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V/0495/2017

Bebauungsplan Nr. 583 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 02.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.07.2017, TOP 42.2.1

V-0495-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0495-2017-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0495-2017-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0495-2017-Anlage-3-Textliche Festsetzungen

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Ansehen

V-0495-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

10357 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0495/2017 
Stellungnahmen 
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 583:  
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße /  
Südlich Ermlandweg 
Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 583 wurden insgesamt drei Stellungnahmen von Bürg e-
rinnen und Bürgern sowie acht  Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht. 
Darüber hinaus wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vom 27.04.2017 weitere 
Anregungen vorgetragen. 
1.  Stellungnahmen von Behörden und Einrichtungen 
1.1  IHK Nord Westfalen 
1.2  Handwerkskammer Münster 
1.3  Münster Netz GmbH 
1.4  LWL-Archäologie für Westfalen 
1.5  Gelsenwasser AG 
1.6  Amprion GmbH 
1.7  Stadtwerke Münster 
1.8  Deutsche Telekom Technik GmbH 
1.1 bis 1.6:  
Von den Behörden und Einrichtungen wurden Stellungnahmen abgegeben, die keine A n-
regungen oder Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan enthalten: 
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 
1.7  Stadtwerke Münster 
In Bezug auf die verkehrlichen Erschließungen bitten die Stadtwerke Münster um eine 
textliche Ergänzung innerhalb der Begründung zur Anbindung an den ÖPNV über die Hal-
testelle „Ermlandweg“. Diese Haltestelle wird aktuell über die St adtbuslinien 15 und 16 
sowie über die Nachtbuslinie N81 angefahren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Dieser Hinweis zum bestehenden Busangebot für die Anwohner des Ermlandwegs ist ei-
ne sinnvolle Ergänzung. Eine entsprechende Passage wurde am Ende des Abschnitts un-
ter Ziffer 6.3 der Begründung eingefügt. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung zu diesem Hinweis ist nicht erforderlich. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 5

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
1.8  Deutsche Telekom Technik GmbH 
In Bezug auf die Erschließung der Baugrundstücke über mit Geh -, Fahr- und Leitungs-
rechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger zu belastenden Flächen weist 
die Telekom daraufhin, dass für diese Grundstücke nur dann Telekommunikationslinien 
verlegt werden, wenn zuvor eine persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der 
Telekom eingetragen wurde. Es wird angeregt, den Eigentümern die Eintragung einer 
entsprechenden Grunddienstbarkeit aufzuerlegen. Für den rechtzeitigen Ausbau des T e-
lekommunikationsnetzes wird angeregt, die Telekom mindestens zwei Monate vor Bau-
beginn über den Beginn und den Ablauf der Erschließungsmaßnahmen zu informieren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Anregung, den Grundstückseigentümern, deren Grundstück über eine durch ein  
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Fläche erschlossen wird, aufzuerlegen, die Ei n-
tragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Te-
lekom zu veranlassen, wird nicht berücksichtigt, da es sich hier um privatrechtliche 
Grundstücksbindungen handelt, die öffentlich- rechtlich nicht abschließend geregelt we r-
den können. Der Hinweis, die Telekom frühzeitig über den Beginn und den Ablauf der E r-
schließungsmaßnahmen zu informieren, wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch 
nicht die Inhalte des Bebauungsplanes.  
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 
2.  Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern  
2.1  Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplaninhalt 
2.2  Stellungnahmen zum Themenkomplex Grünflächen und Baumbestand 
2.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erschließung 
2.1  Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplaninhalt 
2.1.1 
Es wird angeregt, weitere Flächen des Grünrings in die Planung miteinzubeziehen, um 
zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen. 
(Eingeber 1 und Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Als Bestandteil des zweiten Grünrings sind die südlich des Plangebietes gelegenen Grün-
flächen für die städtische Grünordnung von hoher Bedeutung. Im Flächennutzungsplan 
der Stadt Münster ist dieser Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
dargestellt. Aus freiraumplanerischen, städtebaulichen und stadtklimatischen Gründen 
sollte auf den Flächen des Grünrings keine Wohnbebauung realisiert werden. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2.1). 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 5

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
2.1.2 
Es wird angeregt, die Bebauungskante dürfe nicht deutlich nach Süden verschoben wer-
den. (Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Entwickelt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans, sieht das städtebauliche 
Konzept lediglich eine maßvolle Siedlungsarrondierung vor, die sich im Osten an der vor-
handenen Bebauung des Ermlandwegs und im Westen an den Gebäuden Kerstingskamp 
6-10 orientiert. Die Bedeutung des zweiten G rünrings wird hierdurch angemessen gewür-
digt. 
Beschlussvorschlag: 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
2.1.3 
Es wird angeregt, das östlichste Gebäude weiter südlich, d.h. in die Reihe der übrigen 
Gebäude anzuordnen. (Eingeber 3) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Während die vier westlichen Gebäude an der Flucht der Gebäude Kerstingskamp 6 -10 
orientiert sind, wurde das in Rede stehende östlichste Gebäude bewusst weiter nördlich 
angeordnet, um einen verträglichen Übergang zu der südlichen Kante der Gebäude Er m-
landweg 14-22 zu schaffen. Der Versatz des östlichsten Gebäudes trägt zur räumlichen 
Fassung des geplanten Wohnquartiers bei und minimiert darüber hinaus die Verschattung 
des Grundstücks Ermlandweg 14. Aus zuletzt genanntem Grund weist das östlichste g e-
plante Gebäude im Vergleich zu den übrigen Gebäuden auch eine deutlich reduzierte K u-
batur auf. Der südliche gartenseitige Teil des östlichsten Baufensters ist auf zwei G e-
schosse, der übrige Teil auf drei Geschosse begrenzt. Hingegen die vier westlichen Bau-
fenster sind mit bis zu vier Geschossen bebaubar. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2.2). 
2.2  Stellungnahmen zum Themenkomplex Grünflächen und Baumbestand 
2.2.1  
Es wird angeregt, die Hecke bzw. den Baumbestand südlich des Ermlandwegs zu erhal-
ten. (Eingeber 1, 3 und Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Erhalt der südlich des Ermlandwegs gelegenen Hecke wurde von der Verwaltung g e-
prüft. Im Ergebnis wurde das städtebauliche Konzept dahingehend verändert, dass nun 
südlich der Hecke eine mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche vorge-
sehen ist, über die die Baugrundstücke erschlossen werden. Der Standort der Hecke wird 
planungsrechtlich gesichert, indem in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche festg e-
setzt wird. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 5

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
Beschlussvorschlag: 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
2.3  Stellungnahmen zum Themenkomplex Erschließung 
2.3.1 
Es wird angeregt, eine Erschließungsstraße parallel zur Straße Ermlandweg vorzusehen.  
(Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Errichtung einer Parallelerschließung südlich der Straße Ermlandweg wurde von der 
Verwaltung geprüft. Im Ergebnis wurde das Plankonzept insofern verändert, als nun süd-
lich der Hecke eine mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche vorges e-
hen ist, über die die Baugrundstücke erschlossen werden.  
Beschlussvorschlag: 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
2.3.2 
Es wird angeregt zu prüfen, eine mögliche neue Verkehrserschließung über die Fläche 
der bisherigen Bushaltestelle zu führen.  (Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerin-
formation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Nachgang zur frühzeitigen Bürgerinformation wurde das Erschließungskonzept des 
Bebauungsplans insofern weiterentwickelt, als nun eine Parallelerschließung südlich der 
Straße Ermlandweg vorgesehen ist. Diese Lösung ermöglicht den Erhalt der straßenbe-
gleitenden Hecke. Die Parallelerschließung ist an zwei Punkten mit dem Ermlandweg ver-
bunden. Eine direkte Anbindung an die Grevener Straße, etwa im Bereich der Bushalt e-
stelle, ist daher nicht erforderlich. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2.3). 
2.3.3 
Es wird angeregt, die Zahl der Stellplätze, sowohl der oberirdischen als auch der unteri r-
dischen der Tiefgarage, zu verringern.  (Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerin-
formation) 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Neben den gemäß Landesbauordnung NRW erforderlichen Stellplätzen sieht der städt e-
bauliche Entwurf die Errichtung von Stellplätzen für Besucher vor.  Aus verkehrsplaner i-
scher und städtebaulicher Sicht wird das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Stel l-
platzkonzept als sinnvoll erachtet. Im Nachgang zur frühzeitigen Bürgerinformation wurde 
der städtebauliche Vorentwurf dahingehend überarbeitet, als nun ein Erhalt der südlich 
des Ermlandwegs gelegenen Hecke vorgesehen ist. Da die oberirdischen Stellplätze nun 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 5

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
überwiegend südlich der vorhandenen Hecke (öffentliche Grünfläche) angeordnet sind, ist 
dies eine gestalterisch verträgliche Lösung.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2.4). 
2.3.4 
Es wird angeregt, durch die Errichtung eines Pollers zw ischen der geplanten öffentlichen 
Verkehrsfläche und der privaten Verkehrsfläche des Ermlandwegs unerwünschte 
Schleichverkehre zu verhindern.  (Eingeber 2 und Anregung im Rahmen der frühzeitigen 
Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das dem Bebauungsplanentwurf zugrunde liegende Verkehrskonzept beruht auf einer 
ausschließlichen Erschließung des Baugebietes von der Grevener Straße. Der östliche 
Teil des Ermlandwegs ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 583, sondern dieser 
verbleibt als private Verkehrsfläche. Insofern ist auf der Ebene des Bebauungsplans eine 
verkehrsregelnde Festsetzung nicht erforderlich. Unbeschadet dessen kann im Rahmen 
der Ausbauplanung die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Regelung geprüft werden. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2.5). 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 5

V-0495-2017-Anlage-4-Planverkleinerung

240 Zeichen

U

Grevener Straße

STADT ||| MÜNSTER

Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung

Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0495/2017|

Katharine|

II-II

BH max.=
69,50 m
ü. NHN

—.

Bebauungsplan Nr. 583

Planverkleinerung / Maßstab 1:1000

Beschlussvorlage

5474 Zeichen

V/0495/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 583: Kinderhaus - Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.06.2017 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
06.07.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
12.07.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 583 „Kinderhaus - Östlich Grevener Straße / Südlich Erm-
landweg“ sowie den vorliegenden Stellungnahmen wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Ziffer 6.3 der 2. Satz gestrichen: „Die 
Erschließung des neuen Wohnquartiers erfolgt über eine Anbindung an die Grevener Str a-
ße. Dabei ist der Radweg zwischen Ermlandweg und Westhoffstraße sowohl in Nord - als 
auch in Südrichtung nutzbar zu machen. Der westliche Teil des …“. 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter einander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungs plans Nr. 583 nicht 
gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, weitere Flächen des Grünrings in die Planung miteinzubeziehen, um 
zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 
 
1.2.2 Der Anregung, das östlichste Gebäude weiter südlich, d.h. in die Reihe der übr igen 
Gebäude anzuordnen (Anlage 1, Punkt 2.1.3). 
 
1.2.3 Der Anregung, eine mögliche neue Verkehrserschließung über die Fläche der bishe-
rigen Bushaltestelle zu führen (Anlage 1, Punkt 2.3.2). 
 
1.2.4 Der Anregung, die Zahl der Stellplätze, sowohl der oberirdischen als auch der unter-
irdischen der Tiefgarage, zu verringern (Anlage 1, Punkt 2.3.3). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0495/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.06.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0495/2017 
 
1.2.5 Der Anregung, durch die Errichtung eines Pollers zwischen der geplanten öffentl i-
chen Verkehrsfläche und der  privaten Verkehrsfläche des Ermlandwegs une r-
wünschte Schleichverkehre zu verhindern. (Anlage 1, Punkt 2.3.4). 
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 583 „Kinderhaus - Östlich Grevener Straße / Südlich Er m-
landweg“ wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13  a Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 
Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 583 wird ebenfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 583 tritt eine Teilfläche des Bebauungsplans N r. 76 
Teilabschnitt II „Grevener Straße“, soweit er vom neuen Bebauungsplan Nr. 583 überlagert wird, 
außer Kraft. 
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Der Stadt  Münster entstehen gemäß § 129 Baugesetzbuch anteilig Kosten für die Herstellung der 
Erschließungsanlagen. Durch die Vermarktung der sich vollständig im E igentum der Stadt Münster 
befindlichen Baugrundstücke werden die zuvor genannten Kosten gedeckt und darüber hinausg e-
hend Verkaufserlöse erzielt. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der vom Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 (V/00 54/2017) aufgestellte Bebauungsplanen t-
wurf hat vom 10.04. bis zum 10.05.2017 öffentlich ausgelegen. Sowohl zur Offenlegung als auch 
zum Vorentwurf wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die 
entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen Beschluss gefasst werden soll. 
 
Wie bereits im Beratungsverlauf zur Vorlage V/0054/2017 erläutert, empfiehlt die Verwaltung, die 
Einrichtung von Zweirichtungsradverkehr auf der Ostseite der Grevener Straße, zwischen den 
Einmündungen Westhoffstraße und Ermlandweg (außerhalb des Geltungsbereichs des Beba u-
ungsplanentwurfs), im Rahmen der Ausbauplanung verkehrstechnisch und straßenverkehrsrecht-
lich zu prüfen. Folglich sollte über diese Zielsetzung vorliegend zunächst noch nicht endgültig 
entschieden werden.  
 
Der innerhalb des oben erwähnten Beratungsverlaufs eingefügte und nun zu streichende Satz in 
der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 583 (Anlage 2) wäre eine Festlegung, deren Umse t-
zung zum jetzigen Zeitpunkt nicht garantiert werden kann. 
 
Von daher ist der Satz „Dabei ist der Radweg zwischen Ermlandweg und Westhoffstraße s owohl 
in Nord- als auch in Südrichtung nutzbar zu machen.“ aus der Begründung zum Beba uungsplan 
Nr. 583 zu entfernen. 
 
 
2. Die gemäß dem obenstehenden Beschlussvorschlag 1.1  vorgesehene Änderung innerhalb der 
Begründung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Somit kann der Bebauungsplan Nr. 583 
gemäß dem Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 583 überlagert eine Teil fläche des Bebauung s-
plans Nr. 76 Teilabschnitt II „Grevener Straße“. Dieser sogenannte einfache Bebauungsplan setzt 
zum einen die Grevener Straße sowie auch den westlichen Teil des Ermlandwegs als ö ffentliche 
Wegefläche fest. In dem überlagerten Bereich so ll der Bebauungsplan Nr. 583 an die Stelle des 
alten Rechts treten und zur neuen planungsrechtlichen Grundlage werden.

- 3 - 
V/0495/2017 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
 
i. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen zum Entwurf 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0495-2017-Anlage-2-Begruendung

42280 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0495/2017 
Begründung  
zum Bebauungsplan Nr. 583:  
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße /  
Südlich Ermlandweg  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................... 5 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise .............................................................. 6 
6.2.4 Bauliche Gestaltung .......................................................................................................... 6 
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 6 
6.2.6 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 6 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 6 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 7 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 7 
6.6 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 7 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................... 7 
6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ....................................................................................... 7 
6.6.3 Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ..................................... 8 
6.6.4 Ausgleichsflächen ............................................................................................................. 8 
6.7 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 8 
6.8 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................. 9 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 9 
7. Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 9 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................... 9 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung .................................................................................. 9 
8.1.1 Menschen .......................................................................................................................... 9 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 10 
8.1.3 Boden und Wasser .......................................................................................................... 11 
8.1.4 Klima / Luft ...................................................................................................................... 12 
8.1.5 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 12 
8.1.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 13 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 13 
  
Begründung / Seite 1 von 14

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Als beliebter Wohnstandort verzeichnet die Stadt Münster seit Jahren eine anhaltend steigende 
Bevölkerungsentwicklung. Der Planung und Erschließung neuer Baugebiete kommt vor dem 
Hintergrund der großen Nachfrage nach Wohnraum eine wichtige Bedeutung zu, um  den 
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden. Bei der zusätzlichen Inanspruchnahme 
von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen aus siedlungsstrukturellen und ökologischen 
Gründen vorranging Flächen durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung  und andere 
Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Bei dem für eine Wohngebietsentwicklung 
vorgesehenen Standort östlich der Grevener Straße / südlich des Ermlandwegs handelt es sich 
um einen bereits verkehrlich erschlossenen, integrierten Standort am Ortseingang von Münster-
Kinderhaus, der mit der umliegenden Bebauung einen Zusammenhang bildet. Durch die B e-
bauung soll der vorhandene Siedlungsrand arrondiert werden. Da es sich somit um eine Maß-
nahme der Innenentwicklung handelt, wird das Bebauungspl anverfahren gemäß § 13 a Bauge-
setzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 13 a 
BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungsz u-
sammenhangs, verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m², durch die Änderung 
wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglic h-
keitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemei n-
schaftlicher Bedeutung (FFH) oder  der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun-
desnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu befürchten. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 
gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im 
Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
Durch die Darstellung des Plangebietes als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan (FNP) so-
wie im städtischen Baulandprogramm wurde das Entwicklungsziel der Stadt Münster, auf dieser 
Fläche ein Wohngebiet zu errichten, bereits vor dem Beginn des Bebauungsplanverfahrens do-
kumentiert. 
2. Geltungsbereich  
Der Umgriff des Plangebietes umfasst einen östlich an der Grevener Straße angrenzenden Teil 
des Ermlandwegs (hier die Flurstücke  149 und 152, Flur 101, Gemarkung Münster, und einen  
Teil des Flurstücks 1027, Flur 93, Gemarkung Münster), das südlich des Ermlandwegs geleg e-
ne Flurstück 342, Flur 104, Gemarkung Münster, sowie einen nördlich an den Ermlandweg an-
grenzenden Teil des Flurstücks  308, Flur 101, Gemarkung Münster. Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans schließt insgesamt eine Fläche von ca.  1,11 ha ein. Die Grenze des räuml i-
chen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen g e-
kennzeichnet.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsb e-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) ist die Fläche des Plangebietes als 
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ festgelegt.  
Begründung / Seite 2 von 14

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist das Plangebiet bereits als 
Wohnbaufläche dargestellt. Im Süden an die Wohnbaufläche angrenzend, befindet sich gemäß 
Grünordnung Münster der 2.  Grünring, dessen Fl ächen zur Sicherung der Freiraumfunktionen 
frei von baulichen Entwicklungen zu halten sind. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen des Plangebiets grenzen im Norden (Kathar i-
nenkloster) und im Osten (Wohngebäude am Ermlandweg) an einen im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteil (§  34 BauGB) an. Die angrenzenden Nutzungsarten umfassen Wohnen sowie G e-
meinbedarfsnutzungen für kirchliche Zwecke. Das Maß der baulichen Nutzung in der näheren 
Umgebung variiert zwischen ein-  und zweigeschossiger Bebauung südlich des Ermlandwegs 
und der dreigeschossigen Bebauung des Katharinenklosters im Norden.  
Im westlich an die Grevener Straße angrenzenden Bereich gelten die Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  106 XI „Kinderhaus – Rektoratsweg / Grevener Straße “. 
Abgetrennt von einer straßenbegleitenden öffentlichen Grünfläche setzt der Bebauungsplan an 
dieser Stelle ein Gewerbegebiet fest, in dem nur solche Betriebe oder Betriebsteile zulässig 
sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Als Maß der baulichen Nutzung sind in diesem 
Gewerbegebietsteil drei Vollgeschosse sowie eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine G e-
schossflächenzahl von 1,4 festgesetzt. Im Einzelfall kann darüber hinaus gemäß Bebauung s-
planfestsetzung ein weiteres Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl 
hierbei nicht überschritten wird. Als Dachform sind Flachdächer und als Ausnahme flachgeneig-
te Dächer zulässig.  
Der westliche Teil des Plangebiets wird von Bebauungsplan Nr.  76, Teilabschnitt II „Grevener 
Straße“, überlagert, der als alleinigen Inhalt die Grevener Straße sowie den westlichen Teil des 
Ermlandwegs als öffentliche Wegefläche festsetzt (einfacher Bebauungsplan).  
Festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung vom 05.06.1990 befindet sich das Plan-
gebiet innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes „Münster-Kinderhaus“. Bei der Durch-
führung von Baumaßnahmen in der Schutzzone sind die Verbote und Genehmigungspflichten 
der o. a. Verordnung zu beachten.  
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr.  583 erstreckt sich mit seinem Geltungsbe-
reich zu einem großen Teil auf Flächen des rechtskräftigen Landschaftsplans „Nördliches Aatal 
und Vorbergs Hügel“ (LP 2). Hiervon abweichend sieht der wirksame Flächennutzungsplan der 
Stadt Münster an dieser Stelle eine Wohnbaufläche vor. Demzufolge wird eine Änderung und 
Anpassung des Landschaftsplanes an die Vorgaben der Bauleitplanung erforderlich. Die durch 
den Bebauungsplan überplanten Flächen sind aus dem Geltungsbereich des Landschaftspl a-
nes zu entlassen.  
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ gemäß § 20 Abs.  4 
Landesnaturschutzgesetz (Anpassungsklausel nach dem Landesnaturschutzgesetz). Bei der 
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich ei nes 
Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaft s-
plans mit dem In- Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der 
Begründung / Seite 3 von 14

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungs plan nicht 
widersprochen hat. Landschaftspläne sind gemäß § 9 Abs.  1 Landesnaturschutzgesetz einer 
Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung 
von Landschaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der 
Realisierung von Plänen und Programmen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge e r-
mittelt, beschrieben und bewertet. Im vorliegenden Fall werden die Flächen des Bebauung s-
plans Nr. 583 aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplans  2 entlassen. Daraus resultieren 
keine weitergehenden Darstellungen und Festsetzungen im Landschaftsplan. Eine SUP i st 
deshalb nicht durchzuführen.  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Das ca. 1,11 ha große Plangebiet befindet sich etwa 2,5 km nördlich der Innenstadt von Müns-
ter und 1,2 km entfernt vom nordwestlich gelegenen Stadtteilzentrum Kinderhaus.  
Westlich des Plangebiet s verläuft die Grevener Straße in welche der Ermlandweg mündet. 
Nördlich des Ermlandwegs befindet sich das Katharinenkloster mit seiner parkartigen Grünan-
lage. Im Osten grenzt das Plangebiet an eine ein-  bis zweigeschossige Wohnbebauung, im Sü-
den befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, die Bestandteil des Grünrings der Stadt 
Münster sind.  
Das Plangebiet befindet sich an der Schnittstelle von Siedlungsraum zu Freiraum und wird v i-
suell durch markante Hecken - und Grünstrukturen sowie angrenzende landwirtschaftliche Fl ä-
chen geprägt.  
Die für die Bebauung vorgesehene Fläche wurde bislang landwirtschaftlich genutzt. Der Er m-
landweg war bisher auf gesamter Länge eine Privatstraße.  
Auf der westlichen Seite der Grevener Straße befindet sich ein Gewerbegebiet mit einem Nah-
versorgungsstandort. Neben der Gemeinbedarfsnutzung des Katharinenklosters wird das Plan-
gebiet durch benachbarte Wohngebiete geprägt.  
5. Planungsziele  
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans ist es, auf der Fläche östlich der Grevener Straße / 
südlich des Ermlandwegs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 
Wohngebäuden zu schaffen. Insgesamt sind fünf Baufelder in Zeilenform für Mehrfamilienhäu-
ser vorgesehen, die in ihrer Höhenentwicklung von der Bestandsbebauung im Osten von II -
III Vollgeschossen zur Grevener Straße im Westen auf zwingend IV Vollgeschosse ansteigen.  
Der überwiegende Tei l der Hecke südlich des Ermlandwegs wird als öffentliche Grünfläche 
festgesetzt. In erforderlicher Anzahl werden im Plangebiet Flächen festgesetzt, auf denen ober-
irdische Stellplätze errichtet werden können. Die Fläche des westlichen Teils des Ermlandwegs 
wird als öffentliche Verkehrsfläche gesichert.  
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Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept zielt darauf ab, den Ortseingang von Ki n-
derhaus baulich zu fassen. Die städtebauliche Figur basiert au f fünf Gebäudezeilen, die sich in 
Nord-Süd-Richtung zum Freiraum des Grüngürtels hin orientieren. Bei der Höhenentwicklung 
der neuen Gebäude werden die vorhandene Bebauungsstruktur und die Maßstäblichkeit der 
angrenzenden Bebauung insofern aufgegriffen, al s das Maß der baulichen Nutzung von Osten 
nach Westen ansteigend gestaffelt wird.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung  
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 583 werden zur Art der baulichen Nut-
zung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:  
„Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbau-
betriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.“  
Mit diesen Festsetzungen soll sichergestellt werden, dass ein Wohnquartier mit hoher Wohnum-
feldqualität entsteht, die nicht durch Nutzungen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen oder 
Lärmemissionen beeinträchtigt wird.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ), der 
Geschossflächenzahl (GFZ), der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen Gebäu-
dehöhen definiert.  
Die GRZ wird mit 0,4 und die GFZ mit 1,2 festgesetzt. Dies entspricht den Obergrenzen für A ll-
gemeine Wohngebiete gemäß § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hierdurch soll eine der 
hohen Lagegunst des Standorts angemessene dichte Bebauung ermöglicht werden.  
Straßenbegleitend an der Grevener Straße sind zwingend IV  Vollgeschosse festgesetzt, im Be-
reich der sich daran nach Osten anschließenden drei Baukörper III-IV Vollgeschosse. Hierdurch 
soll eine von der Grevener Straße aus wahrnehmbare Gebäudekubatur realisiert werden,  die 
den Ortseingang von Kinderhaus städtebaulich betont.  
Im Bereich der östlichsten Gebäudezeile hingegen werden II -III Vollgeschosse festgesetzt, 
wodurch ein verträglicher baulicher Übergang zur vorhandenen Bebauung am Ermlandweg g e-
schaffen werden soll.  
Ergänzend zur Geschossigkeit werden zur Regelung der Höhenentwicklung maximale Bauhö-
hen der Gebäude (BH  max.) als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt, die 
in der Planzeichnung aufgeführt sind. Ausnahmsweise können zur Förderung von Anlagen für 
die Nutzung erneuerbarer Energien bauliche Anlagen für Solaranlagen und andere technische 
Aufbauten die festgesetzten Bauhöhen um maximal 1,0 m überschreiten (§ 9 Abs.  1 Nr.  1 
BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
Begründung / Seite 5 von 14

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Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise  
Die überbaubaren Grundstücksflächen weisen maximale Bautiefen von 15,0 m auf, wodurch ei-
nerseits ein ausreichender architektonischer Gestaltungsspielraum eröffnet, andererseits die 
städtebauliche Figur mit ihren fünf Gebäudezeilen, die sich zum Freiraum im Süden hin orientie-
ren, gesichert wird.  
Eine Überschreitung der Baugrenzen ist für Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 3,00  m 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).  
Als Bauweise wird aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Ausformung gemäß § 22 Abs. 3 
BauNVO die geschlossene Bauweise festgesetzt.  
6.2.4 Bauliche Gestaltung  
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Bauform errichtet werden. Als Dachform 
werden daher im gesamten Gebiet Flachdächer (FD) festgesetzt (§  9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. 
§ 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW). Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterischer Fest-
setzungen wird verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit zu gewährleisten.  
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen  
Stellplätze (St) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gem. §  12 Abs. 6 BauN-
VO nur in den entsprechend mit „St“ gekennzeichneten Flächen in Form von offenen, ebenerdi-
gen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen ist nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetz-
ten Fläche zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze g e-
währleistet. Offene, ebenerdige Stellplätze (St) – sowohl in den Baugebieten als auch innerhalb 
der mit GFL- AE bezeichneten Fläche – dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. 
Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.  ä.) angelegt we r-
den.  
6.2.6 Freiflächen, Begrünung  
Um trotz der kompakten Bebauung eine hohe Freiraumqualität sicherzustellen, werden folgen-
de Regelungen zur Freiflächengestaltung Bestandteil des Bebauungsplans: Je sechs ebenerdi-
ge Stellplätze ist ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 
mindestens 16 cm zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten. Auf der mit 
GFL-AE bezeichneten Fläche ist je sechs Stellplätze eine mindestens 8 m² große Fläche mit 
heimischen, standortgerechten Sträuchern entsprechend zu bepflanzen und mit Ersatzverpflich-
tung dauerhaft zu erhalten. Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die E r-
schließung sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit 
einer Aufbauhöhe von mind. 50  cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§  9 Abs.  1 
Nr. 25a BauGB).  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
Die Erschließung des neuen Wohnquartiers erfolgt über eine Anbindung an die Grevener Str a-
ße. Der westliche T eil des Ermlandweg s wird hierzu als öffentliche Verkehrsfläche mit einer 
Fahrbahnbreite von 5,50  m sowie einem nördlich angrenzenden Gehweg mit einer Breite von 
2,50 m festgesetzt. Der östliche Teil des Ermlandwegs ist nicht Bestandteil des Bebauung s-
plans, sondern dieser verbleibt als private Anliegerstraße.  
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Die interne Erschließung der fünf Gebäudezeilen erfolgt über eine private, mit G eh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger zu belastende Fläche, die 
über zwei Anbindungen an den Ermlandweg erschlossen ist. Stellplätze für den Besucherver-
kehr sind in erforderlicher Anzahl auf der mit GFL -AE gekennzeichneten Fläche nachzuweisen. 
Für eine sichere fußläufige Erreichbarkeit des neuen Wohnquartiers ist im Einmündungsbereich 
des Ermlandwegs auf die Grevener Straße auf der Südseite des Ermlandwegs ein Gehweg 
vorgesehen, der das Baugebiet mit dem Gehwegnetz an der Grevener Straße verbindet.  
Die Haltestelle „Ermlandweg“, westlich des Plangebiets direkt an der Grevener Straße gelegen, 
wird durch die Busse der Stadtwerke Münster sowohl im Tages - als auch im Nachtbusbetrieb 
angefahren. Somit ist eine gute Erreichbarkeit durch den öffentlichen Personennahverkehrs si-
chergestellt. 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation etc. erfolgt in Absti m-
mung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.  
Für die Entwässerung des Plangebiets sind im westlichen Bereich des Ermlandwegs ein R e-
genwasser- sowie ein Schmutzwasserkanal herzurichten. Der Regenwasserkanal soll aus-
schließlich der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen dienen, die Entwässerung der 
Baugrundstücke soll durch Versickerung vor Ort gewährleistet werden. Für die Versickerung 
des Niederschlagswassers sind insbesondere die nicht überbaubaren Grundstücks flächen im 
Süden des Plangebiet s vorgesehen. Zum Schutz dieser für die Errichtung von Versickerung s-
anlagen vorgesehenen Flächen soll, ausgehend von der südlichen Grundstücksgrenze, ein 
Streifen von mindestens 6 m Breite, einschließlich sonstiger für den Einbau der Versickerungs-
anlagen vorgesehener Bereiche, von jeglicher Nutzung freigehalten und entsprechend gesichert 
werden.  
Durch die an zwei Punkten mit dem Ermlandweg verknüpfte GFL- AE-Fläche entsteht eine Rin-
gerschließung. Eine Wendeanlage für Müllfahrzeuge etc. ist daher nicht erforderlich.  
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers, aber darüber hinaus auch zur Bedarfsabdeckung 
im Einzugsbereich des Plangebiets, ist die Errichtung einer Kindertagestätte mit voraussichtlich 
drei Gruppen erforderlich. Ansonsten besteht im  Plangebiet kein Bedarf an sozialer Infrastru k-
tur.  
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 Öffentliche Grünflächen  
Die südlich des Ermlandwegs gelegene Hecke wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. A b-
gesehen von zwei für die E rschließung des neuen Baugebiet s erforderlichen Stichen bleibt die 
vorhandene Gehölzstruktur somit erhalten.  
6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Zur partiellen Eingrünung des Wohnquartiers sind Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt,  die vollflächig mit standortgerechten, 
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heimischen Laubgehölzen (z.  B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu be-
pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten sind (§ 9 Abs.  1 Nr.  25a BauGB). 
Darüber hinaus wird zur Sicherung de r vorhandenen Hecke am südlichen Rand des Plang e-
biets eine Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festg e-
setzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB).  
6.6.3 Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  
Im Übergangsbereich zwischen der geplanten Bebauung und dem Freiraum wird eine Fläche 
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Ziel dieser Festsetzung ist es, diesen Tei l des Plang e-
biets ökologisch aufzuwerten und das Landschaftsbild des zweiten Grünrings um zusätzliche 
Gehölzstrukturen zu ergänzen.  
6.6.4 Ausgleichsflächen  
Die Stadt Münster beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr.  583 auf der Grundlage des § 13 a 
BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenent-
wicklung” im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der 
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB 
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
6.7 Immissionsschutz  
Durch die unmittelbar angrenzende Grevener Straße wirkt Straßenverkehrslärm auf das Plan-
gebiet ein. Trotz dieser der Lage am Ortseingang von Kinderhaus geschuldeten Lärmei nwir-
kung ist es, auch vor dem Hintergrund des im Baugesetzbuch verankerten Vorrangs der Innen-
entwicklung, städtebauliches Ziel der Stadt Münster, an diesem siedlungsstrukturell integrierten 
Standort die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtun g eines Wohngebiet s zu 
schaffen.  
Anhand der verkehrlichen Lärmimmissionskarten der Stadt Münster (2012) können die 
Lärmeinwirkungen der Grevener Straße auf das Plangebiet eingeschätzt werden. Am westlichs-
ten Baufenster sind verkehrsbezogene Lärmpegel durc h die Grevener Straße von bis zu 
67 dB(A) zu erwarten (Beurteilungspegel Tag nach der Richtlinie für Lärmschutz an Straßen, 
1990). Um ein zu den privaten Grundstücken geöffnetes, aufgelockertes Straßenbild zu bewah-
ren, wird aus städtebaulichen Gründen auf die Errichtung von aktivem Lärmschutz, etwa einem  
Lärmschutzwall bzw. einer Lärmschutzwand, verzichtet. Durch die straßenparallele Baukörper-
stellung in geschlossener Bauweise werden von der Grevener Straße abgewandt ruhige G e-
bäudeseiten und Außenwohnbereiche geschaffen.  
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse werden im Bebauungsplan an den betroffenen 
Fassadenseiten oder Teilen davon Lärmpegelbereiche gemäß DIN  4109 „Schallschutz im 
Hochbau“ gekennzeichnet, in denen Außenbauteile der Gebäude entsprechend den Vorgaben 
dieser Norm auszuführen sind.  
Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume 
schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen.  
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6.8 Altlasten / Altstandorte  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mitzuteilen. Ein entspre-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Bef un-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
7. Flächenbilanz  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 583 ergibt sich folgende Flächenbilanz:  
Tabelle 1: Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 1,11 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,14 ha 13 % 
Öffentliche Grünfläche 0,07 ha 6 % 
Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 0,11 ha 10 % 
Bauflächen (WA) 0,79 ha 71 % 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll  
Für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wurde das Verfahren nach § 13 a 
BauGB gewählt. Im Rahmen der beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung entfallen die 
formale Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im 
vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst dargestellt.  
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung  
8.1.1 Menschen  
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung  
Von der Grevener Straße gehen Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet von bis zu 
67 dB(A) am Tag aus. Der Orientierungswert der DIN 18005/07.02 liegt bei 55 dB(A) am Tag für 
Allgemeine Wohngebiete und wird damit um bis zu 12 dB(A) überschritten. Auf die Errichtung 
von aktivem Lärmschutz (Lärmschutzwall oder -wand) wird aus städtebaulichen Gründen ver-
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zichtet (siehe Punkt 6.7). An der straßenabgewandten Fassade sind deutlich geringere Lär m-
werte zu vermuten. Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse werden im Bebauungsplan 
die Lärmpegelbereiche III bis IV gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) als passive Lärm-
schutzmaßnahmen festgesetzt.  
Die gewerblichen Lärmimmissionen durch die Grundstücke westlich der Grevener Straße sind 
aufgrund der Entfernung von über 50 m zum Plangebiet nicht erheblich und müssen daher nicht 
quantifiziert werden.  
Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche (Acker) entfällt.  
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Derzeitige Umweltsituation  
Bei dem Plangebiet handelt es sich im Wesentlichen um einen Acker mit geringer ökologischer 
Bedeutung. Im Norden wird das Plangebiet durch eine ca. 125 m lange und 3-5 m breite Baum-
hecke aus Hainbuchen und einzelnen Feld-  und Bergahornexemplaren und Haseln begrenzt. 
Charakteristisch sind hier zwei alte und markante Bergahornbäume. An der Südgrenze des 
Plangebietes verläuft eine Strauch- / Baumhecke aus Bergahorn, Hasel, Linde, Pfaffenhütchen 
und Holunder auf einer Länge von rund 105 m und 2-3 m Breite. Die Hecke verläuft im Bestand 
nicht durchgängig bis zur Grevener Straße.  
Diese Heckenstrukturen sind als ökologisch sowie landschaftlich wertvoll und erhaltenswert 
einzustufen. Die Grevener Straße wird von Einzelbäumen (Linden) gesäumt.  
Artenschutzprüfung  
Die Artenschutzprüfung wurde für das Plangebiet bis einschließlich der Hecke an der südlichen 
Plangebietsgrenze erstellt (Faunistisches Gutachten, 2016). Im Ergebnis der Artenschutzpr ü-
fung kommen im genannten Untersuchungsraum keine planungsrelevanten Arten vor. Es wur-
den ausschließlich häufige und ungefährdete Brutvogelarten festgestellt, wie Ringeltaube, A m-
sel, Blau- und Kohlmeise usw.  
Fledermausquartiere konnten nicht festgestellt werden. Von zwei Baumhöhlen in einem der 
Bergahorne der Baumhecke im Norden stellte sich eine als ungeeignet für Fledermäuse heraus, 
die andere konnte aufgrund der Höhe nicht kartiert werden. Da dieser Baum gemäß der vorg e-
legten Planung erhalten bleibt, ist eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten.  
Auswirkungen der Planung  
Die vorhandene Baumhecke im Norden des Plangebiets wird als öffentliche Grünfläche festg e-
setzt. Der Erh alt der Bäume wird damit, mit Ausnahme von zwei erforderlichen Durchstichen, 
gesichert. Die Baumhecke stellt einen geeigneten Abschluss des Plangebiets nach Norden dar.  
Im Süden erfolgt eine Eingrünung des Plangebiets durch eine Anpflanzung von standortgerech-
ten, heimischen Laubgehölzen bis zum Beginn der vorhandenen Hecke. Diese wird teilweise  in 
einem Erhaltungsgebot festgesetzt und bleibt weiter östlich als Teil einer Fläche für Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erhalten. 
Diese Hecke wird zukünftig eine Eingrünungsfunktion für das Plangebiet zur Landschaft hin 
übernehmen.  
Begründung / Seite 10 von 14

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Gehölzentnahmen sind außerhalb der Brutzeit, d.  h. zwischen Oktober und Februar, durchz u-
führen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis mit Ausschlusszeiten für 
Gehölzentnahmen. Der oben beschriebene Bergahorn, bei dem eine Fledermaushöhle nicht 
ausgeschlossen ist, bleibt erhalten.  
Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im 
angewandten Verfahren nach § 13 a BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.  
Zur erforderlichen Änderung des Landschaftsplans „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel “ sie-
he Punkt 8.1.5 (Landschaft).  
8.1.3 Boden und Wasser  
Derzeitige Umweltsituation  
Das Plangebiet liegt im Bereic h des Münsterländer Kiessandzug s mit einer sehr hohen Ergi e-
bigkeit und Qualität des Grundwasserleiters. Der Bereich ist als Zone III des Wasserschutzg e-
biets Münster-Kinderhaus ausgewiesen.  
Gemäß vorliegenden Untersuchungen (Hinz Ingenieure GmbH, 2016) liegt der Grundwasser-
stand bei 5 m unter der Geländeoberfläche. Geologisch gesehen lagern entlang des Ermland-
wegs und im Baugebiet Ablagerungen des Münsterländer Kiessandzug s im Verzahnungsbe-
reich mit fluviatilen Terrassenablagerungen in Form von Sand und Schluff. Diese sind oberfl ä-
chennah aufgefüllt bzw. anthropogen umgelagert.  
Im Plangebiet befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer.  
Altlasten-/ Verdachtsflächen sind gemäß Umweltkataster im Plangebiet nicht bekannt.  
Auswirkungen der Planung  
Die Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgt durch Versickerung vor Ort. Während der 
Bauausführung darf der Untergrund i m Bereich der geplanten Versickerungsanlagen nicht 
durch dynamische Belastungen oder schwere Auflasten (Überfahrungen oder Nutzung als La-
gerfläche) verdichtet werden. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Ebenerdige Stell plätze dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.  B. 
Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.  ä.) befestigt we r-
den.  
Der Boden wird durch die Versiegelung und Überbauung nachhaltig beeinträchtigt. Im vorli e-
genden Fall des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB gelten in den Fällen des A b-
satzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten 
sind, als im Sinne des §  1 a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erf olgt oder z u-
lässig. Eine Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung und Kompensation des Eingriffs in Natur und 
Landschaft einschließlich Boden erfolgt nicht.  
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 8.1.6 (Kulturgüter).  
Begründung / Seite 11 von 14

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8.1.4 Klima / Luft  
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung  
Klima  
Das Plangebiet liegt gemäß Umweltkataster innerhalb eines klimaökologischen Ausgleichs-
raums. Hierbei handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am Rande 
der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z. B. zur Minderung 
von Wärmeinseleffekten.  
Das Plangebiet liegt in dem schmalen verbliebenen Freiflächenkorridor zwischen der nördlichen 
Innenstadt und Münster -Kinderhaus. Diesem vorhandenen Freiflächenstreifen kommt eine 
Schlüsselfunktion als klimatischer Puffer zwischen den vorhandenen versiegelten Bereichen im 
Norden und Süden zu. Mit dem neuen Plangebiet verbleiben rund 180- 260 m bis zur nächsten 
Bebauung im Süden.  
Die städtebauliche Planung innerhalb des schmalen Freiraumko rridors findet mit der vorliegen-
den Planung ihren Abschluss, welcher auch durch die Bepflanzung im Süden und die Festset-
zung der Maßnahmenfläche für Boden, Natur und Landschaft im Süden des Plangebiets dok u-
mentiert wird. S üdlich des aktuellen Plangebiet s weist die Grünordnung den zweiten Grünring 
sowie eine Vorrangfläche Freiraumsicherung aus, die keine bauliche Entwicklung zulässt. Di e-
ser Teil verbleibt auch im Geltungsbereich des Landschaftsplans „ Nördliches Aatal und Vor-
bergs Hügel “, der dort das Entwick lungsziel „Sicherung der Freiraumfunktion“ darstellt (s iehe 
Punkt 8.1.5).  
Energie  
Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit der Wohngebäude auf und ist au f-
grund der Ausstattung fast aller Gebäude mit Flachdächern für eine Solarnutzung sowohl mit 
Solarkollektoren als auch Photovoltaik-Anlagen gut geeignet. Die Nutzung passiver solarer G e-
winne ist angesichts der Ausrichtung nur eingeschränkt möglich. Auf Grund der Kompaktheit 
der Gebäude sind energetisch hochwertige Dämmstandards für die Gebäude gut umsetzbar. 
Die Möglichkeiten der Nutzung von Solaranlagen sind in den textl ichen Festsetzungen berück-
sichtigt.  
8.1.5 Landschaft / Ortsbild  
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung  
Das Plangebiet besteht im Wesentlichen aus einer  Ackerfläche, die nach Norden durch eine 
Baumhecke aus Hainbuche und Bergahorn mit mittlerem bis starkem Baumholz sowie nach 
Süden überwiegend durch eine Hecke aus heimischen Laubgehölzen begrenzt wird. Die Fläche 
liegt innerhalb eines Freiraums aus landwi rtschaftlichen Nutzflächen, die durch Hecken be-
grenzt werden und damit einen typischen Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft bi l-
den.  
Die Baumhecke am Ermlandweg bildet einen Abschluss des Plangebiets nach Norden, sie wird 
als öffentliche Grünfläche festgeset zt. Im Südwesten des Plangebiet s erfolgt eine Anpflanzung 
mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z.  B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, 
Weißdorn, Liguster) in Ergänzung der vorhandenen Hecke (siehe Punkt 8.1.2).  
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Landschaftsplan Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2)  
Der Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel “ (LP 2) erstreckt sich gemäß § 7 
Landesnaturschutzgesetz auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. 
Der Landschaftsplan stellt das Entwicklungsziel  2-1.1.1 „Sicherung der Freiraumfunktion“ dar. 
Es beinhaltet die Sicherung und Erhaltung des Freiraums zwischen der Innenstadt und den 
Stadtteilen Kinderhaus und Coerde unter Erhaltung bestehender landschaftlicher Strukturen.  
Der in Aufstellung befi ndliche Bebauungsplan Nr.  583 erstreckt sich mit seinem Geltungsbe-
reich vollständig auf Flächen des rechtskräftigen Landschaftsplans. Die beabsichtigte Auswei-
sung von Wohnbauflächen im Zuge der Bauleitplanung widerspricht den Zielen des Land-
schaftsplans.  
Demzufolge wird eine Änderung und Anpassung des Landschaftsplans an die Vorgaben der 
Bauleitplanung erforderlich. Die durch den Bebauungsplan überplanten Flächen werden aus 
dem Geltungsbereich des Landschaftsplans entlassen.  
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. 
„Klauselverfahren“ gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz (Anpassungsklausel nach dem 
Landesnaturschutzgesetz). Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennut-
zungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen 
und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In krafttreten des entsprechenden Bebau-
ungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren 
diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Änderung des Flächennutzung s-
plans wurde bereits vollzogen, der wirksame FNP weist im Bereich des Plangebietes Wohnbau-
fläche aus.  
Wie unter Punkt 8.1.2 ausgeführt, erfolgt keine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in 
Natur und Landschaft, da im angewandten Verfahren nach §  13 a BauGB Eingriffe, die au f-
grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als v or der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig gelten.  
8.1.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung  
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Plangebiet. Für 
den Fall der Entdeckung von Bodendenkmälern enthält der Bebauungsplan einen entsprechen-
den Hinweis (siehe Punkt 6.9).  
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahm en zur Ordnung von Grund und 
Boden erforderlich. Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Le-
bensumstände der im Umfeld des Plangebietes lebenden Menschen, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind j edoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher 
nicht erforderlich.  
 
Begründung / Seite 13 von 14

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem 
durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschloss e-
nen Bebauungsplan Nr. 583: Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Süd-
lich Ermlandweg.  
Münster, den __________  
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister  
 
Begründung / Seite 14 von 14

V-0495-2017-Anlage-3-Textliche Festsetzungen

6995 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0495/2017 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 583:  
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße /  
Südlich Ermlandweg  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allg e-
meines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO 
(Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO).  
1.2  Für das Baugebiet werden je nach Baufenster unterschiedliche Höhen baulicher Anlagen 
(BH=Bauhöhen) festgesetzt und in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN 
(Normalhöhennull) entsprechend eingetragen.  
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Solaranl a-
gen und andere technische Aufbauten ist bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m aus-
nahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3  Eine Überschreitung der Baugrenzen ist für Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 
3,00 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.4  Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung von Stellplätzen nur 
innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplät-
zen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Die Errichtung von ober-
irdischen Garagen und überdachten Stellplätzen ist unzulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO). Of-
fene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.  B. 
Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterras en o. ä.) angelegt 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.5  Je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit 
einem Stammumfang von mindestens 16  cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf 
der mit GFL-AE bezeichneten Fläche ist je sechs Stellplätze eine mindestens 8 m² große 
Fläche mit heimischen, standortgerechten Sträuchern entsprechend der Festsetzung 1.7 
zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.6  Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung sind die 
Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbau-
höhe von mindestens  50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs.  1 
Nr. 25 a BauGB).  
1.7  Die festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen B e-
pflanzungen sind vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z.  B. Feld-
ahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
1.8  Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernac h-
tungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.9  Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernac h-
tungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.10  Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 gekennzeichne-
ten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete 
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme  vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung 
der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.11  Ausnahmen von den Festsetzungen 1. 8-1.10 können gestattet werden, soweit durch ei-
nen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnah-
men als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegel-
bereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die pa-
rallel zur Baugrenze  oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB).  
2. Hinweise  
2.1 Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzei-
ten, d. h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres, durchzuführen.  
2.2 Denkmalschutz  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich 
der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstel-
le ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.3 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einz u-
stellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
2.4 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderun-
gen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der U n-
teren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mitzutei-
len.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3

Bebauungsplan Nr. 583 
Kinderhaus – Östlich Grevener Straße / Südlich Ermlandweg 
 
2.5 Wasserschutzgebiet  
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone  III der Wassergewinnungsanlagen Ki n-
derhaus-Süd und Kinderhaus -Nord, festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsveror d-
nung „Münster-Kinderhaus“ vom 05.06.1990. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen 
in der Schutzzone sind die Verbote und Genehmigungspflichten der o.  a. Verordnung zu 
beachten.  
2.6 Schutz von Flächen für die Errichtung von Versickerungsanlagen  
Während des gesamten Zeitraums zur Erstellung der Gebäude und Außenanlagen ist 
ausgehend von der südlichen Grundstücksgrenze ein Streifen von mind.  6 m Breite, ei n-
schließlich sonstiger für den Einbau der Versickerungsanlagen vorgesehener Bereiche, 
von jeglicher Nutzung frei zu halten und entsprechend zu sichern.  
2.7 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3

Beratungsverlauf (4)

27.06.2017 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.07.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 38.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Rat
TOP 42.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Grevener Straße
  • Ermlandweg 1
  • Rektoratsweg
  • Albersloher Weg 33
  • Westhoffstraße
  • Vorbergs Hügel
  • Kerstingskamp 6
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0495/2017
Typ
Vorlagen
Datum
02.06.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37