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V/0515/2017

Vergabe städtischer Räumlichkeiten an Parteien im Vorfeld von Wahlen

Vorlagen 08.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.07.2017, TOP 30

Ratsantrag CDU - Bündnis 90/Die Grünen/GAL - Nr. A-R/0032/2017

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Ansehen

Ratsantrag Die LINKE - Nr. A-R/0022/2017

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ratsantrag CDU - Bündnis 90/Die Grünen/GAL - Nr. A-R/0032/2017

787 Zeichen

Antrag an den Rat Nr . A-R/0032/2017  
 
 
 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU-Fraktion im Rat der  
Ratsfraktion Münster Stadt Münster 
 
 Münster, 15. Mai 2017 
 
 
  
 
 
Antrag zur sofortigen Beschlussfassung 
 
  
 
Vergabe städtischer Räumlichkeiten an 
Parteien im Vorfeld von Wahlen  
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat in seine r Julisitzung eine Regelung über die 
Vergabe von städtischen Räumlichkeiten (insbesondere Schulen) an Parteien im Vorfeld 
von Wahlen vorzulegen, die eine Karenzzeit von sechs Wochen vorsieht. 
 
2. Bis zur Verabschiedung einer solchen Regelung be scheidet die Verwaltung keine ent- 
sprechenden Anfragen von Parteien. 
 
 
gez. 
Otto Reiners Stefan Weber  
und Fraktion  und Fraktion

Ratsantrag Die LINKE - Nr. A-R/0022/2017

2173 Zeichen

Antrag an den Rat Nr . A-R/0022/2017  
 
 
 
 
 
   9.05.2017       
 
 
 
 
 
 
Ratsantrag  
                                             
 
 
 
Eine Nutzungsordnung für Münsters städtische Rathäuser, 
Einrichtungen und Schulen aufstellen!  
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1. Die Stadtverwaltung erarbeitet eine Nutzungsordnung für Münsters städtische 
Rathäuser, Einrichtungen und Schulen, die klare und restriktive Vorgaben beinhaltet. 
 
2. In dieser Nutzungsordnung soll u.a. berücksichtigt werden, dass  
 
a.) die städtischen Rathäuser, Einrichtungen und Schulen neben ihren eigentlichen 
sachlichen Angelegenheiten dem bürgerschaftlichen Engagement dienen und für diese 
Zwecke genutzt werden können.  
 
b.) die Nutzung städtischer Rathäuser, Einrichtungen und Schulen einem Abstandsgebot 
der Parteien vor Wahlen von mindestens 3 Monaten unterliegen soll.  
 
 
 
 
Begründung:  
 
Münster setzt sich als Stadt des Westfälischen Friedens besonders für Toleranz und 
Dialogbereitschaft in der gesamten Gesellschaft ein. Die Stadt orientiert sich dabei am 
Grundgesetz, das in Artikel 3 eine Geschlechterdiskriminierung und u.a. eine 
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster  
Achtermannstraße 19  
48143 Münster 
 
Telefon 02 51 / 9 81 60 51 
 
 
 
  
 
An den Oberbürgermeister

2/2 
Diskriminierung aufgrund von Herkunft oder Religion ausschließt. Insbesondere wird an 
Münsters Schulen jeden Tag für ein Klima der Gewaltfreiheit und gegen Rassismus 
gearbeitet. Beispielhaft sei auf die Vielzahl der Münsterschen Schulen hingewiesen, die 
sich den Titel „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ erworben haben. 
Die Überlassung von Münsters Schulen an Gruppen oder Parteien, die diesen Anliegen 
vom Grundsatz oder in der Praxis zuwider handeln, muss ausgeschlossen werden. Da § 5 
des Parteiengesetzes die Gleichbehandlung aller politischen Parteien, unabhängig von 
deren politischer Agenda, verlangt, muss zumindest vor Wahlen ein Verbot der Nutzung 
der Rathäuser, städtischen Einrichtungen und Schulen durch Parteien sichergestellt 
werden. 
 
 
Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Ortrud Philipp, Heiko Wischnewski 
DIE LINKE.Ratsfraktion Münster

Beschlussvorlage

11316 Zeichen

V/0515/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechts- und Ausländeramt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vergabe städtischer Räumlichkeiten an Parteien im Vorfeld von Wahlen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.06.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
05.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
12.07.2017 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Im Rathaus und im St adtweinhaus am Prinzipalmarkt sowie in den Stadthäusern 1, 2 und 3 (Kl e-
mensstraße, Ludgeriplatz und Albersloher Weg) sind Parteiveranstaltungen in den letzten sechs 
Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparl a-
ment unzulässig. 
 
2. in den unter 1. genannten Immobilien sind vor Kommunalwahlen auch Veranstaltungen von Wä h-
lergruppen und Einzelbewerbern in den letzten sechs Wochen unzulässig. 
 
3. Die „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der St adt 
Münster durch Dritte“ vom 6.4.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 80)  in der Fassung der 
1. Änderungsverordnung vom 25.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 132) wird in Ziffer 
1.1 nach dem ersten Satz um folgenden Satz ergänzt:  
 
„Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundes-
tagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen von Wähle r-
gruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfal ls 
unzulässig“. 
 
4. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Eine Nutzungsordnung für Münsters städtische Rathä user, 
Einrichtungen und Schulen aufstellen!“ - A-R/0022/2017 und der gemeinsame Antrag der CDU -
Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL „Verga be städtischer Räumlichkeiten im 
Vorfeld von Wahlen“ – A-R/0032/2017 sind damit erledigt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0515/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Niemeyer 
Ruf: 
492 30 00 
E-Mail: 
Niemeyer@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.06.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0515/2017 
 
Finanzielle Auswirkungen: 
keine 
 
 
Begründung: 
 
1. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die 
Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Tei l-
nahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des 
Wahlrechts im engeren Sinne, sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen. § 5 Abs. 1 Pa rtG setzt 
diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung 
öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf 
Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nu tzung einer 
öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eing e-
räumt hat. Dementsprechend ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung grundsätzlich zu ve r-
neinen, wenn die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durch die Widmung der Einrichtung generell 
und damit für alle Parteien ausgeschlossen ist (vgl. OVG Lüneburg 10. Senat, Beschluss vom 
14.04.2011, 10 ME 47/11). 
 
Der Ältestenrat hatte bereits im Jahr 1999 beschloss en, den Rathausfestsaal in einer Karenzzeit von 
sechs Wochen vor öffentlichen Wahlen politischen Parteien nicht zur Verfügung zu stellen. Die Reg e-
lung hat sich bewährt und dafür gesorgt, dass dieser zentrale Ort der kommunalen Selbs tverwaltung 
in der heiße n Schlussphase von Wahlkämpfen nicht Ort einseitig streitender politischer Zuspitzung 
wird. Sie soll deshalb vom Rat als Repräsentant der Bürgerschaft bestätigt und auf das Stadtwein-
haus und die drei Stadthäuser als den zentralen Räumen seines politischen Wirkens ausgedehnt 
werden.  
 
Während der gemeinsame Antrag der CDU -Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL – 
A-R/0032/2017 eine Karenzzeit von 6 Wochen fordert, geht der Antrag der Fraktion DIE LINKE. - A-
R/0022/2017 mit einem Nutzungsverbot vo n mindestens 3 Monaten deutlich weiter und über die bi s-
herige Regelung hinaus. Eine dreimonatige Neutralitätspflicht gilt in der Stadt Münster für die städt i-
schen Beschäftigen regelmäßig vor Wahlterminen. So wurde vor den diesjährigen Wahlen unter dem 
23.02.2017 folgendes verfügt: 
 
„3. Mitwirkung an öffentlichen / politischen Veranstaltungen 
 
In Zeiten vor einem Wahltermin registriert die Öffentlichkeit noch sorgfältiger als sonst, ob Beschäftig-
te des öffentlichen Dienstes das Neutralitätsgebot sowie das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot 
hinreichend beachten. Im Vorfeld der anstehenden Wahlen sind Vorträge zu dienstlichen Themen mit 
landes- oder bundespolitischem Bezug durch städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 
Hintergrund des Neutralitätsgebotes kritisch zu hinterfragen. 
 
Daher dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Stadt Münster – mit Ausnahme des Oberbürger-
meisters und der Beigeordneten ab sofort bis zum 14.05.2017 und vom 25.06. – 24.09.2017 an Ver-
anstaltungen von Ratsfraktionen, politischen Parteien oder Gruppen in dienstlicher Funktion nicht 
teilnehmen, wenn landespolitische oder für den zweiten Zeitraum bundespolitische Belange Thema 
oder Tagesordnungspunkt der Veranstaltung sind oder damit im nahen Zusammenhang stehen. In 
Zweifelsfällen ist auf dem Dienstweg eine Entscheidung und Genehmigung der Dezernatsleitung ein-
zuholen.“ 
 
 
Eine solch lange Karenzzeit wäre für Parteiveranstaltungen in Versammlungsräumen der Stadtve r-
waltung zwar auch möglich, aber aus der Sicht der Verwaltung ein e über das gebotene Mi ndestmaß 
hinausgehende Einschränkung. Sie soll daher auf eine sechswöchige Schlussphase der Wahlkämpfe 
begrenzt bleiben.

- 3 - 
V/0515/2017 
 
 
2. Bei Kommunalwahlen kandidieren neben Parteien auch Wählergruppen und Einzelbewerber (§ 15 
Abs. 1 Kommunalwa hlgesetz). Es ist daher sachgerecht, die für Parteien vorgeschlagene R egelung 
im Vorfeld von Kommunalwahlen auf Wählergruppen und Einzelbewerber auszudehnen.   
 
 
3. Die Stadt Münster überlässt die Räumlichkeiten und Außenflächen in und an Schulen für auße r-
schulische Zwecke, die in der „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schu l-
gebäuden der Stadt Münster durch Dritte“ näher bezeichnet sind. Eine Überlassung ist ausgeschlo s-
sen, wenn schulische und andere öffentliche Belange beeinträchtigt  sind oder die betrieblichen Ve r-
hältnisse es nicht zulassen. Weitere Einschränkungen stellen die gesetzlichen Schulfer ien und die 
beweglichen Ferientage dar, an denen eine Raumüberlassung nicht möglich ist. 
 
Vor der diesjährigen Landtagswahl hatte eine Par tei die Überlassung der Aula des städtischen Fre i-
herr-vom-Stein-Gymnasiums für eine Veranstaltung am Nachmittag vor dem Wahlsonntag b eantragt. 
Der Oberbürgermeister musste dies zulassen, weil in der städtischen „Vergabe - und Entgeltordnung 
für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte“ die politischen Partei-
en vom Nutzungsrecht nicht ausgenommen, sondern sogar von der Entgeltpflicht befreit sind. Dies ist 
nicht nur bei der Schulleitung und der Elternvertretung, sondern auch bei weiten Teilen der Öffentlich-
keit auf Missfallen und Unverständnis gestoßen. Die Raumüberlassung für eine einseitige parteipolit i-
sche Zuspitzung unmittelbar vor der Landtagswahl wurde von der Schu lgemeinschaft stark kritisiert. 
Die vorliegenden Ratsanträge greifen diese Kritik auf und fordern eine veränderte Vergabeordnung. 
Auch aus Sicht der Verwaltung sollte der Rat die rechtliche Möglichkeit nutzen, sämtlichen politischen 
Parteien und Wählergruppen die Nutzung in der Schlussphase parlamentarischer und kom munaler 
Wahlen dieser städtischen Immobilien zu verwehren.  
 
Die Stadt Münster kann politische Veranstaltungen in Schulräumen vor Wahlen ausschließen, sola n-
ge sie alle Parteien gleich behandelt. 
 
Die Überlassung von Schulräumen unterscheidet sich von der Ü berlassung anderer städtischer 
Räumlichkeiten insbesondere durch die gesetzlichen Anforderungen an den Schulbetrieb, die durch 
eine Überlassung der Räume an Dritte durch den Schulträger nicht beeinträchtigt oder gefährdet wer-
den sollen: 
 
§ 2 Abs. 7 und 8 d es Schulgesetzes NRW fordern einerseits, dass die Schulen offen und tolerant g e-
genüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und 
Wertvorstellungen sind, der Lehrkörper und das übrige Schulpersonal aber andererseits in der Schule 
keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben dürfen, we l-
che die Neutralität des Schulveranstalters gegenüber Schüler- und Elternschaft oder den Schulfrieden 
stören.  
 
Das schulische Neutralitätsgebot wird noch ausreichend beachtet, wenn bei der Veranstaltung einer 
politischen Partei, für die die Überlassung der Schulräume begehrt wird, die Information zu einem 
bestimmten Thema im Vordergrund steht. Demgegenüber liegt einseitige Parteinahme und damit eine 
Verletzung des Neutralitätsgebotes vor, wenn die Schule durch Stellungnahmen, B eschlüsse oder 
Entscheidungen eine einseitige Ausrichtung erfährt, so dass sie ihren Bildungs - und Erziehungsauf-
trag hinsichtlich einzelner gesellschaftlicher Gruppen gegenüb er der Öffentlichkeit nicht offenkundig 
als Ergebnis eines diskursiven Prozesses darstellen kann. Dabei müssen nicht unbedingt die Repr ä-
sentanten der Schule mit einseitigen Äußerungen in Erscheinung treten. Es reicht schon, wenn a u-
ßerschulische Veranstaltungen in der Schule stattfinden, die allein durch ihre einseitige Ausrichtung in 
der Öffentlichkeit den Anschein erwecken, als machte sich die Schule diese Äußerungen zu Eigen. 
 
Das gilt für Parteiveranstaltungen jeglicher Couleur, wenn sie im nahen zeitlichen Zusammenhang mit 
Wahlen zu Wahlkampfzwecken ausgerichtet werden, und deshalb wettbewerbsorientierte Meinung s-
äußerung überwiegt und informative und diskursive Äußerungen in den Hintergrund treten.

- 4 - 
V/0515/2017 
 
Bei Wahlkampfveranstaltungen geht es um gezielte polit ische Meinungsäußerung und Mobilisi erung 
noch Unentschlossener in eine bestimmte politische Richtung unter Benutzung der Schule als Mult i-
plikator. Das ist auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung erst nach Beendigung des Schu lbetriebs 
stattfindet. Solche Veranstaltungen sind öffentlichkeitswirksam und geeignet, den Eindruck einseitiger 
Parteinahme der Schule zugunsten der Partei zu erwecken, die Ihre Wahlkamp fveranstaltung in den 
Räumlichkeiten der Schule ausrichtet. Solch eine Verletzung des Neutral itätsgebotes verhindert die 
hier vorgeschlagene Karenzfrist.  
 
Anders als die Sitzungsorte der kommunalverfassungsrechtlichen Gremien, die Orte der kommunalen 
Leistungserbringung und auch anders als die Schulen sind andere städtische Räumlichke iten in ihrer 
Widmung nicht derart geprägt, dass durch eine Raumüberlassung an Dritte unmittelbar vor Wahlen, 
eine Beeinträchtigung des Widmungszwecks zu befürchten wäre. Es sollen daher städtische Einric h-
tungen nur in einem geringstmöglichen Maß dem politischen, auch zuge spitzten Wettbewerb entz o-
gen werden. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
Ratsantrag Die LINKE Nr. A-R/0022/2017 
Ratsantrag CDU - Bündnis90/Die Grünen/ GAL Nr. A-R/0032/2017

Beratungsverlauf (3)

27.06.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.07.2017 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Achtermannstraße 19
  • Prinzipalmarkt
  • Albersloher Weg
  • Ludgeriplatz

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Details

Aktenzeichen
V/0515/2017
Typ
Vorlagen
Datum
08.06.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37