V/0515/2017
Vergabe städtischer Räumlichkeiten an Parteien im Vorfeld von Wahlen
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Ratsantrag CDU - Bündnis 90/Die Grünen/GAL - Nr. A-R/0032/2017
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Antrag an den Rat Nr . A-R/0032/2017 Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU-Fraktion im Rat der Ratsfraktion Münster Stadt Münster Münster, 15. Mai 2017 Antrag zur sofortigen Beschlussfassung Vergabe städtischer Räumlichkeiten an Parteien im Vorfeld von Wahlen Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat in seine r Julisitzung eine Regelung über die Vergabe von städtischen Räumlichkeiten (insbesondere Schulen) an Parteien im Vorfeld von Wahlen vorzulegen, die eine Karenzzeit von sechs Wochen vorsieht. 2. Bis zur Verabschiedung einer solchen Regelung be scheidet die Verwaltung keine ent- sprechenden Anfragen von Parteien. gez. Otto Reiners Stefan Weber und Fraktion und Fraktion
Ratsantrag Die LINKE - Nr. A-R/0022/2017
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Antrag an den Rat Nr . A-R/0022/2017
9.05.2017
Ratsantrag
Eine Nutzungsordnung für Münsters städtische Rathäuser,
Einrichtungen und Schulen aufstellen!
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Die Stadtverwaltung erarbeitet eine Nutzungsordnung für Münsters städtische
Rathäuser, Einrichtungen und Schulen, die klare und restriktive Vorgaben beinhaltet.
2. In dieser Nutzungsordnung soll u.a. berücksichtigt werden, dass
a.) die städtischen Rathäuser, Einrichtungen und Schulen neben ihren eigentlichen
sachlichen Angelegenheiten dem bürgerschaftlichen Engagement dienen und für diese
Zwecke genutzt werden können.
b.) die Nutzung städtischer Rathäuser, Einrichtungen und Schulen einem Abstandsgebot
der Parteien vor Wahlen von mindestens 3 Monaten unterliegen soll.
Begründung:
Münster setzt sich als Stadt des Westfälischen Friedens besonders für Toleranz und
Dialogbereitschaft in der gesamten Gesellschaft ein. Die Stadt orientiert sich dabei am
Grundgesetz, das in Artikel 3 eine Geschlechterdiskriminierung und u.a. eine
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster
Achtermannstraße 19
48143 Münster
Telefon 02 51 / 9 81 60 51
An den Oberbürgermeister
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Diskriminierung aufgrund von Herkunft oder Religion ausschließt. Insbesondere wird an
Münsters Schulen jeden Tag für ein Klima der Gewaltfreiheit und gegen Rassismus
gearbeitet. Beispielhaft sei auf die Vielzahl der Münsterschen Schulen hingewiesen, die
sich den Titel „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ erworben haben.
Die Überlassung von Münsters Schulen an Gruppen oder Parteien, die diesen Anliegen
vom Grundsatz oder in der Praxis zuwider handeln, muss ausgeschlossen werden. Da § 5
des Parteiengesetzes die Gleichbehandlung aller politischen Parteien, unabhängig von
deren politischer Agenda, verlangt, muss zumindest vor Wahlen ein Verbot der Nutzung
der Rathäuser, städtischen Einrichtungen und Schulen durch Parteien sichergestellt
werden.
Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Ortrud Philipp, Heiko Wischnewski
DIE LINKE.Ratsfraktion Münster
Beschlussvorlage
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V/0515/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Rechts- und Ausländeramt Betrifft Vergabe städtischer Räumlichkeiten an Parteien im Vorfeld von Wahlen Beratungsfolge 27.06.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 05.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.07.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Im Rathaus und im St adtweinhaus am Prinzipalmarkt sowie in den Stadthäusern 1, 2 und 3 (Kl e- mensstraße, Ludgeriplatz und Albersloher Weg) sind Parteiveranstaltungen in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparl a- ment unzulässig. 2. in den unter 1. genannten Immobilien sind vor Kommunalwahlen auch Veranstaltungen von Wä h- lergruppen und Einzelbewerbern in den letzten sechs Wochen unzulässig. 3. Die „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der St adt Münster durch Dritte“ vom 6.4.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 80) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 25.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 132) wird in Ziffer 1.1 nach dem ersten Satz um folgenden Satz ergänzt: „Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundes- tagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen von Wähle r- gruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfal ls unzulässig“. 4. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Eine Nutzungsordnung für Münsters städtische Rathä user, Einrichtungen und Schulen aufstellen!“ - A-R/0022/2017 und der gemeinsame Antrag der CDU - Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL „Verga be städtischer Räumlichkeiten im Vorfeld von Wahlen“ – A-R/0032/2017 sind damit erledigt. Vorlagen-Nr.: V/0515/2017 Auskunft erteilt: Herr Niemeyer Ruf: 492 30 00 E-Mail: Niemeyer@stadt-muenster.de Datum: 02.06.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0515/2017 Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: 1. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Tei l- nahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen. § 5 Abs. 1 Pa rtG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nu tzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eing e- räumt hat. Dementsprechend ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung grundsätzlich zu ve r- neinen, wenn die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durch die Widmung der Einrichtung generell und damit für alle Parteien ausgeschlossen ist (vgl. OVG Lüneburg 10. Senat, Beschluss vom 14.04.2011, 10 ME 47/11). Der Ältestenrat hatte bereits im Jahr 1999 beschloss en, den Rathausfestsaal in einer Karenzzeit von sechs Wochen vor öffentlichen Wahlen politischen Parteien nicht zur Verfügung zu stellen. Die Reg e- lung hat sich bewährt und dafür gesorgt, dass dieser zentrale Ort der kommunalen Selbs tverwaltung in der heiße n Schlussphase von Wahlkämpfen nicht Ort einseitig streitender politischer Zuspitzung wird. Sie soll deshalb vom Rat als Repräsentant der Bürgerschaft bestätigt und auf das Stadtwein- haus und die drei Stadthäuser als den zentralen Räumen seines politischen Wirkens ausgedehnt werden. Während der gemeinsame Antrag der CDU -Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL – A-R/0032/2017 eine Karenzzeit von 6 Wochen fordert, geht der Antrag der Fraktion DIE LINKE. - A- R/0022/2017 mit einem Nutzungsverbot vo n mindestens 3 Monaten deutlich weiter und über die bi s- herige Regelung hinaus. Eine dreimonatige Neutralitätspflicht gilt in der Stadt Münster für die städt i- schen Beschäftigen regelmäßig vor Wahlterminen. So wurde vor den diesjährigen Wahlen unter dem 23.02.2017 folgendes verfügt: „3. Mitwirkung an öffentlichen / politischen Veranstaltungen In Zeiten vor einem Wahltermin registriert die Öffentlichkeit noch sorgfältiger als sonst, ob Beschäftig- te des öffentlichen Dienstes das Neutralitätsgebot sowie das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot hinreichend beachten. Im Vorfeld der anstehenden Wahlen sind Vorträge zu dienstlichen Themen mit landes- oder bundespolitischem Bezug durch städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem Hintergrund des Neutralitätsgebotes kritisch zu hinterfragen. Daher dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Stadt Münster – mit Ausnahme des Oberbürger- meisters und der Beigeordneten ab sofort bis zum 14.05.2017 und vom 25.06. – 24.09.2017 an Ver- anstaltungen von Ratsfraktionen, politischen Parteien oder Gruppen in dienstlicher Funktion nicht teilnehmen, wenn landespolitische oder für den zweiten Zeitraum bundespolitische Belange Thema oder Tagesordnungspunkt der Veranstaltung sind oder damit im nahen Zusammenhang stehen. In Zweifelsfällen ist auf dem Dienstweg eine Entscheidung und Genehmigung der Dezernatsleitung ein- zuholen.“ Eine solch lange Karenzzeit wäre für Parteiveranstaltungen in Versammlungsräumen der Stadtve r- waltung zwar auch möglich, aber aus der Sicht der Verwaltung ein e über das gebotene Mi ndestmaß hinausgehende Einschränkung. Sie soll daher auf eine sechswöchige Schlussphase der Wahlkämpfe begrenzt bleiben. - 3 - V/0515/2017 2. Bei Kommunalwahlen kandidieren neben Parteien auch Wählergruppen und Einzelbewerber (§ 15 Abs. 1 Kommunalwa hlgesetz). Es ist daher sachgerecht, die für Parteien vorgeschlagene R egelung im Vorfeld von Kommunalwahlen auf Wählergruppen und Einzelbewerber auszudehnen. 3. Die Stadt Münster überlässt die Räumlichkeiten und Außenflächen in und an Schulen für auße r- schulische Zwecke, die in der „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schu l- gebäuden der Stadt Münster durch Dritte“ näher bezeichnet sind. Eine Überlassung ist ausgeschlo s- sen, wenn schulische und andere öffentliche Belange beeinträchtigt sind oder die betrieblichen Ve r- hältnisse es nicht zulassen. Weitere Einschränkungen stellen die gesetzlichen Schulfer ien und die beweglichen Ferientage dar, an denen eine Raumüberlassung nicht möglich ist. Vor der diesjährigen Landtagswahl hatte eine Par tei die Überlassung der Aula des städtischen Fre i- herr-vom-Stein-Gymnasiums für eine Veranstaltung am Nachmittag vor dem Wahlsonntag b eantragt. Der Oberbürgermeister musste dies zulassen, weil in der städtischen „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte“ die politischen Partei- en vom Nutzungsrecht nicht ausgenommen, sondern sogar von der Entgeltpflicht befreit sind. Dies ist nicht nur bei der Schulleitung und der Elternvertretung, sondern auch bei weiten Teilen der Öffentlich- keit auf Missfallen und Unverständnis gestoßen. Die Raumüberlassung für eine einseitige parteipolit i- sche Zuspitzung unmittelbar vor der Landtagswahl wurde von der Schu lgemeinschaft stark kritisiert. Die vorliegenden Ratsanträge greifen diese Kritik auf und fordern eine veränderte Vergabeordnung. Auch aus Sicht der Verwaltung sollte der Rat die rechtliche Möglichkeit nutzen, sämtlichen politischen Parteien und Wählergruppen die Nutzung in der Schlussphase parlamentarischer und kom munaler Wahlen dieser städtischen Immobilien zu verwehren. Die Stadt Münster kann politische Veranstaltungen in Schulräumen vor Wahlen ausschließen, sola n- ge sie alle Parteien gleich behandelt. Die Überlassung von Schulräumen unterscheidet sich von der Ü berlassung anderer städtischer Räumlichkeiten insbesondere durch die gesetzlichen Anforderungen an den Schulbetrieb, die durch eine Überlassung der Räume an Dritte durch den Schulträger nicht beeinträchtigt oder gefährdet wer- den sollen: § 2 Abs. 7 und 8 d es Schulgesetzes NRW fordern einerseits, dass die Schulen offen und tolerant g e- genüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen sind, der Lehrkörper und das übrige Schulpersonal aber andererseits in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben dürfen, we l- che die Neutralität des Schulveranstalters gegenüber Schüler- und Elternschaft oder den Schulfrieden stören. Das schulische Neutralitätsgebot wird noch ausreichend beachtet, wenn bei der Veranstaltung einer politischen Partei, für die die Überlassung der Schulräume begehrt wird, die Information zu einem bestimmten Thema im Vordergrund steht. Demgegenüber liegt einseitige Parteinahme und damit eine Verletzung des Neutralitätsgebotes vor, wenn die Schule durch Stellungnahmen, B eschlüsse oder Entscheidungen eine einseitige Ausrichtung erfährt, so dass sie ihren Bildungs - und Erziehungsauf- trag hinsichtlich einzelner gesellschaftlicher Gruppen gegenüb er der Öffentlichkeit nicht offenkundig als Ergebnis eines diskursiven Prozesses darstellen kann. Dabei müssen nicht unbedingt die Repr ä- sentanten der Schule mit einseitigen Äußerungen in Erscheinung treten. Es reicht schon, wenn a u- ßerschulische Veranstaltungen in der Schule stattfinden, die allein durch ihre einseitige Ausrichtung in der Öffentlichkeit den Anschein erwecken, als machte sich die Schule diese Äußerungen zu Eigen. Das gilt für Parteiveranstaltungen jeglicher Couleur, wenn sie im nahen zeitlichen Zusammenhang mit Wahlen zu Wahlkampfzwecken ausgerichtet werden, und deshalb wettbewerbsorientierte Meinung s- äußerung überwiegt und informative und diskursive Äußerungen in den Hintergrund treten. - 4 - V/0515/2017 Bei Wahlkampfveranstaltungen geht es um gezielte polit ische Meinungsäußerung und Mobilisi erung noch Unentschlossener in eine bestimmte politische Richtung unter Benutzung der Schule als Mult i- plikator. Das ist auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung erst nach Beendigung des Schu lbetriebs stattfindet. Solche Veranstaltungen sind öffentlichkeitswirksam und geeignet, den Eindruck einseitiger Parteinahme der Schule zugunsten der Partei zu erwecken, die Ihre Wahlkamp fveranstaltung in den Räumlichkeiten der Schule ausrichtet. Solch eine Verletzung des Neutral itätsgebotes verhindert die hier vorgeschlagene Karenzfrist. Anders als die Sitzungsorte der kommunalverfassungsrechtlichen Gremien, die Orte der kommunalen Leistungserbringung und auch anders als die Schulen sind andere städtische Räumlichke iten in ihrer Widmung nicht derart geprägt, dass durch eine Raumüberlassung an Dritte unmittelbar vor Wahlen, eine Beeinträchtigung des Widmungszwecks zu befürchten wäre. Es sollen daher städtische Einric h- tungen nur in einem geringstmöglichen Maß dem politischen, auch zuge spitzten Wettbewerb entz o- gen werden. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Ratsantrag Die LINKE Nr. A-R/0022/2017 Ratsantrag CDU - Bündnis90/Die Grünen/ GAL Nr. A-R/0032/2017
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Achtermannstraße 19
- Prinzipalmarkt
- Albersloher Weg
- Ludgeriplatz
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Details
- Aktenzeichen
- V/0515/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37