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0919/2026

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplanentwurfes Nr. 7542/02 Arbeitstitel "Maarhäuser Weg/ Hansestraße" in Köln-Porz-Eil

Mitteilung Ausschuss 11.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 17.1

Anlage 3 - Textliche Festsetzungen

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Anlage 1 - Geltungsbereich

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Anlage 5 - Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf 7542/02 Blatt 2

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Anlage 2 - Begründung mit Umweltbericht

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Anlage 4 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 7542/02 Blatt 1

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 3 - Textliche Festsetzungen

22111 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7542/02 
Maarhäuser Weg / Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
1 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 2026-04-30
1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 
Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung 
des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nut-
zungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2 Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung 
2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zu-
lässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nach 
§ 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO nicht zulässig.
2.2 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE) gemäß 
§ 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be-
triebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet
und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.3 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbe-
triebe unzulässig. 
3 Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung 
3.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die baulichen Anlagen im Ge-
werbegebiet (GE) Gebäudehöhen über Normalhöhennull (NHN) als Höchst-
grenze festgesetzt.  
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine 
Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. 
Anlage 3

Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7542/02      
Maarhäuser Weg / Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
2 
 
3.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Kühlanlagen, Anten-
nen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Treppenhäuser und Licht-
kuppeln - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. 
Für Kühlanlagen und Treppenhäuser beträgt das höchstzulässige Maß der 
Überschreitung 5,00 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen 
je Dachfläche darf dabei insgesamt 15% nicht übersteigen. Für Antennen, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Lichtkuppeln etc. beträgt das 
höchstzulässige Maß der Überschreitung 2,00 m in der Höhe; der Flächenan-
teil der Überschreitungen je Dachfläche darf dabei insgesamt 30% nicht 
übersteigen. 
4 Bauweise 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festge-
setzt:  
Im Gewerbegebiet (GE) sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu 
errichten. Es sind Gebäude bis zu einer Länge von 390 m zulässig. 
5 Überbaubare Grundstücksfläche 
Die gemäß § 23 BauNVO zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen dürfen 
durch untergeordnete Teile von Gebäuden wie z.B. Vordächer, Fluchttrep-
penhaus und Eingangsportal auf bis zu 30% der jeweiligen Fassadenlänge 
um bis zu 3 m überschritten werden.  
6 Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen und für Stellplätze mit 
ihren Einfahrten 
6.1 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in den nach § 9 Abs. 1 
Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
6.2 Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO können Nebenanlagen auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der Fläche für Technikge-
bäude und Sprinkleranlage zugelassen werden. 
7 Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen 
Versorgungsanlagen und -leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7542/02      
Maarhäuser Weg / Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
3 
 
8 Schallschutzmaßnahmen 
8.1 Passive Schallschutzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent-
sprechend des Lärmpegelbereiches V (LPB V) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
L
a 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall 
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall-
technischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedri-
gerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räu-
men nachgewiesen wird. 
8.2 Lärmschutzwände 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutz-
wände ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und die in der Plan-
zeichnung festgesetzte Mindesthöhe haben müssen. Bezugshöhe für die An-
gabe der Mindesthöhe ist dabei die Fahrbahnhöhe der angrenzenden Fahr-
wege auf dem Betriebsgelände. Anforderungen an die Absorptionseigen-
schaften der Schallschutzwände werden nicht gestellt. 
Von den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzwänden kann von der Lage 
bis zu 1,0 m abgewichen werden, wenn örtliche Anpassungen (z.B. An-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7542/02      
Maarhäuser Weg / Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
4 
 
schluss an Gebäude, Übergang zu Grenzen) dies erfordern und anhand ei-
ner schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen 
Schallschutzes nachgewiesen wird.  
9 Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Plangebiet folgende Begrü-
nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
- Innerhalb der mit P1 bezeichneten Flächen ist eine Strauchhecke gemäß 
Biotopcode BB1 (GH411) aus standortgerechten Sträuchern anzulegen 
und dauerhaft zu erhalten. Vorhandene standortgerechte Gehölze sind in 
die Anpflanzung einzubinden.  
- Innerhalb der mit P2 bezeichneten Fläche ist eine Obstwiese aus mindes-
tens 12 Bäumen gemäß Biotopcode HK21 (LW331) anzulegen. Die 
Neupflanzungen sind durch Anstrich gegen Verbiss zu schützen sowie art- 
und fachgerecht zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. 
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen, die zudem nicht als Flächen für 
die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser genutzt wer-
den, sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus Bäumen, Sträu-
chern, Bodendeckern, Stauden und Rasen (HM1/PA121) zu begrünen und 
zu pflegen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft art- und fachgerecht zu pfle-
gen, zu erhalten, und bei Verlust zu ersetzen. 
- Anlagen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser 
sind mit einer Raseneinsaat mit regionalem Saatgut der Herkunftsregion 
2 sowie zusätzlich mit Stauden, wie Seggen, Reitgräser, Thymian, Brau-
nellen oder Pfeifengräser zu begrünen. 
- Die Dachflächen sind mit einer extensiven Dachbegrünung gemäß Biotop-
code DC3 (NB6244) zu gestalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht her-
zustellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Dachterrassen und 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche 
zulässig sind. Photovoltaikmodule können über der Dachbegrünung instal-
liert werden, jedoch ist sicherzustellen, dass mindestens 20.000 m² Dach-
fläche ohne eine Überbauung mit Photovoltaikanlagen begrünt werden. 
- Die vorgesetzten Fassaden des Parkhauses und die Lärmschutzwände in 
Richtung Siedlungsbereich sind mit Ausnahme von Fenstern, Türen und 
Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zu 
Privatgrundstücken errichtet werden, als Fassadenbegrünung mit Kletter-
pflanzen mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklim-
mern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- 
und Schlingpflanzen zu gestalten. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen. 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 11.

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Maarhäuser Weg / Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
5 
 
10 Festsetzungen über Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei 
Verlust zu ersetzen: 
- Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen 
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen“ sind die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu er-
halten. Bei Ausfall von einzelnen Bäumen sind entsprechen de Ersatz-
pflanzungen gemäß Biotopcode BF31 (GH741) vorzunehmen. 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 11.

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6 
 
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 
1 Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer 
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdä-
cher. 
2 Einfriedungen 
Entlang der Grundstücksgrenze sowie im Bereich der festgesetzten Flächen 
für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
sind Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen nur in Form von Stahl-
gitter-, Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen o. ä. zulässig. 
3 Werbeanlagen 
a) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten 
Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich 
akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
b) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-
Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbe-
anlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 
c) Unabhängig davon sind Hinweistafeln und -schilder für die Mitarbeiten-
den und Zuliefernden zulässig. 
4. Stellplatzbegrünung (LKW-Fläche) 
Innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche sind mindestens sechs hoch-
stämmige, großkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) bzw. BF 41 (GH 742) zu 
pflanzen.

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7 
 
C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
1 Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Ver-
ordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B der Wasserwerke Köln- West-
hoven und Erker Mühle. 
2 Natur- und Landschaftsschutz 
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Land-
schaftsschutzgebiet LSG 22 "Königsforst und vorgelagerte Freiräume" mit 
dem Entwicklungsziel 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend 
naturnahen Landschaft).

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8 
 
D HINWEISE 
1 Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2023, Ar-
tenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 
75419/03, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn die folgenden Vermeidungs-
maßnahmen umgesetzt werden:  
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März 
und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebü-
sche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder 
zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Be-
seitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von 
Bäumen.  
Sollte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Beseitigung o. 
g. Vegetationsstrukturen zwingend erforderlich sein und eine Legalaus-
nahme gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 zutreffen, so ist eine ökologische Bau-
begleitung (ÖBB) hinzuzuziehen. Die ÖBB muss sicherstellen, dass die 
Beseitigung der o. g. Vegetationsstrukturen keine Zugriffsverbote nach § 
44 Abs. 1 BNatSchG auslöst. Diesbezüglich muss die ÖBB die zu beseiti-
genden Vegetationsstrukturen frühestens zwei Tage vor Beginn der Ar-
beiten auf Besatz durch besonders geschützte Arten untersuchen. Erst 
nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit 
den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ÖBB sind zu proto-
kollieren. Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Köln unaufgefordert vorzulegen. 
b) Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so 
zu gestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, dass 
sie für Vögel als Hindernis erkennbar sind. 
Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei: 
• Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), 
transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Ver-
bindungsgänge  
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
• Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
• Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m 
über dem begehbaren Boden befindet)

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9 
 
• Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungs-
flächen) 
Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende 
ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispiels-
weise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht sichtbaren Bereich er-
kennbar gemacht werden. 
Technische Anforderungen: 
• Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die 
nach dem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von un-
ter 10 % aufweisen  
• Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen 
oder es sind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glas-
ebenen zu verwenden. 
• Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 
% (bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
c) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (ins-
besondere Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außen-
leuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der 
Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich 
deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Gelän-
des Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultraviolet-
ten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 bis 3.000 
Kelvin Farbtemperatur zulässig. 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschir-
men und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht über-
schreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus 
nach oben hin noch zur Seite [– insbesondere nicht auf etwaige angren-
zende Gehölze und Biotope –] abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. 
Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. 
Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwen-
dige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsen-
kung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
d) Zu erhaltende Bäume und Gehölze sind während der Bauzeit durch Bau-
zäune und Maßnahmen zum Wurzelschutz zu sichern. Hierbei sind insbe-
sondere im Bereich geschützter Bäume die DIN 18920 „Schutz von Bäu-
men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“, die R SBB „Richtlinien 
zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnah-
men“ sowie die „ZTV-Baumpflege“ (FLL 2017) und die Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln zu berücksichtigen.

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Maarhäuser Weg / Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
10 
 
2 Baumschutz 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebau-
ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02.August 2023). 
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Be-
bauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) 
vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02.August 2023) sind Ersatz-
pflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume 
nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzie-
rung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
3 Bauschutzbereiche 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens 
Köln/Bonn. 
4 Bodenschutz 
Die Vorschriften der §§ 6 - 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung 
(BBodSchV) sind zu beachten. 
5 Denkmalschutz 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies 
gemäß §§ 16 und 17 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG 
NRW) unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221-22304, Fax 
0221/221-24030, anzuzeigen und die Bodenfunde sind dem RGM vorrüber-
gehend zu überlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungs-
stätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in unveränder-
tem Zustand zu belassen. 
6 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke sind jeweils in der bei Er-
lass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt 
für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, 
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, wäh-
rend der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

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11 
 
7 Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Der Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizits erfolgt über externe 
Ausgleichsflächen im Kölner Stadtgebiet Die Sicherung der Herstellung und 
Kostentragung durch die Vorhabenträgerin wird im Durchführungsvertrag 
zum VEP geregelt: 
a) Köln-Rondorf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 66389-
03 „Rondorf Nordwest“, Gemarkung „Rondorf-Land“, Flur 7, Flurstück 463 
teilweise. Hier stehen 150.823 BWP auf 12.596 m² zur Verfügung. Die 
Maßnahme umfasst die Anlage einer extensiven Glatthaferwiese 
(LW41111 / EA1) mit zweischüriger Mahd bzw. dreischüriger Mahd in den 
ersten 5 Jahren und einer extensiven Weide (LW421111 / EB11), die mit 
Rindern oder Schafen beweidet wird. 
b) Städtische Maßnahme „Brück“, Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flur-
stück 758 (tlw.). Auf 7.552 m² der Maßnahmenfläche stehen 67.970 BWP 
zur Verfügung. Die Maßnahme umfasst die Herstellung einer extensiven 
Fettwiese (Grünland, LW41112 / EA31) mit 2-schüriger Mahd. 
8 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche 
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) 
unter der Benennung der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die An-
frage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.  
9 Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundes-
baugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit 
dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
10 Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 
(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 
(BGBl. I S. 58). 
e) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbau-
ordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 
421). 
f) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7542/02      
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12 
 
11 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind 
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrü-
nungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
12 Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Ge-
fahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungs-
gefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung 
mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 
13 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor 
Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere 
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
Die Niederschlagsentwässerung im gesamten Plangebiet soll durch Versi-
ckerung erfolgen. Hierzu bedarf es einer Befreiung von dem nach der Was-
serschutzgebietsverordnung bestimmten Verbot der Versickerung von Nie-
derschlagswasser. Zuständig sind die Untere Wasserbehörde und die Was-
serwerke Köln- Westhoven und Erker Mühle. 
14 Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet. 
15 Erschütterungen 
Das Plangebiet ist durch Erschütterungen des Schienenverkehrs vorbelastet.

Anlage 1 - Geltungsbereich

424 Zeichen

Maarhäuser Weg
Hansestraße
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7542/02
Maarhäuser Weg / Hansestraße
in Köln - Porz - Eil
0 10050 200 300 Meter

Anlage 5 - Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf 7542/02 Blatt 2

5632 Zeichen

Gemarkung Eil Flur 5
Gemarkung Eil
79
593
47 591
615
606
70
616
592
602
72
597
559
600 618
604
601
589
588
605
83
595
599
1464
594
598
538
586
74
587
77
81
386
223
218
274
114
421
215
245
123
472
433
500
352
244
217
475
489
420
488
491
485
31
483
422
479
188
367
432
326
180
205
198
257
115
284
226
248
382
361
181
122
220
247
464
125
196
415
499
346
261
262
210
263
410
258
498
285
178
221
470
182
465
323
276
187
345
453
146
224
414
260
481
197
418
471
477
354
417
350
212
497
246
227
255
186
259
116
351
184
467
357
484
468
185
208
490
493
264
478
360
327
265
44
214
286
416
487
495
209
349
343
455
272
155
211
191
344
322
342
353
213
359
162
202
201
496
256
412
474
225
177
194
216
473
275
492
348
249
254
642
641
506
505
655
656
657
658
512
Gemarkung Heumar Flur 6
HansestraßeHansestraße
FII
SI
FI
FII
PI
FI
FI
FI
FI
FI
FI
F
Landw. Betriebsfläche
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V F
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Silos
A59
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I F
III S
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I F
50.88
I F
II F
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I F
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II F
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II F
51.26
49.70
I F
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49.79
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I F
I F
I F
I F
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I F
II F
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IF
I F
I F
IIF
51.66
2
52
50
55
1
31-35
29
17
18
17
36
50.94
24
42
34
7
13
9
21
19
49
18
43-45
22
3
12
19
10
6
27
37
29
14
13
22
33-35
15
11
39
38
18
51-53
26
27
39
31
34 a
7
44
11
20
1
41
15
4
43
30
32
25
19
45
5
37
16
28
25
9
8
40
1 a
45 a
50.84
51.14
50.38
50.85
50.52
50.40
50.54
(1)
50.71
50.63
50.79
50.79
50.76
51.18
51.43
51.11
51.52
51.68
51.56
47.79
51.80
50.24
51.07
51.17
51.06
50.90
51.11
50.87
110 KV
110 kV
110 KV
110 kV
220 kV
220 kV
Bahntrasse
48.19
48.92
50.01
50.71
51.48
51.62
51.30
51.54
51.37
50.31
51.12
51.32
49.53
50.61
50.87
51.26
51.31 50.75
50.62
50.73
50.88
50.78
50.71
50.56
50.70
50.55
50.90
51.45
51.45
51.19
FuggerstraßeRudolf-Diesel-StraßeTheodor-Heuss-StraßeL358
L358
Maarhäuser WegL99
Ferdinand-Porsche-StraßeHansestraße
Theodor-Heuss-StraßeMaarhäuser WegL99
12345678910111213141516171819202122232425
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1234567891011121314151617181920212223
IFC_UUIDinstanceID
LIDLLogistikzentrumHochregallagerParkhaus
LKW-StellplätzeEin- und Ausfahrt LKW
Ein- und AusfahrtParkhausLSW
LSWLSW
Ein-undAusfahrt im NotfallAußenfläche Recycling
VerwaltungTechnikbühneGefahrenstoffraumFahrer-Lounge
AA
BBCCDD
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
0100200 Meter
7542/02Maßstab 1:2 000"Maarhäuser Weg / Hansestraße"in Köln-Porz-EilBlatt 2 von 2VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan EntwurfPflasterflächeExtensive Dachbegrünung mitPhotovoltaikBetonflächeAsphaltflächeRegenrückhaltebeckenSprinklergebäudeNotstrom (Technikgebäude)Extensive DachbegrünungLärmschutzwandBaum BestandBaum Neu, Pflanzkategorie gem.FällgenemigungGrünfläche
Rudolf-Diesel-StraßeTheodor-Heuss-Straße
Maarhäuser WegHansestraße
LichtkuppelDachterrasseFassadenbegrünungEin- und AusfahrtsbereichLSWSchnittlinie
Stand: 05.05.2026-Veröffentlichung-I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71GemarkungsgrenzeZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 30.11.2023)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölnöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, denDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am __.__._____ nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am __.__._____ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam __.__._____ nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach § 9 Abs.8 BauGB beschlossen.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Die örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rat einschließlichdes Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____ erfolgt.AmtsleiterinKöln, denOberbürgermeisterKöln, denDATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNGgez. BurmesterOberbürgermeisterOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFunktionKöln, denKöln, denKöln, den
OK Attika +20,00OK Attika +11,67 OK Attika +11,67OK Attika +20,00
OK Attika +11,73OK Attika +20,00OK Attika +20,00OK Attika +14,81OK Attika +11,92OK Attika +20,75
OK ±0,00OK Attika +11,89OK Attika +8,79OK FFB ±0,00OK Attika +13,53
OK BW im First +20,39OK ±0,00OK First +19,89OK Attika +11,73OK Attika +14,81OK FFB ±0,00OK Attika +19,34OK Attika +19,34
OK FFB ±0,00OK Attika +19,34OK First +19,89OK Attika +14,81OK Attika +11,73OK Attika +19,34OK FFB ±0,00OK Attika +19,34OK Attika +11,92OK FFB ±0,00OK First +19,97OK Attika +19,34OK Attika +11,73N
Ansicht HansestraßeAnsicht BahntrasseAnsicht Theodor-Heuss-Straße / LKW Wartebereich
M. 1:500
Schnitt A-A TegohalleSchnitt B-B FrischeSchnitt C-CSchnitt D-DM. 1:500M. 1:500M. 1:500M. 1:500M. 1:500M. 1:500

Anlage 2 - Begründung mit Umweltbericht

266707 Zeichen

- 1 | 79 - 
ANLAGE 2  
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 7542/02 
Arbeitstitel: „Maarhäuser Weg / Hansestraße“ in Köln-Porz-Eil 
 
1.  Anlass und Ziel der Planung 
1.1. Anlass der Planung 
Ein bundesweit tätiges Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen plant am Standort Köln-
Porz-Eil die Errichtung eines Logistikzentrums. Das geplante Logistikzentrum nimmt die 
Funktion eines regionalen Verwaltungssitzes (sogenannte Regionalgesellschaft) ein, der in-
nerhalb des Unternehmens folgende Funktionen erfüllt: 
• Warenlagerung, -bereitstellung und -auslieferung 
• Filialbelieferung von circa 80-100 Discountmärkten im Großraum Köln 
• Filial-, Mitarbeitenden- und Geschäftsverwaltung 
• Filialexpansion und -steuerung 
• Controlling 
• Waren- und Aktionsgeschäft 
• Abfalllagerung und -recycling 
• Filialretouren. 
Derzeit gibt es deutschlandweit 39 Regionalgesellschaften. Zukünftig sollen im Logistikzent-
rum in Porz mindestens 250 bis 300 Mitarbeitende in Vollzeit beschäftigt werden.  
1.2 Ziel der Planung 
Das Plangebiet liegt mit einem 65 m tiefen Streifen parallel zur Hansestraße im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans Nummer 74420/03 mit dem Arbeitstitel „Industriegebiet Grem-
berghoven“ und größtenteils im Außenbereich. Geplant ist, einen vorhabenbezogenen B e-
bauungsplan gemäß § 12 BauGB im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB aufzustellen 
mit dem Ziel, ein Gewerbegebiet festzusetzen, in dem ein Logistikzentrum mit angeglieder-
tem Verwaltungs-/Bürotrakt sowie Stellflächen für Pkw und Lkw sowie Nebenanlagen zuläs-
sig ist. 
2.  Verfahren 
Mit Schreiben vom 07.10.2021 hat die Firma Lidl Immobilienbüro West GmbH & Co. KG ei-
nen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans gemäß § 12 Absatz 2 BauGB gestellt. Auf der Grundlage einer ersten Kon-
zeptplanung wurde die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Ab-
satz 1 BauGB) sowie der Dienststellen in der Zeit vom 19.09. bis 28.10.2022 durchgeführt.  
Die Einleitung des Verfahrens wurde im Stadtentwicklungsausschuss (StEA) am 31.08.2023 
beschlossen. Im Einleitungsbeschluss wurden durch den StEA folgende Vorgaben getroffen: 
• Neben der Photovoltaik-Anlage soll auch eine extensive Dachbegrünung erfolgen. 
Dabei soll beides miteinander kombiniert werden und sich über die gesamten Dach-
flächen erstrecken. 
• Bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen ist besonders darauf zu achten, dass 
diese so ortsnah wie möglich erfolgen und ökologisch sinnvoll sind. 
• Sowohl bei den Ausgleichsmaßnahmen als auch bei den Anpflanzungen auf dem

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
- 2 | 79 - 
Gelände selbst ist darauf zu achten, dass die Vorgaben aus dem Projekt „essbare 
Stadt“ (70 % essbar für Mensch und/oder Tier) berücksichtigt werden. 
• Anlage einer Obstbaumwiese und/oder artenreichen Wiese auf dem Grundstück 
selbst. 
• Nisthilfen (Vögel. Fledermäuse, Insekten), Unterschlüpfe (Insekten, Amphibien, Repti-
lien) und Aufenthaltshilfen (Kleinwirbler) sind unter Berücksichtigung lebensmittel- und 
brandschutzrechtlicher Vorgaben zum Betrieb von Logistikimmobilien mit Umschlag 
von Lebensmitteln vorzusehen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte per Aushang im Bezirksrathaus vom  
08.02. bis 23.02.2024. Es gingen 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein, die keine Pla-
nungsänderung erforderlich machten. Ein Vorgabenbeschluss war nicht erforderlich. Das Ver-
fahren wurde gleichwohl im Gestaltungsbeirat behandel t, zuletzt am 24.09.2024 . Einzelne 
Empfehlungen, wie die Fassadengestaltung oder ein Nachhaltigkeitskonzept, werden im Rah-
men des Durchführungsvertrages geregelt bzw. von der Vorhabenträgerin noch ausgearbei-
tet, haben jedoch keine Relevanz für den Planentwurf.  
Vom 22.01. bis 24.02.2025 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Daraufhin ergab sich eine redaktio-
nelle Anpassung der Stadtteilbe nennung im Arbeitstitel von „Köln- Porz-Gremberghoven“ zu 
„Köln-Porz-Eil“
. Inhaltliche Änderungen ergaben sich keine für das Planverfahren. 
Im Vorfeld der nun anstehenden Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB ergaben sich 
vorhabenträgerseitig wenige Änderungen in der inneren Gebäudestruktur, wodurch sich  der 
Eingangsbereich ins Gebäude einige Meter  nach Süden verschoben hat und die Ansichten 
auf dem Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf ausgetauscht wurden. Weitere Auswirkun-
gen haben diese Änderungen nicht. Zudem wurden für den naturschutzrechtlichen Eingriff 
zwei Ausgleichsflächen identifiziert und auf der Planzeichnung sowie unter den textlichen 
Festsetzungen ergänzt.  
3.  Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Eil im Südosten von Köln und umfasst die gesamte Flä-
che des Flurstücks 656, Flur 5, Gemarkung Heumar in einer Größe von circa 13 ha. Das Plan-
gebiet liegt südlich der Straße Maarhäuser Weg, westlich der Bahntrasse der Deutschen 
Bahn, nördlich der Theodor-Heuss-Straße und nordöstlich der Hansestraße.  
3.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur 
Das Plangebiet wird derzeit vollständig landwirtschaftlich genutzt. Sowohl paral lel zur 
Bahntrasse als auch entlang der Hansestraße befindet sich eine Baumreihe.  
Nördlich des Maarhäuser Wegs existiert bereits ein Logistikzentrum (Vorhabenbezogener Be-
bauungsplan (VEP) Nummer 75420/05 „Hansestraße“) . Südlich der Hansestraße grenzen 
klassische Gewerbegebiete sowie vereinzelte Wohngebäude an. Jenseits der Bahngleise im 
Nordosten liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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3.3 Erschließung 
Die äußere n öffentlichen Erschließungsstraßen sind  der Maarhäuser Weg und die Han-
sestraße sowie die Theodor-Heuss-Straße. Das Grundstück ist damit gut an das örtliche und 
überörtliche Verkehrsnetz angebunden. In rund 300 m Entfernung verläuft die Bundesautob-
ahn (A) 59 südlich des Plangebiets. Das Gebiet liegt im Nahbereich der Anschlussstelle Köln 
- Gremberghoven zur Autobahn A 559 und der Anschlussstelle Köln - Rath zur A 59 (in Rich-
tung A 3). Über die Hansestraße und Theodor-Heuss-Straße besteht eine schnelle Anbindung 
an die angrenzenden Porzer Ortsteile (z.B. Eil, Porz-Zentrum). 
Das Plangebiet ist zudem über die Haltestelle „ Fuggerstraße“ der Buslinie 154 sowie die 
Haltestelle „Maarhäuser Weg“ der Buslinien 151 und 154, die unmittelbar am Plangebiet liegt, 
an das Busnetz des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) angeschlossen. Mit der Bus-
linie 154 ist d ie Haltestelle der Deutschen Bahn "Porz-Steinstraße" sowie die gleichnamige 
Haltestelle der Stadtbahnlinie zu erreichen. Hier verkehrt die S -Bahn-Linie S12 in Richtung 
Köln-Zentrum und Troisdorf sowie die Stadtbahnlinie 7 in Richtung Köln- Zentrum und Zün-
dorf.  
Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) ist vor dem Hintergrund 
der städtischen Randlage des Standorts als gut zu bewerten. Trotzdem ist nur mit einer 
durchschnittlichen ÖPNV-Nutzung zu rechnen, da zum Erreichen des Standorts mit  öffentli-
chen Verkehrsmitteln in vielen Fällen mehrere Umstiege notwendig sind. Die wahrscheinlich 
nicht zufriedenstellende ÖPNV -Nutzung hat raumstrukturelle Gründe und ist nicht auf ein 
unzureichendes ÖPNV-Angebot vor Ort zurückzuführen 
3.4 Naturraum und Klima 
3.4.1 Baumbestand 
Entlang der Hansestraße besteht  eine Baumreihe aus Spitzahorn und einigen  Winterlinden. 
Zudem entstand aufgrund der textlichen Festsetzung VI des Bebauungsplans Nummer 
74420/03 circa 65 m von der Hansestraße entfernt entlang der Bahntrasse  eine circa 10 m 
breite Fläche mit Bäumen und Sträuchern. Auf Kapitel 7.5.2 „Pflanzen“ im Umweltbericht wird 
verwiesen.  
3.4.2 Boden  
Im Plangebiet sind Parabraunerden und Braunerden aus sandigen Lehmen ausgeprägt.  Der 
fachgerechte Umgang mit Aushub und Verwertung von Mutterboden ist im § 202 BauGB ge-
regelt. 
Bei Entwicklung des Plangebietes wird es zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen 
Bodenfunktionen kommen. Die Belange des Bodenschutzes werden im Rahmen des  Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrags zum Bebauungsplan berücksichtigt. Auf Kapitel 7.5. 4.1 
„Boden“ im Umweltbericht wird verwiesen.  
3.4.3 Klima  
Als ackerbaulich genutzte Freiflächen sind im Plangebiet nahezu flächendeckend klimaökolo-
gisch wirksame Flächen zur Kaltluftproduktion vorhanden. Ohne einen bedeutsamen Sied-
lungsbezug kommt der klimatischen Ausgleichsfunktion in der Fläche nur eine allgemeine Be-
deutung zu. Angesichts der Ausw eisung in der Planungshinweiskarte Hitze des Hitzeportals 
Köln als klimatischer Puffer zwischen Siedlungsbereichen und Freiflächen hat die Fläche im 
Stadtgebiet dennoch eine gewisse Bedeutung für stadtklimatische Zusammenhänge. Die Um-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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setzung der Planung bedingt eine großflächige Bebauung und Versiegelung von bisher klima-
tisch wirksamen Freiflächen im Übergang zum Siedlungsbereich. Auf Kapitel 7.5.7 „Klima“ im 
Umweltbericht wird verwiesen. 
3.4.4 Starkregen  
Gemäß Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe staut sich in Teilen des 
Plangebietes bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis Wasser ein. Die Einstauhöhen sind 
dabei als mäßig beschrieben.  Auf Kapitel 7.5. 5.3 „Umgang mit Niederschlagswasser und 
Starkregen“ im Umweltbericht wird verwiesen.  
3.5 Alternativstandorte 
Große Gewerbeflächen, die für ein Logistikzentrum erforderlich sind, wurden andernorts nicht 
gefunden. Für das Unternehmen bietet der rechtsrheinische Standort die Möglichkeit, die 
(Filial)-Belieferung via Porz ausschließlich rechtsrheinisch zu betreiben. Linksrheinisch gibt 
es dafür das Zentrallager Kerpen, das ebenso wie das Lager in Leverkusen an der Kapazi-
tätsgrenze ist. Alternative Standorte im rechtsrheinischen Köln wurden geprüft, aber aufgrund 
mangelnder Flächengröße verworfen. Die Flächenverfügbarkeit stellte somit ein limitierendes 
Kriterium bei der Standortsuche dar.
 Auf Kapitel 7.5.23 „In Betracht kommende anderweitige 
Planungsmöglichkeiten (Alternativen)“ im Umweltbericht wird verwiesen.  
4.  Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans teilweise als „Bereiche für gewerbliche und industrielle 
Nutzungen- GIB“ und teilweise als „Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche“ mit der Über-
lagerung „Regionale Grünzüge“ dargestellt. 
Mit Neuaufstellung des Regionalplans ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und 
industrielle Nutzung (GIB) festgelegt worden. Der neue Regionalplan für den gesamten Re-
gierungsbezirk Köln wurde vom Regionalrat in seiner Sitzung am 11.07.2025 beschlossen 
(Feststellungsbeschluss) und ist am 29.10.2025 in Kraft getreten. 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Gewerbegebiet  (GE) darge-
stellt. Für die Errichtung eines Logistikzentrums soll im Bebauungsplan ein Gewerbegebiet 
festgesetzt werden, demnach kann der Bebauungsplan gemäß § 8 BauGB aus dem Flä-
chennutzungsplan entwickelt werden. 
4.3 Landschaftsplan (LP) 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für das Plangebiet Darstellungen. Das Plangebiet 
liegt überwiegend innerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes (LSG) 22 " Land-
schaftsraum Gut Leidenhausen und Freiraum um Brück" mit dem Entwicklungsziel 1 (Erhal-
tung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft). 
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbe-
reich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Be-
bauungsplans außer Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren 
diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
- 5 | 79 - 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung) 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wasserwerke Westhoven und Erker 
Mühle. Bei der weiteren Planung sind die Vorschriften der jeweiligen Wasserschutzzonen-
verordnungen zu berücksichtigen. 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln-Bonn und im Schutzbereich 
des Köln-Bonn-Radars. Das gesamte Plangebiet liegt in der Nachtschutzzone des Köln-Bon-
ner Flughafens. Das Plangebiet liegt zudem gemäß Fluglärmschutzverordnung im Lärm-
schutzbereich der Tagschutzzone 2 und im Anlagenschutzbereich "Bauwerke"/"Windkraft" 
gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). 
4.5 Bebauungsplan 
Für einen Teilbereich des Plangebiets entlang der Hansestraße besteht der rechtsverbindli-
che Bebauungsplan Nummer 74420/03 von 1992. In einem 65 m tiefen Streifen parallel zur 
Hansestraße setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet – GE fest. Dieser Streifen ist in 
einen GE 1 und GE  2 gegliedert. Innerhalb des GE  2 sind Gewerbebetriebe, Lagerhäuser 
und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören zulässig. Innerhalb des 
GE 1 und GE  2 sind Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten, Betriebe des  Beherber-
gungsgewerbes sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke 
ausgeschlossen. Zur freien Landschaft ist ein 10 m breiter Streifen mit Flächen zum Anpflan-
zen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. 
4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 
Für das Plangebiet gelten die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer 
Neubauvorhaben in Köln (KKL) vom 24.03.2022. Mit den Leitlinien wird ein Baustein aus 
dem Klimaschutzmaßnahmenprogramm „KölnKlimaAktiv 2022“ (Ratsbeschluss 2019) um-
gesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum klimaneutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 zum Kli-
manotstand und 2021 zur Klimaneutralität bis 2035)  auf und zielen darauf ab, den Klima-
schutz in der Umsetzung von nicht -städtischen Neubauvorhaben künftig verbindlich zu be-
rücksichtigen.  
Am 24.11.2022 erfolgte die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinie durch die 
Vorhabenträgerin. 
Das Konzept Essbare Stadt (Beschluss des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün 11/2019) 
sieht vor, in der Stadt Köln vermehrt Pflanzen anzubauen, die essbare Früchte tragen. Die 
Umsetzung erfolgt in der Ausführungsplanung zu den geplanten Grünflächen. 
Dem Strategiekonzept Wasserwirtschaftliche Klimafolgenanpassung wird durch die Umset-
zung der Entwässerungsplanung mit Starkregenvorsorge Rechnung getragen. 
4.7 Denkmalschutz 
Baudenkmäler sind weder im Plangebiet noch im Umfeld des Plangebietes vorhanden. 
4.8 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell kommt nicht zur Anwendung, da kein Wohnungsbau geplant 
ist.

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5. Begründung der Planinhalte 
5.1 Städtebauliches Konzept 
Das geplante Gebäude des Logistikzentrums nimmt einen Großteil des Plangebietes ( circa 
130.000 m²) ein (Bruttogrundfläche: circa 48.000 m²). Das Hauptgebäude wird mit einer ab-
gestuften Bauhöhe geplant. Die geplante maximale Gesamthöhe des Gebäudes beträgt im 
Bereich des Hauptlagers circa 22,50 m exklusive Dachaufbauten. Auf diesem Teil des Ge-
bäudes werden technische Aufbauten wie Kühlanlage, Verdampfer, Treppenhaus  (maximal 
30 % der jeweiligen  Dachfläche) errichtet. Die restlichen Flächen des Lagerdachs werden 
mit Photovoltaik-Anlagen und Dachbegrünung geplant.  
Die verkehrliche Erschließung für die Lkw-Anlieferung und die Pkw der Mitarbeitenden erfolgt 
getrennt über die Hansestraße.  Eine ergänzende Zufahrt ausschließlich für die Feuerwehr 
und Rettungswagen ist über den Maarhäuser Weg geplant . Die Stellplätze der Mitarbeiten-
den (mindestens 200 Stellplätze) sowie Fahrradabstellmöglichkeiten in ausreichender Zahl 
sollen in einem Parkhaus untergebracht werden. Ein Technikgebäude und Sprinklertank sind 
südlich der P kw-Zufahrt vorgesehen. Im Gebäude befinden sich Nebenanlagen wi e Not-
stromaggregat und Sprinklertankpumpe. Der Sprinklert ank ist mit c irca 9 - 10 m Höhe ge-
plant. Zusätzlich wird es neben einem Pförtnergebäude auch ein Gebäude für Lkw-Fahrer 
als Aufenthaltsbereich inklusive sanitären Einrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten wie 
Snack- und Kaffeeautomaten geben. Eine Versiegelung der Grundstücksfläche wird - wie für 
gewerbliche Nutzungen üblich - zu rund 80% geplant.  
Als Abschirmung des durch den Betrieb des Logistikzentrums entstehenden Lärms ge gen-
über den Immissionsorten an der Heumarer Straße (südlich des Plangebietes)  werden im 
Plangebiet parallel zur Hansestraße begrünte Lärmschutzwände vorgesehen. 
5.2 Funktionales Konzept 
Folgende Funktionen und Abläufe liegen dem Planungskonzept zugrunde: 
Arbeitsabläufe: 
• Anlieferung, Lagerung und Kommissionierung von Waren des täglichen Bedarfs. 
• Die Entladung der Lieferfahrzeuge erfolgt nach Aufforderung am vorgegebenen La-
detor. Hierzu rangieren die Lkw an das entsprechende Tor. Sämtliche Entladevor-
gänge finden unmittelbar in das Lager statt. Alle Tore werden mit Torabdichtungen 
ausgestattet, so dass die im Inneren entstehenden Geräusche im Hinblick auf die 
Nachbarschaft nicht relevant sind. 
• Zur Minimierung der Rangiervorgänge werden stationäre Vorschubüberladebrücken, 
vollhydraulisch, mit elektrischem Antrieb und automatischer Rückkehr eingebaut. 
Notwendige Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge: 
• Diverse batteriebetriebene Stapler und Flurförderfahrzeuge. 
• Im Bereich des innenliegenden Entsorgungsbereichs (Recycling) werden Kanalbal-
lenpressen betrieben; die u.a. Kartonage, Plastik, PET zu kompakten Ballen pres-
sen. Die einzelnen Ballen werden im angrenzenden Wertstofflager zwischengelagert 
und später abtransportiert.  
• Innerhalb des Logistikzentrums werden ebenfalls gekühlte und tiefgekühlte Produkte 
gelagert, mittels Kälteanlage, die mit natürlichen Kältemitteln (Ammoniak) betrieben 
werden. Die Menge des eingesetzten Ammoniaks wird mit rund 4 Tonnen über den

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Grenzwert von 3 Tonnen hinausgehen, sodass eine Genehmigung nach Bun-
desimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich wird. 
Notwendige Betriebszeit: 
• Betrieb des Logistikzentrums 7 Tage je Woche und 24 Stunden je Tag. 
Fahrzeugbewegungen: 
Lastkraftwagen: 
• Be- und Entladung von maximal 275 Lastkraftwagen je Tag (24 Stunden), 
• Insgesamt maximal 550 Ein- und Ausfahrten je Tag (24 Stunden), 
Personenkraftwagen: 
• 250 bis 300 Personenkraftwagen in 24 Stunden (ohne Berücksichtigung von Fahrge-
meinschaften, ÖPNV, Fahrrad) 
• Insgesamt 600 Ein- und Ausfahrten je Tag (24 Stunden), 
5.3 Art der baulichen Nutzung 
Gemäß §  12 Absatz 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9 Ab-
satz 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorha-
ben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. Diese Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans an den Durchführungsvertrag sicher. 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Gewerbegebietes , in dem vorrangig ein Logistik-
zentrum zulässig ist. Die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen und An-
lagen für sportliche Zwecke und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Wohnungen für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Bet riebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten - wer-
den ausgeschlossen bzw. sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.  Ebenso unzulässig 
sind Einzelhandelsbetriebe als Unterart der Gewerbebetriebe aller Art gem äß § 8 Abs atz 2 
Nummer 1 Baunutzungsverordnung ( BauNVO). Da es der planerischen Intention des Plan-
verfahrens dient, die planungsrechtlichen Grundlagen für das den Gegenstand des Vorha-
ben- und Erschließungsplans bildende Vorhaben des Vorhabenträgers zu schaffen, können 
Nutzungen ausgeschlossen werden, die nicht Bestandteil des vom Vorhabenträger verfolgten 
Vorhabens sind. Darüber hinaus dient dieser Ausschluss aus städtebaulichen Gründen der 
Reservierung der Flächen im Gewerbegebiet für rein gewerbliche Nutzungen. 
Das Logistikzentrum für die Lagerung und den Umschlag von Gütern ist als Gewerbebetrieb 
einzustufen, der in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zulässig ist. Soweit einzelne  
untergeordnete Anlagenteile ( Abfallbehandlung) immissionsschutzrechtlich genehmigungs-
bedürftig sind, führt dies nicht dazu, dass das Vorhaben insgesamt als BImSchG -genehmi-
gungsbedürftiger Betrieb gilt und  grundsätzlich nur in einem Industriegebiet gem äß § 9 
BauNVO zugelassen werden kann. Angesichts der deutlichen Unterordnung dieser Anlagen-
teile ist insoweit von einer atypischen Situation auszugehen, da diese nicht das für eine in-
dustriegebietstypische Anlage typische Störungspotential aufweist. 
5.4 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung 
mit der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die Fest-
setzung einer Baumassenzahl (BMZ) war nicht erforderlich, da der Orientierungswert für 
Gewerbegebiete gemäß § 17 BauNVO aufgrund der getroffenen Festsetzungen rechnerisch 
deutlich unterschritten wird.

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5.4.1 Grundflächenzahl (GRZ)  
Die festgesetzte GRZ von 0,8 entspricht den Orientierungswerten des § 17 BauNVO für Ge-
werbegebiete. Ein Anteil von mind. 20 % der Grundstücksfläche bleibt unversiegelt und mit 
Bodenanschluss. Mit der festgesetzten GRZ kann das Vorhaben umgesetzt werden.  
5.4.2 Höhe der baulichen Anlagen 
Die zulässige Gebäudehöhe wird als absolute Zahl in Metern über Normalhöhennull (NHN) 
festgesetzt. Die zeichnerisch festgesetzte maximale Höhe von 75,0 m NHN für die Logistik-
halle entspricht dabei einer Gebäudehöhe von maximal 22,5 m über Grund. Diese Gebäude-
höhe entspricht einem Bürogebäude mit 7-8 Geschossen und ist für ein Gewerbegebiet ver-
tretbar. 
Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anla-
gen - z.B. Kühlanlagen, Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den bau-
lich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Für Kühlanlagen und Treppenhäuser 
beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 5,00 m in der Höhe; der Flächenanteil 
der Überschreitungen je Dachfläche darf dabei insgesamt 15% nicht übersteigen. Für Anten-
nen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Lichtkuppeln etc. beträgt das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitung 2,00 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf dabei insgesamt 30% nicht übersteigen.  Diese Festsetzung wird getroffen, 
da die erforderlichen technischen Einrichtungen zu diesem Planungsstand noch nicht bekannt 
sind. 
5.4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
Im Gewerbegebiet (GE) sind Gebäude bis zu einer Länge von 390 m zulässig und mit Grenz-
abstand zu errichten. Diese abweichende Bauweise wird festgesetzt, um Gebäude > 50 m zu 
ermöglichen, die sonst nur in geschlossener Bauweise möglich wären.  
Die zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen dürfen durch untergeordnete Teile von Gebäu-
den wie z.B. Vordächer, Fluchttreppenhaus und Eingangsportal auf bis zu 30% der jeweiligen 
Fassadenlänge um bis zu 3  m überschritten werden. 
 Diese Festsetzung wird getroffen, da 
die genannten untergeordneten Gebäudeteile zum jetzigen  Planungsstand noch nicht ab-
schließend bekannt sind. 
5.5 Technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser und Strom kann über 
die vorhandenen Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert werden, wobei ein Gasan-
schluss bzw. fossile Energieträger im Betrieb nicht benötigt werden. Abstimmungen mit den 
Versorgungsunternehmen erfolgen im Laufe der weiteren Planung. 
5.5.1 Versorgung 
Die Vorhabenträgerin plant in der Immobilie zahlreiche energieeffiziente Maßnahmen umzu-
setzen. Unter anderem soll das Gebäude vollständig mit LED-Beleuchtung ausgestattet wer-
den. Tageslichtkuppeln und Sichtfenster sorgen für eine gute Durchflutung mit Tageslicht und 
weiterer Energieeinsparung. Im Gebäudebetrieb kann auf fossile Energieträger verzi chtet 
werden, da die Abwärme der Kälteanlagen genutzt wird,  um das Gebäude zu beheizen. Es 
werden lediglich natürliche Kältemittel zum Einsatz kommen. Photovoltaik-Anlagen zur eige-
nen Stromversorgung werden auf den Dachflächen installiert. Zusätzlich wird das Gebäude 
mit Isopaneelfassaden und einer Dachdämmung ausgestattet. Ladesäulen für Elektrofahr-
zeuge und Akkuladestationen für Elektrofahrräder (E-Bikes) ergänzen das Angebot.

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5.5.2 Entsorgung Schmutzwasser 
Die Entwässerung des anfallenden Schmutzwassers (kein anfallendes Niederschlagswasser) 
kann über die öffentlichen Schmutzwasserkanäle in der Hansestraße (PVC 600) oder Theo-
dor-Heuss-Straße (B  Ei 700/1050) erfolgen.  Die Schmutzwasserentwässerung geht von 2 
Sammelsträngen jeweils mit Hebeanlagen und eigenem Anschluss an den öffentlichen SW -
Kanal aus. 
5.5.3 Niederschlagswasser (also Regenwasserbewirtschaftung, Überflutungsnach-
weis) 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz 
von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer äußeren Wasserschutzzone (III B). Hier ist in 
der Regel nur die großflächige Versickerung über eine belebte Bodenzone (Mutterboden-
schicht) und die Versickerung über Mulden oder eine Mulden-/ Rigolenkombination erlaubt. 
Die Entwässerungskonzeption für das Vorhaben (Kaiser Ingenieure, Oktober 2024) sieht eine 
möglichst gleichmäßige Ableitung und Verteilung des anfallenden Regenwassers auf die de-
zentral zur Verfügung stehenden Muldenstandorte vor. Die Einleitung in die Mulden erfolgt 
fast überall mittels Sammelleitungen oder Transportgräben mit entsprechender Tiefenlage 
der Mulden. Dabei wurde von einer  extensiven Dachbegrünung ausgegangen. So kann auf 
eine Versickerung in Rigolen verzichtet werden zugunsten einer klimatisch wie grünplanerisch 
und überflutungstechnisch vorteilhaften Muldenversickerung.  Da laut Wasserschutzgebiets-
verordnung in der Wasserschutzzone III B eigentlich nur eine Versickerung von Dachwasser 
erlaubt ist, erfolgt eine Vollversickerung vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Wasser-
behörde. 
Alternativ können die Abflüsse von den Verkehrsflächen und Dachflächen getrennt werden, 
sodass das Wasser der Verkehrsflächen Behandlungsanlagen zugeführt werden kann. Oder 
es erfolgt für die Entwässerung der Verkehrsflächen eine offene Rückhaltung in abgedichte-
ten Mulden ohne Versickerungsmöglichkeit mit gedrosselter Ableitung in den Kanal. Auf Ka-
pitel 7.5.5.3 „Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregen“ im Umweltbericht  wird ver-
wiesen. 
Der Nachweis des Überflutungsschutzes nach DIN 1986-100 mindestens für das 30-jährliche 
Regenereignis ist durch kurzzeitigen Einstau in den Senken der befestigten Flächen und zu-
sätzlich durch geringfügig höheren Einstau (voraussichtlich circa 10 cm) in den Mulden funk-
tionssicher und kostengünstig möglich.  Das Konzept von Regenwasserbewirtschaftung und 
Überflutungsschutz wird über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan gesichert. 
5.5.4 Brandschutz 
Ein detailliertes Brandschutzkonzept wird im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmi-
gungsverfahrens erarbeitet.  
5.6 Erschließung 
5.6.1 Innere Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung für die Lkw -Anlieferung und für die Pkw der Mitarbeitenden  
erfolgt getrennt über die Hansestraße. Die Lkw -Zufahrt führt zu einem Lkw -Stellplatz. Von 
hier aus führt eine interne Erschließungsstraße einmal um das Logistikzentrum herum zur 
Anlieferung / Abholung von Waren und zurück zur Ausfahrt (=Zufahrt). Die Pkw-Zufahrt führt

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getrennt davon zu einem Parkhaus für Mitarbeitende. Eine Kreuzung der Fahrwege von Pkw 
und Lkw ist nicht möglich. 
5.6.2 Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen der vorliegenden Verkehrsuntersuchung  (Bernard Gruppe, Köln, August  2025) 
wurden zunächst , basierend auf Eingangsdaten des Vorhabenträgers und des Büros für 
Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (BSV), mit Hilfe eines Umlegungs-
modells die Verkehrsbelastung für das Jahr 2035 prognostiziert. Darüber hinaus wurden der 
Analysefall, Nullfall und Planfall mit einem mikroskopischen Verkehrsflussmodell simuliert, 
um die planbedingten verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Logistikzentrums zu ermit-
teln. Die makroskopischen Modelle bilden den Verkehr nur in seiner Masse ab, einzelne Fahr-
zeug-Einheiten werden nicht betrachtet. Diese Modelle erlauben Aussagen über den Ver-
kehrsfluss und die Verkehrsdichte. Der Analysefall spiegelt den Basiszustand des Verkehrs-
geschehens, bezogen auf ein Bezugsjahr als Ausgangszustand wider. Der Nullfall enthält alle 
innerhalb des festgelegten Prognose- Zeitraums als sicher anzunehmenden Entwicklungen 
sowie bereits in der Umsetzung befindliche Maßnahmen. Der Planfall betrachtet schließlich 
das Verkehrsgeschehen einschließlich der durch die Planung ausgelösten Verkehre. 
Im makroskopischen Verkehrsmodell wurden der Analysefall, der Nullfall 2035 sowie der 
Planfall 2035 umgelegt. Dabei wurde im Nullfall 2035 eine generelle Zunahme des Verkehrs-
aufkommens gegenüber dem Analysefall an den meisten relevanten Straßenquerschnitten 
im Umfeld des Plangebiet es festgestellt. Weder im Nullfall noch im Planfall sind Effekte d er 
Verkehrsverlagerung (Modal Shift) eingerechnet worden, da diese im Umfeld des Plangebie-
tes seitens der Stadt Köln nicht gesehen werden. Der Mehrverkehr der im Umfeld des Plan-
vorhabens geplanten städtebaulichen Aufsiedlungen, die bis zum Jahr 2035 fertiggestellt sein 
werden und Einfluss auf das planinduzierte Verkehrsgeschehen haben, und die Netzmaß-
nahme des 6-spurigen Ausbaus der BAB 59 bewirken einen Anstieg der Verkehrsbelastung 
im Umfeld des  Plangebietes. Insbesondere an der südlichen Anschlussstelle der BAB 559 
Köln-Gremberghoven steigt das  Verkehrsaufkommen gegenüber dem Analysefall an. Auch 
auf der BAB 59 ist eine Zunahme des Verkehrs  zu verzeichnen. Diese Effekte sind beim 
Nullfall 2035 im Tagesverkehr sowie in den Spitzenstunden zu verzeichnen. 
Die Verkehrsumlegung hat zudem gezeigt, dass es im Planfall aufgrund des Plangebietsver-
kehrs zu einem leichten Anstieg in den  umliegenden Straßenquerschnitten gegenüber dem 
Nullfall kommt. Der stärkste Anstieg ist in der Hansestraße in bzw. aus Richtung Westen zwi-
schen Maarhäuser Weg und Fuggerstraße zu verzeichnen. Hierbei handelt es sich um die 
Hauptroute des Plangebietsverkehrs, so dass es hier im  Tagesverkehr und der Morgenspit-
zenstunde auch zu Mehrverkehr gegenüber dem Analysefall kommt. An nahezu allen rele-
vanten Straßenquerschnitten steigt die Verkehrsbelastung im Planfall gegenüber dem Analy-
sefall an. Diese Effekte sind beim Planfall 2035 im Tagesverkehr sowie in den Spitzenstunden 
zu verzeichnen. Aufgrund des geringen abgeschätzten Verkehrsaufkommens des Plange-
biets in der Abendspitzenstunde, treten in diesem Zeitbereich nur sehr geringe Veränderun-
gen im Planfall gegenüber dem Nullfall auf. 
Im Rahmen der Analyse der Verkehrsqualität wurde für den Analysefall festgestellt, dass an 
allen untersuchten Knoten eine ausreichende Verkehrsqualität vorliegt. Im Nullfall werden be-
dingt durch Unfallhäufungsstellen an den Lichtsignalanlagen Frankfurter Straße/Maarhäuser 
Weg/Steinstraße und an den Anschlussstellen der AS Rath an den Maarhäuser Weg Signa-
lisierungen verändert oder  eingeführt, um die Verkehrssicherheit zu verbessern. Auf Basis 
der Signallagepläne und Zwischenzeitenmatrizen der Stadt Köln wurden hier auf die Nullfall-
belastungen abgestimmte Festzeitprogramme konzeptionell für die vorliegende Untersu-
chung entwickelt. Vor diesem Hintergrund  verändern sich einige Qualitätsstufen im Nullfall

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gegenüber dem Analysefall. Es tritt jedoch nur an der Lichtsignalanlage Frankfurter 
Straße/BAB 559 Anschlussstelle  Gremberghoven Süd in einem Strom die Qualitätsstufe E 
auf. Da der Knoten in Festzeit simuliert wurde, in Realität jedoch eine verkehrsabhängige 
Steuerung vorliegt, wird erwartet, dass diese sich den Belastungen angemessen anpassen 
kann. Im Rahmen der Untersuchung wurde als Maßnahme eine Veränderung des Signalpro-
gramms erarbeitet, so dass letztlich an allen Knoten mindestens eine ausreichende Verkehrs-
qualität nachgewiesen werden kann. 
Auf dieser Basis wurde der Planfall mit dem Mehrverkehr aus dem Lidl Logistikzentrum aus-
gewertet. In der Morgenspitze bleiben die Qualitätsstufen wie im Nullfall, es gibt keine not-
wendigen Maßnahmen, die neu entstehen. 
In der Abendspitze wurden bezüglich der Verkehrsqualität bereits im Analysefall Defizite fest-
gestellt. Am Knoten Frankfurter Straße/Maarhäuser Weg/Steinstraße werden in der Stein-
straße und im Maarhäuser Weg einzelne Ströme mit der Qualitätsstufe E bewertet, weil ins-
besondere Linksabbieger den Gegenverkehr nicht in ausreichendem Maß durchsetzen kön-
nen. Dies hat zusätzlich Auswirkungen auf  den Knoten Maarhäuser Weg/Rudolf -Diesel-
Straße, der ebenfalls mit der Stufe E bewertet wird. Vereinzelte lange Staus können sich auf 
dem Maarhäuser Weg bis zur Autobahnabfahrt an der Anschlussstelle  Rath entwickeln. Am 
Knoten Frankfurter Straße/Theodor -Heuss-Straße wird die östliche Zufahrt in der  Abend-
spitze ebenfalls mit der Stufe E bewertet, auch hier ist die Kombination aus Belastungen und 
notwendigem Durchsetzen des Gegenverkehrs beim Linksabbiegen Hauptursache für die Be-
wertung. 
Im Nullfall werden die in der Morgenspitze beschriebenen Maßnahmen umgesetzt. Auf dem 
Maarhäuser Weg werden dadurch die Knoten mit Qualitätsstufe E im Analysefall so verbes-
sert, dass sie ausreichend leistungsfähig betrieben werden können. Es bleibt zu erwähnen, 
dass wegen des Staus auf der BAB 59 in Fahrtrichtung Süden vor der Fahrstreifenreduzie-
rung von zwei auf einen Fahrstreifen am Maarhäuser Weg  nicht die volle Soll-Belastung an-
kommt. Dies ist dennoch ein realistisches Ergebnis, was in dieser Weise  akzeptiert werden 
muss. An der Lichtsignalanlage Frankfurter Straße/Theodor-Heuss-Straße wird auch im Null-
fall wie schon im Analysefall die Qualitätsstufe E in der östlichen Zufahrt der Theodor-Heuss-
Straße ermittelt. Durch eine Maßnahme, bei der die Freigabezeiten besser auf die Prognose-
belastungen des Nullfalls angepasst werden, kann jedoch auch hier eine ausreichende Ver-
kehrsqualität für alle Ströme nachgewiesen werden. 
Im Planfall ist das zusätzliche Aufkommen des Plangebietes in der Abendspitze gering, so 
dass sich nur geringfügige Erhöhungen der Belastungen an den Knoten ergeben, die im Rah-
men der wochentäglichen Schwankungsbreite liegen. Am Knotenpunkt Maarhäuser 
Weg/Hansestraße überschreitet der  Linksabbiegestrom der südlichen Hansestraße, der im 
Nullfall bereits an der Grenze zur Qualitätsstufe D lag, den Wartezeitschwellwert und wird mit 
Qualitätsstufe D bewertet. Dies bleibt ohne negative Konsequenzen. 
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen des Plangebietes kann in beiden Zeitbereichen an den 
untersuchten Knotenpunkten angemessen abgewickelt werden, ohne dass hierfür zusätzliche 
Maßnahmen erforderlich sind. Auch die Anbindungsknotenpunkte an der Hansestraße sowie 
die Einfahrt im Bereich des  Parkhauses für Pkw sind angemessen dimensioniert und ohne 
Defizite in beiden Zeitbereichen. Die verkehrliche Umsetzbarkeit des Vorhabens kann durch 
die Analysen bestätigt werden. 
5.6.3 Stellplätze 
Stellplätze für Mitarbeitende werden in einem Parkhaus untergebracht, das in unmittelbarer

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Nähe zum Eingang des Bürogebäudes platziert ist. Das Parkhaus wird mit Hilfe von Baugren-
zen und einer maximal zulässigen Höhe von 64 m über NHN festgesetzt, was einer Höhe von 
circa 11 m über Grund entspricht.  
Die Stellplatzflächen für die Lastkraftwagen liegen südlich des Logistikgebäudes mit einer 
separaten Zufahrt von der Hansestraße aus. Sie werden als Fläche für Stellplätze zeichne-
risch festgesetzt. 
5.6.4 Mobilitätskonzept 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurde auch ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das Mög-
lichkeiten aufzeigt, die entstehenden Kfz-Verkehre zu minimieren und die vorhandenen Mo-
bilitätsbedürfnisse durch alternative Mobilitätsangebote abzudecken. Aufgrund der geringen 
Kfz-Belastung auf der Hansestraße im Bestand sowie der überschaubaren bzw. über den 
Tagesverlauf sehr verteilten Zu- und Ausfahrten sind im Planfall auf der Hansestraße für den 
Pkw- und Lkw-Verkehr keine Verkehrsprobleme zu erwarten. 
Durch die Lage des Plangebiets unmittelbar am Autobahnkreuz Köln-Porz mit zwei Autobahn-
anschlussstellen ist das Logistiklager nicht nur sehr gut für die Lkw -Verkehre bzw. den Wa-
rentransport, sondern auch für die Pkw-Verkehre der Mitarbeitenden zu erreichen. 
Im Gegensatz dazu kann die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) 
aufgrund der Randlage nur als durchschnittlich bewertet werden. Auch die zum Teil nicht 
vorhandenen Radverkehrsinfrastrukturen im benachbarten Umfeld sowie die geringen Ange-
bote von fußläufig gut erreichbaren öffentlichen Sharing- Angeboten schaffen nur wenig An-
reize für eine Wahl bzw. Nutzung dieser Verkehrsmittel.  
Die Umsetzung des Ratsbeschlusses zum Radverkehrskonzept Porz mit  Ausbau des Rad-
wegenetzes entlang der Hansestraße kann zeitlich nicht bestimmt werden.  
Aufgrund der günstigen Lage für den Kfz-Verkehr ist es daher umso wichtiger, auf dem Plan-
gebiet neue Maßnahmen und alternative Mobilitätsangebote für die zukünftigen Mitarbeiten-
den zu schaffen. Dazu werden im Mobilitätskonzept mehr als 10 Maßnahmen festgelegt und 
qualitativ bewertet.  
• Förderung von Fahrgemeinschaften 
• Vermeidung von Pkw-Fahrten durch Förderung der Arbeitsmöglichkeiten im Home-
Office 
• Bereitstellung von Car-Sharing durch firmeneigene Pool-Fahrzeuge 
• Bereitstellung von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge 
• Vergünstigtes Deutschlandticket als Job-Ticket 
• Bereitstellung einer BahnCard (nach positiver Bedarfsanalyse für Dienstfahrten) 
• Bereitstellung von ausreichenden und qualitativ guten Fahrradabstellanlagen 
• Planung von Umkleide-/Duschmöglichkeiten 
• Angebot von Reparatur- und Akkulademöglichkeiten 
• Vergünstigter Fahrradkauf durch Rabatte 
• Mobilitätsinformationen und Mobilitätsberatung 
Bei einer Umsetzung dieser Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass ein gewisser Anteil der 
Mitarbeitenden am Standort seine Verkehrsmittelwahl (für den Weg zu/von der Arbeit) zu-
künftig ändert. Dies reduziert das planbedingte Verkehrsaufkommen und trägt zum Umwelt-
schutz bei. Im weiteren Verfahren werden die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept kon-
kretisiert. Ggf. erfolgen Regelungen im Durchführungsvertrag.

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5.6.5 Straßenbegrenzungslinie 
Das Plangebiet grenzt an die öffentlichen Verkehrsflächen der Hansestraße und des Maar-
häuser Weges an, weswegen dort entlang des Geltungsbereichs Straßenbegrenzungslinien 
festgesetzt sind. 
5.6.6 Müllentsorgung 
Die Entsorgung und das Recycling der Abfälle werden über eine eigene Firma abgedeckt. 
Gelagert werden die Abfälle im nördlichen Plangebiet (Recyclinghof). Im Bereich der Entsor-
gung werden innerhalb des Gebäudes in einem offenen Hallenbereich Kanalballenpressen 
betrieben, die u.a. Kartonage, Plastik, PET zu kompakten Ballen pressen. Die einzelnen Bal-
len werden im angrenzenden Wertstofflager zwischengelagert und später abtransportiert. Es 
fallen hauptsächlich Verpackungsmaterialien an. Die Abholung erfolgt über die Lkw-Zufahrt 
an der Hansestraße und Umfahrung der Logistikhalle.  
5.7 Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
Das städtebauliche Konzept sieht umfassende Begrünungsmaßnahmen vor. Neben extensi-
ver Begrünung der Dächer des Hauptgebäudes und des Parkhauses sowie der Fahrerlounge 
werden auch Fassadenbegrünungen am Parkhaus und Begrünungen der Lärmschutzwände 
festgesetzt. Baumpflanzungen und die Anlage von natürlichen Retentionsbecken auf dem 
Grundstück tragen zu einem grünen Erscheinungsbild bei und minimieren den Eingriff durch 
das Vorhaben ökologisch und klimawirksam.  
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Pflanzflächen M1 ist eine Strauchhecke aus stand-
ortgerechten Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Diese Maßnahme dient neben 
der Minimierung des Eingriffs auch der Eingrünung des Plangebietes. 
Innerhalb der mit M2 bezeichneten Flächen (östlich der Lkw-Stellplatzanlage) sind 12 Ersatz-
pflanzungen für Inanspruchnahmen von Bäumen vorzunehmen, die durch die Baumschutz-
satzung der Stadt Köln geschützt sind. G emäß dem geänderten Einleitungsbeschluss (Be-
rücksichtigung Konzept essbare Stadt) ist eine Obstwiese gemäß Biotopcode HK21 (LW331) 
geplant. Die Neupflanzungen sind durch Anstrich gegen Verbiss zu schützen sowie art - und 
fachgerecht zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen (siehe Kapitel 2).  
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus 
Bäumen, Sträuchern, Bodendeckern, Stauden und Rasen zu begrünen und zu pflegen. Die 
Anpflanzungen sind dauerhaft art- und fachgerecht zu pflegen, zu erhalten und bei Verlust zu 
ersetzen. Anlagen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sind mit 
einer Raseneinsaat mit regionalem Saatgut sowie zusätzlich mit Stauden, wie Seggen, Reit-
gräser, Thymian, Braunellen oder Pfeifengräser zu begrünen. 
Die Dachflächen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu gestalten. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht her-
zustellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Dachterrassen und technisc he Aufbau-
ten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikmodule kön-
nen über der Dachbegrünung installiert werden, jedoch ist sicherzustellen, dass mindestens 
20.000 m² Dachfläche ohne eine Überbauung mit Photovoltaikanlagen begrünt werden. 
Die vorgestellten Fassaden des Parkhauses und die Lärmschutzwände werden mit Kletter-
pflanzen mit Bodenanschluss begrünt. Die Fassadenbegrünung und die Dachbegrünung tra-
gen zu einer ökologischen und kleinklimatischen Verbesserung bei  und sind eine sinnvolle 
Ergänzung zu den sonstigen Begrünungsmaßnahmen.

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Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (M3) sind die vorhandenen Bäume 
und Sträucher zu erhalten. Bei Ausfall von einzelnen Bäumen sind Ersatzpflanzungen vorzu-
nehmen. Alle der vorgenannten Pflanzmaßnahmen erfolgen nach den Standards der Satzung 
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB. Auf Kapitel 7.5.2 
„Pflanzen“ im Umweltbericht wird verwiesen. 
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
5.8.1 Artenschutz 
Grundlage der Konfliktermittlung der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung ( Kölner 
Büro für Faunistik, Dezember  2023) sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG), nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen 
(Nummer 1), eine erhebliche Störung ( Nummer 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung 
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nummer 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten ver-
boten ist. Als artenschutzrechtlich relevant sind entsprechend § 44 Absatz 5 BNatSchG im 
Zusammenhang mit dem Vorhaben die europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV 
der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten) zu betrachten. Die vorliegende Artenschutz-
prüfung kommt unter Zugrundelegung der genannten Rechtsgrundlage n zu folgendem Er-
gebnis: 
Für artenschutzrechtlich relevante und potenziell betroffene 14 planungsrelevante Arten 
(Gastvögel, eine Art Brutverdacht außerhalb Plangebiet) werden Vermeidungs- und Vermin-
derungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten ver-
mieden oder auf ein unerhebliches Maß reduziert werden können: 
• Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen  
• Kontrolle von Baumhöhlen auf Besatz durch Fledermäuse vor Fällmaßnahmen 
• Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung  
• Maßnahmen, die Kollisionen von Vogelarten an Glasfassaden verhindern können, wie 
z.B. Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, Verwendung von Glas mit einem 
Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwen-
dung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. 
Streifen- oder Punktras ter, keine Greifvogelsilhouetten), Installation von Sonnen-
schutzsystemen an den Außenseiten. 
Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots-
tatbestände des § 44 Abs atz 1 Nummer 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Indivi-
duen und ihren Entwicklungsstadien) für den Großteil der nachgewiesenen artenschutzrecht-
lich relevanten Arten vermieden werden. Darüberhinausgehende funktionserhaltende Aus-
gleichsmaßnahmen werden für keine der artenschutzrechtlich relevanten Arten notwendig. 
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs - und Verminde-
rungsmaßnahmen kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Um-
setzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes Nummer 75419/03 „Maarhäuser 
Weg/Hansestraße“ in Köln-Porz-Eil der Stadt Köln aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den 
Vorgaben des § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 BNatSchG zulässig ist. Die Vermei-
dungsmaßnahmen wurden als Hinweise in den Bebauungsplane ntwurf aufgenommen. Auf 
Kapitel 7.5.1 „Tiere“ im Umweltbericht wird verwiesen.
  
5.8.2 Eingriff/ Ausgleich 
Die Auswirkungen der Planung auf die Natur und Landschaft wurden ermittelt; entsprechende

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Ausgleichsmaßnahmen werden festgelegt. Im Rahmen eines Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags werden die Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft beschrieben und bewertet 
und Minderungsmaßnahmen erarbeitet. Die Bilanzierung des Eingriffs und der planinternen 
Ausgleichsmaßnahmen ergibt ein Defizit, das nicht innerhalb des Plangebietes zu befriedigen 
ist.   
Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird ein naturschutzrechtlicher 
Eingriff innerhalb des Plangebiets statuiert und es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 
218.793 Ökowertpunkten (ÖWP). Insgesamt kann der Eingriff nach derzeitigem Planungs-
stand somit zu etwa 60% (324.767 BWP) innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. 
Der Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizits erfolgt über externe Ausgleichsflä-
chen im Kölner Stadtgebiet. Zum derzeitigen Planungsstand liegen zwei Kompensationsmaß-
nahmen vor, die den Eingriff gemeinsam vollständig kompensieren. Diese umfassen zum ei-
nen den Kompensationsüberschuss aus einem Bauleitplanverfahren in Köln- Rondorf und 
zum anderen die städtische Maßnahme „Brück“. Die Sicherung der Herstellung und Kosten-
tragung durch die Vorhabenträgerin wird im Durchführungsvertrag zum VEP geregelt. 
Kompensationsüberschuss in Rondorf 
Köln-Rondorf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 66389- 03 „Rondorf Nord-
west“, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstück 463 teilweise. Hier stehen 150.823 BWP 
auf 12.596 m² zur Verfügung. Die Maßnahme umfasst die Anlage einer extensiven Glattha-
ferwiese (LW41111 / EA1) mit zweischüriger Mahd bzw. dreischüriger Mahd in den ersten 5 
Jahren und einer extensi ven Weide (LW421111 / EB11), die mit Rindern oder Schafen be-
weidet wird. 
Städtische Maßnahme Brück 
Städtische Maßnahme „Brück“, Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flur stück 758 (teilweise). 
Auf 7.552 m² der Maßnahmenfläche stehen 67.970 BWP zur Verfügung. Die Maßnahme um-
fasst die Herstellung einer extensiven Fettwiese (Grünland, LW41112 / EA31) mit zweischü-
riger Mahd. 
5.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Aufgrund der räumlichen Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen (auch Wohngebäude, Büros) 
können schalltechnische Konflikte nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher sichergestellt, 
dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund des Anlagenlärms durch das geplante 
Logistikzentrum hervorgerufen werden. Zudem dürfen bereits bestehende gewerbliche Nut-
zungen nicht in ihrem aktuellen Betrieb durch die Ansiedlung des Logistikzentrums einge-
schränkt werden. Aus schalltechnischer Sicht sind die Geräuscheinwirkungen durch Anlagen-
lärm zu untersuchen und anhand der Technischen Anleitung zum Schutz geg en Lärm (TA 
Lärm) die maßgebliche Beurteilungsgrundlage, zu bewerten. Neben den Geräuscheinwirkun-
gen durch den Anlagenlärm ist die Zunahme des Verkehrslärms zu untersuchen. In der schall-
technischen Untersuchung zu diesen Einwirkungen auf das Plangebiet und zu Auswirkungen 
auf die bestehende Wohnnachbarschaft wurden erforderliche Schallschutzmaßnahmen erar-
beitet (Schalltechnische Untersuchung von Konzept dB plus GmbH, August 2025). 
5.9.1 Lärmbelastung im Plangebiet 
5.9.1.1 Verkehrslärm 
Bei der schalltechnischen Untersuchung des Verkehrslärms sind die Geräuscheinwirkungen 
durch die umliegenden Verkehrslärmquellen  ermittelt und anhand der DIN 18005 „Schall-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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schutz im Städtebau“ beurteilt worden. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plange-
biet sind die Theodor -Heuss-Straße (L 358), die Eiler Straße (L 358),  der Maarhäuser Weg 
(L 99), die Frankfurter Straße (B 8), die Steinstraße, die Hansestraße, die A 59, die A 559 
sowie die Schienenstrecke 2691 (Köln – Frankfurt) berücksichtigt worden. Darüber hinaus 
sind die Geräuscheinwirkungen des nahegelegenen Flughafens Köln- Bonn berücksichtigt 
worden. Da innerhalb des Plangebiets  ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen 
ausgeschlossen werden, werden die Geräuscheinwirkungen auch nachts am Orientierungs-
wert der DIN 18005 von 65 dB(A) beurteilt. 
Am Tag (06.00-22.00 Uhr) werden bei freier Schallausbreitung Beurteilungspegel zwischen 
62 dB(A) und 69 dB(A) ermittelt. Der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) 
wird entlang der Hansestraße sowie entlang der Schienenstrecke geringfügig überschritten, 
innerhalb der für das Logistikzentrum festgesetzten Baugrenzen jedoch eingehalten. An den 
Fassaden des geplanten Verwaltungsgebäudes werden Beurteilungspegel  zwischen 61 
dB(A) und 63 dB(A) ermittelt. Der Orientierungswert wird unter Berücksichtigung der geplan-
ten Baustruktur eingehalten. 
Im Beurteilungszeitraum Nacht (22.00- 06.00 Uhr) sind geringere Geräuscheinwirkungen zu 
erwarten. Daher ist der Nachtzeitraum aus schalltechnischer Sicht weniger kritisch als der 
Tag. 
Ein ausreichender Schallschutz kann durch passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 
„Schallschutz im Hochbau“ sichergestellt werden. Hierzu sind die maßgeblichen Außenlärm-
pegel unter Berücksichtigung des  Fluglärms und Gewerbelärms ermittelt worden. Die maß-
geblichen Außenlärmpegel betragen zwischen 72 und 74 dB(A). 
5.9.1.2 Gewerbelärm 
Der durch das Logistikzentrum zukünftig ausgehende Gewerbelärm unter anderem durch die 
Fahrbewegungen und Verladetätigkeiten der Lkw sowie weitere Betriebstätigkeiten auf dem 
Betriebsgelände (Rangierfahrten, Müllentsorgung et cetera) wurde untersucht und anhand 
der Vorgaben der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm“ bewertet. Die 
Geräuscheinwirkungen durch Gewerbelärm sind im Beurteilungszeitraum Tag (06.00- 22.00 
Uhr) schalltechnisch verträglich. Sowohl die Immissionsrichtw erte der TA Lärm als auch die 
zulässigen Spitzenpegel werden an allen umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen einge-
halten. Im Beurteilungszeitraum Nacht (22.00-06.00 Uhr, lauteste Nachtstunde) werden Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte bzw. Immissionsrichtwertanteile für die Zusatzbelas-
tung durch das geplante Logistikzentrum ermittelt. Die zulässigen Spitzenpegel werden im 
Beurteilungszeitraum Nacht eingehalten. 
Um die schalltechnische Verträglichkeit mit den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen 
auch im Beurteilungszeitraum Nacht sicherzustellen, ist ein Schallschutzkonzept erarbeitet 
worden. Die dort aufgeführten aktiven Maßnahmen (Schallschutzwände) sind im Bebauungs-
planentwurf durch Festsetzungen gesichert und in den Vorhaben-  und Erschließungsplan-
Entwurf übernommen worden. Weitere Maßnahmen (technische und organisatorische) sind 
durch Auflagen zur Baugenehmigung zu sichern.  
Die Lärmschutzwände sollten ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und die in der 
Planzeichnung festgesetzte Mindesthöhe von 3 m bzw. 5 m haben. Bezugshöhe für die An-
gabe der Mindesthöhe ist dabei die Fahrbahnhöhe der angrenzenden Fahrwege auf dem 
Betriebsgelände. Von den zeichner isch festgesetzten Lärmschutzwänden kann in Lage, 
Höhe und Ausdehnung abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren an-
hand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes 
nachgewiesen wird. Diese Ausnahmeregelung wird erforderlich, um bei der Bauausführung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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flexibel zu bleiben und notwendige Anpassungen (z.B. den direkten Anschluss an das Park-
haus) zu ermöglichen. 
5.9.2 Anforderungen an den Schallschutz 
Ein ausreichender Schallschutz kann nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ durch pas-
sive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen sicher-
gestellt werden. Hierzu sind die maßgeblichen Außenlärmpegel unter Berücksichtigung des 
Fluglärms und Gewerbelärms ermittelt worden. Die maßgeblichen Außenlärmpegel betragen 
zwischen 72 und 74 dB(A). Entsprechend der maßgeblichen Außenlärmpegel sind die Au-
ßenbauteile so zu gestalten, dass in schutzbedürftigen Räumen (hier: Büroräume) ein gesun-
des Arbeiten möglich ist. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteile n von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
5.9.3 Auswirkungen auf die Umgebung 
Entlang der Hansestraße wird eine Verkehrslärmzunahme durch das Lidl-Logistikzentrum von 
bis zu 1,7 dB(A) am Tag und 3,2 dB(A) in der Nacht ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte der 
16. BImSchV werden auch im  Prognose-Planfall unterschritten. Die Nutzungen entlang der 
Hansestraße befinden sich in einem festgesetzten Gewerbegebiet. Gewerbegebiete dienen 
u. a. der Unterbringung von Gewerbebetrieben aller Art. Eine Zunahme des Verkehrslärms 
ist somit in Gewerbegebieten durch die Ansiedlung weiterer gewerblicher Nutzungen stets 
erwartbar. Daher nehmen diverse Regelungen Gewerbe- und Industriegebiete (auch dort vor-
handene Betriebsleiterwohnungen) aus der Untersuchung der Zunahme des Verkehrslärms 
aus. Die TA Lärm verweist unter Nr. 7.4 „Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen“ explizit 
darauf, dass die zusätzlichen Verkehrsgeräusche nur außerhalb von Industrie-  und Gewer-
begebieten zu untersuchen sind. Ebenso gewährt  die 16. BImSchV bei einer Erhöhung der 
Lärmbelastung im Bereich der Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) a m Tag und 60 dB(A) in 
der Nacht) Gewerbegebieten explizit keinen Schutzanspruch. Aufgrund der aufgeführten  
Gründe (Einhaltung IGW, geringer Schutzanspruch vor Zunahme des Verkehrslärms) wird 
die Zunahme des Verkehrslärms entlang der Hansestraße als hinnehmbar eingestuft. 
Entlang der Heumarer Straße sind zwei Einwirkungsbereiche zu unterscheiden. Während die 
nördlichen Wohnnutzungen überwiegend den Geräuscheinwirkungen durch die Heumarer 
Straße selbst ausgesetzt sind, wird im Süden der Heumarer Straße die Geräuschsituation 
durch die südlich verlaufende Bundesautobahn 59 bestimmt. Im Norden der Heumarer Straße 
bedingen die zusätzlichen Verkehre des Planvorhabens eine Geräuschzunahme um 0,1 
dB(A) am Tag und 0,2 dB(A) in der Nacht. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird 
nicht erreicht bzw. überschritten. Die Geräuschzunahmen von maximal 0,2 dB(A) werden als 
geringfügig und hinnehmbar eingestuft.  
Im Süden der Heumarer Straße, berücksichtigt durch den Immissionsort „Heumarer Straße 
81“, werden im Nachtzeitraum Geräuschbelastungen über der Schwelle der Gesundheitsge-
fährdung ermittelt. Die ermittelten Beurteilungspegel betragen zwischen 59,2 und 61,5 dB(A), 
wobei die Geräuschbelastung im 2. Obergeschoss  am höchsten ist. Aufgrund der pegelbe-
stimmenden Bundesautobahn wird keine weitergehende Geräuschzunahme durch die zu-
sätzlichen Verkehre des Planvorhabens auf der Heumarer Straße ermittelt. Da die Zunahme 
des Verkehrslärms rechnerisch mit 0,0 dB(A) ermittelt wird, wird die Zunahme als völlig ge-
ringfügig und zumutbar eingestuft. Die bestehende gesundheitsgefährdende Geräuschsitua-
tion wird nicht in relevantem Umfang verschärft.

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Entlang der Frankfurter Straße werden am Tag und in der Nacht bereits im Prognose-Nullfall 
hohe Geräuschbelastungen ermittelt. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV wird am 
Tag und in der Nacht überschritten. Hohe Beurteilungspegel werden u. a. am Immissionsort 
„Am Hochkreuz 15“ mit 67,2 dB(A) am Tag und 61,2 dB(A) in der Nacht ermittelt. In der Nacht 
wird somit der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) bereits im Prognose-
Nullfall um 1,2 dB überschritten. 
Durch das Planvorhaben werden am Tag Geräuschzunahmen von 0,1 dB(A) ermittelt. In der 
Nacht wird im  Erdgeschoss (keine Gesundheitsgefährdung durch Verkehrslärm) eine Ge-
räuschzunahme von 0,2 dB(A) ermittelt. Im 1. Obergeschoss (Verkehrslärmbelastung im Be-
reich der Gesundheitsgefährdung) beträgt die Pegelzunahme ebenfalls 0,2 dB(A). Die Ge-
räuschzunahmen sind als äußerst geringfügig einzustufen. Jedoch wird durch das Über-
schreiten der Schwelle der Gesundheitsgefährdung im Nachtzeitraum eine potenziell gesund-
heitsgefährdende Geräuschbelastung weiter verschärft.  
Bundesstraßen sind nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) öffentliche Straßen, die ein zu-
sammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu 
dienen bestimmt sind. Bundesstraßen bündeln somit überregionale Verkehre. Die Funktion 
der Straße steht somit einem Anspruch auf  Schallschutz gegenüber. Aufgrund der Bünde-
lungsfunktion von Bundesstraßen ist entlang von Bundesstraßen eine Verkehrszunahme und 
somit auch des Verkehrslärms erwartbar. 
Eine gesundheitsgefährdende Geräuschbelastung wird maximal an zwei Wohnnutzungen 
(„Am Hochkreuz 13“  und „Am Hochkreuz 15“) ermittelt. Die Zunahme von 0,2 dB(A) verur-
sacht an den Gebäuden keine grundsätzliche Änderung des baulichen Schallschutzes. Bei 
entsprechender Dimensionierung eines ausreichenden Schallschutzes im Status quo ist auch 
im Prognose-Planfall von einem ausreichenden baulichen Schallschutz auszugehen. Zudem 
verfügen die Gebäude über lärmabgewandte Fassaden. Die ermittelte Geräuschbelastung ist 
ausschließlich an der höchst belasteten Fassade in Richtung der Bundesstraße ermittelt wor-
den. An den abgewandten Fassaden ist durch die Eigenabschirmung der Gebäude keine 
Geräuschbelastung in Höhe der Gesundheitsgefährdung vorhanden. Die planbedingte Ver-
kehrszunahme verursacht somit nur punktuell eine weitergehende Geräuscherhöhung im Be-
reich der Gesundheitsgefährdung und bedingt keine grundsätzlichen Änderungen an den  
baulichen Schallschutz. Zudem bleibt den Anwohnern die Möglichkeit Schlafräume  zu den 
lärmabgewandten Fassaden zu orientieren, an denen keine gesundheitsgefährdende Ge-
räuschbelastung vorhanden ist. 
Entlang der Eiler Straße werden sowohl am Tag als auch in der Nacht keine Änderungen der 
schalltechnischen Situation ermittelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass laut Verkehrsgut-
achten (E) die geringen Mehrverkehre, die durch das Planvorhaben in diese Richtung verur-
sacht werden durch andere verkehrliche Effekte kompensiert werden. Das Verkehrsgutach-
ten prognostiziert in Richtung der Ortslage von Heumar sogar ein leicht geringeres Verkehrs-
aufkommen im Prognose- Planfall gegenüber dem Prognose- Nullfall. Im schalltechnischen  
Gutachten sind Verkehrs- und damit Geräuschabnahmen nicht berücksichtigt. Da keine Än-
derungen der Verkehrslärmsituation zu erwarten ist, erfolgt keine weitergehende Beurteilung. 
Gesamtlärmbelastung 
Bei einer Zunahme der Lärmbelastung im Bereich der Gesundheitsgefährdung ist zu prüfen, 
ob durch das Planvorhaben die Gesamtlärmbelastung erhöht wird. Die Gesamtlärmbelastung 
an der Wohnbebauung „Am Hochkreuz“ dürfte nahezu der ermittelten Verkehrslärmbelastung 
entsprechen. Es sind zwar weitere potentielle Schallquellen im Umfeld der Nutzungen vor-
handen, jedoch sind hier keine relevanten Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Die Wohnbe-
bauung „Am Hochkreuz“ weist zusammenhängende Wohngebietsstrukturen  auf. Auch unter

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Berücksichtigung einer Zwischenwertbildung zwischen dem Wohngebiet und dem angren-
zenden Gewerbegebiet ist das Überschreiten eines nächtlichen Zwischenwerts von 45 dB(A) 
durch Gewerbelärm nur in Einzelfällen zulässig. Eine Geräuscheinwirkung durch Gewerbe-
lärm von 45 dB(A) erhöht  den ermittelten Beurteilungspegel von 61,6 dB(A) um weniger als 
0,1 dB. Da die Gebäude „Am Hochkreuz“  über eine lärmabgewandte Fassade verfügen, ist 
auch eine gesundheitsgefährdende Belastung für alle Fassadenseiten auszuschließen. 
Auch die Gesamtlärmsituation entlang der „Heumarer Straße“ wird im kritischen Beurteilungs-
zeitraum Nacht durch das Vorhaben nicht verändert. Am maßgeblichen Immissionsort „Heu-
marer Straße 97“ wird der Immissionsrichtwert  für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) in 
der Nacht eingehalten. An weiter entfernt  liegenden Immissionsorten im südlichen Bereich 
der Heumarer Straße sind geringere Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Da im südlichen 
Bereich der Heumarer Straße keine Effekte durch die Zunahme des Verkehrslärms  ermittelt 
werden, wird eine Gesamtlärmbetrachtung nicht erforderlich. Das Vorhaben verursacht hier  
weder durch die Zunahme des Verkehrslärms noch durch den Gewerbelärm relevante Ge-
räuscheinwirkungen. 
Die genannten Gründe der Erwartbarkeit, der nahezu irrelevanten Geräuscherhöhung, der 
Bündelungsfunktion der B 8 und der geringen Betroffenheit überwiegen die ermittelte Zu-
nahme des Verkehrslärms im Bereich der Gesundheitsgefährdung an der Wohnnutzung 
„Hochkreuz 15“. Die Zunahme des Verkehrslärms durch das Planvorhaben wird aus den ge-
nannten Gründen als verträglich eingestuft. Es sind weder Schallschutzmaßnahmen durch-
zuführen, noch löst die Planung einen Anspruch auf Schallschutz dem Grunde nach aus. 
5.9.4 Erschütterungen 
Auf Kapitel 7.5.12.2 (Umweltbericht) wird verwiesen. 
5.9.5 Gerüche 
Auf Kapitel 7.5.14 (Umweltbericht) wird verwiesen. 
5.10 Weitere Umweltbelange 
Das Logistikzentrum enthält Anlagenteile, die einer Genehmigung nach Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG) unterliegen. Dazu gehört die Lagerung von mehr als 100 Tonnen 
und Behandlung von mehr als 10 Tonnen pro Tag von Abfällen . Diese Menge stellt keine 
Anlage gemäß § 3 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 4. BImSchV) dar (Industrie-
betrieb). Einzelne immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagenteile führen 
nicht dazu, dass das Vorhaben insgesamt als Industriebetrieb gilt und nur in einem Industrie-
gebiet gem. § 9 BauNVO zugelassen werden kann. Bei den Abfällen handelt es sich vor allem 
um Pappe und Papier bzw. Kunststoff sowie um Abschriften und Bruchware. Daneben fallen 
Abfälle auch beim Betrieb des Logistikzentrums selbst an, insbesondere Pappe und Papier 
bzw. Kunststofffolien. Auf Kapitel 7.5.12.3 (Umweltbericht) wird verwiesen. 
5.10.1 Altlast/ Altstandort/ Deponieentgasung/ Bodenuntersuchung 
Im Plangebiet liegen keine Altlastverdachtsflächen vor. Der Logistikstandort kann damit an 
dieser Stelle umgesetzt werden. Weitere Ausführungen siehe im Umweltbericht, Kapitel  
7.5.4.2. 
5.10.2  Starkregenbetrachtung/ Überflutungsnachweis/ Hochwasser 
Geplant ist die Rückhaltung und Versickerung der Dach-  und Hofflächen über die belebte 
Bodenzone in mehreren Versickerungsflächen im Plangebiet. Das Niederschlagswasser wird

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im Starkregenfall vollständig im Plangebiet zurückgehalten und versickert anschließend in 
den Mulden (siehe Kapitel 5.5.3 und 7.5.5.3). 
5.10.3  Luft (Frischluftschneise, Luftreinhalteplan) 
Auf Kapitel 7.5.9 und 7.5.16 (Umweltbericht) wird verwiesen. 
5.10.4  Klimaschutz und Klimaanpassung (energetische Auswirkungen) 
Das Vorhaben fällt unter den Anwendungsfall der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln (KLL). 
Ihre Umsetzung wird im weiteren Verfahren nachgewiesen. 
Maßnahmen zur Verbesserung des klimatischen Zustandes und zur Verringerung der Über-
hitzung wie Erhöhung der Rückstrahlwirkung von Dächern, Fassaden und Flächen durch die 
Wahl reflektierender Materialien und heller Farben, Baumpflanzungen, Dach- und Fassaden-
begrünungen und eine möglichst winddurchlässige Bepflanzung sind bereits eingeplant. Vor-
gesehen sind mehrere Versickerungsmulden im Plangebiet, die bei Anstau mit Regenwasser 
durch Verdunstungskühlung positive Effekte auf das Kleinklima haben. Passive Maßnahmen 
zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung und alternative Formen klimaneutraler Mobilität 
werden geprüft. 
Das Vorhaben beinhaltet Maßnahmen der Klimawandelanpassung wie die Rückhaltung des 
Starkregens auf dem Grundstück, dementsprechend Verbesserung des Kleinklimas durch 
Verdunstungskühlung, Baum- und Strauchpflanzungen, Dachbegrünungen, Ausschluss fos-
siler Brennstoffe. Die Beachtung von Kriterien der Nachhaltigkeit bzw. Kreislaufwirtschaft ist 
Bestandteil des Vorhabens, eine Orientierung an die Kriterien von Deutsche Gesellschaft für 
Nachhaltiges Baues (DGNB -Kriterien) oder vergleichbaren Zertifizierungss ystemen aus 
Großbritannien wie etwa BREEAM (Building Research Establishment Environmental Asses-
sment Method) ist vorgesehen. Eine Zertifizierung wird im weiteren Projektverlauf geprüft und 
angestrebt. 
Durch den Grundstückszuschnitt und die Flächenverfügbarkeit ist die Flexibilität in der Aus-
richtung des Gebäudes eingeschränkt. Im Gebäudebetrieb kann auf fossile Energieträger 
verzichtet werden, da die Abwärme der Kälteanlagen genutzt wird, um das Gebäude zu be-
heizen. Es werden lediglich natürliche Kältemittel zum Einsatz kommen. Photovoltaik -Anla-
gen werden auf den Dachflächen installiert. So soll eigens Strom erzeugt werden. Die Immo-
bilie wird zusätzlich mit Isopaneelfassaden und einer Dachdämmung ausgestattet. 
5.10.5  Erdbebenzone 
Auf Kapitel 7.5.19 (Umweltbericht) wird verwiesen. 
5.10.6  Archäologische Bodendenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.  Ein entsprechender Hinweis wird in den 
Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
5.10.7  Kampfmittel 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Ein entsprechender 
Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten 
(circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine

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Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung der Bebauungsplan Nummer einzuschal-
ten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
5.11 Luftschadstoffe 
Auf Kapitel 7.5.6 (Umweltbericht) wird verwiesen. 
5.12 Örtliche Bauvorschriften 
5.12.1  Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer  zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
5.12.2  Einfriedungen 
Entlang der Grundstücksgrenze sowie im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflan-
zen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind aus Gründen des Ortsbildes 
Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen nur in Form von Stahlgitter-, Stabgitter- oder 
Maschendrahtzäunen o. ä. zulässig. 
5.12.3  Werbeanlagen 
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akus-
tisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zu-
lässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED) -Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuch-
tet sein. Unabhängig davon sind Hinweistafeln und - schilder für die Mitarbeitenden und Zu-
liefernden zulässig. 
5.12.4  Stellplatzbegrünung (Lkw-Fläche) 
Innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche sind mindestens sechs hochstämmige, großkro-
nige Laubbäume zu pflanzen. Diese Festsetzung wurde in Anlehnung an die Musterfestset-
zung für Pkw- Stellplätze getroffen, nach der alle vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist, um 
großflächig versiegelte Stellplatzflächen zu vermeiden. Da ein Unterbrechen der Lkw -Stell-
platzfläche durch Bäume aufgrund der Wende- und Rangierradien nicht möglich ist, sollen die 
sechs Bäume am Rand der Anlage gepflanzt werden und zu einer Eingrünung der Stellplatz-
anlage führen. 
6 Nachrichtliche Übernahmen 
6.1 Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festge-
setzte Wasserschutzzone III B der Wasserwerke Köln-Westhoven und Erker Mühle wurde 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.  Die jeweiligen Wasserschutzgebietsver-
ordnungen sind zu beachten. 
6.2 Natur- und Landschaftsschutz 
Das gemäß § 26 BNatSchG festgesetzte Landschaftsschutzgebiet LSG 22 "Königsforst und 
vorgelagerte Freiräume" mit dem Entwicklungsziel 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer 
weitgehend naturnahen Landschaft)  wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men.

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7 Umweltbericht 
Die Stadt Köln plant die Neuaufstellung des Bebauungsplans 7542/02 „Maarhäuser Weg / 
Hansestraße“ im Stadtteil Köln-Porz-Eil. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sol-
len die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Logistikzentrums für 
den Einzelhandel geschaffen werden. Das geplante Logistikzentrum nimmt die Funktion eines 
regionalen Verwaltungssitzes (sogenannte Regionalgesellschaft) ein, der  innerhalb des Un-
ternehmens folgende Funktionen erfüllt: 
• Warenlagerung, -bereitstellung und -auslieferung 
• Filialbelieferung von circa 80 - 100 Discountmärkten im Großraum Köln 
• Filial-, Mitarbeitenden- und Geschäftsverwaltung 
• Controlling 
• Waren- und Aktionsgeschäft 
• Abfalllagerung und -recycling 
• Filialretouren 
Derzeit gibt es deutschlandweit 39 Regionalgesellschaften. Zukünftig sollen im Logistikzent-
rum in Porz mindestens 250 bis 300 Mitarbeitende in Vollzeit beschäftigt werden. 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß §  2a BauGB und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt. 
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im verbindlichen Bauleitplanverfahren in der Abwägung 
gemäß § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
die Umsetzung des Vorhabens geschaffen werden. Der Bebauungsplan soll gemäß § 12 
BauGB im „Regelverfahren“ als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Be-
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben-  und Erschließungs-
plan sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der 
Planung verpflichtet (vergleiche Punkt 1.2 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
- 23 | 79 - 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Acker, intensiv 81.040 Versiegelte Fläche 80.480 
Festsetzungen gem. Bebauungs-
plan Nummer 74420/03 - Versie-
gelte Fläche (Gewerbegebiet) 
42.785 Dachgrün 20.000 
Festsetzungen gem. Bebauungs-
plan Nummer 74420/03 - Strauch-
hecken (Fläche zum Anpflanzen von 
Bäumen und Sträuchern) 
6.195 Einzelbäume, Baumgruppen 3.165 
Vegetation an Straßen- und Wege-
rändern 
1.160 Grünfläche mit Baumbestand und 
Strauchhecke 
27.535 
Summe 131.180  131.180 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschut zgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie No rd-
rhein-Westfalen (GIRL –  Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW –  Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte-
plan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
- 24 | 79 - 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen 
 
 
BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi-
talisierung von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd-
licher Bodenveränderungen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver-
meidung negativer Veränderungen; Sa-
nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und ver-
bessern, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen;  
Umgang mit Niederschlagswas-
ser und Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser; Verhin-
dern von Starkregengefahren 
 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf-
tentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er-
holungswert von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturland-
schaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen-
welt z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürli-
chen Lebensgrundlagen 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Bevöl-
kerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BImSchV, 
BauGB; Lärmaktionsplan 
Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbelange / 
Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur-
denkmalen, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Bestandteilen 
Vermeidung von Emissionen 
(, insbesondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Ener-
gien/ sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Darstellung von Landschafts-
plänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser- 
Abfall-, Immissions-schutz-
recht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen schwerer Unfälle und Ka-
tastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nummer 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Ge-
biete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkun-
gen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho-
hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von 
Katastrophen oder schweren Unfällen. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah-
men nachhaltig und standortgerecht 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landesnaturschutzge-
setz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsgemein-
schaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, HWRM -RL 
= Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anlei-
tung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nord-
rhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm 
= Technische Anleitung Lärm, KAS -18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauord-
nung Nordrhein Westfalen, KSG = Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, 
EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut-
zung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs atz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplane ntwurfes 
mit dem Arbeitstitel „Maarhäuser Weg/Hansestraße“  in Köln-Porz-Eil. Geprüft wird, welche 
erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplane ntwurfes auf die Um-
weltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Gel-
tungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftiger-
weise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht je-
doch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen 
Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.  Es 
werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver-
wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.  Weiterhin wer-
den bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkun-
gen beschrieben.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
- 27 | 79 - 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln- Porz und entspricht in seiner Abgrenzung vollständig 
dem Flurstück 656 der Flur 5 in der Gemarkung Heumar. Im Norden wird das Grundstück 
durch den Maarhäuser Weg, im Südwesten durch die Hansestraße und im Südosten dur ch 
die Theodor-Heuss-Straße begrenzt. Die östliche Grenze wird durch einen zur Bahntrasse der 
Deutschen Bahn gehörenden Rettungs-/Wirtschaftsweg gesetzt.  
Das Grundstück wird im derzeitigen Zustand nahezu gänzlich als Intensivacker genutzt. Nur 
entlang des Wirtschaftsweges im Osten und entlang des Maarhäuser Wegs zieht sich ein dün-
ner Saumstreifen, welcher durch Vorkommen von stickstoffzeigenden Pflanzenarte n geprägt 
wird. Entlang des Maarhäuser Wegs, der Hansestraße und der Theodor-Heuss-Straße stehen 
zudem insgesamt 69 Einzelbäume und Baumgruppen, welche im Schnitt ein Alter von 20 – 50 
Jahre aufweisen. 
Das Umfeld des Plangebietes ist zunächst vor allem durch verschiedene Infrastrukturtrassen 
bzw. die dortigen Verkehrsträger geprägt. Neben der Bahntrasse im Osten, auf der Fern- und 
Regionalzüge verkehren, wird der Maarhäuser Weg vorrangig genutzt, um die naheliegenden 
Autobahntrassen der A59 und A559 zu erreichen. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet 
in unmittelbarer Nähe zu der Außenanlage des Gestüt s Röttgen an der Eiler Straße. Die öst-
liche Umgebung des Plangebietes ist durch Ackerflächen und Grünland sowie die bereits ge-
nannte Gutsanlage geprägt. Die südwestliche bis nördliche Umgebung wird durch gewerbliche 
Nutzungen geprägt, wobei es sich an der Hansestraße entlang der Plangebietsgrenze über-
wiegend um kleinere Standorte handelt, während die Gew erbenutzungen am Maarhäuser 
Weg im Vergleich deutlich großflächiger ausfallen. Als Beispiel kann hier das Logistikzentrum 
des Unternehmens Dachser aufgeführt werden. 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das gesamte Plangebiet wie auch sein südwest-
liches Umfeld als „Gewerbegebiet“ dargestellt. Darüber hinaus liegt das Plangebiet anteilig 
innerhalb des Geltungsbereichs des rechts wirksamen Bebauungsplans Nummer 74420/03, 
welcher Gewebegebietsflächen auf einem circa 65 m breiten Streifen entlang der Hansestraße 
und begleitend eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern an der nordöstlichen 
Grenze als Abgrenzung zur landwirtschaftlich genutzten Fläche festsetzt. Dieser Bebauungs-
plan enthält keine Maße der baulichen Nutzung, wie eine GRZ oder Angaben zur maximal 
zulässigen Gebäudehöhe.  
Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag inner-
halb des Geltungsbereiches des B ebauungsplans Nummer 74420/03 die Flächen als Aus-
gangszustand angesetzt, im übrigen Bereich des Plangebiets des Bebauungsplane ntwurfes 
wird der Realzustand auf Grundlage einer aktuellen Biotoptypenkartierung zu Grunde gelegt. 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante) 
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits für eine ge-
werbliche Nutzung vorbereitet wird und anteilig ein Bebauungsplan mit entsprechender Nut-
zung besteht, wird sich mittelfristig in jedem Fall eine bauliche Nutzung des bisher noch unbe-
bauten Grundstücks einstellen, die mit dem vorliegenden Bebauungsplan entwurf planungs-
rechtlich vorbereitet wird. 
Da das Plangebiet mit Ausnahme der im Randbereich liegenden Bäume, die weitestgehend 
planungsrechtlich gesichert werden sollen, über keine besonders hochwertigen Grünstruktu-
ren verfügt oder aufgrund seiner Lage und Ausstattung unter Umweltaspekten in besonderer 
Weise empfindlich ist, sind auch von solchen zukünftigen Entwicklungen bzw. Eingriffen ohne

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
- 28 | 79 - 
Durchführung des derzeitigen Vorhabens keine maßgeblichen Beeinträchtigungen des Um-
weltzustandes zu erwarten. 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens kommt es im Plangebiet zu einer Bebauung 
im Rahmen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und somit im Vergleich zur derzei-
tigen Bestandsnutzung zu einem deutlich erhöhten Versiegelungsgrad. Der derzeit vorhan-
dene Acker wird zu weiten Anteilen durch Bebauung und die geplanten Fahr - und Stellplatz-
flächen versiegelt. Die unbebauten Bereiche des Plangebiets werden durch die Umwandlung 
von einer intensiv genutzten Ackerfläche zu strukturreicheren Rasenflächen mit anteiligen 
Stauden und Gehölbeständen eine ökologische Aufwertung erfahren. 
Die vorhandenen Einzelbäume und Baumgruppen in den Randbereichen des Plangebiets wer-
den nur teilweise durch einzelne Zufahrten überplant und sollen so weit  wie möglich erhalten 
werden („Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“). Die verbleibenden unbebauten Flächen des Plan-
gebietes (circa 23%) sollen durch eine strukturreiche Mischvegetation aus Bäumen, Sträu-
chern, Stauden und Rasen begrünt werden. Zudem ist eine extensive Begrünung der Dach-
flächen und eine Eingrünung der nördlichen und östlichen Grenze durch eine Strauchhecke 
vorgesehen. Letztlich geht mit der Umsetzung der Planung und der dadurch bedingten Ver-
siegelung aber dennoch ein Verlust ökologischer Funktionen des Freiraums in der Fläche ein-
her, der verschiedene umweltbezogene Aspekte des Offenlands betrifft. Hier sind insbeson-
dere die Habitatfunktion sowie natürliche Bodenfunktionen, wie die Infiltration und Pufferfunk-
tion (Wasserhaushalt), oder auch die klimatische Ausgleic hsfunktion zu nennen, die im Fol-
genden vertiefend thematisiert werden. Den potenziell nachteiligen Auswirkungen auf diese 
Umweltbelange wird im Zuge der Planung durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept entge-
gengewirkt, sodass erhebliche Auswirkungen weitestgehend vermieden, vermindert oder aus-
geglichen werden können. 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund der bestehenden Offenlandstrukturen und der örtlichen Lebensraumbedingungen 
kann das Plangebiet selbst und sein näheres, vom zukünftigen Bauvorhaben möglicherweise 
indirekt betroffenes Umfeld grundsätzlich als potenzieller Lebensraum von Offen- und Halbof-
fenlandvogelarten sowie von verschiedenen zum Teil planungsrelevanten Säugetier-, Amphi-
bien- und Reptilienarten eingestuft werden.  
Im Rahmen von faunistischen Detailuntersuchungen erfolgte im Jahr 2022 für das Plangebiet 
und sein näheres Umfeld (= Untersuchungsraum) eine konkrete Erfassung der örtlich vorkom-
menden Brutvögel, einschließlich temporär auftretender Nahrungsgäste und Durchzügler, so-
wie der örtlichen Fledermausfauna und der Haselmaus. Zudem wurde im Rahmen einer Quer-
schnittskartierung das Plangebiet und sein näheres Umfeld auf mögliche Vorkommen von Am-
phibien und Reptilien untersucht (Kölner Büro für Faunistik 2023).  
Insgesamt wurden im Untersuchungsraum 42 Vogelarten nachgewiesen. Dabei handelt es 
sich um 19 Arten , die im Untersuchungsraum brüten (11 davon auch innerhalb des Plange-
biets), 16 treten zudem als Nahrungsgäste auf, 5 Arten wurden als Durchzügler und 2 als

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Überflieger eingestuft (siehe Tabelle 3). Im Rahmen der Kartierungen wurden jedoch keine in 
NRW sogenannte planungsrelevanten Brutvogelarten innerhalb des Plangebiets  festgestellt. 
Bei den übrigen nachgewiesenen Vogelarten kann aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und 
ihres günstigen Erhaltungszustandes davon ausgegangen werden, dass sie im Hinblick auf 
die Planungsziele keine erhöhte Empfindlichkeit oder Gefährdung aufweisen und daher nicht 
vertiefend artenschutzrechtlich zu beurteilen sind. Ihre Lebensräume werden grundsätzlich 
pauschal im Rah men der Eingriffsregelung, nicht jedoch in einer Art -für-Art-Betrachtung be-
rücksichtigt.  
Des Weiteren wurden im Untersuchungsraum 2 Fledermausarten nachgewiesen. Hierbei han-
delt es sich um den Abendsegler, welcher nur selten beobachtet wurde und die Zwergfleder-
maus, welche bei der Jagd und bei Transferflügen beobachtet werden konnte. Allgemein sind 
innerhalb des Plangebiets zwar theoretische Quartiermöglichkeiten in Form von vereinzelten 
Baumhöhlen vorhanden, eine tatsächliche Quartiersnutzung wurde im Plangebiet jedoch nicht 
festgestellt.  
Amphibien- oder Reptilienvorkommen wurden nicht nachgewiesen. Die Lebensraumeignung 
für weitere planungsrelevante Tierartengruppen wie Schmetterlinge, Libellen, Altholzkäfer 
oder Weichtiere ist auf Grundlage der örtlichen Habitatbedingungen ebenfalls als g ering ein-
zustufen und wird daher nicht weiterführend betrachtet. Die konkreten Ergebnisse der Kartie-
rung von 2022 sind Tabelle 3 zu entnehmen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Tabelle 3 Im Untersuchungsraum nachgewiesene Tierarten: 
Abkürzungen:  
+ = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und –  = besonders geschützte Arten, FFH  = Art des 
Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz -Richtlinie, RL NRW 
= Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner 
Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klas-
sen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem 
selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes 
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Vogelarten 
Art Status pla-
nungs-re-
levant 
VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Brutvogel -  * * 
Bachstelze Brut außerhalb des Plangebiets -  * V 
Blaumeise Brutvogel -  * * 
Bluthänfling Nahrungsgast +  3 2 
Buchfink Brutvogel -  * * 
Buntspecht Nahrungsgast -  * * 
Dohle Nahrungsgast -  * * 
Dorngrasmücke Brutvogel -  * * 
Eichelhäher Nahrungsgast -  * * 
Elster Nahrungsgast -  * * 
Feldlerche Durchzügler +  3 3 
Fitis Brut außerhalb des Plangebiets -  V 2 
Goldregenpfeifer Durchzügler + Anh. I 0 - 
Grünling1 Brut außerhalb des Plangebiets -  * * 
Grünspecht Nahrungsgast -  * * 
Hausrotschwanz Brut außerhalb des Plangebiets -  * * 
Haussperling Nahrungsgast -  * * 
Heckenbraunelle Brutvogel -  * * 
Heidelerche Durchzügler + Anh. I * V 
Heringsmöwe Überfliegend +  * * 
Kanadagans Nahrungsgast -  - - 
Klappergrasmücke Brutvogel -  * V 
Kohlmeise Brutvogel -  * * 
Mauersegler Nahrungsgast -  * V 
Mäusebussard Nahrungsgast +  * * 
Misteldrossel Nahrungsgast -  * * 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -  * * 
Rabenkrähe Nahrungsgast -  * * 
Rauchschwalbe Nahrungsgast +  3 2 
Rebhuhn Nahrungsgast +  2 1 
Ringeltaube Brut außerhalb des Plangebiets -  * * 
Rotkehlchen Brutvogel -  * * 
Rotmilan Nahrungsgast + Anh. I * 3 
Schafstelze Durchzügler -  * * 
Schwarzmilan Nahrungsgast + Anh. I * * 
Singdrossel Brutverdacht -  * * 
Stieglitz Brutvogel -  * * 
Straßentaube Überfliegend -  - - 
Turmfalke Brutverdacht außerhalb des 
Plangebiets +  V 2 
Wiesenpieper Durchzügler +  2 1 
Zaunkönig Brutvogel -  * * 
 
1 Alternativ Grünfink (Chloris chloris)

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Zilpzalp Brut außerhalb des Plangebiets -  * * 
Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
NRW 
RL  
TL 
Abendsegler Unregelmäßig, 
mit potenziellen Quartieren + IV R R 
Zwergfledermaus Jagdgebiet/Transferflüge 
Mit potenziellen Quartieren + IV * * 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung ist je-
doch davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derzeitige Planung 
absehbar eine Art von gewerblicher Nutzung ergeben wird. Entsprechend wird es langfristig 
nicht beim Erhalt der örtlich bestehenden Habitatfunktionen für wild lebende Tierarten bleiben 
oder sich diesbezüglich gar eine Verbesserung einstellen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die 
auch aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sein können. Im Vordergrund steht hierbei 
die mögliche unmittelbare Gefährdung von Individuen und (Teil -) Lebensräumen durch den 
Flächenverlust im Zuge der geplanten Inanspruchnahme und Bebauung. Daneben spielen vor 
allem mittelbare Wirkfaktoren durch Emissionen wie Lärm oder Licht die zu einer erheblichen 
Störung führen können eine Rolle. Außerdem ist eine potenzielle Fragmentierung von Lebens-
räumen beziehungsweise die Unterbrechung des Biotopverbunds zu berücksichtigen. Bei Be-
rücksichtigung der genannten Wirkfaktoren kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit 
zahlreicher Arten durch das Vorhaben jedoch von vorneherein ausgeschlossen werden, da 
keine entsprechenden Empfindlichkeiten bestehen.  
Dies betrifft zunächst alle wild lebenden Vogelarten, die als Gastvogel im Umfeld des Plange-
biets nachgewiesen wurden oder dort brüten, aber das eigentliche Plangebiet nicht als Brut-
platz nutzen. Bei all diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder 
ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die 
lokalen Populationen auswirken, lassen sich ebenfalls ausschließen. Die vorkommenden pla-
nungsrelevanten Arten verlieren durch das Vorhaben auch keine Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten, da diese das Plangebiet selber nicht zur Fortpflanzung oder Ruhestätte nutzen. Die 
Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten und potenziell betroffenen Arten kann folg-
lich durch gängige Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß 
reduziert werden. So kann die Tötung oder Verletzung von Vogelarten und somit ein Eintreten 
eines Verbotstatbestandes gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG abgewendet werden. 
Die übrigen nicht als planungsrelevant einzustufenden Vogelarten werden aufgrund ihrer Le-
bensraumansprüche auf angrenzende Flächen ausweichen können oder nach Realisierung 
der Planung auch die neuen Grünstrukturen im Plangebet wieder besiedeln, so dass es hier 
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen kommen wird.  
Hinsichtlich der örtlichen Fledermausvorkommen ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese 
auch nach Verwirklichung der Planung das Gebiet noch als Durchzugs- und Jagdlebensraum 
nutzen können. Insbesondere die vorhandene Baumreihe entlang der Hansestraße soll durch 
entsprechende bauleitplanerische Festsetzungen weitestgehend in ihrer heutigen Funktion er-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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halten bleiben und wird somit auch zukünftig als Leitstruktur und mit ihrem bestehenden Quar-
tierspotenzial für Fledermäuse zur Verfügung stehen.  
Die nachfolgend aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen wurden im Rahmen der Artenschutz-
prüfung (Kölner Büro für Faunistik 2024) zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbe-
stände abgeleitet: 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen:  
Vermeidungsmaßnahme V1a (baubedingt): 
Maßnahmen zur Beseitigung von Gehölzen sollten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wild-
lebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis 
zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmit-
telbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Die 
Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes 1. März 
bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruch-
nahme kann vermieden werden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs atz 1 Nummer 1 
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) für wildle-
bende Vogelarten eintritt. Sollte die Beschränkung der Flächeninanspruchnahme auf den Zeit-
raum außerhalb der Brutzeit aus Gründen des Baufortschritts nicht möglic h sein, wären Ver-
grämungsmaßnahmen und Nesterkontrollen notwendig (Vermeidungsmaßnahme V1b).  
Vermeidungsmaßnahme V1b (baubedingt): 
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfin-
den müssen, sind vor Beginn der Brutzeit Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung 
zu treffen (etwa durch Vergrämung) und es ist eine ökologische Baubegleitung ei nzurichten, 
die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.  
Vermeidungsmaßnahme V2 (baubedingt): 
Anhand der durchgeführten Fledermauserfassungen konnten keine Hinweise zu einer Nut-
zung der Bäume des Plangebietes als Quartier von Fledermäusen gewonnen werden. Vor der 
Fällung von Höhlenbäumen im Plangebiet sind diese vorsichtshalber dennoch durch eine fach-
kundige Person (Faunist/ -in) auf den aktuellen Besatz durch Fledermäuse zu kontrollieren. 
Diese Überprüfung erfolgt mittels Endoskopkamera von einer Leiter oder Hebebühne aus. 
Sollten in einem Baum Fledermäuse angetroffen werden, könnte die Fällung des jeweiligen 
Baums nur erfolgen, wenn eine erneute Kontrolle ergäbe, dass die Tiere ausgeflogen sind und 
der Baum nicht mehr als Quartier genutzt würde. Unabhängig von dem Ergebnis der Höhlen-
kontrolle können auch die Höhlenbäume nur außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. Sep-
tember oder nach einer Kontrolle auf genutzte Vogelnester gefällt werden, um die Zerstörung 
von Gelegen oder eine Tötung von Jungvögeln zu verhindern ( vergleiche Maßnahmen V1a, 
V1b).  
Vermeidungsmaßnahme V3 (anlage-/betriebsbedingt): 
Zum Einsatz von Glaselementen an Gebäuden liegen derzeit noch keine Aussagen vor. Soll-
ten großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden verbaut werden, könnte die Gefahr 
einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag signifikant steigen. Deshalb sind der Ei nsatz von 
Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel durch eine fachkundige Person 
(Faunist/-in) zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Fassadengestaltung der Ge-
bäudestrukturen vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas in Ecksi-
tuationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, wären entsprechende Konflikt-
punkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Bezüglich der Auswahl von 
Vogelschutzglas bzw. auf konventionelle Glasscheiben aufzubringende Folien sei auf geprüfte 
Muster nach der österreichischen „DIN-Norm“ für Vogelschutzglas „ONR 191040“ verwiesen. 
Eine Auswahl an zu empfehlenden Mustern zur Vermeidung von Vogelschlag ist RÖSSLER

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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& DOPPLER (2014, 2019) zu entnehmen . Die beschriebenen Maßnahmen dienen vor allem 
dazu, die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG (unmittelbare Gefähr-
dung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien sowie Nestern) für die im Plangebiet brü-
tenden Vogelarten zu umgehen. Daneben ist eine weitere Maßnahme zu empfehlen, die hilft, 
eintretende Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten zu vermindern: 
Minderungsmaßnahme V4 (baubedingt): 
Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, 
der über das eigentliche Plangebiet hinausgeht, vermieden wird. Dies gilt in besonderem 
Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen und Saumstrukturen. Zudem sollte versu cht 
werden, möglichst viele der in den Randbereichen des Plangebietes stockenden Gehölze zu 
erhalten. Von der Maßnahme profitieren die im Plangebiet brütenden Vogelarten.  
Darüber hinaus sind keine weiteren funktionserhaltenden, vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men (CEF-Maßnahmen) notwendig.  
Die Minderungsmaßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 werden als Hinweise in den Bebauungsplan 
übernommen. 
Bewertung:  
Das Plangebiet hat aufgrund seiner Lage im städtischen Randbereich und der intensiven land-
wirtschaftlichen Nutzung schon heute eine vergleichsweise geringe Eignung als natürlicher 
Lebensraum für wild lebende Tierarten. Eine höhere Wertigkeit haben lediglich die vorhande-
nen Grünstrukturen, die von ubiquitären Vogelarten sowie Fledermäusen ggf. zur Nahrungs-
suche und als Neststandort genutzt werden. Da das Planvorhaben keine maßgebliche Bean-
spruchung dieser Flächen vorsieht, sondern diese sogar teilweise erweitert und durch zusätz-
liche strukturreiche Grünflächen und Dachbegrünung ergänzt werden sollen, verändern sich 
die Lebensraumbedingungen im Plangebiet nicht so wesentlich, dass es hier planungsbedingt 
zu einer erheblichen funktionalen Einschränkung kommen wird.  
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben unter Einbe-
ziehung der o. g. Vermeidungsmaßnahmen auf das Schutzgut als gering eingestuft und ist 
damit nicht abwägungserheblich. 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der überwiegende Teil des Plangebiets stellt sich als intensiv bewirtschaftete Ackerfläche dar 
und hat somit keinen natürlichen, sondern bereits einen anthropogen geprägten Charakter in 
Bezug auf seine Floristik. Entlang der nördlichen, westlichen, südlichen und südöstlichen Plan-
gebietsgrenzen (Maarhäuser Weg, Hansestraße, Theodor -Heuss-Straße) sind Einzelbäume 
und Baumgruppen vorhanden, die eine straßenbegleitende Baumreihe, vor allem entlang der 
Hansestraße bilden. Von den insgesamt 69 aufgenommenen Bäumen im Plangebiet und sei-
ner näheren Umgebung liegen 56 Bäume direkt im Plangebiet.  
Die Bäume am Maarhäuser Weg stehen außerhalb, aber zum Teil in einer sehr geringen Ent-
fernung (< 1m) zur Plangebietsgrenze, werden nach aktuellem Planungsstand jedoch nicht 
entfernt und können voraussichtlich erhalten werden. 51 der im Plangebiet vorkommenden 
Bäume werden durch die städtische Baumschutzsatzung geschützt und müssen im Eingriffs-
fall durch eine Ersatzpflanzung, welche die Satzung definiert, ersetzt werden. Das Planungs-
ziel ist jedoch auf den vorrangigen Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung der Baumreihe 
ausgerichtet, so dass ein Eingriff nur in Einzelfällen erfolgt und vor dem Hintergrund der pla-
nerischen Ziele als unvermeidbar einzustufen ist.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Darüber hinaus liegt das Plangebiet, wie bereits unter 7.5.1 beschrieben, außerhalb von Na-
tura 2000- (hier insb. FFH-Gebiete) und Naturschutzgebieten, jedoch vollständig innerhalb ei-
ner Teilfläche des Biotopverbunds „Wälder östlich von Brück und im Süden von Heumar“ (VB-
K-5008-004) besonderer Bedeutung. Biotope besonderer Wertigkeit oder geschützte Ele-
mente wie gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG oder 
Alleen gemäß § 29 Absatz 3 BNatSchG bzw. § 41 LNatSchG sind nicht vorhanden. Hinweise 
auf in NRW gefährdete Pflanzenarten liegen darüber hinaus ebenfalls nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP-Darstellung ist davon 
auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derzeitige Planung ein e Art von 
gewerblicher Nutzung ergeben wird. Inwieweit sich im Rahmen der Nullvariante zukünftig eine 
stärkere Durchgrünung des Plangebietes ergibt, ist nicht absehbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans werden große Teile der Plangebietsfläche bebaut oder 
versiegelt, was eine grundlegende Veränderung gegenüber der Bestandssituation darstellt. 
Die mit Vegetation bestandene Fläche wird umfangreich reduziert. Der Verlust der vorhande-
nen Flora betrifft jedoch in erster Linie Nutzpflanzen auf der intensiv ackerbaulich genutzten 
Fläche, sowie die angrenzende Grasflur entlang der Straßen und Wegesränder. Künftig un-
versiegelte Bereiche zwischen den Gebäuden und sonstigen versiegelt en Flächen (Umfah-
rung, Stellplätze etc.) werden mit Hochstauden (geplante Versickerungsbecken) und einer 
strukturreichen Mischvegetation aus Bäumen, Sträuchern und Rasenflächen bepflanzt. Zu-
sätzlich werden die geplanten Dachflächen extensiv begrünt. In den unbebauten Bereichen 
des Plangebietes (circa 23%) kommt es somit zu einer ökologischen Aufwertung des Vegeta-
tionsbestandes gegenüber dem derzeitigen Zustand der Plangebietsfläche. Dies ist insbeson-
dere auch unter dem Gesichtspunkt der bereits bestehenden bauleitplanerischen Festsetzun-
gen auf Teilen der Fläche zu berücksichtigen. 
Von den 51 im Plangebiet vorhandenen Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln fallen, werden maximal vier Bäume bau-  und anlagenbedingt in Anspruch genommen. 
Diese sind gemäß Baumschutzsatzung durch Ersatzpflanzungen zu ersetzen, was im Rahmen 
der ohnehin geplanten Baumpflanzungen innerhalb der Plangebietsfläche vorgesehen ist. 
Hierzu wird eine gesonderte Maßnahmenfläche im Bebauungsplan ausgewiesen. Zusätzlich 
zu den satzungsgeschützten Bäumen werden zwei weitere Baumstandorte, die aufgrund ei-
nes Stammumfangs von weniger als 80 cm nicht unter die Baumschutzsatzung fallen, in An-
spruch genommen. Diese stehen im Verbund mit weiteren, teils satzungsgeschützten Bäumen 
im Rahmen der Baumreihe an der Hansestraße. Das Konzept der „Essbaren Stadt“ findet im 
Rahmen der Erarbeitung der Ausführungsplanung zudem Einzug in die Umsetzung der Er-
satzmaßnahme (M2), indem diese zur Anlage einer Obstwiese im Plangebiet genutzt wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungsmaßnahme V5 (baubedingt) – Baumschutz während der Bautätigkeit 
Zu erhaltende Bäume und Gehölze sind während der Bauzeit durch Bauzäune und Maßnah-
men zum Wurzelschutz zu sichern. Hierbei sind insbesondere im Bereich geschützter Bäume 
die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“, die R SBB 
„Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ sowie 
die „ZTV-Baumpflege“ (FLL 2017) und die Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu berücksich-
tigen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Der Bebauungsplan setzt die folgenden Pflanzmaßnahmen fest: 
Innerhalb der „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen 
und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ an den süd- südwestlich straßenzugewandten 
Plangebietsgrenzen sind die vorhandenen Baumbestände so weit  wie möglich zu erhalten. 
Die Pflanzungen sind darüber hinaus bei Abgang oder lückenhaftem Bestand durch standort-
gerechte Gehölze zu ersetzen und zu ergänzen. Bäume, die nicht erhalten werden können 
und gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind, müssen gemäß den Regelun-
gen der Baumschutzsatzung durch Ersatzpflanzungen ersetzt werden.  
Innerhalb der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen“ sind zusätzliche Anpflanzungen vorzunehmen.  
Auf den Dachflächen der geplanten Gebäude ist, mit Ausnahme von technischen Aufbauten 
und Dachterrassen, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche begrenzt sind, eine ex-
tensive Begrünung festgesetzt. Photovoltaikmodule können über der Dachbegrünung instal-
liert werden, jedoch ist sicherzustellen, dass mindestens 20.000 m² Dachfläche ohne eine 
Überbauung mit Photovoltaikanlagen begrünt werden. 
Bewertung:  
Die Gehölze im Plangebiet sind typisch für den städtischen Bereich und haben eine gewisse 
Wertigkeit. Da das Planvorhaben nur partiell eine Beanspruchung von Gehölzen vorsieht und 
diese, im Vergleich zur bisherigen planungsrechtlichen Situation, sogar dauerhaft gesichert 
und teilweise erweitert werden, verändern sich die floristischen Gegebenheiten im Plangebiet 
primär durch die Versiegelung der Ackerfläche. Dadurch wird zwar die vegetationsfähige Flä-
che reduziert, allerdings erfahren die verbleibenden Bereiche eine ökologische Aufwertung 
durch die Anlage standortgerechter und im Vergleich zum Bestand vielfältigerer Grünstruktu-
ren. Durch die extensive Begrünung der Dachflächen werden zusätzliche Bereiche geschaf-
fen, um den Verlust des Pflanzenbestands auch i m Bereich bebauter Flächen teilweise zu 
ersetzen, neuen Lebensraum zu schaffen und weitere nachteilige Auswirkungen zu vermin-
dern. Verluste von gemäß Baumschutzsatzung geschützten Bäumen werden durch Ersatz-
pflanzungen ersetzt.  
Aufgrund der vergleichsweise geringen ökologischen Wertigkeit des derzeitigen Pflanzenbe-
stands auf der Plangebietsfläche sowie den bereits bestehenden planungsrechtlichen Vorga-
ben auf Teilen der Fläche, denen mit einer langfristigen planungsrechtlichen Sic herung des 
bestehenden Baumbestandes und der Schaffung ökologisch hochwertigerer Neupflanzungen 
im Plangebiet entgegengewirkt wird, kann die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch 
das Planvorhaben, trotz des deutlich erhöhten Versiegelungsgrads, auf das Schutzgut als ge-
ring eingestuft werden.  
7.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes Nummer 7542/02 repräsentiert eine circa 13 ha 
große Freifläche in östlicher Angrenzung an die Gewerbegebietsflächen des Stadtteils Eil in 
Köln-Porz. Sie erstreckt sich zwischen dem Maarhäuser Weg, der Hansestraße, der Theodor-
Heuss-Straße und der Trasse der Bahnlinie. Bezüglich der derzeitigen Flächennutzung im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist zwischen der planungsrechtlichen Be-
standssituation und dem Realzustand der Fläche zu differenzieren. Während der bestehende 
Bebauungsplan Nummer 74420/03 für den südwestlichen Teilbereich ber eits planungsrecht-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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lich eine gewerbliche Nutzung vorsieht, stellt sich der Realzustand hier noch immer als unver-
siegelte, intensiv bewirtschaftete Ackerfläche, wie im Rest des Plangebietes dar, weil dieser 
Bebauungsplan innerhalb der Plangebietsfläche bislang noch nicht umgesetzt ist. Hinzu 
kommt eine straßenbegleitende Baumreihe entlang der Hansestraße, die der bisher rechts-
wirksame Bebauungsplan mit den gewerblichen Nutzflächen planungsrechtlich noch über-
plant. 
Insgesamt ist die Fläche nicht als natürlich und anthropogen unbeeinflusst anzusprechen, was 
jedoch ebenfalls dem Charakter des näheren Umfelds des Plangebiets entspricht, zumal der 
Flächennutzungsplan, entsprechend den umliegenden Nutzungen, auch für das Plangebiet 
vollständig eine gewerbliche Baufläche vorsieht. Erst in der erweiterten östlichen Umgebung 
sind natürliche bzw. naturnahe Strukturen, wie die dortigen großflächigen Waldbestände, vor-
handen.  
Dennoch ist die Plangebietsfläche bislang gänzlich unversiegelt und verfügt als Freifläche 
bzw. Offenland über die typischen Funktionen einer unversiegelten Fläche, wie beispielsweise 
eine grundlegende Habitatfunktion für Offenlandarten, natürliche Bodenfunktionen oder eine 
klimatische Ausgleichsfunktion, die in den nachfolgenden Abschnitten zu den jeweiligen 
Schutzgütern thematisiert werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derzeitige 
Planung eine Art von gewerblicher Nutzung ergeben wird. Für das Schutzgut Fläche sind da-
her auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeblichen Veränderungen der mo-
mentanen Situation ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Insgesamt verfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplane ntwurfes Num-
mer 7542/02 das Ziel, die planungsrechtliche Inanspruchnahme der Fläche von etwa 13 ha 
zur Ansiedlung eines Logistikzentrums mit Regionalverwaltungsbüros vorzubereiten. Durch 
die geplanten Festsetzungen ergeben sich für einen Teil der Fläche, und zwar im Gelt ungs-
bereich des bestehenden Bebauungsplans Nummer  74420/03, keine unmittelbaren räumli-
chen Veränderungen oder eine Neuordnung der Flächennutzung, da auch bisher eine Bebau-
ung zur gewerblichen Nutzung dieser Fläche planungsrechtlich möglich war, jedoch noch nicht 
erfolgte. Im Gegenteil wird hier sogar die bestehende Baumreihe in die künftige Flächennut-
zung integriert und durch den Bebauungsplan langfristig planungsrechtlich gesichert. 
Die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  ermöglichen dane-
ben jedoch eine planungsrechtliche Inanspruchnahme weiterer Flächen im Geltungsbereich 
und die damit einhergehende großflächige Bebauung und Versiegelung bisheriger Freiflä-
chen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird der Versiegelungsgrad (versiegelte und 
teilversiegelte Flächen mit begrünten Dachflächen) innerhalb der Plangebietsfläche von der-
zeit 0 % auf zukünftig voraussichtlich bis zu 77 % ( circa 10 ha) erhöht. Damit w ird erstmals 
eine Versiegelung in der Fläche initiiert, da der bisher bereits rechtswirksame Bebauungsplan 
Nummer 74420/03 bisher nicht umgesetzt wurde. Der Zustand des Plangebiets wird somit 
grundlegend verändert, entspricht aber der Flächennutzung der südwestlich und nördlich an-
grenzenden Industrie- und Gewerbegebiete.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Nachteiligen Versiegelungseffekten wird insbesondere mit einer umfangreichen Begrünung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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der künftigen Dachflächen entgegengewirkt, wodurch der Anteil der vollständig versiegelten 
Flächen ohne Funktion für den Naturhaushalt planerisch optimiert und die Auswirkungen ver-
mindert werden. Zudem verbleiben circa 3 ha des Plangebietes als Grünflächen, die eine öko-
logische Aufwertung durch die Umwandlung von Intensivacker in eine strukturreiche Mischve-
getation aus Baum- und Strauchpflanzungen, Stauden und Rasenflächen erfahren, die in vie-
len Teilen des Plangebietes zu einer ökologischen Aufwertung gegenüber der derzeitigen in-
tensiven Ackernutzung führen. Die bestehende Baumreihe, die das Plangebiet im Bereich der 
Hansestraße arrondiert, wird soweit möglich innerhalb der Plangebietsfläche erhalten und 
durch die zusätzliche Anpflanzung einer ebenfalls arr ondierenden Strauchhecke im Norden 
und Nordosten ergänzt.  
Bewertung:  
Das Schutzgut Fläche weist im derzeitigen Zustand des Plangebietes mit intensiv bewirtschaf-
tetem Ackerbau sowie den bestehenden bauleitplanerischen Vorgaben keine besondere Emp-
findlichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen auf. Lediglich die das Plangebiet ent-
lang der Straßen arrondierenden Einzelbäume und Baumgruppen sind als ökologisch höher-
wertige Flächennutzungen zu sehen, die auch teilweise aufgrund ihrer Ausprägung und des 
Alters in gewissem Maße eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt auf weisen. Das 
Planvorhaben zielt gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan auf eine räumlich begrenzte Flä-
cheninanspruchnahme mit einem hohen Ausnutzungsgrad ab, so dass eine effiziente Flächen-
nutzung erreicht wird. Das gut erschlossene Gebiet ist sowohl durch die intensive landwirt-
schaftliche Nutzung des Plangebiets selbst als auch durch angrenzende Nutzungen (Ge-
werbe, Verkehr) bereits anthropogen überprägt und befindet sich dementsprechend in unmit-
telbarer räumlicher Nähe zu ähnlichen Flächennutzungen. Eine gewerbliche Entwicklung sol-
cher arrondierenden Flächen ist der Planung im Außenbereich generell vorzuziehen. Speziell 
auch die vorgesehene planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Baumbestandes, ist 
hier positiv zu berücksichtigen.  
Die beschriebenen Ausgleichs- und Verminderungsmaßnahmen mindern jedoch zwar die Ver-
siegelungseffekte, diese überwiegen aber dennoch im Vergleich zum unversiegelten Aus-
gangszustand. Aufgrund dieser Größe der Flächenversiegelung (circa 10 ha) wird die Erheb-
lichkeit der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut daher als mittel  eingestuft und ist damit 
abwägungserheblich.  
7.5.4 Boden und Altlasten 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Da die Fläche im derzeitigen Zustand intensiv ackerbaulich bewirtschaftet wird, kann nicht 
mehr von ursprünglichen (natürlichen) und unbeeinflussten, sondern vielmehr von anthropo-
gen veränderten Bodenverhältnissen im Plangebiet ausgegangen werden. Dies trifft auch auf 
die begrünten Randbereiche zu. Die natürlichen Bodenfunktionen sind jedoch in der gesamten 
Fläche erhalten oder allenfalls durch Bodenverdichtungen geringfügig eingeschränkt. 
Im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen der Stadt Köln wurde durch das Umwelt - und 
Verbraucherschutzamt darauf hingewiesen, dass großmaßstäbige Bodeninformationen 
(1:5.000) vorliegen, die im Bereich des Plangebiets verschiedene Braunerden darstellen und 
dass einer dieser Ausprägungen (B43) eine Schutzwürdigkeit zukommt. Diese führt die Untere 
Bodenschutzbehörde auf die maßgebliche Funktion als Wasserspeicher im 2-Meter-Raum zu-
rück, welche wiederum nach den Kriterien des Geologischen Dienstes immer dann vorliegt,

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wenn die nutzbare Feldkapazität im 2- Meter-Raum bei >220 mm liegt (Geologischer Dienst 
NRW 2024).  
Da die von der Unteren Bodenschutzbehörde angeführten Informationen (Bodenkarte im Maß-
stab 1:5.000) nicht vorliegen und entsprechend fachlich nicht nachvollzogen werden können, 
wird im Folgenden weiterhin auf die durch den Geologischen Dienst NRW bereitges tellte Bo-
denkarte im Maßstab 1:50.000 (BK50) zurückgegriffen. 
Die lokalen Bedingungen haben zur Entwicklung von unterschiedlichen Bodentypen geführt. 
Gemäß Bodenkarte NRW (BK50) wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans großflächig 
durch eine natürlich gewachsene Parabraunerde (L4) gekennzeichnet. Ein deutlich kleinerer 
Teilbereich des Plangebietes im westlichen Teil wird als Braunerde (B51) ausgewiesen. Beide 
Bodentypen weisen eine hohe Ertragsfähigkeit, eine mittlere nutzbare Feldkapazität und eine 
mittlere gesättigte Wasserleitfähigkeit auf. Die sandig- lehmige Parabraunerde verfügt zudem 
über eine hohe, die stark lehmig-sandige Braunerde hingegen über eine mittlere Kationenaus-
tauschkapazität.  
Südlich tangiert das Plangebiet darüber hinaus einen Bereich mit Gleyen (G4), die ebenfalls 
westlich knapp außerhalb des Geltungsbereichs in circa  30 m Entfernung vorkommen (G7). 
Dabei ist der Gley südlich durch eine mittlere Ertragsfähigkeit, eine mittlere nutzbare Feldka-
pazität, eine hohe Kationenaustauschkapazität und eine mittlere gesättigte Wasserleitfähigkeit 
geprägt. 
Für die im Plangebiet vorkommenden Parabraunerden aus Hochflutlehm und verlehmten Ter-
rassensanden wird der Schwellenwert der nutzbaren Feldkapazität von 220 mm im 2- Meter-
Raum auf Grundlage der Bodenkarte 1:50.000 nicht erreicht. Die von der Bodenschutzbe-
hörde benannte Bodenform „Braunerde sandig-lehmig (B43)“ wird in der BK50 für NRW aus-
schließlich im Kreis Steinfurt an der niedersächsischen Landesgrenze ausgewiesen – nicht 
jedoch für den Kölner Raum. Eine Ausprägung von B43 im Plangebiet ist daher nach den 
vorliegenden Daten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. 
Die Lokalisierung des gemäß Bodenkarte NRW vorherrschenden Bodentyps der Parabraun-
erde wird zudem durch das vorliegende Baugrundgutachten (bgm 2024) gestützt, das zwar 
nach geotechnischen Normen erhoben wurde, aber dennoch eine klare Aussage zu den Subs-
traten zulässt. Die Baugrunderkundungen dokumentieren eine bis über 2 m mächtige Deck-
schicht aus verlehmten Terrassensanden mit Schluffanteilen bzw. Hochflutlehm, die auf durch-
lässigen Terrassensanden und - kiesen liegt. Diese Profilabfolge ist typisch für Par abrauner-
den. Hinweise auf klassische Braunerden, die sich üblicherweise aus mäßig lehmigen bis san-
digen Substraten ohne bindige Decklage entwickeln, ergeben sich lediglich in einem kleinen 
Teilbereich des Plangebiets, das offenbar die Terrasse eines ehemaligen Rheinarms oder ei-
nes Nebenflusses darstellt. 
Hinsichtlich einer Einschätzung der nutzbaren Feldkapazität und somit der Schutzwürdigkeit 
der angetroffenen Bodenformen kann unter bestimmten Annahmen eine vergleichsweise hohe 
nutzbare Feldkapazität für die angetroffenen Bodenarten nicht ausgeschlossen w erden. Eine 
solche näherungsweise Ableitung aus den geotechnisch ermittelten Bodenzusammensetzun-
gen erscheint jedoch methodisch wenig belastbar.  
Insgesamt ist die von der unteren Bodenschutzbehörde angenommene Schutzwürdigkeit der 
vorhandenen Bodenformen unter bestimmten Annahmen potenziell denkbar. Allerdings las-
sen sich auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Bodenkarten keine belastbaren Da-
ten entnehmen, durch die sich eine solche Schutzwürdigkeit begründen lässt, zumal die Bo-
denkarte 1:50.000 diese nicht ausweist und der von der Bodenschutzbehörde mit einer 
Schutzwürdigkeit in Verbindung gebrachte Bodentyp B43 im Raum Köln bzw. im Plangebi et

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nicht anzutreffen ist. Daher wird der Einschätzung der unteren Bodenschutzbehörde nicht ge-
folgt und stattdessen davon ausgegangen, dass den Böden im Plangebiet keine besondere 
Schutzwürdigkeit zukommt. 
Zusammenfassend wird – gestützt durch die Daten des Geologischen Dienstes NRW sowie 
des vorliegenden Baugrundgutachtens – keinem der Böden im Plangebiet eine Schutzwürdig-
keit aufgrund besonderer Bodenfunktionen zugeschrieben. Den Böden im Plangebiet kommt 
somit insgesamt eher eine allgemeine Bedeutung bezüglich ihrer Bodenfunktionen zu. 
Durch seine Lage innerhalb der tektonisch aktiven Niederrheinischen Bucht befindet sich das 
Plangebiet zudem innerhalb der Erdbebenzone 1 (Gebiete, denen gemäß dem zugrunde ge-
legten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet ist) sowie in der 
geologischen Untergrundklasse T (Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrund-
klassen R und S sowie Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derzeitige 
Planung langfristig eine Art von gewerblicher Nutzung etablieren wird. Für das Schutzgut Bo-
den sind daher auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeblichen Veränderungen 
der momentanen Situation ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 7542/02 und die künftige 
gewerbliche Nutzung des Plangebiets bedingt die nachhaltige großflächige Bebauung und 
Versiegelung oder Teilversiegelung von Böden in diesem Bereich. Die bereits überprägten 
Bodenfunktionen werden somit weiter verändert. In den künftig überbauten und versiegelten 
Flächen gehen diese abgesehen von einer nachgeschalteten Versickerung über Mulden sogar 
vollständig verloren.  
Der Verlust der Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht zwar potenziell durch 
ackerbauliche Nutzungen eingeschränkte, aber dennoch bisher vollständig vorhandene Bo-
denfunktionen in derzeit unversiegelten Bereichen. Hierbei ist jedoch einschränkend zu be-
rücksichtigen, dass für einen Teil des Plangebietes bereits eine planungsrechtliche Inan-
spruchnahme durch den recht swirksamen Bebauungsplan Nummer 74420/03 und die Fest-
setzung eines Gewerbegebiets stattgefunden hat. 
Innerhalb der verbleibenden unbebauten Flächen bzw. Grünflächen (circa 23 % / 3 ha gemäß 
VEP) bleiben die natürlichen bzw. naturnahen Böden samt ihrer Bodenfunktionen zudem er-
halten und werden nicht in Anspruch genommen, sondern im Bebauungsplan durch entspre-
chende Festsetzungen (Flächen für Anpflanzungen und Erhalt) planungsrechtlich gesichert. 
Durch die Anlage einer Mischvegetation aus Bäumen, Sträuchern, Stauden und Rasenflächen 
sowie dem künftigen Ausbleiben der Düngung der Böden, kann sich zudem langfristig eine 
Verbesserung der Bodenverhältnisse in diesen Bereichen einstellen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die nachgeschaltete Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlags-
wassers über eine belebte Bodenzone in mehreren Mulden, kann die Versickerung und damit 
die Grundwasserspeise auch in bebauten Bereichen aufrechterhalten werden.  Innerhalb der 
nicht überbauten Flächen kann sich mit der Anlage einer strukturreichen Mischvegetation und

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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dem Ausbleiben einer Düngung langfristig eine Verbesserung der Bodenverhältnisse einstel-
len. Die verbleibenden Defizite durch Eingriffe in die Bodenfunktionen werden im Rahmen der 
externen Maßnahmenflächen multifunktional kompensiert. 
Bewertung:  
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer randlichen Lage im urban geprägten Umfeld so-
wie ihrer intensiv ackerbaulichen Nutzung bereits anthropogen überprägt. Hinzu kommt die in 
Teilen der Fläche bereits planungsrechtlich vorbereitete Inanspruchnahme für  eine gewerbli-
che Nutzung aufgrund des rechtswirksamen Bebauungsplans Nummer 74420/03. Der verblei-
bende Eingriff durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nummer 7542/02 trifft auf einen 
anthropogen veränderten Bodenstandort mit als durch den Geologischen Dienst NRW nicht -
schutzwürdig bewerteten Böden, deren Wertigkeit vor allem in ihren allgemeinen Bodenfunk-
tionen besteht. Diese allgemeinen Bodenfunktionen können lediglich auf circa 23 % der Plan-
gebietsfläche erhalten und durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen hier teilweise 
sogar verbessert werden. Zusätzlich wird im Rahmen der naturschutzfachlichen Kompensa-
tion auf den externen Maßnahmenflächen der Verlust der Bodenfunktionen durch die Bebau-
ung und nachhaltige Versiegelung multifunktional kompensiert. Hierbei wird eine ökologische 
Aufwertung von einer intensiv bewirtschafteten Ackerfläche zu einer artenreichen, extensiven 
Glatthaferwiese vorgenommen. Dabei wird durch die Einstel lung der Bodenbearbeitung und 
Düngung der intensiv ackerbaulich genutzten Fläche auch eine Verbesserung der Bodenfunk-
tionen erreicht. Insofern kann der Verlust der Bodenfunktionen im Plangebiet –  auch unter 
Berücksichtigung der konträren fachlichen Einschätzung der Schutzwürdigkeit – im Rahmen 
der externen Maßnahmenflächen multifunktional kompensiert werden.  
Vor diesem Hintergrund und der an anderer Stelle bereits bewerteten umfangreichen Flächen-
inanspruchnahme, wird die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen durch das 
Planvorhaben auf das Schutzgut Boden als mittel eingestuft und ist damit abwägungsrelevant. 
7.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebiets befindet sich gemäß Altlastkataster der Stadt Köln weder ein Alt-
standort noch eine Altablagerung. Der Nahbereich einer östlich im Bereich des geschützten 
Landschaftsbestandteils „Feldgehölz am Maarhäuser Weg“ gelegenen Altablagerung / -depo-
nie (Nummer 70510) reicht maximal randlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanent-
wurfes hinein. Die Nahbereichsfläche stellt einen prophylaktischen Pufferbereich dar, in deren 
räumlicher Abgrenzung ggf. negative Auswirkungen bzw. Störwirkungen durch die vorhan-
dene Altlast bzw. den Bereich der Altablagerung zu erwarten sind. Aus der Nahbereichsfläche 
lassen sich jedoch keine konkreten Aussagen über eine mögliche stoffliche Belastung ablei-
ten. Da der Nahbereich das Plangebiet im Osten nur leicht sowie sehr peripher tangiert und 
zudem die Gleistrasse der DB mit ihrem Geländeeinschnitt mitten durch den Nahbereich führt, 
das Plangebiet räumlich von der Altablagerung entkoppelt und die Bodenverhältnisse in die-
sem Bereich nachhaltig überprägt hat, sind negative Auswirkungen auf die Bodenfunktionen 
im Plangebiet hierdurch nicht zu erwarten. Außerdem i st im nordwestlichen/westlichen Teil 
des Plangebietes ein Grundwasserschaden mit einer PFC-Belastung bekannt (bgm 2024). 
Im Rahmen einer geo- und abfalltechnischen Untersuchung (bgm 2024) wurde unter anderem 
untersucht, ob aus der östlichen Verdachtsfläche belastete Bodenluft entweicht und ob ein 
PFC-Grundwasserschaden im Plangebiet vorliegt. Es konnten jedoch keine eindeuti gen Ver-
unreinigungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers nachgewiesen werden. Die 
geringfügig festgestellten Überschreitungen der Parameter Eisen und Mangan gemäß Trink-
wasserverordnung bei einer Grundwasserprobe im südöstlichen Plangebiet sind aufgrund der

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Fließrichtung des Grundwassers nach Nordwesten nicht auf die nordöstlich gelegene Deponie 
zurückzuführen. Leicht erhöhte Schwefelwasserstoff -Konzentrationen wurden auf anaerobe, 
organische Abbauprozesse im Grundwasser zurückgeführt. Eine Belastung des Grun dwas-
sers mit PFC sowie ein Schadstoffeintrag aus der östlich gelegenen Deponie konnten somit 
nicht nachgewiesen werden, sodass keine Gefahr für die Schutzgüter Mensch und Grundwas-
ser erwartet wird.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich langfristig auf dem Grundstück auch ohne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung ergeben wird. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Da keine Altlastenstandorte oder stofflichen Belastungen des Bodens und Grundwassers im 
Plangebiet im Zuge der altlastentechnischen Untersuchungen nachgewiesen wurden, sind 
diesbezüglich keine Auswirkungen durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans zu erwarten. Zudem verhindert die künftig großflächige Versiegelung der Flächen 
weitere Beeinträchtigungen entlang des Wirkungspfads Boden-Mensch. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht relevant.  
Bewertung:  
Auf Basis der geo-  und abfalltechnischen Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegan-
gen werden, dass das Plangebiet keine besondere Empfindlichkeit aufgrund von Altlasten und 
schädlichen Bodenveränderungen aufweist. Insgesamt ist das stoffliche Gefährdungs poten-
zial des geplanten Logistikzentrums mit dem anderer nicht erheblich belästigender Gewerbe-
betriebe vergleichbar und im Zusammenhang mit den vorgesehenen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebes besteht keine 
Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung. Die Gebietsverträglichkeit des Lo-
gistikzentrums kann also auch vor dem Hintergrund der Gefahrstoffproblematik als dauerhaft 
und zuverlässig sichergestellt angesehen werden.  
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen wird daher als gering eingestuft und ist somit nicht 
abwägungserheblich. 
7.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes und seiner näheren Umgebung befinden sich keine Oberflächen-
gewässer. Die nächstgelegenen Gewässerflächen befinden sich in circa 900 m bis 1 km Ent-
fernung nördlich und nordöstlich des Plangebiets. Der Rhein befindet sich mit einem Mäander 
in circa 2,4 km Entfernung südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfes in 
Köln-Porz. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im vorliegenden Fall nicht relevant.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund der ausreichenden Entfernung zu bestehenden Oberflächengewässern sind diesbe-
züglich keine Betroffenheiten und somit keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Der Be-
bauungsplan sieht keine Neuanlage eines Oberflächengewässers vor. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
Bewertung:  
In Bezug auf Oberflächengewässer hat das Plangebiet keine Bedeutung. 
7.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die nächstgelegene Grundwassermessstelle am Maarhäuser Weg liefert aktuelle Daten zum 
Stand des Grundwasserspiegels. Dieser liegt derzeit mit durchschnittlich circa 41 m über NHN 
circa 10 m unter der derzeitigen Geländeoberfläche. 
Das Plangebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (ID 27_25), 
der mit Entnahmen über 100 m
3 Wasser pro Tag für die Trinkwassernutzung eine hohe was-
serwirtschaftliche Bedeutung aufweist. Sowohl der mengenmäßige als auch der chemische 
Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers wurden im Rahmen des 3. Monitoringzyklus 
(2013-2018) als schlecht bewertet. Der schlechte chemische Zustand ist primär auf eine Be-
lastung mit einzelnen Pflanzenschutzmitteln, Tetrachlorethen (Per) und Trichlorethen (Tri) zu-
rückzuführen. Dabei stellen Sümpfungswasser und punktuell Altlasten bzw. Altstandorte Quel-
len der Belastung dar.  
Darüber hinaus liegt das Plangebiet vollständig innerhalb der Schutzzone IIIB der festgesetz-
ten Trinkwasserschutzgebiete „Erker Mühle“ nordöstlich und „Westhoven“ südwestlich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die der zeitige 
Planung langfristig eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird. Für das Grundwasser 
sind daher auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeblichen Veränderungen der 
momentanen Situation ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Realisierung des Vorhabens geht ein deutlich erhöhter Versiegelungsgrad einher, 
wodurch die versickerungsfähige Fläche maßgeblich reduziert wird. Dadurch ist grundsätzlich 
anzunehmen, dass die Infiltration des Niederschlagswassers in den Boden und somit die 
Grundwasserspeise reduziert wird. Die Planung sieht jedoch zur Vermeidung und Minderung 
der nachteiligen Versiegelungseffekte eine nachgeschaltete Versickerung des Niederschlags-
wassers von bebauten Flächen vor. Aufgrund der Lage innerhalb der Zon e IIIB zweier Was-
serschutzgebiete ist im Bereich der versiegelten Flächen ausschließlich eine Versickerung un-
belasteten Niederschlagswassers zulässig, was im Rahmen eines Entwässerungskonzepts 
für das Plangebiet aufgegriffen und im Rahmen einer  konkreten Entwässerungsplanung für 
die Versickerungsmulden umgesetzt wurde. 
Die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet wurde im Rahmen der

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geo- und abfalltechnischen Untersuchungen (bgm 2024) und der hierbei durchgeführten Ver-
sickerungsversuche nachgewiesen. Demzufolge kann die Grundwasserneubildung im Plan-
gebiet weitgehend aufrechterhalten werden, sodass keine maßgeblichen Auswirkungen auf 
die künftige Grundwasserspeise zu erwarten sind.  Mit Blick auf die (bauzeitliche) Lagerung 
von Schutt und Abfallstoffen, sind die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen, 
insbesondere die Verbote, zu beachten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das auf dem Grundstück anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist soweit wie möglich 
vor Ort zu versickern und somit dem Grundwasserhaushalt zuzuführen. Hierzu wurde für den 
Bebauungsplan ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet.  Zur Rückhaltung und 
Zwischenspeicherung von Niederschlagswasser, auch zur Prävention von Überflutungen bei 
Starkregenereignissen, sind auf den Dachflächen der geplanten Gebäude anteilig extensive 
Dachbegrünungen vorzunehmen. Die extensive Dachbegrünung wir d in den Bebauungsplan 
als textliche Festsetzung übernommen.  Die Wasserschutzzonen werden nachrichtlich in die 
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan übernommen, um die Beachtung der Ge-  und 
Verbote aus den Wasserschutzzonen- Verordnungen im Baugenehmigungsverfahren sicher-
zustellen. 
Bewertung:  
Gravierende Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate und des chemischen Zustands 
oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind aufgrund der Gestalt des 
Planvorhabens mit den dargelegten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen (insb. Ent-
wässerungskonzept) nicht zu erwarten. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen 
durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Wasser mit speziellem Bezug auf das Grundwas-
ser als gering eingestuft und ist damit nicht abwägungserheblich. 
7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln staut sich in Tei-
len des Plangebietes bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis Wasser ein. Die Einstauhö-
hen sind dabei als mäßig beschrieben. Für ein außergewöhnliches (100- jährliches) Ereignis 
werden hier Wasserhöhen zwischen circa 0,1 und 0,7 m, punktuell auch bis circa 1 m westlich 
an der Hansestraße angegeben. Ein extremes Ereignis (hN = 100 mm/qm/h) kann Einstauhö-
hen zwischen circa 0,1 und 0,8 m und an der Hansestraße bis zu circa  1,2 m erreichen. Als 
"hoch“ oder „sehr hoch" bewertete Starkregengefährdungsflächen im betrachteten Umfeld lie-
gen jedoch ausschließlich außerhalb des Plangebietes im Bereich der Bahntrasse vor.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die der zeitige 
Planung langfristig eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird.  Für Starkregenereig-
nisse sind daher auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeblichen Veränderun-
gen der momentanen Situation ableitbar und das Plangebiet bleibt weiterhi n mäßig von sol-
chen Ereignissen betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für den künftigen Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser im Plangebiet wurde ein

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Entwässerungskonzept entwickelt. Die Konzeption beinhaltet eine möglichst gleichmäßige Ab-
leitung und Verteilung des anfallenden Regenwassers auf die dezentral geplanten Mulden-
standorte. Die Einleitung in die Mulden erfolgt fast überall mittels Sammelleitungen (außer im 
Osten über die Schulter) mit entsprechender Tiefenlage der Mulden. Dabei wurde von der fast 
vollflächigen extensiven Dachbegrünung ausgegangen. So kann auf eine Versickerung in Ri-
golen verzichtet werden zugunsten einer klimatisch wie grünplanerisch und überflutungstech-
nisch vorteilhaften Muldenversickerung.  
Eine vollständige Versickerung ist mit den ermittelten Bodendurchlässigkeit en möglich. Die 
ermittelte Durchlässigkeit im Terrassensand/-kies ist mit circa 1*10E-04 m/s (circa 864 cm/d) 
so hoch, dass in etwa die 10- fache Menge eines Jahresniederschlags ( circa 800 mm) inner-
halb eines Tages versickern kann. Die Durchlässigkeit wurde mit Bohrlochtests in circa  5 m 
Tiefe im Terrassensand/-kies ermittelt. Nach Auswertung der zugehörigen Bohrprofile der ent-
sprechenden Standorte der Versickerungsversuche/Rammkernsondierungen steht dieser 
sehr gut durchlässige Terrassensand/-kies dabei schon ab einer Tiefe von circa 1,5 bis 2,5 m 
an. Dies ist eine Tiefenlage, in der die geplanten Muldensohlen ohnehin mindestens liegen 
werden, da sie i.d.R. nur über Leitungen erreichbar sind. Somit ist keine zusätzliche Kofferung 
der Schicht der Hochflutlehme erforderlich. Die Vollver sickerung wird wegen der Lage des 
Plangebietes im Wasserschutzgebiet zurzeit noch mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) ab-
gestimmt. 
Der Nachweis des Überflutungsschutzes nach DIN 1986-100 mindestens für das 30-jährliche 
Regenereignis ist durch kurzzeitigen Einstau in den Senken der befestigten Flächen oder al-
ternativ bzw. zusätzlich durch geringfügig höheren Einstau (voraussichtlich circa 10 cm) in den 
Mulden bzw. funktionssicher und kostengünstig möglich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung und Verminderung der Folgen von Starkregenereignissen, ist für einen Groß-
teil der Dachflächen im Plangebiet eine extensive Begrünung vorgesehen, die der zusätzlichen 
Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser dient und in Kombination mit der nachge-
schalteten dezentralen Versickerung über Mulden zu einem verbesserten Regenwasserma-
nagement innerhalb des Gebietes beiträgt. 
Bewertung: 
Durch das entwickelte Entwässerungskonzept ist die Entwässerung auch bei Starkregener-
eignissen möglich. Das geplante Dachgrün trägt dazu bei, die Wassermengen über einen län-
geren Zeitraum zu verteilen und kann so die kurzzeitige Belastung reduzieren. 
7.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb festgesetzter und sonstiger (u.a. vorläufig gesicherte 
und ermittelte) Überschwemmungsgebiete.  
Für das Szenario eines Hochwassers besteht gemäß der Hochwassergefahrenkarten NRW 
entsprechend keine Betroffenheit. Dies trifft insbesondere auf häufige, das heißt 10 – 20-jähr-
liche (HQ
häufig) und mittlere, das heißt 100-jährliche (HQ100) und seltene, das heißt 200- jährli-
che (HQ200) Hochwasserereignisse zu. Erst im Falle eines extremen Hochwassers (HQ extrem) 
sind tiefere Geländebereiche, sowohl topographisch bedingt als auch anthropogen veränderte 
Geländeangleichungen, wie beispielsweise Trassen der Verkehrsinfrastruktur, in der näheren 
Umgebung von Überschwemmungen betroffen. Dabei tangiert das Plangebiet im Südosten an 
der Theodor-Heuss-Straße geringfügig (bis zu 0,2 m Tiefe) überschwemmte Bereiche. Für die

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östlich gelegene Bahntrasse, die in das Gelände eingeschnitten ist und im weiteren südlichen 
Verlauf unterirdisch geführt wird, werden Wassertiefen von 4 m bis 8 m angegeben (HQextrem).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück langfristig auch ohne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird. Für Hochwasserereig-
nisse sind daher auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeblichen Veränderun-
gen der momentanen Situation ableitbar und das Plangebiet selbst bleibt w eitgehend unbe-
troffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Da das Plangebiet im Fall von Hochwasserereignissen weitgehend unbetroffen ist, sind für die 
Planung keine maßgeblichen Auswirkungen ableitbar.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
Bewertung: 
Die Lage außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete lässt mit Blick auf das Planvor-
haben keine besondere Empfindlichkeit des Plangebiets gegenüber Hochwasserereignissen 
erkennen. Für das Szenario eines extremen Hochwasserereignisses (HQ
extrem) sind zwar im 
unmittelbaren Umfeld des Plangebiets überschwemmte Bereiche ausgewiesen. Aufgrund der 
topographisch deutlichen tieferen Lage der Gleistrasse der DB mit ihrem Geländeeinschnitt 
besteht jedoch kein funktionaler Zusammenhang mit dem Plangebiet. Insgesamt ist keine be-
sondere Betroffenheit der künftigen Nutzung im Plangebiet durch Hochwasserszenarien er-
sichtlich.  
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf die Hochwassersitu-
ation wird daher als gering eingestuft und ist somit nicht abwägungserheblich. 
7.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Betrachtung von Luftschadstoffen sind insbesondere Feinstaub, Stickstoff - und Koh-
lenstoffverbindungen relevant, die sich schädlich auf die menschliche Gesundheit oder bei-
spielsweise in Form von CO
2 als Treibhausgas auf das Klima auswirken können.  Derzeit ge-
hen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelastend auf 
den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten, da die Fläche einer landwirtschaftlichen 
Nutzung unterliegt. Im Zuge der ackerbaulichen Bewirtschaftung kommt es allenfalls durch die 
eingesetzten landwirtschaftlichen Maschinen zu einem Ausstoß von Luftschadstoffen in gerin-
gem Umfang. Gleiches gilt für die Emission von Treibhausgasen, die zwar grundsätzlich bei 
einer ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten ist, jedoch im vorliegenden Fall 
nur von untergeordneter Bedeutung im städtischen und verkehrlich stark erschlossenen Um-
feld des Plangebietes sein dürfte.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück langfristig auch ohne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird.  Die Veränderung der 
Luftschadstoff-Emissionen und zukünftiger Flächenentwicklungen ist nicht konkret vorherseh-
bar. Diese werden sich aber wohl auch künftig am städtisch geprägten Umfeld des Plangebie-
tes orientieren. Generell ist jedoch davon auszugehen, dass die Emission von Luftschadstof-
fen aus dem Verkehrs - und Gewerbebereich in Zukunft weiter abnimmt, da es zunehmend 
zum Einsatz emissionsärmerer oder emissionsfreier Antriebswege sowie regenerativer Ener-
gieversorgungssysteme kommt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist durch den zukünftigen Gewer-
bebetrieb mit einer Zunahme von Luftschadstoffen, hier insbesondere Stickoxide und Fein-
stäube aus dem betriebsbedingten Lastkraftverkehr und nachgeordnet dem motorisierten In-
dividualverkehr (MIV) der künftigen Mitarbeitenden zu rechnen. Die neu erzeugten Kfz-Fahrten 
werden mit 1.088 Kfz/24 h des täglichen Quell - und Zielverkehrs im Planfall 2035 prognosti-
ziert (BERNARD GRUPPE 2025). Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen dieser Emissi-
onen wird im folgenden Kapitel zu den Luftschadstoffimmissionen noch einmal näher betrach-
tet. Generell ist jedoch davon auszugehen, dass die Emission von Luftschadstoffen aus dem 
Verkehrsbereich in Zukunft, durch die Modernisierungen im Bereich von Verbrennungsmoto-
ren und den zunehmenden Umstieg auf Elektromobilität, weiter abnimmt. Dies betrifft entspre-
chend auch die durch das Planvorhaben induzierten verkehrlichen Emissionen. Daneben kann 
durch die Lokalisierung des geplanten Logistikzentrums perspektivisch von einer Entlastung 
der regionalen warenlogistischen Verkehrsströme ausgegangen werden, da sich die bisher 
notwendige Anlieferung der Märkte durch andere, umliegende Logistikzentren verringert bzw. 
diese Verkehrsströme ersetzt werden. 
Um künftig, neben den verkehrsgebundenen Luftschadstoffen, keine weiteren maßgeblichen 
Emissionen durch die Ansiedlung des Logistikzentrums zu generieren, wird im künftigen Ge-
bäudebetrieb vollständig auf fossile Brennstoffe verzichtet. So soll die Energiev ersorgung zu 
einem großen Anteil über die Installation von Photovoltaik -Modulen auf den Dachflächen ge-
währleistet werden. Die Abwärme der geplanten Kälteanlage wird beispielsweise für die Be-
heizung des Lagers verwendet. Insgesamt wird auch in Bezug auf Luf tschadstoffe ein nach-
haltiges Betriebskonzept mit entsprechender Zertifizierung angestrebt.  Darüber hinaus sind 
durch das Vorhaben keine weiteren gewerblichen Emissionen von Luftschadstoffen zu erwar-
ten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Bebauungsplan sind keine unmittelbaren Maßnahmen zur Minderung von Luftschadstoff -
Emissionen vorgesehen. Durch die Installation von Photovoltaikmodulen auf den Dachflächen 
wird jedoch der Aufbau einer dezentralen Energieversorgung im Generellen und dami t auch 
die Senkung des Bedarfs an fossilen Energieträgern vorangetrieben. Der Standort ist zudem 
über zwei Buslinie an das Busnetz des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ange-
schlossen.  
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung wird voraussichtlich zu einer Zunahme der Emission von Luft-

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schadstoffen führen, die überwiegend auf den zunehmenden Lastkraftverkehr sowie den mo-
torisierten Individualverkehr (MIV) der künftigen Mitarbeitenden und damit den durch das Vor-
haben induzierten Zusatzverkehr zurückzuführen sein wird. Diese wird jedoch im urban ge-
prägten Umfeld des Plangebietes, samt weiterer gewerblicher Nutzungen, u.a. auch eines 
weiteren Logistikzentrums, sowie aufgrund der Nähe zur Autobahn, nicht maßgeblich den orts-
üblichen Rahmen überschreiten. Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigen zudem, dass die 
verkehrsbedingten Emissionen langfristig weiter abnehmen werden.  Daneben kann zudem 
prognostiziert werden, dass es durch den neuen Logistikstandort zu einer Reduzierung der 
notwendigen regionalen warenlogistischen Verkehrsströme kommt. 
Da im künftigen Gebäudebetrieb vollständig auf fossile Brennstoffe verzichtet wird, ist zudem 
nicht mit gewerblichen Emissionen von Luftschadstoffen von besonderer Relevanz zu rech-
nen.  
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch die vom Planvorhaben ausgehenden Emis-
sionen werden daher insgesamt als gering eingestuft und sind somit nicht abwägungserheb-
lich. Eine Darstellung der Immissionsseite findet sich in den folgenden Ausführungen. 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Im Nahbereich des Plangebiets liegen die üblichen städtischen und gewerbebetrieblichen 
Emissionsquellen Verkehr (MIV, Schienen-  und Lastkraftverkehr) und Gebäudeheizung / 
Warmwasserbereitstellung vor. Insofern ist im Plangebiet  und dessen Umfeld eine gewisse 
Vorbelastung der Luftqualität gegeben. Die lufthygienische Beeinträchtigung ist zunächst auf 
die umgebenden Straßen, aber auch die DB -Gleistrasse, die unmittelbar entlang der nord-
westlichen Plangebietsgrenze verläuft, zurück zuführen. Im Bereich der nahegelegenen Ver-
kehrswege, insbesondere der Bundesautobahnen A  59 (circa 250 – 300 m südwestlich) und 
A 3 (mind. 1 km nördlich / nordwestlich), ist grundsätzlich mit erhöhten Stickstoff - und 
Feinstaubkonzentrationen (NO
2, PM10, PM2,5) zu rechnen. Außerdem tragen Kleinfeuerungs-
anlagen im Siedlungsbereich zur Belastung der Luftqualität bei.  
Trotz der anzunehmenden Vorbelastung liegen für das Plangebiet bisher keine Hinweise auf 
mögliche Überschreitungen der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte von 40 µg/m³ bei 
NO
2, 40 µg/m³ bei PM 10 und 5 µg/m³ bei Benzol im Jahresdurchschnitt vor. Die nächstgele-
gene stationäre Messstelle des Luftqualitätsüberwachungssystems (LUQS) des LANUV be-
findet sich zentral innerhalb des Stadtteils Köln-Porz (Mitte) in einer Entfernung von circa 2,8 
km zum Plangebiet (Messort: Köln-Hauptstraße, KOHA). Die Messstation stellt einen für den 
Stadtteil Porz typischen Belastungsstandort an einer vergleichsweise viel befahrenen inner-
städtischen Hauptverkehrsachse dar. Die verfügbaren Messdaten für Stickstoff lassen für die 
Station keine Überschreitungen der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte von 40 µg/m³ 
bei NO
2 ableiten. Im Gegenteil wird der Grenzwert im Mittel regelmäßig deutlich unterschritten, 
teilweise um mehr als 10 µg/m³. Messwerte für Feinstaub oder Benzol werden an der Station 
nicht erhoben. Gemäß Luftreinhalteplan wurden jedoch bereits im Jahr 2020 an allen Mess-
stellen im Kölner Stadtgebiet die Grenzwerte eingehalten. 
Lufthygienisch wirksame Strukturen sind im Plangebiet randlich in Form der straßenbegleiten-
den Baumreihe an der Hansestraße vorhanden, bei der die Bäume die Funktionen wie CO
2-
Aufnahme, Sauerstoffbildung und Luftreinhaltung übernehmen. Großflächigere Baumgruppen 
oder Waldstandorte, die in größerem Umfang Schadstoffe aus der Luft filtern und somit in 
besonderer Weise über die Plangebietsgrenzen hinaus zur Lufthygiene beitragen würden, sind 
hingegen nicht vorhanden. Die im Plangebiet vorhandene Ackerfläche weist keine besondere 
Bedeutung für die Luftreinhaltung auf.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes vorerst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP-Darstellung als Gewer-
begebiet ist davon auszugehen, dass sich anschließend auf dem Grundstück langfristig auch 
ohne die derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird, auf deren 
Betrieb Immissionen einwirken könnten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung wird durch den induzierten Zusatzverkehr voraussichtlich auch 
außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu einer Zunahme der 
Luftschadstoffbelastung führen. Der durch das Vorhaben induzierte Zusatzverkehr
 von 1.088 
Kfz/24 h (BERNARD GRUPPE 2025), primär der Lastkraftverkehr, aber auch der MIV, erhöht 
durch die An- und Abfahrten die Freisetzung verkehrsbedingter Luftschadstoffe, insbesondere 
Stickoxide und Feinstäube in den umliegenden Straßen. 
Weitere Immissionen, die über das bisherige Maß hinaus auf die künftige Nutzung einwirken 
können, sind zum derzeitigen Kenntnisstand nicht abzuleiten. 
Die wenigen im Plangebiet vorhandenen lufthygienisch wirksamen Vegetationsstrukturen wer-
den teilweise vorhabenbedingt durch die geplanten Zufahrten (teilweise auch die Anlage der 
Lärmschutzwände) in Anspruch genommen. Der Gehölzverlust betrifft voraussicht lich sechs 
Einzelbäume, von denen vier unter die Baumschutzsatzung fallen und somit ersetzt werden 
müssen. Innerhalb der „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von 
Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ entlang der Hansestraße werden die 
bestehenden Bäume darüber hinaus so weit  wie möglich erhalten und durch zusätzliche An-
pflanzungen ergänzt. Zusätzlich wird innerhalb des Plangebietes eine strukturreiche Mischve-
getation aus Bäumen, Sträuchern, Stauden und Rasenflächen angelegt, die teilweise neue 
Funktionen für die Lufthygiene übernehmen wird.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Der weitgehende Erhalt vorhandener Bäume und die Neupflanzung von Bäumen und Sträu-
chern sowie die Anlage der Dachbegrünung wirkt sich insgesamt positiv auf die Luftreinhaltung 
und die Luftqualität im Plangebiet aus. 
Bewertung:  
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsteht zwar auch in den um-
liegenden Straßen insbesondere eine Erhöhung des Lastkraftverkehrs, die auf das Plangebiet 
einwirkenden Immissionen werden jedoch voraussichtlich nicht gravierend zunehmen, sodass 
sich die bestehende lufthygienische Vorbelastung immissionsbedingt absehbar nicht erheblich 
verschlechtern wird. Im Hinblick auf die örtliche Luftqualität sind somit planungsbedingt keine 
Auswirkungen zu erwarten, die als erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs - und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushaltes einzustufen sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde der 
vorhabenbedingte Eingriff in lufthygienisch wirksame Gehölze bzw. Einzelbäume im Zuge der 
Planung so weit wie möglich auf den planungsbedingt absolut unvermeidbaren Gehölzverlust 
minimiert. Zur weiteren Reduzierung der Luftschadstoffbelastung im Plangebiet und seinem 
Umfeld wird die zusätzliche Pflanzung von Bäumen und die Anlage von Grünflächen geplant. 
Durch diese zusätzlichen Anpflanzungen werden auch zukünftig Gehölzstrukturen mit einer 
lokalen Bedeutung für die Luftreinhaltung im Plangebiet vorhanden sein, die sich positiv auf 
die Bindung von Luftschadstoffen auswirken und somit regulierend auf die Luftqualität wirken. 
Generell ist zudem von einer Abnahme der notwendigen regionalen warenlogistischen Ver-
kehrsströme durch den neuen Logistikstandort auszugehen.

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Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das 
Schutzgut Luft mit speziellem Bezug auf Luftschadstoffe -  Immissionen als gering eingestuft 
und ist damit nicht abwägungserheblich. 
7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Klimaökologisch wirksame Flächen und Elemente sind im Plangebiet nahezu flächendeckend 
vorhanden, wobei hier insbesondere die Ackerfläche in ihrer Funktionalität hervorzuheben ist. 
Die vorhandene Freifläche dient grundsätzlich der Kaltluftentstehung, wobei sich diese Funk-
tion im östlichen Umfeld des Plangebietes fortsetzt. Entlang der südwestlichen und nördlichen 
Plangebietsgrenzen befinden sich zudem lineare Baum- und Gehölzbestände, die neben den 
bereits thematisierten Funktionen zur Luftreinhaltung in untergeordneter Weise auch tempe-
raturregulierend wirken (Transpirationsprozesse, Beschattung). Aufgrund des fehlenden topo-
graphischen Gefälles in Richtung der angrenzenden Siedlungsflächen besteht jedoch kein 
maßgeblicher klimatisch relevanter Zusammenhang, der sich regulierend auf die Temperatur-
belastung im Bereich der nächstgelegenen Wohnstandorte (Heumarer Straße) auswirken 
kann. 
Eine Betrachtung der Klimaanalyse- Karten des LANUV bestätigt diese Einschätzung, indem 
diese die gesamte Plangebietsfläche als Freilandklimatop darstellen, dem jedoch aufgrund der 
berechneten Kaltluftströme nur eine mittlere thermische Ausgleichsfunktion z ukommt. Dane-
ben sind im näheren Umfeld des Plangebiets nördlich und südlich an der Hansestraße Klima-
wandelvorsorgebereiche ausgewiesen, für die in den gewerblich genutzten Bereichen eine 
mäßige bis starke nächtliche Überwärmung dargestellt wird.  Gemäß der Klimafunktionskarte 
der Stadt Köln wird dem Plangebiet die Kategorie Freilandklima I zugewiesen, das durch einen 
ungestörten, stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte, sowie eine wind-
offene, starke Frisch- / Kaltluftproduktion gekennzeichnet ist.  
Die im Rahmen des Projekts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ zur zukünftigen Wärme-
belastung erstellte Planungshinweiskarte weist dem Plangebiet bereits die Klasse 3 (belastete 
Siedlungsfläche) zu. Damit ist das Plangebiet als stadtklimatische Übergangszone zu betrach-
ten. Flächen dieser Klasse umfassen sowohl dichte, als auch weniger dichte Bebauung und 
angrenzende Grün-/Freiflächen. Die nächtliche Abkühlung ist hier im Vergleich etwas höher 
als in den angrenzenden stärker belasteten Siedlungsflächen (Klassen 1 und 2), aber dennoch 
eingeschränkt, da lokale Winde behindert oder abgebremst werden. Durch zusätzliche Ver-
siegelung kann es hier schnell zu einer Verstärkung der klimatischen Belastung kommen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes mit seinen bestehenden klimatischen Freiraumfunktionen im Siedlungsrandbe-
reich zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP-Darstellung als Gewerbege-
biet ist davon auszugehen, dass sich langfristig auf dem Grundstück auch ohne die derzeitige 
Planung eine Art von gewerblicher Nutzung etablieren wird, so dass es zur baulichen Inan-
spruchnahme der bestehenden Freiflächen kommt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung bedingt eine umfangreiche Neuversiegelung und Bebauung im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans (bis zu 77 % gemäß VEP), wodurch es grundsätzlich zu einer Verringe-
rung der klimatisch relevanten Flächen mit Kaltluftproduktion und somit zu einer Ver schlech-

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terung der örtlichen Klimabedingungen kommen kann. Neben der umfangreichen Inanspruch-
nahme von ackerbaulich genutzten Freiflächen findet stellenweise auch ein Eingriff in einzelne 
Baumbestände statt, die in untergeordneter Weise auch temperaturregulierend wirken. Diesen 
Negativwirkungen ist somit durch gezielte planerische Maßnahmen entgegenzuwirken. Als kli-
matischer Pufferbereich (Klasse 3) gemäß des LANUV -Fachberichts 50 (LANUV 2013), zwi-
schen den Randbereichen der Freiflächen (Klassen 4 und 5) und den Siedlungsflächen (Klas-
sen 1 und 2), ist das Plangebiet bei Nutzungsintensivierungen speziell zu prüfen. Als weniger 
dicht bebautes bzw. in diesem Fall gänzlich unbebautes Gebiet ist es besonders klimarelevant. 
Die Fläche ist relativ windoffen und kann nachts deutlich abkühlen. Eine zusätzliche Bebauung 
sollte die Windkorridore mit Hauptwindrichtung Südsüdost und West durchlässig gestalten, 
sodass Frischluft von den Freiflächen in die Bebauung einsickern kann.  
Die Neuversiegelung im Plangebiet reduziert zunächst die potenzielle Kaltluftentstehung und 
trägt darüber hinaus zur nächtlichen Überwärmung bei. Auch die lokale Luftzirkulation kann 
durch die Bebauung beeinträchtigt werden. Hierbei ist jedoch zum einen zu  berücksichtigen, 
dass ein größerer Teil der Plangebietsfläche bereits heute planungsrechtlich für eine gewerb-
liche Bebauung vorbereitet ist und die negativen klimatischen Auswirkungen auch generell auf 
ein stark gewerblich geprägtes Umfeld treffen, also i n keinem direkten Zusammenhang mit 
nahegelegenen Wohnstandorten stehen. Speziell die Kaltluftproduktion auf der bestehenden 
Ackerfläche steht topographisch bedingt in keinen Zusammenhang mit relevanten Siedlungs-
flächen und die Fläche bildet damit auch keine bedeutsame Kaltluftbahn.  
Zusätzlich sind diverse Maßnahmen im Gebiet geplant, die auf die auf die Verminderung der 
negativen Klimafolgen bei der Entwicklung des Plangebiets zielen. Die geplante extensive Be-
grünung der Dachflächen kann beispielsweise die Auswirkungen der Versiegelu ng auf die 
Kaltluftproduktion vermindern. Die geplante Gebäudestellung bewirkt, dass eine Luftzirkula-
tion entlang der Hansestraße grundsätzlich weiterhin gewährleistet ist. Auch im südlichen Teil 
des Plangebiets kann die von Osten kommende Kalt - oder Frisc hluft bei entsprechenden 
Windrichtungen nahezu ungehindert in den Siedlungsraum abfließen, da hier keine Gebäude 
geplant sind. Die vorgesehenen Neuanpflanzungen im Gebiet (Einzelbäume und Strauchhe-
cke), welche die künftige Bebauung arrondieren, ergänzen di e temperaturregulierende Wir-
kung der zu erhaltenden Baumreihe entlang der Hansestraße und tragen zu diesem Effekt bei. 
Auch die dezentral geplanten Versickerungsmulden im Plangebiet, wirken sich bei Anstau mit 
Regenwasser durch Verdunstungskühlung positiv auf das Kleinklima aus. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die geplanten Maßnahmen zur extensiven Begrünung der Dachflächen und randlichen Ein-
grünung mit Neuanpflanzungen (Rasenflächen mit Stauden, Einzelbäumen und Strauchhe-
cke) können die nachteiligen Auswirkungen der planungsbedingten Versiegelung und Bebau-
ung auf das Stadtklima und die umgebenden stadtklimatischen Bedingungen zwar vermin-
dern, jedoch nicht vollständig funktional ausgleichen.  
Bewertung:  
Die Plangebietsfläche weist insgesamt nur eine allgemeine Bedeutung für die Kaltluftproduk-
tion auf, da ein bedeutsamer Siedlungsbezug zu den nächstgelegenen Wohnstandorten auf-
grund des fehlenden topographischen Gefälles und der ohnehin fehlenden freien Kaltluftbahn 
durch die Bestandsgebäude im angrenzenden Gewerbegebiet fehlt. Angesichts der Auswei-
sung in der Planungshinweiskarte Hitze des Hitzeportals Köln als klimatischer Puffer zwischen 
Siedlungsbereichen und Freiflächen hat die Fläche im Stadtgebiet eine gewisse Bedeutung 
für stadtklimatische Zusammenhänge.  
Durch den geplanten Gebäudekomplex mit umfangreichen Versiegelungen in der Fläche

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kommt es zu einer nicht unerheblichen Belastung des Plangebiets selbst sowie nachfolgend 
auch des umgebenden Stadtklimas eines bereits heute und zukünftig stark wärmebelasteten 
Klimatops. Zwar tragen die Dachbegrünung und Anpflanzungen zur Verminderung nächtlicher 
Überwärmung sowie in einem gewissen Umfang auch zur Erhaltung der Kaltluftproduktion und 
Regulierung der Temperatur bei. Vor dem Hintergrund der großflächigen Bebauung und Ver-
siegelung von bisher klimatisch wirksameren Freiflächen im Übergang zum Siedlungsbereich 
kann dieser Effekt die heute bestehenden klimatischen Funktionen jedoch nicht vollständig 
ausgleichen. Somit verbleibt durch die Umsetzung der Planung eine Beeinträchtigung der ört-
lichen Klimafunktionen. Dies hat jedoch absehbar keine maßgeblichen Auswirkungen auf an-
grenzende Siedlungsbereiche mit Wohnfunktion. Zudem wird die klimatische Situation im 
Plangebiet künftig deutlich besser sein als in angrenzenden Gewerbegebieten, da umfangrei-
che klimatische Minderungsmaßnahmen und Begrünungsmaßnahmen geplant sind.  
Die verbleibenden Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Klima 
werden dennoch als mittel eingestuft und sind damit abwägungserheblich. 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Siehe Kapitel 7.5.18. 
7.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist derzeit durch eine großflächige landwirtschaftliche Nutzung charakterisiert 
und weist daher keine besonderen Qualitäten in Bezug auf das Schutzgut Landschaft auf. 
Mehrere Bäume bzw. Baumreihen am Rande des Grundstücks dienen jedoch der Eingrünung 
des Gebietes und tragen damit in geringem Maße zu einer landschaftlichen Gestaltung bzw. 
einer Strukturierung der Landschaft sowie der Einbettung der Fläche in den Landschaftsraum 
bei. 
Westlich erstreckt sich der Siedlungsraum von Köln-Porz und das Ortsbild ist durch städtische 
Elemente verschiedener Nutzungsstrukturen, im direkten Umfeld jedoch vor allem gewerbli-
che Nutzungen, geprägt und damit bereits visuell vorbelastet. Östlich öffnet sich der Land-
schaftsraum über Offenlandflächen hin zu den großflächigen Waldgebieten Königsforst und 
Wahner Heide 
Eine landschaftsbezogene Erholungseignung ist im Plangebiet aufgrund fehlender Wegever-
bindungen innerhalb und fehlender attraktiver Strukturen nicht gegeben.  Die Einsehbarkeit 
des Plangebietes von Osten (aus dem Freiraum) ist durch die vorhandenen Gehölzbestände 
außerhalb des Plangebietes eingeschränkt und eine direkte Sichtverbindung aus dem Frei-
raum wird weitgehend unterbunden. Hierzu tragen sowohl die linear en Gehölzstrukturen ent-
lang der umliegenden Verkehrstrassen (Gleistrasse, Maarhäuser Weg und Theodor -Heuss-
Straße) sowie innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen, als auch punktuell vorhan-
dene flächige Bestände in der Feldflur bei. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück langfristig auch o hne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird.  Für das Schutzgut

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Landschaft sind daher auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeblichen Verän-
derungen der momentanen Situation oder eine landschaftsgerechte Umnutzung des Plange-
bietes ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Realisierung der Planung kommt es zu einer städtebaulichen Inanspruchnahme und groß-
flächigen Bebauung und Versiegelung des bislang unversiegelten, landwirtschaftlich genutz-
ten Plangebiets. Hierdurch wird der heutige Ortsrand nach Osten bis an die Bahnt rasse ver-
schoben. Die geplanten Gebäude tragen mit einer maximalen Gebäudehöhe von maximal 
22,5 m über Grund in besonderem Maße zur weiteren visuellen Überprägung bei. Allerdings 
entsprechen die künftige Nutzung und das Maß der Bebauung den bereits umliege nden Ge-
werbenutzungen und das geplante Logistikzentrum wird räumlich an diese angegliedert.  
Der weitgehende Erhalt der arrondierenden Baumreihe entlang der Hansestraße sowie die 
zusätzliche Anpflanzung einer strukturreichen Mischvegetation innerhalb der nicht überbauten 
Flächen (23 % gemäß VEP) vermindern die Auswirkungen geringfügig. Die randliche Eingrü-
nung der Fläche trägt dazu bei, das Logistikzentrum in den Stadt - und Landschaftsraum ein-
zubetten. Durch ergänzende Fassadenbegrünungen (Kletterpflanzen mit Bodenanschluss) 
des Parkhauses mit einer vorgesetzten Fassade und der Lärmschutzwände sowi e eine farb-
lich passende Gestaltung der Außenfassaden des Hauptgebäudes mindern die Veränderung 
des Orts- und Landschaftsbildes.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Begegnung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut 
Landschaft werden im Bebauungsplan Eingrünungsmaßnahmen für das Plangebiet festge-
setzt. Der Erhalt der straßenbegleitenden Baumreihe an der Hansestraße sowie die Neuan-
pflanzung einer strukturreichen Mischvegetation, wie auch die Begrünung von Lärmschutz-
wänden zum Siedlungsbereich und die farbliche Gestaltung der Fassaden vermindern die vi-
suellen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und tragen, auch durch randliche Eingrünung, 
zur Einbindung in den Stadt- und Landschaftsraum bei.  
Bewertung:  
Das Schutzgut Landschaft weist im derzeitigen Zustand des Plangebietes keine besonderen 
Qualitäten, aber durch die Lage im bereits stark überprägten städtischen Randbereich den-
noch eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen (zusätz liche 
Bebauung) auf. Das Plangebiet wird ackerbaulich genutzt und somit durch landwirtschaftliche 
Freiflächen dominiert, die sich im östlich angrenzenden Landschaftsraum durch weitere Grün- 
und Offenlandflächen fortsetzen. Die vereinzelten Grünstrukturen u nd Baumpflanzungen im 
Randbereich sind als strukturierende Elemente mit höherer Qualität für das Landschafts- und 
/ Ortsbild zu sehen. Aufgrund ihrer Ausprägung und Größe kann ihnen eine besondere Be-
deutung für den Landschaftsraum im städtischen Nahbereich  zugeschrieben werden. Die 
künftige Bebauung überprägt das örtliche Landschaftsbild maßgeblich. Dabei ist die räumliche 
Angliederung an bestehende, vergleichbare Nutzungsstrukturen und Bauweisen der Entwick-
lung in unbelasteten Gebieten jederzeit vorzuziehe n. Allerdings ist eine Verminderung der 
Auswirkungen nur in geringem Maße möglich und es verbleibt eine erhebliche visuelle Wir-
kung auf das Landschafsbild.  
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut wird daher als mittel eingestuft 
und ist damit abwägungserheblich.

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7.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf Grund der derzeitigen intensiven Nutzung als Ackerfläche und der damit einhergehenden 
Vegetation von Monokulturen, ist die biologische Vielfalt innerhalb des Plangebietes relativ 
gering (vergleiche Kapitel 7.5.1 und 7.5.2). Lediglich im Randbereich findet sich mit der vor-
handenen Baumreihe entlang der Hansestraße eine hiervon abweichende Bepflanzung. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derz eitige 
Planung langfristig eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird. Eine Zunahme der bi-
ologischen Vielfalt im Plangebiet ist hieraus zunächst nicht ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Vorhabenbedingt kommt es zu einer zusätzlichen Versiegelung im Plangebiet und damit zur 
Inanspruchnahme potenzieller Vegetationsfläche und Lebensräume. Zudem gehen einige we-
nige Bäume der vorhandenen Baumreihe verloren. Demgegenüber kommt es jedoch im Rah-
men der Planung zu einer zusätzlichen Begrünung des Plangebietes durch eine strukturreiche 
Mischvegetation aus Bäumen, Sträuchern, Stauden und Rasenflächen. Darüber hinaus ist die 
umfangreiche extensive Begrünung der Dachflächen des Vorhabens vorgesehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Vorhabenbedingt kommt es zwar zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme potenzieller Vege-
tationsflächen und Lebensräume, dies betrifft aber einen bisher intensiv ackerbaulich genutz-
ten Standort mit geringer biologischer Vielfalt. Die künftige Aufwertung des Plangebietes durch 
eine strukturreichere Vegetation und unterschiedliche Pflanzmaßnahmen, führt letztlich zu ei-
ner Verbesserung bzw. Aufwertung der biologischen Vielfalt im Plangebiet.  
Somit kann die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das 
Schutzgut allenfalls als gering eingestuft werden und ist damit nicht abwägungserheblich. 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet selbst liegt außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Die nächstgelegenen Natura 
2000-Gebiete sind die gleichnamigen FFH - (DE-5108-301) und Vogelschutzgebiete (DE -
5108-401) „Wahner Heide“, die sich in einer Entfernung von circa 1,5 km östlich zum Plange-
biet befinden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im vorliegenden Fall nicht relevant.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Entfernung zwischen dem Plangebiet und dem nächstgelegenen VSG und FFH-
Gebiet sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
Bewertung:  
In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Plangebiet keine Bedeutung. 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes wird durch verschiedene Nutzungen geprägt, die 
zu einer lärmtechnischen Vorbelastung führen. Dies betrifft insbesondere den Verkehrslärm 
der umliegenden Straßen, den Schienenverkehrslärm auf der angrenzenden DB-Trasse, den 
Flugverkehrslärm des Köln-Bonner Flughafens sowie den Gewerbelärm aus den angrenzen-
den gewerblichen Nutzungen. Das Plangebiet selbst emittiert im Rahmen der landwirtschaftli-
chen Bewirtschaftung nur temporär und in gegenüber dem urban geprägten Umfeld vernach-
lässigbarer Größe selbst Lärm. 
Bei der Untersuchung des Verkehrslärms sind die Geräuscheinwirkungen durch die umliegen-
den Verkehrslärmquellen ermittelt und anhand der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
beurteilt worden. Die Ergebnisse veranschaulichen die bestehende Belastungssituati on im 
Plangebiet. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet sind die Theodor-Heuss-
Straße (L 358), die Eiler Straße (L 358), der Maarhäuser Weg (L 99), die Frankfurter Straße 
(B 8), die Steinstraße, die Hansestraße, die A 59, die A 559 sowie di e Schienenstrecke 2691 
(Köln – Frankfurt) berücksichtigt worden. Darüber hinaus sind die Geräuscheinwirkungen des 
nahegelegenen Flughafens Köln-Bonn berücksichtigt worden.  
Am Tag (06.00 - 22.00 Uhr) werden bei freier Schallausbreitung Beurteilungspegel zwischen 
62 dB(A) und 69 dB(A) ermittelt. Der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) 
wird entlang der Hansestraße sowie entlang der Schienenstrecke geringfügig überschritten. 
Da nachts generell von deutlich geringeren Beurteilungspegeln ausgegangen werden kann, 
aber ebenfalls ein Orientierungswert von 65 dB(A) anzusetzen ist, ist im Nachzeitraum nicht 
mit einer maßgeblichen lärmtechnischen Vorbelastung des Plangebiets auszugehen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes mitsamt der der bestehenden Lärmbelastung zunächst erhalten. Vor dem Hin-
tergrund der aktuellen FNP -Darstellung ist davon auszugehen, ist davon auszugehen, dass 
sich auf dem Grundstück auch ohne die derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung 
ergeben wird. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Gewerbelärm 
Der durch das Logistikzentrum zukünftig ausgehende Gewerbelärm u. a. durch die Fahrbewe-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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gungen und Verladetätigkeiten der Lkw sowie weitere Betriebstätigkeiten auf dem Betriebsge-
lände ist untersucht und anhand der Vorgaben der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen 
Lärm – TA Lärm“ bewertet worden. Die Geräuscheinwirkungen durch Gewerbelärm s ind im 
Beurteilungszeitraum Tag (06.00 - 22.00 Uhr) schalltechnisch verträglich. Sowohl die Immis-
sionsrichtwerte der TA Lärm als auch die zulässigen Spitzenpegel werden an allen umliegen-
den schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten. Im Beurteilungszeitraum N acht (22.00 -06.00 
Uhr, lauteste Nachtstunde) werden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bzw. Immissi-
onsrichtwertanteile für die Zusatzbelastung durch das geplante Logistikzentrum ermittelt. Die 
zulässigen Spitzenpegel werden im Beurteilungszeitraum Nacht eingehalten. 
Um die schalltechnische Verträglichkeit mit den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen 
auch im Beurteilungszeitraum Nacht sicherzustellen, ist ein Schallschutzkonzept erarbeitet 
worden. Die dort aufgeführten baulichen Maßnahmen (Schallschutzwände) sind im  Bebau-
ungsplan durch Festsetzungen gesichert und in den Vorhaben-  und Erschließungsplan zu 
übernehmen. Soweit erforderlich werden w eitere Maßnahmen (technische und organisatori-
sche) durch Aufnahme in den Durchführungsvertrag gesichert.  
Verkehrslärm 
Da bereits im derzeitigen Zustand eine gewisse Vorbelastung durch Verkehrslärm im Plange-
biet und seinem Umfeld vorliegt, wurden sowohl die Auswirkungen der künftigen Verkehrslär-
mimmissionen auf die Nutzung im Plangebiet wie auch auf umliegende schutzbedürftige Nut-
zungen im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens untersucht (KONZEPT DB PLUS 
GMBH 2024). Die Ergebnisse zeigen, dass innerhalb der für das Logistikzentrum festgesetz-
ten Baugrenzen der Orientierungswert der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für ein Ge-
werbegebiet von 65 dB(A) jedoch eingehalten werden kann. An den Fassaden des geplanten 
Verwaltungsgebäudes werden Beurteilungspegel zwischen 61 dB(A) und 63 dB(A) ermittelt. 
Der Orientierungswert wird unter Berücksichtigung der geplanten Baustruktur eingehalten. Im 
Beurteilungszeitraum Nacht (22.00 - 06.00 Uhr) sind geringere Geräuscheinwirkungen zu er-
warten. Daher ist der Nachtzeitraum aus schalltechnischer Sicht weniger kritisch als der Tag. 
Für die Beurteilung der Zunahme des Verkehrslärms auf bestehenden Straßen im Umfeld gibt 
es keine rechtlich fixierte Beurteilungsgrundlage. Wichtigstes Kriterium ist hier der Ursachen-
zusammenhang. Ein Planvorhaben bedingt stets eine Verkehrszunahme und somit auch eine 
Zunahme des Verkehrslärms. Der räumliche Bezug einer planbedingten Zunahme des Ver-
kehrslärms ist dabei so zu wählen, dass ein eindeutiger Ursachenzusammenhang besteht. 
Das bedeutet, dass Mehrverkehre dem Planvorhaben noch eindeutig zuzuordnen sein müs-
sen. Neben dem Ursachenzusammenhang werden weitere Kriterien wie die Funktion und 
Klassifizierung der Straßen, die Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete und die Art und der 
Umfang des Planvorhabens und dessen Eingliederung in die bereits bestehende städtebauli-
che Situation berücksichtigt. Als schalltechnische Kriterien werden gemäß schalltechnischem 
Gutachten die Zunahme des Verkehrslärms > 2,05 dB(A) (Kriterium 1), die Überschreitung der 
gebietsbezogenen Immissionsgrenzwerte und eine Pegelzunahme > 1,05 dB(A) (Kriterium 2) 
sowie Pegelzunahmen >0,05 dB(A) bei einer bestehenden gesundheitsgefährdenden Ge-
räuschbelastung von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) nachts (Kriterium 3) berücksichtigt (KON-
ZEPT DB PLUS GMBH 2024). 
Verkehrszunahmen sind vor allem entlang der Hansestraße zu erwarten. Der Großteil der zu-
sätzlichen Verkehre (1.088 neu erzeugte Kfz -Fahrten/24 h) wird über die Hansestraße zum 
Maarhäuser Weg und von dort ins übergeordnete Straßennetz (L 99, B 8, A 59, A 559) geführt. 
Nach Norden (Maarhäuser Weg –  Abschnitt ab, Eiler Straße –  Abschnitt 2b) wird keine Ver-
kehrszunahme durch das Planvorhaben nach der vorliegenden Verkehrsuntersuchung prog-
nostiziert. Aufgrund von verkehrlichen Verdrängungseffekten  im Straßennetz, wird teilweise

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sogar eine geringfügige Abnahme prognostiziert (BERNARD GRUPPE 2025). Dadurch ist die 
Zunahme des Verkehrslärms in Richtung Rath-Heumar nicht untersuchungsrelevant. 
Entlang der Hansestraße werden Zunahmen des Verkehrslärms von mehr als 3 dB(A) im Be-
urteilungszeitraum Nacht (22.00-06.00 Uhr) ermittelt. Entlang der Hansestraße befinden sich 
ausschließlich gewerbliche Nutzungen. Diese sind nach Nummer  7.4 TA Lärm explizit vom 
Schutzanspruch in Bezug auf die Zunahme des Verkehrslärms ausgeschlossen. Ebenso ge-
währt die Verkehrslärmschutzverordnung -  16. BImSchV bei einer Erhöhung der Lärmbelas-
tung im Bereich der Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nac ht) 
Gewerbegebieten explizit keinen Schutzanspruch. Aufgrund der aufgeführten Gründe (Einhal-
tung IGW, geringer Schutzanspruch vor Zunahme des Verkehrslärms) wird die Zunahme des 
Verkehrslärms entlang der Hansestraße als hinnehmbar eingestuft. 
Entlang der Heumarer Straße sind zwei Einwirkungsbereiche zu unterscheiden. Während die 
nördlichen Wohnnutzungen überwiegend den Geräuscheinwirkungen durch die Heumarer 
Straße selbst ausgesetzt sind, wird im Süden der Heumarer Straße die Geräuschsituation 
durch die südlich verlaufende Bundesautobahn 59 bestimmt. Im Norden der Heumarer Straße 
bedingen die zusätzlichen Verkehre des Planvorhabens eine Geräuschzunahme um 0,1 dB(A) 
am Tag und 0,2 dB(A) in der Nacht. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird ni cht er-
reicht bzw. überschritten. Die Geräuschzunahmen von maximal 0,2 dB(A) werden als gering-
fügig und hinnehmbar eingestuft. Im Süden der Heumarer Straße wird aufgrund der Ge-
räuscheinwirkungen der A 59 die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung insbesondere i n den 
oberen Geschossen überschritten. Durch die zusätzlichen Verkehre auf der Heumarer Straße 
wird jedoch keine weitere Lärmzunahme ermittelt. Die bestehende gesundheitsgefährdende 
Geräuschbelastung wird nicht weitergehend verschärft.  
Entlang der Frankfurter Straße werden am Tag und in der Nacht hohe Geräuschbelastungen 
ermittelt. Nachts werden für die Wohnbebauung „Am Hochkreuz“ Geräuschbelastungen über 
der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ermittelt. Durch die zusätzlichen planbedingten Ver-
kehre wird eine Zunahme des Verkehrslärms um 0,1 bis 0,2 dB(A) ermittelt. Die Frankfurter 
Straße ist als Bundesstraße klassifiziert. Bundesstraßen sind öffentliche Straßen, die ein zu-
sammenhängendes Verkehrsnetz bilden und dem weiträumigen Verkehr dienen. Bundesstra-
ßen bündeln überregionale Verkehre. Aufgrund der Bündelungsfunktion von Bundesstraßen 
sind Verkehrszunahmen erwartbar. Auch liegt aus schalltechnischer Sicht eine ideale Erschlie-
ßung des Plangebiets vor, da nur wenige schutzbedürftige Nutz ungen überhaupt Verkehrs-
lärmzunahmen ausgesetzt sind. Eine weitergehende Erhöhung gesundheitsgefährdender Ge-
räuscheinwirkungen betrifft maximal zwei Wohnnutzungen. Die Betroffenheiten sind somit 
sehr gering. In den Bereichen mit gesundheitsgefährdender Ger äuschbelastung („Am Hoch-
kreuz“ westlich/südwestlich in Gremberghoven und „Heumarer Straße“ südlich in Eil) wird 
auch im Hinblick einer Gesamtlärmbetrachtung (Verkehr + Gewerbe) die Geräuschsituation 
nicht geändert. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird 
festgesetzt, dass die Lärmschutzwand ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und die 
in der Planzeichnung festgesetzte Mindesthöhe haben muss. Bezugshöhe für die Angabe der 
Mindesthöhe ist dabei die Fahrbahnhöhe der angrenzenden Fahrwege a uf dem Betriebsge-
lände. Anforderungen an die Absorptionseigenschaften der Schallschutzwände werden nicht

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gestellt. 
Ein ausreichender Schallschutz wird durch passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 
„Schallschutz im Hochbau“ sichergestellt. Hierzu sind die maßgeblichen Außenlärmpegel un-
ter Berücksichtigung des Fluglärms und Gewerbelärms ermittelt worden. Die maßgebli chen 
Außenlärmpegel betragen zwischen 72 und 74 dB(A). Der daraus abgeleitete Lärmpegelbe-
reich V wird für den gesamten Bebauungsplan textlich festgesetzt. 
Bewertung:  
Die derzeit bereits bestehende Vorbelastung des Plangebietes und seines Umfelds durch den 
angrenzenden Verkehrs- und Gewerbelärm wirkt sich unter Berücksichtigung der statuierten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht maßgeblich auf die künftige Umsetzung des 
Planvorhabens aus. Ein ausreichender Schallschutz gegenüber den künftigen gewerblichen 
Immissionen kann sowohl innerhalb des Plangebietes als auch im Umfeld gewährleistet wer-
den. Auch der künftige Verkehrslärm stellt zumindest für das Vorhaben innerhalb des Plange-
bietes keine erhebliche Umweltauswirkung dar. 
Auch im Umfeld des Plangebiets bzw. entlang der betreffenden Verkehrsachsen ist im Kontext 
der Planung mit gesteigertem Verkehrsaufkommen zu rechnen, jedoch sind keine notwendi-
gen Maßnahmen im Sinne des Schallschutzes ableitbar. Die genannten Gründe der Er wart-
barkeit, der nahezu irrelevanten Geräuscherhöhung, der Bündelungsfunktion der B 8 und der 
geringen Betroffenheit überwiegen die ermittelte Zunahme des Verkehrslärms im Bereich der 
Gesundheitsgefährdung an der Wohnnutzung „Hochkreuz 15“. Die Zunahme des  Verkehrs-
lärms durch das Planvorhaben wird aus den genannten Gründen als verträglich eingestuft. Es 
sind weder Schallschutzmaßnahmen durchzuführen, noch löst die Planung einen Anspruch 
auf Schallschutz dem Grunde nach aus.  
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch Lärmemissionen und -immissionen im Plan-
verfahren wird somit als gering eingestuft und ist damit nicht abwägungserheblich. 
7.5.12.2 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für Innenstädte üb-
liche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. Durch den Schienenverkehr auf der angrenzenden 
Trasse der DB sowie den Straßenverkehr auf den teils stark befahrenen Straßen im Umfeld 
ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass es im Plangebiet zu Erschütterungen im 
üblichen Maßstab für die Randbereiche urbaner Ballungsräume kommt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück langfristig auch ohne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird.  Für das Thema der 
Erschütterungsbelastung sind daher auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeb-
lichen Veränderungen der momentanen Situation des Plangebietes ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Erschütterungswirkungen sind weder durch die 
zukünftige Nutzung des Plangebietes noch als Einwirkungen von außen auf dieses zu erwar-
ten. Das Plangebiet dient primär der Lagerung von Ware. Stanzvorgänge oder größere Press-
vorgänge, wie in produzierendem Gewerbe, können ausgeschlossen werden. Damit sind Er-
schütterungen durch die Planung nicht zu befürchten.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Das Thema Erschütterungen hat für das Plangebiet absehbar keine relevante Bedeutung. So-
mit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben als gering ein-
gestuft und ist damit nicht abwägungserheblich. 
7.5.12.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Kli-
mawandelfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich in circa 900 m Entfernung zum nächsten Oberflächengewässer. 
Damit liegt es auch außerhalb von möglichen Hochwasserrisikogebieten oder Überschwem-
mungsbereichen. Für das Plangebiet sind weder besonderen Magnetfeldbelastungen be-
kannt, noch befinden sich Hochspannungs - oder Höchstspannungsfreileitungstrassen in der 
unmittelbaren Umgebung. 
Nach Angaben der Karte „Betriebsbereiche nach Störfallverordnung“ des Landesamtes für 
Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) liegen im unmittelbaren Umfeld des 
Plangebietes keine Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen und im Hinblick auf §  50 
BImSchG eine Gefahr für schutzbedürftige Gebiete (im vorliegenden Fall Büroarbeitsplätze) 
darstellen können. Das Plangebiet befindet sich somit nicht in einem Achtungsabstand und in 
einem angemessenen Sicherheitsabstand von Betriebsbereichen nach d er Störfall -Verord-
nung.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück langfristig auch ohne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird. Für sonstige Gesund-
heitsbelange bzw. Risiken sind daher auch ohne die Durchführung der Planung keine maß-
geblichen Veränderungen der momentanen Situation des Plangebietes oder ei ne besondere 
Empfindlichkeit ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken ergeben sich durch die Umsetzung 
des bauleitplanerischen Vorhabens absehbar keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug 
zum momentanen Zustand des Plangebietes.  Das Logistikzentrum enthält Anlagenteile, die 
einer Genehmigung nach Bundes immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen. Dazu ge-
hört die Lagerung von mehr als 100 Tonnen und Behandlung von mehr als 10 Tonnen pro Tag 
von Abfällen. Diese Menge stellt keine Anlage gemäß § 3 der 4. Bundesimmissionsschutzver-
ordnung (BImSchV) dar (Industriebetrieb). Bei den Abfällen handelt es sich vor allem um 
Pappe und Papier bzw. Kunststoff sowie um Abschriften und Bruchware. Daneben fallen Ab-
fälle auch beim Betrieb des Logistikzentrums selbst an, insbesondere Pappe und Papier bzw. 
Kunststofffolien. 
Die Lagerung von Feuerwerkartikeln erfolgt jährlich wiederkehrend in den letzten fünf Kalen-
derwochen des Jahres sowie in den ersten vier Kalenderwochen des Folgejahres. Die Lage-
rung von 49 Tonnen Netto-Explosivstoffmasse, Klasse I und II pyrotechnischer Gegenstände,

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unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß 4. BImSchV. Gelagert werden ausschließlich Feu-
erwerksartikel in gefahrgutrechtlich zugelassenen Transportverpackungen der Kategorie 1 
und 2. Die Produkte werden vom Zentrallager in Form von individuell kommissionierten Liefe-
rungen an die Filialen geschickt. Nach Ablauf des Feuerwerksverkaufs werden die Restanten 
aus den Filialen an das Zentrallager zurückgeführt, dort zu Transport-einheiten verdichtet und 
an den Hersteller zurückgegeben. 
Geplant ist zudem der Betrieb einer Ammoniak -Kälteanlage mit einer Füllmenge von circa 4 
Tonnen NH3 gemäß 4. BImSchV, Anhang 1. Die geplante Anlage stellt keine Anlage gemäß 
§ 3 der 4. BImSchV dar.  Das geplante Logistikzentrum ist weder Betriebsbereich noch Teil 
eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a BImSchG und unterliegt damit nicht den 
Regelungen der Seveso-III-Richtlinie. Angemessene Sicherheitsabstände zwischen Betriebs-
bereichen und schutzbedürftigen Gebieten bzw. Nutzungen sind daher im Bebauungsplanver-
fahren nicht zu ermitteln. 
Folgende Stoffe nach der Stoffliste des Anhangs I der 12. BImSchV können im Logistikzentrum 
vorhanden sein: 
• Ammoniak aufgrund der Kälteanlage (Nummer 2.5 nach Stoffliste Anhang I 12. BIm-
SchV) 
• umweltgefährliche Produkte (Nummer 1.3.1 und 1.3.2, z.B. Reinigungsmittel) 
• entzündbare Flüssigkeiten (Nummer 1.2.5.3, z.B. Farbverdünner und Autopflegemit-
tel als Aktionsware) 
• Aerosole (Nummer 1.3.2.1, Spraydosen) 
• Flüssiggas (Nummer 2.1, Gaskartuschen als Aktionsware und Feuerzeuge) sowie 
• saisonal pyrotechnische Artikel (Nummer 1.2.1.2, Silvesterfeuerwerk) 
Mit Ausnahme des Kältemittels handelt es sich bei den Stoffen und Gemischen, die nach der 
Stoffliste des Anhangs I der 12. BImSchV zu betrachten sind, um Waren des täglichen Be-
darfs, die jedermann im Einzelhandel zugänglich sind.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
Bewertung:  
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet keine besondere 
Empfindlichkeit auf. Aus der Gesamtbetrachtung der potenziell im Logistikzentrum gelagerten 
Stoffe lässt sich zudem ableiten, dass das stoffliche Gefährdungspotenzial des geplanten Lo-
gistikzentrums mit dem anderer, nicht erheblich belästigender, Gewerbebetriebe vergleichbar 
ist und im Zusammenhang mit den vorgesehenen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebes keine Gefahr schädlicher Umwelt-
einwirkungen für die Umgebung besteht. Die Gebietsverträglichkeit des Logistikzentrums kann 
also auch vor dem Hintergrund der Gefahrstoffproblematik als dauerhaft und zuverlässig si-
chergestellt angesehen werden.  
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen 
Belang als gering eingestuft und ist damit nicht abwägungserheblich. 
7.5.12.4 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachtei-
lige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt. Generell ist für das Plangebiet

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als offene Ackerfläche ohne maßgeblich hohe Bebauung im unmittelbaren Umfeld von einer 
unbeeinträchtigten Besonnungs- / Belichtungssituation auszugehen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück langfristig auch ohne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung entwickeln wird. 
Für das Thema der Besonnung / Belichtung ist  ohne die Durchführung der Planung davon 
auszugehen, dass sich die derzeitigen Belichtungsverhältnisse nicht wesentlich ändern. Es ist 
nicht zu erwarten, dass sich an der derzeitigen Art oder dem Maß der Bebauung im Umfeld 
des Plangebietes in absehbarer Zeit etwas derart ändert, dass die Belichtungsverhältnisse im 
Plangebiet verändert werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorhabenbedingten Bebauung des Plangebiets, kommt es künftig zu einer verstärkten 
Verschattungswirkung im Plangebiet und dem unmittelbaren Umfeld. Diese betrifft jedoch ein 
nahezu rein gewerblich genutztes Umfeld und keine relevanten schutzbedürftigen Nutzungen. 
Das von Außenbeleuchtungen an Straßen und Gebäuden ausgehende Licht kann insbeson-
dere zur Nachtzeit eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder für die Nachbar-
schaft im Sinne des § 3 BImSchG herbeiführen. Licht emittierende Anlagen sind deshalb so 
zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. auf ein Min-
destmaß beschränkt werden. Ausschlaggebend ist der jeweilige Stand der Technik. Auch hier 
sind im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes jedoch voraussichtlich keine schutzbedürfti-
gen Nutzungen betroffen. Dennoch sollte auch im Sinne des Natur - und Artenschutzes au f 
eine verträgliche Lichtnutzung im Außenbereich geachtet werden. Das BlmSchG stuft Licht-
verschmutzungen als schädliche Umwelteinwirkungen ein, wenn sie durch Art, Ausmaß oder 
Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit bedeuten. 
Eine objektive Beurteilung, ab wann eine Lichteinwirkung als erhebliche Belästigung im Sinne 
des § 3 Absatz 1 BImSchG einzuschätzen ist, gestaltet sich aufgrund des hohen Anteils sub-
jektiver Merkmale oft schwierig. Grundlage für die neutrale und sachliche Beurteilung von 
Lichteinwirkungen nach BImSchG sind die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminde-
rung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und des MULNV. An-
hand einfacher Parameter wie Leuchtdichte, Beleuchtungsstärke und Farbtemperatur der Au-
ßenbeleuchtung kann eine Überbeleuchtung jedoch grundsätzlich vermieden werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Anhand einfacher Parameter wie Leuchtdichte, Beleuchtungsstärke und Farbtemperatur der 
Außenbeleuchtung kann eine Überbeleuchtung des Plangebietes grundsätzlich vermieden 
werden. 
Bewertung:  
In Bezug auf Besonnung/Belichtung weist weder das Plangebiet noch die unmittelbare Umge-
bung eine besondere Empfindlichkeit auf. Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens, kommt 
es naturgemäß zu einer Veränderung der Verschattungs- und Belichtungssituation im Plange-
biet selbst, aber auch in der näheren Umgebung. Diese betrifft jedoch keinerlei schutzbedürf-
tige Nutzungen.  
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen Be-
lang als gering eingestuft und ist damit nicht abwägungserheblich.

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7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes und seiner näheren Umgebung befinden sich keine bekannten 
Kultur- und sonstigen Sachgüter. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung werden voraussichtlich keine Kultur - oder Sachgüter betroffen. Innerhalb 
des Plangebietes können archäologische Bodenfunde jedoch nicht ausgeschlossen werden. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Boden-
denkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Ein Hinweis auf den Umgang mit Bodenfunden wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Bewertung:  
In Bezug auf Kultur- und Sachgüter weist das Plangebiet keine Bedeutung auf. 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form 
von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. 
Im Hinblick auf Abfallvorkommen und - entsorgung weist das Plangebiet ebenfalls keine Be-
sonderheiten auf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der Umset-
zung der Planung nicht einhergehen. Im Plangebiet ist zudem nicht mit einer wahrnehmbaren 
Geruchsbildung zu rechnen, die anfallenden Abfälle  werden regelmäßig entsorgt.  In Bezug 
auf Lichtemissionen und Belichtung generell, wird auf das Kapitel 7.5.12.4 „Besonnung/Be-
lichtung“ verwiesen.  Aufgrund der geplanten zukünftigen Geländesituation (Versiegelung 
durch Gebäude, Verkehrsflächen, Überdeckung mit sauberem Erdreich) ist eine inhalative 
oder direkte Aufnahme von Schadstoffen nicht zu erwarten.  
Die im Plangebiet darüber hinaus anfallenden bau- , anlagen- und betriebsbedingten Abfälle 
entsprechen dem für Siedlungs- / Gewerbebereiche üblichen Maß und werden durch die Bau-
firmen, die örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbetriebe oder entsprechende Ent sorgungsfir-
men entsorgt. Die Anforderungen des KrwG bezüglich Beseitigung und Verwertung werden 
somit gewährleistet. Auswirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten, da umliegende 
Flächen bereits heute in gleichwertiger Weise genutzt werden. Ein sachgerechter Umgang mit

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Abwässern ist ebenfalls über die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
Bewertung:  
Durch die Planung kommt es auch künftig zu keiner besonderen Emission von Wärme, Strah-
lung und Gerüchen. Besondere Emissionen von Licht sind auf Ebene des Bebauungsplans 
noch nicht einschätzbar und im Zuge der konkreten Vorhabenplanung zu berücksichtigen, zu-
dem wird auf die Ausführungen in Kapitel 7.5.12.4 verwiesen.  Die Anforderungen des KrwG 
bezüglich Beseitigung und Verwertung von Abfällen werden gewährleistet. Auswirkungen 
durch die Planung sind nicht zu erwarten. Ein sachgerechter Umgang mit Abwässern ist eben-
falls über die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf den Belang 
der Vermeidung von Emissionen als gering eingestuft und ist damit nicht abwägungserheb-
lich. 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes findet derzeit keine Nutzung erneuerbarer Energien oder eine be-
sonders sparsame und effiziente Nutzung von Energie statt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP -Darstellung als Ge-
werbegebiet ist davon auszugehen, dass sich langfristig auf dem Grundstück auch ohne die 
derzeitige Planung eine Art von gewerblicher Nutzung etablieren wird, wobei jedoch nicht ab-
sehbar ist, ob diese eine Nutzung erneuerbarer Energien und eine sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie vorsieht. Für das Thema der Nutzung erneuerbarer Energien bzw. der 
sparsamen und effizienten Nutzung von Energie sind daher auch ohne die Durchführung der 
Planung keine maßgeblichen Veränderungen der momentanen Situation des Plangebietes 
ableitbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Vorhaben fällt unter den Anwendungsbereich der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln 
(KLL), nach denen alle zu errichtenden Gebäude, die einen Strombedarf bedingen, mit einer 
Photovoltaikanlage (PV) auszustatten sind (Anlagenleistung mind. ein Kilowatt-Peak). Die Um-
setzung wird im weiteren Verfahren nachgewiesen. Der Bebauungsplan sieht daher im Sinne 
der Klimaschutzleitlinien die umfangreiche Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem Dach 
des Logistikzentrums vor. Diese würden zu einer effizienteren und grüneren Energiewirtschaft 
des Logistikzentrums beitragen und auch insgesamt die Dezentralisierung und nachhaltige 
Ausrichtung der Energieversorgung in der Stadt Köln vorantreiben. Darüber hinaus soll die 
Abwärme der geplanten Kälteanlage für die Beheizung des Lagers verwendet werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht relevant.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Bewertung:  
Die Ausstattung der Dachflächen mit Photovoltaikanlagen trägt maßgeblich dazu bei , den 
Strombedarf des geplanten Logistikzentrums aus erneuerbaren Energien (Solarenergie) zu 
decken, sodass voraussichtlich keine fossilen Energieträger zur Energiegewinnung herange-
zogen werden müssen, die wiederum im Zuge der Energiegewinnung Treibhausgase missio-
nen verursachen. Zusätzlich trägt die Nutzung der Abwärme der geplanten Kälteanlage für die 
Beheizung des Lagers zu einer besonders sparsamen und effizienten Nutzung vo n Energie 
im Plangebiet bei. In dieser Hinsicht sind die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt als 
gering und somit nicht abwägungserheblich einzustufen. 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Kölner Landschaftsplans. Hier wird 
der Teil des Plangebiets, welcher nicht im Bereich des rechts wirksamen Bebauungsplans 
Nummer 74420/03 liegt, als Landschaftsschutzgebiet (LSG) (L22) festgesetzt. Des Weiteren 
wird an der nördlichen Grenze der Fläche eine Baumreihe als Entwicklungsmaßnahme fest-
gesetzt (8.2-33). Darüber hinaus sind keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Natur-
schutzgebiete im Plangebiet vorhanden. Der nächstgelegene geschützte La ndschaftsbe-
standteil, das Feldgehölz „Am Maarhäuser Weg“ (LB 7.05), befindet sich unmittelbar östlich 
der DB-Trasse. 
Das Plangebiet liegt zudem, wie bereits erläutert, in zwei aneinandergrenzenden Wasser-
schutzzonen der Stufe III -B. Die Zone im nordöstlichen Teil des Gebietes gehört dem Trink-
wasserschutzgebiet „Erker Mühle“ an und die Zone im südwestlichen Bereich ist Tei l des 
Trinkwasserschutzgebiets „Westhoven“. Diese verbieten die Lagerung von Bauschutt, die Nut-
zung von Dünger und den generellen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 
Diejenigen Aspekte des Planvorhabens, die den Gegenstand wasser - oder abfallrechtlicher 
Pläne betreffen oder sich mit emissionstechnischen Vorgaben auseinandersetzen, wurden be-
reits in den entsprechenden Kapiteln (7.5.5 „Wasser“, 7.5.12.2 „Altlasten“, 7.5. 12.4 „sonstige 
Gesundheitsbelange / Risiken“, 7.5.14 „Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Ge-
rüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“) abgehan-
delt. 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 2021 fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für 
das Stadtgebiet Köln. Im Rahmen des ursprünglich zum 31.10.2006 aufgestellten, im April 
2012 erstmals und im April 2019 zum zweiten Mal fortgeschriebenen Luftreinhalteplans konn-
ten bereits gute Erfolge erzielt werden. So konnte für den Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid 
an allen Messstellen eine Absenkung der Belastung erreicht werden. Diese reichte jedoch 
noch nicht aus, um die festgelegten Grenzwerte einzuhalten und löste damit auch ursprünglich 
bereits das Erfordernis zur zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans aus. Im Jahr 2020 
konnten jedoch an allen Messstellen die Grenzwerte eingehalten werden. Die dritte Fortschrei-
bung des Luftreinhalteplans Köln basiert nun auf dem Prozess der Vergleichsverhandlungen 
zur Beilegung des Rechtsstreits der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und dem Land Nordrhein-
Westfalen. Durch die dritte Fortschreibung des Luftreinhalt eplans Köln werden insbesondere 
die folgenden zusätzlichen Maßnahmenpakete eingeleitet, um- und fortgesetzt: 
Da der Straßenverkehr – neben dem regionalen Hintergrund –  Hauptverursacher der Belas-
tungen im Stadtgebiet ist, konzentriert sich die Mehrzahl der Maßnahmen auf die Verringerung 
der verkehrsbedingten Emissionen. Herauszustellen sind hierbei insbesondere:  
• Busse umrüsten

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• Radverkehr ausbauen  
• Individualverkehr steuern  
Durch die geplanten Maßnahmen werden weitere Reduktionen der NO2-Konzentration in der 
Außenluft erreicht.  
Im Rahmen des Bebauungsplans wird keines dieser Maßnahmenpakete in der Planung ver-
tiefend weiterverfolgt, da es sich in erster Linie um ein Privatvorhaben handelt. Dennoch wird 
mithilfe neuer Technologien versucht die Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausga-
sen durch das Vorhaben möglichst gering zu halten und die Nutzung foss iler Brennstoffe all-
gemein zu verringern, bzw. für das Vorhaben selbst vollständig auszuschließen ( vergleiche 
Kapitel 7.5.6). 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Durch die Berücksichtigung der Vorgaben durch den Luftreinhalteplan ( vergleiche Kapitel 
7.5.16) für das gesamte Stadtgebiet Kölns und im speziellen der vorgesehenen Maßnahmen 
und Ziele in der Planung des aktuellen Vorhabens durch den Bebauungsplan kann gewähr-
leistet werden, dass im Bereich des Plangebietes sowie seines Umfelds die bestmögliche Luft-
qualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten bleibt.  
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs atz 6 Nummer 7 BauGB -  Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obenge-
nannten Schutzgütern und Umweltbelangen, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und 
innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Be-
troffenheit durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Beste-
hende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter be-
schrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als 
Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht. 
Eine besondere Form des Zusammenwirkens, die über die Qualität oder die Funktion der in 
den einzelnen schutzgutbezogenen Kapiteln beschriebenen Belange hinausgeht, ist im Plan-
gebiet oder dessen direktem Umfeld nicht festgestellt worden. Da die Flächen des Plangebie-
tes bereits heute anthropogen überformt sind, werden hochwertig e natürliche Lebensräume 
von einer Inanspruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwischen den 
Schutzgütern weitestmöglich vermieden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs atz 6 
Nummer 7 BauGB -  Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso- III-RL, 12. BIm-
SchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. Die Auswirkungen sonstiger potenzieller Gesundheitsrisiken wurden 
zudem in Kapitel 7.5.12.3 abgehandelt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Gebäude im Plangebiet werden unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011) 
neu errichtet. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Ret-
tungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebie-
tes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen:  
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
7.5.20 Eingriffsregelung 
Von der Neuaufstellung des Bebauungsplans 7542/02 gehen Wirkungen auf den Naturhaus-
halt und das Landschaftsbild aus, die einen Eingriff im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG 
verursachen und somit Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorru-
fen. Für die Beurteilung dieser Wirkungen werden die geplanten zeichnerischen und textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans (insb. Grundflächenzahl, Baugrenz en, Fahrwege und 
Stellplatzflächen etc.) sowie der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorha-
ben- und Erschließungsplan zu Grunde gelegt. 
Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des Vermeidungsgebotes gemäß §  15 
BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs vorrangig zu verpflichten, vermeidbare Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen 
sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder auf 
andere Weise zu kompensieren. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind Maßnahmen zur 
Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigung en 
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der 
Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Absatz 3 BauGB).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Durch die Realisierung der durch den Bebauungsplan vorgesehenen städtebaulichen Entwick-
lung geht eine Ackerfläche verloren, an deren Stelle die geplanten Gebäude (Logistikzentrum 
und Parkhaus) und die damit in Verbindung stehenden Zufahrten, Park - und Stellplätze und 
Nebenanlagen errichtet werden. Das Planvorhaben verursacht somit absehbar in einem ho-
hen Umfang neue Versiegelungen und Bebauung (gemäß VEP circa 77 % der Plangebietsflä-
che) auf einer bisher im Realbestand weitestgehend unversiegelten Fläche, die jedoch anteilig 
bereits bauleitplanerischen Festsetzungen unterliegt.  
Planungsbedingt sind hierdurch, aufgrund der intensiv ackerbaulichen Nutzung, weder Son-
derstandorte noch Biotope mit seltenen Standortbedingungen betroffen. Die entsprechende 
Biotopwertigkeit ist im Rahmen der Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung ( vergleiche Tabelle 4) 
unter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechtes zu berücksichtigen.  
Auch hinsichtlich der übrigen Naturgüter Boden, Wasser, Klima und Luft wurden im Rahmen 
der Bestandserfassung keine Wert - und Funktionselemente besonderer Bedeutung festge-
stellt, die eine besondere Eingriffserheblichkeit ableiten lassen. Lediglich das in Teilen des 
Plangebietes festgesetzte Landschaftsschutzgebiet sowie der flächendeckende Biotopver-
bund besonderer Bedeutung stellen hier eine gewisse Wertigkeit in Bezug auf das Erreichen 
naturschutzfachlicher Planungsziele dar. Jedoch wurde durch den Flächen nutzungsplan der 
Stadt Köln bereits die Inanspruchnahme dieser Flächen und die Etablierung eines Gewerbe-
gebietes am gewählten Standort planungsrechtlich vorbereitet. Die Eingriffe in den Naturhaus-
halt werden somit im Sinne der Eingriffsregelung zusammenfassend als ausgleichbar einge-
stuft. 
Tabelle 4: Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung 
 
1 2 3 4 5 6 7
Code Biotoptyp F läche Grundwert 
Bestand
Korrektur-
wert G esamtwert Einzel-
flächenwert
 Biotoptypen (gem. Ludw ig (1991) Methode zur ökologischen Bew ertung der 
Biotopfunktion von Biotoptypen; Köln-Code) (m ²)
ökologische 
Werteinheiten 
(gem. Köln-
Code)
(Sp. 4 + Sp. 5) (Sp. 3 x Sp. 6)
HN4 / SB211 Vers iegelte Fläche (Gewerbegebiet) 42.786 1 -1 0 0
42.786 0
BB1 / GH411 Strauchhecke (Fläche zum Anpflanzen von Bäumen 
und Sträuchern) 6.197 7 0 7 43.377
HA0 / LW1 Acker, intensiv 81.039 6 0 6 486.235
HH7 / BR132 Vegetation an Straßen- und Wegerändern, 
gehölzarm 1.162 12 0 12 13.948
88.398 543.560
A. Ausgangszustand des Plangebietes 
gemäß BP Nr. 74420/03 und Realzustand auf den sonstigen Flächen
Gesamtfläche Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich: zugehöriger Gesamtflächenwert A:
Realzustand sonstige Flächen
Inhalte Bebauungsplan Nr. 74420/03
Nicht-ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (GE im bisherigen BP Nr. 74420/03)
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Gesamtfläche Nicht-ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich: Ausgangswert

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Ergebnis der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung 
Die Ergebnisse der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung sind der Tabelle 4 zu entnehmen. Hier 
wird, wie in Kapitel 2.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zum Bebauungsplanver-
fahren beschrieben, zwischen dem nicht -ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich, im Bereich 
des bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74420/03 festgesetzten Gewerbe-
gebiets, und dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich auf den baurechtlich unbeplanten Flä-
chen sowie innerhalb der Grünfläche des BP Nr. 74420/03 unterschieden. 
Die Gegenüberstellung der Wertigkeit (Biotopwertpunkte – BWP) der Bestandsbiotoptypen im 
1 2 3 4 5 6 7
Code Biotoptyp F läche Grundwert 
Bestand
Korrektur-
wert G esamtwert Einzel-
flächenwert
 Biotoptypen (gem. Ludw ig (1991) Methode zur ökologischen Bew ertung der 
Biotopfunktion von Biotoptypen; Köln-Code) (m ²)
ökologische 
Werteinheiten 
(
gem. Köln-
Code)
(Sp. 4 + Sp. 5) (Sp. 3 x Sp. 6)
DC3 / NB6244 Mager-/Straußgras ras en
(Dachgrün, extensiv, außerhalb PV-Anlagen) 2.886 3 0 3 8. 658
HN4 / SB211 Vers iegelte Fläche
(Gewerbegebiet, Fahrwege und unbegrünte Dachflächen) 24.279 0 0 0 0
HM1 / PA121 Scherras en
mit Baumbestand 12. 380 7 0 7 86.662
BB1 / GH411 Strauchhecke (M1)
mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 78 14 0 14 1. 094
BF32 / GH731
(HM51 / PA122)
Einzelbäume, Baumreihe, Allee (M3)
mit mittlerem Baumholz, standorttypisch 3.163 15 -1 14 44. 289
42.787 140.703
D
C3 / NB6244 Mager-/Straußgras ras en
(Dachgrün, extensiv, außerhalb PV-Anlagen) 17.114 3 0 3 51. 342
HN4 / SB211 Vers iegelte Fläche
(Gewerbegebiet, Fahrwege und unbegrünte Dachflächen) 56.209 1 -1 0 0
BB1 / GH411 Strauchhecke (M1)
mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 4.168 14 0 14 58. 351
HM1 / PA121 Scherras en
mit Baumbestand 8. 931 7 0 7 62.515
HM51 / PA122
(HK21 / LW331)
Scherras en
ohne Baumbestand (als Obswiese angelegte Fläche 
z
um Ausgleich satzungsgeschützter Bäume - M2)
1.976 6 0 6 11. 856
88.397 184.064
140.
703
Ges amt-
flächenwert 
B
Ges amt-
flächenwert 
A
Bilanz
184.064 543.560 - 218.793
* Aufgrund der Überführung von Planungsdaten in ein Geographisches Informationssystem und des hierbei zugrunde gelegten projizierten Referenzsystems (ETRS 
1989/UTM) können sich gegenüber den Flächenangaben aus dem Liegenschaftskataster oder aus vorgenommenen Vermessungen geringfügige Abw eichungen ergeben 
(
Weitere Informationen hierzu: https://w w w .bezreg-koeln.nrw .de/brk_internet/publikationen/abteilung07/pub_geobasis_etrs89.pdf)
B. Zielzustand des Plangebietes 
gemäß BP Nr. 7542/02
Gesamtfläche Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich: zugehöriger Gesamtflächenwert B:
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Nicht-ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
140.703
Gesamtfläche Nicht-ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich: Aufwertung:
Aufwertung im Nicht-ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich gegenüber Bebauungsplan NR 74420/03:
C. Bilanz: (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
Aufwertung im Nicht-
ausgleichspflichtigen 
E
ingriffsbereich

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (543.560 BWP) mit dem geplanten Zielzustand der Flä-
che gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan (184.064 BWP) ergibt zunächst ein Defizit von 
359.496 BWP. Dieses wird jedoch durch die geplanten Aufwertungen im nicht -ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereich gegenüber dem derzeitigen planungsrechtlichen Zustand (Gewer-
begebiet) noch einmal verringert. 
Während das Gewerbegebiet im nicht-ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des geltenden BP 
im Bestand vollständig mit 0 Wertpunkten bewertet wird, erfährt diese Teilfläche im Rahmen 
der BP-Neuaufstellung eine Aufwertung durch die Anlage von Grünflächen, Dach begrünung 
und die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Baumreihe an der Hansestraße. Die 
Aufwertung beläuft sich insgesamt auf 140.703 BWP im nicht -ausgleichspflichtigen Eingriffs-
bereich. 
Mit der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7542/02 und der Vorgaben, 
die aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan zum Bebauungsplan hervorgehen, ergibt sich 
somit insgesamt ein restliches Kompensationsdefizit von 218.793 Biotopwertpunkten 
(BWP). Insgesamt kann der Eingriff nach derzeitigem Planungsstand somit zu etwa 60% 
(324.767 BWP) innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. 
Der Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizits erfolgt über externe Ausgleichsflä-
chen im Kölner Stadtgebiet. Zum derzeitigen Planungsstand liegen zwei Kompensationsmaß-
nahmen vor, die den Eingriff gemeinsam vollständig kompensieren. Diese umfassen zum ei-
nen den Kompensationsüberschuss aus einem Bauleitplanverfahren in Köln-Rondorf und zum 
anderen die städtische Maßnahme „Brück“. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Rondorf NW“ wurde ein Kompensationsüber-
schuss generiert, der gemäß de m Amt für Landschaftspflege und Grünflächen für die Kom-
pensation eines größeren Teils des externen Ausgleichserfordernisses aus dem BP-Verfahren 
7542/02 herangezogen werden kann. Hier stehen 150.823 BWP auf 12.596 m² zur Verfügung, 
wodurch ein restliches Defizit von 67.970 BWP verbleibt. Im Laufe des Verfahrens wurden die 
verfügbaren Punkte durch die Stadt Köln bereits für das B-Planverfahren „Maarhäuser Weg / 
Hansestraße“ reserviert. Die Maßnahme umfasst die Anlage einer extensiven Glatthaferwiese 
(LW41111 / EA1) mit zweischüriger Mahd bzw. dreischüriger Mahd in den ersten 5 Jahren und 
einer extensiven Weide (LW421111 / EB11), die mit Rindern oder Schafen beweidet wird. 
Ergänzend hierzu stehen in der städtischen Maßnahme „Brück“ ausreichend Ökowertpunkte 
zur Deckung des verbleibenden Kompensationsdefizits zur Verfügung. Die Maßnahme um-
fasst die Herstellung einer extensiven Fettwiese (Grünland, LW41112 / EA31) mit 2-schüriger 
Mahd. Aufgrund der Verwendung von Regiosaatgut (artenreiche Wiesenmischung) und der 
anfänglichen Aushagerung der Fläche durch häufigere Schnittnutzung kann die Artenvielfalt, 
die Häufigkeit, die Wiederherstellbarkeit und der Gefährdungsgrad sowie die Natürlichkeit um 
jeweils einen Punkt höher bewertet werden, sodass die Maßnahme insgesamt mit 15 BWP 
pro m² bewertet wird. Basierend auf dem Ausgangszustand als Ackerfläche (LW1 / HA0) mit 
6 BWP pro m² beträgt die Aufwertung 9 BWP pro m². Daraus ergibt sich ein Flächenbedarf 
von 7.552 m² zum Ausgleich des verbleibenden Defizits. 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Es sind keine benachbarten Plangebiete bekannt, mit denen es zu besonderen kumulierenden 
Auswirkungen auf das Plangebiet und sein Umfeld kommen könnte.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Es werden absehbar keine Stoffe oder Techniken eingesetzt, die eine besondere umweltrecht-
liche Relevanz haben könnten. 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Bereits auf Flächennutzungsplanebene wurden alternative gewerbliche Flächen untersucht 
und bewertet. Große Gewerbeflächen, die für ein Logistikzentrum erforderlich sind, wurden 
andernorts nicht gefunden. Für das Unternehmen bietet der rechtsrheinische Standort die 
Möglichkeit, die (Filial-)Belieferung via Porz ausschließlich rechtsrheinisch zu betreiben. Links-
rheinisch gibt es dafür das Zentrallager Kerpen, das ebenso wie das Lager in Leverkusen an 
der Kapazitätsgrenze ist. Alternative Standorte im rechtsrheinischen Köln wurden geprüft, aber 
aufgrund mangelnder Flächengröße verworfen. Die Flächenverfügbarkeit stellte somit ein li-
mitierendes Kriterium bei der Standortsuche dar. 
Darüber hinaus ist der Standort durch den bereits rechts wirksamen Bebauungsplan Nummer 
74420/03 bereits in Teilen für die gewerbliche Inanspruchnahme vorbereitet. Durch die Neu-
aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die relevanten Umweltauswir-
kungen des Vorhabens gemäß den derzeit geltenden rechtlichen Grundlagen bewertet de m 
aktuellen Stand der Technik entsprechend vermieden und/oder vermindert, wodurch generell, 
aber auch gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht, möglichst geringe Umweltauswir-
kungen zu erwarten ist. 
Eine Umsetzung des Planvorhabens mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt als im vor-
liegenden Fall beschrieben, ist am geplanten Standort unter den dort gegebenen Vorausset-
zungen nicht möglich. Bei Berücksichtigung der in den vorhabenbezogenen Gutachten erar-
beiteten Ergebnissen und Maßnahmen, die ebenfalls Eingang in den vorliegenden Umweltbe-
richt gefunden haben, erscheint die Umsetzung des Vorhabens gemäß den aktuellen Planun-
gen als die optimale Alternative. 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Der Umweltbericht beinhaltet eine schutzgutbezogene Erfassung der Auswirkungen auf die 
Bestandsituation unter Berücksichtigung der tatsächlichen realen Flächennutzung und der ak-
tuell rechtswirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des 
rechtswirksamen Bebauungsplans Nummer 74420/03. Die Grundlage für die Beschreibung 
der Auswirkungen bilden neben mehreren Ortsbegehungen und den digital verfügbaren um-
weltbezogenen Fachinformationen auch verschiedene Fachgutachten, die für die beabsich-
tigte Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurden. Den Fachgutachten können die jeweils 
zu Grunde liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie Rammkernsondierungen, 
Versickerungsversuche, Verkehrszählungen, etc. entnommen werden. 
Die vorliegenden Daten und Gutachten geben einen relativ vollständigen Überblick über die 
Ist-Situation und bieten eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung und Bewertung dieser Um-
weltauswirkungen. Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somi t kann davon 
ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit 
auftreten werden. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten nicht auf.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
Aufgrund der guten Prognosesicherheit kann die Formulierung von Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen unterbleiben. 
7.8 Zusammenfassung 
Entsprechend der Bewertungsergebnisse der Umweltprüfung ergeben sich für die Umweltbe-
lange die nachfolgend zusammengefassten Auswirkungen durch das Planvorhaben. 
Tiere:  
Das Plangebiet ist in den städtischen Randbereich des Stadtteils Köln- Porz eingebettet. Die 
gegenwärtige Habitatausstattung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche lässt auf 
eine geringe Eignung als natürlicher Lebensraum für wild lebende Tierarten schließen. Ledig-
lich die randlich vorhandenen Grünstrukturen verfügen über eine höhere Wertigkeit und wer-
den von ubiquitären Vogelarten sowie Fledermäusen zur Nahrungssuche und als Neststandort 
genutzt.  
Da das Planvorhaben keine maßgebliche Beanspruchung der hochwertigeren Grünstrukturen 
vorsieht, sondern diese sogar teilweise erweitert und durch zusätzliche strukturreiche Grünflä-
chen und Dachbegrünung ergänzt werden sollen, verändern sich die Lebensraumbedingun-
gen im Plangebiet nicht so wesentlich, dass es hier planungsbedingt zu einer erheblichen 
funktionalen Einschränkung kommen wird. Es kommt zu keinem Verlust von Fortpflanzungs - 
und Ruhestätten planungsrelevanter Arten. Durch gängige Vermeidungs - und Minderungs-
maßnahmen, wie z.B. Rodungszeiten außerhalb der Brutzeit, können erhebliche Auswirkun-
gen auf die örtliche Fauna ausgeschlossen werden. 
Pflanzen:  
Da das Planvorhaben nur partiell eine Beanspruchung von Gehölzen vorsieht und diese, im 
Vergleich zur bisherigen planungsrechtlichen Situation, sogar dauerhaft gesichert und teil-
weise erweitert werden, verändern sich die floristischen Gegebenheiten im Plangebiet primär 
durch die Versiegelung der Ackerfläche. Dadurch wird zwar die vegetationsfähige Fläche re-
duziert, allerdings erfahren die verbleibenden Bereiche eine ökologische Aufwertung durch die 
Anlage standortgerechter und im Vergleich zum Bestand vielf ältigerer Grünstrukturen. Ver-
luste von gemäß Baumschutzsatzung geschützten Bäumen werden durch Ersatzpflanzungen 
ersetzt. Durch gängige Maßnahmen, wie Bauzäune und Maßnahmen zum Wurzelschutz, kön-
nen Schäden an bestehenden Bäumen während der Bauzeit vermieden werden.  
Fläche: 
Das Plangebiet repräsentiert eine Freifläche in städtischer Randlage zu Gewerbegebietsflä-
chen des Stadtteils Eil in Köln- Porz. Das Schutzgut Fläche weist im derzeitigen Zustand des 
Plangebietes mit intensiv bewirtschaftetem Ackerbau sowie den bestehenden bauleitplaneri-
schen Vorgaben (gewerbliche Nutzung gemäß FNP und rechtskräftigem BP im Südwesten) 
keine besondere Empfindlichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen auf. Trotz der 
bestehenden bauleitplanerischen Zielsetzung der gewerblichen Entwicklung, stellt sich der 
Realzustand noch immer als unversiegelte, intensiv bewirtschaftete Ackerfläche dar.  
Das Planvorhaben zielt gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan auf eine räumlich begrenzte

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Flächeninanspruchnahme mit einem hohen Ausnutzungsgrad ab, so dass eine effiziente Flä-
chennutzung erreicht wird und im Gegensatz zum bestehenden rechtskräftigen Bebauungs-
plan auch die bestehende Baumreihe in die künftige Flächennutzung integriert und langfristig 
planungsrechtlich gesichert wird. Durch Ausgleichs- und Verminderungsmaßnahmen werden 
zwar die nachteiligen Versiegelungseffekte gemindert, diese überwiegen aber dennoch im 
Vergleich zum unversiegelten Ausgangszustand. Insbesondere aufgrund der Größ e der Flä-
cheninanspruchnahme zur Neuversiegelung stellen sich die vorhabenbedingten Auswirkun-
gen auf das Schutzgut Fläche als abwägungserheblich dar. 
Boden:  
Die Plangebietsfläche ist im Ausgangszustand unversiegelt, aber die planungsrechtliche Inan-
spruchnahme in Teilen der Fläche für eine gewerbliche Nutzung ist aufgrund des rechtskräfti-
gen Bebauungsplans Nr. 74420/03 bereits vorbereitet. Der verbleibende Eingriff durch die 
Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 7542/02 trifft auf einen anthropogen veränderten Bo-
denstandort mit als nicht-schutzwürdig bewerteten Böden, deren Wertigkeit vor allem in ihren 
allgemeinen Bodenfunktionen besteht. Vor diesem Hintergrund und der umfangreichen Flä-
cheninanspruchnahme, wird die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen durch 
das Planvorhaben auf das Schutzgut Boden als mittel eingestuft und ist damit abwägungsre-
levant.  
Altlasten:  
Durch eine geo- und abfalltechnische Untersuchung des Untergrundes (bgm 2024) (insb. öst-
liche Verdachtsfläche und PFC-Grundwasserschaden) konnten keine eindeutigen Verunreini-
gungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers nachgewiesen werden. Daher sind 
diesbezüglich keine Auswirkungen durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans zu erwarten. Zudem verhindert die künftig großflächige Versiegelung der Flächen 
weitere Beeinträchtigungen entlang des Wirkungspfads Boden- Mensch. Ebenso besteht in 
Hinblick auf das stoffliche Gefährdungspotenzial und unter Berücksichtigung der vorgesehe-
nen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines störungsfreien 
Betriebes keine Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen durch das geplante Logistikzentrum 
für die Umgebung.  
Wasser:  
Oberflächenwasser:  
Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen.  
Grundwasser: 
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der festgesetzten Trinkwasserschutzge-
biete „Erker Mühle“ und „Westhoven“ (Zone IIIB). Die Anforderungen werden entsprechend 
berücksichtigt. Die Daten der nächstgelegenen Grundwassermessstelle lassen auf ei nen 
Grundwasserstand von ca. 10 m unterhalb der Geländeoberfläche schließen. Mit der Reali-
sierung des Vorhabens geht ein deutlich erhöhter Versiegelungsgrad einher. Die geplante um-
fassende nachgeschaltete Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers hält die 
Grundwasserneubildung im Plangebiet jedoch aufrecht.  
Maßgebliche Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate, des chemischen Zustands 
oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind aufgrund der Gestalt des

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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Planvorhabens mit den dargelegten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen (insb. Ent-
wässerungskonzept) nicht zu erwarten. 
Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: 
Das Entwässerungskonzept sieht eine möglichst gleichmäßige Ableitung und Verteilung des 
anfallenden Regenwassers auf die dezentral geplanten Muldenstandorte vor, so dass auf eine 
Versickerung in Rigolen zugunsten einer klimatisch wie grünplanerisch und überflutungstech-
nisch vorteilhaften Muldenversickerung verzichtet werden kann. 
Durch das entwickelte Entwässerungskonzept ist die Entwässerung auch bei Starkregener-
eignissen möglich. Die geplante Dachbegrünung trägt dazu bei, die Wassermengen über ei-
nen längeren Zeitraum zu verteilen und kann so die kurzzeitige Belastung reduzieren.  
Hochwasserbelange:  
Da das Plangebiet im Fall von Hochwasserereignissen weitgehend unbetroffen ist, sind für die 
Planung keine maßgeblichen Auswirkungen ableitbar. Lediglich für das Szenario eines extre-
men Hochwasserereignisses (HQextrem) sind im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets über-
schwemmte Bereiche in topographisch tiefer gelegenen Geländebereichen ausgewiesen. Es 
sind jedoch keine funktionalen Zusammenhänge mit dem Plangebiet ersichtlich.  
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:  
Derzeit gehen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbe-
lastend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Die Umsetzung der Planung 
wird voraussichtlich durch den Zusatzverkehr (1.088 Kfz/24 h) zu einer Zunahme der Emission 
von Luftschadstoffen führen, die jedoch nicht maßgeblich den ortsüblichen Rahmen über-
schreiten. Da im künftigen Gebäudebetrieb vollständig auf fossile Brennstoffe verzichtet wird, 
ist zudem nicht mit gewerblichen Emissionen von Luftschadstoffen von besonderer Relevanz 
zu rechnen. 
Luftschadstoffe – Immissionen:  
Lufthygienische Beeinträchtigungen des Plangebietes durch lokale Emittenten sind insbeson-
dere durch die umgebenden Straßen gegeben. Es liegen für das Plangebiet jedoch keine Da-
ten vor, die auf eine Überschreitung der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte hindeuten. 
Der Anteil an Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet wirken, wird sich in Folge des zuneh-
menden Verkehrs auf den öffentlichen Straßen voraussichtlich leicht erhöhen. Mit einer maß-
geblichen Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe ist jedoch nicht zu rechnen.  
Der vorhabenbedingte Eingriff in randlich vorhandene lufthygienisch wirksame Gehölze bzw. 
Einzelbäume wurde im Zuge der Planung so  weit wie möglich minimiert. Zur weiteren Redu-
zierung der Luftschadstoffbelastung im Plangebiet und seinem Umfeld wird die zusätzliche 
Pflanzung von Bäumen und die Anlage von Grünflächen geplant, sodass auch zukünftig Ge-
hölzstrukturen mit einer lokalen Bede utung für die Luftreinhaltung im Plangebiet vorhanden 
sein werden, die sich positiv auf die Bindung von Luftschadstoffen auswirken und somit regu-
lierend auf die Luftqualität wirken.

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Klima:  
Als ackerbaulich genutzte Freifläche sind im Plangebiet nahezu flächendeckend klimaökolo-
gisch wirksame Flächen zur Kaltluftproduktion vorhanden. Ohne einen bedeutsamen Sied-
lungsbezug kommt der klimatischen Ausgleichsfunktion in der Fläche nur eine allgemeine Be-
deutung zu. Angesichts der Ausweisung in der Planungshinweiskarte Hitze des Hitzeportals 
Köln als klimatischer Puffer zwischen Siedlungsbereichen und Freiflächen hat die Fläche im 
Stadtgebiet dennoch eine gewisse Bedeutung für stadtklimatische Zusammenhänge. 
Die Umsetzung der Planung bedingt eine großflächige Bebauung und Versiegelung von bisher 
klimatisch wirksamen Freiflächen im Übergang zum Siedlungsbereich. Der Eingriff in die heute 
bestehenden klimatischen Funktionen und die damit einhergehende nicht unerhebliche Belas-
tung kann nur teilweise durch Ausgleichsmaßnahmen (Dachbegrünung und Anpflanzungen) 
vermindert werden und es verbleibt letztlich eine Beeinträchtigung der örtlichen Klimafunktio-
nen. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Es wurden keine besonderen Wirkzusammenhänge ermittelt, die eine über die in den schutz-
gutbezogenen Ausführungen hinausgehende gesonderte Betrachtung erforderlich machen. 
Landschaft:  
Das Plangebiet wird durch landwirtschaftliche Freiflächen (Ackerbau) dominiert, die sich im 
östlich angrenzenden Landschaftsraum durch weitere Grün- und Offenlandflächen fortsetzen. 
Die vereinzelten Grünstrukturen und Baumpflanzungen im Randbereich sind al s strukturie-
rende Elemente mit höherer Qualität für das Landschafts- und / Ortsbild zu sehen, denen eine 
besondere Bedeutung für den Landschaftsraum im städtischen Nahbereich zugeschrieben 
werden kann.  
Die künftige Bebauung überprägt das örtliche Landschaftsbild maßgeblich. Dabei ist die räum-
liche Angliederung an bestehende, vergleichbare Nutzungsstrukturen und Bauweisen der Ent-
wicklung in unbelasteten Gebieten jederzeit vorzuziehen. Allerdings ist eine Verminderung der 
Auswirkungen nur in geringem Maße möglich und es verbleibt eine erhebliche visuelle Wir-
kung auf das Landschafsbild. 
Biologische Vielfalt:  
Vorhabenbedingt kommt es zwar zu einer Inanspruchnahme potenzieller Vegetationsflächen 
und Lebensräume, dies betrifft aber einen bisher intensiv ackerbaulich genutzten Standort mit 
geringer biologischer Vielfalt. Die künftige Aufwertung des Plangebietes durch eine struktur-
reichere Vegetation und unterschiedliche Pflanzmaßnahmen, führt letztlich zu einer Verbes-
serung bzw. Aufwertung der biologischen Vielfalt im Plangebiet.  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000- Gebiet. Die nächstgelegenen Natura 2000-
Gebiete sind die gleichnamigen FFH- (DE-5108-301) und Vogelschutzgebiete (DE-5108-401) 
„Wahner Heide“, die sich in einer Entfernung von ca. 1,5 km östlich zum Geltungsbereich be-
finden und absehbar keinen funktionalen Wirkzusammenhang mit dem Plangebiet aufweisen. 
In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Plangebiet daher keine Bedeutung.

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Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm:  
Die derzeit bereits bestehende Vorbelastung des Plangebietes und seines Umfelds durch den 
angrenzenden Verkehrs- und Gewerbelärm wirkt sich unter Berücksichtigung der statuierten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht maßgeblich auf die künftige Umsetzung des 
Planvorhabens aus. Ein ausreichender Schallschutz (Lärmpegelbereiche und Lärmschutz-
wände) gegenüber den künftigen gewerblichen Immissionen kann sowohl innerhalb des Plan-
gebietes als auch im Umfeld gewährleistet werden. Weder innerhalb des Plangebiets noch im 
Umfeld stellen die Lärmemissionen durch das künftige gesteigerte Verkehrsaufkommen 
(1.088 Kfz/24 h) eine erhebliche Umweltauswirkung dar. Die Zunahme des Verkehrslärms 
durch das Planvorhaben wird daher als verträglich eingestuft. Es sind diesbezüglich weder 
Schallschutzmaßnahmen durchzuführen, noch löst die Planung einen Anspruch auf Schall-
schutz dem Grunde nach aus. 
Erschütterungen:  
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für Randbereiche 
urbaner Ballungsräume übliche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. Auch durch die zukünf-
tige Nutzung sind keine unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Erschütterungswirkun-
gen auf dieses zu erwarten.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet keine besondere 
Empfindlichkeit auf. Der BP -Geltungsbereich liegt außerhalb von Hochwasserrisikogebieten 
oder Überschwemmungsbereichen. Es sind keine besonderen Magnetfeldbelastungen be-
kannt und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich keine Hochspannungs- oder Höchst-
spannungsfreileitungstrasse. Zudem liegt die Fläche außerhalb des Achtungsabstands von 
Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen und somit in einem angemessenen Sicher-
heitsabstand von Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung. 
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken ergeben sich durch die Umsetzung 
des bauleitplanerischen Vorhabens absehbar keine maßgeblichen Veränderungen zum mo-
mentanen Zustand des Plangebietes. Aus der Gesamtbetrachtung der potenziell im Logistik-
zentrum gelagerten Stoffe lässt sich zudem ableiten, dass das stoffliche Gefährdungspotenzial 
des geplanten Logistikzentrums mit dem anderer, nicht erheblich belästigender, Gewerbebe-
triebe vergleichbar ist und im Zusammenhang mit den vorgesehenen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebes keine Gefahr 
schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht.  
Besonnung/Belichtung:  
In Bezug auf Besonnung/Belichtung weist weder das Plangebiet noch die unmittelbare Umge-
bung eine besondere Empfindlichkeit auf. Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens, kommt 
es naturgemäß zu einer Veränderung der Verschattungs- und Belichtungssituation im Plange-
biet selbst, aber auch in der näheren Umgebung aufgrund der Lichteinwirkungen durch Au-
ßenbeleuchtung zur Nachtzeit sowie eine verstärkte Verschattungswirkung tags. Diese betrifft 
jedoch keinerlei schutzbedürftige Nutzungen, sodass unter Berücksichtigung gängiger Maß-
nahmen zur Vermeidung der Überbeleuchtung keine erheblichen Umweltauswirkungen ver-
bleiben.

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Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind voraussichtlich keine 
Kultur- oder Sachgüter durch die Planung betroffen. Archäologische Bodenfunde können je-
doch nicht ausgeschlossen werden und sind unverzüglich an das Römisch-Germanische Mu-
seum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu melden.  
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form 
von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. Im Hinblick auf Abfallvorkommen und -
entsorgung weist das Plangebiet ebenfalls keine Besonderheiten auf. Durch die Planung 
kommt es absehbar auch künftig zu keiner besonderen und ortsunüblichen Emission von 
Wärme, Strahlung und Gerüchen. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern und Abfällen 
wird gewährleistet.  
Besondere Emissionen von Licht sind auf Ebene des Bebauungsplans noch nicht einschätzbar 
und im Zuge der konkreten Vorhabenplanung zu berücksichtigen, aber grundsätzlich sind er-
hebliche Auswirkungen vermeidbar.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Der Bebauungsplan sieht die umfangreiche Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem Dach 
des Logistikzentrums vor. Darüber hinaus soll die Abwärme der geplanten Kälteanlage für die 
Beheizung des Lagers verwendet werden.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Kölner Landschaftsplans. Hier wird 
der Teil des Plangebiets, welcher nicht im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 
74420/03 liegt, als Landschaftsschutzgebiet (LSG) (L22) festgesetzt. Des Weiteren wird an 
der nördlichen Grenze der Fläche eine Baumreihe als Entwicklungsmaßnahme festgesetzt 
(8.2-33). 
Das Plangebiet liegt zudem in zwei unmittelbar aneinandergrenzenden Wasserschutzzonen 
der Stufe III -B. Die Anforderungen der Trinkwasserschutzgebiete „Erker Mühle“ und „West-
hoven“ sind zu berücksichtigen. 
Die Plangebietsfläche der BP -Aufstellung liegt im Geltungsbereich des 2021 fortgeschriebe-
nen Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln. Im Rahmen des Bebauungsplans wird keines 
der darin aufgeführten Maßnahmenpakete in der Planung vertiefend weiterverfolgt, da es sich 
in erster Linie um ein Privatvorhaben handelt. Dennoch wird mithilfe neuer Technologien an-
gestrebt, die Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen durch das Vorhaben mög-
lichst gering zu halten und die Nutzung fossiler Brennstoffe all gemein zu verringern bzw. für 
das Vorhaben selbst vollständig auszuschließen.

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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Durch die Berücksichtigung der Vorgaben des Luftreinhalteplans in der Planung des Vorha-
bens kann gewährleistet werden, dass im Bereich des Plangebietes sowie seines Umfelds die 
bestmögliche Luftqualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten bleibt.  
Wechselwirkungen:  
Da die Flächen des Plangebietes bereits heute anthropogen überformt und teilweise seit eini-
gen Jahren bauleitplanerisch gesichert sind, werden hochwertige natürliche Lebensräume von 
einer Inanspruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwi schen den 
Schutzgütern weitestmöglich vermieden. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben (Erdbebenzone 1) sind sonstige schwere Unfälle oder Kata-
strophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der 
Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata-
strophen nicht. Die Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011) sowie die Anforderungen an Rettungs-
wege und die Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden bei der Errichtung der 
geplanten Gebäude berücksichtigt.  
Eingriffsregelung:  
Die Plangebietsfläche der BP-Aufstellung unterliegt anteilig bereits bauleitplanerischen Fest-
setzungen, die eine gewerbliche Nutzung und Bebauung von Teilen des Gebiets planungs-
rechtlich erlauben. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 
7542/02, Arbeitstitel „Hansestraße / Maarhäuser Weg“ werden zusätzliche Flächen bauleitpla-
nerisch beansprucht. Mit Realisierung der Planung erfolgt ein Eingriff in Ackerflächen zuguns-
ten der geplanten Gebäude (Logistikzentrum und Parkhaus) und der Anlage von Zufahrten, 
Park- und Stellplätzen sowie Nebenanlagen. Das Planvorhaben verursacht somit absehbar in 
einem hohen Umfang neue Versiegelungen und Bebauung (gemäß VEP ca. 77 % der Plan-
gebietsfläche) auf einer bisher im Realbestand weitestgehend unversiegelten Fläche. Verblei-
bende Freiflächen werden einer höherwertigen ökologischen Grünnutzung mit Baumbestand 
zugeführt und Dachflächen weitestgehend extensiv begrünt. Der Eingriff in randlich vorhan-
dene Baumbestände wurde planerisch so optimiert, dass der Gehölzverlust so weit wie mög-
lich minimiert wird. Außerdem wird die Baumreihe an der Hansestraße weitgehend im Rahmen 
der Maßnahmenfläche M3 erhalten und ergänzt. Die im Südosten des Plangebiets vorgese-
hene Maßnahmenfläche M2 erfüllt den Zweck einer Ausgleichsfläche, die der Ersatzpflanzung 
von in Anspruch genommenen und satzungsgeschützten Bäume dient sowie eine Lebens-
raumfunktion für geschützte Arten bietet.  Der Ausgleich des verbleibenden Kompensations-
defizits erfolgt über externe Ausgleichsflächen im Köl ner Stadtgebiet. Zum derzeitigen Pla-
nungsstand liegen zwei Kompensationsmaßnahmen vor, die den Eingriff gemeinsam vollstän-
dig kompensieren. Diese umfassen zum einen den Kompensationsüberschuss aus einem 
Bauleitplanverfahren in Köln-Rondorf und zum anderen die städtische Maßnahme „Brück“. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): 
Dies ist für das vorliegende Planvorhaben nicht von Relevanz.

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7.9 Referenzliste der Quellen 
• BERNARD Gruppe ZT GmbH (2025): Verkehrsuntersuchung, Lidl Logistikzentrum in 
Köln-Porz (Stand: 07.08.2025); 
• Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln. Dritte Fort-
schreibung 2021; 
• Bezirksregierung Köln: Topographisches Informationsmanagement (TIM-Online) der 
Abteilung Geobasis NRW. Abrufbar unter: www.tim-online.nrw.de (Abrufdatum 
11.10.2024); 
• BGM Baugrundberatung (2024): Geo- und abfalltechnischer Untersuchungsbericht 
(weiterführende Untersuchungen), Köln-Porz, Hansestraße, Neubau eines Lidl-Lo-
gistikzentrums (Stand: 22.05.2024); 
• Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG): WMS-Datendienst: Starkregenge-
fahrenhinweise Nordrhein-Westfalen (Starkregen NRW), dl-de/by-2-0 
(www.govdata.de/dl-de/by-2-0) https://geoportal.de (Abrufdatum 11.10.2024); 
• Geologischer Dienst NRW (2024): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1 : 
50.000 – 2024 Auflage 3.2 – Methodik der 3. Auflage, neue Daten. Bodenschutz-
Fachbeitrag für die räumliche Planung. (Stand: 03.04.2025) 
• Geologischer Dienst NRW (Hrsg.): Informationssystem Bodenkarte von Nordrhein-
Westfalen 1 : 50.000. Abrufbar unter: https://www.gd.nrw.de/pr_kd_bodenkarte-
50000.php (Abrufdatum: 11.10.2024); 
• KaiserIngenieure (2024): Konzept Entwässerung, Konzeptlageplan (Stand: 
19.08.2024) 
• Konzept dB plus GmbH (2024): Schalltechnisches Gutachten, Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan 7542/02 „Hansestraße Maarhäuser Weg“, Köln-Porz (Stand: 
25.10.2024) 
• Kölner Büro für Faunistik (2023): Stadt Köln, Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nummer 75419/03 „Maarhäuser Weg / Hansestraße“ in Köln-Porz-Gremberghoven – 
Artenschutzrechtliche Prüfung. (Stand: Dezember 2023); 
• Landesamt für Natur, Landwirtschaften, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen – LANUV: Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) (Abrufdatum 
26.09.2024); 
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: 
Betriebsbereiche nach Störfall-Verordnung. Abrufbar unter: https://www.la-
nuv.nrw.de/umwelt/industrieanlagen/art-und-standorte-von-anlagen (Abrufdatum 
11.10.2024); 
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – LANUV 
(2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“, aus: 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Num-
mer 50, Recklinghausen; 
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – LANUV: 
Klimaatlas NRW. Abrufbar unter: http://www.klimaatlas.nrw.de (Abrufdatum 
11.10.2024); 
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – LANUV: 
Online-Emissionskataster Luft NRW. Abrufbar unter: http://www.ekl.nrw.de/ekat/ (Ab-
rufdatum 11.10.2024); 
• Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Elektro-
nisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung 
in NRW. ELWAS-WEB. (Abrufdatum 11.10.2024); 
• Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen / 
Land NRW: Hochwasserkarten NRW, Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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(www.govdata.de/dl-de/by-2-0), Abrufbar unter: https://www.hochwasserkar-
ten.nrw.de/ (Abrufdatum: 11.10.2024); 
• Stadt Köln (Hrsg.) (1997): Synthetische Klimafunktionskarte, Köln; 
• Stadt Köln (Hrsg.) (2023): Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS), Köln (Stand: 18.07.2023); 
• Stadt Köln (Hrsg.): Flächennutzungsplan der Stadt Köln. Interaktive Karte abrufbar 
unter: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/suche-flaechennut-
zungsplan/index.html (Abrufdatum: 11.10.2024); 
• Stadt Köln (Hrsg.): Landschaftsplan der Stadt Köln – Blatt 7 Digitale Version abrufbar 
unter: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf67/lp_kln_blatt__blatt_7.pdf 
(Abrufdatum: 11.10.2024); 
• Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, (Abrufdatum: 06.05.2024); 
• Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug (Stand: 06.05.2024) 
• Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, (Abrufdatum: 06.05.2024)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7542/02 – Arbeitstitel: Maarhäuser Weg/Hansestraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
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8 Planverwirklichung 
8.1 Städtebaulicher Vertrag/ Durchführungsvertrag  
Die Realisierung des Logistikzentrums ist kurzfristig vorgesehen. Begleitend zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan soll mit der Vorhabenträgerin ein Durchführungsvertrag gemäß § 
12 BauGB abgeschlossen werden. In diesem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur 
Durchführung der nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen in-
nerhalb einer zu bestimmenden Frist getroffen. Gegenstand des Durchführungsvertrages 
werden auch etwa notwendig werdende Erschließungsmaßnahmen, einschließlich erforderli-
cher Regelungen im Zusammenhang mit Betriebsabläufen, die lärmimmissionsrelevant sind 
sowie etwaige Anforderungen an die bauliche Gestaltung des Vorhabens. Geregelt werden 
in diesem Durchführungsvertrag ebenso die Anforderungen an den naturschutzfachlichen 
Ausgleich und artenschutzrechtliche Vorgaben, soweit diese nicht festgesetzt werden. Dies 
gilt insbesondere für plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen. Etwaige weitere Inhalte 
des Durchführungsvertrages werden sich aus den Erkenntnissen des weiteren Planungsver-
laufs ergeben. 
8.2 Kosten (für die Stadt Köln, Übernahme durch Vorhabenträgerin) 
Die Kosten werden gemäß Planungsvereinbarung durch die Vorhabenträgerin getragen. 
9 Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebiets in ha 13,1 
Größe des Gewerbegebietes (GE) in m² 131.184 
− davon überbaubare Grundstücksflächen 
in m² 
52.054 
− davon Flächen für Stellplätze in m² 15.242 
− davon Flächen zum Erhalt von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen 
3.170 
− davon Flächen zum Anpflanzen von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen 
6.381

Anlage 4 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 7542/02 Blatt 1

26192 Zeichen

0100200 Meter
7542/02Maßstab 1:2 000"Maarhäuser Weg / Hansestraße"in Köln-Porz-EilBlatt 1 von 2Stand: 05.05.2026
VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan Entwurf-Veröffentlichung-
Rudolf-Diesel-StraßeTheodor-Heuss-Straße
Maarhäuser WegHansestraße
Gemarkung Eil Flur 5
Gemarkung Eil
79
593
47 591
615
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395
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398
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400
512
Gemarkung Heumar Flur 6
HansestraßeHansestraße
FII
SI
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W
I
FII
PI
FI
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FI
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F
SI
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Landw. Betriebsfläche
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A59
Bahntrasse
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Halle
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Ferdinand-Porsche-StraßeHansestraße
Theodor-Heuss-StraßeMaarhäuser WegL99LogistikzentrumGH 75,0Parkhaus      GH 64,0
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I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 30.11.2023)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölnöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, denGrundflächenzahlBaugrenzeGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)Stellplätze LastkraftwagenGRZ GHSt LKWStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungEin- und AusfahrtsbereichFlächen mit Bindungen fürBepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern (z.B. E1)Flächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Lärmschutzwand (LSW)Gewerbegebietenicht überbaubar I überbaubarFlachdachFDGEsonstige Nebenanlagen(Technikgebäude)Na
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am __.__._____ nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am __.__._____ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam __.__._____nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach§ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Die örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rat einschließlichdes Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____ erfolgt.AmtsleiterinKöln, denOberbürgermeisterKöln, denDATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNGgez. BurmesterOberbürgermeisterOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFunktionKöln, denKöln, denKöln, denFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagen
Flurstück 758Teilbereich
Teilbereich 1Flurstück 463Teilbereich 3Teilbereich 2
N
ATEXTLICHE FESTSETZUNGEN1Bauplanungsrechtliche FestsetzungenGemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des §9Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solcheVorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger imDurchführungsvertrag verpflichtet.2Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung2.1Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigenTankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVOnicht zulässig.2.2Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 Abs. 3Nrn. 1 bis 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaberund Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber inGrundfläche und Baumasse untergeordnet sind,-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,-Vergnügungsstättennicht Bestandteil des Bebauungsplanes.2.3Gemäß § 1 Abs. 5BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbetriebeunzulässig.3Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung3.1Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die baulichen Anlagen imGewerbegebiet (GE) Gebäudehöhen über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenzefestgesetzt.Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attikahergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.3.2Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Kühlanlagen, Antennen, Kamine,Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Treppenhäuser und Lichtkuppeln - auf den baulichzugeordneten Dachflächen überschritten werden. Für Kühlanlagen undTreppenhäuser beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 5,00 m in derHöhe; der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf dabei insgesamt15% nicht übersteigen. Für Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter,Lichtkuppeln etc. beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 2,00 m in derHöhe; der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf dabei insgesamt30% nicht übersteigen.4BauweiseGemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festge-setzt:Im Gewerbegebiet (GE) sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.Es sind Gebäude bis zu einer Länge von 390 m zulässig.5Überbaubare GrundstücksflächeDie gemäß § 23 BauNVO zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen dürfen durchuntergeordnete Teile von Gebäuden wie z.B. Vordächer, Fluchttrep-penhaus undEingangsportal auf bis zu 30% der jeweiligen Fassadenlänge um bis zu 3 müberschritten werden.6Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen und für Stellplätze mit ihrenEinfahrten6.1Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBdafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig.6.2Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO können Nebenanlagen auch außerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der Fläche für Technikgebäude undSprinkleranlage zugelassen werden.7Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischenVersorgungsanlagen und -leitungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.8Schallschutzmaßnahmen8.1Passive SchallschutzmaßnahmenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenent-sprechend des Lärmpegelbereiches V (LPB V) an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-chenAußenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und den maßgeblichenAußenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80aa Für maßgebliche Außenlärmpegel La   > 80 dB sind die Anforderungen aufgrundderörtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegelan den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.8.2LärmschutzwändeGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände einSchalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und die in der Planzeichnung festgesetzteMindesthöhe haben müssen. Bezugshöhe für die Angabe der Mindesthöhe ist dabeidie Fahrbahnhöhe der angrenzenden Fahrwege auf dem Betriebsgelände.Anforderungen an die Absorptionseigenschaften der Schallschutzwände werden nichtgestellt.Von den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzwänden kann von der Lage bis zu1,0m abgewichen werden, wenn örtliche Anpassungen (z.B. Anschluss an Gebäude,Übergang zu Grenzen) dies erfordern und anhand einer schalltechnischenUntersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird.9Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Plangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:-Innerhalb der mit P1 bezeichneten Flächen ist eine Strauchhecke gemäßBiotopcode BB1 (GH411) aus standortgerechten Sträuchern anzulegen unddauerhaft zu erhalten. Vorhandene standortgerechte Gehölze sind in dieAnpflanzung einzubinden.-Innerhalb der mit P2 bezeichneten Fläche ist eine Obstwiese aus mindestens 12Bäumen gemäß Biotopcode HK21 (LW331) anzulegen. Die Neupflanzungen sinddurch Anstrich gegen Verbiss zu schützen sowie art- und fachgerecht zu pflegenund bei Verlust zu ersetzen.-Die nicht überbauten Grundstücksflächen, die zudem nicht als Flächen für dieRückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser genutzt werden, sind miteiner strukturreichen Mischvegetation aus Bäumen, Sträuchern, Bodendeckern,Stauden und Rasen (HM1/PA121) zu begrünen und zu pflegen. Die Anpflanzungensind dauerhaft art- und fachgerecht zu pflegen, zu erhalten, und bei Verlust zuersetzen.-Anlagen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sind miteiner Raseneinsaat mit regionalem Saatgut der Herkunftsregion 2 sowie zusätzlichmit Stauden, wie Seggen, Reitgräser, Thymian, Braunellen oder Pfeifengräser zubegrünen.-Die Dachflächen sind mit einer extensiven Dachbegrünung gemäß Biotopcode DC3(NB6244) zu gestalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Ausgenommen von dieser Regelung sind Dachterrassen und technischeAufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.Photovoltaikmodule können über der Dachbegrünung installiert werden, jedoch istsicherzustellen, dass mindestens 20.000 m² Dachfläche ohne eine Überbauung mitPhotovoltaikanlagen begrünt werden.-Die vorgesetzten Fassaden des Parkhauses und die Lärmschutzwände in RichtungSiedlungsbereich sind mit Ausnahme von Fenstern, Türen undLüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zuPrivatgrundstücken errichtet werden, als Fassadenbegrünung mit Kletterpflanzenmit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer
Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zugestalten. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 11.10Festsetzungen über Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zuersetzen:-Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind dievorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall voneinzelnen Bäumen sind entsprechende Ersatzpflanzungen gemäß Biotopcode BF31(GH741) vorzunehmen.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 11.BGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN1Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / DachaufbautenIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig.Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.2EinfriedungenEntlang der Grundstücksgrenze sowie im Bereich der festgesetzten Flächen für dasAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Einfriedungenentlang den Grundstücksgrenzen nur in Form von Stahlgit-ter-, Stabgitter- oderMaschendrahtzäunen o. ä. zulässig.3Werbeanlagena)Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächensowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustischeWerbeanlagen sind nicht zulässig.b)Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oderselbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nurhinterleuchtet sein.c)Unabhängig davon sind Hinweistafeln und -schilder für die Mitarbeitenden undZuliefernden zulässig.4.Stellplatzbegrünung (LKW-Fläche)Innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche sind mindestens sechs hochstämmige,großkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) bzw. BF 41 (GH 742) zu pflanzen.CNACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN1WasserschutzDie auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnungfestgesetzte Wasserschutzzone III B der Wasserwerke Köln- Westhoven und ErkerMühle.2Natur- und LandschaftsschutzDas gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzteLandschaftsschutzgebiet LSG 22 "Königsforst und vorgelagerte Freiräume" mit demEntwicklungsziel 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahenLandschaft).DHINWEISE1ArtenschutzLaut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2023,Ar-tenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhabenbezogenen BebauungsplanNr.75419/03, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenenAusgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn die folgendenVermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden:a)Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sindschonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzenoder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sollte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Beseitigung o. g.Vegetationsstrukturen zwingend erforderlich sein und eine Legalausnahme gemäß§ 39 Abs. 5 Satz 2 zutreffen, so ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB)hinzuzuziehen. Die ÖBB muss sicherstellen, dass die Beseitigung der o. g.Vegetationsstrukturen keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöst.Diesbezüglich muss die ÖBB die zu beseitigenden Vegetationsstrukturenfrühestens zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch besondersgeschützte Arten untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabedurch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ÖBBsind zu protokollieren. Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde der StadtKöln unaufgefordert vorzulegen.b)Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zugestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, dass sie für Vögelals Hindernis erkennbar sind.Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei:•Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen),transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparenteVer-bindungsgängeDiese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:•Glaselemente, die größer als 5 m² sind•Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dembegehbaren Boden befindet)•Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibendeungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweisekönnen bodentiefe Fenster im unteren, nicht sichtbaren Bereich erkennbar gemachtwerden.Technische Anforderungen:•Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach demStand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 %aufweisen•Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder essind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zuverwenden.•Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.c)Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondereInsekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlichzur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigenSicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofernsind bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringenStrahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %)maximal 2.700 bis 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig.Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen unddürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. DieLichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zurSeite [– insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Gehöl-ze und Biotope –]abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichstniedrig aufzustellen.Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maßzu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatzvon Bewegungsmeldern).d)Zu erhaltende Bäume und Gehölze sind während der Bauzeit durch Bauzäune undMaßnahmen zum Wurzelschutz zu sichern. Hierbei sind insbesondere im Bereichgeschützter Bäume die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen undVegetationsflächen“, die R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäumen undVegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ sowie die „ZTV-Baumpflege“(FLL2017) und die Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu berücksichtigen.2Baumschutza)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18.Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02.August 2023).b)Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18.Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02.August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw.Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällendeBäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahrenbei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichenEingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGBberücksichtigt wurden.3BauschutzbereicheDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.4BodenschutzDie Vorschriften der §§ 6 - 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zubeachten.5DenkmalschutzWerden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies gemäß§§16 und 17 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/ArchäologischeBodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221-22304, Fax0221/221-24030, anzuzeigen und die Bodenfunde sind dem RGM vorrübergehend zuüberlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zumAblauf von einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen.6DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke sind jeweils in der bei Erlass dieserSatzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften,Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, StadthausDeutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, wäh-rend der Öffnungszeiten zurEinsichtnahme bereitgehalten.7Externe AusgleichsmaßnahmenDer Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizits erfolgt über externeAusgleichsflächen im Kölner Stadtgebiet Die Sicherung der Herstellung undKostentragung durch die Vorhabenträgerin wird im Durchführungsvertrag zum VEPgeregelt:a)Köln-Rondorf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 66389-03„Rondorf Nordwest“, Gemarkung „Rondorf-Land“, Flur 7, Flurstück 463 teilweise.Hier stehen 150.823 BWP auf 12.596 m² zur Verfügung. Die Maßnahme umfasstdie Anlage einer extensiven Glatthaferwiese (LW41111 / EA1) mit zweischürigerMahd bzw. dreischüriger Mahd in den ersten 5 Jahren und einer extensiven Weide(LW421111 / EB11), die mit Rindern oder Schafen beweidet wird.b)Städtische Maßnahme „Brück“, Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstück 758(tlw.). Auf 7.552 m² der Maßnahmenfläche stehen 67.970 BWP zur Verfügung. DieMaßnahme umfasst die Herstellung einer extensiven Fettwiese (Grünland,LW41112 / EA31) mit 2-schüriger Mahd.8KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahmevon Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennungder Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail ankampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.9RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außerKraft.10Rechtsgrundlagena)Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom3.November 2017 (BGBl. I S. 3634).b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786).c)Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.58).e)Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).f)Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung11Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener-stattungsbeträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.12StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „StarkregenGe-fahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.13Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehördebei der Stadt Köln einzuschalten.Die Niederschlagsentwässerung im gesamten Plangebiet soll durch Versickerungerfolgen. Hierzu bedarf es einer Befreiung von dem nach derWasserschutzgebietsverordnung bestimmten Verbot der Versickerung vonNiederschlagswasser. Zuständig sind die Untere Wasserbehörde und dieWasserwerke Köln- Westhoven und Erker Mühle.14LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrsvorbelastet.15ErschütterungenDas Plangebiet ist durch Erschütterungen des Schienenverkehrs vorbelastet.
NN
Externe AusgleichsflächenLage:Im Ferkeskamp/ In der rauhen HeckeGemarkung: LangenbrückFlur:74Flurstück:758 (tlw.)Fläche: ca. 75.506 m²davon Teilbereichexterne Ausgleichsfläche: 7.552 m² M. 1: 10.000
Lage:Am Höfchen/ An der HitzelerstraßeGemarkung: Rondorf-LandFlur:7Flurstück:463 (tlw.)Fläche: ca. 88.053 m²davon Teilbereiche 1-3externe Ausgleichsfläche: 12.596 m²
NN  M. 1: 10.000

Mitteilung Ausschuss

4902 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 11.06.2026 
 0919/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des 
Bebauungsplanentwurfes Nr. 7542/02 Arbeitstitel "Maarhäuser Weg/ Hansestraße" in 
Köln-Porz-Eil 
Anlass und Ziel der Planung 
Ein bundesweit tätiges Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen plant am Standort Köln-Porz-
Eil die Errichtung eines Logistikzentrums. Das geplante Logistikzentrum nimmt die Funktion 
eines regionalen Verwaltungssitzes (sogenannte Regionalgesellschaft) ein, der innerhalb des 
Unternehmens folgende Funktionen erfüllt: 
 Warenlagerung, -bereitstellung und -auslieferung 
 Filialbelieferung von circa 80-100 Discountmärkten im Großraum Köln 
 Filial-, Mitarbeitenden- und Geschäftsverwaltung 
 Filialexpansion und -steuerung 
 Controlling 
 Waren- und Aktionsgeschäft 
 Abfalllagerung und -recycling 
 Filialretouren. 
Derzeit gibt es deutschlandweit 39 Regionalgesellschaften. Zukünftig sollen im Logistikzent-
rum in Porz mindestens 250 bis 300 Mitarbeitende in Vollzeit beschäftigt werden. 
Das Plangebiet liegt mit einem 65 m tiefen Streifen parallel zur Hansestraße im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans Nummer 74420/03 mit dem Arbeitstitel „Industriegebiet Gremberg-
hoven“ und größtenteils im Außenbereich. Geplant ist, einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan gemäß § 12 BauGB im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB aufzustellen mit 
dem Ziel, ein Gewerbegebiet festzusetzen, in dem ein Logistikzentrum mit angegliedertem 
Verwaltungs-/Bürotrakt sowie Stellflächen für Pkw und Lkw sowie Nebenanlagen zulässig ist. 
Das Bauleitplanverfahren wird gemäß § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) im 
Normalverfahren durchgeführt. 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
Mit Schreiben vom 07.10.2021 hat die Firma Lidl Immobilienbüro West GmbH & Co. KG einen

2 
 
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans gemäß § 12 Absatz 2 BauGB gestellt. Auf der Grundlage einer ersten Konzeptpla-
nung wurde die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) 
sowie der Dienststellen in der Zeit vom 19.09. bis 28.10.2022 durchgeführt.  
 
Die Einleitung des Verfahrens wurde im Stadtentwicklungsausschuss (StEA) am 31.08.2023 
(0333/2023) beschlossen. Im Einleitungsbeschluss wurden durch den StEA folgende Vorga-
ben getroffen: 
 Neben der Photovoltaik-Anlage soll auch eine extensive Dachbegrünung erfolgen. 
Dabei soll beides miteinander kombiniert werden und sich über die gesamten Dach-
flächen erstrecken. 
 Bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen ist besonders darauf zu achten, dass 
diese so ortsnah wie möglich erfolgen und ökologisch sinnvoll sind. 
 Sowohl bei den Ausgleichsmaßnahmen als auch bei den Anpflanzungen auch auf 
dem Gelände selbst ist darauf zu achten, dass die Vorgaben aus dem Projekt „ess-
bare Stadt“ (70 % essbar für Mensch und/oder Tier) berücksichtigt werden. 
 Anlage einer Obstbaumwiese und/oder artenreiche Wiese auf dem Grundstück 
selbst. 
 Nisthilfen (Vögel. Fledermäuse, Insekten), Unterschlüpfe (Insekten, Amphibien, Repti-
lien) und Aufenthaltshilfen (Kleinwirbler) sind unter Berücksichtigung lebensmittel- und 
brandschutzrechtlicher Vorgaben zum Betrieb von Logistikimmobilien mit Umschlag 
von Lebensmitteln vorzusehen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte per Aushang im Bezirksrathaus vom 08.02. 
bis 23.02.2024. Es gingen 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein, die keine Planungsän-
derung erforderlich machten. Ein Vorgabenbeschluss war nicht erforderlich. Das Verfahren 
wurde gleichwohl im Gestaltungsbeirat behandelt, zuletzt am 24.09.2024. Einzelne Empfehlun-
gen, wie die Fassadengestaltung oder ein Nachhaltigkeitskonzept, werden im R ahmen des 
Durchführungsvertrages geregelt bzw. von der Vorhabenträgerin noch ausgearbeitet, haben 
jedoch keine Relevanz für den Planentwurf.  
Vom 22.01. bis 24.02.2025 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Daraufhin ergab sich eine redaktionelle 
Richtigstellung der Stadtteilbenennung im Arbeitstitel von „Köln -Porz-Gremberghoven“ zu 
„Köln-Porz-Eil“. Inhaltliche Änderungen ergaben sich keine. 
Die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB ist nun für einen Zeitraum zwischen Anfang Juli und Anfang August 2026 vorgesehen.  
 
 
Gez. Dr. Rau 
 
 
  
Anlagen: 
 
Anlage 1Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 
Anlage 2 Begründung mit Umweltbericht 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 7542/02 Blatt 1

3 
 
Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf 7542/02 Blatt 2

Beratungsverlauf (2)

23.06.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.16 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (18)

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  • Straße 8
  • Straße 9
  • Am Rande

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Details

Aktenzeichen
0919/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.06.2026
Erstellt
27.03.2026 13:41