V/0300/2015
Änderung des Schulnamens der "Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster (PTA-Lehranstalt)
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15.04.2015_Anlage 1 zur Vorlage V_0300_2015
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Anlage 1 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch -technische Assistenten/innen der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekann t- machung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208), in Kraft getreten am 11.02.2015 und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 6 10) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), in Kraft getreten am 21.12.2011, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.06.2015 beschlos- sen: § 1 Rechtsstatus Die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch -technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster, die nach § 5 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch -technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl I S. 228) als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt ist. § 2 Zulassung Zu dieser Berufsfachschule wird zugelassen, wer die Fachoberschulreife erlangt hat oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist. § 3 Lehrgangsjahr/Ferien (1) Für die Ausbildung des/der pharmazeutisch -technischen Assistenten/innen bietet die Be- rufsfachschule zweijährige Lehrgänge an, die eine theoretische und eine praktische Ausbi l- dung umfassen. (2) Die Lehrgänge werden jährlich zum 01.09. eingerichtet; der jew eilige Lehrgang endet zum 31.08. des zweiten Jahres. (3) Die Ferien der Berufsfachschule orientieren sich an der Ferienordnung des Landes Nor d- rhein-Westfalen. Für die Sommerferien wird eine gesonderte Ferienregelung getroffen. § 4 Anmeldung (1) Anmeldungen sind ab dem 01.11. eines Jahres für den zum 01.09. des Folgejahres begi n- nenden Lehrgang schriftlich an die Berufsfachschule zu richten. - 2 - Der Anmeldung sind beizufügen: - ein handgeschriebener tabellarischer Lebenslauf, - ein Passbild, - das Zeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife oder einer anderen gleic h- wertigen Ausbildung in beglaubigter Kopie und -soweit vorhanden - eine beglaubigte Kopie des PKA-Zeugnisses, - der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen. (2) Sollte ein Abschlussz eugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegen, kann das zuletzt erhaltene Zeugnis vorgelegt werden. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis nach Erhalt unaufgefordert unverzüglich nachz u- reichen. (3) Bei Minderjährigen ist die Anmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin wirksam. (4) Sollten mehr Bewerbungen eingehen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Kosten im Zusam menhang mit dem Auswahlverfahren werden nicht erstattet. (5) Das Auswahlverfahren in Form eines Tests beinhaltet schwerpunktmäßig mathematische Aufgaben. Bei gleichem Testergebnis wird das jeweilige Abschlusszeugnis hinzugezogen. § 5 Aufnahme (1) Über die Aufnahme erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. (2) Bis zum 31.08. des Aufnahmejahres kann jederzeit eine schriftliche Abmeldung erfolgen. § 6 Probezeit (1) Mit der Aufnahme in die Berufsfachschule (01.09.) beginnt die Probezeit. Sie endet am 30.09. des Aufnahmejahres. Innerhalb der Probezeit kann sich der/die Lehrgangsteilnehmer/in ohne Angabe von Grü n- den durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsfachschule zum 30.09. des Aufna h- mejahres abmelden. § 7 Ausscheiden aus der Berufsfachschule / Kündigung (1) Der/die Lehrgangsteilnehmer/in scheidet nach bestandener bzw. nicht bestandener Prüfung mit Ablauf des Monats August des jeweiligen Jahres aus der Berufsfachschule aus. Im Fa l- le des Nichtbestehens der Prüfung besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch -technische Assistenten die Mö g- lichkeit, bis zur Wiederholungsprüfung an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Lehranstalt teilzunehmen. (2) Nach Ablauf der Pro bezeit ist eine Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen jeweils nur zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. möglich. - 3 - (3) Die Abmeldung muss schriftlich durch Erklärung gegenüber der Berufsfachschule erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin wirksam. § 8 Schulordnung/Hausordnung Mit der Aufnahme des Ausbildungsplatzes erkennt der/die Lehrgangsteilnehmer/in die Schulor d- nung/Hausordnung und die Laborordnung an. § 9 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs - und Prüfungs- ordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten in der jeweils gültigen Fassung. § 10 Ordnungsmaßnahmen (1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherstellung einer geordneten Unterrichtsarbeit der B e- rufsfachschule. Sie sind nur zulässig, wenn schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in dieser Satzung getroffenen Benutzungsregelungen, die Schulordnung/Hausordnung oder die Laborordnung vorliegen und alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel nicht geeignet sind, dem Zweck geordneter Unterrichtsarbeit zu dienen. (2) Als Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden: - Schriftlicher Verweis, - Androhung der Entlassung, - Entlassung von der Berufsfachschule. (3) Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme trifft die Lehrerkonferenz, die den Beirat der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen beteiligt. Vor der Anwendung von Ordnungsma ßnahmen ist dem/der betroffenen Lehrgangsteilne h- mer/in und im Falle der Minderjährigkeit auch den jeweiligen Erziehungsberechtigten Gel e- genheit zur Äußerung zu geben. Seitens der/des betroffenen Lehrgangsteilnehmers/in kann hierbei eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden. (4) Mündliche Ermahnungen und Auflagen zur Haus - und Laborordnung gelten nicht als Or d- nungsmaßnahme. § 11 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter. - 4 - § 12 Gebühren Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung (1) für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Berufs- fachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, (2) für die bei der Bearbeitung des Aufnahmeantrages im Falle der Zusage erforderliche b e- sondere Verwaltungstätigkeit durch die Berufsfachschule für pharmazeutisch -technische Assistenten/innen, (3) für di e im Zusammenhang mit der Prüfung stehenden besonderen zusätzlichen Aufwe n- dungen erhoben werden. § 13 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr nach § 12 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie wird ab dem 01.09.2015 in monatl i- chen Raten in Höhe von 200,00 € gezahlt und kann während des Lehrgangs durch Ratsbe- schluss angepasst werden. (2) Soweit - in der Regel bei Lehrgangsverlängerung - nur einzelne Fächer belegt werden, b e- rechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig (Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur Gesamtstundentafel). (3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 beträgt für die Anmeldung einmalig 100,00 €. (4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 beträgt einmalig 200,00 €. Sie gilt für die Prüfungsteilne h- mer/innen ab dem Lehrgang 2015/2017. Sie ist - auch im Falle einer (teilweisen) Wiederho- lung der Prüfung - nur einmal zu zahlen. § 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten (Aufnahmegebühr) (1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 Nr. 1 entsteht mit der Aufnahme in die Beruf s- fachschule. Sofern die Aufnahme während des Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. (2) Die Gebühr ist jeweils zum 05. eines jeden Monats zu entrichten. (3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 wird mit der schriftlichen Anna hme der Aufnahmebestätigung durch die Lehrgangsteilnehmerin/den Lehrgangsteilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtig- ten fällig. (4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig. (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entr ichtenden Beträge einen Leistungsb e- scheid. (6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule. - 5 - (7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des Lehrgangs die Prüfung nicht b e- standen und wiederholt sie nach Maßgab e der jeweils gültigen Ausbildungs - und Prüfungs- ordnung zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem Ausscheiden aus der Lehranstalt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den fachp raktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule stattfindet. In diesem Fall ist die eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 zu zahlen. . (8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leh r- gangsgebühren. § 15 Ausschluss Ist der/die Lehrgangsteilnehmer/in mit mindestens zwei Monatsgebühren im Rückstand, kann er/sie nach zweimaliger Mahnung vom Besuch der PTA-Lehranstalt ausgeschlossen werden. § 16 Inkrafttreten Die Benutzungs - und Gebührensatzung der städtis chen Berufsfachschule für pharmazeutisch - technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA -Berufsfachschule) tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die städt. Lehranstalt für pharma- zeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster vom 19.6.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 64), zuletzt geändert mit der 11. Änderungssatzung vom 26.3.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 52), außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0300/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Änderung des Schulnamens der "Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster (PTA-Lehranstalt)" in "Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule)" und Verabschiedung der Benutzungs- und Gebührensatzung Beratungsfolge 02.06.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 09.06.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster (PTA- Lehranstalt) erhält ab dem 01.09.2015 (Lehrgangsbeginn 2015/17) die Bezeichnung Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule) 2. Die derzeitige Benutzungs - und Gebührensatzung der Lehranstalt für pharmaze u- tisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster wird zum 31.08.2015 aufgeh o- ben. 3. Die neue Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster (Anlage 1) wird b e- schlossen und tritt zum 01.09.2015 in Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass geringe Kosten entstehen (z.B. für Kopfbögen, Stempel), die aus dem Schuletat finanziert werden. Vorlagen-Nr.: V/0300/2015 Auskunft erteilt: Herr Müller Ruf: 492 40 33 E-Mail: MuellerHt@stadt-muenster.de Datum: 05.05.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0300/2015 Begründung: Zu 1.: Die PTA-Lehranstalt firmiert seit ihrer Einrichtung 1970 unter dem Namen „Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster“ bzw. umgangssprachlich „PTA-Lehranstalt Münster“. Aus Sicht der Schule ist es wünschenswert, den antiquierten Begriff „Lehranstalt“ zu ersetzen. In Abstimmung mit dem Beirat der Schule soll eine U m- benennung in „Städt ische Berufsfachschule für pharmazeut isch-technische Assistenten der Stadt Münster“ erfolgen. § 6 Abs. 2 Schulgesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Gesetz insgesamt nicht für die Ausbildungseinrichtungen für Heil - und Heilhilfsberufe g ilt. Insoweit sind keine fo r- malen Vorgaben im Zusammenhang mit einer Umbenennung zu beachten. Unabhängig hiervon befürworten die Mitglieder des Beirates und der Lehrerkonferenz (eingeschränkt vergleichbar mit Schulmitwirkungsgremien) die Namensänderung. Nach § 21 Ziffer 1 Nr. 11 der Hauptsatzung der Stadt Münster entscheidet die Bezirksve r- tretung über die „Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün - und Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stad t- bezirk hinausgeht, stä dtischen Einrichtungen und so nstigen städtischen Gebäuden von bezirklicher Bedeutung“. Die PTA-Lehranstalt ist jedoch keine bezirksbezogene Schule (vgl. § 19 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Anlage 2 der Hauptsatzung), so dass die abschließende Entscheidung vom Rat getroffen wird. Zu 2.: Zur Umsetzung der Beschlussziffer 1 ist es erforderlich, in der Gebührensatzung für die PTA-Lehranstalt die Bezeichnungen „Städt. Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen“ durch „Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster“ „Lehranstalt“ durch „Berufsfachschule“ zu ersetzen. Zur Vermeidung einer unübersichtlichen Änderungssatzung soll die bisherige Benutzungs- und Gebührensatzung zum 31.08.2015 aufgehoben und durch eine neue Gebührensatzung (Beschlussziffer 3.) ersetzt werden. Zu 3.: Die neue - inhaltlich der alten Satzung entsprechende - Gebührensatzung mit der neuen Namensbezeichnung soll zum 01.09.2015 in Kraft treten. - 3 - V/0300/2015 Inhaltlich wurden lediglich In § 4 Abs. 1 nicht mehr ein Anmeldezeitraum sondern nur noch ein Beginn des A n- meldeverfahrens festgelegt sowie der nicht mehr für Anmeldungen relevante „frühere“ Apothekenhelfer-Brief gestrichen. In § 13 die Ziffer 2 neu eingefügt, um - bezüglich der Lehrgangsgebühr - eine eindeuti- ge Regelung für sogenannte „Gasthörer/innen“ (Lehrgangsteilnehmer/innen, die in ei n- zelnen Fächern für eine Nachprüfung die Berufsfachschule besuchen) zu treffen. In § 15 der Begriff „Benutzung“ durch „den Besuch“ ersetzt. I. V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0300/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.04.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37