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V/0297/2019

Änderungen der Satzung und Wahlordnung des Jugendrates sowie des Jugendamtes der Stadt Münster

Vorlagen 24.04.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.07.2019, TOP 29

Anlage III_Satzung_Jugendamt_21.05.2019

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Ansehen

Anlage IV_Wahlordnung_21.05.2019

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage V_Gegenüberstellung Wahlordnung_2019.05.16.docx

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage II_Satzung_Jugendrat_2019-05-21_Aktuell

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Anlage I_Anregung Jugendrat

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Ansehen

Anlage III_Satzung_Jugendamt_21.05.2019

754 Zeichen

Anlage III zur V/0297/2019 
 
Satzung zur Änderung 
der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster 
 
 
 
Aufgrund § 5 des dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 
(3. AG-KJHG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 12.12.1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. 
NRW. 2014, S. 336), hat der Rat der Stadt Münster am 03.07.2019 folgende Satzung zur 
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster beschlossen:  
 
Artikel 1 
§ 4 Absatz 3k erhält folgende Fassung: 
Bis zu zwei vom Jugendrat der Stadt Münster aus seiner Mitte zu bestimmende ständige 
Mitglieder. 
 
Artikel 2 
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage IV_Wahlordnung_21.05.2019

12048 Zeichen

S a t z u n g  
für die Wahl des Jugendrates 
der Stadt Münster  
(Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
 
 
Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 21.05.2019

Inhalt 
 
 
§ 1  Geltungsbereich/Zuständigkeit .............................................................................. 2 
§ 2  Wahlzeit ................................................................................................................. 2 
§ 3 Wahlorgane ........................................................................................................... 2 
§ 4 Wahlleiter/Wahlleiterin ........................................................................................... 2 
§ 5  Wahlausschuss ...................................................................................................... 2 
§ 6 Wahlvorstand ......................................................................................................... 3 
§ 7 Wahlberechtigung .................................................................................................. 3 
§ 8  Wählbarkeit ............................................................................................................ 3 
§ 9  Wahlhandlung ........................................................................................................ 3 
§ 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung ............................................ 3 
§ 11  Wahlverfahren .................................................................................................... 4 
§ 12  Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung ................................. 5 
§ 13  Wahlprüfung ....................................................................................................... 5 
§ 14 Ausscheiden ....................................................................................................... 5 
§ 15 Nachrückverfahren ............................................................................................. 6 
§ 16 Ausführungsanweisung ...................................................................................... 6 
§ 17 Bekanntmachung................................................................................................ 6 
§ 18 Inkrafttreten ........................................................................................................ 6

2 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnu ng für das Land Nordrhein -Westfalen 
in der Fassung der Bekan ntmachung vom 14. Juli 1994 (GV .NW.1994, S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, S. 
201ff), hat der Rat der Stadt Mün ster in seiner Sitzung am 03.07.2019 die folgende 
Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1  Geltungsbereich/Zuständigkeit 
 
(1)  Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in allen Stadtbezirken der Stadt Müns-
ter statt. 
 
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Verwaltung. 
 
 
§ 2  Wahlzeit 
 
Der Jugendrat wird für die Da uer von drei Jahren gewählt. Er bleibt  nach Ablauf 
der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue  Jugendrat zusammentritt. Die Wahl-
zeit endet spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr 
folgt. Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende statt. 
 
 
§ 3 Wahlorgane 
 
Wahlorgane sind: 
 der Wahlleiter/die Wahlleiterin 
 der Wahlausschuss 
 die Wahlvorstände in den Wahlorten 
 
 
§ 4 Wahlleiter/Wahlleiterin 
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister /die Oberbürgermeiste-
rin bzw. seine/ihre Vertretung im Amt. 
 
§ 5  Wahlausschuss 
 
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem  Wahlleiter als Vorsitzenden/der Wahlleite-
rin als Vorsitzende und drei weiteren Mitgliedern. Der Wahlausschuss setzt sich 
zusammen aus: 
 
 dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für K inder, Jugendliche und Fam i-
lien, 
 einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Bürger- und Ratsservice 
 und einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen vor der Wahl über die Zula s-
sung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest.

3 
§ 6 Wahlvorstand 
 
 Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus mindestens zwei Mi t-
gliedern besteht. Die Mitglieder der Wahlvorstände nehmen die Tätigkeit ehre n-
amtlich wahr, sofern sie nicht als Mitarbeiter /Mitarbeiterinnen der Stadt Münster 
dazu dienstverpflichtet werden. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße 
Durchführung der Wahl zuständ ig und ermittelt das Wahlergebnis am Wahlort. Er 
fertigt darüber eine Wahlniederschrift  und legt sie dem Wahlleiter /der Wahlleiterin 
vor. 
 
 
§ 7 Wahlberechtigung 
 
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber noch 
nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 
10 Abs. 4) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
 
 
§ 8  Wählbarkeit 
 
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
(2) Die Kandidaten  und Kandidatinnen müssen am Wahltag seit mindestens drei 
Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
 
 
§ 9  Wahlhandlung 
 
(1) Der Tag der Wahl wird von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin festgelegt.  
 
(2) Gewählt wird an den weiterführenden Schulen Münsters. Für wahlberechtigte 
Schüler und Schülerinnen, die berufliche Schulen besuchen oder die Münstera-
ner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahlor-
te legt der Wahlleiter/die Wahlleiterin fest und macht sie bekannt. 
 
 
§ 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung 
 
(1) Als Wahlbewerber /Wahlbewerberin kann jede Person , die die Voraussetzungen 
des § 8 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat und die 
schriftliche Einverständniserklärung eine s gesetzlichen Vertreters /einer gesetzl i-
chen Vertreterin nachweisen kann. 
 
(2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des Absatzes 1 für sich selbst 
und in Form eines Kandidatenbriefes /Kandidatinnenbriefes eingereicht werden. 
Die Kandidat enbriefe/Kandidatinnenbriefe müssen bis zu einem festgelegten 
Stichtag bei der Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur We i-
terleitung an das Amt für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der Stichtag wird von 
dem Wahlleiter/der Wahlleiterin festgelegt. Näheres regelt die Ausführungsanwe i-
sung.

4 
 
(3) Der Kandidat/die Kandidatin muss einen Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nach 
einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck e rstellen. Der Vordruck kann  
online über das Internet unter www.jugendrat-muenster.de oder handschriftlich in 
der Papiervorlage ausgefüllt werden. 
 
(4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft die Wahlvorschläge in Zusammenarbeit 
mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und legt  sie dem Wahlau s-
schuss zur Entscheidung vor. 
 
(5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn  
 
a. der Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nicht vollständig ausgefüllt wurde; 
b. er verspätet eingegangen ist; 
c. er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck 
– Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief - eingereicht wird; 
d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin 
des Wahlbewerbers/der Wahlbewerbe rin fehlt  wenn der Bewerber /die Be-
werberin nicht wählbar ist. 
 
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vo n de m Wahlleiter /der Wahlleiterin 
mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in einer Liste 
zusammengefasst und bekannt gemacht. 
 
 
§ 11  Wahlverfahren 
 
(1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen werden mit Familienname, Vornamen, 
Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den amtlich hergestellten Stimmzettel auf-
genommen. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge. 
 
(2) Die Wahl findet in den von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin festgelegten Wahlorten 
statt. 
 
(3) In den Wahlorten  werden Plakate der Kandidaten und Kandidatinnen mit Bild, 
Namen und Altersangabe ausgehängt. 
 
(4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durchgeführt.  Eine Briefwahl findet 
nicht statt. 
 
(5) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme.  Ungültig sind Stimmzettel, auf d e-
nen mehr als eine Stimme abgege ben wurde, die einen Vorbehalt enthalten  oder 
die nicht auf einem amtlichen Stimmzettel abgegeben wurden. Im Zweifel gelten 
die allgemeinen Wahlgrundsätze. 
 
(6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Nachweis aus dem Wählerver zeichnis. Auf 
Verlangen hat der/ die Wahlberechtigte sich gegenüber dem Wahlvor stand über 
seine/ihre Person mit dem Schülerausweis, Kinderp ass oder Personalausweis 
auszuweisen.

5 
§ 12  Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
 
(1) Der Wahlleiter /Die Wahlleiterin  prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit  und legt sie dem Wahlausschuss vor . Der Wahlau s-
schuss stellt das Wahlergebnis fest. 
 
(2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt 
sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen 
Stadtbezirk sind d ie Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge  der am 
meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststimmenverfahren)  gewählt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
 
(3) Ist die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, 
so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stad t-
bezirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nicht im Jugendrat ve r-
tretenen Kandidaten  und Kandidatinnen erreicht hat. Jeder Stadtbezirk kann im 
Jugendrat aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertreten sein. 
 
(4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegeben. 
 
 
§ 13  Wahlprüfung 
 
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet in erster 
Instanz der Wahlleiter /die Wahlleiterin  und in zweiter Instanz abschließend der 
Wahlausschuss. 
 
(2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechtigten binnen  eines Monats nach 
Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei  dem Wahlleiter/der Wahlleiterin erho-
ben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines  Monats nach 
Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. 
 
 
§ 14 Ausscheiden 
 
 Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn  
 
 es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, 
 es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat 
 es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Jugendrates 
teilgenommen hat und nach erfolgter schriftlicher Aufforderung zur Teilnahme 
durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin zwei weitere Male unentschuldigt fehlt.

6 
§ 15 Nachrückverfahren 
 
Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt der Kandidat /die Kandidatin mit 
der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk na ch. Ist die 
Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so 
rückt der Kandidat oder  die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stad t-
bezirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nicht im Jugendrat 
vertretenen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hatte.  
 
 
§ 16 Ausführungsanweisung 
 
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin  wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, 
in einer Ausführungsanweisung zu regeln. 
 
 
§ 17 Bekanntmachung 
 
Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, 
Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Bezirksverwaltungen  und städ-
tischen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wahlergebnis werden darüber 
hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
 
§ 18 Inkrafttreten 
 
Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster tritt am 
Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster 
(Wahlordnung Jugendrat)“ vom 07.02.2017 außer Kraft.

Anlage A

1655 Zeichen

Anlage A zur V/0297/2019 
Kurzüberblick 
Der Rat beschließt eine Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendrates. Der Jugendrat 
kann nun bis zu zwei Vertreter/-innen für einige Ausschüsse und die Bezirksvertretungen benen-
nen, neu auch für den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen. Dar-
aus resultiert eine Überarbeitung der Satzung des Jugendamtes. Im selben Zuge erfolgte eine 
redaktionelle Überarbeitung der Satzung zur Wahl des Jugendrates (Wahlordnung). 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
Finanzierung 
Produktgruppe:   
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe-
reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen 
reicht nicht aus. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig  überwiegend 
freiwillig x vollständig frei-
willig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Anlage V_Gegenüberstellung Wahlordnung_2019.05.16.docx

19677 Zeichen

1 
 
Anlage V: Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Wahlordnung des Jugend- 
rates 
- Vorgenommene Änderungen wurden in der neuen Fassu ng gelb unterlegt 
Alte Fassung der Wahlordnung vom 
07.02.2019 
Neue Fassung der Wahlordnung vom 
18.04.2019 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeinde- 
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 
(GV.NRW.S. 966), hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 22.03.2017  die 
folgende Satzung beschlossen: 
 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeinde- 
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 
(GV.NRW.S. 966), hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 03.07.2019 
 die 
folgende Satzung beschlossen: 
§ 1  Geltungsbereich/Zuständigkeit  
(1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit 
in allen Stadtbezirken der Stadt Münster 
statt. 
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der 
Wahl obliegt der Verwaltung. 
 
§ 1  Geltungsbereich/Zuständigkeit  
(1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit 
in allen Stadtbezirken der Stadt Münster 
statt. 
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der 
Wahl obliegt der Verwaltung. 
 
§ 2  Wahlzeit  
Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jah- 
ren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit 
so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zu- 
sammentritt. Die Wahlzeit endet spätestens am 
Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das 
Wahljahr folgt. Die Wahl findet in der Regel 
kurz vor Jahresende statt.  
 
§ 2  Wahlzeit  
Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jah- 
ren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit 
so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zu- 
sammentritt. Die Wahlzeit endet spätestens am 
Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das 
Wahljahr folgt. Die Wahl findet in der Regel 
kurz vor Jahresende statt. 
 
§ 3  Wahlorgane  
Wahlorgane sind: 
- der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin 
- der Wahlausschuss 
- die Wahlvorstände in den Wahlorten 
 
§ 3  Wahlorgane  
Wahlorgane sind: 
- der Wahlleiter/die Wahlleiterin 
- der Wahlausschuss 
- die Wahlvorstände in den Wahlorten 
 
§ 4  Wahlleiter bzw. Wahlleiterin  
Der Wahlleiter ist der Oberbürgermeister bzw. 
sein Vertreter im Amt. 
 
§ 4  Wahlleiter/Wahlleiterin  
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist der Oberbür- 
germeister/die Oberbürgermeisterin bzw. sei- 
ne/ihre Vertretung im Amt. 
 
§ 5  Wahlausschuss  
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahl- 
leiter als Vorsitzendem bzw. der Wahlleite- 
rin als Vorsitzender und drei weiteren Mit- 
gliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zu- 
sammen aus:  
 
- dem oder der Vorsitzenden des Aus- 
schusses für Kinder, Jugendliche und 
Familien, 
- einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeite- 
rin des Amtes für Bürger- und Ratsser- 
vice 
- und einem Mitarbeiter oder einer Mitar- 
beiterin des Amtes für Kinder, Jugendli- 
§ 5  Wahlausschuss  
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahl- 
leiter als Vorsitzenden/der Wahlleiterin als 
Vorsitzende und drei weiteren Mitgliedern. 
Der Wahlausschuss setzt sich zusammen 
aus: 
 
- dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für 
Kinder, Jugendliche und Familien, 
- einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des 
Amtes für Bürger- und Ratsservice 
- und einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin 
des Amtes für Kinder, Jugendliche und 
Familien

2 
 
che und Familien 
 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier 
Wochen vor der Wahl über die Zulassung 
von Wahlvorschlägen und stellt das Wahl- 
ergebnis fest. 
 
 
 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier 
Wochen vor der Wahl über die Zulassung 
von Wahlvorschlägen und stellt das Wahl- 
ergebnis fest. 
 
§ 6  Wahlvorstand  
Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebil- 
det, der aus mindestens zwei Mitgliedern be- 
steht. Die Mitglieder der Wahlvorstände neh- 
men die Tätigkeit ehrenamtlich wahr, sofern sie 
nicht als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadt 
Münster dazu dienstverpflichtet werden. Der 
Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße 
Durchführung der Wahl zuständig und ermittelt 
das Wahlergebnis am Wahlort. Er fertigt dar- 
über eine Wahlniederschrift und legt sie dem 
Wahlleiter/der Wahlleiterin vor. 
 
§ 6  Wahlvorstand  
Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebil- 
det, der aus mindestens zwei Mitgliedern be- 
steht. Die Mitglieder der Wahlvorstände neh- 
men die Tätigkeit ehrenamtlich wahr, sofern sie 
nicht als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadt 
Münster dazu dienstverpflichtet werden. Der 
Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße 
Durchführung der Wahl zuständig und ermittelt 
das Wahlergebnis am Wahlort. Er fertigt dar- 
über eine Wahlniederschrift und legt sie dem 
Wahlleiter/der Wahlleiterin vor. 
 
§ 7  Wahlberechtigung  
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendli- 
chen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 
Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung 
der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre 
Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
 
§ 7  Wahlberechtigung  
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendli- 
chen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 
Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung 
der Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 4) in Münster 
ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung 
haben. 
 
§ 8  Wählbarkeit  
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
(2) Die Kandidaten müssen am Wahltag seit 
mindestens drei Monaten in Münster ihre 
Hauptwohnung oder alleinige Wohnung ha- 
ben. 
 
§ 8  Wählbarkeit  
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
(2) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen 
am Wahltag seit mindestens drei Monaten 
in Münster ihre Hauptwohnung oder alleini- 
ge Wohnung haben. 
 
§ 9  Wahlhandlung  
(1) Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter/von 
der Wahlleiterin festgelegt.  
 
(2) Gewählt wird an den weiterführenden Schu- 
len Münsters. Für wahlberechtigte Schüle- 
rinnen und Schüler, die berufliche Schulen 
besuchen oder die Münsteraner Schulen 
nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort 
eingerichtet. Die Wahlorte legt der Wahllei- 
ter bzw. die Wahlleiterin fest und macht sie 
bekannt. 
 
§ 9  Wahlhandlung  
(1) Der Tag der Wahl wird von dem Wahllei- 
ter/der Wahlleiterin festgelegt.  
 
(2) Gewählt wird an den weiterführenden Schu- 
len Münsters. Für wahlberechtigte Schüler 
und Schülerinnen, die berufliche Schulen 
besuchen oder die Münsteraner Schulen 
nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort 
eingerichtet. Die Wahlorte legt der Wahllei- 
ter/die Wahlleiterin fest und macht sie be- 
kannt.

3 
 
§ 10  Wahlvorschläge, Zulassung und B e- 
kanntmachung 
 
(1) Als Wahlbewerber oder Wahlbewerberin 
kann jede Person, die die Voraussetzungen 
des § 6 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zu- 
stimmung schriftlich erteilt hat und die 
schriftliche Einverständniserklärung eines 
gesetzlichen Vertreters nachweisen kann. 
 
(2) Wahlvorschläge können nur vom Perso- 
nenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und 
in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht 
werden. Die Kandidatenbriefe müssen bis 
zu einem festgelegten Stichtag bei der 
Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien zur Weiterleitung an das Amt 
für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der 
Stichtag wird vom Wahlleiter/von der Wahl- 
leiterin festgelegt. Näheres regelt die Aus- 
führungsanweisung. 
 
(3) Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss 
einen Kandidatenbrief nach einem von der 
Wahlleitung überlassenen Vordruck erstel- 
len. Der Vordruck kann online über das In- 
ternet unter www.jugendrat-muenster.de 
ausgefüllt werden oder handschriftlich in der 
Papiervorlage ausgefüllt werden. 
 
(4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft 
die Wahlvorschläge  in Zusammenarbeit mit  
dem Amt für Kinder, Jugendliche und Fami- 
lien und legt  sie  dem Wahlausschuss zur 
Entscheidung vor.  
 
(5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig,  
 
a. wenn der Kandidatenbrief nicht voll- 
ständig ausgefüllt wurde; 
b. wenn er verspätet eingegangen ist; 
c. wenn er auf einem anderen als dem von 
der Wahlleitung überlassenen Vordruck 
– Kandidatenbrief - eingereicht wird; 
d. wenn die Zustimmung des Erziehungs- 
berechtigten des Wahlbewerbers bzw. 
der Wahlbewerberin fehlt; 
e. wenn der Bewerber oder die Bewerberin 
nicht wählbar ist. 
 
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden 
vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit 
Familienname, Vornamen, Alter und Stadt- 
bezirk des Wohnortes  in einer Liste zu- 
sammengefasst und bekannt gemacht. 
 
§ 10  Wahlvorschläge, Zulassung und B e- 
kanntmachung 
 
(1) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann 
jede Person, die die Voraussetzungen des 
§ 8 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zustim- 
mung schriftlich erteilt hat und die schriftli- 
che Einverständniserklärung eines gesetzli- 
chen Vertreters/einer gesetzlichen Vertrete- 
rin nachweisen kann. 
 
(2) Wahlvorschläge können nur vom Perso- 
nenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und 
in Form eines Kandidatenbriefes/Kandida-
tinnenbriefes eingereicht werden. Die Kan- 
didatenbriefe/Kandidatinnenbriefe müssen 
bis zu einem festgelegten Stichtag bei der 
Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien zur Weiterleitung an das Amt 
für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der 
Stichtag wird von dem Wahlleiter/der Wahl- 
leiterin festgelegt. Näheres regelt die Aus- 
führungsanweisung. 
 
(3) Der Kandidat/die Kandidatin muss einen 
Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nach 
einem von der Wahlleitung überlassenen 
Vordruck erstellen. Der Vordruck kann onli- 
ne über das Internet unter www.jugendrat-
muenster.de oder handschriftlich in der Pa- 
piervorlage ausgefüllt werden. 
 
(4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft 
die Wahlvorschläge  in Zusammenarbeit mit  
dem Amt für Kinder, Jugendliche und Fami- 
lien und legt  sie  dem Wahlausschuss zur 
Entscheidung vor. 
 
(5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn 
 
a. der Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief 
nicht vollständig ausgefüllt wurde; 
b. er verspätet eingegangen ist 
c. er auf einem anderen als dem von der 
Wahlleitung überlassenen Vordruck – 
Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief – 
eingereicht wird; 
d. die Zustimmung des gesetzlichen Ver- 
treters/der gesetzlichen Vertreterin des 
Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin 
fehlt; 
e. der Bewerber/die Bewerberin nicht 
wählbar ist. 
 
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden 
von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin mit 
Familienname, Vornamen, Alter und Stadt-

4 
 
bezirk des Wohnortes  in einer Liste zu- 
sammengefasst und bekannt gemacht. 
 
§ 11  Wahlverfahren  
 
(1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen 
werden mit Familienname, Vornamen, Alter 
und Stadtbezirk des Wohnortes in den amt- 
lich hergestellten Stimmzettel aufgenom- 
men. Die Wahlvorschläge erscheinen in al- 
phabetischer Reihenfolge. 
 
(2) Die Wahl findet in den vom Wahlleiter bzw. 
von der Wahlleiterin festgelegten Wahlorten 
statt. 
 
(3) In den Wahlorten werden Plakate der Kan- 
didatinnen und Kandidaten mit Bild, Namen 
und Altersangabe ausgehängt. 
 
(4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl 
durchgeführt. Eine Briefwahl findet nicht 
statt. 
 
(5) Jeder Wähler bzw. jede Wählerin hat eine 
Stimme. Ungültig sind Stimmzettel, auf de- 
nen mehr als eine Stimme abgegeben wur- 
de, die einen Vorbehalt enthalten 
 
oder die nicht auf einem amtlichen Stimm- 
zettel abgegeben wurden. Im Zweifel gelten 
die allgemeinen Wahlgrundsätze. 
 
(6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der 
Nachweis aus dem Wählerverzeichnis. Auf 
Verlangen hat der oder die Wahlberechtigte 
sich gegenüber dem Wahlvorstand über 
seine oder ihre Person mit dem Schüler- 
ausweis, Kinderpass oder Personalausweis 
auszuweisen. 
 
§ 11  Wahlverfahren  
 
(1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberin- 
nen werden mit Familienname, Vornamen, 
Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den 
amtlich hergestellten Stimmzettel aufge- 
nommen. Die Wahlvorschläge erscheinen 
in alphabetischer Reihenfolge. 
 
(2) Die Wahl findet in den von dem Wahllei- 
ter/der Wahlleiterin festgelegten Wahlorten 
statt. 
 
(3) In den Wahlorten werden Plakate der Kan- 
didaten und Kandidatinnen mit Bild, Namen 
und Altersangabe ausgehängt. 
 
(4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnen- 
wahl durchgeführt. Eine Briefwahl findet 
nicht statt. 
 
(5) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine 
Stimme. Ungültig sind Stimmzettel, auf de- 
nen mehr als eine Stimme abgegeben 
wurde, die einen Vorbehalt enthalten oder 
die nicht auf einem amtlichen Stimmzettel 
abgegeben wurden. Im Zweifel gelten die 
allgemeinen Wahlgrundsätze. 
 
(6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der 
Nachweis aus dem Wählerverzeichnis. Auf 
Verlangen hat der/die Wahlberechtigte sich 
gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ 
ihre Person mit dem Schülerausweis, Kin- 
derpass oder Personalausweis auszuwei- 
sen. 
 
§ 12  Feststellung des Wahlergebnisses 
und der Sitzverteilung 
 
(1) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin prüft 
alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem 
Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss 
stellt das Wahlergebnis fest. 
 
(2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro 
Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich 
aus der Satzung für den Jugendrat der 
Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadt- 
bezirk sind die Kandidaten oder Kandidatin- 
nen in der Reihenfolge der am meisten auf 
sie abgegebenen Stimmen (Höchststim- 
menverfahren) gewählt. Bei Stimmen- 
§ 12  Feststellung des Wahlergebnisses 
und der Sitzverteilung 
 
(1) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin prüft alle 
Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und 
Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahl- 
ausschuss vor. Der Wahlausschuss stellt 
das Wahlergebnis fest. 
 
(2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro 
Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich 
aus der Satzung für den Jugendrat der 
Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadt- 
bezirk sind die Kandidaten oder Kandidatin- 
nen in der Reihenfolge der am meisten auf 
sie abgegebenen Stimmen (Höchststim- 
menverfahren) gewählt. Bei Stimmen-

5 
 
gleichheit entscheidet das Los. 
 
(3) Ist die Liste der Kandidatinnen und Kandi- 
daten aus einem Stadtbezirk erschöpft, so 
rückt der Kandidat oder die Kandidatin 
nach, der oder die in den übrigen Stadtbe- 
zirken bei der Wahl die höchste Stimmen- 
zahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- 
nen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht 
hat. Jeder Stadtbezirk kann im Jugendrat 
aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertre- 
ten sein. 
 
(4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt 
gegeben. 
 
gleichheit entscheidet das Los. 
 
(3) Ist die Liste der Kandidaten und Kandida- 
tinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so 
rückt der Kandidat oder die Kandidatin 
nach, der oder die in den übrigen Stadtbe- 
zirken bei der Wahl die höchste Stimmen- 
zahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- 
nen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht 
hat. Jeder Stadtbezirk kann im Jugendrat 
aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertre- 
ten sein. 
 
(4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt 
gegeben. 
 
§ 13  Wahlprüfung  
 
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Ein- 
spruch erhoben, so entscheidet in erster In- 
stanz der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin 
und in zweiter Instanz abschließend der 
Wahlausschuss. 
 
(2) Ein Einspruch kann von jedem bzw. jeder 
Wahlberechtigten binnen eines Monats 
nach Bekanntmachung des Wahlergebnis- 
ses beim Wahlleiter bzw. bei der Wahlleite- 
rin erhoben werden. Die Entscheidung über 
den Einspruch ist binnen eines Monats 
nach Ablauf der Frist über die Einspruchs- 
erhebung zu treffen. 
 
§ 13  Wahlprüfung  
 
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Ein- 
spruch erhoben, so entscheidet in erster In- 
stanz der Wahlleiter/die Wahlleiterin und in 
zweiter Instanz abschließend der Wahlaus- 
schuss. 
 
(2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahl- 
berechtigten binnen eines Monats nach Be- 
kanntmachung des Wahlergebnisses bei 
dem Wahlleiter/der Wahlleiterin erhoben 
werden. Die Entscheidung über den Ein- 
spruch ist binnen eines Monats nach Ablauf 
der Frist über die Einspruchserhebung zu 
treffen. 
 
§ 14  Ausscheiden  
 
Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, 
wenn  
 
• es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, 
• es seine Hauptwohnung oder alleinige 
Wohnung in Münster aufgegeben hat 
• es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an 
den Sitzungen des Jugendrates teilgenom- 
men hat und nach erfolgter schriftlicher Auf- 
forderung zur Teilnahme durch den Wahllei- 
ter bzw. die Wahlleiterin zwei weitere Male 
unentschuldigt fehlt.  
 
§ 14  Ausscheiden  
 
Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, 
wenn  
 
- es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, 
- es seine Hauptwohnung oder alleinige 
Wohnung in Münster aufgegeben hat 
- es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an 
den Sitzungen des Jugendrates teilge- 
nommen hat und nach erfolgter schriftlicher 
Aufforderung zur Teilnahme durch den 
Wahlleiter/die Wahlleiterin zwei weitere 
Male unentschuldigt fehlt.  
 
§ 15  Nachrückverfahren  
 
Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, 
rückt der Kandidat bzw. die Kandidatin mit der 
nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jewei- 
ligen Stadtbezirk nach. Ist die Liste der Kandi- 
datinnen und Kandidaten aus einem Stadtbe- 
zirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die 
§ 15  Nachrückverfahren  
 
Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, 
rückt der Kandidat/die Kandidatin mit der 
nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jewei- 
ligen Stadtbezirk nach. Ist die Liste der Kandi- 
daten und Kandidatinnen aus einem Stadtbe- 
zirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die

6 
 
Kandidatin nach, der oder die in den übrigen 
Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stim- 
menzahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- 
nen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht 
hatte.  
 
Kandidatin nach, der oder die in den übrigen 
Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stim- 
menzahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- 
nen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht 
hatte.  
 
§ 16  Ausführungsanweisung  
 
Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin wird er- 
mächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, 
die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind 
und ihr nicht entgegenstehen, in einer Ausfüh- 
rungsanweisung zu regeln. 
 
§ 16  Ausführungsanweisung  
 
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin wird ermächtigt, 
die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in die- 
ser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr 
nicht entgegenstehen, in einer Ausführungsan- 
weisung zu regeln. 
 
§ 17  Bekanntmachung  
 
Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen 
erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den 
weiterführenden Schulen, in allen Bezirksver- 
waltungen und städtischen Jugendeinrichtun- 
gen. Der Wahltag  und das Wahlergebnis wer- 
den darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
§ 17  Bekanntmachung  
 
Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen 
erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den 
weiterführenden Schulen, in allen Bezirksver- 
waltungen und städtischen Jugendeinrichtun- 
gen. Der Wahltag  und das Wahlergebnis wer- 
den darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
§ 18  Inkrafttreten  
 
Die vorstehende Satzung für die Wahl des Ju- 
gendrates der Stadt Münster tritt am Tag nach 
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des 
Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung 
Jugendrat)“ vom 17.06.2015 außer Kraft. 
 
§ 18  Inkrafttreten  
 
Die vorstehende Satzung für die Wahl des Ju- 
gendrates der Stadt Münster tritt am Tag nach 
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des 
Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung 
Jugendrat)“ vom 07.02.2017 außer Kraft.

Beschlussvorlage

8701 Zeichen

V/0297/2019 
V/0297/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderungen der Satzung und Wahlordnung des Jugendrates sowie des Jugendamtes der Stadt 
Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.06.2019 Jugendrat Vorberatung 
   04.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   06.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   13.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   18.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   18.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   25.06.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   26.06.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   02.07.2019 Sportausschuss Vorberatung 
   03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.07.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt  
 
1.1. Die Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendrates der Stadt Münster (Anlage II). 
  
1.2. Die Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Münster (Anlage III). 
 
1.3. Die Neufassung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Anlage 
IV). 
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
21.05.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Paschert, Frau Durek 
Telefon: 492-5890; -5632 
Paschert@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0297/2019 
2. Die Satzungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
3. Die Anregung des Jugendrates JR24/0001/2019 ist somit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
I. Ausgangslage 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster stellte am 14.01.2019 eine Anregung zur Änderung der Satzung und 
Wahlordnung an den Rat der Stadt Münster. Folgende Änderungen werden angeregt: 
 
I.I.  
Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster regelt unter anderem die Kompetenzen der Jugen d-
ratsmitglieder in anderen Ausschüssen der Stadt (§ 12). Der Jugendrat regt an, dass zwei zu besti m-
mende Mitglieder des Jugendrates an dem A usschuss für Kinder, Jugendliche und Familien teilne h-
men können. 
 
Des Weiteren regt der Jugendrat an, zwei Vertreter/-innen für den Ausschuss für Schule und Weiter-
bildung, den Sportausschuss sowie für die Bezirksvertretungen zu benennen. Die Jugendlichen be-
gründen diese Anregung, dass die Möglichkeit zwei Vertreter/-innen zu benennen ihre Beteiligung 
stärkt, da sie sich in den kommunalpolitischen Gremien unterstützend zur Seite stehen können. 
 
Für die Vertretung im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen regt der 
Jugendrat analog zu den anderen Ausschüssen (gem. § 12 Abs. 3 Satzung des Jugendrates), die 
Entsendung von bis zu zwei Vertreter/-innen an. 
 
I.II. 
Der zweite Teil der Anregung bezieht sich auf die Wahlberechtigung der Satzun g für die Wahl des 
Jugendrates (§ 7). Die Jugendlichen sprechen sich für die Änderung der Wahlberechtigung und der 
Wählbarkeit von noch nicht 18 auf noch nicht 19 Jahre für die Wahl des Jugendrates aus. 
 
Zusätzlich ergänzten die Jugendlichen in der Anregung zu § 8 Wählbarkeit einen dritten Absatz: 
„§ 8 Wählbarkeit 
Füge neu ein 3): 
3) Ein Mandat im Rat der Stadt Münster, einer Bezirksvertretung oder die Mitgliedschaft als sach kun-
diger Bürger in einem Ausschuss des Rates schließt die Mitgliedschaft oder Wählbarkeit zum Jugend-
rat der Stadt Münster aus.“ 
 
Der Jugendrat sieht in der Anhebung des Wahlalters die Möglichkeit, Ideen und Positionen von ält e-
ren und jüngeren Jugendlichen besser zu verzahnen und gegenseitig voneinander zu lernen. Zudem 
argumentieren die Jugendratsmitglieder, dass durch die Rückkehr zu G9 viele Jugendliche wieder 
länger zur Schule gehen und somit auch volljährige Jugendliche die Möglichkeit erhalten sollen, im 
Rahmen des Jugendrates ihre Interessen und die der Münsteraner Jugend zu vertreten (vgl. Anlage I, 
Anregung zur Änderung der Satzung und Wahlordnung des Jugendrates).

- 3 - 
V/0297/2019 
II. Stellungnahme 
 
Der Anregung des Jugendrates kann aus Sicht der Verwaltung teilweise gefolgt werden. 
 
Zu I.I.  
Die Verwaltung empfiehlt diese Anregung aufzugreifen (Anlage II, Artikel 3). 
 
Der Wunsch der Jugendlichen, zwei gleichberechtigte Vertreter/ -innen in die jeweiligen Ausschüsse 
zu entsenden, ist nachvollziehbar. Die Jugendlichen haben – im Gegensatz zu erwachsenen Au s-
schussmitgliedern – ein Wissens- und Erfahrungsdefizit in kommunalpolitischen Prozessen und be-
finden sich mit ihrem Mandat in einem Lernprozess. Zudem kommt hinzu, dass es als Jugendlicher 
eine Hürde sein kann, vor vielen Erwachsenen zu sprechen und somit die Positionen des Jugendr a-
tes überzeugend vorzutragen. Es liegt nahe, dass durch zwei Vertreter/ -innen eine Einbindung bei 
den Sitzungen als beratende Mitglieder besser erfolgen kann.  Eine gegenseitige Unterstützung e r-
möglicht den Jugendlichen ihr Handeln und Gelerntes in kommunalpolitischen Prozessen gemeinsam 
zu reflektieren und somit die Arbeit des Jugendrates als auch die persönlichen Fähigkeiten weiterz u-
entwickeln. 
Des Weiteren bedeutet Partizipation von Jugendlichen, sie in alle zielgruppenspezifischen B elange 
mit einzubeziehen. Stadtplanung und -entwicklung sowie Verkehr und Wohnen betrifft die Jugend und 
ihre Lebenswelten. Durch eine Vertretung des Jugendrates in dem Ausschuss wäre eine Möglichkeit 
im kommunalpolitischen Rahmen  gegeben, dass die Jugendlichen zu  zielgruppenspezifischen The-
men die Entwicklung der Stadt mitgestalten können. 
 
Eine Teilnahme am Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen bedeutet 
einen Ausbau der Partizipationsmöglichkeiten von Jugendlichen im kommunalpolitischen Prozess in 
Münster. Auch das Entsenden zweiter Vertreter/-innen des Jugendrates in den Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familien, den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss und in 
die Bezirksvertretungen stärkt die Beteiligung von Jugendlichen in der Kommune. 
 
In diesem Rahmen muss eine Änderung der Satzung des Jugendamtes erfolgen (Anlage III). 
 
Zu I.II.  
Die Verwaltung empfiehlt diesen Teil der Anregung nicht aufzugreifen. 
 
Eine Ausweitung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber 
noch nicht 19 Jahre alt sind, wird kritisch gesehen. Hierdurch entsteht eine zu große Altersspreizung. 
Im Ergebnis führt dies zu Lasten der Durchsetzung der Interessen der Jüngeren. Eine Rückkehr der 
Gymnasien von G8 zu G9 ist aus Sicht der Verwaltung unabhängig vom Wahlalter, da der Jugendrat 
kein Schüler/-innenrat ist.  
 
18-jährige Jugendliche befinden sich während der Amtsperiode im Übergang von der Schule in den  
Beruf bzw. Studium. Viele Jugendliche orientieren sich in diesem Lebensabschnitt neu, verlassen die 
Stadt und entwickeln durch ihre neue Lernumgebung weitere Interessen. Dadurch erhöht sich die 
Wahrscheinlichkeit, dass ein Mandat im Jugendrat vor Ende der Amtsperiode niedergelegt wird. Zu-
dem ist durch die dreijährige Amtsdauer im Jugendrat bereits die Möglichkeit gegeben, dass Jugend-
ratsmitglieder während ihrer Amtsperiode die Volljährigkeit erreichen und somit die Interessen der 
älteren Jugendlichen einbringen und vertreten sowie mit ihren Erfahrungen und Wissen die Arbeit des 
Jugendrates unterstützen können. 
 
Da die Verwaltung nicht empfiehlt diesen Teil der Anregung aufzugreifen, wird auch der von dem Ju-
gendrat vorgeschlagenen neuen Passus § 8 Wählbarkeit, Absatz 3) nicht in die Satzung übernom-
men.

- 4 - 
V/0297/2019 
III. Weitere Änderungen der Satzung und der Satzung für die Wahl des Jugendrates der 
Stadt Münster  
 
Im Zuge der Digitalisierung wünschen sich die Mitglieder des Jugendrates ausschließlich eine digitale 
Übersendung der Tagesordnung und der Niederschrift der Jugendratssitzungen. 
Dies wurde geprüft,  der digitale Versand ist möglich (Anlage II, Artikel 2). 
 
In der gesamten Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Anlage IV) und § 8 der 
Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster (Anlage II, Artikel 1) wurden redaktionelle Änderungen 
vorgenommen und eine geschlechterneutrale Sprache angewandt – der Inhalt bleibt unverändert. 
 
 
 
 
I.V. 
gez. 
 
 
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage I: Anregung des Jugendrates 
Anlage II: Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster 
Anlage III: Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster 
Anlage IV: Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster 
Anlage V: Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung für die Wahl des Jugendrates

Anlage II_Satzung_Jugendrat_2019-05-21_Aktuell

2432 Zeichen

Anlage II zur V/0297/2019 
 
 
Satzung zur Änderung 
der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW 1994, S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW. 2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, S. 201ff), hat der 
Rat der Stadt Münster am 03.07.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für den 
Jugendrat der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel 1 
§ 8 Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster erhält folgende Fassung 
 
Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster wird vom Amt für Kinder, J u-
gendliche und Familien wahrgenommen. Eine  sozialpädagogische Fachkraft ist als 
Hauptansprechperson für die pädagogische Begleitung zuständig. Sie bildet die 
Schnittstelle zwischen dem Jugendrat, der Verwaltung und Politik und unterstützt 
den Jugendrat bei seiner Arbeit. 
 
 
Artikel 2 
 
§ 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
 
Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorher unter Angabe einer vorläufigen 
Tagesordnung eingeladen. Anstelle der Übersendung einer Einladung schriftlich auf 
dem Postweg ist eine Übersendung in elektronischer Form möglich. Die Ausfüh rung 
und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit der pädagogischen Fachkraft des Amtes für 
Kinder, Jugendliche und Familien mit mindestens einem Mitglied des Vorstandes.  Zu 
der konstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein. 
 
 
Artikel 3 
 
§ 12 erhält folgende Fassung 
 
1. Der Jugendrat benennt bis zu zwei ständige Mitglieder des Jugendrates, die nach 
Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des 
Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teilnehmen. 
2. Der Jugendrat kann bis zu zwei Vertreter/V ertreterinnen aus seiner Mitte für den 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für 
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksvertretungen 
benennen.  
3. Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NRW an den Rat und die Bezirks-
vertretungen stellen und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten 
Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat oder die Bezirks-
vertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen.

Anlage II zur V/0297/2019 
 
 
 
 
 
Artikel 4 
 
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage I_Anregung Jugendrat

4498 Zeichen

Der Vorstand des Jugendrates Münster – Hafenstr. 30 - 48153 Münster        Montag, 14. Januar 2019 Anregung zur Änderung der Satzung und Wahlordnung Der Jugendrat der Stadt Münster regt gemäß §24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen an, die Satzung des Jugendrates wie folgt zu ändern:  „§12 Kompetenzen  (1) Ein Zwei vom Jugendrat bestimmtes ständiges Mitglieder des Jugendrates nimmt nehmen nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teil. (2) Der Jugendrat kann jeweils einen zwei Vertreter*innen aus seiner Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksvertretungen benennen. Für die jeweiligen Vertreter ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen. (3) streichen (4) wie Satzung (5) wie Satzung“  Der Jugendrat der Stadt Münster regt gemäß §24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen außerdem an, die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster wie folgt zu ändern:  „§7 Wahlberechtigung  Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 19 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben.“   
An den Rat der Stadt Münster   Der Vorstand des Jugendrates Jugendrat@stadt-muenster.de 0251/4925632  Postanschrift:  Jugendrat der Stadt Münster Hafenstraße 30   48153 Münster

„§8 Wählbarkeit  Füge neu ein 3): 3) Ein Mandat im Rat der Stadt Münster, einer Bezirksvertretung oder die Mitgliedschaft als sachkundiger Bürger in einem Ausschuss des Rates schließt die Mitgliedschaft oder Wählbarkeit zum Jugendrat der Stadt Münster aus.  Begründung: In den vergangenen Jahren war es üblich, dass an den Ausschuss- und BV-Sitzungen, Vertreter und Stellvertreter teilgenommen haben und auch reden durften. Vor einiger Zeit hat Stadtdirektor Thomas Paal den Jugendrat darauf aufmerksam gemacht, dass diese Handhabung mit der Satzung des Jugendrates nicht vereinbar ist. Als Mitglieder des Jugendrates wissen wir aus Erfahrung, wie wichtig es ist, dass man gerade zu Beginn der Ausschussarbeit nicht alleine in einen Ausschuss gehen muss. Zu zweit in einem Ausschuss zu arbeiten und Erfahrungen zu sammeln, ist nach unserer Auffassung zentral um das Selbstbewusstsein aufzubauen und die Positionen des Jugendrates gegenüber der Kommunalpolitik zu vertreten. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster sieht derzeit vor, dass die Jugendratsmitglieder „jugendgerecht“ am ASSVW beteiligt werden können. Die Verwaltung konnte auf Anfrage nicht genauer erläutern, wie dieser Absatz der Satzung zu interpretieren ist. Der Jugendrat hat daraufhin diskutiert, was er als eine „jugendgerechte“ Beteiligung auffasst. Im Ergebnis halten wir es für „jugendgerecht“, es zwei Mitgliedern des Jugendrats zu ermöglichen an den Sitzungen teilzunehmen (analog zu der Regelung bei den anderen Ausschüssen). Anhebung des Alters für eine Kandidatur zum Jugendrat Der Jugendrat der Stadt Münster schlägt nach intensiver Beratung vor das alter anzuheben, da der Jugendrat davon profitiert, dass ältere und jüngere Mitglieder ihre Ideen und Positionen aus ihren unterschiedlichen Perspektiven einbringen.  Bereits heute einige Mitglieder, die 18 Jahre alt sind und kurz vor ihrem 18. Geburtstag gewählt wurden.  Durch die Rückkehr zum Abitur nach 13 Jahren werden künftig noch mehr Schüler*innen an münsteraner Schulen beschult werden. Bereits heute besucht eine erhebliche Anzahl von Schüler*innen im Alter von 18 Jahren eine Schule in Münster.  Der Jugendrat schlägt ergänzend vor, die Unvereinbarkeit eines Amtes im Rat, Ausschuss oder einer Bezirksvertretung mit dem Mandat als Jugendratsmitglied aufzunehmen um eine Überschneidung von Mandaten, die bisher durch die Altersbeschränkung ausgeschlossen war, auch weiterhin auszuschließen.

gez. die Vertreter*innen des Jugendrates in AKJF, ASW und Sportausschuss 
       Finn Kersting  Lasse Loskant 
  Wilhelm Balke  Noah Börnhorst die Vertreter*innen des Jugendrates in den Bezirksvertretungen 
       Lasse Loskant  Peter Lehrke    Steven Lee Liebing 
    Noah Börnhorst  Hermann Josef Hüffer  Hesham Al Hamwi 
    Cyber-Maria Steinbach Hussein Mohammad  Anton Balke 
    Maximilian Paszke  Peter Dreckhoff   Heva Mohammed Ali

Beratungsverlauf (13)

03.06.2019 Jugendrat
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.06.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2019 Sportausschuss
TOP 3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Rat
TOP 29 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hafenstraße 30

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0297/2019
Typ
Vorlagen
Datum
24.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37