V/0297/2019
Änderungen der Satzung und Wahlordnung des Jugendrates sowie des Jugendamtes der Stadt Münster
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Anlage III_Satzung_Jugendamt_21.05.2019
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Anlage III zur V/0297/2019 Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster Aufgrund § 5 des dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3. AG-KJHG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, S. 336), hat der Rat der Stadt Münster am 03.07.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster beschlossen: Artikel 1 § 4 Absatz 3k erhält folgende Fassung: Bis zu zwei vom Jugendrat der Stadt Münster aus seiner Mitte zu bestimmende ständige Mitglieder. Artikel 2 Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage IV_Wahlordnung_21.05.2019
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S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. Stand: 21.05.2019 Inhalt § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit .............................................................................. 2 § 2 Wahlzeit ................................................................................................................. 2 § 3 Wahlorgane ........................................................................................................... 2 § 4 Wahlleiter/Wahlleiterin ........................................................................................... 2 § 5 Wahlausschuss ...................................................................................................... 2 § 6 Wahlvorstand ......................................................................................................... 3 § 7 Wahlberechtigung .................................................................................................. 3 § 8 Wählbarkeit ............................................................................................................ 3 § 9 Wahlhandlung ........................................................................................................ 3 § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung ............................................ 3 § 11 Wahlverfahren .................................................................................................... 4 § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung ................................. 5 § 13 Wahlprüfung ....................................................................................................... 5 § 14 Ausscheiden ....................................................................................................... 5 § 15 Nachrückverfahren ............................................................................................. 6 § 16 Ausführungsanweisung ...................................................................................... 6 § 17 Bekanntmachung................................................................................................ 6 § 18 Inkrafttreten ........................................................................................................ 6 2 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnu ng für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekan ntmachung vom 14. Juli 1994 (GV .NW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, S. 201ff), hat der Rat der Stadt Mün ster in seiner Sitzung am 03.07.2019 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in allen Stadtbezirken der Stadt Müns- ter statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Verwaltung. § 2 Wahlzeit Der Jugendrat wird für die Da uer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zusammentritt. Die Wahl- zeit endet spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende statt. § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind: der Wahlleiter/die Wahlleiterin der Wahlausschuss die Wahlvorstände in den Wahlorten § 4 Wahlleiter/Wahlleiterin Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister /die Oberbürgermeiste- rin bzw. seine/ihre Vertretung im Amt. § 5 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden/der Wahlleite- rin als Vorsitzende und drei weiteren Mitgliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus: dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für K inder, Jugendliche und Fam i- lien, einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Bürger- und Ratsservice und einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien (2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen vor der Wahl über die Zula s- sung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. 3 § 6 Wahlvorstand Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus mindestens zwei Mi t- gliedern besteht. Die Mitglieder der Wahlvorstände nehmen die Tätigkeit ehre n- amtlich wahr, sofern sie nicht als Mitarbeiter /Mitarbeiterinnen der Stadt Münster dazu dienstverpflichtet werden. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständ ig und ermittelt das Wahlergebnis am Wahlort. Er fertigt darüber eine Wahlniederschrift und legt sie dem Wahlleiter /der Wahlleiterin vor. § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 4) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. (2) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 9 Wahlhandlung (1) Der Tag der Wahl wird von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin festgelegt. (2) Gewählt wird an den weiterführenden Schulen Münsters. Für wahlberechtigte Schüler und Schülerinnen, die berufliche Schulen besuchen oder die Münstera- ner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahlor- te legt der Wahlleiter/die Wahlleiterin fest und macht sie bekannt. § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung (1) Als Wahlbewerber /Wahlbewerberin kann jede Person , die die Voraussetzungen des § 8 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat und die schriftliche Einverständniserklärung eine s gesetzlichen Vertreters /einer gesetzl i- chen Vertreterin nachweisen kann. (2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form eines Kandidatenbriefes /Kandidatinnenbriefes eingereicht werden. Die Kandidat enbriefe/Kandidatinnenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur We i- terleitung an das Amt für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der Stichtag wird von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin festgelegt. Näheres regelt die Ausführungsanwe i- sung. 4 (3) Der Kandidat/die Kandidatin muss einen Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nach einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck e rstellen. Der Vordruck kann online über das Internet unter www.jugendrat-muenster.de oder handschriftlich in der Papiervorlage ausgefüllt werden. (4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft die Wahlvorschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und legt sie dem Wahlau s- schuss zur Entscheidung vor. (5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn a. der Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nicht vollständig ausgefüllt wurde; b. er verspätet eingegangen ist; c. er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck – Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief - eingereicht wird; d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Wahlbewerbers/der Wahlbewerbe rin fehlt wenn der Bewerber /die Be- werberin nicht wählbar ist. (6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vo n de m Wahlleiter /der Wahlleiterin mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in einer Liste zusammengefasst und bekannt gemacht. § 11 Wahlverfahren (1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen werden mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den amtlich hergestellten Stimmzettel auf- genommen. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge. (2) Die Wahl findet in den von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin festgelegten Wahlorten statt. (3) In den Wahlorten werden Plakate der Kandidaten und Kandidatinnen mit Bild, Namen und Altersangabe ausgehängt. (4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durchgeführt. Eine Briefwahl findet nicht statt. (5) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Ungültig sind Stimmzettel, auf d e- nen mehr als eine Stimme abgege ben wurde, die einen Vorbehalt enthalten oder die nicht auf einem amtlichen Stimmzettel abgegeben wurden. Im Zweifel gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze. (6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Nachweis aus dem Wählerver zeichnis. Auf Verlangen hat der/ die Wahlberechtigte sich gegenüber dem Wahlvor stand über seine/ihre Person mit dem Schülerausweis, Kinderp ass oder Personalausweis auszuweisen. 5 § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlleiter /Die Wahlleiterin prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor . Der Wahlau s- schuss stellt das Wahlergebnis fest. (2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadtbezirk sind d ie Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge der am meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststimmenverfahren) gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Ist die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stad t- bezirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nicht im Jugendrat ve r- tretenen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hat. Jeder Stadtbezirk kann im Jugendrat aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertreten sein. (4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegeben. § 13 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet in erster Instanz der Wahlleiter /die Wahlleiterin und in zweiter Instanz abschließend der Wahlausschuss. (2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin erho- ben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. § 14 Ausscheiden Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Jugendrates teilgenommen hat und nach erfolgter schriftlicher Aufforderung zur Teilnahme durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin zwei weitere Male unentschuldigt fehlt. 6 § 15 Nachrückverfahren Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt der Kandidat /die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk na ch. Ist die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stad t- bezirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nicht im Jugendrat vertretenen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hatte. § 16 Ausführungsanweisung Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, in einer Ausführungsanweisung zu regeln. § 17 Bekanntmachung Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Bezirksverwaltungen und städ- tischen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wahlergebnis werden darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. § 18 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ vom 07.02.2017 außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0297/2019 Kurzüberblick Der Rat beschließt eine Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendrates. Der Jugendrat kann nun bis zu zwei Vertreter/-innen für einige Ausschüsse und die Bezirksvertretungen benen- nen, neu auch für den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen. Dar- aus resultiert eine Überarbeitung der Satzung des Jugendamtes. Im selben Zuge erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung der Satzung zur Wahl des Jugendrates (Wahlordnung). Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Anlage V_Gegenüberstellung Wahlordnung_2019.05.16.docx
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1 Anlage V: Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Wahlordnung des Jugend- rates - Vorgenommene Änderungen wurden in der neuen Fassu ng gelb unterlegt Alte Fassung der Wahlordnung vom 07.02.2019 Neue Fassung der Wahlordnung vom 18.04.2019 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW.S. 966), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 22.03.2017 die folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW.S. 966), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 03.07.2019 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in allen Stadtbezirken der Stadt Münster statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Verwaltung. § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in allen Stadtbezirken der Stadt Münster statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Verwaltung. § 2 Wahlzeit Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jah- ren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zu- sammentritt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende statt. § 2 Wahlzeit Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jah- ren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zu- sammentritt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende statt. § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind: - der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin - der Wahlausschuss - die Wahlvorstände in den Wahlorten § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind: - der Wahlleiter/die Wahlleiterin - der Wahlausschuss - die Wahlvorstände in den Wahlorten § 4 Wahlleiter bzw. Wahlleiterin Der Wahlleiter ist der Oberbürgermeister bzw. sein Vertreter im Amt. § 4 Wahlleiter/Wahlleiterin Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist der Oberbür- germeister/die Oberbürgermeisterin bzw. sei- ne/ihre Vertretung im Amt. § 5 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahl- leiter als Vorsitzendem bzw. der Wahlleite- rin als Vorsitzender und drei weiteren Mit- gliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zu- sammen aus: - dem oder der Vorsitzenden des Aus- schusses für Kinder, Jugendliche und Familien, - einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeite- rin des Amtes für Bürger- und Ratsser- vice - und einem Mitarbeiter oder einer Mitar- beiterin des Amtes für Kinder, Jugendli- § 5 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahl- leiter als Vorsitzenden/der Wahlleiterin als Vorsitzende und drei weiteren Mitgliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus: - dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien, - einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Bürger- und Ratsservice - und einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 2 che und Familien (2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen vor der Wahl über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahl- ergebnis fest. (2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen vor der Wahl über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahl- ergebnis fest. § 6 Wahlvorstand Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebil- det, der aus mindestens zwei Mitgliedern be- steht. Die Mitglieder der Wahlvorstände neh- men die Tätigkeit ehrenamtlich wahr, sofern sie nicht als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadt Münster dazu dienstverpflichtet werden. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig und ermittelt das Wahlergebnis am Wahlort. Er fertigt dar- über eine Wahlniederschrift und legt sie dem Wahlleiter/der Wahlleiterin vor. § 6 Wahlvorstand Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebil- det, der aus mindestens zwei Mitgliedern be- steht. Die Mitglieder der Wahlvorstände neh- men die Tätigkeit ehrenamtlich wahr, sofern sie nicht als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadt Münster dazu dienstverpflichtet werden. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig und ermittelt das Wahlergebnis am Wahlort. Er fertigt dar- über eine Wahlniederschrift und legt sie dem Wahlleiter/der Wahlleiterin vor. § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendli- chen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendli- chen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 4) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. (2) Die Kandidaten müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung ha- ben. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. (2) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleini- ge Wohnung haben. § 9 Wahlhandlung (1) Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin festgelegt. (2) Gewählt wird an den weiterführenden Schu- len Münsters. Für wahlberechtigte Schüle- rinnen und Schüler, die berufliche Schulen besuchen oder die Münsteraner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahlorte legt der Wahllei- ter bzw. die Wahlleiterin fest und macht sie bekannt. § 9 Wahlhandlung (1) Der Tag der Wahl wird von dem Wahllei- ter/der Wahlleiterin festgelegt. (2) Gewählt wird an den weiterführenden Schu- len Münsters. Für wahlberechtigte Schüler und Schülerinnen, die berufliche Schulen besuchen oder die Münsteraner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahlorte legt der Wahllei- ter/die Wahlleiterin fest und macht sie be- kannt. 3 § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und B e- kanntmachung (1) Als Wahlbewerber oder Wahlbewerberin kann jede Person, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zu- stimmung schriftlich erteilt hat und die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen kann. (2) Wahlvorschläge können nur vom Perso- nenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht werden. Die Kandidatenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das Amt für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der Stichtag wird vom Wahlleiter/von der Wahl- leiterin festgelegt. Näheres regelt die Aus- führungsanweisung. (3) Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss einen Kandidatenbrief nach einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck erstel- len. Der Vordruck kann online über das In- ternet unter www.jugendrat-muenster.de ausgefüllt werden oder handschriftlich in der Papiervorlage ausgefüllt werden. (4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft die Wahlvorschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Fami- lien und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, a. wenn der Kandidatenbrief nicht voll- ständig ausgefüllt wurde; b. wenn er verspätet eingegangen ist; c. wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck – Kandidatenbrief - eingereicht wird; d. wenn die Zustimmung des Erziehungs- berechtigten des Wahlbewerbers bzw. der Wahlbewerberin fehlt; e. wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht wählbar ist. (6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadt- bezirk des Wohnortes in einer Liste zu- sammengefasst und bekannt gemacht. § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und B e- kanntmachung (1) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jede Person, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zustim- mung schriftlich erteilt hat und die schriftli- che Einverständniserklärung eines gesetzli- chen Vertreters/einer gesetzlichen Vertrete- rin nachweisen kann. (2) Wahlvorschläge können nur vom Perso- nenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form eines Kandidatenbriefes/Kandida- tinnenbriefes eingereicht werden. Die Kan- didatenbriefe/Kandidatinnenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das Amt für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der Stichtag wird von dem Wahlleiter/der Wahl- leiterin festgelegt. Näheres regelt die Aus- führungsanweisung. (3) Der Kandidat/die Kandidatin muss einen Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nach einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck erstellen. Der Vordruck kann onli- ne über das Internet unter www.jugendrat- muenster.de oder handschriftlich in der Pa- piervorlage ausgefüllt werden. (4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft die Wahlvorschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Fami- lien und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn a. der Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nicht vollständig ausgefüllt wurde; b. er verspätet eingegangen ist c. er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck – Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief – eingereicht wird; d. die Zustimmung des gesetzlichen Ver- treters/der gesetzlichen Vertreterin des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin fehlt; e. der Bewerber/die Bewerberin nicht wählbar ist. (6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadt- 4 bezirk des Wohnortes in einer Liste zu- sammengefasst und bekannt gemacht. § 11 Wahlverfahren (1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen werden mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den amt- lich hergestellten Stimmzettel aufgenom- men. Die Wahlvorschläge erscheinen in al- phabetischer Reihenfolge. (2) Die Wahl findet in den vom Wahlleiter bzw. von der Wahlleiterin festgelegten Wahlorten statt. (3) In den Wahlorten werden Plakate der Kan- didatinnen und Kandidaten mit Bild, Namen und Altersangabe ausgehängt. (4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durchgeführt. Eine Briefwahl findet nicht statt. (5) Jeder Wähler bzw. jede Wählerin hat eine Stimme. Ungültig sind Stimmzettel, auf de- nen mehr als eine Stimme abgegeben wur- de, die einen Vorbehalt enthalten oder die nicht auf einem amtlichen Stimm- zettel abgegeben wurden. Im Zweifel gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze. (6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Nachweis aus dem Wählerverzeichnis. Auf Verlangen hat der oder die Wahlberechtigte sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine oder ihre Person mit dem Schüler- ausweis, Kinderpass oder Personalausweis auszuweisen. § 11 Wahlverfahren (1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberin- nen werden mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den amtlich hergestellten Stimmzettel aufge- nommen. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge. (2) Die Wahl findet in den von dem Wahllei- ter/der Wahlleiterin festgelegten Wahlorten statt. (3) In den Wahlorten werden Plakate der Kan- didaten und Kandidatinnen mit Bild, Namen und Altersangabe ausgehängt. (4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnen- wahl durchgeführt. Eine Briefwahl findet nicht statt. (5) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Ungültig sind Stimmzettel, auf de- nen mehr als eine Stimme abgegeben wurde, die einen Vorbehalt enthalten oder die nicht auf einem amtlichen Stimmzettel abgegeben wurden. Im Zweifel gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze. (6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Nachweis aus dem Wählerverzeichnis. Auf Verlangen hat der/die Wahlberechtigte sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ ihre Person mit dem Schülerausweis, Kin- derpass oder Personalausweis auszuwei- sen. § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest. (2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadt- bezirk sind die Kandidaten oder Kandidatin- nen in der Reihenfolge der am meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststim- menverfahren) gewählt. Bei Stimmen- § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahl- ausschuss vor. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest. (2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadt- bezirk sind die Kandidaten oder Kandidatin- nen in der Reihenfolge der am meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststim- menverfahren) gewählt. Bei Stimmen- 5 gleichheit entscheidet das Los. (3) Ist die Liste der Kandidatinnen und Kandi- daten aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadtbe- zirken bei der Wahl die höchste Stimmen- zahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- nen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht hat. Jeder Stadtbezirk kann im Jugendrat aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertre- ten sein. (4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegeben. gleichheit entscheidet das Los. (3) Ist die Liste der Kandidaten und Kandida- tinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadtbe- zirken bei der Wahl die höchste Stimmen- zahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- nen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hat. Jeder Stadtbezirk kann im Jugendrat aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertre- ten sein. (4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegeben. § 13 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Ein- spruch erhoben, so entscheidet in erster In- stanz der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin und in zweiter Instanz abschließend der Wahlausschuss. (2) Ein Einspruch kann von jedem bzw. jeder Wahlberechtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnis- ses beim Wahlleiter bzw. bei der Wahlleite- rin erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist über die Einspruchs- erhebung zu treffen. § 13 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Ein- spruch erhoben, so entscheidet in erster In- stanz der Wahlleiter/die Wahlleiterin und in zweiter Instanz abschließend der Wahlaus- schuss. (2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahl- berechtigten binnen eines Monats nach Be- kanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin erhoben werden. Die Entscheidung über den Ein- spruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. § 14 Ausscheiden Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn • es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, • es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat • es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Jugendrates teilgenom- men hat und nach erfolgter schriftlicher Auf- forderung zur Teilnahme durch den Wahllei- ter bzw. die Wahlleiterin zwei weitere Male unentschuldigt fehlt. § 14 Ausscheiden Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn - es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, - es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat - es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Jugendrates teilge- nommen hat und nach erfolgter schriftlicher Aufforderung zur Teilnahme durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin zwei weitere Male unentschuldigt fehlt. § 15 Nachrückverfahren Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt der Kandidat bzw. die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jewei- ligen Stadtbezirk nach. Ist die Liste der Kandi- datinnen und Kandidaten aus einem Stadtbe- zirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die § 15 Nachrückverfahren Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt der Kandidat/die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jewei- ligen Stadtbezirk nach. Ist die Liste der Kandi- daten und Kandidatinnen aus einem Stadtbe- zirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die 6 Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stim- menzahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- nen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht hatte. Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stim- menzahl aller noch nicht im Jugendrat vertrete- nen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hatte. § 16 Ausführungsanweisung Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin wird er- mächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, in einer Ausfüh- rungsanweisung zu regeln. § 16 Ausführungsanweisung Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in die- ser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, in einer Ausführungsan- weisung zu regeln. § 17 Bekanntmachung Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Bezirksver- waltungen und städtischen Jugendeinrichtun- gen. Der Wahltag und das Wahlergebnis wer- den darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. § 17 Bekanntmachung Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Bezirksver- waltungen und städtischen Jugendeinrichtun- gen. Der Wahltag und das Wahlergebnis wer- den darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. § 18 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung für die Wahl des Ju- gendrates der Stadt Münster tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ vom 17.06.2015 außer Kraft. § 18 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung für die Wahl des Ju- gendrates der Stadt Münster tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ vom 07.02.2017 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0297/2019 V/0297/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderungen der Satzung und Wahlordnung des Jugendrates sowie des Jugendamtes der Stadt Münster Beratungsfolge 03.06.2019 Jugendrat Vorberatung 04.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 13.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 18.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 18.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 25.06.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 26.06.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 02.07.2019 Sportausschuss Vorberatung 03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 03.07.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt 1.1. Die Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendrates der Stadt Münster (Anlage II). 1.2. Die Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Münster (Anlage III). 1.3. Die Neufassung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Anlage IV). Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 21.05.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Paschert, Frau Durek Telefon: 492-5890; -5632 Paschert@stadt- muenster.de - 2 - V/0297/2019 2. Die Satzungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. 3. Die Anregung des Jugendrates JR24/0001/2019 ist somit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: I. Ausgangslage Der Jugendrat der Stadt Münster stellte am 14.01.2019 eine Anregung zur Änderung der Satzung und Wahlordnung an den Rat der Stadt Münster. Folgende Änderungen werden angeregt: I.I. Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster regelt unter anderem die Kompetenzen der Jugen d- ratsmitglieder in anderen Ausschüssen der Stadt (§ 12). Der Jugendrat regt an, dass zwei zu besti m- mende Mitglieder des Jugendrates an dem A usschuss für Kinder, Jugendliche und Familien teilne h- men können. Des Weiteren regt der Jugendrat an, zwei Vertreter/-innen für den Ausschuss für Schule und Weiter- bildung, den Sportausschuss sowie für die Bezirksvertretungen zu benennen. Die Jugendlichen be- gründen diese Anregung, dass die Möglichkeit zwei Vertreter/-innen zu benennen ihre Beteiligung stärkt, da sie sich in den kommunalpolitischen Gremien unterstützend zur Seite stehen können. Für die Vertretung im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen regt der Jugendrat analog zu den anderen Ausschüssen (gem. § 12 Abs. 3 Satzung des Jugendrates), die Entsendung von bis zu zwei Vertreter/-innen an. I.II. Der zweite Teil der Anregung bezieht sich auf die Wahlberechtigung der Satzun g für die Wahl des Jugendrates (§ 7). Die Jugendlichen sprechen sich für die Änderung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit von noch nicht 18 auf noch nicht 19 Jahre für die Wahl des Jugendrates aus. Zusätzlich ergänzten die Jugendlichen in der Anregung zu § 8 Wählbarkeit einen dritten Absatz: „§ 8 Wählbarkeit Füge neu ein 3): 3) Ein Mandat im Rat der Stadt Münster, einer Bezirksvertretung oder die Mitgliedschaft als sach kun- diger Bürger in einem Ausschuss des Rates schließt die Mitgliedschaft oder Wählbarkeit zum Jugend- rat der Stadt Münster aus.“ Der Jugendrat sieht in der Anhebung des Wahlalters die Möglichkeit, Ideen und Positionen von ält e- ren und jüngeren Jugendlichen besser zu verzahnen und gegenseitig voneinander zu lernen. Zudem argumentieren die Jugendratsmitglieder, dass durch die Rückkehr zu G9 viele Jugendliche wieder länger zur Schule gehen und somit auch volljährige Jugendliche die Möglichkeit erhalten sollen, im Rahmen des Jugendrates ihre Interessen und die der Münsteraner Jugend zu vertreten (vgl. Anlage I, Anregung zur Änderung der Satzung und Wahlordnung des Jugendrates). - 3 - V/0297/2019 II. Stellungnahme Der Anregung des Jugendrates kann aus Sicht der Verwaltung teilweise gefolgt werden. Zu I.I. Die Verwaltung empfiehlt diese Anregung aufzugreifen (Anlage II, Artikel 3). Der Wunsch der Jugendlichen, zwei gleichberechtigte Vertreter/ -innen in die jeweiligen Ausschüsse zu entsenden, ist nachvollziehbar. Die Jugendlichen haben – im Gegensatz zu erwachsenen Au s- schussmitgliedern – ein Wissens- und Erfahrungsdefizit in kommunalpolitischen Prozessen und be- finden sich mit ihrem Mandat in einem Lernprozess. Zudem kommt hinzu, dass es als Jugendlicher eine Hürde sein kann, vor vielen Erwachsenen zu sprechen und somit die Positionen des Jugendr a- tes überzeugend vorzutragen. Es liegt nahe, dass durch zwei Vertreter/ -innen eine Einbindung bei den Sitzungen als beratende Mitglieder besser erfolgen kann. Eine gegenseitige Unterstützung e r- möglicht den Jugendlichen ihr Handeln und Gelerntes in kommunalpolitischen Prozessen gemeinsam zu reflektieren und somit die Arbeit des Jugendrates als auch die persönlichen Fähigkeiten weiterz u- entwickeln. Des Weiteren bedeutet Partizipation von Jugendlichen, sie in alle zielgruppenspezifischen B elange mit einzubeziehen. Stadtplanung und -entwicklung sowie Verkehr und Wohnen betrifft die Jugend und ihre Lebenswelten. Durch eine Vertretung des Jugendrates in dem Ausschuss wäre eine Möglichkeit im kommunalpolitischen Rahmen gegeben, dass die Jugendlichen zu zielgruppenspezifischen The- men die Entwicklung der Stadt mitgestalten können. Eine Teilnahme am Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen bedeutet einen Ausbau der Partizipationsmöglichkeiten von Jugendlichen im kommunalpolitischen Prozess in Münster. Auch das Entsenden zweiter Vertreter/-innen des Jugendrates in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss und in die Bezirksvertretungen stärkt die Beteiligung von Jugendlichen in der Kommune. In diesem Rahmen muss eine Änderung der Satzung des Jugendamtes erfolgen (Anlage III). Zu I.II. Die Verwaltung empfiehlt diesen Teil der Anregung nicht aufzugreifen. Eine Ausweitung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 19 Jahre alt sind, wird kritisch gesehen. Hierdurch entsteht eine zu große Altersspreizung. Im Ergebnis führt dies zu Lasten der Durchsetzung der Interessen der Jüngeren. Eine Rückkehr der Gymnasien von G8 zu G9 ist aus Sicht der Verwaltung unabhängig vom Wahlalter, da der Jugendrat kein Schüler/-innenrat ist. 18-jährige Jugendliche befinden sich während der Amtsperiode im Übergang von der Schule in den Beruf bzw. Studium. Viele Jugendliche orientieren sich in diesem Lebensabschnitt neu, verlassen die Stadt und entwickeln durch ihre neue Lernumgebung weitere Interessen. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mandat im Jugendrat vor Ende der Amtsperiode niedergelegt wird. Zu- dem ist durch die dreijährige Amtsdauer im Jugendrat bereits die Möglichkeit gegeben, dass Jugend- ratsmitglieder während ihrer Amtsperiode die Volljährigkeit erreichen und somit die Interessen der älteren Jugendlichen einbringen und vertreten sowie mit ihren Erfahrungen und Wissen die Arbeit des Jugendrates unterstützen können. Da die Verwaltung nicht empfiehlt diesen Teil der Anregung aufzugreifen, wird auch der von dem Ju- gendrat vorgeschlagenen neuen Passus § 8 Wählbarkeit, Absatz 3) nicht in die Satzung übernom- men. - 4 - V/0297/2019 III. Weitere Änderungen der Satzung und der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster Im Zuge der Digitalisierung wünschen sich die Mitglieder des Jugendrates ausschließlich eine digitale Übersendung der Tagesordnung und der Niederschrift der Jugendratssitzungen. Dies wurde geprüft, der digitale Versand ist möglich (Anlage II, Artikel 2). In der gesamten Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Anlage IV) und § 8 der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster (Anlage II, Artikel 1) wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen und eine geschlechterneutrale Sprache angewandt – der Inhalt bleibt unverändert. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage I: Anregung des Jugendrates Anlage II: Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster Anlage III: Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster Anlage IV: Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster Anlage V: Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung für die Wahl des Jugendrates
Anlage II_Satzung_Jugendrat_2019-05-21_Aktuell
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Anlage II zur V/0297/2019 Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW. 2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, S. 201ff), hat der Rat der Stadt Münster am 03.07.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster beschlossen: Artikel 1 § 8 Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster erhält folgende Fassung Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster wird vom Amt für Kinder, J u- gendliche und Familien wahrgenommen. Eine sozialpädagogische Fachkraft ist als Hauptansprechperson für die pädagogische Begleitung zuständig. Sie bildet die Schnittstelle zwischen dem Jugendrat, der Verwaltung und Politik und unterstützt den Jugendrat bei seiner Arbeit. Artikel 2 § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Anstelle der Übersendung einer Einladung schriftlich auf dem Postweg ist eine Übersendung in elektronischer Form möglich. Die Ausfüh rung und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit der pädagogischen Fachkraft des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien mit mindestens einem Mitglied des Vorstandes. Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein. Artikel 3 § 12 erhält folgende Fassung 1. Der Jugendrat benennt bis zu zwei ständige Mitglieder des Jugendrates, die nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teilnehmen. 2. Der Jugendrat kann bis zu zwei Vertreter/V ertreterinnen aus seiner Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksvertretungen benennen. 3. Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NRW an den Rat und die Bezirks- vertretungen stellen und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat oder die Bezirks- vertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen. Anlage II zur V/0297/2019 Artikel 4 Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage I_Anregung Jugendrat
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Der Vorstand des Jugendrates Münster – Hafenstr. 30 - 48153 Münster Montag, 14. Januar 2019 Anregung zur Änderung der Satzung und Wahlordnung Der Jugendrat der Stadt Münster regt gemäß §24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen an, die Satzung des Jugendrates wie folgt zu ändern: „§12 Kompetenzen (1) Ein Zwei vom Jugendrat bestimmtes ständiges Mitglieder des Jugendrates nimmt nehmen nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teil. (2) Der Jugendrat kann jeweils einen zwei Vertreter*innen aus seiner Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksvertretungen benennen. Für die jeweiligen Vertreter ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen. (3) streichen (4) wie Satzung (5) wie Satzung“ Der Jugendrat der Stadt Münster regt gemäß §24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen außerdem an, die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster wie folgt zu ändern: „§7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 19 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben.“
An den Rat der Stadt Münster Der Vorstand des Jugendrates Jugendrat@stadt-muenster.de 0251/4925632 Postanschrift: Jugendrat der Stadt Münster Hafenstraße 30 48153 Münster
„§8 Wählbarkeit Füge neu ein 3): 3) Ein Mandat im Rat der Stadt Münster, einer Bezirksvertretung oder die Mitgliedschaft als sachkundiger Bürger in einem Ausschuss des Rates schließt die Mitgliedschaft oder Wählbarkeit zum Jugendrat der Stadt Münster aus. Begründung: In den vergangenen Jahren war es üblich, dass an den Ausschuss- und BV-Sitzungen, Vertreter und Stellvertreter teilgenommen haben und auch reden durften. Vor einiger Zeit hat Stadtdirektor Thomas Paal den Jugendrat darauf aufmerksam gemacht, dass diese Handhabung mit der Satzung des Jugendrates nicht vereinbar ist. Als Mitglieder des Jugendrates wissen wir aus Erfahrung, wie wichtig es ist, dass man gerade zu Beginn der Ausschussarbeit nicht alleine in einen Ausschuss gehen muss. Zu zweit in einem Ausschuss zu arbeiten und Erfahrungen zu sammeln, ist nach unserer Auffassung zentral um das Selbstbewusstsein aufzubauen und die Positionen des Jugendrates gegenüber der Kommunalpolitik zu vertreten. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster sieht derzeit vor, dass die Jugendratsmitglieder „jugendgerecht“ am ASSVW beteiligt werden können. Die Verwaltung konnte auf Anfrage nicht genauer erläutern, wie dieser Absatz der Satzung zu interpretieren ist. Der Jugendrat hat daraufhin diskutiert, was er als eine „jugendgerechte“ Beteiligung auffasst. Im Ergebnis halten wir es für „jugendgerecht“, es zwei Mitgliedern des Jugendrats zu ermöglichen an den Sitzungen teilzunehmen (analog zu der Regelung bei den anderen Ausschüssen). Anhebung des Alters für eine Kandidatur zum Jugendrat Der Jugendrat der Stadt Münster schlägt nach intensiver Beratung vor das alter anzuheben, da der Jugendrat davon profitiert, dass ältere und jüngere Mitglieder ihre Ideen und Positionen aus ihren unterschiedlichen Perspektiven einbringen. Bereits heute einige Mitglieder, die 18 Jahre alt sind und kurz vor ihrem 18. Geburtstag gewählt wurden. Durch die Rückkehr zum Abitur nach 13 Jahren werden künftig noch mehr Schüler*innen an münsteraner Schulen beschult werden. Bereits heute besucht eine erhebliche Anzahl von Schüler*innen im Alter von 18 Jahren eine Schule in Münster. Der Jugendrat schlägt ergänzend vor, die Unvereinbarkeit eines Amtes im Rat, Ausschuss oder einer Bezirksvertretung mit dem Mandat als Jugendratsmitglied aufzunehmen um eine Überschneidung von Mandaten, die bisher durch die Altersbeschränkung ausgeschlossen war, auch weiterhin auszuschließen.
gez. die Vertreter*innen des Jugendrates in AKJF, ASW und Sportausschuss
Finn Kersting Lasse Loskant
Wilhelm Balke Noah Börnhorst die Vertreter*innen des Jugendrates in den Bezirksvertretungen
Lasse Loskant Peter Lehrke Steven Lee Liebing
Noah Börnhorst Hermann Josef Hüffer Hesham Al Hamwi
Cyber-Maria Steinbach Hussein Mohammad Anton Balke
Maximilian Paszke Peter Dreckhoff Heva Mohammed Ali
Beratungsverlauf (13)
Beschluss: einstimmig beschlossen
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- Hafenstraße 30
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Details
- Aktenzeichen
- V/0297/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.04.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37