Mandari Insight

V/0965/2016

Änderung der Gesellschaftsverträge der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM), der Technologieförderung Münster GmbH (TFM) und der CeNTech GmbH

Vorlagen 26.10.2016

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.11.2016, TOP 23

Vorlage 965-2016 - Anlage 5

· application/pdf

Ansehen

Vorlage 965-2016 - Anlage 3

· application/pdf

Ansehen

Vorlage 965-2016 - Anlage 2

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Vorlage 965-2016 - Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Vorlage 965-2016 - Anlage 4

· application/pdf

Ansehen

Vorlage 965-2016 - Anlage 6

· application/pdf

Ansehen

Vorlage 965-2016 - Anlage 5

28893 Zeichen

NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
Entwurf geänderter Gesellschaftsvertrag der Technologieförderung Münster 
GmbH (Auszug) 
(Stand: 22.08.2016) 
 
 
 
Gesellschaftsvertrag der 
Technologieförderung Münster GmbH 
 
 
§ 4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafter; Grundsätze 
5. Die Gesellschafterversammlung der Technologieförderung Münster GmbH hat mit 
Beschlüssen vom 15.12.2010, 28.11.2012 und 16.12.2013 der Zuführung von Fes t-
betragseinlagen I bis IV gemäß § 4b Abs. 2 – Abs. 8  und mit Beschluss vom 
__.__.2016 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 der Zuführung von Festbetragsein-
lagen I bis III gemäß § 4b Abs. 2 – Abs. 7 sowie der nach § 4c zu erbringenden v a-
riablen Einlagenteile und der besonderen Voraussetzungen einer Kapitaleinlage n-
anpassung nach § 4d zugestimmt. 
 
 
§ 4b Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse 
der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH    
2. Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt in den Geschäftsjahren 2011 
bis 2013 jeweils EUR 660.000, - (in Worten: Sechshundertsechzigtausend Euro) 
und in den Jahren 2014 und 2015 jeweils EUR 560.000,- (in Worten: fünfhundert-
sechzigtausend Euro) 2017 bis 2019 jeweils 400.000, - EUR (in Worten: vierhun-
derttausend Euro). In den auf das Geschäftsjahr 2015 2019 folgenden Geschäfts-
jahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen jew eils EUR 560.000,- 
(in Worten: fünfhundertsechzigtausend Euro)  400.000,- EUR (in Worten: vie r-
hunderttausend Euro), soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 
31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
3. Die Kapitaleinzahlungen der Wirtschaftsförderung Münster GmbH  bestehen in  
a. einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 
(I Nr. 1), 
b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage  
(I Nr. 2) insbesondere im Bereich Immobilien ,  
c. einer innovationsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (II) und  
d. einer unternehmensgründungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (I II)  
und 
e. einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (IV) (III). 
 
4. Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen beschrän k-
ten Festbetragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 183.000, - EUR (in Worten Einhunder t-
dreiundachtzigtausend Euro),

- 2 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 193.000, - EUR (in Worten Einhunder t-
dreiundneunzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 193.000, - EUR (in Worten Einhunder t-
dreiundneunzigtausend Euro),  
d. im Ge schäftsjahr 2014 in Höhe von 149 .000,- EUR (in Worten Einhunder t-
neunundvierzigtausend  Euro), 
e. im Ge schäftsjahr 2015 in Höhe von 149 .000,- EUR (in Worten Einhundert-
neunundvierzigtausend  Euro) und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden  Geschäftsjahren in Höhe von 
149.000,- EUR (in Wor ten Einhundertneunundvierzigtausend Euro) je G e-
schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
a.   im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 82.000,- EUR (in Worten: zweiundachtzig-
tausend Euro), 
b.  im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 82.000, - EUR (in Worten: zweiundachtzig-
tausend Euro), 
c.   im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 82.000,- EUR (in Worten: zweiundachtzig-
tausend Euro) und 
d.  in den auf das Geschäftsjahr 201 9 folgenden Geschäftsjahre n in Höhe von 
82.000,- EUR (in Worten zweiundachtzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, s o-
weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.201 9 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderba re beschränkte 
Festbetragseinlage I Nr. 1  der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 183.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
dreiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 45.000, - 
EUR (in Worte n: Fünfundvierzigtausend Euro) zum 01.01.2011, 01.04.2011 
und 01.07.2011 und in Höhe von weiteren 48.000, - EUR (in Worten: 
Achtundvierzigtausend  Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 193.000, - EUR (in Worten: Ein hundert-
dreiundneunzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000, - 
EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum 01.01.2012, 01.04.2012 und 
01.07.2012 und in Höhe von weiteren 43.000, - EUR (in Worten: Dreiundvie r-
zigtausend Euro) zum 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 193.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
dreiundneunzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000, - 
EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2013, 01.04.2013 und 
01.07.2013 und in Höhe v on weiteren 43.000,- (in Worten: Dreiundvierzigtau-
send Euro) zum 01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013,  
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 149.000, - EUR (in Worten: einhundertne u-
nundvierzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, - EUR (in Wor-
ten: Fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2014 und weiteren jeweils 33.000, - EUR 
(in Worten: dreiunddreißigtausend Euro) zum 01.04.2014, 01.07.2014 und 
01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014 ,

- 3 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
 
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 149.000, - EUR (in Worten: einhundertne u-
nundvierzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, - EUR (in Wor-
ten: Fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2015 und weiteren jeweils 33.000, - EUR 
(in Worten: dreiunddreißigtausend Euro) zum 01.04.2015, 01.07.2015 und 
01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und 
f. in den auf da s Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 149.000, - EUR (in Worten: einhundertneunundvierzi g-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, - EUR (in Worten: Fünfzig-
tausend Euro) zum 15.01 und weiteren jeweils 33.0 00,- EUR (in Worten: drei-
unddreißigtausend Euro) zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres, soweit 
nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einl a-
genverpflichtung erfolgt, 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000, - EUR (in Worten: zweiundachtzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 32.000, - EUR (in Worten: zwe i-
unddreißigtausend Euro) zum 15.01.2017, in Höhe von 20.000, - EUR (in Wor-
ten: zwanzigtausend Euro) zum 01.04.2017 und in Höhe von weiteren jeweils 
15.000,- EUR (in Wort en: fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2017 und 
01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000,- EUR (in Worten: zweiundachtzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 32.000, - EUR (in Worten: zwe i-
unddreißigtausend Euro) zum 15.01.2018, in Höhe von 20.000,- EUR (in Wor-
ten: zwanzigtausend Euro) zum 01.04.2018 und in Höhe von weiteren jeweils 
15.000,- EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2018 und 
01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000, - EUR (in Worten: zweiundachtzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 32.000, - EUR (in Worten: zwe i-
unddreißigtausend Euro) zum 15.01.2019, in Höhe von 20.000, - EUR (in Wor-
ten: zwanzigtausend Euro) zum 01.04.2019 und in Höhe von weiteren jeweils 
15.000,- EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2019 und 
01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 82.000,- EUR (in Worten: zweiundachtzigtausend E u-
ro) in Teileinlagen in Höhe von 32.000, - EUR (in Worten: zweiunddreißigtau-
send Euro) zum 15.01., in Höhe von 20.000,- EUR (in Worten: zwanzigtausend 
Euro) zum 01.04. und in Höhe von weiteren jeweils 15.000, - EUR (in Worten: 
fünfzehntausend Euro) zum 01.07. und 01.10. jeden J ahres, soweit nicht für 
diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlageve r-
pflichtung erfolgt. 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
… 
5. Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen beschränk-
ten Festbetragseinlage I Nr. 2 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 259.000, -EUR (in Worten: zweihunder t-
neunundfünfzigtausend Euro),

- 4 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 260.000, - EUR (in Worten zweihunder t-
sechzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 258.000, - EUR (in Worten zweihunder t-
achtundfünfzigtausend Euro),   
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 2 22.000,- EUR (in Worten zweihunder t-
zweiundzwanzigtausend Euro),  
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 222.000,- EUR (in Worten zweihundert-
zweiundzwanzigtausend Euro) und  
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
222.000,- EUR (in Worten zweihundertzweiundzwanzigtausend Euro) je G e-
schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäf tsjahre bis zum 31.12.2015 eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt.  
a.  im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 166.000, - EUR (in Worten einhunder t-
sechsundsechzigtausend Euro), 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 166.000, - EUR (in Worten einhunder t-
sechsundsechzigtausend Euro), 
c.  im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 166.000, - EUR (in Worten einhunder t-
sechsundsechzigtausend Euro) und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
166.000,- EUR (in Worten einhundertsechsundsec hzigtausend Euro) je G e-
schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt.  
Abweichend zu § 4a Abs 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage I Nr. 2   der G esellschafterin Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 259.000, - EUR (in Worten: zweihunder t-
neunundfünfzigtausend. Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 65.000, - 
EUR (in Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 01.01.2011 , 01.04.2011 
und 01.07.2011 und in Höhe von weiteren 64.000, - EUR (in Worten: vierun d-
sechzigtausend Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 260.000, - EUR (in Worten: zweihunder t-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen i n Höhe von jeweils 65.000, - EUR (in 
Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 01.01.2012, 01.04.2012, 
01.07.2012 und 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 258.000, - EUR (in Worten: zweihunder t-
achtundfünfzigtausend Euro) in Tei leinlagen in Höhe von jeweils 65.000, - 
EUR (in Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 15.01.2013, 01.04.2013 
und 01.07.2013 und in Höhe von weiteren 63.000, - EUR (in Worten: dreiun d-
sechzigtausend Euro) zum 01.10.2013  im Geschäftsjahr 2013,  
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 222.000,- EUR (in Worten: zweihundert-
zweiundzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 65.000,- EUR (in 
Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 15.01.2014 53.000,- EUR (in Wor-
ten: dreiundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2014 und weiteren jeweils 
52.000,- EUR (in Worten: zweiundfünfzigtausend Euro) zum 01.07.2014 und 
01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,

- 5 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
 
e.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 222.000,- EUR (in Worten: zweihundert-
zweiundzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 65.000,- EUR (in 
Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 15.01.2015, 53.000,- EUR (in Wor-
ten: dreiundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2015 und weiteren jeweils 
52.000,- EUR (in Worten: zweiundfünfzigtausend Euro) zum 01.07.2015 und 
01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von je 
222.000,- EUR (in Worten: zweihundertzweiundzwanzigtausend Euro) in Teil-
einlagen in Höhe von 65.000, - EUR (in Worten: fünfundsechzigtausend Euro) 
zum 15.01., 53.000, - EUR (in Worten: dreiundfünfzigtausend Euro) zum 
01.04. und weiteren jeweils 52.000, - EUR (in Worten: zweiundfünfzigtausend 
Euro) zum 01.07. und 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsja h-
re bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,  
a.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000, - EUR (in Worten: einhunder t-
sechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, - EUR (in 
Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2017, in Höhe von je 40.000, - EUR 
(in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04.2017 und 01.07.2017 und in Höhe 
von weiteren 36.000, - EUR (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) zum 
01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
b.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000, - EUR (in Worten: einhunder t-
sechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, - EUR (in 
Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2018, in Höhe von je 40.000, - EUR 
(in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04.2018 und 01.07.2018 und in Höhe 
von weiteren 36.000, - EUR (in Worten: sechsunddreißigta usend Euro) zum 
01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000, - EUR (in Worten: einhunder t-
sechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, - EUR (in 
Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2019, in Höhe von je  40.000,- EUR 
(in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04.2019 und 01.07.2019 und in Höhe 
von weiteren 36.000, - EUR (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) zum 
01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und 
d.  in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsja hren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 166.000, - EUR (in Worten: einhundertsechsundsec h-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, - EUR (in Worten: fünf-
zigtausend Euro) zum 15.01., in Höhe von je 40.000, - EUR (in Worten: vie r-
zigtausend Euro) zum  01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren 36.000, - 
EUR (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, s o-
weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
… 
6.  Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen beschränkten Festb e-
tragseinlage II der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 44.000, - EUR (in Worten vierundvierzi g-
tausend. Euro),

- 6 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 33.000, - EUR (in Worten dreiunddreißi g-
tausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 35.000, - EUR (in Worten fünfunddreißi g-
tausend Euro),  
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 35.000, - EUR (in Worten fünfunddre ißig-
tausend Euro), 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 35.000, - EUR (in Worten fünfunddreißi g-
tausend Euro) und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
35.000,- EUR (in Worten fünfunddreißigtausend Euro) je Geschäftsjahr, s o-
weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 32.000,- EUR (in Worten: zweiunddreißig-
tausend Euro), 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 32.000,- EUR (in Worten: zweiunddreißig-
tausend Euro), 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 32.000,- EUR (in Worten: zweiunddreißig-
tausend Euro) und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
32.000,- EUR (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) je Geschäftsjahr , so-
weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt.  
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage II der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 44.000, - EUR (in Worten: vierundvierzi g-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 11.000, - EUR (in Worten: 
elftausend Euro) zum 01.01.2011, 01.04.2011, 01.07.2011 und 01.10.2011 im 
Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 33.000, - EUR (in Worten: dreiunddreißi g-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 8.000, - EUR (in Worten: 
achttausend Euro) zum 01.01.2012, 01.04.2012 und 01.07.2012 und in Höhe 
von weiteren 9.000,- EUR (in Worten: neuntausend Euro) zum 01.10.2012  im 
Geschäftsjahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 35.000, - EUR (in Worten: fünfunddreißi g-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in Worten: 
neuntausend Euro) zum 15.01.2013, 01.04.2013 un d 01.07.2013 in Höhe von 
weiteren 8.000,- EUR (in Worten: achttausend Euro) zum 01.10.2013  im G e-
schäftsjahr 2013,  
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 35.000, - EUR (in Worten: fünfunddreißi g-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in  Worten: 
neuntausend Euro) zum 15.01.2014, 01.04.2014 und 01.07.2014 und in Höhe 
von weiteren 8.000, - EUR (in Worten: achttausend Euro) zum 01.10.2014 im 
Geschäftsjahr 2014,  
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 35.000, - EUR (in Worten: fünfunddreißi g-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in Worten:

- 7 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
neuntausend Euro) zum 15.01.2015, 01.04.2015 und 01.07.2015 und in Höhe 
von weiteren 8.000, - EUR (in Worten: achttausend Euro) zum 01.10.2015 im 
Geschäftsjahr 2015 und  
f. in den auf das G eschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 35.000,- EUR (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) 
in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in Worten: neuntausend E u-
ro) zum 15.01., 01.04. und 01.07. und in Höhe von  weiteren 8.000,- EUR (in 
Worten: achttausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese G e-
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt,  
a.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000, - EUR (in Worten: zweiund dreißig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in Worten: 
neuntausend Euro) zum 15.01.2017, 01.04.2017 und 01.07.2017 und in Höhe 
von weiteren 5.000, - EUR (in Worten: fünftausend Euro) zum 01.10.2017 im 
Geschäftsjahr 2017,  
b.  in Hö he eines Gesamtbetrages von 32.000, - EUR (in Worten: zweiunddreißig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in Worten: 
neuntausend Euro) zum 15.01.201 8, 01.04.2018 und 01.07.2018 und in Höhe 
von weiteren 5.000, - EUR (in Worten: fünfta usend Euro) zum 01.10.201 8 im 
Geschäftsjahr 2018,  
c.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000, - EUR (in Worten: zweiunddreißi g-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in Worten: 
neuntausend Euro) zum 15.01.2019, 01.04.2019 und 01.07. 2019 und in Höhe 
von weiteren 5.000, - EUR (in Worten: fünftausend Euro) zum 01.10.2019 im 
Geschäftsjahr 2019 und 
d.  in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 32.000, - EUR (in Worten: zweiunddreißigtaus end Eu-
ro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000, - EUR (in Worten: neuntausend 
Euro) zum 15.01., 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren 5.000, - EUR 
(in Worten: fünftausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese 
Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflic h-
tung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
… 
7. Die Festbetragseinzahlung der unternehmensgründungsbezogenen beschränkten 
Festbetragseinlage III der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 14.000, - EUR (in Worten vierzehntausend 
Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 14.000, - EUR (in Worten vierzehntausend 
Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 14.000, - EUR (in Worten vierzehntausend 
Euro),  
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 14.000, - EUR (in Worten vierzehntausend 
Euro),

- 8 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 14.000, - EUR (in Worten vierzehntausend 
Euro) und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
14.000,- EUR (in Worten vierzehntausend Euro), soweit nicht für diese G e-
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt.  
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage III der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.000, - EUR (in Worten: vierzehntausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 7.000, - EUR (in Worten: siebentau-
send Euro) zum 01.01.2011 und 01.07.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.000, - EUR (in Worten: vierzehntausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 7.000, - EUR (in Worten: siebentau-
send Euro) zum 01.01.2012 und 01.07.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesam tbetrages von 14.000,- EUR (in Worten: vierzehntausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 7.000, - EUR (in Worten: siebentau-
send Euro) zum 15.01.2013 und 01.07.2013 im Geschäftsjahr 2013, 
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.000, - EUR (in Worten: vier zehntausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 7.000, - EUR (in Worten: siebentau-
send Euro) zum 15.01.2014 und 01.07.2014 im Geschäftsjahr 2014, 
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.000, - EUR (in Worten: vierzehntausend 
Euro) in Teileinlagen in Höh e von jeweils 7.000,- EUR (in Worten: siebentau-
send Euro) zum 15.01.2015 und 01.07.2015 im Geschäftsjahr 2015, 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 14.000, - EUR (in Worten: vierzehntausend Euro)  in 
Teileinlagen in Höhe von jeweils 7.000, - EUR (in Worten: siebentausend E u-
ro) zum 15.01. und 01.07. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre 
bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende Fä l-
ligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit 
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten 
Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 
8. 7. Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten Festb e-
tragseinlage IV III der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH für 
die Beteiligung der Gesellschaft an der CeNTech GmbH erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 160.000 EUR (in Worten einhundertsec h-
zigtausend  Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 160.000, - EUR (in Worten einhunder t-
sechzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 160.000, - EUR (in Worten einhunder t-
sechzigtausend Euro),

- 9 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 140.000,- EUR (in Worten einhundertvier-
zigtausend Euro),  
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 140.000,- EUR (in Worten einhundertvier-
zigtausend Euro) und 
f. in den auf das G eschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
140.000,- EUR (in Worten einhundertvierzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
a.  im Geschäftsj ahr 2017 in Höhe von EUR 120.000, - (in Worten: einhunder t-
zwanzigtausend Euro), 
b.  im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 120.000, - (in Worten: einhunder t-
zwanzigtausend Euro), 
c.  im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 120.000, - (in Worten: einhunder t-
zwanzigtausend Euro) und 
d.  in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von EUR 
120.000,- (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, s o-
weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
 
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage IV III der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 160.000, - EUR (in Worten: einhunder t-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 80.000, - EUR (in 
Worten: achtzigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.07.2011 im Geschäft s-
jahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 160.000, - EUR (in Worten: einhunder t-
sechzigtausend Euro) in Teil einlagen in Höhe von jeweils 80.000, - EUR (in 
Worten: achtzigtausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.07.2012 im Geschäft s-
jahr 2012,  
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 160.000,00 € (in Worten: einhundertsec h-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000, 00 € (in Worten: fünfzi g-
tausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von 35.000,00 € (in Worten: fünfun d-
dreißigtausend Euro) zum 01.04.2013, in Höhe von 47.000,00 € (in Worten: 
siebenundvierzigtausend Euro) zum 01.07.2013 und in Höhe von 28.000,00 € 
(in Worten: achtundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2013, 
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 140.000, - EUR (in Worten: einhundertvie r-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 40.000, - EUR (in Worten: vierzig-
tausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von 35.000,00 € (in Wo rten: fünfund-
dreißigtausend Euro) zum 01.04.2014, in Höhe von 37.000, - EUR (in Worten: 
siebenunddreißigtausend Euro) zum 01.07.2014 und in Höhe von 28.000,00 € (in 
Worten: achtundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2014, 
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 140. 000,- EUR (in Worten: einhundertvie r-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 40.000, - EUR (in Worten: vierzig-
tausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von 35.000,00 € (in Worten: fünfun d-
dreißigtausend Euro) zum 01.04.2015, in Höhe von 37.000, - EUR (in Wort en:

- 10 - 
 
 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung TFM II 
Az: 492-13 
siebenunddreißigtausend Euro) zum 01.07.2015 und in Höhe von 28.000,00 € (in 
Worten: achtundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2015, 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von je 
140.000,- EUR (in Worten: einhundertvierzigta usend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von 40.000, - EUR (in Worten: vierzigtausend Euro) zum 15.01., in Höhe 
von 35.000,00 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 01.04., in Höhe 
von 37.000,- EUR (in Worten: siebenunddreißigtausend Euro) zum 01.07. und in 
Höhe von 28.000,00 € (in Worten: achtundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. j e-
den Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Ne u-
regelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
a.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 120.000, - EUR (in Wor ten: einhunder t-
zwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000, - EUR (in Wor-
ten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2017 und 01.04.2017, in Höhe 
von 27.000,00 EUR (in Worten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 
01.07.2017 und in Höhe von weiter en 23.000,- EUR (in Worten: dreiundzwan-
zigtausend Euro) zum 01.10.2017, 
b.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 120.000, - EUR (in Worten: einhunder t-
zwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000, - EUR (in Wor-
ten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2018 und 01.04.2018, in Höhe 
von 27.000,00 EUR (in Worten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 
01.07.2018 und in Höhe von weiteren 23.000, - EUR (in Worten: dreiundzwan-
zigtausend Euro) zum 01.10.2018, 
c.  in Höhe ein es Gesamtbetrages von 120.000, - EUR (in Worten: einhunder t-
zwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000, - EUR (in Wor-
ten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2019 und 01.04.2019, in Höhe 
von 27.000,00 EUR (in Worten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 
01.07.2019 und in Höhe von weiteren 23.000, - EUR (in Worten: dreiundzwan-
zigtausend Euro) zum 01.10.2019 und 
d.  in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 120.000, - EUR (in Worten: einhundertzw anzigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000, - EUR (in Worten: fünfunddre i-
ßigtausend Euro) zum 15.01. und 01.04., in Höhe von 27.000,00 EUR (in Wor-
ten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 
23.000,- EUR (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jah-
res, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neureg e-
lung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
…  
§ 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit 
4c 1. Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 4b Abs. 
2 (beschränkte Festbetragseinlagen I – IV III) erbringt die Wirtschaftsförd e-
rung Münster GmbH  als Gesellschafterin zur Wahrnehmung der Aufgaben 
und zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft zusätzlich variable Einlage n-
beträge. Die variablen Einlagen werden durch einen mit einer Mehrheit von 
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Gesellscha f-
terversammlung angefordert.

Vorlage 965-2016 - Anlage 3

6078 Zeichen

Seite 1 von 3 
 
 
 
 
45. Sitzung des Aufsichtsrates der CeNTech GmbH 
Datum: 13.09.2016 
 
Vorlage Nr. 06/2016 
 
Betreff 
TOP 4: Änderung des Gesellschaftsvertrages (Anpassung des Einlagensystems) 
 
Anlage: Übersicht zu den Änderungen des Gesellschaftsvertrages  
 
 
Antrag 
 
Der Aufsichtsrat wolle beschließen: 
Der Gesellschafterversammlung wird empfohlen, den  
1. im Zusammenhang mit der Anpassung der Festbetragseinlagen sich ergebenden 
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der CeNTech GmbH, die sich auf die Höhe der 
Kapitaleinlagen und die Streichung der Festbetragseinlage II in § 4b und § 4c 
beziehen, 
2. in der Anlage weiter dargestellten und im Zusammenhang mit dem Kapitaleinlagen-
system sich ergebenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der CeN Tech GmbH, 
die sich auf den § 4a.5 beziehen, 
3. im Zusammenhang mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung sich ergeben-
den  Änderungen des  Gesellschaftsvertrages der  CeNTech GmbH, die  sich auf den 
§ 9.2 beziehen,    
zuzustimmen. 
 
 
Begründung 
1. Einlagensystem 
Einleitung 
Für die CeNTech GmbH gilt seit dem 01.01.2011 das im Gesellschaftsvertrag fixierte Kapital -
einlagensystem, mit dem die Zuführungen der Technologieförderung Münster GmbH ( TFM) 
statuiert worden sind. Die ausdifferenzierte  Struktur des Einlage nsystems beinhaltet die Fi -
xierung der Summe, die für die einzelnen Kalenderjahre zuzuführen ist, eine Differenzierung 
in verschiedene Einlagenarten nach einzelnen Themen und für diese jeweils wiederum eine 
Festschreibung unterjähriger Fälligkeitstermine. Zudem ist die CeNTech GmbH durch Betrau-
ungsakt der Stadt Münster gegenüber der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM) und 
diese wiederum gegenüber der Gesellschafterin TFM mit der Vornahme der gesellschafts -
zweckseitig zu erfüllenden Aufgaben förmlich betraut worden.

Seite 2 von 3 
 
 
Neugliederung von Festbetragseinlagen   
Zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs erhielt die CeNTech GmbH in den Jahren 2011 – 2013 
eine Festbetragseinlage in Höhe von 160 T€ pro Jahr. Im Zuge der Haushaltskonsolidierung 
wurde die Festbetragseinlage in den Jahren 2014 ff. auf 140 T€ p.a. reduziert. Aufgrund der 
guten Geschäftsentwicklung sieht sich die GmbH in der Lage, vom Jahr 2017 an mit einer 
Festbetragseinlage von nur noch 120 T€ p.a. zu arbeiten.    
Damit ist in § 4b.2 ff. des Gesellschaftsvertrages der CeNTech GmbH der Gesamtbetrag der 
Festbetragseinlagen zu aktualisieren. Die Neugliederung ist wie bisher nach Geschäftsjahren, 
Teilbeträgen und jeweiligem Einlagenzuführungszeitpunkt abzubilden. Die Festbetragseinlage 
I Nr. 1, die insbesondere die Verwaltungs - und Vertriebskosten der GmbH darstel lt, soll in 
ihrer Struktur nicht verändert werden. Hingegen entfällt die Festbetragseinlage II , die das 
Vermietungsgeschäft abbildet. Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf die Festbetragsein-
lage I Nr. 2. Soweit Personalkosten dem Vermietungsgeschäft zuzu rechnen sind, ist der 
Anteil wertmäßig aus der Einlage I Nr. 2 zu eliminieren , was zu einer Senkung in Höhe von 
11 T€ führt. Hinsichtlich der Verteilung der gesamten Festbetragseinlage auf die einzelnen 
Festbetragseinlagen und die unterjährige Verteilung a uf die Zahlungstermine erg ibt sich ab 
dem Jahr 2017 die folgende Struktur:  
 
Festbetragseinlage Zeitpunkt 2014 ff. (alt) 2017 ff. (neu) 
I Nr. 1 15.01. 15 T€ 15 T€ 
 01.04. 15 T€ 15 T€ 
 01.07. 13 T€ 13 T€ 
 01.10. 10 T€ 10 T€ 
I Nr. 2 15.01. 20 T€ 20 T€ 
 01.04. 20 T€ 20 T€ 
 01.07. 20 T€ 14 T€ 
 01.10. 18 T€ 13 T€ 
II 15.01. 5 T€ 0 T€ 
 01.07. 4 T€ 0 T€ 
 
Zudem ist der § 4 c.1, der die variable Festbetragseinlage ordnet, und der § 4a.5 in der 
Datumsangabe zu aktualisieren. In der Anlage sind die Änderungen der Satzung farblich dar-
gestellt.  
Weiteres Vorgehen 
Es wird vorgeschlagen, die Kapitaleinlagenzuführung an die Gesellschaft über Satzungsände-
rungsbeschlüsse noch im Jahr 201 6 anzupassen. Eine diesbezügliche Änderung des Gesell -
schaftsvertrages ist auch für die WFM und die TFM vorgesehen. Soweit die  Finanzmittel-
zuführungen der Stadt Münster an die WFM und ihre Beteiligungen infolge de r Reduzierung 
der Festbetragseinlagen für die Geschäftsjahre ab dem Jahr 2017 neu zu gliedern sind, füh- 
Festbetragseinlage 2014 ff. (alt) 2017 ff. (neu) Differenz 
I Nr. 1 (Betriebskosten) 53 T€ 53 T€ 0 T€ 
I Nr. 2 (Personalkosten) 78 T€ 67 T€ -11 T€ 
II (Innovation) 9 T€ 0 T€ -9 T€ 
Summe 140 T€ 120 T€ -20 T€

Seite 3 von 3 
 
 
ren diese Änderungen zugleich zu einer Anpassung  des Betrauungsaktes der Stadt Münster  
für die WFM und ihre Beteiligungen. So ist die gebotene Einheit der Erfüllung von Vorgaben 
des EU-Beihilferechts einerseits und der gesellschaftsvertraglich festgehaltenen Finanzmittel-
zuführungen dem Grunde, wie der Höhe nach andererseits, sicherzustellen. 
2. Einberufung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung 
Die Gremienmitglieder werden zumeist per E -Mail zu den Sitzungen eingeladen. Die Satzung 
sieht diese Form zwar für den Aufsichtsrat, nicht jedoch für d ie Gesellschafterversammlung 
vor. Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster regt nun an, die Satzung so anzupassen, 
dass der Versand der Einladung und der Unterlagen für die Mitglieder der Gesellschafterver -
sammlung auch per E -Mail – oder bei Bedarf per  Telefax – satzungskonform ist. Auf 
Empfehlung der Kanzlei Dr. Möller & Partner, die die Satzungsänderung beurkunden wird, 
wird folgende Formulierung für d en § 9.2 vorgeschlagen (Änderungen sind farblich 
markiert): 
„Die Einberufung hat schriftlich  Einladung hat in Textform (§ 126b BGB)  mindestens zwei 
Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. Klargestellt wird, dass eine Ein -
berufung entgegen § 51 Abs. 1 GmbHG nicht mittels eingeschriebener Briefe eingeschrie-
benen Briefes  erfolgen muss. Gleichzeitig  mit der Einberufung ist die Tagesordnung 
einschließlich der schriftlichen Vorlagen in Textform (§ 126b BGB)  mitzuteilen. Anträge zur 
Tagesordnung … müssen … schriftlich in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt werden.“ 
  
 
CeNTech GmbH 
gez. Dr. Robbers

Vorlage 965-2016 - Anlage 2

5033 Zeichen

Sitzung des Aufsichtsrates der Technologieförderung Münster GmbH 
Datum: 13.09.2016 
 
Vorlage Nr. 11/2016  
 
Betreff 
TOP 6:   Änderung des Gesellschaftsvertrages der Technologieförderung Münster GmbH 
(Anpassung des Einlagensystems) 
 
Anlage: Übersicht zu den Änderungen des Gesellschaftsvertrages   
 
 
Antrag 
Der Aufsichtsrat wolle beschließen: 
Der Gesellschafterversammlung wird empfohlen, den 
1. im Zusammenhang mit der Anpassung der Festbetragseinlagen sich ergebenden Än-
derungen des Gesellschaftsvertrages der Technologieförderung Münster GmbH,  die 
sich auf die Höhe der Kapitaleinlagen und die Streichung der unternehmensgrün-
dungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage in § 4b und § 4c beziehen,  
2. in der Anlage weiter dargestellten und im Zusammenhang mit dem K apitaleinlagen-
system sich ergebenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Technologieför-
derung Münster GmbH, die sich auf den § 4a.5 beziehen, 
zuzustimmen. 
 
 
Begründung 
Einleitung 
Für die Technologieförderung Münster GmbH (TFM) gilt seit dem 01.01.2011 das im Gesell-
schaftsvertrag fixierte Kapitaleinlage nsystem, mit dem die Zuführungen der Wirtschaftsför-
derung Münster GmbH (WFM) statuiert worden sind. Die ausdifferenzierte Struktur des Ein -
lagensystems beinhaltet die Fixierung der Summe, die für die  einzelnen Kalenderjahre zuzu-
führen ist, eine Differenzierung in verschiedene Einlage narten nach einzelnen Themen und 
für diese jeweils wiederum eine Festschreibung unterjähriger Fälligkeitstermine.  Zudem ist 
die TFM durch Betrauungsakt der Stadt Münster gegenüber der Gesellschafterin WFM mit 
der Vornahme der gesellschaftszweckseitig zu erfüllenden Aufgaben förmlich betraut wor -
den.  
Neugliederung von Festbetragseinlagen  
Zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs erhielt die TFM in den Jahren 2011 – 2013 eine F est-
betragseinlage in Höhe von 660 T€ pro Jahr, davon 160 T€ für die CeNTech GmbH. Im Zuge

der Haushaltskonsolidierung wurde die Festbetragseinlage für die Jahre 2014 ff. auf 560 T€ 
p.a., davon 140 T€ für die CeNTech GmbH, reduziert. Aufgrund der guten Gesch äftsent-
wicklung sieht sich die TFM in der Lage, ab dem Jahr 2017 mit einer Festbetragseinlage von 
noch 400 T€ p.a., davon 120 T€ für die CeNTech GmbH, zu arbeiten. Damit ist in § 4b.2 ff. 
des Gesellschaftsvertrages der TFM der Gesamtbetrag der Festbetrags einlagen zu aktu -
alisieren. Die Festbetragseinlage I Nr. 1, die insbesondere die Verwaltungs - und Vertriebs-
kosten der GmbH darstellt, wird um 67 T€, die Festbetragseinlage I Nr. 2 (Personalkosten) 
um 56 T€ gesenkt. Ausschlaggebend sind Kosteneinsparungen für Beratung und Vertrieb 
sowie die Reduzierung der anrechenbaren Personalkosten durch Vereinsgründungen. Die 
Festbetragseinlage III (Unternehmensgründungen) entfällt. Die Festbetragseinlage IV (Betei-
ligung) wird künftig als Festbetragseinlage III geführt . Die Neugliederung ist wie bisher nach 
Geschäftsjahren, Teilbeträgen und jeweiligem Einlagenzuführungszeitpunkt abzubilden. Hin -
sichtlich der Verteilung der gesamten Festbetragseinlage auf die einzelnen Festbetragsein -
lagen und die unterjährige Verteilung  auf die Zahlungstermine ergibt sich ab dem Jahr 2017 
die folgende Struktur: 
Festbetragseinlage 2014 ff.  2017 ff.  Differenz 
I Nr. 1 (Betriebskosten) 149 T€ 82 T€ -67 
I Nr. 2 (Personalkosten) 222 T€ 166 T€ -56 
II (Innovation) 35 T€ 32 T€ -3 
III (Unternehmensgründung) 14 T€ 0 T€ -14 
IV (Beteiligung) 140 T€ 120 T€ -20 
Summe 560 T€ 400 T€ -160 
 
 
 Zeitpunkt 2014 ff. 2017 ff. 
Festbetragseinlage    
I Nr. 1 15.01. 50 T€ 32 T€ 
 01.04. 33 T€ 20 T€ 
 01.07. 33 T€ 15 T€ 
 01.10. 33 T€ 15 T€ 
I Nr. 2 15.01. 65 T€ 50 T€ 
 01.04. 53 T€ 40 T€ 
 01.07. 52 T€ 40 T€ 
 01.10. 52 T€ 36 T€ 
II 15.01. 9 T€ 9 T€ 
 01.04. 9 T€ 9 T€ 
 01.07. 9 T€ 9 T€ 
 01.10. 8 T€ 5 T€ 
III 15.01. 7 T€ 0 T€ 
 01.07. 7 T€ 0 T€ 
IV 15.01. 40 T€ 35 T€ 
 01.04. 35 T€ 35 T€ 
 01.07. 37 T€ 27 T€ 
 01.10. 28 T€ 23 T€ 
 
Zudem ist der § 4 c, der die variable Festbetragseinlage ordnet, und der § 4a.5 in de r Da-
tumsangabe zu aktualisieren. In der Anlage sind die Änderungen der Satzung farblich dar -
gestellt.

Weiteres Vorgehen 
Es wird vorgeschlagen, die Kapitaleinlagenzuführung an die Gesellschaft entsprechend über 
Satzungsänderungsbeschlüsse noch im Jahr 201 6 anzupassen. Eine diesbezügliche Ände -
rung des Gesellschaftsvertrages ist auch für die WFM und die CeNTech GmbH vorzusehen. 
Soweit die Finanzmitt elzuführungen der Stadt Münster an die WFM und ihre Beteiligungen 
infolge der Reduzierung der Festbetragseinlagen für  die Geschäftsjahre ab dem Jahr 201 7 
neu zu gliedern sind, führen diese Änderungen zugleich zu einer Anpassung des Betrau -
ungsaktes der Stadt Münster für die WFM und ihre Beteiligungen. So ist die gebotene Einheit 
der Erfüllung von Vorgaben des EU-Beihilferechts einerseits und der gesellschaftsvertraglich 
festgehaltenen Finanzmittelzuführungen dem Grunde, wie der Höhe nach an dererseits, 
sicherzustellen. 
 
 
 
Technologieförderung Münster GmbH 
gez. Dr. Robbers

Beschlussvorlage

5146 Zeichen

V/0965/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Gesellschaftsverträge der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM), der 
Technologieförderung Münster GmbH (TFM) und der CeNTech GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.11.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die in den Anlagen 1 und 4 dargestellten Änderungen des Gesellschaftsver-
trages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH. 
 
2. Der Rat ermächtigt den Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wir t-
schaftsförderung Münster GmbH die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.  
 
3. Der Rat beschließt die in de n Anlagen 3 sowie 5 und 6 dargestellten Änderungen der Gesel l-
schaftsverträge der Technologieförderung Münster GmbH und der CeNTech GmbH. 
  
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die jährliche Einlage der Stadt Münster in die Kapitalrückl age 
der Wirtschaftsförderung Münster GmbH von bislang 1.950.000 € um 250.000 € reduziert wird. Dies 
wurde bereits im Entwurf für den Haushalt 2017 sowie die Finanzplanung bis 2020 aufgenommen. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1501 Anteile an Unternehmen    
Zeile 15 Transferaufwendungen 2017 
2018 
2019 
2020 
1.700.000 
1.700.000 
1.700.000 
1.700.000 
Einlage WFM  
nach Kürzung  
um 250.000 € 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0965/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Haubner 
Ruf: 
492 20 32 
E-Mail: 
HaubnerG@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0965/2016 
 
 
Begründung: 
 
A. Änderungen der Gesellschaftsverträge im Zuge einer erneuten Einlagenkürzung: 
 
Für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH gilt seit dem 1. Januar 2011 das im Gesellschaftsvertrag 
fixierte Kapitaleinlagesystem. Die ausdifferenzierte Struktur der Regelungen beinhaltet die Summe, 
die für die einzelnen Kalenderjahre in den einzelnen Einlagearten zuzuführen ist inclusive der Fes t-
schreibung der unterjährigen Fälligkeitstermine. 
 
Zu Deckung des Liquid itätsbedarfes erhielt die WFM in den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt 2.350 
T€ p.a., davon 660 T€ für die Tochtergesellschaften. Im Zuge der Haushaltskonsolidierung wurden 
die Einlagen für die Jahre ab 2014 auf insgesamt 1.950 T€, davon 560 T€ für die Töchte r, reduziert. 
Aufgrund der guten Geschäftsentwicklung sieht sich die WFM in der Lage, ab dem Jahr 2017 mit Ein-
lagen in Höhe von insgesamt 1.700 T€, davon 400 T€ für die Töchter, zu arbeiten – also um noch 
einmal insgesamt 250.000 € zu reduzieren. 
 
Die Aufteilung der verbleibenden Zuführung an die WFM auf die einzelnen Einlagen dort sowie die 
Aufteilung des jeweils weitergeleiteten Teils dann bei der TFM sowie der CeNTech können den Vo r-
lagen an die jeweiligen Aufsichtsräte und insbesondere den Tabellen darin  in der Anlage 1 bis 3 ent-
nommen werden. Die sich daraus ergebenden expliziten Änderungen der Gesellschaftsve rträge sind 
in den Anlagen 4 bis 6 im Änderungsmodus dargestellt. 
 
 
B. Änderungen der Gesellschaftsverträge bzgl. der Einberufung der Gesellschaftsorgane 
 
Angelegentlich der Änderungen der Gesellschaftsverträge hinsichtlich der erneut möglichen Einlagen-
reduzierung s ollen Änderungen in den Gesellschaftsverträgen der WFM und der CeNTech vorge-
nommen werden, um den Versand an Aufsichtsrat und Gesellschafter versammlung auch per Email 
im Gesellschaftsvertrag zu regeln – wie er bei der TFM bereits berücksichtigt ist. Die explizit nötigen 
Änderungen dazu sind jeweils in Punkt 2 der Aufsichtsratsvorlagen von WFM und Ce NTech (Anlage 
1 und 3) dargestellt. 
 
 
C. Verfahren 
 
Die Aufsichtsräte der drei Gesellschaften haben in ihren Sitzungen am 13. bzw. 20. September die 
entsprechenden Beschlüsse gefasst. 
 
Für alle drei Gesellschaften bedarf es bzgl. der Änderungen des Gesellschaftsvertrages eines Rat s-
beschlusses (Beschlusspunkt 1 und 3). Für die Wirtschaftsförderung als unmittelbare Beteil igung der 
Stadt ist zudem eine Ermächtigung des Vertreters der Stadt Münster für die entsprechende B e-
schlussfassung in der Gesellschafterversammlung angezeigt (Beschlusspunkte 2). 
 
Die WFM ist durch Betrauungsakt mit der Vornahme der gesellschaftsseitig zu erfüllenden Aufg aben 
förmlich betraut worden. Die Anpassung der Finanzmittelzuführungen der Stadt Münster an die Wir t-
schaftsförderung ab dem Jahr 2014 bedarf einer Anpassung dieses Betrauungsaktes, wozu die Ve r-
waltung mit Beschluss zum Betrauungsakt (Vorlage V/0297/2012) ermächtigt worden war. 
 
 
i.V. 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

- 3 - 
V/0965/2016 
Anlagen: 
Anlage 1:  Vorlage 19/2016 an den Aufsichtsrat der WFM GmbH 
Anlage 2:  Vorlage 11/2016 an den Aufsichtsrat der TFM GmbH 
Anlage 3:  Vorlage 06/2016 an den Aufsichtsrat der CeNTech GmbH 
 
Anlage 4:  Änderungen im Gesellschaftsvertrag der WFM GmbH bzgl. Einlagenkürzung 
Anlage 5: Änderungen im Gesellschaftsvertrag der TFM GmbH bzgl. Einlagenkürzung 
Anlage 6: Änderungen im Gesellschaftsvertrag der CeNTech GmbH bzgl. Einlagenkürzung

Vorlage 965-2016 - Anlage 1

7049 Zeichen

1 
 
 
 
 
50. Sitzung des Aufsichtsrates der Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
Datum: 20.09.2016 
 
Vorlage Nr. 19/2016 
 
Betreff  
TOP 9: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH 
 
Anlage: Übersicht zu den Änderungen des Gesellschaftsvertrages  
Antrag 
Der Aufsichtsrat wolle beschließen: 
Der Gesellschafterversammlung wird empfohlen, den im Zusammenhang 
1. mit der Anpassung der Festbetragseinlagen sich ergebenden Änderungen 
des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH , die 
sich auf die Höhe der Kapitaleinlagen und die Streichung der grundstücks -
bezogenen beschränkten Festbetragseinlage in § 5a und § 5b beziehen, 
2. mit dem Kapitaleinlage nsystem sich ergebenden Änderungen des Gesell -
schaftsvertrages der W irtschaftsförderung Münster GmbH, die sich auf den 
§ 5.5 beziehen, 
3. mit der Einberufung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung 
sich ergebenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschafts-
förderung Münster GmbH, die sich auf die §§ 19.1, 22.1 und 22.2 beziehen,    
zuzustimmen. 
Begründung 
1. Einlagensystem 
Einleitung 
Für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM) gilt seit dem 01.01.2011 das 
im Gesellschaftsvertrag fixierte Kapitaleinlagensystem, mit dem die Zuführungen 
der Stadt Münster statuiert worden sind. Die ausdifferenzierte Struktur des Ein -
lagensystems beinhaltet die Fixierung der Summe, die für die einzelnen Kalen -
derjahre zuzuführen ist, eine Differenzierung in verschiedene Einlagearten nach 
einzelnen Themen und für diese jeweils eine Festschreibun g unterjähriger Fällig-
keitstermine. Zudem ist die WFM durch Betrauungsakt mit der Vornahme der 
gesellschaftszweckseitig zu erfüllenden Aufgaben förmlich betraut worden.

2 
 
 
 
Neugliederung von Festbetragseinlagen  
Zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs erhielt die WFM in den Jahren 2011 – 2013 
eine Festbetragseinlage in Höhe von 2.350 T€ p.a., davon 660 T€ für die T och-
tergesellschaften. Im Zuge der Haushaltskonsolidierung wurde die Festbetrags -
einlage für die Jahre 2014 ff. auf 1. 950 T€ p.a. , davon 560 T€ für die Töchter, 
reduziert. Aufgrund der guten Geschäftsentwicklung sieht s ich die WFM in der 
Lage, ab dem Jahr 2017 mit einer Festbetragseinlage in Höhe von 1.700 T€ , 
davon 400 T€ für die T öchter, zu arbeiten. Damit ist i n § 5a. 2 ff. des Gesell-
schaftsvertrages der WFM der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen zu aktuali -
sieren. Eine wesentliche Veränderung in der Neugliederung ist die Streichung der 
Festbetragseinlage IV, die 60 T€ für die Ansiedlungshilfe für Unternehmen 
vorsah. Dieser Betrag soll ab dem Jahr 2017 auf 25 T€ reduziert und künftig in 
der Einlage II, die Leistungen  für das Standortmarketing vorsieht, geführt 
werden. Nennenswerte Reduzierungen der Festbetragseinlagen wird es zudem in 
den Einlagen I Nr. 1 (Betriebskosten) mit -18 T€ und III (Veranstaltungen) mit  
-26 T€ geben.  Weitere 160 T€ werden bei der CeNTech Gmb H (20 T€) und der 
TFM (140 T€) eingespart. 
Die Neugliederung der Festbetragseinlagen ist wie bisher nach Geschäftsjahren, 
Teilbeträgen und jeweiligem Einlagenzuführungszeitpunkt abzubilden. Hinsicht -
lich der Verteilung der gesamten Festbetragseinlage auf d ie einzelnen Festbe -
tragseinlagen und die unterjährige Verteilung auf die Zahlungstermine , ergeben 
sich ab dem Jahr 2017 und damit für § 5a des Gesellschaftsvertrages die folgen-
den Änderungen: 
 Festbetragseinlage 2014 ff. 2017 ff.  Differenz 
I Nr. 1 (Betriebskosten) 330 312 -18 
I Nr. 2 (Personalkosten) 801 792 -9 
II (Kommunikation) 99 122 +23 
III (Veranstaltungen) 100 74 -26 
IV (Grundstück) 60 0 -60 
V (Beteiligung) 560 400 -160 
Summe 1.950 1.700 -250 
 
Festbetragseinlage Zeitpunkt 2014 ff. 2017 ff.  
I Nr. 1 (Betriebskosten) 15.01. 116 117 
 01.04. 71 65 
 01.07. 71 65 
 01.10. 72 65 
I Nr. 2 (Personalkosten) 15.01. 282 282 
 01.04. 173 170 
 01.07. 173 170 
 01.10. 173 170 
II (Kommunikation) 15.01. 25 35 
 01.04. 30 35 
 01.07. 30 26 
 01.10. 14 26

3 
 
III (Veranstaltungen) 15.01. 30 20 
 01.04. 50 30 
 01.07. 15 17 
 01.10. 5 7 
IV (Grundstück) 15.01. 35 0 
 01.07. 25 0 
V (Beteiligung) 15.01. 171 126 
 01.04. 130 104 
 01.07. 138 91 
 01.10. 121 79 
Weiterhin ist der § 5b, der die variable Festbetrag seinlage ordnet, und der § 5.5 
in der weiteren Datumsangabe zu aktualisieren. In der Anlage sind die Änderun -
gen der Satzung farblich dargestellt.  
Weiteres Vorgehen 
Es wird vorgeschlagen, die Kapitaleinlagenzuführung an die Gesellschaft über 
Satzungsänderungsbeschlüsse noch im Jahr 2016 anzupassen. Eine diesbezüg -
liche Änderung des Gesellschaftsvertrages ist auch für die TFM und die CeNTech 
GmbH vorzusehen. Soweit die Finanzmittelzuführungen der Stadt Münster an die 
WFM und ihre Beteiligungen infolge der R eduzierung der Festbetragseinlagen für 
die Geschäftsjahre ab dem Jahr 2017 neu zu gliedern sind, führen diese Ände -
rungen zugleich zu einer Anpassung des Betrauungsaktes der Stadt Münster für 
die WFM und ihre Beteiligungen. So ist die gebotene Einheit der Erfüllung von 
Vorgaben des EU -Beihilferechts einerseits und der gesellschaftsvertraglich fest -
gehaltenen Finanzmittelzuführungen dem Grunde, wie der Höhe nach anderer -
seits, sicherzustellen. 
2. Einberufung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung 
Für die Einberufung von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sieht die 
Satzung der WFM bisher die Schriftformerfordernis vor. Da auf Wunsch der Gre-
mienmitglieder die Einladungen auch per E-Mail verschickt werden, regt die Be -
teiligungsverwaltung der Stadt Münster an, die Satzung in diesem Punkt anzu -
passen. Auf Empfehlung der Kanzlei Dr. Möller & Partner, die die Satzungs -
änderung beurkunden wird, wird folgende Formulierung für die § 19.1 (Aufsichts-
rat) sowie § 22.1 und § 22.2 (Gesellschafterversammlung) vorgeschlagen: 
Zu § 19.1  
„Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat mindestens zwei Wochen vorher zu den 
Sitzungen des Aufsichtsrates schriftlich in Textform (§ 126b BGB) einzuladen und 
gleichzeitig mit der Einladung die Tagesordnung mitzuteilen.“ 
Zu § 22.1 
„Die Geschäftsführer haben die Gesellschafterversammlung innerhalb eines 
Monats nach Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, spätestens jedoch 
bis zum 31.08. eines jeden Jahres sowie dann einzuberufen, wenn ein Gesell -
schafter die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich in 
Textform (§ 126b BGB)  beantragt. Jeder Geschäftsführer kann die Gesellschaf -
terversammlung auch aus anderen Gründen einberufen.“

4 
 
Zu § 22.2  
 „Die Einberufung hat schriftlich  Einladung hat in Textform (§ 126b BGB)  
mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. 
Klargestellt wird, dass eine Einberufung entgegen § 51 Abs. 1 GmbHG nicht 
mittels eingeschriebener Briefe erfolgen muss. Gleichzeitig mit der Einberufung 
Einladung ist die Tagesordnung einschließlich der schriftlichen Vorlagen in 
Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen.“ 
 
 
 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
gez. Dr. Robbers

Vorlage 965-2016 - Anlage 4

38820 Zeichen

NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
Entwurf geänderter Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH 
(Auszug) 
(Stand: 22.08.2016) 
 
 
 
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER  
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG MÜNSTER GMBH  
 
 
 
§ 5 Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafter; Grundsätze 
 
5.5 
Der Rat der Stadt Mü nster hat mit Beschlüssen vom 08.12.2010, 09.05.2012 und 
13.11.2013 der Übernahme der nach § 5a, 5a.2 – 5a.9 zu erbringenden Festbetrag s-
einlagen I bis V  und mit Beschluss vom __.__.2016 für den Zeitraum ab dem 
01.01.2017 der Übernahme der nach § 5a, 5a.2 – 5a.8 zu erbringenden Festbetrag s-
einlagen I bis IV sowie der nach § 5b zu erbringenden variablen Einlagenteile und 
der besonderen Voraussetzungen einer Kapitaleinlagenanpassung nach § 5c zug e-
stimmt. 
§ 5a Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der Gesel lschafterin Stadt 
Münster 
5a.2 
Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt in den Geschäftsjahren 2011 bis 
2013 jeweils EUR 2.350.000,- (in Worten: Zweimillionendreihundertfünfzigtausend 
Euro) und in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 jeweils 1.950.000 ,- EUR (in Wo r-
ten: Einmillionneunhundertfünfzigtausend Euro)  2017 bis 2019 jeweils 1.700.000, - 
EUR (in Worten: eine Million siebenhunderttausend Euro). In den auf das Geschäfts-
jahr 2015 2019 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetrag s-
einlagen jeweils 1.950.000,- EUR (in Worten: Einmillionneunhundertfünfzi gtausend 
Euro) 1.700.000,- EUR (in Worten: eine Million siebenhunderttausend Euro), soweit 
nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 31.12.2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
5a.3 
Die Kapitaleinzahlungen der Stadt Münster  bestehen in  
a. einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragsei nlage (I 
Nr. 1), 
b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinl age  (I 
Nr. 2),  
c. einer kommunikationsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (II),  
d. einer veranstaltungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (III),  
e. einer grundstücksbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (IV) und

- 2 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
f. e. einer beteiligungsbezogenen be schränkten Festbetragseinlage für die Bete i-
ligung der Gesellschaft an der Technologieförderung Münster GmbH und 
deren Beteiligungen (V) (IV) 
5a.4 
Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen beschrän k-
ten Festbetragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 438.000, - EUR (in Worten: Vierhunder t-
achtunddreißigtausend Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 433.000, - EUR (in Worten: Vierhunder t-
dreiunddreißigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 43 1.000,- EUR (in Worten: Vierhunder t-
einunddreißigtausend Euro),  
d. im Ge schäftsjahr 2014 in Höhe von 330.000,- EUR (in Worten Dreihundert-
dreißigtausend Euro), 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 330.000,- EUR (in Worten Dre ihundert-
dreißigtausend Euro) und 
f.  in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
330.000,- EUR (in Worten Dreihundertdreißigtausend Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 312.000, - EUR (in Worten: dreihunder t-
zwölftausend Euro), 
b.  im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 312.000, - EUR (in Worten: dreihunder t-
zwölftausend Euro), 
c. im Geschäftsjahr 201 9 in Hö he von 312.000, - EUR (in Worten: dreihunder t-
zwölftausend Euro) und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
312.000,- EUR (in Worten: dreihundertzwölftausend Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Stadt Münster  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 438.000 ,- EUR (in Worten: Vierhunder t-
achtunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 110.000, - (in 
Worten: Einhundertzehntausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.04.2011 und in 
Höhe von jeweils weiteren 109.000, - EUR (in Worten: Einhundertneuntausend 
Euro) zum 01.07.2011 und 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 433.000, - EUR (in Worten: Vierhunder t-
dreiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 109.000, - EUR (in 
Worten: Einhundertneuntausend Euro) zum 01.01.2012  und in Höhe von j e-
weils weiteren 108.000, - EUR (in Worten: Einhundertachttausend Euro) zum 
01.04.2012, 01.07.2012 und 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 431.000, - EUR (in Worten: Vierhunder t-
einunddreißigtausend Euro) in  Teileinlagen in Höhe von 116.000, - EUR (in 
Worten: Einhundertsechzehntausend Euro) zum 15.01.2013 und in Höhe von

- 3 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
jeweils weiteren 105.000,- EUR (in Worten: Einhundertfünftausend Euro) zum 
01.04.2013, 01.07.2013 und 01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013,   
d.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 330.000, - EUR (in Worten: Dreihunder t-
dreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.000, - EUR (in Wo rten: 
Einhundertsechzehntausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von jeweils 
71.000,- EUR (in Worten: Einundsiebzigtaus end Euro) zum 01.04.2014 und 
01.07.2014 und weiteren 72.000, - EUR (in Worten: Zweiundsiebzigtausend 
Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014, 
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 330.000, - EUR (in Worten: Dreihunder t-
dreißigtausend Euro) in Teileinlagen in  Höhe von 116.000, - EUR (in Wo rten: 
Einhundertsechzehntausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von jeweils 
71.000,- EUR (in Worten: Einundsiebzigtausend Euro) zum 01.04.2015 und 
01.07.2015 und weiteren 72.000, - EUR (in Worten: Zweiundsiebzigtausend 
Euro) zum 01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und 
f.  in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 330.000, - EUR (in Worten: Dreihundertdreißigta usend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.000,- EUR (in Worten: Einhundertsech-
zehntausend Euro) zum 15.01., in Höhe von jeweils 71.000, - EUR (in Worten: 
Einundsiebzigtausend Euro) zum 01.04. und 01.07. und weiteren 72.000,- EUR 
(in Worten: Zweiundsiebzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit 
nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einl a-
genverpflichtung erfolgt, 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 312.000, - EUR (in Worten: dreihunder t-
zwölftausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 117.000, - EUR (in Worten: 
einhundertsiebzehntausend Euro) zum 15 .01.2017 und in Höhe von weiteren 
jeweils 65.000, - EUR (in Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 
01.04.2017, 01.07.2017 und 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 312.000, - EUR (in Worten: dreihunder t-
zwölftausend Euro) in Tei leinlagen in Höhe von 117.000, - EUR (in Worten: 
einhundertsiebzehntausend Euro) zum 15.01.201 8 und in Höhe von weiteren 
jeweils 65.000, - EUR (in Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 
01.04.2018, 01.07.2018 und 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c. in Höhe ei nes Gesamtbetrages von 312.000, - EUR (in Worten: dreihunder t-
zwölftausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 117.000, - EUR (in Worten: 
einhundertsiebzehntausend Euro) zum 15.01.201 9 und in Höhe von weiteren 
jeweils 65.000, - EUR (in Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 
01.04.2019, 01.07.2019 und 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und  
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 312.000, - EUR (in Worten: dreihundertzwölftausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe v on 117.000,- EUR (in Worten: einhundertsieb-
zehntausend Euro) zum 15.01. und in Höhe von weiteren jeweils 65.000,- EUR 
(in Worten: fünfundsechzigtausend Euro) zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden 
Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neurege-
lung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
…

- 4 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
5a.5 
Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten 
Festbetragseinlage I Nr. 2 der Stadt Münster erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011  in Höhe von 887.000, -EUR (in Worten: Achthunder t-
siebenundachtzigtausend Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 883.000, - EUR (in Worten: Achthunder t-
dreiundachtzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundert-
fünfundfünfzigtausend Euro),   
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 801.000,- EUR (in Worten: Achthundert-
undeintausend Euro),  
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 801.000,- EUR (in Worten: Achthunder t-
undeintausend Euro) und  
f. in den auf das Geschäfts jahr 2015 folgende n Geschäftsjahren in Höhe von 
801.000,- EUR (in Worten: Achthundertundeintausend Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt.  
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 792.000,- EUR (in Worten: siebenhundert-
zweiundneunzigtausend Euro), 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 792.000,- EUR (in Worten: siebenhundert-
zweiundneunzigtausend Euro), 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 792.000,- EUR (in Worten: siebenhundert-
zweiundneunzigtausend Euro) und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 201 9 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
792.000,- EUR (in Worten: siebenhundertzweiundneunzigtausend Euro) je Ge-
schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.201 9 eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt.  
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage I Nr. 2  der Gesellschafterin Stadt Münster 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 887.000, - EUR (in Worte n: Achthunder t-
siebenundachtzigtausend. Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 222.000, - 
EUR (in Worten: Zweihundertzweiundzwanzigtausend Euro) zum 01.01.2011, 
01.04.2011 und 01.07.2011 und in Höhe von weiteren 221.000, - EUR (in Wor-
ten: Zweihunderteinund zwanzigtausend Euro) zum 01.10.2011 im Geschäft s-
jahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 883.000, - EUR (in Worten: Achthunder t-
dreiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 221.000, - 
EUR (in Worten: Zweihunderteinundzwanzigtausend E uro) zum 01.01.2012, 
01.04.2012, 01.07.2012 und in Höhe von weiteren 220.000, - EUR (in Worten: 
Zweihundertzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 955.000, - EUR (in Worten: Neunhunder t-
fünfundfünfzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 272.000, - EUR (in 
Worten: Zweihundertzweiundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe 
von jeweils 226.000, - EUR (in Worten: Zweihunder tsechsundzwanzigtausend 
Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013 und in Höhe von weite ren 231.000, -

- 5 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißigtausend Euro) zum 01.10.2013  im 
Geschäftsjahr 2013,  
d.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 801.000, - EUR (in Worten: Achthunder t-
undeintausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 282.000, - EUR (in Worten: 
Zweihundertzweiundachtzigtausend Euro) zum 15.01.2014 und in Höhe von 
weiteren jeweils 173.000, - EUR (in Worten: Einhundertdreiun dsiebzigtausend 
Euro) zum 01.04.2014, 01.07.2014 und 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,  
e.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 80 1.000,- EUR (in Worten: Achthunder t-
eintausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 282.000, - EUR (in Worten: 
Zweihundertzweiundachtzigtausend Euro) zum 15.01.2015 und in Höhe von 
weiteren jeweils 173.000, - EUR (in Worten: Einhundertdreiundsiebzi gtausend 
Euro) zum 01.04.2015, 01.07.2015 und 01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 und 
f.  in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von je 
801.000,- EUR (in Worten: Achthunderteintausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von 282.000,- EUR (in Worten: Zweihundertzweiundachtzigtausend Eu-
ro) zum 15.01. und in Höhe von weiteren jeweils 173.000, - EUR (in Worten: 
Einhundertdreiundsiebzigtausend Euro) zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden 
Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neurege-
lung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 792.000, - EUR (in Worten: siebenhundert-
zweiundneunzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 282.000, - EUR (in 
Worten: zweihundertzweiundachtzigtausend Euro) zum 15.01.2017 und in Hö-
he von weiteren jeweils 170.000, - EUR (in Worten: einhundertsiebzigtausend 
Euro) zum 01.04.2017, 01.07.2017 und 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 792.000, - EUR (in Worten: siebenhundert-
zweiundneunzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 282.000, - EUR (in 
Worten: zweihundertzweiundachtzigtausend Euro) zum 15.01.2018 und in Hö-
he von weiteren jeweils 170.000, - EUR (in Worten: einhundertsiebzigtausend 
Euro) zum 01.04.2018, 01.07.2018 und 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 792.000, - EUR (in Worten: siebenhundert-
zweiundneunzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 282.000, - EUR (in 
Worten: zweihundertzweiundachtzigtausend Euro) zum 15.01.2019 und in Hö-
he von weiteren jeweils 170 .000,- EUR (in Worten: einhundertsiebzigtausend 
Euro) zum 01.04.2019, 01.07.2019 und 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und 
d.  in den auf das Geschäftsjahr 201 9 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von je 
792.000,- EUR (in Worten: siebenhundertzweiundneunzigtausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von 282.000, - EUR (in Worten: zweihundertzwei-
undachtzigtausend Euro) zum 15.01. und in Höhe von weiteren jeweils 
170.000,- EUR (in Worten: einhundertsiebzigtausend Euro) zum 01.04., 01.07. 
und 01.10. jeden Jahres, sowei t nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 
31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
…

- 6 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
5a.6 
Die Festbetragseinzahlung der kommunikationsbezogenen beschränkten Festb e-
tragseinlage II der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 131.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
einunddreißigtausend. Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 133.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
dreiunddreißigtausend Euro),  
 
c. im Geschäftsjahr 201 3 in Höhe von 99.000,- EUR (in Worten: neunundneun-
zigtausend Euro),  
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 9 9.000,- EUR (in Worten: neunundneun-
zigtausend Euro), 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 9 9.000,- EUR (in Worten: neunundneun-
zigtausend Euro) und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
99.000,- EUR (in Worten: neunundneunzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, s o-
weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 122.000, - EUR (in Worten: einhundert-
zweiundzwanzigtausend Euro), 
b. im Geschäftsjahr 201 8 in Höhe von 122.000, - EUR (in Worten: einhundert-
zweiundzwanzigtausend Euro), 
c. im Geschäftsjahr 201 9 in Höhe von 122.000, - EUR (in Worten: einhundert-
zweiundzwanzigtausend Euro) und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 201 9 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
122.000,- EUR (in Worten: einhundertzweiundzwanzigtausend Euro) je G e-
schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31. 12.2019 eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage II der Gesellschafterin Stadt Münster  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 131.000, - EUR (in Wor ten: Einhunder t-
einunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 33.000, - EUR 
(in Worten: Dreiunddreißigtausend Euro) zum 01.01.2011, 01.04.2011 und 
01.07.2011 und in Höhe von weiteren 32.000, - EUR (in Worten: Zweiunddrei-
ßigtausend Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 133.000,- EUR (in Worten: Einhundertdrei-
unddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 34.000, - EUR (in Wo r-
ten: Vierunddreißigtausend Euro) zum 01.01.2013 und in Höhe von jeweils 
weiteren 33.000, - EUR (in Worten: Dreiunddreißigtausend Euro) zum 
01.04.2012, 01.07.2012 und 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000, - EUR (in Worten: Neunundneu n-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000, - EUR (in Worten: Fünf-
undzwanzigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von jeweils 30.000, - EUR 
(in Worten: Dreißigtausend Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013 und in H ö-
he von weiteren 14.000, - EUR (in Worten: Vierzehntausend Euro) zum 
01.10.2013  im Geschäftsjahr 2013,

- 7 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
d.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000, - EUR (in Worten: Neunundneu n-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000, - EUR (in Worten: Fünf-
undzwanzigtausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von jeweils 30.000, - EUR 
(in Worten: Dreißigtausend E uro) zum 01.04.2014 und 01.07.2014 und in H ö-
he von weiteren 14.000, - EUR (in Worten: Vierzehntausend Euro) zum 
01.10.2014  im Geschäftsjahr 2014,  
e.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000, - EUR (in Worten: Neunundneu n-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünf-
undzwanzigtausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von jeweils 30.000, - EUR 
(in Worten: Dreißigtausend Euro) zum 01.04.2015 und 01.07.2015 und in H ö-
he von weiteren 14.000, - EUR (in Worten: Vierzehntausend Euro) zum 
01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 und  
f.  in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend E u-
ro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000, - EUR (in Worten: Fünfundzwanzi g-
tausend Euro) zum 15.01., in Höhe von jeweils 30.000 EUR (in Worten: Dre i-
ßigtausend Euro) zum 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren 14.000, - 
EUR (in Worten: Vierzehntausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht 
für diese Geschäftsjahre bis zum 31.1 2.2015 eine Neuregelung der Einl a-
genverpflichtung erfolgt, 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 122.000, - EUR (in Worten: einhundert-
zweiundzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000, - 
EUR (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.0 1.2017 und 
01.04.2017 und in Höhe von weiteren jeweils 26.000, - EUR (in Worten: sechs-
undzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2017 und 01.10.2017 im Geschäftsjahr 
2017,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 122.000, - EUR (in Worten: einhundert-
zweiundzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000, - 
EUR (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.201 8 und 
01.04.2018 und in Höhe von weiteren jeweils 26.000,- EUR (in Worten: sechs-
undzwanzigtausend Euro) zum 01.07.201 8 und 01.10.201 8 im Geschäftsj ahr 
2018, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 122.000, - EUR (in Worten: einhundert-
zweiundzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000, - 
EUR (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.201 9 und 
01.04.2019 und in Höhe von weiteren jeweils 26.000,- EUR (in Worten: sechs-
undzwanzigtausend Euro) zum 01.07.201 9 und 01.10.201 9 im Geschäftsjahr 
2019 und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 122.000, - EUR (in Worten: einhundertzweiundzwan-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 35.000, - EUR (in Worten: fünf-
unddreißigtausend Euro) zum 15.01. und 01.04. und in Höhe von weiteren j e-
weils 26.000 EUR (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) zum 01.07. und 
01.10. jeden Jahres, soweit ni cht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 
eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
…

- 8 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
5a.7 
Die Festbetragseinzahlung der veranstaltungsbezogenen beschränkten Festb e-
tragseinlage III der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 134.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
vierunddreißigtausend Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 141.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
einundvierzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in H öhe von 1 35.000,- EUR (in Worten: Einhunder t-
fünfunddreißigtausend Euro),  
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttau-
send Euro),  
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttau-
send Euro) und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro), soweit nicht für diese 
Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflic h-
tung erfolgt.  
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 74.000, - EUR (in Worten: vierundsiebzig-
tausend Euro), 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 74.000, - EUR (in Worten: vierundsiebzig-
tausend, 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 74.000, - EUR (in Worten: vierundsiebzig-
tausend und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
74.000,- EUR (in Worten: vierundsiebzigtausend Euro), soweit nicht für diese 
Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflic h-
tung erfolgt.  
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 is t die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage III der Gesellschafterin Stadt Münster  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 134.000,- EUR (in Worten: Einhundertvier-
unddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR (in 
Worten: Zwanzigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.04.2011, in Höhe von 
weiteren 49.000, - EUR (in Worten: Neunundvierzigtausend Euro) zum 
01.07.2011 und in Höhe von weiteren 45.000, - EUR (in Worten: Fünfundvie r-
zigtausend Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 141.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
einundvierzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: Zwanzigtausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.04.2012, in Höhe 
von weiteren 55.000 ,- EUR (in Worten: Fünfundfünfzigtausend Euro) zum 
01.07.2012 und in Höhe von weiteren 46.000, - EUR (in Worten: Sechsun d-
vierzigtausend Euro) zum 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 135.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
fünfunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000, - EUR (in 
Worten: Dreißigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von jeweils 50.000, - 
EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013 und in

- 9 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
Höhe von weiteren 5.000, - EUR (in Worte n: Fünftausend Euro) zum 
01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013, 
d.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 100.000, - EUR (in Worten: Einhundertta u-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000, - EUR (in Worten: Dreißigtau-
send Euro) zum 15.01.2014, in Höhe 50.000, - EUR (in Worten: Fünfzigta u-
send Euro) zum 01.04.2014, in Höhe von 15.000, - EUR (in Worten: Fünfzehn-
tausend Euro) zum 01.07.2014 und in Höhe von weiteren 5.000, - EUR (in 
Worten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014, 
e.  in Höhe eines Gesamtbet rages von 100.000,- EUR (in Worten: Einhundertta u-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000, - EUR (in Worten: Dreißigtau-
send Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von 50.000, - EUR (in Worten: Fünfzi g-
tausend Euro) zum 01.04.2015, in Höhe von 15.000, - EUR (in Wor ten: Fünf-
zehntausend Euro) zum 01.07.2015 und in Höhe von weiteren 5.000, - EUR (in 
Worten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von 30.000,- EUR (in Worten: Dreißigtausend Euro) zum 
15.01., in Höhe von 50.000, - EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum 
01.04., in Höhe von 15.000, - EUR (in Worten: Fünfzehntausend Euro ) zum 
01.07. und in Höhe von weiteren 5.000, - EUR (in Worten: Fünftausend Euro) 
zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 
31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 74.000 ,- EUR (in Worten: vierundsiebzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 20.000, - EUR (in Worten: zwanzig-
tausend Euro) zum 15.01.2017, in Höhe von 30.000,- EUR (in Worten: dreißig-
tausend Euro) zum 01.04.2017, in Höhe von 17.000, - EUR (in Worten: sieb-
zehntausend Euro) zum 01.07.2017 und in Höhe von weiteren 7.000, - EUR (in 
Worten: siebentausend Euro) zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 74.000, - EUR (in Worten: vierundsiebzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 20. 000,- EUR (in Worten: zwanzig-
tausend Euro) zum 15.01.2018, in Höhe von 30.000,- EUR (in Worten: dreißig-
tausend Euro) zum 01.04.2018, in Höhe von 17.000, - EUR (in Worten: sieb-
zehntausend Euro) zum 01.07.2018 und in Höhe von weiteren 7.000, - EUR (in 
Worten: siebentausend Euro) zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 74.000, - EUR (in Worten: vierundsiebzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 20.000, - EUR (in Worten: zwanzig-
tausend Euro) zum 15.01.2019, in Höhe von 30.000,- EUR (in Worten: dreißig-
tausend Euro) zum 01.04.2019, in Höhe von 17.000, - EUR (in Worten: sieb-
zehntausend Euro) zum 01.07.2019 und in Höhe von weiteren 7.000, - EUR (in 
Worten: siebentausend Euro) zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und 
d. in den auf das  Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von je 74.000, - EUR (in Worten: vierundsiebzigtausend Euro) 
in Teileinlagen in Höhe von 20.000, - EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) 
zum 15.01., in Höhe von 30.000, - EUR (in Worten: dreißigtausend Euro) zum 
01.04., in Höhe von 17.000, - EUR (in Worten: siebzehntausend Euro) zum 
01.07. und in Höhe von weiteren 7.000,- EUR (in Worten: siebentausend Euro) 
zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 
31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.

- 10 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
5a.8 
Die Festbetragseinzahlung der grundstücksbezogenen beschränkten Festbetrag s-
einlage IV der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttau-
send Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttau-
send Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend 
Euro),  
d. im Geschäftsjahr 2014 in  Höhe von 60.000,- EUR (in Worten: Sechzigtausend 
Euro),  
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 60.000,- EUR (in Worten: Sechzigtausend 
Euro) und 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
60.000,- EUR (in Worten Sechzigtausend Euro), soweit nicht für diese G e-
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einla genverpflichtung 
erfolgt.  
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage IV der Gesellschafterin Stadt Münster  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 100.000, - EUR (in Worten: Einhundertta u-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000, - EUR (in Worten: 
Fünfzigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.07.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages  von 100.000,- EUR (in Worten: Einhundertta u-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000, - EUR (in Worten: 
Fünfzigtausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.07.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c.  in Höhe eines Gesamtbetrages von 70.000, - EUR (in Worten: Sieb zigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000, - EUR (in Worten: Fünfund-
dreißigtausend Euro) zum 15.01.2013 und 01.07.2013 im Geschäftsjahr 2013, 
d.  in Höhe eines Gesamtbetrages 60.000,- EUR (in Worten: Sechzigtausend Euro) 
in Teileinlagen in Höhe von 35.000,- EUR (in Worten: Fünfunddre ißigtausend 
Euro) zum 15.01.2014 und in Höhe von weiteren 25.000, - EUR (in Worten: 
Fünfundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2014 im Geschäftsjahr 2014, 
e.  in Höhe eines Gesamtbetrages 60.000,- EUR (in Worten: Sechzigtausend Euro) 
in Teileinlagen in Höhe von  35.000,- EUR (in Worten: Fünfunddreißigtausend 
Euro) zum 15.01.2015 und in Höhe von weiteren 25.000, - EUR (in Worten: 
Fünfundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2015 im Geschäftsjahr 2015, 
f.  in den auf das Geschäf tsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines 
Gesamtbetrages von 60.000, - EUR (in Worten: Sechzigtausend Euro) in Tei l-
einlagen in Höhe von 35.000, - EUR (in Worten: Fünfunddreißi gtausend Euro) 
zum 15.01. und in Höhe von weiteren 25.000, - EUR (in Worte n: Fünfun d-
zwanzigtausend Euro) zum  01.07. jeden Jahres, soweit nicht für diese G e-
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende Fä l-
ligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von

- 11 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teilei n-
lagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
5a. 9 8 
Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetrag s-
einlage V IV der Gesellschafterin Stadt Münster für die Beteiligung der Gesellschaft 
an der  Technologieförderung Münster GmbH  und deren Beteiligung an anderen 
Unternehmen erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 660.000 EUR (in Worten: Sechshunder t-
sechzigtausend  Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 660.000 EUR (in Worten: Sechshunder t-
sechzigtausend  Euro), 
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 660.000 EUR (in Worte n: Sechshundert-
sechzigtausend  Euro),  
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 5 60.000 EUR (in Worten: Fünfhundert-
sechzigtausend  Euro), 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 5 60.000 EUR (in Worten: Fünfhundert-
sechzigtausend  Euro) und 
f. in den auf das Geschä ftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
560.000,- EUR (in Worten: Fünfhundertsechzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe  von 400.000, - EUR (in Worten: v ierhundert-
tausend Euro), 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe  von 400.000, - EUR (in Worten: v ierhundert-
tausend Euro), 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe  von 400.000, - EUR (in Worten: v ierhundert-
tausend Euro) und 
d. in dem auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe  von 
400.000,- EUR (in Worten: v ierhunderttausend Euro) je Geschäftsjahr, soweit 
nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einl a-
genverpflichtung erfolgt. 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte 
Festbetragseinlage V IV der Gesellschafterin Stadt Münster für die Beteiligung der 
Gesellschaft an der Technologieförderung Münster GmbH und deren Beteiligung 
an anderen Unternehmen  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000, - EUR (in Worten: Sechshunder t-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 330.000, - EUR (in 
Worten: Dreihundertdreißigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.07.2011 im 
Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe ein es Gesamtbetrages von 660.000, - EUR (in Worten: Sechshunder t-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 330.000, - EUR (in 
Worten: Dreihundertdreißigtausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.07.2012 im 
Geschäftsjahr 2012,  
c.  in Höhe eines Gesamtbet rages von 660.000,- EUR (in Worten: Sechshunder t-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 181.000, - EUR (in Worten:

- 12 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
Einhunderteinundachtzigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von 159.000,- 
EUR (in Worten: Einhundertneunundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2013, in 
Höhe von 178.000, - EUR (in Worten: Einhundertach tundsiebzigtausend Euro) 
zum 01.07.2013 und in Höhe von weiteren 142.000, - EUR (in Worten: Ei n-
hundertzweiundvierzigtausend Euro) zum 01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013,  
d.  in Höhe eines Gesamtb etrages von 560.000, - EUR (in Worten: Fünfhunder t-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 171.000, - EUR (in Wo rten: 
Einhunderteinundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von 130.000,- 
EUR (in Worten: Einhundertdreißigtausend Euro) zum 01.04. 2014, in Höhe 
von 138.000, - EUR (in Worten: Einhundertachtunddreißigtausend Euro) zum 
01.07.2014 und in Höhe von weiteren 121.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
einundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,  
e.  in Höhe eines Gesamtbetrages  von 560.000, - EUR (in Worten: Fünfhunder t-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 171.000, - EUR (in Wo rten: 
Einhunderteinundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von 130.000,- 
EUR (in Worten: Einhundertdreißigtausend Euro) zum 01.04.2015, i n Höhe 
von 138.000, - EUR (in Worten: Einhundertachtunddreißigtausend Euro) zum 
01.07.2015 und in Höhe von weiteren 121.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
einundzwanzigtausend Euro)  zum 01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 und  
f.  in den auf das Geschäftsjahr 2 015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von je 
560.000,- EUR (in Worten: Fünfhundertsechzigtausend Euro) in Teileinlagen 
in Höhe von 171.000, - EUR (in Worten: Einhunderteinundsiebzigtausend E u-
ro) zum 15.01., in Höhe von 130.000, - EUR (in Worten: Einhundertdreißigtau-
send Euro) zum 01.04., in Höhe von 138.000, - EUR (in Worten: Einhunder t-
achtunddreißigtausend Euro) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 121.000, - 
EUR (in Worten: Einhunderteinundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden 
Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neurege-
lung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 400.000,- EUR (in Worten: v ierhunderttau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 126.000, - EUR (in Wor ten: e inhun-
dertsechsundzwanzigtausend Euro) zum 15.01.2017, in Höhe  von 104.000, - 
EUR (in Worten: e inhundertviertausend Euro) zum 01.04.2017, in Höh e von 
91.000,- EUR (in Worten: einundneunzigtausend Euro) zum 01.07.2017 und in 
Höhe von wei teren 79.000, - EUR (in Worten: n eunundsiebzigtausend Euro) 
zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017,   
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 400.000,- EUR (in Worten: v ierhunderttau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 126.000, - EUR (in Wor ten: e inhun-
dertsechsundzwanzigtausend Euro) zum 15.01.2018, in Höhe  von 1 04.000,- 
EUR (in Worten: e inhundertviertausend Euro) zum 01.04.2018, in Höh e von 
91.000,- EUR (in Worten: einundneunzigtausend Euro) zum 01.07.2018 und in 
Höhe von wei teren 79.000, - EUR (in Worten: n eunundsiebzigtausend Euro) 
zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 400.000,- EUR (in Worten: v ierhunderttau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 126.000, - EUR (in Wor ten: e inhun-
dertsechsundzwanzigtausend Euro) zum 15.01.2019, in Höhe von 104.000, - 
EUR (in Worten:  einhundertviertausend Euro) zum 01.04.2019, in Höh e von 
91.000,- EUR (in Worten: einundneunzigtausend Euro) zum 01.07.2019 und in 
Höhe von wei teren 79.000, - EUR (in Worten: n eunundsiebzigtausend Euro) 
zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und

- 13 - 
NOTAR DR. MÖLLER 
Aktuelle Satzung WFM II 
Az: 492-13 
d. in den auf das Geschäftsj ahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe vo n je 
400.000,- EUR (in Worten: v ierhunderttausend Euro) in Teileinlagen in Höhe  
von 126.000,- EUR (in Worten: einhundertsechsundzwanzigtausend Euro) zum 
15.01., in Höhe von 104.000, - EUR (in Worte n: einhundertviertausend Euro) 
zum 01.04., in Höhe von 91.000,- EUR (in Worten: einundneunzigtausend Eu-
ro) zum 01.07. und in Höhe von wei teren 79.000,- EUR (in Worten: n eunund-
siebzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese G e-
schäftsjahre bis zum 31.1 2.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
… 
§ 5b Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit 
5b.1 
Ergänzend zu § 5, Ziff. 5.1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 5a, Ziff. 
5a.3 (beschränkte Festbetragseinlagen I –V IV) erbringt die Stadt Münster als G e-
sellschafterin zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der 
Gesellschaft zusätzlich variable Einlagenbeträge. Die variablen Einlagen werden 
durch einen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefas s-
ten Beschluss der Gesellschafterversammlung angefordert. 
5b.2 
Der von der Gesellschafterin Stadt Münster jeweils weiter zu entrichtende variable 
Einlagenbetrag ist nur nachforderbar, soweit die Gesellschaft die f ür das jeweilige 
Geschäftsjahr bezeichnete und jeweilige vollständige Festbetragseinlage I Nr. 2 
oder IV  erhalten hat oder bereits Nachforderungsbeschlüsse der Gesellschaft über 
die Anforderung der Festbetragseinlage I Nr. 2 oder IV  je Geschäftsjahr vorliegen. 
5b.3 
Die von der Gesellschafterin Stadt Münster jeweilig weiter zu entrichtenden varia b-
len Einlagen sind der Höhe nach beschränkt. Die variablen Einlagen betragen höch s-
tens 7 vom Hundert der von der Stadt Münster zuvor erbrachten Festbetragseinlage 
I Nr. 2 beziehungsweise höchstens 15 vom Hundert der Festbetragseinlage IV. 
5b.4 
Der jeweilig bis zu einer Höhe von 7 vom Hundert der Festbetragseinlage I Nr. 2 
beziehungsweise bis zu einer Höhe von 15 vom Hundert der  Festbetragseinlage IV 
zu  entrichtende Betrag der variablen Einlagen ergibt sich aus der Liquiditätslage der 
Gesellschaft (bestehend aus Bank- und Kassensalden) zum 31.10. des jeweiligen Ge-
schäftsjahres und unter Berücksichtigung der Liquiditätsplanung, d. h. unter Einb e-
ziehung des regelmäßig b enötigten Liquiditätsbedarfes der Gesellschaft bis zum 
31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres.  
5b.5 
Die jeweilig über den Betrag der Festbetragseinlage I Nr. 2 oder IV hinaus von der 
Gesellschafterin Stadt Münster nachforderbaren variable n Einlagenteile si nd zudem 
im Gesellschafterbeschluss über die Feststellung bezeichneten Zeitpunkte fällig, sp ä-
testens jedoch bis zum 10. des Monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem 
der jeweilige Gesellschafterbeschluss gefasst wurde.

Vorlage 965-2016 - Anlage 6

17393 Zeichen

Entwurf geänderter Gesellschaftsvertrag der CeNTech GmbH (Auszug) 
(Stand: 22.08.2016) 
 
Gesellschaftsvertrag der CeNTech GmbH 
 
 
§ 4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafter; Grundsätze 
5. Die Gesellschafterversammlung der CeNTech GmbH hat mit Beschl üssen 
vom 15.12.2010, 28.11.2012 und 16.12.2013 der Zuführung von Festbetrag s-
einlagen I bis II  gemäß § 4b Abs. 3 – Abs. 6  und mit Beschluss vom  
__.__.2016 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017  der Zuführung von Festb e-
tragseinlagen I Nr. 1 und I Nr. 2 gemäß § 4b Abs. 3 – Abs. 5 sowie der nach § 
4c zu erbringenden variablen Einlagenteile und der besonderen Voraussetzun-
gen einer Kapitaleinlagenanpassung nach § 4d zugestimmt.  
 
§ 4b Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse 
der Gesellschafterin Technologieförderung Münster GmbH 
2. Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen  beträgt in den G eschäftsjahren 
2011 bis 2013 jeweils EUR 160.000, - (in Worten: Einhundertsechzigtausend 
Euro) und in den Geschäftsjahren 2014 bis 2015 jeweils EUR 140.000, - (in 
Worten: Einhundertvierzigtausend Euro) 2017 bis 2019 jeweils 120.000,- EUR 
(in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro).  In de n auf das Geschäftsjahr 
2015 2019 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festb e-
tragseinlagen jeweils EUR 140.000,- (in Worten: Einhundertvierzigtausend Eu-
ro) 120.000,- EUR (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro), soweit nicht 
für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 31.12.2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt.  
3. Die Kapitaleinzahlungen der Technologieförderung Münster GmbH bestehen in 
a. einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragsei nlage 
(I Nr. 1), und 
b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragsei nlage 
(I Nr. 2). insbesondere im Bereich der Immobilien. 
 c.  einer innovationsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (II). 
4. Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen b e-
schränkten Festbetragseinlage I Nr. 1  der Technologieförderung Münster 
GmbH erfolgt 
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 68.000, - EUR ( in Worten: achtun d-
sechzigtausend Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 55.000, - EUR (in Worten: fünfun d-
fünfzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 53.000, - EUR (in Worten: dreiun d-
fünfzigtausend Euro), 
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe vo n 53.000,- (in Worten: dreiundfünfzi g-
tausend Euro), 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 53.000, - (in Worten: dreiundfünfzi g-
tausend  Euro) und

- 2 - 
 
 
 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünfzigtause nd Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neureg e-
lung der Einlagenverpflichtung erfolgt.    
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro), 
b. im Geschäftsjahr 2018 i n Höhe von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro), 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro) und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
53.000,- EUR (in Worte n: dreiundfünfzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.201 9 eine Neuregelung 
der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränk-
te Festbetragseinlage I  Nr. 1  der Gesellschafterin Technologieförderung 
Münster GmbH 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 68.000, - EUR (in Worten: achtun d-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.0 7.2011, in 
Höhe von weiteren 15.000,- EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 
01.04.2011 und in Höhe von weiteren 13.000,- EUR (in Worten: dreizehn-
tausend Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 55.000, - EUR (in W orten: fünfun d-
fünfzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 15.000, - EUR 
(in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 01.01.2012, 01.04.2012 und 
01.07.2012 und in Höhe von weiteren 10.000, - EUR (in Worten: zehnta u-
send Euro) zum 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 15.000, - EUR (in 
Worten: fünfzehntausend Euro) zum 15.01.2013 und 01.04.2013, in Höhe 
von weiteren 13.000, - EUR (in Worte n: dreizehntausend Euro) zum 
01.07.2013 und in Höhe von weiteren 10.000, - (in Worten: zehntausen d-
tausend Euro) zum 15.10.2013 im Geschäftsjahr 2013, 
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in  Höhe von jeweils 15.000, - EUR (in 
Worten: fünfzehntausend Euro) zum 15.01.2014 und 01.04.2014, in Höhe 
von weiteren 13.000, - EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 
01.07.2014 und in Höhe von weiteren 10.000, - (in Worten: zehntausen d-
tausend Euro) zum 15.10.2014 im Geschäftsjahr 2014, 
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 15.000, - EUR (in 
Worten: fünfzehntausend Euro) zum 15.01.2015 und 01.04.2015, in Höhe 
von weiteren 13.000,- EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 
01.07.2015 und in Höhe von weiteren 10.000, - (in Worten: zehntausen d-
tausend Euro) zum 15.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und

- 3 - 
 
 
 
f.   in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe e i-
nes Gesamtbetrages von je 53.000, - EUR (in Worten: dreiundfünfzigta u-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 15.000, - EUR (in Worten: fünf-
zehntausend Euro) zum 15.01. und 01.04., in Höhe von weiteren 13.000, - 
EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 01.07. und in Höhe von wei-
teren 10.000,- EUR (in Worten: zehntausend Euro) zum 01.10. jeden Ja h-
res, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neur e-
gelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
a.   in Höhe eines Gesamtbetrages von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 15.000,- EUR (in 
Worten: fünfzehntausend Euro) zum 15.01.2017 und 01.04.2017, in Höhe 
von weiteren 1 3.000,- EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 
01.07.2017 und in Höhe von weiteren 10.000,- EUR (in Worten: zehntau-
send Euro) zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
b.   in Höhe eines Gesamtbetrages von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen  in Höhe von jeweils 15.000, - EUR (in 
Worten: fünfzehntausend Euro) zum 15.0 1.2018 und 01.04.2018, in Höhe 
von weiteren 1 3.000,- EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 
01.07.2018 und in Höhe von weiteren 10.000,- EUR (in Worten: zehntau-
send Euro) zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c.   in Höhe eines Gesamtbetrages von 53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 15.000, - EUR (in 
Worten: fünfzehntausend Euro) zum 15.01.201 9 und 01.04.2019, in Höhe 
von weiteren 1 3.000,- EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 
01.07.2019 und in Höhe von  weiteren 10.000,- EUR (in Worten: zehntau-
send Euro) zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und 
d.   in den auf das Geschäftsjahr 201 9 folgenden Geschäftsjahren in Höhe e i-
nes Gesamtbetrages von je  53.000,- EUR (in Worten: dreiundfünfzigta u-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 15.000, - EUR (in Worten: fünf-
zehntausend Euro) zum 15.01. und 01.04., in Höhe von weiteren 13.000,- 
EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 01.07. und in Höhe von we i-
teren 10.000,- EUR (in Worten: zehntausend Euro) zum 01.10. jeden Jah-
res, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.201 9 eine Neure-
gelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
… 
5. Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen b e-
schränkten Festbetragseinlage I Nr. 2 der Gesellschafterin Technologieför-
derung Münster GmbH erfolgt    
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 67.000, -EUR (in Worten: siebenun d-
sechzigtausend Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 76.000, - EUR (in Worten: sechsun d-
siebzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 78.000, - EUR (in Worten: achtun d-
siebzigtausend Euro),

- 4 - 
 
 
 
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 78.000, - EUR (in Worten: achtun d-
siebzigtausend Euro),  
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 78.000, - EUR (in Worten: achtun d-
siebzigtausend Euro) und  
f.   in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
78.000,- EUR (in Worten: achtundsiebzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, 
soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neureg e-
lung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
a.   im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 67.000,- EUR (in Worten: siebenund-
sechzigtausend Euro), 
b.   im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 67.000,- EUR (in Worten: siebenund-
sechzigtausend Euro), 
c.   im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 67.000,- EUR (in Worten: siebenund-
sechzigtausend Euro) und 
d.   in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
67.000,- EUR (in Worten: siebenundsechzigtauschend Euro) je G e-
schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31. 12.2019 ei-
ne Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränk-
te Festbetragseinlage I Nr. 2 der Gesellschafterin Technologieförderung 
Münster GmbH 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 67.000,- EUR (in Worten: siebenun d-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.04.2011, in 
Höhe von weiteren 15.000, - EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 
01.07.2011 und in Höhe von weiteren 12.000,- EUR (in Worten: zwölftau-
send Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 76.000, - EUR (in Worten: sechsun d-
siebzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zw anzigtausend Euro) zum 01.01.2012, 01.04.2012 und 
01.07.2012 und in Höhe von weiteren 16.000, - EUR (in Worten: sec h-
zehntausend Euro) zum 01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 78.000, - EUR (in Worten: achtun d-
siebzigtausend Eu ro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 15.01.2013, 01.04.2013 und 
01.07.2013 und in Höhe von weiteren 18.000,- EUR (in Worten: achtzehn-
tausend Euro) zum 01.10.2013  im Geschäftsjahr 2013,  
d. in Höhe eines  Gesamtbetrages von 78.000, - EUR (in Worten: achtun d-
siebzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 15.01.2014, 01.04.2014 und 
01.07.2014 und in Höhe von weiteren 18.000,- EUR (in Worten: achtzehn-
tausend Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,  
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 78.000, - EUR (in Worten: achtun d-
siebzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 15.01.2015, 01.04.2015 und

- 5 - 
 
 
 
01.07.2015 und in Höhe von weiteren 18.000,- EUR (in Worten: achtzehn-
tausend Euro) zum 01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 und 
f.  in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe e i-
nes Gesamtbetrages von je 78.000, - EUR (in Worten: achtunds iebzigtau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 20.000, - EUR (in Worten: 
zwanzigtausend Euro) zum 15.01., 01.04. und 01.07. und in Höhe von wei-
teren 18.000,-- EUR (in Worten: achtzehntausend Euro) zum 01.10. j eden 
Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neu-
regelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 6 7.000,- EUR (in Worten: siebenund-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 1 5.01.2017 und 01.04.2017, in 
Höhe von weiteren 1 4.000,- EUR (in Worten: vierzehntausend Euro) zum 
01.07.2017 und in Höhe von weiteren 1 3.000,- EUR (in Worten: dreizehn-
tausend Euro) zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
b.   in Höhe eines Gesamtbetrages von 6 7.000,- EUR (in Worten: siebenund-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 15.01.2018 und 01.04.2018, in 
Höhe von weiteren 14.000,- EUR (in Worten: Vierzehntausend Euro) zum 
01.07.2018 und in Höhe von weiteren 13.000,- EUR (in Worten: dreizehn-
tausend Euro) zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
c.   in Höhe eines Gesamtbetrages von 6 7.000,- EUR (in Worten: siebenund-
sechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 20.000, - EUR 
(in Worten: zw anzigtausend Euro) zum 15.01.201 9 und 01.04.201 9, in 
Höhe von weiteren 1 4.000,- EUR (in Worten: vierzehntausend Euro) zum 
01.07.2019 und in Höhe von weiteren 13.000,- EUR (in Worten: dreizehn-
tausend Euro) zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und 
d.   in den a uf das Geschäftsjahr 201 9 folgenden Geschäftsjahren in Höhe e i-
nes Gesamtbetrages von je 6 7.000,- EUR (in Worten: siebenundsechzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 20.000, - EUR (in Worten: 
zwanzigtausend Euro) zum 15.01. und 01.04., in Höhe von weiteren 
14.000,- EUR (in Worten: vierzehntausend Euro) zum 01.07. und in Höhe 
von weiteren 13.000,- EUR (in Worten: dreizehntausend Euro) zum 01.10. 
jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.201 9 ei-
ne Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
… 
6.  Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen b eschränkten Fest -  
betragseinlage II der Gesellschafterin Technologieförderung Münster GmbH 
erfolgt   
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 25.000, - EUR (in Worten fünfun d-
zwanzigtausend. Euro),  
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 29.000, - EUR (in Worten neunun d-
zwanzigtausend Euro),  
c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 29.000, - EUR (in Worten neunun d-
zwanzigtausend Euro),

- 6 - 
 
 
 
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 9.000,- EUR (in Worten: neuntausend 
Euro),  
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 9.000,- EUR (in Worten: neuntausend 
Euro) und  
f.   in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 
9.000,- EUR (in Worten: neuntausend Euro)  je Geschäftsjahr, soweit nicht 
für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einl a-
genverpflichtung erfolgt.    
   
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränk-
te Festbetragseinlage II  der Gesellschafterin Tech nologieförderung Münster 
GmbH  
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 25.000, - EUR (in Worten: fünfun d-
zwanzigtausend Euro) in Teileinlagen von 15.000,- EUR (in Worten: fünf-
zehntausend Euro) zum 01.01.2011 und in Höhe von weiteren 10.000, - 
EUR (in Worten: zehn tausend Euro) zum 01.07.2011 im Geschäftsjahr 
2011,  
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 29.000, - EUR (in Worten: neunun d-
zwanzigtausend Euro) in Teileinlagen von 15.000,- EUR (in Worten: fünf-
zehntausend Euro) zum 01.01.2012 und in Höhe von weiteren 14.000, - 
EUR (in Worten: vierzehntausend Euro) zum 01.07.2012  im Geschäft s-
jahr 2012, 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 29.000, - EUR (in Worten: neunun d-
zwanzigtausend Euro) in Teileinlagen von 15.000,- EUR (in Worten: fünf-
zehntausend Euro) zum 15.01.2013 und in  Höhe von weiteren 14.000, - 
EUR (in Worten: vierzehntausend Euro) zum 01.07.2013  im Geschäft s-
jahr 2013,  
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 9.000,- EUR (in Worten: neunta usend 
Euro) in Teileinlagen von 5.000,- EUR (in Worten: fünftausend Euro) zum 
15.01.2014 und in Höhe von weiteren 4.000,- EUR (in Worten: vierta u-
send Euro) zum 01.07.2014 im Geschäftsjahr 2014,  
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 9.000,- EUR (in Worten: neunta usend 
Euro) in Teileinlagen von 5.000,- EUR (in Worten: fünftausend Euro) zum 
15.01.2015 und in Höhe von weiteren 4.000,- EUR (in Worten: vierta u-
send Euro) zum 01.07.2015 im Geschäftsjahr 2015 und  
f. in den auf 2015 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 9.000,- EUR (in 
Worten: neuntausend Euro) in Teileinlagen von 5.000,- EUR (in Worte n: 
fünftausend Euro) zum 15.01. und in Höhe von weiteren 4.000,- EUR (in 
Worten: viertausend Euro) zum 01.07. jeden Jahres, soweit nicht für diese 
Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenve r-
pflichtung erfolgt,    
zur Zahlung fällig und eingehend.  
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende 
Fälligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer 
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die 
vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Term i-
nen zu leisten.

- 7 - 
 
 
 
 
§ 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit 
4c 1. Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 4b 
Abs. 2 (beschränkte Festbetragseinlagen I – II) erbringt die Technologie-
förderung Münster GmbH  als Gesellschafterin zur Wahrnehmung der 
Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft zusätzlich v a-
riable Einlagenbeträge. Die variablen Einlagen werden durch einen mit e i-
ner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefassten B e-
schluss der Gesellschafterversammlung angefordert.

Beratungsverlauf (2)

09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.11.2016 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0965/2016
Typ
Vorlagen
Datum
26.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37