V/0207/2006
Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster
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Anlage 1
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Anlage 1 Zweite Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 2006 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 17.05.2006 die nachfolgende Satzung be- schlossen. Die Satzung beruht auf den 8$ 7 und 41 Absatz 1, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), 88 1 bis 3 und 20 Absatz 2, Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 13.12.2002 in der Fassung der Satzung zur Änderung der \V’ergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 10.12.2004 wird wie folgt geändert: 1. 84 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Steuer wird erhoben 1. als Kartensteuer (8 5) für Filmveranstaltungen und für sonstige Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Entrichtung eines Eintrittspreises abhängig gemacht wird, 2. als Pauschsteuer (8 6) a) wenn für die Veranstaltung kein Eintrittspreis erhoben wird, b) wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer, 3. als Steuer für die Benutzung von Apparaten ($ 7) a) nach dem Einspielergebnis der Apparate mit Gewinnmöglichkeit b) nach der Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. 2. $86wird$7 3. $7wird$6 4. Abschnitt IV. „Gemeinsame Bestimmungen“ wird Abschnitt V. 5. Nach 8 6 (neu) wird folgender Abschnitt eingefügt: IV. Steuer für die Benutzung von Apparaten 6. 87 (neu) erhält folgende Fassung: (1) (2) (3) (N Bemessungsgrundlagen und Steuersätze Für die Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Appara- ten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen oder ähnli- chen Unternehmen im Sinne des $ 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hin- aus von allen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten be- misst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektro- nisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falsch- geld, Prüfgeld und Fehlgeld. Für die Benutzung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach festen Sätzen. Die Steuer beträgt für a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. vom Einspielergebnis in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen höchstens 195,00 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat b) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. vom Einspielergebnis an allen anderen Orten höchstens 49,50 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat c) Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro je Gerät in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und angefangenem Kalendermonat d) Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 24,25 Euro je Gerät an allen anderen Aufstellorten und angefangenem Kalendermonat Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. Apparate, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein- gesetzt werden können, eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Vom Austausch eines Apparates gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Ka- lendermonats bleibt die Steuerfestsetzung für den betreffenden Monat unberührt. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates so wie jede Änderung hin- sichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. Kalendertag des 7. 9) (2) (3) 8. (3) Artikel 2 3 folgenden Monats schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Apparates wird die Steuer für diesen Apparat bis zum Ende des Monats, in dem die Anzeige erfolgt, erhoben. Nach $ 7 wird folgender $ 7 a eingefügt: Verfahren bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis Soweit die steuerlichen Verfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen wurden, sind geänderte Steuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen sind auf amtli- chem Vordruck jeweils gesondert für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 bis spätes- tens zu dem von der Stadt festzusetzenden Termin einzureichen. Auf Verlangen sind die in den Steuererklärungen gemachten Angaben durch Zählwerksausdrucke gemäß Spiel- verordnung nachzuweisen und der Stadt Münster (ggf. als Datei) vorzulegen. Die Besteuerung ist für jeden Steuerschuldner nur einheitlich für alle Apparate mit Ge- winnmöglichkeit mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr zulässig. Sollte das Einspielergebnis für die in Absatz 1 genannten Kalenderjahre nicht mehr nachweisbar, zu ermitteln oder zu berechnen sein oder nicht fristgerecht vorgelegt wer- den, gelten die in $ 7 Absatz 3 genannten Höchstbeträge für Apparate mit Gewinnmög- lichkeit als Festbeträge. 8 10 wird um folgenden Absatz ergänzt: Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte, die für zurückliegende Zeiträume festge- setzt wird, ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft. Die Änderungssatzung gilt für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005. Sie ersetzt im Umfang der Änderungen für die Kalenderjahre 2003 und 2004 die Vergnügungssteuersatzung vom 13.12.2002 und für das Kalenderjahr 2005 die Vergnügungssteuersatzung vom 13.12.2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2004. Im Übrigen gilt die Vergnügungssteuersat- zung bis zum 31. Dezember 2005 weiter.
Beschlussvorlage
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V/0207/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 10.05.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 17.05.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die beigefügten Satzungen: • Zweite Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster (Anlage 1) • Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster (Anlage 2) werden beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass sowohl Kosten als auch Folgekosten entstehen, deren Hö- he zurzeit nicht beziffert werden kann. Begründung: Ausgangslage, Anlass Nach der ab 01.01.2003 gültigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster (§ 6) wird die Ver- gnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit nach ihrer Anzahl (Stückzahlmaßstab) berechnet. Die Steuer beträgt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) • in Spielhallen 195,00 Euro monatlich je Gerät • an anderen Orten (Gaststätten etc.) 49,50 Euro monatlich je Gerät. Vorlagen-Nr.: V/0207/2006 Auskunft erteilt: Herr Schoo Ruf: 492 22 03 E-Mail: SchooR@stadt-muenster.de Datum: 04.05.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0207/2006 Ende 2005 wurden insgesamt • in Spielhallen 294 Geldspielgeräte • an anderen Orten 210 Geldspielgeräte zur Vergnügungssteuer veranlagt. Die diesbezüglichen Steuereinnahmen beliefen sich auf rd. 800.000 Euro. Die Vergnügungssteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 wurden in den vergangenen Jahren mehr- fach von den Apparateaufstellern mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes angefochten. Dem Verwaltungsgericht Münster liegen zwischenzeitlich Klagen verschiedener Auf- steller vor, über die noch nicht entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.04.2005 in drei Verfahren die rechtlichen Voraussetzun- gen präzisiert, unter denen die Besteuerung von Geldspielgeräten nach dem sog. Stückzahlmaß- stab bemessen werden darf. Danach ist eine derartige pauschale Besteuerung nur zulässig, wenn die Einspielergebnisse einzelner Apparate nicht mehr als 25 % nach oben oder unten von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Apparate in einer Gemeinde abweichen. Anderenfalls ist eine Besteuerungsgrundlage zu wählen, die sich so konkret wie möglich am Spielaufwand des Gerätebenutzers – dessen diesbezügliches wirtschaftliches Potential besteuert werden soll – ori- entiert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die kommunalen Spitzenverbände veran- lasst, ihren Mitgliedern die Überprüfung bzw. Änderung der örtlichen Vergnügungssteuersatzung zu empfehlen. Zu diesem Zweck hat das Amt für Finanzen und Beteiligungen die örtlichen Apparateaufsteller im November vergangenen Jahres gebeten, die Einspielergebnisse ihrer Geldspielgeräte in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 mitzuteilen. An der Umfrage beteiligten sich 16 (34,8 %) von 46 Aufstellern. Ausgewertet wurden • 154 Geldspielgeräte (52,4 %) in 20 Spielhallen (50 %) • 186 Geldspielgeräte (88,6 %) an 85 anderen Aufstellorten (60,3 %). Während die monatlichen Einspielergebnisse je Gerät in Spielhallen zwischen 1.193 Euro und 2.469 Euro betrugen, lag die Schwankungsbreite an anderen Aufstellorten zwischen 29 Euro und 2.559 Euro je Gerät. Nach den vorliegenden Zahlenwerten betrug das durchschnittliche monatliche Einspielergebnis im Erhebungszeitraum je Geldspielgerät in Spielhallen 1.599,64 Euro, an anderen Orten 576,44 Euro. Diesen Zahlen lässt sich entnehmen, dass auch in Münster in 2005 die gerichtlich fixierte Schwan- kungsbreite überschritten worden sein könnte, möglicherweise auch in den Vorjahren 2003 und 2004. Somit besteht Anlass, den pauschalen Stückzahlmaßstab zur Besteuerung von Geldspielge- räten durch einen wirklichkeitsnäheren Steuermaßstab zu ersetzen. Als Besteuerungsgrundlage für eine rechtmäßige Veranlagung der Geldspielgeräte bietet sich das Einspielergebnis dieser Geräte an. Dabei handelt es sich um den elektronisch gezählten Kassen- inhalt der Geräte. Dieser Wert entspricht dem tatsächlich „verspielten Geld“ der Automatenbenut- zer. - 3 - V/0207/2006 Die mögliche Besteuerung des Geldeinwurfs kommt als praktikable Alternative nicht in Betracht, da der ausgezahlte Gewinn u.a. wegen der variablen Auszahlungsquoten nicht korrekt steuermin- dernd berücksichtigt werden könnte. Ebenso scheidet die Anzahl der Spiele als Besteuerungs- grundlage wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwandes für die Datenerfassung (Anzahl der Spiele x Spieleinsatz ./. Auszahlungsquote) aus. Änderungssatzung (Anlage 1) Mit der Änderungssatzung wird bezüglich der Besteuerungsgrundlage die Voraussetzung geschaf- fen, die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 durch rechtmäßige Bescheide zu ersetzen. Anderenfalls müssten die geleisteten Steuern ggf. mangels rechtmäßiger Ermächtigungsgrundlage ersatzlos zurückgezahlt werden. Die Wirkungsdauer dieser Satzung ist deshalb auf den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005, ihr Wirkungskreis zwangsläufig auf die nicht bestandskräftigen Steuerbescheide, beschränkt. Als Besteuerungsgrundlage für die (rückwirkende) Veranlagung von Geldspielgeräten dienen de- ren Einspielergebnisse/Kasseninhalt (§ 7 Absatz 1). Der einheitliche Steuersatz beträgt 12 % (§ 7 Absatz 3). Bezogen auf die vorliegenden Basisdaten würde die durchschnittliche monatliche Vergnügungs- steuer je Geldspielgerät • in Spielhallen 191,96 Euro (bisher 195,00 Euro) • an anderen Aufstellorten 69,17 Euro (bisher 49,50 Euro) betragen. Da bei rückwirkenden Satzungen ein sog. Verböserungsverbot zu beachten ist, wurde der für die Vorjahre zu entrichtende Steuerbetrag auf die Höhe des bisher geforderten Pauschalbetrages be- grenzt. Damit sind Nachzahlungen ausgeschlossen, Erstattungen in Einzelfällen jedoch möglich. Zur Höhe eventueller Steuerausfälle sind keine verlässlichen Aussagen möglich. Neufassung der Vergnügungssteuersatzung (Anlage 2) Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung bildet die Grundlage für eine nach derzeitigem Kenntnisstand kontinuierliche und rechtssichere Erhebung der Vergnügungssteuer ab 01.01.2006. Die damit vollzogenen Änderungen regeln schwerpunktmäßig das künftige Verfahren zur Besteue- rung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit unter Beachtung der aktuellen Rechtslage. Daneben tragen redaktionelle und inhaltliche Korrekturen zur Optimierung des Veranlagungsver- fahrens und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei. Das komplexe Themenfeld der Apparatebesteuerung wird in einem gesonderten Abschnitt (IV.) unter den §§ 7 bis 12 behandelt. Der Steuersatz für Geldspielgeräte (§ 7 Absatz 3) wurde auf 12 % festgesetzt. Er ist identisch mit dem ab 2003 gültigen Steuersatz (s. Änderungssatzung). Der Steuersatz gilt unabhängig vom Auf- stellort und stellt damit eine gleichmäßige Besteuerung gleichartiger Geräte sicher. Die durch- schnittliche Steuerlast je Gerät/Monat ist damit moderat erhöht (Spielhallen: bisher 195,00 Euro, künftig 191,96 Euro / andere Aufstellorte: bisher 49,50 Euro, künftig 69,17 Euro). Der Umfang evtl. Mehreinnahmen lässt sich z.Z. nicht quantifizieren. - 4 - V/0207/2006 Der auf das Einspielergebnis eines Geldspielgerätes bezogene Steuersatz beträgt in Mülheim 15 %, Gelsenkirchen 14 %, Duisburg 13 %, Kiel 12 %, Leverkusen 10 % und Hamm 9 %. Wie bei der Gewerbesteuer sind ab 2006 für Geldspielgeräte unterjährig Vorauszahlungen zu leis- ten (§ 10), die bei der abschließenden Veranlagung berücksichtigt werden. Finanzielle Konsequenzen Die rückwirkende Korrektur der angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 kann in Einzelfällen zu Steuererstattungen führen, deren Umfang nicht beziffert werden kann. Der Wechsel von der pauschalen Besteuerung von rd. 500 Geldspielgeräten zur Veranlagung die- ser Geräteart nach deren spezifischen Einspielergebnissen (Kasseninhalt) erfordert einen erheb- lich höheren Aufwand für die Verwaltung der Geräte (An- und Abmeldungen), die Festsetzung ent- sprechender Vorauszahlungen, die Kontrolle und Erfassung der Besteuerungsgrundlagen sowie die jährlichen abschließenden Veranlagungen. Der zusätzliche Personalaufwand wird ohne Kor- rektur des Stellenplanes durch eine amtsinterne Verlagerung einer freiwerdenden halben Stelle dauerhaft gedeckt. I. V. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen: - Zweite Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster (Anlage 1) - Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster (Anlage 2)
Anlage 2
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Anlage 2 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 17.05.2006 die nachfolgende Satzung be- schlossen. Die Satzung beruht auf den $8$ 7 und 41 Absatz 1, Buchstabe f, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), 88 1 bis 3 und 20 Absatz 2, Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. I. Allgemeine Bestimmungen 81 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Münster veranstalteten nachfolgenden Ver- gnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. Tanzveranstaltungen; 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 4. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern; 5. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Appara- ten a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) an allen anderen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 82 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; 2. Veranstaltungen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; (2 €) — — — die Benutzung von Apparaten nach 8 1 Ziffer 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärk- ten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen. 83 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des S 1 Ziffer 5 ist der Halter der Apparate Veranstalter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veran- staltung z.B. Speisen und Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. 84 Erhebungsformen Die Steuer wird erhoben 1. als Kartensteuer ($ 5) für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Entrichtung eines Eintrittspreises abhängig gemacht wird, 2. als Pauschsteuer ($ 6) a) wenn für die Veranstaltung kein Eintrittspreis erhoben wird, b) wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer, 3. als Steuer für die Benutzung von Apparaten ($ 7) a) nach dem Einspielergebnis der Apparate mit Gewinnmöglichkeit b) nach der Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Mo- nats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziffer 2 b nur dann erhoben, wenn bei Zusammen- fassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Karten- steuer. m) (2) ) (2) (4) il. Kartensteuer 85 Steuermaßstab/Steuersatz Die Kartensteuer wird nach der Höhe des erhobenen Eintrittspreises berechnet. Eintrittspreis (Entgelt) ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstal- tung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehört auch die Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt ein Betrag für Mindestverzehr enthalten ist, bleibt dieser bei der Berechnung außer Ansatz. Mindestverzehr ist der Aufwand It. .Getränke-/Speisekarte, der von jedem Teil- nehmer für den Genuss von Getränken und Speisen seiner Wahl mindestens zu leisten ist. Der Steuersatz beträgt bei - Tanzveranstaltungen und Striptease-Vorführungen 22 v. H. des Eintrittspreises oder Ent- gelts, - Vorführungen von pornografischen Filmen u. ä. 25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Fallen bei einer Veranstaltung Vergnügungen nach 8 1 Ziffern 1 und 2 zusammen, beträgt der Steuersatz 30 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Il. Pauschsteuer 86 Erhebung nach der Fläche Für Veranstaltungen nach Absatz 2 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Die Größe der Veranstaltungsfläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Besucher bestimmten Räume mit Ausnahme der Toiletten-, Garde- roben- und ähnlichen Nebenräume. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungs- fläche bei - Tanzveranstaltungen gegen Entgelt 1,65 Euro (8 4 Abs. 1 Ziffer 2 b) - Tanzveranstaltungen ohne Entgelt 1,10 Euro - Striptease-Vorführungen u. ä. gegen Entgelt 2,64 Euro (8 4 Abs. 1 Ziffer 2 b) - Striptease-Vorführungen u. ä. ohne Entgelt 1,76 Euro - Ausspielungen in Spielklubs u. ä. 20,00 Euro Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede wei- tere angefangene Stunde um 25 v.H., höchstens um 125 v.H., der in Absatz 2 genannten Sät- ze. Bei Veranstaltungen, die an mehreren aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben. Fallen bei einer Veranstaltung Vergnügungen nach 8 1 Ziffern 1 und 2 zusammen, beträgt die Steuer 2,00 Euro für jede angefangenen zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche. (1) (2) (3) (4) (5) (6) IV. Steuer für die Benutzung von Apparaten 87 Bemessungsgrundlagen und Steuersätze Für die Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen oder ähnlichen Un- ternehmen im Sinne des $ 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. Für die Benutzung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach fes- ten Sätzen. Die Steuer beträgt für a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. vom Einspielergebnis b) Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro je Gerät in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und angefangenem Kalendermonat c) Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 24,25 Euro je Gerät an allen anderen Aufstellorten ' und angefangenem Kalendermonat Besitzt ein Apparat im Sinne von Absatz 2 mehrere Spieleinrichtungen, gilt jede dieser Einrich- tungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden oder mehrere Personen gleich- zeitig spielen können. Apparate, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können, eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Vom Austausch eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats bleibt die Steuerfestsetzung unberührt. 88 Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung bzw. erstmaligen Benutzung eines Apparates an ei- nem in $ 1 Ziffer 5 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann. 5 89 Anzeigepflicht Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates, bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit auch deren Ersatz/Tausch, so wie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an ei- nem Aufstellort bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Apparates im Sinne des $ 7 Absatz 3 Buchstaben b) und c) wird die Steuer für diesen Apparat bis zum Ende des Monats, in dem die Anzeige erfolgt, erhoben. $10 Vorauszahlungen (1) Der Steuerschuldner hat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vierteljährlich Vorauszahlungen (2) (3) 9) (2) (3) zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der- sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur Be- kanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungenjeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten. Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit mög- lich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer Veränderung der Voraus- zahlungen von mehr als 20 % führt. $11 Besteuerungsverfahren Die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuer- pflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum). Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. Zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuer- schuldner 1. nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes bis zum 15. Februar des Folgejahres, 2. nach vollständiger Aufgabe eines Aufstellortes oder des Betriebes innerhalb von 10 Ka- lendertagen, 3. nach Entfernung oder Tausch eines Apparates bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats, eine Steueranmeldung im Sinne des $ 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (4) (d) 9) (2) (3) 8) 6 Auf Verlangen sind die in der Steueranmeldung genannten Bemessungsgrundlagen durch Zählwerksausdrucke gemäß Spielverordnung nachzuweisen und der Stadt Münster (ggf. als Datei) vorzulegen. Gibt der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht rechnerisch richtig ab, kann die Steuerschuld nach den Vorschriften der Abgabenordnung ge- schätzt werden. $12 Fälligkeiten Die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Vorauszahlungen, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus- zahlungsbescheides zu entrichten. Ist die Steuerschuld für einen Erhebungszeitraum größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung). Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljah- re im Voraus festgesetzt. Die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. V. Gemeinsame Bestimmungen 8 13 Anmeldung/Sicherheitsleistung/Erklärung Veranstaltungen nach $ 1 Ziffern 1 - 4 sind spätestens fünf Werktage vor Beginn schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzumelden. Die Anmeldung muss folgende Anga- ben enthalten: Veranstaltungsort Veranstaltungsdatum Eintrittspreis je Veranstaltung ($ 5 Absatz 2) Veranstaltungsfläche ($ 6 Absatz 1) Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der genutzte- Räume oder Grundstücke. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmel- dung ausreichend. (4) (8) 7 Die Stadt Münster ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steu- erschuld zu verlangen. Der Veranstalter hat dem Amt für Finanzen und Beteiligungen binnen 10 Kalendertagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 15. Kalendertag des nachfolgenden Monats, den Veranstaltungsort die Veranstaltungstage die Anzahl der Besucher je Veranstaltung den Eintrittspreis je Veranstaltung ($ 5 Absatz 2) die Veranstaltungsfläche ($& 6 Absatz 1) das Ende der Veranstaltung (Uhrzeit) schriftlich mitzuteilen. 814 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht « für Veranstaltungen nach $ 1 Ziffern 1 - 4 mit dem Beginn der Veranstaltung, e mit der Inbetriebnahme des Apparates ($ 1 Ziffer 5). 815 Fälligkeit bei Veranstaltungen nach 8 1 Ziffern 1-4 Bei rückwirkender Festsetzung ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steu- erbescheides zu entrichten. 8 16 Vereinbarung Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach 8 1 Ziffern 1 - 4 kann mit dem Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist o- der wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt. m) 817 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht Sowohl der Veranstalter, die von ihm betrauten Personen, als auch der Inhaber der genutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, Dienstkräften des Amtes für Finanzen und Beteili- gungen zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen Zu- gang zu Veranstaltungsräumen und -flächen zu gewähren. Der Veranstalter, die von ihm betrauten Personen, als auch der Inhaber der genutzten Räume oder Grundstücke haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung er- heblich sein können, mitzuwirken. Insbesondere sind Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle, Dateien und andere Urkunden zur Einsicht und 8 Prüfung vollständig vorzulegen. Nach vorheriger Absprache sind in Gegenwart der Dienstkräf- te aktuelle Zählwerksausdrucke zu erstellen. (3) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von $ 147 Abgabenordnung. 8 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von $ 20 Absatz 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter die Pflichten nach 88 9, 11, 12, 13 und 17 dieser Satzung verletzt. 819 Geltung des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der $$ 12 bis 20 des Kom- munalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fas- sung anzuwenden. 820 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt. am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnü- gungssteuersatzung der Stadt Münster vom 13.12.2002 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom außer Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0207/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 20.03.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37