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V/0171/2010

Veränderungssperre Nr. 99 für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 - 653

Vorlagen 02.03.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.04.2010, TOP 23.1.1

Beschlussvorlage

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Satzungstext

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V-099_Uebersichtsplan

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Beschlussvorlage

4809 Zeichen

V/0171/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Veränderungssperre Nr. 99 für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 - 653 
(3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer 
(B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
22.04.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
22.04.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
28.04.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
28.04.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Die anliegende  
 
Satzung 
 
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 99 
für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 – 653  
(3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzu-
bringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße) 
 
wird beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre Nr. 99 keine Kosten und keine Folge-
kosten. 
 
Begründung: 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 342 wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschlie-
ßung und baulichen Nutzung der Grundstücke für den Bereich zwischen Weseler Straße / Auto-
bahnzubringer (B 51A) / Bundesbahnstrecke Wanne–Eickel – Bremen / Heroldstraße aufgestellt. 
Aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ist in den GE- und MI- Gebieten der Einzel-
handel (Ausnahmen: Baumärkte, Gartencenter, Möbel- und Autohandel) ausgeschlossen. 
 
Den Bereich südlich der Weseler Straße angrenzend an den künftigen Bahnhaltepunkt Mecklen-
beck sowie an die künftige verlegte Heroldstraße weist das Einzelhandelskonzept der Stadt als 
Zentralen Versorgungsbereich mit der Funktion eines  Stadtbezirkszentrums aus. Stadtbezirkszent-
Vorlagen-Nr.: 
V/0171/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.03.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0171/2010 
ren nehmen übergeordnete, auf den gesamten Stadtbezirk ausgerichtete Versorgungsaufgaben 
wahr. Für den größten Teil des Versorgungsbereiches wird zurzeit das Verfahren zur 2. vorhaben-
bezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 durchgeführt. Der Eigentümer der Flächen 
beabsichtigt, hier eine multifunktionale Bebauung mit Versorgungseinrichtungen, Dienstleistungs-
angeboten und Gastronomieeinrichtungen zu errichten. Eine gestalterisch hochwertige Umsetzung 
der Bebauung und der öffentlichen Räume ist dabei ebenso beabsichtigt, wie die Einbindung des 
neuen Bahnhaltepunktes. 
 
Anlass der vom Rat am 13.05.2009 beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 ist 
die beabsichtigte Nutzungsänderung für eine Gewerbehalle (Weseler Straße 653) mit dem Ziel, 
dort künftig vier Spielhallen zu betreiben. Die Gewerbehalle liegt in einem heute gewerblich ge-
prägten Umfeld. Der Standort grenzt jedoch unmittelbar an den geplanten Umgestaltungsbereich 
zum Stadtbezirkszentrum an und würde über die gleiche Zufahrt erschlossen. Mit dem Ausbau 
zum Stadtbezirkszentrum ist eine Aufwertung des gesamten Versorgungsbereiches verbunden, 
der einen Aufenthalt der Nutzer bis in die späten Abendstunden unterstützen soll. Die potenziellen 
Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten in deren Umfeld erzeugt werden können, sind 
geeignet, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Deshalb sollen Ver-
gnügungsstätten für den engbegrenzten Bereich des Versorgungsbereiches ausgeschlossen wer-
den. Außerhalb dieses Bereiches sind Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet entlang 
der Weseler Straße grundsätzlich denkbar.  
 
Da die beantragte Nutzungsänderung den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 3. Ände-
rung des Bebauungsplanes Nr. 342 widerspricht wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses 
vom 13.05.2009 der vorgenannte Nutzungsänderungsantrag am 25.05.2009 für einen Zeitraum 
von 12 Monaten ausgesetzt.  
 
Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitlich Bauaktivitäten oder Nut-
zungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem Beschluss zur 3. Än-
derung des Bebauungsplanes Nr. 342 nun der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Bau-
gesetzbuch erforderlich. 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 99 wird bis zum 25.05.2011 begrenzt, da auf die 
2-Jahresfrist die Dauer der Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrages anzurechnen ist. 
 
Die Abgrenzung der Veränderungssperre Nr. 99 ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersicht-
lich. 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Satzung über die Veränderungssperre 
2. Übersichtsplan

Satzungstext

2104 Zeichen

Anlage 1 zur 
Vorlage Nr. 171/2010 
 
 
S a t z u n g
 
 
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 99 
für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 – 653  
(3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck –  
Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke  
Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße) 
 
Aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 
Gemeindeordnung NW wird die nachstehende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Diese Satzung umfasst den Bereich Weseler Straße 651 – 653 im Stadtteil Mecklenbeck. 
Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 13.05.2009 die 3. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße beschlossenen. 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung liegen folgende Grundstücke: 
Gemarkung Münster,  
Flur 220, Flurstücke 203, 239, 253, Teil des Flurstückes 225,  
Flur 223, Flurstücke 360–362, 389–392, Teile der Flurstücke 359, 393. 
 
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung  ist aus dem anliegenden 
Übersichtsplan ersichtlich. 
 
§ 2 
In dem vorbenannten Gebiet dürfen 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgefü hrt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden, 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränd erungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehm igungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
§ 3 
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderung ssperre baurechtlich genehmigt worden 
oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten 
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung  werden von der Veränderungssperre 
nicht berührt. 
 
§ 4 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald 
und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitpla nung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, 
unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Nutzu ngsänderungsantrages spätestens am 
25.05.2011.

V-099_Uebersichtsplan

130 Zeichen

Veränderungssperre Nr. 99Stadtplanung
Ve
rkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
                    Maßstab 1:5000ST ADT M T ÜNS ER

Beratungsverlauf (4)

22.04.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.04.2010 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.04.2010 Hauptausschuss
TOP 17.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.04.2010 Rat
TOP 23.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Weseler Straße 651
  • Heroldstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0171/2010
Typ
Vorlagen
Datum
02.03.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37