V/0171/2010
Veränderungssperre Nr. 99 für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 - 653
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Beschlussvorlage
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V/0171/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Veränderungssperre Nr. 99 für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 - 653 (3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße) Beratungsfolge 22.04.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 22.04.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 28.04.2010 Hauptausschuss Vorberatung 28.04.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 99 für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 – 653 (3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzu- bringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße) wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre Nr. 99 keine Kosten und keine Folge- kosten. Begründung: Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 342 wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschlie- ßung und baulichen Nutzung der Grundstücke für den Bereich zwischen Weseler Straße / Auto- bahnzubringer (B 51A) / Bundesbahnstrecke Wanne–Eickel – Bremen / Heroldstraße aufgestellt. Aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ist in den GE- und MI- Gebieten der Einzel- handel (Ausnahmen: Baumärkte, Gartencenter, Möbel- und Autohandel) ausgeschlossen. Den Bereich südlich der Weseler Straße angrenzend an den künftigen Bahnhaltepunkt Mecklen- beck sowie an die künftige verlegte Heroldstraße weist das Einzelhandelskonzept der Stadt als Zentralen Versorgungsbereich mit der Funktion eines Stadtbezirkszentrums aus. Stadtbezirkszent- Vorlagen-Nr.: V/0171/2010 Auskunft erteilt: Herr Hülk Ruf: 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 08.03.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0171/2010 ren nehmen übergeordnete, auf den gesamten Stadtbezirk ausgerichtete Versorgungsaufgaben wahr. Für den größten Teil des Versorgungsbereiches wird zurzeit das Verfahren zur 2. vorhaben- bezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 durchgeführt. Der Eigentümer der Flächen beabsichtigt, hier eine multifunktionale Bebauung mit Versorgungseinrichtungen, Dienstleistungs- angeboten und Gastronomieeinrichtungen zu errichten. Eine gestalterisch hochwertige Umsetzung der Bebauung und der öffentlichen Räume ist dabei ebenso beabsichtigt, wie die Einbindung des neuen Bahnhaltepunktes. Anlass der vom Rat am 13.05.2009 beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 ist die beabsichtigte Nutzungsänderung für eine Gewerbehalle (Weseler Straße 653) mit dem Ziel, dort künftig vier Spielhallen zu betreiben. Die Gewerbehalle liegt in einem heute gewerblich ge- prägten Umfeld. Der Standort grenzt jedoch unmittelbar an den geplanten Umgestaltungsbereich zum Stadtbezirkszentrum an und würde über die gleiche Zufahrt erschlossen. Mit dem Ausbau zum Stadtbezirkszentrum ist eine Aufwertung des gesamten Versorgungsbereiches verbunden, der einen Aufenthalt der Nutzer bis in die späten Abendstunden unterstützen soll. Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten in deren Umfeld erzeugt werden können, sind geeignet, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Deshalb sollen Ver- gnügungsstätten für den engbegrenzten Bereich des Versorgungsbereiches ausgeschlossen wer- den. Außerhalb dieses Bereiches sind Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet entlang der Weseler Straße grundsätzlich denkbar. Da die beantragte Nutzungsänderung den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 3. Ände- rung des Bebauungsplanes Nr. 342 widerspricht wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 13.05.2009 der vorgenannte Nutzungsänderungsantrag am 25.05.2009 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitlich Bauaktivitäten oder Nut- zungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem Beschluss zur 3. Än- derung des Bebauungsplanes Nr. 342 nun der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Bau- gesetzbuch erforderlich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 99 wird bis zum 25.05.2011 begrenzt, da auf die 2-Jahresfrist die Dauer der Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrages anzurechnen ist. Die Abgrenzung der Veränderungssperre Nr. 99 ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersicht- lich. Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten und keine Folgekosten. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzung über die Veränderungssperre 2. Übersichtsplan
Satzungstext
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 171/2010 S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 99 für den Bereich Mecklenbeck - Weseler Straße 651 – 653 (3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße) Aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW wird die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereich Weseler Straße 651 – 653 im Stadtteil Mecklenbeck. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 13.05.2009 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße beschlossenen. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 220, Flurstücke 203, 239, 253, Teil des Flurstückes 225, Flur 223, Flurstücke 360–362, 389–392, Teile der Flurstücke 359, 393. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgefü hrt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränd erungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehm igungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderung ssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitpla nung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Nutzu ngsänderungsantrages spätestens am 25.05.2011.
V-099_Uebersichtsplan
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Veränderungssperre Nr. 99Stadtplanung
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rkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Maßstab 1:5000ST ADT M T ÜNS ER
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Weseler Straße 651
- Heroldstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0171/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.03.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37