V/0114/2009
Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung
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V-0114-2009-Anlage-1-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0114/2009 BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 5 Begründung zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide Inhalt Seite 1. Planungsanlass ................................................................................................................ 1 2. Geltungsbereich ............................................................................................................... 1 3. Strukturelle Situation ........................................................................................................ 1 3.1 Planungsrechtliche Situation ............................................................................................ 1 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet........................................................................................ 2 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung ................................................. 2 4.1 Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerblicher Nutzungen...................................... 2 4.2 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel ...................................... 3 4.3 Altlasten............................................................................................................................ 4 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB.................................. 4 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .................................................. 5 1. Planungsanlass Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 182 sind Bestrebungen, Einzelhandel anzusie- deln nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht d es Einzelhandelskonzeptes – stadtstruktu- rell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grun dlage der Festsetzungen des rechts- kräftigen Bebauungsplans nicht hinreichend abzuwehr en. Um zukünftig ein weiteres ungesteu- ertes, über den bereits vorhandenen Bestand hinausg ehendes Eindringen von Einzelhandels- nutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebau- ungsplan Nr. 182 unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtteil Loddenheide des S tadtbezirks Münster-Südost. Es befindet sich zwischen Dortmund-Ems-Kanal, Trauttmansdorffst raße und der Straße Loddenheide, um den Dornierweg herum. Der Geltungsbereich der zweiten Planänderung ist de ckungsgleich mit dem Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 182 in der Fassung der 1. Änderung. 3. Strukturelle Situation 3.1 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan 182 ist seit 1982 in der Urfassun g und 1983 in der Fassung der 1. Ände- rung rechtskräftig. Er wurde zur planungsrechtliche n Sicherung der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke im Umfeld der Dornierstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nut- zung werden gewerbliche Bauflächen (GE- Gebiete und GI- Gebiet) festgesetzt. Seit der 1. Än- derung 1983 liegt dem Bebauungsplan die Baunutzungs verordnung i. d. F. vom 15.09.1977 zugrunde. Einzelhandelsvorhaben sind demnach bis zu einer Geschossfläche von 1500 m² zu- lässig (Vermutungsregel gem. §11 (3) BauNVO 77). Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplanes zu Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 5 berücksichtigen. Es sieht für die Flächen im Bereic h des Bebauungsplanes Nr. 182 keine Ein- zelhandelsentwicklung vor. 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut, liegen aber teilweise auch brach oder sind untergenutzt. Die ausgeübten gewerblichen Nutz ungen sind heterogen. Im Plangebiet wirtschaften Produktions- und Handwerksbetriebe, Di enstleistungsbetriebe und Handelsbe- triebe. Zudem gibt es Lagerflächen sowie Einzelhand el in relevantem Ausmaß. Im Plangebiet existieren zwei Einzelhandelsnutzungen mit insgesam t rund 2200 m² Verkaufsfläche (siehe Ta- belle 1). Einzelhandel ist hier der wirtschaftliche Hauptzweck der Betriebe, eine Einzelhandels- nutzung als untergeordneter Betriebsteil eines prod uzierenden Gewerbebetriebes liegt in kei- nem Fall vor. Der nördliche Teil des Plangebietes ist frei von Einzelhandelsnutzungen. Tabelle 1: Einzelhandelsbetriebe im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 182 Einzelhandelsbetrieb Adresse Gebietstyp Bürobedarf Darpe Loddenheide 60 GE Sanitärartikel Elmer Dornierweg 16 GE (Quelle: Einzelhandelsdatenbank, Stand Dezember 2006, eigene Erhebung- April 2008) 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die w eitere Einzelhandelsentwicklung im Geltungsbereich restriktiv gesteuert und die Inhalt e des Planes an die Ziele des Einzelhandels- konzeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die A npassungen erfolgen durch Ergänzun- gen der textlichen Festsetzungen. Die Planänderung umfasst demnach als wesentliches Z iel, zukünftige Einzelhandelsentwick- lungen weitgehend auszuschließen und den vorhandene n Einzelhandelsbetrieben im Plange- biet einen erweiterten Bestandsschutz einzuräumen. 4.1 Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerbliche r Nutzungen Über den vorhandenen Besatz an Einzelhandelsnutzung en hinaus gibt es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anfragen zu weiteren Einzelhand elsnutzungen. Diese Entwicklung ist u. a. auf den Strukturwandel im Einzelhandel mit seine m Trend zu größeren Einheiten zurückzu- führen. Durch die gestiegene Mobilität weiter Teile ihrer Kundschaft müssen sich Einzelhan- delsbetriebe bei der Realisierung ihrer geänderten Ansprüche nicht mehr auf die zentralen Be- reiche der Stadt beschränken. Die vergleichsweise g ünstigen Grundstückspreise und Grund- stücksgrößen bieten aus Sicht der ansiedlungswillig en Einzelhandelsbetriebe attraktive Stand- ortvoraussetzungen. (Der Bodenrichtwert der gewerbl ichen Bauflächen im Geltungsbereich be- trägt ca. 60 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in d er Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als andere Gewerbebetrie be. Bei einer weitergehenden Entwicklung des Gebietes als Einzelhandelsstandort können auf D auer steigende Grundstückspreise er- wartet werden. Damit ist eine Verdrängung der im Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes vor- handenen Anlagen mit relativ geringerer Flächenprod uktivität (z. B. Lagerhallen) zu erwarten. Um angesichts ohnehin knapper GE- und GI- Flächen d en Verbleib dieser Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen im Plangebiet und in der Stadt Münster zu sichern, ist beabsichtigt, die Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 5 Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon- zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten Ausnahmefällen Einzelhandelsan- siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplanes Nr. 182 zählt nicht zu die- sen Bereichen. Demnach soll es hier im Grundsatz ke ine weitere Einzelhandelsentwicklung ge- ben. Aus diesen Gründen soll der Einzelhandel durch Änderung des Bebauungsplanes ausge- schlossen werden. Die in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 6 getr offene „Werksverkaufsregelung“ bezieht sich auf Gewerbebetriebe mit untergeordnetem Verkauf. Si e bietet diesen Betrieben die Möglichkeit, sich ergänzende Einkommensquellen erschließen und e inen umfassenden Service gewähr- leisten zu können. Daher ist es in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept ausnahms- weise zulässig, die auf dem jeweiligen Baugrundstüc k hergestellten Produkte, Waren und Dienstleistungen sowie Waren, die in einem engen fu nktionalen Zusammenhang zu diesen stehen, in Verkaufsräumen vor Ort anzubieten (sog. Handwerkerklausel). Einer Unterwande- rung der Ziele dieser Bebauungsplanänderung durch A usnutzung der Handwerkerklausel soll entgegengewirkt werden, indem die Verkaufsfläche auf höchstens 250 m² begrenzt wird und die Einzelhandelsnutzung nur in baulich und flächenmäßi g der Dienstleistungs- bzw. Produkti- onsstätte deutlich untergeordneten Betriebsteilen d es Gewerbebetriebs zulässig ist. In begrün- deten Einzelfällen kann von diesen Begrenzungen abg ewichen werden, um bspw. den Handel mit Autos, Autoteilen, -zubehör und -reifen in Verb indung mit einer Kfz-Werkstatt zu ermögli- chen, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzeptes n icht beeinträchtigt werden. Die textliche Festsetzung Nr. 6 wird daher um die Handwerkerklaus el in Verbindung mit einer Abwei- chungsmöglichkeit ergänzt. Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele- vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem befinden sich in Nähe zum Geltungsbereich dieses Be bauungsplanes entlang der Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadtstrukturell verträgliche und verkehrs- günstig gelegene Einzelhandelsstandorte für alle So rtimentsgruppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan „Räumliche Entwicklungsschwerpunkte für Ze ntrenfunktionen“) und das Einzelhan- delskonzept („Standortbereiche für die Einzelhandel sentwicklung“) bezeichnen diese beiden Bereiche als „Stadtbezirkszentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentwicklung. 4.2 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe liegen vorneh mlich im südlichen Randbereich des Plangebietes. Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe würden sich a ufgrund der geänderten Festsetzungen künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können: • Bad, Heizung, Sanitär, Tiefbau „Elmer“, Dornierweg 16, Gemarkung Münster, Flur 174, Flur- stück 272 • Bürobedarf, „Darpe Bürocenter“, Loddenheide 60, Ge markung Münster, Flur 174, Flurstück 270 Diese Betriebe führen auch zentrenrelevante Sortimente. Ihr Standort ist unter stadtstrukturellen Gesichtspunkten ungeeignet für die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 5 Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange die ser Bestandsbetriebe und zur Vermeidung unbotmäßiger Härten werden den überplanten Betriebe n angemessene Entwicklungsmöglich- keiten auf ihrem Baugrundstück zugestanden, ohne di e oben beschriebenen, gebietsbezoge- nen Planungsziele aufzugeben. Vor diesem Hintergrun d bleiben Änderungen und Erneuerun- gen der obengenannten vorhandenen Einzelhandelsbetr iebe allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und den geänderten Festsetzungen wi dersprechenden Anlagen sind jedoch nur einmal um 10 % der bislang genehmigten Verkaufs fläche, höchstens jedoch um 100 m², ausnahmsweise zulässig, wenn keine negativen städte baulichen Auswirkungen zu erwarten sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 7). Diese aus nahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsflä- chenerweiterungen soll bei notwendigen Bestandsanpa ssungen einen zusätzlichen Erweite- rungsspielraum ermöglichen, ohne gleichzeitig einer allgemeinen Ausweitung der Einzelhan- delsnutzung an diesen im Prinzip ungeeigneten Standorten Vorschub zu leisten. 4.3 Altlasten Historische Altstandorte: Folgendes Grundstück ist als historischer Altstandort identifiziert worden: Historischer Altstandort Branche/ Abmeldung/Name Nutzung Betriebszeitraum 8099 (Dornierweg 4/6) XX 85 HEY; Kfz-Werkstatt ???? - 1985 Beim historischen Altstandort 8099 handelt es sich um eine ehem. Kfz-Werkstatt auf einer ehe- maligen Bodenkippe. Historische Altstandorte sind Grundstücke, auf dene n mit umweltgefährdenden Stoffen (z. B. Öle, Benzine, Chemikalien usw.) umgegangen worden i st. Zu den Historischen Altstandorten liegt nur eine Gewerbeabmeldung vor, eine historisc he Recherche anhand von Luftbildern, Bauakten etc. und ggf. die anschließende Aufnahme i ns Altlast-/ Verdachtsflächenkataster wurde noch nicht durchgeführt. Ob die aufgelassene Nutzung tatsächlich zu einer erheblichen Bodenbelastung geführt hat, ist im Einzelfall im Ra hmen nachgeordneter Genehmigungsverfah- ren zu erkunden. Der Historische Altstandort ist als Fläche gem. § 9 (5) BauGB im Bebauungsplan gekennzeich- net. 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson- dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be- einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben- falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände- rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 (2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 5 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewer begebiet Loddenheide Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
V-0114-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0114/2009 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2 Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 182 – Gewerbegebiet Loddenheide Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. ergänzt (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1. Die GI- Baugebiete werden gem. § 1 (4) BauNVO unter Anwendung der Abstandsliste des Rd. Erl. d. Min. f. Arbeit, Gesundheit u. Soziales – III B 1 – 8804 – vom 25.7.1974 (Min. Bl. NW S. 992 ) wie folgt gegliedert: Zone I: Im GI- Baugebiet auf den Flurstücken 208 u. 219 der Flur 178 sind die in der Ab- standsliste des vorbenannten Rd. Erl. unter den Nummern 1-46 genannten Betriebsarten nicht zulässig. Zone II: Im GI- Baugebiet auf dem Flurstück 270 der Flur 178 sind die in der Abstandsliste des vorbenannten Rd. Erl. unter den Num- mern 1-87 genannten Betriebsarten nicht zu- lässig. 2. In allen GE- Baugebieten können für max. 25 % der überbaubaren Flächen gemäß § 17 (5) BauNVO bis zu 2 zusätzliche Geschosse im Einzelfall als Ausnahme zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht über- schritten wird. 3. Die Grundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (außer Straße „An den Lod- denbüschen“) sind höhenmäßig dem Stra- ßenniveau anzugleichen. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 4. Für die Bepflanzung des Streifens zwischen der Böschungsoberkante der Straße „An den Loddenbüschen“ und der südlichen Baugren- ze des GE- II- Gebietes, für den ein Pflanz- gebot nach § 9 (1) 25 a BBauG festgesetzt ist, sind standortgerechte Flurgehölze zu ver- wenden (Eberesche, Spitzahorn, Schlehdorn, Stieleiche, Hartriegel, Hainbuche, Hasel, He- ckenkirsche, Feldahorn, Liguster, Wildrose). 5. Gemäß § 31 (1) BBauG kann ausnahmswei- se in der Zone II auch die Betriebsart Nr. 50 zugelassen werden. 6. In den Baugebieten sind Einzelhandelsbe- triebe bzw. Einzelhandelsnutzungen unzu- lässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhan- delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zu- sammenhang mit der auf dem Baugrund- stück ausgeübten Produktion oder Dienst- leistung stehen. Von der vorgenannten Flächenbegrenzung kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) 7. Für die bestehenden Betriebe • Bad, Heizung, Sanitär, Tiefbau „Elmer“, Dornierweg 16, Gemarkung Münster, Flur 174, Flurstück 272 • Bürobedarf „Darpe Bürocenter“, Loddenheide 60, Gemarkung Münster, Flur 174, Flurstück 270 die nach der textlichen Festsetzung Nr. 6. unzulässig wären, gelten folgende Be- stimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einmali- ge Erweiterung der genehmigten Ver- kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO) Baugestaltung gemäß § 103 BauO NW Gestaltungssatzung 1. Verwaltungs-, Geschäfts- und Wohngebäude sowie Garagen dürfen nur ein Flachdach mit nicht sichtbarer Neigung tragen. 2. Lager- und Werkgebäude können jedoch auch Dächer mit einer Neigung bis zu 15° tragen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2 3. Die Abgrenzung der privaten Grundstücksflä- che zum öffentlichen Straßenraum (außer Straße „An den Loddenbüschen“) darf nur durch bis zu 10 cm hohen Rasenkantenstei- nen erfolgen. 4. Sicherungszäune bis zu 2,20 m Höhe dürfen erst hinter der straßenseitigen Baugrenze er- richtet werden. Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau- NVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Beschlussvorlage
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V/0114/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide Satzungsbeschluss Beratungsfolge 17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 07.05.2008 den Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 29.12.2008 bis zum 29.01.2009 öffentlich aus- gelegen. Da zur Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wurden, kann somit der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 gefasst werden. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet Vorlagen-Nr.: V/0114/2009 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Geitel Ruf: 492 61 30 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 12.02.2009 Öffentliche Beschlussvorlage
V-0114-2009-Anlage-3-Plangebiet
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Bebauungsplan Nr. 182 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:5000 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0114/2009
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Robert-Bosch-Straße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Dornierweg 16
- An den Loddenbüschen
- Hammer Straße
- Loddenheide 60
Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gewerbegebiet Loddenheide
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0114/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.02.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37