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V/0114/2009

Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung

Vorlagen 09.02.2009

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V-0114-2009-Anlage-1-Begruendung

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Ansehen

V-0114-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Beschlussvorlage

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V-0114-2009-Anlage-3-Plangebiet

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V-0114-2009-Anlage-1-Begruendung

14777 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0114/2009 
 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 5 
 
Begründung
 
zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: 
Gewerbegebiet Loddenheide 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass ................................................................................................................ 1 
2.  Geltungsbereich ............................................................................................................... 1 
3.  Strukturelle Situation ........................................................................................................ 1 
3.1  Planungsrechtliche Situation ............................................................................................ 1 
3.2  Nutzungsstruktur im Plangebiet........................................................................................ 2 
4.  Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung ................................................. 2 
4.1  Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerblicher Nutzungen...................................... 2 
4.2  Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel ...................................... 3 
4.3  Altlasten............................................................................................................................ 4 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB.................................. 4 
6.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .................................................. 5 
 
1. Planungsanlass 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 182 sind  Bestrebungen, Einzelhandel anzusie-
deln nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht d es Einzelhandelskonzeptes – stadtstruktu-
rell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grun dlage der Festsetzungen des rechts-
kräftigen Bebauungsplans nicht hinreichend abzuwehr en. Um zukünftig ein weiteres ungesteu-
ertes, über den bereits vorhandenen Bestand hinausg ehendes Eindringen von Einzelhandels-
nutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebau-
ungsplan Nr. 182 unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Loddenheide des S tadtbezirks Münster-Südost. Es befindet 
sich zwischen Dortmund-Ems-Kanal, Trauttmansdorffst raße und der Straße Loddenheide, um 
den Dornierweg herum. 
Der Geltungsbereich der zweiten Planänderung ist de ckungsgleich mit dem Geltungsbereich 
des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 182 in der Fassung der 1. Änderung. 
3. Strukturelle Situation 
3.1 Planungsrechtliche Situation 
Der Bebauungsplan 182 ist seit 1982 in der Urfassun g und 1983 in der Fassung der 1. Ände-
rung rechtskräftig. Er wurde zur planungsrechtliche n Sicherung der Erschließung und baulichen 
Nutzung der Grundstücke im Umfeld der Dornierstraße  aufgestellt. Als Art der baulichen Nut-
zung werden gewerbliche Bauflächen (GE- Gebiete und  GI- Gebiet) festgesetzt. Seit der 1. Än-
derung 1983 liegt dem Bebauungsplan die Baunutzungs verordnung i. d. F. vom 15.09.1977 
zugrunde. Einzelhandelsvorhaben sind demnach bis zu  einer Geschossfläche von 1500 m² zu-
lässig (Vermutungsregel gem. §11 (3) BauNVO 77). 
Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplanes zu

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 5 
 
berücksichtigen. Es sieht für die Flächen im Bereic h des Bebauungsplanes Nr. 182 keine Ein-
zelhandelsentwicklung vor. 
3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut, liegen aber teilweise auch brach oder 
sind untergenutzt. Die ausgeübten gewerblichen Nutz ungen sind heterogen. Im Plangebiet 
wirtschaften Produktions- und Handwerksbetriebe, Di enstleistungsbetriebe und Handelsbe-
triebe. Zudem gibt es Lagerflächen sowie Einzelhand el in relevantem Ausmaß. Im Plangebiet 
existieren zwei Einzelhandelsnutzungen mit insgesam t rund 2200 m² Verkaufsfläche (siehe Ta-
belle 1). Einzelhandel ist hier der wirtschaftliche  Hauptzweck der Betriebe, eine Einzelhandels-
nutzung als untergeordneter Betriebsteil eines prod uzierenden Gewerbebetriebes liegt in kei-
nem Fall vor. Der nördliche Teil des Plangebietes ist frei von Einzelhandelsnutzungen. 
 
Tabelle 1:  Einzelhandelsbetriebe im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 182 
Einzelhandelsbetrieb Adresse Gebietstyp 
Bürobedarf Darpe Loddenheide 60 GE 
Sanitärartikel Elmer Dornierweg 16 GE 
 
(Quelle: Einzelhandelsdatenbank, Stand Dezember 2006, eigene Erhebung- April 2008) 
4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die w eitere Einzelhandelsentwicklung im 
Geltungsbereich restriktiv gesteuert und die Inhalt e des Planes an die Ziele des Einzelhandels-
konzeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die A npassungen erfolgen durch Ergänzun-
gen der textlichen Festsetzungen. 
Die Planänderung umfasst demnach als wesentliches Z iel, zukünftige Einzelhandelsentwick-
lungen weitgehend auszuschließen und den vorhandene n Einzelhandelsbetrieben im Plange-
biet einen erweiterten Bestandsschutz einzuräumen. 
4.1 Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerbliche r Nutzungen 
Über den vorhandenen Besatz an Einzelhandelsnutzung en hinaus gibt es im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Anfragen zu weiteren Einzelhand elsnutzungen. Diese Entwicklung ist u. 
a. auf den Strukturwandel im Einzelhandel mit seine m Trend zu größeren Einheiten zurückzu-
führen. Durch die gestiegene Mobilität weiter Teile  ihrer Kundschaft müssen sich Einzelhan-
delsbetriebe bei der Realisierung ihrer geänderten Ansprüche nicht mehr auf die zentralen Be-
reiche der Stadt beschränken. Die vergleichsweise g ünstigen Grundstückspreise und Grund-
stücksgrößen bieten aus Sicht der ansiedlungswillig en Einzelhandelsbetriebe attraktive Stand-
ortvoraussetzungen. (Der Bodenrichtwert der gewerbl ichen Bauflächen im Geltungsbereich be-
trägt ca. 60 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in d er Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere 
Renditen zu erwirtschaften als andere Gewerbebetrie be. Bei einer weitergehenden Entwicklung 
des Gebietes als Einzelhandelsstandort können auf D auer steigende Grundstückspreise er-
wartet werden. Damit ist eine Verdrängung der im Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes vor-
handenen Anlagen mit relativ geringerer Flächenprod uktivität (z. B. Lagerhallen) zu erwarten. 
Um angesichts ohnehin knapper GE- und GI- Flächen d en Verbleib dieser Gewerbebetriebe mit 
ihren Arbeitsplätzen im Plangebiet und in der Stadt  Münster zu sichern, ist beabsichtigt, die 
Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen.

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Stadtentwicklung Amt für  
 
Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 5 
 
Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon-
zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 
zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb 
bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten  Ausnahmefällen Einzelhandelsan-
siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplanes Nr. 182 zählt nicht zu die-
sen Bereichen. Demnach soll es hier im Grundsatz ke ine weitere Einzelhandelsentwicklung ge-
ben. Aus diesen Gründen soll der Einzelhandel durch  Änderung des Bebauungsplanes ausge-
schlossen werden. 
Die in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 6 getr offene „Werksverkaufsregelung“ bezieht sich 
auf Gewerbebetriebe mit untergeordnetem Verkauf. Si e bietet diesen Betrieben die Möglichkeit, 
sich ergänzende Einkommensquellen erschließen und e inen umfassenden Service gewähr-
leisten zu können. Daher ist es in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept ausnahms-
weise zulässig, die auf dem jeweiligen Baugrundstüc k hergestellten Produkte, Waren und 
Dienstleistungen sowie Waren, die in einem engen fu nktionalen Zusammenhang zu diesen 
stehen, in Verkaufsräumen vor Ort anzubieten (sog. Handwerkerklausel). Einer Unterwande-
rung der Ziele dieser Bebauungsplanänderung durch A usnutzung der Handwerkerklausel soll 
entgegengewirkt werden, indem die Verkaufsfläche auf höchstens 250 m² begrenzt wird und die 
Einzelhandelsnutzung nur in baulich und flächenmäßi g der Dienstleistungs- bzw. Produkti-
onsstätte deutlich untergeordneten Betriebsteilen d es Gewerbebetriebs zulässig ist. In begrün-
deten Einzelfällen kann von diesen Begrenzungen abg ewichen werden, um bspw. den Handel 
mit Autos, Autoteilen, -zubehör und -reifen in Verb indung mit einer Kfz-Werkstatt zu ermögli-
chen, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzeptes n icht beeinträchtigt werden. Die textliche 
Festsetzung Nr. 6 wird daher um die Handwerkerklaus el in Verbindung mit einer Abwei-
chungsmöglichkeit ergänzt. 
Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese 
Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele-
vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem 
befinden sich in Nähe zum Geltungsbereich dieses Be bauungsplanes entlang der Hammer 
Straße / Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel  stadtstrukturell verträgliche und verkehrs-
günstig gelegene Einzelhandelsstandorte für alle So rtimentsgruppen. Der Flächennutzungsplan 
(Beiplan „Räumliche Entwicklungsschwerpunkte für Ze ntrenfunktionen“) und das Einzelhan-
delskonzept („Standortbereiche für die Einzelhandel sentwicklung“) bezeichnen diese beiden 
Bereiche als „Stadtbezirkszentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie 
für die Stadt Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentwicklung. 
4.2 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel 
Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe liegen vorneh mlich im südlichen Randbereich des 
Plangebietes. 
Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe würden sich a ufgrund der geänderten Festsetzungen 
künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können: 
 
• Bad, Heizung, Sanitär, Tiefbau „Elmer“, Dornierweg  16, Gemarkung Münster, Flur 174, Flur-
stück 272 
 
• Bürobedarf, „Darpe Bürocenter“, Loddenheide 60, Ge markung Münster, Flur 174, Flurstück 
270 
 
Diese Betriebe führen auch zentrenrelevante Sortimente. Ihr Standort ist unter stadtstrukturellen 
Gesichtspunkten ungeeignet für die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente.

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Verkehrsplanung 
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Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 5 
 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange die ser Bestandsbetriebe und zur Vermeidung 
unbotmäßiger Härten werden den überplanten Betriebe n angemessene Entwicklungsmöglich-
keiten auf ihrem Baugrundstück zugestanden, ohne di e oben beschriebenen, gebietsbezoge-
nen Planungsziele aufzugeben. Vor diesem Hintergrun d bleiben Änderungen und Erneuerun-
gen der obengenannten vorhandenen Einzelhandelsbetr iebe allgemein zulässig. Erweiterungen 
der vorhandenen und den geänderten Festsetzungen wi dersprechenden Anlagen sind jedoch 
nur einmal um 10 % der bislang genehmigten Verkaufs fläche, höchstens jedoch um 100 m², 
ausnahmsweise zulässig, wenn keine negativen städte baulichen Auswirkungen zu erwarten 
sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 7). Diese aus nahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsflä-
chenerweiterungen soll bei notwendigen Bestandsanpa ssungen einen zusätzlichen Erweite-
rungsspielraum ermöglichen, ohne gleichzeitig einer  allgemeinen Ausweitung der Einzelhan-
delsnutzung an diesen im Prinzip ungeeigneten Standorten Vorschub zu leisten. 
4.3 Altlasten 
Historische Altstandorte:
 
Folgendes Grundstück ist als historischer Altstandort identifiziert worden: 
Historischer Altstandort Branche/ 
Abmeldung/Name  
Nutzung Betriebszeitraum 
 
8099 (Dornierweg 4/6) 
 
XX  85 HEY; 
 
Kfz-Werkstatt 
 
???? - 1985 
Beim historischen Altstandort 8099 handelt es sich um eine ehem. Kfz-Werkstatt auf einer ehe-
maligen Bodenkippe. 
Historische Altstandorte sind Grundstücke, auf dene n mit umweltgefährdenden Stoffen (z. B. 
Öle, Benzine, Chemikalien usw.) umgegangen worden i st. Zu den Historischen Altstandorten 
liegt nur eine Gewerbeabmeldung vor, eine historisc he Recherche anhand von Luftbildern, 
Bauakten etc. und ggf. die anschließende Aufnahme i ns Altlast-/ Verdachtsflächenkataster 
wurde noch nicht durchgeführt. Ob die aufgelassene Nutzung tatsächlich zu einer erheblichen 
Bodenbelastung geführt hat, ist im Einzelfall im Ra hmen nachgeordneter Genehmigungsverfah-
ren zu erkunden. 
Der Historische Altstandort ist als Fläche gem. § 9  (5) BauGB im Bebauungsplan gekennzeich-
net. 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes 
weiterhin Rechnung getragen. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson-
dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be-
einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben-
falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände-
rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 
(2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 5 
 
6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung  beschlossenen 
zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewer begebiet 
Loddenheide 
Münster, 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

V-0114-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

4138 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0114/2009 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 182 – Gewerbegebiet Loddenheide 
 
Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. ergänzt (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 
BauGB  
 
1. Die GI- Baugebiete werden gem. § 1 (4) 
BauNVO unter Anwendung der Abstandsliste 
des Rd. Erl. d. Min. f. Arbeit, Gesundheit u. 
Soziales – III B 1 – 8804 – vom 25.7.1974 
(Min. Bl. NW S. 992 ) wie folgt gegliedert: 
 
 Zone I: 
 Im GI- Baugebiet auf den Flurstücken 
208 u. 219 der Flur 178 sind die in der Ab- 
standsliste des vorbenannten Rd. Erl. unter 
den Nummern 1-46 genannten Betriebsarten 
nicht zulässig. 
 
 Zone II: 
 Im GI- Baugebiet auf dem Flurstück 
270 der Flur 178 sind die in der Abstandsliste 
des vorbenannten Rd. Erl. unter den Num- 
mern 1-87 genannten Betriebsarten nicht zu- 
lässig. 
 
2. In allen GE- Baugebieten können für max. 25 
% der überbaubaren Flächen gemäß § 17 (5) 
BauNVO bis zu 2 zusätzliche Geschosse im 
Einzelfall als Ausnahme zugelassen werden, 
wenn die Geschossflächenzahl nicht über- 
schritten wird. 
 
3. Die Grundstücke entlang der öffentlichen 
Verkehrsfläche (außer Straße „An den Lod- 
denbüschen“) sind höhenmäßig dem Stra- 
ßenniveau anzugleichen. gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 4 BBauG 
 
4. Für die Bepflanzung des Streifens zwischen 
der Böschungsoberkante der Straße „An den 
Loddenbüschen“ und der südlichen Baugren- 
ze des GE- II- Gebietes, für den ein Pflanz- 
gebot nach § 9 (1) 25 a BBauG festgesetzt 
ist, sind standortgerechte Flurgehölze zu ver- 
wenden (Eberesche, Spitzahorn, Schlehdorn, 
Stieleiche, Hartriegel, Hainbuche, Hasel, He- 
ckenkirsche, Feldahorn, Liguster, Wildrose). 
 
5. Gemäß § 31 (1) BBauG kann ausnahmswei- 
se in der Zone II auch die Betriebsart Nr. 50 
zugelassen werden. 
 
6. In den Baugebieten sind Einzelhandelsbe- 
triebe bzw. Einzelhandelsnutzungen unzu- 
lässig. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhan- 
delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche 
als untergeordneter Betriebsteil eines 
Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen 
Waren in einem räumlich-funktionalen Zu- 
sammenhang mit der auf dem Baugrund- 
stück ausgeübten Produktion oder Dienst- 
leistung stehen. Von der vorgenannten 
Flächenbegrenzung kann in begründeten 
Einzelfällen abgewichen werden, sofern 
die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht 
beeinträchtigt werden. 
 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO) 
 
7. Für die bestehenden Betriebe 
 
• Bad, Heizung, Sanitär, Tiefbau „Elmer“,  
Dornierweg 16,  
Gemarkung Münster, Flur 174,  
Flurstück 272 
 
• Bürobedarf „Darpe Bürocenter“,  
Loddenheide 60,  
Gemarkung Münster, Flur 174,  
Flurstück 270 
 
die nach der textlichen Festsetzung Nr. 6. 
unzulässig wären, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmali- 
ge Erweiterung der genehmigten Ver- 
kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch 
um 100 m², wenn durch die Erweiterung 
keine negativen Auswirkungen im Sinne 
von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. 
 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
(§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
 
Baugestaltung gemäß § 103 BauO NW 
Gestaltungssatzung 
 
1. Verwaltungs-, Geschäfts- und Wohngebäude 
sowie Garagen dürfen nur ein Flachdach mit 
nicht sichtbarer Neigung tragen. 
 
2. Lager- und Werkgebäude können jedoch 
auch Dächer mit einer Neigung bis zu 15°  
tragen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2 
3. Die Abgrenzung der privaten Grundstücksflä- 
che zum öffentlichen Straßenraum (außer 
Straße „An den Loddenbüschen“) darf nur 
durch bis zu 10 cm hohen Rasenkantenstei- 
nen erfolgen. 
 
4. Sicherungszäune bis zu 2,20 m Höhe dürfen 
erst hinter der straßenseitigen Baugrenze er- 
richtet werden. 
 
 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau-
NVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- 
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. 
April 1993 (BGBl. I S. 466)

Beschlussvorlage

1647 Zeichen

V/0114/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide 
Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
25.03.2009 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide wird 
aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 
Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat am 07.05.2008 den Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide gefasst. 
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 29.12.2008 bis zum 29.01.2009 öffentlich aus-
gelegen. Da zur Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wurden, kann 
somit der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 gefasst werden. 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
1. Begründung  
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plangebiet 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0114/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.02.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

V-0114-2009-Anlage-3-Plangebiet

164 Zeichen

Bebauungsplan 
Nr. 182 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:5000 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0114/2009

Beratungsverlauf (3)

17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Hauptausschuss
TOP 19.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Rat
TOP 20.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Robert-Bosch-Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Dornierweg 16
  • An den Loddenbüschen
  • Hammer Straße
  • Loddenheide 60

Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gewerbegebiet Loddenheide

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0114/2009
Typ
Vorlagen
Datum
09.02.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37