V/0624/2016
Bebauungsplan Nr. 571 - Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
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V-0624-2016-Anlage-4-Plan
222 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Amt für Stadtentwicklung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0624/2016
Planzeichnung - M 1:1000
Freiflächenplan
V-0624-2016-Anlage-2-Begruendung
120434 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0624/2016 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Begründun g zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 und Vorhaben- und Erschließungsplan: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Inhalt Seite 1 Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................. 2 1.1 Planungsanlass und Planverfahren ........................................................................................................... 2 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................ 3 2. Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 4 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................................. 5 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 5 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .................................. 5 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ........................ 5 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................................................................... 6 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 6 5 Planungsziele ........................................................................................................................................................ 7 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ................................................................................................. 7 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 7 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 9 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 9 6.2.2 Bebaubare Flächen ...................................................................................................................... 11 6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................................ 12 6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................ 12 6.2.5 Material, Farbgebung ................................................................................................................... 12 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................................ 13 6.2.7 Werbeanlagen .............................................................................................................................. 14 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 14 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung ............................................................................................ 14 6.3.2 ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................................... 17 6.3.3 Verkehrsflächen ............................................................................................................................ 18 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 18 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation ..................................................................................................... 18 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................................................................... 19 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................................. 19 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 19 6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 20 6.6.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................................ 20 6.6.2 Private Grünflächen ...................................................................................................................... 20 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ........................................................................................... 20 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 20 6.6.5 Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 21 6.7 Immissionsschutz..................................................................................................................................... 21 6.7.1 Schallimmissionen ........................................................................................................................ 21 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................................... 23 6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 24 6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 24 6.10 Artenschutz .............................................................................................................................................. 25 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange ................................................................................................. 26 7.1 Mensch .................................................................................................................................................... 26 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................................. 27 7.3 Boden ...................................................................................................................................................... 28 7.4 Wasser ..................................................................................................................................................... 28 7.5 Klima / Luft ............................................................................................................................................... 28 7.6 Landschaft ............................................................................................................................................... 28 7.7 Kultur- und Sachgüter .............................................................................................................................. 28 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 29 9 Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 29 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 29 Begründung / Seite 1 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1 Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass und Planverfahren Das Plangebiet befindet sich im Süden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte zwischen Goerde- lerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße und liegt damit unmittelbar in der in den 1960er Jahren entstandenen Wohnsiedlung Aaseestadt. Gegenstand der Planung ist der sog e- nannte ‚Aaseemarkt, der als Stadtteilzentrum mit verdichteten Wohnnutzungen und Einzelhan- delseinrichtungen das bauliche und kommerzielle Zentrum der Aaseestadt darstellt. Mit dem Entstehungsjahr 1966 ist das Stadtteilzentrum in seinem Erscheinungsbild in Teilberei- chen bereits stark „in die Jahre gekommen“. Die Gewerbe- und Ladeneinheiten entsprechen in weiten Teilen nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Einzelhandelseinrichtungen, so dass in mehreren Ladenlokalen, vor allem im nördlichen Teilbereich bereits Leerstände zu verzeichnen sind. Die ehemals im mittigen, westseitigen Wohnblock ansässige Filiale ‚Aasee- markt‘ der Sparkasse Münsterland Ost wurde im Juni 2011 geschlossen. Die im südlichen B e- reich zu den Wohnnutzungen liegende Nebenstelle der Stadtbücherei sollte 2006 geschlossen werden, konnte jedoch mit einer hauptamtlichen Stelle und der Unterstützung von Ehrenamtl i- chen weitergeführt werden. Teilbereiche des Aaseemarktes wurden in der Vergangenheit umgebaut bzw. saniert. So wurden 1999 die ehemaligen Geschäftsflächen im südlichen Teil in barrierefreie Maisonette- Wohnungen umgewandelt und zwei Ladenlokale im Soc kelgeschoss an der Von-Witzleben-Straße eingerichtet. 2008 wurde eine Häuserzeile an der Von- Witzleben- Straße abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Im nördlichen Teilbereich, dem Bereich der Einzelhandelsnutzungen, blieben entscheidende Umbaumaßnahmen bisher aus. Derzeitig werden die Flächen durch einen Lebensmittelmarkt und ergänzende Ladenlokale und Arztpraxen genutzt. In den bestehenden Flächenbegrenzun- gen und einem damit verbundenen eingeschränkten Sortiment - und Warenangebot kann der Lebensmittelmarkt die Nah- und Grundversorgung des Stadtteils gegenwärtig nur noch teilwe i- se und unbefriedigend abdecken. Innerhalb der bestehenden Baulichkeit ist die zwingend erfor- derliche Modernisierung des Einzelhandelsmarktes nicht gegeben, gleichzeitig sind mit dem Bestand erhebliche städtebauliche und architektonische Defizite verbunden, so dass insgesamt eine Neuüberplanung des Einzelhandelsstandortes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Gestaltqualität des Stadtteilzentrums erforderlich ist. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde im Jahr 2013 im Auftrag der Westfälischen Baui n- dustrie GmbH (WBI) vom Büro Maas + Partner aus Münster ein Architektur - und Nutzungskon- zept für die nördlichen Einzelhandelsflächen des Aaseemarktes erarbeitet. Das Konzept sieht den Abriss des Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines großflächigen Lebensmittel- marktes an gleicher Stelle vor. Mit Umsetzung des Vorhabens ist eine Umverteilung bzw. Neu- aufteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, eine Erhöhung der Gesamtverkaufsflä- chen am Standort ist nicht vorgesehen. Durch das Zusammenlegen mehrerer, bisher separater Ladeneinheiten wird die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes von derzeit ca. 670 m² auf zukünftig ca. 1.200 m² erhöht. Das Grundstück des Aaseemark tes befindet sich im Eigentum der Eigentümergemeinschaft Aaseemarkt. Das Konzept wurde der Eigentümergemeinschaft vorgestellt und in den Zielset- zungen über Beschluss bestätigt. Die von der Maßnahme betroffenen Flächen befinden sich größtenteils im Teileigentum des Vorhabenträgers, die Eigentümergemeinschaft wird durch die WBI verwaltet. Mit der geplanten Anlieferung des Lebensmittelmarktes sind bauliche Änderun- gen im Bereich der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Delpstraße erforderlich. Teile der planbedingten Umbauflächen der südlichen Delpstraße werden von der WBI als Vorhaben- träger erworben und als zukünftige private Grünflächen dem Vorhabengrundstück zugeschl a- gen. Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht ve r- bunden. Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 43 (Aasee-Stadt) - 1. Änderung von 1963 sowie mit dem Bereich der Delpstraße im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans Nr. 43 – 4. Änderung von 1974. Innerhalb der bestehenden Festsetzungen ist eine Begründung / Seite 2 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Umsetzung der Entwicklungsziele – insbesondere im Hinblick auf die geplante Großflächigkeit – nicht möglich (s.a. Kapitel 3.1.2), so dass mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan Nr. 571 die Inhalte in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden sollen. Der Bebauungsplan u m- fasst das Plangrundstück der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen sowie Teile der angren- zenden öffentlichen Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan Nr. 571 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit einem Vorhaben - und Erschließungsplan (V+E -Plan) und einem Durchführungsvertrag im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Großflächigkeit der geplant en Ein- zelhandelseinrichtung wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 zum UVPG-Gesetz1 vorgenommen, eine UVP-Pflicht des Vorhabens ist demnach nicht gegeben. Mit einer Größe von rd. 0,56 ha ist das Plangebiet bereits in der Bestandssi tuation als Nahversor- gungsstandort mit den damit verbundenen Umweltbelastungen/ -bewertungen belegt. Mit U m- setzung des Planvorhabens, bei gleichbleibender Gesamtverkaufsfläche am Standort, ist eine relevante Erhöhung der Umweltbelastungen gegenüber der Best andssituation nicht zu erwar- ten, so dass ein besonderes Abwägungserfordernis erstmaliger zusätzlicher Betroffenheiten nicht besteht. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen eben- falls nicht, so dass insgesamt Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfah- rens - auch vor dem Hintergrund des Urteils des OVG Nordrhein- Westfalen vom 10.4.2014 (Az 7 D 57/12.NE) zu beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung - nicht vorliegen. Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von- Witzleben-Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 11.02.2015. Der Au f- stellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 4 der Stadt Münster am 20.02.2015 öffentlich be- kanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 03.11.2015 im Gemeinde- zentrum der St. -Jakobus-Kirchengemeinde in Münster durchg e- führt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der B e- hörden nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis einschließlich 30.12.2015. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 02.05.2016 bis 02.06.2016. Ort und Dauer der Auslegung sowie der Verweis darauf, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt, wurden im Amtsblatt Nr. 8 der Stadt M ünster vom 22.04.2016 bekanntgemacht. 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Die Vorhabenplanung umfasst den Abriss der nördlichen Bestandsgebäude des sogenannten Aaseemarktes mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt und ehemaligen Ladenflächen und dessen Neuerrichtung als großflächige Einzelhandelseinrichtung mit ergänzenden Shops und Gastronomienutzungen. Die angrenzenden Frei - und Erschließungsflächen auf dem Vorhab- engrundstück werden in die Umgestaltung einbezogen und aufgewertet. Das äußere Erscheinungsbild der Bestandsgebäude stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt defizitär dar. Aufgrund der inneren baulichen Struktur mit Raumgrößen, die den heutigen Anforderungen an moderne Einzelhandelsstandorte nicht mehr entsprechen, ist eine Modernisierung und U m- bau des Gebäudekomplexes technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll, so dass mit Ausnahme der Tiefgarage ein Komplettabriss der Bestandbebauung geplant ist. Die Tiefgarage wird s a- niert, der Neubau wird auf die vorhandene Tiefgarage in den bestehenden Gebäudeabmessu n- gen aufgesetzt. Das Architekturkonzept sieht eine einheitliche Überplanung mit I -geschossigen Flachdach-Kuben vor, die sich an den bestehenden Gebäudestrukturen des Aaseemarktes or i- entieren. Als neue Gestaltungselemente werden Lamellen zur Fassadeng liederung eingesetzt. 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße“ zum Umbau des Aaseemarktes, Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 02. Februar 2016 Begründung / Seite 3 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Zur Betonung des Eingangsbereiches und als räumlicher Abschluss zum angrenzenden Platz wird der Lebensmittelmarkt nach Süden baulich überhöht. Das Nutzungskonzept sieht für den Neubau einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² vor, ergänzend sind Gastronomienutzungen (Bäcker inkl. dazugehöriger A u- ßengastronomiefläche) und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² geplant. Derzeit werden die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen über eine unmaßstäbliche Ram- penanlage und eine Wegeachse abseits des vorhandenen zentralen Platzbereiches in der +1- Ebene erschlossen. Zukünftig werden zur Stärkung des Platzes alle Nutzungen ausschließlich über den Platz erschl ossen. Die Zuwegung der Platzfläche erfolgt über die vorhandenen Trep- penanlagen von der Von-Witzleben-Straße bzw. Goerdelerstraße. Zur Sicherung eines barriere- freien Zugangs werden separate Rampen den Treppen seitlich angelagert. Die verkehrliche Erschließung des Marktes wird in Teilen verändert. Die Anlieferung des Le- bensmittelmarktes befindet sich zukünftig auf der Nordseite des Gebäudes, die Zufahrt erfolgt über die Delpstraße. Zur Sicherung der geplanten Anlieferung ist eine Umgestaltung der an- grenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Delpstraße erforderlich, Teile der südlichen U m- bauflächen werden als zukünftige private Grünflächen dem Vorhabengrundstück zugeschlagen. Die Tiefgarage wird auch zukünftig von Osten über die bestehende Rampe von der Von- Witzleben-Straße erschlossen, die Rampe wird im Zuge der Neubaumaßnahme lediglich opt i- miert. Der ruhende Verkehr wird auf den rd. 16 ebenerdigen Stellplätzen an der Westseite des Le- bensmittelmarktes untergebracht, die Zu- und Abfahrt zum Parkplatz erfolgt über die Delpstraße / Goerdelerstraße. Darüber hinaus stehen im südlichen Anschluss an das Plangebiet ca. 44 weitere Stellplätze entlang der Goerdelerstraße zur Verfügung. Die ca. 35 Stellplätze innerhalb der bestehenden Tiefgarage sind auch nach Umsetzung der Vorhabenplanung ausschließlich den bestehenden Wohnnutzungen des Aaseemarktes vorbehalten, eine Nutzung durch die Kunden des Marktes ist nicht vorgesehen. Insgesamt stehen im Bereich Aaseemarkt derzeit ca. 118 Stellplätz zur Verfügung, künftig werden es ca. 124 Stellplätze sein. Der zentrale Innenhof der Aaseemarktbebauung (außerhalb des Geltungsbereiches) bleibt un- verändert erhalten. Innerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 571 sind im Übergang des geplanten Lebensmittelmarktes zur angrenzenden Platzfläche lediglich kleinteilige Maßnahmen wie der Austausch von Pflasterflächen vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Aaseemarktes wird das südöstlich an den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans angrenzende Gebäude ‚Von-Witzleben-Straße 18-28‘ abge- rissen und mit Aufstockung um ein Geschoss neu errichtet. Das Bauvorhaben erfolgt als eigen- ständige Maßnahme außerhalb des Planverfahrens des Bebauungsplans Nr. 571 und wird vor Umsetzung des VBP-Planvorhabens realisiert. Somit werden den vom Abriss der Bestandsbau- ten betroffenen Nutzern – insbesondere den Arztpraxen und der Apotheke – neue Räumlichkei- ten ohne Ausfallzeiten vorgehalten und können die bestehenden Angebote am Standort gehal- ten werden. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 setzt sich zusammen aus dem Vorhabengrundstück und Teilen der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Goerdeler- straße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Der Geltungsbereich umfasst eine Fl äche von rd. 0,56 ha. Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 209: Teile der Flurstücke 319, 499 und 505; Flur 210: Flurstück 252 sowie Teile der Flurstücke 201 und 251. Begründung / Seite 4 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen B ebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist im wirksamen Fl ä- chennutzungsplan der Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ (M) dargestellt. Die Darstellung dokumentiert die bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort zwischen Goerdeler- straße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße als Stadtteilzentrum mit dem Schwerpunkt von Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen in Kombination mit Wohnungen. Die angrenzen- den Bereiche zum Aaseemarkt sind als „Wohnbauflächen“ ausgewiesen. Die Darstellung nimmt die bestehenden Wohnnutzungen sowie die öffentlichen Verkehrsflächen (in Teilen innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) auf. Die südlich des A a- seemarktes anschließenden Grün - und Freiraumstrukturen (außerhalb des Geltungsbereichs) sind Teil der Grünflächendarstellung in der Zweckbestimmung ‚Parkanlage‘. Mit der Darstellung des Vorhabenbereichs als „Gemischte Baufläche“ auf der Ebene des Fl ä- chennutzungsplans und der Lebensmitteleinzelhandelsfestsetzung mit ergänzenden Shops und Gastronomie als zulässige Art der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan uneingeschränkt entsprochen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 571 nicht erforderlich. 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 überplant Teile der 1. Ä nde- rung des Bebauungsplans Nr. 43 „Aasee-Stadt“ mit Rechtskraft vom 05. Dezember 1963 sowie Teile der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 mit Rechtskraft vom 26.04.1974. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der Grundstücksflächen zwischen der Delpstraße, Von- Witzleben-Straße und Geschwister -Scholl- Straße, die angrenzenden Straßenverkehrsflächen sind ebenfalls Bestandteil des Geltungsbe- reichs der 1. Änderung. Sämtliche Baugebiete sind gemäß § 3 BauNVO als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt. Für die Grundstücke westlich der Goerdelerstraße sichern Baulinien die Lage der vorhandenen Gebäude auf den Baugrundstücken, mit Ausnahme des Bestandsgebäudes im Süden ist eine II -Geschossigkeit festgesetzt. Für die Flächen zwischen Goerdelerstraße, Delpstraße und Von -Witzleben-Straße sichern Baulinien gemäß dem damaligen Bebauungs- konzept des Aaseemarktes die Lage und Ausrichtung der Einzelgebäude auf dem Baugrund- stück. Für die unterschiedlichen Baukörper ist in der Regel eine zwingende I - bzw. II- Geschossigkeit festgesetzt, für den westlichen mittig gelegenen Baukörper ist eine zwingende IV-Geschossigkeit festgesetzt. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 als Teilgrundstück des Aaseemarktes s etzt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 neben der Ausweisung als Reines Wohngebiet (WR) eine zwingende I -Geschossigkeit für den nördlichen Bereich fest, zum südlich angrenzenden Platzbereich ist eine zwingende II -Geschossigkeit festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind über Baulinien definiert. Der Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 liegt lediglich mit Teilflächen des Flur- stücks 319 im Geltungsbereich des VBP Nr. 571 und betrifft die nördlichen Umbauflächen der Delpstraße. Im Bebauungsplan Nr. 43 ist das Flurstück Bestandteil der WR -Festsetzungen der angrenzenden Baugebiete, als städtische Fläche ist der betroffene Teilbereich faktisch jedoch Teil der Ausbaufläche der Delpstraße. Die Umsetzung der Entwicklungsziele für den Standort ist in den Festsetzungen der 1. bzw. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 nicht möglich. Insbesondere die zukünftige Großflächi g- Begründung / Seite 5 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für keit der geplanten Einzelhandelseinrichtung widerspricht der bestehenden planungsrechtlichen Festsetzung eines Reinen Wohngebietes, so dass eine Änderung des bestehenden Planung s- rechts erforderlich ist. Die Änderung beschränkt sich ausschließlich auf die nördlichen Teilfl ä- chen des Aaseemarktes sowie auf Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Die Änderung erfolgt ü ber das Instru- mentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 werden in seinem Geltungsbereich die bisher gültigen Festsetzungen der 1. bzw. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 aufgehoben. 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist räumlicher Bestand- teil des zentralen Versorgungsbereichs „C 16 Aaseestadt" des Einzelhandels- und Zentrenkon- zepts der Stadt Münster 2. Weitergehende Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 571 nicht betroffen. 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich im Süden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte zwischen Goerde- lerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße und liegt damit unmittelbar in der Aaseestadt. Als eine der ersten in der Nachkriegszeit neu entstandene Wohnsiedlung wurde sie nach den Prinzipien der „gegliederten und aufgelockerten Stadt“ geplant und zwischen 1959 und 1965 im direkten östlichen Anschluss an den Aasee errichtet. Im Norden wird die Aaseestadt durch den ebenfalls Anfang der 1960er Jahre ausgebauten Kolde-Ring begrenzt, im Osten durch die W e- seler Straße (B219) und im Süden durch die Boeselagerstraße, im Westen schließt unmittelbar der Aasee an den Stadtteil. Charakteristisch für den hauptsächlich durch Wohnnutzungen geprägten Stadtteil ist eine B e- bauungsstruktur mit vorwiegend Einzel -, Doppel- und Reihenhaustypologien sowie Zeilenbau- ten. Einen Gegensatz hierzu bilden die teilweise großmaßstäblichen modernen Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude entlang der Weseler Straße wie z.B. der LVM Versicherung oder der Sparkasse Münsterland Ost. Die Höhenstruktur ist innerhalb der Aaseestadt gestaffelt und nimmt von der Weseler Straße aus mit einer III - und IV-geschossige Bauweise zur Mecklenbe- cker Straße hin bis auf eingeschossige Gebäude ab. Die drei freistehenden XII -geschossigen Hochhäuser entlang des Kolde-Rings markierten den nordwestlichen Eingang zum Stadtteil und setzten in der Vergangenheit städtebauliche Akzente. Als Stadtteilzentrum der neuen Wohnsiedlung wurde 1966 der Aaseemarkt errichtet. Der G e- bäudekomplex besteht aus unterschiedlichen bis zu IV-geschossigen Einzelbaukörpern, die auf einem durchlaufenden Plateau, ca. 1,5 m über Straßenniveau, um einen zentralen Innenhof an- geordnet sind. Im nördlichen Teilbereich befinden sich Einzelhandels - und Dienstleistungsein- richtungen (Lebensmittelmarkt, Apotheke, Zeitungsladen/Kiosk, etc.) sowie Arztpraxen, im mit t- leren Teil sind neben Laden- und Gewerbeeinheiten auch Wohnnutzungen untergebracht. Der südliche Bereich wird hauptsächlich durch Miet- und Eigentumswohnungen genutzt. Entsprechend dem damaligen städtebaulichen Leitbild bestimmt ein hoher Anteil an öffentlichen Freiraumstrukturen den Stadtteil. Die Freiflächen sind zum Teil miteinander verbundenen und entwickeln sich durch die bestehenden Wohnquartiere bis zum Aasee. Das Plangebiet selbst umfasst die nördlichen Flächen des Aaseemarktes und ist aktuell durch einen I- bzw. II-geschossigen Baukörper überbaut. Neben dem Lebensmittelmarkt als Haup t- nutzung befinden sich weitere flächenmäßig untergeordnete Einzelhandels - und Gewerbeein- heiten in den Erdgeschossbereichen, in einigen sind bereits Leerstände zu verzeichnen. Im Obergeschoss sind Arztpraxen ansässig. 2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009 Begründung / Seite 6 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5 Planungsziele Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von- Witzleben-Straße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung der be- stehenden Einzelhandelseinrichtungen im nördlichen Teilbereich des Aaseemarktes geschaffen werden. Mit der Maßnahme ist eine Erweiterung der Verkaufsflächenanteile für den Lebensmi t- telmarkt in die Großflächigkeit von derzeit ca. 670 m² VK auf zukünftig ca. 1.200 m² VK verbun- den. Die Gesamtverkaufsfläche am Standort bleibt nahezu unverändert. Die Planungsziele entsprechen uneingeschränkt den Vorgaben des Einzelhandels - und Zen- trenkonzepts der Stadt Münster2, das den Standort als zentralen Versorgungsbereich „C 16 Aa- seestadt" dargestellt (s. Kapitel 6.1). Neben einem verbesserten Lebensmittelangebot ist mit der Umsetzung des Planvorhabens auch eine städtebaulich architektonische Neugestaltung des Aaseemarktes verbunden. Über ein einheitliches und hochwertiges Architekturkonzept für die Gebäude und Freianlagen, eine verbesserte barrierefreie Anbindung der Nutzungen sowie die Neuerrichtung des südöstlich an- grenzenden Bestandsgebäudes (Von-Witzleben-Straße 18-28) wird der Aaseemarkt insgesamt aufgewertet und in seiner Funktion als Stadtteilzentrum gestärkt. 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das städtebaulich architektonische Gestaltung s- konzept des Büros Maas + Partner aus Münster zur Revitalisierung des Stadtteilzentrums ‚Aa- seemarkt‘. Das Konzept wurde als handlungsleitende Grundlage zur Überplanung des Standor- tes vom Grundstückseigentümer beschlossen und in den formulierten Entwicklungszielen von der Stadt Münster über den Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr. 571 bestätigt (s. Kapitel 1.1). Mit einer Gesamtv erkaufsflächengröße der geplanten Einzelhandelsnutzungen von insgesamt 1.400 m² (1.200 m² VK für den Lebensmittelmarkt und rd. 200 m² VK für ergänzende Laden- und Gastronomienutzungen) ist das Vorhaben der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zuzuordnen. Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans Nr. 571 erfolgt daher in Abstimmung auf die landesplanerischen Zielsetzungen am Standort gemäß den Zielen und Grundsätzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen ‚Sach- lichen Teilplans großflächiger Einzelhandel‘ des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen LEP NRW. Im mit Bekanntmachung vom 27. Juni 2014 wirksamen Regionalplan Münsterland ist der Gel- tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Allgemeiner Siedlung sbereich dar- gestellt. Mit einer Stärkung der Nahversorgung und Erhöhung der Attraktivität der (bestehen- den) Zentren entspricht das Planvorhaben uneingeschränkt den Zielsetzungen des Regional- plans Münsterland (s. Begründung zum Regionalplan Münsterland S. 29 Kapitel Einzelhandel, Grundsatz 10). Im Einzelhandels - und Zentrenkonzept 2 der Stadt Münster ist der Vorhaben- standort als zentraler Versorgungsbereich „C 16 Aaseestadt" in der Funktion eines Grundver- sorgungszentrums - Typ Stadtteilzentrum entsprechend der Kategorie C dargestellt. Zulässig ist vom Grundsatz her jeglicher Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit (bis 800 m² Verkaufsfläche). Im Einzelfall ist auch großflächiger Lebensmitteleinzelhandel zulässig, wenn dieser der Nahversorgung dient und sich in Bezug auf seine Dimensionierung am Ei n- wohner-/Kaufkraftpotenzial des jeweiligen Grundversorgungsraumes orientiert. Die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf die zukünftige Großflächigkeit des Lebensmittelmarktes in den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster wurden anhand einer städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse 3 überprüft und bewertet. Neben der geplanten Gesamtverkaufsfläche (VK) von 1.200 m² für den Lebensmittelmarkt und 3 Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse für eine großflächige Einzelhandelsplanung in der Stadt Münster, BBE Standort- und Kommunalberatung, Münster, Juli 2015 Begründung / Seite 7 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 200 m² VK für die ergänzenden Shops wurde für die Bewertung eine Festschreibung des Hauptsortiments des Lebensmittelmarktes auf die zentrenrelevanten Sortimente der Nah-/ und Grundversorgung gemäß der Münsteraner Sortimentsliste in Ansatz gebracht. Die Beurteilung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt auf Basis der Umsatzleistun- gen und Umsatzumverteilungen des Planvorhabens. Als Untersuchungsraum wurden die Stadt- teile Aaseestadt, Pluggendorf, Geist, Schloss und Sentrup mit den folgenden zentralen Verso r- gungsbereichen und integrierten Standorten der wohnortnahen Versorgung betrachtet: Neben- zentrum Hammer Straße, Nebenzentrum Gievenbeck Roxeler Straße, Nahversorgungszentrum Aasee (Planstandort), Nahversorgungszentrum Weseler Straße, Nahbereichszentrum Weseler Straße/Kappenberger Damm, Nahbereichszentrum Elsässer Straße/Metzer Straße und das Nahbereichszentrum Sentrup. Als weitergehend schützenswert im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO wurden neben den im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Zentren die unters u- chungsrelevanten Sortiments- und Warengruppen an sonstigen Standorten, die aufgrund ihrer siedlungsintegrierten Lage eine Funktion für die wohnortnahe Versorgung ausüben können, un- tersucht. Hervorzuheben ist insbesondere die Discountfiliale des Betreibers NETTO an der W e- seler Straße. Die planbedingten Umsatzumverteilungen wurden über ein Gravitationsmodell mit folgenden Berechnungsparametern ermittelt: Sortimentsspezifische Verkaufsflächenausstattung Absatzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Untersuchungsvorhabens sowie der sonst i- gen Betriebsstätten Räumliche Lage bzw. Entfernung der Mitbewerber und Angebotsstandorte zum Unter- suchungsstandort Objekteigenschaften (z. B. Stellplatzausstattung) und Attraktivität des Untersuchungs- vorhabens sowie der wettbewerbsrelevanten Anbieter Siedlungsstrukturelle Einbindung der untersuchten Betriebsstätten in das städtische Verkehrsnetz (Erreichbarkeiten) Angebotsvielfalt Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten: Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Planvorhabens führen gegenüber dem Nahver- sorgungszentrum Weseler Straße zu Umlenkungseffekten von maximal 8,0 % und gegenüber dem Nahbereichszentrum Elsässer St raße von maximal 7,6 % der Bestandsumsätze. Die U m- lenkungswirkungen liegen damit unterhalb des relevanten Schwellenwertes von 10 %, B e- triebsaufgaben sowie städtebaulich negative Folgewirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauN- VO auf die zentralen Versorgungsbe reiche sind nicht zu erwarten. Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf die übrigen Nahbereichszentren im wirtschaftlichen Einzugsgebiet liegen un- terhalb der Messbarkeitsschwelle. Gegenüber den integrierten Standortlagen (NETTO -Markt an der Weseler Straße) liegen die Umlenkungswirkungen bei 7,8 % der Bestandumsätze. Betriebsaufgaben sowie negative städ- tebauliche Auswirkungen sind lt. Gutachter hier ebenfalls nicht zu erwarten. Das Nebenzentrum Hammer Straße liegt außerhalb des wirtschaftlichen Einzugsber eiches und ist somit nur mittel- bar durch mögliche Neuorientierungen der Verbraucher von den Planungen betroffen. Die hi e- raus resultierenden Umlenkungseffekte liegen mit 2,0 % deutlich unter den Schwellenwerten. Städtebaulich negative Folgewirkungen lassen sich hieraus nicht ableiten. Ähnliches gilt für das Nebenzentrum Gievenbeck mit lediglich 0,8 % Umlenkungswirkungen. Insgesamt ist mit dem Gutachten eine Übereinstimmung des Planvorhabens mit den landespl a- nerischen Vorgaben sowie den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster dokumentiert. Begründung / Seite 8 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Die verkehrliche Erschließung am Standort bleibt in ihren Grundzügen erhalten und wird in die Planung übernommen. Über die Innenstadtlage des Vorhabenstandortes innerhalb bestehender Liegenschafts- und Bebauungsstrukturen sind Veränderungen in der inneren und äußeren E r- schließung nur bedingt gegeben und beschränken sich im Wesentlichen auf eine Anpassung und bauliche Optimierung der nördlich zum Plangrundstück anschließenden öffentlichen Ver- kehrsfläche der Delpstraße. In diesem Zusammenhang werden Teile der Umbauflächen der Delpstraße dem privaten Vorha- bengrundstück zugeschlagen. Innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen sind die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere aus planbedingten Mehrverkehren und der zukünftigen Anliefersituation zu überprüfen. Weitergehend werden die standortbezogenen Umweltfaktoren, insbesondere die Lärmauswi r- kungen des Vorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sowie die Auswirkungen auf die artenschutzrechtlichen Belange einer gutachterlichen Überprüfung unterzogen. Erhebliche Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten, Anhalts punkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen nicht. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit des Vorhabens werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß § 12 Abs. 3 BauGB der begleitende Vorhaben- und Erschließ ungsplan (V+E-Plan) Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger abzuschließenden Durchfüh- rungsvertrag. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB und analog zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (g e- mäß § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben - und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden) folgende Festsetzungen getroffen: Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) wird für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 Abs. 3 BauGB als Art der baul i- chen Nutzung „Lebensmitteleinzelhandel, ergänzt durch Shops und Gastronomie“ fes t- gesetzt. Über die Festsetzung wird ausschließlich die am Standort geplante Vorhabennutzung entspr e- chend den im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag vereinbarten Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Art der baulichen Nut- zung wird den Darstellungen des Planbereichs als ‚Gemischte Baufläche‘ im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen. Gemäß dem geplanten Nutzungsprofil werden den zulässigen Nutzungen weitergehend maximale Ver- kaufsflächengrößen zugeordnet. So wird für den geplanten Lebensmittelmarkt eine Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² und für die ergänzenden Gast ronomienutzungen und kleinteiligen Ladenlokale / Shops im Vor- kassenbereich eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 200 m² festgesetzt. Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximalen Verkaufsflächengrößen werden auf Grundlage der zentrentypischen Sorti mente gemäß Anlage 1 zum LEP ‚Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel‘ und der Münsteraner Sortimentsliste für die Einzelhandelsnutzun- gen folgende zusätzlichen Festsetzungen zum zulässigen Umfang der betriebstypischen Haupt- und Randsortimente getroffen: Für den zulässigen Lebensmittelmarkt sind als Hauptsortiment ausschließlich die zen- trenrelevanten Sortimente der Nah-/ und Grundversorgung gemäß der Münsteraner Sor- timentsliste zulässig. Abweichend sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtver- kaufsfläche von 1.200 m² sonstige zentrenrelevante und nicht -zentrenrelevante Sort i- Begründung / Seite 9 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für mente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig, sofern sie in funktionalem B e- zug zum Hauptsortiment stehen. Über die Festsetzung der maximalen Verkaufsflächengrößen und des Umfangs der betriebst y- pischen Haupt- und Randsortimente in Abhängigkeit vom Betriebstyp wird sichergestellt, dass mit der Umsetzung der Vorhabenplanung unter Einhaltung der landesplanerischen Vorgaben und der Vorgaben der städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse 3 unzulässige Verkaufsflächen- zuwächse oder unverträgliche Umstrukturierungen der Sortimentsstruktur ausgeschlossen sind. Die Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich bleibt somit gemäß den gutachterlichen Ergebnissen gewährleistet (siehe Kapitel 6.1). Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 wird die Nut- zungsdichte durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch Festsetzung der z u- lässigen Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhen als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB bestimmt. Für den Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB über die i n der Planzeichnung und über die im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) dokumentierten Gebäudeflächen, Gebäudeschnitt und - ansichten abgebildet. Die daraus resultierende über- baubare Grundstücksfläche wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 sichert die Überbauung des Vorhabengrund- stücks in den geplanten Abmessungen der Gebäude und baulichen Anlagen und entspricht der für Mischgebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Höchstgrenze. Vor dem Hintergrund der Unveränderbarkeit des bestehenden Grundstücks im bebauten Innenbereich mit einer für einen Lebensmittelmarkt relativ geringen Grundstücksgröße und geringen Stellplatzanzahl ist eine zweckentsprechende Grundstücksnutzung in den formulierten Entwicklungszielen nur über eine Abweichung von der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Überschreitungshöchstgrenze möglich. So wird zusätzlich festgesetzt, dass in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO für die unter Nr. 1 und 2 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 eine Überschreitung der maximal zulässigen Grund- flächenzahl von 0,8 ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig ist. Städtebauliche Belange oder Umweltbelange stehen der ausnahmsweisen Überschreitung nicht entgegen. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,9 entspricht die zulässige Gesamt - GRZ weitestgehend der heutigen Situation mit einem hohen Versiegelungsanteil der Grund- stücksfläche infolge der flächenintensiven Nutzungen. Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO wird eine Eingeschossigkeit festgesetzt. Die Festsetzung dokumentiert die geplante Geschossigkeit des Gebäudes in den landesrechtl i- chen Regelungen. Die Festsetzung einer G eschoßflächenzahl (GFZ) ist vor dem Hintergrund der festgesetzten Eingeschossigkeit nicht erforderlich. Zur Sicherung der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO für die überbaubare Grundstücksfläche eine maximale Gebäudehöhe und eine Mi n- destgebäudehöhe festgesetzt, die Höhendifferenz zwischen der maximalen Gebäudehöhe und der Mindestgebäudehöhe beträgt 1,00 m. Innerhalb der Festsetzungen si nd die eingeschoss i- gen Ladenbereiche des Lebensmittelmarktes inkl. Anlieferung und Nebennutzungen erfasst. Die Festsetzungen betragen für den Hauptbaukörper 8,60 m als maximale Gebäudehöhe und 7,60 m als Mindestg e- bäudehöhe. Das ebenerdige Bauteil auf der +1 Ebene nach Südosten wird mit einer Begründung / Seite 10 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m festgesetzt. Als Gebäudehöhe ist die Oberkante (OK) Attika des Daches bzw. die OK Brüstung anzunehmen. Um den allgemeinen Anforderungen und betriebstechnischen Erfordernissen von Einzelha n- delsnutzungen zu entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen gem. § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00 m von den A u- ßenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind. Für die besonderen Gebäudeteile und Fassadenelemente im Norden zur Delpstraße und im Eingangsbereich nach Süden zur Platzfläche werden folgende Höhenfestsetzungen getroffen: Für das mit A gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement zum südlich angren- zenden Platzbereich ist eine maximale Höhe von 10,50 m über Bezugspunkt (BZP) z u- lässig. Im Bereich der mit einer max. Gebäudehöhe von 3,00 m über BZP festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Unterkanten- Mindesthöhe von 5,30 m über BZP einzuhalten, was einer lichten Höhe des Gebäudeteils von rd. 3,50 m über OK Platz entspricht. Für das mit B gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement am Kopf des Gebäu- des nach Nordosten wird textlich eine maximale Höhe von 9,40 m über BZP festgesetzt. Zur Sicherung der bestehenden öffentlichen Gehwegverbindung zur Von- Witzleben- Straße wird eine Unterkanten-Mindesthöhe von 5,30 m über BZP festgesetzt, was einer lichten Höhe des Gebäudeteils von rd. 4,80 m über OK Gelände entspricht. Die angren- zende öffentliche Verkehrsfläche darf durch das Gebäudeteil/Fassadenelement über ei- ne Tiefe von maximal 2,00 m überbaut werden. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten max i- malen Gebäudehöhen und Mindestgebäudehöhe sowie der m aximalen Höhe bzw. Mindest - Unterkantenhöhe der mit A bzw. B festgesetzten Gebäudeteile / Fassadenelemente die mit 62,16 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Von - Witzleben-Straße in Höhe des Kreuzungsbereichs Dunantstraße anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Mit den getroffenen Höhenfestsetzungen wird die Kubatur des Gebäudes und der baulichen An- lagen entsprechend dem V+E -Plan planungsrechtlich gesichert, gleichzeiti g bleiben über die Höhendifferenz der maximalen Gebäudehöhe zur Mindestgebäudehöhe flexible Anpassungsop- tionen zur Berücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausführungserfordernisse im weiteren Planungsprozess erhalten. Insgesamt ist mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der bau- lichen Nutzung eine verträgliche Einpassung des Planvorhabens in die bestehende Stadtstru k- tur gemäß den städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen sichergestellt. 6.2.2 Bebaubare Flächen Die bebaubaren Flächen sichern die Überbaubarkeit und Stellung des Vorhabengebäudes und der baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen gem. § 23 Absatz 1 BauNVO festgesetzt. Abgeleitet aus dem V+E -Plan wird im Bebauungsplan ein rd. 69,50 m x 33,50 bzw. 40,50 m tiefes Baufenster mit wechselnden Versätzen im Norden und Südosten festgesetzt. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind die geplanten baulichen Anlagen vollstän- dig erfasst, in der festgesetzten Abgrenzung wird di e geplante städtebaulich architektonische Anordnung des Gebäudes und der baulichen Anlagen aufgenommen und planungsrechtlich ge- sichert. Begründung / Seite 11 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Innerhalb des Baufensters ist – mit Ausnahme der im Anschluss an die südliche Platzfläche grenzenden Bereiche sowie der Westseite zu den angrenzenden Stellplatzflächen - eine ge- ringfügige Verschiebung des Gebäudes mit einem Spielraum von rd. 0,30 m zur Sicherung et- waiger Anpassungserfordernisse im weiteren Planungs - und Umsetzungsprozess der Hoc h- bauplanung gegeben. Die grundlegende Maßstäblichkeit des Planvorhabens bleibt entspr e- chend dem V+E-Plan davon unberührt erhalten. 6.2.3 Bauweise und Bauform Entsprechend dem städtebaulich architektonischen Konzept des Planvorhabens mit einer G e- bäudelänge von teilweise mehr als 50,00 m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne zwingende Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. Somit sind Gebäudelängen größer 50,00 m möglich, gleichzeitig bleibt über die nach wie vor einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche gemäß § 6 BauO NRW die städtebauliche Zielsetzung einer Bebauung mit seitlichem Grenzabstand unverändert erhal- ten. Mit der Festsetzung von Einzelhandelsnutzungen, Shops und Gastronomie als ausschließlich zulässige Art der baulichen Nutzung sind Regelungen zu Bau- /Wohnformen nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans, Festsetzungen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform werden nicht getroffen. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist eine differenzierte bauliche Einpassung der Vorhabenplanung in die bestehende Stadt - und Bebauungsstruktur am Standort verbunden. Um den Gesamtzusammenhalt des Gebäudeensembles zu stärken, ist als Dachform für das Planvorhaben ein Flachdach analog der übrigen Gebäude des Aasee- marktes vorgesehen. Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vor- haben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert. Eine weitergehende Siche- rung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist nicht erforderlich. 6.2.5 Material, Farbgebung Die Gebäude und baulichen Anlagen des Aaseemarktes zeichnen sich durch unterschiedliche Fassadenmaterialien und Farbgebungen aus. Entsprechend dem Entstehungsjahr oder Sani e- rungsstand fanden für die jeweiligen Gebäude oder Gebäudebereiche (Wasch-) Betonfertigplat- ten, farbige Kunststoff - oder Aluminiumplatten oder weiße Wärmedämmverbundputze Verwen- dung. Neben den Hauptmaterialien werden die Gebäude oftmals durch besondere, meist farbi- ge Fassadenelemente akzentuiert. Ein durchgehendes Material oder eine einheitl iche Farbge- bung ist für den Aaseemarkt nicht herzuleiten. Für die Fassaden des Vorhabengebäudes ist als Hauptmaterial ein hellgraues bis hellbeiges Verblendmauerwerk (Klinker) vorges e- hen, untergeordnet sollen zur Gliederung der Fassade auch andere Materialien und Farbigkeiten Verwendung finden. Die Eingangsbereiche bzw. der Gebäudekopf nach Norden sollen durch eine braune Metall -Lamellen-konstruktion als prägendes Gestal- tungselement hervorgehoben werden. Die benannten Materialien und Farbigkeiten wer- den zur Sicherung der Gestaltqualität des Planvorhabens als bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Farb- und Materialwahl erhält das Planvorhaben ein eigenständiges hochwertiges E r- scheinungsbild und wird die städtebauliche Bedeutung der Gebäudeanlage im nördlichen ‚Kopfbereich‘ des Aaseemarktes herausgestellt. Die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung ist auc h im Vorhaben- und Erschlie- Begründung / Seite 12 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ßungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert. Weitergehende gestalterische Festsetzungen sind für den Vorha- benbereich nicht erforderlich und werden daher nicht getroffen. 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt ausschließlich auf dem privaten Grundstück. Derzeit werden auf dem Kundenparkplatz im Vorhabenbereich 10 ebenerdige Stellplätze für die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen vorgehalten, zukünftig werden an gleicher Stelle 16 Kundenparkplätze realisiert. Zusammen mit den 44 Stellplätzen entlang der Goerdelerstraße stehen somit rd. 60 ebenerdige Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen zur Verfügung. Die innerhalb der bestehenden Tiefgarage unter dem Neubau vorhandenen rd. 35 Stellplätze sind den Wohnnutzungen des Aaseemarktes zugewiesen, eine Nutzung durch die Kunden des Lebensmittelmarktes ist auch zukünftig nicht gegeben. Die Zu- und Abfahrt zum Kundenparkplatz erfolgt sowohl derzeit als auch zukünftig über die Goerdeler- und Delpstraße. Die Anbindung der Tiefgarage über die vorhandene Rampe mit Ein- und Ausfahrt von der Von- Witzleben-Straße bleibt unverändert erhalten, die Rampenanlage wird jedoch im Zuge der Umsetzung der Vorhabenplanung optimiert und an die erforderliche Lage zum Neubau angepasst. Zur Sicherung der Stellplätze und Anlagen zum ruhenden Verkehr entsprechend dem Pa rkie- rungskonzept werden für den gekennzeichneten Vorhabenbereich die ebenerdigen Kundenparkplätze sowie die Fl ächen der Tiefgarage einschließlich der dazugehörigen Ein- und Ausfahrtsbereiche gem äß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB als Flächen für Stellplätze (St) und Garagen (TGa) festgesetzt. Die ebenerdigen Stellplätze sind nur als offene Stellplätze zulässig, auß erhalb der festg e- setzten Stellplatz- und Tiefgaragenflächen ist die Errichtung von Stellpl ätzen oder Anla- gen für den ruhenden Verkehr unzulässig. Mit der Festsetzung wird die Anordnung der Anlagen für den ruhenden Verkehr im Vorhabenbe- reich planungsrechtlich gesichert. Die Aufteilung des Kundenparkplatzes ist nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Im Straßenraum der Von- Witzleben-Straße, Delpstraße und Goerdelerstraße sind öffentliche Besucherstellplätze ausgewiesen. In Abhängigkeit von erforderlichen Umbaumaßnahmen der öffentlichen Verkehrsflächen mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine teilweise Umgestaltung der öffentlichen Stellplatzflächen gegeben, die Anzahl der öffentlichen Stellplätze im Planbe- reich bleibt jedoch nahezu unverändert erhalten. So ist ein Umbau der nördlich an das Vorhab- engrundstück angrenzenden Verkehrsfläche der Delpstraße erforderlich, wobei Teile der derzei- tigen öffentlichen Verkehrsfläche dem Vorhabenbereich zugeschlagen werden (s. a. Kapitel 6.3.1). Im Zusammenhang mit der Umbaumaßnahme werden zukünftig sämtliche öffentliche Stellplätze entlang der Nordseite der Delpstraße als Längsparker organisiert. Die in diesem Be- reich vorhandenen vier Taxenstellplätze werden auf die Südseite in den Kreuzungsbereich Del- pstraße / Von- Witzleben-Straße verschoben, zusätzlich ist in diesem Bereich ein Behinderten - Stellplatz vorgesehen. D ie derzeit im Bereich der Anlieferung über eine Beschilderung ausg e- wiesenen Aufstellflächen für 2- 3 Pkw entfallen, können jedoch auf der gegenüberliegenden Straßenseite kompensiert werden. In der Von-Witzleben-Straße befinden sich Teile des bestehenden öf fentlichen Längsparkstrei- fens einschließlich des dahinterliegenden Gehweges auf dem privaten Vorhabengrundstück. Zur Sicherung der liegenschaftlichen Belange wird mit Umsetzung des Planvorhabens der auf den privaten Grundstücksflächen liegende Parkstand inkl. des Gehwegs so rückgebaut, dass die Park- und Gehwegflächen vollständig innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfl ä- chenabgrenzung liegen. Mit der Maßnahme entfallen ein bis maximal zwei Stellplätze. Begründung / Seite 13 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Entsprechend seiner Eigenart als Einzelhandelsstandort sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO Standorte für Fahrradabstellplätze und Einkaufswagensammelanlagen vorzus e- hen. Es werden insgesamt ca. 24 Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem Vorhabengrundstück realisiert. Die Fahrradabstellplätze werden in unmittelba- rer Nähe zum Eingangsbereich auf der West- und Ostseite des Lebensmittelmarktes seitlich der Treppen- und Rampenanlagen auf Straßenniveau angeordnet. Der Standort für eine Einkauf s- wagensammelanlage ist im nordwestlichen Bereich am geplanten Kundenparkplatz vorges e- hen. Zur Sicherung der Belange aus Nebenanlagen mit einer Integration der Fahrradabstellplätze und der Einkaufswagensammelstation in die Freiraumgestaltung werden die Standorte im B e- bauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 und § 14 BauNVO als Flächen für Fahrrad- stellplätze (FSt) bzw. als Standort für Einkaufswagensammelanlagen (E) festgesetzt. Außerhalb der festgesetzten Flächen ist die Anordnung von Fahrradabstellplätzen und Einkaufswagensammelstationen unzulässig. Neben den Festsetzungen im Bebauungsplan wird zur Sicherung einer Gestaltqualität der Grundstücksfreibereiche ein Freiflächenplan mit Darstellung u. a. der Standorte der geplanten Nebenanlagen Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan). Weitergehende Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind vor dem Hintergrund nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 6.2.7 Werbeanlagen Um die Anordnung von Werbeanlagen im Vorhabenbereich auf ein s tadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und gestalterisch zu sichern, werden im Geltungsbereich des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen ge- troffen: Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden - mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, - oder die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, - oder die oberhalb der Gebäudeattika angebracht werden unzulässig. Über die getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der Werbean- lagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außenda r- stellung der Betriebe am Standort ents prochen. Weitergehende planungsrechtliche Festsetzun- gen werden nicht getroffen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung Die äußere Erschließung der Aaseestadt ist über die Weseler Straße (B219) im Osten, den Kolde-Ring (K6) im Norden und die Mecklenbecker Straße (K2) im Westen sichergestellt. Die innere Erschließung erfolgt über Wohngebietsstraßen, die die Verkehre in die umliegenden Stadt- und Wohnquartiere verteilen. Das Vorhabengrundstück ist über die Delpstraße im Norden, die Von-Witzleben-Straße im O s- ten und die Goerdelerstraße im Westen an das öffentliche Straßennetz der Stadt Münster an- gebunden. Mit einer Entfernung von rd. 150 m nach Norden ist eine direkte Verbindung der Von-Witzleben-Straße an den Kolde-Ring als innerörtliche Haupterschließungsstraße gegeben. Innerhalb des Vorhabenbereichs sind die das Bestandsgebäude umgebenden Freiflächen vor allem durch die betrieblichen und funktionalen Abläufe der bestehenden Einzelhandelseinric h- Begründung / Seite 14 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für tungen geprägt. Westlich angrenzend zum Bestandsgebäude sind der Kundenparkplatz und die Anlieferung angeordnet, die An- und Abfahrt erfolgt über die Delpstraße und Goerdelerstraße. Östlich des Gebäudes liegt die Rampe zur bestehenden Tiefgarage, die Ein- und Ausfahrt er- folgt über die Von- Witzleben-Straße. Unmittelbar südlich zur Bestandsbebauung grenzt der zentrale Platzbereich, der über die Treppenanlagen zur Von- Witzleben-Straße und Goerdeler- straße an die öffentlichen Verkehrsflächen angebunden ist. Auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 571 bleibt der Anschluss des Vorhabengrundstücks an die öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich unverändert, zur Sicherung der geplanten Anliefersituation des Lebensmittelmarktes ist jedoch eine Umgestal- tung der nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Delpstraße vorzunehmen. Die Umbaumaßnahmen umfassen im Wesentlichen die Reduzierung der Verkehrsfläche mit Rückbau der bestehenden Mittelinsel und Umorganisation der öffentl i- chen Stellplätze, wodurch der Straßenraum nach Norden verlagert werden kann. Die freiwer- denden Flächen nach Süden werden als private Grünflächen dem Vorhabengrundstück zug e- schlagen. Der verkehrstechnische Entwurf zum Umbau der Delpstraße ist mit den Fachbehö r- den der Stadt Münster abgestimmt und in den Bebauungsplan sowie den Freiflächenplan als Bestandteil des V+E -Plans eingearbeitet. Eine weitere Anpassung des öffentlichen Straßen- raums erfolgt im Bereich der Von-Witzleben-Straße östlich des Vorhabengrundstücks. Hier wird der bestehende Längsparkstreifen einschließlich des dahinterliegenden Gehweges auf die be- stehenden liegenschaftlichen Grenzen der öffentlichen Verkehrsfläche zurückgeführt (s. a. K a- pitel 6.2.6 und Kapitel 6.3.3). Die mit Umbau der öffentlichen Verkehrsflächen verbundenen R e- gelungen einschließlich der Regelungen zur Kostenverteilung werden im Durchführungsvertrag zum VBP zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger getroffen. Die Hauptanlieferung des Lebensmittelmarktes ist auf der Gebäudenordseite über eine eing e- hauste Anlieferzone vorgesehen. Die Fleischanlieferung erfolgt über einen gesonderten Ei n- gang an der westlichen Gebäudeseite, die Backwaren für den Backshop im Vorkassenbereich werden vom Kundenparkplatz über die Rampenanlage gebracht. Die An- und Abfahrt der Anlie- ferung erfolgt vom Kolde- Ring über die Von- Witzleben-Straße / Delpstraße, so dass keine Li e- ferverkehre die westlich angrenzenden Wohngebiete durchqueren. Der vorhandene Kunden- parkplatz auf der Gebäudewestseite wird umgestaltet und mit zukünftig rd. 16 Stellplätzen we i- tergehend optimiert (s. Kapitel 6.2.6). Mit Umgestaltung des Kundenparkplatzes ist die Fällung eines der in diesem Bereich stockenden drei Bestandsbäume verbunden (s. Kapitel 6.6.4). Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt weiterhin über die bestehende Rampe von Osten zur Von - Witzleben-Straße. Die Erschließung für Fußgänger und Radfahrer erfolgt ausschließlich über die vorhandenen Treppenanlagen an der Von- Witzleben-Straße und der Goerdelerstraße die durch vorgelagerte Rampen ergänzt werden. Die Rampenanlagen werden behindertengerecht ausgebaut, somit ist ein barrierefreier Zugang der Vorhabennutzungen in den unterschiedlichen Höhenlagen zwischen dem Straßen- und Platzniveau von ca. 1,5 m sichergestellt. Mit Umsetzung des Planvorhabens sind Mehrverkehre auf die angrenzenden öffentlichen Str a- ßen verbunden. Zur Bewertung der verkehrlichen Belange wurde eine verkehrstechnische U n- tersuchung 4 erstellt, in der die nutzungsbezogenen Mehrverkehre ermittelt und die Auswirkun- gen auf das umliegende Straßennetz in Bezug auf Sicherheit und Leistungsfähigkeit untersucht wurden. Das Gutachten umfasst folgende Schwerpunkte: Kundenbefragung zur Feststellung der genutzten Verkehrsmittel Verkehrsaufkommen am Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße im Bestand 2015 und im Jahr 2030 ohne Vorhabenplanung (Prognose-0-Fall) Verkehrsmengen nach Umsetzung der Vorhabenplanung (Prognose-1-Fall) Leistungsfähigkeitsnachweise für die angrenzenden Knotenpunkte 4 Verkehrstechnische Untersuchung zum Umbau des Aaseemarktes in Münster nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 23. Februar 2016 Begründung / Seite 15 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Neben den Vorgaben aus der Erschließung und Anlieferung wurde die Verkaufsfläche (VK) des Lebensmittelmarktes gemäß dem Bebauungskonzept mit rd. 1.200 m² VK in Ansatz gebracht. Kundenbefragung Zur Feststellung der zum Einkauf genutzten Verkehrsmittel wurde am 16.06.2015 im Zeitraum von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Kundenbefragung von rd. 270 Kunden im Bestandsmarkt durchgeführt. Demnach erreicht mit rd. 70 % der Großteil der Kunden den Markt mit dem Fahr- rad oder zu Fuß. Lediglich 3 % nutzen das ÖPNV -Angebot, 17 % kamen mit dem eigenen Pkw (ca. 46 Pkw). Verkehrsaufkommen im Bestand 2015 und im Prognosejahr 2030 ohne Vorhaben- planung (Prognose-0-Fall) Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsmengen (Pkw inkl. Schwerverkehrsanteile, Fußgänger und Radfahrer) wurde am 16.06.2015 im Zeitraum zwischen 16:00 – 18:00 Uhr am Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße eine Verkehrszählung durchgeführt. Die verkehrliche Spi t- zenstunde stellte sich zwischen 16:45 Uhr und 17:45 Uhr ein. Folgende Verkehrsmengen wur- den innerhalb der Spitzenstunde ermittelt: nördliche Von-Witzleben-Straße: 103 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 5 Fußgänger/h sowie 231 Radfahrer/h südliche Von-Witzleben-Straße: 77 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 12 Fußgänger/h sowie 146 Radfahrer/h Delpstraße: 57 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 % ), 44 Fußgänger/h sowie 135 Radfah- rer/h Zur Ermittlung eines für Münster typischen Prognosefaktors im Pkw -Verkehr (Prognosebelas- tung 2030) wurden Bevölkerungsvorausberechnungen vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen herangezogen. De mnach ist mit einem Anstieg der Bevölkerung bis 2030 um 11,7 % zu rechnen und wird die Anzahl der Pkw -Fahrten bis zum Jahr 2030 um 11,67 % steigen. Unter Berücksichtigung der Prognosefaktoren mit einem Fahrten-Anstieg bis 2030 ergeben sich folgende Verkehrsbelastungen: nördliche Von-Witzleben-Straße: 115 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) südliche Von-Witzleben-Straße: 86 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) Delpstraße: 64 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) Weitere Details zur Verteilung der Verkehre und Prognose faktoren sind dem Gutachten zu ent- nehmen. Zusammenfassend ist im Vergleich des Verkehrsaufkommens in der Bestandsituation und im Prognosejahr 2030 ohne Vorhabenplanung lediglich eine geringe Zunahme der Pkw - Verkehre zu verzeichnen. Verkehrserzeugung nach Umsetzung der Vorhabenplanung (Prognose-1-Fall) Die Ermittlung der vorhabenbedingten Verkehrsmengen erfolgt auf Basis der Verkaufsflächen mit Ansatz von Kennwerten in Anlehnung an die „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsau f- kommens von Gebietstypen“ und unt er Berücksichtigung von maximalen Schlüsselgrößen für die jeweiligen Beschäftigten- , Kunden- , Besucher - und Güterverkehre. Für den Lieferverkehr wurden keine neuen Verkehre angesetzt, da mit der Erweiterung keine zusätzlichen Lieferfahr- ten anfallen, sondern lediglich der Umfang der bereits stattfindenden Lieferungen zunimmt. Die Details zu den Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen. Im Ergebnis ist lt. Gutachter vorhabenbedingt mit einem zusätzlichen Kfz -Aufkommen von ca. 190 Fahrten pro Werk tag zu rechnen (95 Kfz/24h Quellverkehr, 95 Kfz/24h Zielverkehr). Unter Berücksichtigung der tagesganglinientypischen Verteilung für Vollsortimenter stellt sich eine spitzenstündliche maximale Verkehrsbelastung von 9 Kfz/h als Quellverkehr und 10 Kfz/h Ziel- Begründung / Seite 16 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für verkehr ein, die zusätzliche Parkplatzbelegung je Stunde im Personenverkehr beträgt maximal 9 Pkw. Für die Verteilung des Neuverkehrs wird angenommen, dass 80 % auf der westlichen Seite des Lebensmittelmarktes (Goerdelerstraße) und 20 % auf der östlichen Seite (Von- Witzleben- Straße) parken. Insgesamt wird vom Gutachter eine Gesamtbelastung von 283 Kfz/h mit fol- gender Verteilung ermittelt: nördliche Von-Witzleben-Straße: 124 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) südliche Von-Witzleben-Straße: 89 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) Delpstraße: 70 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) Im Vergleich zum Prognose- 0-Fall ist im Planfall 2030 lediglich eine geringe Zunahme durch planbedingte Pkw-Verkehre mit einer Erhöhung der Verkehrsmengen im nördlichen Abschnitt der Von-Witzleben-Straße um 8 % (9 Pkw/h), im südlichen Abschnitt der Von- Witzleben-Straße um 3,5 % (3 Pkw/h) und in der Delpstraße um 9 % (6 Pkw/h) gegeben. Leistungsfähigkeitsnachweise / Verkehrssicherheit Für den relevanten Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße in einer Tempo -30-Zone gilt die Vorfahrtsregelung „rechts-vor-links“. Nach dem Handbuch für die Bemessung von Str a- ßenverkehrsanlagen ist eine Berechnung der Leistungsfähigkeit bei einer Vorfahrtsregelung mit „rechts-vor-links“ nicht möglich, als Anhaltswert für die Einsatzgrenze kann eine Belastung von 600 bis 800 Kfz/h als Summe über alle vier Zufahrten einer Kreuzung verwendet werden. Das Prognoseverkehrsaufkommen mit den Neuverkehren des Lebensmitt elmarktes liegt mit insg e- samt 283 Kfz/h deutlich unter den Grenzwerten des Regelwerks. Weiterhin ist zu beachten, dass die Grenzwerte des Regelwerks für einen Knotenpunkt mit vier Zufahrten gelten, mit einer größeren Konfliktfläche als bei dem Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße mit drei Armen an dem die Verkehre schneller abfließen können. Insgesamt wird der Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße vom Gutachter als unbe- denklich eingestuft. Mit der äußerst geringen planbedingten Verkehrszunahme von ca. 200 Kfz - Fahrten pro Werktag ist die Verkehrsregelung „rechts-vor-links“ für die ermittelten Verkehrsstär- ken weiter angemessen. Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes wird durch die Verkehrsz u- nahme nicht signifikant reduziert. Die Anfahrbarkeit der geplanten Anlieferungsbereiche auf der Nord - und Westseite des Le- bensmittelmarktes wurde gemäß dem verkehrstechnischen Entwurf mit Umbau der Delpstraße optimiert und über Schleppkurven überprüft, ein Rechtsabbiegen aus der Anlieferzone des Le- bensmittelmarktes in Richtung Von- Witzleben-Straße ist für Sattelzüge möglich. Beide Anlief e- rungszonen können über die Von- Witzleben-Straße aus Richtung Kolde- Ring angefahren und wieder verlassen werden, so dass der Lieferverkehr nicht durch die Wohngebiete über die Bon- hoefferstraße, Maringstraße bzw. Delpstraße fahren muss. Mit Optimierung der Grundstückszu- fahrtsbereiche zur Anlieferung infolge der Umgestaltung der Delpstraße kann der nach wie vor erforderlichen Rückwärtsfahrt mit Einweisung entsprochen werden. Zusammenfassend bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Plan- vorhaben, verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen. 6.3.2 ÖPNV-Anbindung Das Plangebiet ist gut über den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Mit den Haltestellen „Huberstraße“ (Linien 10 und N83, ca. 400 m westlich vom Plangebiet an der Mecklenbecker Straße), „Platz der Weißen Rose“ (Linien 3, 4, 10 und N83, rd. 450 m nörd- lich an der Scharnhorststraße) und „Sentmaringer Weg – WL Bank/IHK“ (Linien 7, 15, 16 und N84, ca. 550 m östlich an der Weseler Straße) verkehren mehrere Buslinien in unmittelbarer Begründung / Seite 17 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Nähe zum Plangebiet, über die der Vorhabenbereich sowohl mit der Innenstadt als auch mit den westlichen und südwestlichen Stadtgebieten verbunden ist. 6.3.3 Verkehrsflächen Die verkehrliche Anbindung des Planvorhabens erfolgt über die Delpstraße im Norden, die Von- Witzleben-Straße im Osten und die Goerdelerstraße im Westen (s. Kapitel 6.3.1). Die Straßen sind über das bestehende Planungsrecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43, 1. Ände- rung als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Teile des bestehenden nördl i- chen Gehwegs im Bereich der Delpstraße sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43, 4. Änderung Bestandteil der angrenzenden Wohnbauflächen in der Festsetzung als Reines Wohngebiet. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine bauliche Umgestaltung von Teilen der an das Vor- habengrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Delp- und Goerdelerstraße sowie der östlichen Von -Witzleben-Straße verbunden. Im Zusammenhang mit der Umgestal- tung der Delpstraße werden Teile der derzeitigen öffentlichen Verkehrsfläche vom Vorhaben- träger erworben und dem Vorhabengrundstück zugeschlagen (s. Kapitel 6.3.1). Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen werden Teile der nördlich und westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Fl ä- chen der Delp- und Goerdelerstraße in den neuen Abgrenzungen entsprechend dem verkehrstechnischen Entwurf sowie die östliche von Witzleben- Straße in den Geltung s- bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen und als öffentliche Ver- kehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Innerhalb der getroffenen Verkehrsflächenfestsetzungen sind alle Umbaumaßnahmen im A n- schluss des Planvorhabens an die bestehenden bzw. neuen Verkehrsflächenabgrenzungen umsetzbar und ist eine planungsrechtliche Sicherung der Flächen in ihrer bestehenden bzw. zukünftigen Funktion als öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt. Eine weitergehende Siche- rung mit Regelungen zur Umsetzung der Umbaumaßnahmen wird auf der Ebene des Durchfüh- rungsvertrags getroffen. Zur Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs und um ungeregelte Grundstückszufahrten auszuschließen werden die freien Seiten des Vorhabengrundstücks zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrs- flächen abseits der geplanten Ein- und Ausfahrten nach Norden, Osten und Westen als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB festgesetzt. Mit den Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen sind die Erschließung des Planvorhabens und die Sicherung der verkehrlichen Belange ent- sprechend den getroffenen Zielsetzungen uneingeschränkt gewährleistet. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Delpstraße, Von- Witzleben-Straße und Goerdelerstraße an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt Münster in ausreichendem Maße angeschlossen. Die Strom- und Energieversorgung ist grundsätzlich sichergestellt. Für das neu zu errichtende Ärztehaus (außerhalb des Geltungsbereichs) sowie für die im Planvorhaben vorgesehenen Shops und Gastronomi enutzung ist eine Versorgung mit Fernwärme geplant, der Lebensmi t- telmarkt als Hauptvorhabennutzung soll über eine betriebseigene Wärme - Rückgewinnungsanlage versorgt werden. Die Versorgung mit Fernwärme erfolgt über eine bestehende - teilweise in den öffentlichen Ver- kehrsflächen, teilweise über das private Vorhabengrundstück verlaufende - Fernwärmeleitung der münsterNetz GmbH. Eine Verlegung der Leitung, einschließlich eines vorhandenen Versor- Begründung / Seite 18 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für gungsschachtes, ist zur Umsetzung des Planvorhabens nicht erforderlich. Lediglich im Bereich der zukünftigen Anlieferung sowie westlich der Treppen- und Rampenanlage befinden sich Ent- lüftungsrohre, die mit Umsetzung des Planvorhabens zu Lasten des Vorhabenträgers versetzt werden müssen. Langfristig ist von der münsterN etz GmbH eine Verlagerung der Fernwärm e- leitung in die öffentlichen Verkehrsflächen geplant (weitergehend siehe Kapitel 6.4.2). Die Ableitung des Oberflächen- und Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem über die vorhan- denen Kanäle in den umgebenden Straßen. Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzungen ist über die Anfahrbarkeit des Gebäudes für Müll- fahrzeuge über die Delpstraße, Von-Witzleben-Straße und Goerdelerstraße als ö ffentliche Ver- kehrsflächen sichergestellt. Die Müllstandorte des Lebensmittelmarktes sind, analog der P a- pierpresse, in den Anlieferungsbereich im nördlichen Gebäudeteil integriert und somit nicht ei n- sehbar. Die Entsorgung der Abfallbehältnisse erfolgt über den gleichen Weg wie die Anlief e- rung. Weitergehende planungsrechtliche Belange zur Ver - und Entsorgung werden nicht be- rührt. 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das Vorhabengrundstück ist vollständig über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Übergeordnete Wegeverbindungen über das Grundstück bestehen nicht, Erfor- dernisse aus Versorgungsstationen oder vorhandenen oder geplanten Leitungstrassen best e- hen nur in Form der vorhandenen Fernwärmeleitung im nördlichen und westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks (s. Kapitel 6.4.1). Zur planungsrechtlichen Sicherung der Fernwär melei- tung wird für den Trassenverlauf auf dem Vorhabengrundstück ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers (L-E) mit einer Breite von 4,60 m vom westlichen Anschluss der Goerdelerstraße bis zur Delpstraße im Norden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festge- setzt. Weitergehend wird zur Sicherung des bestehenden Versorgungsschachtes in A b- stimmung mit dem Versorger ein Hinweis zu Gründungsarbeiten im Bereich des Schach- tes in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Festsetzung wird den technisch infrastruk turellen Erfordernissen von etwaigen Erneue- rungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Leitungsnetz entsprochen. Die vorhandene Fer n- wärmeleitung verläuft unterhalb der mit einer Erhaltungsfestsetzung belegten Bestandsbäume zur Goerdelerstraße (s. Kapitel 6.6.4), besondere planungsrechtliche Belange sind daraus nicht abzuleiten. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine Überbauung bzw. Überpflanzung der Trasse nicht verbunden. 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen Auf dem Vorhabengrundstück sind keine öffentlichen Versorgungsanlagen vorhanden oder vor- gesehen. Die Eigenversorung der Vorhabennutzungen mit Strom ist über die bestehende Infr a- struktur sichergestellt, die zusätzliche Ausweisung einer privaten Trafostation ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht erforderlich. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB werden nicht getroffen. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der sozi a- len Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Entwi cklungsziele des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans Nr. 571, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen. Mit Blick auf die geplanten Vorhabennutzungen mit einem Lebensmittelmarkt und ergänzenden Gastronomie- und Ladennutzungen werden auch keine zusätzlichen Bedarfe der sozialen Infra- struktur generiert. Begründung / Seite 19 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Der Vorhabenstandort ist über die bestehenden öffentlichen Grünflächen im direkten südlichen Anschluss mit dem Aasee im Westen und dem Park Sentmaring im Osten verbunden. Insbe- sondere mit dem Aasee, lediglich rd. 350 m vom Plangebiet entfernt, befindet sich eine attrakt i- ve und gesamtstädtisch bedeutende Grünanlage in direkter Nachbarschaft zum Vorhaben g- rundstück. Die Umsetzung weit ergehender grünräumlicher Belange aus öffentlichen Grün - oder Freifl ä- chen ist in Bezug auf das Vorhabengrundstück nicht erforderlich und somit auch nicht Gegen- stand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für öffentliche Grünflächen werden nicht getroffen. 6.6.2 Private Grünflächen Vor dem Hintergrund der im Plangebiet bestehenden oder geplanten Nutzungen ist für den Gel- tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 eine Sicherung grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen werden nicht getroffen. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 571 im Umfeld innerstädtischer Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht getroffen. 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Als innerstädtisches Grundstück ist der Vorhabenbereich mit dem nördlichen Gebäudekomplex des Aaseemarktes und den zugehörigen Flächen für den Kundenparkplatz, Anlieferung und Tiefgarage inklusive deren Zufahrtsbereiche weitestgehend versiegelt. Vorhandene Grünstru k- turen oder Bepflanzungen bestehen in Form von Einzelgehölzen und Sträuchern im Bereich des Kundenparkplatzes zur Delpstraße / Goerdelerstraße sowie nördlich der bestehenden Rampenanlage. Innerhalb der geplanten städtebaulich architektonischen Zielsetzungen mit A b- riss des Bestandsgebäudes und Neuüberplanung auf der bestehenden Tiefgarage sind Boden- versiegelungen über das bereits bestehende Maß hinaus nicht zu erwarten. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine Umgestaltung und Optimierung des vorhandenen Kundenparkplatzes erforderlich. Die drei Bestandsbäume im nordwestlichen Eckbereich des Kundenparkplatzes sind dabei als hochwertig einzustufen und sollen möglichst erhalten bleiben. Zur Bewertung der Auswirkungen der Tiefbaumaßnahmen auf den Baumbestand entspr echend dem Vorentwurf zur Stellplatzaufteilung wurde ein Gutachten 5 erstellt, das die Vitalität der Bäu- me untersucht und die möglichen Folgen eines baulichen Eingriffs in das Wurzelwerk aufzeigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit einem Heranrücken der Fahr- und Stellplatzflächen bis an den Stammfuß sowohl die Grob- und Starkwurzeln als auch die Fein- und Schwachwurzeln ge- kappt werden müssten, was mit einem Verlust der Bäume infolge der fehlenden Standsicherheit und eingeschränkten Versorgung verbunden wäre. Vor dem benannten Hintergrund wurde eine Neuanordnung der Stellplatzanlage vorgenommen. Die Neuanordnung sieht bei Erhalt von zwei der drei Bestandsbäume die Ausweisung von insgesamt 16 Stellplätzen vor (s. Kapitel 6.2.6). Die Stellplätze halten einen Abstand zum Wurzelbereich der Bäume, die Errichtung eines Stel l- platzes im Nahbereich des nördlichen Baumes ist bei Durchführung der Tiefbauarbeiten weiter- gehend zu überprüfen. Ein Erhalt auch des dritten Bestandsbaumes ist unabhängig von der 5 Baumuntersuchungsbericht - Bewertung der Auswirkungen stammfußnah geplanter Baumaßnahmen auf die Be- standsfähigkeit zweier Platanen, Dipl. Ing. M. Wilde Von der LWK Niedersachsen öffentlich bestellter und verei- digter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung, Lengerich, 08. Februar 2016 Begründung / Seite 20 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stellplatzanzahl allein über die Nähe des Baumes zur erforderlichen Fahrgasse ausgeschlos- sen. Zur Sicherung der grünräumlichen Belange auf dem Vorhabengrundstück wird der Erhalt der zwei Bestandsbäume im Eckbereich der Delp- und Goerdelerstraße g e- mäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zeichnerisch festgesetzt. Weitergehend ist als Ersatzpflanzung für den abgängigen Baum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB die Anpflanzung eines Einzelbaumes einer mindestens mittelkronigen Baumart - z.B. Spitzahorn, Feldahorn, Linde, Hainbuche - mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm textlich festgesetzt. Der Standort ist im nördlichen Grundstücksbe- reich im Vorfeld der geplanten Anlieferzone zeichnerisch im Bebauungsplan vorgeg e- ben. Die nördlich der vorhandenen Rampenanlage bestehenden Grünstr ukturen – vorrangig Strauchstrukturen – sind in ihrer Wertigkeit eher als gering einzustufen und werden nicht mit ei- ner Erhaltungsfestsetzung belegt. Vor dem Hintergrund der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in diesen Bereich zur Errichtung der geplanten Anlieferzone ist ein Erhalt auch nur bedingt bzw. nicht möglich. Weitergehende Aussagen zur Gestaltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbereich wer- den über den Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben - und Erschließungsplans (V+E - Plan) getroffen. 6.6.5 Ausgleichsflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 571 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (s. a. Kapitel 1.1). In Anwen- dung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten di e mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu er- wartenden Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zul ässig und sind somit nicht zu bilanzieren. Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt mit der Umsetzung der Entwicklungsziele eine Neuüberplanung eines derzeit bereits stark versiegelten Grundstücks, so dass mit dem Bebauungsplan Nr. 571 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und Land- schaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, Festsetzu n- gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1a BauGB werden nicht getroffen. 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Schallimmissionen Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 sollen die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Revitalisierung der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen am Standort „A a- seemarkt“ geschaffen werden. Das Planvorhaben sieht die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkauf s- fläche von maximal 1.200 m² sowie ergänzende Flächen für Gastronomienutzungen und klein- teilige Ladenlokale/Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² vor. Die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen werden in diesem Zusammenhang abgerissen und durch den Neubau ersetzt. Mit Umsetzung des Vorhabens ist led iglich eine Umverteilung bzw. Neuaufteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, eine Erhöhung der Gesamtverkaufsflächen am Standort ist nicht gegeben (s. Kapitel 1.1). Ein baulicher Eingriff in die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege im Sinne der 16. BImSchV ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht verbunden. Begründung / Seite 21 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Zur Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Lärmsituation wurde eine lär m- technische Untersuchung6 erstellt, die die Verträglichkeit des Vorhabens gemäß TA Lärm mit der benachbarten Wohnbebauung überprüft. Eine weitergehende Bewertung der Verkehrslär m- situation ist vor dem Hintergrund der alleinigen Einzelhandelsnutzungen im Planvorhaben ent- behrlich, die Auswirkungen dur ch zusätzlichen An- und Abfahrtverkehr auf die bestehenden schützenswerten Wohnnutzungen wird über die Untersuchung zum planbedingten Mehrverkehr gem. TA Lärm erfasst und bewertet. Als maßgebliche Emittenten wurden für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter die Kundenverkehre auf dem Parkplatz mit den Ein- und Ausstapelvorgängen von Ei n- kaufswagen die Anlieferverkehre mit den Ladevorgängen in den Anlieferzonen und der Backwaren vor dem Haupteingang des Marktes sowie haustechnische Anlagen wie z.B. Lüftungs- und Klimaaggregate berücksichtigt. Von den geplanten angegliederten Shops sind keine relevanten Emissionen zu erwarten, Warenanlieferungen der Shops wurden berücksichtigt. Weitere Emittenten, die im Sinne der TA Lärm eine relevante Vorbelastung für di e maßgeblichen Immissionsorte darstel- len, wurden in der Örtlichkeit durch den Gutachter nicht festgestellt. Als Ausgangsdaten wurden neben den festgesetzten maximalen Verkaufsflächen (VK) der g e- planten Einzelhandelsnutzungen die Daten zum Verkehrsaufkomme n/Verkehrs-erzeugung, Stellplatzanzahl und der zum Einkauf genutzten Verkehrsmittel aus der verkehrstechnischen Untersuchung 4 (s. Kapitel 6.3.1) berücksichtigt. Für die Anlieferung wurden Angaben des z u- künftigen Betreibers hinsichtlich Anzahl und Art der Lieferfahrzeuge und Ladezeiten sowie z u- sätzliche gutachterliche Erfahrungswerte bzw. Befragungen an anderen vergleichbaren Ver- brauchermärkten verwendet. Die Kühlaggregate und Entlüftungen der haustechnischen Anl a- gen werden auf dem Dach des Marktes montiert. Die Bauart und Schallleistungspegel der A g- gregate sind noch nicht bekannt. Für die Berechnung werden moderne Aggregate gemäß dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik angenommen. Für die Eingangsdaten wurden voll belegte Parkplätze, lange Ladezeiten und laufende Kühlaggregate im Sinne eines „Worst-Case“ betrachtet, der in der Praxis nicht zu erwarten ist. Als maßgebliche Immissionsorte wurden di e straßenzugewandten Fassadenseiten der Gebäu- de Goerdelerstraße 5 und 8‚ Delpstraße 2 und Von- Witzleben-Straße 5 und 7 mit einer G e- bietsausweisung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 (Aasee -Stadt) als Reines Wohng e- biet ermittelt. Weitergehende Details zu Ausgangsdaten, Berechnungsgrundlage/ -verfahren und Ermittlung der Emissionen sind dem Gutachten zu entnehmen. Die Bewertung der Berechnungsergebnisse erfolgte anhand von vier unterschiedlichen Belas- tungssituationen (S1 - S4) in unterschiedlichen Annahmen zu Anlieferzeiten, Art der Einkauf s- wagen (Standardwagen bzw. lärmarme Einkaufswagen) und Art und Lage der Einkaufswagen- sammelboxen (mit und ohne Trennwänden an unterschiedlichen Standorten). Die Details zu den Belastungssituationen mit den jeweiligen Einzelergebnissen sind dem Gutachten zu ent- nehmen. Die Berechnungen der Spitzenpegelbetrachtung haben ergeben, dass unzulässige Geräusc h- spitzen am Tage durch den Kundenverkehr oder die Anlieferung der Waren nicht zu erwarten sind. Die maximal zulässigen Geräuschspitzen von 85 dB(A) tags werden deutlich unterschri t- ten. Zur Nachtzeit werden die zulässigen Geräuschspitzen von 55 dB(A) um 8,5 dB(A) oder mehr überschritten. Anlieferungen und Kundenverkehre zur Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sind daher unbedingt zu vermeiden. 6 Aaseemarkt – Umbau und Erweiterung des Lebensmittelvollsortimenters an der Von-Witzleben-Straße 2 in 48151 Münster – Lärmtechnische Untersuchung, Proj.-Nr.: 06150001, nts Ingenieurgesellschaft mbh, Münster, 23. Feb- ruar 2016 Begründung / Seite 22 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Unzulässige Lärmauswirkungen aus dem planbedingten Mehrverkehr auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sind lt. Gutachter nicht gegeben. Eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) kann erst bei einer Zunahme von > 60% des Verkehrsaufko mmens verursacht wer- den. Durch die Verkehrsuntersuchung 4 wurde festgestellt, dass eine Erhöhung der Verkehr s- mengen durch planbedingte Mehrverkehre im nördlichen Abschnitt der Von- Witzleben-Straße um 8 %, im südlichen Abschnitt der Von- Witzleben-Straße um 3,5 % und in der Delpstraße um 9 % und damit deutlich unterhalb der 60% zu erwarten ist. Die Forderungen der TA Lärm wer- den somit an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Nach Auswertung der Belastungssituationen unter Berücksichtigung der Spitzenpegelbelastung werden vom Gutachter folgende Lärmminderungsmaßnahmen benannt: Verzicht auf Anlieferung der Waren zur Nachtzeit und in den Ruhezeiten (20:00 - 7:00 Uhr) Beschränkung der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes auf die Zeit von 6:30 - 21:30 Uhr Verwendung lärmarmer Einkaufswagen und Errichtung einer Trennwand auf der südlichen Seite der Sammelboxen für Einkaufsw a- gen. Eine Öffnung des Backshops ist aus lärmtechnischer Sicht auch sonntags möglich. Für die g e- plante Außengastronomie im Zusammenhang mit dem Backshop gelten die Einschränkungen der Betriebszeiten analog dem Lebensmittelmarkt. Die Lärmminderungsmaßnahmen werden als pl anungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB durch Festsetzung der Lage der Anlieferzonen ‚A‘ und ‚B‘ mit Festsetzung einer nördlichen Wandeinhau- sung für die Anlieferfläche ‚A‘ als vollständig geschlossene Wand unter Einhaltung einer Mindesthöhe und eines Mindestschalldämmwertes entsprechend den Annahmen der gutachterlichen Berechnungen der Lage und Ausgestaltung der Einkaufswagensammelstation gesichert. Die Vorgaben zu Anliefer - und Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes, zur aus- schließlichen Verwendung lärmarmer Einkaufswagen sowie zu etwaig zu treffenden Schal l- schutzmaßnahmen für den Betrieb der konkreten technischen Anlagen werden als Hinweise für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren in den Bebauungsplan aufgenommen. Entsprechend der textlichen Festsetzung 1.14 - wonach durch Nachweis eines anerkannten Sachverständigen auch geringere Maß nahmen als die festgesetzten ausreichen - kann etwai- gen Anpassungserfordernissen zur Ausgestaltung der Bauteile im weiteren Ausführungspr o- zess entsprochen werden. Mit der Sicherung der Lärmminderungsmaßnahmen können unzulässige Lärmeinwirkungen des Planvorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft ausgeschlossen werden. Belange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen Aufgrund seiner innerstädtischen Lage und seiner Nähe zum Kolde- Ring als innerörtliche Haupterschließungsstraße ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygieni- schen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM10) auszugehen. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den i n- nerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine lufthygi e- nisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m 3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jah- Begründung / Seite 23 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für resmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 571 wir d ein Einzelhandelsstandort inner- halb eines bestehenden Stadtteilzentrums vitalisiert, die Gesamtverkaufsfläche sowie die Fl ä- chen für den ruhenden Verkehr am Standort bleiben trotz der zukünftigen Großflächigkeit des geplanten Lebensmittelmarktes unverändert. Vor dem benannten Hintergrund ist eine relevante Zunahme der Luftschadstoffbelastungen aus zusätzlichen Anliefer - und Kundenverkehren über das bereits bestehenden Maß hinaus nicht zu erwarten, weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich. Belange aus Luftschadstoffimmissi o- nen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 571 nicht entg e- gen. 6.8 Altlasten / Altstandorte Im Altlastenkataster der Stadt M ünster sind für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 keine Altlastenverdachtsflächen eingetragen. Vor dem Hintergrund der ehemals auf dem Vorhabengrundstück ansässigen chemischen Rei- nigung für Bekleidung wurden nach Abstimmung und Vorgabe des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster im Oktober 2015 orientierende Bodenunters u- chungen in der Nähe des Gebäudes Von-Witzleben-Straße 16 durchgeführt7. Die Überprüfung des Untergrundes auf nutzungsbedingte Schadstoffbelastungen erfolgte über zwei Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von maximal 5,0 m unter Geländeoberkante (GOK). Unterhalb eines unauffälligen Oberbodens wurde eine Auffüllung aus Schluff en mit wechselnden Anteilen an Fremdstoffen (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke) bis in eine Tiefe von maximal 2,20 m unter GOK ermittelt. Unterlagert wird diese Auffüllung von gewachsenen Böden aus Schluffen und Tonen bis in die maximale Endtiefe von 5,00 m. Die Proben wurden auf den Verdachtsparameter leichtflüchtiger chlorierter Kohlenwasserstoffe (LCKW) untersucht. Die Bewertung erfolgte in Anlehnung an die "Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden" der Länderarbeit sgemeinschaft Wasser (LAWA) aus dem Jahre 1994. Weitergehende Details sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: In den Bodenproben wurden LCKW -Gehalte unterhalb der methodisch bedingten Nac h- weisgrenze ermittelt. Diese untersch reiten den zugehörigen Prüfwertebereich der LAWA-Empfehlung in Höhe von 1 - 5 mg/kg deutlich. An den Untersuchungspunkten konnten keine nutzungsbedingten Bodenverunreinigungen durch den Parameter LCKW ermittelt werden. Eine Gefährdung von Schutzgütern liegt in diesen Bereichen nicht vor. Die in den Bodenluftproben ermittelten Gehalte des Parameters LCKW befanden sich unterhalb der methodisch bedingten Nachweisgrenze und damit deutlich unterhalb des Prüfwertebereiches der LAWA -Empfehlungen von 5- 10 mg/m³. Nutzungsbedingte Ve r- unreinigungen der Bodenluft durch LCKW konnten nicht ermittelt werden, eine Gefäh r- dung von Schutzgütern liegt nicht vor. Aufgrund der geringen Gehalte im Boden und der Bodenluft unterhalb der LAWA -Prüfwerte lässt sich kein weiterer Untersuchungs- und Handlungsbedarf in dem untersuchten Bereich e r- kennen, eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ist im Bebauungsplan nicht erfor- derlich. Belange aus Altlasten / Altstandorten stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Die bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen im Geltungsbereich des vorhabenbezog e- nen Bebauungsplans unterliegen nicht dem Denkmalschutzgesetz. Auch im direkten stadträum- 7 „Entnahme, Untersuchung und Bewertung von Boden- und Bodenluftproben - Ehem. Wäscherei Nähe Von- Witzleben-Straße 16, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH Münster, Stand 22. Oktober 2015 Begründung / Seite 24 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für lichen Anschluss an das Vorhabengrundstück befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW die eine besondere Rüc k- sichtnahme erfordern. Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisst and auch keine Boden- denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahr- hunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä- lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n- weis. 6.10 Artenschutz Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorg e- nommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfah- ren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Minist e- riums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kl i- maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse 8 sind bei dem Vorhaben zwei Haupt- wirkfaktoren zu beachten, die Vorkommen planungsrelevanter Arten potenziell negativ beei n- trächtigen können: Der Abriss des Bestandsgebäudes sowie die Rodung von Gehölzbeständen. Im Zusammenhang mit dem Gebäudeabriss sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten zu betrachten. B e- wertet wurden hierfür die Auswirkungen auf Gebäude bewohnende Arten (Vögel und Flede r- mäuse). In Folge der Rodung von Gehölzbeständen kann es zu baubedingten Verlusten hier vorkommender Tierarten und deren Brutstätten bzw. Baumquartieren kommen. Bei flächigem Gehölzverlust kann es zu einer Veränderung / Einschränkung von Nahrungshabitaten kommen. Bewertet wurden hierfür die Auswirkungen auf Gehölz gebundene/bewohnende Arten. Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurden am 13.08.2015 und 24.02.2016 Gelän- debegehungen durchgeführt, folgende Ergebnisse können festgehalten werden: Die Untersuchung des vom Abriss betroffenen Gebäudes auf Nester, Nistgelegenheiten, Fledermausvorkommen und die potenzielle Nutzbarkeit für Fledermäuse ergab keine Hinweise auf Gebäude bewohnende Vogelarten. Ein direkter Nachweis einer Gebäude brütenden Art am Gebäude ist ebenfalls nicht gegeben, eine artenschutzrechtliche B e- troffenheit kann sicher ausgeschlossen werden. Potenzielle Spaltenquartiere für Fledermäuse an den Fassaden und Übergängen zw i- schen Dach und Außenfassade sind aufgrund vollständig verschlossener Fugen nicht vorhanden. Aufgrund der starken Erwärmung im Sommer und der Frostgefahr im Winter können regelmäßige Quartiernutzungen zwischen Attika und Wand ausgeschlossen werden. Die sehr glatten Oberflächen verhindern darüber hinaus eine Nutzung potenz i- eller Hangplätze. Der unter der bestehenden Anlieferungsrampe ungenutzte Kellerbereich ist durch Lü f- tungsöffnungen in der Fassade potenziell für Fledermäuse erreichbar. Vorhandene Fu- gen und Spalten, sowie Fassadenabbrüche und Öffnungen in den Wandbereichen bi e- ten geringe Potenziale als Winterquartiere für Gebäude bewohnende Fledermausarten. 8 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 571 der Stadt Münster „Goerdelerstraße / Delp-straße / von-Witzleben-Straße“ Abriss eines Gebäudekomplexes, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträg- lichkeit, Münster, 24. Februar 2016 Begründung / Seite 25 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Aufgrund der geringen Luftfeuchte und einer durchgängigen Störung durch hier verlau- fende Lüftungsschächte ist eine regelmäßige Nutzung durch Überwinterungsgemei n- schaften sehr unwahrscheinlich. Eine unregelmäßige Nutzung durch Einzeltiere ist aller- dings potenziell möglich. Eine Nutzung im Sommer kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Mit Umsetzung des Bauvorhabens ist die Fällung einer Platane im nor dwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks zur Delpstraße verbunden, weitergehend ist unter Umständen die Fäl- lung einiger älterer Gehölze im Bereich der Laderampe sowie einiger jüngerer Gehölze nördlich angrenzend an den Lebensmittelmarkt erforderlich. Di e Platane wurde am Ortstermin am 24.02.2016 in Augenschein genommen, Bruthöhlen wurden nicht ermittelt. Insgesamt ist der Verlust aufgrund der vorgefundenen Struktur und Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant. Die Strukturen bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen wie Amsel, Zaunkönig, Ringel- taube und Kohlmeise zu erwarten. Es handelt sich bei diesen Arten um so genannte „Al- lerweltsarten“ mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und einer großen Anpassungsfähigkeit. Diese Arten werden i.d.R. nicht vertiefend er- fasst, eine populationsrelevante Schädigung ist in den überwiegenden Fällen nicht zu erwarten. Dennoch ist eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden. Vom Gutachter werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich a r- tenschutzrechtlicher Konflikte als erforderlich vorgetragen: Lüftungsöffnungen im Kellerbereich: Zur Vermeidung der Tötung überwinternder Einze l- tiere des Braunen Langohrs sind die Lüftungsöffnungen mit einem engmaschigem Draht (Maschenweite maximal 1,5 cm) so zu verschließen, dass keine Fledermäuse in das Gebäude eindringen können. Der Verschluss muss im Sommerhalbjahr zwischen dem 01.04. und dem 30.09. durchgeführt werden. Unter dieser Bedingung ist ein ganzjähriger Abriss bzw. Eingriff in die Baulichkeit möglich. Gehölzfällung im Winter: Die Fällung, Rodung und/oder Beseitigung von Gehölzen ist zum Schutz brütender Vögel nur in der Zeit vom 01.10. bis zum 29.02. durchzuführen. Aufgrund des derzeit akuten Rückgangs von Fledermausquartieren an Gebäuden durch Abriss und besonders energetische Sanierung wird weitergehend empfohlen an dem neu zu errichtenden bzw. umgebauten Gebäude Quartiermög lichkeiten für Fle- dermäuse bereit zu stellen. Zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange werden die erforderlichen Maßnahmen und die Empfehlung als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Unter Berücksichtigung der benannten Maßnahmen können für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 arten- schutzrechtliche Konflikte und die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG s i- cher ausgeschlossen werden. 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange Umweltbeschreibung / Umweltbewertung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, weshalb von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einem Umweltbe- richt nach § 2a BauGB abgesehen werden kann. Die Belange des Umweltschutzes in Bezug auf die S chutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden mittels einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung geprüft. 7.1 Mensch Die überplanten Flächen des Aaseemarktes werden bisher großteils gewerblich genutzt und umfassen den derzeitigen Lebensmittelmarkt sowie einige kleine Ladeneinheiten, Arztpraxen Begründung / Seite 26 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für und Büros. Wohnnutzung ist lediglich in den benachbarten Gebäudekomplexen vorhanden. Für eine Erholungsnutzung fehlt die entsprechende Infrastruktur. Immissionen Lärm: Die verkehrliche Erschließung des Marktes bleibt weitestgehend unverändert. Die Anlieferung erfolgt auf der Nordseite des Gebäudes über die Delpstraße, die Anfahrt zur Tiefgarage von Os- ten über die Von- Witzleben-Straße. Für Fußg änger ist der Markt über Treppenanlagen im B e- reich der Goerdeler- und der Von-Witzleben-Straße erreichbar, die durch Rampen ergänzt wer- den. Neben 35 Parkplätzen in der Tiefgarage sind rund 16 ebenerdige Parkplätze im Westen zur Goerdelerstraße vorgesehen. Die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes mit Bäckerei und einem weiteren Shop sowie die Einrichtung eines Ärztehauses mit Apotheke und Friseur werden zu einer Zunahme des Liefer - und Kundenverkehrs um den Aaseemarkt herum führen. Von den Auswirkungen, ins besondere durch Lärm sind die umliegenden Straßen (Delpstraße, Goerdelerstraße, Von -Witzleben- Straße) mit den dortigen Wohnhäusern betroffen. Die verkehrstechnische Untersuchung 4 ergab nur eine geringe Zunahme von rund 200 Fahrten pro Werktag, die die Leistungsfähigkeit der Einmündung Von- Witzleben-Straße / Delpstraße nicht reduzieren. Die Anlieferungszonen für den Lebensmittel - und Fleischereibereich können über den nördlichen Straßenabschnitt der Von-Witzleben-Straße angefahren und wieder verlas- sen werden, so dass die angrenzenden Wohngebiete nicht durchfahren werden müssen. In der lärmtechnischen Untersuchung6 werden als maßgebliche Emittenten neben den Verkeh- ren haustechnische Geräte wie z.B. Klima- , Lüftungs- oder Heizungsanlagen genannt. Die an- gegliederten Shops werden bei den Warenliefe rungen berücksichtigt, daneben werden hier- durch keine relevanten Emissionen erwartet. Sonstige Vorbelastungen sind nicht vorhanden. Es wurden 4 Szenarien untersucht, aus denen sich ergibt, dass sich unter Festsetzung der La- ge und Ausgestaltung der Anlieferzonen / Einkaufswagensammelstation Überschreitungen der Richtwerte nur durch Beschränkung der Anlieferverkehre auf die Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr au- ßerhalb des Nacht- und Ruhezeitraums sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten des Mar k- tes auf die Zeit von 6.30 - 21.30 Uhr und die Verwendung von lärmarmen Einkaufswagen ver- meiden lassen. Unter Berücksichtigung dieser lärmmindernden Maßnahmen sind durch die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung im Umfeld zu erwarten. Sonstige Immissionen: Zu sonstigen Emissionen liegen keine Informationen vor. 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Der Aaseemarkt liegt innerhalb des umgebenden Wohngebietes und weist keine hochwertigen Biotope auf. Im Planbereich sind lediglich einige zur Auflockerung dienende kleine Grünflächen (Rabatten) zu finden. Der vorhandene Baum - und Strauchbestand ist vorrangig aus stadt - klimatischen Gründen erhaltenswert. Eine relevante Neuversiegelung von Flächen findet nicht statt. Mit Ums etzung des Bauvorha- bens ist die Fällung einer Platane im nordwestlichen Bereich des Kundenparkplatzes verbun- den, darüber hinaus werden unter Umständen einige ältere Gehölze im Bereich der Laderampe sowie einige jüngere Gehölze nördlich angrenzend an den Lebensmittelmarkt in Anspruch g e- nommen. Bruthöhlen wurden bei der Inaugenscheinnahme der Platane nicht ermittelt. Insg e- samt ist der Verlust auf Grund der vorgefundenen Struktur wie auch der vorgefundenen G e- hölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, wenn die Fällung im Winter stattfindet. Zur Vermei- dung der Tötung überwinternder Einzeltiere des Braunen Langohrs sind die Lüftungsöffnungen im Kellerbereich im Sommer halbjahr mit einem engmaschigen Draht zu verschließen. Unter Begründung / Seite 27 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für dieser Bedingung ist ein ganz jähriger Abriss des Marktes bzw. baulicher Eingriff in den Keller- bereich möglich. 7.3 Boden Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen Bestandteil des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben er- füllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z.B. fossile Böden wie Moorböden oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen). Durch die geplante Erweiterung des Lebensmittelmarktes wird kein zusätzlicher Boden versi e- gelt. Im Nahbereich des Gebäudes Von-Witzleben-Straße 16 wurden Bodenproben entnommen und untersucht um den Untergrund und das angrenzende Abwasserkanalsystem auf Schadstoff - belastungen durch die früher dort ansässige Wäscherei zu überprüfen. Weder in der Bodenluft, noch im Boden konnten nutzungsbedingte Verunreinigungen durch LCKW (leicht-flüchtige chlo- rierte Kohlenwasserstoffe) festgestellt werden7. 7.4 Wasser Durch die Planung werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder verändert. Eine Neuversiegelung von Flächen findet nicht statt, dadurch verur sachte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wie z.B. die Herabsetzung der Grundwasserneubildung oder die Erhöhung des oberflächlichen Regenwasser-Abflusses entfallen. 7.5 Klima / Luft Da es nicht zur Neuversiegelung von Flächen kommt, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Klimatische Ausgleichsräume oder bioklimatische Wirkungen werden nicht verändert, Belüftungsschneisen nicht beeinträchtigt. Für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes werden bereits hochgradig versiegelte Flächen überplant, die durch kleine Grünflächen (Rabatten) aufgelockert werden. Angesichts der hohen Vorbelastung des Schutzgutes Klima/Luft sind die Veränderungen durch die geplante Erweit e- rung als geringfügig einzustufen. Hinsichtlich des Klimaschutzes im Innenstadtbereich ist die Schaffung oder der Erhalt von Grünstrukturen anzustreben. Mit Reduzierung der Straßenverkehrsfläche im Zuge der Umg e- staltung der Delpstraße im nördlichen Anschluss an das Planvorhaben und Zuschlag der frei- werdenden Flächen zu den zukünftigen Grünflächen auf dem Vorha- bengrundstück und ohne relevante Neuversiegelung von Flächen wird diesem Ansatz in den Möglichkeiten der B e- standssituation und Erfordernissen eines Nahversorgungsstandortes entsprochen. Im Par k- platzbereich an der Goerdelerstraße bleiben zwei der drei dort stockenden Platanen erhalten, für den wegfallenden Baum wird eine Ersatzpflanzung auf dem Vorhabengrundstück festg e- setzt. 7.6 Landschaft Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Siedlungsbereich der Aaseestadt. Das „Landschaftsbild“ bzw. Blickbeziehungen aus der Umgebung werden durch den Neubau des Lebensmittelmarktes nur unwesentlich verändert. Das Bild der Gebäudefassaden ändert sich, ansonsten verbleibt der Anblick eines großformatigen Gebäudekomplexes. 7.7 Kultur- und Sachgüter Kulturgüter wie Bau- oder Bodendenkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Sachgüter umfas- sen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht in ihrem Bestand und ihrer Funktion gefährdet sind. Begründung / Seite 28 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen Bei dem geplanten Neubau und der Erweiterung des Lebensmittelmarktes auf bisher schon versiegeltem Gelände entfallen anlagebedingte Wirkungen wie die Versiegelung von Boden und die Zerstörung von Biotopen mit ihren Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen, das Grund- wasser sowie die Luft- und Klimaregulation. Natürliche Ressourcen werden durch die Änderung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes nicht verbraucht, es ist kein klimaökologischer Ausgleichsraum betroffen. Neben der Fällung ei- ner Platane müssen unter Umständen im Bereich der Laderampe einige ältere Gehölze sowie einige jüngere Gehölze nördlich angrenzend an den Lebensmittelmarkt gefällt werden, die vor- rangig aus stadtklimatischen Gründen erhaltenswert sind. Unter den betriebsbedingten Auswirkungen ist vorrangig die Wohnfunktion (Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit) durch Lärmemissionen betroffen. Unter den Vorgaben zur Lage und Ausgestaltung der Anlieferzonen / Einkaufswagensammelstation bei gleichzeitiger Berücksicht i- gung der in der lärm technischen Untersuchung aufgeführten lärmmindernden Maßnahmen wie die Beschränkung von Anlieferverkehren und Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes auf Zei- ten außerhalb der Nacht - und Ruhezeiträume sowie die Verwendung von lärmarmen Einkauf s- wagen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung im Umfeld zu erwarten. Mit Blick auf die Bestandssituation ist das Plangebiet als Nahversorgungsstandort bereits der- zeit mit nutzungsbezogenen Umweltbelastungen belegt. Mit Umsetzung des Planvorhabens, bei gleichbleibender Gesamtverkaufsfläche am Standort, ist eine relevante Erhöhung der Umwel t- belastungen gegenüber der Bestandssituation nicht zu erwarten, so dass ein weitergehendes besonderes Abwägungserfordernis aus erstmaligen zusätzlichen Betroffenheiten nicht besteht. 9 Flächenbilanz Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ergibt sich folgende Fl ä- chenbilanz: Fläche nach Nutzung Größe in m² Prozent Vorhabenbereich (§ 12 Abs. 3 BauGB) 4365 60,2 Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 2885 39,8 Gesamtfläche 7250 100,0 Tabelle 1: Flächenbilanz 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 werden erg änzende öffent- lich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchf ührungsvertrag gemäß § 12 BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist nicht erforderlich. Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 wird sich auf die pers ön- lichen Lebensumstände der im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozial- plan ist nicht erforderlich. Begründung / Seite 29 von 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am ________________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße“ Münster, den Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 30 von 30
Beschlussvorlage
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V/0624/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 571 - Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße 1. Beschluss über Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 06.09.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 22.09.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 28.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbez ogenen Bebauungsplans Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird wie folgt geändert: 1.1.1 Die Bezeichnung zur Art der baulichen Nutzung wird in den Planu nterlagen (Pla n- zeichnung und Begründung) in "Lebensmitteleinzelhandel, ergänzt durch Shops und Gastronomie" geändert (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird der nachfolgenden Stellung nahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauung s- plans Nr. 571 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, die Anlieferungszeiten für den Lebensmittelmarkt analog der Ladenöf f- nungszeiten zu erweitern (Anlage 1, Punkt 1.1). 2. Der gemäß dem Beschlussvorschlag 1.1.1 geänder te Entwurf des vorhabenbezogenen Beba u- ungsplans Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von -Witzleben-Straße wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 wird ebenfalls beschlossen. Vorlagen-Nr.: V/0624/2016 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Geitel Ruf: 492 61 21 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 05.08.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0624/2016 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine weit e- ren Folgekosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 571 beinha ltet den Vorhaben - und Erschließungsplan. Die Vorhabenträger übernehmen den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand en t- sprechend dem Durchführungsvertrag. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 die Aufstellung des vorhabenb ezogenen Bebau- ungsplans Nr. 571 beschlossen (V/0929/2014). Der Bebauungsplan entwurf hat vom 02.05. bis zum 02.06.2015 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Besc hlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.1 Beschluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß dem Beschlussvorschlag 1.1.1 vorgesehene Änderung des Bebauungsplanentwu rfs stellt eine Konkretisierung innerhalb der Planzeichnung dar und berühr t nicht die Grundzüge der Planung. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 571 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. Mit dem in Kraft treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 treten Teile der 1. und 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 außer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen ble i- ben weiterhin bestehen. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planzeichnung
V-0624-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0624/2016 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 und Vorhaben- und Erschließungsplan: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 BauGB 1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich ein Lebensmittelmarkt mit ei- ner Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.200 m² sowie zusätzlich Gastronomienutzun- gen und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufs- fläche von maximal 200 m² zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2 Für den zulässigen Lebensmittelmarkt sind als Hauptsortiment ausschließlich die zentren- relevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung gemäß der Münsteraner Sort i- mentsliste zulässig. Abwei chend davon sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesam t- verkaufsfläche von 1.200 m² sonstige zentrenrelevante und nicht -zentrenrelevante Sorti- mente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig, sofern sie im funktionalen Bezug zum Hauptsortiment stehen (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.3 Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist als Fläche des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vorhabenbereich maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO). 1.4 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,6 fes t- gesetzt. Ausnahmsweise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO für die unter Nr. 1 und 2 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Neben- anlagen im Sinne des § 14 die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpa- neele und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden der Hauptgebäude z u- rückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind (§ 16 Abs. 6 BauNVO). 1.6 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Gebäude- höhen und Mindestgebäudehöhen sowie die Mindesthöhe der Unterkante des mit A / B gekennzeichneten Gebäudeteils / Fassadenelements über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe bzw. Mindestgebäudehöhe gilt die Oberkante (OK) Attika des Daches, für den mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,00 m festgesetzten Gebäude- teil gilt die Oberkante (OK) Brüstung. Als Bezugspunkt (BZP) für die festgesetzten G e- bäudehöhen ist die mit 62,16 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenver- kehrsfläche der Von-Witzleben-Straße im Kreuzungsbereich Dunantstraße festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Für das mit A gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement ist eine maximale Höhe von 10,50 m über BZP zulässig. Im Be reich der m it einer maximalen Gebäudehöhe von 3,00 m über BZP festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Mindesthöhe für die Unterkante des Gebäudeteils / Fassadenelements von 5,30 m über BZP einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 1.8 Für das mit B gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement ist eine maximale Höhe von 9,40 m über BZP zulässig, die Mindesthöhe der Unterkante des Gebäudeteils / Fas- sadenelements muss 5,30 m über BZP betragen. Die angr enzende öffentliche Verkehrs- fläche darf durch das gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement über eine Tiefe Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für von maximal 2,00 m überbaut werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauN- VO und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 1.9 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradstel l- plätzen nur innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO). 1.11 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anpflanzung eines Einzelbaums durchz u- führen, der Baum ist mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen ist ein Hochstamm einer mindestens mittelkronigen Baumart - z.B. Spitzahorn, Feldahorn, Linde, Hainbuche - mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.12 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anlieferung des geplanten Lebensmittel- marktes ausschließlich auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen ‚Anlieferung A‘ und ‚Anlieferung B‘ zulässig. Die Anlieferfläche A ist über die gesamte Länge nach Norden mit einer vollständig geschlossenen Wand mit einem Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) und einer Höhe von mindestens 7,60 m über BZP einzuhausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.13 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Einkaufswagensammelstationen ausschließ- lich auf der zeichnerisch mit ‚E‘ festgesetzten Fläche zulässig. Die Einkaufswagensa m- melstationen sind nach Süden vollständig mit einer Trennwand mit einer Mindesthöhe von 1,80 m über Oberkante (OK) Parkplatz auszubilden. Die Trennwand muss einen Schal l- dämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen und fugenlos auf dem Boden aufsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.14 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.12 und 1.13 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maß nah- men als die festgesetzten ausreichen. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Ratsbeschluss 11. Februar 2009) Zentrenrelevante Leitsortimente gemäß Anlage 1 zum Landesentwicklungsplan Nord- rhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel: Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente • Antiquitäten • Baby- und Kinderartikel • Bastelbedarf • Bekleidung aller Art • Bücher, Fachliteratur • Bürobedarf, Organisationsmittel • Computer und –zubehör, Kom- munikationselektronik • Elektrokleingeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Geschenkartikel • Glas/Porzellan/Keramikartikel • Handarbeitsartikel /Strickwaren • Haushaltwaren, Hausratartikel • Heim- u. Haustextilien, Bettwa- ren • Jagdartikel/Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder und -rahmen • Lederwaren • Leuchten • Medizinische u. orthopädische Artikel • Musikinstrumente, Musikalien • Optische und akustische Er- zeugnisse • Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf • Schuhe • Spielwaren, Hobbyartikel • Sportartikel/-geräte/ -bekleidung • Stoffe, Tuche, Meterware • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck • Telefone / -zubehör Nah- /Grundversorgung: • Blumen (Schnittblumen, Topfpflan- zen) • Drogerie-/Parfümerieartikel • Getränke • Kosmetische Artikel • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter / Tierpflegeartikel für Klein- tiere • Zeitschriften, Zeitungen Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen Badeinrichtungen Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, Bau- und Heimwerkerbedarf) Baustoffe (inkl. Fliesen) Blockhäuser, Wintergärten, Zäune Bodenbeläge Boote und Zubehör Campingwagen und -artikel, Zelte Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflan- zen Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware Herde/Öfen/Kamine Installationsbedarf für Gas, Sanitär u. Heizung Kleineisenwaren, Werkzeuge Küchen Möbel, Büromöbel Motorräder, -zubehör u. –reifen Rolläden, Rollos, Markisen Sauna-/Schwimmbadanlagen Tapeten, Lacke Teppiche Tiermöbel Zoologischer Bedarf/lebende Tiere • Papier / Bürobedarf / Schreibwaren • Bücher • Bekleidung, Wäsche • Schuhe, Lederwaren • medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel • Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik • Spielwaren • Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) • Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto - ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) • Uhren, Schmuck und • Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) • Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Fassadenmaterial und -farbe Als zulässiges Hauptmaterial der Fassaden ist ausschließlich ein Verblendmauerwerk (Klinker) in hellgrauen bis hellbeigen Farbtönen festgesetzt. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung in Abstimmung mit der Stadt Münster auch andere Materi a- lien/Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Verwendung finden. Zur Fassadengliederung und Betonung des Eingangsbereiches zur Platzfläc he und des Gebäudekopfes nach Norden sind Metall -Lamellen in braunen Farbtönen zuläs- sig. (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkr e- klame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeat- tika und / oder Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskr a- gen grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh- rungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffe nheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.4 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu- erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Grün- dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta- dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.5 Immissionsschutz Zur Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes sind folgende Empfehlungen der Lärmtechnischen Untersuchung „Aaseemarkt – Umbau und Erweiterung des Lebensmi t- telvollsortimenters an der Von-Witzleben-Straße 2 in 48151 Münster“, nts Ingenieurgesell- schaft mbH Münster, Stand 23. Februar 2016 im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- verfahren der Vorhabenplanung zu berücksichtigen: 3.5.1 Im gesamten Vorhabenbereich sind Anlieferungen ausschließlich außerhalb des Nacht- und Ruhezeitraums auf die Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr zu begrenzen. Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 3.5.2 Die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes sind auf die Zeit von 6:30 - 21:30 Uhr zu begrenzen. 3.5.3 Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme Einkaufswagen zu verwenden. 3.5.4 Die der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Lärmkontingente für technische Anlagen sind Bewertungsgrundlage für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren. Weitergehende, etwaig zu treffende Schallschutzmaß- nahmen für den Betrieb der konkreten technischen Anlagen sind zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zu machen. 3.6 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit sind zu beachten. 3.7 Artenschutz Zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 3.7.1 Gebäudeabriss: Die Lüftungsöffnungen im Kellerbereich des Bestandsgebäudes sind mit engmaschigem Draht (Maschenweite maximal 1,5 cm) so zu verschli e- ßen, dass keine Fledermäuse in das Gebäude eindringen können. Der Ver schluss muss im Sommerhalbjahr zwischen dem 01.04. und dem 30.09. durc hgeführt wer- den. An dem Gebäudeneubau wird empfohlen, Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse bereit zu stellen. 3.7.2 Gehölzfällung: Die Fällung, Rodung und/oder Beseitigung von Gehölzen ist au s- schließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 29.02. durchzuführen. 3.8 Versorgungsleitungen, -anlagen Im nördlichen Planbereich befindet sich innerhalb der mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Erschließungsträger festgesetzten Fläche ein Versorgungsschacht zur Fernwärm e- versorgung der münsterNETZ GmbH. Außerhalb der festgesetzten Baugrenze sind im Be- reich des Versorgungsschachtes Gründungsarbeiten z.B. durch Verbau oder Bohrpfähle auszuschließen. 3.9 Der in die Planfassung eingefügte Freiraumplan, der Sc hemaschnitt und die Ansichtspl ä- ne sind als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen B e- bauungsplans Nr. 571. Das in den Ansichten dargestellte Fassadenmaterial und die Fas- sadenfarbe werden entsprechend der Textfestsetzung 2.1 ausgef ührt. Die Fassadenau f- teilung / Fassadenöffnungen und Größe und Anordnung der Werbeanlagen werden in Ab- stimmung mit der Stadt Münster nach Kenntnis der Grundrissorganisation endgültig im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5
V-0624-2016-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0624/2016 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stellungnahmen zur Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 und Vorhaben- und Erschließungsplans: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße 1 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 1.1 Handelsverband Nord Westfalen, Schreiben vom 16.05.2016 Die Anlieferung sollte analog der zulässigen Öffnungszeiten bereits um 06:30 Uhr erfol- gen bzw. zulässig sein, um somit die für einen Nahversorger wichtigen Frischeprodukte früh anliefern zu können. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Lärmsituation ist über die lärmtechnische Untersuchung „Aaseemarkt - Umbau und Erweiterung des Lebensmit - telvollsortimenters an der Von-Witzleben-Straße 2 in 48151 Münster“, nts Ingenieurgesell- schaft mbH Münster, Stand 23. Februar 2016, dokumentiert. Die Vorgaben zum Betrieb der Einzelhandelseinrichtung einschließlich Öffnungs- und Anlieferzeiten sind Gegenstand der lärmtechnischen Untersuchung. Als Ergebnis sind Anlieferungen ausschließlich außerhalb des Nacht - und Ruhezeitraums auf die Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr zu begrenzen. Die Vorgabe ist zum Bestandteil der bau- ordnungsrechtlichen Genehmigung des Vorhabens zu machen, ein entsprechender Hi n- weis ist im Bebauungsplan aufgenommen. Mit der vorgetragenen Aufweitung der Anlieferzeiten auf den Zeitraum ab 6:30 Uhr kön- nen unzulässige Lärmauswirkungen auf die angrenzende Wohnnachbarschaft nicht aus- geschlossen werden, so dass mit Verweis auf die gutachterlichen Ergebnisse die Anr e- gung abzulehnen ist. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1) 1.2 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Schreiben vom 01.06.2016 Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (Vorhabenbereich) getroffene Bezeic h- nung zur Art der baulichen Nutzung ist wie folgt zu ändern: "Lebensmitteleinzelhandel, ergänzt durch Shops und Gastronomie" Stellungnahme der Verwaltung: Da das Konzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Abriss des Bestandsg e- bäudes und die Neuerrichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes an gleicher Stelle vorsieht, ist die Konkretisierung sinnvoll. Beschlussvorschlag: Die Bezeichnung zur Art der baulichen Nutzung wird in den Planunterlagen (Planzeic h- nung und Begründung) entsprechend von „Einzelhandel, ergänzt durch Shops und Gas t- ronomie“ in "Lebensmitteleinzelhandel, ergänzt durch Shops und Gastronomie" geändert. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 2 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen oder Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sind weder im Beteiligungszeitraum vom 02.05.2016 bis 02.06.2016, noch nachträglich eingegangen. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 1
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (21)
- Goerdelerstraße 5
- Delpstraße 2
- Von-Witzleben-Straße 18
- Boeselagerstraße
- Weseler Straße
- Hammer Straße
- Mecklenbecker Straße
- Maringstraße
- Huberstraße
- Scharnhorststraße
- Kolde-Ring
- Sentmaringer Weg
- Kappenberger Damm
- Platz der Weißen Rose
- An den Speichern 7
- Roxeler Straße
- Elsässer Straße
- Metzer Straße
- Albersloher Weg 33
- Dunantstraße
- Pluggendorf
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0624/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.07.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37