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V/0578/2015

Bebauungsplan Nr. 510 - Satzungsbeschluss

Vorlagen 27.07.2015

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V-0578-2015-Anlage-1-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0578-2015-Anlage-1-Begruendung

33881 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0578/2015 
 
Begründun g  
zum Bebauungsplan Nr. 510:  
Amelsbüren – Landsberger Straße / Deermannstraße 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen .......................................... 3 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 3 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 3 
6.2  Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs ................................................................................. 3 
6.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 4 
6.3.1  Art und Maß der baulichen Nutzung .................................................................................. 4 
6.3.2  Überbaubare Flächen /Geschosse/ Bauhöhen ................................................................. 4 
6.3.3  Bauweise / Bauform .......................................................................................................... 5 
6.3.4  Firstrichtung / Dachform .................................................................................................... 5 
6.3.5  Material / Farbgebung ....................................................................................................... 5 
6.3.6  Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ............................................................................... 6 
6.3.7  Freiflächen/Einfriedungen ................................................................................................. 6 
6.4  Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................. 6 
6.5  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur/Gemeinbedarf ................................................. 6 
6.6  Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 7 
6.7  Immissionsschutz ....................................................................................................................... 7 
6.8  Denkmalschutz/Archäologie ....................................................................................................... 8 
7  Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................................................ 8 
7.1  Umweltbeschreibung/Umweltbewertung .................................................................................... 8 
7.1.1  Immissionen ...................................................................................................................... 8 
7.1.2  Pflanzen/Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 8 
7.1.3  Eingriffssituation ................................................................................................................ 9 
7.1.4  Artenschutzprüfung ........................................................................................................... 9 
7.1.5  Boden/Wasser/Landschaft .............................................................................................. 10 
7.1.6  Klima / Luft ...................................................................................................................... 10 
7.2  Zusammenfassung ................................................................................................................... 10 
8  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 10 
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 11 
 
Begründung / Seite 1 von 11

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 510  
Amelsbüren – Landsberger Straße / Deermannstraße 
 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die Nachfrage nach Grundstücken für den Bau von Ein-  und Mehrfamilienhäusern ist auch in 
den Stadtteilen groß.  
Der Bebauungsplan Nr. 510:  Amelsbüren – Landsberger Straße/Deermannstraße soll die pl a-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohnbauliche Arr ondierung des Stadtteils Amel s-
büren in zentraler Lage schaffen. 
Die Planung soll sowohl ein Angebot für Einfamilienhäuser als auch für Doppelhäuser bieten. 
Die Umsetzung der v. g. Planungsziele ist gewährleistet, da sich das Plangebiet überwiegend in 
städtischem Eigentum befindet. 
Das Planverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt (Bebauungsplan 
der Innenentwicklung), da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
▪ Es handelt sich um eine Maßnahme der Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung  
▪ Die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 m²  
▪ Das Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglic h-
keitsprüfung  
▪ Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
2  Geltungsbereich 
Der Planbereich befindet sich im Nordwesten von Amelsbüren. Der Geltungsbereich des B e-
bauungsplans ist wie folgt zu umgrenzen. 
▪ im Norden durch eine Linie ca. 35 m nördlich der Landsberger Straße  
▪ im Osten durch die vorhandene Bebauung zwischen Landsberger Straße und Deer-
mannstaße 
▪ im Süden durch die Deermannstraße bzw. durch ein unbebautes Grundstück südwes t-
lich der Deermannsraße  
▪ im Westen durch das Grundstück Landsberger Straße 31 und die südlich daran an-
schließenden Freiflächen. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Amelsbüren, Flur 12, 
Flurstücke 81, 202, 424, 426 sowie Teile der Flurstücke 344, 631 und 637. 
Die Plangebietsabgrenzung ist in der Planzeichnung  durch einen grauen Farbstreifen gekenn-
zeichnet.  
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche 
dargestellt. Ein kleiner Teilbereich nordwestlich der Landsberger  Straße ist als Fläche für die 
Landwirtschaft dargestell t. Das Planverfahren soll gemäß § 13a Baugesetzbuch (Bebauung s-
plan der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 
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Amelsbüren – Landsberger Straße / Deermannstraße 
 
510 erfolgt, soweit erforderlich, die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Beric h-
tigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 Baugesetzbuch. Der Bebauungsplan ist insoweit gem äß § 8 (2) 
BauGB aus dem FNP entwickelt. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen  
Nur ein kleines Teilgebiet des Planbereichs  wird durch einen bestehenden Bebauungsplan er-
fasst.  
Der Bereich südlich der Deermannstraße befindet sich im Geltungsbereich des Bebauung s-
plans AM  1a „Amelsbüren-Dorf - Westlicher Teil“, der für diese Fläche eine öffentliche Ver-
kehrsfläche festsetzt. 
Mit Inkrafttreten des Bebauung splans Nr. 510 tritt der angesprochene Bebauungsplan AM 1a, 
soweit er vom neuen Plan überlagert wird, außer Kraft. 
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet grenzt östlich und südlich an eine vorhandene, überwiegend durch Einfamilien-
häuser geprägte Bebauung an. Westlich, außerhalb des Plangebietes, befindet sich die Bahn-
strecke Münster–Lünen in Dammlage. Die Entfernung zur Bahn für das neue Baugebiet beträgt 
rund 100 m. Nördlich schließt sich, parallel zum Dortmund- Ems-Kanal, die Emmerbachaue an. 
Der Emmerbach fließt in östliche Richtung und mündet südlich von Angelmodde bei Haus Dahl 
in die Werse. Bis zur Kirche beträgt die Entfernung ca. 300 m, bis zur nächsten Bushaltestelle 
am Bahnhof im Mittel ca. 200 m. Die Nahversorgung ist in 300 bis 1000 m Entfernung ges i-
chert. 
5  Planungsziele  
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und E r-
richtung von ca. 50 bis 60 Wohneinheiten schaffen, die sowohl in Form von Mehrfamilienhäu-
sern als auch in Form von Einfamilienhäusern entstehen sollen. In den Bereichen, die für die 
Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind ( WA 1)-Gebiete), ist je nach Nachfragesituation auch ein 
Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie sonstige, besondere Wohnformen 
angestrebt.  
In diesem Baufeld soll außerdem eine Optionsfläche für eine Kindertageseinrichtung mit Woh-
nungen in den Obergeschossen (im Norden) sowie für eine Flüchtlingseinrichtung (im Süden) 
vorgehalten werden.  Die dafür vorgesehenen Grundstücke sind im Bebauungsplan entspr e-
chend gekennzeichnet. 
6  Inhalte des Bebauungsplans  
6.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind das Maß der baulichen 
Nutzung sowie die Festsetzungen zur Baukörperstellung und Fristrichtung von besonderer B e-
deutung. 
6.2  Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs  
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch seine orthogonale Struktur gekenn-
zeichnet. Eine flächensparsame, in Nord- Süd-Richtung verlaufende neue Verbindungsstraße 
gliedert den mittleren Teil des Gebietes in einen westlichen und einen östlichen Teil. Der östl i-
che Teil nimmt eine eineinhalbgeschossige, konsequent nach Süden ausgerichtete Einfamil i-
enhausbebauung auf, der westliche Teil eine zweieinhalbgeschossige Mehrfamilienhausbebau-
Begründung / Seite 3 von 11

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Amelsbüren – Landsberger Straße / Deermannstraße 
 
ung mit Gebäuden in wechselnder Stellung und Firstrichtung . Damit kann sich eine nach Wes-
ten geöffnete, hofähnliche Bebauung entwickeln.  
Nördlich der Landsberger Straße sind 9 freistehende Einzel häuser mit Satteldächern in giebel-
ständiger, eineinhalbgeschossiger Bauweise vorgesehen. Der Wechsel von unterschiedlichen 
Grundstückszuschnitten und -größen befördert das Ziel eines aufgelockerten Ortsrandes.  
Somit greift die geplante Bebauung die städtebauliche Struktur in der bestehenden Nachbar-
schaft auf und ist außerdem geeignet, einen neuen, attraktiven Ortsrand zur Emmerbachaue 
hin auszubilden. 
Die Deermannstraße erhält durch eine traufständige, maximal zweigeschossige Einzel- und 
Doppelhausbebauung einen städtebaulich angemessenen, südlichen Abschluss.  
6.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.3.1  Art und Maß der baulichen Nutzung  
Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.  
Um eine angemessene Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen,  sind für die Einfa-
milienhausbebauung (eingeschossig) mit Ausnahme des Baufeldes südlich der Deermannstr a-
ße eine Grundflächenzahl ( GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 festg e-
setzt. Alle übrigen Baufelder erhalten eine GRZ / GFZ von 0,4 / 0,8 in zweigeschossiger Bau-
weise. 
6.3.2  Überbaubare Flächen /Geschosse/ Bauhöhen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und 
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des der Planung zugrundeliegenden städtebaul i-
chen Entwurfs befördert wird.  
Um eine an der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung zu gewährleisten, sind 
maximale Gebäudehöhen von 9,00 m (bei eingeschossiger Bebauung) bzw. 11,00 m (bei zwei-
geschossiger Bebauung) festgesetzt.  
Die Festsetzungen der maximalen Trauf - und Gebäudehöhen sind ortsverträglich und ermögl i-
chen außerdem den wirtschaftlichen Bau von den heutigen Ansprüchen genügenden Woh-
nungsgrößen. Bei einer Geschosszahl von einem Vollgeschoss ist eine Traufhöhe von maximal 
4,00 m und eine Gebäudehöhe von max imal 9,00 m, bei einer Geschosszahl von zwei  Vollge-
schossen eine Traufhöhe von maximal 7,00 m und eine Gebäudehöhe von maximal 11,00 m 
festgesetzt. 
Um die Gebäude vor eindringendem Wasser bei Starkregen zu schützen, ist die Oberkante des 
Erdgeschossfußbodens auf mindestens  0,30 m Höhe über der Oberkante der jeweils der E r-
schließung dienenden Verkehrsfläche festgesetzt. 
Um die Wohndichte und damit zusammenhängend das zusätzliche Verkehrsaufkommen im 
Gebiet zu beschränken, wird für die Einzel - und Doppelhäuser ,mit Ausnahme der WA 2) -
Gebiete, die maximale Zahl der Wohneinheiten (WE) auf eine Haupt - und eine Kleinwohnung 
festgelegt. In den WA 2) -Gebieten gilt ebenfalls die „max imale zwei WE -Klausel“, allerdings 
entfällt hier die Größenbeschränkung für die zweite Wohneinheit. Diese „Sonderregelung“ ist 
den überdurchschnittlich großen Grundstücken geschuldet. 
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6.3.3  Bauweise / Bauform  
Da nichts anderes festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise. 
Nördlich der Landsberger  Straße ist a ls Bauform ausschließlich das freistehende Einzelhaus 
(neun Grundstücke) zulässig. Durch die unterschiedlichen Grundstückgrößen in Kombination 
mit der jeweiligen überbaubaren Fläche ergibt sich hier ein differenziertes Angebot für ver-
schiedene Nachfragegruppen. 
Östlich der Planstraße sollen überwiegend Doppelhäuser entstehen. Diese sind in Material und 
Kubatur einheitlich zu gestalten.  
Der Bereich westlich der Planstraße (WA 1)) dient der Errichtung von Mehrfamilienhäusern, ei-
ner Kindertagesstätte sowie einer Flüchtlingseinrichtung. Auf diesen Baufeldern soll außerdem, 
je nach Nachfragesituation, ein Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie ähn-
liche, spezifische Wohnformen geschaffen werden.  Vor diesem Hintergrund wird hier die Zahl 
der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt. 
6.3.4  Firstrichtung / Dachform  
Als Dachformen werden ausschließlich Satteldächer mit unterschiedlicher aber jeweils einheitl i-
cher Neigung unter vorgegebener Firstrichtung festgesetzt. Damit wird der vorherrschenden, 
eher dörflich geprägten Dachform in der näheren Umgebung entsprochen. 
Um die gewünschte Gebäudestellung zu sichern, ist die Festsetzung von Gebäudefirstrichtun-
gen erforderlich.  
Die eingeschossigen Einzel- und Doppelhäuser sollen eine Dachneigung von 35° bis 45° erhal-
ten. Im WA 1)–Bereich und im maximal zweigeschossigen Bereich südlich der Deermannstraße 
wird die zulässige Dachneigung auf 30° fixiert. Hier sind auch zur Förderung einer „ruhigen“ 
Dachlandschaft, Dachaufbauten, -einschnitte und Nebengiebel unzulässig. Anlagen zur Nut-
zung von Solarenergie sind von diesen Beschränkungen ausgenommen. 
Mit den vorgesehenen „Satteldachtypen“ wird eine neuzeitliche Interpretation des „klassischen 
Siedlungshauses“ verfolgt. Der getroffene Ausschluss von Traufen-  und Ortgangüberständen 
soll dieses Ziel stützen und einem „Verunklären“ der Kubatur entgegenwirken.  
6.3.5  Material / Farbgebung  
Innerhalb des Plangebiets sind für alle Gebäude als vorherrschendes Fassadenmaterial Ziegel 
in rotem Grundfarbton vorgesehen. Bis zu einem Anteil von 30 % der jeweiligen Fassadenwand 
sind auch andere Materialien zulässig. 
Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit, die dem Bau-
gebiet die gewünschte, eigenständige Prägung verleihen kann, und aus reichendem Spielraum 
in Farbgebung und Materialwahl erreicht.  
Des Weiteren wird durch die getroffene Vorschrift zum Fassadenmaterial eine gestalterische 
Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet.  
Es besteht weitergehender Regelungsbedarf für Doppelhäuser, um eine einheitliche Gestaltung 
der zusammenhängenden Hauseinheit zu sichern. Daher ist für die Fassade ein einheitliches 
Material hinsichtlich Art  und Farbton zu verwenden, um den jeweiligen Gebäudekörper als g e-
stalterische Einheit erkennbar werden zu lassen.  
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6.3.6  Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen  
Die baurechtlich notwendigen Garagen und Stellplätze sind jeweils auf eigenem Grundstück 
nachzuweisen.  
Garagen, Carports und sonstige Nebengebäude (Gerätehäuser etc.) müssen im Vorgartenbe-
reich zur Straßenverkehrsfläche einen Abstand von mindestens 5,00 m einhalten und dürfen 
eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie ist ein Mi n-
destabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine angemess ene 
Eingrünung zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen soll insbesondere das Ziel unterstützt wer-
den, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhalten und die Höhen von Nebenanl a-
gen auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken.  Flachdächer s ind ausdrücklich 
zugelassen. 
Darüber hinaus wird der Umfang von sonstigen Nebengebäuden auf den Einzel - und Doppel-
hausgrundstücken auf ein Maß von 9 m² Grundfläche beschränkt. Damit soll ein städtebaulich 
ansprechendes Erscheinungsbild, auch im Bereich der Gartenzonen erreicht werden. 
6.3.7  Freiflächen/Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen von Vorgärten,  zu den Verkehrsflächen hin, sind bis zu einer Höhe 
von maximal 1,20 m zulässig, um die Qualität von Raumöffnungen zu gewährleisten und die 
Freiflächen- und Gebäudewahrnehmbarkeit weitgehend sicher zu stellen. Das Eingrünungsg e-
bot zu den öffentlichen Flächen hin soll den visuellen Eindruck der Heterogenität von Mauern 
und Zäunen mildern. 
Die 11 Laubbäume (Linden) am südlichen Fahrbahnrand der Deermannstraße können im Zuge 
des Ausbaus der Verkehrsanlagen nicht erhalten werden. Untersuchungen des Wurzelraums 
zeigten auf, dass eine Verträglichkeit mit den Baumaßahmen nicht gegeben ist. Stattdessen 
wird die Baumreihe nach Abschluss der Straßenbauarbeiten neu wieder hergerichtet. 
Der Bebauungsplan setzt entsprechende Pflanzgebote fest. 
6.4  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet ist über die vorhandenen Wohnstraßen Landsberger  Straße und Deermann-
straße ausreichend erschlossen. Zwischen diesen Straßen ist ei ne Verbindung als neue Plan-
straße notwendig, um die geplanten Grundstücke im Mittelteil des Plangebietes zu erschließen. 
Diese Planstraße ist mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m und einem einseitigen Gehweg mit 
2,0 m Breite auf der Westseite vorgesehen. 
Der vorhandene Straßenquerschnitt in der Deermannstraße wird auf der Südseite so auf gewei-
tet, dass unter Erhalt des bestehenden Grünstreifens ein durchgängiger, separater Gehweg 
angelegt werden kann.  
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen können außerdem in ausreichendem Umfang B e-
sucherstellplätze angelegt werden. Zur Sicherung der Sichtweiten sind an den Einmündungsbe-
reichen entsprechende Zu-und Abfahrtsverbote festgesetzt. 
Das Plangebiet ist über den DB-Haltepunkt Amelsbüren und den damit verknüpft en Buslinien 
sehr gut an das bestehende ÖPNV-Netz angebunden. 
6.5  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur/Gemeinbedarf  
Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. 
Begründung / Seite 6 von 11

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Das Schmutzwasser wird im freien Gefälle dem vorhandenen Kanal in der Landsberger Straße 
zugeführt und sodann über das Pumpwerk „Zum Häpper“ zur Kläranlage Hiltrup transportiert. 
Die Regenwasservorflut wird durch den nördlich an das Plangebiet anschließenden Emmer-
bach sichergestellt. Das erforderliche Rückhaltevolumen wird im Rahmen des Pflege-  und Ent-
wicklungskonzeptes für den Emmerbach durch die Ausbildung einer entsprechenden R e-
tentionsfläche nachgewiesen. Die Entwicklung dieser „Überschwemmungsfläche“ soll sich auf 
den gesamten, verbleibenden Raum der Emmerbachaue erstrecken. Durch  die Maßnahme der 
Entwicklung einer Retentionsfläche auf der gesamten „Überschwemmungsfläche“ des Emmer-
baches wird das mögliche Rückhaltevolumen gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen R e-
genrückhaltebecken erheblich auf geweitet. Damit wird eine weitere Verbesserung der V orsor-
gesituation zum Hochwasserschutz erreicht. Die geplanten Maßnahmen außerhalb des Bebau-
ungsplans sind nach den wasserrechtlichen Vorschriften auch innerhalb eines gesetzlichen 
Überschwemmungsgebietes unter den Genehmigungsvorbehalten des WHG´s zulässig. 
In ca. 450 m Entfernung, südöstlich des Plangebietes, befindet sich eine Kindertagesstätte an 
der Straße „Im Sonnentau“. Eine weitere Einrichtung innerhalb des Plangebietes ist vorges e-
hen. 
In maximal 400 m fußläufiger Entfernung,  südöstlich und östlich des Plangebietes, befinden 
sich zwei öffentliche Kinderspielplätze, die den durch das neue Baugebiet entstehenden zusätz-
lichen Bedarf mit abdecken können. 
6.6  Grünflächen / Begrünung  
Im Plangebiet sind keine öffentlichen und privaten Grünflächen festgesetzt. 
Zur Qualität der Ersatzpflanzungen in der Deermannstraße enthält der Bebauungsplan eine 
entsprechende Festsetzung. 
6.7  Immissionsschutz  
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke Münster -Lünen. Es ist Verkehr s-
lärmemissionen, die von der angrenzenden Bahnstrecke ausgehen, ausgesetzt. Außerdem ist 
mit Immissionen infolge des KFZ- Verkehrs auf der Landsberger  Straße und Deermannstraße 
zu rechnen.  
Aufgrund der geringen Verkehrsstärken auf der Deermannstraße und Landsberger  Straße wer-
den, bezogen allein auf den KFZ- verkehr, die Beurteilungspegel für Allgemeine Wohngebiete 
von 55/45 dB(A) Tags/Nachts gem. DIN 18005 weitestgehend eingehalten. Deutliche Über-
schreitungen, insbesondere zur Nachtzeit, ergeben sich aus dem Schienenverkehr. Da die 
Strecke in Dammlage geführt wird, sind aktive Schutzmaßnahmen im Plangebiet nicht zielfüh-
rend. Eine ausreichende Wohnruhe kann somit nur über passive Schutzmaßnahmen sicherg e-
stellt werden.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel  werden daher für die Gebäude nordwestlich der 
Landsberger Straße, südwestlich der Deermannstraße und westlich der Planstraße, durch die 
Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im Hochbau“, entspr e-
chende Vorkehrungen zum passiven Sc hallschutz getroffen (Lärmpegelbereich III bzw. IV). 
Darüber hinaus dient die Vorschrift zu schalldämmenden Lüftungen in Schlafräumen  der S i-
cherung einer verträglichen Nachtruhe.  
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die 
betroffenen Gebäude ganz überwiegend über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte G e-
bäudeseite verfügen. Die weiter östlich gelegenen Baufelder im Einfamilienhausbereich sind 
schallschutztechnisch ohnehin unkritisch. 
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6.8  Denkmalschutz/Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenk-
male im Sinne des Denkmalschutzgesetztes Nordrhein- Westfalen. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.  
Gemäß § 15 DSchG ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt oder der 
LWL- Archäologie für Westfalen anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach §  16 (1) DSchG unverän-
dert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
7  Auswirkungen auf die Umwelt 
7.1  Umweltbeschreibung/Umweltbewertung 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach §  13a BauGB aufgestellt, da es 
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen zulässige Grundfläche im 
Sinne des §  19 (2) der Baunutzungsverordnung weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in §  1 (6) Nr.7 
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH -Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist aus-
geschlossen. Ebenso wird durch den Plan kein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereitet. Von einer 
förmlichen Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB kann daher abgesehen werden. 
7.1.1  Immissionen 
Der Bebauungsplan liegt am westlichen Ortsrand von Amelsbüren. Es grenzt unmittelbar an die 
vorhandene Wohnbebauung am Ortsrand an.  
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke Münster -Lünen und ist 
Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt, die sich nach den Angaben des Eisenbahnbundesamtes 
am westlichen Rand des Plangebietes im Bereich von 50- 55 dB(A) nachts und 60- 65 dB(A) 
tags bewegen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Allgemeine Wohngebiet e von 
55/45 dB(A) tags/nachts werden insoweit z. T. deutlich überschritten. Da die Strecke in 
Dammlage geführt wird, sind aktive Schutzmaßnahmen im Plangebiet nicht zielführend. Eine 
ausreichende Wohnruhe kann somit nur über passive Schutzmaßnahmen sicherg estellt 
werden.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden daher für die Gebäude nordwestlich der 
Landsberger Straße, südwestlich der Deermannstraße und westlich der Planstraße, durch die 
Festsetzung von Lärmpegelbereichen entsprechende Vorkehrungen getroffen. 
Aufgrund der geringen Verkehrsstärken auf der Deermannstraße und der Landsberger Straße 
werden von Seiten des Straßenverkehrs die Orientierungswerte weitestgehend eingehalten. 
7.1.2  Pflanzen/Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet wird durch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bestimmt, die sich nördlich 
der Landsberger Straße als Ackerfläche und südlich bis zur Deermannstraße als Weideland 
darstellt. Entlang der Landsberger Straße befindet sich ein Gehölzstreifen, der ebenso wie die 
Gehölz-/Gartenbrache südlich der Deermannstraße für den Arten und Biotopschutz eine 
Bedeutung besitzt. 
Begründung / Seite 8 von 11

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7.1.3  Eingriffssituation 
Durch die geplante Wohnbebauung gehen die aktuell vorhandenen Biotopstrukturen verloren. 
Auch der Baumbestand entlang der Deermannstraße kann infolge des Ausbaus der Verkehr s-
flächen nicht erhalten bleiben. Im Detail werden von dem Eingriff in Natur und Landschaft fol-
gende Biotopstrukturen betroffen: 
▪ Ackerfläche (ca. 0,4 ha) 
▪ Extensive Weide (ca. 0,9 ha) 
▪ Gehölzbrache (ca. 0,1 ha) 
▪ Gartenbrache (ca. 0,1 ha) 
▪ Gehölzstreifen (ca. 0,1 ha) 
▪ Straßenbäume (ca. 11 Stück) 
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, gelten 
die o.g. Eingriffe als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Ent scheidung 
erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
7.1.4  Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landswirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW 
vom 22.12.2010.  
In der Vorprüfung wurde in Analogie auf Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie zum 
Bebauungsplan Nr. 483 „Hansa-BusinessPark“ zurückgegriffen, deren Untersuchungsgebiet an 
das Plangebiet heranreicht. Demnach ist davon auszugehen, dass mehrere Fledermausarten 
das Tal des Emmerbaches als Nahrungsraum nutzen. Auch bei den Weideflächen zwischen 
Landsberger Straße und Deermannstraße ist eine Jagdnutzung anzunehmen. Lebensstätten 
geschützter Arten im engeren Sinne (Nist -, Brutstätten etc.) we rden aber nicht tangiert. Ein 
nördlich der Landsberger Straße befindlicher Erdbunker wurde untersucht. Hinweise auf 
Quartiere für Fledermäuse konnten nicht aufgefunden werden und sind bei der derzeitigen 
Ausbildung auch auszuschließen. Hinweise auf weitere planungsrelevante Arten liegen nicht 
vor. Bei der geplanten Nutzung als Wohngebiet ist nicht von einer maßgeblichen 
Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten auszugehen. Hierzu trägt insbesondere der relative 
große Abstand zwischen Wohnbebauung und Emmerbach von rund 60 m bei, so dass keine 
maßgeblichen Störungen zu erwarten sind. 
Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z.  B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen 
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes 
(„Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote 
verstoßen wird. 
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnat urschutzgesetz 
ist damit insgesamt nicht zu erwarten. 
Begründung / Seite 9 von 11

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 510  
Amelsbüren – Landsberger Straße / Deermannstraße 
 
7.1.5  Boden/Wasser/Landschaft 
Westlich angrenzend an das Plangebiet verläuft das Gewässer Nr. 3257000.92. Aus Gründen 
des Gewässer- und Hochwasserschutzes wird ein Abstand der Baugrenzen zum Gewässer von 
5,0 m festgelegt. 
Die Regenwasserentwässerung des Plangebietes erfolgt in den Emmerbach. Zur gedrosselten 
Einleitung in den Emmerbach ist eine ökologische Umgestaltung der Aue (Polder) im Bereich 
der außerhalb des Bebauungsplanes liegenden Ackerflächen zwischen Baugebiet und Emmer-
bach vorgesehen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist bei den vorherrschenden 
stark bindigen Böden nicht möglich. 
Das nördlich der Landsberger Straße befindliche Überschwemmungsgebiet des Emmerbaches 
tangiert das Plangebiet in einem kleinen Teilbereich und ist in der Planzeichnung nachrichtlich 
übernommen. 
Die maßvolle Entwicklung von Wohnbauland am westlichen Ortsrand fügt sich insgesamt gut in 
die Landschaft ein. Der sensiblen Ausrichtung des Gebietes zur Daverstraße als Ortseinfahrt in 
den Stadtteil Amelsbüren wird durch die Planung von Einfamilienhausbebauung nördlich der 
Landsberger Straße begegnet, die sich ortstypisch einfügt. Im Zuge der ökologischen Umg e-
staltung der Emmerbachaue (Anlage einer Retentionsfläche) können zusätzliche Gehölze zur 
Einbindung des Baugebietes in die Landschaft beitragen. 
7.1.6  Klima / Luft 
Relevante Auswirkungen auf das Klima sind durch die relativ kleinflächige Wohnbaulandent-
wicklung außerhalb klimarelevanter Funktionsräume nicht gegeben. Um das Erfordernis nach 
Klimaschutz gemäß §  1a (5) BauGB Rechnung zu tragen, wird die Nutzung der Dachflächen 
zur Strom- und Wärmeerzeugung aus Sonnenenergie mit Hilfe von Solarkollektoren und Fot o-
voltaik Anlagen grundsätzlich ermöglicht. Explizite Maßnahmen zur Vorbeugung gegen den 
Klimawandel sind bei der vorliegenden Planung eines kleinflächigen, durchgrünten Wohngebi e-
tes nicht erforderlich.  
Im Hinblick auf mögliche Luftbelastungen ergeben sich bedingt durch die Lage sowie durch die 
geplante Nutzungsart (Wohnen) keine Hinweise, dass es infolge der Planung hier zu erhebl i-
chen, zusätzlichen Belastungen kommen könnte.  
7.2  Zusammenfassung 
Das geplante Wohngebiet am Ortsrand von Amelsbüren mit ca.  60 Wohneinheiten dient im 
Sinne der Förderung der Innenentwicklung der Arrondierung des Stadtteil s Amelsbüren bis zur 
Bahnlinie. Für die Planung müssen landwirtschaftliche Flächen und einzelne Gehölzstrukturen 
in Anspruch genommen. Das Plangebiet ist darüber hinaus Lärmimmissionen durch den Schi e-
nenverkehr aus gesetzt, denen aufgrund der örtlichen Situation nur durch passive Schal l-
schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind 
nicht zu verzeichnen 
8  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 1,83 ha 100 % 
Netto-Bauflächen (WA-Gebiete) 1,44 ha 79 % 
Straßenverkehrsflächen (vorhanden) 0,29 ha 16 % 
Straßenverkehrsflächen (geplant) 0,10 ha 5 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
Begründung / Seite 10 von 11

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 510  
Amelsbüren – Landsberger Straße / Deermannstraße 
 
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in 
den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Die erforderlichen Mittel für 
den Straßen- und Kanalbau werden auf ca. 1,1 Mio. Euro geschätzt. 
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräuße-
rung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten.  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich. 
Diese Begründung dient gemäß §  9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 510: Amelsbüren – Landsberger Stra-
ße / Deermannstraße  
Münster, den __________  
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister 
Begründung / Seite 11 von 11

V-0578-2015-Anlage-3-Planverkleinerung

944 Zeichen

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Anlage 3

Amt für _ Stadtentwicklung
Stadtplanun
Verkehrsplanung zur Vorlage Nr. V/0578/2015
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Be münster ohne Maßstab

Beschlussvorlage

2518 Zeichen

V/0578/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 510: Amelsbüren - Landsberger Straße/Deermannstraße  
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
20.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.09.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 510: Amelsbüren - Landsberger Straße / Deermannstraße  
wird aufgrund der § § 2 und 10 i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und der § § 7 und 41 Ge -
meindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 510 wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den 
künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Die Kosten für den Straßen- und Ka-
nalbau werden auf ca. 1,1 Mio. Euro geschätzt.  
 
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräußerung 
der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten 
 
 
 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat am 0 6.05.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 510: A-
melsbüren - Landsberger Straße / Deermannstraße beschlossen.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 26.05. bis zum 26.06.2015 öffentlich ausgelegen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0578/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 93 
E-Mail: 
geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.07.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0578/2015 
Da zur Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wurden, kann somit der 
Satzungsbeschluss gefasst werden. 
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung 
durchgeführt. Von daher erfolg t nach Inkrafttreten des Bebauungsplans für einen kleinen Teilb e-
reich die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a (2) Nr. 2 
BauGB.  
 
Der Teilbereich südlich der Deermannstraße  befindet sich im Geltungsbereich des Bebauung s-
plans AM 1a „Amelsbüren-Dorf - Westlicher Teil“. Nach Inkrafttreten tritt der neue Bebauungsplan 
im überlagerten Bereich an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den Anlagen entnommen werden. 
 
 
I.V. 
gez. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Planverkleinerung

V-0578-2015-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

5237 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0578/2015  
  
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 510:  
Amelsbüren – Landsberger Straße/Deermannstraße 
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  In den Baugebieten, in denen nur  Einzelhäuser, nur Doppelhäuser oder nur Einzel- 
und Doppelhäuser  zulässig sind  (Einfamilienhausgrundstücke), ist  mit Ausnahme 
der WA 2)-Gebiete neben der Hauptwohnung maximal eine Kleinwohnung zulässig. 
Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten. In den 
WA-Gebieten mit de r Kennziffer 2) gilt die Geschossflächenbegrenzung für die 
zweite Wohneinheit nicht.  
In den WA-Gebieten mit der Kennziffer  1) (Mehrfamilienhausgrundstücke) wird die 
Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt  (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB  i. V. m. 
§ 16 (2) Nr. 2 BauNVO). 
1.2  Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebengebäude müssen 
zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie zur 
seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m 
(Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht 
überschreiten Die zulässige Grundfläche für sonstige Nebengebäude (Schuppen, 
Gerätehäuser, u. ä.) auf den Einzel - und Doppelhausgrundstücken darf nicht mehr 
als 9 m² betragen (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 
1.3  Die im Plan festgesetzten, anzupflanzenden Bäume sind als standortgerechte, 
heimische mittel - bis gro ßkronige Laubbäume (z.  B. Stieleiche, Spitzahorn, 
Hainbuche) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zu pflanzen sind Hochstämme 
in der Qualität 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 16- 18 cm. Ausfälle sind 
gleichwertig zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25 a und b). 
1.4  Die Oberkante Fertigfußboden der Wohngebäude im Erdgeschoss muss 
mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes 
dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB).  
1.5  Die festgesetzten Traufhöhen sind definiert als der äußere Schni ttpunkt zwischen 
der Außenwand und der Dachoberfläche. 
1.6  Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen sind die in der Planzeichnung 
eingetragene Höhen der Kanaldeckel in der Deermannstraße von 59,60 Meter bzw. 
in der Landsberger Straße von 57,64 Meter  über Normalhöhennull (m  ü. NHN). 
Dabei werden den beiden Straßen jeweils die Baufelder in der ersten und zweiten 
Reihe zugeordnet. Das Mitt elbaufeld des WA 1) -Gebietes wird dem Bezugspunkt 
Deermannstraße zugeordnet (§ 16  (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
1.7  Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung 
oder Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NRW 
das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiesenen 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 einhalten.  In den überwiegend zum Schlafen 
genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der entsprechend 
gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereich IV) sind schallgedämmte 
Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 510  
Amelsbüren – Landsberger Straße / Dermannstraße  
  
 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW) 
2.1  Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur  in Verbindung 
mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m 
Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m 
nicht überschreiten.  
2.2  Dachüberstände (Traufen- und Ortgangüberstände)  sind unzulässig.  
Dachaufbauten und -einschnitte sowie Nebengiebel sind im WA 1) -Gebiet und bei 
maximal zweigeschossiger Bauweise unzulässig. Von dieser Bestimmung sind 
Anlagen zur Solarenergienutzung ausgenommen. 
2.3  Die Gebäudefassaden sind je Fassadenseite zu mindestens 70 % in 
Ziegelmauerwerk in rotem Grundfarbton auszuführen.  
2.4  Doppelhäuser sind jeweils profilgleich, d.  h. mit einheitlicher vorderer und hinterer 
Gebäudeflucht, gleicher Trauf - und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie 
einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 
2.5 Nebengebäude und Garagen können mit einem Flachdach errichtet werden. 
3.  Hinweise 
3.1  Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die 
Entdeckung eines Boden denkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten.  
3.2  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Alber sloher Weg  33, 
eingesehen werden.  
3.3.  Aufgrund der Lage in der Emmerbachaue sind für die Baufelder nördlich der 
Landsberger Straße im Falle extremer Starkregenereignisse mögliche 
Überflutungen nicht gänzlich auszuschließen. 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

Beratungsverlauf (3)

20.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 32.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2015 Rat
TOP 34.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Landsberger Straße 31
  • Deermannstraße 1
  • Zum Häpper
  • An den Speichern 7
  • Im Sonnentau
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0578/2015
Typ
Vorlagen
Datum
27.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37