2026/0206
Interkommunale Zusammenarbeit zum gemeinsamen Betrieb eines Digitalen Langzeitarchivs - Kooperationsverbund zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, weiteren Kommunen des Landkreises und der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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1 Kooperationsvertrag zum Projekt „Digitales Langzeitarchiv Darmstadt-Dieburg (DLZA DADI) im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den folgenden Kooperationsparteien Wissenschaftsstadt Darmstadt, Luisenplatz 5 A,64283 Darmstadt, vertreten durch den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dieser vertreten durch Landkreis Darmstadt-Dieburg, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt, vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch für Stadt Griesheim, Adresse, vertreten durch für Gemeinde Messel, Adresse, vertreten durch für Stadt Pfungstadt, Adresse, vertreten durch für Stadt Weiterstadt, Adresse, vertreten durch für Hessische Wirtschaftsarchiv e.V., Adresse, vertreten durch – im Folgenden „Kooperationspartner“ genannt – 2 Präambel Öffentliche Archive haben die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe, archivwürdige Unterlagen zu übernehmen, dauerhaft zu sichern, zu erschließen und für die Benutzung bereit zu stellen. Dazu gehören nach dem Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) „alle Schrift-, Bild- und Tondokumente sowie andere Informationsobjekte, unabhängig von ihrem Trägermaterial und von ihrer Speicherungsform“. Das umfasst auch originär digitale Dokumente öffentlicher Stellen und aus privater Hand. Da zahlreiche digitale Unterlagen bereits der im HArchivG geregelten Anbietungspflicht unterliegen und eine Übernahme von digitalem Archivgut zunehmend dringlicher wird, ist der Aufbau geeigneter IT- Infrastrukturen ein dringendes strategisches Entwicklungsziel. Die sachgemäße Aufbewahrung und dauerhafte Sicherung digitaler Unterlagen erfordert den Einsatz eines Fachverfahrens, das nach archivfachlichen Kriterien für diese Arbeiten geeignet ist. Durch ein solches System können Datensätze auf Authentizität geprüft, eine fachliche Strukturierung vorgenommen und eine langfristige Sicherung garantiert werden. Diese umfangreichen Anforderungen stellen für viele kommunale Archive eine enorme zusätzliche Belastung dar. Insbesondere die Archive kleiner Gebietskörperschaften stoßen bei dieser Aufgabe an ihre personellen und fachlichen Grenzen. Die Zusammenarbeit in einem digitalen Archivverbund wird in anderen Bundesländern bereits erfolgreich praktiziert, um dieser Zusatzbelastung in allen Archiven zu begegnen. Für die Archive der Region Darmstadt-Dieburg bietet eine solche Kooperation erhebliche finanzielle und strukturelle Vorteile. Ein einheitliches Vorgehen wird die Sicherung von Archivgut in der Breite verbessern und eine Qualitätssteigerung der kommunalen Überlieferung ermöglichen. Als Fachverfahren wird eine Mandantenfähige Software gewählt, um die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zugriffsrechte werden durch ein detailliertes Berechtigungskonzept dokumentiert. Die Zuständigkeitsbereiche bzw. Archivsprengel der Kooperationspartner bleiben davon unberührt. Um in Hessen gemeinsam auf die gestiegenen Herausforderungen zu reagieren, beabsichtigen die Kooperationspartner den Aufbau eines „Digitalen Langzeitarchivs Darmstadt-Dieburg“ (DLZA DADI). §1 Gegenstand der Kooperationsvereinbarung 1) Zweck der Kooperationsvereinbarung ist die digitale Archivierung des Archivgutes der Kooperationspartner, insbesondere mit folgenden Aufgaben: a) die Gründung und der Betrieb des „Digitalen Langzeitarchivs Darmstadt- Dieburg“ (DLZA DADI) im Landkreis Darmstadt Dieburg als Infrastruktur der teilnehmenden Archive, b) die gegenseitige fachliche Unterstützung der im DLZA DADI beteiligten Archive, c) die Entwicklung gemeinsamer und zukunftsfähiger Standards für die digitale Archivierung, 3 d) der Aufbau eines gemeinsam genutzten technischen Systems für die digitale Archivierung, e) der Betrieb des technischen Systems durch den Anbieter einer Digitalen Langzeitarchivlösung f) Bereitstellung von Speicherplatz über die gemeinsame Beauftragung eines Rechenzentrums. 2) Jeder Kooperationspartner bleibt für dasjenige Archivgut verantwortlich, welches zur Einspielung ins digitale Magazin bestimmt und bereitgestellt wurde. §2 Grundsätze der Kooperationsvereinbarung Die Kooperationspartner arbeiten zusammen bei der gemeinsamen Wahrnehmung der vom HArchivG übertragenen hoheitlichen Aufgabe der Archivierung digitaler Inhalte. Alle beteiligten Kooperationspartner bringen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit die in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Leistungen (z.B. Finanzmittel, Personal und Sachmittel) in das DLZA DADI ein. Dem DLZA DADI- Verbund können weitere öffentliche Archive der Region als Kooperationspartner beitreten, wenn sie die Voraussetzungen dieser Kooperationsvereinbarung erfüllen. Über die Aufnahme weiterer Kooperationspartner entscheidet die gemeinsame Arbeitsgruppe (AG) gemäß § 6 Abs. 3. §3 Anforderungen an das digitale Magazin Die Kooperationspartner legen grundlegende archivfachliche, rechtliche und technische Anforderungen fest, die bei der Bereitstellung und im Betrieb des Digitalen Langzeitarchivs und des dazugehörigen Speicherplatzes durch die Anbieter einzuhalten sind. Dabei ist neben der Anbindung an bestehende Erschließungssysteme auch auf die Möglichkeit eines möglichst reibungslosen und verlustfreien Wechsels der Anwendungen und Anbieter von Speicherplatz zu achten, sollte das im Laufe der Kooperation erforderlich werden. §4 Leistungen und Pflichten der Kooperationspartner 1) Die Kooperationspartner verpflichten sich, die digitale Archivierung nach archivfachlichen Grundsätzen als eigenständige und eigenverantwortliche Kooperationspartner innerhalb des DLZA DADI sowie als Teil einer geteilten Infrastruktur umzusetzen. Dies beinhaltet die gemeinsame Planung der Zusammenarbeit, die strategische, konzeptionelle und finanzielle Ausrichtung der technischen sowie organisatorischen Entwicklung. Die Kooperationspartner tauschen ihre Erfahrungen, insbesondere beim Einsatz der gemeinsam genutzten Software, regelmäßig untereinander aus und unterstützen sich gegenseitig bei Fragen der digitalen Archivierung. Die Kooperationspartner verpflichten sich zudem, aktiv an der gemeinsamen Weiterentwicklung der digitalen Archivierung mitzuwirken und die geplanten finanziellen sowie personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. 2) Die Koordinierung des DLZA DADI (Koordinationsstelle) wird dem Stadtarchiv Darmstadt übertragen. 4 3) Jeder Kooperationspartner benennt eine/n Ansprechpartner/ Ansprechpartnerin für das DLZA DADI. 4) Der technische Betrieb des DLZA DADI wird durch den geeigneten Anbieter einer digitalen Langzeitarchivlösung erfolgen, die Bereitstellung von Speicherplatz über die gemeinsame Beauftragung eines Rechenzentrums. §5 Kosten Die von den Kooperationspartnern eingebrachten Personal- und Sachmittel werden für die vereinbarungsgemäßen Zwecke in DLZA DADI verwendet. Die Kooperationspartnern erkennen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung zur Nutzung einer gemeinsamen Magazinlösung und der Bereitstellung des zugehörigen Speicherplatzes an. Die Kosten richten sich nach den Verträgen mit dem Anbieter der digitalen Langzeitarchivlösung, dem Rechenzentrum und der aufgewendeten Stundenzahl der Koordinationsstelle. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind in den Haushalten der Kooperationspartner bereitgestellt bzw. es bestehen entsprechende Rückstellungen. Die Vorfinanzierung und anschließende Abrechnung der Kosten erfolgt durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die anderen Vertragsparteien erstatten die von ihnen anteilig zu tragenden Kosten nach Rechnungslegung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Jährlich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung sind Erhöhungen der Kostenumlage durch Beschluss der Gremien der Kooperationspartner zu bestätigen. Sollte einer Erhöhung der Kostenumlage gar nicht oder nicht im vollen Umfang durch einen Kooperationspartner zugestimmt werden, behält sich die Koordinationsstelle vor, ihre Leistungen nach §4 zu mindern. §6 Bildung von Arbeitsgruppen & Gremienentscheidungen 1) Zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe (AG) Digitales Langzeitarchiv DADI gebildet. Jeder Kooperationspartner stellt ein Mitglied in der AG und legt Teilnehmer für weitere AGs fest, wenn diese gebildet werden. In der federführenden AG Digitales Langzeitarchiv DADI werden Beschlüsse der Kooperation gefasst. Die Zuständigkeiten der Kooperationspartner als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleiben unberührt. Ein Beschluss der AG Digitales Langzeitarchiv DADI wird erst mit der Zustimmung der Gremien aller Kooperationspartner verbindlich. Für alle Beschlüsse der AG Digitales Langzeitarchiv DADI ist eine absolute Mehrheit erforderlich. 2) Ansprechpartner für die AG Digitales Langzeitarchiv DADI gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf die gemeinsam betriebene Systemumgebung ist die Koordinationsstelle. Sie gibt Fragestellungen umgehend an die AG Digitales Langzeitarchiv DADI weiter um notwendige Beschlussfassungen herbeiführen zu lassen. Die AG Digitales Langzeitarchiv DADI wird in einer Geschäftsordnung regeln, wie die vorhandenen Aufgaben zu erledigen sind. 3) Aufgabenbereiche der Arbeitsgruppen: a) Vorbereitung der erforderlichen Beschlüsse durch die Gremien der Kooperationspartner 5 b) Änderungen und vorzeitige Auflösung der Kooperationsvereinbarung, des Vertrags mit dem Anbieter des Digitalen Langzeitarchivs und dem Vertrag mit dem Rechenzentrum c) Aufnahme weiterer Kooperationspartner 4) Gremienentscheidungen: Die Kooperationspartner sichern sich gegenseitig zu, die zuständigen Gremien frühestmöglich über die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung zu unterrichten und, soweit erforderlich, hierzu Beschlüsse herbeizuführen. Vor der Beauftragung Dritter wird ein Grundsatzbeschluss in den jeweils zuständigen Gremien herbeigeführt. §7 Aufgaben der Koordinationsstelle 1) Die Koordination des DLZA DADI wird durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch das Stadtarchiv Darmstadt übernommen. Unterstützt wird die Koordinationsstelle durch den Anbieter der digitalen Langzeitarchivlösung und des Rechenzentrums. Das Stadtarchiv Darmstadt, der Anbieter des Digitalen Langzeitarchivs und das Rechenzentrum wirken in der Bewältigung der Aufgaben zusammen. Aufgaben der Koordinationsstelle sind: a) Erste Anlaufstelle der Kooperationspartner für alle anfallenden Unterstützungsfragen („First-Level-Support“). Vermittlung und Koordination von Unterstützung für weitergehende und komplexere technische Probleme der Kooperationspartner (z.B. „Second/Third Level Support“ durch den Systemlieferanten), b) Dateningest c) Verwaltung und Kostenabrechnung. 2) Die Koordinationsstelle wird die im Rahmen des DLZA DADI übernommenen Aufgaben sachgemäß und nach bestem Wissen unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik ausführen. Eine weitere Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben wird nicht übernommen. Die Koordinationsstelle übernimmt über die in § 8 aufgeführten Beschränkungen hinaus insbesondere keine Haftung für den fehler- und unterbrechungsfreien Betrieb der Software bzw. des Systems. §8 Haftung Die Kooperationspartner sind an die Vereinbarungen zur Beauftragung des digitalen Langzeitarchivs und der zugehörigen Speicherlösung gebunden. Bei einer schuldhaften Verletzung durch einen Kooperationspartner hat dieser die übrigen Kooperationspartner von den aus der Pflichtverletzung resultierenden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pflichtverletzung zu einer Aufhebung oder einem Abbruch der Bereitstellung des digitalen Langzeitarchivs und der Speicherlösung durch die beauftragten Anbieter führt. Für sonstige Forderungen Dritter, die aus Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beauftragung entstehen, 6 haften die Kooperationspartner im Innenverhältnis anteilig gemäß eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. 1) Die Kooperationspartner werden die von ihnen im Rahmen des Projektes übernommenen Arbeiten sachgemäß und nach bestem Wissen unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik ausführen. 2) Ansprüche der Kooperationspartner gegeneinander auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch für mittelbare Schäden. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. §9 Vertraulichkeit / Datenschutz a) Die Kooperationspartner werden die als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung von den jeweils anderen Kooperationspartnern übermittelt wurden, auch nach Beendigung oder Ausscheiden aus dieser Vereinbarung vertraulich behandeln und Dritten gegenüber nicht offenlegen. b) Es wird ein mandantenfähiges Fachverfahren zum Einsatz kommen. Dieses erlaubt jedem teilnehmenden Archiv die getrennte Bearbeitung der je eigenen Datenbestände, ohne dass auf der Ebene der Sachbearbeitung Einsicht oder Zugriff durch andere Kooperationspartner besteht. c) Die Kooperationspartner werden auch gegenüber ihren Beschäftigten im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Informationen nach diesen Vorschriften die üblichen und zumutbaren Maßnahmen treffen. d) Die Kooperationspartner verpflichten sich, die Regelungen des HArchivG, der DSGVO und des Hessischen Datenschutzgesetzes in ihren aktuellen Fassungen einzuhalten. §10 Laufzeit und Kündigung der Kooperation 1) Der Kooperationsvertrag tritt jeweils je Unterschrift im Verhältnis zu dem unterzeichnenden Kooperationspartner in Kraft und endet mit Ablauf der mit den beauftragten Anbietern des Digitalen Langzeitarchivs und der Speicherlösung eingegangenen Vertragslaufzeit. Die Verträge zum Betrieb des Digitalen Langzeitarchivs und/oder der zugehörigen Speicherlösung können über die zunächst vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus fortgesetzt werden. Dann wird zwischen diesen Kooperationspartnern die Kooperation entsprechend der sich anschließenden Vertragslaufzeit mit den beauftragten Anbietern fortgesetzt. Die Weiterführung des Vertrages ist durch schriftliche Vereinbarung übereinstimmend zu regeln. 2) Jeder Kooperationspartner ist berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen. Sofern ein Kooperationspartner den Verträgen mit den durch die Kooperationspartner beauftragten Anbietern kündigt, scheidet der Kooperationspartner aus der Kooperation mit der Kündigung automatisch aus. Etwaige Forderungen und Kosten, die dem Grunde nach bis zum Ausscheiden aus der Kooperation bereits entstanden sind (z.B. Entwicklungskosten von 7 Schnittstellen, Speicherplatz), sind, sofern sie die Kooperation betreffen, vom ausscheidenden Kooperationspartner der Kooperation (gegebenenfalls anteilig) zu erstatten. 3) Scheidet ein Archiv aus dem DLZA DADI aus, wird die Koordinationsstelle dem ausscheidenden Archiv die von ihm in DLZA DADI eingebrachten Daten in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen. Die Daten des ausscheidenden Archivs werden anschließend im DLZA DADI unwiderruflich gelöscht. §11 Aufnahme weiterer Kooperationspartnern Die nachträgliche Aufnahme weiterer Kooperationspartner ist möglich. Sie ist abhängig von folgenden Kriterien: • Beim Kooperationspartner muss die Archivierung über eine Archivsatzung gemäß HArchivG oder einer vergleichbaren Satzung geregelt sein. • Das Archiv des aufzunehmenden Kooperationspartners muss zu mindestens 25% von einer archivfachlich qualifizierten Fachkraft besetzt sein. • Das Archiv des aufzunehmenden Kooperationspartners muss mit den technischen Voraussetzungen für die Arbeit mit der im Verbund genutzten technischen Lösung ausgestattet sein bzw. werden. Weitere Anforderungen werden ggf. in der Geschäftsordnung der AG Digitales Langzeitarchiv DA festgelegt. §12 Vertragsanpassung, Schriftformerfordernis Regelungen dieser Vereinbarung können im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder verändert werden, insbesondere wenn sich auf Grund der praktischen Erfahrungen hierfür ein Bedürfnis ergibt. Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. §13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 8 § 14 Ausfertigungen der Vereinbarung Diese Vereinbarung ist doppelt ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung. Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Luisenplatz 5 A 64283 Darmstadt _____________________________ Unterschrift Person 1 _____________________________ Unterschrift Person 2 Kreisausschuss des Landkreis Darmstadt-Dieburg Jägertorstraße 207 64289 Darmstadt _____________________________ Unterschrift Person 1 _____________________________ Unterschrift Person 2 […] der Stadt […] Adresszeile Adresszeile _____________________________ Unterschrift Person 1 _____________________________ Unterschrift Person 2 […] der Stadt […] Adresszeile Adresszeile _____________________________ Unterschrift Person 1 ______________________________ Unterschrift Person 2
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.07.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 41 41.4
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0206
Magistratsbeschluss -Nr.
254
Internetfähig
Produkt-Nr.: 252020
Kostenstelle: 041-004-1000 Investitionsnummer: 24041-0401
Kostenträger: 2520-21 Sachkonto: 6730000
Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit zum gemeinsamen Betrieb eines Digitalen
Langzeitarchivs - Kooperationsverbund zwischen dem Landkreis Darmstadt -Dieburg,
weiteren Kommunen des Landkreises und der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 16.06.2026
Beschlussvorschlag :
1. Zur Erfüllung der Vorgaben des Hessischen Archivgesetzes und der Archivsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird eine interkommunale Zusammenarbeit entsprechend
der anliegenden Fassung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt beschlossen.
2. Der Magistrat führt im Einvernehmen mit den anderen in der Vereinbarung genannten
Kommunen die erforderlichen Verhandlungen und schließt mit diesen die notwendige
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) entsprechend der anliegenden Fassung. Die Kosten werden
gleichmäßig auf alle Partner verteilt. Redaktionelle und inhaltliche Änderung gegenüber
- 3 -
der anliegenden Fassung dürfen vor genommen werden, soweit der wesentliche Inhalt der
Vereinbarung hiervon unberührt bleibt.
Anlagen: Entwurf Kooperationsvereinbarung DLZA
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 12.08.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage
Das Stadtarchiv Darmstadt plant gemäß §2 Abs. 4 Archivsatzung der Stadt Darmstadt die
Einführung eines Digitalen Magazins zur Sicherung archivwürdiger Dokumente der
Stadtverwaltung und externer Stellen und Privatpersonen gemäß Archivsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Betroffen sind auch Unterlagen, die aufgrund von
gesetzlichen Vorgaben besonderen Schutz - und Geheimhaltung svorschriften unterliegen.
Es besteht unter anderem durch Löschroutinen , Überschreibungen und Nacherfassung ein
akuter Handlungsbedarf. Derzeit kann das Stadtarchiv der gesetzlichen Anforderung, diese
Dokumente zu bewerten, zu übernehmen und aufzubewahren , vor allem aufgrund der
fehlenden Infrastruktur nicht nachkommen.
Um Kosten zu sparen und organisatorische Vorteile zu nutzen, soll für den Betrieb des
digitalen Archivs und eine vereinfachte Abstimmung mit den entsprechenden Dienstleistern
im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit einen Verbund mit Kommunen des
Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie dem Landkreis selbst eingegangen werden . Diese
Kooperation ermöglicht auch das Einwerben von F ördermitteln des Landes Hessen, die
gerade in der Startphase die beteiligten Kommunen entlasten können (beispielsweise zur
Finanzierung der Beauftragung von Schnittstellen für in den Verwaltungen eingesetzte
Fachverfahren). D ie Kosten im Verbund werden gleichmäßig auf alle Partner verteilt .
Vergleichbare Verbundlösungen werden bereits seit Jahren insbesondere in Baden -
Württemberg umgesetzt. Für Hessen wäre es der erste Zusammenschluss dieser Art, der
auch für andere hessische Kommunen Vorbildcharakter haben wird.
Feste Interessensbekundungen wurden u.a. bereits durch das Kreisarchiv Darmstadt -
Dieburg, das Stadtarchiv Weiterstadt , die Stadt Pfungstadt, das Stadtarchiv Griesheim , die
Gemeinde Messel sowie das Hessische Wirtschaftsarchiv geäußert . Das Stadtarchiv
Darmstadt übernimmt in dem Verbund eine koordinierende Funktion. Die dafür benötigten
Stellenanteile werden durch die Verbundpartner gemeinsam finanziert. Das Stadtarchiv
Darmstadt sowie die weiteren beteiligten Archive behalten in dieser Struktur die Hoheit über
Ihre Daten, ohne dass auch technisch ein Zugriff auf die Unterlagen der jeweils anderen
Einrichtungen möglich ist.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit der Verbundmitglieder sind im beigefügten Entwurf
einer Kooperationsvereinbarung dargestellt.
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
2026/0206
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.07.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0206
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 252020
Kostenstelle: 041-004-1000 Investitionsnummer: 24041-0401
Kostenträger: 2520-21 Sachkonto: 6730000
Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit zum gemeinsamen Betrieb eines Digitalen
Langzeitarchivs - Kooperationsverbund zwischen dem Landkreis Darmstadt -Dieburg,
weiteren Kommunen des Landkreises und der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 16.06.2026
Beschlussvorschlag :
1. Zur Erfüllung der Vorgaben des Hessischen Archivgesetzes und der Archivsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird eine interkommunale Zusammenarbeit entsprechend
der anliegenden Fassung einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt beschlossen.
2. Der Magistrat führt im Einvernehmen mit den anderen in der Vereinbarung genannten
Kommunen die erforderlichen Verhandlungen und schließt mit diesen die notwendige
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) entsprechend d er anliegenden Fassung. Die Kosten werden
gleichmäßig auf alle Partner verteilt. Redaktionelle und inhaltliche Änderung gegenüber
der anliegenden Fassung dürfen vorgenommen werden, soweit der wesentliche Inhalt der
Vereinbarung hiervon unberührt bleibt.
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Anlagen: Entwurf Kooperationsvereinbarung DLZA
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage
Das Stadtarchiv Darmstadt plant gemäß §2 Abs. 4 Archivsatzung der Stadt Darmstadt die
Einführung eines Digitalen Magazins zur Sicherung archivwürdiger Dokumente der
Stadtverwaltung und externer Stellen und Privatpersonen gemäß Archivsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Betroff en sind auch Unterlagen, die aufgrund von
gesetzlichen Vorgaben besonderen Schutz - und Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
Es besteht unter anderem durch Löschroutinen , Überschreibungen und Nacherfassung ein
akuter Handlungsbedarf. Derzeit kann das St adtarchiv der gesetzlichen Anforderung, diese
Dokumente zu bewerten, zu übernehmen und aufzubewahren, vor allem aufgrund der
fehlenden Infrastruktur nicht nachkommen.
Um Kosten zu sparen und organisatorische Vorteile zu nutzen, soll für den Betrieb des
digitalen Archivs und eine vereinfachte Abstimmung mit den entsprechenden Dienstleistern
im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit einen Verbund mit Kommunen des
Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie dem Landkreis selbst eingegangen werden . Diese
Kooperation ermöglicht auch das Einwerben von Fördermitteln des Landes Hessen, die
gerade in der Startphase die beteiligten Kommunen entlasten können (beispielsweise zur
Finanzierung der Beauftragung von Schnittstellen für in den Verwaltungen eingesetzte
Fachverfahren). Die Kosten im Verbund werden gleichmäßig auf alle Partner verteilt .
Vergleichbare Verbundlösungen werden bereits seit Jahren insbesondere in Baden -
Württemberg umgesetzt. Für Hessen wäre es der erste Zusammenschluss dieser Art, der
auch für andere hess ische Kommunen Vorbildcharakter haben wird.
Feste Interessensbekundungen wurden u.a. bereits durch das Kreisarchiv Darmstadt -
Dieburg, das Stadtarchiv Weiterstadt , die Stadt Pfungstadt, das Stadtarchiv Griesheim , die
Gemeinde Messel sowie das Hessische Wir tschaftsarchiv geäußert . Das Stadtarchiv
Darmstadt übernimmt in dem Verbund eine koordinierende Funktion. Die dafür benötigten
Stellenanteile werden durch die Verbundpartner gemeinsam finanziert. Das Stadtarchiv
Darmstadt sowie die weiteren beteiligten Arc hive behalten in dieser Struktur die Hoheit über
Ihre Daten, ohne dass auch technisch ein Zugriff auf die Unterlagen der jeweils anderen
Einrichtungen möglich ist.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit der Verbundmitglieder sind im beigefügten Entwurf
einer Kooperationsvereinbarung dargestellt.
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (15)
Orte (2)
- Jägertorstraße 207
- Luisenplatz 5A
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0206
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.06.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00