V/0591/2010
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord
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Beschlussvorlage
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V/0591/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 1. Beschluss über die Stellungnahme 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 23.09.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 29.09.2010 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord – Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg vorgetragene Stellungnahme gegen die geplante zwingende II- geschossige Bebauung im Eckbereich Von-Grüter-Weg/Von-Walsen-Weg wird nicht ge- folgt. 2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord – Am Borggar- ten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von- Walsen-Weg wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Auf Antrag der Grundstückseigentümerin soll eine Teilfläche innerhalb des Bebauungs- plans Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.12.2004 - nördlich des Von-Grüter-Weges und östlich des Von-Walsen-Weges geändert werden. Vorlagen-Nr.: V/0591/2010 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 12.08.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0591/2010 Aufgrund der gegebenen Nachfragesituation wird eine entsprechende Anpassung von Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit angestrebt. Davon verspricht sich die Antrag- stellerin bessere Vermarktungsergebnisse. Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 22.04.2010) können dieses Anliegen nachvollziehen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht negativ tangiert. Die Änderungen betreffen je- doch eine Mehrzahl von Grundstücken, so dass Einzelfallentscheidungen auf Grundlage des § 31 BauGB nicht in Betracht kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht be- rührt sind. Vor diesem Hintergrund wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren des Bebau- ungsplanes gem. § 13 Baugesetzbuch durchgeführt. Zum Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde der betroffenen Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Mai 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Beteiligung hat die Grundstückseigentümerin geringfügige Modi- fizierungen der Planung angeregt. Zur modifizierten Änderungsplanung wurde der betroffenen Öffentlichkeit und den Behör- den und Trägern öffentlicher Belange im Juli 2010 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Beteiligung trägt ein Anwohner von der südlichen Seite des Von-Grüter- Weges Bedenken gegen die nördlich des Von-Grüter-Weges geplante II-geschossige Wohnbebauung anstelle der bisher festgesetzten I-geschossigen Bebauung vor, ohne die- se näher zu begründen. Stellungnahme Der angesprochene Bereich liegt nördlich des mit einem II-geschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks des Eingebers. Aufgrund des Abstandes von ca. 17m zwischen den Gebäuden sind unzumutbare Beeinträchtigungen auch unter Berücksichtigung der Himmelsrichtung nicht gegeben. Der Stellungnahme sollte daher entsprechend Beschluss- vorschlag 1 nicht gefolgt werden. Somit kann die Bebauungsplanänderung entsprechend Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Bebauungsplan 3. Änderungsplan (verkleinert)
V-0591-2010-Anlage-3
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Blockheiz- Recycl. kraftwerk GFL AE GFL AE GFL AE Rad- und Fußweg Entwässerungsmulde Rad- und Fußweg WA WA WA o 0,4 0,8 0,4 0,8 1) o o 0,4 0,8 0,3 0,5 II I II I II I II II 0° -35° 0 ° -35° Von-Ascheberg-Weg 598 597 596 600 599 648 595 594 593 603 601 643642641640639 647 646 573 554 672 671 669 576 575 574 589 588 673 579 578 577 591 590 581 580 592 557 18 201614 Von-Grüter-Weg 12 631 656 627 449 626544 302 301 300 602 582 10 543 542 606 42 541540539 12 Holtrode 10 607 267 555 564 563 567 566 565 556 570 569 568 Von-W alsen-W eg 572 571 268 WA 2) 0,4 0 ,8 DII WA 2) 0,4 0,8 DII WA 2) 0,4 0,8 EII WA 2) 0,4 0 ,8 II WA 2) 0,4 0,8 HII WA 2) 0,4 0,8 II D D GFL AE GFL AE Anlage 3 zur Vorlage Nr. 591/2010 Bebauungsplan Nr. 415 - 1. ÄnderungStadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ST ADT M T ÜNS ER Neue Festsetzung
Anlage 1 - Begründung
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 591/2010 B e g r ü n d u n g zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck – Nord Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 1. Anlass der Planung/Planerfordernis Auf Antrag der Grundstückseigentümerin soll eine Te ilfläche innerhalb des Bebau- ungsplans Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.1 2.2004 - nördlich des Von- Grüter-Weges und östlich des Von-Walsen-Weges geändert werden. Aufgrund der Situation, dass die Antragstellerin, d ie über weitere Grundstücksflä- chen im Plangebiet verfügt, Vermarktungserfolge bis her nur in den Bereichen er- zielen konnte, in denen planungsrechtlich eine zwei geschossige Bebauung mit ei- ner GRZ/GFZ von 0,4 / 0,8 zulässig ist, wird eine e ntsprechende Anpassung von Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit angestrebt . Davon verspricht sich die Antragstellerin bessere Vermarktungsergebnisse. Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 22.04 .2010) können dieses An- liegen im Grundsatz nachvollziehen. Die dem Bebauun gsplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption wird durch die Änderung des Bebauu ngsplanes nicht negativ tangiert. Die Änderungen betreffen jedoch eine Mehr zahl von Grundstücken, so dass Einzelfallentscheidungen auf Grundlage des § 3 1 BauGB nicht in Betracht kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vor diesem Hintergrund wird ein vereinfachtes Änder ungsverfahren gem. § 13 Baugesetzbuch durchgeführt. 2. Inhalte der Planänderung Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist der Änderungsb ereich für eine Einzel- und Doppelhausbebauung in I-geschossiger Bauweise mit e iner Ausnutzung GRZ/GFZ von 0,3 / 0,5 ausgewiesen, die sich um zwei, vom „V on-Grüter-Weg“ abzweigende Stichstraßen gruppiert. Die städtebauliche Grundkonzeption bleibt hinsichtl ich der Baukörpergruppierung sowie der öffentlichen Erschließungsflächen unverändert erhalten. Demgegenüber werden in der Änderungsplanung die pri vaten Erschließungsflä- chen (GFL/AE-Flächen) in ihrer Dimensionierung redu ziert und die überbaubaren Flächen entsprechend der nunmehr vorgesehenen Baukö rperanordnung geringfü- gig angepasst. Statt reiner Einzel- und Doppelhausbebauung ist nun mehr eine differenzierte Mi- schung aus Reihen- Einzel- und Doppelhäusern vorges ehen, wobei die Doppel- hausbebauung überwiegt. Der jeweilige Bebauungstyp wird entsprechend differen- ziert festgesetzt. Einen wesentlichen Bestandteil der Planänderung bil det die Erhöhung der Grund- stücksausnutzung von GRZ/GFZ von 0,3/0,5 auf 0,4/0, 8 sowie von eingeschossi- ger Bebauung in zweigeschossige Bebauung. Zur städt ebaulichen Betonung der Haupterschließung entlang des „Von-Walsen-Weges“ w ird die östlich anschlie- ßende Straßenrandbebauung als zwingend zweigeschoss ig festgesetzt, wo hinge- gen für die übrige Bebauung eine Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze definiert wird. Die geschossbezogen festgesetzten Trauf- und Firsth öhen bleiben unverändert er- halten, so dass sich die geplanten Gebäudekubaturen in den durch die bisherigen Festsetzungen vorgegebenen Rahmen des Gesamtbaugebietes einfügen. 3. Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält eine Vorsc hrift zur Anordnung von Dachaufbauten und -einschnitten (Pkt 2.3.), die nur bis zu einem Maß von 1,00 m unterhalb der Gebäudehöhe zulässig sind. Weitergehe nde Zulässigkeitsvorausset- zungen wurden nicht getroffen. Mit der nunmehr festgesetzten Zweigeschossigkeit er öffnen sich weitergehende Nutzungsmöglichkeiten im Obergeschoß, so dass sich die „Notwendigkeit“ von Dachaufbauten relativiert. Um das Ziel „ruhiger Dachlandschaften“ zu stärken, wird daher für den Änderungsbereich festgesetzt, dass Dachaufbauten und –einschnitte nur für Gebäude zulässig sind, die eine Traufenhöhe von 4,25 m nicht überschrei- ten. Das Maß von 4,25 m nimmt Bezug auf die textlic he Festsetzung Nr. 1.2. des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 415, mit der die maximal zulässige Traufhöhe für eingeschossige Gebäude definiert wird. Alle übrigen textl. Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 415 bleiben unverändert gültig. 4. Umweltauswirkungen Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen städtebaulichen Ziel- setzungen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Be- bauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. Die Erhöhung der zulässigen GRZ von 0,3, auf 0,4 fü hrt potenziell zu einer Steige- rung des Versiegelungsgrades. Auf der anderen Seite reduzieren sich die festge- setzten, privaten Verkehrsflächen sowie die überbau baren Grundstücksflächen um ca. 600 qm, so dass im Ergebnis mit keiner wesentli chen Steigerung der Eingriffs- intensität infolge der mit der Planänderung vorbere iteten Bodenversiegelung zu re- chen ist. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungspla- nes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersicht- lich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit von UVP- pflichtiger Vorhaben wird durch die Änderung ebenfalls nicht vorbereitet oder begrün- det. Für alle übrigen Umweltaspekte ergeben sich ebenfalls keine anderen Auswirkun- gen als gegenüber denen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebau- ungsplan Nr. 415 in die Abwägung eingestellt wurden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 5. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteili- ge Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 1. Änderung (vereinfachten) des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck – Nord Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg Münster, Lewe Oberbürgermeister
V-0591-2010-Anlage-2
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Blockheiz- Recycl. Bus kraftwerk GFL AE GFL AE GFL AE AE Rad- und Fußweg Entwässerungsmulde Rad- und Fußweg WA WA WA WA WA o 0,4 0,8 0,3 0,5 ED 0,4 0,8 1) o o 0,4 0,8 II I II I I II I I II II 0° -35° 0 ° -35° 0° -35° Von-Ascheberg-Weg Von-W alsen-W eg Von-Grüter-Weg Anlage 2 zur Vorlage Nr. 591/2010 Bebauungsplan Nr. 415 - 1. ÄnderungStadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ST ADT M T ÜNS ER Bisherige Festsetzung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 415, 1. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
- Telgter Straße
- Grenkuhlenweg
- Von-Grüter-Weg 12
- Von-Walsen-Weg 1
- Von-Ascheberg-Weg 598
- Am Borggarten
Bebauungsplan Nr. 415, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0591/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.08.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37