Mandari Insight

V/0591/2010

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord

Vorlagen 11.08.2010

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.09.2010, TOP 23.4.1

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0591-2010-Anlage-3

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Begründung

· application/pdf

Ansehen

V-0591-2010-Anlage-2

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

4112 Zeichen

V/0591/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg / 
Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 
1. Beschluss über die Stellungnahme 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
23.09.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
29.09.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
29.09.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord – Am 
Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich 
Von-Walsen-Weg vorgetragene Stellungnahme gegen die geplante zwingende II-
geschossige Bebauung im Eckbereich Von-Grüter-Weg/Von-Walsen-Weg wird nicht ge-
folgt. 
 
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck-Nord – Am Borggar-
ten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-
Walsen-Weg wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch und der 
§§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Bebauungsplanänderung keine 
Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
Auf Antrag der Grundstückseigentümerin soll eine Teilfläche innerhalb des Bebauungs-
plans Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.12.2004 - nördlich des Von-Grüter-Weges 
und östlich des Von-Walsen-Weges geändert werden. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0591/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6130 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.08.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0591/2010 
Aufgrund der gegebenen Nachfragesituation wird eine entsprechende Anpassung von 
Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit angestrebt. Davon verspricht sich die Antrag-
stellerin bessere Vermarktungsergebnisse. 
 
Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 22.04.2010) können dieses Anliegen 
nachvollziehen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption wird durch 
die Änderung des Bebauungsplanes nicht negativ tangiert. Die Änderungen betreffen je-
doch eine Mehrzahl von Grundstücken, so dass Einzelfallentscheidungen auf Grundlage 
des § 31 BauGB nicht in Betracht kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht be-
rührt sind. Vor diesem Hintergrund wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren des Bebau-
ungsplanes gem. § 13 Baugesetzbuch durchgeführt. 
 
Zum Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde der betroffenen Öffentlichkeit und den 
Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Mai 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme 
gegeben. Während dieser Beteiligung hat die Grundstückseigentümerin geringfügige Modi-
fizierungen der Planung angeregt.  
 
Zur modifizierten Änderungsplanung wurde der betroffenen Öffentlichkeit und den Behör-
den und Trägern öffentlicher Belange im Juli 2010 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme 
gegeben.  
 
Während dieser Beteiligung trägt ein Anwohner von der südlichen Seite des Von-Grüter-
Weges Bedenken gegen die nördlich des Von-Grüter-Weges geplante II-geschossige 
Wohnbebauung anstelle der bisher festgesetzten I-geschossigen Bebauung vor, ohne die-
se näher zu begründen. 
 
Stellungnahme 
Der angesprochene Bereich liegt nördlich des mit einem II-geschossigen Wohngebäude 
bebauten Grundstücks des Eingebers. Aufgrund des Abstandes von ca. 17m zwischen 
den Gebäuden sind unzumutbare Beeinträchtigungen auch unter Berücksichtigung der 
Himmelsrichtung nicht gegeben. Der Stellungnahme sollte daher entsprechend Beschluss-
vorschlag 1 nicht gefolgt werden. 
 
Somit kann die Bebauungsplanänderung entsprechend Beschlussvorschlag 2 als Satzung 
beschlossen werden. 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Bebauungsplan 
3. Änderungsplan (verkleinert)

V-0591-2010-Anlage-3

828 Zeichen

Blockheiz-
Recycl.
kraftwerk
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
Rad- und Fußweg
Entwässerungsmulde
Rad- und Fußweg
WA
WA
WA
o 0,4 0,8
0,4 0,8
1)
o
o 0,4 0,8
0,3 0,5
II
I
II
I
II
I II
II
0° -35°
0
° -35°
Von-Ascheberg-Weg
598
597
596
600
599
648
595
594
593
603
601
643642641640639
647
646
573
554
672
671
669
576
575
574
589
588
673
579
578
577
591
590
581
580
592
557
18 201614
Von-Grüter-Weg
12
631
656
627
449
626544
302
301
300
602
582
10
543
542
606
42
541540539
12
Holtrode
10
607
267
555
564
563
567
566
565
556
570
569
568
Von-W
alsen-W
eg
572
571
268
WA 2)
0,4 0 ,8
DII
WA 2)
0,4 0,8
DII
WA 2)
0,4 0,8
EII
WA 2)
0,4 0 ,8
II
WA 2)
0,4 0,8
HII
WA 2)
0,4 0,8
II
D
D
GFL
AE
GFL
AE
Anlage 3
zur Vorlage Nr. 591/2010
Bebauungsplan Nr. 415 - 1. ÄnderungStadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ST ADT M T ÜNS ER Neue Festsetzung

Anlage 1 - Begründung

6490 Zeichen

Anlage 1 zur 
Vorlage Nr. 591/2010 
 
 
 
 
B e g r ü n d u n g
  
 
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck – Nord 
Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße 
im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 
 
 
1. Anlass der Planung/Planerfordernis 
 
Auf Antrag der Grundstückseigentümerin soll eine Te ilfläche innerhalb des Bebau- 
ungsplans Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.1 2.2004 - nördlich des Von-
Grüter-Weges und östlich des Von-Walsen-Weges geändert werden. 
 
Aufgrund der Situation, dass die Antragstellerin, d ie über weitere Grundstücksflä- 
chen im Plangebiet verfügt, Vermarktungserfolge bis her nur in den Bereichen er- 
zielen konnte, in denen planungsrechtlich eine zwei geschossige Bebauung mit ei- 
ner GRZ/GFZ von 0,4 / 0,8 zulässig ist, wird eine e ntsprechende Anpassung von 
Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit angestrebt . Davon verspricht sich die 
Antragstellerin bessere Vermarktungsergebnisse. 
 
Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 22.04 .2010) können dieses An- 
liegen im Grundsatz nachvollziehen. Die dem Bebauun gsplan zugrunde liegende 
Gesamtkonzeption wird durch die Änderung des Bebauu ngsplanes nicht negativ 
tangiert. Die Änderungen betreffen jedoch eine Mehr zahl von Grundstücken, so 
dass Einzelfallentscheidungen auf Grundlage des § 3 1 BauGB nicht in Betracht 
kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. 
 
Vor diesem Hintergrund wird ein vereinfachtes Änder ungsverfahren gem. § 13 
Baugesetzbuch durchgeführt. 
 
2. Inhalte der Planänderung 
 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist der Änderungsb ereich für eine Einzel- und 
Doppelhausbebauung in I-geschossiger Bauweise mit e iner Ausnutzung GRZ/GFZ 
von 0,3 / 0,5 ausgewiesen, die sich um zwei, vom „V on-Grüter-Weg“ abzweigende 
Stichstraßen gruppiert.

Die städtebauliche Grundkonzeption bleibt hinsichtl ich der Baukörpergruppierung 
sowie der öffentlichen Erschließungsflächen unverändert erhalten. 
 
Demgegenüber werden in der Änderungsplanung die pri vaten Erschließungsflä- 
chen (GFL/AE-Flächen) in ihrer Dimensionierung redu ziert und die überbaubaren 
Flächen entsprechend der nunmehr vorgesehenen Baukö rperanordnung geringfü- 
gig angepasst. 
 
Statt reiner Einzel- und Doppelhausbebauung ist nun mehr eine differenzierte Mi- 
schung aus Reihen- Einzel- und Doppelhäusern vorges ehen, wobei die Doppel- 
hausbebauung überwiegt. Der jeweilige Bebauungstyp wird entsprechend differen- 
ziert festgesetzt. 
 
Einen wesentlichen Bestandteil der Planänderung bil det die Erhöhung der Grund- 
stücksausnutzung von GRZ/GFZ von 0,3/0,5 auf 0,4/0, 8 sowie von eingeschossi- 
ger Bebauung in zweigeschossige Bebauung. Zur städt ebaulichen Betonung der 
Haupterschließung entlang des  „Von-Walsen-Weges“ w ird die östlich anschlie- 
ßende Straßenrandbebauung als zwingend zweigeschoss ig festgesetzt, wo hinge- 
gen für die übrige Bebauung eine Zweigeschossigkeit  als Höchstgrenze definiert 
wird. 
 
Die geschossbezogen festgesetzten Trauf- und Firsth öhen bleiben unverändert er- 
halten, so dass sich die geplanten Gebäudekubaturen  in den durch die bisherigen 
Festsetzungen vorgegebenen Rahmen des Gesamtbaugebietes einfügen. 
 
3. Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält eine Vorsc hrift zur Anordnung von 
Dachaufbauten und -einschnitten (Pkt 2.3.), die nur  bis zu einem Maß von 1,00 m 
unterhalb der Gebäudehöhe zulässig sind. Weitergehe nde Zulässigkeitsvorausset- 
zungen wurden nicht getroffen.  
 
Mit der nunmehr festgesetzten Zweigeschossigkeit er öffnen sich weitergehende 
Nutzungsmöglichkeiten im Obergeschoß, so dass sich die „Notwendigkeit“ von 
Dachaufbauten relativiert. Um das Ziel „ruhiger Dachlandschaften“ zu stärken, wird 
daher für den Änderungsbereich festgesetzt, dass Dachaufbauten und –einschnitte 
nur für Gebäude zulässig sind, die eine Traufenhöhe  von 4,25 m nicht überschrei- 
ten. Das Maß von 4,25 m nimmt Bezug auf die textlic he Festsetzung Nr. 1.2. des 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 415, mit der die  maximal zulässige Traufhöhe 
für eingeschossige Gebäude definiert wird. 
 
Alle übrigen textl. Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 415 bleiben unverändert 
gültig.

4. Umweltauswirkungen 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen städtebaulichen Ziel- 
setzungen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Be- 
bauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. 
Die Erhöhung der zulässigen GRZ von 0,3, auf 0,4 fü hrt potenziell zu einer Steige- 
rung des Versiegelungsgrades. Auf der anderen Seite  reduzieren sich die festge- 
setzten, privaten Verkehrsflächen sowie die überbau baren Grundstücksflächen um 
ca. 600 qm, so dass im Ergebnis mit keiner wesentli chen Steigerung der Eingriffs- 
intensität infolge der mit der Planänderung vorbere iteten Bodenversiegelung zu re- 
chen ist. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungspla- 
nes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersicht- 
lich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch 
durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit von UVP- 
pflichtiger Vorhaben wird durch die Änderung ebenfalls nicht vorbereitet oder begrün- 
det. Für alle übrigen Umweltaspekte ergeben sich ebenfalls keine anderen Auswirkun- 
gen als gegenüber denen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebau- 
ungsplan Nr. 415 in die Abwägung eingestellt wurden. Von einem Umweltbericht wird 
entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
 
5. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteili- 
ge Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 
1. Änderung (vereinfachten) des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck – Nord 
Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße 
im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 
 
Münster, 
 
 
 
Lewe 
Oberbürgermeister

V-0591-2010-Anlage-2

428 Zeichen

Blockheiz-
Recycl.
Bus
kraftwerk
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
AE
Rad- und Fußweg
Entwässerungsmulde
Rad- und Fußweg
WA
WA
WA
WA
WA
o 0,4 0,8
0,3 0,5
ED
0,4 0,8
1)
o
o 0,4 0,8
II
I
II
I
I
II
I
I II
II
0° -35°
0
° -35°
0° -35°
Von-Ascheberg-Weg
Von-W
alsen-W
eg
Von-Grüter-Weg
Anlage 2
zur Vorlage Nr. 591/2010
Bebauungsplan Nr. 415 - 1. ÄnderungStadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ST ADT M T ÜNS ER Bisherige Festsetzung

Beratungsverlauf (4)

14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.09.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2010 Hauptausschuss
TOP 19.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2010 Rat
TOP 23.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 415, 1. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
  • Telgter Straße
  • Grenkuhlenweg
  • Von-Grüter-Weg 12
  • Von-Walsen-Weg 1
  • Von-Ascheberg-Weg 598
  • Am Borggarten

Bebauungsplan Nr. 415, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Grüter-Weg / östlich Von-Walsen-Weg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0591/2010
Typ
Vorlagen
Datum
11.08.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37