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V/0271/2011

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus für das Kalenderjahr 2011

Vorlagen 20.04.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.05.2011, TOP 11

Vorlage Nr. 0271-2011, Anlage 3

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Vorlage Nr. 0271-2011, Anlage 2

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Vorlage Nr. 0271-2011, Anlage 1

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Beschlussvorlage

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Vorlage Nr. 0271-2011, Anlage 1

1251 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0271/2011              
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2011 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) in Verbindung  mit §§ 25 ff. des Ge-
setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. 
NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol-
gende Verordnung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, die in dem im „Ein-
zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Stand-
ortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“ und „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dür-
fen am Sonntag, dem 25.09.2011, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. 
 
 
Legende: 
B = Stadtbereichszentrum 
D = Nahbereichszentrum 
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster 
in Kraft.

Beschlussvorlage

3006 Zeichen

V/0271/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus für das Kalenderjahr 2011 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
24.05.2011 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 
25.05.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
25.05.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Werbegemeinschaft Kinderhaus e. V. hat mit Schreiben vom 15.02.2011 und Ergänzung vom 
07.04.2011 beantragt, für den Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, an dem Sonntag 
25.09.2011 die Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr freizugeben (Anlage 2 und 3). 
 
Gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) können an jährlich höchstens vier Sonn- oder 
Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.  
 
Für den Stadtbezirk Münster-Nord ist bisher für das Kalenderjahr 2011 kein verkaufsoffener Sonn-
tag genehmigt worden. Es ist somit ausreichender Spielraum vorhanden, die Verkaufszeiten an 
dem beantragten Sonntag freizugeben. Die beantragten Verkaufszeiten liegen auch sämtlich au-
ßerhalb der Hauptgottesdienstzeit und überschreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0271/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.04.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0271/2011 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem 
Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 
12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli-
chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung 
wird die Sonntagsöffnung ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen lie-
gen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als 
„Typ B: Stadtbereichszentrum“ oder als „Typ D: Nahbereichszentrum“ ausgewiesen sind. Die An-
tragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehal-
ten. 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe 
der Verkaufszeiten an dem Sonntag 25.09.2011 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die 
als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen 
 
Die Sozialpartner sind entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Verfah-
ren über den vorliegenden Antrag informiert worden. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (6)

10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.05.2011 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.05.2011 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0271/2011
Typ
Vorlagen
Datum
20.04.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37