V/0271/2011
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus für das Kalenderjahr 2011
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Vorlage Nr. 0271-2011, Anlage 1
1251 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0271/2011 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2011 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, die in dem im „Ein- zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Stand- ortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“ und „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dür- fen am Sonntag, dem 25.09.2011, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Legende: B = Stadtbereichszentrum D = Nahbereichszentrum § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beschlussvorlage
3006 Zeichen
V/0271/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus für das Kalenderjahr 2011 Beratungsfolge Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 24.05.2011 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 25.05.2011 Hauptausschuss Vorberatung 25.05.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Werbegemeinschaft Kinderhaus e. V. hat mit Schreiben vom 15.02.2011 und Ergänzung vom 07.04.2011 beantragt, für den Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, an dem Sonntag 25.09.2011 die Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr freizugeben (Anlage 2 und 3). Gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Für den Stadtbezirk Münster-Nord ist bisher für das Kalenderjahr 2011 kein verkaufsoffener Sonn- tag genehmigt worden. Es ist somit ausreichender Spielraum vorhanden, die Verkaufszeiten an dem beantragten Sonntag freizugeben. Die beantragten Verkaufszeiten liegen auch sämtlich au- ßerhalb der Hauptgottesdienstzeit und überschreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Vorlagen-Nr.: V/0271/2011 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 20.04.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0271/2011 Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung wird die Sonntagsöffnung ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen lie- gen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ oder als „Typ D: Nahbereichszentrum“ ausgewiesen sind. Die An- tragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehal- ten. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeiten an dem Sonntag 25.09.2011 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen Die Sozialpartner sind entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Verfah- ren über den vorliegenden Antrag informiert worden. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0271/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.04.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37