V/0778/2017
Bebauungsplan Nr. 585 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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585_Plan-Offenlegungsentwurf
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D.: 61,28 m ü. NHN St II FD AE GFL AE GFL AE GFL St St AE GFL AE GFL 110 KV Schutzstreifengrenze 21,00 m 110 KV Schutzstreifengrenze St St St St St St A GL St St St St K GSt St St 0,4 0,8 FD ED II WA 1 max. 72,50 m ü. NHN GH: St Fuß- und Radweg 7,50 m E 6,50 m 6,50 m 6,50 m 110 KV 110 KV II I II II II II II II II I I I I I I II II II II II II II II II I I II II 50 75 73 12 46 24 284a 32 26 24a 30 28 48 18 20 14 16 22 8 34 24 10 36 44 6 38 42 40 Nordkirchenweg W erneweg 480 447 462 460 458 45 437 377 375 374 373 372 371 66 370 363 6 463 280 279 461 459 470 468 467 466 452 465 464 443 430 442 441 481 477 448 446 444 427 440 426 439 425 438 424 436 435 599 434 433 432 431 376 0,4 0,8 FD HII WA 3 max. 72,50 m ü. NHN GH: 0,6 SD 45°+-3° max. 72,50 m ü. NHN I GH: ED WA 2 0,4 0,4 0,8 FD II max. 72,50 m ü. NHN GH: WA 4 vorh. Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 In den WA-Gebieten mit den Kennziffern 1, 2, u nd 3 ist pro Hauseinheit neben der Hauptwohnung eine Kleinwohnung zulässig. Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB i.V. m. § 16 (2) Nr. 2 BauNVO). 1.2 Die Oberkante Rohfußboden der zu errichtenden Gebäude im Erdgeschoss muss min- destens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Er schließung des Gebäudes die- nenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 1.3 Sonstige Nebenanlagen, Carports und Garagen mü ssen mit ihrer Vorderseite (Zu- fahrt/Tor) einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Da- von ausgenommen sind Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern. Der seitliche Abstand von Nebenanlagen, Carports un d Garagen zur Straßenbegren- zungslinie muss mindestens 0,5 m (Begrünungsstreifen) betragen. Die Höhe dieser Anlagen darf 3,0 m nicht überschrei ten (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 1.4 Im WA-Gebiet mit der Kennziffer 4 (Mehrfamilie nhausbebauung), sind außer in Tiefga- ragen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze auf den mit „St“ festgesetzten Flä- chen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB). Ausnahmen könn en gestattet werden, wenn das städtebauliche Grundkonzept nicht beeinträchtigt wi rd und nachbarliche Belange nicht berührt werden (§ 31 (1) BauGB). Tiefgaragen außerhalb der überbauten Bereiche sind mit einer mindestens 0,5 m di- cken Substratschicht zu überdecken. 1.5 An den Baugrenzen mit dem im Bebauungsplan fes tgesetzten Lärmpegelbereich IV müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder N utzungsänderung von Aufent- haltsräumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß dem ausgewiesenen Lärmpegelbereich nach DIN 4109 – Scha llschutz im Hochbau – erfüllt werden. An den Fassaden mit dieser Festsetzung sind Fenster öffnungen für Aufenthaltsräume, die dem Schlafen dienen, mit schallgedämmten Lüftungen auszustatten (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.6 Flachdächer sind vollflächig extensiv zu begrü nen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zugelassen. 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 88 Bauordnung Nordrhein-We stfalen (BauO NRW) 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitli cher vorderer und hinterer Bauflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleicher Dachneigu ng sowie ein- heitlich in Material und Farbe zu errichten. 2.2 Im Plangebiet sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmate rial Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung zulässi g. Untergeord- net (z.B. für Sockel oder Dachgeschosse) sind auch andere Materialien zulässig. 2.3 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Ver bindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2.4 Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen sind gärtnerisch zu gestalten. Die Errichtung von Nebenanlagen (Stellplätze, Carports, Garagen, Gartenhäuschen, Gerä- teschuppen etc.) sind hier unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Im Baugebiet ist mit zeitweilig auftretenden Immissionen (Geräu sche, Staub) aus dem südlich des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet zu rechnen. 3.2 Um einen Rückstau von Niederschlagswasser bei Starkregen zu vermeiden, w ird der Einbau von Rückstausicherungen empfohlen. 3.3 Die Entdeckung von Bodendenkmalen (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ein- zelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unver- züglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafts verband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 D SchG)). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.4 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, E rlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-B auen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Hiltrup 1:500 Gemarkung: Flur: Maßstab: 1 Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Bestandsangaben Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Festsetzungen des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß 0,4 0,8 Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Bauvorschriften Satteldach Flachdach Dachneigung FD SD 0°- 30° Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplatzeinteilug, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, vorh. Baumkrone) Zahl der Vollgeschosse, zwingend Sperrpfahl II II Allgemeine Wohngebiete WA Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächen für den Gemeinbedarf Gemeinbedarf Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich Flächen für Stellplätze Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen St Bauweise Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Hauptfirstrichtung Gebäudehöhe, als Höchstmaß in Meter über Normallhöhennull GH max. 72,50 m ü. NHN Rechtsgrundlagen: Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 09/2017 Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die städtebauliche Planung. Münster, _______________ Dipl. -Ing. Denstorff Stadtbaurat Dipl.-Ing. Schowe Ltd. Städt. Baudirektor Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom __________ bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V.m. § 13 b BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zu letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966). nur Hausgruppen zulässig nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig ED H 110 KV Schutzstreifengrenze Vorschlag Erschließungsseite (Hauseingang) Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen) 1 Kindergarten K Bebauungsplan Nr. 585 Offenlegungsentwurf Flächen für Gemeinschaftsstellplätze GSt GFL AE Ver- und Entsorgung Elektrizität Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser Fläche für Regenwasserentsorgung Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Bäume (Standort vorgeschlagen) Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Spielplatz Grünflächen private Grünflächen öffentliche Grünflächen Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull)
V-0778-2017-Anlage-2-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 12 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0778/2017 Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 1 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 2 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 2 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 3 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 3 6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs .................................................................................. 3 6.3 Bauliche Nutzung / Baugestaltung .............................................................................................. 4 6.4 Material / Farbgebung ................................................................................................................. 5 6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ........................................................................................ 5 6.6 Einfriedungen............................................................................................................................... 6 6.7 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 6 6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................................... 6 6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................... 7 6.10 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 7 6.11 Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft ....................... 7 6.12 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 7 7 Auswirkungen auf die Umwelt/Artenschutz ........................................................................................... 8 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................... 8 7.2 Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................. 11 8 Altlasten / Altstandorte ......................................................................................................................... 11 9 Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 11 10 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 12 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 12 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren Der Bebauungsplan Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebietes im südwestlichen Stadtbereich schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwick- lung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine hohe Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes ist daher ein zentrales Ziel der Stadtentwicklung. Die Nachfrage nach Grundstücken für den Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern ist groß. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gem äß § 13 b Baugesetzbuch aufgestellt werden, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 12 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch: • das Wohngebiet am Nordkirchenweg bzw. Grünflächen unter einer 110 KV Leitung im Norden und Osten, • die Kleingartenanlage „Zur Buche“ im Westen, • durch landwirtschaftlich genutzte Flächen im Süden. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 1, Teile der Flurstücke 279 und 481. Die Plangebietsabgrenzung ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen gekenn- zeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Gewerbegebiet dar . Ziel ist es, ein Wohngebiet zu entwickeln. D ie geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen insoweit nicht den Darstellungen des Fläc hennutzungsplans. Der FNP wird daher in einem separaten Verfahren (74. Änderung) geändert, um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 (2) BauGB zu genügen. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet ist als Außenbereich einzustufen. Im Westen grenzt der Bebauungsplan Nr. 337 an, der die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage zum Gegenstand hat. Im Nordosten grenzt der Bebauungsplan Nr. 451 an, auf dessen Grundlage das Baugebiet „Nordkirchenweg“ entwickelt wurde. Südlich in knapp 100 m Entfernung sind die extensiv g e- nutzten, gewerblichen Flächen durch eine Satzung gem äß § 34 (4) BauGB planungsrechtlich abgesichert. Eine westliche Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 451 wird in den Bebauungsplan Nr. 585 mi t- einbezogen, um die erschließungstechnische Anbindung an das neue Baugebiet zu gewährleis- ten. Entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.451 treten mit Rechtskraft der neuen Planung außer Kraft. 4 Räumliche und strukturelle Situation Lage Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Randbereich des Stadtbezirks Hiltrup und ru n- det am Rande des heutigen Siedlungsbereiches den Stadtteil Düesberg nach Süden ab. Private und öffentliche Infrastruktureinrichtungen befinden sich in den angrenzenden Stadtteilen Düesberg und Berg Fidel in ein bis zwei Kilometer Entfernung. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 12 Nutzungsstruktur Das Plangebiet wird zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Nördlich und östlich des Plangebietes, jenseits der 110 KV -Leitung, schließen sich beiderseits des Kappenberger Damms ältere Wohngebiete an, die überwiegend durch Einfamilienhaus - artige Baustrukturen geprägt sind. In westlicher Richtung ist die Umgebung bis zum „Autobahnzubringer“ (B 51) weitgehend unbe- baut. Nach Süden wird die Umgebung durch eine landwirtschaftliche Hofstelle (Haus Feldhaus) sowie durch extensiv genutzte gewerbliche Bauflächen beiderseits des Kappenberger Damms, die durch eine Satzung gemäß § 34 (4) BauGB planungsrechtlich gesichert sind, strukturell g e- prägt. 5 Planungsziele Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, dem anhaltenden Wohnungsbedarf Rechnung zu tragen und vielfältige Angebote für alle Zielgruppen zu schaffen. Im Vordergrund steht insbe- sondere auch die Schaffung eines Angebotes von öffentlich gefördertem Wohnraum en tspre- chend dem Programm zur sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und E r- richtung von ca. 70 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern schaffen. In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, ist je nach Nachfragesituat i- on auch ein Angebot für Mehrgenerationenwohnen sowie sonstige, besondere Wohnformen angestrebt. Außerdem sind ein öffentlicher Kinderspielplatz sowie eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. Das Erschließungssystem ist so konzipiert, dass in einer „Schleife“ ohne Wendehämmer, alle Baugrundstücke zu erreichen sind. Der geforderte Abst and von Wohngebäuden, von mindestens 21 m zur Achse der Hochspan- nungsleitung im Norden des Baugebietes wird außerdem berücksichtigt. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung und der Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes sind die Festsetzungen be- züglich des inneren Erschließungskonzeptes sowie des Maßes der baulichen Nutzung von be- sonderer Bedeutung. 6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier is t durch eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Die Gebäude sind überwiegend auf zwei Vollgeschosse einschließlich der Möglichkeit eines zusätzlichen Dachgeschosses begrenzt. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 12 Die „Schleifenerschließung“ ist flächensparsam. Die Anlage von Wendehämmern wird vermi e- den. Entsorgungs- und Rettungsfahrzeuge erreichen alle Gebäude ohne Behinderungen. Die Ausrichtung (Stellung) der Gebäude berücksichtigt Bedürfnisse nach Belichtung und B e- sonnung. Die Dachform im Gebiet variiert, wobei überwiegend das Flachdach als Dachform vorgesehen ist. Die Errichtung von Flachdächern ermöglicht Dachterrassen und optimale Verhältnisse für Anlagen zur Solarenergiegewinnung. Nur im Westen des Baugebietes mit der Kennziffer WA 2 sind Satteldächer mit 45 Grad Dachneigung vorgesehen, um die gegebene Nachfrage nach dieser Bauform abzudecken und einen ortstypischen Übergang in den Freiraum zu gewährlei s- ten. 6.3 Bauliche Nutzung / Baugestaltung Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen im Plangebiet werden als Allgemeine Wohngebiete (WA) ausgewiesen, da die vorgesehenen baulichen Strukturen ganz überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Neben dem Wohnen ist zudem eine Kindertagesstätte geplant, die durch die festgeset zte „Fläche für Ge- meinbedarf“ planungsrechtlich abgesichert ist. So wird der durch das neue Wohngebiet zusätz- lich entstehende Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder für das Plangebiet und die Nachbar- schaft in bestehenden Wohngebieten aufgefangen. Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahlen orientiert sich an den Vorgaben der Baunutzungsverordnung und entspricht der Grundstücksausnutzung i n der Umgebung. So sind für die zweigeschossig bebaubaren Baufelder Einzel - oder Doppelhäuser, Reihen- und Mehr- familienhäuser mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt. Im WA 2-Gebiet, wel- ches für Einzel - und Doppelhäuser vorgesehen ist, liegt bei eigeschossiger Bauweise die GRZ/GFZ bei 0,4/0,6). Bebaubare Flächen / Geschosse / Bauhöhen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des zugrundeliegenden städtebaulichen Entwur- fes gefördert wird. Mögliche Grundstücksteilungen und Gebäudestellungen sind durch rote Strichlinien dargestellt . Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche wird auf die Festsetzung einer Baugrenze verzichtet, um eine flexible Nutzung auch durch Lage und Stellung der Gebäude zu erreichen. Auf der Gemeinbedarfsfläche ist eine maxi mal zweigeschossige Kita geplant. Die Geschossigkeit ist entsprechend festgesetzt. Auch bei dem Baufeld für Reihenhäusern/Hausgruppe wurde eine Zwei -Geschossigkeit g e- wählt, um bei verhältnismäßig schmalen Grundstücken dennoch eine angemessene Wohnfl ä- che erreichen zu können. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen (GH) von 72,50 m bezogen auf NHN (Normal- höhenull), entspricht rechnerisch ca. 11,0 m tatsächliche Gebäudehöhe, berücksichtigt bereits die entwässerungstechnisch notwendige Aufhöhung des Geländes und dient dem Ziel, eine ver- trägliche Höhenentwicklung für das Gesamtgebiet sicherzustellen. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 12 Bauweise / Bauform Im gesamten Baugebiet gilt die offene Bauweise. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte gefördert. In den einzelnen Baufeldern ist vorgeschrieben, dass jeweils nur Hausgruppen, Doppel - oder Einzelhäuser sowie Mehrfamilienhäuser gebaut werden, um bei einem Angebot von verschi e- denen Bautypen im Plangebiet insgesamt, in den einzelnen Bereichen eine gewisse Homogeni- tät zu erreichen. Darüber hinaus wird die Anzahl der Wohneinheiten (außer bei der Mehrfamil i- enhausbebauung) auf eine Hauptwohnung sowie eine Kleinwohnung pro Hauseinheit begrenzt. Auch mit dieser Festsetzung wird eine unangemessene Verdichtung des Quartiers vermieden. Firstrichtung / Dachform / Dachneigung Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde li e- genden städtebaulichen Konzeptes eine bedeutende Rolle. Als Dachformen werden überwi e- gend Flachdächer festgesetzt. Für das WA 2 -Gebiet werden Satteldächer mit einer Nei gung von 45 Grad festgesetzt. Damit werden zum einen moderne, zeitgemäße Gebäudetypen er- möglicht, zum anderen herkömmliche Dachausbildungen zum freien Landschaftsr aum nach Westen zugelassen. Die Hauptfirstrichtungen im WA 2-Gebiet sind entsprechend festgesetzt. 6.4 Material / Farbgebung Innerhalb des Plangebietes sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung festgesetzt. Untergeordnet sind auch andere Materialien zulässig. Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen g e- stalterischer Einheitlichkeit und ausreichendem Spielraum in Farbgebung und Materialwahl er- reicht. Des Weiteren wird durch die getroffene Vorschrift zum Fassadenmaterial eine gestalter i- sche Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet. Es besteht weitergehender Regelungsbedarf für Reihen- und Doppelhäuser, um eine einheitl i- che Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheiten zu sichern. Daher sind Doppelhäuser und Hausgruppen jeweils profilgleich, d.h. mit gleicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, Trauf- und Firsthöhe, Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. So ist die Wahrnehmung der jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit gewährleistet (siehe Textliche Festsetzungen Nr. 2.1). 6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen Die baurechtlich notwendigen Garagen, Stellplätzen und Carports sind bei den Einfamilienhäu- sern jeweils auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Der Bebauungsplan enthält entsprechen- de Vorschläge zur Stellplatzunterbringung (rote Strichlinie). Für die Mehrfamilienhäuser sind demgegenüber die Flächen zur Stellplatzunterbringung verbindlich (ST-Flächen) festgesetzt. Nebenanlagen, Garagen und Carports müssen zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m, zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von 5,0 m einhalten. Sie dürfen eine Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. Mit diesen Regelungen soll ins- besondere das Ziel unterstützt werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhal- ten, die Höhen von Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgli ches Maß zu beschränken so- wie eine angemessene Eingrünung zum öffentlichen Straßenraum hin zu ermöglichen. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 12 Da ein Regelquerschnitt der Haupterschließungsstraße von 6,5 m gewählt wurde, können ne- ben den im Plan dargestellten Besucherstellplätzen in Senkrechtaufstellung an den platzartigen Aufweitungen weitere Stellplätze in Längsaufstellung und in ausreichender Anzahl problemlos auf den im Plan ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen angeordnet werden 6.6 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen an Straßenverkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht über- schreiten. Auf diese Weise wird die Qualität eines einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Frei flächen ermöglicht (siehe Textliche Festsetzungen 2.3). 6.7 Verkehrsflächen / Erschließung Äußere Erschließung Das Plangebiet wird für den Fahrverkehr ausschließlich an die Straße „Nordkirchenweg“ und den Kappenberger Damm angebunden. Innere Erschließung Die Hauptersc hließungsstraße ist mit einem Querschnitt von 7,50 m bis in Höhe Nordseite Spielplatz vorgesehen. Über einen platzartigen Verteiler mit öffentlichen Stellplätzen wird der Verkehr über eine verkehrsberuhigte Straße (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) in schleifenform durch das Plangebiet geführt . Die verkehrsberuhigte Straße erhält entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung, eine Breite von 6,50 m. Auf ihr können weitere Parkplätze in Läng s- aufstellung angeordnet werden. Im Westen und Nordwesten ist jeweils eine Anbindungsmöglichkeit (Fuß- und Radweg) an das vorhandene Wegenetz vorgesehen. ÖPNV In minimal 200 m und maximal 400 m Entfernung befindet sich die Buswende und Haltestelle „Kriegerweg“, über die das Plangebiet an das bestehende ÖPNV -Netz angebunden ist. Hier halten die Stadtbuslinie 7 und die Regionalbuslinie R41, Richtung Ottmarsbocholt. Der Haupt- bahnhof Münster ist in ca. 16 Minuten zu erreichen; Ottmarsbocholt in ca. 18 Minuten. 6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser wird zum Pumpwerk „Nordkirchenweg“ geleitet und nach Hebung in die vorhandene Kanalisati- on am Kappenberger Damm geführt. Das Niederschlagswasser wird gesammelt und in zwei Retentionsflächen mit Rückhaltefunkti o- nen im Norden des Plangebietes geleitet. Sodann wird es gedrosselt des vorhandenen Netz im Nordwesten zugeführt. Die vorhandenen Geländehöhen reichen nicht für eine Entwässerung im freien Gefälle. Das Baugebiet wird daher teilweise um bis zu einen Meter aufgehöht. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 12 Die vorgesehenen Retentionsflächen werden im Plan entsprechen als Flächen für die Regen- wasserentsorgung festgesetzt. 6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Im zentralen Bereich des Gebietes ist eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. Der vorgesehe- ne Standort ist als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. 6.10 Grünflächen / Begrünung Östlich der Gemeinbedarfsfläche ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ki n- derspielplatz festgesetzt. Damit wird der neu entstehende Bedarf vollständig und an zentraler Stelle abgedeckt. Am südlichen und westlichen Rand des Plangebietes ist entlang des vorhandenen Baum - und Strauchbewuchses ein ca. 3 m breiter Streifen als private Grünfläche festgesetzt. Diese Fes t- setzung dient der Sicherung der vorhandenen Grünstrukturen (Kronentraufenbereich) . Diese Flächen sind von jeglicher Bebauung und Versiegelung freizuhalten bzw. gärtnerisch zu gestal- ten. Zur ökologischen, technischen (Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchti g- keitsbindung) Gründen ist für Flachdächer eine extensive Begrünung festgesetzt (siehe Textli- che Festsetzung Nr. 1.6). 6.11 Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt. Die Vorschriften zur Ausgleichsregelung gemäß BNatschG finden hier insoweit keine Anwen- dung. Die verbleibenden Flächen im Norden des Plangebiets sind in Analogie zum angrenzenden Be- bauungsplan Nr. 451 als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Sie können insoweit weite- re Entwicklungsmaßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz übernehmen. 6.12 Immissionsschutz Verkehr Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich des „Autobahnzubringers“ B 51, der von der westli- chen Plangebietsgrenze ca. 200 bis 290 m entfernt ist. Nach Berechnungen, die im Rahmen der Lärmaktionsplanung durchgeführt wurden, ergibt sich, dass es an der westlichen Plange- bietsgrenze zu deutlichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für Al l- gemeine Wohngebiete nach DIN 18005 von 55/45 dB(A) kommt. Aufgrund der gegebenen Ent- fernungen zwischen Emissions quelle und Immissionsort und den daraus sich ergebenden Schallausbreitungsbedingungen wäre aktiver Schallschutz an der westlichen Plangebietsgrenze kaum wirksam. Insofern kommen nur passive Schutzmaßnahmen in Betracht. Durch Maßnah- men des passiven Schallschutzes (Festsetzung von Lärmpegelbereich IV für die westlichen , nördlichen und südlichen Baugrenzen der fünf Baufelder im Westen des Plangebietes) werden verträgliche Innenraumpegel gewährleistet. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 12 Als Schutzziel ist insbesondere auch die Sicherung einer verträglichen Nachtruhe von besonde- rer Bedeutung, um die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sicher zu stellen. Vor di e- sem Hintergrund, wird für die Baufenster am westlichen Plangebietsrand ergänzend festgesetzt, dass Aufenthaltsräume mit entsprechender Aus richtung zur Lärmquelle, die dem Schlafen di e- nen, mit schallgedämmten Lüftungsanlagen ausgebildet werden müssen. Gewerbe Südlich des Plangebietes befinden sich ab einer Entfernung von ca. 60 m gewerbliche Nutzun- gen, die durch eine Satzung gemäß § 34 (4) BauGB planungsrechtlich abgesichert sind. Unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die in einer Entfernung von ca. 260 m gelegene Anlage zur Aufbereitung von Boden und B auschutt (Steinbrechanlage) von Bedeu- tung. Anlässlich einer geplanten Anlagenänderung wurde im Rahmen einer schalltechnischen Unter- suchung (Wenker u. Gesing, Gronau Mai 2017) auch die möglichen Auswirkungen auf das g e- plante Baugebiet (Bebauungsplan Nr. 585) untersucht, Die Schallprognose kommt zu dem E r- gebnis, dass an der südlichen Plangebietsgrenze maximale Beurteilungspegel von 55 db(A) e r- reicht werden. Damit wird der einschlägige Immissionsricht wert gemäß TA-Lärm gerade einge- halten. Aufgrund der dem Gutachten zugrundeliegenden, konservativen Berechnungsansätze ist mit maßgeblichen Überschreitungen des v.g. Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohnge- biete nicht zu rechnen. Ein Betrieb zur Nachtzeit findet nicht statt. Schallschutztechnische Vorkehrungen bzw. Festsetzungen zum aktiven oder passiven Lär m- schutz vor Gewerbelärm sind daher nicht zu besorgen. Vorsorglich enthält der Bebauungsplan jedoch einen Hinweis ( siehe Nr. 3.1. in den Textlichen Festsetzungen), dass mit zeitweilig au f- tretenden Geräuscheinwirkungen zu rechnen ist. Elektromagnetische Felder Zu der im nördlichen Planbereich verlaufenden 110kV -Leitung ist ein Abstand der nächstgel e- genen, geplanten Wohnbebauung von 21 m zur Leitungsmittelachse eingehalten (analog zu Bebauungsplan Nr. 451). Aufgrund dieses Abstandes werden die Immissionsrichtwerte der 26. BImSchV „elektromagnetische Felder“ deutlich unterschritten. Gerüche Im relevanten Umfeld befinden sich keine landwirt schaftlichen Betriebe mit Intensiv tierhaltung. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Plangebiet keinen wesentlichen Geruchsbe- lästigungen ausgesetzt ist. 7 Auswirkungen auf die Umwelt/Artenschutz 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung Im Stadtteil Amelsbüren, im Bereich südwestlich Nordki rchenweg soll ein Wohngebiet für etwa 70 Wohneinheiten entwickelt werden. Der Bebauungsplan wird unter Einbeziehung von Außen- bereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt, da es sich um ei- nen Bebauungsplan handelt, dessen Grund fläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB weniger als 10.000 m² beträgt. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unz u- Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 12 lässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr von der Bundestraße 51 und durch benachbarte Gewerbenutzungen ausgesetzt Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms sind die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Die Orientierungswert e betragen gemäß DIN 18005 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts. Die maximalen Beurteilungspegel liegen nach den vorl iegenden Daten (Lärmak- tionsplanung) an der Westseite des Plangebietes mit max. 61 dB(A) tags und max. 54 dB(A) nachts um 6 bzw. 9 dB(A) über den Orientierungswerten. Da aufgrund der Entfernung zur in Hochlage verlaufenden B 51 aktive Maßnahmen kaum Wirksamkeit entfalten würden, ist aktiver Lärmschutz nicht zielführend. Der Bebauungsplan sieht stattdessen passiven Schallschutz vor. Für die am westlichen Rand des B augebietes geplanten Baufelder wird gemäß DIN 4109 (2016) Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Zusät zlich sind schallge dämmte Lüftungen vorzus e- hen. Hinsichtlich des Gewerbelärms sind die Richtwerte der TA -Lärm zu beachten. Auf Basis des vorliegenden Schallschutzgutachtens (Lärmimmissionsprognose - Wenker & Gesing 2017) wird im Plangebiet der Tagwert der TA-Lärm von 55 dB(A) erreicht aber nicht überschritten. Kurzzei- tige Geräuschspitzen erreichen nicht den entsprechenden Richtwert von 85 dB(A). Lärmschut z- vorkehrungen sind daher nicht erforderlich. Gleichwohl enthält der Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis auf mögliche, temporäre Immissionen. Luftschadstoffe Mit der gewerblichen Nutzung im Süden des Plangebietes sind nach gutachterlicher Betrac h- tung (Staubimmissionsprognose - Wenker & Gesing 2017) Staubentwicklungen verbunden, die sich auch auf das g eplante Wohngebiet einwirken können. Am südöstlichen Rand des Plang e- bietes wird im Jahresmittel eine Feinstaubzusatzbelastung (PM10) von ca. 10 µg/m³ prognost i- ziert. Unter Berücksichtigung der hilfsweise zur Bestimmung der Vorbelastung herangezogenen Messwerte der Station Münster -Geist (2013-2015: 16-22 µg/m³) wird der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ deutlich unterschritten. Auch hinsichtlich der Staubdeposition ist mit Immissionen zu rechnen, die im Jahresmittel im südöstlichen Plangebiet ca. 0,05 g/(m².d) er reichen können. Eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,35 g/(m².d) ist auch unter Berücksichtigung der Summe von Zusatz- und Vorbelastungen nicht gegeben. Elektromagnetische Felder Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft eine 110 kV -Leitung. Gemäß Abstandserlass NRW beträgt der Schutzabstand zu geplanten Wohngebieten 10 m. Der Schutzabstand bemisst sich bei Hochspannungsfreileitungen senkrecht zur Trassenachse bis zur Begrenzung slinie der zu schützenden Gebiete. Dieser Mindest-Abstand wird sowohl von der Wohnbebauung als auch von der geplanten KITA und dem öffentlichen Spielplatz weit überschritten. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 12 Erholung/ Grünordnung Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines städtischen Grünzuges oder – ringes. Im Norden und Westen schließen Kleingartenanlagen an den Raum an. Zurzeit dient das Gebiet sumfeld der örtlichen Naherholung. Die Planung bindet im nördlichen und west lichen Teil des Bebauung s- plans an das vorhandene Wegenetz an und ergänzt dieses. Eingriffe in Natur und Landschaft Die Planung greift in den bisherigen Außenbereich ein und führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. Betroffen sind vorwiegend Ackerf lächen. Gemäß dem münster schen Bewertungssystem ergibt sic h in der Gesamtbilanz des Bebauungsplans ein Wertverlust von ca. 17.300 Werteinheiten. Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen gemäß § 13b BauGB grundsätzlich nicht gegeben. Artenschutz Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeri - ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Für das Plangebiet erfolgte die Prüfung auf der Grundlage eines Faunistischen Fachbeitrages - Brutvögel- (Ökoplanung Münster 2017). Die Prüfung ergab für das Plangebiet selber keine vor - kommen seltener oder planungsrelevanter Vogelarten. Im näheren Umfeld wurden mit Bluthänf- ling, Feldsperling und Rauchschwalbe drei Arten der Roten Liste festgestellt. Das Gebiet ist nach Einschätzung des Gutachters für die Vogelwelt insgesamt von geringer Bedeutung. Hinsichtlich der Fledermausfauna sind aufgrund der Habitatstrukturen keine nennenswerten Ar- tenvorkommen zu erwarten. Die Nutzung als Jagdlebensraum entlang der vorhandenen He- ckenstrukturen ist für häufige Arten zu erwarten. Aufgrund der Verfügbarkeit ähnlicher Nah- rungshabitate im funktional -räumlichen Zusammenhang sind die vorliegenden Flächen jedoch nicht als "essentielle Nahrungshabitate" einzuschätzen. Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 BNatSchG sind nicht zu erwarten. Boden Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um staufeuchte Braunerde- Pseudogleye. Die Planung grenzt an vorhandene Wohnbebauung an, greift jedoch neu in den Außenbereich ein. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene Dichte e r- reicht. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet erhöht sich von ca. 9,6 auf 46%. Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Wasser Das Baugebiet befindet sich innerhalb von Flächen, die durch Geschiebelehm/ -mergel gekenn- zeichnet sind. Eine besondere Empfindlichkeit des Grundwassers ist nicht gegeben (vgl. Um - weltkataster Münster). Eine maßgebliche Versickerung ist bei den vorliegenden Boden- verhältnissen nicht möglich. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird daher Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 12 über Retentionsmulden im Norden des Plangebietes zurückgehalten und entwässert in ein N e- bengewässer des Getterbaches. Für alle Fl achdächer und damit für den größten Teil der Be- bauung ist zudem eine Dachbegrünung vorgesehen, was sich positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima auswirkt. Klima / Luft Klimatisch relevante Auswirkungen si nd durch die geringe Größe des Baugebietes nicht gege- ben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Landschaft Das Plangebiet liegt im bisherigen Außenbereich und wird vorwiegend durch eine Ackerfläche bestimmt. An den Rändern finden sich, z.T. außerhalb des Plangebietes , Hecken und Gehölze. Der Bebauungsplan greift in den bisherigen Außenbereich ein und verursacht entsprechende Eingriffe in das Landschaftsbild. Durch die Festsetzung privater Grünflächen an den südlichen und westlichen Rändern des G e- bietes soll in Verbindung mit der textlichen Fes tsetzung Nr. 2.4, die ein e gärtnerische Gestal- tung fordert, ein harmonischer Übergang zum Außenbereich sichergestellt werden. Die Festset- zung zur Begrünung von Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen sichert eine dem Wohngebiet angemessene Durchgr ünung. Durch die geplanten Baumanpflanzungen im Str a- ßenraum wird ein begrüntes Erscheinungsbild des Gebietes unterstützt. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. Hinweis Nr. 3.3 im Bebau- ungsplan) 7.2 Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Umwelt Die zu erwartenden Umweltauswirkungen wurden umfassend ermittelt. Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche Lärm be- lastungen durch Gewerbelärm ausgeschlossen werden. Dem Verkehrslärm, der die Orienti e- rungswerte der DIN 18005 überschreitet, wird durch passiven Schallschutz begegnet . Die g e- plante Bebauung greift in den Außenbereich ein und verurs acht Eingriffe in Natur und Land- schaft, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ausgleichspflichtig sind. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung ergab keinen Hinweis auf relevante Beeinträchtigungen. Durch die Anlage von Retentionsmulden wird das Niederschlags wasser ortsnah zurückgehalten und dem Wasserhaushalt zugeführt. Weitergehende, nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht erkennbar. 8 Altlasten / Altstandorte Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. 9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodenden k- male im Sinne des Denkmalschutzgesetztes Nordrhein-Westfalen. Bei Bodeneingriffen in einer Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 12 über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt oder der LWL - Archäologie für Westfalen anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (siehe Punkt 3.3). 10 Flächenbilanz Plangebietsgröße 2,70 ha 100 % Öffentliche Verkehrsfläche 0,44 ha 16 % Gemeinbedarfsfläche (Kita) 0,19 ha 7 % Flächen für Regenwasserentsorgung 0,25 ha 9 % Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 0,07 ha 3 % Ausgleichsflächen 0,38 ha 14 % Wohnbauflächen (einschl. GFL/AE + priv. Grünflächen) 1,37 ha 51 % 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Das Plangebiet befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräuße- rung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Denstorff Stadtbaurat
V-0778-2017-Anlage-4-Planverkleinerung
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320 Bebauungsplan Nr. 585 “sr 450 #0 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0778/2017 7” 8 /s[8 8 \ \ Be E \ ef} oh ] 1 :[&]=]2 = Ei \ \ \ \ an: \ \ E| nn I SE Zoo B Ei = ng &lzje I 5 ı_Fe\L-- EN . fi 71 1 __l- ı \ Ele I - 2]S) I Bl = A Hi I. nn s n Ben B- \- \ \\ \Y_ \ 5 \ — ri x E Planverkleinerung / Maßstab 1:2000
V-0778-2017-Anlage-1-Niederschrift
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 3 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB zum Bebauungsplanentwurf Nr. 585: Hiltrup – Südwestlich Nordkirchenweg/Westlich Kappenberger Damm/Buswende Stadtbezirk: Münster - Hiltrup Anlass: Bebauungsplanentwurf Nr. 585 Zeit: 16.05.2017, 18:30 Uhr Ort: Stadtteilhaus Lorenz-Süd, Am Berg Fidel 53 Teilnehmer: ca. 10 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeister Herr Schmidt Vertretung der Verwaltung: Herr Winter, Herr Wilsmann, Frau Mahlke, Amt für Stadtent- wicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Eröffnung Herr Bezirksbürgermeister Schmidt begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter der Verwaltung. Vorstellung der Planungen Herr Winter erläutert die wesentlichen Inhalte der Planung anhand einer Beamer-Präsentation: Eine im Eigentum der Stadt befindliche landwirtschaftliche Fläche, von ca. 2,6 ha Größe soll zu einem Wohngebiet entwickelt werden. Dazu ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 585 erforderlich. Die Lage des Plangebiets am Nordkirchenweg und das Plangebiet selbst, wird anhand von Kar- tendarstellungen und einer Fotostrecke vorgestellt. Restriktionen, wie die vorhandene Hoch- spannungsleitung, landschaftliche und bauliche Gegebenheiten in direkter Umgebung, wie das kleine Wohngebiet am Nordkirchenweg und die vorhandene Erschließung, einschließlich der Wege und der das Plangebiet begrenzenden Heckenstrukturen, sind wesentliche Vorgaben für die Planung. Die Planung sieht eine ringförmige Erschließung des neuen Baugebietes mit Anbindung an den Nordkirchenweg vor. Unter Berücksichtigung der Lage im Stadtraum und der Umgebungsbe- bauung sieht die Planung ca. 70 Wohneinheiten (WE) vor, wovon ca. 26 WE als freistehenden Einzel- bzw. Doppelhäusern, vorwiegend am westlichen und südlichen Rand des Plangebiets und ca. 40 bis 44 WE als Mehrfamilienhäuser, im Nordteil des Gebietes geplant sind. Die Ge- bäudehöhen sollen angelehnt an die Bebauung im Umfeld des Plangebiets auf II Vollgeschosse Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0778/2017 Bebauungsplan Nr. 585: Hiltrup – Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende ____________________________________________________________________________ Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 3 zuzüglich Dachgeschoss begrenzt werden. Um den unte rschiedlichen Bedürfnissen der Bauin- teressenten entsprechen zu können, ist für die Einf amilienhausbebauung eine Mischung aus Satteldächern und Flachdächern angedacht. Eine im E inmündungsbereich der Planstraße ge- plante KiTa soll sowohl den Bedarf der hinzukommend en Bewohner des Wohngebiets decken als auch vorhandene Bedarfe im Stadtteil abdecken. Der östlich gelegene öffentliche Spielplatz komplettiert die Planung. Im Anschluss bittet Herr Bezirksbürgermeister Schmidt die Anwesenden um Anmerkungen und Fragen . • Ein Bürger fragt, warum das Plangebiet nicht in süd östliche Richtung bis zum Kappenber- ger Damm hin erweitert worden ist. > Zu dem südlich gelegenen Gewerbegebiet sind die für den Immissionsschutz erfor- derlichen Abstände einzuhalten. Daher kommt eine Wo hnbauentwicklung der süd- westlich angrenzenden Grünfläche nicht in Frage. • Ein Bürger erkundigt sich, ob das vorgesehene Gebäude für die Kindertagesstätte auch für eine Mischnutzung bzw. Wohnnutzung in Frage kommt. > Es ist bisher keine Mischnutzung vorgesehen. • Ein Bürger fragt, ob es bereits eine Regelung gibt, zu welchen Anteilen die Grundstücke an Private und Wohnungsbaugesellschaften vergeben werden. > Die Vergabemodalitäten werden erst zu einem spätere n Zeitpunkt vom Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ächenmanagement entschieden. Gemäß Beschlussvorgabe des Rates werden mindestens ein Drittel der Mehrfamili- enhäuser als öffentlich geförderter Mietwohnraum errichtet. • Ein Bürger erkundigt sich nach der Vergabe der Einfamilienhausgrundstücke. > Es ist voraussichtlich davon auszugehen, dass die G rundstücke überwiegend nach den städtischen Vergaberichtlinien vergeben werden, die auf der Internetseite des Amts für Immobilienmanagement eingesehen werden kön nen. Die Vergabemodali- täten beschließt der „Liegenschaftsausschuss“. • Ein Bürger fragt, ob bereits Aussagen zu Grundstückspreisen getroffen werden können. > Preise können zu diesem Zeitpunkt noch nicht genannt werden. • Ein Bürger fragt, ob auch die Gebäude im südlichen inneren Bereich für Einfamilienhaus- bebauung vorgesehen sind. > Diese vier Gebäude sind im Gestaltungsentwurf als D oppelhausbebauung mit Flachdach vorgesehen. Insgesamt orientiert sich die Mischung von Haustypen und Wohnungsformen an den Zielen des Baulandprogramms der Stadt Münster. • Mehrere Bürger befürchten längere Wartezeiten für L inksabbieger im Einmündungsbereich Kappenberger Damm. Bebauungsplan Nr. 585: Hiltrup – Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende ____________________________________________________________________________ Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 3 > Das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch das neue Ba ugebiet kann der Nordkir- chenweg problemlos aufnehmen. Im Einmündungsbereich Kappenberger Damm/Nordkirchenweg (Buswende) kann es in Stoßzeite n zu leicht erhöhten War- tezeiten kommen, die jedoch verkehrlich nicht als problematisch zu bewerten sind. • Ein Bürger fragt nach den Pkw-Stellplätzen. > Der bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplatznachweis sieht einen Stellplatz pro Wohneinheit vor. Dieser Nachweis wird durch die Pla nung erreicht. Zusätzlich kön- nen die ebenfalls erforderlichen Besucherstellplätze von 30 % der Wohneinheiten im Straßenraum untergebracht werden. • Eine Bürgerin fragt nach der Anzahl der Wohneinheiten in den Mehrfamilienhäusern. > Es sind bei durchschnittlicher Wohnungsgröße in den versetzten Baukörpern ca. 16 und in den linearen Baukörpern ca. 8 WE möglich. • Ein Bürger erkundigt sich nach den Telekommunikatio nsleitungen für das neue Wohnge- biet. > Die Versorgungsträger verlegen ihre Leitungen im Zusammenhang mit dem Bau der Erschließungsstraßen. • Ein Bürger fragt, ob ein Anschluss an ein Fernwärmenetz geplant ist. > Ein Anschluss an das Fernwärmenetz ist bisher nicht geplant, stattdessen ist eine Versorgung mit Gas vorgesehen. Ende der Veranstaltung Bezirksbürgermeister Herr Schmidt bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vor- stellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:10 Uhr. Herr Schmidt Bezirksbürgermeister Herr Wilsmann Protokollführer
V-0778-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0778/2017 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 In den WA-Gebieten mit den Kennziffern 1, 2, und 3 ist pro Hauseinheit neben der Hauptwohnung eine Kleinwohnung zulässig. Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB i.V. m. § 16 (2) Nr. 2 BauNVO). 1.2 Die Oberkante Rohfußboden der zu errichtenden Gebäude im Erdgeschoss muss mi n- destens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienen- den Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 1.3 Sonstige Nebenanlagen, Carports und Garagen müssen mit ihrer Vorderseite (Zu- fahrt/Tor) einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Davon ausgenommen sind Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern. Der sei t- liche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur Straßenbegrenzungslinie muss mindestens 0,5 m (Begrünungsstreifen) betragen. Die Höhe dieser Anlagen darf 3,0 m nicht überschreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 1.4 Im WA-Gebiet mit der Kennziffer 4 (Mehrfamilienhausbebauung), sind außer in Tiefgar a- gen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze auf den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB). Ausnahmen können gestattet werden, wenn das städt e- bauliche Grundkonzept nicht beeintr ächtigt wird und nachbarliche Belange nicht be rührt werden (§ 31 (1) BauGB). Tiefgaragen außerhalb der überbauten Bereiche sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu überdecken. 1.5 An den Baugrenzen mit dem im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereich IV müs- sen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsände rung von Aufenthaltsräu- men die Anforderungen an das resultierende Schalldämm -Maß gemäß dem ausgewiese- nen Lärmpegelbereich nach DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – erfüllt werden. An den Fassaden mit dieser Festsetzung sind Fensteröffnungen für Aufenthaltsräume, die dem Schlafen dienen, mit schall gedämmten Lüftungen auszustatten (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.6 Flachdächer sind vollflächig extensiv zu begrünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Anlagen zur Ge- winnung regenerativer Energien sind zugelassen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 88 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Bauflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheit- lich in Material und Farbe zu errichten. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 2.2 Im Plangebiet sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung zulässig. Untergeordnet (z.B. für Sockel oder Dachgeschosse) sind auch andere Materialien zulässig. 2.3 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit ei- ner der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe z u- lässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2.4 Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen sind gärtnerisch zu gestalten. Die E r- richtung von Nebenanlagen (Stellplätze, Carport s, Garagen, Gartenhäuschen, Gerät e- schuppen etc.) sind hier unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Im Baugebiet ist mit zeitweilig auftretenden Immissionen (Geräusche, Staub) aus dem südlich des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet zu rechnen. 3.2 Um einen Rückstau von Niederschlagswasser bei Starkregen zu vermeiden, wird der Ein- bau von Rückstausicherungen empfohlen. 3.3 Die Entdeckung von Bodendenkmalen (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unver züglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen - Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG)). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.4 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
Beschlussvorlage
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V/0778/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende 1. Beschluss zur Aufstellung 2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 05.10.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 12.10.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 18.10.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Für den Bereich Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende ist gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan u. a. zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen. Innerhalb dieses Gebietes liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 1, Teile der Flurstücke 279 und 481. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, das s die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 585: „Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende “ öffentlich auslegen wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Ko s- ten. Die Flächen des Plangebietes befinde n sich im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Ve r- äußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0778/2017 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Geitel Ruf: 492 61 30 / 492 61 93 E-Mail: WinterU@stadt-muenster.de Geitel@stadt-muenster.de Datum: 14.09.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0778/2017 Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Für den Bau der Erschließungsstr aße und der Kanalisation werden Kosten von ca. 2 Mio. Euro veranschlagt. Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 585 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklu ng eines neuen Wohngebietes im südwestlichen Stadtbereich scha ffen. Die Planung ist im aktuellen Baulan d- programm enthalten und soll zeitnah aktiviert werden. Am 16. Mai 2017 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Das Protokoll ist in der Anlage 1 beigefügt. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 b BauGB unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufg estellt. Die rechtlichen Voraussetzungen liegen hierfür vor. Der Bebauungsplan Nr. 585 grenzt im Osten an den Bebauungsplan Nr. 451, auf dessen Grundlage das Baugebiet „Nordkirchenweg“ entwickelt wurde . U m die erschließungstechnische Anbindung an das neue Baugebiet zu gewährleisten , wird eine kleine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 451 übe r- plant. Nach der Rechtskraft tritt der neue Bebauungsplan Nr. 585 im überlagerten Bereich an die Stel- le des bisherigen Planungsrechts. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB soll im Anschluss an die politischen Beratungen im November/Dezember 2017 erfolgen. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) wird das Plangebiet derzeit als Gewerbegebiet dargestellt. Für diesen Bereich wurde vom Rat der Stadt Münster am 11. Mai 2016 (V/0194/2016) der Beschluss zur Änderung des FNP (74. Änderung) getroffen, dessen Änderungsbereich über das Plang ebiet des Bebauungsplans Nr. 585 hinausgeht. Die Offenlegung dieser Flächennutzungsplanänderung soll zum Jahresende 2017 stattfinden. Da der Bebauungsplan Nr. 585 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt wird, ist eine vorherige wirksame FNP-Änderung zur Erlangung seiner Rechtskraft nicht notwendig. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1. Niederschrift zur Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Kappenberger Damm
- Nordkirchenweg
- Kriegerweg
- Albersloher Weg 33
- Am Berg Fidel 53
- Düesberg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0778/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.09.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37