V/0692/2014/1
Wohnraumschutzsatzung
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Anlage Wohnraumschutzsatzung_1.Erg
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Anlage zu V0692/2014/1. Erg. Satzung der Stadt Münster zum Schutz und Erhalt von Wohnraum Die Stadt Münster erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WAG NRW), in der Fassung vom 10.04.2014 (GV.NRW vom 29.04.2014, S. 269) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 un d § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) folgende: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster § 1 Gegenstand der Satzung Das Stadtgebiet der Stadt Münster ist ein Gebiet mi t erhöhtem Wohnungsbedarf. Freifinanzierter Wohnraum darf in Münster ohne Gene hmigung nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen. § 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Wo hnungen und einzelne Wohnräume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie (alleine oder zusammen mit anderen Räumen) die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglich en. Die subjektive Bestimmung trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch die erstmalige Nutzung zu Wohnzwecken oder durch Umwidmung. (3) Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn 1. dieser dem Wohnungsmarkt nicht allgemein zur Ver fügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimm te Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgel ände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude). 2. der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Sa tzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken dient 3. die Räume (noch) nicht bezugsfertig sind bzw. na ch der Fertigstellung noch nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, 4. baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig ist, 5. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigen nic ht zu vertretenden, schweren Mangel bzw. Missstand aufweist, und ein ordnungsgem äßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wi eder hergestellt werden kann. Wirtschaftlich zumutbar sind bauliche Maßnahmen, bei denen die damit verbundenen laufenden Aufwendungen (Kapital- und Bewirtschaftun gskosten) durch entsprechende Erträge insbesondere auch durch Inans pruchnahme öffentlicher oder sonstiger Fördermittel gedeckt werden können. 6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfal ls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, se ines Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen. § 3 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch di e Verfügungsberechtigte / den Verfügungsberechtigten, der Nutzerin / dem Nutzer a nderen als Wohnzwecken zugeführt wird oder der Wohnraum leer steht oder abgebrochen werden soll. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwec ke verwendet oder überlassen wird, 2. für die Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietu ng oder für Zwecke der Fremdenbeherbergung überlassen oder genutzt wird. E ine gewerbliche Zimmervermietung liegt vor, wenn der Wohnraum von e inem gewerblichen Zwischenmieter oder vom Eigentümer jeweils nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer überlassen wird und dabei eine Mi ete erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht zu erzielen w äre. Eine Überlassung nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer liegt insbe sondere vor, wenn diese die Räume nur vorübergehend ohne Meldung als Wohnsitz nutzen. 3. baulich derart verändert oder in einer Weise gen utzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 4. länger als drei Monate leer steht, 5. ganz oder teilweise abgebrochen wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn 1. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand ge setzt oder modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehen d, jedoch nicht länger als 6 Monate, unbewohnbar ist oder leer steht, 2. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte / d en Verfügungsberechtigten oder die Nutzerin / dem Nutzer zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 v. H. der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 baulich verändert wurden, 3. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungsberechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dient, 4. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren W ohnnutzung zusammengelegt oder der Wohnraum geteilt wird, 5. Wohnraum im selbstgenutztem Wohneigentum zweckfr emd genutzt wird, auch wenn die Wohnraumnutzung untergeordnet ist 6. bislang selbstgenutztes Wohneigentum abgebrochen werden soll. § 4 Genehmigung (1) Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private I nteressen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (2) Vorrangige öffentliche Belange für eine Zwecken tfremdung sind in der Regel gegeben, wenn der Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mi t sozialen Einrichtungen (z. B. für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Diensten (z. B. ärztliche Betreuung) verwendet werd en soll, die gerade an dieser Stelle der Stadt Münster dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können. (3) Überwiegende schutzwürdige private Interessen s ind insbesondere gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz des Verfügungsberechtigten bei einer Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung ernsthaft gefährdet wäre. (4) Die Genehmigung wirkt für und gegen eine/n Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger. § 5 Entrichtung von Ausgleichzahlungen (Abstandssumme) (1) Die Zweckentfremdungsgenehmigung kann unter der Auflage zur Entrichtung einer einmaligen oder laufenden Abstandssumme erteilt wer den. Mit der Abstandssumme sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwen dungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums kompensiert und so ein Au sgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge w erden zweckgebunden für die Förderung der Schaffung neuen Wohnraums in Münster eingesetzt. (2) Die Abstandssumme wird pro Quadratmeter zwecken tfremdeten Wohnraums in Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die Erstellung von öffentlich gefördertem Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Münster gilt, festgesetzt. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums i st in der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende Abstandssumme in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münst er, mindestens jedoch 2,00 Euro pro m², zu entrichten. § 6 Schaffung von Ersatzwohnraum (1) Anstelle der Entrichtung einer Abstandssumme ge mäß § 5 kann der Antragsteller auf seinen Wunsch hin auch ein beachtliches und verläss liches Angebot zur Schaffung von Ersatzwohnraum unterbreiten. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ers atzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Stadt Müns ter geschaffen. 2. Der Ersatzwohnraum wird von der/dem Begünstigten der Zweckentfremdungsge- nehmigung (Personenidentität) geschaffen. 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem Zusammenha ng mit der Zweckentfremdung geschaffen (kein Ersatzwohnraum „aus dem Bestand“ oder „auf Vorrat“). 4. Der neu zu schaffende Wohnraum muss gleichwertig zum entfallenden Wohnraum sein. Er darf insgesamt nicht kleiner als der durch die Z weckentfremdung entfallende Wohnraum sein. Wohnungszuschnitte und A usstattungsstandard des neuen Wohnraums dürfen nicht in einer für den a llgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise von denen des entf allenden Wohnraums abweichen. 5. Der Ersatzwohnraum steht dem allgemeinen Wohnungsma rkt so zur Verfügung wie vorher der durch die Zweckentfremdung entfallende W ohnraum. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Erstvertragsmieten des Ersatzwohnraums die Obergrenze der Mietzinsspanne für Wohnungen der neu esten Baualtersklasse des Mietspiegels der Stadt Münster nicht überschreiten.“ (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Er satzwohnraum liegt vor, wenn sich seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit aus prüfbaren Unterlagen ergibt und die Antragstellerin / der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie / er das Vorhaben finanzieren kann. § 7 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erfor derlich ist, weil Wohnraum nicht vorhanden ist (§ 2 Abs. 3) oder eine Zweckentfremdu ng nicht vorliegt (§ 3 Abs. 2) wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. § 8 Zweckentfremdungsgenehmigungen bei bewohntem Wohnraum Die Genehmigung wird bei bewohntem Wohnraum nur unt er der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass diese erst wirksam wird, wenn die Mie ter/-innen den Wohnraum verlassen haben. § 9 Anordnungen (1) Bei einer ungenehmigten Zweckentfremdung von Wo hnraum kann der/dem Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzerin/dem Nutzer aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden u nd den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. (2) Ist Wohnraum durch bauliche Veränderungen oder durch fortlaufende unterlassene Instandhaltung unbewohnbar geworden, kann die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes des Wohnraums angeordnet werden. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden nach § 13 WAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 11 Verwaltungsgebühren Amtshandlungen nach dieser Satzung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Sie tritt 5 Jahre nach ihrer Veröffentlichung außer Kraft.
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0692/2014/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Wohnungswesen Betrifft Wohnraumschutzsatzung Beratungsfolge 11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.02.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung 1. Der Rat beschließt die als Anlage dieser Ergänzungsvorlage beigefügte Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster (Wohnraumschutzsatzung). 2. Die Verwaltung berichtet dem Haupt- und Finanzausschuss 1 Jahr nach Inkrafttreten über die Erfahrungen bei der Umsetzung der Satzung, insbesondere über die Entwicklung der Fallzahlen sowie über erste Wirkungen der Wohnraumschutzsatzung. II. Finanzielle Auswirkungen In den ersten zwei Jahren fallen im Amt für Wohnungswesen keine zusätzlichen Kosten an. Hier können aktuell frei gewordene Kapazitäten aufgrund des Rückgangs der Anträge im Aufg a- benbereich „Eigentumsförderung“ zur Umsetzung der Satzung genutzt werden. Mit der Ei nführung der Wohnraumschutzsatzung fällt allerdings im Bauordnungsamt zusätzlicher Au fwand an, der aufgrund der ohnehin angespannten Personalsituation als kritisch anzusehen ist. In dem angekündigten Erfahrungsbericht werden die Entwicklung der Fallzahlen und die sich ggfls. hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen dargestellt. Vorlagen-Nr.: V/0692/2014/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Bragard Ruf: 492 64 70 E-Mail: BragardR@stadt-muenster.de Datum: 04.02.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0692/2014/1 Begründung: Im Rahmen der Vorberatung der Vorlage hat der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) folgenden geänderten Beschlussvorschlag gefasst: 1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zum Schutz und Erhalt von Woh n- raum in Münster (Wohnraumschutzsatzung) mit den nachfolgenden Änderungen sowie der Maßgabe, dass die die Angabe unter § 3 Abs. 1 Ziffer 2 einer "kurzen Dauer der Überlassung an häufig wechselnde Nutzer" spezifiziert wird. Dieses beispielsweise aufgrund von Erfahrungs- oder Durchschnittswerten, ansonsten als Empfehlung. § 5 Entrichtung von Ausgleichzahlungen (Abstandssumme) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in der Regel eine laufende, mona t- lich zu entrichtende Abstandssumme in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Wohnungen der Einkom mensgruppe B und dem Oberwert der Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münster, mindestens jedoch 2,00 Euro pro m², zu ent- richten. § 6 Schaffung von Ersatzwohnraum Absatz 1, Nummern 4 und 5 werden wie folgt ergänzt: 4. Der neu zu schaffende Wohn raum muss gleichwertig zum entfallenden Wohnraum sein. Er darf insgesamt nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum sein. Wohnungszuschnitte und Ausstattungsstandard des neuen Woh n- raums dürfen nicht in einer für den allgemeinen W ohnungsmarkt nachteiligen Weise von denen des entfallenden Wohnraums abweichen. 5. Der Ersatzwohnraum steht dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung wie vo r- her der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Erstvertragsmieten des Ersatzwohnraums die Obergrenze der Mie t- zinsspanne für Wohnungen der neuesten Baualtersklasse des Mietspiegels der Stadt Münster nicht überschreiten.“ 2. Die Verwaltung berichtet dem Haupt- und Finanzausschuss 2 Jahre 1 Jahr nach Inkrafttre- ten über die Erfahrungen bei der Umsetzung der Satzung, insbesondere über die En t- wicklung der Fallzahlen sowie über erste Wirkungen der Wohnraumschutzsatzung“ Die Formulierung unter § 3 Abs. Ziffer 2 der Wohnraumschutzsatzung der "kurzen Dauer der Überlassung an häufig wechselnde Nutzer" kann nach den Erfahrungen mit dem bis 2006 geltenden Zweckentfremdungsverbot dahingehend spezifiziert werden, dass die insbesondere solche Konstellationen erfasst, in deren eine Wohnung oder einzelne Wohnräume nur vorübergehend ohne Meldung als Wohnsitz genutzt werden. § 3 Abs. Ziffer 2 Wohnraumschutzsatzung wird daher um eine entsprechende Klarstellung ergänzt. Die vom ASSVW beschlossenen Änderungen zu den §§ 5 und 6 der Wohnraumschutzsatzung wurden mit dem Er gebnis geprüft, dass diese ohne rechtliche Bedenken in der Satzung vorgenommen werden können. Sie sind in dem beigefügten Satzungsentwurf eingearbeitet. - 3 - V/0692/2014/1 Die Verwaltung wird das Anliegen des ASSVW aufgreifen und nach einem Jahr nach Inkrafttreten der Wo hnraumschutzsatzung zu den Erfahrungen, Fallzahlen und Wirkungen der Satzung berichten. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Satzung der Stadt Münster zum Schutz und Erhalt von Wohnraum
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0692/2014/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.02.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37