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V/0301/2022

Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH und Satzungsänderung

Vorlagen 27.04.2022

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V_0301_2022_Anlage 4.3_Stellungnahme ver.di

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Beschlussvorlage

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V_0301_2022_Anlage 1_AR Vorlage 14_2022 Umwidmung VSM in Bauwerke Münster GmbH und Satzungsänderung

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V_0301_2022_Anlage 2_AR-Vorlage 14_2022 Satzungsänderung Bauwerke Münster GmbH

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Anlage A

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V_0301_2022_Anlage 4.2_Stellungnahme IHK

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V_0301_2022_Anlage 4.1_Stellungnahme HWK

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V_0301_2022_Anlage 3_Marktanalyse_Bauwerke Münster GmbH

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V_0301_2022_Anlage 4.3_Stellungnahme ver.di

458 Zeichen

Anlage 4.3 zur Beschlussvorlage V/0301/2022 
 
 
Stellungnahme von ver.di zur Marktstudie im Rahmen der beabsichtigten Umwidmung der 
Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH 
 
Eingegangen im Beteiligungsmanagement per Email am 02.05.2022 
 
 
 
 
Anmerkungen 20.4: 
 
1. Bis zum 03.05.2022 ging keine weitere Stellungnahme von ver.di beim Beteiligungsmanage-
ment ein. 
2. VGM = Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (≙ VSM)

Beschlussvorlage

6822 Zeichen

V/0301/2022
V/0301/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH und
Satzungsänderung
Beratungsfolge
17.05.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung
18.05.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat nimmt die Marktanalyse zur Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft
Münster mbH (VSM) in die Bauwerke Münster GmbH (Anlage 3) zur Kenntnis und
ermächtigt die Vertretung der Stadt Münster, in der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Münster GmbH folgende Beschlüsse zu fassen:
Den gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen und der Änderung des Gesellschaftsvertrags
der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH gemäß
Anlage 2 wird zugestimmt.
2. Nachfolgenden Neubesetzungen in der Gesellschafterversammlung der Bauwerke
Münster GmbH werden beschlossen:
Vertretung Stellvertretung
Sebastian Jurczyk Dr. Thomas Haiber
3. Die obigen Entscheidungen und Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der
aufsichtsbehördlichen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen.
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
10.05.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Rothermundt
T elefon:492-2006
Rothermundt@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0301/2022
Begründung:
Zu 1.:
Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Die Umwidmung der
VSM in die Bauwerke Münster GmbH obliegt gem. § 9.4 lit. a. und b. der Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH.
Gemäß der am 15.12.2021 einstimmig beschlossenen Beschlussvorlage V/0848/2021/1 hatte der
Rat einstimmig die Weichen für die Beauftragung der Stadtwerke Münster GmbH mit dem
Planungs- und Bauprozess des Stadionausbaus einschließlich der vorgeschriebenen Infrastruktur
gestellt, wobei die Vorratsgesellschaft VSM diese Aufgaben nach der Umwidmung der Beteiligung
übernehmen sollte. Ziel der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH ist es dabei u.a.,
das im Eigentum der Stadt stehende Preußenstadion in den kommenden Jahren bis zum Beginn
der Fußballsaison 2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen.
Vor diesem Hintergrund soll die VSM in die Bauwerke Münster GmbH umgewandelt, umfirmiert
und wirtschaftlich neu aufgestellt werden. Als Gesellschaftszweck wurden u.a. der Bau und Betrieb
von Gebäuden und Anlagen, die kommunalen Zwecken dienen, die Übernahme von
Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Planungs- und Bauleistungen für Dritte, die
Vermögensverwaltung sowie die Errichtung, der Betrieb und der Erwerb von Infrastruktur
festgelegt.
Weitere Einzelheiten zur Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH können der
beigefügten Aufsichtsratsvorlage Nr. 14/2022 (Anlage 1) und der Satzung der Bauwerke Münster
GmbH (Anlage 2) entnommen werden.
Zu 2.:
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 6.1 der Satzung der Bauwerke Münster GmbH
vertritt eine vom Rat bestellte Vertretung die Gemeinde in den Gremien und Organen der
mittelbaren Beteiligungen. Der Rat der Stadt Münster entscheidet mithin über die Besetzung der
Gesellschafterversammlung.
Zu 3.:
Nach § 107 Abs. 5 GO NRW ist der Rat „vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 […] auf der
Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen
Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft
zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und
Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.“
Die vorgeschriebene Marktanalyse in Anlage 3 wurde am 14.04.2022 an die Handwerkskammer
(HWK) und die Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie an die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) versandt. Die drei relevanten Stellungnahmen sind
fristgerecht bis zum 02.05.2022 eingegangen und in Anlage 4.1 bis 4.3 beigefügt. Ver.di äußert
keine Bedenken gegenüber der angestrebten Umwidmung der VSM (s. Anlage 4.3). HWK und IHK
sehen die Umwidmung und wirtschaftliche Neuausrichtung kritisch und befürchten, dass die
Belange von Handwerk, bestehenden Marktteilnehmern und anderen Wirtschaftsbereichen nicht
ausreichend berücksichtigt und deren Entwicklung und Betätigung behindert werden könnten (vgl.
Anlagen 4.1 und 4.2). Daher sei es „unabdingbar, dass der Unternehmenszweck der Bauwerke
Münster GmbH […] auf die Rolle als Projektentwickler für die Errichtung und den Betrieb
kommunaler Gebäude und Anlagen im Stadtgebiet Münster beschränkt“ sei (s. Anlage 4.2, S. 2).
Aus Sicht der Verwaltung wird diesen Bedenken durch die mit der Bezirksregierung Münster
abgestimmte Formulierung zum Unternehmenszweck gem. § 5 der neuen Satzung bereits
Rechnung getragen, wonach die Bauwerke Münster GmbH ausschließlich im Rahmen
kommunaler Zwecke tätig werden darf und sich der Bau und Betrieb auf Gebäude, Anlagen und

- 3 -
V/0301/2022
Grundstücke beschränkt, die im Eigentum der Stadt oder ihrer Beteiligungen stehen. Insofern ist
bereits auszuschließen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft in privatwirtschaftliche
Interessenssphären negativ eingreift.
Als Fazit der Marktanalyse ergibt sich insgesamt trotz vorhandener Risiken aus der aktuellen
geopolitischen Situation mit ihren Implikationen auf die volkswirtschaftliche Lage eine positive
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, da die Stadt Münster, die Stadtwerke Münster GmbH und im
weiteren auch die noch zu beauftragenden Unternehmen aus Handwerk und Handel sowie die
Bürgerschaft durch Aufträge, Dienstleistungen und die Realisierung von städtischer Infrastruktur
profitieren werden. Die Einflussnahme durch die Stadt ist stets durch die satzungsgemäße
Weisungsmacht sichergestellt.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH hat der Gesellschafterversammlung in seiner
Sitzung am 27.04.2022 die Beschlüsse gemäß Beschlusspunkt 1. empfohlen. Die neue Satzung
der Bauwerke Münster GmbH wurde im Vorfeld zwischen der Bezirksregierung Münster und der
Verwaltung abgestimmt. Gemäß § 115 GO NRW ist eine Entscheidung des Rates zur Umwidmung
der VSM in die Bauwerke Münster GmbH der Bezirksregierung Münster spätestens sechs Wochen
vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen.
i. V.
gez.
Christine Zeller
Stadtkämmerin
Anlagen
Anlage A
Anlage 1: Aufsichtsratsvorlage Nr. 27/2019 der Stadtwerke Münster GmbH
Anlage 2: Satzung der Bauwerke Münster GmbH (vormals VSM)
Anlage 3: Marktanalyse zur Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH
Anlage 4: Stellungnahmen von HWK, IHK und ver.di

V_0301_2022_Anlage 1_AR Vorlage 14_2022 Umwidmung VSM in Bauwerke Münster GmbH und Satzungsänderung

5294 Zeichen

1 
 
 
 Münster, 13.04.2022 
 
 
Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 14/2022
 
 
Betreff 
Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH und 
Satzungsänderung 
 
 
Berichterstatter 
Frank Gäfgen 
 
 
Anlage 
Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrag es 
 
 
Antrag 
Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen: 
 
Den gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen und der Änderung des Gesellschaftsvertrags der 
Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH gemäß der Anlage wird zugestimmt. Der Beschluss 
steht unter dem Vorbehalt, dass die Bezirksregierung Münster den Änderungen zustimmt. 
 
 
Begründung: 
1. Sachverhalt 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 beschlossen, eine 
Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH mit der Realisierung des Vorhabens der 
Sanierung und des Ausbaus des städtischen Stadions (im Folgenden Preußenstadion)  zu 
beauftragen. Ziel der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH ist es dabei, dass im 
Eigentum der Stadt stehende Preußenstadion in den kommenden Jahren bis zum Beginn der 
Fußballsaison 2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen.  
 
Für das Projekt Preußenstadi on soll im Rahmen einer Inhouse -Vergabe die 100%ige Tochter - 
und Vorrats gesellschaft Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (im Folgenden VSM)  
genutzt werden, in dem sie in eine neue Gesellschaft umgewandelt, umfirmiert und wirtschaftlich 
neu gegründet w ird.  
 
Die Stadtwerke Münster GmbH beabsichtigt, mit der  neuen Gesellschaft, deren vornehmlicher 
Unternehmenszweck zukünftig die Errichtung und der Betrieb kommunaler Gebäude sein wird, 
das Preußenstadion zu sanieren und auszubauen.  Dabei soll die neue Tochtergesellschaft  als 
Auftragnehmerin die Rolle der Projektentwicklerin in fortlaufend engster Abstimmung mit der 
Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0301/2022

2 
 
Stadt und mit der Zielsetzung wahrnehmen, das Vorhaben konform mit den Gremien -
beschlüssen der Stadt schlüsselfertig für die Stadt als Auftragg eberin umzusetzen.  
 
Das Vorhaben der Sanierung und des Ausbaus soll auf Grundlage eines zwischen den Partnern 
noch zu erarbeitenden Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne einer aktiven Kooperation 
realisiert werden.  Die Stadt will die neue Tochtergesellschaft der Stadtwerke mit der 
schlüsselfertigen Sanierung und dem Ausbau des Preußenstadions  auf Basis der 
Gremienbeschlüsse beauftragen. Die Tochtergesellschaft der Stadtwerke soll das Vorhaben im 
Rahmen einer Totalunternehmerausschreibung re alisieren. 
In Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung , der Kanzlei Streitbörger PartGmbB sowie dem 
Beteiligungsmanagement der Stadt Münster ist eine neue Satzung für die neue  
Tochtergesellschaft  entworfen worden , wobei sich der Satzungsentwurf weitgehend an  die vor 
Kurzem verabschiedete Satzung der Stadtwerke Münster GmbH orientiert.  Dabei soll die VSM 
umfirmiert und neue Geschäftsführer sollen bestellt werden.  
 
Vor der Entscheidung über die Umwidmung wird derzeit durch Vorgabe der Bezirksregierung 
eine sog . Marktanalyse i.S.d. § 107 Abs. 5 GO NRW durchgeführt, durch die der Rat auf der 
Grundlage der Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen 
Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft 
unterrichtet wird. Dabei wird den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, 
Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden 
Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen gegeb en. Das Ergebnis 
der Marktanalyse ist noch ausstehend, über das dem Aufsichtsrat selbstverständlich zeitnah 
berichtet wird.  
 
 
2. Geplante Änderungen  
Erläutert werden im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte der Satzung:   
 
a. § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
Die VSM soll umfirmiert werden und fortan die Firma „Bauwerke Münster GmbH“  tragen. Die 
neue Firma wurde im Rahmen eines Auswahlprozesses unter Leitung der 
Unternehmenskommunikation der Stadtwerke Münster GmbH ausgewählt und bereits 
markenrechtlich überprüft.  Es ist beabsichtigt, den Namen als „Wort -/Bildmarke“ im DPMA 
eintragen zu lassen.  
 
b. § 2 Gegenstand des Unternehmens  
Gegenstand des Unternehmens soll der Bau und Betrieb von Gebäuden und Anlagen, die 
kommunalen Zwecken dienen, die Übernahme von Dienstleistungen in Form von Beratungs -, 
Planungs- und Bauleistungen für Dritte, die Vermögensverwaltung sowie die Errichtung, d er 
Betrieb und der Erwerb von Infrastruktur sein.  
Neben dem vorwiegenden Unternehmenszweck  des Baus und Betrieb s von Gebäuden und 
Anlagen soll die Gesellschaft aber auch als Dienstleister für die Stadt Münster zur Verfügung

3 
 
stehen, um der Stadt und ihren Bürgerinnen und Bürgern bei den bevorstehenden 
Herausforderungen der Daseinsvorsorge ein verlässlicher Partner sein zu können.  
 
c. § 5 Geschäftsführung  
Als neue Geschäftsführer sollen Herr Frank Gäfgen sowie Herr Bernhard Recker bestellt  
werden. Bernhard Recker ist Abteilungsleiter der Abteilung Gebäudemanagement (GM) und 
wird mit seiner Abteilung den Bau des Preußenstadions verantwortlich steuern.  
 
Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen.  
 
Stadtwerke Münster GmbH  
 
gez. Sebastian Jurczyk  gez. Frank Gäfgen

V_0301_2022_Anlage 2_AR-Vorlage 14_2022 Satzungsänderung Bauwerke Münster GmbH

13865 Zeichen

Gesellschaftsvertrag 
der  
Bauwerke Münster GmbH 
 
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma 
 
Bauwerke Münster GmbH. 
 
1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist, für die Stadt Münster oder einer ihrer Beteiligungen 
innerhalb des Stadtgebietes Münsters 
 
(1) der Bau und der Betrieb von Gebäuden  und Anlagen , die kommunalen örtlichen 
Zwecken dienen, auf eigenen oder auf Grundstücken  im Eigentum der Stadt Müns-
ter oder einer Beteiligung der Stadt Münster , einschließlich dem Bauen als Bauherr 
im eigenen Namen oder der Baubetreuung; 
(2) die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauleistungen für die Stadt Münster 
oder eine ihrer Beteiligungen innerhalb des Stadtgebietes Münster; 
(3) der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Immobilien und  immobilienglei-
chen Rechten zu kommunalen Zwecken,  die Verwaltung und Nutzung eigenen 
Grundbesitzes, auch durch Einräumung von Erbbau - oder Dauernutzungsrechten 
und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen; 
(4) die Errichtung, der Betrieb und der Erwerb von Infrastruktur, die kommunalen Zwe-
cken dient, im Bereich der Mobilität sowie  
 
die Erbringung von mit den in Nr. (1) – (4) im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen 
und Geschäften, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar 
zu dienen bestimmt sind. 
 
2.2  Die Gesellschaft hat die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 der Gemeindeordnung des Lan-
des Nordrhein-Westfalen zu beachten. 
 
2.3 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein -Westfalen (LGG 
NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. 
 
  
Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0301/2022

2 
§ 3 Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsanteile 
 
3.1  Das Stammkapital beträgt 100.000,00 €. 
 
3.2  Alleinige Gesellschafterin ist die Stadtwerke Münster GmbH mit Sitz in Münster, verzeich-
net beim Amtsgericht Münster unter HR B 343. Sie übernimmt den einzigen Geschäftsan-
teil. 
 
3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Geneh-
migungen, Rechts- und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit 
dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. 
 
 
§ 4 Organe der Gesellschaft 
 
Die Organe der Gesellschaft sind 
 
 1. die Geschäftsführung 
 2. die Gesellschafterversammlung. 
 
§ 5 Geschäftsführung 
 
5.1  Die Ges chäftsführung der Ges ellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesell-
schafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 
 
5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses 
allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils 
durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mit-
glied der Geschäftsführung  gemeinschaftlich mit einer/einem Beschäftigten der Gesell-
schaft mit Prokura vertreten. 
 
5.3  Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsfüh-
rung einzelnen, mehreren oder allen Mitgliedern der Geschäftsführung Alleinvertretungs-
befugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung 
von der Beschränkung des § 181 2. Alt BGB befreien. 
 
5.4 Die Mitglieder der Geschäftsführung werden durch die Gesellschafterversammlung be-
stellt und abberufen.

3 
5.5 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maß-
gabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterin. 
Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie  für Beteiligungen der Stadt 
Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beach-
ten. 
 
5.6 Die Gesellsc hafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung 
beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung 
über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags 
hinaus grundsätzli ch nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen 
kann. 
 
5.7 Vorstehende Regelungen (Abs. 1 bis Abs. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesell-
schaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht 
ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. 
 
 
§ 6 Gesellschafterversammlung 
 
6.1  Die Gesellschafterversammlung besteht aus einer Vertretung der Gesellschafterin, wobei 
auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Die Vertretung der  Stadtwerke Münster GmbH in der 
Gesellschaftsversammlung ist an die Weisungen Ihrer Gesellschafterin, insbesondere an 
die diesbezüglichen Beschlüsse des Rates bzw. seiner willensbildenden Gremien gebun-
den und hat die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen. Die Vertretung der Stadtwerke 
Münster GmbH hat als vom Rat bestellte Vertretung ihr Amt auf Beschluss des Rates nie-
derzulegen. Sie hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegen-
heiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspfli cht 
besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche 
Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlichen Sitzungen 
stattzufinden. 
 
6.2 Vom Rat der Stadt Münster bzw. seinen willensbildenden Gremi en und Organen können 
für die Vertretung in den Gesellschafterversammlungen stellvertretende Mitglieder be-
stimmt werden. 
 
6.3 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies 
zweckmäßig erscheint. Die Gesellschafterin kann jederzeit bei der Geschäftsführung die 
Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann 
umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich finde n jedoch mindestens 
eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter 
Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die

4 
Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin unter An-
gabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversam mlung. In dringenden Fällen kann auf die 
Ladungsfrist verzichtet werden. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn 
die Gesellschafterin die zu treffende Bestimmung zuvor beschließt. Die Pflicht zur Ferti-
gung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 
 
6.4 Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die ihr nach Gesetz oder 
nach diesem Gesellschaftsvertrag obliegen.  Die Gesellschafterversammlung ist insbeson-
dere zuständig für die Beschlussfassung über: 
a. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 
292 Abs. 1 des AktG, 
b. die Übernahme neuer oder anderer Geschäftsfelder und/oder wesentlicher neuer Auf-
gaben bzw. von besonderer Bedeutung, 
c. die Beteiligung an anderen Unternehmen und der Erwerb und die Veräußerung von Un-
ternehmen/Geschäftsanteilen, 
d. alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 
e. die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft,  
f. die Aufnahme und Gewährung von Darlehn oberhalb einer Wertgrenze von 
100.000,00 €, 
g. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung eigener Grundstücke oder grund-
stücksgleichen Rechte oberhalb einer Wertgrenze von 200.000,00 €  
h. die Gewährung von Sicherheiten oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, 
i. die Aufnahme sowie das Ausscheiden von Gesellschaftern, 
j. die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  
k. die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr einschließlich 
der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ver-
wendung des Ergebnisses, 
l. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung  
m. Bestellung und Abberufung von Prokuristen  
 
6.5  Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen 
die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat in 
die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft gem. § 113 G O NRW entsandten Vertre-
tung. Klargestellt wird, dass dies nur die Funktion als Gesellschafterin eines Unterneh-
mens betrifft, an dem die Gesellschaft beteiligt ist  und die Vertretungsmacht der Ge-
schäftsführung insofern unbeschränkt bleibt.

5 
§ 7 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung, Wirtschaftsplan 
 
7.1  Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebe-
richt sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts-
jahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für große Kapitalgesellschaf-
ten geltenden Vo rschriften des Dritten Buches des HGB aufzustellen und eine r Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung vorzulegen. Im Lagebericht ist gem. § 108 Abs. 3 
Nr.2 GO NRW zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stel-
lung zu nehmen. 
 
7.2  Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bauwerke Münster 
GmbH ist der Gesellschafterin so rechtzeitig vorzulegen, dass diese dem Beteiligungsma-
nagement der Stadt Münster zwecks Erstellung des Jahresabschlusses der Stadt Münster 
die eigene materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn - und Verlustrechnung bis zum 30.04. 
des Folgejahres in elektronischer Form vorlegen  kann. Bis zum Jah resabschluss 2024 gilt 
eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 
 
7.3 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung hat die Ge-
schäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der 
öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und 
dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen. Zugleich hat die Geschäfts-
führung der Gesellschafterversammlung den Vorschlag vorzulegen, den sie für die Ver-
wendung des Ergebnisses machen will. Über die Verwendung des Ergebnisses beschließt 
die Gesellschafterversammlung spätestens bis zum 30.06.eines jeden Jahres. 
 
7.4  Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den Vor-
schriften des Dritten Buches des HGB. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach 
§ 108 Abs.3 Nr. 1 lit. c) GO NRW. 
 
7.5  Der Stadt Münster stehen die in den §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgese-
henen Befugnisse zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprü fung und Revision der Stadt 
Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster 
in ihrer jeweiligen Fassung zu. 
 
7.6 Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Stadt Münster gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW die für 
den Gesamtabschluss nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen 
und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen.

6 
7.7 Für das Geschäftsjahr ist rechtzeitig ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftspla-
nung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrund e zu legen und gem. § 108 Abs.3 Nr. 1 lit. 
b) GO NRW der Gesellschafterin sowie der Stadt Münster zur Kenntnis zu bringen. 
 
 
§ 8 Bekanntmachungen 
 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit 
gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des 
Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amts-
blatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebe-
richt bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehal-
ten. 
 
 
§ 9 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 
 
9.1 Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: 
a. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder 
b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 
 
9.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. 
 
 
§ 10 Transparenz 
 
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem 
Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-
Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr g e-
währten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des 
Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede 
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds 
dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buch-
stabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung 
ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 
b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ih-
rer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft 
während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

7 
c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 
d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäfts-
jahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäfts-
jahres gewährt worden sind. 
 
 
§ 11 Schlussbestimmungen 
 
11.1 Die mit der Gründung verbunden Kosten der notariellen Beurkundung, der Eintragung ins 
Handelsregister und der Bekanntmachung trägt die Gesellschaft. 
 
11.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. In einem 
solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversamm-
lung möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung 
beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Anlage A

2161 Zeichen

Anlage A zur V/0301/2022
Kurzüberblick
Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Die Umwidmung der
VSM in die Bauwerke Münster GmbH obliegt gem. § 9.4 lit. a. und b. der Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH.
Die Vorlage enthält auch die nach § 107 Abs. 5 GO NRW erforderliche Marktanalyse und die
relevanten Stellungnahmen der HWK, IHK und verdi. Gemäß § 115 GO NRW ist eine
Entscheidung des Rates zur Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH der
Bezirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich
anzuzeigen.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Die „Stadtwerke Münster GmbH“ ist eine 100 %-ige Beteiligung der Stadt Münster.
Ihr obliegt gemäß Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser,
der Öffentliche Personennahverkehr, der Hafenbetrieb, die Straßenbeleuchtung bzw. deren
Betriebsführung, die Beteiligung an Unternehmen der Versorgungs- und Verkehrswirtschaft, die
Beteiligung an sonstigen Unternehmen, insoweit, als diese geeignet sind, den
Gesellschaftszweck zu fördern, die T elekommunikation,der Bau und der Betrieb von Gebäuden,
die kommunalen Zwecken dienen, auf eigenen oder auf fremden Grundstücken, das Betreiben
und Bereitstellen von Mobilitätsdienstleistungen (z.B. CarSharing, Fahrradverleihsysteme) und die
Erbringung der mit den vorgenannten Aufgaben im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen
und Geschäften, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar zu
dienen bestimmt sind.
Finanzierung
Produktgruppe: 1501 Produkt 150101 Stadtwerke Münster GmbH
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Gem. Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Münster GmbH sowie u.a. § 107 Abs. 5 und § 115 GO
NRW.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
k. A.

V_0301_2022_Anlage 4.2_Stellungnahme IHK

3242 Zeichen

IHK Nord Westfalen | Postfach 4024 | 48022 Münster 
Stadt Münster 
Amt für Finanzen  
und Beteiligungen 
Axel Remmeke 
Klemensstraße 10 
48143 Münster 
 
Per E-Mail an: remmekea@stadt-muenster.de 
 
Industrie- und Handelskammer 
Nord Westfalen 
Sentmaringer Weg 61 
48151 Münster 
www.ihk-nordwestfalen.de 
Telefon 0251 707-209 
joachim.brendel@ihk-nordwestfalen.de 
29. April 2022 
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen 
Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf 
 
Joachim Brendel 
Geschäftsbereichsleiter 
Branchen und Infrastruktur 
 
1/2 
Stellungnahme zur geplanten Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH 
in die Bauwerke Münster GmbH 
 
 
Sehr geehrter Herr Remmeke, 
 
vielen Dank für Ihr Schreiben und der uns eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme 
nach § 107 Absatz 5 GO NRW. 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt, eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH mit 
der Realisierung des Vorhabens „Sanierung und des Ausbaus des städtischen Stadions“ zu 
beauftragen. Hierzu soll die Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH genutzt und in die 
Bauwerke Münster GmbH umgewandelt werden. In der Marktanalyse gemäß § 107 Absatz 5 
GO NRW wird dargelegt, dass hierdurch Synergien mit weiteren Gesellschaften der 
Stadtwerke entstehen, die ebenfalls an der Realisierung des Vorhabens beteiligt sind. Damit 
soll eine effiziente Umsetzung des Vorhabens gewährleistet werden. Darüber hinaus sollen 
Aufträge insbesondere an lokale bzw. regionale Gewerbebetriebe vergeben werden. Diese 
Anliegen sind grundsätzlich auch im Interesse der IHK Nord Westfalen, weshalb wir gegen 
dieses Vorgehen keine Einwände erheben. 
 
Wir möchten dennoch darauf hinweisen, dass die Projektentwicklung für den Bau und den 
Betrieb von Gebäuden und Anlagen generell auch von privatwirtschaftlichen Anbietern 
übernommen werden könnten. Wir weisen ferner darauf hin, dass bestehenden 
Marktteilnehmern durch eine Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in 
die Bauwerke Münster GmbH keine Wettbewerbsnachteile entstehen dürfen, die sich direkt 
oder indirekt aus finanziellen oder fiskalischen Privilegien der Bauwerke Münster GmbH 
ergeben und regen an, dass dies im Vorfeld geprüft wird. 
 
Anlage 4.2 zur Beschlussvorlage V/0301/2022

- 2 – 
 
 
 
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen 
Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf 
 
Hierfür ist es unabdingbar, dass der Unternehmenszweck der Bauwerke Münster GmbH – 
wie im Entwurf des Gesellschaftsvertrags vorgesehen – auf die Rolle als Projektentwickler 
für die Errichtung und den Betrieb kommunaler Gebäude und Anlagen im Stadtgebiet 
Münster beschränkt ist.   
 
Eine darüber hinaus gehende Betätigung im Rahmen von sonstigen, nicht in der 
Baulastträgerschaft der Stadt Münster liegenden öffentlichen Bauprojekten sowie bei 
privaten Bauvorhaben ist bei der Formulierung des Unternehmenszweckes entsprechend 
auszuschließen.  
 
Freundliche Grüße 
 
gez. 
Joachim Brendel

V_0301_2022_Anlage 4.1_Stellungnahme HWK

43 Zeichen

Anlage 4.1 zur Beschlussvorlage V/0301/2022

V_0301_2022_Anlage 3_Marktanalyse_Bauwerke Münster GmbH

11429 Zeichen

1 
Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW 
Umwidmung der VSM (Verkehrsservice Gesellschaft Münster) in die Bauwerke Müns-
ter GmbH 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH (im Folgenden Stadtwerke) ist ein 100%iges Tochterunterneh-
men der Stadt Münster.  
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 beschlossen, eine Tochterge-
sellschaft der Stadtwerke mit der Realisierung des Vorhabens der Sanierung und des Ausbaus 
des städtischen Stadions (im Folgenden Preußenstadion) zu beauftragen, um dieses bis zum 
Beginn der Fußballsaison 2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen. 
Hierzu soll im Rahmen einer Inhouse-Vergabe die 100%ige Tochter- und Vorratsgesellschaft 
Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (im Folgenden VSM) genutzt werden, in dem sie 
in eine neue Gesellschaft umgewandelt, umfirmiert und wirtschaftlich neu gegründet wird. Die 
neue Gesellschaft, deren vornehmlicher Unternehmenszweck zukünftig die Errichtung und der 
Betrieb kommunaler Gebäude sein wird, soll als Auftragnehmerin die Rolle der Projektentwick-
lerin in fortlaufend engster Abstimmung mit der Stadt wahrnehmen.  
Vor der Entscheidung über die Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH wird der 
Rat der Stadt Münster mit dieser Marktanalyse über die Chancen und Risiken und die Auswir-
kungen auf das  Handwerk und die mittelständische Wirtschaft unterrichtet. Den örtlichen 
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie der zuständigen 
Gewerkschaft wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rat der Stadt Münster 
wird seine Entscheidungsfindung unter Kenntnisnahme dieser Stellungnahmen treffen.  
Die Marktanalyse richtet sich nach den Regelungen des Erlasses des Innenministeriums des 
Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2000 zur Regelung des § 107 GO NRW.  
 
1. Unternehmensgegenstand und Ziele der Stadt Münster 
Gegenstand des Unternehmens Bauwerke Münster GmbH soll vornehmlich der Bau und der 
Betrieb von Gebäuden und Anlagen im Stadtgebiet Münster sein, die kommunalen Zwecken 
dienen. Darüber hinaus soll die neue Gesellschaft auch im Rahmen der Übernahme von Be-
ratungs-, Planungs- oder Bauleistungen für die Gesellschafterin sowie die Stadt Münster und 
deren Tochtergesellschaften, dem Erwerb, der Verwaltung und Vermietung von Immobilien 
sowie der Errichtung, dem Betrieb und dem Erwerb von Infrastruktur im Bereich der Mobilität 
tätig werden dürfen, sofern dies kommunalen Zwecken dient. Dieser Umfang der Unterneh-
menstätigkeit stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 107 Abs. 1 GO NRW dar. Das Un-
ternehmen beschränkt seine wirtschaftliche Betätigung auf das Gemeindegebiet Münster.  
Die Stadt Münster wird mittelbar über die Stadtwerke an der Bauwerke Münster GmbH betei-
ligt.  
Die Stadt Münster und die Stadtwerke Münster streben die Umwidmung der VSM in die Bau-
werke Münster GmbH aus folgenden Gründen an:  
 Sanierung und Ertüchtigung des Preußenstadions für die Stadt Münster 
Das Preußenstadion soll saniert und ausgebaut werden. Ziel der Stadt Münster 
und der Stadtwerke ist es dabei, das im Eigentum der Stadt stehende Preu-
ßenstadion in den kommenden Jahren bis zum Beginn der Fußballsaison 
2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen. Die Projektrealisierung soll innerhalb 
Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0301/2022

2 
des Stadtkonzerns erfolgen. Dazu wird die Stadt Münster die inhousefähige 
Bauwerke Münster GmbH beauftragen.  
 
 Die Sanierung und Ertüchtigung des Preußen-Projektes profitiert von Sy-
nergien im interdisziplinären Stadtwerke-Konzern 
Die Projektabwicklung durch die Bauwerke Münster GmbH ermöglicht eine 
ganzheitliche Betrachtung des Stadionprojekts und reduziert zeitintensive Ab-
stimmungen sowie Schnittstellen. Versorgungstechnische Fragestellungen 
können unmittelbar mit den Stadtnetzen Münster geklärt werden, Ideen und 
Planungen für die verkehrliche Einbindung bringen die Nahverkehrsexperten 
aus dem Mobilitätsbereich ein, für (grüne) Wärmekonzepte zeichnen Experten 
vom Kraftwerksengineering verantwortlich und für die Planung der Photovol-
taik-Anlage der Erneuerbare Energien-Bereich.  
 
 Das neue Preußenstadion wird als voraussichtlich erstes Plus-Energie-
Stadion energetische Maßstäbe setzen 
Bedingt durch die unmittelbare Einbettung innerhalb des Teilkonzerns Stadt-
werke Münster kann eine ganzheitliche energetische Strategie realisiert wer-
den, so dass das neue Preußenstadion insgesamt mehr Energie bereitstellen 
wird als es verbraucht. Eine großflächige PV-Anlage auf dem Dach wird erneu-
erbaren Strom erzeugen, Funktionsräume und Logen werden klimaneutral tem-
periert sein. 
 
 Klimafreundliches Mobilitätskonzept rund um das Preußenstadion und 
Schaffung neuer Mobilitätsangebote für Münster zur Förderung eines be-
wussteren, nachhaltigeren Lebens in der gesamten Stadt 
Darüber hinaus wird das Stadion in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept einge-
bettet. Neben der Sicherstellung attraktiver Anreisemöglichkeiten an Spieltagen 
soll der Standort als Mobilstation fungieren und den Bürgerinnen und Bürgern 
attraktive und verzahnte Mobilitätslösungen bieten, die zur städtischen Ver-
kehrswende beitragen und den Nahbereich Berg Fidel entlasten können. Dabei 
werden Möglichkeiten wie Park+Ride und Shuttle-Lösungen, die nicht im direk-
ten Umfeld des Stadions liegen, aber auch Angebote wie Car- und Bikesharing 
sowie Angebote anderer Mikromobilitätsanbieter berücksichtigt werden. Diese 
werden den gesamten Stadtteil jeden Tag in der Alltagsmobilität bereichern und 
stellen eine bessere Lösung als ein Parkhaus mit 1.850 Stellplätzen dar, das 
nur an Heimspieltagen ausgelastet wäre. 
 
 Kooperation innerhalb des Konzernverbundes Stadt Münster  mit klarer 
Rollenverteilung zur Realisierung von Projekten der Stadt Münster oder 
ihrer Tochtergesellschaften 
Als Bauherrinnen sind die Stadt Münster oder eine ihrer Tochtergesellschaften 
für die zur Realisierung beauftragten Projekte federführend. Sie geben den Pro-
jekt- und Kostenrahmen, das Volumen sowie Ausstattungswünsche vor und 
treffen letztlich die Entscheidungen für die Umsetzung. Die Stadtwerke und die 
Bauwerke Münster GmbH treiben die Vorhaben mit Erfahrung, Übersicht und 
Expertise zielgerichtet voran und geben ihnen Struktur. Ihre Arbeit schafft die 
Grundlagen, die die Bauherrinnen befähigen, Richtungsentscheidungen für die 
Projekte in Kenntnis von Kosten und Auswirkungen transparent zu treffen. Ent-
sprechend führt die Stadt oder einer ihrer Tochtergesellschaften als Bauherrin 
die Außenkommunikation und fungiert als erste Sprecherin, Repräsentantin so-
wie primäre Ansprechpartnerin für das jeweilige Bauprojekt bei Medien- und

3 
weiteren Stakeholderanfragen. Die Bauwerke Münster liefern den notwendigen 
fachlich-inhaltlichen Input.  
 
 
Der Stadt Münster und ihrer Tochtergesellschaften wird durch die Vergabe der Projektsteue-
rung auf dem Wege d er Inhouse-Vergabe ermöglicht, bei knappen personellen Ressourcen 
und durch andere bauliche Maßnahmen bereits ausgelastete eigenen Kapazitäten, dennoch 
zeitnah und effizient Projektumsetzungen zu realisieren. 
 
2. Marktumfeld  
 
a. Analyse 
Bedingt durch die in der Stadtverwaltung bestehende Auslastung der für die eigene 
Bautätigkeit zuständigen Bereiche, wird die Bauwerke Münster GmbH mit der Über-
nahme der Projektrealisierung von einzelnen Projekten (hier: insbesondere der Ertüch-
tigung des Preußenstadions) beauftragt. Damit unterstützt die Bauwerke Münster die 
Stadt Münster oder ihre Tochterunternehmen bei der Übernahme der Bauherrenfunk-
tion unmittelbar. Hierbei ist es aus Sicht der Stadt essentiell, dass ein Inhouse-Verhält-
nis besteht, um direkte Weisungen im Projektablauf geben und sicherstellen zu kön-
nen, dass die Projektrealisierung ausschließlich die Interessenslagen der Stadt Müns-
ter und ihrer Tochterunternehmen verfolgt. Im Marktumfeld der Bauwerke Münster be-
stehen daher keine Unternehmen, die in einem Konkurrenzverhältnis zur Bauwerke 
Münster GmbH stehen, weil diese immer nur als extern beauftragte Unternehmen tätig 
werden können und durch die Stadt Münster oder eine ihrer Tochterunternehmen dann 
keine unmittelbare Steuerungsmöglichkeit besteht. 
Die Gesellschaft wird dafür Sorge tragen, dass die durch die Stadt Münster beauftrag-
ten Projekte realisiert werden können, nicht geplant ist jedoch, dass die Gesellschaft 
selbst als Bauunternehmen tätig wird oder am Markt auftritt. Sämtliche Planungsleis-
tungen und handwerklichen Gewerke werden ausgeschrieben und an regionale oder 
lokale Gewerbebetriebe vergeben.   
b. Mögliche Auswirkungen auf Handwerk, Handel und Arbeitsplätze 
Die Bauwerke Münster werden bei der Projektausführung auf das Handwerk, örtlich 
ansässige oder regionale Planungsbüros und den Handel im Stadtgebiet von Münster 
angewiesen sein. Weder die Stadtwerke Münster noch die Bauwerke Münster halten 
Kapazitäten vor, die die operative Erstellung oder den Bezug von Waren abdecken 
könnten. Die beabsichtigte Unternehmenstätigkeit wird vielmehr zu positiven, wirt-
schaftlichen Effekten beim Handwerk, Architekturbüros sowie für Anbieter von Baucon-
trollingleistungen und dem Handel in Münster führen, da durch die Tätigkeit der Bau-
werke GmbH mehr Bauprojekte der Stadt Münster umgesetzt werden können, als es 
der Stadt ohne die Tätigkeit der Bauwerke Münster möglich wäre.  
 
3. Finanzielle Chancen und Risiken  
Mithilfe der Bauwerke Münster will die Stadt Münster als Auftraggeberin innerhalb eines ver-
lässlichen Kostenrahmens den Neubau des Preußenstadions verwirklichen. Der Weg über 
eine Inhouse-Vergabe sichert der Stadt Münster größtmöglichen Einfluss auf die Projektreali-

4 
sierung und Kosteneinhaltung. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die Stadt stets eine un-
mittelbare Weisungsmacht gegenüber den in der Gesellschaft verantwortlichen Personen be-
sitzt. 
Naturgemäß vorhandene Risiken durch Bauverzögerungen, Baukosten- und Materialpreisstei-
gerungen, Energiepreiserhöhungen sowie der steigenden Inflation bedingt durch das anhal-
tende Pandemiegeschehen und den Ukraine-Krieg können durch die fachliche Expertise der 
für die Bauwerke GmbH verantwortlichen Personen gut eingeschätzt werden, um dann unmit-
telbar in der Projektsteuerung darauf zu reagieren. 
 
4. Fazit  
Zusammenfassend ergibt sich für das geplante Projekt  eine positive Wirtschaftlichkeitsbe-
trachtung. 
Sowohl die für die Stadt Münster, die Stadtwerke, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer der Stadtwerke Münster GmbH als auch die Firmen aus dem Baubereich mitsamt 
ihren Mitarbeitenden zu erwartenden Konsequenzen sind wirtschaftlich positiv, da durch die 
Gesellschaftstätigkeit mehr Nachfrage nach Planung, Baukostencontrolling und Handwerks-
leistungen entstehen wird. Die aus dem Projekt zu erwartenden Vorteile werden sich mittel - 
bis langfristig einstellen und zu einem nachhaltigen positiven Beitrag für die Stadt Münster 
sowie für ihre Bürger_innen führen.  
 
5. Ansprechpartner  
Stadtwerke Münster GmbH:     Frank Gäfgen, Tel: 0251 / 694 3000 
       Bernhard Recker, Tel.: 0251 / 694 3970 
       Philipp Bienbeck, Tel.: 0251 694 2510 
       Lena Kießler, Tel.: 0251 694 2516 
 
        
Bauwerke Münster GmbH:     Frank Gäfgen, Tel.: 0251 / 694 3000 
Bernhard Recker, Tel.: 0251 / 694 3970 
 
Stadt Münster:      Axel Remmeke, Tel.: 0251 / 492 2010 
 
 
Anlage 
Gesellschaftsvertrag Bauwerke Münster GmbH

Beratungsverlauf (3)

17.05.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Hauptausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Klemensstraße 10
  • Sentmaringer Weg 61
  • Preußenstadion

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0301/2022
Typ
Vorlagen
Datum
27.04.2022
Erstellt
27.04.2022 12:47