V/0301/2022
Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH und Satzungsänderung
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V_0301_2022_Anlage 4.3_Stellungnahme ver.di
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Anlage 4.3 zur Beschlussvorlage V/0301/2022 Stellungnahme von ver.di zur Marktstudie im Rahmen der beabsichtigten Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH Eingegangen im Beteiligungsmanagement per Email am 02.05.2022 Anmerkungen 20.4: 1. Bis zum 03.05.2022 ging keine weitere Stellungnahme von ver.di beim Beteiligungsmanage- ment ein. 2. VGM = Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (≙ VSM)
Beschlussvorlage
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V/0301/2022 V/0301/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH und Satzungsänderung Beratungsfolge 17.05.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung 18.05.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die Marktanalyse zur Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (VSM) in die Bauwerke Münster GmbH (Anlage 3) zur Kenntnis und ermächtigt die Vertretung der Stadt Münster, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH folgende Beschlüsse zu fassen: Den gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen und der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH gemäß Anlage 2 wird zugestimmt. 2. Nachfolgenden Neubesetzungen in der Gesellschafterversammlung der Bauwerke Münster GmbH werden beschlossen: Vertretung Stellvertretung Sebastian Jurczyk Dr. Thomas Haiber 3. Die obigen Entscheidungen und Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW. II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen. Amt für Finanzen und Beteiligungen 10.05.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rothermundt T elefon:492-2006 Rothermundt@stadt- muenster.de - 2 - V/0301/2022 Begründung: Zu 1.: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Die Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH obliegt gem. § 9.4 lit. a. und b. der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß der am 15.12.2021 einstimmig beschlossenen Beschlussvorlage V/0848/2021/1 hatte der Rat einstimmig die Weichen für die Beauftragung der Stadtwerke Münster GmbH mit dem Planungs- und Bauprozess des Stadionausbaus einschließlich der vorgeschriebenen Infrastruktur gestellt, wobei die Vorratsgesellschaft VSM diese Aufgaben nach der Umwidmung der Beteiligung übernehmen sollte. Ziel der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH ist es dabei u.a., das im Eigentum der Stadt stehende Preußenstadion in den kommenden Jahren bis zum Beginn der Fußballsaison 2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen. Vor diesem Hintergrund soll die VSM in die Bauwerke Münster GmbH umgewandelt, umfirmiert und wirtschaftlich neu aufgestellt werden. Als Gesellschaftszweck wurden u.a. der Bau und Betrieb von Gebäuden und Anlagen, die kommunalen Zwecken dienen, die Übernahme von Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Planungs- und Bauleistungen für Dritte, die Vermögensverwaltung sowie die Errichtung, der Betrieb und der Erwerb von Infrastruktur festgelegt. Weitere Einzelheiten zur Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH können der beigefügten Aufsichtsratsvorlage Nr. 14/2022 (Anlage 1) und der Satzung der Bauwerke Münster GmbH (Anlage 2) entnommen werden. Zu 2.: Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 6.1 der Satzung der Bauwerke Münster GmbH vertritt eine vom Rat bestellte Vertretung die Gemeinde in den Gremien und Organen der mittelbaren Beteiligungen. Der Rat der Stadt Münster entscheidet mithin über die Besetzung der Gesellschafterversammlung. Zu 3.: Nach § 107 Abs. 5 GO NRW ist der Rat „vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 […] auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.“ Die vorgeschriebene Marktanalyse in Anlage 3 wurde am 14.04.2022 an die Handwerkskammer (HWK) und die Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie an die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) versandt. Die drei relevanten Stellungnahmen sind fristgerecht bis zum 02.05.2022 eingegangen und in Anlage 4.1 bis 4.3 beigefügt. Ver.di äußert keine Bedenken gegenüber der angestrebten Umwidmung der VSM (s. Anlage 4.3). HWK und IHK sehen die Umwidmung und wirtschaftliche Neuausrichtung kritisch und befürchten, dass die Belange von Handwerk, bestehenden Marktteilnehmern und anderen Wirtschaftsbereichen nicht ausreichend berücksichtigt und deren Entwicklung und Betätigung behindert werden könnten (vgl. Anlagen 4.1 und 4.2). Daher sei es „unabdingbar, dass der Unternehmenszweck der Bauwerke Münster GmbH […] auf die Rolle als Projektentwickler für die Errichtung und den Betrieb kommunaler Gebäude und Anlagen im Stadtgebiet Münster beschränkt“ sei (s. Anlage 4.2, S. 2). Aus Sicht der Verwaltung wird diesen Bedenken durch die mit der Bezirksregierung Münster abgestimmte Formulierung zum Unternehmenszweck gem. § 5 der neuen Satzung bereits Rechnung getragen, wonach die Bauwerke Münster GmbH ausschließlich im Rahmen kommunaler Zwecke tätig werden darf und sich der Bau und Betrieb auf Gebäude, Anlagen und - 3 - V/0301/2022 Grundstücke beschränkt, die im Eigentum der Stadt oder ihrer Beteiligungen stehen. Insofern ist bereits auszuschließen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft in privatwirtschaftliche Interessenssphären negativ eingreift. Als Fazit der Marktanalyse ergibt sich insgesamt trotz vorhandener Risiken aus der aktuellen geopolitischen Situation mit ihren Implikationen auf die volkswirtschaftliche Lage eine positive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, da die Stadt Münster, die Stadtwerke Münster GmbH und im weiteren auch die noch zu beauftragenden Unternehmen aus Handwerk und Handel sowie die Bürgerschaft durch Aufträge, Dienstleistungen und die Realisierung von städtischer Infrastruktur profitieren werden. Die Einflussnahme durch die Stadt ist stets durch die satzungsgemäße Weisungsmacht sichergestellt. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH hat der Gesellschafterversammlung in seiner Sitzung am 27.04.2022 die Beschlüsse gemäß Beschlusspunkt 1. empfohlen. Die neue Satzung der Bauwerke Münster GmbH wurde im Vorfeld zwischen der Bezirksregierung Münster und der Verwaltung abgestimmt. Gemäß § 115 GO NRW ist eine Entscheidung des Rates zur Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH der Bezirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen Anlage A Anlage 1: Aufsichtsratsvorlage Nr. 27/2019 der Stadtwerke Münster GmbH Anlage 2: Satzung der Bauwerke Münster GmbH (vormals VSM) Anlage 3: Marktanalyse zur Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH Anlage 4: Stellungnahmen von HWK, IHK und ver.di
V_0301_2022_Anlage 1_AR Vorlage 14_2022 Umwidmung VSM in Bauwerke Münster GmbH und Satzungsänderung
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1 Münster, 13.04.2022 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 14/2022 Betreff Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH und Satzungsänderung Berichterstatter Frank Gäfgen Anlage Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrag es Antrag Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen: Den gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen und der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH gemäß der Anlage wird zugestimmt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die Bezirksregierung Münster den Änderungen zustimmt. Begründung: 1. Sachverhalt Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 beschlossen, eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH mit der Realisierung des Vorhabens der Sanierung und des Ausbaus des städtischen Stadions (im Folgenden Preußenstadion) zu beauftragen. Ziel der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH ist es dabei, dass im Eigentum der Stadt stehende Preußenstadion in den kommenden Jahren bis zum Beginn der Fußballsaison 2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen. Für das Projekt Preußenstadi on soll im Rahmen einer Inhouse -Vergabe die 100%ige Tochter - und Vorrats gesellschaft Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (im Folgenden VSM) genutzt werden, in dem sie in eine neue Gesellschaft umgewandelt, umfirmiert und wirtschaftlich neu gegründet w ird. Die Stadtwerke Münster GmbH beabsichtigt, mit der neuen Gesellschaft, deren vornehmlicher Unternehmenszweck zukünftig die Errichtung und der Betrieb kommunaler Gebäude sein wird, das Preußenstadion zu sanieren und auszubauen. Dabei soll die neue Tochtergesellschaft als Auftragnehmerin die Rolle der Projektentwicklerin in fortlaufend engster Abstimmung mit der Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0301/2022 2 Stadt und mit der Zielsetzung wahrnehmen, das Vorhaben konform mit den Gremien - beschlüssen der Stadt schlüsselfertig für die Stadt als Auftragg eberin umzusetzen. Das Vorhaben der Sanierung und des Ausbaus soll auf Grundlage eines zwischen den Partnern noch zu erarbeitenden Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne einer aktiven Kooperation realisiert werden. Die Stadt will die neue Tochtergesellschaft der Stadtwerke mit der schlüsselfertigen Sanierung und dem Ausbau des Preußenstadions auf Basis der Gremienbeschlüsse beauftragen. Die Tochtergesellschaft der Stadtwerke soll das Vorhaben im Rahmen einer Totalunternehmerausschreibung re alisieren. In Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung , der Kanzlei Streitbörger PartGmbB sowie dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster ist eine neue Satzung für die neue Tochtergesellschaft entworfen worden , wobei sich der Satzungsentwurf weitgehend an die vor Kurzem verabschiedete Satzung der Stadtwerke Münster GmbH orientiert. Dabei soll die VSM umfirmiert und neue Geschäftsführer sollen bestellt werden. Vor der Entscheidung über die Umwidmung wird derzeit durch Vorgabe der Bezirksregierung eine sog . Marktanalyse i.S.d. § 107 Abs. 5 GO NRW durchgeführt, durch die der Rat auf der Grundlage der Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft unterrichtet wird. Dabei wird den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen gegeb en. Das Ergebnis der Marktanalyse ist noch ausstehend, über das dem Aufsichtsrat selbstverständlich zeitnah berichtet wird. 2. Geplante Änderungen Erläutert werden im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte der Satzung: a. § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr Die VSM soll umfirmiert werden und fortan die Firma „Bauwerke Münster GmbH“ tragen. Die neue Firma wurde im Rahmen eines Auswahlprozesses unter Leitung der Unternehmenskommunikation der Stadtwerke Münster GmbH ausgewählt und bereits markenrechtlich überprüft. Es ist beabsichtigt, den Namen als „Wort -/Bildmarke“ im DPMA eintragen zu lassen. b. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens soll der Bau und Betrieb von Gebäuden und Anlagen, die kommunalen Zwecken dienen, die Übernahme von Dienstleistungen in Form von Beratungs -, Planungs- und Bauleistungen für Dritte, die Vermögensverwaltung sowie die Errichtung, d er Betrieb und der Erwerb von Infrastruktur sein. Neben dem vorwiegenden Unternehmenszweck des Baus und Betrieb s von Gebäuden und Anlagen soll die Gesellschaft aber auch als Dienstleister für die Stadt Münster zur Verfügung 3 stehen, um der Stadt und ihren Bürgerinnen und Bürgern bei den bevorstehenden Herausforderungen der Daseinsvorsorge ein verlässlicher Partner sein zu können. c. § 5 Geschäftsführung Als neue Geschäftsführer sollen Herr Frank Gäfgen sowie Herr Bernhard Recker bestellt werden. Bernhard Recker ist Abteilungsleiter der Abteilung Gebäudemanagement (GM) und wird mit seiner Abteilung den Bau des Preußenstadions verantwortlich steuern. Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen. Stadtwerke Münster GmbH gez. Sebastian Jurczyk gez. Frank Gäfgen
V_0301_2022_Anlage 2_AR-Vorlage 14_2022 Satzungsänderung Bauwerke Münster GmbH
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Gesellschaftsvertrag der Bauwerke Münster GmbH § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Bauwerke Münster GmbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist, für die Stadt Münster oder einer ihrer Beteiligungen innerhalb des Stadtgebietes Münsters (1) der Bau und der Betrieb von Gebäuden und Anlagen , die kommunalen örtlichen Zwecken dienen, auf eigenen oder auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Müns- ter oder einer Beteiligung der Stadt Münster , einschließlich dem Bauen als Bauherr im eigenen Namen oder der Baubetreuung; (2) die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauleistungen für die Stadt Münster oder eine ihrer Beteiligungen innerhalb des Stadtgebietes Münster; (3) der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Immobilien und immobilienglei- chen Rechten zu kommunalen Zwecken, die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, auch durch Einräumung von Erbbau - oder Dauernutzungsrechten und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen; (4) die Errichtung, der Betrieb und der Erwerb von Infrastruktur, die kommunalen Zwe- cken dient, im Bereich der Mobilität sowie die Erbringung von mit den in Nr. (1) – (4) im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Geschäften, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar zu dienen bestimmt sind. 2.2 Die Gesellschaft hat die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 der Gemeindeordnung des Lan- des Nordrhein-Westfalen zu beachten. 2.3 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein -Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0301/2022 2 § 3 Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsanteile 3.1 Das Stammkapital beträgt 100.000,00 €. 3.2 Alleinige Gesellschafterin ist die Stadtwerke Münster GmbH mit Sitz in Münster, verzeich- net beim Amtsgericht Münster unter HR B 343. Sie übernimmt den einzigen Geschäftsan- teil. 3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Geneh- migungen, Rechts- und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind 1. die Geschäftsführung 2. die Gesellschafterversammlung. § 5 Geschäftsführung 5.1 Die Ges chäftsführung der Ges ellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesell- schafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mit- glied der Geschäftsführung gemeinschaftlich mit einer/einem Beschäftigten der Gesell- schaft mit Prokura vertreten. 5.3 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsfüh- rung einzelnen, mehreren oder allen Mitgliedern der Geschäftsführung Alleinvertretungs- befugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von der Beschränkung des § 181 2. Alt BGB befreien. 5.4 Die Mitglieder der Geschäftsführung werden durch die Gesellschafterversammlung be- stellt und abberufen. 3 5.5 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maß- gabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterin. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beach- ten. 5.6 Die Gesellsc hafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzli ch nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen kann. 5.7 Vorstehende Regelungen (Abs. 1 bis Abs. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesell- schaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. § 6 Gesellschafterversammlung 6.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus einer Vertretung der Gesellschafterin, wobei auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Die Vertretung der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschaftsversammlung ist an die Weisungen Ihrer Gesellschafterin, insbesondere an die diesbezüglichen Beschlüsse des Rates bzw. seiner willensbildenden Gremien gebun- den und hat die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen. Die Vertretung der Stadtwerke Münster GmbH hat als vom Rat bestellte Vertretung ihr Amt auf Beschluss des Rates nie- derzulegen. Sie hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegen- heiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspfli cht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. 6.2 Vom Rat der Stadt Münster bzw. seinen willensbildenden Gremi en und Organen können für die Vertretung in den Gesellschafterversammlungen stellvertretende Mitglieder be- stimmt werden. 6.3 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Die Gesellschafterin kann jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich finde n jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die 4 Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin unter An- gabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversam mlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn die Gesellschafterin die zu treffende Bestimmung zuvor beschließt. Die Pflicht zur Ferti- gung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 6.4 Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die ihr nach Gesetz oder nach diesem Gesellschaftsvertrag obliegen. Die Gesellschafterversammlung ist insbeson- dere zuständig für die Beschlussfassung über: a. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des AktG, b. die Übernahme neuer oder anderer Geschäftsfelder und/oder wesentlicher neuer Auf- gaben bzw. von besonderer Bedeutung, c. die Beteiligung an anderen Unternehmen und der Erwerb und die Veräußerung von Un- ternehmen/Geschäftsanteilen, d. alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, e. die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft, f. die Aufnahme und Gewährung von Darlehn oberhalb einer Wertgrenze von 100.000,00 €, g. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung eigener Grundstücke oder grund- stücksgleichen Rechte oberhalb einer Wertgrenze von 200.000,00 € h. die Gewährung von Sicherheiten oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, i. die Aufnahme sowie das Ausscheiden von Gesellschaftern, j. die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft k. die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ver- wendung des Ergebnisses, l. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung m. Bestellung und Abberufung von Prokuristen 6.5 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat in die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft gem. § 113 G O NRW entsandten Vertre- tung. Klargestellt wird, dass dies nur die Funktion als Gesellschafterin eines Unterneh- mens betrifft, an dem die Gesellschaft beteiligt ist und die Vertretungsmacht der Ge- schäftsführung insofern unbeschränkt bleibt. 5 § 7 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung, Wirtschaftsplan 7.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebe- richt sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts- jahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für große Kapitalgesellschaf- ten geltenden Vo rschriften des Dritten Buches des HGB aufzustellen und eine r Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung vorzulegen. Im Lagebericht ist gem. § 108 Abs. 3 Nr.2 GO NRW zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stel- lung zu nehmen. 7.2 Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bauwerke Münster GmbH ist der Gesellschafterin so rechtzeitig vorzulegen, dass diese dem Beteiligungsma- nagement der Stadt Münster zwecks Erstellung des Jahresabschlusses der Stadt Münster die eigene materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn - und Verlustrechnung bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorlegen kann. Bis zum Jah resabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 7.3 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung hat die Ge- schäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen. Zugleich hat die Geschäfts- führung der Gesellschafterversammlung den Vorschlag vorzulegen, den sie für die Ver- wendung des Ergebnisses machen will. Über die Verwendung des Ergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung spätestens bis zum 30.06.eines jeden Jahres. 7.4 Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den Vor- schriften des Dritten Buches des HGB. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs.3 Nr. 1 lit. c) GO NRW. 7.5 Der Stadt Münster stehen die in den §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgese- henen Befugnisse zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprü fung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 7.6 Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Stadt Münster gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW die für den Gesamtabschluss nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 6 7.7 Für das Geschäftsjahr ist rechtzeitig ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftspla- nung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrund e zu legen und gem. § 108 Abs.3 Nr. 1 lit. b) GO NRW der Gesellschafterin sowie der Stadt Münster zur Kenntnis zu bringen. § 8 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amts- blatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebe- richt bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehal- ten. § 9 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 9.1 Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: a. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 9.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. § 10 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein- Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr g e- währten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buch- stabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ih- rer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 7 c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäfts- jahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäfts- jahres gewährt worden sind. § 11 Schlussbestimmungen 11.1 Die mit der Gründung verbunden Kosten der notariellen Beurkundung, der Eintragung ins Handelsregister und der Bekanntmachung trägt die Gesellschaft. 11.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversamm- lung möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Anlage A
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Anlage A zur V/0301/2022 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Die Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH obliegt gem. § 9.4 lit. a. und b. der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH. Die Vorlage enthält auch die nach § 107 Abs. 5 GO NRW erforderliche Marktanalyse und die relevanten Stellungnahmen der HWK, IHK und verdi. Gemäß § 115 GO NRW ist eine Entscheidung des Rates zur Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH der Bezirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die „Stadtwerke Münster GmbH“ ist eine 100 %-ige Beteiligung der Stadt Münster. Ihr obliegt gemäß Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser, der Öffentliche Personennahverkehr, der Hafenbetrieb, die Straßenbeleuchtung bzw. deren Betriebsführung, die Beteiligung an Unternehmen der Versorgungs- und Verkehrswirtschaft, die Beteiligung an sonstigen Unternehmen, insoweit, als diese geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, die T elekommunikation,der Bau und der Betrieb von Gebäuden, die kommunalen Zwecken dienen, auf eigenen oder auf fremden Grundstücken, das Betreiben und Bereitstellen von Mobilitätsdienstleistungen (z.B. CarSharing, Fahrradverleihsysteme) und die Erbringung der mit den vorgenannten Aufgaben im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Geschäften, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar zu dienen bestimmt sind. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Produkt 150101 Stadtwerke Münster GmbH Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gem. Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Münster GmbH sowie u.a. § 107 Abs. 5 und § 115 GO NRW. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k. A.
V_0301_2022_Anlage 4.2_Stellungnahme IHK
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IHK Nord Westfalen | Postfach 4024 | 48022 Münster Stadt Münster Amt für Finanzen und Beteiligungen Axel Remmeke Klemensstraße 10 48143 Münster Per E-Mail an: remmekea@stadt-muenster.de Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sentmaringer Weg 61 48151 Münster www.ihk-nordwestfalen.de Telefon 0251 707-209 joachim.brendel@ihk-nordwestfalen.de 29. April 2022 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf Joachim Brendel Geschäftsbereichsleiter Branchen und Infrastruktur 1/2 Stellungnahme zur geplanten Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH Sehr geehrter Herr Remmeke, vielen Dank für Ihr Schreiben und der uns eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 107 Absatz 5 GO NRW. Die Stadt Münster beabsichtigt, eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH mit der Realisierung des Vorhabens „Sanierung und des Ausbaus des städtischen Stadions“ zu beauftragen. Hierzu soll die Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH genutzt und in die Bauwerke Münster GmbH umgewandelt werden. In der Marktanalyse gemäß § 107 Absatz 5 GO NRW wird dargelegt, dass hierdurch Synergien mit weiteren Gesellschaften der Stadtwerke entstehen, die ebenfalls an der Realisierung des Vorhabens beteiligt sind. Damit soll eine effiziente Umsetzung des Vorhabens gewährleistet werden. Darüber hinaus sollen Aufträge insbesondere an lokale bzw. regionale Gewerbebetriebe vergeben werden. Diese Anliegen sind grundsätzlich auch im Interesse der IHK Nord Westfalen, weshalb wir gegen dieses Vorgehen keine Einwände erheben. Wir möchten dennoch darauf hinweisen, dass die Projektentwicklung für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Anlagen generell auch von privatwirtschaftlichen Anbietern übernommen werden könnten. Wir weisen ferner darauf hin, dass bestehenden Marktteilnehmern durch eine Umwidmung der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH in die Bauwerke Münster GmbH keine Wettbewerbsnachteile entstehen dürfen, die sich direkt oder indirekt aus finanziellen oder fiskalischen Privilegien der Bauwerke Münster GmbH ergeben und regen an, dass dies im Vorfeld geprüft wird. Anlage 4.2 zur Beschlussvorlage V/0301/2022 - 2 – Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf Hierfür ist es unabdingbar, dass der Unternehmenszweck der Bauwerke Münster GmbH – wie im Entwurf des Gesellschaftsvertrags vorgesehen – auf die Rolle als Projektentwickler für die Errichtung und den Betrieb kommunaler Gebäude und Anlagen im Stadtgebiet Münster beschränkt ist. Eine darüber hinaus gehende Betätigung im Rahmen von sonstigen, nicht in der Baulastträgerschaft der Stadt Münster liegenden öffentlichen Bauprojekten sowie bei privaten Bauvorhaben ist bei der Formulierung des Unternehmenszweckes entsprechend auszuschließen. Freundliche Grüße gez. Joachim Brendel
V_0301_2022_Anlage 4.1_Stellungnahme HWK
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Anlage 4.1 zur Beschlussvorlage V/0301/2022
V_0301_2022_Anlage 3_Marktanalyse_Bauwerke Münster GmbH
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Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW
Umwidmung der VSM (Verkehrsservice Gesellschaft Münster) in die Bauwerke Müns-
ter GmbH
Die Stadtwerke Münster GmbH (im Folgenden Stadtwerke) ist ein 100%iges Tochterunterneh-
men der Stadt Münster.
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 beschlossen, eine Tochterge-
sellschaft der Stadtwerke mit der Realisierung des Vorhabens der Sanierung und des Ausbaus
des städtischen Stadions (im Folgenden Preußenstadion) zu beauftragen, um dieses bis zum
Beginn der Fußballsaison 2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen.
Hierzu soll im Rahmen einer Inhouse-Vergabe die 100%ige Tochter- und Vorratsgesellschaft
Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (im Folgenden VSM) genutzt werden, in dem sie
in eine neue Gesellschaft umgewandelt, umfirmiert und wirtschaftlich neu gegründet wird. Die
neue Gesellschaft, deren vornehmlicher Unternehmenszweck zukünftig die Errichtung und der
Betrieb kommunaler Gebäude sein wird, soll als Auftragnehmerin die Rolle der Projektentwick-
lerin in fortlaufend engster Abstimmung mit der Stadt wahrnehmen.
Vor der Entscheidung über die Umwidmung der VSM in die Bauwerke Münster GmbH wird der
Rat der Stadt Münster mit dieser Marktanalyse über die Chancen und Risiken und die Auswir-
kungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft unterrichtet. Den örtlichen
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie der zuständigen
Gewerkschaft wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rat der Stadt Münster
wird seine Entscheidungsfindung unter Kenntnisnahme dieser Stellungnahmen treffen.
Die Marktanalyse richtet sich nach den Regelungen des Erlasses des Innenministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2000 zur Regelung des § 107 GO NRW.
1. Unternehmensgegenstand und Ziele der Stadt Münster
Gegenstand des Unternehmens Bauwerke Münster GmbH soll vornehmlich der Bau und der
Betrieb von Gebäuden und Anlagen im Stadtgebiet Münster sein, die kommunalen Zwecken
dienen. Darüber hinaus soll die neue Gesellschaft auch im Rahmen der Übernahme von Be-
ratungs-, Planungs- oder Bauleistungen für die Gesellschafterin sowie die Stadt Münster und
deren Tochtergesellschaften, dem Erwerb, der Verwaltung und Vermietung von Immobilien
sowie der Errichtung, dem Betrieb und dem Erwerb von Infrastruktur im Bereich der Mobilität
tätig werden dürfen, sofern dies kommunalen Zwecken dient. Dieser Umfang der Unterneh-
menstätigkeit stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 107 Abs. 1 GO NRW dar. Das Un-
ternehmen beschränkt seine wirtschaftliche Betätigung auf das Gemeindegebiet Münster.
Die Stadt Münster wird mittelbar über die Stadtwerke an der Bauwerke Münster GmbH betei-
ligt.
Die Stadt Münster und die Stadtwerke Münster streben die Umwidmung der VSM in die Bau-
werke Münster GmbH aus folgenden Gründen an:
Sanierung und Ertüchtigung des Preußenstadions für die Stadt Münster
Das Preußenstadion soll saniert und ausgebaut werden. Ziel der Stadt Münster
und der Stadtwerke ist es dabei, das im Eigentum der Stadt stehende Preu-
ßenstadion in den kommenden Jahren bis zum Beginn der Fußballsaison
2027/28 zweitligatauglich zu ertüchtigen. Die Projektrealisierung soll innerhalb
Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0301/2022
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des Stadtkonzerns erfolgen. Dazu wird die Stadt Münster die inhousefähige
Bauwerke Münster GmbH beauftragen.
Die Sanierung und Ertüchtigung des Preußen-Projektes profitiert von Sy-
nergien im interdisziplinären Stadtwerke-Konzern
Die Projektabwicklung durch die Bauwerke Münster GmbH ermöglicht eine
ganzheitliche Betrachtung des Stadionprojekts und reduziert zeitintensive Ab-
stimmungen sowie Schnittstellen. Versorgungstechnische Fragestellungen
können unmittelbar mit den Stadtnetzen Münster geklärt werden, Ideen und
Planungen für die verkehrliche Einbindung bringen die Nahverkehrsexperten
aus dem Mobilitätsbereich ein, für (grüne) Wärmekonzepte zeichnen Experten
vom Kraftwerksengineering verantwortlich und für die Planung der Photovol-
taik-Anlage der Erneuerbare Energien-Bereich.
Das neue Preußenstadion wird als voraussichtlich erstes Plus-Energie-
Stadion energetische Maßstäbe setzen
Bedingt durch die unmittelbare Einbettung innerhalb des Teilkonzerns Stadt-
werke Münster kann eine ganzheitliche energetische Strategie realisiert wer-
den, so dass das neue Preußenstadion insgesamt mehr Energie bereitstellen
wird als es verbraucht. Eine großflächige PV-Anlage auf dem Dach wird erneu-
erbaren Strom erzeugen, Funktionsräume und Logen werden klimaneutral tem-
periert sein.
Klimafreundliches Mobilitätskonzept rund um das Preußenstadion und
Schaffung neuer Mobilitätsangebote für Münster zur Förderung eines be-
wussteren, nachhaltigeren Lebens in der gesamten Stadt
Darüber hinaus wird das Stadion in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept einge-
bettet. Neben der Sicherstellung attraktiver Anreisemöglichkeiten an Spieltagen
soll der Standort als Mobilstation fungieren und den Bürgerinnen und Bürgern
attraktive und verzahnte Mobilitätslösungen bieten, die zur städtischen Ver-
kehrswende beitragen und den Nahbereich Berg Fidel entlasten können. Dabei
werden Möglichkeiten wie Park+Ride und Shuttle-Lösungen, die nicht im direk-
ten Umfeld des Stadions liegen, aber auch Angebote wie Car- und Bikesharing
sowie Angebote anderer Mikromobilitätsanbieter berücksichtigt werden. Diese
werden den gesamten Stadtteil jeden Tag in der Alltagsmobilität bereichern und
stellen eine bessere Lösung als ein Parkhaus mit 1.850 Stellplätzen dar, das
nur an Heimspieltagen ausgelastet wäre.
Kooperation innerhalb des Konzernverbundes Stadt Münster mit klarer
Rollenverteilung zur Realisierung von Projekten der Stadt Münster oder
ihrer Tochtergesellschaften
Als Bauherrinnen sind die Stadt Münster oder eine ihrer Tochtergesellschaften
für die zur Realisierung beauftragten Projekte federführend. Sie geben den Pro-
jekt- und Kostenrahmen, das Volumen sowie Ausstattungswünsche vor und
treffen letztlich die Entscheidungen für die Umsetzung. Die Stadtwerke und die
Bauwerke Münster GmbH treiben die Vorhaben mit Erfahrung, Übersicht und
Expertise zielgerichtet voran und geben ihnen Struktur. Ihre Arbeit schafft die
Grundlagen, die die Bauherrinnen befähigen, Richtungsentscheidungen für die
Projekte in Kenntnis von Kosten und Auswirkungen transparent zu treffen. Ent-
sprechend führt die Stadt oder einer ihrer Tochtergesellschaften als Bauherrin
die Außenkommunikation und fungiert als erste Sprecherin, Repräsentantin so-
wie primäre Ansprechpartnerin für das jeweilige Bauprojekt bei Medien- und
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weiteren Stakeholderanfragen. Die Bauwerke Münster liefern den notwendigen
fachlich-inhaltlichen Input.
Der Stadt Münster und ihrer Tochtergesellschaften wird durch die Vergabe der Projektsteue-
rung auf dem Wege d er Inhouse-Vergabe ermöglicht, bei knappen personellen Ressourcen
und durch andere bauliche Maßnahmen bereits ausgelastete eigenen Kapazitäten, dennoch
zeitnah und effizient Projektumsetzungen zu realisieren.
2. Marktumfeld
a. Analyse
Bedingt durch die in der Stadtverwaltung bestehende Auslastung der für die eigene
Bautätigkeit zuständigen Bereiche, wird die Bauwerke Münster GmbH mit der Über-
nahme der Projektrealisierung von einzelnen Projekten (hier: insbesondere der Ertüch-
tigung des Preußenstadions) beauftragt. Damit unterstützt die Bauwerke Münster die
Stadt Münster oder ihre Tochterunternehmen bei der Übernahme der Bauherrenfunk-
tion unmittelbar. Hierbei ist es aus Sicht der Stadt essentiell, dass ein Inhouse-Verhält-
nis besteht, um direkte Weisungen im Projektablauf geben und sicherstellen zu kön-
nen, dass die Projektrealisierung ausschließlich die Interessenslagen der Stadt Müns-
ter und ihrer Tochterunternehmen verfolgt. Im Marktumfeld der Bauwerke Münster be-
stehen daher keine Unternehmen, die in einem Konkurrenzverhältnis zur Bauwerke
Münster GmbH stehen, weil diese immer nur als extern beauftragte Unternehmen tätig
werden können und durch die Stadt Münster oder eine ihrer Tochterunternehmen dann
keine unmittelbare Steuerungsmöglichkeit besteht.
Die Gesellschaft wird dafür Sorge tragen, dass die durch die Stadt Münster beauftrag-
ten Projekte realisiert werden können, nicht geplant ist jedoch, dass die Gesellschaft
selbst als Bauunternehmen tätig wird oder am Markt auftritt. Sämtliche Planungsleis-
tungen und handwerklichen Gewerke werden ausgeschrieben und an regionale oder
lokale Gewerbebetriebe vergeben.
b. Mögliche Auswirkungen auf Handwerk, Handel und Arbeitsplätze
Die Bauwerke Münster werden bei der Projektausführung auf das Handwerk, örtlich
ansässige oder regionale Planungsbüros und den Handel im Stadtgebiet von Münster
angewiesen sein. Weder die Stadtwerke Münster noch die Bauwerke Münster halten
Kapazitäten vor, die die operative Erstellung oder den Bezug von Waren abdecken
könnten. Die beabsichtigte Unternehmenstätigkeit wird vielmehr zu positiven, wirt-
schaftlichen Effekten beim Handwerk, Architekturbüros sowie für Anbieter von Baucon-
trollingleistungen und dem Handel in Münster führen, da durch die Tätigkeit der Bau-
werke GmbH mehr Bauprojekte der Stadt Münster umgesetzt werden können, als es
der Stadt ohne die Tätigkeit der Bauwerke Münster möglich wäre.
3. Finanzielle Chancen und Risiken
Mithilfe der Bauwerke Münster will die Stadt Münster als Auftraggeberin innerhalb eines ver-
lässlichen Kostenrahmens den Neubau des Preußenstadions verwirklichen. Der Weg über
eine Inhouse-Vergabe sichert der Stadt Münster größtmöglichen Einfluss auf die Projektreali-
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sierung und Kosteneinhaltung. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die Stadt stets eine un-
mittelbare Weisungsmacht gegenüber den in der Gesellschaft verantwortlichen Personen be-
sitzt.
Naturgemäß vorhandene Risiken durch Bauverzögerungen, Baukosten- und Materialpreisstei-
gerungen, Energiepreiserhöhungen sowie der steigenden Inflation bedingt durch das anhal-
tende Pandemiegeschehen und den Ukraine-Krieg können durch die fachliche Expertise der
für die Bauwerke GmbH verantwortlichen Personen gut eingeschätzt werden, um dann unmit-
telbar in der Projektsteuerung darauf zu reagieren.
4. Fazit
Zusammenfassend ergibt sich für das geplante Projekt eine positive Wirtschaftlichkeitsbe-
trachtung.
Sowohl die für die Stadt Münster, die Stadtwerke, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer der Stadtwerke Münster GmbH als auch die Firmen aus dem Baubereich mitsamt
ihren Mitarbeitenden zu erwartenden Konsequenzen sind wirtschaftlich positiv, da durch die
Gesellschaftstätigkeit mehr Nachfrage nach Planung, Baukostencontrolling und Handwerks-
leistungen entstehen wird. Die aus dem Projekt zu erwartenden Vorteile werden sich mittel -
bis langfristig einstellen und zu einem nachhaltigen positiven Beitrag für die Stadt Münster
sowie für ihre Bürger_innen führen.
5. Ansprechpartner
Stadtwerke Münster GmbH: Frank Gäfgen, Tel: 0251 / 694 3000
Bernhard Recker, Tel.: 0251 / 694 3970
Philipp Bienbeck, Tel.: 0251 694 2510
Lena Kießler, Tel.: 0251 694 2516
Bauwerke Münster GmbH: Frank Gäfgen, Tel.: 0251 / 694 3000
Bernhard Recker, Tel.: 0251 / 694 3970
Stadt Münster: Axel Remmeke, Tel.: 0251 / 492 2010
Anlage
Gesellschaftsvertrag Bauwerke Münster GmbH
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Klemensstraße 10
- Sentmaringer Weg 61
- Preußenstadion
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Details
- Aktenzeichen
- V/0301/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.04.2022
- Erstellt
- 27.04.2022 12:47