V/1003/2016
Fortschreibung des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst der Stadt Münster
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Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Münster Stand 27.09.2016 2 1. ALLGEMEINES 7 1.1 Einleitung 7 1.2 Gesetzliche und allgemeine Grundlagen 8 1.3 Träger des Rettungsdienstes 11 2. ORTSBESCHREIBUNG 11 2.1 Größe / Ausdehnung 11 2.1.1 Fläche 11 2.1.2 Geographische Lage 11 2.1.3 Ausdehnung 11 2.1.4 Topografie 11 2.1.5 Nachbargemeinden 12 2.2 Einwohner/-innen / Bevölkerung 12 2.2.1 Einwohner/-innen-Zahl 12 2.2.2 Bevölkerungsdichte 12 2.2.3 Schwankungen durch Pendler 12 2.2.4 Schwankungen durch Studierende 12 2.3 Verkehrswesen 12 2.3.1 Straßenverkehr 12 2.3.2 Vorbehaltsstraßen 13 2.3.3 Bundesstraßen im Stadtgebiet 13 2.3.4 Eisenbahnverkehr 13 2.3.5 Wasserstraßenverkehr 13 2.3.6 Luftverkehr 13 2.3.7 Tourismus und Fremdenverkehr/Veranstaltungen 14 2.3.8 Verkehrsunfallstatistik 14 2.4 Infrastruktur/Wirtschaft 14 2.4.1 Industrie und Werkfeuerwehren 14 2.4.2 Hochschulen 15 3 2.4.3 Fremdenverkehr 15 2.4.4 Oberzentrum 15 2.5 Risiken 15 2.5.1 Betriebe mit besonderen Gefahren 15 2.5.2 Betriebe nach Störfall-Verordnung 15 3. VERSORGUNG 16 3.1 Krankenhäuser 16 3.1.1 Krankenhäuser der allgemeinen Notfallversorgung 16 3.1.2 Krankenhäuser der speziellen Notfallversorgung 16 3.2 Spezialisierte klinische Versorgung 17 3.2.1 Krankenhäuser mit der Möglichkeit zur Versorgung von SHT 17 3.2.2 Zertifizierte Stroke Units nach DGN 17 3.2.3 Kliniken mit der Möglichkeit zur Notfall-Herzkatheterintervention 17 3.2.4 Kliniken mit der Möglichkeit zur Versorgung von Mund-, Kiefer- und Gesichts- chirurgischen Notfällen 17 3.3 Notfalldienst der niedergelassenen Ärzte in Westfalen-Lippe 17 4. DURCHFÜHRUNG DES RETTUNGSDIENSTES 18 4.1 Grundlagen zur Planung und Organisation 18 4.1.1 Planungsgröße 18 4.2 Notfallrettung 20 4.2.1 Erreichungsgrade in der Notfallrettung 20 4.2.2 Einsätze der Rettungswagen 22 4.2.3 Nächste-Fahrzeug-Strategie 23 4.2.4 Notfallrettung durch Notärzte/Notärztinnen 24 4.3 Intensivtransporte 28 4.3.1 Einsatztaktik und Statistik 29 4.3.2 Ärztliche Qualifikation für den Intensivtransport 30 4 4.3.3 Rettungsfachpersonal 30 4.3.4 Material und Fahrzeug 31 4.4 Krankentransport 31 4.4.1 Planungsgröße 31 4.4.2 Gesetzliche Mindestanforderungen 31 4.4.3 Zielsetzung im Krankentransport 32 4.4.4 Krankentransport in der Stadt Münster 32 4.4.5 Abschließende Betrachtung zum Krankentransport 32 4.5 Sondertransporte 34 4.5.1 Transport von adipösen Patienten 34 4.5.2 Transport von Neugeborenen im Inkubator 34 4.5.3 Transport von hochkontagiösen Patienten 35 4.6. Spezifische Einsatzsituationen 36 4.6.1 Luftrettung 36 4.6.2 Blut- und Organtransporte 36 4.6.3 Qualitätszirkel 36 4.6.4 Psychosoziale Unterstützung 36 4.7 Leitstelle 38 4.7.1 Aufgaben 38 4.7.2 Personelle Besetzung/Qualifikation 39 4.7.3 Fortbildung 39 4.7.4 Personal 39 4.7.5 Qualitätsmanagement (QM) Leitstelle 40 4.8 Besondere Versorgungslagen 42 4.8.1 Einsätze außerhalb des Zuständigkeitsbereiches 42 4.8.2 Sonderbedarf: Sanitätsdienst bei Veranstaltungen 42 4.8.3 Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter43 4.8.4 Erreichbarkeiten von Einsatzstellen auf Bundesautobahnen 46 5. STRUKTUR DES RETTUNGSDIENSTES 47 5 5.1 Organisationsstruktur Rettungsdienst 47 5.2 Rettungsfachpersonal 47 5.2.1 Fahrzeugbesatzungen Berufsfeuerwehr 48 5.2.2 Mitwirkung der Katastrophenschutz Organisationen (KatS-Org) in der Gefahrenabwehr und im Rettungsdienst 60 5.2.3 Bundesfreiwilligendienst 62 5.2.4 Ausbildung 62 5.2.5 Notfallsanitäter-Ergänzungs-Ausbildung / -Prüfung 63 5.2.6 Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/-in 65 5.2.7 Fortbildung des Rettungsfachpersonals 65 5.3 Notärzte/Notärztinnen 65 5.3.1 Rahmenbedingungen 65 5.3.2 Qualifikation 65 5.3.3 Fortbildung 66 5.3.4 Dienstaufsicht 66 5.3.5 Vergütung 66 5.3.6 Personal der Notarzt-/Notärztinnen-Gruppe 66 5.4 Leitende Notärzte/Notärztinnen 68 5.4.1 Qualifikation 69 5.4.2 Fortbildung 69 5.4.3 Vergütung 69 5.5 Einsatzdokumentation 69 5.6 Technik 70 5.6.1 Fahrzeuge 70 5.6.2 Ausfallreserven/Ausweitung 70 5.6.3 Fristen für Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen 70 5.6.4 Medizinische Geräte 70 5.6.5 Schutzausrüstung 70 5.6.6 Wartung und Reparatur 71 5.6.7 Hygienemanagement 72 5.6.8 Sachbearbeitung Rettungsdienst 73 6 5.7 Liegenschaften 73 5.7.1 Allgemeines 73 5.7.2 Feuer- und Rettungswache 1 73 5.7.3 Feuer- und Rettungswache 2 74 5.7.4 Feuer- und Rettungswache 3 74 5.7.5 Rettungswache 10 75 5.7.6 Rettungswache 16 75 6. KOSTEN 77 7. PRIVATE ANBIETER 77 8. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DIESEM RETTUNGSDIENSTBEDARFSPLAN 78 8.1 Personal: 78 8.2 Organisation 78 8.3 Technik 78 9. ANLAGEN 79 Anlage 1 Zuständigkeiten der Krankenhäuser 79 7 1. Allgemeines 1.1 Einleitung Die Stadt Münster hat nach § 12 Abs. 1 des Gesetze s über den Rettungsdienst sowie die Notfall- rettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) einen Bedarfsplan aufzustel- len, in dem insbesondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, die Qualitätsanforderungen sowie der erforderliche Fahrzeugbestand festzulegen sind. Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens jedoch alle fünf Jahre, anzupassen. Der Entwurf des Bedarfsplanes ist den Trägern der R ettungswachen, den anerkannten Hilfsorga- nisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdie nstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deut schen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Mü nster wurde letztmalig mit Stand September 2013 angepasst. Die Feuerwehr plant die Fortschreibung des Bedarfsp lanes noch für das Jahr 2016. Folgende wesentliche Gründe sind für eine Anpassung dabei ursächlich: • Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Notfal lsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 und der sich aus der Novelle des Rettungsgesetzes NRW (2015) ergebenden Umsetzung • Erweiterung der notwendigen Vorhaltung von Rettung smitteln aufgrund von Fallzahlsteige- rungen. • Erweiterung der notwendigen Vorhaltung von Notärzt en/-innen aufgrund von Fallzahlsteige- rungen • Umsetzung der im § 5 des novellierten Rettungsgese tzes geforderten notärztlichen Pflicht- fortbildung • Umsetzung der im § 7 des novellierten Rettungsgese tzes geforderten Qualitätssicherung im Rettungsdienst • Einführung der durch das Notfallsanitätergesetz no twendig gewordenen ärztlichen Delega- tion von heilkundlichen Notfallmaßnahmen und deren Überwachung (§ 4.2.2c NotSanG) • Geplante Gebührenanpassung für das Jahr 2017 aufgr und der aus der Ausweitung der Vorhaltungen resultierenden Kostensteigerungen • Umstellung der notärztlichen Tätigkeit von der bis her in Teilen durch freiberuflich Tätige er- brachten Leitung auf Notärzte/-innen im Beschäftigungsverhältnis bzw. in Personalgestel- lung durch Krankenhäuser (zur bisherigen Praxis liegen ablehnende Bescheide der DRV zum Status der Freiberuflichkeit vor) • Darlegung der Vorhaltung eines Intensivtransportwa gens inkl. Besatzung gemäß § 3.4 RettG NRW. • Erweiterung und Anpassung der Organisationsstruktu r für den Rettungsdienst im Amt 37 für die Aufgaben: o Projektmanagement (operative u. administrative Auf gaben) o Überwachung und Controlling, Statistik o Beschaffung und Vergaben o Prüfung und Überwachung von Medizintechnik o Ausbildungs- u. Schulbetrieb, Koordination der Aus - und Fortbildung 8 o Praxisbegleitung für die Ausbildung zum/zur Notfal lsanitäter/-in (NFS) 1.2 Gesetzliche und allgemeine Grundlagen Die Kreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 6 Ab s. 1 Rettungsgesetz (RettG) Träger des Ret- tungsdienstes. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflicht aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Der Landesgesetzgeber hat damit die ausschließliche Kompetenz für die Errichtung und die Ent- scheidung über den Betrieb eines den Anforderungen entsprechenden Rettungsdienstes den Krei- sen und kreisfreien Städten übertragen. Nach § 6 Re ttG ist die kreisfreie Stadt Münster verpflich- tet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versor gung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Ver sorgung im Rettungsdienst und des Kranken- transportes sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden dabei eine medizinisch- organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Nach § 8 Abs. 1 RettG unterhält die Stadt Münster als Träger des Rettungsdienstes eine Leitstelle, die gemäß § 28 Abs. 1 BHKG mit der Leitstelle für den Feuerschutz zusammengefasst ist. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen gemäß § 1 2 RettG für den Rettungsdienst Bedarfspläne auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl un d Standorte von Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der benötigte n Krankenkraftwagen, Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen. Folgende Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Normen sind für den Rettungsdienst bindend: Gesetze • Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallre ttung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. 11.1992 in der geltenden Fas- sung - SGV.NRW 2016 o Sicherstellung von Grundbedarf, Spitzenbedarf und Sonderbedarf für Notfallrettung und Krankentransport o Sicherstellung der Versorgung beim Massenanfall vo n Verletzten o Sicherstellung Spezialrettung (Intensivpflege-, sc hwergewichtige, infektiöse Patien- ten) o Fortbildungsverpflichtung o Verpflichtung zur Einsatzplanung und Zusammenarbei t o Organisation von dringenden Transporten medizinisc her Güter im Einsatzfall • Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 • Krankenhausgesetz (KHG NRW) vom 16.12.1998, abgelö st durch das Krankenhausgestal- tungsgesetz (KHGG NRW) vom 11.12.2007 in der geltenden Fassung - SGV. NRW 2128 – • Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.6.2007 (BGBl. I S. 1066) • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions krankheiten beim Menschen (Infekti- onsschutzgesetz - IFSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I 1045) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl. I 2904) 9 • Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) vom 10.07.1989, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2 Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) • Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22.05.2013 (B GBI.IS.1348) • Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychis chen Krankheiten (PsychKG) NRW vom 17.12.1999 in der geltenden Fassung - SGV.NRW 2128 • Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) • Apothekengesetz (ApoG) • Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Verordnungen • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssa nitäter/-innen und Rettungshelfer/- innen (RettAPO) vom 30. Juni 2012 • Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) i n der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3396) - zuletzt geändert durch Artikel 386 dieser Verord- nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz b ei Tätigkeiten mit biologischen Ar- beitsstoffen (Biostoffverordnung - BiostoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I Seite 50) - zu- letzt geändert durch Artikel 3 dieser Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) • Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) • Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Erlasse Runderlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom : • 21.01.1997 - V C 6 - 0717.8 Fortbildung des nichtä rztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport • 25.09.2002 - III B 4 - 0713.2/0713.2.6.1 Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Ret- tungsdienstes sowie deren Farbgebung • 12.02.2004 - III 8 - 0713.7.4 Vorsorgeplanungen fü r die gesundheitliche Versorgung bei Großschadensereignissen • 25.10.2006 - III 8 0714.1.3 Regelung zum Einsatz v on Luftfahrzeugen im Rettungsdienst • 24.11.2006 - III 8 - 0713.8 Sanitäts- und Rettungs dienst bei Veranstaltungen • 18.11.2015 - Ausführungsbestimmungen Notfallsanitä ter NRW • 14.06. 2016 - EU-Bereichsausnahme: Vergaberecht / RettG NRW Normen • DIN 13050 - Begriffe im Rettungswesen • DIN EN 1789 - Rettungsdienstfahrzeuge und deren Au srüstung – Krankenkraftwagen 08/2007 • DIN 75079 - Notarzt-Einsatzfahrzeuge 12/2009 • DIN 75076 – Intensivtransportwagen 05/2012 • Empfehlungen • Landkreistag Nordrhein-Westfalen 10 • Hilfsfrist im Rettungsdienst vom 22.09.2009 (Runds chreiben-Nr. 0834/09) Begriffsdefinitionen Notfallrettung: Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpati entinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Auf- rechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidun g weiterer Schäden mit Notarzt- oder Ret- tungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weite re Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von er stversorgten Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verlet- zung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten (§ 2 Abs. 2 RettG). Krankentransport: Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten sind, fachgere chte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern (§ 4 Abs. 4 RettG). Bedarfsplan: Der Träger des Rettungsdienstes (hier: Stadt Münste r) stellt nach § 12 Abs. 1 RettG einen Be- darfsplan auf. Im Bedarfsplan sind nach § 12 Abs. 1 RettG insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowi e die Anzahl der benötigten Krankentrans- portwagen, Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen. Der Entwurf des Bedarfsplanes ist mit den vollständ igen Anlagen den Trägern der Rettungswa- chen, den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbiet ern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband d er gewerblichen Berufsgenossenschaf- ten und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten. Die in § 12 (1) RettG angesprochen, Qualitätsanforderungen werden in einem Erlass des Ministers für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 05.04.2000 erläutert. Notfallaufnahmebereiche: § 11 Abs. 1 RettG gibt vor, dass die Träger des Ret tungsdienstes zur Aufnahme von Notfallpatien- ten mit den Krankenhäusern zusammenarbeiten. Sie le gen im Einvernehmen mit den Kranken- häusern Notfallaufnahmebereiche fest (vgl. Anlage 1 - Zuständigkeiten der Krankenhäuser). Kosten: Nach § 14 RettG haben die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die ihnen nach dem RettG oblie- genden Aufgaben und Kosten zu tragen. Kosten sind d ie nach betriebswirtschaftlichen Grundsät- zen ermittelten Personal-, Sach- und kalkulatorisch en Kosten. Die Kosten des Rettungsdienstes werden über die Erhebung von Benutzungsgebühren ref inanziert. Diese öffentlich-rechtlichen Be- 11 nutzungsgebühren werden auf der Grundlage der „Gebü hrensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Münster“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des jeweils gel- tenden Bedarfsplanes. Der Entwurf der Gebührensatzu ng ist den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenoss enschaften mit beurteilungsfähigen Un- terlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben. Die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22.05.2013, sowie die Kosten der Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 gelten a ls Kosten des Rettungsdienstes. Näheres be- stimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Mini sterium in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. 1.3 Träger des Rettungsdienstes Die Aufgaben des Trägers des Rettungsdienstes werde n in der Stadt Münster durch das städti- sche Amt 37 – Feuerwehr - wahrgenommen, wobei die Rettungsdienstaufgaben in die Struktur der Feuerwehr integriert sind und sich daraus ein einheitliches Hilfeleistungssystem ergibt. Dadurch ist gewährleistet, dass technische und medizinische Ret tung sowie Hilfe bei Bränden, Unfällen, Not- lagen, Erkrankungen, Krisen, Großschadensereignisse n und Katastrophen in einer einheitlichen Struktur aus einer Hand kommt. Für die Aufgaben Brandschutz, technische Hilfeleistung und Kata- strophenschutz ist ein Brandschutzbedarfsplan (Stan d November 2015) erstellt worden. Entspre- chend der integrierten Aufgabenwahrnehmung ergibt s ich eine enge Verzahnung beider Bedarfs- pläne. 2. Ortsbeschreibung 2.1 Größe / Ausdehnung 2.1.1 Fläche Das Stadtgebiet hat eine Bodenfläche von ca. 303,0 km² und einen Umfang von 107 km. 2.1.2 Geographische Lage Die kreisfreie Stadt liegt im Zentrum des Münsterlandes. 2.1.3 Ausdehnung Die größte Ausdehnung von Nord nach Süd beträgt 24,4 km sowie von Ost nach West 20,6 km. 2.1.4 Topografie Die Stadt liegt auf einer Höhe von 38,6 m bis 98,8 m über NN. Größere Höhenunterschiede sind nicht zu verzeichnen. Die Wasserläufe Ems, Werse und Aa sowie der Dortmun d-Ems-Kanal (Bundeswasserstraße) durchziehen oder berühren das Stadtgebiet. 12 2.1.5 Nachbargemeinden Das Stadtgebiet grenzt nordwestlich an den Kreis St einfurt, südwestlich an den Kreis Coesfeld sowie östlich an den Kreis Warendorf. Aufgrund der vornehmlich ländlichen Strukturen in d en Nachbargemeinden und der daraus resul- tierenden geringeren Rettungsmitteldichte werden hä ufiger Rettungsmittel aus Münster angefor- dert. 2.2 Einwohner/-innen / Bevölkerung 2.2.1 Einwohner/-innen-Zahl 305.000 (Wohnberechtigte Bevölkerung in Münster, Stand: 06.2016) 2.2.2 Bevölkerungsdichte ca. 994 Einwohner/-innen pro km² 2.2.3 Schwankungen durch Pendler Laut Statistik des Amtes für Stadtentwicklung, Stad tplanung und Verkehrsplanung pendeln ca. 94.729 Beschäftigte täglich in die Stadt Münster ein. Es pendeln des Weiteren ca. 39.444 Beschäf- tigte am Wohnort Münster täglich aus (Stand 2014). 2.2.4 Schwankungen durch Studierende An den Fachhochschulen und der Universität Münster sind insgesamt ca. 59.400 Studierende (Semester 2014/2015) gemeldet. Hinzu kommen zahlrei che Bildungs- und Weiterbildungseinrich- tungen, teilweise mit Internatsbetrieb. 2.3 Verkehrswesen 2.3.1 Straßenverkehr Durch die historisch bedingte Entwicklung Münsters als Solitärstadt ergibt sich das zur Stadtmitte ziehende radiale Straßensystem. Die fortschreitende Verlagerung der Schwerpunkte des Wohnens und die Zusammenfassung gewerblicher Arbeitsplätze in den äußeren Stadtbereichen sowie der im westlichen Stadtteil Gievenbeck erfolgte Ausbau der Hochschulen führte zu einer permanenten Veränderung des alten Straßennetzes. Die das radial e System ergänzenden und entlastenden Tangenten bekommen eine zunehmende Bedeutung. Die das Stadtgebiet durchlaufenden Ringstraßen sind nicht geschlossen, nehmen aber den Quell- verkehr aus den Innen- und Außenstadtbereichen auf. Der amtlich gemeldete Kraftfahrzeugbestand in der Stadt Münster betrug zum 31.12.2015: • 157.581 Fahrzeuge gesamt • 136.624 PKW • 7.622 LKW • 2.275 Zugmaschinen 13 • 10.092 Krafträder 2.3.2 Vorbehaltsstraßen Mit Beschluss vom 21.05.1997 hat der Rat der Stadt Münster ein vorläufiges Feuerwehr- Vorbehaltsstraßennetz sowie besondere Planungsgrundsätze zur Kenntnis genommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die schnelle Erreichbarkeit von Einsatzstellen überall im Stadtgebiet bei verkehrsplanerischen Maßnahmen berücksichtigt wird. Es erfolgt eine stetige Weiterentwicklung des Feuer wehr-Vorbehaltsstraßennetzes und es besteht das Ziel, zukünftig auf den wichtigsten Routen grün e Wellen für Einsatzfahrzeuge zu schalten, um einer Verschlechterung der Hilfsfristen aufgrund vo n gestiegener Verkehrsdichte entgegen zu wir- ken. 2.3.3 Bundesstraßen im Stadtgebiet BAB 1 Abschnitt von km 264,7 Sprakel bis km 293,5 Ascheberg (Richtung Dortmund) und von km 282,6 Feuerstiege bis km 258,3 Greven (Richtung Bremen) BAB 43 Abschnitt von km 91,0 Kreuz Süd bis km 86,6 Senden (Richtung Recklinghausen) B 54 Münster - Steinfurt B 51 Umgehungsstraße - Warendorf B 219 Münster - Greven - Ibbenbüren B 54 Münster - Hamm 2.3.4 Eisenbahnverkehr Der Eisenbahn-Knotenpunkt Münster erfüllt eine wichtige Verteilerfunktion für das Münsterland und für den Nord-Süd-Verkehr, unter anderem auch für ei nige deutsche Seehäfen. Der Personenver- kehr sämtlicher Strecken wird am Ostrand der Innens tadt im Bereich des Hauptbahnhofes zu- sammengeführt. Als Verkehrsdrehscheibe ermöglicht e r hier das Umsteigen auf die nicht schie- nengebundenen öffentlichen Nahverkehrslinien. Daher laufen die meisten Buslinien im Stadtver- kehr und im Regionalverkehr am Hauptbahnhof zusammen. 2.3.5 Wasserstraßenverkehr Der Dortmund-Ems-Kanal durchzieht in einer Länge vo n ca. 26 km das Stadtgebiet. Der Dort- mund-Ems-Kanal gehört zu den wichtigsten Bundeswass erstraßen in Nordrhein-Westfalen. In 2014 befuhren 14.890 Güterschiffe den Kanal im Bereich der Schleuse Münster. 2.3.6 Luftverkehr Der internationale Flughafen Münster/Osnabrück auf dem Gebiet der angrenzenden Stadt Greven im Kreis Steinfurt hat für Münster eine wesentliche Bedeutung. 14 Bei größeren Schadensfällen, z.B. Luftnotlagen, kan n eine umfangreiche Hilfe im Bereich Ret- tungsdienst erforderlich werden. Im Schadensfall gr eifen dann die Maßnahmen gemäß Gefahren- abwehrplan und aus den landesweiten Konzepten der überörtlichen Hilfe. 2.3.7 Tourismus und Fremdenverkehr/Veranstaltungen Laut Jahresstatistik der Stadt Münster waren im Jah r 2014 ca. 1,35 Millionen Übernachtungen in der Stadt Münster zu verzeichnen. Hinzu kommen noch ca. 550.000 Besucher/-innen aus den Veranstaltungen in der Halle Münsterland und der St adthalle im Stadtteil Hiltrup. Dadurch wird morgens und abends ein zusätzliches Verkehrsaufkomm en verursacht. Verkehrsengpässe entste- hen insbesondere im Innenstadt- und Bahnhofsbereich sowie je nach Tageszeit auf den Zufahrts- bzw. Ausfahrtsstraßen. 2.3.8 Verkehrsunfallstatistik Die Polizei registrierte im Stadtgebiet Münster von Januar bis Dezember 2014 nachfolgende Stra- ßenverkehrsunfälle und Unfallfolgen: Verkehrsunfälle insgesamt: • 1.242 Unfälle mit Personenschäden • 9.404 Unfälle mit Sachschäden • 1.470 Verletzte insgesamt • 3 getötete Personen • 242 Schwerverletzte • 1.225 Leichtverletzte *Quelle Polizeipräsidium Münster 2.4 Infrastruktur/Wirtschaft 2.4.1 Industrie und Werkfeuerwehren Die Stadt Münster verfügt über eine verhältnismäßig geringe Industriedichte. Die Betriebe verteilen sich auf verschiedene Gewerbegebiete an der Nord-/Südachse entlang des Dortmund-Ems-Kanals sowie in der Peripherie der Stadt Münster. Im Stadtgebiet Münster werden bei der Fa. BASF Coat ings AG und beim Universitätsklinikum Münster jeweils eine Werkfeuerwehr vorgehalten. Die Werkfeuerwehr BASF Coatings AG verfügt über eigene Rettungsassistenten/-tinnen bzw. Rettun gssanitäter/-innen und nimmt innerbetriebli- che die rettungsdienstlichen Aufgaben wahr. Sie ver fügt über einen Rettungswagen nach Norm DIN EN 1789. Die Werkfeuerwehr des Universitätsklin ikums hält ebenfalls Personal mit Rettungs- dienstqualifikationen vor. 15 2.4.2 Hochschulen An der Universität und an den Fachhochschulen in Mü nster studieren ca. 59.400 Studenten/- tinnen. Diese Institutionen liegen überwiegend im Ausrückebereich der Feuer- und Rettungswache 1 und sind über ein gut ausgebautes Straßennetz schnell erreichbar. 2.4.3 Fremdenverkehr Durch die ständige Modernisierung und Erweiterung a ls Zentrum für Kongresse, Tagungen und Großveranstaltungen gewinnt die Halle Münsterland f ür das Münsterland und die Stadt Münster zunehmend an Bedeutung. Zeitgleich wurde Zug um Zug die Hotellandschaft in der Stadt Münster erweitert, um dem erhöhten Bedarf an Besuchern und Teilnehmern gerecht zu werden (vgl. 2.3.7). In unmittelbarer Nähe der Halle Münsterland befindet sich die Feuer- und Rettungswache 2. Inner- halb kürzester Zeit kann somit das Messe- und Ausst ellungszentrum Halle Münsterland durch die Rettungskräfte erreicht werden. Bei größeren Veranstaltungen im Stadtgebiet stellen die freiwilligen Hilfsorganisationen einen Sa- nitätsdienst, der im Veranstaltungsbereich auch ret tungsdienstliche Aufgaben wahrnimmt, wobei dem Träger des Rettungsdienstes in besonderen Fällen die Gesamteinsatzleitung obliegt. 2.4.4 Oberzentrum Durch die zentrale Lage der Stadt im Münsterland mit einer zum größten Teil landwirtschaftlich und zunehmend gewerblich genutzten Umgebung erfüllt die Stadt Münster die Aufgaben eines Ober- zentrums für ca. 1,5 Mio. Menschen. 2.5 Risiken 2.5.1 Betriebe mit besonderen Gefahren Von folgenden Betrieben oder Einrichtungen können besondere Gefahren ausgehen: • Universitätsklinikum Münster • Westfälische-Wilhelms-Universität mit Versammlungs räumen und physikalischen, chemi- schen und biologischen Forschungseinrichtungen, darunter zahlreiche Einrichtungen, die nach Strahlenschutzverordnung klassifiziert sind. • Fachhochschulen ebenfalls mit Laboren etc. • Versammlungsstätten wie z.B. Halle Münsterland, St adthalle Hiltrup, Stadttheater • Mittelgroße Chemiebetriebe • Krankenhäuser 2.5.2 Betriebe nach Störfall-Verordnung In Münster gibt es 14 Betriebe bzw. Betriebsbereich e, die den Vorgaben von § 1 Abs. 2 der Stör- fall-Verordnung (12. Verordnung zur Durchführung de s Bundes-Immissionsschutzgesetzes) unter- liegen. 16 Zu diesen Betrieben gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen bestimmte gefährliche Stoffe im b estimmungsgemäßen Betrieb in größeren Mengen entstehen können bzw. gelagert sind. Diese B etriebe müssen eine Sicherheitsanalyse erstellen und die in der Störfallverordnung vorgegebenen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Für diese Betreibe wurden aufgrund § 29 BHKG NRW un d § 10 StörfallVO (Störfallverordnung, Zwölfte Verordnung zu Durchführung des Bundesimmiss ionsschutzgesetzes, 12. BImSchV) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Abl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) Externe Notfallpläne aufgestellt in den beso ndere Maßnahmen der Gefahrenabwehr gere- gelt sind. 3. Versorgung 3.1 Krankenhäuser Für die Krankenhäuser im Stadtgebiet Münster wurden unter Berücksichtigung der Lage, Größe und fachmedizinischen Möglichkeiten einvernehmlich Aufnahmebereiche festgelegt (siehe Anlage 1 - Zuständigkeitsbereiche der Krankenhäuser). Die jeweiligen Aufnahmekapazitäten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 3.1.1 Krankenhäuser der allgemeinen Notfallversorgung Bezeichnung: Betten-Soll Zahl* Krankenhaus der Maximalversorgung: • Universitätsklinikum Münster 1.439 Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung: • St. Franziskus-Hospital 562 • Clemenshospital 405 Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung: • Herz-Jesu-Krankenhaus 355 • Raphaelsklinik 306 • Ev. Krankenhaus 181 3.1.2 Krankenhäuser der speziellen Notfallversorgung • Fachklinik Hornheide 158 • LWL Klinik 376 • Alexianer-Krankenhaus 110 *Stand 2015 MGEPA NRW 17 3.2 Spezialisierte klinische Versorgung 3.2.1 Krankenhäuser mit der Möglichkeit zur Versorgung von SHT Verletzte mit Schädel-Hirn-Traumen (SHT) können in zwei Kliniken versorgt werden: • Clemenshospital • Universitätsklinikum Münster 3.2.2 Zertifizierte Stroke Units nach DGN Als Stroke Units nach der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) sind derzeit zertifiziert: • Herz-Jesu-Krankenhaus Münster • Universitätsklinikum Münster 3.2.3 Kliniken mit der Möglichkeit zur Notfall-Herzkatheterintervention Eine Herzkatheterintervention ist über 24h in folgenden Kliniken möglich: • Raphaelsklinik • St. Franziskus-Hospital • Universitätsklinikum Münster 3.2.4 Kliniken mit der Möglichkeit zur Versorgung v on Mund-, Kiefer- und Gesichts- chirurgischen Notfällen Zur Versorgung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgischen Notfällen stehen zur Verfügung: • Universitätsklinikum Münster • Fachklinik Hornheide 3.3 Notfalldienst der niedergelassenen Ärzte in Westfalen-Lippe Seit dem 01. Februar 2011 gelten in Westfalen-Lippe neue und einheitliche Strukturen im Bereich des sogenannten Notfalldienstes. In ganz Westfalen- Lippe hat die KVWL 67 Notfalldienstpraxen installiert. Die meisten Notfalldienstpraxen sind a n ein Krankenhaus angebunden. Dort wird an nachfolgenden Tagen und Zeiten ein Notfalldienst angeboten: • Montag, Dienstag und Donnerstag von 18:00 - 08:00 Uhr am Folgetag • Mittwoch und Freitag von 13:00 - 08:00 Uhr am Folg etag • Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 08:00 - 08: 00 Uhr am Folgetag Über die Rufnummer 116 117 wird der/die Anrufer/Anr uferin mit einer Anrufzentrale in Duisburg verbunden. Dort erhält der Anrufer Auskunft über di e nächstgelegene Notfalldienstpraxis und die Möglichkeit eines Hausbesuches. Die Fahrbereiche de s Hausbesuchsdienstes sind seit dem 01.02.2011 nicht mehr deckungsgleich mit den Stadt- bzw. Kreisgrenzen. So wird eine Hälfte der Stadt Münster dem Bereich Coesfeld zugeordnet, die Andere gehört zum Bereich Warendorf. Er- gänzend zum allgemeinen Notfalldienst gibt es in We stfalen-Lippe auch drei fachgebundene Not- falldienste, die zum 01.02.2011 mit umgestellt wurden: 18 • einen augenärztlichen Notfalldienst • einen HNO - Notfalldienst • einen kinder- und jugendmedizinischen Notfalldiens t. Für Münster wird der kinder- und jugendmedizinische Dienst durch eine Notfallpraxis am Cle- menshospital und in den Abendstunden im Clemenshospital sichergestellt. 4. Durchführung des Rettungsdienstes Die Feuerwehr der Stadt Münster nimmt die Aufgaben der Stadt als Träger des Rettungsdienstes wahr und hat im Rahmen des geltenden Rettungsdienst bedarfsplanes den Auftrag, den Rettungs- dienst in der Stadt Münster sicherzustellen und dur chzuführen. Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung un d den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) und dem Gesetz über den Brandschutz, die Hi lfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) sind dabei zusammengefasst und werden multif unktional durch die Einsatzkräfte der Feu- erwehr mit Unterstützung der Einsatzkräfte der aner kannten Organisationen im Katastrophen- schutz (KatS-Org) wahrgenommen. 4.1 Grundlagen zur Planung und Organisation 4.1.1 Planungsgröße Die durch den Rettungsdienst dargestellte Versorgungsqualität wird wesentlich durch die zwei Pla- nungsgrößen • Hilfsfrist und • Erreichungsgrad bestimmt: 4.1.1.1 Hilfsfrist Die Hilfsfrist ist eine Planungsgröße für den jewei ligen Rettungsdienstbereich. Die Hilfsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Leitstelle und dem Eintref- fen des ersten (geeigneten) Rettungsmittels am Notfallort. Zu bedenken ist, dass die Hilfsfrist mit Dispositio nszeit (ca. 1 Minute), Ausrückzeit (ca. 1 Minute) und Anmarschzeit nur ein Teil der Zeit zwischen dem Entstehen eines Notfalls und dem Wirksam- werden der Rettungsmaßnahmen (therapiefreies Interv all) ist, da Zeiten für Entdeckung und Mel- dung sowie Erkundung und Entwicklung der Einsatzkrä fte hinzukommen. Diese Zeiten sind vom Träger des Rettungsdienstes kaum zu beeinflussen. A ls wesentliche Steuergröße verbleibt aus- schließlich die Möglichkeit zur Einflussnahme auf d ie Anmarschzeit. Die Arbeitsgruppe Hilfsfrist des Landesfachbeirates für den Rettungsdienst des L andes NRW untermauert in ihrem Beschluss vom 22.09.2009, dass die planerische Hilfsfrist mit dem Zeitpunkt des Anfangs der Disposition des Leitstellendisponenten (Einsatzeröffnung) beginnt. Sie endet mit dem Eintreffen des ersten geeig- neten Rettungsmittels an der dem Notfallort nächstg elegenen öffentlichen Straße. Dem hat sich 19 das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pfleg e und Alter (MGEPA) des Landes NRW mit Schreiben vom 08.11.2010 angeschlossen und den Rund erlass vom 15.06.2005 zur Hilfsfrist zu- rückgezogen. Das Rettungsgesetz stellt in § 12 RettG den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger des Ret- tungsdienstes die Aufgabe, im Rettungsdienstbedarfs plan u. a. Qualitätsanforderungen, womit insbesondere die o. g. Eintreffzeit mit dem Sicherh eitsniveau gemeint ist, festzulegen. Weitere Regelungen hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Dies bedeutet, dass keine gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung einer bestimmten Eintreffzeit oder eines bestimmten Sicherheitsniveaus besteht. Es kann lediglich auf die Begründung zum Rettungsge setz vom 24.11.1992 und den Empfehlun- gen der Arbeitsgruppe Hilfsfrist aus 12/2008 Bezug genommen werden. Dort wurde als Eintreffzeit ein Rahmen von 5 - 8 Minuten im städtischen und im ländlichen Bereich von bis zu 12 Minuten gesetzt, wobei der Begriff „l ändlicher Bereich“ nicht näher erläutert ist. An diesen Werten orientiert sich dieser Bedarfsplan. 4.1.1.2 Erreichungsgrad Der Erreichungsgrad beschreibt den Wert (%) der Ein haltung der vorgenannten Hilfsfrist, in der in einem Rettungsdienstbereich alle an einer Straße ge legenen Notfallorte rettungsdienstlich qualifi- ziert bedient sein sollten. Für das Sicherheitsniveau machen auch die einschläg igen gesetzlichen Grundlagen keine Vorga- ben. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie un d Gesundheit des Landes NRW erläutert in einem Erlass vom 05.04.2000 neben dem Begriff Eintr effzeit den Begriff Sicherheitsniveau dahin- gehend, in wieviel Prozent aller Fälle die festgelegte Eintreffzeit planmäßig eingehalten werden soll und führt als Beispiel Werte von 80 % und 90 % an. Weiter stellt der Erlass fest, dass damit in 20 % bzw. 10 % der Einsätze eine längere Hilfsfrist ei nschränkend in Kauf genommen wird, worunter auch witterungs- und verkehrsbedingte Ausnahmesituationen und Einsätze in entlegenen Gebieten zu fassen sind, sowie die Nichtverfügbarkeit der nä chstgelegenen, zuständigen Rettungswache aufgrund von Paralleleinsätzen. Ein Anhaltspunkt zum Sicherheitsniveau liefert ein Beschluss des OVG Münster vom 22.10.1999 zur Kostenregelung in einem den Rettungsdienst betr effenden Rechtsstreit, wonach dann von ei- nem funktionsfähigen Rettungsdienst auszugehen ist, wenn die vorgegebene Eintreffzeit in 90 % aller Fälle eingehalten wird. 4.1.1.3 Umsetzung der Hilfsfrist in der Stadt Münster Die Hilfsfrist wurde in Münster im Rahmen der bishe rigen Festlegungen der Rettungsdienstbedarf- splanung auf 8 Minuten im städtischen und 12 Minuten im ländlichen Bereich für das Eintreffen des ersten Rettungsmittels festgelegt. Unter ländlichem Bereich werden die Stadtteile Alba chten, Amelsbüren, Roxel, Nienberge, Nien- berge-Häger, Sprakel, Gelmer-Dyckburg, Loevelingloh , Werse Laer, Handorf und Wolbeck ver- standen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass solche Ortsteile kreisfreier Städte unter die Defi- 20 nition des „ländlichen Bereichs“ gefasst werden kön nen, welche weniger als 25.000 Einwohner/- innen umfassen und so mit den „kleinen kreisangehör igen Gemeinden“ vergleichbar sind. Dabei wird auch auf § 6 (2) RettG reflektiert, wonach nur mittlere und große kreisangehörige Städte als Träger von Rettungswachen genannt werden. Hilfsfristen von bis zu acht Minuten sind realistischer Weise nur im Nahbereich des Standortes einer Rettungswache zu erreichen. 4.1.1.4 Umsetzung des Erreichungsgrades in der Stadt Münster Die o. g. Hilfsfristen sollen in mind. 90 % aller F älle eingehalten werden. Ausgenommen sind Eins- ätze, in denen aufgrund falscher oder unklarer Orts angaben der angegebene Ort rechtzeitig er- reicht wurde, nicht aber die tatsächliche Einsatzst elle, nicht an einer Straße gelegene Notfallorte (abgelegene Gebiete), Einsätze außerhalb des Stadtg ebietes sowie sonstige RTW-Einsätze, die nicht als Notfallrettungen zu werten sind. 4.1.1.5 Einsatzaufkommen Um das rettungsdienstliche Leistungsaufkommen bewer ten zu können, wurde eine Einsatzraten- berechnung vorgenommen. Die Einsatzrate setzt sich aus der Notfallrate und der Krankentrans- portrate zusammen. EINSATZRATE = Gesamteinsätze (Notfall- und Krankent ransporte) pro 1.000 Einwohner/-innen pro Jahr Bei der Analyse zeigt sich für das Jahr 2015 eine E insatzrate von 135 Einsätzen pro 1.000 Ein- wohner/-innen und Jahr. Damit liegt die Einsatzrate im Vergleich zu Daten auf Bundesebene aus dem Jahr 2012/2013 unter dem Erwartungswert von 147 Einsätzen pro 1.000 Einwohner/-innen und Jahr. (Schmiedel, R., Behrendt, H. (2015): Leis tungen des Rettungsdienstes 2012/2013. M 260, Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.). BASt B ericht Fachverlag NW in der Carl Schüne- mann Verlag GmbH, Bremen) 4.2 Notfallrettung 4.2.1 Erreichungsgrade in der Notfallrettung Als Notfallrettung werden im Folgenden Einsätze bez eichnet, bei denen nach Abfrage durch die Leitstelle unter Nutzung von Wege- und Sonderrechte n ein Rettungswagen oder Notarzteinsatz- fahrzeug zu einem zeitkritischen Notfall entsendet wurde. Zur Ermittlung des Erreichungsgrades wurden die Notfalleinsätze des Jahreszeitraums 2015 herangezogen. 21 Abbildung 1: Graphische Darstellung der Schutzzielerreichung im städtischen Bereich 91% 9% 91% Eintreffzeit < 8 Min. 9% Eintreffzeit > 8 Min. Abbildung 2: Graphische Darstellung der Schutzzielerreichung im ländlichen Bereich 94% 6% 94% Eintreffzeit < 12 Min. 6% Eintreffzeit > 12 Min. 22 4.2.1.1 Einsatzstichworte ohne Nutzung von Wegerechten Aus den o.g. Darstellungen wurden alle Einsätze her aus genommen, bei denen die folgenden Kri- terien erfüllt waren: • Einsätze unter dem Stichwort RTW-ohne-Sondersignal • Einsätze außerhalb des Stadtgebietes • Einsätze unter dem Stichwort Krankentransport • Einsätze unter dem Stichwort RTW-Transport-mit-Ärz ten (Verlegungen) Diese Einsätze stellten keine zeitkritischen Notfälle dar. 4.2.2 Einsätze der Rettungswagen Die Notfallrettung wird derzeit im Kern von der Feu erwehr durchgeführt und ist mit dem Einsatz- dienst für abwehrenden Brandschutz und technische Hilfeleistung zusammengefasst und wird mul- tifunktional wahrgenommen. Die Zahl der Einsätze der Rettungswagen nahm von 20 10 bis 2015 weiter kontinuierlich zu. Die Einsatzzahlen stiegen von rund 23.400 im Jahr 2010 auf über 30.000 Einsätze im Jahr 2015. Abbildung 3: Einsatzzahlenentwicklung der Rettungswagen 2010 bis 2015 0 10000 20000 30000 2010 2011 2012 2013 2014 2015 23338 25063 26565 27280 28504 30429 Mit der letzten Fortschreibung aus 2013 wurde auf G rundlage der Daten aus 2012 die Vorhaltung angepasst. Im Jahr 2013 erfolgte die Anpassung der Vorhaltung im Bereich der Feuer- und Ret- tungswachen 1 und 2 um je einen Rettungswagen im Ta gesdienst (werktags von 7.00 bis 22.00 Uhr). An der Feuer- und Rettungswache 2 nahm ein Re ttungswagen (täglich 24 Stunden besetzt) im Jahr 2013 ebenfalls seinen Betrieb auf. 23 Um das derzeitige rettungsdienstliche Leistungsaufkommen bewerten zu können, wurde eine Not- fallratenberechnung vorgenommen. NOTFALLRATE = Notfalleinsätze mit bzw. ohne Notarzt pro 1.000 Einwohner/-innen pro Jahr Bei der Analyse zeigt sich für das Jahr 2015 eine N otfallrate von 99 Einsätzen pro 1.000 Einwoh- ner und Jahr. Damit liegt die Notfallrate im Vergle ich zu Daten auf Bundesebene aus dem Jahr 2012/2013 deutlich über dem Erwartungswert von 75,7 Einsätzen pro 1000 Einwohner und Jahr. (Schmiedel, R., Behrendt, H. (2015): Leistungen de s Rettungsdienstes 2012/2013. M 260, Bun- desanstalt für Straßenwesen (Hrsg.). BASt Bericht Fachverlag NW in der Carl Schünemann Verlag GmbH, Bremen). Mögliche Ursachen für die stark erhöhte Notfallrate : • Nicht- Notfalltransporte nach 22 Uhr durch RTW • Statistische Änderungen durch die allgemeine bunde sweite Fallzahlsteigerung bei Notfal- leinsätzen (ca. 4% p.a.). 4.2.3 Nächste-Fahrzeug-Strategie In Einzelfällen ist es erforderlich, dass in der Nä he des Einsatzortes befindliche und ausgebildete Rettungsdienstpersonal zur Einleitung von rettungsd ienstlichen Erstmaßnahmen mit dem jeweili- gen Einsatz-Fahrzeug zu entsenden, welches kein Ret tungswagen ist. Im Interesse der Notfallpa- tienten kann so frühzeitiger qualifizierte Hilfe geleistet werden. Die Regelungen dafür bestehen bei der Feuerwehr Mün ster seit 1998. Die damit verbundenen Belastungen des Bereiches Krankentransport machen a ufgrund der bisherigen Erfahrungen keine erhöhten Vorhaltungen in diesem Bereich erforderlich. Die Löschfahrzeuge der Berufsfeuerwehr verfügen übe r die erforderliche Ausstattung, um im Rahmen der Nächsten-Fahrzeug-Strategie Notfallrettungsaufgaben wahrnehmen zu können. 24 4.2.4 Notfallrettung durch Notärzte/Notärztinnen Der Einsatz von Notärzten/Notärztinnen erfolgt zum einen im Bereich der Notfallrettung, zum ande- ren im Rahmen der arztbegleiteten Interhospitaltran sporte. Die Abbildung 4 stellt die Einsätze der beiden 24h NEF (Regelnotärzte) an den Feuer- und Rettungswachen 1 und 2 in den letzten Jahren dar. Abbildung 4: Einsätze der NEF im 24-Stunden-Dienst 4500 5000 5500 6000 6500 2010 2011 2012 2013 2014 2015 5239 5546 5549 5651 5862 6142 Um das notärztliche Leistungsaufkommen bewerten zu können wurde eine Notarzt- ratenberechnung vorgenommen. NOTARZTRATE = Notfalleinsätze mit Notärzten pro 1.000 Einwohner pro Jahr Bei der Analyse zeigt sich für das Jahr 2015 eine N otarztrate von 22 Einsätzen pro 1000 Einwoh- ner und Jahr. Damit liegt die Notarztrate im Vergle ich zu Daten auf Bundesebene aus dem Jahr 2012/2013 deutlich unter dem Erwartungswert von 32, 3 Notarztalarmierungen pro 1.000 Einwoh- ner und Jahr. (Schmiedel, R., Behrendt, H. (2015): Leistungen des Rettungsdienstes 2012/2013. M 260, Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.). BASt B ericht Fachverlag NW in der Carl Schüne- mann Verlag GmbH, Bremen) . 4.2.5.1 Rahmenbedingungen: Der Notarzteinsatz erfolgt im sogenannten ”Rendezvo us-Verfahren”, d. h., dass der erforderliche Rettungswagen von der zuständigen Feuer- und Rettun gswache aus eingesetzt und parallel dazu ein Notarzteinsatzfahrzeug, das mit Notärzten und R ettungsassistenten/Notfallsanitätern der Feu- erwehr besetzt ist, die Einsatzstelle anfahren. 25 Alle Notärzte und Notärztinnen verfügen mindestens über die gesetzlich erforderliche Qualifikation, die durch den Fachkundenachweis Rettungsdienst vorgegeben ist. Ein über 24 Stunden besetztes Notarzteinsatzfahrzeug (1-NEF-1) wird an sieben Wochentagen am Standort Feuer- und Rettungswache 1, York-Ring 25 vorgehalten. Das Notarzteinsatzfahrzeug (2-NEF-1) wird über 24 Stunden an sieben Wochentagen am Standort der Feuer- und Rettungswache 2, Theodor-Scheiwe-Str. 1, vorgehalten. Derzeit erfolgt bei Erforderlichkeit eines zusätzli chen Notarztes die ärztliche Besetzung durch Alarmierung eines Notarztes aus einer Gruppe, die f reiwillig, unentgeltlich und ohne Verpflichtung mit einem digitalen Meldeempfänger ausgestattet ist und für den Einsatz ein Honorar erhält. Die Fahrer NEF (Rettungsassistent/-innen/Notfallsanität er/-innen) wurden bisher aus dem Personal- Pool „Multifunktion“ heraus gestellt. Die Verfügbarkeit eines Notarztes aus der Gruppe ist jedoch nicht dauerhaft sichergestellt. Bedarfsausweitung Notarzteinsatzfahrzeuge Die steigenden Einsatzzahlen der Notarzteinsatzfahr zeuge machen die Stationierung eines weite- ren Notarzteinsatzfahrzeuges an fünf Wochentagen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr notwendig (Abb. 5). Das Fahrzeug (1-NEF-2) wird zukünftig am Stando rt der Feuer- und Rettungswache 1, York- Ring 25 stationiert. Die nachfolgende Abbildung ist mit dem Datenbank To ol InManSys© erstellt. Zur Bemessung wur- de das Verfahren nach Schmiedel, Verfahren II (Im F olgenden Verf.II) angewandt. Mit der statisti- schen Wahrscheinlichkeitsberechnung nach Poisson, m it der sich die Wahrscheinlichkeit einer gewissen Anzahl von gleichzeitigen Ereignissen (Ein sätzen) ermitteln lässt, erfolgte die Darstel- lung der ermittelten Werte in der nachfolgenden Tab elle. Der Berechnung wurde ferner eine Be- dienquote von 93 Prozent zu Grunde gelegt. 26 Abbildung 5: Darstellung der Einsätze des NEF an Werktagen (Verf. II) Notarzt Bereich NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NEF Tag Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell Gesamt Stadt 250 S3 00:00 250 15000 97 60 40 2 2 S3 01:00 250 15000 98 60 45 2 2 S3 02:00 250 15000 64 60 43 1 2 S3 03:00 250 15000 80 60 48 2 2 S3 04:00 250 15000 64 60 47 1 2 S3 05:00 250 15000 79 60 44 2 2 S3 06:00 250 15000 97 60 43 2 2 S1 07:00 250 15000 173 60 40 2 2 S1 08:00 250 15000 250 60 42 3 2 S1 09:00 250 15000 289 60 39 3 2 S1 10:00 250 15000 278 60 39 3 2 S1 11:00 250 15000 305 60 42 3 2 S1 12:00 250 15000 270 60 38 3 2 S1 13:00 250 15000 239 60 41 3 2 S1 14:00 250 15000 229 60 41 3 2 S2 15:00 250 15000 223 60 40 3 2 S2 16:00 250 15000 250 60 39 3 2 S2 17:00 250 15000 271 60 41 3 2 S2 18:00 250 15000 249 60 39 3 2 S2 19:00 250 15000 245 60 39 3 2 S2 20:00 250 15000 195 60 42 3 2 S2 21:00 250 15000 165 60 40 2 2 S2 22:00 250 15000 125 60 42 2 2 S3 23:00 250 15000 118 60 39 2 2 Abbildung 6: Darstellung der Einsätze des NEF an Samstagen (Verf. II) Bereich NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA Tag Sa Sa Sa Sa Sa Sa So Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell NA 2 (858) 50 S3 00:00 50 3000 24 60 45 2 2 S3 01:00 50 3000 24 60 40 2 2 S3 02:00 50 3000 14 60 38 1 2 S3 03:00 50 3000 22 60 39 2 2 S3 04:00 50 3000 21 60 45 2 2 S3 05:00 50 3000 15 60 50 2 2 S3 06:00 50 3000 16 60 49 2 2 S1 07:00 50 3000 21 60 44 2 2 S1 08:00 50 3000 39 60 42 3 2 S1 09:00 50 3000 41 60 47 3 2 S1 10:00 50 3000 36 60 41 2 2 S1 11:00 50 3000 59 60 41 3 2 S1 12:00 50 3000 45 60 40 3 2 S1 13:00 50 3000 55 60 40 3 2 S1 14:00 50 3000 45 60 41 3 2 S2 15:00 50 3000 63 60 39 3 2 S2 16:00 50 3000 52 60 37 3 2 S2 17:00 50 3000 35 60 43 2 2 S2 18:00 50 3000 40 60 40 3 2 S2 19:00 50 3000 37 60 41 2 2 S2 20:00 50 3000 48 60 35 3 2 S2 21:00 50 3000 40 60 44 3 2 S2 22:00 50 3000 43 60 37 3 2 S3 23:00 50 3000 23 60 39 2 2 27 Abbildung 7: Darstellung der Einsätze des NEF an Sonn- und Feiertagen (Verf. II) Bereich NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA NFR-NA Tag So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell NA 2 (1080) 65 S3 00:00 65 3900 33 60 40 2 2 S3 01:00 65 3900 24 60 51 2 2 S3 02:00 65 3900 10 60 41 1 2 S3 03:00 65 3900 17 60 42 1 2 S3 04:00 65 3900 17 60 42 1 2 S3 05:00 65 3900 21 60 43 2 2 S3 06:00 65 3900 27 60 48 2 2 S1 07:00 65 3900 36 60 38 2 2 S1 08:00 65 3900 51 60 42 3 2 S1 09:00 65 3900 60 60 40 3 2 S1 10:00 65 3900 54 60 38 3 2 S1 11:00 65 3900 65 60 41 3 2 S1 12:00 65 3900 66 60 36 3 2 S1 13:00 65 3900 45 60 36 2 2 S1 14:00 65 3900 59 60 42 3 2 S2 15:00 65 3900 75 60 44 3 2 S2 16:00 65 3900 58 60 39 3 2 S2 17:00 65 3900 65 60 45 3 2 S2 18:00 65 3900 66 60 39 3 2 S2 19:00 65 3900 63 60 43 3 2 S2 20:00 65 3900 46 60 42 2 2 S2 21:00 65 3900 47 60 41 2 2 S2 22:00 65 3900 43 60 45 2 2 S3 23:00 65 3900 32 60 46 2 2 Abbildung 8: Anforderung eines zusätzlichen Notarzt-Einsatz-Fahrzeuges 0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 2010 2011 2012 2013 2014 2015 295 313 339 344 375 464 28 Abbildung 9: Tagesganglinie Einsätze der Notarzt-Einsatz-Fahrzeuge 0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 159 138 96 132 105 122 144 258 358 396 392 431 377 350 339 371 356 383 376 352 304 259 209 185 4.2.5.2 Anforderung zusätzlicher Notarzt–Einsatz-Fahrzeuge im Bedarfsfall Im Falle der vollständigen Auslastung der geplanten NEF-Vorhaltung gemäß Fortschreibung Be- darfsplan 2016, muss auch in Zukunft kurzfristig ei n „Zusatz NEF“ in Dienst gestellt werden kön- nen. Nötigenfalls erfolgt die Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges auf vier möglichen Wegen: • Besatzung des Intensivtransportwagen (ITW), sofern verfügbar • Ärztliche Besetzung durch den im Rufdienst vorgeha ltenen Leitenden Notarzt. Der/die Ret- tungsassistent/-in-Fahrer wird aus dem Personal-Pool Multifunktion heraus gestellt. • Ärztliche Besetzung durch den Ärztlichen Leiter de s Rettungsdienstes, der über die Not- arzt-Qualifikation verfügt. Die Rettungsassistenten/Notfallsanitäter werden aus dem Perso- nal-Pool Multifunktion heraus gestellt. • Ärztliche Besetzung durch Alarmierung eines Notarz tes bzw. einer Notärztin aus einer Gruppe, die freiwillig, unentgeltlich und ohne Verpflichtung mit einem digitalen Meldeemp- fänger ausgestattet ist und für den Einsatz Überstunden leistet. Die Rettungsassisten- ten/Notfallsanitäter werden aus dem Personal-Pool Multifunktion heraus gestellt. Als Alternative besteht die Möglichkeit zur Nutzung der Luftrettung. 4.3 Intensivtransporte Der Transport von Patienten/-tinnen zwischen Kranke nhäusern ist nach § 2 RettG NRW Aufgabe des Trägers des Rettungsdienstes. Hierzu zählt im B ereich der ärztlich begleiteten Transporte ne- ben den Notfalltransporten (durch den diensthabenden Notarzt/die diensthabende Notärztin), auch die Durchführung von dringlichen oder planbaren Transporten, z.B. von Intensivstation zu Intensiv- station. Neben dem sehr kostenträchtigen luftgebund enen Transport durch den Intensivhub- 29 schrauber bietet sich die Möglichkeit zum bodengebundenen Transport mit speziell ausgestatteten Intensivtransportwagen (ITW). 4.3.1 Einsatztaktik und Statistik Durch die Struktur der Stadt Münster als medizinisc hes Oberzentrum der ländlich geprägten Um- gebung der angrenzenden Kreise und durch die örtlic he Universitätsklinik als Zentrum der Maxi- malversorgung für Westfalen, ergibt sich ein großer Bedarf an ärztlich begleiteten Interhospital- transporten. Nach RettG NRW sind diese bei vorliege nder Indikation für eine ärztliche Begleitung durch Notärzte/-innen zu begleiten. Hierbei generie rt sich der Großteil der Transporte aus der Rückverlegung von Patienten/-innen, z.B. nach neurochirurgischer, kardiologischer oder kardiochi- rurgischer Intervention. Bedingt durch die Auswirkungen der Einführung von F allpauschalen (Diagnosis Related Groups) im Jahr 2004 kam es bundesweit zu einem beträchtlic hen Anstieg der Transporte. Die Dauer der Verlegungstransporte (Mittelwert in 2015: 140 min.) schließt eine Besetzung der ärztlich begleite- ten Interhospitaltransportes durch den Notarzt/die Notärztin der Regelvorhaltung aus. Allerdings ermöglicht die begrenzte Anzahl der Transporte im S tadtgebiet keinen wirtschaftlichen Betrieb ei- nes Intensivtransportwagens allein für die Stadt Mü nster. Die Stadt Münster kooperiert daher mit den Kreisen Steinfurt und Coesfeld, um gemeinsam eine wirtschaftliche Nutzung zu erreichen. Als Leistungserbringer wird der Regionalverband des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB), der ge- mäß §17 RettG als Unternehmer einen Intensivtranspo rtwagen betreibt, bedarfsverzehrend in den Rettungsdienst integriert. Die Disposition von Interhospitaltransporten findet in der Rettungsleitstelle Münster statt. Diese wird ärztlich-beratend durch den Leitenden Notarzt/ die Leitende Notärztin v.D. unterstützt. Ziel ist die Prüfung der Einsatzindikation, um die Zahl der Fehleinsätze oder Verzögerungen durch logisti- sche Probleme einzuschränken. Jeder Transport des I TW umfasst ein Arzt-Arzt-Gespräch, das vom diensthabenden Notarzt / von der diensthabenden Notärztin des ITW geführt wird. 30 Abbildung 10: Transportaufkommen intensivmedizinischer Transporte 0 100 200 300 400 2010 2011 2012 2013 2014 2015 306 341 342 392 294 355 4.3.2 Ärztliche Qualifikation für den Intensivtransport Wenn ärztliches Personal für Verlegungstransporte e rforderlich ist, soll es nach fachgesellschaftli- cher Empfehlung der Deutschen Interdisziplinären Ve reinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) über eine weit über das Maß des Notarztes/de r Notärztin hinausgehende Qualifikation ver- fügen. Hierzu zählen: • 3 Jahre klinische Weiterbildung in einem Fachgebie t mit intensivmedizinischen Versor- gungsaufgaben • Zusätzlich 6 Monate nachweisbare Vollzeittätigkeit auf einer Intensivstation • Zusätzlich Qualifikation für den Einsatz als Notar zt/Notärztin im Rettungsdienst nach lan- desrechtlichen Vorschriften • Aktiver Notarzt/Notärztin mit mindestens einjährig er Einsatzerfahrung und regelmäßigem Einsatz im Notarztdienst • Zusätzlich 20-stündiger Kurs Intensivtransport Gemäß § 5 (4) RettG und Beschluss der Ärztekammer W estfalen-Lippe hat das ärztliche Personal innerhalb von zwei Jahren 20 Fortbildungspunkte nachzuweisen. 4.3.3 Rettungsfachpersonal Es wird Rettungsfachpersonal des Leistungserbringer s eingesetzt. Um das Personal des Leis- tungserbringers für die Tätigkeit im Bereich des In tensivtransportes zu qualifizieren, sind gemäß § 5 RettG ständige Fortbildungsmaßnahmen erforderlich. 31 4.3.4 Material und Fahrzeug Zum Einsatz kommt ein ITW des Leistungserbringers. Dieser ist gemäß fachgesellschaftlicher Empfehlung der Deutschen Interdisziplinären Vereini gung für Intensiv- und Notfallmedizin -DIVI- und DIN 75076 ausgestattet. 4.4 Krankentransport 4.4.1 Planungsgröße Als Maßstab für die Leistungsfähigkeit des Krankent ransportes gilt - analog zur Hilfsfrist bei der Notfallrettung - die Bedienzeit (Wartezeit) im Kran kentransport als Zeitspanne zwischen Trans- portanforderung und Eintreffen des Krankentransportwagens bei den Patienten. Mit der Fortschreibung dieses Rettungsdienstbedarfs planes soll die Planungsgröße im Kranken- transport auf eine durch die Rechtsprechung akzeptierte Wartezeit von max. 60 Minuten bei einem Erreichungsgrad von 90% angepasst werden, wobei ins besondere auch Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen sind. 4.4.2 Gesetzliche Mindestanforderungen Der Krankentransport hat gemäß § 2 (3) RettG die Au fgabe, Kranken oder Verletzten oder sonsti- gen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpat ienten/-patientinnen sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifizierte s Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luft- fahrzeugen zu befördern. Nach § 6 (1) RettG ist der Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Kranken- transports sicherzustellen. Notfallrettung und Kran kentransport bilden eine medizinisch- organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge un d Gefahrenabwehr. Die im Krankentransport eingesetzten Krankenkraftwagen müssen gemäß § 3 Ret tG für den Krankentransport besonders eingerichtet und als Krankenkraftwagen für den Verk ehr zugelassen sein. Krankenkraftwagen müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung , den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und der Hygiene entsprechen. Als a nerkannte Regel ist für Krankentransportwa- gen die DIN EN 1789 Typ A2 oder B anzuwenden. Die Mindestanforderungen an das Personal im Krankentransport sind im § 4 RettG festgelegt. Das Personal muss gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Krankentransportwagen sind mindestens mit einem/einer Rettungssanitäter/-in und einem/ein er Rettungshelfer/-in zu besetzen. Das im Krankentransport eingesetzte Personal hat gemäß § 5 (4) RettG jährlich an einer aufgabenbezo- genen Fortbildung teilzunehmen und muss diese nachw eisen (30 Stunden Fortbildung Rettungs- dienst). Die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Die Krankentransporte des Ret- tungsdienstes erfolgen gemäß § 8 (1) RettG unter ei nheitlicher Lenkung der Leitstelle. Die Kran- kentransportwagen werden in den Rettungswachen der Stadt Münster sowie an den Standorten der beteiligten Organisationen in Münster vorgehalten. 32 4.4.3 Zielsetzung im Krankentransport Zielsetzung des qualifizierten Krankentransportes i st gemäß § 6 (1) RettG die Beibehaltung und Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des fachgerech- ten Krankentransports. Hierzu wird mit diesem Rettungsdienstbedarfsplan die maximale Bedienzeit von einer Stunde nach Bestellung bei einem Zielerre ichungsgrad von mindestens 90 % als Quali- tätsstandard vorgegeben. Die Aufgabenbereiche Notfallrettung und Krankentransport sollen weiterhin gemäß § 6 RettG eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheit svorsorge und Gefahrenabwehr bilden. Die daraus resultierenden Synergien sollen insbesondere zu kostengünstigen Spitzen- und Sonderbe- darfsabdeckungen beitragen. Die nächtliche Bereitstellung von Personal (ausschl ießlich) zur Durchführung von Krankentrans- porten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist wegen der äußerst geringen Nachfrage und da- mit aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll. Zu den o.g. Zeiten werden Krankentransporte durch Rettungswagen ausgeführt. 4.4.4 Krankentransport in der Stadt Münster Im Krankentransport wirken der Arbeiter-Samariter- Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Fa. Falck und die Johanniter Unfall-Hilfe als Leistungserbrin ger auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Einbindungsvereinbarung mit. Der Bedarf an Krankent ransportwagen wurde anhand der Einsatz- zahlen aus dem Jahr 2012 anlässlich der EU-weiten A usschreibung für das gesamte Stadtgebiet mit den Planungsgrößen „Bedienzeit max. 60 Minuten“ und „Zielerreichungsgrad 90 %“ ermittelt. Die vier Leistungserbringer stellen jeweils zwei, d ie Stadt Münster als Träger Rettungsdienst drei KTW zu definierten Zeiten zur Verfügung. Für die Ab deckung des Spitzenbedarfes haben sich die Leistungserbringer verpflichtet, innerhalb von 45 Minuten je einen KTW mit entsprechender Besat- zung zusätzlich zu stellen. Zur Abdeckung des Sond erbedarfes wurde von den Leistungserbrin- gern die Bereitstellung eines weiteren KTW, eines R TW sowie eines Mannschafttransportwagens, nebst personeller Besetzung innerhalb von 45 Minuten gefordert. Abbildung 11: Gesamtübersicht Krankentransportwagen (KTW) Stadt Münster Kenndaten Grundbedarf Spitzen-und Sonder- bedarf Gesamt Anzahl der KTW 11 4 15 Vorhalte Std./Wo. 485 Bei Bedarf 485 Einsätze (2015) 10.605 4 10.609 Bedienzeit <60 min <60 min 4.4.5 Abschließende Betrachtung zum Krankentransport Die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Kran- kentransportes ist in der Stadt Münster gewährleistet. Der Transportbedarf im Krankentransport ist 33 in erheblichem Maße abhängig von den Dienstzeiten s owie den fachlichen und wirtschaftlichen Strategien der ambulanten und stationären Behandlun gseinrichtungen (Krankenhäuser). Eine wei- tere wichtige Kenngröße zur Bemessung der Vorhaltun g stellen die Ferntransporte und der Spit- zenbedarf an besonderen Tagen dar. Dieser Besonderh eit wurde mit der vorgenannten Vereinba- rung mit den Leistungserbringern zur Abdeckung des Spitzen- und Sonderbedarfs Rechnung ge- tragen. Im Hinblick auf die ab Mitte 2017 erneut du rchzuführende europaweite Ausschreibung zwecks Auftragsvergabe der Dienstleistung Krankentr ansport, sind die Vorhaltestunden zu über- prüfen. Es ist davon auszugehen, dass in den Nachts tunden die Vorhaltung erhöht werden muss, um die RTW von Krankentransporten zu entlasten und für Notfalleinsätze verfügbar zu halten. Gemäß § 12 Abs. 1, Satz 3 RettG NRW können bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 rechnerisch berücksichtigt werden. Zurzeit verfügt der Arbeiter-Samariter- Bund, Regionalverband Münster, über eine Genehmigun g für ein Krankentransportfahrzeug. Dar- über hinaus läuft zurzeit ein Genehmigungsverfahren eines Antragsstellers für den Krankentrans- port. Bei der planerischen Vorhaltung des öffentlic hen Rettungsdienstes werden die Unternehmer gemäß § 17 entsprechend berücksichtigt. Abbildung 12: Einsatzzahlen im Krankentransport 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 8.000 9.000 10.000 11.000 2010 2011 2012 2013 2014 2015 10.270 10.765 11.165 10.995 10.998 10.609 Um das Leistungsaufkommen im Krankentransport bewer ten zu können, wurde eine Kranken- transportratenberechnung vorgenommen. KRANKENTRANSPORTRATE = Krankentransporte pro 1.000 Einwohner/-innen pro Jahr Bei der Analyse zeigt sich für das Jahr 2015 eine K rankentransportrate von 34,8 Einsätzen je 1.000 Einwohner/-innen und Jahr. Damit liegt die Kr ankentransportrate im Vergleich zu Daten auf 34 Bundesebene aus dem Jahr 2012/2013 deutlich unter d em Erwartungswert von 71,1 Kranken- transporten pro 1.000 Einwohner/-innen und Jahr (Sc hmiedel, R., Behrendt, H. (2015): Leistungen des Rettungsdienstes 2012/2013. M 260, Bundesanstal t für Straßenwesen (Hrsg.). BASt Bericht Fachverlag NW in der Carl Schünemann Verlag GmbH, B remen). Eine mögliche Erklärung für die niedrige Krankentransportrate liegt in der Nutzung von Liegendmietwagen, die auf Basis des Per- sonenbeförderungsgesetzes Transporte ohne qualifizierte Betreuung durchführen. Abbildung 13: Tagesganglinie Krankentransport (Uhrzeit) 0 200 400 600 800 1000 1200 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 7 8 4 1 3 65 511 1022 1155 1185 1200 975 860 852 768 659 495 391 383 303 103 19 8 4.5 Sondertransporte 4.5.1 Transport von adipösen Patienten Für den Transport von adipösen Patienten auf einer Spezialtrage erfolgt die Vorhaltung von einem Fahrzeug nach EN 1789, Typ B. Das Fahrzeug wird nic ht nur für den Transport der Spezialtrage eingesetzt. Der variable Innenausbau ermöglicht auc h den Einsatz im Krankentransport. Die Um- bauzeit des Innenraumes beträgt ca. 15 Minuten. Som it wird die Vorhaltung eines Spezialfahrzeu- ges für nur einen Verwendungszweck vermieden. 4.5.2 Transport von Neugeborenen im Inkubator Das Universitätsklinikum Münster und das St. Franzi skus-Hospital erhalten regelmäßig Früh- und Neugeborene aus umliegenden Geburtskliniken zur Weiterversorgung in ihren Spezialabteilungen. Im Bedarfsfall wird mit RTW des Trägers Krankenhaus personal mit spezieller Ausbildung und Er- fahrung in der Versorgung früh- und neugeborener zu m Einsatzort (in der Regel Entbindungsstati- on des auswärtigen Krankenhauses) transportiert. Di e notwendige medizinisch-technische Aus- stattung (z.B. Inkubator) zur Versorgung und zum Tr ansport des Kindes wird von den o.g. Kliniken 35 bereitgehalten. Bundesweit zeigt sich ein Rückgang derartiger Transporte. Diese Entwicklung ist auch in Münster sichtbar. Abbildung 14: Einsatzzahlen Inkubatortransporte 0 50 100 150 200 2010 2011 2012 2013 2014 2015 153 133 110 89 86 73 4.5.3 Transport von hochkontagiösen Patienten Für die seltene Situation des Transportes hochkonta giöser („ansteckender“) Patienten verfügt der Träger des Rettungsdienstes über keine eigene Mögli chkeit zum Transport. Kompetenzen für der- artige Spezialtransporte werden in NRW durch die St ädte Dortmund und Düsseldorf vorgehalten. In Düsseldorf befindet sich auch das einzige Behandlungszentrum für hochkontagiöse Patienten in NRW, so dass ein Abholungs-Transport durch den dort igen Rettungsdienst organisatorisch sinn- voll ist. 36 4.6. Spezifische Einsatzsituationen 4.6.1 Luftrettung Für die Luftrettung werden nach § 10 RettG Luftfahr zeuge nach Maßgabe des § 3, Abs. 3 RettG mit regionalem Einsatzbereich vorgehalten. Die Stad t Münster ist Mitglied der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph Europa 2“. Standort des RTH ist die Stadt Rheine, Kernträger ist der Kreis Steinfurt. Ferner besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt über den Intensiv- Transporthubschraubers (ITH) „Christoph Westfalen“. Kernträger ist hier ebenfalls der Kreis Steinfurt. 4.6.2 Blut- und Organtransporte Das zum 01.04.2015 novellierte Rettungsgesetzes Nor drhein-Westfalen (RettG NRW) sieht erst- malig eine rettungsdienstliche Genehmigungspflicht von Tätigkeiten des Transports von Blut, Blut- produkten und Organen vor (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 17 f f., § 19 Abs. 2 RettG NRW). Die Umsetzung dieses neu geschaffenen Genehmigungstatbestandes wu rde vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein -Westfalens (MGEPA NRW) am 21.06.2016 durch Erlass geregelt. Zwei Leistungserbringern (AS B, Fa. Biekra) wurden entsprechende Ge- nehmigungen erteilt. Sonderrechts-Transporte werden durch die Leitstelle Münster im Einzelfall genehmigt. 4.6.3 Qualitätszirkel Im Jahr 2006 wurden in Münster zwei Qualitätszirkel gegründet, in denen spezielle Notfälle aus- gewertet werden. Dabei handelt es sich zum einen um ein Infarkt-Netzwerk („KardioNetzwerk“) zum Qualitätsmanagement der Versorgung von durch de n Rettungsdienst diagnostizierten Herzin- farkten. Zum anderen handelt es sich um das „NeuroN etzwerk“ zum Qualitätsmanagement der Versorgung von Schlaganfall-Patienten. Mitglieder der Netzwerke sind Ärztinnen und Ärzte der auf die Versorgung spezialisierten Krankenhäuser und Ve rtreter des Rettungsdienstes. Die Qualitäts- zirkel treten regelmäßig auf Einladung des Rettungsdienst-Trägers zusammen. 4.6.4 Psychosoziale Unterstützung Um adäquate Hilfe im Einsatzfall für Angehörige, Un fallbeteiligte und Einsatzkräfte anbieten zu können, sind in der Stadt Münster folgende Angebote verfügbar: Notfallbegleitung Münster Nachdem die Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettun gsdienstes oder der Polizei die unmittelba- ren Opfer eines Notfalles gerettet und versorgt haben, fällt der Blick nicht selten auf weitere Perso- nen (Angehörige, Freunde, Zeugen) die betroffen ode r geschockt sind und in der akuten Krisensi- tuation weitergehender Begleitung bedürfen. Dieser Aufgabe hat sich in Münster die "Notfallbeglei- tung Münster" (NFB) angenommen, die seit Juli 2000 mit rund 35 Mitarbeiter/-innen ehrenamtlich 24 Stunden am Tag bereitsteht und 30 bis 40 Mal pro Jahr zum Einsatz kommt. 37 Die in der Einsatzgruppe Notfallbegleitung tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen haben eine Ausbildung in Humanmedizin, Psychologie/ Psychother apie, Sozialpädagogik/ Sozialarbeit, Seel- sorge, Rettungsdienst, Krankenpflege oder sind qual ifizierte Helfer/-innen in Hilfsorganisationen, Feuerwehren, sozialen Diensten oder Kirchengemeinde n. Sie verfügen in einem dieser Bereiche über eine mehrjährige Erfahrung. Die NFB übernimmt an den Einsatzstellen in Notfällen und Krisensituationen die "Erste Hilfe für die Seele". Sie wendet sich an primär Geschädigte und a n andere Betroffene, unabhängig von Kon- fession und Glaubensrichtung, und wird tätig wenn ihr Einsatz - im häuslichen Rahmen - ausdrück- lich gewünscht oder - im öffentlichen Rahmen - von den Einsatzkräften vor Ort angefordert wird. Das Einsatzgebiet ist das Stadtgebiet Münster. Durc h Ausbildung und ständige Fortbildung (bei- spielsweise in den Themenbereichen Verhalten an Ein satzstellen, Erste Hilfe, Gesprächsführung in Krisensituationen, plötzlicher Säuglingstod) wer den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter qualifi- ziert. Die Leitung der NFB erfolgt über den "Arbeitskreis Notfallbegleitung". Er setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter von Feuerwehr und Polizei, den vier Hilfsorganisationen sowie der katholi- schen und evangelischen Kirchengemeinde. Der Arbeit skreis organisiert die Mitgliederwerbung, die Aus- und Fortbildung, unterstützt die Teammitgl ieder bei organisatorischen Problemen, über- nimmt die Dienstplangestaltung und leistet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. PSU-Team der Feuerwehr Münster Einsatzkräfte sind es gewohnt, mit den physischen B elastungen des Einsatzdienstes umzugehen. Rettungsdienst- und Feuerwehreinsätze können aber nicht nur körperlich, sondern auch psychisch sehr belastend sein, denn sie konfrontieren die Einsatzkräfte immer wieder mit extremem mensch- lichem Leid. Wenn dann trotz aller Anstrengungen ei ne Rettung nicht mehr möglich ist oder die vorgefundene Situation der Opfer den eigenen Lebens umständen ähnelt, dann kann es auch für die Helfer „zu viel“ werden. Die Bilder und das Unbehagen vor dem nächsten Einsatz lässt die Ein- satzkräfte nicht mehr los. Diese psychischen Belastungen können krank machen u nd die Einsatzfähigkeit der Einsatzkräfte einschränken. Das PSU-Team sorgt durch regelmäßige und gezielte Schulungen für die Entwick- lung und Festigung eigener und individueller Bewält igungsstrategien. Es unterstützt und begleitet Einsatz- und Führungskräfte im Einsatz und beugt so mit psychischen Fehlbelastungen vor. In Nachsorgegesprächen kann das Erlebte aufgearbeitet und letztendlich möglichst verarbeitet wer- den. Die Nachsorgegespräche sind dabei sowohl als Einzel-, wie auch als Gruppengespräch mög- lich. Die besonderen Belastungen im Einsatzdienst und die außergewöhnlichen Arbeitszeiten ziehen immer wieder auch Probleme und Konflikte nach sich, die in einem anderen beruflichen Kontext so nicht oder nur selten entstehen. Ob im privaten ode r beruflichen Umfeld, das PSU-Team ermittelt gemeinsam mit dem Betroffenen den konkreten Hilfebe darf und vermittelt an geeignete Stellen. 38 Durch die enge Verzahnung des PSU-Teams mit der bet rieblichen Sozialberatung, ist eine hohe fachliche und somit professionelle Unterstützung gewährleistet. Das Angebot richtet sich an alle Mitglieder der Feu erwehr Münster, die Mitarbeiter/-innen der im Krankentransport und Rettungsdienst mitwirkenden Ka tS-Org, Einsatzleiter, Führungskräfte sowie deren Angehörige. Die Arbeit des PSU-Teams erfolgt unabhängig von der Dienststellung, ist ver- traulich und an keine Formalien gebunden. Das PSU-Team der Feuerwehr Münster ist für alle Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz- dienst zuständig und existiert seit dem Jahr 2003. 4.7 Leitstelle 4.7.1 Aufgaben Die Leitstelle der Feuerwehr Münster hat gemäß § 8 Abs. 1 RettG die Aufgabe, alle Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken. Hierzu gehören folgende Aufgaben: • Annahme von Hilfeersuchen • Zuordnung der Einsatzkräfte (Disposition) • Alarmierung der Einsatzkräfte • Führung der Einsatzkräfte • Unterstützung der Einsatzkräfte. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet sie mit den K rankenhäusern, den Einrichtungen der ärztli- chen Selbstverwaltung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, den benachbarten Leitstellen und der Polizei zusammen. Die Leitstelle der Feuerwehr Müns ter disponiert jährlich ca. 42.500 (2015) Einsätze allein im Bereich Rettungsdienst. Auf Anforderung hat sie auch Rettungsmittel zur nac hbarlichen Hilfe einzusetzen, soweit die Wahrnehmung eigener Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Leitstelle überwacht ferner den zentralen Krankenbettennachweis. Zu den Aufgaben der Leitstelle gehört auch die Koor dination und Planung von Interhospitaltrans- porten mit Arzt/Ärztin-begleitung bzw. Intensivtran sporten. Aufgrund der umfänglichen medizini- schen Infrastruktur der Stadt Münster fallen jährli ch ca. 300 Transporte dieser Art an (2015: 304). Regelmäßig wird im Rahmen der Planung derartiger Transporte der Leitende Notarzt bzw. die Lei- tende Notärztin (LNA) als medizinische(r) Berater/i n hinzugezogen. Die Beratung durch die Leit- stelle kann vielfach zu einer Kostenreduktion führe n, z. B, durch die Übernahme von Transporten durch nichtärztliches Personal oder durch einen bod engebundenen Transport statt eines Luft- transportes. Die Leitstelle für den Rettungsdienst ist entsprech end § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Brand- schutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschut z (BHKG) mit der Leitstelle für den Feuer- schutz zusammengefasst. Sie wird als integrierte Le itstelle von der Feuerwehr betrieben und ist in 39 der Feuer- und Rettungswache 1 am York-Ring 25 eing erichtet. Sie ist ständig besetzt und über mehrere voneinander unabhängige Kommunikationsverbindungen ständig erreichbar. 4.7.2 Personelle Besetzung/Qualifikation Die personelle Besetzung der Leitstelle erfolgt dur ch Beamte/Beamtinnen der Berufsfeuerwehr Münster mit Rettungsassistenten-/tinnen-Qualifikati on, die zu Disponenten/-tinnen fortgebildet werden. Die Disponenten/-tinnen werden für die Täti gkeiten in der Leitstelle besonders geschult und überprüft. Derzeit werden Neuausbildungen gemäß des Curriculums der Arbeitsgruppe „Leit- stellenausbildung NRW“ des Institutes der Feuerwehr und des Städte- und Landkreistages NRW am Studieninstitut Westfalen-Lippe durchgeführt. Ei n Großteil der Leitstellenmitarbeiter/innen ver- fügt neben der Rettungsassistenten/-tinnen-Ausbildung mindestens über eine feuerwehrtechnische Gruppenführer/-innen-qualifikation. Sukzessive erhalten alle Mitarbeiter/-innen die gem. § 28 Abs. 3 BHKG vorgeschriebene feuerwehrtechnische Führungsqualifikation. 4.7.3 Fortbildung Zweimal jährlich werden die Disponenten/-tinnen der Leitstelle im Rahmen einer ganztägigen, in- ternen Veranstaltung sachbezogen fortgebildet. Eben so nehmen sie an der jährlich 30-stündigen Fortbildung für Rettungsassistenten/-tinnen teil. 4.7.4 Personal Für den Dienst in der Leitstelle stehen täglich run d um die Uhr sechs Disponenten/-tinnen zur Ver- fügung. Die Besetzung der einzelnen Leitstellenarbeitsplätze erfolgt bedarfsgerecht durch zwei bis sechs Disponenten/-tinnen. Sechs Funktionen im 24h- Dienst: 7.30-7.30 Uhr (Disposition je nach Einsatzaufkommen mit zwei bis sechs Disponenten/-tinnen). Zwei Funktionen im Tagesdienst: Mo-Do von 07:00 – 15:30 und freitags von 07:00 – 14:00 Uhr. Folgende Planungsgrößen können damit eingehalten werden: • Annahme und Bearbeitung aller eingehenden Notrufe • Bearbeitung von mindestens 2 gleichzeitig eingehen den Notrufen • qualifizierte Notrufbearbeitung • Alarmierung des nächstgelegenen, geeigneten Rettun gsmittels innerhalb von 90 Sekunden nach Notrufannahme. Eine Personalverstärkung in besonderen Einsatzlagen ist durch Alarmierung dienstfreier Kräfte über Funkmeldeempfänger oder Telefon möglich. Darüber hinaus ist aus dem Dienstbetrieb heraus jederzeit eine Spitzenabdeckung für die Leitstelle organisiert. Planerisch übernehmen Leitstellenmitar beiter/-innen auch Funktionen bei der Fahr- zeugbesetzung im Brandschutz und im Rettungsdienst (Abordnung von geplant täglich 3 Mitarbei- terinnen/Mitarbeitern aus dem Personalpool der Leit stelle über 24 h). Für die Übernahmen von Spitzenbedarfen in der Leitstelle werden diese Funk tionen über nachalarmierte Einsatzmittel der 40 Freiwilligen Feuerwehr oder der KatS-Org aus Ihrer Funktion freigesetzt und übernehmen Leitstel- lenaufgaben. 4.7.5 Qualitätsmanagement (QM) Leitstelle Der weitere Ausbau der technischen Unterstützung de r Disposition wird in den nächsten Jahren fortgesetzt. Hierbei wird durch die computerunterst ützte Strukturierung der Notruf-Abfrage eine einheitliche und hohe Qualität der Einsatzdispositi on erreicht werden. Disponenten/-tinnen unter- stützen während der Notruf-Abfrage die Anrufer/inne n z.B. durch telefonische Anleitung von Maß- nahmen der Ersten Hilfe und Wiederbelebung. Ein org anisatorisches und ärztliches Qualitätsma- nagement (gem. § 7a RettG) erfolgt durch die Leitung der Leitstelle bzw. den Ärztlichen Leiter Ret- tungsdienst (ÄLRD). Der Datenerhebung in der Leitst elle kommt eine zentrale Bedeutung zu. Die hier erhobenen Daten werden mit den im Rahmen der P atientenversorgung erhobenen Daten zu- sammengeführt. Die so komplettierten Datensätze die nen einerseits der Erstellung der Gebühren- bescheide, andererseits sind sie auch Grundlage für die Evaluation und Bewertung der Prozessab- läufe im Rettungsdienst. Technische Ausstattung der Leitstelle Die Leitstelle der Feuerwehr Münster wurde im Jahr 2015 neu gebaut und verfügt derzeit über sie- ben vollwertige Leitstellenarbeitsplätze, die ident isch mit allen erforderlichen informations- und kommunikationstechnischen Einrichtungen ausgestattet sind. Zwei weitere identischer Arbeitsplät- ze befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Feuerweh r-Einsatzleitung (FEL). Die Leitstelle, die FEL und der Krisenstabsraum sind mit einer Medientechni k ausgestattet um bei Großschadensereig- nissen die Stabsarbeit direkt zu unterstützen. Zusä tzlich wurden insgesamt 12 Notabfrageplätze für den Massenanfall von Notrufen in einem Nebenrau m der Leitstelle eingerichtet. Seit Anfang 2012 steht auf der Feuer- und Rettungswache 2 eine funktionsfähige Ausweichleitstelle für den Leitstellennotbetrieb zur Verfügung. Die technischen Hintergrundeinrichtungen gliedern sich wie folgt: • VoIP-Telefonanlage Typ OpenScape Voice (Baujahr 20 14) mit ca. 350 Nebenstellen im Be- reich der Feuerwehr. Sie verfügt stadtweit über 9 Primär Multiplexanschlüsse im Anlagen- verbund und 7 ISDN – Basisanschlüssen als Amtskopf für die Amts-Rufnummer der Feu- erwehr (2025-0). Zur Alarmierung von Mitarbeitern/-innen und Einsatzkräften steht ein Tele- fon-Alarmierungsserver MobilCall zur Verfügung. • ISDN – Telefonanlage Type Agfeo AS 200 IT zum Betr ieb einer (Personen-)Auskunftsstelle „PASS der Feuerwehr Münster“ gem. § 38 BHKG. • Einsatzleitrechnersystem mit der Software ”Celios” und insgesamt 12 - Bildschirmarbeits- plätzen sowie den Schnittstellen zur Rettungsdienstabrechnungssoftware, zur Einsatzbe- richterstellung und der entsprechenden Schnittstelle zum Statistikprogramm InManSys. Zur 41 Übermittlung der einsatzrelevanten Informationen sind auf den Feuer- und Rettungswachen Alarmdrucker installiert worden. • Euro – ISDN – Notrufabfrageeinrichtung emc² mit in sgesamt 20 Notrufleitungen im Stadt- gebiet Münster und 5 weiteren Ortsnetzen. Die Schnittstelle zum Einsatzleitrechner ist vor- handen. • Die Leitstelle verfügt über eine Kurz- und Langzei tdokumentationsanlage (Typ Voxlog), um alle Notruf- und Funkgespräche beweissicher aufzuzeichnen. Das System wurde 2014 er- neuert. • Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen (Typ DT10 00 von Siemens ) mit derzeit ca. 650 angeschalteten Brandmeldeanlagen im Stadtgebiet Münster. Eine Schnittstelle zum Einsatzleitrechner ist vorhanden. • Elektronisches Wachalarmierungssystem mit Lautspre cheranlagen auf den Feuer- und Ret- tungswachen zur hausinternen Alarmierung der Einsatzkräfte im Brandschutz- und Ret- tungsdienst • Anschaltung der bundeseinheitlichen Rufnummer ”192 22” für den Krankentransport auf je- dem Leitstellenarbeitsplatz mit acht Gesprächskanälen. • Zusätzliche Anschaltung von zwei eigenen Telefon- und Faxnebenstellen der Universitäts- klinik auf jeden Leitstellenarbeitsplatz für den Krankentransport. • Direktleitungen zu den Energieversorgern und der P olizei • Drei weitere Faxgeräte für Verwaltung, Gehörlosen- Notruf 112 und Verbindungen zu ex- ternen Leitstellen sowie der Bezirksregierung. • Die Leitstelle verfügt über eine Medientechnik der Fa. eyvis um die tägliche Arbeit zu unter- stützen und im Krisenfall dem Krisenstab und der Feuerwehreinsatzleitung die notwendigen Informationen zu präsentieren. Insgesamt kommen in 6 Räumen 4 Beamer, 12 Bildschirme und 2 Smart Board als Videosenken zum Einsatz. Funktechnik • Das Funkvermittlungssystem steht an allen Leitstel lenarbeitsplätzen zur Verfügung und ist mit vier angeschlossenen Funkrelaisstellen bzw. Antennenanlagen am Stadthaus 2 und der Feuerwache 1 inklusive Notfall- bzw. Ausfallebenen ausgestattet. • Acht digitale FRT Funkgeräte (TETRA) wurden in die Leitstelle an zwei Standorten redun- dant implementiert. Komplettiert wird das System durch zwei weitere FRT Datenfunkgeräte für die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Einsatzleitrechner und den Ein- satzfahrzeugen. 42 • Digitale Funkalarmierungstechnik für das Einsatzpe rsonal der Feuer- und Rettungswachen sowie die ehrenamtlichen Einsatzkräfte. Zurzeit sind insgesamt ca. 1.500 digitale Funkmel- deempfänger im Einsatz. Das eigene Netz für die digitale Alarmierung wurde 97/98 in Be- trieb genommen. • Jeder RTW und KTW sowie jedes NEF ist mit einem 4- Meter-Band Funkgerät inkl. Funk- meldesystem ausgerüstet. Die RTW und NEF haben zusätzlich ein TETRA Funkgerät mit Ladeerhaltung im Fahrzeug. In den RTW, den vier NEF sowie dem S-KTW wurden zusätz- lich GSM-Mobilfunktelefone Typ Ruggear installiert. Diese Fahrzeuge sind mit einer Navi- gation ausgestattet, die über eine Schnittstelle vom Einsatzleitrechner bedient wird. • Alle Einrichtungen der Leitstellentechnik sind mit unterbrechungsfreier Stromversorgung (Batterien bzw. Akku) und einem Notstromgenerator gegen Ausfall des 230 Volt - Netzes gesichert. Alle zeitrelevanten Systeme sind über eine DCF–Mutteruhr synchronisiert. Infrastruktur • Für die Sicherheit der Technikräume und der Leitst elle wurde ein umfangreiches Konzept erstellt, das sich am TSI-Level 3 für Rechenzentren orientiert. Alle relevanten Techniken sind redundant ausgelegt. • Die standortübergreifende Datenübertragung für ein satzrelevante Informationen erfolgen über eigene Kabel (LWL Dark Fibre). 4.8 Besondere Versorgungslagen 4.8.1 Einsätze außerhalb des Zuständigkeitsbereiches Auf Grundlage einer öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld, wird bei Anfor- derung ein Notarzteinsatzfahrzeug der Feuerwehr Mün ster im nordöstlichen Teil des Kreises Co- esfeld mit den Bereichen Havixbeck, Senden-Bösensel l und eines Teils von Billerbeck-Beerlage eingesetzt. Hierfür erstattet der Kreis Coesfeld der Stadt Münster auf vertraglicher Basis eine Pau- schale. Weitere Vereinbarungen über Versorgung von Nachbarb ereichen und den umliegenden Kreisen bestehen nicht. In einigen Randbereichen der Kreise werden Rettungsdienstfahrzeuge aus Müns- ter auf Anforderung der zuständigen Leitstelle im Rahmen der überörtlichen Hilfe eingesetzt. Durch die Einrichtung neuer RTW- und NEF-Standorte in den Nachbarkreisen wird aber nicht mit einer weiteren Zunahme von Anforderungen gerechnet. 4.8.2 Sonderbedarf: Sanitätsdienst bei Veranstaltungen Die zusätzliche Vorhaltung von Rettungsmitteln bei größeren oder besonderen Veranstaltungen ist eine Pflicht des jeweiligen Veranstalters, die sich aus den Auflagen des Sicherheitskonzeptes ergibt. Für öffentliche Veranstaltungen, bei denen im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr gleichzeitig eine über den reinen Sanitätsdienst hi naus zuständige Einsatzleitung gebildet werden 43 muss, bindet die Feuerwehr die in der Gefahrenabwehr mitwirkenden KatS-Organisationen mit ein. Das Verfahren ist in einem Maßnahmenkatalog geregelt, den die Feuerwehr in Anlehnung an den Runderlass des MAGS ”Sanitätsdienst und Rettungsdienst bei Veranstaltungen” Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit vom 24.11.2006, Az. III 8 - 0713.8 aufgestellt hat. 4.8.3 Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter Der Rettungsdienst ist in seiner Kapazität auf die alltägliche Häufung von Notfällen („Spitzenbe- darf“) ausgelegt. Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter hat der Träger nach § 7 (4) RettG Leitende Notärzte/Not ärztinnen vorzuhalten und ausreichende Vor- bereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals zu treffen. Ziel ist dabei, durch Organisation, Führungsstruktu r, Nachführen von Einsatzmitteln und -kräften, auch unter den besonderen Bedingungen eines Großein satzes eine möglichst optimale notfallme- dizinische Versorgung zu erreichen und dazu das ind ividualmedizinische Versorgungsniveau zu erhalten oder möglichst schnell wieder zu erreichen. Dazu sind folgende Maßnahmen und Regelungen erlassen: Leitender Notarzt/Leitende Notärztin Die Indienststellung einer Gruppe Leitender Notärzt e/-tinnen (LNA) fand im April 1997 statt. Die Ausbildung der LNA erfolgt gemäß den Empfehlungen d er Bundesärztekammer zur Fortbildung zum Leitenden Notarzt / zur Leitenden Notärztin. Di e LNA Gruppe besteht aus Fachärzten/-tinnen mit der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“. Gemäß D ienstplan befindet sich immer ein LNA im Dienst. Die Alarmierung des LNA erfolgt über Funkmeldeempfänger. Der LNA wird bei folgenden Einsatzlagen alarmiert: • In allen Fällen mit mehr als 6 Verletzten/akut Erk rankten oder bei Einsatz von mehr als zwei arztbesetzten Rettungsmitteln. • Bei Schadensereignissen, bei denen die Schwere der gesundheitlichen Schädi- gung/Gefährdung (z. B. > 6 Schwerverletzte) die reguläre Kapazität des Notarzt übersteigt • Wenn fachlich oder zeitlich ein besonderer Versorg ungsumfang, ggf. parallel zu schwieriger technischer Rettung, erforderlich ist • Bei Schadensereignissen, bei denen mit gesundheitl icher Gefährdung einer größeren Per- sonenzahl gerechnet werden muss (z. B. Großbrand, Explosionsgefahr) • Auf Anforderung der Leitstelle, der Einsatzleiter, der Notärzte • Bei Geiselnahmen Ferner dient der LNA als Reserve-Notarzt/Notärztin bei ausgeschöpften notärztlichen Ressourcen. 44 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL) Der Träger macht von der Regelung gem. §7 (4) RettG gebrauch, die Funktion eines Organisatori- schen Leiters Rettungsdienst (OrgL) einzurichten Di e Feuerwehr hält ständig zwei Einsatzleiter/- innen für den Brandschutz, die technische Hilfeleistung und sonstige Gefahrenlagen im 24h Dienst vor, die auch über die Qualifikation zum OrgL verfü gen. Somit ist zu jeder Zeit gewährleistet, dass im Bedarfsfall die Funktion OrgL besetzt werden kan n. Zur Verstärkung können weitere Führungs- kräfte mit OrgL- Qualifikation aus der Freizeit ala rmiert werden. Während der OrgL vorrangig für einsatztaktische, organisatorische und logistische Aufgaben zuständig ist, obliegen dem LNA me- dizinisch-taktische Aufgaben. Nur er kann nach § 7 (4) RettG den mitwirkenden Ärzten und Ärztin- nen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Zusätzliche Einsatzmittel -Berufsfeuerwehr- Aufgrund des integrierten und multifunktionalen Kon zeptes können alle Einsatzkräfte des feuer- wehrtechnischen Dienstes (328 Planstellen) auch im Rettungsdienst eingesetzt werden, da sie über die erforderliche Qualifikation verfügen. Nebe n der regulären Besetzung von Rettungsdienst- fahrzeugen und Feuerwehrfahrzeugen ist auf diese Weise eine unmittelbare Reaktion auf entspre- chende Spitzenbedarfe im Rettungsdienst (aber auch im Brandschutz) möglich: So können unmit- telbar der kommunale „Gerätewagen Rettungsdienst“ (GW-Rett) mit Geräten für den Aufbau einer Patienten/-tinnen-ablage sowie ein vom Land NRW bes chaffter Abrollbehälter für den Massenan- fall von Verletzten (AB MANV) für den Aufbau eines Behandlungsplatzes besetzt und in den Ein- satz gebracht werden. Eine Kompensation des Brandsc hutzsektors erfolgt anschließend durch Nachführung von Kräften der Freiwilligen Feuerwehr. Von den Beamten/Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes verfügen ca. 80 über die Qualifikation „Gruppenführer/-in“. Diesen Einsatzkräften können somit auch Führungsaufgaben im Rettungsdienst übertragen werden. Zusätzliche Einsatzmittel der anerkannten Organisationen im Katastrophenschutz Die Freiwilligen Organisationen Arbeiter-Samariter- Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und Malteser Hilfsdie nst (MHD) wirken sowohl im Rettungsdienst (§ 12, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 4 RettG), als auch in der Gefahrenabwehr bzw. im Katastrophenschutz (auf Basis § 18 BHKG) mit. Die o. g. Organisationen haben gegenüber dem Land N RW ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in der Gefahrenabwehr erklärt. Auf Basis von § 18 BHKG hat die Stadt Münster als untere Katastrophen- schutzbehörde die Eignung der lokalen Orts- bzw. Kr eisverbände der KatS-Org zur Mitwirkung in der Gefahrenabwehr festgestellt. Basis der Mitwirkung ist das „Landeskonzept der übe rörtlichen Hilfe NRW“ für die Bereiche Sani- tätsdienst und Betreuungsdienst. Daraus abgeleitet wurden im Einvernehmen mit den Hilfsorgani- sationen im Bereich der Stadt Münster die Einsatzpl anungen zur Gestellung der Behandlungs- platz-Bereitschaft 50 NRW, der Betreuungsplatz-Bere itschaft 500 NRW sowie des Patienten/- tinnen-transport-Zuges 10 NRW vereinbart. 45 Bei Bedarf stellen die KatS-Org neben der regulären Mitwirkung im Krankentransport zur Abde- ckung von (alltäglichen) Bedarfsspitzen auch zusätz liche Rettungswagen. Ferner wickeln sie in Abstimmung mit dem Träger des Rettungsdienstes auch die Notfallrettungseinsätze ab, die sich aus der sanitätsdienstlichen Betreuung von Veranstaltungen ergeben. Die Alarmierung der KatS-Org erfolgt über digitale Meldeempfänger, die überwiegend durch die Stadt Münster bereitgestellt wurden. Einsatzfunktion „Leiter/in Hilfsorganisation“ Zur Unterstützung des Einsatzleiters/der Einsatzlei terin bzw. des Organisatorischen Leiters/der Organisatorischen Leiterin und des Leitenden Notarz tes/ der Leitenden Notärztin haben sich die KatS-Org und die Feuerwehr darauf verständigt, die Funktion „Leiter/-in Hilfsorganisation“ (Ltr. HiOrg) einzurichten. Sowohl im Krisenstab als auch in der Einsatzleitung ist die Funktion „Leiter/-in HiOrg“ als Fachberater/-in vorgesehen. Es handelt sich um eine Bündelungsfunktion der vier in der Gefahrenabwehr der Stadt Münster mitwirkenden Sanit ätsorganisationen ASB, DRK, JUH und MHD. Die vier KatS-Org besetzen die Funktion „Leite r/-in HiOrg“ nach Dienstplan im Wechsel je- weils mit einer Führungskraft und beraten den Einsa tzleiter/-in oder den Leiter/die Leiterin des Kri- senstabes hinsichtlich der speziellen Fähigkeiten u nd Ressourcen der Organisation, vor allem in den Bereichen Sanitätsdienst und Betreuung. Zusätzliche Einsatzmittel -Freiwillige Feuerwehr- Die Freiwillige Feuerwehr kann bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl verletzter oder erkrankter Personen unterstützend wirken, in dem si e technische Aufgaben eines Großeinsatzes übernimmt und dadurch das rettungsdienstlich qualif izierte Personal der Berufsfeuerwehr für ret- tungsdienstliche Aufgaben freisetzt. Ebenso kompens iert die Freiwillige Feuerwehr – wie oben beschrieben – das multifunktionale Personal der Ber ufsfeuerwehr im Brandschutz, wenn dieses kurzfristig zur Besetzung zusätzlicher Rettungsdienstfahrzeuge herangezogen wird. Zusätzliche Einsatzmittel -(Not)ärzte/(Not)ärztinnen- Basis für die Versorgung Schwerverletzter oder Erkr ankter ist eine dem Schadensereignis ent- sprechende Zahl von (Not)ärzten/(Not)ärztinnen. Die ausreichende Anzahl an (Not)ärzten / (Not)ärztinnen stellt zudem sicher, dass der Leiten de Notarzt bzw. die Leitende Notärztin planmä- ßig die grundsätzlichen medizinischen Fragestellung en außerhalb der direkten individuellen Pati- enten/Patientinnen-versorgung bearbeiten kann. Als feste Funktion stehen drei Notärz- te/Notärztinnen zur Verfügung. Hinzu kommen tagsübe r die Rettungshubschrauber „Christoph Europa 2“ (Standort Stadt Rheine) und „Christoph We stfalen“ (Standort Stadt Greven Flughafen FMO). Ferner können alle im Notarztdienst mitwirken den Notärzte/Notärztinnen auf freiwilliger Ba- sis über ein digitales Alarmierungs- und Kommunikat ionssystem alarmiert und somit zur Verstär- kung herangezogen werden. 46 Versorgung mit Rettungsdienstmaterial Die Berufsfeuerwehr und die KatS-Org verfügen über ausreichend Reserven an Rettungsdienst- material, die im täglichen Dienstbetrieb mit umgesc hlagen werden. Medikamente und Sanitätsma- terial können zurzeit kurzfristig über die Apotheke des Universitätsklinikums bezogen werden. Gefahrenabwehrplan für den Massenanfall von Verletzten/Erkrankten (MANV) Als Teil der Gefahrenabwehrpläne für Großschadenser eignisse nach § 4 Abs.2 BHKG und bezo- gen auf § 7 Abs. 4 RettG hat die Feuerwehr einen Ge fahrenabwehrplan MANV aufgestellt. Bei der Aufstellung und Umsetzung dieses Planes werden die KatS-Org intensiv beteiligt. Der Gefahren- abwehrplan MANV der Stadt Münster legt dazu die Rah menbedingungen fest. Er sieht nach § 18 Abs. 1 BHKG eine Mitwirkung anerkannter Hilfsorgan isationen bei Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen vor, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in der Gefahrenabwehr gegenüber der obersten Aufsichts behörde erklärt haben und ihre Eignung durch die Stadt Münster festgestellt wurde. Die KatS-Org unterstützen in folgenden Einheiten: • Behandlungsplatz-Bereitschaft NRW (BHP-B 50 NRW) • Patienten/Patientinnen-transportzug 10 NRW (PTZ-10 -NRW) • Betreuungsplatz-Bereitschaft 500 NRW (BTP-B 500 NR W) • Verletzten-Dekontaminationsplatz 50 NRW (V-Dekon 5 0 NRW). Ferner ist im Regierungsbezirk Münster die Stärke und Ausstattung der • Nachbarschaftliche Soforthilfe (Ü-MANV-S) und die • Unterstützungskomponente Patienten/Patientinnen-ab lage (Ü-MANV-P) einheitlich festgelegt. Die Einheiten werden bei Be darf über die jeweiligen Leitstellen bzw. die Be- zirksregierung angefordert. 4.8.4 Erreichbarkeiten von Einsatzstellen auf Bundesautobahnen Zur besseren Abdeckung der BAB 1 im nördlichen Stadtgebiet wurden vor längerer Zeit im Einver- nehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW beim Parkplatz ”Pluggerheide/Sandruper Baum” in Höhe km 264,8 in beiden Fahrtrichtungen zusätzliche Auf- bzw. Abfahrten geschaffen. Weitere zusätzliche Auf- und Abfahrtmöglichkeiten s ind über die Altenberger Straße/Steinfurter Straße (Höhe Nienberge), die Rastplätze Münsterland -Ost und -West (Höhe Roxel) und die Auto- bahnmeisterei/Feuerstiege (Loevelingloh/Amelsbüren) gegeben. Für die BAB 43 in Fahrtrichtung Münster wurde eine Auffahrtmöglichkeit im Bereich A lbachten an der Straße Vogelsang geschaf- fen. Teilbereiche der B 54 können aufgrund baulicher Maßnahmen nur in einer Richtung befahren wer- den. Daher wurde mit dem Kreis Steinfurt eine Abspr ache dahingehend getroffen, dass der Be- 47 reich in Fahrtrichtung Steinfurt bis Abfahrt Altenb erge durch die Stadt Münster und in Gegenrich- tung durch den Kreis Steinfurt bis Abfahrt Nienberge angefahren wird. 5. Struktur des Rettungsdienstes 5.1 Organisationsstruktur Rettungsdienst Durch die integrierte Wahrnehmung des Aufgabenberei ches „Rettungsdienst“ innerhalb der Orga- nisation der Feuerwehr Münster ergeben sich für den durch Mitarbeiter/-innen der Feuerwehr aus- geführten Rettungsdienst klare Strukturen bei der P ersonalführung sowohl im innerbetrieblichen Bereich als auch im Einsatzdienst. Die Feuerwehr-Be satzungen der Rettungswagen bzw. Kran- kentransportwagen sind eingebunden in den Betrieb d er Feuer- und Rettungswachen, der gesteu- ert wird durch die im Schichtdienst arbeitenden Wac habteilungsleiter/-innen als unmittelbare Dienstvorgesetzte. Die Mitarbeiter/-innen der im Rettungsdienst mitwir kenden Organisationen sind im Einsatzdienst dem Wachabteilungsleiter/der Wachabteilungsleiterin als unmittelbarem(barer) Dienstvorgesetzten unterstellt. Darüber steht die Struktur der Feuerwe hr Münster als Stadtamt 37 mit den Führungs- ebenen Amtsleitung, Abteilungsleitung und Fachstellenleitung. Aufgrund der stetig wachsenden Einsatzzahlen, dem a nalog kontinuierlich größer werdenden Per- sonalstamm und den damit einhergehenden Ausweitunge n der Infrastruktur (Fahrzeuge, Geräte etc.) sowie der zukünftig verstärkten Integration der KatS-Org in die Notfallrettung, der Notwendig- keit des Qualitätsmanagements sowie der Supervision des eingesetzten Personals besteht die Absicht, die vielfältigen Aufgaben des Rettungsdien stes in einer neuen Organisationsstruktur ab- zubilden. Diese wird spätestens im Rahmen der anste henden Struktur- und Prozessanalyse bei der Feuerwehr eingerichtet. Darüber hinaus macht der Aufgabenzuwachs (Integrati on KatS-Org, Qualitätsmanagement, Su- pervision, Medizintechnik) die Zusetzung weiterer S tellenressourcen erforderlich, deren Umfang mit der Umsetzung der neuen Organisationsstruktur k onkret ermittelt und dem Rat zur Beschluss- fassung vorgelegt wird. Im Einsatz greifen die Führungsstrukturen der Feuer wehr mit den Ebenen Einsatzleiter/-in, Ein- satzabschnittsleiter/-in und Zugführer/-in. Sofern sich an einer Einsatzstelle ein umfangreicherer rettungsdienstlicher Aufgabenschwerpunkt bildet, ko mmen hier als Führungskräfte unterhalb der Einsatzleiterebene der organisatorische Leiter Rett ungsdienst / die organisatorische Leiterin Ret- tungsdienst (OrgL; Mitarbeiter/-in des B- und Laged ienstes) sowie der Leitende Notarzt / die Lei- tende Notärztin (LNA) zum Einsatz. 5.2 Rettungsfachpersonal Das Personal der Berufsfeuerwehr wird multifunktion al sowohl im abwehrenden Brandschutz und der technischen Hilfeleistung, als auch im Rettungs dienst mit den Schwerpunkten Notfallrettung und Krankentransport eingesetzt. 48 Zur Besetzung hauptamtlicher Funktionen im Rettungsdienst setzt die Stadt Münster beim eigenen Personal aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Ausbildungsqualität für die Aufgabenvielfalt an technischen Einsatzstellen ausschließlich Beamte /Beamtinnen der Berufsfeuerwehr ein. Dies ermöglicht den multifunktionalen Einsatz der Mitarb eiter/-innen sowohl im Bereich Rettungsdienst, als auch im Bereich Brandschutz/Technische Hilfelei stung. Diese Organisationsform sichert die Nutzung von Synergien bei der Vorhaltung von Person al für tägliche Bedarfsspitzen in beiden Be- reichen. Mit Blick auf den Rettungsdienst wird es d urch diese Organisationsform möglich, die Re- serven für den täglichen Spitzenbedarf sehr wirtsch aftlich zu bemessen. Bei unerwarteten Be- darfsspitzen kann ohne Zeitverzug auf originäre Ein satzkräfte aus dem Bereich Brand- schutz/Technische Hilfeleistung zurückgegriffen wer den, die ihrerseits bei längeren Ausfallzeiten durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr kompensiert werden können. Ande- rerseits gewährleistet die Besetzung aller Rettungs wagen (auch die der Grundversorgung) mit Feuerwehrbeamten/-tinnen, dass die Löschzüge durch die Besatzungen von Rettungswagen un- terstützt werden können, wenn die Löschzüge durch die temporäre Besetzung von Rettungswagen (zur Abdeckung des Spitzenbedarfs) vorübergehend ge schwächt sind. Dieses System der „Rück- wärts-Kompensation“ gewährleistet eine hohe Effizie nz des Rettungsdienstes bei gleichzeitig ge- ringen Kosten. Neben den wirtschaftlichen Vorteilen ergeben sich a uch erhebliche qualitative Vorteile bei der Ab- arbeitung von gemeinsamen Einsätzen des Rettungsdie nstes und der technischen Feuerwehrein- heiten im Bereich des Brandschutzes und der Technis che Hilfeleistung. Die detaillierten Kenntnis- se zu Strategien und Handlungsabläufen des jeweils anderen Aufgabenbereiches führt zu einer sehr effizienten Aufgabenerledigung, die sich äußer st positiv auf die patientengerechte Rettung und Versorgung auswirkt. Zudem sind Rettungswagen a ufgrund der hohen Anzahl und dezentra- len Stationierung im Stadtgebiet häufig sehr frühze itig an der Einsatzstelle, so dass deren multi- funktional ausgebildete Besatzungen bereits wesentl iche Erstmaßnahmen im Bereich des Brand- schutzes und der Hilfeleistung durchführen können. Dies trifft real besonders häufig in den Aus- rückebezirken der außenliegenden Rettungswachen Kem per und Mecklenbeck vor, bei denen die Rettungswagen regelmäßig vor den technischen Feuerwehreinheiten eintreffen. Ein weiterer Vorteil des einheitlichen multifunktio nalen Personals ist die gemeinsame Aus- und Fortbildung sowohl für die Bereiche Brandschutz/Tec hnische Hilfeleistung als auch Rettungs- dienst. Die in beiden Bereichen verfügbaren Aus- un d Fortbildungszeiten können somit eng ver- zahnt und sehr effizient genutzt werden. Ausgehend vom multifunktionalen Personaleinsatz ist nur ein Teil der Rettungsdienstfahrzeuge mit täglich wechselnden Besatzungen fest besetzt. Die ü brigen Fahrzeuge werden aus einem Perso- nalpool, der so genannten ”Multifunktion” besetzt. 5.2.1 Fahrzeugbesatzungen Berufsfeuerwehr Für die Qualifikation der Besatzungen der Fahrzeuge gibt § 4 RettG NRW folgende Mindestanfor- derungen vor: 49 5.2.1.1 Krankentransportwagen Fahrer: Rettungshelfer/-innen Transportführer: Rettungssanitäter/-innen 5.2.1.2 Rettungswagen Fahrer: Rettungssanitäter/-innen Transportführer: Notfallsanitäter/-innen (bis 2027 : Rettungsassistent/-in) 5.2.1.3 Notarzteinsatzfahrzeug Fahrer: Notfallsanitäter/-innen (bis 2027: Rettung sassistent/-in) Notarzt: Arzt/Ärztin mit „Fachkunde Rettungsdienst“ / „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ 5.2.1.4 Personalvorhaltung auf Basis Rettungsdienstbedarfsplan 2013 Feuer- und Rettungswache 1 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass 07.00 - 15.00 Rett.D. Mo.-F r. RTW 2 Rett.San/Rett.Ass 15.00 - 23.00 Rett.D. Mo.-F r. RTW 3 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. tägli ch RTW 4 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. tägli ch RTW 5 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Multifunktion täglich bei Bedarf RTW 6 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Multifunktion täglich bei Bedarf NEF 1 Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett. D. täglich NEF 2 Rett.Ass 07.30 - 07.30 Multifunktion täglich bei Bedarf KTW 1 Rett.He/Rett.San 07.30 - 16.00 Rett.D. Mo.-Fr . Feuer- und Rettungswache 2 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- Ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass 07.00 - 15.00 Rett.D. Mo.-F r. RTW 2 Rett.San/Rett.Ass 15.00 - 23.00 Rett.D. Mo.-F r. RTW 3 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. tägli ch RTW 4 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. tägli ch RTW 5 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Multifunktio n täglich bei Bedarf NEF 1 Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. täglich KTW 1 Rett.He/Rett.San 07.00 - 15.30 Rett.D. Mo.-Fr . 50 Feuer- und Rettungswache 3 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. tägli ch RTW 2 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Multifunktion täglich bei Bedarf KTW 1 Rett.He/Rett.San 07.30 - 16.00 Rett.D. Mo.-Fr . Rettungswache 10 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. tägli ch Rettungswache 16 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass 07.30 - 07.30 Rett.D. tägli ch Erläuterung zu **: Rett.He – Rettungshelfer/-innen, Rett.San – Rettungssanitäter/-innen, Rett.Ass – Rettu ngsassisten- ten/-tinnen, angegeben sind jeweils die Mindestqualifikationen, regelmäßig ist aufgrund des Multifunktionskonzeptes eine höhere Qualifikation gegeben. 5.2.1.5 Berechnung der zukünftigen Personal- und Fahrzeugvorhaltung Um die Personal- und Fahrzeugvorhaltung zu planen, wurde eine risikoabhängige Bemessung für die einzelnen Rettungswachen- Standorte bereits zum Bedarfsplan 2013 durchgeführt. Risikoab- hängige Bemessung bedeutet, dass die Fahrzeugvorhal tung in einem definierten Zeitintervall zu jeder Tages- und Nachtzeit für jeden Einsatzfall, a uch für solche die zeitgleich auftreten, grund- sätzlich für ein gewähltes Sicherheitsniveau die Ve rsorgung von Patienten/Patientinnen sicher- stellt. Zur Anwendung kommt hier die statistische W ahrscheinlichkeitsverteilung nach Poisson, mit der sich die Wahrscheinlichkeit einer gewissen Anza hl von gleichzeitigen Ereignissen (Einsätzen) ermitteln lässt. Als grundsätzlich maßvolles Sicherheitsniveau für Städte über 100.000 Einwohner/- innen gilt eine Wiederkehrzeit (WKZ) von 5 oder 10 Schichten für gleichzeitige Einsätze. Die Be- rechnung und die grafische Darstellung der Vorhaltu ng wurde mit der Datenbank InManSys©, auf Grundlage der Einsatzleitrechnerdaten aus dem Syste m CELIOS©, durchgeführt. Die Grafiken stellen die einzelnen Wochentage in jeweils drei Ze itintervallen (Schichten) dar. Das Verfahren II ist das Verfahren nach Schmiedel. Als Wiederkehrzeit (WKZ) wurde der Faktor 5 mit einer Bedien- quote von 0,93 (93 Prozent) eingestellt. Grundlage der Berechnung waren die Einsatzzahlen aus dem Jahr 2015. Die Zahlenwerte unter der Spalte „Verf. II“ spiegel n die benötigte Vorhaltung im entsprechenden Zeitintervall wieder. Die letzte Spalte „Aktuell“ s tellt die aktuelle Vorhaltung gemäß Bedarfsplan 09/2013 dar. 51 Feuer- und Rettungswache 1, York-Ring Werktags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 1 (12860) 250 S3 00:00 250 15000 195 60 42 3 2 S3 01:00 250 15000 175 60 41 2 2 S3 02:00 250 15000 135 60 39 2 2 S3 03:00 250 15000 127 60 42 2 2 S3 04:00 250 15000 110 60 43 2 2 S3 05:00 250 15000 100 60 46 2 2 S3 06:00 250 15000 113 60 40 2 2 S1 07:00 250 15000 237 60 48 3 3 S1 08:00 250 15000 322 60 53 4 3 S1 09:00 250 15000 425 60 58 5 3 S1 10:00 250 15000 427 60 62 5 3 S1 11:00 250 15000 377 60 59 4 3 S1 12:00 250 15000 376 60 56 4 3 S1 13:00 250 15000 371 60 61 4 3 S1 14:00 250 15000 341 60 57 4 3 S2 15:00 250 15000 313 60 52 3 3 S2 16:00 250 15000 296 60 50 3 3 S2 17:00 250 15000 333 60 48 4 3 S2 18:00 250 15000 270 60 46 3 3 S2 19:00 250 15000 309 60 46 3 3 S2 20:00 250 15000 283 60 47 3 3 S2 21:00 250 15000 255 60 44 3 3 S2 22:00 250 15000 289 60 46 3 2 S3 23:00 250 15000 251 60 41 3 2 Samstags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Sa Sa Sa Sa Sa Sa Sa Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 1 (2410) 50 S3 00:00 50 3000 52 60 40 3 2 S3 01:00 50 3000 50 60 39 3 2 S3 02:00 50 3000 37 60 41 2 2 S3 03:00 50 3000 31 60 37 2 2 S3 04:00 50 3000 27 60 43 2 2 S3 05:00 50 3000 23 60 41 2 2 S3 06:00 50 3000 20 60 37 2 2 S1 07:00 50 3000 30 60 48 2 2 S1 08:00 50 3000 41 60 50 3 2 S1 09:00 50 3000 46 60 49 3 2 S1 10:00 50 3000 67 60 57 4 2 S1 11:00 50 3000 76 60 47 4 2 S1 12:00 50 3000 54 60 55 3 2 S1 13:00 50 3000 52 60 45 3 2 S1 14:00 50 3000 71 60 55 4 2 S2 15:00 50 3000 56 60 51 3 2 S2 16:00 50 3000 62 60 51 4 2 S2 17:00 50 3000 57 60 44 3 2 S2 18:00 50 3000 55 60 46 3 2 S2 19:00 50 3000 54 60 45 3 2 S2 20:00 50 3000 66 60 36 3 2 S2 21:00 50 3000 62 60 45 3 2 S2 22:00 50 3000 58 60 43 3 2 S3 23:00 50 3000 58 60 43 3 2 52 Sonn- und Feiertags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 1 (2840) 65 S3 00:00 65 3900 39 60 43 2 2 S3 01:00 65 3900 39 60 45 2 2 S3 02:00 65 3900 41 60 45 2 2 S3 03:00 65 3900 26 60 46 2 2 S3 04:00 65 3900 24 60 42 2 2 S3 05:00 65 3900 28 60 44 2 2 S3 06:00 65 3900 28 60 44 2 2 S1 07:00 65 3900 35 60 52 2 2 S1 08:00 65 3900 56 60 51 3 2 S1 09:00 65 3900 63 60 47 3 2 S1 10:00 65 3900 79 60 45 3 2 S1 11:00 65 3900 83 60 41 3 2 S1 12:00 65 3900 79 60 44 3 2 S1 13:00 65 3900 65 60 45 3 2 S1 14:00 65 3900 77 60 45 3 2 S2 15:00 65 3900 90 60 43 3 2 S2 16:00 65 3900 75 60 46 3 2 S2 17:00 65 3900 71 60 47 3 2 S2 18:00 65 3900 66 60 46 3 2 S2 19:00 65 3900 80 60 50 3 2 S2 20:00 65 3900 70 60 48 3 2 S2 21:00 65 3900 77 60 41 3 2 S2 22:00 65 3900 60 60 44 3 2 S3 23:00 65 3900 69 60 43 3 2 Feuer- und Rettungswache 2, Theodor-Scheiwe-Straße Werktags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 2 (18138) 250 S3 00:00 250 15000 244 60 37 3 2 S3 01:00 250 15000 245 60 35 3 2 S3 02:00 250 15000 241 60 35 3 2 S3 03:00 250 15000 200 60 37 2 2 S3 04:00 250 15000 172 60 40 2 2 S3 05:00 250 15000 175 60 39 2 2 S3 06:00 250 15000 174 60 41 2 2 S1 07:00 250 15000 288 60 47 3 3 S1 08:00 250 15000 403 60 51 4 3 S1 09:00 250 15000 524 60 50 5 3 S1 10:00 250 15000 530 60 50 5 3 S1 11:00 250 15000 558 60 48 5 3 S1 12:00 250 15000 554 60 47 5 3 S1 13:00 250 15000 491 60 49 5 3 S1 14:00 250 15000 494 60 47 5 3 S2 15:00 250 15000 472 60 46 4 3 S2 16:00 250 15000 481 60 47 4 3 S2 17:00 250 15000 475 60 45 4 3 S2 18:00 250 15000 462 60 45 4 3 S2 19:00 250 15000 418 60 43 4 3 S2 20:00 250 15000 377 60 45 4 3 S2 21:00 250 15000 359 60 42 4 3 S2 22:00 250 15000 385 60 41 4 2 S3 23:00 250 15000 347 60 39 3 2 53 Samstags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Sa Sa Sa Sa Sa Sa Sa Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 2 (4090) 50 S3 00:00 50 3000 86 60 36 4 2 S3 01:00 50 3000 94 60 37 4 2 S3 02:00 50 3000 93 60 34 4 2 S3 03:00 50 3000 87 60 33 4 2 S3 04:00 50 3000 73 60 35 3 2 S3 05:00 50 3000 62 60 37 3 2 S3 06:00 50 3000 50 60 40 3 2 S1 07:00 50 3000 44 60 49 3 2 S1 08:00 50 3000 53 60 48 3 2 S1 09:00 50 3000 73 60 46 4 2 S1 10:00 50 3000 82 60 43 4 2 S1 11:00 50 3000 110 60 43 5 2 S1 12:00 50 3000 98 60 44 4 2 S1 13:00 50 3000 119 60 43 5 2 S1 14:00 50 3000 93 60 43 4 2 S2 15:00 50 3000 91 60 41 4 2 S2 16:00 50 3000 97 60 40 4 2 S2 17:00 50 3000 99 60 44 4 2 S2 18:00 50 3000 106 60 46 5 2 S2 19:00 50 3000 87 60 47 4 2 S2 20:00 50 3000 97 60 39 4 2 S2 21:00 50 3000 83 60 44 4 2 S2 22:00 50 3000 84 60 42 4 2 S3 23:00 50 3000 84 60 36 4 2 Sonn- und Feiertags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 2 (3826) 65 S3 00:00 65 3900 84 60 37 3 2 S3 01:00 65 3900 62 60 41 3 2 S3 02:00 65 3900 47 60 37 2 2 S3 03:00 65 3900 43 60 40 2 2 S3 04:00 65 3900 33 60 44 2 2 S3 05:00 65 3900 39 60 42 2 2 S3 06:00 65 3900 58 60 46 3 2 S1 07:00 65 3900 62 60 41 3 2 S1 08:00 65 3900 62 60 44 3 2 S1 09:00 65 3900 89 60 45 4 2 S1 10:00 65 3900 82 60 48 3 2 S1 11:00 65 3900 107 60 45 4 2 S1 12:00 65 3900 113 60 44 4 2 S1 13:00 65 3900 104 60 43 4 2 S1 14:00 65 3900 98 60 48 4 2 S2 15:00 65 3900 108 60 50 4 2 S2 16:00 65 3900 91 60 45 4 2 S2 17:00 65 3900 109 60 42 4 2 S2 18:00 65 3900 90 60 44 4 2 S2 19:00 65 3900 87 60 48 4 2 S2 20:00 65 3900 90 60 43 4 2 S2 21:00 65 3900 89 60 46 4 2 S2 22:00 65 3900 88 60 48 4 2 S3 23:00 65 3900 78 60 40 3 2 54 Feuer- und Rettungswache 3, Hansestraße Werktags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 3 (4314) 250 S3 00:00 250 15000 62 60 43 1 1 S3 01:00 250 15000 63 60 45 1 1 S3 02:00 250 15000 46 60 49 1 1 S3 03:00 250 15000 41 60 50 1 1 S3 04:00 250 15000 51 60 44 1 1 S3 05:00 250 15000 45 60 48 1 1 S3 06:00 250 15000 42 60 45 1 1 S1 07:00 250 15000 85 60 52 2 1 S1 08:00 250 15000 104 60 49 2 1 S1 09:00 250 15000 135 60 57 2 1 S1 10:00 250 15000 146 60 53 2 1 S1 11:00 250 15000 151 60 50 2 1 S1 12:00 250 15000 118 60 49 2 1 S1 13:00 250 15000 95 60 53 2 1 S1 14:00 250 15000 77 60 52 2 1 S2 15:00 250 15000 102 60 53 2 1 S2 16:00 250 15000 116 60 51 2 1 S2 17:00 250 15000 107 60 52 2 1 S2 18:00 250 15000 102 60 45 2 1 S2 19:00 250 15000 113 60 48 2 1 S2 20:00 250 15000 112 60 47 2 1 S2 21:00 250 15000 101 60 46 2 1 S2 22:00 250 15000 71 60 45 2 1 S3 23:00 250 15000 72 60 45 2 1 Samstags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Sa Sa Sa Sa Sa Sa Sa Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 3 (846) 50 S3 00:00 50 3000 15 60 42 2 1 S3 01:00 50 3000 11 60 33 1 1 S3 02:00 50 3000 12 60 39 1 1 S3 03:00 50 3000 7 60 46 1 1 S3 04:00 50 3000 8 60 61 1 1 S3 05:00 50 3000 10 60 44 1 1 S3 06:00 50 3000 9 60 45 1 1 S1 07:00 50 3000 10 60 50 1 1 S1 08:00 50 3000 14 60 39 1 1 S1 09:00 50 3000 27 60 52 2 1 S1 10:00 50 3000 23 60 53 2 1 S1 11:00 50 3000 25 60 52 2 1 S1 12:00 50 3000 21 60 54 2 1 S1 13:00 50 3000 25 60 48 2 1 S1 14:00 50 3000 20 60 48 2 1 S2 15:00 50 3000 25 60 53 2 1 S2 16:00 50 3000 27 60 45 2 1 S2 17:00 50 3000 17 60 46 2 1 S2 18:00 50 3000 11 60 51 1 1 S2 19:00 50 3000 9 60 48 1 1 S2 20:00 50 3000 23 60 47 2 1 S2 21:00 50 3000 28 60 50 2 1 S2 22:00 50 3000 25 60 45 2 1 S3 23:00 50 3000 21 60 46 2 1 55 Sonn- und Feiertags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 3 (1102) 65 S3 00:00 65 3900 18 60 51 2 1 S3 01:00 65 3900 16 60 34 1 1 S3 02:00 65 3900 10 60 41 1 1 S3 03:00 65 3900 9 60 42 1 1 S3 04:00 65 3900 7 60 46 1 1 S3 05:00 65 3900 11 60 51 1 1 S3 06:00 65 3900 21 60 48 2 1 S1 07:00 65 3900 20 60 47 2 1 S1 08:00 65 3900 22 60 51 2 1 S1 09:00 65 3900 35 60 50 2 1 S1 10:00 65 3900 31 60 46 2 1 S1 11:00 65 3900 36 60 51 2 1 S1 12:00 65 3900 26 60 52 2 1 S1 13:00 65 3900 25 60 52 2 1 S1 14:00 65 3900 21 60 55 2 1 S2 15:00 65 3900 27 60 43 2 1 S2 16:00 65 3900 29 60 49 2 1 S2 17:00 65 3900 30 60 41 2 1 S2 18:00 65 3900 30 60 42 2 1 S2 19:00 65 3900 32 60 48 2 1 S2 20:00 65 3900 22 60 49 2 1 S2 21:00 65 3900 31 60 46 2 1 S2 22:00 65 3900 20 60 40 2 1 S3 23:00 65 3900 22 60 51 2 1 Rettungswache 10, Dingbängerweg Werktags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 10 (2778) 250 S3 00:00 250 15000 32 60 46 1 1 S3 01:00 250 15000 35 60 39 1 1 S3 02:00 250 15000 24 60 41 1 1 S3 03:00 250 15000 28 60 48 1 1 S3 04:00 250 15000 26 60 47 1 1 S3 05:00 250 15000 16 60 48 1 1 S3 06:00 250 15000 42 60 48 1 1 S1 07:00 250 15000 62 60 54 1 1 S1 08:00 250 15000 78 60 53 2 1 S1 09:00 250 15000 74 60 49 2 1 S1 10:00 250 15000 103 60 54 2 1 S1 11:00 250 15000 90 60 54 2 1 S1 12:00 250 15000 73 60 54 2 1 S1 13:00 250 15000 86 60 50 2 1 S1 14:00 250 15000 76 60 47 2 1 S2 15:00 250 15000 80 60 51 1 1 S2 16:00 250 15000 67 60 47 1 1 S2 17:00 250 15000 64 60 48 1 1 S2 18:00 250 15000 62 60 46 1 1 S2 19:00 250 15000 56 60 49 1 1 S2 20:00 250 15000 64 60 47 1 1 S2 21:00 250 15000 50 60 50 1 1 S2 22:00 250 15000 54 60 43 1 1 S3 23:00 250 15000 47 60 42 1 1 56 Samstags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Sa Sa Sa Sa Sa Sa Sa Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 10 (610) 50 S3 00:00 50 3000 13 60 41 1 1 S3 01:00 50 3000 8 60 41 1 1 S3 02:00 50 3000 6 60 37 1 1 S3 03:00 50 3000 10 60 43 1 1 S3 04:00 50 3000 5 60 31 1 1 S3 05:00 50 3000 6 60 47 1 1 S3 06:00 50 3000 8 60 50 1 1 S1 07:00 50 3000 6 60 59 1 1 S1 08:00 50 3000 11 60 39 1 1 S1 09:00 50 3000 22 60 57 2 1 S1 10:00 50 3000 13 60 48 1 1 S1 11:00 50 3000 20 60 65 2 1 S1 12:00 50 3000 19 60 41 2 1 S1 13:00 50 3000 13 60 51 1 1 S1 14:00 50 3000 10 60 40 1 1 S2 15:00 50 3000 20 60 55 2 1 S2 16:00 50 3000 13 60 52 2 1 S2 17:00 50 3000 7 60 47 1 1 S2 18:00 50 3000 10 60 56 1 1 S2 19:00 50 3000 14 60 45 2 1 S2 20:00 50 3000 14 60 49 2 1 S2 21:00 50 3000 14 60 47 2 1 S2 22:00 50 3000 23 60 43 2 1 S3 23:00 50 3000 20 60 42 2 1 Sonn- und Feiertags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 10 (746) 65 S3 00:00 65 3900 14 60 33 1 1 S3 01:00 65 3900 9 60 42 1 1 S3 02:00 65 3900 4 60 36 1 1 S3 03:00 65 3900 8 60 38 1 1 S3 04:00 65 3900 10 60 43 1 1 S3 05:00 65 3900 6 60 53 1 1 S3 06:00 65 3900 7 60 57 1 1 S1 07:00 65 3900 9 60 52 1 1 S1 08:00 65 3900 23 60 48 2 1 S1 09:00 65 3900 17 60 49 1 1 S1 10:00 65 3900 17 60 50 1 1 S1 11:00 65 3900 26 60 44 2 1 S1 12:00 65 3900 20 60 51 2 1 S1 13:00 65 3900 22 60 42 2 1 S1 14:00 65 3900 24 60 53 2 1 S2 15:00 65 3900 13 60 47 1 1 S2 16:00 65 3900 26 60 51 2 1 S2 17:00 65 3900 23 60 41 2 1 S2 18:00 65 3900 18 60 47 2 1 S2 19:00 65 3900 17 60 49 1 1 S2 20:00 65 3900 13 60 44 1 1 S2 21:00 65 3900 18 60 44 1 1 S2 22:00 65 3900 14 60 49 1 1 S3 23:00 65 3900 15 60 38 1 1 57 Rettungswache 16, Rudolf-Diesel-Straße Werktags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Mo-Fr Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 16 (3588) 250 S3 00:00 250 15000 53 60 42 1 1 S3 01:00 250 15000 57 60 42 1 1 S3 02:00 250 15000 43 60 40 1 1 S3 03:00 250 15000 32 60 45 1 1 S3 04:00 250 15000 45 60 43 1 1 S3 05:00 250 15000 37 60 52 1 1 S3 06:00 250 15000 45 60 51 1 1 S1 07:00 250 15000 59 60 56 1 1 S1 08:00 250 15000 85 60 51 2 1 S1 09:00 250 15000 115 60 52 2 1 S1 10:00 250 15000 113 60 59 2 1 S1 11:00 250 15000 109 60 52 2 1 S1 12:00 250 15000 97 60 53 2 1 S1 13:00 250 15000 76 60 55 2 1 S1 14:00 250 15000 80 60 52 2 1 S2 15:00 250 15000 86 60 54 2 1 S2 16:00 250 15000 95 60 51 2 1 S2 17:00 250 15000 100 60 53 2 1 S2 18:00 250 15000 91 60 47 2 1 S2 19:00 250 15000 95 60 48 2 1 S2 20:00 250 15000 84 60 50 2 1 S2 21:00 250 15000 68 60 49 2 1 S2 22:00 250 15000 72 60 47 2 1 S3 23:00 250 15000 57 60 44 1 1 Samstags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag Sa Sa Sa Sa Sa Sa Sa Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 16 (746) 50 S3 00:00 50 3000 14 60 47 2 1 S3 01:00 50 3000 11 60 39 1 1 S3 02:00 50 3000 22 60 30 2 1 S3 03:00 50 3000 11 60 47 1 1 S3 04:00 50 3000 9 60 42 1 1 S3 05:00 50 3000 10 60 48 1 1 S3 06:00 50 3000 9 60 45 1 1 S1 07:00 50 3000 9 60 51 1 1 S1 08:00 50 3000 15 60 59 2 1 S1 09:00 50 3000 25 60 46 2 1 S1 10:00 50 3000 23 60 46 2 1 S1 11:00 50 3000 23 60 51 2 1 S1 12:00 50 3000 13 60 45 1 1 S1 13:00 50 3000 12 60 47 1 1 S1 14:00 50 3000 16 60 53 2 1 S2 15:00 50 3000 23 60 49 2 1 S2 16:00 50 3000 13 60 50 1 1 S2 17:00 50 3000 16 60 49 2 1 S2 18:00 50 3000 14 60 47 2 1 S2 19:00 50 3000 20 60 46 2 1 S2 20:00 50 3000 18 60 44 2 1 S2 21:00 50 3000 14 60 55 2 1 S2 22:00 50 3000 19 60 45 2 1 S3 23:00 50 3000 14 60 38 1 1 58 Sonn- und Feiertags Bereich NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD NFR-RD Tag So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft So&Ft Gebiet Schicht Tage N=Gesamtmin. k=Einsätze d=Schichtdauer n=min. Verf. II Aktuell RD 16 (922) 65 S3 00:00 65 3900 21 60 38 2 1 S3 01:00 65 3900 15 60 37 1 1 S3 02:00 65 3900 3 60 36 1 1 S3 03:00 65 3900 5 60 62 1 1 S3 04:00 65 3900 9 60 39 1 1 S3 05:00 65 3900 7 60 52 1 1 S3 06:00 65 3900 15 60 47 1 1 S1 07:00 65 3900 11 60 36 1 1 S1 08:00 65 3900 27 60 54 2 1 S1 09:00 65 3900 18 60 47 2 1 S1 10:00 65 3900 27 60 44 2 1 S1 11:00 65 3900 17 60 49 1 1 S1 12:00 65 3900 19 60 65 2 1 S1 13:00 65 3900 23 60 43 2 1 S1 14:00 65 3900 20 60 46 2 1 S2 15:00 65 3900 33 60 49 2 1 S2 16:00 65 3900 31 60 43 2 1 S2 17:00 65 3900 24 60 49 2 1 S2 18:00 65 3900 28 60 45 2 1 S2 19:00 65 3900 28 60 50 2 1 S2 20:00 65 3900 26 60 41 2 1 S2 21:00 65 3900 14 60 47 1 1 S2 22:00 65 3900 20 60 42 2 1 S3 23:00 65 3900 20 60 39 2 1 5.2.1.6 Zukünftige Personal- und Fahrzeugvorhaltung Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß der vorstehenden Berechnungen sollen folgende Anpas- sungen vorgenommen werden (grau hinterlegt): Feuer- und Rettungswache 1 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- Ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.00 - 15.00 BF Rett.D . Mo.-Fr. RTW 2 Rett.San/Rett.Ass/NFS 14.00 - 22.00 BF Rett.D. Mo.-Fr. RTW F*** Rett.San/Rett.Ass/NFS 08.00 - 16.00 KatS-Org Rett.D. täglich RTW S*** Rett.San/Rett.Ass/NFS 16.00 - 24.00 KatS-Org Rett.D. täglich RTW 3 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Rett.D . täglich RTW 4 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Rett.D . täglich RTW 5 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Multif unktion täglich bei Bedarf RTW 6 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Multif unktion täglich bei Bedarf NEF 1 Rett.Ass/NFS/NA 07.30 - 07.30 BF Rett. D. täg lich 59 NEF 2 Rett.Ass/NFS/NA 08.00 - 18.00 BF Rett.D. Mo.-Fr. NEF 2 Rett.Ass/NFS/NA 18.00 - 08.00 BF Rett.D. täglich bei Bedarf NEF 3 Rett.Ass/NFS/NA 07.30 - 07.30 BF Multifunktio n täglich bei Bedarf KTW 1 Rett.He/Rett.San 07.30 - 16.00 BF Rett.D. Mo. -Fr. Feuer- und Rettungswache 2 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- Ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.00 - 15.00 BF Rett.D . Mo.-Fr. RTW 2 Rett.San/Rett.Ass/NFS 14.00 - 22.00 BF Rett.D . Mo.-Fr. RTW F*** Rett.San/Rett.Ass/NFS 08.00 - 16.00 KatS-Org Rett.D. täglich RTW S*** Rett.San/Rett.Ass/NFS 16.00 - 24.00 KatS-Org Rett.D. täglich RTW 3 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Rett.D . täglich RTW 4 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Rett.D. täglich RTW 5 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Multif unktion täglich bei Bedarf RTW 6 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Multif unktion täglich bei Bedarf NEF 1 Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Rett.D. täglich KTW 1 Rett.He/Rett.San 07.00 - 15.30 BF Rett.D. Mo. -Fr. Feuer- und Rettungswache 3 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- Ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Rett.D . täglich RTW 2 Rett.San/Rett.Ass/NFS 08:00 - 16:00 BF Rett.D. Mo.-Fr. RTW 3 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Multif unktion täglich KTW 1 Rett.He/Rett.San 07.30 - 16.00 BF Rett.D. Mo. -Fr. Rettungswache 10 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 BF Rett.D . täglich 60 Rettungswache 16 Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen RTW 1 Rett.San/Rett.Ass/NFS 07.30 - 07.30 Rett.D. t äglich Erläuterung zu **: Rett.He = Rettungshelfer/-in, Re tt.San = Rettungssanitäter/-in, Rett.Ass = Rettungs assistenten/-tin, NFS = Notfallsa- nitäter/-in, angegeben sind jeweils die Mindestqualifikationen, zumeist ist aufgrund des Multifunktionskonzeptes eine höhere Qualifikati- on gegeben. Erläuterung zu ***: F = Frühdienst, S = Spätdienst 5.2.2 Mitwirkung der Katastrophenschutz Organisationen (KatS-Org) in der Gefahrenabwehr und im Rettungsdienst 5.2.2.1. Zusammenarbeit mit den KatS-Org bei Katast rophen, Großeinsatzlagen und der Gefahrenabwehr bei öffentlicher Großveranstaltungen Auch außerhalb des Rettungsdienstes wirken die KatS -Org umfangreich bei der Gefahrenabwehr bei Katastrophen, Großeinsatzlagen und öffentlichen Großveranstaltungen mit. Folgende Aufga- ben werden u.a. wahrgenommen: • Gestellung von Einheiten für die MANV-Planungen, b asierend auf dem RettG, dem BHKG und der Erlasslage zu den vorgeplanten Einheiten • Besetzung der Feuer- und Rettungswachen bei Großei nsatzlagen und Katastrophen ge- mäß BHKG zur Verstärkung des Rettungsdienstes • Mitwirkung bei der Sicherstellung der Gefahrenabwe hr bei öffentlichen Großveranstaltun- gen (Durchführung von Sanitätsdiensten und Besetzung der Einsatzabschnittsleitung Sani- tätsdienst) • Mitwirkung bei der Sicherstellung von Sanitätsdien sten im Auftrag von Veranstaltern 5.2.2.2. Notfallrettung durch KatS-Org Aufgrund der erheblichen Synergien wird der Rettung sdienst in Münster grundsätzlich durch multi- funktional ausgebildetes Personal der Feuerwehr wahrgenommen (vgl. Kapitel 5.2.1 in Verbindung mit 4.2.2. und 4.8.3.). Gleichzeitig ist festzustellen, dass für die im Kat astrophenschutz mitwirkenden Organisationen (in Münster sind dies vier Hilfsorganisationen) eine St ärkung der weitgehend ehrenamtlichen Beset- zung der Einsatzfunktionen bei Großeinsatz- und Katastrophenlagen durch eine ausreichende Ein- satzpraxis erforderlich wird. Dies gilt insbesonder e für die Aufrechterhaltung der (neuen) Funktion des Notfallsanitäters. Mit dem Ziel, dieses Ehrenam t im Katastrophenschutz nachhaltig zu fördern und zu sichern, soll mit dem vorliegenden Rettungsd ienstbedarfsplan erstmals bei einzelnen Ret- tungsdienstbesatzungen anstelle der Multifunktion e in Einsatz der im Katastrophenschutz mitwir- kenden Einheiten möglich werden. Um die Synergien d er bestehenden Multifunktion vom Grund- 61 satz her weiter nutzen zu können, kommen hierfür je doch ausschließlich einzelne Rettungsmittel an Wachen mit einem hohem RTW-Grundbestand (Feuer- und Rettungswachen 1 und 2) in Frage. Rechtlich möglich wird eine Beteiligungan Leistung en der Notfallrettung mit Privilegien der im Ka- tastrophenschutz mitwirkenden Organisationen möglic h gemäß Runderlass des Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) vom 14.06.2016 („EU-Bereichsausnahme: Vergaberecht / Re ttG NRW“) bzw. gemäß Vergaberechts- modernisierungesetz. Mit dem Ziel der Kosteneffizie nz hinsichtlich einer einheitlichen modernen Ausstattung an Fahrzeugen und Rettungswachen erfolg t die Umsetzung auf Basis einer reinen Personalgestellung auf den Rettungswachen der Stadt Münster. Durch die Teilnahme der externen Mitarbeiter/-innen an der vom der Berufsfeuerwehr o rganisierten zentralen Rettungsdienstfortbil- dung wird ein einheitliches Versorgungsniveau im Re ttungsdienst unabhängig vom Leistungser- bringer sichergestellt. 5.2.2.3. Krankentransport durch Leistungserbringer Auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen erfolgt re gelmäßig eine Ausschreibung von Leistungen im Krankentransport, soweit sie nicht durch die Sta dt Münster selber wahrgenommen werden soll- ten. Als Ergebnis dieser Ausschreibung wirken die Hilfso rganisationen ASB, DRK und JUH sowie eine Privatfirma (Fa. Falck) im Zeitraum von 2013 – 2017 im Krankentransport mit. Im Jahr 2017 erfolgt eine neue EU-weite Ausschreibung über einen Vertragszeitraum von 4 Jahren. Übersicht der für den Bereich Krankentransport vorgehaltenen Krankentransportwagen: ASB Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer**** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen KTW 1 Rett.He/Rett.San 08.30 - 17.00 11.00 - 21.30 07.30 - 13.30 ASB Rett.D. Mo.-Fr. samstags sonn. u. feiertags KTW 2 Rett.He/Rett.San 11.00 - 19.30 ASB Rett.D. Mo .-Fr. DRK Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer**** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen KTW 1 Rett.He/Rett.San 09.00 - 17.30 11.30 - 22.00 15.30 – 22.00 DRK Rett.D. Mo.-Fr. samstags sonn.- u. feiertags KTW 2 Rett.He/Rett.San 09.00 - 17.30 DRK Rett.D. Mo.-Fr. 62 JUH Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer**** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen KTW 1 Rett.He/Rett.San 08.30 – 17.00 07.30 - 17.00 10.00 – 20.30 JUH Rett.D. Mo.-Fr. samstags sonn.- u. feiertags KTW 2 Rett.He/Rett.San 13.00 – 21.30 JUH Rett.D. Mo.-Fr. Falck Fahr- Zeug Qualifikation Fahrer/-in/Führer**** Besetztzeiten Personalzu- ordnung Einsatzbereit/ Bemerkungen KTW 1 Rett.He/Rett.San 07.00 - 15.30 08.00 - 17.30 08.30 - 17.00 Falck Rett.D. Mo.-Fr. samstags sonn- u. feiertags KTW 2 Rett.He/Rett.San 13.30 - 22.00 Falck Rett.D. Mo.-Fr. Erläuterungen zu ****: Rett.He – Rettungshelfer/-in nen, Rett.San – Rettungssanitäter/-innen, Rett.Ass – Rettungsassistent/-innen, Min- destqualifikation (nach RettG), teilweise höhere Besetzung 5.2.3 Bundesfreiwilligendienst Im Krankentransport wurden in Münster seit dem Jahr 1997 Zivildienstleistende eingesetzt, die für diese Aufgabe früher zum Rettungssanitäter, seit Verkürzung des Zivildienstes auf zuletzt 6 Mona- te, zum Rettungshelfer ausgebildet wurden. Bei der Feuerwehr kamen insgesamt 5 Zivildienstleis tende zum Einsatz, die sich auf drei Funktio- nen für die Besetzung der Krankentransportwagen verteilen. Seit dem 01.07.2011 wird der Zivildienst nicht mehr angeboten. Für den Bereich der Feuerwehr lief der Einsatz von Zivildienstleistenden im Krankentransport zur Mitte des Jahres 2011 aus. Über den neuen Bundesfreiwilligendienst seit dem 01.09.2011 Bundesfreiwilligendienst Leistende im Kran- kentransport eingesetzt werden. Die dafür notwendi ge Ausbildung zum Rettungshelfer NRW um- fasst insgesamt 160 Stunden, 80 Stunden davon als t heoretisch/praktischer Teil mit abschließen- der Prüfung. Die weiteren 80 Stunden sind auf einer anerkannten Lehrrettungswache abzuleisten. Danach können die Bundesfreiwilligendienst Leistenden als Fahrer im Krankentransport eingesetzt werden. Die weitere Entwicklung im Bereich Bundesfreiwilligendienst bleibt abzuwarten. 5.2.4 Ausbildung Entsprechend des multifunktionalen Konzeptes im Einsatzdienst wird jede Beamtin / jeder Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst rettungsdi enstlich ausgebildet und erfüllt damit die Vo- raussetzungen für den Einsatz sowohl auf dem Rettun gswagen als auch für rettungsdienstliche Aufgaben in der Leitstelle. Das Ausbildungsziel „Rettungssanitäter“ erreichen alle feuerwehrtechni- schen Beamtinnen und Beamten. 63 Die erste Stufe bildet die Ausbildung zum Rettungss anitäter mit 520 Stunden. Diese ist entspre- chend der Verordnung über die Ausbildung und Prüfun g für die Laufbahn des mittleren feuerwehr- technischen Dienstes in den Feuerwehren in die 18-m onatige Laufbahnausbildung integriert. Sie wird für die Stadt Münster vom Studieninstitut West falen-Lippe unter Einbeziehung von Dozenten der Feuerwehr Münster durchgeführt. Mit dem Ziel des Einsatzes als verantwortliche/r Fa hrzeugführer/-in auf dem Rettungswagen wird ein bedarfsgerechter Anteil von Beamtinnen und Beam ten zum „Notfallsanitäter“ (bis 2027 über- gangsweise „Rettungsassistent“) fortgebildet. Im Zuge der Mitwirkung in der Notfallsanitäterausbildung wird für die bisherigen Lehrrettungsassis- tenten eine Weiterbildung zum Praxisanleiter notwen dig. Diese Umfasst einen 80-stündigen Er- gänzungslehrgang, der mit einer theoretischen wie a uch praktischen Prüfung abschließt. Für Be- amte/Beamtinnen, die bisher noch keine Qualifikation als Lehrrettungsassistent/-innen haben, wird eine 200-stündige Ausbildung zum Praxisanleiter/-anleiterin notwendig, die ebenfalls mit einer the- oretischen wie praktischen Prüfung abschließt. Pro 24h Schichtgruppe (Zug) sind sechs Praxisan- leiter/-innen/Lehrrettungsassistenten/-innen eingeteilt, die auf den Feuer- und Rettungswachen die Praxisausbildung verantworten. Neben den regulären Aufgaben im Einsatzdienst und a nderen Aufgaben im Wachbetrieb werden die Praxisanleiter/-innen/Lehrrettungsassistenten/-innen in der rettungsdienstlichen Aus- und Fort- bildung eingesetzt und wirken zusätzlich auch in or ganisatorischen Fragen des Rettungsdienstes mit. Sie unterstehen der für den Rettungsdienst zus tändigen Fachstelle und unterliegen der fachli- chen Aufsicht der ÄLRD. Zur Qualitätskontrolle der rettungsdienstlichen Maßnahmen sollen in Zu- kunft Praxisanleiter/-innen als sogenannte „Supervisoren“ einzelne Transporte begleiten. Hierdurch soll die Qualitätssicherung der in Verfahrensanweis ungen und Rettungsdienst-Routinen festgeleg- ten Standards gewährleistet werden. Aufgaben der Praxisanleiter/-innen/Lehrrettungsassistenten/-innen: • Gestaltung der Wachausbildung Rettungsdienst • Mitwirkung bei der jährlichen Fortbildung Rettungs dienst • Konzeptionelle Mitarbeit in der Abteilung Rettungs dienst • Betreuung von Praktikanten und Auszubildenden auf den Lehrrettungswachen • Mitwirkung in der Notfallsanitäter(-innen)-ausbild ung 5.2.5 Notfallsanitäter-Ergänzungs-Ausbildung / -Prüfung Zum 01.01.2014 ist das Notfallsanitätergesetz (NotS anG) in Kraft getreten. Dieses regelt die Vo- raussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Not fallsanitäter/-in“ einschließlich der Ausbil- dung und ersetzt das Rettungsassistentengesetz. Das RettG NRW sieht die Besetzung von Ret- tungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen mit je eine m Notfallsanitäter/-in als Fahrzeugführer/-in 64 nach einer Übergangszeit zum 01.01.2027 vor. Die Ko sten der Notfallsanitäter/in-ausbildung gel- ten als Kosten des Rettungsdienstes (Rd.Erlass des MGEPA vom 19.05.2015). Personen, die zum 31.12.2013 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent/-in“ führen durften, kön- nen bis zum 31.12.2020 die Qualifikation zum Notfal lsanitäter/-in über eine Ergänzungsprüfung erlangen. Dies ist möglich, wenn sie 1. eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als Rettungs assistent/-in nachweisen (Absolvie- ren der Ergänzungsprüfung 1 – EP1) 2. eine mindestens 3-jährige Tätigkeit als Rettungs assistent/-in nachweisen und an ei- ner weiteren Ausbildung im Umfang von 480 Stunden teilgenommen haben (Absol- vieren der Ergänzungsprüfung 2 – EP2) 3. bei einer geringeren als 3-jährigen Tätigkeit al s Rettungsassistent/-in an einer weite- ren Ausbildung im Umfang von 960 Stunden teilgenommen haben (Absolvieren der Ergänzungsprüfung 3 – EP 3) Zukünftig besteht dauerhaft ein Bedarf von ca. 164 Notfallsanitätern/-sanitäterinnen. Dieser Bedarf ergibt sich als Summe der Rettungsmittelbesetzungen und der aus der Multifunktion im Brand- schutz eingesetzten Mitarbeiter/-innen. Letztere besetzen bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen u.a. auch die Einsatzmittel des MANV-Konzeptes (Ger ätewagen Rettungsdienst, Abrollbehälter MANV) Zur Deckung des Bedarfes soll diese Anzahl von Mitarbeiter/-innen bis zum Jahr 2020 zum Notfallsanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin ausgebildet werden. Ausbildungsübersicht NFS Ergänzungsstufe Anteil Personal-Ausfallzeit durch A usbildung Mitarbeiter/-in EP 1 0,048 ca. 50 EP 2 0,29 ca. 16 EP 3 0,58 ca. 100 Der kalkulierte Gesamtbedarf, inkl. unplanmäßiger Personalwechsel o.ä. von ca. 164 Notfallsanitä- tern/-innen wird bis zum Jahr 2027 (gesetzliche Fri st) durch Ausbildung/Neueinstellung ausgegli- chen. Ausbildungsbedarfe der Berufsfeuerwehr Bereich Anzahl Ausbildungs-Personalfaktor* Summe RTW im 24-Std-Dienst 7 10,02 70 RTW im Tagesdienst 5 2,8 14 NEF im 24-Std- Dienst/Multifunktion 3 10,02 30 RTW in Multifunktion 5 10,02 50 164 65 * Erklärung zum Ausbildungs-Personalfaktor: Die aus gebildeten Beamtinnen und Beamten stehen nur zu maximal 50% ihrer Dienstzeit dem Rettungsdie nst zur Verfügung. Daher werden die Perso- nalfaktoren (5,01/1,4) entsprechend angepasst. Daher ergibt sich ein verdoppelter Ausbildungsbe- darf Ausbildungsbedarfe der KatS-Organisationen Bereich Anzahl Personalfaktor Summe RTW im Tagesdienst 4 1,96 8 5.2.6 Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/-in Die Vollausbildung für Notfallsanitäter bzw. Notfal lsanitäterinnen wird in Kooperation mit dem Stu- dieninstitut Westfalen-Lippe vorgenommen und dauert drei Jahre. Die Ausbildung soll erstmalig im Jahr 2018 angeboten werden. 5.2.7 Fortbildung des Rettungsfachpersonals Einmal jährlich nehmen alle im Rettungsdienst einge setzten Beamten/Beamtinnen und Mitarbei- ter/Mitarbeiterinnen der im Rettungsdienst mitwirkenden KatS-Org an einer 30 Stunden umfassen- den Fortbildung teil, die auf den rettungsdienstlic hen Bedarf ausgerichtet ist und den gesetzlichen Vorgaben (Runderlass des MAGS vom 21.01.1997) entspricht. Die Fortbildung wird unter Federführung des Studien institutes Westfalen Lippe durchgeführt. Die Praxisanleiter/-in/Lehrrettungsassistenten/-innen der Feuerwehr Münster sind in die Fortbildung als Dozenten/Dozentinnen eingebunden. Das Rettungsfachpersonal mit der Zusatzfunktion „Organisatorischer Leiter / Organisatorische Lei- terin Rettungsdienst“ (Einsatzleiter/-in im gehobenen Dienst) nimmt jährlich an einer Anpassungs- fortbildung teil. 5.3 Notärzte/Notärztinnen 5.3.1 Rahmenbedingungen Die Aufgabe des Notarztes / der Notärztin besteht i n der Behandlung von Patienten/-innen nach aktuellen Erkenntnissen der Medizin. Zur Sicherstel lung des Einsatzes von qualifizierten Ärzten und Ärztinnen in der Notfallrettung, (vgl. § 11 Abs . 2 RettG) arbeitet die Feuerwehr mit den Kran- kenhäusern in der Stadt Münster zusammen. Die Krank enhäuser stellen Notärztinnen und Notärz- te im Rahmen von Personalgestellungsverträgen für d ie Besetzung der Notarzteinsatzfahrzeuge ab. 5.3.2 Qualifikation Die Qualifikation der Notärzte/-innen erfolgt nach den Vorgaben der Ärztekammer Westfalen-Lippe und dem Rettungsgesetz NRW. Die Fachkunde Rettungsdienst sowie die Zusatzbezeichnung Not- fallmedizin bilden die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin. 66 Zur Absolvierung des nötigen Einsatzpraktikums im R ettungsdienst richtet der Träger Rettungs- dienst sogenannte Praktikantenstellen im Umfang von zehn Schichten á 12 Stunden ein. Die Ver- gütung erfolgt nach TVÄ. Die Notarzt/Notärztin-qual ifikation wird ergänzt durch ein zweitägiges Einführungsseminar der Feuerwehr Münster. Die hierbei anfallenden Kosten übernimmt der Träger des Rettungsdienstes. 5.3.3 Fortbildung Mit der Verabschiedung des Rettungsgesetzes NRW vom 18.03.2015 sind im öffentlichen Ret- tungsdienst notärztlich Tätige verpflichtet, sich r egelmäßig zu notärztlichen Themen fortzubilden. Seitens des Landesgesetzgebers wurden die Ärztekamm ern in NRW beauftragt, Umfang und In- halte der geforderten Fortbildungen für Ärztinnen u nd Ärzte im Rettungsdienst festzulegen. Die für Münster zuständige Ärztekammer Westfalen-Lippe hat im Februar 2016 in einem Beschluss Um- fang und Zuständigkeit für die Prüfung der Einhaltung der Fortbildungsvorgaben definiert. Die Ärzt- lichen Leitungen der Rettungsdienste müssen seit 1.4.2016 sicherstellen, dass im öffentlichen Ret- tungsdienst nur Notärztinnen und Notärzte eingesetz t werden, die regelmäßig in einem zweijähri- gen Zeitraum zumindest 20 Punkte notärztlicher Fortbildung erwerben. Ein regelmäßiges Fortbildungsangebot bietet der Arbeitskreis „Notärzte/-innen in Münster“, der bei der Ärztekammer akkreditiert ist. Diese Fortbildung dient dem Erfahrungsaustausch und der Wei- terbildung der Notärzte/-tinnen. Die Teilnahme an diesem Arbeitskreis findet in der Arbeitszeit statt. Die Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten des Rettungsdienstes und der allgemeine not- fallmedizinische Fortschritt macht eine Ausweitung des Fortbildungsangebotes für Notärzte/-tinnen erforderlich. Hierzu wurde ein viermalig im Jahr st attfindendes Tagesseminar der Akademie der Ärztekammer eingeführt. Die Teilnahme wird als Arbeitszeit anerkannt. 5.3.4 Dienstaufsicht Die Notärzte/-tinnen unterliegen den Weisungen und der Fachaufsicht der ÄLRD. Der Notarzt/die Notärztin leistet Rettungseinsätze, die während der von der Feuerwehr bestellten Dienste von der Leitstelle der Feuerwehr angezeigt werden. Bei Eins ätzen, für die die Feuerwehr eine Einsatzlei- tung gebildet hat, übernimmt der Notarzt/die Notärztin die ihm/ihr von der Einsatzleitung angezeig- ten Aufgaben. Während des Einsatzes ist der Notarzt /die Notärztin befugt, dem im Rettungsdienst der Stadt Münster eingesetzten nichtärztlichen Personal fachliche Weisungen zu erteilen. 5.3.5 Vergütung Die von den Krankenhäusern im Rahmen des Rotationsn otarzt-Models gestellten Ärzte/-innen werden den Tarifgruppen TVÄ zugeordnet. Die Persona lkosten werden den Krankenhäusern er- stattet. 5.3.6 Personal der Notarzt-/Notärztinnen-Gruppe Das Personal der Notarzt-/Notärztinnen-Gruppe besteht aus für den Notarzt/-ärztinnen-dienst qua- lifiziertem Personal unterschiedlicher Erfahrungsst ufen. Mit dem Ziel der Integration junger ärztli- 67 cher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Notärztin nen und Notärzte erfolgt eine mehrmonatige sog. Junior-Rotations-Notarzttätigkeit im Rettungsd ienst. Während dieser Zeit erwirbt das Perso- nal, supervidiert durch die Ärztliche Leitung Rettu ngsdienst, die notwendigen Erfahrungen für den Einsatzdienst und wird selbständig. Im Anschluss an diese Rotation werden die Notärztinnen und Notärzte regelmäßig über eine kürzere Zeit neben Ih rer Tätigkeit im Krankenhaus im Rettungs- dienst tätig (Senior-Notärzte). Zukünftig sollen neu eingeführte sog. Koordinierend e Notärzte/Notärztinnen gemeinsam mit der ÄLRD sicherstellen, dass ein gleichbleibend hohes Versorgungsniveau gewährleitet ist. Im Umfang von 20% sind Arbeitsanteile für Organisationsaufgab en und Einarbeitung neuer Mitarbeiter/-innen vorgesehen. Zur Sicherstellung sind 2,00 Planstelle n einzurichten, die entsprechend mit 1,6 VZÄ für den Einsatzdienst zur Verfügung stehen. Die Koo rdinierenden Notärzte/Notärztinnen bilden zudem die ärztliche Standortleitung der NEF-Standor te und übernehmen die ärztliche Besetzung für das 1-NEF-2. Ferner nehmen sie am Rufdienst der Leitenden Notärzte/Notärztinnen teil. Die Aufgaben der Koordinierenden Notärzte/Notärztinnen umfassen folgende Bereiche: - Einsatz als beratender Notarzt/-ärztin in der Lei tstelle inkl. Delegation ärztlicher Leistungen auf der Grundlage des NotSanG, - ärztliche Supervision der Disposition im Inten sivtransport (insb. Abklärung der Indikati- on und Dringlichkeit durch strukturiertes Arzt- Arzt-Gespräch), - Aus-und Fortbildung von Rettungsfachpersonal, - konzeptionelle Erarbeitung, fachliche Ausgestaltu ng und Umsetzung der Ausbildung von Notfallsanitätern/-sanitäterinnen, - konzeptionelle Erarbeitung der jährlichen Fortbil dung und der Rezertifizierungsinhalte, - Durchführung der praktischen und theoretischen Re zertifizierung von Notfallsanitätern/- sanitäterinnen, - Prüfungen von Notfallsanitätern/-sanitäterinnen, - Mitarbeit in Projektarbeit und Qualitätsmanageme nt, - Erarbeitung und Umsetzung von neuen medizinischen Einsatzkonzepten. Die Tätigkeit als Koordinierende Notärzte/Notärztinnen ist daher eng in die Führung des Rettungs- dienstes der Stadt Münster eingebunden. Sie sollen somit möglichst durch städtische Mitarbeiter/- innen und nur nachrangig über Personalgestellung wahrgenommen werden. 68 Notarzt /Not ärztinnen - Gruppe Aufgabe Qualifikation Tarifliche Gruppi e- rung Junior Rotations- Notärzte/Notärztinnen Einführung in den Dienst, im Verlauf selbständige Beset- zung NEF unter Supervision Assistenzarzt/-ärztin in Weiterbildung, Fach- kunde Rettungsdienst Assistenzarzt/-ärztin Senior- Notärzte/Notärztinnen Erfahrene Mitarbei- ter/-innen zur Be- setzung der NEF Fach- oder Assistenz- arzt/-ärztin mit Zu- satzbezeichnung Not- fallmedizin Facharzt/-ärztin Koordinierende Notärz- te/Notärztinnen Besetzung NEF, Einsatzbezogene Koordination, Einar- beitung von Notärz- ten, Projektarbeit Facharzt/-ärztin, Zu- satzbezeichnung Not- fallmedizin, Zertifikat „Leitender Not- arzt/Notärztin“ Oberarzt-ärztin Teilzeitbeschäftige Not- ärzte/Notärztinnen als bei der Stadt Münster Erfahrene Mitarbei- ter/-innen zur Be- setzung der NEF Facharzt, Zusatzbe- zeichnung Notfallme- dizin, Zertifikat „Lei- tender Not- arzt/Notärztin“ Facharzt/-ärztin Die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzte erlaubt die Kompensation von Fehlzeiten und Sonderbedarfen in allen Notarzt-/Notärztinnen-G ruppen. Die Beschäftigung bei der Stadt Münster erfolgt als Teilzeit-Beschäftigung auf Basi s von Abrufarbeit (z.B. 3 Stunden Wochenar- beitszeit, Abrufarbeit nach §12 Teilzeit- und Befristungsgesetz). 5.4 Leitende Notärzte/Notärztinnen Die Gruppe der Leitenden Notärzte/Notärztinnen (LNA) der Stadt Münster wurde unter Berücksich- tigung des Gesetzes über den Rettungsdienst und die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GV NW S. 458), des RdErl. des Ministeriums für Ar- beit, Gesundheit und Soziales vom 08.01.1991 zu „Vo rsorgeplanungen für die gesundheitliche Gefährdung in Unglücks- und Katastrophenfällen“ (MB L NW Nr. 9 vom 22.02.1991, S. 119), der Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung des „Leitenden Notarztes/-ärztin“ (Deut- sches Ärzteblatt 85, 1988, Heft 8, S. B-349) und de r Empfehlung der Ärztekammer Westfalen- Lippe/Nordrhein zur Institutionalisierung des Leite nden Notarztes/-ärztin (Westf. Ärzteblatt 45, 1991, Heft 5, S. 222, Rhein. Ärzteblatt 45, 1991, Heft 17 S. 692) gegründet. 69 Die LNA sind besonders für die fachliche und organi satorisch-medizinische Leitung des rettungs- dienstlichen und sanitätsdienstlichen Einsatzes beim Massenanfall Verletzter oder akut Erkrankter (MANV) fortgebildet. Sie sind im Rahmen eines ständigen Rufdienstplanes zu jeder Zeit einsatzbereit. Der LNA ist Mitglied der Einsatzleitung/der Technischen Einsatzleitung am Schadensort. Sie/Er leitet die medizinischen Maßnahmen am Schade nsort und bestimmt diesbezüglich Schwer- punkt und Art des rettungs- und sanitätsdienstlichen Einsatzes. In ärztlichen Fragen ist sie/er Berater/-in der Ein satzleitung/Technischen Einsatzleitung und unter- steht im Einsatz dem/der nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Einsatzleiter/-in. Die LNA werden von der Stadt Münster auf Vorschlag der ÄLRD ernannt und entlassen. 5.4.1 Qualifikation Die Qualifikation der Leitenden Notärzte/Notärztinn en erfolgt nach den Vorgaben der Bundesärz- tekammer und dem Rettungsgesetz NRW. Die Tätigkeit als Notarzt/-ärztin ist Voraussetzung. 5.4.2 Fortbildung Die Leitenden Notärzte/Notärztinnen unterliegen ein er Fortbildungspflicht. Hierzu werden jährliche Tagesseminare angeboten. Die Teilnahme wird als Arbeitszeit vergütet. 5.4.3 Vergütung Der Rufdienst der Leitenden Notärzte/Notärztinnen wird gemäß Tarifvertrag als Rufdienst vergütet. 5.5 Einsatzdokumentation Alle Rettungsdiensteinsätze werden in einem Protoko ll dokumentiert. Das Protokoll ist entspre- chend einer Empfehlung der Deutschen Interdisziplin ären Vereinigung für Notfall- und Intensivme- dizin (DIVI) gestaltet und entspricht damit den im Rettungsdienst üblichen Vorgaben. Die Protokolle dienen insbesondere folgenden Zwecken: • Information des aufnehmenden Krankenhauses über di e rettungsdienstlichen Erkenntnisse und Maßnahmen • Dokumentation der rettungsdienstlichen Maßnahmen • Qualitätskontrolle und -sicherung • Statistische Auswertungen Ergänzend zur Verwendung und Auswertung der Rettung sdienstprotokolle durch die zuständige Fachstelle und den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst wird die Auswertung bezüglich spezieller Fra- gen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch zum Zwe cke der Versorgungsforschung weiter gegeben. Seit Anfang 2009 erfolgt die Einsatzdokume ntation der Notarzteinsätze mittels eines digitalen Stiftsystems. Zum Zwecke des Qualitätsmanagements fließen die medizinischen Daten in eine Datenbank ein. Für den Bereich der Notfallrettung ist für das Jahr 2017 die Beschaffung eines digitalen Dokumentationssystems geplant. Die Dokumentation im Krankentransport erfolgt handschriftlich. 70 5.6 Technik 5.6.1 Fahrzeuge Alle Fahrzeuge und deren Ausstattung entsprechen de n einschlägigen Normen und den Anforde- rungen der Notfallmedizin und werden regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt. 5.6.2 Ausfallreserven/Ausweitung Um Ausfälle, z.B. durch notwendige Werkstattarbeite n, Unfälle oder die Desinfektion von Fahr- zeugen zu kompensieren, hält die Feuerwehr zurzeit insgesamt 3 RTW, 2 KTW und 1 NEF als Ausfallreserve bereit. Die Ausweitung der Einsätze des Zusatz-Notarztes/de r Zusatz-Notärztin bei Spitzenbedarf in der Notfallrettung macht die ständige Vorhaltung von 4 weiteren RTW und 2 PKW/Reserve NEF erfor- derlich. 5.6.3 Fristen für Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen Die Ersatzbeschaffung erfolgt unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, in der Regel nach sieben, bei den NEF nach fünf Jahren oder bei besonderen Laufleistungen. 5.6.4 Medizinische Geräte Die Feuerwehr Münster hält medizinische Geräte gemäß den Vorgaben der DIN EN 1789 und DIN 75079 auf den entsprechenden Fahrzeugen vor. Alle medizinischen Geräte werden zentral von der Feuerwehr beschafft und von Mitarbeitern/-innen des Einsatzdienstes in der einsatzfreien Zeit ge- mäß Medizinproduktegesetz (MPG) betreut. Der wachsende Umfang der Vorhaltung von medizinischen Geräten, die Umstellung des Dienstbe- triebes auf eine 48 Stundenwoche sowie die Komplexität der Vorgänge macht die Einrichtung einer Sachbearbeitung Medizintechnik im Umfang von 0,5 VZ Ä notwendig. Dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin Medizintechnik zugeordnet sind als Medizintechnik-Beauftragte Mitarbeiter/- innen aus den Einsatzabteilungen, die an Prüfungen, Wartungen und Reparaturen von Geräten mitwirken. Der Umfang der überwachungspflichtigen Ausrüstung beläuft sich auf mehr als 800 Ge- räte. 5.6.5 Schutzausrüstung Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) A1 verpflichtet u.a. den Arbeitgeber, geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbe itgeber hat seinen Mitarbeitern/-innen die persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Anzah l zur Verfügung zu stellen. Ferner wird der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung zu be- nutzen und die Vorschriften gemäß Gemeinde-Unfallverhütungs-Vorschriften (GUV) R 2106 „Be- nutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst“ zu beachten. 71 Bei der Feuerwehr Münster wird das Personal im Rett ungsdienst mit weißer Hose der Beklei- dungsklasse 1 und einer entsprechenden Rettungsdien stjacke mit retroreflektierendem Material der Klasse 3 ausgestattet. Um Verletzungen im Bereich des Bewegungsapparates (Fuß und Knöchel) zu minimieren, wird ein Sicherheitsschuh mit knöchelhohem Schaft der Sicherheitsstufe 3 getragen. Schutzhelme und Handschuhe zum Schutz vor mechanisc hen Verletzungen werden auf jedem Rettungsmittel mitgeführt. Zum Schutz der Hände beim Kontakt mit Blut, Ausscheidungen oder sonstigen Körperflüssigkeiten werden Einmalhandschuhe vorgehalten (bei Bedarf auch latexfreie). Darüber hinaus werden für den Bereich der Infektion skrankheiten Einwegschutzoveralls, Mund- schutz, Einwegschürzen, Schürzen und Handschuhe aus PVC für das Personal bereitgestellt. Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 für das Gesundheitswesen und die Wohlfahrtspflege schreibt u.a. die Verwendung von s tichsicheren Medizinprodukten vor. Die Um- setzung aller geforderten Maßnahmen nach TRBA 250 wurde zum 01.08.2007 abgeschlossen. Für die in den Rettungsdienst der Stadt Münster ein gebundenen KatS-Org gelten die Aussagen analog. 5.6.6 Wartung und Reparatur 5.6.6.1 Medizinische Geräte Für die Einhaltung von Wartungsfristen und Reparaturen sind die Mitarbeiter/-innen der Feuerwehr verantwortlich. Kleine Reparaturen werden von im Be reich der Gerätetechnik geschulten Ret- tungsassistenten/-innen selbst durchgeführt. Bei größeren Mängeln werden die Geräte dem Herstell er zugesandt. Durch die Vorhaltung von Ersatzgeräten sind Ausfälle kurzfristig zu kompensieren. 5.6.6.2 Fahrzeuge Die Wartung und Reparatur der Fahrzeuge der Feuerwe hr erfolgt in der Kfz-Werkstatt der Feuer- und Rettungswache 1 oder 2. Lackierarbeiten werden in der Kfz-Lackiererei auf der Feuer- und Rettungswache 1 ebenfalls durch eigene Mitarbeiter/-innen durchgeführt. Die Anforderungen des Rettungsdienstes an die Kfz-W erkstatt der Feuerwehr Münster sind in den vergangenen Jahren stetig angestiegen. Dies ist u.a. auch mit den ständig steigenden Einsatzzah- len im Rettungsdienst unmittelbar verknüpft, da dur ch mehr Einsätze und entsprechend mehr ge- fahrenen Kilometern ein höherer Inspektions- und Re paraturaufwand für die Werkstatt entsteht. Zusätzlich verursachen modernere und wartungsintensivere Fahrzeugtechnik (z. B. Abgassysteme Euro 5 / 6 ) zusätzliche Arbeitsaufwendungen. 72 5.6.6.3 Wartungsintervalle Für den einwandfreien Betrieb sowie zum Schutz von Patienten/Patientinnen, Personal und Dritter gibt es Sicherheitsvorschriften für den Betrieb der Medizinprodukte, die im Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV) geregelt sind. So müssen Si- cherheitstechnische Kontrollen (STK) und Messtechni sche Kontrollen (MTK) nach Vorgabe des Herstellers durchgeführt werden. Die Kontrollintervalle sind definiert: • für Defibrillatoren jährlich • für Beatmungsgeräte halbjährlich • für Blutdruckmessgeräte alle zwei Jahre. Eine Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) darf nur durchführen, wer • aufgrund seiner/ihrer Ausbildung, Kenntnisse und d urch praktische Tätigkeiten gewonne- nen Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitstech- nischen Kontrollen bietet, • hinsichtlich der Kontrolltätigkeit keiner Weisung unterliegt und • über geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen verfügt . Sämtliche medizintechnischen Geräte des Rettungsdie nstes der Feuerwehr Münster, die einer STK unterliegen, müssen entweder durch den Hersteller oder durch einen unabhängigen Sachver- ständigen überprüft werden. 5.6.7 Hygienemanagement In der zentralen Desinfektionseinheit an der Feuer- und Rettungswache 1 wird ein Dampf- sterilisator vom Typ SEL 666-1 der Firma Münchener-Medizin-Mechanik GmbH eingesetzt. In dem Dampf-Sterilisator wird im fraktionierten Vakuumver fahren mit pathogenen Keimen verunreinigte Wäsche desinfiziert. Die Desinfektion von med. Geräten ist automatisiert . Für diesen Zweck wurden für die Feuer- und Rettungswachen 1 und 2 Reinigungs- und Desinfektionsautomaten beschafft. Ferner verfügen die Feuer- und Rettungswachen 1, 2 und 3 über automatische Dosiereinrichtun- gen zur Herstellung von verschiedenen Lösungen für den Bereich der Desinfektion. Um den rei- bungslosen Desinfektionsablauf zu gewährleisten, wu rden 16 Beamte/Beamtinnen der Berufsfeu- erwehr Münster zu staatlich geprüften Desinfektoren ausgebildet. 5.6.7.1 Desinfektionsintervalle Die Routinewartung der Krankenkraftwagen gemäß ”Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infek- tionsprävention” 4.5.3 Nr. 4 Satz 2 sind im Hygieneplan und in der Infektionsschutzdatenbank Ret- tungsdienst festgeschrieben. 73 5.6.7.2 Hygieneplan Für alle Bereiche des Rettungsdienstes werden Hygie nepläne vorgehalten und in den Funktions- bereichen ausgehangen. Sämtliche Hygienepläne werde n am Arbeitsplatz des Rettungsdienst- Hallenmeisters/der Rettungsdienst-Hallenmeisterin vorgehalten. 5.6.7.3 Infektionsschutzdatenbank Zur wirtschaftlichen Umsetzung der Hygienemaßnahmen wurde in Zusammenarbeit mit dem Ge- sundheitsamt eine Infektionsschutzdatenbank erstell t. Diese weist für die im Rettungsdienst rele- vanten Krankheitserreger differenzierte Maßnahmen aus. Durch die Mitwirkung im Euregio MRSA (Meticillinresistente Staphyllokkus aureus) - Projekt konnte das Verfahren der nach MRSA-Transporten vorgenommen en Desinfektionen deutlich reduziert und Kosten eingespart werden. Die Infektionsschutzdatenbank ist an jedem EDV-Arbeitsplatz onli- ne abrufbar. 5.6.8 Sachbearbeitung Rettungsdienst Grundsätzlich werden die Aufgaben im Versorgungs-, Wartungs-, Desinfektionsbereich von den Feuerwehrbeamten/-innen in einsatzfreien Zeiten wah rgenommen. Steigende Anforderungen machten im Jahr 2000 die Einrichtung der Stelle (1, 0 VZÄ) eines „Rettungsdienst-Sachbearbeiters “ zur Unterstützung der im 24-h-Schichtdienst einge teilten Beamten/Beamtinnen erforderlich. Sei- ne/ihre Aufgabenbereiche sind die Organisation und Überwachung der Arbeitsprozesse an allen Rettungswachen, die Beschaffung und Vorhaltung rett ungsdienstlicher Ausstattung in größerem Umfang sowie die Überwachung der Einhaltung von Prüf- und Desinfektionsfristen. 5.7 Liegenschaften 5.7.1 Allgemeines Da die Aufgaben des Rettungsdienstes in Münster von der Feuerwehr zusammen mit den Aufga- ben Brandschutz und technische Hilfeleistung wahrge nommen werden, sind drei Rettungswachen in die Feuerwachen 1, 2 und 3 integriert. Die Rettu ngswachen 10 und 16 befinden sich neben den Standorten der jeweiligen Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr Münster. Die Standorte der Krankentransportwagen der Leistungserbringer wurden als „Außenstellen“ der o. g. Rettungswachen der Stadt Münster definiert. Alle Feuer- und Rettungswachen liegen unmittelbar a n oder in nächster Nähe zu größeren Zu- fahrtsstraßen. Die Standorte der Feuer- und Rettungswachen sowie d ie entsprechenden Ausrückebereiche und Einwohnerzahlen im Versorgungsbereich sind der Abbildung 15 zu entnehmen. 5.7.2 Feuer- und Rettungswache 1 Die Feuer- und Rettungswache 1 deckt die nördliche Innenstadt sowie die nord-westlichen Stadt- teile des Stadtgebietes ab. 74 Für den Bereich Rettungsdienst stehen Stellplätze f ür 12 Rettungsdienstfahrzeuge zur Verfügung. Eigene Räumlichkeiten für den Bereich Rettungsdiens t sind nur für die Rettungswagen mit fest zugeordneter Besatzung vorgesehen. Alle übrigen Sch ulungs-, Aufenthalts- und Ruheräume wer- den gemeinsam mit dem Personal für die Bereiche Brandschutz/Technische Hilfeleistung genutzt. Für das ärztliche Personal steht ein eigener Ruheraum innerhalb des Gebäudes zur Verfügung. Die Aufenthalts- und Ruheräume für das Personal bef inden sich oberhalb der Fahrzeughalle und sind sowohl über Rutschstangen als auch über einen Treppenraum miteinander verbunden. Auf der Feuer- und Rettungswache 1 befindet sich die ze ntrale Desinfektionsanlage für Fahrzeuge, Geräte und Wäsche. Ferner stehen Räumlichkeiten für die Lagerung von Medikamenten und ret- tungsdienstlichen Gerätschaften zur Verfügung. Der Feuer- und Rettungswache sind ca. 94.974 Einwohner/-innen im Ausrückbereich zugeordnet. 5.7.3 Feuer- und Rettungswache 2 Die Feuer- und Rettungswache 2 deckt die südliche I nnenstadt sowie die süd-östlichen Stadtteile des Stadtgebietes ab. Für den Bereich Rettungsdienst stehen Stellplätze für 9 Rettungsdienstfahr- zeuge zur Verfügung. Eigene Räumlichkeiten für den Bereich Rettungsdienst sind nur für die Ret- tungswagen mit fester Besatzung vorgesehen. Alle üb rigen Schulungs-, Aufenthalts- und Ruhe- räume werden gemeinsam mit dem Personal für die Ber eiche Brandschutz/Technische Hilfeleis- tung genutzt. Für das ärztliche Personal steht ein eigener Ruheraum innerhalb des Gebäudes zur Verfügung. Die Aufenthalts- und Ruheräume für das P ersonal befinden sich oberhalb der Fahr- zeughalle und sind sowohl über Rutschstangen als au ch über einen Treppenraum miteinander verbunden. Auf der Feuer- und Rettungswache 2 befin det sich eine Desinfektionsanlage für Fahr- zeuge, Geräte und Wäsche. Ferner stehen Räumlichkei ten für die Lagerung von Medikamenten und rettungsdienstlichen Gerätschaften zur Verfügung. Entsprechend dem zugewiesenen Ausrückbereich ist di e Feuer- und Rettungswache 2 zuständig für ca. 109.781 Einwohner/-innen. 5.7.4 Feuer- und Rettungswache 3 Die seit 1986 im Stadtteil Hiltrup an der Friedhofs traße betriebene Rettungswache 3 wurde mit Inbetriebnahme der (provisorischen) Feuer- und Rett ungswache 3 an der Hansestraße im Jahr 2010 räumlich und funktional in diesen Standort int egriert. Der Rettungswagen und der Kranken- transportwagen wurden zum neuen Standort der Feuer- und Rettungswache 3 verlegt. Der neue Standort an der Hansestraße verfügt über Stellplätz e für zwei Rettungswagen und einen Kranken- transportwagen. Direkt an die Fahrzeughalle angeschlossen ist ein Raum für die Aufbereitung und Reinigung von infektiösem Material Ferner dient der Raum der Lagerung von Medikamenten, wei- terem Verbrauchsmaterial und Geräten. Der Feuer- un d Rettungswache 3 sind der Stadtbezirk Hiltrup mit dem Stadtteil Amelsbüren, ohne den Stad tteil Berg-Fidel, sowie Teile des Stadtteils Mecklenbeck mit insgesamt 35.532 Einwohnern zugeordnet. 75 5.7.5 Rettungswache 10 Die im Stadtteil Mecklenbeck, Stadtbezirk West, lie gende Rettungswache 10 am Dingbängerweg ist ebenfalls rund um die Uhr besetzt. Der Neubau d er Rettungswache konnte im April 2004 bezo- gen werden, nachdem zuvor der Betrieb seit dem 01.0 1.2002 im alten Feuerwehr-Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt wurde. Die Du rchführung der Neubaumaßnahme erfolgte zeitgleich mit dem Neubau des Feuerwehrgerätehauses des Löschzuges Mecklenbeck der Freiwil- ligen Feuerwehr. In der Rettungswache 10 sind Stell plätze für einen Rettungswagen und einen Krankentransportwagen vorhanden. Im Obergeschoss be finden sich die Ruhe- und Sanitärräume, im Erdgeschoss die Sozialräume. Die Ruhe- und Sanit ärräume sind bereits für eine mögliche Un- terbringung von gemischten Besatzungen (weiblich/mä nnlich) ausgelegt. Im Erdgeschoss werden Räume für die Reinigung von infektiösem Material, das Aufbereiten der gereinigten Materialien und Einlagern der sonstigen Ausstattung vorgehalten. Der Rettungswache 10 sind die südwestlichen Stadtte ile Mecklenbeck, Aaseestadt, Albachten, Roxel sowie Teile von Düesberg (Geist) mit zusammen ca. 31.070 Einwohnern zugeordnet. Der Bereich Amelsbüren und Loevelingloh, einschließlich des südlich der Bahnstrecke Münster- Recklinghausen gelegenen Teils von Mecklenbeck (Her oldstraße), bleibt der Feuer- und Ret- tungswache 3 zugeordnet, da sehr häufig die Bahnsch ranke an der Heroldstraße geschlossen ist und so der RTW von der Rettungswache 10 häufig nich t rechtzeitig eintreffen könnte. Mit der zwi- schenzeitlich eingeführten parallelen Alarmierung d er Rettungswachen 10 und 3 wird der Versuch unternommen, bei geöffneter Bahnschranke die dann möglichen kurzen Eintreffzeiten des RTW 10 zu nutzen. 5.7.6 Rettungswache 16 Im Stadtbezirk Ost, Stadtteil Gelmer-Dyckburg, war zunächst vom 26.11.2001 bis 31.07.2002 ein im Tagesdienst besetzter Rettungswagen in Betrieb genommen worden. Seit dem 01.08.2002 wird der Rettungswagen rund um die Uhr personell besetzt. Fahrzeug und Besatzung wurden zunächst provisorisch im Gerätehaus des Löschzuges Kemper de r Freiwilligen Feuerwehr Münster unterge- bracht, bis im April 2004 ein Neubau neben dem Feu erwehrgerätehaus an der Rudolf-Diesel- Straße in Betrieb genommen werden konnte. In der Rettungswache 16 sind Stellplätze für einen Rettungswagen und einen Krankentransport- wagen vorhanden. Im Erdgeschoss werden Räume für die Reinigung von infektiösem Material, das Aufbereiten der gereinigten Materialien und Einlagern der sonstigen Ausstattung vorgehalten. Im ersten Obergeschoss befinden sich die Sozialräum e, im zweiten Obergeschoss die Ruhe- und Sanitärräume. Die Ruhe- und Sanitärräume sind berei ts für eine mögliche Unterbringung von ge- mischten Besatzungen (weiblich/männlich) ausgelegt. Der Rettungswache 16 sind die nordöstli- chen Stadtteile Gelmer, Gelmer-Dyckburg, Coerde, H andorf sowie Teile von Mauritz und Rump- horst mit zusammen ca. 33.878 Einwohnern/-innen zugeordnet. 76 Abbildung 15: Einwohnerzahlen im jeweiligen Ausrückbereich (Stand 31.12.2015) 77 6. Kosten Nach § 14 Abs. 5 RettG NRW haben die Träger rettung sdienstlicher Aufgaben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Personal-, Sach- und kalku- latorischen Kosten, die über jährlich zu erstellende Gebührenbedarfsberechnungen (Kalkulationen) und Betriebsabrechnungen ermittelt werden. Die Träger des Rettungsdienstes stellen den Verbän- den der Krankenkassen gem. § 12 Abs. 5, Satz 3 Rett G NRW jährlich Betriebsabrechnungsbögen (BAB) sowie Einsatzzahlen des Beurteilungszeitraumes zur Verfügung. Die Kosten des Rettungsdienstes werden über Benutzu ngsgebühren refinanziert. Diese öffentlich- rechtlichen Gebühren für die Inanspruchnahme des Re ttungsdienstes werden auf der Grundlage der „Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Sta dt Münster“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Nach § 14 Abs. 1 RettG NRW erfolgt die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung auf der Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes. Der Entwurf der Gebührensatzung ist nach § 14 Abs. 2 RettG NRW den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerbli- chen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben. 7. Private Anbieter Der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) verfügt über eine Genehmigung als Unternehmen nach § 17 RettG für ein Fahrzeug der Notfallrettung (siehe Kapitel 4.3 Intensivtransporte) sowie einen Kran- kentransportwagen. Weiterhin ist der ASB als KatS-O rg auch nach § 13 RettG vertraglich in den Rettungsdienst eingebunden. Seit Mitte 2000 gibt es in Münster Unternehmen, die über Genehmi- gungen zur Durchführung von Krankenfahrten mit Mietwagen nach dem Personenbeförderungsge- setz (nicht aber nach RettG) verfügen. Diese „Krank enfahrten“ können neben normalen Taxifahr- ten auch Liegendfahrten / Liegendmietwagenfahrten u mfassen, nicht aber sogenannte Kranken- transporte, die ausschließlich nach dem RettG durch geführt werden dürfen. Die Entscheidung, ob eine Krankenfahrt nach Personenbeförderungsgesetz o hne medizinische Anforderungen oder als qualifizierter Krankentransport nach RettG mit medi zinischen Anforderungen an Personal und Ausstattung erforderlich ist, wird auf Basis der ob jektiv vorliegenden Situation getroffen. Die Ver- ordnung obliegt dem/der anfordernden Arzt/Ärztin. Zukünftige Entwicklungen sind im Bereich des qualif izierten Krankentransportes nicht seriös zu kalkulieren. Gleichwohl muss die Feuerwehr aufgrund ihres Sicherstellungsauftrages durch An- passung ihrer Vorhaltung auf Veränderungen auch kurzfristig reagieren. 78 8. Schlussfolgerungen zu diesem Rettungsdienstbedarfsplan 8.1 Personal: • Ausweitung der Besetztzeiten von Rettungswagen an den Feuer- und Rettungswachen 1, 2 und 3 • Ausweitung der Besetztzeiten von Notarzteinsatzfah rzeugen • Neugestaltung der Gestellung von Notärzten • Anpassung der Personalvorhaltung an die gestiegene n Anforderungen in den Bereichen des Rettungsdienstes • Umsetzung der Ergänzungsausbildungen für Rettungsa ssistenten/-innen zum Notfallsanitä- ter/zur Notfallsanitäterin (Frist bis 2020; bereits vorbehaltlich begonnen, um Fristversäum- nisse zu vermeiden) 8.2 Organisation • Prüfung der Bündelung aller operativ-fachlichen Au fgaben des Rettungsdienstes in einer eigenen Organisationseinheit, um die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten gem. RettG NRW zusammenzuführen • Integration der KatS-Org in die Notfallrettung inkl. Fortbildung und Supervision zur Stärkung des Ehrenamtes im Katastrophenschutz • EU-weite Ausschreibung von Leistungen im Bereich K rankentransport • Qualitätssteigerung in der Notfallrettung durch Au sbildung und Einsatz von Notfallsanitä- tern/Notfallsanitäterinnen • Intensivierung des Qualitätsmanagements durch Supe rvision der notfallmedizinischen Be- handlungsmethoden durch den Träger des Rettungsdienstes 8.3 Technik • Ausweitung der Vorhaltung um 3 RTW sowie ein Ersat zfahrzeug (Summe: 4) • Beschaffung von 2 PKW/Reserve NEF für den Rettungs dienst (Leitender Notarzt/ Leitende Notärztin sowie Logistik und Controlling) • Einführung der mobilen Datenerfassung im Rettungsd ienst zur Nutzung der Versicherten- karten und anschließender Systembeschaffung • Integration der medizinischen Datenerfassung in be reits vorhandene Statistiksysteme zum Zwecke des QM • Einführung von GPS – Ortungssystemen für Rettungsd ienstfahrzeuge um die Fahrzeugdis- position zu optimieren • Ausbau des vorhandenen digitalen Alarmierungssyste ms um eine sichere Erreichbarkeit der Einsatzkräfte insbesondere in den Krankenhäusern zu erzielen • Migration der vorhandenen analogen Funktechnik auf das vom Bund und Land derzeit im Aufbau befindliche digitale Funknetz „Tetra“ • Aufbau eines Datenfunksystems im digitalen Tetrane tz zur Kommunikation mit Fahrzeug– Bordrechnern zur Übertragung der verschlüsselten Einsatzdaten und Anbindung von Navi- gationssystemen im Fahrzeug 79 9. Anlagen Anlage 1 Zuständigkeiten der Krankenhäuser
Beschlussvorlage
28152 Zeichen
V/1003/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Feuerwehr
Betrifft
Fortschreibung des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst der Stadt Münster
Beratungsfolge
23.11.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung Vorberatung
01.12.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
Vorberatung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
14.12.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Stadt Münster vom 27.09.2016 (siehe Anlage) wird b e-
schlossen.
2. Insbesondere werden damit die bestehenden Schutzziele bestätigt, die bereits mit dem Re t-
tungsdienstbedarfsplan 2013 festgelegt wurden.
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kostenträger im Gesundheitswesen von der Wir t-
schaftlichkeit des Rettungsdienstes in der Stadt Münster überzeugt sind und die in dieser Vor-
lage dargelegten Stellenbedarfe refinanzieren werden.
4. Zur Umsetzung des fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplanes werden zum 01.01.2017
über den Stellenplan 2017 hinaus im Teilergebnisplan 0210 die nachfolgenden Stellen einge-
richtet:
Vorlagen-Nr.:
V/1003/2016
Auskunft erteilt:
Herr Dr. Langenberg
Ruf:
492-8200
E-Mail:
LangenbergJ@stadt-muenster.de
Datum:
01.11.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/1003/2016
Stelle Stellenwert Funktion
8,0 VZÄ div.1 Einsatzdienst / Rettungsdienst
2,0 VZÄ Sondervergütung in Anlehnung
an den TV-Ärzte VKA2
Koordinierende/r Notarzt/-ärztin
1,8 VZÄ Sondervergütung in Anlehnung
an den TV-Ärzte VKA
Notarzt/-ärztin
0,5 VZÄ A093 Sachbearbeiter/-in Rettungsdienst Medizintechnik
0,5 VZÄ A 094 Sachbearbeiter/-in Qualitätsmanagement
1,0 VZÄ EGr 6 Kfz-Mechatroniker/-in
1,0 VZÄ A105 Sachbearbeiter/-in Personal / Rettungsdienst
5. Die Verwaltung wird beauftragt , unter Anwendung der Bereichsausnahme des Gesetzes g e-
gen Wettbewerbsbeschränkungen ein Verfahren einzuleiten, mit dem die in der Gefahrena b-
wehr mitwirkenden gemeinnützigen Katastrophenschutzorganisationen in die Notfallrettung
eingebunden werden können. Zu erwarten ist hierdurch eine deutliche Stärkung des Ehrenam-
tes im Katastrophenschutz.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der im Re t-
tungsdienstbedarfsplan ausgewiesenen Entwicklungsziele umzusetzen und den Rettung s-
dienst der Stadt Münster weiter zu entwickeln.
II. Finanzielle Auswirkungen:
1. Die Kosten des Rettungsdienstes gemäß Rettungsdienstbedarfsplan sind durch Gebühren r e-
finanziert (Produktgruppe 0210).
2. Aufgrund einer landesweit offenen Rechtslage ist die Refinanzierung der Kosten für die „E r-
gänzungsprüfungen 2 und 3“ zur Überleitung von Rettungsassistenten zu Notfallsanit ätern in
Höhe von ca. 649.000 € p.a. (Haushaltsjahre 2016 – 2020) über die Rettungsdiens tgebühren
noch unsicher.
3. Weiterhin ist gemäß Erlasslage des Gesundheitsministeriums der „Vorbereitungslehrgang zur
Ergänzungsprüfung 1“ für die Überleitung von Rettung sassistenten zu Notfall sanitätern kom-
munal zu übernehmen, die Kosten betragen 51.000 € p.a. (Haushaltsjahre 2017 - 2018).
4. Die Höhe der Aufwendungen für die Besetzung von Rettungswagen gemäß Ziffer I.5 durch die
gemeinnützigen Katastrophenschutzorganisationen ergibt sich erst in Folge des Vergabeve r-
fahrens. Eine eigene Wahrnehmung dieser Leistungen durch die Stadt Münster würde g e-
schätzte Kosten i.H.v. 1.017.500 € p.a. ergeben.
5. Im Einzelnen ergeben sich weiterhin die nachfolgenden haushaltsrelevanten Änderungen in
der PG 0210.
1 BesGr. A7, A8
2 Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
3 Stellenwert wird überprüft, ggf. zum Stellenplan 2018 angepasst
4 Stellenwert wird überprüft, ggf. zum Stellenplan 2018 angepasst
5 bereits realisiert im Stellenplanentwurf 2017 der Verwaltung
- 3 -
V/1003/2016
Teilergebnisplan PG 0210
Nr. Bezeichnung
HH-
Jahr Betrag Bemerkungen
PG 021
0
Rettungsdienst
Zeile 04 öff.-rechtl. Leistungsentgelte 2017 ff. 3.915.000 € zusätzl. Benutzungsgebühren
nach Änderung der Gebührensat-
zung für den Rettungsdienst
Zeile 11 Personalaufwendungen 2017 ff. 1.073.000 € Stellenzusetzungen gem. Ziffer I.4.
13 Aufwendungen für Sach-
und Dienstleistungen
2017 ff. 1.017.000 € Personalgestellung zus. RTW
durch gemeinnützige Katastro-
phenschutzorganisationen
13 Aufwendungen für Sach-
und Dienstleistungen
2017 ff. 327.000 € Betriebskosten für zusätzliche
Rettungsmittel
14 Bilanzielle Abschreibungen 2017 ff. 150.000 € Abschreibungsaufwand Fahrzeu-
ge/Geräte (s.u., Maßnahme
0100/0110). *
16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen
2017 ff. 266.000 € Sachaufwendungen für die Ausbil-
dung zum Notfallsanitäter; die
zugehörigen Personalaufwendun-
gen in Höhe von 434.000 € sind im
Haushaltsplan-Entwurf 2017 be-
reits vorgesehen (Siehe Erläute-
rung zu II.2 sowie II.3)
16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen
2017 ff. 1.133.000 € Aufwendungen für Notarztgestel-
lung
17 Summe ordentl. Aufwendungen 2017 ff. 3.966.000 €
18 Ordentliches Ergebnis 2017
2018
-51.000 € Kommunaler Anteil an den Aus-
bildungskosten gem. Erlasslage.
Eine rechtsverbindliche Rege-
lung zur Refinanzierbarkeit der
Aufwendungen für die Ausbil-
dung zum Notfallsanitäter in
Höhe von 649.000 € p.a. (2016-
2020) über die Gebühren steht
noch aus.
(Siehe Erläuterung zu II.2 sowie
II.3, vgl. Zeile 16)
Teilfinanzplan PG 0210
Nr. Bezeichnung
HH-
Jahr Betrag Bemerkungen
Maß-
nah-
me
0100/
0110
Beschaffung v. Rettungs-
dienstfahrzeugen u. Geräten
2017
1.023.300 €
Siehe Erläuterung zu II.5: Beschaf-
fung zusätzl. Rettungsmittel,
Abschreibungsaufwand s.o.,
Zeile 14. *
- 4 -
V/1003/2016
Die Verwaltung wird zu den Etatberatungen Veränderungsblätter vorlegen.
Die im Teilfinanzplan dargestellte Maßnahme (*) ist bereits im Entwurf des Haushaltsplans 2017 ff
enthalten.
Bezüglich des in der Finan zierungsübersicht dargestellten Eigenanteils der Stadt Münster in Höhe
von 51.000 € (Haushaltsjahre 2017 und 2018) legt die Verwaltung ebenfalls ein Veränderungsblatt
vor, in dem in der PG 0209 entsprechende Minderaufwendungen geltend gemacht werden.
Begründung:
Der Rettungsdienst mit seinen Kernbereichen Notfallrettung, Notarztdienst und Kranken transport ist
ein Kernelement der Daseinsvorsorge der Stadt Münster für ihre Ein wohnerinnen und Einwo hner.
Eine schnelle und professionelle medizinische Hi lfe, insbesondere bei lebensbedrohlichen Erkra n-
kungen oder Verletzungen, bedeutet Lebensqualität und ist Voraus setzung für die Verwirkl ichung
stadtstrategischer Ziele auf anderen kommunalen Handlungsfeldern. Die Organisation des Rettungs-
dienstes ist gem. § 6 Abs. 1 Rettungs gesetz NRW (RettG) städtische Pflichtaufgabe. In den Vollzug
können auch Dritte eingebunden werden.
Zu I.1:
Der als Anlage beigefügte Rettungsdienstbedarfsplan schafft die rechtlichen und organi satorischen
Grundlagen für die Wahrne hmung des Rettungsdienstes in der Stadt Münster. Mit dem Rettung s-
dienstbedarfsplan legt die Verwaltung eine umfassende Darstellung über die Aufgabenstellung, die
Organisation und die Leistungsdaten der Stadt Münster in den Bereichen Notfallrettung, Notarztdienst
und Krankentransport vor.
Die Bedarfsplanung für die Bereiche Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Katastrophen schutz
erfolgte bereits mit Vorlage des Brandschutzbedarfsplanes (Stand 11/2015), der mit der Be -
schlussvorlage V/0948/2015 am 17.02.2016 durch den Rat der Stadt Münster beschlossen wurde.
Das RettG verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, eine be-
darfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallre ttung
einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherz u-
stellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch -organisatorische Einheit der G esundheits-
vorsorge und Gefahrenabwehr (§ 6 Abs. 1 RettG). Die Kreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben
des RettG als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 6 Abs. 3 RettG) . Das RettG ve r-
pflichtet die kreisfreien Städte und Kreise ferner, Rettungsdienstbedarfspläne aufzustellen (§ 12
RettG) und regelmäßig (spätestens alle fünf Jahre) fortzuschreiben. Bei dem aktuell vorgelegten Re t-
tungsdienstbedarfsplan handelt es sich um eine Fortschreibung des bestehenden Rettungs -
dienstbedarfsplanes aus September 2013, beschlossen durch den Rat der Stadt Münster am
13.11.2013 (Beschlussvorlage V/0659/2013).
Aufgrund der erheblichen nachfolgend dargelegten Fallzahlsteigerungen im Rettungsdienst und neuer
rechtlicher Rahmenbedingungen (z.B. Neufassung des Rett ungsgesetzes NRW und des Gesetzes
gegen Wettbewerbs beschränkungen) ist ei ne Fortschreibung des Rettungs dienstbedarfsplanes b e-
reits jetzt und somit vor Ablauf der gesetzlich maximal erlaubten Frist erforderlich.
Zu I.2:
Die Rettungsdienstbedarfsplanung beinhaltet die Festlegungen zur Anzahl und zu den Standorten der
Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Krankenkraftwagen und Rettungswachen sowie die Fes t-
legung von Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadens ereignissen mit einer größe-
ren Anzahl Verletzter oder Kranker.
Insbesondere werden mit dem Rettungsdienstb edarfsplan die Schutzziele des Rettungs dienstes auf
kommunaler Ebene beschlossen. Die Festlegung der Schutzziele hat einen unmittelbaren Einfluss auf
die benötigten Ressourcen. Die seitens der Verwaltung für die Stadt Münster vorgeschlagenen
Schutzziele entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dabei insbesondere der
Begründung zum Rettungsgesetz vom 24.11.1992 und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Hilfsfrist
- 5 -
V/1003/2016
aus 12/2008 und berücksichtigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen. Demgemäß erfolgen für den
Aufgabenbereich Notfallrettung folgende Festlegungen in Ziffer 4.1 des Rettungsdienstbedarfsplanes:
1. Hilfsfrist:
1.1 Eintreffzeit im städtischen Bereich: max. 8 Minuten
1.2 Eintreffzeit im ländlichen Bereich: max. 12 Minuten
2. Erreichungsgrad: > 90 %
Diese Schutzziele wurden bereits mit dem Rettungsdienstbedarfsplan 2013 am 13.11.2013 beschlos-
sen (Beschlussvorlage V/0659/2013) und werden mit dieser Vorlage von Seiten der Verwaltung e r-
neut vorgeschlagen.
Zu I.3:
Die Bescheinigung der Kostenträger liegt mit Datum vom 19.10.2016 vor.
Zu I.4:
Siehe Zu II.5.
Zu I.5:
Die Einbindung Dritter in die öffentliche Notfallrettung wird partiell erfolgen . Grundsätzlich wird die
Notfallrettung wie bisher von der Stadt Münster als Trägerin des Rettungsdienstes sichergestellt. Die
Einbindung Dritter ist ausschließlich an den jenigen Standorten vor gesehen, an denen eine Beei n-
trächtigung der Leistungs fähigkeit und Wirtschaftlichkeit des bestehenden trägereigenen integrierten
Gefahrenabwehrsystems aus Rettungsdienst und Brandschutz nicht zu erwarten ist. Diese Einschät-
zung trifft heute zu für die jeweils erstausrückenden Rettungswagen der Feuer- und Rettungswachen
1 und 2, bei denen aufgrund der hohen heutigen Einsatzfrequenz eine Unterstü tzungsleistung der
Rettungsdienstbesatzungen für das System „Brandschutz“ gegenüber früheren Jahren stark einge-
schränkt ist. Die sonstigen Rettungswagen bleiben aufgrund der Synergien zum Brandschutz, zur
technischen Hilfeleistung und zum Katastrophenschutz mit multifunktional im Brandschutz und Re t-
tungsdienst ausgebildetem trägereigenem Personal besetzt. Damit erfolgt die Spitzen abdeckung so-
wohl im Brandschutz, als auch im Rettungsdienst unverändert in sehr wir tschaftlicher Personalunion
durch multifunktional ausgebildetes Personal der Stadt Münster (vgl. hierzu Brand schutzbedarfsplan
v. 24.11.2015, Zi. 8.2.2.2).
Für die von der Verwaltung geplante Einbindung Dritter soll die Bereichsausnahme für die Bere iche
„Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahren abwehr“ (§ 107 (1)
Ziffer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) angewendet werden. Danach findet förm-
liches Vergaberecht keine Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu „Dienstleistun-
gen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen
Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden […]; gemeinnützige Organisationen oder Vere i-
nigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder
Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.“ Explizit weist die Ve r-
waltung nach eingehender Rechtsberatung durch die Kanzlei Osborne und Clarke, Köln, die politi-
schen Entscheidungsträger darauf hin, dass die Frage, ob zu den in der Bereichsausnahme genann-
ten Bereichen auch der Regelrettungsdienst zählt, nicht abschließend gerichtlich geklärt ist. Auch ist
eine abschließende gerichtliche Entscheidung in Kürze nicht zu e rwarten (Zuständig wäre hier der
Europäische Gerichtshof in einem Vorab entscheidungsverfahren auf die Vorlage eines nationalen
Gerichts hin).
Weiterhin weist die Verwaltung darauf hin, dass auch bei Nutzung der Bereichsausnahme weitere,
außerhalb des Vergaberechts fortbestehende rechtliche Bindungen der Stadt Münster bestehen (z.B.
EU-Beihilferecht, Gleichbehandlung Art. 3 Abs. 1 GG und Berufsfreiheit Art. 12 GG, Preisprüfung s-
recht sowie dem Wirtschaftlich keitsgebot in § 2a RettG NRW i. V. m. §§ 133, 60 SGB V). Demen t-
sprechend plant die Verwaltung nach Verabschiedung des Rettungsdienstbedarfsplans, ein Vergabe-
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V/1003/2016
verfahren gemäß den verwaltungstechnischen Grundsätzen unter Nutzung der Bereichsausnahme für
mehrere Lose durchzuführen.
Für den aus Sicht der Rechtsberatung der Verwaltung un wahrscheinlichen, aber denkbaren Fall,
dass
a) der Regelrettungsdienst auf europäischer Ebene nicht dem Bereich „ Katastrophenschutz, Zivi l-
schutzes und Gefahrenabwehr“ zugeordnet würde und
b) die Stadt Münster diese Leistung nicht vollständig selbst durchführen würde,
müsste vor der Einbindung Dritter ein umfangreiches formelles Vergabeverfahren unter Berück -
sichtigung aller potentiellen Interessenten einschließlich der gewerblichen Anbieter durchgeführt wer-
den. Es ist davon auszugehen, dass die angestrebt e Synergie einer Förderung des Ehrena mtes in
den Katastrophenschutzorganisationen dann nicht mehr wie geplant realisiert werden kann.
Zu I.6:
Der Auftrag an die Verwaltung beinhaltet insbesondere die Umsetzung der Maßnahmen des Re t-
tungsdienstbedarfsplanes sowie dessen Fortschreibung bei Eintritt deutlicher Bedarfs änderungen.
Gemäß RettG muss die Fortschreibung spätestens alle fünf Jahre stattfinden. Angesichts der im Re t-
tungsdienstbedarfsplan 2016 dokumentierten Trends und der landesweit unverändert zu erwartenden
jährlichen Fallzahlsteigerungen von 4 - 5 % (Städte mit Einwohnerrückgang ausgenommen) ist davon
auszugehen, dass auch die zukünftige Fortschreibung deutlich unterhalb der 5 -Jahresfrist erfolgen
muss.
Zu II.1:
Der Rettungsdienst (PG 0210) wi rd als kostenrechnende Einrichtung betrieben. Die jährlich an fal-
lenden Kosten werden in voller Höhe über Gebührenerträge refinanziert. Sofern zur Kosten deckung
eine entsprechende Gebührenanpassung erforderlich wird, wird die „Gebühren satzung Rettu ngs-
dienst“ entsprechend aktualisiert und dem Rat zur Beschluss fassung vorgelegt. Auf diese Weise e r-
folgt ein regelmäßiger Ausgleich der Aufwendungen und Erträge in der PG 0210.
Zu II.2:
Die Kosten setzen sich zusammen aus den Personalkosten (Personalau sfallkosten für die Leh r-
gangsdauer) i.H.v. ca. 434.000 € p.a. und den Lehrgangskosten i.H.v. ca. 215.000 € p.a. (Haushalts-
jahre 2016-2020).
Unverändert vertreten die Träger der Rettungsdienste in NRW entgegen einigen regionalen Kranken-
kassen die Rechtsauff assung, dass die Kosten dieser Ergänzungs prüfungen grundsätzlich von den
Kostenträgern zu übernehmen sind, so wie dies historisch auch bei den Ausbildungen zum Rettung s-
sanitäter und Rettungsassistenten sichergestellt war und ist. Dieser Position haben sich im Rheinland
zwischenzeitlich auch die Kostenträger größtenteils an geschlossen. Eine landesweit rechtsverbin dli-
che Regelung steht jedoch noch aus. Solange sind die Kosten gemäß der Vorgabe der Bezirksregi e-
rung Münster kommunal vorzu finanzieren. Trotz dieser offenen Fragestellung zur Kostenübernahme
kann der Rettungs dienstbedarfsplan der Stadt Münster gemäß Stellungnahme der Bezirks regierung
Münster nach Ratsbeschluss rechtswirksam in Kraft treten.
Zu II.4:
Die Einbindung der in der Gefahrenabwehr mitwirkenden gemeinnützigen Katastrophenschutzorgani-
sationen gemäß Ziffer I.4 umfasst gemäß Rettungsdienstbedarfsplan (Zi. 5.2.1.4. - 5.2.1.6) die Beset-
zung von insgesamt vier Rettungswagen im Tagesdienst an sieben Wochentagen (jeweils Früh- und
Spätschicht an den Feuer - und Rettungswachen 1 und 2). Erst aus dem Vergab everfahren gemäß
Ziffer I.4. ergeben sich die exakten Auf wendungen. Eine Abschätzung der Aufwendungen erhält man
aus der Kalkulation für den Fall, dass die Stadt diese Aufgabe selbst übernimmt, wobei für die resu l-
tierenden acht Tagesdienst-Funktionen über sieben Tage je Woche zur Vorhaltung von 16,4 Stellen
des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes führen (entspricht 1.017.500 € p.a.).
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V/1003/2016
Zu II.5:
Der Bedarf insgesamt kummuliert aus den gestiegenen Anforderungen seit der letzten Fortschreibung
des Rettungsdienstbedarfsplanes (Stand 09/2013; vgl. V/0659/2013). Der wesentliche und übergrei-
fende Aspekt der Ressourcenzusetzung im Rettungsdienst resultiert aus der enormen Fallzahlsteige-
rung der zurückliegenden Jahre von jeweils ca. 4 - 5 % p.a. Daneben ergeben sich aus dem novellier-
ten RettG neue gesetzliche Pflichten in der Verantwortung des Ärztlichen Leit ers Rettungsdienst in
fachlicher Hinsicht und zum Qualitätsmanagement des Rettungsdienstes. Eine Übersicht der Bedarfe
gibt auch Kap. 8 des Rettungsdienstbedarfsplanes.
Festzustellen ist, dass auch für die weitere Zukunft landesweit vergleichbare Steigeru ngsraten im
Rettungsdienst, wie in den zurückliegenden Jahren, zu erwarten sind (Kommunen mit Einwohne r-
rückgang ausgenommen). Daher ist bereits heute absehbar, dass in einer zukünftigen, erneuten Fort-
schreibung des hier vorliegenden Rettungs dienstbedarfsplanes weitere Anpassungen erforde rlich
werden.
Personalaufwendungen
a) Zusätzliche, durch die Berufsfeuerwehr besetzte Rettungsmittel
Der Bedarf zusätzlicher Rettungsmittel ergibt sich aus einer von den Kostenträgern akzeptierten B e-
rechnungsmethode, na ch der insbesondere die Einsatzhäufigkeiten und Paralleleinsätze bewe rtet
werden (vgl. Rettungsdienstbedarfsplan, Zi. 5.2.1.4. - 5.2.1.6). Hieraus resultieren die entspreche n-
den Zusetzungen an Rettungs wagen und Notarzteinsatz fahrzeugen. Dabei kalkulieren sich die Pe r-
sonalbedarfe wie folgt:
Zusetzung eines Rettungswagens im Tagesdienst an der Feuer- und Rettungswache 3:
2 Funktionen (Rettungssanitäter, Notfallsanitäter) x Personalfaktor6 1,46 = 3 Stellen
Zusetzung eines Notarzteinsatzfahrzeugs an Feuer- u. Rettungswache 1 im 24 h-Dienst:
1 Funktion (Notfallsanitäter/Fahrer) x Personalfaktor7 5,08 = 5 Stellen
b) Notärzte
(vgl. u.a. Rettungsdienstbedarfsplan, Ziffer 4.2.5.1, 4.8.3 und 5.2.1.4. - 5.2.1.6).
Der Auftrag an die Verwaltung beinhaltet auch die Neuorganisation des Notarztwesens. Diese wird
erforderlich aufgrund der angekündigten Nicht-Anerkennung als freiberufliche Tätigkeit durch die Ren-
tenversicherungsträger sowie aufgrund von gestiegenen Einsatz zahlen. Die Neuorganisation fußt im
Wesentlichen auf einer Arbeitnehmerüberlassung / Personalgestellung aus den ortsansässigen Kran-
kenhäusern mit wechselnden Ärzten/innen und Ärzten/innen vor. Hierüber wird v. a. die ärztliche B e-
setzung der über 24 Stunden zu besetzenden Notarzteinsatzfahrzeuge sichergestellt. Darüber hinaus
sollen zwingende Leitungs - und Koordinierungsaufgaben, die sich nicht – oder nur mit deutlichem
Qualitätsverlust –mit wechselnden Ärzten/innen im Wege der Personalgestellung erfüllen lassen,
möglichst kontinuierlich von ein em festen Personenkreis wahrgenommen werden. Dazu gehört vo r-
rangig die Wahrnehmung der Funktion „Leitender Notarzt“ (LNA), insbesondere die fachliche und
organisatorisch-medizinische Leitung des rettungs dienstlichen und sanität sdienstlichen Einsatzes
beim Massenanfall Verletzter oder akut Erkrankter. Zudem fungieren die Leiten den Notärzte im Re t-
tungsdienst als Fachberater der Leitstelle, der Notärzte sowie des Re ttungsdienstpersonals. Dies
umfasst Fragen der Einsatzplanung bei Intensivtransporten sowie die Delegation von ärztlichen T ä-
tigkeiten an Notfallsanitäter (z.B. Schmerztherapie).
Die Notärzte (überwiegend Assistenzärzte ohne Facharztqualifikation) werden durch die LNA bei m e-
dizinischen Entscheidungen unterstützt, hierzu zählt z.B. die Beratung be i schwierigen Einsatzsituati-
onen. Die geänderte Qualifikation der Notfallsanitäter erlaubt zukünftig eine erweiterte Del egation
ärztlicher Leistungen auf diese Berufsgruppe, die eine qualitäts gesicherte Einweisung sowie festg e-
legte Delegationskriterien in enger Anbindung zu den LNA voraussetzt. Diesem durch die anstehe n-
den Veränderungen bedingten deutlich erhöhten Koordinierungs- und Leitungsaufwand soll durch die
6 Personalfaktor Tagesdienst
7 Personalfaktor Einsatzdienst
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Einführung der Funktion „Koordinierende Notärzte“ und der damit einhergehenden festen Einstellung
von 2 weiteren Notärzten begegnet werden soll. Darüber hinaus werden 1,8 VZÄ rechnerischer B e-
darf bereitgestellt als Grundlage für eine Ergänzung der LNA -Gruppe auf Basis einer Teilzeit -
Beschäftigung (gestaltet als Abruf-Arbeit).
Da das Beschäftigungsverhältnis auf Basis des TVÖD VKA, der für die Stadt Münster als kommunaler
Arbeitgeber maßgeblich ist, nachweislich unattraktiver ist als nach den Tarifverträgen für kommunale,
kirchliche Krankenhäuser bzw. Unikliniken soll die Einstellung über einen auß ertariflichen, am TV -
Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern orientierten Vertrag erfolgen.
c) 1 Stelle Sachbearbeiter Rettungsdienst
Die Stelle begründet sich zum einen durch eine Neustrukturierung des Einsatzdienstes mit einer um-
fangreichen Personalzusetzung aufgrund der 48 -Stundenwoche. Die damit verbun denen erhö hten
Ausbildungsanforderungen im Bereich Rettungsdienst sind zu organisieren. Gleichzeitig muss das
neue Berufsbild des Notfallsanitäters in den Rettungsdienst implementiert werden, wobei um fang-
reiche Themen zu bearbeiten sind (Organisation der Ausbildung und Prüfung, Sicher stellung des
Personalersatzes für den Einsatzdienst für die Ausbildungszeit).
Zusätzlich zu diesen beiden personalbezogenen Aspekten kam es allgemein im Bereich Rettung s-
dienst zu einer massiven Fallzahlsteigerung von ca. 35.000 Fällen in 2000 auf ca. 48.000 Fälle 2016 .
Der gestiegene Koordinationsaufwand bedingt eine Zusetzung in Höhe einer Stelle.
d) 0,5 Stelle Sachbearbeiter Medizintechnik
Die Bedarfe ergeben sich aus de r erheblich gesteigerten Anzahl prüfpflichtiger Medizin produkte auf-
grund der dargelegten Fallzahlsteigerungen des zurückliegenden Zeitraumes. Hier durch best ehen
Defizite in der pflichtigen Prüfdokumentation, im Controlling der Ein haltung der Fristen und in der Or-
ganisation der Prüfung der Geräte (Bereitstellung, Aus tausch, Koordination, Bereitstellung von E r-
satzgeräten für den Einsatz, etc.). Die Stelle wird erforderlich, um den heutigen gesetzlichen Prü f-
pflichten nachzukommen.
Weitere erhöhte Prüfanforderungen ergaben sich im zurückliegenden Zeitraum auch aus der neu g e-
stalteten DIN-Norm für RTW mit einer höheren Anzahl an prüfpflichtigen Geräten.
Der spezifische Prüfprozess selbst, die sog. „sicherheitstechnische Kontrolle“ (für Defibrilla toren, Be-
atmungsgeräte, aber z.B. auch Tragen), wird jedoch weiterhin durch extern beauftrag te Sachve r-
ständige durchgeführt (vgl. Ziffer 5.6.4 und 5.6.6. des Rettungsdienstbedarfsplanes)
e) 0,5 Stelle Qualitätsmanagement/Supervision Rettungsdienst
Die Stelle steht in Zusammenhang mit den QM-Pflichten im Rettungsdienst gemäß § 7a RettG. Diese
Pflichten ergeben sich hausintern in Verantwortung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst für das
Controlling und die fachliche Aufsicht über den Einsatzdienst. Dabei ist die fachliche Superv ision ein
Instrument des eigenen Qualitätsmanagements, wobe i insbesondere die Auswertung und Ergebnis -
Umsetzung im eigenen Hause eine Aufgabe des Stelleninhabers sein wird. Dementsprechend dient
die fachliche Supervision einer steten Aus- und Fortbildung (vgl. Zi. 5.2.4 des Re ttungsdienstbedarfs-
planes). Eine enge fachliche Verzahnung mit den Strukturen im Rettungsdienst der Stadt Münster,
ebenso, wie mit der ärztlichen Leitung ist erforderlich. Die vorgesehene Struktur basiert auf einer Be-
gleitung und Auswertung von 1 % der Fälle im Rettungsdienst, was dem zeitlichen Umfang einer ha l-
ben Stelle entspricht. Nach Rücksprache mit den Kostenträgern wird dieses Qualitätsniveau als a n-
gemessen und wirtschaftlich erachtet.
f) Kfz-Mechatroniker
Seit dem Jahr 2009 ist im Bereich der Werkstätten ein kontinuierlich steigender Personalbedarf do-
kumentiert, ohne dass seitdem eine Personalzusetzung erfolgte. Die durch die Werkstatt instand zu
haltende Fahrzeugzahl der PG 0210 stieg in diesem Zeitr aum von 12 RTW und 2 Notarzteinsatzfahr-
zeugen in 2009 auf den gemäß Rettungsdienstbedarfsplan dargelegten Stand von 23 RTW (incl. Re-
serve- und Ausbildungsfahrzeuge für die Notfallsanitäterausbildung), 4 Notarzteinsatzfahrzeugen und
2 PKW. Gleichzeitig haben sich für die Rettungsmittel aufgrund der erhöhten durchschnittlichen Lau f-
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leistung je Fahrzeug der Verschleiß und die Fahrzeug schäden erhöht. Der erforderliche Mehrbedarf
an Werkstattleistungen für den Rettungsdienst beträgt im Umfang mi ndestens 1 Ste lle. Bei externer
Vergabe dieser Leistungen werden die Kosten von der Abteilung Technik auf ca. 150.000 € p.a. g e-
schätzt. Diese gegenüber einer eigenen Stellenzusetzung deu tlich erhöhten Kosten ergeben sich
durch die erforderliche Marge externer Firmen, vo r allem aber auch durch den bei einem externen
Werkstattauftrag erhöhtem eigenen Arbeitszeitanteil (Bereitstellung und Über führung des Fahrze u-
ges, Entnahme von benötigtem medizinischen Geräte aufgrund der im Vergleich zur eigenen Wer k-
statt längeren Reparaturzeit, dementsprechend Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges, Entnahme und
Sicherung von Medikamenten, Abholung des Fahrzeuges, Rechnungsstellung, etc.).
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Die Aufwendungen für die Notarztgestellung durch die K rankenhäuser setzen sich zusam men aus
den Honoraren für die erforderlichen Dienste (1250 Dienste p.a. á 748 € incl. Verwaltungspauschale)
zzgl. den Einsatzpauschalen sowie den Fortbildungs - und Seminarkosten für den Pool der etwa 70
Notärzte.
Beschaffung zusätzlicher Rettungsmittel
Hierunter sind 4 Rettungswagen und 2 PKW / Reserve -NEF für den Leitenden Notarzt und das g e-
setzliche Qualitätsmanagement (fachliche Supervision) subsummiert (vgl. Rettungsdienstbedarfsplan
Zi. 5.6.2).
Der Hinweis sei gege ben, dass der vorstehend genannte Bedarf, insbesondere der Stellen bedarf,
durch die Kostenträger anerkannt wurde, wobei gleichzeitig die Wirtschaftlich keit des Rettungs -
dienstes in Münster bestätigt wurde.
i.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlage:
Rettungsdienstbedarfsplan für die Stadt Münster vom 27.09.2016
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (13)
- Theodor-Scheiwe-Straße 1
- Altenberger Straße
- Hansestraße
- Rudolf-Diesel-Straße
- Heroldstraße
- York-Ring 25
- Dingbängerweg
- Umgehungsstraße
- Steinfurter Straße
- Feuerstiege
- Loevelingloh
- Werse
- Düesberg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1003/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37