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APS/101/2025

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/014 - zwischen Hellweg und Benzstraße

Beschlussvorlage 10.10.2025

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10. Bericht 3(1)

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2. Einsprechende 3(2)

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9. Sachdarstellung

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6. Plan Blatt 2

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1. Behandlung Stgn. 3(2)

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3. Beschlusstext

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3. Begründung

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7. Planverkleinerung

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Beschlussvorlage

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11. Behandlung Stgn. 4(2)

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5. Plan Blatt 1

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4. Textliche Festsetzungen

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3. Begründung

171610 Zeichen

Begründung 
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 02/014 
- Zwischen Hellweg und Benzstraße - 
- Stadtbezirk 2 - Stadtteil Flingern Nord -

- 2 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 6 
1 Planungsanlass ................................................................................. 6 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 6 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 6 
2.2 Bestand ........................................................................................... 7 
2.3 Umgebung ....................................................................................... 7 
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 8 
2.5 Infrastruktur .................................................................................... 8 
2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 8 
3 Übergeordnete Planungen und gegenwärtiges Planungsrecht ................... 9 
3.1 Regionalplan..................................................................................... 9 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 9 
3.3 Landschaftsplan .............................................................................. 10 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB.... 10 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ............................................ 11 
4.1 Raumwerk D .................................................................................. 11 
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen ....................................... 12 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................. 12 
4.4 Sanierungsgebiet ............................................................................ 13 
4.5 Quotierungsregelung ....................................................................... 13 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....... 14 
5.1 Städtebauliches Wettbewerbsverfahren .............................................. 14 
5.2 Städtebauliches Konzept .................................................................. 15 
5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................... 16 
5.4 Verkehrskonzept ............................................................................. 16 
5.5 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 17 
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 18 
6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................ 18 
6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ........................... 19 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 16 BauNVO i.V.m. § 19 BauNVO) ................ 19 
6.2.2 Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse  
(§ 16 BauNVO i.V.m. § 18 und § 20 BauNVO) ..................................... 20 
6.2.2.1 Überschreitung des Orientierungswertes für die Bestimmung  
des Maßes der baulichen Nutzung ...................................................... 20 
6.3 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................. 21 
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 
BauNVO) ........................................................................................ 21

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
6.5 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) ....................... 23 
6.6 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ............................. 23 
6.7 Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB) 24 
6.8 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ................................................................ 24 
6.9 Verkehrliche Erschließung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ........................... 25 
6.10 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 27 
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ................... 27 
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von  
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ....................... 28 
6.13 Artenschutz .................................................................................... 28 
6.14 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 29 
6.14.1 Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen 
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b 
BauGB i. V. m. Nr. 20) ..................................................................... 29 
6.14.2 Begrünung und Baumpflanzungen innerhalb der Spielflächen ................. 31 
6.14.3 Dachbegrünungen ........................................................................... 33 
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 35 
6.15.1 Verkehrslärm .................................................................................. 35 
6.15.2 Entlüftung Tiefgaragen ..................................................................... 37 
6.15.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 38 
6.15.4 Hochwasserrisikogebiet .................................................................... 39 
6.16 Verschattung/ Besonnung ................................................................ 41 
6.17 Bedingte Festsetzungen ................................................................... 42 
6.18 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
(§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) ......................................... 42 
7 Kennzeichnung ............................................................................... 43 
8 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................. 43 
8.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International .................................................................................. 44 
8.2 Hochwasserrisikogebiete .................................................................. 44 
9 Hinweise ........................................................................................ 44 
9.1 Grundwasserstand ........................................................................... 44 
9.2 Niederschlagswasserbeseitigung ........................................................ 44 
9.3 Starkregenereignisse ....................................................................... 44

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
9.4 Löschwasserversorgung ................................................................... 45 
9.5 Grünordnungsplan und Begrünungsmaßnahmen .................................. 45 
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 45 
9.7 Artenschutz .................................................................................... 45 
9.8 Bodendenkmalpflege ....................................................................... 45 
9.9 Kampfmittelbeseitigung ................................................................... 46 
9.10 Standorte für Transformatoren .......................................................... 47 
9.11 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 47 
9.12 Feste Brennstoffe ............................................................................ 47 
10 Verfahren ....................................................................................... 47 
10.1 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß §4(1) BauGB ........................... 47 
10.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 47 
10.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 47 
10.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ........................................ 48 
11 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 48 
12 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 48 
13 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 48 
Teil B – Kapitel Umweltbelange ...................................................................... 49 
14 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 49 
14.1 Mensch .......................................................................................... 49 
14.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 49 
14.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 52 
14.1.3 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 53 
14.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 53 
14.1.5 Städtebauliche Kriminalprävention ..................................................... 54 
14.1.6 Besonnung ..................................................................................... 54 
14.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 55 
14.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 55 
14.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 56 
14.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 59 
14.3 Boden............................................................................................ 62 
14.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 62 
14.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 62 
14.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 63 
14.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 63 
14.4 Wasser .......................................................................................... 63 
14.4.1 Grundwasser .................................................................................. 63

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
14.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 64 
14.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 65 
14.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 67 
14.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 67 
14.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 67 
14.5 Luft ............................................................................................... 69 
14.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 69 
14.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 70 
14.6 Klima ............................................................................................ 71 
14.6.1 Globalklima .................................................................................... 71 
14.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 72 
14.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 74 
15 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 75 
16 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei  
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................................... 75 
17 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 76 
18 Weitere Angaben ............................................................................. 77

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf stellt aufgrund der Menge an Arbeitsplätzen, der 
Ausbildungs- und Lernangeboten und der guten Infrastruktur einen attraktiven 
Wohnort dar. Deshalb gibt es eine hohe Nachfrage an Wohnraum und daraus 
resultierend gehört Düsseldorf zu den Städten Deutschlands, die ein beständiges 
Bevölkerungswachstum aufweisen. Um diesem positiven Trend weiterhin gerecht zu 
werden, ist es notwendig, den Wohnungsbestand konsequent weiterzuentwickeln, 
was auch innerhalb des „Raumwerks D“ als gesamtstädtisches städtebauliches 
Entwicklungskonzept dargestellt wird. 
Ein wesentliches Ziel der Stadtplanung ist es, das Bevölkerungswachstum der Stadt 
nachhaltig und klimaangepasst zu lenken. Dazu ist es besonders wichtig im Bereich 
des Wohnungsbaus bestehende und neue Baupotenziale zu aktivieren, um neuen 
Wohnraum zu schaffen und der kontinuierlich wachsenden Nachfrage auf dem 
Wohnungsmarkt gerecht zu werden. 
Das Baulandkataster der Landeshauptstadt Düsseldorf gibt einen Überblick über die 
Flächenpotentiale im Stadtgebiet. Als Instrument des nachhaltigen 
Flächenmanagements unterstützt es den im Baugesetzbuch verankerten Grundsatz 
des schonenden Umgangs mit Grund und Boden, indem es die Möglichkeiten der 
Innenentwicklung aufzeigt. Das Plangebiet ist dort als Potentialfläche für den 
Wohnbau dargestellt. 
2 Örtliche Verhältnisse 
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Flingern-Nord, Stadtbezirk 2 und hat eine Größe von 
ca. 3,2 ha. Es umfasst im Wesentlichen bebaute Bereiche und Freiflächen in Form 
von Wiesen, Sträuchern und Bäumen (siehe auch Kapitel 2.6). Das Gebiet fällt von 
Süd-Osten nach Nord-Westen um ca. einen Meter ab. Im Nord-Westen wird das 
Plangebiet durch die Daimlerstraße, im Nord-Osten durch die Benzstraße, im Süd-
Osten durch die Bebauung entlang der Dieselstraße und im Süd-Westen durch 
denkmalgeschützte Bebauung entlang des Hellwegs begrenzt.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Abb. 1: Lage zur Innenstadt; Quelle: Geoportal Düsseldorf – ohne Maßstab 
2.2 Bestand 
Das Plangebiet ist im Nord-Westen entlang der Benzstraße durch 3-geschossige 
Zeilen, die als Wohnbebauung dienen und eingeschossige Gebäude, die für 
Dienstleistungsbetriebe oder als Garagen genutzt werden, geprägt. 
2.3 Umgebung 
Die Umgebung des Plangebiets ist durch eine heterogene Baustruktur und vielfältige 
Nutzungen geprägt. Im Nord-Westen des Plangebiets befindet sich eine 
Kindertagesstätte und die Thomas-Edison-Realschule. Nord-Östlich des Gebietes, 
entlang der Benzstraße befindet sich eine viergeschossige Wohnbebauung. Daran 
schließt das bereits realisierte beziehungsweise in Realisierung befindliche 
Wohnquartier „Grafental“ an. Das neue hochwertige Wohnquartier ist vorwiegend 
durch eine vier- bis siebengeschossige Blockrandbebauung beziehungsweise 
Zeilenbebauung geprägt. Achtgeschossige Gebäudeerhöhungen akzentuieren 
punktuell den öffentlichen Raum. 
Südöstlich des Plangebiets befinden sich entlang der Dieselstraße eine 
viergeschossige Bebauung und der Schützenplatz. 
Südöstlich schließt die denkmalgeschützte, viergeschossige Bebauung entlang des 
Hellwegs an das Plangebiet an, die über unterschiedliche Einrichtungen wie einen 
Jugendclub und ein Seniorenheim verfügt.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
2.4 Verkehr und Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Daimlerstraße, die Benzstraße und die Dieselstraße 
erschlossen. Die Daimlerstraße und die Dieselstraße gehen von dem Hellweg (L 54) 
ab, der als zweispurige Hauptverkehrsstraße mit mittigem Parkstreifen und 
separaten Radwegen ausgebaut ist. Dadurch ist das Plangebiet gut an das 
überörtliche Straßennetz angeschlossen. An allen genannten Straßen sind beidseitig 
Gehwege vorhanden. 
Das Plangebiet ist über die Bushaltestellen D-Daimlerstraße und D-Dieselstraße an 
den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angeschlossen. Von hier aus verkehren 
die Buslinien 737 Hauptbahnhof – Erkrath Neuenhausplatz im 20 Minuten-Takt und 
738 Hauptbahnhof – Mettmann Jubiläumsplatz im 10 Minuten-Takt, sowie die 
Nachtexpresslinien NE 4 und NE5. Dadurch ist das Plangebiet gut an das städtische 
ÖPNV-Netz angebunden. 
Das Plangebiet liegt etwa einen Kilometer vom nächst größeren Bahnhof, Düsseldorf-
Flingern, entfernt und hat somit eine Anbindung an das Netz des Verkehrsverbundes 
Rhein-Ruhr (VRR), welches das Gebiet des Rhein-Ruhr-Gebiets umfasst und 
zahlreiche Städte und Gemeinden miteinander verbindet. 
2.5 Infrastruktur 
Das Plangebiet liegt ca. einen Kilometer südöstlich des Versorgungszentrums 
Grafenberger Allee. Das Stadtteilzentrum Grafenberger Allee ist fußläufig erreichbar 
und versorgt das Plangebiet mit Gütern des täglichen Bedarfs 
(Lebensmittelsortimenter, Bäckereien, Drogeriemärkte, etc.) sowie mit einem 
zentrenrelevanten Sortiment wie beispielsweise einem großflächigen 
Elektrofachmarkt oder einem großflächigen Lebensmittelbetrieb. 
In einem Umkreis von ca. 2,0 Kilometer liegen insgesamt vier Grund- und 
weiterführende Schulen sowie 13 Kindertagesstätten. Diese sind gut über die 
vorhandene Infrastruktur zu erreichen. 
2.6 Grünstrukturen 
Die Bebauung umgebenden denkmalgeschützten Grünflächen weisen einen Bestand 
von Büschen und Gehölzen unterschiedlichen Alters auf. Besonders prägend ist eine 
Reihe von etwa 90 Jahre alten Platanen im Zentrum der Fläche. Die Freiflächen sind 
Bestandteil des Ensembles („Bruchstraße 121-125, Dieselstraße 80-86, Hellweg 29-
59/36-92 mit Straßenraum und Grünflächen“) und bei der Planung zu 
berücksichtigen. Mit der vorliegenden Planung können Charakter und Bedeutung der

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Grünbereiche nach Ansicht der Denkmalpflege trotz Eingriffen in den Baumbestand 
gewahrt werden.1 
Eine charakteristische Teilfläche des Plangebiets ist der südliche Teil des begrünten 
Edisonplatzes, der nördlich der Benzstraße (außerhalb des Plangebietes) über einen 
Spielplatz verfügt. 
3 Übergeordnete Planungen und gegenwärtiges Planungsrecht 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für die Planungsregion Düsseldorf stellt für das Plangebiet einen 
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Zudem liegt gemäß der Beikarte 3B – 
Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche das Plangebiet innerhalb 
eines Zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereich, in dem die 
Schwerpunkte der städtebaulichen Entwicklung liegen sollen. 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Der Flächennutzungsplan stellt im Plangebiet eine Wohnbaufläche (W) dar. In der 
Wohnbaufläche befinden sich zwei Symbole für eine Kindertagesstätte, Kindergarten 
und für ein Jugendheim, Jugendherberge. Bebauungspläne sind nach § 8 Absatz 2 
BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da auf Ebene der 
vorbereitenden Bebauungsplanung die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes 
(WA) vorgesehen ist, kann der Bebauungsplan Nr. 02-014 - Zwischen Hellweg und 
Benzstraße - aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Es sind zudem in der 
unmittelbaren Umgebung eine Kindertagesstätte und ein Jugendclub vorhanden, 
sodass auch dem Symbolen Kindertagesstätte, Kindergarten sowie Jugendheim, 
Jugendherberge entsprochen wird. 
                                        
1 Ob. Hellweg 40235 Düsseldorf-Flingern - denkmalpflegerische Bewertungen 
Protokoll der Begehung vor Ort am Dienstag, 08.08.2017. 15:00 Uhr

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (FNP)– ohne Maßstab 
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans. 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB 
Für das Plangebiet gelten derzeit die Textbebauungspläne WA 39 und WR 40 
(Rechtskraft 20. April 1985), der Bebauungsplan 5777/032 (Rechtskraft 24.10.1964) 
sowie die Fluchtlinienpläne 5777/012 (Rechtskraft 07.04.1937) und 5777/028 
(Rechtskraft 11.04.1960). 
Der Textbebauungsplan WA 39 setzt für den größten Teil des Plangebietes ein 
Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 fest. Die festgesetzte Zahl der 
Geschosse liegt bei vier Geschossen. Der Textbebauungsplan WR 40 setzt für einen 
Teil des Plangebietes ein Reines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 fest. Die 
festgesetzte Zahl der Geschosse liegt bei drei Geschossen. 
Der Bebauungsplan 5777/32 setzt für den nordöstlichen Teil des Plangebietes ein 
Allgemeines Wohngebiet mit drei oder vier Vollgeschossen, eine GRZ von 0,3 und 
eine GFZ von 0,9 oder 1,0 fest. Außerdem ist eine Baugrenze für Garagen und eine 
private Grünfläche festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Für die Bebauung das Plangebiet gelten die Fluchtlinien von 1937, für den 
Edisonplatz setzt der Fluchtlinienplan 5777/28 den Platz als Freifläche mit 
„Freiflächengrenzen“ fest. 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte 
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese 
Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das 
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind 
grundsätzlich zu berücksichtigen. 
Für die Planung ist insbesondere der Grundwert 3. „Düsseldorf stärkt seine Qualität 
als gemischte und kompakte Stadt“ von Relevanz. 
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das 
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große 
Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. 
Das Plangebiet befindet sich hier innerhalb des sogenannten Siedlungsteilraums 
„Zentrengürtel“. Dieser umschließt die innere Stadt und zeichnet sich durch eine 
große Entwicklungsdynamik aus. 
In drei Strukturplänen werden die großen stadt-strukturellen Setzungen der 
Grundwerte und des Raumgerüstes konkretisiert. 
Im Strukturplan „Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“ kann das Plangebiet im 5. 
Suchraum für städtebauliche Aufwertungen verortet werden: „Flingern Nord: 
Weiterentwickeln des Bestands mit neuen Wohntypologien, wohnortnahen 
Arbeitsstätten und Gemeinschaftsorten“ (S.9 Strukturpläne). Hier steht „die 
Entwicklung neuer stadträumlicher Qualitäten im Vordergrund des Weiterbauens. 
Neubauten, Aufstockungen oder Lückenschlüsse sind hier erwünscht – aber nur, 
wenn sie die bestehenden Strukturen in ihrem Charakter nicht grundsätzlich 
verändern und neue ökonomische, soziale und kulturelle Impulse im Stadtviertel 
setzen“ (S.9 Strukturpläne). Besonders dem Handlungsprinzip der „Ergänzung der

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
vorhandenen Baustruktur durch neue Wohntypologien“ (S.9 Strukturpläne) wird 
durch die vorliegende Planung Rechnung getragen. 
Laut dem Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ liegt 
das Plangebiet im 7. Schwerpunktraum des bioklimatischen Stadtumbaus: 
Grafenberg / Östliches Flingern. Dementsprechend darf durch die Neubebauung kein 
zusätzlicher Hitzestress ausgelöst werden. Generelle Handlungsprinzipien dazu 
beziehen sich auf die Straßen- und Hofraumgestaltung und die Gestaltung der 
Gebäudehüllen. 
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen 
Im Plangebiet sind keine Bodendenkmale bekannt. Das Plangebiet ist nicht Teil einer 
Denkmalbereichssatzung. 
Die südwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs gelegene Bebauung mit ihren 
Grünflächen (diese liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes) entlang des 
Hellwegs und der Dieselstraße sind eingetragene Denkmale. Sie sind Teil eines 
Ensembles von Wohn- und Siedlungsbauten der Zwanziger Jahre („Bruchstraße 121-
125, Dieselstraße 80-86, Hellweg 29-59/36-92 mit Straßenraum und Grünflächen“; 
Denkmalnummer 05111000 A 1673, eingetragen 16.01.2018). 
Abb. 3: Darstellung Denkmale im Umfeld und im Plangebiet – ohne Maßstab (LH Düsseldorf) 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel 
Der Rahmenplan Einzelhandel wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt Düsseldorf 
beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von 
Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. 
Im Stadtteil Flingern Nord befinden sich zwei zentrale Versorgungsbereiche. Es 
handelt sich um das große Stadtteilzentrum Ackerstraße/Birkenstraße (Entfernung 
ca. 1 bis 1,5 km) und das Nahversorgungszentrum Bruchstraße/Flurstraße, das sich

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
westlich des Plangebietes in ca. 400 m Entfernung befindet. Nördlich des 
Plangebietes befindet sich zudem das kleine Stadtteilzentrum Grafenberger Allee im 
Stadtteil Grafenberg im Stadtbezirk 7 (Entfernung ca. 1km). Das große 
Stadtteilzentrum Ackerstraße/Birkenstraße bietet im Vergleich zum 
Nahversorgungszentrum an der Bruchstraße/Flurstraße ein umfangreicheres Angebot 
an zentrenrelevanten Sortimenten an. Das Nahversorgungszentrum 
Bruchstraße/Flurstraße stellt ein vielseitiges nahversorgungsrelevantes Angebot 
bereit: Es sind leistungsfähige Lebensmittelbetriebe, Drogeriemärkte und Betriebe 
des Lebensmittelhandwerks vertreten. Die Nahversorgung des Plangebietes ist durch 
das Angebot im Nahversorgungszentrum gesichert. 
4.4 Sanierungsgebiet 
Das Plangebiet ist nicht Teil eines Sanierungsgebietes. 
4.5 Quotierungsregelung 
Der Rat der Stadt Düsseldorf hatte am 06.06.2013 das Handlungskonzept für den 
Wohnungsmarkt (HKW) beschlossen, das mit dem Beschluss vom 07.09.2023 durch 
das strategische Handlungskonzept „Düsseldorfer Baulandmodell“ abgelöst wurde. 
Ziel des Konzeptes ist die Schaffung eines ausgewogenen Baulandangebotes für 
Wohnen und Arbeiten, ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf Städtebau und 
Architektur zu vernachlässigen. 
Eine Maßnahme für den Wohnungsneubau ist die Quotierungsregelung für städtische 
Grundstücke. Gemäß dem Ratsbeschluss zur Anpassung der Quotierungsregelungen 
vom 07.09.2023 (APS/085/2023) sollen auf städtischen Flächen und solchen, die bei 
städtischen Tochterunternehmen eingelegt werden, 100 % bezahlbarer 
Wohnungsbau realisiert werden. Dazu gehören öffentlich geförderter Wohnungsbau 
mit einem Anteil von mindestens 60 % nach Förderweg A und B, aber auch Bau- und 
Wohngruppen, Senioren-, Azubi- und Studierendenwohnheime und weitere 
innovative, das Gemeinwohl fördernde Wohnformen. Dieser Baustein wird jeweils 
individuell von den zuständigen Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf im Zuge 
der Grundstücksvergabe beschlossen. Bei Konzeptvergaben sollen auch 
Gemeinwohleinrichtungen, wie Kindertagesstätten, Berücksichtigung finden. Ein 
untergeordneter Anteil frei finanzierter Wohnungsbau bildet einen wichtigen Baustein 
für eine vielfältige Mischung im Quartier (siehe Förderrichtlinien des Landes NRW), 
wie auch ein Angebot für den „mittleren Einkommensbereich“. Hier ist eine 
Deckelung der Mieten vorgesehen, um in diesem Segment bezahlbaren Wohnraum 
zu schaffen – unter Berücksichtigung von Lage und Quartier. Sollten sich die

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
vorstehenden Vorgaben ändern, sind allein die dann zum Zeitpunkt der 
Grundstücksvergabe geltenden Vorgaben maßgeblich. 
Die Grundlagen für den vorliegenden Bebauungsplan sind mit dem 
Wettbewerbsverfahren 2016 (siehe nachfolgendes Kapitel) gelegt worden. In der 
Auslobung wurden mindestens 50% geförderter Wohnraum verankert. Dies hat auch 
Niederschlag im Wettbewerbsentwurf gefunden und die städtebauliche Figur 
mitbestimmt. 
Die SWD wird innerhalb des Projektes in allen Gebäuden geförderte und frei 
finanzierte Wohnungen realisieren. Ziel ist gemäß den Förderrichtlinien des 
Ministeriums die Durchmischung der angebotenen Wohnungen mit unterschiedlichen 
Preisniveaus. Es entstehen mindestens 60 % geförderter Wohnungsbau, davon sind 
circa 3 Gruppenwohnungen geplant. Damit wird den Anforderungen des 
Ratsbeschlusses entsprochen. 
Darüber hinaus gehende Regelungen zum sozialen Wohnungsbau sind mit dem 
Ministerium noch zu treffen (gemäß den Förderrichtlinien werden maximal 70 % vom 
Ministerium anerkannt). Diese werden von der SWD auch angestrebt und werden 
noch verhandelt.  
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 
5.1 Städtebauliches Wettbewerbsverfahren 
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes 
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat im Jahr 2016 seinen alljährlichen 
Landeswettbewerb in der Landeshauptstadt Düsseldorf durchgeführt. 
Aufgabenstellung war, Lösungsvorschläge für die Nachverdichtung bestehender 
Wohnquartiere durch Abriss und Ersatzneubau zu erarbeiten. Dabei sollten 
zukunftsfähige Lösungen gefunden werden, wie innerstädtische Flächenpotenziale 
genutzt werden können, um steigende Wohnungsnachfragen in wachsenden 
Regionen mit bedarfsgerechtem, hochwertigem urbanem Wohnraum befriedigen zu 
können. 
Konkret ging es um übertragbare Lösungen im Stadtteil Flingern Nord und um die 
Frage, wie in einer Siedlung, die im Stil der typischen Zeilenbebauung der 1920er 
oder auch der 1950/60er Jahre gebaut wurde, aufgrund der erhöhten Nachfrage 
nach Wohnraum nachverdichtet werden kann. Dabei sollten vor allem den 
besonderen Freiraumqualitäten solcher Siedlungen ein erhöhtes Augenmerk

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
geschenkt werden. Das neu zu schaffende Mietwohnungsangebot sollte 
unterschiedliche Einkommens- und Zielgruppen ansprechen. 
Der Beitrag des Büros winkelmüller.architekten gmbh (Berlin) gemeinsam mit 
Machleidt GmbH Städtebau l Stadtplanung (Berlin) und SINAI Gesellschaft von 
Landschaftsarchitekten mbH (Berlin) wurde mit dem ersten Preis ausgezeichnet. 
5.2 Städtebauliches Konzept 
 
Abb. 4: Städtebaulicher Rahmenplan – ohne Maßstab 
Das Konzept sieht entsprechend der Vorgaben aus dem Wettbewerb die 
Nachverdichtung einer Fläche vor, bei der besonders viel Augenmerk auf die 
Freiraumqualitäten gelegt wird. Das Mietwohnungsangebot spricht aufgrund der 
unterschiedlichen Lagen, Größen und Ausrichtungen der Wohnungen unterschiedliche 
Einkommens- und Zielgruppen an. 
Es wird eine eigenständige Baustruktur aus differenzierten L- und I-förmigen 
Baukörpern mit drei bis sechs Geschossen entwickelt, welche Zitate der 
Nachbarschaft aufgreift. So werden beispielsweise durch die Lage und 
Höhenstaffelung der Neubauten die nördlichen Zeilenstrukturen aufgegriffen. Die 
Bestandsstraßen und –wege von Norden münden jeweils in einem gemeinsamen 
Wohnhof als Schnittstelle zwischen alt und neu. Somit bildet das Neubauquartier

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
einerseits eine eigenständige Raumfiguration aus und wirkt andererseits dennoch als 
Teil des Gesamtquartiers. 
5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung 
Mit der wechselnden Folge der L-förmigen Baufiguren entsteht entlang der 
Benzstraße eine Folge von der Öffentlichkeit zugewandten Straßenhöfen und intimen, 
dem inneren Gartenraum zugewandten Gartenhöfen. Die unterschiedlichen Hoftypen 
liegen gartenseitig an einer zentralen Wegeachse, sind aber deutlich erkennbar als 
Erschließungs- und Wohnhöfe der Neubebauung. Zwischen der Bestandsbebauung 
am Hellweg und dem geplanten Neubau entsteht ein öffentlich zugänglicher 
Freiraum. 
5.4 Verkehrskonzept 
Das Mobilitätskonzept, aufgestellt durch die Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH 
mit Datum vom 19.02.2024, verfolgt das Ziel einer der Person und dem Wegezweck 
angepassten Mobilität, um die Chancen, die sich daraus ergeben, bspw. eine 
Stärkung des autoarmen Lebens oder eine Entlastung der Infrastruktur und Umwelt, 
zu nutzen. 
Die Standortvoraussetzungen des Gebietes sind durch eine gute ÖPNV-Lagegunst 
gekennzeichnet, was eine Minderung von Stellplätzen ermöglicht. Darüber hinaus 
gibt es eine direkte Anbindung an das Radhauptnetz und im Gebiet bestehen auch 
bereits Angebote unterschiedlicher Sharing-Plattformen. 
Das Konzept identifiziert zwei unterschiedliche Handlungsfelder, denen 
infrastrukturelle sowie organisatorische Bausteine zugrunde liegen. Darin werden 
unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen: 
Maßnahmen der infrastrukturellen Bausteine sind u.a.: 
Verbesserung der Anbindung des Quartiers an das bezirkliche und städtische 
Radverkehrsnetz, bspw. durch eine fahrradfreundliche Gestaltung der Zufahrten, 
sowie eine fahrradfreundliche Gesamtgestaltung des Quartiers, u.a. durch 
ausreichend breite Radverkehrsanlagen und eine baulich-räumliche Trennung von 
Fuß- und Radverkehr. 
Darüber hinaus sind ausreichende und attraktive Fahrradabstellplätze, sowohl für 
Kurzzeit- als auch Langzeitparken, essentielle Maßnahmen für die Förderung des 
Radverkehrs. 
Auch die Einrichtung von Mobilitätsstationen zur Bündelung der Mobilitätsangebote, 
welche durch andere Nutzungen, wie eine Paketstation, weiter unterfüttert werden 
können, ist geplant.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Maßnahmen der organisatorischen Bausteine sind u.a.: 
Umsetzung von Car- und Bikesharing-Stationen im Quartier durch externe Anbieter, 
vorzugsweise mit Nachbarschaftsautos und -fahrrädern als quartierseigene 
Fahrzeuge. 
Förderung der Fahrradnutzung durch Reparaturmöglichkeiten bspw. in Selbsthilfe-
Werkstätten, vergünstigte Konditionen bei Kauf- und Reparatur von Fahrrädern 
sowie die Ausgabe von Fahrradpaketen für neue Bewohnende. 
Einrichtung einer Quartiers-App zur Bündelung der Mobilitätsangebote, Bereitstellung 
von Mobilitätsinformationen sowie Förderung von Fahrgemeinschaften. 
Durch die Umsetzung der Maßnahmen wird die Senkung des Stellplatzbedarfes um 
ca. 25-35% als realistisch erachtet. Als Standort für eine Mobilitätsstation ist der 
Edisonplatz vorgesehen. Der aus verschiedenen Alternativen ausgewählte und 
zwischen den Fachämtern abgestimmte Standort ist in das Freiflächenkonzept 
integriert und wird im Bebauungsplan im Bereich der Öffentlichen Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung (hier Stadtplatz) als Hinweis übernommen. Teile der 
Mobilitätsstation, wie etwa Abstellplätze für Lastenräder, werden zudem in die 
Planung aufgenommen und zwischen den einzelnen Baublöcken in die Höfe 
integriert. 
Weitere der oben beschriebenen Maßnahmen sind bauplanungsrechtlich nicht zu 
fassen und werden im städtebaulichen Vertrag zwischen der LHD und dem Investor 
gesichert, damit eine tatsächliche Reduzierung des Stellplatzbedarfs auch erreicht 
werden kann. 
5.5 Anpassung des Planungsrechts 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da die Umsetzung des 
städtebaulichen Konzeptes auf der Basis des bislang bestehenden Baurechtes nicht 
umgesetzt werden kann (s. a. Kap. 3.4). Die Festsetzungen der Textbebauungspläne 
WA 39 und WR 40 hinsichtlich Art und Maß der Nutzung stehen der Umsetzung 
entgegen. Aber auch die im Bebauungsplan Nr. 5777/32 getroffenen Festsetzungen 
im Bereich des Gebäudes 1 sowie die Festsetzung des Abstandes der Baugrenze von 
der Benzstraße mit einer Breite von 5,0 m sind mit dem umzusetzenden Konzept 
nicht vereinbar. Im Bereich des Edisonplatzes widersprechen die Festsetzungen des 
Fluchtlinienplans 5777/28 der Zielstellung. 
Mit dem Aufstellungsverfahren können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
eine bauliche Neuentwicklung auf Basis des Wettbewerbsergebnisses geschaffen 
werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a 
aufgestellt. Die dort im Abs. 1 genannten Kriterien werden erfüllt. Die festgesetzte 
Grundfläche von rd. 13.800 m² für überbaubare Flächen und Tiefgaragen bleibt 
erheblich unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Weitere zulässige und 
erwartbare Versiegelungen führen nicht zum Überschreiten dieser Grenze. Andere in 
engem, zeitlichem oder räumlichem Zusammenhang aufzustellende Bebauungspläne 
liegen nicht vor. Weiterhin werden keine Vorhaben vorgesehen, die eine Pflicht zur 
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) 
begründeten. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür vor, dass bei der 
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren 
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
Somit können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 
BauGB, wie der Verzicht auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine 
zusammenfassende Erklärung, in Anspruch genommen werden. Die relevanten 
Umweltbelange werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt, 
außerdem wird ein Grünordnungsplan (GOP) erarbeitet. 
6 Inhalt des Bebauungsplans 
6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Im Bebauungsplan werden Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO 
festgesetzt. Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Dies 
ermöglicht neben der überwiegenden allgemein zulässigen Wohnnutzung innerhalb 
der gewählten Festsetzungen auch die Errichtung von einem oder mehreren Kita-
Standorten, ggf. anderen Einrichtungen für soziale, kirchliche, kulturelle, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke, aber auch Läden für die Versorgung des 
Gebiets oder auch nicht störende Handwerksbetriebe und Schank- und 
Speisewirtschaften. Darüber hinaus sind, ohne dass es einer gesonderten Regelung 
bedarf, Räume für freie Berufe, z.B. Ärzte zulässig. 
Mit dieser Regelung kann dem Ziel nach der Schaffung von Wohnraum entsprochen 
werden. Zugleich kann das Wohngebiet für Nutzungen, die das Wohnen nicht 
wesentlich stören und die eine sinnvolle Ergänzung darstellen, geöffnet werden. 
Da sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nicht dem primären Ziel der Schaffung 
von Wohnraum entsprechen, werden sie gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO als

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
ausnahmsweise zulässig festgesetzt, ebenso wie Anlagen für Verwaltungen. Über die 
Regelung der ausnahmsweisen Zulässigkeit wird sichergestellt, dass derartige 
Nutzungen die Baugebiete nicht übermäßig prägen und somit dem Ziel der 
Wohnraumentwicklung entgegenwirken. Sie sollen dennoch ausnahmsweise zulässig 
sein, da sie durchaus sinnvolle Nutzungen und Ergänzungen darstellen können. 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß 
§ 4 Abs. 3 BauNVO werden als unzulässig festgesetzt. Die genannten Nutzungen sind 
wegen ihres hohen nachbarschaftlichen Störpotenzials und ihres großen 
Flächenbedarfs nicht mit den städtebaulichen Zielvorstellungen für das Gebiet 
verträglich. Mit dem Ausschluss dieser Nutzungen soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die ruhige Wohnlage gewährleistet und 
eine unnötige Belastung des Wohngebiets, z. B. durch zusätzlichen Ziel- und 
Quellverkehr, vermieden werden. 
6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Das Maß der baulichen Nutzung für das Plangebiet orientiert sich an dem 
Siegerentwurf des vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und 
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) im Jahr 2016 ausgeschriebenen 
Wettbewerbes. 
Für die Allgemeinen Wohngebiete (WA) wird das Maß der baulichen Nutzung durch 
die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der 
Zahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der maximal zulässigen Höhe der Bebauung 
geregelt. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 16 BauNVO i.V.m. § 19 BauNVO) 
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von circa 32.050 Quadratmetern. Die 
Baugebiete (Allgemeines Wohngebiet ohne angrenzende Verkehrsflächen im 
Geltungsbereich) umfassen eine Fläche von circa 28.250 Quadratmetern. Mit der 
vorliegenden Planung werden circa 30 Prozent des allgemeinen Wohngebiets von 
Gebäuden überbaut. 
Die nach der Bauordnung NRW erforderlichen Stellplätze sollen in dem allgemeinen 
Wohngebiet entsprechend der städtebaulichen und freiraumplanerischen Konzeption 
ausschließlich unterirdisch realisiert werden. 
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2 wird jeweils eine GRZ von 0,4 
festgesetzt. Sie liegt in einer Größenordnung, die für Allgemeine Wohngebiete als 
üblich eingestuft werden kann und orientiert sich an den Angaben der umliegenden 
Bebauungspläne. Bei der Festsetzung der GRZ wurden die Anforderungen an einen

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden berücksichtigt. Auf diese Weise werden die 
bereits bestehenden baulichen Strukturen fortgeführt. 
Die festgesetzte zulässige Grundfläche darf durch die Fläche von Tiefgaragen und 
deren Zufahrten, überdachte Hauseingänge sowie Nebenanlagen i.S. des § 14 
BauNVO bis zu maximal 50 % gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO überschritten 
werden. Mit dieser Regelung soll die Errichtung der unterirdischen Stellplätze für 
Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Fahrräder und erforderliche Nebenräume ermöglicht 
werden. Die Regelung ist auch erforderlich, um die Zielstellung, oberirdische Flächen 
für die Gestaltung von Freiflächen und Aufenthaltsflächen vorhalten zu können, zu 
sichern. 
Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Belange des 
Umweltschutzes werden durch diese Regelungen nicht beeinträchtigt. 
6.2.2 Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse  
(§ 16 BauNVO i.V.m. § 18 und § 20 BauNVO) 
Über die Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Geschosse in Kombination mit 
einer engen Baukörperfestsetzung werden die Vorgaben zur Gebäudestellung des 
prämierten Entwurfs planungsrechtlich umgesetzt. Für das Plangebiet wird die 
Geschossflächenzahl (GFZ) für zwei Teilgebiete unterschiedlich festgesetzt. Dies 
erfolgt deshalb, da das Plangebiet in vier Teilgebiete eigentumsrechtlich getrennt 
werden soll und für das Gebäude an der Daimlerstraße (Gebäude 9) (siehe hierzu 
auch die Nebenzeichnung auf der Planzeichnung) eine höhere Geschossfläche geplant 
ist. 
Die Festsetzung der GFZ auf 1,2 für das WA 1 und 1,3 für das WA 2 beruht auf der 
Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes des Rahmenplans. Die festgesetzten GFZ-
Zahlen spiegeln die erreichbare Dichte bei Einhaltung der im städtebaulichen Entwurf 
aufgezeigten Höhenzahlen (Geschossigkeiten) wider. Die Zahl der Vollgeschosse 
variiert zwischen 3 und 6 Geschossen und passt sich dadurch gut an die umliegende 
Bebauung an, gleichzeitig kann durch die bauliche Ergänzung und Nachverdichtung 
neuer Wohnraum geschaffen werden. 
6.2.2.1 Überschreitung des Orientierungswertes für die Bestimmung  
des Maßes der baulichen Nutzung 
Mit der Planung ist für das WA 2 eine Überschreitung der Orientierungswerte für das 
Maß der baulichen Nutzung gemäß BauNVO verbunden. Dies ergibt sich, wie unter 
Kapitel 6.2.2 erläutert durch die in Aussicht genommene mögliche Teilung des 
Plangebietes, die aus verwaltungstechnischen Aspekten des Bauherrn angestrebt

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
wird. Für die einzelnen Teilgebiete ergeben sich Geschossflächenzahlen von 1,10 bis 
1,29. Für das Gesamtgebiet wird der Orientierungswert mit 1,15 eingehalten. 
Besondere Maßnahmen zum Ausgleich sind daher nicht erforderlich, da das Gebiet 
zusammenhängend entwickelt wird. 
6.3 Höhe der baulichen Anlagen 
Die maximale Höhe der Gebäude inklusive der Attika wird je Gebäudeteil in Metern 
über Normalhöhennull (NHN) für die jeweiligen Oberkanten (OK) der Gebäude 
festgesetzt (GH max.). Die Höhen werden wie folgt festgesetzt: 
Geschosse Höhe ü. NHN entspr. ca. Höhe über Gehweg in m 
 III 51,5 11,0 
 IV 54,0 14,0 
 VI 60,0 20,0 
Vor dem Hintergrund der Energiewende kommt der Nutzung regenerativer Energien 
immer stärkere Bedeutung zu. Damit diese oberhalb der Gebäude auf den 
Dachflächen errichtet werden können, wird eine maßvolle Überschreitung der 
festgesetzten Höhen zugelassen. In den Allgemeinen Wohngebieten sind 
Dachaufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie bis zu einer Höhe von 1,5 m oberhalb der festgesetzten GH max. 
(inkl. Attika) allgemein zulässig, wenn sie um das Maß ihrer Höhe oberhalb der 
Dachhaut von der Baugrenze zurücktreten. 
In den Allgemeinen Wohngebieten können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten 
wie Aufzugsanlagen und Treppenräume sowie Aufbauten und Räume für technische 
Einrichtungen bis zu einer Höhe von 2,0 m oberhalb der festgesetzten GH max. (inkl. 
Attika) zugelassen werden, diese sind als Einheit zu fassen und architektonisch an 
das Gebäude mit einer geschlossenen Fassade angepasst zu verkleiden, damit diese 
nicht als Fremdkörper der sichtbaren Dachlandschaft wahrgenommen werden.  
Die in den Allgemeinen Wohngebieten festgesetzten Höhen baulicher Anlagen gelten 
nicht für Schornsteine und Abluftanlagen. 
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
In den Allgemeinen Wohngebieten werden Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO 
festgesetzt. Der Bebauungsplan übernimmt die aus dem städtebaulichen Entwurf 
hervorgegangene Baukörperstellung. Insbesondere die baulichen Strukturen des 
allgemeinen Wohngebiets werden durch eine enge Baukörperfestsetzungen geregelt.

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Hierdurch kann sowohl die Adressbildung als auch die Einheitlichkeit des 
gesamtstädtischen Quartiers planungsrechtlich gesichert werden. 
Die Baufenster sind im Bereich des allgemeinen Wohngebiets entsprechend den 
überarbeiteten Entwürfen der beteiligten Architekten dimensioniert. Damit wird die 
Umsetzung des prämierten Siegerentwurfs aus dem Wettbewerbsverfahren 
ermöglicht und qualitätsvoller Wohnungsbau gesichert. Mittels der Festsetzungen 
bleibt auch die notwendige architektonische Flexibilität gewährleistet und kleinere 
Anpassungen können im weiteren Planungsprozess innerhalb der Festsetzungen 
realisiert werden. Um wohnungsnahe Freiflächen zu sichern, werden die sonstigen 
Flächen als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. 
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch überdachte Hauseingänge bis 2 m Tiefe, 
untergeordnete Bauteile sowie an das Gebäude angrenzende Terrassen und Balkone 
ausnahmsweise überschritten werden. Die Möglichkeit, überdachte Hauseingänge 
vorzusehen, dient der Steigerung des Komforts im Wohnumfeld durch Wetterschutz. 
Die Möglichkeit diese bis zu 2 m Tiefe errichten zu können bietet entwurfliche 
Freiheiten bei der Gestaltung und funktionalen Gliederung des Eingangsbereichs. 
Untergeordnete Bauteile sind ebenfalls zulässig, dabei handelt es sich beispielsweise 
um Erker, Gesimse oder Dachüberstände. Bei der Beurteilung, wann ein Bauteil 
untergeordnet ist, wird i.d.R. Bezug auf § 6 Nr. 1 und 2 BauO NRW genommen, ob 
von dem Bauteil das Erfordernis eigener Abstandsflächen ausgeht. 
Weiterhin wird die Anzahl und die Ausdehnungen der die Baugrenzen 
überschreitenden Terrassen und Balkone entsprechend dem architektonischen 
Konzept festgesetzt. Die Begrenzung der Lage, Anzahl und Ausdehnung der Balkone 
und Terrassen ist auch dem Schutz und Erhalt der vorhandenen Bäume geschuldet. 
Im Bebauungsplan werden dazu detaillierte Festsetzungen getroffen, in welchem 
Umfang die Baugrenzen für Terrassen und Balkone überschritten werden dürfen. 
Terrassen sind an den Längsseiten der Gebäude zulässig. Da die derzeit geplanten 
Terrassen Längen zwischen 3,1 m und 6,0 m aufweisen, wird die zulässige 
Gesamtlänge aller Terrassen je Gebäude angegeben mit 28,0 m festgesetzt, die Tiefe 
wird auf 2,0 m begrenzt. 
Balkone, die über die Baugrenzen hinausragen dürfen, sind an den Längsseiten der 
Gebäude 1 bis 9 sowie an den zum Garten ausgerichteten Fassaden der Gebäude 1, 
2, 4, 6 und 9 Balkone zulässig. Wie bei den Terrassen sind die Längenmaße der 
Balkone sehr unterschiedlich. Die Längen liegen zwischen 2,7 m und 5,5 m, daher 
wird auch hier die Gesamtlänge der Balkone je Geschoss mit 31,0 m festgesetzt, die 
maximale Tiefe beträgt auch hier 2,0 m. Bei den Gebäuden 1, 2, 4, 6 und 9 sind

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
zusätzlich zum Gartenbereich orientierte Balkone zulässig, da in diesem Bereich 
keine der zu erhaltenden Platanen stehen, deren Kronen in den Bereich der Balkone 
ragen könnten. 
Abb. 5: Benennung der Gebäude – ohne Maßstab 
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Tiefgaragen nur innerhalb der 
dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. 
6.5 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) 
Um die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses zu sichern, werden die 
überbaubaren Flächen dem städtebaulichen Entwurf entsprechend festgesetzt. Diese 
fast baukörperscharfe Festsetzung entspricht einer offenen Bauweise, das heißt der 
Errichtung von Einzelhäusern mit maximal 50 m Länge und seitlichem Abstand. 
6.6 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Da das Plangebiet vorrangig dem Wohnen dienen soll, sind Einrichtungen und 
Anlagen für die Kleintierhaltung nicht zulässig. Der Ausschluss erfolgt insbesondere, 
um beispielsweise Lärm- oder Geruchsbelästigungen, die von diesen Anlagen 
ausgehen können, zu vermeiden. Auch das gewünschte Erscheinungsbild eines 
modernen, städtischen und architektonisch anspruchsvoll gestalteten Quartiers 
könnte durch Anlagen der Tierhaltung oder Kleintierhaltung konterkariert werden. 
Dies soll vermieden werden. 
Um entlang der Benzstraße eine klare Raumkante zu schaffen und die 
Vorgartenzone, den Bereich zwischen Gebäude und öffentlicher 
Straßenverkehrsfläche, nicht durch zahlreiche, unterschiedlichste Anlagen

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gestalterisch zu überfrachten, sind mit Ausnahme von nicht überdachten 
Fahrradabstellanlagen sonstige untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im 
Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Einrichtungen für Abfallbehälter 
und Wertstofftonnen im Bereich der Gebäude 1, 3 und 5, in den Vorgärten 
unzulässig. 
Auf dem Stadtplatz sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 
BauNVO ausnahmsweise zulässig, um die Möglichkeit von Einrichtungen und Anlagen 
der Ver- und Entsorgung zu eröffnen. Hier ist u.a. die Errichtung eines unterirdischen 
Regenrückhaltebeckens/Pumpstation mit oberirdischem Gebäude vorgesehen. Diese 
Pumpstation wird auch zeichnerisch auf der Planzeichnung festgesetzt. Nebenanlagen 
nach § 14 Abs. 1 BauNVO, wie etwa die geplante Mobilitätsstation oder Standorte für 
Abfallbehälter, sind hier allgemein zulässig. 
6.7 Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB) 
Gemäß dem städtebaulichen Konzept sind die Freiflächen zwischen der geplanten 
Bebauung und den denkmalgeschützten Bauten am Hellweg in Zonen verschiedener 
Nutzungsintensitäten und Freiraumnutzungen geteilt. Vor Kopf der Gebäude 2, 4 
und 6 befinden sich Bereiche intensiverer Nutzung, in denen die Spielflächen 
angeordnet werden und entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung als Spielfläche 
versehen mit den Bezeichnungen F, G und H festgesetzt werden. Die 
vorgeschobenen Köpfe der genannten Gebäude stellen ein besonderes Merkmal des 
städtebaulichen Entwurfs dar. Sie unterbrechen die bestehende Platanenreihe und 
präsentieren sich in Richtung der Freiflächen. Dadurch entsteht eine abgestimmte 
Rhythmik der Fluchten. Die Bereiche intensiverer Nutzung werden explizit 
festgesetzt, damit die übrigen Freiflächen von Nutzungen freigehalten und als 
Pflanzgebotsflächen festgesetzt werden können. 
6.8 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Im Plangebiet soll neuer Wohnraum geschaffen werden und ausreichend Freiräume 
attraktiv ausgestaltet werden, um die Aufenthaltsqualität zu erhöhen. Aus diesem 
Grund sollen die – durch das Mobilitätskonzept geminderten - erforderlichen 
Stellplätze für die allgemeinen Wohngebiete in zwei Tiefgaragen untergebracht 
werden. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen befinden sich an der Benzstraße im 
Gebäude 1 und Gebäude 5. In der Planzeichnung wurden entsprechende 
Zufahrtsbereiche festgesetzt. Für das Gebäude 5 sind zwei mögliche 
Zufahrtsbereiche festgesetzt. Die Entscheidung welche Einfahrt am Ende gewählt

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
wird, ist noch nicht abschließend entschieden, um eine gewisse Flexibilität für das 
spätere Baugenehmigungsverfahren zu ermöglichen. Unabhängig von der späteren 
Realisierung ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich des 
Immissionsschutzes an der umliegenden Bestandsbebauung, da beide 
Zufahrtsbereiche im Schallgutachten betrachtet wurden. 
Die erforderlichen Besucherstellplätze der Wohnnutzung sind im öffentlichen Raum 
unterzubringen. Eine konkrete Berechnung der benötigten Stellplätze im öffentlichen 
Raum für Besucher ergab, dass nicht alle Besucherstellplätze nachgewiesen werden 
können. Dies liegt insbesondere daran, dass durch die Planung keine neuen Straßen 
gebaut werden. Im Hinblick auf die örtliche Situation ist es fachlich vertretbar auf 
den Nachweis der durch den neuen Wohnraum induzierten Besucherparkstände zu 
verzichten. An der örtlichen Situation in der Benzstraße ändert sich mit Ausnahme 
der Zufahrten zu den Tiefgaragen nichts, so dass die heute vorhandenen 
Besucherstellplätze in nahezu gleicher Anzahl erhalten bleiben. Da im Bestand im 
Plangebiet bisher keine Tiefgarage vorhanden ist und die Bewohner alle im 
öffentlichen Raum parken, wird die geplante Tiefgarage für die Bewohner zu einer 
Entlastung des Parkdrucks im öffentlichen Raum führen. Dort können die 
bestehenden Stellplätze künftig mehr den Besuchern dienen.  
Die erforderlichen Fahrradabstellplätze sind nicht notwendigerweise unterirdisch 
nachzuweisen. Abstellanlagen für Fahrräder sind oberirdisch zulässig. Im Bereich der 
zur Benzstraße orientierten Vorgärten (Bereich zwischen Gebäuden und öffentlichem 
Gehweg) sind diese aus stadtgestalterischen Aspekten zur Wahrung einer klaren 
Raumkante nur als offene, nicht überdachte Anlagen zulässig. 
6.9 Verkehrliche Erschließung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Das Plangebiet wird nahräumig über den Hellweg erschlossen. Die Anbindung des 
Plangebietes erfolgt über die Benzstraße, für die zwischen Diesel- und Daimlerstraße 
eine Einbahnstraßenregelung besteht. Die in den Geltungsbereich einbezogenen 
Teilflächen der Erschließungsstraßen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen 
festgesetzt. 
Für den ruhenden Verkehr stehen im Umfeld des Plangebietes verschiedene 
öffentliche und nicht öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Entlang des Hellweges 
kann sowohl in Fahrtrichtung rechtsseitig in einer Parkbucht, sowie in Mittellage 
geparkt werden. Im Bereich der Diesel-, Daimler- als auch der Benzstraße sowie der 
anliegenden Straßen ist straßenbegleitendes Parken angeordnet.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Der Edisonplatz wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 
„Stadtplatz“ festgesetzt. Neben der Intention, hier öffentliche Aufenthalts- und 
Begegnungsbereiche zu schaffen, dient der Platz der Aufnahme einer Mobilitäts- und 
Packstation (siehe Kapitel 5.4) sowie der Anlage einer unterirdischen 
Abwasserpumpstation (siehe Kapitel 6.6). Diese wurden mit Hinweis und Festsetzung 
in die Planzeichnung übernommen. 
Auswirkungen des Verkehrs 
Um die verkehrlichen Auswirkungen des Planvorhabens abschätzen zu können, 
wurde ein Verkehrsgutachten erstellt (Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan 
Nr. 02/014 „Zwischen Hellweg und Benzstraße“, LINDSCHULTE Ingenieurgesellschaft 
mbH, Stand 28.08.2023, zuletzt geändert am 28.03.2025. und der letzten 
ergänzenden Stellungnahme: 28.03.2025). Im Zentrum dieser Untersuchung stand 
die Leistungsfähigkeitsbetrachtung am Knotenpunkt Hellweg/ Daimlerstraße/ 
Bruchstraße. Gegenüber der ersten Fassung des Gutachtens wurden Betrachtungen 
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des ÖPNV durch die prognostizierte Steigerung des 
Fahrgastaufkommens sowie Aussagen zur Qualität für den Fußverkehr ergänzt. 
Um die derzeitige Verkehrsbelastung zu ermitteln, wurde am 14.03.2019 an den 
relevanten Knotenpunkten eine Verkehrszählung (24h) durchgeführt. 
Durch das Plangebiet sind 2.083 Wege pro Tag (3,8 Wege/Person) zu erwarten. Der 
MIV-Anteil (motorisierter Individualverkehr) der Einwohner (36%) und der PKW-
Besetzungsgrad (1,2 Personen/Pkw) werden auf Grundlage der Studie Mobilität in 
Düsseldorf 2018 (SrV) angesetzt. Es werden 786 Kfz-Fahrten am Tag als 
Neuverkehre erzeugt, die sich durch das gesamte Bauvorhaben mit 1.056 Kfz-
Fahrten abzüglich der 270 Kfz-Fahrten der heutigen Nutzung ergeben. Für die 
vormittägliche Spitzenstunde (06.00-07.00 Uhr) werden 41 Kfz-Fahrten/h und für die 
nachmittägliche Spitzenstunde (18.00-19.00 Uhr) 82 Kfz-Fahrten/h prognostiziert. 
Die räumliche Verteilung des Verkehrsaufkommens erfolgte auf Basis einer 
Netzbetrachtung sowie in Anlehnung an die in der Verkehrszählung ermittelten 
Verkehrsverhältnisse. 
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit an den relevanten Knotenpunkten wurde für 
den Bestand und die Situation nach Umsetzung der Baumaßnahmen (Prognose) 
durchgeführt. Im Sinne einer Worst-Case-Analyse wurden die jeweiligen 
Spitzenstunden der bestehenden Verkehre sowie der Neuverkehre überlagert. 
An den Knotenpunkten wird der Verkehr für Fußverkehr und MIV nach Realisierung 
des Bauvorhabens leistungsfähig abgewickelt (hier: mind. Qualitätsstufe D). Nach 
der Projektentwicklung ist an allen Knotenpunkten mit einem leistungsfähigen

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Verkehrsablauf zu rechnen. Die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufes sind gegenüber 
dem Bestand nahezu unverändert (Veränderung der Qualitätsstufe von A auf B am 
Knotenpunkt Hellweg / Daimlerstraße / Bruchstraße in der westlichen Zufahrt in der 
vormittäglichen Spitzenstunde). 
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des ÖPNV durch die prognostizierte Steigerung 
des Fahrgastaufkommens ist als Ergebnis festzustellen, dass weder für die Buslinie 
738, noch für die Buslinie 737 ein Erreichen der Kapazitätsgrenze von 65 % zu 
befürchten ist. Die Auslastung der Buslinie 738 ist deutlich geringer als die 
Auslastung der Buslinie 737. Nach der Prognose erhöht sich die Auslastung der Linie 
737 je nach Richtung auf 60 % bzw. 57 %, die der Linie 738 auf 38 % bzw. 30 %. 
6.10 Ver- und Entsorgung 
Das Plangebiet ist bereits an Ver- und Entsorgungssysteme angeschlossen. 
Unterhalb des Edisonplatzes (Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 
„Stadtplatz“) ist die Anlage einer unterirdischen Abwasserpumpstation geplant. Der 
Standort wird in der Planzeichnung gekennzeichnet. Oberirdisch ist ein 
Wartungsgebäude geplant. Die Planungen für den Edisonplatz als öffentliche Fläche 
mit Bepflanzung und Möblierung sowie einer Mobilstation und einem 
Wartungsgebäude mit Fassaden- und Dachbegrünung sind im Rahmen der 
Planausführung hinsichtlich Gestaltung und Pflege zu konkretisieren.  
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Entlang der nordöstlichen und südöstlichen Geltungsbereichsgrenze wird eine Fläche 
von 3,0 m Breite festgesetzt, die mit einem Gehrecht (G) zugunsten der 
Allgemeinheit zu belasten ist. 
Die geplante Durchwegung verläuft entlang der Grenze zur denkmalgeschützten 
Bebauung und ist Teil einer überörtlichen Vernetzung von Grünräumen, die im 
Rahmen des Wettbewerbsverfahrens Teil der Aufgabenstellung war. Gleichzeitig 
dient dieser Weg als Feuerwehrzufahrt. 
Ebenfalls im nordöstlichen und südöstlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich 
eine Fernwärmetrasse der Stadtwerke Düsseldorf. Dem Verlauf der Trasse folgend 
wird eine Fläche (L) in einer Breite von 3,0 m festgesetzt, die mit einem 
Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten ist. In den Bereichen, 
wo der Weg mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit an gleicher Stelle oder mit der 
Fernwärmetrasse überlagernd verläuft, wird ein GL in der notwendigen Breite 
festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von  
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden 
Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur 
Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte 
Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ 
(2022) zu beachten. 
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise 
nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, 
transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung 
aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. 
durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, 
Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei 
Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf 
max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maßnahmen 
durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das 
Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 
10% reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder 
strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der 
Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien 
werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ 
(Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten 
an Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) 
benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein 
Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die 
beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden 
können. 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes 
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. 
6.13 Artenschutz 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung 
durchgeführt (OEKOPLAN Ingenieure GmbH & Co. KG,06.11.2023). Die Ergebnisse 
werden ausführlich im Teil B – Kapitel Umweltbelange dargestellt.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Betrachtung folgender 
Maßnahmen für sämtliche Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne 
des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden: 
­ Zeitliche Beschränkung der Rodung von Bäumen und Gehölzen Kontrolle der 
Baumhöhlen, der Attika sowie der Rollladenkästen durch die Ökologische 
Baubegleitung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde 
­ Neuschaffung von Spaltenquartieren an Gebäuden für die Zwergfledermaus 
als Sommerquartier und als Winterquartier  
­ Anbringung von Nistkästen als Ersatz für entfallende Bruthöhlen  
Zur Vermeidung individueller Verluste im Rahmen der Baufeldräumung werden die 
Themen geeignete Bauzeiten und gegebenenfalls zu treffender Schutzmaßnahmen 
(ökologische Baubegleitung) als Hinweis aufgenommen. Die Schaffung von 
Fledermausquartieren und das Anbringen von Nistkästen für höhlenbrütende 
europäische Vogelarten wird textlich festgesetzt. 
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte 
Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ 
(2022) zu beachten und wird entsprechend in die textlichen Festsetzungen 
übernommen. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich 
abgestimmtes Maßnahmen- und Monitoringkonzept ist im Rahmen des Bauantrags 
vorzulegen (s.a. Kap. 6.12Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). 
6.14 Grünplanerische Inhalte 
6.14.1 Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und 
für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie 
von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB i. V. m. Nr. 20) 
Zur Gewährleistung einer hochwertigen und ansprechenden Bepflanzung der 
Grünflächen werden fünf Pflanzgebotsflächen (Pflanzgebotsflächen A bis E) mit einer 
Gesamtfläche von rd. 7.240 m² gesichert, für die Pflanzgebote gemäß der 
Grünordnung festgesetzt werden. Es handelt sich um extensiv genutzte Bereiche. 
Vorgesehen ist die Anlage einer baumbestandenen Wiese primär für den Erhalt der 
Bestandsbäume im denkmalgeschützten Umfeld sowie weitere Pflanzungen gemäß 
den textlichen Festsetzungen. Anderweitige intensive Nutzungen sind hier nicht 
vorgesehen, um dem Denkmalwert zu entsprechen. Allerdings soll auch keine

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Einzäunung vorgenommen werden. Eine baumbestandene Wiese bietet den 
Bewohnern aufgrund ihrer Zugänglichkeit vielfältige Erholungsmöglichkeiten. Die 
Bäume mit den Nummern 4, 5, 10, 14, 15, 22, 27, 28, 32, 34 bis 51, 57, 59, 66, 68, 
74 bis 77, 79 und 98 (siehe Grünordnungsplan GOP) sollen erhalten, gepflegt und 
bei Abgang ersetzt werden. 
Die getroffenen Festsetzungen stellen qualitativ hochwertige Begrünungsmaßnahmen 
dar, die sich positiv auf die Wohnumfeldqualität auswirken und wichtige 
stadtökologische und klimatische Funktionen, wie z.B. Staubbindung, die 
Rückhaltung von Niederschlagswasser, die Verbesserung der klimatischen Funktion 
oder eine Lebensraumfunktion für Pflanzen und Tiere, aufweisen. Die negativen 
Auswirkungen der zusätzlichen Versiegelung werden dadurch teilweise kompensiert. 
Die großen zusammenhängenden Grün- und Verkehrsflächen mit ihren Bäumen 
stellen wichtige gliedernde und belebende Elemente dar und geben der neuen 
Bebauung maßgebliche Struktur. 
Zusätzlich zum Erhalt, zur Pflege und zum Ersatz der Bestandsbäume sowie der 
stadtbildprägenden Platanenbäume, die auch zeichnerisch festgesetzt werden, 
werden für die genannten Pflanzflächen entsprechend des Grünordnungsplans 
Festsetzungen zu Pflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB in Verbindung 
mit § 9 (1) Nr. 20 BauGB getroffen. In den randlichen Bereichen der Flächen ergeben 
sich geringfügige Überlagerungen mit der Fläche zum GFL GL und L. In diesen 
Bereichen sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit 
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen. 
Pflanzfläche A 
­ Es sind zusätzlich 3 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm 
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis 
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und 1 Baum 3. Ordnung zu pflanzen. 
Pflanzfläche B 
­ Es sind zusätzlich 5 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm 
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis 
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und weitere 5 Bäume 3. Ordnung zu 
pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb der Pflanzfläche zu einer 
Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL und dem Leitungsrecht L 
kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit 
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Pflanzläche C 
­ Es sind zusätzlich 3 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm 
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis 
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und weitere 3 Bäume 3. Ordnung zu 
pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb der Pflanzfläche zu einer 
Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL und dem Leitungsrecht L 
kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit 
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen. 
Pflanzfläche D 
­ Es sind zusätzlich 5 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm 
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis 
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und weitere 4 Bäume 3. Ordnung zu 
pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb der Pflanzfläche zu einer 
Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL und dem Leitungsrecht L 
kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit 
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen. 
Pflanzfläche E 
­ Es sind zusätzlich 5 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm 
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis 
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb 
der Pflanzfläche zu einer Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL 
und dem Leitungsrecht L kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die 
Begeh- und Befahrbarkeit durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen. 
6.14.2 Begrünung und Baumpflanzungen innerhalb der Spielflächen 
Zwischen den Pflanzflächen B und C, C und D sowie D und E werden Flächen 
intensiverer Nutzung vorgesehen, die aufgrund der intensiveren Nutzung u.a. durch 
Spielflächen und teilweise Überfahrts- und Aufstellflächen nur teilweise begrünt 
werden. Die sogenannten Begegnungshöfe spielen eine wesentliche Rolle im 
städtebaulichen Konzept des Planvorhabens. Neben der Integration von 
teilversiegelten Spielflächen sind auch teilversiegelte Erschließungsflächen und 
Sitzgelegenheiten eingeplant. So werden die Flächen für die Bewohner erlebbar und 
vielfältig nutzbar. Darüber hinaus müssen aus brandschutztechnischen Gründen 
Feuerwehraufstellflächen auf den Begegnungshöfen eingeplant werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Auf den verbleibenden Flächen ist in den Begegnungshöfen die Anpflanzung einer 
strukturreichen, optisch ansprechenden Mischvegetation vorgesehen und textlich 
festgesetzt. Neben Sträuchern, Stauden und Gräsern sollen auch Bäume gepflanzt 
werden und entsprechend textlich festgesetzt. Diese strukturreiche Mischvegetation 
fördert sowohl die Biodiversität als auch das ästhetische Erscheinungsbild. 
Satzungsgeschützte Bestandsbäume sind über die Baumschutzsatzung entsprechend 
geschützt. 
Für die Spielflächen werden folgende Festsetzungen getroffen: 
­ Mindestens 30 Prozent der Spielfläche sind mit einer strukturreichen 
Mischvegetation aus Sträuchern, Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen. 
­ Auf der Spielfläche F sind zusätzlich 4 standortgerechte Kleinbäume 
3. Ordnung als Hochstamm oder Stammbusch zu pflanzen. 
­ Auf der Spielfläche G sind zusätzlich 1 standortgerechter Laubbaum 
2. Ordnung und 8 Kleinbäume 3. Ordnung als Hochstamm oder Stammbusch 
zu pflanzen. 
Auf der Spielfläche H. sind zusätzlich 3 standortgerechte Laubbäume 
2. Ordnung und 6 Kleinbäume 3. Ordnung als Hochstamm oder Stammbusch 
zu pflanzen. 
Tiefgaragenbegrünung 
Tiefgaragendecken und unterirdische Gebäudeteile, die nicht durch Gebäude 
überbaut werden, sollen insbesondere zur Begrünung sowie für Aufenthaltsflächen 
freigehalten werden. Um eine ausreichende Lebens- und Leistungsfähigkeit der 
Begrünung oberhalb von Tiefgaragen und anderen unterirdischen Bauten zu sichern, 
wird der fachgerechte Aufbau von Vegetationsflächen festgesetzt. 
Die Flächen sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus Sträuchern, Stauden 
und Gräsern dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht der zu begrünenden 
Fläche muss eine Aufbauhöhe von mindestens 80 cm über Drainschicht aufweisen. 
Abweichungen sind auf maximal 5 Prozent der zu begrünenden Fläche zulässig. Die 
Vegetationstragschicht der abweichenden Fläche muss mindestens eine Aufbauhöhe 
von 30 cm über Drainschicht aufweisen. Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke 
der Vegetationstragschicht von mindestens 130 cm über Drainschicht und ein 
Substratvolumen von 50 Kubikmeter pro Baum vorzusehen. Der Begrünungsaufbau 
ist entsprechend der jeweils bei Einreichung des Bauantrages gültigen Fassung der 
FLL-Richtlinien vorzusehen. 
Wohn- und Erschließungshöfe

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Die vorgesehenen Höfe sind mit Tiefgaragen unterbaut. Für die zwischen den 
Gebäuden entstehenden und durch Tiefgaragen unterbauten, - „Wohnhöfe“ 
genannten - Flächen werden Festsetzungen zur Begrünung getroffen. Zur 
Erschließung der Tiefgaragen ist im Bereich der Gebäude 1 und 5 der Bau einer 
unterirdischen Rampe erforderlich, weshalb in zwei Bereichen der Wohnhöfe diese 
Aufbauhöhe nicht eingehalten werden kann (s. Abb. 11 und Abb. 12 im GOP). Diese 
Verhältnisse sind bei der Festlegung der Abweichung von der Höhe der 
Substratschicht und der Bepflanzung durch eine geeignete Pflanzenauswahl zu 
berücksichtigen. 
Da die Wohnhöfe unterschiedlich strukturiert sind, werden hier zwei unterschiedliche 
Festsetzungen getroffen, die sich im Anteil (20% oder 40%) der begrünten Flächen 
unterscheiden. 
Begrünung auf der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 2 u. 3, 4 u. 5, 6 u. 
7 und 8 u. 9 (Erschließungshöfe) 
­ Mindestens 20 Prozent der der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 2 u. 
3, 4 u. 5, 6 u. 7 und 8 u. 9 sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus 
Sträuchern, Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen. 
Begrünung auf der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 1 u. 2, 3 u. 4, 5 u. 6, 
7 u. 8 (Wohnhöfe) 
­ Mindestens 40 Prozent der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 1 u. 2, 
3 u. 4, 5 u. 6 und 7 u. 8 sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus 
Sträuchern, Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen. 
6.14.3 Dachbegrünungen 
Neben nicht überbauten Freiflächen sollen auch Dachflächen begrünt werden. 
Dachbegrünungen wirken klimaregulierend und bieten Lebensraum für Insekten und 
andere Kleintiere. Zusätzlich bieten sie Schutz bei Starkregenereignissen. Die 
Gestaltung einer intensiven Dachbegrünung ermöglicht eine abwechslungsreiche 
Bepflanzung der Dachflächen, was sowohl die Biodiversität als auch das visuelle 
Erscheinungsbild verbessert. 
Im Bebauungsplan ist daher festgesetzt, dass in dem Allgemeinen Wohngebiet 
Flachdächer und flach geneigte Dächer bis max. 15° Dachneigung, unter Beachtung 
der brandschutztechnischen Bestimmungen, mit einer standortgerechten Vegetation 
mindestens einfach intensiv zu begrünen sind. Eine einfach intensive Begrünung ist 
nicht zwingend erforderlich, da die gemäß Ratsbeschluss (Vorlage APS/069/2020)

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
festgelegten Schwellenwerte von GRZ > 0,6 oder GFZ > 1,6 nicht erreicht werden. 
Der Eigentümer hat sich in Abstimmungen für den höheren Standard ausgesprochen, 
da die erforderliche stärkere Vegetationsschicht der einfach intensiven 
Dachbegrünung zu einer besseren Isolierung der Gebäude und einer erhöhten 
Anpassung an den Klimawandel beiträgt. Das Raumklima insbesondere in den 
höheren Stockwerken wird dadurch verbessert. 
Die Stärke der Vegetationsschicht für die einfach intensive Begrünung muss im Mittel 
50 cm zuzüglich Drainschicht betragen. Mit dieser Regelung kann ein Beitrag zur 
Bewältigung von Folgen der Klimaanpassung erreicht werden, da bei zunehmenden 
Starkregenereignissen durch Retention des Niederschlagwassers und ortsnahe 
Verdunstung der Spitzenabfluss verzögert werden kann. 
Der Begrünungsaufbau, die verwendeten Substrate und Materialien sowie die 
Bestimmungen des maximal zulässigen Abflussbeiwertes müssen ebenfalls den 
Anforderungen der „FLL-Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von 
Dachbegrünungen“ in der bei Einreichung des Bauantrages gültigen Fassung 
entsprechen. 
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind verglaste Flächen, begehbare 
Dachterrassen und technische Aufbauten, soweit diese gemäß anderer Festsetzungen 
auf den Dachflächen zulässig sind. Für Flächen von Photovoltaikanlagen ist 
mindestens eine extensive Dachbegrünung vorzusehen. Die Vegetationstragschicht 
der zu begrünenden Fläche unter Photovoltaikanlagen muss eine Aufbauhöhe von 
mindestens 12 cm über Drainschicht aufweisen. 
Insgesamt sollen die umfangreichen Dachbegrünungsmaßnahmen zur weiteren 
Verbesserung der mikroklimatischen Situation (Klimaanpassung) sowie zum Schutz 
bei Starkregenereignissen beitragen. 
Gemäß dem GOP werden für die Pflanzungen folgende Arten empfohlen: 
Für die Baumpflanzungen: 
Bäume 2. Ordnung 
Hainbuche Carpinus betulus 
Pflaumenblätt. Weißdorn Crataegus x prunifolia 
Blasenesche Koelreuteria paniculata 
Bäume 3. Ordnung 
Zierapfel ‚Liset‘ Malus ‚Liset‘ 
Zierapfel ‚Hillieri‘ Malus ‚Hillieri‘ 
Zierapfel ‚Red Sentinell‘ Malus ‚Red Sentinell‘ 
Feld-Ahorn Acer campestre ‚Elsrijk‘ 
Dreilappiger Apfel Malus trilobata

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Eberesche Sorbus aucuparia 
Für die „Intensive Dachbegrünung“: 
Ganzblättrige Rose  Rosa nitida 
Echter Lavendel Lavendula angustifolia 
Gewöhnliche Felsenbirne Amelanchier ovalis 
Wald-Hortensie Hydrangea arborescens 'Anabelle' 
Kugelweide Salix pururea 'Nana' 
Herbstanemone Anemone japonica 
Spornblume Centranthus ruber 
Taglilie Hemerocallis in Sorten 
Kleine Wald-Schmiele Deschampsia cespitosa 'Palava' 
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
6.15.1 Verkehrslärm 
Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 02/014 „Zwischen Hellweg 
und Benzstraße“ wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den auf das 
Plangebiet einwirkenden bzw. vom Plangebiet ausgehenden 
Verkehrslärmimmissionen sowie den Geräuschimmissionen der geplanten 
Tiefgaragen durchgeführt (Peutz Consult, Düsseldorf,12.06.2024). 
Anhand der Ergebnisse dieser Immissionsberechnungen wurde eine Beurteilung der 
Schallsituation gemäß den für die jeweiligen Lärmarten heranzuziehenden 
Beurteilungsgrundlagen durchgeführt. Als Hauptimmissionsquellen wurden der 
Straßenverkehrslärm vom Hellweg, der Benzstraße, der Daimlerstraße und der 
Dieselstraße sowie der Schienenverkehrslärm der Zugstrecken 2421, 2550, 2525, 
2324 und 2422 betrachtet. 
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit maximalen Beurteilungspegeln von bis 
zu 64 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts, liegen im nordwestlichen Bereich des 
Plangebiets vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für 
allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier 
tagsüber um bis zu 9 dB und nachts bis zu 12 dB überschritten. Diese lärmbelasteten 
Fassaden liegen gemäß der Festsetzungssystematik der Stadt Düsseldorf in der 
Anforderungsgruppe mit der Kennzeichnung „/////“ für Baugrenzen mit 
Beurteilungspegeln ≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachts. Demnach sind hier im 
Bebauungsplan schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen festzusetzen. 
Im Inneren des Plangebietes liegen deutlich niedrigere Beurteilungspegel vor, sodass 
hier die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete tagsüber

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
weitgehend eingehalten werden und nachts größtenteils um maximal 5 dB 
überschritten werden. 
Für den baulichen Schallschutz gegen Außenlärm sind für die Außenbauteile der 
Gebäude technische Vorkehrungen entsprechend der DIN 4109 vorzusehen. Die für 
die Ausführungsplanung maßgeblichen Außenlärmpegel sind für die relevanten 
Immissionsorte im Gutachten dargestellt. Als Mindestanforderung für das 
erforderliche Schalldämmmaß ist jedoch – unabhängig vom gutachterlich ermittelten 
Wert – ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum 
zu berücksichtigen. 
Auswirkungen außerhalb des Plangebietes 
Bezüglich der Auswirkungen der Zusatzbelastungen auf die Umgebung existieren 
keine verbindlichen Vorgaben in Form von Richtwerten oder Grenzwerten. Allerdings 
kann gemäß der Rechtsprechung bei Pegelwerten von mehr als 70 dB(A) am Tag und 
60 dB(A) nachts von einer Gesundheitsgefährdung durch den Verkehrslärm 
ausgegangen werden. Unterhalb dieser Werte dient ein Auslösewert von 3 dB(A) als 
Orientierung, ab welcher Erhöhung der Pegelwerte von einer Erheblichkeit 
ausgegangen werden kann. 
Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen 
im Umfeld des Plangebiets ist festzuhalten, dass an einem Großteil der betrachteten 
Immissionsorte nur geringe Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB 
vorliegen. 
Eine Ausnahme bilden zwei Immissionsorte an der Lürmannstraße bzw. Benzstraße. 
Hier liegen die maximalen Pegelerhöhungen bei 1,8 dB bzw. 2,2 dB tags und 1,3 dB 
bzw. 1,9 dB nachts. Da der Auslösewert der 16. BImSchV von 3 dB für eine 
wesentliche Änderung an keinem der betrachteten Immissionsorte erreicht wird, liegt 
keine unzumutbare Mehrbelastung vor. 
An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht 
bzw. überschritten. An allen Immissionsorten, die Beurteilungspegel im Bereich der 
Gesundheitsgefährdung aufweisen, liegen die Pegelerhöhungen im Plan-Fall jedoch 
bei maximal 0,2 dB und somit in einem Bereich, der vom menschlichen Gehör nicht 
wahrgenommen werden kann.  
An einem Immissionsort an der Bruchstraße wird im obersten Geschoss im Plan-Fall 
die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung am Tag erstmalig erreicht, ist aber nachts 
bereits im Null-Fall überschritten. Die Pegelerhöhung liegt bei 0,1 dB und ist

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
ebenfalls für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Die Erhöhung ist gegenüber 
dem städtebaulichen Ziel mehr Wohnraum zu schaffen als hinnehmbar einzustufen. 
Beurteilung der Auswirkung der Tiefgaragen Ein-/Ausfahrten 
Bezüglich der Geräuschimmissionen der geplanten Tiefgaragen ist festzuhalten, dass 
die hilfsweise für die Beurteilung von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen 
herangezogene Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen Bestandsgebäuden 
eingehalten werden. 
An den Plangebäuden liegen die höchsten Beurteilungspegel unmittelbar über und 
neben den Tiefgaragenausfahrten vor. Bei maximalen Beurteilungspegeln von 
52 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
von 55 dB(A) tags eingehalten und von 40 dB(A) nachts um maximal 6 dB bei einer 
Bewertung der lautesten Nachtstunde überschritten. Die Überschreitungen 
beschränken sich dabei auf die ersten zwei Geschosse. In den oberen Geschossen 
werden die Immissionsrichtwerte sowohl im Tages- als auch Nachtzeitraum 
eingehalten. Da es sich hierbei um Überschreitungen ausschließlich an der geplanten 
Bebauung handelt und Geräuschimmissionen von zu Wohnanlagen gehörigen 
Tiefgaragen keinen Gewerbelärm im eigentlichen Sinne darstellen, kann hier mit 
passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Bei der Ermittlung der 
maßgeblichen Außenlärmpegel werden die Geräuschimmissionen der Tiefgaragen 
entsprechend mitberücksichtigt. 
Hinsichtlich der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen sind sowohl an den 
Plangebäuden als auch an einigen Bestandsgebäuden Überschreitungen im 
Nachtzeitraum festzustellen. Diese sind jedoch gemäß Parkplatzlärmstudie nicht zur 
Bewertung einer dem Wohnen zuzurechnenden Tiefgarage heranzuziehen. Ihre 
Darstellung erfolgt in der vorliegenden Untersuchung dementsprechend rein 
informativ. 
Die Möglichkeit einer alternativen Positionierung der Tiefgaragenzufahrt an der 
Nordostfassade von Gebäude 5 wurde geprüft und ist aus schalltechnischer Sicht 
möglich. 
6.15.2 Entlüftung Tiefgaragen 
Die Entlüftung von Tiefgaragen ist so zu regeln, dass es zu keiner 
Gesundheitsgefährdung der Nutzer und der Wohnbevölkerung durch 
Schadstoffimmissionen kommen kann. Daher sind Entlüftungsanlagen über das Dach 
der höchsten aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu führen. Damit sind 
angrenzende Gebäude erfasst, die baulich höher ausgebildet sind.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Ausnahmsweise können anderweitige Lüftungsanlagen der Tiefgarage zugelassen 
werden, sofern über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgutachten im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert 
für Stickstoffoxid von 33,9 Mikrogramm/Kubikmeter eingehalten wird. 
6.15.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Stadtgebiet spielt bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen der 
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das 
Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Diese geben Hinweise zu Gefährdungen durch 
Sturzfluten. Die Starkregenkarte wurde aktualisiert und ist online einsehbar. Diese 
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. 
Abb. 6 Ausschnitt aus der Starkregengefahrenkarte  
Quelle: Starkregengefahrenkarte (https://maps.duesseldorf.de; Abruf 30. Juli 2024, 
bearbeitet) 
Im vorliegenden Plangebiet sind als überflutungsgefährdete Bereiche Teilflächen im 
nord-westlichen Bereich des Plangebietes identifiziert worden. Hier können aufgrund 
der Topographie bei Extremwetterereignissen Wasserstände von > 0,5 m erreicht

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
werden, in angrenzenden Bereichen Wasserstände zwischen 0,1 und bis zu 0,5 m 
auftreten. Dabei können kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,2 –0,5 m/s, in 
Einströmbereichen vom Edisonplatz und von Südosten von bis zu 2 m/s entstehen. 
Ein Teil des kritischen Bereichs bleibt von Bebauung frei (Fußweg und 
Rettungszufahrt), ein Teil an der Daimlerstraße wird künftig bebaut und teilweise 
unterbaut. Für die angrenzenden Bauflächen kann durch entsprechende 
Geländemodellierung oder architektonische Maßnahmen einer potentiellen 
Gefährdung durch Überflutung entgegenwirkt werden. Im übrigen Plangebiet und 
entlang der Benzstraße sind die Betroffenheiten geringer, die Wasserstände die hier 
bei einem Extremwetterereignis erreicht werden können, liegen bei bis zu 0,3 m. 
Auch hier kann zum Beispiel durch eine entsprechende Geländemodellierung oder 
architektonische Maßnahmen einer potentiellen Gefährdung durch Überflutung 
entgegenwirkt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, 
dass durch die geplante Höhenentwicklung, Oberflächengestaltung, Bebauung und 
ggf. durch Umsetzung von baulichen Schutzmaßnahmen die Entstehung und 
Auswirkungen von Sturzfluten minimiert werden. Im Zuge des 
Entwässerungsantrages sind im Plan des Überflutungsnachweises die Fließwege 
darzustellen. Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu 
führen, dass Starkregenereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und 
demnach häufiger auftreten werden als bisher prognostiziert. 
6.15.4 Hochwasserrisikogebiet 
Ein kleiner Teil des Plangebietes liegt innerhalb eines Risikogebietes gemäß § 78b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an der Nördlichen Düssel/Kittelbach. 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den 
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten 
(https://www.flussgebiete.nrw.de/hochwassergefahrenkarten-und-
hochwasserrisikokarten) ist im Falle eines Jahrtausendhochwassers gegenüber der 
Einmündung der Körtingstraße an der Benzstraße und im vorderen Bereich des 
Baugebietes mit Wassertiefen von 0,1 -0,3 m zu rechnen. Angaben zu 
Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Abb. 7 Ausschnitt aus der Hochwasserkarte  
Quelle: Tiefe Jahrtausendhochwasser (https://www.hochwasserkarten.nrw.de/;  
Abruf 20.09.24) 
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen (Wohnen und 
Tiefgarageneinfahrt) weisen eine vergleichsweise hohe Schutzwürdigkeit bzw. 
Empfindlichkeit gegenüber solchen Überflutungsereignissen auf. Mit einer Höhenlage 
der Fußböden im EG die ca. 0,3 m oberhalb der Geländeoberkante (Benzstraße) 
vorgesehen werden, kann einer Gefährdung begegnet werden. Es werden 
Maßnahmen des baulichen Hochwasserschutzes nötig, die im Rahmen des, dem 
Bebauungsplan nachgeordneten, Baugenehmigungsverfahren getroffen werden 
können. Die teilweise Lage im Risikogebiet wird nachrichtlich in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu führen, dass 
Hochwasserereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und demnach häufiger 
auftreten werden als bisher prognostiziert. Da sich an den ermittelten potentiellen 
Wassertiefen jedoch nichts ändern wird, besteht keine Veranlassung für 
weitergehende Maßnahmen.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
6.16 Verschattung/ Besonnung 
Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 02/014 „Zwischen Hellweg 
und Benzstraße“ wurde eine Besonnungsstudie für das Plangebiet erstellt (Peutz 
Consult, Düsseldorf, 07.07.2023). 
Aufgrund der Ausrichtung der Gebäude sind sowohl zur Tagundnachtgleiche als auch 
zum Winterstichtag die Süd- und Ostfassaden gut besonnt. Insgesamt ist 
festzustellen, dass der zum Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegende Planungsstand 
des städtebaulichen Entwurfs (Stand Mai/Juni 2021) in den meisten Gebäuden 
Wohnungsgrundrisse vorsieht, die mindestens ein Fenster eines Wohn- oder 
Aufenthaltsraumes einer Wohneinheit zu einem ausreichend besonnten 
Fassadenabschnitt aufweisen. Zum Stichtag sind somit größtenteils die 
Anforderungen der DIN EN 17037 an die direkte Besonnung erfüllt. 
Dennoch gibt es gemäß der Planung auch einzelne Wohnungsgrundrisse die nur zu 
einer Fassadenseite ausgerichtet sind und an diesen Fassaden teilweise die 
Empfehlungen der Norm unterschreiten. Hierbei handelt es sich um zwei 
Wohneinheiten im EG in Haus 1, jeweils eine Wohneinheit im EG und 1.OG in den 
Gebäuden 2,4 und 6, eine Wohneinheit im EG in Gebäude 3 und Gebäude 5 sowie je 
drei Wohneinheiten im EG bis 3.OG in Gebäude 8. 
Falls hierfür keine Grundrissoptimierung möglich ist, ist es im weiteren Verfahren 
empfehlenswert ein Hauptaugenmerk auf eine gute Tageslichtversorgung zu legen, 
da eine geminderte direkte Besonnung ein Indiz für eine ggf. unzureichende 
Tageslichtversorgung sein kann. So kann die Verbesserung der Belichtungssituation 
durch Änderung der Fensterflächen oder die Anhebung der Umgebungshelligkeit 
(Material und Farbgebung) in diesen Bereichen erreicht werden, wenn 
durchgesteckte Wohnungen zu besonnten Fassaden nicht realisiert werden können. 
Die Beurteilung der direkten Besonnung ist nur ein Kriterium, welches auf eine gute 
Belichtungssituation abzielt. Ein anderes Kriterium stellt die Sicherstellung eines 
ausreichenden Helligkeitseindrucks mit Tageslicht und eine ausreichende 
Sichtverbindung nach Außen dar. So liegt bspw. in Räumen mit teilweiser 
Nordausrichtung trotz fehlender direkter Besonnung oft ein ausreichender 
Helligkeitseindruck mit Tageslicht durch den Einfall von diffus gestreutem Tageslicht 
vor. Die Schaffung einer guten Tageslichtsituation ist mit dem entsprechenden 
Problembewusstsein in der Regel gut umsetzbar, so dass zusammenfassend von 
einer guten Realisierung der Planung aus belichtungstechnischer Sicht ausgegangen 
werden kann.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
6.17 Bedingte Festsetzungen 
Es werden keine bedingten Festsetzungen getroffen. 
6.18 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
(§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) 
Zur Entwicklung eines homogenen Ortsbildes wurden im Plangebiet gestalterische 
Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB getroffen. Dabei 
wurden die Festsetzungen so getroffen, dass die Entstehung eines geordneten 
städtebaulichen Gesamtbildes erzielt wird. 
Dachformen und Dachflächen 
Im Plangebiet sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Neigung von bis 
zu 15° zulässig. Dadurch wird die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs gesichert 
und das Plangebiet fügt sich in die umliegende Bebauung ein. Des Weiteren können 
die Dachflächen so begrünt werden, was bereits aus Gründen des Klimaschutzes 
sinnvoll ist. 
Technische Aufbauten sind zulässig (siehe dazu Kap. 6.3 Höhe der baulichen 
Anlagen). Die zulässige Gesamtfläche von den Aufbauten mit Ausnahme von Anlagen 
für Photovoltaik wird begrenzt und zwar auf 8 % der Dachfläche des jeweiligen 
Gebäudes. Diese Festsetzung dient dazu Photovoltaikanlagen oder Dachbegrünung 
auf den Dächern in ausreichender Form zu gewährleisten. 
Einfriedungen 
Um ein hochwertiges Erscheinungsbild des Quartiers zu gewährleisten, wird 
festgesetzt, dass Einfriedungen an den öffentlichen Verkehrsflächen nur als 
geschnittene Laubgehölzhecke in einer Höhe von höchstens 1,10 m zulässig sind. 
Mittig in die Hecke integrierte Zäune bis zu einer Höhe von maximal 1 m sind 
zulässig. 
Standorte für Abfallbehälter und GroßmüllbehälterAufstellplätze für bewegliche 
Abfallbehälter und Großmüllbehälter sind in Tiefgaragen oder Gebäude zu integrieren 
oder einzugrünen. So sollen aus grünplanerischer und stadtgestalterischer Sicht 
ansprechende Außenanlagen ermöglicht werden. 
Werbeanlagen 
Zur Gewährleistung eines harmonischen Stadtbildes auch im Hinblick auf die 
Außenwerbung wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Bebauungsplan 
beschränkt. Werbeanlagen sind in dem allgemeinen Wohngebiet nur am Ort der 
Leistung und ausschließlich an der Fassade in einer Höhe von maximal 0,50 k und

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
nur unterhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Sie haben sich in Größe, 
Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade 
unterzuordnen. 
Nicht zulässige Werbeanlagen sind: 
­ auskragende Werbeanlagen, 
­ Fremdwerbung, 
­ Blinklichtanlagen, 
­ Wechsellichtanlagen, 
­ Lauflichtanlagen, 
­ Selbstleuchtende Flachtransparente, hiervon ausgenommen sind 
Leuchtschriften oder Werbeanlagen ähnlicher Bauart mit einer Wirkung wie 
Leuchtschriften, 
­ Projektoren und Monitore aller Art, 
­ angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die Helligkeit 
verändert wird, 
­ Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) und 
Kombinationen der vorgenannten Anlagen. 
Diese Anlagen werden ausgeschlossen, da sie eine Beeinträchtigung des 
angestrebten ruhigen und qualitätsvollen Stadtbildes befürchten lassen. 
7 Kennzeichnung 
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landeshauptstadt 
Düsseldorf erstreckt sich ein Teil der Altablagerung AA 161 ins westliche Plangebiet. 
Die Altablagerung wird nach Paragraf 9 Absatz 5 Nummer 3 BauGB (Flächen, deren 
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) gekennzeichnet. 
8 Nachrichtliche Übernahmen 
Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche 
und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und 
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im 
Plangebiet Rechnung.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
8.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International 
Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 
Luftverkehrsgesetz (Luft VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 
(BGBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 
(BGBl I S. 1298) ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, welche die nach §§ 12 
bis 17 Luft VG festgesetzten Höhen überschreiten, bedürfen einer besonderen 
luftrechtlichen Zustimmung. 
8.2 Hochwasserrisikogebiete 
Ein kleiner Teil des Plangebietes befindet sich innerhalb des 
Hochwasserrisikogebietes Nördliche Düssel/Kittelbach. Dieses Gebiet kann bei einem 
extremen Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf 
die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten unter 
https://www.flussgebiete.nrw.de verwiesen. 
9 Hinweise 
9.1 Grundwasserstand 
Der bislang höchste erfasste Grundwasserstand liegt bei 37,15 m über Normalnull 
(Auswertung Grundwasserhöchststände nahegelegener Messstellen). 
9.2 Niederschlagswasserbeseitigung 
Die oberirdische Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (z. B. 
Dachflächenwasser, Gehwegflächen) über eine begrünte/belebte Bodenzone ist 
möglich, wenn in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren die 
gemeinwohlverträgliche Versickerung (Versickerungsfähigkeit des Bodens, 
Bodenschadstoffe, Grundwasserflurabstand, Abstand zu Gebäuden) sichergestellt 
wird. Ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis kann im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens gestellt werden. Inhalt und Umfang der für die Prüfung 
erforderlichen Unterlagen sind zuvor mit dem Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf abzustimmen 
9.3 Starkregenereignisse 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist mit Vorlage einer Fließwegeanalyse 
aufzuzeigen, dass durch die geplante Höhenentwicklung, Oberflächengestaltung,

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Bebauung und ggf. durch Umsetzung von baulichen Schutzmaßnahmen die 
Entstehung und Auswirkungen von Sturzfluten minimiert werden. 
9.4 Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der 
Erschließungsplanung sicherzustellen. 
9.5 Grünordnungsplan und Begrünungsmaßnahmen 
Zum Bebauungsplan liegt ein Grünordnungsplan vor, der die textlichen 
Festsetzungen zur Bepflanzung, zur Begrünung der baulichen Anlagen, zur 
Gestaltung der Einfriedungen und den Spielflächennachweis konkretisiert. 
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau, die verwendeten Materialien und Substrate für die 
Tiefgaragen- und Dachbegrünung sind gemäß der jeweils bei Eingang des 
Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL-Richtlinie für die Planung, 
Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen auszuführen (FLL = 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn). 
9.7 Artenschutz 
Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Baum- und 
Gehölzrodungen auf den Zeitraum vom O1. Oktober bis zum 28./29. Februar gemäß 
Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beschränken. 
Abbrucharbeiten und die Rodung von Höhlenbäumen sind nur verbunden mit einer 
ökologischen Baubegleitung und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde 
zulässig. Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln oder von Fledermausquartieren 
sind die Arbeiten zu unterbrechen und sofort die Untere Naturschutzbehörde zu 
beteiligen, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß 
Bundesnaturschutzgesetz festzulegen (§ 44 BNatSchG). 
9.8 Bodendenkmalpflege 
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der 
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß Paragrafen 16 und 17 
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
9.9 Kampfmittelbeseitigung 
Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historische Unterlagen 
liefern in einem Teilbereich des Plangebietes Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung 
durch vermehrte Bombenabwürfe (roter Bereich) und einen konkreten Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen (Schützenloch, Laufgraben, Panzergraben, 
Stellung, militärische Anlage) im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte 
Abb. 8: Ergebniskarte Kampfmittelüberprüfung; Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf,  
Az.: 22.5-3-5111000-612/24; ohne Maßstab (bearbeitet) 
Damit Kampfmittelfreiheit im Rahmen Ihres Baugenehmigungsverfahrens 
nachgewiesen werden kann, sind folgende Maßnahme notwendig: 
­ Überprüfung der zu bebauenden Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen 
(Flächenüberprüfung – rote Flächen laut beiliegender Karte) und 
­ Überprüfung des Bereiches der Militäreinrichtungen, sofern dort Erdarbeiten 
stattfinden (Überprüfung eines konkreten Verdachts: Militäreinrichtungen). 
Die Maßnahmen sind bei der zuständigen Stelle gesondert zu beantragen.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Die weitere Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich 
ausgeschlossen werden. Nachfolgende Erdarbeiten sind mit der entsprechenden 
Vorsicht auszuführen. 
9.10 Standorte für Transformatoren 
Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der 
Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen. 
9.11 Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und 
innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. 
9.12 Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die 
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorfer 
Festbrennstoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
10 Verfahren 
10.1 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß §4(1) BauGB 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde am 12.06.2018 ein Scoping-
Verfahren durchgeführt. An diesem Verfahren haben sich 13 Behörden und andere 
Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Fachbehörden hatten im Anschluss daran 
Zeit, bis zum 20.06.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Es sind insgesamt 5 
Stellungnahmen eingegangen. Diese bezogen sich hauptsächlich auf die 
auszubauenden Entwässerungssysteme, auf den entstehenden Verkehrslärm und auf 
die Grün- und Straßenräume. 
10.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 09.03.2020 bis 03.04.2020 statt. 
Eine für den 19.03.2020 geplante öffentliche Veranstaltung wurde aufgrund der 
Pandemielage abgesagt. 
10.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Die Beteiligung der Behörden wurde im Zeitraum vom 18.12.2024 bis 31.01.2025 
durchgeführt. Es gingen 36 Stellungnahmen ein, 20 Stellen haben weder Einwände 
oder Bedenken noch Hinweise gegeben.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Aufgrund der übrigen Stellungnahmen ergab sich keine wesentliche Änderung der 
Planung. Es wurden folgende Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen: 
­ Festsetzung einer Fläche für das Leitungsrecht der Stadtwerke (Fernwärme) in 
der Planzeichnung und Aufnahme von zwei textlichen Festsetzung dazu 
­ Kennzeichnung der Flächen der Altablagerung in der Planzeichnung 
­ Aktualisierung und Ergänzung der Festsetzungen zu Dachaufbauten und 
Dachbegrünung 
­ Aufnahme einer textlichen Festsetzung zu Ersatzmaßnahmen im Artenschutz 
(Nistplätze für Vögel und Fledermäuse) 
­ Aktualisierung und Ergänzung der grünordnerischen Festsetzungen 
10.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB wurde im Zeitraum von 07.07.2025 
bis zum 07.08.2025 durchgeführt. Aufgrund der Stellungnahmen ergaben sich keine 
Änderungen der Planung. Es wurden nur geringfügige redaktionelle Anpassungen und 
Ergänzungen in der Begründung vorgenommen.  
11 Soziale Maßnahmen 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse 
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
12 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind (nicht) erforderlich. 
13 Kosten für die Gemeinde 
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen und der 
Mobilitätsstation am Edisonplatz wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor 
des neuen Wohngebietes geschlossen werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Teil B – Kapitel Umweltbelange 
14 Schutzgutbetrachtung 
Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß 
§  13a BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan gemäß  
§ 2a BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Umweltbelange darzulegen und in 
den planerischen Abwägungsprozess einzustellen. 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
14.1 Mensch 
14.1.1 Verkehrslärm 
Zur Ermittlung des Verkehrslärms wurde die „Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 02/014 - Zwischen Hellweg und Benzstraße – der 
Landeshauptstadt Düsseldorf“, Bericht Nr. VL 8023-2 des Büros Peutz Consult GmbH, 
12.06.2024 erstellt. 
Das Vorhaben wird maßgeblich durch den Straßenverkehrslärm, ausgehend vom 
Hellweg sowie durch die Benz-, die Daimler- und die Dieselstraße belastet. 
In die Berechnung sind auch die Zugstrecken 2421, 2550 und 2525 im Süden, die 
Zugstrecke 2324 im Osten sowie die Zugstrecke 2422 im Westen des Plangebietes 
mit einbezogen worden. 
Die höchsten Belastungen ergeben sich im Nahbereich zur Daimlerstraße am 
Immissionsort (IO) V48 mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) am Tag und 57 
dB(A) in der Nacht. Die Lärmbelastung entspricht an dieser Stelle somit gemäß den 
Musterfestsetzungen der Stadt Düsseldorf dem Beurteilungspegel BP ≥ 63 dB(A) 
tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts. Im Inneren des Plangebietes liegen deutlich niedrigere 
Beurteilungspegel vor. Die bestehende Blockrandbebauung entlang des Hellwegs und 
die abschirmendende Wirkung der geplanten Gebäude können lärmberuhigte 
rückwärtige Bereiche generieren. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden um bis zu 9 dB(A) am Tag und bis zu 12 
dB(A) in der Nacht überschritten. Im übrigen Plangebiet werden die Werte tagsüber 
weitgehend eingehalten und nachts mit bis zu 5 dB(A) überschritten.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Lärmschutzmaßnahmen 
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte werden 
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig. 
Es werden Maßnahmen zum baulichen Schallschutz wie entsprechende 
Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für Fassaden im Bebauungsplangebiet 
festgesetzt. Für das betroffene Plangebäude an der Daimlerstraße (Gebäude 9) wird 
für Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts die Sicherstellung 
einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen für 
sämtliche Aufenthaltsräume festgesetzt (Kennzeichnung im B-Plan Schrägschraffur 
(///)).  
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld durch die Planung 
Mit Umsetzung des geplanten Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des 
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei 
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der 
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. 
Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Außenlärmpegeln von über 70 
dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch 
wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die 
Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter 
Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan 
abzuwägen. 
Unterhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht kann als 
Orientierung der Erheblichkeit der Erhöhungen der Auslösewert von ganzzahlig 
aufgerundet 3 dB als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Auch die 
Grenzwerte der 16 BImSchV können als Maßstab dienen, ab welcher Höhe der 
Immissionen Erhöhungen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. 
Für die Ermittlung der planbedingten Zusatzverkehre wurden die prognostizierten 
Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens (Null-Fall) mit der 
Situation mit Bebauung des Plangebietes (Plan-Fall) verglichen. In beiden 
Berechnungen wurde auch der Schienenverkehrslärm berücksichtigt. 
Durch die bei der Realisierung des geplanten Vorhabens verursachte Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens ergeben sich an einem Großteil der betrachteten

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Immissionsorte an den Straßen im Umfeld des Plangebietes nur geringe 
Pegelerhöhungen von deutlich unter 1 dB. 
Ausnahmen sind hier lediglich die Immissionsorte (IO) U19 (Lürmannstraße 2) und 
U20 (Benzstraße 40) mit maximalen Pegelerhöhungen von 1,8 dB bzw. 2,2 dB tags 
und 1,3 dB bzw. 1,9 dB nachts. Die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags werden 
hier eingehalten; nachts wird der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) um bis zu 2 dB 
überschritten. Am IO U 19 sowie in den unteren beiden Geschossen von IO U 20 und 
am IO 17 tritt die Überschreitung im Plan-Fall erstmalig auf. Die maximalen 
Pegelerhöhungen von 1,8 dB liegen jedoch unterhalb der Auslöseschwelle der 16. 
BImSchV von 3 dB und stellen somit keine unzumutbare Mehrbelastung dar. 
Bereits im Null-Fall wird an mehreren Immissionsorten die verwaltungsrechtliche 
Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht 
erreicht bzw. überschritten. Bei den betroffenen Immissionsorten (U6 - U13) liegen 
die Pegelerhöhungen im Plan-Fall jedoch bei maximal 0,2 dB. 
An der Bruchstraße 118 (IO U12) wird im obersten Geschoss der Schwellenwert von 
70 dB(A) am Tag im Plan-Fall rechnerisch erstmalig erreicht. Nachts liegt bereits im 
Null-Fall eine Überschreitung des Schwellenwertes von 60 dB(A) vor. Auch hier, wie 
bei den Immissionsorten U6 – U13, bewegen sich die Pegelerhöhungen im niedrigen 
Bereich (max. 0,1 dB). Die Pegelerhöhungen liegen somit in einem Bereich, der vom 
menschlichen Gehör nicht wahrgenommen werden kann. 
Tiefgaragen 
Die Auswirkungen von zwei geplanten Tiefgaragen-Zufahrten an der Benzstraße mit 
weitgehend geschlossenen Rampen wurden gutachterlich untersucht. Auf einem 
kurzen Teilstück von ca. 3,5 m vor den Zufahrten ist ein offener Rampenteil mit 
einem Gefälle von 8 % vorgesehen. Zudem wurde zusätzlich für das Gebäude 5 eine 
alternative Tiefgaragen-Zufahrt untersucht. 
Eine Wohn-Tiefgarage ist zwar nicht als gewerbliche Anlage im Sinne der TA Lärm zu 
betrachten, die TA Lärm kann jedoch hilfsweise zur Betrachtung herangezogen 
werden. Grundsätzlich ist eine Beschränkung unvermeidbarer schädlicher 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß nach dem Stand der 
Technik anzustreben. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass an allen zu untersuchenden 
Immissionsorten an der Bestandsbebauung die hilfsweise herangezogenen 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet tags und nachts 
eingehalten werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Auch für das eigene Bauvorhaben liegen keine Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) 
tags durch die geplanten Tiefgaragenzufahrten vor. 
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 40 dB(A) nachts werden am eigenen 
Bauvorhaben für die östliche Tiefgaragenzufahrt beim Gebäude 1 sowie die westliche 
Tiefgaragenzufahrt beim Gebäude 5 an den Immissionsorten P7 bzw. P8 und P15 
bzw. P 16 um bis zu 5 bzw. 6 dB(A) im Erdgeschoss überschritten. Für die 1. 
Obergeschosse liegen noch Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) nachts vor. 
Bei der alternativen Tiefgaragenzufahrt beim Gebäude 5 liegen ebenfalls 
Überschreitungen von bis zu 5 dB(A) für das 1. Obergeschoss und 2 dB(A) für das 2. 
Obergeschoss vor. Für das Erdgeschoss werden keine Werte im Gutachten benannt. 
Bei den betroffenen Immissionsorten handelt es sich ausschließlich um Fassaden 
unmittelbar an den Tiefgaragen-Zufahrten der geplanten Gebäude. Da es sich bei 
Wohn-Tiefgaragen nicht um gewerbliche Anlagen im eigentlichen Sinne handelt, kann 
gemäß gutachterlicher Aussage hier mit passiven Maßnahmen auf die 
Überschreitungen reagiert werden. So wurden bei der Ermittlung der maßgeblichen 
Außenlärmpegel die Geräuschimmissionen der Tiefgaragen (mit Ausnahme der 
alternativen Zufahrt am Gebäude 5) entsprechend mitberücksichtigt. 
14.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Zur Stromversorgung des Bebauungsplangebiets kann es erforderlich werden, 
Netzumspannstellen zu errichten. Die Standorte der Netzumspannstellen richten sich 
nach den Lastschwerpunkten innerhalb des Erschließungsgebiets. Falls solche 
Netzstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese nicht in der 
unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (Wohnungen, Kindertagesstätte, Schulen) 
angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in Kellerräumen von 
Wohngebäuden zu vermeiden. Wenn die Vorgaben der Verordnung über 
elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007 
sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der 
schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben 
hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen 
jedoch empfehlenswert.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
14.1.3 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(Störfall-Verordnung) fallen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der 
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung durch die TÜV Nord Systems GmbH & 
Co. KG wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Das wesentliche Ergebnis ist in der 
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von 
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, 
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine 
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2025 hat die Stadt 
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand 
des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der 
Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-
III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt, 
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß 
KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes gelegenen 
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten 
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten. 
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
14.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt den abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren verbindlich geregelt werden. 
Weitere abfallrechtliche Anforderungen zu Boden- und Abbruchmaterialien werden in 
den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu 
bestehende Infrastruktur gesichert. 
14.1.5 Städtebauliche Kriminalprävention 
Aus Sicht der städtebaulichen Kriminalprävention bestehen gegen die Planung keine 
grundsätzlichen Bedenken. Für die Freiflächen ist auf Übersichtlichkeit und die 
Erhaltung von Sichtbeziehungen zu achten. Es wird vorgeschlagen hauptsächlich 
private Gärten zu ermöglichen und auf halböffentliche bzw. öffentliche Freiflächen zu 
verzichten. 
Weitere Aspekte der Kriminalprävention wie die Zugangsregelungen der Gebäude, 
die Beleuchtung, die Gestaltung der Tiefgarage und die Ausführung von 
Müllsammelstellen, Fahrradabstellanlagen und Fenstern werden in den jeweiligen 
Genehmigungsverfahren geregelt. 
14.1.6 Besonnung 
Zur Beurteilung der Besonnung für die Gebäude der Neuplanung wurde die 
„Besonnungsstudie zum Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und 
Benzstraße - Bericht VL 8023-1, Peutz Consult, 07.07.23 erstellt. Der wohngenutzte 
Bestand der Umgebung wurde nicht untersucht, da sich die Bestandswohnungen in 
hinreichend großer Entfernung zur Planung befinden und keine Einschränkungen in 
der Besonnung zu erwarten sind. 
Als Beurteilungsgrundlage für die gutachterliche Untersuchung wird die europäische 
Norm DIN EN 17037 (Tageslicht in Gebäuden) herangezogen. Die Norm stellt eine 
Richtschnur des aktuellen Stands der Technik dar. Der definierte Beurteilungspunkt 
befindet sich gemäß Norm in der inneren Fensterebene. Die Empfehlungen der DIN 
gelten für Wohnnutzungen, Patientenzimmer von Krankenhäusern und Spielzimmer 
in Kindertagesstätten. Die Norm empfiehlt für ein ausgewähltes Datum zwischen 
dem 1. Februar und dem 21. März als auskömmliches Mindestmaß anderthalb 
Besonnungsstunden in mindestens einem Wohnraum. Diesen 
Besonnungsverhältnissen ordnet die Norm die Empfehlungsstufe „gering“ zu. 
Die Studie kommt zu folgenden Ergebnissen: 
Für den überwiegenden Teil der Wohnungen der geplanten Wohngebäude kann an 
den Fassaden die Mindestanforderung an die Besonnungsverhältnisse gemäß DIN EN 
17037 eingehalten werden. Für die Anteile der Nordost- bzw. Nordwest-Fassaden, für 
die keine ausreichende Besonnung nach DIN EN 17037 zu erwarten sind, wird als 
Planungsempfehlung ausgesprochen, im weiteren Verfahren durchgesteckte

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Wohngrundrisse zur „Sonnenseite“ zu realisieren. Dies betrifft nach dem 
untersuchten Planungsstand folgende WE: 
Gebäude 1:    2 WE im EG, 
Gebäude 2, 4 und 6:  je eine WE im EG und 1. OG 
Gebäude 3 und 5:   je eine WE im EG 
Gebäude 8:    je 3 WE im EG bis 3. OG 
Sollte ein Durchstecken der Wohngrundrisse zur „Sonnenseite“ nicht möglich sein, ist 
in den nachgelagerten Verfahren die Tageslichtqualität zu prüfen und ggfs. zu 
optimieren. 
14.2 Natur und Freiraum 
14.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Das Plangebiet ist Teil der Geschosswohnungssiedlung Flinger Broich, die in den 
1920er Jahren nach einer Gesamtplanung im Stil der Moderne konzipiert wurde. Es 
umfasst die in den 1950er/60er Jahren errichteten Zeilengebäude entlang der 
Benzstraße und am Edisonplatz sowie den denkmalgeschützten großzügigen grünen 
Freiraum innerhalb des Baublocks Benzstraße, Daimlerstraße, Dieselstraße und 
Hellweg. Die denkmalgeschützte Blockrandbebauung des Hellwegs grenzt direkt an 
das Plangebiet. Der Freiraum ist überwiegend unversiegelt als gemeinschaftliche 
Rasenfläche gestaltet. Untergeordnet finden sich einige kleinere Ziergärten sowie ein 
zentral gelegener Spielplatz und der Edisonplatz, der überwiegend als Rasenfläche 
ausgebildet ist. Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung in den 1920er Jahren 
ist der Anteil unversiegelter Flächen im Bestand mit 66 % relativ groß für diese 
innerstädtische Lage. 
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine Nachverdichtung vor, die gleichzeitig die 
denkmalgeschützten Freiflächen angemessen berücksichtigt und integriert. Es 
werden Pflanzgebotsflächen und Spielflächen festgesetzt, um den Freiraum zu 
sichern und eine zeitgemäße Nutzung zu ermöglichen. Der Edisonplatz wird zukünftig 
für Einrichtungen des Stadtentwässerungsbetriebs und eine Mobilitätsstation genutzt 
werden. Infolge der größeren Bauflächen steigt der Anteil der versiegelten Flächen 
um 6 %. Die teilversiegelten Flächen nehmen um 29 % zu, da die Freiflächen 
zwischen den neuen Gebäuden am Hellweg mit einer Tiefgarage unterbaut werden 
können. Durch die geplante Begrünung der unterbauten Flächen und von 
Dachflächen, werden die klimaökologischen Auswirkungen des Verlusts an 
unversiegelten Flächen gemildert.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Einen Überblick der versiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen im 
Plangebiet im Bestand und im Planfall gibt die nachfolgende Versiegelungsbilanz. 
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz 
 Versiegelt 
(m²) % Teilversiegelt 
(m²) % Unversiegelt 
(m²) % Summe 
(m²) 
Bestand 10800 32 500 2 22100 66 33400 
Planung 12800 38 10300 31 10300 31 33400 
Bilanz +2000 +6 +9800 +29 -11800 -35   
14.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. 
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach 
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Gesetzlich 
geschützte Biotope gemäß § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) 
bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nicht vorhanden. 
Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 25 „rheinverbunden“ (GOP I) liegt das 
Plangebiet im Teilraum 25: Nördliche und Südliche Düssel. Dieser erfüllt die Funktion 
eines Zwischenraumes und stellt damit als Grünbaustein das Grundgerüst der 
Freiraumversorgung innerhalb der dicht bebauten Bereiche in Düsseldorf dar. Als 
Entwicklungsziele werden u. a. der Wegeanschluss an die Verbinder, die Sicherung 
und der Ausbau der bestehenden Grünverbindungen und die Sicherstellung einer 
ausreichenden Grünversorgung genannt. Der Edisonplatz wird als bestehende 
Freifläche dargestellt. 
Das Grün- und Freiflächenkonzept Düsseldorf Flingern/Oberbilk (GOP II) sieht für 
den Edisonplatz den Erhalt und die Entwicklung der vorhandenen Grünfläche vor. 
Der Freiraum zwischen den Wohngebäuden an Hellweg und Benzstraße ist 
überwiegend unversiegelt als gemeinschaftliche Rasenfläche gestaltet. Untergeordnet 
finden sich einige kleinere Ziergärten sowie ein Spielplatz. Zentral zwischen der 
Bebauung an Benzstraße und Hellweg verläuft in Ost-West-Richtung eine markante 
Baumreihe mit großen Platanen, die von weiteren Bäumen und Gehölzstrukturen 
ergänzt wird. Straßenbegleitend zur Daimlerstraße, in Teilbereichen zur Benzstraße 
und vereinzelt zwischen der Zeilenbebauung an der Benzstraße sind weitere Bäume 
vorhanden. Der Edisonplatz ist überwiegend als Rasenfläche ausgebildet mit zwei 
großwüchsigen Linden in der Südostecke des Platzes und weiteren Einzelbäumen.  
Grünplanung

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Bebauungsplanes und Konkretisierung der 
Maßnahmen zur Begrünung und zur Klimaanpassung wurde ein Grünordnungsplan 
III (Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und Benzstraße – Grünordnungsplan 
(GOP III), Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. KG, 05.02.2025) erstellt.  
Die Neuplanung sieht entlang der Benzstraße anstatt der vorhandenen 
Zeilenbebauung eine eigenständige Baustruktur aus differenzierten L- und I-förmigen 
Baukörpern vor. Mit der alternierenden Folge der L-förmigen Baukörper entsteht 
entlang der Benzstraße eine Folge von der Öffentlichkeit zugewandten 
Erschließungshöfen und geschützten dem inneren Gartenraum zugewandten 
Gartenhöfen. In den kleineren Erschließungshöfen (zwischen den Gebäuden 2 und 3, 
4 und 5, 6 und 7, 8 und 9) sind die für die Erschließung notwendigen Strukturen wie 
Gebäudeeingänge und Müllplätze vorgesehen. Auch private Gärten sollen hier 
entstehen. In den größeren Gartenhöfen (zwischen den Gebäuden 1 und 2, 3 und 4, 
5 und 6, 7 und 8) sind neben privaten Gärten auch gemeinschaftlich genutzte 
Gartenanlagen mit kleineren Spielbereichen geplant. Da die Unterbauung dieser Höfe 
durch eine Tiefgarage planungsrechtlich möglich ist, wird eine Begrünung über 
textliche Festsetzungen zur Begrünung auf Tiefgaragen (siehe TF 10.3) gesichert. 
Die nicht durch Gebäude oder Erschließungsflächen überbauten Tiefgaragen sind mit 
einer strukturreichen Mischvegetation aus Sträuchern, Stauden und Gräsern 
dauerhaft zu begrünen. Zusätzlich werden Aufbauhöhe und Volumina der 
Vegetationstragschicht textlich festgesetzt. Die Mischvegetation fördert die 
Biodiversität am Standort und trägt durch eine vielfältige und auch optisch 
ansprechende Vegetation zur Verbesserung des Landschaftsbildes und damit zum 
Wohlbefinden der Anwohnenden bei. 
Für den großen Freiraum zwischen dem denkmalgeschützten Gebäudebestand und 
den Neubauten – der ebenfalls Bestandteil der Denkmalschutzsatzung ist - sieht die 
Planung den Erhalt der Wiese, vieler Bäume und die Aufwertung durch ergänzende 
Baumpflanzungen vor. Es werden Pflanzflächen zum Erhalt und zur Begrünung 
festgesetzt (siehe TF 10.1). Die baumbestandene Wiese bietet den Bewohnern 
aufgrund ihrer Zugänglichkeit vielfältige Erholungsmöglichkeiten. Zudem tragen die 
Baumpflanzungen zur Verbesserung des Mikroklimas bei und sind eine Maßnahme 
der Klimawandelanpassung. Südlich der neuen Kopfbauten soll über sogenannte 
Begegnungshöfe eine Verbindung zum denkmalgeschützten Bestand geschaffen 
werden. Dazu wird die vorhandene Platanenreihe jeweils südlich der neuen 
Kopfbauten partiell aufgelöst und es werden zu begrünende Spielflächen (mindestens 
30 % der Spielfläche, siehe TF 10.2) festgesetzt. Ergänzende Festsetzungen einer

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
einfach intensiven Dachbegrünung bzw. im Bereich von Photovoltaikanlagen einer 
mindestens extensiven Dachbegrünung (siehe TF 10.4) tragen darüber hinaus 
sowohl zur Biodiversität als auch zur Klimawandelanpassung bei. 
Der Edisonplatz wird als Stadtplatz (öffentliche Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung) festgesetzt, um die geplanten Nutzungen für die 
Stadtentwässerung und eine Mobilitätsstation zu ermöglichen. Die konkrete 
Ausgestaltung der öffentlichen Fläche und des Grünraums erfolgt in nachgeordneten 
Verfahren. 
Baumbilanz und Baumschutzsatzung 
Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf sind alle 
Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 cm bei 
mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. Nicht 
geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie. 
Im Plangebiet wurden 83 Bäume erfasst, davon 63 satzungsgeschützte Bäume. 
Zwischen der Bestandsbebauung des Plangebiets und den denkmalgeschützten 
Gebäuden am Hellweg befindet sich eine markante Baumreihe, die aus insgesamt 17 
Bäumen besteht, davon 14 prägnante Platanen mit Stammumfängen zwischen 
268 cm und 390 cm. Die Bestandsbäume im Westen stehen mit weiteren Bäumen in 
einer geschlossenen und verwachsenen Struktur und zusätzliche Bäume ergänzen 
die Baumreihe. Bedingt durch die Neuplanung mit Kopfbauten müssen 6 Platanen der 
markanten Baumreihe gefällt werden. Die Ausdehnung der Tiefgarage nach Süden 
wurde so begrenzt, dass außerhalb der Kopfbauten die Platanen erhalten werden 
können. Weitere Baumfällungen sind im Bereich der Neubauten nahe der Benzstraße 
sowie auf dem Edisonplatz erforderlich. 48 Bäume innerhalb des Plangebiets können 
erhalten werden. Die in den Pflanzflächen zu erhaltenden Bäume werden textlich und 
die stadtbildprägenden 8 Platanen, ein Ahorn und ein Götterbaum zusätzlich 
zeichnerisch festgesetzt. 
Für das Plangebiet ohne Edisonplatz wird die Anpflanzung von 56 neuen Bäumen 
differenziert festgesetzt: In den Pflanzgebotsflächen A bis E 21 Bäume 2. Ordnung 
und 13 Bäume 3. Ordnung (TF 10.1.1 bis TF 10.1.5), auf den Spielflächen in den 
Begegnungshöfen 4 Bäume 2. Ordnung und 18 Bäume 3. Ordnung (TF 10.2.1 bis TF 
10.2.4). Für den Edisonplatz als öffentliche Fläche werden die Baumpflanzungen im 
Baugenehmigungsverfahren konkretisiert.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Die nachfolgende Tabelle bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet. 
Informationen zur Vitalität der Bäume und detaillierte Erläuterungen sind dem GOP 
III zu entnehmen.  
Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes  
  Bäume im B-Plan 02/014 
satzungs-
geschützte 
Bäume* 
nicht satzungs-
geschützte 
Bäume 
Gesamtanzahl 
Bäume 
 Bestand 63 20 83 
Planung 
Fällung (planbedingt) 23 12 35 
Erhalt 40 8 48 
Anpflanzung (private Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert - - 56 56 
Bäume nach Umsetzung B-Plan 
= Erhalt + Anpflanzung 40 64 104 
*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich 
die satzungsgeschützten Bäume 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu prüfen, ob bei der 
späteren Umsetzung ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §§ 14 und 15 
Bundesnaturschutzgesetz erfolgt. Im Plangebiet wird nicht erstmalig Baurecht 
geschaffen und es handelt sich beim Bauleitplanverfahren 02/014 um einen 
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Gemäß § 13 a Absatz 2 
Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu 
erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 als vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt und zulässig. Es besteht demnach keine rechtliche Pflicht, 
Eingriffe auszugleichen. 
Spiel- und Freizeitflächen 
Für Kleinkinder ermittelt sich der Bedarf gemäß Spielplatzsatzung der Stadt 
Düsseldorf. Je Wohneinheit ist ein Flächenbedarf von 5 m² zugrunde zu legen. Bei 
265 WE errechnet sich ein Bedarf von 1.325 m² für Spielbereiche, die sich an 
Kleinkinder richten. Im Bebauungsplan werden ca. 2.500 m² als Bereich für 
Spielflächen ausgewiesen. 
14.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im 
Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der 
Paragrafen 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch 
geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) 
wurde in diesem Zusammenhang der Begriff der sogenannten "planungsrelevanten 
Arten" geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) 
bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutz-
fachlichen Kriterien. 
Das Plangebiet bietet aufgrund des alten Gebäude- und Vegetationsbestandes 
Potenzial für planungsrelevante Tierarten, insbesondere Fledermäuse. Zur Ermittlung 
von möglicherweise durch den Bebauungsplan betroffenen Arten wurden die 
Angaben zu planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt Düsseldorf (4706) aus 
dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ausgewertet. Die 
artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) kam zu dem Ergebnis, dass für die 
Zwergfledermaus und die höhlenbrütenden europäischen Vogelarten ein 
Verbotstatbestand im Sinne des § 44 BNatSchG nicht per se ausgeschlossen werden 
kann, so dass eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung in Form einer Art-für-
Art-Prüfung (ASP II) erforderlich war. 
Der zum Plangebiet erarbeitete artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Bebauungsplan 
02/014 – Zwischen Hellweg und Benzstraße – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 
Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. KG, 06.11.2023) fasst beide Prüfungen zusammen 
und kommt zu dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung der Bauleitplanung 
ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG 
mit der gesetzlich geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wenn die im 
Fachbeitrag formulierten Ausgleichsmaßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen und 
Empfehlungen berücksichtigt werden. 
Vögel 
Für die planungsrelevanten Vogelarten kann ein Verbotstatbestand i. S. des § 44 
BNatSchG ausgeschlossen werden, da entweder ein Vorkommen im Plangebiet nicht 
zu erwarten ist, keine Horstbäume erfasst wurden oder bei den Begehungen 2018 
und 2023 keine Nachweise erbracht werden konnten. Die mögliche Nutzung des 
Plangebiets als Jagdrevier bleibt erhalten. Für die europäischen Vogelarten ohne 
Planungsrelevanz stellen jedoch die zahlreichen Höhlen insbesondere in den Platanen 
einen Brutplatz für zahlreiche Höhlenbrüter dar. Bei einer Rodung der Bäume gehen 
diese verloren und werden durch eine Neuanpflanzung auch nicht ersetzt. Weiter 
wurden in den Gebäudefassaden im Dämmmaterial einige Spechthöhlen festgestellt. 
Durch einen Abbruch der Gebäude gehen diese als Brutplatz verloren. Als

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Vermeidungsmaßnahme wird eine Bauzeitenregelung für den Abbruch der Gebäude 
sowie die Rodung der Höhlenbäume erforderlich und als vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahme sind Nistkästen als Ersatz für entfallende Bruthöhlen 
anzubringen. 
Fledermäuse 
Bei der Begehung konnten 2018 und 2023 in sämtlichen Gebäuden keine 
Besiedelung durch Fledermäuse nachgewiesen werden. Gleichwohl bieten die 
Rollladenkästen im Erdgeschoss der Gebäude potentielle Wochenstubenquartiere, 
und für die Attika der Gebäude kann eine Quartiernutzung durch Fledermäuse 
ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Zwergfledermaus bewohnt auch 
Baumquartiere, deshalb stellen bestehende Höhlen in den Platanen mögliche 
Quartiere dar. Durch eine Rodung der Bäume im Zeitraum zwischen Oktober bis 
Ende Februar können Tiere im Winterquartier verletzt oder getötet und Ruhestätten 
zerstört werden. Als Vermeidungsmaßnahme wird die zeitliche Beschränkung der 
Rodung von Bäumen und Gehölzen, die Kontrolle der Baumhöhlen, der Attika sowie 
der Rollladenkästen durch die Ökologische Baubegleitung in Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde benannt. Als Ausgleichsmaßnahme sind 
Spaltenquartiere an Gebäuden für die Zwergfledermaus als Sommerquartier und als 
Winterquartier zu schaffen. 
Die Untere Naturschutzbehörde stimmt den Ausführungen des artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrags zu den Untersuchungen der ASP Stufe I und II zu. In den 
Bebauungsplan wurden folgende Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
als textliche Festsetzung und bei den Hinweisen im Unterpunkt Artenschutz 
aufgenommen, um ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden: 
Textliche Festsetzungen: 
Vermeidung von Vogelschlag an Glas und spiegelnden Bauteilen (TF 9.1) 
Ersatz von Nistplätzen für höhlenbrütende europäische Vogelarten (TF 9.2) 
Ersatz von Fledermausquartieren (TF 9.3) 
Hinweis: 
Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Baum- und 
Gehölzrodungen auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar gemäß 
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beschränken. Abbrucharbeiten und die Rodung von 
Höhlenbäumen sind nur verbunden mit einer ökologischen Baubegleitung und in

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Beim Nachweis von 
Nestern von Brutvögeln oder von Fledermausquartieren sind die Arbeiten zu 
unterbrechen und sofort die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um 
gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz 
festzulegen (§ 44 BNatSchG). 
14.3 Boden 
14.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im westlichen und südlichen Umfeld des Plangebiets erstreckt sich die kartierte 
Altablagerung AA 161, die auch die südwestliche Ecke des Plangebiets umfasst (siehe 
hierzu 14.3.2 Altablagerungen im Plangebiet). Gemäß dem Bodenluftmessprogramm 
der Stadt Düsseldorf (Dr. Weßling 1990, 1991) wurden im südlichen flächigen 
Bereich der Altablagerung maximal 4 m mächtige Auffüllungsböden mit 
Beimengungen aus Ziegeln, Schlacke, Beton, Aschen und Plastik erbohrt. 
14.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Ein Teilbereich der Altablagerung AA 161 erstreckt sich ins westliche Plangebiet. Für 
den im Plangebiet befindlichen Teil der Altablagerung liegen die Gutachten „Bericht 
zu den bodenchemischen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung 
(Erstbewertung) des B-Plangebietes 02/014 Benzstraße – 40235 Düsseldorf, Hellweg 
– Edisonplatz – Benzstraße“, Geotechnisches Büro Norbert Müller, Wolfram Müller 
und Partner mbB Beratende Ingenieure, 22.03.2023 und „Bericht über die 
bodenchemischen Untersuchungen für das geplante Bauvorhaben in 40235 
Düsseldorf, Hellweg 36-92 und Edisonplatz 1-5 (1. Ergänzung)“, Geotechnisches 
Büro Norbert Müller, Wolfram Müller und Partner mbH Beratende Ingenieure, 
19.09.2023 vor. 
Im Rahmen der bodenschutzrechtlichen Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung) 
wurden im mittleren und südlichen Bereich des Plangebietes Auffüllungsböden mit 
stadttypischen Beimengungen bis in eine maximale Tiefe von 0,9 m unter der 
vorhandenen Geländeoberkante erkundet. Durchgeführte bodenschutzrechtliche 
Oberbodenuntersuchungen auf zwei exemplarischen Teilflächen im Plangebiet 
zeigten Schadstoffkonzentrationen kleiner des jeweiligen Prüfwertes für 
Kinderspielflächen (Wirkungspfad Boden - Mensch). Eine Gefährdung im 
Zusammenhang mit der zukünftigen Wohnnutzung kann nach den jetzigen 
Erkenntnissen daher nicht abgeleitet werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Im Ergebnis aller durchgeführten Erkundungen wurden maximal 1,6 m mächtige 
Auffüllungsböden mit stadttypischen Beimengungen erkundet. Im Rahmen der 
durchgeführten Bodenuntersuchungen wurden in den Auffüllungsböden für folgende 
Parameter Überschreitungen der Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser 
festgestellt: polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): einmalig 0,83 µg/l, 
Fluorid: maximal 7.900 µg/l. 
Nachfolgend durchgeführte eingrenzende Bodeneluatuntersuchungen zeigten in den 
unterlagernden gewachsenen Böden für die Stoffgruppe der PAK Konzentrationen 
unterhalb des Prüfwertes von 0,2 µg/l gemäß der BBodSchV. Für Fluorid wurde in 
den gewachsenen Böden eine Konzentration von 3.800 µg/l (Prüfwert: 1.500 µg/l) in 
einer Tiefenlage von 0,3 bis 1,3 m unterhalb der vorhandenen Geländeoberkante 
gemessen. 
Aufgrund der geringen Toxizität des Parameters Fluorid und den hier ermittelten 
minimalen Grundwasserflurabständen von 2 bis 3 m ist eine Gefährdung des 
Schutzgutes Grundwassers nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu besorgen. 
Weitere bodenschutzrechtliche Anforderungen im Bereich der Altablagerung werden 
in zukünftigen Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. 
Die Altablagerung AA 161 wird in der Planzeichnung zum Bebauungsplan 
gekennzeichnet (§ 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB).  
14.3.3 Altstandorte im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich keine registrierten Altstandorte.  
14.3.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen 
Böden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG). Eine 
wesentliche Verschlechterung für das Schutzgut Boden ist nicht zu erkennen.  
14.4 Wasser 
14.4.1 Grundwasser 
Grundwasserstände 
Die höchsten bisher gemessenen Grundwasserstände (HGW 1988) liegen im 
Plangebiet zwischen 35,5 m ü.NHN (westlicher Teil) und 37,0 m ü.NHN (östlicher 
Teil). Der für 1926 für eine Phase bisher höchster Grundwasserstände in weiten

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Teilen des Stadtgebietes ermittelte Grundwasserstand liegt bei ca. 37 bis 38 m 
ü.NHN. 
Eine systematische Auswertung der seit 1945 im Stadtgebiet gemessenen 
Grundwasserstände zeigt für den nördlichen und zentralen Bereich des Plangebietes 
einen minimalen Grundwasserflurabstand von 2 bis 3 m. Im Westen, Süden und 
Osten des Plangebietes wurden minimale Grundwasserflurabstände von 3 bis 5 m 
ermittelt. Die hohen Grundwasserstände sind grundsätzlich zu berücksichtigen 
(Ausführung der Tiefgeschosse, ggf. erforderliche Bauwasserhaltungen im Zuge der 
Errichtung der Tiefgeschosse). 
Grundwasserbeschaffenheit 
Aussagen über die allgemeine Grundwassergüte geben nur die momentane Situation 
wieder. Durch natürliche und anthropogene Einflüsse können in Zukunft 
Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit auftreten. Im Bereich bzw. im 
weiteren Umfeld des Plangebiets gibt es derzeit Auffälligkeiten der Grundwassergüte. 
Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (zum Beispiel 
bei Bauwasserhaltungen) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. 
Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine Rücksprache mit dem Amt für 
Umwelt- und Verbraucherschutz empfohlen. 
Grundwassertemperatur 
Die Grundwassertemperatur im Umfeld des Plangebiets schwankt derzeit in etwa 
zwischen 12,8 – 14,2 °C (im Mittel etwa 13,5 °C). 
Grundwassermessstellen und Trinkwassernotbrunnen im Plangebiet 
Im Plangebiet liegt die Grundwassermessstelle 14936 (Rechtswert 32.348.151,08 
Hochwert 5.677.607,65) sowie der Trinkwassernotbrunnen 09/03 (Rechtswert 
32.348.362,93 Hochwert 5.677.558,41). Der Trinkwassernotbrunnen ist nach 
Möglichkeit zu erhalten. Die Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit wäre in diesem 
Fall weiterhin sicherzustellen. Falls der Brunnen überbaut und stillgelegt werden 
sollte, ist die Untere Wasserbehörde vom Bauträger zu informieren. Sollte die 
Grundwassermessstelle durch Baumaßnahmen zerstört werden, ist in Abstimmung 
mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz für gleichwertigen Ersatz zu 
sorgen. 
14.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das Plangebiet wird nicht erstmalig bebaut und befestigt, so dass die Vorgaben des 
§ 44 Landeswassergesetz (LWG) und § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur 
ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung keine Anwendung finden.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Die derzeitige Entwässerung des Gebietes erfolgt im Mischsystem über die 
vorhandenen Kanalisationsanlagen in Richtung Klärwerk Düsseldorf-Süd. 
Die Entwässerungsplanung des Baugebietes ist unmittelbar von der Umsetzung einer 
hydraulischen Sanierungsmaßnahme der Stadtentwässerung in der Benzstraße 
betroffen. Bei einem Anschluss der befestigten Flächen des Gebietes noch vor 
Umsetzung der o.g. hydraulischen Sanierungsmaßnahme Benzstraße ist eine 
Einleitbeschränkung zu berücksichtigen. Die genaue Angabe der Beschränkung 
erfolgt nach Vorlage der konkreten Planung. 
Für den Fall, dass das gesammelte Niederschlagswasser von Teilflächen des 
Plangebietes ortsnah versickert wird, ist die Gemeinwohlverträglichkeit (oberirdische 
Versickerungsanlage mit begrünter Bodenzone, Versickerungsfähigkeit des Bodens, 
Bodenschadstoffe, Grundwasserflurabstand, Abstand zu Gebäuden) in einem 
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- 
und Verbraucherschutz verbindlich zu regeln (siehe hierzu auch den Hinweis in den 
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan).  
14.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Stadtgebiet spielt bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen der 
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das 
Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Diese geben Hinweise zu Gefährdungen durch 
Sturzfluten. Die Starkregenkarte wurde aktualisiert und ist online einsehbar. Diese 
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Abb. 9 Ausschnitt aus der Starkregengefahrenkarte  
Quelle: Starkregengefahrenkarte (https://maps.duesseldorf.de; Abruf 24. Februar 2025, 
bearbeitet) 
Im vorliegenden Plangebiet sind als überflutungsgefährdete Bereiche Teilflächen im 
nordwestlichen Bereich des Plangebietes identifiziert worden. Hier können aufgrund 
der Topographie bei Extremwetterereignissen Wasserstände von > 0,5 m erreicht 
werden, in angrenzenden Bereichen Wasserstände zwischen 0,1 und bis zu 0,5 m. 
Dabei können kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,2 –0,5 m/s, in 
Einströmbereichen vom Edisonplatz und von Südosten von bis zu 2 m/s entstehen. 
Ein Teil des kritischen Bereichs bleibt von Bebauung frei (Fußweg und 
Rettungszufahrt), ein Teil an der Daimlerstraße wird künftig bebaut und teilweise 
unterbaut. Für die angrenzenden Bauflächen kann durch entsprechende 
Geländemodellierung oder architektonische Maßnahmen einer potentiellen 
Gefährdung durch Überflutung entgegenwirkt werden. Im übrigen Plangebiet und 
entlang der Benzstraße sind die Betroffenheiten geringer, die Wasserstände die hier 
bei einem Extremwetterereignis erreicht werden können, liegen bei bis zu 0,3 m. 
Auch hier kann zum Beispiel durch eine entsprechende Geländemodellierung oder 
architektonische Maßnahmen einer potentiellen Gefährdung durch Überflutung 
entgegenwirkt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, 
dass durch die geplante Höhenentwicklung, Oberflächengestaltung, Bebauung und

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
ggf. durch Umsetzung von baulichen Schutzmaßnahmen die Entstehung und 
Auswirkungen von Sturzfluten minimiert werden. Im Zuge des 
Entwässerungsantrages sind im Plan des Überflutungsnachweises die Fließwege 
darzustellen. 
Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu führen, dass 
Starkregenereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und demnach häufiger 
auftreten werden als bisher prognostiziert. 
14.4.4 Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind nicht betroffen. 
14.4.5 Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. 
14.4.6 Hochwasserbelange 
Ein kleiner Teil des Plangebietes liegt innerhalb eines Risikogebietes gemäß § 78b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an der Nördlichen Düssel/ Kittelbach. 
Gebiete, die bei einem extremen Hochwasserereignis durch Überflutung 
beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen 
außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten 
(HQ 100). 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den 
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten (https://hochwasserkarten.nrw.de ) ist im Falle eines 
Jahrtausendhochwassers gegenüber der Einmündung der Körtingstraße an der 
Benzstraße und im vorderen Bereich des Baugebietes mit Wassertiefen von 0,1 -
0,3 m zu rechnen. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Abb. 10 Ausschnitt aus der Hochwasserkarte  
Quelle: Tiefe Jahrtausendhochwasser (https://www.hochwasserkarten.nrw.de;  
Abruf 06.02.2025) 
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen (Wohnen und 
Tiefgarageneinfahrt) weisen eine vergleichsweise hohe Schutzwürdigkeit bzw. 
Empfindlichkeit gegenüber solchen Überflutungsereignissen auf. Mit einer Höhenlage 
der Fußböden im EG die ca. 0,3 m oberhalb der Geländeoberkante (Benzstraße) 
vorgesehen werden, kann einer Gefährdung begegnet werden. Es werden 
Maßnahmen des baulichen Hochwasserschutzes nötig, die im Rahmen des, dem 
Bebauungsplan nachgeordneten, Baugenehmigungsverfahrens getroffen werden 
können. Die teilweise Lage im Risikogebiet wird nachrichtlich in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an den kleineren 
Gewässern zeitlich nur schwer vorhersehbar sind. Die Möglichkeit die Öffentlichkeit 
mit ausreichendem Vorlauf zu warnen besteht daher nur bis zu einem gewissen 
Grad. Informationen, wie man sich selbst bei Hochwasser schützen kann, sind 
beispielsweise auf der Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter 
https://www.duesseldorf.de/hochwasser (Abfrage Februar 2025). 
Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind der 
„Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge (Februar 2022)“ des 
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu entnehmen

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/2022-
02_Hochwasserschutzfibel_9.Auflage.pdf (Abfrage Februar 2025). 
Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und 
vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. 
Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu führen, dass 
Hochwasserereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und demnach häufiger 
auftreten werden als bisher prognostiziert. Da sich an den ermittelten potentiellen 
Wassertiefen jedoch nichts ändern wird, besteht keine Veranlassung für 
weitergehende Maßnahmen. 
14.5 Luft 
14.5.1 Lufthygiene 
Grenzwertüberschreitungen für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) sowie die 
Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 gemäß 39. BImSchV sind weder im Ist- noch 
im Planfall zu befürchten, da der Hellweg zum einen verkehrlich nicht sehr hoch 
belastet ist (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV): 13.000) und zum 
anderen über einen Bauriegel vom eigentlichen Plangebiet getrennt ist. Die 
Benzstraße führt durch ein Wohngebiet und ist entsprechend niedrig verkehrlich 
frequentiert. 
Ebenfalls unkritisch werden die künftigen Grenzwerte gemäß europäischer 
Luftqualitätsrichtlinie beurteilt. Dies gilt für den Ist- und den Planfall. 
Aus Gründen des Vorsorgeschutzes und zum Erhalt der günstigen lufthygienischen 
Verhältnisse im Plangebiet wird zur Tiefgaragenentlüftung textlich festgesetzt: 
Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden und angrenzenden Gebäude zu 
entlüften. Ausnahmsweise können anderweitige (mechanische oder natürliche) 
Lüftungsanlagen der Tiefgarage zugelassen werden, soweit über ein mikroskaliges, 
lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (zum Beispiel MISKAM) im Zuge des 
Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für 
Stickstoffdioxid von 33,9 μg/m³ eingehalten wird. 
Erläuterung zur Festsetzung zur Tiefgaragenentlüftung: 
Unter Anwendung der in Düsseldorf beobachteten Konzentrationen in den 
Tagstunden an Werktagen in der Zeitspanne von 7 bis 18 Uhr werden für sensible 
Nutzungen wie: 
• Kita und Spielplatzfreifläche

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
• öffentliche und private Fläche zu Freizeitnutzung 
• Wohnnutzungen 
Vorsorgewerte entwickelt. Sie berücksichtigen das zu erwartende Hintergrundniveau 
(HG) sowie den gültigen Grenzwert der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO2). 
Die Formel lautet: 
Vorsorgewert = HG + (40-HG * 1,08) / 1,46 
Gültig für HG-Werte unter 35 μg/m³. Das Ergebnis muss auf eine Nachkommastelle 
abgerundet werden. Für einen Hintergrundwert von 25 μg/m³ liegt der Vorsorgewert 
bei 33, 9 μg/m³. 
Der Vorsorgewert gibt an, dass bei seiner Einhaltung die NO2-Konzentation von 
40 μg/m³ in den werktäglichen Tagstunden (7 bis 18 Uhr) im Mittel nicht 
überschritten wird. Bei Einhaltung des Vorsorgewertes werden keine Vorgaben zur 
Art der Tiefgaragen-Entlüftung bzw. aus lufthygienischer Sicht keine Vorgabe zur 
Belüftung der Aufenthaltsräume gemacht. Im Falle der Überschreitung des 
Vorsorgewertes ist die Tiefgarage Überdach zu entlüften. (Verfahren und Formel 
wurden durch das Ingenieurbüro Lohmeyer für das Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz der Stadt Düsseldorf in 2020 entwickelt.) 
14.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrende entstehen, die diesen eine einfache und 
gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Mit dem Konzept der 
Radleitrouten legt die Stadt den Fokus zusätzlich auf den Ausbau 
zusammenhängender Radverkehrsachsen, die das Radhauptnetz sinnvoll ergänzen. 
Über den Hellweg, der südlich angrenzend an das Plangebiet verläuft, ist das 
Plangebiet an das Radhauptnetz angeschlossen. Die geplante Radleitroute West-Ost 
soll ebenfalls über den Hellweg geführt werden. 
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der 
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten 
Berücksichtigung finden. Nach dem vorliegenden Mobilitätskonzept werden 
Fahrradabstellmöglichkeiten sowohl in Tiefgaragen und Kellergeschossen geschaffen

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
als auch diebstahlsichere und funktionale Fahrradbügel (auch für Lastenräder) vor 
den Hauseingängen platziert. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und 
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder 
bereitzustellen, ergibt sich aus § 48 BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung. Die 
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Entlang des Hellwegs sollen im Rahmen der Radleitroute Sharingstationen im 
Kreuzungsbereich Hellweg/Daimlerstraße und Hellweg/Dieselstraße entstehen. Das 
Mobilitätskonzept zum B-Plan-Entwurf sieht die Errichtung einer Mobilitätsstation am 
Edisonplatz vor. 
Das Plangebiet ist über die Bushaltestellen D-Daimlerstraße und D-Dieselstraße an 
den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angeschlossen. Von hier aus verkehren 
die Buslinien 737 Hauptbahnhof – Erkrath Neuenhausplatz und 738 Hauptbahnhof – 
Mettmann Jubiläumsplatz sowie die Nachtexpresslinien NE 4 und NE5. Dadurch ist 
das Plangebiet gut an das städtische ÖPNV-Netz angebunden. Die genannten Linien 
(737 und 738) besitzen ausreichend Kapazität für steigende Nutzerzahlen. Nach der 
Prognose der Verkehrsuntersuchung erhöht sich die Auslastung der Linie 737 je nach 
Richtung auf 60 % bzw. 57 %, die der Linie 738 auf 38 % bzw. 30 %, die Auslastung 
beider Linien verbleibt unter dem Grenzwert von 65 %. 
Das Plangebiet liegt etwa einen Kilometer vom nächst größeren Bahnhof, Düsseldorf-
Flingern, entfernt und hat somit eine Anbindung an das Netz des Verkehrsverbundes 
Rhein-Ruhr (VRR), welches zahlreiche Städte und Gemeinden des Rhein-Ruhr-
Gebiets miteinander verbindet. 
Um auch zukünftigen Mobilitätsanforderungen gerecht zu werden, empfehlen die 
Stadtwerke Düsseldorf AG die Implementierung von Elektroladestationen bzw. 
Stromtankstellen im Plangebiet. 
14.6 Klima 
14.6.1 Globalklima 
 Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. 
Eine Versorgung des Plangebiets mit Fernwärme ist möglich. Versorgungsleitungen 
sind im Plangebiet vorhanden.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich 
allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die 
Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in 
Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). 
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-
Senken bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven 
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere 
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt 
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei. 
14.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung 
Der von der Umnutzung betroffene Bereich des Plangebiets ist aufgrund des 
bisherigen hohen Grünflächenanteils vergleichsweise gering versiegelt. Im mittleren 
Hofbereich existiert ein alter, alleeartig angelegter Baumbestand, der in 
Teilbereichen von der Neuplanung betroffen ist. Auch ohne eine weitere bauliche 
Verdichtung würde sich die bioklimatische Belastung im Plangebiet durch den 
Klimawandel während heißer Hochsommerphasen zukünftig in die höchstbelastete 
Stufe „sehr ungünstig“ erhöhen (u.a. Klimaanpassungskonzept KAKDUS 2017). 
Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der 
Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) wird das gesamte 
Plangebiet mit Ausnahme der südlichen Teilfläche des Edisonplatzes bioklimatisch 
dem Wirkungsraum der Siedlungs- und Verkehrsflächen zugeordnet, die genannte 
Teilfläche des Edisonplatzes dem bioklimatischen Ausgleichsraum (baulich 
beeinflusste Freifläche). Bedingt durch den hohen Begrünungsgrad der Freiflächen 
weist der betroffene Planbereich aktuell ganztags weitgehend eine günstige 
bioklimatische Belastungssituation auf. Hieraus resultiert eine nur geringe bis 
mittlere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen bei 
Beachtung der klimaökologischen Aspekte. Das günstige Bioklima sollte durch den 
weitgehenden Erhalt der Freiflächen und Vegetationsanteile gesichert werden. Der 
Teilfläche des Edisonplatzes kommt insbesondere tagsüber aufgrund des 
Baumbestandes eine hohe bioklimatische Bedeutung zu. Auch hier sollte eine 
Sicherung der Grünstrukturen angestrebt werden. 
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung weist die Neuplanung eine Zunahme des 
Bauvolumens aus. Dem gegenüber steht der Erhalt und die Schaffung einer 
hochwertigen Bepflanzung der Freiflächen, für die Pflanzgebote gemäß der 
Grünordnung festgesetzt werden. Gebäudebezogen ist die Anlage von großflächigen

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
einfach intensiv gestalteten Gründächern vorgesehen. Tiefgaragen und unterirdische 
Gebäudeteile sollen mit einer strukturreichen Mischvegetation aus Sträuchern, 
Stauden und Gräsern begrünt werden. 
Infolge des Klimawandels sind geänderte Standortbedingungen, insbesondere 
häufigere und länger andauernde Hitzeperioden mit höheren Temperaturen und 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse, zu berücksichtigen. Durch diese 
Klimaveränderungen werden insbesondere innerstädtische Gebiete zusätzlich durch 
Hitze und Starkregen belastet. Zur Reduzierung der bereits bestehenden und 
zukünftig sich noch verstärkenden bioklimatischen Belastung ist es aus Sicht der 
Klimaanpassung notwendig, im Rahmen des Verfahrens bei der konkreten Gebäude- 
und Freiflächenplanung weitere stadtklimatisch positive Elemente zu berücksichtigen: 
Thermisches Wohlbefinden im Außenraum 
 Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst hohen 
Grünanteil (z.B. durch einen möglichst geringen Befestigungs- und 
Versiegelungsgrad, intensive Begrünung der Freiflächen, Rasenflächen mit 
Baum- und Strauchbepflanzung, intensive Begrünung der Dach- und 
Terrassenflächen, großflächige möglichst bodengebundene 
Fassadenbegrünung), 
 Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage blauer Strukturen 
(z.B. durch die Anlage von Verdunstungsbecken, Installation von Brunnen, 
Brumisateuren und weiteren Wasserspielen, Installation von 
Trinkwasserbrunnen), 
 neben Baumpflanzungen weitere Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten 
im Bereich der Wege, Freiflächen und Aufenthaltsbereiche durch bauliche 
Anlagen (z.B. durch die Installation von baulichen Verschattungselementen 
wie Sonnensegel, Markisen, offener Pavillons und Pergolen), 
 Verringerung der Wärmeabstrahlung der Gebäudeoberflächen (z.B. durch die 
Beschattung versiegelter Flächen oder Fassadenflächen, Verwendung von 
Materialen mit hohen Albedowerten, klimasensible Auswahl der 
Oberflächenmaterialien und -farben), 
Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum 
 Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast (Sonneneinstrahlung) 
(z.B. durch außenliegende Sonnenschutzelemente wie Markisen, Jalousien, 
Rollladen, Stellladen (kippbare Rollladen) oder Brise-Soleils (festmontierter 
horizontaler Lamellen-Sonnenschutz), Einsatz von Sonnenschutzverglasung 
(elektrochromes Glas, reflektierendes Sonnenschutzglas/-folie)),

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
 Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine 
möglichst ressourcenschonende Gebäudetechnik (z.B. durch 
Nachtlüftungskonzepte, klimagerechte Gebäudeklimatisierung), 
 Verringerung des Wärmeeintrags in das Gebäude (z.B. durch die Beschattung 
von sonnenzugewandten Gebäudefassaden durch Bäume oder bauliche 
Maßnahmen, Dämmung durch möglichst intensive und großflächige Dach- und 
Fassadenbegrünung), 
Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum 
 Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements (z.B. 
durch die Anlage von Retentionsflächen oder Retentionsdächern zur ortsnahen 
Bewässerung von Dach-, Fassaden- und Grünflächen und zur 
Starkregenvorsorge; Berücksichtigung einer multifunktionalen 
Flächennutzung). 
14.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt das Plangebiet innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der 
Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten 
Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige 
raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor diesem 
Hintergrund ist die Entwicklung des Plangebietes einzuordnen. 
Bau- oder Bodendenkmäler, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder 
Bundes stehen sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Die südwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs gelegene Bebauung entlang des 
Hellwegs und der Dieselstraße mit ihren Freiflächen (diese liegen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes) sind eingetragene Denkmale. Sie sind Teil eines Ensembles 
von Wohn- und Siedlungsbauten der Zwanziger Jahre („Bruchstraße 121-125, 
Dieselstraße 80-86, Hellweg 29-59/36-92 mit Straßenraum und Grünflächen“, 
Denkmalnummer 05111000 A 1673, eingetragen 16.01.2018). Mit der Neuplanung 
bleiben große Teile der begrünten Freifläche erhalten und von einer Beeinträchtigung 
des Erscheinungsbildes der denkmalgeschützten Siedlung ist nicht auszugehen. Von 
Seiten des Denkmalschutzes gibt es keine Bedenken zur Neugestaltung der 
Freiflächen.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
15 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes 
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat im Jahr 2016 seinen Landeswettbewerb in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf durchgeführt. Aufgabenstellung war, 
Lösungsvorschläge für die Nachverdichtung bestehender Wohnquartiere durch Abriss 
und Ersatzneubau zu erarbeiten. Dabei sollten zukunftsfähige Lösungen gefunden 
werden, wie innerstädtische Flächenpotenziale genutzt werden können, um die 
steigende Wohnungsnachfrage in wachsenden Regionen mit bedarfsgerechtem, 
hochwertigem urbanem Wohnraum befriedigen zu können. 
Konkret ging es um übertragbare Lösungen im Stadtteil Flingern Nord und um die 
Frage, wie in einer Siedlung, die im Stil der typischen Zeilenbebauung der 1920er 
oder auch der 1950/60er Jahre gebaut wurde, nachverdichtet werden kann. Dabei 
sollte vor allem den besonderen Freiraumqualitäten solcher Siedlungen ein erhöhtes 
Augenmerk geschenkt werden. Das neu zu schaffende Mietwohnungsangebot sollte 
unterschiedliche Einkommens- und Zielgruppen ansprechen. 
Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf baut auf dem Städtebaulichen Konzept des 
Wettbewerbssiegers auf. 
16 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei  
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Ohne eine Nachverdichtung im Wohnbestand bliebe der große Anteil unversiegelter 
(Rasen-)Flächen und der gesamte Baumbestand erhalten. Bestehende Bäume haben 
im Vergleich zu Neupflanzungen ein ausgeprägtes Wurzelwerk, das zur Erhöhung der 
Bodenstabilität und zur Wasserregulierung beiträgt. Zudem speichern ältere Bäume 
mehr Kohlenstoff als junge und leisten dadurch einen effektiveren Beitrag zur 
Reduktion von Treibhausgasen. Sie spenden Schatten und verbessern das 
Lokalklima. Auch die Baumhöhlen - insbesondere der großen Platanen - ständen 
weiterhin als Quartier für Fledermäuse bzw. Brutplatz für höhlenbrütende Vogelarten 
zur Verfügung. Eine Bepflanzung mit einer strukturreichen Mischvegetation aus 
Sträuchern, Stauden und Gräsern – wie die Neuplanung sie vorsieht – würde jedoch 
unterbleiben und somit blieben positive Effekte für die Biodiversität aus. Auch 
würden keine zusätzlichen Bäume gepflanzt werden, die durch ihre 
Verdunstungsleistung und Schattenspende zur Klimawandelanpassung beitragen.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
17 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoff-
belastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist. 
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der 
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen. 
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet 
werden. 
Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu 
vergleichen. 
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB können für 
das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und 
Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen 
können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit 
Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene 
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls 
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von 
Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in 
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der 
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen.

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
18 Weitere Angaben 
Referenzliste der verwendeten Quellen: 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2020 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsplan für den Stadtbezirk 02, 
Juli 2003 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Landeshauptstadt Düsseldorf: 
Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf/ Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de (Abfrage 
Februar 2025) 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015 
­ Landeshauptstadt Düsseldorf: Raumwerk D - ein städtebauliches 
Entwicklungskonzept für die Zukunft Düsseldorfs, Dezember 2022 
Gutachten: 
­ Verkehr: Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 02/014 „Zwischen 
Hellweg und Benzstraße“, Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 28.08.2023, 
zuletzt geändert am 28.03.2025. 
­ Verkehr: Stellungnahme VU B-Plan 02/014 Anpassung des 
Verkehrsgutachtens, Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 05.01.2024 
­ Verkehr: Stellungnahme VU B-Plan 02/014 Berücksichtigung ÖPNV, 
Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 28.03.2025

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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025 
­ Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 01/014- Zwischen 
Hellweg und Benzstraße der Landeshauptstadt Düsseldorf, Bericht VL8023-2, 
Peutz Consult GmbH, 12.06.2024 
­ Besonnungsstudie zum Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und 
Benzstraße – der Landeshauptstadt Düsseldorf, Bericht Nr. VL 8023-1, Peutz 
Consult GmbH, 07.07.2023 
­ Grünordnungsplan: Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und 
Benzstraße – Grünordnungsplan (GOP III), Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. 
KG, 05.02.2025 
­ Artenschutz: Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und Benzstraße – 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. KG, 
06.11.2023 
­ Altlasten/Boden: Bericht zu den bodenchemischen Untersuchungen zur 
Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung) des B-Plangebietes 01/014 
Benzstraße 40235 Düsseldorf, Hellweg – Edisonplatz - Benzstraße, Gutachten 
Nr. RK 047/23 CGA, Geotechnisches Büro Norbert Müller, Wolfram Müller und 
Partner mbB Beratende Ingenieure, 22.03.2023 
­ Altlasten/Boden: Bericht über die bodenchemischen Untersuchungen für das 
geplante Bauvorhaben in 40235 Düsseldorf, Hellweg 36-92 und Edisonplatz 1-
5, Gutachten Nr. RK 047/23 CGA 1. Ergänzung, Geotechnisches Büro Norbert 
Müller, Wolfram Müller und Partner mbB Beratende Ingenieure, 19.09.2023 
­ Mobilitätskonzept Bauvorhaben Hellweg B-Plan 02/014 Bericht, BKW 
Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 19.02.2024

Beratungsverlauf (4)

04.11.2025 Bezirksvertretung 2
TOP 7.16 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2025 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/101/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
10.10.2025
Erstellt
19.08.2025 13:03