APS/101/2025
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/014 - zwischen Hellweg und Benzstraße
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3. Begründung
171610 Zeichen
Begründung
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 02/014
- Zwischen Hellweg und Benzstraße -
- Stadtbezirk 2 - Stadtteil Flingern Nord -
- 2 -
Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 6
1 Planungsanlass ................................................................................. 6
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 6
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 6
2.2 Bestand ........................................................................................... 7
2.3 Umgebung ....................................................................................... 7
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 8
2.5 Infrastruktur .................................................................................... 8
2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 8
3 Übergeordnete Planungen und gegenwärtiges Planungsrecht ................... 9
3.1 Regionalplan..................................................................................... 9
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 9
3.3 Landschaftsplan .............................................................................. 10
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB.... 10
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ............................................ 11
4.1 Raumwerk D .................................................................................. 11
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen ....................................... 12
4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................. 12
4.4 Sanierungsgebiet ............................................................................ 13
4.5 Quotierungsregelung ....................................................................... 13
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....... 14
5.1 Städtebauliches Wettbewerbsverfahren .............................................. 14
5.2 Städtebauliches Konzept .................................................................. 15
5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................... 16
5.4 Verkehrskonzept ............................................................................. 16
5.5 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 17
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 18
6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................ 18
6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ........................... 19
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 16 BauNVO i.V.m. § 19 BauNVO) ................ 19
6.2.2 Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse
(§ 16 BauNVO i.V.m. § 18 und § 20 BauNVO) ..................................... 20
6.2.2.1 Überschreitung des Orientierungswertes für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung ...................................................... 20
6.3 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................. 21
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23
BauNVO) ........................................................................................ 21
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
6.5 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) ....................... 23
6.6 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ............................. 23
6.7 Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB) 24
6.8 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ................................................................ 24
6.9 Verkehrliche Erschließung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ........................... 25
6.10 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 27
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ................... 27
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ....................... 28
6.13 Artenschutz .................................................................................... 28
6.14 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 29
6.14.1 Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b
BauGB i. V. m. Nr. 20) ..................................................................... 29
6.14.2 Begrünung und Baumpflanzungen innerhalb der Spielflächen ................. 31
6.14.3 Dachbegrünungen ........................................................................... 33
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 35
6.15.1 Verkehrslärm .................................................................................. 35
6.15.2 Entlüftung Tiefgaragen ..................................................................... 37
6.15.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 38
6.15.4 Hochwasserrisikogebiet .................................................................... 39
6.16 Verschattung/ Besonnung ................................................................ 41
6.17 Bedingte Festsetzungen ................................................................... 42
6.18 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) ......................................... 42
7 Kennzeichnung ............................................................................... 43
8 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................. 43
8.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf
International .................................................................................. 44
8.2 Hochwasserrisikogebiete .................................................................. 44
9 Hinweise ........................................................................................ 44
9.1 Grundwasserstand ........................................................................... 44
9.2 Niederschlagswasserbeseitigung ........................................................ 44
9.3 Starkregenereignisse ....................................................................... 44
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
9.4 Löschwasserversorgung ................................................................... 45
9.5 Grünordnungsplan und Begrünungsmaßnahmen .................................. 45
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 45
9.7 Artenschutz .................................................................................... 45
9.8 Bodendenkmalpflege ....................................................................... 45
9.9 Kampfmittelbeseitigung ................................................................... 46
9.10 Standorte für Transformatoren .......................................................... 47
9.11 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 47
9.12 Feste Brennstoffe ............................................................................ 47
10 Verfahren ....................................................................................... 47
10.1 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß §4(1) BauGB ........................... 47
10.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 47
10.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 47
10.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ........................................ 48
11 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 48
12 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 48
13 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 48
Teil B – Kapitel Umweltbelange ...................................................................... 49
14 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 49
14.1 Mensch .......................................................................................... 49
14.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 49
14.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 52
14.1.3 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 53
14.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 53
14.1.5 Städtebauliche Kriminalprävention ..................................................... 54
14.1.6 Besonnung ..................................................................................... 54
14.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 55
14.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 55
14.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 56
14.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 59
14.3 Boden............................................................................................ 62
14.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 62
14.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 62
14.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 63
14.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 63
14.4 Wasser .......................................................................................... 63
14.4.1 Grundwasser .................................................................................. 63
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
14.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 64
14.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 65
14.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 67
14.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 67
14.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 67
14.5 Luft ............................................................................................... 69
14.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 69
14.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 70
14.6 Klima ............................................................................................ 71
14.6.1 Globalklima .................................................................................... 71
14.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 72
14.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 74
15 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 75
16 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................................... 75
17 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 76
18 Weitere Angaben ............................................................................. 77
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Teil A - Städtebauliche Aspekte
1 Planungsanlass
Die Landeshauptstadt Düsseldorf stellt aufgrund der Menge an Arbeitsplätzen, der
Ausbildungs- und Lernangeboten und der guten Infrastruktur einen attraktiven
Wohnort dar. Deshalb gibt es eine hohe Nachfrage an Wohnraum und daraus
resultierend gehört Düsseldorf zu den Städten Deutschlands, die ein beständiges
Bevölkerungswachstum aufweisen. Um diesem positiven Trend weiterhin gerecht zu
werden, ist es notwendig, den Wohnungsbestand konsequent weiterzuentwickeln,
was auch innerhalb des „Raumwerks D“ als gesamtstädtisches städtebauliches
Entwicklungskonzept dargestellt wird.
Ein wesentliches Ziel der Stadtplanung ist es, das Bevölkerungswachstum der Stadt
nachhaltig und klimaangepasst zu lenken. Dazu ist es besonders wichtig im Bereich
des Wohnungsbaus bestehende und neue Baupotenziale zu aktivieren, um neuen
Wohnraum zu schaffen und der kontinuierlich wachsenden Nachfrage auf dem
Wohnungsmarkt gerecht zu werden.
Das Baulandkataster der Landeshauptstadt Düsseldorf gibt einen Überblick über die
Flächenpotentiale im Stadtgebiet. Als Instrument des nachhaltigen
Flächenmanagements unterstützt es den im Baugesetzbuch verankerten Grundsatz
des schonenden Umgangs mit Grund und Boden, indem es die Möglichkeiten der
Innenentwicklung aufzeigt. Das Plangebiet ist dort als Potentialfläche für den
Wohnbau dargestellt.
2 Örtliche Verhältnisse
2.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Flingern-Nord, Stadtbezirk 2 und hat eine Größe von
ca. 3,2 ha. Es umfasst im Wesentlichen bebaute Bereiche und Freiflächen in Form
von Wiesen, Sträuchern und Bäumen (siehe auch Kapitel 2.6). Das Gebiet fällt von
Süd-Osten nach Nord-Westen um ca. einen Meter ab. Im Nord-Westen wird das
Plangebiet durch die Daimlerstraße, im Nord-Osten durch die Benzstraße, im Süd-
Osten durch die Bebauung entlang der Dieselstraße und im Süd-Westen durch
denkmalgeschützte Bebauung entlang des Hellwegs begrenzt.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Abb. 1: Lage zur Innenstadt; Quelle: Geoportal Düsseldorf – ohne Maßstab
2.2 Bestand
Das Plangebiet ist im Nord-Westen entlang der Benzstraße durch 3-geschossige
Zeilen, die als Wohnbebauung dienen und eingeschossige Gebäude, die für
Dienstleistungsbetriebe oder als Garagen genutzt werden, geprägt.
2.3 Umgebung
Die Umgebung des Plangebiets ist durch eine heterogene Baustruktur und vielfältige
Nutzungen geprägt. Im Nord-Westen des Plangebiets befindet sich eine
Kindertagesstätte und die Thomas-Edison-Realschule. Nord-Östlich des Gebietes,
entlang der Benzstraße befindet sich eine viergeschossige Wohnbebauung. Daran
schließt das bereits realisierte beziehungsweise in Realisierung befindliche
Wohnquartier „Grafental“ an. Das neue hochwertige Wohnquartier ist vorwiegend
durch eine vier- bis siebengeschossige Blockrandbebauung beziehungsweise
Zeilenbebauung geprägt. Achtgeschossige Gebäudeerhöhungen akzentuieren
punktuell den öffentlichen Raum.
Südöstlich des Plangebiets befinden sich entlang der Dieselstraße eine
viergeschossige Bebauung und der Schützenplatz.
Südöstlich schließt die denkmalgeschützte, viergeschossige Bebauung entlang des
Hellwegs an das Plangebiet an, die über unterschiedliche Einrichtungen wie einen
Jugendclub und ein Seniorenheim verfügt.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
2.4 Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet ist über die Daimlerstraße, die Benzstraße und die Dieselstraße
erschlossen. Die Daimlerstraße und die Dieselstraße gehen von dem Hellweg (L 54)
ab, der als zweispurige Hauptverkehrsstraße mit mittigem Parkstreifen und
separaten Radwegen ausgebaut ist. Dadurch ist das Plangebiet gut an das
überörtliche Straßennetz angeschlossen. An allen genannten Straßen sind beidseitig
Gehwege vorhanden.
Das Plangebiet ist über die Bushaltestellen D-Daimlerstraße und D-Dieselstraße an
den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angeschlossen. Von hier aus verkehren
die Buslinien 737 Hauptbahnhof – Erkrath Neuenhausplatz im 20 Minuten-Takt und
738 Hauptbahnhof – Mettmann Jubiläumsplatz im 10 Minuten-Takt, sowie die
Nachtexpresslinien NE 4 und NE5. Dadurch ist das Plangebiet gut an das städtische
ÖPNV-Netz angebunden.
Das Plangebiet liegt etwa einen Kilometer vom nächst größeren Bahnhof, Düsseldorf-
Flingern, entfernt und hat somit eine Anbindung an das Netz des Verkehrsverbundes
Rhein-Ruhr (VRR), welches das Gebiet des Rhein-Ruhr-Gebiets umfasst und
zahlreiche Städte und Gemeinden miteinander verbindet.
2.5 Infrastruktur
Das Plangebiet liegt ca. einen Kilometer südöstlich des Versorgungszentrums
Grafenberger Allee. Das Stadtteilzentrum Grafenberger Allee ist fußläufig erreichbar
und versorgt das Plangebiet mit Gütern des täglichen Bedarfs
(Lebensmittelsortimenter, Bäckereien, Drogeriemärkte, etc.) sowie mit einem
zentrenrelevanten Sortiment wie beispielsweise einem großflächigen
Elektrofachmarkt oder einem großflächigen Lebensmittelbetrieb.
In einem Umkreis von ca. 2,0 Kilometer liegen insgesamt vier Grund- und
weiterführende Schulen sowie 13 Kindertagesstätten. Diese sind gut über die
vorhandene Infrastruktur zu erreichen.
2.6 Grünstrukturen
Die Bebauung umgebenden denkmalgeschützten Grünflächen weisen einen Bestand
von Büschen und Gehölzen unterschiedlichen Alters auf. Besonders prägend ist eine
Reihe von etwa 90 Jahre alten Platanen im Zentrum der Fläche. Die Freiflächen sind
Bestandteil des Ensembles („Bruchstraße 121-125, Dieselstraße 80-86, Hellweg 29-
59/36-92 mit Straßenraum und Grünflächen“) und bei der Planung zu
berücksichtigen. Mit der vorliegenden Planung können Charakter und Bedeutung der
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Grünbereiche nach Ansicht der Denkmalpflege trotz Eingriffen in den Baumbestand
gewahrt werden.1
Eine charakteristische Teilfläche des Plangebiets ist der südliche Teil des begrünten
Edisonplatzes, der nördlich der Benzstraße (außerhalb des Plangebietes) über einen
Spielplatz verfügt.
3 Übergeordnete Planungen und gegenwärtiges Planungsrecht
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für die Planungsregion Düsseldorf stellt für das Plangebiet einen
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Zudem liegt gemäß der Beikarte 3B –
Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche das Plangebiet innerhalb
eines Zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereich, in dem die
Schwerpunkte der städtebaulichen Entwicklung liegen sollen.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt im Plangebiet eine Wohnbaufläche (W) dar. In der
Wohnbaufläche befinden sich zwei Symbole für eine Kindertagesstätte, Kindergarten
und für ein Jugendheim, Jugendherberge. Bebauungspläne sind nach § 8 Absatz 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da auf Ebene der
vorbereitenden Bebauungsplanung die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes
(WA) vorgesehen ist, kann der Bebauungsplan Nr. 02-014 - Zwischen Hellweg und
Benzstraße - aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Es sind zudem in der
unmittelbaren Umgebung eine Kindertagesstätte und ein Jugendclub vorhanden,
sodass auch dem Symbolen Kindertagesstätte, Kindergarten sowie Jugendheim,
Jugendherberge entsprochen wird.
1 Ob. Hellweg 40235 Düsseldorf-Flingern - denkmalpflegerische Bewertungen
Protokoll der Begehung vor Ort am Dienstag, 08.08.2017. 15:00 Uhr
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Abb. 2: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (FNP)– ohne Maßstab
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans.
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB
Für das Plangebiet gelten derzeit die Textbebauungspläne WA 39 und WR 40
(Rechtskraft 20. April 1985), der Bebauungsplan 5777/032 (Rechtskraft 24.10.1964)
sowie die Fluchtlinienpläne 5777/012 (Rechtskraft 07.04.1937) und 5777/028
(Rechtskraft 11.04.1960).
Der Textbebauungsplan WA 39 setzt für den größten Teil des Plangebietes ein
Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 fest. Die festgesetzte Zahl der
Geschosse liegt bei vier Geschossen. Der Textbebauungsplan WR 40 setzt für einen
Teil des Plangebietes ein Reines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 fest. Die
festgesetzte Zahl der Geschosse liegt bei drei Geschossen.
Der Bebauungsplan 5777/32 setzt für den nordöstlichen Teil des Plangebietes ein
Allgemeines Wohngebiet mit drei oder vier Vollgeschossen, eine GRZ von 0,3 und
eine GFZ von 0,9 oder 1,0 fest. Außerdem ist eine Baugrenze für Garagen und eine
private Grünfläche festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Für die Bebauung das Plangebiet gelten die Fluchtlinien von 1937, für den
Edisonplatz setzt der Fluchtlinienplan 5777/28 den Platz als Freifläche mit
„Freiflächengrenzen“ fest.
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte
4.1 Raumwerk D
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen.
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben
gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese
Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer
nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind
grundsätzlich zu berücksichtigen.
Für die Planung ist insbesondere der Grundwert 3. „Düsseldorf stärkt seine Qualität
als gemischte und kompakte Stadt“ von Relevanz.
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große
Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt.
Das Plangebiet befindet sich hier innerhalb des sogenannten Siedlungsteilraums
„Zentrengürtel“. Dieser umschließt die innere Stadt und zeichnet sich durch eine
große Entwicklungsdynamik aus.
In drei Strukturplänen werden die großen stadt-strukturellen Setzungen der
Grundwerte und des Raumgerüstes konkretisiert.
Im Strukturplan „Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“ kann das Plangebiet im 5.
Suchraum für städtebauliche Aufwertungen verortet werden: „Flingern Nord:
Weiterentwickeln des Bestands mit neuen Wohntypologien, wohnortnahen
Arbeitsstätten und Gemeinschaftsorten“ (S.9 Strukturpläne). Hier steht „die
Entwicklung neuer stadträumlicher Qualitäten im Vordergrund des Weiterbauens.
Neubauten, Aufstockungen oder Lückenschlüsse sind hier erwünscht – aber nur,
wenn sie die bestehenden Strukturen in ihrem Charakter nicht grundsätzlich
verändern und neue ökonomische, soziale und kulturelle Impulse im Stadtviertel
setzen“ (S.9 Strukturpläne). Besonders dem Handlungsprinzip der „Ergänzung der
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
vorhandenen Baustruktur durch neue Wohntypologien“ (S.9 Strukturpläne) wird
durch die vorliegende Planung Rechnung getragen.
Laut dem Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ liegt
das Plangebiet im 7. Schwerpunktraum des bioklimatischen Stadtumbaus:
Grafenberg / Östliches Flingern. Dementsprechend darf durch die Neubebauung kein
zusätzlicher Hitzestress ausgelöst werden. Generelle Handlungsprinzipien dazu
beziehen sich auf die Straßen- und Hofraumgestaltung und die Gestaltung der
Gebäudehüllen.
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen
Im Plangebiet sind keine Bodendenkmale bekannt. Das Plangebiet ist nicht Teil einer
Denkmalbereichssatzung.
Die südwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs gelegene Bebauung mit ihren
Grünflächen (diese liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes) entlang des
Hellwegs und der Dieselstraße sind eingetragene Denkmale. Sie sind Teil eines
Ensembles von Wohn- und Siedlungsbauten der Zwanziger Jahre („Bruchstraße 121-
125, Dieselstraße 80-86, Hellweg 29-59/36-92 mit Straßenraum und Grünflächen“;
Denkmalnummer 05111000 A 1673, eingetragen 16.01.2018).
Abb. 3: Darstellung Denkmale im Umfeld und im Plangebiet – ohne Maßstab (LH Düsseldorf)
4.3 Rahmenplan Einzelhandel
Der Rahmenplan Einzelhandel wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt Düsseldorf
beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist.
Im Stadtteil Flingern Nord befinden sich zwei zentrale Versorgungsbereiche. Es
handelt sich um das große Stadtteilzentrum Ackerstraße/Birkenstraße (Entfernung
ca. 1 bis 1,5 km) und das Nahversorgungszentrum Bruchstraße/Flurstraße, das sich
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
westlich des Plangebietes in ca. 400 m Entfernung befindet. Nördlich des
Plangebietes befindet sich zudem das kleine Stadtteilzentrum Grafenberger Allee im
Stadtteil Grafenberg im Stadtbezirk 7 (Entfernung ca. 1km). Das große
Stadtteilzentrum Ackerstraße/Birkenstraße bietet im Vergleich zum
Nahversorgungszentrum an der Bruchstraße/Flurstraße ein umfangreicheres Angebot
an zentrenrelevanten Sortimenten an. Das Nahversorgungszentrum
Bruchstraße/Flurstraße stellt ein vielseitiges nahversorgungsrelevantes Angebot
bereit: Es sind leistungsfähige Lebensmittelbetriebe, Drogeriemärkte und Betriebe
des Lebensmittelhandwerks vertreten. Die Nahversorgung des Plangebietes ist durch
das Angebot im Nahversorgungszentrum gesichert.
4.4 Sanierungsgebiet
Das Plangebiet ist nicht Teil eines Sanierungsgebietes.
4.5 Quotierungsregelung
Der Rat der Stadt Düsseldorf hatte am 06.06.2013 das Handlungskonzept für den
Wohnungsmarkt (HKW) beschlossen, das mit dem Beschluss vom 07.09.2023 durch
das strategische Handlungskonzept „Düsseldorfer Baulandmodell“ abgelöst wurde.
Ziel des Konzeptes ist die Schaffung eines ausgewogenen Baulandangebotes für
Wohnen und Arbeiten, ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf Städtebau und
Architektur zu vernachlässigen.
Eine Maßnahme für den Wohnungsneubau ist die Quotierungsregelung für städtische
Grundstücke. Gemäß dem Ratsbeschluss zur Anpassung der Quotierungsregelungen
vom 07.09.2023 (APS/085/2023) sollen auf städtischen Flächen und solchen, die bei
städtischen Tochterunternehmen eingelegt werden, 100 % bezahlbarer
Wohnungsbau realisiert werden. Dazu gehören öffentlich geförderter Wohnungsbau
mit einem Anteil von mindestens 60 % nach Förderweg A und B, aber auch Bau- und
Wohngruppen, Senioren-, Azubi- und Studierendenwohnheime und weitere
innovative, das Gemeinwohl fördernde Wohnformen. Dieser Baustein wird jeweils
individuell von den zuständigen Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf im Zuge
der Grundstücksvergabe beschlossen. Bei Konzeptvergaben sollen auch
Gemeinwohleinrichtungen, wie Kindertagesstätten, Berücksichtigung finden. Ein
untergeordneter Anteil frei finanzierter Wohnungsbau bildet einen wichtigen Baustein
für eine vielfältige Mischung im Quartier (siehe Förderrichtlinien des Landes NRW),
wie auch ein Angebot für den „mittleren Einkommensbereich“. Hier ist eine
Deckelung der Mieten vorgesehen, um in diesem Segment bezahlbaren Wohnraum
zu schaffen – unter Berücksichtigung von Lage und Quartier. Sollten sich die
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
vorstehenden Vorgaben ändern, sind allein die dann zum Zeitpunkt der
Grundstücksvergabe geltenden Vorgaben maßgeblich.
Die Grundlagen für den vorliegenden Bebauungsplan sind mit dem
Wettbewerbsverfahren 2016 (siehe nachfolgendes Kapitel) gelegt worden. In der
Auslobung wurden mindestens 50% geförderter Wohnraum verankert. Dies hat auch
Niederschlag im Wettbewerbsentwurf gefunden und die städtebauliche Figur
mitbestimmt.
Die SWD wird innerhalb des Projektes in allen Gebäuden geförderte und frei
finanzierte Wohnungen realisieren. Ziel ist gemäß den Förderrichtlinien des
Ministeriums die Durchmischung der angebotenen Wohnungen mit unterschiedlichen
Preisniveaus. Es entstehen mindestens 60 % geförderter Wohnungsbau, davon sind
circa 3 Gruppenwohnungen geplant. Damit wird den Anforderungen des
Ratsbeschlusses entsprochen.
Darüber hinaus gehende Regelungen zum sozialen Wohnungsbau sind mit dem
Ministerium noch zu treffen (gemäß den Förderrichtlinien werden maximal 70 % vom
Ministerium anerkannt). Diese werden von der SWD auch angestrebt und werden
noch verhandelt.
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
5.1 Städtebauliches Wettbewerbsverfahren
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat im Jahr 2016 seinen alljährlichen
Landeswettbewerb in der Landeshauptstadt Düsseldorf durchgeführt.
Aufgabenstellung war, Lösungsvorschläge für die Nachverdichtung bestehender
Wohnquartiere durch Abriss und Ersatzneubau zu erarbeiten. Dabei sollten
zukunftsfähige Lösungen gefunden werden, wie innerstädtische Flächenpotenziale
genutzt werden können, um steigende Wohnungsnachfragen in wachsenden
Regionen mit bedarfsgerechtem, hochwertigem urbanem Wohnraum befriedigen zu
können.
Konkret ging es um übertragbare Lösungen im Stadtteil Flingern Nord und um die
Frage, wie in einer Siedlung, die im Stil der typischen Zeilenbebauung der 1920er
oder auch der 1950/60er Jahre gebaut wurde, aufgrund der erhöhten Nachfrage
nach Wohnraum nachverdichtet werden kann. Dabei sollten vor allem den
besonderen Freiraumqualitäten solcher Siedlungen ein erhöhtes Augenmerk
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
geschenkt werden. Das neu zu schaffende Mietwohnungsangebot sollte
unterschiedliche Einkommens- und Zielgruppen ansprechen.
Der Beitrag des Büros winkelmüller.architekten gmbh (Berlin) gemeinsam mit
Machleidt GmbH Städtebau l Stadtplanung (Berlin) und SINAI Gesellschaft von
Landschaftsarchitekten mbH (Berlin) wurde mit dem ersten Preis ausgezeichnet.
5.2 Städtebauliches Konzept
Abb. 4: Städtebaulicher Rahmenplan – ohne Maßstab
Das Konzept sieht entsprechend der Vorgaben aus dem Wettbewerb die
Nachverdichtung einer Fläche vor, bei der besonders viel Augenmerk auf die
Freiraumqualitäten gelegt wird. Das Mietwohnungsangebot spricht aufgrund der
unterschiedlichen Lagen, Größen und Ausrichtungen der Wohnungen unterschiedliche
Einkommens- und Zielgruppen an.
Es wird eine eigenständige Baustruktur aus differenzierten L- und I-förmigen
Baukörpern mit drei bis sechs Geschossen entwickelt, welche Zitate der
Nachbarschaft aufgreift. So werden beispielsweise durch die Lage und
Höhenstaffelung der Neubauten die nördlichen Zeilenstrukturen aufgegriffen. Die
Bestandsstraßen und –wege von Norden münden jeweils in einem gemeinsamen
Wohnhof als Schnittstelle zwischen alt und neu. Somit bildet das Neubauquartier
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
einerseits eine eigenständige Raumfiguration aus und wirkt andererseits dennoch als
Teil des Gesamtquartiers.
5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung
Mit der wechselnden Folge der L-förmigen Baufiguren entsteht entlang der
Benzstraße eine Folge von der Öffentlichkeit zugewandten Straßenhöfen und intimen,
dem inneren Gartenraum zugewandten Gartenhöfen. Die unterschiedlichen Hoftypen
liegen gartenseitig an einer zentralen Wegeachse, sind aber deutlich erkennbar als
Erschließungs- und Wohnhöfe der Neubebauung. Zwischen der Bestandsbebauung
am Hellweg und dem geplanten Neubau entsteht ein öffentlich zugänglicher
Freiraum.
5.4 Verkehrskonzept
Das Mobilitätskonzept, aufgestellt durch die Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH
mit Datum vom 19.02.2024, verfolgt das Ziel einer der Person und dem Wegezweck
angepassten Mobilität, um die Chancen, die sich daraus ergeben, bspw. eine
Stärkung des autoarmen Lebens oder eine Entlastung der Infrastruktur und Umwelt,
zu nutzen.
Die Standortvoraussetzungen des Gebietes sind durch eine gute ÖPNV-Lagegunst
gekennzeichnet, was eine Minderung von Stellplätzen ermöglicht. Darüber hinaus
gibt es eine direkte Anbindung an das Radhauptnetz und im Gebiet bestehen auch
bereits Angebote unterschiedlicher Sharing-Plattformen.
Das Konzept identifiziert zwei unterschiedliche Handlungsfelder, denen
infrastrukturelle sowie organisatorische Bausteine zugrunde liegen. Darin werden
unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen:
Maßnahmen der infrastrukturellen Bausteine sind u.a.:
Verbesserung der Anbindung des Quartiers an das bezirkliche und städtische
Radverkehrsnetz, bspw. durch eine fahrradfreundliche Gestaltung der Zufahrten,
sowie eine fahrradfreundliche Gesamtgestaltung des Quartiers, u.a. durch
ausreichend breite Radverkehrsanlagen und eine baulich-räumliche Trennung von
Fuß- und Radverkehr.
Darüber hinaus sind ausreichende und attraktive Fahrradabstellplätze, sowohl für
Kurzzeit- als auch Langzeitparken, essentielle Maßnahmen für die Förderung des
Radverkehrs.
Auch die Einrichtung von Mobilitätsstationen zur Bündelung der Mobilitätsangebote,
welche durch andere Nutzungen, wie eine Paketstation, weiter unterfüttert werden
können, ist geplant.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Maßnahmen der organisatorischen Bausteine sind u.a.:
Umsetzung von Car- und Bikesharing-Stationen im Quartier durch externe Anbieter,
vorzugsweise mit Nachbarschaftsautos und -fahrrädern als quartierseigene
Fahrzeuge.
Förderung der Fahrradnutzung durch Reparaturmöglichkeiten bspw. in Selbsthilfe-
Werkstätten, vergünstigte Konditionen bei Kauf- und Reparatur von Fahrrädern
sowie die Ausgabe von Fahrradpaketen für neue Bewohnende.
Einrichtung einer Quartiers-App zur Bündelung der Mobilitätsangebote, Bereitstellung
von Mobilitätsinformationen sowie Förderung von Fahrgemeinschaften.
Durch die Umsetzung der Maßnahmen wird die Senkung des Stellplatzbedarfes um
ca. 25-35% als realistisch erachtet. Als Standort für eine Mobilitätsstation ist der
Edisonplatz vorgesehen. Der aus verschiedenen Alternativen ausgewählte und
zwischen den Fachämtern abgestimmte Standort ist in das Freiflächenkonzept
integriert und wird im Bebauungsplan im Bereich der Öffentlichen Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung (hier Stadtplatz) als Hinweis übernommen. Teile der
Mobilitätsstation, wie etwa Abstellplätze für Lastenräder, werden zudem in die
Planung aufgenommen und zwischen den einzelnen Baublöcken in die Höfe
integriert.
Weitere der oben beschriebenen Maßnahmen sind bauplanungsrechtlich nicht zu
fassen und werden im städtebaulichen Vertrag zwischen der LHD und dem Investor
gesichert, damit eine tatsächliche Reduzierung des Stellplatzbedarfs auch erreicht
werden kann.
5.5 Anpassung des Planungsrechts
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da die Umsetzung des
städtebaulichen Konzeptes auf der Basis des bislang bestehenden Baurechtes nicht
umgesetzt werden kann (s. a. Kap. 3.4). Die Festsetzungen der Textbebauungspläne
WA 39 und WR 40 hinsichtlich Art und Maß der Nutzung stehen der Umsetzung
entgegen. Aber auch die im Bebauungsplan Nr. 5777/32 getroffenen Festsetzungen
im Bereich des Gebäudes 1 sowie die Festsetzung des Abstandes der Baugrenze von
der Benzstraße mit einer Breite von 5,0 m sind mit dem umzusetzenden Konzept
nicht vereinbar. Im Bereich des Edisonplatzes widersprechen die Festsetzungen des
Fluchtlinienplans 5777/28 der Zielstellung.
Mit dem Aufstellungsverfahren können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine bauliche Neuentwicklung auf Basis des Wettbewerbsergebnisses geschaffen
werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
aufgestellt. Die dort im Abs. 1 genannten Kriterien werden erfüllt. Die festgesetzte
Grundfläche von rd. 13.800 m² für überbaubare Flächen und Tiefgaragen bleibt
erheblich unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Weitere zulässige und
erwartbare Versiegelungen führen nicht zum Überschreiten dieser Grenze. Andere in
engem, zeitlichem oder räumlichem Zusammenhang aufzustellende Bebauungspläne
liegen nicht vor. Weiterhin werden keine Vorhaben vorgesehen, die eine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)
begründeten. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür vor, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Somit können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1
BauGB, wie der Verzicht auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine
zusammenfassende Erklärung, in Anspruch genommen werden. Die relevanten
Umweltbelange werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt,
außerdem wird ein Grünordnungsplan (GOP) erarbeitet.
6 Inhalt des Bebauungsplans
6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Im Bebauungsplan werden Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO
festgesetzt. Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Dies
ermöglicht neben der überwiegenden allgemein zulässigen Wohnnutzung innerhalb
der gewählten Festsetzungen auch die Errichtung von einem oder mehreren Kita-
Standorten, ggf. anderen Einrichtungen für soziale, kirchliche, kulturelle,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, aber auch Läden für die Versorgung des
Gebiets oder auch nicht störende Handwerksbetriebe und Schank- und
Speisewirtschaften. Darüber hinaus sind, ohne dass es einer gesonderten Regelung
bedarf, Räume für freie Berufe, z.B. Ärzte zulässig.
Mit dieser Regelung kann dem Ziel nach der Schaffung von Wohnraum entsprochen
werden. Zugleich kann das Wohngebiet für Nutzungen, die das Wohnen nicht
wesentlich stören und die eine sinnvolle Ergänzung darstellen, geöffnet werden.
Da sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nicht dem primären Ziel der Schaffung
von Wohnraum entsprechen, werden sie gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO als
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
ausnahmsweise zulässig festgesetzt, ebenso wie Anlagen für Verwaltungen. Über die
Regelung der ausnahmsweisen Zulässigkeit wird sichergestellt, dass derartige
Nutzungen die Baugebiete nicht übermäßig prägen und somit dem Ziel der
Wohnraumentwicklung entgegenwirken. Sie sollen dennoch ausnahmsweise zulässig
sein, da sie durchaus sinnvolle Nutzungen und Ergänzungen darstellen können.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß
§ 4 Abs. 3 BauNVO werden als unzulässig festgesetzt. Die genannten Nutzungen sind
wegen ihres hohen nachbarschaftlichen Störpotenzials und ihres großen
Flächenbedarfs nicht mit den städtebaulichen Zielvorstellungen für das Gebiet
verträglich. Mit dem Ausschluss dieser Nutzungen soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die ruhige Wohnlage gewährleistet und
eine unnötige Belastung des Wohngebiets, z. B. durch zusätzlichen Ziel- und
Quellverkehr, vermieden werden.
6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung für das Plangebiet orientiert sich an dem
Siegerentwurf des vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) im Jahr 2016 ausgeschriebenen
Wettbewerbes.
Für die Allgemeinen Wohngebiete (WA) wird das Maß der baulichen Nutzung durch
die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der
Zahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der maximal zulässigen Höhe der Bebauung
geregelt.
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 16 BauNVO i.V.m. § 19 BauNVO)
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von circa 32.050 Quadratmetern. Die
Baugebiete (Allgemeines Wohngebiet ohne angrenzende Verkehrsflächen im
Geltungsbereich) umfassen eine Fläche von circa 28.250 Quadratmetern. Mit der
vorliegenden Planung werden circa 30 Prozent des allgemeinen Wohngebiets von
Gebäuden überbaut.
Die nach der Bauordnung NRW erforderlichen Stellplätze sollen in dem allgemeinen
Wohngebiet entsprechend der städtebaulichen und freiraumplanerischen Konzeption
ausschließlich unterirdisch realisiert werden.
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2 wird jeweils eine GRZ von 0,4
festgesetzt. Sie liegt in einer Größenordnung, die für Allgemeine Wohngebiete als
üblich eingestuft werden kann und orientiert sich an den Angaben der umliegenden
Bebauungspläne. Bei der Festsetzung der GRZ wurden die Anforderungen an einen
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sparsamen Umgang mit Grund und Boden berücksichtigt. Auf diese Weise werden die
bereits bestehenden baulichen Strukturen fortgeführt.
Die festgesetzte zulässige Grundfläche darf durch die Fläche von Tiefgaragen und
deren Zufahrten, überdachte Hauseingänge sowie Nebenanlagen i.S. des § 14
BauNVO bis zu maximal 50 % gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO überschritten
werden. Mit dieser Regelung soll die Errichtung der unterirdischen Stellplätze für
Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Fahrräder und erforderliche Nebenräume ermöglicht
werden. Die Regelung ist auch erforderlich, um die Zielstellung, oberirdische Flächen
für die Gestaltung von Freiflächen und Aufenthaltsflächen vorhalten zu können, zu
sichern.
Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Belange des
Umweltschutzes werden durch diese Regelungen nicht beeinträchtigt.
6.2.2 Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse
(§ 16 BauNVO i.V.m. § 18 und § 20 BauNVO)
Über die Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Geschosse in Kombination mit
einer engen Baukörperfestsetzung werden die Vorgaben zur Gebäudestellung des
prämierten Entwurfs planungsrechtlich umgesetzt. Für das Plangebiet wird die
Geschossflächenzahl (GFZ) für zwei Teilgebiete unterschiedlich festgesetzt. Dies
erfolgt deshalb, da das Plangebiet in vier Teilgebiete eigentumsrechtlich getrennt
werden soll und für das Gebäude an der Daimlerstraße (Gebäude 9) (siehe hierzu
auch die Nebenzeichnung auf der Planzeichnung) eine höhere Geschossfläche geplant
ist.
Die Festsetzung der GFZ auf 1,2 für das WA 1 und 1,3 für das WA 2 beruht auf der
Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes des Rahmenplans. Die festgesetzten GFZ-
Zahlen spiegeln die erreichbare Dichte bei Einhaltung der im städtebaulichen Entwurf
aufgezeigten Höhenzahlen (Geschossigkeiten) wider. Die Zahl der Vollgeschosse
variiert zwischen 3 und 6 Geschossen und passt sich dadurch gut an die umliegende
Bebauung an, gleichzeitig kann durch die bauliche Ergänzung und Nachverdichtung
neuer Wohnraum geschaffen werden.
6.2.2.1 Überschreitung des Orientierungswertes für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung
Mit der Planung ist für das WA 2 eine Überschreitung der Orientierungswerte für das
Maß der baulichen Nutzung gemäß BauNVO verbunden. Dies ergibt sich, wie unter
Kapitel 6.2.2 erläutert durch die in Aussicht genommene mögliche Teilung des
Plangebietes, die aus verwaltungstechnischen Aspekten des Bauherrn angestrebt
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
wird. Für die einzelnen Teilgebiete ergeben sich Geschossflächenzahlen von 1,10 bis
1,29. Für das Gesamtgebiet wird der Orientierungswert mit 1,15 eingehalten.
Besondere Maßnahmen zum Ausgleich sind daher nicht erforderlich, da das Gebiet
zusammenhängend entwickelt wird.
6.3 Höhe der baulichen Anlagen
Die maximale Höhe der Gebäude inklusive der Attika wird je Gebäudeteil in Metern
über Normalhöhennull (NHN) für die jeweiligen Oberkanten (OK) der Gebäude
festgesetzt (GH max.). Die Höhen werden wie folgt festgesetzt:
Geschosse Höhe ü. NHN entspr. ca. Höhe über Gehweg in m
III 51,5 11,0
IV 54,0 14,0
VI 60,0 20,0
Vor dem Hintergrund der Energiewende kommt der Nutzung regenerativer Energien
immer stärkere Bedeutung zu. Damit diese oberhalb der Gebäude auf den
Dachflächen errichtet werden können, wird eine maßvolle Überschreitung der
festgesetzten Höhen zugelassen. In den Allgemeinen Wohngebieten sind
Dachaufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie bis zu einer Höhe von 1,5 m oberhalb der festgesetzten GH max.
(inkl. Attika) allgemein zulässig, wenn sie um das Maß ihrer Höhe oberhalb der
Dachhaut von der Baugrenze zurücktreten.
In den Allgemeinen Wohngebieten können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten
wie Aufzugsanlagen und Treppenräume sowie Aufbauten und Räume für technische
Einrichtungen bis zu einer Höhe von 2,0 m oberhalb der festgesetzten GH max. (inkl.
Attika) zugelassen werden, diese sind als Einheit zu fassen und architektonisch an
das Gebäude mit einer geschlossenen Fassade angepasst zu verkleiden, damit diese
nicht als Fremdkörper der sichtbaren Dachlandschaft wahrgenommen werden.
Die in den Allgemeinen Wohngebieten festgesetzten Höhen baulicher Anlagen gelten
nicht für Schornsteine und Abluftanlagen.
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
In den Allgemeinen Wohngebieten werden Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
festgesetzt. Der Bebauungsplan übernimmt die aus dem städtebaulichen Entwurf
hervorgegangene Baukörperstellung. Insbesondere die baulichen Strukturen des
allgemeinen Wohngebiets werden durch eine enge Baukörperfestsetzungen geregelt.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Hierdurch kann sowohl die Adressbildung als auch die Einheitlichkeit des
gesamtstädtischen Quartiers planungsrechtlich gesichert werden.
Die Baufenster sind im Bereich des allgemeinen Wohngebiets entsprechend den
überarbeiteten Entwürfen der beteiligten Architekten dimensioniert. Damit wird die
Umsetzung des prämierten Siegerentwurfs aus dem Wettbewerbsverfahren
ermöglicht und qualitätsvoller Wohnungsbau gesichert. Mittels der Festsetzungen
bleibt auch die notwendige architektonische Flexibilität gewährleistet und kleinere
Anpassungen können im weiteren Planungsprozess innerhalb der Festsetzungen
realisiert werden. Um wohnungsnahe Freiflächen zu sichern, werden die sonstigen
Flächen als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch überdachte Hauseingänge bis 2 m Tiefe,
untergeordnete Bauteile sowie an das Gebäude angrenzende Terrassen und Balkone
ausnahmsweise überschritten werden. Die Möglichkeit, überdachte Hauseingänge
vorzusehen, dient der Steigerung des Komforts im Wohnumfeld durch Wetterschutz.
Die Möglichkeit diese bis zu 2 m Tiefe errichten zu können bietet entwurfliche
Freiheiten bei der Gestaltung und funktionalen Gliederung des Eingangsbereichs.
Untergeordnete Bauteile sind ebenfalls zulässig, dabei handelt es sich beispielsweise
um Erker, Gesimse oder Dachüberstände. Bei der Beurteilung, wann ein Bauteil
untergeordnet ist, wird i.d.R. Bezug auf § 6 Nr. 1 und 2 BauO NRW genommen, ob
von dem Bauteil das Erfordernis eigener Abstandsflächen ausgeht.
Weiterhin wird die Anzahl und die Ausdehnungen der die Baugrenzen
überschreitenden Terrassen und Balkone entsprechend dem architektonischen
Konzept festgesetzt. Die Begrenzung der Lage, Anzahl und Ausdehnung der Balkone
und Terrassen ist auch dem Schutz und Erhalt der vorhandenen Bäume geschuldet.
Im Bebauungsplan werden dazu detaillierte Festsetzungen getroffen, in welchem
Umfang die Baugrenzen für Terrassen und Balkone überschritten werden dürfen.
Terrassen sind an den Längsseiten der Gebäude zulässig. Da die derzeit geplanten
Terrassen Längen zwischen 3,1 m und 6,0 m aufweisen, wird die zulässige
Gesamtlänge aller Terrassen je Gebäude angegeben mit 28,0 m festgesetzt, die Tiefe
wird auf 2,0 m begrenzt.
Balkone, die über die Baugrenzen hinausragen dürfen, sind an den Längsseiten der
Gebäude 1 bis 9 sowie an den zum Garten ausgerichteten Fassaden der Gebäude 1,
2, 4, 6 und 9 Balkone zulässig. Wie bei den Terrassen sind die Längenmaße der
Balkone sehr unterschiedlich. Die Längen liegen zwischen 2,7 m und 5,5 m, daher
wird auch hier die Gesamtlänge der Balkone je Geschoss mit 31,0 m festgesetzt, die
maximale Tiefe beträgt auch hier 2,0 m. Bei den Gebäuden 1, 2, 4, 6 und 9 sind
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
zusätzlich zum Gartenbereich orientierte Balkone zulässig, da in diesem Bereich
keine der zu erhaltenden Platanen stehen, deren Kronen in den Bereich der Balkone
ragen könnten.
Abb. 5: Benennung der Gebäude – ohne Maßstab
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Tiefgaragen nur innerhalb der
dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.
6.5 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Um die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses zu sichern, werden die
überbaubaren Flächen dem städtebaulichen Entwurf entsprechend festgesetzt. Diese
fast baukörperscharfe Festsetzung entspricht einer offenen Bauweise, das heißt der
Errichtung von Einzelhäusern mit maximal 50 m Länge und seitlichem Abstand.
6.6 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Da das Plangebiet vorrangig dem Wohnen dienen soll, sind Einrichtungen und
Anlagen für die Kleintierhaltung nicht zulässig. Der Ausschluss erfolgt insbesondere,
um beispielsweise Lärm- oder Geruchsbelästigungen, die von diesen Anlagen
ausgehen können, zu vermeiden. Auch das gewünschte Erscheinungsbild eines
modernen, städtischen und architektonisch anspruchsvoll gestalteten Quartiers
könnte durch Anlagen der Tierhaltung oder Kleintierhaltung konterkariert werden.
Dies soll vermieden werden.
Um entlang der Benzstraße eine klare Raumkante zu schaffen und die
Vorgartenzone, den Bereich zwischen Gebäude und öffentlicher
Straßenverkehrsfläche, nicht durch zahlreiche, unterschiedlichste Anlagen
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
gestalterisch zu überfrachten, sind mit Ausnahme von nicht überdachten
Fahrradabstellanlagen sonstige untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Einrichtungen für Abfallbehälter
und Wertstofftonnen im Bereich der Gebäude 1, 3 und 5, in den Vorgärten
unzulässig.
Auf dem Stadtplatz sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2
BauNVO ausnahmsweise zulässig, um die Möglichkeit von Einrichtungen und Anlagen
der Ver- und Entsorgung zu eröffnen. Hier ist u.a. die Errichtung eines unterirdischen
Regenrückhaltebeckens/Pumpstation mit oberirdischem Gebäude vorgesehen. Diese
Pumpstation wird auch zeichnerisch auf der Planzeichnung festgesetzt. Nebenanlagen
nach § 14 Abs. 1 BauNVO, wie etwa die geplante Mobilitätsstation oder Standorte für
Abfallbehälter, sind hier allgemein zulässig.
6.7 Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)
Gemäß dem städtebaulichen Konzept sind die Freiflächen zwischen der geplanten
Bebauung und den denkmalgeschützten Bauten am Hellweg in Zonen verschiedener
Nutzungsintensitäten und Freiraumnutzungen geteilt. Vor Kopf der Gebäude 2, 4
und 6 befinden sich Bereiche intensiverer Nutzung, in denen die Spielflächen
angeordnet werden und entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung als Spielfläche
versehen mit den Bezeichnungen F, G und H festgesetzt werden. Die
vorgeschobenen Köpfe der genannten Gebäude stellen ein besonderes Merkmal des
städtebaulichen Entwurfs dar. Sie unterbrechen die bestehende Platanenreihe und
präsentieren sich in Richtung der Freiflächen. Dadurch entsteht eine abgestimmte
Rhythmik der Fluchten. Die Bereiche intensiverer Nutzung werden explizit
festgesetzt, damit die übrigen Freiflächen von Nutzungen freigehalten und als
Pflanzgebotsflächen festgesetzt werden können.
6.8 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Im Plangebiet soll neuer Wohnraum geschaffen werden und ausreichend Freiräume
attraktiv ausgestaltet werden, um die Aufenthaltsqualität zu erhöhen. Aus diesem
Grund sollen die – durch das Mobilitätskonzept geminderten - erforderlichen
Stellplätze für die allgemeinen Wohngebiete in zwei Tiefgaragen untergebracht
werden. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen befinden sich an der Benzstraße im
Gebäude 1 und Gebäude 5. In der Planzeichnung wurden entsprechende
Zufahrtsbereiche festgesetzt. Für das Gebäude 5 sind zwei mögliche
Zufahrtsbereiche festgesetzt. Die Entscheidung welche Einfahrt am Ende gewählt
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
wird, ist noch nicht abschließend entschieden, um eine gewisse Flexibilität für das
spätere Baugenehmigungsverfahren zu ermöglichen. Unabhängig von der späteren
Realisierung ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich des
Immissionsschutzes an der umliegenden Bestandsbebauung, da beide
Zufahrtsbereiche im Schallgutachten betrachtet wurden.
Die erforderlichen Besucherstellplätze der Wohnnutzung sind im öffentlichen Raum
unterzubringen. Eine konkrete Berechnung der benötigten Stellplätze im öffentlichen
Raum für Besucher ergab, dass nicht alle Besucherstellplätze nachgewiesen werden
können. Dies liegt insbesondere daran, dass durch die Planung keine neuen Straßen
gebaut werden. Im Hinblick auf die örtliche Situation ist es fachlich vertretbar auf
den Nachweis der durch den neuen Wohnraum induzierten Besucherparkstände zu
verzichten. An der örtlichen Situation in der Benzstraße ändert sich mit Ausnahme
der Zufahrten zu den Tiefgaragen nichts, so dass die heute vorhandenen
Besucherstellplätze in nahezu gleicher Anzahl erhalten bleiben. Da im Bestand im
Plangebiet bisher keine Tiefgarage vorhanden ist und die Bewohner alle im
öffentlichen Raum parken, wird die geplante Tiefgarage für die Bewohner zu einer
Entlastung des Parkdrucks im öffentlichen Raum führen. Dort können die
bestehenden Stellplätze künftig mehr den Besuchern dienen.
Die erforderlichen Fahrradabstellplätze sind nicht notwendigerweise unterirdisch
nachzuweisen. Abstellanlagen für Fahrräder sind oberirdisch zulässig. Im Bereich der
zur Benzstraße orientierten Vorgärten (Bereich zwischen Gebäuden und öffentlichem
Gehweg) sind diese aus stadtgestalterischen Aspekten zur Wahrung einer klaren
Raumkante nur als offene, nicht überdachte Anlagen zulässig.
6.9 Verkehrliche Erschließung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Das Plangebiet wird nahräumig über den Hellweg erschlossen. Die Anbindung des
Plangebietes erfolgt über die Benzstraße, für die zwischen Diesel- und Daimlerstraße
eine Einbahnstraßenregelung besteht. Die in den Geltungsbereich einbezogenen
Teilflächen der Erschließungsstraßen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen
festgesetzt.
Für den ruhenden Verkehr stehen im Umfeld des Plangebietes verschiedene
öffentliche und nicht öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Entlang des Hellweges
kann sowohl in Fahrtrichtung rechtsseitig in einer Parkbucht, sowie in Mittellage
geparkt werden. Im Bereich der Diesel-, Daimler- als auch der Benzstraße sowie der
anliegenden Straßen ist straßenbegleitendes Parken angeordnet.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Der Edisonplatz wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
„Stadtplatz“ festgesetzt. Neben der Intention, hier öffentliche Aufenthalts- und
Begegnungsbereiche zu schaffen, dient der Platz der Aufnahme einer Mobilitäts- und
Packstation (siehe Kapitel 5.4) sowie der Anlage einer unterirdischen
Abwasserpumpstation (siehe Kapitel 6.6). Diese wurden mit Hinweis und Festsetzung
in die Planzeichnung übernommen.
Auswirkungen des Verkehrs
Um die verkehrlichen Auswirkungen des Planvorhabens abschätzen zu können,
wurde ein Verkehrsgutachten erstellt (Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan
Nr. 02/014 „Zwischen Hellweg und Benzstraße“, LINDSCHULTE Ingenieurgesellschaft
mbH, Stand 28.08.2023, zuletzt geändert am 28.03.2025. und der letzten
ergänzenden Stellungnahme: 28.03.2025). Im Zentrum dieser Untersuchung stand
die Leistungsfähigkeitsbetrachtung am Knotenpunkt Hellweg/ Daimlerstraße/
Bruchstraße. Gegenüber der ersten Fassung des Gutachtens wurden Betrachtungen
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des ÖPNV durch die prognostizierte Steigerung des
Fahrgastaufkommens sowie Aussagen zur Qualität für den Fußverkehr ergänzt.
Um die derzeitige Verkehrsbelastung zu ermitteln, wurde am 14.03.2019 an den
relevanten Knotenpunkten eine Verkehrszählung (24h) durchgeführt.
Durch das Plangebiet sind 2.083 Wege pro Tag (3,8 Wege/Person) zu erwarten. Der
MIV-Anteil (motorisierter Individualverkehr) der Einwohner (36%) und der PKW-
Besetzungsgrad (1,2 Personen/Pkw) werden auf Grundlage der Studie Mobilität in
Düsseldorf 2018 (SrV) angesetzt. Es werden 786 Kfz-Fahrten am Tag als
Neuverkehre erzeugt, die sich durch das gesamte Bauvorhaben mit 1.056 Kfz-
Fahrten abzüglich der 270 Kfz-Fahrten der heutigen Nutzung ergeben. Für die
vormittägliche Spitzenstunde (06.00-07.00 Uhr) werden 41 Kfz-Fahrten/h und für die
nachmittägliche Spitzenstunde (18.00-19.00 Uhr) 82 Kfz-Fahrten/h prognostiziert.
Die räumliche Verteilung des Verkehrsaufkommens erfolgte auf Basis einer
Netzbetrachtung sowie in Anlehnung an die in der Verkehrszählung ermittelten
Verkehrsverhältnisse.
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit an den relevanten Knotenpunkten wurde für
den Bestand und die Situation nach Umsetzung der Baumaßnahmen (Prognose)
durchgeführt. Im Sinne einer Worst-Case-Analyse wurden die jeweiligen
Spitzenstunden der bestehenden Verkehre sowie der Neuverkehre überlagert.
An den Knotenpunkten wird der Verkehr für Fußverkehr und MIV nach Realisierung
des Bauvorhabens leistungsfähig abgewickelt (hier: mind. Qualitätsstufe D). Nach
der Projektentwicklung ist an allen Knotenpunkten mit einem leistungsfähigen
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Verkehrsablauf zu rechnen. Die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufes sind gegenüber
dem Bestand nahezu unverändert (Veränderung der Qualitätsstufe von A auf B am
Knotenpunkt Hellweg / Daimlerstraße / Bruchstraße in der westlichen Zufahrt in der
vormittäglichen Spitzenstunde).
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des ÖPNV durch die prognostizierte Steigerung
des Fahrgastaufkommens ist als Ergebnis festzustellen, dass weder für die Buslinie
738, noch für die Buslinie 737 ein Erreichen der Kapazitätsgrenze von 65 % zu
befürchten ist. Die Auslastung der Buslinie 738 ist deutlich geringer als die
Auslastung der Buslinie 737. Nach der Prognose erhöht sich die Auslastung der Linie
737 je nach Richtung auf 60 % bzw. 57 %, die der Linie 738 auf 38 % bzw. 30 %.
6.10 Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist bereits an Ver- und Entsorgungssysteme angeschlossen.
Unterhalb des Edisonplatzes (Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
„Stadtplatz“) ist die Anlage einer unterirdischen Abwasserpumpstation geplant. Der
Standort wird in der Planzeichnung gekennzeichnet. Oberirdisch ist ein
Wartungsgebäude geplant. Die Planungen für den Edisonplatz als öffentliche Fläche
mit Bepflanzung und Möblierung sowie einer Mobilstation und einem
Wartungsgebäude mit Fassaden- und Dachbegrünung sind im Rahmen der
Planausführung hinsichtlich Gestaltung und Pflege zu konkretisieren.
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Entlang der nordöstlichen und südöstlichen Geltungsbereichsgrenze wird eine Fläche
von 3,0 m Breite festgesetzt, die mit einem Gehrecht (G) zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten ist.
Die geplante Durchwegung verläuft entlang der Grenze zur denkmalgeschützten
Bebauung und ist Teil einer überörtlichen Vernetzung von Grünräumen, die im
Rahmen des Wettbewerbsverfahrens Teil der Aufgabenstellung war. Gleichzeitig
dient dieser Weg als Feuerwehrzufahrt.
Ebenfalls im nordöstlichen und südöstlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich
eine Fernwärmetrasse der Stadtwerke Düsseldorf. Dem Verlauf der Trasse folgend
wird eine Fläche (L) in einer Breite von 3,0 m festgesetzt, die mit einem
Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten ist. In den Bereichen,
wo der Weg mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit an gleicher Stelle oder mit der
Fernwärmetrasse überlagernd verläuft, wird ein GL in der notwendigen Breite
festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden
Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur
Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte
Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“
(2022) zu beachten.
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise
nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde,
transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung
aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B.
durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen,
Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei
Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf
max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maßnahmen
durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das
Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter
10% reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder
strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der
Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien
werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“
(Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten
an Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021)
benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein
Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die
beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden
können.
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen.
6.13 Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung
durchgeführt (OEKOPLAN Ingenieure GmbH & Co. KG,06.11.2023). Die Ergebnisse
werden ausführlich im Teil B – Kapitel Umweltbelange dargestellt.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Betrachtung folgender
Maßnahmen für sämtliche Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne
des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden:
Zeitliche Beschränkung der Rodung von Bäumen und Gehölzen Kontrolle der
Baumhöhlen, der Attika sowie der Rollladenkästen durch die Ökologische
Baubegleitung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
Neuschaffung von Spaltenquartieren an Gebäuden für die Zwergfledermaus
als Sommerquartier und als Winterquartier
Anbringung von Nistkästen als Ersatz für entfallende Bruthöhlen
Zur Vermeidung individueller Verluste im Rahmen der Baufeldräumung werden die
Themen geeignete Bauzeiten und gegebenenfalls zu treffender Schutzmaßnahmen
(ökologische Baubegleitung) als Hinweis aufgenommen. Die Schaffung von
Fledermausquartieren und das Anbringen von Nistkästen für höhlenbrütende
europäische Vogelarten wird textlich festgesetzt.
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte
Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“
(2022) zu beachten und wird entsprechend in die textlichen Festsetzungen
übernommen. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich
abgestimmtes Maßnahmen- und Monitoringkonzept ist im Rahmen des Bauantrags
vorzulegen (s.a. Kap. 6.12Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft).
6.14 Grünplanerische Inhalte
6.14.1 Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und
für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB i. V. m. Nr. 20)
Zur Gewährleistung einer hochwertigen und ansprechenden Bepflanzung der
Grünflächen werden fünf Pflanzgebotsflächen (Pflanzgebotsflächen A bis E) mit einer
Gesamtfläche von rd. 7.240 m² gesichert, für die Pflanzgebote gemäß der
Grünordnung festgesetzt werden. Es handelt sich um extensiv genutzte Bereiche.
Vorgesehen ist die Anlage einer baumbestandenen Wiese primär für den Erhalt der
Bestandsbäume im denkmalgeschützten Umfeld sowie weitere Pflanzungen gemäß
den textlichen Festsetzungen. Anderweitige intensive Nutzungen sind hier nicht
vorgesehen, um dem Denkmalwert zu entsprechen. Allerdings soll auch keine
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Einzäunung vorgenommen werden. Eine baumbestandene Wiese bietet den
Bewohnern aufgrund ihrer Zugänglichkeit vielfältige Erholungsmöglichkeiten. Die
Bäume mit den Nummern 4, 5, 10, 14, 15, 22, 27, 28, 32, 34 bis 51, 57, 59, 66, 68,
74 bis 77, 79 und 98 (siehe Grünordnungsplan GOP) sollen erhalten, gepflegt und
bei Abgang ersetzt werden.
Die getroffenen Festsetzungen stellen qualitativ hochwertige Begrünungsmaßnahmen
dar, die sich positiv auf die Wohnumfeldqualität auswirken und wichtige
stadtökologische und klimatische Funktionen, wie z.B. Staubbindung, die
Rückhaltung von Niederschlagswasser, die Verbesserung der klimatischen Funktion
oder eine Lebensraumfunktion für Pflanzen und Tiere, aufweisen. Die negativen
Auswirkungen der zusätzlichen Versiegelung werden dadurch teilweise kompensiert.
Die großen zusammenhängenden Grün- und Verkehrsflächen mit ihren Bäumen
stellen wichtige gliedernde und belebende Elemente dar und geben der neuen
Bebauung maßgebliche Struktur.
Zusätzlich zum Erhalt, zur Pflege und zum Ersatz der Bestandsbäume sowie der
stadtbildprägenden Platanenbäume, die auch zeichnerisch festgesetzt werden,
werden für die genannten Pflanzflächen entsprechend des Grünordnungsplans
Festsetzungen zu Pflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB in Verbindung
mit § 9 (1) Nr. 20 BauGB getroffen. In den randlichen Bereichen der Flächen ergeben
sich geringfügige Überlagerungen mit der Fläche zum GFL GL und L. In diesen
Bereichen sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen.
Pflanzfläche A
Es sind zusätzlich 3 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und 1 Baum 3. Ordnung zu pflanzen.
Pflanzfläche B
Es sind zusätzlich 5 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und weitere 5 Bäume 3. Ordnung zu
pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb der Pflanzfläche zu einer
Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL und dem Leitungsrecht L
kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Pflanzläche C
Es sind zusätzlich 3 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und weitere 3 Bäume 3. Ordnung zu
pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb der Pflanzfläche zu einer
Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL und dem Leitungsrecht L
kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen.
Pflanzfläche D
Es sind zusätzlich 5 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, und weitere 4 Bäume 3. Ordnung zu
pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb der Pflanzfläche zu einer
Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL und dem Leitungsrecht L
kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die Begeh- und Befahrbarkeit
durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen.
Pflanzfläche E
Es sind zusätzlich 5 standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung als Hochstamm
oder Stammbusch, vergleichbar mit der Pflanzqualität Stammumfang 20 bis
25 cm gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. In dem Bereich, wo es innerhalb
der Pflanzfläche zu einer Überlagerung mit dem Geh- und Leitungsrecht GL
und dem Leitungsrecht L kommt, sind Baumpflanzungen ausgeschlossen. Die
Begeh- und Befahrbarkeit durch den Versorgungsträger ist sicherzustellen.
6.14.2 Begrünung und Baumpflanzungen innerhalb der Spielflächen
Zwischen den Pflanzflächen B und C, C und D sowie D und E werden Flächen
intensiverer Nutzung vorgesehen, die aufgrund der intensiveren Nutzung u.a. durch
Spielflächen und teilweise Überfahrts- und Aufstellflächen nur teilweise begrünt
werden. Die sogenannten Begegnungshöfe spielen eine wesentliche Rolle im
städtebaulichen Konzept des Planvorhabens. Neben der Integration von
teilversiegelten Spielflächen sind auch teilversiegelte Erschließungsflächen und
Sitzgelegenheiten eingeplant. So werden die Flächen für die Bewohner erlebbar und
vielfältig nutzbar. Darüber hinaus müssen aus brandschutztechnischen Gründen
Feuerwehraufstellflächen auf den Begegnungshöfen eingeplant werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Auf den verbleibenden Flächen ist in den Begegnungshöfen die Anpflanzung einer
strukturreichen, optisch ansprechenden Mischvegetation vorgesehen und textlich
festgesetzt. Neben Sträuchern, Stauden und Gräsern sollen auch Bäume gepflanzt
werden und entsprechend textlich festgesetzt. Diese strukturreiche Mischvegetation
fördert sowohl die Biodiversität als auch das ästhetische Erscheinungsbild.
Satzungsgeschützte Bestandsbäume sind über die Baumschutzsatzung entsprechend
geschützt.
Für die Spielflächen werden folgende Festsetzungen getroffen:
Mindestens 30 Prozent der Spielfläche sind mit einer strukturreichen
Mischvegetation aus Sträuchern, Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen.
Auf der Spielfläche F sind zusätzlich 4 standortgerechte Kleinbäume
3. Ordnung als Hochstamm oder Stammbusch zu pflanzen.
Auf der Spielfläche G sind zusätzlich 1 standortgerechter Laubbaum
2. Ordnung und 8 Kleinbäume 3. Ordnung als Hochstamm oder Stammbusch
zu pflanzen.
Auf der Spielfläche H. sind zusätzlich 3 standortgerechte Laubbäume
2. Ordnung und 6 Kleinbäume 3. Ordnung als Hochstamm oder Stammbusch
zu pflanzen.
Tiefgaragenbegrünung
Tiefgaragendecken und unterirdische Gebäudeteile, die nicht durch Gebäude
überbaut werden, sollen insbesondere zur Begrünung sowie für Aufenthaltsflächen
freigehalten werden. Um eine ausreichende Lebens- und Leistungsfähigkeit der
Begrünung oberhalb von Tiefgaragen und anderen unterirdischen Bauten zu sichern,
wird der fachgerechte Aufbau von Vegetationsflächen festgesetzt.
Die Flächen sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus Sträuchern, Stauden
und Gräsern dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht der zu begrünenden
Fläche muss eine Aufbauhöhe von mindestens 80 cm über Drainschicht aufweisen.
Abweichungen sind auf maximal 5 Prozent der zu begrünenden Fläche zulässig. Die
Vegetationstragschicht der abweichenden Fläche muss mindestens eine Aufbauhöhe
von 30 cm über Drainschicht aufweisen. Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke
der Vegetationstragschicht von mindestens 130 cm über Drainschicht und ein
Substratvolumen von 50 Kubikmeter pro Baum vorzusehen. Der Begrünungsaufbau
ist entsprechend der jeweils bei Einreichung des Bauantrages gültigen Fassung der
FLL-Richtlinien vorzusehen.
Wohn- und Erschließungshöfe
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Die vorgesehenen Höfe sind mit Tiefgaragen unterbaut. Für die zwischen den
Gebäuden entstehenden und durch Tiefgaragen unterbauten, - „Wohnhöfe“
genannten - Flächen werden Festsetzungen zur Begrünung getroffen. Zur
Erschließung der Tiefgaragen ist im Bereich der Gebäude 1 und 5 der Bau einer
unterirdischen Rampe erforderlich, weshalb in zwei Bereichen der Wohnhöfe diese
Aufbauhöhe nicht eingehalten werden kann (s. Abb. 11 und Abb. 12 im GOP). Diese
Verhältnisse sind bei der Festlegung der Abweichung von der Höhe der
Substratschicht und der Bepflanzung durch eine geeignete Pflanzenauswahl zu
berücksichtigen.
Da die Wohnhöfe unterschiedlich strukturiert sind, werden hier zwei unterschiedliche
Festsetzungen getroffen, die sich im Anteil (20% oder 40%) der begrünten Flächen
unterscheiden.
Begrünung auf der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 2 u. 3, 4 u. 5, 6 u.
7 und 8 u. 9 (Erschließungshöfe)
Mindestens 20 Prozent der der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 2 u.
3, 4 u. 5, 6 u. 7 und 8 u. 9 sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus
Sträuchern, Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen.
Begrünung auf der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 1 u. 2, 3 u. 4, 5 u. 6,
7 u. 8 (Wohnhöfe)
Mindestens 40 Prozent der Tiefgaragenfläche zwischen den Gebäude 1 u. 2,
3 u. 4, 5 u. 6 und 7 u. 8 sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus
Sträuchern, Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen.
6.14.3 Dachbegrünungen
Neben nicht überbauten Freiflächen sollen auch Dachflächen begrünt werden.
Dachbegrünungen wirken klimaregulierend und bieten Lebensraum für Insekten und
andere Kleintiere. Zusätzlich bieten sie Schutz bei Starkregenereignissen. Die
Gestaltung einer intensiven Dachbegrünung ermöglicht eine abwechslungsreiche
Bepflanzung der Dachflächen, was sowohl die Biodiversität als auch das visuelle
Erscheinungsbild verbessert.
Im Bebauungsplan ist daher festgesetzt, dass in dem Allgemeinen Wohngebiet
Flachdächer und flach geneigte Dächer bis max. 15° Dachneigung, unter Beachtung
der brandschutztechnischen Bestimmungen, mit einer standortgerechten Vegetation
mindestens einfach intensiv zu begrünen sind. Eine einfach intensive Begrünung ist
nicht zwingend erforderlich, da die gemäß Ratsbeschluss (Vorlage APS/069/2020)
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
festgelegten Schwellenwerte von GRZ > 0,6 oder GFZ > 1,6 nicht erreicht werden.
Der Eigentümer hat sich in Abstimmungen für den höheren Standard ausgesprochen,
da die erforderliche stärkere Vegetationsschicht der einfach intensiven
Dachbegrünung zu einer besseren Isolierung der Gebäude und einer erhöhten
Anpassung an den Klimawandel beiträgt. Das Raumklima insbesondere in den
höheren Stockwerken wird dadurch verbessert.
Die Stärke der Vegetationsschicht für die einfach intensive Begrünung muss im Mittel
50 cm zuzüglich Drainschicht betragen. Mit dieser Regelung kann ein Beitrag zur
Bewältigung von Folgen der Klimaanpassung erreicht werden, da bei zunehmenden
Starkregenereignissen durch Retention des Niederschlagwassers und ortsnahe
Verdunstung der Spitzenabfluss verzögert werden kann.
Der Begrünungsaufbau, die verwendeten Substrate und Materialien sowie die
Bestimmungen des maximal zulässigen Abflussbeiwertes müssen ebenfalls den
Anforderungen der „FLL-Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von
Dachbegrünungen“ in der bei Einreichung des Bauantrages gültigen Fassung
entsprechen.
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind verglaste Flächen, begehbare
Dachterrassen und technische Aufbauten, soweit diese gemäß anderer Festsetzungen
auf den Dachflächen zulässig sind. Für Flächen von Photovoltaikanlagen ist
mindestens eine extensive Dachbegrünung vorzusehen. Die Vegetationstragschicht
der zu begrünenden Fläche unter Photovoltaikanlagen muss eine Aufbauhöhe von
mindestens 12 cm über Drainschicht aufweisen.
Insgesamt sollen die umfangreichen Dachbegrünungsmaßnahmen zur weiteren
Verbesserung der mikroklimatischen Situation (Klimaanpassung) sowie zum Schutz
bei Starkregenereignissen beitragen.
Gemäß dem GOP werden für die Pflanzungen folgende Arten empfohlen:
Für die Baumpflanzungen:
Bäume 2. Ordnung
Hainbuche Carpinus betulus
Pflaumenblätt. Weißdorn Crataegus x prunifolia
Blasenesche Koelreuteria paniculata
Bäume 3. Ordnung
Zierapfel ‚Liset‘ Malus ‚Liset‘
Zierapfel ‚Hillieri‘ Malus ‚Hillieri‘
Zierapfel ‚Red Sentinell‘ Malus ‚Red Sentinell‘
Feld-Ahorn Acer campestre ‚Elsrijk‘
Dreilappiger Apfel Malus trilobata
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Eberesche Sorbus aucuparia
Für die „Intensive Dachbegrünung“:
Ganzblättrige Rose Rosa nitida
Echter Lavendel Lavendula angustifolia
Gewöhnliche Felsenbirne Amelanchier ovalis
Wald-Hortensie Hydrangea arborescens 'Anabelle'
Kugelweide Salix pururea 'Nana'
Herbstanemone Anemone japonica
Spornblume Centranthus ruber
Taglilie Hemerocallis in Sorten
Kleine Wald-Schmiele Deschampsia cespitosa 'Palava'
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
6.15.1 Verkehrslärm
Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 02/014 „Zwischen Hellweg
und Benzstraße“ wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den auf das
Plangebiet einwirkenden bzw. vom Plangebiet ausgehenden
Verkehrslärmimmissionen sowie den Geräuschimmissionen der geplanten
Tiefgaragen durchgeführt (Peutz Consult, Düsseldorf,12.06.2024).
Anhand der Ergebnisse dieser Immissionsberechnungen wurde eine Beurteilung der
Schallsituation gemäß den für die jeweiligen Lärmarten heranzuziehenden
Beurteilungsgrundlagen durchgeführt. Als Hauptimmissionsquellen wurden der
Straßenverkehrslärm vom Hellweg, der Benzstraße, der Daimlerstraße und der
Dieselstraße sowie der Schienenverkehrslärm der Zugstrecken 2421, 2550, 2525,
2324 und 2422 betrachtet.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit maximalen Beurteilungspegeln von bis
zu 64 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts, liegen im nordwestlichen Bereich des
Plangebiets vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier
tagsüber um bis zu 9 dB und nachts bis zu 12 dB überschritten. Diese lärmbelasteten
Fassaden liegen gemäß der Festsetzungssystematik der Stadt Düsseldorf in der
Anforderungsgruppe mit der Kennzeichnung „/////“ für Baugrenzen mit
Beurteilungspegeln ≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachts. Demnach sind hier im
Bebauungsplan schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen festzusetzen.
Im Inneren des Plangebietes liegen deutlich niedrigere Beurteilungspegel vor, sodass
hier die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete tagsüber
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
weitgehend eingehalten werden und nachts größtenteils um maximal 5 dB
überschritten werden.
Für den baulichen Schallschutz gegen Außenlärm sind für die Außenbauteile der
Gebäude technische Vorkehrungen entsprechend der DIN 4109 vorzusehen. Die für
die Ausführungsplanung maßgeblichen Außenlärmpegel sind für die relevanten
Immissionsorte im Gutachten dargestellt. Als Mindestanforderung für das
erforderliche Schalldämmmaß ist jedoch – unabhängig vom gutachterlich ermittelten
Wert – ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum
zu berücksichtigen.
Auswirkungen außerhalb des Plangebietes
Bezüglich der Auswirkungen der Zusatzbelastungen auf die Umgebung existieren
keine verbindlichen Vorgaben in Form von Richtwerten oder Grenzwerten. Allerdings
kann gemäß der Rechtsprechung bei Pegelwerten von mehr als 70 dB(A) am Tag und
60 dB(A) nachts von einer Gesundheitsgefährdung durch den Verkehrslärm
ausgegangen werden. Unterhalb dieser Werte dient ein Auslösewert von 3 dB(A) als
Orientierung, ab welcher Erhöhung der Pegelwerte von einer Erheblichkeit
ausgegangen werden kann.
Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen
im Umfeld des Plangebiets ist festzuhalten, dass an einem Großteil der betrachteten
Immissionsorte nur geringe Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB
vorliegen.
Eine Ausnahme bilden zwei Immissionsorte an der Lürmannstraße bzw. Benzstraße.
Hier liegen die maximalen Pegelerhöhungen bei 1,8 dB bzw. 2,2 dB tags und 1,3 dB
bzw. 1,9 dB nachts. Da der Auslösewert der 16. BImSchV von 3 dB für eine
wesentliche Änderung an keinem der betrachteten Immissionsorte erreicht wird, liegt
keine unzumutbare Mehrbelastung vor.
An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht
bzw. überschritten. An allen Immissionsorten, die Beurteilungspegel im Bereich der
Gesundheitsgefährdung aufweisen, liegen die Pegelerhöhungen im Plan-Fall jedoch
bei maximal 0,2 dB und somit in einem Bereich, der vom menschlichen Gehör nicht
wahrgenommen werden kann.
An einem Immissionsort an der Bruchstraße wird im obersten Geschoss im Plan-Fall
die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung am Tag erstmalig erreicht, ist aber nachts
bereits im Null-Fall überschritten. Die Pegelerhöhung liegt bei 0,1 dB und ist
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
ebenfalls für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Die Erhöhung ist gegenüber
dem städtebaulichen Ziel mehr Wohnraum zu schaffen als hinnehmbar einzustufen.
Beurteilung der Auswirkung der Tiefgaragen Ein-/Ausfahrten
Bezüglich der Geräuschimmissionen der geplanten Tiefgaragen ist festzuhalten, dass
die hilfsweise für die Beurteilung von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen
herangezogene Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen Bestandsgebäuden
eingehalten werden.
An den Plangebäuden liegen die höchsten Beurteilungspegel unmittelbar über und
neben den Tiefgaragenausfahrten vor. Bei maximalen Beurteilungspegeln von
52 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
von 55 dB(A) tags eingehalten und von 40 dB(A) nachts um maximal 6 dB bei einer
Bewertung der lautesten Nachtstunde überschritten. Die Überschreitungen
beschränken sich dabei auf die ersten zwei Geschosse. In den oberen Geschossen
werden die Immissionsrichtwerte sowohl im Tages- als auch Nachtzeitraum
eingehalten. Da es sich hierbei um Überschreitungen ausschließlich an der geplanten
Bebauung handelt und Geräuschimmissionen von zu Wohnanlagen gehörigen
Tiefgaragen keinen Gewerbelärm im eigentlichen Sinne darstellen, kann hier mit
passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Bei der Ermittlung der
maßgeblichen Außenlärmpegel werden die Geräuschimmissionen der Tiefgaragen
entsprechend mitberücksichtigt.
Hinsichtlich der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen sind sowohl an den
Plangebäuden als auch an einigen Bestandsgebäuden Überschreitungen im
Nachtzeitraum festzustellen. Diese sind jedoch gemäß Parkplatzlärmstudie nicht zur
Bewertung einer dem Wohnen zuzurechnenden Tiefgarage heranzuziehen. Ihre
Darstellung erfolgt in der vorliegenden Untersuchung dementsprechend rein
informativ.
Die Möglichkeit einer alternativen Positionierung der Tiefgaragenzufahrt an der
Nordostfassade von Gebäude 5 wurde geprüft und ist aus schalltechnischer Sicht
möglich.
6.15.2 Entlüftung Tiefgaragen
Die Entlüftung von Tiefgaragen ist so zu regeln, dass es zu keiner
Gesundheitsgefährdung der Nutzer und der Wohnbevölkerung durch
Schadstoffimmissionen kommen kann. Daher sind Entlüftungsanlagen über das Dach
der höchsten aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu führen. Damit sind
angrenzende Gebäude erfasst, die baulich höher ausgebildet sind.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Ausnahmsweise können anderweitige Lüftungsanlagen der Tiefgarage zugelassen
werden, sofern über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgutachten im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert
für Stickstoffoxid von 33,9 Mikrogramm/Kubikmeter eingehalten wird.
6.15.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen
Im gesamten Stadtgebiet spielt bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen der
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das
Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS
gehören entsprechende Kartenwerke. Diese geben Hinweise zu Gefährdungen durch
Sturzfluten. Die Starkregenkarte wurde aktualisiert und ist online einsehbar. Diese
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten.
Abb. 6 Ausschnitt aus der Starkregengefahrenkarte
Quelle: Starkregengefahrenkarte (https://maps.duesseldorf.de; Abruf 30. Juli 2024,
bearbeitet)
Im vorliegenden Plangebiet sind als überflutungsgefährdete Bereiche Teilflächen im
nord-westlichen Bereich des Plangebietes identifiziert worden. Hier können aufgrund
der Topographie bei Extremwetterereignissen Wasserstände von > 0,5 m erreicht
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
werden, in angrenzenden Bereichen Wasserstände zwischen 0,1 und bis zu 0,5 m
auftreten. Dabei können kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,2 –0,5 m/s, in
Einströmbereichen vom Edisonplatz und von Südosten von bis zu 2 m/s entstehen.
Ein Teil des kritischen Bereichs bleibt von Bebauung frei (Fußweg und
Rettungszufahrt), ein Teil an der Daimlerstraße wird künftig bebaut und teilweise
unterbaut. Für die angrenzenden Bauflächen kann durch entsprechende
Geländemodellierung oder architektonische Maßnahmen einer potentiellen
Gefährdung durch Überflutung entgegenwirkt werden. Im übrigen Plangebiet und
entlang der Benzstraße sind die Betroffenheiten geringer, die Wasserstände die hier
bei einem Extremwetterereignis erreicht werden können, liegen bei bis zu 0,3 m.
Auch hier kann zum Beispiel durch eine entsprechende Geländemodellierung oder
architektonische Maßnahmen einer potentiellen Gefährdung durch Überflutung
entgegenwirkt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen,
dass durch die geplante Höhenentwicklung, Oberflächengestaltung, Bebauung und
ggf. durch Umsetzung von baulichen Schutzmaßnahmen die Entstehung und
Auswirkungen von Sturzfluten minimiert werden. Im Zuge des
Entwässerungsantrages sind im Plan des Überflutungsnachweises die Fließwege
darzustellen. Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu
führen, dass Starkregenereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und
demnach häufiger auftreten werden als bisher prognostiziert.
6.15.4 Hochwasserrisikogebiet
Ein kleiner Teil des Plangebietes liegt innerhalb eines Risikogebietes gemäß § 78b
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an der Nördlichen Düssel/Kittelbach.
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an
den Hochwasserschutz die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden.
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten
Hochwassergefahrenkarten
(https://www.flussgebiete.nrw.de/hochwassergefahrenkarten-und-
hochwasserrisikokarten) ist im Falle eines Jahrtausendhochwassers gegenüber der
Einmündung der Körtingstraße an der Benzstraße und im vorderen Bereich des
Baugebietes mit Wassertiefen von 0,1 -0,3 m zu rechnen. Angaben zu
Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Abb. 7 Ausschnitt aus der Hochwasserkarte
Quelle: Tiefe Jahrtausendhochwasser (https://www.hochwasserkarten.nrw.de/;
Abruf 20.09.24)
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen (Wohnen und
Tiefgarageneinfahrt) weisen eine vergleichsweise hohe Schutzwürdigkeit bzw.
Empfindlichkeit gegenüber solchen Überflutungsereignissen auf. Mit einer Höhenlage
der Fußböden im EG die ca. 0,3 m oberhalb der Geländeoberkante (Benzstraße)
vorgesehen werden, kann einer Gefährdung begegnet werden. Es werden
Maßnahmen des baulichen Hochwasserschutzes nötig, die im Rahmen des, dem
Bebauungsplan nachgeordneten, Baugenehmigungsverfahren getroffen werden
können. Die teilweise Lage im Risikogebiet wird nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu führen, dass
Hochwasserereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und demnach häufiger
auftreten werden als bisher prognostiziert. Da sich an den ermittelten potentiellen
Wassertiefen jedoch nichts ändern wird, besteht keine Veranlassung für
weitergehende Maßnahmen.
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6.16 Verschattung/ Besonnung
Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 02/014 „Zwischen Hellweg
und Benzstraße“ wurde eine Besonnungsstudie für das Plangebiet erstellt (Peutz
Consult, Düsseldorf, 07.07.2023).
Aufgrund der Ausrichtung der Gebäude sind sowohl zur Tagundnachtgleiche als auch
zum Winterstichtag die Süd- und Ostfassaden gut besonnt. Insgesamt ist
festzustellen, dass der zum Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegende Planungsstand
des städtebaulichen Entwurfs (Stand Mai/Juni 2021) in den meisten Gebäuden
Wohnungsgrundrisse vorsieht, die mindestens ein Fenster eines Wohn- oder
Aufenthaltsraumes einer Wohneinheit zu einem ausreichend besonnten
Fassadenabschnitt aufweisen. Zum Stichtag sind somit größtenteils die
Anforderungen der DIN EN 17037 an die direkte Besonnung erfüllt.
Dennoch gibt es gemäß der Planung auch einzelne Wohnungsgrundrisse die nur zu
einer Fassadenseite ausgerichtet sind und an diesen Fassaden teilweise die
Empfehlungen der Norm unterschreiten. Hierbei handelt es sich um zwei
Wohneinheiten im EG in Haus 1, jeweils eine Wohneinheit im EG und 1.OG in den
Gebäuden 2,4 und 6, eine Wohneinheit im EG in Gebäude 3 und Gebäude 5 sowie je
drei Wohneinheiten im EG bis 3.OG in Gebäude 8.
Falls hierfür keine Grundrissoptimierung möglich ist, ist es im weiteren Verfahren
empfehlenswert ein Hauptaugenmerk auf eine gute Tageslichtversorgung zu legen,
da eine geminderte direkte Besonnung ein Indiz für eine ggf. unzureichende
Tageslichtversorgung sein kann. So kann die Verbesserung der Belichtungssituation
durch Änderung der Fensterflächen oder die Anhebung der Umgebungshelligkeit
(Material und Farbgebung) in diesen Bereichen erreicht werden, wenn
durchgesteckte Wohnungen zu besonnten Fassaden nicht realisiert werden können.
Die Beurteilung der direkten Besonnung ist nur ein Kriterium, welches auf eine gute
Belichtungssituation abzielt. Ein anderes Kriterium stellt die Sicherstellung eines
ausreichenden Helligkeitseindrucks mit Tageslicht und eine ausreichende
Sichtverbindung nach Außen dar. So liegt bspw. in Räumen mit teilweiser
Nordausrichtung trotz fehlender direkter Besonnung oft ein ausreichender
Helligkeitseindruck mit Tageslicht durch den Einfall von diffus gestreutem Tageslicht
vor. Die Schaffung einer guten Tageslichtsituation ist mit dem entsprechenden
Problembewusstsein in der Regel gut umsetzbar, so dass zusammenfassend von
einer guten Realisierung der Planung aus belichtungstechnischer Sicht ausgegangen
werden kann.
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6.17 Bedingte Festsetzungen
Es werden keine bedingten Festsetzungen getroffen.
6.18 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)
Zur Entwicklung eines homogenen Ortsbildes wurden im Plangebiet gestalterische
Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB getroffen. Dabei
wurden die Festsetzungen so getroffen, dass die Entstehung eines geordneten
städtebaulichen Gesamtbildes erzielt wird.
Dachformen und Dachflächen
Im Plangebiet sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Neigung von bis
zu 15° zulässig. Dadurch wird die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs gesichert
und das Plangebiet fügt sich in die umliegende Bebauung ein. Des Weiteren können
die Dachflächen so begrünt werden, was bereits aus Gründen des Klimaschutzes
sinnvoll ist.
Technische Aufbauten sind zulässig (siehe dazu Kap. 6.3 Höhe der baulichen
Anlagen). Die zulässige Gesamtfläche von den Aufbauten mit Ausnahme von Anlagen
für Photovoltaik wird begrenzt und zwar auf 8 % der Dachfläche des jeweiligen
Gebäudes. Diese Festsetzung dient dazu Photovoltaikanlagen oder Dachbegrünung
auf den Dächern in ausreichender Form zu gewährleisten.
Einfriedungen
Um ein hochwertiges Erscheinungsbild des Quartiers zu gewährleisten, wird
festgesetzt, dass Einfriedungen an den öffentlichen Verkehrsflächen nur als
geschnittene Laubgehölzhecke in einer Höhe von höchstens 1,10 m zulässig sind.
Mittig in die Hecke integrierte Zäune bis zu einer Höhe von maximal 1 m sind
zulässig.
Standorte für Abfallbehälter und GroßmüllbehälterAufstellplätze für bewegliche
Abfallbehälter und Großmüllbehälter sind in Tiefgaragen oder Gebäude zu integrieren
oder einzugrünen. So sollen aus grünplanerischer und stadtgestalterischer Sicht
ansprechende Außenanlagen ermöglicht werden.
Werbeanlagen
Zur Gewährleistung eines harmonischen Stadtbildes auch im Hinblick auf die
Außenwerbung wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Bebauungsplan
beschränkt. Werbeanlagen sind in dem allgemeinen Wohngebiet nur am Ort der
Leistung und ausschließlich an der Fassade in einer Höhe von maximal 0,50 k und
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nur unterhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Sie haben sich in Größe,
Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade
unterzuordnen.
Nicht zulässige Werbeanlagen sind:
auskragende Werbeanlagen,
Fremdwerbung,
Blinklichtanlagen,
Wechsellichtanlagen,
Lauflichtanlagen,
Selbstleuchtende Flachtransparente, hiervon ausgenommen sind
Leuchtschriften oder Werbeanlagen ähnlicher Bauart mit einer Wirkung wie
Leuchtschriften,
Projektoren und Monitore aller Art,
angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die Helligkeit
verändert wird,
Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) und
Kombinationen der vorgenannten Anlagen.
Diese Anlagen werden ausgeschlossen, da sie eine Beeinträchtigung des
angestrebten ruhigen und qualitätsvollen Stadtbildes befürchten lassen.
7 Kennzeichnung
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landeshauptstadt
Düsseldorf erstreckt sich ein Teil der Altablagerung AA 161 ins westliche Plangebiet.
Die Altablagerung wird nach Paragraf 9 Absatz 5 Nummer 3 BauGB (Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) gekennzeichnet.
8 Nachrichtliche Übernahmen
Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche
und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im
Plangebiet Rechnung.
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8.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf
International
Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12
Luftverkehrsgesetz (Luft VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007
(BGBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
(BGBl I S. 1298) ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, welche die nach §§ 12
bis 17 Luft VG festgesetzten Höhen überschreiten, bedürfen einer besonderen
luftrechtlichen Zustimmung.
8.2 Hochwasserrisikogebiete
Ein kleiner Teil des Plangebietes befindet sich innerhalb des
Hochwasserrisikogebietes Nördliche Düssel/Kittelbach. Dieses Gebiet kann bei einem
extremen Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf
die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten unter
https://www.flussgebiete.nrw.de verwiesen.
9 Hinweise
9.1 Grundwasserstand
Der bislang höchste erfasste Grundwasserstand liegt bei 37,15 m über Normalnull
(Auswertung Grundwasserhöchststände nahegelegener Messstellen).
9.2 Niederschlagswasserbeseitigung
Die oberirdische Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (z. B.
Dachflächenwasser, Gehwegflächen) über eine begrünte/belebte Bodenzone ist
möglich, wenn in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren die
gemeinwohlverträgliche Versickerung (Versickerungsfähigkeit des Bodens,
Bodenschadstoffe, Grundwasserflurabstand, Abstand zu Gebäuden) sichergestellt
wird. Ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis kann im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens gestellt werden. Inhalt und Umfang der für die Prüfung
erforderlichen Unterlagen sind zuvor mit dem Amt für Umwelt- und
Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf abzustimmen
9.3 Starkregenereignisse
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist mit Vorlage einer Fließwegeanalyse
aufzuzeigen, dass durch die geplante Höhenentwicklung, Oberflächengestaltung,
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Bebauung und ggf. durch Umsetzung von baulichen Schutzmaßnahmen die
Entstehung und Auswirkungen von Sturzfluten minimiert werden.
9.4 Löschwasserversorgung
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der
Erschließungsplanung sicherzustellen.
9.5 Grünordnungsplan und Begrünungsmaßnahmen
Zum Bebauungsplan liegt ein Grünordnungsplan vor, der die textlichen
Festsetzungen zur Bepflanzung, zur Begrünung der baulichen Anlagen, zur
Gestaltung der Einfriedungen und den Spielflächennachweis konkretisiert.
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung
Der Begrünungsaufbau, die verwendeten Materialien und Substrate für die
Tiefgaragen- und Dachbegrünung sind gemäß der jeweils bei Eingang des
Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL-Richtlinie für die Planung,
Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen auszuführen (FLL =
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn).
9.7 Artenschutz
Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Baum- und
Gehölzrodungen auf den Zeitraum vom O1. Oktober bis zum 28./29. Februar gemäß
Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beschränken.
Abbrucharbeiten und die Rodung von Höhlenbäumen sind nur verbunden mit einer
ökologischen Baubegleitung und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
zulässig. Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln oder von Fledermausquartieren
sind die Arbeiten zu unterbrechen und sofort die Untere Naturschutzbehörde zu
beteiligen, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß
Bundesnaturschutzgesetz festzulegen (§ 44 BNatSchG).
9.8 Bodendenkmalpflege
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß Paragrafen 16 und 17
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.
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9.9 Kampfmittelbeseitigung
Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historische Unterlagen
liefern in einem Teilbereich des Plangebietes Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung
durch vermehrte Bombenabwürfe (roter Bereich) und einen konkreten Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen (Schützenloch, Laufgraben, Panzergraben,
Stellung, militärische Anlage) im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte
Abb. 8: Ergebniskarte Kampfmittelüberprüfung; Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf,
Az.: 22.5-3-5111000-612/24; ohne Maßstab (bearbeitet)
Damit Kampfmittelfreiheit im Rahmen Ihres Baugenehmigungsverfahrens
nachgewiesen werden kann, sind folgende Maßnahme notwendig:
Überprüfung der zu bebauenden Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen
(Flächenüberprüfung – rote Flächen laut beiliegender Karte) und
Überprüfung des Bereiches der Militäreinrichtungen, sofern dort Erdarbeiten
stattfinden (Überprüfung eines konkreten Verdachts: Militäreinrichtungen).
Die Maßnahmen sind bei der zuständigen Stelle gesondert zu beantragen.
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Die weitere Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Nachfolgende Erdarbeiten sind mit der entsprechenden
Vorsicht auszuführen.
9.10 Standorte für Transformatoren
Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der
Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.
9.11 Luftreinhalteplan und Umweltzone
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und
innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone.
9.12 Feste Brennstoffe
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorfer
Festbrennstoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).
10 Verfahren
10.1 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß §4(1) BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde am 12.06.2018 ein Scoping-
Verfahren durchgeführt. An diesem Verfahren haben sich 13 Behörden und andere
Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Fachbehörden hatten im Anschluss daran
Zeit, bis zum 20.06.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Es sind insgesamt 5
Stellungnahmen eingegangen. Diese bezogen sich hauptsächlich auf die
auszubauenden Entwässerungssysteme, auf den entstehenden Verkehrslärm und auf
die Grün- und Straßenräume.
10.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 09.03.2020 bis 03.04.2020 statt.
Eine für den 19.03.2020 geplante öffentliche Veranstaltung wurde aufgrund der
Pandemielage abgesagt.
10.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB
Die Beteiligung der Behörden wurde im Zeitraum vom 18.12.2024 bis 31.01.2025
durchgeführt. Es gingen 36 Stellungnahmen ein, 20 Stellen haben weder Einwände
oder Bedenken noch Hinweise gegeben.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Aufgrund der übrigen Stellungnahmen ergab sich keine wesentliche Änderung der
Planung. Es wurden folgende Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen:
Festsetzung einer Fläche für das Leitungsrecht der Stadtwerke (Fernwärme) in
der Planzeichnung und Aufnahme von zwei textlichen Festsetzung dazu
Kennzeichnung der Flächen der Altablagerung in der Planzeichnung
Aktualisierung und Ergänzung der Festsetzungen zu Dachaufbauten und
Dachbegrünung
Aufnahme einer textlichen Festsetzung zu Ersatzmaßnahmen im Artenschutz
(Nistplätze für Vögel und Fledermäuse)
Aktualisierung und Ergänzung der grünordnerischen Festsetzungen
10.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB wurde im Zeitraum von 07.07.2025
bis zum 07.08.2025 durchgeführt. Aufgrund der Stellungnahmen ergaben sich keine
Änderungen der Planung. Es wurden nur geringfügige redaktionelle Anpassungen und
Ergänzungen in der Begründung vorgenommen.
11 Soziale Maßnahmen
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich.
12 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind (nicht) erforderlich.
13 Kosten für die Gemeinde
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen und der
Mobilitätsstation am Edisonplatz wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor
des neuen Wohngebietes geschlossen werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Teil B – Kapitel Umweltbelange
14 Schutzgutbetrachtung
Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan gemäß
§ 2a BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Umweltbelange darzulegen und in
den planerischen Abwägungsprozess einzustellen.
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt.
14.1 Mensch
14.1.1 Verkehrslärm
Zur Ermittlung des Verkehrslärms wurde die „Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 02/014 - Zwischen Hellweg und Benzstraße – der
Landeshauptstadt Düsseldorf“, Bericht Nr. VL 8023-2 des Büros Peutz Consult GmbH,
12.06.2024 erstellt.
Das Vorhaben wird maßgeblich durch den Straßenverkehrslärm, ausgehend vom
Hellweg sowie durch die Benz-, die Daimler- und die Dieselstraße belastet.
In die Berechnung sind auch die Zugstrecken 2421, 2550 und 2525 im Süden, die
Zugstrecke 2324 im Osten sowie die Zugstrecke 2422 im Westen des Plangebietes
mit einbezogen worden.
Die höchsten Belastungen ergeben sich im Nahbereich zur Daimlerstraße am
Immissionsort (IO) V48 mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) am Tag und 57
dB(A) in der Nacht. Die Lärmbelastung entspricht an dieser Stelle somit gemäß den
Musterfestsetzungen der Stadt Düsseldorf dem Beurteilungspegel BP ≥ 63 dB(A)
tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts. Im Inneren des Plangebietes liegen deutlich niedrigere
Beurteilungspegel vor. Die bestehende Blockrandbebauung entlang des Hellwegs und
die abschirmendende Wirkung der geplanten Gebäude können lärmberuhigte
rückwärtige Bereiche generieren.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden um bis zu 9 dB(A) am Tag und bis zu 12
dB(A) in der Nacht überschritten. Im übrigen Plangebiet werden die Werte tagsüber
weitgehend eingehalten und nachts mit bis zu 5 dB(A) überschritten.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Lärmschutzmaßnahmen
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte werden
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig.
Es werden Maßnahmen zum baulichen Schallschutz wie entsprechende
Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für Fassaden im Bebauungsplangebiet
festgesetzt. Für das betroffene Plangebäude an der Daimlerstraße (Gebäude 9) wird
für Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts die Sicherstellung
einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen für
sämtliche Aufenthaltsräume festgesetzt (Kennzeichnung im B-Plan Schrägschraffur
(///)).
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld durch die Planung
Mit Umsetzung des geplanten Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen.
Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Außenlärmpegeln von über 70
dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch
wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die
Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter
Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan
abzuwägen.
Unterhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht kann als
Orientierung der Erheblichkeit der Erhöhungen der Auslösewert von ganzzahlig
aufgerundet 3 dB als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Auch die
Grenzwerte der 16 BImSchV können als Maßstab dienen, ab welcher Höhe der
Immissionen Erhöhungen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können.
Für die Ermittlung der planbedingten Zusatzverkehre wurden die prognostizierten
Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens (Null-Fall) mit der
Situation mit Bebauung des Plangebietes (Plan-Fall) verglichen. In beiden
Berechnungen wurde auch der Schienenverkehrslärm berücksichtigt.
Durch die bei der Realisierung des geplanten Vorhabens verursachte Erhöhung des
Verkehrsaufkommens ergeben sich an einem Großteil der betrachteten
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Immissionsorte an den Straßen im Umfeld des Plangebietes nur geringe
Pegelerhöhungen von deutlich unter 1 dB.
Ausnahmen sind hier lediglich die Immissionsorte (IO) U19 (Lürmannstraße 2) und
U20 (Benzstraße 40) mit maximalen Pegelerhöhungen von 1,8 dB bzw. 2,2 dB tags
und 1,3 dB bzw. 1,9 dB nachts. Die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags werden
hier eingehalten; nachts wird der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) um bis zu 2 dB
überschritten. Am IO U 19 sowie in den unteren beiden Geschossen von IO U 20 und
am IO 17 tritt die Überschreitung im Plan-Fall erstmalig auf. Die maximalen
Pegelerhöhungen von 1,8 dB liegen jedoch unterhalb der Auslöseschwelle der 16.
BImSchV von 3 dB und stellen somit keine unzumutbare Mehrbelastung dar.
Bereits im Null-Fall wird an mehreren Immissionsorten die verwaltungsrechtliche
Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht
erreicht bzw. überschritten. Bei den betroffenen Immissionsorten (U6 - U13) liegen
die Pegelerhöhungen im Plan-Fall jedoch bei maximal 0,2 dB.
An der Bruchstraße 118 (IO U12) wird im obersten Geschoss der Schwellenwert von
70 dB(A) am Tag im Plan-Fall rechnerisch erstmalig erreicht. Nachts liegt bereits im
Null-Fall eine Überschreitung des Schwellenwertes von 60 dB(A) vor. Auch hier, wie
bei den Immissionsorten U6 – U13, bewegen sich die Pegelerhöhungen im niedrigen
Bereich (max. 0,1 dB). Die Pegelerhöhungen liegen somit in einem Bereich, der vom
menschlichen Gehör nicht wahrgenommen werden kann.
Tiefgaragen
Die Auswirkungen von zwei geplanten Tiefgaragen-Zufahrten an der Benzstraße mit
weitgehend geschlossenen Rampen wurden gutachterlich untersucht. Auf einem
kurzen Teilstück von ca. 3,5 m vor den Zufahrten ist ein offener Rampenteil mit
einem Gefälle von 8 % vorgesehen. Zudem wurde zusätzlich für das Gebäude 5 eine
alternative Tiefgaragen-Zufahrt untersucht.
Eine Wohn-Tiefgarage ist zwar nicht als gewerbliche Anlage im Sinne der TA Lärm zu
betrachten, die TA Lärm kann jedoch hilfsweise zur Betrachtung herangezogen
werden. Grundsätzlich ist eine Beschränkung unvermeidbarer schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß nach dem Stand der
Technik anzustreben.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass an allen zu untersuchenden
Immissionsorten an der Bestandsbebauung die hilfsweise herangezogenen
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet tags und nachts
eingehalten werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Auch für das eigene Bauvorhaben liegen keine Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A)
tags durch die geplanten Tiefgaragenzufahrten vor.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 40 dB(A) nachts werden am eigenen
Bauvorhaben für die östliche Tiefgaragenzufahrt beim Gebäude 1 sowie die westliche
Tiefgaragenzufahrt beim Gebäude 5 an den Immissionsorten P7 bzw. P8 und P15
bzw. P 16 um bis zu 5 bzw. 6 dB(A) im Erdgeschoss überschritten. Für die 1.
Obergeschosse liegen noch Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) nachts vor.
Bei der alternativen Tiefgaragenzufahrt beim Gebäude 5 liegen ebenfalls
Überschreitungen von bis zu 5 dB(A) für das 1. Obergeschoss und 2 dB(A) für das 2.
Obergeschoss vor. Für das Erdgeschoss werden keine Werte im Gutachten benannt.
Bei den betroffenen Immissionsorten handelt es sich ausschließlich um Fassaden
unmittelbar an den Tiefgaragen-Zufahrten der geplanten Gebäude. Da es sich bei
Wohn-Tiefgaragen nicht um gewerbliche Anlagen im eigentlichen Sinne handelt, kann
gemäß gutachterlicher Aussage hier mit passiven Maßnahmen auf die
Überschreitungen reagiert werden. So wurden bei der Ermittlung der maßgeblichen
Außenlärmpegel die Geräuschimmissionen der Tiefgaragen (mit Ausnahme der
alternativen Zufahrt am Gebäude 5) entsprechend mitberücksichtigt.
14.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF)
Zur Stromversorgung des Bebauungsplangebiets kann es erforderlich werden,
Netzumspannstellen zu errichten. Die Standorte der Netzumspannstellen richten sich
nach den Lastschwerpunkten innerhalb des Erschließungsgebiets. Falls solche
Netzstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese nicht in der
unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (Wohnungen, Kindertagesstätte, Schulen)
angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in Kellerräumen von
Wohngebäuden zu vermeiden. Wenn die Vorgaben der Verordnung über
elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007
sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der
schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind
keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben
hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen
jedoch empfehlenswert.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
14.1.3 Störfallbetriebsbereiche
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung
(Störfall-Verordnung) fallen.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung durch die TÜV Nord Systems GmbH &
Co. KG wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Das wesentliche Ergebnis ist in der
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf,
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2025 hat die Stadt
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand
des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der
Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-
III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt,
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß
KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes gelegenen
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten.
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor.
14.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden,
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG).
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen
im Plangebiet unterliegt den abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung,
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-,
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen
Verfahren verbindlich geregelt werden.
Weitere abfallrechtliche Anforderungen zu Boden- und Abbruchmaterialien werden in
den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu
bestehende Infrastruktur gesichert.
14.1.5 Städtebauliche Kriminalprävention
Aus Sicht der städtebaulichen Kriminalprävention bestehen gegen die Planung keine
grundsätzlichen Bedenken. Für die Freiflächen ist auf Übersichtlichkeit und die
Erhaltung von Sichtbeziehungen zu achten. Es wird vorgeschlagen hauptsächlich
private Gärten zu ermöglichen und auf halböffentliche bzw. öffentliche Freiflächen zu
verzichten.
Weitere Aspekte der Kriminalprävention wie die Zugangsregelungen der Gebäude,
die Beleuchtung, die Gestaltung der Tiefgarage und die Ausführung von
Müllsammelstellen, Fahrradabstellanlagen und Fenstern werden in den jeweiligen
Genehmigungsverfahren geregelt.
14.1.6 Besonnung
Zur Beurteilung der Besonnung für die Gebäude der Neuplanung wurde die
„Besonnungsstudie zum Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und
Benzstraße - Bericht VL 8023-1, Peutz Consult, 07.07.23 erstellt. Der wohngenutzte
Bestand der Umgebung wurde nicht untersucht, da sich die Bestandswohnungen in
hinreichend großer Entfernung zur Planung befinden und keine Einschränkungen in
der Besonnung zu erwarten sind.
Als Beurteilungsgrundlage für die gutachterliche Untersuchung wird die europäische
Norm DIN EN 17037 (Tageslicht in Gebäuden) herangezogen. Die Norm stellt eine
Richtschnur des aktuellen Stands der Technik dar. Der definierte Beurteilungspunkt
befindet sich gemäß Norm in der inneren Fensterebene. Die Empfehlungen der DIN
gelten für Wohnnutzungen, Patientenzimmer von Krankenhäusern und Spielzimmer
in Kindertagesstätten. Die Norm empfiehlt für ein ausgewähltes Datum zwischen
dem 1. Februar und dem 21. März als auskömmliches Mindestmaß anderthalb
Besonnungsstunden in mindestens einem Wohnraum. Diesen
Besonnungsverhältnissen ordnet die Norm die Empfehlungsstufe „gering“ zu.
Die Studie kommt zu folgenden Ergebnissen:
Für den überwiegenden Teil der Wohnungen der geplanten Wohngebäude kann an
den Fassaden die Mindestanforderung an die Besonnungsverhältnisse gemäß DIN EN
17037 eingehalten werden. Für die Anteile der Nordost- bzw. Nordwest-Fassaden, für
die keine ausreichende Besonnung nach DIN EN 17037 zu erwarten sind, wird als
Planungsempfehlung ausgesprochen, im weiteren Verfahren durchgesteckte
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Wohngrundrisse zur „Sonnenseite“ zu realisieren. Dies betrifft nach dem
untersuchten Planungsstand folgende WE:
Gebäude 1: 2 WE im EG,
Gebäude 2, 4 und 6: je eine WE im EG und 1. OG
Gebäude 3 und 5: je eine WE im EG
Gebäude 8: je 3 WE im EG bis 3. OG
Sollte ein Durchstecken der Wohngrundrisse zur „Sonnenseite“ nicht möglich sein, ist
in den nachgelagerten Verfahren die Tageslichtqualität zu prüfen und ggfs. zu
optimieren.
14.2 Natur und Freiraum
14.2.1 Flächennutzung und -versiegelung
Das Plangebiet ist Teil der Geschosswohnungssiedlung Flinger Broich, die in den
1920er Jahren nach einer Gesamtplanung im Stil der Moderne konzipiert wurde. Es
umfasst die in den 1950er/60er Jahren errichteten Zeilengebäude entlang der
Benzstraße und am Edisonplatz sowie den denkmalgeschützten großzügigen grünen
Freiraum innerhalb des Baublocks Benzstraße, Daimlerstraße, Dieselstraße und
Hellweg. Die denkmalgeschützte Blockrandbebauung des Hellwegs grenzt direkt an
das Plangebiet. Der Freiraum ist überwiegend unversiegelt als gemeinschaftliche
Rasenfläche gestaltet. Untergeordnet finden sich einige kleinere Ziergärten sowie ein
zentral gelegener Spielplatz und der Edisonplatz, der überwiegend als Rasenfläche
ausgebildet ist. Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung in den 1920er Jahren
ist der Anteil unversiegelter Flächen im Bestand mit 66 % relativ groß für diese
innerstädtische Lage.
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine Nachverdichtung vor, die gleichzeitig die
denkmalgeschützten Freiflächen angemessen berücksichtigt und integriert. Es
werden Pflanzgebotsflächen und Spielflächen festgesetzt, um den Freiraum zu
sichern und eine zeitgemäße Nutzung zu ermöglichen. Der Edisonplatz wird zukünftig
für Einrichtungen des Stadtentwässerungsbetriebs und eine Mobilitätsstation genutzt
werden. Infolge der größeren Bauflächen steigt der Anteil der versiegelten Flächen
um 6 %. Die teilversiegelten Flächen nehmen um 29 % zu, da die Freiflächen
zwischen den neuen Gebäuden am Hellweg mit einer Tiefgarage unterbaut werden
können. Durch die geplante Begrünung der unterbauten Flächen und von
Dachflächen, werden die klimaökologischen Auswirkungen des Verlusts an
unversiegelten Flächen gemildert.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Einen Überblick der versiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen im
Plangebiet im Bestand und im Planfall gibt die nachfolgende Versiegelungsbilanz.
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz
Versiegelt
(m²) % Teilversiegelt
(m²) % Unversiegelt
(m²) % Summe
(m²)
Bestand 10800 32 500 2 22100 66 33400
Planung 12800 38 10300 31 10300 31 33400
Bilanz +2000 +6 +9800 +29 -11800 -35
14.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans.
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Gesetzlich
geschützte Biotope gemäß § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nicht vorhanden.
Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 25 „rheinverbunden“ (GOP I) liegt das
Plangebiet im Teilraum 25: Nördliche und Südliche Düssel. Dieser erfüllt die Funktion
eines Zwischenraumes und stellt damit als Grünbaustein das Grundgerüst der
Freiraumversorgung innerhalb der dicht bebauten Bereiche in Düsseldorf dar. Als
Entwicklungsziele werden u. a. der Wegeanschluss an die Verbinder, die Sicherung
und der Ausbau der bestehenden Grünverbindungen und die Sicherstellung einer
ausreichenden Grünversorgung genannt. Der Edisonplatz wird als bestehende
Freifläche dargestellt.
Das Grün- und Freiflächenkonzept Düsseldorf Flingern/Oberbilk (GOP II) sieht für
den Edisonplatz den Erhalt und die Entwicklung der vorhandenen Grünfläche vor.
Der Freiraum zwischen den Wohngebäuden an Hellweg und Benzstraße ist
überwiegend unversiegelt als gemeinschaftliche Rasenfläche gestaltet. Untergeordnet
finden sich einige kleinere Ziergärten sowie ein Spielplatz. Zentral zwischen der
Bebauung an Benzstraße und Hellweg verläuft in Ost-West-Richtung eine markante
Baumreihe mit großen Platanen, die von weiteren Bäumen und Gehölzstrukturen
ergänzt wird. Straßenbegleitend zur Daimlerstraße, in Teilbereichen zur Benzstraße
und vereinzelt zwischen der Zeilenbebauung an der Benzstraße sind weitere Bäume
vorhanden. Der Edisonplatz ist überwiegend als Rasenfläche ausgebildet mit zwei
großwüchsigen Linden in der Südostecke des Platzes und weiteren Einzelbäumen.
Grünplanung
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Bebauungsplanes und Konkretisierung der
Maßnahmen zur Begrünung und zur Klimaanpassung wurde ein Grünordnungsplan
III (Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und Benzstraße – Grünordnungsplan
(GOP III), Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. KG, 05.02.2025) erstellt.
Die Neuplanung sieht entlang der Benzstraße anstatt der vorhandenen
Zeilenbebauung eine eigenständige Baustruktur aus differenzierten L- und I-förmigen
Baukörpern vor. Mit der alternierenden Folge der L-förmigen Baukörper entsteht
entlang der Benzstraße eine Folge von der Öffentlichkeit zugewandten
Erschließungshöfen und geschützten dem inneren Gartenraum zugewandten
Gartenhöfen. In den kleineren Erschließungshöfen (zwischen den Gebäuden 2 und 3,
4 und 5, 6 und 7, 8 und 9) sind die für die Erschließung notwendigen Strukturen wie
Gebäudeeingänge und Müllplätze vorgesehen. Auch private Gärten sollen hier
entstehen. In den größeren Gartenhöfen (zwischen den Gebäuden 1 und 2, 3 und 4,
5 und 6, 7 und 8) sind neben privaten Gärten auch gemeinschaftlich genutzte
Gartenanlagen mit kleineren Spielbereichen geplant. Da die Unterbauung dieser Höfe
durch eine Tiefgarage planungsrechtlich möglich ist, wird eine Begrünung über
textliche Festsetzungen zur Begrünung auf Tiefgaragen (siehe TF 10.3) gesichert.
Die nicht durch Gebäude oder Erschließungsflächen überbauten Tiefgaragen sind mit
einer strukturreichen Mischvegetation aus Sträuchern, Stauden und Gräsern
dauerhaft zu begrünen. Zusätzlich werden Aufbauhöhe und Volumina der
Vegetationstragschicht textlich festgesetzt. Die Mischvegetation fördert die
Biodiversität am Standort und trägt durch eine vielfältige und auch optisch
ansprechende Vegetation zur Verbesserung des Landschaftsbildes und damit zum
Wohlbefinden der Anwohnenden bei.
Für den großen Freiraum zwischen dem denkmalgeschützten Gebäudebestand und
den Neubauten – der ebenfalls Bestandteil der Denkmalschutzsatzung ist - sieht die
Planung den Erhalt der Wiese, vieler Bäume und die Aufwertung durch ergänzende
Baumpflanzungen vor. Es werden Pflanzflächen zum Erhalt und zur Begrünung
festgesetzt (siehe TF 10.1). Die baumbestandene Wiese bietet den Bewohnern
aufgrund ihrer Zugänglichkeit vielfältige Erholungsmöglichkeiten. Zudem tragen die
Baumpflanzungen zur Verbesserung des Mikroklimas bei und sind eine Maßnahme
der Klimawandelanpassung. Südlich der neuen Kopfbauten soll über sogenannte
Begegnungshöfe eine Verbindung zum denkmalgeschützten Bestand geschaffen
werden. Dazu wird die vorhandene Platanenreihe jeweils südlich der neuen
Kopfbauten partiell aufgelöst und es werden zu begrünende Spielflächen (mindestens
30 % der Spielfläche, siehe TF 10.2) festgesetzt. Ergänzende Festsetzungen einer
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
einfach intensiven Dachbegrünung bzw. im Bereich von Photovoltaikanlagen einer
mindestens extensiven Dachbegrünung (siehe TF 10.4) tragen darüber hinaus
sowohl zur Biodiversität als auch zur Klimawandelanpassung bei.
Der Edisonplatz wird als Stadtplatz (öffentliche Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung) festgesetzt, um die geplanten Nutzungen für die
Stadtentwässerung und eine Mobilitätsstation zu ermöglichen. Die konkrete
Ausgestaltung der öffentlichen Fläche und des Grünraums erfolgt in nachgeordneten
Verfahren.
Baumbilanz und Baumschutzsatzung
Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf sind alle
Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 cm bei
mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. Nicht
geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie.
Im Plangebiet wurden 83 Bäume erfasst, davon 63 satzungsgeschützte Bäume.
Zwischen der Bestandsbebauung des Plangebiets und den denkmalgeschützten
Gebäuden am Hellweg befindet sich eine markante Baumreihe, die aus insgesamt 17
Bäumen besteht, davon 14 prägnante Platanen mit Stammumfängen zwischen
268 cm und 390 cm. Die Bestandsbäume im Westen stehen mit weiteren Bäumen in
einer geschlossenen und verwachsenen Struktur und zusätzliche Bäume ergänzen
die Baumreihe. Bedingt durch die Neuplanung mit Kopfbauten müssen 6 Platanen der
markanten Baumreihe gefällt werden. Die Ausdehnung der Tiefgarage nach Süden
wurde so begrenzt, dass außerhalb der Kopfbauten die Platanen erhalten werden
können. Weitere Baumfällungen sind im Bereich der Neubauten nahe der Benzstraße
sowie auf dem Edisonplatz erforderlich. 48 Bäume innerhalb des Plangebiets können
erhalten werden. Die in den Pflanzflächen zu erhaltenden Bäume werden textlich und
die stadtbildprägenden 8 Platanen, ein Ahorn und ein Götterbaum zusätzlich
zeichnerisch festgesetzt.
Für das Plangebiet ohne Edisonplatz wird die Anpflanzung von 56 neuen Bäumen
differenziert festgesetzt: In den Pflanzgebotsflächen A bis E 21 Bäume 2. Ordnung
und 13 Bäume 3. Ordnung (TF 10.1.1 bis TF 10.1.5), auf den Spielflächen in den
Begegnungshöfen 4 Bäume 2. Ordnung und 18 Bäume 3. Ordnung (TF 10.2.1 bis TF
10.2.4). Für den Edisonplatz als öffentliche Fläche werden die Baumpflanzungen im
Baugenehmigungsverfahren konkretisiert.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Die nachfolgende Tabelle bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet.
Informationen zur Vitalität der Bäume und detaillierte Erläuterungen sind dem GOP
III zu entnehmen.
Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Bäume im B-Plan 02/014
satzungs-
geschützte
Bäume*
nicht satzungs-
geschützte
Bäume
Gesamtanzahl
Bäume
Bestand 63 20 83
Planung
Fällung (planbedingt) 23 12 35
Erhalt 40 8 48
Anpflanzung (private Flächen)
- durch TF im B-Plan gesichert - - 56 56
Bäume nach Umsetzung B-Plan
= Erhalt + Anpflanzung 40 64 104
*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich
die satzungsgeschützten Bäume
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Grundsätzlich ist bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu prüfen, ob bei der
späteren Umsetzung ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §§ 14 und 15
Bundesnaturschutzgesetz erfolgt. Im Plangebiet wird nicht erstmalig Baurecht
geschaffen und es handelt sich beim Bauleitplanverfahren 02/014 um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Gemäß § 13 a Absatz 2
Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu
erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt und zulässig. Es besteht demnach keine rechtliche Pflicht,
Eingriffe auszugleichen.
Spiel- und Freizeitflächen
Für Kleinkinder ermittelt sich der Bedarf gemäß Spielplatzsatzung der Stadt
Düsseldorf. Je Wohneinheit ist ein Flächenbedarf von 5 m² zugrunde zu legen. Bei
265 WE errechnet sich ein Bedarf von 1.325 m² für Spielbereiche, die sich an
Kleinkinder richten. Im Bebauungsplan werden ca. 2.500 m² als Bereich für
Spielflächen ausgewiesen.
14.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im
Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der
Paragrafen 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch
geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW)
wurde in diesem Zusammenhang der Begriff der sogenannten "planungsrelevanten
Arten" geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutz-
fachlichen Kriterien.
Das Plangebiet bietet aufgrund des alten Gebäude- und Vegetationsbestandes
Potenzial für planungsrelevante Tierarten, insbesondere Fledermäuse. Zur Ermittlung
von möglicherweise durch den Bebauungsplan betroffenen Arten wurden die
Angaben zu planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt Düsseldorf (4706) aus
dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ausgewertet. Die
artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) kam zu dem Ergebnis, dass für die
Zwergfledermaus und die höhlenbrütenden europäischen Vogelarten ein
Verbotstatbestand im Sinne des § 44 BNatSchG nicht per se ausgeschlossen werden
kann, so dass eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung in Form einer Art-für-
Art-Prüfung (ASP II) erforderlich war.
Der zum Plangebiet erarbeitete artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Bebauungsplan
02/014 – Zwischen Hellweg und Benzstraße – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. KG, 06.11.2023) fasst beide Prüfungen zusammen
und kommt zu dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung der Bauleitplanung
ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG
mit der gesetzlich geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wenn die im
Fachbeitrag formulierten Ausgleichsmaßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen und
Empfehlungen berücksichtigt werden.
Vögel
Für die planungsrelevanten Vogelarten kann ein Verbotstatbestand i. S. des § 44
BNatSchG ausgeschlossen werden, da entweder ein Vorkommen im Plangebiet nicht
zu erwarten ist, keine Horstbäume erfasst wurden oder bei den Begehungen 2018
und 2023 keine Nachweise erbracht werden konnten. Die mögliche Nutzung des
Plangebiets als Jagdrevier bleibt erhalten. Für die europäischen Vogelarten ohne
Planungsrelevanz stellen jedoch die zahlreichen Höhlen insbesondere in den Platanen
einen Brutplatz für zahlreiche Höhlenbrüter dar. Bei einer Rodung der Bäume gehen
diese verloren und werden durch eine Neuanpflanzung auch nicht ersetzt. Weiter
wurden in den Gebäudefassaden im Dämmmaterial einige Spechthöhlen festgestellt.
Durch einen Abbruch der Gebäude gehen diese als Brutplatz verloren. Als
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Vermeidungsmaßnahme wird eine Bauzeitenregelung für den Abbruch der Gebäude
sowie die Rodung der Höhlenbäume erforderlich und als vorgezogene
Ausgleichsmaßnahme sind Nistkästen als Ersatz für entfallende Bruthöhlen
anzubringen.
Fledermäuse
Bei der Begehung konnten 2018 und 2023 in sämtlichen Gebäuden keine
Besiedelung durch Fledermäuse nachgewiesen werden. Gleichwohl bieten die
Rollladenkästen im Erdgeschoss der Gebäude potentielle Wochenstubenquartiere,
und für die Attika der Gebäude kann eine Quartiernutzung durch Fledermäuse
ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Zwergfledermaus bewohnt auch
Baumquartiere, deshalb stellen bestehende Höhlen in den Platanen mögliche
Quartiere dar. Durch eine Rodung der Bäume im Zeitraum zwischen Oktober bis
Ende Februar können Tiere im Winterquartier verletzt oder getötet und Ruhestätten
zerstört werden. Als Vermeidungsmaßnahme wird die zeitliche Beschränkung der
Rodung von Bäumen und Gehölzen, die Kontrolle der Baumhöhlen, der Attika sowie
der Rollladenkästen durch die Ökologische Baubegleitung in Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde benannt. Als Ausgleichsmaßnahme sind
Spaltenquartiere an Gebäuden für die Zwergfledermaus als Sommerquartier und als
Winterquartier zu schaffen.
Die Untere Naturschutzbehörde stimmt den Ausführungen des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags zu den Untersuchungen der ASP Stufe I und II zu. In den
Bebauungsplan wurden folgende Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
als textliche Festsetzung und bei den Hinweisen im Unterpunkt Artenschutz
aufgenommen, um ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden:
Textliche Festsetzungen:
Vermeidung von Vogelschlag an Glas und spiegelnden Bauteilen (TF 9.1)
Ersatz von Nistplätzen für höhlenbrütende europäische Vogelarten (TF 9.2)
Ersatz von Fledermausquartieren (TF 9.3)
Hinweis:
Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Baum- und
Gehölzrodungen auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar gemäß
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beschränken. Abbrucharbeiten und die Rodung von
Höhlenbäumen sind nur verbunden mit einer ökologischen Baubegleitung und in
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Beim Nachweis von
Nestern von Brutvögeln oder von Fledermausquartieren sind die Arbeiten zu
unterbrechen und sofort die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um
gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz
festzulegen (§ 44 BNatSchG).
14.3 Boden
14.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes
Im westlichen und südlichen Umfeld des Plangebiets erstreckt sich die kartierte
Altablagerung AA 161, die auch die südwestliche Ecke des Plangebiets umfasst (siehe
hierzu 14.3.2 Altablagerungen im Plangebiet). Gemäß dem Bodenluftmessprogramm
der Stadt Düsseldorf (Dr. Weßling 1990, 1991) wurden im südlichen flächigen
Bereich der Altablagerung maximal 4 m mächtige Auffüllungsböden mit
Beimengungen aus Ziegeln, Schlacke, Beton, Aschen und Plastik erbohrt.
14.3.2 Altablagerungen im Plangebiet
Ein Teilbereich der Altablagerung AA 161 erstreckt sich ins westliche Plangebiet. Für
den im Plangebiet befindlichen Teil der Altablagerung liegen die Gutachten „Bericht
zu den bodenchemischen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
(Erstbewertung) des B-Plangebietes 02/014 Benzstraße – 40235 Düsseldorf, Hellweg
– Edisonplatz – Benzstraße“, Geotechnisches Büro Norbert Müller, Wolfram Müller
und Partner mbB Beratende Ingenieure, 22.03.2023 und „Bericht über die
bodenchemischen Untersuchungen für das geplante Bauvorhaben in 40235
Düsseldorf, Hellweg 36-92 und Edisonplatz 1-5 (1. Ergänzung)“, Geotechnisches
Büro Norbert Müller, Wolfram Müller und Partner mbH Beratende Ingenieure,
19.09.2023 vor.
Im Rahmen der bodenschutzrechtlichen Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung)
wurden im mittleren und südlichen Bereich des Plangebietes Auffüllungsböden mit
stadttypischen Beimengungen bis in eine maximale Tiefe von 0,9 m unter der
vorhandenen Geländeoberkante erkundet. Durchgeführte bodenschutzrechtliche
Oberbodenuntersuchungen auf zwei exemplarischen Teilflächen im Plangebiet
zeigten Schadstoffkonzentrationen kleiner des jeweiligen Prüfwertes für
Kinderspielflächen (Wirkungspfad Boden - Mensch). Eine Gefährdung im
Zusammenhang mit der zukünftigen Wohnnutzung kann nach den jetzigen
Erkenntnissen daher nicht abgeleitet werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Im Ergebnis aller durchgeführten Erkundungen wurden maximal 1,6 m mächtige
Auffüllungsböden mit stadttypischen Beimengungen erkundet. Im Rahmen der
durchgeführten Bodenuntersuchungen wurden in den Auffüllungsböden für folgende
Parameter Überschreitungen der Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser
festgestellt: polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): einmalig 0,83 µg/l,
Fluorid: maximal 7.900 µg/l.
Nachfolgend durchgeführte eingrenzende Bodeneluatuntersuchungen zeigten in den
unterlagernden gewachsenen Böden für die Stoffgruppe der PAK Konzentrationen
unterhalb des Prüfwertes von 0,2 µg/l gemäß der BBodSchV. Für Fluorid wurde in
den gewachsenen Böden eine Konzentration von 3.800 µg/l (Prüfwert: 1.500 µg/l) in
einer Tiefenlage von 0,3 bis 1,3 m unterhalb der vorhandenen Geländeoberkante
gemessen.
Aufgrund der geringen Toxizität des Parameters Fluorid und den hier ermittelten
minimalen Grundwasserflurabständen von 2 bis 3 m ist eine Gefährdung des
Schutzgutes Grundwassers nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu besorgen.
Weitere bodenschutzrechtliche Anforderungen im Bereich der Altablagerung werden
in zukünftigen Bauantragsverfahren verbindlich geregelt.
Die Altablagerung AA 161 wird in der Planzeichnung zum Bebauungsplan
gekennzeichnet (§ 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB).
14.3.3 Altstandorte im Plangebiet
Im Plangebiet befinden sich keine registrierten Altstandorte.
14.3.4 Vorsorgender Bodenschutz
Das Plangebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen
Böden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG). Eine
wesentliche Verschlechterung für das Schutzgut Boden ist nicht zu erkennen.
14.4 Wasser
14.4.1 Grundwasser
Grundwasserstände
Die höchsten bisher gemessenen Grundwasserstände (HGW 1988) liegen im
Plangebiet zwischen 35,5 m ü.NHN (westlicher Teil) und 37,0 m ü.NHN (östlicher
Teil). Der für 1926 für eine Phase bisher höchster Grundwasserstände in weiten
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Teilen des Stadtgebietes ermittelte Grundwasserstand liegt bei ca. 37 bis 38 m
ü.NHN.
Eine systematische Auswertung der seit 1945 im Stadtgebiet gemessenen
Grundwasserstände zeigt für den nördlichen und zentralen Bereich des Plangebietes
einen minimalen Grundwasserflurabstand von 2 bis 3 m. Im Westen, Süden und
Osten des Plangebietes wurden minimale Grundwasserflurabstände von 3 bis 5 m
ermittelt. Die hohen Grundwasserstände sind grundsätzlich zu berücksichtigen
(Ausführung der Tiefgeschosse, ggf. erforderliche Bauwasserhaltungen im Zuge der
Errichtung der Tiefgeschosse).
Grundwasserbeschaffenheit
Aussagen über die allgemeine Grundwassergüte geben nur die momentane Situation
wieder. Durch natürliche und anthropogene Einflüsse können in Zukunft
Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit auftreten. Im Bereich bzw. im
weiteren Umfeld des Plangebiets gibt es derzeit Auffälligkeiten der Grundwassergüte.
Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (zum Beispiel
bei Bauwasserhaltungen) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen.
Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine Rücksprache mit dem Amt für
Umwelt- und Verbraucherschutz empfohlen.
Grundwassertemperatur
Die Grundwassertemperatur im Umfeld des Plangebiets schwankt derzeit in etwa
zwischen 12,8 – 14,2 °C (im Mittel etwa 13,5 °C).
Grundwassermessstellen und Trinkwassernotbrunnen im Plangebiet
Im Plangebiet liegt die Grundwassermessstelle 14936 (Rechtswert 32.348.151,08
Hochwert 5.677.607,65) sowie der Trinkwassernotbrunnen 09/03 (Rechtswert
32.348.362,93 Hochwert 5.677.558,41). Der Trinkwassernotbrunnen ist nach
Möglichkeit zu erhalten. Die Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit wäre in diesem
Fall weiterhin sicherzustellen. Falls der Brunnen überbaut und stillgelegt werden
sollte, ist die Untere Wasserbehörde vom Bauträger zu informieren. Sollte die
Grundwassermessstelle durch Baumaßnahmen zerstört werden, ist in Abstimmung
mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz für gleichwertigen Ersatz zu
sorgen.
14.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung
Das Plangebiet wird nicht erstmalig bebaut und befestigt, so dass die Vorgaben des
§ 44 Landeswassergesetz (LWG) und § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur
ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung keine Anwendung finden.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Die derzeitige Entwässerung des Gebietes erfolgt im Mischsystem über die
vorhandenen Kanalisationsanlagen in Richtung Klärwerk Düsseldorf-Süd.
Die Entwässerungsplanung des Baugebietes ist unmittelbar von der Umsetzung einer
hydraulischen Sanierungsmaßnahme der Stadtentwässerung in der Benzstraße
betroffen. Bei einem Anschluss der befestigten Flächen des Gebietes noch vor
Umsetzung der o.g. hydraulischen Sanierungsmaßnahme Benzstraße ist eine
Einleitbeschränkung zu berücksichtigen. Die genaue Angabe der Beschränkung
erfolgt nach Vorlage der konkreten Planung.
Für den Fall, dass das gesammelte Niederschlagswasser von Teilflächen des
Plangebietes ortsnah versickert wird, ist die Gemeinwohlverträglichkeit (oberirdische
Versickerungsanlage mit begrünter Bodenzone, Versickerungsfähigkeit des Bodens,
Bodenschadstoffe, Grundwasserflurabstand, Abstand zu Gebäuden) in einem
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt-
und Verbraucherschutz verbindlich zu regeln (siehe hierzu auch den Hinweis in den
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan).
14.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen
Im gesamten Stadtgebiet spielt bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen der
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das
Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS
gehören entsprechende Kartenwerke. Diese geben Hinweise zu Gefährdungen durch
Sturzfluten. Die Starkregenkarte wurde aktualisiert und ist online einsehbar. Diese
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Abb. 9 Ausschnitt aus der Starkregengefahrenkarte
Quelle: Starkregengefahrenkarte (https://maps.duesseldorf.de; Abruf 24. Februar 2025,
bearbeitet)
Im vorliegenden Plangebiet sind als überflutungsgefährdete Bereiche Teilflächen im
nordwestlichen Bereich des Plangebietes identifiziert worden. Hier können aufgrund
der Topographie bei Extremwetterereignissen Wasserstände von > 0,5 m erreicht
werden, in angrenzenden Bereichen Wasserstände zwischen 0,1 und bis zu 0,5 m.
Dabei können kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,2 –0,5 m/s, in
Einströmbereichen vom Edisonplatz und von Südosten von bis zu 2 m/s entstehen.
Ein Teil des kritischen Bereichs bleibt von Bebauung frei (Fußweg und
Rettungszufahrt), ein Teil an der Daimlerstraße wird künftig bebaut und teilweise
unterbaut. Für die angrenzenden Bauflächen kann durch entsprechende
Geländemodellierung oder architektonische Maßnahmen einer potentiellen
Gefährdung durch Überflutung entgegenwirkt werden. Im übrigen Plangebiet und
entlang der Benzstraße sind die Betroffenheiten geringer, die Wasserstände die hier
bei einem Extremwetterereignis erreicht werden können, liegen bei bis zu 0,3 m.
Auch hier kann zum Beispiel durch eine entsprechende Geländemodellierung oder
architektonische Maßnahmen einer potentiellen Gefährdung durch Überflutung
entgegenwirkt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen,
dass durch die geplante Höhenentwicklung, Oberflächengestaltung, Bebauung und
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
ggf. durch Umsetzung von baulichen Schutzmaßnahmen die Entstehung und
Auswirkungen von Sturzfluten minimiert werden. Im Zuge des
Entwässerungsantrages sind im Plan des Überflutungsnachweises die Fließwege
darzustellen.
Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu führen, dass
Starkregenereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und demnach häufiger
auftreten werden als bisher prognostiziert.
14.4.4 Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind nicht betroffen.
14.4.5 Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
14.4.6 Hochwasserbelange
Ein kleiner Teil des Plangebietes liegt innerhalb eines Risikogebietes gemäß § 78b
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an der Nördlichen Düssel/ Kittelbach.
Gebiete, die bei einem extremen Hochwasserereignis durch Überflutung
beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen
außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
(HQ 100).
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an
den Hochwasserschutz die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden.
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten
Hochwassergefahrenkarten (https://hochwasserkarten.nrw.de ) ist im Falle eines
Jahrtausendhochwassers gegenüber der Einmündung der Körtingstraße an der
Benzstraße und im vorderen Bereich des Baugebietes mit Wassertiefen von 0,1 -
0,3 m zu rechnen. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Abb. 10 Ausschnitt aus der Hochwasserkarte
Quelle: Tiefe Jahrtausendhochwasser (https://www.hochwasserkarten.nrw.de;
Abruf 06.02.2025)
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen (Wohnen und
Tiefgarageneinfahrt) weisen eine vergleichsweise hohe Schutzwürdigkeit bzw.
Empfindlichkeit gegenüber solchen Überflutungsereignissen auf. Mit einer Höhenlage
der Fußböden im EG die ca. 0,3 m oberhalb der Geländeoberkante (Benzstraße)
vorgesehen werden, kann einer Gefährdung begegnet werden. Es werden
Maßnahmen des baulichen Hochwasserschutzes nötig, die im Rahmen des, dem
Bebauungsplan nachgeordneten, Baugenehmigungsverfahrens getroffen werden
können. Die teilweise Lage im Risikogebiet wird nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an den kleineren
Gewässern zeitlich nur schwer vorhersehbar sind. Die Möglichkeit die Öffentlichkeit
mit ausreichendem Vorlauf zu warnen besteht daher nur bis zu einem gewissen
Grad. Informationen, wie man sich selbst bei Hochwasser schützen kann, sind
beispielsweise auf der Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter
https://www.duesseldorf.de/hochwasser (Abfrage Februar 2025).
Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind der
„Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge (Februar 2022)“ des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu entnehmen
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/2022-
02_Hochwasserschutzfibel_9.Auflage.pdf (Abfrage Februar 2025).
Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und
vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet.
Der weiter voranschreitende Klimawandel wird möglicherweise dazu führen, dass
Hochwasserereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit und demnach häufiger
auftreten werden als bisher prognostiziert. Da sich an den ermittelten potentiellen
Wassertiefen jedoch nichts ändern wird, besteht keine Veranlassung für
weitergehende Maßnahmen.
14.5 Luft
14.5.1 Lufthygiene
Grenzwertüberschreitungen für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) sowie die
Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 gemäß 39. BImSchV sind weder im Ist- noch
im Planfall zu befürchten, da der Hellweg zum einen verkehrlich nicht sehr hoch
belastet ist (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV): 13.000) und zum
anderen über einen Bauriegel vom eigentlichen Plangebiet getrennt ist. Die
Benzstraße führt durch ein Wohngebiet und ist entsprechend niedrig verkehrlich
frequentiert.
Ebenfalls unkritisch werden die künftigen Grenzwerte gemäß europäischer
Luftqualitätsrichtlinie beurteilt. Dies gilt für den Ist- und den Planfall.
Aus Gründen des Vorsorgeschutzes und zum Erhalt der günstigen lufthygienischen
Verhältnisse im Plangebiet wird zur Tiefgaragenentlüftung textlich festgesetzt:
Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden und angrenzenden Gebäude zu
entlüften. Ausnahmsweise können anderweitige (mechanische oder natürliche)
Lüftungsanlagen der Tiefgarage zugelassen werden, soweit über ein mikroskaliges,
lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (zum Beispiel MISKAM) im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für
Stickstoffdioxid von 33,9 μg/m³ eingehalten wird.
Erläuterung zur Festsetzung zur Tiefgaragenentlüftung:
Unter Anwendung der in Düsseldorf beobachteten Konzentrationen in den
Tagstunden an Werktagen in der Zeitspanne von 7 bis 18 Uhr werden für sensible
Nutzungen wie:
• Kita und Spielplatzfreifläche
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
• öffentliche und private Fläche zu Freizeitnutzung
• Wohnnutzungen
Vorsorgewerte entwickelt. Sie berücksichtigen das zu erwartende Hintergrundniveau
(HG) sowie den gültigen Grenzwert der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO2).
Die Formel lautet:
Vorsorgewert = HG + (40-HG * 1,08) / 1,46
Gültig für HG-Werte unter 35 μg/m³. Das Ergebnis muss auf eine Nachkommastelle
abgerundet werden. Für einen Hintergrundwert von 25 μg/m³ liegt der Vorsorgewert
bei 33, 9 μg/m³.
Der Vorsorgewert gibt an, dass bei seiner Einhaltung die NO2-Konzentation von
40 μg/m³ in den werktäglichen Tagstunden (7 bis 18 Uhr) im Mittel nicht
überschritten wird. Bei Einhaltung des Vorsorgewertes werden keine Vorgaben zur
Art der Tiefgaragen-Entlüftung bzw. aus lufthygienischer Sicht keine Vorgabe zur
Belüftung der Aufenthaltsräume gemacht. Im Falle der Überschreitung des
Vorsorgewertes ist die Tiefgarage Überdach zu entlüften. (Verfahren und Formel
wurden durch das Ingenieurbüro Lohmeyer für das Amt für Umwelt- und
Verbraucherschutz der Stadt Düsseldorf in 2020 entwickelt.)
14.5.2 Umweltfreundliche Mobilität
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen
Hauptverbindungswege für Radfahrende entstehen, die diesen eine einfache und
gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Mit dem Konzept der
Radleitrouten legt die Stadt den Fokus zusätzlich auf den Ausbau
zusammenhängender Radverkehrsachsen, die das Radhauptnetz sinnvoll ergänzen.
Über den Hellweg, der südlich angrenzend an das Plangebiet verläuft, ist das
Plangebiet an das Radhauptnetz angeschlossen. Die geplante Radleitroute West-Ost
soll ebenfalls über den Hellweg geführt werden.
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten
Berücksichtigung finden. Nach dem vorliegenden Mobilitätskonzept werden
Fahrradabstellmöglichkeiten sowohl in Tiefgaragen und Kellergeschossen geschaffen
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
als auch diebstahlsichere und funktionale Fahrradbügel (auch für Lastenräder) vor
den Hauseingängen platziert. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder
bereitzustellen, ergibt sich aus § 48 BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung. Die
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Entlang des Hellwegs sollen im Rahmen der Radleitroute Sharingstationen im
Kreuzungsbereich Hellweg/Daimlerstraße und Hellweg/Dieselstraße entstehen. Das
Mobilitätskonzept zum B-Plan-Entwurf sieht die Errichtung einer Mobilitätsstation am
Edisonplatz vor.
Das Plangebiet ist über die Bushaltestellen D-Daimlerstraße und D-Dieselstraße an
den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angeschlossen. Von hier aus verkehren
die Buslinien 737 Hauptbahnhof – Erkrath Neuenhausplatz und 738 Hauptbahnhof –
Mettmann Jubiläumsplatz sowie die Nachtexpresslinien NE 4 und NE5. Dadurch ist
das Plangebiet gut an das städtische ÖPNV-Netz angebunden. Die genannten Linien
(737 und 738) besitzen ausreichend Kapazität für steigende Nutzerzahlen. Nach der
Prognose der Verkehrsuntersuchung erhöht sich die Auslastung der Linie 737 je nach
Richtung auf 60 % bzw. 57 %, die der Linie 738 auf 38 % bzw. 30 %, die Auslastung
beider Linien verbleibt unter dem Grenzwert von 65 %.
Das Plangebiet liegt etwa einen Kilometer vom nächst größeren Bahnhof, Düsseldorf-
Flingern, entfernt und hat somit eine Anbindung an das Netz des Verkehrsverbundes
Rhein-Ruhr (VRR), welches zahlreiche Städte und Gemeinden des Rhein-Ruhr-
Gebiets miteinander verbindet.
Um auch zukünftigen Mobilitätsanforderungen gerecht zu werden, empfehlen die
Stadtwerke Düsseldorf AG die Implementierung von Elektroladestationen bzw.
Stromtankstellen im Plangebiet.
14.6 Klima
14.6.1 Globalklima
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu.
Eine Versorgung des Plangebiets mit Fernwärme ist möglich. Versorgungsleitungen
sind im Plangebiet vorhanden.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich
allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die
Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in
Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz).
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-
Senken bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei.
14.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung
Der von der Umnutzung betroffene Bereich des Plangebiets ist aufgrund des
bisherigen hohen Grünflächenanteils vergleichsweise gering versiegelt. Im mittleren
Hofbereich existiert ein alter, alleeartig angelegter Baumbestand, der in
Teilbereichen von der Neuplanung betroffen ist. Auch ohne eine weitere bauliche
Verdichtung würde sich die bioklimatische Belastung im Plangebiet durch den
Klimawandel während heißer Hochsommerphasen zukünftig in die höchstbelastete
Stufe „sehr ungünstig“ erhöhen (u.a. Klimaanpassungskonzept KAKDUS 2017).
Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der
Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) wird das gesamte
Plangebiet mit Ausnahme der südlichen Teilfläche des Edisonplatzes bioklimatisch
dem Wirkungsraum der Siedlungs- und Verkehrsflächen zugeordnet, die genannte
Teilfläche des Edisonplatzes dem bioklimatischen Ausgleichsraum (baulich
beeinflusste Freifläche). Bedingt durch den hohen Begrünungsgrad der Freiflächen
weist der betroffene Planbereich aktuell ganztags weitgehend eine günstige
bioklimatische Belastungssituation auf. Hieraus resultiert eine nur geringe bis
mittlere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen bei
Beachtung der klimaökologischen Aspekte. Das günstige Bioklima sollte durch den
weitgehenden Erhalt der Freiflächen und Vegetationsanteile gesichert werden. Der
Teilfläche des Edisonplatzes kommt insbesondere tagsüber aufgrund des
Baumbestandes eine hohe bioklimatische Bedeutung zu. Auch hier sollte eine
Sicherung der Grünstrukturen angestrebt werden.
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung weist die Neuplanung eine Zunahme des
Bauvolumens aus. Dem gegenüber steht der Erhalt und die Schaffung einer
hochwertigen Bepflanzung der Freiflächen, für die Pflanzgebote gemäß der
Grünordnung festgesetzt werden. Gebäudebezogen ist die Anlage von großflächigen
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
einfach intensiv gestalteten Gründächern vorgesehen. Tiefgaragen und unterirdische
Gebäudeteile sollen mit einer strukturreichen Mischvegetation aus Sträuchern,
Stauden und Gräsern begrünt werden.
Infolge des Klimawandels sind geänderte Standortbedingungen, insbesondere
häufigere und länger andauernde Hitzeperioden mit höheren Temperaturen und
häufigere und intensivere Starkregenereignisse, zu berücksichtigen. Durch diese
Klimaveränderungen werden insbesondere innerstädtische Gebiete zusätzlich durch
Hitze und Starkregen belastet. Zur Reduzierung der bereits bestehenden und
zukünftig sich noch verstärkenden bioklimatischen Belastung ist es aus Sicht der
Klimaanpassung notwendig, im Rahmen des Verfahrens bei der konkreten Gebäude-
und Freiflächenplanung weitere stadtklimatisch positive Elemente zu berücksichtigen:
Thermisches Wohlbefinden im Außenraum
Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst hohen
Grünanteil (z.B. durch einen möglichst geringen Befestigungs- und
Versiegelungsgrad, intensive Begrünung der Freiflächen, Rasenflächen mit
Baum- und Strauchbepflanzung, intensive Begrünung der Dach- und
Terrassenflächen, großflächige möglichst bodengebundene
Fassadenbegrünung),
Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage blauer Strukturen
(z.B. durch die Anlage von Verdunstungsbecken, Installation von Brunnen,
Brumisateuren und weiteren Wasserspielen, Installation von
Trinkwasserbrunnen),
neben Baumpflanzungen weitere Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten
im Bereich der Wege, Freiflächen und Aufenthaltsbereiche durch bauliche
Anlagen (z.B. durch die Installation von baulichen Verschattungselementen
wie Sonnensegel, Markisen, offener Pavillons und Pergolen),
Verringerung der Wärmeabstrahlung der Gebäudeoberflächen (z.B. durch die
Beschattung versiegelter Flächen oder Fassadenflächen, Verwendung von
Materialen mit hohen Albedowerten, klimasensible Auswahl der
Oberflächenmaterialien und -farben),
Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum
Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast (Sonneneinstrahlung)
(z.B. durch außenliegende Sonnenschutzelemente wie Markisen, Jalousien,
Rollladen, Stellladen (kippbare Rollladen) oder Brise-Soleils (festmontierter
horizontaler Lamellen-Sonnenschutz), Einsatz von Sonnenschutzverglasung
(elektrochromes Glas, reflektierendes Sonnenschutzglas/-folie)),
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine
möglichst ressourcenschonende Gebäudetechnik (z.B. durch
Nachtlüftungskonzepte, klimagerechte Gebäudeklimatisierung),
Verringerung des Wärmeeintrags in das Gebäude (z.B. durch die Beschattung
von sonnenzugewandten Gebäudefassaden durch Bäume oder bauliche
Maßnahmen, Dämmung durch möglichst intensive und großflächige Dach- und
Fassadenbegrünung),
Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum
Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements (z.B.
durch die Anlage von Retentionsflächen oder Retentionsdächern zur ortsnahen
Bewässerung von Dach-, Fassaden- und Grünflächen und zur
Starkregenvorsorge; Berücksichtigung einer multifunktionalen
Flächennutzung).
14.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt das Plangebiet innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der
Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten
Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige
raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor diesem
Hintergrund ist die Entwicklung des Plangebietes einzuordnen.
Bau- oder Bodendenkmäler, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder
Bundes stehen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die südwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs gelegene Bebauung entlang des
Hellwegs und der Dieselstraße mit ihren Freiflächen (diese liegen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes) sind eingetragene Denkmale. Sie sind Teil eines Ensembles
von Wohn- und Siedlungsbauten der Zwanziger Jahre („Bruchstraße 121-125,
Dieselstraße 80-86, Hellweg 29-59/36-92 mit Straßenraum und Grünflächen“,
Denkmalnummer 05111000 A 1673, eingetragen 16.01.2018). Mit der Neuplanung
bleiben große Teile der begrünten Freifläche erhalten und von einer Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes der denkmalgeschützten Siedlung ist nicht auszugehen. Von
Seiten des Denkmalschutzes gibt es keine Bedenken zur Neugestaltung der
Freiflächen.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
15 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat im Jahr 2016 seinen Landeswettbewerb in der
Landeshauptstadt Düsseldorf durchgeführt. Aufgabenstellung war,
Lösungsvorschläge für die Nachverdichtung bestehender Wohnquartiere durch Abriss
und Ersatzneubau zu erarbeiten. Dabei sollten zukunftsfähige Lösungen gefunden
werden, wie innerstädtische Flächenpotenziale genutzt werden können, um die
steigende Wohnungsnachfrage in wachsenden Regionen mit bedarfsgerechtem,
hochwertigem urbanem Wohnraum befriedigen zu können.
Konkret ging es um übertragbare Lösungen im Stadtteil Flingern Nord und um die
Frage, wie in einer Siedlung, die im Stil der typischen Zeilenbebauung der 1920er
oder auch der 1950/60er Jahre gebaut wurde, nachverdichtet werden kann. Dabei
sollte vor allem den besonderen Freiraumqualitäten solcher Siedlungen ein erhöhtes
Augenmerk geschenkt werden. Das neu zu schaffende Mietwohnungsangebot sollte
unterschiedliche Einkommens- und Zielgruppen ansprechen.
Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf baut auf dem Städtebaulichen Konzept des
Wettbewerbssiegers auf.
16 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Ohne eine Nachverdichtung im Wohnbestand bliebe der große Anteil unversiegelter
(Rasen-)Flächen und der gesamte Baumbestand erhalten. Bestehende Bäume haben
im Vergleich zu Neupflanzungen ein ausgeprägtes Wurzelwerk, das zur Erhöhung der
Bodenstabilität und zur Wasserregulierung beiträgt. Zudem speichern ältere Bäume
mehr Kohlenstoff als junge und leisten dadurch einen effektiveren Beitrag zur
Reduktion von Treibhausgasen. Sie spenden Schatten und verbessern das
Lokalklima. Auch die Baumhöhlen - insbesondere der großen Platanen - ständen
weiterhin als Quartier für Fledermäuse bzw. Brutplatz für höhlenbrütende Vogelarten
zur Verfügung. Eine Bepflanzung mit einer strukturreichen Mischvegetation aus
Sträuchern, Stauden und Gräsern – wie die Neuplanung sie vorsieht – würde jedoch
unterbleiben und somit blieben positive Effekte für die Biodiversität aus. Auch
würden keine zusätzlichen Bäume gepflanzt werden, die durch ihre
Verdunstungsleistung und Schattenspende zur Klimawandelanpassung beitragen.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
17 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoff-
belastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen
Luftgüteüberwachung ausreichend ist.
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf
Abweichungen zu überprüfen.
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet
werden.
Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu
vergleichen.
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB können für
das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und
Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen
können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit
Chemikalien verursacht werden.
Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von
Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden.
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen.
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
18 Weitere Angaben
Referenzliste der verwendeten Quellen:
Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf,
Dezember 2020
Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 –
rheinverbunden, April 2014
Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsplan für den Stadtbezirk 02,
Juli 2003
Landeshauptstadt Düsseldorf: Landeshauptstadt Düsseldorf:
Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020
Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS),
April 2017
Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps
Düsseldorf/ Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de (Abfrage
Februar 2025)
Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018
Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf,
2015
Landeshauptstadt Düsseldorf: Raumwerk D - ein städtebauliches
Entwicklungskonzept für die Zukunft Düsseldorfs, Dezember 2022
Gutachten:
Verkehr: Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 02/014 „Zwischen
Hellweg und Benzstraße“, Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 28.08.2023,
zuletzt geändert am 28.03.2025.
Verkehr: Stellungnahme VU B-Plan 02/014 Anpassung des
Verkehrsgutachtens, Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 05.01.2024
Verkehr: Stellungnahme VU B-Plan 02/014 Berücksichtigung ÖPNV,
Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 28.03.2025
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Bebauungsplan Nr. 02/014 Stand: 10.09.2025, Vorlage Nr. APS/101/2025
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 01/014- Zwischen
Hellweg und Benzstraße der Landeshauptstadt Düsseldorf, Bericht VL8023-2,
Peutz Consult GmbH, 12.06.2024
Besonnungsstudie zum Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und
Benzstraße – der Landeshauptstadt Düsseldorf, Bericht Nr. VL 8023-1, Peutz
Consult GmbH, 07.07.2023
Grünordnungsplan: Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und
Benzstraße – Grünordnungsplan (GOP III), Oekoplan Ingenieure GmbH & Co.
KG, 05.02.2025
Artenschutz: Bebauungsplan 02/014 – Zwischen Hellweg und Benzstraße –
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. KG,
06.11.2023
Altlasten/Boden: Bericht zu den bodenchemischen Untersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung) des B-Plangebietes 01/014
Benzstraße 40235 Düsseldorf, Hellweg – Edisonplatz - Benzstraße, Gutachten
Nr. RK 047/23 CGA, Geotechnisches Büro Norbert Müller, Wolfram Müller und
Partner mbB Beratende Ingenieure, 22.03.2023
Altlasten/Boden: Bericht über die bodenchemischen Untersuchungen für das
geplante Bauvorhaben in 40235 Düsseldorf, Hellweg 36-92 und Edisonplatz 1-
5, Gutachten Nr. RK 047/23 CGA 1. Ergänzung, Geotechnisches Büro Norbert
Müller, Wolfram Müller und Partner mbB Beratende Ingenieure, 19.09.2023
Mobilitätskonzept Bauvorhaben Hellweg B-Plan 02/014 Bericht, BKW
Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 19.02.2024
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/101/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 10.10.2025
- Erstellt
- 19.08.2025 13:03