3207/2024
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2025
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Anlage 1_Synopse
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Anlage 1 Abfallsatzung 2024 2025 Anmerkungen § 6 § 6 ... ... (3a) 2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 31.12.2024 (3a) 2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 30.06.2025 Für das Pilotprojekt „Biotonne für uns“ ist eine Verlängerung des in der Satzung 2024 festgelegten Endtermins über den 31.12.2024 hinaus auf den 30.06.2025 erfor- derlich. Hintergrund ist, dass für eine umfassende Bewertung des Pilotprojektes entgegen der ursprünglichen Planung eine operative Um- setzung bis zum 31.03.2025 notwendig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen alle für den Abschlussbericht erforderlichen Analysen ge- mäß dem vom Rat der Stadt Köln beschlos- senen Umsetzungskonzept vor. Danach er- folgt die abschließende Auswertung der Er- gebnisse durch AWB, AVG und das INFA- Institut. Sodann ist in Zusammenarbeit mit der Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfall- wirtschaftsbetrieb AWB (VIII/3) der Ab- schlussbericht einschließlich einer Be- schlussvorlage zum weiteren Vorgehen zur politischen Entscheidung im Betriebsaus- schuss Abfallwirtschaft und im Rat der Stadt Köln zu erstellen. Anlage 1 ... ... § 12 § 12 ... ... (3) 3In Kellern und kellerähnlichen Stand- orten mit Voll-Service werden nur ein- gesetzt: • Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, ... (3) 3In Kellern und kellerähnlichen Stand- orten mit Voll-Service werden nur ein- gesetzt: • Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, diese Behälter werden ausschließ- lich in diesen Standorten einge- setzt, ... Klarstellung, entspricht der gängigen Praxis. ... ...
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3207/2024 Freigabedatum 11.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2025 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln für das Jahr 2025 in der in Anlage 2 beigefügten Änderungsfassung. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 28.11.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 02.12.2024 Rat 12.12.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Zulässiges Gesamtgewicht von Restabfallbehältern Für die Abfallsatzung 2025 ergibt sich eine redaktionelle Klarstellung im § 12 in der Satzung, welche der gängigen Praxis entspricht. Die Beschränkung des Einsatzes von Restmülltonnen mit 70l und 110l in Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Vollservice wurde um den Zu- satz „diese Behälter werden ausschließlich in diesen Standorten eingesetzt“ ergänzt (s. An- lage 1 Synopse, S. 2). Verlängerung Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne im Rahmen des Pilotpro- jekts in den Stadtteilen Buchforst und Bickendorf bis 30.06.2025 Bei Einführung eines zeitweisen und örtlich beschränkten Anschluss- und Benutzungszwangs, wie im Rahmen des Pilotprojektes beabsichtigt (1480/2023 und 3477/2023), wird weiterhin das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot berücksichtigt. In der Abfallsatzung 2024 wurde diesem Gebot mit dem neuen § 6 Abs. 3a AbfS Rechnung getragen. Er beschränkt die Durchführung des Pilotprojekts örtlich auf die Stadtteile Bicken- dorf und Buchforst. Die Beschränkung garantiert, dass jede*r durch das Pilotprojekt betroffene Grundstückseigentümer*in weiß, ob er/sie der Verpflichtung unterfällt oder eben nicht. Das Pilotprojekt wurde in der Satzung 2024 durch die Regelung des § 6 Abs. 3a AbfS zeitlich auf das Jahr 2024 beschränkt. Um die vollen zwölf Monate für die operative Umsetzungs- phase zu erreichen, wird eine Verlängerung des in der Satzung 2024 festgelegten Endtermins über den 31.12.2024 hinaus auf den 30.06.2025 erforderlich. Hintergrund ist, dass für eine umfassende Bewertung des Pilotprojektes entgegen der ur- sprünglichen Planung eine operative Umsetzung bis zum 31.03.2025 notwendig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen alle für den Abschlussbericht erforderlichen Analysen gemäß dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Umsetzungskonzept vor. Danach erfolgt die abschlie- ßende Auswertung der Ergebnisse durch Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB), AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG Köln) und das INFA – Insti- tut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH. Sodann ist in Zusammenarbeit mit der Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb (VIII/3) der Abschlussbe- richt einschließlich einer Beschlussvorlage zum weiteren Vorgehen zur politischen Entschei- dung im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft und im Rat der Stadt Köln zu erstellen Begründung für den Klimaschutz Die Abfallsatzung (zusammen mit der Abfallgebührensatzung) setzt die Anforderungen der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung und des Recyclings um. Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima und Umwelt auswirkt. Anlagen Anlage 1 Synopse Anlage 2 Satzungstext
Anlage 2_Satzungstext
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Anlage 2 1 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom ________.2024 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ________.2024 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) - Landeskreislaufwirtschaftgesetz -, in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. I. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 16. Dezember 2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2023 wird wie folgt geän- dert: 1. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) Abs. 3a Satz 2 wird wie folgt neu erfasst: „(3a) Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 30.06.2025.“ 2. § 12 (Einsammeln der Abfälle) Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu erfasst: „(3) In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur einge- setzt: • Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, diese Behälter werden ausschließlich in diesen Standorten eingesetzt, • Wertstofftonnen mit 120 l, • Papiertonnen mit 80 l, • Biotonnen mit 80 l.“ II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3207/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.11.2024
- Erstellt
- 16.10.2024 16:31