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3207/2024

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2025

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.11.2024

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Anlage 1_Synopse

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2_Satzungstext

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Anlage 1_Synopse

1569 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Abfallsatzung 
2024 2025 Anmerkungen 
§ 6 § 6  
...  ...   
(3a) 2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 
31.12.2024 
(3a) 2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 
30.06.2025 
Für das Pilotprojekt „Biotonne für uns“ ist 
eine Verlängerung des in der Satzung 2024 
festgelegten Endtermins über den 
31.12.2024 hinaus auf den 30.06.2025 erfor-
derlich. 
 
Hintergrund ist, dass für eine umfassende 
Bewertung des Pilotprojektes entgegen der 
ursprünglichen Planung eine operative Um-
setzung bis zum 31.03.2025 notwendig ist. 
Bis zu diesem Zeitpunkt liegen alle für den 
Abschlussbericht erforderlichen Analysen ge-
mäß dem vom Rat der Stadt Köln beschlos-
senen Umsetzungskonzept vor. Danach er-
folgt die abschließende Auswertung der Er-
gebnisse durch AWB, AVG und das INFA-
Institut. Sodann ist in Zusammenarbeit mit 
der Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb AWB (VIII/3) der Ab-
schlussbericht einschließlich einer Be-
schlussvorlage zum weiteren Vorgehen zur 
politischen Entscheidung im Betriebsaus-
schuss Abfallwirtschaft und im Rat der Stadt 
Köln zu erstellen.

Anlage 1 
 
...  ...   
§ 12 § 12  
...  ...   
(3) 3In Kellern und kellerähnlichen Stand-
orten mit Voll-Service werden nur ein-
gesetzt: 
 
• Restmülltonnen mit 70 l und 110 l,  
... 
(3) 3In Kellern und kellerähnlichen Stand-
orten mit Voll-Service werden nur ein-
gesetzt: 
 
• Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
diese Behälter werden ausschließ-
lich in diesen Standorten einge-
setzt, 
... 
 
 
 
 
Klarstellung, entspricht der gängigen Praxis. 
 
...  ...

Beschlussvorlage Rat

3606 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3207/2024 
Freigabedatum 
11.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2025  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der 
Stadt Köln für das Jahr 2025 in der in Anlage 2 beigefügten Änderungsfassung. 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 28.11.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 02.12.2024 
Rat 12.12.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Begründung: 
Zulässiges Gesamtgewicht von Restabfallbehältern  
Für die Abfallsatzung 2025 ergibt sich eine redaktionelle Klarstellung im § 12 in der Satzung, 
welche der gängigen Praxis entspricht. Die Beschränkung des Einsatzes von Restmülltonnen 
mit 70l und 110l in Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Vollservice wurde um den Zu-
satz „diese Behälter werden ausschließlich in diesen Standorten eingesetzt“ ergänzt (s. An-
lage 1 Synopse, S. 2). 
Verlängerung Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne im Rahmen des Pilotpro-
jekts in den Stadtteilen Buchforst und Bickendorf bis 30.06.2025 
Bei Einführung eines zeitweisen und örtlich beschränkten Anschluss- und Benutzungszwangs, 
wie im Rahmen des Pilotprojektes beabsichtigt (1480/2023 und 3477/2023), wird weiterhin 
das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot berücksichtigt.  
In der Abfallsatzung 2024 wurde diesem Gebot mit dem neuen § 6 Abs. 3a AbfS Rechnung 
getragen. Er beschränkt die Durchführung des Pilotprojekts örtlich auf die Stadtteile Bicken-
dorf und Buchforst. Die Beschränkung garantiert, dass jede*r durch das Pilotprojekt betroffene 
Grundstückseigentümer*in weiß, ob er/sie der Verpflichtung unterfällt oder eben nicht.  
Das Pilotprojekt wurde in der Satzung 2024 durch die Regelung des § 6 Abs. 3a AbfS zeitlich 
auf das Jahr 2024 beschränkt. Um die vollen zwölf Monate für die operative Umsetzungs-
phase zu erreichen, wird eine Verlängerung des in der Satzung 2024 festgelegten Endtermins 
über den 31.12.2024 hinaus auf den 30.06.2025 erforderlich. 
Hintergrund ist, dass für eine umfassende Bewertung des Pilotprojektes entgegen der ur-
sprünglichen Planung eine operative Umsetzung bis zum 31.03.2025 notwendig ist. Bis zu 
diesem Zeitpunkt liegen alle für den Abschlussbericht erforderlichen Analysen gemäß dem 
vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Umsetzungskonzept vor. Danach erfolgt die abschlie-
ßende Auswertung der Ergebnisse durch Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB), AVG 
Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG Köln) und das INFA – Insti-
tut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH. Sodann ist in Zusammenarbeit 
mit der Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb (VIII/3) der Abschlussbe-
richt einschließlich einer Beschlussvorlage zum weiteren Vorgehen zur politischen Entschei-
dung im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft und im Rat der Stadt Köln zu erstellen 
Begründung für den Klimaschutz 
Die Abfallsatzung (zusammen mit der Abfallgebührensatzung) setzt die Anforderungen der 
Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung 
und des Recyclings um. Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima 
und Umwelt auswirkt. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Synopse 
Anlage 2 Satzungstext

Anlage 2_Satzungstext

1517 Zeichen

Anlage 2 
1 
2. Satzung zur Änderung der 
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung - AbfS -) 
vom ________.2024 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ________.2024 aufgrund der §§ 7 und 8 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), 
der §§ 1, 2, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) - Landeskreislaufwirtschaftgesetz -, in Ausführung des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei 
Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. 
I. 
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 16. Dezember 
2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2023 wird wie folgt geän-
dert: 
1. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) Abs. 3a Satz 2 wird wie folgt neu erfasst: 
„(3a) Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 30.06.2025.“ 
2. § 12 (Einsammeln der Abfälle) Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu erfasst:  
„(3) In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur einge-
setzt: 
• Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
diese Behälter werden ausschließlich in diesen Standorten eingesetzt, 
• Wertstofftonnen mit 120 l, 
• Papiertonnen mit 80 l, 
• Biotonnen mit 80 l.“ 
II. 
Inkrafttreten 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

28.11.2024 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.12.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3207/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.11.2024
Erstellt
16.10.2024 16:31