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V/0764/2012

Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Münster in den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel sowie den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost

Vorlagen 02.10.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2012, TOP 33.1

Ergänzungsvorlage V/0764/2012

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0764/2012

7627 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0764/2012/1  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Smolka 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Münster in den Ausschuss des Wasser- und 
Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel sowie den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes 
Münster-Südost 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.1 In den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes  IV Havixbeck-Roxel werden als Vertre- 
 ter/innen der Stadt Münster ab dem 01.01.2013 bestellt: 
 
Mitglieder 
 
Stellvertretung 
 
 von der CDU-Fraktion 
 
1. Josef Weerling 
 
1. Ernst Brintrup-Feldhaus 
2. RH Ludger Janning 
 
2. Jürgen Rauße 
3. Hermann-Josef Richter 
 
3. Friedrich Wernsmann 
 
 von der SPD-Fraktion 
 
4. Martin Rettig 
 
4. BM Holger Wigger 
 
 
1.2 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung in der Gruppe A (Erschwerer) durch 
 eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes, Frau Jutta Boothe, vertreten wird.  
492 60 47 
 
E-Mail: 
Smolka@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.11.2012 
V/0764/2012/1

- 2 - 
 
2. In den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost werden als Vertre-
 ter/innen der Stadt Münster ab dem 01.01.2013 bestellt: 
 
Mitglieder 
 
Stellvertretung 
1. RH Heinz Georg Buddenbäumer 
 
1. RH Mathias Kersting 
 
von der Verwaltung 
 
 
2. Jutta Boothe 2. Klaus-Peter Krekeler 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vertritt 
ein/e vom Rat bestellte/r Vertreter/in die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterver-
sammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Per-
sonenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW 
muss, sofern zwei oder mehr Vertreter/innen der Gemeinde zu benennen sind, der Bürgermeister 
oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazuzählen. 
 
Zu Ziffer 1:
 
 
Der Wasser- und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Was-
ser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Ge-
setzes über Wasser- und Bodenverbände. 
 
Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: 
 
a) Gruppe A (Erschwerer): 
 die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung 
der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschwe-
ren,   
b) Gruppe B (Anlieger): 
die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unterhal-
tenden Gewässer, 
c) Gruppe C (Städte und Gemeinden): 
die Stadt Münster, die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Altenberge. 
 
Der Verband hat gemäß § 9 der Satzung einen Ausschuss und einen Vorstand. Der Ausschuss hat 
gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung 18 Mitglieder, di e ehrenamtlich tätig sind. Von den Ausschussmit-
gliedern entfallen auf: 
 
a) die Gruppe A = 2 Mitglieder 
b) die Gruppe B = 9 Mitglieder 
c) die Gruppe C = 7 Mitglieder 
 
Von den 7 Ausschussmitgliedern der Gruppe C entfallen 4 auf die Stadt Münster. Jedes Mitglied 
hat einen persönlichen Stellvertreter. 
 
V/0764/2012/1

- 3 - 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Ausschussmitglieder der Gruppe C von der 
Stadt/Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeord-
nung. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören. 
 
Die Verwaltung ist bereits durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes in der Gruppe A vertreten. 
Die Vorgaben des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind damit erfüllt. Die vier Positionen in der Grup-
pe C können daher gänzlich aus dem politischen Raum benannt werden. 
 
Die Bestellung der Mitglieder in der Gruppe C erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
gemäß § 50 Abs. 2 - 4 GO NRW (Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer). 
 
Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 
1 GO NRW der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages aus-
reichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, findet eine Listenwahl nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW statt.  
 
Die Stadt Münster wird bisher vertreten durch: 
 
Mitglieder
 Stellvertretung 
 
1. Josef Weerling 1.  Ernst Brintrup-Feldhaus 
2. RH Ludger Janning 2. Jürgen Rauße 
3. Hermann-Josef-Richter 3. Friedrich Wernsmann 
4. Martin Rettig  4. BM Holger Wigger 
 
Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf 
von 5 Jahren am 31.12.2012. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder 
gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu 
wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2017. 
 
Die CDU-Fraktion sowie die SPD-Fraktion schlagen die o. g. Besetzungen mit Schreiben 
vom 07.11.2012 bzw. 06.11.2012 vor. 
 
Zu Ziffer 2:
 
 
Der Wasser- und Bodenverband Münster-Südost ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Wasser- 
und Bodenverbandes Münster-Südost ein Wasser- und Bodenverband in Sinne des Gesetzes über 
Wasser- und Bodenverbände.  
 
Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: 
 
a) Gruppe A (Erschwerer): 
 die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung 
der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschwe-
ren,   
d) Gruppe B (Anlieger): 
die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unterhal-
tenden Gewässer, 
e) Gruppe C (Städte und Gemeinden): 
die Stadt Münster für die Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet aus dem der zu unterhal-
tenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt. 
V/0764/2012/1

- 4 - 
V/0764/2012/1 
 
Der Ausschuss hat 12 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Jedes Mitglied hat einen persönli-
chen Stellvertreter. Von den Ausschussmitgliedern entfallen auf 
 
a) die Gruppe A = 0 Mitglieder 
b) die Gruppe B = 10 Mitglieder 
c) die Gruppe C = 2 Mitglieder 
 
Die Ausschussmitglieder der Gruppe C werden gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung von der Gemeinde 
benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Vorstandsmit-
glieder können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören.  
 
Die Verwaltung schlägt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vor, als Vertreterin der Verwaltung 
wie bisher Frau Jutta Boothe als ordentliches Mitg lied und Herrn Klaus-Peter Krekeler als stellver-
tretendes Mitglied, beide im Tiefbauamt der Stadt  Münster beschäftigt, in den Ausschuss zu ent-
senden. 
 
Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsentscheidung. 
 
Die CDU-Fraktion schlägt Herrn RH Buddenbäumer als ordentliches Mitglied vor und die 
SPD-Fraktion schlägt Herrn RH Kersting als stellvertretendes Mitglied vor. 
 
Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf 
von 5 Jahren am 31.12.2012. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder 
gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu 
wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2017. 
 
Hinweis:
 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Beset-
zung zu achten. 
 
 
 
gez. 
 
Markus Lewe

Beschlussvorlage

7125 Zeichen

V/0764/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Münster in den Ausschuss des Wasser- und 
Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel sowie den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes 
Münster-Südost 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.1 In den Ausschuss des Wasser - und Bodenverbandes IV Havixbeck -Roxel werden als Vertre - 
 ter/innen der Stadt Münster ab dem 01.01.2013 bestellt: 
 
 
Mitglieder 
 
Stellvertretung 
1.  
 
1.  
2.  
 
2.  
3.  
 
3.  
4.  
 
4.  
 
 
1.2 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung in der Gruppe A (Erschwerer) durch 
 eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes, Frau Jutta Boothe, vertreten wird.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0764/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Smolka 
Ruf: 
492 60 47 
E-Mail: 
Smolka@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0764/2012 
 
2. In den Ausschuss des Wasser - und Bodenverbandes Münster -Südost werden als  Vertre-
 ter/innen der Stadt Münster ab dem 01.01.2013 bestellt: 
 
Mitglieder 
 
Stellvertretung 
1.  
 
1.  
 
von der Verwaltung 
 
 
2. Jutta Boothe 
 
2. Klaus-Peter Krekeler 
 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) vertritt 
ein/e vom Rat bestellte/r Vertreter/in die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterve r-
sammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Pe r-
sonenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW 
muss, sofern zwei oder mehr Vertreter/innen der Gemeinde zu benennen sind, der Bürgermeister 
oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazuzählen. 
 
Zu Ziffer 1: 
 
Der Wasser- und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Wa s-
ser- und Bodenverbandes IV Havixbeck -Roxel ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des G e-
setzes über Wasser- und Bodenverbände. 
 
Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: 
 
a) Gruppe A (Erschwerer): 
 die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung 
der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschw e-
ren,   
b) Gruppe B (Anlieger): 
die Gewässereigentümer, die Erbbauberec htigten und Anlieger der vom Verband zu unterha l-
tenden Gewässer, 
c) Gruppe C (Städte und Gemeinden): 
die Stadt Münster, die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Altenberge. 
 
Der Verband hat gemäß § 9 der Satzung einen Ausschuss und einen Vorstand. Der Ausschuss hat 
gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung 18 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Von den Ausschussmit-
gliedern entfallen auf: 
 
a) die Gruppe A = 2 Mitglieder 
b) die Gruppe B = 9 Mitglieder 
c) die Gruppe C = 7 Mitglieder 
 
Von den 7 Ausschussmitgliedern der Grupp e C entfallen 4 auf die Stadt Münster. Jedes Mitglied 
hat einen persönlichen Stellvertreter.

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V/0764/2012 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Ausschussmitglieder der Gruppe C von der 
Stadt/Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften  der Gemeindeor d-
nung. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören. 
 
Die Verwaltung ist bereits durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes in der Gruppe A vertreten. 
Die Vorgaben des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind damit erfüllt. Die vier Positionen in der Grup-
pe C können daher gänzlich aus dem politischen Raum benannt werden. 
 
Die Bestellung der Mitglieder in der Gruppe C erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
gemäß § 50 Abs. 2 - 4 GO NRW (Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer). 
 
Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 
1 GO NRW der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages aus-
reichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, find et eine Listenwahl nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW statt.  
 
Die Stadt Münster wird bisher vertreten durch: 
 
Mitglieder Stellvertretung 
 
1. Josef Weerling 1.  Ernst Brintrup-Feldhaus 
2. RH Ludger Janning 2. Jürgen Rauße 
3. Hermann-Josef-Richter 3. Friedrich Wernsmann 
4. Martin Rettig  4. BM Holger Wigger 
 
Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf 
von 5 Jahren am 31.12.2012. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder 
gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu 
wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2017. 
 
Zu Ziffer 2: 
 
Der Wasser- und Bodenverband Münster-Südost ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Wasser- 
und Bodenverbandes Münster-Südost ein Wasser- und Bodenverband in Sinne des Gesetzes über 
Wasser- und Bodenverbände.  
 
Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: 
 
a) Gruppe A (Erschwerer): 
 die Eigentümer und Erbbaubere chtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung 
der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschw e-
ren,   
d) Gruppe B (Anlieger): 
die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu u nterhal-
tenden Gewässer, 
e) Gruppe C (Städte und Gemeinden): 
die Stadt Münster für die Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet aus dem der zu unterha l-
tenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt. 
 
Der Ausschuss hat 12 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sin d. Jedes Mitglied hat einen persönl i-
chen Stellvertreter. Von den Ausschussmitgliedern entfallen auf 
 
a) die Gruppe A = 0 Mitglieder 
b) die Gruppe B = 10 Mitglieder 
c) die Gruppe C = 2 Mitglieder

- 4 - 
V/0764/2012 
 
Die Ausschussmitglieder der Gruppe C werden gemäß § 9 Abs. 2  der Satzung von der Gemeinde 
benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Vorstandsmi t-
glieder können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören.  
 
Die Verwaltung schlägt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vor, als Vertret erin der Verwaltung 
wie bisher Frau Jutta Boothe als ordentliches Mitglied und Herrn Klaus -Peter Krekeler als stellver-
tretendes Mitglied, beide im Tiefbauamt der Stadt Münster beschäftigt, in den Ausschuss zu en t-
senden. 
 
Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsentscheidung. 
 
Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf 
von 5 Jahren am 31.12.2012. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder 
gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bis zur Neuwahl des Ausschu sses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu 
wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2017. 
 
Hinweis: 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von K ommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Bese t-
zung zu achten. 
 
 
 
gez. 
 
Markus Lewe

Beratungsverlauf (2)

07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 29.1 Vorberatung
Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 33.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0764/2012
Typ
Vorlagen
Datum
02.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37