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V/0790/2007/1

Gründung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)

Vorlagen 10.12.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2007, TOP 24

Hauptvorlage V/0790/2007 mit Anlagen

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Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ansehen

Hauptvorlage V/0790/2007 mit Anlagen

117176 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0790/2007  
Öffentliche Beschlussvorlage 
 
 
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Oellers 
Ruf: 
492 61 50 
E-Mail: 
 Oellers@stadt-muenster.de   Datum: 
 23.11.2007  
 
Betrifft 
 
Gründung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.12.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster erklärt sein Einverständnis, dass gemäß §5 Abs. 1 ÖPNVG NRW der 
Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM) zusammen mit den vier westfälischen Zweckver-
bänden (Ruhr-Lippe ZRL, Ostwestfalen-Lippe VVOWL, Paderborn-Höxter nph, Westfalen-Süd 
ZWS) als Verbandsmitglieder den Zweckverband „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) zum 
01.01.2008 bilden. 
 
2. Die Stadt Münster stimmt den Entwürfen der Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr West-
falen-Lippe NWL (Anlage 2.1) und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2.2) unter 
Berücksichtigung der ergänzenden Empfehlungen der Landräte-/Bürgermeister-Konferenz vom 
19.11.2007 (siehe Text der Begründung) im Grundsatz zu.  
 
  Zur Vorbereitung der Beschlüsse des NWL und zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt 
Münster als ÖPNV-Aufgabenträger wird gefordert, dass der NWL eine gesonderte Fachar-
beitsgruppe aus Mitgliedern der Fachverwaltungen der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger 
bildet. Die Bildung dieser Facharbeitsgruppe und die Festlegung ihrer Aufgaben ist an geeig-
neter Stelle im Regelwerk  des ZV NWL verbindlich mit aufzunehmen. 
 
 Die Organisations- und Regelwerks-Übersichten (Anlagen 1.1 - 1.2) und die Entwürfe der Ge-
schäftsordnungen des Zweckverbandes NWL (Anlagen 2.3 - 2.4) werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
3. Die Stadt Münster stimmt den Änderungen der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münster-
land (ZVM) und der Geschäftsordnung der Zweckverbandsversammlung des ZVM zu (Anlagen 
3.1, 3.2) unter Berücksichtigung der ergänzenden Empfehlungen der Landräte-/Bürgermeister-
Konferenz vom 19.11.2007 (siehe Text der Begründung) und der Maßgabe zu, dass der ZVM 
den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Münster und einen Ratsvertreter der Stadt Münster in 
den Zweckverband Westfalen-Lippe NWL entsendet.  
 
4. Die Vertreter der Stadt Münster in der Zweckverbandsversammlung des ZVM und in der 
Zweckverbandsversammlung des NWL werden beauftragt, der Satzung des ZVM und des 
ZVW und seiner ergänzenden Regelungen (Anlagen 2 – 3) unter Einschluss der ergänzenden 
Empfehlungen der Landräte-/Bürgermeister-Konferenz vom 19.11.2007 gemäß den Ratsbe-
schlüssen vom 12.12.2007 zuzustimmen. 
V/0790/2007

- 2 - 
  
II. Kosten/Folgekosten 
- keine - 
 
Begründung: 
 
 
Zum 01.01.2008 tritt das novellierte ÖPNVG NRW in Kraft. Im Rahmen der Regelungen des § 5 
(1) müssen die bisher bestehenden regionalen Zweckverbände oder die Kreise und kreisfreien 
Städte zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung jeweils einen Zweckverband oder eine gemein-
same Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im 
jeweiligen Kooperationsraum erfolgt in den jeweiligen Regionen.  
 
Mit dieser Vorlage erklärt die Stadt Münster ihr Einverständnis zur Gründung des westfälischen 
Zweckverbandes „Nahverkehr Westfalen-Li ppe“ (NWL) mit dem bestehenden Zweckverband 
SPNV Münsterland (ZVM) als Verbandsmitglied, so dass die Stadt Münster nur mittelbar im Dach-
zweckverband NWL vertreten sein wird. 
 
 
Zu 1. : Gründung des westfälischen Dachzweckverbandes (NWL) 
 
Seit dem Herbst 2006 haben intensive Gespräche zwischen Vertretern der fünf westfälischen 
SPNV-Aufgabenträger und dem Landesverkehrsministerium (MBV) unter Einbeziehung von Lan-
despolitkern stattgefunden. Im Ergebnis hat der Landtag am 13. Juni 2007 eine Novellierung des 
ÖPNVG beschlossen. Das Gesetz sieht künftig drei SPNV-Aufgabenträger-Organisationen in 
NRW vor, die eine weitgehende Ausgestaltungsfreiheit ihrer internen Organisation erlaubt. Im 
Rahmen einer Übergangsregelung verbleiben die bisher geschlossenen SPNV-Verkehrsverträge 
bis Ende 2010 bei den heutigen SPNV-Zweckverbänden. 
 
In den letzten drei Monaten wurde unter Hinzuziehung der Anwaltskanzlei Baumeister in Münster 
der Entwurf einer Satzung für den neuen Zweckverband „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) so-
wie der Entwurf einer ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erarbeitet. Mit den vorge-
legten Entwürfen soll die wirtschaftliche Eigenv erantwortung der fünf Teilräume sowie die dezen-
trale Aufgabenwahrnehmung an den heutigen Standorten sichergestellt werden. 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) soll durch die bisher bestehenden regiona-
len Zweckverbände Ruhr-Lippe (ZRL), Münsterland (ZVM), Ostwestfalen-Lippe (VVOWL), Pader-
born-Höxter (nph) und Westfalen-Süd (ZWS) gegründet werden und zukünftig in weitgehend de-
zentralen Strukturen arbeiten. Hierdurch wird die kommunalpolitische Verankerung und die Kun-
den- und Ortsnähe bei der Aufgabenerledigung sichergestellt.  
 
Die Verwaltungen der vier Münsterlandkreise und der Stadt Münster empfehlen dem Rat der Stadt 
Münster und den Kreistagen nicht unmittelbar selbst Verbandsmitglied des „Zweckverbandes Nah-
verkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) zu werden sondern sein Einverständnis zu erklären, dass der 
Zweckverband SPNV Münsterland  Verbandsmitglied des (Dach-) Zweckverbandes NWL wird . Der 
Erhalt des ZVM als regionaler SPNV-Zweckverband und seine Mitgliedschaft im Dachzweckver-
band gewährleistet rechtlich und organisatorisch am besten, dass die weitere Gestaltung und Nut-
zung der bestehenden und zukünftigen Verkehrsverträge bei den Alt-Zweckverbänden unverändert 
bis zum Ende der Übergangsfrist (Ende 2010) und modifiziert auch danach gewährleistet bleibt. 
 
 
Zu 2. : Organisation des NWL und die geplante Zuständigkeitsverteilung  
 
Die grundsätzlichen Regelungen für den NWL sind in der Anlage 1.2 zusammengefasst.  
 
Unter Berücksichtigung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) sind der Sat-
zungsentwurf (Anlage 2.1) und insbesondere für die Bereiche Organisation, Finanzierung und Auf-
gabenerledigung der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2.2) durch die An-
waltskanzlei Baumeister, Münster erarbeitet, zwischen den Verbandsvorstehers der 5 Altzweck-
verbände weitgehend vorabgestimmt und auch politisch vorberaten worden. 
 
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Des weiteren ist vorgesehen, Geschäftsordnungen (GO) des Verbandsvorstehers (Anlage 2.3) und 
eine GO für die Geschäftsführung (Anlage 2.4) des NWL zu erlassen. Weitere Geschäftsordnun-
gen wird der ZV NWL ggf. für die Verbandsversammlung, die Bildung von Arbeitsgruppen und für 
den Ältestenrat erlassen. 
 
Die wesentlichen Zielsetzungen der Satzung des NWL und der geplanten ergänzenden öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung zwischen den Alt-ZV und dem Dach-ZV NWL sind wie folgt geregelt: 
 
• Mitgliedsverbände des Dachzweckverbandes „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) sind die 
regionalen Zweckverbände ZRL, ZVM, VVOWL, nph und ZWS (Anlage 1.1). 
 
• Die regionalen (Alt-)Zweckverbände entsenden unter Berücksichtigung der Parameter „Basis-
sitze“ (3 Vertreter je Mitgliedsverband) sowie den Kenngrößen Zugkilometer und Einwohner 45 
Vertreter (ZRL=12, ZVM=11, VVOWL=10, nph=6, ZWS=6), in die Verbandsversammlung des 
ZVW.  
 
• Der ZVM stellt 11 Mitglieder der Verbandsversammlung des NVW . Gemäß §6(4) der geän-
derten ZVM - Satzung (Anlage 3.1) werden je Verbandsmitglied (Kreise und Stadt Münster) je-
weils mindestens 2 Vertreter, darunter den Hauptverwaltungsbeamten (bzw. seinen persönli-
chen Vertreter) entsandt. 
  
 Die Landräte der Münsterlandkreise und der Obm der Stadt Münster sich am 19.11.2007 dar-
auf verständigt und empfehlen abweichend vom Entwurf der NWL-Satzung (Anlage 2.1) , dass 
der ZVM vier Hauptverwaltungsbeamte (Kreis Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Müns-
ter) in die ZV-Versammlung des NWL entsendet (vergleiche Beschlusspunkt 3).  
  
 Dementsprechend soll der ZVM beschließen, die Satzung des NWL (Anlage 2.1) in §6 (2) um 
den folgenden Satz 3 zu ergänzen: 
 
       „ Die Hauptverwaltungsbeamten der Gebietskörperschaften der Verbandsmitglieder, welche 
nicht als stimmberechtigte Vertreter in die Zweckverbandsversammlung  entsandt wurden o-
der von diesen benannte persönliche Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe teilzunehmen.“ 
 
• Gem. § 17 des ÖPNVG NRW wird von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht, dass die 
Rechte und Pflichten aus den am 01.08.2007 bestehenden Verkehrsverträgen bis zum 
31.12.2010 bei den bisherigen regionalen Zweckverbänden verbleiben  und erst danach auf 
den Dachzweckverband übergehen.  
 
• Der Zweckverband NWL wird in einem rollierenden System (3 Jahre) von den Verbandsvorste-
hern/Verbandsvorsteherin der regionalen ZV in der Reihenfolge ihrer Größe geführt (ZRL, 
ZVM, VVOWL, nph, ZWS). Die Geschäftsführung übernehmen die 5 regionalen Geschäftsfüh-
rer des Alt-ZV, von denen auf Vorschlag des jeweiligen Dach-
Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin die Dach-Verbandsversammlung den 
Sprecher der 
Geschäftsführung für die Amtszeit des Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin wählt. 
 
• Die Aufgabenwahrnehmung wird dezentral organisiert . Der Hauptsitz des Zweckverbandes ist 
Unna. Auf Basis der Regelungen in der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung“ wird das für den 
Raum Westfalen neue Aufgabenfeld der „Investitionsförderung gem. § 12 ÖPNVG“ - das von 
den Bezirksregierungen auf den Dachzweckverband übergeht - beim ZVM in Münster angesie-
delt. Das vom Land NRW für die Koordination und Weiterentwicklung des landesweiten Fahr-
plans dem Raum Westfalen angebotene „Kompetenz-Center Integraler Taktfahrplan (KC ITF)“ 
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wird beim VVOWL in Bielefeld angesiedelt. Weitere dezentral wahrzunehmende Aufgaben des 
neuen Verbandes sind in der geplanten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2.2) gere-
gelt. Weiterhin werden die Verkehrsverträge (insgesamt derzeit 17 Verträge in Westfalen) im 
Rahmen eines Federführungsprinzips einem r egionalem Mitgliedsverband in der Betreuung 
zugeordnet.  
 
• Im Bereich der Finanzierung der SPNV-Betriebskosten  werden die Mittelzuweisungen des 
Landes gem. § 11 ÖPNVG (254 Mio. Euro im Jahr 2008) auf Basis des Schlüssels 2007 nach 
Abzug der allgemeinen Ausgaben bis Ende 2010 an die Mitgliedsverbände weitergeleitet. Ab 
dem Jahr 2011 werden die Mittel zentral vom Dachzweckverband bewirtschaftet und im Rah-
men einer Teilraumergebnisrechnung für die Mitgliedsverbände vom Dachzweckverband nach 
Angabe der Mitgliedverbände eingesetzt. Die ab 2008 geltenden Finanzierungsregelungen 
können nur einstimmig von der Verbandsversammlung verändert werden. Im Rahmen einer 
Härtefallklausel verpflichten sich die Mitgliedsverbände zu einer neuen Finanzierungsregelung, 
falls die Teilraumergebnisrechnung für eines oder mehrere Mitglieder zu unzumutbaren Härten 
führt.  
 
• Im Rahmen der Regelungen des §§ 7 und 9  des Entwurfes der Verbandssatzung des NWL 
werden den Mitgliedsverbänden (Alt-ZV) starke Mitspracherechte eingeräumt. So bedürfen 
beispielsweise 
Entscheidungen über das Landesnetz  § 7 (4) ÖPNVG und zum Nahverkehrs-
plan Westfalen der vorherigen Zustimmung der  Mitgliedsverbände. Verkehrsverträge können 
nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände abgeschlossen werden. 
 
• Die Mitarbeiter der regionalen Zweckverbände  verbleiben anstellungsmäßig dort, arbeiten je-
doch teilweise für den Dach-ZV. Die Finanzierung der regionalen Zweckverbände erfolgt aus 
der Landespauschale nach § 11 (1) als „Sonstige Aufgabe des ÖPNV“. 
 
• Beim Dach-Zweckverband werden die Mitarbeiter der Dach-Geschäftsstelle, die vom Land ü-
bernommen Mitarbeiter für die Investitionsförderung sowie gegebenenfalls die Mitarbeiter des 
neuen Kompetenzzentrums angesiedelt. 
 
• Für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe „Investitionsförderung“ gemäß §12 ÖPNVG  sollen 
bis zu  9  Mitarbeiter von den Bezirksregierungen vom NWL übernommen werden. Sie werden 
vom Land gesondert finanziert: Sie werden in der Geschäftsstelle des ZVM eingesetzt und er-
halten eine Standortgarantie für Münster entsprechend der Laufzeit des ÖPNVG (5 Jahre). 
 
Weitere Detaillierungen sind den Anlagen 2.1 - 2.4 zu entnehmen. 
 
 
Bildung einer gesonderten „Arbeitsgruppe der kommunalen Aufgabenträger“ 
 
Mit Gründung des ZVM in 1996 hat sich die Einrichtung eines „Arbeitskreises Verkehrsplanung“ 
der Fachverwaltungen der fünf Verbandsmitglieder bewährt. Mit diesem AK wurden bereits im Vor-
feld der Beratungen und Beschlussfassung in der ZV-Versammlung zwischen der Geschäftsfüh-
rung und der Verwaltung der kommunalen Aufgabenträger die Interessenlage geklärt. Ergänzende 
Fachbelange (z.B. aus dem Bereich des OPNV) konnten frühzeitig eingebracht und berücksichtigt 
werden. Finanzielle Konsequenzen geplanter Projekte für den ZVM und eventuell auch für die 
Verbandsmitglieder wurden vorabgestimmt. 
 
Wesentlichen Aufgabenfelder des ZVM (Haushalt, Infrastrukturförderung, Nahverkehrsplanung 
u.a.) und die Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung des ZVM durch die Ge-
schäftsführung wurden vom AK Verkehrsplanung kontinuierlich begleitet und unterstützt.  
 
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Es wird daher zur Wahrung der Interessen der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger gefordert, eine 
solche Facharbeitsgruppe auch auf der Ebene des NWL zu bilden  und in dem Regelwerk des ZV 
NWL, z.B. in der „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ des NWL verbindlich zu verankern: 
 
Vorschlag einer Textergänzung zu § 6 Abs.4 der  “Geschäftsordnung der Geschaftsführung“  
des ZV NWL (vergleiche  Anlage 2.4.1) : 
„(4) Es wird eine „Facharbeitsgruppe der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger“ in Westfalen ge-
bildet. Diese unterstützt die Geschäftsführung des ZV NWL bei der Vorbereitung und Umset-
zung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Die Arbeitsgruppe wirkt bei Grundsatzfragen 
wie z.B. bei der Haushaltsplanung, der Nahverkehrsplanung SPNV/ÖPNV und bei der Investiti-
onsförderung frühzeitig mit. Die Leitung der der Facharbeitsgruppe “ regelt der Verbandsvorste-
her. Aus dem Kreis der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger werden zwei Stellvertreter ge-
wählt.“ 
 
Zu 3. Änderung der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münsterland (ZVM) 
 
Aufgrund der sich ändernden Rechtslage zum 01.01.2008 müssen auch die Satzungen der fünf 
regionalen westfälischen Zweckverbände angepasst werden, wobei der Zeitraum bis Ende 2010 
bzw. ab 2011 aufgrund der Revisionsklauseln des ÖPNVG NRW berücksichtigt werden muss.  
 
Der vorliegende Entwurf zur Änderung der ZVM-Satzung (Anlage 3.1) basiert auf Vorschlägen der 
Anwaltskanzlei Baumeister in Münster und wurde mit den Verwaltungen der Münsterlandkreise 
und der Stadt Münster und in der erweiterten Tarifkommission des ZVM vorabgestimmt.  
 
Nach den Beratungen und Beschlussfassungen in den Gremien der Verbandsmitglieder soll eine 
Beschlussfassung der Verbandsversammlung des ZVM im Dezember 2007 erfolgen. 
 
Die wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der neuen westfälischen Organisationsstruktur im 
Aufgabenbereich in § 1 und § 3, den Zuständigkeiten der Verbandsversammlung in § 6 und in der 
Finanzierung in § 11 und § 13.  In § 10 (1a) ist die dezentrale Wahrnehmung von Aufgaben des 
Dachzweckverbandes durch Dienstkräfte des ZVM neu geregelt.  
 
Der Satzungsentwurf des ZVM (§6(4)) sieht vor, dass von den - in die Verbandsversammlung des 
Dachzweckverbandes NWL - zu entsendenden 11 Vertretern des ZVM jedes Verbandsmitglied 
(Münsterlandkreise und Stadt Münster) mindestens zwei Vertreter entsendet. Von den entsandten 
11 Vertretern des ZVM sollen vier Vertreter auf die Hauptverwaltungsbeamten (bzw. auf von die-
sen benannten persönlichen Vertretern) der Münsterlandkreise bzw. der Stadt Münster entfallen. 
 
Die Stadt Münster stimmt der geänderten Satzung des ZVM (Anlage 3.1) mit der Maßgabe 
zu, dass der ZVM den Hauptverwaltungsbeamten (bzw. seinen persönlichen Vertreter) der 
Stadt Münster und einen Vertreter des Rates der Stadt Münster in den Zweckverband West-
falen-Lippe entsendet. 
Gemäß den Empfehlungen der Landrätekonferenz vom 19.11.2007 soll die ZVM-Satzung (Anlage 
3.1)  in §6(4) wie folgt geändert werden: 
„Von den entsandten Vertretern (des ZVM) entfallen vier Vertreter auf die   Hauptverwaltungsbe-
amten oder auf die von diesen benannte persönliche Stellvertreter (§5 Abs. 2). Der Hauptverwal-
tungsbeamte der Gebietskörperschaft, welcher hiernach nicht in der Verbandsversammlung (des 
NWL) vertreten ist oder ein von diesem benannter persönlicher Vertreter hat hingegen das Recht, 
an den Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht teilzunehmen.“ 
Die Zweckverbandsversammlung des ZVM entscheidet zukünftig nach § 6 (2) der geänderten 
ZVM-Satzung über die Zustimmung zu wesentlichen Entscheidungen des Dachzweckverbandes. 
Die zum Dach-ZV NWL entsandten Vertreter des ZVM sind gemäß         § 6 (4) der ZVM-Satzung 
an Beschlüsse der Verbandsversammlung des ZVM gebunden. Weitere Änderungen dienen zur 
Aktualisierung und Präzisierung der ZVM-Satzung (Anlage 3.1) an die Vorgaben / Rechtslage des 
ÖPNVG NRW 2008. Die Geschäftsordnung der Zweckverbandsversammlung des ZVM (Anlage 
3.2) wurde angepasst. 
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Zu 4.  Umsetzung der Ratsbeschlüsse 
 
Bei Grundsatzfragen der Organisation und Finanzierung beim ZVM ist vereinbart, das Votum / Ein-
verständnis der Räte (Kreise, Stadt Münster) als Verbandsmitglieder einzuholen.  
 
Die in dieser Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen über die Gründung des 
NWL und über die Satzungsänderungen des ZVM bedürfen des Einverständnisses des Rates der 
Stadt Münster.  
 
An die Grundsatzbeschlüsse des Rates sind die entsandten 7 Mitglieder der Stadt Münster in der 
ZVM-Versammlung gebunden. 
 
Nach den Beratungen und Beschlussfassungen in den Gremien der vier Münsterlandkreise und in 
im November/Dezember 2007 soll eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweck-
verbandes SPNV Münsterland (ZVM) als Verbandsmi tglied des Dach-ZV Nahverkehr Westfalen-
Lippe (NWL)  voraussichtlich am 20.12.2007 Dezember 2007 erfolgen. Dann werden u.a. die 11 
Vertreter des ZVM für die Zweckverbandsversammlung des Dachzweckverbandes NWL gewählt 
werden.  
 
Die konstituierende Gründungs-Sitzung der Zweckverbandsversammlung des Dach-ZV NWL soll 
am 14.01.2008 in Unna erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
 
1.1 Schaubilder „Größe, Mitglieder des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe“ NWL 
1.2       Vertragswerk-Übersicht zur Gründung / Organisation des NWL 
 
2.1. Entwurf der Satzung des Zweckverbandes „Nahv erkehr Westfalen-Lippe“ NWL        
 (08.11.2007) 
2.2 Entwurf der ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des NWL  (08.11.2007) 
2.3 Entwurf der Geschäftsordnung des Verbandsvorstehers des NWL 
2.4 Entwurf der Geschäftsordnung der Geschäftsführung des NWL 
 
3.1 Entwurf zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münsterland ZVM 
3.2 Entwurf der geänderten Geschäftsordnung der Zweckverbandsversammlung des ZVM 
 
 
 
  
V/0790/2007



Anlage 1.1  zur Vorlage 790/2007 Stadt Münster 
Kooperationsräume in NRW 
nach § 5 (1) ÖPNVG 
Strukturdaten 
Kreise Bevölkerung Fläche ÖPNV-Pauschale 
und  am 31.12.2006 in km² nach  § 11(1)
kreisfreie ÖPNVG NRW 
Städte in Mio. €
a) Rhein-Ruhr/ 
Niederrhein 23 7.923.873 7.302 363,9 
b) Rhein-Sieg/ 
Aachen 12 4.384.669 7.365 181,3 
c) Westfalen 19 5.720.203 19.418 254,8 

Kooperationsraum Westfalen 
Strukturdaten 
Kreise Bevölkerung Fläche ÖPNV-Pauschale 
und  am 31.12.2006 in km² nach  § 11(1)
kreisfreie ÖPNVG NRW 
Städte in Mio. €*
Münsterland (ZVM) 5 1.590.214 5.942 70,3 
Ostwestf.-Lippe (VVOWL) 5 1.613.659 4.074 48,9 
Ruhr-Lippe (ZRL) 5 1.633.491 5.115 86,5 
Paderborn/Höxter (NPH) 2 451.754 2.445 24,5 
Westfalen Süd (ZWS) 2 431.085 1.842 24,6 
* ca.-Wert bei Aufteilung wie 2007

Vertragswerk zur Neugestaltung der Organisationsstrukturen des Schie- 
nenpersonennahverkehrs in Westfalen-Lippe 
-Übersicht- 
Zur Gründung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe schließen die bestehenden 
Zweckverbände eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Ausgestaltung der Organisations- 
strukduren des Schienenpersonennahverkehrs in Westfalen mit folgenden Anlagen: 
1. Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, 
2. Vertrag über die Mitnutzung der Geschäftsstellen, 
3. Geschäftsordnung des Verbandsvorstehers, 
4. Geschäftsordnung der Geschäftsfühning, 
5. Übersicht über die bei Vertragsschluss gültigen Verkehrsverträge. 
6. Anhang 1 der Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
I. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung regelt alle grundsätzlichen Fragen der zukünftigen mit 
dem Dachverband. Dam zählen 
Gründung des Dachverbandes, 
Einrichtung dezentraler Geschäftsstellen des Dachverbandes, 
Wahl des Verbandsvorstehers, 
Bestellung der Geschäftsführung, 
dezentrale Aufgabenwahrnehmung des Dachverbandes, 
Abschluss und Verwaltung von Verkehrsverträgen, 
Finanzierung des Verbandes. 
Über die Anlagen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden auch die Satzung, die Mit- 
nutzung der Geschäftsstellen der Mitgliedsverbände durch den Dachverband und wesentliche 
Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den Gremien des Dachverbandes (Geschäftsfuhrung, 
Verbandsvorsteher) festgelegt. 
11. Satzung des Dachverbandes 
Die Satzung des Dachverbandes regelt die grundlegende Verfassung (Mitglieder, Verbands- 
gebiet, Aufgaben), die Rechtsstellung der Verbandsorgane, die Finanzierung des Verbandes, 
etc. 
111. Vertrag über die Mitnutzung der Geschäftsstellen 
In diesem Vertrag werden Einzelheiten der Mitnutzung der Geschäftsstellen der Mitglieds- 
verbände durch den Dachverband sowie der Personalgestellung geregelt. 
IV. Geschäftsordnung des Verbandsvorstehers 
In der Geschäftsordnung des Verbandsvorstehers werden Einzelheiten seiner MTahl, der Wahl 
seiner Stellvertreter, der 'CVahnlehmung laufender Geschäfte des Zweckverbandes und der 
Stellvertretung gerqelt.

V. Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung regelt Einzelheiten der Zusammenarbeit inner- 
halb der fünfköpfigen Geschäftsführung. Dazu zählen Fragen der Zusanmensetzung der Ge- 
schäftsführung, Kompetenzen des Sprechers der Geschäftsführung, Zuständigkeiten der Mit- 
glieder der Geschäftsführung, die Einrichtung von Arbeitsgruppen, Entscheidungen innerhalb 
der Geschäftsführung, etc. 
VI. Übersicht über Verkehrsverträge 
Inhaber der bestehenden Verkehrsverträge sollen bis Ende 2010 die Mitgliedsverbände blei- 
ben. Neue Verkehrsverträge kann ab dem 01.0 1.2008 nur noch der Dachverband im Einver- 
nehmen mit dem betroffenen Mitgliedsverband abschließen. Die Übersicht stellt für alle betei- 
ligten den bestand der zum Vertragsschluss bestehenden Altverträge fest. 
VII. Anhang 1 der Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
Der Anhang enthält eine Beschreibung der vom Dachverband dezentral wahrzunehmenden 
Aufgaben.

Anlage 2.1 zur Vorlage 790/2007 
 
Stand: 08.11.2007  :          
Änderungen gegenüber Entwurf 22.08.2007 in Fettschrift  
bzw.  Streichungen in Kursivschrift, unterstrichen und grau hinterlegt  
 
Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
 
§ 1 
Name und Sitz 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen -Lippe (NWL) “ . 
 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
Mitglieder des Verbandes sind die  Zweckverbände Sc hienenpersonennahverkehr Ruhr-
Lippe, Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterlan d, Verkehrsverbund Ostwestfalen-
Lippe, Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und Personennahverkehr Westfalen-Süd. 
 
§ 3 
Verbandsgebiet 
Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet de r kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm, 
Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, 
Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Pad erborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, 
Steinfurt, Unna und Warendorf.  
 
§ 4 
Aufgaben 
(1) Der Zweckverband entscheidet über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
SPNV. Er hat auf eine integrierte Verkehrsgestaltun g im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere 
auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaf tstarifes, auf die Bildung kooperations-
raumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landes weiten Tarifs, auf ein koordiniertes Ver-
kehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsb edingungen, Produkt- und Qualitäts-
standards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der 
Verband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung a ngemessener Kundenrechte durch Auf-
nahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbes timmungen des Gemeinschaftstarifs 
hinzuwirken. Die bei Inkrafttreten dieser Satzung b estehenden Verkehrsverträge der Mit-
gliedsverbände mit Verkehrsunternehmen sollen erst zum 01.01.2011 auf den Zweckverband 
übergehen. 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur V erbesserung des SPNV einen Nahver-
kehrsplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmu ng seiner Mitglieder und im Beneh-
men mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Verband wirkt an der Fest- 
legung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fort-
schreibung mit.

2 
(3) Der Verband bestellt und finanziert Verkehrsdie nstleistungen im Bereich des Schienen-
personennahverkehrs. Die Rechte und Pflichten aus d en am 01.01.2008 bestehenden Verein-
barungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Leistungserbringung im SPNV gehen 
– vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner – spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 
auf den Zweckverband über.  
 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den 
Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG zu fördernden Maßnahmen 
festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeig en. Der Zweckverband ist Bewilli-
gungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsma ßnahmen im besonderen Landesinte-
resse gem. § 13 ÖPNVG.  
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht  Aufgabe des Zweckverbandes, son-
dern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Zweckver band wirkt gegenüber diesen darauf 
hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erb racht und sparsam gewirtschaftet wird 
sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausge schöpft und marktwirtschaftliche Grund-
sätze beachtet werden. 
 
(6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung sei ner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbe-
sondere seiner Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufg abenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG 
können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung weitere Aufgaben auf den Zweckverband im 
Einvernehmen mit allen Mitgliedsverbänden übertragen. 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Orga nisation und Ausgestaltung von Linien-
verkehren des SPNV, die das Gebiet anderer Aufgabenträger berühren, mit diesen zusammen. 
 
(8) Der Verband ist berechtigt, sich im Rahmen sein er Aufgaben an der Bildung von Ein-
richtungen, Verbänden und Gesellschaften zu beteiligen.  
 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung  
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertret ern der Mitgliedsverbände. Die Ver-
treter werden durch die Verbandsversammlungen der M itgliedsverbände für deren Wahlzeit 
nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit gewählt. Für jedes 
Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertr eter für den Fall der Verhinderung zu 
wählen. Jeder gewählte Vertreter eines Mitgliedsver bandes  in der Verbandsversammlung hat 
eine Stimme.  
 
(2) Der/Die Verbandsvorsteher(in) und der/die Gesch äftsführer(in) des Zweckverbandes sind 
verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversamml ung teilzunehmen; der/die Verbands-
vorsteher(innen) und die Geschäftsführer(innen) der  Mitgliedsverbände sind berechtigt, an 
den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.

3 
(3) Der Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe entsendet 12 V ertreter, der Zweckverband Schie-
nenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 11 Vertret er, der Zweckverband Verkehrsver-
bund Ostwestfalen-Lippe 10 Vertreter, der Zweckverb and Personennahverkehr Westfalen-
Süd 6 Vertreter und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 6 Vertreter.  
 
(4) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit , für die sie bestellt sind, bis zum Amts-
antritt der neubestellten Vertreter weiter aus. 
 
7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle we sentlichen Angelegenheiten des Ver-
bandes. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder 
an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. Die  Verbandsversammlung ist oberste Dienstbe-
hörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtenge setz der beim Zweckverband beschäf-
tigten Beamten. Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss und  kann wei-
tere Ausschüsse bilden und Entscheidungen an diese delegieren. 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten unter 
Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheits- und Zustimmungserfordernisse: 
 
a)  die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzu ngsmäßigen Stimmen/Zu-
stimmung aller Mitgliedsverbände), 
b)  Auflösung des Zweckverbandes ( 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
c)  Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitglieder n ( 2/3 der sat-
zungsmäßigen Stimmen), 
d)  Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Na hverkehrsplans (2/3 der sat-
zungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
e)  alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung d es SPNV (einstimmig), 
f)  Gestrichen werden soll:  „Abschluss, wesentliche Änderung und Aufhebung 
von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßigen Stim men/Zustimmung der 
betroffenen Mitgliedsverbände)“, 
f)  Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 5 ÖPNVG (2/3 der satzungs- 
mäßigen Stimmen), 
g)  Entscheidung über die Herstellung des Einverneh mens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNV G (2/3 der satzungs-
mäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
h)  Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verb andsversammlung und der 
Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
i)  Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin und der 
Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
j)  Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließ-
lich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrh eit der abgegebenen 
Stimmen), 
k)  Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabsch lusses (Mehrheit der abgege- 
benen Stimmen), 
l)  Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw.  Höhergruppierung und Ent- 
lassung der Geschäftsführer(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
m)  Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (M ehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände),

4 
n)  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Ve rbänden, Gesellschaften und 
Organisationen (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
o)  Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und d er Geschäftsführung (2/3 
der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
q)  Gestrichen werden soll : „Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit         
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen)“. 
 
(3) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeaus schuss, der zuständig ist für die 
Vergabe von Aufträgen,  Abschluss,  wesentliche Änd erung oder Aufhebung von Ver-
kehrsverträgen und sonstige  Ausschreibungen bei ei nem Auftragswert größer 1 Mio. 
Euro. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse nach vor heriger Zustimmung der betroffe-
nen Mitgliedsverbände. Näheres regelt die Geschäfts ordnung des Vergabeausschusses, 
die die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt. 
 
§ 8 
Vorsitz, Einberufung 
(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer konstitu ierenden Sitzung aus ihrer Mitte für die 
Dauer ihrer Wahlzeit in getrennten Wahlgängen eine( n) Vorsitzende(n) und  vier stellvertre-
tende(n) Vorsitzende(n), so dass alle Mitgliedsverbände repräsentiert sind. 
 
(2) Der/Die Vorsitzende leitet die Verbandsversamml ung und beruft sie jeweils schriftlich 
unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den/die 
Vorsitzende(n) der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem/der Verbandsvorsteher(in). 
Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungst ag müssen mindestens 10 Tage lie-
gen. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die  Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. 
Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(3) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal  im Jahr einzuberufen. Sie ist unver- 
züglich einzuberufen, wenn ein Mitgliedsverband  od er der/die Verbandsvorsteher(in) die 
Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. 
 
(4) Zu der konstituierenden Sitzung laden die Verba ndsvorsteher(innen) der Mitgliedsver-
bände  gemeinsam ein, zu der jeweils ersten Sitzung  nach der Neubildung der Zweckver-
bandsversammlung lädt der/die Verbandsvorsteher(in) oder sein/ihre Stellvertreter(in) ein.  
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr 
als 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verband sversammlung anwesend sind. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu 
einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese  Sitzung ist die Verbandsversammlung 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgli eder der Verbandsversammlung be-
schlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit d er Mehrheit der abgegebenen Stim-
men gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder 
dieser Satzung etwas anderes ergibt.

5 
 
(3) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in  der Verbandsversammlung einstimmig zu 
fassen.  Beschlüsse, die überwiegend oder ausschlie ßlich Angelegenheiten einzelner Mit-
gliedsverbände betreffen, bedürfen der Zustimmung e iner Mehrheit der Vertreter der betrof-
fenen Mitgliedsverbände. Beschlüsse über den Abschl uss eines Verkehrsvertrages bedürfen 
der Zustimmung des Mitgliedsverbands, in dessen Geb iet Vertragsleistungen erbracht wer-
den.  
 
(4) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist e ine Niederschrift anzufertigen. Diese ist 
von dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung un d seinem/ihrem Vertreter zu unter-
zeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind  schriftlich gegenüber dem/der Vorsit-
zenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden s olche Einwendungen nicht innerhalb 
von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. 
 
 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher(in) 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der  Verbandsvorsteher(innen) der Mit-
gliedsverbände für die Dauer von 3 Jahren eine(n) V erbandsvorsteher(in) und vier Stellvertre- 
ter(innen), so dass alle Mitgliedsverbände auf dies er Ebene vertreten sind. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung des/der Verbandsvorsteher(in). 
 
(2) Die Wahlzeit des Verbandsvorstehers/der Verband svorsteherin und der Stellvertre-
ter/innen endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptam t oder der Neuwahl bzw. der Wieder-
wahl. 
 
(3) Der/Die Verbandsvorsteher(in) führt die laufend en Geschäfte sowie nach Maßgabe der 
Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der  Verbandsversammlung und die übrige 
Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zwec kverband gerichtlich und außerge-
richtlich. 
 
(4) Der/Die Verbandsvorsteher(in) bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Ge-
schäftsführung, der er nach Maßgabe von ihm zu erla ssener Dienstanweisungen die Verwal-
tung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung überträg t. Rechte und Pflichten der Geschäfts-
führung werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung  der Geschäftsführung geregelt. Die 
Geschäftsführer sind nach Maßgabe ihrer Geschäftsor dnung und entsprechender Anweisun-
gen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 
Abs. 3 GkG berechtigt.  
 
(5) Der/Die Verbandsvorsteher(in) hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf 
des Haushaltsplans der Verbandsversammlung vorzuleg en. Das Haushaltsjahr ist das Kalen-
derjahr. 
 
(6) Der/Die Verbandsvorsteher(in) bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und 
führt sie aus. 
 
(7) Der/Die Verbandsvorsteher(in) ist Dienstvorgese tzte(r) aller Mitarbeiter des Zweckver-
bandes. Dienstvorgesetzter des/der Verbandsvorstehe rs/Verbandsvorsteherin ist die Ver-
bandsversammlung.

6 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung  
(1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner A ufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte  ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung  bzw. Höhergruppierung und 
Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten  entscheidet im Rahmen des Stel-
lenplans der/die Verbandsvorsteher(in).  
 
(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkund en für Beamte und Beamtinnen sowie 
Anstellungsverträge und sonstige schriftliche Erklä rungen zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse von Beschäftigten  sind vom Verbandsvorsteher, der Verbandsvorsteherin bzw. von des-
sen/deren Stellvertreter(in) zu unterzeichnen.  
 
 
§ 12 
Finanzierung 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dien t nicht der Gewinnerzielung. Der 
Zweckverband bestreitet seine allgemeinen Ausgaben vorrangig aus der vom Land gem. §§ 
11 Abs. 1 ÖPNVG und 15 (a)  gewährten jährlichen Pauschale.  
 
(2) Die nach Abzug der für die allgemeinen Ausgaben  vorgesehenen Mittel verbleibende 
Summe aus der jährlichen Pauschale gem. § 11 Abs. 1  ÖPNVG setzt der Zweckverband nach 
den Zielen und Erfordernissen des Nahverkehrsplans anteilig in den jeweiligen Gebieten der 
Mitgliedsverbände ein. Für die Übergangszeit bis zu m 31.12.2010, in der die Mitgliedsver-
bände Inhaber der Rechte und Pflichten aus den Verk ehrsverträgen bleiben, wird der Zweck-
verband die Pauschale nach Abzug der für allgemeine Ausgaben benötigten Mittel vollständig 
an die Mitgliedsverbände weiterleiten. 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs . 1 ÖPNVG eine pauschalierte Zu-
wendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zwe ckverband wird diese Zuwendung 
zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder 
hierfür an Gemeinden, Kreise- und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und  öffentliche 
und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehm en sowie juristische Personen des 
privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten.  
 
§ 13 
Teilraumergebnisrechnung 
(1) Der Zweckverband legt jährlich beginnend mit de m zweiten Haushaltsjahr eine Teilraum-
ergebnisrechnung zur Finanzierung der Verkehrsleist ungen vor. Weist die Teilraumergebnis-
rechnung für das Gebiet eines oder mehrer Mitglieder aus, dass die für einen für den Teilraum 
veranschlagten Zuwendungen des Landes für die Finan zierung der Verkehrsleistungen in die-
sem Gebiet nicht ausreichen, sind die betroffenen M itglieder zu einem Ausgleich durch Zah-
lung einer Sonderumlage verpflichtet. 
 
(2) Weist die Teilraumergebnisrechnung für das Gebi et eines oder mehrer Mitglieder einen 
Überschuss der für das Gebiet veranschlagten Zuwend ungen des Landes aus, hat der Zweck-
verband diese Mittel in den Gebieten dieser Mitglie der in angemessener Frist einzusetzen 
oder an diese auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 S. 3 ÖPNVG weiterzuleiten.

7 
(3) Die Mitgliedsverbände werden dafür Sorge tragen , dass die prozentualen Anteile der Mit-
gliedsverbände -gemessen an Betriebsleistungen (Inf rastrukturkosten und Fahrbetriebskos-
ten), der Fläche und der Einwohnerzahl- alle drei J ahre neu festgestellt werden und bei der 
Verteilung der Finanzmittel grundsätzlich berücksic htigt werden sollen. Die Mitgliedsver-
bände verpflichten sich zu einer neuen Finanzierung sregelung, falls die Teilraumergebnis-
rechnung oder die Verteilung der Landesmittel für e ines oder mehrere Mitglieder zu einer 
unzumutbaren Härte führen würde. 
 
(4) Einzelheiten der Teilraumergebnisrechnung werde n zwischen den Mitgliedsverbänden  in 
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt. 
 
§ 14  
Verbandsumlage  
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Ein nahmen des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Ve rband eine Umlage. Er kann Abschlags-
zahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind.  
 
(2) Die Umlage muss eine verursachergerechte Verteilung der Verluste auf der Basis der Teil-
ergebnisrechnung ermöglichen. Zusatzleistungen auf Wunsch einzelner Mitgliedsverbände 
werden von diesen finanziert.  
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu üb er die Beauftragung der Rechnungs-
prüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. 
 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
(1) Die Tätigkeit in der Verbandsversammlung und al s Verbandsvorsteher(in) ist ehrenamt-
lich.  
 
(2) Eine Entschädigung für diese ehrenamtliche Täti gkeit kann gewährt werden. Das nähere 
regelt eine Entschädigungssatzung, über die die Verbandsversammlung beschließt. 
 
§ 17 
Öffentliche Bekanntmachung 
Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ih re Ergänzung oder Änderung in ihrem 
amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Bekanntmachungen des Zweckverbandes 
sind im Amtsblatt  der Bezirksregierung Arnsberg zu veröffentlichen. Sind Karten, Pläne oder 
Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuter ungen bekannt zu machen, werden sie 
ausgelegt. In diesem Fall ist vorbehaltlich besonde rer gesetzlicher Bestimmungen nach Maß- 
gabe des Satzes 1 unter Bezeichnung des Gegenstande s bekanntzumachen, wo und für wel- 
chen Zeitraum die Auslegung erfolgt.

8 
§ 18 
Vorzeitiges Ausscheiden 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich wer-
den, kann ein Mitgliedsverband seine Mitgliedschaft  kündigen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kan n eine Kündigung mit einer Frist von 2 
Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Der  ausscheidende Mitgliedsverband  haftet 
für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verb indlichkeiten des Zweckverbandes wei-
ter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verba ndsvermögens hat der ausscheidende 
Mitgliedsverband nicht.  
 
§ 19 
Auflösung des Zweckverbandes 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflicht en sich die Mitgliedsverbände, die Be-
diensteten entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. K ommt eine Einigung nicht zustande, 
entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und d ie Verbindlichkeiten des Zweckver-
bandes auf die Mitgliedsverbände im Verhältnis ihre r finanziellen Aufwendungen an den 
Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor 
Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. 
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden Mitgliedsver bänden  steht ein Vorkaufsrecht an 
dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandse igentum, nicht aber an einzelnen 
Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. 
 
§ 20 
Inkrafttreten 
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffent lichen Bekanntmachung in den amtlichen 
Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft, frühestens zum 01.01.2008 .

9 
 
Unna, den _________________________ 
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Ruhr-Lippe     
         
________________________________________________________________________ 
 
Münster, den _______________________ 
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 
 
________________________________________________________________________ 
 
 
 
Bielefeld, den __________________________ 
Für den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 
 
___________________________________________________________  
 
 
Paderborn, den  
Für den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
 
________________________________________________________________________ 
 
 
Siegen, den 
Für den Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd 
 
________________________________________________________________________

Anlage 2.2 zur Vorlage 790/2007 
 
Stand: 08.11.2007  :          
Änderungen gegenüber Entwurf 22.08.2007 in Fettschrift  
bzw.  Streichungen in Kursivschrift, unterstrichen und grau hinterlegt  
 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Ausgestaltung der  
Organisationsstrukturen des Schienenpersonennahverkehrs 
in Westfalen-Lippe 
 
Zwischen den Zweckverbänden Schienenpersonennahverk ehr Ruhr-Lippe, Schienenperso-
nennahverkehr (SPNV) Münsterland, Verkehrsverbund O stwestfalen-Lippe, Nahverkehrsver-
bund Paderborn/Höxter und dem Zweckverband Personen nahverkehr Westfalen-Süd wird 
Folgendes vereinbart. 
 
Präambel 
Der öffentliche Personennahverkehr einschließlich d es Schienenpersonennahverkehrs wird in 
Nordrhein-Westfalen in kommunaler Trägerschaft gepl ant, organisiert und ausgestaltet. Der 
Landesgesetzgeber verpflichtet mit dem Gesetz zur Ä nderung des Gesetzes über den öffentli-
chen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPN VG NRW) zur Gründung einer 
Dachorganisation zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmun g im SPNV und bei der Investiti-
onsförderung im ÖPNV in dem im Gesetz umschriebenen Kooperationsraum Westfalen. 
 
Die beteiligten Verbände haben sich entschlossen, e inen kommunalen Zweckverband als 
Dachorganisation zu gründen und Mitglieder dieses Z weckverbandes zu werden. Die Aus-
gestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt nach § 5 Abs. 
1 S. 2 ÖPNVG durch die Mitglieder des Zweckverbande s. Die Vertragsparteien vereinbaren 
dazu Folgendes:  
 
§ 1 
Gründung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
(1) Die beteiligten Zweckverbände schließen sich zu  einem Zweckverband nach dem Gesetz 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung d er Bekanntmachung vom 01.10.1979 
(GV NRW Seite 621), zuletzt geändert durch Gesetz v om 05.04.2005 (GV NRW Seite 272) 
zusammen. 
 
(2) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die beteiligten Verbände die diesem Ver-
trag als Anlage 1  beigefügte Verbandssatzung.  
 
(3) Sitz des Verbandes ist Unna. Die Verlegung des Sitzes ist nur im Einvernehmen mit allen 
Mitgliedern des Verbandes zulässig.  
 
§ 2 
Einrichtung von Geschäftsstellen 
(1) Der Verband unterhält am Sitz seiner Mitglieder  jeweils eine Geschäftsstelle. Die Ge-
schäftsstellen dienen der Integration der gewachsen en regionalen Strukturen und der dezen-

2 
tralen Aufgabenwahrnehmung des Verbandes. Bei der G eschäftsstelle am Sitz des Verbandes 
handelt es sich um die Hauptgeschäftsstelle, bei de n Geschäftsstellen an den Sitzen der übri-
gen Mitglieder um Nebengeschäftsstellen des Zweckve rbandes. Die Geschäftsstellen werden 
von Geschäftsführern geleitet.  
 
(2) Über die personelle Besetzung, räumliche und te chnische Ausstattung, Verlegung und 
Aufgabe dieser Geschäftsstellen entscheidet der Verband im Einvernehmen mit dem Mitglied, 
an dessen Sitz sich die Geschäftsstelle befindet. D er Zweckverband schließt dazu mit den 
Mitgliedsverbänden Verträge, deren Entwürfe diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt sind.  
 
§ 3 
Verbandsvorsteher(in) 
(1) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin w ird von der Verbandsversammlung aus 
dem Kreis der Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin nen der Mitglieder für einen Zeitraum 
von drei Jahren auf Vorschlag eines Mitgliedsverban ds gewählt. Das Vorschlagsrecht steht 
den Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in folgender zeitlicher Reihe zu: Schienenper-
sonennahverkehr Ruhr-Lippe, Schienenpersonennahverk ehr (SPNV) Münsterland, Verkehrs-
verbund Ostwestfalen-Lippe, Nachverkehrsverbund Pad erborn/Höxter und Personennahver-
kehr Westfalen-Süd. Das Vorschlagsrecht erstreckt s ich auch auf die zu wählenden Stellver-
treter(innen). Verzichtet ein Mitgliedsverband dara uf, seinen eigenen Verbandsvorsteher vor-
zuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl d es Verbandsvorstehers vor, bleibt die 
zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unveränd ert, so dass nach Ablauf der Wieder-
wahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verban d in der in Satz 1 vorgesehenen Rei-
henfolge zusteht. 
 
(2) Grundlagen, Zuständigkeiten, Rechte und Pflicht en des Verbandsvorstehers ergeben sich 
aus dem GkG, der Verbandssatzung und der Geschäftso rdnung des Verbandsvorstehers. Die 
Verbandsversammlung wird eine Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher beschließen, 
die dem als Anlage 3 zu  diesem Vertrag beigefügten Entwurf einer Geschäftso rdnung ent-
spricht. 
 
§ 4 
Geschäftsführung  
(1) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin bedient sich für die Verwaltung und Ver- 
tretung des Zweckverbandes einer Geschäftsführung, die aus fünf Geschäftsführern besteht, 
von denen eine(r) die Aufgabe eines/einer Sprechers /Sprecherin der Geschäftsführung über- 
nimmt. Die Geschäftsführer haben ihren Sitz an den verschiedenen Geschäftsstellen des Ver- 
bandes. Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteher in ist Fachvorgesetzte(r)  der Ge- 
schäftsführer(innen); die Geschäftsführer(innen) si nd Vorgesetzte der Mitarbeiter ihrer Ge- 
schäftsstellen. 
 
(2) Die Verbandsversammlung wählt den Sprecher/die Sprecherin der Geschäftsführung auf 
Vorschlag des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorste herin für die Amtszeit des Verbands-
vorstehers/der Verbandsvorsteherin aus dem Kreis de r Geschäftsführer(innen). Der Spre-
cher/Die Sprecherin der Geschäftsführung nimmt sein e/ihre Aufgaben am Sitz der Hauptge-
schäftsstelle wahr. Die Geschäftsführer werden von der Verbandsversammlung des Mit-
gliedsverbandes auf Vorschlag des Mitglieds gewählt , an dessen Sitz der Geschäftsführer/die 
Geschäftsführerin die Führung einer Geschäftsstelle übernehmen soll.

3 
(3) Die Grundlagen der Arbeit der Geschäftsführung (z. B. Zuständigkeiten der Mitglieder der 
Geschäftsführung, Abstimmung innerhalb der Geschäft sführung, Sitzungen und Beschlüsse, 
Informationspflichten innerhalb der Geschäftsführun g und gegenüber dem Verbandsvorste-
her/der Verbandsvorsteherin, Bereiche der Gesamtges chäftsführung, Federführung in einzel-
nen Arbeitsbereichen) sollen sich aus einer von der  Verbandsversammlung zu beschließenden 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung ergeben, deren Entwurf diesem Vertrag als Anlage 4 
beigefügt ist.  
 
§ 5 
Dezentrale Aufgabenwahrnehmung  
(1) Die Aufgaben des Verbandes sollen in einer deze ntralen Struktur in den Regionen für den 
Verband wahrgenommen werden. Im Rahmen dieser dezen tralen Aufgabenwahrnehmung 
bedient sich der Zweckverband seiner Geschäftsstell en am Sitz seiner Mitglieder. Die Ge-
samtverantwortung des Verbandsvorstehers bleibt davon unberührt. 
 
(2) Im Rahmen der arbeitsteiligen Aufgabenerledigun g werden einzelne Aufgaben federfüh-
rend von einzelnen Geschäftsstellen betreut. Gemein sam mit dem Verbandsvorsteher vertritt 
der Geschäftsführer der jeweiligen Geschäftsstelle für das ihm zugeordnete Aufgabengebiet 
die Gesamtinteressen des Verbandes gegenüber dem La nd, benachbarten Aufgabenträgern 
und den Verkehrsunternehmen. Dazu gehört auch die f ederführende Vertretung des Verban-
des für diesen Arbeitsbereich in fachspezifischen A rbeitsgruppen. Erforderliche Beschluss-
vorlagen für die Verbandsversammlung werden in der jeweiligen Geschäftsstelle erarbeitet, 
der Hauptgeschäftsstelle rechtzeitig zur Verfügung gestellt und von dem Geschäftsführer die-
ser Geschäftsstelle auch in den Gremien des Dachzwe ckverbandes vertreten. Einzelheiten der 
arbeitsteiligen Aufgabenerledigung sind in der Gesc häftsordnung der Geschäftsführung gere-
gelt. 
 
(3) Zur Unterstützung und fachlichen Betreuung soll en zu den einzelnen Aufgabenfeldern 
verbandsweite Arbeitsgruppen eingerichtet werden, d ie sich aus Geschäftsführern und/oder 
Mitarbeitern der verschiedenen Geschäftsstellen zus ammensetzen. Einzelheiten der einzu-
richtenden Arbeitsgruppen ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Geschäftsführung.  
 
(4) Die dezentral wahrzunehmenden Aufgaben des Verbandes werden wie folgt zugeordnet:  
 
a) Investitionsförderung gemäß § 12 ÖPNVG: Gs des NWL beim  ZVM, 
b) Strategische Wettbewerbsplanung und Projektleitu ng, Durchführung von Wettbe-
werbsverfahren: Gs des NWL beim  VVOWL, 
c) es wird gestrichen:  
   Westfalenmarketing: ZRL/Dachzweckverband,  
c) Westfälische Interessenvertretung für Landesnetz  und ITF NRW: Gs des NWL 
beim ZRL,  
d) Fahrplandatenmanagement (Landesdatenverbund): Gs des NWL beim nph,  
e) Fahrplaninformation/Auskunftssysteme: Gs des NWL beim  nph, 
f) NRW-Tarif und –Vertrieb: Gs des NWL beim  nph, 
g) Strategische Fahrzeugplanung für Westfalen: Gs des NWL beim  ZVM,  
h) Strategisches Qualitätsmanagement: Gs des NWL beim  ZWS, 
i) Statistik, Marktforschung, Verkehrserhebung: Gs des NWL beim  VVOWL 
j) Kontinuierliche Bearbeitung der Teilraumergebnis rechnung: Gs des NWL beim  
VVOWL, 
k) Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans: Gs des NWL beim  ZVM.

4 
(5) Das Kompetenz-Center Integraler Taktfahrplan NR W wird bei entsprechender Zuweisung 
durch das Land bei der Gs des NWL beim VVOWL angesiedelt. 
 
§ 6 
Abschluss und Verwaltung von Verkehrsverträgen 
(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einverneh men, dass die Mitglieder des Zweckver-
bandes bis zum 31.12.2010 Berechtigte und Verpflich tete der am 01.01.2008 bestehenden 
Verkehrsverträge bleiben. Eine Übersicht der zum Ze itpunkt des Abschlusses der Vereinba-
rung gültigen Verträge ergibt sich aus Anlage 5. 
 
(2) Nach dem 31.12.2010 sollen die Rechte und Pflic hten aus den bestehenden Verkehrsver-
trägen auf den Verband übergehen. Die beteiligten V erbände werden dazu die Zustimmung 
der Vertragspartner einholen. 
 
(3) Neue Verkehrsverträge werden ab dem 01.01.2008 nur noch vom Zweckverband ge-
schlossen. Der Abschluss eines Verkehrsvertrages se tzt die Zustimmung des Mitgliedsver-
bands voraus, in dessen Gebiet Vertragsleistungen e rbracht werden. Der Verband wird auf 
ausdrücklichen Wunsch eines Mitgliedsverbands zusät zliche, über die von ihm für erforder-
lich gehaltenen Verkehrsleistungen hinausgehende Verkehrsleistungen bestellen.  
 
(4) Die Verkehrsverträge werden, soweit der Verband  die Rechte und Pflichten aus dem Ver-
kehrsvertrag wahrnimmt, von den Geschäftsstellen dezentral verwaltet. Verantwortlich für das 
Vertragsmanagement ist die Geschäftstelle, die ihre n Sitz im jeweiligen Vertragsgebiet hat. 
Erstreckt sich das Vertragsgebiet des Verkehrsvertr ages auf einen Bereich, in dem mehrere 
Geschäftsstellen des Verbandes ihren Sitz haben, ve rständigen sich die beteiligten Geschäfts-
stellen auf eine Federführung für das Vertragsmanag ement. Falls eine Verständigung nicht 
zustande kommt, übernimmt die Geschäftsstelle die F ederführung, in deren Geschäftsbereich 
der größte Anteil des Leistungsumfangs des jeweiligen Vertrages (Zugkm/Jahr) erbracht wird. 
 
(5) Zum 01.01.2008 wird das Prinzip der Federführun g im Vertragsmanagement auf alle be-
stehenden und auch für die zukünftig vom Verband ab zuschließenden Verkehrsverträge über-
tragen. Zum Vertragsmanagement der Verkehrsverträge  zählen folgende Aufgaben und Zu-
ständigkeiten:  
 
• Federführende Abstimmung und Koordinierung des Leis tungsangebots mit den betei- 
ligten regionalen Zweckverbänden (Leistungsumfang, Fahrlagen, Behängung usw.),  
• regionale Abstimmung des Leistungsangebots mit Nachbaraufgabenträgern,  
• eigenverantwortliche Planung und Koordinierung von Sonder- und Entlastungsverkeh-
ren im Rahmen eines im Vorfeld vereinbarten Budget für das Gesamtnetz,  
• Koordination von Fahrplananpassungen und Ersatzverkehren bei Baustellen,  
• Federführende gemeinsame Fahrplanbestellung bei den  Eisenbahnverkehrsunterneh-
men,  
• Abstimmung der netzbezogenen Maßnahmen im Bereich M arketing und Öffentlich- 
keitsarbeit.  
 
(6) Des Weiteren zählen zum Vertragsmanagement Aufg aben im Bereich der Finanzierung 
der Verträge:

5 
• federführende Entgegennahme und Kontrolle sämtliche r Abrechnungsunterlagen des 
Eisenbahnverkehrsunternehmens (Qualitätsdaten für S chlecht- und Nichtleistungen, 
Abrechnung Sonderverkehre usw.), 
• federführende Abstimmung und Festlegung der unterjä hrigen Abschlagszahlungen der 
beteiligten regionalen Zweckverbände unter Berücksi chtigung der Kostenvorausschau 
des Verkehrsvertrages und der zu realisierenden Einnahmen,  
• Ermittlung eventueller besonderer Finanzierungsante ile für den jeweiligen Mitglieds- 
verband,  
• Bereitstellung von Kerndaten des Vertragsmanagement s an die zentrale Geschäftsfüh-
rung  
 
§ 7 
Finanzierung des Verbandes 
(1) Der Zweckverband bestreitet seine allgemeinen A usgaben aus der vom Land gemäß § 11 
Abs. 1 ÖPNVG gewährten jährlichen Pauschale und aus  den Mitteln nach § 15 a Abs. 1 
ÖPNVG. Zu den allgemeinen Ausgaben gehört neben den  Entschädigungen der ehrenamtlich 
Tätigen, die personellen und sächlichen Kosten der Geschäftsstellen und der verbandsweiten 
Arbeitsgruppen einschließlich der von den Bezirksregierungen übernommenen Mitarbeiter für 
den Bereich der Investitionsförderung. 
 
(2) Die nach Abzug der für diese allgemeinen Ausgab en erforderlichen Mittel verbleibenden 
Anteile der aus der jährlichen Pauschale gemäß § 11  Abs.1 ÖPNVG NRW setzt der Zweck-
verband in den Gebieten der Mitgliedsverbände ein. Die Verwendung in den einzelnen Ver-
bandsgebieten entspricht den prozentualen Anteilen der Mitgliedsverbände an der Pauschale 
des Zweckverbandes gemäß folgender Quote: Schienenpersonennahverkehr Ruhr-Lippe: 
33,9603 %, Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münste rland: 27,5706 %, Verkehrs-
verbund Ostwestfalen-Lippe: 19,2035 %, Nahverkehrsv erbund Paderborn/Höxter 
9,6134 %, Zweckverband Personennahverkehr Westfalen -Süd: 9,6522 %. Die finanziel-
len Anteile der Mitgliedsverbände werden im Rahmen der Teilraumergebnisrechnung auf fünf 
Konten gebucht. Über diese Konten werden nach den A ngaben der jeweiligen Mitgliedsver-
bände insbesondere auch die Verkehrsverträge (Zusch üsse, Pönalen, Fahrgeldeinnahmen etc.) 
abgerechnet. Auszahlungen und Umbuchungen von diese n Konten werden vom Zweckver-
band auf Anforderung der jeweiligen Mitgliedsverbän de vorgenommen. Verbleibende Rest-
beträge werden in das Folgejahr vorgetragen oder au f Anforderung der jeweiligen Mitglieds-
verbände an diese für sonstige Zwecke des ÖPNV ausg ezahlt. Die Mitgliedsverbände sind 
verpflichtet, für eine ausreichende Deckung ihres Kontos zu sorgen. 
 
(3) Die Pauschale nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG ist insbes ondere zur Sicherstellung eines be-
darfsgerechten SPNV-Angebotes an die Eisenbahnunter nehmen weiterzuleiten, kann aber 
auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder auch an Gemeindeverbände weitergeleitet 
werden. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung soll der Zweckverband seinen Mitgliedern 
die Teile der Pauschale weiterleiten, die nicht in Erfüllung von Verpflichtungen aus Ver-
kehrsverträgen unmittelbar an Eisenbahnverkehrsunte rnehmen weiterzuleiten sind. Zu beach- 
ten ist  das festgestellte Teilraumergebnis. Soweit  dies nach dem Teilraumergebnis erforder-
lich ist, sind die betroffenen Mitgliedsverbände na ch § 13 Abs. 1 S. 2 der Verbandssatzung 
zum Ausgleich von Fehlbeträgen verpflichtet. Für di e Übergangszeit bis zum 31.12.2010, in 
der die Mitgliedsverbände Inhaber der Rechte und Pf lichten aus den Verkehrsverträgen blei-
ben, wird der Zweckverband die Pauschale insoweit v ollständig an seine Mitglieder weiterlei- 
ten.

6 
(4) Nach § 11 Absatz 1 S. 5 ÖPNVG darf der Zweckver band höchstens 3 % der Pauschale für 
seine allgemeinen Ausgaben verwenden. Die Vertragsp arteien tragen dafür Sorge, dass die 
allgemeinen Ausgaben des Zweckverbandes und der Mit gliedsverbände insgesamt nicht mehr 
als 3 % der Pauschale ausmachen. Die Mitgliedsverbä nde werden deshalb insgesamt nur den 
nach Abzug der allgemeinen Ausgaben des Verbandes v erbleibenden Anteil unterhalb von     
3 % der Pauschale für ihre eigenen allgemeinen Ausg aben verwenden. Soweit einzelne Mit-
gliedsverbände unter Berücksichtigung ihres zulässigen Anteils an den allgemeinen Ausgaben 
des Zweckverbandes mehr als 3 % der Pauschale für a llgemeine Ausgaben verwenden müs-
sen, dürfen diese Mehrausgaben nicht dazu führen, d ass der Zweckverband insgesamt die 
Verpflichtung aus § 11 Absatz 1 S. 5 ÖPNVG nicht ei nhalten kann. Die Mehrausgaben wer-
den dem Mitgliedsverband im Rahmen der Teilraumergebnisrechnung zugeordnet. 
 
§ 8 
Überprüfung der Verbandssatzung und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
(1) Die Bestimmungen der Verbandssatzung und dieser  öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
werden erstmalig nach Ablauf von zwei Jahren überprüft.  Zusätzlich wird eine Überprü- 
fung  nach dem 31.12.2013 vereinbart . 
 
(2) Bei wesentlichen Änderungen der der Verbandssat zung und dieser öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse oder F eststellung der Ungeeignetheit oder 
Unzumutbarkeit einzelner Regelungen werden die Mitgliedsverbände über eine entsprechende 
Anpassung der Satzung und des Vertrages verhandeln. 
 
 
 
Unna, den _________________________ 
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Ruhr-Lippe          
________________________________________________________________________ 
 
Münster, den _______________________ 
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 
________________________________________________________________________ 
 
Bielefeld, den __________________________ 
Für den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 
___________________________________________________________ 
 
Paderborn, den  
Für den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter

7 
 
Siegen, den 
Für den Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd 
________________________________________________________________________ 
 
 
Protokollnotiz zu § 8 (1), Satz 1: 
 
 
Hierzu wird die Verbandsversammlung bis zum 31.12.2 009 über die Aufgabenstellung und 
Inhalte des Prüfauftrages beschließen. 
 
 
 
Unna, den _________________________ 
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Ruhr-Lippe          
________________________________________________________________________ 
 
Münster, den _______________________ 
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 
________________________________________________________________________ 
 
Bielefeld, den __________________________ 
Für den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 
___________________________________________________________  
 
Paderborn, den  
Für den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
________________________________________________________________________ 
 
Siegen, den 
Für den Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd 
________________________________________________________________________

Anlage 3 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung des NWL 
           Anlage 2.3 zur Vorlage 790/2007 
        Entwurf – Stand 08.11.2007 
 
Geschäftsordnung des Verbandsvorstehers 
Zweckverband Nahverkehr Westfalen  
 
§ 1 
Wahl des Verbandsvorstehers 
(1) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 der Verbandssatzung wählt die Verbandsversammlung aus 
dem Kreis der Verbandsvorsteher der Mitgliedsverbän de und ihrer Vertreter für die 
Dauer von drei Jahren einen Verbandsvorsteher. 
 
(2) Das Vorschlagsrecht steht den Mitgliedsverbände n nach § 3 der öffentlich- recht- 
lichen Vereinbarung zur Ausgestaltung der Organisat ionsstruktur und des Schienen- 
personennahverkehrs in Westfalen entsprechend ihrer  Größe in zeitlicher Reihenfol- 
ge zu. Verzichtet ein Mitgliedsverband darauf, sein en eigenen Verbandsvorsteher 
vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwah l des Verbandsvorstehers vor, 
bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrech ts unverändert, sodass nach Ab- 
lauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verband in der in § 3 
S. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorgesehenen Reihenfolge zusteht.  
 
(3) Endet die Wahlzeit des Verbandsvorstehers berei ts mit dem Ausscheiden aus 
dem Hauptamt nach § 10 Abs. 2 der Verbandssatzung v or Ablauf von drei Jahren 
nach seiner Wahl, dann ist der Mitgliedsverband, de r den ausgeschiedenen Ver- 
bandsvorsteher vorgeschlagen hat, berechtigt, für d ie Restlaufzeit der Wahlperiode 
einen neuen Vorschlag zur Wahl zu unterbreiten. Bet rägt die Restlaufzeit der Wahl- 
periode jedoch weniger als ein Jahr, endet die Wahl periode vorzeitig, so dass das 
Vorschlagsrecht für die nächste Wahlperiode von dre i Jahren dem Zweckverband 
zusteht, der in der zeitlichen Reihenfolge nachfolgt.  
 
(4) Der Verbandsvorsteher darf der Verbandsversammlung nicht angehören. 
 
§ 2

Anlage 3 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung des NWL 
2
 
Stellvertretung 
(1) Für die Wahl der Stellvertreter sind die Bestim mungen des § 1 entsprechend an- 
zuwenden. 
 
(2) Für den Fall seiner Verhinderung wird der Verba ndsvorsteher von einem seiner 
vier Stellvertreter vertreten. 
 
(3) Die Stellvertretung richtet sich nach der Reihe nfolge des Vorschlagsrechts, das 
sich aus § 3 Abs. 1 S. 2 der öffentlich-rechtlichen  Vereinbarung zur Ausgestaltung 
der Organisationsstruktur des Schienenpersonennahve rkehrs in Westfalen-Lippe 
ergibt. Erster Stellvertreter des Verbandsvorsteher s ist danach der Stellvertreter, 
dessen Mitgliedsverband das nächste Vorschlagsrecht  zusteht. Für den Fall seiner 
Verhinderung wird er durch den zweiten Stellvertreter (usw.) vertreten.  
 
§ 3 
Inkrafttreten der Geschäftsordnung 
Diese Geschäftsordnung tritt zum ... in Kraft.

Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung des NWL 
           Anlage 2.4 zur Vorlage 790/2007 
        Entwurf – Stand 08.11.2007 
 
 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 
 
§ 1 
Grundlagen der Geschäftsführung 
(1) Nach § 10 Abs. 3 der Verbandssatzung führt der Verbandsvorsteher die laufen- 
den Geschäfte der Verwaltung und vertritt den Zweck verband gerichtlich und außer- 
gerichtlich. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 der Verbandssat zung bedient sich der Ver- 
bandsvorsteher zur Erledigung seiner Aufgaben einer  Geschäftsführung, der er nach 
Maßgabe von ihm zu erlassender Dienstanweisungen di e Verwaltung zur eigenver- 
antwortlichen Wahrnehmung überträgt. Rechte und Pfl ichten der Geschäftsführung 
werden auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 S. 3 der Verbandssatzung im Einzelnen in 
dieser Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt.  
 
(2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Verbandsvorsteher bei der Führung der 
laufenden Geschäfte und der Vertretung des Zweckver bandes nach Maßgabe der 
Gesetze, der Verbandssatzung, der öffentlich-rechtl ichen Vereinbarung, dieser Ge- 
schäftsordnung der Geschäftsführung, den Beschlüsse n der Verbandsversammlung 
sowie des Haushaltsplans zu unterstützen mit dem Zi el den Schienenpersonennah- 
verkehr zu erhalten und weiter zu entwickeln und  d en ÖPNV im Verbandsgebiet zu 
fördern.  
 
 
§ 2 
Zusammensetzung der Geschäftsführung 
(1) Die Geschäftsführung besteht aus fünf Geschäfts führern. Die Geschäftsführer 
haben ihren Sitz an den verschiedenen Geschäftstell en des Verbandes. Der Ver- 
bandsvorsteher ist Vorgesetzter der Geschäftsführer . Die Geschäftsführer sind Vor- 
gesetzte der Mitarbeiter ihrer Geschäftsstelle.

2 
Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung NWL 
(2) Die Geschäftsführer werden von der Verbandsvers ammlung des Mitgliedsver- 
bandes auf Vorschlag des Mitglieds gewählt, an dess en Sitz der Geschäftsführer die 
Führung einer Geschäftsstelle übernehmen soll.  
 
(3) Die Geschäftsführer können im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher für die 
von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben einen Mitarbeite r ihrer Geschäftsstelle zu 
ihrem Vertreter bestimmen. 
 
 
§ 3 
Sprecher der Geschäftsführung 
(1) Die Verbandsversammlung wählt einen Sprecher de r Geschäftsführung auf Vor- 
schlag des Verbandsvorstehers für die Amtszeit des Verbandsvorstehers aus dem 
Kreis der Geschäftsführer. 
 
(2) Der Sprecher der Geschäftsführung nimmt seine A ufgaben am Sitz der Hauptge- 
schäftstelle war. Er leitet die Sitzungen der Gesch äftsführung und sorgt für die recht- 
zeitige und ordnungsgemäße Ladung und Protokollierung. 
 
(3) Der Sprecher der Geschäftsführung vertritt die Geschäftsführung in gemein- 
schaftlich von der Geschäftsführung wahrzunehmenden  Angelegenheiten. Er ist 
zentraler Ansprechpartner des Verbandsvorstehers.  
 
(4) Für den Fall seiner Verhinderung wird der Sprec her der Geschäftsführung von 
einem der anderen Geschäftsführer  vertreten. 
 
(5) Die Stellvertretung richtet sich entsprechend d er Regelungen für die Vertretung 
des Verbandsvorstehers nach der Reihenfolge des Vor schlagsrechts, das sich aus § 
3 Abs. 1 S. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbaru ng zur Ausgestaltung der Organi- 
sationsstruktur des Schienenpersonennahverkehrs in Westfalen ergibt. Erster Stell- 
vertreter des Sprechers der Geschäftsführung ist da nach der Geschäftsführer, des- 
sen Mitgliedsverband das nächste Vorschlagsrecht zu steht. Für den Fall seiner Ver- 
hinderung wird er durch den nächsten Geschäftsführer  (usw.) vertreten.

3 
Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung NWL 
§ 4 
Zuständigkeiten der Mitglieder der Geschäftsführung 
(1) Nach § 5 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vere inbarung zur Ausgestaltung der 
Organisationsstrukturen des Schienenpersonennahverk ehrs in Westfalen-Lippe sol- 
len die Aufgaben des Verbandes in einer dezentralen  Struktur in den Regionen für 
den Verband wahrgenommen werden. Nach § 5 Abs. 2 S.  1 der genannten Verein- 
barung werden im Rahmen der arbeitszeitlichen Aufga benerledigung einzelne Auf- 
gaben federführend von einzelnen Geschäftstellen be treut. Die Aufgabenverteilung 
ergibt sich im Einzelnen aus § 5 Abs. 4 der öffentl ich-rechtlichen Vereinbarung. So- 
weit in dieser Vereinbarung einzelne Aufgaben nicht  dezentral auf die Geschäftstel- 
len verteilt worden sind, werden diese Aufgaben unt er Leitung des Sprechers der 
Geschäftsführung  von der Hauptgeschäftsstelle wahrgenommen. 
 
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind im Rah men dieser Aufgabenverteilung 
für die Wahrnehmung der ihren Geschäftsstellen zuge ordneten Aufgaben gegenüber 
dem Verbandsvorsteher verantwortlich. Gemeinsam mit dem Verbandsvorsteher ver- 
tritt der Geschäftsführer der jeweiligen Geschäftst elle für das ihm zugeordnete Auf- 
gabengebiet die Gesamtinteressen des Verbandes gege nüber dem Land, benach- 
barten Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen. Daz u gehört auch die federfüh- 
rende Vertretung des Verbandes für diesen Arbeitsbe reich in fachspezifischen Ar- 
beitsgruppen. Erforderliche Entwürfe für Beschlussv orlagen für die Verbandsver- 
sammlung werden in der jeweiligen Geschäftsstelle im Benehmen  mit dem Sprecher 
der Geschäftsführung erarbeitet und der Hauptgeschä ftstelle rechtzeitig zur Verfü- 
gung gestellt.  Die Vorlagen werden  von dem Geschä ftsführer der jeweiligen Ge- 
schäftstelle auch gemeinsam mit dem Verbandsvorsteh er in dem Gremien des NWL 
vertreten.  
 
 
§ 5 
Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung/Vertretung 
(1) In den ihren Geschäftsstellen zugewiesenen Gesc häftsbereichen kann der Ver- 
bandsvorsteher den Geschäftsführern Entscheidungen in jeweils in eigener Verant- 
wortung unter Maßgabe der vom Verbandsvorsteher erl assenen Weisungen übertra- 
gen. Der Verbandsvorsteher kann Entscheidungen auße rdem auf die Geschäftsfüh-

4 
Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung NWL 
rung insgesamt oder auf einen oder mehrere Geschäft sführer gemeinschaftlich dele- 
gieren. Die Verantwortung des Verbandsvorstehers fü r die Aufgabendurchführung 
gegenüber der Verbandsversammlung bleibt von dieser Delegation unberührt. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher kann den Geschäftsführern einzeln oder gemeinschaftlich 
in den ihren Geschäftsstellen zugewiesenen Geschäft sbereichen oder in sonstigen 
Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vertretungsvoll macht erteilen, soweit es sich 
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. § 64 Abs. 2 - 4 GO NRW ist gemäß 
§ 16 Abs. 3 S. 4 GkG entsprechend anzuwenden. 
 
 
§ 6 
Einrichtung von Arbeitsgruppen 
(1) Zur Unterstützung und fachlichen Betreuung werd en bei Bedarf zu den einzelnen 
Aufgaben verbandsweite Arbeitsgruppen eingerichtet,  die sich aus den Geschäfts- 
führen und/oder Mitarbeitern der Geschäftsstellen z usammensetzen. Die Zusam- 
mensetzung der jeweiligen Arbeitsgruppen wird in de n Sitzungen der Geschäftsfüh- 
rung gem. § 9 festgelegt.  
 
(2) Geleitet werden die Arbeitsgruppen von den Gesc häftsführern bzw. Projektbeauf- 
tragten der Geschäftsstelle, der die jeweilige Aufgabe zugewiesen worden ist.  
 
(3) Der Sprecher der Geschäftsführung oder ein von Ihm bestimmter Mitarbeiter der 
Hauptgeschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzung en der Arbeitsgruppen teilzuneh- 
men. 
 
§ 7 
Beschlussempfehlungen/Sitzungsvorlagen 
Beschlussempfehlungen des Verbandsvorstehers für di e Verbandsversammlung 
werden federführend vom Sprecher der Geschäftsführu ng in Abstimmung und ggf. 
mit Unterstützung der Geschäftsführungen  vorbereitet, soweit sie 
 
• die Änderung der Verbandssatzung, 
• die Auflösung des Zweckverbandes,

5 
Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung NWL 
• die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgl iedern, 
• alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV, 
• den Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung  des Haushaltsplans ein- 
schließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen, 
• die Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabsc hlusses, 
• die Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen, 
• die Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen V erbänden, 
• Gesellschaften und Organisationen, 
• die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, 
• und die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit  
 
betreffen. 
 
Entwürfe für Beschlussempfehlungen des Verbandsvors tehers für die Verbandsver- 
sammlung werden von dem jeweiligen federführenden G eschäftsführer bzw. den 
Projektbeauftragten vorbereitet, soweit sie 
 
• die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des N ahverkehrsplans, 
• den Abschluss, die wesentliche Änderung und Aufheb ung von Verkehrsver- 
trägen, 
• die Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Abs. 5 ÖPNVG, 
• und die Entscheidung über die Herstellung des Einv ernehmens bei der Fest- 
legung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Abs. 4 ÖPNVG 
 
betreffen. 
 
Werden Beschlussvorlagen für weitere hier nicht genannte Themenfelder erforderlich 
und ist eine Federführung gem. § 5 Abs. 4 der öffen tlich-rechtlichen Vereinbarung 
nicht definiert, werden diese vom Sprecher der Gesc häftsführung vorbereitet bzw. in 
den Sitzungen der Geschäftsführung gem. § 9 einem a nderen Geschäftsführer über- 
tragen.   
 
 Der Verbandsvorsteher ist an Vorschläge und Empfeh lungen der Geschäftsführung 
nicht gebunden.

6 
Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung NWL 
 
§ 8 
Entscheidungen innerhalb der Geschäftsführung  
(1) Soweit nach dem Gesetz, der Verbandssatzung ode r dieser Geschäftsordnung 
eine Entscheidung der Gesamtgeschäftsführung erford erlich ist, ist diese von den 
Mitgliedern der Geschäftsführung mit Stimmenmehrheit zu treffen. 
 
(2) Bestehen aus der Sicht eines oder mehrerer Mitg lieder der Geschäftsführung 
schwerwiegende Bedenken gegen einen Beschluss der G eschäftsführung oder ge- 
gen einzelne Entscheidungen oder Maßnahmen der Gesc häftsführung, hinsichtlich 
einer Beschlussempfehlung oder einer Sitzungsvorlag e, ist die Angelegenheit dem 
Verbandsvorsteher zur Entscheidung vorzutragen. 
 
(3) Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, eine Ange legenheit bei schwerwiegenden 
Bedenken hinsichtlich der Recht- und/oder Zweckmäßi gkeit der Verbandsversamm- 
lung vorzutragen.  
 
 
§ 9 
Sitzungen und Beschlüsse 
(1) Beschlüsse der Geschäftsführung werden in der R egel in den Sitzungen der Ge- 
schäftsführung gefasst, die in regelmäßigen Abständ en, nach Möglichkeit mindes- 
tens einmal im Monat stattfinden sollen. Sie müssen  stattfinden, wenn das Wohl des 
Zweckverbandes dies erfordert oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies verlangt.  
 
(2) Einladungen zu den Sitzungen der Geschäftsführu ng erfolgen – soweit nicht aus 
Besonderheiten des Einzelfalls heraus Abweichendes geboten ist, regelmäßig unter 
Einhaltung einer Ladungsfrist von jeweils zwei Werk tagen – unter Mitteilung der je- 
weiligen Tagesordnung sowie der Beschlussvorlagen d urch den Sprecher der Ge- 
schäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung  können einstimmig auf die Ein- 
haltung der vorstehend bezeichneten Form und Friste n der Einberufung hinsichtlich 
der jeweiligen Sitzung verzichten. Bei Gefahr im Ve rzug müssen die genannten Fris- 
ten nicht eingehalten werden.

7 
Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung NWL 
(3) Die Sitzungen der Geschäftsführung werden vom S precher der Geschäftsfüh- 
rung, bei Verhinderung von dem Vertreter gem. § 3 A bs. 4 und 5 geleitet. Der Spre- 
cher der Geschäftsführung bestimmt die Reihenfolge der Erledigung der in der Ta- 
gesordnung aufgeführten Punkte. Er ist berechtigt, die Tagesordnung zu ergänzen, 
wenn er dies im Interesse einer sachgerechten Entsc heidungsfindung für erforderlich 
hält.  
 
(4) Die Geschäftsführung ist nur beschlussfähig, we nn sie ordnungsgemäß einberu- 
fen ist und – wenn mindestens drei Geschäftsführer anwesend sind. Abwesende Mit- 
glieder der Geschäftsführung können dadurch an der Beschlussfassung der Ge- 
schäftsführer teilnehmen, dass sie in der Sitzung d er Geschäftsführung schriftliche 
Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied der Geschäf tsführung überreichen lassen 
oder einen anderen Geschäftsführer mit der Vertretu ng beauftragen. Ist für federfüh- 
rend wahrzunehmende Aufgaben ein Vertreter gem. § 2  (3) bestimmt, kann dieser 
das Stimmrecht für dieses Themenfeld in der Sitzung ausüben. 
 
(5) Über die Sitzung der Geschäftsführung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus 
der sich jedenfalls der Ort, der Tag und die Teilne hmer der Sitzung, ferner die Ta- 
gesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben müssen. Die Niederschrift ist 
von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen M itglieder der Geschäftsführung 
in Abschrift zu übermitteln. Die Niederschrift gilt  als genehmigt, wenn kein Mitglied 
der Geschäftsführung spätestens in der nächsten, de m Zugang der Niederschrift fol- 
genden Sitzung widerspricht.  
 
 
§ 10 
Informationspflichten der Geschäftsführung 
(1) Die Geschäftsführer unterrichten unverzüglich u naufgefordert den Verbandsvor- 
steher über alle wesentlichen Maßnahmen, Ereignisse  und Umstände, die für den 
Zweckverband insgesamt von Bedeutung sind. Jedes Mi tglied der Geschäftsführung 
ist dem Verbandsvorsteher auskunftspflichtig über a lle Maßnahmen und Entschei- 
dungen der Geschäftsführung.

8 
Anlage 4 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung NWL 
(2) Jedes Mitglied der Geschäftsführung unterrichte t unverzüglich die anderen Mit- 
glieder der Geschäftsführung unaufgefordert über al le wesentlichen Maßnahmen, 
Ereignisse und Umstände, die für den Zweckverband insgesamt von Bedeutung sind. 
Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist jedem ander en Mitglied der Geschäftsfüh- 
rung auskunftspflichtig über alle Maßnahmen und Ent scheidungen der Geschäftsfüh- 
rung.  
 
 
§ 11 
Änderungen der Geschäftsordnung 
 
Eine Aufhebung oder Änderung dieser Geschäftsordnun g ist nur durch Beschluss 
der Verbandsversammlung möglich.  
 
§ 12 
Inkrafttreten der Geschäftsordnung 
Diese Geschäftsordnung tritt zum ... in Kraft.

  
	






  
 
Aktuelle Satzung 
 
 
Satzung für den  
„Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) 
Münsterland“ 
 
 
§ 1 Verbandsmitglieder 
 
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die 
Stadt Münster haben gem. § 3 Gesetz über den öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) die Aufgabe der Pla-
nung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind 
Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Wahrnehmung der 
Aufgabe Schienenpersonennahverkehr (SPNV)  bilden sie 
gem. § 5 ÖPNVG NRW einen Zweckverband nach dem 
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 
01.10.1979 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NW 
202). 
 
 
§ 2 Name und Sitz 
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“. 
 
(2) Er hat seinen Sitz in Steinfurt. 
 
 
§ 3 Aufgaben 
 
(1) Dem Zweckverband obliegt die Entscheidung über die 
Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV. Er 
hat insbesondere auf die Bildung eines Gemeinschaftstari- 
fes und einheitlicher Beförderungsbedingungen sowie auf 
ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV hinzuwirken. 
Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesse- 
rung des ÖPNV einen Nahverkehrsplan gem. § 8 ÖPNVG 
NRW auf, welcher den Schienenpersonennahverkehr bein- 
haltet und den regionalen Busverkehr berücksichtigt.  
 
(2) Der Nahverkehrsplan umfasst die Rahmenvorgaben für 
den SPNV, die Verknüpfung und Koordination von ÖPNV 
und SPNV, einschließlich der Schienenergänzungs- und 
Schienenersatzverkehre. Im Nahverkehrsplan sind die Be- 
lange der einzelnen Gebietskörperschaften (Mitglieder des  
Zweckverbandes) angemessen zu berücksichtigen.  
 
 
 
 
 
(3) Der Zweckverband ist die zuständige Behörde gem. § 3 
ÖPNVG NRW. Die Durchführung des Verkehrs und damit 
die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht 
Aufgabe des Zweckverbandes.  
 
 
Entwurf für eine neue Satzung 
Stand 18.09.2007  
 
Satzung für den 
„Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) 
Münsterland“ 
 
 
§ 1 Verbandsmitglieder 
 
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die 
Stadt Münster haben gem. § 3 Gesetz über den öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) die Aufgabe der Pla-
nung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind 
Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Umsetzung von Aufga- 
ben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) 
für ihr Gebiet  bilden sie einen Zweckverband nach dem 
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 
01.10.1979 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NW 
202). 
 
 
§ 2 Name und Sitz 
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“. 
 
(2) Er hat seinen Sitz in Steinfurt. 
 
 
§ 3 Aufgaben 
 
(1) Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und 
die Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs 
im Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mit- 
glied im Zweckverband Nahverkehr Westfalen an allen 
wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisa- 
tion und Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum 
Westfalen und an der Durchführung der sonstigen Aufga- 
ben des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen mit.  
 
 
(2) Die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs in 
Westfalen werden in einer dezentralen Struktur in den Teil- 
räumen der Mitgliedsverbände des Zweckverbands Nah-
verkehr Westfalen wahrgenommen. Der Zweckverband 
stellt dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen dazu per- 
sonelle und sächliche Mittel seiner Geschäftsstelle auf der 
Grundlage einer Vereinbarung zur Verfügung und arbeitet 
mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen auf allen 
Ebenen (Verbandsvorsteher/in, Geschäftsführung, beglei- 
tende Arbeitsgruppen) zusammen . 
 
(3) Der Zweckverband bleibt bis zum 31.12.2010 Träger 
von Rechten und Pflichten der zum 31.12.2007 bestehen- 
den Verkehrsverträge, die er mit Verkehrsunternehmen 
geschlossen hat. Die Durchführung von Verkehren ist nicht 
Aufgabe des Zweckverbandes.   
 
Bemerkungen 
 
 
geänderte 
Passagen ge-
kennzeichnet

  
	






  
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 Organe des Zweckverbandes 
 
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsver-
sammlung (§§ 5 - 8) und der Verbandsvorsteher (§ 9). 
 
 
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern 
der Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die 
jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit 
gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall 
der Verhinderung zu wählen. Sie bleiben bis zur Bestellung  
ihres Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin im Amt. 
 
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertreter in 
die Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwal- 
tungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter, 
wobei der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertre- 
ter mitgezählt werden. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter 
sollten verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören.  
 
(4)  Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 
 
 
§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angele- 
genheiten des Verbandes, soweit nicht durch das Gesetz 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder aufgrund dieser 
Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers be- 
gründet ist. 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere 
über folgende Angelegenheiten: 
 
1. Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV, 
insbesondere über den Nahverkehrsplan,  
2. die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner beiden 
Stellvertreter,  
3. die Änderung der Zweckverbandssatzung,  
4. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung 
des Haushalts- und Stellenplanes sowie des Investitions- 
programms,  
5. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung 
des Verbandsvorstehers,  
6. die haushalts- und vermögensrechtlichen Angelegenhei- 
ten von erheblicher Bedeutung,  
7. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmit- 
 
(4) Der Zweckverband kann durch Beschluss der Ver- 
bandsversammlung weitere Aufgaben des straßengebun-
denen ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von 
den Aufgabenträgern übertragen werden.  
 
 
§ 4 Organe des Zweckverbandes 
 
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsver-
sammlung (§§ 5 - 8) und der Verbandsvorsteher (§ 9). 
 
 
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern 
der Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die 
jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit 
gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall 
der Verhinderung zu wählen. Sie bleiben bis zum Amtsan- 
tritt ihres Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin im Amt. 
 
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertreter in 
die Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwal- 
tungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter, 
wobei der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertre- 
ter mitgezählt werden. 
 
 
 
 
(3)  Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 
 
 
§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angele- 
genheiten des Verbandes, soweit nicht durch das Gesetz 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder aufgrund dieser 
Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers be- 
gründet ist. 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere 
über folgende Angelegenheiten: 
 
a)  Änderung der Verbandssatzung,  
b)  Auflösung des Zweckverbandes,  
c)  Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitglieder n,  
d)  alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung d es 
SPNV,  
e)  Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verb ands- 
versammlung und der Stellvertreter(innen),  
f)  Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/der Ver- 
bandsvorsteherin und der Stellvertreter(innen),  
k)  Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des 
Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und 
ihrer Grundlagen,  
l)  Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabsch lus- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung 
 
 
 
 
 
 
 
Absatz  
verschoben, 
neu § 9 (5)

  
	






 ! 
gliedern,  
8. die Auflösung des Zweckverbandes.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsord- 
nung, in der das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der 
Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt 
wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung 
 
Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden 
einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist 
mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unver- 
ses , 
m)  Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höher- 
gruppierung und Entlassung der Geschäftsführer(innen),  
o)  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Ve rbän- 
den, Gesellschaften und Organisationen,  
p)  Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und d er 
Geschäftsführung,  
q)  Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit,  
r)  Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zu r Aus- 
gestaltung der Organisationsstrukturen des Schienenper- 
sonennahverkehrs in Westfalen sowie Abschluss und Än- 
derung weiterer Verträge mit dem Zweckverband Nahver- 
kehr Westfalen,  
s)  Zustimmung zu insbesondere folgenden Entscheidu n- 
gen des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen:  
• Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands 
Nahverkehr Westfalen,  
• Auflösung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen,  
• Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 
des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen,  
• Haushalt des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen,  
• Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahve r- 
kehrsplans des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen, 
• Abschluss, wesentliche Änderung und Aufhebung von 
Verkehrsverträgen, die den Zweckverband betreffen,  
• Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmen s 
bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes 
gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG,  
• Einrichtung und Aufgabe der Geschäftsstelle des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen am Sitz des 
Zweckverbandes oder einem anderen Ort in seinem Ver- 
bandsgebiet  
t)  Entsendung von Vertretern für die Verbandsversa mm- 
lung des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen,  
u)  Wahrnehmung des Vorschlagsrechts zur Wahl des 
Verbandsvorstehers des Zweckverbands Nahverkehr West- 
falen und seiner Vertreter.  
 
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsord- 
nung, in der das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der 
Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt 
wird. 
 
(4) Bei der Entsendung von Vertretern in die Verbandsver- 
sammlung des Zweckverbandes Nahverkehr in Westfalen 
gem. § 6 Abs. 2 lit. t) entsendet der Zweckverband 11 Ver- 
treter, mindestens zwei je Verbandsmitglied. Die entsand- 
ten Vertreter sind an die Beschlüsse der Verbandsver- 
sammlung gebunden. Von den entsandten Vertretern ent- 
fallen fünf Vertreter auf die Hauptverwaltungsbeamten oder 
auf von diesen benannte persönliche Stellvertreter (§ 5 
Abs. 2).  
 
 
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung 
 
Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden 
einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist 
mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unver-

  
	






 " 
züglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert 
oder wenn mindestens zwei Verbandsmitglieder schriftlich 
die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegens- 
tandes verlangen. 
 
 
§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen 
 
(1) Jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversamm- 
lung einschließlich des Verbandsvorstehers und seiner 
beiden Stellvertreter  hat eine Stimme. Die Verbandsver- 
sammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß gela- 
den und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreter 
der Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Be- 
schlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Ver- 
sammlung zu einem mindestens acht Tage später liegen- 
den Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne 
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen 
Vertreter der Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in 
der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. 
 
(2) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgege- 
benen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreter gefasst. 
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
 
(3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Ange- 
legenheiten einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedür- 
fen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der sat- 
zungsgemäßen Vertreter der jeweils betroffenen Ver-
bandsmitglieder. § 5 (4) ÖPNVG NRW bleibt von dieser 
Regelung unberührt.  
 
(4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das 
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung 
des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Ver- 
bandsmitglieder. Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 
bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der satzungsgemä- 
ßen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. 
 
 
§ 9 Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorste- 
her aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit 
Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der 
allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der 
zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. 
Sein erster Stellvertreter wird aus dem Kreis der Beamten 
der Verbandsmitglieder ebenfalls für 5 Jahre gewählt. Für 
den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Verbandsvor- 
stehers und seines ersten Stellvertreters ist ein zweiter 
Stellvertreter aus dem Kreis der Beamten der Verbandsmit- 
glieder auch für fünf Jahre zu wählen. Der Verbandsvorste- 
her und seine beiden Stellvertreter gehören der Verbands- 
versammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit 
des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder 
an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlen- 
mäßig als ordentliche Mitglieder des entsprechenden Ver- 
züglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert 
oder wenn mindestens zwei Verbandsmitglieder schriftlich 
die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegens- 
tandes verlangen. 
 
 
§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen 
 
(1) Jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversamm- 
lung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist be- 
schlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als 
die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreter der Verbandsmit- 
glieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist 
binnen drei Tagen eine neue Versammlung zu einem min- 
destens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberu- 
fen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl 
der anwesenden satzungsmäßigen Vertreter der Ver- 
bandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung 
hierauf hingewiesen worden ist. 
 
 
(2) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgege- 
benen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreter gefasst. 
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
 
(3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Ange- 
legenheiten einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedür- 
fen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der sat- 
zungsgemäßen Vertreter der jeweils betroffenen Ver-
bandsmitglieder. 
 
 
(4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das 
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung 
des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Ver- 
bandsmitglieder. Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 
bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der satzungsgemä- 
ßen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. 
 
 
§ 9 Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorste- 
her aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit 
Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der 
allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der 
zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. 
Sein erster Stellvertreter wird aus dem Kreis der Beamten 
der Verbandsmitglieder ebenfalls für 5 Jahre gewählt. Für 
den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Verbandsvor- 
stehers und seines ersten Stellvertreters ist ein zweiter 
Stellvertreter aus dem Kreis der Beamten der Verbandsmit- 
glieder auch für fünf Jahre zu wählen. Der Verbandsvorste- 
her und seine beiden Stellvertreter gehören der Verbands- 
versammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit 
des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder 
an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlen- 
mäßig als ordentliche Mitglieder des entsprechenden Ver- 
 
 
 
 
 
 
 
Einschub  
gestrichen,  
da in § 5 (2)  
entsprechend 
geregelt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Satz  
gestrichen

  
	






 # 
bandsmitglieds zu berücksichtigen. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maß- 
gabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüs- 
se der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckver- 
band gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorste- 
her ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckver- 
bandes. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des 
Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der 
Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist 
das Kalenderjahr. 
 
(4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durch- 
führung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse 
der Verbandsversammlung (§ 6). 
 
 
 
 
 
§ 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben 
 
(1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben 
Besamte und Angestellte im Rahmen des von der Ver- 
bandsversammlung zu beschließenden Stellenplans haupt- 
amtlich ein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung 
seiner Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäf- 
te der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes bedienen. 
Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer besonderen 
Vereinbarung zu regeln. 
 
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der 
Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des 
Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern entspre-
chend § 128 des Beamtenrechtsrahmensgesetzes über- 
nommen. Kommt eine Einigung binnen sechs Monaten 
nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
 
§ 11 Einsatz der Landesmittel  
 
Die dem Zweckverband vom Land gemäß § 11 ÖPNVG 
NRW gewährten Zuwendungen setzt dieser vorrangig in 
den jeweiligen Gebieten der Verbandsmitglieder nach den 
Zielen und Erfordernissen des Nahverkehrsplanes ein.   
 
 
 
bandsmitglieds zu berücksichtigen. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maß- 
gabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüs- 
se der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckver- 
band gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorste- 
her ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckver- 
bandes. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des 
Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der 
Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist 
das Kalenderjahr. 
 
(4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durch- 
führung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse 
der Verbandsversammlung (§ 6). 
 
(5) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter 
sollten verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören.  
 
 
§ 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben 
 
(1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben 
Beamte und Angestellte im Rahmen des von der Ver- 
bandsversammlung zu beschließenden Stellenplans haupt- 
amtlich ein. 
 
(1a) Der Zweckverband stellt dem Zweckverband Nahver- 
kehr Westfalen zur dezentralen Wahrnehmung von Aufga- 
ben Beamte und Mitarbeiter nach Maßgabe der einschlägi- 
gen beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestim- 
mungen und/oder entsprechender Vereinbarung mit dem 
Zweckverband Nahverkehr Westfalen zur Verfügung.  
 
(2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung 
seiner Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäf- 
te der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes bedienen. 
Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer besonderen 
Vereinbarung zu regeln. 
 
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der 
Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des 
Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern entspre-
chend § 128 des Beamtenrechtsrahmensgesetzes über- 
nommen. Kommt eine Einigung binnen sechs Monaten 
nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
 
§ 11 Finanzierung  
Der Zweckverband bestreitet seine allgemeinen Ausgaben 
aus der vom Zweckverband Nahverkehr Westfalen gewähr- 
ten jährlichen Pauschale. Die nach Abzug der für diese 
allgemeinen Ausgaben erforderlichen Mittel verbleibenden 
Anteile aus der jährlichen Pauschale gemäß § 11 ÖPNVG 
setzt der Zweckverband in den Gebieten der Verbandsmit- 
glieder nach den Zielen und Erfordernissen des Nahver- 
kehrsplans ein.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Absatz  
übernommen 
von § 5 (3)

  
	






 $ 
 
 
 
§ 12 Verbandsumlage 
 
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern 
eine allgemeine Umlage, soweit die im § 12 genannten 
Mittel sowie seine sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung 
des Finanzbedarfs ausreichen. Er kann Abschlagszahlun- 
gen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan 
zu bemessen sind. 
 
(2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Ver- 
hältnis der in den Gebieten der Verbandsmitglieder geleis- 
teten Zugkilometer erhoben. 
 
 
§ 13 Fehlbetragsdeckung 
 
(1) Sobald aufgrund der Rechnungslegung eines vom 
Zweckverband beauftragten Betreibers der SPNV  festge- 
stellt wird, dass die Teilraumergebnisrechnung gemäß § 12  
für das Gebiet eines Mitgliedes einen Fehlbetrag ausweist, 
der durch die veranschlagten Finanzmittel des Zweckver- 
bandes gemäß § 12 nicht ausgeglichen werden kann, ist 
das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 
 
(2) Der Fehlbetrag einer Strecke, die das Gebiet mehrerer 
Verbandsmitglieder berührt, wird 
a) sofern ausschließlich Kreise berührt sind, nach dem 
Anteil der Zugkilometer der betroffenen Kreise zugeordnet; 
b) sofern es sich um Schienenstrecken zwischen der Stadt 
Münster und den Kreisen des Zweckverbandes handelt, 
nach folgender Regelung zugeordnet: 
Der Anteil der Pendler zwischen der Stadt und den Kreisen 
wird durch Zählungen festgestellt. Der nicht durch Finanz- 
mittel gemäß § 12 gedeckte Fehlbetrag dieser Strecken 
wird in Höhe des Pendleranteiles von der Stadt Münster 
und dem betroffenen Kreis (den betroffenen Kreisen) je- 
weils zur Hälfte gedeckt. Der restliche Betrag wird nach 
dem Anteil der Zugkilometer an der jeweiligen Teilstrecke 
zugeordnet. 
 
(3) Für zusätzliche Verkehrsleistungen, die nicht im Nah- 
verkehrsplan des Zweckverbandes enthalten sind und für 
die es nach Maßgabe seines Haushaltsplanes keine oder 
keine ausreichende Finanzierungsmöglichkeit aus Zweck- 
verbandsmitteln gibt, können zwischen den unmittelbar 
Beteiligten besondere Finanzierungsregelungen getroffen 
werden. 
 
 
§ 14 Rechnungsprüfung 
 
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner 
Prüfungsaufgaben eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. 
Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige 
Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die 
Zuständigkeit des Gemeindeprüfungsamtes der Bezirksre- 
 
 
§ 12 Verbandsumlage 
 
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern 
eine allgemeine Umlage, soweit die in § 11 
 genannten Mit- 
tel sowie seine sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung 
des Finanzbedarfs ausreichen. Er kann Abschlagszahlun- 
gen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan 
zu bemessen sind. 
 
(2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Ver- 
hältnis der in den Gebieten der Verbandsmitglieder geleis- 
teten Zugkilometer erhoben. 
 
 
§ 13 Fehlbetragsdeckung 
 
(1) Sobald aufgrund der Abrechnung eines Verkehrsvertra- 
ges  festgestellt wird, dass die Finanzierung gemäß § 11  für 
das Gebiet eines Mitgliedes einen Fehlbetrag ausweist, der 
durch die veranschlagten Finanzmittel des Zweckverban- 
des insgesamt nicht ausgeglichen werden kann, ist das 
Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 
 
 
(2) Der Fehlbetrag einer Strecke, die das Gebiet mehrerer 
Verbandsmitglieder berührt, wird 
a) sofern ausschließlich Kreise berührt sind, nach dem 
Anteil der Zugkilometer der betroffenen Kreise zugeordnet; 
b) sofern es sich um Schienenstrecken zwischen der Stadt 
Münster und den Kreisen des Zweckverbandes handelt, 
nach folgender Regelung zugeordnet: 
Der Anteil der Pendler zwischen der Stadt und den Kreisen 
wird durch Zählungen festgestellt. Der nicht durch Finanz- 
mittel gemäß § 12 gedeckte Fehlbetrag dieser Strecken 
wird in Höhe des Pendleranteiles von der Stadt Münster 
und dem betroffenen Kreis (den betroffenen Kreisen) je- 
weils zur Hälfte gedeckt. Der restliche Betrag wird nach 
dem Anteil der Zugkilometer an der jeweiligen Teilstrecke 
zugeordnet. 
 
(3) Für zusätzliche Verkehrsleistungen, die nicht im Nah- 
verkehrsplan des Zweckverbandes enthalten sind und für 
die es nach Maßgabe seines Haushaltsplanes keine oder 
keine ausreichende Finanzierungsmöglichkeit aus Zweck- 
verbandsmitteln gibt, können zwischen den unmittelbar 
Beteiligten besondere Finanzierungsregelungen getroffen 
werden. 
 
 
§ 14 Rechnungsprüfung 
 
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner 
Prüfungsaufgaben eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. 
Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige 
Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die 
Zuständigkeit des Gemeindeprüfungsamtes der Bezirksre- 
gierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2  in

  
	






   
gierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 (2)  in Ver- 
bindung mit § 29 (1) Nr. 2/3  des Gesetzes über kommunale 
Zusammenarbeit (GkG) bleibt unberührt. 
 
 
§ 15 Schlussbestimmung 
 
Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde 
liegenden Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmit- 
gliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung 
zu verhandeln. 
 
 
§ 16 Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften ent- 
hält, gelten die des Gesetzes über kommunale Gemein- 
schaftsarbeit. 
 
 
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen 
 
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes er-
scheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. 
 
 
§ 18 Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung zum 
01.10.2004  in Kraft. 
 
 
 
Verbindung mit § 29 Abs. 1  des Gesetzes über kommunale 
Zusammenarbeit (GkG) bleibt unberührt. 
 
 
§ 15 Schlussbestimmung 
 
Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde 
liegenden Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmit- 
gliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung 
zu verhandeln. 
 
 
§ 16 Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften ent- 
hält, gelten die des Gesetzes über kommunale Gemein- 
schaftsarbeit. 
 
 
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen 
 
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes er-
scheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. 
 
 
§ 18 Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung zum 
01.01.2008  in Kraft. 
 
 
 
redaktionelle 
Änderung

J:\WINWORD\61.4.0\ZV NRW\ZVM\ZVM Satzung Und GO 2008\Geschaeftsordnung Verbandsversammlung ZVM 2008.doc 
Geschäftsordnung 
für die Verbandsversammlung des 
Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) Münsterland 
vom  ….12.2007  
 
 
 
Aufgrund des 6 Abs. 3 der Verbandssatzung vom  ….12 .2007 hat die 
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr (SPNV) 
Münsterland in ihrer Sitzung am  ….12.2007 folgende  Geschäftsordnung 
beschlossen: 
 
§ 1 Einberufung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 
mindestens 12 Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, 
wenn die Einladung 13 Kalendertage vor der Sitzung zur Post gegeben ist. In 
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Werktage abgekürzt werden. 
 
(2) Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter an der Einberufung verhindert, so 
beruft das älteste Mitglied die Verbandsversammlung ein. 
 
(3) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. 
Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht 
öffentlichen Teil. Die Tagesordnung kann durch Nachträge ergänzt werden; diese 
sollen den Mitgliedern der Verbandsversammlung mindestens 3 Kalendertage vor 
Sitzungsbeginn vorliegen. Erläuterungen zur Tagesordnung und Vorlagen sollen 
der Einladung beigefügt oder kurzfristig nachgereicht werden. 
 
(4) Die im Verbandsgebiet vertretenen Redaktionen von Presse, Funk und 
Fernsehen sollen zu den Sitzungen eingeladen werden. 
 
§ 2 Vorsitz 
 
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. 
 
(2) Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz zu führen, so 
wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten Mitgliedes ohne 
Aussprache aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 
 
(3) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das 
Hausrecht aus. 
 
§ 3 Tagesordnung 
 
(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die 
Tagesordnung fest. Er hat außerdem Vorschläge in die Tagesordnung 
aufzunehmen, die ihm 12 Kalendertage vor der Sitzung von einem der 
Verbandsmitglieder vorgelegt werden.

J:\WINWORD\61.4.0\ZV NRW\ZVM\ZVM Satzung Und GO 2008\Geschaeftsordnung Verbandsversammlung ZVM 2008.doc 
(2) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Angelegenheiten, 
die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht in der vorgeschriebenen 
Form veröffentlicht werden konnten, dürfen nur dann behandelt werden, wenn sie 
keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Über die 
Dringlichkeit entscheidet die Verbandsversammlung. 
 
§ 4 Beschlussfähigkeit 
 
(1) Zu Beginn der Sitzung hat der Vorsitzende festzustellen, ob die 
Verbandsversammlung ordnungsgemäß einberufen worden und beschIußfähig ist 
(s. § 8 Abs. 1 Verbandssatzung). 
 
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist binnen 3 Tagen eine neue 
Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt 
einzuberufen (s. § 8 Abs. 1 Verbandssatzung). 
 
(3) Ist eine Angelegenheit wegen BeschIussunfähigkeit zurückgestellt worden und 
wird die Zweckverbandsversammlung zu Verhandlungen über denselben 
Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen 
beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden (s. § 8 Abs. 1 Verbandssatzung). 
 
§ 5 Öffentlichkeit der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht in dieser 
Geschäftsordnung Ausnahmen vorgesehen sind. 
 
(2) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Verhandlung stören, ausschließen, die 
Sitzung aussetzen oder den Zuhörerraum räumen lassen. 
 
(3) Die Öffentlichkeit kann bei Sitzung durch BeschIuss ausgeschlossen werden, 
wenn es das öffentliche Wohl oder wenn es die Wahrung schutzwürdiger 
Interessen des Zweckverbandes, eines seiner Mitglieder oder Dritter erfordern. 
 
(4) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei der Behandlung von  
 
a) Auftragsvergaben 
b) Personalangelegenheiten 
c) Vertragsangelegenheiten 
d) Grundstücksangelegenheiten 
 
es sei denn, im Einzelfall stehen Gründe des öffentlichen Wohls oder 
schutzwürdige Belange einzelner einer Behandlung in öffentlicher Sitzung nicht 
entgegen. 
 
§ 6 Mitteilungen und Anfragen 
 
(1) Der Vorsitzende und der Verbandsvorsteher können in jeder Sitzung unter dem 
Tagesordnungspunkt "Mitteilungen" die Verbandsversammlung über 
Angelegenheiten unterrichten, die für den Verband von Bedeutung sind. Die

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Mitglieder der Verbandsversammlung können zu den Mitteilungen Zusatzfragen 
stellen. 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist berechtigt, Anfragen in 
Angelegenheiten des Verbandes, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den 
Vorsitzenden oder den Verbandsvorsteher zu richten. 
 
(3) Anfragen, die später als 3 Arbeitstage vor der Sitzung oder in der Sitzung gestellt 
werden, brauchen in der Sitzung nur beantwortet zu werden, wenn der Befragte 
sich hierzu in der Lage sieht. Anderenfalls sind derartige Anfragen in der 
folgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu beantworten oder es ist eine 
schriftliche Antwort zu erteilen. 
 
§ 7 Worterteilung 
 
Dem Verbandsvorsteher ist bei Sitzungen außerhalb der Reihenfolge das Wort zu 
erteilen. Auf Verlangen eines Fünftels der Verbandsversammlungsmitglieder ist er 
verpflichtet, vor der Verbandsversammlung Stellung zu nehmen. 
 
§ 8 Abstimmung 
 
(1) Über jede Vorlage und jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. 
 
(2) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden 
Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt. Das gilt 
nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. 
 
(3) Bei mehreren Anträgen zur Sache wird über den weitestgehenden Antrag zuerst, 
über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem 
ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der 
weitestgehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende. 
 
(4) Abgelehnte oder durch Übergang zur Tagesordnung erledigte Punkte oder 
Anträge dürfen frühestens zur übernächsten Sitzung erneut auf die 
Tagesordnung gesetzt werden. 
 
§ 9 Form der Abstimmung 
 
(1) Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handheben oder stillschweigende 
Zustimmung. 
 
(2) Geheim oder namentlich wird abgestimmt oder wenn 1/5 der 
Verbandsversammlungsmitglieder dies verlangt. Wird sowohl geheime als auch 
namentliche Abstimmung verlangt, hat der Antrag auf geheime Abstimmung 
Vorrang. 
 
(3) Namentlich muss abgestimmt werden, wenn der Verbandsvorsteher darauf 
aufmerksam macht, dass dem Verband infolge des Beschlusses ein Schaden 
entstehen kann. 
 
(4) Geheim wird durch Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt.

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§ 10 Wahlen 
 
(1) Wahlen werden, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch 
offene Abstimmung vollzogen. 
 
(2) Auf Verlangen eines Verbandsversammlungsmitgliedes muß die Wahl in 
geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
 
 
§ 11 Feststellung und Verkündung des 
Abstimmungs- und Wahlergebnisses 
 
(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt das Ergebnis der Abstimmung 
fest und gibt es anschließend bekannt. 
 
(2) Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der 
Verkündigung beanstandet werden; die Abstimmung muß sodann unverzüglich 
wiederholt werden. 
 
(3) Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt folgendes: 
 
a) Stimmzettel sind insbesondere ungültig, 
 aa) wenn sie bei einer Wahl Namen nicht wählbarer Personen aufweisen, 
 bb) wenn sie unleserlich sind, 
 cc) wenn sie mehrdeutig sind, 
 dd) wenn sie Zusätze enthalten, 
 ee) wenn sie durchgestrichen sind. 
 
b) Stimmenenthaltung ist insbesondere gegeben. 
 aa) wenn der Stimmzettel unbeschriftet ist, 
bb) wenn auf dem Stimmzettel unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht ist, dass 
      ein Wahlberechtigter sich der Stimme enthält, 
 cc) wenn ein Stimmzettel überhaupt nicht abgegeben  wird. 
 
c) Die Stimmzettel werden durch mindestens zwei VerbandsversammIungsmitglieder  
    verschiedener Mitglieder ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden der  
    Verbandsversammlung mitteilen. 
 
(4) Bei Losentscheid wird das Los vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung 
gezogen. 
 
§ 12 Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung 
 
(1) Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung finden auf  Sitzungen  von 
 
Ausschüssen und  Beiräten entsprechende Anwendung. 
 
(2) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der 
Vorsitzende, bei Ausschüssen und beim Beirat der jeweilige Vorsitzende, wie zu 
verfahren ist.………

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§ 13 lnkrafttreten 
 
Die Geschäftsordnung tritt  nach Beschluss der Verbandsversammlung am 
01.01.2008 in Kraft .

Ergänzungsvorlage Beschluss

3006 Zeichen

V/0790/2007/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gründung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster erklärt sein Einverständnis, dass gemäß §5 Abs. 1 ÖPNVG NRW der 
Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM) zusammen mit den vier westfälischen Zweckver-
bänden (Ruhr-Lippe ZRL, Ostwestfalen-Lippe VVOWL, Paderborn-Höxter nph, Westfalen-Süd 
ZWS) als Verbandsmitglieder den Zweckverband „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) zum 
01.01.2008 bilden. 
 
2.  Die Stadt Münster stimmt den Entwürfen der Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr    
 Westfalen-Lippe NWL (Anlage 2.1) und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2.2)   
unter Berücksichtigung der ergänzenden Empfehlungen der Landräte -/Bürgermeister-
Konferenz vom 19.11.2007 (siehe Text der Begründung) im Grundsatz zu.  
 
  Zur Vorbereitung der Beschlüsse des NWL und zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt 
Münster als ÖPNV-Aufgabenträger wird gefordert, dass der NWL eine gesonderte Fachar-
beitsgruppe aus Mitgliedern der Fachverwaltungen der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger 
bildet. Die Bildung dieser Facharbeitsgruppe und die Festlegung ihrer Aufgaben ist an geeig-
neter Stelle im Regelwerk  des ZV NWL verbindlich mit aufzunehmen. 
 
 Die Organisations- und Regelwerks-Übersichten  (Anlagen 1.1 - 1.2), und die Entwürfe der 
Geschäftsordnungen des Zweckverbandes NWL (Anlagen 2.3 - 2.4) werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
3. Die Stadt Münster stimmt den Änderungen der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münster-
land (ZVM) und der Geschäftsordnung der Zweckverbandsversammlung des ZVM zu (Anlagen 
3.1, 3.2) unter Berücksichtigung der ergänzenden Empfehlungen der Lan
dräte-/Bürgermeister-
Konferenz vom 19.11.2007 (siehe Text der Begründung) und  mit der Maßgabe zu, dass der 
ZVM den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Münster bzw. seinen Vertreter und mindes-
tens einen Ratsvertreter der Stadt Münster in den Zweckverband Westfalen-Lippe NWL ent-
sendet und der letzte Satz in § 6 (4) in der geänderten ZVM-Satzung (Anlage 3.1) gestri-
chen wird.  
 
4. Die Vertreter der Stadt Münster in der Zweckverbandsversammlung des ZVM und in der 
Zweckverbandsversammlung des NWL werden beauftragt, der Satzung des ZVM und des 
ZVW und seiner ergänzenden Regelungen (Anlagen 2 – 3) gemäß den Ratsbeschlüssen vom 
12.12.2007 zuzustimmen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0790/2007/1. Erg.
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Oellers 
Ruf: 
492 61 50 
E-Mail: 
Oellers@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.12.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0790/2007/1 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
- keine - 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Die Verwaltung hat die Vorlage mit den dargestellten Änderungen dem aktuellen Diskussionsstand 
auf der Ebene der Kreise des Münsterlandes angepasst. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0790/2007/1
Typ
Vorlagen
Datum
10.12.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37