V/0686/2005
"Wohnsiedlung Osthuesheide" Sanierungssatzung gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB)
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Wohnungswesen Betrifft "Wohnsiedlung Osthuesheide" Sanierungssatzung gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge 13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 13.09.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag Sachentscheidung Der Rat beschließt gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung zur förmlichen Fest- legung des Sanierungsgebietes „Wohnsiedlung Osthuesheide“ in Münster-Angelmodde (Anlagen 2 und 3). Kosten/Folgekosten Für die externe Vergabe von Moderations- und Planungsleistungen werden voraussichtlich Kosten in Höhe von rd. 146.200 Euro in den Jahren 2006 bis 2008 anfallen. Die Verwaltung hat zur anteiligen Gegenfinanzierung von 50 % dieser Kosten Landesmittel aus dem Stadterneuerungsprogramm 2006 des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW (MBV) be- antragt. Mittelbereitstellung/Finanzierung Vorlagen-Nr.: V/0686/2005 Auskunft erteilt: Herr Dr. Bartkowiak Ruf: 492 64 62 E-Mail: BartkowJ@stadt-muenster.de Datum: 19.08.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Die oben genannte Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Ausgaben Haush.- stelle Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkung 2006 48.740 2007 48.740 6200.629.0000.4 Städtebauliche Sanierungssat- zung Wohnsiedlung „Osthues- heide“ 2008 48.740 Insgesamt: 146.220 Einnahmen Haush.- stelle Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkung 2006 24.370 2007 24.370 6200.171.0000.8 Landeszuweisung zur Umset- zung der städtebaulichen Sa- nierungssatzung Wohnsied- lung „Osthuesheide“ 2008 24.370 Insgesamt: 73.110 Die externe Vergabe der Moderations- und Pl anungsleistungen steht unter dem Vorbehalt der Landesförderung. Begründung: Städtebauliche Missstände Der bereits im Vorfeld der vorbereitenden Untersuchungen entstandene Eindruck, dass es sich bei der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ aus Mitte der 1960er Jahre um ein problematisches Wohnquar- tier handelt, wurde durch die vertiefenden Untersuchungen bestätigt. Städtebauliche Missstände und soziale Probleme wurden insbesondere im Bereich der drei Wohnungseigentümergemein- schaften (WEG I/Theodor-Heuss-Strasse 38-50; WEG II/Osthuesheide 15-21, 51-61; WEG I- II/Osthuesheide 63-99) festgestellt. Als Voraussetzung für den Erlass einer Sanierungssatzung sieht das BauGB das Vorliegen städtebaulicher Missstände vor. Die städtebaulichen Missstände sind in der Ratsvorlage 0385/2005 unter den Absätzen 2 a) und 2 b) ausführlich beschrieben und im Abschlussbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen als Anlage zur Vorlage im Kapitel III dokumentiert. Es handelt sich dabei um 1. Bausubstanz- oder sonstige Beschaffenheitsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 136 Abs. 3 Nr. 1 b BauGB und - 3 - 2. Funktionsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Ferner dokumentieren die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen, dass die aufgeführten städtebaulichen Missstände die Funktionsfähigkeit der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ in erhebli- chem Maße beeinträchtigen und nur durch deren Behebung bzw. Minderung der Wohnstandort in seiner ursprünglichen städtebaulichen Konzeption wiederhergestellt werden kann. Öffentliches Interesse Die Behebung der städtebaulichen Missstände liegt im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB mit den Zielen einer einheitlichen Vorbereitung und einer zügigen Durchführung gesamtheitlicher Sa- nierungsmaßnahmen in der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ im öffentlichen Interesse (§ 136 Abs. 1 BauGB). Denn ohne die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der entsprechenden Sanie- rungsmaßnahmen, einschließlich der Sanierungsfö rderung, ist davon auszugehen, dass sich die bereits begonnene kumulative Abwärtsentwicklung in der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ verstärkt und die sozialökonomische Degradation dieses Stadtquartiers beschleunigt. In diesem Zusam- menhang wird auf die Anlage 1 zum zirkulären und kumulativen Degradationsprozess in der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ verwiesen. Abwägung Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen wurden die öffentlichen und privaten Belange, die im Untersuchungsgebiet sanierungserheblich sind, er mittelt und im Abschlussbericht als Anlage zur Ratsvorlage 0385/2005 dargestellt. Mit der Ratsvorlage 0385/2005 und dem Abschlussbericht, insbesondere in seinen Gliederungspunkten „Strategiefindung“, „Erneuerungsstrategie“ und „Er- neuerungskonzept“ (Kapitel V), wurde die Bewertung der Belange und letztlich das Abwägungser- gebnis gleichfalls dokumentiert. Sanierungssatzung Die Gewichtung und Bewertung der abwägungsrelevanten privaten und öffentlichen Belange mit dem Abwägungsergebnis mündeten in den Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 29.06.2005, die Verwaltung zu beauftragen, eine Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB für den im Abschlussbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen vorgeschlagenen Bereich der „Wohnsiedlung Osthuesheide“, zu erarbeiten. Sanierungskonzeption Das Erneuerungskonzept zur „Wohnsiedlung Osthuesheide“ sieht einen Erhalt der bestehenden Bebauungsstruktur vor. Mit dem Ziel der Anpassung des vorhandenen Wohnungsbestandes an - 4 - moderne Wohnstandards soll eine stabile Mischung der Mieter-/Eigentümergemeinschaft gefördert werden. Dies soll durch ein Erneuerungskonzept sichergestellt werden, das auf einer einheitlichen Gestaltung basiert, die den städtebaulichen Charakter der Waldsiedlung und die charakteristischen Architekturelemente erhält bzw. herausstellt, um auch Identifikationsmöglichkeiten mit der Sied- lungsstruktur zu sichern. Die einzelnen empfohlenen Maßnahmenpakete zur qualitativen Verbes- serung des Gebäudezustandes, zur Anpassung der Gebäude an die energetischen Standards, zur Wohnumfeldverbesserung und zur Stärkung der Identifikation mit dem Wohnquartier sind im Ab- schlussbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen im Kapitel V, Ziffer 3 „Erneuerungskonzept für die Osthuesheide“ dargestellt. Letztlich werden sich die oben dargestellten Sanierungsziele und –zwecke im Laufe des Sanierungsverfahrens zunehmend verdichten und weiter konkretisieren. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nach Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wird das Sanierungsgebiet „Wohnsied- lung Osthuesheide“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB so begrenzt, dass sich die Sanie- rung zweckmäßig durchführen lässt. Dabei kam es für die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Satzung im Einzelfall auf die städtebauliche Situation der einzubeziehenden Grundstücke im Zu- sammenhang mit den nach § 136 Abs. 2 und 3 BauGB vorliegenden städtebaulichen Missständen an. Folglich leiten sich die Grenzen des Sanierungsgebietes als ein Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen zur „Wohnsiedlung Osthuesheide" ab. Art und Wahl des Sanierungsverfahrens Aufgrund der Erkenntnisse aus den Vorbereitenden Untersuchungen wird für die Sanierung der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ das „vereinfachte“ Verfahren im Sinne des § 142 Abs. 4 BauGB mit Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB vorgeschlagen, weil die besonderen sanierungsrechtli- chen Vorschriften wie das Preisprüfungs-, Entschädigungs-, Umlegungs- und Ausgleichsbetrags- recht für die Durchführung nicht erforderlich sind und die Durchführung voraussichtlich nicht er- schwert wird. Da vor allem die Modernisierung/Instandsetzung der Wohngebäude und die Verbesserung des direkten Wohnumfeldes ohne durchgreifende Maßnahmen der Bodenordnung Ziele der Sanie- rungsmaßnahme „Wohnsiedlung Osthuesheide“ sind, wurde die Entscheidung der Verfahrenswahl letztlich auch auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) gestützt und nach heutiger Sicht auf das Vorgehen nach dem „klassischen“ Verfahren mit Preisprüfungs-, Entschädigungs-, Umlegungs- und Ausgleichsbeitrags- recht verzichtet. Ebenso kann auf die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte im Sinne des § 144 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) und auf die Eintragung des Sanierungsvermerkes im Sinne des § 143 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet werden. Denn zum heutigen Zeitpunkt ist es als unrealistisch einzustufen, dass mit Blick auf die geplanten Maßnahmen zur Bestandssanierung und mit Blick auf die wohneigentumsrechtlichen Verpflichtun- - 5 - gen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnungseigentumsanlage in der „Wohnsied- lung Osthuesheide“ gesamtheitlich veräußert wird. Kosten der Stadt Münster für die externe Vergabe von Leistungen Für die „Wohnsiedlung Osthuesheide“ ist eine planerische Konzeption erforderlich, um eine geord- nete städtebauliche Entwicklung im öffentlichen Interesse durch Anwendung des Sanierungsrechts zu gewährleisten. Für die partizipative Umsetzung der Sanierungs maßnahmen sind im Rahmen des Sanierungsver- fahrens externe Moderations- und Planungsleis tungen vorgesehen, die sich aus folgenden Bau- steinen zusammensetzen: • Eigentümerbeteiligung (Moderation) • Mieterbeteiligung (Moderation) • Plankonzeption (Kooperative Erarbeitung) In Gesprächen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW (MBV) und der Bezirksregierung Münster hat die Verwaltung auf das positive Votum des Rates für die Aufstellung der Sanierungs- satzung am 29.06.2005 verwiesen und die Erfolgsaussichten des Förderantrages erörtert. Da über die Bewilligung der Fördermittel voraussichtlich erst im 2. Quartal des nächsten Jahres entschieden wird, empfahl das Ministerium und die Bezirksregierung mit Blick auf den Projektfort- schritt Mittel aus der Reserve des Programmjahres 2005 zu beantragen. Über diesen Antrag wird nach Aussage der Bezirksregierung Münster bis spätestens Dezember diesen Jahres entschieden. Die externe Vergabe der Moderations- und Pl anungsleistungen steht unter dem Vorbehalt der Landesförderung. Kosten der privaten Sanierungsmaßnahmen Durch die Darstellung der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen ist deutlich geworden, dass das langjährige Desinvestitionsverhalten vieler Wohnungseigentümer zur heutigen Situation in der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ geführt hat (siehe hierzu die ausführliche Darstellung im Ka- pitel V, Ziffer 1 „Strategiefindung für die Osthuesheide“ des Abschlussberichtes zu den Vorberei- tenden Untersuchungen). Dies bedeutet, dass die einzelnen Maßnahmenpakete in und an den Gebäuden bzw. dem Wohn- umfeld durch die Wohnungseigentümer selbst zu initiieren und primär als private Investitionen ge- gebenenfalls unter Nutzung öffentlicher Förderprogramme zum großen Teil auch selbst zu finan- zieren sind (siehe hierzu die ausführliche Darstellung unter dem Kapitel „Finanzierung der Maß- nahmenpakete“ im Abschlussbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen). Insofern kann der genaue Kostenaufwand, bezogen auf die geplanten Maßnahmen, erst im weite- ren Sanierungsverfahren exakt ermittelt werden. Somit ergibt sich der Kosten- und Finanzierungs- - 6 - aufwand eines jeden Wohnungseigentümers fü r die vorgesehenen Maßnahmenpakete aus einer individuellen Berechnung. Anhand der Ergebnisse aus der schriftlichen Befragung der Wohnungseigentümer und aus den im Vorfeld stattgefundenen Gesprächen sowie Informationsveranstaltungen mit den Wohnungseigen- tümern zu den einzelnen Maßnahmen und auch bereits getroffenen Sanierungsbeschlüssen ist das Interesse und die Bereitschaft der Wohnungseigentümer deutlich geworden. Um aber den unterschiedlichen ökonomischen Rahmenbed ingungen der einzelnen Wohnungseigentümerge- meinschaften gerecht zu werden, wird im Verlauf der partizipativen Durchführungsphase eine schrittweise Maßnahmenrealisierung den zukünftigen Sanierungsprozess bestimmen. Hinweise Für die jetzige Verfahrenswahl ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich. Dabei werden die Ziele und Zwecke der Sanierung im Vergleich zur vorhandenen städtebaulichen Situation in der „Wohnsiedlung Ost huesheide“ berücksichtigt. In gleicher Weise wird auch das Erfordernis zur Durchführbarkeit der Sanierung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sanierungsmaßnahmen zu erwartenden Entwicklungen beachtet. Stellt sich aber im Laufe der Sanierungsdurchführung heraus, dass die Verfahrenswahl im Hinblick auf Veränderungen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht (mehr) geeignet erscheint, wird die Sanierungssatzung nicht gleich rechtsunwirksam. Zur Anpassung an die veränderten Ver- hältnisse schließt das Baugesetzbuch einen Verfahrenswechsel nicht aus. Für einen entsprechen- den Verfahrenswechsel würden dieselben Voraussetzungen wie für die Wahl des Verfahrens bei der erstmaligen förmlichen Festlegung gelten. gez. gez. Dr. Klein Schultheiß Stadträtin Stadtdirektor Anlagen: 1. Abbildung Der zirkuläre und kumulative Degradationsprozess in der „Wohnsiedlung Osthuesheide“ 2. Satzungstext Satzung der Stadt Münster über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wohnsiedlung Osthuesheide“ 3. Abbildung Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Wohnsiedlung Osthuesheide"
Anlage 3
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Anlage 3 Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Wohnsiedlung Osthuesheide" Geltungsbereich des Sanierungsgebietes
Anlage 2
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Anlage 2
Satzung der Stadt Münster über die förmliche Festlegung des Sanierungsge-
bietes „Wohnsiedlung Osthuesheide“ vom 21.09.2005
Aufgrund des § 142 Abs. 3 i.V .m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) und in Verbindung mit den §§ 7 und 41
der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein -Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV
NRW S. 666 ff), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt
Münster in seiner Sitzung am 21.09.2005 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Wohnsiedlung Osthuesheide“
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach
§ 136 BauGB vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt rd. 4,25 ha umfa s-
sende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die B e-
zeichnung „Wohnsiedlung Osthuesheide“.
Das Sanierungsgebiet (rd. 42.500 qm) umfasst:
• die Wohnungseigentümergemeinschaft I (rd. 6.500 qm)
Theodor-Heuss-Straße mit den Hausnummern 38-50 (gerade Nummern) ein-
schließlich des zugehörigen Garagenhofes,
• die Wohnungseigentümergemeinschaft II (rd. 11.000 qm)
Osthuesheide mit den Hausnummern 15-21 (ungerade Nummern) und 51-61 (un-
gerade Nummern),
• die Wohnungseigentümergemeinschaft III (rd. 25.000 qm)
Osthuesheide mit den Hausnummern 63 -99 (ungerade Nummern) einschließlich
des zugehörigen Garagenhofes.
Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Ange l-
modde:
Flur 3, Flurstücke: 414, 880, 882, 883, 884, 885, 886, 887, 888, 889, 892, 894, 895,
896, 1409, 1410, 1653 (teilweise), 1863, 1864, 1866 (teilweise)
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der
im Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung und
ist als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebi etes durch Grundstückszusammenlegungen
Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grun d-
stücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser
Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im „Vereinfachten Verfahren“ gemäß § 142 Abs. 4
BauGB durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152
bis 156a BauGB finden keine Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten
Gemäß § 142 Abs. 4 letzter Halbsatz BauGB wi rd die Genehmigungspflicht nach §
144 BauGB insgesamt ausgeschlossen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Münster, 21.09.2005
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
Anlage 1
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Anlage 1
Der zirkuläre und kumulative Degradationsprozess in der „Wohnsiedlung
Osthuesheide“
Einflüsse der
Gesamt-
städtischen
Entwicklung
Konzentration
von Arbeits-
losigkeit
und Armut,
soziale
Diskriminie -
rung
Vernachlässigung Segregation/
der Bausubstanz Abwanderung
und des Wohnum - der Besserver-
felds dienenden
Degradations-
gebiet
„Wohnsiedlung
Osthuesheide“
Rückgang Verlagerung höher
der Kaufkraft, qualifizierter Angebote
Gefährdung aus dem Stadtteil;
der Versorgungs - Verfestigung
infrastruktur des Wohnquartiers
im Stadtteil für „prekäre“
Verhältnisse
Reduzierte
Erwerbs- und
Einkommens-
chancen der
Quartiersbe-
wohner
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Theodor-Heuss-Straße 38
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0686/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 19.08.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37