V/0204/2010
Veränderungssperre Nr. 100 für den Bereich Nienberge - Altenberger Straße
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V-0204-2010-Anlage-2-Geltungsbereich
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0204/2010 Veränderungssperre Nr. 100 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße / Am Baumberger Hof Geltungsbereich Maßstab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER
V-0204-2010-Anlage-1-Satzung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0204/2010 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 100 für den Bereich Nienberge – Altenberger Straße (Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße / Am Baumberger Hof) Aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW wird die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereich zwischen Altenberger Straße, Hägerstraße und der Straße „Am Baumberger Hof“ im Stadtteil Nienberge. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 11.02.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße / Am Baumberger Hof beschlossenen. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 8, Flurstücke 2, 4, 156-159, 333, 334, 580, 631, 649, 650, Teil des Flurstückes 651, Flur 20, Flurstücke 34, 83, 182, 273, 274, 286, 319, 320, Teile der Flurstücke 194, 293. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Nutzungsänderungsantrages spätestens am 30.11.2011. Seite 1 von 1
Beschlussvorlage
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V/0204/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Veränderungssperre Nr. 100 für den Bereich Nienberge - Altenberger Straße (Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße / Am Baumberger Hof) Beratungsfolge 22.04.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 22.04.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 28.04.2010 Hauptausschuss Vorberatung 28.04.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 100 für den Bereich Nienberge – Altenberger Straße (Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße / Am Baumberger Hof) wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre Nr. 100 keine Kosten. Begründung: Nach der Aufgabe des Kfz-Handels nördlich der Altenberger Straße hat der Rat der Stadt Münster am 11.02.2009 zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung des Bebauungspla- nes Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße / Am Baumberger Hof beschlossen (Vorlage Nr. V/1068/2008). Angesichts der Größe des Areals und seiner zentralen Lage im Stadtteil ist seine künftige Nutzung für die Entwicklung Nienberges von besonderer Bedeutung. Die Aufstellung eines Bebauungspla- nes wurde notwendig, da zur Steuerung dieser Entwicklung die Beurteilung einzelner Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (planungsrechtlicher Innenbereich), dem das Gebiet derzeit unterliegt, nicht ausreichend ist. Vorlagen-Nr.: V/0204/2010 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 17.03.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0204/2010 Für das Grundstück Altenberger Straße Nr. 34 liegt mittlerweile eine Bauvoranfrage zur Nutzungs- änderung des ehemaligen Autohauses in ein Automatenspielcenter vor. Da die beantragte Nutzungsänderung den Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplanes Nr. 527 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 11.02.2009 der vorgenannte Nutzungsänderungsantrag am 30.11.2009 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemac ht werden, ist nach dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 527 nun der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch erforderlich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 100 wird bis zum 30.11.2011 begrenzt, da auf die 2-Jahresfrist die Dauer der Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrages anzurechnen ist. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzungstext 2. Geltungsbereich
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Altenberger Straße
- Hägerstraße
- Am Baumberger Hof
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0204/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.03.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37