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V/0110/2015

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, für das Kalenderjahr 2015

Vorlagen 09.02.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2015, TOP 11.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 4

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Ansehen

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 2

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Ansehen

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 1

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Ansehen

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 3

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Ansehen

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 6

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Ansehen

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 5

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Ansehen

Beschlussvorlage

7526 Zeichen

V/0110/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, für das Kalenderjahr 2015 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.03.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
11.03.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches                  Vorberatung 
                     Flächenmanagement  
17.03.2015 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 
17.03.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und             Vorberatung 
                     E-Government 
18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
25.03.2015 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Begründung: 
 
Der WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e. V. beantragt mit Schreiben 12.01.2015 für den Stadtb ezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, im Kalenderjahr 2015 an folgenden Sonntagen die Verkauf szeiten 
jeweils von 13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben: 
 
Sonntag, 17.05.2015   aus Anlass des 22. Hiltruper Frühlingsfestes, 
Sonntag, 16.08.2015   aus Anlass des   5. Hiltruper Weinfestes, 
Sonntag, 29.11.2015 (1. Advent) aus Anlass des 10. Hiltruper Lichterfestes. 
 
Der Antrag vom 12.01.2015 ist als Anlage 2 beigefügt.  
 
Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in 
Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Fei-
ertagen ergänzende Regelungen ge troffen. Die bisherige Möglichkeit gem. § 6 Abs. 1  des Geset-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0110/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.02.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0110/2015 
zes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) der Verkaufsstel-
lenöffnung an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden wurde be i-
behalten. Ergänzend neu festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von 
örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist.  
 
Im § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurde die bisherige Möglichkeit der Beschränkung der Freigabe auf b e-
stimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige ebenfalls beibehalten. Allerdings wurde eine 
Höchstzahl der zulässigen Sonn - und Feiertagsöffnungen in einer Kommune neu eingeführt. So 
dürfen in einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freige-
geben werden. Außerdem wurden zusätzlich Regelungen für Adventssonntage festgelegt. Hier-
nach dürfen lediglich zwei Adventssonntage freigegeben werden. Sollte sich allerdings die Freig a-
be im Advent auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen, so d arf nur ein Adventssonntag freig e-
geben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist weiterhin auf die Zeit des Hauptgotte s-
dienstes Rücksicht zu nehmen. Neu eingeführt wurde im § 6 Abs. 4  LÖG NRW, dass vor Erlass 
der Rechtsverordnung zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen die zuständigen 
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie - und 
Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind.  
 
Außerdem wurde der § 6 um den Absatz 5 LÖG NRW erw eitert. Hier sind Sonn - und Feiertage 
angeführt, an denen eine Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen ist. Hierzu zählen u. a. zwei 
Adventssonntage, stille Feiertage im Sinne des  Feiertagsgesetzes NW. 
 
Zusätzlich zum vorliegenden , entscheidungsreifen Antrag hat die „Initiative Starke Inne n-
stadt Münster“ (ISI) und der Einzelhandelsverband Westfalen -Münsterland e. V. (EHV WM) 
mit Schreiben vom 13.02.2015 für das Gebiet der Altstadt und der ISG Bahnhofsviertel einen 
Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag am 13.12.2015 (3. Advent) gestellt. Beide Anträge 
schließen sich nicht aus, sondern würden das gesetzlich zulässige Kontingent von maximal 
zwei verkaufsoffenen Adventssonntagen ausschöpfen. 
 
Für die beantragten Sonntagsöffnungen im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, sind A n-
lässe vorhanden, die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten, die Hauptgottesdienstzeit 
wird nicht berührt und das Kontingent von elf Sonn - und Feiertagen wird nicht ausgeschöpft. Für 
das Kalenderjahr 2015 sind bisher a uf Grund bestehender Dauerverordnungen jeweils drei Son n-
tage freigegeben. Zusätzlich wurden mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 26.09.2013 für 
den Stadtbezirk Münster -Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, drei Sonntage freigegeben.  Im Einzelnen 
handelt es sich um folgende ordnungsbehördliche Verordnungen: 
 
Verordnung vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n-
tagsöffnung 
29.06.1998 letzter Sonntag 
im September 
Handorfer Herbst Münster-Ost im Zusammenhang 
bebauter Ortsteil 
Handorf 
 
23.05.2002 erster Son ntag 
im August 
Hammer Str a-
ßenfest 
Münster-Mitte Hammer Straße 
(Ludgeriplatz bis 
Augustastraße) 
 
19.07.2004 erster Son ntag 
im Oktober 
Volksfest am 
Mittelpunkt des 
Münsterlandes 
Münster-West Gewerbegebiet 
„Haus Uhlenko t-
ten“ 
 
26.09.2013 11.01.2015 
03.05.2015 
25.10.2015 
Jazzfestival 
Hansefest 
Herbstsend 
 
Münster-Mitte, 
Altstadt / Bah n-
hofsviertel 
Altstadt / Bah n-
hofsviertel

- 3 - 
V/0110/2015 
Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde den zuständigen Stellen Gelegenheit gegeben, bis zum 
09.02.2015 zu dem vorliegenden Antrag Stellung zu nehme n. Von dem Anhörrecht machten die 
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, die Vereinte Dienstleistungsgewer kschaft ver.di, 
der Vorstand des Stadtkomitees der Katholiken in der Stadt Münster, stellvertretend für den Stadt-
dechanten und der Einzelhandels verband Westfalen-Münsterland e. V. Gebrauch. Die Industrie - 
und Handelskammer Nord Westfalen und der Einzelhandelsverband befürworten den vorliegenden 
Antrag auf Freigabe der Verkaufszeiten. Die seitens der Gewerkschaft und des Stadtkomitees e r-
hobenen Einwände stehen aus rechtlicher Sicht dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung 
nicht entgegen. Die Stellungnahmen sind als Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5 und Anlage 6 beig e-
fügt.  
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufsso nntagen nach dem 
Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 , Ratsbeschluss vom 
12.03.2008, V/0027/2008  und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014)  aufgeführten Ec k-
punkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingun gen erfüllt. In der zu 
beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich 
nur für die Betriebe genehmigt, die in de m Bereich liegen, welche nach dem „Einzelhandelsko n-
zept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklu ng“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“, „Typ C: 
Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum“ ausgewiesen sind. Die Antragsfrist, 
15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veranstaltung sowie die schriftliche Antrag s-
form unter Benennung konkreter Termine sind eingehalten. 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Ve r-
kaufszeiten an den beantragten Sonntagen im Kalenderjahren 2015 liegen vor, so dass dem Rat 
empfohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 4

3397 Zeichen

3
2

Stadtkomitee der Katholiken in der Stadt Münster - Alter Steinweg 50 - 48135 Münster

STADTKOMITEE
DER KATHOEIKEN IN

Der Oberba DER STADT MÜNSTER
. ärge

An die . Fe Ister

Stadt Münster Alter Steinweg 50

Ordnungsamt - Frau Schulz 48135 Münster

48127 Münster Fon 02 51/4 31 25
Fax 02 51/4 35 72
Vorsitzender:
Jürgen Tausgraf
03.02.2015

“ Sehr geehrte Damen und Herren,

der Vorstand des Stadtkomitees ist durch Stadtdechant Hagemann über den Brief informiert worden, mit
dem Sie über den Antrag des WHV-Wirtschaftsverbundes Hiltrup e. V. vom 12.01.2015 berichten. Dazu
nimmt der Vorstand des Stadtkomitees der Katholiken Münster wir folgt Stellung:

- Wir treten für den Erhalt des freien Sonntags ein, weil

* der arbeitsfreie Sonntag eine uralte religiös-kulturelle Errungenschaft ist, der den Menschen einen

“Rhythmus von Arbeit und Ruhe ermöglicht und damit Grundlage für eine humane Gesellschaft ist

« der Sonntag für uns Christen als Tag des Herrn, an dem wir die Auferstehung Jesu Christi feiern,
eine zentrale Bedeutung hat

« der Sonntag der Tag ist, an dem die Zeit frei arrangiert werden kann: an dem Zeit ist für ‚Familie,
Freunde, Nachbarn, für Begegnung, für Besinnung, für erholsame Freizeitaktivitäten und für Muße

« ‚der Sonntag einen Ausgleich zur immer stressiger werdenden Arbeitszeit, die notwendige
regenerierende Atempause vom Alltag bietet und damit der Gesundheit dient

« Mütter und Väter, die am Sonntag arbeiten, der Familie nicht zur Verfügung stehen; und dann auch
noch am Sonntag für Kinderbetreuung sorgen "müssen, was besonders problematisch für
Einelternfamilien ist

« die immer knapper werdende Familienzeit (Verdichtung und Flexibilisierung der Arbeitszeiten,
Ganztagsschule ...) noch weiter reduziert wird
für viele familiäre Kontakte z.B. Familienfeiern nur am Sonntag Zeit ist
arbeitsfreie Sonn- und Feiertage von vielen Menschen zu einer zur Verwirklichung religiösen Lebens
notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit in den Kirchen genutzt wird; und weil gleichermaßen an
solchen Tägen in Vereinen und bei kulturellen Veranstaltungen auf das Ehrenamt kaum verzichtet
werden kann

« der Sonntag Raum bietet, soziale Kontakte und Hobbies zu pflegen, was ungleich schwieriger wird,
wenn es keinen planbaren gemeinsamen, für alle gültigen Zeitfreiraum mehr gibt

« wir uns fragen, ob wir die Ladenöffnungszeiten noch weiter ausweiten müssen und dabei übersehen,
was in den Bundes- und Länderverfassungen (s.u.) zum dort verankerten Schutz der Sonn- und
Feiertage sowie der Arbeitsruhe steht?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11: August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen '

Erhebung gesetzlich geschützt.
Verfassung für das Land NRW Artikel 25 (1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der

seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

E-Mail: stadtdekanat@bistum-muenster.de Zusammenschluss der
“ organisierten Kräfte

des Laienapostolates

-2-

Im Namen des Vorstandes bitte ich Sie darum, bei Ihren Entscheidungen unsere Auffassung zur
berücksichtigen.

füßen

Mit freundlichen G

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 2

5601 Zeichen

Anlage, 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0110/2015

Der Oberbärgermelster

Ordnungeamt

Wirtschoftsvarbund Hiltrup e.V. - Postfach 480346 - 48080 Münster

Stadt Münster
Ordnungsamt / Frau Schulz
48127 Münster

Münster, 12.01.2015
Verkaufsoffener Sonntag gemäß 8 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW

Hier: Antrag für 17.05.2015 ‚16.08.2015 und 29.11.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau Schulz,

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben haben sich die Mitglieder des
Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. dahingehend verständigt, für das Jahr 2015 drei
verkaufsoffene Sonntage jeweils für die Dauer von 5 Stunden (13-18Uhr) für Hiltrup
zu beantragen:

1. Sonntag, 17.05.2015, 13-18Uhr

im Rahmen des 22. Hiltruper Frühlingsfestes
2. Sonntag, 16.08.2015, 13-18Uhr

im Rahmen des 5. Hiltruper Weinfestes
3. Sonntag, 29.11.2015, 13-18Uhr

im Rahmen des 10. Hiltruper Lichterfestes

Hiltrup ist ein attraktiver Stadtteil Münsters, der sich nicht nur als Wohnstandort
großer Beliebtheit erfreut, sondern auch ein beliebter Einkaufsstandort, nicht nur für
die Hiltruper Bürger und Bürgerinnen, ist. Die Kaufleute wie auch die sonstigen
Gewerbetreibenden in Hiltrup sind sehr bemüht durch ein attraktives Angebot die
Beliebtheit des Stadtteils zu erhalten und weiter auszubauen. Auch die Events in

. Zusammenhang mit verkaufsoffenen Sonntagen erfreuen sich großer Beliebtheit weit
über die eigenen Stadtgrenzen hinaus.

Die verkaufsoffenen Sonntage haben jeweils ein Motto, das sich als „roter Faden“
bewährt hat und dazu beiträgt, dass sich das jeweilige Event als Stadtteilfest und nicht
als Aneinanderreihung verschiedener Einzelveranstaltungen diverser Akteure
wahrgenommen wird. .

Sonntag, 17.05.2015
22. Hiltruper Frühlingsfest

Das Hiltruper Frühlingsfest hat bereits eine mehrjährige Tradition und ist immer
wieder ein besonderer Anziehungspunkt für Hiltruper Bürger wie auch solche aus dem
Umland oder aus anderen Stadtteilen Münsters. Es findet traditionell über 2 Tage statt,
in 2015 am Samstag, den 16.05. und Sonntag, den 17.05.2015. Es ist ein Straßenfest
mit 2 tägigem Vollprogramm. Auf3 Bühnen werden Shows stattfinden. Es wird ein

WU WIRTSCHAFS-

=
VERBUND 5
HILTRUP EN. „u
KV
Gemeint"

Postanschrift
Wirtschoftsverbund Hiltiup e.V.
Postfach 48.03 46

48080 Münster

Hansestroße 27:29
48165 Münster-Hilisup
Fon 0.2501 41 78
Fax 02501 28176

wo. whren.de
Iinfo@wuh-en.de

Der Vorstand:

Torban Fleischer
(Vorstandsspracher)

Postbank Finanzberatung AG

BHW Bausparkasse AG
HoffmannsonFallersteben-Weg 85
48165 Münster-Hilttup

Joachim Schilling
Getränke Roth
Honsestroßle 27-29
48165 MinsterHiltrup

Olivar Ahlers

LYM-Sorvicebiro
An der Alten Kirche
48165 Münster-Hiltrup

»

Bankverbindung:
Yolksbunk Münster «6
{BIZ 401 600 50) 100 59 15 300

Amtsgericht Münster VR 4751
St-Nr. 336/5810/363

Naar

großartiges Programm für Kinder mit vielen Ausstellungen und Aktionen rund um das
Thema Familie geben. j

Da das Frühlingsfest eine etablierte Veranstaltung ist, ist mit einem großen Zulauf auch von
außerhalb zu rechnen.

Sonntag, 16.08.2015
5. Hiltruper Weinfest

Wie auch in den letzten Jahren wollen wir das Weinfest in 5. Auflage feiern. Die
Erfolge und Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass dieses Fest mit seinen
kulinarischen Köstlichkeiten passend zum und rund um das Thema Wein die Hiltruper
Bürgerinnen und Bürger in sommerlicher Atmosphäre unterhält und begeistert.
Zusätzlich sorgt dafür die Live Musik auf der Bühne an der St. Clemenskirche.

Das Motto „Genuss für alle Sinne“ findet nicht nur auf dem Weinfest an der

St. Clemenskirche statt, sondern zieht sich über die komplette Marktallee. Unsere
Mitglieder und Kaufleute begeistern auch hier die Besucher an zwei Tagen mit
besonderen Aktionen und außergewöhnlichem Ambiente.

Sonntag, 29.11.2015
Lichterfest

Am 29.11.2014 hat zum 9. mal das Hiltruper Lichterfest statt gefunden. Dabei wurde es zum
2 mal durch den Landlust Winterzauber des Landwirtschaftsverlages und zum ersten mal
durch den neu eröffneten Hiltruper Kulturbahnhof begleitet. Die Zusammenarbeit hat’sofort
Früchte getragen und ist zu einem sehr erfolgreichen Fest mit stark überregionalem Zulauf
vom Niederrhein bis Ostwestfalen und zur holländischen Grenze geworden.

Das Zusammenführen dieser Veranstaltungen ergab in.der Wahrnehmung aller Hiltruper
Bürger und auswärtiger Besucher eine besondere Attraktivität für den Stadtteil Hiltrup.
Unter diesem Aspekt ist in diesem Jahr ebenfalls ein gemeinsamer Termin für diese
Veranstaltung am 28.+29.11.2015 geplant. Da die Hiltruper Einkaufsvielfalt,über die Maße

“ hinaus durch Ihre vielen inhabergeführten Geschäfte lebt, ist es wichtig, diese in Ihrer Arbeit

und Ihrem Bestreben für Hiltrup, mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu unterstützen.

Der Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. ist mit seinen Mitgliedern bemüht, die
Attraktivität dieses bedeutenden Stadtteils Münsters zu stützen und zu fördern. Für
die Identifizierung der Bürger mit Ihrem Stadtteil sehen wir solche Feste als
unverzichtbaren Bestandteil an. Der mit derartigen Festen verbundene Aufwand ist
jedoch nur zu rechtfertigen, wenn die örtlichen Einzelhändler sich auch mittels einer
Verkaufsöffnung an diesen Events beteiligen können. Gerade für auswärtige Besucher
ist die Kombination der Einkaufsmöglichkeit mit dem besonderen Flair eines
Stadtteilfestes eine besondere Attraktivität.

Wir bitten Sie, unserem Antrag für drei verkaufsoffene Sonntage, zu zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen

WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. j
-der Vorstand- - fd

TIe .
Torben Fleischer Joachjin Schilling

liver Ahlers

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 1

1828 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0110/2015 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, für das Kalenderjahr 2015 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- 
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 
(GV. NRW. S. 208) in Verbindung  mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der 
Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 
528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- 
ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup,  Ortsteil Hiltrup, die in den im „Einzelhandels- 
konzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwick lung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ 
B: Stadtbereichszentrum“, „Typ C: Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum“ 
liegen, dürfen  an dem  Sonntag 17.05.2015 anlässlich des stattfindenden 2 2. Hiltruper Früh- 
lingsfestes, an dem  Sonntag 16.08.2015 anlässlich des stattfindenden 5 . Hiltruper Weinfes- 
tes und an dem  Sonntag 29.11.2015 (1. Advent) anlässlich des stat tfindenden 10. Hiltruper 
Lichterfestes jeweils  in der  Zeit von  13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein . 
 
 
Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ 
 
 
  
 
 
  
 
 
 
 
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. 
Hiltrup-West (Meesenstiege) Hiltrup-Mitte (Marktallee) 
Legende: 
Typ B: Stadtbereichszentrum 
Typ C: Grundversorgungszentrum 
Typ D: Nahbereichszentrum 
Hiltrup-Ost (Osttor) 
Hiltrup -Ost  
(Am Roggenkamp)

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 3

1250 Zeichen

De

Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0110/2045

IHK Nord Westfalen

IHK Nord Westfalen | Postfach 4024 | 48022 Münster... . Industrie- und Handelskammer
| Der Oberbürgermelster Nord Westfalen
Stadt Münster | Ordnungsamt Sentmaringer Weg 61
var 48151 Münster
Drang rn B | Q 2 F &b, 205 www.ihk-nordwestfalen.de
48127 Münster nz ‚Ansprechpartner: Johannes H. Höing
L un Telefon 0251 707-228

Telefax 0251 707 8 228
Hoeing@ihk-nordwestfalen.de

30. Janlar 2015

Anhörung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gemäß 8 6 Abs. 4
Ladenöffnungsgesetz (LÖG) NRW
hier: Antrag verkaufsoffene Sonntage 2015 im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup

Sehr geehrte Frau Schulz,

verkaufsoffene Sonntage dienen der Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und
Stadtteilzentren.

‚Wir erheben gegen die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage keine

Bedenken, sofern die gesetzlichen Regelungen des LÖG NRW in der Fassung vom 18. Mai
2013 eingehalten werden.

Freundliche Grüße

Johannes H. Höi

Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen
Region; Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 6

2180 Zeichen

. Seite 1 von 1
Anlage 6 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0110/2015

Elke Schulz - verkaufsoffene ‚Sonntage 2015 i in n Hiltrup

\ Von: "Eksen, Karin" <k,eksen@ehv-wm.de>
An: "Ordnungsamt@stadt-muenster.de" <Ordnungsamt@stadt-muenster.de>
Datum: 09.02.2015 14:43
Betreff: . verkaufsoffene Sonntage 2015 in Hiltrup
Anlagen: Part.002

Sehr geehrte Frau Schulz,
sehr geehrte Damen und Herren,

der Wirtschaftsverbund Hiltrup hat für das Jahr 2015 drei verkaufsoffene Sonntage beantragt. Er bewegt sich mit dem Antrag
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des $ 6 LOG NRW, schöpft den vorgegeben möglichen Rahmen nicht einmal in
vollem. Umfang aus.

Die Anlässe für die verkaufsoffenen Sonntage sind - allein die jeweils angegebene Anzahl der bisher durchgeführten .
Veranstaltungen belegt das - absolut etablierte Veranstaltungen, die sich nicht nur bei den Bürgern Hiltrups großer Beliebtheit
erfreuen und viele Kunden auch von auswärts in den Stadtteil locken werden.

Gerade vor dem Hintergrund, dass Kunden den Einkauf im stationären Einzelhandel nicht nur zur Bedarfsdeckung
vornehmeri, sondern Einkaufen auch als Event erleben möchten, passen die beantragten verkaufsoffenen Sonntage sehr gut.
zu den Veranstaltungen und werden dazu beitragen, den Einzelhandelsstandort Hiltrup zu stützen - was gerade in Zeiten
zunehmenden Onlinehandels mehr denn je von großer Bedeutung ist.

Gegen die beantragten Sonntage ist aus unserer Sicht nichts einzuwenden. Alle Vorgaben sind eingehalten.

Bitte geben Sie uns nach Erlass der Verordnung,eine Kopie zu unseren Unterlagen, damit wir die verkaufsoffenen Sonntage
auch auf unserer Homepage veröffentlichen können. Vielen Dank dafür vorab!

Mit freundlichen Grüßen

Ass. jur. Karin Eksen
Geschäftsführerin

Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.
Geschäftsstelle Münster

Weseler Str. 316 c

48163 Münster

Telefon (02 51)4 14 16-0
Telefax (02 51) 4 1416-9 18

k.eksen@ehv-wm.de
www.ehv-wr.de

Eingetragen beim Amtsgericht Dortmund
Vereinsregister VR 2585

Vorsitzender: Michael Radau
Hauptgeschäftsführer: Thomas Schäfer

\ file //C:\Users\SchulzElke\AppData\Local\Temp\XPgrpwise\5S4D8CF04DO_MSPO31... 10.02.2015

Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 5

7815 Zeichen

Anlage 5 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0140/2015

Vereinte

ver.di Bezirk Münsterland » Postfach 7870 « 48042 Münster Dienstlelstungs-
gewerkschaft

Stadt Münster

Der Oberbürgermeister

Frau Schulz

ORDNUNGSAMT

Klemensstr.10

48127 Münster Johann-Krane-Weg16 Uschi Jacob-Reisinger
48149 Münster Gewerkschaftssekretärin

Fachbereich Handel
Telefon: 0251 933 000
Durchwahl: 0251 933 00-14
Telefax:
Mobil: 0170 6360 559
ursula.jacob-relsinger@verdi.de

‘ www.verdi.de
“ Mittwoch, 4. Februar 2015
Ihre Zeichen 32.12.0100
Unsere Zeichen IR:

Stellungnahme zum Antrag der Werbegemeinschaft WHV Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V.
„auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper
Frühlingsfest”, „Hiltruper Weinfest“, „Hiltruper Lichterfest“ (1. Advent)

Sehr geehrte Frau Schulz,

da sich ihrerseits weder etwas am Procedere und unsererseits an den formalen und inhaltlichen
Anforderungen, die im geänderten Ladenöffnungsgesetz NRW definiert sind, geändert hat, bleiben
wir, wie in der Vergangenheit auch bei unseren Bedenken gegen die vorgenannten Sonderöffnungen.

Dr Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Ausnahmen nur im Interesse der
Gewährleistung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigen Verfassungsrang zulässig.
Veranstaltungen wie ein „Weinfest“, stellen ebenso wenig wie ein „Lichterfest“ einen besonderen
Anlass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. j

Vielmehr entsteht hier der Eindruck, dass solange nach Anlässen gesucht wird bzw. diese organisiert
werden, bis die Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen erreicht wird..Dies wird in ihrem

“Anschreiben deutlich. Die „Ausschöpfung“ der Höchstzahl für den Stadtbezirk Münster- Hiltrup ist
hier als ein Kriterium ausdrücklich benannt.

, Wir orientieren uns bei unseren Stellungnahmen zu Anträgen bezüglich Ausnahmen von der Sonn-
N und Feiertagsruhe am Grundgesetz, an der Verfassung des Landes NRW sowie an den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes gilt

ein grundsätzliches Öffnungsverbot für Geschäfte an Sonn- und Feiertagen.

. Das ergibt sich aus Art..140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung. „Der
} Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der
seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich
geschützt“, heißt.es in Art. 25 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

An Sonntagen soll.die Geschäftigkeit in Form der Erwerbstätigkeit ruhen, damit der Einzelne diese
Tage alleine oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und
Beanspruchungen nutzen kann. Das Einkaufen selbst dient nicht der seelischen Erhebung und ist
damit nicht zur Verrichtung des Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich”
(Bundesverfassungsgerichtsurteil v. 1.12.2009).

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf zusätzliche Verkaufssonntage.

Die Kommunen können ’sie genehmigen - sie müssen aber nicht. Ein Nein der Kommune zu
zusätzlichen Ladenöffnungen ist rechtlich nicht angreifbar, da hier die verfassungsrechtlich
geschützte Sonn- und Feiertagsruhe verteidigt wird. Rechtsverstöße gibt es aber, wenn die Sonn- und
Feiertagsruhe ohne einen entsprechenden Sachgrund verletzt wird. Die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes sind auch bei der Formulierung des Anlassbezuges im LÖG-NRW
zwingend zu beachten. Das heißt konkret:

- . Gesetzliche Schutzkonzepte für Sonn- und Feiertage müssen die Arbeitsruhe an diesen
Tagen zur Regel erheben. \ j

- Eine Ausnahme von dieser Regel bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden
Sachgrundes mit Verfassungsrang.

- Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der
Kunden können eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen.

- Je weiter die werktäglichen Öffnungsmöglichkeiten (00.00- 24.00 Uhr)und die sonstigen
Sonderöffnungsmöglichkeiten (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Kurorte etc.) in dem
betreffenden Gebiet sind, umso geringer ist das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten
an Sonn- und Feiertagen und umso höher sind die Anforderungen an einen Sachgrund.

- Die Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge beeinträchtigt den Sonntagsschutz in
besonderem Maße.

Als zuständige Gewerkschaft bleiben wir bei unserer grundsätzlichen Einstellung zur Sonntags-
öffnung. Bereits in der Vergangenheit bei Öffnungszeiten bis 20.00 Uhr bestand für die
Verbraucher/Innen ausreichend Zeit Einkäufe zu tätigen. Mit der Einführung des Ladenöffnungs-
gesetzes NRW und dem neu gefassten Ladenöffnungsgesetz, sind nach unserer Auffassung die
Öffnungszeiten ausreichend ausgedehnt worden. Es bestehen unter Nutzung dieser Öffnungs-
möglichkeit ausreichend Gelegenheit für Händler/Innen und Verbraucher/Innen den Einkauf zu
organisieren. .

Nach unserer Auffassung wird der Sinn der Sonn- und Feiertage durch immer mehr Sonntags-
Öffnungen dem Konsumgedanken geopfert und das Verbot der Arbeit an diesen Tagen mehr und
mehr aufweicht. Damit geht ein Kernstück der Gesellschaftskultur verloren und wird von der Politik
preisgegeben. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 stehen
Sonntags- sowie der Feiertagsschutz klar vor wirtschaftlichen Interessen. j

Die persönliche Gestaltung von Zeit für z. B. gottesdienstliche Feier für Familie, Freunde, Kultur und
auch Vereinsleben ist besonders schützenswert und ist Bestandteil der Menschenwürde. Vor der
Gesetzeseinführung zur-Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) haben wir als Gewerkschaft ver.di

“ sehr deutlich darauf hingewiesen, dass der Wettbewerbsdruck noch größer wird und viele mittel-

ständische Unternehmen auf dem Markt sich verabschieden müssen, da die großen Konzerne die
verlängerten Öffnungszeiten als Mittel des Verdrängungswettbewerbes einsetzen werden. Der schon
in der Vergangenheit sich überbietende, verschärfte Wettbewerb geht nach unserer Auffassung zu
Lasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zu Lasten der Kunden. Der Arbeitsplatzabbau im
Handel wird damit auch in Münster und Umgebung vorangetrieben.

ws

Die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten sind in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen
und haben sich durch die Einführung des Ladenöffnungsgesetzes weiter ausgebaut. Dem Kunden
werden auf diese Weise fachkundige Beratung entzogen und’damit unvertretbare Wartezeiten
zugemutet. Wir unterstellen, dass Jede/Jeder in der Verwaltung der Stadt Münster und den
Ortsteilen dieses schon selbst beim Einkauf erlebt hat.

Darüber hinaus erleben wir verstärkt, dass sich Unternehmen nicht mehr an Mindeststandards, hier
insbesondere in Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen, halten um sich somit’auf
Kosten der Beschäftigten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Selbst die im Tarifvertrag
geregelten Sonntags-/Feiertagszuschlage werden in vielen Unternehmen, insbesondere im
privatisierten Einzelhandel, nicht mehr an die Beschäftigten weiter gegeben. Hier verschafft man sich
einen weiteren Wettbewerbsvorteil der zu Lasten der Unternehmen geht, die an ihren Beschäftigten
die tarifvertraglichen Regelungen weitergeben.

Aus unserer Sicht und aus Sicht unserer Mitglieder haben wir ausreichend Gründe vorgetragen, um
sich gegen jegliche Sonntagsöffnung auszusprechen. Auch oder gerade die Stadt.Münster und der
Rat sind in erster Linie ihren Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich und nicht nur Werbe- und
Interessengemeinschaften. Wir gehen davon aus; dass die Stadt Münster keine Rund-um-die-Uhr
Gesellschaft will und den grenzenlosen Möglichkeiten des Konsums auch Grenzen aufzeigt.

Mit freundlichen Grüßen ’
ver.di Bezirk Münsterland
Fachbereich 12 - Handel

1 s$-Wisige

Ursula Jacob-Reisinger
-Gewerkschaftssekretärin-

Beratungsverlauf (6)

05.03.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2015 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2015 Rat
TOP 11.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (13)

  • Marktallee
  • Weseler Straße 316c
  • Klemensstraße
  • Augustastraße
  • Alter Steinweg 50
  • Ludgeriplatz
  • Am Roggenkamp
  • An der Alten Kirche
  • Sentmaringer Weg 61
  • Johann-Krane-Weg
  • Hammer Straße
  • Meesenstiege
  • Osttor

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Details

Aktenzeichen
V/0110/2015
Typ
Vorlagen
Datum
09.02.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37