V/0110/2015
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, für das Kalenderjahr 2015
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Beschlussvorlage
7526 Zeichen
V/0110/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, für das Kalenderjahr 2015
Beratungsfolge
05.03.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
11.03.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Vorberatung
Flächenmanagement
17.03.2015 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung
17.03.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und Vorberatung
E-Government
18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
25.03.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Der WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e. V. beantragt mit Schreiben 12.01.2015 für den Stadtb ezirk
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, im Kalenderjahr 2015 an folgenden Sonntagen die Verkauf szeiten
jeweils von 13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben:
Sonntag, 17.05.2015 aus Anlass des 22. Hiltruper Frühlingsfestes,
Sonntag, 16.08.2015 aus Anlass des 5. Hiltruper Weinfestes,
Sonntag, 29.11.2015 (1. Advent) aus Anlass des 10. Hiltruper Lichterfestes.
Der Antrag vom 12.01.2015 ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in
Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Fei-
ertagen ergänzende Regelungen ge troffen. Die bisherige Möglichkeit gem. § 6 Abs. 1 des Geset-
Vorlagen-Nr.:
V/0110/2015
Auskunft erteilt:
Frau Schulz
Ruf:
492 32 65
E-Mail:
SchulzElke@stadt-muenster.de
Datum:
17.02.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0110/2015
zes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) der Verkaufsstel-
lenöffnung an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden wurde be i-
behalten. Ergänzend neu festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von
örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist.
Im § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurde die bisherige Möglichkeit der Beschränkung der Freigabe auf b e-
stimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige ebenfalls beibehalten. Allerdings wurde eine
Höchstzahl der zulässigen Sonn - und Feiertagsöffnungen in einer Kommune neu eingeführt. So
dürfen in einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freige-
geben werden. Außerdem wurden zusätzlich Regelungen für Adventssonntage festgelegt. Hier-
nach dürfen lediglich zwei Adventssonntage freigegeben werden. Sollte sich allerdings die Freig a-
be im Advent auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen, so d arf nur ein Adventssonntag freig e-
geben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist weiterhin auf die Zeit des Hauptgotte s-
dienstes Rücksicht zu nehmen. Neu eingeführt wurde im § 6 Abs. 4 LÖG NRW, dass vor Erlass
der Rechtsverordnung zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie - und
Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind.
Außerdem wurde der § 6 um den Absatz 5 LÖG NRW erw eitert. Hier sind Sonn - und Feiertage
angeführt, an denen eine Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen ist. Hierzu zählen u. a. zwei
Adventssonntage, stille Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW.
Zusätzlich zum vorliegenden , entscheidungsreifen Antrag hat die „Initiative Starke Inne n-
stadt Münster“ (ISI) und der Einzelhandelsverband Westfalen -Münsterland e. V. (EHV WM)
mit Schreiben vom 13.02.2015 für das Gebiet der Altstadt und der ISG Bahnhofsviertel einen
Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag am 13.12.2015 (3. Advent) gestellt. Beide Anträge
schließen sich nicht aus, sondern würden das gesetzlich zulässige Kontingent von maximal
zwei verkaufsoffenen Adventssonntagen ausschöpfen.
Für die beantragten Sonntagsöffnungen im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, sind A n-
lässe vorhanden, die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten, die Hauptgottesdienstzeit
wird nicht berührt und das Kontingent von elf Sonn - und Feiertagen wird nicht ausgeschöpft. Für
das Kalenderjahr 2015 sind bisher a uf Grund bestehender Dauerverordnungen jeweils drei Son n-
tage freigegeben. Zusätzlich wurden mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 26.09.2013 für
den Stadtbezirk Münster -Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, drei Sonntage freigegeben. Im Einzelnen
handelt es sich um folgende ordnungsbehördliche Verordnungen:
Verordnung vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n-
tagsöffnung
29.06.1998 letzter Sonntag
im September
Handorfer Herbst Münster-Ost im Zusammenhang
bebauter Ortsteil
Handorf
23.05.2002 erster Son ntag
im August
Hammer Str a-
ßenfest
Münster-Mitte Hammer Straße
(Ludgeriplatz bis
Augustastraße)
19.07.2004 erster Son ntag
im Oktober
Volksfest am
Mittelpunkt des
Münsterlandes
Münster-West Gewerbegebiet
„Haus Uhlenko t-
ten“
26.09.2013 11.01.2015
03.05.2015
25.10.2015
Jazzfestival
Hansefest
Herbstsend
Münster-Mitte,
Altstadt / Bah n-
hofsviertel
Altstadt / Bah n-
hofsviertel
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V/0110/2015
Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde den zuständigen Stellen Gelegenheit gegeben, bis zum
09.02.2015 zu dem vorliegenden Antrag Stellung zu nehme n. Von dem Anhörrecht machten die
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, die Vereinte Dienstleistungsgewer kschaft ver.di,
der Vorstand des Stadtkomitees der Katholiken in der Stadt Münster, stellvertretend für den Stadt-
dechanten und der Einzelhandels verband Westfalen-Münsterland e. V. Gebrauch. Die Industrie -
und Handelskammer Nord Westfalen und der Einzelhandelsverband befürworten den vorliegenden
Antrag auf Freigabe der Verkaufszeiten. Die seitens der Gewerkschaft und des Stadtkomitees e r-
hobenen Einwände stehen aus rechtlicher Sicht dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung
nicht entgegen. Die Stellungnahmen sind als Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5 und Anlage 6 beig e-
fügt.
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufsso nntagen nach dem
Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 , Ratsbeschluss vom
12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Ec k-
punkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingun gen erfüllt. In der zu
beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich
nur für die Betriebe genehmigt, die in de m Bereich liegen, welche nach dem „Einzelhandelsko n-
zept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklu ng“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“, „Typ C:
Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum“ ausgewiesen sind. Die Antragsfrist,
15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veranstaltung sowie die schriftliche Antrag s-
form unter Benennung konkreter Termine sind eingehalten.
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Ve r-
kaufszeiten an den beantragten Sonntagen im Kalenderjahren 2015 liegen vor, so dass dem Rat
empfohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen.
I. V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen
Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 4
3397 Zeichen
3 2 Stadtkomitee der Katholiken in der Stadt Münster - Alter Steinweg 50 - 48135 Münster STADTKOMITEE DER KATHOEIKEN IN Der Oberba DER STADT MÜNSTER . ärge An die . Fe Ister Stadt Münster Alter Steinweg 50 Ordnungsamt - Frau Schulz 48135 Münster 48127 Münster Fon 02 51/4 31 25 Fax 02 51/4 35 72 Vorsitzender: Jürgen Tausgraf 03.02.2015 “ Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorstand des Stadtkomitees ist durch Stadtdechant Hagemann über den Brief informiert worden, mit dem Sie über den Antrag des WHV-Wirtschaftsverbundes Hiltrup e. V. vom 12.01.2015 berichten. Dazu nimmt der Vorstand des Stadtkomitees der Katholiken Münster wir folgt Stellung: - Wir treten für den Erhalt des freien Sonntags ein, weil * der arbeitsfreie Sonntag eine uralte religiös-kulturelle Errungenschaft ist, der den Menschen einen “Rhythmus von Arbeit und Ruhe ermöglicht und damit Grundlage für eine humane Gesellschaft ist « der Sonntag für uns Christen als Tag des Herrn, an dem wir die Auferstehung Jesu Christi feiern, eine zentrale Bedeutung hat « der Sonntag der Tag ist, an dem die Zeit frei arrangiert werden kann: an dem Zeit ist für ‚Familie, Freunde, Nachbarn, für Begegnung, für Besinnung, für erholsame Freizeitaktivitäten und für Muße « ‚der Sonntag einen Ausgleich zur immer stressiger werdenden Arbeitszeit, die notwendige regenerierende Atempause vom Alltag bietet und damit der Gesundheit dient « Mütter und Väter, die am Sonntag arbeiten, der Familie nicht zur Verfügung stehen; und dann auch noch am Sonntag für Kinderbetreuung sorgen "müssen, was besonders problematisch für Einelternfamilien ist « die immer knapper werdende Familienzeit (Verdichtung und Flexibilisierung der Arbeitszeiten, Ganztagsschule ...) noch weiter reduziert wird für viele familiäre Kontakte z.B. Familienfeiern nur am Sonntag Zeit ist arbeitsfreie Sonn- und Feiertage von vielen Menschen zu einer zur Verwirklichung religiösen Lebens notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit in den Kirchen genutzt wird; und weil gleichermaßen an solchen Tägen in Vereinen und bei kulturellen Veranstaltungen auf das Ehrenamt kaum verzichtet werden kann « der Sonntag Raum bietet, soziale Kontakte und Hobbies zu pflegen, was ungleich schwieriger wird, wenn es keinen planbaren gemeinsamen, für alle gültigen Zeitfreiraum mehr gibt « wir uns fragen, ob wir die Ladenöffnungszeiten noch weiter ausweiten müssen und dabei übersehen, was in den Bundes- und Länderverfassungen (s.u.) zum dort verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage sowie der Arbeitsruhe steht? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11: August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Artikel 139 (Weimarer Verfassung) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen ' Erhebung gesetzlich geschützt. Verfassung für das Land NRW Artikel 25 (1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt. E-Mail: stadtdekanat@bistum-muenster.de Zusammenschluss der “ organisierten Kräfte des Laienapostolates -2- Im Namen des Vorstandes bitte ich Sie darum, bei Ihren Entscheidungen unsere Auffassung zur berücksichtigen. füßen Mit freundlichen G
Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 2
5601 Zeichen
Anlage, 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0110/2015
Der Oberbärgermelster
Ordnungeamt
Wirtschoftsvarbund Hiltrup e.V. - Postfach 480346 - 48080 Münster
Stadt Münster
Ordnungsamt / Frau Schulz
48127 Münster
Münster, 12.01.2015
Verkaufsoffener Sonntag gemäß 8 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW
Hier: Antrag für 17.05.2015 ‚16.08.2015 und 29.11.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau Schulz,
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben haben sich die Mitglieder des
Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. dahingehend verständigt, für das Jahr 2015 drei
verkaufsoffene Sonntage jeweils für die Dauer von 5 Stunden (13-18Uhr) für Hiltrup
zu beantragen:
1. Sonntag, 17.05.2015, 13-18Uhr
im Rahmen des 22. Hiltruper Frühlingsfestes
2. Sonntag, 16.08.2015, 13-18Uhr
im Rahmen des 5. Hiltruper Weinfestes
3. Sonntag, 29.11.2015, 13-18Uhr
im Rahmen des 10. Hiltruper Lichterfestes
Hiltrup ist ein attraktiver Stadtteil Münsters, der sich nicht nur als Wohnstandort
großer Beliebtheit erfreut, sondern auch ein beliebter Einkaufsstandort, nicht nur für
die Hiltruper Bürger und Bürgerinnen, ist. Die Kaufleute wie auch die sonstigen
Gewerbetreibenden in Hiltrup sind sehr bemüht durch ein attraktives Angebot die
Beliebtheit des Stadtteils zu erhalten und weiter auszubauen. Auch die Events in
. Zusammenhang mit verkaufsoffenen Sonntagen erfreuen sich großer Beliebtheit weit
über die eigenen Stadtgrenzen hinaus.
Die verkaufsoffenen Sonntage haben jeweils ein Motto, das sich als „roter Faden“
bewährt hat und dazu beiträgt, dass sich das jeweilige Event als Stadtteilfest und nicht
als Aneinanderreihung verschiedener Einzelveranstaltungen diverser Akteure
wahrgenommen wird. .
Sonntag, 17.05.2015
22. Hiltruper Frühlingsfest
Das Hiltruper Frühlingsfest hat bereits eine mehrjährige Tradition und ist immer
wieder ein besonderer Anziehungspunkt für Hiltruper Bürger wie auch solche aus dem
Umland oder aus anderen Stadtteilen Münsters. Es findet traditionell über 2 Tage statt,
in 2015 am Samstag, den 16.05. und Sonntag, den 17.05.2015. Es ist ein Straßenfest
mit 2 tägigem Vollprogramm. Auf3 Bühnen werden Shows stattfinden. Es wird ein
WU WIRTSCHAFS-
=
VERBUND 5
HILTRUP EN. „u
KV
Gemeint"
Postanschrift
Wirtschoftsverbund Hiltiup e.V.
Postfach 48.03 46
48080 Münster
Hansestroße 27:29
48165 Münster-Hilisup
Fon 0.2501 41 78
Fax 02501 28176
wo. whren.de
Iinfo@wuh-en.de
Der Vorstand:
Torban Fleischer
(Vorstandsspracher)
Postbank Finanzberatung AG
BHW Bausparkasse AG
HoffmannsonFallersteben-Weg 85
48165 Münster-Hilttup
Joachim Schilling
Getränke Roth
Honsestroßle 27-29
48165 MinsterHiltrup
Olivar Ahlers
LYM-Sorvicebiro
An der Alten Kirche
48165 Münster-Hiltrup
»
Bankverbindung:
Yolksbunk Münster «6
{BIZ 401 600 50) 100 59 15 300
Amtsgericht Münster VR 4751
St-Nr. 336/5810/363
Naar
großartiges Programm für Kinder mit vielen Ausstellungen und Aktionen rund um das
Thema Familie geben. j
Da das Frühlingsfest eine etablierte Veranstaltung ist, ist mit einem großen Zulauf auch von
außerhalb zu rechnen.
Sonntag, 16.08.2015
5. Hiltruper Weinfest
Wie auch in den letzten Jahren wollen wir das Weinfest in 5. Auflage feiern. Die
Erfolge und Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass dieses Fest mit seinen
kulinarischen Köstlichkeiten passend zum und rund um das Thema Wein die Hiltruper
Bürgerinnen und Bürger in sommerlicher Atmosphäre unterhält und begeistert.
Zusätzlich sorgt dafür die Live Musik auf der Bühne an der St. Clemenskirche.
Das Motto „Genuss für alle Sinne“ findet nicht nur auf dem Weinfest an der
St. Clemenskirche statt, sondern zieht sich über die komplette Marktallee. Unsere
Mitglieder und Kaufleute begeistern auch hier die Besucher an zwei Tagen mit
besonderen Aktionen und außergewöhnlichem Ambiente.
Sonntag, 29.11.2015
Lichterfest
Am 29.11.2014 hat zum 9. mal das Hiltruper Lichterfest statt gefunden. Dabei wurde es zum
2 mal durch den Landlust Winterzauber des Landwirtschaftsverlages und zum ersten mal
durch den neu eröffneten Hiltruper Kulturbahnhof begleitet. Die Zusammenarbeit hat’sofort
Früchte getragen und ist zu einem sehr erfolgreichen Fest mit stark überregionalem Zulauf
vom Niederrhein bis Ostwestfalen und zur holländischen Grenze geworden.
Das Zusammenführen dieser Veranstaltungen ergab in.der Wahrnehmung aller Hiltruper
Bürger und auswärtiger Besucher eine besondere Attraktivität für den Stadtteil Hiltrup.
Unter diesem Aspekt ist in diesem Jahr ebenfalls ein gemeinsamer Termin für diese
Veranstaltung am 28.+29.11.2015 geplant. Da die Hiltruper Einkaufsvielfalt,über die Maße
“ hinaus durch Ihre vielen inhabergeführten Geschäfte lebt, ist es wichtig, diese in Ihrer Arbeit
und Ihrem Bestreben für Hiltrup, mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu unterstützen.
Der Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. ist mit seinen Mitgliedern bemüht, die
Attraktivität dieses bedeutenden Stadtteils Münsters zu stützen und zu fördern. Für
die Identifizierung der Bürger mit Ihrem Stadtteil sehen wir solche Feste als
unverzichtbaren Bestandteil an. Der mit derartigen Festen verbundene Aufwand ist
jedoch nur zu rechtfertigen, wenn die örtlichen Einzelhändler sich auch mittels einer
Verkaufsöffnung an diesen Events beteiligen können. Gerade für auswärtige Besucher
ist die Kombination der Einkaufsmöglichkeit mit dem besonderen Flair eines
Stadtteilfestes eine besondere Attraktivität.
Wir bitten Sie, unserem Antrag für drei verkaufsoffene Sonntage, zu zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. j
-der Vorstand- - fd
TIe .
Torben Fleischer Joachjin Schilling
liver Ahlers
Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 1
1828 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0110/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, für das Kalenderjahr 2015 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Einzelhandels- konzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwick lung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“, „Typ C: Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dürfen an dem Sonntag 17.05.2015 anlässlich des stattfindenden 2 2. Hiltruper Früh- lingsfestes, an dem Sonntag 16.08.2015 anlässlich des stattfindenden 5 . Hiltruper Weinfes- tes und an dem Sonntag 29.11.2015 (1. Advent) anlässlich des stat tfindenden 10. Hiltruper Lichterfestes jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein . Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Hiltrup-West (Meesenstiege) Hiltrup-Mitte (Marktallee) Legende: Typ B: Stadtbereichszentrum Typ C: Grundversorgungszentrum Typ D: Nahbereichszentrum Hiltrup-Ost (Osttor) Hiltrup -Ost (Am Roggenkamp)
Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 3
1250 Zeichen
De Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0110/2045 IHK Nord Westfalen IHK Nord Westfalen | Postfach 4024 | 48022 Münster... . Industrie- und Handelskammer | Der Oberbürgermelster Nord Westfalen Stadt Münster | Ordnungsamt Sentmaringer Weg 61 var 48151 Münster Drang rn B | Q 2 F &b, 205 www.ihk-nordwestfalen.de 48127 Münster nz ‚Ansprechpartner: Johannes H. Höing L un Telefon 0251 707-228 Telefax 0251 707 8 228 Hoeing@ihk-nordwestfalen.de 30. Janlar 2015 Anhörung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gemäß 8 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) NRW hier: Antrag verkaufsoffene Sonntage 2015 im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup Sehr geehrte Frau Schulz, verkaufsoffene Sonntage dienen der Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und Stadtteilzentren. ‚Wir erheben gegen die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken, sofern die gesetzlichen Regelungen des LÖG NRW in der Fassung vom 18. Mai 2013 eingehalten werden. Freundliche Grüße Johannes H. Höi Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen Region; Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf
Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 6
2180 Zeichen
. Seite 1 von 1 Anlage 6 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0110/2015 Elke Schulz - verkaufsoffene ‚Sonntage 2015 i in n Hiltrup \ Von: "Eksen, Karin" <k,eksen@ehv-wm.de> An: "Ordnungsamt@stadt-muenster.de" <Ordnungsamt@stadt-muenster.de> Datum: 09.02.2015 14:43 Betreff: . verkaufsoffene Sonntage 2015 in Hiltrup Anlagen: Part.002 Sehr geehrte Frau Schulz, sehr geehrte Damen und Herren, der Wirtschaftsverbund Hiltrup hat für das Jahr 2015 drei verkaufsoffene Sonntage beantragt. Er bewegt sich mit dem Antrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des $ 6 LOG NRW, schöpft den vorgegeben möglichen Rahmen nicht einmal in vollem. Umfang aus. Die Anlässe für die verkaufsoffenen Sonntage sind - allein die jeweils angegebene Anzahl der bisher durchgeführten . Veranstaltungen belegt das - absolut etablierte Veranstaltungen, die sich nicht nur bei den Bürgern Hiltrups großer Beliebtheit erfreuen und viele Kunden auch von auswärts in den Stadtteil locken werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass Kunden den Einkauf im stationären Einzelhandel nicht nur zur Bedarfsdeckung vornehmeri, sondern Einkaufen auch als Event erleben möchten, passen die beantragten verkaufsoffenen Sonntage sehr gut. zu den Veranstaltungen und werden dazu beitragen, den Einzelhandelsstandort Hiltrup zu stützen - was gerade in Zeiten zunehmenden Onlinehandels mehr denn je von großer Bedeutung ist. Gegen die beantragten Sonntage ist aus unserer Sicht nichts einzuwenden. Alle Vorgaben sind eingehalten. Bitte geben Sie uns nach Erlass der Verordnung,eine Kopie zu unseren Unterlagen, damit wir die verkaufsoffenen Sonntage auch auf unserer Homepage veröffentlichen können. Vielen Dank dafür vorab! Mit freundlichen Grüßen Ass. jur. Karin Eksen Geschäftsführerin Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V. Geschäftsstelle Münster Weseler Str. 316 c 48163 Münster Telefon (02 51)4 14 16-0 Telefax (02 51) 4 1416-9 18 k.eksen@ehv-wm.de www.ehv-wr.de Eingetragen beim Amtsgericht Dortmund Vereinsregister VR 2585 Vorsitzender: Michael Radau Hauptgeschäftsführer: Thomas Schäfer \ file //C:\Users\SchulzElke\AppData\Local\Temp\XPgrpwise\5S4D8CF04DO_MSPO31... 10.02.2015
Vorlage Nr. 110-2015, Anlage 5
7815 Zeichen
Anlage 5 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0140/2015 Vereinte ver.di Bezirk Münsterland » Postfach 7870 « 48042 Münster Dienstlelstungs- gewerkschaft Stadt Münster Der Oberbürgermeister Frau Schulz ORDNUNGSAMT Klemensstr.10 48127 Münster Johann-Krane-Weg16 Uschi Jacob-Reisinger 48149 Münster Gewerkschaftssekretärin Fachbereich Handel Telefon: 0251 933 000 Durchwahl: 0251 933 00-14 Telefax: Mobil: 0170 6360 559 ursula.jacob-relsinger@verdi.de ‘ www.verdi.de “ Mittwoch, 4. Februar 2015 Ihre Zeichen 32.12.0100 Unsere Zeichen IR: Stellungnahme zum Antrag der Werbegemeinschaft WHV Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. „auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest”, „Hiltruper Weinfest“, „Hiltruper Lichterfest“ (1. Advent) Sehr geehrte Frau Schulz, da sich ihrerseits weder etwas am Procedere und unsererseits an den formalen und inhaltlichen Anforderungen, die im geänderten Ladenöffnungsgesetz NRW definiert sind, geändert hat, bleiben wir, wie in der Vergangenheit auch bei unseren Bedenken gegen die vorgenannten Sonderöffnungen. Dr Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Ausnahmen nur im Interesse der Gewährleistung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigen Verfassungsrang zulässig. Veranstaltungen wie ein „Weinfest“, stellen ebenso wenig wie ein „Lichterfest“ einen besonderen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. j Vielmehr entsteht hier der Eindruck, dass solange nach Anlässen gesucht wird bzw. diese organisiert werden, bis die Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen erreicht wird..Dies wird in ihrem “Anschreiben deutlich. Die „Ausschöpfung“ der Höchstzahl für den Stadtbezirk Münster- Hiltrup ist hier als ein Kriterium ausdrücklich benannt. , Wir orientieren uns bei unseren Stellungnahmen zu Anträgen bezüglich Ausnahmen von der Sonn- N und Feiertagsruhe am Grundgesetz, an der Verfassung des Landes NRW sowie an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes gilt ein grundsätzliches Öffnungsverbot für Geschäfte an Sonn- und Feiertagen. . Das ergibt sich aus Art..140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung. „Der } Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“, heißt.es in Art. 25 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. An Sonntagen soll.die Geschäftigkeit in Form der Erwerbstätigkeit ruhen, damit der Einzelne diese Tage alleine oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Das Einkaufen selbst dient nicht der seelischen Erhebung und ist damit nicht zur Verrichtung des Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich” (Bundesverfassungsgerichtsurteil v. 1.12.2009). Es gibt keinen Rechtsanspruch auf zusätzliche Verkaufssonntage. Die Kommunen können ’sie genehmigen - sie müssen aber nicht. Ein Nein der Kommune zu zusätzlichen Ladenöffnungen ist rechtlich nicht angreifbar, da hier die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe verteidigt wird. Rechtsverstöße gibt es aber, wenn die Sonn- und Feiertagsruhe ohne einen entsprechenden Sachgrund verletzt wird. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind auch bei der Formulierung des Anlassbezuges im LÖG-NRW zwingend zu beachten. Das heißt konkret: - . Gesetzliche Schutzkonzepte für Sonn- und Feiertage müssen die Arbeitsruhe an diesen Tagen zur Regel erheben. \ j - Eine Ausnahme von dieser Regel bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes mit Verfassungsrang. - Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden können eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. - Je weiter die werktäglichen Öffnungsmöglichkeiten (00.00- 24.00 Uhr)und die sonstigen Sonderöffnungsmöglichkeiten (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Kurorte etc.) in dem betreffenden Gebiet sind, umso geringer ist das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen und umso höher sind die Anforderungen an einen Sachgrund. - Die Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge beeinträchtigt den Sonntagsschutz in besonderem Maße. Als zuständige Gewerkschaft bleiben wir bei unserer grundsätzlichen Einstellung zur Sonntags- öffnung. Bereits in der Vergangenheit bei Öffnungszeiten bis 20.00 Uhr bestand für die Verbraucher/Innen ausreichend Zeit Einkäufe zu tätigen. Mit der Einführung des Ladenöffnungs- gesetzes NRW und dem neu gefassten Ladenöffnungsgesetz, sind nach unserer Auffassung die Öffnungszeiten ausreichend ausgedehnt worden. Es bestehen unter Nutzung dieser Öffnungs- möglichkeit ausreichend Gelegenheit für Händler/Innen und Verbraucher/Innen den Einkauf zu organisieren. . Nach unserer Auffassung wird der Sinn der Sonn- und Feiertage durch immer mehr Sonntags- Öffnungen dem Konsumgedanken geopfert und das Verbot der Arbeit an diesen Tagen mehr und mehr aufweicht. Damit geht ein Kernstück der Gesellschaftskultur verloren und wird von der Politik preisgegeben. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 stehen Sonntags- sowie der Feiertagsschutz klar vor wirtschaftlichen Interessen. j Die persönliche Gestaltung von Zeit für z. B. gottesdienstliche Feier für Familie, Freunde, Kultur und auch Vereinsleben ist besonders schützenswert und ist Bestandteil der Menschenwürde. Vor der Gesetzeseinführung zur-Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) haben wir als Gewerkschaft ver.di “ sehr deutlich darauf hingewiesen, dass der Wettbewerbsdruck noch größer wird und viele mittel- ständische Unternehmen auf dem Markt sich verabschieden müssen, da die großen Konzerne die verlängerten Öffnungszeiten als Mittel des Verdrängungswettbewerbes einsetzen werden. Der schon in der Vergangenheit sich überbietende, verschärfte Wettbewerb geht nach unserer Auffassung zu Lasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zu Lasten der Kunden. Der Arbeitsplatzabbau im Handel wird damit auch in Münster und Umgebung vorangetrieben. ws Die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten sind in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen und haben sich durch die Einführung des Ladenöffnungsgesetzes weiter ausgebaut. Dem Kunden werden auf diese Weise fachkundige Beratung entzogen und’damit unvertretbare Wartezeiten zugemutet. Wir unterstellen, dass Jede/Jeder in der Verwaltung der Stadt Münster und den Ortsteilen dieses schon selbst beim Einkauf erlebt hat. Darüber hinaus erleben wir verstärkt, dass sich Unternehmen nicht mehr an Mindeststandards, hier insbesondere in Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen, halten um sich somit’auf Kosten der Beschäftigten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Selbst die im Tarifvertrag geregelten Sonntags-/Feiertagszuschlage werden in vielen Unternehmen, insbesondere im privatisierten Einzelhandel, nicht mehr an die Beschäftigten weiter gegeben. Hier verschafft man sich einen weiteren Wettbewerbsvorteil der zu Lasten der Unternehmen geht, die an ihren Beschäftigten die tarifvertraglichen Regelungen weitergeben. Aus unserer Sicht und aus Sicht unserer Mitglieder haben wir ausreichend Gründe vorgetragen, um sich gegen jegliche Sonntagsöffnung auszusprechen. Auch oder gerade die Stadt.Münster und der Rat sind in erster Linie ihren Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich und nicht nur Werbe- und Interessengemeinschaften. Wir gehen davon aus; dass die Stadt Münster keine Rund-um-die-Uhr Gesellschaft will und den grenzenlosen Möglichkeiten des Konsums auch Grenzen aufzeigt. Mit freundlichen Grüßen ’ ver.di Bezirk Münsterland Fachbereich 12 - Handel 1 s$-Wisige Ursula Jacob-Reisinger -Gewerkschaftssekretärin-
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
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Zur SitzungOrte (13)
- Marktallee
- Weseler Straße 316c
- Klemensstraße
- Augustastraße
- Alter Steinweg 50
- Ludgeriplatz
- Am Roggenkamp
- An der Alten Kirche
- Sentmaringer Weg 61
- Johann-Krane-Weg
- Hammer Straße
- Meesenstiege
- Osttor
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Details
- Aktenzeichen
- V/0110/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.02.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37