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V/0894/2019

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung im Sozialamt und im Gesundheits- und Veterinäramt

Vorlagen 05.11.2019

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Nächste Beratung: Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Sitzung am 03.12.2019, TOP 9

Anlage A

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Anlage A

1864 Zeichen

Anlage A zur V/0894/2019 
Kurzüberblick 
Das am 01.01.2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (BTHG) führt in mehreren Reform-
stufen zu umfassenden Änderungen, die eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe 
von Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben. Mit dem Ausführungsgesetz des Landes 
Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurden die Aufgaben nach 
dem SGB IX und dem SGB XII neu geordnet. Darüber hinaus hat der LWL eine neue Heranzie-
hungssatzung erlassen. In der Vorlage werden die wesentlichen Auswirkungen der Zuständig-
keitsänderungen für das Sozialamt und das Gesundheits- und Veterinäramt dargestellt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das folgende Ziel verfolgt: 
 
Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den 
Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Richtung Inklusion weiterentwickelt 
werden.

Berichtsvorlage

23989 Zeichen

V/0894/2019 
V/0894/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung 
im Sozialamt und im Gesundheits- und Veterinäramt 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.11.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung 
Bericht 
   03.12.2019 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit  
Behinderungen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Ausgangslage 
 
Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll das deutsche Recht in 
Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Richtung I n-
klusion weiterentwickelt werden. Ziel ist eine „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe“ von 
Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Ein wichtiges Element ist dabei die Ei n-
führung eines neuen Behinderungsbegriffs. Behinderung wird nun als Wechselwirkung zwischen kö r-
perlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung und einstellungs - und umweltbedingten 
Barrieren verstanden, die eine gleichberechtigte Teilhabe verhindert. 
 
Das BTHG führt in mehreren Reformstufen zu umfassenden Änderungen. In den ersten beiden St u-
fen wurden bereits u.a. Neuregelungen im Schwerbehindertenrecht, bei der Einkommens - und Ver-
mögensheranziehung oder der Teilhabe am Arbeitsleben vorgenommen (siehe nachfolgende Grafik). 
 
Zum 01.01.2020 wird die Eingliederungshilfe im Zuge der dritten Reformstufe aus dem Fürsorgesy s-
tem der Sozialhilfe herausgelöst und in das neunte Sozialgesetzbuch „Rehabilitation und Teilhabe 
von Menschen mit Behinderungen“ überführt. Dort sind zukünftig in einem neuen Teil 2 die "Besonde-
re Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Einglied e-
rungshilferecht)" geregelt. 
 
Ein wesentliches Ziel der Reform ist die personenzentrierte Neuausrichtung der Hilfen. Leistungen zur 
Teilhabe sollen sich nicht mehr an der Wohnform orientieren, sondern am individuellen Bedarf ausge-
richtet sein. Die derzeitige Unterscheidung von Leistungen der Eingliederungshilfe in ambulante, tei l-
stationäre und stationäre Maßnahmen entfällt zukünftig. 
 
Sozialamt 
 
06.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Schulte-Sienbeck 
Telefon: 492-5998 
Schulte-Sienbeck@stadt-
muenster.de

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V/0894/2019 
 
 
Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist auch weiterhin nachrangig gegenüber a n-
deren Leistungen und in der Regel von der Bedürftigkeit abhängig, d.  h. von den Leistungsberechtig-
ten wird im Rahmen gesetzlicher Grenzen ein Eigenbeitrag gefordert. Die maßgeblichen Regelungen 
zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden jedoch im Sinne der Leistungsberechtigten deu t-
lich verbessert. Insbesondere werden Einkommen und/oder Vermögen von nichtbehinderten Partnern 
nicht mehr angerechnet, wenn ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen werden. 
 
In der vierten und letzten Reformstufe soll zum Jahr 2023 der leistungsberechtigte Personenkreis in 
der Eingliederungshilfe neu bestimmt werden. 
 
Zur Umsetzung des BTHG in N ordrhein-Westfalen wurde im Juli 2018 das „ Ausführungsgesetz zum 
Bundesteilhabegesetz NRW“ (AG-BTHG NRW) erlassen. Hiermit hat der Landesgesetzgeber die Z u-
ständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen 
mit Behinderungen) und dem SGB XII (Sozialhilfe) neu geregelt und jeweils den Landschaftsverbä n-
de bzw. den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. 
 
Eine wesentliche Veränderung ist ab dem 01.01.2020 die Trennung der Eingliederungshilfeleistungen 
zur Teilha be von den  existenzsichernden Leistungen (Kosten der Unterkunft und Verpflegung)  für 
Menschen mit Behinderungen, die in den bislang sogenannten stationären Wohneinrichtungen leben . 
Die Eingliederungshilfe umfasst dann lediglich die reinen (therapeutischen,  pädagogischen oder 
sonstigen) Fachleistungen und wird von den Landschaftsverbänden als überörtlichen Trägern der 
Sozialhilfe sichergestellt. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unte r-
kunft wird ausschließlich der örtliche Sozialhilfeträger zuständig. Hiermit wird eine Gleichstellung zw i-
schen Menschen mit und ohne Behinderungen vollzogen. Die bisherigen stationären Einrichtungen 
der Eingliederungshilfe werden zukünftig als besondere Wohnform bezeichnet. 
 
Des Weiteren sollen die Landschaftsverbände und die Kreise und kreisfreien Städte immer dann auch 
Leistungen der Hilfe zur Pflege - unabhängig vom Alter und von der Wohnform - erbringen, wenn 
Menschen mit Behinderung zugleich Eingliederungshilfe erhalten.

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V/0894/2019 
Darüber hinaus wird der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) ab dem 01.01.2020 zuständiger 
Träger der Eingliederungshilfe für die verschiedenen Fachleistungen für Kinder mit (drohender) B e-
hinderung im Elementarbereich. Dazu zählen erstmalig auch solitäre heilpädagogische Leistungen. 
Durch die Übertragung der Aufgaben auf die Landschaftsverbände sollen einheitliche und vergleic h-
bare Strukturen in Art und Umfang der Leistungserbringung in NRW sicherstellt werden . Die Bedarfs-
ermittlung und Leistungsbewilligung sollen umfassend reformiert werden. 
 
Die Kreise und kreisfreien Städte sind damit ab dem kommenden Jahr im Wesentlichen für Leistu n-
gen der Eingliederungshilfe während der Schulzeit zuständig. Ausnahmen bilden insbesondere Hilfen 
in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Pf legefamilien und z. B. in Kindertageseinrichtungen, für die 
der LWL zuständig bleibt. 
 
Das Ausführungsgesetz zum BTHG eröffnet den Landschaftsverbänden die Möglichkeit, die Komm u-
nen zu einzelnen Aufgaben heranzuziehen. Von dieser Option hat der LWL Gebrauc h gemacht und 
eine Heranziehungssatzung erlassen, die am 10.10.2019 durch die Landschaftsversammlung b e-
schlossen worden ist. Demnach wird der LWL die Mitgliedskörperschaften zu folgenden Aufgaben 
heranziehen, die bislang im Wesentlichen bereits dort wahrge nommen wurden, nun aber über die 
Landschaftsumlage refinanziert werden: 
 
 Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen, 
 Hilfen in Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen, 
 Hilfen zur Gesundheit, im Wesentlichen die Krankenhilfe nach § 264 SGB V, 
 Hilfen in anderen Lebenslagen, u.a. bei stationären Leistungen der Hilfe zur Pflege für Me n-
schen bis zum 65. Lebensjahr sowie 
 längstens bis zum 31.07.2022 Bestandsfälle im Bereich der heilpädagogischen Frühförderung. 
 
Die gesetzlichen Neuregelungen erforderten auch eine Neufassung des Landesrahmenvertrages 
über die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Nordrhein -Westfalen 
nach § 131 SGB IX. In diesem werden die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen zwischen dem 
Träger der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern geregelt. Der Landesrahmenvertrag wu r-
de zwischenzeitlich von den Trägern der Eingliederungshilfe und der Vereinigung der Leistungse r-
bringer unterzeichnet. Die Stadt Münster ist dem Landesrahmenvertrag beige treten, sodass dieser 
nun auch für die Kommune verbindlich ist. 
 
 
2. Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung im Sozialamt 
 
a. Gewährung existenzsichernder Hilfen ab dem 01.01.2020 in besonderen Wohnformen 
 
aa: Allgemeines 
 
Die Trennung der Eingliederungshilfeleistungen zur Teilhabe von den existenzsichernden Leistungen 
wird oft als Kernelement des Reformprozesses bezeichnet. Die Auswirkungen werden für die B e-
troffenen, also die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen der Eingliederung s-
hilfe, ab dem 01.01.2020 erheblich sein. Während bislang nur ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, 
in Münster in der Regel der LWL, für die gesamten Kosten eines Wohnheimplatzes aufgekommen ist, 
müssen die Menschen mit Behinderungen mit Inkrafttreten der Neurege lungen bei zwei Leistungsträ-
gern Ansprüche realisieren.  
 
Während der LWL nur noch die Betreuungsleistungen in den besonderen Wohnformen refinanziert, 
müssen die betroffenen Menschen mit Behinderungen die Kosten für ihren Lebensunterhalt ei n-
schließlich der Kosten für die Unterkunft zunächst aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen b e-
streiten bzw. ergänzende Sozialhilfeansprüche bei den Kreisen und kreisfreien Städten beantragen. 
Verbunden ist damit zukünftig die eigenverantwortliche Begleichung von Mietkoste n an Anbieter von 
besonderen Wohnformen, das Bezahlen von Lebensmitteln oder des Essens in Werkstätten usw. 
Statt eines Barbetrages erhalten die Leistungsberechtigten zukünftig neben entsprechenden Unte r-

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V/0894/2019 
kunftskosten einen Regelsatz und ggf. individuelle Mehrbedarfszuschläge.  
 
Diese umfassenden Veränderungen erfordern von den Anbietern besonderer Wohnformen (und den 
Werkstätten) eine Verpreislichung des Wohnens und der Leistungen, die für den Lebensunterhalt zur 
Verfügung gestellt werden. Auf Seiten der Lei stungsberechtigten bzw. ihrer Vertretungsberechtigten 
müssen demnächst viele individuelle Unterstützungsleistungen für die Refinanzierung des Lebensu n-
terhaltes im Alltag geleistet werden.  
 
bb: Umsetzung für den Bereich des LWL 
 
In enger Abstimmung mit den verantwortlichen Ministerien ist unter Federführung des LWL und unter 
Beteiligung örtlicher Sozialhilfeträger der Austausch von Datensätzen entwickelt worden, mit deren 
Hilfe Kreise und kreisfreie Städte Betroffene zur Antragstellung auffordern konnten. E ine Duplikation 
der beim LWL vorhandenen Akten wäre aufgrund der Zahl von ca. 22.000 Leistungsberechtigten u n-
möglich gewesen.  
 
Entwickelt wurde zudem ein Formular, mit dem die Vertretungsberechtigten um notwendige Angaben 
gebeten werden, damit Leistungsan sprüche ab dem 01.01.2020 rechtzeitig zahlbar gemacht werden 
können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich überwiegend um Leistungsanspr ü-
che der Grundsicherung handelt, die örtliche Träger zu Lasten des Bundes erbringen. Daher ist eine 
Vielzahl von Weisungen zu beachten und eine genaue Prüfung der Ansprüche unerlässlich. 
 
Der maßgebliche Austausch von Daten vom LWL zu den örtlichen Trägern erfolgte unter Beachtung 
des Datenschutzes im Juni 2019; zu Ende November 2019 werden zwischenzeitliche wesentliche 
Änderungen eingepflegt. 
 
cc: Umsetzung bei der Stadt Münster 
 
Unmittelbar nach der Übermittlung von 773 Datensätzen an die Stadt Münster erhielten die Betroff e-
nen ein umfangreiches Beratungsschreiben, verbunden mit dem oben erwähnten Formular u nd einer 
Checkliste, mit der sie durch das Verfahren geleitet werden. Des Weiteren erfolgte eine Information s-
veranstaltung gemeinsam mit dem LWL für die Anbieter von besonderen Wohnformen, für Betre u-
ungsvereine und sonstige Interessenvertreter/-innen am 04.07.2019. Ergänzt wurde dies durch weite-
re kleinere Veranstaltungen bei einzelnen Trägern für Betreuer/ -innen, Angehörige, Mitarbeiter/-innen 
und sonstige Vertretungsberechtigte.  
 
Für die Bearbeitung dieser gänzlich neuen Aufgabe sind beim Sozialamt 4,5 z usätzliche Stellen in 
einer Sondereinsatzgruppe besetzt worden. Unter der Leitung einer für existenzsichernde Leistungen 
erfahrenen Sachbearbeiterin werden Leistungsansprüche bewilligt und mit Beginn des neuen Jahres 
ausgezahlt. Kurzfristig ist nach dem Ja hreswechsel eine Integration dieser Leistungsberechtigten in 
den üblichen Fallbestand der leistungsgewährenden Abteilung vorgesehen. 
 
Leider ist derzeit noch eine Vielzahl von Detailfragen rechtlich und praktisch nicht geklärt, so dass 
möglicherweise einige Leistungen zunächst nur vorläufig bewilligt werden können und im Anschluss 
eine Feinjustierung erfolgen muss. Aktuell befinden sich dafür noch zahlreiche rechtliche Änderungen 
im Gesetzgebungsverfahren. 
 
 
b. Weitere Zuständigkeitsänderungen 
 
Die oben erwähnten rechtlichen Anpassungen im Rahmen des AG -BTHG NRW und die dazu erla s-
sene Heranziehungssatzung haben neben den besonderen Wohnformen umfangreiche Änderungen 
für die Bearbeitung von Anträgen auf Eingliederungshilfe sowohl auf Seiten des überörtlichen Trägers 
als auch auf Seiten der örtlichen Träger zur Folge. 
 
Verantwortlichkeiten, die originär auf Seiten des örtlichen oder überörtlichen Trägers waren, können

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V/0894/2019 
sich vollständig zum jeweils anderen Träger verlagern. Ähnliches kann gelten, wenn örtliche Träge r 
bislang zur Leistung vom überörtlichen Träger herangezogen waren. Entweder wird der örtliche Tr ä-
ger originärer Träger der Leistung oder die Heranziehung wird aufgehoben und der überörtliche Tr ä-
ger muss selbst die Leistungen erbringen. Hinzu kommen Hilfea rten, in denen örtliche Träger abwe i-
chend vom bisherigen Recht nunmehr herangezogen werden.  
 
Eine vollständige Darstellung dieser komplexen Zuständigkeitsregelungen ist in dieser Vorlage nicht 
möglich. Es sei darauf hingewiesen, dass für Fallübergänge zum LWL ebenfalls konkrete Absprachen 
getroffen wurden und intensive Vorbereitungsarbeiten laufen, um einen reibungslosen Übergang s i-
cherzustellen. Darin eingeschlossen sind die notwendigen Arbeitsschritte, um jederzeit die korrekte 
Kostenzuordnung zu Lasten der Stadt Münster oder zu Lasten des LWL sicherzustellen.  
 
Eine konkrete Anzahl von Fällen, die für die verschiedensten Hilfearten zum LWL wechseln werden, 
kann noch nicht abschließend genannt werden. Nach einer vorläufigen Schätzung könnte es sich um 
etwa 70 Fälle handeln. In der Regel erhalten die Betroffenen zeitgleich existenzsichernde Leistungen, 
so dass sie weiterhin auch Ansprüche bei der Stadt Münster haben werden.  
 
Konkret benannt werden kann die Anzahl von 14 Pflegekindern, die zum 01.01.2020 in  die originäre 
Leistungszuständigkeit des LWL übergehen. Bislang war die Stadt Münster als örtlicher Träger der 
Sozialhilfe vom LWL zur Leistungsgewährung für diese Kinder mit Behinderungen herangezogen. 
Nahtlos und inhaltlich ohne Nachteile für die betrof fenen Kinder mit ihren Pflegefamilien hat der LWL 
die Leistungsgewährung zugesichert. 
 
Vergleichbar dem unter a) genannten Übergang der existenzsichernden Hilfen auf den örtlichen Tr ä-
ger, erhalten die Betroffenen umfassende und rechtzeitige Informationen, wenn sich Zuständigkeiten 
und damit Ansprechpartner/-innen verändern. Zugleich ist mit Blick auf neue Anträge durch die Rege-
lung des § 14 SGB IX gewährleistet, dass diese auch im Fall der Beantragung von Leistungen bei 
einem unzuständigen Rehabilitationstr äger kurzfristig an den Verantwortlichen weitergeleitet und die 
Betroffenen hierüber informiert werden. Eine nochmalige Weiterleitung ist ausgeschlossen und weit e-
re Akteure sind je nach Antragsinhalt und Bedarfslage hinzuzuziehen (siehe hierzu auch die Aus füh-
rungen zum Gesamtplanverfahren unter c.).  
 
Trotz äußerst komplexer Zuständigkeitsregelungen in NRW kann damit für die Antragstellerinnen und 
Antragsteller sichergestellt werden, dass sie rechtzeitig durch einen verantwortlichen Leistungsträger 
betreut werden. 
 
 
c. Umsetzung des Gesamtplanverfahrens 
 
Bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist ein Gesamtplanverfahren durchzufü h-
ren. Dieses soll es den Leistungsberechtigten ermöglichen, die Teilhabeleistungen aktiv mitzugesta l-
ten und die Leistungsträger in die Lage versetzen, eine bedarfsgerechte und wirksame Hilfeleistung 
zu planen. 
 
Zentrales Element des Gesamtplanverfahrens ist die umfassende und ganzheitliche Bedarfsermit t-
lung und -feststellung. Hierfür ist ein Instrument zu nutzen, da s sich an der Internationalen Klassifika-
tion der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Es soll die Beeinträchtigu n-
gen der Aktivitäten und der Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen berücksichtigen: 
 Lernen und Wissensanwendung, 
 allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 
 Kommunikation, 
 Mobilität, 
 Selbstversorgung, 
 häusliches Leben, 
 interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 
 bedeutende Lebensbereiche und

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 Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. 
 
Bei Bedarf kann eine Gesamtplankonferenz unter Beteiligung möglicher weiterer Rehabilitationstr ä-
ger, wie z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Unfallversicherung, durchgeführt we r-
den. Eine solche Konferenz kann dazu dienen, eine unvollständige Bedarfsermittlung z u ergänzen, 
unterschiedliche Auffassungen zum Hilfebedarf zu erörtern oder eine schnellere Klärung des Sac h-
verhalts herbeizuführen. 
 
Im sogenannten Gesamtplan wird anschließend insbesondere der individuelle Hilfebedarf beschri e-
ben. Es wird festgehalten, we lche Leistungen in welchem Umfang und über welchen Zeitraum e r-
bracht werden sollen. Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation 
des Teilhabeprozesses und ist regelmäßig zu aktualisieren.  
 
Auf der Grundlage des Gesamtplanes wird  schließlich der Verwaltungsakt erlassen, d.  h., die Lei s-
tungsberechtigten erhalten einen Bescheid über die bewilligten Leistungen.  
 
Gemeinsam mit den Leistungsberechtigten können die mit der Hilfe angestrebten Ziele in einer Tei l-
habezielvereinbarung festgehalten werden. 
 
Das Gesamtplanverfahren stellt insgesamt hohe fachliche Anforderungen an die Träger der Eingli e-
derungshilfe. Seit Mai 2019 ist die Zuständigkeit für das Gesamtplanverfahren in Bezug auf leistungs-
berechtigte Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung organisatorisch 
im Sozialamt verortet. Zuvor wurde diese Aufgabe von Fachkräften im Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien für das Sozialamt wahrgenommen. 
 
Die personellen Ressourcen wurden dafür in den „Sozialen  Diensten Pflege und Teilhabe“ schrittwei-
se aufgestockt. Aktuell stehen insgesamt drei Stellen zur Verfügung, die mit Fachkräften der Sozialen 
Arbeit besetzt sind. Im kommenden Jahr wird das Team, vorbehaltlich der Genehmigung des Stelle n-
plans 2020, um 1,5 Stellen erweitert. 
 
Ab dem 01.01.2020 soll bei allen Erst - sowie Weiterbewilligungsanträgen eine Gesamtplanung nach 
den oben beschriebenen Maßgaben durchgeführt werden. Derzeit werden hierfür die erforderlichen 
Instrumente entwickelt, interne Schnittstellen mit dem Gesundheits- und Veterinäramt sowie dem Amt 
für Kinder, Jugendliche und Familien geklärt und organisatorischen Regelungen getroffen. 
 
 
d. Fahrdienst für Menschen mit Behinderung 
 
Gemäß den städtischen Richtlinien können alle Personen den Fahrdienst  in Anspruch nehmen, die 
einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ besitzen, ihren Wohnsitz in 
Münster haben und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen bzw. aufgrund der besonderen Art und 
Schwere der Behinderung einem Rollstuhlfahre r gleichgestellt und zur Fortbewegung dauernd auf 
Hilfe angewiesen sind. Ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Pkw zugelassen ist oder die 
selbstständig den ÖPNV nutzen können. Eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Vorau s-
setzungen für Leis tungen der Eingliederungshilfe erfolgt derzeit nicht. Sofern kein Anspruch auf so l-
che Leistungen besteht, wird der Fahrdienst als freiwillige Leistung zur Förderung der Teilhabe am 
Leben in der Gemeinschaft erbracht. Von den Nutzerinnen und Nutzern wird ke ine Eigenbeteiligung 
erhoben. 
 
Aktuell nehmen rund 390 Personen die Leistungen des Fahrdienstes in Anspruch. 
 
Ab dem 01.01.2020 wird der LWL für den Fahrdienst im Rahmen der „Leistungen zur Sozialen Tei l-
habe“ zuständig. Der LWL wird die Stadt Münster jedoc h, wie oben bereits beschrieben, zur Wah r-
nehmung dieser Aufgabe heranziehen. Gegenstand der Heranziehung sind ausschließlich Hilfen zur 
Inanspruchnahme von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen als Leistungen zur Sozialen 
Teilhabe, d. h., für Persone n, die einen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Einglied e-

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rungshilfe haben. Bei der Gewährung solcher Leistungen ist im Rahmen der gesetzlichen Grenzen 
der Einsatz von Einkommen und Vermögen zu prüfen. Die der Stadt Münster entstehenden Tran s-
feraufwendungen werden über die Landschaftsumlage refinanziert. 
 
Zur Gewährleistung eines landesweit einheitlichen Verfahrens wird der LWL Richtlinien zur Durchfü h-
rung der Aufgaben erlassen, zu denen die Gebietskörperschaften herangezogen werden. Bislang 
liegen diese nur im Entwurf vor und befinden sich noch im Beratungsprozess.  
 
Die Leistungen des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung sind in Münster derzeit nicht auf 
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe begrenzt und werden unabhä ngig von 
Einkommen und Vermögen gewährt. Aufgrund der beschriebenen Neuregelungen sind daher die Ver-
fahren und Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung des Fahrdienstes anzupassen. Insbesondere 
wird zukünftig regelhaft eine Prüfung von Einkommen und Vermögen erforderlich. 
 
Angesichts der ab dem 01.01.2020 im Sinne der Menschen mit Behinderung verbesserten Regelu n-
gen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen ist zunächst grundsätzlich die Frage zu klären, ob 
und inwieweit die Stadt Münster auch zukünftig fre iwillige Leistungen über die Eingliederungshilfe 
hinaus erbringt. Hierzu wird die Verwaltung noch eine gesonderte Vorlage vorlegen, sobald die en t-
sprechenden Richtlinien des LWL verabschiedet sind. 
 
 
3. Veränderungen im Aufgabenbereich Frühförderung des Gesundheits- und 
Veterinäramtes 
 
In Münster werden die Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung seit jeher von der Ber a-
tungsstelle Frühe Hilfen des Gesundheits - und Veterinäramtes bewilligt und durchgeführt. Die Ber a-
tungsstelle Frühe Hilfen (frü her Beratungsstelle für Entwicklungsfragen im Kindes - und Jugendalter) 
bietet seit 1970 umfangreiche Beratungs - und Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche 
bzw. deren Familien an. Das Beratungsangebot umfasst soziale, psychologische, pädagogisc he und 
ärztliche Unterstützung und richtet sich an Familien mit Kindern und Jugendlichen mit Entwicklung s-
auffälligkeiten und Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr bzw. bei Schülerinnen und Schülern, die 
eine Förderschule besuchen, je nach Bedarf auch länger . Die Beratungsstelle ist gleichzeitig die ei n-
zige Frühförderstelle in Münster.  
 
Nach dem AG -BTHG NRW geht die Zuständigkeit für heilpädagogische Frühförderleistungen zum 
01.01.2020 auf den überörtlichen Träger über. Der LWL hat frühzeitig erklärt, dass er den Zuständig-
keitswechsel für Kinder, Eltern und Leistungserbringer möglichst reibungslos gestalten will. Leistungs-
lücken sollen unter allen Umständen vermieden werden. Für Münster zeichnet sich folgendes Verfa h-
ren ab: 
 
Die Kinder, für die vor dem 01.01 .2020 heilpädagogische Frühförderleistungen bewilligt wurden bzw. 
werden, verbleiben aufgrund der Heranziehungssatzung in der Bearbeitungszuständigkeit der Stadt 
(längstens bis zum 31.07.2022). Die Satzung sieht vor, dass der LWL die im Zusammenhang mit de r 
Durchführung dieser Aufgaben aufgewendeten Kosten erstattet (mit Ausnahme der Verwaltungs- und 
Verfahrenskosten).  
 
Die Neufälle werden ab dem 01.01.2020 durch den LWL bewilligt und über die Landschaftsumlage 
finanziert. Die Beratungsstelle Frühe Hilfen erbringt dann ihre heilpädagogischen Frühförderleistu n-
gen für die Neufälle auf der Grundlage einer zwischen dem LWL und der Stadt Münster abzuschli e-
ßenden „Leistungs- und Vergütungsvereinbarung über die Erbringung und Vergütung von heilpäd a-
gogischen Leistungen der Frühförderung“. Der LWL hat einen ersten Entwurf dieser Leistungs - und 
Vergütungsvereinbarung vorgelegt. Der Entwurf orientiert sich am Landesrahmenvertrag NRW, den 
die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leist ungserbringer 
abgeschlossen haben.

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V/0894/2019 
Die Verwaltung wird im Laufe des Jahres 2020 über die weitere Entwicklung und die ersten Erfahru n-
gen mit dem Trägerwechsel berichten. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A

Beratungsverlauf (2)

27.11.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 10 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.12.2019 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0894/2019
Typ
Vorlagen
Datum
05.11.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37