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V/0551/2023

Neufassung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster

Vorlagen 14.09.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.11.2023, TOP 23

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3

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Ansehen

Anlage 2 Entgeltordnung_Änderungsfassung2018

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1- V_0551_2023

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Ansehen

Beschlussvorlage

8612 Zeichen

V/0551/2023 
V/0551/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.10.2023 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   08.11.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der neuen Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster (s. Anlage 1) wird zuge-
stimmt. Sie tritt zum 01.01.2024 mit Beginn des Studienjahres 2024 in Kraft.  
2. Die Entgeltordnung vom 16.12.2016 in der letzten Fassung vom 06.07.2018 (Anlage 2) wird 
aufgehoben.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr.  Bezeichnung Haushaltsjahr Betrag € Bemerkungen 
Produktgruppe 0402 Volkshochschule    
Zeile 05 Privatrechtliche 
Leistungsentgelte 
2024 ff. 
 
 
 
 
 
 
1.816.810 
 
 
 
 
 
 
Teilnehmer*innenentgelte 
(Steigerung um 61.440 
Euro gegenüber dem 
Ansatz von 2023) 
 
Durch die Neufassung der Entgeltordnung ergeben sich Veränderungen bei der Produktgruppe 402 
„Volkshochschule“ im Bereich der Erträge aus privatrechtlichen Leistungsentgelten. Für die jährli-
chen Mehrerträge ab dem Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 61.440 € wird von der Verwaltung ein 
Veränderungsblatt zum Haushaltsplanentwurf 2024 gefertigt.  
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
10.10.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Dr. Ringbeck 
Telefon: 492-4300 
Ringbeck@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0551/2023 
 
 
Begründung: 
 
Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshoch-
schule auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes NRW (WbG) sichergestellt. Die Volkshoch-
schule Münster hat als öffentlich geförderte Weiterbildungseinrichtung den Auftrag die Grundbildung 
sicherzustellen und „für alle zugänglich“ zu sein (§ 2 Absatz 5 Satz 1 WbG). 
  
Die Drittfinanzierung der Volkshochschule erfolgt über Mittel des Landes (17 %), Entgelten der Teil-
nehmer*innen (30 %) sowie über Einnahmen aus Auftragsmaßnahmen, Firmenschulungen, Mitteln 
von EU, Bund und Land, sodass ein Eigenfinanzierungsanteil der Stadt Münster von 51 % verbleibt.  
 
Die Entgelte der Teilnehmer*innen sind ein wichtiger Beitrag zur Gesamtfinanzierung der Volkshoch-
schule. 
 
Erhöhung der Teilnehmer*innenentgelte:  
 
Die in der Entgeltordnung der vhs festgelegten Tarife je Unterrichtsstunde beziehen sich auf Kurse 
und Veranstaltungen, die nach dem WbG durchgeführt werden (Produkt 040201: Bildungsangebote 
im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes).  
Gesondert zu betrachten sind die von der vhs als anerkanntem Prüfungszentrum durchgeführten Prü-
fungen und die Durchführung von maßgeschneiderten Firmenschulungen für Externe Unternehmen. 
Diese Leistungen sind im Produkt 040203 (Bildung auf Bestellung) zusammengefasst. Die Prüfungs-
gebühren (jährliche Erträge ca. 120.000 €) sind von den Prüfungseinrichtungen (z. B. Goethe Institut, 
Cambridge English Language Assessment Center, etc.) vorgegeben und können von der Stadt Müns-
ter nicht verändert werden.  
 
Eine Entgelterhöhung um 7 % erfolgte zum Studienjahr 2013 / 2014. Zum Studienjahr 2017/ 2018 
erfolgte letztmalig eine Erhöhung der Teilnehmer*innenentgelte für Kurse und Veranstaltungen nach 
dem WbG in Höhe von 3 % u. a., weil die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung der vhs 
(Sanierungsstau) nicht mehr den Anforderungen moderner Weiterbildungseinrichtungen entsprachen. 
Darüber hinaus lagen die Teilnehmer*innenentgelte auf dem üblichen Niveau und teilweise sogar 
darüber.  
Die erhöhten Erträge konnten produktübergreifend im Jahr 2018 (1.666.647,38 €) erzielt werden, in 
2019 sind sie leicht zurückgegangen (1.580.537,39 €). Aufgrund der COVID-19-Pandemie Corona 
und während der Sanierung im Bestand wurden sie in den Jahren 2020 bis 2022 nicht erreicht1. Im 
laufenden Jahr wird voraussichtlich ein Betrag von ca. 1.450.000 € erreicht. Zum Stand 07.09.2023 
waren bereits 960.256,02 € vereinnahmt worden.   
 
Seit der Entgelterhöhung 2017 hat sich die Situation verändert:  
Die Entgelte der vhs liegen inzwischen deutlich unter denen der öffentlich geförderten Weiterbil-
dungseinrichtungen in Münster und unter denen vergleichbarer großstädtischer Volkshochschulen in 
NRW (s. Anlage 3 durchschnittliche Entgelte je Unterrichtsstunde).  
 
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Entgelte liegt die vhs Münster im Vergleich zu den anerkann-
ten Weiterbildungseinrichtungen in Münster und vergleichbaren großstädtischen Volkshochschulen 
immer noch im unteren Drittel (s. Anlage 3). Die Entgelte werden akzeptiert insbesondere, weil sich 
die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung der vhs durch die umfassende Sanierung deut-
lich verbessert haben und sowohl baulich als auch technisch den Anforderungen moderner Weiterbil-
dungseinrichtungen entsprechen. Die Entgelte für die einzelnen Bereiche können unter Berücksichti-
gung der Zielgruppen sowie der bildungs- und gesellschaftspolitischen Bedeutung nicht alle im glei-
chen Umfang erhöht werden. Zu berücksichtigen sind außerdem die aktuelle Nachfrage, die Beson-
derheiten des Marktes und soziale Aspekte. 
                                                 
1 2022 =748.967,80 €; 2021 688.401,67 €; 2022 1.1256.863,91 €)

- 3 - 
V/0551/2023 
  
Die Verwaltung schlägt daher vor, Tarife für den Bereich Alphabetisierung nicht zu erhöhen. Deutsch 
als Fremdsprache soll ebenfalls für die Zielgruppe finanzierbar bleiben; auch mit der vorgeschlagenen 
Erhöhung bewegen sich die Tarife immer noch auf niedrigem Niveau.  
Bei anderen Bereichen ist eine Erhöhung, orientiert an dem unteren Drittel vergleichbarer Angebote 
gemeinwohlorientierter Träger und Volkshochschulen, vorgesehen. Eine Erhöhung des Ansatzes für 
Teilnehmer*innenentgelte ab dem Studienjahr 2024 nach dem WbG ist auf der Basis der Durch-
schnittswerte zwischen 0,20 und 0,90 € je Unterrichtsstunde notwendig und umsetzbar. Eine differen-
zierte und nicht pauschalierte Erhöhung ist angemessen und die vhs wird gleichwohl ihrem Bildungs-
auftrag „Bildung für Alle“ zu bezahlbaren Preisen gerecht. Bezogen auf den Ansatz bei der Produkt-
gruppe 0402 von 1.776.370 € bedeutet dies Mehreinnahmen ab 2024 in Höhe 61.437,95 €.  
 
Eine Erhöhung ist auch vor dem Hintergrund der Honorarentwicklung erforderlich. Die Volkshoch-
schule Münster passt die Höhe der Honorare regelmäßig an die allgemeine Tarifentwicklung an (Be-
schluss ASW vom 23.10.2010). Diese Regelung bedeutet einerseits Planungssicherheit für die Do-
zentinnen und Dozenten, weil steigende Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden, andererseits 
präsentiert sich die vhs als zuverlässige Partnerin und kann langfristig mit erfahrenen Dozentinnen 
und Dozenten planen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Generationenwechsels und 
zunehmenden Fachkräftemangels von großer Bedeutung. Angesichts des Fachkräftemangels wird es 
für die vhs zunehmend schwieriger qualifizierte Dozentinnen und Dozenten zu finden.  
 
Die von der Verwaltung vorgeschlagene Anpassung der Teilnehmer*innenentgelte folgt den sozial - 
und bildungspolitischen Zielen und dem Auftrag der vhs. Sie ist angesichts der deutlich verbesserten 
Raumsituation in der vhs auch marktgerecht. Aufgrund der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 
(§ 2b UStG) sind bestimmte steuerbare Leistungen voraussichtlich ab dem 01.01.2025 umsatzsteu-
erpflichtig. Dazu zählen Kurse der vhs Münster, die auf eine reine Freizeitgestaltung ausgerichtet 
sind. Hiervon betroffen sind rund 20% des Kursangebotes. Sollte die Übergangsregelung zum 
31.12.2024 enden, ist die Umsatzsteuer bei diesen Kursentgelten aufzuschlagen. Auch dies ist bei 
der jetzt vorgeschlagenen Erhöhung der Entgelte zu beachten.  Für Teilnehmer*innen soll aus der 
Entgeltordnung erkennbar sein, welche Entgelthöhe sie zu entrichten haben. Da derzeit nicht fest-
steht, welche Kursangebote künftig von der Umsatzsteuer betroffen sind, lässt sich ein „Gesamtpreis“ 
aktuell nicht ausweisen. Die Verwaltung wird daher die Anpassung der Entgeltordnung, d. h. den Auf-
schlag der Umsatzsteuer, zur Beschlussfassung vorlegen, sobald feststeht, welche Entgelte in  wel-
chem Umfang von der Steuerpflicht betroffen sind.    
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 2023 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster  
 2018 
Anlage 3: Übersicht der durchschnittlichen Entgelte freier Träger in Münster und vergleichbarer   
     Volkshochschulen NRW

Anlage 3

1640 Zeichen

Anlage 3:  
Übersicht der durchschnittlichen Entgelte freier Träger in Münster und vergleichbarer 
Volkshochschulen NRW 
 
 
 
 
 
Entgelt 
Ustd. 
vhs 
aktuell 
Entgelt 
Anerkannte 
freie Träger 
Münster  
Entgelte 
vergleichbare 
Volkshochschulen 
NRW 
 
Entgelt 
Vorschlag  
Volkshochschule 
Münster ab 
01.01.2024 
1 
Entgelt 
Vorschlag 
2025 incl. 
19 % 
Mwst. 
2 
Kulturelle Bildung 3,00 €   5,00 €  5,75 € 3,80 € 4,50 € 
Politische Bildung 3,00 €  5,80 € 4,70 € 0,00 –  
6,00 €3 
frei  
Pilates 
(Bewegung) 
3,20 €
 4,85 € 4,75 € 4,00 € 4,80 € 
teilweise  
frei  
Yoga 
(Entspannung) 
3,40 €
 6,00 € 6,00 € 4,20 € 5,00 € 
teilweise 
frei  
Ernährung 3,90 €  9,50 € 9,50 €  
  
4,80 € 5,70 € 
teilweise 
frei  
Familienbildung 3,40 €  4,15 € 4,15 € 3,80 € 4,50 € 
teilweise 
frei  
Seniorenbildung 2,50 €  % 4,50 € 0,00 – 
4,00 € 
0,00 – 
4,80 € 
EDV und 
berufliche Bildung 
5,00 €
 Teilweise 
kostenlos  
10,00 € 
7,00 € 4,20 4 – 
6,00 € 
5,00 – 
7,15 € 
teilweise 
frei  
Fremdsprachen 2,80 –  
6,00 €  
4,00 € 4,40 € 4,00 – 
6,00 € 
4,80 € - 
7,15 € 
teilweise 
frei  
Deutsch als 
Fremdsprache 
1,90 €
5 % % 2,10 € frei  
Alphabetisierung 
 
0,80 € % % 1,00 € frei  
Gebärdensprache  
 
3,10 € % % 3,30 € frei  
Vorträge 8,00 €  % 12, 00 € 0,00 – 15,00 €6  0,00 – 
18,00 € 
teilweise 
frei  
 
                                                
1 ohne Berücksichtigung Ermäßigungen, wie z. B. Münster-Pass 
2 Kaufmännisch gerundet 
3 Stadtpolitische relevante Themen, wie z. B. Klimaneutralität etc. kostenlos 
4 Für Schülerinnen und Schüler 
5 Wird regelmäßig an Eigenanteil bei Integrationskursen angepasst 
6 Ggfls. kostendeckend

Anlage 2 Entgeltordnung_Änderungsfassung2018

6213 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
 
 
vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016, S. 241) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018, S. 122) 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SG V. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 
25.06.2015 (GV. NRW, S. 496) in Verbindung mit §§ 3, 15 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
vom 17.09.2015 (ABl. 2015 S. 162), hat der Rat der S tadt Münster am 04.07.2018 folgende Entgeltordnung be- 
schlossen: 
 
 
§ 1 
Festsetzung von Entgelten 
 
(1) Für Veranstaltungen der Volkshochschule sind pri vatrechtliche Entgelte zu entrichten.  
 
(2) Die Entgelte betragen in der Regel für: 
 
1.   Kurse / Seminare (nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG NRW)) je Unterrichtsstunde 
      
 
1.1  Alphabetisierung        0,80 €  
1.2  Deutsch als Fremdsprache      1,70 € 
1.3  Gebärdensprache       3,10 € 
1.4  Politisch-kulturelle Bildung       3,00 € 
1.5  Familienbildung        3,40 € 
1.6  Seniorenbildung        2,50 € 
1.7  Entspannung        3,40 € 
1.6  Bewegung        3,20 € 
1.7  Ernährung        3,90 € 
1.8  Fremdsprachen        2,80 € 
1.91 EDV und berufliche Weiterbildung      5,00 € 
1.92 EDV für Senioren        4,80 €  
 
2.   Vorträge         8,00 € 
 
3.   Studien-, Tagesfahrten und Exkursionen      kost endeckend 
 
(3) Abweichungen von diesen Stundensätzen sind mögli ch, insbesondere wenn pädagogische oder bildungs- 
politische Zielsetzungen, die Höhe des Personal- und Sachkosteneinsatzes und marktorientierte Kriterien 
dies erfordern. 
 
§ 2 
Zahlungspflicht 
 
(1) Zahlungspflichtig ist in der Regel der / die Ver anstaltungsteilnehmer(in).  
(2) Bei minderjährigen Teilnehmer(inne)n ist der/ di e Erziehungsberechtigte zahlungspflichtig und muss d er 
Kursanmeldung durch Unterschrift 
 zustimmen. 
(3) Werden Teilnehmer(innen) durch Dritte (z. B. Arb eitgeber) angemeldet, so muss der Anmelder schriftlich 
(per Brief, E-Mail oder Fax) eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.  
 
§ 3 
Fälligkeit 
 
(1) Die Zahlung der Entgelte kann (bei der Anmeldung  oder vor Beginn des Kurses) im VHS-Infotreff in bar 
oder per EC-Karte erfolgen. 
Wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, werden die Teilnehmerentgelte spätestens nach 
Kursbeginn fällig. Sie werden entweder in Rechnung ge stellt oder bei Vorliegen eines SEPA-Lastschrift- 
mandats abgebucht.

(2) Bei Veranstaltungen, die sich über einen längeren  Zeitraum hinziehen oder für die ein höheres Entgelt zu 
zahlen ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden. 
 
§ 4 
Erstattung der Entgelte 
 
Die Entgelte werden dem / der Teilnehmer(in) bzw. de m / der Einzahler(in) erstattet, wenn eine geplante 
Veranstaltung abgesagt wird. Wenn einzelne Termine abgesagt werden und nicht nachgeholt werden kön- 
nen, erfolgt die Erstattung anteilig.  
 
 
§ 5 
Rücktritt von der Anmeldung 
 
(1) Der Rücktritt der Teilnehmerin/ des Teilnehmers  ist ausschließlich schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) und 
bis zum veröffentlichten Anmeldeschluss bzw. bei Kursen ohne Anmeldeschluss bis eine Woche vor Kurs- 
beginn möglich. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Volkshochschule Münster. 
(2) Das Nichterscheinen oder Fernbleiben von einer Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt beziehungswei se 
Kündigung des Vertrages und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 
(3) Bei jeder fristgerechten Abmeldung ist ein Entgel t (Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 5,00 Euro zu ent- 
richten.  
(4) Bei vorzeitiger Zahlung der Kursgebühren, werden diese abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet. Da- 
für müssen IBAN und BIC mitgeteilt werden. Barerstattungen sind nicht möglich. 
(5) Bei Rechnungsversand wird lediglich die Bearbeitu ngsgebühr festgesetzt. 
(6) Eine ordentliche Kündigung ist für die Dauer der  gebuchten Veranstaltung ausgeschlossen. Die Möglich- 
keit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt und wird im Einzelfall 
entschieden. Eine Erstattung kann jedoch nur insoweit  erfolgen, als die Volkshochschule Münster nicht 
bereits Verpflichtungen aufgrund der Anmeldung eingegangen ist. 
(7) Das gesetzliche Widerrufsrecht (z. B. bei Fernab satzgeschäften) bleibt davon unberührt. 
(8) Für Stornierungen bei Studienreisen, Exkursionen, Tagesfahrten, Prüfungen und Lehrgänge gelten die in 
den jeweiligen Verträgen aufgeführten Bestimmungen. 
 
 
§ 6 
Ermäßigungen 
 
(1) 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten Berechtigte, die 
 
o Leistungen nach dem SGB II, 
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, 
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung na ch SGB XII 
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz be ziehen oder  
o einen gültigen Münster-Pass vorlegen. 
 
(2) 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten Berechtigte, die 
o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen 
o schwerbehindert sind mit einem Grad von mindestens  50 % (Begleitperson frei bei Kennzeichen 
B) 
 
(3) 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten  
o Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gültigen  Nachweises) und  
o Schülerinnen und Schüler, soweit es sich nicht um b ereits reduzierte Angebote speziell für Schü- 
lerinnen und Schüler handelt.   
 
(4) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelte n nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung 
im Rahmen der Arbeitsförderung möglich ist. 
 
(5) Aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen sind Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Erlass 
möglich.  
 
§ 7 
Ehrenamtskarte NRW 
 
(1) Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten e ine Ermäßigung von 50 % für zwei Kurse oder Ver- 
anstaltungen je Studienjahr (ohne Vorträge).  
(2) Die Ermäßigungsregelungen sind ausgeschlossen fü r Lehrgänge, Prüfungen sowie bereits zu einem re- 
duzierten Preis angebotene Kurse.

Inkrafttreten 
 
Die neue Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster tritt am 1. September 2017 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung von 27. Juni 2001 in der Fassung der letzten Änderung vom 
11. Juli 2013 außer Kraft.

Anlage A

1623 Zeichen

Anlage A zur V/0551/2023 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage wird die Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster an die gestiegene Kos-
ten für den Personal- und Sachkosteneinsatz angepasst. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel  
„Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: 
  mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
  mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
  mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell-
schaft“ 
unterstützt. 
Teilziel ist die Förderung des lebensbegleitenden Lernens unabhängig von Alter, Herkunft, Welt- 
anschauung, sozialer Situation sowie Geschlecht. Die Zielerreichung wird im Haushalt (PG 0402) 
mit der Zielkennzahl „Anteil der Personen mit Ermäßigung“ dokumentiert. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0402 Volkshochschule 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein x  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig x überwiegend  überwiegend  vollständig

pflichtig pflichtig freiwillig freiwillig 
Kreisfreie Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhal-
ten. Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volks-
hochschule sichergestellt auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes NRW. 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Anlage 1- V_0551_2023

6161 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV. NRW 2023) 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Ver- 
bindung mit §§ 3, 14 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.09.2015 
(ABl. 2015 S. 162), hat der Rat der Stadt Münster am 08.11.2023 die folgende Entgeltordnung 
für die Volkshochschule der Stadt Münster beschlossen: 
  
: 
 
 
§ 1 
Festsetzung von Entgelten 
 
(1) Für Veranstaltungen der Volkshochschule sind pri vatrechtliche Entgelte zu entrichten.  
 
(2) Die Entgelte betragen in der Regel für: 
 
1.   Kurse / Seminare (nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG NRW)) je Unterrichtsstunde 
      
 
1.1  Alphabetisierung        0,80 €  
1.2  Deutsch als Fremdsprache      2,10€ 
1.3  Gebärdensprache       3,30 € 
1.4  Politisch-kulturelle Bildung       0,00 – 
6,00 € 
1.5  Familienbildung        3,80 € 
1.6  Seniorenbildung        4,00 € 
1.7  Entspannung        4,20 € 
1.6  Bewegung        4,00 € 
1.7  Ernährung        4,80 € 
1.8  Fremdsprachen        4,00 –  
6,00 € 
1.91 EDV und berufliche Weiterbildung      6,00 € 
1.92 EDV für Senioren        4,80 €  
 
2.   Vorträge         10,00 – 
18,00 € 
 
3.   Studien-, Tagesfahrten und Exkursionen      kost endeckend 
 
(3) Abweichungen von diesen Stundensätzen sind mögli ch, insbesondere wenn pädagogische oder bildungs- 
politische Zielsetzungen, die Höhe des Personal- und Sachkosteneinsatzes und marktorientierte Kriterien 
dies erfordern. 
 
§ 2 
Zahlungspflicht 
 
(1) Zahlungspflichtig ist in der Regel der / die Ver anstaltungsteilnehmer(in).  
(2) Bei minderjährigen Teilnehmer(inne)n ist der/ di e Erziehungsberechtigte zahlungspflichtig und muss d er 
Kursanmeldung durch Unterschrift 
 zustimmen. 
(3) Werden Teilnehmer(innen) durch Dritte (z. B. Arb eitgeber) angemeldet, so muss der Anmelder schriftlich 
(per Brief, E-Mail oder Fax) eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.  
 
§ 3 
Fälligkeit 
 
(1) Die Zahlung der Entgelte kann (bei der Anmeldung  oder vor Beginn des Kurses) im vhs-Servicecenter in 
bar oder per EC-Karte erfolgen.

Wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, werden die Teilnehmerentgelte spätestens nach 
Kursbeginn fällig. Sie werden entweder in Rechnung ge stellt oder bei Vorliegen eines SEPA-Lastschrift- 
mandats abgebucht.  
 
(2) Bei Veranstaltungen, die sich über einen längeren  Zeitraum hinziehen oder für die ein höheres Entgelt zu 
zahlen ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden. 
 
§ 4 
Erstattung der Entgelte 
 
Die Entgelte werden dem / der Teilnehmer(in) bzw. de m / der Einzahler(in) erstattet, wenn eine geplante 
Veranstaltung abgesagt wird. Wenn einzelne Termine abgesagt werden und nicht nachgeholt werden kön- 
nen, erfolgt die Erstattung anteilig.  
 
 
§ 5 
Rücktritt von der Anmeldung 
 
(1) Der Rücktritt der Teilnehmerin/ des Teilnehmers  ist ausschließlich schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) und 
bis zum veröffentlichten Anmeldeschluss bzw. bei Kursen ohne Anmeldeschluss bis eine Woche vor Kurs- 
beginn möglich. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Volkshochschule Münster. 
(2) Das Nichterscheinen oder Fernbleiben von einer Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt beziehungswei se 
Kündigung des Vertrages und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 
(3) Bei jeder fristgerechten Abmeldung ist ein Entgel t (Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 5,00 Euro zu ent- 
richten.  
(4) Bei vorzeitiger Zahlung der Kursgebühren, werden diese abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet. Da- 
für müssen IBAN und BIC mitgeteilt werden. Barerstattungen sind nicht möglich. 
(5) Bei Rechnungsversand wird lediglich die Bearbeitu ngsgebühr festgesetzt. 
(6) Eine ordentliche Kündigung ist für die Dauer der  gebuchten Veranstaltung ausgeschlossen. Die Möglich- 
keit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt und wird im Einzelfall 
entschieden. Eine Erstattung kann jedoch nur insoweit  erfolgen, als die Volkshochschule Münster nicht 
bereits Verpflichtungen aufgrund der Anmeldung eingegangen ist. 
(7) Das gesetzliche Widerrufsrecht (z. B. bei Fernab satzgeschäften) bleibt davon unberührt. 
(8) Für Stornierungen bei Studienreisen, Exkursionen, Tagesfahrten, Prüfungen und Lehrgänge gelten die in 
den jeweiligen Verträgen aufgeführten Bestimmungen. 
 
 
§ 6 
Ermäßigungen 
 
(1) 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten Berechtigte, die 
 
o Leistungen nach dem SGB II, 
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, 
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung na ch SGB XII 
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz be ziehen oder  
o einen gültigen Münster-Pass vorlegen. 
 
(2) 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten Berechtigte, die 
o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen 
o schwerbehindert sind mit einem Grad von mindestens  50 % (Begleitperson frei bei Kennzeichen 
B) 
 
(3) 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten  
o Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gültigen  Nachweises) und  
o Schülerinnen und Schüler, soweit es sich nicht um b ereits reduzierte Angebote speziell für Schü- 
lerinnen und Schüler handelt.   
 
(4) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelte n nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung 
im Rahmen der Arbeitsförderung möglich ist. 
 
(5) Aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen sind Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Erlass 
möglich.  
 
§ 7 
Ehrenamtskarte NRW 
 
(1) Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten e ine Ermäßigung von 50 % für zwei Kurse oder Ver- 
anstaltungen je Studienjahr (ohne Vorträge).

(2) Die Ermäßigungsregelungen sind ausgeschlossen fü r Lehrgänge, Prüfungen sowie bereits zu einem re- 
duzierten Preis angebotene Kurse. 
 
 
 
Inkrafttreten 
 
Die neue Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 16. Dezember 2016 in der Fassung der letzten Änderung vom 
06. Juli 2018 außer Kraft.

Beratungsverlauf (3)

24.10.2023 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
08.11.2023 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2023 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0551/2023
Typ
Vorlagen
Datum
14.09.2023
Erstellt
13.09.2023 16:52