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V/0432/2017

Organisationsform der städtischen Schwimmbäder

Vorlagen 10.05.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.07.2017, TOP 21

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0432/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
Sportamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Organisationsform der städtischen Schwimmbäder 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
20.06.2017 Sportausschuss Vorberatung 
04.07.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit,  
 Ordnung und E-Government Vorberatung 
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
12.07.2017 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Mit dem Ziel einer bürgerorientierten, nachhaltigen und wirtschaftlichen sowie zukunftsfesten Wei-
terentwicklung des Betriebs der städtischen Bäder beschließt der Rat der Stadt Münster: 
 
1. Der Betrieb der  städtischen Schwimmbäder (sechs Hallen - und drei Freibäder)  wird zum 1. 
Januar 2018 in die Organisationsform der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung überführt. Die 
Verwaltung wird beauftragt, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchz u-
führen. Wichtige Eckpunkte hierfür sind die Übertragung der Aufgaben des Betriebsausschu s-
ses auf den Sportausschuss sowie die Einrichtung einer Betriebsleitung, die aus zwei Pers o-
nen besteht, von denen eine Person von der künftig betriebsführenden G esellschaft benannt 
wird.  
 
2. Die Betriebsführung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung wird über den Abschluss einer 
Betriebsführungsvereinbarung mit einer noch zu gründenden Tochtergesellschaft der Stad t-
werke Münster GmbH von dieser übernommen we rden. Die Verwaltung wird beauftragt, die 
erforderlichen Schritte zur Gründung der Gesellschaft und alle weiteren notwendigen Ma ß-
nahmen einzuleiten. Hierzu gehört auch die Vorbereitung der abzuschließenden Betrie bsfüh-
rungsvereinbarung. Diese soll insbesondere folgende Ziele und Regelungsinhalte umfassen: 
 
 
 eine Stärkung der Bäder in der Kundenorientierung, 
 eine Auslastungssteigerung, 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0432/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Schetter 
Herr Reher 
Ruf: 
4 92-20 00 
4 92-52 20 
E-Mail: 
schetter@stadt-muenster.de 
Reher@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.06.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0432/2017 
 eine Defizitabsenkung der städtischen Bäder um 500.000 € p.a. als Nettoentlastung für die 
Stadt Münster, 
 die Darstellung sämtlicher Aufwendungen im Rechnungswesen des Bäderbetriebs sowie 
 die intensive Vermarktung der Bäder, insbesondere über die Stadtwerke Pluscard, 
 die Nutzung von Cross-Selling-Potenzialen, z. B. in Kombination mit dem ÖPNV-Angebot, 
 Attraktivitätssteigerung der Bäder durch hochwertige Events, 
 Sonstige Aufgaben im Bereich Marketing und Vertrieb, 
 IT-Management (ohne Arbeitsplatzsysteme), 
 Einkauf, 
 Buchführung und Controlling, 
 Organisation und operative Durchführung des laufenden Bäderbetriebs. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH die 
Vorarbeiten für die Errichtung des neuen Südbades nach Maßgabe des Ratsbeschlusses vom 
14.12.2016 einzuleiten. Der Rat nimmt gleichzeitig zur Kenntnis, dass die Investition durch die 
zu gründende Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH durchgeführt werden soll 
und das dann errichtete Südbad vom zu errichtenden Eigenbetrieb gemietet/gepachtet wird. 
 
4. Damit ist der gemeinsame politische Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 
90/Die Grünen/GAL vom 28.11.2016 aufgegriffen. 
 
 
II. Finanzierung: 
 
Die im Jahr 2017 im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Grü ndung der eigenbetriebsähnlichen 
Einrichtung auf Seiten der Stadt Münster ggf. erforderlichen etatrelevanten Aufwendungen werden 
durch den Gesamthaushalt getragen. 
 
 
 
Begründung:  
 
Ausgangslage 
 
Mit Beschluss vom 14.12.2016 zur Vorlage V/0774/2016 hat der Rat beschlossen, das Vorha-
ben, den Betrieb der Bäder sowie eines zukünftigen Südbades in eine eigenbetrieb sähnliche 
Einrichtung  zu überführen, weiter zu verfolgen. Außerdem wurden Stadt und Stadtwerke 
Münster GmbH beauftragt, eine Kooperation zur Steigerung der Attraktivität der bestehenden 
Bäder zu entwickeln. Mit dem Beschluss wurde der gemeinsame Antrag von CDU und Bün d-
nis 90/Die Grünen/GAL vom 28.11.2016 angenommen. 
 
 
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung:  
 
Während ein Eigenbetrieb als Betriebsform für öf fentliche Einrichtungen in Betracht kommt, 
die nach kommunalem Wirtschaftsrecht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, können U n-
ternehmen, die sich nicht-wirtschaftlich i. S. d. § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) NRW 
betätigen, als eigenbetriebsähnliche Einrichtungen geführt werden. In der GO NRW wer-
den öffentliche Bäder explizit genannt.  
 
Die Stadt Münster besitzt bereits vier eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, die Ab -
fallwirtschaftsbetriebe Münster, die citeq, Münster Marketing und das Theater Müns ter. Nun 
sollen auch die städtischen Bäder als nicht -wirtschaftlicher Betrieb (§ 107 Abs. 2 Nr. 2  GO 
NRW) in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt werden.

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V/0432/2017 
Für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gelten grundsätzlich die Regelungen der Eigen-
betriebsverordnung NRW (EigVO) – Abweichungen sind jedoch zulässig. Eigenbetriebsähnl i-
che Einrichtungen  sind vermögensmäßig verselbständig te Betriebe mit eigener  Betriebssat-
zung und eigenem Rechnungswesen, je doch ohne eigene Rechtspersön lichkeit. Eine eigen-
betriebsähnliche Einrichtung ist wirtschaftlich aus dem Vermögen der Gemeinde ausgegliedert 
und bildet nach der EigVO NRW Sondervermögen der Gemeinde. 
 
Der Eigenbetrieb verfügt einerseits über besondere Leitungs - und Kontrollorgane (Betriebslei-
tung und Betriebsausschuss), untersteht andererseits dem Rat und dem/der Oberbürgermei s-
ter/-in als Verwaltungschef/-in. 
 
 
Betriebsleitung 
 
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, s o-
weit nicht durch die GO NRW, die EigVO NRW oder durch die Betriebssatzung etwas anderes 
bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.  
 
Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin bzw.  einem Betriebsleiter oder mehreren 
Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleitern. Der Rat kann eine Betriebsleiterin oder einen B e-
triebsleiter zur Ersten Betriebsleiterin oder zum Ersten Betriebsleiter  bestellen. Für die neue 
eigenbetriebsähnliche Einrichtung sind zwei Betriebsleiter/ -innen vorgesehen, wobei der/die 
erste Betriebsleiter-/in von der Stadtwerke Münster GmbH oder einer Tochtergesellschaft b e-
nannt wird. 
 
Die Verwaltung wird zur Bildung der Betriebsleitung in der noch vorzulegenden Umsetzung s-
vorlage im E inzelnen Stellung nehmen. Ebenso wird sie ent sprechend der EigVO NRW eine 
Dienstanweisung vorlegen, welche die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung r e-
gelt, falls diese aus mehreren Mitgliedern besteht.  
 
Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin über al le wichti-
gen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Der/die Oberbürgermeister/in kann von der 
Betriebsleitung Auskünfte verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung s-
führung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pfli chtgemäßem Ermessen die 
Verantwortung für die Durchführung einer Wei sung des/der Oberbürgermeister/-in nicht über-
nehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. 
 
 
Betriebsausschuss 
 
Weiteres Organ der eigenbetriebsähnlichen Einrichtun g ist der Betriebsausschuss. Er wird 
durch den Rat gebildet. Einzelheiten zur Zusa mmensetzung regelt die Betriebs satzung, wel-
che vom Rat beschlossen wird.  
 
Für eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bäder soll der Sportausschuss die Aufgaben des 
Betriebsausschusses wahrnehmen. Diese Möglichkeit orientiert sich an der Entsche idung des 
Rates aus dem Jahr 2008, in dem er die Aufgaben eines Betriebsausschuss der eigenb e-
triebsähnlichen Einrichtung „Theater Münster“ dem Kulturausschuss der Stadt Münster übe r-
tragen hat. Die Verwaltung wird in der noch zu erarbeitenden Umsetzungsvo rlage zur Bildung 
des Betriebsausschusses ausführlich Stellung nehmen. 
 
Der Betriebsausschuss  entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die GO  NRW und die 
EigVO NRW übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt - und 
Finanzausschusses sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des 
Wirtschaftsplanes. Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Über alle 
wichtigen Angelegenheiten, die die gemeindliche Entwicklung betreffen, ist er von dem Obe r-

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V/0432/2017 
bürgermeister oder der  Oberbürgermeisterin zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebslei-
tung eine umfassende Unterrich tungspflicht gegenüber dem Be triebsausschuss bezogen auf 
alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik 
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. 
 
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des 
Rates unterliegen, falls di e Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Drin g-
lichkeit kann der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin mit der oder dem Vorsi t-
zenden des Betriebsausschusses entscheiden. Ist der Betriebsausschuss noch nicht gebildet, 
werden seine Aufgaben vom Haupt- und Finanzausschuss wahrgenommen. 
 
 
Betriebssatzung 
 
Rechtliche Grundlage einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist außer der GO NRW und 
die EigVO NRW die Betriebssatzung. Sie wird nach § 41 Abs. 1  Satz 2 Buchstabe f GO NRW 
vom Rat beschlossen. In der Betriebssatzung sind unter anderem zu regeln: 
 
- wie sich der Betriebsausschuss zusammensetzt, 
- wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist, 
- der Betrag, ab dem die Betriebsleitung die Zustimmung d es Betriebsausschusses für 
die Leistung von Mehrausgaben benötigt. 
 
Die Verwaltung wird dem Rat den Entwurf einer Betriebssatzung mit allen erforderlichen  In-
halten zur Entscheidung vorlegen.  
 
 
Personal und Personalvertretung 
 
Die Überführung der städtischen Bäder in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung stellt ke inen 
Betriebsübergang nach § 613a BGB dar. Es bedarf deshalb keines formalen Betriebsübe r-
gangs des Bäderpersonals. Die Beschäftigungsverhältnisse bleiben entsprechend den jeweil i-
gen arbeitsvertraglichen Regelungen zur Stadt Münster unverändert bestehen. Der Oberbü r-
germeister oder die Oberbürgermeisterin ist  Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiter/-innen des Ei-
genbetriebes.  
 
Die Stadt Münster wird auch künftig für diese Mitarbeiter/-innen Arbeitgeberin/Dienstherr in al-
len Fragen ihres Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses sein. Die Mitarbeiter/ -innen einer eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung Bäder hätten auch künftig z.B. die Möglichkeit, sich i nnerhalb der 
Stadtverwaltung auf eine freie Stelle zu bewerben.  
 
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Diens tstelle 
Stadtverwaltung Münster, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Münster auch die Pe r-
sonalvertretung übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).  
 
 
Gründung einer Tochtergesellschaft durch die Stadtwerke Münster GmbH 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH kann nach einem externen Rechtsgutachten mit hoher Wah r-
scheinlichkeit nicht ohne ein wettbewerbliches Vergabeverfahren mit der Betriebsfü hrung der 
städtischen Bäder beauftragt werden. Für eine sogenannte Inhouse-Vergabe wäre es u. a. er-
forderlich, dass mehr als 80 % der Umsätze der Stadtwerke Münster GmbH aus der Tätigkeit 
für die Stadt Münster resultieren (Wesentlichkeitskriterium). Dieses Krite rium erfüllt die Stadt-
werke Münster GmbH nicht.

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V/0432/2017 
Nach dem Gutachten können die vergaberechtlichen Risiken dadurch ausgeschlossen we r-
den, dass anstelle der Stadtwerke Münster GmbH  eine (noch zu gründende) Tochtergesel l-
schaft der Stadtwerke Münster GmbH mit der Betriebsführung der Bäder beauftragt wird. D a-
bei ist sicherzustellen, dass dieses Tochterunternehmen ganz überwiegend (zu mindestens 
80 %) im Rahmen der Betriebsführungsleistungen für die Stadt Münster bzw. die eigenb e-
triebsähnliche Einrichtung Bäderbetrieb tätig ist.  
 
Es ist daher beabsichtigt, ein Tochterunternehmen der Stadtwerke Münster GmbH zu grü n-
den, welches zukünftig die Betriebsführung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung überne h-
men soll.  Bis zur Erstellung der Umsetzungsvorlage wird die Ver waltung die erforderlichen 
Schritte erledigt haben.  
 
Betriebsführungsvertrag 
 
Ziele der Neuorganisation der städtischen Bäder sind  
 eine Stärkung der Bäder in der Kundenorientierung, 
 eine Auslastungssteigerung, 
 eine Defizitabsenkung der städtischen Bäder um 500.000 € p.a. als Nettoentlastung für die 
Stadt Münster 
 die Darstellung sämtlicher Aufwendungen im Rechnungswesen des Bäderbetriebs sowie 
 
Die noch zu gründende GmbH, eine 100 % Tochter der Stadtwerke Münster GmbH, wird mit 
wesentlichen Teilen der Betr iebsführung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beauftragt. 
Hierzu gehören insbesondere 
 die intensive Vermarktung der Bäder, insbesondere über die Stadtwerke Pluscard, 
 die Nutzung von Cross -Selling-Potenzialen, z. B. in Kombination mit dem ÖPNV -
Angebot 
 Attraktivitätssteigerung der Bäder durch hochwertige Events 
 Sonstige Aufgaben im Bereich Marketing und Vertrieb 
 IT-Management (ohne Arbeitsplatzsysteme) 
 Einkauf 
 Buchführung und Controlling 
 
Der noch zu gründenden GmbH obliegt die Organisation und operative Durchführung des lau-
fenden Bäderbetriebs, z. B. Betriebszeiten, Nutzungskontingente nach dem letzten Bäderko n-
zept, Schul- und Vereinsschwimmen, personelle Besetzung in der Aufsicht etc. Die Detaili n-
halte dazu werden in der Umsetzungsvorlage geregelt.  
 
Der Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung obliegt die operative Führung des 
Bäderbetriebes und  im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Mitarbeiter-/innenführung. 
 
Weitere Regelungstatbestände, die darüber hinaus behandelt werden müssen, sind be i-
spielsweise: 
 
- Höhe des Betriebsführungsentgelts, ggf. in Verbindung mit der Reduzierung des Defizits 
im Bäderbereich um 500.000 €. 
Für die Verwaltung liegt der Fokus vor allem darauf, die Defizitlinie zu bestimmen , also die 
Klärung der Frage, von welchem De fizit als Bemessungsgrundlage ausgegangen wird. 
Hieran knüpft u. a. auch die erfolgsabhängige Komponente des Betriebsführungsentgeltes 
an. Die Ausgestaltung dieser Komponente ist ein weiterer wichtiger Punkt. Eine weitere 
Schwierigkeit in diesem Zusammenha ng ist die Beeinflussung des Jahresergebnisses 
durch externe Effekte (politische Entscheidungen, Wetter etc.). Diese Sac hverhalte sind in 
Abstimmung mit der Stadtwerke Münster GmbH zu klären. Durch we lche Maßnahmen die 
Reduzierung des Defizits um 500.000 € erfolgen kann, liegt im Aufgabenbereich der 
Stadtwerke.

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V/0432/2017 
 
- Bindungsfrist im Betriebsführungsvertrag 
Eine Ausstiegsregelung bzw. eine Vertragslaufzeit zu vereinbaren wird als grundsätzlich 
sinnvoll angesehen. Welche Laufzeit dafür in Frage kommen kann, welche Ausstiegsb e-
dingungen in Frage kommen und wie die Art der Verlängerungsoption ausgestaltet werden 
soll, ist näher zu prüfen. 
 
- Transparenz der Bäderkosten 
Die Darstellung sämtlicher Aufwendungen des ne uen Bäderbetriebs im Rechnungsw esen 
des Betriebs ist ein Ziel der Neuorganisation. Dabei ist zu prüfen, ob die Vermögensg e-
genstände (Immobilien und Anlagen) in die Bilanz des Bäderbetriebs überführt werden sol-
len. Das Amt für Immobilienmanagement  soll als Dienstleister mit den Bauaufgaben, die 
nicht von Dritten erfolgen (z. B. Südbad), beauftragt werden, weil eine bädereigene Bauab-
teilung nicht ausgelastet werden kann . Darüber hinaus ist beim Amt für Immobilienm a-
nagement die notwendige Expertise vorhanden. Steuerliche Aspekte dieser Überführung 
werden bis zur Gründung geklärt. 
 
Die Verwaltung wird zeitlich parallel zu den vorbereitenden Arbeiten zur Gründung des Eige n-
betriebs sowie zur Gründung der Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH die e r-
forderlichen Verhandlungen für einen Betriebsführungsvertrag führen, der dann nach A b-
schluss der Gründungsarbeiten durch die zuständigen Gremien beschlossen werden kann. 
 
 
Südbad: 
 
Der Rat hat die Verwaltung mit Beschluss vom 14.12.2016 beauftragt, „das Südbad in Koope-
ration mit den Stadtwerken Münster als Investor zu entwickeln. (…) Der Investor Stadtwerke 
Münster soll das Südbad nach der Fertigstellung an den neuen Eigenbetrieb ve rpachten. Die 
Verwaltung beteiligt die lokalen Akteure (wie u. a. der Schwim mverein Südbad e. V.) im Ra h-
men der weiteren Vorbereitung des Errichtungsbeschlusses.“ 
 
Die Betriebsführung der Bäder soll künftig alleine zwischen dem zu gründenden Eigenb etrieb 
und der noch zu gründenden Bädertochter der Stadtwerke Münster GmbH gestaltet  und gere-
gelt werden. Dies bezieht sich auch auf das neue Südbad. Unabhängig von der noch ausst e-
henden Errichtung von Eigenbetrieb und Tochter -GmbH sollen die Vorbereitungen für die 
Südbaderrichtung unmittelbar nach dem Ratsbeschluss aufgenommen werden. 
 
 
 
 
I. V.        I. V.   
 
gez.        gez. 
Alfons Reinkemeier      Cornelia Wilkens  
           Stadtkämmerer       Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

20.06.2017 Sportausschuss
TOP 3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0432/2017
Typ
Vorlagen
Datum
10.05.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37