Mandari Insight

1513/2026

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 72453/03 Arbeitstitel: Adalbertstraße in Köln-Höhenberg

Mitteilung Ausschuss 15.06.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 17.4

Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Begründung zur Veröffentlichung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf)

4328 Zeichen

II SI PI F
II
I
SIVF
ISSIV
FFII FI
F
IIIV SSIVIII SS M
IIIIIISM SIIIII FIV
MIVIIISIIIII IVIIIS
I SSS S
MS IVFSVI S
IIIF SIIIF IIIIV
S
S
F
PF
S SIV
IVIII 230M
I
IS
IIV
IIIWS II
IIV IIIVF
F
IV
V IV IIIII137S
IIVII
IV
M
SF
S
III
SIIIS2 248
571
14591
121
555
26
596
234
48.19
5645733 1651611755
57241
244
Olpener Straße
570133141576
218
575569
250226242169163806222 167
Marburger Straße
807563
1756228
5
143202
Frankfurter Straße
139574
Gemarkung Vingst Flur 30
1591875565568
236240145
557567578 556
22423214202129-131135 15714212
1301
153579 553
200
561562
27 F
5255772
15272
554F
P
611
252
I I
V
S
F
W
W IIV S
P
MDFS
IF
S
VF
S IV S
P
II
I
S
I S I
IV
I
V
SF
F S
IV
III II F
II
I
IVIISSIVS FF
P
F IIX PFI
SI
I
S
FF
VF I
10802II IS
I II
II1081
8362
18-24
2 a8172
Adalbertstraße
216713
8513932 760
991
216 37475711250210052
12
1871
11
14643 a
10
16
214
1405
6
10072
15
559
1465
14242
108014
21910062
1754
17
81921 29
Gemarkung Mülheim Flur 1
4
2148
14601143925581457FF
S
73
F
9 2165
S
48.1148.11
48.67
48.74
48.83
48.10
48.06
47.80
48.27
49.1748.50
48.58
48.75
48.73
48.2848.78
48.93 48.88
48.72
48.27
48.28
48.49 48.27
48.55 48.41 48.40
48.11
48.52
48.78
48.01
48.1848.39 48.0548.36
SWSIIIIIIWIII
2826FIV
F
552 558
IV
IV F
A
A
B BT
VIIV+SGIV+SGV+SG
Haus 1Haus 2Haus 4Haus 3
VVIVIVIVVIV
gTG- RampeEin- und AusfahrtPKWPergola
Adalber-               straße
02550 Meter
72453/03Maßstab 1:500Stand: 19.05.2026
VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan EntwurfAdalbertstraßein Köln-HöhenbergBlatt 2 von 2Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesPrivate HausgärtenGrünflächenRadstellplätze, überdachtprivate SpielflächenMüllstandorteFassadenbegrünungBaumpflanzung geplant,im B-Plan festgesetztBaumbestand in der öffentlichenVerkehrsfläche, zu fällenBaumpflanzung geplantZahl der VollgeschosseWohnwegMischverkehrsflächeTrafoTG KanteSchnittlinie mit Blickrichtungteilversiegelte FlächenGebäudez.B. VTAA
SchleuterstraßeBurgstraßeStraßeOlpener StraßeFrankfurter Straße
Lustheider Straße
Höhenberger
StraßenverkehrsflächeZahl der Vollgeschosse plusStaffelgeschossz.B. IV+StGRichtungspfeileEin- und AusfahrtenHauseingängeRadstellplätzeggeförderter WohnungbauÄnderungen der dargestellten Fassadenund geringfügige Abweichungen von den inden Ansichten und Schnitten dargestelltenKubaturen der geplanten Gebäude sind imRahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt1) zulässig.
I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 07.08.2024)Vermessungsbüro KDSSemler und SchultGraf-Geßler-Straße 5, 50679 KölnDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 27.01.2022 nach§ 12 Abs. 2 BauGB (in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB) beschlossen.Der Beschluss wurde am 27.04.2022ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam __.__._____ nach § 10 Abs. 1 BauGB(in Anwendung des beschleunigtenVerfahrens nach § 13a BauGB) alsSatzung mit Begründung nach§ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 05.05.2022 bis 19.05.2022nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.öffentlich bestellter VermessungsingenieurDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denAmtsleiterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNGgez. RekerOberbürgermeisterOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFunktionKöln, denKöln, denKöln, den -Veröffentlichung-Entlüftungseinrichtung Tiefgarage
N Maßstab 1:250
Ansicht Nord
Maßstab 1:250Ansicht WestMaßstab 1:250Ansicht Ost
Maßstab 1:250Längsschnitt A-AQuerschnitt Rampe + Schnitt
Ansicht OstMaßstab 1:250Maßstab 1:250
Maßstab 1:250

Anlage 5 Begründung zur Veröffentlichung

138719 Zeichen

A N L A G E  5  
 
 
 
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72453/03 
Arbeitstitel: Adalbertstraße in Köln-Höhenberg 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Projekton Immobilien GmbH  hat am 15.07.2021 die Einleitung des Verfahrens gemäß 
§ 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) für 
eine Fläche (ca. 0,57 Hektar) im Stadtteil Köln-Höhenberg beantragt. 
 
Im Laufe des Verfahrens (im Vorfeld der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) wurde das 
vorliegende Plangrundstück von der PROJEKTON Immobilien GmbH veräußert. Neue Ei-
gentümerin ist die THS GmbH, eine Tochter der Vivawest Wohnen GmbH in 45899 Gel-
senkirchen. Die Vivawest Wohnen GmbH tritt in die Planungsvereinbarung ein und ist die 
Vorhabenträgerin. 
 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Ein-
leitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Realisierung von Wohngebäuden geschaffen werden, ohne dass die 
umliegenden Nutzungen dadurch negativ beeinträchtigt werden. 
Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – 
vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten 
Wohnungsbedarfes. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist es, auf den Grundstücken östlich der Adalbertstraße 11 -15 in Köln -
Höhenberg, Wohnbebauung in einem bislang gewerblich genutzten Blockinnenbereich 
(Nachverdichtung) zu entwickeln. Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist es, die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Wohnquartiers unter Berück-
sichtigung der umliegenden Nutzungen zu schaffen. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, 
eine vier- bis sechsgeschossige (inklusive Staffelgeschosse) Mehrfamilienhausbebauung 
mit insgesamt 4 Häusern (ca. 110 Wohneinheiten), davon 30 % als öffentlich geförderter 
Wohnungsbau, zu entwickeln.  
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.01.2022 den Beschluss zur 
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Adalbertstraße in Köln-
Höhenberg“ gefasst. Die öffentliche Bekannt machung des Einleitungsbeschlusses sowie 
die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung erfolgten am 27.04.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln. 
 
In diesem Bauleitplanverfahren wird ein  vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß 
§ 12 BauGB aufgestellt. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der

2 
 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan. Des Weiteren soll ein Durchführungsvertrag abge-
schlossen werden, in dem sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Planung inner-
halb eines bestimmten Zeitraums verpflichtet. 
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt, da 
die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplan entwurf dient den Maßnahmen der 
Innenentwicklung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet 
eine Grundfläche kleiner als 20.000 m² und begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, 
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz 
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht un terliegen. Zu-
dem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch-
stabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 
§ 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. Grund für die 
Aufstellung des Bebauungsplan entwurfes im beschleunigten Verfahren ist weiterhin die 
Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Wohnungsbestandes der Stadt Köln zu 
decken. Dabei können gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Verfahrenserleichterungen 
des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Um-
weltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach §  2a BauGB und der 
zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB 
(Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die 
Abwägung eingestellt. 
 
In der Zeit vom 09.08.2021 bis 20.09.2021 wurde die Beteiligung der Dienststellen sowie 
der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB) wurde in der 
Zeit vom 05.05.2022 bis zum 19.05.2022 durchgeführt. In diesem Zeitraum konnte sich die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen 
der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren und sich zur Planung äußern. Das Pla-
nungskonzept wurde parallel zur Beteiligungsfrist öffentlich ausgehangen. Es ist insgesamt 
eine Stellungnahme beim Stadtplanungsamt eingegangen. Die Anregungen wurden im 
Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. 
 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln ist für ein Vorhaben, welches den 
maßgeblichen Schwellenwert von 6.750 m² Geschossfläche Wohnen erreicht bzw. mehr als 
75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Dies wurde durch 
die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung im Jahr 2023 mit insgesamt fünf teilnehmen-
den Büros erfüllt. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Entwurf des Büros a + m Architek-
ten aus Köln, durch die Preisrichter*innen als Vorzugsvariante prämiert. 
 
Nach Beendigung des Qualifizierungsverfahren wurde die städtebauliche Konzeption auf 
Grundlage der Überarbeitungsempfehlungen der Jury weiterentwickelt. Der fortgeführte 
Siegerentwurf ist Grundlage für das vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanver-
fahren.

3 
 
 
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 27.03.2025 bis zum 
02.05.2025 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenberei-
chen Kindertagesstättenbedarfsplanung, immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung 
von Sportlär m, Artenschutz, Umgang mit der Versieglung sowie den geplanten Begrü-
nungsmaßnahmen, Wohnraumförderbestimmungen, Anwendung des Kooperativen Bau-
landmodells, Entwässerung beziehungsweise Starkregenvorsorge und der Lage der geför-
derten Wohnungen vorgebracht. Der Bebauungsplan berücksichtigt sofern erforderlich die 
im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet 
Das Plangebiet liegt östlich der Adalbertstraße im Stadtteil Höhenberg im Bezirk Kalk im 
Osten von Köln.  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Flurstücken 
2/10,1077/2, 2/22, 2/23, 427, 453, 2/15 und 1871 (teilweise), Flur 30, Gemarkung Vingst 
und hat eine Größe von ca. 5.700 m².  
Der Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans umfasst die Flurstücke 
2/10,1077/2,2/2 2,2/2 3,427 und 453, Flur 30, Gemarkung Vingst und hat eine Größe von 
ca. 5.220 m². Im Rahmen der weiteren Grundstücksentwicklung wurden die oben genann-
ten Flurstücke, mit Ausnahme des Flurstückes 1871, Flur 30, Gemarkung Vingst, zu einem 
Flurstück (Flurstück 2167, Flur 30, Gemarkung Vingst) vereinigt. Das Grundstück befindet 
sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. 
Um die Erschließung der Gebäude von der Adalbertstraße aus zu sichern, wird im Rahmen 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche mit auf-
genommen. Das Flurstück Nummer 1871, Flur 30, der Gemarkung Vingst  befindet sich in 
städtischem Eigentum. Ein Erwerb der benannten Flächen durch die Vorhabenträgerin wird 
nicht erfolgen. Die Herrichtung sowie die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche (Adal-
bertstraße) durch die Vorhabenträgerin, werden mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt 
und im Rahmen des Durchführungsvertrages gesichert. Die festgesetzte öffentliche Ver-
kehrsfläche wird daher gemäß § 12 Abs. 4 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans, nicht jedoch des Vorhaben- und Erschließungsplans.  
 
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Strukturen 
3.2.1 Nutzung, Bebauungsstruktur 
Das Plangebiet liegt östlich der Adalbertstraße im Stadtteil Höhenberg im Bezirk Kalk im 
Osten von Köln.  
Die Bestandsbebauung auf dem Plangrundstück wird aktuell als Gewerbehof benutzt. Die 
einzelnen Hallen sind an verschiedene Gewerbetreibende und Handwerksunternehmen 
vermietet. Ursprünglich befand sich auf dem Gelände eine Lackfabrik. Das Grundstück ist 
fast vollständig befestigt oder überbaut.  
Nach Aufgabe der ursprünglichen gewerblichen Nutzung werden die bestehenden einge-
schossigen Gebäude durch verschiedene Kleinbetriebe genutzt. Auf Grund der Insellage 
(Blockinnenbereich) verfügen die ansässigen Gewerbe - und Handwerksbetriebe am der-

4 
 
 
zeitigen Standort weder über eine nutzungsspezifische Adressbildung noch über potenzi-
elle Entwicklungs- und Erweiterungsflächen. Eingebettet in ein maßgeblich von Wohnnut-
zungen geprägtes Umfeld wird planerisch nicht von einer langfristigen gewerblichen Nut-
zungskonzeption im Plangebiet ausgegangen. 
Eine Kombination aus emittierenden Gewerbe - bzw. Handwerksbetrieben und Wohnbe-
bauung wird für das Plangebiet als nicht zielführend angesehen. Darüber hinaus wäre die 
gemeinsame Erschließung als konfliktträchtig zu bewerten. 
 
In der näheren Umgebung befinden sich vorwiegend zwei- bis fünfgeschossige Baukörper, 
im Schwerpunkt Wohnnutzungen. Westlich der Adalbertstraße befinden sich auch acht - 
und neungeschossige Gebäude. Im Süden grenzt eine städtische Schule (Katharina -He-
noth-Gesamtschule) an das Plangebiet. 
Auf den östlich gelegenen Grundstücken Olpener Straße 248 -252 wird aktuell ein vorha-
benbezogener Bebauungsplan zur Realisierung einer Wohnnutzung sowie einer Kinderta-
gesstätte aufgestellt. Geplant sind fünfgeschossige Gebäude. 
 
Das Plangebiet liegt ca. 300 m östlich des Stadtteilzentrums Höhenberg, Olpener Straße, 
im Grenzbereich zu den Stadtteilzentren Vingst und Ostheim. Die Nahversorgung des Plan-
gebiets ist damit gesichert. 
 
3.2.2 Grünstruktur und Baumbestand 
Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Biotopkartierung sowie eine Baumkartierung 
durch das Büro LILL + SPARLA "Wohnbebauung Adalbertstraße"  erstellt. Auf Grund des 
hohen Versieglungsgrades des Plangebietes, wird der Biotop und Baumbestand grund-
sätzlich als gering angesehen (siehe auch Kapitel 8.1).  
Im Süden befindet sich ein Teilstück einer angelegten, kleineren Rasenfläche, dahinter 
grenzen vereinzelt Gehölze mit mittlerer Wertigkeit an. Im nordwestlichen Eckbereich be-
finden mehrere Einzelgärten, welche in das Plangebiet hineinragen und mehrere Gehö lze 
aufweisen.  
Insgesamt wurden im Rahmen der Baumkartierung 43 Bäume aufgenommen, die innerhalb 
des Plangebiets liegen.  
 
3.3 Bestehende Erschließung 
3.3.1 Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird durch eine direkte Zufahrt an die Adalbertstraße bzw. an das örtliche 
und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Über die direkt nördlich angrenzende Olpe-
ner Straße besteht eine Anbindung an die Autobahn 4. 
 
3.3.2 ÖPNV 
Das Planungsareal ist in ca. 350 m Entfernung über die Haltestelle “Höhenberg, Frankfurter 
Straße“ an die Buslinien 151 und 152 sowie die Stadtbahnlinie 1 der Kölner Verkehrsbe-
triebe (KVB) angeschlossen, mittels welcher der Regionalbahnhof Deutz/Messe erreicht 
werden kann. Die verkehrliche Erschließung inklusive der ÖPNV-Anbindung ist insgesamt 
als gut zu bewerten.

5 
 
 
 
3.3.3 Fuß- und Radverkehr 
Das Plangebiet wird von der Adalbertstraße aus für den Fuß- und Radverkehr erschlossen. 
Insbesondere die nördliche Anbindung an die Olpener Straße, über die eine getrennte Ver-
kehrsführung erfolgt, ist als positiv zu bewerten. Hierüber ist das Plangebiet an das Rad-
verkehrshauptnetz der Stadt Köln angebunden. 
 
3.3.4 Ver- und Entsorgung 
In der Adalbertstraße sind Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas so-
wie für die Medienversorgung vorhanden.  
 
3.4 Naturraum und Klima 
Gemäß der Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW liegt im Plangebiet der Bodentyp 
Parabraunerde vor. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich ein kleines Teilstück mit 
Bodentyp Gley. Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima 
geprägt. Die Winter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Nieder-
schlagsmenge liegt hier bei ca. 800 mm bis 900 mm im Jahr. Das Plangebiet des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanentwurfes liegt außerhalb bestehender oder geplanter Wa sser-
schutzzonen. 
Eine konkrete Betrachtung der Umweltbelange bzw. der Schutzgüter sowie deren Betrof-
fenheit erfolgt in Kapitel 8. 
 
3.5 Alternativstandorte 
Der vorliegende Standort war Grundlage eines 2023 durchgeführten Qualifizierungsverfah-
rens, dessen Ziel - und Aufgabenstellung zusammen mit der Stadtverwaltung Köln sowie 
der Politik erarbeitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld erfolgten Abstimmung zwischen Vor-
habenträgerin und Politik sowie des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einleitungsbeschlus-
ses, welcher die Realisierung von Wohnbaufläche zum Ziel hatte, wurde auf eine Alterna-
tivprüfung verzichtet. 
 
Darüber hinaus verfolgt die vorliegende Planung die Nachverdichtung eines bereits inte-
grierten und erschlossenen Siedlungs- bzw. Potenzialbereiches und entspricht so den städ-
tebaulichen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung ("Innenentwicklung vor Au-
ßenentwicklung").  
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet 
als "Allgemeiner Siedlungsbereich " (ASB) dargestellt. Somit entspricht die Planung den 
Zielen der Raumordnung.

6 
 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Wohnbaufläche aus. 
Südlich befindet sich eine Gemeinbedarfsfläche mit einer Schulnutzung (Katharina-Henoth-
Gesamtschule). 
 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für die Fläche Innenbereich dar und trifft keine 
Aussagen.  
 
4.4 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans, 
die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt auf Grundlage von § 34 BauGB. 
 
4.5 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung, etc.) 
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf) 
sind nicht bekannt.  
 
Baulasten 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die nachfolgende Bau-
last eingetragen: 
 
- Ehemalige Flurstücke: 2/10, 2/22, 427, 453 und 1077/2, Flur 30, Gemarkung Vingst; 
922-926/01 je Seite 1 Vereinigungsbaulast. 
Die vorhandene Baulast steht der geplanten Entwicklung nicht entgegen und wird innerhalb 
der Planung berücksichtigt. 
 
4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 
4.6.1 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschriebenen Fassung 
am 04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht. 
Es gilt als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Be-
teiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument 
leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Inner-
halb des Vorhaben - und Erschließungsplans kommt das KoopBLM in der Fassung vom 
10.05.2017 zur Anwendung, da der Einleitungsbeschluss vor dem 05.05.2022 erfolgte und 
damit die Vorrausetzung zur Regelungen nach Modell 2017 plus nicht erfüllt sind.  
 
4.6.1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
30 % der Geschossfläche für Wohnen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans wird als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau errichtet. Dies bedeutet, dass von der geplanten Geschossfläche 
für Wohnen mindestens 2.770 m² als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet werden. 
Die Planung sieht insgesamt eine Geschossfläche von ca. 9.230 m² gemäß § 20 Abs. 3 
Satz 1 BauNVO vor. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird im Bebauungsplan nach

7 
 
 
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB festgesetzt und Vereinbarungen zur Umsetzung sowie zur Dauer in 
den Durchführungsvertrag aufgenommen. Ein entsprechender Hinweis zur Verortung ist im 
Vorhaben- und Erschließungsplan enthalten. 
 
4.6.1.2 Soziale Infrastruktur 
Durch die Planung resultiert kein Mehrbedarf an Kindertagesstätten. Vom Planbegünstigten 
wird jedoch die optionale Errichtung bzw. die Entwicklung einer Großtagespflege berück-
sichtigt. Die notwendigen Flächen können im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans berücksichtigt werden. 
 
4.6.1.3 Öffentliche Grünfläche 
Innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplans werden ca. 9. 230 m² Geschossfläche 
(Wohnen) gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO neu entwickelt. Unter Berücksichtigung des 
Berechnungsansatzes des KoopBLM errechnet sich ein Flächenbedarf von ca. 2.360 m² für 
die Planung und Herstellung einer öffentlichen Grünfläche. Der ermittelte Flächenbedarf 
liegt jedoch unter dem Schwellenwert von 5.000  m² nach KoopBLM, sodass hier bei der 
geringen Grundstücksgröße und der geplanten Grundfläche keine öffentliche Grü nfläche 
eingeplant, sondern der gesamte Flächenbedarf abgelöst wird.  
 
Die Ablöse im Segment öffentliche Grünfläche ist entsprechend des Grundsatzbeschlusses 
des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 dem Um - und Ausbau des Inneren 
bzw. Äußeren Grüngürtels sowie deren verbindende Grünzüge vertraglich zugeordnet wor-
den. Eine entsprechende Regelung wird Teil des mit der Vorhabenträgerin abzuschließen-
den Durchführungsvertrages.  
 
4.6.1.4 Öffentliche Spielplatzfläche 
Für die geplante ca. 9. 230 m² Geschossfläche (Wohnen) gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 
BauNVO errechnet sich ein Flächenbedarf von ca. 472 m² für eine öffentliche Spielplatzflä-
che innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplans. Der ermittelte Flächenbedarf liegt 
unter dem Schwellenwert von 500  m² nach KoopBLM, sodass hier keine öffentliche Spiel-
platzfläche geplant, sondern der gesamte Flächenbedarf abgelöst wird.  
 
Der Ablösebetrag im Segment öffentliche Spielplatzfläche wird der Umgestaltung des öf-
fentlichen Spielplatzes „Theodor -Haecker-Straße“ in Neu -Brück verwendet. Hier wird die 
ermittelte Ablösesumme von der Vorhabenträgerin für die Anschaffung und den Ausbau der 
Spielplatzfläche verwendet. Eine entsprechende Regelung ist Teil des mit der Vorhabenträ-
gerin geschlossenen Durchführungsvertrages. 
 
4.6.1.5 Qualifizierungsverfahren 
Ist der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens mit größer 6.750 m² Geschossfläche 
Wohnen bzw. mehr als 75 Wohneinheiten erreicht, ist ein Qualifizierungsverfahren durch-
zuführen. Dies wurde durch die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung bzw. eines Qua-
lifizierungsverfahrens erfüllt.

8 
 
 
4.6.1.6 Anwendungszustimmung 
Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zum KoopBLM am 14.07.2021 un-
terzeichnet.  
 
4.6.2 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde vom Rat am 11.02.2014 
beschlossen. Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungsmarkt und einen hohen 
Wohnraumbedarf auf. Gemäß der aktuellen städtischen Bevölkerungsprognose aus dem 
Jahr 2022 (Mitteilungsvorlage 3926/2022 'Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum 
Jahr 2050') ist mit einem weiteren Bevölkerungswachstum und folglich mit einer Zunahme 
der Wohnungsnachfrage zu rechnen. Das Land NRW hat die Stadt Köln zudem als Ge-
meinde mit 'angespannt em Wohnungsmarkt' identifiziert. Auf Grundlage der städtischen 
Bevölkerungsprognose und unter Berücksichtigung normativer Zusatzbedarfe für den Auf-
bau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbedarfes wurde der mittelfristige Wohnungs-
bedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in der Stadt Köln für den Zeitraum 2022 bis 2030 
pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 Wohneinheiten. Die mittlere Bedarfszahl liegt bei 3.990 
Wohnungen pro Jahr. Insgesamt beträgt der Bedarf für diesen Zeitraum und in Abhängig-
keit der getroffenen Berechnungsannahmen zwischen 27.720 und 44.100 Wohnungen. Der 
mittlere Wohnungsbedarf liegt bei insgesamt 35.910 Wohnungen. 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Ziel-
gruppen, hierunter auch 30 % für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Das vor-
liegende Bauvorhaben trägt mit der Errichtung von r und 110 Wohnungen dazu bei, den 
prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken und ist somit als kongruent zu den Zielen des 
StEK Wohnen zu betrachten. 
 
4.6.3 Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) 
Das Stadtentwicklungskonzept Wirtschaft (StEK Wirtschaft) wurde vom Rat am 13.02.2025 
beschlossen. Die Stadt Köln steht vor der Herausforderung, dass die Nachfrage nach Ge-
werbe und Industrieflächen das Angebot deutlich übersteigt. Das Gewerbe- und Industrief-
lächengutachten aus dem Jahr 2023 zeigt, dass in Zukunft nur etwa 28 % des Bedarfs an 
Gewerbeflächen und 23 % des Bedarfs an Industrieflächen auf dem Stadtgebiet Kölns ge-
deckt werden können.  
Das StEK Wirtschaft ist ein Konzept, das an den Mehrwerten von Industrie, Produktion, 
Handwerk und Logistik für die Stadtentwicklung ansetzt und Maßnahmen als bestmögliche 
Grundlage zur Weiterentwicklung der Gewerbe- und Industrieflächen benennt. 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden verschiedene Kleinbetriebe über-
plant und das Gebiet einer Wohnnutzung zugeführt.  
 
Auf Grund der Insellage (Blockinnenbereich) verfügen die ansässigen Gewerbe- und Hand-
werksbetriebe am derzeitigen Standort weder über eine nutzungsspezifische Adressbildung 
noch über potenzielle Entwicklungs- und Erweiterungsflächen. Eingebettet in ein maß geb-
lich von Wohnnutzungen geprägtes Umfeld wird planerisch nicht von einer langfristigen ge-
werblichen Nutzungskonzeption im Plangebiet ausgegangen. Unter Berücksichtigung der

9 
 
 
genannten räumlichen Rahmenbedingungen, des Umfangs der gewerblichen Nutzungen 
und des hohen Bedarfs an Wohnraum wird in diesem Falle eine Entwicklung für den Woh-
nungsbau planerisch als zielführend angesehen.  
 
Der entsprechende Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung einer Wohnbebauung wurde 
vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 27.01.2022 gefasst. 
 
4.6.4 Satzung von privaten Kleinkinderspielflächen 
Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 07.09.2023 beschlossen. Der erforderliche Spielplatzbedarf für Kleinkinder wird im Rah-
men der Planung berücksichtigt. Aktuell sind innerhalb des Vorhaben - und Erschließungs-
plans rund 635 m² Kleinkinderspielflächen geplant.  
 
4.7 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes stehen 
keine Gebäude unter Denkmalschutz. In der näheren Umgebung des Plangebietes liegen 
insgesamt drei eingetragene Baudenkmäler. Diese befinden sich entlang der Olpener 
Straße 153, 159 und 240 (D enkmallistennummern 5559, 5580 und 5491). Die benannten 
Denkmäler werden durch die Planung der Wohnbebauung jedoch nicht tangiert, da sich 
das Vorhaben in der Höhenausbildung an den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Boden-
denkmäler im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes sind nicht be-
kannt. 
 
4.8 Altlasten 
Im Geltungsbereich befinden sich die Folgenden Altablagerungen bzw. Altstandorte: 
 
- Altlastenstandort Nummer 804107 (Adalbertstraße 9, Lackfabrik), 
- Altlastenverdachtsfläche 80405 teilweise auf ehemaligen Flurstück 2/22, Flur 30, 
Gemarkung Vingst. 
Die vorhandenen Altablagerungen und Altstandorte stehen der geplanten Entwicklung nicht 
entgegen und werden innerhalb der Planung soweit notwendig berücksichtigt. Die großflä-
chigen Sanierungs - und Bodenaushubmaßnahmen mit anschließender Überbauung der 
Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG eine Sicherungsmaßnahme dar. 
 
5 Städtebauliches Konzept 
Das Neubauvorhaben dient vorrangig dem Wohnen und soll die Entwicklung von ca. 110 
Wohneinheiten in insgesamt vier Gebäudekörpern ermöglichen . Darüber hinaus wird die 
Option zur Realisierung einer Großtagespflege im nördlichsten Gebäude geschaffen. 
 
Das nördliche Haus (Haus 1) wird mit maximal sechs Vollgeschossen (ohne Nicht-Vollge-
schoss) geplant. Dies entspricht der im Qualifizierungsverfahren gefundenen maximalen 
Geschossigkeit, welche sich nahtlos  in die umgebenen Strukturen eingliedert. Innerhalb 
des nördlichen Gebäudekörpers werden unter anderem der geförderte Wohnungsbau so-
wie die mögliche Großtagespflege verortet. Südlich des Gebäudes schließen zwei weitere

10 
 
 
Solitärbauten entlang der westlichen (Haus 4) und östlichen (Haus 2) Grundstücksgrenze 
mit insgesamt vier Geschossen zuzüglich Nicht-Vollgeschoss an. Die Gebäudekonfigura-
tion wird im Süden durch einen weiteren Solitär (Haus 3) mit insgesamt fünf Vollgeschoss 
zuzüglich Nicht -Vollgeschoss komplettiert. Die Differenzierung der geplanten Vollge-
schosse sowie der baulichen Höhe der einzelnen Punkthäuser fördert die Ausbildung von 
wohnungsbezogenen und qualitativ hochwertigen Freiräumen (zum Beispiel Dachterras-
sen). Die Erschließung der Gebäudekörper erfolgt von der zentralen Mitte aus sowie in 
Teilen von der Rückseite. Alle Gebäude sind barrierefrei zugänglich. 
 
Zwischen den vier Gebäudekörpern wird eine begrünte Mitte ausgebildet, welche im Wei-
teren als Spiel-, Aufenthalts- und Kommunikationsbereich genutzt werden kann. Die erfor-
derlichen Kleinkinderspielplätze werden im Rahmen der Freianlagenkonzeption wohnungs-
nah vorgesehen und liegen nördlich und südlich von Haus 1 sowie entlang der östlichen 
Plangebietsgrenze zwischen Haus 2 und 3. Für die Erdgeschosswohnungen sind private 
Gärten vorgesehen, welche durch standortgerecht Hecken gegliedert bzw. abgetrennt wer-
den. Ebenfalls werden die oberirdisch geplanten Müllsammelstellen  bzw. Müllcontainer  
durch standortgerechte Hecken eingefriedet. Das städtebauliche Konzept sieht eine groß-
zügige Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen, die Pflanzung von standort-
gerechten Bäumen sowie die Anlage von begrünten Dächern und Fassaden vor.  
 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Anschluss an die Adalbertstraße im 
Westen. Für den motorisierten Individualverkehr liegt in einer Entfernung von ca. 50 Metern 
von der öffentlichen Verkehrsfläche aus, die Tiefgaragen Zu- und Einfahrt. Die Rampenan-
lage wird eine Pergola, architektonisch und gestalterisch, in die städtebauliche Konzeption 
integriert. Nördlich der Tiefgaragen Zu- und Einfahrt verläuft die oberirdische Erschließung 
für den Fuß- und Radverkehr. Das städtebauliche Konzept sieht ein weitestgehend auto-
freies Quartier vor, sodass Stellplätze für die Bewohner *innen in der Tiefgarage vorgese-
hen sind. Um gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu sichern, dient die oberirdische 
Erschließung im Wesentlichen der Befahrbarkeit für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge.  
Im Rahmen der Freianlagenplanung wurden insgesamt ca. 50 oberirdische Fahrradabstell-
plätze (inklusive Abstellplätze für Lastenräder) berücksichtigt. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Ziel der Planung ist es, Planungsrecht für vier Wohngebäude und eine mögliche Großta-
gespflege bzw. soziale Einrichtung zu schaffen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
entwurf wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zurückgegriffen, sondern es erfolgt die Fest-
setzung, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans Wohnen zulässig ist. Das 
Plangebiet soll somit vorrangig der Unterbringung einer Wohnnutzung bzw. entsprechen-
den Wohngebäuden dienen, welcher mit dieser Festsetzung Ausdruck verliehen wird. 
Unter dem Begriff des Wohnens sind allgemein zulässige Nutzungen insbesondere Wohn-
räume mit den erforderlichen Verkehrs - und Technikflächen, eine Tiefgarage mit zusätzli-
chen Lager-, Abstell-, Technik- und sonstigen Nebenräumen sowie Stellplätze für Fahrrä-
der (inklusive Elektrofahrräder) zu verstehen.

11 
 
 
Darüber hinaus ist eine Anlage für soziale Zwecke in den mit A gekennzeichneten Berei-
chen im Erdgeschoss allgemein zulässig.  
In diesen Bereichen wäre die Realisierung einer Großtagespflege mit entsprechenden Au-
ßenbereichen möglich. Dieser Nutzungsansatz  war bereits Zielsetzung des  städtebauli-
chen Qualifizierungsverfahrens. Um jedoch das Nutzungskonzept möglichst flexibel zu hal-
ten sowie auf das eventuelle Ausbleiben von Betreibern zu reagieren, wird lediglich eine 
Anlage für soziale Zwecke (ohne Zweckbestimmung) festgesetzt. Hierdurch bleibt die Nut-
zungsaufnahme einer Großtagespflege zulässig, ohne ähnliche Alternativkonzepte auszu-
schließen. Darüber hinaus bleibt auch eine reine Wohnnutzung im Plangebiet möglich. 
Die Möglichkeit einer Großtagespflege steht in einem engen nutzungsspezifischen Zusam-
menhang mit der Wohnnutzung. Die notwendigen Flächen sind im Rahmen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans berücksichtigt und im Rahmen des Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplans gekennzeichnet. 
 
Um die Verortung sowie die Ausführung von Wohnraum gemäß Wohnraumförderung zu 
sichern, wird festgesetzt, dass innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplanentwurfs 
mindestens 30 % der neuerrichteten Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO als 
Wohnnutzung zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert 
werden könnte. Nach aktuellem Stand der Planung wird der Anteil geförderte Wohnungs-
bau im nördlichen Gebäudekörper verortet. Der Vorhaben - und Erschließungsplan ist mit 
einem entsprechenden Hinweis versehen. Die Sicherung des benannten Anteils wird eben-
falls im Durchführungsvertrag geregelt. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entwurf wird d as Maß der baulichen Nutzung im 
Plangebiet durch  die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ), die 
Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit ei-
nem Höchstmaß bestimmt.  
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept  
bzw. an dem im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens prämierten Siegerentwurfs.  
 
Unter Berücksichtigung einer gesamtheitlichen Entwicklung, wird das vo rliegende Plange-
biet zu rund 45 % mit denen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Gebäu-
dekörpern überbaut.  Aus diesem Grund wird die Grundflächenzahl für das vorliegende 
Plangebiet mit 0,5 festgesetzt. Der in Anlehnung an ein allgemeines Wohngebiet vorgege-
bene Orientierungswert der GRZ liegt gemäß §  17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 und 
wird vor dem Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flächenkon-
version und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, leicht erhöht. 
Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen durch die Tiefgarage, Zufahrten, 
Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige Nebenanlagen baulich in Anspruch ge-
nommen bzw. versiegelt. Rund 80 % des Baugebietes werden für ober- und unterirdische 
Anlagen in Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO

12 
 
 
festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stell-
plätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut 
wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf.  
 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) für das Plangebiet wird mit 1,7 festgesetzt.  Der Orientie-
rungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß §  17 BauGB von 1,2 wird somit überschrit-
ten. 
 
Die Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) 
überschreiten die Orientierungswerte des § 17 BauNVO in Anlehnung an ein allgemeines 
Wohngebiet. Die Überschreitung ergibt sich aus der Zielsetzung einer innerstädtischen Ver-
dichtung im Sinne der Innen - vor Außenentwicklung, einer effektiven Bodennutzung und 
einer nachhaltigen Ressourcenpflege.  Der Standort präsentiert sich in Teilbereichen als 
Brachfläche und soll daher eine städtebauliche Aufwertung in Form einer Wohnnutzung 
erfahren. Diese Aufwertung in Form einer Wohnnutzung steht im direkten Zusammenhang 
mit der Zielsetzung der Leitlinien des "Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen" (beschlossen 
vom Rat der Stadt Köln am 11. Februar 2014).  Die Überschreitungen der Orientierungs-
werte aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich zum einen durch eine möglichst effi-
ziente Ausnutzung und Gestaltung der geplanten privaten und wohnungsbezogenen Frei-
flächen sowie aus den Zielen des durchgeführten städtebaulichen Qualifizierungsverfah-
rens. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen - und Geschossflächenzahl kann das 
städtebauliche Konzept bzw. der weiterentwickelte prämierte Siegerentwurf umgesetzt und 
ein innenstadtnahes sowie urbanes Wohnquartier geschaffen werden. 
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des 
Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung sowie die Belange des Umweltschutzes 
werden durch die Festsetzung bzw. die Überschreitung nicht beeinträchtigt. Es entsteht im 
Zusammenhang mit den vorhandenen Strukturen eine neue Wohnnutzung sowie eine op-
tionale Kindertagesstätte, d ie im besonderen Maße Nachhaltigkeitskriterien ( u.a. kurze 
Wege, energieeffiziente Gebäudestrukturen) genügt. Davon profitieren Bewohner *innen, 
Besucher*innen und umliegende Beschäftigte. 
 
6.2.2 Zahl der Vollgeschosse 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf sieht eine differenzierte Ausgestaltung der 
Geschossigkeit in unterschiedlichen Teilbereichen vor. Dementsprechend werden für die 
überbaubaren Grundstücksflächen die maximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt.  
 
Das nördlich gelegene Gebäude (Haus 1) wird mit maximal sechs Vollgeschossen geplant. 
Hierbei tritt das oberste Vollgeschoss jedoch zurück und wirkt wie ein weiteres Nicht -Voll-
geschoss. Hierdurch wird das Erscheinungsbild der angrenzenden Strukturen aufgenom-
men und ein nahtloser Übergang sichergestellt.

13 
 
 
Südlich von Haus 1 liegen, entlang der westlichen und östlichen Grenze, zwei mit maximal 
vier Vollgeschossen festgesetzte Solitärgebäude. Bei beiden Häusern (Haus 2 und 4) ist 
die Ausbildung eines Nicht-Vollgeschosses geplant. 
Im Süden des Plangebietes wird der vierte Gebäudekörper (Haus 3) mit der Festsetzung 
von maximal fünf Vollgeschossen planungsrechtlich gesichert. Auch hier ist die Entwicklung 
eines weiteren Nicht-Vollgeschosses geplant. 
 
Die vorgesehene Höhenentwicklung bzw. die Zahl der Vollgeschosse sichern die Realisie-
rung der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens gefundenen und als verträglich aufge-
zeigten Geschossfläche.  
 
6.2.3 Höhe baulicher Anlagen 
Wohngebäude 
Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der maximalen Vollgeschosse wird die Höhe der 
baulichen Anlagen auch über Gebäudehöhen mit einem Höchstmaß geregelt. Hierdurch 
wird die Ausbildung von Nicht-Vollgeschossen innerhalb des Plangebietes gesichert sowie 
eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Durch die 
ergänzende Aufnahme eine r Geländehöhe (vergleiche Punkt 6.2.4) wird das prämierte 
städtebauliche Konzept auch in Bezug auf das geplante Gelände zielführend und vollum-
fänglich gesichert. 
 
Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante der 
jeweiligen baulichen Anlage, dessen Maß als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) 
festgesetzt wird, bestimmt.  
Für das VI-geschossige Gebäude (Haus 1) im Norden wird eine maximale Gebäudehöhe 
von 67,5 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von bis zu ca. 19,0 m über 
dem Gelände in Bezug auf die festgesetzte Geländehöhe. 
Für die südlich angrenzenden Gebäude (Haus 2 und Haus 4) wird jeweils eine Gebäude-
höhe von 64,0 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 15,5 m über 
dem Gelände. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe berücksichtigt für beide Gebäude 
die Ausbildung eines Nicht-Vollgeschosses oberhalb des vierten Vollgeschosses gesichert.  
Für das entlang der südlichen Grundstücksgrenze liegende Gebäude (Haus 3) wird eine 
maximale Gebäudehöhe von 67,0 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von 
bis zu ca. 19,0 m über dem Gelände. Die maximale Gebäudehöhe wird parallel zum nörd-
lichen Gebäude (Haus 1) festgesetzt, um die Errichtung eines Nicht-Vollgeschosses zu er-
möglichen. 
 
Dachaufbauten 
Die mit Baugrenzen festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch not-
wendige Absturzsicherungen und Geländer bis zu 1,2 m überschritten werden.  
Für untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Kamine, 
Brandwände, Lüftungsanlagen und -einrichtungen, Klimaanlagen oder sonstigen techni-
schen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photo-

14 
 
 
voltaik, gilt eine Überschreitung der festgesetzten Höhe von maximal 2,0 m. Der Flächen-
anteil der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt  30 % nicht übersteigen. Bei den 
überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Gebäudehöhe (GH) von 67,0 bzw. 67,5, darf 
der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche insgesamt 40 % nicht übersteigen. 
Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik. 
Eine Überschreitung von bis zu 40 % wird insbesondere durch die geplante Abstaffelung 
der beiden Gebäude im Norden und Süden und die daraus resultierende Reduzierung der 
jeweiligen Dachfläche erforderlich. Darüber hinaus sind technische Anforderungen sowie 
die Vorgaben der Klimaleitlinien der Stadt Köln als Grund zu benennen. 
Unter Berücksichtigung der notwendigen Flächen für Aufzugsüberfahrten, Ausstiegs - und 
Lüftungsöffnungen, Wärmepumpen sowie entsprechenden Bewegungsflächen (z. B. für 
Wartungen), ist eine Fläche von ca. 40 % der Dachfläche für technische Aufbauten vorzu-
halten. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude-
außenkante zurücktreten. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die genannten Anla-
gen über d ie eigentliche Gebäudehöhe hinausragen dürfen. Technische Aufbauten  sind 
nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebau-
lich nicht oder nur wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der 
Außenfassade zurücktreten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsi-
cherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. 
 
6.2.4 Höhenlage 
Als geplante Geländehöhe wird entsprechend der geplanten Oberkante Fertigfußboden 
(OKFF) der Erdgeschosse (Mittelwert der insgesamt vier Gebäude) für das gesamte Bau-
gebiet eine Höhenlage von 48,3 m über NHN festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind 
zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Die geplante Gelän-
dehöhe definiert den unteren Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe  von Wohn-
gebäuden (§ 2 Abs. 4 BauO NRW  2018) zur Berechnung der Abstandsflächen sowie der 
Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 BauO NRW 2018).  
 
Die neu geplante Geländehöhe des Quartieres nimmt die vorhandenen Höhenbezüge an 
der Adalbertstraße auf und führt diese über die zentrale fußläufige Erschließung unter Be-
rücksichtigung von Gefälleverläufen zur Sicherung der Entwässerung fort.  
 
Im Süden entlang der Grundstücksgrenze zur Schule, gibt es einen Höhenunterschied von 
bis zu ca. 1,5 m in Bezug auf das geplante Geländeniveau. Diese Senke dient in der Be-
standssituation als Erschließung zur bestehenden gewerblich genutzten Halle in diesem 
Bereich. Aufgrund der vorhandenen Höhensituation soll eine Abweichung zur festgesetzten 
Höhenlage ermöglicht werden, um so auch auf den bestehenden Geländeverlauf reagieren 
zu können. Daher wird festgesetzt, dass Unterschreitungen der Höhenlage von 48,3 m über 
NHN (OKFF EG) bis zu 0,8 m durch Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig sind. 
 
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen konkrete Festsetzungen zur räumlichen 
Anordnung der Gebäudeteile getroffen werden.  Die überbaubaren Grundstücksflächen

15 
 
 
werden somit durch die Festsetzung von oberirdischen Baugrenzen definiert und orientie-
ren sich am zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept. Um jedoch eine gewisse Flexi-
bilität im Rahmen der Ausbauplanung zu gewährleisten, wurden die überbaubaren Grund-
stücksflächen mit einem gewissen Spielraum festgesetzt.  
Bei allen überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes wurden jeweils 
nicht nur die entsprechenden Außenwände zur Festlegung der Baugrenze herangezogen, 
sondern auch die an die Fassade anschließenden Fluchtbalkone bzw. Laubengänge, wel-
che ab dem ersten Obergeschoss geplant werden und für das Brandschutzkonzept erfor-
derlich werden. 
Hierbei wurden in der Regel bis zu 0,5 m je Fassadenseite bzw. Fluchtbalkon hinzugege-
ben. Unter Berücksichtigung der Kubatur der Solitärgebäude im Norden und Süden sowie 
der Lage der benannten Fluchtbalkone ist eine größere Flexibilität notwendig gewesen. Für 
die nördliche Fassade wurde daher ein Spielraum von bis zu 2,0 m aufgenommen. 
Die restlichen überbaubaren Grundstücksflächen, sowie die mögliche Überschreitung er-
möglichen die Ausbildung der Balkone und Fluchtbalkone in den übrigen Bereichen des 
Plangebietes. 
 
Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen 
sowie qualitativ hochwertige wohnungsbezogene Freiräume zum Beispiel in Form von Ter-
rassen auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, werden die folgen-
den Überschreitungen zugelassen: 
 
- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 m durch Treppenhäuser und Erker.  
- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,0 m durch auskragende Balkone , notwen-
dige Rettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone)  und Vordächer für Gebäude -Ein-
gänge. Weiterhin wird für die auskragenden Balkone geregelt, dass die Breite in der 
Summe 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten darf.  
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die nach Westen orientierten Fassaden 
der mit einer maximalen Gebäudehöhe von 64,0 m ü. NHN festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen. Hier ist eine Überschreitung durch auskragende Balkone 
in Summe von bis zu 50% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss zulässig. 
Fluchtbalkone sind von dieser Regelung ausgenommen. 
- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3,0 m durch wohnungsbezogene Terrassen.  
 
Durch die benannten Überschreitungen werden qualifizierte Freiräume geschaffen und die 
im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens prämierte Hochbauplanung gesichert. 
 
Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Bewohner *innen vorzu-
halten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu erreichen, 
wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Abstellplätze für 
Fahrräder, Belüftungselemente für die Gemeinschaftstiefgarage, Kleinkinderspielflächen 
und Abstellplätze für Müllsammelbehälter.

16 
 
 
6.4 Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe 
der Abstandsflächen 
Abweichend von der BauO NRW 2018 werden für die im Bebauungsplan gekennzeichne-
ten Bereiche (a1) die Maße der Tiefe der Abstandsflächen 0,2 H festgesetzt.  
 
Im südlichen Bereich des Plangebietes ist die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Ab-
standsflächenreglung zwischen der südlichen Fassade des mit vier Vollgeschossen fest-
gesetzten Solitärgebäudes (GH 64,0 m über NHN) und der nördlichen Fassade des eben-
falls mit vier Vollgeschossen festgesetzten Gebäudes (GH 61,5 m über NHN) bei einem 
Faktor von 0,4 H nicht nachweisbar. Aus diesem Grund wird für den benannten Bereich ein 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festge-
setzt. In dem gemäß Planeintrag gekennzeichneten Bereich (a1) beträgt die Tiefe der Ab-
standsfläche 0,2 H. Mit der Festsetzung von 0,2 H zwischen den gekennzeichneten Berei-
chen wird der Nachweis zur Einhaltung der Abstandsflächen geführt. Durch diese Festset-
zung kommt es nicht mehr zu einer Überlagerung der Abstandsflächen. Der Abstand zwi-
schen den beiden Fassaden muss jedoch mindestens 6,5 m betragen. 
 
Um eine eventuelle Beeinträchtigung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse in den 
Bereichen mit einem abweichenden Abstandsflächenfaktor auszuschließen, wurde für die 
dort gelegenen Wohnungen eine Stellungnahme zur Besonnungsdauer, durch das Büro 
Heinrichs Bauphysik (Stand: März 2026), durchgeführt. 
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse in allen Bereichen des Plangebietes vorliegen. Gemäß der DIN EN 17037 
wird die Besonnungsdauer von 1,5 Stunden während der Wintermonate sichergestellt. Dar-
über hinaus wird auch eine Besonnung von mindestens 2 Stunden, in Anlehnung an die 
DIN 5034, erfüllt. Insgesamt wurde festgestellt, dass die Anforderungen gemäß dem Posi-
tionspapier des Stadtplanungsamtes Köln für eine Besonnungsdauer von 2 Stunden wäh-
rend der Tag- und Nachtgleiche erfüllt sind.  
 
Durch die Festsetzung eines abweichenden Abstandsflächenfaktors wird die im Rahmen 
des Qualifizierungsverfahren gefundene sowie prämierte städtebauliche Konzeption pla-
nungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus können trotz des Abstandsflächenfaktors von 
0,2 H die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. 
 
6.5 Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich von der Adalbert-
straße im Westen aus. Die Haupterschließung des Gebietes wird hierbei über eine in die-
sem Bereich gelegene Tiefgaragen Zu- und Einfahrt sichergestellt. Die Tiefgaragenrampe 
liegt in einem Abstand von c a. 20,0 m von der Adalbertstraße. Da die Rampe nur jeweils 
von einem Pkw gleichzeitig befahren werden kann, sind entsprechende Wartebereiche be-
rücksichtigt.  
 
Basierend auf der Erschließungssituation sind keine Anpassungen im angrenzenden Stra-
ßenraum notwendig. Es ist jedoch ein Bestandsbaum im Bereich der Adalbertstraße zu

17 
 
 
fällen, um zukünftig die Zufahrtssituation auf das Plangebiet zu ermöglichen. Die Planung 
wird in Abstimmung mit der Stadt Köln bzw. dem entsprechenden Fachamt fortgeführt und 
im Rahmen eines Ausbauvertrages gesichert. 
 
6.5.1 Verkehrsuntersuchung 
Für die Ermittlung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch das Planverfahren 
wurde ein Verkehrsgutachten durch das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Rein-
hold Baier GmbH (BSV) erstellt. In diesem wurde, neben dem Planzustand mit Prognoseho-
rizont 2035, auch die Bestandssituation anhand einer eigens durchgeführten Verkehrszäh-
lung beleuchtet.  
Die Bestandssituation zeigt, dass das bisherige Verkehrsaufkommen an den beiden unter-
suchten Teilknotenpunkten (Knotenpunkt 1: Adalbertstr.-Olpener Str. / Olpener Str.-Marbur-
ger Str.) über den Tagesverlauf hinweg relativ konstant ist und es keine ausgepräg teren 
Kfz-Belastungen zu den Spitzenzeiten am Vor- oder Nachmittag gibt. Die Marburger Straße 
als Einbahnstraße erweist sich als vorteilhaft für den Verkehrsfluss, insbesondere im Hin-
blick auf die Verbesserung des Verkehrsablaufs von der Olpener Straße aus. Bei der Adal-
bertstraße handelt es sich um eine Sackgasse, die wenig verkehrlichen Einfluss auf den 
Verkehrsablauf der Olpener Straße hat. Insgesamt zeigt die Bestandsituation am Knoten-
punkt 1 einen sehr guten Verkehrsfluss, der sich auch in der fachgutachterlichen Bewertung 
widerspiegelt (QSV: Stufe A). Auch am Knotenpunkt 2 (innerhalb der Adalbertstraße), der 
die vorfahrtgeregelte Einmündung auf der Adalbertstraße selbst betrachtet, ergeben sich 
aus der Verkehrszählung ausschließlich sehr gute Verkehrsflüsse der QSV-Stufe A. 
Das Vorhaben sieht die Schaffung von maximal 111 Wohneinheiten innerhalb des Plange-
bietes vor. Für die Berechnung der Verkehrsmengen wurden eine Großtagespflege sowie 
insgesamt 116 Wohneinheiten angenommen. Auch wenn insgesamt 30 % der Wohnfläche 
als geförderter Wohnungsbau realisiert werden muss, und hi erdurch entsprechende Ab-
minderungen angesetzt werden können, wurden bei der Ermittlung der Ziel- und Quellver-
kehre für das gesamte Plangebiet ausschließlich freifinanzierte Wohnungen angesetzt. 
Auch die durchschnittliche Bewohnerzahl pro Wohnung wurde mit 3 Personen je Wohnung 
für die geplante Aufteilung bemessen. Für die Berechnung der zu erwartenden Mehrver-
kehre wurden daher insgesamt 360 neue Bewohner*innen angesetzt. 
 
Für die Ermittlung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens bis zum Prognose -Horizont 
2035 wurde der zusätzliche Quellverkehr durch weitere Planvorhaben im direkt angrenzen-
den und auch im weiteren benachbarten Umfeld des Stadtbezirks Köln-Kalk, sowie auch die 
Entwicklung des Mobilitätsverhaltens bzw. der Verkehrsmittelwahl in Köln -Kalk, betrachtet. 
Im Ergebnis dieser Betrachtung zeigt sich jedoch, dass eine Bilanzierung der zusätzlichen 
Kfz-Verkehre durch die Bauvorhaben im benachbarten Umfeld des Plangebiets und der zu 
erwartenden Verkehrsabnahme durch eine weitere Veränderung des Mobilitätsverhalten 
der Kölner Bevölkerung (Verringerung der Kfz -Nutzung) dazu führt, dass keine additiven 
Kfz-Verkehre aufgrund der Verkehrsentwicklungen bis 2035 angesetzt werden müssen.

18 
 
 
Für den Planfall wird davon ausgegangen, dass durch die Umsetzung des Vorhabens künf-
tig mit einem Mehrverkehr von ca. 340 Kfz -Fahrten zu rechnen ist, sich jedoch weiterhin 
gute Verkehrsflüsse ergeben würden. Zudem zeigt die Betrachtung der Entwicklung des 
Mobilitätsverhaltens gemäß dem Gutachten bis 2035 eine weitere Reduzierung des MIV -
Anteils. 
Das Gesamtergebnis zeigt somit, dass sich die Qualitäten in den Knotenpunktzufahrten im 
Vergleich zum Bestand nicht verändern und demnach auch in Zukunft weiterhin ein sehr 
guter Verkehrsfluss gewährleistet werden kann. Eine negative Veränderung des Verkehrs-
flusses ist nicht zu erwarten. 
Die Verkehrsuntersuchung kommt daher zu dem Schluss, dass die geplante Wohnbebau-
ung aus verkehrlicher Sicht eine verträgliche Standorterweiterung darstellt.  
 
6.5.2 Mobilitätskonzept 
Die Ermittlung von Mobilitätsmaßnahmen für das Vorhaben wurde anhand einer zuvor er-
folgte verkehrsmittelspezifische Bestandsanalyse durch das Büro für Stadt - und Verkehrs-
planung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (BSV) getätigt. Die Bestandsanalyse ergab gute An-
bindungsmöglichkeiten an den ÖPNV (Bus/Bahn, Radroutennetz NRW, Rad -Pendler-
Route, sowie weitere Möglichkeiten wie nextbike oder E -Scooter), sodass hohes Potenzial 
für die Förderung des Rad- und Fußverkehrs für das Plangebiet gesehen wird. 
Die Unterbringung von PKWs ist in der Tiefgarage vorgesehen, dafür sollen 39 Stellplätze 
eingerichtet werden. Für die Förderung nachhaltiger Fortbewegungsmöglichkeiten soll die 
Fahrradnutzung durch die Einrichtung eines Fahrradkellers mit Fahrradabstellplätzen in der 
Tiefgarage gefördert werden. Empfohlen wird die Einrichtung von Doppelstockparksyste-
men. Zusätzlich sollen ebenerdig Fahrradabstellanlagen, sowie Fahrradbügel an den Ge-
bäuden errichtet werden. Vorgesehen ist die Einrichtung von insgesamt 227 Fa hrradab-
stellplätzen, davon 21 für Spezialräder. Geplant ist darüber hinaus ein Standort für die ei-
genständige Durchführung von Reparaturarbeiten am Fahrrad durch Bereitstellung etwai-
ger Werkzeuge. Überlegt wird zusätzlich ergänzende Angebote, wie eine Paketstation ein-
zurichten, um die gebietsinterne Mobilität zu fördern. 
 
6.5.3 Stellplätze 
Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung innerhalb des Plangebietes zu erzielen, 
sollen die erforderlichen Stellplätze ausschließlich innerhalb der geplanten Gemeinschaft-
stiefgarage (GTGa) untergebracht werden. 
 
Der für die Tiefgarage vorgesehene Bereich ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
zeichnerisch festgesetzt. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung, dass Pkw -Stellplätze aus-
schließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der Planzeich-
nung festgesetzten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig sind. Hierzu zäh-
len auch Treppenhäuser, Lager-, Abstell-, Technik- und sonstige Nebenräume sowie Stell-
plätze für Fahrräder, da diese Flächen in einem engen nutzungsspezifischen Zusammen-
hang mit den geplanten Wohngebäuden stehen. Ziel der Festsetzung ist es, die verblei-
benden Freiflächen von parkenden Autos freizuhalten sowie die oberirdischen Bereiche

19 
 
 
größtenteils als Frei-, Aufenthalts- und Kommunikationsbereiche zu gestalten. Dies soll zu 
mehr Freiraumqualität innerhalb des Plangebietes beitragen. Diese Zielstellung war bereits 
Bestandteil des durchgeführten Qualifizierungsverfahrens. 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde im Rahmen des oben genannten Mobilitätskon-
zeptes auch ein Stellplatznachweis in Bezug auf die geförderten sowie hinsichtlich der frei-
finanzierten Wohnungen geführt. Bei der Bedarfsermittlung über die Größe der geplanten 
Wohneinheiten, den anzusetzenden Reduzierungsfaktoren sowie unter Berücksichtigung 
der guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, ergibt sich ein Stellplatzbe-
darf von insgesamt 43 Stellplätzen für Pkw. Innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) 
können insgesamt 39 Stellplätze berücksichtigt werden, der darüberhinausgehende Bedarf 
an Stellplätzen soll abgelöst werden. 
 
Der gemäß der Stellplatzsatzung für die Stadt Köln errechnete Fahrradstellplatzbedarf liegt 
für das Planvorhaben bei insgesamt 211 Fahrradabstellplätzen inklusive Abstellplätze für 
Spezialräder. Eine ausreichende Anzahl wird im Rahmen des Konzeptes bereits berück-
sichtigt. 
 
Eine endgültige Entscheidung über die Anzahl der zu errichtende Stellplätze erfolgt im Rah-
men des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens. 
 
6.5.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Erreichbarkeit der geplanten Trafostation, welche 
im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit einer Fläche für Versorgungs-
anlagen festgesetzt wurde, ist ein entsprechendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) 
aufgenommen worden.  
 
Die übrigen Erschließungswege werden durch die Vorhabenträgerin in Form von privaten 
Wegen hergestellt, deren Unterhaltung durch die Vorhabenträgerin gesichert wird. 
Die getroffenen Festsetzungen zum Geh-, Fahr- und Leitungsrechten unterstützen die städ-
tebauliche Idee eines autofreien Quartiers und ermöglichen eine umfangreiche und quali-
tativ hochwertige Freianlagenplanung in den übrigen Bereichen des Plangebietes. 
 
6.6 Technische Infrastruktur 
6.6.1 Versorgung 
Die Energieversorgung des Plangebietes mit Strom und Gas ist über das vorhandene Lei-
tungsnetz der umliegenden Straßen (Adalbertstraße) gesichert. 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird innerhalb des Vor-
haben- und Erschließungsplans  eine zusätzliche Trafostation vorgesehen . Die Fläche 
wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zeichnerisch mit einer Fläche 
für Versorgungsanlagen festgesetzt.  Darüber hinaus sind innerhalb der städtebaulichen 
Konzeption Flächen für Photovoltaik-Anlagen eingeplant.

20 
 
 
Die aktuelle Planung berücksichtigt bereits vollständig die am 17. März 2022 vom Rat der 
Stadt Köln aufgestellten Klimaschutz -Leitlinien für nicht -städtische Neubauvorhaben. Die 
Klimaschutz-Leitlinien werden angewendet. Die entsprechende Testattabelle zum Nach-
weis der Einhaltung, wurde vom Ingenieurbüro Heinrichs Bauphysik, August 2024 in Ab-
stimmung mit der Stadt Köln erarbeitet.  Durch die Nutzung von Photovoltaik -Anlagen in 
Verbindung mit Wärmepumpen, können die Standards eines KfW-Effizienzhaus 40 EE er-
füllt werden. 
 
Die Erschließung bzw. die Versorgung des Plangebietes mit Wasser ist über das vorhan-
dene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Adalbertstraße) gesichert. 
 
6.6.2 Entsorgung 
Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren wurde ein Entwässerungs - und Überflu-
tungskonzept durch das Büro Helmert & Bongartz GmbH (Stand: 2026) erarbeitet.  
 
Die Entwässerung des Grundstücks erfolgt entsprechend den Vorgaben der DIN 1986-100 
im Trennsystem. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser wird an die öffentli-
che Kanalisation übergeben. Ebenso wird die Zufahrt zur Tiefgarage inkl usive der Tiefga-
ragenrampe aufgrund der Belastung durch die Befahrung der Flächen, wie auch Balkonflä-
chen, an den öffentlichen Mischwasserkanal entwässert. Der Anschluss an die öffentliche 
Mischwasserkanalisation erfolgt im Bereich der Grundstückszufahrt an der Adalbertstraße. 
 
Die Abfallentsorgung erfolgt über die westlich gelegene Adalbertstraße. Für den Tag der 
Abholung wird im Bereich der Einfahrt zum Wohnkomplex an der Adalbertstraße ein tem-
porärer Müllstandort eingerichtet . Die dauerhaften Müllstandorte befinden sich zentral im 
Planungsgebiet und sind von allen vier Wohnblöcken aus zugänglich. 
Auf der temporären Fläche können die jeweiligen Müllboxen, zur Abholung durch die Ab-
fallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB), aufgestellt werden. Die entsprechenden Fahr- 
und Bewegungsflächen sind mit der AWB abgestimmt. Durch die oberirdische Zufahrts si-
tuation müssen die Müllfahrzeuge lediglich weniger Meter auf das Grundstück fahren und 
können anschließend, nach Beendigung des Abholvorganges, durch ein kurzes zurücksto-
ßen wenden. 
 
6.6.3 Regenwasserbewirtschaftung/Hochwasser 
Nach Vorgabe der Stadt Köln und gemäß den Anforderungen des §44 Abs. 1 Landeswas-
sergesetz, erfolgt die Niederschlagswasserbeseitigung über eine Versickerung , in Form 
von insgesamt zwei Rigolen. Die Rigolen sind auf ein 5-jähriges Regenereignis bemessen. 
Zur Beurteilung der Versickerungsfähigkeit des anstehenden Baugrundes wurde durch Alt-
hoff & Lang GmbH eine Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes er-
stellt (2025).  
 
Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren wurde, wurde ebenfalls durch das Büro Hel-
mert & Bongartz GmbH eine Überflutungsprüfung erarbeitet. Ziel der Überflutungsprüfung 
ist der Nachweis der schadlosen Überflutung bei einem Starkregenereignis, so dass keine

21 
 
 
Menschen, Tiere oder Sachgüter gefährdet sind. Die unschädliche Überflutung kann durch 
Rückhaltung auf dem Grundstück, z.B. in Tiefpunkten oder Rückhaltebecken erfolgen. 
Grundsätzlich erfolgt der Überflutungsnachweis als Differenzberechnung über einen Volu-
mennachweis zwischen vorhandenem Rückstauvolumen und anfallendem Niederschlags-
wasser für ein Bemessungsregenereignis.  Das erforderliche Rückstauvolumen wird unter 
anderem durch Rigolen nachgewiesen. 
 
Gemäß Hochwassergefahrenkarte ist die Liegenschaft bei einem mittleren Hochwasserer-
eignis durch den Hochwasserschutz geschützt. Bei einem extremen Ereignis kommt es zu 
einer Flutung von Teilen der Grundstücksfläche, die auch Teile des Baufeldes überflutet. 
Es sind dann Wassertiefen im Bereich der Liegenschaft bis ca. 0,5m über Gelände zu er-
warten. 
 
6.6.4 Brandschutz 
In Bezug auf den Brandschutz wurden innerhalb der Freiflächenplanung die notwendigen 
Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr berücksichtigt.  
 
Das städtebauliche Konzept sieht die Ausführung von Fluchtbalkonen vor. Diese Balkone 
werden durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen gesichert. 
 
6.7 Soziale Infrastruktur 
Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind ca. 10 bis 15 
Plätze erforderlich. Wirtschaftlich ist der Betrieb einer Kindertagesstätte ab mindestens drei 
Gruppen. In diesem Zusammenhang wird auf das Bebauungsplanverfahren Nr . 72453/02 
Arbeitstitel „Olpener Straße 248 bis 252 in Köln -Höhenberg“ verweisen, welches sich in 
unmittelbarer Umgebung zum vorliegenden Bebauungsplangebiet befindet. Im Rahmen 
des benannten Verfahrens wird auf freiwilliger Basis durch die Vorhabenträgerin eine vier-
gruppige Kindertagesstätte errichtet, welche der Deckung des ermittelten Bedarfes aus 
dem Plangebiet sowie darüber hinaus sichert. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 
„Olpener Straße 248 bis 252 in Köln -Höhenberg“ wird voraussichtlich im 2. Quartal 2025 
gefasst. 
Im vorliegenden Verfahren wird eine Großtagespflege mit insgesamt acht Betreuungsplät-
zen für U3 Kinder berücksichtigt. Dies wurde bereits als Auflage in der Auslobung zum 
Qualifizierungsverfahren festgeschrieben. Die Errichtung einer Großtagespflege wird im 
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der nördlich gelegenen über-
baubaren Grundstücksfläche ermöglicht. Der erforderliche Außenbereich der Großtages-
pflege ist ebenfalls Bestandteil der Planung.  
 
6.8 Grünflächen /Begrünungsmaßnahmen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Freiflächenplanung vom Büro LILL 
+ SPARLA  erarbeitet, die für das gesamte Plangebiet eine einheitliche und qualifizierte 
Gestaltung verfolgt. Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume 
des Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner *innen sowie für Besu-
cher*innen erhalten.

22 
 
 
 
Die Planung und Umnutzung führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Vege-
tationsstruktur bzw. der Bestandsbäume (12 nach Baumschutzsatzung geschützte und 30 
ungeschützte) innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes. Der Baum innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Adalbertstraße) muss zur Siche-
rung der Erschließungssituation ebenfalls gefällt werden. Dieser ist Teil einer geschützten 
Allee. 
 
Um den Verlust der bestehenden Strukturen zu kompensieren sowie die kleinklimatische 
Situation des Plangebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept die Pflanzung von 
mindestens 28 ortstypischen Einzelbäumen vor. Die Pflanzung der festgesetzten Bäume 
dient zum einen dem Ausgleich der entfallenden Bäume, zum anderen dem Entgegenwir-
ken der zunehmenden Hitzebelastung in urbanen Räumen. Durch die großzügige Festset-
zung der Baumpflanzungen und der hiermit einhergehenden Verschattung der entspre-
chenden Freibereiche, kann eine besondere Minderungsmaßnahme zum Schutz von vul-
nerablen Personengruppen (Menschen im Alter, Vorerkrankte, Kleinkinder) geschaffen 
werden. 
Um im Rahmen der späteren Ausführungsplanung eine gewisse Flexibilität zu gewährleis-
ten sowie der hohen Anzahl an Baumpflanzungen Rechnung zu tragen, können die festge-
setzten Standorte um bis zu maximal 7,5 m verschoben werden. 
 
Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass es ggfls. zum Verlust von angrenzenden Ge-
hölzstrukturen auf Nachbargrundstücken kommen kann. Ein möglicher Verlust sowie um-
setzbare Schutzmaßnahmen werden im Verlauf der Bauausführung geprüft und sofern 
möglich umgesetzt. 
 
Darüber hinaus sind die Grundstücksflächen des Plangebietes, soweit sie nicht mit Gebäu-
den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern, 
Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. 
 
Von Norden nach Süden werden die gemeinschaftlichen Kleinkinderspielflächen für die An-
wohner ausgebildet. Es werden insgesamt drei Spielbereiche geplant, welche durch eine 
unterschiedliche Gestaltung und Größe in das Gesamtkonzept integriert werden. Die Fl ä-
chen haben eine Gesamtgröße von ca. 635 m².  
 
Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdgeschosses zugeord-
net. Die privaten Wohnbereiche werden durch Hecken gegliedert und den jeweiligen Woh-
nungen zugeordnet. 
 
6.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
6.9.1 Eingriff/Ausgleich 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da in diesem Bauleitplanverfahren gemäß 
§ 13a BauGB ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird.  Die auf Grund der

23 
 
 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartende Eingriffe gelten ge-
mäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits 
erfolgt bzw. zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weiteren Ver-
fahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. Um den Eingriff in die vor-
handenen Vegetationsstrukturen zu dokumentieren, wurde durch das Büro LILL + SPARLA 
eine Biotopkartierung "Wohnbebauung Adalbertstraße", März 2026 gemäß Köln-Code er-
stellt. 
 
6.9.2 Naturschutz und Landschaftspflege 
Innerhalb der Wohngrundstücke sollen durch grünordnerische Maßnahmen das direkte 
Wohnumfeld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Wohnbebauung sind 
dazu Pflanzungen von Bäumen, Gräsern, Stauden, Gehölzen sowie die Anlage von Hecken 
als Grundstückseinfriedung vorgesehen. Darüber hinaus werden die Flachdächer der Ge-
bäude im Plangebiet mit einer extensiven Dachbegrünung bepflanzt und teilweise Fassa-
denbereiche der Solitärgebäude durch eine Fassadenbegrünung ergänzt.  
 
Dachbegrünung 
Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungskonzeptes erfolgt die Fests etzung, dass die 
Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude innerhalb des Plangebietes mit 
einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit ei-
ner Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Hiervon 
ausgenommen sind überdachte Müll- und Fahrradabstellplätze sowie Dachterrassen und 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % bzw. 40 % der Dachfläche zulässig sind (ver-
gleiche Punkt 6.2.3). Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 
 
Begrünung der Tiefgarage 
Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation sind für die unterbauten Flä-
chen, wie zum Beispiel die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa), soweit sie nicht mit Gebäu-
den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, 
dass diese dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 
60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.  
 
Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragendecke ist die Stärke der Bodensubstrat-
schicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkroni-
gen Bäumen (Bäume 2. Ordnung) und von mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drain-
schicht bei großkronigen Bäumen (Bäume 1. Ordnung) auszubilden. Der Wurzelraum muss 
mindestens 12 m³ pro Baum betragen. Bei der Ausbildung von Baumgruppen darf vom be-
nannten Flächenanteil abgewichen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die 
Pflanzflächen und Wurzelräume der Bäume ineinander übergehen.  
 
Fassadenbegrünung 
Neben einer umfangreichen Begrünung der Dach- und Tiefgaragenflächen sind an den ge-
planten Gebäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Diese Berei-

24 
 
 
che werden zeichnerisch im Vorhaben- und Erschließungsplan gekennzeichnet und berück-
sichtigen neben den Witterungsbedingungen (Sonnenverlauf) auch die Ausbildung der ge-
planten Balkone und Erker. 
Die mit einer Fassadenbegrünung gekennzeichneten Wandflächen mit Ausnahme von 
Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig 
zu Privatgrundstücken errichtet werden, sind mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter 
Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je  maximal 2,0 laufenden Metern 
Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen.  
Die Fassadenbegrünung mindert die aus dem Bauvorhaben resultierenden Eingriffe der 
vorhandenen Grundstückssituation ab und verbessert in Kombination mit weiteren Begrü-
nungsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Dach- und Tiefgaragenbegrünung inklusive Baum-
pflanzungen, die kleinklimatische Situation des Plangebietes. 
 
6.9.3 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft 
Im Frühjahr und Sommer des Jahres 2022 wurde durch das Kölner Büro für Faunistik eine 
artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II durchgeführt. Gemäß den Ergebnissen der ver-
tiefenden Artenschutzprüfung (ASP II) sind bei einer Realisierung des Bauvorhabens arten-
schutzrechtliche Konflikte mit der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie relevanten Art Zwerg-
fledermaus zu erwarten. Daher werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen 
des Bebauungsplanes formuliert. 
In einem Umkreis von maximal 1,0 km um das Plangebiet herum, sind für die Dauer der 
Bauphase mindestens 5 Fledermauskästen (Ausgleich im Verhältnis 1:5)  von einer fach-
kundigen Person zu installieren. Da diese Maßnahme auch auf Flächen außerhalb des Plan-
gebietes umgesetzt werden kann, und dann außerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplans liegen, ist eine Sicherung als Festsetzung nicht zulässig. Die Maßnahme wird 
daher als Hinweise geregelt. Dies ist erforderlich um die ökologische Funktion der CEF -
Maßnahme, die hergestellt werden muss, bevor die bestehenden Habitate zerstört werden, 
zu gewährleisten. 
Um die neu errichteten  Lebensstätten für die Zwergfledermaus nach Fertigstellung der 
Hochbauarbeiten innerhalb des Plangebietes zu sichern, wird festgesetzt, dass mindestens 
5 Fledermauskästen an den Neubauten zu installieren sind. Bei Übernahme der Fleder-
mauskästen (Hinweis Artenschutz), ist ein Umhängen der Kästen nur außerhalb der Nut-
zungszeiten und nach vorherigen Negativnachweis erlaubt.  Die Installation der Kästen ist 
durch eine fachkundige Person zu begleiten und nach den Standards des Methodenhand-
buches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen. 
 
In Kombination mit den übrigen Hinweisen ergeben sich keine Verbotstatbestände, wenn 
entsprechende Maßnahmen (Beachtung von Rodungs- und Abrisszeiträumen, Hinweise zur 
Beleuchtung sowie Maßnahmen an Gebäuden gegen Vogelschlag) durchgeführt werden. 
Diese werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Es wird g esondert auf 
Kapitel 8.1 verwiesen.

25 
 
 
6.10 Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Sport-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Untersuchung – Schalltechnisches Gutach-
ten zum Bebauungsplanentwurf Nr. 72453/03 Arbeitstitel „Adalbertstraße in Köln -Höhen-
berg“" durch das Ingenieursbüro Heinrichs Bauphysik, 2026, erarbeitet.  
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrsgeräusche (Straßen-, Schienen- und 
Fluglärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten gewerblichen Nutzungen (die auf 
das Plangebiet einwirkenden) , der Sportlärm  und die vom Plangebiet ausgehenden Ver-
kehrslärmimmissionen ermittelt und beurteilt. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse 
zur Gesamtverkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsituation durch die gewerbliche 
Nutzung wurden Anforderungen an den Schallschutz ermittelt. 
 
Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Si-
cherung von Wohngebäuden (Wohnbebauung) inklusive einer optionalen Großtages-
pflege. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf wird dazu nicht auf eine Bauge-
bietsart zurückgegriffen, sondern es erfolgt die differenziertere Festsetzung, dass Wohn-
gebäude sowie eine mögliche Anlage für soziale Zwecke (Großtagespflege) zulässig sind. 
Das Plangebiet soll somit vorrangig der Unterbringung einer Wohnnutzung dienen, welcher 
mit dieser Festsetzung Ausdruck verliehen wird.  
Für die geplanten Nutzungen der Baukörper wird daher in der vorliegenden Untersuchung 
bezüglich der Schallimmissionen eine Schutzwürdigkeit entsprechend einem allgemeinen 
Wohngebiet (WA) angenommen. 
 
6.10.1 Lärmbelastung im Plangebiet 
6.10.1.1 Gewerbe-/ Anlagenlärm 
Für die Berechnung der Gewerbelärmimmissionen wurden die geplanten Wärmepumpen 
auf den Gebäuden sowie die östlich gelegenen Gewerbeflächen, die aktuell einen Roller -
Fachhandel sowie einen Fachhandel für Gebäudetechnik umfasst, berücksichtigt. Zwar sol-
len die Gewerbeflächen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 72453/02 „Olpener Straße 
248 bis 252“ durch eine Wohnbebauung ersetzt werden, für die vorliegende Bewertung 
wurde jedoch angenommen, dass diese Flächen unverändert bleibt und weiterhin als Ge-
werbefläche genutzt werden. 
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass durch die Emissionen der Ersatzflächen (Rol-
ler-Fachhandel und Fachhandel für Gebäudetechnik) und die Annahme eines Schallleis-
tungspegels von ca. 63 dB(A) für die geplanten Luft -Wasser-Wärmepumpen der Beurtei-
lungspegel von bis zu 43 dB(A) im Tages- und von bis zu 39 dB(A) im Nachtzeitraum erzeugt 
werden (unter Berücksichtigung der Bestands- sowie Planbebauung). Dies stellt die höchs-
ten Gewerbeimmissionen im Plangebiet dar. Somit werden die Grenzwerte der TA Lärm für 
ein allgemeines Wohngebiet (WA) und an jeder Stelle der geplanten Wohnbebauung erfüllt.  
Hierbei ist anzumerken, dass durch die geplante Aufstellung eines Bebauungsplans auf der 
Fläche der Ersatzfläche, künftig die Lärmbelastung aus dem Gewerbelärm geringer wird. 
Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird ebenfalls erfüllt, da für Wärmepumpe derartige 
kurzzeitige Geräuschspitzen aus dem Betrieb nicht zu erwarten sind.

26 
 
 
6.10.1.2 Verkehrslärm 
Die Geräuschsituation im Plangebiet wird im Wesentlichen durch die vorhandenen öffentli-
chen Verkehrsflächen in der Umgebung (Frankfurter Straße, Olpener Straße und Adalbert-
straße) sowie insbesondere den Flugverkehr geprägt. Darüber hinaus wurden auch die vor-
handenen Strecken der Deutschen Bahn (Rangierbahnhof im Westen und die Stadtbahn-
strecke der S1 im Norden) berücksichtigt. Die Eingangsdaten des Schienenverkehrslärmes 
sind jedoch nicht maßgebend für die Verkehrslärmberechnung. 
 
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen auf, dass bei freier Schallausbreitung die im Plan-
gebiet liegenden Beurteilungspegel durch Verkehrslärm bis zu 59 dB(A) tags und 54 dB(A) 
nachts betragen. In Anlehnung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) werden die schall-
technischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) 
tagsüber und 45 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet überschritten. Die größten Über-
schreitungen betragen unabhängig von der Lage der Gebäude 6  dB tagsüber bzw. bis zu 
13 dB nachts. 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) wird im ge-
samten Plangebiet nicht erreicht. 
Maßgebend für die Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm sind der mit 55 dB(A) ange-
setzte Fluglärmpegel sowie die Verkehrsbelastung der Frankfurter Straße. Allein durch den 
angesetzten Fluglärm werden die Orientierungswerte der DIN 18005 tags ausgeschöpft und 
nachts um bis zu 10 dB(A) überschritten. 
 
Generell kann festgestellt werden, dass im gesamten Plangebiet die Beurteilungspegel un-
terhalb von 62 dB(A) liegen, so dass keine Maßnahmen zum Schutz der Außenwohnberei-
che erforderlich werden. Allerdings werden aufgrund der Überschreitungen der schalltech-
nischen Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutzmaßnahmen bezüglich des Ver-
kehrslärms erforderlich. 
 
6.10.1.3 Sport- und Freizeitlärm 
Südlich und südwestlich des Plangebiets befinden sich Sportanlagen, darunter Fußball- und 
Tennisplätze sowie zwei Sporthalle einer Gesamtschule, die auch für Vereinssport genutzt 
werden. In der unmittelbaren Umgebung der Fußball - und Tennisplätze gibt es bereits 
schutzwürdige Wohnnutzungen gemäß der 18. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. 
BImSchV), deren Vorgaben aktuell eingehalten werden müssen. Aufgrund des deutlich grö-
ßeren Abstands zum Plangebiet ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der 18.  BIm-
SchV für die Nutzung der Fußball- und Tennisplätze auch im Plangebiet problemlos einge-
halten werden. Eine Betrachtung der Lärmemissionen konzentriert sich daher auf außer-
schulische Aktivitäten nach Schulschluss. 
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass bei freier bzw. ungehinderter Schallausbreitung 
die Beurteilungspegel durch die bestehenden Sporthallen bei bis zu 53 dB(A) bzw. bis zu 
50 dB(A) in den Abendstunden an den nächstgelegenen Fassaden innerhalb des Plange-
bietes liegen. Die Grenzwerte der 18. BImSchV von 55 dB(A) tags und 50 dB(A) im Abend-
zeitraum werden somit eingehalten.

27 
 
 
 
6.10.2 Lärmauswirkungen auf die Umgebung 
Mehrverkehre durch das Planvorhaben 
Auf Grundlage der vom Büro BSV – Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (2026), ermittel-
ten Mehrverkehre auf den umgebenden öffentlichen Straßen, wurde die zu erwartende Im-
missionsbelastung in der Nachbarschaft des Plangebietes ermittelt.  
 
Zusätzlich zu den Verkehrslärmimmissionen, die auf die geplante Bebauung einwirken, 
sind die Auswirkungen der geplanten Bebauung und die damit zusammenhängenden Zu-
satzverkehre im Vergleich zur Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrs-
lärmimmissionen in der Nachbarschaft des Plangebiets zu berechnen. Durch die Erhöhung 
des Verkehrsaufkommens infolge der Realisierung des Planvorhabens ergeben sich an 
den Immissionsorten an den Straßen in der Umgebung des Plangebietes höhere Straßen-
verkehrslärmimmissionen. Die Berechnungen zeigen auf, dass an einigen Immissionsorten 
die Grenzwerte der 16. Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bereits im Null -Fall 
(ohne Realisierung der Planung) tags und nachts überschritten werden. Entlang der Olpe-
ner Straße wurde festgestellt, dass die kritische Schwelle von 70 dB(A) tagsüber bzw. 60 
dB(A) nachts (Gesundheitsschutz) ebenfalls bereits im Null-Fall überschritten wird. 
 
Ursache für die in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführten, Überschreitung der 
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ist die bereits erhebliche Vorbelastung auf der Ol-
pener Straße. Die zusätzliche Erhöhung durch das Bauvorhaben liegt an allen betrachteten 
Immissionspunkten bei maximal 0, 6 dB tagsüber. Solch geringe Pegelerhöhungen sind 
durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar und daher vernachlässigbar. 
 
Tiefgaragennutzung 
Im Plangebiet wird eine Tiefgaragen Zu- und Einfahrt errichtet. Dieses befindet sich von 
der Adalbertstraße abgerückt (vergleich Punkt 6.5). Zur Beurteilung der Geräuschimmissi-
onen durch die Zu- und Einfahrten in die Tiefgarage wurden hilfsweise die Richtwerte der 
TA Lärm für die jeweils geltende Gebietsausweisung herangezogen.  
 
An den Immissionsorten auf dem Plangebiet und der Umgebung wurden in der Nähe zur 
Zu- und Einfahrt zur Tiefgarage Beurteilungspegel tags von bis zu 49 dB(A) und nachts bis 
zu 40 dB(A) ermittelt. In diesen Bereichen werden somit die hilfsweisen angenommenen 
Richtwerte der TA Lärm erfüllt. Das Spitzenwertkriterium der hilfsweise herangezogenen 
TA Lärm wird im Tageszeitraum an allen Immissionsorten erfüllt.  
 
6.10.3 Regelungen zum Schallschutz 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus 
städtebaulichen Gründen aus. Eine wirksame aktive Schallschutzmaßnahme wäre z.B. eine 
Lärmschutzwand entlang der Adalbertstraße und Olpener Straße in Höhe von ca. 12,0 m 
(ähnlich der Bebauung). Dies ist allerdings aus städtebaulicher Sicht äußerst  fragwürdig. 
Darüber hinaus wird ein Großteil der Belastung durch die hohen Fluglärmimmissionen

28 
 
 
(tags/nachts 55dB(A)) hervorgerufen, gegen die angedachten Schallschutzwände keine 
Wirkung entfalten.  
Weiterhin ist festzuhalten, dass im Außenbereich durchgängig Beurteilungspegel von unter 
62 dB(A) vorliegen, so dass hier Außenwohnbereich grundsätzlich möglich sind.  
  
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutz-
maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbe-
trachtung nach DIN 4109 -2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel 
berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebau-
ungsplan finden.  
 
Innerhalb der schalltechnischen Untersuchung  werden die Lärmpegelbereiche sowie der 
maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung 
dargestellt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete (WA) durch die Verkehrs lärmbelastung auf der Frankfurter 
Straße sowie durch den Flugverkehrslärm überschritten werden. 
 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden innerhalb des Plangebietes pas-
sive Schallschutzmaßnahmen ergriffen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelberei-
che (LPB), nach dem sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben 
und für den der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen ist. Bei der Wertung 
der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zu-
künftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der LPB entspricht also einer freien Schallausbrei-
tung über den betrachteten Bereich.  
 
Das Plangebiet liegt vollständig im  Lärmpegelbereich IV. Die Kombination einer entspre-
chenden Festsetzung zu Lärmpegelbereichen und einer fensterunabhängigen Belüftung für 
Schlaf- und Kinderzimmer, sofern Fenster ausschließlich in Fassadenabschnitten liegen, 
die nachts mit Beurteilungspegeln oberhalb von 45 dB(A) b eaufschlagt werden, wird ein 
wirksamer Lärmschutz für das gesamte Plangebiet erzielt. 
 
Mit einer Öffnungsklausel zu diese n Festsetzungen kann durch die Vorlage von entspre-
chenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte Lärmpegelbereich 
unterschritten werden. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen 
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel  an den Außenbauteilen von schutzbe-
dürftigen Räumen nachgewiesen wird.  
 
6.11 Gestaltungsfestsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende Festsetzungen getroffen:

29 
 
 
Dachform 
Im Plangebiet sind für Wohngebäude ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dä-
cher bis zu einer Dachneigung von maximal 5 Grad zulässig. Dieses Gestaltungsmerkmal 
sichert die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs und gewährleistet das Einfügen in die 
umgebende Bebauung. Weiterhin werden damit auch die zu begrünenden Flächen vorge-
halten, was bereits aus Gründen des Klimaschutzes sinnvoll ist. 
 
Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt somit die geplante extensive Dachbegrü-
nung einschließlich der Nutzung von Photovoltaikanlagen. 
 
Müllsammelbehälter 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind nur zulässig, wenn diese in Gestalt von Müllbo-
xen oder durch standortgerechte Pflanzen eingehaust werden. Alternativ sind die entspre-
chenden Müllsammelbehälter als Unterflurcontainer auszuführen. Die Festsetzung di ent 
vorrangig der Sicherung der qualitativen Freiräume.  
 
Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht - oder 
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,50 m über der 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In die Einfriedung inte-
grierte Mauern bzw. Stützmauern zur Anpassung und/oder Abfangung des Geländeniveaus 
sind bis zu einer maximalen Höhe von 0,9 m zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen 
dürfen eine Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. Bei Anlagen für soziale Zwecke sind hö-
here Einfriedungen von bis zu maximal 2,0 m zulässig. 
Diese Festsetzung erfolgt ebenfalls aus gestalterischen Gründen. Durch die Festsetzung 
der Pflanzungen werden das Erscheinungsbild sowie eine Privatheit der Vorgartenbereiche 
gesichert.   
 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des 
obersten Geschosses der Gebäude zulässig. 
 
7 Kennzeichnung und Nachrichtliche Übernahme 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
 
Der Altlastenstandort Nummer 804107 (Adalbertstraße 9, Lackfabrik). 
Die Altlastenverdachtsfläche Nummer 80405. 
 
Es besteht lediglich ein Verdachtsmoment. Anhand von Bodenuntersuchungen konnte auf-
gezeigt werden, dass keine Gefahren für die Schutzgüter bestehen.

30 
 
 
 
 
8 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Umweltbericht 
gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu 
ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt 
unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 
BauGB. 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine 
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 
Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bau-
ungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 
6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. 
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbe-
lange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und 
sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
8.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Tiere 
Für das Schutzgut Tiere werden im Wesentlichen die Ergebnisse des für das vorliegende 
Planvorhaben erarbeiteten Artenschutzgutachtens und der hierbei zu Grunde liegenden 
faunistischen Erfassungen berücksichtigt.  
Im Frühjahr und Sommer des Jahres 2022 wurde durch das Kölner Büro für Faunistik eine 
artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II auf Grundlage der Vorgaben nach §§ 44 und 45 
BNatSchG durchgeführt. Die Untersuchung diente vorrangig dazu, mögliche Betroffenheiten 
von Arten, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen, im Hinblick auf die 
Realisierung des geplanten Bauvorhabens zu identifizieren. Neben den in NRW sogenann-
ten planungsrelevanten Arten, die unter die o.g. Bestimmungen des besonderen  Arten-
schutzes fallen, wurden jedoch auch allgemein bedeutsame Artenvorkommen erfasst. 
Zur Erfassung der wildlebenden Vogelarten erfolgte eine Brutvogelkartierung im Zeitraum 
von April bis Anfang Juni 2022 mit insgesamt fünf Begehungen. Neben Brutvorkommen 
wurden hierbei auch alle als Nahrungsgast oder Durchzügler auftretenden Arten erfasst. Die 
Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle dokumentiert. Die Untersuchung der Fleder-
mäuse erfolgte an fünf Terminen im Zeitraum Juni bis August 2022. Erfassungen weiterer 
Artengruppen wurden nicht durchgeführt. Für planungsrelevante Arten der Reptil ien, Am-
phibien, Schmetterlinge und Libellen sowie die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus 
konnten Vorkommen im Untersuchungsgebiet aufgrund der Lebensraumsituation im Vor-
hinein ausgeschlossen werden.

31 
 
 
Kartierte Tierarten 
Es bedeuten: Status: Status im Untersuchungsgebiet: B = Brutvogel, Brutverdacht oder Revier besetzt, (B) = 
möglicher Brutvogel, NG = Nahrungsgast, Ü = überfliegend. RL NW: Rote-Liste-Status in Nordrhein-Westfa-
len; RL NB: Rote-Liste-Status in der Region Niederrheinische Bucht nach, RL D: Rote Liste-Status in Deutsch-
land. Kategorien: 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, n.b. = nicht bewertet. 
Schutz. Schutzstatus nach Begriffsbestimmungen § 7 Abs. 2 BNatSchG. § = besonders geschützt. Die pla-
nungsrelevanten Arten nach LANUV und den Vorgaben der Stadt Köln sind fett hervorgehoben.  
Vogelarten 
Art Wissenschaftlicher 
Name RL D RL NW RL NB Schutz Status 
Amsel Turdus merula  * * * § B 
Blaumeise Parus caeruleus  * * * § (B) 
Buchfink Fringilla coelebs  * * * § (B) 
Buntspecht Dendrocopos major  * * * § (B) 
Elster Pica pica  * * * § NG 
Grünfink Chloris chloris  * * * § B 
Halsbandsittich Psittacula krameri  n.b. n.b. n.b. § Ü 
Heckenbraunelle Prunella modelaris  * * * § (B) 
Kohlmeise Parus major  * * * § B 
Mauersegler Apus apus  * * V § Ü 
Rabenkrähe Corvus corone  * * * § NG 
Ringeltaube Columba palumbus  * * * § NG 
Rotkehlchen Erithacus rubecula * * * § B 
Star Sturnus vulgaris  3 3 3 § Ü 
Zaunkönig Troglodytes troglodytes  * * * § B 
Zilpzalp Phylloscopus collybita * * * § B 
 
Fledermäuse 
Art Wissenschaftlicher 
Name RL D RL NW Schutz Status 
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus  * * §§, IV NG, E 
 
Vögel 
Insgesamt konnten im Untersuchungsgebiet 16 Vogelarten, darunter die zwei planungsre-
levanten Arten Star und Mauersegler, nachgewiesen werden. Für zehn dieser Arten liegt 
ein Brutnachweis oder Brutverdacht auf der Vorhabenfläche bzw. in der näheren Umgebung 
vor, von denen jedoch keine in NRW oder im Kölner Stadtgebiet als planungsrelevant ein-
zustufen ist. Sechs weitere Vogelarten, darunter die in NRW planungsrelevante Art Star und

32 
 
 
der für das Kölner Stadtgebiet als planungsrelevant einzustufende Mauersegler (Vorwarn-
liste der Niederrheinischen Bucht), wurden lediglich als Gastvögel (Nahrungsgäste, Durch-
zügler, Überflieger) erfasst.  
Die vertiefende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung 
üblicher auf die Fortpflanzungszeit ausgerichteter Vermeidungsmaßnahmen (s.u.) für die 
nicht planungsrelevanten Arten im vorliegenden Fall keine Verbotstatbestände des § 44 
Abs. 1 BNatSchG eintreten. Es sind ausreichend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung 
vorhanden und das Vorhaben ist lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbun-
den. 
Die planungsrelevanten Arten Star und Mauersegler sind im Plangebiet ausschließlich als 
Gastvögel unterwegs und besitzen keine Fortpflanzungs - oder Ruhestätten. Ein Eintreten 
artenschutzrechtlicher Tötungs - und Schädigungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 
BNatSchG) ist auch hier unter Berücksichtigung gängiger Vermeidungsmaßnahmen auszu-
schließen, da vorhabenbedingte Flächenbeanspruchungen und Störungen keine Brutplätze 
oder Teilhabitate betreffen. 
Neben möglichen Lebensraumverlusten wurde im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-
fung auch eine mögliche Gefährdung in Bezug auf Vogelschlag betrachtet. Die Transparenz 
von Glasflächen kann dazu führen, dass Vögel die hinter dem Glas liegenden Bereiche al s 
Lebensraum wahrnehmen und diese direkt ansteuern wollen. Je großflächiger und je trans-
parenter eine Glasfläche ist, desto höher ist das Risiko einer Kollision. Spiegelnde Flächen 
können einen ähnlichen Effekt hervorrufen wie transparente, wenn die Spiegelung für Vögel 
attraktive Lebensräume vortäuscht. Hier spielen das Maß der Spiegelung, die Beleuchtung, 
das Gebäudeinnere und die Umgebung eine Rolle. Insbesondere sich spiegelnde Bäume 
oder Gebüsche werden von Vögeln direkt angesteuert und führen daher zu einem erhöhten 
Kollisionsrisiko. Die Gestaltung des Vorhabens wird insgesamt in den unteren mittleren Ri-
sikobereich für den Vogelschlag eingestuft. Der Glasanteil ist gering, zudem sind an vielen 
Stellen Brüstungen vorgesehen, sodass keine zusammenhängend en Glasflächen vorkom-
men. 
Für die Bewertung der Umweltbelange lässt sich somit zusammenfassen, dass das Plan-
vorhaben hinsichtlich der Brutvögel unter Berücksichtigung üblicher Vermeidungsmaßnah-
men keine maßgeblichen Konflikte erwarten lässt, da die im Plangebiet vorkommenden Ar-
ten eine hohe Anpassungsfähigkeit und ge ringe Störungssensibilität aufweisen und somit 
zur Bauzeit temporär auf andere Flächen ausweichen können, nach Abschluss der Bau-
maßnahmen jedoch das Plangebiet auch wieder besiedeln können.   
Fledermäuse 
Eine Erfassung der Säugetiere ergab das Vorkommen der Art Zwergfledermaus. Diese be-
sitzt an einem Gebäude im Westen des Untersuchungsgebietes ein Einzelquartier. Beim 
Rückbau des betroffenen Gebäudes kommt es somit absehbar zum Verlust einer Lebens-
stätte. Daher ist hier die Durchführung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme erforder-
lich, um die örtliche Lebensraumfunktion aufrecht zu erhalten. Auch während der Bauz eit 
kann es je nach Jahreszeit zu einer möglichen Gefährdung von Fledermäusen kommen.

33 
 
 
Daher sind hier weitere Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, um mögliche artenschutz-
rechtliche Verbotstatbestände abzuwenden. 
Vermeidungsmaßnahmen  
Um Beeinträchtigungen der Fauna bei der Umsetzung der Planung zu verringern bzw. voll-
ständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver-
hindern, sind folgende Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen gemäß der ASP II zu 
berücksichtigen: 
Bauzeitenregelung: 
• Zeitliche Begrenzung bei Rodung von Gehölzen: Bei Rodungen von Gehölzen 
muss darauf geachtet werden, dass diese außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wild-
lebender Vogelarten erfolgen. Der Zeitraum für Rodungsarbeiten beschränkt sich 
auf Anfang Oktober bis Ende Februar des Folgejahres. Nur so kann der Z eitraum 
der Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere umgangen und 
somit sichergestellt werden, dass kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Ind ividuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) 
für wildlebende Vogelarten eintritt. 
• Zeitliche Begrenzung der Abrissarbeiten von Gebäuden: Abrissarbeiten an Ge-
bäuden sind außerhalb der Brutzeit der wildlebenden Vogelarten und der Aktivitäts-
zeit der Fledermäuse durchzuführen, um die Gefährdung von Nestern von an Ge-
bäuden brütenden Vögeln oder der Zwergfledermaus auszuschließen. Der Gebäu-
derückbau sollte zwischen Anfang November und Ende Februar des Folgejahres 
durchgeführt werden, damit kein Verbotsbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 
(unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eie r und Jungtiere) für wildle-
bende Vogelarten und gebäudebewohnende Fledermäuse eintritt. 
Ökologische Baubegleitung: 
• Sollten Abriss- oder Rodungsarbeiten während der Brutzeit von Vögeln oder der Ak-
tivitätszeit von Fledermäusen unvermeidbar sein, so muss eine ökologische Baube-
gleitung eingerichtet und ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen aufgestellt werden, 
um eine Gefährdung zu verhindern. Insbesondere bei Fledermäusen müssen weiter-
gehende Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise eine Vergrämung, ein zeitlicher 
Aufschub der Baumaßnahme oder eine fachgerechte Bergung und Versorgung der 
Tiere, sichergestellt werden. 
 
Ausgleichsmaßnahmen für eine dauerhafte ökologische Funktion 
Im Falle von Zerstörungen oder Funktionsverlusten von Fortpflanzungs - oder Ruhestätten 
geschützter Arten dienen CEF-Maßnahmen dazu, die ökologische Funktion der Fortpflan-
zungs-/ Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG 
sicherzustellen.  
Installation von Fledermauskästen als Ersatzquartiere

34 
 
 
Gemäß den Ergebnissen der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP II) sind bei einer Rea-
lisierung des Bauvorhabens artenschutzrechtliche Konflikte mit der nach Anhang IV der 
FFH-Richtlinie relevanten Art Zwergfledermaus  zu erwarten. Beim Rückbau des betroffe-
nen Gebäudes kommt es zum Verlust einer Lebensstätte (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). 
Ohne die Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen können zudem Tiere im Zuge der 
Baumaßnahme getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Für diese Art sind demnach 
zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu statuieren.  
In einem Umkreis von maximal 1,0 km um das  Plangebiet herum, sind von einer fachkun-
digen Person 5 Fledermauskästen in mind. 3 m Höhe aufzuhängen (Ausgleich im Verhält-
nis 1:5), um den Zugriff durch Personen und Haustiere zu vermeiden. Für die Dauer der 
Bauphase, sollen die insgesamt 5 temporäre Fledermauskästen an Gebäuden in der un-
mittelbaren Umgebung installiert werden. Nach Fertigstellung der Hochbauarbeiten, sind 
die Spaltenkästen an den Neubauten anzubringen. Bei Übernahme der Fledermauskästen, 
ist ein Umhängen der Kästen nur außerhalb der Nutzungszeiten und nach vorherigen Ne-
gativnachweis erlaubt. Die Ausrichtung der Kästen sollte nach Möglichkeit nach Süden oder 
Osten erfolgen und zur Kollisionsvermeidung nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Straße 
liegen. Geeignete Flachkästen sind z.B. der Typ FSPK der Firma Hasselfeldt oder Typ 
FFK1 der Firma Nistkastenshop. Auffällige Strukturen an Gebäuden, wie z.B. Giebel oder 
Erker, erleichtern es den Tieren eine Anflugöffnung für das Aufsuchen des Quartiers zu 
finden.  
Die Maßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf vor Beginn der Baumaßnahmen wirksam umzu-
setzen. Von einer Akzeptanz der angebotenen Ersatzquartiere durch die Zwergfledermaus 
kann grundsätzlich nach kurzer Zeit ausgegangen werden. 
Insgesamt ist das geplante Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unter Berücksichti-
gung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen und der vorgezogenen funktionserhal-
tenden Ausgleichsmaßnahme zulässig. 
 
Pflanzen 
Der Baumbestand ist, wie sich im Baumbestandsplan des Büro LILL + SPARLA LANDSCHAFTS-
ARCHITEKTEN für das Plangebiet zeigt, insgesamt gering, auch da sich das Plangebiet weit-
gehend versiegelt darstellt. Im Süden befindet sich ein Teilstück einer angelegten, kleineren 
Rasenfläche, dahinter grenzen vereinzelt Gehölze mit mittlerer Wertigkeit an. Im nordwest-
lichen Eckbereich befinden mehrere Einzelgärten, welche in das Plangebiet hineinragen 
und mehrere Gehölze aufweisen. Östlich hinter der bestehenden Häuserreihe befindet sich 
an das Plangebiet angrenzend eine ca. 0,6 ha große Fläche mit etwas umfangreic herem 
Baumbestand. Im westlichen Teilstück des Plangebietes befindet sich eine gesetzlich ge-
schützte Allee mit dem Baumtypus Linde. 
Die Umsetzung der Planung führt zu einem Verlust an bestehenden Vegetationsstrukturen. 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich zurzeit 43 Bäume, wovon alle in den Privat-
besitz fallen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche befindet sich ein Baum, der Be-
standteil einer geschützten Allee ist. Geplant ist die Fällung aller Bestandsbäume. Der B -
Plan sieht die Pflanzung von insgesamt 28 Ersatzbäumen vor.

35 
 
 
Insgesamt sind für das Plangebiet die folgenden Gestaltungsmaßnahmen geplant und tra-
gen zu einer erhöhten Begrünung des Plangebietes bei: 
• Anlage von extensiven Dachbegrünungen, 
• Pflanzung von Einzelbäumen/Baumgruppen/Baumreihen im Plangebiet, 
• Pflanzung von Gehölzen (Hecken/Gebüsche/Ziersträucher), 
• Planung von Scherrasen mit Baumbestand, 
• Anlage von Gartenflächen, 
• Bodengebundene Fassadenbegrünung in Teilbereichen. 
Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dennoch 
weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das 
Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. Die geplanten gestalterischen 
Maßnahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insgesamt 
positiv zu bewerten. Im Vergleich zum Bestand wird der Anteil von Vegetationsflächen zu-
nehmen, da sich der Großteil der Planfläche zurzeit versiegelt darstellt.  
Unter dem Aspekt, dass der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet abnimmt, gleich-
zeitig aber auch strukturiertere Gehölzpflanzungen entstehen ist das Planvorhaben insge-
samt als positiv für das Schutzgut Pflanze zu bewerten. 
Baumschutzsatzung 
16 der im Bereich des Plangebietes vorkommenden Bäume werden durch die Baumschutz-
satzung der Stadt Köln geschützt und müssen im Eingriffsfall durch eine Ersatzpflanzung, 
welche die Satzung definiert, ersetzt werden. Die für 15 der satzungsgeschützten Bäume 
benötigten Ersatzpflanzungen von 28 Einzelbäumen sind, gemäß  den textlichen Festset-
zungen zum Bebauungsplan, innerhalb der Plangebietsfläche vorgesehen.  
Die betreffenden Baumstandorte, sowie die Bewertung der Einzelbäume, sind dem Baum-
bestandsplan zum Bebauungsplan zu entnehmen. 
8.2 Boden und Flächen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Boden 
Gemäß der Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW liegt im Plangebiet der Bodentyp 
Parabraunerde vor. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich ein kleines Teilstück mit 
Bodentyp Gley. Der Bodentyp Parabraunerde zeichnet sich durch eine sehr geringe Versi-
ckerungs- und Filtereignung aus, sodass sich Niederschlagswasser und Sickerwasser bei 
Starkregenereignissen aufstauen können und die Möglichkeit besteht, dass sich im Unter-
grund ein temporärer Stauwasserhorizont bis zur Geländeoberkante bildet. 
Für eine umfänglichere Auswertung der Bodenzusammensetzung im Plangebiet wurde 
durch das Büro ALTHOFF & LANG ein Bodengutachten bzw. eine umwelthygienische Erstbe-
wertung des Untergrundes erstellt. Die hierfür durchgeführten Kernbohrungen und Ramm-
kernsondierungen ergaben eine Zusammensetzung des Bodens aus einer aufliegenden 
Deckschicht mit Asphalt, Pflaster und Beton, sowie einer sich darunter befindlichen nassen

36 
 
 
Auffüllung mit Kies, Sand und Schluff (teils mit Fremdbestandteilen, wie Glas, Schlacken-
reste etc.). Die nächstliegende natürliche Schicht stellen Hochflutsedimente aus feuchtem 
Schluff und Sand dar, darunter folgen feuchter Kies und Sand aus einer älteren  Niederter-
rasse.  
Die Flurstücke 2/22 und 453, Flur 30 der Gemarkung Vingst stellen laut dem Kataster für 
Altlasten der Stadt Köln, aufgrund einer ehemaligen tiefgründigen Abgrabung an dieser 
Stelle, eine Altlastverdachtsfläche dar (AL 80405). Die Flurstücke 1080/02 und 2167 der 
Flur 30, Gemarkung Vingst stellen laut dem Kataster für Altlasten der Stadt Köln ebenfalls 
eine Altlastenverdachtsfläche (AL 804107) dar. Im Rahmen einer Bodenanalyse wurde da-
her eine Bewertung des Bodenzustands gemäß Bundes-Bodenschutz und Altlastenverord-
nung (BBodSchV) durchgeführt, um Erkenntnisse über mögliche Verunreinigungen des Bo-
dens zu erhalten. Überprüft wurden hierbei das Gefährdungspotenzial durch altlastenbe-
dingte Verunreinigungen sowie ein möglicher Verbleib von oberflächennahen Bodenschich-
ten als Auffüllungsmaterial im Baufeld. Die Bodenuntersuchung ergab final keine Gefahr für 
das Schutzgut Mensch und Schutzgut Wasser. Nach mündlicher Mittteilung gegenüber dem 
Bodengutachter befinden sich auf dem Gebiet jedoch mehrere Erdöltanks, deren Lage un-
genau sind. Ein Tank der Lackfabrik Becker konnte bereits saniert werden und stellt keine 
Gefahr mehr für die Schutzgüter Wasser und Mensch dar. 
Die weitere Untersuchung auf stoffliche Belastungen ergab keine Gefährdung im Bereich 
der Kinderspielflächen. Die Beprobung mit Bohrkernen ergab, dass sich das Grundwasser 
nicht in unmittelbarer Nähe zur Oberfläche befindet und es sich somit um kein anstehendes 
Grundwasser handelt. Somit liegt kein Hinweis, auch angesichts der Ergebnisse der Grund-
wassermessstelle (s. Kapitel 1.3), auf eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwasser-
körpers durch das Bauvorhaben vor. Derzeitige Auffüllungen im Bereich der geplanten Frei-
flächen im nicht unterkellerten Baufeld sollen entlang der westlichen, östlichen und nördli-
chen Grundstücksgrenze nicht bis in die wassergesättigte Zone reichen. Bei einer minima-
len Schichtunterkante der Auffüllungen von ca. 43,16 m ü. NHN und ei nem maximalen 
Grundwasserstand von 40,4 m ü. NHN beträgt der Grundwasserabstand immer noch ca. 3 
m, sodass ein Kontakt zwischen Grundwasser und Auffüllmaterial ausgeschlossen werden 
kann. Vorgeschlagen wird gemäß den Vorgaben des BBodSchV in den Grün- und Spielflä-
chen ein Bodenaustausch mit qualifiziertem Boden in einer Tiefe von mindestens -0,3 m u. 
GOK vorzunehmen. 
Bei einer Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierungs - und Baumaßnahmen (Bodenaus-
hub von bis zu 4,0 m)  gemäß BBodSchV sind Auswirkungen auf das Grundwasser durch 
geeignete Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. 
Fläche 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst (inklusive öffentli-
cher Verkehrsflächen) 5.654 m². Davon stellen sich aktuell 4.832 m² als versiegelt (Gewerbe 
innerhalb von Ortschaften), sowie 226 m² als teilversiegelt (Parkplätze mit Baumbepflan-
zung) dar.  
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich eine räumliche Veränderung bzw. 
Neuordnung der Flächennutzung.

37 
 
 
Das Vorhaben erweist sich vor dem Hintergrund des Vorrangs der Innenentwicklung und 
unter Berücksichtigung der derzeitigen Flächennutzung (Parkplatz, Gewerbetriebe) unter 
städtebaulichen Gesichtspunkten als zielführend. Der Versiegelungsgrad wird durch zusätz-
liche Begrünungsmaßnahmen (z. B. Pflanzflächen, Gärten) sowie die Ausstattung mit einer 
nachgeschalteten Versickerung bzw. versickerungsfähigen Materialien innerhalb der Plan-
gebietsfläche zukünftig voraussichtlich um 10 % verringert. 
Das Plangebiet wird auch im Hinblick auf andere Schutzgüter (insb. Wasser und Klima) so 
aufgewertet und entwickelt, dass insgesamt im Querschnitt aller zu betrachtenden Umwelt-
belange eine hochwertigere und effizientere Flächennutzung erzielt wird (Flächennutzungs-
qualität). Daher ist die Verwirklichung der Planung insgesamt auch im Hinblick auf das 
Schutzgut Fläche als positiv zu bewerten. 
8.3 Grundwasser, Oberflächenwasser und Versickerung 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Grundwasser/Starkregen/Hochwasser 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen 
und Heilquellengebiete. 
Die Informationen über die zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen basie-
ren auf den Daten des elektronischen wasserwirtschaftlichen Verbundsystems für die Was-
serwirtschaftsverwaltung in NRW des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr 
NRW (ELWAS). Zur Beurteilung wurde eine in der Umgebung des Bauvorhabens liegende 
gelegene Grundwassermessstelle (Messstellnummer: LGD-Nr.: 073789318; RGW Köln GR 
6) herangezogen. Der Grundwasserstand beläuft sich derzeit auf 38 -40 m (ü. NHN), die 
Geländeoberkante auf 47,93 m (ü. NHN). Der Flurabstand zwischen Geländekante und 
Grundwasserstand beträgt im Durchschnitt 9 m. Zurzeit ist eine Verringerung des Abstands 
auf 7 m feststellbar. Der Grundwasserkörper im Bereich des Plangebietes (27_25 „Niede-
rung des Rheins“) weist zudem einen schlechten ökologischen Zustand auf.  
Von einer direkten Beeinflussung des Grundwassers durch das Bauvorhaben ist bei ober-
flächennahen Bauarbeiten nicht auszugehen. Wegen des ausreichenden Abstandes zum 
Grundwasser ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser im Bereich des Plange-
bietes daher ausgeschlossen.  
Beim Umgang mit grundwassergefährdeten Stoffen während den Bauarbeiten ist auf einen 
möglichen Eintrag in den Grundwasserkörper und die Einhaltung entsprechender Vermei-
dungsmaßnahmen hinzuweisen.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, ist für Teil-
bereiche des Plangebiets, so auch für das Baufeld, eine mäßige Gefährdung ausgewiesen. 
Die Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln zeigt für ein mittleres 
und seltenes Ereignis keine Auswirkungen, bei einem extremen Ereignis sind jedoch Teile 
der Vorhabenfläche betroffen. Dort sind Wassertiefen von ca. 0,5 m über dem Gelände zu 
erwarten.

38 
 
 
Für das vorliegende Plangebiet wurde auch ein entsprechender Überflutungsnachweis ge-
führt. Grundsätzlich erfolgt dieser Nachweis als Differenzberechnung über einen Volumen-
nachweis zwischen vorhandenem Rückstauvolumen und anfallendem Niederschlagswas-
ser für ein Bemessungsregenereignis. Das erforderliche Rückstauvolumen wurde bei der 
Bemessung der geplanten Rigolen, im Osten und Westen, berücksichtigt. 
Im Rahmen des Gutachtens wurden auch die entsprechenden Risikobereiche benannt und 
entsprechende Empfehlungen zur Überflutungsvorsorge formuliert. 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet und dem näheren Umfeld nicht vorhanden. 
Versickerung 
Nach Vorgabe der Stadt Köln und gemäß den Anforderungen des §44 Abs. 1 Landeswas-
sergesetz, erfolgt die Niederschlagswasserbeseitigung über eine Versickerung. Gemäß 
dem Gutachten für die Entwässerungskonzeption sind versickerungsfähige kiesige Sande 
und sandige Kiese oberflächennah vorhanden, die eine Versickerung im Baubereich, sowie 
den Freiflächen des Grundstücks ermöglichen. 
Für die Versickerung des auf den Dachflächen und in den Freianlagen anfallenden gefass-
ten Niederschlagswassers ist die Errichtung von zwei Versickerungsrigolen als Hohlkam-
merrigolen vorgesehen. Diese befinden sich im Osten und Westen des Plangebietes. Das 
Wasser wird jeweils über getrennte Kanalnetze zugeführt.  
8.4 Luft und Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Luft 
Das Plangebiet stellt sich in seiner bisherigen Nutzung als Wohnbaufläche dar und weist 
eine innerstädtische Lage auf. Auf der Planfläche selbst befinden sich mehrere Einzelge-
hölze von Hausgärten im Nordosten, sowie eine der Adalbertstraße folgende Alleebe pflan-
zung weiter östlich. Diese Gehölzflächen sind kleinflächig und gering in ihrer Anzahl, sodass 
das Plangebiet nur eine untergeordnete Rolle in Bezug auf die Luftreinhaltung einnimmt. 
Von weitaus größerer Bedeutung ist jedoch die angrenzende ca. 0,6 ha große Fläche im 
Westen, die eine zusammenhängende Gehölzfläche mit mittelwertigen Baumarten darstellt 
und als lokale Fläche für die Schadstoffaufnahme fungiert. Weitere solcher großflächigen 
zusammenhängenden Gehölzbereiche befinden sich westlich in ca. 200 m Entfernung. Die 
unmittelbare Umgebung des Plangebietes ist überwiegend von Wohnbau- und Kleingarten-
anlagen im Südwesten geprägt, wodurch keine nennenswerten Schadstoffemittenten vor-
handen sind, die einen signifikanten Einfluss auf die lokale Luftqualit ät haben könnten. Als 
potenzielle Belastungsquellen für die Luftqualität sind jedoch ein ca. 1 km entfernter Gewer-
bebereich im Osten, sowie die in westlicher Richtung verlaufende Autobahn A 3, zu nennen. 
Der Luftreinhalteplan für Köln, sagt dazu aus, dass der relevante Grenzwert für Stickstoff 
von 40 μg/m³ mittlerweile im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird, diesbezüglich keine 
maßgebliche bzw. gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Luftqualität bes tehen

39 
 
 
würde. Dennoch ist eine mögliche Feinstaubbelastung nicht auszuschließen, hierfür liegen 
für den relevanten Bereich jedoch keine amtlichen Messdaten vor. 
Aufgrund der innerstädtischen Lage im dicht besiedelten Siedlungsraum sowie der umlie-
genden relevanten Verkehrsachsen (v.a. BAB A 3) ist zusammenfassend grundsätzlich von 
einer Vorbelastung des Plangebietes mit Luftschadstoffen und Feinstaub auszugehen. Die 
maßgeblichen Grenzwerte werden jedoch voraussichtlich nicht überschritten, da im Plange-
biet und seiner näheren Umgebung Grünstrukturen vorhanden sind, die einer Verbesserung 
der Luftqualität dienen. Grundsätzlich ist von keiner erheblichen Beeinträchti gung der Luft-
qualität im Plangebiet auszugehen. 
Da durch die geplante Wohnnutzung keine relevanten Luftschadstoffemissionen zu erwar-
ten sind und auch der künftig hierdurch induzierte Mehrverkehr im Plangebiet und seinem 
Umfeld keine lufthygienisch relevante Größenordnung übersteigt, ist durch die Umsetz ung 
der Planung nicht von einer Verschlechterung der Lufthygiene im Plangebiet und dessen 
näherem Umfeld auszugehen. 
Klima 
Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die 
Winter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt 
hier bei c a. 800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,2 °C 
(LANUV -  
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2024)). 
Gemäß der der synthetischen Klimafunktionskarte für die Stadt Köln, befindet sich das Plan-
gebiet im Klimatoptyp „Stadtklima II“ mit einer wesentlichen Störung des Klimahaushaltes, 
städtischen Wärmeinseln, sowie Schadstoffbelastungen. Durch das Planvorhaben ist keine 
wesentliche Veränderung des lokalen Stadtklimas zu erwarten, auch da sich ein Großteil 
des Plangebietes ohnehin bereits als versiegelt darstellt, und es darüber hinaus keine grö-
ßeren klimarelevanten Frei - oder Gewässerflächen in der nahen Umgebu ng gibt. Die 
nächstgrößere Freifläche mit höherer Relevanz für das Klima befindet sich erst wieder in 
ca. 450 m nordöstlicher Entfernung des Plangebietes. 
Mit der Umsetzung des Planvorhabens gehen keine maßgeblichen Veränderungen der kli-
matischen Situation im Plangebiet einher. Während künftig zwar grundsätzlich eine höhere 
Bebauung der Plangebietsfläche geplant ist und einige der vorhandenen Gehölze in An-
spruch genommen werden, nimmt im Gegenzug der Grad der Flächenversieg elung leicht 
ab. Im Zuge des Klimawandels wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet jedoch vo-
raussichtlich verstärken. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wird die Durchgrünung 
des Plangebietes mithilfe der in Kapitel 1.1 (Abschnitt Pflanzen) genannt en Maßnahmen 
verbessert. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Verdunstungsleistung von Boden und Pflan-
zen im Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf das lokale Kleinklima und lokale Küh-
lungseffekte auswirkt und damit zur Minderung der klimatischen Belastung durch die Nach-
verdichtung im Plangebiet beiträgt.  
Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung des Plangebietes sowie der klima-
relevanten Maßnahmen im Rahmen der Planung, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut

40 
 
 
Klima als gering anzusehen. Eine maßgebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich 
aus der Planrealisierung voraussichtlich nicht. 
8.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so-
wie die Bevölkerung 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
Lärm 
Verkehrslärm 
Für die Ermittlung der Schallbelastung durch Verkehrs-, Gewerbe- und Fluglärm, wurde ein 
schalltechnisches Gutachten durch das Büro HEINRICHS-BAUPHYIK erstellt.  
Die Untersuchung zeigt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für 
ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, im gesamten 
Plangebiet (61 dB(A) tagsüber, 58 dB(A) nachts) überschritten  werden. Ursache hierfür ist 
die erhebliche Vorbelastung auf der Olpener Straße nördlich des Plangebietes. Die Grenze 
zur Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) wird innerhalb des Plan-
gebietes nicht erreicht.  
Das Bauvorhaben sorgt allgemein für eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Umfeld 
des Plangebietes. Die zusätzliche Erhöhung liegt an den untersuchten Immissionspunkten 
bei maximal 0,6 dB(A) tagsüber. Diese ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar und 
somit vernachlässigbar.  
Auf Grundlage der ermittelten hohen Verkehrslärmimmissionen ergeben sich Anforderun-
gen an die Schalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109-1.  
Fluglärm 
Die Daten für den Fluglärmpegel wurden gemäß dem schalltechnischen Gutachten in An-
lehnung an die erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm (1. FlugLSV) ermittelt und nehmen tags und nachts jeweils Werte von ≤ 55 dB(A) ein.  
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden allein durch den Fluglärm tagsüber weit aus-
geschöpft sowie nachts um 10 dB(A) überschritten, sodass der Fluglärm die größte 
Lärmemissionsquelle im gesamten Plangebiet darstellt. 
Gewerbelärm 
Die Lärmbelastung durch Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet ergibt sich gemäß dem 
schalltechnischen Gutachten hauptsächlich durch: 
- Die Gewerbebetriebe Roller-Ranch und ABEX-Gebäudetechnik an der Olpener Str. 
und 
- die geplante Haustechnik der neuen Wohnbebauung. 
Da ein genauer Schall -Emissionswert für die beiden vorhandenen Betriebe nicht vorliegt, 
wird ein maximaler flächenbezogener Schallleistungspegel von Lw ‘‘ = 60 dB(A)/m² für den 
Tageszeitraum angenommen, welcher sich an den nördlich und östlich gelegenen Wohnge-
bäuden orientiert, an denen rechtlich die Vorgaben der TA -Lärm eingehalten werden müs-
sen. Da nachts grundsätzlich nach den Vorgaben der TA -Lärm geringere Lärmemissionen

41 
 
 
zu erwarten sind, wird der angenommene Wert für die Nachtzeit um 15 dB(A) reduziert. Die 
Grenzwerte der TA -Lärm für ein allgemeines Wohngebiet werden dadurch erfüllt und an 
jeder Stelle der geplanten Wohnbebauung eingehalten.  
Künftig wird die Lärmbelastung im Plangebiet jedoch zusätzlich durch die Wärmepumpen 
auf den Dächern der geplanten Gebäude (3 Stück pro Gebäude, in durchgängigem Betrieb) 
erhöht. Hierbei wird ein Schallleistungspegel von ≤ 63 dB(A) angenommen. Die Richtwerte 
der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet werden somit erfüllt. 
Die künftige Lärmbelastung durch die Nutzung der geplanten Tiefgarage durch die Bewoh-
ner*innen ergeben gemäß dem Gutachten einen nur geringfügigen Einfluss auf die gesamte 
Lärmentwicklung. An den Immissionsorten im Plangebiet und dessen Umgebung konnten 
in der Nähe der Zufahrt Beurteilungspegel von bis zu 49 dB(A) tags und bis zu 40 dB(A) 
nachts ermittelt werden, sodass die Richtwerte der TA-Lärm auch hier eingehalten sind.  
Lärm durch Sportanlagen 
Südlich und südwestlich des Plangebiets befinden sich Sportanlagen, darunter Fußball- und 
Tennisplätze sowie zwei Sporthallen einer Gesamtschule, die auch für den Vereinssport 
genutzt werden. Diese Anlagen müssen die Vorgaben der 18. BImSchV einhalten, wel che 
für den Tag eine Lärmemissionsgrenze von 55 dB(A) und für den Abendzeitraum von 50 
dB(A) festlegt. Die Grenzwerte dienen dem Schutz der schutzwürdigen Wohnnutzungen in 
der unmittelbaren Umgebung. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, 
dass die genannten Grenzwerte im Bereich des Plangebietes bzw. der geplanten Bebauung 
eingehalten werden, sodass keine Einschränkungen für die Nutzung vorliegen. 
Zusammengefasst ist somit hinsichtlich des Gewerbelärms durch die ansässigen Gewerbe-
betriebe, dem Lärm aus angrenzenden Sportanlagen, sowie durch die geplanten Wärme-
pumpen und die vorgesehene Tiefgaragennutzung von keiner kritischen Lärmbelastung für 
das Plangebiet auszugehen. Die Richtwerte der TA-Lärm bzw. 18. BlmSchV werden einge-
halten und sind somit mit der geplanten Wohnbebauung verträglich. Maßgeblich für die Lär-
mimmissionen im Plangebiet erscheint der Verkehrslärm und speziell der Fluglärm. Auf 
Grundlage der Verkehrslärmimmissionen ergeben sich daher Anforderungen an die Schall-
dämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109-1. Es wird der Lärmpegelbereich IV für das 
gesamte Plangebiet festgesetzt. Weiterhin ist im gesamten Plangebiet für alle Schlafräume 
(Schlafzimmer/Kinderzimmer) eine schallgedämpfte Lüftungsanlage vorzusehen, da an al-
len Fassaden Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum vorliegen. 
 
Altlasten 
Die Flurstücke 2/22 und 453, Flur 30 der Gemarkung Vingst stellen, aufgrund einer ehema-
ligen tiefgründigen Abgrabung in diesem Bereich, laut dem Kataster für Altlasten der Stadt 
Köln eine Altlastverdachtsfläche (AL 80405) dar. Die Flurstücke 1080/02 und 2167 der Flur 
30, Gemarkung Vingst stellen laut dem Kataster für Altlasten der Stadt Köln ebenfalls eine 
Altlastenverdachtsfläche (AL 804107) dar. Eine Bodenuntersuchung an dieser Stelle ergab 
jedoch keine relevante Gefährdung für die Schutzgüter Mensch (bzw. menschliche Gesund-
heit), Boden und Wasser. Ein Öltank der Lackfabrik Becker konnte saniert werden und stellt 
keine Gefahr für die betreffenden Schutzgüter mehr dar.

42 
 
 
8.6 Kultur- und Sachgüter 
Unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend, sowie in dessen nahem Umfeld befin-
den sich laut Denkmalliste der Stadt Köln mehrere Baudenkmäler. 
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln 
Denkmal-
listen- 
Nr. 
Straße Haus-
Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des 
Denkmals Lage 
DE_053150
00_A_5513 
Olpener 
Straße  228 Höhenberg Wohnhaus 21. Februar 1990 
Unmittelbar nördlich an-
grenzend an das Plange-
biet 
DE_053150
00_A_5491 
Olpener 
Straße  240 Höhenberg Wohnhaus 31. Januar 1990 Nördlich, in ca. 25 m Ab-
stand 
DE_053150
00_A_5528 
Olpener 
Straße  232 Höhenberg Wohn- u. Ge-
schäfts-haus 12. März 1990 Nördlich, in ca. 15 m Ab-
stand 
DE_053150
00_A_5548 
Olpener 
Straße 230 Höhenberg Wohnhaus 17. April 1990 Nördlich, in ca. 20 m Ab-
stand 
DE_053150
00_A_5513 
Olpener 
Straße 228 Höhenberg Wohnhaus 21. Februar 1990 
 
Nördlich, in ca. 30 m Ab-
stand 
DE_053150
00_A_5490 
Olpener 
Straße 226 Höhenberg Wohnhaus 31. Januar 1990 Nördlich, in ca. 20 m Ab-
stand 
DE_053150
00_A_2991 
Olpener 
Straße 222 Höhenberg Wohn- u. Ge-
schäfts-haus 11. Juni 1985 Nördlich, in ca. 40 m Ab-
stand 
(Quelle: https://www.stadt-koeln.de/artikel/73003/index.html) 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind weder Bodendenkmäler noch Baudenkmäler im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans vorhanden, sodass mögliche Auswirkungen auszu-
schließen sind. Gegenüber der derzeitigen planungsrechtlichen Situation werden zudem 
keine schützenswerten historischen Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteile oder his-
torische Stadt- und Ortsbilder und Denkmalensembles im direkten Bereich der Vorhaben-
fläche und ihrem engeren Umfeld zusätzlich betroffen. Im Umfeld zum Plangebiet befinden 
sich zwar denkmalgeschützte Häuser (s. Tab 1), doch ist aufgrund dessen relativer Höhe 
zu den geplanten Gebäuden (15 -20 m zu ca. 18 m inkl. Staffelgeschoss), im Kontext der 
Planung von keiner Überprägung des Ortsbilds samt Denkmalensembles oder einer sonsti-
gen Beeinträchtigung auszugehen.  
Ein Auftreten von Bodendenkmälern bzw. archäologischen Funden kann nicht vollständig 
ausgeschlossen werden. Konkrete Hinweise auf ein Vorkommen liegen jedoch bisher nicht 
vor. Zudem sind die vorgenannten Institutionen bei Auftreten entsprechender Funde im 
Zuge der Baumaßnahmen unmittelbar in Kenntnis zu setzen.  
Da über Kultur - und sonstige Sachgüter im Bereich des Planvorhabens darüber hinaus 
keine Erkenntnisse vorliegen, hat das Plangebiet diesbezüglich eine geringe Bedeutung. 
Insgesamt ist somit mit keiner erheblichen Beeinträchtigung für das Schutzgut »Kultur- und 
sonstige Sachgüter« zu rechnen. 
8.7 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Ab-
wässern 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB)

43 
 
 
Licht 
Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Bereich Kölns und ist daher – auch im direkten 
Umfeld – maßgeblich von anthropogenen Nutzungen geprägt.  Beleuchtete Wege und Flä-
chen finden sich in großen Bereichen im Umfeld des Plangebietes. Mit dem geplanten 
Wohnkomplex geht ebenfalls eine Erhöhung der Lichtemissionen (Wegleuchten, Gebäude-
beleuchtung etc.) einher. 
Geplant ist zudem eine Gemeinschaftstiefgarage, die ebenfalls zur Erhöhung von Lichte-
missionen (Wechsellicht beim Verlassen eines Kraftfahrzeuges aus der Tiefgarage) bei-
trägt. Die Zufahrt zur Garage befindet sich an der Überleitung zwischen Adalbertstraße und 
Wohnkomplex und ist somit nach Westen ausgerichtet. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs 
bei der Ausfahrt aus der Gemeinschaftstiefgarage ist insgesamt jedoch eher als gering ein-
zustufen. Maßnahmen zum Schutz bewohnter Räume, wie außenliegende Rollläden o der 
vergleichbare Einrichtungen, sind dadurch nicht erforderlich.  
Entwässerung 
Für die Abwasserbeseitigung im Plangebiet wurde durch das Büro HELMERT & 
BONGARTZ GMBH ein Entwässerungs - und Überflutungsschutzkonzept erstellt, das sich 
an den Anforderungen der DIN 1986-100 orientiert. Im Rahmen des Planvorhabens ist dem-
nach eine Anbindung an die öffentliche Kanalisation vorgesehen. 
Für anfallendes Niederschlagswasser auf den Freiflächen ist die Versickerung in den Boden 
vorgesehen, der gemäß dem Bodengutachten versickerungsfähige Sande und Kiese auf-
weist. Zusätzlich sollen Rigolen eingesetzt werden.  
8.8 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) 
 
Die Planung fällt unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. 
Demnach ist der Standard eines KfW -Effizienzhauses 40 EE oder besser einzuhalten und 
ggf. Ersatzmaßnahmen, sowie Photovoltaik einzusetzen. Das Planungskonzept zum Wohn-
komplex an der Adalbertstraße sieht in diesem Kontext den Einsatz erneuerbarer Energien 
durch Photovoltaikanlagen vor. Durch den Einsatz der Photovoltaikanlagen kommt es zu 
einer Minderung der CO2-Emission gegenüber einer konventionellen Stromerzeugung. Ins-
gesamt wird der Standard eines KfW--Effizienzhauses 40 EE berücksichtigt. 
Der Energiebedarf der neuen Häuser wird zudem durch die Festsetzung von (mindestens 
extensiver) Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohngebäude sowie durch die An-
lage von Fassadenbegrünungen reduziert. Dach - und Fassadenbegrünung wirkt wärme-
dämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. 
8.9 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB)

44 
 
 
Besonnung 
Die Abstandsflächen der Plangebäude 3 und 4 überscheiden sich. Um zu gewährleisten, 
dass trotzdem gesunde Wohn- und Arbietsverhältnisse gelten, wurde für diesen Teilbereich 
ein Gutachten durch das  Büro HEINRICHS-BAUPHYSIK zur Besonnungsdauer erstellt . Dem 
Gutachten wurde als normative Grundlage die DIN EN 17037, sowie ergänzend die DIN 
5034 (2011) herangezogen. Gemäß den Richtwerten der DIN EN 17037 sollte ein Raum in 
einem Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem 21. März für mindestens 1,5 Stunden 
direkte Sonneneinstrahlung erhalten. Ergänzend hierzu führt die DIN 5034 auf, dass zur 
Tag- und Nachtgleiche (21. März) eine Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden er-
reicht werden sollte, während in den Wintermonaten eine Mind estbesonnungsdauer von 1 
Stunde erforderlich ist. 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich gesunde Arbeits - und Wohn-
verhältnisse in den untersuchten Wohnungen der Gebäudeteile 3 und 4  vorliegen. Für die 
Tageslichtversorgung wird in den Wohnungen der unteren Geschosse jedoch nur in einigen 
Fällen die mittlere bis hohe Empfehlungsstufe nach der DIN EN 17037 erfüllt. Dies betrifft 
insbesondere mehrere Wohneinheiten in Haus 3, bei denen die Anforderungen an die mitt-
lere Empfehlungsstufe der Lichtversorgung nicht vollständig eingehalten werden kö nnen. 
Eine Besonnungsdauer von mindestens 2 h in Anlehnung an die DIN 5034 (2011) in min-
destens einem Wohnraum einer Wohnung wird jedoch erfüllt. 
Des Weiteren hat die Stadt Köln am 22. Oktober 2022 ein Positionspapier zum Umgang mit 
der Lichtversorgung in Wohneinheiten veröffentlicht, welches festlegt, dass kein städtebau-
licher Missstand vorliegt, solange zur Tag - und Nachtgleiche eine direkte Beson nung von 
mindestens 2 Stunden sichergestellt ist. Diese Anforderung wird somit erfüllt. 
8.10 Eingriffsregelung 
 
Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des Vermeidungsgebotes gemäß § 15 
BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs vorrangig zu verpflichten, vermeidbare Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigun-
gen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen 
oder auf andere Weise zu kompensieren. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind Maß-
nahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beein-
trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a (3) BauGB). 
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Abs . 2 Nr. 4 BauGB jedoch 
nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im be-
schleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs . 3 Satz 6 BauGB als vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. 
In der folgenden Gegenüberstellung von Ist- und Zielzustand der Biotoptypen im Plangebiet, 
soll daher lediglich überschlägig dargelegt werden, dass im Rahmen des vorliegenden Plan-
vorhabens grundlegend von einer Verbesserung des Naturhaushalts und seiner Funktionen 
im Plangebiet ausgegangen werden kann.

45 
 
 
Überschlägige Gegenüberstellung von Lebensraumtypen 
Bestandsbiotope in m² geplante Biotope in m² 
Rasenfläche ohne Baumbestand 
(PA122) 
66 Extensive Dachbegrünung auf ver-
siegelten Flächen (Wohnhäuser) 
1.197 
Rasenfläche mit Baumbestand 
(PA121) und Ziergarten mit Gehölz-
bestand (GA 211) 
468 Rasenfläche mit Baumbestand 
(PA121) und Ziergarten mit Gehölz-
bestand (GA 222) 
1.011 
Gehölzbiotope - Gebüsch überwie-
gend standorttypisch (GH 51) 64 
Gehölzbiotope - Gebüsch und Hecke 
überwiegend standorttypisch (GH 
412) 
231 
Gehölzbiotope - Baumgruppen, Ein-
zelbäume, Baumreihen (GH 742) und 
Ziersträucher (PA 15) standortfremd 
sowie  
Kleingärten (SB 151) 
841 
Teilversiegelte und versiegelte Flä-
chen – Gewerbeflächen (SB 211) 
und teilversiegelte Parkplätze (VF 
2231) 
5.058 Teilversiegelte und versiegelte Flä-
chen – Wohnhäuser (SB 14) sowie 
versiegelte (VF 211) und teilversie-
gelte (EPDM) Fahrwege 
3.573 
Summe 5.656 Summe 5.656 
Grünanteil 598 Grünanteil (ohne Dachgrün) 3.280 (2.083) 
 
Die rein überschlägige Ermittlung des Grünanteils im Plangebiet zeigt bereits, dass, selbst 
ohne Hinzurechnung der extensiven Dachbegrünung auf den künftigen Dächern, der Grün-
anteil im Ausgangszustand deutlich geringer (ca. 1. 500 m² weniger Grünfläche) ist als im 
Planzustand. Etwaig entfallende geschützte Baumstandorte, werden gemäß Baumschutz-
satzung zudem in vergleichbar wertigem Umfang (bis zu 3 Bäume pro gefällten Baum) er-
setzt. Zusammenfassend kann also davon ausgegangen werden, dass – im Sinne einer 
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung – der Eingriff in bestehende Biotope durch die künftig 
umfangreiche Neuanlage von Grünflächen im Plangebiet vollständig ausgeglichen werden 
kann. Besonders unter Berücksichtigung der extensiven Dachbegrünung auf den Dachflä-
chen, fällt der statuierte Eingriff gegenüber den geplanten Grünflächen deutlich geringer 
aus. 
Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die geplanten grünordnerischen Maßnahmen 
multifunktional wirken und insgesamt auch zur landschaftsgerechten und funktionalen Auf-
wertung der übrigen Faktoren von Natur und Landschaft in dem gebotenen Maße beitragen 
können.

46 
 
 
9 Hinweise 
 
Die Hinweise dienen den zukünftigen Bauherren und sollen sicherstellen, dass die während 
des Bebauungsplans vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bauherren bekannt 
sind. 
 
Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bauge-
setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft. 
 
Rechtsgrundlagen 
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt. 
 
Lärmimmissionen 
Auf die Vorbelastung durch Straßen-, Schienen-, Flug -, Sport- und Gewerbelärm wird hin-
gewiesen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet. 
 
Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information darge-
stellt. 
 
Kampfmittelbeseitigung 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) einzuschalten. 
 
Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Kölner Büro für Faunistik) erstellt. Auf dieser 
Grundlage wurden Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen definiert. Darüber hinaus 
wurde eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF -Maßnahmen) für die Zwergfleder-
maus formuliert sowie Hinweise zur Beleuchtung und zum Vogelschlag. Die Sicherung die-
ser Maßnahmen erfolgt über den Durchführungsvertrag. 
  
Baumschutzsatzung 
Die gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August 
2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des 
Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten, soweit d iese Bäume nicht bereits im Be-
bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berück-
sichtigt wurden.

47 
 
 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 
vom 4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen 
der Stadt Köln formuliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug 
genommen. 
 
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka-
taster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 
2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafen Köln/Bonn gemäß § 18a 
LuftVG. 
 
Denkmal- und Bodenschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Wer-
den bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch -Germanische Museum/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
 
Für die Herrichtung der erforderlichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustausch der 
Anfüllungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens zu berücksichtigen. 
 
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.  
 
Starkregen 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen -Gefahrenkarte“ 
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaß-
nahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben 
Köln abzustimmen. 
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im 
Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen. 
 
Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der 
wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschal-
ten.

48 
 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Seg-
ment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
 
Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertrag-
liche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen 
(Durchführungsvertrag). 
 
10 Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird 
ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem 
sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, dass im Vorhaben- und 
Erschließungsplan (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen inner-
halb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu 
tragen. Weitere Regelungen wie zum Beispiel zum öffentlich geförderten Wohnungsbau sol-
len ebenfalls im Durchführungsvertrag getroffen werden. 
 
 
11 Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets in ha 5.650 m² 
BGF über alle Baufelder in m² 10.105 m² 
− BGF Wohnen in m² 10.105 m² 
(9.232 m² nur Vollgeschosse) 
− BGF Großtagespflege in m² (optional) ca. 100 m² 
Anzahl der geplanten WE 111 
davon öffentlich gefördert ca. 3.527 m² (mind. 30 %) 
öffentliche Spielplatzfläche in m² / m² 
Öffentliche Verkehrsfläche in m² ca. 590 m²

49 
 
 
12 Referenzliste 
 
- ALTHOFF & LANG GMBH (2025): Gutachten zur umwelthygienischen Erstbewertung des Un-
tergrundes gemäß BBodSchV für das ehemalige Gelände der Lackfabrik Becker & Co. KG. 
- ALTHOFF & LANG GMBH (2025): Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit des Untergrun-
des. 
- BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Topographisches Informationsmanagement (TIM-Online) der Ab-
teilung Geobasis NRW. Abrufbar unter: www.tim-online.nrw.de (Abrufdatum 13.11.2024) 
- BÜRO FÜR STADT- UND VERKEHRSPLANUNG DR.-ING. REINHOLD BAIER GMBH (BSV) (2026): 
Verkehrsuntersuchung zum Wohnbauvorhaben Adalbertstraße in Köln-Höhenberg. 
- BÜRO FÜR STADT- UND VERKEHRSPLANUNG DR.-ING. REINHOLD BAIER GMBH (BSV) (2026): Mo-
bilitätskonzept zum Wohnbauvorhaben Adalbertstraße in Köln-Höhenberg. 
- HEINRICHS-BAUPHYIK (2026): Bauphysikalische Bearbeitung. Stellungnahme zur Beson-
nungsdauer. 
- HEINRICHS-BAUPHYIK (2024): Bauphysikalische Bearbeitung. Testtat-Klimaschutzleitlinien.  
- HEINRICHS-BAUPHYIK (2026): Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan -Entwurf 
Nummer 72453/03. 
- HELMERT & BONGARTZ GMBH (2026): Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 
72453/03. Entwässerungs- und Überflutungsschutzkonzept. 
- KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2024): Wohnbebauung Adalbertstraße 11-15 in Köln-Höhen-
berg. Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II. 
- LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHENSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LA-
NUV 2022): Landschaftsinformationssammlung (LINFOS), (Abrufdatum 13.11.2024). 
- MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW 
(MKULNV 2022): Das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem „ELWAS-WEB“, 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf. 
- LILL + SPARLA LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2024): Baumbestandsplan. 
- LILL + SPARLA LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2026): Biotoptypen Bestand  und Planung, Flä-
chenermittlung. 
- LILL + SPARLA LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2026): Freianlagenplanung. 
- STADT KÖLN (2024): Altlastkataster, Auskunft zu Altlasten. Auskunft zur Altlastsituation an 
der Adalbertstraße über das Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Stand: 2024. 
- STADT KÖLN (1997): Synthetische Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. 
Dr. Kuttler et. al. Universität Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. Online verfüg-
bar unter: https://www.stadt -koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/klima/klimatope-und-die-
koelner-klimafunktionskarte?kontrast=schwarz#. 
- STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE (STEB) AÖR (O. J.): Starkregengefahrenkarten.

50 
 
 
Der Bebauungsplanentwurf Nummer 724553/03 wird gemäß §  3 Absatz  2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung veröffentlicht. 
 
 
Köln, den 
 
 
Beigeordneter

Anlage 1 Geltungsbereich

487 Zeichen

StraßeFrankfurter StraßeHöhenbergerSchleuterstraßeOlpener Straße
Lustheider StraßeAdalber-               straße
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes 72453/03 Adalbertstraßein Köln - Höhenberg
Maßstab  1 : 2 500

Mitteilung Ausschuss

6349 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 15.06.2026 
 1513/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 18.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 72453/03 Arbeitstitel: Adalbertstraße in Köln-Höhenberg 
Anlass und Ziel der Planung 
Die Projekton Immobilien GmbH hat am 15.07.2021 die Einleitung des Verfahrens ge-
mäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
(VBP) für eine Fläche (ca. 0,57 Hektar) im Stadtteil Köln-Höhenberg beantragt.  
Zwischenzeitlich hat die Vivawest Wohnen GmbH das Grundstück erworben und ist als 
neue Vorhabenträgerin eingetreten.  
Ziel der Planung ist es, auf den Grundstücken östlich der Adalbertstraße 11-15 in Köln-
Höhenberg, Wohnbebauung in einem bislang gewerblich genutzten Blockinnenbereich 
(Nachverdichtung) zu entwickeln. Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist es, die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Wohnquartiers unter 
Berücksichtigung der umliegenden Nutzungen zu schaffen. Die Vorhab enträgerin be-
absichtigt, eine vier- bis sechsgeschossige (inklusive Staffelgeschosse) Mehrfamilien-
hausbebauung mit insgesamt 4 Häusern (ca. 110 Wohneinheiten), davon 30 % als öf-
fentlich geförderter Wohnungsbau, zu entwickeln.  
Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin mit der Stadt Köln am 
25.03.2025 eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung eines vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes geschlossen. 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.01.2022 den Beschluss 
zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Adalbertstraße in 
Köln-Höhenberg“ im beschleunigten Verfahren gefasst. Die öffentliche Bekanntma-
chung des Einleitungsbeschlusses sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlich-
keit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
erfolgten am 27.04.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln.

2 
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt, 
da die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplanentwurf dient den Maßnahmen 
der Innenentwicklung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), bein-
haltet eine Grundfläche kleiner als 20.000 m² und begründet nicht die Zulässigkeit von 
Vorhaben, die der P flicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht 
unterliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Pla-
nung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un-
fällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. 
Weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren 
ist die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Wohnungsbestandes der Stadt 
Köln zu decken. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbe-
richt nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erkläru ng gemäß § 10 Abs. 4 
BauGB wird abgesehen. 
 
In der Zeit vom 09.08.2021 bis 20.09.2021 wurde die Beteiligung der Dienststellen so-
wie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchge-
führt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich keit (nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB) 
wurde in der Zeit vom 05.05.2022 bis zum 19.05.2022 durchgeführt. In diesem Zeitraum 
konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesent-
lichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanu ngsamt informieren und sich zur 
Planung äußern. Das Planungskonzept wurde parallel zur Beteiligungsfrist öffentlich 
ausgehangen. Es ist insgesamt eine Stellungnahme beim Stadtplanungsamt eingegan-
gen. Die Anregungen wurden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. 
 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln ist für ein Vorhaben, welches 
den maßgeblichen Schwellenwert von 6.750 m² Geschossfläche Wohnen erreicht bzw. 
mehr als 75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Dies 
wurde durch die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung im Jahr 2023 mit insgesamt 
fünf teilnehmenden Büros erfüllt. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Entwurf des 
Büros a + m Architekten aus Köln, durch die Preisrichter*innen als Vorzugsvariante 
prämiert. 
 
Nach Beendigung des Qualifizierungsverfahren wurde die städtebauliche Konzeption 
auf Grundlage der Überarbeitungsempfehlungen der Jury weiterentwickelt. Der fortge-
führte Siegerentwurf ist die Grundlage für das vorliegende vorhabenbezogene Bebau-
ungsplanverfahren. 
Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes und 
zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 28.09.2023 
durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst. 
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 27.03.2025 bis zum 
02.05.2025 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbe-
reichen Kindertagesstättenbedarfsplanung, immissionsschutzrechtliche Berücksichti-
gung von Sportlärm, Artenschutz, Umgang mit der Versieglung sowie den geplanten

3 
 
Begrünungsmaßnahmen, Wohnraumförderbestimmungen, Anwendung des Kooperati-
ven Baulandmodells, Entwässerung beziehungsweise Starkregenvorsorge und der 
Lage der geförderten Wohnungen vorgebracht. Der Bebauungsplanentwurf berücksich-
tigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte.  
Am 30.01.2025 hat die Vorhabenträgerin die Anwendungszustimmung des Kooperati-
ven Baulandmodells Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 unter-
zeichnet. Ebenso am 30.01.2025 die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleit-
linien Köln. 
 
Die Veröffentlichung der Planunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanent-
wurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll vom 02.07.2026 bis zum 03.08.2026 erfolgen. 
 
Gez. Haack 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 
Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf) 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen 
Anlage 5 Begründung zur Veröffentlichung

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

22694 Zeichen

A N L A G E  4  
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nummer 72453/03 
Arbeitstitel: Adalbertstraße in Köln-Höhenberg 
 
I. Textliche Festsetzungen  
1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen  
 
Gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB 
festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, 
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2. Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des als „Wohnen“ festgesetzten Bereiches die 
folgenden Nutzungen zulässig: 
- Wohngebäude,  
- Anlagen für soziale Zwecke, in den mit A gekennzeichneten Bereichen im Erdgeschoss. 
3. Soziale Wohnraumförderung 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans mindestens 30 % der Geschossfläche  für Wohnen nach § 20 Abs. 3 S. 1 
BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnte. 
4. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 
4.1 Höhe bauliche Anlagen 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in Meter 
über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe eines Gebäudes ist die 
Oberkante der Attika für Gebäude mit einem obersten Vollgeschoss oder einem obersten 
Nicht-Vollgeschoss. 
b) Gemäß § 18 Abs . 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, 
wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage. 
4.2 Überschreitungen der Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete 
Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicherungen, Antennen, Kamine, Brandwände, 
Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen oder sonstige technischen Einrichtungen,  Oberlichter, 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik – auf bzw. an den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden.  Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 
2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % 
nicht übersteigen. Bei den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Gebäudeh öhe (GH) 
von 67,0 bzw. 67,5, darf der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche insgesamt 
40 % nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung  von Solarenergie 
und/oder Photovoltaik. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen 
sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. 
4.3 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche

2 
 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich die zulässige 
Grundflächenzahl durch die Grundfläche  von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ 
von 0,8 überschritten werden. 
5. Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der 
Abstandsflächen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche in den mit a1 
gekennzeichneten Bereichen gegenüber jedem Gebäude auf demse lben Grundstück 0,2 H, 
mindestens jedoch 6,5 m insgesamt. 
6. Überbaubare Grundstücksfläche 
 
Gemäß §  23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs.  2 Satz 3 BauNVO werden für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Die Baugrenzen dürfen durch auskragende Balkone, notwendige Rettungswege (zum 
Beispiel Fluchtbalkone) und Vordächer bis maximal 2,0 m, durch Treppenhäuser und Erker 
bis maximal 1,5  m überschritten werden.  Dabei dürfen auskragende Balkone in der 
Summe 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. 
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die nach Westen orientierten Fassaden der 
mit einer maximalen Gebäudehöhe von 64,0  m ü. NHN festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksflächen. Hier ist eine Überschreitung durch auskragende Balkone in Summe 
von bis zu 50% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss zulässig.  Notwendige 
Fluchtbalkone sind hiervon ausgenommen. 
b) Im Erdgeschoss darf die Baugrenze durch Terrassen bis maximal 3,0  m überschritten 
werden. 
7. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten  
 
a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in dem mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich Kfz-
Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche innerhalb der gekennzeichneten Fläche 
für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig.  
b) Gemäß §  14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Abstellplätze für Fahrräder , 
Belüftungselemente für die Gemeinschaftstiefgarage , Kleinkinderspielflächen und 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter. 
8. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
  
 Zur Sicherstellung des Quartiersangebotes für den Mauersegler wird festgesetzt, dass  
mindestens 5 Fledermauskästen an den neu errichteten Wohngebäuden im Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  zu installieren sind.  Bei Übernahme der 
Fledermauskästen (Hinweis 6 e) ), ist ein Umhängen der Kästen nur außerhalb der 
Nutzungszeiten und nach vorherigen Negativnachweis erlaubt. 
 Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleiten und nach den 
Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen. 
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh -, Fahr - und Leitungsrechte 
festgesetzt:

3 
 
 
a) Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten 
der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
10. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin). Im gesamten Planbereich wird der Lärmpegelbereich IV dargestellt. 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:   
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La  > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern  ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A)  im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
11. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
 
 Gemäß § 9 Abs . 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Plangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen 
durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: 
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nummer 9  
a) Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude im Geltungsbereich sind 
mit einer extensive n Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die 
Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon  sind überdachte Müll - und 
Fahrradabstellplätze sowie Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 
30 % bzw. 40 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über 
der Dachbegrünung zulässig. 
 Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1

4 
 
 
b) Die Fassadenbegrünung der im VEP (Blatt 2) gekennzeichneten Wandflächen mit 
Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit 
diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, sind mit einer Kletterpflanze je 
laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je maximal 2,0 
laufenden Metern Wand bei Rank - und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
 Diese Festsetzung gilt für Fassadenbereiche von Gebäuden mit und ohne Türen und Fenster. 
c) Der obere Abschluss der Tiefgaragenfläche (GTGa), soweit diese nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen üb erbaut werden, sind zu begrünen. 
Die Vegetations tragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht 
zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. 
d) Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage mit der Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei 
klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäume 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich 
einer Filter - und Drainschicht bei großkronigen Bäumen  (Bäume 1. Ordnung). Der 
Wurzelraum muss je Baum mindestens 12 m³ betragen. 
e) Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen , Spielplätzen  und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder 
Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. 
f) Es sind  28 Einzelbäume (BF31/GH741 oder BF41/GH742) zu pflanzen. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu maximal 7,5 m verschoben 
werden. 
12. Höhenlage  
 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird als Höhenlage für den als „Wohnen“ festgesetzten Bereich 
eine Höhe von 4 8,30 m ü. NHN festgesetzt. Abweichungen sind zur Neigung des Geländes 
für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen 
der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,8 m durch Treppen - und 
Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.  
 
 
II.  Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in  Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Für Wohngebäude sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließlich Flachdächer 
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
2. Müllsammelbehälter 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit 
standortgerechten Hecken zu  umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
3. Einfriedungen    
Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht - oder 
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,50 m über der 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In die Einfriedung 
integrierte Mauern bzw. Stützmauern zur Anpassung und/oder Abfangung des

5 
 
 
Geländeniveaus sind bis zu einer maximalen Höhe von 0,9 m zulässig. In Einfriedungen 
integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.  
Bei Anlagen für soziale Zwecke sind höhere Einfriedungen von bis zu maximal 2,0 m zulässig. 
4. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des 
obersten Geschosses der Gebäude zulässig. 
 
 
III. Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Altlastenstandort Nummer 804107 (Adalbertstraße 9, Lackfabrik), 
Altlastenverdachtsfläche Nummer 80405.  
Anhand von Bodenuntersuchungen konnte aufgezeigt werden, dass keine Gefahren für die 
Schutzgüter bestehen. Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnahmen mit 
anschließender Überbauung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG 
eine Sicherungsmaßnahme dar. 
 
 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634). 
Es gilt d ie Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)  in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 
58). 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 – (BauO 
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV NRW S. 421). 
3.  Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Flug-, Sport- und Gewerbelärm vorbelastet. 
4.  Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt. 
5.  Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40

6 
 
 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-
5315000- 851/25 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-
Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
6.  Artenschutz   
a) Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stufe 2 zum Bebauungsplanverfahren 
"Adalbertstraße 11 bis 15 ", Köln Höhenberg ) des Kölner Büros für Faunistik vom 
12.08.2024 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.  1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genannten 
Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V3 durchgeführt werden. 
b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichen 
Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebiet brütenden 
Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich im Zeitraum zwischen dem 01. 
März und 30. September zu vermeiden (V1).  
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine 
Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren 
zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichen 
Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten der wildlebenden Vogelarten und 
der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen. Der Gebäude Rückbau ist folglich im 
Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zu vermeiden (V2).  
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine 
Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung 
von Vogelbruten und Fledermäusen kommt. 
d) Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen , dass ein zusätzlicher 
Flächenverbrauch, der über das eigentliche Vorhaben hinausgeht, vermieden wird. Dies 
gilt in besonderem Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen, beispielsweise für die 
an der Grenze zum benachbarten Schulgelände stockenden Bäume und Sträucher (V3). 
e) CEF-Maßnahme Zwergfledermaus: Zur Sicherstellung des Quartiersangebot für die 
Zwergfledermaus sind in einem Umkreis von maximal 1,0 km um den Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mindestens 5 Fledermauskästen als vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahme zu installieren.  Die Installation der Kästen ist durch eine 
fachkundige Person zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zur 
Artenschutzprüfung NRW durchzuführen. 
f) Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten und/ 
oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögel als Hindernis erkennbar 
sind. 
Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: 
o Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), transparente 
Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge 
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
o Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
o Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dem 
begehbaren Boden befinden)

7 
 
 
o Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen) 
Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte 
Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster 
im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. Bei Wintergärten müssen 
Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen Glaselemente sind so 
zu gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. 
Technische Anforderungen: 
o Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach dem 
Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen  
o Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder es sind 
gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. 
o Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8  % (bzw. 
maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
g) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere 
Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur 
Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung 
von Grund stücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der 
Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im 
ultravioletten Bereich (maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 Kelvin 
Farbtemperatur zulässig. D ie Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht 
überschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin 
noch zur Seite – insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Gehölze und Biotope 
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig 
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige 
Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von 
Bewegungsmeldern). 
7.  Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August 2023): 
Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im 
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume 
nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs . 3 
BauGB berücksichtigt wurden. 
8.  Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
9.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und K ataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

8 
 
 
10.  Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 
11. Denkmal- und Bodenschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch -Germanische Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
Für die Herrichtung der erforderlichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustausch der 
Anfüllungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. 
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.  
12. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen 
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln 
abzustimmen. 
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im 
Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
nachzuweisen. 
13. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. 
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln 
einzuschalten. 
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des 
Vorhaben- und Erschließungsplans, 30  % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen 
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW 
zu errichten. 
15. Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende 
vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen 
(Durchführungsvertrag).

Beratungsverlauf (2)

18.06.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1513/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.06.2026
Erstellt
22.05.2026 10:58