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V/0040/2022

Bebauungsplan Nr. 562 - Stellungnahmen - Satzung

Vorlagen 27.01.2022

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V-0040-2022-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0040-2022-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0040-2022-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

18298 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 7 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 562:  
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten /  
Heriburgstraße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
1.1.1  In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil 
dieses Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).  
1.1.2 Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des Heimathauses 
(Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit Pkw-Stellplätzen 
oder als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag ausläuft und nicht 
verlängert wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich angrenzenden 
Quartiersstation (öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB).  
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1  In den Allgemeinen Wohngebieten WA2-5, WA7-12 ist die Anzahl der zulässigen 
Wohneinheiten auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9 Abs. 1 
Nr. 6 BauGB).  
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,5 
zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern 
ermöglicht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO, vgl. Textliche 
Festsetzung Nr. 2.1.6).  
1.2.3  In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten 
Flächen zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit 
einzurechnen, die GRZ darf – durch sie bedingt – bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO).  
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen  
1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch 
Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine 
Tiefe von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.3.2  Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer 
Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu 
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).  
1.3.3  Im Allgemeinen Wohngebiet WA14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als 
auch Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0040/2022

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 7 
Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 
Abs. 4 BauNVO).  
1.4  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit  
1.4.1  Die maximalen Gebäudehöhen – als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw. als 
First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern –  sind in den 
jeweiligen Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 
Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit 
der Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 
Abs. 1 BauNVO).  
1.4.2  Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit 
dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und 
diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3).  
1.5  Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen  
1.5.1  Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen oder – außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung 
Nr. 1.6.4) – an den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen Bereich 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Diese 
Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen. 
Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die 
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen 
Bereich oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie 
erschließenden Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).  
Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m 
einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).  
1.5.2  Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² 
nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für 
Nebenanlagen 20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 
Abs. 5 BauNVO).  
1.5.3  Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren 
Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.5.4  Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von 
mindestens 3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche 
einzuhalten. Garagen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur 
Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 
Abs. 6 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 7 
1.5.5  Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den 
dafür mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 
Abs. 6 BauNVO).  
1.5.6  Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem 
Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragenzufahrten, 
sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 
BauGB).  
1.5.7  Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 
50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB).  
1.6  Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung  
1.6.1  Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten 
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu ersetzen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).  
1.6.2  Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene 
6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten 
und zu pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).  
1.6.3  Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden 
Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem 
Mindestumfang von 16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
1.6.4  Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser 
Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation 
(Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu 
erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- 
und Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch 
Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 
25a und b BauGB).  
1.6.5  Flachdächer der Hauptbaukörper in den Allgemeinen Wohngebieten WA1-12, Garagen und 
Carports sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und 
mindestens extensiv zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB).  
1.7  Immissionsschutz  
1.7.1  Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen  
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen 
Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung 
von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach 
DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, 
Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 7 
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, 
Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder 
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-
01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), 
ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.7.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume  
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe 
Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte 
Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der 
Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-
Maße von R'w,ges zu berücksichtigen.  
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts 
zulässig.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW 2018)  
2.1  Bauwerksgestaltung  
2.1.1  Als Dachform sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA1-12 ausschließlich Flachdächer 
(mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig.  
2.1.2  Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig.  
2.1.3  Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche 
Festsetzung Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig.  
2.1.4  Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL 
Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- 
oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 
1015, 9001, 9003, 9010) zulässig.  
2.1.5  Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.  
2.1.6  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer 
Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und 
Farbe zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die Planzeichnung 
eine versetzte Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung ausgeführt werden.  
2.1.7  Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere Nicht-
Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu errichten.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 7 
2.2  Einfriedungen  
2.2.1  Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten Erschließungsflächen 
sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche zugewandten 
Eingrünung mit standortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. 
Diese sowie die dahinterliegenden Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht 
überschreiten.  
3  Hinweise  
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.2  Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen  
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen 
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt 
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.  
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen 
zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).  
3.3  Denkmalschutz  
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal (Hof Hobbelt). Wer ein 
eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige 
wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der 
Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu 
tragen (§ 29 Abs. 1 DSchG NRW). 
Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft bei Bodeneingriffen jederzeit neue Bodendenkmäler entdeckt 
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Entdeckungsstätte ist in unverändertem Zustand zu erhalten 
(§ 16 DSchG). 
3.4  Immissionsschutz  
3.4.1  Schallschutz zu Sportanlagen  
Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des 
Plangebiets – außerhalb der Baugrenzen – eine Überschreitung des 55 dB(A)-

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 7 
Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV prognostiziert. Sofern im 
Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt 
werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der 18. BImSchV 
Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser 55 dB(A)-
Isophone liegen.  
3.4.2  Schallschutz zu Freizeitanlagen  
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine Überschreitung 
des 40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem Freizeitlärmerlass 
NRW (Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im 
Baugenehmigungsverfahren ist darauf zu achten, dass keine maßgeblichen Immissionsorte 
im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3 an Fassadenabschnitten vorhanden sind, die innerhalb 
dieser 40 dB(A)-Isophone liegen. 
Abweichungen von den Hinweisen 3.4.1 und 3.4.2 sind im Einzelfall im Rahmen des 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zulässig, wenn durch einen Sachverständigen im 
Einzelfall der Nachweis erfolgt, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den konkreten 
maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.  
3.5  Sichtfeld  
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des 
Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9 Abs. 1 
Nr. 10 BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße vorhandene 
Baumbestand ist hiervon ausgenommen.  
3.6  Kampfmittel  
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, 
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der 
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und 
auszuhebender Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu 
beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. 
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer 
vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche 
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.  
3.7  Altlasten  
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, 
ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.  
3.8  Hinweise zum Artenschutz  
Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen 
Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 7 
Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss 
nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. 
Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.  
3.9  Forstrechtlicher Ausgleich  
Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch 
genommen. Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche in 
der Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird.  
Dieser Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe 
Karte in der Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung 
standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.).  
3.10  Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen  
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie 
nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen 
oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.

V-0040-2022-Anlage-1-Stellungnahmen

115158 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0040/2022 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 56 
Bebauungsplan Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
1.1   Erste frühzeitige Beteiligung am 05.02.2019 
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 05.02.2019 von ca. 18:00 - 19:30 
Uhr in der Aula der Matthias-Claudius-Schule mit rd. 120 Interessierten statt. Während des Termins wurde die städtebauliche Konzeption vorgestellt. Ergänzend 
dazu wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muens-
ter.de/stadtplanung im Zeitraum vom 29.01. - 11.02.2019 bereitgestellt. Die vorgebrachten Fragen / Anregungen sind im Folgenden, geordnet nach Themen, 
zusammengefasst. 
Mündliche Stellungnahmen während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung 
Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
Themenbezug Nutzung 
1.1.1 Es wird gefragt, ob das Plangebiet – neben den Anlagen 
wie dem Regenrückhaltebecken und der Renaturierung 
des Juffernbachs – eine reine Wohnbebauung vorsehe.  
Der Bebauungsplan schafft vorrangig die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet. Dar-
über hinaus sind öffentliche Grünflächen, technische Anlagen 
und Erschließungen sowie Gemeinbedarfsflächen für einen 
Schulneubau vorgesehen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.2 Es wird nach dem Verhältnis von Ein - und Mehrfamilien-
häusern gefragt. 
 
Das Wohngebiet sieht eine etwa gl eichgewichtige Mischung 
von Ein-  und Mehrfamilienhäusern vor: es sind  etwa 100 
Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern sowie etwa 80 
Wohneinheiten in Einfamilienhäusern (Doppelhaushälften, 
Reihenhausscheiben) beabsichtigt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.3 Es wird gefragt, ob eine Flüchtlingsunterkunft in das Plan-
gebiet integriert werde. 
Der Rat der Stadt Münster hat die Berücksichtigung einer 
dauerhaften Flüchtlingseinrichtung bei der Planung be-
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
schlossen (vgl. V/0705/2014). Üblicherweise sehen Bebau-
ungspläne nicht die Verortung bestimmter Wohnformen vor 
– die konkrete Verortung nimmt das zuständige Fachamt 
nach Satzungsbeschluss vor. 
1.1.4 Es wird nach der Versorgung und dem Einzelhandel im 
Plangebiet gefragt. 
Der Bebauungsplan sieht keinen großflächigen Einzelhandel 
vor. Der Versorgung des Gebietes dienende Läden, 
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand-
werksbetriebe gem. § 4 BauNVO werden nicht explizit aus-
geschlossen. Über das in Handorf bestehende Angebot hin-
aus ist ein Einzelhandelsstandort östlich der Hobbeltstraße 
im künftigen Baugebiet „Kötterstraße“ vorgesehen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
Themenbezug Verkehr / Erschließung 
1.1.5 Es wird angeregt, sensibel auf die vorhandene Verkehrssi-
tuation am Kirschgarten zu achten. 
Die derzeitige und perspektivisch zu erwartende Verkehrssi-
tuation wurde von einem Gutachterbüro durch eine verkehrs-
technische Untersuchung analysiert. Es wird festgestellt, 
dass der Bebauungsplan Kirschgarten zu keiner wesentli-
chen Schlechterstellung der Verkehrssituation am Kirschgar-
ten führt. Damit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.6 Es wird ein umfassendes Verkehrskonzept gefordert, da es 
bereits heute eine starke Belastung durch Verkehre und 
Rückstau insbesondere an der Hobbeltstraße – an der 
Ecke zur Handorfer Straße – gäbe. Es wird vermutet, dass 
sich durch weitere, neue Wohneinheiten die Belastung ver-
stärken könnte. 
Die o.g. verkehrstechnische Untersuchung schätzt die Kapa-
zität der umlegenden Knotenpunkte im derzeitigen Zustand 
und mit den zu erwartenden Neuverkehren ein. Sie kommt zu 
dem Ergebnis, dass von der hohen Qualitätsstufe ausgegan-
gen werden kann und die Verkehre verträg lich abgewickelt 
werden können. Damit wird der Anregung im Grundsatz ent-
sprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.7 Es wird angeregt, die verkehrliche Erschließung Handorfs 
insgesamt z.B. durch die Errichtung von Kreisverkehren zu 
verbessern. Ein Kreisverkehr könne an der Kreuzung Hob-
beltstraße/ Handorfer Straße erbaut werden. 
Die Errichtung von Kreisverkehren in Handorf ist nicht Inhalt 
des Bebauungsplans.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.8 Es wird angeregt, eine Buslinie zu reaktivieren, die von der 
Dorbaumstraße über die Straße Middelfeld an die Hobbelt-
straße angeschlossen werden könne. Darüber hinaus solle 
die Haltestelle Pulverschuppen ausgebaut werden. 
Buslinienführungen sind nicht Festsetzungsinhalte von  Be-
bauungsplänen. Derzeit fahren die Busse über die Handorfer 
Straße auf die Dorbaumstraße Richtung Norden, sodass be-
reits eine fußläufige Erreichbarkeit (ca. 500 m) an das ÖPNV-
Netz besteht. Zukünftig soll die Linie 2 aus der Stadt kom-
mend über die Hobbeltstraße in Richtung Handorf Kaserne 
fahren. Dafür werden drei Haltestellenpaare auf der Hobbelt-
straße eingerichtet: 
1. Auf der Hobbeltstraße, kurz hinter / vor dem Einmün-
dungsbereich Handorfer Straße 
2. Jeweils hinter der Einmündung Kirschgarten 
3. Südlich der Einmündung zum Bürgerbad 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.9 Es wird angeregt, die Erschließung des Plangebiets auch 
bzw. ausschließlich über die Hobbeltstraße vorzunehmen, 
weil der Kirschgarten bereits eine hohe Verkehrbelastung 
aufweise. 
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung war noch kein An-
schluss des Plangebiets an die Hobbeltstraße vorgesehen – 
dieser wurde im weiteren Verfahren berücksichtigt. 
Der Anregung, das Plange-
biet ausschließlich über die 
Hobbeltstraße anzubinden, 
wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.1.1) 
1.1.10 Es wird angeregt, durch ausreichend Stellplätze einem Ver-
kehrschaos bei Veranstaltungen des Heimatvereines ent-
gegenzuwirken. 
Eine ausreichende Anzahl an Kfz -Stellplätzen kann voraus-
sichtlich durch die nördlich des Heimatvereins festgesetzte 
öffentliche Quartiersstation sowie durch di e an den Heimat-
verein Handorf e.V. verpachtete Erweiterung des Heimat-
haus-Grundstückes nachgewiesen werden. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
Themenbezug Dimensionierung / Bestandsbebauung 
1.1.11 Es wird gefragt, ob die Mehrfamilienhäuser am west lichen 
Rand des Plangebietes bestehen bleiben oder abgerissen 
werden. 
Die Mehrfamilienhäuser am westlichen Rand des Plangebie-
tes bleiben bestehen. Der Bebauungsplan Nr. 562 sichert ih-
ren baulichen Bestand und schafft ihnen Erweiterungsmög-
lichkeit in geringem Umfang. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.12 Es wird nach der Geschossigkeit der neuen Mietwohnungs-
bauten gefragt, damit die erforderliche Dichte von 55 
Wohneinheiten pro Hektar erreicht werden könne. 
Um sich der städtischen Zielvorgabe einer Dichte von 55 
Wohneinheiten pro Hektar zu nähern und gleichzeitig dem 
Handorfer Ortsbild zu entsprechen, werden zwei (zuzüglich 
einem optionalen Nicht -Vollgeschoss) für Doppel-/Reihen-
häuser und bis drei Vollgeschosse für Mehrfamilienhäuser als 
angemessen eingeschätzt und somit im Bebauungsplan vor-
gesehen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.13 Es wird angeregt, dass die Realisierung von möglichst vie-
len Wohneinheiten nicht das oberste Ziel der Planung sein 
solle. Deshalb solle sich auf eine hohe Aufenth altsqualität 
konzentriert oder breitere Straßen angelegt werden. 
Das oberste Ziel ist die Sicherstellung einer hohen städtebau-
lichen Qualität in Kombination mit der Verfolgung politischer  
Vorgaben. Der Wert von 55 Wohneinheiten je Hektar stellt ei-
nen Richt
wert dar, den es mit weiteren Anforderungen der 
Stadtentwicklung (wie Aufenthaltsqualität oder eine ausrei-
chende Erschließung) abzuwägen gilt.  Damit ist der Anre-
gung im Grundsatz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.14 Es wird gefragt, wa rum zu einem früheren Stand der Pla-
nung von ca. 250 Wohneinheiten gesprochen wurde, wäh-
rend zum Zeitpunkt der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung  
am 05.02.2019 ca. 365 Wohneinheiten genannt werden. 
Bei den geäußerten 365 Wohneinheiten handelt es sich um 
eine anfängliche Hochrechnung in Bezug auf die Gesamtflä-
che. Da aber Flächenanteile z.B. für die Renaturierung des 
Gewässers, die Bestandswohnnutzung sowie Spielplatz- und 
Grünflächen benötigt werden, ist die Anzahl der  neuen 
Wohneinheiten mit insgesamt ca. 180 geringer. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
weitere Themen 
1.1.15 Es wird angeregt – mit Blick auf das „Gaststättensterben“ – 
entsprechende Flächen im Plangebiet zu veräußern. 
Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 
BauNVO festge setzt. Damit sind Schank - und Speisewirt-
schaften zulässig, sofern sie der Gebietsart entsprechen. Da-
mit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen, eine verbind-
liche Ansiedlung ist hingegen nicht realistisch. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.16 Es wird angeregt, den geplanten Spielplatz zu ver-  
schatten. 
Bebauungspläne sehen keine konkrete Verortung von Spiel-
geräten oder schattenspendenden Maßnahmen vor. Die kon-
krete Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche, samt Kin-
derspielplatz, erfolgt durch da
s Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit im Zuge der Entwurfsplanung.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.17 Es wird angeregt, einen neuen Treffpunkt im Quartier zu 
bilden. 
Der neue Treffpunkt wird durch die „Grüne Mitte“ im zentralen 
Bereich des Plangebietes geschaffen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.18 Es wird angeregt, eine Freifläche im Plangebiet zu etablie-
ren, die vor allem im Sommer für ein kühles Mikroklima 
sorge. Bei der Planung soll darauf geachtet werden, nicht 
zu viel Fläche zu verdichten, sondern stattdessen Raum für 
Grünflächen zu lassen. 
Der Anregung ist durch die Festsetzungen der öffentlichen 
Grünflächen gefolgt. Ergänzend dazu sorgen private Freiflä-
chen und festgesetzte Dachbegrünungen auf allen Flachdä-
chern die Au sbildung eines angenehmen Mikroklimas. 
Nichtsdestotrotz trägt jegliche Versiegelung zu einer Verän-
derung des Mikroklimas bei.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.19 Es wird eine Dachflächenbegrünung angeregt. Der Bebauungsplan setzt für alle Flachdä cher Dachbegrü-
nungen fest, die mindestens extensiv auszubilden sind.  Da-
mit ist der Anregung entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.20 Es wird gefragt, ob die seitlich des Juffernbachs stehende 
Hecke zum erhaltenswerten Baumbestand gehöre. 
Die Hainbuchenhecke befindet sich teilweise auf privaten 
Grundstücksflächen. Ein Teil der Hainbuchenhecke kann 
durch die Renaturierung des Juffernbaches voraussichtlich 
nicht erhalten werden. Die Renaturierungsmaßnahme ist in 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
Relation zu der Erhaltung der H ainbuchenhecke ökologisch 
höherrangig zu bewerten, weshalb die Hainbuchenhecke 
nicht im Bebauungsplan festgesetzt wird. Im Zusammenhang 
mit der Renaturierung werden anderweitige Anpflanzmöglich-
keiten geprüft. 
1.1.21 Es wird gefragt, ob ein Ausgleich der Flächen, die durch die 
Neuplanung in Anspruch genommen werden, stattfinden 
müsse. 
Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz hat durch die Planung eine 
Verbesserung der landschaftsökologischen Situation  ermit-
telt, so dass kein nat urschutzrechtlicher Ausgleich erforder-
lich wird. Beurteilungsrelevant für die landschaftsökologische 
Bestandserfassung sind die planrechtlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplans „Handorf 2“. Aufgrund der  seinerzeit 
hier getroffenen Festsetzungen ist bereits eine sehr intensive 
Nutzung mit umfangreichen Flächenversiegelungen  pla-
nungsrechtlich zulässig. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.22 Es wird gefragt, welche Rolle die Flächen der alten Feuer-
wache an der Heriburgstraße bei der Planung spiele. 
Das Grundstück ist nicht Teil des Bebauungsplans. Das Ge-
lände ist bereits veräußert und wird in Zukunft einer Bebau-
ung im Einfamilienhaussektor zugeführt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.23 Es wird gefragt, welche Planungen an der Matthias -Clau-
dius-Schule vorgesehen seien und welche sozialen Ein-
richtungen entstünden. 
Zum Zeitpunkt der Bürgerinformation am 05.02.2019 war da-
von auszugehen, dass sich die Schulbedarfe der Grundschu-
len in Handorf auf den bisherigen Schulgrundstücken verwirk-
lichen lassen. Im  weiteren Bauleitplanverfahren entwickelte 
sich aufgrund paralleler Planverfahren die Notwendigkeit, die 
angrenzende Matthias -Claudius-Grundschule in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes zu verlagern und dort mit 
einem größeren Neubau zu erweitern. Weitere konkrete sozi-
ale Einrichtungen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.24 Es wird angeregt, bei der Vergabe der Baugrundstücke zu-
nächst die Menschen aus der jeweiligen Stadt zu berück-
sichtigen, bevor beispielsweise Investoren aus Düsseldorf 
die Grundstücke erwerben dürfen. Dabei wird angemerkt, 
dass die Bürgerinnen und Bürger Münsters sich immer sel-
tener ein Eigenheim leisten könnten. 
Bei der Vergabe der Grundstücke wendet die Stadt Münster 
„Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfamilienhaus-
grundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ (gemäß 
Beschluss des Rates vom 22.05.2019, ergänzt um die Rege-
lungen zum Erbbaurecht gemäß Beschluss des Rates vom 
09.10.2019) sowie „Grundsätze für die Vergabe städtischer 
Grundstücke – Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnfor-
men – (gemäß Beschluss des Rates vom 17.06.2015) an. Die 
dort vorgesehenen Vergabekriterien werden durch ein be-
schlossenes Punktesystem bewertet.  
Damit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.25 Es wird angeregt, eine Mehrheitsabfrage zu starten, ob das 
Projekt von der Bevölkerung erwünscht sei oder nicht. 
Der Rat der Stadt Münster hat die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes sowie die Entwicklung des Gebietes gem äß 
Wohnbaulandprogramm beschlossen. Damit verbunden ist 
der Auftrag an die Stadtverwaltung, das Bauleitplanverfahren 
durchzuführen und eine Realisierung des Baugebietes anzu-
streben. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 56 
Schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 05.02.2019 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.26 Private Stel-
lungnahme vom 
06.02.2019 
Es wird angeregt, das neue Wohngebiet so aufzu-
bauen, dass nach seiner Fertigstellung die frühere 
Nutzung als Sportgelände erkennbar ist. Maßnah-
men hierfür könne die Umwandlung einer Laufbahn 
in eine Straße, die Beibehaltung der Geometrie der 
Spielfelder oder das Wiedererkennen der Becken 
des Frei- und Hallenbades sein. Die Idee könne zu 
einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung beitra-
gen und ließe sich durch die Nutzung von Straßen-
namen wie „Am Sprungturm“, „Am großen Grün“ o-
der „Zur Liegewiese" erweitern, welche an die histori-
sche Nutzung erinnern.
 
Die Bewahrung der Geometrie sowie Lage der Sport-
nutzung ist aufgrund dann ungünstiger Grundstücks-
zuschnitte nicht umsetzbar. Straßennamen werden 
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens von der je-
weils zuständigen Bezirksvertretung festgelegt. Die 
Anregung wird zur Kenntnis genommen und an das 
zuständige Fachamt weitergeleitet, damit die Na-
mensvorschläge der Bezirksvertretung zur Entschei-
dung vorgelegt werden können. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.
 
1.1.27 Private Stel-
lungnahme vom 
06.02.2019 
Es wird angeregt, beim Thema Wohnen im Alter das 
Projekt “Bremer Stadtmusikanten“ in Wolbeck als 
Vorbild zu nehmen. Das Projekt wurde von der Stadt 
Münster gefördert; Investor war die Wohn- und 
Stadtbau. Es sei ideal für ältere Leute, die nicht al-
leine wohnen, aber gerne im Stadtteil bleiben möch-
ten. 
Spezielle Wohnformen sind nicht Inhalt des Bebau-
ungsplanes und werden erst im Zusammenhang mit 
der Grundstücksvermarktung nach dessen Satzungs-
beschluss konkretisiert. Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und an das zuständige Fach-
amt weitergeleitet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.28 Private Stellungnahme vom 06.02.2019 
 1.1.28.1 Es wird angeregt, das Baugebiet aus Gründen des 
Lärmschutzes durch einen grünen Lärmschutzwall 
von der Hobbeltstraße abzugrenzen. Wände seien 
wegen Vandalismusgefahr (Graffiti) nicht geeignet. 
Das zum Bebauungsplan erstellte Lärmgutachten 
kommt zu dem Ergebnis, dass aktive lärmmindernde 
Maßnahmen zur Hobbeltstraße nicht notwendig sind. 
Die Errichtung eines nicht erforderlichen Lärmschutz-
Der Anregung, einen 
Lärmschutzwall an der 
Hobbeltstraße vorzuse-
hen, wird nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Bei möglichen Lärmbelästigungen von der Tennisan-
lage östlich der Hobbeltstraße müsse der Lärm-
schutzwall an der Anlage erhöht werden. 
walles würde einen unnötigen Eingriff in das städte-
bauliche Ortsbild verursachen und zudem eine Mini-
mierung des vermarktbaren Wohnraumes mit sich 
bringen.
 
(Beschlussvorschlag 
1.1.2) 
1.1.28.2 Es wird angeregt, die Mehrfamilienhausbebauung 
durch Grünanlagen, einem Spielplatz, einem Regen-
rückhaltebecken, einem Wanderweg etc. räumlich 
von der Einfamilienhausbebauung abzugrenzen.
 
Eine betonende Segregation ist nicht angestrebt. 
Vielmehr sieht das städtebauliche Konzept vor, die 
Mehrfamilienhausbebauung zentral im Plangebiet zu 
verordnen und mittels Doppel- und Reihenhäusern 
einen angemessenen Übergang zur Bestandsbebau-
ung zu erzielen.
 
Der Anregung, die Mehr-
familienhausbebauung 
räumlich von der Einfa-
milienhausbebauung ab-
zugrenzen, wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.3) 
1.1.28.3 Es wird angeregt, die Häuser bzw. Dächer durch 
eine entsprechende Firstrichtung und Dachneigung 
so auszurichten, dass Photovoltaik- und Solarther-
mie-Anlagen möglichst optimal (Süd/ Südwest) aus-
genutzt werden können. Dabei sollen Verschattun-
gen mit Gebäuden, Bäumen etc. weitgehend vermie-
den werden. 
Der Bebauungsplan setzt für die Neubauten Flachdä-
cher fest, die i.d.R. gut für Solar- und PV-Anlagen 
geeignet sind. Aufgrund der maßvollen Höhenent-
wicklung und der jeweiligen Gebäudeabstände unter-
einander sind keine ungewöhnlichen Verschattungen 
zu erwarten. In Ausnahmefällen sind Verschattungen 
durch erhaltenswerte Baumstrukturen möglich, die 
jedoch aufgrund des ökologischen Mehrwerts hinzu-
nehmen sind. Somit ist der Anregung im Grundsatz 
entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.28.4 Es wird angeregt, den Zugang zu den Häusern sowie 
die Erschließung der Straßen möglichst von der 
Nord- oder Ostseite zu ermöglichen. Eine Ausrich-
tung der Gärten solle nach Süd/ Südwest erfolgen. 
Die angeregte solarenergetisch wie nutzerseitig wün-
schenswerte Gebäude- und Gartenanordnung 
konnte bei etlichen Grundstücken erreicht werden. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Ein dem Sonnenverlauf ausgerichteter Straßenver-
lauf sei wünschenswert, eine zu dichte Bebauung zu 
vermeiden. 
Allerdings ist sie nur ein Aspekt, der zugleich in Ab-
wägung mit anderweitigen städtebaulichen wie funk-
tionalen Belangen (Anfahrbarkeit, Raumkanten etc.) 
anzustreben ist. Somit ist der Anregung entsprochen.
 
1.1.28.5 Es wird angeregt, im Baugebiet auch moderne Haus-
typen im Stadtvillencharakter zu ermöglichen. Eine 
räumliche Nutzung von Dachschrägen wird als prob-
lematisch angesehen; die energietechnische Abdich-
tung von Satteldächern als weniger optimal. 
Der Begriff „Stadtvilla“ ist nicht definiert und wird 
weitläufig sehr unterschiedlich interpretiert. Im Bau-
gebiet sollen Doppelhaushälften und Hausgruppen 
sowie Mehrfamilienhäuser zulässig sein. Soweit mit 
der Anregung jedoch freistehende Einfamilienhäuser 
gemeint sind, ist diese Bauweise jedoch nicht vorge-
sehen, da sie kaum zur Erzielung der städtebaulich 
angestrebten Dichten geeignet ist. 
Der Anregung, freiste-
hende Einfamilienhäuser 
im Plangebiet vorzuse-
hen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.4) 
1.1.28.6 Es wird angeregt, ausreichend Parkplätze für Besu-
cher anzulegen. Je Einfamilienhaus seien zum Bei-
spiel mindestens 1,5 bis 2 Stellplätze vorzuweisen. 
Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stell-
platzsatzung der Stadt Münster (V/0940/2017/1). 
Demnach ist die Anzahl der Kfz-Stellplätze von der 
Anzahl der Wohnungen in Kombination mit der 
Größe der Wohnfläche abhängig (i.d.R. 1 Stpl. / WE, 
bei WE >150m² 2 Stpl.). Im Bebauungsplan ist eine 
dementsprechende Anzahl an Parkmöglichkeiten 
vorgesehen. Eine anderweitige (höhere) Stellplatzfor-
derung ist ohne besonderen Anlass hingegen nicht 
zu rechtfertigen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.28.7 Es wird angeregt, dass im Zuge der Erschließungs-
maßnahmen extreme Wetterereignisse wie Hochwas-
ser (auch durch Regenwasser) oder Trockenheit be-
rücksichtigt werden müsse. 
Die Einrich tung von Anlagen zur Vermeidung bzw. 
Verringerung der Auswirkungen extremer Wetterer-
eignisse wird üblicherweise in jedem neuen Baugebiet 
berücksichtigt, so auch im vorliegenden. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.28.8 Es wird angeregt, das Baugebie t durch mindestens 
zwei Zufahrtsstraßen –  eine von der Straße Kirsch-
garten, die andere von der Heriburgstraße –  zu er-
schließen, um eine Verteilung des Verkehrs zu bewir-
ken. 
Der Bebauungsplan beabsichtigt einen Anschluss des 
Wohngebietes sowohl von der  Straße Kirschgarten 
als auch von der Hobbeltstraße, so dass eine Vertei-
lung des Verkehrs bewirkt wird. Darüber hinaus wird 
die Schule über eine eigenständige Erschließung von 
der Heriburgstraße aus erschlossen. Damit ist der An-
regung entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.28.9 Es wird angeregt, dass das Baugebiet nach Abzug al-
ler Flächen ohne Wohnbebauung viel zu klein und 
hochpreisig sei, um eine Flüchtlingsunterkunft mit 50 
Personen in 5 Reihenhäusern zu berücksichtigen. Es 
gäbe andere, größere Baugebiete in Münster, die eine 
Flüchtlingsunterkunft besser aufnehmen würden. 
Die Errichtung einer Geflüchtetenunterkunft ist poli-
tisch legitimiert und mit der Vorlage V/0705/2014 vom 
Rat der Stadt Münster  für alle Neubaugebiete be-
schlossen. Dies dient einer gleichmäßigen Verteilung 
über das Stadtgebiet sowie der Integration in die ver-
schiedenen Siedlungsstrukturen. 
Der Anregung, auf die 
Ansiedlung einer Ge-
flüchtetenunterkunft zu 
verzichten, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.5) 
1.1.28.10 Es wird angeregt, dass Klein-Gewerbe bzw. kleine Lä-
den bei der geringen Größe des Gebietes nicht erfor-
derlich seien. 
In Allgemeinen Wohngebieten (gem. §  4 BauNVO) 
sind der Versorgung dienende Läden, Schrank - und 
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwer ks-
betriebe grundsätzlich zulässig. Eine Festsetzung als 
Reines Wohngebiet, in denen selbst derartig nicht-stö-
rende Einrichtungen unzulässig wären, träfe nicht das 
städtebauliche Ziel einer beschränkt durchaus ange-
messenen Nutzungsmischung. 
Der Anregung, Ge-
werbe- und Einzelhan-
delsbetriebe auszu-
schließen, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.6) 
1.1.28.11 Es wird berichtet, dass es viele ältere Anwohnende in 
Handorf gäbe, die eine altersgerechte und werthaltige 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Eigentumswohnung oder einen Bungalow im Ortsze-
ntrum suchen. Dafür würden sie ihr großes Einfamili-
enhaus verkaufen. 
1.1.29 Private Stellungnahme vom10.02.2019 
 1.1.29.1 Es wird angeregt, den Bereich der ehemaligen Liege-
wiese am Heimathaus für eine Grünfläche zu nutzen. 
Die Barrierewirkung der Grünfläche solle die Emissio-
nen des Heimathauses verringern. 
Der Bebauungsplan sieht nördlich des Heimatvereins 
Handorf e.V. eine Erweiterung smöglichkeit für das  
Grundstück vor, welches beispielsweise als Bauern-
garten genutzt werden und an den Heimatverein Han-
dorf e.V. verpachtet werden kann. Ebenso ist eine öf-
fentliche Quartiersstation vorgesehen, die Maßnah-
men wie Car- 
und Bikesharing, eine Paketstation und 
öffentliche Stadtteilparkplätze ermöglicht. Über  diese 
Nutzbarkeit wird somit zugleich auch Abstand zwi-
schen dem Heimatverein und der zukünftigen Wohn-
bebauung geschaffen. Somit ist der Anregung im 
Grundsatz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 1.1.29.2 Es wird angeregt, den an der Hobbelt straße gelege-
nen Spielplatz in den Bereich zu verlegen, der an das 
Heimathaus grenzt. Es wird vermutet, dass dadurch 
die Emissionen des Heimathauses verringert werden 
können. 
Der an der Hobbeltstraße gelegene Spielplatz wird in 
die „Grüne Mitte“ des Plangebiets verlagert, um Nah-
erholung und Freizeitfläche an einem gemeinsamen 
Standort zu bündeln und zugleich einen sozialen Ver-
knüpfungspunkt zu schaffen. Ein größerer Abstand zu 
der umgebenden Wohnbebauung wird bereits durch 
die Vergrößerung des Grundstückes des Heimatver-
eins (s.o.) erreicht. Der Anregung ist somit im Grund-
satz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
 1.1.29.3 Es wird angeregt, den Bereich entlang der Grenze 
zum Heimathaus als Parkraum auszuweisen, um den 
Mitgliedern des Heimatvereins Parkmöglichkeiten zu 
bieten. Diese seien zum Großteil über 70 Jahre alt 
und nicht in der Lage, weit zu laufen. 
Die nördlich des Heimathauses vorgesehene Quar-
tiersstation sieht unter anderem öffentliche Kfz -Stell-
plätze vor, die auch von den Mitgliedern des Heimat-
vereines genutzt werden können , da ein Teil dieser 
Fläche voraussichtlich an den Heimatverein Handorf 
e.V. verpachtet wird. Darüber hinaus stehen der Öf-
fentlichkeit im Neubaugebiet  öffentliche Kfz -Stell-
plätze im Straßenraum zur Verfügung. Der Anregung 
ist somit im Grundsatz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 1.1.29.4 Es wird angeregt, das Plangebiet nicht durch eine Zu-
fahrt direkt am Heimathaus zu erschließen, weil die 
Straße nahe der Zuwegung des Heimathauses ver-
liefe. 
Zugunsten einer optimalen Grundstückseinteilung in 
Kombination mit einer sinnvollen Ausrichtung der Ge-
bäude und einer Verkehrsverteilung, wird eine Er-
schließung am Heimathaus erforderlich. Eine Gefähr-
dung ist hierin nicht zu erkennen. 
Der Anregung, das Plan-
gebiet nicht direkt am 
Heimathaus zu erschlie-
ßen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.7) 
1.1.30 Private Stel-
lungnahme vom 
13.03.2019 
Es wird angeregt, ein Mehr-Generationen-Haus in das 
neue Baugebiet zu integrieren, da viele ältere Bürge-
rinnen und Bürger in 
Handorf bereit seien, ihr Haus zu 
tauschen. Eine Mischung von Alt und Jung könne 
neue Impulse bewirken. 
Spezielle Wohnformen sind nicht Inhalt des Bebau-
ungsplanes und werden erst im Zusammenhang mit 
der Grundstücksvermarktung nach dessen Satzungs-
beschluss konkretisiert.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.1.31 Private Stellungnahme vom 13.02.2019 
 1.1.31.1 Es wird angemerkt, dass durch das Bürgerbad, die 
Sportflächen und das Heimathaus Kfz -Verkehr ent-
stünde, der überwiegend die Heriburgstraße nutzen 
würde. 
Die verkehrstechnische Untersuchung kommt zu dem 
Ergebnis, dass die zu erwartenden Verkehre auf der 
Straße Kirschgarten und den umliegenden  Erschlie-
ßungsstraßen mit hohen Qualitätsstufen abgewickelt 
werden können. Um eine Verteilung des Verkehrs zu 
Der Anregung, das Plan-
gebiet nicht über den 
Kirschgarten anzubin-
den, wird nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Der Besucher-Kfz-Verkehr des Sportplatzes, des Hei-
mathauses, der Zionskirche sowie der Kardinal -von-
Galen-Schule nutze die Straße Kirschgarten. Den 
Kindern der beiden Grundschulen und der Kita diene 
die Straße als Weg zum Bürgerbad, zu den Sporthal-
len und zum Sportplatz. Zudem entstehe ein hohes 
Verkehrsaufkommen durch die Ost-West-Verbindung 
von der Lützowstraße zur Südmühlenstraße. 
Es wird angeregt, dass die äußere Erschließung des 
Plangebiets entzerrt und ausschließlich von der Hob-
belt- sowie Heri
burgstraße erschlossen werden solle. 
Die Straße Kirschgarten könne den zusätzlichen Ver-
kehr nicht alleine aufnehmen. 
bewirken, wird das Plangebiet sowohl von der Straße 
Kirschgarten als auch von der Hobbeltstraße er-
schlossen. Darüber hinaus wird die bestehende Zu-
fahrt an der Heriburgstraße für Verkehre der zukünfti-
gen Grundschule genutzt. Damit ist der Stellung-
nahme im Grundsatz entsprochen. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.8) 
 1.1.31.2 Es wird angeregt, vor beziehungsweise während der 
Erschließung des Baugebiets Maßnahmen zur Ver-
kehrsberuhigung durchzuführen, beispielsweise 
durch Tempo-30-Beschriftungen auf der Straße, Frei-
burger Kegel oder Baumscheiben mit jeweils einer 
Zierkirsche. Nachbargemeinden wie Telgte und Ost-
bevern könnten hierbei als Vorbild dienen. 
Die konkrete Erschließungsplanung ist nicht Inhalt des 
Bebauungsplanes. Verkehrsberuhigende Maßnah-
men werden erst im Zuge der verkehrlichen Ausbau-
planung berücksichtigt. Die Anregung wird an das zu-
ständige Fachamt weitergeleitet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 1.1.31.3 Es wird angeregt, den entstehenden Baustellenver-
kehr in der Heriburgstraße und der Straße Kirschgar-
ten frühzeitig zu verhindern. Dies würde auch Lärm-
immissionen vermeiden. 
Die konkrete Führung des Baustellenverkehrs ist nicht 
Inhalt des Bebauungsplanes. Sie wird üblicherweise 
vom Ordnungsamt in Kooperation mit dem Tiefbauamt 
erstellt. Die Anregung wird an das zuständige Fach-
amt weitergeleitet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 56 
1.2  Zweite frühzeitige Beteiligung am 14.11.2019 
Vorbemerkung: Die zweite frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgeranhörung im Handorfer Huus´ am 14.11.2019 von ca. 18:00 - 19:30 
Uhr mit rd. 130 Interessierten statt (s. Protokoll). Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in 
Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 11.11. – einschließlich 15.11.2019 bereitgestellt. 
Die vorgebrachten Anregungen sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. 
Mündliche Stellungnahmen während der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Themenbezug Verkehr / Erschließung 
1.2.1 Es wird vermutet, dass die Hobbeltstraße durch die B51n-
Planung zunehmend belastet werden würde. 
Zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes liegt der 
Stadt Münster kein finaler Beschluss vor, der eine Schlie-
ßung der Anschlussstelle Lützowstraße fixiert und somit 
eine Zunahme des Verkehrs auf der Hobbeltstraße zwin-
gend auslöst. Für eine planungsrechtliche Sicherheit ist den-
noch diese verkehrstechnisch ungünstigste Situation 
(„Worst-Case-Betrachtung“) in der verkehrstechnischen Un-
tersuchung angenommen worden. Die Untersuchung kommt 
zu dem Ergebnis, dass keine spürbaren Verschlechterungen 
und Wartezeiten trotz des „Worst-Case-Falles“ entstehen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.2 Es wird angeregt, das Plangebiet ausschließlich über die 
Hobbeltstraße anzubinden. 
Die Erschließung sowohl über die Hobbeltstraße als auch 
über die Straße Kirschgarten erfolgt zugunsten einer besse-
ren Verteilung der Verkehre.  
Der Anregung, das Plange-
biet ausschließlich über die 
Hobbeltstraße anzubinden, 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.1) 
1.2.3 Es wird angeregt, eine Querung der Straße Kirschgarten 
entlang der Hobbeltstraße für Fußgänger und Radfah-
rende bestehen zu lassen. 
Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Auf der 
Hobbeltstraße ist etwa auf Höhe der Straße Kirschgarten 
eine Verkehrsinsel vorgesehen. Die Straße Kirschgarten 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
kann weiterhin im Verlauf der Hobbeltstraße durch den be-
stehenden Fuß- und Radweg überquert werden. 
1.2.4 Es wird angeregt, nach der Einfahrt zum Plangebiet kei-
nen verkehrsberuhigten Bereich und insbesondere keine 
unmittelbar anschließenden Kfz-Stellflächen vorzusehen. 
Die Haupterschließung, als Zufahrt zum Plangebiet vom 
Kirschgarten ausgehend, wird als Tempo-30-Zone errichtet. 
Innerhalb dieser Zone werden üblicherweise keine baulich 
ausgewiesenen Kfz-Stellflächen vorgesehen – ein Parken 
ist dennoch im Ermessen des Fahrzeugführers möglich. Der 
Anregung ist somit entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.5 Es wird angeregt, den Bau stellenverkehr nicht durch den 
Ort zu führen. Dabei werden bauliche Maßnahmen gegen 
die Lkw-Fahrten gewünscht. Gleichzeitig wird vor potenzi-
ellen Schäden an den Geh-  und Radwegen gewarnt. Da-
rum wird eine Beweissicherung gewünscht, die eine Sanie-
rung der Geh- und Radwege durch Anwohnerbeiträge aus-
schließt. 
Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Die Anre-
gung wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.6 Es wird angeregt, ausreichend Kfz-Stellflächen am Heimat-
haus zu berücksichtigen insbesondere, wenn entlang der 
Straße „Kirschgarten“ perspektivisch die Veloroute ver-
laufe. Das Parken entlang einer Veloroute wird kritisch ge-
sehen, deshalb sollen gesonderte Kfz -Stellplätze für das 
Heimathaus vorgesehen werden. 
vgl. Abwägung Pkt 1.1.10 und 1.1.29.3 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.7 Es wird angeregt, das Kfz -Parken auf der Straße Kirsch-
garten zu unterlassen, wenn die Veloroute dort verläuft. An-
sonsten sei ein Verkehrschaos absehbar. Ehe die Straße 
Kirschgarten Teil der Veloroute werde, müsse die Parksitu-
ation am Heimathaus geklärt sein. 
Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes und wird 
an das zuständige Fachamt weitergeleitet. 
Die Veloroute entlang der Straße Kirschgarten ist eine „An-
lieger frei“-Zone, so dass Durchfahrtsverkehre über die 
Straße Kirschgarten reduziert werden. In Kombination mit 
den gutachterlich festgestellten Verkehrsabwicklungsqualitä-
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
ten (vgl. Verkehrstechnische Untersuchung) ist ein Ver-
kehrschaos unwahrscheinlich. Es ist beabsichtigt, dass Be-
suchende des Heimathauses die öffentlichen Kfz-Stellplätze 
nördlich des Heimathauses, die durch den Heimatverein 
herzustellenden Kfz-Stellplätze sowie die öffentlichen Kfz-
Stellplätze innerhalb der Erschließungsflächen des Bebau-
ungsplanes nutzen. Der Anregung ist somit im Grundsatz 
entsprochen. 
1.2.8 Es wird angeregt, Kfz-Stellplätze auf dem eigenen Grund-
stück oder mindestens direkt am Wohngebäude sicherzu-
stellen. 
Der Bebauungsplan beinhaltet Vorschläge zum Nachweis 
von Kfz-Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück oder zu-
mindest in räumlicher Nähe. Darüber hinaus sind Kfz-Stell-
plätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (u.a. 
als im Haus integrierte Stellplätze) zugelassen. Der Anre-
gung ist somit entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.9 Es wird angeregt, den ÖPNV durch potenzielle Anschluss-
möglichkeiten mitzudenken. 
Im Zuge des Bebauungsplans Nr. 561 und der damit einher-
gehenden Verlagerung der im Plangebiet Kirschgarten plat-
zierten Sportbereiche wurden mehrere Varianten eines 
ÖPNV-Anschlusses geprüft. 
vgl. Abwägung Pkt. 1.1.8 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
Themenbezug Dimensionierung, (Bestands-)Bebauung 
1.2.10 Es wird angemerkt, dass die in Variante 2 dargestellten 
Mehrfamilienhäuser nicht auf die umgebende Bestands-
bebauung reagieren. Deshalb würde Variante 3 favorisiert 
werden. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.11 Es wird angeregt, auch freistehende Einfamilienhäuser im 
Plangebiet einzubinden. 
Je mehr freistehende Einfamilienhäuser entstünden, desto 
mehr Geschosse müssten andere Gebäude im Plangebiet 
Der Anregung, freiste-
hende Einfamilienhäuser

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
aufweisen, was hingegen als nicht-ortsbildangemessen ein-
geschätzt wird. 
im Plangebiet vorzusehen 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4) 
1.2.12 Es wird angeregt, die Gebäude barrierefrei mithilfe von 
Personenaufzügen auszugestalten sowie Balkone zu er-
richten. 
Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes sondern 
kann erst im Rahmen der jeweiligen Bauanträge von priva-
ter Seite berücksichtigt werden. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.13 Es wird die Dimensionierung der zwei- bis dreigeschossi-
gen Gebäude kritisiert. Eine Dreigeschossigkeit plus Sat-
teldach würde nicht dem Ortsbild entsprechen, deshalb 
sollten dreieinhalb bis vier Geschosse ausgeschlossen 
werden. 
Das Einfügen der Gebäude in das Ortsbild hat für das Stadt-
planungsamt hohe Priorität. Die Höhe der baulichen Anlagen 
wird durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale 
Bauhöhe in Bezug auf N ormalhöhennull (NHN)  definiert. 
Dadurch wird eine maximale Dreigeschossigkeit (inklusive ei-
nes Nicht-Vollgeschosses bei Einfamilienhäusern, somit also 
2 Vollgeschosse und ein Nicht-Vollgeschoss) ermöglicht und 
unmaßstäbliche Gebäudehöhen ausgeschlossen. Der Anre-
gung ist somit entsprochen. 
Der Anregung, die Zahl 
der zulässigen Vollge-
schosse zu reduzieren,  
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.9) 
1.2.14 Es wird darüber informiert, dass bereits drei bis vier Ge-
schosse im Handorfer Ortsbild durchaus üblich seien. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
Themenbezug Grünflächen und - strukturen 
1.2.15 Es wird befürchtet, dass die „Grüne Mitte“ in Zukunft auf-
grund von Nachverdichtungswünschen bebaut werden 
könne. 
Die „Grüne Mitte“ ist Planungsziel und im Bebauungsplan als 
Öffentliche Grünfläche inklusive eines Kinderspielplatzes 
festgesetzt. Er soll auch als sozialer Kristallisationspunkt die-
nen. Eine etwaige Nachverdichtung ist daher nicht vorgese-
hen. Falls sich hierzu mittel- oder langfristig eine anderweitige 
Einschätzung ergäbe, wäre eine Änderung des Bebauungs-
planes erforderlich. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
Themenbezug Gemeinbedarfsflächen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.2.16 Es wird angeregt, rund um das Heimathaus Freiflächen 
vorzusehen. Grund dafür sei Lärmprävention, denn im 
Heimathaus würden einige Veranstaltungen stattfinden, 
von denen Lärmimmissionen ausgingen. 
Nördlich des Heimathauses ist eine öffentliche Quartierssta-
tion sowie die Erweiterung des Grundstückes des Heimat-
vereines vorgesehen. Durch den erhaltenden Abstand zur 
angrenzenden Wohnbebauung sind unter anderem lärmprä-
ventive Vorteile zu erwarten. Der Anregung ist somit im 
Grundsatz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.17 Es wird eine Prüfung angeregt, ob eine gänzliche Errich-
tung der Matthias-Claudius-Schule im Plangebiet sinnvoll 
erscheint. 
Die Verwaltung hat die Möglichkeiten geprüft und kommt zu 
dem Ergebnis, dass im Bebauungsplan 562 die besten Opti-
onen zur benötigten Erweiterung  der Matthias -Claudius-
Schule vorliegen (vgl. V/0425/2020). Der Schulbaukörper 
wird auf den Flächen des ehemaligen Bürgerbades vorgese-
hen. Die zusätzliche Unterbringung der Sporthalle an dieser 
Stelle würde hingegen das städtebauliche Konzept zu sehr 
und nachteilig verändern. Der Anregung ist somit ents pro-
chen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.18 Der Sinn einer weiteren Sporthalle wird hinterfragt. Aufgrund der anstehenden Schulerweiterung und des zu er-
wartenden Bevölkerungswachstums ist ein Sporthallenneu-
bau geplant. Ihr Standort ist allerdings am Alt-Standort Dros-
testraße und nicht im Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen, 
insofern ist die Abwägung in diesem Verfahren hierzu nicht 
erforderlich. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.19 Es wird angemerkt, dass die Platzierung einer Sporthalle 
innerhalb des Plangebietes aufgrund kurzer Wege für die 
Schülerinnen und Schüler der Matthias-Claudius- und der 
Kardinal-von-Galen-Schule sinnvoll sei. 
Das finale Plankonzept sieht vor, die Matthias -Claudius-
schule in das Plangebiet anzuordnen, während die Sporthalle 
am Standort an der Drostestraße – dennoch in fußläufiger Er-
reichbarkeit zur Schule – verbleibt. Die Anregung ist insofern 
hinfällig. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.20 Es wird nach den Außenbereichsflächen in Ergänzung zur 
geplanten Sporthalle gefragt. 
Eine Kleinsportfläche war zum Zeitpunkt der zweiten Öffent-
lichkeitsveranstaltung vorgesehen. Mit der Errichtung der 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Matthias-Claudius-Grundschule ist die Kleinspielfläche auf-
grund ausreichender Außenbereichsflächen am Schulbau-
körper entbehrlich. 
1.2.21 Es wird angeregt, das Größenverhältnis zwischen der neu 
zu errichtenden und der bestehenden Middelfeld-Sport-
halle zu prüfen. 
Mit der Schulerweiterung wird eine dreizügige Sporthalle 
nach den schulsportgerechten DIN-Normen auf den Flächen 
der dann ehemaligen Matthias -Claudius-Grundschule beab-
sichtigt. Bei der Middelfeld-Sporthalle handelt es sich um eine 
Vereinsporthalle, die für den Schulsport nicht langfristig nutz-
bar ist. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.22 Es wird angeregt, das alte Schwimmbecken dafür zu nut-
zen, die Sporthalle tiefergelegt zu platzieren und so ihre 
Massivität zu reduzieren. 
Die Dimensionierung der ehemaligen Sportanlagen stimmt 
nicht mit den Größenbedarfen einer Dreifachsporthalle über-
ein. 
Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass ein Tieferlegen 
einen deutlich erhöhten baulichen Aufwand auslöst.  
Durch die Platzierung der geplanten neuen Sporthalle außer-
halb des Geltungsbereiches ist die Anregung hinfällig. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
Weitere Themen 
1.2.23 Es wird über Gewässerrückstau informiert. Dieser solle 
durch die Neubaumaßnahmen nicht verschlechtert wer-
den. Deshalb solle die Entwässerung bei der Planung be-
rücksichtigt werden. Im Hinblick auf einen zu klein dimen-
sionierten Durchlass an der Middelfeldhalle seien präven-
tive Maßnahmen notwendig. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird ein 4.000 m² 
großer Retentionsbereich vorgesehen, welcher die anfallen-
den Niederschlagswasser im Freigefälle sammelt und zu-
rückhält.  
Darüber hinaus soll Gewässerrückstau durch die 
Renaturierung des Juffernbaches vermieden werden. Die 
Maßnahmen zur Entwässerung wurden gutachterlich über-
prüft, so dass keine Verschlechterung der Entwässerungssi-
tuation zu erwarten ist. Der Anregung ist somit entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.24 Es wird nach energetischen Optimierungsmöglichkeiten 
gefragt und ein Nahwärmekonzept angefordert. 
Eine Trafostation ist mittig im Plangebiet vorgesehen. Dar-
über hinaus sind regenerative Energien in Form von Solar - 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
und Photovoltaikanlagen auf den begrünten Flachdächern 
zugelassen.  
Derzeit prüfen die Stadtwerke, ob ein Nahwärmnetz mittels 
BHKW für das Baugebiet wirtschaftlich zu betreiben ist. Der 
Anregung auf Prüfung ist somit entsprochen ; die finale Ent-
scheidung über die tatsächliche Bereitstellung steht aber 
noch aus. 
1.2.25 Es wird sich nach dem Stand der Altlastenprüfung erkun-
digt. 
Eine Überprüfung des Bodens nach kieselrothaltiger Kupfer-
schlacke ergab ein negatives Ergebnis. Weitere Altlasten 
sind nicht zu erwarten. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.26 Es wird angeregt, auch ohne Kinder Berücksichtigung bei 
der Grundstücksvergabe zu finden. 
Die erst im Anschluss an die Erschließung erfolgende  
Vergabe der Grundstücke richtet sich nach den städtischen  
„Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfamilienhaus-
grundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“, denen ein 
Punktesystem zur Grundlage liegt. Kinderlosigkeit führt dem-
nach nicht zwingend zur Nichtb erücksichtigung bei der 
Grundstücksvergabe. 
Die Vergabekriterien sind jedoch nicht Inhalt des Bebauungs-
planverfahrens. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2.27 Es wird angeregt, die Informationen auch an weitere 
Fachämter zu übergeben. 
Eine kooperative Arbeitsweise und regelmäßige Abstimmun-
gen sind innerhalb der Verwaltung etabliert, sodass der In-
formationsfluss gewährleistet wird. Der Anregung wird somit 
entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 56 
Schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der zweiten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 14.11.2019 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.2.28 Private Stellungnahmen vom 11.11.2019 und vom 15.11.2019 
 1.2.28.1 Es wird angemerkt, dass die in der ersten frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Anregun-
gen nicht in die Entwürfe eingearbeitet worden sind. 
Die Anregungen wurden geprüft, aufgearbeitet  und 
abgewogen. Naturgemäß ist jedoch die Äußerung 
von Anregungen keine Garantie für zwingende Be-
rücksichtigung, insbesondere da i.d.R. aus der Ge-
samtheit der Anregungen z.T. gegensätzliche Ziel-
vorstellungen existieren. 
Keine Beschlussfas-
sung erforderlich. 
1.2.28.2 Es wird angeregt, die Mehrfamilienhäuser im Wes-
ten der Grünen Mitte an die Hobbeltstraße zu verle-
gen. Höhere Gebäude sollten aufgrund des Schat-
tenwurfs an die entfernteste Stelle von der Süd- / 
Westsonne aufgestellt werden.  
Die Mehrfamilienhäuser entlang der Hobbeltstraße 
würden gleichzeitig als Lärmschutz dienen. 
Es ist städtebauliches Ziel, dass die Meh rfamilien-
häuser im zentralen ost -west-gerichteten Streifen – 
zum mittigen Quartiersplatz und zur Grünzug ent-
lang des Juffernbachs orientiert –  angeordnet wird. 
Darüber hinaus sind durch die maßvolle Höhenent-
wicklung im gesamten Plangebiet keine nennens-
wert größeren Schattenwürfe durch die Mehrfamili-
enhäuser als durch die Einfamilienhäuser zu erwar-
ten. Des Weiteren kommt d
as Lärmgutachten zu 
dem Ergebnis, dass auch ohne aktive Lärmschutz-
maßnahmen zur Hobbeltstraße von gesunden 
Wohnverhältnissen auszugehen is t. Aus diesen 
Gründen wird eine Umstrukturierung des städtebau-
lichen Entwurfs mit dem damit einhergehenden Qua-
litätsverlust der Mehrfamilienhäuser als unbegründet 
bewertet. 
Der Anregung, die 
Mehrfamilienhäuser an 
die Hobbeltstraße zu 
verlegen, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.10)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.2.28.3 Es wird angeregt, alle Gebäude mit Flachdächern 
und Dachbegrünung auszugestalten. Dahingegen 
muss eine Vereinbarkeit von Photovoltaik - und So-
larthermieanlagen geprüft werden. Außerdem müs-
sen die KFW-Anforderungen beachtet werden. 
Der Bebauungsplan setzt für alle Gebäude 
Flachdächer mit Dachbegrünung fest. Die 
Begründung zum Bebauungsplan rät den 
Bauwilligen – aufgrund der ökologischen und 
ökonomischen Vorteile – zu einer Kombination des 
Gründaches mit Solar- und Photovoltaikanlagen. Die 
einzuhaltenden KFW -Anforderungen werden im 
Zuge der Grundstücks kaufverträge festgelegt. Der 
Anregung ist somit entsprochen. 
Keine Beschlussfas-
sung erforderlich. 
1.2.28.4 Es wird angeregt, auf der Hobbeltstraße, ab Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 561 bis zum 
Ende des Geltungsbereichs Nr. 363, eine Tempo 30-
Zone einzurichten. 
Temporegeglungen sind  nicht Inhalt von 
Bebauungsplänen. Die Anregung ist  an das 
zuständige Fachamt weitergeleitet worden. 
Keine Beschlussfas-
sung erforderlich.  
1.2.28.5 Es wird angeregt, die Größe des Regenrückhaltebe-
ckens zu prüfen und dabei den hohen Unterschied 
zum Juffernbach zu beachten. Es wird als sinnvoll 
angesehen, das Regenrückhaltebecken in die 30 m 
Renaturierungszone zu integrieren, damit  der Juf-
fernbach besser ein-  und ausfließen könne. Das 
würde die Folge von mehr Baufläche mit sich brin-
gen. Außerdem könne das Regenrückhaltebecken 
bereits vor der Brücke / Straße beginnen. 
Die Größe des Retentionsraumes, welcher die Funk-
tionen eines Regen rückhaltebeckens übernimmt, 
orientiert sich an den Ansprüchen der beabsichtigten 
Wohnbebauung. Darüber hinaus besteht das Ziel , 
kein zu umzäunendes technisches Bauwerk, son-
dern ein multifunktional nutzbares Grünelement mit 
einem geringen dauerhaften Einstauvolumen zu re-
alisieren. Dem Juffernbach soll mehr Raum und Aus-
dehnungsmöglichkeiten gegeben werden.  Zwar 
muss dadurch eine größer dimensionierte Fläche zur 
Verfügung stehen, doch ist ein ökologischer und ein 
Naherholungs-Mehrwert zu erwarten. Ein fließender 
Übergang zwischen dem renaturierten Juffernbach 
Der Anregung, das Re-
genrückhaltebecken 
bereits im Nahbereich 
der Brücke zu platzie-
ren, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.11)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
und dem Retentionsraum ist höhentechnisch vorge-
sehen. Die Verortung des Retentionsraumes im Be-
bauungsplan orientiert sich an der vorhandenen Ge-
ländeneigung und befindet sich daher in der nied-
rigsten Geländelage. 
1.2.28.6 Es wird angeregt, die 6- und 7-Parteien-Reihenhäu-
ser in jeweils zwei 3 -Parteien-Reihenhäuser aufzu-
teilen, da diese bislang zu massiv wirken würden. 
Im Sinne einer ökologischen, flächensparenden 
Bauweise sind sechs Zeilen 6- bis maximal 7 -
Parteien-Reihenhäuser an ausgewählten Stellen im 
Plangebiet vorgesehen. Bei den meisten von ihnen 
sind die jeweiligen Län gsseiten nicht 
haupterschließungszugewandt, um einer massiven 
Wirkung entgegenzuwirken. 
Der Anregung, die 6- 
und 7-Parteien-Reihen-
häuser in jeweils 3-Par-
teien-Reihenhäuser 
aufzuteilen, wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.12) 
1.2.28.7 Die freigeha ltene Fläche  zum Wald südlich des 
Kirschgartens wird hinterfragt, da der Wald zeitnah 
abgeholzt werden müsse. Außerdem würde der 
Waldabstand in den Varianten nicht eingehalten 
werden. Erste trockene und umsturzgefährdete 
Bäume seien feststellbar und würden in Zukunft eher 
zunehmen. Außerdem diene der Wald als Müllkippe 
für Gartenabfälle. Es wird angeregt, Wildkräuter-
sträucher anzupflanzen.  
Eine Beseitigung der bestehenden Waldstruktur ist 
nicht beabsichtigt. Der Bebauungs plan 
berücksichtigt einen Waldabst and von 30 m zur 
Wohnbebauung und entspricht damit den Vorgaben 
des Landesbetrieb s Wald+Holz. Dadurch wird ein 
wechselseitiger Schutz der Nutzungen Forst  / 
Bebauung sichergestellt. Der Anregung ist somit 
entsprochen. Pflanzgebote innerhalb der Waldfläche 
sind nicht Bestandteil des Bebauungs planes und 
auch nicht vorgesehen. Die Anregung wird an die 
zuständige Fachstelle weitergeleitet.  
Keine Beschlussfas-
sung erforderlich. 
1.2.28.8 Es wird angeregt, den Anteil der Zufahrtswege zu-
gunsten größerer Grundst ücke zu reduzieren. Es 
Der Bebauungsplan sieht insgesamt vier 
Gebietszufahrten vor , die eine gleichmäßige 
Der Anregung, den An-
teil der Zufahrtswege

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
bestünde ein erhöhter Bedarf an Lagerflächen. Gar-
tenhütten, wilde Lagerstätten, vollgestopfte Carports 
etc. würden das Gesamtbild verunstalten. 
Verkehrsverteiluung erreichen sollen. An ihnen soll 
festgehalten werden. Die als Vorschlag 
eingestrichelten Grundstücksgrößen orientieren sich 
an den in der Stadt Münster üblichen Größen. 
Nebenanlagen sowie Carports und Garagen sind 
außerhalb der Vorgartenzone, innerhalb der im 
Bebauungsplan vorgesehenen Bereiche sowie 
innerhalb der überbaub aren Grundstücksfläche 
zulässig und können somit durchaus errichtet 
werden. Ein städtebaulich gestörtes Gesamtbild wird 
hierdurch nicht erwartet. 
zu reduzieren, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.13) 
1.2.28.9 Es wird kritisiert, dass die Sporthalle nicht in das 
Baugebiet passe. Sie schränke die Nutzbarkeit ein. 
Nur ein Neubau der Matthias -Claudius-Schule sei 
sinnvoll. Es sei unattraktiv, neben einer Sportanlage 
zu wohnen. Außerdem müsse man die Nutzung bei 
den zu erwartenden hohen Baupreisen und Grund-
stückskosten hinterfragen. 
 Die Sporthalle ist nicht mehr im Geltungsbereich 
vorgesehen, insofern erübrigt sich die Abwägung. 
Keine Beschlussfas-
sung erforderlich.  
1.2.29 Private Stel-
lungnahme 
vom 
15.04.2020 
Es wird darauf hingewiesen, dass während der letz-
ten Öffentlichkeitsbeteiligung am 14.11.2019 der 
Wunsch nach Garagen von der Bevölkerung geäu-
ßert wurde. 
An das Stadtplanungsamt werden Beispiele über-
mittelt, die moderne Kettenhaus-Architekturen zei-
gen. Diese Architektur solle im Bebauungsplan be-
rücksichtigt werden, weil sie dem von der Bürger-
Garagen, Carports und Stellplätze in Wohnungs-
nähe können auf den im Bebauungsplan vorgese-
henen Bereichen sowie innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen realisiert werden (vgl. Abwä-
gung Pkt. 1.2.8). Sie sind allerdings nicht durchweg 
unmittelbar am jeweiligen Standort platzierbar.  
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen 
Möglichkeiten, auch solche Architekturen umzuset-
Der Anregung, am je-
weiligen Wohnhaus Ga-
ragen errichten zu kön-
nen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.14)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
schaft geäußerten Wunsch nach einer Garage er-
füllen würden. Zudem sei die Bauform platzspa-
rend. 
zen, sofern sie den Vorgaben des Bebauungspla-
nes nicht widersprechen. Kettenhäuser können in-
nerhalb der für Reihenhäuser vorgesehenen Berei-
chen zugelassen werden. Eine entsprechende Vi-
sualisierung des Vorschlages ist in der Begründung 
verankert. Der Anregung ist somit entsprochen. 
1.3  Bürgeranregungen außerhalb der Öffentlichen Beteiligungen 
Vorbemerkung: Auch außerhalb der nach BauGB vorgegebenen Beteiligungsformen, sind Anregungen zum Bebauungsplan schriftlich eingegangen. 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.3.1 Stellungnahme 
der Initiative 
STARKES Han-
dorf vom 
06.11.2019
 
Die Grundschulen in Handorf kämen an ihre Kapazi-
tätsgrenzen. Bedingt durch zwei neue Baugebiete in 
Handorf würde sich diese Problematik verschärfen. 
Es wird angeregt, eine neue Grundschule im Rah-
men der Bebauungspläne einzuplanen. 
Die Verwaltung hat die Möglichkeiten geprüft und 
kommt zu dem Ergebnis, dass im Bebauungsplan 
562 die besten Optionen zur benötigten Erweiterung 
der Matthias-Claudius-Schule vorliegen (vgl. 
V/0425/2020). Der Schulbaukörper wird auf den Flä-
chen des ehemaligen Bürgerbades vorgesehen. Der 
Anregung ist somit entsprochen. (vgl. Abwägung Pkt. 
1.2.17) 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 56 
1.4  Bürgeranregungen mit konkreten Bezug auf den Bebauungsplan 562 im Zuge der Entwicklung des Stadtteilentwicklungskonzeptes  
Münster-Handorf, Gelmer, Sudmühle, Mariendorf (Beteiligungszeitraum Juni-August 2020) 
Vorbemerkung: Im Zuge der Entwicklung des Stadtteilentwicklungskonzepts für Handorf sind f olgende Anregungen in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 562 
Heriburgstraße / Kirschgarten / Hobbeltstraße eingegangen: 
 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Onlinestellungnahme vom 02.08.2020 - Themenbezug Grünflächen und -strukturen 
1.4.1 
 
Es wird angeregt, in den Bebauungsplänen für neue Bau-
gebiete Schottergärten zu verbieten. 
Die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan geben 
vor, die nicht überbauten Grundstücksflächen – sofern sie 
nicht für andere Zwecke (Nebenanlagen) benötigt werden – 
als Grünflächen herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 
Der Anregung ist somit entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.4.2 Es wird eine Verpflichtung zur Dachbegrünung angeregt, 
oder sich mindestens für eine Förderung ausgesprochen. 
Die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ver-
pflichten zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer zur 
Herstellung, Pflege und dauerhaften Unterhaltung einer 
mindestens extensiven Dachbegrünung auf den Flachdä-
chern der Hauptbaukörper und Garagen mit mindestens 
0,10 m Bodensubstrat. Der Anregung ist somit entspro-
chen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
Onlinestellungnahme vom 12.08.2020 - Themenbezug Verkehr und Erschließung 
1.4.3 Es wird ein Kreisverkehr an der Ausfahrt zur Hobbelt-
straße angeregt, da die Ausfahrt in von der Straße Kirsch-
garten auf die Hobbeltstraße unübersichtlich aufgrund der 
vorhandenen Vegetation sei. Wenn der Verkehr zuneh-
men würde, wird ein zunehmendes Unfallrisiko gesehen. 
Die Anregung wurde geprüft. Ein Kreisverkehr an dieser 
Stelle würde zu längeren Wartezeiten auf der Hobbelt-
straße sowie auf der untergeordneten Straße Kirschgarten 
führen, da die auf der Kreisfahrbahn Hobbeltstraße fahren-
den Fahrzeuge Vorrang genießen. Es ist somit von keiner 
Verbesserung der Verkehrssituation durch einen Kreisver-
kehr auszugehen. Darüber hinaus sollen Kreisverkehre 
Der Anregung, einen 
Kreisverkehr an der Stra-
ßenmündung Kirschgar-
ten/ Hobbeltstraße anzu-
legen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.15)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 56 
Nr. Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
nicht zur Anwendung kommen, wenn „die bevorrechtigte 
Führung einer Straße ausdrücklich erwünscht ist“ (vgl. 
FGSV 2006: Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, 
Köln.). Es ist beabsichtigt, dass die Hobbeltstraße auch zu-
künftig die bevorrechtigte Vorfahrtsstraße bleibt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 56 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Beteiligungszeitraum 29.04.2019 bis einschließlich 29.05.2019  
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 münsterNETZ GmbH, Schreiben vom 02.05.2019 
 2.1.1 Im Plangebiet würden sich keine Versorgungsleitun-
gen und Kabel der münsterNETZ GmbH (Gas- und 
Wasserleitungen, Niederspannungs- und Mit-
telspannungskabel, Infokabel) sowie Beleuchtungs-
kabel- und Anlagen der Stadtwerke Münster GmbH 
befinden. 
Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.2 Es wird auf die Ortsnetzstation im südlichen Bereich 
des Gebiets (bei Kirschgarten 31) hingewiesen. 
Diese Ortsnetzstation mit dem Grundstück befinde 
sich im Eigentum der Stadtwerke Münster/ münster-
NETZ GmbHund dürfe nicht überplant werden, da 
sie zur zukünftigen Versorgung des Neubaugebiets 
notwendig sei. Die Versorgung des Gebiets mit 
Energie und Wasser könne nach jetziger Abschät-
zung aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt 
werden.
 
Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.3 Eine zusätzliche Ortsnetzstation sei notwendig. Die 
genaue Verortung der Ortsnetzstation und die Pla-
nung der allgemeinen Versorgung mit Energie und 
Wasser werde nach Erstellung des städtebaulichen 
Konzepts abgestimmt.
 
Die weitere, plangebietsversorgende Ortsnetzstation 
ist in Abstimmung mit der münsterNETZ GmbH nörd-
lich der zentralen Grünfläche vorgesehen. Zur Ver-
sorgung mit Energie und Wasser wird ein Gesamt-
konzept zwischen dem städtischen Tiefbauamt und 
der münsterNETZ GmbH entwickelt. Der Anregung 
ist somit entsprochen.
 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
2.2 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 06.05.2019 
 2.2.1 Das Planungsgebiet tangiere in Teilen eine Fläche 
von archäologischem Belang. Ein besonderes Au-
genmerk läge auf die Freifläche südlich des Hallen-
bades bzw. westlich der Sportflächen. 
Kenntnisnahme. 
Die archäologische Sondierung eines Teilbereichs ist 
im Anschluss an den Satzungsbeschluss vorgese-
hen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.
 
2.2.2 Sämtliche in Verbindung mit der Umsetzung der 
Planungen verbundenen Bodeneingriffe erfordern 
eine durchgängige archäologische Begleitung. Nach 
der Konkretisierung der Planungen solle eine Ab-
stimmung mit der Stadtarchäologie Münster stattfin-
den. Für die Dokumentation eines etwaigen Boden-
denkmals müsseein entsprechendes Zeitfenster ein-
geäumt werden. Gemäß §29 DSchG NW seien die 
Kosten der archäologischen Untersuchung durch 
den Verursacher zu tragen.
 
Das genaue Vorgehen mit der Stadtarchäologie 
Münster wurde konkretisiert. Der Anregung wurde 
somit im Grundsatz gefolgt.
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.
 
2.2.3 Es wird ein Hinweis zum Umgang bei der Entde-
ckung von Bodendenkmälern und Einzelfunden ge-
geben.
 
Der Hinweis wurde aufgenommen, so dass der Anre-
gung entsprochen ist.
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.
 
2.3 Bundesnetza-
gentur, Schrei-
ben vom 
07.05.2019
 
Es wird empfohlen, bei Vorliegen konkreter Baupla-
nungen mit festgelegter Bauhöhe (z. B. hohe Ge-
bäude, Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitun-
gen, Masten, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) 
sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche ab 
ca. 200 qm, die Bundesnetzagentur zu beteiligen. 
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m seien unwahr-
scheinlich und erfordern keine Untersuchungen. 
2.4 Abfallwirt-
schaftsbetriebe 
Münster, Schrei-
ben vom 
10.05.2019
 
Das Depotcontainersystem für Altglas werde von 
dem dualen System in enger Abstimmung mit den 
AWM betrieben. Pro 800 Einwohner müsse ein 
Glascontainer bereitgestellt werden. Für den Bebau-
ungsplan werde eine Entsorgungsinsel mit 4 Glas-
container, einem E-Schrottcontainer und einem Alt-
kleidercontainer vorgeschlagen. Ein Sattelauflieger 
müsse den Standplatz anfahren können. 
Eine Entsorgungsinsel sollte, um Mehrverkehre aus 
dem Wohngebiet herauszuhalten, an den Rändern o-
der außerhalb der Wohnbereiche zur Verfügung ste-
hen. Die Installation einer Entsorgungsinsel entlang 
der Hobbelts
traße, der Ortsdurchfahrt Heriburgstraße 
oder der Fahrradstraße Kirschgarten wird aufgrund 
der Halte- und Ladenotwendigkeiten von Pkw hier 
nicht für sinnvoll gehalten, da eine Entsorgungsinsel 
besser im Zuge des perspektivischen Baugebietes 
nördlich der Kötterstraße oder in räumlicher Nähe 
zum Tennisclub Handorf e.V. umsetzbar ist. 
Der Anregung, eine Entsor-
gungsinsel mit verschiede-
nen Abfallcontainern im 
Plangebiet einzurichten, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 
1.1.16) 
2.5 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Schreiben vom 24.05.2019 
 2.5.1 Es wurden Rahmenbedingungen für den öffentli-
chen Kinderspielplatz gestellt. 
Der vorgegebene Bedarf kann mit der ca. 2.900 m² 
öffentlichen Grünfläche im zentralen Bereich des 
Plangebiets gedeckt werden. Der Anregung ist somit 
entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.5.2 Da durch die bisherigen Sportanlagen sowie insbe-
sondere durch den Vorgänger-Bebauungsplan be-
reits eine intensive Eingriffs-Zulässigkeit vorliegt, 
werde ein Ausgleichsbedarf aller Voraussicht nach 
im Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Plans 
562 nicht gegeben sein. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
2.5.3 Auf Grundlage des Berichts zu Untersuchungen auf 
kieselrothaltige Kupferschlacken Sportanlage Hob-
beltstraße / Kirschgarten, Münster-Handorf (Bear-
beitungs-Nr. P-2194/19) seien keine Hinweise auf 
kieselrothaltige Kupferschlacke festgestellt worden. 
Eine Kennzeichnung sowie weitere Maßnahmen 
seien nicht erforderlich. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.5.4 Es sei sinnvoll, das neue Baugebiet als zukunftswei-
sende energetisch hocheffiziente Neubausiedlung 
zu planen. Dazu können kompakte Gebäudestruktu-
ren und die Nutzung aktiver und passiver solarer 
Gewinne vorgesehen werden. Auf eine Vermeidung 
gegenseitiger Verschattung der Bebauung solle zu-
dem geachtet werden. 
Im Bebauungsplan werden begrünte Flachdächer 
festgesetzt und auf die Implementierung von Photo-
voltaik- und Solaranlagen auf den Dachflächen hin-
gewiesen. Darüber hinaus wird durch eine gleichmä-
ßige Höhenentwicklung im Plangebiet eine gegensei-
tige Verschattung der Bebauung vermieden. Kom-
pakte Gebäudestrukturen werden durch die Festset-
zung von Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern 
und dem damit einhergehenden Ausschluss von frei-
stehenden Einfamilienhäusern geregelt. Der Anre-
gung  ist somit entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.5.5 Es wird auf den seinerzeit gültigen ökologischen 
Baustandard (Münsters Energiesparhaus 55) hinge-
wiesen. 
Ökologische Baustandards sind i.d.R. nicht Rege-
lungsinhalt in einem Bebauungsplan festgesetzt. 
Vielmehr wird er im Zuge der Grundstücksverkäufe  
verankert. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.6 Städtische Denkmalbehörde, Schreiben vom 28.05.2019 
 2.6.1 Es wird eine Textpassage zum Denkmalschutz und 
zur Archäologie vorgegeben, die in der Begründung 
ist einzuarbeiten ist. 
Die Textpassage wurde in die Begründung übernom-
men. Der Anregung wurde somit entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
2.6.2 Das vermutete Bodendenkmal sei im Bebauungs-
plan nachrichtlich darzustellen und zu kennzeich-
nen. 
Die Umgrenzung des vermuteten Bodendenkmals ist 
in der Planzeichnung zum Bebauungsplan nachricht-
lich dargestellt. Der Anregung wird somit entspro-
chen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.7 Landesbetrieb 
Wald und Holz 
NRW, Schreiben 
vom 28.05.2019 
Von den Planungen sei Wald betroffen. Es handele 
sich um eine bachbegleitende Fläche im Westen 
des Plangebietes. Aus den Planunterlagen gehe 
hervor, dass der Bereich des Wasserlaufes auf ei-
ner Breite von jeweils 15 m rechts und links des Ge-
wässers als Wasserfläche sowie als Fläche für die 
Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen 
und für die Regelung des Wasserabflusses vorzuse-
hen sei. 
Eine Entwicklung als (Au-) Wald werde angeregt. Die 
Bereiche seien als Wald festzusetzen. Falls eine ab-
weichende Festsetzung erfolg e, so sei der Wald im 
Verhältnis von 1:2 zu ersetzen.  
Die Fläche wird in der Planzeichnung zum Bebau-
ungsplan als „Fläche für die Wasserwirtschaft, für 
Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des 
Wasserabflusses“ festgesetzt, da sie vorrangig der 
Erfüllung des Hochwasserschutzes und der Verzöge-
rung der Einleitung von Niederschlagswasser aus 
dem geplanten Baugebiet sowie der ökologischen 
Verbesserung dient. Um zusätzlich die Belange der 
Grün- und Freiraumplanung unter der Maßgabe des 
hohen Flächendrucks berücksichtigen zu können, 
wird eine multifunktionale Nutzung der Fläche vorge-
sehen. Aufgrund der tief eingeschnittenen Lage des 
Gewässers im Gelände von etwa drei Metern wird im 
Falle einer Veränderung der Gewässertrasse eine 
teilweise umfangreiche Geländemodellierung der 
Uferböschungen notwendig. Bestehende Gehölz-
strukturen werden dabei im größtmöglichem Maße 
erhalten. Wo dies nicht möglich ist, finden nach der 
Umgestaltung des Gewässerverlaufes Neuanpflan-
zungen von Gehölzen in nicht-abflussrelevanten Be-
reichen des Gewässerverlaufes statt. Eine Festset-
zung der Fläche als Wald wird daher als nicht ziel-
führend erachtet, da der Auwald voraussichtlich kei-
nen geschlossenen Eindruck erzielen wird. Nicht von 
Der Anregung, die im Be-
bauungsplan festgesetzte 
„Umgrenzung von Flächen 
für die Wasserwirtschaft, 
den Hochwasserschutz und 
die Reglung des Wasser-
abflusses“ als „Flächen für 
Wald“ festzusetzen, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.17)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
der Umlegung des Gewässers betroffene angren-
zende Bereiche mit Baumbestand werden hingegen 
als Wald festgesetzt. Für den entfallenen Wald findet 
ein Ausgleich im Verhältnis 1:2 statt. 
Keine Anregungen oder Bedenken: 
 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, Schreiben vom 29.04.2019 
 Stadtwerke Münster GmbH, Schreiben vom 30.04.2019 
 Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 30.04.2019 
 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52 „Abfallwirtschaft“, Schreiben vom 08.05.2019 
 Amprion, Schreiben vom 14.05.2019 
 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.05.2019 
 Handelsverband NRW, Schreiben vom 03.05.2019 
 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 „Wasserwirtschaft“, Schreiben vom 13.05.2019 
 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 23.05.2019 
 Industrie- und Handelskammer NRW, Schreiben vom 23.05.2019 
 Thyssengas GmbH, Schreiben vom 30.05.2019

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 56 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 Private Stellungnahme vom 22.09.2021 und 24.09.2021 
 3.1.1 Unmittelbar an der Heriburgstraße angrenzend 
werde eine Hol- und Bringzone für die Grundschule 
vorgesehen. Es gäbe bereits bis 8 Uhr morgens ei-
nen starken Hol- und Bringverkehr zur Kindertages-
stätte – im Hinblick auf parallellaufende Hol- und 
Bringzeiten mit den zukünftigen Grundschülern 
werde die Konzentration der Verkehre auf einen Ort 
als ungünstig angesehen. Darum wird angeregt, die 
Hol- und Bringzone zu verlegen. Vorgeschlagen 
wird ein Bereich östlich des Juffernbaches oder vom 
Wohngebiet aus Osten kommend.
 
Der Bebauungsplan sieht nördlich des Stichwegs 
zur verlagerten Schule (bisherige Hallenbadzufahrt) 
/ östlich der Zufahrt zur Kindertagesstätte eine Hol- 
und Bringzone vor. Der Hol- und Bringverkehr soll 
aus Verkehrssicherheitsgründen nicht auf der zu-
künftigen Schulhoffläche, sondern lediglich im vor-
gelagerten Bereich, in direkter Nähe zur bestehen-
den Erschließung, stattfinden. Darüber hinaus wer-
den – voraussichtlich untergeordnet und weitestge-
hend zu Fuß / per Rad – auch die neuen Erschlie-
ßungsstraßen im Plangebiet Kirschgarten durch die 
Grundschüler genutzt.
 
Der Anregung, die Hol- 
und Bringzone zu verle-
gen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 
1.1.18) 
 3.1.2 Im Bereich der beabsichtigten Hol- und Bringzone 
sollen keine Bäume beseitigt werden. 
Nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans er-
folgt die Ausbauplanung der Fahrgasse. Es ist noch 
nicht absehbar, inwieweit der Gehölzbestand defini-
tiv erhalten werden kann. Naturgemäß soll dieser 
so weit wie möglich erhalten werden. Eine konkrete 
Einzelfestsetzung ist in diesem Fall nicht sinnvoll.
 
Der Anregung, im Bereich 
der Hol- und Bringzone die 
bestehenden Bäume als 
zu erhalten festzusetzen, 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.19) 
 3.1.3 Die Zufahrt zur Grundschule solle von der Hobbelt-
straße aus (durch das Plangebiet Kirschgarten) er-
folgen. Die Heriburgstraße sei durch den Verkehr 
Der Bebauungsplan Nr. 562 bereitet die Verlage-
rung, Erweiterung und Errichtung des Schulstand-
orts etwa 200 m weiter östlich als im Bestand vor. 
Der Anregung, die Zufahrt 
zur Grundschule von der

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
zur Kindertagesstätte bereits stark belastet. Die Er-
schließung zur verlagerten Schule würde zur glei-
chen Zeit erfolgen. 
Die Erschließung der Schule erfolgt bereits im Be-
stand über die Heriburgstraße. Die Verkehrstechni-
sche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass 
durch die Realisierung des Baugebietes inklusive 
der Schulnutzung keine Verschlechterung der Er-
schließungssituation zu erwarten sei (vgl. Pkt. 
3.3.1). Dahingegen würde eine Erschließung der 
Schule von der Hobbeltstraße aus zu einem hohen 
Erschließungsaufwand mit erheblichen Auswirkun-
gen auf den abgestimmten städtebaulichen Entwurf 
auslösen, zumal die verkehrliche Orientierung oh-
nehin zu den umliegenden Wohnquartieren und der 
Ortsmitte gerichtet  ist . 
Hobbeltstraße aus vorzu-
nehmen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.20) 
 3.1.4 Die Brücke über den (renaturierten) Juffernbach 
solle ausschließlich für zu-Fußgehende und Radfah-
rende vorgesehen werden. 
Die Kfz-Erschließung zur Schule (Hol- und Bring-
verkehr) soll in direkter Nähe zur Heriburgstraße er-
folgen, so dass die weitere Erschließung bis zum 
Schulgrundstück (u.a. Brücke über den (renaturier-
ten) Bachlauf) möglichst weitgehend auf Entsor-
gungs- und Rettungsfahrzeuge) beschränkt wird. 
Der Anregung ist somit bereits im Grundsatz ent-
sprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.5 Die neuen Wohngebiete sollen nicht verkehrsberu-
higt  angelegt werden, während die Verkehrsbelas-
tung durch die aufgrund des Bevölkerungszuwach-
ses erforderlichen (sozialen) Infrastrukturen den be-
stehenden Wohngebieten zugemutet werde. 
Üblicherweise verändern städtebauliche Eingriffe 
auch die bestehenden Verkehre. Beurteilungsrele-
vant zur Abschätzung der Verkehrsbelastung sind 
die zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans 
geltenden Richtwerte und Regelwerke in Kombina-
Der Anregung, die Art der 
Erschließung anderweitig 
anzulegen, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.21)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
tion mit einer konkreten ortspezifischen Verkehrs-
technischen Untersuchung. Letztere kommt zu dem 
Ergebnis, dass durch die Realisierung des Bauge-
bietes von keiner Verschlechterung der Verkehrssi-
tuation auszugehen ist. Das Plangebiet Kirschgar-
ten ist hauptsächlich als Tempo-30-Zone in Form 
einer Ringerschließung vorgesehen mit kürzeren 
verkehrsberuhigten Stichstraßen/-wegen. Dieser 
geringe verkehrsberuhigte Anteil wirkt sich voraus-
sichtlich nicht spürbar auf die umgebenden Bauge-
biete aus.
 
3.2 Private Stellungnahme vom 22.09.2021 
 3.2.1 Das Baugebiet sei zu dicht besiedelt. Es fehle an 
freistehenden Einfamilienhausgrundstücken mit 500-
600 Quadratmeter. Die Reihenhausbebauung sei zu 
kompakt.
 
Die gewählten Wohnformen orientieren sich am 
baulichen Bestand und fügen sich dadurch in das 
Ortsbild Handorfs ein. Freistehende Einfamilienhäu-
ser bzw. Grundstücke in der angeregten Größe sind 
in Baugebieten dieser Lagegunst städtebaulich 
nicht mehr zielführend. 
Der Anregung, größere 
Grundstücke für freiste-
hende Einfamilienhäuser 
vorzusehen, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.22) 
 3.2.2 Die Lärmbelästigung durch die Grundschule sei 
enorm. 
Die vorgebrachte Lärmeinschätzung ist subjektiv. 
Geräusche, die von Schulnutzungen in Wohngebie-
ten ausgehen, sind gerichtlich als sozialadäquat be-
stätigt. Darunter versteht man z.B. spielendende 
Kinder auf Schulhöfen, Lehrerparkplätze und auch 
mit der Schulnutzung verbundene Hol- und Bringzo-
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
nen. Von ihnen ist im Regelfall von keinen schädli-
chen Umwelteinwirkungen auszugehen (vgl. §22 
(1a) BImSchG). Außerdem handelt es sich um eine 
Verlagerung und Erweiterung der bereits vorhande-
nen Schule, so dass das großräumige Plangebiet 
bereits durch die Schulnutzung geprägt ist.
 
 3.2.3 Große Garagenhöfe für die vorgesehenen Reihen-
häuser seien unattraktiv.
 
Der Bebauungsplan sieht keine Garagenhöfe vor – 
es werden lediglich nicht-überdachte Stellplatzflä-
chen sowie einzelne Garagen und Carports auf den 
Privatflächen vorgesehen.
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.
 
 3.2.4 Es wird kritisiert, dass die zuvor eingebrachten An-
regungen nicht berücksichtigt worden seien.
 
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ge-
prüft, aufgearbeitet und abgewogen. Naturgemäß 
ist jedoch die Äußerung von Anregungen keine Ga-
rantie für zwingende Berücksichtigung, insbeson-
dere da i.d.R. aus der Gesamtheit der Anregungen 
z.T. gegensätzliche Zielvorstellungen existieren. Die 
vom Anregenden zuvor benannten Aspekte sind un-
ter Pkt. 1.1.28 und 1.2.28 aufgelistet.
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.2.5 Es müsse für die Handorfer geplant werden und 
nicht für übergeordnete Interessen von Planern 
ohne intime spezielle Ortskenntnisse.
 
Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
3.3 Private Stellungnahme vom 29.09.2021 
 3.3.1 Es sei eine steigende Verkehrsdichte auf der 
Heriburgstraße durch die am Plangebiet angren-
zende Kindertagesstätte und Schule zu beobachten. 
Die mit dem Bebauungsplan 562 vorgesehene Ver-
kehrsberuhigung ginge zu Lasten der bestehenden 
Wohngebiete. Darum solle die Zufahrt zur neuen 
Grundschule von der Hobbeltstraße aus erfolgen. 
Die Verkehrstechnische Untersuchung zum Bauge-
biet kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Reali-
sierung des Baugebiets Kirschgarten von keiner 
Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Er-
schließungsnetzes auszugehen ist. Für die vorge-
sehene Erschließung zur zukünftigen Grundschule 
(Knotenpunkt Heriburgstraße) wurde sowohl im Be-
stand, als auch unter Berücksichtigung der Planung 
eine gute Qualitätsstufe (A/B) zur Abwicklung der 
Verkehre ermittelt. Der Straßenverlauf Heriburg-
straße / Kirschgarten übernimmt bereits heute die 
Funktion einer Wohnsammelstraße – das bedeutet, 
dass überwiegend Wohngebiete sowie einzelne Ge-
meinbedarfseinrichtungen durch die beiden Straßen 
erschlossen werden. Zwar führt das neue Wohnge-
biet zu einer zunehmenden Verkehrsstärke in den 
umgebenden Gebieten, doch bewegt sich die ermit-
telte Verkehrsbelastung (ca. 327 Kfz in der ver-
kehrsreichsten Stunde am Morgen am Knotenpunkt 
Heriburgstraße) unterhalb der in den Regelwerken 
angenommenen Orientierungswerten (ca. 400 Kfz 
pro Stunde) für Wohnstraßen. Darüber hinaus be-
reitet der Bebauungsplan 562 die Erweiterung und 
Errichtung der um etwa 200 m weiter östlich verla-
gerten Grundschule (die sich dann am Standort des 
bisherigen Hallenbads befindet) vor – die Erschlie-
ßung der Grundschule erfolgt bereits im Bestand 
Der Anregung, die Zufahrt 
zur Grundschule von der 
Hobbeltstraße aus vorzu-
nehmen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.20)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
über die Heriburgstraße. Bereits heute ist der Kno-
tenpunkt an der Heriburgstraße durch das zuvor im 
Plangebiet verortete Bürgerbad verkehrlich vorbe-
lastet. 
Ferner würde eine Erschließung der Schule über 
die Hobbeltstraße einen höheren Erschließungs-
Ausbaustandard mit erheblichen Auswirkungen auf 
den abgestimmten städtebaulichen Entwurf auslö-
sen. 
 3.3.2 Die Brücke über den (renaturierten) Juffernbach 
solle nur für zu-Fußgehende und Radfahrende frei-
gegeben werden. Dadurch würden die bestehenden 
Wohngebiete verkehrlich entlastet werden. 
vgl. Abwägung Pkt. 3.1.4 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
3.4 Private Stellungnahme vom 16.10.2021 
 3.4.1 Der Bebauungsplan 562 bereite die Verlagerung 
bzw. den Neubau der Matthias-Claudius-Grund-
schule vor. Unerwähnt bliebe die Nachnutzung der 
freiwerdenden Fläche und den bereits bekannt ge-
wordenen Plänen, nämlich den Neubau einer Drei-
fachsporthalle und den Abriss der Turnhalle. 
Die Absicht, den Altstandort der Matthias-Claudius-
Schule für die erforderliche Dreifach-Sporthalle vor-
zusehen, wird auf S. 19 der Begründung erläutert. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.4.2 Der Neubau der Matthias-Claudius-Schule müsse in 
einem Zusammenhang mit dem Neubau der 
Matthias-Claudius-Sporthalle gesehen werden. 
Dadurch würden erwünschte Ziele erreicht und er-
hebliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität auf 
Der Neubau der Matthias-Claudius-Schule und der 
Sporthalle wird in einem kausalen Zusammenhang 
gesehen, jedoch befindet sich die Sporthalle außer-
halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. 
Beide baulichen Strukturen befinden sich in einer 
Der Anregung, die Zufahrt 
zur Grundschule von der 
Hobbeltstraße aus vorzu-
nehmen, wird nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
der Dorbaum-, Droste- und Heriburgstraße vermie-
den werden. Die Erschließung könne über die Hob-
beltstraße erfolgen. Dadurch sei die Sporthalle ver-
kehrlich gut angebunden. 
fußläufigen Entfernung (ca. 150 m) zueinander und 
werden durch ein verkehrssicheres Wegenetz mitei-
nander verbunden. Darüber hinaus haben die politi-
schen Gremien über die Verlagerung der Matthias-
Claudius-Grundschule und dem Neubau der Drei-
fachsporthalle inkl. der Standortwahl entschieden 
(vgl. V/0425/2020). Der Standort der zukünftigen 
Dreifachsporthalle an der Drostestraße ist an das 
öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen und auf-
grund der bisherigen Nutzung der Matthias-Clau-
dius-Schule bereits verkehrlich vorgeprägt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.20) 
 3.4.3 Es wird vorgeschlagen, den Neubau der Sporthalle 
in unmittelbarer Nähe zur neuen Grundschule vorzu-
sehen. Dadurch würden gefahrvolle Fußwege für die 
Schülerinnen und Schüler vermieden, die Aufsichts-
pflicht der Lehrkräfte vermindert und eine vollum-
fängliche Nutzung der Pausen- und Erholungszeiten 
erreicht werden. Außerdem könne die notwendige 
Immissionsschutzmaßnahme, die für den Neubau 
der Grundschule erforderlich werde, auch auf die 
Sporthalle übertragen werden. In diesem Zusam-
menhang wird auf die Textliche Festsetzungen zum 
Immissionsschutz hingewiesen. Als Beispiel werde 
die Mosaik-Schule in Münster benannt. 
Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Gebäude 
zueinander (ca. 150 m Fußweg) können Schüler 
und Lehrer die Sporthalle gut erreichen. Darüber 
hinaus sind keine Immissionsschutzmaßnahmen im 
Zusammenhang mit dem Neubau der Grundschule 
erforderlich, da Kinderlärm (inkl. Schulnutzung und 
direkte mit der Schulnutzung verbundene weitere 
Nutzungen) als sozialadäquat angesehen werden 
(vgl. Schalltechnisches Gutachten). 
Der Anregung, die neue 
Sporthalle ebenfalls im 
Geltungsbereich des Be-
bauungsplans vorzusehen, 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.23) 
 3.4.4 Der Neubau einer Dreifachsporthalle an der Dros-
testraße würde zu einem erheblichen Mehrverkehr 
in den Nachmittags- und Abendstunden sowie am 
Die Middelfeldhalle ist eine Vereinssporthalle und 
wird daher überwiegend in den Abendstunden so-
wie am Wochenende genutzt. Bei der zukünftigen 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Wochenende führen – damit verbunden sei ein er-
heblicher Verkehrslärm. Dadurch werde die Lebens- 
und Wohnqualität der Anwohnenden auf Teilen der 
Dorbaum-, Droste- und Heriburgstraße sowie auf 
der Straße Kirschgarten erheblich beeinträchtigt. In 
diesem Zusammenhang werde auf den Bau der Mi-
ddelfeldhalle hingewiesen, für die aufgrund von Pro-
testen der Anwohnenden ein Lärmschutzwall errich-
tet wurde. 
Matthias-Claudius-Sporthalle handelt es sich um 
eine der Schulnutzung zugehörigen Sporthalle, die 
überwiegend für den Sportunterricht der Schule ge-
nutzt wird; Vereinssport in den Abendstunden aber 
zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen 
werden soll. Im Zuge der Baugenehmigung der 
Sporthalle wird ein Lärmgutachten erstellt und 
eventuell notwendige Lärmschutzmaßnahmen ana-
lysiert. 
 3.4.5 Es wird angeregt, die im Entwurf des Bebauungspla-
nes vorgesehenen Seniorenwohnungen auf den 
dann ehemaligen Flächen der Matthias-Claudius-
Schule an der Drostestraße vorzusehen. Diese 
Wohnungen würden fußläufig zur Bushaltestelle 
„Hof zur Linde“ und zu einem Lebensmittelmarkt lie-
gen. Darüber hinaus solle die vorhandene Sport-
halle erhalten werden, da Bewegung / Gymnastik / 
Spiel für ältere und alte Menschen gesundheits- und 
gemeinschaftsförderlich sei. 
Der Altstandort der Matthias-Claudius-Schule befin-
det sich außerhalb des Geltungsbereichs des Be-
bauungsplans 562. Konkrete bauliche Realisierbar-
keiten werden unabhängig des Bauleitplanverfah-
rens zum Bebauungsplan 562 entwickelt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
3.5 Private Stellungnahme vom 18.10.2021 
 3.5.1 Die im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäudehö-
hen sähen keinen verträglichen Übergang zur umlie-
genden Bebauung vor. Durch die Gebäudehöhen-
Differenz und dem Wechsel vom Sattel- auf Flach-
dach gehe eine erschlagende Wirkung aus. Ver-
stärkt werde dies durch einen geringen Abstand der 
Bei einer Gebäudehöhe von 9,1 m und einer Kanal-
deckelhöhe von NHN-Höhe 51,28m liegt der Dach-
first des Bestandsgebäudes bei insgesamt ca. 
60,05 m über NHN. Der diesem Bestandsgebäude 
nächstgelegene Baukörper kann – unter Berück-
sichtigung der maximalen NHN-Höhe von 62,5m – 
Der Anregung, die zulässi-
gen maximalen Gebäude-
höhen zu reduzieren, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.24

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Baukörper zueinander und einer voraussichtlichen 
Beseitigung der bestehenden Vegetation. An keiner 
Stelle im Plangebiet sei der räumliche Abstand zur 
Bestandsbebauung so gering wie im nördlichen Teil. 
Deshalb müsse umso sorgfältiger auf einen ange-
messenen und maßvollen Übergang geachtet wer-
den. 
Die Gebäudehöhen im WA3 / WA4 / WA5 sollten auf 
das nördlich angrenzende Niveau angeglichen wer-
den – nötigenfalls auch zulasten der dann realisier-
baren Anzahl der Geschosse. Alternativ dazu wird 
eine deutliche Vergrößerung der Abstandsflächen 
unter Beibehaltung der vorhandenen Vegetation an-
geregt. 
Die anregende Person ist Eigentümer eines nördlich 
angrenzenden Grundstückes. Ihr Gebäude habe 
eine Höhe von 9,10 m – die Grundstücksfläche läge 
bei 51 m über NHN, so dass sich insgesamt eine 
Höhe von 60,1 m über NHN ergebe. Der gesamte 
südliche Bestand des Bebauungsplans Handorf 2 
Middelfeld habe ein einheitliches Erscheinungsbild 
mit dieser Gebäudehöhe. 
Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich maxi-
male Gebäudehöhen von 62,00 bzw. 62,55 m über 
NHN vor und berücksichtigt dabei eine maximale 
Gebäudehöhe von 10,50 m bei zwei Vollgeschossen 
eine Höhe von ca. 11 m aufweisen. Somit könnte 
ein Neubau den baulichen Bestand um maximal ca. 
2,10 m überragen.  
Photovoltaikkollektoren im Privatgebrauch haben 
nach derzeitigem technischen Stand eine Erstre-
ckung von maximal 2m, die Aufständerung dieser 
Kollektoren erfolgt maximal im 30-Grad-Winkel, so 
dass sie um maximal 1 Meter über das Gebäude 
hinausragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass So-
larkollektoren auch zueinander einen Abstand auf-
weisen müssen, um gegenseitige Verschattung zu 
verhindern. Bei der angenommenen maximalen 
Kollektorenhöhe von einem Meter kann lediglich 
eine aufgeständerte Photovoltaikreihe auf den 
Dachflächen realisiert werden. Je geringer die Kol-
lektorenhöhe, desto mehr Kollektoren können in-
stalliert werden. Zu berücksichtigen ist auch die im 
Bebauungsplan festgesetzte allseitige Zurückset-
zung der Photovoltaikanlagen um mindestens 1 m 
von den Außenwänden. 
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die maxi-
male Höhendifferenz zu den Bestandsgebäuden 
etwa 3,10 m beträgt, wenn die maximale Gebäude-
höhe sowie die maximale Photovoltaik-Kollektoren-
höhe ausgeschöpft würde. Das entspricht maximal 
einem Geschoss und stellt keinen unangemesse-
nen Maßstabssprung dar.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
und einem Nichtvollgeschoss, welche für die Nut-
zung erneuerbarer Energien überschritten werden 
dürfe. 
Die Begründung zum Bebauungsplan erläutere 
zwar, dass ein „verträglicher Übergang zwischen 
dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebau-
ung sichergestellt“ werde, dieses träfe jedoch nicht 
zu: Die Gebäude in den WA 3-5 würden den nörd-
lich angrenzenden Bestand um bis zu 2,4m überra-
gen. Hinzu kämen noch weitere 1 bis 1,5m, wenn 
auf den Flachdächern (Dachneigung max. 5°) noch 
PV-Elemente / Solarkollektoren aufgeständert wür-
den – deren Rückversetzung um 1m verhindere 
nicht, dass die geplanten Gebäude optisch den Be-
stand insgesamt um mehr als 3 Meter überragen 
würden. 
In der Regel werden bereits die für jedes Bauwerk 
nachzuweisenden Abstandsflächen als Grundbau-
stein eingesetzt, um angemessene Wohnverhält-
nisse zu wahren – an der Schnittstelle zum Be-
standsgebiet ist zudem eine abstandserhöhende 
knapp 8m breite öffentliche Grünfläche vorgesehen. 
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass weder die 
Realisierung eines dritten Nichtvollgeschosses noch 
die Verwendung von Photovoltaikanlagen im Be-
bauungsplan verpflichtend festgesetzt sind, sondern 
freiwillig realisiert werden können. 
 3.5.2 Auch wenn der nachbarrechtliche Gebietserhal-
tungsanspruch grundsätzlich zwar nur bei Nachbar-
schaftsverhältnissen im selben Baugebiet bestehe, 
habe das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss 
vom 18.12.2007 – 4 B 55.07) festgestellt, dass au-
ßerhalb der Grenzen des Plangebietes das in § 15 
Abs. 1 S. 2 BauNVO erhaltene Gebot der Rücksicht-
nahme Anwendung finde. Die Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung 
hätten nachbarschützende Wirkung und seien inso-
weit zu berücksichtigen. 
In der Rechtsprechung wird eine erdrückende Wir-
kung erst dann angenommen, wenn eine bauliche 
Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder 
ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grund-
stück unangemessen benachteiligt. Es reiche nicht 
aus, dass ein Gebäude ein anderes überragt, son-
dern es müsse ein besonderes Missverhältnis zwi-
schen den beiden Baukörpern bestehen, der den ei-
nen gegenüber dem anderen „übergriffig“ erschei-
nen ließe – was hier nicht der Fall ist. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Zusammenfassend bewirkt das einheitliche Gebäu-
deniveau in Verbindung mit der öffentlichen Grün-
fläche als Bindeglied einen maßvollen Übergang 
zwischen den Baugebieten. Der geltend gemachte 
Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich insbeson-
dere auf die Erhaltung der Art der baulichen Nut-
zung des Quartiers. Sowohl im Kirschgarten-Bebau-
ungsplan, als auch im Bebauungsplan Middelfeld 
sind (mit Ausnahme der Schulnutzung) ausschließ-
lich Wohngebäude vorgesehen. Der Gebietserhal-
tungsanspruch wird somit nicht verletzt. 
3.6 Private Stellungnahme vom 20.10.2021 
 3.6.1 Die erhobenen Verkehrsdaten seien ausfolgenden 
Gründen nicht aktuell: 
 die Untersuchung wurde im Sommer durchge-
führt, weshalb die Nutzung des Pkws niedriger 
sei als während der anderen Jahreszeiten 
 es wurden drei Knotenpunkte untersucht, aber 
nicht der wichtige Knotenpunkt Kirschgarten / 
Drostestraße 
 ab Herbst 2020 hätte sich die Verkehrsmenge 
durch die Fert igstellung der Veloroute Kirsch-
garten deutlich erhöht. Durch das Parkverbot 
und die Umstellung auf eine Vorfahrtstraße wür-
den mehr Kfz die Route benutzen. Die neuen 
Nutzer seien keine Anlieger und würden die 
Die Stadt Münster sieht eine Verkehrszählung als 
„regelkonform“ an, wenn sie den möglichst alltägli-
chen Verkehr begutachtet. Deswegen werde nicht 
am Wochenende, nicht montags oder freitags und 
nicht innerhalb der Schulferien oder vorlesungs-
freien Zeiten der Studierenden gezählt. Weitere In-
formationen bieten die „Empfehlungen für Verkehrs-
erhebungen“ (EVE) von der Forschungsgesellschaft 
für Straßen- und Verkehrswesen. Beachtend des-
sen verblieben nur wenige Tage, an denen eine 
Verkehrszählung erhoben werden könne, damit der 
Verkehr möglichst „normal“ abgebildet werden 
könne. Die Zählung des Gutachtens zum Baugebiet 
Kirschgarten erfolgte am Donnerstag, den 
25.06.2020 und erfüllte alle genannten Kriterien. 
Den Bedenken, die Ver-
kehrsdaten seien nicht ak-
tuell, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 
1.1.25)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Straße als schnelle Durchgangsstraße nutzen. 
Andere Straßen in diesem Gebiet (z.B. 
Heriburgstraße / Ludwig -Wolker-Straße / Köt-
terstraße) seien nicht barrierefrei. 
 seit der Schließung des Edekas Nientied (Lud-
wig-Wolker-Straße) und der Eröffnung des 
Edekas Rotthove (Dorbaumstraße) hätte sich 
die Kfz-Verkehrsmenge nochmals erhöht, da 
viele Anwohnende aus dem Osten Handorfs 
die barrierefreie Straße Kirschgarten nutzen 
würden. 
Damit wird sie als valide angesehen. Um Abwei-
chungen der Verkehrszählung im Zusammenhang 
mit der Covid-19-Pandemie auszuschließen, wur-
den die erhobenen Verkehrsmengen zudem mit ei-
ner vor Pandemiebeginn durchgeführten Zählung 
(05.12.2018) verglichen. Diese zeigt deutlich, dass 
die im Verkehrsgutachten zum Baugebiet Kirsch-
garten ermittelten Verkehrsmengen eine verlässli-
che, belastbare Datengrundlage bilden (siehe VTU, 
S. 7). Geänderte ortsbezogene Rahmenbedingun-
gen (z.B. Eröffnung oder Schließung von Geschäf-
ten, Ausweisung von Velorouten) verändern übli-
cherweise auch die Verkehrsmengen der einzelnen 
Verkehrsarten. Die verkehrstechnische Untersu-
chung zeigt, dass die durch das Baugebiet Kirsch-
garten hinzukommenden Verkehre auf einem sehr 
niedrigen Niveau sind und voraussichtlich bleiben 
werden. Aus diesem Grund schätzt die Verkehrs-
entwicklungsplanung der Stadt Münster auch orts-
bezogene Veränderungen als unkritisch ein. 
 3.6.2 Es fehle eine Prognose über den Schwerlastver-
kehr, der durch die Bautätigkeit für einige Jahre an-
fallen werde. 
Prognosen berücksichtigen neben den bestehen 
Verkehren auch die gesamten Neuverkehre aus 
dem fertig entwickelten Baugebiet. Der zum Bau zu-
gehörige Schwerlastverkehr wird üblicherweise in 
Verkehrstechnischen Untersuchungen nicht be-
trachtet. Um den Schwerlastverkehr zu ermitteln 
und zu berücksichtigen, werden nach Satzungsbe-
schluss des Bebauungsplanes Konzepte für den 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 56 
Nr. Stellung-
nahme 
Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Baustellenverkehr erarbeitet, um ihn gezielt lenken 
zu können. 
 3.6.3 Das Verkehrsgutachten würde spürbare Verschlech-
terungen für die Anwohnenden der Straße Kirsch-
garten nicht berücksichtigen. 
Siehe 3.6.1 Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 56 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021  
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,Schreiben vom 23.09.2021 
 4.1.1 Belange der Bundeswehr werden berührt, jedoch 
nicht beeinträchtigt. Es würden keine Belange be-
stehen. 
Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungs-
plan mehrere Emissionsschutzzonen der Bundes-
wehr berühre. Deshalb sei mit Lärm- und Ab-
gasimmissionen zu rechnen. Ferner wird darauf 
hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche ge-
gen die Bundeswehr nicht anerkannt werden wür-
den. 
Kenntnisnahme
 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.2 Stadtwerke Münster GmbH: Nahverkehrsmanagement, Schreiben vom 30.09.2021 
 4.2.1 Zukünftig soll die Linie 2 aus der Stadt kommend 
über die Hobbeltstraße in Richtung Handorf Ka-
serne fahren. Dafür werden drei Haltestellenpaare 
auf der Hobbeltstraße eingerichtet: 
1. Auf der Hobbeltstraße, kurz hinter / vor dem Ein-
mündungsbereich Handorfer Straße 
2. Jeweils hinter der Einmündung Kirschgarten 
3. Südlich der Einmündung zum Bürgerbad 
Kenntnisnahme
 Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
4.3 Städtische Denkmalbehörde,Schreiben vom 29.09.2021 
 4.3.1 Innerhalb des Plangebietes befinde sich mit hoher 
Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß § 2 
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW).  
Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerba-
des und westlich der Sportplätze lag der Hof Hob-
belt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist 
und dessen Geschichte bis weit in das Mittelalter 
zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkund-
lich erstmals 1320 genannt. Über den Erhaltungs-
zustand des vermuteten Bodendenkmals können 
beim derzeitigen Kenntnisstand keine genauen 
Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass 
das Areal modern nicht weiter überbaut worden 
ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der histori-
schen Hofanlage, die in der lokalen Geschichts-
schreibung der älteren Besiedlung Handorfs zuge-
rechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind. 
Kenntnisnahme
 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.3.2 Für den Umgang mit (vermuteten) Bodendenkmä-
lern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern wird ein Formulierungsvor-
schlag für den Bebauungsplan benannt.
 Das ver-
mutete Bodendenkmal sei im Bebauungsplan 
nachrichtlich darzustellen und zu kennzeichnen (s. 
die der Stellungnahme vom 28.05.2019 zum Be-
bauungsplans 562 beigefügten Skizze, vgl. Pkt. 
2.19). 
Der Formulierungsvorschlag zu dem Hinweis wird 
nach der Offenlage der Planunterlagen redaktio-
nell angepasst, so dass der Stellungnahme ent-
sprochen wird. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
4.4 Stadtnetze Münster GmbH,Schreiben vom 14.10.2021 
 4.4.1 Im Entwurf des Bebauungsplanes ist der Standort 
für die neue Ortsnetzstation bereits enthalten. Da 
im Bebauungsplan keine Maße enthalten sind, 
werde davon ausgegangen, dass die Fläche den 
im Vorfeld abgestimmten 35 qm (7x5 Meter) ent-
spräche. 
Die im Bebauungsplan vorgesehene Fläche für 
Versorgungsanlagen entspricht den abgestimmten 
Maßen. Der Anregung ist somit entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.4.2 Es wird davon ausgegangen, dass die Stadtnetze 
im nördlich angeordneten öffentlichen Fuß- und 
Radweg Leitungsrechte bekämen, da in dem Be-
reich eine Strom- und ggf. eine Wassertrasse ge-
plant werde. Das sei noch von der Ausführungs-
planung abhängig. 
Der nördlich dargestellte Fuß- und Radweg befin-
det sich innerhalb einer öffentlichen Grünfläche. 
Die Trasse ist in der Ausbauplanung mit dem Amt 
für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu ko-
ordinieren und eine grundbuchliche Absicherung 
zu treffen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.4.3 Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes 
(nördl. Kirschgarten - gepl. Schutz- u. Trenngrün) 
würden sich vorhandene Gas- und Wasserleitun-
gen befinden. Ob diese in Ihrer Lage verbleiben 
können oder ggf. umgelegt werden müssen, sei 
noch im Detail abzustimmen. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.4.4 Die neu geplanten Baumstandorte seien im Rah-
men der Ausführungsplanung zu prüfen. Die Neu-
anpflanzungen dürfen nicht mit Leitungstrassen 
kollidieren. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.4.5 Es wird ein Hinweis zur Wärmeversorgung gege-
ben: Grundsätzlich werde den Anmerkungen in 
Die Passage wird in der Begründung redaktionell 
nach der Offenlage angepasst. Vorbereitend zur 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
der Begründung, Punkt 6.4.2 zu den Klimazielen 
der Stadt Münster, zugestimmt. Allerdings be-
stünde unter den aktuellen Voraussetzungen 
keine Möglichkeit, eine Nahwärmeversorgung in 
dem Neubaugebiet zu ermöglichen. 
Ausbauplanung werden Gespräche mit den Stadt-
werken geführt: es wurden mögliche Standorte für 
ein potentielles Blockheizkraftwerk (BHKW) gefun-
den. Ob ein BHKW wirtschaftlich betrieben wer-
den kann, stünde allerdings noch offen. Eine Ver-
ankerung der auszuwählenden Energieversorgung 
steht im BPlan nicht an, dennoch wird ungeachtet 
dessen nach einer attraktiven Lösung für die künf-
tig Zuziehenden gesucht.  
4.4.6 Eine Erdgasversorgung sei grundsätzlich tech-
nisch machbar, könne allerdings nur dann erfol-
gen, wenn es wirtschaftlich sei. Dazu sei eine Min-
destanzahl von Gasanschlüssen notwendig. 
Kenntnisnahme.  
Die Passage wird in der Begründung redaktionell 
nach der Offenlage angepasst. Somit wird der An-
regung entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.4.7 Zukünftig werde ein Abstimmungsgespräch zum 
Thema Wärme-/ Gasversorgung stattfinden. 
Die Abstimmungen zwischen den Stadtwerken 
und der Stadt Münster laufen derzeit.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.5 Amt für Grünflä-
chen, Umwelt 
und Nachhaltig-
keit, Schreiben 
vom 19.10.2021
 
Gewässerentwicklung: unter Punkt 6.6.7 Flächen 
für die Wasserwirtschaft (S.22 der Begründung 
zum Bebauungsplan) solle der vorletzte Satz ge-
ringfügig geändert werden: Das Wort „Verduns-
tung“ solle ergänzt und das Wort „dauerhaft“ ge-
strichen werden. 
Der Formulierungsvorschlag wurde in der Begrün-
dung angepasst. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Münsterland, Schreiben vom 14.10.2021 
 4.6.1 Es bestünden Bedenken bezüglich der Fest set-
zung einer südlichen Waldfläche westlich des Juf-
Der Landesbetrieb Wald und Holz hat am 
28.05.2019 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung 
gem. § 4 (1) BauGB (vgl. Abwägun g Pkt. 2.7 ) die 
Der Anregung, die Festset-
zungen als „ Flächen für 
Wald“ zu streichen und

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
fernbaches. Aufgrund der Größe und der längli-
chen Ausformung der festgesetzten Waldfläche sei 
eine alleinstehende Waldeigenschaft bei der iso-
lierten Lage diskussionswürdig. Darüber hinaus 
werde an der Stel le eine Waldfläche im Abstand 
von 3,5 m zum angrenzenden Gebäude festge-
setzt. Es müsse eine abweichende Festsetzung 
getroffen und die Fläche in die Kompensation mit 
einbezogen werden. 
Festsetzung eines (Au -)Waldes entlang des Juf-
fernbaches angeregt. Da der Juffernbach renatu-
riert werden soll, ist die gewünschte Wald-Festset-
zung entlang dieser städtischen Fläche nicht mög-
lich, da noch keine konkreten Angaben über die An-
zahl und Art der dort zu pflanzenden und erhaltba-
ren Bäume benannt werden kann. Entsprechend 
sieht der Bebauungsplan Ersatz-Aufforstungen au-
ßerhalb des Geltungsbereichs vor. Auf den beiden 
verbleibenden, dadur ch vermeintlich isolierten 
Waldflächen hat der Privateigentümer keine Verän-
derungen vor, so dass der Bestand an dieser Stelle 
als Wald festgesetzt wurde. In Verbindung mit der 
vorgesehenen Renaturierung resultiert dennoch 
ein waldartiger Zusammenhang. Die angeregte 
Aufhebung der Wald-Festsetzung auf der Waldflä-
che – ohne Eingriffsabsicht, aber mit entsprechen-
dem Kompensationsbedarf – wäre nicht angemes-
sen. Das im Bebauungsplan festgesetzte Baufens-
ter greift exakt den vorhandenen Gebäudebestand 
auf – Einschränkungen für den Bewuchs sind nicht 
erkennbar. 
durch entsprechende Er-
satzaufforstung zu kompen-
sieren, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.26) 
4.6.2 Die aus dem Abstand result ierenden Bedenken 
zwischen Wald und Bebauung bestünden ebenfalls 
bei der nördlich gelegenen Fläche, die an der 
Heriburgstraße angrenzt. 
Die festgesetzte Baugrenze orientiert sich ebenfalls 
weitestgehend am baulichen Bestand und gibt le-
diglich zwei Meter Spielraum für geringfügige bau-
liche Erweiterungen (bspw. Aufzug, Balkone). Eine 
Beeinträchtigung des Gehölzbestandes ist hier-
durch nicht zu befürchten. 
Der Anregung, die Festset-
zungen als „ Flächen für 
Wald“ zu streichen und 
durch entsprechende Er-
satzaufforstung zu kompen-
sieren, wird nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
(Beschlussvorschlag 1.1.26) 
4.6.3 Die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 
würden auf den Umweltbericht verweisen. Der Lan-
desbetrieb bittet um Zusendung des Umweltbe-
richts nebst zugehöriger Anlagen. 
Der Umwe ltbericht ist Teil der Begründung und 
wurde mit den weiteren Unterlagen zum Bebau-
ungsplan offengelegt. 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
4.7 NABU, Stadtverband Münster, Schreiben vom 19.10.2021 
 4.7.1 Die mit der Planung beabsichtigten Gehölzfällun-
gen im Zentrum von Handorf werden kritisiert. Das 
würde bedeuten, dass insektenreicher Lebens-
raum verloren ginge, der nicht durch die umliegen-
den Privatgärten ausgeglichen werden könne. Au-
ßerdem würde durch die Umwandlung eine erheb-
liche Menge CO 2 freigesetzt werden und die Bin-
dung langfristig verringert werden. Die Abholzung 
des Waldes widerspräche dem Ziel des Rates der 
Stadt Münster zur Klimaneutralität 2030. In der Be-
gründung fehle es an einer Bewertung der Folgen, 
die mit einer Rodung eines 6.000 m² Waldbestan-
des verbunden seien. Auch eine Ersatzaufforstung 
könne die über Jahrzehnte ökologischen und kli-
matischen Funktionen nicht kompensieren. 
Vor Beginn der Planung ist der Gehölzbestand er-
fasst und bewertet worden. Etliche Bäume können 
erhalten werden und sind entsprechend im Bebau-
ungsplan festgesetzt. Darüber hinaus können wei-
tere Bäume – beispielsweise entlang des zu rena-
turierenden Juffernbachs oder als beschattender 
Teil des künftigen Schulhofs –  fortbestehen, sie 
können aber derzeit ohne vorangeschrittene Detail-
planung noch nicht konkret im Einzelnen verortet 
und entsprechend festgesetzt werden. 
 
Der Anregung, zur Erhal-
tung von Baumbeständen 
auf einen Teil der Planung 
zu verzichten, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.27) 
4.7.2 Die Minderungsm aßnahmen Dachbegrünung, 
Pflanzbeete der Stellplatz - und Vorgartenbegrü-
nung und neu anzupflanzende Laubbäume werden 
angezweifelt. Es fehle an einer Bewertung, zumal 
der Wald in der klimatischen Betrachtung nicht ex-
plizit berücksichtigt werde. 
Die Minderungs maßnahmen sind bei der land-
schaftsökologischen Bewertung quantitativ und 
qualitativ berücksichtigt worden. Die klimatischen 
Funktionen des Waldes wurden im Rahmen der 
Bewertung bei den abiotischen Wertkriterien be-
rücksichtigt. Der im Rahmen der Planung nic ht zu 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
erhaltende Waldbestand wird im Verhältnis 1 : 2 
durch Ersatzaufforstungen kompensiert. 
4.7.3 In Anbetracht des fortschreitenden Klimawandels 
sei eine Umwandlung von Wald in Bauland abzu-
lehnen und ein Erhalt von Altbäumen und Wäldern 
zu sichern. Die Planungen seien entsprechend an-
zupassen. 
Erhaltenswerte Baumbestände werden soweit wie 
möglich als zu erhalten festgesetzt und somit in der 
Planung berücksichtigt. Der Bebauungsplan sieht 
ausreichende Abstände zu den erhaltenswerten 
Baumstrukturen und Wäldern vor, so dass von kei-
ner gegenseitigen Gefährdung ausgegangen wird. 
Der Anregung, zur Erhal-
tung von Baumbeständen 
auf einen Teil der Planung 
zu verzichten, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.27) 
4.7.4 Gebäudebewohnende Fledermausarten würden im 
Plangebiet jagen, jedoch gehe die Artenschutzprü-
fung nicht auf die Nahrungsflächen der Fleder-
mäuse ein. Durch die Planung würden Grünflächen 
sowie der überwiegende Teil der Gehölze verloren 
gehen. Darum sei mit einer drastischen Ver-
schlechterung der Nahrungssituation für Zwerg-  
und Breitflügelfledermäuse zu rechnen. Die Breiflü-
gelfledermaus sei stark gefährdet (Rote Liste 
NRW, Kategorie 2) –  der Verlust nahrungsreicher 
Flächen könne nicht zu einer Aufgabe bestehender 
Quartiere führen. Dieser Aspekt sei in der Arten-
schutzprüfung nicht thematisiert und bewertet wor-
den und solle ergänzt werden. 
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es zu-
nächst zu Eingriffen in die Nahrungshabitate, v.a. 
bei Entfernung der randlichen Baumbestände 
käme; Leitstrukturen wie der Juffernbach würden 
aber weitgehend erhalten bleiben. Die nachgewie-
senen Arten würden aber auch insgesamt häufig im 
Siedlungsbereich jagen und w iesen Jagdreviere 
von 4 bis 16 km² auf. Im Umfeld befänden sich Gär-
ten und in rund 300 m Entfernung die freie Land-
schaft mit weiteren Gehölzbeständen, die als Nah-
rungsräume fungieren. Langfristig werden die Gär-
ten im Siedlungsbereich als struktur- und insekten-
reicher einzustufen sein, als die derzeit dominieren-
den Sportflächen. 
Hinweis der UNB: Die untere Naturschutzbehörde 
geht davon aus, dass keine essentiellen Nahrungs-
habitate für die genannten Arten betroffen seien. 
Gegen d as Verbot des § 44 BNatSchG (1) Nr. 3 
(„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild leben-
den Tiere der besonders geschützten Arten aus der 
Den Bedenken, die Arten-
schutzprüfung gehe nicht 
auf die Nahrungsflächen 
der Fledermäuse ein, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.28)

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 56 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
stören“) werde nicht verstoßen. 
4.7.5 Fraglich sei, ob der Gutachter der fledermauskund-
lichen Untersuchung Kenntnis über den Dachauf-
bau und die Hohlräume hinter den offenen Ver-
schalungen besäße. Diese Räume würden sich als 
Winterquartiere eignen. Ein Abriss des Hallenba-
des im Winter wür de zur Tötung von überwintern-
den Fledermäusen führen. Dementsprechend solle 
der Abriss unter ökologischer Baubegleitung im 
Sommer vorgesehen werden. 
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die 
Vertäfelung, die sich in nur geringer Höhe befinde, 
theoretisch Einflugs- und somit innenliegende Ver-
steckmöglichkeiten anböte. Die Zwischenräume 
seien allerdings nicht frostfrei und zugig und ent-
sprächen insgesamt nicht den Ansprüchen von Fle-
dermäusen an ihr Winterquartier. Daher werde eine 
Nutzung als Winterquarti
er ausgeschlossen und 
ein Bauzeitenfenster für den Abriss für den Winter 
festgelegt. Im Sommerhalbjahr sei eine Nutzung 
theoretisch denkbar. Jedoch seien bei dreimaliger 
Deponierung einer Horchbox in diesem Bereich 
und zusätzlichen Ausflugskontrollen keine Nach-
weise einer Nutzung nachgewiesen worden. Somit 
könne auch eine sommerliche Quartiersnutzung 
nahezu ausgeschlossen werden. 
Ein Abriss im 
Sommer werde jedoch nicht empfohlen. Ein Abriss 
im Winter könne durch eine ökologische Baubeglei-
tung flankiert werden. 
Den Bedenken zur Erstel-
lung der fledermauskundli-
chen Untersuchung wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.29) 
Keine Anregungen oder Bedenken: 
 Industrie- und Handelskammer NRW, Schreiben vom 21.09.2021 
 PLEdoc GmbH, Schreiben vom 17.09.2021 
 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, Schreiben vom 17.09.2021 
 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr, Schreiben vom 24.09.2021 
 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 20.09.2021 
 Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege), Schreiben vom 20.10.2021

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 56 
 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 „Wasserwirtschaft, einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz“, Schreiben vom 29.09.2021 
 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52 „Abfallwirtschaft“, Schreiben vom 08.10.2021 
 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 19.10.2021 
 Gelsenwasser AG, Schreiben vom 14.10.2021

Anlage A

1911 Zeichen

Anlage A zur V/0040/2022
Kurzüberblick
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 562 Heriburgstraße /
Kirschgarten / Hobbeltstraße in Münster-Handorf herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst
über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
entschieden.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, auf den ehemaligen Sportanlagen in Münster-Handorf die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in
Kombination mit wohnungsnaher Infrastruktur zu schaffen.
Finanzierung
Mit Aufstellung des Bebauungsplanes direkt verbunden sind keine weiteren Kosten, da sich der
überwiegende T eildes Plangebietes (mit Ausnahme des gesicherten baulichen Bestands) im
Eigentum der Stadt Münster befindet. Durch die künftige Veräußerung von Baugrundstücken
werden Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt.
Durch die Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Regenrückhaltung, öffentliche Grünflächen)
sowie durch die Verlagerung und Neubau der künftig vierzügigen Matthias-Claudius-Grundschule
entstehen Planungs- und Baukosten, über die der Rat der Stadt Münster im weiteren Verfahren zu
entscheiden hat.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Mit dem Bebauungsplan wird Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen Münsters geschaffen: mit
der in Münster praktizierten SoBoMü-Regelung wird Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten
bereitgestellt, zudem werden voraussichtlich seniorengerechte Wohnangebote sowie eine
Geflüchtetenunterkunft umgesetzt. Mit dem Projekt werden die brachliegenden Flächen in
zentraler Lage Handorfs nachgenutzt.

V-0040-2022-Anlage-4-Planverkleinerung

32000 Zeichen

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Rampe
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Hobbeltstraße
Hobbeltstraße
Wedemhove
Drostestraße
Drostestraße
Drostestraße
Disselbrede
Lammerbach
Ludwig-Wolker-Straße
Heriburgstraße
Heriburgstraße
Kirschgarten
Am Juffernbach
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Sandbrink
Sandbrink
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840
954 955
1600
1601
958
949
980
983
956
1104 1106
1193
977
786
944
811
799
1185
1391
1392
783
830
831
957
1857
1795
1804
889
643
645
882
886
888
625
1568
195
932
685
1134
1645
359
1842
638
639
1642
1643
1644
1640
1651
964
965
966
998
1172
1173
1174
1176
1177
1180
1181
1170
1171
1212
1182
1183
1396
1402
1641
1645
1175
1178
1179
916
1516
 GFL
  AE
 GFL
  AE
 GFL
  AE
 GA
 GFL
  AE
 GFL
  AE
 GFL
  AE
 GFL
  AE
 GA
 GA
 GA
 GFL
  AE
 GA
 GFL
  AE
 GA
 GFL
  AE
 GFL
  AE
 GFL
  AE
 GA
 GA
 GA
 GFL
  AE
 GFL
 AEÖ
 GFL
 AEÖ
  GFL
   A
E
     L
     E
 GA
< 55 dB(A)
> 55 dB(A)
> 45 dB(A)
< 45 dB(A)
< 40 dB(A)
> 40 dB(A)
> 45 dB(A)< 45 dB(A)
< 60 dB(A)
> 60 dB(A)
> 60 dB(A)
< 60 dB(A)
Renaturierter Bachlauf
Ga/Cp
St
St
St St
St
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
Hol- und Bringzone
QuartiersstationSt
Ga/Cp
St
St
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß u. Radweg
St
St
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
TGa
TGa
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
St
AS
AS
AS
AS
F+R
AS
AS
St
Straßenbegleitgrün
Retentionsraum
Renaturierungsbereich
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
St
öffentlich
Renaturierter Bachlauf
 GFL
  AE
1842
359
1645
1134
685
932
987
990
986
985
953
952
951
963
950
962
961
948
960
947
959
946
1650
1649
1648
1647
1646
195
1568
625
888
886
882
645
643
889
1804
1795
1857
957
831
830
783
1392
857
834
851
829
847
828
846
827
845
826
787
790
803
802
788
782
559
1401
1400
1399
1398
1397
1395
1394
1393
1312
1261
1187
1186
13461342
1358
1357
1356
1198
1197
1196
1195
1194
1149
11081105
1103
1112
1111
1192
1191
1190
1189
1188
1136
1110
1109
1084
1044
1043
1042
1041
971
984
982
1047
1046
1045
994
981
993
992
979
991
989
945
1391
1185
799
811
944
786
977
1193
11061104
956
983
980
949
958
1601
1600
955954
840
860
859
785
784
801
800
796
810
795
809
794
808
793
807
792
791
804
836
766
764763
758
762761
760759
968
1456
271
351
330
342
341
94
91
1382
1454
1450
1457
1435
1451
826
831
829
526
935
883
657
197
1858
538
1253
1160
1604
684
683
682668
310
309
307
796
679
468 681680 678
677676
459
1590
1803
1638
1412
142414231422
1327
1318
1317
1776
1654
797
805
789
1426
1413
1425
1411
1410
1409
1421
1420
1419
1418
141714161415
1414
1328
13261324
1323
1322
1321
1320
1319
1048
978
16311630
1629
1325
1863
332
339
1123
337
1613
1801
1789
1859
1138
363
644
669
365
1579
1541
196
1578
175
199
198
765
915
917
896
626
625
629
901
900
898
610
567
540
897
757
333
350
331
343
329
340
1255
338
336
335
334
899
890
623
472
624
884
881880 879
830
525
887
885
828
827
1358
1357
1639
1856
1855
1853
1854
1864
1840
1839
935
609
988
1783
1835
1836
1837
1834
1455
1313
1055
767 147146
1502
1833
1344
1082
463
1081
1832
532 1060
540
539
537
536
534
533
535
970
1083
1064
1061
1058
1546
1669
1668
1625
1624
1849
1848
1838
270
1453
1452
1463
1462
1461
1460
1459
1438
1054
15661565
1567
1831
1548
1545
1860
336
242
173
324
837 943
841
862
839
858
843
612
1547
1716
1615
1616
200
467
376
193
1589
192
1517
1516
916
1179
1178
1175
1645
1641
1402
1396
1183
1182
1212
1171
1170
1181
1180
1177
1176
1174
1173
1172
998
966
965
964
1651
1640
1644
1643
1642
639
638
GH  62,00 m
HE
D H
E
D
H
H
D
WA
III
GH  64,00 m
FD
1
0,4 FD
WA
o
2 III WA
0,4 FD
o
43
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
 III
10WA
11
8WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
12WA
0,4 FD
o
E
E
45°-51°
SD
I
0,3
TH    54,50 m
FH    58,50 m
o
SD
15°-43°
I
o
0,3
o
II
0,4
WA
38°- 45°
13
GH  62,00 m
GH  62,00 m GH  62,50 m
WA
D
5
0,4
o
FD
GH  62,50 m
WA6
GH  63,00 m
GH  63,00 m
H
0,4 FD
a
9WA
GH   63,00 m
GH   62,00 m
GH   62,00 m
GH   62,00 m
 II
 II  II
 II
 II
 II
 II
 II
 II
SD
FH    55,00 m
TH    52,70 m
FH     62,00 m
TH    56,50 m
a
WA
0,4
II14
38°- 45°
SD
WA7
0,4 FD
o
GH  63,00 m
 II
DH
FH     62,00 m
TH    56,50 m
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
51,82m
51,99m
52,34m
52,09m
51,96m
51,51m
51,52m
50,88m
50,89m
51,14m
51,15m
50,86m
52,12m
52,13m
51,43m
51,71m
51,18m
51,20m
51,56m
51,67m
51,28m
51,07m
51,27m
51,08m
50,86m
50,60m
50,76m
Schutz- und Trenngrün
< 45 dB(A)> 45 dB(A)
I
4949
I
1803
> 40 dB(A)
Ga/Cp
QuartiersstationSt
AS
St
1803
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
50,86m
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 562
562
Handorf - Hobbeltstraße /
Kirschgarten / Heriburgstraße
Handorf
9
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplans
Baugrenze
Allgemeine WohngebieteWA
Grundflächenzahl0,4
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude,
Sichtfeld)
künftiger Verlauf "Juffernbach"
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 20.09. bis 20.10.2021 öffentlich ausgelegenen Entwurf.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als
Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom ____________ in Kraft
getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der
Erschließungsträger E,der Öffentlichkeit Ö
II - III
o
a
E
H
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die Reglung des
Wasserabflusses
FD
SD
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß
Kennziffer (siehe textl. Festsetzungen)WA
Traufhöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
Firsthöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
offene Bauweise
abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
Satteldach
Flachdach, 0-5° Dachneigung zulässig
Flächen für den Gemeinbedarf
Schule
Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsberuhigter Bereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung, Regenrückhaltebecken und
Ablagerungen
Elektrizität  (Trafostation, Standort vorgeschlagen)
Parkanlagen
Flächen für Garagen oder Carport oder
Stellplätze, Zulässigkeit gemäß Einschrieb
Ga/Cp/St
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9010 Reinweiß
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze30°- 45°
1
GFL
AEÖ
Flächen für Wald
Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18
(siehe Textliche Festsetzung 1.7.1)
Beiplan gemäß
Textlicher Festsetzung 1.1.2
Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA-
Gebiete von 55 dB(A) Sonntag außerhalb der
Ruhezeiten und in der Ruhezeit am Abend,
2. Obergeschoss
(siehe Hinweis 3.4.1)
Schalltechnischer Orientierungswert nach DIN 18005-1
für WA 45 dB(A) Nachtzeitraum, 2. Obergeschoss
(siehe Textliche Festsetzung 1.7.2)
Immissionsrichtwert nach Freizeitlärmrichtlinie für WA-
Gebiete von 40 dB(A) Nacht
(siehe Hinweis 3.4.2)
Maßstab 1:500
Hauptfirstrichtung
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Gebäudehöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
nur Doppelhäuser zulässigD
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Spielplatz
Straßenbegrenzungslinie
öffentliche Grünflächenöffentlich
Bäume
Sammelanlagen für Abfall
Abgrenzung unterschiedlicher Art und Maß der
Nutzung
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Bauvorschriften
Gemeinbedarf
Verkehr
Ver- und Entsorgung
Grünflächen
Wasser, Wasserwirtschaft
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Landwirtschaft, Wald
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147).
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086).
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353).
< 55 dB(A)> 55 dB(A) > 40 dB(A)< 40 dB(A)< 45 dB(A)> 45 dB(A)
GH
FH
TH
Bäume (Standort vorgeschlagen)
< 60 dB(A)> 60 dB(A)
AS
Umgrenzung vermutetes Bodendenkmal
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von
Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht
Bestandteil dieses Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO).
1.1.2 Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des
Heimathauses (Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit
Pkw-Stellplätzen oder als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag
ausläuft und nicht verlängert wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich
angrenzenden Quartiersstation (öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9
Abs. 2 BauGB).
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5, WA 7-12 ist die Anzahl der zulässigen
Wohneinheiten auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9
Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu
0,5 zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den
Nachbarhäusern ermöglicht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO,
vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.6).
1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten
Flächen zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche
mit einzurechnen, die GRZ darf - durch sie bedingt - bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO).
1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch
Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine
Tiefe von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3
BauNVO).
1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer
Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen
als auch Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren
Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22
Abs. 4 BauNVO).
1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
1.4.1 Die maximalen Gebäudehöhen - als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw.
als First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern -  sind in den
jeweiligen Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN)
festgesetzt. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht
aufgehenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4.2 Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit
dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und
diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3).
1.5 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen oder - außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung
Nr. 1.6.4) - an den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen
Bereich zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen und
Müllsammelanlagen. Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder
Gittersteinen auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen
Bereich oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie
erschließenden Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m
einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.5.2 Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe
10 m² nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für
Nebenanlagen 20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 5 BauNVO).
1.5.3 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren
Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.4 Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von
mindestens 3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche
einzuhalten. Garagen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur
Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m.
§ 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.5 Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den
dafür mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.6 Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem
Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für
Tiefgaragenzufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich
ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.7 Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens
50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB).
1.6 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung
1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder
beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen,
standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von
16-18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).
1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene
6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten
und zu pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden
Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem
Mindestumfang von 16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.6.4 Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser
Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender
Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf
Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich
sind (Geh- und Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch
Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20
und 25a und b BauGB).
1.6.5 Flachdächer der Hauptbaukörper in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-12, Garagen
und Carports sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu
bedecken und mindestens extensiv zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB).
1.7 Immissionsschutz
1.7.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen
Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder
Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW
2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der
Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die
gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges der Außenbauteile von
schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01,
Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.7.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe
Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte
Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der
Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße von R'w,ges zu berücksichtigen.
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen
Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts
zulässig.
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
2.1 Bauwerksgestaltung
2.1.1 Als Dachform sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-12 ausschließlich Flachdächer
(mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig.
2.1.2 Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig.
2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche
Festsetzung Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig.
2.1.4 Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL
Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker-
oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013,
1014, 1015, 9001, 9003, 9010) zulässig.
2.1.5 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.
2.1.6 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer
Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material
und Farbe zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die
Planzeichnung eine versetzte Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung
ausgeführt werden.
2.1.7 Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere
Nicht-Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu
errichten.
2.2 Einfriedungen
2.2.1 Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten
Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw.
Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Laubgehölzen von
mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese sowie die dahinterliegenden Zäune oder
Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor
Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und
Tiefen).
3.3 Denkmalschutz
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal (Hof Hobbelt). Wer ein
eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die
vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die
Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im
Rahmen des Zumutbaren zu tragen (§ 29 Abs. 1 DSchG NRW).
Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können in einer über Jahrhunderte hinweg
besiedelten Kulturlandschaft bei Bodeneingriffen jederzeit neue Bodendenkmäler
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für
Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die   Entdeckungsstätte ist in
unverändertem Zustand zu erhalten (§ 16 DSchG).
3.4 Immissionsschutz
3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen
Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des
Plangebiets - außerhalb der Baugrenzen - eine Überschreitung des
55 dB(A)-Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV
prognostiziert. Sofern im Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung
der Baugrenze beantragt werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im
Sinne der 18. BImSchV Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die
innerhalb dieser 55 dB(A)-Isophone liegen.
3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine
Überschreitung des 40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem
Freizeitlärmerlass NRW (Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im
Baugenehmigungsverfahren ist darauf zu achten, dass keine maßgeblichen
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3 an Fassadenabschnitten vorhanden
sind, die innerhalb dieser 40 dB(A)-Isophone liegen.
Abweichungen von den Hinweisen 3.4.1 und 3.4.2 sind im Einzelfall im Rahmen des
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zulässig, wenn durch einen Sachverständigen
im Einzelfall der Nachweis erfolgt, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den
konkreten maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.
3.5 Sichtfeld
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb
des Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9
Abs. 1 Nr. 10 BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße
vorhandene Baumbestand ist hiervon ausgenommen.
3.6 Kampfmittel
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und
auszuhebender Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu
beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B.
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä.
einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden
müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind
die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu
verständigen.
3.7 Altlasten
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen
ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen,
Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.
3.8 Hinweise zum Artenschutz
Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des
Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der
Abriss nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung
durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu
beschränken.
3.9 Forstrechtlicher Ausgleich
Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch
genommen. Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche
in der Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich
wird.
Dieser Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41
(siehe Karte in der Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung
standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.).
3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit
sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu
belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
Flächen für Tiefgaragen
TGa
Bezughöhe Bestand (Meter über Normalhöhen-Null
im DHHN2016)51,82m
geplante Höhen  (Meter über Normalhöhen-Null im
DHHN2016)65,54m
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum (Krondurchmesser)
Baugrenze für Tiefgaragen, unterirdisch
TGa
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0040/2022

V-0040-2022-Anlage-2-Begruendung

170350 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 56 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0040/2022 
Begründung  
zum Bebauungsplan Nr. 562:  
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten /  
Heriburgstraße 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 4 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 
5.1  Übergeordnete Zielsetzungen ..................................................................................................... 5 
5.2  Konkrete Zielsetzungen ............................................................................................................... 6 
6  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 6 
6.2.2  Überbaubare Flächen...................................................................................................... 10 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 10 
6.2.4  Dachform, Dachaufbauten .............................................................................................. 11 
6.2.5  Gestalt ............................................................................................................................. 12 
6.2.6  Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................ 12 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 14 
6.3.1  Äußere Erschließung....................................................................................................... 14 
6.3.2  Innere Erschließung / Ruhender Verkehr ....................................................................... 15 
6.3.3  ÖPNV .............................................................................................................................. 17 
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 17 
6.4.1  Entwässerung .................................................................................................................. 17 
6.4.2 Technische Infrastruktur ................................................................................................... 18 
6.4.3  Entsorgung ...................................................................................................................... 19 
6.4.4  Versorgungseinrichtungen .............................................................................................. 19 
6.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ......................................................................................... 19 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 19 
6.6.1  Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 19 
6.6.2  Grünflächen auf Privatgrundstücken ............................................................................... 20 
6.6.3  Einfriedungen .................................................................................................................. 21 
6.6.4  Wald ................................................................................................................................ 21 
6.6.5  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 22 
6.6.6  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 22 
6.6.7  Flächen für die Wasserwirtschaft .................................................................................... 23 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 23 
6.7.1  Verkehrslärm ................................................................................................................... 24 
6.7.2  Gewerbelärm ................................................................................................................... 26 
6.7.3  Sport- und Freizeitlärm .................................................................................................... 26 
6.7.4  Schulnutzung ................................................................................................................... 29 
6.7.5  Maßnahmen zur Minderung ............................................................................................ 29 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 30 
6.9  Kampfmittel ................................................................................................................................ 30 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 31

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 2 von 56 
6.10.1 Bodendenkmäler ............................................................................................................ 31 
6.10.2 Baudenkmäler ................................................................................................................ 31 
6.11  Hinweise zum Artenschutz ........................................................................................................ 31 
7  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 32 
8  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 32 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 32 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 33 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 33 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 35 
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 35 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 38 
8.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 44 
8.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 46 
8.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 46 
8.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 48 
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 49 
8.4.8  Wechselwirkungen .......................................................................................................... 50 
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 50 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 50 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 50 
8.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 50 
8.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 51 
8.9  Anlage zum Umweltbericht ........................................................................................................ 54 
9  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 55 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 56 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist auch langfristig von 
einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Zentrales Ziel der Münsteraner 
Stadtentwicklung ist deshalb die Sicher ung eines vielfältigen und attraktiven 
Wohnraumangebots – unterstrichen wird die Bedeutung des  Vorhabens dadurch, dass es 
bereits Teil des Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020) ist. Mit einer städtebaulichen 
Entwicklung einher geht auch die Bereits tellung ausreichender technischer und sozialer 
Infrastrukturen. Aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen sollen bei der 
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung vorranging Flächen 
durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen der 
Innenentwicklung genutzt werden. Bei der knapp 8,9  ha großen Fläche am „Kirschgarten“ 
handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen und im Stadtteil Handorf integrierten 
Standort, welcher mit Ausnahme des öst lichen Bereichs von allen Seiten von Wohnnutzung 
umgeben ist.  
Der Bebauungsplan Nr.  562 „Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“ soll die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in 
Kombination mit wohnungsnaher Infrastruktur auf den Flächen der ehemaligen Sportanlagen in 
Münster-Handorf schaffen.  
Vorausgegangen ist der Bebauungsplan Nr.  561 vom Februar  2018, der die Verlegung der 
bislang am Kirschgarten gelegenen Sportflächen und -einrichtungen eing eleitet hat, welche 
künftig auf den bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße verortet 
werden.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 3 von 56 
2  Geltungsbereich  
Der dreiseitig von Bebauung umschlossene Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  562 wird 
begrenzt:  
• im Norden / Nordwesten durch die Sporthalle Middelfeld und den Kindergarten „Am 
Juffernbach“ sowie die Wohnbebauung an der Straße Bünkamp,  
• im Osten durch die Hobbeltstraße und die jenseitigen Kleingarten-/ Tennisplatzflächen,  
• im Süden durch die Wohnbebauung an der Straße Kirschgarten,  
• im Westen durch die Wohnbebauung an der Heriburgstraße.  
Innerhalb des Plangebiets liegen folgende Grundstücke:  
Gemarkung Handorf, Flur 9, Flurstücke 1382, 1629, 1630, 1631, 1801, 1803, 1859 sowie Teile 
der Flurstücke 1795 und 1804.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind in der Planzeichnung 
durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
 
Abbildung 1: Luftbild mit eingezeichnetem Plangebiet (maßstabslose Darstellung)

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 4 von 56 
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster stellt den Planbereich bereits 
entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der S tadt Münster  – wurde für diesen Bereich im 
Jahr 2017 parallel im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  561 
geändert – stellt das Plangebiet hauptsächlich als Wohnbaufläche mit ergänzenden 
Gemeinbedarfsstrukturen und ergänzender Grünfläche entlang des Juffernbachs dar.  
Somit sind die vorgesehenen Inhalte des Bebauungsplans Nr.  562 gemäß §  8 Abs.  2 
Baugesetzbuch (BauGB) aus dem FNP entwickelt.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Für das Plangebiet gilt bislang der rechtskräftige Bebauungsplan Handorf Nr.  2 „Middelfeld“ 
(HAN2), welcher 1969 in Kraft getreten und 1977 zuletzt geändert wurde. Dieser setzt für den 
Planbereich überwiegend öffentliche Grünfläche und Fläche für Gemeinbedarf fest, was sich 
vor Ort dur ch das Bürgerbad und die Sportflächen manifestierte.  Östlich des Plangebiets 
schließt der B ebauungsplan Nr. 363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch  / 
Hobbeltstraße“ an, welcher die Hobbeltstraße als Öffentliche Verkehrsfläche mit 
Straßenverkehrsgrün festsetzt. Mit  Überlagerung des Bebauungsplans Nr. 562 wird die 
nordöstliche Zufahrt von der Hobbeltstraße in das Plangebiet Kirschgarten ermöglicht.  
Mit dem  Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  562 verliert die vorausgegangene 
Bebauungsplanung ihre rechtskräftige Wirkung in dem vom neuen Bebauungsplan überlagerten 
Bereich.  
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Das ca. 8,9  ha große Plangebiet ist in den südöstlichen Siedlungsbereich Handorfs 
eingebunden. Das Stadtteilzentrum, welches sich um  die Handorfer Straße gebildet hat, liegt 
mit dem Großteil der örtlichen Einkaufsmöglichkeiten westlich etwa 400 m entfernt.  
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegen die Matthias -Claudius- und die Kardinal -von-
Galen-Grundschule. Sie beide sind aus dem neuen Wohnquartier heraus fußläufig zu erreichen. 
Die fünfgruppige Kindertagesstätte „Am Juffernbach“, welche nördlich des Plangebiets liegt, 
ergänzt das Infrastrukturangebot.  
Derzeit wird das Plangebiet als Grün-  bzw. Gemeinbedarfsfläche durch das ehemalige 
Bürgerbad, zwei Fußball - und weitere Bolzplätze mit ergänzenden Sporteinrichtungen, einem 
Kinderspielplatz und dem Heimathaus genutzt. Ihnen sind größere Stellplatzanlagen 
zugeordnet.  
Der (teilweise verrohrte) Juffernbach teilt das Plangebiet in Ost und West und dient gleichzeitig 
als Bindeglied zur Naherholung, da er zugleich ein ökologisch wertvolles Element darstellt.  
Wohnbebauung grenzt nördlich, west lich und südlich des Plangebiet s an. Die Struktur der 
näheren Umgebung ist durch überwiegende Wohnnutzung  – im Süden und Westen I - bis II -

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 5 von 56 
geschossige Einfamilienhaus -, Doppel - und Reihenhausbebauung, im Norden I - bis II -
geschossige Reihen- und II- bis III-geschossige Mehrfamilienhäuser – geprägt.  
Östlich des Plangebiets liegen  – getrennt durch die Hobbeltstraße  – die Flächen des 
Kleingärtnervereins Lammerbach e.  V. sowie des Tennisclubs Handorf e.  V. Nördlich daran 
angrenzend entsteht das neue Sportzentrum Handorfs mit dem verlagerten  Bürgerbad und 
weiteren Sport- und Freizeitflächen sowie einem Kindergarten.  
5  Planungsziele  
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, weitere Wohnbauflächen zu entwickeln und 
damit dem anhaltenden Wohnraumbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Dabei sollen 
vielseitige Angebote geschaffen werden, die sich an verschiedene Zielgruppen richten. Dies 
beinhaltet auch die Schaffung von öffentlich geför dertem Wohnraum entsprechend dem Modell 
der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und 
Errichtung von ca. 180 Wohneinheiten in Form von Ein-  und Mehrfamilienhäusern schaffen  – 
dabei sind etwa 80  Einfamilienhäuser und etwa 100  Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern 
beabsichtigt. Diese Mischung der Wohnformen wird realisiert, um den verschiedenen 
Wohnraumbedarfen gerecht zu werden. Einfamilienhäuser sind in Form von Doppel - und 
Reihen- beziehungsweise Zeilenhäusern zulässig, denn sie stellen einen Kompromiss zwischen 
den Wünschen der Bauinteressierten nach einem eigenen Einfamilienhaus einers eits und der 
Notwendigkeit einer flächensparenden Bauweise andererseits dar.  Verbunden mit 
freiraumplanerischen Qualitäten sollen so – gemäß den derzeit üblichen Maßgaben bei 
aktuellen Baugebieten in den Außenstadtteilen Münsters  – Dichten erreicht werden,  die das 
Umfeld berücksichtigen, zugleich aber auch einen nennenswerten Mengeneffekt erzielen.  
In den Bereichen, die vor allem für Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, sollen je nach 
Nachfragesituation auch alternative Wohnangebote für Gemeinschaftswohnfor men, 
Seniorenwohnen sowie eine Flüchtlingsunterkunft möglich sein. E ine genaue Platzierung der 
Wohnangebote kann erst nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens erfolgen und ist aus 
diesem Grunde nicht verbindlich festzulegen.  
Gleichzeitig muss mit der Schaffung von Wohnraum die soziale Infrastruktur angepasst werden: 
Die bislang westlich des Plangebiets gelegene Matthias-Claudius-Grundschule ist baulich in die 
Jahre gekommen und muss zudem deutlich erweitert werden. Anstatt einer Sanierung am 
Altstandort ist die Verlagerung dieser Schule ins Plangebiet vorgesehen. Somit wird die Chance 
gegeben, einen Neubau unter modernen pädagogischen Gesichtspunkten zu errichten.  
Ein weiteres Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung freiraumplanerischer Strukturen. Di es 
beinhaltet die Erschließung des Plangebiet s durch Fuß-  und Radwegeverbindungen, die 
Renaturierung des Juffernbachs, die Sicherung des erhaltenswerten Baumbestand s sowie die 
Verortung eines Spielplatzes im Plangebiet.  
5.1  Übergeordnete Zielsetzungen  
Die Stadt Münster beabsichtigt , das frei werdende Sportplatzgelände aufzuwerten, indem 
vorrangig Wohnbauflächen geschaffen werden. Dabei wird eine Bebauung angestrebt, die sich

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in die Umgebung einfügt. Demnach unterliegt das städtebauliche Konzept folgenden  
Zielsetzungen:  
• hochwertige, ortsnahe Bauflächen für die Wohnnutzung bereitzustellen,  
• die gewachsenen Strukturen aufzugreifen und weiterzuentwickeln,  
• auf kurzem Wege Freiraum zugänglich zu machen,  
• infrastrukturelle Bedarfe zu decken.  
5.2  Konkrete Zielsetzungen  
Mit dem städtebaulichen Konzept sollen verschiedene und in Handorf etablierte Wohnformen  – 
wie Doppel -/ Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau  – verwirklicht werden, um so neben 
jungen Familien auch der älteren Generation einen angemessenen Wohnr aum bieten zu 
können. Mit ihren öffentlichen und privaten Räumen bildet die künftige Bebauung klare 
Orientierung und überschaubare Nachbarschaften, welche auf die Maßstäblichkeit der 
Umgebung aufbaut. Aus ökologischen wie stadtgestalterischen Gründen sind dabei 
ausschließlich begrünte Flachdächer vorgesehen.  
Die Anbindung des Plangebiets erfolgt über die Hobbeltstraße und die Straße Kirschgarten, 
sodass eine fußläufige Verbindung zum Ortszentrum Handorfs und eine Verknüpfung mit dem 
Umfeld entsteht.  
6  Inhalte des Bebauungsplans  
6.1  Grundzüge der Planung  
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele 
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind 
Festsetzungen bezüglich  
• des Erschließungskonzepts,  
• der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
• der überbaubaren Grundstücksflächen,  
• der Dachform,  
• der Sicherung von schützenswertem Baumbestand  
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das 
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.  
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Art der baulichen Nutzung  
Alle im Plangebiet vorgesehenen Wohngrundstücke werden als Allgemeines Wohngebiet  
gemäß §  4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, da die vorgesehenen baulichen

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Strukturen überwiegend dem Wohnen dienen, aber auch die Möglichkeit zur Ansiedlung 
verträglicher Ergänzungsnutzungen offenhalten sollen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 
werden die gemäß § 1 Abs.  5 BauNVO eigentlich ausnahmsweise zulässigen 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.  Für sie besteht keine Lagegunst, zudem 
stünden sie den o. g. Zielen der intensiven Wohnraumbereitstellung entgegen.  
Der westliche Teil des Plangebi ets ist durch bestehende Mehrfamilienhaus -Wohnstrukturen 
geprägt, sodass sich die Neubaumaßnahmen hauptsächlich auf den östlichen Teil des 
Plangebiets beschränken. Dennoch wird der Wohnbaubestand an dieser Stelle 
planungsrechtlich gesichert und um eine Möglichkeit für geringfügige Anbauten ergänzt.  
Im Norden des Plangebiets wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung 
„Schule“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verortet, um die Verlagerung der Matthias -Claudius-Schule 
planungsrechtlich vorzubereiten. Bei einer Verlagerung wird der bisherige Standort der 
zweizügigen Grundschule an der Drostestraße aufgegeben und stattdessen die Errichtung 
eines maximal vierzügigen Schulbaukörpers im Plangebiet erfolgen . Neben der Schulnutzung 
wird auch eine Anmietung der Räumlichkeiten unter anderem durch die Westfälische Schule für 
Musik beabsichtigt. Die Schulhofflächen inklusive der Sportaußenanlagen werden üblicherweise 
der Öffentlichkeit nach Schulschl uss zum Spielen zur Verfügung gestellt. Im Zusammenhang 
mit der beabsichtigten Schulnutzung wird eine weitere Gemeinbedarfsfläche am 
Kreuzungsbereich Heriburgstraße / bisherige Hallenbadzufahrt vorgesehen, damit der Hol - und 
Bringverkehr („Eltern-Taxi“) in direkter Lage zur öffentlichen Erschließungsstraße stattfinden 
kann und nicht auf den Schulhof geführt wird.  
Für das im Süden des Plangebiets gelegene Gebäude des Heimatvereins steht keine 
Nutzungsänderung an, sodass hier die Festsetzung als Gemeinbedarf snutzung angezeigt ist . 
Der Bebauungsplan bereitet die Grundstückserweiterung des in Handorf etablierten 
Heimatvereines Handorf e.  V. vor. Dieses soll um 6  m nach Norden erweitert und ebenso als 
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Dadurch kann der Gemeinbedarfsträger zum einen 
seine im Bauleitplanverfahren angeregten Kfz -Stellplätze und zum anderen eine andersartige 
Nutzung wie beispielsweise einen Bauerngarten realisieren. Sobald der dazugehörige 
Pachtvertrag ausläuft oder nicht verlängert wird, ist au f dem Flurstück eine Erweiterung der 
nördlich angrenzenden Quartiersstation beabsichtigt (vgl. Dynamische Festsetzung). Die 
betroffene Fläche würde dann von einer Gemeinbedarfsfläche zu einer Öffentlichen 
Verkehrsfläche gemäß  § 9 Abs.  1 Nr.  11 BauGB (vgl. Beiplan in der Planzeichnung) 
umgewandelt werden.  
Maß der baulichen Nutzung  
Es gilt das Ziel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet nur in einem 
städtebaulich verträglichen Maß zu verdichten, sodass  die festgesetzte Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,4 den Orientierungswert  des § 17 BauNVO ausschöpft und sich dennoch der 
städtebauliche Entwurf in die umgebende Bebauung einfügt, weil der ortsüblichen 
Grundstücksausnutzung entsprochen wird. Bei Reihenmittelhäusern kann ausnahmsweise eine 
GRZ von 0,5 zugelassen werden, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den 
Nachbarhäusern einzuhalten. Durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen darf diese 
Grundfläche gem äß § 19 Abs. 4 BauNVO um zusätzliche 50 % überschritten werden. Eine 
übermäßige Ver dichtung – auch mit Bezug auf den zu begrenzenden 
Niederschlagswasserabfluss – ist nicht zu befürchten. Bei vielen Wohngebäuden ist es möglich,

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Stellplätze in direkter Gebäudenähe, oft sogar auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Wo 
dies nicht möglich is t, können die außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten 
Gemeinschaftsanlagen als Flächenanteil der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden. Damit 
wird bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine kalkulatorische 
Benachteiligung jener Grundstück seigentümerinnen und -eigentümer vermieden, bei denen 
Stellplatzfläche und Grundstücksfläche räumlich auseinanderfallen.  
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA 6 sind Tiefgaragen zulässig, die über die 
überbaubaren Flächen hinausreichen. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der 
Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf – durch sie bedingt  – jedoch auf bis zu 0,8 
ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare 
Dichte nicht beeinflussen. Vielmehr lässt sich durch sie der ruhende Verkehr im Stadtbild 
reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens sind nur in beschränktem 
Umfang zu erwarten.  
Die Kombination aus der maximal zulässigen Geschossigkeit und der Bauköperhöhe erübrigt 
die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ).  
Zahl der Vollgeschosse  
Der städtebauliche Entwurf staffelt die Geschosse der vorgesehenen Gebäude in Anlehnung an 
die umgebende Bebauung.  
Für alle neu entstehenden Einfamilienhäuser  wird die Zahl der Vollges chosse auf zwei 
festgesetzt. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit sind Stadthäuser mit praktikabler 
Raumaufteilung und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das Handorfer Ortsbild 
beeinträchtigen.  
Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Gebäudehöhe ermöglicht ein über die 
festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehendes Geschoss, welches nicht als 
Vollgeschoss gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen ( BauO NRW 2018) 
ausgebildet werden darf. Die Rücksprünge des weiteren Nicht-Vollgeschosses sind gemäß der 
eingestrichelten Gebäudeanordnung der Planzeichnung zu errichten. Durch die Festsetzung 
wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke (beispielsweise auch für kinderreiche 
Familien) ermöglicht; trotzdem wird gleichzeitig ein verträg licher Übergang zwischen dem 
neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt. Die Bauverantwortlichen 
sollten dabei im Vorfeld berücksichtigen, dass gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster für Wohnungen über 150 m² Wohnfläche je weils zwei Pkw -Stellplätze nachzuweisen 
sind.  
In dem für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen, zentralen Bereich des Plangebi ets sind 
zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt, um eine angemessene Höhenentwicklung 
sicherzustellen und sich der umgebenden Baustruk tur anzupassen. Dabei ist sowohl die 
Schaffung ausreichender Wohnflächen als auch eine wirksame Fassung der öffentlichen 
Räume beabsichtigt.  
Die zweigeschossigen Einfamilienhäuser mit ihrer Option auf ein drittes Nicht-Vollgeschoss (vgl. 
§ 2 Abs.  6 BauO  NRW 2018) in Kombination mit den zwingend dreigeschossigen 
Mehrfamilienhäusern bilden in Verbindung mit ihren Flachdächern (vgl. Kapitel 6.2.4) einen

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vergleichsweise einheitlichen Gebäudetypus, der den vom städtebaulichen Konzept 
beabsichtigten Siedlungscharakter unterstreicht.  
Um dem erhöhten Schulraumbedarf gerecht zu werden, zugleich aber auch das Einfügen in die 
Umgebung sicherzustellen, wird für die Matthias -Claudius-Schule eine maximale 
Dreigeschossigkeit festgesetzt, die somit die Prägung durch die B estandsbebauung 
(nordwestlich gelegenes Kita-  und Wohngebäude sowie des westlich vorgelagerten, jüngst 
errichteten Wohngebäudes) aufgreift. Somit fügt sich der Neubau der Schule durch eine 
einheitliche Höhenentwicklung in das Baugebiet ein.  
Baukörperhöhen  
Die Höhe baulicher Anlagen wird gemäß §  16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung der 
maximalen Bauhöhen planungsrechtlich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den 
umliegenden Wohngebieten und stellt hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer 
und bestehender Bebauung sicher. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit 
der Zahl der Vollgeschosse.  
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben, 
sind abschnittsweise maximale Gebäudehöhen bezogen auf „ Normalhöhennull“ (NHN) 
festgesetzt. Das für diese Festsetzungen zugrunde gelegte Konzept geht davon aus, dass die 
Gebäude (inklusive eines maximal 5° geneigten Flachdachs)  
• bei zwei Vollgeschossen eine maximale Gebäudehöhe von 7,5 m  
• bei zwei Vollgeschossen mit einem weiteren optionalen Nicht-Vollgeschoss eine maximale 
Gebäudehöhe von 10,5 m  
• bei drei Vollgeschossen eine maximale Gesamthöhe von 10,5 m  
erreichen.  
Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke ( beispielsweise 
auch für kinderreiche Familien) ermöglicht und gleichzeitig ein verträglicher Übergang zwischen 
dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt.  
Um für das neue Schulgebäude ausreichend Flexibilität zu sichern, wird dessen max imale 
Gesamthöhe mit 13 m kalkuliert und entsprechend mit NHN -Bezug festgesetzt. Zugleich 
können sich künftige Interessenten für die angrenzenden Neubaugrundstücke darauf einstellen, 
welche Dimension die Grundschule bekommen könnte.  
Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für 
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese  allseitig 
um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden.  
Zum Schutz der Erdgeschossbereic he vor Überflutungen, beispielsweise bei 
Starkregenereignissen, wird den Bauverantwortlichen empfohlen, die jeweilige Oberkante des 
Erdgeschossfertigfußbodens mindestens 0,30 m über der geplanten Erschließungsstraßenhöhe 
anzuordnen. Für Tiefgaragen wird em pfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor 
Überflutungen zu treffen ( z. B. Schwellen, Drainage- Rinnen mit ausreichenden Breiten und 
Tiefen).

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6.2.2  Überbaubare Flächen  
Der städtebauliche Entwurf bildet mit seiner Baukörperstellung Raumkanten, Plätze, öffentliche 
sowie private Räume, sodass  überschaubare Straßenzüge und Nachbarschaften entstehen. 
Die Bebauungsplan- Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen 
lässt Baufenster entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen m aßgeblich die 
konzeptionellen Grundzüge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts widerspiegeln. 
Gleichzeitig ermöglichen die festgesetzten Baufenster eine gewisse Variabilität in der 
Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. Bei der Lage der Gebäude im Baufeld 
ist zu berücksichtigen, dass für Doppelhäuser und Hausgruppen  – zur Sicherung eines 
geordneten Erscheinungsbilds  – Profilgleichheit (d. h. u.  a. eine einheitliche vordere 
Gebäudeflucht, gleiche Firsthöhe, einheitlich in Material und Farbe)  festgesetzt ist. Eine 
versetzte Gebäudeflucht kann bei Doppelhäusern zugelassen werden, wenn die Planzeichnung 
diese vorsieht.  
Um eine optimale Ausnutzung der Baufelder zu ermöglichen, können die zur Hauptgartenseite 
ausgerichteten Baugrenzen ausnahmsweise durch lichtdurchlässige, zur Gartenseite offene  
Terrassenüberdachungen überschritten werden. Die Terrassenüberdachungen sind in ihren 
Maßen auf maximal 2/3 der Gebäudebreite und einer maximalen Tiefe von 3,0 m zu begrenzen 
(vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.3.1). 
Je nach Grundstücksgröße und -zuschnitt wird einer der Faktoren GRZ, Baugrenze oder 
Stellplatzbereitstellung zuerst das Limit der Ausnutzbarkeit vorgeben.  
Für die nördliche Gemeinbedarfsfläche wird ein großzügiges Baufenster festgesetzt, um eine 
flexible Lage und Stellung der Schulbaukörper zu ermöglichen. Voraussichtlich wird ein 
Wettbewerb den städtebaulich- / architektonischen Entwurf für das künftige Gebäude 
bestimmen, der konkretisierend das angemessene Einfügen in die Umgebung qualifi ziert. Den 
Teilnehmenden des Architekturwettbewerbes wird als Rahmenbedingung vorgegeben, den 
schützenswerten Baumbestand auf dem zukünftigen Schulgrundstück soweit wie möglich zu 
erhalten.  
6.2.3  Bauweise und Bauform  
Grundsätzlich wird eine offene Bauwe ise (§ 22 Abs. 1 BauNVO) festgesetzt. Auf diese Weise 
wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit angemessener städtebaulicher Dichte 
gesichert. Die Bauweise wird in den einzelnen Baufeldern durch Festsetzungen zu 
Hausgruppen, Doppel - und Einzel häusern konkretisiert  – naturgemäß werden die beiden 
erstgenannten Gebäudearten zueinander grenzständig errichtet, müssen jedoch an ihren 
Endpunkten die erforderliche Abstandsfläche einhalten. Somit wird insgesamt ein Angebot an 
verschiedenen Wohnarten im Plangebiet erzielt, in den einzelnen Bereichen dennoch eine 
gewisse Homogenität erreicht.  
Im zentralen Bereich des Plangebi ets und im westlichen Bestand überschreiten  jeweils ein  
Baufenster für Reihenhäuser (Hausgruppen) bzw. für ein Mehrfamilienhaus die gemäß 
BauNVO in offener Bauweise vorgegebene  maximale Baukörperlänge von 50 m. Daher stellt 
die Festsetzung der abweichenden  Bauweise (vgl. §  22 Abs. 4 BauNVO) sicher, dass die 
jeweiligen Gebäude an ihren Endpunkten dennoch mit Grenzabstand errichtet werden.

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Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist in den für Einfamilienhausbebauung 
vorgesehenen Bereichen WA 2-5, WA 7-12 auf zwei je Doppelhaushälfte / Reihenhausscheibe 
begrenzt, sodass beispielsweise auch Einliegerwohnungen für Familienmitglieder realisierbar, 
ortsuntypische Verdichtung en mit Kleinstwohnungen jedoch ausgeschlossen sind. In den für 
Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Bereichen wird keine Begrenzung vorgenommen, da sich 
hier ohne voreilige Reglementierung variable Gebäudetypen und Wohnformen ent wickeln 
können sollen.  
6.2.4  Dachform, Dachaufbauten  
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu 
erreichen. Flachdächer (mit einer Dachneigung von maximal 5°) in Kombination mit einer 
Dachbegrünung leisten einen Beitrag zum Entwässerungskonzept sowie zur Verbesserung des 
Mikroklimas. Aus diesen Gründen sind diese im gesamten Plangebiet  – mit Ausnahme der 
Bestandsbebauung an der Heriburgstraße und dem Heimathaus – verbindlich festgesetzt.  
Die an der Heriburgs traße gelegenen Bestands-Mehrfamilienhäuser (WA
13+14) verfügen derzeit 
über Satteldächer mit einer Dachneigung von etwa 30°. Gleichzeitig weist die umgebene 
Baustruktur eine deutlich stärkere  Dachneigung auf. Um den zeitgemäßen 
Architekturansprüchen gerecht zu werden und eine architektonische Flexibilität sicherzustellen, 
wird für die WA13+14 eine Dachneigung von 38- 45° festgesetzt, welche im Falle einer 
Dachsanierung oder eines Neubaus einzuhalten ist . Die in der Planzeichnung dargestellte 
Firstrichtung ist einzuhalten. Die Dachflächen der Gebäude des WA 13 bzw. WA14 sind innerhalb 
der Baufelder mit einer einheitlichen Dachneigung auszuführen. Auf die Vorgabe eine r 
Dachbegrünung wird aufgrund der starken Dachneigung verzichtet.  
Die Bestandsgebäude des Heima thauses werden planungsrechtlich gesichert. Da es sich um 
baulichen Bestand handelt, werden auch für diese Baukörper keine Flachdächer und auch 
keine Dachbegrünung vorgegeben. Die in der Planzeichnung ersichtlichen Firstrichtungen und 
Dachneigungen orientieren sich am Bestand.  
Dachaufbauten – wie beispielsweise Solaranlagen  – sind gemäß der im Kapitel „Bauhöhe“ 
benannten Ausnahmeregelung zulässig, sofern sie allseitig um mindestens 1,00 m von den 
Außenwänden zurückgesetzt werden. Weitere Dachaufbauten sowi e Dachterrassen sind 
unzulässig, weil sie aufgrund der erforderlichen Brüstungen und der zu erwartenden 
blickdichten Einfassungen den gestalterisch gewünschten Effekt der Rücksprünge 
konterkarieren würden.  
Ortgang- und Dachüberstände si nd für eine einheit liche Einfachheit und Klarheit des 
Baugebiets unzulässig.  
Profilgleichheit bei Doppel-/ Reihenhäusern  
Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen (Reihenhäuser) sind 
jeweils profilgleich (vgl. Kapitel 6.2.2) und einheitlich in Material und Farbe zu errichten. Dieses 
Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-
funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich- architektonisch zum Ausdruck zu bringen. 
Dadurch werden moderne Gebäudetypen ermöglicht, damit das Baugebiet eine eigenständige 
Identität entwickeln kann.

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6.2.5  Gestalt  
Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische Architektur mit Flachdächern vor.  
Fassade: Materialität und Farbgebung  
Die Gebäude in den Allgemeinen Wohngebieten sollen durch eine grundsätzliche Einheitlichkeit 
des Außenwandmaterials den zusammenhängenden Siedlungscharakter unterstreichen, um ein 
städtebaulich gemeinschaftlich geprägtes Wohngebiet zu erreichen. Zugleich verbleibt den 
zukünftigen Bauverantwortlichen ein g estalterischer Spielraum. Die Gebäude sind mit roter  / 
rotbrauner / weißer bis beiger Klinkerfassade oder weißer bis beiger Putzfassade zu erstellen 
(vgl. Textliche Festsetzung 2.1. 4 i. V. m den auf der Planzeichnung angegebenen 
Fassadenfarben nach RAL Cla ssic). Ein Nebeneinander von roten Klinker - und roten 
Putzbauten würde – ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mit ihren Reflexionen und 
ihrer Fernwirkung  – absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen, sodass sie 
ausgeschlossen sind.  Dunkle K linker- oder Putzbauten würden nicht dem Ziel der 
klimagerechten Stadtentwicklung entsprechen, weil sie bei starker Sonneneinstrahlung einen 
Aufheizungseffekt erzielen.  
Für den Sonderbaukörper der Grundschule ist eine erkennbare Andersartigkeit denkbar, um die 
unterschiedliche Nutzung auch optisch zum Ausdruck zu bringen.  
Material und Farbgebung bei Doppel-/ Reihenhäusern  
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds sind die einzelnen Wohneinheiten der 
Doppel- und Reihenhäuser mit einer einheitlichen Farbgebung und Materialwahl zu errichten, 
um den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich- funktionalen Zusammenhang 
auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck bringen.  
6.2.6  Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Zuordnung ergänzender Anlagen wie Garagen / Carports  / Stellplätze oder auch 
Nebenanlagen wie Geräteschuppen etc. auf den Grundstücken kann die städtebauliche 
Gesamterscheinung wesentlich beeinflussen.  
Die dem städtebaulichen Entwurf zugrundeliegende Anzahl an Kfz-Stellplätzen orientiert sich an 
der Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Demnach muss für Wohnungen unter 150 m² 
Wohnfläche jeweils ein Stellplatz nachgewiesen werden. Für Wohnungen über 150  m² 
Wohnfläche sind zwei Stellplätze nachzuweisen, von denen einer als sogenannter gefangener 
Stellplatz angelegt werden kann. Für öffentlich geförderten Wohnraum ist ein Kfz -Stellplatz je 
zwei Wohnungen nachzuweisen.  
Der Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzungen zur Unterbringung der Kfz -
Stellplätze. Zur Vermeidung übermäßiger Erschließungsstiche und Vorgartenzonen 
(Vorgartenbereiche sind die Flächen, die zwischen der direkten 
Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze liegen) 
werden bei einigen Hausgruppen, Doppel - und Mehrfamilienhäusern die Stellplätze nicht direkt 
vor dem Wohngebäude, sondern wohnungsnah in Kfz -Sammelstellplatzanlagen zugeordnet. 
Um eine uneinheitliche Anordnung auf den Baugrundstücken auszuschließen und zugleich die 
den öffentlichen Raum präg ende Vorgartenzone freizuhalten bzw. einheitlich zu gestalten, sind 
Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit

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„Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig. Anstelle von Garagen und Carports sind hier auch 
oberirdische Kfz-Stellplätze zulässig. Des Weiteren können innerhalb der Baugrenzen gebäude-
integrierte Garagenlösungen errichtet werden, welche sich dann auf Erdgeschoss - oder 
Kellerebene der Wohngebäude befinden. Durch die damit verbundene Freihaltung der 
quartiersprägenden Vorgartenzone wird die Versiegelung des Baugrundstücks verringert. Die 
integrierten Stellplatzlösungen sind wie in der dargestellten Axonometrie zu verstehen:  
 
Abbildung 2: Axonometrie zur Verdeutlichung integrierter Stellplatzlösungen  
Für einzelne Mehrfamilienhäuser können die Stellplätze mangels ausreichender 
Außenbereichsflächen voraussichtlich nicht vollständig ebenerdig bereitgestellt werden, 
weshalb Tiefgaragen vorgesehen sind.  
Garagen und Carports müssen einen vorderen Abstand von mindestens  3,0 m zur 
Erschließungsfläche (Garagenvorfläche) einhalten. Dabei muss beachtet werden, dass die 
mindestens 3  m lange Garagenvorfläche gegebenenfalls zur Errichtung eines zweiten, 
gefangenen Stellplatzes auf 5 m erweitert werden muss.  Zur seitlichen 
Straßenbegrenzungslinie müssen Garagen einen Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um 
auf dem entstehenden Streifen eine angemessene Eingrünung zu ermöglichen.  
Nicht-überdachte Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit 
„St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig.  
Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs in den Natur- und Wasserhaushalt im Zusammenhang 
mit Kfz-Stellplätzen sind unter Kapitel 6.6.2 zu finden.  
Fahrrad-Abstellanlagen, Sammelanlagen für Abfall  
Für Fahrrad -Abstellanlagen (auch überdacht) und Sammelanlagen für Abfälle wird keine 
räumliche Zuordnung getroffen  – sie müssen in der Regel möglichst bequem erreichbar sein. 
Sofern sich Abfallbehälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen 
Vorgartenbereichen befinden, s ind sie aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder 
Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.

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Nebenanlagen  
Die Errichtung von Nebenanlagen (wie beispielsweise Gartenschuppen) wird zur Vermeidung 
einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung der den 
öffentlichen Raum prägenden Vorgartenzone so reglementiert, dass sie nur innerhalb der 
überbaubaren Flächen oder außerhalb der Vorgärten zulässig sind. Vorgartenbereiche  sind die 
Flächen, die zwischen der dir ekten Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser 
Erschließung zugewandten Baugrenze liegen.  
Die Größe dieser Nebenanlagen wird – außerhalb der Baufenster  – auf 10 m² Grundfläche je 
Doppel- und Reihenhauseinheit  festgesetzt. Bei Mehrfamilienhäusern wir d die zulässige 
Grundfläche für Nebenanlagen auf 20 m² je Gebäude erweitert. Diese Regelung wird getroffen, 
damit kleine Grundstücke nicht übermäßig verdichtet werden. Die Nebenanlagen müssen einen 
Abstand zu den öffentlichen Flächen von mindestens 0,5 m haben, um eine Eingrünung zu 
ermöglichen und dadurch eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen.  
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten , die 
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich 
oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden 
Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
6.3.1  Äußere Erschließung  
Die Erschließung des neuen Wo hngebiets erfolgt von Süden über die Straße Kirschgarten 
durch zwei Zufahrten sowie von Osten über die Hobbeltstraße . Somit besteht die Option 
zwischen zwei Verkehrsrouten zum übergeordneten städtischen Straßenverkehrsnetz.  
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bestandsstraßen wurden durch ein 
externes Verkehrsgutachten beurteilt . Es beinhaltet  aktuelle Verkehrsdaten, prognostiziert  die 
zu künftig zu erwartende V erkehrsbelastung ohne sowie mit dem Vorhaben und führt 
Leistungsfähigkeitsnachweise durch1.  
Derzeit weist der Knotenpunkt Hobbeltstraße / Kirschgarten in den Spitzenstunden eine geringe 
Verkehrsbelastung von rund 500 Kfz/h (als Summe aller Knotenpunktzuflüss e) auf  – den 
Knotenpunkt Kirschgarten / Wedemhove frequentieren weniger Kfz ( rund 130 Kfz/h). D ie 
spitzenstündliche Verkehrsbelastung des Knotenpunkts Heriburgstraße  liegt bei rund 160 Kfz/h 
in der Morgenspitze. Eine  Abschätzung der Verkehre für die kommenden Jahre  wird in einer 
zweistufigen Prognosebetrachtung ermittelt: Für diesen „Prognose-0-Fall 2035“ wird zuerst der 
Bestandsverkehr im Unter suchungsgebiet um 5 % angehoben, ehe darauf aufbauend eine 
potenzielle – durch die Umbaumaßnahmen der B  51 sich ergebende Verkehrsverlagerung 
(aufgrund einer möglichen Abbindung der Lützowstr aße) als Betrachtungsfall auf der sicheren 
Seite liegend – berücksichtigt wird (+1.000 Kfz/Tag im Querschnitt).  
Auf Basis d es „Prognose-0-Falls 2035“ wird die  potenzielle Verkehrsbelastung durch das 
entstehende Wohngebiet abgeschätzt („Prognose-1-Fall 2035“). Der Bebauungsplan Nr.  562 
                                                
1 „Verkehrstechnische Untersuchung. Bebauungsplan Nr. 562 ‚Kirschgarten‘ in Münster-Handorf“,  
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 02.12.2020

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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ermöglicht etwa 180 Wohneinheiten, welche einen Mehrverkehr von etwa 660  Kfz-Fahrten am 
Tag erzeugen. Darüber hinaus wird der Neubau bzw. die Erweiterung der Matthias -Claudius-
Grundschule planungsrechtlich vorbereitet. Dabei wird der schulbezogene Neuverkehr auf 
Grundlage von 480 Schulkindern abgeschätzt, sodass diesbezüglich rund 440 Kfz-Fahrten am 
Tag (Worst -Case-Betrachtung) entstehen. Insgesamt ist durch die Entwicklung des 
Bebauungsplans Nr. 562 „Kirschgarten“ mit einem Neuverkehr von etwa 1.100 Kfz-Fahrten am 
Tag zu rechnen. Der Knotenpunkt Hobbeltstraße  / Kirschgarten weist zukünftig in den 
Spitzenstunden eine Verkehrsbelastung von ca. 560 Kfz/h in der Morgenspitze und 620 Kfz/h in 
der Nachmittagsspitze auf. Der Knotenpunkt Kirschgarten  / Wedemhove liegt dann bei rund 
200 Kfz/h in der Morgen-  und Nachmittagsspitze. Die Verkehrsbelastung des Knotenpunkts 
Heriburgstraße liegt zukünftig bei rund 330 Kfz/h in der Morgenspitze und rund 120 Kfz/h in der 
Nachmittagsspitze. Dabei ist die Morgenspitze vor allem durch einen einkalkulierten  Hol- und 
Bringverkehr der Eltern („Elterntaxi“) zu erklären.  
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass  aktuell an allen untersuchten Knotenpunkten die 
bestmögliche Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs nach den einschlägigen Kriterien vorlieg t. 
Auch im „Prognose-1-Fall 2035“ (Planfall) verändert sich die Qualitätsstufe nicht, sodass  keine 
spürbaren Verschlechterungen der Wartez eiten für die Verkehrsteilnehmenden durch die 
Realisierung des Baugebiets entstehen.  
Die Straße Kirschgarten ist ein Abschnitt der Veloroute zwischen Münster und Telgte und wurde 
bereits während des Bauleitplanverfahrens als Fahrradstraße ausgebildet. Aus 
verkehrstechnischer Sicht ergeben sich daraus keine Konflikte mit dem Vor haben. Vielmehr ist 
eine Förderung der nachhaltigen Mobilität und des ÖPNV aufgrund der direkten Anbindung an 
die Veloroute sinnvoll.  
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken 
gegen das Vorhaben bestehen.  
6.3.2  Innere Erschließung / Ruhender Verkehr  
Die südlichen Zufahrten über die Straße Kirschgarten sowie die östliche Zufahrt über die 
Hobbeltstraße münden in einer inneren, U -förmigen Erschließung als Tempo- 30-Zone. Diese 
Haupterschließung ist im Trennprinzi p mit einer 5,50 m breiten Straße sowie beidseitigen 
Hochbord-Gehwegen von 2,50  m Breite vorgesehen. Außerdem wird hier die Möglichkeit 
gegeben, im öffentlichen Straßenraum zu parken. Mittig des Rings liegt ein Stich, der als 
Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) ausgestaltet ist. Hierdurch erübrigen sich 
abgegrenzte Fuß- und Radwege, sodass eine Gesamtbreite von 7  m ausreicht. Straßenbäume 
entlang den öffentlichen Erschließungsstraßen können – sofern technisch umsetzbar – im Zuge 
der konkreten S traßenausbauplanung berücksichtigt und durch das zuständige Fachamt mit 
weiteren Anforderungen wie beispielsweise Grundstücksein-  und -ausfahrten, Gehwegen oder 
notwendige Leitungen abgestimmt  werden. Diese innere Erschließung – in Verbindung mit 
kurzen Wo hnwegen (z.  T. nur für den gelegentlichen Bedarfsfall anfahrbar)  – sichert die 
Erreichbarkeit des gesamten Plangebiets. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden diese als 
private Stichstraßen mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungstr äger 
festgesetzt. Rückwärtige Dungwege werden als Flächen mit Gehrechten für Anlieger 
dargestellt.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 16 von 56 
Das gesamte Wohngebiet ist in seiner Dimensionierung so angelegt, dass dreiachsige 
Rettungs- und Müllfahrzeuge fahren und gegebenenfalls wenden können.  
Um den neuen Ein-  und Ausfahrtsbereich auf die Hobbeltstraße möglichst verkehrssicher zu 
gestalten, wird in der Planzeichnung hinweislich ein Sichtfeld aufgenommen.  
Der zukünftige Standort der Matthias -Claudius-Schule wird für Kraftfahrzeuge von Nordwesten 
über die bisherige Zufahrt des Bürgerbads erschlossen. Stellplätze – sowohl für die Pädagogen 
als auch für den Hol- und Bringverkehr der Eltern – sind in unmittelbarer Lage zur bestehenden 
Heriburgstraße westlich des zukünftigen Schulgrundstücks geplant. Dadurch wird der 
motorisierte Individualverkehr weitestgehend aus dem Neubaugebiet herausgehalten und 
dennoch eine direkte Anbindung an das Verkehrsnetz geschaffen.  
Ergänzende separate Fuß - und Radwege werden entlang des Juffernbachs, innerhalb der 
„Grünen Mitte“ sowie entlang der nördlichen Plangebietsgrenze geführt. Darüber hinaus soll der 
nördlich im Geltungsbereich verlaufende Fuß - und Radweg mit der bestehenden Fuß-  und 
Radwegerschließung entlang des Juffernbachs verbunden werden, damit ein ausgebautes 
öffentliches Fuß- und Radwegenetz außerhalb de s Schulgrundstücks angeboten werden kann. 
Alle Wege sollen in einem attraktiven Umfeld verlaufen und kurze, sichere Wege für die 
Bevölkerung sicherstellen, um den Wohnkomfort zu maximieren.  
Zusätzlich zu den Stellplätzen auf den Privatgrundstücken werden im öffentlichen Straßenraum 
Besucherstellplätze in einer Größenordnung von ca. 30 % der geplanten Wohneinheiten 
vorgesehen. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs werden mögliche Kfz -Stellplätze 
exemplarisch dargestellt. Für die weiteren öffentlichen Erschließungsflächen (Tempo- 30-Zone) 
erfolgen keine Verortungen potenzieller Kfz -Stellplätze, weil  die Anwohnenden 
selbstverantwortlich im Straßenraum parken dürfen.  
Eine zeitgemäße, stadtverträgliche Mobilität ist ein wesentliches Handlungsfeld der „Smart City 
Münster“. Im Bebauungsplan ist nördlich des Heimathauses eine öffentliche Verkehrsfläche in 
Form einer Quartiersstation vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing-Mobile, 
öffentlicher Kfz -Stellplatz mit Elektroladeoption oder auch für (Lasten- ) Bikesharing, 
Elektrofahrrad-Lademöglichkeit und Verortung einer Paketstation dienen kann.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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Abbildung 3: Exemplarische Verortung von denkbaren Smart-City-Dienstleistungen  
Um ausreichend Flexibilit ät für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren, trifft die 
Planzeichnung hierfür keine starren Festsetzungen . Die Quartiersstation verfolgt das Ziel, den 
zukünftigen Bewohnenden den Umstieg vom konventionellen eigenen Auto  auf alternative 
Fortbewegungsmittel sowie auf umweltfreundliche Alternativen zu erleichtern.  
6.3.3  ÖPNV  
Durch Handorf verkehren drei innerstädtische Buslinien: Linie 2 vom Hauptbahnhof Münster bis 
zur Kaserne Handorf, Linie 4 zwischen dem Clemenshospital und dem Waldfriedhof Lauheide 
sowie Linie 10 vom Hauptbahnhof Münster bis zur Fachklinik Hornheide. Eine Anbindung an die 
Innenstadt ist somit über eine regelmäßige Bustaktung von jeweils zwanzig Minuten gegeben. 
Die nächstgelegene Haltestelle „Kirschgarten“ befindet sich in etwa 500 m Fußentfernung – bis 
zum östlichsten Grundstück des Plangebiets beträgt diese Entfernung in etwa einen Kilometer. 
Somit besteht bereits eine fußläufig erreichbare Anbindung an den öffentlichen 
Personennahverkehr. Langfristig, auch in Bezug auf das  perspektivische Wohnbaugebiet 
Kötterstraße, ist eine weitere ÖPNV -Verbindung entlang der Hobbeltstraße inkl. Haltestelle 
östlich des Plangebiets erneut zu prüfen. 
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Ver- und Entsorgungsleitungen sind im B ereich der öffentlichen und privaten Wegeflächen 
unterzubringen.  
6.4.1  Entwässerung  
Durch das westliche Drittel des Plangebiets fließt in Süd- Nord-Richtung der „Juffernbach“. 
Neben seiner ökologischen Funktion hat er auch Bedeutung für die 
Niederschlagswasserbeseitigung. Er soll renaturiert und um beidseitig 15  m breite 
Schutzstreifen ergänzt werden. Dementsprechend ist er in der Planzeichnung überlagernd als 
Fläche für die Wasserwirtschaft in Kombination mit einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen 
(Trennsystem).  
Aufgrund des relativ hohen Grundwasserstands und der nur schwach wasserdurchlässigen 
Bodenbeschaffenheit ist eine komplette Versickerung des Niederschlagswassers nicht 
möglich. Das Gefälle des Plangebiets ist von Ost nach West zum Juffernbach geneigt , sodass 
ein natürlicher Ablauf des anfallenden Regenwassers gesichert ist. Auf tiefster Geländelage 
wird ein Retentionsraum vor der Einleitung in den Juffernbach notwendig, welcher unter 
anderem die Funktion der  Regenwasserrückhaltung übernimmt. Dieser verfügt über ein nur 
geringes dauerhaftes Einstauvolumen und muss deswegen nicht umzäunt werden, wodurch ein 
Naturerholungswert für die zukünftigen Bewohnenden des Baugebiets entsteht. Der Bereich hat 
eine Gesamtgröße (einschließlich Böschungen und Vegetations rand) von ca. 4.000  m². 
Betriebstechnisch wird er von Norden – für zu-Fuß-Gehende auch von Süden über einen Fuß- 
und Radweg – erschlossen.  
Über den Retentionsr aum hinaus werden weitere Versickerungsmöglichkeiten durch 
mindestens extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern zwingend erforderlich (vgl. 
Pkt. 6.6.2).  
6.4.2 Technische Infrastruktur  
Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Chancen zu nutzen und neue Baugebi ete als 
zukunftsweisende energetisch hocheffiziente Neubausiedlungen zu planen. Unter der Vision 
Klimaneutralität 2030 verfolgt die Stadt Münster das Ziel , bis zum Jahr 203 0 klimaneutral zu 
werden – das bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 95 % im Vergleich 
zu 1990 gesenkt werden solle n (vgl. Ratsbeschluss vom 11.12.2019, V/0770/2019/ 2). Unter 
anderem sollen aktive und passive solare Maßnahmen bei der Errichtung der Gebäude sowie 
technische Möglichkeiten für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder 
Kälte Anwendung finden. Für alle Neubauten sind Dachbegrünungen (vgl. Kapitel  6.6.2) 
festgesetzt und insbesondere in Hinblick auf Klimaschutz - und Klimaanpassungsaspekte 
sinnvoll. Eine Kombination der Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage ist zu begrüßen , 
da Synergieeffekte auch mit positiven Auswirkungen für die Bewohnenden des Quartiers zu 
erwarten sind: Die Dachbegrünung kühlt auf natürliche Weise die Innenräume der Gebäude und 
dient gleichzeitig als Befestigungsbas is der Photovoltaikanlage mit ökologischeren Effekten als 
andere Materialien wie beispielsweise Betonteile erzeugen könnten. Darüber hinaus wird durch 
den Kühlungseffekt der Dachbegrünung von einer Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage 
ausgegangen.  
Die Bereitstellung der Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom etc. erfolgt in 
enger Abstimmung mit den entsprechenden Anbietern durch eine Erweiterung bestehender 
Netze. Am südlichen Rand des Plangebiets  (westlich des Heimathauses ) besteht eine 
Ortsnetzstation. Durch die Realis ierung der neuen Wohnbauflächen wird diese durch eine 
weitere im zentralen Bereich des Baugebi ets ergänzt, sodass der ermittelte Bedarf an 
elektrischer Energie abgedeckt wird.  
Eine Versorgung des zukünftigen Baugebiets Kir schgarten mit Fernwärme wird nicht erfolgen, 
da Fernwärmeleitungen im näheren Umfeld nicht vorhanden sind.  Wenn eine Mindestanzahl 
von Gasanschlüssen sichergestellt werden kann,  kann bei Bedarf eine Erdgasversorgung

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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erfolgen. Die Abstimmung mit den Stadtwerken  / Stadtnetzen laufen noch zum Zeitpunkt des 
Satzungsbeschlusses, so dass der Energieträger noch nicht abschließend feststeht. 
6.4.3  Entsorgung  
Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar 
vorgenommen. Entsprechende Sammelstellen für Abfall sind in der Planzeichnung ersichtlich.  
6.4.4  Versorgungseinrichtungen  
Ein wohnungsnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs ist sichergestellt. In einem 
fußläufigen Versorgungsradius von etwa einem Kilometer befinden sich zwei 
Lebensmittelmärkte sowie weitere grundbedarfsdeckende Einkaufsmöglichkeiten und 
Dienstleister.  
6.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Mit dem Bebauungsplan Nr. 562 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, 
die sanierungsbedürftige Matthias-Claudius-Schule, welche bislang nordwestlich des 
Plangebiets an der Drostestraße liegt , im Plangebiet nach modernen schulpädagogischen 
Konzepten neu zu errichten. Dazu wird in die Planzeichnung eine Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung S chule aufgenommen. Mit dem Neubau wird die derzeit zweizügige 
Grundschule auf eine maximale Vierzügigkeit erweitert, sodass der perspektivische Bedarf 
gedeckt wird.  Die für den Schulbetrieb erforderliche Turnhalle soll am Altstandort an der 
Drostestraße in fußläufiger Nähe – außerhalb des aktuellen Plangebiets – errichtet werden.  
Nördlich grenzt die fünfgruppige Kindertagesstätte „Eichenaue e.  V.“ an das Plangebiet  an. 
Weitere Bedarfe, die im Plangebiet zu verorten wären, werden nicht erwartet.  
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielflächen wird durch die Errichtung 
eines Spielplatzes i n der „Grünen Mitte“ des Plangebiets mit einer Größe von ca. 2.850 m² 
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gedeckt.  
6.6  Grünflächen / Begrünung  
Die Festsetzungen von Grünflächen und Begrünungen zielen im Wesentlichen darauf ab, das 
Freiraum- und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen 
durch die Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima 
positiv beeinflusst werden.  
6.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Die „Grüne Mitte“ des Plangebiets ist siedlungsprägend.  Sie gliedert das Baugebiet und führt 
ihm eine Aufenthaltsqualität durch Sport- und Spielmöglichkeiten sowie wohnumfeldumgebende 
Naherholungsbereiche zu. Dadurch wird das Wohngebiet auch für Kinder und Familien attraktiv 
gestaltet. Diese Fläche wird – ebenso wie straßenbegleitende Grünsäume und der Juffernbach-
Grünzug – als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Zur Unterstü tzung des nachhaltigen 
Grundgedankens soll der schützenswerte Baumbestand im gesamten Plangebiet so weit wie 
möglich erhalten bleiben und in das städtebauliche Konzept eingearbeitet werden.

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Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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Im erweiterten Radius des Plangebiets wird der nahegelegene Auenb ereich der Werse mit 
seinen bestehenden Fuß-  und Radwegen den Bedürfnissen der Bewohnenden nach 
Naherholung und Bewegung gerecht.  
Im Westen des Plangebi ets schafft der Bebauungsplan die Möglichkeit, den bislang teilweise 
verrohrten Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL) zu renaturieren. Die hierfür 
benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums sowie der Retentionsraum 
wird als öffentliche Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die 
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses wiedergegeben. 
Somit ist von einer multifunktionalen Nutzung des Renaturierungsbereichs auszugehen: Er 
dient vor allem dazu, dem Juffernbach mehr Raum zu geben, dennoch können 
gewässerverträgliche Nutzungen zugelassen werden, sodass der Bereich auch für Bürgerinnen 
und Bürger zur Naherholung bereitsteht.  
6.6.2  Grünflächen auf Privatgrundstücken  
Ergänzend zum öffentlichen Naherholungsangebot greifen die Doppel- und Reihenhäuser auf 
ihre Grün-/ Gartenbereiche als wohnungsnahe Rückzugsräume zurück. Bewohnende der 
Geschosswohnungsbauten können gemeinschaftlich ihre Grünflächen auf den jeweiligen 
Grundstücken nutzen. Da sie Bestandteil der Wohngrundstücke sind, erfolgt keine 
eigenständige Festsetzung.  
Als Maßnahme zur Förderung des lokalen und natürlichen Wasserhaushalts sowie zur 
Gestaltung offener und begrünter Straßenräume sind die in Kapitel  6.2.6 definierten 
Vorgartenbereiche mit Ausnahme der notwendigen Zuwege und Zufahrten, 
Fahrradabstellanlagen und Sammelanlagen für Abfälle gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu 
unterhalten. Diese und weitere nicht überbaute Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für 
andere zulässige Zwecke benötigt werden, als Grünflächen herzustel len und zu unterhalten. 
Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z. B. versickerungsfähige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.  ä.) anzulegen , 
auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und einer nur schwach 
wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit auszugehen ist. Bei dem Baugebiet Kirschgarten 
handelt es sich hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass  eine Behandlung des 
Regenwassers nicht notwendig ist. Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden 
(v. a. Sommer) die Grundwasserneubildungsrate unterstützen.  
Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50  cm 
dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (vgl. Textliche 
Festsetzung 1.5.7).  
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen 
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle 
Flachdächer (maximale Neigung von 5°) von Hauptbaukörpern und Garagen dauer haft 
mindestens extensiv zu begrünen. Diese Vorgabe gilt auch für die großflächigen Flachdächer 
des zukünftigen Schulgebäudes. In der Abwägung überwiegen die positiven Wirkungen im 
Verhältnis zum überschaubaren wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauverantwortlichen.

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6.6.3  Einfriedungen  
Um die von den öffentlichen Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten 
abzusichern enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Grundstückseinfriedungen.  
Einfriedungen der Baugrundstücke an Straßen, Fuß- /Radweg bzw. privaten 
Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs - bzw. Erschließungsfläche 
zugewandten Eingrünung von mindestens 0,3 m Tiefe zulässig. Hinter dieser Eingrünung 
gelegene Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auf diese 
Weise wird die Qualität des einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von 
Gebäuden und Freiflächen ermöglicht.  
6.6.4  Wald  
Der Gehölzbestand im Nordwesten des Plangebi ets ist beim Landesbetrieb Wald und Holz als 
Fläche mit Waldeigenschaft registriert. Es handelt sich um einen innerstädtisc hen Wald mit der 
Erholungsstufe I.  
Zur Realisierung der Schule wird für einen Teil des Waldbestands  eine Festsetzung als 
Gemeinbedarfsfläche vorgesehen, sodass der Wald rein planungsrechtlich seine 
Waldeigenschaft verliert. Zur zukünftigen Gestaltung der Matthias -Claudius-Schule sowie zur 
Gliederung der Außenbereichsflächen ist die Auslobung eines  Architektenwettbewerbs 
beabsichtigt. Dabei soll als Rahmenbedingung vorgegeben werden, den vorhandenen 
Gehölzbestand mit Waldeigenschaft auf dem zukünftigen Grundstück der Schule so weit wie 
möglich zu erhalten und in die Schulhofgestaltung zu integrieren.  Der weitere Baumbestand, 
insbesondere die Flächen des dortigen „Wall s“, werden als Waldflächen im Bebauungsplan 
planungsrechtlich gesichert.  
Eine weitere Fläche mit Waldeigenschaft befindet sich im Westen des Plangebi ets entlang des 
Juffernbach-Gewässerverlaufs. Die  beabsichtigte Renaturierung des Juffernbachs erfordert 
einen Eingriff in d ie bestehende Situation. Wo die Realisierung der Renaturierung es zulässt,  
soll möglichst v iel Baumbestand erhalten werden – doch wird eine Festsetzung als Auenwald 
aufgrund des Renaturierungsbereichs nicht möglich  sein. Die Umsetzung der Renaturierung 
des Juffernbachs inklusive potenzieller Aufforstungsbereiche überwiegt aus ökologischer S icht 
den Erhalt des Baumbestands. Um den übergeordneten Fachplanungen weitestgehend 
Rechnung zu tragen werden die waldbestockten Bereiche, welche voraussichtlich nicht für die 
Umsetzung der Renaturierung benötigt werden, in der Planzeichnung als Fläche für „Wald“ 
übernommen. Die davon betroffenen Flächen befinden sich im E igentum Dritter . In diesen 
Bereichen soll der Baumbestand erhalten, gepflegt sowie bei Ausfall  ersetzt werden. Die Stadt 
Münster sieht keine Veranlassung, aus städtebaulichen Gründen  die durch den Landesbetrieb 
Wald und Holz vorgebrachten Betroffenheiten im Binnenverhältnis zwischen Fachbehörde und 
Eigentümer auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans ist Forstausgleich bereitzustellen. Insgesamt 
werden 6.389 m² Flächen mit  Waldeigenschaft in Anspruch genommen, die im Verhältnis 1:2 
auszugleichen sind. Eine Erstaufforstung wird auf einer gegenwärtig als Acker genutzten Fläche 
mit einer Größe von 12.778 m² (Gemarkung Handorf, Flur 5, Flurstück 41) erbracht.  
Südöstlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt eine weitere Waldfläche. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenst er nähern sich dem  Waldrand auf etwa 30 m,

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sodass eine Beeinträchtigung des Walds  durch die Neubebauung nicht zu erwarten ist.  
Gleichzeitig ist durch die Einhaltung des erforderlichen Waldabstands weder von einer  
Gefährdung der zukünftigen Bewohnenden (z. B. durch Baumstürz e etc.) noch von einer 
Beeinträchtigung der Wohnqualität (u. a. durch Verminderung des Schattenwurf s, Feuchtigkeit, 
Eintrag von Ästen und Laub) auch auf den nächstgelegenen Grundstücksflächen auszugehen.  
6.6.5  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität  des 
Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch diese  Festsetzungen Versiegelungen vermieden 
und damit das Entwässerungskonzept unterstützt.  
In der Planzeichnung sind mehrere Bäume als z u erhalten festgesetzt. Sie dürfen nicht 
beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit 
einheimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem 
Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) (vgl. Textliche 
Festsetzung 1.6.1).  
Zur Umsetzung einer harmonischen städtebaulichen Gebäudeanordnung und zur Herrichtung 
der Infrastruktur müssen in einigen Ausnahmefällen erhaltenswerte Bäume entfernt werden.  
Straßen- bzw. Platzbäume sind ein wichtiges räumliches Gestaltungsmittel mit gliedernden und 
ökologischen Funktionen.  Innerhalb der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen soll, zur 
Minderung einer potenziell störenden Prägung durch Stellplatzanlagen, je angefangene sechs 
Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht gepflanzt, dauerhaft unterhalten und 
gepflegt werden. Ebenso können Straßenbäume im Zuge der konkreten Straßenausbauplanung 
berücksichtigt werden. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6  m² vorzusehen. 
Für private Stellplatzanlagen werden entsprechende Baumstandorte vorgeschlagen. Sie sollen 
als heimische, standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm 
gepflanzt, dauerhaft erhalten und gepflegt werden.  Es ist davon auszugehen, dass die Bäume 
den Straßen und Plätzen einen eigenständigen Charakter mit Aufenthaltsqualität geben und 
gleichzeitig der Verkehrsberuhigung auf den Erschließungsstraßen im Plangebiet dienen.  
6.6.6  Ausgleichsflächen  
In der Vergangenheit wurden im Plang ebiet bereits durch das ehemalige Bürgerbad und die  
Sportflächen weitreichende Eingriffe in den Naturhaushalt vorgenommen. Der Bebauungsplan 
Nr. 562 nutzt die heute minder genutzten Flächen um. Unter Berücksichtigung 
eingriffsmindernder Maßnahmen und der R enaturierungsmaßnahme des Juffernbachs, 
inklusive der Schaffung eines naturnahen Retentionsraums ist im Rahmen der 
landschaftsökologischen Bilanzierung eine Verbesserung der landschaftsökologischen Situation 
nachgewiesen worden. Forstrechtliche Eingriffe s ind hauptsächlich im Bereich des 
Gehölzbestands nordwestlich des Bürgerbads und des Juffernbachs zu bilanzieren. Durch die 
Inanspruchnahme dieser Flächen wird eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 notwendig. Der 
Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkun g Handorf, Flur 5, Flurstück 41 erbracht. Weitere 
Ausführungen sind im Umweltbericht zu finden.

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6.6.7  Flächen für die Wasserwirtschaft  
Im Westen des Plangebiet s ist eine Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt, weil der dort 
verortete und teilweise verrohrte Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL) 
renaturiert wird. Die hierfür benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums 
ist (grünflächenüberlagernd) als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und 
Regelung des Wasserabflusses wiedergegeben. Ebenso wird ein etwa 4.000 m² großer 
Retentionsraum als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. Dieser dient unter anderem der 
Versickerung, Verdunstung und Zurückhaltung von Niederschlagswasser und ist so 
dimensioniert, dass er nur über eine geringe Einstautiefe verfügt. Dadurch handelt es sich nicht 
um ein technisches Bauwerk  (Regenrückhaltebecken im ursprünglichen Sinne) , sodass der 
Gesamtbereich auch der Öffentlichkeit zur Naherholung zur Verfügung steht.  
6.7  Immissionsschutz  
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, analysiert eine 
schalltechnische Untersuchung 2 die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen 
durch Sport- und Freizeitanlagen, Straßenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen durch den 
planbedingten Mehrverkehr.  
 
Abbildung 4: Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen  
Die für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung zugrundeliegende Gebietsart ergibt sich zum 
einen aus der im aufzustellenden Bebauungsplan beabsichtigten Art der baulichen Nutzung, 
welche hauptsächlich als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) sowie kleineren 
Gemeinbedarfsflächen festgesetzt wird und zum anderen aus der für die umgebende Bebauung 
festgesetzte bzw. abzuleitende Gebietskategori e: Die Wohnhäuser nördlich des 
                                                
2 „Schalltechnisches Gutachten Bericht Nr. 1019 0066-2 Bebauungsplan Nr. 562:  
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“,  
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 29.06.2021

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Geltungsbereichs sind gemäß Bebauungsplan Handorf  2 „Middelfeld“ als „Reines Wohngebiet“ 
(WR) festgesetzt. Weitere „Reine Wohngebiete“ befinden sich südwestlich sowie westlich 
angrenzend zum Plangebiet und werden durch den Bebauungsplan Handorf  3 „Ortslage“ 
planungsrechtlich gesichert. Direkt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
angrenzend – innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 270 „Handorf Südost“ – 
liegt in erster Reihe ein „Allgemeines Wohngebi et“ und in zweiter Reihe eine als „ Reines 
Wohngebiet“ festgesetzte Wohnbebauung. Östlich des Plangebi ets besteht der rechtskräftige 
Bebauungsplan Nr.  363 „Handorf  – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch  / 
Hobbeltstraße“, in welchem keine Wohnbebauung vorgesehen ist. An dieser Stelle existiert der 
Kleingärtnerverein Lammerbach e.  V., für den eine Schutzwürdigkeit  während des 
Tageszeitraums besteht.  
6.7.1  Verkehrslärm  
Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt auf Basis folgender Regelwerke:  
a. DIN 18005-1: dient der Abschätzung von Verkehrsimmissionen für städtebauliche 
Planungen – die dort aufgeführten Orientierungswerte werden zur Beurteilung einer 
zumutbaren Lärmbelastung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung berücksichtigt  
16. BImSchV: gilt insbesondere für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher 
Straßen durch Erweiterungen um einen oder mehrere durchgehende Kfz -Fahrstreifen3 und 
ist somit hier nicht einschlägig; die dort aufgeführten Grenzwerte können jedoch ebenfalls 
zur Einschätzung der Erheblichkeit herangezogen werden  
b. RLS-90 (Anlage 1 zur 16. BImSchV): als Berechnungsgrundlage für Straßenlärm  
Die Berechnung des Verkehrslärms  erfolgt für das am stärksten belastete Geschoss  (hier: 
2. Obergeschoss, 8,6  m über Erdgeschossfußbodenhöhe) sowie für die Außenwohnbereiche 
(2 m über Bodenhöhe).  
Der schalltechnische Orientierungswert gem äß o. g. DIN  18005 liegt für Wohngebiete bei 
55 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts und kann ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen bis zu 
den gem äß 16. BImSchV festgesetzten Immissionsgrenzwerten (59/49 dB(A)) überschritten 
werden.  
Für die Außenwohnbereiche ist (in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 – 
VLärmSchR 97) ausschließlich die Verkehrslärmbelastung im Tageszeitraum (06:00 bis 
22:00 Uhr) maßgeblich. In Bezug auf die Außenwohnbereiche wird bei einem äquivalenten 
Dauerschallpegel von 62 dB(A) noch eine angemessene Nutzung dieser Flächen ermöglicht  
(vgl. z. B. Urteil des BVerwG, Urt. v. 16.03.2004 – 4 A 1075).  
Straßenverkehrsgeräusche wirken von der Hobbeltstraße (östlich) , der Straße Kirschgarten 
(südlich) und der Heriburgstraße (westlich) auf das Plangebiet ein  (vgl. Abb ildung 4). Die 
dortigen Verkehrsmengen wurden der Verkehrstechnischen Untersuchung (vgl. Kapitel 6.3.1) 
entnommen, welc he eine Prognose für das Jahr 2035 (inkl. „Worst -Case-Betrachtung“) 
                                                
3 wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um 
mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht 
erhöht wird

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 25 von 56 
beinhaltet, sodass der Immissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen auch 
über einen langen Zeitraum sichergestellt wird.  
Auswirkungen der Verkehrsprognose auf das Plangebiet  
Die Lärmprognose  kommt zu dem Ergebnis, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
größtenteils von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann:  
Die für das künftige Allgemeine Wohngebiet gem äß DIN 18005 angestrebten 
Orientierungswerte werden im gesamten Plangebiet  – mit Ausnahme der ersten Baureihe 
entlang der Hobbeltstraße – eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte der 16.  BImSchV für 
Wohngebiete (tags 59 dB(A) und nachts 49  dB(A), bei deren Einhaltung im Rahmen der 
städtebaulichen Abwägung für diese Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von 
gesunden Wohn-  bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann ), werden tags über in 
der geplanten ersten Baureihe im Osten des Plangebiets entlang der Hobbeltstraße hin erreicht 
bzw. im äußersten Südosten um bis zu maximal 1 dB(A) geringfügig überschritten.  
Ebenso wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert nachts im östlichsten Teilbereich des 
Baugebiets um etwa 2 dB(A) überschritten. Die 45 dB(A)-Isophone als Beurteilungspegel  
nachts ist in der Planzeichnung hinweislich wiedergegeben. Bis zu einem Beurteilungspegel 
von 45 dB(A) kann nach DIN  18005 von einem ungestörten Schlaf ausgegangen  werden. Die 
unter Punkt „Maßnahmen zur Konfliktbewältigung“ (vgl. Kapitel 6.7.5) aufgeführten Punkte sind 
von den Bauverantwortlichen zu berücksichtigen.  
Bei der  Ermittlung der Lärmpegelbereiche ist  pessimal von freier Schallausbreitung 
ausgegangen worden – insbesondere für die Grundstücke in zweiter Reihe zur Hobbeltstraße 
sind aber geringere Lärmwerte zu erwarten, sobald die vorgelagerten Gebäude in erster Reihe 
errichtet sind.  
Mit der Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels in der Planzeichnung von 60 dB(A) ist 
gemäß DIN 4109-1 die Schwelle zum Lärmpegelbereich (LPB) III markiert. Die Anforderungen 
der LPB I und II, häufig auch des LPB  III, werden schon aufgrund der Anforderungen der 
Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt , sodass sich überwiegend keine,  oder nur 
geringfügige zusätzliche Anforderungen an den Aufbau der Außenbauteile ergeben. Allerdings 
sollen im Lärmpegelbereich III für zum Schlafen genutzte Räume (Schlafzimmer, Kinderzimmer) 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, soweit der notwendige 
hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann.  Somit 
sind die unter Punkt „Maßnahmen zur Kon fliktbewältigung“ (vgl. Kapitel  6.7.5) aufgeführten 
Punkte im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.  
Der o.  g. Dauerschallpegel für die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) von max. 
62 dB(A) wird nur im östlichst en Randbereich überschritten , wo der Bebauungsplan lediglich 
eine öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Schutz - und Trenngrün) zur Sicherung des 
Baumbestands festsetzt. Der Zielwert 55 dB(A) (beurteilungsrelevant ist hier ausschließlich der 
Lärm am Tag)  wird in einem etwa 20 m tiefen Streifen zur Hobbeltstraße sowie in einem 4 m-
Streifen zum Kirschgarten (ohnehin als öffentliches Schutz - und Trenngrün festgesetzt ) 
überschritten. Von der Option, Gebäudestellungen zu ändern, Erschließungen umzuorientieren 
oder zwingenden aktiven Lärmschutz vorzugeben soll allerdings kein Gebrauch gemacht 
werden, da dies unverhältnismäßig wäre, zu sehr kleinen nutzbaren Gärten  führen bzw. die 
eigentlichen Wohnräume näher zur Lärmquelle rücken würde.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 26 von 56 
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehre auf die Umgebung  
Durch die beabsichtigte Wohnbebauung und den Neubau der Matthias -Claudius-Grundschule 
sind planbedingte Mehrverkehre auf den umgebenden Erschließungsstraßen zu erwarten. 
Das Gutachten zeigt, dass  die Orientierungswerte der DIN  18005 weitgehend eingehalten 
werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden lediglich an zwei Immissionsorten 
(an den Straßen Wedemhove und Bünkamp) durch den Lärm der Hobbeltstraße überschritten – 
dies jedoch schon im Prognose-Null-Fall ohne die Neuverkehre aus dem Neubaugebiet . Die 
Pegelerhöhung durch den planbedingten Mehrverkehr beträgt dort lediglich (aufgerundet) bis zu 
1 dB(A).  
An den betrachteten Immissionspunkten entlang der Straße Kirschgarten  und der 
Heriburgstraße kommt es zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um bis zu 4 dB(A) tagsüber 
und 3 dB(A) nachts. Jedoch bleiben die Immissionsgrenzwerte der 16.  BImSchV deutlich 
unterschritten und zumeist werden auch die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Die 
Schwellenwerte von 70 dB(A) tagsüber und 60  dB(A) nachts, die in der Rechtsprechung als 
potenzielle Grenze für die Zumutbarkeit der Lärmvorbelastung für Wohnen genannt werden, 
werden nirgendwo erreicht.  
Zusammenfassend führt der planbedingte Mehrverkehr durch die geplante W ohnnutzung sowie 
durch den Neubau der Matthias -Claudius-Grundschule auf den Straßen in der Nachbarschaft 
außerhalb des Plangebiets zu keinen relevanten Erhöhungen der Beurteilungspegel.  
6.7.2  Gewerbelärm  
Es sind keine auf das Plangebiet einwirkenden  Gewerbestrukturen in der nähe ren Umgebung 
des Plangebi ets vorhanden, sodass keine Notwendigkeit zur gutachterlichen Ermittlung des  
Gewerbelärms besteht.  
6.7.3  Sport- und Freizeitlärm  
Vorwegnehmend kommt die lärmtechnische Beurteilung zu dem Ergebnis, dass in großen 
Teilen des Plangebi ets ohne Weiteres von gesunden Wohn-  bzw. Aufenthaltsverhältnissen 
ausgegangen werden kann.  
Heimatverein  
Im Süden des Plangebiets befindet sich das Heimathaus des Heimatvereins Handorf e.  V., 
welches überwiegend tagsüber u.  a. für Vereinsversammlungen oder Vorträge genutzt wird. 
Darüber hinaus kann das Heimathaus durch Vereinsmitglieder gemietet werden, sodass auch 
Feierlichkeiten über den Tagzeitraum hinaus möglich sind.  
Grundsätzlich werden durch Freizeitanlagen verursachte  Geräuschimmissionen nach der 
Freizeitlärmrichtlinie NRW beurteilt . Die Vereinssatzung des Heimatvereines regelt, dass nach 
22 Uhr ( Beginn der Ruhezeit ) keine Musik außerhalb des Gebäudes hörbar sein darf. Aus 
diesem Grund wird lediglich die Nutzung des zu m Heimatverein zugehörigen Pkw -Parkplatzes 
(drei bauordnungsrechtlich zugelassene Stellplätze im östlichen Bereich des Grundstück s) 
lärmtechnisch betrachtet und Beurteilungspegel konservativ berechnet.  
Durch die Nutzung der Parkplätze ( z. B. durch Türensc hlagen, Motorgeräusche) werden die 
jeweils geltenden Immissionsrichtwerte außerhalb der Ruhezeiten, innerhalb der Ruhezeiten

Bebauungsplan Nr. 562 
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Begründung / Seite 27 von 56 
sowie sonn- und feiertags unterschritten. Während der ungünstigsten vollen Nachtstunde wird 
der geltende Immissionsrichtwert teilweise überschritten. Auch die zulässigen Immissionswerte 
für Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Betroffene können im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren Schallschutzmaßnahmen (vgl. Kapitel  6.7.5) nachweisen, 
um zukünftige Konflikte zwischen der bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden 
Wohnnutzung zu vermeiden.  
Bei Freizeitlärm kann in Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis 
der Nachbarschaft bei Veranstaltungen insbesondere  
• dessen historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlage, 
• die Häufigkeit und Dauer sowie  
• ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und  
• (in geeigneten Fällen auch) die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes  
berücksichtigt werden. Unter Verwendung dieses Maßstabes ist die rechnerische 
Überschreitung des Spitzenpegels durch die Nutzung der drei Kfz -Stellplätze an den geplanten 
Wohngebäuden während der Nachtzeit zu erdulden, soweit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt 
bleiben. Diese sind regelmäßig gewahrt, wenn di e Immi ssionsrichtwerte für MI -Gebiete 
eingehalten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Immissionsrichtwert um 
20 dB(A) in der Nacht überschreiten.  
Der beurteilungsrelevante Richtwert (40 dB(A) Beurteilung im Nachtzeitraum ) ist in der 
Planzeichnung ersichtlich.  
Sportlärm  
Östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind eine Tennisanlage, ein Bolzplatz 
(beides im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  363) sowie eine Sportanlage mit Fußball -
Groß- und Kleinspielfeldern und einem Beachvolley ballplatz (im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr.  561) vorhanden beziehungsweise geplant. Beurteilt wird vor allem der 
durch die Tennisanlage und den Bolzplatz inkl. Pkw-Parkplätze verursachte Lärm.  
Grundlage für die Ermittlung und Bewertung von Geräus chimmissionen durch Sportanlagen ist 
die 18.  BImSchV, in welchem Rahmen Immissionsrichtwerte genannt werden, die schädliche 
Umwelteinwirkungen vermeiden sollen.  
Die Tennisanlage verfügt über acht Spielfelder, die von Montag bis Sonntag genutzt werden. 
Mannschafts- oder Meisterschaftsspiele finden hauptsächlich am Wochenende statt – es ist von 
Besucherverkehr auszugehen.  
Für die Beurteilung des Spielbetriebs wird ein durchgängiger Spielbetrieb (08:00  Uhr bis 
22:00 Uhr: außerhalb der Ruhezeit am Morgen, innerhalb der Ruhezeit am Abend) aller 
Tennisplätze angenommen – diese Vorgehensweise berücksichtigt auch potenzielle Zuschauer. 
Es handelt sich dabei um eine konservativ e, auf der sicheren Seite liegende,  
Betrachtungsweise. Für das vom Tennisclub ausgeführte , einmal im Jahr stattfindende 
viertägige DTB -Ranglisten-Turnier, wird ebenfalls ein durchgängiger Spielbetrieb aller 
Tennisplätze mit bis zu 250 Zuschauern als Berechnungsgrundlage angenommen.

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Ergänzend dazu wird für den südlich des Tennisclubs liegenden Bolzplatz ein Spielbetrieb von 
09:00 Uhr bis 17:00 Uhr angenommen.  
Für den gesamten Betrachtungszeitraum werden gleichermaßen die Immissionen des 
Parkplatzes des TC Handorf berechnet, welcher über 50 Pkw-Stellplätze verfügt. Hierzu wird  
das Berechnungsverfahren der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamts für Umwelt 
angewendet. Somit sind auch potenzielle Kommunikationsgeräusche auf den Parkplätzen beim 
Zu- und Abgang der Zuschauer sowie eine Abweichung von den Beurteilungszeiträumen der 
18. BImSchV (bei einem Spielbetrieb bis 22 Uhr ist davon auszugehen, dass auch innerhalb der 
Ruhezeiten nach 22 Uhr einzelne Pkw -Fahrten stattfinden) berücksichtigt , sodass auch in 
diesem Fall eine Berechnung „auf der sicheren Seite“ erfolgt.  
In der Planzeichnung ist  der beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von 
einem Spielbetrieb des TC H andorf außerhalb der Ruhezeit am M orgen ausgeht. Vereinzelte 
Nutzung der Tennisplätze ist auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen zwischen 8 und 
9 Uhr nicht  ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Nutzung aller 
Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine planungsrechtliche 
Festsetzung erforderlich.  Im Baugenehmigungsverfahren können Befreiungen von den 
vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb des in der Planzeichnung ersichtlichen 
Lärmpegelbereichs müssen bauliche Anlagen dann aus immissionsschutzrechtlichen Gründen 
für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel 6.7.5 erläuterte Maßnahmen aufweisen.  
Festplatz  
Einmal pro Jahr wird auf der Mehrzweckfläche des TC  Handorf ein Schützenfest inkl. Zeltfest 
und Vogelschießen ausgerichtet. Neben dem Schützenfest findet jedes vierte Jahr der 
Mitmachzirkus der Matthias -Claudius-Schule für den Zeitraum einer Wo che statt. Hierzu wird 
ein Zelt errichtet, in dem von Montag bis Donnerstag geprobt und am Freitag aufgeführt wird. 
Zum Parken wird der Parkplatz des TC Handorf genutzt.  
Beide Veranstaltungen werden seit mehreren Jahren an diesem Standort ausgerichtet, so dass 
die mit dem Bebauungsplan Nr.  562 beabsichtigte Wohnbebauung an den zeitlich befristeten 
Freizeitlärm heranrückt.  
Beurteilungsrelevant ist vor allem das Schützenfest. Die verursachten Geräuschimmissionen 
werden 
– auf der sicheren Seite liegend – auf Grundlage von 250 Personen in einem Zeitraum 
von 12:00 Uhr bis 04.00 Uhr berechnet. Das Vogelschießen wird mittels des 
Spitzenpegelkriteriums untersucht. Zusätzlich wird angenommen, dass jeder Pkw -Stellplatz 
zwei Mal gewechselt wird.  
Bei diesen Freizeitveranstaltungen handelt es sich um seltene Ereignisse gemäß 
Freizeitlärmerlass NRW. Demnach gilt tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten, ein 
Immissionshöchstwert von 70  dB(A), nachts von 55  dB(A). Das Gutachten kommt zu dem 
Ergebnis, dass die geltenden Werte tagsüber sowohl für das Schützenfest als auch für den 
Mitmachzirkus eingehalten werden. Dahingegen tritt in der Nacht durch das Schützenfest eine 
Überschreitung um bis zu 6 dB auf.  
Im Freizeitlärmerlass NRW wird darauf hingewiesen, dass  in Ausnahmefällen eine Abweichung 
zugelassen werden kann. Es besteht oftmals ein öffentliches Interesse daran, die 
Veranstaltungen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung, unter

Bebauungsplan Nr. 562 
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Begründung / Seite 29 von 56 
Berücksichtigung des Anwohnerschutzes und geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen, 
zuzulassen. Dabei können Lärmreduzierungen nach 22 Uhr gefordert werden, wenn dieses 
technisch möglich ist ohne dabei den Charakter der Veranstaltung zu verändern. Bei der 
Genehmigung der mehrtägigen Veranstaltung ist darauf zu achten, dass diese nicht über 
24 Uhr hinaus erteilt werden sollte. Ferner wird auf die Hinweise unter Nr.  4.4 
„Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder 
sozialer Adäquanz und A kzeptanz“ der Freizeitlärmricht linie des LAI vom 06.03.2015 
verwiesen. Außerdem ist der „Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten 
und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“ vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 17.12.2009 zu 
beachten.  
Für das o.  g. Schützenfest sowie für den Mitmachzirkus der Matthias -Claudius-Schule greift 
diese Ausnahmeregelung. Deswegen wird die temporär begrenzte Überschreitung der 
geltenden Immissionswerte zugelassen.  Lärmtechnische Restriktionen sind im Rahmen der 
Genehmigung der Veranstaltungen zu prüfen und gegebenenfalls festzulegen.  
6.7.4  Schulnutzung  
Es erfolgt keine immissionsschutztechnische Beurteilung der Grundschule auf die umgebende 
Wohnnutzung, weil die Nutzung als sozialadäquat zu betrachten ist und im Regelfall von keinen 
schädlichen Umweltauswirkungen ausgegangen wird (gem äß § 22 Abs.  1a BImSchG). Dies 
beinhaltet zum einen die Schulhofnutzung durch die Schülerinnen und Schüler als auch den 
Hol- und Bringverkehr, der im direkten Zusammenhang mit der Schulnutzung steht. Da die 
Matthias-Claudius-Schule lediglich um etwa 200 m nach Osten verlagert wird, ist die Umgebung 
durch die bereits vorhandene Schulnutzung entsprechend geprägt.  
6.7.5  Maßnahmen zur Minderung  
Verkehrslärm  
Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen (vgl. Kapitel 6.7.1) müssen im 
Baugenehmigungsverfahren schalltechnische Anforderungen an den jeweiligen Außenfassaden 
zum ausreichenden Schutz von schutzwürdigen Räumen gem äß DIN 4109-1 nachgewiesen 
werden. Hierzu s ind die maßgeblichen Außenlärmpegel gem äß DIN 4109-2 zu ermitteln . 
Geringere Anforderungen können sich im Falle einer Abschirmung der Verkehrsgeräusche 
durch fremde oder das eigene Gebäude ergeben oder wenn sich das Bauvorhaben im unter en 
Bereich des Lärmpegelbereichs befindet.  
Das gesamte bewertete Bauschalldämm-Maß nach DIN 4109-1 resultiert aus der energetischen 
Mittelung der Dämpfungseigenschaften aller Außenbauteile. Die Schalldämmung der Fenster 
wird dabei nur im vollständig geschlossenen Zustand err eicht. Dabei ist zu beachten, dass 
während der Tageszeit eine Belüftung von Aufenthaltsräumen durch Stoßlüftungen zumutbar 
ist, während dieses im Nachtzeitraum nicht zumutbar ist, sodass  der Raum dann häufig mittels 
eines gekippten Fensters belüftet wird. Wenn ein ungestörter Schlaf mit einem gekippten 
Fenster nicht möglich ist, können nur fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen einen 
ungestörten Schlaf sicherstellen. Die Literatur sieht keinen einheitlichen Beurteilungspegel vor, 
ab welchem von einem ungestörten Schlaf ausgegangen werden kann – je nach Regelwerk 
werden 45 dB(A) beziehungsweise 50 dB(A) genannt. Der Gutachter empfiehlt für Schlafräume

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 30 von 56 
und für Räume, die zum Schlafen geeignet sind, schalldämpfende Lüftungseinrichtungen ab 
einem Beurteilungspegel von mehr als 45  dB(A) außen zur Nachtzeit vorzusehen. Der 
entsprechende Beurteilungspegel ist in der Planzeichnung dargestellt.  
Bauverantwortliche der  betroffenen Randbereiche können nach eigenem Ermessen 
schalldämpfende Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und zum Schlafen geeignete Räume 
vorsehen.  
Freizeitlärm  
Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, sind auf einigen 
Grundstücken Minderungsmaßnahmen erforderlich. Im Bereich der in der Planzeichnung 
gekennzeichneten Baufelder ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung 
beispielsweise durch eine der folgenden (grundriss-) technischen Maßnahmen sicherzustellen:  
• Gebäudestellung und Grundrissgestaltung, bei der nachts zu schützende Räume 
(beispielsweise Schlaf- und Kinderzimmer) zur lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert 
werden  
• Doppelfassaden, bei denen Vorsatzschalen vor der eigentlichen Gebäudefassade bei 
Fenstern schutzwürdiger Räume den Immissionsrichtwert vor dem geöffneten Fester und 
gleichzeitig eine natürliche Raumbelüftung sicherstellen  
• nicht öffenbare Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.  
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach TA  Lärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter 
Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung 
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
6.8  Altlasten / Altstandorte  
Das Plangebiet wurde wegen seiner Vornutzung auf kieselrothalti ge Kupferschlacken 
untersucht (vgl. GeoConsult Dülmen  2019: Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in 
Münster-Handorf. Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke).  
Hierzu wurden aus vier definierten Teilflächen Bodenmischproben aus den Tiefenintervallen 
0,0-0,3 m sowie 0,3- 0,6 m unter der Geländeoberkante entnommen und auf den Gehalt an 
Kupfer und Hexachlorbenzol untersucht. Die Konzentrationen an Kupfer sowie der Gehalt an 
Hexachlorbenzol liegen in allen untersuchten Mischproben unter den jeweiligen 
Bestimmungsgrenzen des angewandten Nachweisverfahrens , weshalb das  Vorhandensein 
kieselrothaltiger Kupferschlacken widerlegt werden konnte . Maßnahmen, die vor einer 
Inanspruchnahme als Wohnbauflächen umgesetzt werden müssten, sind nicht erforderlich.  
6.9  Kampfmittel  
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe (KBD -WL) führte eine Luftbildauswertung 
zur Kampfmittelüberprüfung durch (vgl. KBD-WL 2016: Kampfmittelüberprüfung Bünkamp südl.- 
nördl. Kirschgarten. i.  V. m. KBD-WL 2019: Überprüfung des Grundstücks Hobbeltstr., 
Kirschgarten, Heriburgstr., 48157 Münster auf Kampfmittel).

Bebauungsplan Nr. 562 
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Begründung / Seite 31 von 56 
Für Bereiche  des Plangebi ets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, 
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte) erkennba r. Vor den Bauarbeiten im Baugebiet soll die 
vermutliche Blindgängereinschlagstelle bearbeitet werden und eine systematische Absuche zu 
bebauender Grundflächen und ausgehobener  Baugruben im Oberflächensondierverfahren 
erfolgen. In einem weiteren Bereich de s Plangebiets haben Artilleriebeschüsse stattgefunden. 
Vor den Bauarbeiten werden die zu bebauenden Grundflächen systematisch abgesucht und die 
ausgehobenen Baugruben im Oberflächensondierungsverfahren untersucht.  
Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm -/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. 
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, E rdwärmesonden o.  ä. einer 
vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD-WL unterzogen werden müssen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der  Erdaushub eine außergewöhnliche 
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.  
6.10  Denkmalschutz / Archäologie  
6.10.1 Bodendenkmäler  
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß 
§ 2 Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbads und westlich der Sportplätze lag der Hof 
Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen Geschichte bis weit in das 
Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkundlich erstmals 1320 genannt. Über 
den Erhaltungszustand des vermuteten Bodendenkmals können beim derzeitigen 
Kenntnisstand noch keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass das Areal 
modern nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der historischen 
Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren Besiedlung Handorfs 
zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz  (vgl. Stellungnahme der Unteren 
Denkmalbehörde, 28.05.2019 und 08.10.2021) . Der Bebauungsplan enthäl t entsprechende 
Hinweise.  
6.10.2 Baudenkmäler  
Weder im Geltungsbereich noch in der unmittelbar angrenzenden Umgebung liegen 
Baudenkmäler, die es für die Planung zu berücksichtigen gälte.  
6.11  Hinweise zum Artenschutz  
Mögliche Rodungsarbeiten sind grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben des §  39 Abs. 5 
Satz 2 BNatSchG entsprechend im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Dies 
minimiert die Beeinträchtigungen  / Störungen auch auf dort vorkommende nicht 
planungsrelevante Arten.  
Die Rodungsarbeiten sollten auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. 
Insbesondere die vorhandenen Alteichen sollten nach Möglichkeit bei der Planung 
berücksichtigt werden.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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7  Flächenbilanz  
Tabelle 1: Flächenbilanz  
Öffentliche Verkehrsflächen  0,8 ha  9 %  
Private Verkehrsflächen  0,5 ha  6 %  
Bauflächen (WA)  3,6 ha  40 %  
Gemeinbedarfsflächen  1,6 ha  18 %  
Öffentliche Grünflächen  0,9 ha  10 %  
Flächen für Wald 0,4 ha 4 % 
Retentionsraum  0,4 ha  4 %  
Renaturierung des Juffernbachs  0,7 ha  8 %  
Gesamtfläche  8,9 ha  100 % 
8  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
8.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuchs (BauGB) erstellt w orden. Der Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im BauGB  sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie 
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen 
wird. Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet:  
• GeoConsult Dülmen (2019): Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in Münster-
Handorf – Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke  
• Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser 
im geplanten Wohngebiet nördlich der Straße Kirschgarten (BP Nr. 562) in Münster-
Handorf  
• Landschaftsökologie und Umweltplanung (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung zum 
geplanten Baugebiet „Kirschgarten“ im Bereich der Stadt Münster-Handorf (Stand: 
08.12.2019)  
• Landschaftsökologie und Umweltplanung (2020): Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I 
zur geplanten Erweiterungsfläche des Bebauungsplans Nr. 562 im Bereich der Stadt 
Münster-Handorf. Ergänzungstext zur ASP zum geplanten Baugebiet „Kirschgarten“ 
(12/2019) (Stand: 13.08.2020)  
• LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet:  
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse 
• nts (2021): Schalltechnisches Gutachten (Bericht Nr. 1019 0066-2) zum Bebauungsplan 
Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße

Bebauungsplan Nr. 562 
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Begründung / Seite 33 von 56 
• Umweltdaten Münster 2014/2015  
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
• Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: 
(http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster  
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.  h. diese reichen auch über den eigentlichen Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 562 hinaus.  
8.2  Kurzdarstellung der Planung  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.  562 liegt im Stadtteil Handorf, westlich der 
Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst 
eine Größe von rund 8,9 ha.  
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen A llgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen, 
Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich 
des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für 
die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses und dient 
als Retentionsraum und Auenbereich. Des Weitere n werden kleinere Waldflächen sowie zu 
erhaltende Bäume festgesetzt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung 
in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert.  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für den vorliegenden 
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im BauGB  im Wesentlichen folgende relevant 
und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 34 von 56 
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Schutzgut  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Menschen und 
menschliche 
Gesundheit  
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
- DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische 
Regelwerke)  
- Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von 
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  
-V-5-8827.5-(VNr.) v. 23.10.2006, geändert durch RdErl. vom 13.04.2016)  
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)  
- TA Lärm  
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)  
Pflanzen und 
Tiere /  
biologische Vielfalt  
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im 
Hinblick auf streng geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den 
Regelungen des BauGB  
Fläche und Boden  - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  - Wasserhaushaltsgesetz (Verlegung Juffernbach), Landeswassergesetz NRW 
(Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 
(39. BImSchV)  
Landschaft  - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB)  
Kulturelles Erbe 
und sonstige 
Sachgüter  
- Denkmalschutzgesetz NRW  
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.  
Regionalplan  
Das Plangebiet ist i m Regionalplan Münsterland als A llgemeiner Siedlungsbereich 
ausgewiesen.  
Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet hauptsächlich als 
Wohnbaufläche mit ergänzenden Gemeinbedarfsstrukturen sowie Grünfläche entlang des 
Juffernbachs dar. Dementsprechend sind die Inhalte des Bebauungsplans Nr.  562 aus dem 
FNP entwickelt.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden  
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche 
in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam 
umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche 
Verlagerung der bisherigen Sportflächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 35 von 56 
Flächen östlich der Hobbeltstraße du rch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  561 überplant 
und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen.  
Folgen des Klimawandels  
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima / Luft.  
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes  
Natura-2000-Gebiete (FFH - bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von dem Bebauungsplan 
Nr. 562 betroffen.  
Der Baum bestand entlang des Juffernbach s sowie der Gehölzbestand im Nordwesten des 
Plangebiets werden vom Landesbetrieb Wald und Holz als Wald eingestuft.  
Grünordnung Münster  
Die Grünordnung Münster weist im Plangebiet gemäß der ehemaligen Nutzung als Sportfläche 
eine funktionalisierte Grünanlage aus. Da die Sportflächen verlagert wurden und das Plangebiet 
innerhalb der geschlossenen Wohnbebauung Handorfs liegt, steht die Planung nicht 
grundsätzlich den Aussagen und Zielsetzungen der Grünordnung en tgegen. Entlang des 
Juffernbachs, im zen tralen Plangebiet sowie an dessen Rändern werden öffentliche 
Grünanlagen festgesetzt. Eine Wegeverbindung entlang des Juffernbachs bleibt erhalten.  
Sonstige Schutzwürdigkeiten  
Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der 
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als naturfern, 
stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische 
Vegetation.  
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der 
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In 
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgu t soweit relevant die 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die 
baubedingten Auswirkungen, unter denen auch die anlagebedingten Aus wirkungen subsumiert 
werden sowie die betriebsbedingten Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der 
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.  
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit  
Bestandssituation der Umwelt  
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Handor f und ist zu drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. 
Im Osten verläuft die Hobbeltstraße, auf deren Ostseite wiederum befinden sich eine 
Tennisanlage mit Bolzplatz und Pkw -Stellplätzen sowie die Kleingartenanlage „Lammerbach“. 
Nördlich davon befindet sich di e Verlagerungsfläche für die Sportanlagen, welche im Bereich 
Kirschgarten überplant werden. Hierbei handelt es sich um Fußball - und Bolzplätze sowie das 
ehemalige Bürgerbad, welches inzwischen östlich der Hobbeltstraße neu eröffnet wurde.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 36 von 56 
Weiterhin finden sich im Plangebiet ein Kinderspielplatz, das Heimathaus und die 
Mehrfamilienhausbebauung westlich des Juffernbachs sowie der Fuß - und Radweg östlich des 
Juffernbachs.  
Grünstrukturen finden sich in Form von Baumreihen und –gruppen im Bereich der Sportflächen, 
entlang des Juffernbachs mit Fuß-  und Radweg sowie nördlich des ehemaligen Bürgerbads 
(siehe Punkt 8.4.2).  
Der Freizeit- und Erholungswert ist im Stadtteil Handorf aufgrund der vorhandenen Sport - und 
Freizeiteinrichtungen sowie der Lage an der Werse hoch.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Auf Basis der vorhandenen und noch zu realisierenden Sport - und Freizeiteinrichtungen östlich 
der Hobbeltstraße besteht ein hoher Freizeitwert für die zukünftigen Bewohner des Plan gebiets 
westlich der Hobbeltstraße sowie für die Handorfer Bürger. Im Plangebiet sind ein 
Kinderspielplatz, sowie der Grünzug entlang des Juffernbachs  mit einem parallel laufenden 
Fuß- und Radweg für die Naherholung vorgesehen.  
Immissionsschutz  
Lärm  
Zur Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehr, Sport - 
und Freizeitanlagen sowie zu den Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs wurde ein 
Schalltechnisches Gutachten (nts, 2021) erstellt.  
Im Folgenden erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Schallgutachtens.  
Verkehrslärm  
Aufgrund des Verkehrslärms werden die Orientierungswerte Tag/Nacht des Beiblatts  1 der 
DIN 18005-1 für Allgemeine Wohngebiete (WA) in Höhe von 55/45 dB(A) entlang der 
Hobbeltstraße überschritten. Die 45  dB(A)-Isophone für die Nacht ist in die Planzeichnung 
eingetragen. Sie repräsentiert die Grenze, ab der nach der DIN  18005 Schlafen mit gekipptem 
Fenster noch störungsfrei möglich ist.  
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.  BImSchV, für Wohngebiete 
59/49 dB(A), Tag/Nacht) können für die städtebauliche Abwägung orientierend herangezogen 
werden. Bei deren Einhaltung kann bei Wohngebieten im Allgemeinen noch von gesunden 
Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden. Tagsüber wird der 
Immissionsgrenzwert der 16.  BImSchV in der geplanten ersten Baureihe im Osten des 
Plangebiets entlang der Hobbeltstraße erreicht bzw. im äußersten Südosten um maximal 
1 dB(A) geringfügig überschritten. Ebenso wird der Immissionsgr enzwert im östlichen 
Teilbereich des Baugebiets nachts um 2 dB(A) überschritten.  
Zur Gewährleistung von zumutbaren Wohnverhältnissen in den Aufenthaltsräumen der 
Gebäude trifft der Bebauungsplan eine textliche Festsetzung bezüglich der Schalldämmung von 
Außenbauteilen als Minderungsmaßnahme. Die Überschreitungen der Lärmwerte der 
DIN 18005 und der Verkehrslärmschutzverordnung bedürfen der planerischen Abwägung.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 37 von 56 
Sport- und Freizeitanlagenlärm  
Im Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung wird hinsichtlic h der auf das Plangebiet 
einwirkenden Sport - und Freizeitanlagengeräusche festgestellt, dass nach den zugrunde zu 
legenden Maßstäben in großen Teilen des Plangebi ets ohne weiteres von gesunden Wohn-  
bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann.  
Allerdings kommt es im Umfeld des Heimathauses im südlichen Plangebiet durch die Nutzung 
der Parkplätze (z. B. durch Türenschlagen, Motorgeräusche) während der ungünstigsten vollen 
Nachtstunde teilweise zu einer rechnerischen Überschreitung des Immissionsrichtwerts für WA-
Gebiete nach  der Freizeitlärmrichtlinie NRW . Auch die zulässigen Immissionswerte für 
Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren 
sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen, um Konflikte zwischen der 
bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden Wohnnutzung zu vermeiden. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis . Die beschriebenen Überschreitungen 
bedürfen der planerischen Abwägung.  
Sportlärm  
In der Planzeichnung ist de r beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von 
einem Spielbetrieb des TC  Handorf außerhalb der Ruhezeit am M orgen ausgeht. Vereinzelte 
Nutzungen der Tennisplätze sind zwar auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen 
zwischen 8 und 9 Uhr nicht ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer 
Nutzung aller Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine 
planungsrechtliche Festsetzung erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren können 
Befreiungen von den vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb des in der 
Planzeichnung ersichtlichen Lärmpegelbereichs müssen bauliche Anlagen dann aus 
immissionsschutzrechtlichen Gründen für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel  6.7.5 der 
Begründung erläuterte Maßnahmen aufweisen.  
Planbedingte Mehrverkehre  
Zusammenfassend kommt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die 
planbedingten Mehrverkehre durch das neue Wohngebiet und den Neubau der Grundschule in 
der Nachbarschaft außerhalb des Plangebiet s zu einer geringfügigen Erhöhung des 
Beurteilungspegels von < 1 dB(A) führt. Eine Pegeldifferenz von < 1 dB(A) ist kaum hörbar und 
im gegebenen verkehrlichen Lärmniveau hinnehmbar.  
Weitere Informationen können dem Schallgutachten sowie der Begründung,  der Planzeichnung 
und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden.  
Während der Bauphase ist in den benachbarten Wohnbereichen mit Störungen ( z. B. durch 
Lärm, Staub, etc.) durch Baufahrzeuge und - maschinen zu rechnen. Als Vermeidungs - und 
Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten mittels 
einer guten Baustellenorganisation anzustreben.  
Luftschadstoffe  
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die 
Grenzwerte der 39.  BImSchV „ Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 38 von 56 
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als 
Leitsubstanzen für die Luftqualität zu betrachten.  
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die 
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die 
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind di es Straßen mit beidseitig 
geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem 
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.  
Die das Plangebiet begrenzenden Straßen werden auch im Planfall überwiegend größere 
Abstände zwischen der Straßenrandbebauung, keine geschlossene Bebauung und deutlich 
geringere Verkehrsbelastungen aufweisen als die innerstädtisch hoch belasteten Straßen.  
Von der deutlichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daher auch im 
Planfall sicher ausgegangen werden.  
Erholung  
Auch die Planung sieht eine Wegeverbindung im Bereich des Juffernbachs, wie im Bestand 
bereits vorhanden, vor. Der geplante Fuß-  und Radweg wird den Bereich des zukünftig 
renaturierten Juffernbachs erlebbar machen. Damit wird der bereits vorhandene Freizeit - und 
Erholungswert durch die Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Lage des Stadtteils Handorf 
an der Werse noch weiter erhöht.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und 
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
8.4.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Derzeitige Umweltsituation  
Bestandskartierung nach Biotoptypen  
Das Areal des Bebauungsplans ist in weiten Teilen stark anthropogen überprägt. Zur Erfassung 
der Bestandsstrukturen wurde im November 2020 eine Bestandskartierung nach Biotoptypen 
durchgeführt, deren Ergebnis im Wesentlichen nachfolgend dargestellt ist.  
Nahezu die Hälfte des östlichen Geltun gsbereichs des B ebauungsplans Nr. 562 wird im 
Bestand von einer großen Sportanlage eingenommen, die sich im Wesentlichen aus zwei 
Fußballfeldern mit Rasen-  und Tennenbelag sowie weiteren kleinen Trainingsflächen, die 
versiegelt oder nahezu versiegelt sind,  zusammensetzt. Die Räume zwischen diesen 
Funktionsflächen sind als Rasenflächen ausgebildet. Vor allem in den nördlichen, östlichen und 
südlichen Randbereichen der Sportanlage finden sich entlang der Zaunanlage vorwiegend 
einreihige, frei wachsende, jung e bis mittelalte Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und 
Sträuchern aus überwiegend heimischen Arten. Eiche, Hainbuche, Süßkirsche, Birke, Spitz - 
und Feldahorn, Weißdorn und Hundsrose sind die wesentlichen Bestandsbildner.  
Zwischen der Sportanlage und der Str aße „Kirschgarten“ erstrecken sich die weitgehend 
versiegelten Besucherparkplätze für die Sportanlage. Auch nördlich der Sportanlage sind 
größere Teilflächen eines Spielplatzes sowie ein Fußweg, der südlich der vorhandenen 
Bebauung verläuft, versiegelt. Di e unversiegelten Bereiche des Spielplatzes sind neben den 
eigentlichen Spielflächen von größeren Ziergehölzanpflanzungen geprägt.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 39 von 56 
Westlich der Sportanlage schließt sich der Komplex des ehemaligen Bürger - und früheren 
Freibads an, der sich durch erhebliche Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Wege- und 
Platzflächen sowie Parkplätzen charakterisiert. Der überwiegende Teil der ehemaligen 
Liegewiese liegt seit Aufgabe der Nutzung brach und verfügt über einen vorwiegend 
standortheimischen, mittelalten Baum bestand (Hainbuche, Ahorn, Linde u.  a.), der sich 
gruppenartig, teils auch in Einzelstellung über die gesamte Fläche verteilt. An zwei Standorten 
finden sich die Fundamente ehemaliger aufgeständerter Gebäude (aufgegebene 
Flüchtlingsunterkunft). Die parkart ige Situation wird im Westen durch eine höhere alte 
Hainbuchenhecke begrenzt, die sich vom Heimathaus bis zum ehemaligen Bürgerbad erstreckt.  
Westlich dieser Hainbuchenhecke verläuft ein teilversiegelter und von Rasenflächen gesäumter 
Weg von der Straße „ Kirschgarten“ zum Hallenbad. Der Weg begleitet einen breiteren 
Gehölzbestand zu beiden Seiten des mehrere Meter tiefer liegenden und zum Teil stark 
eingeschnittenen Juffernbachs. Der relativ junge und teilweise etwas lichte Gehölzbestand setzt 
sich aus hei mischen Gehölzen (Pappel, Weide, Erle, Birke, Hasel, Holunder, Schneeball, 
Brombeere, im Norden auch mit Stieleiche und Esche) zusammen. Zum Teil dominiert 
Pappelaufwuchs. Die nitrophile Krautschicht besteht vorwiegend aus Brennnesseln. Der 
Bestand besitzt Waldeigenschaften und unterliegt somit dem Forstrecht. Der Juffernbach, der 
weiter in nördliche Richtung unter den Park - und Zufahrtsflächen des ehemaligen Bürgerbads 
verrohrt geführt wird, verfügt über einen relativ geradlinigen Verlauf und eine geringe 
Gewässertiefe.  
Der Bereich westlich  des Juffernbachs bis zur Plangebietsgrenze an der Heriburgstraße wird 
von lockerer Wohnbebauung mit großzügigen Außenbereichsflächen geprägt. Neben den 
unmittelbar den Häusern zugeordneten intensiv genutzten Gartenflächen (Rasen und 
Ziergehölze), dominieren hier große Zierrasenflächen, weitestgehend ohne Baumbestand.  
Zwischen den Park- und Zufahrtsbereichen des ehemaligen Bürgerbads und der außerhalb des 
Geltungsbereichs des B ebauungsplans gelegenen Kita erstreckt sich ein aus jung en bis 
mittelalten, heimischen Gehölzen bestehendes Feldgehölz, welches ebenfalls 
Waldeigenschaften besitzt. Der nördliche Bereich des Feldgehölzes stockt auf einem in den 
1970er Jahren entlang der Bebauung geschütteten Wall. Stieleiche, Pappel , Spitz - und 
Feldahorn, Hainbuchen und Birken bilden die Hauptbestandsbildner der Baumschicht. 
Vorwiegend randlich stocken Schlehe, Schneeball, Hasel sowie Hundsrose als Strauchschicht. 
Eine Krautschicht fehlt weitestgehend. Insgesamt umfassen die Flächen mit Waldeigenschaft 
eine Größenordnung von 10.226 m².  
In Richtung Westen geht das zuvor beschriebene Feldgehölz in eine von Gräsern geprägte 
Brachfläche über, die punktuell von sehr jungem, heimische m und sukzessiv entwickelte m 
Gehölzaufwuchs bestanden ist.  
Im Bereich der Hobbeltstraße erstreckt sich zwischen Gehweg und Fahrbahn eine schmale 
Verkehrsgrünfläche aus Zierrasen, die locker mit jungen bis mittelalten, standort heimischen 
Bäumen bestockt ist.  
Landschaftsökologische Bestandsbewertung auf Basis der Biotoptypenkartierung  
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestands wurde auf der Grundlage des städtischen 
Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 40 von 56 
Demnach erzielen das im Norden gelegene Feldgehölz, die Gehölzbestände entlang des 
Juffernbachs, die Abstandsgehölzflächen im Bereich der Sportanlage, die Brachfläche im 
Nordwesten sowie die Zierrasenbereiche mit älterem Baumbestand mittlere Biotopwerte. Die 
mittleren Biotopqualitäten resultieren insbesondere aus der jeweiligen rel ativ geringen 
Dimensionierung der Strukturen in Kombination mit der vorhandenen intensiven Nutzung und 
Beunruhigung des Raums.  
Die versiegelten Bereiche in Form von Straßenverkehrsflächen, Bebauung, Wegen und 
Plätzen, die intensiven Nutz ungsbereiche der Sportanlage und die größeren Zierrasenflächen 
ohne jeglichen Gehölzbewuchs besitzen dagegen nur eine sehr geringe landschaftsökologische 
Wertigkeit.  
In die landschaftsökologische Bewertung fließt neben den abiotischen und biotischen 
Naturfaktoren die Bedeutung im Grünsystem der Grünordnung Münster ein. Im Grünsystem 
(Stand 2012) ist der größte Teil des Geltungsbereichs des B ebauungsplans Nr.  562 als 
„Funktionale Grünanlage“ gekennzeichnet. Demnach ist dieser Bereich im Grundsatz von 
besonderem grünordnerischen Wert. In Anbetracht der Tatsache, dass der 
Flächennutzungsplan für das Plangebiet bereits Wohnbauflächen ausweist, die Sportanlagen 
aufgrund der beabsichtigten Nutzungsänderung in diesem Bereich bereits auf die Ostseite der 
Hobbeltstraße verlagert und die Freibadnutzung aufgegeben wurde, haben sich die Grundlagen 
zur grünordnerischen Beurteilung jedoch inzwischen geändert, sodass hier abweichend von der 
Bewertungsvorschrift hinsichtlich des Kriteriums „Bedeutung im Grünsystem“ eine ger ingere 
Werteinstufung vorgenommen wurde.  
Für das r und. 8,9 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen 
Bestandsbewertung insgesamt 250.549  Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer relativ 
geringen durchschnittlichen Wertstufe aller Biotoptypen von 2,81. 19.122 m² des Plangebiets 
sind im Bestand vollständig versiegelt, die Versiegelungsquote beträgt 21,44 %.  
Bestandsbewertung unter planrechtlichen Gesichtspunkten  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.  562 liegt innerhalb des rechts kräftigen 
Bebauungsplans „Handorf 2“. Insofern sind für die landschaftsökologische Bestandsbewertung 
grundsätzlich dessen Inhalte und Festsetzungen zugrunde zu legen, die nachfolgend 
beschrieben werden.  
Die Hobbeltstraße ist im Bestand als Öffentliche Ver kehrsfläche festgesetzt. Das vorhandene 
Verkehrsgrün ist ebenfalls ausgewiesen.  
Etwa für die Hälfte des Plangebiets des Bebauungsplans Nr.  562 ist im Bestand eine 
„Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt. Innerhalb dieser 
Fläche ist ebenfalls die Errichtung eines Kinderspielplatzes und eines Parkplatzes planrechtlich 
möglich. Mit Ausnahme der Wohnbauflächen an der Heriburgstraße und des Juffernbachs ist 
für das restliche Plangebiet eine „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt , deren Inhalt durch 
planrechtlich dort fixierte Zweckbestimmungen die Errichtung eines Hallen-  und 
Schwimmbades, einer Schule, mehrerer Kinderspielplätze und eines Parkplatzes ermöglicht.  
Aufgrund dieser Festsetzungen ist eine sehr intensive Nutzung mit umfangreichen 
Flächenversiegelungen bereits heute planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im 
Einzelnen in ihrer Dimensionierung quantifizierbar wäre.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 41 von 56 
Insgesamt kann aufgrund der Festsetzungen mit den aufgeführten Zweckbestimmungen unter 
planrechtlichen Gesichtspunkten von einem relativ niedrigen landschaftsökologischem 
Bestandswert ausgegangen werden, der dem Bewertungsergebnis der o.  a. 
landschaftsökologischen Bestandsbewertung auf Basis der durchgeführten 
Biotoptypenkartierung im Wesentlichen entspricht.  
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschaftsbild  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  562 werden hauptsächlich bislang intensiv 
genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung, teils mit Tiefgaragen und die 
Ausweisung von Verkehrsflächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung 
werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt.  
Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand 
bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibads und das Feldgehölz mit 
Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort vorgesehenen 
Schulstandorts bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des 
Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebäudeflächen 60  % des 
Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein 
Teil des Baumbestands erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung 
kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Flächen dennoch ihre Waldeigenschaft, 
sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier r und 4.100  m² des vorhandenen 
Feldgehölzes / Waldes verloren gehen.  
Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie 
renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende 
Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in 
der Breite 30 m betragen. Zusätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die 
Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich 
wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass  hier 
eine künstlich angelegte kleine Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des 
Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen 
werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit 
Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermi t verbundenen Eingriffe 
werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ 
aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden 
Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen.  
In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch 
die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust 
von Gehölzstandorten hervorgerufen. Die heute teil - und vollver siegelten Flächen der 
Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende 
Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem 
Bereich eine größere Öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass auch hier 
von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mit einer 
Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen.  
Der Abgleich aller vollversiegelten Flächen im Bestand und in der Planung ergibt in der 
Gesamtbilanz eine Zunahme der Neuversiegelung um 18.883 m² bzw. 21,17 %.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 42 von 56 
Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. 
Die großen Flächen der Sportanlage werden zu Gunsten einer Wohnsiedlungsentwicklung 
aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern 
bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen 
Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das  
Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen 
entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der 
Südflanke.  
Auch im Bereich der ehemaligen Liegewiese des Freibads vollzieht sich eine gravierende 
Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für 
den geplanten Schulstandort und die auenartige Retentionsraumentwicklung  verloren. Die 
Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf  das Ortsbild jedoch keine erhebliche 
Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist.  
Die Veränderung in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Schulgrundstücks  sind 
hinsichtlich des Ortsbilds dagege n als wesentlich einzustufen. Durch die weit gehende Rodung 
des Feldgehölzes  / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer 
Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen massive grünstrukturelle 
Veränderungen einher. Auch wenn einige Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich 
zukünftig einen stärker urbanen Charakter.  
Maßnahmen zur Eingriffsminderung/ -minimierung  
Über die grafischen und textlichen Festsetzungen werden umfangreiche Maßnahmen zur 
Eingriffsminderung / -minimierung getroffen.  
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung der Flachdächer der Wohngebäude innerhalb der 
Baufelder WA1 bis WA12 mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen 
werden hierdurch eine Verbesserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung 
eines Teils des Regenwassers erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und 
Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen.  
Die Festsetzung für die privaten Stellplatzflächen, einen Baum pro angef angene sechs 
Stellplätze dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbesserung des 
Kleinklimas sowie untergeordnet, zur Rückhaltung von Regenwasser bei. Hierdurch wird auch 
die Durchgrünung innerhalb des Baugebiets verbessert.  
Die vorhandenen Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und Sträuchern am Rand der 
Sportanlage werden insbesondere entlang der Hobbeltstraße weitgehend erhalten und in die 
dort vorgesehene Öffentliche Grünfläche integriert.  
Darüber hinaus bleibt ein Teil des  erhaltungswürdigen Baumbestands erhalten. Die 
vorgesehenen Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Erschließung stärken die 
Durchgrünung und Beschattung der versiegelten Flächen und führen zu einer Verbesserung 
des Kleinklimas.  
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs  
Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen 
berücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung/  -minimierung.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 43 von 56 
Demnach wird für die Planung eine landschaftsökologische Wertigkeit von 
265.993 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,98.  
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz  
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und 
Planungssituation führt unter Berück sichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen 
insgesamt zu einer Verbesserung der Situation. 250.549 Werteinheiten aus der 
Bestandsbewertung stehen 265.993 Werteinheiten als Bewertungsergebnis der Festsetzungen 
des B ebauungsplanentwurfs gegenüber. Die Di fferenz bzw. der Punkteüberschuss beträgt 
somit 15.444  Werteinheiten. Dies entspricht einer geringen durchschnittlichen 
landschaftsökologischen Wertstufenerhöhung im Plangebiet von 0,17 Wertstufen.  
Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertst eigerung, die mit der Realisierung 
des B ebauungsplans insgesamt verbunden ist, sind keine naturschutzrechtlichen 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.  
Forstrechtlicher Ausgleich  
Auf der Grundlage der vom Regionalforstamt übermittelten Waldstandorte innerhalb des 
Plangebiets des Bebauungsplans werden sowohl im Bereich des Juffernbachs als auch  des 
geplanten Schulstandort s forstrechtlich zu berücksichtigende Eingriffe vorgenommen. An 
beiden Standorten verbleiben verkleinerte Restwaldparzellen.  
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften gehen insgesamt 6.389 m² 
Waldflächen verloren. Aufgrund des seitens des Regionalforstamts Münster festgelegten 
Ersatzaufforstungsverhältnisses von 1:2 wird somit auf einer Fläche in der Größenordnung von 
12.778 m² die Anlage einer Erstaufforstung erforderlich.  
Dieser Nachweis wird auf folgender, gegenwärtig als Acker genutzten Fl äche erbracht: 
Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück  41 (siehe Karte in der Anlage zum Umweltbericht). Es 
erfolgt eine Anpflanzung standort heimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, 
Pfaffenhütchen etc.).  
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)  
Für die artenschutzrechtliche Prüfung liegen zwei Gutachten vor: I m Jahr 2019 wurde zunächst 
der Bereich der städtebaulichen Entwürfe und damit der Hauptteil des Plangebi ets untersucht 
und im Jahr 2020 wurde der Erweiterungsbereich im Nordwesten artenschutzrechtlich 
betrachtet (Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019 und 2020). Im Folgenden  sind die 
wichtigsten Ergebnisse der beiden Gutachten für das gesamte Plangebiet zusammengefasst:  
Im gesamten Plangebiet konnten keine planungsrelevanten Vogelarten festgestellt werden, die 
den Untersuchungsraum als Fortpflanzungs - und Ruhestätte nutzen. Lediglich der Turmfalke 
nutzt den Planbereich gelegent lich als Nahrungshabitat. Es konnten aber zahlreiche nicht -
planungsrelevante Vogelarten (Amsel, Ringeltaube, Meisen, usw.) nachgewiesen werden, 
welche die Hecken, Einzelbäume und Kleingehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen.  
Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse (Zwerg-  und Breitflügelfledermaus 
als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur jeweils einmal ein Großer Abendsegler 
und die Rauhautfledermaus nachgewiesen.  Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem 
gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell sind, was hier nicht anzunehmen ist.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 44 von 56 
Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbads ist eine Betroffenheit für die 
gebäudebewohnenden Fledermäuse nicht völlig auszuschließen, sofern der Abriss nicht im 
Winterhalbjahr durchgeführt wird.  Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird 
eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermeidungs - 
und Minimierungsmaßnahme festgelegt:  
• Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen 
Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02. des 
Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der 
Abriss nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung 
durchzuführen.  
Gemäß den vorliegenden Gutachten sind durch das Vorhaben keine Arten betroffen, bei denen 
artenschutzrechtliche Konflikte nicht durch entsprechenden Maßnahmen vermieden werden 
könnten.  
Mit der Einhaltung der Vermeidungs - und Mi nimierungsmaßnahmen können somit Verstöße 
gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Durch das Einhalten der Maßnahmen 
werden auch mögliche Verstöße gegen das Tötungsverbot bei den nicht planungsrelevanten 
Vogelarten vermieden, die hier ebenfalls brüten.  
Nach den Ausführungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG und gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor,  
• wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (gilt gemäß § 44 
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten) oder  
• wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (ggf. auch trotz 
vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [CEF-Maßnahmen]) im räumlichen 
Zusammenhang nicht erhalten bleibt oder  
• wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff das Tötungsrisiko- und Verletzungsrisiko 
signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich 
anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann.  
Dieses ist für die städtebauliche Entwicklung des Baugebiets „Kirschgarten“ unter 
Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht zu prognostizieren. Es 
ist daher nicht zu erwarten, dass unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte 
Vollzugsunfähigkeit des aufzustellenden Bebauungsplans Nr.  562 für das Baugebiet 
„Kirschgarten“ begründen könnten.  
Weitere Informationen können den beiden artenschutzrechtlichen Gutachten entnommen 
werden.  
8.4.3  Fläche und Boden  
Derzeitige Umweltsituation  
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche 
in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam 
umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diese m Zusammenhang erforderliche 
Verlagerung der bisherigen Sportflächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 45 von 56 
Flächen östlich der Hobbeltstraße durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  561 überplant 
und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen.  
Die Böden des Plangebi ets sind gemäß Umweltkataster Münster Pseudogley -Braunerde und 
Braunerde sowie ein typischer Gley im Bereich des Juffernbachs. Gemäß der bestehenden 
Nutzung mit Sporteinrichtungen, Stellflächen, Wohngebäuden sowie Grünflächen 
und -strukturen sind die natürlicherweise vorkommenden Böden bereits überformt und teilweise 
versiegelt.  
Altlasten-/ Verdachtsflächen: Die Sportanlage wurde in einem Gutachten (GeoConsult Dülmen, 
2019) auf kieselrothaltige Kupferschlacke untersucht, dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt. 
Im Plangebiet liegen keine Altlasten-/ Verdachtsflächen vor.  
Kampfmittel: Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) führte im Rahmen 
der Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswert ung durch. Auf dieser Basis können 
Kriegsbeeinflussungen des 2 Weltkriegs (Bombardierung, Bombenblindgänger -Verdachtspunkt 
etc.) und Kampfmittelbeeinflussungen in bestimmten Teilen des Plangebi ets nicht 
ausgeschlossen werden.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Die Neuversiegelung nimmt gegenüber dem Ist -Zustand um 18.883  m² bzw. 21,17 % deutlich 
zu. Allerdings ist bereits heute aufgrund des bestehendes Planungsrecht s des rechtskräftigen 
Bebauungsplans „Handorf  2“ eine seh r intensive Nutzung mit umfangreichen 
Flächenversiegelungen planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im Einzelnen in ihrer 
Dimensionierung quantifizierbar wäre.  
Zur Verminderung der Auswirkungen der Versiegelung trifft der Bebauungsplan umfangreic he 
Festsetzungen. Im Einzelnen sind dies Festsetzungen zu versickerungsfähigen Befestigungen 
von Stellplätzen, zur Begrünung von Vorgärten, Dächern und Tiefgaragen sowie zum Erhalt und 
zur Anpflanzung von Bäumen. Innerhalb des Plangebi ets sind größere öffentliche Grünflächen 
festgesetzt. Der Juffernbach wird renaturiert und das Niederschlagswasser über eine 
Auensituation verzögert abgeführt.  
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und 
Planungssituation unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen und der 
Renaturierung des Juffernbachs führt insgesamt zu einer Verbesserung der Situation, sodass  
kein Ausgleichsbedarf für Natur und Landschaft entsteht (siehe Punkt 8.4.2).  
Der im Zuge der Juffernbachrenaturierung anfallende Boden ist fachgerecht zwischenzulagern 
und möglichst lokal weiterzuverwenden. Dieser Aspekt wird im wasserrechtlichen Verfahren 
weiter thematisiert.  
Abfall: Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten und der 
Gemeinbedarfseinrichtungen (Kita, Schule) zu rechnen, es erfolgt eine Getrenntsammlung der 
Wertstoffe.  
Da im Plangebiet keine Altlast -/ Verdachtsflächen bestehen, ist eine diesbezügliche 
Kennzeichnung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich bei Bauarbeiten  
dennoch Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, enthält der Bebauungsplan 
einen entsprechenden Hinweis.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 46 von 56 
Mit Blick auf Kampfmittel im Plangebiet enthält der Bebauungsplan einen Hinweis. Weitere 
Informationen zur Kampfmittelbelastung können der Begründung entnommen werden.  
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 8.4.7 (Kulturgüter).  
8.4.4  Wasser  
Derzeitige Umweltsituation  
Im westlichen Plangebiet fließt der Juffernbach in nördliche Richtung und mündet außerhalb 
des Plangebiet s in die Werse. Der nörd liche Abschnitt des Juffernbachs innerhalb des 
Plangebiets ist verrohrt.  
Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der 
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als natur fern, 
stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische 
Vegetation. Ein Überschwemmungsgebiet ist für den Juffernbach nicht ausgewiesen.  
Weitere Fließ- oder Stillgewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Das Plangebi et liegt nicht 
innerhalb eines Wasserschutzgebiets.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate 
gesenkt. Es sind jedoch weder grundwasserabhängig e Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet 
o. ä. betroffen, sodass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.  
Als Minderungsmaßnahme sind offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen mit 
wasserdurchlässigen Materialien ( z. B. versickerungsfähige P flasterungen, Rasengittersteine, 
Schotterrasen o.  ä.) anzulegen, auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und 
einer nur schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit auszugehen ist (Hinz 2019). 
Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden (v.  a. Sommer) die 
Grundwasserneubildungsrate unterstützen. Bei dem Baugebiet Kirschgarten handelt es sich 
hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass eine Behandlung des Regenwassers 
nicht notwendig ist.  
Mit Hilfe von Dachbegrünung wird das Niederschlagswasser verzögert abgeführt und kann 
teilweise verdunsten. Eine dementsprechende textliche Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.  
Es ist geplant, den Juffernbach unter naturnäherer Gestaltung zu verlegen. Der Bebauungsplan 
schafft die Rahmenbedingungen dafür, indem beidseitig des Juffernbachs Raum für die 
Renaturierung und Retention ausgewiesen wird. Die Festsetzung erfolgt als öffentliche 
Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft, den 
Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses. Es ist eine multifunktionale Nutzung 
des Renaturierungsbereichs vorgesehen, der auch eine Naherholungsfunktion beinhaltet. Eine 
Wegeverbindung entlang des Juffernbachs bleibt erhalten.  
8.4.5  Klima / Luft  
Derzeitige Umweltsituation  
Aufgrund der Lage innerhalb der Wohnbebauung Handorfs und der teilweise bereits 
vorhandenen Versiegelung und Bebauung weist das Plangebiet keine besondere Klimafunktion

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 47 von 56 
gemäß Umweltkataster Münster auf. Die vorhandenen Grünflächen sind in geri ngem Maße zur 
Kaltluftproduktion geeignet, was sich insbesondere in warmen Sommernächten positiv auswirkt. 
Dementsprechend wird das Plangebiet im Fachinformationssystem Klimaanpassung des 
LANUV im Internet als Grünfläche mit einem geringen Kaltluftvolumens trom nachts im Sommer 
dargestellt. Tagsüber attestiert das LANUV dem Plangebiet im Sommer eine starke thermische 
Belastung der Grünflächen.  
Eine starke thermische Belastung, hier der Siedlungsflächen, weist auch die umgebende 
Bebauung Handorfs tagsüber im Sommer auf. Im Sommer nachts herrscht in der Nachbarschaft 
des Plangebiets eine schwache bis mäßige Überwärmung der Siedlungsflächen.  
Die Bäume und Gehölze des Plangebi ets dienen als Schattenspender und als 
Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binde n, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff 
produzieren.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Die positiven Klimafunktionen der Grünflächen des Plangebi ets im Sommer nachts können mit 
Blick auf die Zunahme der Versiegelung und Bebauung bisher unversiegelter Grünflächen nur 
eingeschränkt und mit Hilfe der Minderungsmaßnahmen aufrechterhalten werden: die geplante 
extensive Dachbegrünung ist geeignet, Niederschlagswasser verzögert abzuführen und 
teilweise zur Verdunstung zu bri ngen. Dies bringt einen gewissen Abkühlungseffekt mit sich. 
Ähnlich wirken die Pflanzbeete der Stellplatz - und Vorgartenbegrünung, wobei die zu 
pflanzenden großkronigen Laubbäume einen zusätzlichen, erwünschten Verschattungseffekt im 
Sommer tagsüber bieten . Auch die großen Grünflächen  im zentralen Bereich sowie am 
Juffernbach haben einen positiven Effekt auf das Mikroklima innerhalb der neuen 
Wohnsiedlung.  
Klimaschutz  
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen 
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen 
verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, 
Lkw etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den 
Kfz-Verkehr zu erwarten.  
Durch den Verlauf der Veloroute von Telgte nach Münster entlang der Straße Kirschgarten und 
der Umwandlung dieser Straße in eine Fahrradstraße ist die Attraktivität für den Fahrradverkehr 
erhöht worden. Das Ziel ist, den motorisierten Individualverkehr damit einzudämmen.  
Die Anbindung an den ÖPNV ist jedoch nicht optimal, da eine Entfernung von 500 m bis 
1.000 m vom Plangebiet zur nächsten Bushaltestelle „Kirschgarten“ besteht. Als weitere 
Maßnahme zur Eindämmung des Indiv idualverkehrs mit Verbrennungsmotor ist eine 
Quartiersstation vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing, ein öffentlicher 
Kfz-Stellplatz mit Elektroladeoption oder auch für (Lasten- ) Bikesharing und Elektrofahrrad-  
Lademöglichkeit dienen kann.  
Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
im Gebäudebereich können Treibhausgasemissionen vermindert werden.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 48 von 56 
Zur Verringerung der Folgen des Klimawandels im Plangebiet trifft der Bebauungsplan 
Regelungen zur Regenrückhaltung sowie zur verzögerten Niederschlagswasserabführung 
und -verdunstung mit Hilfe von Dachbegrünung.  Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen bei 
Hitzeperioden für einen Kühleffekt.  
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die 
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30  m über der 
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs - und Freiflächen anzuordnen. Diese Maßnahme 
dient dazu, bei Starkregenereignissen ein Eindringen des  Wassers in das Erdgeschoss zu 
verhindern. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge 
vor Überflutung getroffen werden.  
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu 
treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).  
Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sind dunkle Klinker - oder Putzbauten nicht 
vorgesehen, um den Aufheizungseffekt bei starker Sonneneinstrahlung gering zu halten. 
Photovoltaikanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind auf den Dachflächen zulässig. In 
Kombination mit der Dachbegrünung wird durch den Kühlungseffekt von einer 
Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage ausgegangen.  
Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in 
sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Laubbäumen 
innerhalb der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen vorgesehen. Im Bereich der privaten 
Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Erhaltenswerte 
Bestandsbäume sind im Bebauungsplan festgesetzt.  
8.4.6  Landschaft / Ortsbild  
Derzeitige Umweltsituation  
Das Plangebiet zeichnet sich im Bestand durch eine intensive Begrünung aus. Es finden sich 
Baumreihen und - gruppen, Einzelbäume, Grünflächen im Bereich der Sportplätze und der 
Liegewiese des ehemaligen Handorfer Freibads sowie die Bäume und Gehölze entlang des 
Juffernbachs. Eine genaue Beschreibung des Ist-Zustandes erfolgt unter Punkt 8.4.2.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. 
Die großen Flächen der Sportanlage werden zu Gunsten einer Wohnsiedlungsentwicklung 
aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern 
bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen 
Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das 
Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen 
entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der 
Südflanke.  
Auch im Bereich der ehemaligen Liegewiese des Freibads vollzieht s ich eine gravierende 
Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für 
den geplanten Schulstandort und die auenartige Retentionsraumentwicklung verloren. Die

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 49 von 56 
Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf das Ort sbild jedoch keine erhebliche 
Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist.  
Die Veränderung en in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Schulgrundstücks sind 
hinsichtlich des Ortsbildes dagegen als wesentlich einzustufen. Durch die weitgehende Rodung 
des Feldgehölzes  / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer 
Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen massive grünstrukturelle 
Veränderungen einher. Auch wenn einig e Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich 
zukünftig einen stärker urbanen Charakter.  
Durch die Festsetzungen der vorhandenen Grünstrukturen im Norden, Osten und Süden jeweils 
an der Plangebietsgrenze als öffentliche Grünflächen sowie einer weiteren öffentlichen 
Grünfläche entlang des zu renaturierenden Juffernbachs im Westen des Plangebi ets sowie im 
zentralen Bereich des Plangebiets mit Kinderspielplatz wird eine angemessene Eingrünung des 
Plangebiets erzielt. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Begrünung der Vorgärten, 
Dachflächen, Stellplätze und Tiefgaragen sowie die Anpflanzung von heimischen, 
standortgerechten Laubbäumen innerhalb der öffentlichen Straßen. Im Bebauungsplan sind 
einzelne Bäume zum Erhalt festgesetzt, bei Ausfällen müssen diese ersetzt werden.  
Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertsteigerung  (siehe Punkt 8.4.2), die 
mit der Realisierung des B ebauungsplans insgesamt verbunden ist, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft erforderlich.  
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter  
Derzeitige Umweltsituation  
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß 
§ 2 Denkmalschutzgesetz NRW. Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbads und westlich 
der Sportplätze lag der Hof Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen 
Geschichte bis weit in das Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkundlich 
erstmals 1320 genannt. Über den Erhaltungszustand des vermuteten Bodendenkm als können 
beim derzeitigen Kenntnisstand keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass 
das Areal nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der historischen 
Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren Besiedlung Handorfs 
zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind.  
Weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 noch in der unmittelbar angrenzenden 
Umgebung liegen Baudenkmäler, die für die Planung zu berücksichtigen wären.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält den 
Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal i m Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich 
untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss. Ein weiterer Hinweis bezieht sich auf die 
Entdeckung neuer Bodendenkmäler.  
Unter der Voraussetzung des sachgerechten Umgangs mit dem voraussichtlich vorkomm enden 
Bodendenkmal gemäß den Angaben der Städtischen Denkmalbehörde  / Bodendenkmalpflege

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 50 von 56 
ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe 
und sonstige Sachgüter auszugehen.  
8.4.8  Wechselwirkungen  
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Aufgrund des Verkehrslärms von der Hobbeltstraße kommt es im östlichen Teil des Plangebiets 
tags und nachts teilweise zu Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts  1 der 
DIN 18005-1 sowie der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als 
Minderungsmaßnahme wird passiver Schallschutz textlich festgesetzt.  
Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des Heimathauses kommt es nachts zu 
Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis 
zum passiven Schallschutz.  
Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung.  
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die Nachfolgenutzung des Plangebi ets ungewiss. Die 
vorhandenen Sporteinrichtungen (Fußball- und Bolzplätze, Bürgerbad) werden bzw. sind bereits 
auf den Standort östlich der Hobbeltstraße verlagert.  
Das Heimathaus und die vorhandene Wohnbebauung im Westen des Plangebi ets würden 
weiter wie bisher genutzt. Die vorhandenen Baumreihen und -gruppen sowie Einzelbäume 
könnten erhalten bleiben.  
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Aufgrund der Lage des Plangebi ets innerhalb der geschlossenen Wohnbebauung Handorfs 
sind anderweitige, vernünftige Planungsmöglichkeiten als die vorgesehene überwiegende 
Wohnbebauung mit Gemeinbedarfsflächen nicht ersichtlich. Im Rahmen des städtebaulichen 
Wettbewerbsverfahrens wurden verschiedene Varianten der Bebauung diskutiert.  
8.7  Überwachung (Monitoring)  
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete 
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.  
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften im Plangebiet wird ein 
forstrechtlicher Ausgleich erforderlich (s iehe Punkt 8.4.2). Diese Ausgleichsmaßnahme 
unterliegt der Überwachung des Amt s für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt 
Münster.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster 
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 51 von 56 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit i n Münster einem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.  
8.8  Zusammenfassung  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.  562 liegt im Stadtteil Handorf, westlich der 
Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst 
eine Größe von rund 8,9 ha.  
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen A llgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen, 
Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich 
des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für 
die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses und dient 
als Retentionsraum und Auenbereich. Des Weiteren werden kleinere Waldflächen sowie zu 
erhaltende Bäume festgesetzt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung 
in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert.  
Die wesentlichen Ergebnisse des  Schalltechnischen Gutachtens (n ts, 2021) zeigen, dass im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans größtenteils von gesunden Wohn - und 
Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann. Aufgrund des Verkehrslärms von der 
Hobbeltstraße kommt es allerdings im östlichen Teil des Plangebi ets tags und nachts teilweise 
zu Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts  1 der DIN  18005-1 sowie der 
Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als Minderungsmaßnahme wird 
passiver Schallschutz textlich festgesetzt.  
Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des  Heimathauses kommt es nachts zu 
Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis 
zum passiven Schallschutz.  
Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung.  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans  Nr. 562 werden hauptsächlich bislang intensiv 
genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung, teils mit Tiefgaragen und die 
Ausweisung von Verkehrsflächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung 
werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt.  
Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand 
bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibads und das Feldgehölz mit 
Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort v orgesehenen 
Schulstandorts bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des 
Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebäudeflächen 60  % des 
Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein 
Teil des Baumbestands erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung 
kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Flächen dennoch ihre Waldeigenschaft, 
sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier rd. 4.100  m² d es vorhandenen 
Feldgehölzes / Waldes verloren gehen.  
Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie 
renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende 
Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 52 von 56 
der Breite 30 m betragen. Zusätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die 
Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich 
wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass  hier 
eine künstlich angelegte kleine Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des 
Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen 
werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit 
Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermit verbundenen Eingriffe 
werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ 
aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden 
Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen.  
In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch 
die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust 
von Gehölzstandorten hervorgerufen. Die heute teil - und vollversiegelten Flächen der 
Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende 
Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem 
Bereich eine größere Öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass  auch hier 
von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mi t einer 
Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen.  
Die Veränderung en des Landschafts - bzw. Ortsbilds im Plangebiet sind als gravierend 
einzustufen. Das Plangebiet erhält zusammenfassend gesehen mit dem neuen Wohngebiet und 
Schulstandort einen insgesamt stärker urbanen Charakter. Die randlichen Gehölzstrukturen der 
Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern bleiben jedoch insbesondere entlang der 
Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen Grünflächen weitgehend erhalten, sodass 
aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. 
Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht 
eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der Südflanke.  
Der Bebauungsplan trifft insgesamt gesehen umfangreiche Festsetzungen zur Vermeidung und 
Minimierung von Umweltauswirkungen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur 
verzögerten Abführung, teilweisen Verdunstung und Versickerung von Niederschlagswasser 
und allgemein zur Begrünung von Vorgär ten, Dachflächen und Tiefgaragen, zur Anpflanzung 
und zum Erhalt von Bäumen sowie zur Schaffung von größeren öffentlichen Grünflächen wirken 
sich vermindernd auf nahezu alle Schutzgüter aus. Der Bebauungsplan trifft damit auch 
Vorkehrungen, um den Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen.  
Aufgrund der landschaftsökologischen Wertsteigerung, die mit der Realisierung des 
Bebauungsplans insgesamt verbunden ist, ist kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich. 
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften wird jedoch eine 
Ersatzaufforstung mit standortheimischen Laubbäumen und Gehölzen auf einer Fläche von 
12.778 m² erforderlich.  Dieser Nachweis wird auf der  Fläche Gemarkung Handorf Flur  5 
Flurstück 41 erbracht. Die forstrechtliche Ausglei chsmaßnahme unterliegt dem Monitoring des 
Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden im gesamten Plangebiet keine 
planungsrelevanten Vogelarten, die den Untersuchungsraum als Fort pflanzungs- und 
Ruhestätte nutzen, festgestellt. Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse 
(Zwerg- und Breitflügelfledermaus als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 53 von 56 
jeweils einmal ein Großer Abendsegler und die Rauhautfledermaus nachg ewiesen. 
Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell 
sind, was hier nicht anzunehmen ist.  
Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbads ist eine Betroffenheit für die 
gebäudebewohnenden Fledermäuse nicht völlig auszuschließen, sofern der Abriss nicht im 
Winterhalbjahr durchgeführt wird.  Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird 
eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermeidungs - 
und Minimierungsmaßnahme festgelegt.  
Im Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist nicht zu erwarten, dass unüberwindliche 
artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des auf zustellenden 
Bebauungsplans Nr. 562 für das Baugebiet „Kirschgarten“ begründen könnten.  
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß 
§ 2 Denkmalschutzgesetz NRW (historische Hofanlage Hobbelt). Der Bebauungsplan enthält 
den Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal im Vorfeld jedweder Erdarbeiten 
wissenschaftlich untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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8.9  Anlage zum Umweltbericht

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
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9  Gesamtabwägung  
Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Die hohe Wohnraumnachfrage 
lässt sich seit langem nicht m ehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer 
auch die Bereitstellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 562 
wird ein Beitrag zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Stadtteils Handorfs geschaffen, 
indem attrakti ver Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten – insbesondere für Familien – 
bereitgestellt wird. Außerdem sollen Möglichkeiten für gemeinschaftlich orientierte Wohnformen 
angeboten sowie Aspekte der Nachhaltigkeit ( z. B. durch Gründächer) unterstützt werden. 
Darüber hinaus wird für den Stadtteil Handorf mit der Verlagerung und Erweiterung der 
Grundschule ein wichtige r Infrastrukturbaustein vorgehalten, der für ein funktionierendes 
Gemeinwesen benötigt wird.  
Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebaul iche Entwurf fügt die vielfältigen 
Anforderungen an moderne Wohnformen, der Infrastruktureinrichtung , den 
Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Freiflächen zu einem 
qualitätvollen Quartier mit eigener I dentität zusammen, sodass eine I dentifikation der 
Bewohnenden mit ihrem neuen Lebensumfeld gefördert wird.  
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass diese  mit verschiedenen Auswirkungen 
einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen, einem Gemeinbedarfsträger 
innerhalb des Plangebiets sowie von angrenzenden Sport - und Freizeitflächen ausgesetzt. Die 
Wahrung eines angemessenen Abstands zu dem  südlich angrenzenden Waldbestand schränkt 
die Wohngebietsentwicklung weiter ein. Da das Baugebiet auf den ehemaligen Sport - und 
Freizeitflächen des Bürgerbads Handorf und des Fußballvereins Handorf entsteht, findet ein 
geringfügiger zusätzlicher Eingriff in Landschaft und Natur statt – die Nachnutzung der zukünftig 
brachliegenden Flächen ist in Relation mit den angestrebten umweltbezogenen städtebaulichen 
Maßnahmen (z. B. Gründächer, naturnahe Regenrückhaltung, Renaturierung des Juffernbachs  
etc.) als hinnehmbar zu bewerten.  
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten 
städtebaulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der 
Wohnraumversorgung gut geeignet ist.  
Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werden, sodass  ein qualitätvolles 
Wohnquartier auf der Grundlage des Bebauungsplans entstehen kann, das  
• sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte),  
• mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung), der 
Renaturierung des Juffernbachs und der festgesetzten Dachbegrünung einen wichtigen 
Beitrag zum Klimaschutz leistet,  
• einen Beitrag zum Freizeit- und Erholungswert des Stadtteils Handorfs leistet,  
• die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht,  
• die Lärmimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder durch bauliche 
Anforderungen berücksichtigt.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Begründung / Seite 56 von 56 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die künftig neu zu bebauenden Grundstücke stehen vollständig in städtischem Eigentum, 
bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Im Anschluss an das 
Bebauungsplanverfahren werden die tiefbaulichen Planungen konkret isiert, sodass die 
Erschließungsarbeiten beginnen können.  
Bei absehbarer Fertigstellung der Baustraßen übernimmt das Amt für Immobilienmanagement  
die Vermarktung der städtischen Grundstücke gemäß den städtischen Vergaberichtlinien.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als 
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 562: Handorf – 
Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße  
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

12952 Zeichen

V/0040/2022
V/0040/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Bebauungsplan Nr. 562: Handorf - Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße [Wohngebiet
Kirschgarten]
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung
06.04.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf -
Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562 nicht
gefolgt:
1.1.1 Der Anregung, das Plangebiet ausschließlich über die Hobbeltstraße anzubinden
(Anlage 1, Pkt. 1.1.9, 1.2.2).
1.1.2 Der Anregung, einen Lärmschutzwall an der Hobbeltstraße vorzusehen (Anlage 1,
Pkt. 1.1.28.1).
1.1.3 Der Anregung, die Mehrfamilienhausbebauung räumlich von der
Einfamilienhausbebauung abzugrenzen (Anlage 1, Pkt. 1.1.28.2).
1.1.4 Der Anregung, freistehende Einfamilienhäuser im Plangebiet vorzusehen (Anlage 1,
Pkt. 1.1.28.5, 1.2.11).
1.1.5 Der Anregung, auf die Ansiedlung einer Geflüchtetenunterkunft zu verzichten
(Anlage 1, Pkt. 1.1.28.9).
1.1.6 Der Anregung, Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe auszuschließen (Anlage 1, Pkt.
1.1.28.10).
Stadtplanungsamt
16.02.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Thielemann /
Herr Geitel
T elefon:492-6174/ -6193
Thielemann@stadt-
muenster.de /
Geitel@stadt-muenster.de

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1.1.7 Der Anregung, das Plangebiet nicht direkt am Heimathaus zu erschließen (Anlage 1,
Pkt. 1.1.29.4).
1.1.8 Der Anregung, das Plangebiet nicht über den Kirschgarten anzubinden (Anlage 1,
Pkt. 1.1.31.1).
1.1.9 Der Anregung, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse zu reduzieren (Anlage 1, Pkt.
1.2.13).
1.1.10 Der Anregung, die Mehrfamilienhäuser an die Hobbeltstraße zu verlegen (Anlage 1,
Pkt. 1.2.28.2).
1.1.11 Der Anregung, das Regenrückhaltebecken bereits im Nahbereich der Brücke zu
platzieren (Anlage 1, Pkt. 1.2.28.5).
1.1.12 Der Anregung, die 6- und 7-Parteien-Reihenhäuser in jeweils 3-Parteien-
Reihenhäuser aufzuteilen (Anlage 1, Pkt. 1.2.28.6).
1.1.13 Der Anregung, den Anteil der Zufahrtswege zu reduzieren (Anlage 1, Pkt. 1.2.28.8).
1.1.14 Der Anregung, am jeweiligen Wohnhaus Garagen errichten zu können (Anlage 1, Pkt.
1.2.29).
1.1.15 Der Anregung, einen Kreisverkehr an der Straßenmündung Kirschgarten/
Hobbeltstraße anzulegen (Anlage 1, Pkt. 1.4.3).
1.1.16 Der Anregung, eine Entsorgungsinsel mit verschiedenen Abfallcontainern im
Plangebiet einzurichten (Anlage 1, Pkt. 2.4).
1.1.17 Der Anregung, die im Bebauungsplan festgesetzte „Umgrenzung von Flächen für die
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Reglung des Wasserabflusses“ als
„Flächen für Wald“ festzusetzen (Anlage 1, Pkt. 2.7).
1.1.18 Der Anregung, die Hol- und Bringzone zu verlegen (Anlage 1, Pkt. 3.1.1).
1.1.19 Der Anregung, im Bereich der Hol- und Bringzone die bestehenden Bäume als zu
erhalten festzusetzen (Anlage 1, Pkt. 3.1.2).
1.1.20 Der Anregung, die Zufahrt zur Grundschule von der Hobbeltstraße aus vorzunehmen
(Anlage 1, Pkt. 3.1.3, 3.3.1, 3.4.2).
1.1.21 Der Anregung, die Art der Erschließung anderweitig anzulegen (Anlage 1, Pkt. 3.1.5).
1.1.22 Der Anregung, größere Grundstücke für freistehende Einfamilienhäuser vorzusehen
(Anlage 1, Pkt. 3.2.1).
1.1.23 Der Anregung, die neue Sporthalle ebenfalls im Geltungsbereich des
Bebauungsplans vorzusehen (Anlage 1, Pkt. 3.4.3).
1.1.24 Der Anregung, die zulässigen maximalen Gebäudehöhen zu reduzieren (Anlage 1,
Pkt. 3.5.1).
1.1.25 Den Bedenken, die Verkehrsdaten seien nicht aktuell (Anlage 1, Pkt. 3.6.1).
1.1.26 Der Anregung, die Festsetzungen als „Flächen für Wald“ zu streichen und durch
entsprechende Ersatzaufforstung zu kompensieren (Anlage 1, Pkt. 4.6.1, 4.6.2).
1.2.27 Der Anregung, zur Erhaltung von Baumbeständen auf einen T eilder Planung zu
verzichten (Anlage 1, Pkt. 4.7.1, 4.7.3).
1.2.28 Den Bedenken, die Artenschutzprüfung gehe nicht auf die Nahrungsflächen der
Fledermäuse ein (Anlage 1, Pkt. 4.7.4).
1.2.29 Den Bedenken zur Erstellung der fledermauskundlichen Untersuchung (Anlage 1, Pkt.
4.7.5).
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf – Heriburgstraße / Kirschgarten /
Hobbeltstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 562 wird ebenfalls beschlossen.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke:
Gemarkung Handorf, Flur 9,

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Flurstücke: 1382, 1629, 1630, 1631, 1801, 1803, 1859, T eileder Flurstücke 1795, 1804.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die durch die Planung erforderlichen künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal,
Regenrückhaltung sowie öffentliche Grünflächen) werden zunächst durch die Stadt Münster getragen
und über Erschließungsbeiträge überwiegend umgelegt. Die genauen Kosten für deren Planung und
Bau werden erst als Ergebnis einer Ausschreibung vorliegen.
Für die Verlagerung und den Neubau der künftig vierzügigen Matthias-Claudius-Grundschule
entstehen Planungs- und Baukosten.
Der überwiegende T eildes Plangebietes befindet sich im Eigentum der Stadt Münster – lediglich die
Bestandsgebäude an der Heriburgstraße sowie das an der Straße Kirschgarten liegende Heimathaus
Handorf e.V. befinden sich im Eigentum Dritter und verbleiben auch dort. Durch die künftige
Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt.
Begründung:
Der Rat der Stadt Münster fasste am 11.12.2013 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 562, um in integrierter Lage in Handorf Planungsrecht für ein Wohngebiet auf den – durch die
Verlagerung der dortigen Sport- und Freizeiteinrichtungen – freigewordenen ehemaligen Sportflächen
zu schaffen (Vorlage Nr. V/0776/2013). Mit der Vorlage erfolgte auch der Beschluss zur Änderung des
Flächennutzungsplans (48. Änderung des FNP), welcher am 27.10.2017 wirksam wurde.
Der von einem Planungsbüro erarbeitete städtebauliche Entwurf ist in einen Bebauungsplanentwurf
umgesetzt worden. Die thematischen Schwerpunkte liegen insbesondere in folgenden Bereichen:
Städtebauliche Gesamtfigur
Der Entwurf sieht die Realisierung sowohl von Ein- als auch Mehrfamilienhausbebauung in einer
klaren Zonierung vor. Die Mehrfamilienhäuser platzieren sich in ostwestlicher Richtung zentral im
Plangebiet. Daran anschließend werden – im Übergang zu den bestehenden Wohngebieten –
Reihen- und Doppelhäuser angeboten. Ein öffentlicher Grünbereich inklusive Kinderspielplatz liegt
im begrünten Zentrum des Plangebiets. Die Renaturierung des Juffernbachs bildet ein weiteres
freiraumgliederndes Element als westliche Flanke und führt dem Plangebiet durch seine
Erlebbarkeit sowie seinen ökologischen Vorteilen eine neue Lebensqualität hinzu.
Soziale Infrastruktur
Im Nordwesten des Planbereiches ist die Verlagerung und Erweiterung der (bislang westlich
außerhalb des Plangebietes gelegenen) Matthias-Claudius-Grundschule vorgesehen. Darüber
hinaus ist ein Grundstück für die Errichtung einer Geflüchtetenunterkunft vorzuhalten, für die
üblicherweise im Bebauungsplan keine exakte Standortfestlegung erfolgt. Die gemäß der
sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü) üblichen Wohnraumangebote sind auch für das
Baugebiet Kirschgarten beabsichtigt.
Verkehrliche Anbindung des Wohnquartiers
Die im Plangebiet liegende Wohnbebauung wird – durch zwei Anschlussstellen an der Straße
Kirschgarten und einer weiteren an der Hobbeltstraße – an das übergeordnete Verkehrsnetz
angebunden. Für die künftige Erschließung der zu verlegenden Schule wird die bisherige
Anbindung des früheren Hallenbads genutzt. Somit erfolgt insgesamt eine Verteilung des
planinduzierten Verkehrs. Das Baugebiet wird im Inneren ringartig als T empo-30-Zone mit

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verkehrsberuhigten Erschließungsstichen erschlossen. Ergänzend dazu sind autarke Fuß- und
Radwege vorgesehen, die sichere Wegeverbindungen im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“
ermöglichen sollen.
Neuanpflanzungen von Straßenbäumen im öffentlichen Straßenraum werden im Rahmen der
konkreten Erschließungs- und Ausbauplanung berücksichtigt.
Entwässerungs- und Freiraumkonzept
Die für das Plangebiet notwendige Regenrückhaltung ist östlich des Juffernbachs als weitläufige
Mulde mit einem voraussichtlich geringen ganzjährigen Einstauvolumen in Form eines
Retentionsbereichs geplant. Der Bereich soll somit nicht als technisches Bauwerk, sondern als
multifunktionales Freiraumelement zur Naherholung wahrgenommen werden. Das öffentliche Fuß-
und Radwegenetz unterstützt dieses Ziel.
Im Sinne einer klimaangepassten Stadtentwicklung werden für sämtliche Neubauten begrünte
Flachdächer festgesetzt; zur Kombination mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen wird aufgrund
von Synergieeffekten geraten. Das angefallene Niederschlagswasser kann durch diese
Maßnahmen direkt vor Ort zurückgehalten werden, so dass ökologische sowie klimatische Vorteile
zu erzielen sind.
Unabhängig von der Entwässerungssituation des Baugebietes soll der Juffernbach renaturiert
werden, indem er verlegt und geöffnet wird.
Energiekonzept
Energiekonzepte sind i.d.R. keine Regelungsinhalte von Bebauungsplänen.
Hinsichtlich des städtebaulichen Entwurfes haben Energiekonzepte insofern Einfluss, dass
etwaige Rohrleitungen eines Nah- oder Fernwärmenetzes im Straßenraum platzierbar sein
müssen oder ggfs. auch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) einen geeigneten Standort erfordert.
Hierzu steht die Stadtverwaltung mit den Stadtwerken und der Münsternetz GmbH im Gespräch,
ein öffentliches Nahwärmeenergie- oder Erdgasnetz auch vor dem Hintergrund bereitzustellen,
dass wegen der Verpflichtung auf einen Kfw-40-Energiestandard (vgl. V/0434/2021/2) der
faktische Wärmebedarf immer geringer ausfallen wird. Das Neubaugebiet soll voraussichtlich
durch ein mit Biomethan betriebenes Blockheizkraftwerk versorgt werden. Darüber hinaus wird
momentan geprüft, ob sich sogar ein kaltes Nahwärmenetz realisieren lässt.
Die im Bebauungsplan festgesetzten begrünten Flachdächer- haben voraussichtlich einen
positiven Einfluss auf freiwillig realisierbaren regenerativen Energiesysteme Photovoltaik /
Solarthermieanlagen.
Erschließungsbeiträge
Nach derzeitigem Stand der Bemessung werden für die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen
Straßen-, Entwässerungs- und Grünflächen voraussichtlich nur die Neubewohner zur
Beitragszahlung herangezogen, da weder der Grünzug entlang des zu renaturierenden
Juffernbachs noch die weitestgehend als Spielplatz gestaltete „Grüne Mitte“ abrechnungsfähig
sind.
Plangebiet
Der Bebauungsplan Nr. 562 überlagert T eilbereichedes Bebauungsplans Handorf Nr. 2 (HAN 2)
"Middelfeld". Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 562 treten die überlagerten Flächen
des Bebauungsplans HAN 2 außer Kraft.

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In der Begründung wurde die unter Nr. 7 aufgelistete Flächenbilanz zum Satzungsbeschluss
korrigiert, nachdem die Aktualisierung im Dokument zur Offenlegung irrtümlich nicht erfolgte. Auf
Kalkulationen wie bspw. der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz hat dies keine Relevanz.
Zudem wurden in der Planzeichnung redaktionelle Anpassungen in den Hinweisen zu
Bodendenkmalen und Altlasten, eine farblich geänderte Wiedergabe der Baugrenzen für
Tiefgaragen sowie für Straßen mit besonderer Zweckbestimmung vorgenommen. Die
Straßenhöhen sind zur Klarstellung in vorhandene und geplante Höhen differenziert worden.
Beteiligungsverfahren
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr.
562 fand am 05.02.2019 in Form einer Bürgeranhörung in der Aula der Matthias-Claudius-Schule
in Handorf statt. Eine weitere Bürgerinformationsveranstaltung fand am 14.11.2019 in der
Gaststätte „Handorfer Huus“ statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 29.04.2019 bis einschließlich zum
29.05.2019.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 562 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
fand vom 20.09.2021 bis zum 20.10.2021 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Zu
den nicht übernommenen Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter
1.1 Beschluss gefasst werden.
Der Antrag A-R/0056/2015 der SPD-Fraktion „Handorf: Sportplatz zügig verlagern und
Wohnraum schaffen“ ist somit abgeschlossen.
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – Stellungnahmen
Anlage 2 – Begründung
Anlage 3 – T extlicheFestsetzungen
Anlage 4 – Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Hauptausschuss
TOP 34.5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Rat
TOP 41.5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Hobbeltstraße
  • Heriburgstraße 1
  • Kötterstraße
  • Handorfer Straße 2
  • Dorbaumstraße
  • Lützowstraße
  • Drostestraße
  • Am Juffernbach
  • Ludwig-Wolker-Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Disselbrede
  • Kirschgarten 49
  • Burgstraße
  • Lammerbach
  • Sandbrink 1517
  • Middelfeld
  • Eichenaue
  • Bünkamp
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0040/2022
Typ
Vorlagen
Datum
27.01.2022
Erstellt
17.01.2022 14:39