V/0040/2022
Bebauungsplan Nr. 562 - Stellungnahmen - Satzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0040-2022-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
18298 Zeichen
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 7 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.1.2 Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des Heimathauses (Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit Pkw-Stellplätzen oder als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag ausläuft und nicht verlängert wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich angrenzenden Quartiersstation (öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA2-5, WA7-12 ist die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,5 zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern ermöglicht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.6). 1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten Flächen zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf – durch sie bedingt – bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine Tiefe von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als auch Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0040/2022 Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 7 Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.4.1 Die maximalen Gebäudehöhen – als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw. als First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern – sind in den jeweiligen Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.2 Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3). 1.5 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1.5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder – außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.4) – an den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen Bereich zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen. Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). 1.5.2 Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen 20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). 1.5.3 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.5.4 Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von mindestens 3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einzuhalten. Garagen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 7 1.5.5 Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.5.6 Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragenzufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.5.7 Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung 1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindestumfang von 16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6.4 Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB). 1.6.5 Flachdächer der Hauptbaukörper in den Allgemeinen Wohngebieten WA1-12, Garagen und Carports sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und mindestens extensiv zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB). 1.7 Immissionsschutz 1.7.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 7 Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018- 01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.7.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm- Maße von R'w,ges zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Bauwerksgestaltung 2.1.1 Als Dachform sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA1-12 ausschließlich Flachdächer (mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig. 2.1.2 Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig. 2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig. 2.1.4 Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003, 9010) zulässig. 2.1.5 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen. 2.1.6 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die Planzeichnung eine versetzte Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung ausgeführt werden. 2.1.7 Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere Nicht- Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu errichten. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 7 2.2 Einfriedungen 2.2.1 Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese sowie die dahinterliegenden Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 3.3 Denkmalschutz Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal (Hof Hobbelt). Wer ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen (§ 29 Abs. 1 DSchG NRW). Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft bei Bodeneingriffen jederzeit neue Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Entdeckungsstätte ist in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.4 Immissionsschutz 3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des Plangebiets – außerhalb der Baugrenzen – eine Überschreitung des 55 dB(A)- Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 7 Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV prognostiziert. Sofern im Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der 18. BImSchV Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser 55 dB(A)- Isophone liegen. 3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine Überschreitung des 40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem Freizeitlärmerlass NRW (Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im Baugenehmigungsverfahren ist darauf zu achten, dass keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3 an Fassadenabschnitten vorhanden sind, die innerhalb dieser 40 dB(A)-Isophone liegen. Abweichungen von den Hinweisen 3.4.1 und 3.4.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zulässig, wenn durch einen Sachverständigen im Einzelfall der Nachweis erfolgt, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den konkreten maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. 3.5 Sichtfeld Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße vorhandene Baumbestand ist hiervon ausgenommen. 3.6 Kampfmittel Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 3.7 Altlasten Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren. 3.8 Hinweise zum Artenschutz Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 7 Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. 3.9 Forstrechtlicher Ausgleich Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch genommen. Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche in der Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird. Dieser Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe Karte in der Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.). 3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
V-0040-2022-Anlage-1-Stellungnahmen
115158 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0040/2022 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 56 Bebauungsplan Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1.1 Erste frühzeitige Beteiligung am 05.02.2019 Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 05.02.2019 von ca. 18:00 - 19:30 Uhr in der Aula der Matthias-Claudius-Schule mit rd. 120 Interessierten statt. Während des Termins wurde die städtebauliche Konzeption vorgestellt. Ergänzend dazu wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muens- ter.de/stadtplanung im Zeitraum vom 29.01. - 11.02.2019 bereitgestellt. Die vorgebrachten Fragen / Anregungen sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. Mündliche Stellungnahmen während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Themenbezug Nutzung 1.1.1 Es wird gefragt, ob das Plangebiet – neben den Anlagen wie dem Regenrückhaltebecken und der Renaturierung des Juffernbachs – eine reine Wohnbebauung vorsehe. Der Bebauungsplan schafft vorrangig die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet. Dar- über hinaus sind öffentliche Grünflächen, technische Anlagen und Erschließungen sowie Gemeinbedarfsflächen für einen Schulneubau vorgesehen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.2 Es wird nach dem Verhältnis von Ein - und Mehrfamilien- häusern gefragt. Das Wohngebiet sieht eine etwa gl eichgewichtige Mischung von Ein- und Mehrfamilienhäusern vor: es sind etwa 100 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern sowie etwa 80 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern (Doppelhaushälften, Reihenhausscheiben) beabsichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.3 Es wird gefragt, ob eine Flüchtlingsunterkunft in das Plan- gebiet integriert werde. Der Rat der Stadt Münster hat die Berücksichtigung einer dauerhaften Flüchtlingseinrichtung bei der Planung be- Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag schlossen (vgl. V/0705/2014). Üblicherweise sehen Bebau- ungspläne nicht die Verortung bestimmter Wohnformen vor – die konkrete Verortung nimmt das zuständige Fachamt nach Satzungsbeschluss vor. 1.1.4 Es wird nach der Versorgung und dem Einzelhandel im Plangebiet gefragt. Der Bebauungsplan sieht keinen großflächigen Einzelhandel vor. Der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand- werksbetriebe gem. § 4 BauNVO werden nicht explizit aus- geschlossen. Über das in Handorf bestehende Angebot hin- aus ist ein Einzelhandelsstandort östlich der Hobbeltstraße im künftigen Baugebiet „Kötterstraße“ vorgesehen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Themenbezug Verkehr / Erschließung 1.1.5 Es wird angeregt, sensibel auf die vorhandene Verkehrssi- tuation am Kirschgarten zu achten. Die derzeitige und perspektivisch zu erwartende Verkehrssi- tuation wurde von einem Gutachterbüro durch eine verkehrs- technische Untersuchung analysiert. Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Kirschgarten zu keiner wesentli- chen Schlechterstellung der Verkehrssituation am Kirschgar- ten führt. Damit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.6 Es wird ein umfassendes Verkehrskonzept gefordert, da es bereits heute eine starke Belastung durch Verkehre und Rückstau insbesondere an der Hobbeltstraße – an der Ecke zur Handorfer Straße – gäbe. Es wird vermutet, dass sich durch weitere, neue Wohneinheiten die Belastung ver- stärken könnte. Die o.g. verkehrstechnische Untersuchung schätzt die Kapa- zität der umlegenden Knotenpunkte im derzeitigen Zustand und mit den zu erwartenden Neuverkehren ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass von der hohen Qualitätsstufe ausgegan- gen werden kann und die Verkehre verträg lich abgewickelt werden können. Damit wird der Anregung im Grundsatz ent- sprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.7 Es wird angeregt, die verkehrliche Erschließung Handorfs insgesamt z.B. durch die Errichtung von Kreisverkehren zu verbessern. Ein Kreisverkehr könne an der Kreuzung Hob- beltstraße/ Handorfer Straße erbaut werden. Die Errichtung von Kreisverkehren in Handorf ist nicht Inhalt des Bebauungsplans. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.8 Es wird angeregt, eine Buslinie zu reaktivieren, die von der Dorbaumstraße über die Straße Middelfeld an die Hobbelt- straße angeschlossen werden könne. Darüber hinaus solle die Haltestelle Pulverschuppen ausgebaut werden. Buslinienführungen sind nicht Festsetzungsinhalte von Be- bauungsplänen. Derzeit fahren die Busse über die Handorfer Straße auf die Dorbaumstraße Richtung Norden, sodass be- reits eine fußläufige Erreichbarkeit (ca. 500 m) an das ÖPNV- Netz besteht. Zukünftig soll die Linie 2 aus der Stadt kom- mend über die Hobbeltstraße in Richtung Handorf Kaserne fahren. Dafür werden drei Haltestellenpaare auf der Hobbelt- straße eingerichtet: 1. Auf der Hobbeltstraße, kurz hinter / vor dem Einmün- dungsbereich Handorfer Straße 2. Jeweils hinter der Einmündung Kirschgarten 3. Südlich der Einmündung zum Bürgerbad Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.9 Es wird angeregt, die Erschließung des Plangebiets auch bzw. ausschließlich über die Hobbeltstraße vorzunehmen, weil der Kirschgarten bereits eine hohe Verkehrbelastung aufweise. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung war noch kein An- schluss des Plangebiets an die Hobbeltstraße vorgesehen – dieser wurde im weiteren Verfahren berücksichtigt. Der Anregung, das Plange- biet ausschließlich über die Hobbeltstraße anzubinden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1) 1.1.10 Es wird angeregt, durch ausreichend Stellplätze einem Ver- kehrschaos bei Veranstaltungen des Heimatvereines ent- gegenzuwirken. Eine ausreichende Anzahl an Kfz -Stellplätzen kann voraus- sichtlich durch die nördlich des Heimatvereins festgesetzte öffentliche Quartiersstation sowie durch di e an den Heimat- verein Handorf e.V. verpachtete Erweiterung des Heimat- haus-Grundstückes nachgewiesen werden. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Themenbezug Dimensionierung / Bestandsbebauung 1.1.11 Es wird gefragt, ob die Mehrfamilienhäuser am west lichen Rand des Plangebietes bestehen bleiben oder abgerissen werden. Die Mehrfamilienhäuser am westlichen Rand des Plangebie- tes bleiben bestehen. Der Bebauungsplan Nr. 562 sichert ih- ren baulichen Bestand und schafft ihnen Erweiterungsmög- lichkeit in geringem Umfang. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.12 Es wird nach der Geschossigkeit der neuen Mietwohnungs- bauten gefragt, damit die erforderliche Dichte von 55 Wohneinheiten pro Hektar erreicht werden könne. Um sich der städtischen Zielvorgabe einer Dichte von 55 Wohneinheiten pro Hektar zu nähern und gleichzeitig dem Handorfer Ortsbild zu entsprechen, werden zwei (zuzüglich einem optionalen Nicht -Vollgeschoss) für Doppel-/Reihen- häuser und bis drei Vollgeschosse für Mehrfamilienhäuser als angemessen eingeschätzt und somit im Bebauungsplan vor- gesehen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.13 Es wird angeregt, dass die Realisierung von möglichst vie- len Wohneinheiten nicht das oberste Ziel der Planung sein solle. Deshalb solle sich auf eine hohe Aufenth altsqualität konzentriert oder breitere Straßen angelegt werden. Das oberste Ziel ist die Sicherstellung einer hohen städtebau- lichen Qualität in Kombination mit der Verfolgung politischer Vorgaben. Der Wert von 55 Wohneinheiten je Hektar stellt ei- nen Richt wert dar, den es mit weiteren Anforderungen der Stadtentwicklung (wie Aufenthaltsqualität oder eine ausrei- chende Erschließung) abzuwägen gilt. Damit ist der Anre- gung im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.14 Es wird gefragt, wa rum zu einem früheren Stand der Pla- nung von ca. 250 Wohneinheiten gesprochen wurde, wäh- rend zum Zeitpunkt der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung am 05.02.2019 ca. 365 Wohneinheiten genannt werden. Bei den geäußerten 365 Wohneinheiten handelt es sich um eine anfängliche Hochrechnung in Bezug auf die Gesamtflä- che. Da aber Flächenanteile z.B. für die Renaturierung des Gewässers, die Bestandswohnnutzung sowie Spielplatz- und Grünflächen benötigt werden, ist die Anzahl der neuen Wohneinheiten mit insgesamt ca. 180 geringer. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag weitere Themen 1.1.15 Es wird angeregt – mit Blick auf das „Gaststättensterben“ – entsprechende Flächen im Plangebiet zu veräußern. Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festge setzt. Damit sind Schank - und Speisewirt- schaften zulässig, sofern sie der Gebietsart entsprechen. Da- mit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen, eine verbind- liche Ansiedlung ist hingegen nicht realistisch. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.16 Es wird angeregt, den geplanten Spielplatz zu ver- schatten. Bebauungspläne sehen keine konkrete Verortung von Spiel- geräten oder schattenspendenden Maßnahmen vor. Die kon- krete Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche, samt Kin- derspielplatz, erfolgt durch da s Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit im Zuge der Entwurfsplanung. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.17 Es wird angeregt, einen neuen Treffpunkt im Quartier zu bilden. Der neue Treffpunkt wird durch die „Grüne Mitte“ im zentralen Bereich des Plangebietes geschaffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.18 Es wird angeregt, eine Freifläche im Plangebiet zu etablie- ren, die vor allem im Sommer für ein kühles Mikroklima sorge. Bei der Planung soll darauf geachtet werden, nicht zu viel Fläche zu verdichten, sondern stattdessen Raum für Grünflächen zu lassen. Der Anregung ist durch die Festsetzungen der öffentlichen Grünflächen gefolgt. Ergänzend dazu sorgen private Freiflä- chen und festgesetzte Dachbegrünungen auf allen Flachdä- chern die Au sbildung eines angenehmen Mikroklimas. Nichtsdestotrotz trägt jegliche Versiegelung zu einer Verän- derung des Mikroklimas bei. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.19 Es wird eine Dachflächenbegrünung angeregt. Der Bebauungsplan setzt für alle Flachdä cher Dachbegrü- nungen fest, die mindestens extensiv auszubilden sind. Da- mit ist der Anregung entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.20 Es wird gefragt, ob die seitlich des Juffernbachs stehende Hecke zum erhaltenswerten Baumbestand gehöre. Die Hainbuchenhecke befindet sich teilweise auf privaten Grundstücksflächen. Ein Teil der Hainbuchenhecke kann durch die Renaturierung des Juffernbaches voraussichtlich nicht erhalten werden. Die Renaturierungsmaßnahme ist in Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Relation zu der Erhaltung der H ainbuchenhecke ökologisch höherrangig zu bewerten, weshalb die Hainbuchenhecke nicht im Bebauungsplan festgesetzt wird. Im Zusammenhang mit der Renaturierung werden anderweitige Anpflanzmöglich- keiten geprüft. 1.1.21 Es wird gefragt, ob ein Ausgleich der Flächen, die durch die Neuplanung in Anspruch genommen werden, stattfinden müsse. Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz hat durch die Planung eine Verbesserung der landschaftsökologischen Situation ermit- telt, so dass kein nat urschutzrechtlicher Ausgleich erforder- lich wird. Beurteilungsrelevant für die landschaftsökologische Bestandserfassung sind die planrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Handorf 2“. Aufgrund der seinerzeit hier getroffenen Festsetzungen ist bereits eine sehr intensive Nutzung mit umfangreichen Flächenversiegelungen pla- nungsrechtlich zulässig. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.22 Es wird gefragt, welche Rolle die Flächen der alten Feuer- wache an der Heriburgstraße bei der Planung spiele. Das Grundstück ist nicht Teil des Bebauungsplans. Das Ge- lände ist bereits veräußert und wird in Zukunft einer Bebau- ung im Einfamilienhaussektor zugeführt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.23 Es wird gefragt, welche Planungen an der Matthias -Clau- dius-Schule vorgesehen seien und welche sozialen Ein- richtungen entstünden. Zum Zeitpunkt der Bürgerinformation am 05.02.2019 war da- von auszugehen, dass sich die Schulbedarfe der Grundschu- len in Handorf auf den bisherigen Schulgrundstücken verwirk- lichen lassen. Im weiteren Bauleitplanverfahren entwickelte sich aufgrund paralleler Planverfahren die Notwendigkeit, die angrenzende Matthias -Claudius-Grundschule in den Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes zu verlagern und dort mit einem größeren Neubau zu erweitern. Weitere konkrete sozi- ale Einrichtungen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.24 Es wird angeregt, bei der Vergabe der Baugrundstücke zu- nächst die Menschen aus der jeweiligen Stadt zu berück- sichtigen, bevor beispielsweise Investoren aus Düsseldorf die Grundstücke erwerben dürfen. Dabei wird angemerkt, dass die Bürgerinnen und Bürger Münsters sich immer sel- tener ein Eigenheim leisten könnten. Bei der Vergabe der Grundstücke wendet die Stadt Münster „Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfamilienhaus- grundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ (gemäß Beschluss des Rates vom 22.05.2019, ergänzt um die Rege- lungen zum Erbbaurecht gemäß Beschluss des Rates vom 09.10.2019) sowie „Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnfor- men – (gemäß Beschluss des Rates vom 17.06.2015) an. Die dort vorgesehenen Vergabekriterien werden durch ein be- schlossenes Punktesystem bewertet. Damit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.25 Es wird angeregt, eine Mehrheitsabfrage zu starten, ob das Projekt von der Bevölkerung erwünscht sei oder nicht. Der Rat der Stadt Münster hat die Aufstellung des Bebau- ungsplanes sowie die Entwicklung des Gebietes gem äß Wohnbaulandprogramm beschlossen. Damit verbunden ist der Auftrag an die Stadtverwaltung, das Bauleitplanverfahren durchzuführen und eine Realisierung des Baugebietes anzu- streben. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 56 Schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 05.02.2019 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.26 Private Stel- lungnahme vom 06.02.2019 Es wird angeregt, das neue Wohngebiet so aufzu- bauen, dass nach seiner Fertigstellung die frühere Nutzung als Sportgelände erkennbar ist. Maßnah- men hierfür könne die Umwandlung einer Laufbahn in eine Straße, die Beibehaltung der Geometrie der Spielfelder oder das Wiedererkennen der Becken des Frei- und Hallenbades sein. Die Idee könne zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung beitra- gen und ließe sich durch die Nutzung von Straßen- namen wie „Am Sprungturm“, „Am großen Grün“ o- der „Zur Liegewiese" erweitern, welche an die histori- sche Nutzung erinnern. Die Bewahrung der Geometrie sowie Lage der Sport- nutzung ist aufgrund dann ungünstiger Grundstücks- zuschnitte nicht umsetzbar. Straßennamen werden außerhalb des Bebauungsplanverfahrens von der je- weils zuständigen Bezirksvertretung festgelegt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an das zuständige Fachamt weitergeleitet, damit die Na- mensvorschläge der Bezirksvertretung zur Entschei- dung vorgelegt werden können. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.27 Private Stel- lungnahme vom 06.02.2019 Es wird angeregt, beim Thema Wohnen im Alter das Projekt “Bremer Stadtmusikanten“ in Wolbeck als Vorbild zu nehmen. Das Projekt wurde von der Stadt Münster gefördert; Investor war die Wohn- und Stadtbau. Es sei ideal für ältere Leute, die nicht al- leine wohnen, aber gerne im Stadtteil bleiben möch- ten. Spezielle Wohnformen sind nicht Inhalt des Bebau- ungsplanes und werden erst im Zusammenhang mit der Grundstücksvermarktung nach dessen Satzungs- beschluss konkretisiert. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an das zuständige Fach- amt weitergeleitet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.28 Private Stellungnahme vom 06.02.2019 1.1.28.1 Es wird angeregt, das Baugebiet aus Gründen des Lärmschutzes durch einen grünen Lärmschutzwall von der Hobbeltstraße abzugrenzen. Wände seien wegen Vandalismusgefahr (Graffiti) nicht geeignet. Das zum Bebauungsplan erstellte Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aktive lärmmindernde Maßnahmen zur Hobbeltstraße nicht notwendig sind. Die Errichtung eines nicht erforderlichen Lärmschutz- Der Anregung, einen Lärmschutzwall an der Hobbeltstraße vorzuse- hen, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Bei möglichen Lärmbelästigungen von der Tennisan- lage östlich der Hobbeltstraße müsse der Lärm- schutzwall an der Anlage erhöht werden. walles würde einen unnötigen Eingriff in das städte- bauliche Ortsbild verursachen und zudem eine Mini- mierung des vermarktbaren Wohnraumes mit sich bringen. (Beschlussvorschlag 1.1.2) 1.1.28.2 Es wird angeregt, die Mehrfamilienhausbebauung durch Grünanlagen, einem Spielplatz, einem Regen- rückhaltebecken, einem Wanderweg etc. räumlich von der Einfamilienhausbebauung abzugrenzen. Eine betonende Segregation ist nicht angestrebt. Vielmehr sieht das städtebauliche Konzept vor, die Mehrfamilienhausbebauung zentral im Plangebiet zu verordnen und mittels Doppel- und Reihenhäusern einen angemessenen Übergang zur Bestandsbebau- ung zu erzielen. Der Anregung, die Mehr- familienhausbebauung räumlich von der Einfa- milienhausbebauung ab- zugrenzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 1.1.28.3 Es wird angeregt, die Häuser bzw. Dächer durch eine entsprechende Firstrichtung und Dachneigung so auszurichten, dass Photovoltaik- und Solarther- mie-Anlagen möglichst optimal (Süd/ Südwest) aus- genutzt werden können. Dabei sollen Verschattun- gen mit Gebäuden, Bäumen etc. weitgehend vermie- den werden. Der Bebauungsplan setzt für die Neubauten Flachdä- cher fest, die i.d.R. gut für Solar- und PV-Anlagen geeignet sind. Aufgrund der maßvollen Höhenent- wicklung und der jeweiligen Gebäudeabstände unter- einander sind keine ungewöhnlichen Verschattungen zu erwarten. In Ausnahmefällen sind Verschattungen durch erhaltenswerte Baumstrukturen möglich, die jedoch aufgrund des ökologischen Mehrwerts hinzu- nehmen sind. Somit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.28.4 Es wird angeregt, den Zugang zu den Häusern sowie die Erschließung der Straßen möglichst von der Nord- oder Ostseite zu ermöglichen. Eine Ausrich- tung der Gärten solle nach Süd/ Südwest erfolgen. Die angeregte solarenergetisch wie nutzerseitig wün- schenswerte Gebäude- und Gartenanordnung konnte bei etlichen Grundstücken erreicht werden. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Ein dem Sonnenverlauf ausgerichteter Straßenver- lauf sei wünschenswert, eine zu dichte Bebauung zu vermeiden. Allerdings ist sie nur ein Aspekt, der zugleich in Ab- wägung mit anderweitigen städtebaulichen wie funk- tionalen Belangen (Anfahrbarkeit, Raumkanten etc.) anzustreben ist. Somit ist der Anregung entsprochen. 1.1.28.5 Es wird angeregt, im Baugebiet auch moderne Haus- typen im Stadtvillencharakter zu ermöglichen. Eine räumliche Nutzung von Dachschrägen wird als prob- lematisch angesehen; die energietechnische Abdich- tung von Satteldächern als weniger optimal. Der Begriff „Stadtvilla“ ist nicht definiert und wird weitläufig sehr unterschiedlich interpretiert. Im Bau- gebiet sollen Doppelhaushälften und Hausgruppen sowie Mehrfamilienhäuser zulässig sein. Soweit mit der Anregung jedoch freistehende Einfamilienhäuser gemeint sind, ist diese Bauweise jedoch nicht vorge- sehen, da sie kaum zur Erzielung der städtebaulich angestrebten Dichten geeignet ist. Der Anregung, freiste- hende Einfamilienhäuser im Plangebiet vorzuse- hen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.4) 1.1.28.6 Es wird angeregt, ausreichend Parkplätze für Besu- cher anzulegen. Je Einfamilienhaus seien zum Bei- spiel mindestens 1,5 bis 2 Stellplätze vorzuweisen. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stell- platzsatzung der Stadt Münster (V/0940/2017/1). Demnach ist die Anzahl der Kfz-Stellplätze von der Anzahl der Wohnungen in Kombination mit der Größe der Wohnfläche abhängig (i.d.R. 1 Stpl. / WE, bei WE >150m² 2 Stpl.). Im Bebauungsplan ist eine dementsprechende Anzahl an Parkmöglichkeiten vorgesehen. Eine anderweitige (höhere) Stellplatzfor- derung ist ohne besonderen Anlass hingegen nicht zu rechtfertigen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.28.7 Es wird angeregt, dass im Zuge der Erschließungs- maßnahmen extreme Wetterereignisse wie Hochwas- ser (auch durch Regenwasser) oder Trockenheit be- rücksichtigt werden müsse. Die Einrich tung von Anlagen zur Vermeidung bzw. Verringerung der Auswirkungen extremer Wetterer- eignisse wird üblicherweise in jedem neuen Baugebiet berücksichtigt, so auch im vorliegenden. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.28.8 Es wird angeregt, das Baugebie t durch mindestens zwei Zufahrtsstraßen – eine von der Straße Kirsch- garten, die andere von der Heriburgstraße – zu er- schließen, um eine Verteilung des Verkehrs zu bewir- ken. Der Bebauungsplan beabsichtigt einen Anschluss des Wohngebietes sowohl von der Straße Kirschgarten als auch von der Hobbeltstraße, so dass eine Vertei- lung des Verkehrs bewirkt wird. Darüber hinaus wird die Schule über eine eigenständige Erschließung von der Heriburgstraße aus erschlossen. Damit ist der An- regung entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.28.9 Es wird angeregt, dass das Baugebiet nach Abzug al- ler Flächen ohne Wohnbebauung viel zu klein und hochpreisig sei, um eine Flüchtlingsunterkunft mit 50 Personen in 5 Reihenhäusern zu berücksichtigen. Es gäbe andere, größere Baugebiete in Münster, die eine Flüchtlingsunterkunft besser aufnehmen würden. Die Errichtung einer Geflüchtetenunterkunft ist poli- tisch legitimiert und mit der Vorlage V/0705/2014 vom Rat der Stadt Münster für alle Neubaugebiete be- schlossen. Dies dient einer gleichmäßigen Verteilung über das Stadtgebiet sowie der Integration in die ver- schiedenen Siedlungsstrukturen. Der Anregung, auf die Ansiedlung einer Ge- flüchtetenunterkunft zu verzichten, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1.5) 1.1.28.10 Es wird angeregt, dass Klein-Gewerbe bzw. kleine Lä- den bei der geringen Größe des Gebietes nicht erfor- derlich seien. In Allgemeinen Wohngebieten (gem. § 4 BauNVO) sind der Versorgung dienende Läden, Schrank - und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwer ks- betriebe grundsätzlich zulässig. Eine Festsetzung als Reines Wohngebiet, in denen selbst derartig nicht-stö- rende Einrichtungen unzulässig wären, träfe nicht das städtebauliche Ziel einer beschränkt durchaus ange- messenen Nutzungsmischung. Der Anregung, Ge- werbe- und Einzelhan- delsbetriebe auszu- schließen, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1.6) 1.1.28.11 Es wird berichtet, dass es viele ältere Anwohnende in Handorf gäbe, die eine altersgerechte und werthaltige Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Eigentumswohnung oder einen Bungalow im Ortsze- ntrum suchen. Dafür würden sie ihr großes Einfamili- enhaus verkaufen. 1.1.29 Private Stellungnahme vom10.02.2019 1.1.29.1 Es wird angeregt, den Bereich der ehemaligen Liege- wiese am Heimathaus für eine Grünfläche zu nutzen. Die Barrierewirkung der Grünfläche solle die Emissio- nen des Heimathauses verringern. Der Bebauungsplan sieht nördlich des Heimatvereins Handorf e.V. eine Erweiterung smöglichkeit für das Grundstück vor, welches beispielsweise als Bauern- garten genutzt werden und an den Heimatverein Han- dorf e.V. verpachtet werden kann. Ebenso ist eine öf- fentliche Quartiersstation vorgesehen, die Maßnah- men wie Car- und Bikesharing, eine Paketstation und öffentliche Stadtteilparkplätze ermöglicht. Über diese Nutzbarkeit wird somit zugleich auch Abstand zwi- schen dem Heimatverein und der zukünftigen Wohn- bebauung geschaffen. Somit ist der Anregung im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.29.2 Es wird angeregt, den an der Hobbelt straße gelege- nen Spielplatz in den Bereich zu verlegen, der an das Heimathaus grenzt. Es wird vermutet, dass dadurch die Emissionen des Heimathauses verringert werden können. Der an der Hobbeltstraße gelegene Spielplatz wird in die „Grüne Mitte“ des Plangebiets verlagert, um Nah- erholung und Freizeitfläche an einem gemeinsamen Standort zu bündeln und zugleich einen sozialen Ver- knüpfungspunkt zu schaffen. Ein größerer Abstand zu der umgebenden Wohnbebauung wird bereits durch die Vergrößerung des Grundstückes des Heimatver- eins (s.o.) erreicht. Der Anregung ist somit im Grund- satz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.29.3 Es wird angeregt, den Bereich entlang der Grenze zum Heimathaus als Parkraum auszuweisen, um den Mitgliedern des Heimatvereins Parkmöglichkeiten zu bieten. Diese seien zum Großteil über 70 Jahre alt und nicht in der Lage, weit zu laufen. Die nördlich des Heimathauses vorgesehene Quar- tiersstation sieht unter anderem öffentliche Kfz -Stell- plätze vor, die auch von den Mitgliedern des Heimat- vereines genutzt werden können , da ein Teil dieser Fläche voraussichtlich an den Heimatverein Handorf e.V. verpachtet wird. Darüber hinaus stehen der Öf- fentlichkeit im Neubaugebiet öffentliche Kfz -Stell- plätze im Straßenraum zur Verfügung. Der Anregung ist somit im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.29.4 Es wird angeregt, das Plangebiet nicht durch eine Zu- fahrt direkt am Heimathaus zu erschließen, weil die Straße nahe der Zuwegung des Heimathauses ver- liefe. Zugunsten einer optimalen Grundstückseinteilung in Kombination mit einer sinnvollen Ausrichtung der Ge- bäude und einer Verkehrsverteilung, wird eine Er- schließung am Heimathaus erforderlich. Eine Gefähr- dung ist hierin nicht zu erkennen. Der Anregung, das Plan- gebiet nicht direkt am Heimathaus zu erschlie- ßen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.7) 1.1.30 Private Stel- lungnahme vom 13.03.2019 Es wird angeregt, ein Mehr-Generationen-Haus in das neue Baugebiet zu integrieren, da viele ältere Bürge- rinnen und Bürger in Handorf bereit seien, ihr Haus zu tauschen. Eine Mischung von Alt und Jung könne neue Impulse bewirken. Spezielle Wohnformen sind nicht Inhalt des Bebau- ungsplanes und werden erst im Zusammenhang mit der Grundstücksvermarktung nach dessen Satzungs- beschluss konkretisiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.31 Private Stellungnahme vom 13.02.2019 1.1.31.1 Es wird angemerkt, dass durch das Bürgerbad, die Sportflächen und das Heimathaus Kfz -Verkehr ent- stünde, der überwiegend die Heriburgstraße nutzen würde. Die verkehrstechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Verkehre auf der Straße Kirschgarten und den umliegenden Erschlie- ßungsstraßen mit hohen Qualitätsstufen abgewickelt werden können. Um eine Verteilung des Verkehrs zu Der Anregung, das Plan- gebiet nicht über den Kirschgarten anzubin- den, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Der Besucher-Kfz-Verkehr des Sportplatzes, des Hei- mathauses, der Zionskirche sowie der Kardinal -von- Galen-Schule nutze die Straße Kirschgarten. Den Kindern der beiden Grundschulen und der Kita diene die Straße als Weg zum Bürgerbad, zu den Sporthal- len und zum Sportplatz. Zudem entstehe ein hohes Verkehrsaufkommen durch die Ost-West-Verbindung von der Lützowstraße zur Südmühlenstraße. Es wird angeregt, dass die äußere Erschließung des Plangebiets entzerrt und ausschließlich von der Hob- belt- sowie Heri burgstraße erschlossen werden solle. Die Straße Kirschgarten könne den zusätzlichen Ver- kehr nicht alleine aufnehmen. bewirken, wird das Plangebiet sowohl von der Straße Kirschgarten als auch von der Hobbeltstraße er- schlossen. Darüber hinaus wird die bestehende Zu- fahrt an der Heriburgstraße für Verkehre der zukünfti- gen Grundschule genutzt. Damit ist der Stellung- nahme im Grundsatz entsprochen. (Beschlussvorschlag 1.1.8) 1.1.31.2 Es wird angeregt, vor beziehungsweise während der Erschließung des Baugebiets Maßnahmen zur Ver- kehrsberuhigung durchzuführen, beispielsweise durch Tempo-30-Beschriftungen auf der Straße, Frei- burger Kegel oder Baumscheiben mit jeweils einer Zierkirsche. Nachbargemeinden wie Telgte und Ost- bevern könnten hierbei als Vorbild dienen. Die konkrete Erschließungsplanung ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Verkehrsberuhigende Maßnah- men werden erst im Zuge der verkehrlichen Ausbau- planung berücksichtigt. Die Anregung wird an das zu- ständige Fachamt weitergeleitet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.1.31.3 Es wird angeregt, den entstehenden Baustellenver- kehr in der Heriburgstraße und der Straße Kirschgar- ten frühzeitig zu verhindern. Dies würde auch Lärm- immissionen vermeiden. Die konkrete Führung des Baustellenverkehrs ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Sie wird üblicherweise vom Ordnungsamt in Kooperation mit dem Tiefbauamt erstellt. Die Anregung wird an das zuständige Fach- amt weitergeleitet. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 56 1.2 Zweite frühzeitige Beteiligung am 14.11.2019 Vorbemerkung: Die zweite frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgeranhörung im Handorfer Huus´ am 14.11.2019 von ca. 18:00 - 19:30 Uhr mit rd. 130 Interessierten statt (s. Protokoll). Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 11.11. – einschließlich 15.11.2019 bereitgestellt. Die vorgebrachten Anregungen sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. Mündliche Stellungnahmen während der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Themenbezug Verkehr / Erschließung 1.2.1 Es wird vermutet, dass die Hobbeltstraße durch die B51n- Planung zunehmend belastet werden würde. Zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes liegt der Stadt Münster kein finaler Beschluss vor, der eine Schlie- ßung der Anschlussstelle Lützowstraße fixiert und somit eine Zunahme des Verkehrs auf der Hobbeltstraße zwin- gend auslöst. Für eine planungsrechtliche Sicherheit ist den- noch diese verkehrstechnisch ungünstigste Situation („Worst-Case-Betrachtung“) in der verkehrstechnischen Un- tersuchung angenommen worden. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass keine spürbaren Verschlechterungen und Wartezeiten trotz des „Worst-Case-Falles“ entstehen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.2 Es wird angeregt, das Plangebiet ausschließlich über die Hobbeltstraße anzubinden. Die Erschließung sowohl über die Hobbeltstraße als auch über die Straße Kirschgarten erfolgt zugunsten einer besse- ren Verteilung der Verkehre. Der Anregung, das Plange- biet ausschließlich über die Hobbeltstraße anzubinden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 1.2.3 Es wird angeregt, eine Querung der Straße Kirschgarten entlang der Hobbeltstraße für Fußgänger und Radfah- rende bestehen zu lassen. Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Auf der Hobbeltstraße ist etwa auf Höhe der Straße Kirschgarten eine Verkehrsinsel vorgesehen. Die Straße Kirschgarten Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag kann weiterhin im Verlauf der Hobbeltstraße durch den be- stehenden Fuß- und Radweg überquert werden. 1.2.4 Es wird angeregt, nach der Einfahrt zum Plangebiet kei- nen verkehrsberuhigten Bereich und insbesondere keine unmittelbar anschließenden Kfz-Stellflächen vorzusehen. Die Haupterschließung, als Zufahrt zum Plangebiet vom Kirschgarten ausgehend, wird als Tempo-30-Zone errichtet. Innerhalb dieser Zone werden üblicherweise keine baulich ausgewiesenen Kfz-Stellflächen vorgesehen – ein Parken ist dennoch im Ermessen des Fahrzeugführers möglich. Der Anregung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.5 Es wird angeregt, den Bau stellenverkehr nicht durch den Ort zu führen. Dabei werden bauliche Maßnahmen gegen die Lkw-Fahrten gewünscht. Gleichzeitig wird vor potenzi- ellen Schäden an den Geh- und Radwegen gewarnt. Da- rum wird eine Beweissicherung gewünscht, die eine Sanie- rung der Geh- und Radwege durch Anwohnerbeiträge aus- schließt. Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Die Anre- gung wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.6 Es wird angeregt, ausreichend Kfz-Stellflächen am Heimat- haus zu berücksichtigen insbesondere, wenn entlang der Straße „Kirschgarten“ perspektivisch die Veloroute ver- laufe. Das Parken entlang einer Veloroute wird kritisch ge- sehen, deshalb sollen gesonderte Kfz -Stellplätze für das Heimathaus vorgesehen werden. vgl. Abwägung Pkt 1.1.10 und 1.1.29.3 Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.7 Es wird angeregt, das Kfz -Parken auf der Straße Kirsch- garten zu unterlassen, wenn die Veloroute dort verläuft. An- sonsten sei ein Verkehrschaos absehbar. Ehe die Straße Kirschgarten Teil der Veloroute werde, müsse die Parksitu- ation am Heimathaus geklärt sein. Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes und wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Die Veloroute entlang der Straße Kirschgarten ist eine „An- lieger frei“-Zone, so dass Durchfahrtsverkehre über die Straße Kirschgarten reduziert werden. In Kombination mit den gutachterlich festgestellten Verkehrsabwicklungsqualitä- Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag ten (vgl. Verkehrstechnische Untersuchung) ist ein Ver- kehrschaos unwahrscheinlich. Es ist beabsichtigt, dass Be- suchende des Heimathauses die öffentlichen Kfz-Stellplätze nördlich des Heimathauses, die durch den Heimatverein herzustellenden Kfz-Stellplätze sowie die öffentlichen Kfz- Stellplätze innerhalb der Erschließungsflächen des Bebau- ungsplanes nutzen. Der Anregung ist somit im Grundsatz entsprochen. 1.2.8 Es wird angeregt, Kfz-Stellplätze auf dem eigenen Grund- stück oder mindestens direkt am Wohngebäude sicherzu- stellen. Der Bebauungsplan beinhaltet Vorschläge zum Nachweis von Kfz-Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück oder zu- mindest in räumlicher Nähe. Darüber hinaus sind Kfz-Stell- plätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (u.a. als im Haus integrierte Stellplätze) zugelassen. Der Anre- gung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.9 Es wird angeregt, den ÖPNV durch potenzielle Anschluss- möglichkeiten mitzudenken. Im Zuge des Bebauungsplans Nr. 561 und der damit einher- gehenden Verlagerung der im Plangebiet Kirschgarten plat- zierten Sportbereiche wurden mehrere Varianten eines ÖPNV-Anschlusses geprüft. vgl. Abwägung Pkt. 1.1.8 Keine Beschlussfassung erforderlich. Themenbezug Dimensionierung, (Bestands-)Bebauung 1.2.10 Es wird angemerkt, dass die in Variante 2 dargestellten Mehrfamilienhäuser nicht auf die umgebende Bestands- bebauung reagieren. Deshalb würde Variante 3 favorisiert werden. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.11 Es wird angeregt, auch freistehende Einfamilienhäuser im Plangebiet einzubinden. Je mehr freistehende Einfamilienhäuser entstünden, desto mehr Geschosse müssten andere Gebäude im Plangebiet Der Anregung, freiste- hende Einfamilienhäuser Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag aufweisen, was hingegen als nicht-ortsbildangemessen ein- geschätzt wird. im Plangebiet vorzusehen wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.4) 1.2.12 Es wird angeregt, die Gebäude barrierefrei mithilfe von Personenaufzügen auszugestalten sowie Balkone zu er- richten. Das Thema ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes sondern kann erst im Rahmen der jeweiligen Bauanträge von priva- ter Seite berücksichtigt werden. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.13 Es wird die Dimensionierung der zwei- bis dreigeschossi- gen Gebäude kritisiert. Eine Dreigeschossigkeit plus Sat- teldach würde nicht dem Ortsbild entsprechen, deshalb sollten dreieinhalb bis vier Geschosse ausgeschlossen werden. Das Einfügen der Gebäude in das Ortsbild hat für das Stadt- planungsamt hohe Priorität. Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Bauhöhe in Bezug auf N ormalhöhennull (NHN) definiert. Dadurch wird eine maximale Dreigeschossigkeit (inklusive ei- nes Nicht-Vollgeschosses bei Einfamilienhäusern, somit also 2 Vollgeschosse und ein Nicht-Vollgeschoss) ermöglicht und unmaßstäbliche Gebäudehöhen ausgeschlossen. Der Anre- gung ist somit entsprochen. Der Anregung, die Zahl der zulässigen Vollge- schosse zu reduzieren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.9) 1.2.14 Es wird darüber informiert, dass bereits drei bis vier Ge- schosse im Handorfer Ortsbild durchaus üblich seien. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. Themenbezug Grünflächen und - strukturen 1.2.15 Es wird befürchtet, dass die „Grüne Mitte“ in Zukunft auf- grund von Nachverdichtungswünschen bebaut werden könne. Die „Grüne Mitte“ ist Planungsziel und im Bebauungsplan als Öffentliche Grünfläche inklusive eines Kinderspielplatzes festgesetzt. Er soll auch als sozialer Kristallisationspunkt die- nen. Eine etwaige Nachverdichtung ist daher nicht vorgese- hen. Falls sich hierzu mittel- oder langfristig eine anderweitige Einschätzung ergäbe, wäre eine Änderung des Bebauungs- planes erforderlich. Keine Beschlussfassung erforderlich. Themenbezug Gemeinbedarfsflächen Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.2.16 Es wird angeregt, rund um das Heimathaus Freiflächen vorzusehen. Grund dafür sei Lärmprävention, denn im Heimathaus würden einige Veranstaltungen stattfinden, von denen Lärmimmissionen ausgingen. Nördlich des Heimathauses ist eine öffentliche Quartierssta- tion sowie die Erweiterung des Grundstückes des Heimat- vereines vorgesehen. Durch den erhaltenden Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung sind unter anderem lärmprä- ventive Vorteile zu erwarten. Der Anregung ist somit im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.17 Es wird eine Prüfung angeregt, ob eine gänzliche Errich- tung der Matthias-Claudius-Schule im Plangebiet sinnvoll erscheint. Die Verwaltung hat die Möglichkeiten geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass im Bebauungsplan 562 die besten Opti- onen zur benötigten Erweiterung der Matthias -Claudius- Schule vorliegen (vgl. V/0425/2020). Der Schulbaukörper wird auf den Flächen des ehemaligen Bürgerbades vorgese- hen. Die zusätzliche Unterbringung der Sporthalle an dieser Stelle würde hingegen das städtebauliche Konzept zu sehr und nachteilig verändern. Der Anregung ist somit ents pro- chen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.18 Der Sinn einer weiteren Sporthalle wird hinterfragt. Aufgrund der anstehenden Schulerweiterung und des zu er- wartenden Bevölkerungswachstums ist ein Sporthallenneu- bau geplant. Ihr Standort ist allerdings am Alt-Standort Dros- testraße und nicht im Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen, insofern ist die Abwägung in diesem Verfahren hierzu nicht erforderlich. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.19 Es wird angemerkt, dass die Platzierung einer Sporthalle innerhalb des Plangebietes aufgrund kurzer Wege für die Schülerinnen und Schüler der Matthias-Claudius- und der Kardinal-von-Galen-Schule sinnvoll sei. Das finale Plankonzept sieht vor, die Matthias -Claudius- schule in das Plangebiet anzuordnen, während die Sporthalle am Standort an der Drostestraße – dennoch in fußläufiger Er- reichbarkeit zur Schule – verbleibt. Die Anregung ist insofern hinfällig. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.20 Es wird nach den Außenbereichsflächen in Ergänzung zur geplanten Sporthalle gefragt. Eine Kleinsportfläche war zum Zeitpunkt der zweiten Öffent- lichkeitsveranstaltung vorgesehen. Mit der Errichtung der Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Matthias-Claudius-Grundschule ist die Kleinspielfläche auf- grund ausreichender Außenbereichsflächen am Schulbau- körper entbehrlich. 1.2.21 Es wird angeregt, das Größenverhältnis zwischen der neu zu errichtenden und der bestehenden Middelfeld-Sport- halle zu prüfen. Mit der Schulerweiterung wird eine dreizügige Sporthalle nach den schulsportgerechten DIN-Normen auf den Flächen der dann ehemaligen Matthias -Claudius-Grundschule beab- sichtigt. Bei der Middelfeld-Sporthalle handelt es sich um eine Vereinsporthalle, die für den Schulsport nicht langfristig nutz- bar ist. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.22 Es wird angeregt, das alte Schwimmbecken dafür zu nut- zen, die Sporthalle tiefergelegt zu platzieren und so ihre Massivität zu reduzieren. Die Dimensionierung der ehemaligen Sportanlagen stimmt nicht mit den Größenbedarfen einer Dreifachsporthalle über- ein. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass ein Tieferlegen einen deutlich erhöhten baulichen Aufwand auslöst. Durch die Platzierung der geplanten neuen Sporthalle außer- halb des Geltungsbereiches ist die Anregung hinfällig. Keine Beschlussfassung erforderlich. Weitere Themen 1.2.23 Es wird über Gewässerrückstau informiert. Dieser solle durch die Neubaumaßnahmen nicht verschlechtert wer- den. Deshalb solle die Entwässerung bei der Planung be- rücksichtigt werden. Im Hinblick auf einen zu klein dimen- sionierten Durchlass an der Middelfeldhalle seien präven- tive Maßnahmen notwendig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird ein 4.000 m² großer Retentionsbereich vorgesehen, welcher die anfallen- den Niederschlagswasser im Freigefälle sammelt und zu- rückhält. Darüber hinaus soll Gewässerrückstau durch die Renaturierung des Juffernbaches vermieden werden. Die Maßnahmen zur Entwässerung wurden gutachterlich über- prüft, so dass keine Verschlechterung der Entwässerungssi- tuation zu erwarten ist. Der Anregung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.24 Es wird nach energetischen Optimierungsmöglichkeiten gefragt und ein Nahwärmekonzept angefordert. Eine Trafostation ist mittig im Plangebiet vorgesehen. Dar- über hinaus sind regenerative Energien in Form von Solar - Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag und Photovoltaikanlagen auf den begrünten Flachdächern zugelassen. Derzeit prüfen die Stadtwerke, ob ein Nahwärmnetz mittels BHKW für das Baugebiet wirtschaftlich zu betreiben ist. Der Anregung auf Prüfung ist somit entsprochen ; die finale Ent- scheidung über die tatsächliche Bereitstellung steht aber noch aus. 1.2.25 Es wird sich nach dem Stand der Altlastenprüfung erkun- digt. Eine Überprüfung des Bodens nach kieselrothaltiger Kupfer- schlacke ergab ein negatives Ergebnis. Weitere Altlasten sind nicht zu erwarten. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.26 Es wird angeregt, auch ohne Kinder Berücksichtigung bei der Grundstücksvergabe zu finden. Die erst im Anschluss an die Erschließung erfolgende Vergabe der Grundstücke richtet sich nach den städtischen „Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfamilienhaus- grundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“, denen ein Punktesystem zur Grundlage liegt. Kinderlosigkeit führt dem- nach nicht zwingend zur Nichtb erücksichtigung bei der Grundstücksvergabe. Die Vergabekriterien sind jedoch nicht Inhalt des Bebauungs- planverfahrens. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.27 Es wird angeregt, die Informationen auch an weitere Fachämter zu übergeben. Eine kooperative Arbeitsweise und regelmäßige Abstimmun- gen sind innerhalb der Verwaltung etabliert, sodass der In- formationsfluss gewährleistet wird. Der Anregung wird somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 56 Schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der zweiten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 14.11.2019 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.2.28 Private Stellungnahmen vom 11.11.2019 und vom 15.11.2019 1.2.28.1 Es wird angemerkt, dass die in der ersten frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Anregun- gen nicht in die Entwürfe eingearbeitet worden sind. Die Anregungen wurden geprüft, aufgearbeitet und abgewogen. Naturgemäß ist jedoch die Äußerung von Anregungen keine Garantie für zwingende Be- rücksichtigung, insbesondere da i.d.R. aus der Ge- samtheit der Anregungen z.T. gegensätzliche Ziel- vorstellungen existieren. Keine Beschlussfas- sung erforderlich. 1.2.28.2 Es wird angeregt, die Mehrfamilienhäuser im Wes- ten der Grünen Mitte an die Hobbeltstraße zu verle- gen. Höhere Gebäude sollten aufgrund des Schat- tenwurfs an die entfernteste Stelle von der Süd- / Westsonne aufgestellt werden. Die Mehrfamilienhäuser entlang der Hobbeltstraße würden gleichzeitig als Lärmschutz dienen. Es ist städtebauliches Ziel, dass die Meh rfamilien- häuser im zentralen ost -west-gerichteten Streifen – zum mittigen Quartiersplatz und zur Grünzug ent- lang des Juffernbachs orientiert – angeordnet wird. Darüber hinaus sind durch die maßvolle Höhenent- wicklung im gesamten Plangebiet keine nennens- wert größeren Schattenwürfe durch die Mehrfamili- enhäuser als durch die Einfamilienhäuser zu erwar- ten. Des Weiteren kommt d as Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass auch ohne aktive Lärmschutz- maßnahmen zur Hobbeltstraße von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen is t. Aus diesen Gründen wird eine Umstrukturierung des städtebau- lichen Entwurfs mit dem damit einhergehenden Qua- litätsverlust der Mehrfamilienhäuser als unbegründet bewertet. Der Anregung, die Mehrfamilienhäuser an die Hobbeltstraße zu verlegen, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1.10) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.2.28.3 Es wird angeregt, alle Gebäude mit Flachdächern und Dachbegrünung auszugestalten. Dahingegen muss eine Vereinbarkeit von Photovoltaik - und So- larthermieanlagen geprüft werden. Außerdem müs- sen die KFW-Anforderungen beachtet werden. Der Bebauungsplan setzt für alle Gebäude Flachdächer mit Dachbegrünung fest. Die Begründung zum Bebauungsplan rät den Bauwilligen – aufgrund der ökologischen und ökonomischen Vorteile – zu einer Kombination des Gründaches mit Solar- und Photovoltaikanlagen. Die einzuhaltenden KFW -Anforderungen werden im Zuge der Grundstücks kaufverträge festgelegt. Der Anregung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfas- sung erforderlich. 1.2.28.4 Es wird angeregt, auf der Hobbeltstraße, ab Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 561 bis zum Ende des Geltungsbereichs Nr. 363, eine Tempo 30- Zone einzurichten. Temporegeglungen sind nicht Inhalt von Bebauungsplänen. Die Anregung ist an das zuständige Fachamt weitergeleitet worden. Keine Beschlussfas- sung erforderlich. 1.2.28.5 Es wird angeregt, die Größe des Regenrückhaltebe- ckens zu prüfen und dabei den hohen Unterschied zum Juffernbach zu beachten. Es wird als sinnvoll angesehen, das Regenrückhaltebecken in die 30 m Renaturierungszone zu integrieren, damit der Juf- fernbach besser ein- und ausfließen könne. Das würde die Folge von mehr Baufläche mit sich brin- gen. Außerdem könne das Regenrückhaltebecken bereits vor der Brücke / Straße beginnen. Die Größe des Retentionsraumes, welcher die Funk- tionen eines Regen rückhaltebeckens übernimmt, orientiert sich an den Ansprüchen der beabsichtigten Wohnbebauung. Darüber hinaus besteht das Ziel , kein zu umzäunendes technisches Bauwerk, son- dern ein multifunktional nutzbares Grünelement mit einem geringen dauerhaften Einstauvolumen zu re- alisieren. Dem Juffernbach soll mehr Raum und Aus- dehnungsmöglichkeiten gegeben werden. Zwar muss dadurch eine größer dimensionierte Fläche zur Verfügung stehen, doch ist ein ökologischer und ein Naherholungs-Mehrwert zu erwarten. Ein fließender Übergang zwischen dem renaturierten Juffernbach Der Anregung, das Re- genrückhaltebecken bereits im Nahbereich der Brücke zu platzie- ren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.11) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag und dem Retentionsraum ist höhentechnisch vorge- sehen. Die Verortung des Retentionsraumes im Be- bauungsplan orientiert sich an der vorhandenen Ge- ländeneigung und befindet sich daher in der nied- rigsten Geländelage. 1.2.28.6 Es wird angeregt, die 6- und 7-Parteien-Reihenhäu- ser in jeweils zwei 3 -Parteien-Reihenhäuser aufzu- teilen, da diese bislang zu massiv wirken würden. Im Sinne einer ökologischen, flächensparenden Bauweise sind sechs Zeilen 6- bis maximal 7 - Parteien-Reihenhäuser an ausgewählten Stellen im Plangebiet vorgesehen. Bei den meisten von ihnen sind die jeweiligen Län gsseiten nicht haupterschließungszugewandt, um einer massiven Wirkung entgegenzuwirken. Der Anregung, die 6- und 7-Parteien-Reihen- häuser in jeweils 3-Par- teien-Reihenhäuser aufzuteilen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.12) 1.2.28.7 Die freigeha ltene Fläche zum Wald südlich des Kirschgartens wird hinterfragt, da der Wald zeitnah abgeholzt werden müsse. Außerdem würde der Waldabstand in den Varianten nicht eingehalten werden. Erste trockene und umsturzgefährdete Bäume seien feststellbar und würden in Zukunft eher zunehmen. Außerdem diene der Wald als Müllkippe für Gartenabfälle. Es wird angeregt, Wildkräuter- sträucher anzupflanzen. Eine Beseitigung der bestehenden Waldstruktur ist nicht beabsichtigt. Der Bebauungs plan berücksichtigt einen Waldabst and von 30 m zur Wohnbebauung und entspricht damit den Vorgaben des Landesbetrieb s Wald+Holz. Dadurch wird ein wechselseitiger Schutz der Nutzungen Forst / Bebauung sichergestellt. Der Anregung ist somit entsprochen. Pflanzgebote innerhalb der Waldfläche sind nicht Bestandteil des Bebauungs planes und auch nicht vorgesehen. Die Anregung wird an die zuständige Fachstelle weitergeleitet. Keine Beschlussfas- sung erforderlich. 1.2.28.8 Es wird angeregt, den Anteil der Zufahrtswege zu- gunsten größerer Grundst ücke zu reduzieren. Es Der Bebauungsplan sieht insgesamt vier Gebietszufahrten vor , die eine gleichmäßige Der Anregung, den An- teil der Zufahrtswege Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag bestünde ein erhöhter Bedarf an Lagerflächen. Gar- tenhütten, wilde Lagerstätten, vollgestopfte Carports etc. würden das Gesamtbild verunstalten. Verkehrsverteiluung erreichen sollen. An ihnen soll festgehalten werden. Die als Vorschlag eingestrichelten Grundstücksgrößen orientieren sich an den in der Stadt Münster üblichen Größen. Nebenanlagen sowie Carports und Garagen sind außerhalb der Vorgartenzone, innerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Bereiche sowie innerhalb der überbaub aren Grundstücksfläche zulässig und können somit durchaus errichtet werden. Ein städtebaulich gestörtes Gesamtbild wird hierdurch nicht erwartet. zu reduzieren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.13) 1.2.28.9 Es wird kritisiert, dass die Sporthalle nicht in das Baugebiet passe. Sie schränke die Nutzbarkeit ein. Nur ein Neubau der Matthias -Claudius-Schule sei sinnvoll. Es sei unattraktiv, neben einer Sportanlage zu wohnen. Außerdem müsse man die Nutzung bei den zu erwartenden hohen Baupreisen und Grund- stückskosten hinterfragen. Die Sporthalle ist nicht mehr im Geltungsbereich vorgesehen, insofern erübrigt sich die Abwägung. Keine Beschlussfas- sung erforderlich. 1.2.29 Private Stel- lungnahme vom 15.04.2020 Es wird darauf hingewiesen, dass während der letz- ten Öffentlichkeitsbeteiligung am 14.11.2019 der Wunsch nach Garagen von der Bevölkerung geäu- ßert wurde. An das Stadtplanungsamt werden Beispiele über- mittelt, die moderne Kettenhaus-Architekturen zei- gen. Diese Architektur solle im Bebauungsplan be- rücksichtigt werden, weil sie dem von der Bürger- Garagen, Carports und Stellplätze in Wohnungs- nähe können auf den im Bebauungsplan vorgese- henen Bereichen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen realisiert werden (vgl. Abwä- gung Pkt. 1.2.8). Sie sind allerdings nicht durchweg unmittelbar am jeweiligen Standort platzierbar. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Möglichkeiten, auch solche Architekturen umzuset- Der Anregung, am je- weiligen Wohnhaus Ga- ragen errichten zu kön- nen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.14) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag schaft geäußerten Wunsch nach einer Garage er- füllen würden. Zudem sei die Bauform platzspa- rend. zen, sofern sie den Vorgaben des Bebauungspla- nes nicht widersprechen. Kettenhäuser können in- nerhalb der für Reihenhäuser vorgesehenen Berei- chen zugelassen werden. Eine entsprechende Vi- sualisierung des Vorschlages ist in der Begründung verankert. Der Anregung ist somit entsprochen. 1.3 Bürgeranregungen außerhalb der Öffentlichen Beteiligungen Vorbemerkung: Auch außerhalb der nach BauGB vorgegebenen Beteiligungsformen, sind Anregungen zum Bebauungsplan schriftlich eingegangen. Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.3.1 Stellungnahme der Initiative STARKES Han- dorf vom 06.11.2019 Die Grundschulen in Handorf kämen an ihre Kapazi- tätsgrenzen. Bedingt durch zwei neue Baugebiete in Handorf würde sich diese Problematik verschärfen. Es wird angeregt, eine neue Grundschule im Rah- men der Bebauungspläne einzuplanen. Die Verwaltung hat die Möglichkeiten geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass im Bebauungsplan 562 die besten Optionen zur benötigten Erweiterung der Matthias-Claudius-Schule vorliegen (vgl. V/0425/2020). Der Schulbaukörper wird auf den Flä- chen des ehemaligen Bürgerbades vorgesehen. Der Anregung ist somit entsprochen. (vgl. Abwägung Pkt. 1.2.17) Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 56 1.4 Bürgeranregungen mit konkreten Bezug auf den Bebauungsplan 562 im Zuge der Entwicklung des Stadtteilentwicklungskonzeptes Münster-Handorf, Gelmer, Sudmühle, Mariendorf (Beteiligungszeitraum Juni-August 2020) Vorbemerkung: Im Zuge der Entwicklung des Stadtteilentwicklungskonzepts für Handorf sind f olgende Anregungen in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 562 Heriburgstraße / Kirschgarten / Hobbeltstraße eingegangen: Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Onlinestellungnahme vom 02.08.2020 - Themenbezug Grünflächen und -strukturen 1.4.1 Es wird angeregt, in den Bebauungsplänen für neue Bau- gebiete Schottergärten zu verbieten. Die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan geben vor, die nicht überbauten Grundstücksflächen – sofern sie nicht für andere Zwecke (Nebenanlagen) benötigt werden – als Grünflächen herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Der Anregung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.4.2 Es wird eine Verpflichtung zur Dachbegrünung angeregt, oder sich mindestens für eine Förderung ausgesprochen. Die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ver- pflichten zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer zur Herstellung, Pflege und dauerhaften Unterhaltung einer mindestens extensiven Dachbegrünung auf den Flachdä- chern der Hauptbaukörper und Garagen mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat. Der Anregung ist somit entspro- chen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Onlinestellungnahme vom 12.08.2020 - Themenbezug Verkehr und Erschließung 1.4.3 Es wird ein Kreisverkehr an der Ausfahrt zur Hobbelt- straße angeregt, da die Ausfahrt in von der Straße Kirsch- garten auf die Hobbeltstraße unübersichtlich aufgrund der vorhandenen Vegetation sei. Wenn der Verkehr zuneh- men würde, wird ein zunehmendes Unfallrisiko gesehen. Die Anregung wurde geprüft. Ein Kreisverkehr an dieser Stelle würde zu längeren Wartezeiten auf der Hobbelt- straße sowie auf der untergeordneten Straße Kirschgarten führen, da die auf der Kreisfahrbahn Hobbeltstraße fahren- den Fahrzeuge Vorrang genießen. Es ist somit von keiner Verbesserung der Verkehrssituation durch einen Kreisver- kehr auszugehen. Darüber hinaus sollen Kreisverkehre Der Anregung, einen Kreisverkehr an der Stra- ßenmündung Kirschgar- ten/ Hobbeltstraße anzu- legen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.15) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 56 Nr. Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag nicht zur Anwendung kommen, wenn „die bevorrechtigte Führung einer Straße ausdrücklich erwünscht ist“ (vgl. FGSV 2006: Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, Köln.). Es ist beabsichtigt, dass die Hobbeltstraße auch zu- künftig die bevorrechtigte Vorfahrtsstraße bleibt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 56 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 29.04.2019 bis einschließlich 29.05.2019 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 münsterNETZ GmbH, Schreiben vom 02.05.2019 2.1.1 Im Plangebiet würden sich keine Versorgungsleitun- gen und Kabel der münsterNETZ GmbH (Gas- und Wasserleitungen, Niederspannungs- und Mit- telspannungskabel, Infokabel) sowie Beleuchtungs- kabel- und Anlagen der Stadtwerke Münster GmbH befinden. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.2 Es wird auf die Ortsnetzstation im südlichen Bereich des Gebiets (bei Kirschgarten 31) hingewiesen. Diese Ortsnetzstation mit dem Grundstück befinde sich im Eigentum der Stadtwerke Münster/ münster- NETZ GmbHund dürfe nicht überplant werden, da sie zur zukünftigen Versorgung des Neubaugebiets notwendig sei. Die Versorgung des Gebiets mit Energie und Wasser könne nach jetziger Abschät- zung aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt werden. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.3 Eine zusätzliche Ortsnetzstation sei notwendig. Die genaue Verortung der Ortsnetzstation und die Pla- nung der allgemeinen Versorgung mit Energie und Wasser werde nach Erstellung des städtebaulichen Konzepts abgestimmt. Die weitere, plangebietsversorgende Ortsnetzstation ist in Abstimmung mit der münsterNETZ GmbH nörd- lich der zentralen Grünfläche vorgesehen. Zur Ver- sorgung mit Energie und Wasser wird ein Gesamt- konzept zwischen dem städtischen Tiefbauamt und der münsterNETZ GmbH entwickelt. Der Anregung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 2.2 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 06.05.2019 2.2.1 Das Planungsgebiet tangiere in Teilen eine Fläche von archäologischem Belang. Ein besonderes Au- genmerk läge auf die Freifläche südlich des Hallen- bades bzw. westlich der Sportflächen. Kenntnisnahme. Die archäologische Sondierung eines Teilbereichs ist im Anschluss an den Satzungsbeschluss vorgese- hen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2.2 Sämtliche in Verbindung mit der Umsetzung der Planungen verbundenen Bodeneingriffe erfordern eine durchgängige archäologische Begleitung. Nach der Konkretisierung der Planungen solle eine Ab- stimmung mit der Stadtarchäologie Münster stattfin- den. Für die Dokumentation eines etwaigen Boden- denkmals müsseein entsprechendes Zeitfenster ein- geäumt werden. Gemäß §29 DSchG NW seien die Kosten der archäologischen Untersuchung durch den Verursacher zu tragen. Das genaue Vorgehen mit der Stadtarchäologie Münster wurde konkretisiert. Der Anregung wurde somit im Grundsatz gefolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2.3 Es wird ein Hinweis zum Umgang bei der Entde- ckung von Bodendenkmälern und Einzelfunden ge- geben. Der Hinweis wurde aufgenommen, so dass der Anre- gung entsprochen ist. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.3 Bundesnetza- gentur, Schrei- ben vom 07.05.2019 Es wird empfohlen, bei Vorliegen konkreter Baupla- nungen mit festgelegter Bauhöhe (z. B. hohe Ge- bäude, Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitun- gen, Masten, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche ab ca. 200 qm, die Bundesnetzagentur zu beteiligen. Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m seien unwahr- scheinlich und erfordern keine Untersuchungen. 2.4 Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster, Schrei- ben vom 10.05.2019 Das Depotcontainersystem für Altglas werde von dem dualen System in enger Abstimmung mit den AWM betrieben. Pro 800 Einwohner müsse ein Glascontainer bereitgestellt werden. Für den Bebau- ungsplan werde eine Entsorgungsinsel mit 4 Glas- container, einem E-Schrottcontainer und einem Alt- kleidercontainer vorgeschlagen. Ein Sattelauflieger müsse den Standplatz anfahren können. Eine Entsorgungsinsel sollte, um Mehrverkehre aus dem Wohngebiet herauszuhalten, an den Rändern o- der außerhalb der Wohnbereiche zur Verfügung ste- hen. Die Installation einer Entsorgungsinsel entlang der Hobbelts traße, der Ortsdurchfahrt Heriburgstraße oder der Fahrradstraße Kirschgarten wird aufgrund der Halte- und Ladenotwendigkeiten von Pkw hier nicht für sinnvoll gehalten, da eine Entsorgungsinsel besser im Zuge des perspektivischen Baugebietes nördlich der Kötterstraße oder in räumlicher Nähe zum Tennisclub Handorf e.V. umsetzbar ist. Der Anregung, eine Entsor- gungsinsel mit verschiede- nen Abfallcontainern im Plangebiet einzurichten, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.16) 2.5 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Schreiben vom 24.05.2019 2.5.1 Es wurden Rahmenbedingungen für den öffentli- chen Kinderspielplatz gestellt. Der vorgegebene Bedarf kann mit der ca. 2.900 m² öffentlichen Grünfläche im zentralen Bereich des Plangebiets gedeckt werden. Der Anregung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5.2 Da durch die bisherigen Sportanlagen sowie insbe- sondere durch den Vorgänger-Bebauungsplan be- reits eine intensive Eingriffs-Zulässigkeit vorliegt, werde ein Ausgleichsbedarf aller Voraussicht nach im Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Plans 562 nicht gegeben sein. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 2.5.3 Auf Grundlage des Berichts zu Untersuchungen auf kieselrothaltige Kupferschlacken Sportanlage Hob- beltstraße / Kirschgarten, Münster-Handorf (Bear- beitungs-Nr. P-2194/19) seien keine Hinweise auf kieselrothaltige Kupferschlacke festgestellt worden. Eine Kennzeichnung sowie weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5.4 Es sei sinnvoll, das neue Baugebiet als zukunftswei- sende energetisch hocheffiziente Neubausiedlung zu planen. Dazu können kompakte Gebäudestruktu- ren und die Nutzung aktiver und passiver solarer Gewinne vorgesehen werden. Auf eine Vermeidung gegenseitiger Verschattung der Bebauung solle zu- dem geachtet werden. Im Bebauungsplan werden begrünte Flachdächer festgesetzt und auf die Implementierung von Photo- voltaik- und Solaranlagen auf den Dachflächen hin- gewiesen. Darüber hinaus wird durch eine gleichmä- ßige Höhenentwicklung im Plangebiet eine gegensei- tige Verschattung der Bebauung vermieden. Kom- pakte Gebäudestrukturen werden durch die Festset- zung von Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern und dem damit einhergehenden Ausschluss von frei- stehenden Einfamilienhäusern geregelt. Der Anre- gung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5.5 Es wird auf den seinerzeit gültigen ökologischen Baustandard (Münsters Energiesparhaus 55) hinge- wiesen. Ökologische Baustandards sind i.d.R. nicht Rege- lungsinhalt in einem Bebauungsplan festgesetzt. Vielmehr wird er im Zuge der Grundstücksverkäufe verankert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.6 Städtische Denkmalbehörde, Schreiben vom 28.05.2019 2.6.1 Es wird eine Textpassage zum Denkmalschutz und zur Archäologie vorgegeben, die in der Begründung ist einzuarbeiten ist. Die Textpassage wurde in die Begründung übernom- men. Der Anregung wurde somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 2.6.2 Das vermutete Bodendenkmal sei im Bebauungs- plan nachrichtlich darzustellen und zu kennzeich- nen. Die Umgrenzung des vermuteten Bodendenkmals ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan nachricht- lich dargestellt. Der Anregung wird somit entspro- chen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schreiben vom 28.05.2019 Von den Planungen sei Wald betroffen. Es handele sich um eine bachbegleitende Fläche im Westen des Plangebietes. Aus den Planunterlagen gehe hervor, dass der Bereich des Wasserlaufes auf ei- ner Breite von jeweils 15 m rechts und links des Ge- wässers als Wasserfläche sowie als Fläche für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses vorzuse- hen sei. Eine Entwicklung als (Au-) Wald werde angeregt. Die Bereiche seien als Wald festzusetzen. Falls eine ab- weichende Festsetzung erfolg e, so sei der Wald im Verhältnis von 1:2 zu ersetzen. Die Fläche wird in der Planzeichnung zum Bebau- ungsplan als „Fläche für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses“ festgesetzt, da sie vorrangig der Erfüllung des Hochwasserschutzes und der Verzöge- rung der Einleitung von Niederschlagswasser aus dem geplanten Baugebiet sowie der ökologischen Verbesserung dient. Um zusätzlich die Belange der Grün- und Freiraumplanung unter der Maßgabe des hohen Flächendrucks berücksichtigen zu können, wird eine multifunktionale Nutzung der Fläche vorge- sehen. Aufgrund der tief eingeschnittenen Lage des Gewässers im Gelände von etwa drei Metern wird im Falle einer Veränderung der Gewässertrasse eine teilweise umfangreiche Geländemodellierung der Uferböschungen notwendig. Bestehende Gehölz- strukturen werden dabei im größtmöglichem Maße erhalten. Wo dies nicht möglich ist, finden nach der Umgestaltung des Gewässerverlaufes Neuanpflan- zungen von Gehölzen in nicht-abflussrelevanten Be- reichen des Gewässerverlaufes statt. Eine Festset- zung der Fläche als Wald wird daher als nicht ziel- führend erachtet, da der Auwald voraussichtlich kei- nen geschlossenen Eindruck erzielen wird. Nicht von Der Anregung, die im Be- bauungsplan festgesetzte „Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Reglung des Wasser- abflusses“ als „Flächen für Wald“ festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.17) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag der Umlegung des Gewässers betroffene angren- zende Bereiche mit Baumbestand werden hingegen als Wald festgesetzt. Für den entfallenen Wald findet ein Ausgleich im Verhältnis 1:2 statt. Keine Anregungen oder Bedenken: Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, Schreiben vom 29.04.2019 Stadtwerke Münster GmbH, Schreiben vom 30.04.2019 Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 30.04.2019 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52 „Abfallwirtschaft“, Schreiben vom 08.05.2019 Amprion, Schreiben vom 14.05.2019 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.05.2019 Handelsverband NRW, Schreiben vom 03.05.2019 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 „Wasserwirtschaft“, Schreiben vom 13.05.2019 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 23.05.2019 Industrie- und Handelskammer NRW, Schreiben vom 23.05.2019 Thyssengas GmbH, Schreiben vom 30.05.2019 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 56 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Private Stellungnahme vom 22.09.2021 und 24.09.2021 3.1.1 Unmittelbar an der Heriburgstraße angrenzend werde eine Hol- und Bringzone für die Grundschule vorgesehen. Es gäbe bereits bis 8 Uhr morgens ei- nen starken Hol- und Bringverkehr zur Kindertages- stätte – im Hinblick auf parallellaufende Hol- und Bringzeiten mit den zukünftigen Grundschülern werde die Konzentration der Verkehre auf einen Ort als ungünstig angesehen. Darum wird angeregt, die Hol- und Bringzone zu verlegen. Vorgeschlagen wird ein Bereich östlich des Juffernbaches oder vom Wohngebiet aus Osten kommend. Der Bebauungsplan sieht nördlich des Stichwegs zur verlagerten Schule (bisherige Hallenbadzufahrt) / östlich der Zufahrt zur Kindertagesstätte eine Hol- und Bringzone vor. Der Hol- und Bringverkehr soll aus Verkehrssicherheitsgründen nicht auf der zu- künftigen Schulhoffläche, sondern lediglich im vor- gelagerten Bereich, in direkter Nähe zur bestehen- den Erschließung, stattfinden. Darüber hinaus wer- den – voraussichtlich untergeordnet und weitestge- hend zu Fuß / per Rad – auch die neuen Erschlie- ßungsstraßen im Plangebiet Kirschgarten durch die Grundschüler genutzt. Der Anregung, die Hol- und Bringzone zu verle- gen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.18) 3.1.2 Im Bereich der beabsichtigten Hol- und Bringzone sollen keine Bäume beseitigt werden. Nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans er- folgt die Ausbauplanung der Fahrgasse. Es ist noch nicht absehbar, inwieweit der Gehölzbestand defini- tiv erhalten werden kann. Naturgemäß soll dieser so weit wie möglich erhalten werden. Eine konkrete Einzelfestsetzung ist in diesem Fall nicht sinnvoll. Der Anregung, im Bereich der Hol- und Bringzone die bestehenden Bäume als zu erhalten festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.19) 3.1.3 Die Zufahrt zur Grundschule solle von der Hobbelt- straße aus (durch das Plangebiet Kirschgarten) er- folgen. Die Heriburgstraße sei durch den Verkehr Der Bebauungsplan Nr. 562 bereitet die Verlage- rung, Erweiterung und Errichtung des Schulstand- orts etwa 200 m weiter östlich als im Bestand vor. Der Anregung, die Zufahrt zur Grundschule von der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag zur Kindertagesstätte bereits stark belastet. Die Er- schließung zur verlagerten Schule würde zur glei- chen Zeit erfolgen. Die Erschließung der Schule erfolgt bereits im Be- stand über die Heriburgstraße. Die Verkehrstechni- sche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Realisierung des Baugebietes inklusive der Schulnutzung keine Verschlechterung der Er- schließungssituation zu erwarten sei (vgl. Pkt. 3.3.1). Dahingegen würde eine Erschließung der Schule von der Hobbeltstraße aus zu einem hohen Erschließungsaufwand mit erheblichen Auswirkun- gen auf den abgestimmten städtebaulichen Entwurf auslösen, zumal die verkehrliche Orientierung oh- nehin zu den umliegenden Wohnquartieren und der Ortsmitte gerichtet ist . Hobbeltstraße aus vorzu- nehmen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.20) 3.1.4 Die Brücke über den (renaturierten) Juffernbach solle ausschließlich für zu-Fußgehende und Radfah- rende vorgesehen werden. Die Kfz-Erschließung zur Schule (Hol- und Bring- verkehr) soll in direkter Nähe zur Heriburgstraße er- folgen, so dass die weitere Erschließung bis zum Schulgrundstück (u.a. Brücke über den (renaturier- ten) Bachlauf) möglichst weitgehend auf Entsor- gungs- und Rettungsfahrzeuge) beschränkt wird. Der Anregung ist somit bereits im Grundsatz ent- sprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.5 Die neuen Wohngebiete sollen nicht verkehrsberu- higt angelegt werden, während die Verkehrsbelas- tung durch die aufgrund des Bevölkerungszuwach- ses erforderlichen (sozialen) Infrastrukturen den be- stehenden Wohngebieten zugemutet werde. Üblicherweise verändern städtebauliche Eingriffe auch die bestehenden Verkehre. Beurteilungsrele- vant zur Abschätzung der Verkehrsbelastung sind die zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans geltenden Richtwerte und Regelwerke in Kombina- Der Anregung, die Art der Erschließung anderweitig anzulegen, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1.21) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag tion mit einer konkreten ortspezifischen Verkehrs- technischen Untersuchung. Letztere kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Realisierung des Bauge- bietes von keiner Verschlechterung der Verkehrssi- tuation auszugehen ist. Das Plangebiet Kirschgar- ten ist hauptsächlich als Tempo-30-Zone in Form einer Ringerschließung vorgesehen mit kürzeren verkehrsberuhigten Stichstraßen/-wegen. Dieser geringe verkehrsberuhigte Anteil wirkt sich voraus- sichtlich nicht spürbar auf die umgebenden Bauge- biete aus. 3.2 Private Stellungnahme vom 22.09.2021 3.2.1 Das Baugebiet sei zu dicht besiedelt. Es fehle an freistehenden Einfamilienhausgrundstücken mit 500- 600 Quadratmeter. Die Reihenhausbebauung sei zu kompakt. Die gewählten Wohnformen orientieren sich am baulichen Bestand und fügen sich dadurch in das Ortsbild Handorfs ein. Freistehende Einfamilienhäu- ser bzw. Grundstücke in der angeregten Größe sind in Baugebieten dieser Lagegunst städtebaulich nicht mehr zielführend. Der Anregung, größere Grundstücke für freiste- hende Einfamilienhäuser vorzusehen, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1.22) 3.2.2 Die Lärmbelästigung durch die Grundschule sei enorm. Die vorgebrachte Lärmeinschätzung ist subjektiv. Geräusche, die von Schulnutzungen in Wohngebie- ten ausgehen, sind gerichtlich als sozialadäquat be- stätigt. Darunter versteht man z.B. spielendende Kinder auf Schulhöfen, Lehrerparkplätze und auch mit der Schulnutzung verbundene Hol- und Bringzo- Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag nen. Von ihnen ist im Regelfall von keinen schädli- chen Umwelteinwirkungen auszugehen (vgl. §22 (1a) BImSchG). Außerdem handelt es sich um eine Verlagerung und Erweiterung der bereits vorhande- nen Schule, so dass das großräumige Plangebiet bereits durch die Schulnutzung geprägt ist. 3.2.3 Große Garagenhöfe für die vorgesehenen Reihen- häuser seien unattraktiv. Der Bebauungsplan sieht keine Garagenhöfe vor – es werden lediglich nicht-überdachte Stellplatzflä- chen sowie einzelne Garagen und Carports auf den Privatflächen vorgesehen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2.4 Es wird kritisiert, dass die zuvor eingebrachten An- regungen nicht berücksichtigt worden seien. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ge- prüft, aufgearbeitet und abgewogen. Naturgemäß ist jedoch die Äußerung von Anregungen keine Ga- rantie für zwingende Berücksichtigung, insbeson- dere da i.d.R. aus der Gesamtheit der Anregungen z.T. gegensätzliche Zielvorstellungen existieren. Die vom Anregenden zuvor benannten Aspekte sind un- ter Pkt. 1.1.28 und 1.2.28 aufgelistet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2.5 Es müsse für die Handorfer geplant werden und nicht für übergeordnete Interessen von Planern ohne intime spezielle Ortskenntnisse. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 3.3 Private Stellungnahme vom 29.09.2021 3.3.1 Es sei eine steigende Verkehrsdichte auf der Heriburgstraße durch die am Plangebiet angren- zende Kindertagesstätte und Schule zu beobachten. Die mit dem Bebauungsplan 562 vorgesehene Ver- kehrsberuhigung ginge zu Lasten der bestehenden Wohngebiete. Darum solle die Zufahrt zur neuen Grundschule von der Hobbeltstraße aus erfolgen. Die Verkehrstechnische Untersuchung zum Bauge- biet kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Reali- sierung des Baugebiets Kirschgarten von keiner Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Er- schließungsnetzes auszugehen ist. Für die vorge- sehene Erschließung zur zukünftigen Grundschule (Knotenpunkt Heriburgstraße) wurde sowohl im Be- stand, als auch unter Berücksichtigung der Planung eine gute Qualitätsstufe (A/B) zur Abwicklung der Verkehre ermittelt. Der Straßenverlauf Heriburg- straße / Kirschgarten übernimmt bereits heute die Funktion einer Wohnsammelstraße – das bedeutet, dass überwiegend Wohngebiete sowie einzelne Ge- meinbedarfseinrichtungen durch die beiden Straßen erschlossen werden. Zwar führt das neue Wohnge- biet zu einer zunehmenden Verkehrsstärke in den umgebenden Gebieten, doch bewegt sich die ermit- telte Verkehrsbelastung (ca. 327 Kfz in der ver- kehrsreichsten Stunde am Morgen am Knotenpunkt Heriburgstraße) unterhalb der in den Regelwerken angenommenen Orientierungswerten (ca. 400 Kfz pro Stunde) für Wohnstraßen. Darüber hinaus be- reitet der Bebauungsplan 562 die Erweiterung und Errichtung der um etwa 200 m weiter östlich verla- gerten Grundschule (die sich dann am Standort des bisherigen Hallenbads befindet) vor – die Erschlie- ßung der Grundschule erfolgt bereits im Bestand Der Anregung, die Zufahrt zur Grundschule von der Hobbeltstraße aus vorzu- nehmen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.20) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag über die Heriburgstraße. Bereits heute ist der Kno- tenpunkt an der Heriburgstraße durch das zuvor im Plangebiet verortete Bürgerbad verkehrlich vorbe- lastet. Ferner würde eine Erschließung der Schule über die Hobbeltstraße einen höheren Erschließungs- Ausbaustandard mit erheblichen Auswirkungen auf den abgestimmten städtebaulichen Entwurf auslö- sen. 3.3.2 Die Brücke über den (renaturierten) Juffernbach solle nur für zu-Fußgehende und Radfahrende frei- gegeben werden. Dadurch würden die bestehenden Wohngebiete verkehrlich entlastet werden. vgl. Abwägung Pkt. 3.1.4 Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.4 Private Stellungnahme vom 16.10.2021 3.4.1 Der Bebauungsplan 562 bereite die Verlagerung bzw. den Neubau der Matthias-Claudius-Grund- schule vor. Unerwähnt bliebe die Nachnutzung der freiwerdenden Fläche und den bereits bekannt ge- wordenen Plänen, nämlich den Neubau einer Drei- fachsporthalle und den Abriss der Turnhalle. Die Absicht, den Altstandort der Matthias-Claudius- Schule für die erforderliche Dreifach-Sporthalle vor- zusehen, wird auf S. 19 der Begründung erläutert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.4.2 Der Neubau der Matthias-Claudius-Schule müsse in einem Zusammenhang mit dem Neubau der Matthias-Claudius-Sporthalle gesehen werden. Dadurch würden erwünschte Ziele erreicht und er- hebliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität auf Der Neubau der Matthias-Claudius-Schule und der Sporthalle wird in einem kausalen Zusammenhang gesehen, jedoch befindet sich die Sporthalle außer- halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Beide baulichen Strukturen befinden sich in einer Der Anregung, die Zufahrt zur Grundschule von der Hobbeltstraße aus vorzu- nehmen, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag der Dorbaum-, Droste- und Heriburgstraße vermie- den werden. Die Erschließung könne über die Hob- beltstraße erfolgen. Dadurch sei die Sporthalle ver- kehrlich gut angebunden. fußläufigen Entfernung (ca. 150 m) zueinander und werden durch ein verkehrssicheres Wegenetz mitei- nander verbunden. Darüber hinaus haben die politi- schen Gremien über die Verlagerung der Matthias- Claudius-Grundschule und dem Neubau der Drei- fachsporthalle inkl. der Standortwahl entschieden (vgl. V/0425/2020). Der Standort der zukünftigen Dreifachsporthalle an der Drostestraße ist an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen und auf- grund der bisherigen Nutzung der Matthias-Clau- dius-Schule bereits verkehrlich vorgeprägt. (Beschlussvorschlag 1.1.20) 3.4.3 Es wird vorgeschlagen, den Neubau der Sporthalle in unmittelbarer Nähe zur neuen Grundschule vorzu- sehen. Dadurch würden gefahrvolle Fußwege für die Schülerinnen und Schüler vermieden, die Aufsichts- pflicht der Lehrkräfte vermindert und eine vollum- fängliche Nutzung der Pausen- und Erholungszeiten erreicht werden. Außerdem könne die notwendige Immissionsschutzmaßnahme, die für den Neubau der Grundschule erforderlich werde, auch auf die Sporthalle übertragen werden. In diesem Zusam- menhang wird auf die Textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz hingewiesen. Als Beispiel werde die Mosaik-Schule in Münster benannt. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Gebäude zueinander (ca. 150 m Fußweg) können Schüler und Lehrer die Sporthalle gut erreichen. Darüber hinaus sind keine Immissionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Neubau der Grundschule erforderlich, da Kinderlärm (inkl. Schulnutzung und direkte mit der Schulnutzung verbundene weitere Nutzungen) als sozialadäquat angesehen werden (vgl. Schalltechnisches Gutachten). Der Anregung, die neue Sporthalle ebenfalls im Geltungsbereich des Be- bauungsplans vorzusehen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.23) 3.4.4 Der Neubau einer Dreifachsporthalle an der Dros- testraße würde zu einem erheblichen Mehrverkehr in den Nachmittags- und Abendstunden sowie am Die Middelfeldhalle ist eine Vereinssporthalle und wird daher überwiegend in den Abendstunden so- wie am Wochenende genutzt. Bei der zukünftigen Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Wochenende führen – damit verbunden sei ein er- heblicher Verkehrslärm. Dadurch werde die Lebens- und Wohnqualität der Anwohnenden auf Teilen der Dorbaum-, Droste- und Heriburgstraße sowie auf der Straße Kirschgarten erheblich beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang werde auf den Bau der Mi- ddelfeldhalle hingewiesen, für die aufgrund von Pro- testen der Anwohnenden ein Lärmschutzwall errich- tet wurde. Matthias-Claudius-Sporthalle handelt es sich um eine der Schulnutzung zugehörigen Sporthalle, die überwiegend für den Sportunterricht der Schule ge- nutzt wird; Vereinssport in den Abendstunden aber zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden soll. Im Zuge der Baugenehmigung der Sporthalle wird ein Lärmgutachten erstellt und eventuell notwendige Lärmschutzmaßnahmen ana- lysiert. 3.4.5 Es wird angeregt, die im Entwurf des Bebauungspla- nes vorgesehenen Seniorenwohnungen auf den dann ehemaligen Flächen der Matthias-Claudius- Schule an der Drostestraße vorzusehen. Diese Wohnungen würden fußläufig zur Bushaltestelle „Hof zur Linde“ und zu einem Lebensmittelmarkt lie- gen. Darüber hinaus solle die vorhandene Sport- halle erhalten werden, da Bewegung / Gymnastik / Spiel für ältere und alte Menschen gesundheits- und gemeinschaftsförderlich sei. Der Altstandort der Matthias-Claudius-Schule befin- det sich außerhalb des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans 562. Konkrete bauliche Realisierbar- keiten werden unabhängig des Bauleitplanverfah- rens zum Bebauungsplan 562 entwickelt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.5 Private Stellungnahme vom 18.10.2021 3.5.1 Die im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäudehö- hen sähen keinen verträglichen Übergang zur umlie- genden Bebauung vor. Durch die Gebäudehöhen- Differenz und dem Wechsel vom Sattel- auf Flach- dach gehe eine erschlagende Wirkung aus. Ver- stärkt werde dies durch einen geringen Abstand der Bei einer Gebäudehöhe von 9,1 m und einer Kanal- deckelhöhe von NHN-Höhe 51,28m liegt der Dach- first des Bestandsgebäudes bei insgesamt ca. 60,05 m über NHN. Der diesem Bestandsgebäude nächstgelegene Baukörper kann – unter Berück- sichtigung der maximalen NHN-Höhe von 62,5m – Der Anregung, die zulässi- gen maximalen Gebäude- höhen zu reduzieren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.24 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Baukörper zueinander und einer voraussichtlichen Beseitigung der bestehenden Vegetation. An keiner Stelle im Plangebiet sei der räumliche Abstand zur Bestandsbebauung so gering wie im nördlichen Teil. Deshalb müsse umso sorgfältiger auf einen ange- messenen und maßvollen Übergang geachtet wer- den. Die Gebäudehöhen im WA3 / WA4 / WA5 sollten auf das nördlich angrenzende Niveau angeglichen wer- den – nötigenfalls auch zulasten der dann realisier- baren Anzahl der Geschosse. Alternativ dazu wird eine deutliche Vergrößerung der Abstandsflächen unter Beibehaltung der vorhandenen Vegetation an- geregt. Die anregende Person ist Eigentümer eines nördlich angrenzenden Grundstückes. Ihr Gebäude habe eine Höhe von 9,10 m – die Grundstücksfläche läge bei 51 m über NHN, so dass sich insgesamt eine Höhe von 60,1 m über NHN ergebe. Der gesamte südliche Bestand des Bebauungsplans Handorf 2 Middelfeld habe ein einheitliches Erscheinungsbild mit dieser Gebäudehöhe. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich maxi- male Gebäudehöhen von 62,00 bzw. 62,55 m über NHN vor und berücksichtigt dabei eine maximale Gebäudehöhe von 10,50 m bei zwei Vollgeschossen eine Höhe von ca. 11 m aufweisen. Somit könnte ein Neubau den baulichen Bestand um maximal ca. 2,10 m überragen. Photovoltaikkollektoren im Privatgebrauch haben nach derzeitigem technischen Stand eine Erstre- ckung von maximal 2m, die Aufständerung dieser Kollektoren erfolgt maximal im 30-Grad-Winkel, so dass sie um maximal 1 Meter über das Gebäude hinausragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass So- larkollektoren auch zueinander einen Abstand auf- weisen müssen, um gegenseitige Verschattung zu verhindern. Bei der angenommenen maximalen Kollektorenhöhe von einem Meter kann lediglich eine aufgeständerte Photovoltaikreihe auf den Dachflächen realisiert werden. Je geringer die Kol- lektorenhöhe, desto mehr Kollektoren können in- stalliert werden. Zu berücksichtigen ist auch die im Bebauungsplan festgesetzte allseitige Zurückset- zung der Photovoltaikanlagen um mindestens 1 m von den Außenwänden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die maxi- male Höhendifferenz zu den Bestandsgebäuden etwa 3,10 m beträgt, wenn die maximale Gebäude- höhe sowie die maximale Photovoltaik-Kollektoren- höhe ausgeschöpft würde. Das entspricht maximal einem Geschoss und stellt keinen unangemesse- nen Maßstabssprung dar. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag und einem Nichtvollgeschoss, welche für die Nut- zung erneuerbarer Energien überschritten werden dürfe. Die Begründung zum Bebauungsplan erläutere zwar, dass ein „verträglicher Übergang zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebau- ung sichergestellt“ werde, dieses träfe jedoch nicht zu: Die Gebäude in den WA 3-5 würden den nörd- lich angrenzenden Bestand um bis zu 2,4m überra- gen. Hinzu kämen noch weitere 1 bis 1,5m, wenn auf den Flachdächern (Dachneigung max. 5°) noch PV-Elemente / Solarkollektoren aufgeständert wür- den – deren Rückversetzung um 1m verhindere nicht, dass die geplanten Gebäude optisch den Be- stand insgesamt um mehr als 3 Meter überragen würden. In der Regel werden bereits die für jedes Bauwerk nachzuweisenden Abstandsflächen als Grundbau- stein eingesetzt, um angemessene Wohnverhält- nisse zu wahren – an der Schnittstelle zum Be- standsgebiet ist zudem eine abstandserhöhende knapp 8m breite öffentliche Grünfläche vorgesehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass weder die Realisierung eines dritten Nichtvollgeschosses noch die Verwendung von Photovoltaikanlagen im Be- bauungsplan verpflichtend festgesetzt sind, sondern freiwillig realisiert werden können. 3.5.2 Auch wenn der nachbarrechtliche Gebietserhal- tungsanspruch grundsätzlich zwar nur bei Nachbar- schaftsverhältnissen im selben Baugebiet bestehe, habe das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07) festgestellt, dass au- ßerhalb der Grenzen des Plangebietes das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO erhaltene Gebot der Rücksicht- nahme Anwendung finde. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung hätten nachbarschützende Wirkung und seien inso- weit zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung wird eine erdrückende Wir- kung erst dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grund- stück unangemessen benachteiligt. Es reiche nicht aus, dass ein Gebäude ein anderes überragt, son- dern es müsse ein besonderes Missverhältnis zwi- schen den beiden Baukörpern bestehen, der den ei- nen gegenüber dem anderen „übergriffig“ erschei- nen ließe – was hier nicht der Fall ist. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Zusammenfassend bewirkt das einheitliche Gebäu- deniveau in Verbindung mit der öffentlichen Grün- fläche als Bindeglied einen maßvollen Übergang zwischen den Baugebieten. Der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich insbeson- dere auf die Erhaltung der Art der baulichen Nut- zung des Quartiers. Sowohl im Kirschgarten-Bebau- ungsplan, als auch im Bebauungsplan Middelfeld sind (mit Ausnahme der Schulnutzung) ausschließ- lich Wohngebäude vorgesehen. Der Gebietserhal- tungsanspruch wird somit nicht verletzt. 3.6 Private Stellungnahme vom 20.10.2021 3.6.1 Die erhobenen Verkehrsdaten seien ausfolgenden Gründen nicht aktuell: die Untersuchung wurde im Sommer durchge- führt, weshalb die Nutzung des Pkws niedriger sei als während der anderen Jahreszeiten es wurden drei Knotenpunkte untersucht, aber nicht der wichtige Knotenpunkt Kirschgarten / Drostestraße ab Herbst 2020 hätte sich die Verkehrsmenge durch die Fert igstellung der Veloroute Kirsch- garten deutlich erhöht. Durch das Parkverbot und die Umstellung auf eine Vorfahrtstraße wür- den mehr Kfz die Route benutzen. Die neuen Nutzer seien keine Anlieger und würden die Die Stadt Münster sieht eine Verkehrszählung als „regelkonform“ an, wenn sie den möglichst alltägli- chen Verkehr begutachtet. Deswegen werde nicht am Wochenende, nicht montags oder freitags und nicht innerhalb der Schulferien oder vorlesungs- freien Zeiten der Studierenden gezählt. Weitere In- formationen bieten die „Empfehlungen für Verkehrs- erhebungen“ (EVE) von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Beachtend des- sen verblieben nur wenige Tage, an denen eine Verkehrszählung erhoben werden könne, damit der Verkehr möglichst „normal“ abgebildet werden könne. Die Zählung des Gutachtens zum Baugebiet Kirschgarten erfolgte am Donnerstag, den 25.06.2020 und erfüllte alle genannten Kriterien. Den Bedenken, die Ver- kehrsdaten seien nicht ak- tuell, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.25) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Straße als schnelle Durchgangsstraße nutzen. Andere Straßen in diesem Gebiet (z.B. Heriburgstraße / Ludwig -Wolker-Straße / Köt- terstraße) seien nicht barrierefrei. seit der Schließung des Edekas Nientied (Lud- wig-Wolker-Straße) und der Eröffnung des Edekas Rotthove (Dorbaumstraße) hätte sich die Kfz-Verkehrsmenge nochmals erhöht, da viele Anwohnende aus dem Osten Handorfs die barrierefreie Straße Kirschgarten nutzen würden. Damit wird sie als valide angesehen. Um Abwei- chungen der Verkehrszählung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie auszuschließen, wur- den die erhobenen Verkehrsmengen zudem mit ei- ner vor Pandemiebeginn durchgeführten Zählung (05.12.2018) verglichen. Diese zeigt deutlich, dass die im Verkehrsgutachten zum Baugebiet Kirsch- garten ermittelten Verkehrsmengen eine verlässli- che, belastbare Datengrundlage bilden (siehe VTU, S. 7). Geänderte ortsbezogene Rahmenbedingun- gen (z.B. Eröffnung oder Schließung von Geschäf- ten, Ausweisung von Velorouten) verändern übli- cherweise auch die Verkehrsmengen der einzelnen Verkehrsarten. Die verkehrstechnische Untersu- chung zeigt, dass die durch das Baugebiet Kirsch- garten hinzukommenden Verkehre auf einem sehr niedrigen Niveau sind und voraussichtlich bleiben werden. Aus diesem Grund schätzt die Verkehrs- entwicklungsplanung der Stadt Münster auch orts- bezogene Veränderungen als unkritisch ein. 3.6.2 Es fehle eine Prognose über den Schwerlastver- kehr, der durch die Bautätigkeit für einige Jahre an- fallen werde. Prognosen berücksichtigen neben den bestehen Verkehren auch die gesamten Neuverkehre aus dem fertig entwickelten Baugebiet. Der zum Bau zu- gehörige Schwerlastverkehr wird üblicherweise in Verkehrstechnischen Untersuchungen nicht be- trachtet. Um den Schwerlastverkehr zu ermitteln und zu berücksichtigen, werden nach Satzungsbe- schluss des Bebauungsplanes Konzepte für den Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 56 Nr. Stellung- nahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Baustellenverkehr erarbeitet, um ihn gezielt lenken zu können. 3.6.3 Das Verkehrsgutachten würde spürbare Verschlech- terungen für die Anwohnenden der Straße Kirsch- garten nicht berücksichtigen. Siehe 3.6.1 Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 56 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 20.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,Schreiben vom 23.09.2021 4.1.1 Belange der Bundeswehr werden berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Es würden keine Belange be- stehen. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungs- plan mehrere Emissionsschutzzonen der Bundes- wehr berühre. Deshalb sei mit Lärm- und Ab- gasimmissionen zu rechnen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche ge- gen die Bundeswehr nicht anerkannt werden wür- den. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.2 Stadtwerke Münster GmbH: Nahverkehrsmanagement, Schreiben vom 30.09.2021 4.2.1 Zukünftig soll die Linie 2 aus der Stadt kommend über die Hobbeltstraße in Richtung Handorf Ka- serne fahren. Dafür werden drei Haltestellenpaare auf der Hobbeltstraße eingerichtet: 1. Auf der Hobbeltstraße, kurz hinter / vor dem Ein- mündungsbereich Handorfer Straße 2. Jeweils hinter der Einmündung Kirschgarten 3. Südlich der Einmündung zum Bürgerbad Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 4.3 Städtische Denkmalbehörde,Schreiben vom 29.09.2021 4.3.1 Innerhalb des Plangebietes befinde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW). Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerba- des und westlich der Sportplätze lag der Hof Hob- belt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen Geschichte bis weit in das Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkund- lich erstmals 1320 genannt. Über den Erhaltungs- zustand des vermuteten Bodendenkmals können beim derzeitigen Kenntnisstand keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass das Areal modern nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der histori- schen Hofanlage, die in der lokalen Geschichts- schreibung der älteren Besiedlung Handorfs zuge- rechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.3.2 Für den Umgang mit (vermuteten) Bodendenkmä- lern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern wird ein Formulierungsvor- schlag für den Bebauungsplan benannt. Das ver- mutete Bodendenkmal sei im Bebauungsplan nachrichtlich darzustellen und zu kennzeichnen (s. die der Stellungnahme vom 28.05.2019 zum Be- bauungsplans 562 beigefügten Skizze, vgl. Pkt. 2.19). Der Formulierungsvorschlag zu dem Hinweis wird nach der Offenlage der Planunterlagen redaktio- nell angepasst, so dass der Stellungnahme ent- sprochen wird. Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 4.4 Stadtnetze Münster GmbH,Schreiben vom 14.10.2021 4.4.1 Im Entwurf des Bebauungsplanes ist der Standort für die neue Ortsnetzstation bereits enthalten. Da im Bebauungsplan keine Maße enthalten sind, werde davon ausgegangen, dass die Fläche den im Vorfeld abgestimmten 35 qm (7x5 Meter) ent- spräche. Die im Bebauungsplan vorgesehene Fläche für Versorgungsanlagen entspricht den abgestimmten Maßen. Der Anregung ist somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.2 Es wird davon ausgegangen, dass die Stadtnetze im nördlich angeordneten öffentlichen Fuß- und Radweg Leitungsrechte bekämen, da in dem Be- reich eine Strom- und ggf. eine Wassertrasse ge- plant werde. Das sei noch von der Ausführungs- planung abhängig. Der nördlich dargestellte Fuß- und Radweg befin- det sich innerhalb einer öffentlichen Grünfläche. Die Trasse ist in der Ausbauplanung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu ko- ordinieren und eine grundbuchliche Absicherung zu treffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.3 Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes (nördl. Kirschgarten - gepl. Schutz- u. Trenngrün) würden sich vorhandene Gas- und Wasserleitun- gen befinden. Ob diese in Ihrer Lage verbleiben können oder ggf. umgelegt werden müssen, sei noch im Detail abzustimmen. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.4 Die neu geplanten Baumstandorte seien im Rah- men der Ausführungsplanung zu prüfen. Die Neu- anpflanzungen dürfen nicht mit Leitungstrassen kollidieren. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.5 Es wird ein Hinweis zur Wärmeversorgung gege- ben: Grundsätzlich werde den Anmerkungen in Die Passage wird in der Begründung redaktionell nach der Offenlage angepasst. Vorbereitend zur Keine Beschlussfassung erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag der Begründung, Punkt 6.4.2 zu den Klimazielen der Stadt Münster, zugestimmt. Allerdings be- stünde unter den aktuellen Voraussetzungen keine Möglichkeit, eine Nahwärmeversorgung in dem Neubaugebiet zu ermöglichen. Ausbauplanung werden Gespräche mit den Stadt- werken geführt: es wurden mögliche Standorte für ein potentielles Blockheizkraftwerk (BHKW) gefun- den. Ob ein BHKW wirtschaftlich betrieben wer- den kann, stünde allerdings noch offen. Eine Ver- ankerung der auszuwählenden Energieversorgung steht im BPlan nicht an, dennoch wird ungeachtet dessen nach einer attraktiven Lösung für die künf- tig Zuziehenden gesucht. 4.4.6 Eine Erdgasversorgung sei grundsätzlich tech- nisch machbar, könne allerdings nur dann erfol- gen, wenn es wirtschaftlich sei. Dazu sei eine Min- destanzahl von Gasanschlüssen notwendig. Kenntnisnahme. Die Passage wird in der Begründung redaktionell nach der Offenlage angepasst. Somit wird der An- regung entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.7 Zukünftig werde ein Abstimmungsgespräch zum Thema Wärme-/ Gasversorgung stattfinden. Die Abstimmungen zwischen den Stadtwerken und der Stadt Münster laufen derzeit. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5 Amt für Grünflä- chen, Umwelt und Nachhaltig- keit, Schreiben vom 19.10.2021 Gewässerentwicklung: unter Punkt 6.6.7 Flächen für die Wasserwirtschaft (S.22 der Begründung zum Bebauungsplan) solle der vorletzte Satz ge- ringfügig geändert werden: Das Wort „Verduns- tung“ solle ergänzt und das Wort „dauerhaft“ ge- strichen werden. Der Formulierungsvorschlag wurde in der Begrün- dung angepasst. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Münsterland, Schreiben vom 14.10.2021 4.6.1 Es bestünden Bedenken bezüglich der Fest set- zung einer südlichen Waldfläche westlich des Juf- Der Landesbetrieb Wald und Holz hat am 28.05.2019 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB (vgl. Abwägun g Pkt. 2.7 ) die Der Anregung, die Festset- zungen als „ Flächen für Wald“ zu streichen und Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag fernbaches. Aufgrund der Größe und der längli- chen Ausformung der festgesetzten Waldfläche sei eine alleinstehende Waldeigenschaft bei der iso- lierten Lage diskussionswürdig. Darüber hinaus werde an der Stel le eine Waldfläche im Abstand von 3,5 m zum angrenzenden Gebäude festge- setzt. Es müsse eine abweichende Festsetzung getroffen und die Fläche in die Kompensation mit einbezogen werden. Festsetzung eines (Au -)Waldes entlang des Juf- fernbaches angeregt. Da der Juffernbach renatu- riert werden soll, ist die gewünschte Wald-Festset- zung entlang dieser städtischen Fläche nicht mög- lich, da noch keine konkreten Angaben über die An- zahl und Art der dort zu pflanzenden und erhaltba- ren Bäume benannt werden kann. Entsprechend sieht der Bebauungsplan Ersatz-Aufforstungen au- ßerhalb des Geltungsbereichs vor. Auf den beiden verbleibenden, dadur ch vermeintlich isolierten Waldflächen hat der Privateigentümer keine Verän- derungen vor, so dass der Bestand an dieser Stelle als Wald festgesetzt wurde. In Verbindung mit der vorgesehenen Renaturierung resultiert dennoch ein waldartiger Zusammenhang. Die angeregte Aufhebung der Wald-Festsetzung auf der Waldflä- che – ohne Eingriffsabsicht, aber mit entsprechen- dem Kompensationsbedarf – wäre nicht angemes- sen. Das im Bebauungsplan festgesetzte Baufens- ter greift exakt den vorhandenen Gebäudebestand auf – Einschränkungen für den Bewuchs sind nicht erkennbar. durch entsprechende Er- satzaufforstung zu kompen- sieren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.26) 4.6.2 Die aus dem Abstand result ierenden Bedenken zwischen Wald und Bebauung bestünden ebenfalls bei der nördlich gelegenen Fläche, die an der Heriburgstraße angrenzt. Die festgesetzte Baugrenze orientiert sich ebenfalls weitestgehend am baulichen Bestand und gibt le- diglich zwei Meter Spielraum für geringfügige bau- liche Erweiterungen (bspw. Aufzug, Balkone). Eine Beeinträchtigung des Gehölzbestandes ist hier- durch nicht zu befürchten. Der Anregung, die Festset- zungen als „ Flächen für Wald“ zu streichen und durch entsprechende Er- satzaufforstung zu kompen- sieren, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag (Beschlussvorschlag 1.1.26) 4.6.3 Die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan würden auf den Umweltbericht verweisen. Der Lan- desbetrieb bittet um Zusendung des Umweltbe- richts nebst zugehöriger Anlagen. Der Umwe ltbericht ist Teil der Begründung und wurde mit den weiteren Unterlagen zum Bebau- ungsplan offengelegt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 4.7 NABU, Stadtverband Münster, Schreiben vom 19.10.2021 4.7.1 Die mit der Planung beabsichtigten Gehölzfällun- gen im Zentrum von Handorf werden kritisiert. Das würde bedeuten, dass insektenreicher Lebens- raum verloren ginge, der nicht durch die umliegen- den Privatgärten ausgeglichen werden könne. Au- ßerdem würde durch die Umwandlung eine erheb- liche Menge CO 2 freigesetzt werden und die Bin- dung langfristig verringert werden. Die Abholzung des Waldes widerspräche dem Ziel des Rates der Stadt Münster zur Klimaneutralität 2030. In der Be- gründung fehle es an einer Bewertung der Folgen, die mit einer Rodung eines 6.000 m² Waldbestan- des verbunden seien. Auch eine Ersatzaufforstung könne die über Jahrzehnte ökologischen und kli- matischen Funktionen nicht kompensieren. Vor Beginn der Planung ist der Gehölzbestand er- fasst und bewertet worden. Etliche Bäume können erhalten werden und sind entsprechend im Bebau- ungsplan festgesetzt. Darüber hinaus können wei- tere Bäume – beispielsweise entlang des zu rena- turierenden Juffernbachs oder als beschattender Teil des künftigen Schulhofs – fortbestehen, sie können aber derzeit ohne vorangeschrittene Detail- planung noch nicht konkret im Einzelnen verortet und entsprechend festgesetzt werden. Der Anregung, zur Erhal- tung von Baumbeständen auf einen Teil der Planung zu verzichten, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1.27) 4.7.2 Die Minderungsm aßnahmen Dachbegrünung, Pflanzbeete der Stellplatz - und Vorgartenbegrü- nung und neu anzupflanzende Laubbäume werden angezweifelt. Es fehle an einer Bewertung, zumal der Wald in der klimatischen Betrachtung nicht ex- plizit berücksichtigt werde. Die Minderungs maßnahmen sind bei der land- schaftsökologischen Bewertung quantitativ und qualitativ berücksichtigt worden. Die klimatischen Funktionen des Waldes wurden im Rahmen der Bewertung bei den abiotischen Wertkriterien be- rücksichtigt. Der im Rahmen der Planung nic ht zu Keine Beschlussfassung er- forderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag erhaltende Waldbestand wird im Verhältnis 1 : 2 durch Ersatzaufforstungen kompensiert. 4.7.3 In Anbetracht des fortschreitenden Klimawandels sei eine Umwandlung von Wald in Bauland abzu- lehnen und ein Erhalt von Altbäumen und Wäldern zu sichern. Die Planungen seien entsprechend an- zupassen. Erhaltenswerte Baumbestände werden soweit wie möglich als zu erhalten festgesetzt und somit in der Planung berücksichtigt. Der Bebauungsplan sieht ausreichende Abstände zu den erhaltenswerten Baumstrukturen und Wäldern vor, so dass von kei- ner gegenseitigen Gefährdung ausgegangen wird. Der Anregung, zur Erhal- tung von Baumbeständen auf einen Teil der Planung zu verzichten, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1.27) 4.7.4 Gebäudebewohnende Fledermausarten würden im Plangebiet jagen, jedoch gehe die Artenschutzprü- fung nicht auf die Nahrungsflächen der Fleder- mäuse ein. Durch die Planung würden Grünflächen sowie der überwiegende Teil der Gehölze verloren gehen. Darum sei mit einer drastischen Ver- schlechterung der Nahrungssituation für Zwerg- und Breitflügelfledermäuse zu rechnen. Die Breiflü- gelfledermaus sei stark gefährdet (Rote Liste NRW, Kategorie 2) – der Verlust nahrungsreicher Flächen könne nicht zu einer Aufgabe bestehender Quartiere führen. Dieser Aspekt sei in der Arten- schutzprüfung nicht thematisiert und bewertet wor- den und solle ergänzt werden. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es zu- nächst zu Eingriffen in die Nahrungshabitate, v.a. bei Entfernung der randlichen Baumbestände käme; Leitstrukturen wie der Juffernbach würden aber weitgehend erhalten bleiben. Die nachgewie- senen Arten würden aber auch insgesamt häufig im Siedlungsbereich jagen und w iesen Jagdreviere von 4 bis 16 km² auf. Im Umfeld befänden sich Gär- ten und in rund 300 m Entfernung die freie Land- schaft mit weiteren Gehölzbeständen, die als Nah- rungsräume fungieren. Langfristig werden die Gär- ten im Siedlungsbereich als struktur- und insekten- reicher einzustufen sein, als die derzeit dominieren- den Sportflächen. Hinweis der UNB: Die untere Naturschutzbehörde geht davon aus, dass keine essentiellen Nahrungs- habitate für die genannten Arten betroffen seien. Gegen d as Verbot des § 44 BNatSchG (1) Nr. 3 („Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild leben- den Tiere der besonders geschützten Arten aus der Den Bedenken, die Arten- schutzprüfung gehe nicht auf die Nahrungsflächen der Fledermäuse ein, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.28) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 56 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer- stören“) werde nicht verstoßen. 4.7.5 Fraglich sei, ob der Gutachter der fledermauskund- lichen Untersuchung Kenntnis über den Dachauf- bau und die Hohlräume hinter den offenen Ver- schalungen besäße. Diese Räume würden sich als Winterquartiere eignen. Ein Abriss des Hallenba- des im Winter wür de zur Tötung von überwintern- den Fledermäusen führen. Dementsprechend solle der Abriss unter ökologischer Baubegleitung im Sommer vorgesehen werden. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Vertäfelung, die sich in nur geringer Höhe befinde, theoretisch Einflugs- und somit innenliegende Ver- steckmöglichkeiten anböte. Die Zwischenräume seien allerdings nicht frostfrei und zugig und ent- sprächen insgesamt nicht den Ansprüchen von Fle- dermäusen an ihr Winterquartier. Daher werde eine Nutzung als Winterquarti er ausgeschlossen und ein Bauzeitenfenster für den Abriss für den Winter festgelegt. Im Sommerhalbjahr sei eine Nutzung theoretisch denkbar. Jedoch seien bei dreimaliger Deponierung einer Horchbox in diesem Bereich und zusätzlichen Ausflugskontrollen keine Nach- weise einer Nutzung nachgewiesen worden. Somit könne auch eine sommerliche Quartiersnutzung nahezu ausgeschlossen werden. Ein Abriss im Sommer werde jedoch nicht empfohlen. Ein Abriss im Winter könne durch eine ökologische Baubeglei- tung flankiert werden. Den Bedenken zur Erstel- lung der fledermauskundli- chen Untersuchung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.29) Keine Anregungen oder Bedenken: Industrie- und Handelskammer NRW, Schreiben vom 21.09.2021 PLEdoc GmbH, Schreiben vom 17.09.2021 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, Schreiben vom 17.09.2021 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr, Schreiben vom 24.09.2021 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 20.09.2021 Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege), Schreiben vom 20.10.2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 56 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 „Wasserwirtschaft, einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz“, Schreiben vom 29.09.2021 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52 „Abfallwirtschaft“, Schreiben vom 08.10.2021 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 19.10.2021 Gelsenwasser AG, Schreiben vom 14.10.2021
Anlage A
1911 Zeichen
Anlage A zur V/0040/2022 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 562 Heriburgstraße / Kirschgarten / Hobbeltstraße in Münster-Handorf herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, auf den ehemaligen Sportanlagen in Münster-Handorf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in Kombination mit wohnungsnaher Infrastruktur zu schaffen. Finanzierung Mit Aufstellung des Bebauungsplanes direkt verbunden sind keine weiteren Kosten, da sich der überwiegende T eildes Plangebietes (mit Ausnahme des gesicherten baulichen Bestands) im Eigentum der Stadt Münster befindet. Durch die künftige Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt. Durch die Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Regenrückhaltung, öffentliche Grünflächen) sowie durch die Verlagerung und Neubau der künftig vierzügigen Matthias-Claudius-Grundschule entstehen Planungs- und Baukosten, über die der Rat der Stadt Münster im weiteren Verfahren zu entscheiden hat. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mit dem Bebauungsplan wird Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen Münsters geschaffen: mit der in Münster praktizierten SoBoMü-Regelung wird Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten bereitgestellt, zudem werden voraussichtlich seniorengerechte Wohnangebote sowie eine Geflüchtetenunterkunft umgesetzt. Mit dem Projekt werden die brachliegenden Flächen in zentraler Lage Handorfs nachgenutzt.
V-0040-2022-Anlage-4-Planverkleinerung
32000 Zeichen
I
Rampe
I
I
I
III
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
I
II
II
I
II
II
II
II
F
F
F
F
S
S
S
MD
S
S
III
III
II
II
II
II
I
I
II
II
II
I
I
II
II II
II
II
I
II II
II II
II
IIII
II II
II II
II II
II
II
I
II
II
II
II
II
II II
II
IIII
II II
I
I
II II
II
II
II
II
II
I
I
II
II II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
I
II
II II
IIII
II
IIII
I
II
I
II
II
II
II
I II
II
II
II
II
I
II II II II II IIII
I
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
II
I
II
II
I
I
II
II
I
II
II
II
II II
I
II
II
II
I
I
I II
I
I
I
I
I
I
I
II
II
II
II
II
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
II
III
I
I
II
II
II
II
II
I
II
I
I
I
I
I
II
II
I
I
II
I
II
II
I
II
II
II
II
II
II
I
I
II
II
I
I
I
I
I
I
I
II
I
I
I
I
II
II
I
I
II
II
I
II
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
II
22 b
1 a
15 a
15 c
15 b
10
11
22 a
22
19
26
24
5
3
9
15
7
34
76
21
74
19
22
20
78
30
53
28
31 a
45
49
51
15
17 a
47
17
49
61 59
13
57
43
55
25
23
21
9292 a
13
100
7 a
20
19 a
13 a
15
32
25
24 b
24 a
30
30
28
28 a
11
29
18
16
29
26
22
4
39
22
23
37
24 a
24
35
50
38
34
38
4
40
13
14
16
10
12
26
22
24
36
18
8
20
120
6
28
2
63
65
3
17
1
17
5
15
29 a
15
13
6
16
24
22
16
125
18
123
7
23
23 a
21
19
31
29
27
33
31
11
9
36 a
36
40
38
24
34
26 a2624 b
42
27
14
24
26
72
28
23
66
11
17
70
21
68
8
25
32
17
23
15
30
27
25
24
22
1
29
36
28
27
26
29
48
42
40
31
84
33
46
35
44
37
82
64
39
100
41
62
98
60
80
102
96
90
52
88
58
94
56
54
86
30 30 a
16
20 18
19
6 8
32
1336
28 a
28
12
17
24 a
7
3
1
5
24 c
20
26 b26 c
34
31
30
28
32
34
10
20 a
27
8
28 b
52 50
57
55
4139
66
64
43 a
62
43
68
60
54
21
25
58
56
16
49
47
11
4 6 128 10 14
45
45 a
53
51
2
P
P
P
24 c
5
1
3
7
24 a 26 26 a
34
24
38
40
36
36 a
9
11
31
33
35
24
24 a
37
23
22
39
4
22
26
29
16
18
29
11
28 a
28
30
30
24 a
24 b
25
32
15
13 a
19 a
20
7 a
100
13
92 a92
21
23
25
55
43
57
13
5961
49
17
47
17 a
15
51
49
45
31 a
28
53
30
27
29
31
19
21
23 a
23
7
123
18
125
16
22
24
16
6
13
15
29 a
15
5
17
1
17
3
65
63
2
28
6
120
20
8
18
36
24
22
26
12
10
16
14
13
40
4
38
34
38
50
86
54
56
94
58
88
52
90
96
102
80
60
98
62
41
100
39
64
82
37
44
35
46
33
84
31
40
42
48
29
26
27
28
36
29
1
22
24
25
27
30
15
23
17
32
25
8
68
21
70
17
11
66
23
28
72
26
24
78
20
22
19
74
21
76
34
7
15
9
3
5
24
26
19
22
22 a
11
10
15 b
15 c
15 a
1 a
22 b
I
I
I
I
I
I
I
I
II
II
I
I
I
I
I
I
I
II
II
I
II
II
I
I
II
II
I
I
I
II
I
I
I
I
I
I
II
I
I
II
II
II
II
II
II
I
I
I
I
I
I
I
III
I
I
II
I
I
II
II
I
I
I
I
I
II
I
II
II
II
II
II
I
I
I
I
II
II
I
I
II
II
II
II
II
II
I
II
II
I
III
II
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
II
I
IIII
II
II
II
I
II
II
I
I
II
II
I
I
I
I I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I I
I
II IIIIIIIIIIII
I
II
II
II
II
III
II
II
II
II
I
II
II
II
II
IIII
II
I
I
II
II
II
II
II
IIII
I
I
IIII
II II
II
IIII
II
II
II
II
II
I
II
II
IIII
IIII
IIII
II II
II
IIII
IIII
I
II
II
IIII
II
II
I
II II
II
II II
IIII
II
I
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
IIII
II
II
II
II
II
II
II
I
I
II
II
II
I
I
II
II
II
II
III
III
S
S
MD
S
S
S
F
F
F
F
II
II
II
II
I
II
II
I
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
III
I
I
I
Rampe
I
Juffernbach
14108 1264
2
51
53
45 a
45
11
47
49
16
56
58
54
60
68
43
62
43 a
64
66
39 41
55
57
50 52
20
17
12
28
28 a
28 b
8
27
20 a
10
34
32
28
30
31
34
26 c26 b
25
21
36 13
32
86
19
1820
16
30 a30
14
27
42
24 b
Hobbeltstraße
Hobbeltstraße
Wedemhove
Drostestraße
Drostestraße
Drostestraße
Disselbrede
Lammerbach
Ludwig-Wolker-Straße
Heriburgstraße
Heriburgstraße
Kirschgarten
Am Juffernbach
Bünkamp
Sandbrink
Sandbrink
Sandbrink
1517
192
1589
193
376
200
1616
1615
1716
612
843
858
839
862
841
943837
324
173
242
336
467
1831
767
1055
1313
1455
1834
1837
1836
1835
1783
988
609
935
1567
1565 1566
1054
1438
1459
1460
1461
1462
1463
1452
1453
270
1838
1848
1849
1624
1625
1668
1669
1546
1058
1061
1064
1083
970
535
533
534
536
537
539
540
1060532
1832
1081
463
1082
1344
1833
1502
146 147
1860
1545
1548
1547
334
335
336
338
1255
340
329
343
331
350
333
337
1123
339
332
1863
1325
1629
1630 1631
978
1048
1319
1320
1321
1322
1323
1324 1326
1328
1414
141514161417
1418
1419
1420
1421
1409
1410
1411
1425
1413
1426
789
805
797
1654
1776
1317
1318
1327
142214231424
1412
1638
1803
1590
459
676 677
678680 681468
679
796
307
309
310
668 682
683
684
1604
1160
1253
538
1858
1839
1840
1864
1854
1853
1855
1856
1639
1357
1358
827
828
885
887
525
830
879 880 881
884
624
472
623
890
197
657
883
935
526
829
831
826
1451
1435
1457
1450
1454
1382
91
94
341
342
330
351
271
1456
968
759 760
761 762
758
763 764
766
757
897
540
567
610
898
900
901
629
625
626
896
917
915
765
899
198
199
175
1578
196
1541
1579
365
669
644
363
1138
1859
1789
1801
1613
1646
1647
1648
1649
1650
946
959
947
960
948
961
962
950
963
951
952
953
985
986
990
987
945
989
991
979
992
993
981
994
1045
1046
1047
982
984
971
1041
1042
1043
1044
1084
1109
1110
1136
1188
1189
1190
1191
1192
1111
1112
1103
1105 1108
1149
1194
1195
1196
1197
1198
1356
1357
1358
1342 1346
1186
1187
1261
1312
1393
1394
1395
1397
1398
1399
1400
1401
559
782
788
802
803
790
787
826
845
827
846
828
847
829
851
834
857
836
804
791
792
807
793
808
794
809
795
810
796
800
801
784
785
859
860
840
954 955
1600
1601
958
949
980
983
956
1104 1106
1193
977
786
944
811
799
1185
1391
1392
783
830
831
957
1857
1795
1804
889
643
645
882
886
888
625
1568
195
932
685
1134
1645
359
1842
638
639
1642
1643
1644
1640
1651
964
965
966
998
1172
1173
1174
1176
1177
1180
1181
1170
1171
1212
1182
1183
1396
1402
1641
1645
1175
1178
1179
916
1516
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GA
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GA
GA
GA
GFL
AE
GA
GFL
AE
GA
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GA
GA
GA
GFL
AE
GFL
AEÖ
GFL
AEÖ
GFL
A
E
L
E
GA
< 55 dB(A)
> 55 dB(A)
> 45 dB(A)
< 45 dB(A)
< 40 dB(A)
> 40 dB(A)
> 45 dB(A)< 45 dB(A)
< 60 dB(A)
> 60 dB(A)
> 60 dB(A)
< 60 dB(A)
Renaturierter Bachlauf
Ga/Cp
St
St
St St
St
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
Hol- und Bringzone
QuartiersstationSt
Ga/Cp
St
St
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß u. Radweg
St
St
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
TGa
TGa
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
St
AS
AS
AS
AS
F+R
AS
AS
St
Straßenbegleitgrün
Retentionsraum
Renaturierungsbereich
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
St
öffentlich
Renaturierter Bachlauf
GFL
AE
1842
359
1645
1134
685
932
987
990
986
985
953
952
951
963
950
962
961
948
960
947
959
946
1650
1649
1648
1647
1646
195
1568
625
888
886
882
645
643
889
1804
1795
1857
957
831
830
783
1392
857
834
851
829
847
828
846
827
845
826
787
790
803
802
788
782
559
1401
1400
1399
1398
1397
1395
1394
1393
1312
1261
1187
1186
13461342
1358
1357
1356
1198
1197
1196
1195
1194
1149
11081105
1103
1112
1111
1192
1191
1190
1189
1188
1136
1110
1109
1084
1044
1043
1042
1041
971
984
982
1047
1046
1045
994
981
993
992
979
991
989
945
1391
1185
799
811
944
786
977
1193
11061104
956
983
980
949
958
1601
1600
955954
840
860
859
785
784
801
800
796
810
795
809
794
808
793
807
792
791
804
836
766
764763
758
762761
760759
968
1456
271
351
330
342
341
94
91
1382
1454
1450
1457
1435
1451
826
831
829
526
935
883
657
197
1858
538
1253
1160
1604
684
683
682668
310
309
307
796
679
468 681680 678
677676
459
1590
1803
1638
1412
142414231422
1327
1318
1317
1776
1654
797
805
789
1426
1413
1425
1411
1410
1409
1421
1420
1419
1418
141714161415
1414
1328
13261324
1323
1322
1321
1320
1319
1048
978
16311630
1629
1325
1863
332
339
1123
337
1613
1801
1789
1859
1138
363
644
669
365
1579
1541
196
1578
175
199
198
765
915
917
896
626
625
629
901
900
898
610
567
540
897
757
333
350
331
343
329
340
1255
338
336
335
334
899
890
623
472
624
884
881880 879
830
525
887
885
828
827
1358
1357
1639
1856
1855
1853
1854
1864
1840
1839
935
609
988
1783
1835
1836
1837
1834
1455
1313
1055
767 147146
1502
1833
1344
1082
463
1081
1832
532 1060
540
539
537
536
534
533
535
970
1083
1064
1061
1058
1546
1669
1668
1625
1624
1849
1848
1838
270
1453
1452
1463
1462
1461
1460
1459
1438
1054
15661565
1567
1831
1548
1545
1860
336
242
173
324
837 943
841
862
839
858
843
612
1547
1716
1615
1616
200
467
376
193
1589
192
1517
1516
916
1179
1178
1175
1645
1641
1402
1396
1183
1182
1212
1171
1170
1181
1180
1177
1176
1174
1173
1172
998
966
965
964
1651
1640
1644
1643
1642
639
638
GH 62,00 m
HE
D H
E
D
H
H
D
WA
III
GH 64,00 m
FD
1
0,4 FD
WA
o
2 III WA
0,4 FD
o
43
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
III
10WA
11
8WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
12WA
0,4 FD
o
E
E
45°-51°
SD
I
0,3
TH 54,50 m
FH 58,50 m
o
SD
15°-43°
I
o
0,3
o
II
0,4
WA
38°- 45°
13
GH 62,00 m
GH 62,00 m GH 62,50 m
WA
D
5
0,4
o
FD
GH 62,50 m
WA6
GH 63,00 m
GH 63,00 m
H
0,4 FD
a
9WA
GH 63,00 m
GH 62,00 m
GH 62,00 m
GH 62,00 m
II
II II
II
II
II
II
II
II
SD
FH 55,00 m
TH 52,70 m
FH 62,00 m
TH 56,50 m
a
WA
0,4
II14
38°- 45°
SD
WA7
0,4 FD
o
GH 63,00 m
II
DH
FH 62,00 m
TH 56,50 m
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
51,82m
51,99m
52,34m
52,09m
51,96m
51,51m
51,52m
50,88m
50,89m
51,14m
51,15m
50,86m
52,12m
52,13m
51,43m
51,71m
51,18m
51,20m
51,56m
51,67m
51,28m
51,07m
51,27m
51,08m
50,86m
50,60m
50,76m
Schutz- und Trenngrün
< 45 dB(A)> 45 dB(A)
I
4949
I
1803
> 40 dB(A)
Ga/Cp
QuartiersstationSt
AS
St
1803
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
50,86m
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 562
562
Handorf - Hobbeltstraße /
Kirschgarten / Heriburgstraße
Handorf
9
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplans
Baugrenze
Allgemeine WohngebieteWA
Grundflächenzahl0,4
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude,
Sichtfeld)
künftiger Verlauf "Juffernbach"
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 20.09. bis 20.10.2021 öffentlich ausgelegenen Entwurf.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als
Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom ____________ in Kraft
getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der
Erschließungsträger E,der Öffentlichkeit Ö
II - III
o
a
E
H
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die Reglung des
Wasserabflusses
FD
SD
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß
Kennziffer (siehe textl. Festsetzungen)WA
Traufhöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
Firsthöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
offene Bauweise
abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
Satteldach
Flachdach, 0-5° Dachneigung zulässig
Flächen für den Gemeinbedarf
Schule
Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsberuhigter Bereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung, Regenrückhaltebecken und
Ablagerungen
Elektrizität (Trafostation, Standort vorgeschlagen)
Parkanlagen
Flächen für Garagen oder Carport oder
Stellplätze, Zulässigkeit gemäß Einschrieb
Ga/Cp/St
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9010 Reinweiß
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze30°- 45°
1
GFL
AEÖ
Flächen für Wald
Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18
(siehe Textliche Festsetzung 1.7.1)
Beiplan gemäß
Textlicher Festsetzung 1.1.2
Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA-
Gebiete von 55 dB(A) Sonntag außerhalb der
Ruhezeiten und in der Ruhezeit am Abend,
2. Obergeschoss
(siehe Hinweis 3.4.1)
Schalltechnischer Orientierungswert nach DIN 18005-1
für WA 45 dB(A) Nachtzeitraum, 2. Obergeschoss
(siehe Textliche Festsetzung 1.7.2)
Immissionsrichtwert nach Freizeitlärmrichtlinie für WA-
Gebiete von 40 dB(A) Nacht
(siehe Hinweis 3.4.2)
Maßstab 1:500
Hauptfirstrichtung
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Gebäudehöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
nur Doppelhäuser zulässigD
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Spielplatz
Straßenbegrenzungslinie
öffentliche Grünflächenöffentlich
Bäume
Sammelanlagen für Abfall
Abgrenzung unterschiedlicher Art und Maß der
Nutzung
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Bauvorschriften
Gemeinbedarf
Verkehr
Ver- und Entsorgung
Grünflächen
Wasser, Wasserwirtschaft
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Landwirtschaft, Wald
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147).
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086).
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353).
< 55 dB(A)> 55 dB(A) > 40 dB(A)< 40 dB(A)< 45 dB(A)> 45 dB(A)
GH
FH
TH
Bäume (Standort vorgeschlagen)
< 60 dB(A)> 60 dB(A)
AS
Umgrenzung vermutetes Bodendenkmal
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von
Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht
Bestandteil dieses Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO).
1.1.2 Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des
Heimathauses (Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit
Pkw-Stellplätzen oder als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag
ausläuft und nicht verlängert wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich
angrenzenden Quartiersstation (öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9
Abs. 2 BauGB).
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5, WA 7-12 ist die Anzahl der zulässigen
Wohneinheiten auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9
Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu
0,5 zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den
Nachbarhäusern ermöglicht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO,
vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.6).
1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten
Flächen zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche
mit einzurechnen, die GRZ darf - durch sie bedingt - bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO).
1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch
Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine
Tiefe von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3
BauNVO).
1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer
Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen
als auch Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren
Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22
Abs. 4 BauNVO).
1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
1.4.1 Die maximalen Gebäudehöhen - als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw.
als First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern - sind in den
jeweiligen Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN)
festgesetzt. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht
aufgehenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4.2 Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit
dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und
diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3).
1.5 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen oder - außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung
Nr. 1.6.4) - an den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen
Bereich zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen und
Müllsammelanlagen. Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder
Gittersteinen auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen
Bereich oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie
erschließenden Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m
einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.5.2 Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe
10 m² nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für
Nebenanlagen 20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 5 BauNVO).
1.5.3 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren
Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.4 Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von
mindestens 3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche
einzuhalten. Garagen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur
Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m.
§ 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.5 Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den
dafür mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.6 Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem
Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für
Tiefgaragenzufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich
ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.7 Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens
50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB).
1.6 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung
1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder
beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen,
standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von
16-18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).
1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene
6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten
und zu pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden
Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem
Mindestumfang von 16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.6.4 Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser
Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender
Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf
Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich
sind (Geh- und Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch
Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20
und 25a und b BauGB).
1.6.5 Flachdächer der Hauptbaukörper in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-12, Garagen
und Carports sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu
bedecken und mindestens extensiv zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB).
1.7 Immissionsschutz
1.7.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen
Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder
Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW
2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der
Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die
gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges der Außenbauteile von
schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01,
Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.7.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe
Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte
Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der
Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße von R'w,ges zu berücksichtigen.
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen
Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts
zulässig.
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
2.1 Bauwerksgestaltung
2.1.1 Als Dachform sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-12 ausschließlich Flachdächer
(mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig.
2.1.2 Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig.
2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche
Festsetzung Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig.
2.1.4 Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL
Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker-
oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013,
1014, 1015, 9001, 9003, 9010) zulässig.
2.1.5 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.
2.1.6 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer
Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material
und Farbe zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die
Planzeichnung eine versetzte Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung
ausgeführt werden.
2.1.7 Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere
Nicht-Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu
errichten.
2.2 Einfriedungen
2.2.1 Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten
Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw.
Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Laubgehölzen von
mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese sowie die dahinterliegenden Zäune oder
Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor
Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und
Tiefen).
3.3 Denkmalschutz
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal (Hof Hobbelt). Wer ein
eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die
vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die
Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im
Rahmen des Zumutbaren zu tragen (§ 29 Abs. 1 DSchG NRW).
Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können in einer über Jahrhunderte hinweg
besiedelten Kulturlandschaft bei Bodeneingriffen jederzeit neue Bodendenkmäler
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für
Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Entdeckungsstätte ist in
unverändertem Zustand zu erhalten (§ 16 DSchG).
3.4 Immissionsschutz
3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen
Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des
Plangebiets - außerhalb der Baugrenzen - eine Überschreitung des
55 dB(A)-Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV
prognostiziert. Sofern im Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung
der Baugrenze beantragt werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im
Sinne der 18. BImSchV Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die
innerhalb dieser 55 dB(A)-Isophone liegen.
3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine
Überschreitung des 40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem
Freizeitlärmerlass NRW (Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im
Baugenehmigungsverfahren ist darauf zu achten, dass keine maßgeblichen
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3 an Fassadenabschnitten vorhanden
sind, die innerhalb dieser 40 dB(A)-Isophone liegen.
Abweichungen von den Hinweisen 3.4.1 und 3.4.2 sind im Einzelfall im Rahmen des
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zulässig, wenn durch einen Sachverständigen
im Einzelfall der Nachweis erfolgt, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den
konkreten maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.
3.5 Sichtfeld
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb
des Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9
Abs. 1 Nr. 10 BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße
vorhandene Baumbestand ist hiervon ausgenommen.
3.6 Kampfmittel
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und
auszuhebender Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu
beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B.
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä.
einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden
müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind
die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu
verständigen.
3.7 Altlasten
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen
ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen,
Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.
3.8 Hinweise zum Artenschutz
Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des
Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der
Abriss nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung
durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu
beschränken.
3.9 Forstrechtlicher Ausgleich
Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch
genommen. Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche
in der Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich
wird.
Dieser Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41
(siehe Karte in der Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung
standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.).
3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit
sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu
belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
Flächen für Tiefgaragen
TGa
Bezughöhe Bestand (Meter über Normalhöhen-Null
im DHHN2016)51,82m
geplante Höhen (Meter über Normalhöhen-Null im
DHHN2016)65,54m
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum (Krondurchmesser)
Baugrenze für Tiefgaragen, unterirdisch
TGa
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0040/2022
V-0040-2022-Anlage-2-Begruendung
170350 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 56
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0040/2022
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 562:
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten /
Heriburgstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 4
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 5
5.1 Übergeordnete Zielsetzungen ..................................................................................................... 5
5.2 Konkrete Zielsetzungen ............................................................................................................... 6
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 6
6.2.2 Überbaubare Flächen...................................................................................................... 10
6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 10
6.2.4 Dachform, Dachaufbauten .............................................................................................. 11
6.2.5 Gestalt ............................................................................................................................. 12
6.2.6 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................ 12
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 14
6.3.1 Äußere Erschließung....................................................................................................... 14
6.3.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr ....................................................................... 15
6.3.3 ÖPNV .............................................................................................................................. 17
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 17
6.4.1 Entwässerung .................................................................................................................. 17
6.4.2 Technische Infrastruktur ................................................................................................... 18
6.4.3 Entsorgung ...................................................................................................................... 19
6.4.4 Versorgungseinrichtungen .............................................................................................. 19
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ......................................................................................... 19
6.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 19
6.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 19
6.6.2 Grünflächen auf Privatgrundstücken ............................................................................... 20
6.6.3 Einfriedungen .................................................................................................................. 21
6.6.4 Wald ................................................................................................................................ 21
6.6.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 22
6.6.6 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 22
6.6.7 Flächen für die Wasserwirtschaft .................................................................................... 23
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 23
6.7.1 Verkehrslärm ................................................................................................................... 24
6.7.2 Gewerbelärm ................................................................................................................... 26
6.7.3 Sport- und Freizeitlärm .................................................................................................... 26
6.7.4 Schulnutzung ................................................................................................................... 29
6.7.5 Maßnahmen zur Minderung ............................................................................................ 29
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 30
6.9 Kampfmittel ................................................................................................................................ 30
6.10 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 31
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 2 von 56
6.10.1 Bodendenkmäler ............................................................................................................ 31
6.10.2 Baudenkmäler ................................................................................................................ 31
6.11 Hinweise zum Artenschutz ........................................................................................................ 31
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 32
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 32
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 32
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 33
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 33
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 35
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 35
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 38
8.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 44
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 46
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 46
8.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 48
8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 49
8.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 50
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 50
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 50
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 50
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 50
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 51
8.9 Anlage zum Umweltbericht ........................................................................................................ 54
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 55
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 56
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist auch langfristig von
einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Zentrales Ziel der Münsteraner
Stadtentwicklung ist deshalb die Sicher ung eines vielfältigen und attraktiven
Wohnraumangebots – unterstrichen wird die Bedeutung des Vorhabens dadurch, dass es
bereits Teil des Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020) ist. Mit einer städtebaulichen
Entwicklung einher geht auch die Bereits tellung ausreichender technischer und sozialer
Infrastrukturen. Aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen sollen bei der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung vorranging Flächen
durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen der
Innenentwicklung genutzt werden. Bei der knapp 8,9 ha großen Fläche am „Kirschgarten“
handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen und im Stadtteil Handorf integrierten
Standort, welcher mit Ausnahme des öst lichen Bereichs von allen Seiten von Wohnnutzung
umgeben ist.
Der Bebauungsplan Nr. 562 „Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“ soll die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in
Kombination mit wohnungsnaher Infrastruktur auf den Flächen der ehemaligen Sportanlagen in
Münster-Handorf schaffen.
Vorausgegangen ist der Bebauungsplan Nr. 561 vom Februar 2018, der die Verlegung der
bislang am Kirschgarten gelegenen Sportflächen und -einrichtungen eing eleitet hat, welche
künftig auf den bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße verortet
werden.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 3 von 56
2 Geltungsbereich
Der dreiseitig von Bebauung umschlossene Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 wird
begrenzt:
• im Norden / Nordwesten durch die Sporthalle Middelfeld und den Kindergarten „Am
Juffernbach“ sowie die Wohnbebauung an der Straße Bünkamp,
• im Osten durch die Hobbeltstraße und die jenseitigen Kleingarten-/ Tennisplatzflächen,
• im Süden durch die Wohnbebauung an der Straße Kirschgarten,
• im Westen durch die Wohnbebauung an der Heriburgstraße.
Innerhalb des Plangebiets liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Handorf, Flur 9, Flurstücke 1382, 1629, 1630, 1631, 1801, 1803, 1859 sowie Teile
der Flurstücke 1795 und 1804.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind in der Planzeichnung
durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
Abbildung 1: Luftbild mit eingezeichnetem Plangebiet (maßstabslose Darstellung)
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 4 von 56
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster stellt den Planbereich bereits
entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der S tadt Münster – wurde für diesen Bereich im
Jahr 2017 parallel im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 561
geändert – stellt das Plangebiet hauptsächlich als Wohnbaufläche mit ergänzenden
Gemeinbedarfsstrukturen und ergänzender Grünfläche entlang des Juffernbachs dar.
Somit sind die vorgesehenen Inhalte des Bebauungsplans Nr. 562 gemäß § 8 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) aus dem FNP entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Für das Plangebiet gilt bislang der rechtskräftige Bebauungsplan Handorf Nr. 2 „Middelfeld“
(HAN2), welcher 1969 in Kraft getreten und 1977 zuletzt geändert wurde. Dieser setzt für den
Planbereich überwiegend öffentliche Grünfläche und Fläche für Gemeinbedarf fest, was sich
vor Ort dur ch das Bürgerbad und die Sportflächen manifestierte. Östlich des Plangebiets
schließt der B ebauungsplan Nr. 363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch /
Hobbeltstraße“ an, welcher die Hobbeltstraße als Öffentliche Verkehrsfläche mit
Straßenverkehrsgrün festsetzt. Mit Überlagerung des Bebauungsplans Nr. 562 wird die
nordöstliche Zufahrt von der Hobbeltstraße in das Plangebiet Kirschgarten ermöglicht.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 562 verliert die vorausgegangene
Bebauungsplanung ihre rechtskräftige Wirkung in dem vom neuen Bebauungsplan überlagerten
Bereich.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 8,9 ha große Plangebiet ist in den südöstlichen Siedlungsbereich Handorfs
eingebunden. Das Stadtteilzentrum, welches sich um die Handorfer Straße gebildet hat, liegt
mit dem Großteil der örtlichen Einkaufsmöglichkeiten westlich etwa 400 m entfernt.
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegen die Matthias -Claudius- und die Kardinal -von-
Galen-Grundschule. Sie beide sind aus dem neuen Wohnquartier heraus fußläufig zu erreichen.
Die fünfgruppige Kindertagesstätte „Am Juffernbach“, welche nördlich des Plangebiets liegt,
ergänzt das Infrastrukturangebot.
Derzeit wird das Plangebiet als Grün- bzw. Gemeinbedarfsfläche durch das ehemalige
Bürgerbad, zwei Fußball - und weitere Bolzplätze mit ergänzenden Sporteinrichtungen, einem
Kinderspielplatz und dem Heimathaus genutzt. Ihnen sind größere Stellplatzanlagen
zugeordnet.
Der (teilweise verrohrte) Juffernbach teilt das Plangebiet in Ost und West und dient gleichzeitig
als Bindeglied zur Naherholung, da er zugleich ein ökologisch wertvolles Element darstellt.
Wohnbebauung grenzt nördlich, west lich und südlich des Plangebiet s an. Die Struktur der
näheren Umgebung ist durch überwiegende Wohnnutzung – im Süden und Westen I - bis II -
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 5 von 56
geschossige Einfamilienhaus -, Doppel - und Reihenhausbebauung, im Norden I - bis II -
geschossige Reihen- und II- bis III-geschossige Mehrfamilienhäuser – geprägt.
Östlich des Plangebiets liegen – getrennt durch die Hobbeltstraße – die Flächen des
Kleingärtnervereins Lammerbach e. V. sowie des Tennisclubs Handorf e. V. Nördlich daran
angrenzend entsteht das neue Sportzentrum Handorfs mit dem verlagerten Bürgerbad und
weiteren Sport- und Freizeitflächen sowie einem Kindergarten.
5 Planungsziele
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, weitere Wohnbauflächen zu entwickeln und
damit dem anhaltenden Wohnraumbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Dabei sollen
vielseitige Angebote geschaffen werden, die sich an verschiedene Zielgruppen richten. Dies
beinhaltet auch die Schaffung von öffentlich geför dertem Wohnraum entsprechend dem Modell
der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und
Errichtung von ca. 180 Wohneinheiten in Form von Ein- und Mehrfamilienhäusern schaffen –
dabei sind etwa 80 Einfamilienhäuser und etwa 100 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern
beabsichtigt. Diese Mischung der Wohnformen wird realisiert, um den verschiedenen
Wohnraumbedarfen gerecht zu werden. Einfamilienhäuser sind in Form von Doppel - und
Reihen- beziehungsweise Zeilenhäusern zulässig, denn sie stellen einen Kompromiss zwischen
den Wünschen der Bauinteressierten nach einem eigenen Einfamilienhaus einers eits und der
Notwendigkeit einer flächensparenden Bauweise andererseits dar. Verbunden mit
freiraumplanerischen Qualitäten sollen so – gemäß den derzeit üblichen Maßgaben bei
aktuellen Baugebieten in den Außenstadtteilen Münsters – Dichten erreicht werden, die das
Umfeld berücksichtigen, zugleich aber auch einen nennenswerten Mengeneffekt erzielen.
In den Bereichen, die vor allem für Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, sollen je nach
Nachfragesituation auch alternative Wohnangebote für Gemeinschaftswohnfor men,
Seniorenwohnen sowie eine Flüchtlingsunterkunft möglich sein. E ine genaue Platzierung der
Wohnangebote kann erst nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens erfolgen und ist aus
diesem Grunde nicht verbindlich festzulegen.
Gleichzeitig muss mit der Schaffung von Wohnraum die soziale Infrastruktur angepasst werden:
Die bislang westlich des Plangebiets gelegene Matthias-Claudius-Grundschule ist baulich in die
Jahre gekommen und muss zudem deutlich erweitert werden. Anstatt einer Sanierung am
Altstandort ist die Verlagerung dieser Schule ins Plangebiet vorgesehen. Somit wird die Chance
gegeben, einen Neubau unter modernen pädagogischen Gesichtspunkten zu errichten.
Ein weiteres Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung freiraumplanerischer Strukturen. Di es
beinhaltet die Erschließung des Plangebiet s durch Fuß- und Radwegeverbindungen, die
Renaturierung des Juffernbachs, die Sicherung des erhaltenswerten Baumbestand s sowie die
Verortung eines Spielplatzes im Plangebiet.
5.1 Übergeordnete Zielsetzungen
Die Stadt Münster beabsichtigt , das frei werdende Sportplatzgelände aufzuwerten, indem
vorrangig Wohnbauflächen geschaffen werden. Dabei wird eine Bebauung angestrebt, die sich
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 6 von 56
in die Umgebung einfügt. Demnach unterliegt das städtebauliche Konzept folgenden
Zielsetzungen:
• hochwertige, ortsnahe Bauflächen für die Wohnnutzung bereitzustellen,
• die gewachsenen Strukturen aufzugreifen und weiterzuentwickeln,
• auf kurzem Wege Freiraum zugänglich zu machen,
• infrastrukturelle Bedarfe zu decken.
5.2 Konkrete Zielsetzungen
Mit dem städtebaulichen Konzept sollen verschiedene und in Handorf etablierte Wohnformen –
wie Doppel -/ Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau – verwirklicht werden, um so neben
jungen Familien auch der älteren Generation einen angemessenen Wohnr aum bieten zu
können. Mit ihren öffentlichen und privaten Räumen bildet die künftige Bebauung klare
Orientierung und überschaubare Nachbarschaften, welche auf die Maßstäblichkeit der
Umgebung aufbaut. Aus ökologischen wie stadtgestalterischen Gründen sind dabei
ausschließlich begrünte Flachdächer vorgesehen.
Die Anbindung des Plangebiets erfolgt über die Hobbeltstraße und die Straße Kirschgarten,
sodass eine fußläufige Verbindung zum Ortszentrum Handorfs und eine Verknüpfung mit dem
Umfeld entsteht.
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind
Festsetzungen bezüglich
• des Erschließungskonzepts,
• der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
• der überbaubaren Grundstücksflächen,
• der Dachform,
• der Sicherung von schützenswertem Baumbestand
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung
Alle im Plangebiet vorgesehenen Wohngrundstücke werden als Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, da die vorgesehenen baulichen
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 7 von 56
Strukturen überwiegend dem Wohnen dienen, aber auch die Möglichkeit zur Ansiedlung
verträglicher Ergänzungsnutzungen offenhalten sollen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete
werden die gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO eigentlich ausnahmsweise zulässigen
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Für sie besteht keine Lagegunst, zudem
stünden sie den o. g. Zielen der intensiven Wohnraumbereitstellung entgegen.
Der westliche Teil des Plangebi ets ist durch bestehende Mehrfamilienhaus -Wohnstrukturen
geprägt, sodass sich die Neubaumaßnahmen hauptsächlich auf den östlichen Teil des
Plangebiets beschränken. Dennoch wird der Wohnbaubestand an dieser Stelle
planungsrechtlich gesichert und um eine Möglichkeit für geringfügige Anbauten ergänzt.
Im Norden des Plangebiets wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Schule“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verortet, um die Verlagerung der Matthias -Claudius-Schule
planungsrechtlich vorzubereiten. Bei einer Verlagerung wird der bisherige Standort der
zweizügigen Grundschule an der Drostestraße aufgegeben und stattdessen die Errichtung
eines maximal vierzügigen Schulbaukörpers im Plangebiet erfolgen . Neben der Schulnutzung
wird auch eine Anmietung der Räumlichkeiten unter anderem durch die Westfälische Schule für
Musik beabsichtigt. Die Schulhofflächen inklusive der Sportaußenanlagen werden üblicherweise
der Öffentlichkeit nach Schulschl uss zum Spielen zur Verfügung gestellt. Im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Schulnutzung wird eine weitere Gemeinbedarfsfläche am
Kreuzungsbereich Heriburgstraße / bisherige Hallenbadzufahrt vorgesehen, damit der Hol - und
Bringverkehr („Eltern-Taxi“) in direkter Lage zur öffentlichen Erschließungsstraße stattfinden
kann und nicht auf den Schulhof geführt wird.
Für das im Süden des Plangebiets gelegene Gebäude des Heimatvereins steht keine
Nutzungsänderung an, sodass hier die Festsetzung als Gemeinbedarf snutzung angezeigt ist .
Der Bebauungsplan bereitet die Grundstückserweiterung des in Handorf etablierten
Heimatvereines Handorf e. V. vor. Dieses soll um 6 m nach Norden erweitert und ebenso als
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Dadurch kann der Gemeinbedarfsträger zum einen
seine im Bauleitplanverfahren angeregten Kfz -Stellplätze und zum anderen eine andersartige
Nutzung wie beispielsweise einen Bauerngarten realisieren. Sobald der dazugehörige
Pachtvertrag ausläuft oder nicht verlängert wird, ist au f dem Flurstück eine Erweiterung der
nördlich angrenzenden Quartiersstation beabsichtigt (vgl. Dynamische Festsetzung). Die
betroffene Fläche würde dann von einer Gemeinbedarfsfläche zu einer Öffentlichen
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. Beiplan in der Planzeichnung)
umgewandelt werden.
Maß der baulichen Nutzung
Es gilt das Ziel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet nur in einem
städtebaulich verträglichen Maß zu verdichten, sodass die festgesetzte Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 den Orientierungswert des § 17 BauNVO ausschöpft und sich dennoch der
städtebauliche Entwurf in die umgebende Bebauung einfügt, weil der ortsüblichen
Grundstücksausnutzung entsprochen wird. Bei Reihenmittelhäusern kann ausnahmsweise eine
GRZ von 0,5 zugelassen werden, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den
Nachbarhäusern einzuhalten. Durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen darf diese
Grundfläche gem äß § 19 Abs. 4 BauNVO um zusätzliche 50 % überschritten werden. Eine
übermäßige Ver dichtung – auch mit Bezug auf den zu begrenzenden
Niederschlagswasserabfluss – ist nicht zu befürchten. Bei vielen Wohngebäuden ist es möglich,
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 8 von 56
Stellplätze in direkter Gebäudenähe, oft sogar auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Wo
dies nicht möglich is t, können die außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten
Gemeinschaftsanlagen als Flächenanteil der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden. Damit
wird bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine kalkulatorische
Benachteiligung jener Grundstück seigentümerinnen und -eigentümer vermieden, bei denen
Stellplatzfläche und Grundstücksfläche räumlich auseinanderfallen.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA 6 sind Tiefgaragen zulässig, die über die
überbaubaren Flächen hinausreichen. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der
Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf – durch sie bedingt – jedoch auf bis zu 0,8
ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare
Dichte nicht beeinflussen. Vielmehr lässt sich durch sie der ruhende Verkehr im Stadtbild
reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens sind nur in beschränktem
Umfang zu erwarten.
Die Kombination aus der maximal zulässigen Geschossigkeit und der Bauköperhöhe erübrigt
die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ).
Zahl der Vollgeschosse
Der städtebauliche Entwurf staffelt die Geschosse der vorgesehenen Gebäude in Anlehnung an
die umgebende Bebauung.
Für alle neu entstehenden Einfamilienhäuser wird die Zahl der Vollges chosse auf zwei
festgesetzt. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit sind Stadthäuser mit praktikabler
Raumaufteilung und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das Handorfer Ortsbild
beeinträchtigen.
Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Gebäudehöhe ermöglicht ein über die
festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehendes Geschoss, welches nicht als
Vollgeschoss gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen ( BauO NRW 2018)
ausgebildet werden darf. Die Rücksprünge des weiteren Nicht-Vollgeschosses sind gemäß der
eingestrichelten Gebäudeanordnung der Planzeichnung zu errichten. Durch die Festsetzung
wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke (beispielsweise auch für kinderreiche
Familien) ermöglicht; trotzdem wird gleichzeitig ein verträg licher Übergang zwischen dem
neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt. Die Bauverantwortlichen
sollten dabei im Vorfeld berücksichtigen, dass gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt
Münster für Wohnungen über 150 m² Wohnfläche je weils zwei Pkw -Stellplätze nachzuweisen
sind.
In dem für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen, zentralen Bereich des Plangebi ets sind
zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt, um eine angemessene Höhenentwicklung
sicherzustellen und sich der umgebenden Baustruk tur anzupassen. Dabei ist sowohl die
Schaffung ausreichender Wohnflächen als auch eine wirksame Fassung der öffentlichen
Räume beabsichtigt.
Die zweigeschossigen Einfamilienhäuser mit ihrer Option auf ein drittes Nicht-Vollgeschoss (vgl.
§ 2 Abs. 6 BauO NRW 2018) in Kombination mit den zwingend dreigeschossigen
Mehrfamilienhäusern bilden in Verbindung mit ihren Flachdächern (vgl. Kapitel 6.2.4) einen
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 9 von 56
vergleichsweise einheitlichen Gebäudetypus, der den vom städtebaulichen Konzept
beabsichtigten Siedlungscharakter unterstreicht.
Um dem erhöhten Schulraumbedarf gerecht zu werden, zugleich aber auch das Einfügen in die
Umgebung sicherzustellen, wird für die Matthias -Claudius-Schule eine maximale
Dreigeschossigkeit festgesetzt, die somit die Prägung durch die B estandsbebauung
(nordwestlich gelegenes Kita- und Wohngebäude sowie des westlich vorgelagerten, jüngst
errichteten Wohngebäudes) aufgreift. Somit fügt sich der Neubau der Schule durch eine
einheitliche Höhenentwicklung in das Baugebiet ein.
Baukörperhöhen
Die Höhe baulicher Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung der
maximalen Bauhöhen planungsrechtlich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den
umliegenden Wohngebieten und stellt hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer
und bestehender Bebauung sicher. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit
der Zahl der Vollgeschosse.
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben,
sind abschnittsweise maximale Gebäudehöhen bezogen auf „ Normalhöhennull“ (NHN)
festgesetzt. Das für diese Festsetzungen zugrunde gelegte Konzept geht davon aus, dass die
Gebäude (inklusive eines maximal 5° geneigten Flachdachs)
• bei zwei Vollgeschossen eine maximale Gebäudehöhe von 7,5 m
• bei zwei Vollgeschossen mit einem weiteren optionalen Nicht-Vollgeschoss eine maximale
Gebäudehöhe von 10,5 m
• bei drei Vollgeschossen eine maximale Gesamthöhe von 10,5 m
erreichen.
Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke ( beispielsweise
auch für kinderreiche Familien) ermöglicht und gleichzeitig ein verträglicher Übergang zwischen
dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt.
Um für das neue Schulgebäude ausreichend Flexibilität zu sichern, wird dessen max imale
Gesamthöhe mit 13 m kalkuliert und entsprechend mit NHN -Bezug festgesetzt. Zugleich
können sich künftige Interessenten für die angrenzenden Neubaugrundstücke darauf einstellen,
welche Dimension die Grundschule bekommen könnte.
Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig
um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden.
Zum Schutz der Erdgeschossbereic he vor Überflutungen, beispielsweise bei
Starkregenereignissen, wird den Bauverantwortlichen empfohlen, die jeweilige Oberkante des
Erdgeschossfertigfußbodens mindestens 0,30 m über der geplanten Erschließungsstraßenhöhe
anzuordnen. Für Tiefgaragen wird em pfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor
Überflutungen zu treffen ( z. B. Schwellen, Drainage- Rinnen mit ausreichenden Breiten und
Tiefen).
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 10 von 56
6.2.2 Überbaubare Flächen
Der städtebauliche Entwurf bildet mit seiner Baukörperstellung Raumkanten, Plätze, öffentliche
sowie private Räume, sodass überschaubare Straßenzüge und Nachbarschaften entstehen.
Die Bebauungsplan- Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen
lässt Baufenster entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen m aßgeblich die
konzeptionellen Grundzüge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts widerspiegeln.
Gleichzeitig ermöglichen die festgesetzten Baufenster eine gewisse Variabilität in der
Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. Bei der Lage der Gebäude im Baufeld
ist zu berücksichtigen, dass für Doppelhäuser und Hausgruppen – zur Sicherung eines
geordneten Erscheinungsbilds – Profilgleichheit (d. h. u. a. eine einheitliche vordere
Gebäudeflucht, gleiche Firsthöhe, einheitlich in Material und Farbe) festgesetzt ist. Eine
versetzte Gebäudeflucht kann bei Doppelhäusern zugelassen werden, wenn die Planzeichnung
diese vorsieht.
Um eine optimale Ausnutzung der Baufelder zu ermöglichen, können die zur Hauptgartenseite
ausgerichteten Baugrenzen ausnahmsweise durch lichtdurchlässige, zur Gartenseite offene
Terrassenüberdachungen überschritten werden. Die Terrassenüberdachungen sind in ihren
Maßen auf maximal 2/3 der Gebäudebreite und einer maximalen Tiefe von 3,0 m zu begrenzen
(vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.3.1).
Je nach Grundstücksgröße und -zuschnitt wird einer der Faktoren GRZ, Baugrenze oder
Stellplatzbereitstellung zuerst das Limit der Ausnutzbarkeit vorgeben.
Für die nördliche Gemeinbedarfsfläche wird ein großzügiges Baufenster festgesetzt, um eine
flexible Lage und Stellung der Schulbaukörper zu ermöglichen. Voraussichtlich wird ein
Wettbewerb den städtebaulich- / architektonischen Entwurf für das künftige Gebäude
bestimmen, der konkretisierend das angemessene Einfügen in die Umgebung qualifi ziert. Den
Teilnehmenden des Architekturwettbewerbes wird als Rahmenbedingung vorgegeben, den
schützenswerten Baumbestand auf dem zukünftigen Schulgrundstück soweit wie möglich zu
erhalten.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Grundsätzlich wird eine offene Bauwe ise (§ 22 Abs. 1 BauNVO) festgesetzt. Auf diese Weise
wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit angemessener städtebaulicher Dichte
gesichert. Die Bauweise wird in den einzelnen Baufeldern durch Festsetzungen zu
Hausgruppen, Doppel - und Einzel häusern konkretisiert – naturgemäß werden die beiden
erstgenannten Gebäudearten zueinander grenzständig errichtet, müssen jedoch an ihren
Endpunkten die erforderliche Abstandsfläche einhalten. Somit wird insgesamt ein Angebot an
verschiedenen Wohnarten im Plangebiet erzielt, in den einzelnen Bereichen dennoch eine
gewisse Homogenität erreicht.
Im zentralen Bereich des Plangebi ets und im westlichen Bestand überschreiten jeweils ein
Baufenster für Reihenhäuser (Hausgruppen) bzw. für ein Mehrfamilienhaus die gemäß
BauNVO in offener Bauweise vorgegebene maximale Baukörperlänge von 50 m. Daher stellt
die Festsetzung der abweichenden Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO) sicher, dass die
jeweiligen Gebäude an ihren Endpunkten dennoch mit Grenzabstand errichtet werden.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 11 von 56
Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist in den für Einfamilienhausbebauung
vorgesehenen Bereichen WA 2-5, WA 7-12 auf zwei je Doppelhaushälfte / Reihenhausscheibe
begrenzt, sodass beispielsweise auch Einliegerwohnungen für Familienmitglieder realisierbar,
ortsuntypische Verdichtung en mit Kleinstwohnungen jedoch ausgeschlossen sind. In den für
Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Bereichen wird keine Begrenzung vorgenommen, da sich
hier ohne voreilige Reglementierung variable Gebäudetypen und Wohnformen ent wickeln
können sollen.
6.2.4 Dachform, Dachaufbauten
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu
erreichen. Flachdächer (mit einer Dachneigung von maximal 5°) in Kombination mit einer
Dachbegrünung leisten einen Beitrag zum Entwässerungskonzept sowie zur Verbesserung des
Mikroklimas. Aus diesen Gründen sind diese im gesamten Plangebiet – mit Ausnahme der
Bestandsbebauung an der Heriburgstraße und dem Heimathaus – verbindlich festgesetzt.
Die an der Heriburgs traße gelegenen Bestands-Mehrfamilienhäuser (WA
13+14) verfügen derzeit
über Satteldächer mit einer Dachneigung von etwa 30°. Gleichzeitig weist die umgebene
Baustruktur eine deutlich stärkere Dachneigung auf. Um den zeitgemäßen
Architekturansprüchen gerecht zu werden und eine architektonische Flexibilität sicherzustellen,
wird für die WA13+14 eine Dachneigung von 38- 45° festgesetzt, welche im Falle einer
Dachsanierung oder eines Neubaus einzuhalten ist . Die in der Planzeichnung dargestellte
Firstrichtung ist einzuhalten. Die Dachflächen der Gebäude des WA 13 bzw. WA14 sind innerhalb
der Baufelder mit einer einheitlichen Dachneigung auszuführen. Auf die Vorgabe eine r
Dachbegrünung wird aufgrund der starken Dachneigung verzichtet.
Die Bestandsgebäude des Heima thauses werden planungsrechtlich gesichert. Da es sich um
baulichen Bestand handelt, werden auch für diese Baukörper keine Flachdächer und auch
keine Dachbegrünung vorgegeben. Die in der Planzeichnung ersichtlichen Firstrichtungen und
Dachneigungen orientieren sich am Bestand.
Dachaufbauten – wie beispielsweise Solaranlagen – sind gemäß der im Kapitel „Bauhöhe“
benannten Ausnahmeregelung zulässig, sofern sie allseitig um mindestens 1,00 m von den
Außenwänden zurückgesetzt werden. Weitere Dachaufbauten sowi e Dachterrassen sind
unzulässig, weil sie aufgrund der erforderlichen Brüstungen und der zu erwartenden
blickdichten Einfassungen den gestalterisch gewünschten Effekt der Rücksprünge
konterkarieren würden.
Ortgang- und Dachüberstände si nd für eine einheit liche Einfachheit und Klarheit des
Baugebiets unzulässig.
Profilgleichheit bei Doppel-/ Reihenhäusern
Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen (Reihenhäuser) sind
jeweils profilgleich (vgl. Kapitel 6.2.2) und einheitlich in Material und Farbe zu errichten. Dieses
Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-
funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich- architektonisch zum Ausdruck zu bringen.
Dadurch werden moderne Gebäudetypen ermöglicht, damit das Baugebiet eine eigenständige
Identität entwickeln kann.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 12 von 56
6.2.5 Gestalt
Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische Architektur mit Flachdächern vor.
Fassade: Materialität und Farbgebung
Die Gebäude in den Allgemeinen Wohngebieten sollen durch eine grundsätzliche Einheitlichkeit
des Außenwandmaterials den zusammenhängenden Siedlungscharakter unterstreichen, um ein
städtebaulich gemeinschaftlich geprägtes Wohngebiet zu erreichen. Zugleich verbleibt den
zukünftigen Bauverantwortlichen ein g estalterischer Spielraum. Die Gebäude sind mit roter /
rotbrauner / weißer bis beiger Klinkerfassade oder weißer bis beiger Putzfassade zu erstellen
(vgl. Textliche Festsetzung 2.1. 4 i. V. m den auf der Planzeichnung angegebenen
Fassadenfarben nach RAL Cla ssic). Ein Nebeneinander von roten Klinker - und roten
Putzbauten würde – ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mit ihren Reflexionen und
ihrer Fernwirkung – absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen, sodass sie
ausgeschlossen sind. Dunkle K linker- oder Putzbauten würden nicht dem Ziel der
klimagerechten Stadtentwicklung entsprechen, weil sie bei starker Sonneneinstrahlung einen
Aufheizungseffekt erzielen.
Für den Sonderbaukörper der Grundschule ist eine erkennbare Andersartigkeit denkbar, um die
unterschiedliche Nutzung auch optisch zum Ausdruck zu bringen.
Material und Farbgebung bei Doppel-/ Reihenhäusern
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds sind die einzelnen Wohneinheiten der
Doppel- und Reihenhäuser mit einer einheitlichen Farbgebung und Materialwahl zu errichten,
um den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich- funktionalen Zusammenhang
auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck bringen.
6.2.6 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen
Die Zuordnung ergänzender Anlagen wie Garagen / Carports / Stellplätze oder auch
Nebenanlagen wie Geräteschuppen etc. auf den Grundstücken kann die städtebauliche
Gesamterscheinung wesentlich beeinflussen.
Die dem städtebaulichen Entwurf zugrundeliegende Anzahl an Kfz-Stellplätzen orientiert sich an
der Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Demnach muss für Wohnungen unter 150 m²
Wohnfläche jeweils ein Stellplatz nachgewiesen werden. Für Wohnungen über 150 m²
Wohnfläche sind zwei Stellplätze nachzuweisen, von denen einer als sogenannter gefangener
Stellplatz angelegt werden kann. Für öffentlich geförderten Wohnraum ist ein Kfz -Stellplatz je
zwei Wohnungen nachzuweisen.
Der Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzungen zur Unterbringung der Kfz -
Stellplätze. Zur Vermeidung übermäßiger Erschließungsstiche und Vorgartenzonen
(Vorgartenbereiche sind die Flächen, die zwischen der direkten
Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze liegen)
werden bei einigen Hausgruppen, Doppel - und Mehrfamilienhäusern die Stellplätze nicht direkt
vor dem Wohngebäude, sondern wohnungsnah in Kfz -Sammelstellplatzanlagen zugeordnet.
Um eine uneinheitliche Anordnung auf den Baugrundstücken auszuschließen und zugleich die
den öffentlichen Raum präg ende Vorgartenzone freizuhalten bzw. einheitlich zu gestalten, sind
Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 13 von 56
„Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig. Anstelle von Garagen und Carports sind hier auch
oberirdische Kfz-Stellplätze zulässig. Des Weiteren können innerhalb der Baugrenzen gebäude-
integrierte Garagenlösungen errichtet werden, welche sich dann auf Erdgeschoss - oder
Kellerebene der Wohngebäude befinden. Durch die damit verbundene Freihaltung der
quartiersprägenden Vorgartenzone wird die Versiegelung des Baugrundstücks verringert. Die
integrierten Stellplatzlösungen sind wie in der dargestellten Axonometrie zu verstehen:
Abbildung 2: Axonometrie zur Verdeutlichung integrierter Stellplatzlösungen
Für einzelne Mehrfamilienhäuser können die Stellplätze mangels ausreichender
Außenbereichsflächen voraussichtlich nicht vollständig ebenerdig bereitgestellt werden,
weshalb Tiefgaragen vorgesehen sind.
Garagen und Carports müssen einen vorderen Abstand von mindestens 3,0 m zur
Erschließungsfläche (Garagenvorfläche) einhalten. Dabei muss beachtet werden, dass die
mindestens 3 m lange Garagenvorfläche gegebenenfalls zur Errichtung eines zweiten,
gefangenen Stellplatzes auf 5 m erweitert werden muss. Zur seitlichen
Straßenbegrenzungslinie müssen Garagen einen Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um
auf dem entstehenden Streifen eine angemessene Eingrünung zu ermöglichen.
Nicht-überdachte Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit
„St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig.
Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs in den Natur- und Wasserhaushalt im Zusammenhang
mit Kfz-Stellplätzen sind unter Kapitel 6.6.2 zu finden.
Fahrrad-Abstellanlagen, Sammelanlagen für Abfall
Für Fahrrad -Abstellanlagen (auch überdacht) und Sammelanlagen für Abfälle wird keine
räumliche Zuordnung getroffen – sie müssen in der Regel möglichst bequem erreichbar sein.
Sofern sich Abfallbehälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen
Vorgartenbereichen befinden, s ind sie aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder
Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 14 von 56
Nebenanlagen
Die Errichtung von Nebenanlagen (wie beispielsweise Gartenschuppen) wird zur Vermeidung
einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung der den
öffentlichen Raum prägenden Vorgartenzone so reglementiert, dass sie nur innerhalb der
überbaubaren Flächen oder außerhalb der Vorgärten zulässig sind. Vorgartenbereiche sind die
Flächen, die zwischen der dir ekten Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser
Erschließung zugewandten Baugrenze liegen.
Die Größe dieser Nebenanlagen wird – außerhalb der Baufenster – auf 10 m² Grundfläche je
Doppel- und Reihenhauseinheit festgesetzt. Bei Mehrfamilienhäusern wir d die zulässige
Grundfläche für Nebenanlagen auf 20 m² je Gebäude erweitert. Diese Regelung wird getroffen,
damit kleine Grundstücke nicht übermäßig verdichtet werden. Die Nebenanlagen müssen einen
Abstand zu den öffentlichen Flächen von mindestens 0,5 m haben, um eine Eingrünung zu
ermöglichen und dadurch eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen.
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten , die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich
oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden
Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1 Äußere Erschließung
Die Erschließung des neuen Wo hngebiets erfolgt von Süden über die Straße Kirschgarten
durch zwei Zufahrten sowie von Osten über die Hobbeltstraße . Somit besteht die Option
zwischen zwei Verkehrsrouten zum übergeordneten städtischen Straßenverkehrsnetz.
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bestandsstraßen wurden durch ein
externes Verkehrsgutachten beurteilt . Es beinhaltet aktuelle Verkehrsdaten, prognostiziert die
zu künftig zu erwartende V erkehrsbelastung ohne sowie mit dem Vorhaben und führt
Leistungsfähigkeitsnachweise durch1.
Derzeit weist der Knotenpunkt Hobbeltstraße / Kirschgarten in den Spitzenstunden eine geringe
Verkehrsbelastung von rund 500 Kfz/h (als Summe aller Knotenpunktzuflüss e) auf – den
Knotenpunkt Kirschgarten / Wedemhove frequentieren weniger Kfz ( rund 130 Kfz/h). D ie
spitzenstündliche Verkehrsbelastung des Knotenpunkts Heriburgstraße liegt bei rund 160 Kfz/h
in der Morgenspitze. Eine Abschätzung der Verkehre für die kommenden Jahre wird in einer
zweistufigen Prognosebetrachtung ermittelt: Für diesen „Prognose-0-Fall 2035“ wird zuerst der
Bestandsverkehr im Unter suchungsgebiet um 5 % angehoben, ehe darauf aufbauend eine
potenzielle – durch die Umbaumaßnahmen der B 51 sich ergebende Verkehrsverlagerung
(aufgrund einer möglichen Abbindung der Lützowstr aße) als Betrachtungsfall auf der sicheren
Seite liegend – berücksichtigt wird (+1.000 Kfz/Tag im Querschnitt).
Auf Basis d es „Prognose-0-Falls 2035“ wird die potenzielle Verkehrsbelastung durch das
entstehende Wohngebiet abgeschätzt („Prognose-1-Fall 2035“). Der Bebauungsplan Nr. 562
1 „Verkehrstechnische Untersuchung. Bebauungsplan Nr. 562 ‚Kirschgarten‘ in Münster-Handorf“,
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 02.12.2020
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 15 von 56
ermöglicht etwa 180 Wohneinheiten, welche einen Mehrverkehr von etwa 660 Kfz-Fahrten am
Tag erzeugen. Darüber hinaus wird der Neubau bzw. die Erweiterung der Matthias -Claudius-
Grundschule planungsrechtlich vorbereitet. Dabei wird der schulbezogene Neuverkehr auf
Grundlage von 480 Schulkindern abgeschätzt, sodass diesbezüglich rund 440 Kfz-Fahrten am
Tag (Worst -Case-Betrachtung) entstehen. Insgesamt ist durch die Entwicklung des
Bebauungsplans Nr. 562 „Kirschgarten“ mit einem Neuverkehr von etwa 1.100 Kfz-Fahrten am
Tag zu rechnen. Der Knotenpunkt Hobbeltstraße / Kirschgarten weist zukünftig in den
Spitzenstunden eine Verkehrsbelastung von ca. 560 Kfz/h in der Morgenspitze und 620 Kfz/h in
der Nachmittagsspitze auf. Der Knotenpunkt Kirschgarten / Wedemhove liegt dann bei rund
200 Kfz/h in der Morgen- und Nachmittagsspitze. Die Verkehrsbelastung des Knotenpunkts
Heriburgstraße liegt zukünftig bei rund 330 Kfz/h in der Morgenspitze und rund 120 Kfz/h in der
Nachmittagsspitze. Dabei ist die Morgenspitze vor allem durch einen einkalkulierten Hol- und
Bringverkehr der Eltern („Elterntaxi“) zu erklären.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell an allen untersuchten Knotenpunkten die
bestmögliche Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs nach den einschlägigen Kriterien vorlieg t.
Auch im „Prognose-1-Fall 2035“ (Planfall) verändert sich die Qualitätsstufe nicht, sodass keine
spürbaren Verschlechterungen der Wartez eiten für die Verkehrsteilnehmenden durch die
Realisierung des Baugebiets entstehen.
Die Straße Kirschgarten ist ein Abschnitt der Veloroute zwischen Münster und Telgte und wurde
bereits während des Bauleitplanverfahrens als Fahrradstraße ausgebildet. Aus
verkehrstechnischer Sicht ergeben sich daraus keine Konflikte mit dem Vor haben. Vielmehr ist
eine Förderung der nachhaltigen Mobilität und des ÖPNV aufgrund der direkten Anbindung an
die Veloroute sinnvoll.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken
gegen das Vorhaben bestehen.
6.3.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr
Die südlichen Zufahrten über die Straße Kirschgarten sowie die östliche Zufahrt über die
Hobbeltstraße münden in einer inneren, U -förmigen Erschließung als Tempo- 30-Zone. Diese
Haupterschließung ist im Trennprinzi p mit einer 5,50 m breiten Straße sowie beidseitigen
Hochbord-Gehwegen von 2,50 m Breite vorgesehen. Außerdem wird hier die Möglichkeit
gegeben, im öffentlichen Straßenraum zu parken. Mittig des Rings liegt ein Stich, der als
Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) ausgestaltet ist. Hierdurch erübrigen sich
abgegrenzte Fuß- und Radwege, sodass eine Gesamtbreite von 7 m ausreicht. Straßenbäume
entlang den öffentlichen Erschließungsstraßen können – sofern technisch umsetzbar – im Zuge
der konkreten S traßenausbauplanung berücksichtigt und durch das zuständige Fachamt mit
weiteren Anforderungen wie beispielsweise Grundstücksein- und -ausfahrten, Gehwegen oder
notwendige Leitungen abgestimmt werden. Diese innere Erschließung – in Verbindung mit
kurzen Wo hnwegen (z. T. nur für den gelegentlichen Bedarfsfall anfahrbar) – sichert die
Erreichbarkeit des gesamten Plangebiets. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden diese als
private Stichstraßen mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungstr äger
festgesetzt. Rückwärtige Dungwege werden als Flächen mit Gehrechten für Anlieger
dargestellt.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 16 von 56
Das gesamte Wohngebiet ist in seiner Dimensionierung so angelegt, dass dreiachsige
Rettungs- und Müllfahrzeuge fahren und gegebenenfalls wenden können.
Um den neuen Ein- und Ausfahrtsbereich auf die Hobbeltstraße möglichst verkehrssicher zu
gestalten, wird in der Planzeichnung hinweislich ein Sichtfeld aufgenommen.
Der zukünftige Standort der Matthias -Claudius-Schule wird für Kraftfahrzeuge von Nordwesten
über die bisherige Zufahrt des Bürgerbads erschlossen. Stellplätze – sowohl für die Pädagogen
als auch für den Hol- und Bringverkehr der Eltern – sind in unmittelbarer Lage zur bestehenden
Heriburgstraße westlich des zukünftigen Schulgrundstücks geplant. Dadurch wird der
motorisierte Individualverkehr weitestgehend aus dem Neubaugebiet herausgehalten und
dennoch eine direkte Anbindung an das Verkehrsnetz geschaffen.
Ergänzende separate Fuß - und Radwege werden entlang des Juffernbachs, innerhalb der
„Grünen Mitte“ sowie entlang der nördlichen Plangebietsgrenze geführt. Darüber hinaus soll der
nördlich im Geltungsbereich verlaufende Fuß - und Radweg mit der bestehenden Fuß- und
Radwegerschließung entlang des Juffernbachs verbunden werden, damit ein ausgebautes
öffentliches Fuß- und Radwegenetz außerhalb de s Schulgrundstücks angeboten werden kann.
Alle Wege sollen in einem attraktiven Umfeld verlaufen und kurze, sichere Wege für die
Bevölkerung sicherstellen, um den Wohnkomfort zu maximieren.
Zusätzlich zu den Stellplätzen auf den Privatgrundstücken werden im öffentlichen Straßenraum
Besucherstellplätze in einer Größenordnung von ca. 30 % der geplanten Wohneinheiten
vorgesehen. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs werden mögliche Kfz -Stellplätze
exemplarisch dargestellt. Für die weiteren öffentlichen Erschließungsflächen (Tempo- 30-Zone)
erfolgen keine Verortungen potenzieller Kfz -Stellplätze, weil die Anwohnenden
selbstverantwortlich im Straßenraum parken dürfen.
Eine zeitgemäße, stadtverträgliche Mobilität ist ein wesentliches Handlungsfeld der „Smart City
Münster“. Im Bebauungsplan ist nördlich des Heimathauses eine öffentliche Verkehrsfläche in
Form einer Quartiersstation vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing-Mobile,
öffentlicher Kfz -Stellplatz mit Elektroladeoption oder auch für (Lasten- ) Bikesharing,
Elektrofahrrad-Lademöglichkeit und Verortung einer Paketstation dienen kann.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 17 von 56
Abbildung 3: Exemplarische Verortung von denkbaren Smart-City-Dienstleistungen
Um ausreichend Flexibilit ät für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren, trifft die
Planzeichnung hierfür keine starren Festsetzungen . Die Quartiersstation verfolgt das Ziel, den
zukünftigen Bewohnenden den Umstieg vom konventionellen eigenen Auto auf alternative
Fortbewegungsmittel sowie auf umweltfreundliche Alternativen zu erleichtern.
6.3.3 ÖPNV
Durch Handorf verkehren drei innerstädtische Buslinien: Linie 2 vom Hauptbahnhof Münster bis
zur Kaserne Handorf, Linie 4 zwischen dem Clemenshospital und dem Waldfriedhof Lauheide
sowie Linie 10 vom Hauptbahnhof Münster bis zur Fachklinik Hornheide. Eine Anbindung an die
Innenstadt ist somit über eine regelmäßige Bustaktung von jeweils zwanzig Minuten gegeben.
Die nächstgelegene Haltestelle „Kirschgarten“ befindet sich in etwa 500 m Fußentfernung – bis
zum östlichsten Grundstück des Plangebiets beträgt diese Entfernung in etwa einen Kilometer.
Somit besteht bereits eine fußläufig erreichbare Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr. Langfristig, auch in Bezug auf das perspektivische Wohnbaugebiet
Kötterstraße, ist eine weitere ÖPNV -Verbindung entlang der Hobbeltstraße inkl. Haltestelle
östlich des Plangebiets erneut zu prüfen.
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Ver- und Entsorgungsleitungen sind im B ereich der öffentlichen und privaten Wegeflächen
unterzubringen.
6.4.1 Entwässerung
Durch das westliche Drittel des Plangebiets fließt in Süd- Nord-Richtung der „Juffernbach“.
Neben seiner ökologischen Funktion hat er auch Bedeutung für die
Niederschlagswasserbeseitigung. Er soll renaturiert und um beidseitig 15 m breite
Schutzstreifen ergänzt werden. Dementsprechend ist er in der Planzeichnung überlagernd als
Fläche für die Wasserwirtschaft in Kombination mit einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 18 von 56
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen
(Trennsystem).
Aufgrund des relativ hohen Grundwasserstands und der nur schwach wasserdurchlässigen
Bodenbeschaffenheit ist eine komplette Versickerung des Niederschlagswassers nicht
möglich. Das Gefälle des Plangebiets ist von Ost nach West zum Juffernbach geneigt , sodass
ein natürlicher Ablauf des anfallenden Regenwassers gesichert ist. Auf tiefster Geländelage
wird ein Retentionsraum vor der Einleitung in den Juffernbach notwendig, welcher unter
anderem die Funktion der Regenwasserrückhaltung übernimmt. Dieser verfügt über ein nur
geringes dauerhaftes Einstauvolumen und muss deswegen nicht umzäunt werden, wodurch ein
Naturerholungswert für die zukünftigen Bewohnenden des Baugebiets entsteht. Der Bereich hat
eine Gesamtgröße (einschließlich Böschungen und Vegetations rand) von ca. 4.000 m².
Betriebstechnisch wird er von Norden – für zu-Fuß-Gehende auch von Süden über einen Fuß-
und Radweg – erschlossen.
Über den Retentionsr aum hinaus werden weitere Versickerungsmöglichkeiten durch
mindestens extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern zwingend erforderlich (vgl.
Pkt. 6.6.2).
6.4.2 Technische Infrastruktur
Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Chancen zu nutzen und neue Baugebi ete als
zukunftsweisende energetisch hocheffiziente Neubausiedlungen zu planen. Unter der Vision
Klimaneutralität 2030 verfolgt die Stadt Münster das Ziel , bis zum Jahr 203 0 klimaneutral zu
werden – das bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 95 % im Vergleich
zu 1990 gesenkt werden solle n (vgl. Ratsbeschluss vom 11.12.2019, V/0770/2019/ 2). Unter
anderem sollen aktive und passive solare Maßnahmen bei der Errichtung der Gebäude sowie
technische Möglichkeiten für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte Anwendung finden. Für alle Neubauten sind Dachbegrünungen (vgl. Kapitel 6.6.2)
festgesetzt und insbesondere in Hinblick auf Klimaschutz - und Klimaanpassungsaspekte
sinnvoll. Eine Kombination der Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage ist zu begrüßen ,
da Synergieeffekte auch mit positiven Auswirkungen für die Bewohnenden des Quartiers zu
erwarten sind: Die Dachbegrünung kühlt auf natürliche Weise die Innenräume der Gebäude und
dient gleichzeitig als Befestigungsbas is der Photovoltaikanlage mit ökologischeren Effekten als
andere Materialien wie beispielsweise Betonteile erzeugen könnten. Darüber hinaus wird durch
den Kühlungseffekt der Dachbegrünung von einer Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage
ausgegangen.
Die Bereitstellung der Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom etc. erfolgt in
enger Abstimmung mit den entsprechenden Anbietern durch eine Erweiterung bestehender
Netze. Am südlichen Rand des Plangebiets (westlich des Heimathauses ) besteht eine
Ortsnetzstation. Durch die Realis ierung der neuen Wohnbauflächen wird diese durch eine
weitere im zentralen Bereich des Baugebi ets ergänzt, sodass der ermittelte Bedarf an
elektrischer Energie abgedeckt wird.
Eine Versorgung des zukünftigen Baugebiets Kir schgarten mit Fernwärme wird nicht erfolgen,
da Fernwärmeleitungen im näheren Umfeld nicht vorhanden sind. Wenn eine Mindestanzahl
von Gasanschlüssen sichergestellt werden kann, kann bei Bedarf eine Erdgasversorgung
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 19 von 56
erfolgen. Die Abstimmung mit den Stadtwerken / Stadtnetzen laufen noch zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses, so dass der Energieträger noch nicht abschließend feststeht.
6.4.3 Entsorgung
Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar
vorgenommen. Entsprechende Sammelstellen für Abfall sind in der Planzeichnung ersichtlich.
6.4.4 Versorgungseinrichtungen
Ein wohnungsnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs ist sichergestellt. In einem
fußläufigen Versorgungsradius von etwa einem Kilometer befinden sich zwei
Lebensmittelmärkte sowie weitere grundbedarfsdeckende Einkaufsmöglichkeiten und
Dienstleister.
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Mit dem Bebauungsplan Nr. 562 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen,
die sanierungsbedürftige Matthias-Claudius-Schule, welche bislang nordwestlich des
Plangebiets an der Drostestraße liegt , im Plangebiet nach modernen schulpädagogischen
Konzepten neu zu errichten. Dazu wird in die Planzeichnung eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung S chule aufgenommen. Mit dem Neubau wird die derzeit zweizügige
Grundschule auf eine maximale Vierzügigkeit erweitert, sodass der perspektivische Bedarf
gedeckt wird. Die für den Schulbetrieb erforderliche Turnhalle soll am Altstandort an der
Drostestraße in fußläufiger Nähe – außerhalb des aktuellen Plangebiets – errichtet werden.
Nördlich grenzt die fünfgruppige Kindertagesstätte „Eichenaue e. V.“ an das Plangebiet an.
Weitere Bedarfe, die im Plangebiet zu verorten wären, werden nicht erwartet.
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielflächen wird durch die Errichtung
eines Spielplatzes i n der „Grünen Mitte“ des Plangebiets mit einer Größe von ca. 2.850 m²
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gedeckt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
Die Festsetzungen von Grünflächen und Begrünungen zielen im Wesentlichen darauf ab, das
Freiraum- und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen
durch die Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima
positiv beeinflusst werden.
6.6.1 Öffentliche Grünflächen
Die „Grüne Mitte“ des Plangebiets ist siedlungsprägend. Sie gliedert das Baugebiet und führt
ihm eine Aufenthaltsqualität durch Sport- und Spielmöglichkeiten sowie wohnumfeldumgebende
Naherholungsbereiche zu. Dadurch wird das Wohngebiet auch für Kinder und Familien attraktiv
gestaltet. Diese Fläche wird – ebenso wie straßenbegleitende Grünsäume und der Juffernbach-
Grünzug – als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Zur Unterstü tzung des nachhaltigen
Grundgedankens soll der schützenswerte Baumbestand im gesamten Plangebiet so weit wie
möglich erhalten bleiben und in das städtebauliche Konzept eingearbeitet werden.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 20 von 56
Im erweiterten Radius des Plangebiets wird der nahegelegene Auenb ereich der Werse mit
seinen bestehenden Fuß- und Radwegen den Bedürfnissen der Bewohnenden nach
Naherholung und Bewegung gerecht.
Im Westen des Plangebi ets schafft der Bebauungsplan die Möglichkeit, den bislang teilweise
verrohrten Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL) zu renaturieren. Die hierfür
benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums sowie der Retentionsraum
wird als öffentliche Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses wiedergegeben.
Somit ist von einer multifunktionalen Nutzung des Renaturierungsbereichs auszugehen: Er
dient vor allem dazu, dem Juffernbach mehr Raum zu geben, dennoch können
gewässerverträgliche Nutzungen zugelassen werden, sodass der Bereich auch für Bürgerinnen
und Bürger zur Naherholung bereitsteht.
6.6.2 Grünflächen auf Privatgrundstücken
Ergänzend zum öffentlichen Naherholungsangebot greifen die Doppel- und Reihenhäuser auf
ihre Grün-/ Gartenbereiche als wohnungsnahe Rückzugsräume zurück. Bewohnende der
Geschosswohnungsbauten können gemeinschaftlich ihre Grünflächen auf den jeweiligen
Grundstücken nutzen. Da sie Bestandteil der Wohngrundstücke sind, erfolgt keine
eigenständige Festsetzung.
Als Maßnahme zur Förderung des lokalen und natürlichen Wasserhaushalts sowie zur
Gestaltung offener und begrünter Straßenräume sind die in Kapitel 6.2.6 definierten
Vorgartenbereiche mit Ausnahme der notwendigen Zuwege und Zufahrten,
Fahrradabstellanlagen und Sammelanlagen für Abfälle gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu
unterhalten. Diese und weitere nicht überbaute Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für
andere zulässige Zwecke benötigt werden, als Grünflächen herzustel len und zu unterhalten.
Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien
(z. B. versickerungsfähige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen ,
auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und einer nur schwach
wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit auszugehen ist. Bei dem Baugebiet Kirschgarten
handelt es sich hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass eine Behandlung des
Regenwassers nicht notwendig ist. Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden
(v. a. Sommer) die Grundwasserneubildungsrate unterstützen.
Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm
dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (vgl. Textliche
Festsetzung 1.5.7).
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle
Flachdächer (maximale Neigung von 5°) von Hauptbaukörpern und Garagen dauer haft
mindestens extensiv zu begrünen. Diese Vorgabe gilt auch für die großflächigen Flachdächer
des zukünftigen Schulgebäudes. In der Abwägung überwiegen die positiven Wirkungen im
Verhältnis zum überschaubaren wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauverantwortlichen.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 21 von 56
6.6.3 Einfriedungen
Um die von den öffentlichen Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten
abzusichern enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Grundstückseinfriedungen.
Einfriedungen der Baugrundstücke an Straßen, Fuß- /Radweg bzw. privaten
Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs - bzw. Erschließungsfläche
zugewandten Eingrünung von mindestens 0,3 m Tiefe zulässig. Hinter dieser Eingrünung
gelegene Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auf diese
Weise wird die Qualität des einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von
Gebäuden und Freiflächen ermöglicht.
6.6.4 Wald
Der Gehölzbestand im Nordwesten des Plangebi ets ist beim Landesbetrieb Wald und Holz als
Fläche mit Waldeigenschaft registriert. Es handelt sich um einen innerstädtisc hen Wald mit der
Erholungsstufe I.
Zur Realisierung der Schule wird für einen Teil des Waldbestands eine Festsetzung als
Gemeinbedarfsfläche vorgesehen, sodass der Wald rein planungsrechtlich seine
Waldeigenschaft verliert. Zur zukünftigen Gestaltung der Matthias -Claudius-Schule sowie zur
Gliederung der Außenbereichsflächen ist die Auslobung eines Architektenwettbewerbs
beabsichtigt. Dabei soll als Rahmenbedingung vorgegeben werden, den vorhandenen
Gehölzbestand mit Waldeigenschaft auf dem zukünftigen Grundstück der Schule so weit wie
möglich zu erhalten und in die Schulhofgestaltung zu integrieren. Der weitere Baumbestand,
insbesondere die Flächen des dortigen „Wall s“, werden als Waldflächen im Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert.
Eine weitere Fläche mit Waldeigenschaft befindet sich im Westen des Plangebi ets entlang des
Juffernbach-Gewässerverlaufs. Die beabsichtigte Renaturierung des Juffernbachs erfordert
einen Eingriff in d ie bestehende Situation. Wo die Realisierung der Renaturierung es zulässt,
soll möglichst v iel Baumbestand erhalten werden – doch wird eine Festsetzung als Auenwald
aufgrund des Renaturierungsbereichs nicht möglich sein. Die Umsetzung der Renaturierung
des Juffernbachs inklusive potenzieller Aufforstungsbereiche überwiegt aus ökologischer S icht
den Erhalt des Baumbestands. Um den übergeordneten Fachplanungen weitestgehend
Rechnung zu tragen werden die waldbestockten Bereiche, welche voraussichtlich nicht für die
Umsetzung der Renaturierung benötigt werden, in der Planzeichnung als Fläche für „Wald“
übernommen. Die davon betroffenen Flächen befinden sich im E igentum Dritter . In diesen
Bereichen soll der Baumbestand erhalten, gepflegt sowie bei Ausfall ersetzt werden. Die Stadt
Münster sieht keine Veranlassung, aus städtebaulichen Gründen die durch den Landesbetrieb
Wald und Holz vorgebrachten Betroffenheiten im Binnenverhältnis zwischen Fachbehörde und
Eigentümer auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans ist Forstausgleich bereitzustellen. Insgesamt
werden 6.389 m² Flächen mit Waldeigenschaft in Anspruch genommen, die im Verhältnis 1:2
auszugleichen sind. Eine Erstaufforstung wird auf einer gegenwärtig als Acker genutzten Fläche
mit einer Größe von 12.778 m² (Gemarkung Handorf, Flur 5, Flurstück 41) erbracht.
Südöstlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt eine weitere Waldfläche.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenst er nähern sich dem Waldrand auf etwa 30 m,
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 22 von 56
sodass eine Beeinträchtigung des Walds durch die Neubebauung nicht zu erwarten ist.
Gleichzeitig ist durch die Einhaltung des erforderlichen Waldabstands weder von einer
Gefährdung der zukünftigen Bewohnenden (z. B. durch Baumstürz e etc.) noch von einer
Beeinträchtigung der Wohnqualität (u. a. durch Verminderung des Schattenwurf s, Feuchtigkeit,
Eintrag von Ästen und Laub) auch auf den nächstgelegenen Grundstücksflächen auszugehen.
6.6.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität des
Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch diese Festsetzungen Versiegelungen vermieden
und damit das Entwässerungskonzept unterstützt.
In der Planzeichnung sind mehrere Bäume als z u erhalten festgesetzt. Sie dürfen nicht
beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit
einheimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem
Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) (vgl. Textliche
Festsetzung 1.6.1).
Zur Umsetzung einer harmonischen städtebaulichen Gebäudeanordnung und zur Herrichtung
der Infrastruktur müssen in einigen Ausnahmefällen erhaltenswerte Bäume entfernt werden.
Straßen- bzw. Platzbäume sind ein wichtiges räumliches Gestaltungsmittel mit gliedernden und
ökologischen Funktionen. Innerhalb der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen soll, zur
Minderung einer potenziell störenden Prägung durch Stellplatzanlagen, je angefangene sechs
Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht gepflanzt, dauerhaft unterhalten und
gepflegt werden. Ebenso können Straßenbäume im Zuge der konkreten Straßenausbauplanung
berücksichtigt werden. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen.
Für private Stellplatzanlagen werden entsprechende Baumstandorte vorgeschlagen. Sie sollen
als heimische, standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm
gepflanzt, dauerhaft erhalten und gepflegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Bäume
den Straßen und Plätzen einen eigenständigen Charakter mit Aufenthaltsqualität geben und
gleichzeitig der Verkehrsberuhigung auf den Erschließungsstraßen im Plangebiet dienen.
6.6.6 Ausgleichsflächen
In der Vergangenheit wurden im Plang ebiet bereits durch das ehemalige Bürgerbad und die
Sportflächen weitreichende Eingriffe in den Naturhaushalt vorgenommen. Der Bebauungsplan
Nr. 562 nutzt die heute minder genutzten Flächen um. Unter Berücksichtigung
eingriffsmindernder Maßnahmen und der R enaturierungsmaßnahme des Juffernbachs,
inklusive der Schaffung eines naturnahen Retentionsraums ist im Rahmen der
landschaftsökologischen Bilanzierung eine Verbesserung der landschaftsökologischen Situation
nachgewiesen worden. Forstrechtliche Eingriffe s ind hauptsächlich im Bereich des
Gehölzbestands nordwestlich des Bürgerbads und des Juffernbachs zu bilanzieren. Durch die
Inanspruchnahme dieser Flächen wird eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 notwendig. Der
Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkun g Handorf, Flur 5, Flurstück 41 erbracht. Weitere
Ausführungen sind im Umweltbericht zu finden.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 23 von 56
6.6.7 Flächen für die Wasserwirtschaft
Im Westen des Plangebiet s ist eine Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt, weil der dort
verortete und teilweise verrohrte Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL)
renaturiert wird. Die hierfür benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums
ist (grünflächenüberlagernd) als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und
Regelung des Wasserabflusses wiedergegeben. Ebenso wird ein etwa 4.000 m² großer
Retentionsraum als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. Dieser dient unter anderem der
Versickerung, Verdunstung und Zurückhaltung von Niederschlagswasser und ist so
dimensioniert, dass er nur über eine geringe Einstautiefe verfügt. Dadurch handelt es sich nicht
um ein technisches Bauwerk (Regenrückhaltebecken im ursprünglichen Sinne) , sodass der
Gesamtbereich auch der Öffentlichkeit zur Naherholung zur Verfügung steht.
6.7 Immissionsschutz
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, analysiert eine
schalltechnische Untersuchung 2 die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen
durch Sport- und Freizeitanlagen, Straßenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen durch den
planbedingten Mehrverkehr.
Abbildung 4: Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen
Die für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung zugrundeliegende Gebietsart ergibt sich zum
einen aus der im aufzustellenden Bebauungsplan beabsichtigten Art der baulichen Nutzung,
welche hauptsächlich als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) sowie kleineren
Gemeinbedarfsflächen festgesetzt wird und zum anderen aus der für die umgebende Bebauung
festgesetzte bzw. abzuleitende Gebietskategori e: Die Wohnhäuser nördlich des
2 „Schalltechnisches Gutachten Bericht Nr. 1019 0066-2 Bebauungsplan Nr. 562:
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“,
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 29.06.2021
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 24 von 56
Geltungsbereichs sind gemäß Bebauungsplan Handorf 2 „Middelfeld“ als „Reines Wohngebiet“
(WR) festgesetzt. Weitere „Reine Wohngebiete“ befinden sich südwestlich sowie westlich
angrenzend zum Plangebiet und werden durch den Bebauungsplan Handorf 3 „Ortslage“
planungsrechtlich gesichert. Direkt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans
angrenzend – innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 270 „Handorf Südost“ –
liegt in erster Reihe ein „Allgemeines Wohngebi et“ und in zweiter Reihe eine als „ Reines
Wohngebiet“ festgesetzte Wohnbebauung. Östlich des Plangebi ets besteht der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch /
Hobbeltstraße“, in welchem keine Wohnbebauung vorgesehen ist. An dieser Stelle existiert der
Kleingärtnerverein Lammerbach e. V., für den eine Schutzwürdigkeit während des
Tageszeitraums besteht.
6.7.1 Verkehrslärm
Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt auf Basis folgender Regelwerke:
a. DIN 18005-1: dient der Abschätzung von Verkehrsimmissionen für städtebauliche
Planungen – die dort aufgeführten Orientierungswerte werden zur Beurteilung einer
zumutbaren Lärmbelastung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung berücksichtigt
16. BImSchV: gilt insbesondere für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher
Straßen durch Erweiterungen um einen oder mehrere durchgehende Kfz -Fahrstreifen3 und
ist somit hier nicht einschlägig; die dort aufgeführten Grenzwerte können jedoch ebenfalls
zur Einschätzung der Erheblichkeit herangezogen werden
b. RLS-90 (Anlage 1 zur 16. BImSchV): als Berechnungsgrundlage für Straßenlärm
Die Berechnung des Verkehrslärms erfolgt für das am stärksten belastete Geschoss (hier:
2. Obergeschoss, 8,6 m über Erdgeschossfußbodenhöhe) sowie für die Außenwohnbereiche
(2 m über Bodenhöhe).
Der schalltechnische Orientierungswert gem äß o. g. DIN 18005 liegt für Wohngebiete bei
55 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts und kann ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen bis zu
den gem äß 16. BImSchV festgesetzten Immissionsgrenzwerten (59/49 dB(A)) überschritten
werden.
Für die Außenwohnbereiche ist (in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 –
VLärmSchR 97) ausschließlich die Verkehrslärmbelastung im Tageszeitraum (06:00 bis
22:00 Uhr) maßgeblich. In Bezug auf die Außenwohnbereiche wird bei einem äquivalenten
Dauerschallpegel von 62 dB(A) noch eine angemessene Nutzung dieser Flächen ermöglicht
(vgl. z. B. Urteil des BVerwG, Urt. v. 16.03.2004 – 4 A 1075).
Straßenverkehrsgeräusche wirken von der Hobbeltstraße (östlich) , der Straße Kirschgarten
(südlich) und der Heriburgstraße (westlich) auf das Plangebiet ein (vgl. Abb ildung 4). Die
dortigen Verkehrsmengen wurden der Verkehrstechnischen Untersuchung (vgl. Kapitel 6.3.1)
entnommen, welc he eine Prognose für das Jahr 2035 (inkl. „Worst -Case-Betrachtung“)
3 wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um
mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht
erhöht wird
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 25 von 56
beinhaltet, sodass der Immissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen auch
über einen langen Zeitraum sichergestellt wird.
Auswirkungen der Verkehrsprognose auf das Plangebiet
Die Lärmprognose kommt zu dem Ergebnis, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans
größtenteils von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann:
Die für das künftige Allgemeine Wohngebiet gem äß DIN 18005 angestrebten
Orientierungswerte werden im gesamten Plangebiet – mit Ausnahme der ersten Baureihe
entlang der Hobbeltstraße – eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für
Wohngebiete (tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), bei deren Einhaltung im Rahmen der
städtebaulichen Abwägung für diese Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von
gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann ), werden tags über in
der geplanten ersten Baureihe im Osten des Plangebiets entlang der Hobbeltstraße hin erreicht
bzw. im äußersten Südosten um bis zu maximal 1 dB(A) geringfügig überschritten.
Ebenso wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert nachts im östlichsten Teilbereich des
Baugebiets um etwa 2 dB(A) überschritten. Die 45 dB(A)-Isophone als Beurteilungspegel
nachts ist in der Planzeichnung hinweislich wiedergegeben. Bis zu einem Beurteilungspegel
von 45 dB(A) kann nach DIN 18005 von einem ungestörten Schlaf ausgegangen werden. Die
unter Punkt „Maßnahmen zur Konfliktbewältigung“ (vgl. Kapitel 6.7.5) aufgeführten Punkte sind
von den Bauverantwortlichen zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Lärmpegelbereiche ist pessimal von freier Schallausbreitung
ausgegangen worden – insbesondere für die Grundstücke in zweiter Reihe zur Hobbeltstraße
sind aber geringere Lärmwerte zu erwarten, sobald die vorgelagerten Gebäude in erster Reihe
errichtet sind.
Mit der Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels in der Planzeichnung von 60 dB(A) ist
gemäß DIN 4109-1 die Schwelle zum Lärmpegelbereich (LPB) III markiert. Die Anforderungen
der LPB I und II, häufig auch des LPB III, werden schon aufgrund der Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt , sodass sich überwiegend keine, oder nur
geringfügige zusätzliche Anforderungen an den Aufbau der Außenbauteile ergeben. Allerdings
sollen im Lärmpegelbereich III für zum Schlafen genutzte Räume (Schlafzimmer, Kinderzimmer)
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, soweit der notwendige
hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann. Somit
sind die unter Punkt „Maßnahmen zur Kon fliktbewältigung“ (vgl. Kapitel 6.7.5) aufgeführten
Punkte im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Der o. g. Dauerschallpegel für die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) von max.
62 dB(A) wird nur im östlichst en Randbereich überschritten , wo der Bebauungsplan lediglich
eine öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Schutz - und Trenngrün) zur Sicherung des
Baumbestands festsetzt. Der Zielwert 55 dB(A) (beurteilungsrelevant ist hier ausschließlich der
Lärm am Tag) wird in einem etwa 20 m tiefen Streifen zur Hobbeltstraße sowie in einem 4 m-
Streifen zum Kirschgarten (ohnehin als öffentliches Schutz - und Trenngrün festgesetzt )
überschritten. Von der Option, Gebäudestellungen zu ändern, Erschließungen umzuorientieren
oder zwingenden aktiven Lärmschutz vorzugeben soll allerdings kein Gebrauch gemacht
werden, da dies unverhältnismäßig wäre, zu sehr kleinen nutzbaren Gärten führen bzw. die
eigentlichen Wohnräume näher zur Lärmquelle rücken würde.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 26 von 56
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehre auf die Umgebung
Durch die beabsichtigte Wohnbebauung und den Neubau der Matthias -Claudius-Grundschule
sind planbedingte Mehrverkehre auf den umgebenden Erschließungsstraßen zu erwarten.
Das Gutachten zeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 weitgehend eingehalten
werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden lediglich an zwei Immissionsorten
(an den Straßen Wedemhove und Bünkamp) durch den Lärm der Hobbeltstraße überschritten –
dies jedoch schon im Prognose-Null-Fall ohne die Neuverkehre aus dem Neubaugebiet . Die
Pegelerhöhung durch den planbedingten Mehrverkehr beträgt dort lediglich (aufgerundet) bis zu
1 dB(A).
An den betrachteten Immissionspunkten entlang der Straße Kirschgarten und der
Heriburgstraße kommt es zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um bis zu 4 dB(A) tagsüber
und 3 dB(A) nachts. Jedoch bleiben die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich
unterschritten und zumeist werden auch die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Die
Schwellenwerte von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, die in der Rechtsprechung als
potenzielle Grenze für die Zumutbarkeit der Lärmvorbelastung für Wohnen genannt werden,
werden nirgendwo erreicht.
Zusammenfassend führt der planbedingte Mehrverkehr durch die geplante W ohnnutzung sowie
durch den Neubau der Matthias -Claudius-Grundschule auf den Straßen in der Nachbarschaft
außerhalb des Plangebiets zu keinen relevanten Erhöhungen der Beurteilungspegel.
6.7.2 Gewerbelärm
Es sind keine auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbestrukturen in der nähe ren Umgebung
des Plangebi ets vorhanden, sodass keine Notwendigkeit zur gutachterlichen Ermittlung des
Gewerbelärms besteht.
6.7.3 Sport- und Freizeitlärm
Vorwegnehmend kommt die lärmtechnische Beurteilung zu dem Ergebnis, dass in großen
Teilen des Plangebi ets ohne Weiteres von gesunden Wohn- bzw. Aufenthaltsverhältnissen
ausgegangen werden kann.
Heimatverein
Im Süden des Plangebiets befindet sich das Heimathaus des Heimatvereins Handorf e. V.,
welches überwiegend tagsüber u. a. für Vereinsversammlungen oder Vorträge genutzt wird.
Darüber hinaus kann das Heimathaus durch Vereinsmitglieder gemietet werden, sodass auch
Feierlichkeiten über den Tagzeitraum hinaus möglich sind.
Grundsätzlich werden durch Freizeitanlagen verursachte Geräuschimmissionen nach der
Freizeitlärmrichtlinie NRW beurteilt . Die Vereinssatzung des Heimatvereines regelt, dass nach
22 Uhr ( Beginn der Ruhezeit ) keine Musik außerhalb des Gebäudes hörbar sein darf. Aus
diesem Grund wird lediglich die Nutzung des zu m Heimatverein zugehörigen Pkw -Parkplatzes
(drei bauordnungsrechtlich zugelassene Stellplätze im östlichen Bereich des Grundstück s)
lärmtechnisch betrachtet und Beurteilungspegel konservativ berechnet.
Durch die Nutzung der Parkplätze ( z. B. durch Türensc hlagen, Motorgeräusche) werden die
jeweils geltenden Immissionsrichtwerte außerhalb der Ruhezeiten, innerhalb der Ruhezeiten
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 27 von 56
sowie sonn- und feiertags unterschritten. Während der ungünstigsten vollen Nachtstunde wird
der geltende Immissionsrichtwert teilweise überschritten. Auch die zulässigen Immissionswerte
für Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Betroffene können im
bauordnungsrechtlichen Verfahren Schallschutzmaßnahmen (vgl. Kapitel 6.7.5) nachweisen,
um zukünftige Konflikte zwischen der bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden
Wohnnutzung zu vermeiden.
Bei Freizeitlärm kann in Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis
der Nachbarschaft bei Veranstaltungen insbesondere
• dessen historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlage,
• die Häufigkeit und Dauer sowie
• ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und
• (in geeigneten Fällen auch) die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes
berücksichtigt werden. Unter Verwendung dieses Maßstabes ist die rechnerische
Überschreitung des Spitzenpegels durch die Nutzung der drei Kfz -Stellplätze an den geplanten
Wohngebäuden während der Nachtzeit zu erdulden, soweit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt
bleiben. Diese sind regelmäßig gewahrt, wenn di e Immi ssionsrichtwerte für MI -Gebiete
eingehalten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Immissionsrichtwert um
20 dB(A) in der Nacht überschreiten.
Der beurteilungsrelevante Richtwert (40 dB(A) Beurteilung im Nachtzeitraum ) ist in der
Planzeichnung ersichtlich.
Sportlärm
Östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind eine Tennisanlage, ein Bolzplatz
(beides im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 363) sowie eine Sportanlage mit Fußball -
Groß- und Kleinspielfeldern und einem Beachvolley ballplatz (im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 561) vorhanden beziehungsweise geplant. Beurteilt wird vor allem der
durch die Tennisanlage und den Bolzplatz inkl. Pkw-Parkplätze verursachte Lärm.
Grundlage für die Ermittlung und Bewertung von Geräus chimmissionen durch Sportanlagen ist
die 18. BImSchV, in welchem Rahmen Immissionsrichtwerte genannt werden, die schädliche
Umwelteinwirkungen vermeiden sollen.
Die Tennisanlage verfügt über acht Spielfelder, die von Montag bis Sonntag genutzt werden.
Mannschafts- oder Meisterschaftsspiele finden hauptsächlich am Wochenende statt – es ist von
Besucherverkehr auszugehen.
Für die Beurteilung des Spielbetriebs wird ein durchgängiger Spielbetrieb (08:00 Uhr bis
22:00 Uhr: außerhalb der Ruhezeit am Morgen, innerhalb der Ruhezeit am Abend) aller
Tennisplätze angenommen – diese Vorgehensweise berücksichtigt auch potenzielle Zuschauer.
Es handelt sich dabei um eine konservativ e, auf der sicheren Seite liegende,
Betrachtungsweise. Für das vom Tennisclub ausgeführte , einmal im Jahr stattfindende
viertägige DTB -Ranglisten-Turnier, wird ebenfalls ein durchgängiger Spielbetrieb aller
Tennisplätze mit bis zu 250 Zuschauern als Berechnungsgrundlage angenommen.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 28 von 56
Ergänzend dazu wird für den südlich des Tennisclubs liegenden Bolzplatz ein Spielbetrieb von
09:00 Uhr bis 17:00 Uhr angenommen.
Für den gesamten Betrachtungszeitraum werden gleichermaßen die Immissionen des
Parkplatzes des TC Handorf berechnet, welcher über 50 Pkw-Stellplätze verfügt. Hierzu wird
das Berechnungsverfahren der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamts für Umwelt
angewendet. Somit sind auch potenzielle Kommunikationsgeräusche auf den Parkplätzen beim
Zu- und Abgang der Zuschauer sowie eine Abweichung von den Beurteilungszeiträumen der
18. BImSchV (bei einem Spielbetrieb bis 22 Uhr ist davon auszugehen, dass auch innerhalb der
Ruhezeiten nach 22 Uhr einzelne Pkw -Fahrten stattfinden) berücksichtigt , sodass auch in
diesem Fall eine Berechnung „auf der sicheren Seite“ erfolgt.
In der Planzeichnung ist der beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von
einem Spielbetrieb des TC H andorf außerhalb der Ruhezeit am M orgen ausgeht. Vereinzelte
Nutzung der Tennisplätze ist auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen zwischen 8 und
9 Uhr nicht ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Nutzung aller
Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine planungsrechtliche
Festsetzung erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren können Befreiungen von den
vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb des in der Planzeichnung ersichtlichen
Lärmpegelbereichs müssen bauliche Anlagen dann aus immissionsschutzrechtlichen Gründen
für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel 6.7.5 erläuterte Maßnahmen aufweisen.
Festplatz
Einmal pro Jahr wird auf der Mehrzweckfläche des TC Handorf ein Schützenfest inkl. Zeltfest
und Vogelschießen ausgerichtet. Neben dem Schützenfest findet jedes vierte Jahr der
Mitmachzirkus der Matthias -Claudius-Schule für den Zeitraum einer Wo che statt. Hierzu wird
ein Zelt errichtet, in dem von Montag bis Donnerstag geprobt und am Freitag aufgeführt wird.
Zum Parken wird der Parkplatz des TC Handorf genutzt.
Beide Veranstaltungen werden seit mehreren Jahren an diesem Standort ausgerichtet, so dass
die mit dem Bebauungsplan Nr. 562 beabsichtigte Wohnbebauung an den zeitlich befristeten
Freizeitlärm heranrückt.
Beurteilungsrelevant ist vor allem das Schützenfest. Die verursachten Geräuschimmissionen
werden
– auf der sicheren Seite liegend – auf Grundlage von 250 Personen in einem Zeitraum
von 12:00 Uhr bis 04.00 Uhr berechnet. Das Vogelschießen wird mittels des
Spitzenpegelkriteriums untersucht. Zusätzlich wird angenommen, dass jeder Pkw -Stellplatz
zwei Mal gewechselt wird.
Bei diesen Freizeitveranstaltungen handelt es sich um seltene Ereignisse gemäß
Freizeitlärmerlass NRW. Demnach gilt tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten, ein
Immissionshöchstwert von 70 dB(A), nachts von 55 dB(A). Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass die geltenden Werte tagsüber sowohl für das Schützenfest als auch für den
Mitmachzirkus eingehalten werden. Dahingegen tritt in der Nacht durch das Schützenfest eine
Überschreitung um bis zu 6 dB auf.
Im Freizeitlärmerlass NRW wird darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen eine Abweichung
zugelassen werden kann. Es besteht oftmals ein öffentliches Interesse daran, die
Veranstaltungen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung, unter
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 29 von 56
Berücksichtigung des Anwohnerschutzes und geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen,
zuzulassen. Dabei können Lärmreduzierungen nach 22 Uhr gefordert werden, wenn dieses
technisch möglich ist ohne dabei den Charakter der Veranstaltung zu verändern. Bei der
Genehmigung der mehrtägigen Veranstaltung ist darauf zu achten, dass diese nicht über
24 Uhr hinaus erteilt werden sollte. Ferner wird auf die Hinweise unter Nr. 4.4
„Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder
sozialer Adäquanz und A kzeptanz“ der Freizeitlärmricht linie des LAI vom 06.03.2015
verwiesen. Außerdem ist der „Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten
und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“ vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 17.12.2009 zu
beachten.
Für das o. g. Schützenfest sowie für den Mitmachzirkus der Matthias -Claudius-Schule greift
diese Ausnahmeregelung. Deswegen wird die temporär begrenzte Überschreitung der
geltenden Immissionswerte zugelassen. Lärmtechnische Restriktionen sind im Rahmen der
Genehmigung der Veranstaltungen zu prüfen und gegebenenfalls festzulegen.
6.7.4 Schulnutzung
Es erfolgt keine immissionsschutztechnische Beurteilung der Grundschule auf die umgebende
Wohnnutzung, weil die Nutzung als sozialadäquat zu betrachten ist und im Regelfall von keinen
schädlichen Umweltauswirkungen ausgegangen wird (gem äß § 22 Abs. 1a BImSchG). Dies
beinhaltet zum einen die Schulhofnutzung durch die Schülerinnen und Schüler als auch den
Hol- und Bringverkehr, der im direkten Zusammenhang mit der Schulnutzung steht. Da die
Matthias-Claudius-Schule lediglich um etwa 200 m nach Osten verlagert wird, ist die Umgebung
durch die bereits vorhandene Schulnutzung entsprechend geprägt.
6.7.5 Maßnahmen zur Minderung
Verkehrslärm
Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen (vgl. Kapitel 6.7.1) müssen im
Baugenehmigungsverfahren schalltechnische Anforderungen an den jeweiligen Außenfassaden
zum ausreichenden Schutz von schutzwürdigen Räumen gem äß DIN 4109-1 nachgewiesen
werden. Hierzu s ind die maßgeblichen Außenlärmpegel gem äß DIN 4109-2 zu ermitteln .
Geringere Anforderungen können sich im Falle einer Abschirmung der Verkehrsgeräusche
durch fremde oder das eigene Gebäude ergeben oder wenn sich das Bauvorhaben im unter en
Bereich des Lärmpegelbereichs befindet.
Das gesamte bewertete Bauschalldämm-Maß nach DIN 4109-1 resultiert aus der energetischen
Mittelung der Dämpfungseigenschaften aller Außenbauteile. Die Schalldämmung der Fenster
wird dabei nur im vollständig geschlossenen Zustand err eicht. Dabei ist zu beachten, dass
während der Tageszeit eine Belüftung von Aufenthaltsräumen durch Stoßlüftungen zumutbar
ist, während dieses im Nachtzeitraum nicht zumutbar ist, sodass der Raum dann häufig mittels
eines gekippten Fensters belüftet wird. Wenn ein ungestörter Schlaf mit einem gekippten
Fenster nicht möglich ist, können nur fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen einen
ungestörten Schlaf sicherstellen. Die Literatur sieht keinen einheitlichen Beurteilungspegel vor,
ab welchem von einem ungestörten Schlaf ausgegangen werden kann – je nach Regelwerk
werden 45 dB(A) beziehungsweise 50 dB(A) genannt. Der Gutachter empfiehlt für Schlafräume
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 30 von 56
und für Räume, die zum Schlafen geeignet sind, schalldämpfende Lüftungseinrichtungen ab
einem Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) außen zur Nachtzeit vorzusehen. Der
entsprechende Beurteilungspegel ist in der Planzeichnung dargestellt.
Bauverantwortliche der betroffenen Randbereiche können nach eigenem Ermessen
schalldämpfende Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und zum Schlafen geeignete Räume
vorsehen.
Freizeitlärm
Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, sind auf einigen
Grundstücken Minderungsmaßnahmen erforderlich. Im Bereich der in der Planzeichnung
gekennzeichneten Baufelder ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung
beispielsweise durch eine der folgenden (grundriss-) technischen Maßnahmen sicherzustellen:
• Gebäudestellung und Grundrissgestaltung, bei der nachts zu schützende Räume
(beispielsweise Schlaf- und Kinderzimmer) zur lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert
werden
• Doppelfassaden, bei denen Vorsatzschalen vor der eigentlichen Gebäudefassade bei
Fenstern schutzwürdiger Räume den Immissionsrichtwert vor dem geöffneten Fester und
gleichzeitig eine natürliche Raumbelüftung sicherstellen
• nicht öffenbare Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines
Einzelnachweises nach TA Lärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter
Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Das Plangebiet wurde wegen seiner Vornutzung auf kieselrothalti ge Kupferschlacken
untersucht (vgl. GeoConsult Dülmen 2019: Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in
Münster-Handorf. Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke).
Hierzu wurden aus vier definierten Teilflächen Bodenmischproben aus den Tiefenintervallen
0,0-0,3 m sowie 0,3- 0,6 m unter der Geländeoberkante entnommen und auf den Gehalt an
Kupfer und Hexachlorbenzol untersucht. Die Konzentrationen an Kupfer sowie der Gehalt an
Hexachlorbenzol liegen in allen untersuchten Mischproben unter den jeweiligen
Bestimmungsgrenzen des angewandten Nachweisverfahrens , weshalb das Vorhandensein
kieselrothaltiger Kupferschlacken widerlegt werden konnte . Maßnahmen, die vor einer
Inanspruchnahme als Wohnbauflächen umgesetzt werden müssten, sind nicht erforderlich.
6.9 Kampfmittel
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe (KBD -WL) führte eine Luftbildauswertung
zur Kampfmittelüberprüfung durch (vgl. KBD-WL 2016: Kampfmittelüberprüfung Bünkamp südl.-
nördl. Kirschgarten. i. V. m. KBD-WL 2019: Überprüfung des Grundstücks Hobbeltstr.,
Kirschgarten, Heriburgstr., 48157 Münster auf Kampfmittel).
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 31 von 56
Für Bereiche des Plangebi ets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte) erkennba r. Vor den Bauarbeiten im Baugebiet soll die
vermutliche Blindgängereinschlagstelle bearbeitet werden und eine systematische Absuche zu
bebauender Grundflächen und ausgehobener Baugruben im Oberflächensondierverfahren
erfolgen. In einem weiteren Bereich de s Plangebiets haben Artilleriebeschüsse stattgefunden.
Vor den Bauarbeiten werden die zu bebauenden Grundflächen systematisch abgesucht und die
ausgehobenen Baugruben im Oberflächensondierungsverfahren untersucht.
Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm -/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B.
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, E rdwärmesonden o. ä. einer
vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD-WL unterzogen werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
6.10 Denkmalschutz / Archäologie
6.10.1 Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß
§ 2 Denkmalschutzgesetzes NRW.
Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbads und westlich der Sportplätze lag der Hof
Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen Geschichte bis weit in das
Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkundlich erstmals 1320 genannt. Über
den Erhaltungszustand des vermuteten Bodendenkmals können beim derzeitigen
Kenntnisstand noch keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass das Areal
modern nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der historischen
Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren Besiedlung Handorfs
zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz (vgl. Stellungnahme der Unteren
Denkmalbehörde, 28.05.2019 und 08.10.2021) . Der Bebauungsplan enthäl t entsprechende
Hinweise.
6.10.2 Baudenkmäler
Weder im Geltungsbereich noch in der unmittelbar angrenzenden Umgebung liegen
Baudenkmäler, die es für die Planung zu berücksichtigen gälte.
6.11 Hinweise zum Artenschutz
Mögliche Rodungsarbeiten sind grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5
Satz 2 BNatSchG entsprechend im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Dies
minimiert die Beeinträchtigungen / Störungen auch auf dort vorkommende nicht
planungsrelevante Arten.
Die Rodungsarbeiten sollten auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.
Insbesondere die vorhandenen Alteichen sollten nach Möglichkeit bei der Planung
berücksichtigt werden.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 32 von 56
7 Flächenbilanz
Tabelle 1: Flächenbilanz
Öffentliche Verkehrsflächen 0,8 ha 9 %
Private Verkehrsflächen 0,5 ha 6 %
Bauflächen (WA) 3,6 ha 40 %
Gemeinbedarfsflächen 1,6 ha 18 %
Öffentliche Grünflächen 0,9 ha 10 %
Flächen für Wald 0,4 ha 4 %
Retentionsraum 0,4 ha 4 %
Renaturierung des Juffernbachs 0,7 ha 8 %
Gesamtfläche 8,9 ha 100 %
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des Baugesetzbuchs (BauGB) erstellt w orden. Der Maßstab für die Bewertung der
Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen
wird. Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet:
• GeoConsult Dülmen (2019): Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in Münster-
Handorf – Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke
• Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser
im geplanten Wohngebiet nördlich der Straße Kirschgarten (BP Nr. 562) in Münster-
Handorf
• Landschaftsökologie und Umweltplanung (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung zum
geplanten Baugebiet „Kirschgarten“ im Bereich der Stadt Münster-Handorf (Stand:
08.12.2019)
• Landschaftsökologie und Umweltplanung (2020): Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I
zur geplanten Erweiterungsfläche des Bebauungsplans Nr. 562 im Bereich der Stadt
Münster-Handorf. Ergänzungstext zur ASP zum geplanten Baugebiet „Kirschgarten“
(12/2019) (Stand: 13.08.2020)
• LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet:
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume¶m=Klimaanalyse
• nts (2021): Schalltechnisches Gutachten (Bericht Nr. 1019 0066-2) zum Bebauungsplan
Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 33 von 56
• Umweltdaten Münster 2014/2015
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141
• Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:
(http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen
Schutzgüter zu erwarten sind, d. h. diese reichen auch über den eigentlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 562 hinaus.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 562 liegt im Stadtteil Handorf, westlich der
Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst
eine Größe von rund 8,9 ha.
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen A llgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen,
Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich
des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für
die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses und dient
als Retentionsraum und Auenbereich. Des Weitere n werden kleinere Waldflächen sowie zu
erhaltende Bäume festgesetzt.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung
in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für den vorliegenden
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im BauGB im Wesentlichen folgende relevant
und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 34 von 56
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen und
menschliche
Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische
Regelwerke)
- Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
-V-5-8827.5-(VNr.) v. 23.10.2006, geändert durch RdErl. vom 13.04.2016)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- TA Lärm
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Pflanzen und
Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im
Hinblick auf streng geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den
Regelungen des BauGB
Fläche und Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (Verlegung Juffernbach), Landeswassergesetz NRW
(Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima / Luft - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(39. BImSchV)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des
BauGB)
Kulturelles Erbe
und sonstige
Sachgüter
- Denkmalschutzgesetz NRW
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Regionalplan
Das Plangebiet ist i m Regionalplan Münsterland als A llgemeiner Siedlungsbereich
ausgewiesen.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet hauptsächlich als
Wohnbaufläche mit ergänzenden Gemeinbedarfsstrukturen sowie Grünfläche entlang des
Juffernbachs dar. Dementsprechend sind die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 562 aus dem
FNP entwickelt.
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche
in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam
umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche
Verlagerung der bisherigen Sportflächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 35 von 56
Flächen östlich der Hobbeltstraße du rch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 561 überplant
und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen.
Folgen des Klimawandels
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima / Luft.
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Natura-2000-Gebiete (FFH - bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von dem Bebauungsplan
Nr. 562 betroffen.
Der Baum bestand entlang des Juffernbach s sowie der Gehölzbestand im Nordwesten des
Plangebiets werden vom Landesbetrieb Wald und Holz als Wald eingestuft.
Grünordnung Münster
Die Grünordnung Münster weist im Plangebiet gemäß der ehemaligen Nutzung als Sportfläche
eine funktionalisierte Grünanlage aus. Da die Sportflächen verlagert wurden und das Plangebiet
innerhalb der geschlossenen Wohnbebauung Handorfs liegt, steht die Planung nicht
grundsätzlich den Aussagen und Zielsetzungen der Grünordnung en tgegen. Entlang des
Juffernbachs, im zen tralen Plangebiet sowie an dessen Rändern werden öffentliche
Grünanlagen festgesetzt. Eine Wegeverbindung entlang des Juffernbachs bleibt erhalten.
Sonstige Schutzwürdigkeiten
Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als naturfern,
stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische
Vegetation.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgu t soweit relevant die
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die
baubedingten Auswirkungen, unter denen auch die anlagebedingten Aus wirkungen subsumiert
werden sowie die betriebsbedingten Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Bestandssituation der Umwelt
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Handor f und ist zu drei Seiten von Wohnbebauung umgeben.
Im Osten verläuft die Hobbeltstraße, auf deren Ostseite wiederum befinden sich eine
Tennisanlage mit Bolzplatz und Pkw -Stellplätzen sowie die Kleingartenanlage „Lammerbach“.
Nördlich davon befindet sich di e Verlagerungsfläche für die Sportanlagen, welche im Bereich
Kirschgarten überplant werden. Hierbei handelt es sich um Fußball - und Bolzplätze sowie das
ehemalige Bürgerbad, welches inzwischen östlich der Hobbeltstraße neu eröffnet wurde.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 36 von 56
Weiterhin finden sich im Plangebiet ein Kinderspielplatz, das Heimathaus und die
Mehrfamilienhausbebauung westlich des Juffernbachs sowie der Fuß - und Radweg östlich des
Juffernbachs.
Grünstrukturen finden sich in Form von Baumreihen und –gruppen im Bereich der Sportflächen,
entlang des Juffernbachs mit Fuß- und Radweg sowie nördlich des ehemaligen Bürgerbads
(siehe Punkt 8.4.2).
Der Freizeit- und Erholungswert ist im Stadtteil Handorf aufgrund der vorhandenen Sport - und
Freizeiteinrichtungen sowie der Lage an der Werse hoch.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Auf Basis der vorhandenen und noch zu realisierenden Sport - und Freizeiteinrichtungen östlich
der Hobbeltstraße besteht ein hoher Freizeitwert für die zukünftigen Bewohner des Plan gebiets
westlich der Hobbeltstraße sowie für die Handorfer Bürger. Im Plangebiet sind ein
Kinderspielplatz, sowie der Grünzug entlang des Juffernbachs mit einem parallel laufenden
Fuß- und Radweg für die Naherholung vorgesehen.
Immissionsschutz
Lärm
Zur Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehr, Sport -
und Freizeitanlagen sowie zu den Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs wurde ein
Schalltechnisches Gutachten (nts, 2021) erstellt.
Im Folgenden erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Schallgutachtens.
Verkehrslärm
Aufgrund des Verkehrslärms werden die Orientierungswerte Tag/Nacht des Beiblatts 1 der
DIN 18005-1 für Allgemeine Wohngebiete (WA) in Höhe von 55/45 dB(A) entlang der
Hobbeltstraße überschritten. Die 45 dB(A)-Isophone für die Nacht ist in die Planzeichnung
eingetragen. Sie repräsentiert die Grenze, ab der nach der DIN 18005 Schlafen mit gekipptem
Fenster noch störungsfrei möglich ist.
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV, für Wohngebiete
59/49 dB(A), Tag/Nacht) können für die städtebauliche Abwägung orientierend herangezogen
werden. Bei deren Einhaltung kann bei Wohngebieten im Allgemeinen noch von gesunden
Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden. Tagsüber wird der
Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV in der geplanten ersten Baureihe im Osten des
Plangebiets entlang der Hobbeltstraße erreicht bzw. im äußersten Südosten um maximal
1 dB(A) geringfügig überschritten. Ebenso wird der Immissionsgr enzwert im östlichen
Teilbereich des Baugebiets nachts um 2 dB(A) überschritten.
Zur Gewährleistung von zumutbaren Wohnverhältnissen in den Aufenthaltsräumen der
Gebäude trifft der Bebauungsplan eine textliche Festsetzung bezüglich der Schalldämmung von
Außenbauteilen als Minderungsmaßnahme. Die Überschreitungen der Lärmwerte der
DIN 18005 und der Verkehrslärmschutzverordnung bedürfen der planerischen Abwägung.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 37 von 56
Sport- und Freizeitanlagenlärm
Im Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung wird hinsichtlic h der auf das Plangebiet
einwirkenden Sport - und Freizeitanlagengeräusche festgestellt, dass nach den zugrunde zu
legenden Maßstäben in großen Teilen des Plangebi ets ohne weiteres von gesunden Wohn-
bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann.
Allerdings kommt es im Umfeld des Heimathauses im südlichen Plangebiet durch die Nutzung
der Parkplätze (z. B. durch Türenschlagen, Motorgeräusche) während der ungünstigsten vollen
Nachtstunde teilweise zu einer rechnerischen Überschreitung des Immissionsrichtwerts für WA-
Gebiete nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW . Auch die zulässigen Immissionswerte für
Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren
sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen, um Konflikte zwischen der
bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden Wohnnutzung zu vermeiden. Der
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis . Die beschriebenen Überschreitungen
bedürfen der planerischen Abwägung.
Sportlärm
In der Planzeichnung ist de r beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von
einem Spielbetrieb des TC Handorf außerhalb der Ruhezeit am M orgen ausgeht. Vereinzelte
Nutzungen der Tennisplätze sind zwar auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen
zwischen 8 und 9 Uhr nicht ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer
Nutzung aller Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine
planungsrechtliche Festsetzung erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren können
Befreiungen von den vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb des in der
Planzeichnung ersichtlichen Lärmpegelbereichs müssen bauliche Anlagen dann aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel 6.7.5 der
Begründung erläuterte Maßnahmen aufweisen.
Planbedingte Mehrverkehre
Zusammenfassend kommt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die
planbedingten Mehrverkehre durch das neue Wohngebiet und den Neubau der Grundschule in
der Nachbarschaft außerhalb des Plangebiet s zu einer geringfügigen Erhöhung des
Beurteilungspegels von < 1 dB(A) führt. Eine Pegeldifferenz von < 1 dB(A) ist kaum hörbar und
im gegebenen verkehrlichen Lärmniveau hinnehmbar.
Weitere Informationen können dem Schallgutachten sowie der Begründung, der Planzeichnung
und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden.
Während der Bauphase ist in den benachbarten Wohnbereichen mit Störungen ( z. B. durch
Lärm, Staub, etc.) durch Baufahrzeuge und - maschinen zu rechnen. Als Vermeidungs - und
Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten mittels
einer guten Baustellenorganisation anzustreben.
Luftschadstoffe
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die
Grenzwerte der 39. BImSchV „ Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 38 von 56
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als
Leitsubstanzen für die Luftqualität zu betrachten.
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind di es Straßen mit beidseitig
geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.
Die das Plangebiet begrenzenden Straßen werden auch im Planfall überwiegend größere
Abstände zwischen der Straßenrandbebauung, keine geschlossene Bebauung und deutlich
geringere Verkehrsbelastungen aufweisen als die innerstädtisch hoch belasteten Straßen.
Von der deutlichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daher auch im
Planfall sicher ausgegangen werden.
Erholung
Auch die Planung sieht eine Wegeverbindung im Bereich des Juffernbachs, wie im Bestand
bereits vorhanden, vor. Der geplante Fuß- und Radweg wird den Bereich des zukünftig
renaturierten Juffernbachs erlebbar machen. Damit wird der bereits vorhandene Freizeit - und
Erholungswert durch die Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Lage des Stadtteils Handorf
an der Werse noch weiter erhöht.
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Bestandskartierung nach Biotoptypen
Das Areal des Bebauungsplans ist in weiten Teilen stark anthropogen überprägt. Zur Erfassung
der Bestandsstrukturen wurde im November 2020 eine Bestandskartierung nach Biotoptypen
durchgeführt, deren Ergebnis im Wesentlichen nachfolgend dargestellt ist.
Nahezu die Hälfte des östlichen Geltun gsbereichs des B ebauungsplans Nr. 562 wird im
Bestand von einer großen Sportanlage eingenommen, die sich im Wesentlichen aus zwei
Fußballfeldern mit Rasen- und Tennenbelag sowie weiteren kleinen Trainingsflächen, die
versiegelt oder nahezu versiegelt sind, zusammensetzt. Die Räume zwischen diesen
Funktionsflächen sind als Rasenflächen ausgebildet. Vor allem in den nördlichen, östlichen und
südlichen Randbereichen der Sportanlage finden sich entlang der Zaunanlage vorwiegend
einreihige, frei wachsende, jung e bis mittelalte Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und
Sträuchern aus überwiegend heimischen Arten. Eiche, Hainbuche, Süßkirsche, Birke, Spitz -
und Feldahorn, Weißdorn und Hundsrose sind die wesentlichen Bestandsbildner.
Zwischen der Sportanlage und der Str aße „Kirschgarten“ erstrecken sich die weitgehend
versiegelten Besucherparkplätze für die Sportanlage. Auch nördlich der Sportanlage sind
größere Teilflächen eines Spielplatzes sowie ein Fußweg, der südlich der vorhandenen
Bebauung verläuft, versiegelt. Di e unversiegelten Bereiche des Spielplatzes sind neben den
eigentlichen Spielflächen von größeren Ziergehölzanpflanzungen geprägt.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 39 von 56
Westlich der Sportanlage schließt sich der Komplex des ehemaligen Bürger - und früheren
Freibads an, der sich durch erhebliche Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Wege- und
Platzflächen sowie Parkplätzen charakterisiert. Der überwiegende Teil der ehemaligen
Liegewiese liegt seit Aufgabe der Nutzung brach und verfügt über einen vorwiegend
standortheimischen, mittelalten Baum bestand (Hainbuche, Ahorn, Linde u. a.), der sich
gruppenartig, teils auch in Einzelstellung über die gesamte Fläche verteilt. An zwei Standorten
finden sich die Fundamente ehemaliger aufgeständerter Gebäude (aufgegebene
Flüchtlingsunterkunft). Die parkart ige Situation wird im Westen durch eine höhere alte
Hainbuchenhecke begrenzt, die sich vom Heimathaus bis zum ehemaligen Bürgerbad erstreckt.
Westlich dieser Hainbuchenhecke verläuft ein teilversiegelter und von Rasenflächen gesäumter
Weg von der Straße „ Kirschgarten“ zum Hallenbad. Der Weg begleitet einen breiteren
Gehölzbestand zu beiden Seiten des mehrere Meter tiefer liegenden und zum Teil stark
eingeschnittenen Juffernbachs. Der relativ junge und teilweise etwas lichte Gehölzbestand setzt
sich aus hei mischen Gehölzen (Pappel, Weide, Erle, Birke, Hasel, Holunder, Schneeball,
Brombeere, im Norden auch mit Stieleiche und Esche) zusammen. Zum Teil dominiert
Pappelaufwuchs. Die nitrophile Krautschicht besteht vorwiegend aus Brennnesseln. Der
Bestand besitzt Waldeigenschaften und unterliegt somit dem Forstrecht. Der Juffernbach, der
weiter in nördliche Richtung unter den Park - und Zufahrtsflächen des ehemaligen Bürgerbads
verrohrt geführt wird, verfügt über einen relativ geradlinigen Verlauf und eine geringe
Gewässertiefe.
Der Bereich westlich des Juffernbachs bis zur Plangebietsgrenze an der Heriburgstraße wird
von lockerer Wohnbebauung mit großzügigen Außenbereichsflächen geprägt. Neben den
unmittelbar den Häusern zugeordneten intensiv genutzten Gartenflächen (Rasen und
Ziergehölze), dominieren hier große Zierrasenflächen, weitestgehend ohne Baumbestand.
Zwischen den Park- und Zufahrtsbereichen des ehemaligen Bürgerbads und der außerhalb des
Geltungsbereichs des B ebauungsplans gelegenen Kita erstreckt sich ein aus jung en bis
mittelalten, heimischen Gehölzen bestehendes Feldgehölz, welches ebenfalls
Waldeigenschaften besitzt. Der nördliche Bereich des Feldgehölzes stockt auf einem in den
1970er Jahren entlang der Bebauung geschütteten Wall. Stieleiche, Pappel , Spitz - und
Feldahorn, Hainbuchen und Birken bilden die Hauptbestandsbildner der Baumschicht.
Vorwiegend randlich stocken Schlehe, Schneeball, Hasel sowie Hundsrose als Strauchschicht.
Eine Krautschicht fehlt weitestgehend. Insgesamt umfassen die Flächen mit Waldeigenschaft
eine Größenordnung von 10.226 m².
In Richtung Westen geht das zuvor beschriebene Feldgehölz in eine von Gräsern geprägte
Brachfläche über, die punktuell von sehr jungem, heimische m und sukzessiv entwickelte m
Gehölzaufwuchs bestanden ist.
Im Bereich der Hobbeltstraße erstreckt sich zwischen Gehweg und Fahrbahn eine schmale
Verkehrsgrünfläche aus Zierrasen, die locker mit jungen bis mittelalten, standort heimischen
Bäumen bestockt ist.
Landschaftsökologische Bestandsbewertung auf Basis der Biotoptypenkartierung
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestands wurde auf der Grundlage des städtischen
Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 40 von 56
Demnach erzielen das im Norden gelegene Feldgehölz, die Gehölzbestände entlang des
Juffernbachs, die Abstandsgehölzflächen im Bereich der Sportanlage, die Brachfläche im
Nordwesten sowie die Zierrasenbereiche mit älterem Baumbestand mittlere Biotopwerte. Die
mittleren Biotopqualitäten resultieren insbesondere aus der jeweiligen rel ativ geringen
Dimensionierung der Strukturen in Kombination mit der vorhandenen intensiven Nutzung und
Beunruhigung des Raums.
Die versiegelten Bereiche in Form von Straßenverkehrsflächen, Bebauung, Wegen und
Plätzen, die intensiven Nutz ungsbereiche der Sportanlage und die größeren Zierrasenflächen
ohne jeglichen Gehölzbewuchs besitzen dagegen nur eine sehr geringe landschaftsökologische
Wertigkeit.
In die landschaftsökologische Bewertung fließt neben den abiotischen und biotischen
Naturfaktoren die Bedeutung im Grünsystem der Grünordnung Münster ein. Im Grünsystem
(Stand 2012) ist der größte Teil des Geltungsbereichs des B ebauungsplans Nr. 562 als
„Funktionale Grünanlage“ gekennzeichnet. Demnach ist dieser Bereich im Grundsatz von
besonderem grünordnerischen Wert. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Flächennutzungsplan für das Plangebiet bereits Wohnbauflächen ausweist, die Sportanlagen
aufgrund der beabsichtigten Nutzungsänderung in diesem Bereich bereits auf die Ostseite der
Hobbeltstraße verlagert und die Freibadnutzung aufgegeben wurde, haben sich die Grundlagen
zur grünordnerischen Beurteilung jedoch inzwischen geändert, sodass hier abweichend von der
Bewertungsvorschrift hinsichtlich des Kriteriums „Bedeutung im Grünsystem“ eine ger ingere
Werteinstufung vorgenommen wurde.
Für das r und. 8,9 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen
Bestandsbewertung insgesamt 250.549 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer relativ
geringen durchschnittlichen Wertstufe aller Biotoptypen von 2,81. 19.122 m² des Plangebiets
sind im Bestand vollständig versiegelt, die Versiegelungsquote beträgt 21,44 %.
Bestandsbewertung unter planrechtlichen Gesichtspunkten
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 562 liegt innerhalb des rechts kräftigen
Bebauungsplans „Handorf 2“. Insofern sind für die landschaftsökologische Bestandsbewertung
grundsätzlich dessen Inhalte und Festsetzungen zugrunde zu legen, die nachfolgend
beschrieben werden.
Die Hobbeltstraße ist im Bestand als Öffentliche Ver kehrsfläche festgesetzt. Das vorhandene
Verkehrsgrün ist ebenfalls ausgewiesen.
Etwa für die Hälfte des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 562 ist im Bestand eine
„Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt. Innerhalb dieser
Fläche ist ebenfalls die Errichtung eines Kinderspielplatzes und eines Parkplatzes planrechtlich
möglich. Mit Ausnahme der Wohnbauflächen an der Heriburgstraße und des Juffernbachs ist
für das restliche Plangebiet eine „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt , deren Inhalt durch
planrechtlich dort fixierte Zweckbestimmungen die Errichtung eines Hallen- und
Schwimmbades, einer Schule, mehrerer Kinderspielplätze und eines Parkplatzes ermöglicht.
Aufgrund dieser Festsetzungen ist eine sehr intensive Nutzung mit umfangreichen
Flächenversiegelungen bereits heute planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im
Einzelnen in ihrer Dimensionierung quantifizierbar wäre.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 41 von 56
Insgesamt kann aufgrund der Festsetzungen mit den aufgeführten Zweckbestimmungen unter
planrechtlichen Gesichtspunkten von einem relativ niedrigen landschaftsökologischem
Bestandswert ausgegangen werden, der dem Bewertungsergebnis der o. a.
landschaftsökologischen Bestandsbewertung auf Basis der durchgeführten
Biotoptypenkartierung im Wesentlichen entspricht.
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschaftsbild
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 562 werden hauptsächlich bislang intensiv
genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung, teils mit Tiefgaragen und die
Ausweisung von Verkehrsflächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung
werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt.
Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand
bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibads und das Feldgehölz mit
Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort vorgesehenen
Schulstandorts bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des
Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebäudeflächen 60 % des
Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein
Teil des Baumbestands erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung
kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Flächen dennoch ihre Waldeigenschaft,
sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier r und 4.100 m² des vorhandenen
Feldgehölzes / Waldes verloren gehen.
Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie
renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende
Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in
der Breite 30 m betragen. Zusätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die
Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich
wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass hier
eine künstlich angelegte kleine Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des
Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen
werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit
Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermi t verbundenen Eingriffe
werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ
aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden
Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen.
In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch
die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust
von Gehölzstandorten hervorgerufen. Die heute teil - und vollver siegelten Flächen der
Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende
Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem
Bereich eine größere Öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass auch hier
von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mit einer
Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen.
Der Abgleich aller vollversiegelten Flächen im Bestand und in der Planung ergibt in der
Gesamtbilanz eine Zunahme der Neuversiegelung um 18.883 m² bzw. 21,17 %.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 42 von 56
Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Plangebiet ist als gravierend einzustufen.
Die großen Flächen der Sportanlage werden zu Gunsten einer Wohnsiedlungsentwicklung
aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern
bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen
Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das
Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen
entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der
Südflanke.
Auch im Bereich der ehemaligen Liegewiese des Freibads vollzieht sich eine gravierende
Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für
den geplanten Schulstandort und die auenartige Retentionsraumentwicklung verloren. Die
Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild jedoch keine erhebliche
Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist.
Die Veränderung in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Schulgrundstücks sind
hinsichtlich des Ortsbilds dagege n als wesentlich einzustufen. Durch die weit gehende Rodung
des Feldgehölzes / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer
Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen massive grünstrukturelle
Veränderungen einher. Auch wenn einige Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich
zukünftig einen stärker urbanen Charakter.
Maßnahmen zur Eingriffsminderung/ -minimierung
Über die grafischen und textlichen Festsetzungen werden umfangreiche Maßnahmen zur
Eingriffsminderung / -minimierung getroffen.
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung der Flachdächer der Wohngebäude innerhalb der
Baufelder WA1 bis WA12 mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen
werden hierdurch eine Verbesserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung
eines Teils des Regenwassers erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und
Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen.
Die Festsetzung für die privaten Stellplatzflächen, einen Baum pro angef angene sechs
Stellplätze dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbesserung des
Kleinklimas sowie untergeordnet, zur Rückhaltung von Regenwasser bei. Hierdurch wird auch
die Durchgrünung innerhalb des Baugebiets verbessert.
Die vorhandenen Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und Sträuchern am Rand der
Sportanlage werden insbesondere entlang der Hobbeltstraße weitgehend erhalten und in die
dort vorgesehene Öffentliche Grünfläche integriert.
Darüber hinaus bleibt ein Teil des erhaltungswürdigen Baumbestands erhalten. Die
vorgesehenen Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Erschließung stärken die
Durchgrünung und Beschattung der versiegelten Flächen und führen zu einer Verbesserung
des Kleinklimas.
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs
Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen
berücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung/ -minimierung.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 43 von 56
Demnach wird für die Planung eine landschaftsökologische Wertigkeit von
265.993 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,98.
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und
Planungssituation führt unter Berück sichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen
insgesamt zu einer Verbesserung der Situation. 250.549 Werteinheiten aus der
Bestandsbewertung stehen 265.993 Werteinheiten als Bewertungsergebnis der Festsetzungen
des B ebauungsplanentwurfs gegenüber. Die Di fferenz bzw. der Punkteüberschuss beträgt
somit 15.444 Werteinheiten. Dies entspricht einer geringen durchschnittlichen
landschaftsökologischen Wertstufenerhöhung im Plangebiet von 0,17 Wertstufen.
Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertst eigerung, die mit der Realisierung
des B ebauungsplans insgesamt verbunden ist, sind keine naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Forstrechtlicher Ausgleich
Auf der Grundlage der vom Regionalforstamt übermittelten Waldstandorte innerhalb des
Plangebiets des Bebauungsplans werden sowohl im Bereich des Juffernbachs als auch des
geplanten Schulstandort s forstrechtlich zu berücksichtigende Eingriffe vorgenommen. An
beiden Standorten verbleiben verkleinerte Restwaldparzellen.
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften gehen insgesamt 6.389 m²
Waldflächen verloren. Aufgrund des seitens des Regionalforstamts Münster festgelegten
Ersatzaufforstungsverhältnisses von 1:2 wird somit auf einer Fläche in der Größenordnung von
12.778 m² die Anlage einer Erstaufforstung erforderlich.
Dieser Nachweis wird auf folgender, gegenwärtig als Acker genutzten Fl äche erbracht:
Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe Karte in der Anlage zum Umweltbericht). Es
erfolgt eine Anpflanzung standort heimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche,
Pfaffenhütchen etc.).
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
Für die artenschutzrechtliche Prüfung liegen zwei Gutachten vor: I m Jahr 2019 wurde zunächst
der Bereich der städtebaulichen Entwürfe und damit der Hauptteil des Plangebi ets untersucht
und im Jahr 2020 wurde der Erweiterungsbereich im Nordwesten artenschutzrechtlich
betrachtet (Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019 und 2020). Im Folgenden sind die
wichtigsten Ergebnisse der beiden Gutachten für das gesamte Plangebiet zusammengefasst:
Im gesamten Plangebiet konnten keine planungsrelevanten Vogelarten festgestellt werden, die
den Untersuchungsraum als Fortpflanzungs - und Ruhestätte nutzen. Lediglich der Turmfalke
nutzt den Planbereich gelegent lich als Nahrungshabitat. Es konnten aber zahlreiche nicht -
planungsrelevante Vogelarten (Amsel, Ringeltaube, Meisen, usw.) nachgewiesen werden,
welche die Hecken, Einzelbäume und Kleingehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen.
Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse (Zwerg- und Breitflügelfledermaus
als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur jeweils einmal ein Großer Abendsegler
und die Rauhautfledermaus nachgewiesen. Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem
gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell sind, was hier nicht anzunehmen ist.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 44 von 56
Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbads ist eine Betroffenheit für die
gebäudebewohnenden Fledermäuse nicht völlig auszuschließen, sofern der Abriss nicht im
Winterhalbjahr durchgeführt wird. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird
eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermeidungs -
und Minimierungsmaßnahme festgelegt:
• Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02. des
Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der
Abriss nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung
durchzuführen.
Gemäß den vorliegenden Gutachten sind durch das Vorhaben keine Arten betroffen, bei denen
artenschutzrechtliche Konflikte nicht durch entsprechenden Maßnahmen vermieden werden
könnten.
Mit der Einhaltung der Vermeidungs - und Mi nimierungsmaßnahmen können somit Verstöße
gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Durch das Einhalten der Maßnahmen
werden auch mögliche Verstöße gegen das Tötungsverbot bei den nicht planungsrelevanten
Vogelarten vermieden, die hier ebenfalls brüten.
Nach den Ausführungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG und gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor,
• wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (gilt gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten) oder
• wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (ggf. auch trotz
vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [CEF-Maßnahmen]) im räumlichen
Zusammenhang nicht erhalten bleibt oder
• wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff das Tötungsrisiko- und Verletzungsrisiko
signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich
anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann.
Dieses ist für die städtebauliche Entwicklung des Baugebiets „Kirschgarten“ unter
Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht zu prognostizieren. Es
ist daher nicht zu erwarten, dass unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte
Vollzugsunfähigkeit des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 562 für das Baugebiet
„Kirschgarten“ begründen könnten.
Weitere Informationen können den beiden artenschutzrechtlichen Gutachten entnommen
werden.
8.4.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche
in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam
umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diese m Zusammenhang erforderliche
Verlagerung der bisherigen Sportflächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 45 von 56
Flächen östlich der Hobbeltstraße durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 561 überplant
und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen.
Die Böden des Plangebi ets sind gemäß Umweltkataster Münster Pseudogley -Braunerde und
Braunerde sowie ein typischer Gley im Bereich des Juffernbachs. Gemäß der bestehenden
Nutzung mit Sporteinrichtungen, Stellflächen, Wohngebäuden sowie Grünflächen
und -strukturen sind die natürlicherweise vorkommenden Böden bereits überformt und teilweise
versiegelt.
Altlasten-/ Verdachtsflächen: Die Sportanlage wurde in einem Gutachten (GeoConsult Dülmen,
2019) auf kieselrothaltige Kupferschlacke untersucht, dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt.
Im Plangebiet liegen keine Altlasten-/ Verdachtsflächen vor.
Kampfmittel: Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) führte im Rahmen
der Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswert ung durch. Auf dieser Basis können
Kriegsbeeinflussungen des 2 Weltkriegs (Bombardierung, Bombenblindgänger -Verdachtspunkt
etc.) und Kampfmittelbeeinflussungen in bestimmten Teilen des Plangebi ets nicht
ausgeschlossen werden.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die Neuversiegelung nimmt gegenüber dem Ist -Zustand um 18.883 m² bzw. 21,17 % deutlich
zu. Allerdings ist bereits heute aufgrund des bestehendes Planungsrecht s des rechtskräftigen
Bebauungsplans „Handorf 2“ eine seh r intensive Nutzung mit umfangreichen
Flächenversiegelungen planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im Einzelnen in ihrer
Dimensionierung quantifizierbar wäre.
Zur Verminderung der Auswirkungen der Versiegelung trifft der Bebauungsplan umfangreic he
Festsetzungen. Im Einzelnen sind dies Festsetzungen zu versickerungsfähigen Befestigungen
von Stellplätzen, zur Begrünung von Vorgärten, Dächern und Tiefgaragen sowie zum Erhalt und
zur Anpflanzung von Bäumen. Innerhalb des Plangebi ets sind größere öffentliche Grünflächen
festgesetzt. Der Juffernbach wird renaturiert und das Niederschlagswasser über eine
Auensituation verzögert abgeführt.
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und
Planungssituation unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen und der
Renaturierung des Juffernbachs führt insgesamt zu einer Verbesserung der Situation, sodass
kein Ausgleichsbedarf für Natur und Landschaft entsteht (siehe Punkt 8.4.2).
Der im Zuge der Juffernbachrenaturierung anfallende Boden ist fachgerecht zwischenzulagern
und möglichst lokal weiterzuverwenden. Dieser Aspekt wird im wasserrechtlichen Verfahren
weiter thematisiert.
Abfall: Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten und der
Gemeinbedarfseinrichtungen (Kita, Schule) zu rechnen, es erfolgt eine Getrenntsammlung der
Wertstoffe.
Da im Plangebiet keine Altlast -/ Verdachtsflächen bestehen, ist eine diesbezügliche
Kennzeichnung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich bei Bauarbeiten
dennoch Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, enthält der Bebauungsplan
einen entsprechenden Hinweis.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 46 von 56
Mit Blick auf Kampfmittel im Plangebiet enthält der Bebauungsplan einen Hinweis. Weitere
Informationen zur Kampfmittelbelastung können der Begründung entnommen werden.
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 8.4.7 (Kulturgüter).
8.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Im westlichen Plangebiet fließt der Juffernbach in nördliche Richtung und mündet außerhalb
des Plangebiet s in die Werse. Der nörd liche Abschnitt des Juffernbachs innerhalb des
Plangebiets ist verrohrt.
Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als natur fern,
stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische
Vegetation. Ein Überschwemmungsgebiet ist für den Juffernbach nicht ausgewiesen.
Weitere Fließ- oder Stillgewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Das Plangebi et liegt nicht
innerhalb eines Wasserschutzgebiets.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate
gesenkt. Es sind jedoch weder grundwasserabhängig e Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet
o. ä. betroffen, sodass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.
Als Minderungsmaßnahme sind offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen mit
wasserdurchlässigen Materialien ( z. B. versickerungsfähige P flasterungen, Rasengittersteine,
Schotterrasen o. ä.) anzulegen, auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und
einer nur schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit auszugehen ist (Hinz 2019).
Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden (v. a. Sommer) die
Grundwasserneubildungsrate unterstützen. Bei dem Baugebiet Kirschgarten handelt es sich
hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass eine Behandlung des Regenwassers
nicht notwendig ist.
Mit Hilfe von Dachbegrünung wird das Niederschlagswasser verzögert abgeführt und kann
teilweise verdunsten. Eine dementsprechende textliche Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.
Es ist geplant, den Juffernbach unter naturnäherer Gestaltung zu verlegen. Der Bebauungsplan
schafft die Rahmenbedingungen dafür, indem beidseitig des Juffernbachs Raum für die
Renaturierung und Retention ausgewiesen wird. Die Festsetzung erfolgt als öffentliche
Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft, den
Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses. Es ist eine multifunktionale Nutzung
des Renaturierungsbereichs vorgesehen, der auch eine Naherholungsfunktion beinhaltet. Eine
Wegeverbindung entlang des Juffernbachs bleibt erhalten.
8.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation
Aufgrund der Lage innerhalb der Wohnbebauung Handorfs und der teilweise bereits
vorhandenen Versiegelung und Bebauung weist das Plangebiet keine besondere Klimafunktion
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 47 von 56
gemäß Umweltkataster Münster auf. Die vorhandenen Grünflächen sind in geri ngem Maße zur
Kaltluftproduktion geeignet, was sich insbesondere in warmen Sommernächten positiv auswirkt.
Dementsprechend wird das Plangebiet im Fachinformationssystem Klimaanpassung des
LANUV im Internet als Grünfläche mit einem geringen Kaltluftvolumens trom nachts im Sommer
dargestellt. Tagsüber attestiert das LANUV dem Plangebiet im Sommer eine starke thermische
Belastung der Grünflächen.
Eine starke thermische Belastung, hier der Siedlungsflächen, weist auch die umgebende
Bebauung Handorfs tagsüber im Sommer auf. Im Sommer nachts herrscht in der Nachbarschaft
des Plangebiets eine schwache bis mäßige Überwärmung der Siedlungsflächen.
Die Bäume und Gehölze des Plangebi ets dienen als Schattenspender und als
Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binde n, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff
produzieren.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die positiven Klimafunktionen der Grünflächen des Plangebi ets im Sommer nachts können mit
Blick auf die Zunahme der Versiegelung und Bebauung bisher unversiegelter Grünflächen nur
eingeschränkt und mit Hilfe der Minderungsmaßnahmen aufrechterhalten werden: die geplante
extensive Dachbegrünung ist geeignet, Niederschlagswasser verzögert abzuführen und
teilweise zur Verdunstung zu bri ngen. Dies bringt einen gewissen Abkühlungseffekt mit sich.
Ähnlich wirken die Pflanzbeete der Stellplatz - und Vorgartenbegrünung, wobei die zu
pflanzenden großkronigen Laubbäume einen zusätzlichen, erwünschten Verschattungseffekt im
Sommer tagsüber bieten . Auch die großen Grünflächen im zentralen Bereich sowie am
Juffernbach haben einen positiven Effekt auf das Mikroklima innerhalb der neuen
Wohnsiedlung.
Klimaschutz
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen
verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen,
Lkw etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den
Kfz-Verkehr zu erwarten.
Durch den Verlauf der Veloroute von Telgte nach Münster entlang der Straße Kirschgarten und
der Umwandlung dieser Straße in eine Fahrradstraße ist die Attraktivität für den Fahrradverkehr
erhöht worden. Das Ziel ist, den motorisierten Individualverkehr damit einzudämmen.
Die Anbindung an den ÖPNV ist jedoch nicht optimal, da eine Entfernung von 500 m bis
1.000 m vom Plangebiet zur nächsten Bushaltestelle „Kirschgarten“ besteht. Als weitere
Maßnahme zur Eindämmung des Indiv idualverkehrs mit Verbrennungsmotor ist eine
Quartiersstation vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing, ein öffentlicher
Kfz-Stellplatz mit Elektroladeoption oder auch für (Lasten- ) Bikesharing und Elektrofahrrad-
Lademöglichkeit dienen kann.
Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
im Gebäudebereich können Treibhausgasemissionen vermindert werden.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 48 von 56
Zur Verringerung der Folgen des Klimawandels im Plangebiet trifft der Bebauungsplan
Regelungen zur Regenrückhaltung sowie zur verzögerten Niederschlagswasserabführung
und -verdunstung mit Hilfe von Dachbegrünung. Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen bei
Hitzeperioden für einen Kühleffekt.
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs - und Freiflächen anzuordnen. Diese Maßnahme
dient dazu, bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss zu
verhindern. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge
vor Überflutung getroffen werden.
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu
treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sind dunkle Klinker - oder Putzbauten nicht
vorgesehen, um den Aufheizungseffekt bei starker Sonneneinstrahlung gering zu halten.
Photovoltaikanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind auf den Dachflächen zulässig. In
Kombination mit der Dachbegrünung wird durch den Kühlungseffekt von einer
Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage ausgegangen.
Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in
sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Laubbäumen
innerhalb der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen vorgesehen. Im Bereich der privaten
Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Erhaltenswerte
Bestandsbäume sind im Bebauungsplan festgesetzt.
8.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation
Das Plangebiet zeichnet sich im Bestand durch eine intensive Begrünung aus. Es finden sich
Baumreihen und - gruppen, Einzelbäume, Grünflächen im Bereich der Sportplätze und der
Liegewiese des ehemaligen Handorfer Freibads sowie die Bäume und Gehölze entlang des
Juffernbachs. Eine genaue Beschreibung des Ist-Zustandes erfolgt unter Punkt 8.4.2.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Plangebiet ist als gravierend einzustufen.
Die großen Flächen der Sportanlage werden zu Gunsten einer Wohnsiedlungsentwicklung
aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern
bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen
Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das
Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen
entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der
Südflanke.
Auch im Bereich der ehemaligen Liegewiese des Freibads vollzieht s ich eine gravierende
Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für
den geplanten Schulstandort und die auenartige Retentionsraumentwicklung verloren. Die
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 49 von 56
Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf das Ort sbild jedoch keine erhebliche
Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist.
Die Veränderung en in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Schulgrundstücks sind
hinsichtlich des Ortsbildes dagegen als wesentlich einzustufen. Durch die weitgehende Rodung
des Feldgehölzes / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer
Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen massive grünstrukturelle
Veränderungen einher. Auch wenn einig e Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich
zukünftig einen stärker urbanen Charakter.
Durch die Festsetzungen der vorhandenen Grünstrukturen im Norden, Osten und Süden jeweils
an der Plangebietsgrenze als öffentliche Grünflächen sowie einer weiteren öffentlichen
Grünfläche entlang des zu renaturierenden Juffernbachs im Westen des Plangebi ets sowie im
zentralen Bereich des Plangebiets mit Kinderspielplatz wird eine angemessene Eingrünung des
Plangebiets erzielt. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Begrünung der Vorgärten,
Dachflächen, Stellplätze und Tiefgaragen sowie die Anpflanzung von heimischen,
standortgerechten Laubbäumen innerhalb der öffentlichen Straßen. Im Bebauungsplan sind
einzelne Bäume zum Erhalt festgesetzt, bei Ausfällen müssen diese ersetzt werden.
Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertsteigerung (siehe Punkt 8.4.2), die
mit der Realisierung des B ebauungsplans insgesamt verbunden ist, sind keine
Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft erforderlich.
8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß
§ 2 Denkmalschutzgesetz NRW. Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbads und westlich
der Sportplätze lag der Hof Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen
Geschichte bis weit in das Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkundlich
erstmals 1320 genannt. Über den Erhaltungszustand des vermuteten Bodendenkm als können
beim derzeitigen Kenntnisstand keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass
das Areal nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der historischen
Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren Besiedlung Handorfs
zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind.
Weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 noch in der unmittelbar angrenzenden
Umgebung liegen Baudenkmäler, die für die Planung zu berücksichtigen wären.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält den
Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal i m Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich
untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss. Ein weiterer Hinweis bezieht sich auf die
Entdeckung neuer Bodendenkmäler.
Unter der Voraussetzung des sachgerechten Umgangs mit dem voraussichtlich vorkomm enden
Bodendenkmal gemäß den Angaben der Städtischen Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 50 von 56
ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe
und sonstige Sachgüter auszugehen.
8.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Aufgrund des Verkehrslärms von der Hobbeltstraße kommt es im östlichen Teil des Plangebiets
tags und nachts teilweise zu Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 der
DIN 18005-1 sowie der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als
Minderungsmaßnahme wird passiver Schallschutz textlich festgesetzt.
Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des Heimathauses kommt es nachts zu
Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis
zum passiven Schallschutz.
Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die Nachfolgenutzung des Plangebi ets ungewiss. Die
vorhandenen Sporteinrichtungen (Fußball- und Bolzplätze, Bürgerbad) werden bzw. sind bereits
auf den Standort östlich der Hobbeltstraße verlagert.
Das Heimathaus und die vorhandene Wohnbebauung im Westen des Plangebi ets würden
weiter wie bisher genutzt. Die vorhandenen Baumreihen und -gruppen sowie Einzelbäume
könnten erhalten bleiben.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Aufgrund der Lage des Plangebi ets innerhalb der geschlossenen Wohnbebauung Handorfs
sind anderweitige, vernünftige Planungsmöglichkeiten als die vorgesehene überwiegende
Wohnbebauung mit Gemeinbedarfsflächen nicht ersichtlich. Im Rahmen des städtebaulichen
Wettbewerbsverfahrens wurden verschiedene Varianten der Bebauung diskutiert.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften im Plangebiet wird ein
forstrechtlicher Ausgleich erforderlich (s iehe Punkt 8.4.2). Diese Ausgleichsmaßnahme
unterliegt der Überwachung des Amt s für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt
Münster.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 51 von 56
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit i n Münster einem
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
8.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 562 liegt im Stadtteil Handorf, westlich der
Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst
eine Größe von rund 8,9 ha.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen A llgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen,
Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich
des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für
die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses und dient
als Retentionsraum und Auenbereich. Des Weiteren werden kleinere Waldflächen sowie zu
erhaltende Bäume festgesetzt.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung
in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert.
Die wesentlichen Ergebnisse des Schalltechnischen Gutachtens (n ts, 2021) zeigen, dass im
Geltungsbereich des Bebauungsplans größtenteils von gesunden Wohn - und
Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann. Aufgrund des Verkehrslärms von der
Hobbeltstraße kommt es allerdings im östlichen Teil des Plangebi ets tags und nachts teilweise
zu Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005-1 sowie der
Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als Minderungsmaßnahme wird
passiver Schallschutz textlich festgesetzt.
Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des Heimathauses kommt es nachts zu
Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis
zum passiven Schallschutz.
Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 562 werden hauptsächlich bislang intensiv
genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung, teils mit Tiefgaragen und die
Ausweisung von Verkehrsflächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung
werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt.
Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand
bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibads und das Feldgehölz mit
Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort v orgesehenen
Schulstandorts bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des
Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebäudeflächen 60 % des
Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein
Teil des Baumbestands erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung
kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Flächen dennoch ihre Waldeigenschaft,
sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier rd. 4.100 m² d es vorhandenen
Feldgehölzes / Waldes verloren gehen.
Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie
renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende
Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 52 von 56
der Breite 30 m betragen. Zusätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die
Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich
wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass hier
eine künstlich angelegte kleine Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des
Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen
werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit
Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermit verbundenen Eingriffe
werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ
aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden
Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen.
In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch
die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust
von Gehölzstandorten hervorgerufen. Die heute teil - und vollversiegelten Flächen der
Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende
Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem
Bereich eine größere Öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass auch hier
von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mi t einer
Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen.
Die Veränderung en des Landschafts - bzw. Ortsbilds im Plangebiet sind als gravierend
einzustufen. Das Plangebiet erhält zusammenfassend gesehen mit dem neuen Wohngebiet und
Schulstandort einen insgesamt stärker urbanen Charakter. Die randlichen Gehölzstrukturen der
Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern bleiben jedoch insbesondere entlang der
Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen Grünflächen weitgehend erhalten, sodass
aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist.
Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht
eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der Südflanke.
Der Bebauungsplan trifft insgesamt gesehen umfangreiche Festsetzungen zur Vermeidung und
Minimierung von Umweltauswirkungen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur
verzögerten Abführung, teilweisen Verdunstung und Versickerung von Niederschlagswasser
und allgemein zur Begrünung von Vorgär ten, Dachflächen und Tiefgaragen, zur Anpflanzung
und zum Erhalt von Bäumen sowie zur Schaffung von größeren öffentlichen Grünflächen wirken
sich vermindernd auf nahezu alle Schutzgüter aus. Der Bebauungsplan trifft damit auch
Vorkehrungen, um den Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen.
Aufgrund der landschaftsökologischen Wertsteigerung, die mit der Realisierung des
Bebauungsplans insgesamt verbunden ist, ist kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich.
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften wird jedoch eine
Ersatzaufforstung mit standortheimischen Laubbäumen und Gehölzen auf einer Fläche von
12.778 m² erforderlich. Dieser Nachweis wird auf der Fläche Gemarkung Handorf Flur 5
Flurstück 41 erbracht. Die forstrechtliche Ausglei chsmaßnahme unterliegt dem Monitoring des
Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden im gesamten Plangebiet keine
planungsrelevanten Vogelarten, die den Untersuchungsraum als Fort pflanzungs- und
Ruhestätte nutzen, festgestellt. Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse
(Zwerg- und Breitflügelfledermaus als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 53 von 56
jeweils einmal ein Großer Abendsegler und die Rauhautfledermaus nachg ewiesen.
Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell
sind, was hier nicht anzunehmen ist.
Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbads ist eine Betroffenheit für die
gebäudebewohnenden Fledermäuse nicht völlig auszuschließen, sofern der Abriss nicht im
Winterhalbjahr durchgeführt wird. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird
eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermeidungs -
und Minimierungsmaßnahme festgelegt.
Im Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist nicht zu erwarten, dass unüberwindliche
artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des auf zustellenden
Bebauungsplans Nr. 562 für das Baugebiet „Kirschgarten“ begründen könnten.
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß
§ 2 Denkmalschutzgesetz NRW (historische Hofanlage Hobbelt). Der Bebauungsplan enthält
den Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal im Vorfeld jedweder Erdarbeiten
wissenschaftlich untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 54 von 56
8.9 Anlage zum Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 55 von 56
9 Gesamtabwägung
Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Die hohe Wohnraumnachfrage
lässt sich seit langem nicht m ehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer
auch die Bereitstellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 562
wird ein Beitrag zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Stadtteils Handorfs geschaffen,
indem attrakti ver Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten – insbesondere für Familien –
bereitgestellt wird. Außerdem sollen Möglichkeiten für gemeinschaftlich orientierte Wohnformen
angeboten sowie Aspekte der Nachhaltigkeit ( z. B. durch Gründächer) unterstützt werden.
Darüber hinaus wird für den Stadtteil Handorf mit der Verlagerung und Erweiterung der
Grundschule ein wichtige r Infrastrukturbaustein vorgehalten, der für ein funktionierendes
Gemeinwesen benötigt wird.
Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebaul iche Entwurf fügt die vielfältigen
Anforderungen an moderne Wohnformen, der Infrastruktureinrichtung , den
Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Freiflächen zu einem
qualitätvollen Quartier mit eigener I dentität zusammen, sodass eine I dentifikation der
Bewohnenden mit ihrem neuen Lebensumfeld gefördert wird.
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass diese mit verschiedenen Auswirkungen
einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen, einem Gemeinbedarfsträger
innerhalb des Plangebiets sowie von angrenzenden Sport - und Freizeitflächen ausgesetzt. Die
Wahrung eines angemessenen Abstands zu dem südlich angrenzenden Waldbestand schränkt
die Wohngebietsentwicklung weiter ein. Da das Baugebiet auf den ehemaligen Sport - und
Freizeitflächen des Bürgerbads Handorf und des Fußballvereins Handorf entsteht, findet ein
geringfügiger zusätzlicher Eingriff in Landschaft und Natur statt – die Nachnutzung der zukünftig
brachliegenden Flächen ist in Relation mit den angestrebten umweltbezogenen städtebaulichen
Maßnahmen (z. B. Gründächer, naturnahe Regenrückhaltung, Renaturierung des Juffernbachs
etc.) als hinnehmbar zu bewerten.
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten
städtebaulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der
Wohnraumversorgung gut geeignet ist.
Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werden, sodass ein qualitätvolles
Wohnquartier auf der Grundlage des Bebauungsplans entstehen kann, das
• sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte),
• mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung), der
Renaturierung des Juffernbachs und der festgesetzten Dachbegrünung einen wichtigen
Beitrag zum Klimaschutz leistet,
• einen Beitrag zum Freizeit- und Erholungswert des Stadtteils Handorfs leistet,
• die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht,
• die Lärmimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder durch bauliche
Anforderungen berücksichtigt.
Bebauungsplan Nr. 562
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung / Seite 56 von 56
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die künftig neu zu bebauenden Grundstücke stehen vollständig in städtischem Eigentum,
bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Im Anschluss an das
Bebauungsplanverfahren werden die tiefbaulichen Planungen konkret isiert, sodass die
Erschließungsarbeiten beginnen können.
Bei absehbarer Fertigstellung der Baustraßen übernimmt das Amt für Immobilienmanagement
die Vermarktung der städtischen Grundstücke gemäß den städtischen Vergaberichtlinien.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 562: Handorf –
Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
12952 Zeichen
V/0040/2022 V/0040/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 562: Handorf - Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße [Wohngebiet Kirschgarten] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung 06.04.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf - Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Anregung, das Plangebiet ausschließlich über die Hobbeltstraße anzubinden (Anlage 1, Pkt. 1.1.9, 1.2.2). 1.1.2 Der Anregung, einen Lärmschutzwall an der Hobbeltstraße vorzusehen (Anlage 1, Pkt. 1.1.28.1). 1.1.3 Der Anregung, die Mehrfamilienhausbebauung räumlich von der Einfamilienhausbebauung abzugrenzen (Anlage 1, Pkt. 1.1.28.2). 1.1.4 Der Anregung, freistehende Einfamilienhäuser im Plangebiet vorzusehen (Anlage 1, Pkt. 1.1.28.5, 1.2.11). 1.1.5 Der Anregung, auf die Ansiedlung einer Geflüchtetenunterkunft zu verzichten (Anlage 1, Pkt. 1.1.28.9). 1.1.6 Der Anregung, Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe auszuschließen (Anlage 1, Pkt. 1.1.28.10). Stadtplanungsamt 16.02.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Thielemann / Herr Geitel T elefon:492-6174/ -6193 Thielemann@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 5 - V/0040/2022 1.1.7 Der Anregung, das Plangebiet nicht direkt am Heimathaus zu erschließen (Anlage 1, Pkt. 1.1.29.4). 1.1.8 Der Anregung, das Plangebiet nicht über den Kirschgarten anzubinden (Anlage 1, Pkt. 1.1.31.1). 1.1.9 Der Anregung, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse zu reduzieren (Anlage 1, Pkt. 1.2.13). 1.1.10 Der Anregung, die Mehrfamilienhäuser an die Hobbeltstraße zu verlegen (Anlage 1, Pkt. 1.2.28.2). 1.1.11 Der Anregung, das Regenrückhaltebecken bereits im Nahbereich der Brücke zu platzieren (Anlage 1, Pkt. 1.2.28.5). 1.1.12 Der Anregung, die 6- und 7-Parteien-Reihenhäuser in jeweils 3-Parteien- Reihenhäuser aufzuteilen (Anlage 1, Pkt. 1.2.28.6). 1.1.13 Der Anregung, den Anteil der Zufahrtswege zu reduzieren (Anlage 1, Pkt. 1.2.28.8). 1.1.14 Der Anregung, am jeweiligen Wohnhaus Garagen errichten zu können (Anlage 1, Pkt. 1.2.29). 1.1.15 Der Anregung, einen Kreisverkehr an der Straßenmündung Kirschgarten/ Hobbeltstraße anzulegen (Anlage 1, Pkt. 1.4.3). 1.1.16 Der Anregung, eine Entsorgungsinsel mit verschiedenen Abfallcontainern im Plangebiet einzurichten (Anlage 1, Pkt. 2.4). 1.1.17 Der Anregung, die im Bebauungsplan festgesetzte „Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Reglung des Wasserabflusses“ als „Flächen für Wald“ festzusetzen (Anlage 1, Pkt. 2.7). 1.1.18 Der Anregung, die Hol- und Bringzone zu verlegen (Anlage 1, Pkt. 3.1.1). 1.1.19 Der Anregung, im Bereich der Hol- und Bringzone die bestehenden Bäume als zu erhalten festzusetzen (Anlage 1, Pkt. 3.1.2). 1.1.20 Der Anregung, die Zufahrt zur Grundschule von der Hobbeltstraße aus vorzunehmen (Anlage 1, Pkt. 3.1.3, 3.3.1, 3.4.2). 1.1.21 Der Anregung, die Art der Erschließung anderweitig anzulegen (Anlage 1, Pkt. 3.1.5). 1.1.22 Der Anregung, größere Grundstücke für freistehende Einfamilienhäuser vorzusehen (Anlage 1, Pkt. 3.2.1). 1.1.23 Der Anregung, die neue Sporthalle ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorzusehen (Anlage 1, Pkt. 3.4.3). 1.1.24 Der Anregung, die zulässigen maximalen Gebäudehöhen zu reduzieren (Anlage 1, Pkt. 3.5.1). 1.1.25 Den Bedenken, die Verkehrsdaten seien nicht aktuell (Anlage 1, Pkt. 3.6.1). 1.1.26 Der Anregung, die Festsetzungen als „Flächen für Wald“ zu streichen und durch entsprechende Ersatzaufforstung zu kompensieren (Anlage 1, Pkt. 4.6.1, 4.6.2). 1.2.27 Der Anregung, zur Erhaltung von Baumbeständen auf einen T eilder Planung zu verzichten (Anlage 1, Pkt. 4.7.1, 4.7.3). 1.2.28 Den Bedenken, die Artenschutzprüfung gehe nicht auf die Nahrungsflächen der Fledermäuse ein (Anlage 1, Pkt. 4.7.4). 1.2.29 Den Bedenken zur Erstellung der fledermauskundlichen Untersuchung (Anlage 1, Pkt. 4.7.5). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf – Heriburgstraße / Kirschgarten / Hobbeltstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 562 wird ebenfalls beschlossen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: Gemarkung Handorf, Flur 9, - 5 - V/0040/2022 Flurstücke: 1382, 1629, 1630, 1631, 1801, 1803, 1859, T eileder Flurstücke 1795, 1804. II. Finanzielle Auswirkungen: Die durch die Planung erforderlichen künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Regenrückhaltung sowie öffentliche Grünflächen) werden zunächst durch die Stadt Münster getragen und über Erschließungsbeiträge überwiegend umgelegt. Die genauen Kosten für deren Planung und Bau werden erst als Ergebnis einer Ausschreibung vorliegen. Für die Verlagerung und den Neubau der künftig vierzügigen Matthias-Claudius-Grundschule entstehen Planungs- und Baukosten. Der überwiegende T eildes Plangebietes befindet sich im Eigentum der Stadt Münster – lediglich die Bestandsgebäude an der Heriburgstraße sowie das an der Straße Kirschgarten liegende Heimathaus Handorf e.V. befinden sich im Eigentum Dritter und verbleiben auch dort. Durch die künftige Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt. Begründung: Der Rat der Stadt Münster fasste am 11.12.2013 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 562, um in integrierter Lage in Handorf Planungsrecht für ein Wohngebiet auf den – durch die Verlagerung der dortigen Sport- und Freizeiteinrichtungen – freigewordenen ehemaligen Sportflächen zu schaffen (Vorlage Nr. V/0776/2013). Mit der Vorlage erfolgte auch der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (48. Änderung des FNP), welcher am 27.10.2017 wirksam wurde. Der von einem Planungsbüro erarbeitete städtebauliche Entwurf ist in einen Bebauungsplanentwurf umgesetzt worden. Die thematischen Schwerpunkte liegen insbesondere in folgenden Bereichen: Städtebauliche Gesamtfigur Der Entwurf sieht die Realisierung sowohl von Ein- als auch Mehrfamilienhausbebauung in einer klaren Zonierung vor. Die Mehrfamilienhäuser platzieren sich in ostwestlicher Richtung zentral im Plangebiet. Daran anschließend werden – im Übergang zu den bestehenden Wohngebieten – Reihen- und Doppelhäuser angeboten. Ein öffentlicher Grünbereich inklusive Kinderspielplatz liegt im begrünten Zentrum des Plangebiets. Die Renaturierung des Juffernbachs bildet ein weiteres freiraumgliederndes Element als westliche Flanke und führt dem Plangebiet durch seine Erlebbarkeit sowie seinen ökologischen Vorteilen eine neue Lebensqualität hinzu. Soziale Infrastruktur Im Nordwesten des Planbereiches ist die Verlagerung und Erweiterung der (bislang westlich außerhalb des Plangebietes gelegenen) Matthias-Claudius-Grundschule vorgesehen. Darüber hinaus ist ein Grundstück für die Errichtung einer Geflüchtetenunterkunft vorzuhalten, für die üblicherweise im Bebauungsplan keine exakte Standortfestlegung erfolgt. Die gemäß der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü) üblichen Wohnraumangebote sind auch für das Baugebiet Kirschgarten beabsichtigt. Verkehrliche Anbindung des Wohnquartiers Die im Plangebiet liegende Wohnbebauung wird – durch zwei Anschlussstellen an der Straße Kirschgarten und einer weiteren an der Hobbeltstraße – an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden. Für die künftige Erschließung der zu verlegenden Schule wird die bisherige Anbindung des früheren Hallenbads genutzt. Somit erfolgt insgesamt eine Verteilung des planinduzierten Verkehrs. Das Baugebiet wird im Inneren ringartig als T empo-30-Zone mit - 5 - V/0040/2022 verkehrsberuhigten Erschließungsstichen erschlossen. Ergänzend dazu sind autarke Fuß- und Radwege vorgesehen, die sichere Wegeverbindungen im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ ermöglichen sollen. Neuanpflanzungen von Straßenbäumen im öffentlichen Straßenraum werden im Rahmen der konkreten Erschließungs- und Ausbauplanung berücksichtigt. Entwässerungs- und Freiraumkonzept Die für das Plangebiet notwendige Regenrückhaltung ist östlich des Juffernbachs als weitläufige Mulde mit einem voraussichtlich geringen ganzjährigen Einstauvolumen in Form eines Retentionsbereichs geplant. Der Bereich soll somit nicht als technisches Bauwerk, sondern als multifunktionales Freiraumelement zur Naherholung wahrgenommen werden. Das öffentliche Fuß- und Radwegenetz unterstützt dieses Ziel. Im Sinne einer klimaangepassten Stadtentwicklung werden für sämtliche Neubauten begrünte Flachdächer festgesetzt; zur Kombination mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen wird aufgrund von Synergieeffekten geraten. Das angefallene Niederschlagswasser kann durch diese Maßnahmen direkt vor Ort zurückgehalten werden, so dass ökologische sowie klimatische Vorteile zu erzielen sind. Unabhängig von der Entwässerungssituation des Baugebietes soll der Juffernbach renaturiert werden, indem er verlegt und geöffnet wird. Energiekonzept Energiekonzepte sind i.d.R. keine Regelungsinhalte von Bebauungsplänen. Hinsichtlich des städtebaulichen Entwurfes haben Energiekonzepte insofern Einfluss, dass etwaige Rohrleitungen eines Nah- oder Fernwärmenetzes im Straßenraum platzierbar sein müssen oder ggfs. auch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) einen geeigneten Standort erfordert. Hierzu steht die Stadtverwaltung mit den Stadtwerken und der Münsternetz GmbH im Gespräch, ein öffentliches Nahwärmeenergie- oder Erdgasnetz auch vor dem Hintergrund bereitzustellen, dass wegen der Verpflichtung auf einen Kfw-40-Energiestandard (vgl. V/0434/2021/2) der faktische Wärmebedarf immer geringer ausfallen wird. Das Neubaugebiet soll voraussichtlich durch ein mit Biomethan betriebenes Blockheizkraftwerk versorgt werden. Darüber hinaus wird momentan geprüft, ob sich sogar ein kaltes Nahwärmenetz realisieren lässt. Die im Bebauungsplan festgesetzten begrünten Flachdächer- haben voraussichtlich einen positiven Einfluss auf freiwillig realisierbaren regenerativen Energiesysteme Photovoltaik / Solarthermieanlagen. Erschließungsbeiträge Nach derzeitigem Stand der Bemessung werden für die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Straßen-, Entwässerungs- und Grünflächen voraussichtlich nur die Neubewohner zur Beitragszahlung herangezogen, da weder der Grünzug entlang des zu renaturierenden Juffernbachs noch die weitestgehend als Spielplatz gestaltete „Grüne Mitte“ abrechnungsfähig sind. Plangebiet Der Bebauungsplan Nr. 562 überlagert T eilbereichedes Bebauungsplans Handorf Nr. 2 (HAN 2) "Middelfeld". Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 562 treten die überlagerten Flächen des Bebauungsplans HAN 2 außer Kraft. - 5 - V/0040/2022 In der Begründung wurde die unter Nr. 7 aufgelistete Flächenbilanz zum Satzungsbeschluss korrigiert, nachdem die Aktualisierung im Dokument zur Offenlegung irrtümlich nicht erfolgte. Auf Kalkulationen wie bspw. der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz hat dies keine Relevanz. Zudem wurden in der Planzeichnung redaktionelle Anpassungen in den Hinweisen zu Bodendenkmalen und Altlasten, eine farblich geänderte Wiedergabe der Baugrenzen für Tiefgaragen sowie für Straßen mit besonderer Zweckbestimmung vorgenommen. Die Straßenhöhen sind zur Klarstellung in vorhandene und geplante Höhen differenziert worden. Beteiligungsverfahren Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 562 fand am 05.02.2019 in Form einer Bürgeranhörung in der Aula der Matthias-Claudius-Schule in Handorf statt. Eine weitere Bürgerinformationsveranstaltung fand am 14.11.2019 in der Gaststätte „Handorfer Huus“ statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 29.04.2019 bis einschließlich zum 29.05.2019. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 562 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 20.09.2021 bis zum 20.10.2021 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Zu den nicht übernommenen Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 Beschluss gefasst werden. Der Antrag A-R/0056/2015 der SPD-Fraktion „Handorf: Sportplatz zügig verlagern und Wohnraum schaffen“ ist somit abgeschlossen. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – T extlicheFestsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (19)
- Hobbeltstraße
- Heriburgstraße 1
- Kötterstraße
- Handorfer Straße 2
- Dorbaumstraße
- Lützowstraße
- Drostestraße
- Am Juffernbach
- Ludwig-Wolker-Straße
- Albersloher Weg 33
- Disselbrede
- Kirschgarten 49
- Burgstraße
- Lammerbach
- Sandbrink 1517
- Middelfeld
- Eichenaue
- Bünkamp
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0040/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.01.2022
- Erstellt
- 17.01.2022 14:39