1087/2020
209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz, Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz
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Anlage 11 Beantwortung AUG
5527 Zeichen
Anlage 11 Beantwortung der Nachfragen aus der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.06.2020 4.1.9 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln- Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz, Feststellungs- beschluss 1087/2020 und 4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1072/2020 1.) RM Frau Schlömer: Zum Ausgleich der Unte rschiede im Geländeniveau und des erforderlichen Auftrags der Tragschichten bei gleichzeitigem Schutz der vorhandenen Bodendenkmale ist die Anlage von Böschungen entlang der geplanten Trainingsplätze vorgesehen. Diese werden mit naturnahen Bodenmaterialien wasserdurchlässig gestaltet und mit Rasen begrünt. Entsprechend kommt es im Bereich der Böschungen nicht zu einer Veränderung des Lokalklimas. Den Ausschussmitgliedern werden Ansichten der geplanten Trainingsplätze zur Verfügung gestellt. 2.) RM Herr Brust Das genannte Frischezentrum beinhaltete zum Zeitpunkt der frühzeigen Bürgerbeteiligung im Juni 2015 nach einer optimierten baulichen Konzeption zwischen circa 42 500 m² und 45 000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) plus optional circa 2 000 m² für dazugehöre nde Dienstleistungen. Auf dem Grundstück sind des Weiteren Stellplätze für circa 80 bis 100 Lkw sowie circa 350 Stellplätze für Kunden und etwa 200 Stellplätze für Mitarbeiter und darüber hinaus Flächen für Ver - und Entsorgung geplant. Demnach würden insgesamt zwischen circa 122 000 m² und 160 000 m² in Anspruch genommen werden. Hierbei sind erforderliche Ausgleichsflächen nicht enthalten. Das Plangebiet des RheinEnergieSportpark beträgt circa 240 000 m². Die Ermittlung des konkreten Flächenbedarfs für ein Frischezentrum und frischezentrumaffine Gewerbeflächen inkl. der logistischen Anforderungen wird im Rahmen von Workshops durchgeführt. Ob eine Verlagerung oder Teilverlagerung der Sportplätze nach Marsdorf möglich wäre (siehe Ziff. 3 der Beschlussalternative), müsste dann auf Grundlage der Ergebnisse der Flächenbedarfsermittlung bewertet werden. Bei dem zum Bebauungsplan -Verfahren erstellen Grünordnungsplan (GOP) handelt es sich um eine Abwägungsgrundlage, die wie auch alle anderen zum Bebauungsplan erstellten Gutachten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB vom 04.07.2019 bis 30.08.2019 der Öffentlichkeit analog und digital zur Ansicht vorgelegen haben. Diese Gutachten stellen regelmäßig keinen Bestandteil der Beschlussvorlagen dar, da ihre Aussagen und die daraus resultierenden Festsetzungen und Darstelllungen des Bebauungsplanes in der Begründung mit Umweltbericht erläutert sind. Die Vorstellung des GOP im Beirat zur Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist eine freiwillige Dienstleistung der Verwaltung, die ablehnende Haltung des Gremiums zu diesem GOP hat keine Auswirkungen auf das Bebauungsplan-Verfahren. 3.) SE Frau Dr. Mikecz Die Flächengrößen der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder betragen Trainingsplätze A1 bis A3 mit Kunstrasen 28.200 m² vier Kleinspielfelder 4.900 m² Summe 33.100 m² Die Wirkung der gegenüber dem Gutachten aktuell etwas größeren Flächen der Spielfelder werden nach Einschätzung des Fachg utachters (Büro für Umweltmeteorologie, Dr. Dütemeyer, Essen) zu einer Ausdehnung des Wirkbereiches um einige Meter im untergeordneten Umfang Richtung Kleingärten führen . Aufgrund der entfernungsbedingten Abklingfunktion der Erwärmung werden weder für die Kleingärten, den Stadtrand oder die Gesamtstadt nachteilige stadtklimatische Auswirkungen zu erwarten sein. Bei dem zum Bebauungsplan -Verfahren erstellen Grünordnungsplan (GOP) handelt es sich um eine Abwägungsgrundlage, die wie auch alle anderen zum Beba uungsplan erstellten Gutachten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB vom 04.07.2019 bis 30.08.2019 der Öffentlichkeit analog und digital zur Ansicht vorgelegen haben. Diese Gutachten stellen regelmäßig keinen Bestandteil der Beschluss vorlagen dar, da ihre Aussagen und die daraus resultierenden Festsetzungen und Darstelllungen des Bebauungsplanes in der Begründung mit Umweltbericht erläutert sind. Die Vorstellung des GOP im Beirat zur Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist eine freiwillige Dienstleistung der Verwaltung um den Beirat über laufende Planungsprojekte zu informieren. Die ablehnende Haltung des Gremiums zu diesem GOP hat keine Auswirkungen auf das Bebauungsplan-Verfahren. Der GOP berücksichtigt dieselben Flächengrößen wie sie im Bebauungsplan dargestellt sind. Der Ausgleichsbedarf für die Eingriffe, die mit der Umsetzung eines Bebauungsplanes ausgelöst werden, soll möglichst nahe am Eingriffsort umgesetzt werden. Dies ist in zahlreichen Bebauungsplan -Verfahren, insbesonder e im kernstädtischen Bereich nicht immer möglich, da zur ökologischen Aufwertung geeignete Fläche n (z. B. Ackerflächen) oftmals nicht i m unmittelbaren Umfeld eines Bebauungsplan-Geltungsbereiches vorliegen. Dies gilt auch für das Bebauungsplan -Verfahren „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ aufgrund seiner Lage im Äußeren Grüngürtel. Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für das geplante Frischezentrum steh t jedoch in Marsdorf in unmittelbarer Nähe eine ausreichend große Ackerfläche zur Verfügung, die für den eingriffsnahen Ausgleich des Frischezentrums gesichert werden soll.
Anlage 12-Beantwortung Fragen StEA
10563 Zeichen
Anlage 12 Fragen von Frau RM Pakulat, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen 1. RM Pakulat fragt nach der Darstellung des Flächenbedarfs seitens des 1. FC Köln und des Frischemarktes in Marsdorf. Diese Frage sei bereits im Umwelt- ausschuss gestellt worden. 2. Sie möchte wissen, seit wann es den Begriff „Sportband“ gebe und ob es rich- tig sei, dass bis 2012 nur von „Sportwiesen“ (Impuls Grüngürtel) die Rede ge- wesen sei. 3. Bezüglich der Priorisierung des öffentlichen Raums erkundigt sie sich nach dem Wegerecht, dem Verweilrecht und fragt in diesem Zusammenhang, worin das übergeordnete Interesse begründet liege. 4. Außerdem möchte sie wissen, ob die zusätzlichen Ausgleichsflächen der Maßnahme gerecht werden. 5. Zum Status der „Eliteschule“ zeigt sie auf, dass die Klassen 8-13 der EBS sich nun in Müngersdorf befinden. 6. Abschließend fragt sie, ob nicht das gesamte Gebiet (alt und neu) für eine Umweltverträglichkeitsprüfung herangezogen werden müsse. Diese müsse ih- res Erachtens bei einer Fläche von über 100.000 qm durchgeführt werden. Antwort der Verwaltung: Zu 1.: Die Antwort dieser Frage ist Anlage 11 der Beschlussvorlage Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz zu entnehmen. Zu 2.: Der Begriff „Sportband“ wurde in dem städtischen Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" aus dem Jahre 2012 genannt, welches d er Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 30. April 2013 als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels beschlossen hat. Hier steht auf S. 152 im Kontext: „Im Bereich des Decksteiner Weihers ist der regelhafte Aufbau des Grüngürtels gut zu erkennen. Den Quartieren vorgelagert liegen zunächst Kleingärtenanlagen. Dann folgt, der Idee eines Parkways folgend, ein schmales Band aus baumbestandenen Wiesenflächen und Gehölzen entlang des Militärrings. Auf der anderen Straßenseite erstreckt sich als erste Schicht ein schmales, von Gehölzen gesäumtes Band offener Räume, in denen die Sportflächen liegen. Abgesetzt von einem breiteren Waldstreifen folgt dann der „Hauptraum“ des Grüngürtels mit den großzügigen offenen Wiesenflächen und den Gewässern. Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue Sportflä- chen innerhalb des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich unterzubringen.“ Bereits vor dem Entwicklungskonzept sahen die Planungen im Bereich der Gleueler Wiesen sportliche Nutzungen vor. Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt bereits bei seinem Ausbau von 1923 bis 1929 auf beiden Seiten der Militärringstraße eine konzeptionelle Gliederung. Diese sah und sieht weiterhin stadtseitig kleinteilige Par- zellen, Kleingärten und Friedhöfe vor. Auf der stadtauswärtigen Seite der Militärring- straße erfolgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offe- nen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen anschließt. Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. Die nun vor- liegende Planung entspricht demnach dem Grundgedanken der räumlichen Gliede- rung des Äußeren Grüngürtels. Darüber hinaus waren bei den Planungen in den 1930er Jahren auf den Gleueler Wiesen auch weitere Sportplätze angedacht. Die nachfolgende Entwurfsplanung aus dem Jahre 1930 zeigt hier beispielsweise die Planung von insgesamt sieben Sport- plätzen auf den Gleueler Wiesen. Linksrheinischer Äußerer Wald- und Wiesengürtel (1930) Zu 3.: Im Bestand handelt es sich bei der Gleueler Wiese um eine öffentliche Grün- fläche, welche derzeit von der Allgemeinheit frei genutzt werden kann. Die Bürgerin- nen und Bürger können dort verweilen bzw. die Grünfläche frei nutzen. Ein Anrecht auf einen dauerhaften Erhalt dieser Freifläche besteht seitens der Allgemeinheit je- doch nicht. Im Rahmen der nun vorliegenden Bauleitplanverfahren (FNP- Änderungsverfahren sowie Aufstellung des Bebauungsplanes) wurde der Entzug der Nutzung der Freifläche für die Allgemeinheit ausführlich darstellt und somit in die Abwägungsunterlagen eingestellt. Mit der vorliegenden Planung soll das Ziel verfolgt werden, den Belangen des Sports zu entsprechen. Auf der einen Seite ist hier der organisierte Breitensport zu nennen, welcher die Trainingsplätze zukünftig außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln nutzen kann. Bei Bedarf können die Trainings- plätze auch durch den Schul- sowie den weiteren Vereinssport genutzt werden. So- mit kommen die Trainingsplätze auch der Allgemeinheit zugute. Auf der anderen Sei- te werden bei Umsetzung der Planung zeitgemäße und den Anforderungen eines leistungsorientierten Fußballvereines gerecht werdende Rahmenbedingungen ge- schaffen. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interes- sant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaf- ten etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Es besteht somit auch ein übergeordnetes Interesse an der Planung. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche bestehende Wege erhalten bleiben und weiterhin frei von der Allgemeinheit genutzt werden können. Darüber hinaus sind die Flächen für das geplante Leistungszentrum bereits im Bestand nicht für die Allgemeinheit frei zugänglich (Errichtung auf einem bestehenden Kunstrasen- platz). Zu 4.: Aus der Begründung der Beschlussvorlage „Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“: „Eingriff/ Ausgleich : Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen eines Grünordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Bebauungsplans verursachte Eingriff kann vor Ort nicht voll- ständig ausgeglichen w erden und w ird zusätzlich über externe Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereich des Äußeren Grüngürtels und des Grünzugs West im Stadtbezirk Lin- denthal sow ie in Köln-Longerich zu 100 % kompensiert.“ Der gewählte Ausgleich in seiner Gesamtheit mit den Maßnahmen vor Ort und den externen Maßnahmen wird dem Eingriff durch den Bebauungsplan in sachlicher und fachlicher Hinsicht gerecht. Zu 5.: Die Klassen 8-13 der Elsa-Brändström-Schule befinden sich nun in Müngers- dorf. Die Änderung der Schulsituation wurde in den vorliegenden Unterlagen berück- sichtigt. Hierzu aus Anlage 5.1 „Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 63419/02 – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – frist- gerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage“ (siehe beispielsweise Sachargument Nr. 654): „Die Elsa -Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 488) sow ie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 96) w urden nach Er- stellung der Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine gemein- same Gesamtschule überführt w orden. Die Schülerinnen und Schü- ler w erden nun teilw eise am Standort in Sülz (ehemalige Elsa- Brandström-Realschule) bzw . am Standort in Müngersdorf (ehema- lige Ernst-Simons-Realschule) unterrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule übernommen. […] Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft w ird die Alterna- tivenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark w ird von 2 auf 1 Punkt abgew ertet, da von einem Teil der Nachw uchsspieler der neuen Gesamtschule zukünf- tig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten 0,8 km zur Elsa- Brandström-Realschule zurückgelegt w erden müssen. Dies ist auch eine Entfernung, w elche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt w ird. […] Die veränderte Bew ertung am Standort RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten Gesamtbew ertung. Diese reduziert sich für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die Gesamtbew ertung liegt aber w eiterhin noch deutlich über der Gesamtbew ertung vom Standort Marsdorf (9,5 Punkte). So w eist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. Zu 6.: Für das Verfahren zur 209. Flächennutzungsplanänderung ist eine Umweltprü- fung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht verfasst worden. Die Plangebietsgröße weist circa 24 ha auf, das sind circa 240.000 qm. Das Plange- biet umfasst auch den Bereich des bestehenden Gebäudes „Geißbockheim“. Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes weist eine Größe von circa 24,0 ha auf, das sind circa 240.000 qm. Das Plangebiet umfasst den Bereich des Rhein- EnergieSportparks, welcher derzeit vom 1. FC Köln auf der Grundlage von Pacht- /Mietverträgen genutzt wird. Für diesen Bereich besteht aufgrund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein Planungserfordernis. Dieses Plangebiet umfasst nicht den Bereich des bestehenden Gebäudes „Geiß- bockheim“. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung und die geplanten und für die Öffentlichkeit nutzbaren Kleinspielfelder mit in den Plangel- tungsbereich einbezogen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf die rein sportbezogenen Bereiche des RheinEnergieSportparks. Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48) sind keine bauli- chen und Nutzungsänderungen vorgesehen, hier wird der Status quo beibehalten. Das Areal um das Geißbockheim ist aufgrund des fehlenden Planungserfordernisses nicht Inhalt des Bebauungsplans und wird bauplanungsrechtlich weiterhin gemäß § 35 BauGB bewertet. Somit kann zusammengefasst werden, dass die jeweiligen Plangebiete im Rahmen der oben genannten Bauleitplanverfahren u. a. der Umweltprüfungen gemäß § 2 Ab- satz 4 BauGB unterzogen wurden. Die Ergebnisse sind in den beiden Umweltberich- ten zur Flächennutzungsplanänderung bzw. zum Bebauungsplan dokumentiert.
Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung - Flächenutzungsplan
1039 Zeichen
Kleinspielfelder
Fußballstadion
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
W
W
W
SO 1
SO 2
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
209. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz
1:7.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Fläche für Sportanlagen
Wohnbaufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Sonderbaufläche
SO 1
SO 2
Leistungszentrum Fußball:
zulässig sind bauliche Anlagen
und Nutzungen, die sportlichen
Zwecken dienen und mit ihnen
in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang stehen
Clubhaus:
zulässig sind bauliche Anlagen
und Nutzungen, die sportlichen
Zwecken dienen und mit ihnen
in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang stehen.
Untergeordnet zulässig sind
Verwaltung und Gastronomie.
Dauerkleingärten
Grünfläche
Parkanlage
Sportanlage
Wasserfläche
Sportplatz
-Fussballplatz
-Kleinspielfelder
Änderungsbereich
Anlage 6 Niederschrift Öffentlichkeitsbeteiligung
74800 Zeichen
ANLAGE 6
NIEDERSCHRIFT
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz
209. F
lächennutzungsplanänderung und Aufstellung eines Bebauungsplanes
Veranstaltungsort: Elsa-Brandström-Schule
Berrenrather Str. 488
50937 Köln
T
ermin: 07.04.2016
B
eginn: 19:00 Uhr
E
nde: 23:35 Uhr
B
esucher: ca. 500 Bürgerinnen und Bürger
Teilnehmer/-innen: Vorsitzende:
Fr . Blömer-Frerker Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Lindenthal
P odium:
Fr . Müller Stadt Köln, Leiterin des Stadtplanungsamts
Fr. Zlonicky Stadt Köln, Stadtplanungsamt
Hr. Wolff Stadt Köln, Stadtplanungsamt
Fr. Lamberty Stadt Köln, Stadtplanungsamt
Hr. Sanden S tadt Köln, Leiter des Sportamts
Hr. Dr. Bauer Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
Fr. Seibüchler Stadt Köln, Amt für Personal, Organisation und Innovation
Hr. Wehrle 1. FC
Köln (Geschäftsführer)
N iederschrift:
Hr. Z immermann Stadtplanung Zimmermann
Hr. Scheven Stadtplanung Zimmermann
19:
05 Uhr: Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Lindenthal, begrüßt die
anwesenden Bürgerinnen und Bürger, die Mitglieder der Bezirksvertretung und die Pressevertr e-
ter. Anschließend erläutert sie den Ablauf des Abends und stellt die Personen auf dem Podium
vor. Sie weist darauf hin, dass der Abend aufgezeichnet wird und stellt dar, dass die schriftlichen
Eingaben bis zum 28. April 2016 bei ihr eingereicht werden können und nicht nur bis zum 22. April
2016, wie dieses im Amtsblatt angekündigt worden ist.
19:
15 Uhr: Herr Wehrle , Geschäftsführer 1. FC Köln, stellt die Pläne des 1. FC Köln vor (Errich-
tung eines Leistungszentrums auf einem bestehenden Kunstrasenplatz, Errichtung von drei neuen
Kunstrasenflächen auf Flächen innerhalb des Sportbandes entlang der Militärringstraße, Erläut e-
rungen zu den Sofortmaßnahmen sowie Erläuterung zu dem genehmigten Greenkeeper -
Häuschen). Insbesondere stellt er die bestehenden Situation sowie den notwendigen Bedarf eines
Bundesligisten dar, aus dem die Erweiterungsvorstellungen des 1. FC Köln abgeleitet werden. Als
grundsätzliche Philosophie des Vereins stellt er das Konzept einer integralen Verbindung sämtl i-
cher Mannschaften vor, so dass für den Ausbildungsverein 1. FC Köln die Schaffung von Syner-
gien zwischen Jugend- und Lizenzspieler an einem Ort von großer Bedeutung ist.
.
..
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz
- 2 -
19:30 Uhr: Frau Zlonicky erläutert die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Pl a-
nungszielen (u.a. Regionalplan, Landschaftsplan) und stellt dar, dass die Pläne auch aus Sicht des
Stadtkonservators als verträglich in Bezug auf den Denkmalschutz eingestuft werden. Des Weit e-
ren erläutert sie die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes.
19:42 Uhr: Herr Wolff erläutert die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanverfahrens (z. B.
Höhe des geplanten Leistungszentrum s bis maximal zur vorhandenen Höhe der Tribüne des
Franz-Kremer-Stadions). Er stellt da r, dass der Stadtentwicklungsausschuss am 03.12.2015 die
Aufstellung der Bauleitpläne beschlossen hat und dass sich die beiden Verfahren noch ganz am
Anfang befinden. Er erläutert den weiteren Verlauf der Verfahren und erinnert daran, dass die
schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bis zum 28. April 2016 bei
Frau Blömer-Frerker eingereicht werden können.
Nach der Vorstellung des Projektes konnten anschließend ab 19:55 Uhr die Bürgerinnen
und Bürger ihre mündlichen Fragen und Anregungen vortragen. Hierzu worden von den
Bürgerinnen und Bürgern Wortzettel ausgefüllt. Frau Blömer -Frerker rief die Bürgerinnen
und Bürger anschließend der Reihenfolge nach auf. Die vorgetragenen Stellungnahmen
werden nachfol gend inhaltlich wiedergegeben. Die notierten Punkte auf den Wortzetteln
werden nachfolgend nur widergegeben, wenn der /die Bürger/-in keinen Wortbeitrag abge-
geben hat bzw. das dargelegte Thema ansonsten nicht von anderen Bürgern/Bürgerinnen
vorgetragen worden ist.
B1) Herr N.N.
Der Bürger stellt dar, dass das Thema Klima von großer Bedeutung sei , insbesondere würden Hit-
zeinseln ein großes Problem darstellen. Im letzten Jahr sei ein Gutachten für große Städte in NRW
erstellt worden. Er möchte von der Verwaltung wissen, ob eine Strategie entwickelt worden ist, wie
der Hitzeentwicklung entgegen gewirkt werden könnte. Es sieht bei dem Projekt das Problem,
dass durch die Maßnahmen eine Versieglung von ca. 40. 000 m² erfolgen würde. Somit würde aus
einer klimastärkenden eine klimaschädliche Funktion.
Des Weiteren sei aus seiner Sicht bedauerlich, dass die angesprochenen Ausgleichsmaßnahmen
noch nicht konkretisiert sind.
Weiterhin fühlt er sich getäuscht, da der Klimaschutzfaktor von Naturrasen mit der Zahl 6 und der
Klimaschutzfaktor für Kunstrasen hypothetisch mit der Zahl 0 angesetzt worden sei.
Der Bürger fühlt sich durch die Behauptung der Stadtverwaltung, dass das neue Leistungszentrum
und die neuen Plätze nicht zu einer Verkehrszunahme führen, ebenfalls getäuscht.
Seitens des Bürgers wird bemängelt, dass der 1. FC Köln durch die Auswahl an Artikeln im Fans-
hop in der Vergangenheit zu einer erheblichen Verkehrszunahme beigetragen hätte. Aus seiner
Sicht sei ein kleineres Sortiment an dem Standort in Ordnung (z.B. Schal etc.), grundsätzlich solle
aber das überwiegende Angebot nur in der Stadt angeboten werden.
Der Bürger regt an, dass die Sanitätseinrichtungen, welche durch den Neubau des Leistungszent-
rums im Geißbockheim frei werden, durch die Jugendlichen genutzt werden können und so kein
Neubau eines Sanitätsgebäude erforderlich würde.
Der Bürger bemängelt, dass er die in der Präsentation genannten Alternativs tandorte noch ni r-
gendwo mit einer substanziellen Bewertung gesehen hätte. Die Errichtung an einer anderen Stelle
sei aus seiner Sicht für die Bürger eine bessere Alternative.
Des Weiteren bemängelt der Bürger, dass die von Herrn Wehrle dargestellte Verbesserung der
Wegeverbindung bereits eine Klimaverschlechterung darstell e. Aus seiner Sicht sei eine solche
Genehmigung rechtswidrig. Er fragt sich des Weiteren, was die Verwaltung bisher gegen die g e-
nannte Devastierung der Böden unternommen habe.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz
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Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle stellt dar, dass der Ort eine Begegnungsstätte für vielen Bürgerinnen und Bürger sei.
Die Bürgerinnen und Bürger treffen und unterhalten sich vor Ort, schauen sich das Training an und
kaufen dann in diesem Kontext auch im Fanshop vor Ort ein.
Des Weiteren erläutert er, dass das Gebäude für Duschen und Umkleiden für die Kinder und J u-
gendlichen aufgrund der Entfernung zum Geißbockheim insbesondere auch aus Sicherheitsaspek-
ten in der dunklen Jahreszeit erforderlich sei.
Bezüglich der Parkplatzsituation erläutert Herr Wehrle, dass es zu einer Verbesserung gekommen
sei, da durch die Aufwertung der Wegeverbindung zwischen Waldparkplatz und Geißbockheim
dieser Parkplatz nun besser genutzt werden kann. Hierdurch würde auch das Fremdparken in der
Franz-Kremer-Allee reduziert. Dies würde zu einer Renaturierung in diesem Bereich beitragen.
Ebenso wurde seitens des 1. FC Köln eine neue Bushaltestelle errichtet, so dass mehr Bürgeri n-
nen und Bürger bzw. Jugendspieler mit dem ÖPNV anreisen können.
Antwort Herr Dr. Bauer:
Das Thema der Flächenversiegelung wird im weiteren Verfahren thematisiert, insbesondere wenn
die Entscheidung zur Errichtung von Kunstrasenplätzen gefasst würde. Hier wird im Rahmen des
Verfahrens eine Bilanzierung erfolgen. Hi erfür wird ein Grünordnungsplan erstellt, welcher genau
diese Fragen beinhalten wird.
Antwort Frau Zlonicky:
Frau Zlonicky stellt dar, dass die elf Alternativstandorte in der Vorlage bereits enthalten sind und
diese dem Ratsinformationssystem entnommen werden können. Des Weiteren stellt sie anhand
einer Präsentation die durchgeführte Alternativenprüfung kurz vor. Bei der Alternativenprüfung
wurden Standorte in Wohnbereichen ausgeschlossen, da die Neuerrichtung von den notwendigen
Anlagen in direkter Lage zu Wohngebieten aufgrund der Lärmthematik nicht möglich ist. Frau Zl o-
nicky erläutert die verschiedenen angesetzten Kriterien. Dabei erläutert sie, dass das Kriterium der
Wirtschaftlichkeit nicht in die Gewichtung eingeflossen ist.
Insbesondere ging Frau Zlonicky auf die Fläche in Marsdorf ein. Eine Inanspruchnahme dieser
Fläche sei hier nicht möglich, da die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen des Frischezentrums be-
nötigt würden und die Fläche derzeit auch ein Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen sei.
Hier sollen längerfristig Zelte errichtet werden. Im Kölner Stadtgebiet sind solche Flächen derzeit
fast nicht zu bekommen, so dass diese Fläche diesbezüglich von großer Bedeutung ist. Des We i-
teren erläutert sie, dass die Bewertungsmatrix im Vergleich zur veröffentlichen Matrix angepasst
werden musste. Der Standort Marsdorf wurde in Bezug auf den Regionalplan in der Verwaltung s-
vorlage als positiv bewertet, da der Standort nicht im Regionalen Grünzug liegt. In Abstimmung mit
der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ
anzusehen, da in diesem Bereich ein Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist.
Diese Flächen sind für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrie und nicht durch einen Spor t-
verein in Anspruch zu nehmen. Fußballplätze fallen nicht unter einen Gewerbe- und Industriebe-
trieb. Dies trifft auch noch auf andere Standorte zu.
Als Ergebnis der Alternativenprüfung ist festzuhalten, dass der RheinEnergieSportpark den besten
Standort darstellt.
B2) Herr N.N.
Der Bürger fragt nach, wieviel der 1. FC Köln für die Nutzung der Fläche bezahlt. Der 1. FC Köln
sein nicht auf öffentliche Subventionen angewiesen.
Des Weiteren interessiert er sich dafür, ob sich die Verwaltung die Verfahren zur RB Leipzig und
Borussia Mönchengladbach angesehen hätte.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz
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Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem 1. FC Köln um ein Wirtschaftsunternehmen han-
delt, hierzu gehören auch die Jugendmannschaften. Es handelt sich bei dem 1. FC Köln um kei-
nen Breitensportverein. Im Grüngürtel sei aber von Breitensport die Rede.
Darüber hinaus bezweifelt der Bürger, dass der 1. FC Köln mit den vorhandenen und geplanten
Flächen seine Ziele verfolgen kann. Die Fläche sei zu klein. Er führt an, dass an anderen Stando r-
ten auch die Reha- Abteilungen, Museum, Internat, Gastronomie, Fanartikel etc. untergebracht
wären. Bei modernen Vereinen würde alles an einem Ort konzentriert. Hier wären zum Teil neun
bis 15 Trainingsplätze vorhanden. Das Vorhaben des 1. FC Köln sei ein „Tropfen auf den heißen
Stein“. Er befürchtet, dass irgendwann die Fläche nicht mehr ausreichen würde und plädiert dafür,
dass der 1. FC Köln die Entwicklung richtig groß angehen soll.
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert, dass die drei Trainingsplätze dem e. V. (Gemeinnützigkeit) zugeordnet wer-
den. Er gibt dem Stellungnehmer Recht, dass es sich um ein mittelständisches Wirtschaftsunte r-
nehmen handelt. Der 1. FC Köl n beansprucht aber nicht 160.000 €, welche dem Verein eigentlich
aufgrund der Jugendarbeit zustünden. Diese werden an den Breitensport zurückgegeben.
Darüber hinaus erläutert er, dass selbst bei einer Qualifikation für die Europa League keine weit e-
ren Plätze benötigt würden, da die Anzahl der Mannschaften nicht zunehmen würde. Es wird keine
zweite oder dritte A-Jugend etc. gegründet.
Des Weiteren weist Herr Wehrle darauf hin, dass bereits ein Internat mit 40 Plätzen vorhanden ist.
Die 40 Plätze werden v on bis zu 20 FC -Spielern sowie von weiteren Jugendlichen von olympi-
schen Sportarten (Handball, Hockey etc.) belegt und können so unter einem Dach trainieren.
Zum Vergleich mit RB Leipzig und dem FC Bayern München führt er aus, dass die dort vorhande-
ne Abschottung in Köln nicht funktioniert. Der 1. FC Köln möchte keine Abschottung, sie wollen
weiterhin ein „öffentlicher“ Verein sein. Darüber hinaus hat der Standort eine große Historie, der
auch für viele Menschen von großer Bedeutung ist.
Antwort Herr Sanden:
Derzeit sind dem 1. FC Köln zwei Erbbaurechte eingeräumt. Für diese Rechte zahlt der 1. FC Köln
einen Erbbaurechtszins, wie jeder andere Verein in Köln auch. Die Zahlen sind jedoch nicht öffent-
lich. Es gibt keine Sonderregelung für den 1. FC Köln. Alle Sportvereine zahlen gemäß einem
Ratsbeschluss den gleichen Erbbaurechtszins. Herr Sanden verbürgt sich für die Gleichbehand-
lung. Darüber hinaus gibt es Sportflächen für die Breitensportnutzung. Diese Flächen werden dem
Verein überlassen, wie dieses auch bei den anderen Vereinen in der Stadt Köln der Fall ist.
B3) Frau N.N.
Die Bürgerin findet es nach ihrem Rechtsverständnis eigenartig, dass der gültige Regionalplan
(vom Land in Kraft gesetzt) von der Stadtverwaltung und vom Regierungspräsidenten außer Kraft
gesetzt werden könnte. Sie zitiert aus dem Regionalplan. Demnach sei en Nutzungen in Grünfl ä-
chen u. a. nur zulässig, wenn diese nicht auch außerhalb des regionalen Grünzuges verwirklicht
werden können. Sie fragt sich, warum das Vorhaben des 1. FC Köln nicht außerhalb des Grüngü r-
tels realisiert werden können. Sie interessiert sich auch dafür, wie man diese Aussetzung des R e-
gionalplanes später gerichtlich klärt.
Die Bürgerin bemängelt, dass bei der durchgeführten Standortanalyse schon vorher festgestanden
hätte, welches Ergebnis dabei herauskommen würde. Sie führt aus, dass das Vorhaben, welches
der 1. FC Köln nun verwirklichen möchte, ca. 3 ha benötigen würde. Es würden aber Standorte
untersucht, welche 12 ha benötigen würden. Dadurch sein ein großer Teil schon im Vorhinein weg
gefallen.
Sie stellt dar, dass der Standort M arsdorf besser erschlossen sei, als der Standort Geißbockheim,
da dort die Linie 7 fährt und alle 10 min hält. Darüber hinaus seien die Flüchtlinge auf einem Hufei-
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz
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senstück untergebracht. Sie führt aus, dass das großmarktaffine Gewerbe nun frei sei, da dies es
zu groß dimensioniert worden sei. Sie bezweifelt die Objektivität der Standortanalyse.
Des Weiteren ist die Bürgerin verwundert, dass niemand von der Denkmalschutzbehörde anw e-
send ist. D er Bürgerin liegt der Wortlaut der Denkmalschutzeintragung vor. D ie Unterschutzstel-
lung erfolgte ihrer Meinung nach, wie sich das Gelände am 01.07.1980 dargestellt hat und nicht
wie die Pläne 1928 / 1930 aussahen. Hierrunter fiele das Franz -Kremer-Stadion und die heutigen
Fußballplätze. Alles andere sei als Landschaftspark unter Denkmalschutz gestellt. Sie findet es
keine ausgewogene Abwägung, dass die Flächen nun den Bürgern entzogen und einem privat-
wirtschaftlichen Verein zur Verfügung gestellt würden.
Darüber hinaus geht sie auf den Grüngürtel: Impuls 2012 ein. In der Beschlussvorlage für den Rat
hieß es: „Die Teilbereiche, die als Denkmal eingetragen sind, werden mit Achtsamkeit betrachtet“.
Dieser Satz erscheint jedoch nun nicht mehr im Grüngürtel: Impuls 2012. Des Weiteren war sie als
„Bürgerinteressengemeinschaft Junkersdorf“ mit zwei Mitgliedern auch an der Bürgerbeteiligung
beteiligt. Hier wurde niemals über das sogenannte Sportband bzw. eine Erweiterung des 1. FC
Köln gesprochen.
Laut der Bürgerin liegt ihr i m Rahmen der damaligen Erweiterung des Verwaltungsg ebäudes ein
Brief der ehemaligen Geschäftsführer Herr Horstmann und Herr Meier vor, in dem versichert wür-
de, dass für den Neubau nur vorhandene Garagenhöfe abgerissen würden und keine weitere Flä-
chenversiegelung erfolgt. Weiterhin hieße es, dass der 1. FC Köln auch in Zukunft keine Flächen
überbauen möchte, welche nicht bereits jetzt mit Hochbauten überbaut sind.
Antwort Frau Zlonicky:
Frau Zlonicky stellt dar, dass bestehende Gesetze nicht gebrochen werden. Es gibt den Regional-
plan (Planwerk des Regierungsbezirkes Köln), der abgeleitet von der Landesplanung ist. Dieser
lässt gewisse Ausnahmen für Infrastrukturmaßnahmen zu. Die Errichtung der Sportanlagen ist für
die Verwaltung eine Maßnahme der Infrastruktur und erfüllt in Abstimmung mit der Bez.Reg. den
Ausnahmetatbestand.
B4) Herr N.N.
Der Bürger begrüßt es, dass sich der 1. FC Köln erweitern möchte und sich die Verwaltung damit
beschäftigt. Jedoch sieht er die Zielsetzung nicht als optimal an, da die Planung für die Zukunft zu
eng gesetzt ist.
Er fragt in Bezug auf die Alternativen, ob es diesbezüglich einen Masterplan Sport für die Stadt
Köln gibt. Dieser sollte von der Stadt für sämtliche Sportarten erstellt werden.
Er fragt nach, welche Nutzung nach dem Krieg von dem 1. FC Köln im Grüngürtel in Anspruch
genommen worden seien. Dies sei für ihn von Interesse, da er befürchtet, dass die heutige Pl a-
nung in 10 bis 20 Jahren zu gering sei.
Des Weiteren erläutert der Bürger, dass aus seiner Sicht nicht alle Plätze optimal genutzt würden.
Antwort Herr Sanden:
Einen Masterplan Sport gibt es für die Stadt Köln nicht. Hierfür stehen keine Gelder im Haushalt
zur Verfügung.
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert, dass der 1. FC Köln einen Platz im Bedarfsfall vom Blau- Weiß Köln nutzen
darf. Diese Plätze verfügen jedoch nicht über Flutlicht. Im Oktober bis März kann dort nicht trainiert
werden. Des Weiteren erläutert er, dass die Trainingszeiten auf den Plätzen des 1. FC Köln alters-
abhängig sind. Die U17 bis U21 haben andere Zeitfenster wi e die jungen Mannschaften. Es ist so,
dass sich in dem engen Zeitfenster von ca. 15 bis 19 Uhr viele Jugendmannschaften einen Platz
teilen müssen (insbesondere aufgrund von zu berücksichtigten Schulzeiten).
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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B5) Herr N.N.
Der Bürger vertritt die Auffassung, dass das gesamte Projekt dafür genutzt werden müsste, in Köln
etwas Gutes zu schaffen, was auch in Zukunft Bestand haben könnte . Das Vorhaben sei keine
gute Lösung, da diese zu klein gedacht sei. Die Standortsituation sei nicht geeignet für eine dau-
erhafte Lösung. Der Grüngürtel, welches ein großes Plus für Köln darstellt, würde massiv beei n-
trächtigt.
Aus seiner Sicht müsste der RheinEnergieSportpark bei der zukünftigen Nutzung auch ganz an-
ders erschlossen werden. Es würde eine Schienenerschließung notwendig. Die Linie 18 müsste in
einem Tunnel unter der Militärringstraße zum RheinEnergieSportpark geführt werden. Ein A n-
schluss über die Gleueler Straße wird nicht gelingen.
Darüber hinaus seien mehr Stellplätze notwendig, da deutlich mehr Verkehr erzeugt würde. Ein
Leistungszentrum wäre für die Region Rheinland da und nicht für Sülz und Klettenberg, wo man
mit dem Fahrrad kommen kann. Er regt ein Gutachten an, welches 6 Leistungszentren in Deutsch-
land in Bezug auf den Verkehr untersucht.
Des Weiteren regt er an, eine weitere Bürgerbeteiligung nach Vorlage aller Gutachten durchzufüh-
ren.
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert, dass durch das neue Leistungszentrum keine neuen Verkehre induziert
werden. Die Anzahl der Menschen und Mannschaften vor Ort bleiben gleich, so dass keine Steige-
rung der Verkehre durch das Vorhaben erfolgt. Es handelt es sich nur um eine Verlagerung inner-
halb des RheinEnergieSportparks.
B6) Frau N.N.
Die Bürgerin stellt dar, dass Köln wächst und jung bleibt (Zitat Kölner Stadtanzeiger 11.03.2016).
Alleine die Stadtteile Lindenthal und Innenstadt würden bis 2025 zusammen einen Bevölkerungs-
zuwachs von 21,8 % erreichen. Im internationalen Vergleich befinden sich die Städte Wien, Zürich
und Genf auf den ersten Plätzen. Diese Wachstumsregionen müssten weltoffen sein und u. a. ein
umfangreiches Kultur-, Freizeit- und Naherholungsgebiet bieten. In Lindenthal sei die Lebensquali-
tät aufgrund des Grüngürtels noch sehr hoch. Diese Qualität sollte erhalten und ausgebaut wer-
den. Die Lunge von ganz Köln sei der Grüngürtel. Die Bürgerin fordert, die Ausbaupläne des 1. FC
Köln am Standort Grüngürtel sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes abzulehnen.
B7) Frau N.N.
Gemäß der Bürgerin gilt es, den Scha tz (Anmerkung: Grüngürtel) der Mitgliedern des Deutschen
Werkbundes Fritz Schumacher und Konrad Adenauer zu bewahren. Grundsätzlich sei der Wer k-
bund den Erweiterungsvorschlägen des 1. FC Köln aufgeschlossen. Die Bürgerin hält jedoch die
Beschlussvorlage und die Präsentation für mangelhaft. Es seien die Eingriffe in die Belange der
Bürger beschönigend dargestellt worden.
Die Umwandlung der vorhandenen Naturrasenflächen in Kunstrasenflächen würde aus ihrer Sicht
negiert. Es blieben nur zwei Naturrasenflächen übrig (Sportplätze 5 und 6). Alles andere würden
Kunst- bzw. Hybridrasenflächen. Dieses sei ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft. Es
fehle die Darstellung, ob die Kunstrasenflächen versickerungsfähig seien.
Die Bürgerin regt eine Untersuchung an, die geplanten Trainingsplätze um 90 Grad zu drehen.
Dieses wurde aus ihrer Sicht funktionieren, ohne einen Baum zu fällen. Hier könnten dann größere
Teile der Wiesen unangetastet bleiben.
Sie rügt, dass die neuen Sportplätze im Flächennut zungsplan nur als Symbol dargestellt werden
sollen und nicht mit einer exakten Fläche. Mit einer Drehung der Plätze könnten dort auch sieben
Plätze untergebracht werden.
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Die Bürgerin regt an, dass mindestens eine Hälfte der Wiese unangetastet bliebe.
Die Bürgerin ist sich auch nicht sicher, ob der Platz in RheinEnergieSportpark ausreichend sei. Der
FC Bayern München käme mit neun, der BVB mit sieben und Eintracht Frankfurt mit fünf Trai-
ningsplätzen aus.
B8) Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin legt mittels Wortzettel dar, dass es sich um eine historische Grünanlage
handelt. Die grüne Lunge müsse erhalten bleiben für Mensch und Tier. Mündliche Aussagen hier-
zu worden nicht vorgetragen.
B9) Herr N.N.
Der Bürger nutzt den Grüngürtel zum Naturerlebnis Sternenhimmel . Er präsentiert dieses Erlebnis
auch den Kindern und Jugendlichen. Auch im Grüngürtel sei schon eine Lichtverschmutzung vor-
handen, aber man könne hier noch w ohnortnah Dunkelheit erfahren. Er s tellt dar, dass die Nicht -
Zulassung einer beleuchteten Laufstrecke im Grüngürtel eine gute Entscheidung war. Die Erhal-
tung der natürlichen Nachtlandschaft sei schützenwert. Er fragt sich, warum die Stadt den Verlust
einer so großen Fläche zulassen möchte. Er stellt dar, dass Großteile der Tiere nachtaktiv seien.
Der Grüngürtel sollte als touristisches Highlight erhalten bleiben. Es sei ein Highlight, dass man die
Stadt innerhalb des Grüngürtels umrunden könne.
B10) Frau N.N.
Die Bürgerin sieht die vorg estellte Entwicklung kritisch und glaubt, dass das Vorhaben nicht tra g-
fähig für die Zukunft ist. Sie appelliert daran, dass alle bis zum 28. April ihre Bedenken schriftlich
vortragen. Auf die schriftlichen Stellungnahmen müsse die Verwaltung antworten.
B11) Frau N.N.
Die Bürgerin weist darauf hin, dass es seit 1990 ein gültiges Landschafts schutzgesetz gibt. Sie ist
verwundert darüber, dass diese dort gesicherten Rechte übergangen würden.
Die Bürgerin kritisiert, dass der Stadtkonservator nicht anwesend ist. Sie stellt dar, dass die G e-
staltung des Äußeren Grüngürtels 1929 abgeschlossen gewesen sei. Sie weist des Weiteren da-
rauf hin, dass es seit 1980 einen gültigen Denkmalschutz gibt. Sie kann es nicht nachvollziehen,
dass die Stadt Köln nach 1980 es noch zugelassen hat, weitere Bauten am Geißbockheim zu e r-
möglichen. Sie stellt ebenfalls dar, dass nicht nur im Lindenthal, sondern auch im gesamten Äuße-
ren Grüngürtel Teile des Grüngürtels weggebrochen seien. Hier sei auch das RheinEnergieStadion
zu nennen.
Die Bürgerin findet es ungeheuerlich, dass Gelder von der Stadt an den 1. FC Köln gehen (Mietre-
duzierung beim Stadion).
Sie kritisiert, dass ein Bolzplatz (Bürgerbegehren) eines kleinen Vereins in Lindenthal abgelehnt
wurde wegen Landschafts- und Denkmalschutz, aber das Vorhaben des 1. FC Köln als denkmal-
verträglich eingestuft wird.
Die Bürgerin stellt dar, dass der 1. FC Köln als Gast im Grüngürtel nicht gewollt sei. Die Bürgerin
fordert den Rückbau sämtlicher Anlagen, welche nach 1980 gebaut worden sind.
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert, dass die Stadionmiete die zweithöchste Miete im deutschen Fußball dar-
stellt.
B12) Frau N.N.
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Der Bürgerin fehlen die Visionen für die kommenden Generationen. Sie erläutert, dass sie in Köln-
Klettenberg eine Begrünung für die Hartstraße vorgeschlagen hatte . Dieses sei mit der Begrün-
dung von vorhandenen Kanälen abgelehnt worden. In einer anderen Straße wurden entgegen ei-
nes Bürgerwunsches dann jedoch Bäume gepflanzt.
Antwort Frau Blömer-Ferker:
Frau Blömer-Ferker erinnert sich an den Antrag. Dieser musste wie richtig dargestellt aufgrund der
vorhandenen Leitungen abgelehnt werden.
B13) Frau N.N.
Der Bürgerin erläutert, dass am 07.05.2015 ein Grund genannt worden sei , um den Standort
Marsdorf abzulehnen, da der ökologische Ausgleich dort nicht verwirklicht werden könnte. Sie fragt
nach, wie der ökologische Ausgleich im Grüngürtel aussieht.
Des Weiteren stellt sie dar, dass Köln wächst. Derzeit läge die Einwohnerzahl bei 1,1 Mio., ein
Zuwachs auf 1,5 Mio. Bürger würde erwartet. Die Stadt müsse über die Grenzen hinausgehen und
eine Kooperation mit den umliegenden Gemeinden eingehen . Das Wort Verdichtung wäre für sie
ein Schrecken. Es dürften keine Grünflächen vernichtet werden.
Antwort Frau Blömer-Ferker:
Die Stadt Köln muss sehen, wo Flächen für den Wohnungsbau vorhanden sind. Hiermit sei explizit
nicht der Grüngürtel gemeint. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass der Grüngürtel in anderen
Bereichen auch erweitert werden soll.
B14) Frau N.N.
Die Bürgerin befürchtet, dass durch die Planungen des 1. FC Köln ein Präzedenzfall geschaffen
würde und zukünftig auch an anderen Stellen der Grüngürtel anderweitig genutzt werden könnte.
Es solle den Anfängen gewehrt werden. Ihre Entscheidung zum Zuzug in das Gebiet hat si e auf-
grund des Grüngürtels getroffen. Aus ihrer Sicht ist das Konzept des Grüngürtels in Europa einzig-
artig. Die Schönheit der Stadt Köln läge in den Menschen und im Grün. Die Gr ünräume gäben die
Möglichkeit zu einem entspannten sozialen Leben.
Die Bürgerin erläutert, dass die Freiflächen für den Waldkindergarten und weitere Kitas von großer
Bedeutung wären. Das tolle sei die vielfältige Nutzung, welche auf eine Nutzung reduziert würde.
Die Bürgerin stellt dar, dass sie aus internen Kreisen gehört hatte, dass die Planung vom Hönni n-
ger Weg bis zur Dürener Straße gehen würde. Sie plädiert dafür, den Marsdorfer Standort für die
Erweiterungsabsichten des 1. FC Köln zu verwenden. Di e 1. FC Köln GmbH sei ein Gewerbe, da-
her könne man dagegen nichts vorbringen.
Des Weiteren hat die Bürgerin Angst, dass die Kleingartenanlage zukünftig als Parkplatz umg e-
nutzt werden könnte.
Sie erkundigt sich danach, ob es einen Wertminderungsausgleich für die Bewohner in der ersten
Reihe hinter den Kleingärten geben wird.
B15) Herr N.N.
Der Bürger erkundigt sich danach, ob die Erbpachtmiete für alle Vereine gleich sei, egal ob Am a-
teur- oder Profiverein.
Des Weiteren möchte der Bürger wissen, was mit den Grundstücken passieren würde, falls der
1. FC Köln insolvent gehen würde. Er fragt nach, wer die Nutzung der Flächen nach der Nutzung
als Profibetrieb regeln würde. Er befürchtet, dass sic h die Flächen zu hoch lukrativen Grundst ü-
cken entwickeln könnten.
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Gemäß dem Bürger sei bei den geplanten Lichtmasten ein Gummizug dargestellt, welcher ein
„Höherziehen“ der Lichtmasten ermöglichen würde. Die Höhe müsse geregelt werden.
Der Bürger stellt dar, dass es fraglich sei, ob das Frischezentrum wirklich am Standort in Marsdorf
realisiert würde. Das Frischezentrum sei nicht mehr notwendig.
Antwort Herr Sanden:
Herr Sanden erläutert, dass der Erbbauzins, welche Vereine, also e. V., zu zahlen haben, stadtweit
gleich ist und das der Erbbauzins, der von Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist, ebenfalls gleich
ist. Es gibt zwei unterschiedliche Erbbaurechtsverträge für den e. V. und für das Wirtschaftsunter-
nehmen des 1. FC Köln.
B16) Frau N.N.
Die Bürgerin stellt Zahlen zum Klima dar. 250 m² Rasen würden den Sauerstoffbedarf einer vie r-
köpfigen Familie decken. Dieses vergleicht Sie mit 200.000 m² (20 ha), welche der 1. FC Köln be-
bauen möchte. Laut ihrer Schlussfolgerung würden 900 Personen keinen Sauerstoff mehr b e-
kommen. Es fielen Grünflächen weg, so dass die Absorption von Staub , Nitraten, CO2,
Schwefeldioxide vernichtet würde. Ebenso spiele die Bodenerosion und die Speicherung von R e-
genwasser eine Rolle. Derzeit würde die Fläche noch dem Klimawandel und Treibhauseffekt ent-
gegen wirken.
B17) Herr N.N.
Der Bürger möchte, dass der 1. FC Köln weiter im Grüngürtel verbleibt. Er stellt dar, dass durch
den Wegfall der Fläche keine Menschen sterben würden. Bei den vorhandenen Wiesen müsste
man beim Begehen aufpassen, dass man sich nicht das Bein bricht.
B18) Herr / Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Der Bürger / die Bürgerin verfasste folgenden Wortzettel: „1.) Darstellung 2.) Kleingär-
ten 3.) Jugendsport.“
B19) Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin erläutert auf dem Wortzettel, dass es aus ihrer Sicht sicherlich noch al-
ternative Standorte gäbe. Sie stellt die Frage, warum nun der Standort in einem Denkmalschut z-
gebiet favorisiert würde. Sie ist gegen den Bau in einem Landschaftsschutzgebiet.
B20) Herr N.N.
Der Bürger fände es nicht gut, wenn in das Grün eingegriffen würde. Aus seiner Sicht würde es
sich nicht rechnen, einen Gewerbebetrieb (1. FC Köln) in einer Grünfläche zuzulassen. Es gäbe
sicherlich noch andere Gewerbebetriebe, welche sich dann im Grüngürtel ansiedeln wollten (z. B.
RWE). Die Standortalternativen sollten intensiv unter der Prämisse geprüft werden, dass der
Grüngürtel tabu wäre. Mit der zweitbesten Lösung, konnte man auch eine zufriedenstellende L ö-
sung finden. Er erläutert auch, dass nach der heutigen Diskussion der Standort nicht für die Zu-
kunft wäre.
B21) Frau N.N.
Die Bürgerin bittet den 1. FC Köln darzustellen, wie die Jugendplanung auf den Plätzen vorges e-
hen ist. Sie kann nicht verstehen, warum die vorhandenen Plätze nicht ausreichend seien, da aus
ihrer Sicht die Plätze oft leer stünden.
Anmerkung: Auf ihrem Wortzettel verfasste die Bürgerin darüber hinaus noch die Frage, was bz gl.
der Parkplatzsituation geplant sei.
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Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert an einer Folie, wie die Trainingsplanung beim 1. FC Köln aussieht. Diese ist
auch in den Verwaltungsvorlagen einsehbar. Er stellt die Problematik dar , dass zu den in Frage
kommenden Trainingszeiten nicht pro Mannschaft ein eigener Platz zur Verfügung steht. Beson-
ders im Bereich der U15 bis U17 ist ein eigener Trainingsplatz von großer Bedeutung, insbesonde-
re unter Betrachtung des Wettbewerbs um junge Spieler mit den angrenzenden Vereinen in NRW.
Des Weiteren müssen sich die Trainingszeiten nach den Schulzeiten richten. Er erläutert weiterhin,
dass am Wochenende kein Training stattfindet, da hier Meisterschaftsspiele sind. Die Tabellen
zeigen die Trainingsplatzbelegung an Wochentagen.
B22) Herr N.N.
Der Bürger berichtet von der Erstellung eines Golfplatzes in Widdersdorf, welcher vollständig in die
private Hand gegeben worden sei. Diese Fläche dürfe nur noch von Mitgliedern des Golfklubs be-
treten werden. Nur eingegrenzte Wege dürften durch die Allgemeinheit betreten werden. Dieses
sollte bei Kölner Grünflächen nicht geschehen. Wenn es schon geschehen müsse, hätte man als
Bezirksvertretung vorausschauend diese Flächen dem 1. FC Köln anbieten sollen. Der 1. FC Köln
wäre dort auch willkommen. Es sei nicht in Stein gemeißelt, dass der 1. FC Köln nur im Grüngürtel
existieren könne.
Antwort Frau Blömer-Frerker:
In Widdersdorf sind keine Flächen mehr vorhanden, welche die Stadt Köln dem 1. FC Köln anbi e-
ten könnte. In Widdersdorf ist eine Windschneise für die Gesamtstadt freizuhalten. Aus diesem
Grund darf Wi ddersdorf und Lövenich nicht zusammen wachsen. Diese Windschneise befindet
sich nicht über dem RheinEnergieSportpark.
B23) Frau N.N.
Die Bürgerin hat sich Mitte der 1970 mit den Kölner Grüngürteln beschäftigt, da diese damals be-
droht gewesen seien. Zu dieser Zeit hatte sich die Thyssen Stiftung zusammen mit der Denkmal-
pflege dazu entschlossen, einen Forschungsauftrag zu vergeben. Bei diesem Forschung sauftrag
konnte die Bürgerin feststellen, dass der Grüngürtel nicht nur bekannt und einzigartig sei , sondern
auch weltweit als sozialreformerische Tat bewundert würde (modernster Städtebau). Als dieses sei
der Grüngürtel auch unter Schutz gestellt. Sie fragt sich, wie man die Begründung zum Denkmal-
schutz umgehen könne. Hier gäbe es den Aspekt der städtebaulichen Gestaltung. Sie stellt den
Aufbau von der dicht bebauten Innenstadt zu der etwas weniger bebauten Vorortbebauung hin zu
den Kleingartengeländen vor . Dieses geht über in den Naturraum. Diese Verbindung zum Natur-
raum sei die Gleueler Wiese. Sie stellt dar, dass diese Wiese nicht vernichtet werden dürfe, um
einen offenen Raum zu erhalten. Der offene Raum wäre bei Umsetzung der Planung nicht mehr
der Naturraum, als welcher er damals unter Schutz gestellt worden sei. Des Weiteren stellt sie dar,
dass es damals auch Planungen gab, dass auf der Wiese Sportplätze errichtet werden sollten,
aber die Unterschutzstellung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als auf den offenen Flächen die Wiese
vorhanden war, die als Frischluftspeicher und als Naturraum für die Kölner angedacht wäre. Bei
allen Schriften aus den 1920er Jahren käme vor, dass der Grüngürtel ein Frischluftspeicher und
Erholungsraum für alle Kölner wäre. Des Weiteren erläutert sie, dass das künstlerische Gestaltung
von großer Bedeutung bei der Entwicklung gewesen wäre. Es gäbe keine unübersichtlichen Frei-
räume, sondern große und übersichtliche geometrische Freiräume. Das Plangebiet stell e einen
solchen Freiraum dar und wäre wichtig für den Grüngürtel. Der Beginn der Inanspruchnahme sol-
cher Flächen sollte gestoppt werden.
B24) Herr N.N.
Der Bürger stellt dar, dass der Denkmalschutz an sich nicht polar für den Denkmalschutz an sich
da wäre, sondern er sei für die Menschen da. Des Weiteren stellt er dar, dass die Denkmalpflege
nicht statisch sei , sondern dass der Denkmalschutz an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst
würde. Auch ein Denkmal würde sich weiter entwickeln. Bei einem Herangehen an ein Denkmal
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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müssten jedoch gute Gründe und ein öffentlichen Interesse vorliegen. Auch private Interessen
können dementsprechend abgewogen werden.
Der Bürger erläutert, dass er durch seine Vernetzung in Köln wisse, dass es die Abstimmung mit
dem Denkmalschutz noch nicht gegeben hätte . Eine Abstimmung sei nur im Flächennutzung s-
planverfahren abgestimmt worden. Hier sei en mit dem Amt für Denkmalpflege in Brauweiler nur
allgemeine Regeln festgelegt worden. Bei dem konkreten Vorhaben (Bebauungsplan) sei die Ei n-
zelmaßnahme zu beschreiben und gegen die anderen Interessen abzuwägen. Dies sei bisher
noch nicht erfolgt. Das Amt für Denkmalpflege hätte dem Bebauungsplan (Kunstrasen, Versiege-
lung etc.) noch nicht zugestimmt. Der Bürger fragt daher nach, wann mit wem was abgestimmt
worden sei.
Antwort Frau Blömer-Frerker:
Frau Blömer-Ferker erläutert, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet. Die vorg e-
tragene Argumentation greift dem Verfahren schon vor, das Verfahren an sich sei noch nicht so
weit.
Antwort Frau Müller:
Frau Müller ergänzt, dass derzeit die frühzeitige Beteiligung für das Flächennutzungsplan- und
Bebauungsplanverfahren läuft. Eine Abwägung ist noch nicht erfolgt. Zunächst sind Gespräche
erfolgt, in denen Grundsätze behandelt worden sind, wo auch das Thema des Denkmalschutzes
besprochen worden ist. Ganz am Ende des Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln über die öffent-
lichen und privaten Belange gerecht abwägen.
B25) Frau N.N.
Die Bürgerin zitiert aus dem LANUV, Klimawandelgerechte Metropole. Dort würde aufgeführt, dass
sich die Stadt Köln auf deutlich längere Hitzeperioden einstellen müsse. Besonderes ältere Men-
schen und Kleinkinder wären dadurch hohen Belastungen ausgesetzt. Bei Planvorhaben sei daher
darauf zu achten, dass der Kli mawandel durch Flächenänderungen nicht weiter verstärkt würde.
Sie plädiert dafür, dass sich die Entscheidungsträger gut überlegen müssten, welches Zuhause sie
den kommenden Generationen hinterlassen möchten. Sie fragt nach, wie die Pläne mit dem Kon-
zept des Klimawandels gerechten Kölns und dem Masterplan Grün übereinstimmen. Des Weiteren
fragt sie, wie die Pläne dazu beitragen, dass das Zuhause lebenswert gestaltet würde.
Sie stellt dar, dass sie es als Stärke von Herrn Wehrle empfinden würde, wenn sich der 1. FC Köln
einen anderen Standort suchen würde.
Antwort Frau Lamberty:
Frau Lamberty erläutert, dass im Vorfeld der Planung Untersuchungen bzgl. des Klima s erfolgten.
Sie stellt die vorliegenden Ergebnisse zu den Klimaauswirkungen dar. Dabei geht si e auf den
PMV-Wert (Behaglichkeit) ein. Im Bestand sind die Gebiete mit vielen Bäumen dabei die behag-
lichsten Gebiete. Die Wiesenflächen sind wärmer. Die Kleingartenanlage ist schon deutlich über-
wärmt. Die Wohngebiete sind dann noch wärmer. Bei der Untersuchung des PMV -Wertes des
Planungszustands zeigen die geplanten Spielfelder eine deutliche Überhitzung. Der von Kunstr a-
sen- in Naturrasen umgewandelte Platz wird deutlich behaglicher. Ergebnis der Untersuchung ist,
dass sich die Unbehaglichkeit auf die Plät ze selbst bezieht und kaum ins Umland abstrahlt. In den
Kleingartenanlagen sind die Auswirkungen nicht mehr spürbar bzw. liegt am Rand noch eine m i-
nimale Erhöhung um 0,3 Stufen vor.
Der Bürger B1 wirft ein, dass die Aufheizungswirkung entscheidend sei. D iese würde nicht auf
einer Höhe 1,80 m festgehalten, sondern würde durch das gesamte Bauvolumen bestimmt. Dieses
wären mehrere tausend Kubikmeter. Es würde eine erhebliche Erwärmung in dem Bereich erfol-
gen. Er vertritt die Auffassung, dass die Stadtverwalt ung hier nicht ehrlich arbeitet , sondern die
Ergebnisse schöne.
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B26) Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf dem Wortzettel dar, dass es sich bei einem Kunstrasen um
einen versiegelten und nicht mehr um einen natürlichen Boden handeln würde. Sie fragt nach, ob
es stimmen würde, dass am Rande der Wiesen nahe der Gleueler Straße schon Vorarbeiten getä-
tigt worden seien.
B27) Frau N.N.
Die Bürgerin fühlt sich nicht nur betroffen, sondern auch getroffen. Sie verstünde nach dieser Ver-
anstaltung nun, was mit Politikverdrossenheit gemeint sei. Sie äußert den Wunsch, dass man Ver-
antwortung wahrnimmt und nicht nur auf die Kurz fristigkeit einer Planung achte . Aus ihrer Sicht
ginge die Planung nicht in die richtige Richtung. Sie bemängelt darüber hinaus, dass die Aussagen
der Projektseite abgedruckt würden, aber die Aussagen der Bürger nicht.
B28) Herr N.N.
Der Bürger interessiert sich, wie das Leistungszentrum finanziert werden soll.
Anmerkung: Auf seinem Wortzettel stellt der Bürger noch die Frage, wie sichergestellt gestellt wür-
de, dass die Plätze auch öffentlich nutzbar blieben. Würde dieses vertraglich geregelt?
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle stellt dar, dass das Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren gerade am
Beginn steht. Wenn ein Beschluss vorliegt, wird ein Finanzierungsmodell erstellt, hier sind mehre
Modelle denkbar. Dabei werden keine öffentlichen Gelder in Anspruch genommen.
B29) Herr N.N.
Der Bürger ist ein gewähltes Mitglied des Mitgliederrates des 1. FC Köln. Der Bürger begrüßt, dass
der 1. FC Köln so früh in die Debatte eingestiegen ist (eigene Öffentlichkeitsbeteiligung, Absti m-
mungen mit Ämtern etc.). Der Bürger äußert jedoch Entsetzen über die Art der geführten Diskussi-
onen, insbesondere, dass Personen nicht aussprechen konnten.
Er stellt dar, dass die Pläne ein Eingriff in die Grünflächen seien, diese seien jedoch schon in
früheren Debatten in den 1920er diskutiert worden. Zum Grüngürtel: Impuls 2012 wurden dies e
wieder aufgegriffen, als eine Möglichkeit der Weiterentwicklung. Er führt aus, dass Denkmalschutz
nichts Statisches sei. Denkmalschutz sei unter einer gerechten Abwägung änderbar.
Es stellt auch dar, dass es einen Bedarf für die Kinder- und Jugendlichen gibt. Aufgrund der Schul-
zeiten kann es nur einen beschränkten Trainingszeitraum geben, somit müssten dann auch mehr
Sportflächen zur Verfügung gestellt werden.
Des Weiteren führt er aus, dass aus seiner Sicht keine Alternativfläche zur Verfügung stehen wür-
de, bei denen der 1. FC Köln seine notwendigen Einrichtungen unterbringen könnte und bei der
sich keine Bürgerinitiative gründen würde, welche dagegen sei. Er unterstützt somit die Planung.
B30) Herr N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Der/die Bürger/in fragt auf dem Wortzettel: Warum werden keine Alternativplätze ge-
prüft und ernsthaft gesucht, evtl. auch in Hürth. Des Weiteren stellt er dar, dass die vorhandenen
Sportplätze optimal genutzt werden sollten, anstatt dass ein Neubau erfolgen soll.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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B31) Herr N.N.
Der Bürger kann nachvollziehen, warum der 1. FC Köln nach diesem „Filetgrundstück“ greife. Ge-
mäß Hörensagen von einem Ratsmitglied würde ein Profiverein 0,16 € / m² und Jahr bezahlen. Er
wundert sich, dass alle Politiker dem Vorhaben zugestimmt haben.
Anmerkung: Auf seinem Wortzettel führt er des Weiteren aus: „Wenn große Teile des Grüngürtels
privatisiert werden sollen, wäre es dann nicht besser, wenigstens die Plätze anständig zu verkau-
fen. Die Flächen sind doch bestimmt 30 Millionen wert (Schuldenabbau).“
B32) Herr N.N.
Der Bürger führt aus, dass das Wesentliche zur Kunstgeschichte bereits g esagt worden sei. Er
berichtet davon, dass er vor kurzem mit einer Person, welche die Gärten in New York betreut,
durch den Grüngürtel gelaufen sei. Diese Person sei begeistert von dem Grüngürtel gewesen. Er
fordert, dass die Stadt internationale Experten zusammen ruft, um das Thema zu diskutieren.
Der Bürger fordert, dass sich der 1. FC Köln einen anderen Platz sucht.
Die Stadt soll helfen, dass Denkmal Grüngürtel nicht nur zu schützen, sondern auch bekannt zu
machen. Des Weiteren führt er aus, dass der Sport, welcher in den Grundüberlegungen genannt
worden ist, kein kommerzieller Sport gewesen sei.
B33) Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel die Frage, was passieren würde, wenn die
Ford-Werke für den Grüngürtel ebenfalls Sportplätze beantragen würden. Wären diese dann auch
zu genehmigen? Warum hätte der 1. FC Köln hier ein Sonderrecht.
B34) Herr / Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Der/die Bürger/in fragt auf seinem Wortzettel, was mit den landwirtschaftlichen Fl ä-
chen westlich der Autobahn sei. Diese w ürden eine Alternative darstellen und wäre für Sportler,
welche Lauftraining haben, nicht zu weit.
B35) Herr N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Der Bürger stellt auf seinen Wortzettel die Frage, was außer den bestehenden Syner-
gieeffekten dagegen sprechen würde, die bestehen Flächen den Lizenzspielern vorzubehalten und
Damen- und Jugendmannschaften ganz wo anders unterzubringen.
B36) Herr N.N.
Der Bürger erkundigt sich nach der Antwort auf die Frage zur Schaffung von Sportplätzen für die
Ford-Werke.
Des Weiteren erkundigt er sich nach der Notwendigkeit der Verzahnung von Profi s und Jugendli-
chen. Er zieht den Vergleich zu Bayer Leverkusen. Dieser Verein hätte eine Trennung dieser B e-
reiche vorgenommen.
Der Bürger weist auf die Koalitionsvereinbarung der Grünen und der CDU in Köln hin. Hier stünde
in Zeile 716, dass Landschaftss chutzgebiete nicht bebaut werden sollten. Daher hätte er bei der
Sitzung auch mehr Politiker erwartet.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz
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Des Weiteren führt er aus, dass nach Aussagen von Herrn Wehrle (entnommen aus dem Kölner
Stadtanzeiger) die Flutlichter nur von 16- 19 Uhr für die Jugendlichen (U8 bis U15) gebraucht wür-
den. In den Abendstunden würde nun aber angeboten, dass der Breitensport die Plätze nutzen
dürfte.
Weiterhin weist er darauf hin, dass es eine Online- Petition gibt, bei der 10.000 Leute unterschri e-
ben haben. Er fragt sic h, wo die Wertschätzung des 1. FC Köln bliebe, wenn er Aussagen hört,
dass der Verein die vorgetragene Kritik gelassen sähe.
Des Weiteren erkundigt sich der Bürger darüber, ob es vom 1. FC Köln eine Zahlung bzw. Spen-
den an die Grünstiftung im Rahmen der Aufstellung des Grüngürtelkonzeptes Impuls 2012 gab.
Antwort Frau Müller:
Frau Müller erläutert, dass es bei dem Thema um die Schaffung von Planungsrecht handelt. Eine
diesbezügliche einfache Genehmigung wäre nicht möglich. Es muss Bauleitplanung geschaffen
werden. Darüber müsse eine Abwägung durch den Rat der Stadt Köln erfolgen.
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert, dass z. B. an den Wochenenden die Bunte Liga und andere Breitensport or-
ganisationen über das Sportamt reguliert auf die Sportplätze könn ten. Wenn das Sportamt zu der
Entscheidung käme, dass der organisierte Breitensport die Plätze nutzen darf ( wenn die Jugendli-
chen nicht trainieren), dann würde dieses in den Wintermonaten sicherlich nur unter Nutzung des
Flutlichtes funktionieren. In Bezug auf den Vergleich zu Bayer Leverkusen verweist Herr Wehrle
auf die grundsätzlich unterschiedliche Philosophie zwischen den beiden Vereinen (1. FC Köln
Ausbildungsverein). Darüber hinaus müsse auch erst mal ein anderer Standort für den notwendi-
gen Raumbedarf gefunden werden. Er weist auch darauf hin, dass mit der Verwaltung der Stadt
Köln ca. 1,5 Jahre über Kompromisslösungen gerungen wurde. Und er erläutert, dass der 1. FC
Köln ein sauberes Verfahren durchführen möchte, zu dessen Ende der Rat der Stadt Köln eine
Entscheidung trifft. Herr Wehrle erläutert, dass 2008 (hier wurde das Verfahren zum Grüngürtel-
konzept Impuls 2012 gestartet) keine Zahlung an die Grünstiftung geleistet wurde.
Antwort Frau Blömer-Ferker:
Frau Blömer-Freker erläutert die Rolle der Politiker. Der 1. FC Köln ist mit dem Ansinnen der Er-
weiterung auf die Verwaltung zugekommen. Diese Absicht wurde anschließend in der Bezirksve r-
tretung behandelt. Die Bezirksvertretung spricht anschließend eine Empfehlung für den Stadten t-
wicklungsausschuss und den Rat aus. Dabei wird aber zuerst nur b eschlossen, dass die
Öffentlichkeit beteiligt werden soll, was an diesem Abend passiert. Alles was angebracht wird, wird
protokolliert und verarbeitet. Die Politiker hören entweder zu oder erhalten das Protokoll und sind
dann in den nächsten Schritten wieder gefordert.
Frau Bülter (Geschäftsführerin der Grünstiftung) erläutert des Weiteren:
Sie erläutert, dass eine Trennung zwischen der Grünstiftung und dem Konzept Impuls 2012 erfol-
gen muss. Der Grüngürtelimpuls war ein Planwerk von Verwaltung, Politikern und Bürgern. Im
Rahmen dieses Verfahrens wurden mit Prof. Aufmkolk acht Workshops mit den Bürgern veranstal-
tet. Die Kölner Grünstiftung hat nie ein Votum bzw. eine Stellungnahme zu diesen Planungen g e-
geben und wird es auch nicht tun, weil sie sich bei politischen Stellungnahmen zurückhält . Der
Grüngürtelimpuls war demnach ein Planwerk mit den Bürgern . Die Grünstiftung hat dabei nur ge-
sagt, dass sie dieses Planwerk veröffentlichen möchte, damit dieses nicht in einer Schublade ve r-
schwindet. Auf der Internetseite der Grünstiftung si nd fast alle Versammlungen, Präsentationen
etc. dokumentiert. Zahlungen werden diesbezüglich immer unterstellt. Sie stellt klar, das Zahlun-
gen der Grünstiftung ausschließlich dazu dienen, die Grünanlagen zu verbessern, Bäume zu
pflanzen, Bänke zu installieren etc.
B37) Herr/Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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Anmerkung: Der/die Bürger/in vertritt auf seinem / ihren Wortzettel die Meinung, dass das Projekt
eine Diskriminierung anderer Sportarten mit sich brächte.
B38) Herr N.N.
Der Bürger erläutert, dass er kein Freund der Stimmung der Veranstaltung, aber ein großer Freund
der kollektiven Intelligenz sei. Er appelliert daran, dass die Stellungnahmen auch an die Seite „un-
sergruenguertel.de“ geschickt würden, damit die Argumente zusammengefasst und nachverfolgt
werden können.
Die Detailbetrachtung um thermische Behaglichkeit etc. ist für ihn interessant, aber eher sekundär,
im Vergleich zu dem Grundanliegen zu der Lebensqualität in der Stadt unter dem bestehenden
Verwertungs- und Nutzungsdruck, dem eine Stadt unterliegt. Innenstadtnahe Freiflächen stellen für
ihn einen ganz hohen Wert dar . Er zieht des Weiteren einen Vergleich zum Flughafen Tempelhof
in Berlin, bei dem Freiflächen errichtet worden sind.
Anmerkungen: Auf seinem Wortzettel führt er u. a. noch auf, dass geschlossene Sportflächen mit
der Grundidee des Grüngürtels und dem D enkmalschutz unvereinbar wären und fragt nach, wie
die Wettbewerbsfähigkeit eines Profivereins einen Ausnahmetatbestand (Landschaftsschutzgebiet)
begründen könnte.
B39) Herr N.N.
Der Bürger ist Vorsitzender der Sportjugend Köln (Interessensvertreter von ca. 100.000 Kinder n
und Jugendliche, welche in Köln Sport betreiben). Er stellt unabhängig von dem Vorhaben dar,
warum der 1. FC Köln e.V. ein verlässlicher Partner sei . Er erläutert, dass der 1. FC Köln auf
180.000 € Jugendbeihilfe verzichtet, obwohl diese ihm zustehen würden. Hinzu kämen 80.000 €
als Beiträge an den Stadtsportbund.
Des Weiteren führt er zu dem Punkt, dass Wien als lebenswerte Stadt dargestellt worden ist, aus,
dass in Wien vor ein paar Jahren ein großer Park dem Vereinssport übergeben worden sei.
Weiterhin führt er zu Widdersdorf aus, dass dort aufgrund des großen Zuzuges die – relativ groß-
zügig geplanten - Sportplätze aus allen Nähten platzen.
Der Bürger erläutert, dass der 1. FC Köln über den oben genannten Geld-Verzichten, den sog e-
nannten Mitternachtssport mit finanzier e. Bei diesem Projekt würden kritische Jugendliche in der
Nacht betreut.
Darüber hin weist er auf einen möglichen Widerspruch hin. Es wurde von einem anderen Bürger
genannt, dass Eintracht Frankfurt mit fünf Sportplätze auskäme, aber die neun Plätze für den 1.
FC Köln als zu gering eingestuft werden.
Der Bürger stellt dar, dass die Sportjugend in der Sportstadt Köln darunter leide, dass Sportstätten
und Bewegungsräume fehlen. Er geht davon aus, dass diese neuen Plätze auch dem Breitensport
zur Verfügung gestellt werden. Sie würden die Plätze auch nutzen wollen, da die Sportjugend Köln
nicht davon ausginge, dass die Stadt Köln genügt Sportplätze zur Verfügung stellen könne.
B40) Herr N.N.
Der Bürger äußert sein Entsetzen über die ständigen Zwischenrufe. Aus seiner Sicht stellen die
Pläne vom 1. FC Köln im Vergleich zu anderen Sportvereine eine maßvolle Entwicklung dar. In
Köln würden neue Sportplätze benötigt. Der 1. FC Köln würde die Sportplätze zum Beispiel am
Wochenende nicht nutzen, so dass dann der Breitensport diese Flächen nutzen könne. Aus seiner
Sicht stellt die Umwandlung der Wiese in Sportplätze eine Aufwertung dar, da es sich um einen
„Acker“ handelt. Er bittet die Verwaltung und die Politik um Umsetzung der Pläne.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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B41) Herr N.N.
Der Bürger geht auf die Befürworter der Pläne ein und stellt dar, dass eine Mitnutzung der Plätze
auch an jedem anderen Standort erfolgen könnte.
Des Weiteren geht der Bürger auf die Flächennutzungsplanänderung ein. Er stellt dar, dass in der
Präsentation ein Flächennutzungsplan dargestellt worden sei, bei denen in den rechtskräftigen
Flächennutzungsplan die Sportplatzsignets „hineingezaubert“ worden seien. Er führt aus , dass
diese Signets im aktuellen Flächennutzungsplan nicht existieren würden. Er bittet um Vorlage des
Protokolls, welche die ordentliche Änderung des Flächennutzungsplanes beleg e. Die Signets wür-
den nur in der Masterplanung Grüngürtel Impuls 2012 existieren. Diese Masterplanung beinhalte
aber explizit keine Bevorratung von Flächennutzungsplanänderungen. Änderungen wären immer
in einem ordentlichen Verfahren unter Bezug des Stadtrates der Stadt zu erstellen.
Der Bürger schließt sich des Weiteren der Kritik an, dass der Stadtkonservator bei der Verwaltung
nicht auf dem Podium vertr eten ist. Die Stadt Köln hat die Aufgabe, das Denkmal Äußerer Grün-
gürtel vor einer Bebauung zu schützen. Diesem käme die Stadt Köln nicht nach.
Des Weiteren regt der Bürger die Gründung einer Bürgerstiftung Sport und Grün durch die Allg e-
meinheit an. Hiermit könnte der Stadt Köln auf die Sprünge geholfen werden.
Antwort Frau Müller:
Frau Müller erläutert, dass sich derzeit sowohl ein Flächennutzungsplanänderungs - wie ein B e-
bauungsplanverfahren in Aufstellung befinden und dass die beiden Verfahren derzeit ganz am
Anfang stehen. Sie erläutert des Weiteren, dass der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist
und nur die Flächennutzung anzeigt. Dagegen ist der Bebauungsplan der Rechtsplan, der an-
schließend die Bebauungsmöglichkeit parzellenscharf regelt. Die Darstellung des Flächennut-
zungsplanes ist richtig und zeigt einen Vorentwurf.
Bezüglich der Anwesenheit des Stadtkonservators erläutert Frau Müller, dass Herr Dr. Bauer vom
Grünflächenamt in Abstimmung mit dem Stadtkonservator Herrn Dr. Werner seine Positionen ver-
treten kann. Eine Anwesenheit sämtlicher Fachdisziplinen ist nicht notwendig.
Der Bürger stellt dar, dass aus seiner Sicht das Thema Denkmal schutz die Kompetenzen des
Leiters des Grünflächenamtes übersteigen würde. Es wäre sinnvoll gewesen, dass Herr Dr. We r-
ner anwesend gewesen wäre.
Des Weiteren hätte der Bürger nun verstanden, dass es sich bei dem Flächennutzungsplan um
einen Vorentwurf handelt, dieses wäre im neu. Er stellt noch einmal dar, dass der aktuelle Fl ä-
chennutzungsplan nicht das Signet Sportplatz enthält. Daher wäre die Standortanalyse auf einer
falschen Grundlage erstellt bzw. eine maßgeblich falsche Gewichtung vorgenommen. Aus seiner
Sicht müsste die Standortanalyse zurückgewiesen werden. Er fordert die Stadtverwaltung dazu
auf, diese in Zusammenarbeit mit der Bürgerschaft und dem 1. FC Köln (runder Tisch) neu zu e r-
stellen. Bürger, Denkmalschützer etc. müssten bei der ersten Planung mit einbezogen werden. Er
fordert die Stadt auf, den Vorentwurf für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks frühzeitig zu
verwerfen. Des Weiteren müsste das Finanzierungsmodell klar sein.
B42) Herr N.N.
Der Bürger hat Verständnis dafür, dass der 1. FC Köln eine Modernisierung benötigt. Derzeit wäre
jedoch nur von einer Null -Lösung oder von der vorgestellten Lösung gesprochen worden. Die vor-
gestellte Lösung wurde dabei als Kompromiss vorgestellt. Der Bürger schlägt einen Alternativvor-
schlag vor, welcher auch neun Sportplätze beinhaltet und Nutzungen bündelt. Er hätte sich g e-
wünscht, dass in der frühzeitigen Beteiligung eine weitere Variante dargestellt worden wäre, eine
solche hat er der Anregung beigefügt.
Anmerkung: Dem Wortzettel lagen zwei DIN 4- Blätter mit Anregungen sowie einem Alternativvor-
schlag bei. Die Anregungen lauten:
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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Anregungen zum Planungsrecht
(1) Der Bebauungsplan sollte ausschließen, dass die vor dem Geißbockheim gelege-
nen, bisher von der FC -Lizenzmannschaft genutzten Fußballplätze 1 und 2 in
Kunstrasenplätze mit zusätzlicher Flutlichtbeleuchtung umgewandelt werden, um
eine direkte Beeinträchtigung des Landschafts - und Erholungsraums unmittelbar
am Decksteiner Weiher zu vermeiden.
(2) Im Flächennutzungsplan sowie im Bebauungsplan sollten die ausschließlich für die
FC Profi-Mannschaft vorgesehenen Fußballplätze 4, 5 und 6 in das ausgewiesene
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ mit einbezogen werden, da diese Fl ä-
chen offensichtlich ausschließlich dem Lizenzbetrieb zugeordnet sind und nicht den
allgemeine Erholungs- und Freizeitbedürfnissen der Allgemeinheit innerhalb einer
öffentlichen Grünfläche zur Verfügung stehen.
Anregungen zum Baukörper
(3) Der Baukörper „Leistungszentrum Fußball“ sollte parallel zum Militärring und unmit-
telbar an den bestehenden Fußballplätzen 4, 5 und 6 angeordnet werden, um eine
städtebauliche Einordnung des Baukörpers in den bestehenden Sportpark zu erzie-
len und die im Umfeld des Franz -Kremer-Stadions bestehenden Sicht - und Blick-
achsen nicht zu unterbrechen.
Anregung zu Verkehr und Erschließung
(4) Die vorgesehene Wegeverbindung zum Baukörper „Leistungszentrum Fußball“
greift unmittelbar in die öffentliche Wegeverbindung zwischen Beethovenpark und
Grüngürtel ein und führt durch Verkehrszunahme und Straßenausbau zur Beei n-
trächtigung der Verkehrssicherheit sowie zum Verlust des bestehenden Wege-
Charakters.
Anregung zum weiteren Bebauungsplanverfahren
(5) In einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung nur ein städtebauliches Konzept vorzulegen
steht nicht im Einklang mit der planungsrechtlichen Verordnung zur frühzeitigen Be-
teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, demnach „die Öffentlichkeit
frühzeitig über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestal-
tung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, zu informieren ist. Am
Standort „Geißbockheim“ ist mindestens eine weitere städtebauliche Alternative mit
eingeschränktem Eingriff in den Baumbestand möglich, zu überprüfen und abz u-
wägen. Diese städtebauliche Alternative ermöglicht die Anforderungen an ein m o-
dernes Leistungszentrum „Fußball“ durch Bündelung der sportlichen Nut zungen,
trägt zum Erhalt der Wiesenflächen am Militärring bei und nutzt die bestehende In f-
rastruktur.
In der dargestellten Alternative des Bürgers wird der bestehende Kunstrasenplatz, wel-
cher nach den Planungen des 1. FC Köln durch den Hochbau überplant wird, vergrö-
ßert. Ein weiterer neuer Platz wird auf den Wiesen an der Berrenrather Straße vorge-
schlagen. Ein weiterer neuer Platz ist westlich des Parkplatzes am Franz -Kremer-
Stadion, analog zur vorgestellten Planung, vorgesehen. Die beiden weiteren Plätze der
vorgestellten Planung auf der Wiese entfallen. Das Leistungszentrum selbst wird i n-
nerhalb der Waldflächen nördlich vom Platz 4 vorgeschlagen mit einem direkten A n-
schluss an die Militärringstraße.
B43) Herr N.N.
Der Bürger versteht die emotionale Lage nicht und findet sie unverständlich. Sehr viele Argumente
wären alle nur stadtteilbezogen. Die vorgetragenen Argumente würden größtenteils bei den ande-
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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ren untersuchten Standorten auch vorgetragen, nur mit dem Unterschied, dass es sich vor Ort um
eine historisch relevante Fläche handelt.
Des Weiteren stellt er dar, dass die Kunstrasenplätze theoretisch überall in Köln errichtet werden
könnten, diese wäre für die Stadt Köln und den 1. FC Köln in Bezug auf das Image aber ein De-
saster.
Der Bürger stellt an Herrn Wehrle die Frage, ob auch Naturrasenplätze denkbar wären. An Herrn
Bauer stellt er die Frage, ob das Projekt im Vergleich zu anderen Projekten gut geplant sei.
Als ehemaliger ASTA -Vorsitzender schlägt er „spitzfindig“ vor, anstatt von Trainingspl ätzen dort
Studentenwohnheim zu errichten.
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert, dass Kunstrasenplätze bzgl. der Regeneration der Plätze deutlich besser
geeignet sind. Des Weiteren würde sich bei schlechten Rasenverhältnissen die Verletzungsgefahr
der Spieler und der Jugendlichen erhöhen. Ebenso müssen bei Kunstrasenplätze keine Düngemit-
tel eingesetzt werden. Aus Sicht der 1. FC Köln ist die Erstellung der Trainingsplätze mit Kunstr a-
senplätze die sinnvoller Möglichkeit dar. Darüber hinaus werden in Köln derzeit aufgrund der g e-
schilderten Vorteile viele Tennenplätze in Kunstrasenplätze umgestaltet.
Antwort Herr Dr. Bauer:
Herr Dr. Bauer erläutert, dass es sich um ein sehr gutes Verfahren handelt. Er erachtet es als sehr
gut, dass nun ein komplettes Bauleitplanverfahren durchgeführt wird. Früher wurden bei den E r-
weiterungen im RheinEnergieSportpark immer Einzelentscheidungen getroffen und kein gesam t-
heitlicher Ansatz gewählt. Bei diesem Verfahren wurden nun viele Alternativen an anderen Stand-
orten geprüft, ebenso wurden für den Standort selbst unterschiedliche Varianten untersucht. Er
stellt noch einmal heraus, dass es äußerst positiv ist, dass es sich um keine Einzelentscheidung
mehr handelt, sondern ein öffentliches Verfahren angestoßen worden ist, welches letztendlich vom
Rat der Stadt Köln beschieden wird.
B44) Frau N.N.
Die Bürgerin erkundigt sich, welche rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Planung zu
verhindern.
Antwort Frau Müller:
Frau Müller erläutert, dass derzeit keine Klagen möglich sind, da beide Verfahren noch ganz am
Anfang stehen. Erst wenn der Rat der Stadt Köln über alle Anregungen untereinander und gegen-
einander abgewogen hat und der Plan rechtsverbindlich veröffentlich ist, dann kann in einem Nor-
menkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan vorgegangen werden. Das Normenkontrollver-
fahren steht jedem innerhalb eines Jahres zur Verfügung. Dieses Verfahren richtet sich gegen den
Bebauungsplan, nicht gegen eine mögliche Baugenehmigung. Gegen eine B augenehmigung kön-
ne bei einer nachgewiesenen Betroffenheit auch geklagt werden.
B45) Frau N.N.
Die Bürgerin stellt dar, dass aus Ihrer Sicht der Kampf um den Grüngürtel überflüssig sei, wenn die
Politik akzeptieren würde, dass es sich bei dem 1. FC Köln um eine Aktiengesellschaft und somit
einen Gewerbebetrieb handelt. Der Verein könnte somit gewerbliche Flächen erhalten, dieses sei
von der Stadt Köln bisher kategorisch ausgeschlossen.
Der Grüngürtel sei ein Alleinstellungsmerkmal, von diesem sollte man die Hände lassen. Der Cent-
ral Park in New York würde auch nicht verkleinert.
Sie stellt dar, dass der 1. FC Köln aus ihrer Sicht nicht aus dem Grüngürtel verschwinden muss,
aber die Betriebsfläche dürfe auch nicht um 50 % erweitert werden.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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Der Sportplatz 2 läge in der Sichtachse des Decksteiner Weihers. Dieser müsste daher bei einer
Neuordnung verlegt werden, da er auch nicht im Sportband liegt.
B46) Herr N.N.
Der Bürger stellt dar, dass aus seiner Sicht die Alternativenprüfung der Wirtschaftsförderung von
der PR-Abteilung des 1. FC Köln diktiert worden sei. Insbesondere bezweifelt er die Synergieeffek-
te. In der Mitgliederversammlung des 1. FC Köln von 2015 hätte der 1. FC Köln gesagt , dass der
Verein gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. Dies hätte er im Zusammenhang mit Flüchtli n-
gen gesagt. Der Vorstand hätte weiterhin gesagt, dass er auf 180.000 € Jugendhilfe verzichten
würde. Er hätte aber nicht gesagt, dass die Stadt dem 1. FC Köln im Gegenzug von der Pacht für
95.000 m² befreit hätte. Er kritisiert Herrn Sanden, dass er nicht erläutert hätte, dass es eine öffent-
liche Satzung gibt, die vorgibt, dass der sich Preis für Sportflächen je Quadratmeter auf 13 cent
pro Jahr beläuft.
Er stellt des Weiteren dar, dass weniger als 2 % der Kölner Mitglied beim 1. FC Köln wären (ca.
17.000 bis 18.000 Personen). Bereits 10.000 Menschen hätten bisher die Petition gegen das Vor-
haben unterschrieben. Und man könne auch davon ausgehen, dass von den 17.000 Mitgliedern
auch einige gegen diese Pläne wären.
Des Weiteren spricht der Bürger das Thema Transparenz an, welches von Herrn Wehrle in allein
Veröffentlichungen in den Vordergrund gestellt würde. Seit über 1,5 Jahren würden hinter den Ku-
lissen bereits Gespräche geführt und im Herbst des vergangenen Jahres würfe Herr Wehrle der
Bürgerinitiative vor, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt kämen.
Des Weiteren hätte der 1. FC Köln am 05.09.2007 versprochen, dass keine weiteren Flächen mehr
mit Hochbauten bebaut würden. Diese Frage wurde von Herrn Wehrle noch nicht beantwortet.
Weiterhin führt der Bürger aus, dass der 1. FC Köln für das Jahr 2017 plant, die 100.000 Mitgli e-
dermarke zu erreichen. Er leitet daraus ab, dass die Anzahl der Büroräume dann nicht mehr aus-
reichen würde. Der 1. FC Köln würde daher auf Dauer mit dem Gelände nicht hinkommen.
Der Bürger richtet einen Appell an die Verantwortlichen des 1. FC Köln. Sie sollen die gesellschaft-
liche Verantwortung erkennen. Sie könnten in der nächsten Woche ohne das Gefühl einer Nieder-
lage umsteuern, in dem auf eine Umplanung im Grüngürtel verzichtet würde.
Antwort Herr Wehrle:
Herr Wehrle erläutert, dass ihm die angesprochene Aussage aus 2007 nicht vorliegt.
B47) Frau N.N.
Die Bürgerin lädt alle Personen ein, sich die Natur in den benachbarten Kleingartenanlagen anz u-
sehen. Hier könnte man sehen, wieviel Natur man bereits in der Stadt verpassen würde (z. B.
Sichtung von Fröschen, Libelle etc.). Durch die Errichtung von Kunstrasenplätzen würde aus i hrer
Sicht die genannte Tierwelt wegfallen.
Der Bürgerin leuchtet nicht ein, warum trotz eines Landschaftsschutz - und Denkmalschutzgesetz-
tes überhaupt Überlegungen stattfinden können, die Wünsche des 1. FC Köln zu genehmigen.
Gemäß der Bürgerin seien 13 Mio. € für die Baumaßnahmen vorgesehen, dieser Betrag würde
sich nach den Erfahrungen mit Bauvorhaben bei der Stadt Köln (z. B. Sanierung der Oper) schnell
erhöhen.
Die Bürgerin befürchtet, dass die Kinder zukünftig immer mit dem Auto von den Eltern zu den
Sportplätzen gefahren würden und dass ein permanentes „Gegröle“ durch den Fußball entstünde.
Aus ihrer Sicht würde bei einer Nutzung der Sportplätze von morgens bis abends auf einer Länge
von 6 km viel Lärm entstehen.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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B48) Frau N.N.
Die Bürgerin schließt sich dem Appell von Bürger B46 an und erweitert diesen um einen Appell an
die Politiker, dass sie insbesondere aufgrund der Argumente von Bürgerin B23 und des Bürgers
B32 darauf besinnen sollten, den kulturhistorischen Schatz nicht anzufassen und sie sich auf die
Alternativstandorte fokussieren.
B49) Herr N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Der Bürger fragt auf seinem Wortzettel nach, warum keine Erbpacht verlangt würde.
Des Weiteren sei ein Betrag von 0,13 € pr o Quadratmeter (= 4.550 €) im Jahr ein Witz. Darüber
hinaus befürchtet er eine Salamitaktik und verweist auf die Zusage des 1. FC Köln aus dem Jahr
2007, nach dem keine weitere Bebauung stattfinden würde. Des Weiteren führt er aus, dass es
keinem Unternehmen erlaubt werden dürfte , im Landschaftsschutzgebiet zu bauen, da ansonsten
auch andere Unternehmen diesen Wunsch äußern könnten.
B50) Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin fragt auf ihrem Wortzettel nach, ob dem Fußball als nur eine von vielen
möglichen Sportarten sowie dem 1. FC Köln nicht zu viel Raum gegeben würde. Sollte dieses ge-
stattet werden, fragt sie, wie gewährleistet werden könnte, dass der 1. FC Köln oder auch andere
Vereine nicht weiter im Landschaftsschutzgebiet expandieren.
B51) Herr N.N.
Der Bürger setzt sich für ein ernstzunehmendes Bürgerbeteiligungsmodell in Köln ein. Er arbeitet
diesbezüglich mit „Köln Mitgestalten – Netzwerk für Beteiligungskulturen“ bereits mit der Verwal-
tung zusammen. Der Bürger stellt dar, dass diese Veranstaltung nur den minimalen Standard g e-
mäß des Baugesetzbuches darstellen würde (frühzeitige Informationsveranstaltung und Offenl a-
ge). Des Weiteren stellt er dar, dass bei der Offenlage ab 50 Stellungsnahmen pauschal die
Punkte zusammengefasst würden. Aus seinen Untersuchungen heraus würde sich ergeben, dass
mit dieser Beteiligungsform verhindert werden soll, dass juristische Fehler begangen bzw. geguckt
würde, ob jemand klagen würde. Bei einer Abwägung würde in der Regel immer nur dargestellt,
warum das Erarbeitete richtig gewesen wäre. Dieses sollte in dem vorliegenden Fall nicht passi e-
ren. Es wäre ein Format von Nöten, bei dem eine substanzielle Prüfung der fachlichen Argumente
möglich wäre. Mit einem Werkstattverfahren, einer Planungszelle etc. wäre dies möglich.
B52) Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel dar, dass die großen Wiesenflächen eine
wichtige Bedeutung für das Stadtklima hätten (unversiegelte Fläche, Kaltluftschneise). Sie fragt
nach, wie mit dem Thema Klimawandel umgegangen würde. Die Stadt Frankfurt sei hier beispiel-
haft. Des Weiteren führt sie aus, dass es nach Konrad Adenauer aus 1920 um eine „Lebensfrage
Kölns“ ginge (Stadt Köln, Station 4: gesunde + wohnliche Stadt). Nach Nr. 155/09, Berlin
26.05.2009 Bundesministerium für Umwelt sei der „Schutz der Natur unverzichtbar für die G e-
sundheit“. Weiterhin stellt sie dar, dass die Spätfolgen von Kunstrasen im Outdoor -Einsatz noch
nicht geklärt seien.
B53) Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel dar, dass es einen Widerspruch zum Denk-
malschutz gäbe.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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B54) Herr / Frau N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Die Bürgerin / der Bürger fragt auf dem Wortzettel, was sie / er als Bürgerin / Bürger
veranlassen müsse, damit der 1. FC Köln aus den Räumlichkeiten des Grüngürtels als Gast ent-
lassen würde.
B55) Herr N.N.
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich
Anmerkung: Der Bürger stellt auf seinem Wortzettel dar, dass der Profifußball eher schrumpfen
müsse. Die vorhandenen Plätze seien sehr oft ungenutzt. Hier wäre ein besseres Zeitmanagement
nötig. Es müsse nicht jede freie Fläche kommerziell genutzt werden („Freie Flächen für freie Bü r-
ger“). Des Weiteren stellt er dar, dass die Kreuzung Luxemburger Straße / Militärringstraße wichti-
ger wäre, als Fußball.
Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor. Frau Blömer-Ferker erinnert nochmal an die Abgabefrist
der schriftlichen Stellungnahmen bis zum 28.04.2016 an ihre Person. Frau Müller stellt noch ein-
mal dar, dass die Anregungen, welche hier vorgetragen wurden und schriftlich ein gereicht werden
in die politischen Gremien gegeben werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolge keine
Stellungnahme seitens der Verwaltung zu den vorgebrachten Punkten. Die Bezirksvertretung und
die Ausschüsse / der Rat werden der Verwaltung einen sogenannten Vorgabenbeschluss zuko m-
men lassen, mit welchen Punkten die Verwaltung das Verfahren weiter betreiben soll. Frau Müller
stellt dar, dass mit diesen Vorgaben anschließend die weiteren Unterlagen erarbeitet werden. Mit
diesen Unterlagen wird wieder auf die Bürger im Rahmen einer Veranstaltung zugekommen (ca. ½
Jahr).
Frau Blömer-Frerker bedankt sich bei allen anwesenden Personen und beendet um 23:35 Uhr
die frühzeitige Öffentlichkeitsveranstaltung.
Frau Blömer-Frerker Herr Hubertus Zimmermann / Herr Achim Scheven
(Bezirksbürgermeisterin Lindenthal) (Schriftführer, Stadtplanung Zimmermann)
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be
8421 Zeichen
Stand: 03.04.2020 Seite 1
Darstellung und Bewertung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) –Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport-
park in Köln-Sülz– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.09.2015 bis zum 12.10.2015 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1 Polizeipräsidium, 22.09.2015
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
2
2.1
NABU, 23.09.2015
Die Einladung zu dem Termin am 14.09. hat den NABU
sehr kurzfristig erreicht, Einladungen zu Terminen eher
nachmittags ab 15.00 Uhr günstig, konnten daher am
Scoping nicht teilnehmen.
Kenntnisnahme
Die Einladung erfolgte frist- und formgerecht.
2.2 Kölner NABU hat erhebliche Bedenken gegen einen der-
art massiven Eingriff in den Äußeren Grüngürtel und
möchte nochmals den Link für die Unterlagen erhalten so-
wie ausgedruckte Papierunterlagen.
ja
Mit Mail vom 23.09.2015 wurde dem NABU erneut der Link zuge-
sandt und im Nachgang auch Unterlagen in Papierform zur Verfü-
gung gestellt.
2.3 Der Abgabetermin am 12.10.2015 wird eher als Termin-
vorschlag angesehen, da soweit dem NABU bekannt noch
kein abschließender Beschluss zur Durchführung der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt. So lange kein
Beschluss über den Umfang der Planungen und damit
verbundenen Eingriffe vorliege, könne vom NABU aus
keine Stellungnahme abgegeben werden.
Kenntnisnahme Als Umwelt- und Naturschutzverband gilt der NABU formell nicht
als Träger öffentlicher Belange, wurde aber trotzdem als Verband
im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung gem. § 4 (1)
BauGB (die im Zeitraum vom 14.09. bis 12.10.2015 stattfand) an-
geschrieben. Eine solche Beteiligung kann entsprechend den ge-
setzlichen Vorgaben auch im Vorgriff auf die erste politische Be-
ratung und Beschlussfassung zu einem Planvorhaben erfolgen.
So im vorliegenden Fall.
ANLAGE 7
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Stand: 03.04.2020 Seite 2
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
2.4 Weiterhin ist aus Sicht des NABU zumindest gleichzeitig
ein Zielabweichungsverfahren bei der Bezirksregierung
Köln zu beantragen und durchzuführen, da die beabsich-
tigte FNP-Änderung in erheblichem Maß den Vorgaben
des Regionalplans ("Regionaler Grünzug") widerspricht.
Bisher sind die anerkannten Naturschutzverbände nicht
über ein solches Verfahren informiert oder daran beteiligt
worden.
ja Im Zuge der Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und Bebau-
ungsplan) wurde seitens der Stadt Köln bei der Bezirksregierung
Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt. Mit Datum vom
05.07.2019 hat der Regionalrat dem Zielabweichungsverfahren
zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks zugestimmt, so-
dass die Planung nun nicht gegen den Regionalplan verstößt. Die
Naturschutzverbände wurden im Rahmen des Zielabweichungs-
verfahrens beteiligt.
2.5 Der Vertreter des NABU war am dem Folgetag der einge-
reichten Stellungnahme bis einschließlich 3. Oktober in
Urlaub. Der NABU kündigte an, dass nach der abschlie-
ßenden Beschlussfassung des Ausschusses Umwelt und
Grün am 20.10.2015 zügig eine gemeinsame Stellung-
nahme erarbeitet würde.
Dem NABU wurde eine Friststreckung bis nach der Beratung der
Planung durch den Ausschuss für Umwelt und Grün bis zum Frei-
tag, 23.10.2015 gewährt. Unabhängig davon wurde der NABU
darauf hingewiesen, dass der NABU selbstverständlich im Rah-
men der Trägerbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB vor bzw. zeit-
gleich mit der Offenlage der Planung, abermals um Stellung-
nahme zu den dann ausgearbeiteten Planungen eingeladen wird.
Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (1) und (2) ging seitens des
NABU keine weitere Stellungnahme ein.
3 Bezirksregierung Köln
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
4 IHK, 05.10.2015
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
5
5.1
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft (Waldflächen Köln)
Keine direkte Inanspruchnahme umgebener Gehölzflä-
chen; Indirekte Auswirkungen auf Waldflächen durch ge-
ringen Abstand
Kenntnisnahme
Die ökologische Funktion der Waldrandstreifen wird durch die An-
lage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums
nicht gefährdet.
- 3 -
Stand: 03.04.2020 Seite 3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
5.2 Schutz der ökologischen Funktion des Waldrandstreifens
im B-Plan festsetzen
ja Der Waldrandstreifen wurden während der Bauleitplanverfahren
vom Vermesser aufgenommen. Die mit Bäumen bestandenen
Flächen werden als zu erhalten festgesetzt.
6 Rhein-Erft-Kreis, 06.10.2015
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
7
7.1
Landesbetrieb Wald und Holz.NRW, 09.10.2015
Planungen von Gehölzflächen umgeben, welche als Wald
im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz anzusehen sind.
Waldflächen werden nach den vorliegenden Unterlagen
nicht in Anspruch genommen. Indirekte Auswirkungen auf
den Wald sind aufgrund der geringen Abstände möglich.
Bei der weiteren Planung ist darauf zu achten, dass die
Waldrandstreifen ihre ökologische Funktion weiterhin in
vollem Umfang erfüllen können.
Kenntnisnahme
siehe Stellungnahme 5.1
7.2 Grenzverlauf des Bebauungsplanes der geplanten Sport-
platz-Neubauten orientiert sich an den vorhandenen We-
gen, hierdurch liegen die Waldrandstreifen entlang der
Freiflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplanes. Der Erhalt der Waldrandstreifen ist im Bebau-
ungsplan ausdrücklich festzusetzen.
ja siehe Stellungnahme 5.2
8 LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 09.10.2015
Keine Bedenken, da eine Störung des Denkmals Grüngür-
tel durch die Errichtung der Sportanlagen entlang des Mili-
tärrings nicht zu befürchten ist.
Kenntnisnahme
entfällt
9 Stadtwerke Köln GmbH, 09.10.2015
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
- 4 -
Stand: 03.04.2020 Seite 4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
10 Rhein-Sieg-Kreis, 21.10.2015
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
11 Zweckverband Südlicher Randkanal
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
12 Stadtverwaltung Hürth
keine Bedenken
Kenntnisnahme
entfällt
- 5 -
Stand: 03.04.2020 Seite 5
Folgende Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls angeschrieben,
gaben jedoch keine Stellungnahme ab:
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr/ÖPNV)
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 (Denkmal-
schutz)
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Bezirksregierung Köln – Dezernat 51 (Natur- und
Landschaftsschutz)
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung
und Forstplanung
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
- 6 -
Stand: 03.04.2020 Seite 6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Stadtverwaltung Frechen
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Stadtverwaltung Pulheim
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Stadtverwaltung Wesseling
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
BUND – Bund für Umwelt- und Naturschutz NRW
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
LNU Landesgemeinschaft Natur und Umwelt NRW
Keine Stellungnahme
Kenntnisnahme
entfällt
Beschlussvorlage Rat - Version StEA 28.05.2020
15262 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 Renn Az Vorlagen-Nummer 1087/2020 Freigabedatum 11.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz Hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 18. Juni 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Alternative Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9 nicht. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung nicht fest. 3. beauftragt die Verwaltung, mit dem 1. FC Köln einen alternativen Standort für den Sportpark zu entwickeln. Es ist auch die Variante einer Teil-Verlagerung, beispielsweise des Profibereiches o- der des Jugend- und Breitensportbereiches (z. B. in Marsdorf) zu prüfen. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 25.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.06.2020 Stadtentwicklungsausschuss 16.06.2020 Rat 18.06.2020 2 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen, fallen durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Verände- rung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen (Klimawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen Kontext spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind im Umweltbericht im Kapitel „Klima und Luft“ aufgeführt (Anlage 4 Begründung). Erläuterung In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport- park in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit gleichem Datum wurde der Auf- stellungsbeschluss und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungs- plan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz gefasst. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche darge- stellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweckbestimmung Sportplatz. Vorgesehen ist die Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet "Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" sowie mit der Zweckbestimmung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sport- platz" und Signet "Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder". Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe- zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu- kunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSport- parks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhande- nen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchs- mannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. Mit der 209. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge- schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des geplanten Leistungszent- rums, den Umbau sowie die Erweiterung der Sportplätze sowie die Anlage von vier Kleinspielfeldern zu konkretisieren. Begründung der Alternative: Innerhalb des Äußeren Grüngürtels soll die ruhige, kontemplative Erholungsnutzung für ruhesuchen- de Bürgerinnen und Bürger erhalten und gestärkt werden. Da im Falle der Realisierung des Haupt- vorschlages auch der mit der Erholungsnutzung verbundene Naturgenuss für diesen Teil des Äuße- ren Grüngürtels dauerhaft verloren ginge, soll das an dieser Stelle formulierte Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes konsequent umgesetzt werden. Dieses sieht für das hier von der Planung betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 – Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver- bindende Grünzüge – explizit den „Erhalt und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ durch 4 weitestgehende Beibehaltung des Bestandes vor, welches nur durch den Verzicht auf eine bauliche Umnutzung der Gleueler Wiese erreicht werden kann. In Abhängigkeit von dem noch zu findenden Alternativstandort und dessen städtebaulicher Ausgestal- tung oder einer teilweisen Verlagerung des Leistungszentrums ist auf der Ebene des Flächennut- zungsplans für den Standort RheinEnergieSportpark mit modifizierten Planunterlagen ab Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Verfahren zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplans fortzuführen. Für den Alternativstandort sind abhängig von der Darstellung des Flächen- nutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und gegebenenfalls ein Verfah- ren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Bei einer Teilverlagerung könnte bei- spielsweise das Leistungszentrum im RheinEnergieSportpark ausgebaut, die geplanten Sportplätze Gleueler Wiese aber an einem anderen Standort (beispielsweise in Marsdorf) realisiert werden. Verfahrensverlauf In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie- Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan- Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belan- ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt. Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen wurden – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Am 15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde ohne Bedenken beantwortet. Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regional- plan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den über- lagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und landschafts- orientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen festgelegt ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Entscheidung, die überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksregierung mit der Bit- te zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wurden durch die Bezirksre- gierung keine Bedenken erklärt. Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu ei- ner erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und des Geißbockheims als Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt. Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln vor- sorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der Be- zirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans beantragt. Das Zielabweichungsverfahren wurde durch die Bezirksregierung Köln durchgeführt und dem Regio- nalrat in seiner 21. Sitzung am 05.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Der Regionalrat erteilte sein Einvernehmen zur geplanten 209. Änderung des FNP der Stadt Köln, so dass die Bezirksregierung 5 Köln am 08.07.2019 schriftlich die Anpassungszustimmung nach § 34 LPlG erklärte. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 für beide Bauleitplan-Verfahren statt. Im Nachgang der einge- gangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planung. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 16.05.2019 darüber informiert, dass die Offenlagen der beiden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung) parallel miteinander circa ab Mitte Juni 2019 durchgeführt werden sollen, so dass die jeweiligen Offenlagen vor den Sommerferien beendet sein können. Dieser zeitliche Rahmen der Offenlage wurde korrigiert auf die Zeit vom 4. Juli bis 30. August 2019 (einschließlich). Grund hierfür waren zusätzlich zu treffende finale Abstimmungen zwischen Verwaltung und dem Vorhabenträger. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt Nr. 25 der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt vom 04.07.2019 bis einschließlich zum 30.08.2019 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage gingen über 7.100 fristgerecht eingereichte und knapp 100 außerhalb der Offenlage eingegangene Stellungnahmen ein. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist den Anlagen 9.1 und 9.2 zu entnehmen. Im Ergebnis wurden im Rahmen der Offenlage die folgenden Sachverhalte vorgetragen, die zu einer redaktionellen Änderung der Begründung mit Umweltbericht an den folgenden Textstellen führten: Änderungen in der Schullandschaft nach der Offenlage führten zu einer Aktualisierung des Kapitels 5.1.I e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schulische Anbindung) und des Kapitels 5.2 Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEner- gieSportpark. In der Folge wurde der RheinEnergieSportpark in der Bewertung der Alternativstandor- te im Punkt schulische Anbindung von 2 auf einen Punkt abgewertet. Das Ranking der Standorte wurde durch diese Änderung nicht verändert. Das Ergebnis des positiv beschiedenen Zielabweichungsverfahrens mit Beschluss des Regionalrates in seiner 21. Sitzung vom 05.07.2019 wird in Kapitel 4.2 Regionalplan am Ende ergänzt. Die Erklä- rung der Bezirksregierung Köln zur Anpassung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG führte nicht zu einer Änderung der Bewertung des Standor- tes RheinEnergieSportpark. Vorberatungen Beschluss über die Einleitung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergie-Sportpark" Vorlage Nr. 1997/2015 StEA 03.12.2015 BV 3 (Lindenthal) 09.11.2015 Sportauschuss 05.11.2015 Ausschuss für Umwelt und Grün 20.10.2015 StEA 03.09.2015 Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Köln-Sülz 07.04.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Zeitraum 07.04.2016 bis 28.04.2016 Mitteilung über das Ergebnis der Frühzeitgen Öffentlichkeitsbeteiligung, Stellungnahme der BV 3 (Lindenthal) Vorlage Nr. 2187/2016 BV 3 (Lindenthal) 23.06.2016 Vorgabenbeschluss Vorlage Nr. 3209/2016 Ausschuss für Umwelt und Grün 19.12.2016 Sportausschuss 19.12.2016 StEA 15.12.2016 6 Mitteilung über die Absicht der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpark" Vorlage Nr. 1558/2019 StEA 16.05.2019 Mitteilung der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergie- Sportpark" Vorlage Nr. 2332/2019 BV 3 23.09.2019 StEA 04.07.2019 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Zeitraum 04.07.2019 bis 30.08.2019 (einschließlich) Anlagen 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bestehende Darstellungen des Flächennutzungsplans 3 Beabsichtigte Darstellungen des Flächennutzungsplans 4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 5 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 6 Niederschrift Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 7 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 8 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.1 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch Die Anlagen 5, 7, 8, 9.1 und 9.2 können digital im Ratsinformationssystem eingesehen werden..
Anlage 9.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
1555934 Zeichen
Seite 1 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Darstellung und Bewertung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) –Arbeitstitel: Erweiterung
RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.10.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt
(Stadthaus Deutz) vom 04.07.2019 bis zum 30.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind über 7.100 fristgerecht und knapp 100 nicht fristgerecht
eingereichte Stellungnahmen eingegangen.
Aus den fristgerecht eingereichten Stellungnahmen sind die nachfolgenden Sachargumente ermittelt worden. Diese Sachargument e liegen in der folgenden
Tabelle dokumentiert, zusammengefasst und fortlaufend nummeriert vor. Innerhalb dieser Tabelle werden zu jedem Sachargument die Stellungnahme der
Verwaltung sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des
Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ges tellt.
Hinweis: Die folgende Tabelle ist identisch zu der Anlage 5.1 der Beschlussvorlage 1072/2020 mit dem Arbeitstitel “Erweiterung RheinEnergieSportpark” in Köln-
Sülz.
ANLAGE 9.1
Seite 2 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Standort 4
1.1 Äußerer Grüngürtel 4
1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 4
1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 11
1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungsplan 30
1.1.4 Denkmalschutz 60
1.1.5 Landschaftsschutz 83
1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 97
1.1.7 Präzedenzfallwirkung 111
1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 120
1.2 Alternativenprüfung 125
2 Bauliche Anlagen 240
2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 240
2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 255
2.3 Erschließung 278
2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 278
2.3.2 Technische Erschließung 299
3 Umwelt / Natur und Landschaft 302
3.1 Allgemeine Aussagen 302
Seite 3 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
3.2 Fauna / Artenschutz 319
3.3 Pflanzen / Bäume 362
3.4 Boden 378
3.5 Wasser / Grundwasser 395
3.6 Luft 405
3.7 Klima 412
3.8 Landschaftsbild 450
3.9 Ausgleichsflächen 456
3.10 Lärmimmissionen 472
3.11 Lichtimmissionen 488
3.12 Grünordnungsplan 499
3.13 Mikroplastik 510
4 Verfahren / planerische Vorgaben 522
4.1 Allgemeines Verfahren 522
4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 580
4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 617
4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungsverfahren 644
5 Sonstige Anmerkungen 651
6 TÖB (Träger öffentlicher Belange) 688
7 Zustimmung 700
Seite 4 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1 Standort
1.1 Äußerer Grüngürtel
1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
1 Sportband und Vereinssport
Ausweisung des Sportbandes zu Gunsten des
Vereinssports hat mit der ursprünglichen Nutzung
als Sportflächen für die Bevölkerung (Sport- und
Spielwiesen, Schulgärten, Waldschulen, Luftbäder
und Blumengärten zur öffentlichen Nutzung) nicht
mehr viel zu tun.
Das im „Grüngürtel: Impuls 2012“ dargestellte Sportband
weist im Bereich des Decksteiner Weihers, parallel der
Militärringstraße Flächen der bestehenden und für
mögliche neue Sportanlagen auf. Auf Seite 152 des
„Grüngürtel Impuls Köln“ ist formuliert: „Bei
Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue
Sportflächen innerhalb des Sportbands, aber auch nur
hier, verträglich unterzubringen.“ In Kapitel 8 wird die
Neuordnung des FC-Geländes als Maßnahme für die
Weiterentwicklung des Sportbandes benannt.
Durch die Anlage der Kleinspielfelder wird darüber
hinaus ein Angebot für die nicht in Sportvereinen
engagierte Bevölkerung geschaffen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
2 Sportverein - Profiverein
Das Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012"
legt fest, dass Erweiterungen innerhalb des
Sportbandes Sportvereinen dienen sollen und nicht
einem Profiverein.
In dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 2012"
erfolgt keine Differenzierung zwischen Sport- und
Profivereinen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
3 Definition Sportband im Ursprungskonzept
Nachfrage, wo in der ursprünglichen planerischen
Konzeption des Äußeren Grüngürtels ein Sportband
Der Begriff des Sportbandes hat sich in Bezug auf den
Masterplan Grüngürtel: Impuls 2012 entwickelt. Dieses
weist durch Sportflächensignets mögliche neue
Sportflächen parallel zum Decksteiner Weiher und zur
Militärringstraße aus (Seite 152 und 153 des Grüngürtel
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 5 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
definiert wurde.
Es wird bezweifelt, dass es bis dato ein Sportband
(insbesondere im Bereich zwischen den FC-
Gebäuden und dem Fort VI) gab.
Impuls Köln – Grundlage zur Vollendung einer Vision,
herausgegeben von der Kölner Grün Stiftung, Greven
Verlag Köln GmbH, 2013, ISBN 978-3-7743-0620-2). Der
von Schumacher konzipierte und dann durch Theodor
Nußbaum realisierte Gesamtplan für den Äußeren
Grüngürtel sah eine Staffelung der Nutzungsintensitäten
von der Bebauung zur freien Landschaft vor. Die
sportlichen und kulturellen Nutzungen sollten sich im
Wesentlichen im Bereich der Fortsanlagen und entlang
der Militärringstraße konzentrieren.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
4 Vereinbarkeit Vorhaben mit Konzepten
Widerspruch der Umsetzung des Vorhabens mit den
Anforderungen, die sich aus der Charta für den
Äußeren Grüngürtel und dem "Grüngürtel Impuls
2012" ergeben.
Die „Charta für den Äußeren Grüngürtel“ bezieht sich auf
das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“: „Im
Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Sicherung des
Überlieferten und für die nachkommenden Generationen
erklärt der Rat der Stadt Köln seinen Entschluss, den
Äußeren Grüngürtel langfristig zu sichern und
entsprechend der vorliegenden Gesamtkonzeption weiter
zu entwickeln. Der Rat der Stadt Köln bekräftigt darüber
hinaus seine Absicht, die im Entwicklungskonzept
‚Äußerer Grüngürtel‘ formulierten Ziele im Rahmen der
kommunalen Bauleitplanung planerisch zu sichern, diese
Ziele bei der Genehmigung von oder der Zustimmung zu
Bau- und Entwicklungsvorhaben zu berücksichtigen und
die aufgeführten Maßnahmen im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten schrittweise zu realisieren.“
(Charta für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, in:
http://www.stadt-
koeln.de/mediaasset/content/pdf67/charta_gruen
guertel.pdf, zuletzt abgerufen am 11.10.2016)
Im Rahmen des für den Äußeren Grüngürtel erarbeiteten
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 6 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“
werden Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportflächen
im sogenannten Sportband im Bereich parallel zum
Decksteiner Weiher und der Militärringstraße gesehen.
Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks
liegt innerhalb des als Sportband bezeichneten Bereichs.
Das Vorhaben entspricht der Charta für den Äußeren
Grüngürtel.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
5 Konzept lediglich Handlungsempfehlung
Die Stellungnehmer stellen dar, dass das Konzept
eine Handlungsempfehlung ist, so dass kein
Anspruch auf den Satz „bei Erweiterungsbedarf von
Sportvereinen“ besteht.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
18.04.2013 das Konzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ als
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische
Orientierungsmaßnahme beschlossen, Im Rahmen der
Bauleitplanung hat der Rat der Stadt Köln dieses
städtebauliche Entwicklungskonzept zu berücksichtigen.
Auf Seite 152 des „Grüngürtel Impuls Köln“ ist formuliert:
„Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue
Sportflächen innerhalb des Sportbands, aber auch nur
hier, verträglich unterzubringen.“ In Kapitel 8 wird die
Neuordnung des FC-Geländes als Maßnahme für die
Weiterentwicklung benannt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
6 Konzept ist nicht rechtsverbindlich
Das Entwicklungskonzept „Impuls 2012" hat weder
Gesetzescharakter noch ist es ein Plan, der
geeignet ist, Ziele des Umweltschutzes und des
Landschaftsplans zu berücksichtigen. Aussagen des
Konzeptes sind nicht rechtsverbindlich, sondern nur
Handlungsempfehlungen und daher nicht als
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
18.04.2013 das Konzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ als
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische
Orientierungsmaßnahme beschlossen, Im Rahmen der
Bauleitplanung hat der Rat der Stadt Köln dieses
städtebauliche Entwicklungskonzept zu berücksichtigen.
In gleicher Sitzung hat der Rat den Oberbürgermeister
gebeten, die Charta für den Äußeren Grüngürtel zu
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 7 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Argumente verwendbar. unterzeichnen. Darin erklärt er, den Grüngürtel langfristig
nach dem vorliegenden Konzept zu entwickeln, und
bestärkt gleichzeitig, die Ziele des Konzeptes langfristig
in der Planung zu verfolgen.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
7 Gewährleistung Übereinstimmung
Entwicklungskonzept mit rechtlichen
Vorgaben
Es wird nachgefragt, wie die Stadt gewährleistet,
dass das Entwicklungskonzept mit dem
Regionalplan, dem Landschaftsplan und dem
Denkmalschutz übereinstimmt.
Das Entwicklungskonzept bildet einen groben Rahmen
bzw. formuliert Ziele für die Entwicklung des Äußeren
Grüngürtels. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit
dem Thema Regionalplan, Landschaftsplan,
Denkmalschutz und anderer Fachplanungen erfolgt im
Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen
Bauleitplanung nach den Vorgaben des
Baugesetzbuches. Bzgl. des Regionalplanes wurde ein
Zielabweichungsverfahren durchgeführt, welches am
05.07.2019 vom Regionalrat positiv beschieden worden
ist.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
8 Umsetzung Charta für den Äußeren
Grüngürtel
Es wird die Umsetzung der Charta für den Äußeren
Grüngürtel befürwortet.
Durch die Unterzeichnung der Charta durch den
Oberbürgermeister hat der Rat der Stadt Köln seine
Unterstützung für diese bestätigt. Der Bebauungsplan
steht nicht in Widerspruch zu der Charta.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
9 gartenkünstlerische Belange
Bei allen Veränderungen haben nach dem
"Grüngürtel Impuls 2012" gartenkünstlerische
Belange Vorrang.
„Die unterschiedlichen Abschnitte des Grüngürtels in
ihrer Verschiedenheit anerkennen und die
unterschiedlichen Eigenschaften und Begabungen
nutzen und herausarbeiten“ ist ein Gebot des Konzeptes
„Grüngürtel: Impuls 2012“. „Die landschaftspflegerischen
Aspekte und gartenkünstlerischen Belange sowie die
Bedürfnisse der Naherholung und Freizeitgestaltung
sollen gleichermaßen Berücksichtigung finden.“
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 8 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
10 Beachtung Konzept Grüngürtel Impuls 2012
Aussagen und Ziele des Entwicklungskonzeptes
"Grüngürtel Impuls 2012" sollten beachtet werden.
Das hat der Rat durch seinen Beschluss vom 18.04.2013
beschlossen. Der Bebauungsplan setzt dies um.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
11 Denkmalschutz und Grüngürtel Impuls 2012
Es liegt ein Widerspruch zwischen dem "Grüngürtel
Impuls 2012" und dem Denkmalschutz bzgl. des
Denkmalschutzstatus des Grüngürtels vor.
Belange des Denkmalschutzes werden im Rahmen der
Bauleitplanung sowohl in fachgesetzlicher als auch in
städtebaulicher Hinsicht umfassend berücksichtigt. Die
Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem
Konservator der Stadt Köln und der sonstigen
zuständigen Fachdienststellen. Die wesentlichen Gründe
für den Denkmalwert des Äußeren Grüngürtel decken
sich mit der städtebaulichen Zielvorstellung für die
Bereiche besonders hoher gartenkünstlerischer
Bedeutung im „Grüngürtel: Impuls 2012“. Dies gilt
insbesondere für die unter Fritz Encke durchgeführten
Maßnahmen im Bereich der Freianlagen um die Forts
und Zwischenbauwerke. Diese denkmalrechtliche
Bedeutung wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
12 Vereinbarkeit des Vorhabens mit Masterplan
Es wird nachgefragt, wie das Vorhaben mit dem
Masterplan vereinbar ist.
Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 weist
für die betroffenen Wiesenflächen Sportflächensignets
aus, welche diese als mögliche neue Sportflächen
kennzeichnen. Darüber hinaus wird unter den
Maßnahmen des Grüngürtel Impuls die
„Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der
Militärringstraße“ explizit aufgeführt. Die Planung
orientiert sich eng an den Handlungsempfehlungen des
Masterplans (Grüngürtel: Impuls 2012).
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.1
Entwicklungskonzept
13 Widerspruch zum Konzept RegioGrün Im Statusbericht ist auf Seite 15 das Rahmenkonzept
Korridor Südwest / Zu den Villeseen dargestellt. Ziel
X X Dem
Sachargument
Seite 9 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
„Grüngürtel: Impuls
2012“
Vorhaben widerspricht dem Konzept RegioGrün. dieses Rahmenkonzeptes ist u. a. die Erschließung der
Seenlandschaft zu verbessern und die Wegeführung zu
optimieren. Der Äußere Grüngürtel wird hier als
verbindender Grünzug dargestellt. Jedoch wird mit der
Umsetzung des Vorhabens die Funktion als
verbindender Grünzug nicht gefährdet. Sämtliche
Wegefunktionen bleiben erhalten und auch der Äußere
Grüngürtel wird in seiner Gesamtheit als
Naherholungsraum durch das Vorhaben nicht wesentlich
beeinträchtigt.
wird nicht gefolgt.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
14 Sportband
Der gültige FNP stellt das Plangebiet als öffentliche
Grünfläche gemäß Baunutzungsverordnung mit der
Zweckbindung „Sportplatz“ dar. Das Signet
„Sportplatz" im FNP bezeichnet nur das Franz-
Kremer-Stadion. Dementsprechend ist in der
Darstellung des FNP der Stadt Köln im Planbereich
das Signet für einen Sportplatz an einem
bestimmten Standort gewählt. Aus den im FNP der
Stadt Köln eingezeichneten Sportplätzen (mit festen
Standorten) lässt sich kein so bezeichnetes
„Sportband“ im Äußeren Grüngürtel herleiten.
Weiterhin wird angemerkt, dass es nach
Fertigstellung des Grüngürtels keine Planungen für
weitere Sportplätze gab. Diese Planungen wurden
von der Stadt erst mit Aufkommen des Wunsches
des 1. FC Köln, sich im Grüngürtel zu erweitern,
durch die Stadt Köln mit dem
„Entwicklungskonzeptes: Grüngürtel Impuls Köln“
2012 aufgenommen. Andere Stimmen sagen, dass
Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen
Seite enthält der rechtswirksame Flächennutzungsplan
die Darstellung einer Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen
Abständen sind insbesondere zwischen der Aachener
Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger
Straße Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im
Bereich des Franz-Kremer-Stadions. Hiermit ist jedoch
nicht immer nur ein einzelner Sportplatz gemeint.
Generell kann also auch aus dem Flächennutzungsplan
das Sportband abgelesen werden.
Der Äußere Grüngürtel unterlag in der Vergangenheit
immer wieder Veränderungen im Bereich der
Sportplätze, die sich in jüngster Zeit besonders in der
Umwandlung bestehender Sportplätze in
Kunstrasenplätze niederschlägt.
In der Tat sahen die Pläne des 1. FC Köln zuerst eine
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Campusmodell vor. Die neuen Sportplätze waren hier auf
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 10 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der 1. FC Köln durch die Beratung der Stadt Köln
von seinem Campusmodell zum Ausbau der
Sportstätten im Grüngürtel gewechselt ist.
einer Freifläche entlang der Berrenrather Straße
vorgesehen. Diese Planung konnte jedoch aus Sicht der
Stadt Köln aufgrund Denkmalpflegerischer Belange
sowie auch aus Sicht des Entwicklungskonzeptes
„Grüngürtel Impuls 2012“ nicht mitgetragen werden, so
dass der 1. FC Köln seinen Masterplan angepasst hat.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
15 Begriff Sportband
Es wird kritisiert, dass der Begriff "Sportband" früher
nicht verwendet wurde, wie behauptet wird.
Weiterhin wird ausgesagt, dass auch im "Grüngürtel
Impuls 2012" nie das Ansinnen vorhanden war, eine
Ausweitung der Flächen für den kommerziellen
Sport zu legitimieren.
Der Begriff „Sportband“ wurde in der Tat erst mit dem
Konzept "Grüngürtel Impuls 2012" eingeführt. Aber auch
bei den ursprünglichen Planungen aus den 1930er
Jahren waren in diesem Bereich Sportplätze vorgesehen,
auch wenn diese nicht als Sportband bezeichnet worden
sind.
In dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 2012"
erfolgt keine Differenzierung zwischen Sport- und
Profivereinen.
Die Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese dienen
zukünftig insbesondere den Jugendmannschaften des 1.
FC Köln, dem organisierten Breitensport sowie dem
weiteren Vereins- und Schulsport. Somit dienen diese
Flächen nicht nur dem kommerziellen Sport.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
16 keine Sonderbehandlung des 1. FC Köln
Gründe, die für die Ausweitung des Inneren
Grüngürtels gelten, müssen auch für dieses
Vorhaben gelten (Steigerung Lebensqualität,
Klimaschutzgründe, Ausweitung Grünflächen usw.).
Die Einschätzung, dass Grünflächen zur Steigerung der
Lebensqualität und für den Klimaschutz eine große
Bedeutung haben, wird geteilt. So ist es auch ein Ziel der
Stadt Köln, den Inneren Grüngürtel zu erweitern.
Für die Stadt Köln ist es aber auch von Bedeutung, ein
angemessenes Sportangebot sowohl für den Breiten- wie
auch für den leistungsorientierten Sport anbieten zu
können. Im Rahmen der hier zu behandelnden
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 11 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bauleitpläne wurden daher u. a. die Umweltbelange
(insbesondere auch Klima) detailliert untersucht. Unter
Kenntnis der Ergebnisse wird die Erweiterung des
RheinEnergieSportParks im Rahmen der Festsetzungen
des Bebauungsplans als angemessen erachtet.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
17 Ausweitung Grüngürtel
Es wird die Ausweitung des Grüngürtels gefordert
(und nicht die Verkleinerung der Fläche durch das
Vorhaben).
Das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“
sieht den Ausbau des Äußeren Grüngürtels vor. Für das
Plangebiet fordert es eine Neuordnung und bietet die
Erweiterungsoption an dieser Stelle.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
18 Werkstattgespräche und Ausbaupläne
Es wird angeführt, dass in den Werkstattgesprächen
zum Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012"
die Ausbaupläne des 1. FC Kölns nicht vorgestellt
und befürwortet worden sind (siehe auch
Dokumentation der Werkstattgespräche).
Die Werkstattgespräche beziehen sich auf das
Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012" und nicht
auf die hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.1
Entwicklungskonzept
„Grüngürtel: Impuls
2012“
19 Befürwortung Vorhaben
Die Umsetzung des geplanten Vorhabens wird
befürwortet. Ein Widerspruch zum "Grüngürtel
Impuls 2012" ist nicht zu erkennen. Die Aussage im
"Grüngürtel Impuls 2012" "Bei Erweiterungsbedarf
von Sportvereinen sind neue Sportflächen innerhalb
des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich
unterzubringen." wird beachtet, da das Vorhaben
genau im Bereich des Sportbandes geplant sind.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels
Seite 12 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
20 Nutzung und Naherholung
Es wird der Erhalt der Nutzung / Naherholung /
landschaftsorientierten Erholung /
freiraumgebundene Erholung im Äußeren
Grüngürtel für die Öffentlichkeit (wie es auch im
ursprünglichen Konzept vorgesehen war) ohne
Einschränkung gefordert. (Dieses steht dem Ziel 6 in
D 3.3 des Regionalplans entgegen.) Die freie
Zugänglichkeit der Öffentlichkeit zu allen Flächen
des Grüngürtels muss gewährleistet sein. (Hierbei
sind auch die Interessen der Bürger mit geringem
Einkommen (freier kostenloser Zugang) zu
berücksichtigen.) Durch Umsetzung des Vorhabens
würde wertvolle Erholungsfläche verloren gehen und
sich der Nutzungsdruck auf die verbleibende Fläche
erhöhen. Außerdem werden durch die zunehmende
Bevölkerung vermehrt Flächen zur Erholung
benötigt.
Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die
Öffentlichkeit, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf
öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze,
bleiben. Ebenfalls werden sämtliche bestehenden Wege
erhalten.
Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht der
Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor:
„Die Zugänglichkeit der Landschaft für
Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare
Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung
zusammenhängender Erholungsräume sind
auszuschließen.“
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des
RheinEnergieSportparks weiterhin weitestgehend
ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs
des 1. FC Köln entgegenstehen. Die Immissionen infolge
der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile
des Sportparks werden soweit als möglich gemindert.
Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen
(Leistungszentrum, Funktionsgebäude) werden nicht zu
einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender
Erholungsräume führen.
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht durch die
Beseitigung der Gleueler Wiese, weil diese vom
Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer
naturnaher Freiraum aufgesucht werden kann. Somit tritt
im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchenden
eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 13 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu ungenutzten
Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist.
Die Erscheinung dieses Landschaftsteils wird sich in der
Form verändern, dass natursuchende Spaziergänger in
nahegelegene Abschnitte des Äußeren Grüngürtels
ausweichen werden.
Des Weiteren ist durch die Nutzung freier
Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport sowie
den Vereins- und Schulsport eine steigende
Frequentierung der Trainingsplätze und der
Einrichtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in
den Abendstunden möglich. Dies gilt auch für den
Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler
Wiese außerhalb des Planungsgebietes.
Gegenmaßnahmen werden dennoch nicht notwendig, da
die intensivere Nutzung noch im Rahmen der typischen
Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt.
Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die
Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der
Berrenrather Straße (nördlich) geplant. Hier ist die
Setzung von Natursteinblöcken aus Grauwacke
vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die
Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines
Schotterrasens saniert. Auch wird der dem Decksteiner
Weiher nächstgelegene Trainingsplatz renaturiert und
damit der Parkanlage zugeordnet. Die Sicherung dieser
Maßnahmen erfolgt im städtebaulichen Vertrag.
Des Weiteren schafft der Bebauungsplan die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung
Seite 14 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
von vier frei zugänglichen öffentlichen Kleinspielfeldern,
welche neue Erholungsmöglichkeiten im Plangebiet
bieten.
Unter Berücksichtigung der oben genannten
Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative
Erholung als vertretbar eingestuft.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
21 derzeitige Nutzung der Vorhabenfläche
Die Gleueler Wiese ist eine große Naturwiese, die
vielen Pflanzen und Tieren Raum bietet, der zum
Überleben notwendig ist. Dort wird gekickt, spaziert,
Hundeausgeführt, Anschauungsmaterial für den
naturkundlichen Schulunterricht und das Studium
gesammelt. Es sind Starts und Landungen von
Ballonen zu sehen und Drachen werden steigen
gelassen. Es ist ein Stück intakte Natur und
„ländlicher Raum“ in der Großstadt.
Auf den betroffenen Wiesen ist es zurzeit etwas
ruhiger als auf den anderen Wiesen.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte
der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der
Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen
Konflikten führt.
Aufgrund der teilweise vorhandenen Unebenheiten wird
die Gleueler Wiese nicht vermehrt von Freizeit-Kickern
genutzt, hier stehen im nahen Umfeld geeignetere
Wiesenflächen zur Verfügung.
Es handelt sich bei der Gleuler Wiese nicht um eine
ausgewiesene Hundewiese.
Anschauungsmaterial für den naturkundlichen
Schulunterrichtung und das Studium kann auf den
verbleibenden Flächen des Äußeren Grüngürtels
gesammelt werden.
Die Nutzungsrechte für Freiballonfahrer sind unabhängig
der Planung seit dem 01.01.2019 widerrufen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
22 Erhalt Grüngürtel allgemein
Es werden der Erhalt des Grüngürtels in seiner
jetzigen Form und der Stopp des geplanten
Der Äußere Grüngürtel hat eine sehr hohe Bedeutung für
Köln. Auch nach einer Umsetzung der Pläne wird die
Wirkung des Äußeren Grüngürtels in der Gesamtheit
nicht eingeschränkt. Im Klimagutachten wird
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 15 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ausbaus gefordert. Der Grüngürtel ist als
Gesamtsystem konzipiert und angelegt worden. Die
einzelnen Bestandteile (Wälder, Wiesen,
Wasserflächen sowie Schneisen) können nur in der
Gesamtheit mit ihrer Wirkung als Grünsystem für die
Stadt (u. a. als grüne Lunge, Ökosystem,
Frischluftspeicher, Frischluftschneise) funktionieren.
An anderen Stellen wird der Grüngürtel durch
andere Vorhaben schon verkleinert. Einige
Einwender fordern, dass der Grüngürtel unter
Bestandsschutz gestellt wird.
Der Grüngürtel an sich ist in seiner jetzigen Form
weltweit einmalig. Die Gleueler Wiese ist ein
intaktes Ökosystem, das für viele seltene und
geschützte Tierarten (u.a. Fledermäuse, Greifvögel,
Bienen Schmetterlinge) und Pflanzen Lebensraum
und Lebensgrundlage darstellt. Eine Umkehrbarkeit
des Eingriffs ist nicht gegeben.
Der Grüngürtel zeichnet sich auch durch die freie
Zugänglichkeit für die Allgemeinheit aus.
Unter Berücksichtigung des Klimawandels muss der
Grüngürtel unangetastet bleiben.
Die Stadt Köln wird aufgefordert sorgsam mit dem
Eigentum aller Kölner - dem Grüngürtel -
umzugehen.
Im Bewusstsein der Verantwortung für die Erhaltung
des Überlieferten und als Zukunftsperspektive für
die nachfolgenden Generationen soll der Äußere
nachgewiesen, dass die klimatischen Auswirkungen des
Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher
keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten,
die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu
erwarten sind. Des Weiteren ist laut des
umweltmeteorlogischen Gutachtens davon auszugehen,
dass unter Einbeziehung der außerhalb des
Simulationsgebietes liegenden, weiten
Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein
Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten wird.
Der Äußere Grüngürtel ist bereits als Denkmal
festgesetzt und unterliegt so den Auflagen des
Denkmalschutzes. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass
keinerlei Änderungen erfolgen dürfen. Der Forderung,
den Grüngürtel unter „Bestandsschutz“ zu stellen
(gemeint ist, dass keinerlei Änderungen erfolgen), wird
ebenfalls nicht gefolgt, da auch Grünflächen sich an sich
wandelnde Anforderungen anpassen müssen.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte
der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der
Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen
Konflikten führen wird.
Seite 16 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grüngürtel langfristig gesichert werden.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
23 öffentliche Zugänglichkeit muss
sichergestellt sein
Es wird gefordert, dass es zu keiner Errichtung von
Gebäuden/Trainingsplätzen/Flächen im Äußeren
Grüngürtel, welche nicht der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, kommen soll. Es soll auch nicht
zu einer Abtrennung durch Zaunanlagen kommen.
Die Errichtung des Leistungszentrums sowie der
Trainingsplätze ist für die Umsetzung des sportlichen
Konzeptes des 1. FC Köln erforderlich und an dem
geplanten Standort sinnvoll.
Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf einem
bestehenden Kunstrasenplatz unmittelbar neben dem
Franz-Kremer-Stadion erfolgen. Diese Fläche wird
bereits derzeit durch den 1. FC Köln genutzt und ist nicht
für die Öffentlichkeit zugänglich. Bei den beiden weiteren
Funktionsgebäuden handelt es sich um Umkleideräume,
Sanitäranlagen etc. Diese sind für die geplante Nutzung
ebenfalls erforderlich. Darüber hinaus steht das
Funktionsgebäude A4 auch den anderen Nutzern der
Großspielfelder sowie dem Waldkindergarten zur
Verfügung. Die neuen Sportplätze werden auch anderen
Vereinen, dem Schulsport und somit der „Öffentlichkeit“
zur Verfügung stehen. Die Sportplätze werden nur im
Rahmen des für den ordnungsgemäßen Sportbetrieb
Notwendigen eingezäunt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
24 keine Erweiterung zu Lasten der
Allgemeinheit
Es soll keine Erweiterungen zu Lasten der
Allgemeinheit geben. Alle Flächen sollen weiterhin
der gesamten Bevölkerung zu Gute kommen.
Das Interesse Sportanlagen bedarfsgerecht auszubauen
ist auch ein Interesse der Allgemeinheit. Die
Trainingsplätze werden ihrem Nutzungszweck
entsprechend nicht mehr frei zugänglich sein, jedoch im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auch dem
organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins-
und Schulsport zur Verfügung stehen. Der Bereich des
geplanten Leistungszentrums ist bereits im Bestand nicht
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 17 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
frei zugänglich.
Generell bleiben alle Wege im RheinEnergieSportpark
frei zugänglich, sodass sich der Flächenentzug rein auf
die eigentlichen Trainingsplätze beschränkt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
25 Nutzung Wiesen und Wege (Befürwortung)
Es findet kein Gedränge auf den Wiesen und
Wegen statt, sodass die Fläche gut zur Verfügung
gestellt werden kann.
Die Flächen werden derzeit nur bedingt / kaum
genutzt. Es geht dort niemand spazieren, Kinder
spielen dort nicht; es wird noch nicht einmal gejoggt.
Für sonstige Spaziergänger sind die Wiesen durch
die Nähe zum Militärring und zur A4 schon heute
unattraktiv.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
26 Durchlässigkeit zwischen Stadtteil und
Park/Decksteiner Weiher
Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und
Park/Decksteiner Weiher sollte nicht beeinträchtigt
werden. Ein Queren der FC-Anlagen soll für die
Öffentlichkeit ermöglicht werden.
Die Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und dem
Äußeren Grüngürtel bleibt gewahrt. Das Wegenetz des
RheinEnergieSportparks bleibt erhalten und ist weiterhin
öffentlich zugänglich.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
27 Verbindung des Inneren und Äußeren
Grüngürtels
Das Vorhaben widerspricht der Verbindung des
Inneren mit dem Äußeren Grüngürtel. Der Kölner
Grüngürtel und dessen Radialen bildet eine optimale
Die Verbindung des Äußeren mit dem Inneren Grüngürtel
wird durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt.
Bestehende Wege und Verbindungen bleiben von der
Planung unberührt. Die Wege des
RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 18 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grundlage für die weitergehende Vernetzung der
Landschaftsschutzgebiete, der Naturschutzgebiete
sowie des Biotopverbundes NRW.
Durch das geplante Bauvorhaben würde der
Verbund dieser Grünflächen durch Versiegelung,
Zäune und Beleuchtung zerschnitten.
zugänglich.
Auch die geplanten Versiegelungen, Zäune und
Beleuchtungen führen nicht zu einer Separation
einzelner Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete
oder Biotopverbunde.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
28 Mehrnutzen für die Bevölkerung durch
Umsetzung des Vorhabens
Es wird nachgefragt, welchen Mehrnutzen sich
Verwaltung und Rat für die Bürger durch die
Umnutzung der Grüngürtelfläche erhoffen.
Die Stadt Köln möchte die planungsrechtlichen
Voraussetzungen dafür schaffen, das Angebot an
Sportnutzungen im Stadtgebiet zu verbessern und so
dem 1. FC Köln die Möglichkeit zu einem zeitgemäßen
leistungssportorientieren Training zu ermöglichen.
Derzeit führt die Platzknappheit dazu, dass sich mehrere
Mannschaften, insbesondere im Nachwuchsbereich
einen Platz teilen müssen, was das Training
beeinträchtigt. Für die Bürgerinnen und Bürger sind
darüber hinaus insgesamt vier Kleinspielfelder
vorgesehen, welche frei zugänglich sind und damit das
Angebot für jedermann ergänzen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
29 Erhalt Grünflächen
Es wird der Erhalt von Grünflächen, bestehender
Ökosysteme, insbesondere zum Schutz des Klimas
(u. a. Grüne Lunge) und der (urbanen) Biodiversität,
gefordert. Die Bevölkerungszunahme und dichte
Bebauung in Köln erfordert den Erhalt bzw. den
Ausbau von urbanen Grünflächen. Die Enge, die auf
den der Innenstadt näheren Grünflächen bei
schönem Wetter bereits jetzt herrscht, zeigt den
dringenden Bedarf an öffentlichen Grünflächen
Der Äußere Grüngürtel sowie Grünflächen im
Allgemeinen haben eine sehr hohe Bedeutung für Köln.
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurden externe
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, welche dem Grünzug
West zugutekommen, sodass hier ein neuer Grünraum
entstehen kann. Darüber hinaus bleibt der Großteil des
Äußeren Grüngürtels von dieser Planung unberührt. Der
Ausruf des Klimanotstands der zeigt, dass sich die Stadt
Köln den geänderten Anforderungen in Zeiten des
Klimawandels bewusst ist. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass keinerlei Planung bzw. Neuversiegelung in Köln
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 19 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
(auch zur Erholung). Der Ausruf des Klimanotstands
der Stadt Köln sollte beachtet werden.
erfolgen darf. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren
wurde ein umweltmeteorologisches Gutachten erstellt,
um die Auswirkungen auf das Stadtklima zu
untersuchen. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf
die angrenzenden Kleingärten, die Bebauung, die
Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
30 Anteil Vorhabenfläche zur Gesamtfläche
eher klein
Die Vorhabenfläche ist im Verhältnis zur gesamten
Grüngürtelfläche sehr gering.
Die neuversiegelte Fläche beläuft sich auf ca. 3 ha, der
Äußere Grüngürtel weist dabei insgesamt eine Fläche
von gut 800 ha auf.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
31 Anteil Vorhabenfläche zur Gesamtfläche
eher groß
Die Bebauung des Grüngürtels bedeutet einen
erheblichen Eingriff in das Gesamtgefüge der
Anlage. Es handelt sich dabei um keine kleine
Fläche, sondern um ein Gebiet größeren
Ausmaßes.
Gemessen an der Größe des Äußeren Grüngürtels (gut
800 ha) erfolgt mit einer Neuversiegelung von ca. 3 ha
nur ein geringfügiger Eingriff in die Gesamtfläche des
Äußeren Grüngürtels. Unbestritten ist, dass das
Vorhaben für die Gleueler Wiese deutliche Auswirkungen
hat, da diese zum Großteil mit Trainingsplätzen belegt
wird.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
32 Standortvorteil Grüngürtel
Der Grüngürtel ist ein Anreiz, die umliegenden
Stadtteile als Wohnort zu wählen.
Der Grüngürtel ist ein Alleinstellungsmerkmal von
Köln. Als städtebauliches System wird es heute
Der Grüngürtel wird auch nach der Umsetzung der
Maßnahme noch ein Alleinstellungsmerkmal von Köln
sein und positive Auswirkungen auf die umliegenden
Stadtteile haben.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 20 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
weltweit kopiert.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
33 Attraktivität / Freizeitwert Grüngürtel
Die Attraktivität/ der Freizeitwert des Grüngürtels
und somit auch die Lebensqualität werden durch die
Umsetzung des geplanten Vorhabens beeinträchtigt.
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht
insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler Wiese,
weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als
erfahrbarer naturnaher Freiraum aufgesucht werden
kann. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige
Erholung Suchenden eine erhebliche Veränderung ein,
da dort auf den neuen Sportplätzen ein intensiver
Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses
Landschaftsteils wird sich so verändern, dass
natursuchende Spaziergehende in nahegelegene
Abschnitte des Äußeren Grüngürtels ausweichen
werden.
Da im Äußeren Grüngürtel weiter Flächen für die
naturnahe Erholung zur Verfügung stehen, wird diese
Nutzung weiterhin in erheblichem Umfang möglich sein.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
34 Attraktivität Grüngürtel in Verbindung mit 1.
FC (Befürwortung)
Die Attraktivität des Grüngürtels steht in
unmittelbarer Verbindung mit dem Geißbockheim
und darf nicht getrennt werden. Der Standort des 1.
FC Kölns wird bestätigt. Im Grüngürtel ist der 1. FC
Köln hautnah zu erleben.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
35 Grünfläche und Gesundheit
Der Erhalt der öffentlichen Grünflächen hat einen
hohen Stellenwert für die körperliche und seelische
Gesundheit der (ärmeren) Bevölkerung. Der
Im Äußeren Grüngürtel sind im unmittelbaren Umfeld
weitere Wiesenflächen vorhanden, welche für die
körperliche und seelische Gesundheit genutzt werden.
Darüber hinaus sollen vier neue Kleinspielfelder errichtet
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 21 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gesundheitsfördernde Einfluss von natürlichen
Grünflächen auf den Menschen ist belegt.
werden, welche kostenlos von der Öffentlichkeit genutzt
werden können. Diese dienen insbesondere der
sportlichen Betätigung und sind somit
gesundheitsfördernd.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
36 Grüngürtel wichtig für Kinder
Der Erhalt des Grüngürtels ist insbesondere für
Kinder wichtig (gesunde Entwicklung, Ort des
Lernens, des Tobens, der Bewegung, der sozialen
Kommunikation).
Mit der Planung gehen keine negativen Auswirkungen für
Kinder einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit
Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen
der Bevölkerungen und somit auch den Kindern zur
Verfügung. Die geplanten Kleinspielfelder stellen darüber
hinaus insbesondere für Jugendliche einen Gewinn dar,
da hier neue Möglichkeiten für die sportliche Betätigung
geschaffen werden (z. B. Beachvolleyball, Basketball
etc.).
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
37 Fußball ist wichtiger als der Grüngürtel
Es wird nachgefragt, warum die Pläne des 1. FC
Köln den Erhalt des Grüngürtels überwiegen.
Die Planung „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ nimmt
nur einen geringen Teil (< 1 ha je Trainingsplatz) des
Äußeren Grüngürtels (> 800 ha) in Anspruch (< 0,4 %).
Darüber hinaus steht die Planung der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks auch im Einklang mit dem
Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“, welches
in diesem Bereich Erweiterungsmöglichkeiten für den 1.
FC Köln vorsieht. Der Erhalt des Äußeren Grüngürtels,
der ein erklärtes Ziel der Stadt Köln ist, wird durch den
Ausbau des RheinEnergieSportparks nicht gefährdet.
Der im Vergleich zur Gesamtgröße des Äußeren
Grüngürtels geringe Flächenverbrauch für die
zusätzlichen Trainingsplätze ist gerechtfertigt, da der 1.
FC Köln als Profi-Fußballverein mit langer Tradition und
hoher Identifikationskraft einen wichtigen Standortfaktor
für die Stadt Köln insgesamt darstellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 22 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
38 keine Förderung Breitensport
Es erfolgt keine Förderung des Breitensports durch
die Flächen des 1. FC Kölns.
Der 1. FC Köln hat sich im Rahmen des
Bebauungsplanes dazu bereit erklärt, die geplanten
Trainingsplätze außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten
des 1. FC Köln auch dem organisierten Breitensport (z.
B. Bunte Liga) sowie dem Vereins- und dem Schulsport
zur Verfügung zu stellen. Die Organisation wird über das
Sportamt der Stadt Köln erfolgen. Außerdem ermöglicht
der Bebauungsplan die Errichtung von vier
Kleinspielfeldern für die ausschließlich öffentliche
Nutzung. Die vier Kleinspielfelder tragen zu einer
Verbesserung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten
bei. Der Bebauungsplan dient damit auch der Förderung
des Breitensports.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
39 Profisport und Breitensport
Profisport sollte nicht mit dem Angebot für den
Breitensport vermischt werden.
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst
neben der Errichtung eines Leistungszentrums für die
Nachwuchsmannschaften und die Lizenzmannschaft des
1. FC Köln, die Herstellung neuer Kunstrasenplätze im
Bereich der Gleueler Wiese, die auch anderen Vereinen
bzw. der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Außerdem
werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Errichtung von vier ausschließlich der Öffentlichkeit und
dem Breitensport zur Verfügung stehender
Kleinspielfelder geschaffen. Seitens der Stadt Köln wird
es ausdrücklich begrüßt, dass die geplanten
Trainingsplätze zukünftig auch durch den Vereins-,
Schul- und Breitensport (z. B. Bunte Liga) genutzt
werden können. So kann die geplante Infrastruktur zu
einer Verbesserung für die Situation im Breitensport
führen, ohne an andere Stelle weitere Trainingsplätze
errichten zu müssen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 23 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
40 Bereitstellung Sportplätze zur Nutzung
durch die Bevölkerung (Befürwortung)
Das Vorhaben wird befürwortet, da die
Bereitstellung von Sportplätzen zur Nutzung durch
die Bevölkerung (auch des Jugendsports) dem Wohl
der Allgemeinheit dient.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
41 Breitensport und Gesundheit
Die Bereitstellung der Trainingsplätze fördert den
Breiten- und Jugendsport sowie die Gesundheit von
Kindern.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
42 Gleichbehandlung gemeinnütziger Vereine
Es wird nachgefragt, ob gemeinnützige Vereine für
Breitensport und Jugendarbeit im Grüngürtel
gleichbehandelt werden.
Sämtliche gemeinnützige Vereine erfahren durch die
Stadt Köln eine Gleichbehandlung.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
43 Grüngürtel und Sportplätze
Sportplätze und vereinsbetriebener Sport gehören in
den Grüngürtel.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
44 Ballonfahrt - Verlust der Startfläche
Es wird kritisiert, dass der Ballonfahrt eine zentrale
Fläche (Start- und Landefläche) entzogen wird.
Die erteilten Nutzungsrechte sind unabhängig von dem
geplanten Vorhaben des 1. FC Köln seit dem 01.01.2019
widerrufen. Da Ausweichmöglichkeiten in Köln-
Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-
Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer
Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-
Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach
und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf,
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 24 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einen Ersatz für den Verlust des Startplatzes zu bieten.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
45 schützenswerte Fläche
Auch unabhängig der aktiven
Nutzungsmöglichkeiten stellt das Areal ein
schützenswertes Gebiet (Natur, Tiere und Pflanzen,
ökologische Funktion allgemein) dar.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte
der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der
Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen
Konflikten führen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
46 Widerspruch zu den Plänen von Adenauer,
Schumacher, Nussbaum und Encke
Das Vorhaben widerspricht grundsätzlich den
Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und
Encke; u. a. weil eine private Nutzung von einzelnen
Flächen (durch ein wirtschaftliches
Großunternehmen, durch nicht öffentliche Gebäude)
niemals im Konzept vorgesehen war. Ebenfalls war
in den Plänen kein Sportband enthalten.
Generell erhielt der Großraum Äußerer Grüngürtel auf
beiden Seiten des Militärrings durch die Planer
(Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke) eine
konzeptionelle Gliederung:
Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten
und Friedhöfe. Auf der stadtauswärtigen Seite des
Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den
ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen,
an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein
Bereich mit offenen Wiesen und eingebetteten
Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und
dem Kalscheurer Weiher, anschließt. Demnach waren
schon immer Sportflächen entlang der Militärringstraße
angedacht.
In der Tat waren hier keine privaten sportlichen
Nutzungen in dem Sinne vorgesehen, dass einzelne
Private unter Ausschluss der Allgemeinheit eine
Sportanlage betreiben. Bei einer Vereinssportanlage
handelt es sich aber nicht um eine derartige private
Nutzung. Vielmehr stehen von Vereinen betriebene
Sportanlagen grundsätzlich jedem Vereinsmitglied und
somit nicht einzelnen Privaten, sondern einer Vielzahl
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 25 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
von Menschen zur Verfügung. Dies steht im Einklang mit
den Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und
Encke und entspricht darüber hinaus der Praxis, dass
insbesondere Fußballplätze im Kölner Stadtgebiet
ausschließlich von Vereinen betrieben werden.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
47 Sportnutzung im damaligem Verständnis
Die Pläne von Adenauer und Schumacher sahen
zwar Sportnutzung, nicht aber die Nutzung durch
einen finanzkräftigen Sportverein bzw. die Art von
Plätzen, wie sie heute gebaut werden (Kunstrasen)
vor.
Bezüglich der Nutzung von finanzkräftigen Sportvereinen
wird auf den vorstehenden Punkt verwiesen. Bezüglich
der Errichtung von Kunstrasenplätzen ist anzumerken,
dass diese in den 1930er Jahren noch nicht vorhanden
waren. Zu diesem Zeitpunkt wurden überwiegend Asche-
bzw. Schlackeplätze errichtet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
48 Bestätigung des Vorhabens durch Pläne
von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und
Encke
Das Vorhaben fußt auf den ursprünglichen Plänen
von Nussbaum und Adenauer. Sportplätze waren
schon in den Ursprungsplänen im Grüngürtel
vorgesehen.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
49 Verdichtung von Sportstandorten
Es gibt bereits die in den 20er Jahren vorgesehenen
links- und rechtsrheinischen Sportbereiche, das
Stadion und die Merheimer Heide. Die Verdichtung
eines weiteren Standortes war nicht vorgesehen.
Die Sportbereiche Stadion und Merheimer Heide sind
nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Auch
wenn in den 1920er Jahren kein weiterer Standort
vorgesehen war, führt dies nicht zu einem Ausschluss
der hier zu bewertenden Planung.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
50 Freifläche offene Volkswiese
Die offene Volkswiese war als Gegensatz zu den
Teilweise sahen die Pläne aus den 1930er Jahren für die
Gleueler Wiese auch schon Sportplätze vor. Diese
wurden aber nicht umgesetzt und zum Schluss
X X Dem
Sachargument
Seite 26 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Waldflächen als Freifläche geplant. verworfen. Generell sieht das Konzept des Äußeren
Grüngürtels auf der stadtauswärtigen Seite der
Militärringstraße die Anlage von Sportflächen vor.
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
51 Widerspruch zu den historischen
Standortbestimmungen
Das Vorhaben widerspricht den
Standortbedingungen/ der Historie des Grüngürtels.
Der Standort ist für Erweiterungen unangemessen.
Für die Gleueler Wiese sahen die Pläne aus den 1930er
Jahren teilweise bereits Sportplätze vor. Diese wurden
aber nicht umgesetzt und zum Schluss verworfen.
Generell sieht das Konzept des Äußeren Grüngürtels auf
der stadtauswärtigen Seite der Militärringstraße die
Anlage von Sportflächen vor. Das Vorhaben entspricht
somit dem historischen Grundprinzip des Äußeren
Grüngürtels.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
52 Widerspruch zur siedlungsräumlichen
Gliederung des Grüngürtels
Das Vorhaben widerspricht der siedlungsräumlichen
Gliederung des Grüngürtels. Die sozialen und
ökologischen Grundsätze der Raumordnung für den
Grüngürtel werden durch das Vorhaben
beeinträchtigt.
Die Planung nimmt die siedlungsräumliche Gliederung
des Grüngürtels auf. Zur Stadtseite liegen kleinteilige
Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der
stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit
Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite,
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen
und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher,
anschließt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
53 Verwaltungsgebäude RheinBraun
Es herrscht Unverständnis auf welcher
Rechtsgrundlage bereits der RWE-Konzern
(Verwaltungsgebäude RheinBraun) im Grüngürtel
bauen konnte. Weiterhin herrscht Unverständnis,
wieso dem 1. FC Köln dasselbe Recht zugestanden
Das Verwaltungsgebäude von RheinBraun ist nicht
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.
Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks wurden
sowohl ein Zielabweichungsverfahren zum Regionalplan,
sowie ein Flächennutzungsplanänderungs- und ein
Bebauungsplanverfahren erstellt. Die Vorgehensweise
entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 27 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wird.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
54 Ballonfahrt - Alternativen für Start-/
Landeflächen
Es wird angenommen, dass noch andere Flächen
zum Start bzw. zur Landung der Ballons als
Alternative zur geplanten Vorhabenfläche zu finden
sein werden.
Ausweichmöglichkeiten bestehen in Köln-Westhoven (In
der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen
(Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in
Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a.
noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
55 Fußballlobbyismus
Es wird kritisiert, dass die Gleueler Wiese zugunsten
des Fußballs/des Fußballlobyismus vernichtet
werden soll. (Die Flächen, die für den individuellen
bzw. nicht vereinsgebundenen Sport zur Verfügung
stehen, werden hierdurch reduziert.) Die Natur wird
geschädigt und die Flächen der Allgemeinheit
entzogen.
Der 1. FC Köln ist mit dem Wunsch an die Stadt Köln
herangetreten, den RheinEnergieSportpark zu erweitern,
um zukünftig verbesserte Trainingsbedingungen
insbesondere im Nachwuchsbereich anbieten zu können.
In der Tat werden hierfür Freiflächen in Anspruch
genommen, welche der öffentlichen Nutzung entzogen
werden. Die Flächen kommen zukünftig jedoch nicht nur
dem 1. FC Köln, sondern auch dem organisierten
Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport zugute.
Für die Eingriffe in die Natur wurden
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, welche diese
naturschutzrechtlich voll kompensieren.
Das
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
56 Interessenkonflikt
Das Wohl der Allgemeinheit und der Nutzen für die
Allgemeinheit müssen über den Nutzen einzelner
Personen / Institutionen / einflussreicher
Privatorganisationen / des Fußballs gestellt werden.
Öffentliche Flächen, die allen zur Verfügung stehen,
dürfen nicht für kurzfristige finanzielle Interessen
geopfert werden. Das Vorhaben beinhaltet kein
Das Vorhaben kommt neben dem 1. FC Köln auch dem
weiteren Sportangebot in Köln zugute, da die Plätze nicht
ausschließlich vom 1. FC Köln, sondern auch vom
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und
Schulsport genutzt werden. Die Aufstellung eines
Bebauungsplanes ist nicht nur dann rechtlich möglich,
wenn dieser öffentlichen Interessen dient. Auch private
Interessen können ein Planerfordernis für ein
X X Das
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 28 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
öffentliches Interesse. Bauleitplanverfahren begründen.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
57 Kleingärten
Durch das geplante Vorhaben wird die
Erholungsmöglichkeit in den Kleingärten
eingeschränkt und das Klima negativ verändert.
Die Erholungsmöglichkeiten in den Kleingärten werden
nicht eingeschränkt. Änderungen im Bereich der
Kleingartenanlagen sind nicht vorgesehen. Gemäß dem
umweltmeteorologischen Gutachten bleiben die
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt und haben keine Auswirkungen auf die
angrenzenden Kleingärten. Die Errichtung neuer
Sportplätze wird auch nicht zu unzumutbaren
Immissionen führen, wie sich aus der im Planverfahren
erarbeiteten Lärmimmissionsprognose ergibt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
58 Mehrnutzen
Der Nutzwert des Grüngürtels wird durch die
Realisierung der Erweiterungspläne des 1. FC Kölns
stark eingeschränkt, ohne dass es zu einer
Kompensation durch z. B. Flächenerweiterungen
oder andere Angebote kommt. Ein Mehrnutzen
ergibt sich durch die zusätzliche
Nutzungsmöglichkeit der Kleinspielfelder für die
Öffentlichkeit nicht für die gesamte Bevölkerung.
Auch zukünftig wird der Äußere Grüngürtel einen hohen
Nutzwert für die Öffentlichkeit aufweisen. Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens wurden Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt, welche den
naturschutzrechtlichen Eingriff ausgleichen. So kommt es
insbesondere im nahegelegenen Grünzug West zu
umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen, welche als
Kompensation dienen.
Die Anlage der Kleinspielfelder Einwender/-innen hat
einen Mehrnutzen für den Äußeren Grüngürtel, da die
frei zugänglichen Einrichtungen das Sportangebot im
Bezirk deutlich aufwerten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
59 Anforderungen aus der demographischen
Entwicklung
Die demographische Entwicklung mit zahlenmäßiger
Generell stehen die Trainingsplätze nicht nur
Jugendlichen offen, sondern jeglichen Altersschichten.
So können z. B. im organisierten Breitensport bzw. im
Vereinssport auch Erwachsenenmannschaften die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 29 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Zunahme der älteren Bevölkerungsschichten spricht
gegen eine derartige Vereinnahmung des Geländes
durch eine hauptsächlich der Jugend und dem
jungen Erwachsenenalter vorbehaltenen Sportart.
Sinnvoll wäre neben der Aufstellung von
zahlenmäßig mehr Bänken, die Einrichtung von
Sportmöglichkeiten für die ältere Generation
(Boulplätzen, Großschachflächen etc.).
Trainingsplätze nutzen. In der Tat werden die
Trainingsplätze jedoch größtenteils von den
Nachwuchsspielern des 1. FC Köln genutzt werden.
Darüber hinaus ist bei den öffentlichen Kleinspielfeldern
u.a. die Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcour
vorgesehen, welcher ebenfalls von älteren Generationen
genutzt werden kann.
Die Errichtung von Sportmöglichkeiten für die ältere
Generation (Bouleplätzen, Großschachflächen) ist
unabhängig von diesem Bebauungsplan zu sehen. Diese
wären unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren
an anderer Stelle innerhalb von öffentlichen Grünflächen
zulässig.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
60 Befürwortung Vorhaben
Das Vorhaben wird befürwortet. Es steht im
Einklang mit den Vorstellungen der Schöpfer des
Grüngürtels. Es werden keine Nachteile für Fauna
und Flora hierdurch entstehen. (Es werden Wiesen
in Rasenflächen für sportliche Betätigungen
umgewidmet/umgebaut.)
Einige Einwender sind der Meinung, dass der
Naherholungswert und die Attraktivität des
Grüngürtels durch das geplante Vorhaben gesteigert
werden.
Einige Einwender sehen das Vorhaben als
öffentliches Interesse an. Das Vorhaben steht auch
im Einklang mit dem Kölner Sportentwicklungsplan,
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 30 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
in dem die Stadt Köln zur verstärkten Nutzung des
öffentlichen Raums für Sport und Bewegung aufruft.
1.1.2 Erhalt des
Äußeren Grüngürtels
61 Notwendigkeit Trainingsplätze
(Befürwortung)
Der 1. FC Köln benötigt die Trainingsplätze um
konkurrenzfähig zu bleiben und diese Plätze sollen
im Grüngürtel gebaut werden.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungsplan
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
62 Widerspruch zum Regionalplan
Die Maßnahmen im Bereich des Äußeren
Grüngürtels widersprechen dem Regionalplan; der
Ausnahmefall ist nicht begründbar.
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der
Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als
Waldbereich, überlagert mit den Freiraumfunktionen
„Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und
Gewässerschutz“ dargestellt.
Im Regionalplan werden Grünflächen mit
überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt.
Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen
Wald als um die planerische Absicht, die Regionalen
Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem hohen
Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln. Auch
handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine
solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum
hat. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes
hat die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser
geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die
Schutzzwecke der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung sowie des
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 31 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grundwasser- und Gewässerschutzes im Regionalplan
werden nicht nachhaltig beeinträchtigt, sodass insoweit
nicht von einem Widerspruch zu den Darstellungen des
Regionalplans ausgegangen werden muss. Die
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt.
Ungeachtet dessen und im Hinblick auf einen nicht
auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des
Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209.
Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019
zugestimmt hat.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
63 Nichtberücksichtigung der Regionalplanung
Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4
BauGB und § 4 Abs. 1 ROG sind Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anzupassen. Daran fehlt
es hier.
Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet.
Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die
Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. In
Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans
vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem
der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli
2019 zugestimmt hat.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
64 Rechtswidrige Bauleitplanung
Es wird kritisiert, dass die im Regionalplan
vorgesehenen Voraussetzungen zur Änderung des
Flächennutzungsplans nicht erfüllt sind. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung
Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbestandes in
enger Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist die
Stadt Köln der Auffassung, dass es sich bei dem
Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ um eine
Maßnahme der Infrastruktur oder eine solche handelt,
die ihren Standort im Freiraum hat. Außerdem wurde
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 32 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
eines Ausnahmetatbestandes läge vor, wenn
Einrichtungen der Infrastruktur und deren Nutzung
ursächlich in einem Freiraum erfolgen müssten und
keine Alternative außerhalb des regionalen
Grünzugs vorhanden wäre. Die vorliegende
Bauleitplanung ist jedoch rechtswidrig, da die aus
privatwirtschaftlichen Gründen erfolgte Planung an
einer anderen Stelle z.B. in Marsdorf verwirklicht
werden könnte. Auch handelt es sich nach Meinung
der Einwender nicht um eine
Infrastrukturmaßnahme im Sinne der
Regionalplanung.
eine umfangreiche Standortalternativenprüfung
durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass der
Planstandort am besten geeignet ist. Die
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. In Hinblick
auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele
des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209.
Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019
zugestimmt hat.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
65 Fehlende Kompetenz des RP Köln zur
Änderung des Regionalplans
Die Vorschrift des Regionalplans kann auch nicht
durch die Genehmigung des RP Köln außer Kraft
gesetzt werden.
Die Bezirksregierung Köln hat im Zuge der 209.
Änderung des Flächennutzungsplanes eine Anpassung
an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG
bestätigt. Vorsorglich hat die Stadt Köln bei der
Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren
beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks
Köln am 05.07.2019 zugestimmt hat.
Das Zielabweichungsverfahren stellt ein in § 6 Abs. 2
ROG vorgesehenes formales Verfahren dar, mit dem es
vor allem den planenden Kommunen möglich ist, von
einem verbindlichen Ziel der Raumordnung
abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass die
Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt
und unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar
ist. Eine Änderung des Regionalplans ist damit nicht
verbunden. Dessen Ziele bleiben daher im Übrigen
wirksam.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 33 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
66 Zielabweichungsverfahren für abweichende
Darstellung
Soweit die Stadt Köln überdies auf eine andere
Darstellung im Regionalplan abstellt, so wäre auch
ein Zielabweichungsverfahren für die hier nunmehr
überplanten Flächen erforderlich.
Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes
hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung
Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 05.07.2019
zugestimmt hat.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
67 Abweichung vom Landesentwicklungsplan
(Ziel 6.6.2) Nähe zu Siedlungsbereichen
Das Vorhaben ist mit den Zielen des
Landesentwicklungsplans NRW nicht zu
vereinbaren. Nach Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame,
überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte
Sporteinrichtungen umwelt-, sozial und
zentrenverträglich festzulegen. Neue, solcher
raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der
Regel innerhalb von bzw. an allgemeine
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzung angrenzend festzulegen.
Ausnahmsweise können auch andere im Freiraum
liegende Flächenpotentiale in Betracht kommen,
wenn die dort genannten Voraussetzungen
kumulativ vorliegen. Hierzu gehört, dass es sich um
Brachflächen wie militärische Konversionsflächen
handeln muss, die sich für bauliche
Nachfolgenutzungen eignen und vorrangige
Freiraumfunktionen sowie Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, die
natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich
Der Plansatz 6.6-2 LEP NRW steht der Planung nicht
entgegen. Es handelt sich nicht um eine überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung. Der
Anteil hochbaulicher Anlagen im Plangebiet liegt unter
Berücksichtigung des Bestandes im Geltungsbereich der
Bauleitplanung bei etwa 5 % der Bezugsfläche. Der
Begründung zu Ziel 6.6-2 LEP NRW lässt sich nicht
eindeutig entnehmen, ob mit baulichen Anlagen
vorrangig hochbauliche Anlagen gemeint sind. Dafür
spricht die Einbeziehung von Ferien- und
Wochenendhausgebieten und Freizeit- und
Tourismusgroßanlagen in den Plansatz. Selbst wenn die
Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte
Sporteinrichtung i.S.d. Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu
werten wäre, steht sie dem Plansatz nicht entgegen.
Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung
"unmittelbar anschließend an allgemeine
Siedlungsbereiche" als zulässig angesehen. Zum einen
handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um
eine neue Sporteinrichtung, sondern um die Änderung
und Erweiterung einer bestehenden Sporteinrichtung.
Zum anderen schließt das Plangebiet unmittelbar an
allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger
räumlicher Zusammenhang zum Siedlungsbereich im
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 34 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
des Orts- und Landschaftsbildes beachtet werden.
Die geplanten Sporteinrichtungen sind durch
bauliche Anlagen - hervorzuheben ist das
Leistungszentrum - geprägt und fallen daher unter
den Planungssatz. Sie werden hier nicht unmittelbar
an Siedlungsbereichen festgelegt, sondern durch
einen waldartigen Grünzug hiervon gerade
abgetrennt. Die Voraussetzungen für eine
Ausnahme liegen ebenso wenig vor, denn es
handelt sich nicht um eine Brachfläche, sondern um
einen Kernbestandteil des regionalen Grünzugs, der
von erheblicher Bedeutung für das Klima und die
Erholung der im Gebiet der Stadt Köln lebenden
Menschen ist.
Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die
Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird. Eine
Trennung durch einen waldartigen Grünzug ist nicht
ersichtlich,
Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung des
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel:
Impuls 2012“ und wird umwelt-, sozial- und
zentrenverträglich festgelegt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
68 Abweichung vom Landesentwicklungsplan
(Ziel 7.1-5) Erwärmung
Das Vorhaben ist mit den Zielen des
Landesentwicklungsplans NRW nicht zu
vereinbaren. Nach Ziel 7.1-5 sind zur
siedlungsräumlichen Gliederung in den
Regionalplänen regionale Grünzüge als
Vorranggebiete festzulegen, die u.a. wegen ihrer
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu
erhalten und zu entwickeln sind. Sie sind vor einer
siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen.
Ausnahmen gelten, wenn hierfür keine Alternativen
bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs
erhalten bleibt. Soweit sich die Stadt im
Umweltbericht darauf bezieht, dass der Grünzug
Der Plansatz 7.1-5 LEP NRW steht der Planung nicht
entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im
äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe
Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der
Grünzug wird somit als siedlungsnahe Freifläche für die
freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung erhalten
und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der
Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der
Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben.
Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln
nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die
Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen,
aber der Standort im RheinEnergieSportpark der
geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen
zum Teil starke Defizite bei einzelnen
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 35 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einer freiraumorientierten Sport- und Freizeitnutzung
diene, so muss dem entgegen gehalten werden,
dass damit ganz offensichtlich nicht der Bau einer
riesigen Sportanlage mit baulichen Anlagen und
Kunstrasenplätzen, Flutlicht etc., sondern vielmehr
eine Sportnutzung in Einklang mit der Natur - etwa
Freizeitfußballspiele auf der vorhandenen Wiese -
gemeint sein können. Dass die Anlage von Stadien
und Kunstrasenplätzen dem Ziel vielmehr
entgegensteht, zeigt schon die erhebliche lokale
Erwärmung, die hiermit einhergeht und der durch
den Grünzug gerade entgegen gewirkt werden soll.
Es wird ferner auch bestritten, dass die
Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt und
keine Alternativen bestehen; im Übrigen wurde eine
Ausnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 ROG hier nicht erteilt;
ebenso wenig wurde für das
Landesentwicklungsprogramm ein
Zielabweichungsverfahren durchgeführt.
das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen
(s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die
Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt
ebenfalls erhalten.
Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der
Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von dem
im Regionalplan für Regionale Grünzüge vorgesehenen
Ziel D 1.1 zuzulassen, dem mit Entscheidung des
Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 5.7.2019
entsprochen wurde. Eine Abweichung vom LEP NRW
war nicht erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im
Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen
Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt
werden.
Zu den klimatischen Auswirkungen wurde ein
Klimagutachten erstellt, das belegt, dass es in Folge des
Baus von Kunstrasenplätzen zu kleinräumigen
klimatischen Veränderungen kommen kann, die keine
Auswirkungen auf das städtische Klima haben werden.
Zu einer erheblichen lokalen Erwärmung kommt es durch
die Planung nicht.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
69 Abweichung von den Zielen der
Raumordnung (Abweichung von der
Funktion)
Hinsichtlich des Regionalplans Köln hat die Stadt
ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Nach §
6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung
abgewichen werden, wenn die Abweichung unter
Das Zielabweichungsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 LPlG
NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG wurde auf
Antrag der Stadt Köln von der zuständigen
Regionalplanungsbehörde, der Bezirksregierung Köln
durchgeführt. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen
der Raumordnung abgewichen werden, wenn die
Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten
vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 36 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist
und die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden. Diese Voraussetzungen für eine positive
Zielabweichungsentscheidung lagen indes nicht vor.
Kapitel D. des regionalen Raumordnungsplans
enthält Vorgaben für die generelle Entwicklung des
Freiraums. Nach Ziel 1 sind die regionalen
Grünzüge als wesentliche Bestandteile des
regionalen Freiflächensystems im Sinne der
notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in
den Verdichtungsgebieten gegen die
Inanspruchnahme für Siedlungszwecke zu
schützen. Nach Ziel 2 sollen sie insbesondere die
siedlungsräumliche Gliederung, den
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung
und - Vernetzung sowie die freiraumgebundene
Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung
entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue
Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben
und Funktionen beeinträchtigen, sind
auszuschließen. In den Erläuterungen sind in Ziffer
6 ausführlich die Funktionen regionaler Grünzüge
zur Gliederung der Siedlungsräume, Erholung,
Klimaökologie, Lebensräume für den Arten- und
Biotopschutz, Biotoperhaltung und Vernetzung
sowie den Boden und das Wasser, den Wald und
die Landwirtschaft, genannt und näher beschrieben.
Eine Abweichung von den genannten Zielen ist
bereits raumordnerisch unvertretbar. Hierfür kommt
es entscheidend darauf an, ob die Abweichung im
Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung planbar
berührt werden. Die Bezirksregierung Köln kommt in der
Bewertung der beantragten Zielabweichung zu dem
Ergebnis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt
sind. Im Ergebnis widerspräche die Erweiterung der
bestehenden Sportanlagen nicht grundsätzlich den
Freiraumzielen im Regionalplan. Zum einen sei die
Freiraumfunktion durch die bestehenden Sportanlagen
bereits berührt, zum anderen gehörten Sportanlagen
ausweislich der Begründung zum Regionalplan zu den
Freiraumfunktionen. Zur Qualität der Regionalen
Grünzüge gehörten insbesondere in den unmittelbaren
Übergangsbereichen zu den Siedlungen auch Standorte
unter anderem für Siedlung nach Sport- und Spielplätze.
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2019 der
beantragten Zielabweichung zugestimmt. Damit hat die
Bezirksregierung gemäß § 34 LPlG NRW die Anpassung
der Planung an die Ziele der Raumordnung bestätigt.
Seite 37 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der
Abweichung beschriften worden wäre; die Planung
somit selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte,
von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen
wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97,
juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.201 3 - 2 K
287/12 juris Rn. 54; Kerkmann, in:
CholewalDyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung
in Bund und Ländern, 5. Aufl. Juni 2017, § 6 Rn.
27). Dem Plangeber war offensichtlich bewusst,
dass es zu einem Konflikt zwischen den Regionalen
Grünzügen und seinen Funktionen sowie der
Erweiterung des Siedlungsbereichs - auch durch
Sportanlagen - kommen kann. Dieser Konflikt wurde
in den genannten Zielen eindeutig zugunsten der
regionalen Grünzüge entschieden. Hat der
Plangeber damit bereits eine planerische Aussage
getroffen, ist die Raumordnungsbehörde auch
hieran gebunden (Kment, in: Kment,
Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, 1.
Aufl. 2019). Auch die Grundzüge der Planung
werden hierdurch berührt. Diese Voraussetzung ist
das einschränkende Korrelativ zur Voraussetzung
der raumordnerischen Vertretbarkeit. Der Begriff ist
§ 31 Abs. 2 BauGB nachempfunden. Danach ist
maßgeblich, ob die Abweichung dem planerischen
Grundkonzept zuwiderläuft, also seine tragenden
Festsetzungen tangiert. Das Grundkonzept lässt
sich aus einer Gesamtschau der Festlegung des
Plans (also im Wesentlichen der im Plan
enthaltenen Ziele und Grundsätze) ermitteln und
schließt damit auch die in den Festlegungen
Seite 38 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
verkörperten Absichten und Zwecke des Planwerks
mit ein (Kment, in: Kment, a.a.O. § 6 Rn. 71). Das
Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt,
dass die Abweichung, wenn sie mit den Grundzügen
der Planung vereinbar sein soll, durch das
planerische Wollen gedeckt sein muss, es muss
folglich angenommen werden können, die
Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der
Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er
den Grund für die Abweichung gekannt hätte
(BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4C8/10,
NVwZ2OII, 821 Rn. 26). Dies ist hier jedoch nicht
der Fall, was sich bereits aus den obigen
Ausführungen ergibt. Der Plangeber hat bewusst
den Funktionen des Grüngürtels gegenüber anderen
Nutzungen den Vorrang eingeräumt. Hiermit mag es
vereinbar sein, die Grünflächen punktuell als
Sportplatz mit Naturrasen zu nutzen. Damit sind
aber ganz offensichtlich nicht die geplanten
zusammenhängenden Großspielfelder mit
Kunstrasen, Funktionsgebäuden und Infrastruktur
wie Flutlichtmasten, Ballfangzäune, Einfriedungen
und Ähnliches gemeint, die sich mit den Funktionen
des regionalen Grünzuges nicht vereinbaren lassen.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
70 Abweichung von den Zielen der
Raumordnung (Abweichung vom
Denkmalschutz)
Im Regionalplan wird im Kapitel Denkmalschutz
überdies als Ziel u.a. die Erhaltung und Pflege der
regionaltypischen, charakteristischen und
Soweit in Kapitel C des Regionalplans das Ziel zum
Denkmalschutz formuliert wird, widerspricht die Planung
diesem Plansatz nicht. Das Sportband ist Bestandteil des
Äußeren Grüngürtels und prägt somit die Eigenart der
Grün- und Parkanlagen mit. Dies kommt in den
übergeordneten städtebaulichen Planungen,
städtebaulichen Entwicklungskonzepten und dem
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 39 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
identitätsstiftenden Siedlungsformen, -grundrisse
und Ortsbilder und Bedeutungsinhalte sowie
bedeutungsrelevanter Freiräume (z.B. Garten-,
Friedhofs- und Parkanlagen oder Wirtschaftsgärten
und Obstwiesen) genannt. Auch damit steht das
Vorhaben nicht in Einklang.
fachgesetzlichen Denkmalschutz zum Ausdruck. Die
Planung erfolgte in enger Abstimmung mit dem
fachlichen Denkmalschutz und unter Berücksichtigung
des städtebaulichen Denkmalschutzes.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
71 Abweichung von den Zielen der
Raumordnung (Fehlendes
Zielabweichungsverfahren zum
Gewässerschutz)
Auch der Grundwasser- und Gewässerschutz ist
überdies Gegenstand der Regionalplanung. In Ziel 1
heißt es dazu, dass die zeichnerisch dargestellten
BGG auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren
sind, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen
der Gewässer und ihre Nutzbarkeit für die
öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei
Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des
Gewässerschutzes der Vorrang einzuräumen. Nach
Ziel 2 sollen auf Basis von geplanten
Schutzgebieten die dargestellten Gebiete vor
störender anderweitiger Inanspruchnahme
freigehalten werden. Hiervon umfasst sind damit
ausdrücklich auch geplante
Trinkwasserschutzgebiete - hier das
Trinkwasserschutzgebiet Hürth. Dieses wird durch
die Kunstrasenplätze beeinträchtigt. Ein
Zielabweichungsverfahren wurde gleichwohl nicht
durchgeführt.
Ein Widerspruch der Planung zu dem Plansatz ist nicht
erkennbar. Das für den Änderungsbereich festgelegte
BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes
Wasserschutzgebiet ab, sondern ein von der Stadt
geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk
Hürth. Die im Änderungsbereich zugelassenen
Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende
Leistungszentrum, stellen keine Beeinträchtigung des
Grundwassers und damit der öffentlichen
Wasserversorgung dar. Zwar gehen durch die Anlage
der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums
Versickerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m²
verloren. Das Niederschlagswasser soll aber weiterhin
unmittelbar an den anfallenden Flächen dem
Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden. Die
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben.
Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan
aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird
dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der
Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr
ergiebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe werden bei
den Nutzungen im Änderungsbereich nicht verwendet.
Darüber hinaus wird auch dieser Plansatz von der
Zielabweichung erfasst und somit ein etwaiger Verstoß
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 40 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gegen ein Ziel der Raumordnung ausgeräumt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
72 Unzulässige Bebauungen in der
Vergangenheit
Es wird vorgebracht, dass bereits in den
vergangenen Jahrzehnten Baugenehmigungen im
Plangebiet erteilt wurden, die ihrerseits wegen ihres
eindeutigen Verstoßes gegen den Regionalplan
unzulässig gewesen wären. Diese unzulässigen
Bebauungen dürfen nicht nachträglich legalisiert
oder als Präzedenzfälle für weitere Bebauungen
oder Ergänzungen von bestehenden Bebauungen
herangezogen werden.
Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser
Ausgangssituation entschloß sich der Plangeber, den
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen
des RheinEnergie Sportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit
besteht, hat dies bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
73 Entscheidung der Staatskanzlei des Landes
NRW von 2000
Die Vorschrift des Regionalplans kann nicht durch
die Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung
vom 05.07.2019 außer Kraft gesetzt werden, da die
Staatskanzlei des Landes NRW im September 2000
im Vergleich zu den bis dahin geltenden „weicheren“
Bestimmungen verschärfende Bedingungen in Kraft
gesetzt hat. Hier hat die Bezirksregierung nach
Meinung der Einwender keinen
Ermessensspielraum mehr, wenn der 1. FC Köln
keine andere Alternative als die Gleueler Wiese als
Standort für seine Expansionspläne akzeptieren
möchte.
Von den Zielen des Regionalplans können gemäß § 16
Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG
Abweichungen zugelassen werden. Die Zulassung der
Abweichung steht im Ermessen des Plangebers, des
Regionalrates, der die Voraussetzungen für eine
Abweichung geprüft hat. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen hierfür sind unverändert und von
der zuständigen Regionalplanungsbehörde angewendet
worden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 41 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
74 Simulation
Es wird kritisiert, dass weder die Bevölkerung noch
der Regionalrat bisher eine 1:1 Simulation des
Bauvorhabens sehen konnten. Damit bestünde bis
heute keine Möglichkeit sich ein umfassendes Bild
von dem Vorhaben zu machen. Es wird daher
gefordert, dass die Zustimmung des Regionalrates
erst eingeholt wird, wenn eine solche exakte
Simulation vorliegt. Hierzu wird beispielhaft auf die
Regelungen in der Schweiz verwiesen.
Das Verfahren der Zielabweichung von Zielen des
Regionalplans und der Bauleitplanung erfolgte nach den
Vorschriften des Landesplanungsgesetzes, des
Raumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuchs. Der
Öffentlichkeit und den sonstigen in der Planung zu
beteiligenden Stellen ist vom Inhalt der Planung Kenntnis
zu geben. Dies ist entsprechend den maßgeblichen
Vorschriften erfolgt. Die Planunterlagen enthalten
ausreichende Angaben zu den auf Grundlage der
Planung zulässigen Vorhaben, die es ermöglichen, sich
von den Auswirkungen Kenntnis zu verschaffen. Eine
Simulation sehen die Vorschriften ausdrücklich nicht vor.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
75 überwiegende Nutzung
Das Vorhaben ist mit den Zielen des
Landesentwicklungsplans NRW nicht zu
vereinbaren. Nach Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame,
überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte
Sporteinrichtungen umwelt-, sozial und
zentrenverträglich festzulegen. Neue, solcher
raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der
Regel innerhalb von bzw. an allgemeine
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzung angrenzend festzulegen.
Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet
„überwiegend“, dass der Anteil baulicher Anlagen
über 10% liegen müsse. Bei Erweiterungen von
Sporteinrichtungen sei auch der Bestand
einzubeziehen, sodass vorliegend - bei
Zugrundelegung der Anlagen des sog. Sportbandes
im Äußeren Grüngürtel - bei einem Prozentsatz von
Der Plansatz 6.6-2 LEP NRW steht der Planung nicht
entgegen. Es handelt sich nicht um eine überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung. Der
Anteil hochbaulicher Anlagen im Plangebiet liegt unter
Berücksichtigung des Bestandes im Geltungsbereich der
Bauleitplanung bei etwa 5 % der Bezugsfläche. Der
Begründung zu Ziel 6.6-2 LEP NRW lässt sich nicht
eindeutig entnehmen, ob mit baulichen Anlagen
vorrangig hochbauliche Anlagen gemeint sind. Dafür
spricht die Einbeziehung von Ferien- und
Wochenendhausgebieten und Freizeit- und
Tourismusgroßanlagen in den Plansatz. Selbst wenn die
Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte
Sporteinrichtung i.S.d. Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu
werten wäre, steht sie dem Plansatz nicht entgegen.
Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung
"unmittelbar anschließend an allgemeine
Siedlungsbereiche" als zulässig angesehen. Zum einen
handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 42 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
5% von keiner überwiegenden Prägung durch
bauliche Anlagen gesprochen werden könne. Nach
Ansicht der Einwender befindet sich die
beabsichtigte neue und auf jeden Fall
raumbedeutsame Sporteinrichtung keinesfalls
unmittelbar angrenzend an Siedlungsbereiche und
sei allein schon deshalb nicht zulässig. Weiterhin
dürften für die Berechnung des Anteils baulicher
Anlagen einer neuen Sporteinrichtung nur deren
alleinige Grundflächen berücksichtigt werden. Wäre
es anders, so könnten wie im gegebenen Fall die
Gesamtfläche der Sporteinrichtung in Salamitaktik
über Jahrzehnte - auch wie jetzt geplant durch die
Vergrößerung mittels der Gleueler Wiese - erweitert
werden, bis diese eine ausreichende Größe
erhielten, um den Flächenanteil der neuen
Maßnahmen unter 10% zu drücken. Dies sei mit
Sicherheit nicht durch den Landesentwicklungsplan
NRW 2017 beabsichtigt. Die „Anlagen des sog.
Sportbandes im Äußeren Grüngürtel“ dürften eben
nicht der Berechnung zugrunde gelegt werden, da
von den seinerzeitigen Entwurfsverfassern für
diesen Bereich alles andere, nur keine Fußballplätze
vorgesehen wurden. „Sportplatz“ meinte hier nach
Auffassung der Einwender „Sport- und Spielwiesen“,
weiterhin sollten hier „Schulgärten, Waldschulen,
Luftbäder und Blumengärten“ entstehen. Die
Beanspruchung eines etwa 1,5 km langen Bereichs
ausschließlich durch Fußballplätze, noch dazu für
einen einzigen Verein, verstieße gegen die
ursprünglichen Absichten. Vom Amt des
Stadtkonservators wird die Klärung der Frage
eine neue Sporteinrichtung, sondern um deren Änderung
und Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet
unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es
besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum
Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan
zeichnerisch durch die Militärringstraße nach Westen hin
begrenzt wird.
Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung des
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel:
Impuls 2012“ und wird umwelt-, sozial- und
zentrenverträglich festgelegt.
Die neuen Sportplätze werden nicht nur vom 1. FC Köln
genutzt, sondern im Rahmen der Möglichkeiten auch
durch andere Vereine und den Breitensport, sodass
diese Plätze auch der “Allgemeinheit” zur Verfügung
stehen.
Seite 43 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erbeten, wieso er dennoch die Belegung dieses
gesamten Bereichs durch Fußballplätze als keinen
Verstoß gegen den Denkmalschutz wertet.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
76 legitime Interessen
Im Regionalplan wird beschrieben, dass die
Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für
Erholungssuchende bestehen bleibt, soweit nicht
legitime Interessen des 1. FC Köln an einem
ungestörten Trainingsbetrieb entgegenstehen.
Gleichzeitig verweist die Regionalplanungsbehörde
an anderer Stelle in ihrer Argumentation für das
Vorhaben darauf, dass die bauliche
Inanspruchnahme untergeordnet sei und die
Durchgängigkeit für die Öffentlichkeit gewährleistet
bliebe. Seitens der Einwender wird kritisiert, dass
zum einen durch die Anlage eines 1,5 km langen
Bandes von eingezäunten Fußballplätzen eine freie
Durchquerung durch Erholungssuchende nicht mehr
gegeben sei und zum Anderen diese Durchquerung
durch den 1. FC Köln unter Verweis auf eigene
legitime Interessen beschränkt werden könne.
Die bestehenden Wegeverbindungen im Grüngürtel
bleiben unverändert, sodass die Durchgängigkeit für die
Öffentlichkeit gewährleistet ist. Die Sportplätze werden
lediglich im Rahmen des für die Sportausübung
notwendigen eingezäunt.
Zudem hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung
des Flächennutzungsplanes vorsorglich bei der
Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren
beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks
Köln am 05.07.2019 zugestimmt hat.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
77 Änderung der Regionalplanung erforderlich
Es wird kritisiert, dass für den Regionalplan
fortlaufend Planänderungen durchgeführt werden,
jedoch bis heute kein reguläres Regionalplan-
Änderungsverfahren durchgeführt wurde. Hierfür
wäre für die Planung seit dem Jahr 2015
ausreichend Zeit vorhanden gewesen. Aufgrund der
Die Änderung des Regionalplans ist nicht Gegenstand
der Bauleitplanung.
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurde durch
den Regionalrat attestiert, dass die Grundzüge der
Planung nicht betroffen sind und eine Vertretbarkeit unter
raumordnerischen Aspekten gegeben ist. Ein
Regionalplanänderungsverfahren ist somit im Rahmen
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 44 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
bereits über Jahrzehnte andauernden „Umgehung“
des geltenden Regionalplans müsse dringend eine
Anpassung erfolgen. Mit dem
Zielabweichungsverfahren würden die Ziele der
Raumordnung, wie in den Unterlagen zum o.g.
Bauvorhaben aufgeführt, nicht beibehalten, sondern
lediglich ein Ausweg gewählt, der eine Missachtung
dieser Ziele ermöglicht.
der Bauleitplanung für den RheinEnergieSportpark nicht
angezeigt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
78 Zeitpunkt Beschluss Regionalrat
Das Einvernehmen des Regionalrats der
Bezirksregierung Köln erfolgte am 5. Juli 2019. Die
öffentliche Auslegung zum o.g.
Planänderungsverfahren hatte bereits am 4. Juli
begonnen. Seitens der Einwender wird nun die
Frage gestellt, woher die Stadt Köln bereits vor dem
Beschluss wusste, dass der Regionalrat das
Einvernehmen zur Zielabweichung erteilen würde.
Des Weiteren wird die Frage gestellt, wie die Stadt
Köln auf eine Ablehnung des
Zielabweichungsverfahrens reagiert hätte?
Die Übereinstimmung mit den Zielen der
Regionalplanung muss zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes bzw. des
Feststellungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan
feststehen. Hätte der Regionalrat also der beantragten
Zielabweichung nicht zugestimmt, hätte die Stadt prüfen
müssen, ob die Planung gegen Ziele der Raumordnung
verstößt und hätte, wenn sie zu diesem Ergebnis
gekommen wäre, die Planung nicht zum Abschluss
bringen können.
Im Übrigen ist in der Planbegründung zur Offenlage nur
der Antrag der Stadt Köln auf Zielabweichung mitgeteilt
worden.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
79 Fehlerhafte Anwendung
Zielabweichungsverfahren
Seitens der Einwender kann nicht nachvollzogen
werden, wieso solch eine umfangreiche Bebauung
in einem als denkmalgeschützten und als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzten ökologisch
wertvollen Grüngürtel aus raumordnerischen
Die Regionalplanungsbehörde hat das
Zielabweichungsverfahren nach den Vorschriften des §
16 Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG
durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
die Abweichung zulässig ist. Das Abweichungsverfahren
ist nicht auf den Härtefall ausgerichtet, sondern eine
Abweichung ist zulässig, wenn Grundzüge der Planung
nicht berührt sind und die Abweichung unter
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 45 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gesichtspunkten vertretbar sein soll und die
Grundzüge der Raumplanung nicht berührt sein
sollen. Ein Zielabweichungsverfahren sei auf einen
Härtefall ausgerichtet und nicht auf eine schnelle
Legalisierung bereits vorhandener Bauten und
umfangreicher zusätzlicher Bauten in einem
geschützten, wertvollen Landschaftsraum zugunsten
eines privaten Sportunternehmens für seine
gewerbliche Nutzung und Gewinnerzielungsabsicht
ausgelegt. Die regionalplanerisch festgesetzten
Zielsetzungen würden nach Ansicht der Einwender
durch das Planvorhaben erheblich beeinträchtigt,
materiell rechtliche Voraussetzungen für eine
Zielabweichung lägen demgegenüber nicht vor.
raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dies
hat die Regionalplanungsbehörde festgestellt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
80 Ausnahmetatbestand Infrastruktur
Im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan),
Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird
das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“. Im gültigen
Regionalplan (Stand: Oktober 2013) ist der Schutz
der Grünzüge eindeutig beschrieben und unter dem
Punkt D.1.1. Ziel 2 sind Ausnahmen von diesem
Schutz unmissverständlich beschrieben: „Die
Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die
siedlungsräumliche Gliederung, den
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung
und -vernetzung sowie die freiraumgebundene
Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der
Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als
Waldbereich, überlagert mit den Freiraumfunktionen
„Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und
Gewässerschutz“ dargestellt.
Im Regionalplan werden Grünflächen mit
überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt.
Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen
Waldbereich als um die planerische Absicht, die
Regionalen Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem
hohen Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln.
Auch handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine
solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum
hat. Dies ergibt sich für Köln insbesondere auch aus der
Konzeption des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 46 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue
Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben
und Funktionen beeinträchtigen, sind
auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen
können Einrichtungen der Infrastruktur und
Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im
Freiraum haben und nicht außerhalb des
Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können,
auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der
entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“ Nach
dieser Vorschrift handelt es sich bei der
beabsichtigten Erweiterung des
RheinEnergieSportparks eindeutig weder um eine
Maßnahme der Infrastruktur noch um eine Nutzung,
die nicht außerhalb eines Regionalen Grünzugs
(hier: Äußerer Grüngürtel) verwirklicht werden kann.
Unter Infrastruktur in Bezug auf Regionale
Grünzüge versteht man nach Ansicht der Einwender
keine Umkleide-, Trainings-, Sitzungs-,
Verwaltungsräume oder gar Gebäude für
Trainingsmaterialien, Ersatzteile, Werkzeuge, etc.
zur Durchführung des Spielbetriebs eines
Profifußball-Vereins, sondern allgemeine
Infrastruktureinrichtungen einer Stadt wie z.B.
Straßen- und Brückenbau, Versorgungsleitungen,
Energiegewinnung etc.
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat
die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser
geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt.
Ungeachtet dessen und im Hinblick auf eine nicht
auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des
Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209.
Änderung des Flächennutzungsplans ein
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019
zugestimmt hat.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
81 Ausnahmetatbestand alternativlose
Maßnahme
Im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan),
Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der
Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich
, überlagert mit den Freiraumfunktionen „Regionaler
Grünzug“, „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 47 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird
das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“. Im gültigen
Regionalplan (Stand: Oktober 2013) ist der Schutz
der Grünzüge eindeutig beschrieben und unter dem
Punkt D.1.1. Ziel 2 sind Ausnahmen von diesem
Schutz unmissverständlich beschrieben: „Die
Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die
siedlungsräumliche Gliederung, den
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung
und -vernetzung sowie die freiraumgebundene
Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung
entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue
Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben
und Funktionen beeinträchtigen, sind
auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen
können Einrichtungen der Infrastruktur und
Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im
Freiraum haben und nicht außerhalb des
Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können,
auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der
entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“ Unter
der Vorschrift „Nutzungen, die von der Sache her
ihren Standort im Freiraum haben und nicht
außerhalb des Regionalen Grünzuges verwirklicht
werden können“ ist der Ausnahmetatbestand
genannt, ausnahmsweise eine Nutzung zu
gestatten, die nicht außerhalb eines Regionalen
Grünzuges verwirklicht werden kann. Nach Ansicht
der Einwender handelt es sich bei der Änderung des
Flächennutzungsplans (auch) um eine
Gewässerschutz“ dargestellt.
Im Regionalplan werden Grünflächen mit
überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt.
Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen
Waldbereich als um die planerische Absicht, die
Regionalen Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem
hohen Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln.
Auch handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine
solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum
hat. Dies ergibt sich für Köln insbesondere auch aus der
Konzeption des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel.
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat
die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser
geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt.
Ungeachtet dessen und im Hinblick auf eine nicht
auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des
Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209.
Änderung des Flächennutzungsplans ein
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019
zugestimmt hat.
Die Erweiterung des Sportparks mit Leistungszentrum
und neuen Sportplätzen dient auch der Bündelung
zusammenhängender sportlicher Nutzungen an einem
bereits durch sportliche Nutzungen vorgeprägten und für
diese nach dem städtischen Entwicklungskonzept
vorgesehenem Standort. Zwar wäre es natürlich möglich,
Seite 48 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächenerweiterung der FC-Aktivitäten. Daher sei
hier lediglich zu prüfen, ob die 3 neuen
Fußballspielfelder sowie ein Umkleide- und
Duschhaus nicht außerhalb des Äußeren
Grüngürtels gebaut werden könnten. Dies sei
natürlich unwiderlegbar möglich, weil es sich
lediglich um einen Flächenbedarf von etwas mehr
als 3 ha handelt. In diesem Zusammenhang müsse
die Frage, ob der Bau des angestrebten
Leistungszentrums (92 x 52 m) auf dem bisherigen
in Erbpacht an den 1. FC vergebenen Geländes
ohne eine Flächenerweiterung auf der Gleueler
Wiese genehmigungsfähig wäre, nicht beantwortet
werden, weil dieser Antrag vom FC nicht gestellt
und von der Stadtverwaltung offensichtlich nicht
vorgeschlagen worden sei. Die beantragte „große
Lösung“ inklusive einer Flächenerweiterung auf
der Gleueler Wiese gilt als alternativlos, wie aus den
beiden Beschlüssen des StEA 1997/2015 und
2026/2015 wie folgt hervorgeht: Beschluss
2026/2015 zur Aufstellung des Bebauungsplans:
Beschluss 1997/20 15 zur 209. Änderung des
Flächennutzungsplans: „Alternative: Wird das
beschriebene Vorhaben nicht unterstützt und dies
mit dem hier angestrebten Beschluss zur Einleitung
des Verfahrens zur 209. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3
Köln-Lindenthal - Arbeitstitel: Erweiterung des
RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz zum Ausdruck
gebracht, so kann das Vorhaben nicht erfolgreich
weiter verfolgt werden. Der 1 FC Köln wird die für
seinen mittel- bis langfristigen Erfolg zwingend
für drei neue Plätze einen anderen Standort im Kölner
Stadtgebiet zu finden. Die Nutzung auch der neuen dient
allerdings insbesondere der Verbesserung der
Trainingsmöglichkeiten des im Grüngürtel seit den 50er
Jahren des letzten Jahrtausends ansässigen Vereins.
Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn ein Teil
der Plätze an anderer Stelle errichtet würde, der sich
nicht in der Nähe des Haupt-Trainingsgeländes des
Vereins befände.
Seite 49 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erforderliche Erweiterung der Trainingsinfrastruktur
nicht wie geplant vornehmen können.“ Weil der 1.
FC ohne eine direkte flächenmäßige Erweiterung
angrenzend an den jetzigen RheinEnergieSportpark
seinen mittel- bis langfristigen (wirtschaftlichen und
sportlichen) Erfolg gefährdet sieht, werden andere
Lösungen generell von der FC-Geschäftsführung
selbst ausgeschlossen. Deshalb könne die
angestrebte 209. Änderung des
Flächennutzungsplans in der vorgeschlagenen Form
auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften nicht
durchgeführt und müsse abgelehnt werden. Als
Folge eines nicht rechtsgültigen
Flächennutzungsplans seien auch die Aufstellung
eines Bebauungsplans, der alle Erweiterungen und
Bebauungen gemäß dem FC-Masterplan enthält,
nicht möglich, rechtsungültig und
abzulehnen.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
82 Nichtberücksichtigung Grüngürtel Impuls
2012
Es wird kritisiert, dass seitens der Bezirksregierung
die Thesen und Empfehlungen des „Grüngürtel
Impuls 2012“ als Entscheidungsgrundlage
herangezogen wurden. Dies ist nach Ansicht der
Einwender unzulässig, da es sich hierbei nicht um
eine rechtsetzende Bestimmung im Sinne des
Regionalplans und der übrigen Rechtsgrundlagen
handele.
Es ist nicht erkennbar, dass sich die
Regionalplanungsbehörde bei ihrer Entscheidung an das
städtebauliche Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls
2012“ gebunden gefühlt hätte. Sie beschreibt es lediglich
in der Begründung zur Einschätzung als gemeindliches
Planungskonzept. Sie hat in den Abwägungsvorschlägen
zu den eingegangenen Stellungnahmen vielmehr
deutlich gemacht, an dieses Konzept nicht gebunden zu
sein.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 50 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
83 Fehlerhafte Alternativenprüfung
Der Regionalplan bietet entsprechend D.1.1 Ziel 2 in
begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit
Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die
von der Sache her ihren Standort im Freiraum
haben und nicht außerhalb des Regionalen
Grünzuges verwirklicht werden können, auch in
Regionalen Grünzügen unter Beachtung der
entsprechenden Ziele umzusetzen. Seitens der
Einwender wird vorgebracht, dass die Mehrheit der
genannten Alternativstandorte willkürlich und falsch
ausgewählt und zielgerichtet zu Gunsten des
alternativlosen RheinEnergieSportparks, der Heimat
des FC, abgewertet worden seien. Die
Stadtverwaltung habe entgegen den Bestimmungen
des Regionalplanes völlig unbegründet, fahrlässig
und im vollen Wissen aller Beteiligten eine
fehlerhafte Prüfung und Bewertung von
Alternativstandorten durchgeführt.
Die Standort-Alternativenprüfung wurde unter
Berücksichtigung aller relevanten Kriterien sorgfältig
durchgeführt und im Rahmen des
Zielabweichungsverfahrens von der
Regionalplanungsbehörde gewertet und für
nachvollziehbar gehalten. Insbesondere der auf Platz 2
rangierende Standort Marsdorf, weise auch unter
Berücksichtigung einer veränderten Schulsituation ab
dem Schuljahr 2019/2020 eine schlechtere Anbindung an
die Schulen, mit denen der Verein zusammenarbeite auf
und verfüge insoweit über keine vergleichbar gute
funktionale Verflechtung. Dabei ist zu beachten, dass es
im Schuljahr 2019/2020 eine Übergangslösung gibt,
sodass in diesem Schuljahr zum Teil Schülerinnen und
Schüler noch an dem heutigen Standort verbleiben.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
84 Zielabweichungsverfahren an anderen
Standorten
Im Rahmen der Alternativenprüfung dürfe nach
Ansicht der Einwender die Vereinbarkeit mit den
Vorgaben des Planungsrechtes (Regionalplanung,
Landschaftsplanung, Flächennutzungsplan) nicht
berücksichtigt werden, da auch an anderen
Standorten mit Hilfe eines
Zielabweichungsverfahrens Abhilfe geschaffen
Ob eine Zielabweichung auch an anderen Standorten
zulässig gewesen wäre, ist einzelfallabhängig zu prüfen.
Entscheidend für die schlechtere Bewertung möglicher
Alternativstandorte war auch nicht die Notwendigkeit der
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens, bei
dieser Frage handelte es sich vielmehr um eines
mehrerer Kriterien.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 51 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden könnte.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
85 Fehlerhafte Alternativenprüfung
(Ausbildungskonzept)
Ein wesentliches Argument am Festhalten des alten
Standorts war die räumliche Nähe zur Elsa-
Brändström-Schule. Die Elsa-Brändström-
Realschule ist mittlerweile in eine Gesamtschule mit
Sitz in Müngersdorf umgewandelt worden. Da die
höheren Klassen der jetzigen Gesamtschule Sülz
verlassen haben und in Müngersdorf angesiedelt
wurden, fällt dieser Argumentationspunkt weg. Die
jüngeren Schülerinnen und Schüler sind noch in
Sülz. Wenn, wie oben beschrieben, die
Jugendmannschaften am Geißbockheim trainieren,
würde hier die anfänglich dargelegte Überlegung
gelten. Die erforderliche Nähe zu Schulen bezieht
sich aus Sicht des 1. FC Köln nicht nur auf die Elsa-
Brandström-Gesamtschule sondern auch zum
Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg, zum Hildegard-
von-Bingen-Gymnasium und Apostelgymnasium
sowie zum Sportinternat Köln. Der Alternativstandort
in Marsdorf, der auf Platz 2 der Bewertung liegt, ist
auch bei einem Umzug der Geißbock-Akademie
weiterhin schlechter an diese Schulen angebunden
(Sitzungsvorlage Drucksache Nr. RR 47/2019 der
Bezirksregierung Köln): Entfernungen der
genannten schulischen Einrichtungen zum
Geißbockheim: Alfred-Müller-Armack Berufskolleg
(ca. 3,3 km); Hildegard-von-Bingen Gymnasium (ca.
2,9 km); Apostelgymnasium (ca. 4,4 km). Keine
Die Regionalplanungsbehörde hat die Gründe, die für
den Standort im Äußeren Grüngürtel sprechen, auch mit
Blick auf die schulische Anbindung dargelegt. Die Nähe
zur Elsa-Brandström-Schule und zu weiteren Schulen
wird von der Regionalplanungsbehörde als funktionale
Verflechtung gewertet, die für den Standort spricht. Die
Entfernungen zu einem möglichen, in einem gewerblich
geprägten Umfeld, derzeit im Außenbereich liegenden
Standort in Marsdorf, stellen sich im Vergleich zum
ausgewählten Standort am Rande des wohnbaulich
geprägten Siedlungsraums als weniger verträglich dar.
Diese Bewertung gilt auch bei der veränderten
Schulsituation ab dem Schuljahr 2019/2020 fort. Die
Schulsituation sieht ab dem Schuljahr 2019/2020 nun wie
folgt aus:
Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather Straße
488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring
96) wurden nach Erstellung der Alternativenprüfung
aufgelöst und sind in eine gemeinsame Gesamtschule
überführt worden. Die Klassen 5 bis 7 sind zukünftig am
Standort in Sülz (ehemalige Elsa-Brandström-
Realschule), die Klassen ab der 8. Stufe am Standort in
Müngersdorf (ehemalige Ernst-Simons-Realschule)
untergebracht. Die neue Gesamtschule hat den Status
NRW-Sportschule übernommen. Dabei ist zu beachten,
dass es im Schuljahr 2019/2020 eine Übergangslösung
gibt, sodass in diesem Schuljahr zum Teil Schülerinnen
und Schüler noch an dem heutigen Standort verbleiben.
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 52 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dieser Distanzen wird heute von Kindern oder
Jugendlichen zu Fuß zurückgelegt. Für eine
Autofahrt ist es völlig unerheblich, ob die Fahrt zum
Geißbockheim oder weiter nach Müngersdorf oder
Marsdorf geht. Aufgrund des komplexen
Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch
für die generelle Erreichbarkeit des
Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der
Erreichbarkeit für die Fans ist eine Anbindung an
das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich. Die eine
neu eingerichtete Bushaltestelle der Linie 978 bindet
den RheinEnergieSportpark nicht besser an den
ÖPNV an, als die alternativen Standorte
Müngersdorf oder Marsdorf. Die weiteren Projekte
des „ganzheitlichen Ausbildungskonzeptes“ wie
berufliche Aus- und Weiterbildung,
Persönlichkeitsentwicklung und Projekte
(teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.) sind
nicht an den Standort im Grüngürtel gebunden. Sie
können überall umgesetzt werden.
Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC
Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium,
dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die
Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische
Anbindung (insbesondere Fußläufig)“ von Bedeutung
sind.
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von
den oben genannten Schulen zu den Standorten
RheinEnergieSportpark und Marsdorf dargestellt:
Gesamtschule Lindenthal Standort Berrenrather
Straße: 0,8 km (RheinEnergieSportpark) / 5,7 km
(Marsdorf)
Gesamtschule Lindenthal Standort Alter
Militärring: 6,3 km(RES) / 6,2 km (Mars.)
Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km
(Mars.)
Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES)
/ 7,8 km (Mars.)
AlfredMüller-Armack Beurfskolleg: 3,3 km (RES)
/ 8,0 km (Mars.)
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als
Seite 53 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf.
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die
Alternativenprüfung im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens zum
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher
berücksichtigten zurückgelegt werden müssen. Dies ist
auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß
zurückgelegt wird.
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt
bei durchschnittlich – 0 Punkte).
Die veränderte Bewertung am Standort
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5
Punkte).
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf.
Die Fahrwege zwischen entfernteren Schulen und
Trainingsgelände werden entweder durch einen
Seite 54 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Fahrdienst seitens des 1. FC Köln oder auch individuell
(PKW / Rad / ÖPNV) zurückgelegt. Sowohl für den
Fahrdienst, wie auch für die individuelle Fortbewegung
spielt die Entfernung im eng getakteten Zeitplan der
Nachwuchsspieler eine große Bedeutung.
Die Anbindung für die Fans ist im Jugendbereich nicht
von großer Bedeutung, da zu den
Jugendtrainingseinheiten in der Regel keine bis sehr
wenige Zuschauer (Eltern) anwesend sind.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
86 Fehlerhafte Alternativenprüfung (Örtlichkeit)
Die im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellte und als
möglicher Ausweichstandort für den Großmarkt
beschriebene und im Rahmen der
Alternativenprüfung verworfene Fläche in Marsdorf,
steht aufgrund geänderter Rahmenbedingungen
mittlerweile doch zur Verfügung. Nach bisheriger
Planung stellte die Verlagerung des Großmarktes
eine wichtige Voraussetzung für die Realisierung
der „Parkstadt Süd“, eines der wichtigsten aktuellen
Stadtentwicklungsprojekte in Köln dar. Zusätzlich
wird angegeben, dass für die Inanspruchnahme
durch das Leistungszentrum des FC eine
Regionalplanänderung erforderlich wäre.
Mittlerweile stehe fest, dass der Großmarkt nicht in
der anfänglich geplanten Größe realisiert wird und
somit ausreichend Flächen zur Verfügung ständen.
Eine Änderung des Regionalplans könne auch hier
mit einem Zielabweichungsverfahren umgangen
Die Stadt Köln hält weiter an der Entwicklung der
Verlagerung des Großmarktes nach Köln-Marsdorf fest.
Die von der Stadt gefassten Grundsatzbeschlüsse zur
Verlagerung des Großmarktes gehen noch von einer
Inanspruchnahme der Flächen in einem Umfang aus, die
die Ansiedlung des Trainingsgeländes in dem
erforderlichen Umfang in dem erforderlichen Umfang
ausschließen. Da die Verlagerung des Großmarktes –wie
der Einwender/-in zurecht anmerkt- eines der wichtigsten
Stadtentwicklungsprojekte dient, nämlich der
Realisierung der „Parkstadt Süd“, hat die Stadt eine
großes Interesse daran, die Verlagerungs-Flächen für
den Großmarkt frei zu halten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 55 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
87 klimawandelgerechter Regionalplan
Im "Fachbeitrag Klima“ des LANUV von 2019
werden die bereits jetzt spürbaren und sich
zukünftig verschlimmernden Folgen des
Klimawandels festgestellt (s. Kap. 4.1 ff.). Auch
kommt der Regionalplanung dabei im Rahmen der
regionalen Klimaanpassung im Zuge der
Erarbeitung eines sog. „Klimawandelgerechten
Regionalplans" (BMVI 017) höchste Priorität zu.
Vorrangige Ziele einer klimagerechten
Regionalplanung müssen hierbei sein:
- die Sicherung vorhandener klimatischer
Leistungen des Landschaftshaushalts
(„Verschlechterungsverbot‘),
- die Minderung/Milderung der Folgen des
Klimawandels („coping”) sowie
- der Aufbau von Klimaschutzkapazitäten.
Zentrale Handlungsansätze und Instrumente für
eine Umsetzung dieser Ziele sind:
- der Schutz klimawirksamer Freiräume,
- die klimagerechte räumliche Steuerung von
Siedlungsflächen sowie
- die klimagerechte räumliche Steuerung von
Infrastrukturen.“
Nach Ansicht der Einwender ist in diesem
Zusammenhang zu betonen, dass auch die
zahlreichen kleinräumigen Klimafunktionen für den
Die Regionalplanungsbehörde hat sich im Rahmen des
Zielabweichungsverfahrens mit diesen Gesichtspunkten
auseinandergesetzt und ist, gestützt auf die im Rahmen
der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Köln eingeholten Gutachten, insbesondere das
Klimagutachten, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die
klimatischen Verhältnisse nicht signifikant
verschlechterten und eine Vereinbarkeit mit dem
klimaökologischen Ziel des Regionalplans gegeben sei.
(vgl. hierzu auch die Abwägungsvorschläge zu 3.7)
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 56 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erhalt und die Schaffung gesamträumlich
gleichwertiger und nicht belastender
Lebensverhältnisse unverzichtbar seien. Das
Vorsorgeprinzip sei dabei zentraler Bestandteil einer
klimawandelgerechten Regionalplanung.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
88 Sicherung freiraumorientierte Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzungen
Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW definiert
im Ziel 7.1-5, dass Grünzüge als siedlungsnahe
Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport-
und Freizeitnutzungen, als Biotopverbindungen und
in ihren klimatischen und lufthygienischen
Funktionen zu erhalten und zu entwickeln sind.
Nach Ansicht der Einwender sind diese
Schutzvorschriften durch das geplante Bauvorhaben
erheblich betroffen, weil dieser überplante Bereich
für die Grüngürtelbesucher “für freiraumorientierte
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen“
tatsächlich nicht mehr erhalten bliebe. Zukünftig
würde die Nutzung einzig den Mitgliedern eines
wirtschaftlich orientierten Vereins gestattet sein.
Laut FNP soll „für alle Grüngürtelnutzer
(Besuchende, Joggende etc.) der
RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine
Belange des 1. FC Köln entgegenstehen,
freizugänglich bleiben. Die bestehenden
Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit
sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf
öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze,
somit erhalten bleiben." Seiten der Einwender wird
Die Planung widerspricht dem Plansatz Ziel 7.1-5 LEP
NRW nicht. Siedlungsnahe Freiflächen, die der
wohnungsnahen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung
der Bevölkerung dienen, sind im Grünzug zu sichern und
zu ergänzen. Der für die Sportanlagen zusätzlich in
Anspruch genommene Bereich des Grünzugs
unmittelbar parallel zum Militärring ist der Gesamtfläche
des Grünzugs Äußerer Grüngürtel deutlich
untergeordnet. Auch wenn also ein Teilbereich für die
Anlegung von Sportplätzen in Anspruch genommen wird,
erfüllt der Grüngürtel seine Freiraumfunktion im Übrigen
weiterhin. Die Umgebung der neuen Sportplätze soll
darüber hinaus für die Bevölkerung durchlässig gestaltet
werden, bestehende Wegeverbindungen bleiben
bestehen, Einzäunungen erfolgen nur in dem für den
Sportbetrieb und seine Sicherung notwendigen Umfang.
Auch der Bereich um das Geißbockheim ist frei
zugänglich. Lediglich eine Teilfläche des von der Stadt
Köln angepachteten Parkplatzes bleibt Fahrzeugen des
Vereins vorbehalten. Darüber hinaus ist der Kernbereich
des bisherigen Trainingsgeländes unmittelbar am
Militärring nicht immer frei zugänglich und auch aus
Sicherheitsgründen eingezäunt und verschließbar.
Ansonsten gibt es keine Zugangsbarrieren, die eine
Durchgängigkeit beeinträchtigen könnten, wie die
zahlreichen „Zaungäste“ beim Training der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 57 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
diese Aussage angezweifelt, da bereits das heute
durch den 1. FC Köln genutzte Areal (Flächen der
Sportplätze, des Geißbockheims und des Franz-
Kremer-Stadions) vielfach abgesperrt und damit der
allgemeinen Nutzung entzogen sei. Das gesamte
Gelände rund um das Geißbockheim wirke bereits
heute eher wie Privatgrund, denn Gemeingrund.
Durch die Einzäunungen, Gitter, Beschilderungen
und Schranken werde diese Anmutung noch
verstärkt. Eine weitere Einschränkung auf 36.000
qm stelle eine erhebliche Reduzierung der
Bewegungsfreiheit von Joggern, Radlern,
Wanderern, Spaziergängern etc. dar. Es komme
eindeutig zu einer Zerschneidung des
zusammenhängenden Erholungsraumes, eine
Entwicklung, die dem Regionalplan in D 3.3 Ziel 6
entgegenstünde. Zusätzlich verstärkt würde diese
Einschneidung des natürlichen Grünzuges durch die
angestrebte Egalisierung des Flächenprofils
(Höherlegung einiger der Sportplätze um 1,35 m).
Profimannschaft des 1. FC Köln belegen. Das
Trainingsgelände ist –bei vergleichbaren Vereinen völlig
unüblich- bevölkerungsnah orientiert und trägt somit zu
einer attraktiven Freiraumorientierung bei.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
89 uneinheitliche Unterlagen
Es wird kritisiert, dass die Anlage 4 der
Beschlussvorlage 1997/2015 nicht der entspricht,
die in der Offenlage ausgelegt wurde. Die Flächen,
die im Zielabweichungsverfahren dargestellt
werden, stimmen nicht mit den Flächen der
Beschlussvorlage 1997/2015 und 3009/2016
überein. Auch die Signets sind unterschiedlich. Es
wird behauptet, dass der gültig FNP das Plangebiet
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbindung
Die Einwender/-in beziehen sich mit der
Beschlussvorlage 1997/2015 auf den Stand der
frühzeitigen Beteiligung. Im Rahmen der Offenlage lag
selbstverständlich der überarbeitete Stand der
Planunterlagen aus. Für die Offenlage ist kein förmlicher
Beschluss mehr erforderlich. Mit Datum vom 19.12.2016
hat der Stadtentwicklungsausschuss den sogenannten
Vorgabebeschluss gefasst, wie das Verfahren
weiterzuführen ist. Die Verwaltung hat im Anschluss die
Unterlagen grundlegend angepasst. Die Anlagen waren
dann Teil des Antrages auf Einleitung eines
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 58 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
„Sportplatz“ darstellt. Das Signet stellt die Gleueler
Wiese aber als Grünfläche und Parkanlage dar. Nur
das Franz-Kremer-Stadion ist in dem „echten“ FNP
mit dem Signet Sportplatz bezeichnet. Im Klartext:
Die Darstellung, die dem Regionalrat vorgelegt
wurde, ist nicht die, die in den Ausschüssen des
Rates der Stadt Köln beschlossen worden ist. Durch
geschickte Teilausschnitte werden hier Flächen
dargestellt, die im Gesamtplan ganz anders zu
bewerten sind. Zudem wurde weder dem
Regionalrat noch den Bürgern das Rechtsgutachten
zum Verfahren der nachträglichen Legalisierung der
bereits schrittweise entgegen FNP und Regionalplan
erfolgten Bauvorhaben zur Einsicht zur Verfügung
gestellt.
Zielabweichungsverfahrens bzw. Teil der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Beschlussvorlage 3009/2016 bezieht sich nicht auf
die hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren, sondern
beinhaltet eine Anfrage zum Sachstand bei der
Umsetzung des am 15.09.2014 von der
Bezirksvertretung Lindenthal beschlossenen Antrags zu
verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung des
Erscheinungsbildes im Umfeld des "Betonpilzes" im
Beethovenpark.
Die Signets „Sportplatz“ im Flächennutzungsplan stehen
nicht für jeweils einzelne Sportflächen, sondern
kennzeichnen einen Bereich, in dem Sportplätze zulässig
sind. So wird für die beiden Sportplätze des SC Blau-
Weiß 06 Köln nördlich der Gleueler Straße ebenfalls nur
ein Signet verwendet. Auch die bestehenden Sportplätze
im RheinEnergieSportpark werden zusammen mit dem
Franz-Kremer-Stadion nur mit einem Signet dargestellt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass auf der Gleueler
Wiese direkt südlich des Parkplatzes an der Gleueler
Wiese der gültige Flächennutzungsplan ebenfalls das
Signet Sportplatz darstellt.
Es wurden keine Teilausschnitte verwendet, mit denen
der Gesamtplan nicht ersichtlich wäre.
Ein förmliches Rechtsgutachten wurde während der
Bauleitplanverfahren nicht erstellt.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
90 Umweltziel Grundwasserschutz Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der X Das
Sachargument
Seite 59 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
an Es wird angemerkt, dass die Versickerung von
Regenwasser nach den vorliegenden Plänen in
ökologischer Weise erfolge: „Das auf den
Trainingsplätzen und dem Dach des
Leistungszentrums anfallende Niederschlagswasser
wird über Rigolen vor Ort versickert. (...) Das
anfallende Niederschlagswasser wird somit
weiterhin dem Grundwasser zugeführt. (...) Damit
wird das anfallende Niederschlagswasser dem
natürlichen Wasserkreislauf vor Ort wieder zur
Verfügung gestellt. Dem Umweltziel des
Grundwasserschutzes aus dem Regionalplan wird
damit entsprochen (...)“.
Stadt Köln. wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.3 Regionalplan /
Landesentwicklungspl
an
91 Sportanlagen/Sportband
lmmer wieder wird darauf hingewiesen, dass die
Initiatoren des Grüngürtels (Konrad Adenauer und
Stadtplaner Fritz Schuhmacher) ausdrücklich auch
Sportanlagen dort vorsahen. Es steht wohl außer
Zweifel, dass damit Anlagen für den Breitensport, für
alle Bürgerinnen und Bürger, gemeint sind. Die
Fitness-Pfade und ausgewiesenen Joggingstrecken
sind ein gutes Beispiel. Hier kann sich jeder, selbst
der Spaziergänger, der „nur so“ vorbei kommt,
sportlich betätigen. Auch der im
Entwicklungskonzept “Grüngürtel: Impuls Köln“ als
Sportband bezeichnete Bereich entlang des
Militärrings bezieht sich auf den Breitensport und
nicht auf die Ausbildung zukünftiger
Leistungssportler. Der Freizeitwert innerhalb des
Grünbandes wird nicht erhöht, wenn der ohnehin
Die Sportanlagen im Äußeren Grüngürtel dienten immer
auch dem Vereinssport. Eine Ausrichtung nur auf den
nicht-organisierten Breitensport hat es nicht gegeben.
Dies wird auch im „Grüngürtel: Impuls 2012“ dargestellt,
in dem die Erweiterungsabsichten des Sportparks explizit
genannt werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 60 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
schon eingeschränkte Bereich um weitere 36.000
qm reduziert wird. Der Behauptung, „das geplante
Vorhaben greife die Entwicklungsziele des
Konzeptes “Grüngürtel Impuls Köln“ auf, wird daher
seitens der Einwender widersprochen.
1.1.4 Denkmalschutz
1.1.4 Denkmalschutz 92 Denkmalschutz allgemein
Wegen seiner historischen, künstlerischen und
städtebaulichen Bedeutung ist das Kölner
Grünsystem als Ganzes Gegenstand des
Denkmalschutzes.
Es liegen für den Äußeren Grüngürtel auch
geschichtliche, künstlerische und städtebauliche
Bedeutungsgründe vor. Zu den erhaltenswerten
Bestandteilen zählen materielle, wie auch
immaterielle Bestandteile, also auch Freiräume,
Silhouetten und Sichtbeziehungen. Die offenen
Wiesen sind im Wechsel mit den Waldflächen als
unbebaute Freiflächen bewusst geplant worden. Die
geplanten Baumaßnahmen (Einzäunung, Gebäude,
Flutlichtmasten etc.) zerstören die
denkmalgeschützte Grünflächenplanung (Charakter,
Aussehen und Substanz). Der Grüngürtel ist
historisch als Grünanlage für die breite Öffentlichkeit
gedacht und stellt einen unschätzbaren Wert für die
Lebensqualität in der Stadt Köln dar. Die große
Freifläche, die für die Bürger geplant ist, soll nun
(teil-)privatisiert werden. Dies kann nicht im Sinne
Die Stadt Köln ist sich der Bedeutung des
städtebaulichen und fachgesetzlichen Denkmalschutzes
des Äußeren Grüngürtels bewusst und beabsichtigt nicht,
den Denkmalschutz ganz oder teilweise aufzuheben. In
der Begründung zum Bebauungsplan werden die
wesentlichen Gründe für die Denkmaleigenschaft des
Grüngürtels dargestellt, die durch die Bauleitplanung
nicht in Frage gestellt werden. Planung und Bebauung
erfolgen in enger Abstimmung mit den für den
Denkmalschutz zuständigen Stellen.
Dass die Sportplatzplanungen nicht grundsätzlich mit
dem Denkmalschutz unvereinbar sind, ergibt sich aus
der Präzisierung der Gründe für die Unterschutzstellung
des hier relevanten Bereichs des Denkmals Äußerer
Grüngürtel, Abschnitt 8 v. 13.7.2016. In der
Zustandsbeschreibung werden die vorhandenen
Sportplätze des 1. FC Köln sowie weiterer Sportplätze
erwähnt („…Waldzone, die mit Wiesen und Sportplätzen
des heutigen 1. FC Köln sowie weiteren Sportplätzen
durchsetzt ist.“). Dass es sich dabei nicht um
Fremdkörper, sondern vielmehr um Bestandteile der
historischen Grüngürtelplanung handelt, belegt die
Beschreibung der historischen Entwicklung in der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 61 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der denkmalgeschützten Ursprungsplanung sein.
Das Denkmal/ Gartendenkmal soll weder zerstört
noch verkleinert werden, so dass das Vorhaben
weder umgesetzt noch genehmigt werden darf.
Eingriffe in das Denkmal können genehmigt werden,
wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen
stehen oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse an dem Eingriff in das Denkmal besteht.
Die Aufhebung von Denkmalschutz ist nur bei
überwiegend öffentlichem Interesse möglich, was
bei diesem Vorhaben nicht der Fall ist. Auch für den
Wunsch von politischen Parteien darf der
Denkmalschutz nicht aufgehoben werden.
Das Denkmal "Grüngürtel" war als "Grüne Lunge"
und Naherholungsgebiet für die Allgemeinheit
angelegt worden. Ein Teil der Fläche soll nun der
Allgemeinheit entzogen werden. Viele Einwender
fordern, dass dieses Erbe erhalten bleiben soll.
Der bestehende Denkmalschutz des Äußeren
Grüngürtels (Denkmallistennummer 314, seit 1980
unter Denkmalschutz stehend) ist zu
berücksichtigen bzw. das geplante Vorhaben
widerspricht dem Denkmalschutz. Nach dem
Denkmalschutzgesetz NRW sind bei allen
öffentlichen Planungen und Maßnahmen die
Belange des Denkmalschutzes angemessen zu
berücksichtigen. Dabei geht es nicht nur um das
Denkmal selbst, dessen Beseitigung, Veränderung
oder Nutzung, sondern auch um seine unmittelbare
Konkretisierung der Denkmaleigenschaft, wenn etwa
darauf verwiesen wird, dass die „zivile Nutzung der
militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und
Gartenschulanlagen“ den Auftakt für eine grundlegende
Modernisierung der städtischen Lebenswelt zu Beginn
des 20 Jahrhunderts bildete. In der Begründung der
Unterschutzstellung wird deutlich, dass der Grüngürtel
historisch nicht etwa, von der Inanspruchnahme
städtischer Nutzungen unberührte Natur sein sollte,
sondern nach Aufgabe der Verteidigungsstellungen der
Stadt zu einem Volkspark mit vielfältigen Nutzungen
umgewandelt werden sollte und wurde. Diese stadt- und
bevölkerungsnahe Nutzung zeigt sich auch in der in der
Begründung der Unterschutzstellung beschriebenen
Gliederung: „Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen,
Kleingärten (separat eingetragene Denkmäler) und
Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler).
Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein
mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite,
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen
und eingebetteten Wasserflächen, wie z.B. dem
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher,
anschließt.“ Die Bauleitplanung stimmt mit dieser
historischen Struktur des Grüngürtels überein und
widerspricht dieser nicht. In den Stellungnahmen zu den
folgenden Sachargumenten werden die
Minimierungsmaßnahmen zum Eingriff in das Denkmal in
Bezug auf Einzäunungen, Gebäude und Flutlichtmasten
im Detail beschrieben.
Seite 62 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Umgebung und deren Veränderung, sofern sie
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des
Denkmals hat.
Viele Einwender sehen die Kölner Stadtverwaltung
in der Verantwortung, sich für die Erhaltung dieses
Geschenkes (Grüngürtel) an alle Kölnerinnen und
Kölner einzusetzen.
Belange des Bodendenkmalschutzes wurden in der
Planung ebenfalls berücksichtig, indem die neuen
Trainingsplätze geringfügig höher geplant sind, um den
archäologischen Horizont nicht zu stören.
1.1.4 Denkmalschutz 93 gartendenkmalpflegerische Belange
Im Planungsprozess erscheint insgesamt die
Auseinandersetzung mit dem Denkmal
unzureichend erfolgt zu sein, da eine umfassende
wissenschaftliche Aufarbeitung im Hinblick auf die
gartendenkmalpflegerischen Belange bislang fehlt.
Alle Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege die im Rahmen der Planung betroffen
sind, wurden durch den Stadtkonservator und weitere
beteiligte Fachstellen, wie den Landschaftsverband
Rheinland und die Archäologische Bodendenkmalpflege
der Stadt Köln überprüft und als denkmalverträglich
bewertet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 94 Charakter des Grüngürtels wird gestört
Das Gesamtbild und -konzept des Grüngürtels wird
durch zusätzliche Parkplätze, die geplante Anlage
selbst (mit Gebäuden und Sportplätzen) und der
Flutlichtanlage empfindlich gestört. Das Wesen und
der Charakter der Gleueler Wiese sowie
Sichtbeziehungen und die offenen
Landschaftsgestaltung und damit auch ein wichtiger
Teil des Äußeren Grüngürtels wird durch die
vorgelegte Planung zerstört. Die geplante
Sportanlage mit Leistungszentrum und
Funktionshäusern war in ihrer Geschlossenheit bei
der Anlage des Grüngürtels 1920 und seiner
Gliederung nicht vorgesehen und stört gravierend
Die historische Struktur des Denkmals Äußerer
Grüngürtel sah in dem Bereich stadtauswärts parallel
zum Militärring immer einen auch durch Sportplätze und
Sportanlagen geprägten Bereich vor, der sich von dem
daran westlich angrenzenden Bereich mit offenen
Wiesen und Teichen abhob. Die Planung steht daher in
der Kontinuität des historischen Grüngürtels und
„zerstört“ ihn nicht. Dies gilt auch für den Neubau des
Leistungszentrums in unmittelbarer Nachbarschaft des
Franz-Kremer-Stadions, bei dessen Planung die Aspekte
des Denkmalschutzes beachtet wurden und werden. Im
Vorfeld der Bauleitplanung wurden die Gründe für die
Errichtung eines Leistungszentrums detailliert untersucht
und dabei sein notwendiges Maß ermittelt, das in
fachgesetzlicher (§ 9 DSchG) als auch in städtebaulicher
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 63 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
den Charakter dieser Grünanlage. Dies widerspricht
dem Denkmalschutz.
Hinsicht vom Konservator der Stadt Köln mitgetragen
werden kann. Auch im Rahmen des durchgeführten
Fassadenwettbewerbs war der Konservator Mitglied der
Fachjury und hat denkmalrechtliche Aspekte
eingebracht, die bei der Gestaltung der Fassade des
Leistungszentrums zu beachten sind und somit den
städtebaulichen Rahmen des Denkmalschutzes
entscheidend mitbestimmt. Die Höhe des
Leistungszentrums wird die Höhe des Tribünendachs
des vorhandenen Stadions nicht oder nur geringfügig
übersteigen.
1.1.4 Denkmalschutz 95 Ursprungsplanung
Das geplante Vorhaben entspricht nicht dem
ursprünglichen Konzept des Grüngürtels mit
eingebetteten Sportanlagen für den Breitensport.
Eine Verdichtung der Sportanlagen oder
Sportanlagen für den kommerziellen Sport sowie
versiegelte Kunstrasenflächen waren nicht
vorgesehen. Der Begriff "Sportband" war nicht in der
ursprünglichen Planung enthalten.
Die Einschränkung der freien Zugänglichkeit für die
Öffentlichkeit von Flächen im Grüngürtel sind nicht
im Sinne der Ursprungsplanung des Äußeren
Grüngürtels (durch Herrn Adenauer). Die Freigabe
von einigen geplanten Sportflächen für die
Allgemeinheit negiert nicht den Verstoß gegen die
Ursprungsplanung.
Die Abfolge der Landschaftselemente (Wäldern,
Die Planung hält sich an die historische Konzeption (vgl.
hierzu auch die vorstehenden Abwägungspunkte). Die
Frage, ob es sich um „Breitensport“ oder Vereinssport
handelte spielte bei der historischen Konzeption keine
Rolle. Die historische Entwicklung zeigt allerdings, dass
in dem parallel zum Militärring stadtauswärts liegenden
Streifen vorrangig Vereinssportanlagen entstanden sind.
Der Bebauungsplan schafft mit den Trainingsplätzen
auch für andere Vereine, die „bunte Liga“ und den
Schulsport sowie den Kleinspielfeldern einen für breite
Bevölkerungsschichten nutzbaren Bereich.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 64 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Wiesen, Wasser und Schrebergärten) im Bereich
des geplanten Vorhabens ist bedeutendes
Stilelement der funktionsbezogenen Gliederung der
Grüngürtelanlage und seit 1920 bis heute in seiner
Einmaligkeit erhalten geblieben. Adenauers Idee,
einen geschützten Bereich immer wieder an Kinder-
und Kindeskinder weiterzugeben, ist wunderschön
und sehr weise gedacht. Dieses ist ein wertvolles
Erbe.
Der Grüngürtel dient als Vorbild für viele andere
Städte weltweit. Durch das geplante Vorhaben
würde der Grüngürtel, der seit 1980 unter
Denkmalschutz steht, herabgewürdigt.
1.1.4 Denkmalschutz 96 zukünftige Bedeutung des
Denkmalschutzes
Es wird nachgefragt, welche Bedeutung der
Denkmal- und Naturschutz in Zukunft für den Rat
hat.
Der Denkmalschutz ist bei jedem Verfahren, bei dem ein
geschütztes Denkmal betroffen sein könnte, zu bewerten
und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses ist
jeweils vom entsprechenden Einzelfall abhängig.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 97 Ablehnung anderer Vorhaben
Es wird nachgefragt, warum andere Vorhaben (z. B.
die Beleuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler
Straße, Bolzplatz) aus Gründen des
Denkmalschutzes abgelehnt wurden.
Teilweise wird die Gleichbehandlung aller Vorhaben
gefordert.
Diese Vorhaben sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 65 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.4 Denkmalschutz 98 Abweisung Vorhaben im Vorfeld
Es wird nachgefragt, warum der Stadtkonservator
das Konzept nicht im Vorfeld abgewiesen hat.
Das Vorhaben wurde nicht abgewiesen, da dieses nach
Auffassung des Stadtkonservators denkmalverträglich
ist. Die Planungen zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks wurden bezüglich des
Denkmalschutzes durch das Amt für Denkmalschutz und
Denkmalpflege überprüft. Dem Planvorhaben stehen bei
Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen nach
Auffassung des Stadtkonservators keine
denkmalpflegerischen Belange entgegen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 99 Denkmalschutzgesetz
Eingriffe in Denkmäler sind nach § 9
Denkmalschutzgesetz NRW genehmigungspflichtig.
Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung
liegen für das geplante Vorhaben nicht vor. In der
Vergangenheit hat es Diskussionen gegeben, ob die
Realisierung der Sportplätze überhaupt einen
Eingriff in das Denkmal darstellt, da ein Teil der
ursprünglich unterschiedlichen Planungen des
Grüngürtels Sportplätze vorgesehen haben. Diese
Diskussion ist hinfällig, denn die Frage, ob ein
Eingriff in ein Denkmal vorliegt, ist anhand des
aktuellen Zustands zu bewerten und nicht auf
Grundlage einer historischen Betrachtung (wenn
gleich letztere wiederum Bedeutung für die Frage
hat, ob Gründe des Denkmalschutzes einer
Genehmigung entgegenstehen).
Die Belange des fachgesetzlichen Denkmalschutzes
werden durch das Amt für Denkmalschutz und
Denkmalpflege überprüft. Das Vorhaben ist
denkmalverträglich. Ihm stehen keine
denkmalpflegerischen Belange entgegen. Es wird auf die
vorstehende Kommentierung verwiesen.
Die Stadt Köln sieht in der Planung die städtebaulichen
Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB
gewahrt. Über den engeren fachgesetzlichen
Denkmalschutz hinaus ist die Planung in das
gesamtstädtischen Entwicklungskonzept eingebettet, wie
es z.B. im „Grüngürtel: Impuls 2012“ zum Ausdruck
kommt. Die Entwicklung des Sportbandes steht mit den
denkmalrechtlichen Aspekten und Vorgaben in Einklang.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 100 Ausgleich für Eingriffe nicht möglich
Es wird kritisiert, dass für das denkmalgeschützte
Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschützten
Äußeren Grüngürtel wurde durch das Amt für
Denkmalschutz und Denkmalpflege untersucht und als
X X Dem
Sachargument
Seite 66 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gartenbaukunstwerk keine Ausgleichmöglichkeiten
vorgesehen werden. Ausgleichsflächen für
Bestandteile eines Denkmales sind im
Denkmalschutzgesetz des Landes NRW nicht
vorgesehen, also rechtlich auch nicht zulässig.
denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt unter
Beachtung der getroffenen Festsetzungen kein negativer
Eingriff ins Denkmal vor. Richtig ist, dass
Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in ein Denkmal
nicht analog zu den Regelungen für den Schutz
von Natur und Landschaft vorgenommen werden.
Gleichwohl können Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen im näheren Umfeld des Eingriffs
einem denkmalrechtlichen Kompensationsinteresse
dienen. So wurde es aus Denkmalschutzgründen
erforderlich, die Ballfangzäune in der Höhe zu
reduzieren, auf Banden und Werbungen im Bereich der
neuen Trainingsplätze zu verzichtet und die Anordnung
der Trainingsplätze in Bezug auf die zuerst angestrebte
Campuslösung aufzugeben, so dass diese nun entlang
der Militärringstraße im sogenannten Sportband errichtet
werden sollen.
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 101 Kunstrasen
Der Ersatz der ursprünglichen Materialien für
Fußballplätze durch Kunstrasen wird als Minderung
des Denkmalwertes gesehen.
Die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze auf das
Denkmal wurden im Rahmen der Planung vom
Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich
eingestuft. Die Kunstrasenplätze stellen keinen Verstoß
gegen Denkmalschutzauflagen dar. Dem Errichten von
Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen somit
keine denkmalpflegerische Belange entgegen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im
Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasenplätze
befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als
denkmalverträglich eingestuft werden.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 67 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.4 Denkmalschutz 102 Gleichbehandlung Denkmalschutz
Es wird die Gleichbehandlung von privatem
denkmalgeschützten Eigentum und dem Denkmal
Grüngürtel gefordert (Einhaltung gleicher strenger
Vorgaben etc.).Es wird darauf hingewiesen, dass
jeder, der ein denkmalgeschütztes Haus besitzt, um
die strengen Auflagen bei Veränderungen (z.B. nur
ein anderer Anstrich, neue Fenster oder Anbauten)
weiß. Dies wird hier nicht beachtet.
Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier
zu betrachtenden Planung gewahrt. Das Vorhaben
wurde durch das Amt für Denkmalschutz und
Denkmalpflege überprüft und der Fassadenwettbewerb
nach den Vorgaben des Konservators durchgeführt. Es
sind keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung
von privatem denkmalgeschützten Eigentum und dem
Denkmal Äußerer Grüngürtel ersichtlich.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 103 Missachtung der städtebaulichen Aspekte
der Denkmalpflege
Die städtebaulichen Aspekte der Denkmalpflege
(Abfolge der Elemente von dichter Bebauung bis zu
Freiflächen) werden missachtet.
Die strukturellen Aspekte des Aufbaus des Grüngürtels
wurden berücksichtigt. Auf die vorstehenden
Abwägungspunkte wird verwiesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 104 Veränderungen Naturdenkmal
Das Denkmal Grüngürtel ist kein "klassisches"
Baudenkmal sondern ein Naturdenkmal, welches
laufend (natürlichen) Veränderungen unterliegt.
Aber auch Veränderungen von Menschenhand sind
gewollt, geplant und auch bereits in der
Vergangenheit erfolgt.
Der Äußere Grüngürtel ist ein Gartendenkmal. Einzelne
Naturdenkmale sind Bestandteil des Äußeren
Grüngürtels.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 105 Denkmalschutz Nebenanlagen
Der nach Kenntnis des Einwenders einzige nach
dem Denkmalschutzgesetz NRW rechtsverbindliche
Denkmalschutz wurde am 01.07.1980 unter der
Denkmallisten Nr. 314 für diesen Bereich
Die Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels betrifft
nicht einzelne Baulichkeiten, sondern den Grüngürtel
insgesamt, insbesondere dem strukturellem Aufbau.
Denkmalschutz bedeutet keine Veränderungssperre. Im
Rahmen der denkmalrechtlichen Vorgaben ist eine
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 68 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
eingetragen. Bei der Unterschutzstellung zum
wurden auch die damals wie heute bestehenden
Sportanlagen bzw. Sportflächen unter Schutz
gestellt. Hierunter fallen sowohl das Franz-Kremer-
Stadion (früher Amateurstadion genannt) als auch
die bis heute bestehenden Sportflächen, die
ausnahmslos Fußballfelder sind. Nicht unter Schutz
gestellt ist allerdings der dem Zwischenwerk VIb
vorgebaute neue Verwaltungstrakt (im Gegensatz
zu dem auf dem Dach des Zwischenwerks
aufgesetzte Restaurant „Zum Geißbock“). Alle
weiteren Planungen Nussbaums sind niemals
verwirklicht worden und sind deshalb auch nicht
unter Denkmalschutz gestellt worden, sondern nur
das, was 1980 als Äußerer Grüngürtel in Sülz
vorhanden war. Der Denkmalschutz unter Nr. 314
der Denkmalliste steht deshalb auch sowohl der
Änderung des Flächennutzungsplans sowie der
Erstellung eines Bebauungsplanes direkt entgegen
und schließt ein andere Nutzung und Bebauung
aus.
Veränderung und Fortentwicklung des Denkmals
möglich. Die Planung steht mit diesen in Einklang.
1.1.4 Denkmalschutz 106 Bodendenkmal
Das Plangebiet verfügt über ein ausgesprochen
hohes Potenzial an archäologischen Bodenfunden,
wie Ausgrabungen und baubegleitende
Beobachtungen aus den 1920er Jahren zeigen.
Reste einer römerzeitlichen Siedlung mit
Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche
Siedlungsspuren sind im Bereich der geplanten
Trainingsplätze A 1 und A 2 zu verorten. Neuere
Diese Aspekte werden in der Planung berücksichtigt und
finden z.B. in der Höhenlage der Trainingsplätze A 1 bis
A 3 Ausdruck, da damit vermieden werden kann, dass in
Bodendenkmäler eingegriffen wird und diese Schaden
nehmen. Insofern wird dem Einwender/-innen gefolgt.
Bodendenkmalpflege bedeutet allerdings nicht, dass alle
Bodendenkmäler freigelegt und der Öffentlichkeit
zugänglich sein müssten. Die Durchführung der
Bauarbeiten erfolgt unter bodendenkmalpflegerischer
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 69 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erkenntnisse aus Luftbildbefunden zeigen eine
vollständig erhaltene unterirdische Flakstellung als
Zeugnis des Luftkampfes des zweiten Weltkriegs im
Kölner Stadtgebiet bzw. im Plangebiet. Sie
unterstreichen den besonderen kulturhistorischen
Aussagewert als Bodendenkmal. Angesichts dieser
Bedeutung macht es wenig Sinn, wenn bei den
geplanten Trainingsplätzen A 2 und A 3 die
Vegetationsschicht nur mit maximal 15 cm belebter
Oberbodenkrume und bei A 1 bis zu einer Tiefe von
0,55 m abgetragen werden dürfen. Vielmehr
erfordert der außerordentliche Wert des
Bodendenkmals die Freihaltung der Flächen von
jeglicher Bebauung, auch um die Zugänglichkeit zu
erhalten.
Weiterhin wird gefordert, dass sichergestellt werden
muss, dass durch den Bau der Anlage und der
Nebeneinrichtungen die Bodendenkmäler keinen
Schaden nehmen.
Begleitung.
1.1.4 Denkmalschutz 107 Prioritätensetzung
Der Grüngürtel ist durch den Landschafts- und
Denkmalschutz doppelt geschützt. Dieser Schutz
darf nicht zum Schaden der Allgemeinheit
(Luftqualität, Temperatur, Wasserhaushalt,
Vegetation) und für eine Minderheit (Bauvorhaben
der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA,
Wirtschaftsunternehmen, Fußball und Tradition)
aufgehoben werden, auch nicht mit Begründung der
Jugendförderung, da kein freier Zugang zu den
In der Planung werden die Aspekte des Landschafts- und
Denkmalschutzes angemessen berücksichtigt. Auch
Sportvereine sind Bestandteile der Gesellschaft und der
Allgemeinheit und nehmen mit ihrer Kinder- und
Jugendarbeit wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgaben
wahr. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein
Teil eines Sportvereins erwerbswirtschaftliche Zwecke
mitverfolgt. Die Trainingsplätze werden von dem
gemeinnützigen e.V. gebaut und unterhalten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 70 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Jugendfußballmannschaften des 1. FC Köln möglich
ist (nicht wie im Breitensport). Die Stadt Köln wird
aufgefordert im Interesse aller ihrer Bürger zu
handeln.
1.1.4 Denkmalschutz 108 Erweiterungsbauten aus Vorjahren
Der 1. FC Köln hat in den vergangenen Jahren
Erweiterungsbauten und Änderungen der
Sportplätze (Versiegelung mit Kunstrasen)
vorgenommen, deren erteilte Baugenehmigung nicht
mit dem bestehenden Landschafts- und
Denkmalschutz vereinbar ist. Einige Einwender
bieten als Entgegenkommen den Verzicht auf den
Rückbau dieser Bauten an. Andere Einwender
fragen, ob die etwaigen Verstöße Konsequenzen
hatten.
Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser
Ausgangssituation entschließt sich die Stadt Köln als
Plangeberin, den baulichen Bestand und die
vorgesehenen Erweiterungen des
RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes städtebaulich
zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen
aus der Vergangenheit ein rechtliches
naturschutzfachliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies
bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Berücksichtigung gefunden und wird durch Maßnahmen
ausgeglichen, die als Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen oder als Verpflichtungen
des 1. FC Köln im städtebaulichen Vertrag vereinbart
wurden.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 109 Sportflächen für die Allgemeinheit
Ein Teil des geplanten Vorhabens ist auch die
Errichtung von Sportflächen, die von der
Allgemeinheit genutzt werden können. Dieses ist
ganz im Sinne des Ursprungsgedankens des
Grüngürtels, ebenso wie die Nutzung des
Grüngürtels allgemein für Sportanlagen.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 71 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.4 Denkmalschutz 110 Sportband
Es wird in der Argumentation immer wieder
fälschlicher Weise darauf eingegangen, dass schon
in der Ursprungsidee ein „Sportband“ gestaltet
werden sollte. Der Begriff „Sportband“ kam erst zu
einem späteren Zeitpunkt auf. Die Planung von
Nussbaum zu Sportplätzen zielte auf eine einfache
öffentliche Wiesenanlage ab und stellte damit weder
die Raumstruktur noch die Idee des Grüngürtels in
seiner Gesamtheit infrage. Dieser Entwurf von
Nussbaum wurde nicht umgesetzt und die Flächen
wurden als großer Binnenraum landschaftlich
gestaltet und stehen in dieser Form heute unter
Schutz. (Würde man hingegen der Argumentation
der Denkmalbehörden folgen, stünde jeder
Entwurfsplan, der irgendwann einmal erstellt, aber in
seiner Ausführung nicht umgesetzt wurde, unter
Denkmalschutz.)
Die Nutzung des Grüngürtels auch in seiner bandartigen
Ausdehnung für Sportanlagen entwickelte sich bereits
Anfang des 20. Jahrhunderts. Die Ausgestaltung zu
einem „Sportband“ der heutigen Prägung erfolgte später,
steht aber nicht in Widerspruch zum Charakter des
Denkmals.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 111 Umsetzung Sportband
Falls die Umsetzung des Sportbandes erfolgen soll,
wird eine Ausschreibung um die vakanten Flächen
unter weiteren Bewerbern gefordert. Denkbar wäre
auch die Realisierung aller Arten des Flächensports.
Die Frage der Vergabe freier Flächen ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 112 Schutzvorschriften
Es hat eine Abwägung der Schutzvorschriften
(Denkmal-, Landschafts-, Arten-, Umwelt- und
Gewässerschutz) gegenüber den allein
Bauleitplanung hat alle rechtlichen Interessen zu
berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich
zu bringen. Dies ist auch hier der Fall. Den
Gesichtspunkten, die für die geplante Erweiterung des
RheinEnergieSportparks hin zu einem modernen
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 72 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wirtschaftlich begründeten Interessen der die
baulichen Veränderungen betreibenden
Kapitalgesellschaft des 1. FC Kölns zu erfolgen.
Eine Nichteinhaltung wäre ein Verstoß gegen
Regeln und geltendes Gesetz; ein Verstoß und
Missachtung unseres demokratischen Systems.
Fußball-Leistungszentrum sowie für die Herstellung der
Kleinspielfelder für die Allgemeinheit sprechen, wird von
der Stadt Köln ein größeres Gewicht eingeräumt als dem
Interesse der Erholungssuchenden am Erhalt des Status
Quo.
1.1.4 Denkmalschutz 113 Ausschluss der Öffentlichkeit
Der Grüngürtel ist vor allem ein öffentlicher Raum
für alle. Das Gelände des 1. FC Kölns darf nur von
den Vereinsmitgliedern betreten werden. Dieses
kommt einem Ausschluss der Öffentlichkeit gleich.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit steht im
Widerspruch zum Konzept des Grüngürtels.
Die Durchlässigkeit des Geländes für die Öffentlichkeit
bleibt bestehen. Lediglich die Sportplätze sind nicht
allgemein zugänglich.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 114 Öffentliches Interesse
Die Interessen des Vereins -ein Gewerbebetrieb in
der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - sind kein
"öffentliches Interesse", weil die geplanten Anlagen
nur dem Gewerbebetrieb und seiner Entwicklung
dienen. Es handelt sich noch nicht einmal um
Anlagen, die der Unterhaltung von Zuschauern
dienen (wie die Fußballspiele im Stadion). Dem
öffentlichen Interesse könnten die geplanten
Anlagen dienen, wenn der Volks- und Breitensport
gefördert werden sollte. Das ist nicht der Fall. Denn
es geht ausdrücklich darum, die
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens "1. FC" zu
sichern - das ist indes keine öffentliche Aufgabe,
Die neuen Sportplätze dienen den
Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln e.V..
Die Planung dient insgesamt der Verbesserung der
Trainingsbedingungen des 1. FC Köln. Dies sind
Belange, denen berechtigterweise ein großes Gewicht in
der Abwägung zukommt. Darüber hinaus ist es nicht
etwa so, dass öffentliche Belange, wie der Umwelt- und
Naturschutz und der Erhalt des Landschaftsbildes oder
die Nutzung einer Parkanlage durch die Allgemeinheit
den privaten Belangen in der Abwägung automatisch
vorgehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 73 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sondern Sache des Unternehmens selbst.
1.1.4 Denkmalschutz 115 Freiflächengestaltungs- und
Bepflanzungsvorgaben
Es ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan in
Abstimmung mit der Denkmalbehörde zu erstellen.
Für die allgemeine Bepflanzung von Einzelbäumen
und Strauchgruppen wird die Berücksichtigung der
Belange der historischen Gestaltungsabsichten und
Pflanzenverwendung gefordert.
In einem zum Bebauungsplan erstellten
Grünordnungsplan sind die genannten Aspekte
berücksichtigt worden und fließen in die Planung ein.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 116 Zustimmung durch Planer des Grüngürtels
Es wird nach der Zustimmung der Urheber der
Landschaftsplanung aus den 20er und 30er Jahren
bzw. deren Nachfolger zu den geplanten Anlagen
gefragt.
Urheberrechte werden nicht berührt. Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 117 Bebauungsplan- und
Flächennutzungsplanänderungen
Die Festsetzungen in der
Flächennutzungsplanänderung und im
Bebauungsplan tangieren den Denkmalschutz des
Grüngürtels in maßgeblicher und damit unzulässiger
Weise.
Belange des Denkmalschutzes werden in der
Bauleitplanung berücksichtigt. Auf die vorstehenden
Abwägungspunkte wird verwiesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 118 Vorrang Naturdenkmal-, Landschaftsschutz
oder Sportförderung
Gemäß Art. 18 der Landesverfassung NRW stehen
die Denkmäler der Geschichte und Kultur, die
In der Bauleitplanung sind die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Einen generellen
Vorrang des einen vor dem anderen Belang gibt es in der
Bauleitplanung nicht, auch nicht eines öffentlichen vor
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 74 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz
des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbänden (Abs. 2), ferner haben das
Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und
zu fördern (Abs. 3). Dies bedeutet, dass auf
Landesebene NRW sowohl der Naturdenkmal- und
Landschaftsschutz, als auch die Sportförderung
jeweils Verfassungsrang genießen. Allein anhand
der Verfassung lässt sich demnach aber keine
allgemein gültige abstrakte Gewichtung im Sinne
der Höherwertigkeit des einen oder anderen
Rechtsgutes erkennen. Dies hat zur Folge, dass die
widerstreitenden Interessen jeweils im Einzelfall
durch sogenannte praktische Konkordanz zu einem
Ausgleich zu bringen sind. Soll dabei allerdings - wie
im Fall der Gleueler Wiese - eine bereits länger
bestehende Rechtsposition (Naturdenkmal- und
Landschaftsschutz) durch das andere
Rechtsanliegen (Sportförderung) zum Nachteil
geändert bzw. aufgehoben werden, so kann es
keinesfalls genügen, wenn beide Rechtgüter sich im
Rahmen der Abwägung als lediglich gleichwertig
herausstellen. Eine Gleichwertigkeit muss viel mehr
zur Folge haben, dass es beim Status Quo verbleibt.
Eine Änderung der bestehenden Rechtslage kann
und darf hingegen nur dann erfolgen, wenn sich das
neue Rechtsanliegen (Sportförderung) wie im
konkreten Fall deutlich und nicht lediglich
geringfügig höherwertig gegenüber dem bislang
geschützten Rechtsgut (Naturschutz) herausstellen
würde. Dies ist aber im konkreten Fall nicht
gegeben. Keinesfalls kann davon ausgegangen
einem privaten Belang. Aufgabe der Bauleitplanung ist
es, die Bedeutung der Belange in der konkreten Situation
zu erfassen, zu bewerten, zu gewichten und zum
Ausgleich zu bringen. Das Baugesetzbuch spricht
ausdrücklich auch den privaten Belangen
Abwägungsrelevanz zu, beispielsweise in § 1 Absatz 6
Nr. 2 BauGB den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, in
§ 1 Absatz 6 Nr. 3 BauGB den Belangen des Sports und
in § 1 Absatz 6 Nr. 8 BauGB den Belangen der
Wirtschaft. Dabei ist sich die Stadt Köln der großen
Bedeutung der genannten Belange bewusst, sieht diese
aber nicht durch die Planung ungerecht abgewogen,
sondern in einem gerechten Ausgleich untereinander.
Seite 75 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden, dass das Interesse an der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Interesse der
Sportförderung das Interesse am Erhalt der Gleueler
Wiese als Naturdenkmal und
Landschaftsschutzgebiet überwiegt. Soweit der 1.
FC Köln, der die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks durchführen möchte,
neben der Sportförderung auch noch anderweitige
Belange anführen sollte, wie etwa wirtschaftliche,
ideelle oder sonstige Vereinsinteressen, welche mit
der Sportförderung als solchen nicht unmittelbar
etwas zu tun haben, müssen diese bei der
Abwägung gänzlich außen vor bleiben, da derartige,
rein privaten Belange, keinen Verfassungsrang nach
der Landesverfassung NRW genießen und somit
nicht in den Abwägungsprozess mit einfließen
dürfen.
1.1.4 Denkmalschutz 119 Stellungnahme zum Denkmalschutz
Es wird eine Stellungnahme zum Denkmalschutz
erbeten, warum der Denkmalschutz nicht betroffen
sein soll, wie das Amt für Denkmalschutz und
Denkmalpflege behauptet. Weiterhin wird gefragt,
warum die Stellungnahme des Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland, nicht im Verfahren
verwendet wurde. Diese enthielt alternative
Umsetzungsvorschläge, wie multifunktionale
Sportwiesen ohne Einfriedung, niedrigere
Einfriedungen und ein kleineres Leistungszentrum.
Die Stadt Köln ist sich der Bedeutung des
städtebaulichen und fachgesetzlichen Denkmalschutzes
des Äußeren Grüngürtels bewusst und beabsichtigt nicht,
den Denkmalschutz ganz oder teilweise aufzuheben. In
der Begründung zum Bebauungsplan werden die
wesentlichen Gründe für die Denkmaleigenschaft des
Grüngürtels dargestellt, die durch die Bauleitplanung
nicht in Frage gestellt werden. Planung und Bebauung
erfolgen in enger Abstimmung mit den für den
Denkmalschutz zuständigen Stellen.
Dass die Sportplatzplanungen nicht grundsätzlich mit
dem Denkmalschutz unvereinbar sind, ergibt sich aus
der Präzisierung der Gründe für die Unterschutzstellung
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 76 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
des hier relevanten Bereichs des Denkmals Äußerer
Grüngürtel, Abschnitt 8 v. 13.7.2016. In der
Zustandsbeschreibung werden die vorhandenen
Sportplätze des 1. FC Köln sowie weiterer Sportplätze
erwähnt („…Waldzone, die mit Wiesen und Sportplätzen
des heutigen 1. FC Köln sowie weiteren Sportplätzen
durchsetzt ist.“). Dass es sich dabei nicht um
Fremdkörper, sondern vielmehr um Bestandteile der
historischen Grüngürtelplanung handelt, belegt die
Beschreibung der historischen Entwicklung in der
Konkretisierung der Denkmaleigenschaft, wenn etwa
darauf verwiesen wird, dass die „zivile Nutzung der
militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und
Gartenschulanlagen“ den Auftakt für eine grundlegende
Modernisierung der städtischen Lebenswelt zu Beginn
des 20 Jahrhunderts bildete. In der Begründung der
Unterschutzstellung wird deutlich, dass der Grüngürtel
historisch nicht etwa, von der Inanspruchnahme
städtischer Nutzungen unberührte Natur sein sollte,
sondern nach Aufgabe der Verteidigungsstellungen der
Stadt zu einem Volkspark mit vielfältigen Nutzungen
umgewandelt werden sollte und wurde. Diese stadt- und
bevölkerungsnahe Nutzung zeigt sich auch in der in der
Begründung der Unterschutzstellung beschriebenen
Gliederung: „Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen,
Kleingärten (separat eingetragene Denkmäler) und
Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler).
Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein
mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite,
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen
Seite 77 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und eingebetteten Wasserflächen, wie z.B. dem
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher,
anschließt.“ Die Bauleitplanung stimmt mit dieser
historischen Struktur des Grüngürtels überein und
widerspricht dieser nicht.
Hinzukommen Belange des Bodendenkmalschutzes, die
in der Planung ebenfalls berücksichtigt wurden und z.B.
zu einer geringfügigen Höherlage der neuen
Trainingsplätze führen, um nicht in die zahlreichen
archäologischen Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher
Zeit einzugreifen.
Multifunktionale Sportwiesen ohne Einfriedung,
niedrigere Einfriedungen und ein kleineres
Leistungszentrum sind mit den Flächenansprüchen des
Vorhabenträgers nicht vereinbar. Darüber hinaus sind
diese auf die Sportart Fußball abgestellt. Sollten die
Plätze auch von anderen Sportarten genutzt werden
können (multifunktionale Nutzung) spricht nichts
dagegen, diese außerhalb der Nutzungszeiten des 1. FC
Köln über das Sportamt auch diesen Nutzern zur
Verfügung zu stellen.
1.1.4 Denkmalschutz 120 Stellungnahme Denkmalbehörde
Von einer ordnungsgemäßen Güterabwägung lässt
sich nur sprechen, wenn die zuständige
Denkmalbehörde zunächst eine Beurteilung der
Denkmalverträglichkeit des beantragten Vorhabens
vornimmt, ehe sie dann in einem zweiten Schritt die
konservatorischen Belange und die mit diesen
Die zuständige Denkmalbehörde hat sich intensiv mit
den Belangen des Denkmalschutzes und den
Auswirkungen der Planung hierauf auseinandergesetzt.
Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass
Unterschutzstellungsgründe für den Abschnitt 8 des
Denkmals Äußerer Grüngürtel während des
Bauleitplanverfahrens konkretisiert wurden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 78 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
konkurrierenden Interessen in einen „gerechten
Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis“ bringt.
Dies ist in den sehr kurzen Stellungnahmen der
Denkmalbehörden im Abwägungsprozess nicht
nachvollziehbar. Es kann auch nicht dargelegt
werden, da eine umfassende Bewertung des
Äußeren Grüngürtels nicht vorhanden ist.
Der Konservator hat maßgeblich die Voraussetzungen
für das Qualifizierungsverfahren des Leistungszentrums
formuliert.
1.1.4 Denkmalschutz 121 Haltung des Amts für Landschaftspflege
und Grünflächen der Stadt Köln
Es wird nach der schriftlichen Erklärung des Amts
für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt
Köln gefragt, in der steht, dass dieses Fachamt
keine Bedenken gegen die Planung hat, die Eingriffe
in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung
vertretbar sind und in der Abwägung hinter den mit
der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück
tritt.
Weiterhin wird angemerkt, dass die nicht-negative
Stellungnahme des Stadtkonservators Dr. Werner
sachlich nicht nachvollziehbar ist. Andere Experten
vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege und
Landschaftsschutz e.V. (RVDL) stellen hingegen die
Bedeutung der Gleueler Wiese bzgl. des
Denkmalschutzes heraus.
Weiterhin wird ein Gutachten des Amts für
Landschaftspflege und Grünfläche vermisst.
Die zuständigen Fachstellen haben ihre Stellungnahmen
abgegeben, die in der Abwägung berücksichtigt werden.
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hat den
Grünordnungsplan miterstellt und war so wesentlich an
der Planung beteiligt.
Der Stadtkonservator war intensiv an der Erstellung der
Bauleitpläne beteiligt. So wurde es aus
Denkmalschutzgründen erforderlich, die Ballfangzäune in
der Höhe zu reduzieren, auf Banden und Werbungen im
Bereich der neuen Trainingsplätze zu verzichtet und die
Anordnung der Trainingsplätze in Bezug auf die zuerst
angestrebte Campuslösung aufzugeben, so dass diese
nun entlang der Militärringstraße im sogenannten
Sportband errichtet werden sollen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 122 andere Stellungnahmen X X Dem
Seite 79 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Es wird nach der das Vorhaben befürwortenden
Stellungnahme der Gesellschaft für Gartenkunst und
Landschaftskultur gefragt; insbesondere besteht hier
das Interesse nach der Begründung für die
Befürwortung.
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.4 Denkmalschutz 123 Informationsanfrage
Es wird nach den Informationen gefragt, auf die auf
der Seite: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-
koeln/planen-
bauen/bebauungsplaene/68457/index.html
verwiesen wird: "In einem Gutachten werden „Kultur-
und sonstige Sachgüter: Erläuterung des Denkmals
“Äußerer Grüngürtel“ und vorhandener
Bodendenkmäler, Beschreibung des Umgangs mit
dem Denkmalschutz und Aufzeigen von
Vermeidungsmaßnahmen“ beschrieben." Diese
Informationen waren nicht zu finden.
Die Stellungnehmer beziehen sich auf die
Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt der Stadt
Köln vom 26. Juni 2019. Dabei gehen die
Stellungnehmer wohl fälschlicherweise davon aus, dass
es sich um ein Gutachten handelt. In der
Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass eine
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
durchgeführt worden ist und dass eine Vielzahl von Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, die in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Darunter fallen auch die in der Stellungnahmen
genannten Kultur- und sonstigen Sachgüter. Diese
werden im Kapitel 7.4.7 der Begründung mit
Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren ausführlich
dargelegt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.4 Denkmalschutz 124 Umsetzung des Vorhabens im Grüngürtel
(Befürwortung)
Der Grüngürtel ist nicht in Gefahr. Das geplante
Vorhaben ist landschafts- und
denkmalschutzverträglich. Die entsprechenden
Vorgaben der Schutzvorschriften werden beachtet.
Der Grüngürtel war immer als Gebiet angelegt, in
dem Naturerlebnis, Erholung und Bewegung
gleichberechtigt Platz finden. Schon bei der
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 80 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ursprungsplanung waren Sportplätze entlang des
Militärrings vorgesehen, so dass das geplante
Vorhaben nicht den ursprünglichen Plänen
widerspricht.
Viele sind der Meinung, dass sich die Schöpfer des
Grüngürtels schon damals darüber klar waren, dass
der 1. FC Köln in den Jahren wachsen und weitere
Flächen benötigen werden würde, ansonsten hätte
man damals schon die Ansiedlung des 1. FC Köln
im Grüngürtel verhindern müssen.
Es wird auch angenommen, dass Konrad Adenauer
den Plänen zustimmen würde, da er sich stets für
neue Entwicklungen stark gemacht hatte und stets
das Wohl der Kölner mit einem erfolgreichen 1. FC
Köln in der Bundesliga gewollt hat.
1.1.4 Denkmalschutz 125 1. FC Köln Bestandteil des
Denkmalschutzes (Befürwortung)
Der 1. FC Köln mit seinen Sportanlagen ist
Bestandteil des Denkmals. In dem vom geplanten
Vorhaben betroffenen Bereich des heutigen
RheinEnergieSportparks gibt es gemäß
Denkmalschutzgesetz NRW einen rechtsverbindlich
eingetragenen Denkmalschutz (Listeneintrag am
01.07.1980, Nummer 314). Unter Denkmalschutz
steht demnach hier, was 1980 in eben diesem
Bereich des Äußeren Grüngürtels existent war und
das war das auf dem Fundament des ehemaligen
Fort VI b 1953 errichtete „Geißbockheim“ des 1948
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 81 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
durch Fusion zweier Kölner Fußballvereine (Kölner
BC 01 und SpVgg Sülz 07) entstandenen 1. FC
Kölns.
Bei der Planung für den Grüngürtel hat man damals
bereits den größten Fußballklub Kölns mit
einbezogen. Man hat sich bewusst dafür
entschieden, das Geißbockheim und damit das
Trainingsgelände des Vereins in den Grüngürtel zu
integrieren.
1.1.4 Denkmalschutz 1051 Vorhaben unvereinbar mit Denkmalschutz
und Landschaftsschutz
Es wird angemerkt, dass die ausgewiesene
Sondernutzungsfläche SO1 unzulässig ist und die
entsprechenden Gebäude (Hochbautenkomplex und
Greenkeeper-Gebäude) im denkmalgeschützten
Landschaftsschutzgebiet nicht nur absolut fehl am
Platz sind, sondern auch gegen geltenden Denkmal-
und Landschaftsschutz verstoßen. Der
Bebauungsplan stellt einen empfindlichen Eingriff in
das Landschaftsschutzgebiet, in den Denkmalschutz
und eine Bebauung eine unwiederbringliche
Herabsetzung des Denkmalstatus dar.
Die Bauleitpläne werden unter Berücksichtigung der
Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes erstellt.
Die Belange des Landschaftsschutzes wurden im
Rahmen der Umweltprüfungen gemäß § 2 (4) BauGB
untersucht und zum Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die
Abwägung eingestellt. Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorhaben
unberührt.
1980 wurde der Äußere Grüngürtel unter Denkmalschutz
gestellt. Die Planung ist nach der Auffassung der
Unteren Denkmalbehörde, dem Stadtkonservator der
Stadt Köln, mit den Belangen des fachlichen
Denkmalschutzes vereinbar
Darüber hinaus ist das Greenkeeper-Gebäude im
Bereich des Franz-Kremer-Stadion bereits umgesetzt
worden, um ein angemessenes Erscheinungsbild des
Äußeren Grüngürtels zu ermöglichen. Die Gerätschaften
des 1. FC Köln stehen so nicht mehr in der Landschaft.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 82 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Eine entsprechende Baugenehmigung wurde seitens der
Stadt Köln erteilt.
1.1.4 Denkmalschutz 1056 Nutzung Fort VI
Wenn auch zahlreiche Sportplätze in den 1920er
Jahren in Köln geplant und angelegt wurden, so
sahen diese Sportbereiche und ihr Umfeld
ursprünglich anders aus. Die Festungswerke
wurden bewusst erhalten, um hier historische
Bauten als Abwechslung im Grünen wie in einem
Park zu besitzen. Diese konnten zudem als
Unterkünfte für alle Sport treibenden Bürger genutzt
werden. In den vergangenen Jahren ist durch die
Nutzung eines Festungswerkes durch den 1. FC
Köln bereits ein Festungswerk (Geißbockheim) des
Äußeren Grüngürtels der Nutzung durch die
Allgemeinheit entzogen und dann baulich stark
verändert worden. Einen Neubau
(Leistungszentrum) in Nachbarschaft dieses
einstigen Festungswerkes zu errichten, wäre ein
weiteres störendes Element in der geschaffenen
Naturlandschaft des Grüngürtels mit seinen
eingebetteten historischen Bauten. Zudem
beeinträchtigt die Dichte der vorhandenen und
geplanten Sportfelder in Nachbarschaft der Anlagen
um das Geißbockheim die von Adenauer,
Schumacher und Nußbaum gewollte freie
Parklandschaft. In den Äußeren Grüngürtel wurden
nur punktuell in etwa parallel zur Militärringstraße
Sportstätten eingebettet und zusätzlich links- und
rechtsrheinisch je ein Schwerpunkt für die
Aus Sicht des Stadtkonservators und der Stadt Köln
steht das geplante Leistungszentrum im Einklang mit
Belangen des Denkmalschutzes.
Die historische Struktur des Denkmals Äußerer
Grüngürtel sah in dem Bereich stadtauswärts parallel
zum Militärring immer einen auch durch Sportplätze und
Sportanlagen geprägten Bereich vor, der sich von dem
daran westlich angrenzenden Bereich mit offenen
Wiesen und Teichen abhob. Die Planung steht daher in
der Kontinuität des historischen Grüngürtels und
„zerstört“ ihn nicht.
Der Anregung, das Fort VI zu einem Leistungszentrum
zu sanieren, wird nicht gefolgt. Dieses soll in seiner
heutigen Form erhalten bleiben. Derzeit wird das Fort VI
von einem Schülerruderverein genutzt. Darüber hinaus
befindet sich das Fort VI auch nicht im RheinEnergie-
Sportpark. Aufgrund der Nutzung des Leistungszentrums
durch mehrere Mannschaften muss das
Leistungszentrum in unmittelbarer Entfernung zu den
Trainingsplätzen sowie zum Geißbockheim liegen. Die
vorhandenen Räumlichkeiten können darüber hinaus das
für das Leistungszentrum notwendige Raumprogramm
nicht aufnehmen.
X X Das
Sachargument
wird teilweise zur
Kenntnis
genommen,
teilweise wird
dem
Sachargument
nicht gefolgt.
Seite 83 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sportnutzung gebildet: das Müngersdorfer Stadion
(heute Rheinenergie-Stadion) im Linksrheinischen
und der „Sportpark Merheimer Heide“ im
Rechtsrheinischen. Die einzelnen für die
Bevölkerung der jeweils benachbarten Stadtviertel
nutzbaren Sporteinrichtungen entstanden zumeist
auf ehemaligen Festungswerken (Forts und
Zwischenwerken) oder in deren unmittelbarem
Umfeld. Die Festungswerke konnten so als
Unterkünfte, Sozialräume und Vereinsgaststätten
genutzt werden. Diese weitsichtige Vorgehensweise
trug erheblich dazu bei, langfristig den Erhalt der
Festungsbauwerke zu sichern. Das nur gering
genutzte und ansonsten zu sanierende Fort VI liegt
in nicht allzu großer Entfernung von dem FC-
Bereich. Statt der Neubauten könnte das
Festungswerk saniert werden und mit Sport- und
Sozialräumen endlich wieder einer sinnvollen
Nutzung im Sinne der einstigen Adenauer-
Schumacherschen Planung zugeführt werden. Statt
der Neubauten bieten sich so tragfähige Konzepte
an, die unter Berücksichtigung des
Denkmalschutzes umsetzbare
Nutzungsmöglichkeiten beinhalten.
1.1.5 Landschaftsschutz
1.1.5
Landschaftsschutz
126 Landschaftsschutzgebiet
Es wird die Berücksichtigung des
Landschaftsschutzes gefordert / die Missachtung
des Landschaftsschutzes (gemäß dem LNatSchG
Der Landschaftsschutz wurde während der Planung
beachtet. Das Plangebiet liegt nach dem
Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet L17
„Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und
verbindende Grünzüge“. Die Festsetzung als
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 84 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
NRW, insbesondere § 26 und 28 des BNatSchG)
befürchtet.
Sind für die Ausweisung als
Landschaftsschutzgebiet - wie im Fall der Gleueler
Wiese gegeben - nicht nur eine, sondern gleich alle
drei Alternativen des § 26 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3
BNatSchG einschlägig, so sind an die Aufhebung
des Status als Landschaftsschutzgebiet besonders
hohe Anforderungen zu stellen, jedenfalls deutlich
höhere, als wenn nur eine der genannten
Alternativen einschlägig wäre.
Die gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NRW) dargestellten Entwicklungsziele
für die Landschaft sollen bei allen behördlichen
Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden
gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Die
rechtskräftigen Verbote für
Landschaftsschutzgebiete setzen u. a. auch
Folgendes fest: Verbot des Umbruchs von Grünland
in eine andere Nutzung, die Errichtung von
baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO
NRW, Aufschütten oder Ausschachten oder
Veränderungen der Bodengestalt auf andere Weise.
Das Landschaftsschutzgebiet L 17 darf nicht
(unwiederbringlich) zerstört/ verkleinert / bebaut
werden bzw. dem Landschaftsschutzgebiet droht
durch das geplante Vorhaben ein empfindlicher
Eingriff (Flächenversiegelung, Errichtung von
Bauten, Erhöhung des Bodenniveaus, Kunstrasen
mit Mikroplastik, Veränderung der Klimafunktion des
Landschaftsschutzgebiet erfolgte:
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger
Ausgleichsräume und wichtiger Verbindungselemente
zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem
Freiraum,
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der
vielgestaltigen Lebensräume des historischen
Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen
Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im
Übergangsbereich zur freien Landschaft,
wegen der besonderen Bedeutung des großen
Erholungsraumes für die stille, landschaftsbezogene und
die aktive Erholung.
Darüber hinaus beschränkt der Landschaftsplan die
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung baulicher
Anlagen. Als Entwicklungsziel für die Flächen werden der
Erhalt und die Weiterentwicklung vorhandener
Grünanlagen (Entwicklungsziel 2) formuliert.
Die Belange des Landschaftsschutzgebietes wurden im
Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
untersucht und bewertet und durch den Rat in die
Abwägung eingestellt. Mit der vorliegenden
Bauleitplanung werden Teilflächen des
Landschaftsschutzgebietes überplant und einer anderen
Nutzung zugeführt. Dadurch werden in diesem Teil des
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grüngürtels, Lärm- und Lichtemissionen, Eingriff in
den Lebensraum von Flora, Fauna und des
Menschen sowie in die Lebensqualität). Weder der
Charakter des Landschaftsschutzgebietes darf
verändert noch der besondere Schutzzweck (stille,
landschaftsbezogene und aktive Erholung)
missachtet werden.
Landschaftsschutzgebiets die mit der
Unterschutzstellung verfolgten Zwecke beeinträchtigt.
Dem Entwicklungsziel 2 wird im Bereich der
planbedingten Eingriffe nicht entsprochen. Dennoch sieht
der Plangeber die planbedingten Eingriffe in das LSG zur
Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele als
gerechtfertigt an:
Die biologische Vielfalt der Flächen im Geltungsbereich
wird als gering eingestuft und die betroffenen
Lebensräume sind im Äußeren Grüngürtel häufig
anzutreffen (bezüglich der Qualität der Wiesenflächen
wird auch auf die ausführlichen Beschreibungen im
Grünordnungsplan und dem Umweltbericht verwiesen).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit
ca. 24 ha einen nur sehr geringen Teil der Gesamtfläche
des Landschaftsschutzgebiets (ca. 1.570 ha). Eine
Veränderung des Charakters des
Landschaftsschutzgebiets insgesamt wird dadurch nicht
befürchtet. Die Planung wurde zudem mit dem Ziel der
Minimierung des Eingriffs angepasst (beispielsweise
Erhalt der strukturreichen Waldsäume,
Fassadenbegrünung der geplanten Funktionsgebäude,
Anpassung der notwendigen Einzäunung). Vorhandene
Wegebeziehungen bleiben erhalten. Soweit die Planung
zu einer lokal begrenzten Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes und der Wegfall der Wiesenflächen zu
einer erheblichen Veränderung der Erholungsnutzung für
die betroffenen Flächen führen, werden diese
Beeinträchtigungen zugunsten der Planungsziele und
insbesondere aufgrund der verbleibenden
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erholungsflächen als hinnehmbar angesehen.
Zudem werden die planbedingten Eingriffe in Natur und
Landschaft kompensiert. Im Bebauungsplanverfahren
wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Im Rahmen dessen
wurde eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchgeführt.
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, auch in Bezug
auf den Landschaftsschutz, erfolgen möglichst ortsnah.
So zum Beispiel die Entwicklung eines Feldgehölzes als
Ergänzung bestehender Gehölzstrukturen und zur
Intensivierung der landschaftlichen Einbindung des
Grünzugs West in den bestehenden Siedlungsraum, die
Pflanzung einer Obstbaumreihe als belebendes
Landschaftselement im Grünzug West, die
landschaftliche Einbindung des Parkplatzes an der
Gleueler Straße oder die Renaturierung und Sanierung
und damit Verbesserung des Landschaftsbildes des
Parkplatzes an der Berrenrather Straße.
1.1.5
Landschaftsschutz
127 Aufhebung Landschaftsschutz
Der Grüngürtel steht unter Landschaftsschutz. Der
Ausnahmetatbestand (§ 67 BNatSchG) des
überwiegenden Interesses der Allgemeinheit liegt
nicht vor. Der Landschaftsschutz darf nicht zum
Schaden der Allgemeinheit (Luftqualität,
Temperatur, Wasserhaushalt, Vegetation etc.) und
für eine Minderheit (Bauvorhaben,
Wirtschaftsunternehmen, Tradition) aufgehoben
werden, auch nicht mit Begründung der
Jugendförderung, da kein freier Zugang zu den
Jugendfußballmannschaften des 1. FC Köln möglich
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr.
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 87 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ist (nicht wie im Breitensport). Ausnahmen vom
Landschaftsschutz sind weder zeitgemäß
(Klimaschutz) noch für die Belange des
kommerziellen Fußballs zu rechtfertigen.
1.1.5
Landschaftsschutz
128 Gewerbeansiedlung
In einem Landschaftsschutzgebiet darf keine
Gewerbeansiedlung (1. FC Köln GmbH & Co KGaA
ist eine Gesellschaftsform mit
Gewinnerzielungsabsicht) erfolgen.
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr.
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. Der
Bebauungsplan lässt auch keine Gewerbeansiedlung zu,
sondern weist Flächen für eine Sportnutzung aus.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.5
Landschaftsschutz
129 Landschaftsplan (allgemein)
Das geplante Vorhaben verstößt gegen den
Landschaftsplan (mehrere Verbotstatbestände der
Ziffer 3.1.1 der allgemein textlichen Festsetzung).
Der Landschaftsplan Köln verbietet die
Versiegelung, Aufschüttung und Einfriedung in
Landschaftsschutzgebieten sowie die Errichtung
baulicher Anlagen in Landschaftsschutzgebieten.
Ein Ausgleich der Eingriffe vor Ort ist nicht möglich.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt sich um nicht
sehr kleinräumige Anpassungen und der
Schutzzweck und das EntwickIungsziel (Erhaltung
und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlangen)
sind somit nicht nur geringfügig betroffen. Wenn
auch die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes
unverändert bleiben, wird doch massiv in das
betroffene Gebiet zwischen Berrenrather Straße und
Gleueler Straße eingegriffen.
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr.
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 88 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.5
Landschaftsschutz
130 Landschaftsplan (speziell)
Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält unter
Ziffer 3.1.1 allgemeine textliche Festsetzungen für
Landschaftsschutzgebiete, die für alle dort
genannten Schutzgebiete gelten, somit auch für das
Schutzgebiet L17 („Äußerer Grüngürtel Müngersdorf
bis Marienburg und verbindende Grünzüge“). Das
geplante Vorhaben verstößt gegen den
Landschaftsplan (mehrere Verbotstatbestände der
Ziffer 3.1.1, wie Nr. 1 (Bäume, Sträucher usw.), 2
(wildlebende Tiere), 4 bis 7 (Versiegelungen,
bauliche Anlagen, Aufschüttungen, Leitungen), 9
(Werbeanlagen), 19 (Grünland)). Es trifft zwar zu,
dass die Verbotstatbestände inhaltlich überwiegend
auch im Zuge der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung berücksichtigt werden; allerdings
kann der Eingriff vor Ort nicht ausgeglichen werden;
vielmehr sind externe Ausgleichsmaßnahmen
erforderlich. Diese ist für die Verbote des
Landschaftsplans nicht berücksichtigungsfähig, da
es auf den Erhalt der Funktionen des
Landschaftsschutzgebietes selbst ankommt. § 20
Abs. 4 LNatSchG NRW enthält die Regelung, dass
bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen desselben mit dem Inkrafttreten
des Bebauungsplans außer Kraft treten, soweit der
Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan
nicht widersprochen hat. Dies hat zur Folge, dass -
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr.
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen.
Der Bebauungsplan ist aufgrund der die Belange des
Landschaftsplans überwiegenden Ziele der Planung und
der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 LNatSchG
NRW vollzugsfähig.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sofern ein derartiger Widerspruch unterbleibt - die
Festsetzungen des Landschaftsplans mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht mehr gelten.
Diese Regelung kann von vorn herein nur dann mit
Naturschutzrecht in Einklang stehen, wenn - wie bei
der rechtsförmlichen Aufhebung einer
Rechtsverordnung - überwiegende sachliche
Gründe die Zurückstellung der Naturschutzbelange
rechtfertigen. Soll der Landschaftsschutz damit
hinter gegenläufigen Planungsabsichten einer
Gemeinde zurückstehen, so sind die Ziele der
Bauleitplanung in den Blick zu nehmen und den
betroffenen Belangen von Natur und Landschaft
abwägend gegenüberzustellen. Dabei sind die Ziele
der Gemeinde vorausschauend auch daraufhin zu
beurteilen, ob der Planung rechtliche oder
tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die ihre
Realisierung auf Dauer oder unabsehbarer Zeit
unmöglich machen. Die Aufhebung des
Schutzgebietsstatus allein zu dem Zweck, den Weg
für einen Bebauungsplan frei zu machen, der
offensichtlich vollzugsunfähig und deshalb mit § 1
Abs. 3 BauGB nicht vereinbar wäre, ist
naturschutzrechtlich nicht erforderlich und damit
rechtswidrig. Den Zweckzusammenhang zwischen
der Entlassung aus dem Natur- und
Landschaftsschutz und den Zielen der
gemeindlichen Bauleitplanung darf nicht übersehen
werden, (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 -
4 CN 10.02, juris). Zwar folgt daraus, dass der
Verordnungsgeber (hier die Kommune) nicht daran
gehindert ist, die Grenzen eines festgesetzten
Seite 90 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Landschaftsschutzgebietes selbst zu ziehen, wenn
die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung in
diesem Teilbereich noch fortbestehen. Er ist befugt
zu entscheiden, ob er den bestehenden
Landschaftsschutz mit Rücksicht auf gegenläufige
Planungsabsichten der Gemeinde aufheben will.
Dabei hat er jedoch abwägend zu prüfen, ob die
Preisgabe des Landschaftsschutzes mit
naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist
und der Landschaftsschutz Nutzungsinteressen
weichen soll, die es nach ihrem Gewicht
rechtfertigen, den bestehenden Schutz zugunsten
einer anderen Nutzung aufzuheben. Dies ist
insbesondere dann von Bedeutung, wenn die
ursprüngliche Festsetzung großräumig erfolgte und
sich eng an in Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschloss, da hier eine Konfliktlage gleichsam
vorprogrammiert war (Bayerischer VGH, Urteil vom
26.7.1994 - 9 N 92.024555, BeckRS 1994, 15436).
An den genannten Anforderungen ändert auch
nichts, wenn (wofür die Formulierung des § 20 Abs.
4 LNatSchG NRW spricht) das
Landschaftsschutzgebiet formal-rechtlich bestehen
bleibt, aber im Plangebiet im Ergebnis funktionslos
wird, weil die Ziele wegen Außerkraftsetzung der
maßgeblichen Festsetzungen nicht mehr erreicht
werden können. Die Abwägung muss hier daher
zugunsten des Landschaftsschutzes ausfallen.
1.1.5
Landschaftsschutz
131 Landschaftsplan - Entwicklungsziel 6
Die Vorgaben des Landschaftsplans werden
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde der
Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Dieser
sieht für das Plangebiet lediglich das Entwicklungsziel 2
X X Dem
Sachargument
Seite 91 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
missachtet.
Das Entwicklungsziel 6 des Landschaftsplans der
Stadt Köln wird in
der Flächennutzungsplanänderung und
dem Bebauungsplanentwurf nicht berücksichtigt und
der Ausgleich des geplanten Eingriffs soll nicht
gemäß dem Entwicklungsziel 6 umgesetzt werden.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden nicht in den
Abschnitten geplant, die im Entwicklungsziel 6
genannt werden. Um negative Auswirkungen durch
das geplante Vorhaben zu vermeiden, werden zu
den einzelnen Umweltbelangen Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der
Bauleitplanung benannt. Durch die geplante
großflächige Flächennutzungsplanänderung und
durch den Bebauungsplanentwurf über die
Gesamtfläche von 24 ha werden wesentliche
Teilbereiche, die das Entwicklungsziel 6 betreffen
aus den Flächen des Landschaftsplans der Stadt
Köln entnommen. Die entnommenen Flächen
werden aufgrund der Planungsgestaltung keinen
Beitrag zu den Entwicklungszielen 6 mehr leisten.
Die Planung steht im Gegensatz zu dem Teilziel der
kleinklimatischen Verbesserung bei dem
insbesondere auch
Bodenentsiegelungsmaßnahmen vorzunehmen
sind.
vor, nicht das Entwicklungsziel 6 (digitale Version vom
28.04.1991). Dem dargestellten Entwicklungsziel 2
„Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener
Grünanlagen“ wird im Bereich der planbedingten
Eingriffe nicht entsprochen. Die Grünanlage Äußerer
Grüngürtel bleibt als solches bestehen. Dem
Entwicklungsziel wird unter anderem durch den Schutz
der Waldsäume und Gehölze entsprochen. Die
zweckgebundenen Anlagen werden durch Eingrünungen
(Fassadenbegrünung) und Gehölzpflanzungen ergänzt
und deren Auswirkungen auf die Landschaft auf ein
unbedingt notwendiges Maß reduziert. Die
Wegeverbindungen zu den angrenzenden Flächen des
Äußeren Grüngürtels bleiben für die Öffentlichkeit
nutzbar. Der von der Planung betroffene Teil des
Landschaftsschutzgebiets macht einen nur sehr geringen
Anteil der Gesamtfläche des Schutzgebiets aus. Die
verbleibenden Beeinträchtigungen durch die
Flächenumwandlung werden zugunsten der
Planungsziele als hinnehmbar angesehen.
wird nicht gefolgt.
1.1.5
Landschaftsschutz
132 Naturschutz und BNatSchG
Das Vorhaben widerspricht den Vorgaben des
Die Anforderungen bezüglich des Natur- und
Umweltschutzes im Rahmen des BNatSchG wurden
durch die Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 92 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
BNatSchG. Der Naturschutz wird nicht
(ausreichend) beachtet.
Einige Einwender fordern die Hochstufung des
Grüngürtels zum Naturschutzgebiet.
Andere Einwender fordern die Priorisierung des
Naturschutzes.
Fußball darf keine Sonderrolle einnehmen.
untersucht. Die Bewertungen des Landschaftsplanes
wurden in der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
herangezogen. Eine Abwägung der Umweltbelange
erfolgt im Rahmen des Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln.
Insofern widerspricht die Planung nicht dem
Bundesnaturschutzgesetz. Die Hochstufung des
Grüngürtels zum Naturschutzgebiet ist nicht Gegenstand
dieser Bauleitplanverfahren.
genommen.
1.1.5
Landschaftsschutz
133 zukünftige Beachtung Schutzvorschriften
Es wird nachgefragt, welche Bedeutung der
Naturschutz für die Stadt Köln / den Rat jetzt und
zukünftig hat.
Der Naturschutz hat für die Stadt Köln eine hohe
Bedeutung. Die Belange des Naturschutzes sind
umfassend im Rahmen der Bauleitplanverfahren
untersucht und in den Begründungen bzw.
Umweltberichten detailliert dargelegt worden.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.5
Landschaftsschutz
134 Ablehnung anderer Vorhaben
Es wird nachgefragt, warum andere Vorhaben (z. B.
die Beleuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler
Straße, Bolzplatz) aus Gründen des
Landschaftsschutzgebietes abgelehnt wurden.
Andere Vorhaben sind nicht Teil dieses Verfahrens. Bei
Genehmigungen handelt es sich jeweils um
Einzelfallentscheidungen, bei denen die vorliegenden
Rahmenbedingungen zu prüfen und zu bewerten sind.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.5
Landschaftsschutz
135 Erweiterungsbauten aus Vorjahren
Der 1. FC Köln hat in den vergangenen Jahren
Erweiterungsbauten und Änderungen der
Sportplätze (Versiegelung mit Kunstrasen)
vorgenommen, deren erteilte Baugenehmigung nicht
mit dem bestehenden Landschafts- und
Denkmalschutz vereinbar ist. Einige Einwender
bieten als Entgegenkommen den Verzicht auf den
Im Rahmen der Eingriffsermittlung nach § 1a Abs. 3
BauGB wurden aus der Vergangenheit stammende
Kompensationsdefizite aufgegriffen und diese werden
entsprechend ausgeglichen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 93 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Rückbau dieser Bauten an. Andere Einwender
fragen, ob die etwaigen Verstöße Konsequenzen
hatten.
1.1.5
Landschaftsschutz
136 Erhalt von Freiraumflächen
Die Gleueler Wiese als Teil des Äußeren
Grüngürtels ist ein bedeutender Freiraum,
insbesondere im Sinne von Garten- und
Parkanlagen und ist somit zu erhalten und zu
entwickeln. Der LVR Fachbeitrag Kulturlandschaft
zum Regionalplan Köln (2016) weist auf Seite 114
darauf hin, dass neue Bauten und Anlagen
hinsichtlich Lage, Art und Gestaltung Rücksicht auf
diese besonderen landschaftlichen und kulturellen
Werte zu nehmen haben. Es liegt in der
Verantwortung des Rates und der Verwaltung der
Stadt Köln den äußeren Grüngürtel im Sinne des § 2
ROG als großräumige und übergreifende
Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Die
Freiräume sind in ihrer Bedeutung für
funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die
Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern
oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Insofern
sind die Umweltqualitätsziele des Entwicklungsziels
6 des Landschaftsplans durchaus betroffen, wenn
der Erhalt und die Entwicklung nicht Teil der
Nullvariante sind, sondern die kontinuierliche
Abwertung der übergreifenden Freiraumstruktur in
kleinen Schritten, ein Bestandteil der Nullvariante
ist. Die Nullvariante heißt für den Rat und die
Verwaltung der Stadt Köln nicht, keine
Die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen des
Äußeren Grüngürtels weisen insbesondere eine große
Bedeutung für die kontemplative Erholung und den
Naturgenuss auf. Die Bedeutung der Gleueler Wiese als
Freiraum wurde im Rahmen der Planung berücksichtigt
und im Grünordnungsplan und im Umweltbericht
dargestellt. Die Planung wurde mit dem Ziel einer
minimaler Fernwirkung und Auswirkungen auf die
umliegenden Flächen optimiert (z. B. Ausrichtung der
Gebäude, Reduzierung der Zaunanlagen).
Durch die Umsetzung der Planung werden keine
Einschränkungen des bestehenden Wegenetzes
erfolgen. Zudem sind unter anderem folgende
Maßnahmen vorgesehen, die die Barrierewirkung der
geplanten Trainingsplätze vermindern
Erhalt der Waldrandstrukturen,
Festsetzung eines ca. 43 m breiten
Grünstreifens zwischen den Sportanlagen A1 und A2).
Der Trainingsplatz 2 wird auf Anregung der Stadt Köln
zurückgebaut. Den Flächen kommt aus
denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund der Lage in
der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den
südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe
Bedeutung zu. Der im Argument genannte umfangreiche
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 94 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verantwortung für den (ökologischen) Erhalt und die
Entwicklung der Freiraumfläche Gleueler Wiese zu
übernehmen.
Die Planungen betreffen Flächen mit klimatischen
und ökologischen Ausgleichsfunktionen. Nur durch
die Erhaltung der Vernetzung können die im
Landschaftsplan festgesetzte Zweckbestimmung
erhalten und weiterentwickelt werden. Durch die
Planung werden keine neuen Sportflächen
geschaffen, sondern zum großen Teil Flächen
getauscht. Damit sind diese nicht notwendigerweise
auf dem Freiraum der Gleueler Wiese anzulegen,
sondern können bedarfsdeckend auf den
Bestandsflächen realisiert werden. Damit ist der
begründete Ausnahmetatbestand nicht gegeben,
dass diese Einrichtungen im Landschaftsplan mit
besonderer Zielbindung (Entwicklungsziel 6)
verwirklicht werden müssen.
Flächentausch ist nicht vorgesehen.
1.1.5
Landschaftsschutz
137 Vorrang Naturdenkmal-, Landschaftsschutz
oder Sportförderung
Die Landesverfassung NRW nach Art. 18 der
Landesverfassung NRW stehen sowohl die
Denkmäler der Geschichte und Kultur, die
Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz
des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbänden (Abs. 2), als auch haben das
Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und
zu fördern (Abs. 3). Dies bedeutet, dass auf
Landesebene NRW sowohl der Naturdenkmal- und
Naturdenkmäler sind durch die Planung nicht betroffen.
Die Planung berücksichtigt möglicherweise vorhandene
Bodendenkmäler. Die Lage der Rigolen zur
Entwässerung der neuen Trainingsflächen wird an
mögliche Bodendenkmäler angepasst. Zudem ist die
Gestaltung der Trainingsplätze in enger Abstimmung mit
dem Stadtkonservator erfolgt. Die Planung wurde
hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes
angepasst und kann denkmalschutzkonform umgesetzt
werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 95 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Landschaftsschutz, als auch die Sportförderung
jeweils Verfassungsrang genießen. Allein anhand
der Verfassung lässt sich demnach aber keine
allgemein gültige abstrakte Gewichtung im Sinne
der Höherwertigkeit des einen oder anderen
Rechtsgutes erkennen. Dies hat zur Folge, dass die
widerstreitenden Interessen jeweils im Einzelfall
durch sog. praktische Konkordanz zu einem
Ausgleich zu bringen sind. Soll dabei allerdings eine
bereits länger bestehende Rechtsposition
(Naturdenkmal- und Landschaftsschutz) durch das
andere Rechtsanliegen (Sportförderung) zum
Nachteil geändert bzw. aufgehoben werden, so
kann es keinesfalls genügen, wenn beide
Rechtgüter sich im Rahmen der Abwägung als
lediglich gleichwertig herausstellen. Eine
Gleichwertigkeit muss vielmehr zur Folge haben,
dass es beim Status Quo verbleibt. Eine Änderung
der bestehenden Rechtslage kann und darf
hingegen nur dann erfolgen, wenn sich das neue
Rechtsanliegen (Sportförderung) als im konkreten
Fall deutlich und nicht lediglich geringfügig
höherwertig gegenüber dem bislang geschützten
Rechtsgut (Naturschutz) herausstellen würde. Dies
ist aber, wie die folgenden Ausführungen noch
zeigen werden, im konkreten Fall nicht gegeben.
Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass
das Interesse an der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Interesse der
Sportförderung das Interesse am Erhalt der Gleueler
Wiese als Naturdenkmal und
Landschaftsschutzgebiet überwiegt. Soweit der 1.
Weder aus Art. 18 der Landesverfassung NRW noch aus
der Bestandssituation ergibt sich das Erfordernis, dass
die durch den Bebauungsplan ermöglichte Sportnutzung
vorrangig im Sinne einer Höherwertigkeit gegenüber dem
Landschaftsschutz sein müsste. Vielmehr obliegt es dem
Plangeber, die widerstreitenden Belange abzuwägen.
Des Weiteren wird auf die Stellungnahme zum
Sachargument Nr. 126 – “Landschaftsschutzgebiet”
verwiesen.
Seite 96 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
FC Köln, der die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks durchführen möchte,
neben der Sportförderung auch noch anderweitige
Belange anführen sollte, wie etwa wirtschaftliche,
ideelle oder sonstige Vereinsinteressen, welche mit
der Sportförderung als solchen nicht unmittelbar
etwas zu tun haben, müssen diese bei der
Abwägung gänzlich außen vor bleiben, da derartige,
rein privaten Belange, keinen Verfassungsrang nach
der Landesverfassung NRW genießen und somit
nicht in den Abwägungsprozess mit einfließen
dürfen.
1.1.5
Landschaftsschutz
138 Nachfrage nach anderen Stellungnahmen
Es wird nachgefragt, ob eine Stellungnahme der
unteren Landschaftsbehörde vorliegt und wie die
Stellungnahmen der zuständigen
Landschaftsschutzbehörden aussehen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde gemäß
§ 4 (2) BauGB unter anderem auch die Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Köln beteiligt. Mit Datum
vom 20.02.2019 ging eine Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde (Amt 571) in der
Sammelstellungnahme des Umwelt- und
Verbraucherschutzamtes (Amt 57) ein. In dieser
Stellungnahme wird der Planung nicht grundsätzlich
widersprochen. Es wird nur eine Begrenzung der
Beleuchtung auf das unbedingt Erforderliche gefordert.
Diese und sämtliche weitere Stellungnahmen der
Landschaftsschutzbehörden liegen im Stadtplanungsamt
zur Einsicht bereit.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.5
Landschaftsschutz
139 Brandschutz
Es wird gefragt, ob für die Anlagen und Bauten der
Brandschutz, aufgrund der besonderen Lage im
Landschaftsschutzgebiet, beachtet und geprüft
Der Brandschutz wurde bei der Planung entsprechend
der bauordnungsrechtlichen Erfordernisse berücksichtigt.
Auf Ebene der Baugenehmigung wird dieser Belang
einer sinnvollen Lösung zugeführt. Besondere
Anforderungen für Anlagen im Landschaftsschutzgebiet,
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 97 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wurde. die den Brandschutz betreffen, liegen nicht vor.
1.1.5
Landschaftsschutz
140 Befürwortung
Das Vorhaben wird befürwortet.
Köln ist in erster Linie kein Naturschutzgebiet,
sondern eine Stadt mit städtischen Grünanlagen.
Die Pläne sind mit dem Denkmal- und
Landschaftsschutz vereinbar. Die Eingriffe sind
vertretbar.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
563 Privatisierung des öffentlichen Raums im
Grüngürtel
Der Grüngürtel war als Grünanlage für die breite
Öffentlichkeit geplant. Die geplante Vorhabenfläche
"gehörte" bisher allen Bürgern und soll durch das
Vorhaben privatisiert werden. Die Bevölkerung
würde hierdurch enteignet werden. Die
Privatisierung des öffentlichen Raums im
Grüngürtel, der der Erholung dienen soll, ist nicht im
Sinne der Ursprungsplanung.
Einige Einwender bezweifeln das öffentliche
Interesse an dem geplanten Vorhaben.
Wirtschaftliche Interessen / Fußballinteressen /
Partikulärinteressen eines privaten Fußballvereins /
Traditionen dürfen nicht über dem Interesse des
Die Flächen für die geplanten Trainingsplätze stehen im
Eigentum der Stadt Köln. Es ist vorgesehen, dass die
Flächen auch weiterhin im Eigentum der Stadt Köln
verbleiben, jedoch an den 1. FC Köln zur teilweisen
Nutzung überlassen werden. Im Bebauungsplan werden
die Flächen als „Flächen für Sportanlagen“ bzw.
Sondergebiet gesichert. Die umliegenden Flächen
werden als öffentliche Grünfläche gesichert und stehen
somit auch zukünftig der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Trainingsplätze
auch dem organisierten Breitensport sowie dem
sonstigen Vereins- und Schulsport zur Verfügung stehen
sollen. Darüber hinaus werden öffentliche
Kleinspielfelder geschaffen. Außerdem ist weiterhin eine
öffentliche Durchwegung des Geländes gegeben Den
öffentlichen Belange kommt in der Abwägung gegenüber
den privaten Belangen nicht automatisch ein größeres
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 98 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Allgemeinwohls stehen.
Ein Großteil der Kölner Bevölkerung würde durch
das geplante Vorhaben von der Nutzung der Fläche
ausgeschlossen werden. (Zugang wird nur für einen
kleinen elitären Kreis gewährt werden.) Die
eingezäunten Plätze, Gebäude und Parkplätze etc.
würden ein Hindernis für die freie Zugänglichkeit für
Menschen und Tiere darstellen. Es wird gefordert,
dass die Stadt Köln das Wohl ihrer Bürger bei der
Entscheidung berücksichtigt.
Gewicht zu. Vielmehr sind gemäß § 1 Absatz 7 BauGB
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
564 Privatwirtschaftliche Interessen
Der Antragsteller ist die FC GmbH & Co. KGaA
(nicht der 1. FC Köln e. V.) und somit ein privates,
profitorientiertes Unternehmen, die den 1. FC Köln
vertreibt und vermarktet. (Weiterhin ist bekannt,
dass der 1. FC Köln einen ausländischen Investor
sucht.) Wie jedes Unternehmen strebt auch dieses
Unternehmen nach Vergrößerung und Stärkung der
Marke. Hierfür möchte die Antragstellerin
öffentlichen Raum im Grüngürtel beanspruchen,
welches dem Grundgedanken des Grüngürtels, der
für die Allgemeinheit angelegt worden ist,
widerspricht. Weiterhin wurde der Grüngürtel auch
nicht zur Förderung des kommerziellen Sports
geschaffen. Insofern kann es auch nicht Aufgabe
der Stadt sein, diesem kommerziellen Unternehmen
Flächen des öffentlichen Raums zur privaten
Nutzung zur Verfügung zu stellen. Das Profitstreben
des 1. FC Kölns darf keines Falls über den
Die geplanten Trainingsplätze werden insbesondere für
die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln benötigt.
So wird der 1. FC Köln e.V. die drei Trainingsplätze auf
der Gleueler Wiese bauen und nutzen. Die restlichen
Vorhaben werden von der 1. FC Köln KGaA errichtet.
Ziel des 1. FC Köln ist es, die Ausbildung der
vereinseigenen Nachwuchsmannschaften (Kinder,
Jugendliche, junge Erwachsene) zu sichern. Für die
Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln ist
die Errichtung des Leistungszentrums und der geplanten
Trainingsplätze unabdingbar und daher grundsätzlich
sinnvoll.
Einen ausländischen Investor sucht der 1. FC Köln nicht.
Der Äußere Grüngürtel wird bei einer Umsetzung des
Vorhabens größtenteils der Allgemeinheit zur Verfügung
stehen. Auch das Plangebiet selbst wird weiterhin von
der Öffentlichkeit genutzt werden, lediglich die Bereiche
der drei neuen Trainingsplätze stehen der Öffentlichkeit
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 99 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Interessen der Gesamtbevölkerung stehen. Auch
soll kein Präzedenzfall für eine Ungleichbehandlung
von anderen Unternehmen geschaffen werden.
Auch die Förderung des Jugendsports kann die
Privatisierung von öffentlichen Flächen nicht
rechtfertigen. Die emotionelle Bedeutung dieses
Unternehmens für Köln kann und darf eine
Bevorzugung nicht begründen.
zukünftig bei Umsetzung der Pläne nicht mehr frei zur
Verfügung. Diese können jedoch vom organisierten
Breitensport sowie vom Vereins- und Schulsport genutzt
werden.
Seitens der Stadt Köln wird auch kein Präzedenzfall für
eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen
gesehen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
565 zukünftige Eigentumsverhältnisse
Es wird nachgefragt, ob die Stadt Köln beabsichtigt
die Vorhabenfläche an den 1. FC Köln zu
verpachten oder zu verkaufen.
Die Flächen werden dem 1. FC Köln durch die Stadt Köln
vermietet bzw. verpachtet.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
566 Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt
Köln
Die Vorhabenflächen verbleiben im Eigentum der
Stadt Köln. Der 1. FC Köln wird diese lediglich
mieten.
Einige Einwender sprechen sich auch gegen den
Verkauf dieser Flächen aus; lediglich befürworten
einige Einwender die Verpachtung der Flächen
(unter der Voraussetzung, dass der Stadt ein
Kündigungsrecht eingeräumt wird).
Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und
werden dem 1. FC Köln vermietet bzw. verpachtet.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
567 Pachthöhe
Es wird nachgefragt, wie hoch der Pachtzins für die
(vorhandene und geplante) Fläche, die zur Nutzung
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und
Erbbauzins, welcher von Vereinen und
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 100 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
durch den 1. FC Köln zur Verfügung steht / stehen
wird, ist. Einige Einwender fordern auch die
Offenlegung entsprechender Unterlagen /
Informationen.
Weiterhin wird gefragt, ob der Miet- bzw. Pachtpreis
alle tatsächlichen Kosten, inklusive der Kosten der
Umwelt- und Naturzerstörung berücksichtigt und für
was die Stadt Köln die zusätzlichen
Pachteinnahmen verwenden möchte.
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Hier erfolgt
demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw.
Wirtschaftsunternehmen in Köln.
Die Kosten der erforderlichen naturschutzfachlichen
Ausgleichsmaßnahmen werden vom 1. FC Köln
aufgebracht. Die Verwendung der Pachteinnahmen der
Stadt ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
568 ortsüblicher Mietzins
Es wird nachgefragt, warum kein ortsüblicher
Mietzins zur Anmietung der Vorhabenflächen
gezahlt werden soll.
Die Festsetzung des Miet- bzw. Erbbauzins für die bei
der Umsetzung der Pläne genutzten Flächen erfolgt auf
Grundlage der stadtweit erhobenen Miet- und
Erbbauzinsen für Vereine und Wirtschaftsunternehmen.
Diese sind von den Gremien des Rates der Stadt Köln
beschlossen. Hier erfolgt demnach eine
Gleichbehandlung aller Vereine bzw.
Wirtschaftsunternehmen in Köln.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
569 Pacht und Gleichbehandlung
Es wird angenommen, dass der Pachtzins für die
durch den 1. FC Köln genutzten Flächen, dem der
Kleingartenanlage entspricht. Diesbezüglich wird
gefordert, dass bei gleicher Pacht auch gleiche
Bedingungen (beispielsweise bzgl. des
Lärmschutzes (Mittagsruhe)) gelten müssen.
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und
Erbbauzins, welcher von Vereinen und
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Die
Lärmschutzmaßnahmen sind dabei unabhängig vom
Miet- bzw. Erbbauzins zu sehen. Hier sind die
gesetzlichen Vorgaben einschlägig. Demnach muss der
1. FC Köln die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV
einhalten.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 101 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
570 niedrige Pacht / billiges Bauland
Es wird angenommen, dass der Pachtzins, der für
die genutzten Flächen bezahlt werden muss, sehr
niedrig ist bzw. sein wird. Manche Einwender gehen
von 0,13 Cent pro Quadratmeter im Jahr aus.
Der Bodenwert des Grüngürtels lässt sich nach
Ansicht einiger Einwender nicht als Bodenrichtwert
berechnen; er ist unbezahlbar. Ein Quadratmeter
Bauland kostet laut Angaben von Einwendern in
Sülz und Lindenthal 600 Euro. Für das geplante
Bauvorhaben ergibt sich folglich ein Preis von über
22.000.000 Euro. Diese Summe spart die 1. FC
Köln GmbH & Co. KGaA bei Realisierung des
Vorhabens im Grüngürtel ein. Ein Unternehmen, das
bald die 200-Millionen-Euro Umsatzgrenze erreicht
haben wird, dürfte somit zu Vorzugskonditionen in
bester Lage bauen.
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und
Erbbauzins, welcher von Vereinen und
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Bezüglich der
Einwendung ist des Weiteren zu beachten, dass die
Flächen nicht in das Eigentum des 1. FC Köln
übergehen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
571 Bauland und Pachtzins
Die Flächen des RheinEnergieSportparks sind von
der Stadt Köln als Eigentümerin gemietet/gepachtet
worden. Diese Flächen würden im Falle des
Inkrafttretens des Bebauungsplanes teilweise als
Baufläche gelten. Für Bauflächen gelten andere
Miet- oder Pachtpreise. Hierzu wird nachgefragt, ob
dem Betreiber des RheinEnergieSportparks dann
dementsprechend zukünftig ein wesentlich höherer
Miet- und Pachtpreis berechnet werden würde.
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und
Erbbauzins, welcher von Vereinen und
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 102 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
572 Unterschrift Pachtvertrag
Es wird nachgefragt, wer seitens der Stadt Köln den
Pachtvertrag namentlich unterzeichnet.
Diese Frage ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich. Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
573 Subventionierung
Eine zur Verfügungstellung öffentlicher Flächen für
ein privates Unternehmen entspricht dem
Tatbestand der Subvention und verstößt somit
gegen das Gesetz gegen “unlauteren Wettbewerb“.
Hierdurch würde dem Verein beispielsweise mehr
freie Mittel zur Bezahlung von Spielern mit hohen
Gagen zur Verfügung stehen. Einzelne Spieler
würden durch die erhebliche Zuwendungen
(“Millionengagen“) profitieren, während die vielen
Bürger auf die Flächen verzichten müssten.
Eine Subventionierung des 1. FC Köln durch die Stadt
Köln erfolgt nicht. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins
für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der
geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit
üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen
und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
574 Steuereinnahmen
Es wird nachgefragt, welche Steuereinnahmen der
1. FC Köln für die Stadt generiert.
Informationen bezüglich der Steuereinnahmen durch den
1. FC Köln für die Stadt Köln sind, wie auch bei anderen
privaten Unternehmen, nicht Gegenstand der
Bauleitplanverfahren.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
575 Offenlage rechtlicher Struktur
Es wird die Offenlage der rechtlichen Struktur der 1.
FC Köln GmbH & Co. KGaA gefordert.
Der 1. FC Köln e.V. ist alleiniger Gesellschafter der 1. FC
Köln GmbH & Co. KGaA.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
576 Einflussmöglichkeiten der Stadt / Bürger
Es wird nachgefragt, welche Möglichkeiten für die
Stadt und die Bürger bestehen, um Einsicht in das
Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co.
Eine Einsicht in die Geschäftsverhältnisse der 1. FC Köln
GmbH & Co. KGaA ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanverfahren.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 103 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
KGaA zu erhalten und die Aufsicht auszuüben.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
577 Aufsichtsrat
Es wird nachgefragt, ob die Stadt im Aufsichtsrat der
1. FC Köln GmbH & Co. KGaA vertreten ist.
Die Besetzung von Gremien des 1. FC Köln ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
578 Ablehnung 2008
Es wird nachgefragt, warum die Erweiterung des
Geißbockheims 2008 seitens der Bezirksvertretung
abgelehnt wurde, aber die jetzige Planung
unterstützt wird.
Das Bauvorhaben des 1. FC Köln aus dem Jahr 2008
steht in keinem Zusammenhang mit dem derzeitigen
Planvorhaben. Für die Erweiterung im Jahre 2008 wurde
auch kein Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die
Zulässigkeit des Erweiterungsbaus erfolgte über das
Baugenehmigungsverfahren.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
579 Nutzung Grüngürtel durch Kinder
Durch die Privatisierung der Vorhabenfläche würden
die Ausflüge von Kindergartenkindern zu
der Gleueler Wiese nicht mehr möglich sein. Auch
würde der Waldkindergarten in seiner Arbeit durch
die Umsetzung des Vorhabens erheblich gestört
werden. Ebenfalls kann in diesem Bereich des
Grüngürtels der Sachunterricht für Grundschüler
nicht mehr stattfinden.
Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17
sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle
erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die
bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen
weiterhin die verbliebenden 16 Spielstellen zur
Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es
sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im
Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten
genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die
nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt
werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt
werden. Direkt angrenzend befinden sich die
Spielflächen 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2,
Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass
diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung
liegt. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 104 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Richtung der Militärringstraße angeordnet, so dass
zwischen Waldsaum und Trainingsplätzen ein größerer
Wiesenstreifen unverändert verbleibt, welcher durch den
Waldkindergarten genutzt wird. Darüber hinaus wurden
zwischen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. u. a.
vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sanitäranlagen
mitnutzen dürfen und ihnen bei Schlechtwetterperioden
nach Möglichkeit überdachte Räume durch den 1. FC
Köln zur Verfügung gestellt werden.
Für den Sachunterricht von Grundschülern stehen im
direkten Umfeld ebenfalls weitere Grünflächen zur
Verfügung.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
580 Kleinspielfelder
Die Schaffung von wenigen Kleinspielfeldern zur
Nutzung durch die Allgemeinheit kann den Wegfall
des öffentlichen Raumes durch das geplante
Vorhaben nicht kompensieren.
Die Schaffung neuer Kleinspielfelder dient nicht als
gleichwertiger Ersatz für den Entfall von Teilflächen des
öffentlichen Raumes. Sie sollen das historisch
vorgesehene Sportband stärken sowie die Maßgaben
des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umsetzen,
welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
Darüber hinaus können die Trainingsplätze vom
organisierten Breitensport sowie vom weiteren Vereins-
und Schulsport genutzt werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
581 Vorgehen bei anderen Vorhaben
Die Genehmigung des Vorhabens würde dem sonst
üblichen Vorgehen der Stadt Köln widersprechen,
wenn öffentlicher Raum umgenutzt werden soll
(beispielsweise den Wegfall von Parkplätzen für die
Errichtung eines Radwegs). Solche Vorhaben
werden mit der Begründung der "Wegnahme von
Die Inanspruchnahme von öffentlichem Raum ist jeweils
eine Einzelfallbetrachtung. Die genannten Beispiele sind
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 105 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
öffentlicher Fläche für alle Bürger" durch die Stadt
Köln abgelehnt.
Im Jahr 2013 wurde dem DiscGolf Verein die
Nutzung eines Areals im Grüngürtel für den Frisbee-
Sport abschlägig beschieden. Gleiches gilt für eine
beleuchtete Joggingstrecke durch den Grüngürtel.
Viele Einwender fordern die Gleichbehandlung aller
Vorhaben.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
582 Gegenleistung des 1. FC Kölns
Es wird nachgefragt, welche Gegenleistung der 1.
FC Köln für die geplante Überlassung der Wiesen
entrichten muss.
Der 1. FC Köln kommt für die Kosten der externen
Planungsleistungen (Gutachter etc.) auf. Der anfallende
Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten
Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich
nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins,
welcher von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu
zahlen ist.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
583 Einnahmen Stadt Köln
Es wird nachgefragt, welche zusätzlichen
Einnahmen die Stadt Köln durch die Vermietung der
Flächen erzielen wird. Einige Einwender vermuten,
dass die wirtschaftlichen Vorteile in private
"Taschen" wandern werden.
Die Stadt Köln wird den üblichen Miet- bzw. Erbbauzins
erhalten. Weitere zusätzliche Einnahmen erhält die Stadt
Köln nicht.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
584 Steuermittel
Es wird angenommen, dass Steuermittel für einen
privaten Verein verwendet werden.
Die Maßnahmen zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks werden durch den 1. FC Köln
finanziert. Steuergelder werden hierfür nicht in Anspruch
genommen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 106 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
585 Beeinträchtigung Schäferei
Durch die Privatisierung der Vorhabenfläche würde
die Arbeitsgrundlage der Schäferei Bollenbach,
deren Schafe auf den Wiesen des westlichen und
südlichen Grüngürtels weiden, erheblich
beeinträchtigt werden. Auch die Möglichkeit
zwischen den auf unterschiedlichen Seiten des
Militärrings gelegenen Wiesenbereichen zu
wechseln, würde erheblich durch das Vorhaben
erschwert werden.
Die Schäferei wird durch die Umsetzung des Vorhabens
nicht beeinträchtig. Im Äußeren Grüngürtel steht eine
Vielzahl von Flächen für die Schafe zur Verfügung.
Zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 besteht ein
gut 46 m breiter Korridor, welcher auch zukünftig einen
Wechsel auf die unterschiedlichen Seiten der
Militärringstraße ermöglicht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
586 Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für
Verpachtung von öffentlichem Grund
Das geplante Vorhaben dient den kommerziellen
Interessen des Wirtschaftsbetriebes 1. FC Köln und
erfüllt folglich nicht die für Verkäufe und
Verpachtung von städtischem Grund und Boden
geforderte Gemeinnützigkeit.
Die Gemeinnützigkeit ist auch nicht durch den
Aspekt der Jugendförderung gegeben, da nicht
jeder Jugendlicher beim 1. FC Köln aktives Mitglied
werden kann.
Eine Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung dafür,
dass einem Verein bzw. Unternehmen städtischer Grund
verpachtet werden kann.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
587 Finanzierung
Es wird gefragt, wer für die Finanzierung des
Vorhabens und die Pflege- und
Instandhaltungskosten (1. FC Köln, Stadt Köln oder
der Steuerzahler) aufkommt.
Die Finanzierung des Vorhabens sowie der Pflege- und
Instandhaltungskosten erfolgt durch den 1. FC Köln.
Öffentliche Zuschüsse bzw. Fördergelder wurden nicht
beantragt.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 107 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Weiterhin wird nachgefragt, ob für das geplante
Vorhaben öffentliche Zuschüsse oder Fördergelder
beantragt werden.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
588 Erpressung
Einige Einwender befürchten, dass der 1. FC Köln
die Stadt Köln vor die Entscheidung stellt, entweder
dem Vorhaben stattzugeben oder den kompletten
Umzug des 1. FC Kölns an einen anderen Ort
durchzuführen. Dieses wird teilweise als Erpressung
angesehen, die eine Enteignung öffentlicher
Flächen beinhaltet.
Der 1. FC Köln ist mit dem Erweiterungswunsch des
RheinEnergieSportparks an die Stadt Köln
herangetreten. In förmlichen Bauleitplanverfahren
wurden die notwendigen Verfahrensschritte durchgeführt.
Hierbei besteht für den 1. FC Köln jedoch kein Anrecht
auf einen Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss durch
den Rat der Stadt Köln. Bei einem negativen Beschluss
des Rates zu der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks obliegt es dem 1. FC Köln in
seiner unternehmerischen Freiheit, ob er den Standort im
RheinEnergieSportpark aufgibt und an einem anderen
Ort sein Trainingsgelände errichtet oder wie er
ansonsten den notwendigen Erweiterungsbedarf regelt.
Ein Erpressungstatbestand liegt damit nicht vor.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
589 zukünftige Rechtsverhältnisse
Es wird bemängelt, dass den Planunterlagen nicht
zu entnehmen ist, welche Rechtsverhältnisse die
Überlassung der Flächen an den 1. FC Köln regeln
werden und wer der Vertragspartner der Stadt Köln
ist (1. FußballClub Köln 01/07 e.V., 1. FC Köln
GmbH & Co. KGaA oder ein sonstiger
Rechtsträger).
Der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan
regelt ausschließlich die zukünftige Flächennutzung,
formal nicht jedoch, welche Flächen wem überlassen
werden. Die Flächen der Gleueler Wiese werden
zukünftig über das Sportamt durch einen Mietvertrag
vom 1. FC Köln e.V. angemietet. Für das Grundstück für
das Leistungszentrum wird die KGaA mit dem
Liegenschaftsamt einen Erbpachtvertrag abschließen.
Für die restlichen Flächen bestehen Miet- bzw.
Erbpachtverträge, welche keiner Änderung bedürfen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung 590 Sicherstellung Nutzungsmöglichkeit Plätze Auf Ebene der Bauleitpläne kann die geforderte
Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten nicht erfolgen. Es
X Dem Sachargum
ent wird teilweise
Seite 108 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
öffentlicher Fläche Es wird die Sicherstellung der Nutzungsmöglichkeit
der neu errichteten Plätze durch Vereine und private
Personen gefordert.
wird jedoch über den städtebaulichen Vertrag vereinbart,
dass die Trainingsplätze auch durch den organisierten
Breitensport sowie den Vereins- und Schulsport genutzt
werden können. Die Organisation obliegt dabei dem
Sportamt. An private Einzelpersonen sollen die
Trainingsplätze jedoch nicht vergeben werden.
gefolgt.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
591 zukünftige Nutzung /
Rückbauverpflichtungen
Es wird befürchtet, dass die zu schließenden
Verträge zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt
zur privatwirtschaftlichen Nutzung der
Vorhabenflächen nicht dauerhaft nutzungsgebunden
sind, so dass möglicherweise zukünftig mit anderen
wirtschaftlichen Nutzungen zu rechnen sein könnte.
Weiterhin wird nach möglichen
Rückbauverpflichtungen des Bauherrn gefragt.
Die zulässigen Nutzungen werden im Bebauungsplan
geregelt. Andere Nutzungen sind demnach nicht
zulässig. Eine Rückbauverpflichtung ist nicht
vorgesehen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
592 Rechtsgrundlage Privatisierung
Es wird nachgefragt, auf welcher Rechtsgrundlage
die Privatisierung von öffentlichem Raum
(Grüngürtel) möglich ist bzw. eine
Sondergenehmigung für einen privaten Investor
erteilt werden kann.
Hierbei ist auch der bestehende Denkmal- und
Landschaftsschutz zu berücksichtigen.
Mit der Aufstellung der hier zu bewertenden Bauleitpläne
soll das förmliche Recht gemäß den gesetzlichen
Vorgaben für die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks geschaffen werden. Eine
öffentliche Durchwegung des Geländes bleibt weiterhin
erhalten. Ferner werden die drei neuen Trainingsplätze
durch das Sportamt der Stadt Köln außerhalb der
Trainingszeiten des 1. FC Köln dem Breiten- und
Schulsport zur Verfügung gestellt. Der Denkmal- sowie
der Landschaftsschutz wurde in den Planverfahren
berücksichtigt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 109 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
593 Grundbesitzverhältnisse
Es wird nachgefragt, wie die
Grundbesitzverhältnisse bzgl. der bisher genutzten
Flächen des 1. FC Köln sind.
Auch die bestehenden Flächen befinden sich im
Eigentum der Stadt Köln und werden an den 1. FC Köln
vermietet bzw. verpachtet.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
594 andere Grundstücke
Der FC hat genug finanzielle Möglichkeiten, um
zusätzliche, eigene Grundstücke außerhalb des
Grüngürtels zu erwerben.
Der 1. FC Köln verfolgt eine ganzheitliche Strategie, dass
sämtliche sportliche Anlagen an einem Trainingsort
gebündelt sein sollen. Die Synergieeffekte Sportliche
Verzahnung, Kulturelle Bindung des Nachwuchses an
Verein, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis
als Faktor bei der Talentverpflichtung, die mit einer
ganzheitlichen Strategie verfolgt werden, sind von der
Bündelung der Funktionsbereiche abhängig und somit
nicht dezentral erreichbar. Die schulische Ausbildung, die
bei Nachwuchsspielern häufig noch nicht abgeschlossen
ist, würde erschwert, da die Kooperationsschulen von
unterschiedlichen Standorten angemessen erreichbar
sein müssten. Darüber hinaus würden bei einem
dezentralen Konzept in Summe mehr Flächen
beansprucht, da an dezentralen Standorten jeweils auch
mehr Parkplätze notwendig würden. Folglich käme es
auch zu erheblich mehr KfZ-Verkehr. Ebenso bräuchte
jeder dezentrale Standort eigene Funktionsgebäude für
Umkleiden, Sanitäranlagen etc., so dass der
Flächenverbrauch auch aus diesem Grund größer wäre.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
595 Freie Wahl des Orts der Umsetzung des
Vorhabens
Ein Unternehmen, wie der 1. FC Köln, kann sich
seinen Standort und die Lage der Flächen, die es
Der RheinEnergieSportpark ist seit Jahrzehnten der
Standort des 1. FC Köln. Darüber hinaus sind die
Planungen mit den Umwelt- und
Denkmalschutzbelangen vereinbar. Bei einer
Umsiedlung würden auch Freiflächen versiegelt. Ggf.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 110 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
kauft oder anmietet, auf dem freien Markt
aussuchen. Es gibt keinen (zwingenden Grund), das
Vorhaben in städtischen Naherholungsgebieten
oder dem Kölner Grüngürtel umsetzen zu müssen.
würde eine Umsiedlung auch zu einem insgesamt
größeren Flächenverbrauch führen, da mit zusätzlichen
Wege- bzw. Parkflächen zu rechnen wäre, welche im
Äußeren Grüngürtel bereits vorhanden sind und auch
zukünftig für die Öffentlichkeit benötigt würden.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
596 Erträge aus Trainingseinheiten
Es wird gefragt, wie hoch die zu erwartenden
Erträge, die der 1. FC Köln mit Trainerstunden für
zahlende Teilnehmer auf der Gleueler
Wiese erwirtschaften wird.
Informationen bezüglich der Einnahmen durch den 1. FC
Köln sind, wie auch bei anderen privaten Unternehmen,
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Die Flächen
dienen dazu, den Spielern des Nachwuchsbereichs des
Vereins zeitgemäße Trainingsmöglichkeiten zu bieten.
Es handelt sich dabei weitgehend um Mitglieder des 1.
FC Köln. Bezahlte Trainerstunden an Vereinsfremde
werden nicht geleistet.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
597 Wohnungen im Bereich des
Geißbockheimes
Es wird nach den Wohnungen im Geißbockheim
gefragt. Hierzu besteht Informationsbedarf bzgl. der
Anzahl der Wohnungen und wer diese nutzen darf.
Im Bereich des Geißbockheims bestehen mit Ausnahme
einer Hausmeisterwohnung keine Wohnungen. Das
geplante Leistungszentrum sieht Einzelzimmer für die
Lizenzspieler vor, in denen die Lizenzspieler in
Ausnahmefällen, z. B. nach einer späten Rückkehr von
einem Auswärtsspiel, übernachten können. Dabei
handelt es sich aber nicht um Wohnungen im
klassischen Sinne.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
598 keine öffentliche Mittel (Befürwortung)
Der 1. FC Köln erhält für das geplante Vorhaben
keine öffentlichen Mittel.
Die Kosten werden bei einer Umsetzung des Vorhabens
vom 1. FC Köln getragen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.6 Privatisierung
öffentlicher Fläche
599 finanzielle Aspekte (Befürwortung)
Der 1. FC Köln stellt einen kaum zu
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 111 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
quantifizierenden, wesentlichen Wirtschaftsfaktor
dar. Die dem Verein durch seine Größe
zustehenden finanziellen Zuwendungen der Stadt
werden regelmäßig für den Breitensport gespendet
und auch die künftige teilweise Nutzung des
RheinEnergieSportpark durch den Breitensport wird
durch den 1. FC Köln finanziert. Der 1. FC Köln ist
seit jeher bekannt für eine gute Jugendarbeit.
Talentierte Jungen und Mädchen aus der Stadt und
der Umgebung werden früh professionell auf Ihrem
Weg begleitet. Dabei wird jedoch auch die
schulische Bildung gefördert. Mit der geplanten
Erweiterung soll sichergestellt werden, dass diese
Förderung auch künftig auf professionellem Niveau
im Kölner Stadtgebiet erfolgen kann.
Der Verein wird keine öffentlichen Mittel für den Bau
der Plätze erhalten. Die Vorhabenfläche wird
lediglich angemietet und die Stadt Köln bleibt auch
zukünftig Eigentümer dieser Flächen.
Durch das geplante Vorhaben werden keine
Individualinteressen beeinträchtigt. Der Grüngürtel
wird nicht zubetoniert, sondern um eine Fläche
erweitert, die allen zur Verfügung steht.
genommen.
1.1.7 Präzedenzfallwirkung
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
141 Präzedenzfallwirkung für weitere
Vereinsstandorte/ Unternehmen
Es besteht kein Anspruch auf Aufstellung von
Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB).Der Rat der Stadt
Köln hat daher in jedem Einzelfall über die
X X Dem
Sachargument
Seite 112 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Präzedenzfallwirkung für weitere Vereinsstandorte/
Unternehmen/ Stadt (Wohnbebauung) Die
Genehmigung des geplanten Vorhabens des 1. FC
Kölns würde einen Präzedenzfall schaffen, der auch
anderen die Möglichkeit zur Umsetzung von
Vorhaben geben würde (Gleichheitsgrundsatz). Die
Genehmigung würde weitere Begehrlichkeiten bei
anderen potentiellen Vorhabenträgern schaffen.
Weiterhin würde eine Genehmigung des geplanten
Vorhabens eine Klagemöglichkeiten für andere
potentielle Vorhabenträger schaffen.
Es gäbe zukünftig auch keine Gründe mehr ein
Vorhaben eines anderen Investors im Grüngürtel
nicht zu genehmigen.
städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zu entscheiden.
Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage zur
Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwirkung des
Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regional
bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet
liegt nicht vor. Zwar wurde am 04.04.2019 vom Rat der
Stadt Köln der Sportentwicklungsplan beschlossen,
dieser sagt allerdings nichts darüber aus, welche
Sportstätte oder welcher Freiraum wo, warum, für wen
gebaut oder sportlich genutzt werden soll. Aber er
begründet u. a., dass Sportstätten und Bewegungs- und
Freiräume qualitativ weiterentwickelt werden sollten und
zeigt auch bespielhaft auf, wo und wie das geschehen
kann. Bei den Beispielflächen ist der Rhein Energie-
Sportpark nicht enthalten. Es werden grundsätzliche
Aussagen zur Entwicklung von Sportinfrastrukturen in
Köln gemacht. Es wird aber keine Festlegung von
Infrastrukturprojekten in einzelnen Stadtteilen
vorgenommen.
Der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung
liegt derzeit in der Umwandlung von Tennenplätzen in
Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist demnach im Regelfall
die Überplanung bereits bestehender Sportanlagen.
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte
in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine
vertiefende Untersuchung des Bestandes und der
bestehenden Entwicklungsabsichten der
Vereinssportstandorte zum einen im hier relevanten sog.
wird nicht gefolgt.
Seite 113 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sportband des Äußeren Grüngürtels (Höninger Weg bis
Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie zum
anderen im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel.
Als Ergebnis dieser Präzedenzfalluntersuchung kann
festgehalten werden, dass im rechtsrheinischen äußeren
Grüngürtel zwar insbesondere mit dem FC Viktoria Köln
(Saison 2019/20: 3. Bundesliga) und Bayer Leverkusen
(Saison 2019/20: 1. Bundesliga) zwei Standorte von
Fußballvereinen bestehen, welche ebenfalls im
professionellen Bereich tätig sind und eine umfassende
Nachwuchsförderung betreiben, jedoch sind die
Voraussetzungen im Vergleich zu den Planungen des 1.
FC Köln gänzlich anders. Mögliche Planungen von
Viktoria Köln werden nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht im äußeren Grüngürtel verfolgt. Demnach ist derzeit
kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu sehen.
Da von Seiten des FC Viktoria Köln keine Planungen
innerhalb des Sportparks Höhenberg bekannt sind, sind
keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des
Regionalplanes zu befürchten. Beim Trainingsgelände
von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem Verein
nur die Ergänzung von Trainingsplätzen vorgesehen.
Dieses Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des
Regionalplans. Zur Umsetzung der Planung ist
vorgesehen, den Aufstellungsbeschluss von 2008 mit
einer reduzierten Zielsetzung (u. a. Verzicht auf
Drittligastadion) umzusetzen. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung hat Anfang des Jahres 2020
stattgefunden. Der Bebauungsplan widerspricht nach
Auffassung der Stadt nicht den Darstellungen des
Regionalplanes und des planungsverbindlichen
Seite 114 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächennutzungsplans.
Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheinischen
Äußeren Grüngürtels weisen analog zu den Vereinen im
linksrheinischen äußeren Grüngürtel keine Planungen
auf, welche ein Planerfordernis begründen, so dass
keine Flächennutzungsplanänderungs- bzw.
Bebauungsplanverfahren notwendig werden.
Somit haben weder im linksrheinischen noch im
rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel ein bestehender
Vereinssportstandort Erweiterungsabsichten bzw. -
möglichkeiten der Qualität, dass das Vorhaben des 1. FC
Köln eine Präzedenzfallwirkung erzeugt. Geringfügige
Erweiterungen anderer Vereine sind in Zukunft aber nicht
auszuschließen. Für die dann erforderliche
Zulässigkeitsprüfung wird das nun anstehende Vorhaben
in Anbetracht seiner Größe und seiner
verfahrensmäßigen Besonderheiten kein Präzedenzfall
sein.
Eine Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen ohne
sportlichen Bezug sowie von Wohnnutzungen innerhalb
des Äußeren Grüngürtels ist aufgrund der fehlenden
Übereinstimmung mit den Zielen des Äußeren
Grüngürtels nicht zu befürchten bzw. wäre nach den
heutigen gültigen Gesetzen nicht genehmigungsfähig.
Klagemöglichkeiten anderer potentieller Vorhabenträger
außerhalb des Plangebiets scheiden aus Rechtsgründen
aus.
1.1.7 142 Gleichbehandlung andere Vereine (Sport im Im Rahmen der Prüfung der Präzedenzfallwirkung X X Dem
Seite 115 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Präzedenzfallwirkung Grüngürtel)
Andere Vereine haben ebenfalls Platzmangel und
entsprechende Ausbauwünsche, denen man bei
einer Genehmigung des Vorhabens des 1. FC Kölns
ebenfalls eine Genehmigung erteilen müsste
(Gleichbehandlung, Präzedenzfall).
wurden auch mögliche Ausbauwünsche bei anderen
Vereinsstandorten untersucht. In dieser wird darauf
hingewiesen, dass es Erweiterungen oder
Erweiterungswünsche bei anderen Vereinen gibt. Der
Verein DJK Südwest Köln hat während der hier zu
behandelnden Bauleitplanverfahren den ehemaligen
Tennenplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt.
Zusätzlich besteht hier ein Beachvolleyballfeld. Weitere
Vorhaben sind der Stadt Köln nicht bekannt.
Des Weiteren ist eine Nutzung der neu geplanten
Trainingsplätze des 1. FC Köln durch den organisierten
Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport
vorgesehen. So kann dem Platzmangel bei anderen
Vereinen aus der Umgebung ebenfalls bei Bedarf
geholfen werden. Entsprechende Regelungen erfolgen
über das Sportamt der Stadt Köln.
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
143 weitere Wünsche des 1. FC Kölns
Es besteht die Befürchtung, dass in Zukunft weitere
Ausbauwünsche des 1. FC Kölns bestehen bzw. es
besteht die Nachfrage, worauf sich die Annahme
stützt, dass der 1. FC Köln nach diesem Projekt
keinen Erweiterungsbedarf mehr anmelden wird.
Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze
sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine
angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen
Entwicklungen ab. Wichtig ist der Stadt Köln, dass keine
sogenannte „Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln
verfolgt wird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein
Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere
Erweiterungen werden nicht erwartet. Zur
planungsrechtlichen Absicherung wird eine
Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein
Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der
planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 116 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
begrenzt werden. Eine über die in diesen Bauleitplänen
hinausgehende Entwicklung könnte nur über eine
erneute Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
144 andere geschützte Grünanlagen sind auch
angreifbar
Durch die Genehmigung des Vorhabens würde ein
Präzedenzfall geschaffen werden, der die künftige
Handlungsfähigkeit einer klimafreundlicheren Grün-
und Freiraumpolitik der Stadt in anderen Bereichen
des Kölner Grünsystems beeinträchtigen würde.
Dieser Präzedenzfall würde zudem den Schutz aller
weiteren Grünflächen langfristig erschweren. Durch
den Wegfall der Grünflächen würde die Stadt Köln
schrittweise unattraktiver. Die Verantwortlichen der
Stadt würden sich durch eine positive Entscheidung
für das Vorhaben noch unglaubwürdiger machen.
Es besteht kein Anspruch auf Aufstellung von
Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB).Der Rat der Stadt
Köln hat daher in jedem Einzelfall über die
städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zu entscheiden. Jeder Antrag wird
unabhängig und ausführlich durch das Stadtplanungsamt
bzw. die weiteren Fachämter (z. B. Umweltamt, Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen) unabhängig
voneinander auf den jeweiligen Einzelfall fachlich geprüft.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
145 Schwund/ Ausverkauf/ Zerstörung
Grüngürtel
Durch die Genehmigung des geplanten Vorhabens
wird ein Präzedenzfall geschaffen, der auf lange
Sicht den Gesamtbestand (bis zum Totalverlust) des
Grüngürtels gefährden kann, weil immer wieder
“gute Argumente“ für eine Umnutzung/ Bebauung
des Grüngürtels angeführt werden könnten.
Weitere Zielabweichungsverfahren in demselben
Grüngürtel werden nach Genehmigung dieses
Ein Verlust des Grüngürtels wird nicht gesehen. So
können gewerbliche Nutzungen bzw. Wohnnutzung im
Grüngürtel nicht realisiert werden. Für sportliche
Nutzungen hat die Präzedenzfalluntersuchung gezeigt,
dass keine vergleichbaren Erweiterungsabsichten im
Bereich der sportlichen Betätigung absehbar sind.
Darüber hinaus befinden sich die Flächen des Äußeren
Grüngürtels größtenteils in städtischer Hand, sodass die
Stadt Köln eine negative Entwicklung verhindern kann.
Ein Anspruch auf Zielabweichung besteht zudem nicht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 117 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Vorhabens folgen.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
146 Privatisierung öffentlicher Raum
Es wird ein Präzedenzfall durch die Genehmigung
des geplanten Vorhabens geschaffen, der die
Entziehung öffentlicher Flächen der Allgemeinheit
beinhaltet, die dann nur noch einer Minderheit zur
Verfügung stehen würden.
Die Stadt Köln sieht keinen Präzedenzfall für einen
generellen Entzug von öffentlichen Flächen für die
Allgemeinheit. siehe auch Stellungnahmen zu den
vorgenannten Sachargumenten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
147 Präzedenzfall aufgrund vorherigem
Vorhaben des 1. FC Kölns
Es wird nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass
nicht weitere Flächen zukünftig für den 1. FC Köln
zur Verfügung gestellt werden (nach dem Motto:
einmal Grüngürtel, immer Grüngürtel). Das jetzt
geplante Vorhaben beruht schon auf dem
Präzedenzfall aus der Vergangenheit.
Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die
hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene
Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und
Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat
nachgewiesen, dass die dargestellten Maßnahmen die
zukünftigen Entwicklungen abdecken und keine
sogenannten „Salamitaktik“ verfolgt wird. So bestehen
beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen
Erweiterung in Form von zusätzlichen Mannschaften,
dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg bzw.
Misserfolg. Eine über die in diesen Bauleitplänen
hinausgehende Entwicklung könnte nur über eine
erneute Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
148 zweiter Präzedenzfall
Die Planungen der zusätzlichen Gebäude des 1. FC
Köln wären der zweite Präzedenzfall nach dem Bau
der Rhein-Braun-Verwaltung im Äußeren
Grüngürtel.
Das Verwaltungsgebäude von der RheinBraun ist nicht
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist auch nicht
mit dem Verwaltungsgebäude von RheinBraun zu
vergleichen, da es sich bei der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks ausschließlich um sportliche
Nutzungen mit den notwendigen Infrastrukturen handelt
(Sanitäranlagen, Umkleiden, technische
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 118 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Infrastrukturmaßnahmen).
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
149 bestehendes Recht (Denkmalschutz) wird
ausgehebelt
Der Denkmalschutz wird ausgehebelt. Andere
Vorhabenträger durften aus Gründen des
Landschafts- und Denkmalschutzes nicht bauen;
warum darf der private 1. FC Köln bauen? Wer
garantiert den Bürgern, dass in Zukunft die
Grünflächen ihrer Stadt trotz Denkmal- und
Landschaftsschutz nicht weiter bebaut und
versiegelt werden (nach Schaffung eines
Präzedenzfalls durch Genehmigung des geplanten
Vorhabens)?
Jeder Antrag wird durch die untere Denkmalbehörde, in
diesem Falle durch das Amt für Denkmalschutz und
Denkmalpflege, untersucht. Das Vorhaben des 1. FC
Köln wurde von diesem untersucht und ist als
denkmalverträglich eingestuft. Ihm stehen keine
überwiegenden denkmalpflegerischen Belange
entgegen. Der Träger der Landschaftsplanung, vertreten
durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen,
hat im Rahmen der Erarbeitung des Grünordnungsplan
intensiv an einer verträglichen Integration des Vorhabens
in den Landschaftsraum mitgewirkt. Die Entscheidung
über die Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln
im Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschlusses.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
150 Verlässlichkeit bestehender
Schutzvorschriften
Es wird ein Präzedenzfall durch Änderung der
Planvorgaben (Flächennutzungsplan) geschaffen.
Dieser bedingt eine Aushebelung von geltenden
schon beschlossenen Schutzvorschriften. Ein sich
Verlassen auf bestehende Schutzvorschriften ist
nicht mehr möglich.
Das Planungsrecht sieht gemäß dem BauGB die
Möglichkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes
vor. Dies ist auch unabdingbar, um auf geänderte
Planerfordernisse reagieren zu können. Für die
Änderungen eines Flächennutzungsplanes ist demnach
ein förmliches Verfahren erforderlich, über welches der
Rat der Stadt Köln zu entscheiden hat.
Des Weiteren hebelt die Flächennutzungsplanänderung
nicht einfach eine beschlossene Schutzvorschrift
(Landschaftsplan) aus. Auch hier sind gesetzliche
Vorgaben zu beachten. So sieht es das Planungsrecht
vor, dass gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten eines
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 119 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bebauungsplans außer Kraft treten, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren
während der Bauleitplanung nicht widersprochen hat.
In den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren wurde
das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der
Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger
Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Behörden
nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken
gegen die Planung erhoben, da die Planung in enger
Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die
Vorgaben des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel:
Impuls Köln“ befolgt werden.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
151 Historisches Flächengleichgewicht
Durch den Präzedenzfall würde das historische
Flächengleichgewicht (Grün-Sportplätze-
Kleingärten) aufgehoben, da Pläne nicht
ausreichend detailliert aufgestellt worden sind.
Auch bei den ersten Planungen zum Äußeren Grüngürtel
waren teilweise Sportplätze auf der Gleueler Wiese
vorgesehen. So erhielt der Großraum Äußerer
Grüngürtel auf beiden Seiten des Militärrings durch die
Planer (Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke)
eine konzeptionelle Gliederung: Zur Stadtseite liegen
kleinteilige Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der
stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit
Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite,
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen
und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher,
anschließt.
Seitens der Stadt Köln wird somit kein Präzedenzfall
gesehen, der das von den Einwender/-in sogenannte
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 120 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
historische Flächengleichgewicht gefährdet.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
152 älteres Baugesuch des 1. FC Köln
Um einen Präzedenzfall für zukünftige Investoren zu
vermeiden, lehnte die Bezirksvertretung Lindenthal
das Baugesuch des 1. FC Köln ab. Stattdessen
appellierte die Bezirksvertretung an den Rat, dem
Widerspruch des Beirates der Unteren
Landschaftsbehörde zu folgen. Der Rat hielt diesen
Widerspruch für unberechtigt und genehmigte das
Vorhaben.
Die Einwender/-in nehmen hier Bezug auf die
Genehmigung des Verwaltungsgebäudes im Bereich des
Geißbockheims aus dem Jahre 2008. Die
RheinEnergieSportpark Genehmigung steht nicht im
Zusammenhang mit der hiesigen Bauleitplanung.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
153 Kleingartenanlage
Durch die Genehmigung weiterer Vorhaben im
Grüngürtel, die sich auf den Präzedenzfall berufen,
befürchten einige Einwender den Verlust ihres
Kleingartens.
Die Kleingärten liegen außerhalb des Geltungsbereichs
der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. Eine
positive Entscheidung für die
Bauleitplanverfahren RheinEnergieSportpark hat keine
Änderung der planungsrechtlichen Situation für die
Kleingärten zur Folge.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.7
Präzedenzfallwirkung
154 Präzedenzfall (Befürwortung)
Durch die Ablehnung des Vorhabens würde ein
Präzedenzfall für die "Umweltschützer" geschaffen,
um zukünftig die Errichtung/ Veränderung weiterer
Sportflächen im Grüngürtel zu verhindern.
Hierzu ist anzumerken, dass aktuell keine weiteren
Bauleitplanverfahren im Äußeren Grüngürtel vorgesehen
bzw. auch nicht absehbar sind.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.8 Zukünftige Entwicklungen
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
155 zukünftige andere Bauvorhaben
Es wird nachgefragt, ob in Zukunft im Äußeren
Grüngürtel noch weiter gebaut werden darf (durch
Im Äußeren Grüngürtel sind nach dem derzeitigen
Planungsrecht nur Nutzungen zulässig, welche mit einer
Grünfläche zu vereinbaren sind. Hierunter fallen unter
bestimmten Voraussetzungen auch Sportanlagen. Die
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 121 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
den 1. FC Köln oder durch andere Vorhabenträger). Grenzen der Bebaubarkeit sind sehr eng. Wohngebäude
bzw. gewerblich genutzte Gebäude (z. B. allgemeine
Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete etc.) sind
nicht zulässig. Eine Änderung des Planungsrechts ist
nicht beabsichtigt.
genommen.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
156 weitere Flächen
Es wird nachgefragt, welche Gebiete in Zukunft
noch vorgesehen sind, wenn die neuen Plätze nicht
ausreichen.
Es sind keine weiteren Flächen bzw. Gebiete
vorgesehen. Der vorgelegte Masterplan
RheinEnergieSportpark stellt das Gesamtkonzept für die
künftige Nutzung dar und ist unter Berücksichtigung der
künftig möglichen Anforderungsveränderungen erarbeitet
worden.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
157 Imageschaden
Es wird nachgefragt, wie die Stadt überprüft hat,
welche Auswirkungen die Zerstörung des
Grüngürtels durch Imageschäden/geringere
Attraktivität auf die Ansiedlung von Arbeitgebern hat.
Die Stadt Köln sieht in Folge der Planung keinen Verlust
der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und somit auch
keine negativen Auswirkungen auf die Ansiedlung von
Unternehmen im Stadtgebiet.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
158 Großveranstaltungen
Es wird nachgefragt, welche Großveranstaltungen
vom 1. FC Köln im Grüngürtel geplant werden.
Die Stellungnehmenden beziehen sich in den
Stellungnahmen auf den Grüngürtel und legen nicht
näher dar, ob der RheinEnergieSportpark bzw. andere
Flächen (z. B. das Stadion) gemeint sind. Im
RheinEnergieSportpark soll weiterhin in gewohntem
Maße der Spiel- und Trainingsbetrieb des 1. FC Köln
stattfinden. Zudem ist auch die Ausrichtung des jährlich
stattfindenden GeißbockCups geplant. Über die bereits in
den vergangen Jahren durchgeführten Veranstaltungen
hinaus sind nach Auskunft des 1. FC Köln keine
Großveranstaltungen vorgesehen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 122 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Darüber hinaus wird es zukünftig auch weiterhin
Veranstaltungen von dem privaten Gastronomiebetreiber
beim Geißbockheim geben, dies ist aber unabhängig von
den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
159 Raupe Nimmersatt
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft
zusätzlichen Flächenbedarf haben wird und Stück
für Stück mehr Teile des Grüngürtels beansprucht
(Raupe Nimmersatt, Salamitaktik). Einige Einwender
ergänzen, dass es Aussagen des 1. FC Köln in der
Vergangenheit gegeben hat, dass es nach der
letzten Erweiterung (in 2007) keine weiteren
Erweiterungen (für die eigene Infrastruktur oder für
die allgemeine Infrastruktur (Anschluss an ÖPNV,
Parkplätze etc.)) folgen sollten.
Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze
sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine
angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen
Entwicklungen ab. Wichtig ist, dass keine sogenannten
„Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln verfolgt wird,
sondern im Rahmen dieser Verfahren ein
Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere
Erweiterungen werden nicht erwartet. Zur
planungsrechtlichen Absicherung wird eine
Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein
Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der
planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend
begrenzt werden.
Bezüglich der Anmerkungen, dass 2007 seitens des 1.
FC Köln Aussagen getroffen worden seien, dass keine
weiteren Ergänzungen erfolgen soll, ist anzumerken, das
aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des
Fortschritts anderer Leistungszentren auch der 1. FC
Köln ein modernes Leistungszentrum benötigt, welches
den heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-)
Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und
funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC
Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den
Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 123 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln im Rahmen
der Bauleitplanverfahren, ob die Erweiterungsabsichten
des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark
planungsrechtlich vorbereitet werden können. Insgesamt
soll der Bebauungsplan somit abschließend die
Entwicklungsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark
regeln.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
160 Lückenschluss zwischen Geißbockheim
und Stadion
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft
den Lückenschluss zwischen Geißbockheim und
Stadion anstreben wird.
Entsprechende Überlegungen liegen nicht vor. Darüber
hinaus handelt es sich hier auch um städtische Flächen,
für die aktuell kein Planungsrecht für Erweiterungen des
1. FC Köln vorliegt.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
161 Minimallösung und zukünftige
Entwicklungsoptionen
Es wird angenommen, dass die jetzt beantragte
Maßnahme nur die Minimallösung darstellt und bald
schon nicht mehr ausreichend sein wird. Sinnvoll
wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine Option an einem
anderen Ort zu wählen, die auch zukünftige
Entwicklungen des Vereins ermöglicht/
berücksichtigt.
Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze
sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine
angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen
Entwicklungen ab. Wichtig ist der Stadt Köln, dass keine
sogenannten „Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln
verfolgt wird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein
Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere
Erweiterungen werden nicht erwartet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
162 Zukünftige Aufgabe des Standorts
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft
mehr Flächen benötigt, die nicht mehr im Grüngürtel
zu verwirklichen sind und der 1. FC Köln das
Geißbockheim (komplett oder in Teilen) aufgibt. Es
Der Standort des RheinEnergieSportparks ist seit
Jahrzehnten der Standort des 1. FC Köln. Er stellt
sowohl für den Verein, wie auch für Bürgerinnen und
Bürger einen wichtigen Ort dar. Der 1. FC Köln möchte
daher bewusst an diesem Standort verbleiben.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 124 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
stellt sich die Frage, wie dann die Zukunft dieser
aufgegebenen Flächen aussieht.
Weiterhin wird nachgefragt, ob es möglich ist, die
Flächen zu renaturieren.
Es wird sich erkundigt, wer für die Rückbaukosten
aufkommt. Die jetzt beantragten Flächen wären
dann umsonst versiegelt worden (irreparabler
Eingriff in die Natur).
Es wird nachgefragt, ob es einen städtebaulichen
Vertrag bzgl. der Regelungen zu den aufgegeben
Plätzen gibt.
Eine Rückbauverpflichtung seitens des 1. FC Köln
besteht nicht. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages
wird nun aber geregelt, dass der Trainingsplatz 2 durch
den 1. FC Köln zu renaturieren ist.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
163 Abstieg / Insolvenz des 1. FC Kölns
Es wird gefragt, was mit den Flächen geschieht,
wenn der 1. FC Köln weiter in der Bundesliga
absteigt oder insolvent wird.
Der ermittelte Platzbedarf ist unabhängig von der
Ligenzugehörigkeit des 1. FC Köln. So bestehen
beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen
Änderung in Form von zusätzlichen bzw. weniger
Mannschaften. Der 1. FC Köln sieht je U-Jahrgang (U8
bis U21) genau eine Mannschaft unabhängig von der
Lizenzmannschaft vor. Im Zuge einer derzeit nicht
abzusehenden Insolvenz wäre der Umgang mit dem
Trainingsgelände zu klären. Eine Rückbauverpflichtung
besteht gemäß dem Mietvertrag nicht.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
164 Garantie für keine weiteren Ausbauten
Es wird nachgefragt, ob es einen städtebaulichen
Vertrag bzgl. der Beschränkung des Bestands des
1. FC Kölns auf den jetzigen bzw. den jetzt
geplanten Bestand an Flächen gibt. Eine weitere
Es wird zwischen der Stadt und dem Verein ein
städtebaulicher Vertrag u. a. zur Umsetzung
naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen für die
nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben
geschlossen. Es sind keine weiteren Flächen bzw.
Gebiete für eine Bebauung vorgesehen. Der vorgelegte
Masterplan RheinEnergieSportpark stellt das
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 125 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bebauung soll hierdurch ausgeschlossen werden.
Gibt es eine andere Art der Garantie, dass es zu
keinen weiteren Ausbauplänen kommt?
Gesamtkonzept für die künftige Nutzung dar und ist unter
Berücksichtigung der künftig möglichen
Anforderungsveränderungen erarbeitet worden.
Mit dem hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren wird
das Planungsrecht geschaffen. Sollten zukünftig darüber
hinaus gehende Erweiterungen vorgesehen sein, wären
für diese ebenfalls Bauleitplanverfahren sowie eine
politische Zustimmung erforderlich. Insgesamt soll der
Bebauungsplan somit abschließend die
Entwicklungsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark
regeln.
1.1.8 Zukünftige
Entwicklungen
165 Kleingartenanlage
Es wird nachgefragt, was zukünftig mit den
Kleingartenanlagen geschieht, wenn der 1. FC Köln
noch weitere Flächen beansprucht.
Im Bereich der Kleingartenanlagen sind keine
Änderungen, insbesondere keine
Flächeninanspruchnahmen vorgesehen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2 Alternativenprüfung
1.2
Alternativenprüfung
654 neue Alternativenprüfung
Es wird eine erneute Alternativenprüfung gefordert,
da sich die Rahmenbedingungen seit der letzten
Alternativenprüfung geändert haben (z.B.
Klimanotstand) und die vorliegende
Alternativenprüfung fehlerhaft und unvollständig ist,
beispielsweise in den folgenden Punkten:
- Keine bzw. unzureichende Berücksichtigung der
Umweltbelange.
Die Ausrufung des Klimanotstandes führt nicht zu
geänderten Rahmenbedingungen, fordert aber eine
Beachtung des vom Menschen verursachten
Klimawandels bei allen Entscheidungen.
Maßnahmealternativen mit positiver oder zumindest der
geringsten negativen Klimaauswirkung sollen bevorzugt
geplant bzw. umgesetzt werden.
Zu den einzelnen Punkten:
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde mit
Stand der Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB keine
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 126 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
- Fehlerhafte Bewertung des Denkmalschutzes.
- Fehlerhafte Bewertung des Standortes in Marsdorf,
da der Frischemarkt kleiner ausfallen wird.
- Gegen die Standorte Marsdorf und Junkersdorf
spricht, dass eine Frischluftschneise zerstört würde.
Warum gilt dies nicht für die Gleueler Wiese?
- Die Veränderungen in der Schullandschaft wurden
bei der Bewertung nicht richtig berücksichtigt.
- Die Bewertung der Anfahrt der Jugendlichen von
der neuen Ernst-Simon-Gesamtschule zum Gelände
ist fehlerhaft.
- Die Ermittlung des Flächenbedarfs ist fehlerhaft.
- Die weitere Entwicklungsmöglichkeiten werden
nicht bewertet.
- Keine Berücksichtigung der verkehrlichen
Erschließung.
- Keine Berücksichtigung des Klimagutachtens.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch der
Rheinische Verein für Denkmalschutz und
Landschaftspflege die unzureichende
Alternativenprüfung moniert.
Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Sie
beschränkte sich auf wesentliche, funktionale Aspekte
der Standorteignung. Zur Offenlage gemäß § 3 (2)
BauGB wurden im Rahmen des Umweltberichtes zur
209. FNP Änderung die Alternativstandorte hinsichtlich
deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren
Eignung als Lebensraum für Tiere, die Bodengüte der
Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet.
Oberflächengewässer sind auf den betrachteten Flächen
der Standortalternativen nicht direkt betroffen, sodass
eine entsprechende Untersuchung dieses Schutzgutes
entbehrlich war.
Im Zuge der Alternativenprüfung ist nicht jedes
Fachthema detailliert abzuprüfen. Die Aspekte des
Denkmalschutzes wurden im Rahmen der
Bauleitplanverfahren detailliert untersucht und mit dem
Stadtkonservator abgestimmt.
Es sind keine Gründe oder Sachverhalte
erkennbar, die eine neue Alternativenprüfung für den
Standort Marsdorf erforderlich machen lassen.
Das Planvorhaben im Bereich des
RheinEnergieSportparks wird hinsichtlich der
Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rahmen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich
eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion
durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe
relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die
Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der
Seite 127 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist.
Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather
Straße 488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter
Militärring 96) wurden nach Erstellung der
Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine
gemeinsame Gesamtschule überführt worden. Die
Schülerinnen und Schüler werden nun teilweise am
Standort in Sülz (ehemalige Elsa-Brandström-
Realschule) bzw. am Standort in Müngersdorf
(ehemalige Ernst-Simons-Realschule) unterrichtet. Die
neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule
übernommen.
Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC
Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium,
dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die
Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische
Anbindung (insbesondere fußläufig)“ von Bedeutung
sind.
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von
den oben genannten Schulen zu den Plangebieten
RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.)
dargestellt:
Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather
Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.)
Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter
Seite 128 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Militärring: 6,3 km (RES) / 6,2 km (Mars.)
Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km
(Mars.)
Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES)
/ 7,8 km (Mars.)
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg: 3,3 km (RES)
/ 8,0 km (Mars.)
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf.
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die
Alternativenprüfung im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens zum
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird.
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt
Seite 129 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
bei durchschnittlich – 0 Punkte).
Die veränderte Bewertung am Standort
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5
Punkte).
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf.
Der Flächenbedarf entspricht dem heutigen
Standort mit den zusätzlich geplanten Nutzungen.
Die seitens des 1. FC Köln geplanten
Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen
eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen
Entwicklungen ab. Der 1. FC Köln plant keine höhere
Zahl seiner Jugendmannschaften (eine je Jahrgang),
sodass mit einem weiteren Bedarf nicht zu rechnen ist.
Die generelle verkehrliche Erschließung ist an
allen Standorten gegeben. Ausschlaggebend für die
Kinder- und Jugendarbeit ist die Betrachtung der ÖPNV
Anbindung, die an den einzelnen Standorten
unterschiedlich ausgestaltet ist.
Seite 130 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Das Klimagutachten wurde rein für die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erstellt.
Bezüglich der Berücksichtigung der Umweltbelange und
somit auch auf das Klima wird auf den ersten
Spiegelstrich verwiesen.
Der Hinweis, dass der Rheinische Verein für
Denkmalschutz und Landschaftspflege die
Alternativenprüfung als unzureichend moniert, wird zur
Kenntnis genommen.
1.2
Alternativenprüfung
655 Bewertung: Zusammenarbeit mit Schulen
Der Standort Gleueler Wiese wird gegenüber den
damals von der Stadt geprüften Alternativstandorten
als besonders geeignet befunden, weil die nahen
Sportschulen, damals Realschule Elsa Brandström,
Apostelgymnasium, Hildegard-von-Bingen-
Gymnasium, Müller-Armack Berufskolleg u.a. auch
leistungssportlich orientierte Schüler, die beim 1. FC
Köln spielen, aufnahmen.
Abgesehen davon, dass diese Schulen für alle
olympischen Sportarten als Sportschulen
eingerichtet sind, ohne den Schwerpunkt Fußball,
hat sich in der Schullandschaft rund um den 1. FC
Köln einiges verändert:
Das Apostelgymnasium ist aus dem Sportverbund
ausgeschieden. Die Elsa Brandström Realschule
läuft in den kommenden 5 Jahren aus, stattdessen
werden die Jahrgänge 5-7 einer Gesamtschule am
Standort von Elsa-Brandström und die Jahrgänge 8-
Die Elsa-Brandström-Realschule und die Ernst-Simons-
Realschule wurden in eine neue Gesamtschule
überführt. Die Schülerinnen und Schüler werden
demnächst jeweils teilweise an dem jeweiligen Standort
untererrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status
NRW-Sportschule übernommen.
Neben den beiden Standorten der vorstehenden
genannten neuen Gesamtschule bestehen seitens des 1.
FC Köln noch Kooperationen mit dem
Apostelgymnasium, dem Hildegard von Bingen
Gymnasium sowie dem Alfred-Müller-Armack
Berufskolleg, welche für die Gesamtbewertung des
Kriteriums „e) Schulische Anbindung (insbesondere
Fußläufig)“ von Bedeutung sind. Das Apostelgymnasium
ist weiterhin Teil des Sportverbundes NRW-Sportschule
Köln.
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von
den oben genannten Schulen zu den Plangebieten
RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.)
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 131 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
13 am Standort Müngersdorf, Alter Militärring
(ehemals dann Ernst-Simon-Realschule) geführt.
D.h. in den Jahrgängen 8-13, wird die Mehrheit der
Sportschüler in Müngersdorf ganztags zur Schule
gehen.
Es gilt neu zu bewerten, was genau für alle
Sportschüler günstiger ist. Die Nähe zum
RheinEnergieStadion, zur Sporthochschule Köln
und zum Sportinternat in Müngersdorf könnte gute
neue Trainingsmöglichkeiten sowie
Betreuungsmöglichkeiten in Bezug auf einen
Standort Marsdorf (erreichbar mit Linie 7) ergeben.
Unabhängig von den eingetretenen Veränderungen
ist bereits heute die Bewertung der
Schulerreichbarkeit in Bezug auf die “Elsa-
Brandström-Realschule“ fehlerhaft. Das
Sportinternat des 1 .FC Köln befindet sich in
Müngersdorf und wird nur von 13 FC Spielern (vgl.
Homepage 1. FC Köln) und nicht von 20 FC-
Spielern, wie der FC-Geschäftsführer während der
Bürgeranhörung am 7.4.2016 erklärt hat, bewohnt.
Die Jugendlichen besuchen unterschiedliche
Schultypen (z.B. Gymnasien oder Berufskollegs) im
Kölner Stadtgebiet, die vom RheinEnergieSportpark
nur sehr umständlich (Apostel-Gymnasium) und vor
allem nicht fußläufig zu erreichen sind. Letzt
genannte Schule hat aber ebenso wie das in der
Vorlage genannte Berufskolleg Lindenstraße eine
direkte Straßenbahnverbindung zum Sportinternat
dargestellt:
Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather
Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.)
Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter
Militärring: 6,3 km (RES) / 6,2 km (Mars.)
Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km
(Mars.)
Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES)
/ 7,8 km (Mars.)
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg: 3,3 km (RES)
/ 8,0 km (Mars.)
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf.
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die
Alternativenprüfung im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens zum
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine
Seite 132 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und zum Alternativstandort Marsdorf.
Es wird bezweifelt, dass die Lage des neuen
Sportleistungszentrums für die Mehrzahl der Schüler
in Köln gut erreichbar ist, da ein Schwerpunkt des
Gesamtsportschultrainings in Müngersdorf liegt.
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird.
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt
bei durchschnittlich – 0 Punkte).
Die veränderte Bewertung am Standort
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5
Punkte).
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf.
Von den ca. 50 Plätzen des Sportinternats werden ca. 25
Plätze für Sportlerinnen und Sportlern (Stand Januar
2020) des 1. FC Köln vorgehalten.
1.2
Alternativenprüfung
656 Trennung von Jugend- und Profibereich
Die Suche nach Alternativstandorten für die jetzigen
Pläne ging von einer Verlegung des gesamten FC
aus dem Grüngürtel aus. U.a. wurde ein
Flächenbedarf von 10-12 ha zugrunde gelegt,
obwohl für die Erweiterung nur 3-4 benötigt werden.
Die Alternativenprüfung wurde somit so gestaltet,
dass keiner der Alternativstandorte für den FC in
Der 1. FC Köln verfolgt eine ganzheitliche Strategie. In
der Ausbildung von Nachwuchsspielern hin zu eigenen
Profis sieht der Verein den einzigen strategischen
Ansatz, um auch in den kommenden Jahren
wettbewerbsfähig zu bleiben. Das strategische Konzept
des 1. FC Köln, Trainingsmöglichkeiten an einem
Standort zu bündeln, ist ein privater Belang, der im
Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten,
insbesondere aber auch öffentlichen Belangen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 133 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Frage kam. Es gilt eine neue ernsthafte Überprüfung
von Alternativstandorten durchzuführen, die auch
eine Teilung zwischen der Jugend- und der
Profiabteilung zulässt. Eine solche Trennung hätte
den Vorteil, dass sich die Jugendlichen ohne Druck
und ohne öffentliches Interesse entwickeln könnten.
Mehrere erfolgreiche Fußballclubs, z.B. Bayer
Leverkusen, FC Bayern, SC Freiburg arbeiten mit
diesem Modell. So könnte die Jugendabteilung am
Standort Geißbockheim bleiben und die
Profiabteilung an einem neuen Standort in z.B.
Marsdorf angesiedelt werden. Auch eine
umgekehrte Aufteilung wäre denkbar. Da der 1. FC
Köln bereits getrennte Trainingsräume zwischen
Damen- (Köln-Widdersdorf) und Herrenbereich
praktiziert, ist nicht ersichtlich, warum dies im
Männerbereich nicht umgesetzt werden könnte. Das
Geißbockheim könnte auch weiterhin für die
Veranstaltungen des 1. FC Köln genutzt werden. Ein
seitens des Vereins postulierter Imageverlust durch
die Aufteilung der Trainingsaktivitäten ist somit nicht
ersichtlich und bei anderen Vereinen, die diesen
Weg gegangen sind, nicht erkennbar.
abzuwägen ist.
Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruktur
entspricht nicht den strategischen Ansprüchen des 1. FC
Köln. Dem entgegen wurden aber Standortalternativen
für eine Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften
geprüft. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den
Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis
und beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort.
1.2
Alternativenprüfung
657 Bewertung: Nicht ergebnisoffene
Alternativenprüfung
Die Durchführung der Standortuntersuchung erweist
sich bei näherer Betrachtung als nicht
ergebnisoffen. Bei der Aufstellung der
Untersuchungskriterien und ihrer Gewichtung ist das
Gemeinwohl gegenüber den Interessen des 1. FC
Im Rahmen des 209.
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende
Alternativenprüfung durchgeführt. Zur öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde diese
Alternativenprüfung an die aktuellen Gegebenheiten
angepasst. Die Standortalternativenprüfung kommt zu
dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 134 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Köln nicht ausreichend bewertet worden.
Stattdessen wird vorgebracht, dass die
Untersuchung mangelhaft ist und alle anderen
Standorte ab und der Standort Geißbockheim
aufgewertet wurde. Die Bewertung der einzelnen
Kriterien scheint nicht immer neutral durchgeführt
worden zu sein, so dass der Eindruck entsteht, dass
das Ergebnis der Standortuntersuchung bereits von
vorneherein feststand.
mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Während der
Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte
bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen
Standorte mit weniger als zehn Punkten eindeutig
dahinter. Der Standort RheinEnergieStadion wird
aufgrund der nicht vorhandenen Flächenverfügbarkeit
generell ausgeschlossen.
Die Kriterien und Gewichtung der
Standortalternativenprüfung ist im Vorfeld zwischen der
Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt
worden. Die Stadt Köln und die Bezirksregierung Köln
handeln gemeinwohlorientiert und werden bei der
Bewertung der Kriterien durch den Grundsatz des
Gemeinwohls geleitet. Somit werden bei der Prüfung
alternativer Standorte die sozialen, ökologischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkte betrachtet und auf die
geringsten Auswirkungen für das Gemeinwohl überprüft
(zum Beispiel Flächenbedarf, Immissionsschutz,
Anbindung ÖPNV, Wirkung für den Breitensport,
Freizeitangebot für die Bürger der Stadt, et cetera).
Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet zeigt,
dass der RheinEnergieSportpark insbesondere bei den
qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die
insbesondere auch lagebezogene Aspekte einer
nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche
Vorteile aufweist.
Klar nachteilig zeigt sich für den Standort
RheinEnergieSportpark im Vergleich die Beurteilung der
planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden
Seite 135 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Festlegungen im Regionalplan sowie dem
Anpassungserfordernis des Flächennutzungsplans.
Die Alternativenprüfung diente dazu, die Geeignetheit
des beabsichtigten Standortes zu prüfen und neue und
gegebenenfalls auch bessere Standorte zu finden. Die
Annahme, dass diese Prüfung ausschließlich dazu
diente, den Ausnahmefall im Sinne des Regionalplans für
Erweiterungen im Äußeren Grüngürtel zu begründen, ist
nicht korrekt. Darüber hinaus erfolgte im Rahmen der
209. FNP-Änderung vorsorglich ein Antrag auf
Zielabweichung. Mit Datum vom 07.05.2019 wurde das
Zielabweichungsverfahren vom Regionalrat positiv
beschieden, wodurch sichergestellt ist, dass das
Vorhaben den Zielen des Regionalplanes nicht
widerspricht.
1.2
Alternativenprüfung
658 Marsdorf: Frischezentrum wird kleiner
In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass der
Standort Marsdorf im Regionalplan als Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
dargestellt sei und einen möglichen
Ausweichstandort für den Großmarkt darstelle. Die
Verlagerung des Großmarktes sei eine wichtige
Voraussetzung für die Realisierung der „Parkstadt
Süd“, eines der wichtigsten aktuellen
Stadtentwicklungsprojekte in Köln. Für die
Inanspruchnahme durch das Leistungszentrum des
1. FC Köln wäre eine Regionalplanänderung
erforderlich. Aufgrund bekannter aktueller
Entwicklungen ist es fraglich, ob der Großmarkt
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe-
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe-
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen
für derartige emittierende Nutzungen wie einen
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt
Köln an der Vorhaltung eines derartigen
Flächenangebotes für derartige Betriebe.
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf darüber hinaus
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 136 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nach Marsdorf ziehen wird und falls ja, ob er nicht
deutlich kleiner ausfallen wird, als bislang
angenommen. Da dort umfangreiche
landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung
stehen, die sich ggfs. durch Ankauf erweitern ließen,
könnten sowohl Großmarkt als auch
Trainingsgelände für den 1. FC Köln dort verwirklicht
werden. Der Schutzstatus der dortigen Flächen ist
nicht ansatzweise vergleichbar mit dem des
Grüngürtels. Eine Regionalplanänderung wäre
gerade dort leichter möglich, während sie im
Grüngürtel unmöglich ist. Gerade weil im
Grüngürten eine Regionalplanänderung nicht
möglich ist, wird das Zielabweichungsverfahren für
den Grüngürtel durchgeführt. Die negative
Beurteilung des Standorts Marsdorf geschieht ganz
offensichtlich absichtsvoll zur Bevorzugung des
Standorts Grüngürtel gemäß dem Wunsch des 1.
FC Kölns.
Folgendes zu berücksichtigen:
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren.
Voraussetzung ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist
die Darstellung von Sonderbauflächen für das
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich
benötigt werden, dargestellt.
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der
Stadt Köln liegt nicht vor.
Seite 137 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses.
1.2
Alternativenprüfung
659 angedrohter Stadionneubau außerhalb von
Köln
Bei der Diskussion um die Stadionvergrößerung
wurde seitens der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA
der Neubau eines Stadions außerhalb der Stadt
Köln angedroht. Im Gegensatz dazu soll nun der
Bau des Leistungszentrums und der neuen
Kunstrasenplätze nur im Grüngürtel möglich sein.
Damit werden die Widersprüche in der
Argumentation der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA
offensichtlich.
Die beiden Vorhaben „Erweiterung
RheinEnergieSportpark“ sowie „Vergrößerung
RheinEnergieStadion“ stehen in keinem Zusammenhang
und sind unabhängig voneinander zu bewerten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
660 Stadionneubau mit Leistungszentrum
Das neue Leistungszentrum sollte im
Zusammenhang mit dem geplanten Stadionneubau
betrachtet werden. Sollte ein neues Stadion gebaut
werden, wäre es sinnvoll das neue
Leistungszentrum direkt dort anzusiedeln. Alternativ
könnte in diesem Fall auch das jetzige Stadion zu
einem Leistungszentrum umgebaut werden, um
dieses weiter nutzen zu können.
Die beiden Vorhaben „Erweiterung
RheinEnergieSportpark“ sowie „Vergrößerung
RheinEnergieStadion stehen in keinem Zusammenhang
und sind unabhängig voneinander zu bewerten. Ein
Stadionneubau ist aktuell nicht geplant und kann somit
nicht betrachtet werden.
Dabei ist zu beachten, dass sich das Leistungszentrum
gemäß dem Konzept des 1. FC Köln bei den
Trainingsplätzen und nicht beim Stadion befinden sollte,
um Synergieeffekte beim Training zu erzielen. Die Spiele
der Lizenzmannschaft sind davon unabhängig zu sehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
661 Alternativstandort Marsdorf
Es sollen alternative Orte für das Leistungszentrum
Eine Analyse und Bewertung von Alternativstandorten für
das Leistungszentrum des 1. FC Kölns ist bereits im
X X Dem
Sachargument
Seite 138 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und die neuen Sportplätze in Betracht gezogen
werden, die hinsichtlich Denkmal- und
Landschaftsschutz weniger problematisch und die
hinsichtlich der Anbindung an den ÖPNV
vorteilhafter sind. Insbesondere ist der Standort
Marsdorf für die geplante Bebauung geeignet. Die
gute Autobahnanbindung und die gute
innerstädtische Straßenanbindung für die Fans und
die Jugendspieler und/oder die Profis sowie die gute
Anbindung an den ÖPNV sind Standortvorteile für
Marsdorf. Darüber hinaus liegt dieser Standort
näher an RheinEnergie-Stadion und es sind dort
weitere Expansionsmöglichkeiten gegeben.
Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsunternehmen ist,
dürfen reine Kostenerwägungen keine Rolle im
Rahmen der Abwägung spielen. Der 1. FC Köln hat
genug finanzielle Möglichkeiten, die erforderlichen
Flächen in Marsdorf zu erwerben.
Verfahren durchgeführt worden. Die im Verfahren
abgestimmten Alternativstandorte sind in der
Begründung zur 209. Flächennutzungsplanänderung
dokumentiert. Darin ist auch der Standort Marsdorf
betrachtet, der insgesamt eine schlechtere Bewertung
erhält. Kostenerwägungen des 1. FC Kölns haben bei
der Bewertung keine Rolle gespielt.
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
662 keine Berücksichtigung von privaten
Standorten
Es wurden bei der Alternativenprüfung keine
privaten Standorte berücksichtigt. Vor dem
Hintergrund, dass die städtischen Flächen dem 1.
FC Köln sehr günstig zur Verfügung gestellt werden,
ist dies aus Sicht des 1. FC Köln nachvollziehbar.
Da die Planungen jedoch dem Wirtschaftsbetrieb 1.
FC Köln GmbH & Co. KGaA zu Gute kommen, wäre
eine Berücksichtigung von privaten Flächen, auch
Die Standortsuche alternativer, verfügbarer Flächen
erfolgte gesamtstädtisch vor allem unter Beachtung ihrer
planungsrechtlichen Situation sowie der erforderlichen
Flächengröße für die Trainingsinfrastruktur. Da der
gesamte Außenbereich der Stadt Köln als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ist eine Suche
außerhalb wenig erfolgversprechend.
Es wurden auch nicht-städtische Grundstücke geprüft.
So ist z. B. die landwirtschaftlich genutzte Fläche
Antoniusstraße in Köln-Urbach größtenteils in privaten
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 139 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wenn diese teurer wären, zwingend erforderlich. Händen.
1.2
Alternativenprüfung
663 kein zusätzlicher Bedarf
Die derzeit bereits bestehenden Sportplätze im
Bereich des Grüngürtels und insbesondere die des
1. FC Kölns werden aktuell nicht ausreichend
genutzt. Durch eine optimierte Belegung der
vorhandenen Plätze, wäre ein Neubau von Plätzen
überflüssig. Bei dieser Prüfung sollten auch die
Sportplätze anderer Vereine am Standort und in der
Bezirkssportanlage Nord berücksichtigt werden. Die
Optimierung könnte durch eine konsequente
Abstimmung zwischen den verschiedenen Vereinen
sowie den im Umfeld beheimateten Schulen
erfolgen. Außerdem wird die Rückführung auf G9
die zeitliche Kompression des Unterrichts verringern
und damit den Bedarf an Trainingsplätzen
reduzieren, da die Schüler wieder früher
Schulschluss haben werden.
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass es
verschiedene alternative Konzepte zur vorliegenden
Planung gibt, z.B.:
- Ausbau der vorhandenen Sportplätze im Bereich
des Südstadions (gemeinsam mit Fortuna Köln),
- Nutzung des RheinEnergie-Stadions als
Trainingsfläche,
- Nutzung und ggf. Umbau bereits vorhandener
Ascheplätze in ca. 1 km Entfernung zum
Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die
hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene
Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und
Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat
nachgewiesen, dass nur durch den Ausbau der
vorhandenen Kapazitäten das Leistungszentrum den
Bedarfen entsprechen kann. Auch unter
Berücksichtigung der Rückführung auf G9 ist die
Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen erforderlich,
um den Ansprüchen an ein leistungsorientiertes
Nachwuchstraining gerecht zu werden. Eine
ausreichende Kapazität anderer Sportanlagen zur
Mitnutzung durch den 1.FC Köln ist nicht gegeben und
die Ertüchtigung vorhandener Sportanlagen von Schulen
in der Umgebung ist nicht zielführend. Dies widerspricht
dem ganzheitlichen Konzept der Nachwuchsausbildung
des 1. FC Köln. Zur Auslastung der genannten
Trainingsplätze folgende Anmerkung:
Die Trainingsplätze im Bereich des Südstadions
bzw. eine Erweiterung an diesem Standort für den 1. FC
Köln sind nicht möglich, da die Trainingsplätze bzw. die
Flächen von Fortuna Köln selbst benötigt werden.
Ein generelles Training im RheinEnergieStadion
ist ebenfalls nicht möglich. Hier handelt es sich erstens
nicht um eine Trainingsstätte. Des Weiteren würde der
Rasen zu sehr beansprucht.
Der angesprochene Ascheplatz ist Teil der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 140 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Geißbockheim in nordwestlicher Richtung in direkter
Nachbarschaft zum Fort VI,
- Nutzung und ggf. Umbau eines vorhandenen
Rasenplatzes in ca. 1,2 km Entfernung vom
Geißbockheim in nordwestlicher Richtung, zwischen
der Militärringstraße und “Haus am See“ und
- Ertüchtigung der vorhandenen Sportanlagen der
schulischen Einrichtungen in der Umgebung unter
Erstellung eines kooperativen Nutzungskonzeptes.
Es fehlt insgesamt an einer unabhängigen Analyse
des tatsächlichen Bedarfs. Der Verweis auf die
Schaffung zusätzlicher Kleinspielfelder für die
Allgemeinheit wird kritisch gesehen, da diese neuen
Kleinspielfelder nur einem kleinen Teil der
derzeitigen Nutzer der Gleueler Wiese, nämlich
jungen fußballaffinen Menschen aus der näheren
Umgebung, zu Gute kommen. Alle übrigen
derzeitigen Nutzer werden aus diesem Bereich
vertrieben.
Sportanlage am Eichenkreuz. Diese Sportanlagen wird
von Breitensportvereinen (Blau Weiß Köln, DJK
Südwest) genutzt.
Bei dem angesprochenen Rasenplatz beim Haus
am See handelt es sich um die sogenannte Kampfbahn.
Diese ist nicht mit einer Flutlichtanlage versehen.
Aufgrund der direkten Nähe vom Decksteiner Weiher und
der dort in diesem Bereich lebenden Wasserfledermaus
kann dieser Trainingsplatz auch nicht mit einer
Flutlichtanlage ausgestattet werden. In den
Wintermonaten ist dieser Platz nur eingeschränkt
bespielbar.
Im Rahmen der Bauleitplanung hat sich der 1. FC Köln
dazu bereit erklärt, die Trainingsplätze zu finanzieren und
zu pflegen. Diese Plätze stehen nicht nur dem 1. FC
Köln, sondern auch dem organisiertem Breitensport
sowie dem Vereins- und dem Schulsport unter
Organisation des Sportamtes zur Verfügung. Mit dem
organisierten Breiten- bzw. dem Vereinssport sind auch
andere Vereine gemeint, welche außerhalb der
Trainingszeiten den 1. FC Köln die neuen
Trainingsplätze nutzen können.
Im Bereich der Fläche für Kleinspielfelder sind nach
derzeitigem Planungsstand neben einem Kleinfußballfeld
ein Geräte-/Fitnessparcours, eine Beachvolleyballanlage
(drei Plätze) sowie ein Basket- und Streetballfeld
vorgesehen. Eine konkrete Festlegung der Sportarten
erfolgt aber in den nachgeordneten
Genehmigungsverfahren. Hier werden also breite
Seite 141 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sportinteressierte Nutzerkreise angesprochen, die nicht
nur auf junge, fußballaffine Menschen reduziert sind.
Außerdem bietet die Konzentration des Sportes an
diesem Standort eine Entlastung der Nutzung von
Wiesenflächen an anderer Stelle.
1.2
Alternativenprüfung
664 unzulässiger Flächentausch
Drei Kunstrasenplätze und drei optionale
Kleinspielfelder sollen auf der 8,5 ha großen
Gleueler Wiese gebaut werden. Gleichzeitig werden
drei bereits vorhandene Spielfelder durch die neue
Planung aufgegeben. Somit wird ein unnötiger
Flächentausch vorgenommen und die Planung
entspricht nicht dem Grundsatz der
flächensparenden Raumplanung. Sie bläht den
Flächenbedarf unzulässig auf und verhindert eine
objektive Prüfung der vorhandenen, verträglicheren
Alternativen.
Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks handelt
es sich nicht um einen Flächentausch, sondern um eine
notwendige Erweiterung zum Erhalt des
Leistungszentrums an diesem Standort. Die
vorhandenen Trainingsplätze (Trainingsplatz 2,
Kunstrasenplatz) entsprechen nicht den heutigen
Normgrößen und können nicht für ein vollwertiges
Training genutzt werden. Darüber hinaus kommt
einzelnen Flächen aufgrund der Lage in der Achse
zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich
angrenzenden Freiflächen eine hohe
denkmalpflegerische Bedeutung zu.
Die Aufgabe des Trainingsplatzes am „Haus am See“,
die sogenannte Kampfbahn, ist nicht geplant. Der
Grünordnungsplan sieht zwar vor, die den Platz
umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht
jedoch den Sportplatz selbst. Da die Laufbahn in den
vergangenen Jahren nicht genutzt wurde, ist sie
mittlerweile jedoch vollständig überwachsen und es
konnte sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur
entwickeln. Von der Umsetzung der Maßnahme wird
deshalb abgesehen. Der Trainingsplatz ist in den
Wintermonaten nur eingeschränkt nutzbar, da aufgrund
der ansässigen Wasserfledermaus die Nachrüstung mit
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 142 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einer Flutlichtanlage nicht möglich ist.
Der Trainingsplatz 4, der zurzeit als Kunstrasenplatz
ausgeprägt ist, wird durch einen Naturrasenplatz ersetzt.
1.2
Alternativenprüfung
665 Nullvariante
Im Rahmen der Alternativenprüfung fehlt eine
ausreichende Berücksichtigung der Nullvariante für
den Bereich der Gleueler Wiese. D.h. es wird nicht
berücksichtigt wie sich der Umweltzustand
entwickeln würde, wenn der 1. FC Köln die drei
Trainingsplätze und das Leistungszentrum nicht dort
bauen würde. Beispielhaft wird die Auswirkung auf
die Entwicklung des Jagdgebietes von
Fledermäusen angeführt.
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Nullvariante im
Umweltbericht unter Punkt 8.1.2 beschrieben und
geprüft. Im Zuge der Alternativenprüfung sind die
Auswirkungen der Planung auf den jeweiligen Standort
zu untersuchen. Die Prüfung einer Nullvariante ist nicht
erforderlich.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
666 Planungsfehler wegen Frischezentrum
Es ist ein grober Planungsfehler, über die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu
entscheiden, ohne die Entscheidung zum
Frischezentrum Marsdorf abzuwarten.
Insbesondere, weil sich bei einer Aufgabe dieser
Planung die Flächennutzungsplanung völlig anders
darstellen würde.
Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich
getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht
deckungsgleich.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
667 Komplettumzug des 1. FC Kölns
In der geplanten Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP), Anlage 4,
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch
(BauGB), wird die Situation am Geißbockheim als
Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die
hochbaulichen Anlagen weisen auf eine dezidierte
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehende,
angemessene Größe auf. Der 1. FC Köln hat
nachgewiesen, dass die dargestellten Maßnahmen die
zukünftigen Entwicklungen abdecken und diese am
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 143 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nicht zeitgemäß, stark veraltet, dunkel, räumlich
stark eingeschränkt und die vorhandenen
Trainingsplätze für das Nachwuchstraining als
ungenügend beschrieben. „Ein den Erfordernissen
gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht
möglich.“ (Zitat) Es ist zweifelhaft, ob auf dem
beengten Raum, den das Gebiet um den
Decksteiner Weiher nun einmal darstellt, überhaupt
ein konkurrenzfähiges Trainingsgelände für die
Profis und den Nachwuchs errichtet werden kann.
Zumindest können bereits die jetzt geplanten
Maßnahmen nur durch umfangreiche
Sonderregelungen und durch das
Zielabweichungsverfahren umgesetzt werden.
Weitere Ausbaumaßnahmen, die zukünftig
erforderlich würden, wären im Grüngürtel nicht mehr
möglich. Will der Verein die marode, ungenügende
und beengte Situation beenden, sollte er einen
Schnitt machen und an anderer Stelle ein
modernes, dem Stand der Technik angepasstes
Leistungszentrum mit großzügigen
Erweiterungsmöglichkeiten und guter
Verkehrsanbindung errichten. Es wird daher der
Umzug des gesamten Trainingszentrums an einen
anderen Standort gefordert. Bereits heute findet ein
Teil des Trainingsbetriebes des 1. FC Köln
außerhalb des Areals am Geißbockheim statt
(Damen- und Mädchenmannschaften trainieren in
Widdersdorf). Auch hierfür könnte eine vollständige
Umsiedlung Abhilfe schaffen. Auch andere
Wirtschaftsunternehmen (Deutz AG, HDI-Gerling,
die KÖLNER HAIE, der Verlag Dumont-Schauberg,
Standort RheinEnergieSportpark umgesetzt werden
können. Die sportlichen Nutzungen werden auch für den
Breitensport an einem Standort gebündelt und entlasten
somit z.B. andere Wiesenflächen.
Auch für andere Standorte wurde gezeigt, dass teilweise
Regionalplanänderungs- oder Zielabweichungserfahren
notwendig würden.
Eine Komplettverlagerung des gesamten
Trainingsgeländes würde im Gegensatz zu einer
Erweiterung des bestehenden Standorts eine erhöhte
Flächeninanspruchnahme bedeuten, da nicht
vorhandene Infrastruktur (Wege, Parkplätze, etc.)
errichtet werden müsste. Diese bestehen am Standort
RheinEnergieSportpark bereits und werden darüber
hinaus von den Nutzerinnen und Nutzern der Grünfläche
genutzt. Demnach könnten diese auch nicht komplett
zurückgebaut und renaturiert werden. Insgesamt
entstünde ein höherer Flächenbedarf für
Komplettverlagerung und Beibehaltung der Infrastruktur
für die Grünfläche.
Ein Stadionneubau ist derzeit nicht vorgesehen.
Seite 144 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
RTL, die Brauereien Gaffel und Reissdorf u.v.a.m.)
müssen entsprechende Umzüge bewerkstelligen,
wenn die bisherige Lage keine Erweiterungen mehr
zulässt. Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsbetrieb ist
und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, sollte
ein solcher Umzug auch vor diesem Hintergrund
möglich sein. Im Rahmen der vollständigen
Auslagerung der Trainingseinrichtungen an einen
neuen Standort, könnte auch der Neubau eines
Stadions in dessen Verbund berücksichtigt werden
(z.B. in Marsdorf oder am Flughafengelände).
1.2
Alternativenprüfung
668 Aufgabe der Planungen
Der 1. FC Köln sollte auf die Ausbaupläne
insgesamt verzichten.
Der Ausbau des Trainingsgeländes für den Nachwuchs
des 1. FC Kölns wird weiterhin verfolgt. Eine endgültige
Abwägungsentscheidung wird durch den Rat der Stadt
Köln zum Ende des Verfahrens durch den sogenannten
Feststellungsbeschluss für das FNP-Verfahren sowie
den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren
getroffen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
669 Bewertung: Entfernung zu Schulen
In einer Sitzungsvorlage schreibt die
Bezirksregierung, dass aufgrund enger funktionaler
Verflechtungen zu umliegenden Schulen alternative
Standorte ausscheiden. Mit dieser einfachen
Feststellung wird ohne weitere Abwägung und
Begründung amtlich festgestellt, dass alternative
Standorte alleine wegen einer Schulfrage bzw. eines
angeblichen Anreiseproblems ausscheiden. Kölner
Schüler müssen oft extrem lange Anreisezeiten auf
sich nehmen, um eine passende Schulform oder oft
Die enge Kooperation mit den Sportschulen ist über viele
Jahre gewachsen und bewährt. Die Verwaltung
unterstützt das Bestreben des 1. FC Köln, neben der
sportlichen Entwicklung den Nachwuchsspielern auch
eine bestmögliche schulische Ausbildung zu
ermöglichen. Der Standort RheinEnergieSportpark ist
nach dem Standort RheinEnergieStadion im Vergleich zu
den anderen Alternativstandorten von allen
Kooperationsschulen auch unter Berücksichtigung der
angepassten Schulsituation ab dem Schuljahr 2019/2020
am besten erreichbar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt
Seite 145 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
auch nur einen vorhandenen Schulplatz zu
bekommen. Natürlich sollten angehende Kölner
Fußballprofis besser behandelt werden, denn das ist
für den 1. FC und auch für das Image der Stadt Köln
sehr wichtig.
Der Nachwuchsstandort in Marsdorf hätte keine
wesentlichen oder unzumutbaren Nachteile
bezüglich der Erreichbarkeit und der Fahrzeiten von
den Schulen zur Trainingsstätte. Die funktionale
Verflechtung zu umliegenden Schulen wird
zumindest nicht unzumutbar stark durch die
unterschiedlich veränderten Fahrzeiten beeinflusst.
Ein Vergleich der Fahrzeiten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln (Quelle: KVB-APP) und die
Fahrzeiten mit dem Fahrrad (Quelle: Google Maps)
zwischen 13 und 15 Uhr werktags zeigt, dass im
Ergebnis der überwiegende Anteil der jungen
Fußballspieler aller Jahrgänge, der auf das
Apostelgymnasium und in die neue Gesamtschule
geht, auch mit dem Standort Marsdorf keine
zusätzliche Zeit verlieren würde. Für die Schüler der
Jahrgänge 5, 6, 7, des Hildegard-von-Bingen-
Gymnasiums sowie des Müller-Armack
Berufskolleg sollte ein Fahrdienst bereitgestellt
werden. In welchem Umfang schon heute der 1. FC
Fahrdienste leistet, ist uns nur unzureichend
bekannt. Sie finden aber in einem nicht zu
vernachlässigendem Umfang durch Eltern und den
1. FC statt. Folglich ist zum Ausgleich vereinzelt
auftretender, scheinbar unzumutbarer Zeiteinbußen
Darüber hinaus ist die schulische Anbindung auch nur
ein, wenn auch ein hohes Kriterium. Selbst wenn man
das Kriterium komplett aus der Alternativenprüfung
herausnehmen würde, wäre der Standort am
RheinEnergieSportpark immer noch am höchsten
bewertet. Sein Wert würde von 14,5 auf 12,5 fallen. Der
Standort in Marsdorf läge weiterhin bei 9,5.
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die
Alternativenprüfung im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens zum
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird.
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt
bei durchschnittlich – 0 Punkte).
Die veränderte Bewertung am Standort
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5
Punkte).
Seite 146 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
die stärkere Bereitstellung von Fahrdiensten aus
dem umfangreichen PKW-Fuhrpark im Einzelfall
oder bei kleineren Gruppen zur optimaleren
Ausbildung der zukünftigen Fußballprofis für den 1.
FC auch finanziell durchaus zumutbar.
Darüber hinaus kommen von den ca. 200
Jugendlichen, die beim 1. FC spielen, nur ca. 30%
aus Köln. Die übrigen Spieler kommen aus
umliegenden Ortschaften und werden durch FC-
Busse oder Eltern zum Training gefahren.
Die Erreichbarkeit der Schulen ist also kein
durchschlagendes Argument für die Ablehnung von
Marsdorf als alternativer Standort. Im Gegenteil ist
davon auszugehen, dass die Standortbewertung für
Marsdorf in diesem Punkt positiver als für den
geplanten Standort ausfallen müsste.
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf.
1.2
Alternativenprüfung
670 Nutzung des RheinEnergie-Stadions nach
Stadionneubau
Es soll zukünftig auch ein neues Stadion gebaut
werden. Dies könnte an einem neuen Standort
außerhalb entstehen. Dann stünde das bisherige
RheinEnergie-Stadion mit seinen Flächen
hervorragend für ein neues Trainingszentrum zur
Verfügung und die Anwohnerbelästigung durch die
Stadionbesucher würde vermindert werden.
Ein Stadionneubau ist derzeit nicht vorgesehen.
Unabhängig davon würde es sich dabei um zwei
planerisch und rechtlich getrennte Verfahren handeln.
Ein generelles Training im RheinEnergieStadion ist nicht
möglich. Hier handelt es sich erstens nicht um eine
Trainingsstätte. Des Weiteren würde der Rasen zu sehr
beansprucht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt
1.2
Alternativenprüfung
671 ÖPNV- und Verkehrs-Anbindung
Generell kann sich bei der
Das Kriterium wurde aus Sicht der Stadt Köln
sachgerecht bewertet. In der Begründung werden im
X X Dem
Sachargument
Seite 147 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Alternativstandortbewertung im Rahmen des
“Begründungstexts zur FNP-Änderung mit
Umweltbericht“ der Eindruck aufdrängen, dass eine
Bewertung nicht neutral und ergebnisoffen erfolgte.
Zum Beispiel ist nicht nachvollziehbar, warum bei
der Bewertung der ÖPNV-Anbindung ein gutes
Ergebnis für den RheinEnergieSportpark
festgehalten wurde, wobei die nächste Haltestelle
für Bahnlinien mit enger Taktung über einen
Kilometer (ca. 1.300 m) entfernt liegt (Bahnlinie 18;
näher gelegene Buslinie 978 nur mit halbstündiger
Taktung bzw. abends ab 19 Uhr nur noch stündlich).
Im Kriterienkatalog der Deutschen Gesellschaft für
nachhaltiges Bauen (DGNB) findet ÖPNV-
Anbindung nur Berücksichtigung, wenn die
Haltestelle maximal 350 m entfernt ist und die
Taktung höchstens 20 Minuten beträgt. Ähnliche
Kriterien (400 m, 20 Minuten) sind auch bei
Abschlägen auf durch Bauvorhaben nach BauO
NRW notwendigen Stellplatzzahlen üblich (vgl.
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 12.10.2000 bzw. VW).
Es lässt sich feststellen, dass die ÖPNV-Anbindung
nach den üblichen Kriterien keinesfalls als gut
betrachtet werden kann. Vielmehr ist der
vorliegende Fall in diesen Kriterien gar nicht erfasst
und lässt sich im Umkehrschluss nur als sehr
schlecht bewerten. Auch sind die
Bewertungskriterien bzgl. der ÖPNV-Anbindung
nicht konsistent. So werden gleiche Entfernungen zu
Straßenbahnlinien mal als gut und mal als
Kapitel 5.3 Alternativstandortbewertung in der Fußnote 4
die entsprechenden Entfernungen zu den
nächstgelegenen Haltestellen von Bahn- und Buslinien
dargestellt. Hier zeigt sich, dass der Standort
RheinEnergieStadion, insbesondere aufgrund der
direkten Lage an einer Bahnhaltestelle, am besten
abschneidet. Der Standort RheinEnergieSportpark
(Bahnlinie 18, ca. 1,2 km, Buslinie 978 in unmittelbarer
Nähe), der Standort Köln-Junkersdorf (Bahnlinie 7 ca.
1,0 km, Buslinie 143 ca. 2,4 km) sowie der Standort
Hürth (Bahnlinie 18 ca. 1,3 km, Buslinien 712 und 978
ca. 0,3 km) weisen dabei eine untereinander
vergleichbare Entfernung zu Haltestellen von Bahn- bzw.
Buslinien auf und wurden sämtlich als gut bewertet. Die
Stellungnehmer kritisieren für den Standort des
RheinEnergieSportparks die Bewertung als gut und
beziehen sich auf den Kriterienkatalogen von der
Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB)
sowie auf den Runderlass des Ministeriums für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.10.2000
(Abschläge auf durch Bauvorhaben nach BauO NRW
notwendigen Stellplätzen). Der Runderlass spricht dabei
beispielsweise von einer überdurchschnittlich guten
Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel, wenn der
Standort weniger als 400 Meter von einem ÖPNV-
Haltepunkt entfernt ist und der Haltpunkt werktags
zwischen 6 und 19 Uhr von mindestens einer Linie des
ÖPNV in einem Mindesttakt von 20 Minuten angefahren
wird.
Mit der Bushaltestelle der Linie 978 wird das erste
Kriterium (Distanz) erfüllt. Die derzeitige Taktung der
wird nicht gefolgt.
Seite 148 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
durchschnittlich bewertet. Eine Buslinie (978), die
nur einmal stündlich bedient wird, wird als gut
bewertet und in einem anderen Fall als nicht
ausreichend benotet. Differenzen von 100-200 m bei
der Anbindung an den ÖPNV führen zur Abwertung,
obwohl eine um 100-200 m längere Wegstrecke für
(jüngere) Sportler belanglos ist.
Die Betrachtung der Verkehrssituation hinsichtlich
Individualverkehr (Autoverkehr) bleibt hingegen
vollständig aus, wobei bei der Errichtung eines NLZ
durch die vorwiegend nicht volljährigen
Nachwuchsspieler auch aus dem Kölner Umland mit
einer nicht unerheblichen Zunahme von
Individualverkehr durch Eltern, welche den
Nachwuchs zum NLZ fahren, gerechnet werden
muss. Schon heute stellt sich die Verkehrssituation
im Bereich der Kreuzungen Militärringstraße/
Luxemburger Str. sowie Militärringstraße/ Dürener
Str. gerade mit den Kreuzungspunkten des
Bahnverkehrs als oftmals überlastet dar. Im
“Begründungstext zur FNP-Änderung mit
Umweltbericht“ wird bezüglich der vorhandenen
Infrastruktur weiterhin angemerkt, dass es schon
jetzt zeitweise zu Überlastungen im Rahmen der
Parksituation entlang der Franz-Kremer-Allee
kommt. Die Pläne zum NLZ werden zu einer
weiteren Verschärfung führen.
Linie 978 liegt in der Hauptverkehrszeit bei 30 Minuten.
Das zweite Kriterium des Runderlasses (Taktung) wird
hier nicht erfüllt, deshalb ist der Standort nicht
überdurchschnittlich gut erschlossen. Die Bewertung
„gut“ wird aber als sachgemäß angesehen.
Auch der Vorwurf, dass gleiche Entfernungen zu
Straßenbahnlinien mal als gut und mal als
durchschnittlich bewertet werden, trifft nicht zu.
Die betrachteten Standorte liegen in Bereichen, die im
Bestand sehr gut mit dem Motorisierten Individualverkehr
(MIV) zu erreichen sind. Diese generelle Erreichbarkeit
ist ein Kriterium zur Auswahl der Alternativstandorte
gewesen und wurde aus diesem Grund nicht in den
Kriterienkatalog aufgenommen.
Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks
kommt es dort nur zu marginalen Verkehrszunahmen
durch die Nutzer des 1. FC Köln (ca. 8 Kfz/24 h). Die
zusätzlichen Fahrten durch die weiteren Nutzer
(insbesondere Breitensport und Nutzer der
Kleinspielfelder – ca. 212 Kfz/24 h) treten in der Regel
außerhalb der Spitzenstunden auf, so dass keine
wesentlichen Änderungen in Bezug auf die motorisierten
Verkehre zu erwarten ist. Denn die Bestandsnutzung ist
bereits im bestehenden Verkehrsnetz abgebildet. An
allen anderen Standorten käme es zu deutlich mehr
Neuverkehren, da dort momentan noch keine Verkehre
durch den 1. FC Köln stattfinden.
Wäre dieses Kriterium in die Alternativenprüfung
eingestellt worden, wäre der RheinEnergieSportpark
Seite 149 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
insgesamt besser bewertet worden wäre, da hier nur
unwesentliche Neuverkehre durch die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks entstehen. An anderen
Standorten käme es aufgrund der Verlagerung jedoch zu
einer wesentlichen Zunahme von Neuverkehren, welches
diese Standorte abgewertet hätte.
1.2
Alternativenprüfung
672 Umzug in ein Gewerbegebiet
Der 1. FC Köln ist ein Wirtschaftsunternehmen.
Wirtschaftsunternehmen werden nicht in
Naherholungsgebieten sondern in Gewerbegebieten
angesiedelt.
Ausschlaggebend ist die Art der Nutzung einer Fläche,
nicht die Betreiberform. Fußballplätze fallen nicht unter
einen Gewerbe- und Industriebetrieb.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
673 Sanierung des vorhandenen
Leistungszentrums
Hätte der FC sein derzeitiges Leistungszentrum in
den letzten 50 Jahren saniert, wäre kein Neubau
nötig.
Auch bei weiteren Sanierungen in der Vergangenheit
würde der 1. FC Köln mehr Trainingsplätze sowie
weiteren umbauten Raum benötigen, da sich die
Anforderungen und Standards an ein modernes
Leistungszentrum geändert haben. Der daraus
resultierende Flächenbedarf ist im heutigen
Geißbockheim nicht umsetzbar. Eine Prüfung hat
ergeben, dass auch ein Umbau aufgrund der
Denkmalbelange des Gebäudes bzw. wegen baulicher
Gegebenheiten (Tageslicht, Deckenhöhe etc.) nicht
möglich ist.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
674 Vermeidbarer Eingriff wegen alternativer
Standorte
Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-
Regelung) nach § 13ff. BNatSchG ist zumindest
theoretisch das wichtigste Instrument zur
Im Rahmen des 209.
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende
Alternativenprüfung durchgeführt. Die
Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung
der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Kriterien
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 150 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Durchsetzung des Naturschutzes beim Bauen. Die
schöne Grundidee ist ein generelles
Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft.
Mit dieser Eingriffsregelung sollen negative Folgen
von Eingriffen in Natur und Landschaft, wenn
möglich vermieden oder zumindest minimiert
werden. Nicht vermeidbare Eingriffe sollen
ausgeglichen werden. Bei der hier vorgesehenen
Bebauung allerdings handelt es sich definitiv um
einen vermeidbaren Eingriff, denn dieser wäre auch
an anderer weniger klimaschädlichen Stelle möglich,
wenn auch vom Unternehmen 1. FC Köln GmbH &
Co. KGaA nicht gewünscht.
und Gewichtung zu dem Resultat, dass der Standort
RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der
geeignetste ist. Die Eingriffsregelung wurde durch
Heranziehung der Kriterien „Biotopqualität“, „Lebensraum
Tierarten“ und „Bodengüte“ berücksichtigt.
Grundsätzlich ist auch an den anderen Standorten ein
Eingriff (und Ersatz bzw. Ausgleich) notwendig.
Flächenmäßig dürfte der Eingriff an anderen Standorten
sogar noch größer ausfallen, da bestehende
Infrastrukturen (z. B. Parkplätze, Wege etc.) neu errichtet
werden müssen. Der Vorteil zur
Flächeninanspruchnahme am Standort
RheinenergieSportpark ist der, dass diese Infrastrukturen
dort bereits bestehen und zusätzlich von den
Nutzerinnen und Nutzern der Grünanlage genutzt
werden.
Im Übrigen fordert das Vermeidungsprinzip auch keine
Standortalternativenprüfung.
1.2
Alternativenprüfung
675 unabhängiger Fachausschuss
Es sind sehr wohl langfristige und nachhaltige
Alternativen mit guten Entwicklungsmöglichkeiten zu
Gunsten des 1. FC Köln möglich, sofern die
Planungen einem unabhängigen neutralen
Fachausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden.
Oberste Priorität bei der Suche nach einem
geeigneten Standort sollte die Anbindung an ein
öffentliches Verkehrsnetz sein. Da insbesondere in
der heutigen Zeit Umwelt- und Klimaschutz für die
Im Rahmen des 209.
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende
Alternativenprüfung durchgeführt. Eine Übertragung der
Alternativenprüfung an einen unabhängigen
Fachausschuss ist nicht erforderlich, da die Prüfung nicht
durch den 1. FC Köln sondern durch die Stadt Köln in
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln erfolgte. Die
Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung
der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Kriterien
und Gewichtung zu dem Resultat, dass der Standort
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 151 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bevölkerung Vorrang haben, ist eine mögliche
Alternative zum geplanten Standort ohne weitere
Verschwendung von weiteren Ressourcen im
Landschaftsschutzgebiet die Suche einem
unabhängigen Fachausschuss zu übertragen.
RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der
geeignetste ist.
Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz stellt
dabei ein Kriterium von vielen weiteren dar und wird für
den Standort RheinEnergieSportpark positiv bewertet.
1.2
Alternativenprüfung
676 Shuttle-Betrieb
Warum wird ein ökologisch vertretbarer Shuttle-
Betrieb zu anderen Standtorten nicht genauer
untersucht? Durch eine solche Lösung könnte die
Anzahl der Trainingsplätze an anderer Stelle erhöht
werden, ohne einen massiven Eingriff in Natur und
Landschaft, Fauna und Flora sowie Boden- und
Denkmalschutz vornehmen zu müssen.
Bei einem Neubau von Sportplätzen würde auch an
anderer Stelle ein Eingriff in Natur und Landschaft,
Fauna und Flora sowie Boden- und ggf. Denkmalschutz
erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanes konnte
gezeigt werden, dass die Planung mit den genannten
Themen in Einklang zu bringen ist.
Ein Shuttle-Service ist im täglichen Trainingsbetrieb nicht
sinnvoll, da die Nachwuchsspieler zum Teil auch
kurzfristig an Trainingseinheiten anderer, höherer U-
Mannschaften teilnehmen. Darüber hinaus würde der
eng getaktete Tagesablauf der Spieler noch weiter
verengt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
677 Ablehnung des großen Gebäudes
Der Bau eines riesigen Leistungs- und
Verwaltungsgebäude am denkmalgeschützten
Standort wird abgelehnt. Das vorhandene Gebäude
der RheinBraun zeigt die negativen Auswirkungen
einer solchen Bebauung auf den Grüngürtel.
Insbesondere für das Verwaltungsgebäude besteht
an dieser Stelle kein Bedarf, da in Zeiten des
Internets und von Datenfernübertragung ein
Verwaltungsgebäude auch abseits der
Die Planung sieht keine Errichtung eines
Verwaltungsgebäudes vor. Im Leistungszentrum sind nur
sportliche Nutzungen zulässig. Darüber hinaus erfolgt die
Errichtung des Leistungszentrums in unmittelbarer Nähe
zum Franz-Kremer-Stadion und zum heutigen
Geißbockheim, um eine Zersiedelung des Äußeren
Grüngürtels zu vermeiden.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 152 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Trainingsstätte stehen könnte.
1.2
Alternativenprüfung
678 fehlende stadtplanerische Aspekte
Die vorliegende Planung lässt stadtplanerische
Aspekte vermissen, z.B.:
- Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen
oder ggf. der kompletten Vereinsstruktur in einer
strukturschwachen Region, um dort die Anbindung
an den öffentlichen Nahverkehr zu verbessern (z.B.
Immendorf, Meschenich).
- Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen in
einer sozial- und strukturschwachen Region, um den
Menschen dort die Gelegenheit zu geben, die neu
entstandenen Trainingsmöglichkeiten zu nutzen.
- Erweiterung der Planungen um eine
Familienbegegnungsstätte oder eine
Schwimmlehranstalt.
- Nutzung von bereits für die Natur verloren
Flächen.
- Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen in
unmittelbarer Nähe eines Schulzentrums für
weiterführende Schulen, um die Trainingsflächen
optimal mit dem Schul- und Breitensport zu
verzahnen.
Generell ist es ein städtebauliches Ziel, die Anbindung
an den öffentlichen Personennahverkehr in allen
Stadtteilen von Köln zu verbessern. Dieses kann aber
nicht die Aufgabe der Erweiterung der
Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln sein. Darüber
hinaus ist unabhängig von den hier zu behandelnden
Bauleitplanverfahren eine Verlängerung der Stadtbahn
vom Verteilerkreis über Rondorf nach Meschenich
vorgesehen. Hiervor profitiert dann auch der Ortsteil
Immendorf, da die neue Stadtbahnstrecke gut mit dem
Bus zu erreichen sein wird.
Die neu geplanten Trainingsplätze sollen zukünftig auch
dem Organisierten Breitensport sowie dem Schul- und
Vereinssport zur Verfügung stehen und zwar unabhängig
von Einkommensschichten etc. Eine freie Nutzung der
Trainingsplätze ist unabhängig vom Standort nicht
vorgesehen.
Generell sind die vorgeschlagenen Maßnahmen wie die
Errichtung einer Schwimmlehranstalt und einer
Familienbegegnungsstätte städtebaulich wünschenswert,
sie sind allerdings nicht Teil dieser Planung innerhalb
des RheinEnergieSportparks. Hier steht die Schaffung
von neuen Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln im
Vordergrund.
Der Standort des RheinEnergieSportparks zeichnet sich
gerade dadurch aus, dass auf eine bestehende
Infrastruktur zurückgegriffen werden kann. So müssen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 153 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
beispielsweise keine neuen oberirdischen Stellplätze
bzw. nur vereinzelt neue Wege errichtet werden.
Generell sind Sportplätze in der Nähe von
weiterführenden Schulen sinnvoll. Hier sind jedoch
insbesondere die Immissionsgrenzwerte der 18.
BImSchV zu beachten, welche teilweise in der Nähe von
Schulen, welche oft unmittelbar in Wohngebieten liegen,
nur eingeschränkt eingehalten werden können.
Außerdem mangelt es in diesen Lagen auch regelmäßig
an einem entsprechenden Platzangebot.
1.2
Alternativenprüfung
679 Rückbau der Versiegelung
Dem Verein kann ein anderer Standort mit
minderem ökologischem Wert für einen
Komplettumzug angeboten werden. Da es sich bei
dem Verein um ein profitorientiertes Unternehmen
handelt, ist ihm dies auch zuzumuten. Dazu sollte
die Stadt Köln dem 1. FC Köln Flächen zuweisen,
die derzeit bereits versiegelt sind. Im Gegenzug
würde der 1. FC Köln verpflichtet werden, die derzeit
im Grüngürtel bebauten Flächen zurückzubauen
und versiegelten Flächen zu entsiegeln. Die alten
Gebäude könnten der könnten der Bürgerschaft zur
Nutzung zurückgegeben werden. Dabei könnten
z.B. ein ökologisches Informations-, Schulungs- und
Weiterbildungszentrum und/oder der
Waldkindergarten im alten Geißbockheim
angesiedelt werden.
Den Standort am Geißbockheim und am Franz-Kremer-
Stadion wird der 1. FC Köln nicht aufgeben. Gegen einen
Komplettumzug an einen Standort mit minderem
ökologischem Wert spricht das Gebot der nachhaltigen
Entwicklung und Nutzung vorhandener Ressourcen. Eine
Erweiterung des RheinenergieSportparks sieht zwar
einen Eingriff in Natur und Landschaft vor, dieser kann
aber ausgeglichen werden.
Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem
Planungsziel, den RheinEnergieSportpark zu erweitern.
Eine alternative Nutzung des Standortes
RheinEnergieSportpark wird im Rahmen der
Bauleitplanverfahren nicht untersucht, auch, da hierzu
kein politischer Auftrag vorliegt.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die drei
Trainingsplätze vom 1. FC Köln e. V. und somit von
einem gemeinnützigen, d.h. von einem nicht
profitorientiertem, Verein gebaut werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 154 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.2
Alternativenprüfung
680 Verteilung des Angebots auf die Stadt
Die Förderung des Profifußballs und der Sportart
Fußball ist bereits heute räumlich auf den Kölner
Westen konzentriert. Es wäre bedenkenswert auch
den Bürgern aus den anderen Stadtbereichen die
Möglichkeit zu geben, den Sportlern beim Training
zuzuschauen. Im Zweifelsfall ist die Anreise eines
kleinen Teams aus 11 Spielern nach Porz, Mülheim
oder Riehl einfacher und ökologisch sinnvoller als
die Anreise einer Vielzahl von Fans nach Köln-Sülz.
Die Schaffung neuer Sportanlagen für Jugendliche
ist richtig. Jedoch sind im geplanten Bereich bereits
heute ausreichend viele Sportmöglichkeiten
vorhanden. Dies gilt jedoch nicht in anderen
Stadtteilen. So bringt die Errichtung und Öffnung
von Kunstrasenplätzen auf der Gleueler Wiese
einigen Leistungssportlern, aber nicht den
Jugendlichen in weniger privilegierten Stadtteilen
Vorteile. Es wäre also sinnvoll das
Leistungszentrum dezentral an mehreren kleineren
Standorten über das Stadtgebiet verteilt zu
errichten. Diese dezentrale Erweiterung des
RheinEnergieSportparks in andere Veedel würde
einen Zugewinn für die ganze Stadt bedeuten.
Aufgrund der Urbanisierung wird die Stadt Köln in
den nächsten Jahren immer weiter wachsen und es
werden sich die Stadtgrenzen verschieben. Durch
eine Verlagerung des FC-Sportparks in andere
Stadtteile, welche eher Richtung Stadtrand liegen,
würde man diese damit aufwerten. Damit würde der
1. FC Köln für ein pulsierendes Leben in weiteren
Die Planung sieht die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks mit den drei Trainingsplätzen
für die Nachwuchsspieler des 1. FC Köln vor. Es ist nicht
davon auszugehen, dass das Training der U-
Mannschaften zu einer hohen Anreise von Fans führt.
Diese besuchen fast ausschließlich das Training der
Lizenzmannschaft, ggf. noch das Training der U21.
Des Weiteren stehen im Umfeld des
Plangebietes ausreichend Trainingsplätze zur
Verfügung. Diese zeigt die Nachfrage nach
Trainingsplätzen im Stadtbezirk von Lindenthal beim
Sportamt und beim 1. FC Köln selbst.
Der 1. FC Köln hat aus Sicht der Stadt Köln den
Nachweis im Verfahren erbracht, dass er nicht über eine
ausreichende Anzahl an Trainingsplätzen verfügt. Ein
dezentrales Leistungszentrum entspricht nicht der
Strategie des 1. FC Köln. Dieses basiert auf einer
sportlichen Verzahnung sämtlicher Altersgruppen.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Kommune, für
ausreichend Spiel- und Sportmöglichkeiten in den
einzelnen Statdteilen zu sorgen. Der 1. FC Köln zeigt
sein Engagement an seiner Wirkungsstätte und
übernimmt die Pflege und Instandhaltung der
Kleinspielfelder, die durch die Allgemeinheit genutzt
werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 155 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Veedels sorgen und den FC-Zauber über die
ganzen Stadt verteilen.
1.2
Alternativenprüfung
681 raumbedeutsame Sporteinrichtungen
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind
„raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Sporteinrichtungen umwelt-,
sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue
raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der
Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allgemeine
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen angrenzend festzulegen.
Ausnahmsweise können auch andere im Freiraum
liegende Flächenpotenziale in Betracht kommen,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Brachflächen oder geeignete Ortsteile,
- Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen,
- Berücksichtigung der Umweltbelange und
- leistungsfähige und kurzwegige Anbindung. Diese
Ausnahmen sind am Decksteiner Weiher nicht
gegeben.
Es ist nicht zu erkennen, warum es sich bei der
Erweiterung des RheinEnergieSportparks um eine
Einrichtung handelt, die von der Sache her ihren
Standort im Freiraum haben muss. Die geplanten
Anlagen können auch im Bereiche für gewerbliche
Der genannte Plansatz im 2019 geänderten LEP NRW
hat folgenden Wortlaut:
„6.6-2 Ziel Anforderungen für neue Standorte
Neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich
neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-,
sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue Ferien-
und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei
unmittelbar anschließend an Allgemeinen
Siedlungsbereichen festzulegen. Andere neue
raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen
geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von
beziehungsweise unmittelbar anschließend an
Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Ausnahmsweise können für neue Standorte für andere
neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen auch andere im Freiraum
liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn: −es
sich um Brachflächen (z. B. militärische
Konversionsflächen) - sofern sie sich für eine solche
bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete
Ortsteile handelt und −vorrangige Freiraumfunktionen
beachtet werden und −Belange des Naturschutzes und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 156 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und industrielle Nutzungen angesiedelt werden. Es
gibt weder einen unmittelbar angrenzenden
Siedlungsbereich (der nächstliegende ist mehrere
Hundert Meter entfernt) noch werden die
vorrangigen Freiraumfunktionen oder
Umweltbelange (es gibt eine erhebliche Störung der
wichtigen Kalt-/Frischluftproduktion) beachtet.
der Landschaftspflege, des Boden- und
Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des
Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der
Landschaft einschließlich des Orts- und
Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt
werden und −eine leistungsfähige, kurzwegige
Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und
an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität
(insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher
Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.“
Vorliegend handelt es sich nicht um einen „neuen
Standort“ im Sinne der Festlegung, da bereits eine
umfangreiche Nutzung für sportliche Zwecke existiert, die
erweitert werden soll. Der Plangeber ist darüber hinaus
der Auffassung, dass die Planung umwelt-, sozial- und
zentrenverträglich ausgestaltet wurde. Der Anschluss an
Allgemeine Siedlungsbereiche ist nicht unmittelbar, aber
doch in kürzester Entfernung gegeben. Jedenfalls liegen
die Voraussetzungen der im Plansatz geregelten
Ausnahme vor.
1.2
Alternativenprüfung
682 Bewertung Marsdorf
In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird
ausgeführt, dass insbesondere aus Gründen
funktionaler Zusammenhänge mit umliegenden
Schulen ein Alternativstandort nicht infrage kommt.
Hier handelt es sich um eine unzulässige
Verknappung der bereits unrichtigen Aussage der
Begründung. Richtig ist, dass der alternative
Standort Marsdorf besser abschneidet, da die um
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu
berücksichtigen:
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe-
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe-
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 157 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
diesen Standort konkurrierende Verlagerung des
Großmarktes noch nicht geklärt ist und der
priorisierte Standort im Grüngürtel faktisch zunächst
einmal nicht zur Verfügung steht. Erst das
Zielabweichungsverfahren soll ja klären, ob dieser
Standort überhaupt in Frage kommt. Die Eignung
eines aus naturschutz- und denkmalrechtlichen
Gründen nicht bebaubaren Areals (des Grüngürtels)
kann nicht herbei argumentiert werden, in dem man
eine Vielzahl ungeeigneter Alternativ-Standorte
auswählt, deren Nichteignung akribisch nachweist
und gleichzeitig den einzigen tatsächlich geeigneten
Standort (Marsdorf) vorschnell diskreditiert, um auf
diese Weise die Alternativlosigkeit des favorisierten
Standorts im Grüngürtel durchzusetzen. Die
angesprochenen und bewerteten funktionalen
Zusammenhänge (Schulnähe) treffen im Übrigen
inzwischen zumindest zum Teil nicht mehr zu.
Im Übrigen gilt: Im Zweifel entscheidet geltendes
Planungsrecht gegen Planänderung.
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen
für derartige emittierende Nutzungen wie einen
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt
Köln an der Vorhaltung eines derartigen
Flächenangebotes für derartige Betriebe.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren.
Voraussetzung ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist
die Darstellung von Sonderbauflächen für das
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich
Seite 158 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
benötigt werden, dargestellt.
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der
Stadt Köln liegt nicht vor.
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses.
Unabhängig davon konnte im Rahmen der hier zu
bewertenden Bauleitplanverfahren geprüft werden, dass
das geplante Vorhaben mit den naturschutz- und
denkmalrechtlichen Belangen im Einklang steht. Im
Rahmen der Alternativenprüfung hat sich der Standort
RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig erwiesen. Die
anderen Standorte weisen nicht die gleiche Eignung auf.
Zu der Schulthematik wird auf die vorstehenden
Abwägungspunkte verwiesen. Die Alternativenprüfung
wurde an die geänderte Schullandschaft angepasst,
trotzdem ist der Standort des RheinEnergieSportparks
weiterhin als vorzugswürdig anzusehen.
1.2
Alternativenprüfung
683 Bewertung fehlende Alternativen
„Ausnahmsweise kann ein Grünzug in Anspruch
genommen werden, wenn für die
siedlungsräumlichen Entwicklungen keine
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs
bestehen und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.“
Siedlungsräumliche Entwicklungen stehen hier nicht
zur Diskussion, denn mit diesen meint der
Die Einwender/ die Einwenderinnen beziehen sich mit
der Aussage auf den Plansatz 7.1-5 LEP NRW. Dieser
steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der
regionale Grünzug im äußeren Grüngürtel durch eine
siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen
werden. Der Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe
Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und
Freizeitnutzung erhalten und entwickelt. Auch sind die
Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen,
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 159 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gesetzgeber sicher keine Leistungszentren für
Profisportler. „Alternativen außerhalb des
betroffenen Grünzugs“ gibt es indessen sehr wohl,
zumindest am Standort Marsdorf. Und schließlich:
dass die „Funktionsfähigkeit (des Grünzugs)
erhalten bleibt“, kann hier keinesfalls behauptet
werden. Untersuchungen mehrerer beteiligter
Naturschutzverbände haben den Nachweis
erbracht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs
eben nicht erhalten bliebe. Auch ist die zwingend
erforderliche Zugänglichkeit zum Grünzug für
Erholungssuchende durch eine Kette von
Sportplätzen und Stadien mit wenigen Durchgängen
nicht herstellbar. Somit kann hier keine
Ausnahmegenehmigung erwirkt werden.
Erhalt der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend
gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt
Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die
Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen,
aber der Standort im RheinEnergieSportpark der
geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen
zum Teil starke Defizite bei einzelnen
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für
das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen
(s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die
Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt
ebenfalls erhalten. Die Zugänglichkeit des Äußeren
Grüngürtels wird durch die neuen Trainingsplätze nicht
beeinträchtigt, da der vorhandene Weg im Bereich der
Gleueler Wiese für die Öffentlichkeit weiter nutzbar
bleibt.
Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der
Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von den
Zielen des Regionalplans zuzulassen. Diesem Antrag
wurde mit Entscheidung des Regionalrats vom 5.7.2019
entsprochen. Eine Abweichung vom LEP NRW war nicht
erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im
Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen
Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt
werden.
1.2
Alternativenprüfung
684 Bewertung Fußläufigkeit
Nicht ausreichend beachtet und in der Matrix
gewertet wird die neue Entwicklung im Bereich der
Schulen. Einige der Jugendlichen, die im Trainings-
Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather Straße
488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring
96) wurden nach Erstellung der Alternativenprüfung
aufgelöst und sind in eine gemeinsame Gesamtschule
überführt worden. Die Schülerinnen und Schüler werden
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 160 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und Leistungszentrum des 1 .FC Köln trainieren
sollen, gehen zur neuen Gesamtsportschule Ernst
Simon in Köln Müngersdorf. Hierbei handelt es sich
um die Klassen 8 bis 13, die in Köln Müngersdorf
unterrichtet werden. Am Standort Berrenrather
Straße sind die Stufen 5-7 untergebracht. Damit ist
die bisher so wesentliche Nähe von dieser Schule
und dem Trainingsgelände weniger bedeutsam und
muss anders gewichtet werden. Zudem ist das
Apostelgymnasium nicht mehr bei der
Sportförderung dabei. Das Kriterium e) Schulische
Anbindung (insbesondere fußläufig) ist in der Matrix
von 04.07.2019 wie in der Matrix aus 2015 immer
noch für den RheinEnergieSportpark mit „2“
bewertet worden. Diese Bewertung kann keine
Gültigkeit mehr haben, da insbesondere die
Fußläufigkeit jetzt anders zu bewerten ist. Zudem
widerspricht die Abbildung 21 in Anlage 4.5 des
Verkehrsgutachtens diesem Kriterium deutlich.
nun teilweise am Standortort in Sülz (ehemalige Elsa-
Brandström-Realschule) bzw. am Standort in
Müngersdorf (ehemalige Ernst-Simons-Realschule)
unterrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status
NRW-Sportschule übernommen.
Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC
Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium,
dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die
Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische
Anbindung (insbesondere Fußläufig)“ von Bedeutung
sind. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das
Apostelgymnasium weiterhin Teil der NRW-Sportschule
Köln ist.
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von
den oben genannten Schulen zu den Plangebieten
RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.)
dargestellt:
Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather
Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.)
Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter
Militärring: 6,3 km (RES) / 6,2 km (Mars.)
Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km
(Mars.)
Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES)
/ 7,8 km (Mars.)
Seite 161 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Alfred-Müller-Armack Beurfskolleg: 3,3 km (RES)
/ 8,0 km (Mars.)
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf.
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die
Alternativenprüfung im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens zum
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird.
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt
bei durchschnittlich – 0 Punkte).
Die veränderte Bewertung am Standort
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5
Seite 162 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Punkte).
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf.
Die Fahrwege zwischen entfernteren Schulen und
Trainingsgelände werden entweder durch einen
Fahrdienst seitens des 1. FC Köln oder auch individuell
(PKW / Rad / ÖPNV) zurückgelegt. Sowohl für den
Fahrdienst, wie auch für die individuelle Fortbewegung
spielt die Entfernung im eng getakteten Zeitplan der
Nachwuchsspieler eine große Bedeutung.
1.2
Alternativenprüfung
685 Bewertung Herkunft
Die Abbildung 21 in Anlage 4.5 des
Verkehrsgutachtens zeigt deutlich, dass die
Herkunft der meisten Nutzer des 1. FC Köln im
Westen Kölns (Braunsfeld / Junkersdorf) und des
Rhein-Erftkreises (Frechen / Hürth) liegt. Damit
haben die möglichen Alternativstandorte Marsdorf/
Müngersdorf/ Hürth für viele Nutzende einen Vorteil,
da diese Alternativen in räumlicher Nähe zum
Herkunftsort liegen. Dies wird in der
Alternativprüfung nicht ausreichend gewichtet. Der
1. FC Köln als Vorhabenträger muss nachweisen,
welcher Standort aufgrund der Herkunft der
Spielenden (Schulstandort und Wohnstandort) für
welche Zahl von Nutzenden ein Angebot ist. Diese
Darstellung fehlt und muss nachgeliefert werden.
Der Einwender bezieht sich auf Abb. 31 (nicht 21 wie in
der Stellungnahmen geschrieben) der Anlage 4.5 des
Verkehrsgutachtens. Abb. 21 zeigt nämlich den Anteil
des Stellplatzbedarfs je Nutzergruppe – Tag 3 am
Parkplatz P4: Gleueler Straße. Abb. 31 zeigt den Anteil
der Herkunft je Postleitzahlgebiet (%) und wurde auch in
der Stellungnahme abgebildet.
Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die
Abbildung nicht rein die Herkunft der Nutzer des 1. FC
Köln, sondern sämtlicher Nutzer der untersuchten
Parkplätze abbildet. Dieses sind neben den
Mitarbeitenden und Spielern bzw. Hol- und Bringdienste
des 1. FC Köln auch die Besucherinnen und Besucher
des Trainings (Fans) sowie auch die Besucherinnen und
Besuchern des Äußeren Grüngürtel. Der Abbildung kann
somit nicht die Herkunft der Nutzer des 1. FC Köln
entnommen werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 163 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Darüber hinaus ist im Nachwuchsbereich auch gar nicht
der Wohnstandort von größter Bedeutung, sondern die
Schule, da die Nachwuchsspieler direkt von der Schule
zum Trainingsgelände kommen. Des Weiteren sind
Wohnstandorte der Nachwuchsspieler immer eine
Momentaufnahme. Eine Darstellung der Wohnstandorte
ist somit nicht erforderlich und muss auch nicht
nachgeliefert werden.
1.2
Alternativenprüfung
686 Bewertung des Bestandes
Das Hauptargument des 1. FC Köln für den Standort
im Grüngürtel (und entsprechend hoch gewertet
durch die Stadt Köln) ist die Nähe zum Bestand. Es
wird damit argumentiert, dass im Grüngürtel der 1.
FC Köln bereits über ein Vereinsheim, das
sogenannte Geißbockheim, mit angrenzenden
Sportanlagen verfügt. Diese Anlage soll nun
erweitert werden. Die Betonung liegt auf
„Erweiterung". Dieser Wunsch ist verständlich, aber
dies rechtfertig in keiner Weise den Einbezug in eine
Alternativenprüfung. Weil kein anderer Standort
diesen Bezug haben und damit positiv bewertet
werden kann, ist dies ein einseitig bevorzugendes
Kriterium, welches nur durch einen Standort erreicht
werden kann. Folglich kann hier nicht von einer
Chancengleichheit gesprochen werden.
Im Sinne der Nachhaltigkeit ist es erstrebenswert
vorhandene und funktionstüchtige bauliche Anlagen
anstelle einer Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch
einen Beitrag zur flächensparenden
Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme
bislang unbebauter Flächen auf das mindestens
erforderliche Maß reduziert wird. Daher ist es
sachgerecht, das Kriterium in die Alternativenprüfung
einzustellen.
Die Kriterien und Gewichtung der
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln
abgestimmt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
687 Bewertung der Lärmauswirkungen
Besonders im Immissionsschutz haben die
Gutachten für Lärm und Klima deutliche Nachteile
Im Rahmen der Alternativenprüfung mit Stand der
Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB beschränkte sich die
Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf wesentliche,
funktionale Aspekte der Standorteignung. Zur Offenlage
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 164 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
des Standortes RheinEnergieSportpark
herausgestellt. Die Lärmauswirkungen auf die
Kleingärten und die angrenzende Wohnbebauung
ist am Standort Marsdorf so nicht gegeben, da es
sich hier um ein Gewerbegebiet mit deutlich
anderen Lärmschutzwerten handelt.
gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen des
Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die
Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen
und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für
Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren
klimatische Funktion bewertet. Detaillierte Gutachten für
jeden Standort waren auf Ebene der Alternativenprüfung
nicht erforderlich.
Als Ergebnis der Alternativenprüfung hat sich der
Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig
erwiesen. In Folge dessen wurden die
Bauleitplanverfahren am Standort
RheinEnergieSportpark weiter betrieben. Im Rahmen der
Aufstellung der Bauleitpläne wurde der Nachweis
erbracht, dass die durch die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks verursachte Sportlärm-
Zusatzbelastung durch die geplante Erweiterung der
Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer Überschreitung
der Immissionsrichtwerte an der Kleingartenanlage und
der nächstgelegenen Wohnbebauung führt.
An der Kleingartenanlage kommt es zu einer maximalen
Erhöhung des Sportlärms um 3,4 dB. Durch eine
Nutzung des Standorts Marsdorf wären möglicherweise
Wohnnutzungen im Bereich Horbell und in Hürth-
Sielsdorf erstmalig von Sportlärm-Immissionen betroffen.
1.2
Alternativenprüfung
689 Umbau des Sportplatzes 5
Als eine Alternative zum geplanten Vorhaben könnte
der bisherige Rasenplatz (Sportplatz 5) in einen
Der Trainingsplatz 5 befindet sich im zukünftigen Bereich
der Lizenzmannschaft. Diese benötigt zum Training
Naturrasenplätze, da auf diesen auch die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 165 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kunstrasenplatz umgebaut werden. Ansonsten
bleibt nur die Alternative, die bisherige
Trainingsstätte des 1. FC Köln an einen anderen
geeigneten Standort zu verlagern.
Meisterschaftsspiele ausgetragen werden.
1.2
Alternativenprüfung
690 Nutzung der Bestandsgebäude für
sportliche Belange
Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen,
Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die
Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark
veraltet, dunkel und räumlich sehr eingeschränkt.
Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau
im Bestand ist nicht möglich. Diesbezüglich stellt
sich die Frage nach der Qualität der Vereinsführung.
Hat letztere diese behaupteten Defizite nicht schon
vor dem letzten Umbau 2007-2010 bemerkt? Statt
die Sportbereiche zu modernisieren hat die
Vereinsführung den Verwaltungs- und
kommerziellen Teil des Clubhauses massiv
ausgeweitet. Dieser überragt den Bereich für den
Sport deutlich. Statt ein Konzept zu entwickeln, wie
das Restaurant durch sein Angebot attraktiver für
Gäste werden kann, sollen Tagungen finanziellen
Erfolg bringen. Dafür wird Fläche vorgehalten,
ebenso mehrere Hundert Quadratmeter Fläche für
Verkauf und Lagerung von Fan-Artikeln, so dass
jetzt u.a. Vorhängeschlösser und Vogelhäuser aus
Plastik im Landschaftsschutzgebiet verkauft werden.
Durch Auslagerung von vielen Fan-Artikeln, die in
Shops in der Stadt oder im dem Internet verkauft
werden können, durch Verlegung von
Das Geißbockheim ist auf einem alten
denkmalgeschützten Fort errichtet und ist in den
Untergeschossen von meterdicken Wänden durchzogen,
welche einen Innenumbau nicht möglich machen.
Demnach sollen die bestehenden Räume bestmöglich für
die Funktionsbereiche der Nachwuchsmannschaften der
Jahrgänge U8 bis U14 genutzt werden. Aufgrund des
bestehenden Denkmalschutzes ist ein grundsätzlicher
Umbau für alle Mannschaften in dem erforderlichen Maß
nicht möglich.
Die Anforderungen an ein modernes Leistungszentrum
haben sich im letzten Jahrzehnt stark verändert, da viele
Mitkonkurrenten neue moderne Leistungszentren
errichtet haben. Im Kampf um die Talente ist die
Errichtung eines modernen Nachwuchsbereiches somit
von großer Bedeutung.
Auf der Ebene zwei des Geißbockheims befindet sich
das Restaurant zum Geißbockheim, welches eine
beliebte Anlaufstelle für Kölner Bürgerinnen und Bürger
sowie Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels und
des Decksteiner Weihers ist. Das Restaurant umfasst
einen Speisesaal, einen Veranstaltungssaal sowie eine
Außenterrasse mit Blick auf den Decksteiner Weiher.
Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den
Betreiber verpachtet und wird daher unabhängig vom
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 166 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verwaltungsräumen in Gewerberäume in der nahen
Berrenrather Straße (was Dank der modernen
Kommunikationsmittel und eines klugen
Managements die Verwaltung nicht beeinträchtigen
muss) könnte viel Sportfläche gewonnen werden.
Auch auf die Tagungsräume könnte verzichtet
werden, gibt es doch genügend Tagungsflächen
außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Für
Krafträume, Regenerationsbereich sind auch nicht
besondere Raumhöhen erforderlich. Es spricht also
einiges dafür, dass die Aussage: Umbau im Bestand
ist nicht möglich, nicht zwingend ist.
Verein betrieben. Aus städtebaulichen Gründen ist ein
Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim
RheinEnergieSportpark handelt es sich aufgrund der
zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um
einen Bereich, der von vielen Bürgerinnen und Bürgern
besucht wird. Darüber hinaus bildet der
RheinEnergieSportpark aufgrund der dort vorhandenen
Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather
Straße auch den Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele
Nutzer des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen
oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem
„Haus am See“ (Bachemer Landstraße) sowie dem „Club
Astoria“ (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant
somit das langjährige Gerüst für die gastronomische
Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des
Äußeren Grüngürtels.
Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung
als Restaurant verfügt dieser Teil des Geißbockheims
von 1953 über keine Eignung als sportliche
Funktionsräume. Daher ist für diesen Bereich keine
Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch
nicht erstrebenswert.
Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln
befindet sich auf Ebene null des Geißbockheims. Die
Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine
Erhöhung der Deckenkonstruktion ist nicht möglich)
sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die
Verkaufsfläche verfügt daher über keine Eignung als
sportlichen Funktionsraum. Für diesen Bereich ist daher
Seite 167 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich.
1.2
Alternativenprüfung
691 Training bei anderen Vereinen
Köln hat noch andere Vereine und die Jugendliche
können so an vielen Orten in Köln dezentral
trainieren. Eine Nutzung der Gleueler Wiese ist
damit nicht erforderlich.
In der Tat gibt es in Köln noch andere Vereine. Auch bei
diesen Vereinen sind die Trainingskapazitäten in der
Regel ausgelastet. Darüber hinaus verfolgt der 1. FC
Köln den Ansatz, die Top-Talente der Region bereits von
jungen Jahren an zu fördern und ihnen die bestmögliche
Entwicklungsperspektive zu geben. Dieses ist bei einem
dezentralen Training nicht möglich. Die Stadt Köln
erachtet es daher als sinnvoll an, die geplante
Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit u.a. der
Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen auf der
Gleueler Wieser weiter zu betreiben.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
692 Abriss altes Stadion
Durch den Abriss des alten Stadions könnten in
unmittelbarer Nähe zum RheinEnergie-Stadion drei
neue Plätze gebaut werden.
In der Stellungnahme wird nicht explizit aufgeführt,
welches alte Stadion im Bereich des heutigen
RheinEnergieStadions gemeint ist. Hier befinden sich
u.a. die Ostkampfbahn, die Westkampfbahn, das
NetCologneStadion der Deutschen Sporthochschule, das
Radstadion und ein Stadion des ASV Köln. Sämtliche
Stadion werden aktuell genutzt und stehen nicht für
einen Bau von Trainingsplätzen zur Verfügung.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
693 Bau von nur 2 Trainingsplätze und davon 1
Naturrasen
Alternativ könnten am Geißbockheim 2 anstatt 3
Trainingsplätzen gebaut werden, einer von den
beiden Plätzen mit Naturgras und einer mit
Kunststoffrasen und Korkeinstreumaterial. Da der 1
FC Köln sowieso einen Platz für alle Fußballsportler
zur Verfügung stellen wollte, könnte er den
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die
Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze
entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein
modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die
unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes
der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die
geplante Anzahl von Trainingsplätzen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 168 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kompromiss akzeptieren. Es gibt in Köln zusätzlich
genügend andere Plätze. Auch ein Stadionausbau
für 65.000 Zuschauer wäre ein Kompromiss und
bezahlbar.
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen.
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem
Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei
Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus
Sicht des Denkmalschutzes und des
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von
Kunstrasenplätzen erforderlich, da die besondere
Bauweise bei Kunstrasenplätzen eine
landschaftsverträgliche Errichtung ermöglicht und den
Eingriff in den Boden minimiert. So ist der Eingriff in den
Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum
Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten
werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem
Denkmalschutz entgegen kommt.
Des Weiteren ist anzumerken, dass der 1. FC Köln drei
neue Trainingsplätze in den Nachmittagszeiten benötigt.
Es wird somit nicht generell ein Trainingsplatz über den
ganzen Tag für externe Fußballspieler zur Verfügung
gestellt.
Eine mögliche Erweiterung des RheinEnergieStadions ist
nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.
Seite 169 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.2
Alternativenprüfung
695 Anzahl aktiver Spieler, die im direkten
Umkreis wohnen
Eine Begründung für die Auswahl des Standorts, so
wie er hier in den Plänen dargestellt ist, ist die Nähe
zu Köln und den Stadtteilen. Nicht ersichtlich sind
die Information, wie viele aktive Spieler der
Fußballabteilung der 1. FC tatsächlich schon bevor
sie dem Verein beigetreten sind, in der Nähe
(Abstand bis 8 km) der Gleueler Wiese gewohnt
haben.
Der Wohnort der Spielerinnen und Spieler ist kein
Kriterium im Rahmen der Alternativenprüfung. Hier ist
vielmehr die Nähe zu Schulen von Bedeutung.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
696 Kriterienauswahl
Bei der Standortauswahl standen verschiedene
Gelände zur Auswahl. Es ist nicht ersichtlich, wer
die Kriterien zur Auswahl dieser Standorte festgelegt
und wer schlussendlich die Auswahl getroffen hat.
Waren dies unabhängige Experten,
Verwaltungsangestellte der Stadt Köln oder der 1.
FC Köln bzw. seine Gutachter? Waren bei der
Auswahl des Standortes und bei der Festlegung der
Kriterien auch Soziologen und Ökonomen
eingebunden? Die Sachprüfung ist in jedem Fall
Aufgabe der öffentlichen Hand und damit
Aufgabe der Stadt Köln.
Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte durch
die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens im
Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln nach
funktionalen Gesichtspunkten.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
697 Bau einer Halle
Alternativ zum Standort Gleueler Wiese könnten die
Trainingsplätze in einer Halle in einem
Industriegebiet errichtet werden. Dann wäre das
Das Training in einer Halle ist keine Alternative zum
Training auf einem Naturrasen- und/ oder
Kunstrasenplatz und entsprich nicht den Ansprüchen an
ein modernes Leistungszentrum für den
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 170 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Training auch 24 Stunden pro Tag und 365 Tage im
Jahr möglich.
Nachwuchsfußball.
1.2
Alternativenprüfung
698 Fehlende Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
des Ausbaus am RheinEnergieSportpark wird als
“sehr gut“, die der anderen Standorte als
“ungeeignet“ angegeben. Die Bewertung der
anderen Standorte ist weder plausibel, noch ist sie
nachvollziehbar. Erforderliche
Wirtschaftlichkeitsberechnungen fehlen.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Kriterium
„Wirtschaftlichkeit“ ein beachtenswerter Belang, der in
der Planbegründung zum Flächennutzungsplan
dargestellt wird. Die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus am
RheinEnergieSportpark begründet sich dadurch, dass
bereits eine bestehende Infrastruktur vorhanden ist und
kein kompletter Neubau erfolgen muss. Die
Wirtschaftlichkeit der anderen Standorte wird als schlecht
(nicht als ungeeignet) bezeichnet, da an diesen
Standorten alle Gebäude und Infrastrukturen neu
errichtet hätten werden müssen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
699 Widerspruch zur Regionalplanung wegen
vorhandener Alternativen
Der Regionalplan mit seinen Festlegungen als
Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft
und der landschaftsorientierten Erholung sowie als
regionaler Grünzug ist zum Schutz der Natur und
zum Wohl der Bevölkerung bewusst aufgestellt
worden. Nach Umsetzung der geplanten Bebauung
können die Flächen diese Funktion nicht mehr
ausfüllen. Die Auswirkungen der Eingriffe auf Natur
und Umwelt sind höher einzustufen, als die
vermeintlichen Vorteile für ein
Wirtschaftsunternehmen. „Gemäß Plansatz 7.1-5
LEP NRW sind Regionale Grundzüge als
siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
Der Plansatz 7.1-5 LEP NRW steht der Planung nicht
entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im
äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe
Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der
Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche
für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen
der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der
Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben.
Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln
nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die
Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen,
aber der Standort im RheinEnergieSportpark der
geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen
zum Teil starke Defizite bei einzelnen
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für
das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 171 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Biotopverbindungen und in ihren klimatischen und
lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu
entwickeln. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum-
und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer
siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen.
Regionale Grünzüge dürfen durch
siedlungsräumliche Entwicklung ausnahmsweise in
Anspruch genommen werden, wenn für die
siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen
außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und
die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten
bleibt.“ Hierzu ist festzustellen, dass es 1.
Alternativen zur vorgelegten Planung gibt, die nicht
ausreichend und gleichwertig geprüft wurden. Diese
Prüfung ist nachzuholen. 2. Die Funktionsfähigkeit
des Grünzuges kann auf den Flächen eindeutig
nicht mehr wahrgenommen werden. Die Planung ist
demnach vollumfänglich abzulehnen.
(s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die
Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt
ebenfalls erhalten. Der gegenteilige Nachweis ist aus
Sicht der Stadt Köln von den Naturschutzverbänden nicht
erfolgt. Ebenso bleibt die Zugänglichkeit, bis auf die
Flächen für die zukünftigen Sportnutzungen selbst, auch
unverändert erhalten.
Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der
Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von den
Zielen des Regionalplans zuzulassen. Diesem Antrag
wurde mit Entscheidung des Regionalrats vom 5.7.2019
entsprochen. Eine Abweichung vom LEP NRW war nicht
erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im
Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen
Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt
werden.
1.2
Alternativenprüfung
700 Prüfung interner Strukturen
Es stellt sich die Frage, ob der 1. FC Köln nur durch
den Ausbau der Trainingsmöglichkeiten seine
sportlichen Ziele erreichen kann. Sind die
Misserfolge wirklich ausschließlich auf mangelnde
Trainingsmöglichkeiten zurückzuführen oder sollte
man sich nicht lieber Gedanken machen, ob
zunächst, vor den immensen Ausgaben aus den
Vereinskassen, die inneren organisatorischen
Strukturen überarbeitet und neu durchdacht werden
sollten. Gibt es hierzu eine
Organisationsbetrachtung durch eine unabhängige
Die internen Strukturen des 1. FC Köln sind nicht
Gegenstand dieser Bauleitplanung. Der 1. FC Köln hat
unabhängig von sportlichen Erfolgen oder Misserfolgen
nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den
Trainingsplätzen und des Leistungszentrums besteht.
Die Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze
entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein
modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die
unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes
der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die
geplante Anzahl von Trainingsplätzen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 172 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Unternehmensberatung und zu welchem Ergebnis
ist diese gekommen?
1.2
Alternativenprüfung
701 Überversorgung mit Sportstätten
Kunstrasenplätze, die bei Nichtnutzung des 1. FC
Kölns auch den Kölnern zur Verfügung stehen, sind
nicht nötig. Der Grüngürtel hat auch so einen hohen
Freizeit- und Erholungswert. Sportstätten, die im
Grüngürtel beheimatet sein sollen, kann man
ähnlich der Trimm-Dich-Pfade anlegen und bedürfen
keiner Kunstrasenflächen. Für die Errichtung der
drei Trainingsplätze werden Wiesenflächen, welche
derzeit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, der
öffentlichen Nutzung (überwiegend) entzogen. Der
1. FC Köln hat sich zwar bereit erklärt vier
öffentliche Kleinspielfelder zu errichten, um der
Unterversorgung von Sport- und Spielangeboten im
Äußeren Grüngürtel entgegen zu wirken. Es gibt
jedoch in diesem Bereich zahlreiche Vereine mit
eigenen Sportstätten, so dass bei genauer
Betrachtung keine Unter- sondern eine
Überversorgung in Bezug auf Sportstätten besteht.
Im gesamten Gebiet der Stadt Köln fehlen
Trainingsmöglichkeiten, so dass auch im Bereich des
RheinEnergieSportparks nicht von einer Überversorgung
gesprochen werden kann.
Der Rat der Stadt Köln hat ein Gutachten zur
Sportentwicklungsplanung aus dem Jahr 2017 in der
Ratssitzung am 4. April 2019 zur Kenntnis genommen
und als Handlungsleitfaden für die aktuellen und
zukünftigen Herausforderungen von Sport und
Bewegung in der Stadt Köln anerkannt. Unter anderem
werden im dem Gutachten verstärkte Nutzung des
öffentlichen Raums für Sport- und Bewegungsaktivitäten
sowie neue niederschwellige Bewegungsangebote
(Kleinspielfelder) gefordert. Die Kölner Sportvereine
werden als wichtiger Partner der Stadt Köln angesehen.
Betrachtet man den Sportentwicklungsplan als
Handlungsleitlinie, die auch in Bauleitplanungen
berücksichtigt werden müssen, stützt sich die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks auf die
generellen Ziele dieses Konzeptes und fördert einerseits
den Ausbau von Bewegungsangeboten, bündelt
andererseits Funktionen an einem Standort und dient der
Entlastung an anderer Stelle des äußeren Grüngürtels.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
702 Untersuchung des Erweiterungsbedarfs
fehlt
Im Bestand handelt es sich beim Trainingsplatz 5 um
einen Zusatzplatz, welcher lediglich bei guter Witterung
in einer angemessenen Nutzungsintensität durch
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 173 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Es fehlt eine belastbare Untersuchung welcher
Erweiterungsbedarf tatsächlich vorhanden ist und
wo dieser gedeckt werden kann. Es wird nicht
dargelegt, ob der angegeben Bedarf nicht auch
durch Umwandlung bestehender Flächen gedeckt
werden könnte. Um jeder Mannschaft zu den
Trainingszeiten einen eigenen Platz zuweisen zu
können, werden nach Angaben des 1. FC Köln bei
der Überbauung eines Platzes durch ein neues
Leistungszentrum sowie der Rückbauverpflichtung
des kleinen Trainingsplatzes 2 drei neue
Trainingsplätze notwendig. Bei genauer Prüfung
zeigt sich, dass derzeit nur für zwei Plätze
Abendspielzeiten angegeben werden (Sportplatz 4
und kleiner KuRa-Platz). Mehrfachbelegungen
ergeben sich dabei nur, weil die Plätze 5 und 6
überhaupt nicht genutzt werden. Anstatt aber die
Plätze 5 und 6 umzubauen, sollen großflächig
Neubauten auf der Gleueler Wiese entstehen.
mehrere Mannschaften bespielt werden könnte. Der
Trainingsplatz 6 ist eine Spielstätte, welche zusätzlich
von der U21 zum Training genutzt wird.
Zukünftig benötigt die Lizenzmannschaft weiterhin zwei
Trainingsplätze. Diese sind auf den Plätzen 5 und 6
angedacht. Diese Plätze können nicht von weiteren
Mannschaften bespielt werden, um die
Regenerationszeiten der Rasenplätze nicht zu
gefährden. Die Mannschaften von U16 bis U21
benötigen jeweils je Trainingseinheit einen eigenen Platz.
Für die Mannschaften von der U8 bis zur U15 reicht ein
halbes Spielfeld. Folgende Aufteilung ist aktuell
angedacht, welche je nach Bedarf aber auch im
Trainingsbetrieb angepasst bzw. geändert werden kann
(keine verbindliche Festlegung, sondern nur Darstellung
der möglichen Auslastung).
Trainingsplatz 1: U17 (17:3019:00 Uhr, Frauen
(19:00-20:30 Uhr)
Trainingsplatz 2: Rückbau, demnach nicht mehr
vorhanden
Trainingsplatz 3: FranzKremer-Stadion, kein
Trainingsplatz
Trainingsplatz 4: U21 (1017:30 Uhr), U19 (17:30-
19:00 Uhr)
Trainingsplatz 5/6: Lizenzmannschaft
Trainingsplatz 7 (Neubau): U16 (17:3019:00
Seite 174 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Uhr), U17 Mädchen (19:00-20:30 Uhr)
Trainingsplatz 8 (Neubau): U10/U11 (16:0017:30
Uhr), U12/U13 (17:30-19:00 Uhr)
Trainingsplatz 9 (Neubau): U8/U9 (16:0017:13
Uhr), U14/U15 (17:30-19:00 Uhr).
Im Zeitraum vom 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr sind demnach
alle Plätze – mit Ausnahme der Plätze für die
Lizenzmannschaft (s.o.) – belegt.
1.2
Alternativenprüfung
703 Verlegung Bürogebäude
Wäre es nicht eine Möglichkeit, das erst 2007
errichtete Bürogebäude an einem anderen,
innerstädtischen Ort neu zu errichten und die
dadurch frei gewordene Fläche als
Leistungszentrum zu nutzen? Dann könnte das
Franz-Kramer-Stadion unverändert bleiben.
Änderungen im Franz-Kremer-Stadion sind nicht
vorgesehen.
Das Verwaltungsgebäude genießt unabhängig von den
hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren mit der
ausgeführten Nutzung Bestandsschutz. Darüber hinaus
weist das Bürogebäude eine Fläche von 1.300 qm auf,
das Leistungszentrum benötigt aber eine oberirdische
Geschossfläche von 6.000 qm zzgl. Kellerräume.
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgebäude von seiner
Form (Länge und Breite) zu schmal, um die
Nutzungsansprüche dort unterbringen zu können.
Mit den Bauleitplanverfahren sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden, um zeitgemäße und professionelle
Rahmenbedingungen für den 1. FC Köln zu ermöglichen.
Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten
Funktionen für die Mannschaften an einem Standort
gebündelt werden können, um so Synergieeffekte
(Sportliche Verzahnung, übergreifender Trainingsbetrieb,
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 175 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von
Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-,
Freizeit- und Verpflegungsbereichen etc. durch die
einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild
vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung
usw.) nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere der
Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird. Diese
Funktionen lassen sich in dem Verwaltungsgebäude aus
räumlichen und technischen Gründen nicht erfüllen.
1.2
Alternativenprüfung
704 Breitensport und Schulsport
Der Nutzungsplan sieht vor, dass die Plätze nur vier
Stunden pro Tag durch den 1. FC Köln genutzt
werden. Die restliche Zeit sollen die Plätze Schulen
und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. In den
Planunterlagen ist jedoch nicht dargelegt, dass
Schulen und Vereine diesen Bedarf z.B. beim
Sportamt angemeldet hätten. Im Übrigen wäre diese
Regelung bei den jetzt schon vorhandenen
Sportplätzen auch schon möglich. Es wird
nachgefragt, ob es diese Vereinbarung aktuell
schon gibt. Die Nutzung des Sportleistungszentrums
für den Schulsport wird für die meisten Schulen aus
Entfernungsgründen kaum möglich sein. Für das
Gesamtschulsporttraining existiert in Müngersdorf
bereits ein Trainingszentrum. Die Argumentation,
dass die Öffentlichkeit ebenfalls vom Bau der
Kunstrasenplatze profitiert, weil die Plätze
außerhalb der Benutzungszeiten des 1. FC Kölns
Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze
richten sich insbesondere bei den
Nachwuchsmannschaften nach der schulischen
Ausbildung. So findet das Training während der Schulzeit
in der Regel erst am Nachmittag statt. Zweimal pro
Woche wird für die Toptalente ein sogenanntes
Frühtraining durchgeführt. Bezogen auf diese begrenzten
Trainingszeiten und auf die Bespielbarkeit der Plätze
reicht der Bestand an Trainingsplätzen nicht aus.
Schule, Vereine bzw. der organisierte Breitensport haben
beim Sportamt noch keinen detaillierten Bedarf
angemeldet, da die Plätze noch nicht realisiert sind. Dem
Sportamt ist aber bekannt, dass insbesondere für den
organisierten Breitensport wie auch für den weiteren
Vereinssport ein Bedarf an weiteren Sportplätzen
besteht. So können im Bestand vom Sportamt bzw. vom
1. FC Köln zahlreiche Anfragen anderer Vereine nicht
bedient werden.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 176 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dem organisierten Breitensport zur Verfügung
gestellt werden sollen, hält einer Überprüfung nicht
stand, da die Trainingszeiten anderer Vereine i.d.R.
mit den Benutzungszeitfenstern des 1 FC Köln
(werktags zwischen 16 und 20 Uhr) kollidieren, so
dass ein Mehrwert für die Öffentlichkeit kaum
gegeben ist.
Insbesondere der organisierte Breitensport, z. B. die
bunte Liga, trägt ihre Spiele in den Abendstunden aus, in
denen die Erweiterungsplätze des
RheinEnergieSportparks vom 1. FC Köln nicht genutzt
werden.
1.2
Alternativenprüfung
705 Durchführung einer Bedarfsanalyse
Nach der Durchführung einer umfassenden
Bedarfsprüfung könnten folgende Maßnahmen
umgesetzt werden:
- Es könnten auf den vorhandenen Grünflächen der
Gleueler Wiese vereinzelte Tore aufgestellt werden,
solange die Wiesenfläche sonst unberührt bleibt. So
wird es auch an anderen Orten in Köln gemacht,
u.a. im Bereich der Universität. Dort stehen für die
Allgemeinheit zugängliche Tore, die zur sportlichen
Betätigung einladen. Hier könnte dann auch
vereinzelt Fußballtraining stattfinden.
- Allenfalls vorstellbar wäre eine Anlage von
Naturrasenplätzen in der Höhenlage der
vorhandenen Wiesen, mit auf die
Naturschutzbelange abgestimmter Beleuchtung und
ohne oder nur minimaler Einzäunung von geringer
Höhe und maximaler Transparenz.
- Reduzierung des Bedarfs auf maximal einen Platz
anstelle von drei Plätzen, wobei nach Möglichkeit
dafür bereits anderweitig genutzte Flächen (etwa
Das vereinzelte Aufstellen von Toren auf einer
Naturwiese entspricht nicht den Vorgaben eines
Trainingsbetriebes eines organisierten Sportvereins,
welcher auf den Leistungssport ausgerichtet ist.
Die Errichtung von drei Kunstrasenplätzen ist
erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu
ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch
aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind.
Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu
ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden.
Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze
auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins-
und dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur
bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus
Sicht des Denkmalschutzes und des
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von
Kunstrasenplätzen förderlich, da besondere Bauweisen
bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche
Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden
bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum
Naturrasenplatz geringeren Umfangs möglich, das der
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 177 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Autoparkplätze) und nicht die Gleueler Wiese
genutzt werden sollte.
werden, das der Landschaftsverträglichkeit und dem
Denkmalschutz entgegen kommt.
Die Beleuchtung wird so vorgesehen, dass diese die
Baumkronen deutlich unterschreiten und auch so weit
wie möglich auf die Trainingsplätze beschränkt wird.
Die Ballfangzäune wurden bereits aus denkmalfachlichen
Gründen von 6,0 m auf 4,0 m reduziert, obwohl dieses
nicht der entsprechenden DIN-Norm entspricht. Eine
weitere Reduzierung ist nicht möglich, um die Sicherheit
der Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels vor
umherfliegenden Bällen nicht zu gefährden.
1.2
Alternativenprüfung
708 Alternatives Konzept
Folgendes alternatives Konzept wäre möglich:
1. Der 1. FC Köln e.V. bleibt als Traditionsverein, so
wie die anderen im Äußeren Grüngürtel
beheimateten Vereine, komplett im Grüngürtel.
Dieses bedeutet, dass die Jugendmannschaften und
die Frauenteams am Standort Geißbockheim
verbleiben würden. Das bestehende
Leistungszentrum würde für diesen Zweck
modernisiert, aber nicht ausgebaut werden. Alle
vorhandenen Plätze könnten weiter genutzt werden.
Die Meisterschaftsspiele aller Abteilungen finden
weiterhin im Franz-Kremer-Stadion statt.
2. Die 1. FC Köln GmbH realisiert als kommerziell
agierendes Unternehmen ein Hochleistungszentrum
auf der "Grünen Wiese". Die Profis trainieren zu den
Die Trennung der Trainingsinfrastruktur entspricht nicht
der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Kölns sowie der
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten
Alternativenprüfung berücksichtigt. Die ergänzte
Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und
Bürgern den Beratungsunterlagen zum
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis
und beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 178 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
in der Presse angekündigten Terminen regelmäßig
auch öffentlich auf den Plätzen zu Füßen des
Geißbockheims (zum Beispiel ein- oder zweimal pro
Woche). An den anderen Tagen stehen die
betreffenden Plätze auch den anderen Abteilungen
zur Verfügung (Jugend/ Frauen) oder werden
geschont.
3. Alle Jugend- und Frauenteams nutzen auch
regelmäßig, zum Beispiel ein- bis zweimal pro
Woche die Einrichtungen des Leistungszentrums mit
seinen speziellen Funktionsräumen und -geräten.
4. Eine neuartige reguläre Expressbuslinie würde
beide Standorte miteinander verbinden. Die Linie
würde von Klettenberg (Linie 18) bis Ehrenfeld (S-
Bahnhof Technologiepark) bzw. Lövenich (S-
Bahnhof) führen und auch das Gut Horbell / Beller
Höfe als einen Halt zwischen Geißbockheim und
Marsdorf mit einbeziehen. Zwischen beiden
Standorten kann auch gelaufen oder geradelt
werden (ca. 4-5 km-Strecke).
1.2
Alternativenprüfung
709 Erhaltung historischer Sportstätten
Der 1. FC Köln sollte sich bei der Erhaltung und
erweiterten Nutzung vorhandener bisher wenig bzw.
nicht genutzter historischer Sportanlagen im Kölner
Stadtgebiet engagieren. Als Erstes sei hier die
bereits in Pacht genommene
"Eichenkreuzkampfbahn" als achte Spielfläche im
Kontext des Geißbockheims zu nennen. Hierzu
Die „Eichenkreuzkampfbahn“ ist nicht mit einer
Flutlichtanlage versehen. Aufgrund der direkten Nähe
vom Decksteiner Weiher und der dort in diesem Bereich
lebenden Wasserfledermaus kann dieser Trainingsplatz
auch nicht mit einer entsprechenden Anlage
nachgerüstet werden. In der dunklen Jahreszeit kann
dieser Platz somit nicht ab den späten
Nachmittagsstunden genutzt werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 179 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
müsste auch keine neue Gebäudestruktur erstellt
werden. Vielmehr könnte die bestehende Struktur
renoviert bzw. ausgetauscht und die Umzäunung in
Stand gesetzt werden. Die Trainingseinheiten
werden mit Ein- und Auslaufen (Waldlauf) von und
zum Geißbockheim kombiniert. Als Zweites sei hier
zu nennen die historische Anlage im Bereich der
Pferderennbahn. Hier kann die älteste noch
bestehende Großtribüne einer historischen
"Kampfbahn" bestaunt werden. Diese gilt es zu
restaurieren und das zugehörige Fußballfeld wieder
herzurichten. Hier kann der 1. FC Köln sich
gemeinsam mit der öffentlichen Hand engagieren
und so eine neue alte, kleine aber feine und vor
allem international vorzeigbare Fußballanlage
entwickeln. Pecco Bauwens wurde hier einst zum
wohl ersten Kölner Nationalspieler ausgebildet, die
Tribüne diente als Filmkulisse für "Das Wunder von
Bern".
Die Pferderennbahn in Weidenpesch ist nicht mit der
geplanten ganzheitlichen Trainingsstrategie des 1. FC
Köln zu vereinbaren, da diese zu weit vom Plangebiet
entfernt ist.
1.2
Alternativenprüfung
710 Bewertung wegen Ausgleichsmaßnahmen
Es stehen ausreichend Flächen in städtischem
Besitz in der Nachbarschaft des geplanten
Frischezentrums zur Verfügung. Die
Bewertungsmatrix für die vergleichende
Standortbewertung ist nicht nachvollziehbar und
nicht ergebnisoffen durchgeführt worden. Der
Standort Köln-Junkersdorf wurde bei den Kriterien
b) Flächenbedarf und c) Flächenverfügbarkeit als
ungeeignet bewertet. Dies wird in der Erläuterung
zur Tabelle ausschließlich damit begründet, dass die
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu
berücksichtigen:
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe-
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe-
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen
für derartige emittierende Nutzungen wie einen
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 180 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vorhandenen Flächen sämtlich als ökologische
Ausgleichsflächen für das Frischezentrum benötigt
würden, die möglichst ortsnah zu realisieren seien.
Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig, da
Ausgleichsmaßnahmen häufig an anderer Stelle
erfolgen müssen. Die im vorliegenden
Bebauungsplanentwurf 63419/02 für die
Inanspruchnahme des Grüngürtels vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen sollen zu 95% außerhalb
des Plangebietes, z.B. in den Gemarkungen
Lövenich und Longerich liegen. Die Einstufung als
“nicht geeignet“ (jeweils 2 Minuspunkte in der
Punktbewertung) ist daher falsch.
Die weiterhin erwähnte Frischluftschneise würde
durch die Anlage der Sportplätze nicht
beeinträchtigt. Hochbauliche Anlagen sind, wie in
der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich
dargelegt, nur in sehr geringem Maße vorgesehen.
Auch das Kriterium "Möglichkeit zur nachhaltigen
Nutzung baulichen Bestandes“ kann nicht
nachvollzogen werden. Wieso sollte der 1. FC Köln
durch den Bau seiner neuen Anlage in Köln-
Junkersdorf an der nachhaltigen Nutzung seiner
eigenen Gebäude und baulichen Anlagen am
Geißbockheim gehindert werden?
Das Kriterium "Image für die Stadt“ ist ebenfalls
falsch bewertet. Sämtliche Anlagen des Vereins
würden auch beim Standort Junkersdorf innerhalb
des Stadtgebietes verbleiben. Einen Imagegewinn
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt
Köln an der Vorhaltung eines derartigen
Flächenangebotes für derartige Betriebe.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren.
Voraussetzung ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist
die Darstellung von Sonderbauflächen für das
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich
benötigt werden, dargestellt.
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten
Seite 181 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
bei der Ausweitung im Grüngürtel hätte aufgrund der
sehr privilegierten Lage höchstens der Verein selbst,
allerdings auf Kosten der erholungssuchenden
Bevölkerung.
Auch der Bedarf für die vorgesehenen öffentlichen
Kleinsportplätze wird nicht gesehen. Sollte dafür
tatsächlich Bedarf bestehen, könnte die Stadt Köln
eine solche Anlage planen, ohne die Umsetzung an
das Vorhaben des 1.FC Köln zu binden. Der Nutzen
für die Allgemeinheit steht hier in keinem Verhältnis
zu dem damit verbundenen Verlust an Flächen für
die "stille, landschaftsbezogene und aktive
Erholung“ (Zitat Festsetzung
Landschaftsschutzgebiet L 17 Äußerer
Grüngürtel...), die wegen der “Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes“ als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt wurden.
Voraussetzung für die ausnahmsweise
Inanspruchnahme von Regionalen Grünzügen für
siedlungsräumliche Entwicklungen ist das Fehlen
eines alternativen Standortes.
Die Bewertungsmatrix bedarf einer ergebnisoffenen,
kritischen Überprüfung und Überarbeitung.
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der
Stadt Köln liegt nicht vor.
Bezüglich der Frischluftschneise am Standort Marsdorf /
Frischezentrum ist anzumerken, dass der Regionalplan
das gesamte Gebiet als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung (GIB) ausweist. Der aktuell
wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als
landwirtschaftliche Fläche, als Grünfläche und zum Teil
als Gewerbliche Baufläche dar. Die geplante 191. FNP-
Änderung „Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf“
sieht gemäß dem Einleitungsbeschluss vom 07.05.2015
die Darstellung als Sonderbaufläche und Grünfläche vor.
In dem Bereich, welcher in der Alternativenprüfung
untersucht worden ist, wird größtenteils gewerbliche
Baufläche in Grünfläche geändert. Diese Grünfläche soll
für das Frischezentrum als externe Ausgleichsfläche
dienen.
Im Vergleich zu den heutigen Darstellungen würde die
Frischluftschneise also nicht schlechter gestellt, da
derzeit hier ein GIB bzw. gewerbliche Bauflächen
dargestellt sind und so auf den übergeordneten
Planungen bereits Hochbaukörper in diesem Bereich
vorbereitet werden. Im Vergleich zur geplanten 191.
Änderung des FNP in diesem Bereich würde ein
Trainingsstandort aber negative Auswirkungen
hervorrufen, da die Ausgleichsflächen dort nicht realisiert
werden könnten.
Da das derzeitige Planungsrecht jedoch die gewerbliche
Nutzung hier vorsieht, wird die Fußnote 2 zur
Seite 182 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Alternativstandortbewertung (Kapitel 5.3 der
Flächennutzungsplanbegründung) angepasst. Der Satz
der Fußnote 2: „Darüber hinaus ist von besonderer
Bedeutung, dass es sich bei den Grünflächen im
Plangebiet um eine stadtklimatisch bedeutsame
Frischluftschneise handelt, welche zu erhalten und nicht
durch hochbauliche Anlagen in Anspruch zu nehmen ist.“
entfällt ersatzlos. An der Bewertung ergeben sich jedoch
keine Anpassungen, da dieses für die Bewertung bereits
in der Vergangenheit nur von untergeordneter Relevanz
war. Grund ist die GIB-Ausweisung im Regionalplan.
Die Kriterien und Gewichtung der
Standortalternativenprüfung ist im Vorfeld zwischen der
Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmten
worden sind.
Die „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen
Bestandes“ ist im Sinne der Nachhaltigkeit
erstrebenswert. Deshalb sollen vorhandene und
funktionstüchtige bauliche Anlagen anstelle einer
Neuerrichtung an anderer Stelle genutzt werden. Dies
leistet zusätzlich einen Beitrag zur flächensparenden
Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme
bislang unbebauter Flächen auf das mindestens
erforderliche Maß reduziert wird. Darüber hinaus ist
anzumerken, dass es sich bei der Immobilie um eine
Spezialimmobilie handelt, für die es keinen wirklichen
Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt, eine Umnutzung also
schwierig sein wird.
Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist auch für
Seite 183 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln
als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen
bürgernahen Standort geprägt, da der 1. FC Köln eine
Institution im und in Verbindung mit dem Äußeren
Grüngürtel ist, die durch eine Erweiterung eine
Attraktivitätssteigerung erreichen würde. Diese
traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und
einen Neubeginn an anderer Stelle nur sehr verzögert –
wenn überhaupt – einsetzen.
Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit
sollen auf den Wiesenflächen, angrenzend an die drei
neuen Trainingsplätze des 1. FC Kölns, aus
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu
stärken sowie die Maßgaben des neuen
Sportentwicklungskonzeptes der Stadt Köln umzusetzen,
welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
Die Entscheidungsträger der Stadt Köln sehen die
Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder als
erforderlich an, um das Freizeitangebot an
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen
worden sind.
Die Stadt Köln sieht den Verlust für die Allgemeinheit nur
als unwesentlich an. Der RheinEnergieSportpark sowie
der Äußere Grüngürtel stehen auch zukünftig der
Öffentlichkeit zur Verfügung. Auch die Durchgängigkeit
Seite 184 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wird im RheinEnergieSportpark nicht verändert, einzig
die Flächen für die Sportanlagen selbst sind zukünftig für
die Öffentlichkeit nicht mehr frei zugänglich. Dies betrifft
jedoch nur einen marginalen Teil des Äußeren
Grüngürtels beziehungsweise des
Landschaftsschutzgebietes L17.
Eine ausnahmsweise zulässige Inanspruchnahme von
Regionalen Grünzügen mit Verweis auf die Abwägung
zum Thema Regionalplan ist gegeben.
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses.
1.2
Alternativenprüfung
711 Ausbau aus Sportsicht nicht erforderlich
Aus sportlichen Gründen sind die derzeitigen
Ausbaupläne des 1. FC Köln im denkmal- und
landschaftsgeschützten Kölner Grüngürtel
überflüssig:
Es bedarf nicht des Baus eines neuen künstlichen
extra Berges für Steigungs- und Trainingsläufe der
Mannschaft, denn es gibt genügend bereits
vorhandene Alternativ-Berge wie z.B. auf den Jahn-
Wiesen hinter dem RheinEnergie-Stadion und dem
Herkules-Berg im Media-Center. Die FC Spieler
könnten mit gutem Beispiel vorangehen, und ihren
Fans zeigen, was es heißt im Einklang mit der Natur
und zum Erhalt unseres Welt-Klimas zu trainieren,
ohne dass dafür Natur zerstört werden muss, und zu
Die angesprochenen Steigungs- und Trainingsläufe auf
dem künstlichen Hügel im Sanierungsbereich stellen eine
einzelne Teileinheit während einer gesamten
Trainingseinheit dar. Hier ist es nicht möglich, für diese
kurze Teileinheit des Trainings zu den genannten
Ausweichhügeln zu fahren, zu laufen etc.
Dass die U17 in diesem Jahr Deutscher Meister wurde
ist nicht Bebauungsplanrelevant.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 185 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
handeln, anstatt nur über Klimaschutz zu reden.
Darüber hinaus wurde die U17 des 1. FC Köln unter
den gegebenen Bedingungen in diesem Jahr
Deutscher Meister.
1.2
Alternativenprüfung
712 Umsiedelung der gesamten Trainingsstätte
Es wird argumentiert, dass bei der Gestaltung des
Grüngürtels durch die Landschaftsplaner Nussbaum
und Encke immer auch Sportanlagen vorgesehen
wurden. Die Sportanlagen waren aber immer
landschaftsschonend eingebettet und nicht in dieser
Massivität an einem Ort vorgesehen. Die Größe des
Bundesligavereins erfordert anscheinend eine
Vielzahl von Sportanlagen, die entsprechend dem
ursprünglichen Konzept von Sportanlagen
eingebettet in Grünanlagen nicht mehr ausgewogen
realisiert werden können. Das Verhältnis von
Sportanlagen und naturnahen Parkflächen gerät im
Bereich des FC in ein Missverhältnis. Wäre ein
weiterer Sportclub im Grüngürtel angesiedelt
worden, wäre dieses Missverhältnis sicherlich ein
Kriterium gewesen, an dieser Stelle im Grüngürtel
die Sportanlagen nicht zu verdichten. Die
Fortentwicklung von Sportanlagen im Grüngürtel
widerspricht nicht dem ursprünglichen
Gestaltungskonzept, darf aber auch nicht zu einem
Ungleichgewicht der unterschiedlichen Belange
führen.
Auch das Neubauvorhaben zeigt, dass der
Aus Sicht des Stadtkonservators gliedern sich die
geplanten Erweiterungen in das Denkmal „Äußerer
Grüngürtel“ und werden somit aus denkmalverträglich
erachtet. Seitens der Stadt Köln wird kein Missverhältnis
von der Anzahl von Sportplätzen zu bestehenden
bleibenden Grünflächen gesehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 186 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Fußballclub heutzutage Bedürfnisse hat, die nicht
mehr vergleichbar sind mit der Anlage von
Sportanlagen zur Entstehungszeit des Grüngürtels.
Vergleichbar ist dies mit der Entwicklung in der
Landwirtschaft, die zu dem Neubau von
Aussiedlerhöfen geführt hat. Oder
Gewerbestandorte, die nicht mehr in dicht bebauten
Wohnbauflächen verbleiben konnten.
Der geplante Neubau ist mit den bisherigen
Vereinsheimen und Nebenanlagen für Sportstätten
nicht vergleichbar. Nur die für die Sportstätten
zwingend erforderlichen Nebenanlagen können bei
einer Abwägung berücksichtigt werden.
Die Eingriffe durch einen privaten Belang sind
weitgehend zu minimieren, wenn öffentliche
Belange betroffen sind.
Auch wenn Sportanlagen Teil des Denkmals sind
und eine Erweiterung denkbar, muss der Eingriff
minimiert werden. Ein „Weiterbauen" des Denkmals
gibt es nicht.
Die Nähe zu bebauten Gebieten ermöglicht dem
Verein, den Großteil seiner baulichen Anlagen in
Lagen anzusiedeln, die dafür vorgesehen sind.
Ist eine bauliche Erweiterung für den FC nur in dem
geplanten Maße im Grüngürtel zwingend
erforderlich, ist ein vollständiger Verbleib des
Fußballclubs im Grüngürtel nicht mehr zulässig. Den
Belangen des Naturschutzes und der
Seite 187 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Denkmalpflege könnte ansonsten nicht mehr im
ausreichenden Maße Rechnung getragen werden.
1.2
Alternativenprüfung
713 Bewertung: Image der Stadt Köln
Auch die Ausführungen zur Standort-
Alternativenprüfung weisen erhebliche Fehler auf.
Von einer Standort-Alternativenprüfung, die
tatsächlich das Ziel hat, einen alternativen Standort
zu finden und ergebnisoffen zu vergleichen, kann
keine Rede sein.
Bereits die Kriterien unter Ziffer IV. “Weitere
Standortfaktoren“ auf Seite 27 Ziffer 5.3
Alternativstandortbewertung der Begründung zur
Änderung des Flächennutzungsplans sind
unsachlich und daher nicht geeignet die Standorte
neutral und ergebnisoffen miteinander zu
vergleichen.
Insbesondere das Kriterium “Image für die Stadt
Köln“ ist unsachlich und der Willkür ausgesetzt. Wer
definiert das Image der Stadt Köln? Bestimmt sich
das Image der Stadt Köln an sportlichen,
wirtschaftlichen oder umweltbezogenen
Gesichtspunkten? Geht man beispielsweise von
umweltbezogenen Gesichtspunkten aus, muss
konstatiert werden, dass man der allgemeinen
Bevölkerung in einem hoch nachgefragten Stadtteil
wie Köln-Sülz ein Stück Grünfläche und damit
Freizeitfläche entzieht. Insbesondere eine Fläche,
die für die Sülzer Bevölkerung das Tor in den
Die Kriterien und Gewichtung der
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln
abgestimmt. Dabei fließen die „weiteren
Standortfaktoren“ in die Gesamtbewertung mit einem
vergleichsweise geringeren Gewicht ein (Faktor 0,5).
Dies resultiert aus dem regionalplanerischen Blickwinkel.
Aus Sicht der Stadt Köln kommt den Aspekten eine
erhebliche Bedeutung zu.
Bei dem Kriterium "Image für die Stadt Köln“ handelt es
sich nicht um ein willkürliches Kriterium. Insbesondere
durch den Spielbetrieb der Lizenzmannschaft, aber auch
aufgrund der Aktivität des Frauen- wie
Nachwuchsbereichs besuchen Gäste die Stadt Köln. Für
die Stadt Köln ist es daher von großer Bedeutung, dass
sich sämtliche Einrichtungen des 1. FC Köln innerhalb
des Kölner Stadtgebietes befinden; erfolgt eine
Anbindung an vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln
genutzte Standorte, ist dies im Sinne der Kontinuität
besonders zu bewerten. Ein beliebter und erfolgreicher
Fußballverein ist somit für das Image der Stadt wichtig.
Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist
auch durch den zentralen bürgernahen Standort geprägt.
Diese traditionelle Wirkung würde durch eine
Verlagerung und einen Neubeginn an anderer Stelle nur
sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen.
Die umweltbezogenen Gesichtspunkte fließen nicht in die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 188 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Äußeren Grüngürtel darstellt. Unter diesem
Gesichtspunkt müsste das Image der Stadt Köln
leiden, gleichwohl sieht die Bewertung auf Seite 27
unter Ziffer 5.3 “Alternativstandortbewertung“ für den
sogenannten RheinEnergieSportpark ein “++“ vor,
d.h. ein “sehr gut“. Die Stadt Köln hat folglich an die
Definition “Image für die Stadt Köln“ andere
Maßstäbe gesetzt. Fraglich ist welche.
Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass die Stadt
Köln andere Standorte im äußeren Grüngürtel - mit
Ausnahmen der Flächen am sogenannten
RheinEnergieStadion (welche sie aber direkt wieder
mit Verweis auf das DFB-Leistungszentrum
verworfen hat) geprüft hat. So ist beispielsweise in
unmittelbarer Nähe des sogenannten
Geißbockheims eine Fläche, die anders als die
Gleueler Wiese, kein Tor der Sülzer Bevölkerung
zum Äußeren Grüngürtel darstellt, vorhanden, die
die Wünsche des 1. FC Köln ebenso erfüllen sollte.
Es handelt sich um die Fläche, die sich südlich der
Berrenrather Straße befindet und sonst durch die
BAB 4, die Militärringstraße und die Gleisanlagen
der Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) begrenzt ist.
Diese Fläche wäre ebenso gut vom jetzigen
Standort des 1. FC Köln zu erreichen. Die Fläche ist
darüber hinaus bereits heute “verloren“, da die
Gleisanlagen der KVB nur an der Ampelanlage
Militärringstraße / Ecke Luxemburgerstraße
gekreuzt werden können. Auch wäre diese Fläche
für den Nachwuchs - der wohl überwiegend mit der
KVB anreisen dürfte - besser, weil näher zu
Bewertung des Images ein, sondern werden separat
unter den naturräumlichen Faktoren im Umweltbericht
zur FNP-Änderung unter Kapitel 9.5.9. behandelt.
Der 1. FC Köln sah zuerst die Errichtung einer
Campuslösung vor. Hier war eine Fläche nördlich der
Berrenrather Straße für die Errichtung der drei neuen
Trainingsplätze vorgesehen. Diese Planung entsprach
jedoch nicht der ursprünglichen Gliederung des
Grüngürtels, bei der sich die Sportplätze entlang der
Militärringstraße befinden. Darüber hinaus liegt diese
Fläche auch nicht mehr innerhalb des sogenannten
Sportbandes. Diese Lösung konnte insbesondere aus
Denkmalschutzgründen somit vom Stadtkonservator, wie
aber auch vom Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen nicht mitgetragen werden.
Die nun angesprochene Fläche befindet sich direkt
südlich der Berrenrather Straße im direkten Anschluss an
die für die Campuslösung benötigten Flächen. Die
Argumentation gegen diese Fläche ist die gleiche wie bei
der Campuslösung. Gleiches trifft auch für die
Freiflächen südlich der Luxemburger Straße zu.
Seite 189 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erreichen. Dieser Standort würde auch den
zukünftigen Druck auf den Parkplatz an der
Militärringstraße / Ecke Gleueler Straße mindern.
Ebenso würde die Gefahr gemindert, dass es zum
“wilden Parken“ im Bereich des Wohngebiets
südlich und westlich des Hermeskeiler Platzes in
Köln-Sülz kommt.
1.2
Alternativenprüfung
714 Planungsrecht
Planungsrecht (Regionalplan, Landschaftsplan,
Flächennutzungsplan) kann bei den alternativen
Standorten nicht ausschlaggebend für eine
Abwertung oder Verwerfung sein, da durch das
Zielabweichungsverfahren für den jetzigen Standort
alle Hindernisse aus dem Weg geräumt werden.
Gleiches wäre aber auch für andere Standorte
möglich.
Das Kriterium „Planungsrecht“ stellt mit seinen
Unterpunkten Regionalplan, Landschaftsplan und
Flächennutzungsplan ein bedeutendes Kriterium dar.
Dieses wird damit begründet, dass hier übergeordnete
Vorgaben gemacht werden, welche seitens der Stadt
Köln zu beachten sind. Selbstverständlich besteht die
Möglichkeit, dass diese Pläne seitens der
Entscheidungsgremien der Bezirksregierung Köln bzw.
der Stadt Köln geändert werden können, jedoch ist hier
die bestehende Situation zwingend in der
Alternativenprüfung zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist anzumerken, dass einzig der
RheinEnergieSportpark sowie der Standort
RheinEnergieStadion hier beim Regionalplan mit
ungeeignet (--), beim Landschaftsplan mit schlecht (-)
und beim Flächennutzungsplan mit durchschnittlich (o)
bewertet werden. Alle anderen Standorte weisen beim
Regional-, Landschafts- und Flächennutzungsplan sehr
gute bzw. gute Bewertungen auf (Ausnahme Hürth mit
durchschnittlichen Bewertungen bei Landschafts- und
Flächennutzungsplan). Bei einem Entfall dieser Kriterien
würde der Standort RheinEnergieSportpark in der
Gesamtbewertung seinen schon deutlichen Vorsprung
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 190 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
noch weiter ausbauen. So würde der
RheinEnergieSportpark unter Berücksichtigung der
geänderten Bewertung der Schullandschaft sowie einem
Entfall der Bewertung des Planungsrechts ein
Gesamtwert von 18,0 erhalten (statt 13,5), der Standort
Marsdorf nur noch von 3,5 (statt 9,5).
1.2
Alternativenprüfung
715 Bewertung: Fehlerhafte Wertung der
Faktoren
Bereits in der Stellungnahme der Kreisgruppe Köln
des BUND vom 1.4.2016 zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks ist die mangelhafte
Alternativenprüfung kritisiert worden. Die beiden
entscheidenden Standortkriterien „qualitätswirksame
und funktionale Standortfaktoren“ einerseits sowie
das „Planungsrecht“ andererseits hätten angesichts
der hohen Schutzwürdigkeit des Plangebietes
zumindest gleichgewichtig behandelt werden
müssen. Stattdessen gab es bei den
„qualitätswirksamen und funktionalen
Standortfaktoren“ sieben Unterpunkte mit jeweils
maximal zwei Plus- oder Minuspunkten sowie zwei
Unterpunkte mit jeweils einem Plus- oder
Minuspunkt. Beim Standortkriterium „Planungsrecht“
dagegen nur zwei Unterpunkte mit jeweils maximal
zwei Plus- oder Minuspunkten. Auch unter
Berücksichtigung eines Gewichtungsfaktors von 1,5
beim Kriterium „Planungsrecht“ wegen dessen
großer Bedeutung, liegt kein Gleichgewicht vor.
Die Kriterien und Gewichtung der
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln
abgestimmt und werden als sachgemäß angesehen. Das
Planungsrecht wird aufgrund seiner Bedeutung mit
einem Faktor von 1,5 am höchsten gewichtet und fließt
somit am stärksten in die Beurteilung ein. Ein
Gewichtungsfaktor von 3,0 für das Planungsrecht wäre
nicht mehr sachgemäß. Auch die weiteren vorgetragenen
Änderungen von Gewichtung und Kriterium stellen nur
Rechenbeispiele der Einwender dar, sind aber unter
einer sachgerechten Ermittlung nicht zu vertreten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 191 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Würde ein doppelt so hoher Gewichtungsfaktor 3
eingesetzt, läge Marsdorf mit einer Punktezahl von
13:10 gegenüber dem RheinEnergieSportpark vorn.
In der ursprünglichen Bewertung der
Standortalternativenprüfung in Anlage 4
(1997/2015), die auch der Entscheidung beim
Zielabweichungsverfahren zugrunde lag, entfielen
auf den RheinEnergieSportpark 13 und auf Marsdorf
8,5 Punkte. In der bereits erwähnten nachträglichen
Änderung der Anlage 4 wird offensichtlich auch auf
unsere Kritik hin eine Änderung der
Alternativenprüfung vorgenommen. Beim
Standortkriterium „Planungsrecht“ gibt es nun einen
neuen, dritten Unterpunkt „Landschaftsplan“,
ebenfalls mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 und schon
schrumpft der bisherige Vorsprung des
RheinEnergieSportparks zusammen und die
Punktezahl beträgt noch 11,5 zu 10. Nach 12.5 der
Vorlage kann ein Alternativstandort keine
„Möglichkeiten zur nachhaltigen Nutzung des
baulichen Bestandes“ vorweisen. Werden die durch
das Kriterium vergebenen 2 Punkte positiv für den
RheinEnergieSportpark und als minus für Marsdorf
herausgenommen, ergeben sich für den
RheinEnergieSportpark 9,5 und 12 Punkte für den
Standort Marsdorf. Ergänzt mit der Veränderung
durch die realen Bewertungen aus der
Flächenverfügbarkeit (12.4) ergibt dies weitere 4
zusätzliche Punkte und somit eine Erhöhung auf 16
Punkte. Noch mehr Punkte kommen aus 12.1, 12.2,
12.3, 12.6, 12.7 und 12.8. In der Summe der
Auflistung der Mängel bei der Alternativenprüfung
Seite 192 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und deren Bewertung ergibt sich kein Vorteil für den
Standort RheinEnergieSportpark. Der Standort im
Sport- und Gewerbepark Köln-Marsdorf ist der
Wertungssieger. Es gibt also eine deutlich bessere
Alternative zum Eingriff in den Äußeren Grüngürtel,
in den Naturschutz, in den Denkmalschutz, zum
Schutz des Klimas und der Umwelt.
1.2
Alternativenprüfung
716 Bewertung: Erholungswert
Auch findet keine tragfähige, weil nicht
nachvollziehbare Abwägung der für und gegen den
Standort Gleueler Wiese streitenden Gründe statt.
Auf den Seiten 59 und 60 heißt es unter Ziffer 612.9
“Kontemplative Erholung / Extensive Naherholung“
lediglich, dass unter Berücksichtigung der
Maßnahmen ein Eingriff in die kontemplative
Erholung trotz der im GOP dargestellten großen
Konfliktintensität als vertretbar eingestuft wird. Eine
Abwägung der Interessen findet nicht statt. Eine
Definition, wann ein Eingriff vertretbar ist und wann
nicht, wird nicht gegeben.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren und hier
insbesondere im Grünordnungsplan wurden die
bestehenden Konflikte aufgeführt. Eine endgültige
Abwägung zu sämtlichen dargestellten Konflikten erfolgt
durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
717 Bewertung: Flächenverfügbarkeit,
Aufteilung
Wurde für das Bewertungskriterium
"Flächenverfügbarkeit“ auch eine Trennung
einzelner Bereiche des 1. FC Köln geprüft, wonach
auch eine kleinere Fläche an einem anderen
Standort oder an verschiedenen Standorten infrage
kommen würde? Es gibt leider keinen alternativen
Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll
erachtet. Bei einer Teilverlagerung kann eine nachhaltige
Nutzung und Entwicklung nicht sichergestellt werden.
Denn eine Teilverlagerung insgesamt würde zu einer
größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum
Beispiel an einem Standort einer Teilverlagerung
ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude errichtet
werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem
Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die Trennung
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 193 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Standort für den Grüngürtel - für den 1. FC Köln
(selbst mit Unannehmlichkeiten) allerdings schon.
Wären die Flächen am Grüngürtel aus baulichen
oder anderen zwingenden Gründen nicht bebaubar,
würde der 1. FC Köln dann nicht ausbauen? Oder
gäbe es dann doch eine Alternative, die dem 1. FC
Köln aber zu Lasten der Allgemeinheit hier nicht
zugemutet werden soll?
der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht der
ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten
Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die
ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen
und Bürgern den Beratungsunterlagen zum
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis
und beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort.
Die Alternativenprüfung kommt zusammenfassend zu
dem Ergebnis, dass es andere Standorte für die Nutzung
eines Trainingsgeländes des 1. FC Köln gibt, welche
jedoch nicht die gleiche Eignung aufweisen. Hier hat sich
der Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig
erwiesen und soll demnach weiterverfolgt werden.
1.2
Alternativenprüfung
718 Bewertung: Übernahme der Angaben des
FC
Gravierend und bezeichnend für den Entwurf der
Änderung des Flächennutzungsplans ist es auch,
dass die Stadt Köln sich die funktionalen
Prüfkriterien des Wirtschaftsunternehmens 1. FC
Köln zu Eigen macht und diese durch eine
entsprechende Bewertung mit ausschlaggebend für
Die Kriterien und Gewichtung der
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln
abgestimmt und werden als sachgemäß angesehen.
Bei den funktionalen Standortfaktoren handelt es sich um
den Flächenbedarf, die Flächenverfügbarkeit, die
Eignung der Fläche, die schulische Anbindung, die
Anbindung an das ÖPNV-Netz, den Immissionsschutz,
X X Der
Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Seite 194 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
die Änderungen sind. das gesunde sportliche Betätigungsumfeld und die
Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes.
Insbesondere zu den Punkten Flächenbedarf ist die
Stadt Köln hier auf die Angaben des 1. FC Köln
angewiesen. Der Flächenbedarf wurde vom 1. FC Köln
ermittelt und im Anschluss durch die Stadt Köln auf
Nachvollziehbarkeit geprüft. Dabei wurde der 1. FC Köln
zusätzlich verpflichtet, den heutigen Trainingsplatz zu
renaturieren. Der sich in der Planung widerspiegelnde
Flächenbedarf wird als angemessen und erforderlich
gesehen.
1.2
Alternativenprüfung
720 Bewertung: wirtschaftliche Abwägung
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit hätte eine Kosten/Nutzen-Analyse
erfolgen müssen, bei der die Kosten für die
Bedienung zweier Standorte zum Budget des
Vereins in ein Verhältnis gesetzt werden müssten. In
der Saison 2016/2017 hat der 1. FC Köln
Einnahmen in Höhe von etwa 88 Mio. € gehabt.
Auch in der kommenden Saison dürfte sich das
Budget in dieser Größenordnung bewegen. Die
Mehrkosten zweier Standorte dürften da kaum ins
Gewicht fallen, wären marginal und damit durchaus
auch wirtschaftlich vertretbar.
Das Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ ist im Rahmen der
Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt
entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte im
Rahmen der Alternativenprüfung ein. Eine
Kosten/Nutzen-Analyse war somit nicht erforderlich. Im
Rahmen der Bauleitplanung ist dies hingegen ein
beachtenswerter Belang, sodass eine Darstellung in der
Planbegründung zum Flächennutzungsplan erfolgte.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
721 Bewertung: Gesundheit
Warum der alternativ Standort Junkersdorf ein
weniger gesundes sportliches Betätigungsumfeld
aufweisen soll und damit abgewertet wird, wird nicht
Der Standort als solcher erfährt durch die baulichen
Erweiterungen und Ergänzungen keine
Verschlechterung. Das Kriterium „gesundes sportliches
Betätigungsumfeld“ ist dabei als Auswirkung des
Umfeldes beziehungsweise der Umwelt auf das
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 195 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erläutert. Dabei wird das gesunde sportliche
Betätigungsfeld gerade durch den geplanten
Ausbau durch extrem ungesunde Plastifizierung von
zehntausenden Quadratmetern beschädigt.
Auch weitere Faktoren, mit denen die
Stadtverwaltung den Standort
RheinEnergieSportpark besonders heraushebt, sind
fragwürdig: Angeblich wird das Freizeitangebot für
die Bürger der Stadt Köln verbessert. Tatsächlich
wird diese jedoch durch die geplante Erweiterung
verringert. Die plastifizierte Fläche der Gleueler
Wiese steht für Entspannungsübungen (z.B. Yoga)
nicht mehr zur Verfügung.
Alternativ zur geplanten Bebauung könnte die Stadt
Köln das Freizeitangebot vergrößern, z.B. durch
einen mit Phantasie gestalteten Spielplatz mit einer
Natursteinkletteranlage, mit Geräten zu
Gleichgewichtsübungen, mit einem
Geschicklichkeitsparcour usw.
Trainingsgelände definiert. Das Umfeld soll dabei
möglichst keine negativen Auswirkungen auf die
trainierenden Fußball-Mannschaften haben. Beim
Standort Junkersdorf / Marsdorf Frischezentrum handelt
es sich um einen gewerblich vorgeprägten Bereich,
welcher sicherlich nicht die gleichen positiven
Auswirkungen auf das sportliche Betätigungsumfeld
aufweist wie der Äußere Grüngürtel.
Im Bereich der Gleueler Wiese verbleiben einige
Flächen, auf denen Yoga etc. ausgeübt werden kann.
Darüber hinaus ist die Schaffung von vier
Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit vorgesehen,
welche u.a. nach derzeitigem Planungsstand einen
Geräteparcours vorsehen. Die finale Ausgestaltung der
öffentlichen Kleinspielfelder erfolgt durch den
Sportausschuss der Stadt Köln.
1.2
Alternativenprüfung
722 Bewertung: Ökologie und Klima
Es ist nicht ersichtlich, ob das Thema
„Klimanotstand“ zum Zeitpunkt der Selektion bereits
ausreichend berücksichtigt wurde. Insgesamt fehlt
eine ausreichende Bewertung von
Umweltgesichtspunkten.
Im Gegensatz dazu wird dem Anliegen des 1. FC
Köln zur „Schaffung zeitgemäßer, professioneller
Rahmenbedingungen für die Profi-Mannschaft" am
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde mit Stand der
Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB keine
Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Sie
beschränkte sich auf wesentliche, funktionale Aspekte
der Standorteignung.
Zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen
des Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die
Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen
und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 196 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Traditionsstandort des Geißbockheims eine hohe
Priorität für die Flächennutzungsplanänderung und
die Aufstellung des B-Plans eingeräumt. Für den
Ausbau am Traditionsstandort Geißbockheim sind
die räumlichen Rahmenbedingungen für die
Nachwuchsmannschaften stark gewichtet.
Andererseits spielt bei der Bewertung der
alternativen Standorte der Vergleich umwelt- und
stadtklimatischer Kriterien keine große Rolle. Damit
fehlen relevante Kriterien zugunsten eines
nachhaltigeren Zukunftsstandortes, was einen
groben Abwägungsfehler darstellt. Der Begründung
der Stadt Köln zur Änderung des FNP ist zu
entnehmen, dass man bei der Prüfung von
Standortalternativen zu dem Schluss kam, dass
der Gleueler Wiese unter allen geprüften Flächen
der höchste Grad an Klimaaktivität zukommt.
Die Bodenqualität wird unter den geprüften Flächen
als einzige als besonders schutzwürdig angesehen
und damit in die Stufe 3, die höchste der zur
Verfügung stehenden Kategorien eingeordnet.
Keine der alternativ geprüften Flächen weist einen
höheren Biotopwert auf. Bei der Flächenbewertung
nach Gewichtungsfaktoren wurden klimatische
Funktionen der Flächen jedoch ebenso wenig
berücksichtigt wie biotische und bodenkundliche
Kriterien, wie auf Seite 76 der Begründung für die
Änderung des Flächennutzungsplanes ausdrücklich
festgehalten wird.
Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren
klimatische Funktion bewertet. Oberflächengewässer
sind auf den betrachteten Flächen der
Standortalternativen nicht direkt betroffen, sodass eine
entsprechende Untersuchung dieses Schutzgutes
entbehrlich war. Die tabellarische Darstellung zu den
vorgenannten Schutzgütern ist auf Seite 77 im
Umweltbericht zur Begründung der FNP-Änderung
aufgeführt.
Unter dem Prüfaspekt der naturräumlichen Faktoren
weist der Standort Nr. 5. Köln-Merkenich, Mohlenweg
(Gewerbegebiet Köln-Langel) die geringste Betroffenheit
biotischer und stadtklimatischer Qualitäten auf und wäre
damit bei ausschließlicher Berücksichtigung dieser
Aspekte als die geeignetste Standortalternative zu
bewerten. Alle übrigen Standorte einschließlich des
RheinEnergieSportparks weisen in der Summe
untereinander ähnliche Qualitäten auf, so dass sich aus
der Bewertung der geprüften Umweltbelange keine
weitere Priorisierung der Standorte ergibt.
Der Alternativstandort Nr. 5 Merkenich weist in anderen
relevanten Prüfaspekten wie beispielsweise
Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung (Vermeidung
von verkehrsbedingten Immissionen) eine geringe
Eignung auf und war bislang im städtebaulichen Ranking
auf Rang 4 eingeordnet. Die neuerliche Überprüfung der
Alternativstandorte hat ergeben, dass der Standort in der
Zwischenzeit von gewerblichen Nutzungen in Anspruch
genommen wurde, so dass die Flächenverfügbarkeit
nicht mehr gegeben ist. Damit belegt der Standort nun
Seite 197 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
den Rang 5. Die hier geringer betroffenen biotischen und
stadtklimatischen Qualitäten rechtfertigen in der
Gesamtschau daher nicht eine Bevorzugung dieses
Standortes gegenüber der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks, insbesondere auch, da hier, mit
Ausnahme des Eingriffs in den Boden, die Minderung
und der Ausgleich von Eingriffen gut bewältigbar sind.
Eine detaillierte Bewertung in ökologischer Hinsicht
erfolgt demnach anschließend für den am geeignetsten
erscheinenden Standort im Rahmen der aufzustellenden
Bauleitpläne. Im Rahmen der für den präferierten
Standort erforderlichen Bauleitpläne wurden nun in
Bezug auf den gewählten Standort die Umweltaspekte
untersucht und sind in die Abwägungsunterlagen
eingearbeitet.
Die ergänzte Alternativenprüfung war Teil der Offenlage
gemäß § 3 (2) BauGB.
1.2
Alternativenprüfung
723 Bewertung: nachhaltige Nutzung
Im Rahmen der Alternativstandortbewertung
erschließt sich die Bewertungskategorie “Möglichkeit
zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes“ nicht.
Hier erhält der RheinEnergieSportpark als einziger
Standort ein “sehr gut“, während alle anderen
Standorte als ungeeignet eingestuft werden. Dieser
Bewertungspunkt scheint lediglich auf eine positive
Bewertung des Standorts RheinEnergieSportpark
abzuzielen. Zudem wäre eine “nachhaltige Nutzung
des Bestandes“ auch bei einer nicht untersuchten
Bzgl. der „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des
baulichen Bestandes“ ist anzumerken, dass es im Sinne
der Nachhaltigkeit erstrebenswert ist, vorhandene und
funktionstüchtige bauliche Anlagen anstelle einer
Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch einen Beitrag
zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, da die
Neuinanspruchnahme bislang unbebauter Flächen auf
das mindestens erforderliche Maß reduziert wird.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei der
Immobilie um eine Spezialimmobilie handelt, für die es
keinen wirklichen Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 198 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Trennung von Funktionsbereichen zu realisieren.
Auch die unter 6.12.5 „Sparsamer Umgang mit
Grund und Boden“ gemachten Aussagen sind
irreführend und so nicht haltbar. Durch die
Erweiterung des bestehenden Standortes könne die
bestehende Infrastruktur genutzt werden. Dies ist ja
bisher auch der Fall und durch die vom BUND
vorgeschlagene Optimierung der vorhandenen
Trainingsplätze auch für die Zukunft ohne jegliche
Erweiterung des RheinEnergieSportparks möglich.
Bei einem Teilumzug des Jugendfußballbereichs
würde die Errichtung von drei neuen
Trainingsplätzen, der Kleinspielwiesen und der
Funktionsgebäude im Landschaftsschutzgebiet
Äußeren Grüngürtel entfallen und stattdessen mit
Ausnahme der Kleinspielfelder auf der
Gewerbefläche in Marsdorf errichtet. Auch der Bau
des geplanten Leistungszentrums Fußball wäre
dann überflüssig. Bei einem Totalumzug nach
Marsdorf könnten alle vorhandenen und auch die
bisher nicht oder kaum genutzten Trainingsplätze
sowie das Franz-Kremer-Stadion rückgebaut und
renaturiert und stattdessen ein platzsparendes und
modernes Trainingszentrum errichtet werden.
Bei einer Komplettverlagerung des Standortes bietet
keine der untersuchten Standortalternativen die
Möglichkeit, vorhandene und geeignete Anlagen weiter
zu nutzen oder aufwerten zu können, sondern es ist ein
vollständiger Neubau und damit eine neue
Inanspruchnahme großer Flächen erforderlich. Die
Nichtrealisierung der Planung (unabhängig vom
Standort) ist keine in die Betrachtung einzustellende
Option.
Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll
erachtet. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung
eine nachhaltige Nutzung nicht sichergestellt. Des
Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu einer
größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum
Beispiel an einem Standort einer Teilverlagerung
ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude errichtet
werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem
Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die Trennung
der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht der
ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten
Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die
ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen
und Bürgern den Beratungsunterlagen zum
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis
und beschloss die Weiterführung der Planung zur
Seite 199 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort.
Der Bau eines neuen Leistungszentrums ist unabhängig
vom Standort erforderlich, um die geforderten Nutzungen
unterbringen zu können.
1.2
Alternativenprüfung
724 geringe Pacht
Für den 1. FC Köln gibt es im Kölner Grüngürtel
versteckte Standortvorteile. Da das Gelände dem
Verein auf Erbpacht zur Verfügung gestellt wird,
muss dieser keine hohen Mietkosten oder
Erwerbskosten tragen. Die Höhe der Pacht wird von
der Stadt Köln mit Verweis auf einen privatrechtlich
zustande gekommenen Vertrag geheim gehalten.
Der 1. FC Köln wird hier aber entweder gar nichts
oder einen sehr geringen Pachtzins bezahlen. Dies
wäre auch ein Grund dafür, warum der 1. FC Köln
einen zweiten Standort kategorisch verweigert.
Würde die Stadt Köln eine für ein
Wirtschaftsunternehmen adäquate Pacht für einen
alternativen Standort z.B. in Marsdorf verlangen,
könnten diese Einnahmen zur Förderung von sozial
benachteiligten Kindern und Jugendlichen auch im
sportlichen Bereich verwendet werden.
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und
Erbbauzins, welche von Vereinen und
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt
demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw.
Wirtschaftsunternehmen in Köln.
Der zu zahlende Miet- bzw. Erbbauzins ist kein
Bestandteil der Alternativenprüfung.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
725 Fehlerhafte Entscheidungskriterien und
Ungleichbehandlung
Das Baudezernat der Stadt Köln stellt Erwägungen
an und legt Entscheidungskriterien fest, wobei nicht
Die Kriterien und Gewichtung der
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln
abgestimmt. Somit erfolgte keine Festlegung der
Kriterien allein durch das Baudezernat der Stadt Köln.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 200 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ersichtlich ist, wieso diese aus der Sicht der Stadt
Köln einbezogen werden müssen und dürfen. Dies
gilt insbesondere für den Punkt „Qualitätswirksame
Standortfaktoren/Bündelung aller sportlichen
Aktivitäten an einem Standort.“ (S. 76) Es ist nicht
die Aufgabe der Stadt Köln, darüber zu befinden,
wie im Profifußball die besten sportlichen
Ergebnisse erzielt werden können. Ob Jugendliche
und Erwachsene am selben Standort trainieren oder
ob Sportzentren in der Nähe eines bestimmten
innerstädtischen Gymnasiums liegen, sagt über die
sportliche Leistung der betroffenen Mannschaften
nichts aus. Andere Fußballclubs, die sportlich
entschieden erfolgreicher sind als der 1. FC Köln,
haben sich in jüngerer Zeit für dezentrale Lösungen
entschieden, allen voran der FC Bayern München.
Es bleibt gänzlich undurchsichtig aus welchem
sportlichen Sachverstand heraus das Baudezernat
hier urteilt und inwiefern es die Aufgabe der Stadt
Köln sein kann, welche in erster Linie die Interessen
des Gemeinwesens im Auge behalten muss, in
diesem Bereich Feststellungen zu treffen.
Völlig im Dunkeln bleibt auch, aus welchen Gründen
die Stadt Köln ausgerechnet im
Landschaftsschutzgebiet vier öffentlichen
Kleinspielfelder neben den geplanten neuen
Trainingsplätzen des FC errichten und zusätzliche
Flächen versiegeln möchte. Die Verwaltung hat sich
nicht einmal zur Genehmigung einer von vielen
Bürgern gewünschten beleuchteten Laufstrecke im
Der 1. FC Köln als Antragsteller für die Planänderung hat
in seiner Analyse nachvollziehbar dargestellt, welche
zusätzlichen Bedarfe sich durch den Ausbau des
RheinEnergieSportparks zu einem modernen
Leistungszentrum ergeben. Diese Bedarfe wurden
überprüft und die Bündelung der Trainingsinfrastruktur
wird für sinnvoll erachtet. Weitere Auflagen, z.B. die
Renaturierung eines Trainingsplatzes, wurden gefordert.
Zu den Anmerkungen zu den Kleinspielfeldern ist zu
erwidern, dass auf die öffentlichen Kleinspielfelder im
Norden des Plangebietes nicht verzichtet wird. Als
zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit soll die
Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu
stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes
der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
Die Entscheidungsträger der Stadt Köln sahen die
Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder als
erforderlich an, um das Freizeitangebot an
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen
worden sind.
Die Kleinspielfelder stehen zu jeder Tageszeit der
Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung.
Darüber hinaus sind vergleichbare Nutzungen im
Äußeren Grüngürtel und somit im gleichen
Landschaftsschutzgebiet auch schon mehrfach
Seite 201 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Stadtwald durchringen können. Ein Bolzplatz für alle
Bürger im Stadtwald wurde aus
Denkmalschutzgründen nicht genehmigt. Aus der
Begründung: „Allerdings ist der Stadtwald durch den
Landschaftsplan der Stadt Köln als Teil des
Landschaftsschutzgebietes L 17, „Äußerer
Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und
verbundene Grünzüge“ geschützt. Somit ist der von
dem Petenten beantragte Ausbau der Fläche
"rechtlich nicht möglich, da der Stadtwald eine
historische Parkanlage ist, die unter Denkmalschutz
steht. Die Schutzbestimmungen stehen einem
Ausbau als Bolzplatz mit Ballfangzäunen und festen
Toren sowie der notwendigen Versiegelung der
Fläche entgegen. Hierunter fallen auch die von dem
Petenten angeführte Kunstrasenfläche und die
Errichtung einer niedrigen Bande. Unabhängig
hiervon kann die weite Wiesenfläche des
Stadtwaldes ohne bauliche Einrichtungen zum
Ballspielen oder Bolzen genutzt werden.
Die bestehenden Spielplätze genießen
Bestandsschutz, da sie vor der Einrichtung des
Landschaftsschutzgebietes errichtet wurden
(https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/voOO5O.asp?_kvonr=52428&search=1).
Die im Zusammenhang mit dem Bolzplatz
aufgeführte Begründung kann wortwörtlich auf die
Errichtung der vier Kleinspielfelder bezogen werden,
bei denen zusätzlich der quantitative Aspekt in
Ansatz gebracht werden muss. Sie nehmen mehr
Fläche ein als ein Bolzplatz. Zu allem Überfluss
vorhanden.
Die beleuchtete Laufstrecke und der genannte Bolzplatz
sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.
Dieses ist immer Einzelfallabhängig.
Die hier geplanten Nutzungen liegen alle im sogenannten
Sportband, sodass diese Nutzung hier als verträglich
eingestuft wird.
Seite 202 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wären sie für die Öffentlichkeit nur verfügbar,
„soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1.
FC Köln entgegenstehen.“ (S. 10 der Begründung
für die Änderung des FNP).
1.2
Alternativenprüfung
726 Bewertung qualitätswirksame und
funktionale Standortfaktoren
Aufschlussreich sind die Aussagen sowohl bei der
209. Änderung des FNP als auch in der Begründung
zum Bebauungsplanentwurf wegen der beiden
Unterpunkte „Flächenbedarf“ und
„Flächenverfügbarkeit“ beim Standortkriterium
„qualitätswirksame und funktionale
Standortfaktoren“, bei denen der
RheinEnergieSportpark insgesamt plus 4 Punkte
und Marsdorf minus 2 Punkte und damit eine große
Differenz von 6 Punkten aufweisen. Die
Gewerbegebietsfläche in Marsdorf sei für den
Umzug des Großmarktes vorgesehen und die
restliche Fläche dort reiche für die Errichtung eines
Nachwuchszentrums für den 1. FC Köln und für die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vor Ort nicht
aus. In der Beschlussvorlage 1905/2021 des
Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln vom
17.1.2003 wird eine Mindestflächengröße von
insgesamt 30 ha genannt. 15,5 ha sind für ein
Frischezentrum, 13,2 ha für das sogenannte affine
Gewerbe wie Bananenreiferei, LKW-Waschanlagen,
Großmarktdienstleister und 1 ha für sonstige
Gewerbeflächen vorgesehen.
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu
berücksichtigen:
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe-
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe-
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen
für derartige emittierende Nutzungen wie einen
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt
Köln an der Vorhaltung eines derartigen
Flächenangebotes für derartige Betriebe.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren.
Voraussetzung ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 203 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
In der gleichen Vorlage heißt es aber, dass moderne
und besser zugeschnittene Großmärkte weniger
Fläche benötigen. Nach Vergleichen im
Bundesgebiet mit einem ähnlichen Einzugsbereich
und Kundenkreis wie in Köln und unter
Berücksichtigung erkennbarer Marktentwicklungen
sei ein Areal von 16 ha ausreichend. Den
Entscheidungsträgern in Köln dürfte die bisherige
Überdimensionierung der Planung für ein
Frischezentrum in Marsdorf bekannt sein. Zudem ist
es fraglich, ob es zu einem Umzug des
Großmarktes nach Marsdorf überhaupt kommen
wird und dieser vor dem Hintergrund des EU-
Beihilferechts finanzierbar ist. Angesicht der
flexibleren verschiedenen Konkurrenten verlieren
Frischezentren und affines Gewerbe an Bedeutung.
Für einen Gesamtumzug aus dem Äußeren
Grüngürtel benötigt der 1. FC Köln eine Fläche von
etwa 10,5 ha. Für ein neues Nachwuchszentrum
sind maximal 4 ha zu veranschlagen. Flächenbedarf
und -verfügbarkeit liegen somit vor und der
Alternativstandort Marsdorf hätte statt minus 2
Punkte plus 4 Punkte. Das Verhältnis lautet dann 16
Punkte für Marsdorf und 11,5 Punkte für den
RheinEnergieSportpark.
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist
die Darstellung von Sonderbauflächen für das
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich
benötigt werden, dargestellt.
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der
Stadt Köln liegt nicht vor.
Die Stadt Köln hält darüber hinaus die Bündelung der
Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. Der
Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die
Resultate einer Alternativstandortprüfung für eine
"Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb
des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und
beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort. Die
Verwaltung setzt somit mit der hier zu bewertenden
Bauleitplanung den politischen Beschluss vom
Seite 204 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
15.12.2016 um.
1.2
Alternativenprüfung
727 Bewertung wegen Erhalt vorhandener
Sportanlagen
Die Prüfung der Standortalternativen aus dem Jahr
2015 ist als überholt anzusehen, da durch den
Erhalt von vorhandenen Sportplätzen im
Planungsraum und den wahrscheinlichen Wegfall
der Option der Kleinspielfelder (GOP) auch die
Standorte mit kleiner Flächengröße in Betracht zu
ziehen sind. Die Alternativstandortbewertung zeigt,
dass die Umsetzung auch an alternativen
Standorten mit geringeren Zielkonflikten möglich ist.
Der Erhalt und die Ertüchtigung bestehender Sportplätze,
die Erweiterung der Kapazitäten durch zusätzliche
Trainingsfelder und die Errichtung weiterer
Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit stellen das
Gesamtkonzept des 1. FC Kölns für den Standort
RheinenergieSportpark dar. Dieses Gesamtpaket ist im
Rahmen der Alternativenprüfung an den verschiedenen
Standorten auf ihre Eignung und Zielkonflikte geprüft
worden. Der RheinEnergieSportpark konnte im Rahmen
dieser Prüfung überzeugen. Eine Aufteilung der
Trainingsplätze an unterschiedlichen Standorten
entspricht nicht dem ganzheitlichen Konzept des 1. FC
Kölns und stellt somit keine Alternative dar.
Trotz der Empfehlung des Grünordnungsplanes, die
Kleinspielfelder entfallen zu lassen, sollen diese errichtet
werden und entsprechend damit dem
Sportentwicklungsplan der Stadt Köln folgend.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
728 Nutzung von Räumen im RheinEnergie-
Stadion
Bei der Suche nach einem Alternativstandort für das
Leistungszentrum, ist die Möglichkeit der Nutzung
der Flächen innerhalb des RheinEnergie-Stadions
zu betrachten. Die Gebäude des Stadions werden
vielfältig genutzt und ein Großteil der Nutzungen
dort steht offensichtlich nicht unbedingt im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der
sportlichen Nutzung (z.B. Räumlichkeiten des
Im RheinEnergieStadion stehen keine Flächen zur
Verfügung, welche Nutzungen des geplanten
Leistungszentrums bzw. der Trainingsplätze aufnehmen
können.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 205 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sportamtes der Stadt Köln). Die Planung entspricht
nicht einer flächensparenden Siedlungsentwicklung,
da die Neuinanspruchnahme bisher unbebauter
Flächen nicht vermieden wird.
1.2
Alternativenprüfung
730 Alternativstandorte: Verkehr
Die Bereiche Marsdorf und Müngersdorf sind bereits
sportlich durch das Landesleistungszentrum, die
Sporthochschule, das RheinEnergie-Stadion, das
Stadionbad, die Radstadion und die Playa
erschlossen. Alle Einrichtungen sind
verkehrstechnisch gut mit der KVB zu erreichen.
Darüber hinaus stehen Parkplätze zur Verfügung.
Auch die bereits bestehenden Kunstrasenplätze an
der Dürener Str. Richtung Marsdorf bieten eine
große Anzahl an Parkplätzen.
In der durchgeführten Alternativenprüfung zeigte sich,
dass die Standorte RheinEnergieStadion sowie Marsdorf
in der Gesamtbetrachtung hinter dem Standort
RheinEnergieSportpark liegen. Daher wird auch unter
Kenntnis der an den Standorten bestehenden
Einrichtungen an der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks festgehalten.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
731 Mitnutzung anderer Sportanlagen
Im Umfeld von 1,5 km zum RheinEnergieSportpark
gibt es 5 Fußballplätze: BC Efferen 1920 e.V. (2x),
DJK Südwest 1920/27 e.V., SC Blau-Weiß 06 Köln
(2x). Warum kann der 1. FC Köln nicht diese im
Rahmen einer fairen Verteilung mit nutzen. Dies
würde keinerlei zusätzlichen Flächen erfordern.
Zusätzlich könnten Efferen und Blau-Weiß davon
profitieren, da bisherige Ascheplätze in
Kunstrasenplätze umgewandelt werden könnten.
Ebenfalls bietet sich der Platz im Kölner Rugby Park
an, den man genauso mit nutzen könnte. Es gibt
bereits zentrale Sportbereiche im links- und
In der Tat bestehen im Umfeld weitere Sport- bzw.
Fußballplätze. Diese werden von den genannten
Sportvereinen genutzt. Hierbei ist zu beachten, dass
auch diese Vereine sich beim Nachwuchstraining an die
Schulzeiten richten müssen, so dass diese Plätze in den
Nachmittagsstunden voll ausgelastet sind.
Darüber hinaus entspricht eine dezentrale
Trainingsinfrastruktur nicht der ganzheitlichen Strategie
des 1. FC Köln.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 206 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
rechtsrheinischen Köln (RheinEnergie-Stadion und
Merheimer Heide). Es ist keine weitere Verdichtung
nötig.
1.2
Alternativenprüfung
732 Verkehrsanbindung andernorts günstiger
Selbst der FC hat in der diesjährigen
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan
dargelegt, dass Marsdorf, Müngersdorf oder Hürth
günstiger liegen als der Standort des
Geißbockheims. Wieso wird der Grüngürtel
weiterhin bevorzugt?
Es ist nicht abzusehen, woher die Einwender/innen die
Erkenntnis erlangen, dass die Standorte Marsdorf,
Müngersdorf oder Hürth günstiger in Bezug auf die
Verkehrsthematik liegen. Entsprechende Aussagen
befinden sich weder im Verkehrsgutachten, noch in den
Begründungen inklusive Umweltberichten zu den
Bauleitplanverfahren.
Bei der Ergänzung des RheinEnergieSportparks wären
darüber hinaus die geringsten Anpassungen am heutigen
Verkehrsnetz zu erwarten, da die überwiegenden
Verkehre bereits im Bestand auftreten. Die gesamte
Erweiterung inklusive der Kleinspielfelder führt zu einer
Zunahme von nur 220 Kfz-Fahrten / 24 h. Diese sind bei
den bestehenden Verkehrsmengen zu vernachlässigen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
734 Alternativfläche am Salzburger Weg
Als eine potentielle Alternative wird die Nutzung des
Areals im Bereich Salzburger Weg vorgeschlagen.
Dort gibt es aktuell eine Fußballanlage mit zwei
Kunstrasenflächen und ein Umkleidegebäude. Das
gesamte Areal am Salzburger Weg könnte mit
Fußballplätzen (Kunstrasen, Naturrasen und
Kleinspielfelder) und dem Bau eines modernen
Funktionsgebäudes verdichtet werden. Als Fläche
steht eine große Rasenfläche auf dem eingezäunten
Gelände „Salzburger Weg zur Verfügung".
Im Bereich des Salzburger Wegs bestehen im Bestand
folgende Sportbereiche:
Gelände Sportamt Köln:
Zwei Kunstrasenplätze (Nutzung durch Borussia
Hohenlind / Vorwärts Spoho)
Eine Fußballwiese (Umwandlung zu
Kunstrasenplatz in Prüfung)
Gelände Deutsche Sporthochschule Köln:
Ein Kunstrasenplatz Hockey
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 207 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Beidseitig angrenzend sind große Ackerflächen, die
ggf. zur Bebauung erworben werden könnten. Auch
längsseitig gibt es Flächen, die augenscheinlich mit
weiteren Sportanlagen oder Hochbauten verdichtet
werden könnten. Eine weitere Fläche böte der große
Parkplatz am Salzburger Weg. Hier könnte ein
Parkhaus mit Kunstrasenplätzen auf dem Dach
errichtet werden. Am Tivoli in Aachen existieren
solche Plätze auf einem Parkhaus und werden seit
Jahren für den Trainings- und Spielbetrieb des NLZ
der Alemannia Aachen genutzt. Selbstverständlich
müssten die aktuell am Salzburger Weg
trainierenden und spielenden Kölner Fußballvereine
dort weiterhin ihren Vereinsbetrieb durchführen
können. Vielleicht ließe sich dort ein einzigartiges
Jugend-Fußball-Zentrum für den Breiten- und
Leistungs- und Hochleistungs-Nachwuchsfußball
errichten. Das wäre einzigartig in Deutschland und
ein Vorzeigeprojekt für die Sportstadt Köln.
Ein Rasenplatz Fußball
Tennisplätze
Diese Plätze sind stark ausgelastet. Insbesondere auf
den Kunstrasenplätzen des Geländes vom Sportamt
Köln bestehen werktags zwischen 14:30 Uhr bis 21:00
Uhr (freitags von 16:30 Uhr bis 21:00 Uhr) keinerlei freie
Nutzungszeiten mehr. Sie stehen also für eine
anderweitige Nutzung nicht zur Verfügung.
Die verbleibenden Wiesen bzw. Ackerflächen sind unter
Berücksichtigung der für den Grünzug West vorgesehen
Flächen nicht ausreichend groß, um das gesamte
Trainingsgelände des 1. FC Köln aufzunehmen.
Bautechnisch wäre ein Bau von Parkhäusern mit
Trainingsplätzen auf dem Dach dieser Parkhäuser
denkbar. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass diese
Flächen direkt an ein Wohngebiet angrenzen, welches
die bestehende Lärmproblematik deutlich verschärfen
würde. Darüber hinaus ist der Parkplatz P6 im
Regionalplan als Wohnbaureserve vorgesehen.
1.2
Alternativenprüfung
735 Fehlende Prüfung fairer Sportförderung
Diejenigen Argumente des 1. FC Köln, die nicht an
sein bloßes Erweiterungsinteresse der bereits
bestehenden (planungswidrigen) Vereinsanlage
anknüpfen, sondern auf sonstige Gesichtspunkte
abstellen, erweisen sich als so schwach, dass diese
ein Zurücktreten des Naturschutzes gegenüber der
Sportförderung nicht rechtfertigen können. So führt
der 1. FC Köln als ein entscheidendes Argument die
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die
Alternativenprüfung im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens zum
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher
berücksichtigten zurückgelegt werden müssen. Dies ist
auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 208 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Nähe des gewünschten Standortes zur neuen Ernst-
Simon-Sport-Gesamtschule (ehemals Elsa-
Brändström-Realschule) an der Berrenrather Straße
an, von wo viele Sportschüler kämen, um beim 1.
FC Köln zu trainieren. Ganz abgesehen davon, dass
dieses Argument mittlerweile hinfällig ist, weil seit
Umwandlung der ehemaligen Realschule in die
neue Gesamtschule nur noch die
Jahrgangsstufen 5-7 an der Berrenrather Straße
unterrichtet werden, während die übrigen Jahrgänge
am zweiten Standort der Gesamtschule in
Müngersdorf ihren Unterricht haben, zeigt allein
dies, wie hinfällig und wenig gewichtig das
Argument von vornherein gewesen ist.
Denn zum einen mögen zwar zahlreiche, keinesfalls
jedoch alle Kinder und Jugendliche, die beim 1. FC
Köln trainieren, diese Schule besuchen. Bei der
Schule handelt es sich nicht um ein klassisches
Sportinternat oder eine klassische Sportschule, bei
der sämtliche Schüler nebenher Leistungssport,
insbesondere Fußball, betreiben. Vielmehr haben
lediglich einzelne Schüler eine Sonderstunde Sport
(Sportschüler) und werden bei Bedarf zeitweise vom
Unterricht freigestellt (was auch an allen anderen
Schulen möglich wäre), während im Übrigen ein
normaler Schulbetrieb stattfindet. Wie wenig eng
jedoch die besagte Schule dem 1. FC Köln
tatsächlich verbunden sein dürfte, zeigt sich darin,
dass diese bei ihrer Entscheidung für den
Zweitstandort in Müngersdorf die sich daraus
ergebende größere Distanz zum
zurückgelegt werden kann.
Bzgl. der Anmerkung der Einwender/innen, dass es sich
bei dem Kriterium Schulische Anbindung um ein
hinfälliges und wenig gewichtiges Kriterium handelt, ist
anzumerken, dass nicht alle Spielerinnen und Spieler die
kooperierenden Sportschulen besuchen. Für den 1. FC
Köln ist es jedoch von großer Bedeutung, diesen
Sportverbund für die Eliteförderung nutzen zu können.
Nur in diesen Schulen ist z.B. ein Morgentraining
möglich, da die Schüler mehr Freiheiten haben. Von den
Mannschaften der U15 bis U19 besuchen ca. ein Drittel
diese Sportschulen. Diese Sportler erhalten aufgrund
ihrer Veranlagungen ein besonderes Fördertraining.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass nicht
alle Spieler eines Jahrgangs die Möglichkeit der Top-
Talent-Förderung erhalten können. Nur die Spieler der
Top-Talent-Förderung können z. B. am Frühtraining
teilnehmen, im Internat wohnen bzw. zur
Geißbockakademie gehen. Um diese besondere
Förderung den Top-Spielern zu ermöglichen, benötigt
der 1. FC Köln die Kooperation und Nähe zu den
Sportschulen.
Seite 209 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
RheinEnergieSportpark nicht als Problem oder
Gegenargument angesehen hat.
Des Weiteren mag zwar die bisherige Nähe der
Schule zur Trainingsstätte für die letztlich nur
wenigen, davon tatsächlich betroffenen Schüler sehr
komfortabel und bequem gewesen sein. Ganz
sicher kann allein diese Annehmlichkeit im
konkreten Fall jedoch nicht als ausschlaggebendes
Argument dienen. So sind gerade auch Kinder, die
aus ganz anderen, entfernter gelegenen Stadtteilen
Kölns kommen und dort andere Schulen besuchen,
bei der Sportförderung in gleicher Weise zu
berücksichtigen und zu fördern wie Kinder aus Köln
Sülz und Umgebung. Wäre dies nicht der Fall, so
würde dies zu einer Benachteiligung dieser Kinder
führen und wäre nicht im Sinne der Sportförderung
von Art. 18 Landesverfassung NRW, sondern würde
dieser sogar entgegenlaufen. Schon von daher kann
die räumliche Nähe einer einzelnen Schule, die
gerade nicht Sportinternat ist und daher entfernter
wohnenden Schülern nicht gleichermaßen
offensteht, kein Argument sein. Im Sinne der fairen
Sportförderung und Chancengleichheit aller Kinder
im Stadtgebiet (und ggf. auch der angrenzenden
Gemeinden) sollte vielmehr über anderweitige
Lösungen nachgedacht werden. Hierzu sollte ein
Standort ausgewählt werden, welcher optimal an
den ÖPNV angebunden ist, was auf die Gleueler
Wiese nicht zutrifft. Oder der 1. FC Köln könnte für
besonders begabte und förderungswürdige Kinder
beispielsweise einen kostenlosen "Shuttle" anbieten,
Seite 210 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der die Kinder bei Bedarf an ihrer Schule oder zu
Hause abholt und zum Training bringt bzw. von dort
wieder zurück bringt. Es wäre Sache des 1. FC Köln
und nicht der Allgemeinheit die sich anbietenden
und unter Umständen wesentlich nachhaltigeren
Alternativen, sowohl im Sinne der Sportförderung,
als auch des Naturschutzes, auszuloten und zu
prüfen.
1.2
Alternativenprüfung
736 Abriss Radrennbahn
Als kostengünstigere Alternative könnte die
Radrennbahn abgerissen werden. Ein geplantes
Gebäude (Länge 92 m, Breite 52 m, Höhe 8 m)
kann in die Landschaftsstruktur und passend
RheinEnergie-Stadion kostengünstiger, klima- und
umweltneutral integriert werden.
Bei der Erweiterung geht es nicht nur um die Errichtung
des Gebäudes des Leistungszentrums, sondern auch um
die Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen. Darüber
hinaus muss das Gebäude des Leistungszentrums in
unmittelbarer Nähe zu den Trainingsplätzen liegen, da
die Trainingseinheiten teilweise innerhalb des
Leistungszentrums durchgeführt werden und davor oder
danach die Nutzung eines Trainingsplatzes erforderlich
ist. Dies wäre am Standort „Radrennbahn“ nicht
umsetzbar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
737 Nutzung des Hufeisengrundstücks als
Flüchtlingsheim
Beim Standort Marsdorf hat sich darüber hinaus
bereits vor dem Beschluss der Gremien eine
Änderung ergeben: Durch Vergabe des
sogenannten Hufeisen-Grundstücks im
rechtskräftigen Bebauungsplan „Toyotaallee“ ist
dieses Gelände seit längerer Zeit für eine
Flüchtlingsunterkunft an das Land NRW vertraglich
für die angebliche Zeit von 5 Jahren vergeben
worden, sodass weder die in der Abb. 5 (in der
Für die Bewertung des Standortes in Marsdorf ist die
temporäre Nutzung nicht von Bedeutung. Der Rat der
Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den
Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-
Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu
verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als
Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des
rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde
durch den Stadtentwicklungsausschuss der
Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die
vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 211 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Anlage 4, Seite 12) gezeigte Fläche nach altem
gültigen Bebauungsplan noch die als Abb. 6 (Seite
13) nach der noch nicht vollzogenen 191. FNP-
Änderung „Frischezentrum Marsdorf in Köln-
Junkersdorf“ gezeigte Fläche derzeit verfügbar sind.
Weder der StEA (zur Sitzung am 03.12.2015) noch
der Ausschuss Umwelt und Grün sind bei ihren
Beschlussfassungen über diese Situation informiert
worden. Die Bürger konnten sich „bereits“ beim
Kölner Stadtanzeiger am 20.11.2015 über die
Planungen zwischen der Stadt Köln und dem Land
informieren („Asyl in Köln - Neue Unterkunft für 1500
Flüchtlinge in Marsdorf geplant", Von Bettina
Janecek 20.11.15, 18:02 Uhr). Das gesamte
Gelände im noch nicht genehmigten Plangebiet
„Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf“ steht
aber für den eher wahrscheinlichen Fall einer
Verlagerung des Frischezentrums an einen anderen
Standort sogar vollständig zur Verfügung. Beide OB-
Kandidaten Reker wie auch Ott haben sich für einen
anderen Standort als Marsdorf ausgesprochen und
die Kooperationsvereinbarung zwischen CDU und
Bündnis 90 / Die Grünen favorisiert ebenfalls einen
anderen Standort. In jedem Fall soll aber das
Frischezentrum nach neueren Erkenntnissen
insgesamt kleiner als bisher geplant ausgeführt
werden. Die bisher angedachten Flächen für das
sogenannte Frischmarktaffine Gewerbe sind
ohnehin viel zu groß bemessen. Damit könnten
auch 10-12 ha für den Totalumzug oder eine
Nachwuchs-Trainingseinrichtung des 1. FC von 3-4
Spielfeldern und einem Infrastrukturgebäude auf
Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Eine
geänderte Beschlusslage liegt nicht vor, sodass der
Standort in Marsdorf unabhängig von einer temporären
Nutzung aktuell für das Frischezentrum vorgesehen ist.
Seite 212 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einer Fläche von ca. 3-4 ha im Norden dieser Fläche
direkt an der Haltestelle der Linie 7 (Haus Vorst) mit
fast ungenutzten P&R-Parkhaus zur Verfügung
gestellt werden. Die genannten Flächen sind fast
vollständig im städtischen Besitz.
1.2
Alternativenprüfung
738 Frischezentrum ist deutlich
überdimensioniert
In Marsdorf gibt es genügend Flächen auch für eine
Gesamtverlagerung des 1. FC Kölns. Die völlig
überzogene Flächenplanung für das Frischezentrum
sowie für das sogenannte affine Gewerbe
(Großmarkt) kann überarbeitet werden. Ähnlich wie
die Erweiterung des RheinEnergieSportparks soll es
bald eine Offenlage zum Thema Frischezentrum in
Marsdorf geben. Sowohl der Politik wie auch der
Verwaltung ist bekannt, dass die bisher erstellten
zwei Planungen für ein Frischezentrum
überdimensioniert sind. Wenn es denn unter
Beteiligung der Großmarkthändler einen Umzug
geben sollte und dieser vor dem Hintergrund des
EU-Beihilferechts überhaupt finanzierbar ist, so wird
es in jedem Fall ein kleineres Frischezentrum
geben.
Das angedachte sogenannte affine Gewerbe
(Bananenreiferei, LKW-Waschanlagen,
Großmarktdienstleister etc.) wird nicht - oder nur in
einem geringeren Umfang - nach Marsdorf kommen,
weil auch das Frischezentrum - genau wie heute der
Großmarkt - zunehmend an Bedeutung gegenüber
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe-
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe-
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen
für derartige emittierende Nutzungen wie einen
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt
Köln an der Vorhaltung eines derartigen
Flächenangebotes für derartige Betriebe.
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf darüber hinaus
Folgendes zu berücksichtigen:
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren.
Voraussetzung ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 213 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
den viel flexibleren Konkurrenten aller Art verliert.
Das Gleiche gilt übrigens auch für die
Wochenmärkte. Das Frischezentrum ist mit 15,5 ha
(14,5 netto), das sogenannte affine Gewerbe mit
13,2 ha (12,0 netto) und mit 1,0 ha sonstiger
Gewerbefläche bisher geplant.
Die geplante Ausgleichsfläche wird im Wesentlichen
aus der Umwidmung einer bisher bestehenden,
genehmigten und bereits kanalisierten
Gewerbefläche (dem sogenannten Hufeisen-
Gelände) gewonnen. Die so entstehende
Ausgleichfläche ist dann 5,5 ha groß.
Der FC benötigt für einen Gesamtumzug 10,5 ha,
der Aufbau eines Nachwuchstrainingszentrums
beansprucht lediglich 3 bis 4 ha. Ein idealer
Standort für beides wäre ein Teil der Flächen, die
bislang für das Phantom des affinen Gewerbes und
sonstiger Gewerbeflächen vorgesehen sind. Diese
könnten idealerweise nördlich direkt parallel zur
Stadtbahnlinie 7 mit der Haltestelle Haus Vorst und
dem dortigen Park-and-Ride-Parkplatz vor der Tür
genutzt werden.
Als Bürger-Interessen-Gemeinschaft würden wir
gerne ein Nachwuchs-Trainingszentrum des 1. FC
in Marsdorf begrüßen, weil dann auch die
klimatischen Auswirkungen für unseren Stadtteil
aber auch für die Kernstadt günstiger sind. Es
entstünden baumumstandene Trainingsplätze und
ein kleiner Multifunktionsbau anstelle großer
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist
die Darstellung von Sonderbauflächen für das
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich
benötigt werden, dargestellt.
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der
Stadt Köln liegt nicht vor.
Das Planverfahren für die Verlagerung des Großmarktes
läuft noch. Die weiteren Entwicklungen sind daher derzeit
nicht absehbar und sind auch nicht Gegenstand der hier
zu bewertenden Bauleitplanverfahren.
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses.
Seite 214 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Dächer, Park- und Rangierplätze eines x-beliebigen
Logistikunternehmens, das später diese Flächen
anstelle des von der Stadt Köln erhofften
großmarktaffinen Gewerbes belegen wird. Für die
Notwendigkeit oder „Chancen“ der Ansiedlung von
großmarktaffinem Gewerbe, falls denn die
Umsiedlung des jetzigen Großmarktes als
Frischezentrum überhaupt gelingt, sind völlig
unsicher, teilweise unsinnig und in jedem Fall
außerordentlich fragwürdig wie ein Blick auf ein Zitat
des „aktuellen“ Beschlusses des
Stadtentwicklungsausschusses aus dem Jahr 2015
aus der Druckvorlage 1905/2012 belegt: „3.4
Rahmenkonzept Sondergebiet Frischezentrum
affine Nutzungen“ in unmittelbarer Nachbarschaft
zur Entwicklungsfläche des Frischezentrums sind für
Frischezentrum nahestehende Betriebe
Ansiedlungsmöglichkeiten zu schaffen und
vorzuhalten. Hierbei handelt es sich in erster Linie
um Betriebe, die den Frischemarkt selbstnutzen,
den Handels- und Marktbetrieb selbst unterstützen
oder hiervon profitieren und mit entsprechenden
Nutzungen ergänzen oder Standortvorteile von
Marsdorf für die Warenverteilung ausnutzen wollen.
Allgemein können hierunter alle Nutzungen
subsumiert werden, die ein Frischezentrum beleben,
ergänzen und bereichern bzw. einen Bezug zum
Frischezentrum aufweisen können. Dazu zählen u.a.
- Transportunternehmen, - Speditionen - evtl.
Kühlhausbetriebe (ähnlich der bisher auf dem städt.
Gelände ansässigen MUK), - Tiefkühlbetriebe (z.B.
die auf dem aurelis Gelände vorhandene “Deutsche
Seite 215 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
See“), - Tankstelle mit Waschstraße für LKW - evtl.
Autohof mit sanitären Einrichtungen für LKW-Fahrer,
die ihre Ruhezeiten absolvieren müssen mit einer
entsprechenden Anzahl von LKW-Parkplätzen.
Damit könnte man auch vermeiden, dass
“Dauerparker“ auf dem eigentlichen Frischezentrum
Kunden und Lieferantenparkplätze blockieren, -
Autowerkstätten, - Bananenreiferei, -
Fruchtimporteure, - Convenience-Betriebe (da dort
auch Produktion und nicht nur Umschlagstattfindet),
- Lager - Garagen für z.B. Wochenmarkthändler, die
dort ihre Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsstände bzw. -
anhänger unterstellen können. Evtl. könnten sich
dort auch Bürodienstleistungsunternehmen wie
Post, Bank, Steuerberater, Zoll ansiedeln. Ein
Teilbereich der Flächen sollte jedoch auch für
Erweiterungen, Ergänzungen, der im
Frischezentrum positionierten bzw. angesiedelten
Unternehmen vorgehalten werden.“ Unter Experten
ist seit langem klar, dass diese von der Stadt Köln
vorgeschlagenen „affinen“ Betriebe sich - wenn
überhaupt dann nur geringfügig in Marsdorf
ansiedeln werden, weil sie bereits an anderer Stelle
vorhanden sind oder vor Ort gar nicht benötigt
werden.
Flächen für Erweiterungen und Ergänzungen für
Großmarkthändler vorzusehen ist angesichts der
derzeitigen und zukünftigen Entwicklungen in der
Logistik im Lebensmittelbereich und beiden großen
Lebensmittelkonzernen eine abenteuerliche
städtische Prognose, die sich nicht bestätigen wird.
Seite 216 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Deshalb kann auch ohne jedes Problem ein
Nachwuchstrainingsstandort von 3 bis 4 ha in
Marsdorf angesiedelt werden ohne dass
irgendwelche „affinen“ Betriebe ohne
Flächenangebot in Marsdorf bleiben. Auch die
Größenordnungen der bisher angedachten
Frischezentrumvariationen sinken laut 1905/20 12,
siehe Seite 2 ständig: Grundlage der stadtweiten
Standortuntersuchung war zunächst die
Beschlussvorlage zur Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses vom 7.07.2003 zum
Logistikzentrum Köln. Danach galt folgendes
Flächenkonzept: - 20-25 ha Fläche für den zu
verlagernden Großmarkt (Bestand inkl.
Entwicklungsflächen - 5-10 ha Blumengroßmarkt – 5
ha Fläche für einen “Fleischfrischemarkt“ ohne
Schlachtung. Die vorgelegte Hauptuntersuchung
ging somit von einer Mindestflächengröße von mind.
30 ha aus. Die Gesamtkonzeption eines
zukunftsorientierten bis dahin in der Bundesrepublik
einmaligen Branchen-GVZ-Convenience mit
Integration aller möglichen Synergiebetriebe und
Convenience- und lebensmittelverträglichen
Logistikern erforderte unter Berücksichtigung von
Entwicklungspotentialen eine Flächengröße von
insgesamt 50 ha. In der gleichen Grundvorlage
1905/2021 heißt es auf Seite 3: „Ein moderner und
besser zugeschnittener Großmarkt benötigt für
seine logistischen internen Betriebsablaufe weniger
Fläche als bestehende alte Traditionsbetriebe.
Vergleiche mit anderen Großmärkten der neueren
Generation im Bundesgebiet belegen, dass bei dem
Seite 217 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
für Köln geltenden Einzugsbereich/Kundenkreis im
Bezug zu benachbarten Großmärkten und unter
Berücksichtigung der oben beschriebenen heute
erkennbaren Marktentwicklung ein Areal von 16 ha
mit einer zentralen Großmarkthalle von 2 ha
ausreichend ist. Die Handelsfläche einer zentralen
Großmarkthalle beträgt heute im Inneren 7.500 m²
und im Außentrakt 77.800 m² und wird auch
zukünftig im Raumkonzept so beibehalten.“
Zwischenzeitlich hat es anfänglich Überlegungen
über ein Frischezentrum für eine Bausumme von
100 Millionen, später von nur 60 Millionen gegeben.
Mittlerweile bevorzugen die Großmarkthändler (das
sind die real existierenden Unternehmer in einem
neuen Frischezentrum) eine Lösung in Form einer
Genossenschaft und wollen z.B. eigene Lagerhallen
auf Erbpachtgrundstücken errichten. Ein
Planentwurf für diese neuen Überlegungen besteht
nach der Kenntnis der Einwender bisher noch nicht.
Ein Schwerpunkt des neuen Frischezentrums soll
neuerdings auch auf der Vermarktung von Bio-
Produkten liegen. Das ist ein Bereich der auch von
den großen Einzelhandelsketten massiv
vorangetrieben wird. Die Konkurrenz zum jetzigen
Großmarkt wird immer größer und sitzt in Bornheim,
am Eifeltor, in Holland oder in der Nähe einer x-
beliebigen Autobahnabfahrt. Die hilfreiche
Druckvorlage 1905/2015 sagt zu weiterer
Konkurrenz auf Seite 4: „Das Frischezentrum in
Köln Marsdorf grenzt sich von den benachbarten
Großmärkten in Düsseldorf, Duisburg, Essen und
Wuppertal ab und bedient die Metropolregion
Seite 218 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Köln/Bonn mit einem Einzugsbereich/Kundenkreis
von circa 75-200 km Umkreis und einer
Einwohnerzahl von circa 3,5 Millionen. Das
Frankfurter Frischezentrum, eröffnet 2004, sollte mit
seiner Gesamtflächengröße von 13,3 ha mit zwei
Hallenkomplexen, d.h. eine 2,3 ha große
Verkaufshalle und eine 7,65 ha großen Logistik- und
Distributionshalle und eine Bürofläche von 2.400 m²,
bei allen weiteren Überlegungen der
Standortentwicklung (auch bei der
Verkehrsuntersuchung), Orientierungshilfe bieten.
Wenn man jetzt die 23.000 m² große Verkaufshalle
(300 m x 90 m) und die16.500 m² große Lagerhalle
(288 m x 60 m) in Frankfurt mit der Kölner
Großmarktsituation vergleicht, dann deckt der
Großmarkt in Frankfurt einen Versorgungsbereich
von 5 Millionen Menschen (Köln: 3.5 Millionen) ab.
Damit wäre die notwendige
Frischezentrumskapazität in Köln mit der Frankfurter
Realität nur teilweise vergleichbar bis tendenziell
deutlich/erheblich kleiner. Dennoch ist der
Flächenbedarf in Köln von 15,5 ha deutlich, nämlich
um 2,2 ha, größer. Damit ist die durch die Stadt Köln
beanspruchte und noch zu beplanende Fläche für
das Frischezentrum in Marsdorf deutlich zu groß.
Folglich ist die noch vorhandene Fläche ein
potentieller Alternativstandort für das geplante
Vorhaben.
1.2
Alternativenprüfung
739 Fehlende nachhaltige Planung
Der Standort Marsdorf hätte mehrere Vorteile, weil
Die Entfernungen von Marsdorf bzw.
RheinEnergieSportpark zur neuen Gesamtschule
Standort Alter Militärring (ab 8. Stufe) sind ähnlich. Der
X X Dem
Sachargument
Seite 219 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
er sowohl mit den höheren Klassen der Schule bzw.
einem angegliederten Schulneubau, den die Stadt
dringend benötigt, in einem Gemeinschaftsprojekt
hätte verbunden werden können, was der Förderung
des Jugendsports deutlich nachhaltiger und ohne
lange Fahrwege entsprechen würde. Dies ist
unverständlich und zeugt davon, dass nicht
ganzheitlich vorgegangen wird.
Wenn tatsächlich nachhaltig in der vorgesehenen
Größenordnung im Jugendsport geplant wird, dann
muss auch deutlich sein, dass dies weitere
Verpflichtungen nach sich zieht.
Wo sollen geeignete Jugendliche, die in ein
Förderzentrum eingegliedert werden, wohnen und
schlafen?
Welche Schulplätze stehen zur Verfügung?
In welchem Verhältnis stehen kommerzielle
Nutzungen und Nutzungen im Breitensport?
Zu all diesen Punkten fehlen begründete und klare
Aussagen, so dass die bisher getroffenen
Entscheidungen nicht weitreichend genug begründet
wurden und Folgewirkungen auslösen könnten, die
unabsehbar sind. In einem alternativen Gelände
könnte eine ganzheitliche und umfassende, d.h.
auch nachhaltige Lösung gefunden werden. Bevor
die Maßnahme durchgesetzt wird, ist es notwendig,
Alternativen zu prüfen und zur Entscheidung
vorzulegen, damit nicht von vornherein das Denkmal
Standort Marsdorf weist eine Entfernung von 6,2 km aus,
der Standort RheinEnergieSportpark von 6,3 km. Zum
Standort Berrenrather Straße (5. Bis 7. Klasse) zeigt sich
der Standort RheinEnergieSportpark jedoch deutlich
vorzugswürdig (0,8 km zu 5,7 km). Dies trifft auch auf die
anderen Kooperationsschulen des 1. FC Köln zu.
Schulneubauprojekte, welche noch nicht hinreichend
gesichert sind, können bei der Alternativenprüfung
selbstverständlich nicht berücksichtigt werden.
Die Nachwuchsspieler des 1. FC Köln wohnen und
schlafen nicht im Nachwuchsleistungszentrum, sondern
zu Hause bei den Eltern bzw. im Sportinternat. Die zur
Verfügung stehenden Schulen wurden umfangreich in
den Planunterlagen dargestellt. Natürlich besuchen
Spieler des 1. FC Köln auch andere Schulen, aber die
genannten Schulen sind im Sportschulenverbund und
nehmen mehr Rücksicht auf die Sportförderung der
Spieler. Des Weiteren wurde umfangreich dargestellt,
dass die Trainingsplätze dem 1. FC Köln zur Verfügung
stehen und in den nicht vom 1. FC Köln benötigen Zeiten
dem organisierten Breitensport sowie dem weiteren
Vereins- und Schulsport zur Verfügung gestellt werden
können.
Eine ausreichende Alternativenprüfung wurde
durchgeführt. Diese ist den Unterlagen zum
Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu entnehmen.
Darüber hinaus waren der Stadtkonservator und die
Archäologische Bodendenkmalpflege kontinuierlich in der
Planung einbezogen. Von ihnen wurden gegen die nun
wird nicht gefolgt.
Seite 220 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Stadtwald beschädigt wird. Eine solche
Beschädigung hätte weitreichende Folgen, die im
bisherigen Verfahren nicht hinlänglich nach Breite
und Umfang berücksichtigt wurden.
Ein wesentlicher Klagegrund ist es schon, dass
Alternativen nicht hinreichend überprüft und zur
Auswahl gestellt wurden, wie es ansonsten in
solchen Verfahren üblich ist.
vorliegende Planung keine Bedenken erhoben.
1.2
Alternativenprüfung
740 Fehlende Bewertung der
Verkehrsanbindung
Es ist davon auszugehen, dass sich das
Besucheraufkommen, insbesondere bei
Veranstaltungen, stark erhöhen wird. Da es für
diesen Bereich des Grüngürtels keine belastbare
ÖPNV-Anbindung gibt, ist auch mit einem hohen
Aufkommen an Individualverkehr und einer damit
zusammenhängenden verstärkten Umweltbelastung
durch Abgasemissionen zu rechnen.
Die zusätzlich geplanten 32 Parkplätze werden nicht
ausreichen, um das Besucheraufkommen zu fassen.
Somit muss befürchtet werden, dass der
umliegende Wald zugeparkt wird und Anwohner
unter der Zusatzbelastung durchfahrenden und
parkenden Verkehr leiden werden. Bei der Nutzung
eines alternativen Standortes, zum Beispiel in Köln
Marsdorf, wäre eine deutlich bessere Anbindung
gewährleistet.
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurden zuerst die
grundsätzlichen Kriterien untersucht, welcher Standort
zukünftig für das Trainingsgelände des 1. FC Köln
verfolgt werden soll. Aufgrund der im Vergleich zu
anderen Nutzungen geringen Verkehrsmengen wurde
die Verkehrliche Erschließung nicht als Kriterium in der
Alternativenprüfung herangezogen.
In der Detailuntersuchung im Rahmen der
Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks erfolgte im Anschluss eine
Verkehrsuntersuchung. Hier konnte nachgewiesen
werden, dass das Vorhaben nur zu einer unwesentlichen
Erhöhung der Verkehre führt. Durch Nutzer des 1. FC
Köln ist nur mit einer Erhöhung von 8 KfZ-Fahrten / 24 h
zu rechnen. Hinzu kommen 212 weitere Kfz-Fahrten / 24
h durch die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder bzw.
durch die weiteren Nutzer der neuen Trainingsplätze.
Diese Fahrten sind aufgrund der bestehenden
Vorbelastung nur als marginal zu werten und werden
darüber hinaus auch noch in der Regel nicht zu den
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 221 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Insgesamt werden das Leistungszentrum und die
Kunstrasenflächen nicht nur mehr Auto- und
Fahrradverkehr anziehen, sondern auch Pflege- und
Instandhaltungsmaschinen. Die Wege zwischen, um
und zu diesen Orten müssen errichtet bzw.
verbreitert und befestigt werden. Die gesamte
Umgebung wird dadurch beeinträchtigt.
Das geplante Leistungszentrum des 1 .FC Köln wird
eine Einrichtung für die ganze Region sein denn
Nutzer wie Besucher werden aus der Stadtregion
und deren Umland kommen. Dafür allerdings weist
die vorliegende, offengelegte Planung keine
ausreichende verkehrliche und soziale Infrastruktur
aus. Eine solche wird allerdings dort auf gar keinen
Fall klimaverträglich einzurichten sein.
Die im aktuellen Lärmgutachten angesetzten
Besucherzahlen sind maßlos untertrieben; ein
Parkplatznachweis für diese privaten Nutzungen
fehlt völlig; stattdessen sollen die wenigen
vorhandenen Parkplätze des Grüngürtels in
Anspruch genommen werden. Eine Erschließung
durch den ÖPNV der Gesamtstadt und der Region
fehlt vollkommen; sie wäre jedoch bei einem
Großprojekt dieser Art unverzichtbar. Es gab und
gibt Alternativstandorte, die dieses auch
ermöglichen würden.
Spitzenstunden auftreten.
Im Vergleich zum Bestand sind auch keine weiteren
Veranstaltungen geplant. Auch sind keine zusätzlichen
Mannschaften des 1. FC Köln im Plangebiet vorgesehen.
Eine wesentliche Erhöhung des Besucheraufkommens
kann somit ausgeschlossen werden.
Auch die Anbindung an den Standort
RheinEnergieSportpark ist über die Militärringstraße
sowie über die Berrenrather Straße und Gleueler Straße
bereits im Bestand vorhanden und gelebte Praxis.
Wesentliche Änderungen ergeben sich hier nicht. Der
Standort Marsdorf hätte keine deutlich bessere
Anbindung.
Die bestehenden Wege im RheinEnergieSportpark
können in ihren Breiten unverändert erhalten bleiben.
Einzig muss ein neuer Weg zur Erschließung der neuen
Trainingsplätze errichtet werden. Dieses wäre bei jedem
anderen Standort aber ebenfalls notwendig.
Wie im Verfahren nachgewiesen worden ist, reicht die
bestehende Verkehrsinfrastruktur aus, um die Verkehre
abwickeln zu können.
Die Besucherzahlen im Lärmgutachten sind ausreichend
angesetzt.
Die baurechtlich für das Leistungszentrum notwendigen
Stellplätze werden in einer Tiefgarage errichtet und
nachgewiesen.
Seite 222 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Im Bereich der Berrenrather Straße wurde vom 1. FC
Köln eine Bushaltestelle in Abstimmung mit den
Verkehrsbetrieben errichtet.
1.2
Alternativenprüfung
741 Marsdorf wäre nach dem Neubau keine
Brachfläche mehr
Der polemische Hinweis des 1. FC Köln zum
Gelände in Marsdorf, dass man spielende Kinder
nicht auf eine Brachfläche an der Autobahn
schicken könne, ist nicht weiter beachtenswert, da
es sich dort nach einem Ausbau als Trainings- und
Sportgelände, ja eben nicht mehr um eine
Brachfläche handelt würde. Diese wäre vielmehr
aufgewertet und diese Fläche durch Ihre Lage eben
auch gut insbesondere aus dem linksrheinischen
Umland erreichbar. Da der 1. FC Köln selbst auch in
unterschiedlichen Einheiten organisiert ist (Verein /
Wirtschaftsunternehmen im Bereich Sport), sollte
hier auch eine räumliche Trennung eines Teils der
Trainingsanlagen mit vertretbarem Aufwand zu
handhaben sein.
Die Alternativenprüfung zeigt, dass der Standort
RheinEnergieSportpark vorzugswürdig im Vergleich zum
Standort Marsdorf und auch zu den anderen Standorten
ist. Dies auch unabhängig von ggf. getätigten Aussagen.
Eine räumliche Trennung entspricht nicht dem
gesamtheitlichen Konzept des 1. FC Köln. Auch der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschloss
am 15.12.2016 die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort und sprach
sich gegen eine Teilverlagerung aus. Die Verwaltung
setzt somit mit der hier zu bewertenden Bauleitplanung
den politischen Beschluss vom 15.12.2016 um.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
742 Umnutzung Ascheplatz
Es sollen zwei Fußballplätze geschlossen und drei
neue gebaut werden. Insgesamt entsteht daher nur
ein neuer Platz. Warum wird dafür nicht der
vorhandene Aschenplatz am Fort Deckstein
umgebaut und genutzt?
Die zwei Trainingsplätze, welche aufgegeben werden,
haben nicht die notwendigen Normmaße. Einer der
beiden Plätze bietet dann Raum für die Errichtung des
Leistungszentrums, der andere wird aus
Denkmalschutzgründen aufgegeben.
Der genannte Trainingsplatz am Fort Deckstein steht
einem benachbarten Verein für seine Trainingseinheiten
zur Verfügung und steht somit nicht zur Nutzung durch
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 223 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
den 1. FC Köln bereit.
1.2
Alternativenprüfung
743 Alternativfläche für den Frischemarkt
Der Kaufhof will sein Logistik-Zentrum in Frechen
aufgeben. Hier könnte der Großmarkt einziehen.
Das Gebäude steht, es muss nur klimatechnisch
umgerüstet werden. Anfahrtswege sind schon
vorhanden. Dem 1. FC Köln kann das riesige Areal
in Marsdorf komplett zur Verfügung gestellt werden
und kann somit zusätzlich interessante Projekte wie
z.B. ein Hotel realisieren.
Die Beschlusslage sieht weiterhin vor, dass der
Großmarkt am Standort Junkersdorf / Marsdorf
umgesetzt werden soll.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
1.2
Alternativenprüfung
744 Belegungsplan
Es wird zunächst eine sach- und fachgemäßen
Überprüfung folgender Punkte gefordert:
- Die Alternativenprüfung muss den Grundsatz der
flächensparenden Raumplanung berücksichtigen.
- Die Teilung des Trainingsbetriebes in Jugend- und
Profibereich: Es liegt keine sportfachliche
Stellungnahme von neutraler Seite vor, ob die vom
1. FC Köln gewünschte räumliche Nähe von
Jugend- und Profimannschaften notwendig ist.
- Trennung von Trainings- und Spielstätten: Es ist
nicht erkennbar, warum am Standort des
Trainingszentrums weiterhin die Heimspiele der
Damenmannschaft sowie der U21, U19 und U17
Mannschaften stattfinden sollen. Die
Profimannschaft führt ihre Heimspiele auch an
Der Grundsatz des flächensparenden Bauens wurde
insbesondere mit dem Kriterium i) Möglichkeiten zur
nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes
berücksichtigt.
Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll
erachtet. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung
eine nachhaltige Nutzung der bestehenden Infrastruktur
im RheinEnergieSportpark nicht sichergestellt. Bei der
Immobilie handelt es sich um eine Spezialimmobilie, für
die es keinen wirklichen Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt.
Des Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu
einer größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum
Beispiel mehrere Funktionsgebäude und weitere Wege
errichtet werden müssten. Diese Einrichtungen können
an einem Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die
Trennung der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht
der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 224 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einem anderen Standort durch. Bei einer
Verlagerung des Spielbetriebs der genannten
Mannschaften an einen anderen Standort in Köln
bestünde die Möglichkeit, anstelle des baulich
ohnehin nicht attraktiven Franz-Kremer-Stadions
(inkl. der Tribünen) zwei Trainingsplätze zu
errichten, so dass hierfür nicht die Gleueler Wiese in
Anspruch genommen werden muss.
- Umbau oder Ersatzneubau des Franz-Kremer
Stadions unter Einbeziehung des Raumbedarfs
(Hochbau) des Leistungszentrums: Sollte es triftige
Gründe für die Durchführung der Heimspiele der
o.g. Mannschaften im RheinEnergieSportpark
geben, ist zumindest eine Nutzungsänderung des
Stadiongebäudes oder ein Ersatzneubau zu prüfen,
der das benötigte Leistungszentrum beinhalten
könnte. Wie aus der Begründung zum Bauvorhaben
hervorgeht, liegen die Zuschauerzahlen im Franz-
Kremer-Stadion bei ca. 400, und es wird
prognostisch auch nicht von einer Erhöhung der
Zuschauerzahlen ausgegangen. Mit anderen
Worten: Die Zuschaueranlagen des Franz-Kremer
Stadions sind komplett überflüssig. Warum wird
dann nicht darüber nachgedacht, das benötigte
Leistungszentrum (Hochbau) anstelle der
überflüssigen Zuschaueranlagen zu errichten?
- Überbauung des vorhandenen Parkplatzes: Das
vom 1. FC Köln benötigte neue Leistungszentrum
(Hochbau) könnte auch ebenso gut auf der Fläche
des jetzigen Parkplatzes errichtet werden, einschl.
Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die
ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen
und Bürgern den Beratungsunterlagen zum
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis
und beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort. Die
Verwaltung setzt somit mit der hier zu bewertenden
Bauleitplanung den politischen Beschluss vom
15.12.2016 um. Dabei sind nicht die Spiele, sondern das
Training von Bedeutung. So finden bereits im Bestand
Spiele der Lizenzmannschaft sowie teilweise Spiele der
U21, der Frauenmannschaften etc. an anderen Orten
(z. B. RheinEnergieStadion, Südstadion) statt. Das
Franz-Kremer-Stadion ist für den 1. FC Köln
insbesondere für die U21 notwendig, um die
Anforderungen des DFB für ein Regionalliga-Team
erfüllen zu können. Hier ist ein Stadion mit mindestens
2.500 Zuschauern erforderlich. Der Neubau eines nicht
notwendigen neuen Stadion würde dem Grundsatz des
flächensparenden Bauens widersprechen.
Der Trainingsplatz, welche für das Leistungszentrum in
Anspruch genommen wird, entspricht nicht den
Normmaßen für einen Trainingsplatz. Hier handelt es
sich um ein Kleintrainingsplatz, welcher nicht mit einem
Trainingsplatz mit Normmaße gleichzusetzen ist. Aus
Seite 225 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einer Tiefgarage mit den benötigten Stellplätzen.
Damit könnte der laut Konzept wegfallende
Trainingsplatz erhalten bleiben, so dass hierfür kein
Ersatztrainingsplatz auf der Gleueler
Wiese erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass die in
den Begründungen zum Bauvorhaben dargestellte
Belegungsplanung der vorhandenen Trainingsplätze
äußerst oberflächlich ist, so dass sich der konkrete
Bedarf an Trainingszeiten bzw. Flächen nicht
nachvollziehen lässt. Der 1. FC Köln muss einen
Belegungsplan vorlegen, der alle Wochentage
umfasst, um seinen Bedarf an Trainingsplätzen
transparent und nachvollziehbar zu machen.
In der Begründung nach §5 Absatz 5
Baugesetzbuch (BauGB) v. 2.7.1 9, Seite 43-44 wird
eine oberflächliche und ungenaue
Belegungsdarstellung der sechs Sportplätze zzgl.
Kleinspielfelder/ weitere Kleintrainingsflächen
dargestellt, so dass ein Bedarf nicht nachvollziehbar
zu prüfen ist (siehe folgende Anmerkungen a bis d).
Die Belegungsdarstellung muss eine transparente
und nachvollziehbare Darstellung, die auch die
Belegungspläne/-zahlen/-zeiten und realen
Doppelbelegungen der letzten Saison aufzeigt,
enthalten.
a) Z.T. werden 13 Nachwuchsmannschaften
genannt, welche Mannschaften sind dieses. Es ist
unklar, ob die U17, U19 Männer in den
Nachwuchsmannschaften enthalten sind - dann
diesem Grund bringt es auch keinen Vorteil, einen
bestehenden Parkplatz mit dem Leistungszentrum zu
überbauen. Es würde sogar zu einer größeren
Sichtbarkeit des Leistungszentrums führen. Derzeit sieht
die Planung vor, dieses im direkten Umfeld des Franz-
Kremer-Stadion anzusiedeln, welcher von eine starken
Baumkulisse umgeben ist.
Die Belegungspläne sind hinreichend in den Unterlagen
eingearbeitet. Des Weiteren ist diesbezüglich
anzumerken, dass sich diese auch immer den
entsprechenden Anforderungen anpassen und nicht als
statisch zu verstehen sind. Die Stadt Köln vertritt die
Auffassung, dass die vom 1. FC Köln geplanten
Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen eine
angemessene Größe aufweisen, die auf eine dezidierte
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen.
Nachstehend zu den einzelnen Punkten:
1. Folgende Mannschaften trainieren im
RheinEnergieSportpark: U8, U9, U10, U11, U12, U13,
U14, U15, U16, U17, U19, U21, Lizenzmannschaft
(insgesamt 13 männliche Mannschaften), Mädchen U17
sowie Frauenmannschaft. Doppelungen werden nicht
gesehen, auch wenn die U17 und U19 der Männer in den
Nachwuchsmannschaften enthalten sind.
2. Je nach Platzverhältnissen (z. B. Zustand des
derzeitigen Zusatzplatzes 5) kann es zu Verschiebungen
der Trainingsplätze kommen. Der generelle Bedarf wurde
jedoch hinreichend dargelegt.
3. Die U17 und die U19 müssen zeitgleich
Seite 226 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gäbe es Dopplungen.
b) Die U17, U19 Männermannschaften und die 1.
Frauenmannschaft trainieren an unterschiedlichen
Orten (Platz 6, Platz 5 und Platz 4). Ähnliches ist bei
der U21 zu beobachten. Wann und wie häufig wo
trainiert wird, ist nicht ersichtlich und damit auch
nicht der reale Trainingsbedarf.
c) Wieso können zur Entzerrung der starken
Belegzeiten von 17.30 h-19.00 h z.B. nicht die U17
Männermannschaft ebenso wie die U17
Frauenmannschaft ihr Training auf den nicht so
stark belegten Zeitraum von 19.00-20.30 h
verlegen? Falls die U17 gar nicht in der Zeit auf dem
Platz 4 trainiert (siehe oben, Anmerkung b) könnte
diese Zeit ja auch von der U19 o.a. wahrgenommen
werden.
d) Es wird beschrieben, dass der Rasenplatz 5 (u.a.
Abschlusstraining der Lizenzmannschaft) abends
keinen Spielbetrieb verträgt. Wäre der ebenfalls von
der Lizenzmannschaft benutzte Hybridplatz 1 in den
Abendstunden für Nachwuchsmannschaften oder
U21 nutzbar?
- Weiterhin ist aus der Begründung nach §5 Absatz
5 Baugesetzbuch (BauGB) v. 2.7.19, Seite 45-46
nicht erkennbar, wieso das Geißbockheim (aktuelles
Leistungszentrum sowie Funktionsgebäude u.v.m.)
nicht für die aktuellen Anforderungen ausreicht und
warum es sowohl ein weiteres Leistungszentrum als
auch zwei weitere Funktionsgebäude geben soll.
trainieren, um eine Verzahnung der Trainingseinheiten
sowie des Fahrdienstes gewährleisten zu können.
4. Die Trainingsplätze der Lizenzmannschaft
stehen den Mannschaften von U21 und tiefer sowie auch
den Frauenmannschaften nicht zur Verfügung, da diese
Rasenplätze ausreichende Regenerationszeiten
benötigen.
Die bestehenden Funktionsräume im heutigen
Geißbockheim (z. B. Kabinen, Krafträume,
Regenerationsbereich) für die Lizenz-Mannschaft und
den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich
stark eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht
werdender Umbau im Bestand ist auch aufgrund des
Denkmalschutzes nicht möglich.
Nachstehend zu den einzelnen Punkten:
1. Die Einwendung ist nicht ganz verständlich.
Sollte der Einwender darauf abzielen, dass die
Gastronomiebereiche teilweise für sportliche Zwecke
genutzt werden könnte, ist dieses zu verneinen.
2. Bautechnisch wäre es möglich, die Terrasse mit
einem zu öffnenden Dach zu versehen. Der Stadt Köln
erschließt sich jedoch nicht der Sinn dieser Frage im
Zusammenhang mit der Erweiterung der sportlichen
Möglichkeiten für den 1. FC Köln. Die
Gastronomiebereiche können nicht für die sportlichen
Zwecke des 1. FC Köln genutzt werden.
Die Hausmeisterwohnung wird bewohnt. Sie weist keine
Seite 227 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Hierzu wird unter Berücksichtigung der
Anmerkungen e-g) eine ebenso sach- und
fachgemäße Überprüfung eingefordert:
e) Es wird beschrieben, dass eine „entweder/oder-
Nutzung, sprich „Wechselnutzungen der Terrasse
mit Gastronomie und Sälen“ vorliegt. Könnten die
Bereiche in Multifunktionsbereiche abgeändert
werden, so dass parallel beide Bereiche genutzt
werden können?
f) Könnte die Terrasse mit einem zu öffnendem
Dach versehen werden, so dass „die
Gastronomie/die Säle“ für einen anderen Bedarf zur
Verfügung stehen? (Ist es korrekt die Fläche der
Terrasse bei den Flächenangaben außen vor zu
lassen?)
g) Wie groß ist die angegebene
Hausmeisterwohnung und wird diese bewohnt?
Flächen auf, welche für die sportlichen Nutzungen
herangezogen werden können.
1.2
Alternativenprüfung
745 Fehlende Bewertung möglicher
städtebaulicher Ziele
Die Stadt Köln argumentiert, dass die Anzahl an
Räumlichkeiten im Geißbockheim zu gering, die
Räume zu klein bemessen und zahlreiche
Räumlichkeiten ohne Tageslicht seien: „Die
bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume,
Regenerationsbereiche, Aufenthaltsräume etc.) für
den Nachwuchsbereich befinden sind größtenteils
innerhalb der Mauerwerke des historischen Forts im
Die Stadt Köln sieht es als städtebauliches Ziel an, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung
zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für
die Lizenz-Mannschaft, die Frauenmannschaften und die
Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen.
Diese müssen sich auch an die aktuellen Anforderungen
anpassen können. Die Stadt Köln hat somit zuerst eine
Alternativenprüfung durchgeführt, mit dem Ziel zu prüfen,
ob der jetzige oder ein alternativer Standort hierfür
heranzuziehen ist. Die Prüfung, welche in Abstimmung
mit der Bezirksregierung Köln erfolgte, kam zu dem
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 228 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Geißbockheim. (...) Aufgrund der bis zu 1,5 m
starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des
Bestandes nicht möglich." Die Beschaffenheit der
Räume war der Antragstellerin von Anfang an
bekannt. Sie hat sie in diesem Wissen und in
Kenntnis der Tatsache, dass sie in einem
Landschaftsschutzgebiet liegen und dass ihren
Expansionsbestrebungen daher Grenzen gesetzt
sind, bezogen. Wenn nun die Ansprüche der
Antragstellerin gestiegen sind, liegt in der
Befriedigung ihrer Wünsche kein städtebauliches
Ziel. Ein städtebauliches Ziel besteht vielmehr darin,
unersetzliche Schätze wie den Grüngürtel, dessen
Bewahrung durch Vorschriften des Landschafts- wie
des Denkmalschutzes gewährleistet werden soll, zu
erhalten. Gleichzeitig müssen auch für die Führung
von Gewerbebetrieben geeignete Flächen zur
Verfügung gestellt werden. Insbesondere fällt auf,
dass die Stadt Köln dem 1. FC Köln kaum eigene
Anstrengungen abverlangt. Jeder Bauherr, der
Jahre nach dem Einzug die errichteten
Räumlichkeiten als zu klein oder zu unkomfortabel
empfindet, muss sich Gedanken darüber machen,
ob er die alten Gebäude abreißen, umbauen oder
verkaufen möchte und wie er dies finanzieren kann.
Er kann nicht einfach einen Neubau auf einem
Filetstück im Landschaftsschutzgebiet errichten. Der
1. FC Köln möchte jedoch so verfahren. Nicht genug
damit, ihm wird die Pacht für die „alten“ Flächen, auf
denen das Geißbockheim und die bisherigen
Anlagen stehen, durch die Stadt Köln nahezu
geschenkt, obwohl der Grund und Boden der
Ergebnis, dass der Standort RheinEnergieSportpark als
vorzugswürdig anzusehen ist. Im anschließenden
Bebauungsplanverfahren konnte der Nachweis erbracht
werden, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben
eingehalten werden und die Planung auch mit dem
Denkmalschutz vereinbar ist. Dabei waren auch einige
Anpassungen am Ursprungskonzept des 1. FC Köln
notwendig (zum Beispiel Lage der Trainingsplätze,
Einschränkung der Größe des Leistungszentrums,
Anpassung der Höhen von Ballfangzäunen, Verzicht auf
Banden und Werbung im Bereich der neuen
Trainingsplätze).
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und
Erbbauzins, welche von Vereinen und
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind.
Seite 229 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Allgemeinheit gehört. Tragfähige Begründungen
dafür, dass dem 1.FC Köln nicht zugemutet werden
kann, Veränderungen der bisherigen Nutzungen
vorzunehmen, fehlen. Es mag ja sein, dass das
Fortmauerwerk einen größeren Umbau verhindert.
Wenn die Räume im Geißbockheim aber für die
Sportler zu klein sind, warum zieht dann nicht mit
der Verwaltung dort ein oder sucht sich, wenn sie
das nicht möchte, einen anderen Standort in Köln?
Schließlich ist es für viele Betriebe und Sportvereine
eine Selbstverständlichkeit, dass Produktion bzw.
Sportbetrieb und Verwaltungstätigkeiten nicht am
selben Ort stattfinden. Warum baut man nicht auf
solche Weise freiwerdende Verwaltungsgebäude
um oder reißt sie ggfls. ab und baut neu, wenn sich
ein Umbau nicht lohnt? Solche Überlegungen sucht
man in der Begründung der Stadt Köln vergeblich.
Der Baudezernent führt, Bezug nehmend auf die
Geschichte des Grüngürtels aus: “Die zivile Nutzung
der militärisch geprägten Flächen und ihre
Umwandlung in Volksparks und Schmuckgärten,
Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt
für eine grundlegende Modernisierung der
städtischen Lebenswelt.“
1.2
Alternativenprüfung
746 IDEAL-Konzept
Es wird ein echter visionärer Zukunftsentwurf,
ähnlich der Vision des “Äußeren Grüngürtels“
gefordert. Dazu würde es zunächst einer
systematischen sorgfältigen Erkundungsphase
bedürfen. Danach wäre ein abgewogener
Im Verfahren konnte der Nachweis erbracht werden,
dass die notwendigen Flächen landschaftsschutz- und
denkmalverträglich beim heutigen Trainingsgelände des
1. FC Köln unterzubringen sind und auch keine
anderweitigen gleichwertigen Alternativstandorte in Köln
bestehen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 230 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Entwicklungsplan mit schrittweisem Baufortschritt zu
erstellen. Dafür wäre zunächst erst einmal die
Kölner Bucht, zu beiden Seiten des Rheins, von
oben anzuschauen und zu verstehen zu suchen,
was die Eifel oder das Bergische Land, was die
Auflösung von Bayer Leverkusen und was vom
Flughafen Köln-Wahn zu halten ist. Diese
systematisch-strukturale Vision kann dann jede
politische Partei der Kölner Kommunalpolitik
nachdrücklich aufnehmen und vertreten. Wie man
es überall auf der Welt in ähnlichen
Bedarfssituationen braucht. Damit die
fußballbegeisterten Laien und Fans mal gezeigt
bekommen, was alles möglich ist, sollten die FC-
Verantwortlichen ein IDEAL entwerfen und
finanzieren. Welches wäre also das beste Fußball-
Paradies für die Erwerbsfußball-Welt in Köln?
1.2
Alternativenprüfung
747 Kein Bedarf für weitere Fußballplätze
Ein tatsächlicher Bedarf für weitere
Trainingseinrichtung für den Fußball ist nicht
ersichtlich. Vielmehr sollten bereits versiegelte
Flächen durch Umnutzung für andere Sportarten
bereitgestellt werden, die bisher unterrepräsentiert
sind. Beispiele hierfür sind die sehr gut genutzten
Beachvolleyballplätze und Skaterrampen am
Rheinauhafen, Basketballfelder, z.B. am Deutzer
Rheinufer oder Fitnessmöglichkeiten wie die auf
Höhe des Gymnasiums Kreuzgasse im Inneren
Grüngürtel oder die im Beethovenpark und am
Decksteiner Weiher, die so gut wie keine
Mit dem Sportentwicklungsplan versucht die Stadt Köln,
unabhängig von den hier zu bewertenden
Bauleitplanverfahren das Sportangebot in Köln zu
verbessern. Unabhängig davon hat der 1. FC Köln aber
nachgewiesen, dass er einen Erweiterungsbedarf seiner
Trainingsmöglichkeiten benötigt, um mit den anderen
Bundesligavereinen und deren
Nachwuchsleistungszentren mithalten zu können.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 231 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Versiegelung der Grünflächen erzeugen. Davon
sollte es deutlich mehr geben, über ganz Köln
verteilt.
1.2
Alternativenprüfung
748 Alternativer Standort Richtung Eifeltor
Denkbare Alternativen in fußläufiger Nähe zum
Geißbockheim wurden gar nicht erst geprüft, obwohl
im wahrsten Sinne naheliegend und groß
genügende Flächen vorhanden sind. So besteht ein
großes Areal zwischen den Eisenbahntrassen zum
Güterbahnhof Köln Eifeltor, der Bundesautobahn
A4, der Luxemburger-Str. mit begleitender
Straßenbahntrasse und dem Militärring. Nimmt man
nur die zusammenhängende freie Fläche nach
Süden, so stehen bei großzügig bemessenen
Randflächen mindestens 22 ha zur Verfügung.
Nimmt man nur die Flächen nach Norden zwischen
dem Kölner Rugbypark und dem Gelände des DJK
Südwest Köln 1920/27 e.V. sind es 6,2 ha. somit
allein ausreichend für 3 Fußballfelder in identischer
Lage wie die Gleueler Wiese. Berücksichtigt man
alles (ohne Rugbypark und dem Gelände des DJK
Südwest Köln) sind 28-30 ha verfügbar. Sehr
vorteilhaft ist, dass es sich durch die genannten
begrenzenden Verkehrswege um ein von den
Publikumsströmen ohnehin fast vollkommen
abgeschnittenes Areal des Grüngürtels handelt. Der
Durchgangsverkehr von Radlern, Spaziergängern
etc. in die weiter östlich gelegenen Anteile des
Grüngürtels mit dem Kalscheurer Weiher findet
durch die einzige Verbindung durch die
Der 1. FC Köln sah zuerst die Errichtung einer
Campuslösung vor. Hier war eine Fläche nördlich der
Berrenrather Straße für die Errichtung der drei neuen
Trainingsplätze vorgesehen. Diese Planung entsprach
jedoch nicht der ursprünglichen Gliederung des
Grüngürtels, bei der sich die Sportplätze entlang der
Militärringstraße befinden. Darüber hinaus liegt diese
Fläche auch nicht mehr innerhalb des sogenannten
Sportbandes. Diese Lösung konnte insbesondere aus
Denkmalschutzgründen somit vom Stadtkonservator
nicht mitgetragen werden.
Die nun angesprochene Fläche befindet sich südlich des
Plangebietes südlich der Luxemburger Straße und somit
in direkter Nähe zum Standort Campuslösung (getrennt
nur durch eine weitere Wiese zwischen Berrenrather und
Luxemburger Straße). Die Gründe zur Ablehnung der
Campuslösung sind auf die Flächen südlich der
Luxemburger Straße übertragbar. Auch sieht das
Entwicklungskonzept „Grüngürtel Impuls 2012“ hier keine
Sportflächen vor.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 232 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bahnunterführung unter den Bahntrassen zum
Güterbahnhof ohnehin notgedrungen ausschließlich
am Militärring entlang statt. Natürlich ließen sich
auch beide in angenehmer Lauf- und
Aufwärmdistanz vom Geißbockheim gelegenen
Areale (Marsdorf und oben skizziertes Areal) mit
einer locker gestalteten Anlage, einem
Leistungszentrum usw. gemeinsam in die bereits
bestehende Bebauung am Geißbockheim einbinden
und ließen sogar noch Platz für andere Vereine /
Nutzungen zu.
1.2
Alternativenprüfung
749 Alternativstandorte
Es sollen Alternative Orte für das Leistungszentrum
und die neuen Sportplätze in Betracht gezogen
werden, die hinsichtlich Denkmal- und
Landschaftsschutz weniger problematisch und die
hinsichtlich der Anbindung an den ÖPNV
vorteilhafter sind, z.B.
- Freifläche in Chorweiler,
- Areal in Marsdorf,
- Flächen in Porz oder Wahn,
- Butzweiler Hof,
- Parkplatzflächen zwischen Dürener Str. und
Stadion,
- Flächen entlang der Frechener Stadtbahn,
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden
zehn Alternativstandorte zum RheinEnergieSportpark
nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den
funktionsbedingten Anforderungen des Nutzers an den
Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentlicher
Belange ergeben. Diese Flächen wurden ausführlich in
der Alternativenprüfung untersucht. Dabei ist es nicht
sinnvoll, Flächen in die Untersuchung aufzunehmen,
welche den funktionsbedingten Anforderungen des
Nutzers nicht entsprechen. Daher wurde sich auf die
nachstehenden zehn untersuchten Alternativstandorte
plus dem bestehenden Standort beschränkt.
Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln
RheinEnergieSportpark (bestehender Standort),
Stadtbezirk Lindenthal
Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk
Lindenthal
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 233 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
- ausbaufähige Fußballplätze in Müngersdorf,
- Rheinwiesen,
- Gewerbeflächen im Kölner Stadtgebiet,
- Jahnwiesen,
- Wiesen in Junkerdorf,
- Flächen am Flughafengelände,
- stillgelegte Bahnanlagen,
- Ackerflächen Richtung Otto Maigler See,
- Flächen in Hürth-Efferen,
- Fläche zwischen Horbeller Str. und A4,
- Flächen in Kalk,
- Flächen in Mülheim,
- Deutzer Hafengelände,
- Lindenthaler Tierpark,
- Fort VI,
- Bereich zwischen Berrenrather Straße und
Luxemburger Straße,
- Flächen am RheinEnergie-Stadion,
Landwirtschaftlich genutzte Fläche in
Nachbarschaft zum Frischezentrum in KölnJunkersdorf,
Stadtbezirk Lindenthal
Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der
Giesdorfer Allee in KölnImmendorf, Stadtbezirk
Rodenkirchen
Landwirtschaftlich genutzte Flächen am
Mohlenweg in KölnMerkenich, Stadtbezirk Chorweiler
Landwirtschaftlich genutzte Fläche
Antoniusstraße in KölnUrbach, Stadtbezirk Porz
Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der
Rösrather Straße in KölnRath/Heumar, Stadtbezirk Kalk
Grünflächen am Herkenrathweg in KölnOstheim,
Stadtbezirk Kalk
Gewerbegebiet südlich der SBahn in Köln-
Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim
Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldfläche
in RösrathOberschönrath
Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener
Straße in Hürth
Ergänzend wurden diese Standorte auch auf ihre
Eignung geprüft, nur die Trainingsinfrastruktur für die
Nachwuchsmannschaften aufzunehmen. Die ergänzte
Seite 234 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
- Flächen an der Sporthochschule,
- Stüttgenhof,
- Flächen in Rodenkirchen-Godorf,
- Flächen in Bickendorf,
- Flächen in Ossendorf,
-Flächen in Hürth und
- Flächen in Frechen.
Als Beispiel können die Kölner Haie dienen, die ihr
neues Trainingsgelände im Außenbereich planen.
Insbesondere ist der Standort Marsdorf für die
geplante Bebauung geeignet. Die gute
Autobahnanbindung und die gute innerstädtische
Straßenanbindung für die Fans und die
Jugendspieler und/oder die Profis sowie die gute
Anbindung an den ÖPNV sind Standortvorteile für
Marsdorf. Darüber hinaus liegt dieser Standort
näher an RheinEnergie-Stadion und es sind dort
weitere Expansionsmöglichkeiten gegeben.
Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsunternehmen ist,
dürfen reine Kostenerwägungen keine Rolle im
Rahmen der Abwägung spielen. Der 1. FC Köln hat
genug finanzielle Möglichkeiten, sich um
zusätzliche, eigene Grundstücke außerhalb des
Grüngürtels zu kümmern.
Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und
Bürgern den Beratungsunterlagen zum
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchs-mannschaften
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis
und beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort.
Nach dem Ergebnis wird dabei der Standort des
RheinEnergieSportparks am besten bewertet. Bzgl. des
Standortes Marsdorf wird auf die vorstehenden
Abwägungspunkte verwiesen.
Das Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ ist im Rahmen der
Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt
entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte im
Rahmen der Alternativenprüfung ein. Im Rahmen der
Bauleitplanung ist dies hingegen ein beachtenswerter
Belang, so dass eine Darstellung in der Planbegründung
zum Flächennutzungsplan erfolgte.
Seite 235 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.2
Alternativenprüfung
750 Befürwortung wegen Arbeitsweg
Ein Umzug wird abgelehnt, da viele Mitarbeiter des
1. FC Köln bewusst einen Wohnort unmittelbar an
der Arbeitsstelle gewählt habe, um mit dem Fahrrad
oder dem ÖPNV zur Arbeit zu gelangen. Die
Mitarbeiter, die bisher auf ein Fahrzeug angewiesen
sind, müssten bei einem Umzug weitere Wege
zurücklegen.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
751 Befürwortung wegen Tradition
Der 1. FC Köln ist traditionell im Grüngürtel
beheimatet. Er ist Teil des Kölner Lebensgefühls
und ein erheblicher Imagegewinn für die Stadt Köln.
Er soll als Ganzes im Grüngürtel bleiben. Die
Umweltaspekte und die möglichen Alternativen
wurden in der Planung ausreichend berücksichtigt,
so dass eine Auslagerung des Vereins oder eines
Teils der Vereinsinfrastruktur abgelehnt wird.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
752 Befürwortung wegen Anfahrt der Kinder
Die Verlegung des Leistungszentrums und der
Kunstrasenplätze für den Jugendbereich z.B. nach
Marsdorf wird abgelehnt, da dort die
Trainingsbedingungen für die Kinder sowie die
Anfahrt für die Kinder und die Fans unzumutbar
sind. Darüber hinaus fehlt dort die notwendige
Verzahnung zwischen Jugend- und Profibereich.
Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Neuplanung
an anderer Stelle derzeit nicht gesichert wäre.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 236 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1.2
Alternativenprüfung
753 Befürwortung wegen Flächenverbrauch
Eine Verlegung des Leistungszentrums und der
Kunstrasenplätze wird abgelehnt, da dies ebenfalls
zu einer Versiegelung von Flächen führen würde.
Da die bereits vorhandene Infrastruktur bei einer
Verlegung nicht mehr genutzt werden könnte, wäre
zu befürchten, dass der zusätzliche
Flächenverbrauch sogar höher ausfallen würde, als
bei Umsetzung der aktuellen Planung. Insgesamt
wäre die Ökobilanz einer Verlegung auch wegen
zusätzlicher Fahrwege schlechter als die der hier
geplanten Erweiterung. Der Innenverdichtung im
Stadtgebiet sollte Vorrang vor einer
Außenverdichtung eingeräumt werden. Auch ist zu
berücksichtigen, dass eine Neuplanung an anderer
Stelle derzeit nicht gesichert wäre. Auch die im
Vorfeld vorgeschlagenen Ausweichplätze zwischen
Berrenrather Str. und Luxemburger Str. müssten
doch die gleichen Auswirkungen auf das Klima (z.B.
in Klettenberg) haben und befänden sich auch im
denkmalgeschützten Grüngürtel. Widdersdorf stellt
auf weitere Sicht ebenfalls keine Alternative dar.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
754 Befürwortung wegen Trainingskonzeption
Die Pläne des 1. FC Köln sehen aus guten Gründen
vor, auch in Zukunft die Nachwuchsmannschaften
und die Profimannschaft im räumlichen
Zusammenhang trainieren zu lassen. Die
wechselseitige Befruchtung der Jugend- und der
Lizenzabteilung ist Teil eines Gesamtkonzepts. Die
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 237 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erfolge der Jugend-, Frauen- und
Lizenzmannschaften geben diesem Konzept Recht.
Alternativvorschläge, die diese in der Autonomie des
1. FC Kölns liegende Grundsatzentscheidung nicht
berücksichtigen, sind nicht zielführend.
1.2
Alternativenprüfung
755 Befürwortung wegen Gewerbe und
Wohnraum
Die wenigen noch freien Flächen Kölns werden für
Gewerbe gebraucht oder für dringend benötigte
neue Wohnungen. Es gibt in ganz Köln keine
Fläche, die besser für die Pläne des 1. FC Köln
geeignet ist als der Grüngürtel. Und der Grüngürtel
würde trotzdem grün bleiben. Es werden keine
Bäume gefällt und der FC wird als Ausgleich für die
Wiesen an anderer Stelle zusätzliche Natur
schaffen.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
756 Befürwortung und ökologische Aufwertung
in Marsdorf
Der 1. FC Köln könnte am Standort Marsdorf oder
Junkersdorf eine Alternativfläche für die Bürger
nutzbar machen. Dort könnte ein Wald mit
Laufstrecke und Fitness-Pfad entstehen. Dies käme
den dort lebenden Menschen unmittelbar zu Gute.
Ein Wald mit Laufstrecke bzw. ein Fitness-Pfad sind am
Standort Marsdorf bzw. in Junkersdorf nicht vorgesehen.
Die Ausgleichsmaßnahmen befinden sich im Grünzug
West, im Äußeren Grüngürtel sowie im Bereich des
Bergheimer Hofes, beinhalten jedoch nicht die Anlage
einer Laufstrecke oder eines Fitness-Pfades.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
757 Flächen, die für das Frischezentrum
Marsdorf vorgesehen sind
Die Einstufung des für das geplante Frischezentrum
Die Alternativenprüfung hat gezeigt, dass der Standort
RheinEnergieSportpark deutlich vorzugswürdig vor allen
anderen untersuchten Standorten ist. Das Ergebnis
spiegelt den Abgleich verschiedener Belange wieder. Im
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 238 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vorgesehenen Bereichs in Marsdorf als
ungeeigneter Standort kann nicht nachvollzogen
werden. Wenn dort als Hinderungsgrund angeführt
wird, dass Flächen, die für den ökologischen
Ausgleich des Eingriffs durch den Frischemarkt
vorgesehen sind, in Anspruch genommen werden
müssten, so steht dem gegenüber, dass am
Standort Grüngürtel vorhandene landschaftlich und
ökologisch wertvolle Flächen bebaut würden. Es ist
sicher sinnvoller einen vermeidbaren Eingriff in
wertvollen Bestand zu unterlassen und den in
geringerem Umfang erforderlichen Ausgleich für
einen Eingriff in landschaftlich weniger wertvolle
Bereiche vorzunehmen und dafür ggf. auch in
interkommunaler Zusammenarbeit Flächen
außerhalb des Kölner Stadtgebiets zu nutzen.
Rahmen der Alternativenprüfung wurde auch die
Belange des Landschaftsplanes
(Landschaftsschutzgebiet) und Regionalplan (Regionaler
Grünzug) berücksichtigt.
1.2
Alternativenprüfung
758 Entschädigung (Befürwortung)
Es wird nachgefragt, wer den 1. FC Köln im Falle
eines Komplett-Umzuges in ein Gewerbegebiet am
Rand der Stadt in Marsdorf für erlittene und
erhebliche Vermögensschäden entschädigt, die
dadurch entsteht, dass vorhandene Infrastruktur
aufgegeben werden müsste?
Ein Komplettumzug ist nicht vorgesehen. X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
759 Befürwortung wegen des Bestandsschutzes
Der Ansicht einiger Einwender nach hat der 1. FC
Köln an vielen der Flächen Eigentum oder aufgrund
der Jahrzehnte langen Nutzung ein
eigentumsähnliches Recht erworben. Auch die vom
Der 1. FC Köln hat keine Eigentumspositionen an
Grundstücken im Grüngürtel; die Rechtsposition des
Vereins unterliegt als privater Belang der Abwägung mit
sonstigen, insbesondere öffentlichen
Belangen. Entsprechende Alternativen bestünden,
jedoch ist der Standort RheinEnergieSportpark
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 239 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ersten 1. FC Köln betriebenen Gewerbebetriebe
ergeben eine entsprechende Rechtsposition. Aus
einer solchen Position folgt ein Fortführungs- und
Erweiterungsrecht jedenfalls dergestalt, dass die
Erweiterungen ermöglicht werden sollten, wenn
keine zwingenden anderen Rechte entgegenstehen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass offenbar
eine Alternative für das Vorhaben des 1. FC Köln
nicht zur Verfügung steht. Entsprechende
Überlegungen haben sich jedenfalls nicht realisieren
lassen.
entsprechend der Alternativenprüfung als deutlich
vorzugswürdig zu betrachten.
1.2
Alternativenprüfung
760 Befürwortung wegen zusätzlicher Kosten
Eine Verlegung des Leistungszentrums und der
Kunstrasenplätze wird abgelehnt, da am neuen
Standort aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit von
vorhandener Infrastruktur, die Kosten für die
Allgemeinheit und den 1. FC Köln höher ausfallen
würden.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
761 Befürwortung frühere Entscheidung
Warum hat man nicht direkt von Anfang an gesagt,
dass eine Erweiterung in den Grüngürtel hinein nicht
gewünscht und unmöglich ist? Dann hätte sich der
FC schon länger nach Alternativen umsehen
können.
Die Verwaltung der Stadt Köln empfiehlt dem Rat der
Stadt Köln, am Standort RheinEnergieSportpark für die
Erweiterung festzuhalten.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
1.2
Alternativenprüfung
1043 Vergleich Alternativstandorte und
Grüngürtel
Der Standort RheinEnergieStadion (Müngersdorf) wurde
im Rahmen der Alternativenprüfung bei dem Kriterium f)
Anbindung an den ÖPNV mit sehr gut (++) bewertet und
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 240 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ein Kriterium für die Alternativstandorte ist die
Erforderlichkeit der Anbindung an das öffentliche
Verkehrsnetz (aufgrund des komplexen
Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch
für die generelle Erreichbarkeit des
Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der
Erreichbarkeit für die Fans): Im Grüngürtel ist die
ÖPNV-Anbindung trotz neuer Bushaltestelle der
Buslinie 978 schlechter als in Müngersdorf,
Junkersdorf oder Marsdorf. Warum wird dieses nicht
berücksichtigt?
somit besser als der Standort RheinEnergieSportpark,
welcher mit gut (+) bewertet worden ist.
Die gleiche gute (+) Wertung erhielt auch der Standort
Marsdorf/Junkersdorf. Diese gleiche Bewertung ist auch
gerechtfertigt. Der RheinEnergieSportpark liegt ca. 1,2
km von der Linie 18 (Straßenbahn) entfernt, der Standort
Marsdorf/Junkersdorf ca. 1,0 km von der Linie 7
(Straßenbahn). Die Buslinie 978 hält direkt am
RheinEnergieSportpark, beim Standort Junkersdorf /
Marsdorf halten die Buslinien 143 sowie 173 in 2,4 km
Entfernung, weisen dafür aber eine höhere Taktung auf.
2 Bauliche Anlagen
2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
507 neue Gebäude
Etwaige neue Gebäude sollen ausschließlich
unmittelbar um das Geißbockheim konzentriert
werden.
Das neue Leistungszentrum soll direkt angrenzend an
das Franz-Kremer-Stadion und das Geißbockheim
errichtet werden. Das Infrastrukturgebäude A4 wird nicht
in diesem Komplex errichtet. Dieses muss sich in direkter
Nähe zu den Trainingsplätzen A1 bis A3 befinden, da
hier Umkleiden, Sanitäranlagen etc. für diese
Trainingsplätze vorgesehen sind. Das
Infrastrukturgebäude C1 ist ebenfalls nicht im direkten
Umfeld des Geißbockheims, sondern im
Modernisierungsbereich der bestehenden Sportflächen
vorgesehen. Auch in diesem Bereich wird ein
Infrastrukturgebäude benötigt.
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
508 Rückbau von nicht genehmigten Bauten in Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im
X Dem
Sachargument
Seite 241 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der Vergangenheit
Falls irgendetwas (Bauten etc.) nicht genehmigt war,
möge der FC das auf seine Kosten zurückbauen
und renaturieren. Zusätzlich sind hierfür
Ausgleichszahlungen zu leisten.
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit
besteht, hat dies bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.
Im Grünordnungsplan wurde ermittelt, ob für bestehende
Eingriffe die im maßgeblichen Errichtungszeitpunkt
erforderlichen naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Der
Bestand ist zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des
Bebauungsplanes zu ermitteln. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass Eingriffe vor und während der
Dauer des Bauleitplanverfahrens hätten erfolgen können,
ohne dass hierfür die Vorgaben der
naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung berücksichtigt
worden wären. Würde der Bebauungsplan diese Eingriffe
planungsrechtlich sichern, würde der Bebauungsplan
unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft erlauben,
ohne das hierfür eine entsprechende Ausgleichspflicht
für die Eingriffe berücksichtigt worden wären. Darüber
hinaus würden noch nicht ausgeglichene Eingriffe als
Ausgangsbiotope für die Eingriffsberechnung zugrunde
gelegt und nicht die Biotopsituation, die vor diesem
ausgleichspflichtigen Eingriff vorzufinden war. Aus
diesem Grund wurden diese im Plangebiet vorhandenen
unzulässigerweise erfolgten Eingriffe mit in den
wird teilweise
gefolgt.
Seite 242 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich aufgenommen. In
der Regel handelt es sich hier um Eingriffe, für die keine
behördlichen Zulassungen vorliegen, bei denen aber die
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
erforderlich gewesen wäre. Im Grünordnungsplan sind
sämtliche Flächen ermittelt und dargestellt (u.a. Plan Nr.
3 des GOP).
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
509 generell gegen Bebauung
Es gibt Einsprüche gegen die folgenden Details des
geplanten Vorhabens:
- gegen die Erhöhung der Flächen um mehr als
einen Meter,
- gegen den Bau von Gebäuden, Überdachungen,
Treppen, Rampen und Wegen,
- gegen die Versiegelung der erhöhten Flächen
durch Kunstrasen, asphaltierte Wege und Rampen,
- gegen das Aufstellen von Lichtmasten,
- gegen das Verlegen von Strom- Wasser- und
Abwasserleitungen,
- gegen das Installieren von Toiletten, Duschen und
Kanalisation,
- gegen das Aufstellen von Zäunen, Handläufen und
Ähnlichem,
- gegen das Aufstellen von Hinweisschildern und
Die Stadt Köln schätzt den Äußeren Grüngürtel ebenfalls
als ein hohes Gut ein, dessen Grünstruktur soweit wie
möglich zu erhalten ist. Als grundsätzliche
Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung
für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des
Grüngürtels beschloss der Rat der Stadt Köln in seiner
Sitzung am 30.04.2013 das Entwicklungskonzept
`Grüngürtel: Impuls Köln`. Auf Basis dieses Konzeptes
plant die Stadt zusätzliche Sportplätze im Stadtgebiet
von Köln zu errichten und im Bereich westlich der
Militärringstraße das sogenannte Sportband zu
realisieren. Dementsprechend sollen im Bereich des
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze entwickelt
werden. Zu den aufgeführten Punkten im Einzelnen:
Eine Erhöhung der Trainingsplätze von über
einem Meter erfolgt nur in sehr geringen Teilen des
Trainingsplatzes A1, da hier in einem Teilbereich eine
Senke vorhanden ist. Die generelle geringfügige
Erhöhung der Trainingsplätze erfolgt aufgrund
bodendenkmalpflegerischer Belange.
Die geplanten Gebäude, Überdachungen,
Treppen und Wege. sind erforderlich, um das Ziel der
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 243 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Überwachungskameras und
- gegen die Anlage von Parkplätzen.
Errichtung eines modernen Nachwuchsleistungszentrum
für den 1. FC Köln mit den dafür erforderlichen
Aufbauten und Sportplätzen realisieren zu können. Die
baulichen Maßnahmen werden auf das zur
Zielerreichung erforderliche Maß beschränkt.
Eine Versiegelung der erhöhten Flächen durch
Kunstrasen ist erforderlich, um die angestrebte
Nutzungsintensität sicherstellen zu können. Bei einem
Naturrasenbelag würden weitere neue Trainingsplätze
erforderlich. Die geplanten Trainingsplätze benötigen
darüber hinaus umlaufende Wege. Rampen werden in
diesem Bereich nur mit einer äußerst geringen Neigung
entstehen.
Auf Lichtmaste kann nicht verzichtet werden, da
ansonsten in der dunklen Jahreszeit die Trainingsplätze
nicht bespielt werden könnten.
Strom, Wasser- und Abwasserleitungen sind zur
Umsetzung des Konzeptes zwingend erforderlich,
ebenso die Errichtung von neuen Sanitäreinrichtungen
im Bereich der neu geplanten Trainingsplätze A1 bis A3.
Auch auf das Aufstellen von Zäunen und
Handläufen kann nicht verzichtet werden. Diese wurden
jedoch auf ein notwendiges Minimum beschränkt.
Neue Hinweisschilder bzw.
Überwachungskameras sind derzeit nicht vorgesehen.
Die Errichtung neuer oberirdischer Stellplätze ist nicht
vorgesehen. Einzig unterhalb des Leistungszentrums soll
Seite 244 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
eine neue Tiefgarage mit 32 Stellplätzen entstehen, was
den Parkdruck von den vorhandenen Stellplatzanlagen
nehmen und zu weniger Parksuchverkehren führen wird.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
510 DFB bewertet Anlage mit Bestnote
Bei der aktuellen Zertifizierung wurde das
Nachwuchs-/Leistungszentrum des 1. FC Köln
erneut mit dem höchsten Ergebnis von der
Deutschen Fußballliga DFL zertifiziert. Es erreichte
das Nachwuchs-/Leistungszentrum in allen acht zu
bewertenden Dimensionen das oberste Prädikat
„exzellenter Level“. Warum soll dann ein neues
Nachwuchszentrum gebaut werden?
In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine
Zertifizierung der Nachwuchsleistungszentren. Diese
Zertifizierung wird durch ein unabhängiges Unternehmen
durchgeführt, welches die Ausbildungsqualität anhand
verschiedener Kriterien bemisst. Die zugrunde gelegten
Kriterien sind vielfältig und beinhalten unter anderem
sportliche Konzepte, personelle Ausstattung,
Schulkonzepte sowie infrastrukturelle Voraussetzungen.
Im Gesamtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend
abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt
infrastrukturelle Voraussetzungen mit
überdurchschnittlichen Schwächen vermerkt worden.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
511 Möglichkeiten der baulichen Alternativen
am Standort
Es stellt sich die Frage, inwieweit die
Räumlichkeiten des Geißbockheims nicht dafür
hergerichtet/modernisiert werden können,
beherbergen sie doch heute Verwaltung, Büros und
Gastronomie nicht für den 1. FC Köln GmbH & Co
KGaA, sondern für eine breite Öffentlichkeit.
Der „Umbau“ der veralteten Kabinen wurde als
„nicht möglich“ erachtet - wurde hier die Alternative
Abriss und ein Neubau an bestehender Stelle
betrachtet.
Die bestehenden Anlagen - besonders im Bereich der
Funktionsräume - werden heutigen Qualitätsstandards
nicht mehr gerecht. Die Anforderungen an ein modernes
und wettbewerbsfähiges Leistungszentrum sind durch
Modernisierungen oder einen Umbau des Bestandes
nicht erreichbar. Auch ein Neubau könnte bei einer
vergleichbaren Größe zum Bestand nicht die
notwendigen Flächen bieten. Zusätzlich würde ein
Neubau am heutigen Standort des Geißbockheims aus
Bodendenkmalgründen erschwert, da sich das heutige
Geißbockheim auf beziehungsweise zum Teil in einem
denkmalgeschützten Ford befindet, welches nicht
abgerissen oder baulich verändert werden darf.
Es wurde geprüft, ob die im Geißbockheim befindlichen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 245 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ist die Möglichkeit geprüft worden, auf selbiger
Stelle ein neues Gebäude zu bauen, welches ggf.
nur einen definitiv kleinen zusätzlichen Anteil des
Parks in Anspruch nimmt (im Gegensatz zu dem
geplanten „Trümmer“ von Leistungszentrum)?
Was passiert mit den Gebäuden, sollte der FC sich
doch entschließen einen anderen Standort zu
wählen, weil ggf. der Standort doch nicht
ausreichend ist? Ist der Bereich dann Baugebiet
oder wird diese Fläche dann dem Grüngürtel wieder
rückgeführt?
Nutzungen wie zum Beispiel der Fan-Shop oder die
Gastronomie für Nutzungen des Leistungszentrums
herangezogen werden könnten. So ist beispielsweise
aufgrund der Deckenhöhen und der bestehenden
Verträge eine Verlagerung der Nutzungen jedoch nicht
möglich. Auch wären die Flächen darüber hinaus in
Summe auch nicht ausreichend groß.
Sollte aus derzeit nicht absehbaren Gründen der 1. FC
Köln die Flächen nicht benötigen, entsteht im Plangebiet
kein klassisches Baugebiet für Wohnen oder gewerbliche
Nutzungen. Der Bebauungsplan sieht hier die
Festsetzung eines Sondergebietes „Leistungszentrum
Fußball“ vor. Andere Nutzungen sind auf Grundlage
dieses Bebauungsplanes nicht möglich.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
512 Umnutzung
Es gibt heute schon diverse Verkaufsstellen für den
Fanshop, Räumlichkeiten für die Fa. Infront Sports
und Media AG u. ä., die nicht zwangsläufig am/im
Geißbockheim angesiedelt sein müssen. Diese
Flächen können umgenutzt werden, so dass die
geplante Erweiterung entfallen könnte.
Auch bei Aufgabe des Fanshops im Geißbockheim
könnten in diesem Gebäude keine Nutzungen des
geplanten Leistungszentrums realisiert werden. Die
Flächen sind zur Unterbringung der geplanten Sporthalle
zu klein. Die weiteren Nutzungen wie zum Beispiel die
Umkleideräume, Sanitäranlagen, Fitnessbereiche,
Trainerräume müssen für den reibungslosen
Trainingsablauf unmittelbar im Leistungszentrum
untergebracht werden, so dass keine Teilverlagerung
möglich ist.
Die Infront Sports und Medai AG nutzen Büros im
RheinEnergieStadion und nicht mehr im Geißbockheim.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
513 Unterirdische Alternative
Man kann die gewünschten Räumlichkeiten auch
Bei dem Leistungszentrum handelt es sich um ein
Gebäude, welches täglich von den Lizenz- und
X X Dem
Sachargument
Seite 246 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
unterirdisch bauen. Mit moderner Lüftungstechnik ist
dies möglich. Das fehlende Tageslicht stellt auch
kein Hindernis dar, da es sich schließlich nicht um
Aufenthalts- oder Büroräume handelt. Es gäbe
sogar die Möglichkeit, über Spiegelsysteme
Tageslicht in die Räume zu leiten. Zudem könnte
man dann auf der Decke wieder einen
Kunstrasenplatz anlegen.
Nachwuchsspielern über mehrere Stunden genutzt wird.
Ein komplett unterirdisches Gebäude wäre somit nicht
gesundheitsfördernd, entspräche nicht den
Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und
würde wohl durch die ASR-Richtlinie verboten werden.
Des Weiteren würde dieses einen wesentlichen Eingriff
in den Boden bedeuten.
Die geplante Tiefgarage und die Trainingshalle sind
jedoch unterirdisch vorgesehen.
wird teilweise
gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
514 negative Landschaftswirkung
Der Bau eines riesigen Leistungs- und
Verwaltungsgebäudes im Grüngürtel wird kritisiert
und auf die negativen Erfahrungen aus der
Vergangenheit hingewiesen. Der Klotz der
Rheinenergie verschandelt seit langem den äußeren
Grüngürtel.
Zudem ist eine Bebauung durch ein sog.
Leistungszentrum niemals im Grüngürtelkonzept
vorgesehen gewesen. Alleine das Hauptgebäude
hat eine Länge von 92 Metern und zerstört damit
das Konzept der Gestaltung des Grüngürtels.
Wahrscheinlich ist mit dem Vergleichsobjekt das
Verwaltungsgebäude von Rheinbraun gemeint. Dieses
Gebäude ist nicht Gegenstand dieser
Bauleitplanverfahren. Das geplante Leistungszentrum
wird deutlich kleiner ausfallen, als das genannte
Vergleichsobjekt.
Das Leistungszentrum ist in einem Bereich vorgesehen,
in dem bereits im Bestand mehrere Hochbauten
vorhanden sind (Franz-Kremer-Stadion, Geißbockheim).
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
515 Gebäude/ Fläche ist zu groß dimensioniert
Der Neubau ist viel zu groß dimensioniert und wäre
nach dem Bau der Rheinbraunverwaltung in
Junkersdorf der zweite zerstörerische bauliche
Eingriff in den Grüngürtel.
Die geplante Größe des Leistungszentrums basiert auf
einer dezidierten Bedarfsermittlung und Bewertung. Im
Bebauungsplan wird die Geschossfläche auf 6.000 qm
beschränkt, so dass kein Gebäude mit einer
Geschossfläche von 8.700 qm entstehen kann. Die
historischen Pläne des damaligen Kölner
Oberbürgermeister Konrad Adenauer sahen keinen Bau
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 247 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ein Baukörper von 8700 qm mit 8 m Höhe entspricht
einem Studentenwohnheim mit ca. 700 Wohnungen.
Da wird jedem Laien klar, dass ein solcher Klotz im
Grüngürtel massiv die grüne Lunge von Köln
beeinträchtigen wird.
Die FC-Pläne sind in ihren Dimensionen auf keinen
Fall mit ursprünglichen Ideen Konrad Adenauers in
Einklang zu bringen.
eines Leistungszentrums vor. Aufbauend auf den
fortgeschriebenen Planungen zum Äußeren Grüngürtel
basiert das aktuelle Planungsziel auf dem
Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls Köln` aus dem
Jahr 2013 (siehe auch Stellungnahme der Veraltung,
Sachargument 509).
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
516 Greenkeepergebäude schon errichtet?
Es wird nachgefragt, ob das in den
Planungsunterlagen erwähnte Gebäude für
Greenkeeper nördlich des Franz-Krämer- Stadions
nicht bereits gebaut worden ist.
Im Bereich des Franz-Kremer-Stadions besteht ein
Nebengebäude, welches den Greenkeepern zur
Aufbewahrung von Geräten dient. Dieses Gebäude wird
durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
gesichert. Nach Genehmigung durch die Stadt Köln war
es dem 1. FC Köln so möglich, das Erscheinungsbild des
Grüngürtels zu verbessern, da die Geräte nun an einem
Ort gebündelt untergebracht werden können.
(Anmerkung: Ein Greenkeeper ist eine Fachkraft für die
Instandhaltung und Bewirtschaftung von
Rasensportplätzen wie zum Beispiel für Fußball, Golf,
Hockey und Polo).
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
517 keine baurechtlich korrekte Errichtung in
der Vergangenheit
Bereits das Geißbockheim wurde planungsrechtlich
nicht genehmigt (nur baurechtlich). Die zahlreichen
Erweiterungen wurden stets mit dem Bestand
gerechtfertigt. Im Jahr 2007 sollte hiermit endlich
Schluss sein. Es soll offengelegt werden, ob wirklich
alle in den letzten Jahren vom FC vorgenommenen
Das Geißbockheim wurde einschließlich der
durchgeführten Erweiterungen und Modernisierungen
baurechtlich genehmigt. Grundlage der Genehmigungen
bildet der § 35 BauGB. Die jetzt beabsichtigte Errichtung
des Leistungszentrums ist planungsbedürftig. Aus
diesem Grunde wird der Bebauungsplan aufgestellt, mit
dem für den RheinEnergieSportpark eine im
Gesamtzusammenhang stehende planungsrechtliche
Grundlage geschaffen werden soll, die auch den
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 248 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
zusätzlichen Bauten am Geißbockheim genehmigt
waren oder ob es sich um Schwarzbauten handelt.
Rahmen der zukünftigen Entwicklung ab- und begrenzt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
518 Widersprüche und fehlende Angaben in den
Planunterlagen
Es sind Widersprüche zu den Aussagen Fläche in
der Begründung des Bebauungsplanentwurfes zum
neuen Leistungszentrum Fußball zu finden. Die
Geschossflächengröße (genannt werden 6000 m2)
bleibt undeutlich, denn sie wird real erheblich
überschritten. Erhebliche Flächengrößen werden
nicht mit berücksichtigt.
Die Kubatur des Gebäudes wird nicht angegeben,
lediglich wird die max. Höhe erwähnt. In jedem Fall
handelt es sich um einen weiteren Hochbau neben
dem Leistungszentrum.
In der gesamten Konzeptdarstellung fehlt die
Darstellung der Parkplätze und der Tiefgarage und
der Kunstrasenflächen. Es findet durch dieses
Gutachten eine Beschönigung der wahrhaftigen
Pläne statt.
Im Bebauungsplan wird das Leistungszentrum mit einer
maximalen Geschossfläche von 6.000 qm festgesetzt.
Diese maximale Geschossfläche darf innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche realisiert
werden. Die überbaubare Grundstücksfläche weist eine
Größe von 92,00m x 51,50 m = 4.738,00 m² aus. Würde
diese Fläche mit einer baulich möglichen
Zweigeschossigkeit (festgesetzte Gebäudehöhe von 62,5
m über NHN ergibt circa 8,10 m über Gelände)
multipliziert, ergäbe sich rechnerisch eine
Geschossfläche von 9.476 qm. Diese fiktive maximale
Geschossfläche wird aber durch die Festsetzung der
Geschossfläche auf 6.000 qm gedeckelt. Mit der
Ausweisung einer größeren überbaubaren
Grundstücksfläche sollen im begrenzten Rahmen
baulich-gestalterische Möglichkeiten geschaffen werden.
Detailplanungen wie z.B. eine Ausgestaltung der
Innenhöfe, bei denen derzeit Kunstrasenflächen
vorgesehen sind, erfolgen im Rahmen der
Baugenehmigung.
Neue oberirdische Parkplätze sind nicht vorgesehen.
Unterirdische Parkplätze sind innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Darüber
hinaus wird im Bebauungsplan eine Fläche für die
Tiefgaragenzufahrt zeichnerisch festgesetzt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.1 Leistungszentrum 519 Angst vor Täuschung durch spätere Eine Umnutzung der geplanten Infrastrukturgebäude in
Verwaltungsgebäude ist mit den getroffenen
X Dem
Sachargument
Seite 249 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und Nebengebäude Umnutzung der Sanitäranlagen
Die geplanten Bauten sind nicht realitätsgetreu in
den Unterlagen dargestellt. So nehmen
beispielsweise die Sanitäranlagen absurd viel Platz
ein und die Vermutung liegt nahe, dass sie nach
Bauende umfunktioniert werden sollen, etwa in
Verwaltungsräume oder ähnliches.
Festsetzungen planungsrechtlich nicht zulässig. Gemäß
Festsetzungen sind insbesondere die Nutzungen
Sanitäranlage, Kabine, Besprechung- und
Aufenthaltsraum sowie Haustechnik und Kleinlager`
zulässig. Die geplante Größe ergibt sich aufgrund der
Anforderung, mehrere Umkleidekabinen für die
unterschiedlichen Nachwuchs-Mannschaften anbieten zu
können.
wird nicht gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
520 Bau ist mit Denkmalschutz unvereinbar
Völlig unvereinbar mit dem Denkmalschutz ist der
Bau des riesigen Leistungszentrums.
Aus der Sicht des Denkmalschutzes und eines
Erholungsgebiets kann es nicht sein, dass mehrere
neue Gebäude, insbesondere das riesige
Leistungszentrum, errichtet werden sollen.
Eine lange und hohe Torwartwand, ein Speedcage,
ein Trainingshügel sind störende bauliche Elemente
im Denkmal Grüngürtel.
Die vom 1. FC geplante Anlage widerspricht dem
Geist der Gründer dieser einmaligen Anlage, denn
diese Plätze sind weder umwelt-, noch
sozialverträglich und reduzieren den Erholungswert.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die
Planung eng mit dem Stadtkonservator/ Amt für
Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie mit dem
Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische
Bodendenkmalpflege und - denkmalschutz abge-stimmt.
Die Umsetzung der Planung beruht auf dem Ziel, auf
dem Areal eine im Einklang mit dem
Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls Köln`stehende
Planung realisieren zu können. Alle im Rahmen der
Planung betroffenen Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege wurden hierbei von den
entsprechenden Fachdienststellen überprüft und als
denkmalverträglich bewertet. Um die
denkmalpflegerischen Eingriffe so gering wie möglich zu
halten, wurden darüber hinaus einzelne Maßgaben
formuliert. So wurde zum Beispiel die Höhe der neu
geplanten Ballfangzäune auf 4,0 m reduziert. Ebenso
erfolgen im Bereich der neuen Trainingsplätze keine
Banden, Werbeanlagen. Die Torwartwand, der
Speedcage und der Trainingshügel befinden sich bereits
in dem heute eingezäunten Bereich des
Trainingsgeländes im RheinEnergieSportpark. Diese
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 250 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Anlage wird lediglich modernisiert.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
521 Umspannstation
Es wird ein Störpotential durch den Betrieb der
Umspannstation erwartet.
Es ist vorgesehen, die Übergabestationen für Strom und
Gas im Untergeschoss des Leistungszentrums
unterzubringen, um ein Störpotenzial durch den Betrieb
dieser Anlagen für die Nutzer des Äußeren Grüngürtels
möglichst zu verhindern.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
522 schwerer Eingriff in
Landschaftsschutzgebiet
Gebäude, Trainingsplätze und Tiefgarage stellen
einen schweren Eingriff in das
Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel dar.
Das Plangebiet liegt laut Landschaftsplan im
Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel
Müngersdorf bis Marienburg und verbindende
Grünzüge“. Die Belange des Landschaftsschutzgebietes
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB untersucht und durch den Rat in die Abwägung
eingestellt. Die Bewertungen des Landschaftsplans
wurden gemäß § 2 (4) BauGB in der Umweltprüfung
betrachtet. Die Belange des Landschaftsschutzes
werden im Bauleitplanverfahren behandelt und bewertet.
Sieht jedoch ein Flächennutzungsplan, welcher jünger
als der Landschaftsplan ist bzw. welcher nach
Aufstellung des Landschaftsplanes geändert wird, eine
bauliche Nutzung vor, treten die widersprechenden
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans
gemäß § 20 LNatSchG NRW außer Kraft, sobald der
Bebauungsplan in Kraft tritt.
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
523 Beugung der Begrifflichkeiten zur
Legitimation der Errichtung im Grüngürtel
Bei den geplanten Gebäuden für die Greenkeeper,
das Sanitärgebäude und das Infrastrukturgebäude
handelt es sich um Hochbauten, die in einer
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Sportanlagen
sind die für den Sportbetrieb notwendigen
Funktionsgebäude für unter anderem Sanitäranlagen,
Kabine, Besprechung- und Aufenthaltsraum und
Nebengebäude für zum Beispiel Lagerräume sowie
Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 251 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grünanlage errichtet werden sollen. Diese Gebäude
werden teilweise als Infrastrukturgebäude
bezeichnet, weil nur dieser Begriff planungsrechtlich
in einer Grünanlage möglich ist. Gedacht ist dabei
aber an Gebäude für den Maschinenpark zur Pflege
des Grüns und für das Personal. Im Vorhaben wird
der Begriff "Infrastrukturgebäude" unrechtmäßig für
die Sportanlagen erweitert.
zulässig. Darüber hinaus sind technische
Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel Wasserver-
und entsorgung, Strom und Telekommunikation zulässig.
Das Greenkeeper-Gebäude besteht bereits im Bereich
des Franz-Kremer-Stadion und soll in seiner
Nutzungsfunktion nicht verändert werden.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
524 Gegen Bebauung mit seinen Auswirkungen
auf Grün, Klima und Umwelt
Es kann doch nicht sein, dass wichtige Grünflächen
durch das geplante Vorhaben zerstört und dort
sogar Gebäude (Leistungszentrum) errichtet werden
sollen.
In dem kolossalen Ausmaß der geplanten
Baumaßnahme: Funktionsgebäude,
Leistungszentrum und Trainingsplätze auf
der Gleueler Wiese wird eine erhebliche
Umweltzerstörung gesehen.
Es werden massive Auswirkungen auf Mensch,
Umwelt und Natur erwartet, wenn das Vorhaben an
anvisierter Stelle umgesetzt wird.
Eine Erweiterung des RheinEnergieparks im Kölner
Grüngürtel mit Bau von Sportplätzen und Gebäuden
würde wichtigen Lebens-, Naherholungs- und
Klimaräume vernichten.
Die Stadt Köln schätzt den Grüngürtel als ein hohes Gut
innerstädtischer Grünstruktur ein. Ziel der Kölner
Stadtentwicklung ist es, im Bereich westlich der
Militärringstraße das sogenannte Sportband zu
realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum
Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls 2012`
nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich
des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze sowie ein
Leistungszentrum und weitere Infrastrukturgebäude
errichtet sowie die bestehenden Sporteinrichtungen
modernisiert werden.
Die Auswirkungen auf den Menschen, die Umwelt und
Natur wurden im Verfahren untersucht. Hierbei sind alle
für die Umweltprüfung erforderlichen Gutachten erstellt
worden. In der Umweltprüfung wurden alle
Umweltbelange im erforderlichen Maße geprüft und im
Umweltbericht ausreichend dargestellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 252 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
525 Spätere Bauschäden durch Tiefbau
Leistungszentrum: Die umliegenden Bäume könnten
durch den Bau bis zum 10 m in den Untergrund
geschädigt werden. Das Grundwasser muss beim
Bau abgepumpt werden. Grundsätzlich ist ein Haus
mit Keller Grundwasser gefährdet. Es können sich
durch Schwingungen im Gebäude Risse bilden, wo
dann Grundwasser eindringt. Ein solcher Schaden
ist schwer zu beheben.
Unter Beachtung entsprechender Schutzmaßnahmen
kann die langfristige Standsicherheit und Vitalität der
Bäume trotz des Baus des Leistungszentrums
gewährleistet werden.
Bei Errichtung des Gebäudes nach dem Stand der
Technik ist nicht mit eindringendem Grundwasser zu
rechnen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
526 Räumlichkeiten nicht ausreichend, Neubau
notwendig (Befürwortung)
Als das Geißbockheim errichtet wurde, war es eines
der modernsten Vereinsheime im Fußball-
Deutschland. Leider ist es das heutzutage nicht
mehr. (Die Lage des Geißbockheims ist mittlerweile
ein Standortnachteil für den 1. FC Köln geworden.)
Ein Nachwuchsleistungszentrum ist in der heutigen
Zeit notwendig, wenn man nicht wie andere
Traditionsvereine in der Versenkung verschwinden
möchte. Dies kann nicht im Sinne der Kölner sein.
Damit dieser Verein mit seinem besonderen Flair
weiterhin Bestand haben kann, ist es wichtig, dass
der Verein weiterhin konkurrenzfähig bleibt. Dies
kann nur durch ein professionelles Trainingszentrum
gewährleistet werden. In die bauliche Entwicklung
des Trainingszentrums zu investieren bedeutet
Zukunft.
Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am
vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu
geben unter Beachtung der Grundsätze des
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 253 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
527 Infrastruktur muss ausgebaut werden
(Befürwortung)
Der 1. FC Köln muss weiterhin konkurrenzfähig
bleiben und infrastrukturell halbwegs mit den
anderen Mannschaften der oberen Bundesliga
mithalten. Jeder möchte den 1. FC Köln in der
Bundesliga sehen und freut sich auf Talente die von
Klein an alle Möglichkeiten beim 1. FC Köln
durchlaufen.
Hier am Geißbockheim trainieren sowohl die Profis,
als auch der Nachwuchs. Um die Zukunft für diesen
Verein zu sichern, ist eine Erweiterung des
Leistungszentrums erforderlich.
Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am
vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu
geben unter Beachtung der Grundsätze des
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
528 Jugendförderung (Befürwortung)
Der 1. FC Köln möchte diesen Platz stadtnah
errichten, um seiner Jugendförderung einen guten
Standort zu bieten. Generell besteht im Rahmen der
Jugendförderpläne ein Recht auf u.a. geeignete
sportliche Bildung für Jugendliche. Da hier ein
Verein seine finanziellen Mittel und sein fachliches
Know How zur Verfügung stellt, sollte man sich doch
hier dem nicht entgegenstellen.
Das junge Talente entwickelt werden müssen und
dazu ein vernünftiger Ausbau bei einem Verein der
oberen Bundesliga gemacht werden muss, liegt auf
der Hand.
Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am
vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu
geben unter Beachtung der Grundsätze des
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 254 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
529 Erweiterung ja, aber maßvoll, mit
Einschränkungen (Befürwortung)
Der 1. FC Köln braucht eine maßvolle Erweiterung
seines Trainingsgeländes, um ein
wettbewerbsfähiger und fannaher Bundesligaclub
mitten in der Stadt zu bleiben.
Es wird gefragt, warum nicht zumindest
Naturrasenplätze gebaut werden können oder auf
den Bau weiterer Gebäude verzichtet wird.
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen entspricht dem
zugrunde liegenden Konzept, um die angedachten
Nutzungsintensitäten umsetzen zu können. Bei
Errichtung von Naturrasenplätzen wären weitere
zusätzliche Trainingsplätze erforderlich, da diese der
geplanten Nutzungsintensität nicht standhalten würden.
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
1053 Rückbau bereits vorhandener Bebauung
Leistungszentren zur Sportförderung sind sinnvoll
und der Wunsch danach ist nachvollziehbar. Sie
müssen aber langfristig geplant und an Orten
errichtet werden, wo sie zweckgemäß dimensioniert
werden können. Dies wäre im
Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel unter
Berücksichtigung der Auflagen eines
Landschaftsschutzgebietes von Anfang an nicht
möglich gewesen. Die Genehmigungs- und
Baugrundlagen für frühere Bauabschnitte und damit
die Glaubwürdigkeit bisheriger Bauanträge ist sehr
viel kritischer zu bewerten als offensichtlich bisher
geschehen. Vermutlich wäre sogar die Frage zu
stellen, ob frühere Bebauungsabschnitte, die ohne
gebotene langfristige Planung und sorgfältige
Interessensabwägungen durchgeführt wurden,
zurückgebaut werden müssen. Insbesondere wenn
diese nicht dem Zwecke des sportlichen Trainings,
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 255 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sondern z.B. Verwaltungstätigkeiten dienen.
2.1 Leistungszentrum
und Nebengebäude
1054 Alternative Gebäudegestaltung
Anstelle eines Anbaus für das Verwaltungsgebäude
wäre eine Aufstockung von vorhandenen Gebäuden
oder der Überbau des vorhandenen Parkplatzes
vorstellbar. Für einen angedachten Stadionausbau
käme ebenfalls nur eine Aufstockung des
vorhandenen Stadions in Frage. Alternativ könnte
am Geißbockheim das ebenso angedachte
Leistungszentrum auf einem der vorhandenen
Trainingsplätze mit Flachdach errichtet werden. Das
Flachdach könnte dann als Trainingsplatz konzipiert
werden. Derzeit werden große Flächen für das
ebenerdige Parken bereitgehalten Alternativ
könnten dort Parkhäuser errichtet werden und die
dann freiwerdenden Flächen als Baufläche dienen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
600 Ablehnung Bau der Trainingsplätze
Es wird der Bau der neuen Trainingsplätze
(insbesondere in Form von Kunstrasenplätzen)
abgelehnt. Erfolgreiches Arbeiten des Vereins ist
auch mit den vorhandenen Möglichkeiten gegeben.
Einige Einwender finden auch, dass eine
ausreichende Kapazität an Trainingsplätzen in der
Stadt Köln vorhanden ist.
Der 1. FC Köln hat im Rahmen des Masterplans
RheinEnergieSportpark nachgewiesen, dass ein
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die
heute bereits praktizierte Mehrfachbelegung durch die
vielen Mannschaften auf den bestehenden
Trainingsplätzen verursachen erhebliche
Einschränkungen der Trainingsintensität und –qualität.
Diese Situation entspricht nicht mehr den Anforderungen
an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrum.
Die unterschiedlichen Anforderungen des
Trainingsbetriebes der Nachwuchs- und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 256 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Lizenzmannschaften erfordern die geplante Anzahl von
Trainingsplätzen.
Mit Errichtung der drei neuen Sportplätze soll gleichzeitig
ein bestehendes Kleinspielfeld (Kunstrasenfläche)
entfallen und als Standort für das Leistungszentrum
dienen. Ein zweiter bestehender Sportplatz soll
zurückgebaut und renaturiert werden.
Die Nutzung anderer Trainingsplätze in Köln ist nicht
möglich, da sich auch hier die Trainings- und
Nutzungszeiten bei den Nachwuchsmannschaften nach
der schulischen Ausbildung richten.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
601 Ablehnung Kleinspielfelder
Die Bereitstellung der Kleinspielfelder steht in
keinem Verhältnis zu den notwendigen
Gesamteingriffen im Grüngürtel.
Einige Einwender lehnen den Bau der geplanten
Kleinspielfelder ab, da es hierdurch zu weiterer
Versiegelung von Flächen kommen würde.
In den Augen einiger Einwender ist die Annahme
der Kleinspielfelder durch die Allgemeinheit
(Nutzung für den Breiten- und Freizeitsport)
fragwürdig. Andere finden, dass hierdurch die Idee
des Grüngürtels widersprochen wird, in dem man
die Spielenden von den Wiesen herunter holt und
auf Kleinspielfedern unterbringt. Ebenfalls wird die
positive Auswirkung der Kleinspielfelder auf den
Breitensport von einigen Einwendern bezweifelt.
An der Planung der öffentlichen Kleinspielfelder im
Norden des Plangebietes wird festgehalten. Als
zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sind
auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen
Trainingsplätze vier öffentliche Kleinspielfelder geplant.
Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder folgt den
Maßgaben der Planung der Stadt Köln, das das
Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten auf diesem Areal
zu stärken. Ziel ist, das neue Sportkonzept der Stadt
Köln umzusetzen, welches insgesamt mehr
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
Aus diesen Gründen sind die Kleinspielfelder mit in den
Bebauungsplan mit aufgenommen worden. Der
Versiegelungsgrad ist auf das funktionell notwendige
Maß beschränkt worden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 257 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Einige schlagen vor, anstelle der Kleinspielfelder die
Gelder besser für neue Spielplätze,
Bewegungsparcoure etc. zu verwenden.
Weiterhin sehen einige Einwender den Bau der
Kleinspielfelder als "Köder" für die Zustimmung des
Stadtsportbundes zu den Plänen des 1. FC Kölns
an.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
602 Modernisierung
Es wird nachgefragt, ob eine Modernisierung der
bestehenden Plätze nicht ausreichend ist.
Es wird auf die Stellungnahme Sachargument Nummer
600 verwiesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
603 kleinere Trainingsplätze für Kinder- und
Jugendmannschaften
Es wird angenommen, dass die Trainingsplätze für
die Kinder- und Jugendmannschaften kleiner
gestaltet werden können.
Der Anregung, die Trainingsplätze kleiner als die
Normmaße zu gestalten, wird nicht gefolgt. Auch die
Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften müssen
die dargestellten Maße aufweisen, um ein
ordnungsgemäßes Training durchführen zu können.
Darüber hinaus sollen die Plätze auch unter anderem
dem organisierten Breiten- und Vereinssport zur
Verfügung gestellt werden, welche ebenfalls die
dargestellten Maße benötigen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
604 Flächenverbrauch für neue Trainingsplätze
Die Planung entspricht nicht dem Grundsatz der
flächensparenden Raumplanung, da ein unnötiger
Flächentausch (Bau von drei neuen
Kunstrasenplätzen und neuen Kleinspielfeldern auf
der 8,5 ha großen Gleueler Wiese bei gleichzeitiger
Aufgabe von drei bereits vorhandenen Spielfelder)
Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks handelt
es sich nicht nur um einen Flächentausch, sondern um
eine notwendige Erweiterung. Im Zuge der Erweiterung
kommt es zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch,
welche jedoch bei Umsetzung der Planung erforderlich
wird. Der Flächenverbrauch wurde dabei auf ein
Minimum begrenzt.
Der Trainingsplatz 2 wird auf Anregung der Stadt Köln
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 258 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vorgenommen werden soll.
Dieser unnötige Flächenverbrauch verhindert auch
eine objektive Alternativenprüfung.
zurückgebaut. Aus denkmalschutzrecht-lichen Gründen
kommt der Fläche aufgrund der Lage in der Achse
zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich
angrenzenden Freiflächen eine hohe freiräumliche
Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich bei dem
Trainingsplatz 2 um einen Platz unterhalb der
Normmaße, sodass dieser somit nur als Reserve dienen
kann.
Der bestehende Kunstrasenplatz, auf welchem das
Leistungszentrum errichtet werden soll, ist ebenfalls ein
Kleinspielfeld, welches nicht die Normgrößen eines
Fußballfeldes aufweist.
In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon
ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der
Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte
Kampfbahn, aufgegeben werden soll. Der
Grünordnungsplan (GOP) trifft hierzu die Aussage, die
den Platz umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu
entfernen, nicht jedoch den Sportplatz selbst. Da die
Tennendecke aufgrund der Nicht-Nutzung in den
vergangenen Jahren vollständig überwachsen ist und
sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem
Laufbahnsubstrat gebildet hat, wird jedoch auf diese
Maßnahme im Rahmen des Bebauungsplanes
verzichtet.
Gegebenenfalls könnte von den Einwendern und
Einwenderinnen auch die Darstellung im GOP zum
Trainingsplatz 4 missverstanden worden sein. Hier steht
im Maßnahmenplan: „Rückbau eines
Seite 259 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch durch einen
Naturrasenplatz ersetzt.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwei
Trainingsfelder unterhalb des Normmaßes aufgegeben
und durch drei Großspielfelder ersetzt werden sollen. Es
handelt sich daher nicht um einen Flächentausch,
sondern wie dargelegt um eine Erweiterung der
Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln sowie um eine
Erweiterung der Sportmöglichkeiten für weitere Nutzer
(Schul- und Sportvereine, organisierter Breitensport wie
Bunte Liga etc.).
Die Alternativenprüfung wurde nach objektiven
Gesichtspunkten durchgeführt. Es wird zusätzlich auf die
Stellungnahmen der Sachargumente unter dem
Themenfeld 1.2 Alternativprüfung verwiesen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
605 Bestand an Trainingsplätzen ist
ausreichend
Es gibt einen ausreichenden Bestand an
Trainingsplätzen in Köln. Auch im Grüngürtel sind
zahlreiche Vereine angesiedelt, die dort ihre
Sportstätten haben.
Dem 1. FC Köln stehen in der Nähe des
Geißbockheims 3 vollwertige Fußballplätze und das
Franz-Kremer-Stadium zur Verfügung, außerdem
kleinere Plätze z.B. für das Torwarttraining.
Zusätzlich hat der 1. FC Köln noch einen weiteren
Fußballplatz von der Stadt Köln gemietet (nördlich
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die
Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze
entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein
modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. Die
unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes
der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die
geplante Anzahl von Trainingsplätzen.
Bei dem Trainingsbetrieb der Nachwuchsmannschaften
sind insbesondere auch die Schulzeiten der
Nachwuchsspieler zu berücksichtigen. So können die
Trainingseinheiten erst nach Schulschluss erfolgen. Es
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 260 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der Plätze von Verein Blau-Weiß). Die Ausbaupläne
des 1. FC Köln sehen vor, dass das
Leistungszentrum auf einem bestehenden
Fußballplatz errichtet, der Platz am Decksteiner
Weiher zurückgebaut und der vom 1. FC Köln
gepachteten Rasenplatz nördlich vom Verein Blau-
Weiß nicht mehr genutzt werden soll. Netto würden
mit den geplanten neuen Kunstrasenplätzen kein
weiterer Trainingsplatz geschaffen werden. Der 1.
FC Köln soll offenlegen, wie viele Stunden
insgesamt die Plätze am Geißbockheim in den
letzten Jahren tatsächlich bespielt wurden. Laut
einer Aussage von Herrn Wehrle werden die neuen
Plätze nur ca. 4 Stunden am Tag gebraucht. Diese
geringe Nutzungsdauer sollte mit den vorhanden
Plätzen abzudecken zu sein. Eine wirkliche
Bedarfsanalyse liegt nicht vor.
kommt somit nicht auf die Anzahl der Gesamtstunden an,
sondern darauf dass in kurzer Zeit (Nachmittagsstunden)
fast alle Mannschaften ihre Trainingseinheiten abhalten
müssen.
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahmen,
Sachargumente Nummer 600, 603, 604 verwiesen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
606 Auslastung Trainingsplätze
Die bestehenden Trainingsplätze sind der Ansicht
nach einiger Einwender nicht ausgelastet. Es
werden durch viele Einwender immer wieder nicht
genutzte Plätze beobachtet. Der 1. FC Köln soll
offenlegen, wie viele Stunden insgesamt die Plätze
am Geißbockheim in den letzten Jahren tatsächlich
bespielt wurden.
Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze
richten sich insbesondere bei den
Nachwuchsmannschaften nach der schulischen
Ausbildung. Die bestehenden Naturrasenplätze und das
Franz-Kremer-Stadion können aufgrund der geringeren
Belastbarkeit nicht stärker für den Trainingsbetrieb
genutzt werden. Mit Blick auf die Trainingszeiten und die
Bespielbarkeit der Plätze sind die Trainingsplätze
ausgelastet. Zum Teil teilen sich drei (teilweise sogar bis
zu vier) Mannschaften zeitgleich einen Platz.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
607 Belegungsmanagement der Trainingsplätze
Eine Mehrfachbelegungen bzw. ein optimales (Zeit-
Eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze
findet derzeit statt, entspricht aber nicht den
gegenwärtigen Trainingsanforderungen an ein modernes
X X Dem
Sachargument
Seite 261 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
)Management der Trainingsplätze (auch unter
Einbeziehung des Vormittags) sollte für
zufriedenstellende Trainingsbedingungen
ausreichend sein.
wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. Die Trainings-
und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten sich
insbesondere bei den Nachwuchsmannschaften nach
der schulischen Ausbildung, sodass in der Regel kein
Vormittagstraining erfolgen kann. Außerhalb der
Schulferien kann somit morgens kein
Mannschaftstraining stattfinden. Teilweise wird für
Toptalente ein Frühtraining durchgeführt, so dass einige
Sportler auch zu diesen Zeiten (circa zweimal pro Woche
für 90 min) die Trainingsplätze nutzen werden.
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
608 Überbelegung Trainingsplätze auch nach
Umsetzung des Vorhabens befürchtet
Es wird angenommen, dass auch nach der
Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht
ausreichend Trainingsplätze vorhanden sind. Ein
Anwerben weiterer Nachwuchsmannschaften wird
die Überbelegung der Trainingsplätze verstärken.
Mit der geplanten Anzahl von Trainingsplätzen kann
sichergestellt werden, dass zukünftig ausreichende
Trainingsmöglichkeiten bestehen. Für jede Altersklasse
ist eine Mannschaft (also eine U10 Mannschaft, eine U14
Mannschaft usw.) vorgesehen. Dies soll in Zukunft
weiterhin der Fall sein. Eine weitere Mannschaft für eine
Altersklasse wird nicht angestrebt, auch nicht bei einem
großen sportlichen Erfolg der Lizenzabteilung wie zum
Beispiel ein Einzug in die internationalen Wettbewerbe.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
609 Art des Oberflächenmaterials der geplanten
Trainingsplätze
Es wird gefragt, mit welchem Oberflächenmaterial
die Trainingsplätze (Naturrasen, Kunstrasen oder
Hybridrasen) gebaut werden sollen.
Die Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese werden mit
einem hochwertigen Kunstrasenbelag mit einer Sand-
/Korkverfüllung realisiert.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
610 umweltschädlicher Kunstrasen
Die neuen Trainingsplätze sollen mit Kunstrasen
(inkl. Füllmaterial (Granulateinstreumaterial) und
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess
bereits frühzeitig entschieden, auf Kunststoffgranulat als
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom
Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 262 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Unterbau) belegt werden, welcher umweltschädlich
(Belastung von Boden, Luft und Grundwasser mit
Mikroplastik) und gesundheitsgefährdend ist. Über
die Beschaffenheit des Kunstrasen oder der Art des
Füllmaterials werden in den Unterlagen keine
genauen Angaben gemacht.
Viele Einwender sind (im Gegensatz zur Darstellung
in den Antragsunterlagen) der Meinung, dass durch
Verwehung, Auswaschung, Abtrag des Mikroplastiks
etc. die Umwelt (Boden, Luft und Grundwasser) sehr
wohl belastet wird und es zu negativen
Auswirkungen durch den Kunstrasen kommen
könnte. Eine Reinigung des Abwassers/
Niederschlagwassers von den Kunstrasenflächen im
Sedimentverfahren ist nicht geeignet um
Mikroplastik aus dem Wasser zu entfernen.
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Füllmaterial
und Mikroplastik, werden eventuell abgespülte
Kunstrasenfasern aufgefangen. Die Absetzeinheiten
werden regelmäßig kontrolliert und gereinigt. Das
angefallene Material wird anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt. Die geplanten
Sedimentationsanlagen werden auch vom Umweltamt
der Stadt Köln als geeignete Absetzanlagen zur
Reinhaltung von Versickerungsanlagen bewertet.
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen
möglichen Materialaustrag zu verhindern.
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
611 EU-Verbot von Kunstrasen
Die EU-Kommission hat die ECHA (Europäische
Chemikalienagentur) beauftragt Maßnahmen zu
entwickeln, um den Einsatz von Mikroplastik zu
verhindern. Die ECHA empfiehlt ein Verbot der
winzigen Plastikpartikel. Infolgedessen erwägt /
plant die EU ein Verbot von Kunstrasenplätzen, da
Ein generelles Verbot von Kunstrasenplätzen ist von der
EU nicht geplant. Es gibt auch keine größeren
Kommunen, die den Einsatz von Kunstrasenplätzen
grundsätzlich verboten haben, wohl aber die
Verwendung von Gummi als Einstreugranulat.
Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht
im Auftrag der Europäischen Union seit dem Frühjahr
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 263 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kunstrasen und das Granulateinstreu
umweltgefährdend (Mikroplastik, Verunreinigung
von Boden, Grundwasser und Luft) sind. Das Verbot
soll nach derzeitigem Stand 2021 in Kraft treten. Am
20. Mai 2019 warnte auch der Städte- und
Gemeindebund NRW seine Mitglieder vor einem
möglichen Verbot des Einsatzes von Mikroplastik als
Füllstoff von Kunststoffrasenplätzen durch die EU-
Kommission. In einigen Bundesländern bzw.
Städten/Kommunen ist die Errichtung von
Kunstrasenplätzen schon verboten bzw. wird die
Errichtung von Kunstrasenplätzen nicht mehr
gefördert wird. In diesem Zusammenhang wird die
Sinnhaftigkeit der Errichtung solcher Plätze zum
jetzigen Zeitpunkt bezweifelt. Ein potentieller
Rückbau dieser Plätze, der mit erheblichen Kosten
verbunden sein wird, ist nicht unwahrscheinlich. Wer
für die Rückbaukosten aufkommen wird (FC oder
Stadt Köln), ist nicht geklärt.
2019 ein mögliches Verbot von
Kunststoffeinstreugranulaten. Es gibt dazu seitens der
ECHA bisher noch keine abschließende offizielle und
verbindliche Stellungnahme. Mit einer Entscheidung
eines eventuellen Verbotes von Einstreugranulaten ist
aller Voraussicht nach auch nicht vor September 2021 zu
rechnen ist. Bis dahin darf Kunststoffgranulat als
Einstreugranulat in Kunstrasenplätzen ohne
Einschränkung weiterverwendet werden.
Der 1. FC Köln ist sich der besonderen Bedeutung der
Thematik bewusst und hat sich deshalb bereits im
laufenden Planungsprozess entschieden, auf
Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und
stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespülte Kunstrasenfasern
aufgefangen und können dann anschließend einer
stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Ein Rückbau der Kunstrasenplätze nach der
Entscheidung der ECHA steht nicht zu befürchten, da die
ECHA nicht den Bau von Kunstrasenplätzen verbieten
Seite 264 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wird. Eine Rückbauverpflichtung besteht gemäß dem
Mietvertrag nicht.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
612 Verbot von Kunstrasenplätzen durch die
Stadt Köln
Die Stadt wird aufgefordert, die Errichtung von
Kunstrasenplätzen zu verbieten.
Ein grundsätzliches Verbot von Kunstrasenplätzen durch
die Stadt ist nicht geplant, da durch die nachgewiesene
höhere Belastbarkeit der Kunstrasenplätze die
Belegungs- und Nutzungszeiten intensiviert werden
können. Durch die optimierte Belegung dieser Plätze
kann der Flächenverbrauch bei Sportanlagen deutlich
reduziert werden. Das ist insbesondere in
Ballungsräumen einer der großen Vorteile eines
Kunstrasensystems. Es gibt keinen vergleichbaren
Belag, der alle Vorteile eines Kunstrasens bei gleicher
Belastung durch Sportaktivitäten erfüllt. Kunstrasenplätze
zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen
Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Bei einem
Naturrasen geht man bei optimaler Pflege von ca. 600
bis 800 Nutzungsstunden pro Jahr aus, beim Kunstrasen
sind es bis zu 2.500 Stunden. Damit könnte ein
Kunstrasenplatz rechnerisch 2,5 Naturrasenplätze
ersetzen. Auch der Sportentwicklungsplan führt das
Kunstrasenprogramm weiter.
Die Stadt Köln hat sich bereits im letzten Jahr
entschieden, alle neuen Kunstrasenplätze im Stadtgebiet
nicht mehr mit Kunststoffgranulaten, sondern
ausschließlich mit Kork zu verfüllen. Die Stadt Köln trägt
damit bereits seit längerer Zeit zur Vermeidung von
Mikroplastik beim Einsatz von Kunstrasenbelägen bei.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 265 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
613 Naturrasen anstelle von Kunstrasen
Es wird nachgefragt, ob es nicht möglich ist, einen
oder alle der neu geplanten Trainingsplätze mit
Naturrasen anstelle von Kunstrasen zu versehen.
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen.
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem
Schulsport zur Verfügung stehen.
Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des
Weiteren wird aus Sicht des Denkmalschutzes und des
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von
Kunstrasenplätzen befürwortet, da die besondere
Bauweise bei Kunstrasenplätzen eine
landschaftsverträgliche Errichtung ermöglicht (geringere
Aufbauhöhe). Ferner kann beim Einsatz von Kunstrasen
der Flächenverbrauch und somit der Eingriff in den
Boden minimiert werden, da, wie zuvor beschrieben, die
Kunstrasen intensiver genutzt werden können (bei einem
Naturrasen geht man bei optimaler Pflege von ca. 600
bis 800 Nutzungsstunden pro Jahr aus, beim Kunstrasen
sind es bis zu 2.500 Stunden. Damit könnte ein
Kunstrasenplatz rechnerisch 2,5 Naturrasenplätze
ersetzen).
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
614 Hitze und Bespielbarkeit der
Kunstrasenfelder
Es wird befürchtet, dass die Kunstrasenfelder bei zu
großer Hitze nicht mehr bespielt werden können.
Kunstrasenbeläge erwärmen sich bei
Sonneneinstrahlung stärker, als dies bei
Naturrasenbelägen der Fall ist. Die
Oberflächentemperatur führt aber selbst an extrem
heißen Sommertagen nicht zu einer Unbespielbarkeit der
Kunstrasenspielfelder. Selbstverständlich obliegt es den
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 266 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Trainerinnen und Trainern, ob bei sehr großer Hitze
trainiert wird, dies ist aber nicht wesentlich abhängig von
der Art des Rasenbelages. Auch in den letzten heißen
Sommern wurde auf den bereits bestehenden
Kunstrasenplätzen trainiert.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
615 kein Hybridrasen
Hybrid-Rasen ist aufgrund seiner Kombination von
natürlichem Rasen und Kunstfasern ökologisch
problematisch und für die Umwelt durch die
Kunststofffasern (Mikroplastik) bedenklich.
Die Materialgestaltung der Trainingsplätze wird im
Bebauungsplanverfahren bestimmt und entsprechend
festgesetzt. Nach den derzeitigen Planungen sollen die
Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese mit Kunstrasen
ausgestaltet werden. Gemäß den Festsetzungen sind
hier aber auch Hybrid- bzw. Naturrasenplätze zulässig.
Die bestehenden Sportplätze, die modernisiert werden
sollen (Sportplätze C 1 – C 3), sind auch als Hybridplätze
geplant und zulässig. Für diese Bereiche erfolgt keine
Zulässigkeitsfestsetzung von Kunstrasen.
In die Eingriffsbilanzierung wurde der jeweilige zulässige
„worst case“ eingestellt.
Eine direkte Umweltbelastung durch das verwendete
Fasermaterial ist ausgeschlossen. Der verwendete
Hybridrasen ist nicht umweltschädlich. Es gibt in der
Praxis drei unterschiedliche Hybridrasensysteme. Das im
RheinEnergieSportpark zum Einsatz kommende System
zählt zu den sogenannten Stitching Systemen. Hierbei
werden Kunstrasenfasern in einem Abstand von ca. 2 x 2
cm mit mehreren Einzelbändchen je Stich in die bereits
fertig eingebaute Rasentragschicht implantiert oder
gesticht. Die Einstichtiefe beträgt ca. 18 cm. Der Einbau
erfolgt mit Spezialmaschinen vor oder nach der Ansaat.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 267 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Das Stitching wirkt stabilisierend und statisch auf die
Rasentragschicht. Die Oberfläche wird belastbarer, auch
bei nassem und schlechtem Wetter, da anfallendes
Oberflächenwasser entlang der Kunstrasenfasern sehr
gut in die Dränschicht abgeleitet wird und die Oberfläche
dauerhafter bespielbar bleibt.
Der Rasenschnitt erfolgt über der Kunstrasenfaser, so
dass es durch Pflege zu keinem Verlust von
Fasermaterial kommen kann. Bei einer Erneuerung der
Rasentragschicht und dem Stitching System wird das
Fasermaterial des Hybridrasenstitchings vom Boden der
Rasentrag- und Dränschicht getrennt und einer
stofflichen Verwertung zugeführt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
616 Korkgranulat ist keine Alternative
Die Verwendung von Korkgranulat als Alternative
zum Kunststoffgranulat als Einstreumaterial für die
Kunstrasenflächen ist ebenfalls bedenklich. Das
Korkgranulat wird zur Verhinderung von
Schimmelbildung mit chemischen Mitteln
(Antimykotika) und Insektiziden behandelt, die auch
als umweltschädlich gelten. Das Korkgranulat setzt
diese giftigen Stoffe frei, so dass diese in die
Umwelt gelangen können.
Außerdem wird durch die Gewinnung von Kork der
Natur wichtige Ressourcen entzogen.
Bei der Herstellung und der Pflege sowie Unterhaltung
von Kork als Füllmaterial in Kunstrasenplätzen kommen
keine Fungizide gegen Schimmelbildung oder Insektizide
zum Einsatz, da Kork gegenüber Schimmelbildung und
Insekten nicht anfällig ist. Kork speichert selbst kein
Wasser. Aufgrund der Bauweise und Konstruktion des
Kunstrasenaufbaus gibt es für die Verwendung solcher
chemischen Mittel keine Notwendigkeit, vielmehr ist der
Einsatz auch verboten.
Die Materialien eines Kunstrasensystems unterliegen
des Weiteren einer strengen Kontrolle und müssen
gemäß DIN 18035-7 Anhang A die dort aufgeführten
Grenzwerte einhalten, in Verbindung mit der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des
Wirkungspfads Boden – Grundwasser“. Die Überprüfung
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 268 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wird im Rahmen der Ausführung durch Probennahmen
und Nachuntersuchung im Labor sichergestellt.
Das Einstreugranulat Kork wird in Portugal durch das
Schälen der Korkeichen aus den Abfallresten bei der
Herstellung von Weinkorken hergestellt. Die Natur leidet
durch die Herstellung des Korkgranulates nicht, da es
sich um Plantagen handelt, die ausschließlich der
Korkgewinnung dienen.
Da Kork als Flaschenverschluss immer mehr an
Bedeutung verliert und durch andere Materialien
verdrängt wird, sind die Korkeichenwälder in Portugal
und Spanien als Bestandteil der Kulturlandschaft
gefährdet. Mit Kork als Einstreugranulat für
Kunstrasensysteme gibt es nun einen neuen
Absatzmarkt, der auf lange Sicht zu einem Erhalt dieser
Kulturlandschaft beitragen könnte.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
617 Alternative Korkgranulat
Als Alternativmaterial für das Kunststoffgranulat als
Einstreumaterial kann (wahrscheinlich) auch
Korkgranulat verwendet werden. Diese Alternative
muss noch auf ihre Tragfähigkeit und Tauglichkeit
untersucht werden, da Korkgranulat bröselig ist und
bei Nässe aufquillt.
Kork ist in Deutschland bereits seit vielen Jahren als
Alternative zu Kunststoffgranulaten im Praxiseinsatz und
hat sich bereits in der Anwendung bewährt. Die
Tragfähigkeit spielt bei der Verwendung als Füllmaterial
keine Rolle, da es innerhalb des Kunstrasensystems in
Verbindung mit den anderen Bausteinen für den
erforderlichen Kraftabbau und die Abdeckung der
Sandschicht sorgen soll. Korkgranulate werden bei
mechanischer Beanspruchung durch Stauchung
möglicherweise kleiner, Kork wird aber nicht bröselig und
quillt bei Nässe auch nicht auf. Diese Eigenschaften
würden der verbreiteten Nutzung als Flaschenkorken
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 269 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
widersprechen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
618 Gleichbehandlung
Es wird die Gleichbehandlung aller Vereine beim
Bau von Kunstrasenplätzen gefordert. Wenn andere
Vereine einen Kunstrasenplatz errichten dürfen (wie
beispielsweis DJK Südwest), dann darf dem 1. FC
Köln die Errichtung nicht verboten werden. Wenn
der Klimaschutz von den Kunstrasenplätzen
abhängig gemacht wird, können zukünftig keine
Sportplätze oder Sportanlagen mehr gebaut werden.
entfällt X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
619 Rasenheizungen
Die Auswirkungen der geplanten Rasenheizungen
auf die Umgebung wurden nicht ausreichend
geprüft.
Die Auswirkungen einer Rasenheizung sind zu
vernachlässigen. Sie dienen lediglich dazu, Sportflächen
bei Schnee und Frost bespielbar zu halten. Die Anlagen
sind sehr träge, die Temperaturen an der
Spielfeldoberfläche liegen im Betrieb nur leicht über dem
Gefrierpunkt. Die Rasenheizung wird nur bei Bedarf in
Betrieb genommen, ein regelmäßiger Einsatz bei Frost
ist nicht vorgesehen. Negative Auswirkungen auf die
Umgebung ergeben sich durch die sehr geringen
Oberflächentemperaturen von maximal. 1-2 C° nicht.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
620 Pflege der Plätze für die Öffentlichkeit
Es wird nachgefragt, wer für die Pflege der Plätze,
die für die Öffentlichkeit errichtet werden sollen,
verantwortlich ist und wer diese bezahlt.
Die Pflege der Kleinspielfelder obliegt den Fachämtern,
die Regelung ist nicht Bestandteil des
Bauleitplanverfahrens.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
621 Unfallgefahr
Es wurde beobachtet, dass im Zusammenhang mit
Die Pflege der Kunstrasenplätze ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens. Der 1. FC Köln wird darauf
hingewiesen, dass das Abstellen von Toren auf
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 270 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der Pflege der Kunstrasenflächen im öffentlichen
Gehwegbereich Tore über einen längeren Zeitraum
hinweg abgestellt worden sind, wodurch sich die
Unfallgefahr erhöht hatte.
öffentlichen Gehwegen nicht zulässig ist. Die Prüfung der
öffentlichen Anlagen obliegt den zuständigen städtischen
Fachämtern.
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
622 Vernichtung Gleueler Wiese
Durch den Bau der Trainingsplätze werden
Wiesenflächen, welche derzeit der Öffentlichkeit zur
freien Nutzung zur Verfügung stehen, (durch
Kunstrasen) versiegelt und der Allgemeinheit
entzogen.
Es ist richtig, dass die heutige Wiesenfläche zukünftig
durch die geplanten Sportplätze und ein
Funktionsgebäude überplant werden. Diese Eingriffe –
wie zum Beispiel die Versiegelung der Flächen- stellen
einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar;
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen werden im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Die
Erholungsnutzung für die breite Bevölkerung wird in
diesem Bereich durch die Planung eingeschränkt.
Ziel der Planung ist, den Jugendmannschaften des 1. FC
Köln Trainingsplätze zur Verfügung zu stellen und im
gleichen Zuge den Sportplatzmangel der Stadt Köln
entgegenzutreten und den Bürgerinnen und Bürgern auf
diesem Areal zukünftig nutzbare und moderne
Sportflächen zur Verfügung zu stellen. So sollen die
neuen Trainingsplätze außerhalb der Trainingszeiten des
1. FC Köln dem organisierten Breitensport sowie dem
weiteren Vereins- bzw. Schulsport zur Verfügung gestellt
werden. Geregelt wird dies zwischen der Stadt Köln als
Eigentümerin und dem 1. FC Köln über einen
städtebaulichen Vertrag und einen abzuschließenden
Mietvertrag. Darüber hinaus sind die geplanten
Kleinspielfelder für jeden frei zugänglich.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze / 623 Lage Trainingsplätze Die Abstände zu Bäumen und Wegen sind in der
Planung ausreichend berücksichtigt worden. Auch auf
X X Dem
Sachargument
Seite 271 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kleinspielfelder Es wird gefordert, die neuen Trainingsplätze mit
einem gewissen Abstand zu Wegen und Bäumen zu
errichten, so dass nicht das Gefühl der Enge / des
Eingesperrtseins aufkommen kann. Es soll eine
möglichst schonende Bebauung erfolgen, so dass
die landschaftlichen Auswirkungen gering gehalten
werden.
eine möglichst denkmal- und landschaftsgerechte
Einbindung der Sportflächen wurde großen Wert gelegt.
Die Planung ist mit den entsprechenden Fachämtern
abgestimmt. Die maximal zulässigen Höhen der
Einfriedungen der Sportanlagen werden im
Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen
begrenzt.
wird teilweise
gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
624 Erhöhung der neuen Trainingsplätze
Es wird angemerkt, dass durch die Erhöhung der
neuen Trainingsplätze (1,35 m) ein Zuschauen des
Trainings verhindert wird. Die Höherlegung wird
Auswirkungen auf die Wasserversorgung der
umliegenden Natur haben. Es besteht die Frage, wo
die entsprechenden Versorgungsleitungen
(Abwasser-, Wasser- und sonstige Leitungen)
verlegt werden und wie der Aufbau der
Kunstrasenflächen sein wird, wenn in den
Untergrund (aufgrund der archäologischen
Bodenfunde) nicht eingegriffen werden darf.
Entsprechende Pläne (Schnitte, Darstellungen des
Aufbaus, der Böschungen etc.) liegen nicht vor.
Weiterhin befürchten einige Einwender, dass durch
die Höherlegung die Barrierefreiheit (Errichtung von
Stufen) auf den Wegen Richtung Weiher
eingeschränkt wird.
Es ist nicht richtig, dass die Trainingsplätze insgesamt
um 1,35 m angehoben werden. Durch die Vorgaben der
Bodendenkmalpflege darf in den Bereichen der Plätze 7
(A 3) und 8 (A 2) um maximal 15 cm sowie Platz 9 (A 1)
um 55 cm in den Boden eingegriffen werden. Dadurch
ergibt sich aufbautechnisch für die Plätze 7 bis 8 eine
mittlere Anhebung gegenüber dem Ursprungsgelände
von nur 26 und 31 cm. Bei Platz 9 beträgt die mittlere
Anhebung ebenfalls nur 38 cm. In der nordöstlichen
Platzecke befindet sich aber eine Bodensenke, hier ist
die Anhebung mit 1,35 m am höchsten, aber nur auf
einen kleinen Teilbereich reduziert. Diese Anhebung ist
im Planverfahren zum besseren Verständnis mit
Schnitten und Perspektiven ausreichend dargestellt
worden. Über Geländemodellierungen werden die
Trainingsplätze in die Landschaft eingebunden. Ein
Zuschauen ist zukünftig ohne Probleme möglich.
Die Versorgungsleitungen liegen wie üblich im Boden.
Wo tiefer in den Boden eingegriffen werden muss,
werden die Erdbauarbeiten durch einen Archäologen
begleitet.
Die Anlage von Stufen ist nicht erforderlich und nicht
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 272 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vorgesehen. Stufen in den öffentlichen Wegeflächen
wären auch nicht zulässig. Eine Barrierefreiheit ist somit
weiterhin gegeben.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
625 Nutzung der neuen Plätze nicht durch
Kinder- und Jugendmannschaften
Es wird kritisiert, dass auf den neuen Plätzen nur die
Senioren und die Jugend ab 17 trainieren sollen und
nicht wie vom 1. FC Köln propagiert die Kinder- und
Jugendmannschaften.
Die neuen Trainingsplätze A1 bis A3 dienen allen
Jugendmannschaften von der U8 bis zur U17 sowie der
U17 der Mädchen und somit allen Mannschaften des 1.
FC. Köln. Die Nutzung durch die Lizenzmannschaft ist
hier nicht vorgesehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
626 Förderung benachteiligter Stadtteile
Es wird vorgeschlagen, die Fußballplätze über die
Stadt verteilt zu bauen, so dass benachteiligte
Stadtteile hiervon profitieren können und die Kinder
und Jugendliche diese per Rad erreichen können.
Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks geht es
insbesondere darum, bessere Trainingsmöglichkeiten für
die Jugendabteilung des 1. FC Köln zu schaffen. Diese
an unterschiedlichen Orten verteilt über das Stadtgebiet
anzulegen, ist mit den Trainingskonzept des 1. FC Köln
nicht zu vereinen. Dieses ganzheitliche
Ausbildungskonzept sieht einen Schwerpunkt in der
integralen Verbindung zwischen den
Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und den
Funktionsbereichen (Trainerteam, medizinische und
pädagogische Betreuung). Ein wesentlicher Erfolgsfaktor
stellt hier die räumliche Nähe zwischen der
Lizenzabteilung und dem Nachwuchsbereich dar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
627 Kosten für die Stadt Köln
Es wird nachgefragt, welche Kosten durch die
Bebauung im Grüngürtel für die Stadt Köln
entstehen können.
Der Stadt Köln entstehen bei einer Bebauung der für den
1. FC Köln vorgesehenen Vorhaben keine Kosten, da die
Baumaßnahme finanziell durch den 1. FC Köln getragen
und übernommen wird.
Für die vier geplanten öffentlichen Kleinspielfelder obliegt
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 273 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
die Planung, Realisierung und Finanzierung der Stadt
Köln. Im Rahmen der Baugenehmigung sollen die
Kleinfeldspielfelder eine möglichst geringe Ausstattung
erhalten. Die Erschließung erfolgt über die vorhandene
Wiese bzw. vorhandene Wege- eine zusätzliche
Erschließung erfolgt nicht.
Der Grünordnungsplan (GOP) nennt in Kapitel. 5.1.1
„Kleinspielfelder“ den Betrag von insgesamt circa
900.000 € zur Errichtung der vier öffentlichen
Kleinspielfelder. Hinzu kommen noch Ausgleichkosten in
Höhe von circa 90.000 €.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
628 Sicherstellung der Bereitstellung der Plätze
für die Öffentlichkeit
Es wird nachgefragt, wie die dauerhafte
Bereitstellung der Plätze für die Öffentlichkeit
gewährleistet werden kann.
Einige Einwender bezweifeln, dass die
Trainingsplätze außerhalb der Trainingszeiten der
Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung gestellt
werden (Risiko von Beschädigungen). Andere
befürchten, dass die Zeiten, in denen die Plätze
durch die Öffentlichkeit genutzt werden können, nur
in den Randzeiten (vormittags oder spät abends)
liegen, in denen die Öffentlichkeit diese nicht nutzen
kann.
Die Trainingsplätze werden nicht frei verfügbar für die
Öffentlichkeit sein, sondern für den organisierten
Breitensport sowie den weiteren Vereins- und
Schulsport. Die Koordinierung der Trainingszeiten erfolgt
dabei durch das Sportamt der Stadt Köln.
Die geplanten Kleinspielfelder nördlich der Spielfelder
sind für jeden frei zugänglich.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
629 Bedarf für Schulen fragwürdig
Es wird von einigen Einwendern angezweifelt, dass
Mit dem Angebot zur Nutzung der geplanten
Trainingsplätze für den Schulsport wird dem Wunsch der
X X Das
Sachargument
Seite 274 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ein Bedarf für zusätzliche Trainingsplätze für
Schulen besteht.
Öffentlichkeit Rechnung getragen, dass die Sportflächen
aus dem Sportband des Entwicklungskonzepts
`Grüngürtel: Impuls Köln` auch der Bevölkerung zur
Verfügung stehen. Die Nutzung der Trainingsplätze
durch Schulen stellt ein Angebot dar. Die
Bedarfsanmeldung und Koordinierung der
Trainingszeiten erfolgt durch das Sportamt der Stadt
Köln.
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
630 Bauarbeiten
Es wird befürchtet, dass während der Bauzeit große
Teile im Bereich des Geißbockheims nicht betreten
werden können/dürfen.
Während der Bauzeit ist im direkten Umfeld sicherlich mit
Einschränkungen der Erreichbarkeit zu rechnen. Diese
Beschränkungen werden sich aber auf das direkte
Umfeld begrenzen und somit nur einen sehr geringen
Teil des Äußeren Grüngürtels in Anspruch nehmen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
631 Informationsbedarf
Es besteht der Informationsbedarf zu folgenden
Punkten: wie sind die genauen Benutzungszeiten
der Trainingsplätze geplant, wer sind die Benutzer
der Trainingsplätze (andere Vereine, Schulen etc.),
wird es Eventveranstaltungen geben, sind andere
Nutzungen der Trainingsplätze vorgesehen.
Die Trainingsplätze werden hauptsächlich vom 1. FC
Köln (hier die Jugendmannschaften) genutzt. Weiterhin
sollen die Plätze außerhalb der vom 1. FC Köln
benötigten Zeiten dem organisierten Breitensport, sowie
dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung stehen.
Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln
beanspruchen werktags in der Regel einen Zeitraum
zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer
Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte
Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr durch den
1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele
kann es auch notwendig werden, einen neuen
Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr
dem 1. FC Köln zur Verfügung zu stellen. Für den
Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in
der Regel einen Platz zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 275 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00
Uhr. In den freien Stunden, insbesondere werktags am
Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die Plätze
durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport
bzw. den Schulsport genutzt werden.
Die Stadt Köln wird mit dem 1. FC Köln die
Belegungszeiten über einen städtebaulichen Vertrag und
einen Mietvertrag regeln. Im Übrigen wird über das
Sportamt eine Bereitstellung für den organisierten
Breitensport, den Vereins- sowie den Schulsport
erfolgen.
Im RheinEnergieSportpark werden vom 1. FC Köln keine
neuen Events stattfinden. Die bereits in der
Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen (zum
Beispiel der jährlich stattfindende GeißbockCup) sind
jedoch auch in Zukunft geplant.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
632 Zustimmung zum Bau der Trainingsplätze
(Befürwortung)
Es wird der Bau der neuen Trainingsplätze
(insbesondere im Grüngürtel) befürwortet. Köln ist
eine Sportstadt und soll es zukünftig auch bleiben.
Beim Bau der Kunstrasenplätze werden alle
Vorgaben der Stadt Köln berücksichtigt. Außerdem
wird eine Drainage mit einer integrierten
Abwasserreinigungsanlage eingebaut, die das
Niederschlagswasser auffängt und abreinigt.
Der negative Einfluss auf das Klima durch die
Die aufgeführten Erläuterungen, insbesondere in Bezug
auf
Köln als Sportstadt
die Beurteilung der Kunstrasenplätze, auch im
Hinblick auf die Klimaauswirkung
unterstützen die Argumentation der beiden
Bauleitplanverfahren.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 276 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kunstrasenflächen wird sehr gering sein.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
633 Sportplätze für die Öffentlichkeit
(Sportplatzmangel) (Befürwortung)
Durch den Bau von Sportplätzen tragen die
Ausbaupläne des 1. FC Kölns dazu bei, den
Sportplatzmangel in Köln (ohne öffentliche Gelder)
zu reduzieren. Die neuen Plätze sollen außerhalb
der Trainingszeiten vom Breitensport oder von
Schulen genutzt werden können. Weiterhin sollen
mehrere (vier) Kleinspielfelder zur Nutzung durch
die Allgemeinheit gebaut werden. In einer Stadt, die
wie die gesamte Gesellschaft immer älter wird und
in der sich viele Menschen nicht mehr genügend
bewegen und in der Innenstadt kaum noch Platz für
bolzende Kinder ist, nutzen diese Plätze der
Bevölkerung.
Die aufgeführten Erläuterungen, insbesondere in Bezug
auf die Nutzung der Trainingsplätze und der öffentlichen
Kleinspielfelder unterstützen die Argumentation der
beiden Bauleitplanverfahren.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
634 Herstellung der Konkurrenzfähigkeit des 1.
FC Kölns (Befürwortung)
Um eine noch bessere und zukunftsfähigere
Jugendarbeit (auch für Mädchen) zu ermöglichen,
benötigt der Verein eine moderne Anlage (Plätze
und sonstige Infrastruktur). Die geplanten neuen
Trainingsplätze helfen dem 1. FC Köln
konkurrenzfähig (bezogen auf andere
Bundesligisten) zu bleiben.
Die aufgeführten Argumente, insbesondere die
Bedarfsgründe des 1. FC Köln, unterstützen die
Argumentation der beiden Bauleitplanverfahren.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
2.2 Trainingsplätze / 635 Nutzung Plätze durch andere Das Sachargument unterstützt die Argumentation des
Bebauungsplanes in Bezug auf die Mehrfachnutzung der
X Das
Sachargument
Seite 277 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kleinspielfelder (Befürwortung)
Die neuen Trainingsplätze können auch durch
andere Vereine und Schulen genutzt werden.
geplanten Trainingsplätze durch den 1. FC Köln, andere
Vereine und Schulen. Die Stadt Köln wird mit dem 1. FC
Köln die Belegungszeiten über einen städtebaulichen
Vertrag und einen Mietvertrag regeln. Außerhalb dieser
Zeiten wird werden über das Sportamt eine
Bereitstellung für den organisierten Breitensport, den
Vereins- sowie den Schulsport erfolgen.
wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Trainingsplätze /
Kleinspielfelder
1055 geringerer Platzbedarf aufgrund
medizinischer Erkenntnisse
Der 1. FC Köln hat die Ergebnisse der Forschung an
der Sporthochschule Köln zur Kenntnis zu nehmen,
die besagen, dass durch falsche und zu intensive
Trainingsarbeit im Jugendbereich in den letzten
Jahren insbesondere auf Kunstrasen, gehäuft
Schambein- und Adduktorenverletzungen
aufgetreten sind, die den heranwachsenden
Spielern immer mehr gesundheitlich zu schaffen
machen. (WDR 5, ‚Leonardo, das
Wissenschaftsmagazin‘ vom 10.6.2016, Warum
immer mehr Fußballer an Schambeinentzündungen
leiden,
podcast:http://wwwl.wdr.de/mediathek/aLldio/wdrS/
wdrS-leonardo/index.html). Hier ist zu überlegen, ob
die Intensität der Platzbelegungen an diese
Erkenntnisse angepasst werden kann und so der
eigentliche Platzbedarf aufgrund verminderter, dem
Alter entsprechenden Trainingsfrequenz geringer
einzuschätzen wäre.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 278 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.3 Erschließung
2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
530 Allgemein Zunahme von Verkehr und
Erhöhung Parkplatzflächen
Es wird befürchtet, dass es durch die Maßnahme
(Leistungszentrum, Kunstrasenflächen usw.) und die
vorhandenen Randbedingungen (schlechte ÖPNV-
Anbindung, Elterntaxi...) zu einer erheblichen
Zunahme des Verkehrs (Fahrrad und Auto) sowie
zur Schaffung neuer Parkplätze kommt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein
Verkehrsgutachten durch das Ingenieurbüro `brenner
BERNARD ingenieure`, Köln (24.05.2019) erstellt. Es
wurden die Verkehrsentwicklung durch die geplanten
Baumaßnahmen sowie die erforderlichen Maßnahmen
untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis,
dass durch die Nutzung der geplanten Großspielfelder
(organisierter Breitensport und Schulsport), durch die
Nutzung der vier Kleinspielfelder (Öffentlichkeit) sowie in
geringem Umfang durch die in das Leistungszentrum neu
aufzunehmende GeißbockAkademie von Neuverkehren
auszugehen ist.
Das Vorhaben des 1. FC Köln führt nur zu einer geringen
Zunahme des durch die geplanten Nutzungen
ausgelösten Verkehrs, da keine quantitative Erweiterung
der sportlichen Aktivitäten des 1. FC Köln geplant ist.
Auch die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im
RheinEnergieSportpark werden nicht zunehmen. (Der 1.
FC Köln beabsichtigt, die derzeitige Mehrfachbelegung
der Sportplätze zu entzerren und jeder Mannschaft einen
eigenen Trainingsplatz zur Verfügung stellen. Es ist nicht
geplant, neue Mannschaften in der jeweiligen
Altersklasse (U) aufzustellen).
Durch Nutzer des 1. FC Köln ist nur mit einer Erhöhung
von 8 KfZ-Fahrten/ 24 h zu rechnen. Hinzu kommen 212
weitere Kfz-Fahrten/ 24 h durch die Nutzer der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 279 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
öffentlichen Kleinspielfelder bzw. durch die weiteren
Nutzer der neuen Trainingsplätze. Diese Fahrten sind
aufgrund der bestehenden Vorbelastung nur als marginal
zu werten und werden darüber hinaus auch noch in der
Regel nicht zu den Spitzenstunden auftreten. Es konnte
nachgewiesen werden, dass das Vorhaben somit nur zu
einer geringen Erhöhung der Verkehre führt. Die
zusätzlichen Verkehre entstehen, wie vorstehend
dargestellt, fast ausschließlich durch die Nutzung der
Trainingsplätze durch Vereinsfremde.
Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen
Belastungen im Umfeld ist durch die Zusatzverkehre
keine nennenswerte Veränderung der Verkehrsqualität
zu erwarten. Die zusätzlichen Verkehre finden zu
überwiegenden Teilen außerhalb der Spitzenzeiten statt,
so dass auch mit keinen negativen Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit des umliegenden Verkehrsnetzes
bzw. des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.
Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten im Regelfall
aus. Für eine verbesserte Verteilung des Parkverkehrs
wurden und werden verkehrliche Maßnahmen ergriffen.
Zu diesen zählen die Verbesserung der
Wegeverbindung, die Errichtung einer Bushaltestelle und
Querungshilfe an der Berrenrather Straße sowie ein
Verkehrsleitsystem.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
531 Negative Auswirkungen durch erhöhtes
Verkehrsaufkommen und zusätzlichen
Parkplatzflächen
Fließender Verkehr
Das Vorhaben führt laut Verkehrsgutachten insgesamt
nur zu einer sehr geringen Verkehrszunahme, welche in
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
Seite 280 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Auswirkungen Es wird kritisiert, dass es mit der Erweiterung des
RheinEnergieSportpark und der damit verbundenen
Erhöhung des Verkehrs und Erweiterung der
Parkplatzflächen zu negativen Auswirkungen auf
Mensch, Tier und Umgebung kommt. Zu diesen
zählen u.a.: erhöhte Schadstoffbelastungen,
persönliche Einschränkungen, Verminderung der
Lebensqualität, Reduzierung der Grünflächen,
erhöhte Umweltbelastung, Zunahme an Lärm und
Luftverschmutzung, Erweiterung der Parkflächen,
Erhöhung der Emissionen allg., Unruhe,
Verkehrsverdichtung, Versiegelung von Flächen,
Parkchaos und "wildes" Parken.
der Regel auch außerhalb der Spitzenstunde stattfindet.
Auch auf der Militärringstraße ist aufgrund der bereits
bestehenden Belastung mit keiner zunehmenden
Umweltbelastung durch ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen zu rechnen.
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument
Nummer 530 verwiesen.
Des Weiteren wurde vom 1. FC Köln eine neue
Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße errichtet, um
den RheinEnergieSportpark besser an das ÖPNV-Netz
anzubinden. Demnach erfolgt bei Umsetzung der
Planung keine nennenswerte zusätzliche Belastung der
Umwelt durch den Verkehr. Durch das
Verkehrsleitsystem können ebenfalls Parksuchverkehre
verringert werden.
Ruhender Verkehr (Stellplatzflächen)
Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen
vorhanden, die im Bebauungsplan über entsprechende
Festsetzungen gesichert werden. Im näheren Umfeld des
Plangebietes befinden sich drei weitere
Stellplatzanlagen. Alle Parkplätze (bis auf die durch den
1. FC angemieteten Stellplätze) stehen den Nutzenden
der Trainingsanlagen und den Nutzern und Nutzerinnen
des Grüngürtels zur Verfügung.
Unterhalb des geplanten Leistungszentrums ist die
Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzung des
Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten
etc.) geplant. In der Tiefgarage werden die erforderlichen
gefolgt.
Seite 281 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Stellplätze für das Leistungszentrum nachgewiesen.
Durch die Verlagerung von Stellplätzen von dem
Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage werden
zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz
Geißbockheim frei. Parksuchverkehre können hierdurch
minimiert werden.
In dem festgesetzten Sondergebiet für das
Leistungszentrum Fußball wird kein neuer oberirdischer
Parkplatz ermöglicht. Im Bebauungsplan erfolgt daher
die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets
Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der
Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tief-
garagen" zulässig sind.
Zu den angesprochenen Umweltthemen wird auf die
Stellungnahmen der Themenbereiche 3.4 Boden, 3.6
Luft, 3.7 Klima, 3.8 Landschaftsbild sowie 3.10
Lärmimmission verwiesen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
532 Verkehrssicherheit
Es werden Bedenken geäußert, dass es durch die
geplante Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den
Verkehr (Parken auf dem Fahrradweg, mehr
Verkehr etc.) zu gefährlichen Verkehrssituationen,
wie z.B. Ausweichen von Fahrradfahrer auf die
Gegenfahrbahn, gefährliche Überquerung stark
frequentierter Straßen, Konfliktsituationen
Fahrradfahrer und Anwohner und Fußgänger,
kommen wird.
Aufgrund der geringfügigen Verkehrszunahmen ist eine
negative Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht
zu befürchten Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme
zum Sachargument Nummer 530 verwiesen.
Durch das geplante Verkehrsleitsystem soll darüber
hinaus der Parksuchverkehr gesteuert werden. Des
Weiteren wurde im Zuge der Sofortmaßnahmen des 1.
FC Köln eine Querungshilfe über die Berrenrather Straße
geschaffen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 282 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
533 Gestaltung Zuwege
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuwege und
Zufahrtswege nach den bisherigen Ausbauplänen
an Wert hinsichtlich optischer und ökologischer
Aspekte verlieren. Auch müssen diese Wege
errichtet bzw. verbreitert, verdichtet oder befestigt
werden, was die Umgebung komplett denaturiert
und das natürliche Landschaftsbild zerstört.
Eine Verbreiterung, Verdichtung oder Befestigung der
bestehenden Wege ist nicht geplant. Einzig die Zufahrt
von der Franz-Kremer-Allee zum geplanten
Leistungszentrum wird umgestaltet, sodass an der Stelle
der geplanten Zufahrt zukünftig auch Pkw-Verkehr
stattfinden kann.
Der neu anzulegende Weg zu den neuen
Trainingsplätzen soll mit einer wassergebundenen Decke
versehen werden und sich gestalterisch den
vorhandenen Wegen im Äußeren Grüngürtel anpassen.
Entsprechende Festsetzungen zum Ausbau
(wassergebundene Wegedecke bzw. als harte
Oberflächen) werden im Bebauungsplan getroffen.
Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung
dient dazu, innerhalb des denkmalge- schützten Äußeren
Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes
Erscheinungsbild zu sichern.
Die getroffenen Festsetzungen zur
Oberflächengestaltung der Wege führen dazu, dass die
Auswirkungen für die Umwelt als vertretbar eingestuft
werden.
Zu den Themen wird zusätzlich auf die Stellungnahmen
zu den
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
534 Benötigte Infrastruktur und Baustelle
Es wird darauf hingewiesen, dass die geplante
Maßnahme (Leistungszentrum, Kunstrasenflächen,
etc.) Auswirkungen auf die Infrastruktur hat, die
ebenfalls zu mehr Verkehr durch z.B. Pflege- und
Während der Bauphase ist der Baustellenverkehr
einzuplanen. Dieser Verkehr muss die rechtlichen
Vorgaben einhalten. Bereits im Bestand werden im
RheinEnergieSportpark durch den 1. FC Köln Pflege-
und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, welche
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 283 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Instandhaltungsmaschinen, Baustellenfahrzeuge,
zusätzliche Parkmöglichkeiten und Rettungswege
führen wird. Dies wiederum würde zu zusätzlicher
Versiegelung / Befestigung / Verbreiterung der
Wege und Flächen mit der Auswirkung der
Denaturierung und Zerstörung der Umgebung, der
Freizeitfunktion, der Grünflächen, der
Erholungsfunktion und des Ökosystems führen.
auf die neuen Plätze ausgeweitet werden.
Neue Stellplätze sind nur in der geplanten Tiefgarage
des Leistungszentrums geplant. Es wird zusätzlich auf
die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 531
verwiesen.
Die Rettungsfahrzeuge nutzen im Einsatzfall die
vorhandenen und geplanten Wege. Eigene Wege
innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind nicht
notwendig. Die umweltbedeutsamen Auswirkungen der
Planung werden im Grünordnungsplan und im
Umweltbericht dargestellt und hierauf bezogene
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im
Bebauungsplan festgesetzt und im städtebaulichen
Vertrag vereinbart.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
535 Stellplätze reichen weder im Bestand noch
im Planfall
Es wird darauf hingewiesen, dass es schon jetzt, im
Bestand zu Überschreitungen der
Stellplatzkapazitäten kommt und auch im Planfall
die Stellplätze (rechnerisch) nicht ausreichen
werden mit der Folgen des Wildparkens, negativen
ökologischen Auswirkungen oder einer
Verschärfung der Parksituation in den
angrenzenden Wohngebieten (u. a. mit der Folge
der Wertminderung der Häuser). Die vorhandenen
Parkplätze sind bereits jetzt durch die privaten
Nutzer des Grüngürtels zumindest an Feiertagen
und am Wochenende sowie Abends überlastet. Ein
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den
regulären Planfall, also für Tage, an denen die U21 kein
Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion
veranstaltet, ergab, dass das Stellplatzangebot als
ausreichend gewertet werden kann. Der planbedingte
zusätzliche Stellplatzbedarf kann somit nachgewiesen
werden. Bei selten stattfindenen Ereignissen, also bei
Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar
hohen Stellplatzbelegung, ist der 1. FC Köln bereits
heute in der Lage, durch entsprechende Informationen
und verkehrliche Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von
Busshuttles), frühzeitig zu reagieren.
Die neue Tiefgarage unter dem geplanten
Leistungszentrum deckt mit 32 Stellplätzen den nach der
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 284 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ausreichend großer Parkraum steht derzeit nicht zur
Verfügung.
BauO NRW erforderlichen Stellplatzbedarf für das
geplante Leistungszentrum. Mit der Errichtung der
Tiefgarage, die ausschließlich für die Nutzer des
Leistungszentrums vorgesehen ist, wird eine
Verbesserung der Stellplatzsituation am Parkplatz
Geißbockheim erzielt, da das Leistungszentrum nur
einen geringfügigen Mehrverkehrbedarf an Stellplätzen
auslöst (8 Mehrfahrten). Es kann somit Verkehr des
Parkplatzes am Geißbockheim in die Tiefgarage des
Leistungszentrums verlagert werden. Die oberirdisch frei
werdenden Kapazitäten können unter anderem durch die
Neuverkehre des organisierten Breitensports, des
Vereins- und Schulsports sowie des Freizeitsports
genutzt werden.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
536 Auswirkungen des wilden Parkens
Es wird kritisiert, dass das wilde Parken in den
Grünflächen und entlang von Zufahrten und Straßen
negativen Auswirkungen auf den Grüngürtel hat. Die
Waldvegetation wird gestört, das Landschaftsbild
wird beeinträchtigt, die Funktionen des Grüngürtels
werden eingeschränkt und die Landschaft vermüllt.
Mit der Anordnung der Steinblöcke beidseits der Franz-
Kremer-Allee als Sofortmaßnahme ist dort das
Wildparken wirkungsvoll unterbunden worden. Darüber
hinaus stellt das Wildparken eine Ordnungswidrigkeit
dar, welche vom Ordnungsamt der Stadt Köln geahndet
wird. Hier besteht kein Zusammenhang mit diesem
Bebauungsplanverfahren.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
537 Verkehrs- und Parkplatzsituation der
Kleingartenanlagen
Es bestehen die Befürchtungen, dass sich die
Parkplatzsituation für die Kleingartenanlagen durch
zunehmende Stellplatzsuchende zusätzlich
verschlechtert und dass der 1. FC Köln ein Interesse
hat, den Parkplatz der Kleingartenanlage für sich zu
Es ist nicht mit einer Verschlechterung der
Parkplatzsituation für die Kleingartenanlage zu rechnen,
da mit dem geplanten Vorhaben zusätzliche Stellplätze
geschaffen werden. Die geplante Tiefgarage umfasst 32
Pkw-Stellplätze, die nicht vollständig durch das
Leistungszentrum benötigt werden, sodass zukünftig
mehr oberirdische Stellplatzflächen für die Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll die Auslastung der
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 285 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nutzen. Es wird angemerkt, dass schon heute
unrechtmäßig an der Kleingartenanlage geparkt
wird.
bestehenden Parkplätze über ein Leitsystem besser
verteilt werden. Der Breitensport wird die Trainingsplätze
in der Regel außerhalb der Spitzenstunden benutzen, in
denen ausreichend Stellplatzkapazitäten vorhanden sind.
Dies wird zu einer zusätzlichen Entzerrung der
Stellplatzsituation führen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
538 Verkehrs- und Parksituation bei
Veranstaltungen
Es wird kritisiert, dass insbesondere für
Veranstaltungen im RheinEnergieSportpark kein
ausreichendes Verkehrskonzept vorliegt bzw. die
Betrachtung der Stellplatznachweise und des
Verkehrs in den Gutachten unzureichend sind (An-
/Abfahrten, Parken, ÖPNV etc.) und dass der 1. FC
Köln für ausreichend Stellplätze auf eigenem Grund
für den erhöhten Bedarf bei Veranstaltungen zu
sorgen hat. Für die regelmäßigen
Großveranstaltungen müssen Zufahrten und
Parkplätze neu errichtet werden. Ferner wird
kritisiert, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht,
welche Art und Anzahl von Großveranstaltungen
geplant sind und wie die Rettungs- und
Zufahrtswege zu den neuen Plätzen geregelt sein
werden.
Zur Verkehrsentwicklung und zum
Verkehrsgutachten wird auf die Stellungnahmen zu den
Sachargumenten Nummer 530, 531, 535 und 537
verwiesen.
Stellplatznachweis:
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den
regulären Planfall, ergab, dass das Stellplatzangebot für
alle drei untersuchten Fälle (Fall 1: Werktag ohne
öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmann-schaft, Fall
2: Spielbetrieb nur von Nachwuchs-mannschaften: vier
Heimspiele der U15, U17, U8 und U9, Fall 3: Werktag mit
öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft) als
ausreichend gewertet werden kann. Die aufgrund des
geplanten Vorhabens notwendigen Stellplätze können
somit nachgewiesen werden.
Die Untersuchung kommt ferner zu dem Ergebnis, dass
bei seltenen Ereignissen mit mehreren zeitgleichen
Spielen der Nachwuchsmannschaften und eines Spiels
der U21 im Franz-Kremer-Stadion, die Stellplatzkapazität
des RheinEnergieSportparks zu einem bestimmten
Zeitpunkt überschritten wird
Die Erweiterungen des RheinEnergieSportparks führen
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 286 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
auch zukünftig zu keiner Erhöhung der seltenen
Ereignisse. Die Parksituation bei den seltenen
Ergebnissen besteht daher schon im Bestand im
Zusammenhang mit der Nutzung des Franz-Kremer-
Stadions und ist nicht planbedingt. Die
Verkehrsuntersuchung weist jedoch darauf hin, dass bei
Veranstaltungen im Stadion (Meisterschaftsspiele der
U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung)
der 1. FC Köln bereits heute in der Lage ist, durch
entsprechende Informationen und verkehrliche
Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von Busshuttles;
Verlegung in ein anderes Stadion), frühzeitig zu
reagieren. Analog werden Veranstaltungen wie der
jährlich einmal stattfindende GeißbockCup behandelt.
Zu dem Thema Rettungs- und Zufahrtswege wird auf die
Stellungnahme zum Sachargument Nummer 534
verwiesen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
539 Ungeklärte verkehrstechnische
Erschließung
Es wird angemerkt, dass die verkehrstechnische
Erschließung/ Verkehr und der ruhende Verkehr/
Parkplatzsituation völlig ungeklärt bzw. keine
Aussagen diesbezüglich in den Unterlagen zu finden
sind.
Darüber hinaus ist nicht geklärt, wie die Park- und
Verkehrssituation gelöst werden soll.
Den Planunterlagen lag eine Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan „Erweiterung RheinEnergieSportpark,
Köln-Sülz“ bei. Hier und ebenfalls in der Begründung
wird ausführlich auf das Thema Verkehr inklusive der
Stellplatzsituation eingegangen. Als Ergebnis kann
festgehalten werden, dass die heutigen zuzüglich der
zukünftig geringfügig erhöhten Verkehre über die heutige
Infrastruktur zzgl. der neu geplanten Tiefgarage
abgewickelt werden können. Die Verkehrssituation ist
demnach nicht ungeklärt.
Zur Verkehrsentwicklung und zum
Verkehrsgutachten wird auf die Stellungnahmen zu den
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 287 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sachargumenten Nummer 530, 531, 535, 537 und 538
verwiesen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
540 bestehendes Verkehrs- und Parkkonzept
mangelhaft
Es wird angemerkt, dass das Verkehrs- bzw.
Parkkonzept von nicht realistischen Zahlen, was die
Zuschauerzahlen, die benötigten Parkplätze, die
Verkehrszunahme, die zur Verfügung stehenden
Parkplätze, die Öffentlichen Verkehrsmittel usw.
ausgeht. Einige Einwender meinen, dass das
Verkehrs- bzw. Parkkonzept nicht richtig durchdacht
zu sein scheint. Andere finden, dass überhaupt kein
nachhaltiges realistisches Verkehrs- oder
Parkkonzept vorliegt. Auch wird kritisiert, dass das
Konzept des 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA
keinerlei Verbesserungsvorschläge hat, die auch nur
annähernd das gegenwärtige und schon gar nicht
das zukünftige Verkehrsaufkommen
berücksichtigen. Die für die Maßnahme notwendige
Verkehrsplanung ist unzumutbar.
Die in der Verkehrsuntersuchung aufgeführten
angegebenen Zuschauerzahlen beruhen auf einer
detaillierten Datenerhebung. Diese wurde in die
Verkehrsuntersuchung übernommen.
Die Ermittlung des prognostizierten Neuverkehrs wurde
auf Grundlage der von der Stadt Köln zur Verfügung
gestellten Parametern sowie Parametren aus der
Literatur (FGSV und HSVV) durchgeführt.
Die Verkehrsuntersuchung wurde auf Grundlage von
aktuellen Verkehrserhebungen an drei unterschiedlichen
Tagen erstellt, um mehrere Fälle mit unterschiedlichen
Spielbetrieben zu betrachten. Der an den drei Tagen
jeweils ermittelte Stellplatzbedarf, soll den Bedarf des
Bestandes realistisch widerspiegeln.
Die verwendeten Zahlen wurden von der Stadt Köln
geprüft und als plausibel angesehen.
Des Weiteren wurden bereits während des
Bauleitplanverfahrens sogenannte Sofortmaßnahmen
umgesetzt (Errichtung Bushaltestelle, Setzen von
Findlingen zur Verhinderung von Wildparken,
Verkehrsleitsystem, Verbesserung
Fußwegebeziehungen), um die Parksuchverkehre im
Plangebiet zu verbessern.
Die Ermittlung des planbedingten neuen
Stellplatzbedarfs wurde auf Grundlage der BauO NRW
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 288 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
durchgeführt. Zu dem Thema wird auf die
Stellungnahmen zu den Sachargumenten Nummern 530,
531, 535, 537 verwiesen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
541 Denkmal- und Landschaftsschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass der
Planungsentwurf mit all seinen baulichen und
verkehrstechnischen Auswirkungen mit dem
Landschafts- und Denkmalschutz des Grüngürtels
nicht vereinbar ist. Eine weitere Versiegelung der
Flächen wiederspricht auch dem Naturschutz. Es
sollte abgewogen werden, in wieweit die durch den
Verkehr entstehenden Abgasemissionen mit dem
Landschaftsschutz vereinbar ist.
Alle Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, die im Rahmen der Planung betroffen
sind, wurden durch den Stadtkonservator und weitere
beteiligte Fachstellen, wie den Landschaftsverband
Rheinland und die Archäologische Bodendenkmalpflege
der Stadt Köln überprüft und als denkmalverträglich
bewertet. Der Landschaftsschutz wurde ebenfalls in die
Abwägung eingestellt.
Zu den Themen wird zusätzlich auf die Stellungnahmen
zu den Themenbereichen 1.1.4 Denkmalschutz und 1.1.5
Landschaftsschutz sowie auf die Stellungnahmen zu den
Themenbereichen 3.7 Luft und 3.7 Klima verwiesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
542 Auswirkung schlechter ÖPNV-Anbindung
Es wird darauf hingewiesen, dass der
RheinEnergieSportpark lediglich über eine
rudimentäre/ keine Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr verfügt, welche den
Individualverkehr zusätzlich negativ begünstigt und
u. a. Bodenversiegelungen für neue Parkplätze zur
Folge hat.
Die Bedarfsermittlung für den ÖPNV obliegt den
Verkehrsbetrieben der Stadt Köln. Ein Bedarf für eine
höhere Taktfrequenz oder Einsatz neuer Buslinien wurde
nicht ermittelt, da hierzu kein Anlass bestand. Zur
Verbesserung der ÖPNV-Anbindung des
RheinEnergieSportparks wurde vom 1. FC Köln jedoch
eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße
errichtet . Hier verkehrt die Buslinie 978 in einem 30-
Minuten-Takt.
Das Vorhaben erzeugt nur zu einem geringen Maße eine
Zunahme des Verkehrs. Zur Entlastung der
Stellplatzsituation wird die geplante Tiefgarage unter
dem Leistungszentrum beitragen. Die Tiefgarage führt zu
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 289 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
keiner zusätzlichen Flächenversiegelung, da diese bis
auf die Zufahrt komplett unter dem geplanten Gebäude
errichtet wird.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
543 ÖPNV-Anbindung
Es wird angemerkt, dass das Leistungszentrum nur
über den Bus 978 (verkehrt an Wochentagen
höchstens 2-mal pro Stunde) und die Gleueler
Wiese über den Bus 146 Haltestelle Decksteiner
Mühle an den ÖPNV angeschlossen sind. Es wird
darauf hingewiesen, dass die neue Buslinie einen
entsprechenden Takt vorweisen muss, um von den
Nutzern als Alternative zum Auto wahrgenommen
zu werden. Die derzeit einzige Buslinie löst das
Problem des geringen ÖPNV-Anschlusses nicht,
zumal sich die Haltestelle ca. 15 Minuten fußläufig
von der geplanten Trainingsanlage entfernt befindet.
Für die vom 1. FC Köln geplante intensive Nutzung
der Trainingsflächen ist dies nicht ausreichend. Es
wird bemängelt, dass eine Anbindung des hier in
Rede stehenden Geländes an den öffentlichen
Nahverkehr weder ausreichend vorhanden noch für
die Zukunft eine Erweiterung geplant ist.
Die Verkehrsbetriebe der Stadt Köln ermitteln den
Linienbedarf und legen entsprechende Taktfrequenzen
fest. Mit der Errichtung der Bushaltestelle auf der
Berrenrather Straße hat sich die ÖPNV-Verbindung
bereits verbessert.
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
544 Elektropendelbus
Das Gelände soll über einen (Elektro-)Pendelbus an
den ÖPNV angebunden werden, der eine
ökologisch saubere Alternative ist.
Die Einrichtung eines Elektropendelbusses ist derzeit
von den Verkehrsbetrieben nicht geplant. Der
bestehende Standort wird durch eine neue Bushaltestelle
der Linie 978 durch den ÖPNV erschlossen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 290 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
545 Einschränkung öffentlicher Parkplätze
durch den privaten 1. FC Köln
Es wird angemerkt, dass die vorhandenen
öffentlichen Parkplätze zusätzlich vom 1. FC Köln
und seinen Besuchern frequentiert werden. Der 1.
FC Köln vereinnahmt den öffentlichen Parkplatz vor
dem FC-Heim und somit steht dieser der
Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung. Die
Parkplätze auf öffentlichem Grund dürfen nicht vom
1. FC Köln vereinnahmt werden und schon gar nicht
zu Lasten der Steuerzahler ausgebaut werden.
Ferner wird gefragt, ob die zunehmende Menge
Autos (die zum 1. FC Köln gehören bzw. den 1. FC
Köln besuchen wollen) öffentlichen Parkraum zum
Parken benutzen sollen. Durch die Nutzung
öffentlicher Parkfläche durch den 1. FC Köln
stünden nicht mehr ausreichend Parkplätze zur
Verfügung, was eine Einschränkungen der Nutzung
des Grüngürtels als Erholungsfläche für die
Allgemeinheit zur Folge hätte. Auch die Schilder
suggerieren, dass die Wanderer-Parkplätze FC-
Parkplätze wären. Eine eindeutigere Kennzeichnung
als Wanderer-Parkplätze wird gewünscht.
aut Verkehrsgutachten wurde für die Klein- und
Großspielfelder (Nutzung durch die Öffentlichkeit und
den sonstigen Vereins-, Breiten und Schulsport) für alle
drei Planfälle ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von 41
Pkw-Stellplätzen ermittelt. Dieser Bedarf kann komplett
auf den bestehenden Stellplatzanlagen nachgewiesen
werden. Der Breitensport wird dabei die Plätze in der
Regel in Abendzeiten nutzen, in denen nur noch
vereinzelt Stellplätze von Nutzern des 1. FC Köln in
Anspruch genommen werden.
Für das geplante Leistungszentrum wurde ein
Stellplatzbedarf in Höhe von 32 Pkw-Stellplätzen
ermittelt. Diese werden komplett in der Tiefgarage
nachgewiesen. Da die Planung nur geringfügig
Mehrverkehr auslösen wird, ist von einer Verlagerung
des heute oberirdischen Parkens (speziell am Parkplatz
Geißbockheim) in die geplante Tiefgarage auszugehen.
So können zukünftig mehr oberirdische Stellplatzflächen
für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Der Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten
Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann
nachgewiesen werden.
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
546 Keine ausreichende Berücksichtigung von
Parkplätzen und zusätzlichem Verkehr in
der Planung
Es wird bemängelt, dass durch die geplanten
Stellplätze (z. B. in der Tiefgarage), zwar ein
größerer Parkplatzbedarf gedeckt ist, dieser jedoch
Die zum Bestand hinzukommenden 32 Stellplätze in der
Tiefgarage werden Teile der Parkplatzverkehre des 1.
FC Köln aufnehmen, sodass auf den bestehenden
Parkplätzen mehr freie Parkplätze für Nutzer des
organisiertem Breiten-, Vereins- bzw. Schulsport zur
Verfügung stehen. Dadurch wird der Stellplatzbedarf für
den regulären Planfall, also Tage, an denen die U21 kein
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 291 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
bei starken Besucherzahlen immer noch nicht
ausreichend sein wird. Der zusätzliche Bedarf wurde
in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt.
Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion
veranstaltet, gedeckt.
Der Planfall, in welchem die Spiele der U21 im Franz-
Kremer-Stadion stattfinden, wird als Sonderfall
betrachtet, da dieser als seltenes Ereignis mit 17
Veranstaltungen im Jahr vom regulären Spielbetrieb
abweicht. Finden zeitgleich Spiele der
Nachwuchsmannschaften sowie ein Spiel der U21 im
Franz-Kremer-Stadion statt (Sonderfall), so kommt die
Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sowohl bereits im
Bestand als auch im Planfall die Stellplatzkapazität des
RheinEnergieSportparks zu einem bestimmten Zeitpunkt
überschritten wird.
1. FC Köln ist bereits heute in der Lage, bei Spielen der
U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung,
durch entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz
von Busshuttles; Verlegung in ein anderes Stadion)
frühzeitig zu reagieren. Da die Baugenehmigung des
Franz-Kremer-Stadions die Nutzung umliegender
Parkplätze beim Spielbetrieb im Franz-Kremer-Stadion
ausdrücklich gestattet, wird zum Ausgleich eines zu
erwartenden Stellplatzdefizits ein Shuttle-Busverkehr zu
weiteren Parkplätzen (zum Beispiel Parkplatz der REWE
in Hürth) im Umfeld des Franz-Kremer-Stadions
eingesetzt.
Da die beschriebene Verkehrssituation bereits im
Bestand an wenigen Tagen des Jahres als kritisch zu
werten ist, ist die Stellplatzsituation nicht auf die im Zuge
der Bauleitplanung geplante Baumaßnahme
Seite 292 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
zurückzuführen. Die verkehrlichen Auswirkungen durch
die geplanten Baumaßnahmen verändern diese Situation
nicht.
Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen
in Bezug auf die Großspielfelder, die Kleinspielfelder
sowie das Leistungszentrum kann im Regelfall
nachgewiesen werden.
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zu den
Sachargumenten Nummer 530 und 540 verwiesen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
547 Nachfragen zur Verkehrsplanung
Es wird angefragt, wie, ob und wo neue Parkplätze
(Fahrrad / Auto) geschaffen werden sollen bzw. wie
der zunehmende Verkehr kanalisiert werden kann.
Ferner wird gefragt, was mit einer Neuordnung der
Parkplatzsituation auf den öffentlichen Parkplätzen
rund um den RheinEnergieSportpark gemeint ist.
Außerdem wird gefragt, ob alle infrastrukturellen
Aspekte bei einer Genehmigung berücksichtigt
werden, so dass keine Belastung für das
Erholungsgebiet entstehen wird.
Die notwendige und planbedingte verkehrliche
Infrastruktur wird im Bebauungsplanverfahren geregelt.
Unterhalb des geplanten Leistungszentrums soll eine
Tiefgarage für die Nutzung des Leistungszentrums
errichtet werden. Ziel ist, Teile der Parkplatzverkehre des
1. FC Köln neu zu ordnen und diese in die Tiefgarage zu
verlagern, sodass auf den bestehenden oberirdischen
Parkplätzen mehr freie Parkplätze zur Verfügung stehen.
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum
Sachargument Nummer 540, 545 und 546 verwiesen.
Detaillierte Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen
in den nachgelagerten baurechtlichen
Genehmigungsverfahren.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
548 Nachfrage zu Fahrradparkplätzen
Es wird angefragt, ob und auf welchen Flächen es
zusätzliche Fahrradparkplätze geben wird.
Detaillierte Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen
in den nachgelagerten baurechtlichen
Genehmigungsverfahren. Hier sind die erforderlichen
Fahrradstellplätze nachzuweisen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 293 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
549 Ausweisung Stellplätze
Es wird darauf hingewiesen, dass im
Bebauungsplan weder für den Altbestand noch für
das geplante Vorhaben ausreichend Stellplätze auf
eigenem Grund des Vorhabenträgers nachgewiesen
werden. Es wird nach der Berechnung des
Stellplatzbedarfs und die Verteilung der Stellplätze
auf die fünf genannten Parkplätze sowie die
Tiefgarage gefragt. Nach einer überschlägigen
Einschätzung erscheint es nicht möglich, ohne die
hier unzulässige Inanspruchnahme öffentlicher
Stellplätze den neu erzeugten Bedarf zu erfüllen.
Bei den fünf Parkplätzen P 1 bis P 5 handelt es sich
um öffentliche Parkplätze, von denen sich lediglich
auf P 3 vor dem Geißbockheim 55 Pkw-Stellplätze
auf der Mietfläche des FC Köln befinden. Die drei
außerhalb des Änderungsbereichs gelegenen
Parkplätze sind für die Öffentlichkeit bestimmt. Dies
schließt zwar nicht aus, dass sie auch durch
Besucher des RheinEnergieSportparks genutzt
werden dürfen, aber sie dürfen nicht bei der
Berechnung des Stellplatzbedarfs in Ansatz
gebracht werden. Es wird angenommen, dass keine
weiteren Parkplätze im Grüngürtel (ohne eine
Umweltverträglichkeitsprüfung) angelegt werden
dürfen.
In der Verkehrsuntersuchung ist die tatsächliche
Stellplatzkapazität und -auslastung aufgrund der
vorhandenen Nutzungen und Inanspruchnahmen
ermittelt. Insgesamt befinden sich im Plangebiet zwei
und im Umfeld des Plangebietes drei weitere
Stellplatzanlagen mit insgesamt 370 Stellplätzen. Diese
stehen -bis auf 55 durch den 1. FC auf dem Parkplatz am
Geißbockheim angemietete Stellplätze-sowohl den
Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen des 1. FC als
auch der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die für den
Bestand erhobene Stellplatzbilanz zeigt, dass im
gesamten Betrachtungsraum (drei Erhebungstage) die
fünf bestehenden Stellplatzanlagen zwar unterschiedlich
stark frequentiert werden, es jedoch zu keiner Zeit zu
einer Vollauslastung der vorhandenen PKW-Stellplätze
kommt. Zur verbessertem Verkehrslenkung (zum
Beispiel zur Vermeidung einer Überlastung des
Parkplatzes am Geißbockheim) hat der 1. FC unter
anderem ein dynamisches Verkehrsleitsystem installiert.
Darauf aufbauend wurde der planbedingte, also neue
Stellplatzbedarf anhand der BauO NRW ermittelt.
Demnach sind aufgrund der Planung 41 zusätzliche Pkw-
Stellplätze für die Kleinspielfelder und Großspielfelder
sowie 32 zusätzliche Pkw-Stellplätze für das
Leistungszentrum (insgesamt 73 Pkw-Stellplätze)
erforderlich.
Unter der Annahme, dass die Tiefgarage zu einer
Verlagerung des Parkplatzverhaltens und somit zu einer
Entlastung der oberirdischen Stellplatzsituation führt,
können die zukünftig benötigten Stellplätze insgesamt
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 294 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
(Bestand und Planung) nachgewiesen werden. Der
Nachweis erfolgt auf den bestehenden Stellplatzanlagen
und der geplanten Tiefgarage.
Fazit: Eine geringfügige zusätzliche Inanspruchnahme
öffentlicher Stellplätze resultiert ausschließlich aus der
Nutzung der geplanten Großspielfelder (organisierter
Breitensport und Schulsport) sowie der Nutzung der
Kleinspielfelder (Öffentlichkeit). Der zusätzliche
Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen
des RheinEnergieSportparks kann nachgewiesen
werden.
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahme zum
Sachargument Nummer 530 verwiesen.
Die geplante Tiefgarage wird im Bebauungsplan
festgesetzt. Es ist nicht geplant, weitere oberirdische
Parkplätze zu errichten.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
550 Nachweis Stellplatzangebot
Es wird darauf hingewiesen, dass die Begründung
im Bebauungsplanentwurf nicht plausibel bzgl. des
ausreichenden Nachweises des Stellplatzangebotes
(Ist- und Planfall) ist.
Für den regulären Planungsfall wird das
Stellplatzangebot als ausreichend gewertet und der
durch das geplante Vorhaben erforderliche
zusätzliche Stellplatzbedarf wird als nachgewiesen
eingestuft; dieses ist nicht nachvollziehbar. Es wird
angemerkt, dass die vorgelegten Unterlagen und
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der
Stellplatzbedarf für die Differenz der planbedingten
Nutzungsänderungen ermittelt. Demnach sind insgesamt
73 Pkw-Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen
des RheinEnergieSportparks und der angrenzenden, der
Öffentlichkeit zugänglichen Kleinspielfelder
nachzuweisen. Hierzu wurde der Stellplatznachweis für
den regulären Planfall (d. h. Tage an denen die U21 kein
Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion bestreitet)
für drei Tage mit jeweils unterschiedlichem
Trainingsbetrieb ermittelt.
Die Berechnung ergab, dass der zusätzliche
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 295 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Plänen hinsichtlich ihrer Aussagen zu
ausreichenden Stellplätzen, der Verkehrssituation,
der zu niedrigen Besucherzahlen und der ÖPNV-
Anbindung fehlerhaft sind bzw. nicht im
ausreichenden Umfang berücksichtigt wurden.
Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen
des RheinEnergieSportparks nachgewiesen werden
kann. Die Errichtung der Tiefgarage mit 32 Stellplätzen
ist erforderlich, um den künftig erhöhten Stellplatzbedarf
durch die Klein- und Großspielfelder im
RheinEnergieSportpark decken zu können. Dies soll
dadurch erreicht werden, dass der durch den 1. FC Köln
induzierte ruhende Verkehr in die Tiefgarage verlagert
wird und oberirdische Stellplatzflächen für die
Öffentlichkeit frei werden. Dies wird in der Begründung
unter Punkt 6.5 Stellplätze und Tiefgarage dargelegt.
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahme zum
Sachargument Nummer 530 verwiesen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
551 Überlastung Verkehrsinfrastruktur
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um
einen massiven Eingriff in die Verkehrssituation der
Region rund um den RheinEnergieSportpark
(Zufahrtsstraßen und Parkplätze, Militärring). Die
Anlieger sind heute schon von wiederkehrenden,
akuten Verkehrsproblemen betroffen. Die Situation
wird sich nach Umsetzung des geplanten
Vorhabens verschärfen.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde das
planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen für die
Groß- und Kleinspielfelder und das Leistungszentrum
ermittelt. Ergebnis der Untersuchung ist, dass es an
einem Werktag zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen
von 220Kfz/24h und an einem Samstag von 280Kfz/24h
kommt. Hierbei ist durch die Nutzer des 1. FC Köln nur
mit einer Erhöhung von 8 KfZ-Fahrten/ 24 h sowie durch
die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder bzw. durch
die weiteren Nutzer der neuen Trainingsplätze mit 220
Kfz/24h zu rechnen.
Auch in der Spitzenstunde, welche außerhalb der
Spitzenstunde des angrenzenden Straßennetzes und
des ermittelten Höhepunktes der Parkplatzbelegung liegt,
ist mit keiner nennenswerten Veränderung der
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 296 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verkehrsqualität zu rechnen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
552 Verteilung der Kosten 1. FC Köln und Stadt
Köln
Es wird angefragt, welche Kosten vom wem zu
zahlen sind bzw. wer bereit ist, welche Kosten zu
übernehmen. Dies betrifft die Themenbereiche:
Beteiligung 1. FC Köln am öffentlichen Nahverkehr,
Schaffung der Infrastruktur (Zufahrten und
Parkplätze) zu Lasten der Stadt. Auch wird gefragt,
ob Fördergelder für die Errichtung der öffentlichen
Parkplätze gezahlt worden sind, da eine Nutzung
der geförderten Parkplätze durch den 1. FC Köln
dieser entgegenstehen kann.
Sämtliche Kosten für die notwendigen Baumaßnahmen
für die Errichtung des Leistungszentrums sowie der
geplanten Trainingsplätze werden durch den 1. FC Köln
getragen. Eine Kostenübernahme des 1. FC Köln am
öffentlichen Nahverkehr erfolgt nicht. Die neue
Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße wurde jedoch
vom 1. FC Köln in Abstimmung mit den
Verkehrsbetrieben errichtet und bezahlt. Neue öffentliche
Parkplätze bzw. Zufahrten sind nicht erforderlich.
Fördergelder wurden und werden nicht in Anspruch
genommen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
553 ökologischer Ausbau
Es wird angemerkt, dass, sollte es zu einem Ausbau
kommen, die Anbindung an den öffentlichen
Nahverkehr und die Einrichtung von
Fahrradparkplätzen Priorität vor dem Ausbau von
Parkplatzflächen haben muss. Die
Parkmöglichkeiten sollen so gering wie möglich
gehalten werden, so dass ein erhöhtes
Individualverkehrsaufkommen durch Besucher,
Nutzer und Parker der FC-Anlage vermieden wird.
Die Bedarfsermittlung für den Ausbau des ÖPNVs obliegt
den Verkehrsbetrieben der Stadt Köln. Ein Bedarf für
eine höhere Taktfrequenz oder Einsatz neuer Buslinien
wurde nicht gemeldet. Um den RheinEnergieSportpark
besser an das ÖPNV-Netz anzubinden, wurde vom 1. FC
Köln jedoch eine neue Bushaltestelle auf der
Berrenrather Straße errichtet und finanziert. Hier verkehrt
die Buslinie 978 in einem 30-Minuten-Takt.
Es werden keine neuen oberirdischen Stellplatzflächen
entstehen. Geplant sind ausschließlich neue Stellplätze
in der Tiefgarage unterhalb des geplanten
Leistungszentrums.
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung `Leistungszentrum Fußball` sind
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 297 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Fahrradabstellplätze zulässig und können hier vom
Vorhabenträger vorgesehen werden. Detaillierte
Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen in den
nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren.
Hier sind die nach der BauO NRW erforderlichen
Fahrradstellplätze nachzuweisen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
554 Informationsbedarf
Es wird festgestellt, dass zum Thema Verkehr
grundsätzlich wenige Aussagen/ Angaben gemacht
werden.
In der Verkehrsuntersuchung wurde der ruhende Verkehr
und das zusätzliche Verkehrsaufkommen abgeschätzt.
Die in dem Gutachten ermittelte geringe
Verkehrszunahme macht bei den umgebenden
Verkehrsbelastungen keine wesentliche Mehrbelastung
aus, sodass auf eine Leistungsfähigkeitsuntersuchung
verrichtet werden konnte. Die Untersuchungsergebnisse
wurden in der Begründung mit Umweltbericht dargestellt
und im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
555 Flächenversiegelung für weiteren Parkraum
Es wird angemerkt, dass die Schaffung neuer
Parkplätze im Grüngürtel aufgrund des erhöhten
Verkehrs, keine Option sein kann. Eine weitere
Flächenversiegelung ist nicht hinnehmbar.
Es sind keine neuen oberirdischen Parkplätze
vorgesehen. Die geplanten 32 Stellplätze werden in der
Tiefgarage realisiert. Somit kommt es zu keiner
zusätzlichen Flächenversiegelung durch Stellplätze.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
556 Reduzierung Grünflächen für
Infrastrukturflächen
Es wird kritisiert, dass eventuell weitere
Parkplatzflächen nach Realisierung des geplanten
Vorhabens notwendig werden. Eine Verhinderung
des Baus im Grüngürtel (Landschaftsschutzgebiet),
welches eine Reduzierung von Grün- und
Es sind keine neuen oberirdischen Parkplätze
vorgesehen. Die geplanten 32 Stellplätze werden in der
Tiefgarage realisiert. Somit kommt es zu keiner
zusätzlichen Flächenversiegelung durch Stellplätze.
Einen kausalen Zusammenhang zwischen weiterer
Stellplatzflächen und der Realisierung bzw. einer
möglichen Verhinderung des Vorhabens besteht nicht.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 298 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Waldflächen bedingt, ist dann nicht mehr zu
verhindern.
Außerdem ist zu erwarten, dass durch die
Ausbaupläne weitere versiegelte Zuwege, Straßen
und Parkplätze erforderlich werden und somit
weitere Grünflächen für immer verloren gehen.
Es ist keine weitere Versiegelung als das durch dieses
Bebauungsplanverfahren geplante Vorhaben
vorgesehen.
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum
Themenbereich 3.4 Boden verwiesen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
557 Verkehrsanbindung ist ausreichend
(Befürwortung)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verein in der
Stadt verkehrstechnisch gut angebunden ist und
erhalten und erweitert werden soll. Die öffentliche
Anbindung ist gut und der 1. FC Köln hat schon eine
neue Bushaltestelle, neue Fuß- und Radwege
gebaut.
Das Sachargument befürwortet die vorliegende Planung. X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
558 Parkplatzangebot alternativer Standort
(Befürwortung)
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem
alternativen Standort (beispielsweise in Marsdorf)
problemlos ausreichend große Parkplatzflächen zur
Verfügung gestellt werden könnten. Es aber auch
zum mehr Individualverkehr durch Angestellte,
Besucher und Trainierende kommen würde.
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum
Themenbereich 1.2 Alternativprüfung verwiesen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
2.3.1 Verkehrliche
Erschließung
inklusive
Auswirkungen
1052 Zu erwartende Parkplatzprobleme
Die mit der Erweiterung des Standorts
RheinEnergie-Sportpark zu erwartenden
zusätzlichen Parkplatzprobleme (aufgrund des zu
Bei dem durch die Planung ermöglichten zusätzlichen
Trainingsbetrieb ist nicht mit einer Zunahme der
Besucherzahlen zu rechnen. Der 1. FC Köln
beabsichtigt, die derzeitige Mehrfachbelegung der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 299 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erwartenden Anstiegs der Besucherzahlen) sind
negativ zu bewerten. Das ist aber so nicht
abgewogen worden.
Sportplätze zu entzerren und jeder Mannschaft einen
eigenen Trainingsplatz zur Verfügung stellen. Es ist nicht
geplant, neue Mannschaften in der jeweiligen
Altersklasse (U) aufzustellen. Die zusätzlichen Verkehre
entstehen, wie vorstehend dargestellt, fast ausschließlich
durch die Nutzung der Trainingsplätze durch
Vereinsfremde.
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zu den
Sachargumenten 530 und 540 verwiesen.
2.3.2 Technische Erschließung
2.3.2 Technische
Erschließung
559 Darstellung Versorgungstrassen in den
Antragsunterlagen
Es wird bemängelt, dass in den Unterlagen die
Versorgungstrassen (Ver- und
Entsorgungsleitungen) nicht eindeutig dargestellt
werden.
Auf der Ebene des Bebauungsplanes wird die
Festsetzung einer Leitungstrasse nicht erforderlich, da
Leitungstrassen in öffentlichen Grünflächen zulässig
sind. Einer detaillierten Darstellung bedurfte es daher
nicht.
Für die Versorgung der neuen Anlagen sind im Übrigen
im Erläuterungsbericht der „Planung der Ver- und
Entsorgungsleitungen“ der brenner BERNARD GmbH,
Köln die entsprechenden Versorgungsleitungstrasse
definiert und in den Anlagen 1 und 2 (Lageplan 01 und
02) gelb markiert. Die Verlegungstiefen sowie die
Abstände zwischen den Versorgungsleitungen sind in
einem Grabenprofil entwickelt und grafisch in den
Lageplänen dargestellt. Die Darstellung erfolgte
maßstäblich in 1:500. Einzelne Leitungen sind aufgrund
des kleinen Maßstabes nicht dargestellt. Eine
weitergehende Detaillierung wird in großen Maßstab bei
eventueller Entwurfsplanung erfolgen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 300 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2.3.2 Technische
Erschließung
560 Eingriff in die Natur
Es wird kritisiert, dass die Errichtung der neuen Ver-
und Entsorgungsleitungen inkl. der aufgrund der
Höhenverhältnisse (Anhebung der
Bodenoberfläche) notwendigen Pump- und
Hebeanlage und der Kellerbauten mit einem
erheblichen Eingriff in die Natur verbunden ist.
Die neuen Ver- und Entsorgungstrassen werden
ausschließlich im bestehenden, parallel zur
Militärringstraße laufenden Geh- und Radweg, quer zur
Militärringstraße laufenden Waldweg zum Sülzer
Wohngebiet verlegt. Verlegungstiefe ist max. 1,0 m
jedoch aus Frostschutzgründen min 60 cm. Durch die
Verlegung der Leitungstrassen werden keine Bäume
verletzt.
Es ist geplant, das Pumpwerk gemeinsam mit dem
Leistungszentrum in der SO-Fläche zu errichten. Somit
findet hierdurch kein erheblicher zusätzlicher Eingriff in
den Boden statt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
2.3.2 Technische
Erschließung
561 erheblicher Erschließungsaufwand
Es wird der erhebliche Aufwand für die Erschließung
der neuen Anlagen kritisiert.
Im Planungsgebiet befinden sich bereits die
erforderlichen Versorgungsnetze. Diese Leitungen sind
im Erläuterungsbericht der „Planung der Ver- und
Entsorgungsleitungen“ der brenner BERNARD GmbH,
Köln, Anlage 3 - Bestandsplan Kabel und Leitungen
dargestellt. Die Versorgungstechnische Erschließung
erfolgt über die umliegenden Leitungen. Laut Aussagen
der RheinEnergie kann die Wasserversorgung der
Neubauten – wie das bestehendes Geißbockheim - über
die Militärringstraße durch einen neuen Anschluss
wassertechnisch versorgt werden.
Die Abwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt nach
dem Trennungsprinzip. D. h. das Niederschlagswasser
wird umweltfreundlich vor Ort dezentral versickert, das
anfallende Schmutzwasser wird an die öffentliche
Kanalisation in der Berrenrather Straße – wie das
bestehendes Geißbockheim - durch ein geplantes
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 301 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Pumpwerk weitergeleitet.
Die Machbarkeit und der Aufwand sind im Vorfeld
zwischen Gutachter, RheinEnergie, StEB und Stadt Köln
abgestimmt. Hierbei sind Erschließungsaufwendungen
im vernünftigen Maße und Standard sowie im
wirtschaftlichen Rahmen vorgesehen.
2.3.2 Technische
Erschließung
562 archäologische Bodenfunde
Nachfrage, wo die Ver- und Entsorgungsleitungen
(Wasser, Abwasser, Strom etc.) und Rigolen verlegt
werden, wenn aufgrund der archäologischen
Bodenfunde nur 15 cm (30 cm) tief gebaut werden
darf.
Verlegungstiefe der Ver- und Entsorgungsleitungen ist
max. 1,0 m jedoch aus Frostschutzgründen min 60 cm.
In den v. g. Wegezügen, wo die neuen Ver- u.
Entsorgungsleitungen geplant sind, sind bereits Ver- u.
Entsorgungsleitungen vorhanden. Diese Leitungen sind
in der Anlage 3 - Bestandsplan Kabel und Leitungen
dargestellt. Dies deutet darauf hin, dass in diesen
Bereichen keine archäologischen Bodenfunde vorhanden
sind. Wenn archäologische Bodenfund trotz dieser
Ortskenntnis betroffen werden, gibt es die Möglichkeit,
die alternativen Trassen z. B. die Franz-Kremer-Allee zu
nutzen.
Die geplanten Rigolen der Spielfelder sind unter die
neuen Spielfelder untergebracht. Die Spielfelder sind 72
x 109 m groß. Im Falle einer Betroffenheit eines evt.
Bodendenkmals können die Rigolen an eine beliebige
Stelle des Spielfeldes verschoben werden. Die
Errichtung der Trainingsplätze erfolgt unter
bodendenkmalpflegerischer Begleitung.
Die Rigole des Leistungszentrums wird gemeinsam mit
dem Leistungszentrum sohlgleich und aneinander in der
SO-Fläche errichtet, sodass der Eingriff in den Boden
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 302 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
minimal gehalten wird. Eine alternative Stelle außerhalb
der SO-Fläche mit geringeren Eingriffen in den Boden
gibt es in diesem Bereich nicht.
3 Umwelt / Natur und Landschaft
3.1 Allgemeine Aussagen
3.1 Allgemeine
Aussagen
166 mangelhafte UVP / Umweltbericht
Die UVP wird als mangelhaft angesehen, weil:
- eine Darstellung, wie sich der Umweltzustand
entwickeln würde, wenn das Vorhaben vollständig
nicht umgesetzt werden würde (Nullvariante), fehlt
(Die im Umweltbericht vorhandene Variante bezieht
sich auf die vorhandenen planerischen Vorgaben
und potentielle Baumaßnahmen.)
- Die geplante Erweiterung des
RheinEnergieSportparks ist im Plangebiet
zusammen mit der vorhandenen Infrastruktur des
FC Köln als Gesamtvorhaben zu bewerten und
unterliegt mit einer Fläche von über 140.000 m² der
UVP-Pflicht. Fehlerhaft ist, dass der Gesamteingriff
im Zuge einer Salamitaktik in nicht UVP-pflichtige
kleine Eingriffe zerlegt wurde. Es wird der fehlende
UVP-Bericht bemängelt.
- Es wird bemängelt, dass auf eine UVP-Prüfung
verzichtet wurde, da das geplante Vorhaben ein
erhöhtes Interesse der Allgemeinheit bedingt.
Der Zustand ohne Umsetzung der Planung (Nullvariante)
ist unter Punkt 7.1.2 beschrieben
Der Umweltzustand im Plangebiet würde sich gegenüber
dem aktuellen Zustand voraussichtlich nicht verändern.
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens würden sich die
Wiesenflächen auch in Zukunft als regelmäßig gepflegte
Grünfläche mit dem im Grünordnungsplan
beschriebenen Arteninventar darstellen. Zusätzliche
Nutzungen der Wiesenfläche wären in geringem Umfang
möglich sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Grünfläche zur extensiven Naherholung oder zu
Sportzwecken stehen und den Schutzzielen und -
zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Die
Sportflächen des 1. FC Köln würden weiterhin in der
jetzigen Form genutzt werden. Aktuell rechtskräftige
Bebauungspläne oder Darstellungen im
Flächennutzungsplan stellen keine anderweitige
Entwicklung der Flächen dar. Im Umweltbericht werden
die Darstellungen des Ist-Zustandes und der Nullvariante
daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst.
Gemäß § 17 UVPG a.F. galt: Werden Bebauungspläne
im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 a.F., insbesondere
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 303 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
- Die höhere Gesundheitsbelastung der
Innenstadtbewohner infolge der Reduzierung der
Klimaschutzfunktion durch die Bebauung wurde im
Umweltbericht nicht untersucht.
- Weiterhin wird gefordert, dass in der UVP die
Auswirkung der Reduzierung der wichtigen
Luftschneise für Köln (Grüngürtel) mit betrachtet
werden soll.
- Geplante „Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen", die bei Umsetzung des
Vorhabens zu berücksichtigen sind, sind nicht
ausreichend, um Störungen und Beeinträchtigungen
der Fauna in Zukunft zu verhindern. Auch von den
geplanten Kleinsportfeldern kann ein „erhebliches
Störpotential“ ausgehen, das allen Zielvorgaben des
Naturschutzes entgegensteht.
- Es fehlt die Betrachtung der Auswirkung der
Luftverschmutzung und der Gesundheitsbelastung
(u.a. durch den Temperaturanstieg) durch das
geplante Vorhaben.
- Die Wärme- und Klimawirkung der Gebäude wird
nicht beachtet (Temperatur und Luftströmung).
bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9,
aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren
als Umweltprüfung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs durchgeführt (dies entspricht auch der
neuen Rechtslage, s. § 50 UVPG). Eine Umweltprüfung
gemäß § 2 (4) BauGB wurde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens durchgeführt und in einem
Umweltbericht dargestellt.
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas
wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen
Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens
werden die klimatische Funktion des Äußeren
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens
auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert
untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische
Klima und damit verbundene Gesundheitsbelastungen
können ausgeschlossen werden. Die klimatischen
Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt. Das umweltmeteorologische Gutachten
bewertet die Auswirkungen auf die Kaltluftbildung des
Grüngürtels als unerheblich. Die Berechnungen zeigen,
dass sich die Auswirkungen durch eine erhöhte
Temperatur nur maximal ca. 250 m weit um das
Plangebiet auswirken. Die Auswirkungen der geplanten
Gebäude (Leistungszentrum, Infrastrukturgebäude)
wurden hierbei ebenfalls berücksichtigt, Das Gutachten
war Teil der öffentlichen Auslegung.
Das faunistische Gutachten und die Artenschutzprüfung
Seite 304 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
kommen zu der Einschätzung, dass durch die
Umsetzung der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände vermieden werden.
Im Umweltbericht ist beschrieben, dass durch den
zusätzlichen Verkehr ein erhöhtes Aufkommen von
Luftschadstoffen verursacht wird. Im Vergleich zum
bestehenden Verkehr ist der Mehrverkehr als sehr gering
zu bewerten. Änderungen der Luftgüte oder eine
Überschreitung von Grenzwerten zu Luftschadstoffen
wird durch die Planung nicht verursacht. Das bereits
umgesetzte Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der
Verkehrssituation wirkt sich zudem positiv auf den
Verkehrsfluss und damit geringfügig auch auf die
Luftqualität aus.
3.1 Allgemeine
Aussagen
167 Auswirkungen des Vorhabens
Es wird nachgefragt, welche Auswirkungen das
geplante Vorhaben auf die Natur, Umwelt und
Anwohner (beispielsweise bezogen auf Klima,
Grundwasser, Licht- und Lärmemissionen) haben
wird.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgte eine
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB. Die Ergebnisse
wurden in einem Umweltbericht dokumentiert. Der
Umweltbericht war Teil der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht war bei
diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit
einsehbar. Generell kann festgehalten werden, dass in
Bezug auf das Klima, das Grundwasser, die Licht- und
Lärmemissionen sowie auch auf die übergeordneten
Themen Natur, Umwelt und Anwohner keine
Erkenntnisse vorliegen, welche zu einem Planungsstopp
führen würde. Zu den hier aufgeführten Punkten gingen
zahlreiche Einzelstellungnahmen ein, auf welche an
diesem Punkt verwiesen wird.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 305 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.1 Allgemeine
Aussagen
168 UVP - Zielkonflikte
Der vorgelegte Umweltbericht trägt nicht dazu bei
die Zielkonflikte zu lösen oder geeignete
Vermeidungs-, Minderungs-, oder
Ausgleichsmaßnahmen aufzuzeigen.
Der Umweltbericht entspricht den aktuellen
Anforderungen gemäß den §§ 1a, 1, 2 und der Anlage 1
zum Baugesetzbuch (BauGB). Er zeigt zusammen mit
den Grünordnungsplan (GOP) die Konflikte auf und stellt
auch die Vermeidungs- bzw. Minderungs- bzw. die
externen Ausgleichsmaßnahmen dar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
169 Umweltschutz / Umweltverträglichkeit
Es wird eine umweltverträgliche Umsetzung des
Vorhabens gefordert. Die Entscheider dieses
Projekts sollten sich ihrer Verantwortung bewusst
sein.
Die Regelungen im Bebauungsplan und städtebaulichen
Vertrag zum Bebauungsplan bilden die Grundlage für
eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens. So
erfolgt beispielsweise die Anordnung der Trainingsplätze
und des Leistungszentrums so, dass keine Bäume gefällt
werden müssen. Ebenso erfolgt die Festsetzung einer
Dachbegrünung beim Leistungszentrum. Sämtliche
relevanten Umweltbelange wurden ermittelt und
dargestellt und fließen somit in die Bewertung der
Entscheidungsträger der Stadt Köln ein.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
170 Forderung der Einhaltung von gesetzlichen
Vorgaben
Es wird die Einhaltung der Anforderungen des
Naturschutzes, des Klimaschutzes, des
Artenschutzes, des Landschaftsschutzes und des
Gewässer-/ Grundwasserschutzes gefordert.
Die Anforderungen des Naturschutzes, des
Klimaschutzes, des Artenschutzes, des
Landschaftsschutzes und des Gewässer-/
Grundwasserschutzes wurden im Rahmen der
Bauleitplanung untersucht. Hierbei wurde keine
Erkenntnis erlangt, welche zu einem Planungsstopp
führen würde. Zu den hier aufgeführten Punkten gingen
zahlreiche Einzelstellungnahmen ein, auf welche an
diesem Punkt verwiesen wird.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt
3.1 Allgemeine
Aussagen
171 ökologische Bewertung
Es wird nachgefragt, ob und wer die ökologischen
Folgen des Vorhabens beurteilt und ob dieser
Die Liste der Gutachten und sonstigen umweltbezogenen
Unterlagen, die zur ökologischen Bewertung der
Umsetzung der Planung herangezogen wurden, ist im
UB unter Punkt 7.6.1 „Referenzliste der Quellen”
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 306 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gutachter ein völlig unabhängiger und dem 1. FC
Köln nicht zugeneigter Sachverständiger ist.
aufgeführt. Diese Gutachten, sind, wie in der
Bauleitplanung üblich, durch den Vorhabenträger
beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten
Kontrolle durch die jeweils fachlich zuständigen
städtischen Dienststellen und den externen Trägern
öffentlicher Belange. Die Abwägungsentscheidung über
die Gewichtung der öffentlichen (auch der
umweltseitigen), der privaten und sonstigen Belange trifft
der Rat der Stadt Köln.
3.1 Allgemeine
Aussagen
173 Ökosystem und biologische Vielfalt
(allgemein)
Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens
wird ein signifikanter negativer Einfluss auf das
(intakte) Ökosystem und das Klima angenommen/
befürchtet. Einige Einwender behaupten, dass die
gesamte Fläche denaturiert wird.
Manche Einwender befürchten sogar die Zerstörung
des vorhandenen Ökosystems und der biologischen
Vielfalt.
Andere bemängeln die erhebliche
unwiederbringliche Naturzerstörung durch das
geplante Vorhaben und die Missachtung des
Naturschutzes.
Das wirkliche Ausmaß der Auswirkungen ist noch
nicht abzusehen.
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden
im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und in
einem Umweltbericht dargestellt. Die ökologische
Funktion der Grünflächen im Bereich der Trainingsplätze
geht bei Umsetzung der Planung verloren. Das Vorhaben
soll aber möglichst umweltverträglich umgesetzt werden.
So erfolgt beispielsweise die Anordnung der
Trainingsplätze und des Leistungszentrums so, dass
keine größeren Bäume gefällt werden müssen. Der durch
das Vorhaben verursachte Eingriff in Natur und
Landschaft wird im Rahmen eines Grünordnungsplans
bewertet und durch geeignete Maßnahmen
ausgeglichen.
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des
Vorhabens in Bezug auf das Klima kommt das
umweltmeteorologische Gutachten zu dem Schluss, dass
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf
die angrenzende Kleingärten, die Bebauung, die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 307 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind.
3.1 Allgemeine
Aussagen
174 Ökosystem, Biotop
Es wird der destruktive Eingriff in das intakte
Ökosystem des Grüngürtels / (des Dauergrünlands)
der Gleueler Wiese / des Biotops Gleueler
Wiese befürchtet. Die Befürchtungen gehen von
einer Schwächung des Systems bis zur
Totalzerstörung aus. Der intakte Boden bietet
Lebensraum für Flora und Fauna (hier werden
zahlreiche geschützte und ungeschützte Tierarten
genannt), speichert große Mengen des Klimagases
CO2, reguliert den Wasserhaushalt und das
Mikroklima und trägt zur Grundwasserbildung bei.
Eine Kunstrasenfläche ist kein natürliches
Ökosystem. Ohne intakte Ökosysteme ist ein
Überleben auf der Erde nicht möglich.
Einige Einwender fordern den Erhalt und den Schutz
des Ökosystems.
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden
im Rahmen einer Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2
BauGB untersucht und in einem Umweltbericht gemäß
Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Die ökologische
Funktion der Grünflächen im Bereich der Trainingsplätze
geht bei Umsetzung der Planung verloren. Die
Regelungen im Bebauungsplan und städtebaulichen
Vertrag zum Bebauungsplan bilden die Grundlage für
eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens. So
erfolgt beispielsweise die Anordnung der Trainingsplätze
und des Leistungszentrums so, dass keine größeren
Bäume gefällt werden müssen. Der durch das Vorhaben
verursachte Eingriff in Natur und Landschaft wird im
Rahmen eines Grünordnungsplans erfasst und bewertet
und durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
175 Biotop
Es wird angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, wann
und wie die Kartierungen (gem. den Anforderungen
der Kartieranleitungen des LANUV) durchgeführt
worden sind. Obwohl es sich bei der Gleueler
Wiese nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop
handelt, wird angemerkt, dass in § 42 des
LNatSchG NRW erläutert wird, welchen großen
ökologischen Wert Wiesen haben und dass ihr
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein
Grünordnungsplan aufgestellt. In diesem
Zusammenhang erfolgten am 12.01.2015 durch das
Landschaftsarchitekturbüro „Lill + Sparla“ und am
04.05.2017 sowie am 12.06.2017 durch die Stadt Köln
mehrere Biotopkartierungen. Die LANUV schlägt in ihrer
„Methode Vegetationsaufnahme“, Aug. 2018, lediglich
eine „Methode zur Erhebung der Vegetationsbestände“
für die flächenmäßige Erfassung von schutzwürdigen
Lebensräumen oder Biotoptypen vor, nach dem
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 308 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Schutz und Erhalt ein Ziel des gesetzlichen Biotop-
und Umweltschutzes ist.
Verfahren Braun-Blanquet. Dieses Verfahren wurde auch
bei der Erhebung des Vegetationsbestandes zur
Bewertung der Gleueler Wiese zugrunde gelegt. Die
LANUV hat in ihren Kartierungen die Gleueler Wiese
nicht als schützenswerten Biotop aufgelistet.
In Bezug auf den allgemeinen Schutz von Biotopen
werden nach §42 des LNatSchG NRW: „1.
Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, 2.
Magerwiesen und -weiden, 3. Halbtrockenrasen, 4.
natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen, 5.
Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4“ als
„gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz
2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ genannt. Der
festgestellte Vegetationsbestand auf der Gleueler
Wiese zählt nicht dazu.
3.1 Allgemeine
Aussagen
176 Gesundheitsgefährdung
Es wird eine Gesundheitsgefährdung durch die
Umsetzung des Vorhabens (u.a. durch den Wegfall
von Erholungsflächen und der Möglichkeit des
Aufenthalts in Wald/ Grünflächen
(Stressreduzierung), der Verschlechterung des
Klimas, der Luft, der Zunahme von Stechmücken,
die Krankheitserreger übertragen können etc.)
befürchtet. In diesem Zusammenhang werden
insbesondere die Personengruppen der Kinder und
älteren Menschen sowie der Personen mit
gesundheitlichen Vorbelastungen genannt. Einige
Einwender fordern, dass die Gesundheit und das
Allgemeinwohl prioritär behandelt werden soll.
Mit der Planung gehen keine gesundheitsgefährdenden
Auswirkungen einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit
Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen
der Bevölkerung weiterhin zur Verfügung.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die klimatischen
Bedingungen wurden in einem Umweltmeteorologischen
Gutachten untersucht und bewertet. Auswirkungen auf
das gesamtstädtische Klima können demnach
ausgeschlossen werden. Gesundheitsgefährdungen
werden durch die Umsetzung der Planung nicht
verursacht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 309 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Andere sprechen das Recht auf körperliche
Unversehrtheit und UNO-Kinderrechte an.
3.1 Allgemeine
Aussagen
177 Schutz während der Bauphase
Es wird der Schutz der umgebenden Bäume,
Wiesen, Tiere etc. vor Schäden durch Baufahrzeuge
und die Bautätigkeit während der Bauphase
gefordert.
Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben
zur Einrichtung und zum Betrieb von Baustellen zu
beachten. Hierzu sieht das BauGB keine
Regelungsmöglichkeiten im Bebauungsplan vor.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
178 Grünflächen
Es wird der Erhalt von Grünflächen und teilweise
auch die Erweiterung der Grünflächen gefordert.
Grünflächen tragen zum gesundheitlichen
Wohlbefinden bei, dienen der Erholung und
Gesundheit, ermöglichen Naturerfahrungen, kühlen
im Sommer die Umgebung, tragen zum
Luftaustausch bei, sind Lebensraum für Flora und
Fauna und erhöhen die Attraktivität sowie die
Lebensqualität in der Stadt.
Grünflächen dienen der CO2-Aufnahme und somit
dem Klimaschutz.
Der Grüngürtel kann nicht verlagert werden, der
Sport hingegen schon.
Die geplanten Trainingsplätze nehmen nur einen
geringen Teil des Äußeren Grüngürtels in Anspruch. Der
Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die
Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerung
weiterhin zur Verfügung. Die Wege des
RheinEnergieSportparks bleiben ebenfalls weiterhin
öffentlich zugänglich.
Der Eingriff in die Grünflächen verpflichtet, einen
gleichwertigen Ausgleich nach den gesetzlichen
Vorgaben, u. a. im § 1a BauGB zu schaffen. Im Rahmen
des Verfahrens wird ein ortsnaher Ausgleich für den
Eingriff in die Grünflächen gesichert. Unter anderem wird
durch den Rückbau eines Trainingsplatzes ein Ausgleich
innerhalb des Plangebiets geschaffen. Darüber hinaus
werden im Grünzug West, in Köln Longerich und im
Äußeren Grüngürtel externe Ausgleichsmaßnahmen
umgesetzt.
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde eine
Alternativstandortprüfung durchgeführt. Der
Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die
Resultate der Alternativstandortprüfung für eine
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 310 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
"Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb
des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und
beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Gesamtlösung am bestehenden Standort.
Zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen
des Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die
Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen
und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für
Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren
klimatische Funktion bewertet.
3.1 Allgemeine
Aussagen
179 ökologischer Austausch zwischen
Grünflächen
Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens
wird der wichtige ökologische Austausch zwischen
den Kölner Grünflächen, durch Fragmentierung und
Entzug von Fläche, behindert.
Das Planungsgebiet vernetzt aktuell zahlreiche
schutzwürdige Biotope.
Durch den Erhalt der strukturreichen Randbereiche der
Wiesenflächen und eines Wiesenstreifens zwischen den
neuen Trainingsflächen mit einer Breite von mindestens
46 m wird der Zerschneidungswirkung des Vorhabens
entscheidend entgegen gewirkt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
180 Prioritätensetzung
Es wird gefordert, dass die Belange der Umwelt/
Natur/ Menschen wichtiger sind als die Belange des
Fußballs / des 1. FC Kölns.
Der Schaden, der aus den geplanten Eingriffen in
die Natur resultieren wird, darf nicht zu Lasten der
Allgemeinheit gehen. (Die Politik sollte
Die Belange der Umwelt, der Natur und der Menschen
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a
und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß
§§ 1, 1a und 2 BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt
werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die
Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu den
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 311 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
diesbezüglich nicht nur Lippenbekenntnisse
machen, wenden einige Einwender zusätzlich ein.)
Es muss Verantwortung für zukünftige Generationen
übernommen werden.
Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima,
Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf
die Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im
Folgenden verwiesen.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
3.1 Allgemeine
Aussagen
181 Vorbild im Bereich nachhaltiger
Umweltplanung
Die Stadt Köln wird aufgefordert nachhaltige
Umweltplanung umzusetzen, um so ein Vorbild für
andere Kommunen zu sein.
Im Zuge der Bauleitplanverfahren wurden die
gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Umweltplanung
eingehalten. So wurden u. a. zahlreiche
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Darüber hinaus
erhält das Leistungszentrum eine Dachbegrünung und
die Infrastrukturgebäude eine Fassadenbegrünung.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.1 Allgemeine
Aussagen
182 Ablehnung aus Umweltschutzgründen
Aus Umweltschutzgründen ist das Vorhaben
abzulehnen. Das Vorhaben wird von vielen
Einwendern als umweltschädlich empfunden. Viele
Einwender fragen sich auch, wie in der heutigen Zeit
ein solches Projekt (gegenüber der Umwelt und dem
Klima) zu verantworten ist. Die Bürger werden zum
Schutz der Umwelt und des Klimas aufgerufen und
befürchten die Konterkarierung ihrer Bemühungen
durch die Umsetzung dieses Vorhabens.
Die Belange der Umwelt, der Natur und der Menschen
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a
und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß
§§ 1, 1a und 2 BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt
werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die
Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu den
Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima,
Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die
Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden
verwiesen.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 312 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
3.1 Allgemeine
Aussagen
183 kurzfristige wirtschaftliche Vorteile
Kurzfristige wirtschaftliche Vorteile sollten nicht über
den Umweltschutz gestellt werden. Bei
Nichtbeachtung würde dies zu einer kurzfristigen
Nutzenmaximierung der Stadt Köln führen
(Einnahmensteigerung und Erhöhung der
Standortattraktivität) bei gleichzeitig langfristig
steigenden Kosten durch die Folgen des verstärkten
Klimawandels.
Das BauGB verpflichtet die Kommunen, bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen alle öffentlichen,
umweltseitigen, privaten und sonstigen Belange zu
berücksichtigen. Die Abwägungsentscheidung über die
Gewichtung dieser Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
Die Vorteile der Planung liegen in der Verbesserung des
Angebots für die sportliche Betätigung. Diese bleibt nicht
nur auf die Spieler des 1. FC Köln beschränkt. Durch die
Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten
Breitensport sowie den weiteren Vereins- und Schulsport
verbessert sich das Angebot auch für weitere
Bevölkerungsgruppen. Die öffentlichen Kleinspielfelder
sind von jedermann zu nutzen. Wirtschaftliche Vorteile
wurden bei deren Planung nicht berücksichtigt.
Bezüglich des Klimas konnte der Nachweis geführt
werden, dass die Auswirkungen auf das Plangebiet
selbst und dessen unmittelbares Umfeld beschränkt und
Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima
ausgeschlossen werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt
3.1 Allgemeine
Aussagen
184 Lebensqualität und Erholung
Es wird die Reduzierung der Lebensqualität der
Kölner Bürger und die Reduzierung der Erholung im
Grüngürtel durch die Umsetzung des geplanten
Vorhabens befürchtet.
Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die
Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerung zur
Verfügung. Die Wege des RheinEnergieSportparks
bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Im Rahmen der
Errichtung der neuen Trainingsplätze sind sogenannte
„soziale Ausgleichsmaßnahmen“ für den Breiten- und
Freizeitsport vorgesehen. Dazu zählt die Errichtung von
vier Kleinspielfeldern, um das Angebot verschiedener
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 313 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sportnutzungen auch für die Bevölkerung im Bereich der
Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die
Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten
des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport sowie
dem Vereins- und dem Schulsport unter Federführung
des Sportamtes genutzt werden.
3.1 Allgemeine
Aussagen
185 Ökonomisierung der Natur
Es wird kein Wirtschaftswachstum geben ohne die
Natur zu opfern. Wenn die Natur vernichtet wird,
darf es keine Kompromisse geben. Die Vernichtung
der Schönheit und Natürlichkeit der Wiesen kann
und darf nicht ökonomisiert werden.
Die Umweltbelange wurden im Rahmen der
Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB untersucht
und im Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB
dokumentiert. Hier konnte gezeigt werden, dass zwar
Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt und Natur
bestehen, diese jedoch auch nicht zu
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen.
Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima,
Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die
Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden
verwiesen.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
186 ökologischer Fußabdruck
Es wird angemerkt, dass der ökologische
Fußabdruck für die Erstellung der Spielfelder mit
Kunstrasen zu groß ist. Es wird ein grüne
Umweltplakette für die Gleueler Wiese gefordert.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X Das
Sachargument
hat keine
Relevanz für
Bauleitplan-
Verfahren.
Seite 314 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.1 Allgemeine
Aussagen
187 Folgen für Kleingärten
Es werden erhebliche negative Folgen für die
Kleingärten befürchtet. U. a. wird befürchtet, dass
der Verzehr der angebauten Früchte verboten
werden kann.
Seitens der Stadt Köln ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die ein Verbot für den Verzehr von in den
Kleingärten angebauten Früchten erforderlich machen
würde. Es konnte im Rahmen der Bauleitplanverfahren
der Nachweis erbracht werden, dass es bei den
Kleingartenanlagen zu keiner wesentlichen Änderung
des Klimas kommt. Ebenso werden die
Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV eingehalten.
Auch Mikroplastik wird hier aufgrund der Nutzung der
Trainingsplätze nicht anfallen, da der Eintrag von
Kunstrasenabrieb in den Boden und das Grundwasser
durch Auffangvorkehrungen vermieden wird.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
188 fehlende Begutachtung
Die erhebliche Bauverdichtung in Köln steht im Gegensatz
zum Grüngürtel. Bei Umsetzung des Vorhabens würde
der Grüngürtel durch die geplante Bebauung und die
vermehrte Nutzung mit Zu- und Abgängen sowie der
erhöhten Lärmbelästigung Schaden nehmen, der sich
auch auf die dahinter liegenden Stadtteile negativ
auswirken würde. Eine entsprechende Begutachtung
wurde nicht eingeholt.
Im Rahmen der Bauleitplanungen wurden insbesondere
folgende Gutachten erstellt:
Artenschutz
Schalltechnische Untersuchung
Umweltmeteorologisches Gutachten (Klima)
Verkehrsuntersuchung
Geotechnische Untersuchungen
Versickerungs- und
Bodenschadstoffuntersuchungen
Ver- und Entsorgungsplanung
Archäologische Untersuchungen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 315 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grünordnungsplan
Dabei wurden neben der Betrachtung der Auswirkungen
im direkten Plangebiet auch potentielle Auswirkungen auf
das direkte Umfeld untersucht. Die jeweiligen
Untersuchungsergebnisse sind in die Umweltprüfung und
die Abwägung eingeflossen.
3.1 Allgemeine
Aussagen
189 Nachfrage zu Eingriffen in Natur und
Landschaft
Es wird nachgefragt, was genau der Eingriff in Natur
und Landschaft beim Bau des Leistungszentrums,
der Trainingsplätze und der Errichtung der
Rasenheizung bedeutet.
Durch den Bau der Trainingsplätze mit Kunstrasen
kommt es insbesondere zu einer erstmaligen
Versiegelung von Boden. Für das Leistungszentrum wird
auf einen Standort zurückgegriffen, welcher bereits durch
einen Kunstrasenplatz versiegelt ist. Die Umweltbelange
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a
und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß
Anlage 1 zum BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt
werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die
Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu
einzelnen Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden,
Klima, Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf
die Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im
Folgenden bzw. die Ausführungen in Begründung und
Umweltbericht verwiesen.
Die Auswirkungen einer Rasenheizung sind nur
marginal, da diese ausschließlich bei kalten
Temperaturen im Winter genutzt wird, um die
Trainingsplätze frostfrei zu halten. Die maximale
Oberflächentemperatur beträgt dann 1-2 Grad.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 316 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.1 Allgemeine
Aussagen
190 Wildpinkeln
Es wird befürchtet, dass das "wild" Pinkeln
zunehmen wird.
Für die Nutzer der Trainingsplätze stehen
Infrastrukturgebäude mit Sanitäreinrichtungen zur
Verfügung. Auch die Kinder des Waldkindergartens
können zukünftig diese Sanitäreinrichtungen nutzen. Für
die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder werden in der
Tat keine neuen Toiletten geschaffen. Die Nutzer werden
jedoch ein vergleichbares Verhalten aufweisen, wie die
bereits heute vorhandenen Nutzer wie Spaziergänger,
Jogger, Hundeausführer, Picknicker etc.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
191 Stadtgrün-naturnah
Köln ist eine der ersten Städte Deutschlands
gewesen, die dem Label „Stadtgrün - naturnah“
beigetreten ist. Dieses Vorhaben der Zerstörung der
Gleueler Wiese widerspricht den Anforderungen
dieses Labels.
„StadtGrün- naturnah“ bezieht sich nicht auf die Gleueler
Wiese, sondern auf den allgemeinen Umgang mit dem
Freiraum. 2019 erhielt die Stadt Köln die Zertifizierung
des Labels „StadtGrün – naturnah“. Die Zertifizierung
erfolgte u.a. aus drei Punkten:
1. Zukünftig soll es in jedem Kölner Stadtteil einen
„StadtNaturPark“ geben,
2. Zu Schutz der Bienen hat die Stadt Köln mehr
als 20 Flächen naturnah umgestaltet. So zum Beispiel im
Kölner Zoo oder dem Nord- und Westfriedhof, wo
Wildbienen und andere Insekten wertvolle Pollen, Nektar
und Platz für ihre Nester finden. Mitmachaktionen und
Informationsmaterialien sollen die Kölnerinnen und
Kölner zudem anregen, eigene Maßnahmen zur
Förderung von Wildbienen umzusetzen.
3. Um den Spatz zu fördern, wurden zehn
Schulhöfe spatzengerecht umgestaltet.
Durch die Umplanung der Gleueler Wiese sind diese
Punkte nicht gefährdet. Darüber hinaus werden im
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 317 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen auch die
Bedingungen für Pflanzen und Tiere verbessert.
3.1 Allgemeine
Aussagen
192 Müllaufkommen
Es wird die Erhöhung des Müllaufkommens (auch
wilder Müll) kritisiert, der u. a. durch vermehrte
Besucherzahlen und Eventereignisse verursacht
wird.
In diesem Zusammenhang wird weiter befürchtet,
dass die Kosten für die Entsorgung steigen werden,
für die die Bürger mit Steuergeldern oder erhöhten
Müllgebühren aufkommen müssen.
Es kommt zu keiner quantitativen Erweiterung der
Nutzung durch den 1. FC Köln, sodass auch keine
Erhöhung der Müllproduktion durch den 1. FC Köln
verursacht wird. Die weiteren Nutzer der Trainingsplätze
(Organisierter Breitensport, Vereins- und Schulsport)
werden angehalten, ihre Plätze in einem ordentlichen
Zustand zu halten. Für die öffentlichen Kleinspielfelder
besteht die Gefahr einer größeren Vermüllung, wie an
allen anderen vergleichbaren Sporteinrichtungen in
Grünflächen. Eine Beseitigung des Mülls innerhalb der
öffentlichen Grünflächen erfolgt über das
Grünflächenamt. Generell besteht hier jedoch keine
erhöhte Gefahr im Vergleich zu anderen öffentlichen
Einrichtungen in Grünflächen. In den nachfolgenden
Genehmigungsverfahren ist noch zu prüfen, welche
Anzahl von Mülleimern im Plangebiet erforderlich sein
wird.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
193 Verantwortung für Folgen
Es wird nachgefragt, wer die Verantwortung für
mögliche Folgeschäden bzw. für die Folgen für
zukünftige Generationen übernimmt.
Folgeschäden werden vermieden durch die
Berücksichtigung von Verminderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen, die im Umweltbericht zu den
einzelnen Umweltbelangen beschrieben sind. Sollten die
geplanten Trainingsplätze bzw. Leistungszentrum in
ferner Zukunft nicht mehr benötigt werden, wird ein
umweltgerechter Rückbau erfolgen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
194 Natureingriff (Befürwortung)
Es wird angenommen, dass der Eingriff in die Natur
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 318 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
überschaubar/ unerheblich ist. Das umzusetzende
Konzept wird als umweltverträglich angesehen. Es
wird der Umweltschutz beachtet. Außerdem ist der
Eingriff in den Grüngürtel begrenzt und die
Gesundheit wird durch den Bau von
Sportmöglichkeiten gefördert. Ferner sind
Ausgleichsmaßnahmen geplant.
genommen.
3.1 Allgemeine
Aussagen
1044 Zerstörung Biotopstruktur
Die prognostizierte Temperaturerhöhung von 3-5°C
sowie die Auswirkungen durch den Spielbetrieb
würden nach Ansicht der Einwender die
Biotopstruktur bis in den Waldbereich hinein
zerstören. Gutachterlich seien diese Auswirkungen
jedoch bisher nicht untersucht worden. Auch gäbe
es keine Untersuchung zu den Auswirkungen der
Rasenheizungen auf die benachbarten Flächen und
auf den Untergrund.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
1045 allg. Verhinderung von Auswirkungen durch
die Fläche
Nach Ansicht der Einwender ist der Erhalt der
Gleueler Wiese von zentraler Bedeutung, um die
nähere Umgebung vor bereits bestehenden Lärm-,
Licht- und Luftschadstoff-Emissionen zu schützen.
Zusätzlich dient die Fläche der Versorgung der
Umgebung mit Frischluft und sorgt für Kühle.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.1 Allgemeine
Aussagen
1046 Baugesetzbuch Die Weiterentwicklung des bestehenden Standortes steht
im Sinne einer flächensparenden Entwicklung, da die
X X Dem
Sachargument
Seite 319 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Nach §1 Abs. 5 BauGB ist die Bebauung und
Versiegelung des Grüngürtels unter den Aspekten
einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung
nicht genehmigungsfähig. Die Planung widerspricht
den umweltschützenden Anforderungen einer
sozialgerechten Bodennutzung sowie dem
Klimaschutz und dem Landschaftsbild.
bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Somit
stellt die Planung auch eine sinnvolle Bodennutzung dar.
Die Belange des Klimaschutzes und des
Landschaftsbildes werden in den Planunterlagen
dargestellt und berücksichtigt. Es werden zudem
Maßnahmen umgesetzt (Begrünung der geplanten
Gebäude, Pflanzmaßnahmen), die zum Klimaschutz
beitragen können. Darüber hinaus wurden im Rahmen
der Alternativenprüfung auch die Umweltaspekte
betrachtet. Die Alternativenprüfung kommt hier zu dem
Ergebnis, dass die Bebauung der Gleueler Wiese im
Vergleich zu den anderen untersuchten Standorten als
städtebaulich vorzugswürdig zu betrachten ist.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna / Artenschutz
3.2 Fauna /
Artenschutz
195 allg. Verhinderung von Auswirkungen auf
die Fläche
Wiederholt wird gefordert, die Artenvielfalt (Flora,
Fauna) und den Menschen umfassend vor den
Folgen einer Reduzierung des natürlichen Umfeldes
an der Gleueler Wiese zu schützen. Durch den
Verzicht auf die baulichen Maßnahmen sollen auch
zusätzliche Lärm-, Licht- und Luftschadstoff-
Immissionen auf die Fläche verhindert werden, da
durch diese zusätzlichen Immissionen Tiere gestört
und / oder vertrieben würden. Insgesamt sei es nach
Bezüglich der Artenvielfalt ist diese auf den
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen als gering
anzusehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln,
Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien
und verschiedenen Wirbellosen Gruppen wurde nur eine
relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen
gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und
Fledermausarten wurden nur im Umfeld der
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert.
Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigem
Kenntnisstand keine streng bzw. besonders geschützten
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 320 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ansicht der Einwender nicht hinnehmbar, dass
Lebensraum für Tiere durch die Bebauung mit
Gebäuden und Kunstrasenplätzen verloren geht.
Pflanzen.
Die Abwägungsentscheidung über die öffentlichen und
die privaten Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
Insgesamt werden in der konkreten Planungssituation die
mit der Planung verfolgten Ziele höher gewichtet als das
Integritätsinteresse von Natur und Landschaft.
3.2 Fauna /
Artenschutz
196 Unabsehbare Folgen
Folgen für Flora und Fauna sind nicht absehbar.
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden ein
faunistisches Fachgutachten und eine
Artenschutzrechtliche Prüfung erstellt., Im Rahmen
dieses Gutachtens werden die Auswirkungen auf
wildlebende Tierarten der Artengruppen Vögel,
Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, sonstige Säugetiere,
Tagfalter, Heuschrecken, Libellen, weitere Wirbellose
prognostiziert und bewertet. Ebenso wurden die
Auswirkungen auf die Pflanzen in einem
Grünordnungsplan beschrieben und bewertet. Aufgrund
der belastbaren Prognose aufgrund des vorgenannten
Artenschutzgutachtens und des
Grünordnungsplans sind die Auswirkungen der Planung
auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sehr gut
vorhersehbar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
197 Fragmentierung der Biotop-Vernetzung
Das Planungsgebiet vernetzt derzeit zahlreiche
schutzwürdige Biotope. Nach Ansicht der Einwender
ist hierbei die Vernetzung dieser Biotope von
zentraler Bedeutung und nicht die Entfernung von
der nächstgelegenen Bebauung. Kritisiert wird, dass
durch die vorgesehenen Baumaßnahmen die
Die Errichtung des Leistungszentrums ist auf einem
bereits bestehenden Kunstrasenplatz vorgesehen. Die
neuen Trainingsplätze werden soweit wie möglich offen
gestaltet. Im Verlauf des Bebauungsplan-Verfahrens
unter Berücksichtigung der Gutachtenergebnisse wurden
die Trainingsplätze A2 und A3 zusammengeschoben, um
hier keine enge Durchwegung zwischen den
Trainingsplätzen zu schaffen, welche der Gefahr der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 321 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Vernetzung der Biotope aufgehoben würde. Diese
Barrierewirkung würde auch im Grünordnungsplan
(S.73) eingeräumt, wonach es Tieren nicht mehr
erlaubt sein würde, über die Gleueler Wiese zu
anderen Quartieren zu wechseln. Zugleich wird
angegeben, dass nach Ansicht der Einwender die
biologische Vielfalt insbesondere im Plangebiet
besonders hoch sei.
Vermüllung etc. ausgesetzt wäre. Dafür wurde zwischen
den Trainingsplätzen A1 und A2 ein Korridor von
mindestens 46 m geplant, auf denen die Tiere wie im
Bestand das Plangebiet ungehindert queren können.
Demnach können Tiere weiterhin die Wiesen kreuzen, da
keine Kompletteinzäunung des erweiterten
Trainingsgeländes vorgesehen ist. Zudem entstehen für
die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine
bzw. nur geringe Barriereeffekte. Die Ballfangzäune
wurden im Verlauf des Bebauungsplan-Verfahrens von
6,0 m auf 4,0 m reduziert, um den Denkmalbelangen zu
entsprechen und den Eingriff in das Landschaftsbild zu
minimieren. Diese Reduzierung wirkt sich auch positiv
mindernd auf die Barriereeffekte für Vogel- und
Fledermausarten aus. Insgesamt bleibt somit die
Biotopvernetzung für die Tiere gewahrt. Für weitere
Artengruppen empfiehlt das faunistische Fachgutachten
den Erhalt von potenziellen Wanderkorridoren für nicht
flugfähige Arten, so dass auch für sie die
Biotopvernetzung gewahrt werden kann. Dieser
Wanderkorridor ist mit dem o. g. Korridor zwischen den
Trainingsplätzen A1 und A2 gegeben.
3.2 Fauna /
Artenschutz
198 Artenschutz allgemein
Es wird kritisiert, dass eine Vielzahl von geschützten
Tieren und Pflanzen auf dem beplanten Areal leben
und durch die geplanten Maßnahmen gefährdet
werden. Es wird seitens der Einwender die Frage
gestellt, wer für die Kartierung und Prüfung dieser
geschützten Arten z.B. auf der Roten Liste
stehenden Arten verantwortlich ist. U.a. werden
Die besonders und die streng geschützten Tierarten
wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens
und der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch den
Naturgutachter Oliver Tillmanns, Grevenbroich, ermittelt.
Dies umfasste auch die auf der Roten Liste stehenden
Arten. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen kommt der Gutachter zu der
Einschätzung, dass keine artenschutzrechtlichen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 322 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dabei genannt: Vögel (insbesondere Adler,
Baumfalke, Bussard, Ente, Iltis, Gans, Gimpel,
Graureiher, Grauschnäpper, Habicht, Kleinspecht,
Mäusebussard, Mehlschwalbe, Mittelspecht,
Rauchschwalbe, Schwan, Sperber, Star, Turmfalke,
Wacholderdrossel, Waldkauz, Waldohreule,
Wasserhuhn und Weidenmeise); Fledermäuse
(insbesondere Braunes/ Graues Langohr, Großer
Abendsegler, Wasserfledermaus,
Zwergfledermaus); sonstige Säugetiere
(insbesondere Füchse, Kaninchen, Eichhörnchen,
Wiesel, Siebenschläfer, Maulwürfe); sonstige Tiere
(insbesondere Amphibien, Reptilien,
Glühwürmchen, Libellen, Maikäfer, Tagfalter,
Heuschrecken, Hornissen und sonstige Wirbellose).
Verbotstatbestände gemäß §§44 ff BNatSchG vorliegen.
Eine Vegetationskartierung erfolgte im Rahmen der
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Auf ein Vorkommen
von Pflanzenarten der Roten Liste lagen vor den
Erfassungen keinerlei Hinweise vor. Da die
Eingriffsbereiche keine seltenen Biotoptypen darstellen,
war nicht mit dem Vorkommen seltener oder gefährdeter
Pflanzenarten zu rechnen. Auch im Rahmen der
Vegetationskartierung gelangen keine Nachweise
gefährdeter Pflanzenarten. Das Artenspektrum der
Gefäßpflanzen ist gering, es konnten weder regional
seltene noch landesweit gefährdete Arten beobachtet
werden.
3.2 Fauna /
Artenschutz
199 fehlende oder unvollständige
Artenschutzprüfung
Es wird wiederholt kritisiert, dass keine oder eine
unvollständige Artenschutzprüfung erfolgt sei. Diese
Kritik bezieht sich sowohl auf den Artenschutz als
Ganzes als auch auf einzelne Aspekte wie Störung
von nachtaktiven Tieren durch Licht, Lärm und
Umzäunungen sowie Insekten durch Licht.
Zusätzlich wird bemängelt, dass die Ergebnisse der
durchgeführten Kartierungen insbesondere bei den
Fledermäusen im Widerspruch zu Erhebungen des
BUND stünden und die Kartierungen nicht
entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt
wurden. Darüber hinaus fehlen Aussagen zur
Auswirkung der Temperaturerhöhung im
Aspekte wie Störung nachtaktiver Arten durch Licht,
Lärm und Umzäunungen wurden im Faunistischen
Fachgutachten und in der Artenschutzrechtlichen
Prüfung berücksichtigt und deren potenzielle
Auswirkungen überprüft. Die Erhebung der Fledermäuse
wurde im Rahmen von Detektorbegehungen
durchgeführt. Da alle erfassten Tiere mittels Detektor
eindeutig einer Art zuzuordnen waren, war eine
Erhebung mittels Netzfang nicht notwendig. Zudem
wurden alle erreichbaren Baumhöhlen und Spalten und
somit potenzielle Quartiere auf eine Nutzung durch
Fledermäuse mittels Endoskopkamera überprüft. Die
Erhebung der Fledermausfauna entspricht somit
durchaus dem aktuellen Stand der Technik. Vor dem
Hintergrund anderer Wirkfaktoren wie z. B. dem direkten
Flächenentzug im Planbereich sind Auswirkungen auf
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 323 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Planungsbereich auf die relevanten Arten und der
Auswirkungen, die sich aus der Bauzeit ergeben.
artenschutzrechtlich relevante Arten zu vernachlässigen.
Die möglichen Auswirkungen der Bauzeit wurden im
Artenschutzgutachten berücksichtigt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
200 Artenschutzgutachten - Störpotenzial
Es wird behauptet, dass die artenschutzrechtlichen
Bewertungen fehlerhaft seien. Insbesondere wird
kritisiert, dass durch den seinerzeit unrechtmäßigen
Bau des Geißbockheims Fakten geschaffen wurden,
deren Auswirkungen nun als Begründung für die
fehlende Relevanz der gleichen Auswirkungen auf
das neue Bauvorhaben dienen. Nach Ansicht der
Einwender haben mehrere planungsrechtlich
relevante Vogelarten ihre Brut- und Ruhestätten im
relevanten Areal. Hinsichtlich der Störung dieser
Arten argumentiere die Antragstellerin nun, dass
durch die bereits vorhandenen baulichen
Maßnahmen (die diese selbst herbeigeführt hat)
diese Arten bereits Störungen unterliegen würden
und daher weitere Störungen keinen wesentlichen
Einfluss mehr hätten. Neben der Kritik an dieser
Argumentationskette wird seitens der Einwender
auch bestritten, dass es derzeit bereits ein
nennenswertes Störpotenzial gebe, da die Fläche
bisher im Wesentlichen durch Spaziergänger und
Jogger genutzt werde.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bewertung ist zu
überprüfen, inwiefern die mit dem Vorhaben
verbundenen Wirkungen zu Konflikten mit den im
Wirkraum vorkommenden Arten führen. Hinsichtlich der
Konflikteinschätzung sind die bestehenden
Störwirkungen und die Anpassung von Tierindividuen an
diese Störwirkungen zu berücksichtigen. In der
Artenschutzprüfung werden deshalb die durch die
Umsetzung der Planung zu erwartenden Störwirkungen
vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen
Störwirkungen im städtischen Umfeld überprüft.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
203 Umsiedlung
Die Gleueler Wiese bildet den Lebensraum für viele
Vogelarten, Hasen, Igel, Maulwürfe, Rehe und
Die wenigen Tierarten, deren Fortpflanzungs- und
Ruhestätten direkt von der Realisierung der geplanten
Vorhaben betroffen sind, unterstehen nicht dem
gesetzlichen Artenschutz. Sie können innerhalb kurzer
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 324 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
andere Tiere. Durch die geplante Versiegelung der
Flächen durch Kunstrasen wird den Tieren der
Lebensraum genommen. Sie finden keine Nahrung
mehr, haben keine Flächen um ihre Höhlen oder
andere Behausungen zu bauen. Es wird daher die
Frage gestellt, was mit den Tieren passieren
soll. Käme eine Umsiedlung der Wildtiere in Frage?
Wenn ja, wohin?
Zeit durch Ausweichen in die Umgebung die Verluste
durch die Lebensraumbeanspruchung kompensieren.
3.2 Fauna /
Artenschutz
204 Tierweltbestand
Es wird danach gefragt, ob es Untersuchungen gibt,
die den Tierbestand dokumentieren und ob
Maßnahmen getroffen wurden, um diesen Bestand
auch nach Fertigstellung der Bebauung zu sichern.
Die Auswirkungen auf die Artenvielfalt wurden im
Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung durch einen Biologen
untersucht. Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung waren im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB von der
Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Folgende
Maßnahmen wurden vom Gutachter ermittelt, um die
Auswirkungen auf den Artenschutz zu minimieren:
Erhalt von strukturreichen Randbereichen der
Wiesenflächen
Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen
den Trainingsplätzen durchführenden Weges
Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht
auf Tierarten
Verminderung der Auswirkungen von Gebäude
und Wegebeleuchtung auf Tierarten
Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 325 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
von Sträuchern und Bäumen
Kontrolle auf aktuell genutzte Nester
Verrmeidung von Vogelschlag an
Glaselementen.
Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen
werden im Bebauungsplan, im städtebaulichen Vertrag
zum Bebauungsplan sowie in den Baugenehmigungen
gesichert und damit dauerhaft geregelt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
205 Anzahl Lebewesen im Boden
Nach Aussage der Einwender leben in den ersten
40 cm pro qm bis zu 1,6 Brd. Lebewesen im Boden.
Der Erhalt dieser Bodenlebewesen sei erforderlich,
um das Nahrungsangebot und damit die auf der
Oberfläche lebenden Tiere, Insekten und Pflanzen
zu schützen. Gleichzeitig müsse auch innerhalb der
gesamten Nahrungskette (Bodenorganismen/
Insekten/ Kleinstsäuretiere/ Greifvögel und
Raubtiere) darauf geachtet werden, dass diese nicht
durch Verlust eines Kettengliedes dauerhaft gestört
würde. Übergeordnet wird kritisiert, dass die
Versiegelung von Flächen mit Kunstrasen alle im
Boden lebenden Kleinstlebewesen abtötet.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben,
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Essentielle
Nahrungshabitate von planungsrelevanten Vogelarten
sind nicht betroffen. Im Rahmen der Kartierungen wurde
auch dieser Wirkfaktor detailliert überprüft und es wurde
festgestellt, dass die vom Vorhaben betroffenen Flächen
keine für wildlebende Tierarten essentiell bedeutenden
Nahrungsräume darstellen. Zu einer Verdrängung von
wildlebenden Tierarten kommt es aufgrund der geplanten
Bodenversiegelung diesbezüglich nicht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
206 Bewegungseinschränkung
Die geplanten baulichen Einrichtungen stellen nach
Ansicht der Einwender Hindernisse für Tiere dar, um
sich im Plangebiet frei bewegen zu können. Diese
Für die im Plangebiet auftretenden Arten, die dem
gesetzlichen Artenschutz unterliegen, stellen die
geplanten Einrichtungen keine Hindernisse dar, da sie
flugfähig und hochmobil sind (Vögel, Fledermäuse). Für
den Großteil der weiteren Tierarten stellen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 326 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bewegungseinschränkung wird abgelehnt, da diese
die genetische Vielfalt einschränkt sowie die
Fortpflanzung insgesamt beeinträchtigt. Auf eine
Umzäunung der Anlage sollte verzichtet werden.
Umzäunungen aufgrund ihrer geringen Größe und teils
Flugfähigkeit (Insekten) keine Hindernisse dar. Zudem
wird für die nicht artenschutzrechtlich relevanten Arten,
deren Mobilität aufgrund ihrer fehlenden Flugfähigkeit
eingeschränkt ist, der Empfehlung des
Grünordnungsplans gefolgt und ein Korridor zwischen
den Trainingsplätzen A1 und A2 entlang des heutigen
und zukünftigen Weges in einer Breite von gut 46 m im
Bebauungsplan frei gehalten.
3.2 Fauna /
Artenschutz
207 Artenschutzrechtliche Aspekte
Entgegen der Ausführungen in den
Planungsunterlagen wird seitens der Einwender
darauf verwiesen, dass es im Planungsbereich
artenschutzrechtliche Konflikte gibt, die jedoch
außer Betracht gelassen wurden. Es sei daher
abwegig zu folgern, der Standort sei unter
artenschutzrechtlichen Aspekten für die Erweiterung
der Trainingsplätze und den Neubau des
Leistungszentrums geeignet. Vielmehr wird kritisch
angemerkt, dass dieser Aspekt erst im parallel
verlaufenden Bebauungsplanverfahren betrachtet
und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss
von Verbotstatbeständen gemäß §44 BNatSchG
sichergestellt werden solle. Wenn jedoch die
Flächennutzungsplanänderung erst vollzogen sei,
könne ohne weiteres der Bebauungsplanentwurf auf
den Weg gebracht werden. Alleine aufgrund der
Belange der Fauna sein der Entwurf des
Flächennutzungsplanes abzulehnen.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben,
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Auf beiden
Planungsebenen - Flächennutzungsplan und
Bebauungsplan - steht der Artenschutz somit dem
Vorhaben nicht entgegen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 327 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.2 Fauna /
Artenschutz
208 biologische Vielfalt
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes
wird angeführt: „Es wird die großflächige
Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr
erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im
Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer
Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig
anzutreffen. Die Wertigkeit der biologischen Vielfalt
der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft.
Die Umsetzung der Planung wird die Biologische
Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger
Minderungsmaßnahmen“. Seitens der Einwender
wird die Bewertung der biologischen Vielfalt als
"Mittel" in Zweifel gezogen.
Die biologische Vielfalt umfasst die Anzahl und die
Häufigkeit der im Plangebiet vorkommenden Tier- und
Pflanzenarten. Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten
Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Die
pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen
Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl
ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf
die biologische Vielfalt des Plangebietes ist die
Einstufung „Mittel“ vor dem Hintergrund der Lage im
städtischen Umfeld deshalb nachvollziehbar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
209 Beeinflussung Artenvielfalt
Da die geplanten Bauten extrem in die lokale
Insektenvielfalt eingreifen werden, werden die im
Planungsbereich beheimateten Insektenfresser (z.B.
Kleinsäuger, Fledermäuse, Vögel) in angrenzende
Bereiche ausweichen müssen. Dieses Ausweichen
auf andere Gebiete führt zu verstärkter
Nahrungskonkurrenz mit den dort ansässigen Tieren
und damit zu im Vorfeld nicht abschätzbaren
Wechselwirkungen. Die Artenvielfalt werde somit in
Gebieten weit über die Bebauungsfläche hinaus
beeinflusst.
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten
Fledermäuse und Vögel keinen essentiellen
Nahrungsraum darstellt. Konkurrenzsituationen zwischen
im Plangebiet auftretenden Arten und ihren Artgenossen
in den angrenzenden Bereichen sind deshalb und
aufgrund der Nahrungsökologie und des Jagdverhaltens
nicht vorstellbar. Eine Beeinflussung der Artenvielfalt
„weit über die Bebauungsfläche hinaus“ kann deshalb
ausgeschlossen werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 328 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.2 Fauna /
Artenschutz
210 Grüngürtel als System
Der Grüngürtel ist nach Auffassung der Einwender
als System aufzufassen. Die einzelnen Wiesen
stechen dabei durch eine immer seltener zu
findende ortsspezifische Artenvielfalt heraus.
Insbesondere die Gleueler Wiese habe
diesbezüglich eine herausragende Bedeutung, da
im umgebenden Bereich die dort vorliegende
Kombination aus ökologischen Faktoren (Freifläche
mit vereinzelten Bäumen in der vorliegenden
Größenordnung; Lebensraum für Insekten, krautige
Pflanzen und Gräser; hohe Bodenqualität mit
ausgeprägter Humusschicht; enorme Biodiversität)
kein zweites Mal zu finden sei.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten
Tiergruppen als mittel eingestuft werden kann. Die
pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen
Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl
ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf
die biologische Vielfalt des Plangebietes kann deshalb s
nicht von einer Fläche mit „enormer Biodiversität“
ausgegangen werden. Es existieren im Äußeren
Grüngürtel weiterhin große Wiesenbereiche mit einer
ähnlichen Struktur.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
211 Ökosystem Grüngürtel
Der Grüngürtel bietet Tausenden von Insekten,
Vögeln, Säugern und anderen Tieren einen
Lebensraum. Nicht nur durch die Zerstörung der
Grünflächen, sondern auch durch Licht- und
Lärmemission wird dieses einzigartige Ökosystem
auch im größeren Umkreis der betreffenden Flächen
zerstört werden. Der Tierschutz ist in der BRD seit
2002 im Grundgesetz verankert: „Der Staat schützt
auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben,
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Es werden
zahlreiche Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen
auf Tierarten mindern. Dadurch kommt es auch nicht zur
Zerstörung eines einzigartigen Ökosystems im größeren
Umkreis des Plangebietes. Zudem werden innerhalb und
außerhalb des Plangebiets umfangreiche
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Die Aufstellung
des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des
BauGB und berücksichtigt die dortigen Vorgaben zur
Durchführung einer Umweltprüfung mit den
erforderlichen Gutachten als Grundlage der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 329 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Zerstörung dieses Ökosystems wiederspricht somit
unserem Grundgesetz.
ratspolitischen Abwägungsentscheidung. Ein
Widerspruch des Bebauungsplan-Entwurfes zum
Grundgesetzt liegt nicht vor.
3.2 Fauna /
Artenschutz
212 biotische und bodenkundliche Bewertungen
In der Begründung der Stadt Köln für die Änderung
des FNP fehlen bei der Flächenbewertung biotische
und bodenkundliche Kriterien. Auf Seite 60 heißt es:
„Es konnten keine planungsrelevanten oder
gefährdeten Insektenarten festgestellt werden. Die
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm
einzustufen, die Waldflächen haben für die Tiere
kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen
ist überwiegend auf die Freiflächen, also auf die
Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet
beschränkt, was auf die Habitatansprüche von
Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist.
Diese fallen nicht unter den gesetzlichen
Artenschutz.“ Nach Ansicht der Einwender ist die
Aussage irreführend, da es sich bei den
Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet um die
zur Bebauung anstehende Gleueler Wiese handelt.
Die Waldflächen, von denen im zitierten Absatz
ebenfalls die Rede ist, sollen wie immer wieder
beteuert wird, weder gefällt noch bebaut werden.
Wieso werden sie also überhaupt genannt? Es
handelt sich hier um eine ebenso inhaltslose wie
suggestive Formulierung, durch welche die
Bedeutung der Wiesenflächen heruntergespielt
werden soll. Es wurde lediglich geprüft, ob Tiere
betroffen sind, die unter den gesetzlichen
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen.
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten,
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten.
Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher
Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die
Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und
Kleinstlebewesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 330 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Artenschutz fallen. Das bedeutet aber nicht, dass
die Überbauung eines Lebensraumes, der vielen
Insekten und dazu zählen nicht nur Tagfalter und
Heuschrecken, sondern auch Bienen, Hummeln,
Wildbienen, überhaupt: Fluginsekten, Käfer,
Spinnen usw. ohne Relevanz ist. Wer die
Artenvielfalt der Insekten auf der Wiesenfläche
bestreitet, möge nur einmal im Frühjahr über die
blühende Gleueler Wiese gehen und die Vielzahl
der Insekten beobachten. Insekten sind von größter
Wichtigkeit für den Erhalt unserer Pflanzenwelt. „Bei
der Erhebungen in 63 deutschen Schutzgebieten
zwischen 1989 und 2016 ist ein Rückgang von 76
Prozent (im Hochsommer bis zu 82 Prozent) der
Fluginsekten Biomasse festgestellt worden. Die
Verluste betreffen offenbar die meisten Arten, von
Schmetterlingen, Bienen und Wespen bis zu Motten
und anderen flugfähigen Arten, die praktisch
ausnahmslos als Bestäuber von Wild- und
Nutzpflanzen oder zumindest als Beutetiere für
Vögel wichtig sind. Etwa 80 Prozent der
Wildpflanzen sind abhängig von
Insektenbestäubung, und 60 Prozent der Vögel in
der heimischen Natur ernährt sich hauptsächlich von
Insekten. Die Arbeit ist methodisch sauber und zeigt
flächendeckend für eine große geografische Region
Mitteleuropas einen massiven Biomasserückgang
für Insekten. Es geht nicht darum, dass einzelne
Insektenarten auf der Gleueler Wiese vom
Aussterben bedroht sind. Es geht darum, dass
unser Ökosystem bedroht ist und dass der Raubbau
an Wiesenflächen zu immer weiterem
Seite 331 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Insektensterben führt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
213 faunistisches Fachgutachten
Die umfangreichen und völlig unnatürlichen
Kunstrasenplätze und Gebäude würden sich wie ein
Riegel zwischen die stadteinwärts liegenden
Kleingartenanlagen und den Decksteiner Weiher
legen. Fraglos führt dies zu einer weiteren
Verinselung der naturnahen Flächen des
Grüngürtels, mit Barrierewirkungen und anderen
negativen Folgen für viele Tierarten, die größere,
zusammenhängende Habitate benötigen wie die
Greifvögel, die zur Zeit wieder in erfreulich hohen
Dichten im Äußeren Grüngürtel leben. Das
faunistische Fachgutachten (von Dipl -Biol. Oliver
Tillmans, erstellt im Auftrag des Ingenieurbüros
Rietmann aus Königswinter) stellt korrekt fest, dass
gerade die Greifvögel im Äußeren Grüngürtel
mittlerweile eine hohe Störungstoleranz besitzen.
Die Schlussfolgerung, dass die geplante Maßnahme
keine negativen Auswirkungen auf diese Arten
hätte, wird jedoch angezweifelt. Insbesondere wird
bemängelt, dass folgende zu erwartende
Wirkfaktoren nicht ausreichend berücksichtigt
wurden:
1. Indirekte Auswirkungen auf Vögel und
Fledermäuse durch Verringerung des
Nahrungsangebots: Es wird zugestimmt, dass die
Gleueler Wiese nicht das hauptsächliche Jagdgebiet
der im Gebiet ansässigen Greifvögel darstellt. Das
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten
Fledermäuse und Vögel keinen essentiellen
Nahrungsraum darstellt.
Aufgrund der guten Flugfähigkeit von Greifvogelarten ist
nicht absehbar, dass das Vorhaben Barrierewirkungen
z.B. für den Mäusebussard mit sich bringt.
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte
festgestellt werden, dass das Wildkaninchen vor allem im
Randbereich der offenen Flächen und somit außerhalb
des Plangebietes auftritt. Zu erheblichen Auswirkungen
auf die Kaninchen-Population, die ohnehin erheblichen
Schwankungen unterworfen ist, kann das Vorhaben
deshalb nicht führen.
Die geplante Ertüchtigung des RheinEnergieSportparks
wird nicht zu einer erheblichen Verkehrszunahme führen.
Eine Zunahme von „illegalem“ Parken am Militärring ist
entsprechend nicht zu erwarten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 332 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Faunistische Fachgutachten stellt damit zutreffend
fest, dass die Mäusebussarde (mit mehreren
Brutpaaren im Gebiet vertreten) v.a. "überfahrene
Kleinsäuger und Kaninchen“ vom angrenzenden
Militärring erbeuten. Gerade die Kaninchen
benötigen aber zur Nahrungssuche neben den
Wald- und Gehölzbeständen auch Offenland und
Waldrandgebiete mit Gras zur Ernährung. Ein
Rückgang des Nahrungsangebots gerade für die
Mäusebussarde ist somit eindeutig zu erwarten, mit
vorhersehbaren Folgen auf die Populationsdichte
dieses Greifvogels. Inwieweit ähnliche
Auswirkungen auf insektenfressende Vögel zu
erwarten sind, da gerade die temporär von Schafen
beweideten Wiesen eine wichtige Quelle für
Fluginsekten darstellen, wird im Gutachten ebenfalls
nicht ausreichend betrachtet.
2. Auswirkungen durch zu erwartende illegal
parkende Kraftfahrzeuge: Ohne Frage wird aufgrund
der Baumaßnahme der Parkdruck im Umfeld der
betroffenen Flächen zunehmen. Illegales Parken
auch am Rande des Militärrings ist zu erwarten.
Damit ist nicht gewährleistet, dass den Bussarden
weiterhin noch erlaubt wird, in ausreichendem Maße
“überfahrene Kleinsäuger und Kaninchen“ von der
Straße aufzulesen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
214 Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und
Insektenvorkommen
Insekten spielen eine entscheidende Rolle für die
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 333 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Funktionsfähigkeit vieler Ökosysteme. Sie tragen
zur Vermehrung von Pflanzen sowie zur
Fruchtbarkeit des Bodens bei. Der
Weltbiodiversitätsrat weist daraufhin, dass die
Bestäuber unter den Insekten einen wichtigen
Beitrag zur Versorgung der Menschen mit
Nahrungsmitteln leisten. Zu den Bestäubern zählen
weltweit 20.000 verschiedene Arten von Wildbienen.
Außer ihnen bestäuben auch viele
Schmetterlingsarten, Fliegen, Motten, Käfer und
Wespen. Neben diesen Insekten zählen auch einige
Vögel und andere Tierarten zu den Bestäubern, ihre
Bedeutung ist jedoch viel geringer. Bestäuber
suchen Blütenpflanzen vor allem deshalb auf, weil
ihnen Pollen und Nektar als Nahrung dienen. Einige
Arten sind Spezialisten und auf ganz bestimmte
Blütenpflanzen angewiesen. Andere sind
Generalisten und ernähren sich von einer größeren
Zahl verschiedener Pflanzenarten. Die Bestäuber
spielen in der Natur eine zentrale Rolle für die
Stabilität von Nahrungsketten. Denn Pflanzen
dienen als Nahrung und Lebensraum für viele
andere Tierarten auch für Säugetiere und Vögel. Im
Untersuchungsbereich sind über 50 Vogelarten
heimisch. Diesen sollte nicht die Nahrungsgrundlage
entzogen werden. Im Ökosystem Wald werden rund
80 Prozent aller Bäume und Sträucher von Insekten
bestäubt. Dazu gehören Ahorn, Weißdorn,
Rosskastanie, Weide, Vogelbeere und Linde.
Allerdings tragen auch Ameisen zur Verbreitung der
Pflanzen bei. Sie sammeln Samen und verteilen sie.
Insekten regulieren im Wald aber auch Energie- und
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf
Insektenarten vermindern.
Erhebliche Auswirkungen der über 50 Vogelarten durch
das Vorhaben sind nach Faunistischem Fachgutachten
und Artenschutzrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht
abzusehen.
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten,
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten.
Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher
Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die
Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und
Kleinstlebewesen.
Seite 334 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Nährstoffflüsse. Viele Arten fressen Blätter und
Nadeln. Das Pflanzenmaterial wird verdaut, der Kot
gelangt auf den Boden und wird von
Mikroorganismen weiterverarbeitet. Dadurch werden
die Nährstoffe wieder verfügbar gemacht. Viele
Insektenarten tragen auch zum Abbau von totem
Holz bei. Sie zerkleinern Rinde und Holz und
erleichtern so den Abbau durch Mikroorganismen.
Zum Teil besiedeln Insekten auch geschwächte
Bäume und können sie zum Absterben bringen.
Insgesamt fördern sie damit den
Gesundheitszustand des Waldes. Weiterhin
verwerten Insekten Kot und Kadaver anderer
Waldtiere. Insekten dienen wiederum als Nahrung
für Vögel wie Spechte, Meisen oder Spatzen. Auch
Mäuse, Frösche und Eidechsen fressen Insekten.
Zudem fressen viele Insekten andere Insektenarten.
Sie regulieren damit das Verhältnis der Arten und
können dazu beitragen, das massenhafte Auftreten
von Schädlingen zu verhindern. Die geplante
Bebauung würde den Insekten den Lebensraum
nehmen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
216 Planungsstopp wegen Verbotstatbeständen
Es wird vorgebracht, dass die Auswirkungen auf die
Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen der
bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen
seien; überdies sei die Planung nicht erforderlich
i.S.v. § 1 Abs.3 BauGB, wenn seiner Verwirklichung
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.v.§ 44
Abs. 1 BNatSchG entgegen stünden. Im
Die öffentliche Auslegung der Fachgutachten,
einschließlich des Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgte im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB. Das
Gutachten bewertet das Vorhaben, unter
Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen
Artenschutz unterstehen, als zulässig.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 335 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grünordnungsplan werde eingeräumt, dass die
Genehmigungsfähigkeit in Frage stehe. Entgegen
der dann nachfolgenden Einschätzungen der
Gutachter werde der Konflikt nicht durch die weiter
genannten Maßnahmen derart entschärft, dass von
einer Verlagerungsmöglichkeit der Konflikte geredet
werden könne.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 BNatSchG stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Auf S. 16 ff. behandelt der GOP (Stand 26.06.2019 zur
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB) den
Biotopbestand im Plangebiet.
Die Verlagerung der Konfliktlösung in das
Baugenehmigungsverfahren (GOP, Anlagen 1 – 4, Seite
18) ist möglich, da bereits auf der Bebauungsplan-Ebene
Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgezeigt
und gesichert werden.
3.2 Fauna /
Artenschutz
217 Ausgleichsflächen
Die Reduzierung der Artenvielfalt sowie der
biologischen Masse insgesamt wird kritisch
gesehen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen
reichen aus Sicht der Einwender nicht aus. Die
Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit, der Lokation
und der Menge an Ausweichflächen wird als
ergebnisorientiert und nicht sachbezogen kritisiert.
Der Umfang der Ausgleichsflächen sollte bezogen
auf die einzelnen Lebensräume gleichwertig und
gleichgroß sein. Jedoch wird auch vorgebracht,
dass ein solcher Ausgleich aufgrund der
besonderen Eigenschaften der einzelnen
Biotopinseln tatsächlich nicht möglich sei.
Aus artenschutzrechtlichen Gründen werden keine
Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Wegen der geringen
Bedeutung des Plangebietes für die dort auftretenden
Tierarten und vorkommenden Pflanzen ist davon
auszugehen, dass Art und Umfang von
Ausgleichsflächen dazu geeignet sind, den
artenschutzrechtlich nicht relevanten Arten in
ausreichender Größe und Qualität als
Ausgleichslebensraum dienen zu können.
Im Grünordnungsplan wird aufgezeigt, dass durch das
geplante Vorhaben insgesamt ein Eingriff von 500.910
Biotopwertpunkten ausgelöst wird. Die
naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen führen zu
einem Ausgleich von 101,45 %, so dass ein vollständiger
naturschutzrechtlicher Ausgleich umgesetzt wird. Nach
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es nicht
erforderlich, dass sich Eingriffs- und Ausgleichsfläche
von der Größe her entsprechen. Vielmehr kommt es
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 336 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
maßgeblich auf die Vergleichbarkeit der Flächen im
Hinblick auf ihre Biotopwertigkeit an.
3.2 Fauna /
Artenschutz
218 Schutz von Wildtieren
Es wird die Frage gestellt, wie die Wildtiere vor
Störungen und Tötung geschützt werden sollen.
Werden Tiere, die beim Bau oder im Betrieb der
Anlage verletzt werden, seitens des 1. FC
eingesammelt und fachgerecht versorgt?
Im Faunistischen Fachgutachten inkl.
artenschutzrechtlicher Prüfung werden verschiedene
Maßnahmen zum Schutz sowohl der artenschutzrechtlich
relevanten Arten als auch der weiteren vorkommenden
Tierarten dargestellt. Diese sind:
Erhalt von strukturreichen Randbereichen der
Wiesenflächen
Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen
den Trainingsplätzen durchführenden Weges
Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht
auf Tierarten
Verminderung der Auswirkungen von Gebäude
und Wegebeleuchtung auf Tierarten
Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme
von Sträuchern und Bäumen
Kontrolle auf aktuell genutzte Nester
Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen
Durch ihre Berücksichtigung können Konflikte mit den
Vorkommen der im Vorhabenbereich und in seinem
Umfeld auftretenden Arten verhindert oder erheblich
gemindert werden.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 337 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.2 Fauna /
Artenschutz
219 Krötenwanderung
Es wird eingewendet, dass die Krötenwanderung
vom Decksteiner Weiher in die nahegelegenen
Schrebergärten zum Großteil über die von den
Bebauungsplänen betroffene Wiese erfolgt und
damit artenschutzrechtliche Belange durch das
geplante Vorhaben berührt würden.
Im Untersuchungsraum konnte mit der Erdkröte nur eine
Amphibienart nachgewiesen werden. Bei ihr handelt es
sich um die bundes- und landesweit häufigste
Amphibienart, die aufgrund ihrer geringen
Lebensraumansprüche nicht gefährdet ist, so dass es
sich hier um eine nicht artenschutzrechtlich relevante Art
handelt. Die Art laicht mit einer mäßig großen Population
im Decksteiner Weiher, nutzt aber vor allem die
Gehölzbestände des Untersuchungsraums und des
Plangebiets als Landhabitat. Aufgrund des Mangels an
Deckung besitzen die vorhandenen Spielfelder und auch
die Wiesenflächen keine bzw. nur eine geringe Eignung
als Landhabitat. Insgesamt ist der Wert des
Untersuchungsraums für Amphibien als gering
einzustufen. Eine nächtliche Wanderung der Erdkröte
über die Gleueler Wiese wurde vom Gutachter nicht
beobachtet. Sollten dennoch einzelne Tiere die Gleueler
Wiese zur Wanderung in die Kleingärten oder von dort
zum Decksteiner Weiher nutzen, stellen die neuen
Traningsplätze kein Hindernis dar. Zum einen ist der ca.
46 m breite Korridor zwischen den Trainingsplätzen A 1
und A2 ausreichend breit, zum anderen wird die
Umzäunung der geplanten Trainingsplätze durchlässig
ausgeführt (keine Bandenwerbung).
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
220 Maulwürfe
Es wird nachgefragt, welche Auswirkungen das
Vorhaben auf die Maulwürfe hat.
Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung ist der Maulwurf durch
das Vorhaben betroffen. Gefährdungen und
Lebensraumverluste können durch Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen jedoch eingeschränkt werden,
die z. B. die Biotopvernetzung für den Maulwurf erhalten.
Der Maulwurf hat ein hohes Vorkommen und wird als
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 338 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nicht gefährdet eingestuft. Auswirkungen auf den
Bestand des Maulwurfs sind daher auszuschließen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
221 Greifvögel
Es wird dargelegt, dass die gesamte Nahrungskette
von Bodenorganismen, über Insekten zu kleinen
Säugetieren und Vögeln Nahrungsgrundlage für
Greifvögel darstellt. Darüber hinaus stellt der
Wechsel zwischen altem Baumbestand und freier
Wiesenfläche einen optimalen Lebensraum für die
Greifvögel dar. Dieser Lebensraum wird als
gefährdet angesehen.
Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung sind essentielle
Nahrungshabitate von planungsrelevanten Vogelarten
durch das Vorhaben nicht betroffen. Zwar brüten im
Umfeld des Vorhabenbereiches Taggreifvögel und Eulen,
die Wiesenflächen stellen aber für sie keinen
bedeutenden Nahrungsraum dar. Der Habicht nutzt v.a.
das östliche Umfeld des Vorhabenbereiches als
Nahrungsraum, die im Umfeld des Vorhabenbereiches
brütenden Mäusebussarde profitieren von Kollisionen
von Tieren mit Fahrzeugen auf dem Militärring und jagen
zudem im Offenland im weiteren Umfeld. Auch für Eulen
wurde keine besondere Funktion der Wiesenflächen als
Nahrungsraum festgestellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
222 Insekten
Es wird der Erhalt der Gleueler Wiese gefordert, um
den Lebensraum für Insekten und Schmetterlinge zu
erhalten.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf
Insektenarten vermindern.
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten,
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 339 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten.
Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher
Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die
Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und
Kleinstlebewesen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
223 Plageinsekten
Es wird kritisiert, dass durch die geplanten
Lichtemissionen Vögel und Fledermäuse vertrieben
würden. Dies könnte auch zu einer Zunahme an
Plageinsekten (z.B. Stechmücken) am Decksteiner
Weiher führen.
Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzrechtlichen
Prüfung dargestellten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen ist nicht abzusehen, dass Vögel
oder Fledermäuse durch Lichtemissionen vertrieben
würden. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass das
Vorhaben Auswirkungen auf am Decksteiner Weiher
jagende Tiere hätte, so dass der Bestand von
„Plageinsekten“ zunehmen könnte.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
224 Fehlerhaftes Artenschutzgutachten
(Fledermäuse)
Das Gutachten "Faunistisches Fachgutachten und
Artenschutzrechtliche Prüfung" ist nach Ansicht der
Einwender unvollständig, da die Routen der
betrachteten Fledermäuse nicht kartiert wurden und
nur die Wegebereiche und nicht das gesamte
Habitat berücksichtigt wurde.
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden zur
Erhebung von Lebensräumen der Fledermausarten
Detektorbegehungen durchgeführt, bei denen jagende
Tiere sowie Tiere im Transferflug dokumentiert wurden.
Aus der Lage der Nachweispunkte ergeben sich die
Jagdgebiete und Flugrouten der festgestellten Arten. Es
können somit Aussagen zur Quartiernutzung, zum
Jagdverhalten und zu Flugwegen getroffen werden. Die
Artenschutzrechtliche Prüfung ist somit auch bezüglich
der Artengruppe der Fledermäuse als vollständig
anzusehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna / 225 Fledermäuse (Sonstiges) Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des
X X Dem
Sachargument
Seite 340 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Artenschutz Nach Ansicht der Einwender stelle der Wechsel
zwischen altem Baumbestand und freier
Wiesenfläche ein optimales Jagdgebiet für
Fledermäuse dar. Mehrere Fledermausarten, die im
Plangebiet beheimatet sind, seien mit
unterschiedlichem Gefährdungsstatus auf der Roten
Liste aufgeführt. Bau und Betrieb der baulichen
Maßnahmen stören die geschützten
Fledermausbestände in unzulässigem Maße.
Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen
der Detektor-Begehungen konnten vier Fledermausarten
festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für
Großen Abendsegler, Wasserfledermaus und
Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine
Langohrfledermaus festgestellt werden, die aufgrund der
regionalen Seltenheit des Grauen Langohrs vermutlich
dem häufigeren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die
Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randbereichen
der Wiesenflächen und in den umgebenden
Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner
Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von
Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die
Beleuchtung des Vorhabenbereichs (v. a. Flutlicht) wird
nicht zu erheblichen Effekten führen, da die lichtscheue
Wasserfledermaus nur in großer Entfernung jagt, die
Langohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen
werden konnte und Großer Abendsegler und
Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden.
Ebenso führen die geplanten Ballfangzäune zu keinen
negativen Auswirkungen. Grobe Materialien wie sie für
Ballfangzäune genutzt werden (z.B. Gitterstäbe,
Stahlelemente, Maschendraht etc.) können von
Fledermäusen gut geortet und umflogen werden.
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
226 Fledermäuse (Lichtemissionen)
Seitens der Einwender wird dargelegt, dass die
Störung von Fledermäusen nach der europäischen
Habitat Direktive (Conservation of Natural Habitats
Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des
Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen
der Detektor-Begehungen konnten vier Fledermausarten
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 341 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
of Wild Flora and Fauna 1992/42/EEC) streng
geschützt seien. Laut Verfügung Nr. 41 sei es eine
Straftat Fledermäuse zu stören, wobei Störungen
definiert seien als Beeinträchtigung der
Überlebensfähigkeit, des Brütens und der
Reproduktion, sowie Eingriffe, die die lokale
Verbreitung und das Vorkommen der Arten
einschränken. Die Einführung von Barriereeffekten
durch künstliches Licht fällt nach Ansicht der
Einwender nach den neuen wissenschaftlichen
Erkenntnissen unter diese Definition. Die Entwürfe
für den Bebauungsplan und die
Flächennutzungsplanänderung zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks sind als Eingriffe in den
Naturhaushalt einzustufen, die die lokale
Verbreitung und das Vorkommen der vorhandenen
Fledermausarten einschränken. Das Vorhaben sei
daher unzulässig.
festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für
Großen Abendsegler, Wasserfledermaus und
Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine
Langohrfledermaus festgestellt werden, die aufgrund der
regionalen Seltenheit des Grauen Langohrs vermutlich
dem häufigeren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die
Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randbereichen
der Wiesenflächen und in den umgebenden
Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner
Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von
Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die
Beleuchtung des Vorhabenbereichs, insbesondere durch
Flutlicht, wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die
lichtscheue Wasserfledermaus nur in großer Entfernung
jagt, die Langohrfledermaus nur als Einzeltier
nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler
und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Das
Vorhaben widerspricht somit weder den Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes noch denen der FFH-
Richtlinie, auf die die Einwender sich beziehen und ist
deshalb als zulässig einzustufen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
227 Fledermäuse (faunistisches Gutachten)
Das faunistische Gutachten stellte für die im
Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten,
darunter auch planrelevante FFH- Arten, keine
erheblichen Beeinträchtigungen fest, die zu
erwarten wären. Der NABU kommt in seiner
Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis. Dieser
Sichtweise des NABU schließt sich IMMUN an. Der
NABU geht auch ausführlich auf die Reaktionen der
Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des
Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Es wurden
fünf Detektorbegehungen zwischen Anfang Mai und Mitte
September durchgeführt. Zudem wurde im Frühjahr und
Spätsommer jeweils eine Schwärmkontrolle vor
potenziellen Quartierstandorten durchgeführt. Weiterhin
erfolgte zur Wochenstubenzeit eine Kontrolle potenzieller
Quartiere mittels Endoskopkamera. Somit wurden zur
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 342 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
unterschiedlichen Fledermausarten auf
Lichtimmissionen ein.
Die detaillierten Ausführungen des NABU
werden noch um folgende Punkte ergänzt:
Die Stichprobengröße der Fledermaus-Zählungen
des faunistischen Gutachtens lag sehr niedrig. Es
fand beispielsweise nur eine einmalige Kontrolle von
potenziellen Quartieren statt und dies bezogen auf
ein derart großes Plangebiet. Kommt hinzu, dass
manche Fledermausarten gerne zwischen
verschiedenen Wochenstuben wechseln. Bei einer
derart stichprobenhaften Einzelkontrolle kann kein
sicherer Nachweis von Jungenstuben,
Zwischenquartieren oder Männchenquartieren
erbracht werden. Vor allem der Nachweis der
Jungenstuben ist jedoch planungsrelevant,
insbesondere bei FFH-Arten. Die Methodik des
Gutachtens reicht an dieser Stelle nicht aus, um
100%tig abgesicherte Ergebnisse zu liefern. Der
Gutachter räumt die oben beschriebene
Unsicherheit und Möglichkeit auch selber ein und
bewertet diese jedoch nicht nachvollziehbar wie
folgt: Dennoch ist es aufgrund des häufigen
Quartierwechsels von Fledermausarten möglich,
dass im Untersuchungsraum und vereinzelt auch
innerhalb des Vorhabenbereichs z.B. Männchen-
oder Zwischenquartiere vorhanden sind (...). Da für
keine Art ein Quartierverdacht vorliegt, wird auf die
Lage potenzieller Quartiere im Untersuchungsraum
Erfassung der Fledermausfauna allein acht Begehungen
durchgeführt, was nicht einer „niedrigen
Stichprobengröße“ entspricht. Vielmehr liegt die Anzahl
der Begehungen über den Vorgaben des
Landesumweltamtes für artenschutzrechtliche
Untersuchungen.
Mit zwei Schwärmkontrollen und einer Kontrolle mittels
Endoskopkamera wurden drei Kontrollen potenzieller
Quartiere durchgeführt. Der Wechsel von Tieren
zwischen verschiedenen Quartieren wurde somit
genauso berücksichtigt wie die potenziellen
Wochenstuben (Kontrolle während der
Wochenstubenzeit). Die Kontrolle mittels
Endoskopkamera liefert zudem nicht nur Daten zur
aktuellen Besetzung von Höhlen oder Spalten durch
Individuen. Die potenziellen Quartiere wurden auch auf
Spuren wie Urin, Talg oder Kot sowie Nahrungsreste von
Fledermäusen überprüft, so dass Aussagen zur Nutzung
potenzieller Quartiere über einen langen Zeitraum
ermöglicht wurden. Dennoch konnten keine Hinweise auf
eine Quartiernutzung festgestellt werden. Nur vorsorglich
wird dennoch eine gelegentliche Nutzung von Quartieren
nicht völlig ausgeschlossen. Die potenziellen Quartiere
von Fledermausarten, für die keine Hinweise auf eine
Nutzung vorliegen, dennoch weiter zu beschreiben bzw.
diese in Karten darzustellen, ist artenschutzrechtlich
nicht relevant.
Seite 343 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nicht weiter eingegangen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
228 Jagdhabitat Fledermaus
Im Bebauungsplan-Entwurf (BE) wird im
Umweltbericht die Gleueler Waldwiese als stark
degenerierte Glatthaferwiese bezeichnet, die
regelmäßig gemäht und durch Waldkindergarten, als
Hundeauslaufwiese, zum Joggen und Spaziergehen
genutzt wird. Dabei wird völlig verkannt, dass die
Gleueler Wiese mit den angrenzenden Waldrändern
ein geeignetes und regelmäßig frequentiertes
Jagdhabitat für heimische streng geschützte
Fledermäuse ist. Die Beeinträchtigung ihres
Lebensraumes muss bei Bauvorhaben besonders
berücksichtigt werden.
Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des
Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Die Arten
jagen aber nahezu ausschließlich in den Randbereichen
der Wiesenflächen und in den umgebenden
Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner
Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von
Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die
Beleuchtung des Vorhabenbereichs, insbesondere durch
Flutlicht, wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die
lichtscheue Wasserfledermaus nur in großer Entfernung
jagt, die Langohrfledermaus nur als Einzeltier
nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler
und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Somit
kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung des
Lebensraumes der kartierten Fledermausarten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
229 Bienenwiesen
Nach Ansicht der Einwender ist der Äußere
Grüngürtel wichtig für Insekten, Vögel und
Säugetiere. Anstelle einer Reduktion dieser Flächen
wird das Anlegen von zusätzlichen Grünflächen und/
oder Bienenwiesenpflanzen gefordert, um die
Bestände an Bienen und anderen Insekten zu
erhöhen, die ihrerseits als Nahrungsgrundlage für
weitere Arten dienen.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten
Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Das
Vorhaben führt somit nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen von Bienen und anderen Insekten.
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Bienen und
andere Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der
sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 344 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
berücksichtigt. Als eine externe Ausgleichsmaßnahme
werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen
angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich
genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume
für u. a. Insekten.
3.2 Fauna /
Artenschutz
230 keine ausreichende Berücksichtigung der
Auswirkungen auf örtliche Tierwelt
Die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die
örtliche Tierwelt durch den Wegfall von Lebensraum
und die Störungen durch Beleuchtung und
Lärmbelastung werden in der Abwägung nicht
ausreichend berücksichtigt wird. Grundsätzlich wird
bemängelt, dass die Abwägung die negativen
Auswirkungen für die Tiere auf der Fläche selbst,
aber auch für die indirekt betroffenen angrenzenden
Flächen und ihr Tierreich nicht ausreichend
berücksichtigt. Insbesondere fehlt die Betrachtung
der Nullvariante.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben,
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Der Wegfall von
Lebensraum, Störungen durch Beleuchtung und
Lärmbelastung werden bei der Prüfung berücksichtigt. Es
werden Maßnahmen dargestellt, die die Auswirkungen
auf Tierarten mindern.
Die Beschreibung der Nullvariante erfolgt im
Umweltbericht unter Punkt 7.1.2 Da der Bestand und die
Nullvariante einander entsprechen, wurden diese beiden
Punkte bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter im
Umweltbericht zusammengefasst.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
231 Lebensraum Gleueler Wiese
In den Unterlagen zum Planvorhaben wird
aufgeführt: „Es wird die großflächige Umwandlung
der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet,
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen. Die
betroffenen Lebensräume sind im Bereich des
Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im
Bezüglich der Artenvielfalt ist diese auf den
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen als gering
anzusehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln,
Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien
und verschiedenen Wirbellosen Gruppen wurde nur eine
relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen
gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und
Fledermausarten wurden nur im Umfeld der
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert,
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 345 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die
biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen
als gering eingestuft (9.5.1.4 Biologische Vielfalt).”
Dieser Aussage wird seitens der Einwender
widersprochen: Durch die Bebauung der Gleueler
Wiese werde ein artenreicher Lebensraum zerstört.
Ebenso werde die Funktion als Lebensraum
innerhalb eines wichtigen Habitatgefüges mit seinen
Wechselwirkungen vernichtet (Habitat Wald,
Waldrand, Wiese). Gerade diese
Übergangslebensräume böten zahlreichen Tieren
einen Lebensraum, da ein breites Habitatspektrum
vorhanden sei. Der Lebensraum zahlreicher u.a.
Greifvögel, geschützter Fledermausarten, Insekten,
Kleinlebewesen und Mikroorganismen gehe
verloren. Die Jagdgebiete der Vögel und
Fledermäuse würden durch Ballfangzäune, Flutlicht
und Flutlichtmasten unterbrochen. Das o.g.
Planvorhaben widerspreche damit den Vorgaben
der §§ 1, 2 und 44 Bundesnaturschutzgesetz. Der
Wert des Grüngürtels und der Gleueler Wiese als
Lebensraum für Pflanzen und Tiere überwiegt die
Interessen des Antragstellers zur Erweiterung des
FC Sportgeländes.
regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer
Artengruppen wurden nicht nachgewiesen. Das
Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass es sich
weder um einen artenreichen Lebensraum handelt, noch
dass dieser für die auftretenden Tierarten vollständig
zerstört würde. Das Vorhaben widerspricht nicht den
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der
Stadt Köln. Im Rahmen dieser Abwägung werden die mit
der Planung verfolgten Ziele (die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks hin zu einem modernen
Fußball-Leistungszentrum sowie die Anlage der vier
Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit) höher gewichtet als
das Integritätsinteresse von Natur und Umwelt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
232 Entfall Brutstätten
Bei den geplanten Vorhabenflächen handelt es sich
weitgehend um Wiesenflächen. Allerdings kann
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bäume
im Zuge der anstehenden Maßnahmen gefällt
werden müssen. Das faunistische Gutachten von
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Vogelarten
vorkommen. Es ist nicht abzusehen, dass Brutstätten
von Vogelarten entfallen werden. Sollte dies vereinzelt
der Fall sein, würde es sich nur um ungefährdete Arten
mit geringen Ansprüchen an ihre Lebensräume handeln,
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 346 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Oliver Tillmanns vorn 29.05.2019 stellt fest, dass 9
verschiedene Vogelarten durch das Vorhaben in
ihren Brutstätten gestört werden. Da durch die
Maßnahmen die zur Verfügung stehenden
Freiflächen sich verringern werden, kann für die
entfallenden Brutstätten keine hinreichende
Kompensation lokal geschaffen werden.
die ohne Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf
Gehölzbestände im näheren Umfeld ausweichen können.
Im Rahmen der Bewältigung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung werden im Bereich des Grünzuges
West 2007 m² Feldgehölze angelegt. Diese können,
nach einer gewissen Entwicklungszeit, ebenfalls
Habitatfunktionen für gehölzbewohnende Vogelarten
übernehmen.
Baumfällungen werden durch die Umsetzung der
Planung nicht ausgelöst.
3.2 Fauna /
Artenschutz
233 Insekten als Nahrungsquelle
Durch den Wegfall der Wiesen, fallen auch
Nahrungsquellen an Nagetieren und Insekten für
Vögel weg, die in diesem Gebiet nicht wieder zu
ersetzen sind. Da hilft auch die Renaturierung eines
bestehenden alten kleinen Spielfeldes nicht, zumal
keine weiteren versiegelten Flächen renaturiert
werden, also zusätzliche neue Wildwiesen
entstehen.
Vielmehr ist zu erwarten, dass auch der
Vogelbestand in seiner Vielfalt schwindet und die
Vögel sich neue Gebiete suchen müssen, die
vermutlich schon von anderen Vögeln „besetzt“ sind
und es zu Revierkonflikten kommen kann. Dies führt
insgesamt zu einer Reduzierung des Bestandes
dieser Arten. Auch der geplante Ausgleich durch
eine Laubbaumneubepflanzung im ca. 12 km
entfernten Köln-Longerich wird hier ad hoc keinen
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten
Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt.
Konkurrenzsituationen zwischen im Plangebiet
auftretenden Arten und ihren Artgenossen in den
angrenzenden Bereichen sind deshalb und aufgrund der
Nahrungsökologie und des Jagdverhaltens nicht
vorstellbar. Eine Reduzierung des Artenbestandes kann
deshalb ausgeschlossen werden.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 347 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
neuen Lebensraum für diese Vogelarten bieten,
ebenso wenig, wie die dort geplante
Obstbaumreihe. Der Insektenbestand auf
der Gleueler Wiese ist durch die Versiegelung
unwiderruflich zerstört. Und in Zeiten des
lnsektensterbens zählt jedes Tier.
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf
Insektenarten vermindern.
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten,
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten.
3.2 Fauna /
Artenschutz
234 Vorkommen verschiedener Arten
In den Planunterlagen wird behauptet, dass sich
andere als Laichhabitat geeignete Gewässer nicht
im Umfeld des Vorhabenbereichs befinden, so dass
auch das Auftreten im Landhabitat auszuschließen
ist. Dieser Schluss ist fehlerhaft. Weitere Gewässer
im östlichen Teil werden nicht berücksichtigt. Auch
der Behauptung „Auch der Mauereidechse stehen
weder im Vorhabenbereich noch in seinem Umfeld
als geeigneter Lebensraum Felsen, Mauern, (...) zur
Verfügung.“ wird widersprochen, da im westlichen
Bereich des Vorhabens Mauern und Felsen
vorhanden seien. Die spezifischen Erhebungen zu
Vogel- und Fledermausarten sowie der Haselmaus
erfolgten zwischen März und September 2015. Die 4
Begehungen zur Suche nach Nestern zum direkten
optischen Nachweis der Aktivitätsphase der Arten
erfolgten zwischen Anfang April und Ende Juni
2015. Im Rahmen der Querschnittserfassungen
Neben den auf ihren Amphibienbestand untersuchten
Gewässern weist der gesamte Untersuchungsraum keine
weiteren Gewässer auf, die eine Eignung als
Laichhabitat für Amphibienarten besitzen könnten. Somit
wurden alle potenziellen Laichgewässer berücksichtigt.
Für die Mauereidechse geeignete Mauern oder Felsen
sind im Untersuchungsraum ebenfalls nicht ausgeprägt.
Die Erhebungen wurden zwischen Frühjahr und Herbst
2015 durchgeführt. Die faunistischen Daten sind somit
etwa 4,5 Jahre alt. Nach nationaler Rechtsprechung
können faunistische Daten mit einem Alter von 5-7
Jahren noch als aktuell angesehen werden. Vor dem
Hintergrund, dass sich bezüglich der Biotopstrukturen im
Untersuchungsraum keine erheblichen Veränderungen
ergeben haben, ist nicht davon auszugehen, dass sich
seit den Erhebungen Veränderungen im Artenbestand
ergeben haben.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 348 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erfolgte zudem im März 2015 einmalig eine Suche
nach Nestern aus dem Vorjahr. Alle
Untersuchungen liegen damit mehr als vier Jahre
zurück und stellen nicht mehr den aktuellen Bestand
dar.
3.2 Fauna /
Artenschutz
235 Zerschneidung von Teillebensräumen
„Sollten einzelne Bäume oder Sträucher wider
Erwarten entfernt werden müssen, könnte das
Vorhaben zum Verlust von Teillebensräumen z.B.
wild lebender Vogelarten oder der Haselmaus
führen.“ / „Durch die notwendige Beleuchtung mittels
Flutlicht sowie durch evtl. Beleuchtungen von
Gebäuden und Wegen könnten aber auch für einige
Fledermaus- und Vogelarten Barrierewirkungen
entstehen. So wäre es möglich, dass die zum Teil
starken Lichtquellen von Fledermäusen oder
nachtaktiven Vogelarten (Eulen) gemieden werden
und somit regelmäßig genutzte Flugwege zwischen
Teillebensräumen nicht mehr nutzbar sind. Auch
dieser Wirkpfad muss als potenzielle Zerschneidung
von Teillebensräumen berücksichtigt werden.“ / „Die
Brutplätze von Waldkauz und Waldohreule im
zentralen und südlichen Untersuchungsraum liegen
in einer Entfernung von etwa 60 m bzw. 80 m zum
Vorhabenbereich. Brutvorkommen von
Grauschnäpper und Weidenmeise (jeweils 3
Revierzentren) wurden teils in einer Entfernung von
nur 20 m bzw. 60 m zum Vorhabenbereich
lokalisiert.“ Alleine auf Grund dieser in den
Planunterlagen dargestellten Konflikte scheidet das
Bei den hier dargestellten Textteilen des Faunistischen
Fachbeitrages und der Artenschutzrechtlichen Prüfung
handelt es sich nicht um Konfliktbeschreibungen,
sondern um die Darstellung potenzieller
vorhabensbedingter Wirkfaktoren, die erst später im
Gutachten auf ihre tatsächlichen Auswirkungen überprüft
werden.
Auch die dem Gutachten entnommene Beschreibung der
Entfernung von Brutplätzen zum Vorhabensbereich stellt
keine Konfliktbeschreibung, sondern lediglich eine
Bestandsbeschreibung dar. Im Rahmen der
Konfliktanalyse wird deutlich, dass das Vorhaben weder
für Waldkauz und Waldohreule noch für Grauschnäpper
und Weidenmeise zu artenschutzrechtlich relevanten
Beeinträchtigungen führt, so dass dieses als zulässig zu
bewerten ist.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 349 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Vorhaben nach Ansicht der Einwender aus.
3.2 Fauna /
Artenschutz
236 keine schützenwerten Arten
Es wird eingewendet, dass auf der beplanten Fläche
aufgrund der Vergangenheit als militärisch genutzte
Fläche keine Ansiedlung von schützenwerten Arten
zu erwarten sei.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung führen nicht auf, dass
aufgrund der Vergangenheit der Fläche keine Ansiedlung
von schützenswerten Arten zu erwarten sei. Die
Vorkommen von Arten werden im Rahmen der
Bestandsbeschreibung konkret dargestellt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
237 Neuansiedlung von Tieren
Es wird kritisiert, dass sich die
artenschutzrechtlichen Betrachtungen nur auf die
derzeit nachweisbaren Arten beschränken. Es wird
angemahnt, dass eine zukunftsorientierte
Stadtökologie auch Raum für neu anzusiedelnde
Tierarten bereithalten müsse.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG regelt die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände, die nur für die im Gebiet
auftretenden Arten Anwendung finden können. Den
Belangen der Stadtökologie, auch als Raum für
anzusiedelnde Tierarten, wird durch umfangreiche
Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen.
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
238 Nahrungsgrundlage für Vögel
Die Beseitigung der Gleueler Wiese hätte negative
Auswirkungen auf die in den umliegenden Bäumen
lebenden Vögel, da diesen die Nahrungsgrundlage
(Insekten) entzogen würde.
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten
Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
240 Daseinsberechtigung nicht geschützter
Arten
Es wird in den Planungsunterlagen behauptet, dass
die betroffenen Lebensräume im Bereich des
Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die
biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen
Die Artenvielfalt wurde im Rahmen umfangreicher
faunistischer Erhebungen für verschiedene Artengruppen
erfasst. Die Feststellung der Artenvielfalt erfolgt aufgrund
der geringen Anzahl erfasster Arten unabhängig von
deren gesetzlichem Schutzstatus.
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebungen zeigen,
dass Greifvogelarten, die in der freien Landschaft eine
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 350 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
als gering einzustufen sei. Dieser Argumentation
wird seitens der Einwender widersprochen, da nach
deren Ansicht auch nicht geschützte Arten eine
Daseinsberechtigung hätten. Gerade in der
unmittelbaren Umgebung von Großstädten mit ihren
naturfernen Lebensbedingungen sei ein naturnaher
Raum unabdingbar. Darüber hinaus würde in den
Planungsunterlagen behauptet, dass die
vorhandenen Tierarten bereits heute ein erhebliches
Störungspotenzial tolerierten, ohne die Art der
Störungen detailliert zu beschreiben. Es wird
weiterhin kritisiert, dass von den geplanten
Kleinspielfeldern ein zusätzliches Störpotenzial für
die im Areal beheimateten Arten ausgehe und diese
Auswirkungen nur unzureichend bis gar nicht
bewertet wurden.
hohe Fluchtdistanz besitzen, im Umfeld des Plangebietes
eine außergewöhnliche Störungssensibilität aufweisen.
Wie im Faunistischen Fachgutachten und in der
Artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt, bezieht sich
diese auf das Auftreten von Fahrzeugen und
Fußgängern im Umfeld der Brutplätze an der
Militärringstraße und an umliegenden Wegen.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung berücksichtigen die
Gesamtheit von mit dem Vorhaben verbundenen
Eingriffen. Auch das von den geplanten Kleinspielfeldern
ausgehende Störpotenzial wird deshalb im Rahmen der
Konfliktanalyse betrachtet.
3.2 Fauna /
Artenschutz
241 Folgen der Versiegelung
Einer der schwerwiegenden Gründe, die zum
drastischen Insektensterben beitragen, ist die
Versiegelung von wertvollen Böden. In den letzten
27 Jahren ist die Gesamtmasse der gezählten
Insekten allein in Deutschland um 76% geschrumpft.
Schmetterlinge, Käfer, Heuschrecken, Grillen und
vor allem Schwebfliegen sind hiervon betroffen. Es
wurden über 100 verschiedene Insekten auf dieser
Wiese (mit Datum und Ortsangabe) fotografisch
dokumentiert. Darunter waren auch Arten, wie das
Sechsfleck-Widderchen (Zygaena filipendula), das
in einigen Bundesländern bereits als gefährdet
eingestuft wird. Das reichhaltige
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf
Insektenarten vermindern.
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten
Vögel und Fledermäuse keinen essentiellen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 351 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Insektenvorkommen dient vielen Tieren als
Nahrungsgrundlage, wie z. B den
planungsrelevanten Fledermäusen, aber auch
anderen Tieren und Vögeln, wie den auch auf der
Vorwarnstufe der Roten Liste genannten Staren.
Nahrungsraum darstellt.
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten,
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten.
3.2 Fauna /
Artenschutz
242 Auswirkungen auf Erhaltungszustand
Der Erhaltungszustand einer Population einer Art
darf sich nicht verschlechtern. Genau das geschieht
jedoch bei dem Bauvorhaben. Durch die
Flächenversiegelung der Wiese verlieren
planungsrelevante Arten wir der Mäusebussard
(Buteo buteo) ihr Nahrungshabitat. Sie sind auf
Extensivgrünland bei der Jagd angewiesen. Als
Artenschutzmaßnahme empfiehlt das LANUV
deshalb die Entwicklung und Pflege von
Extensivgrünland als Nahrungshabitat zur Sicherung
des Bestandes. Die Gleueler Wiese ist ein solches
Extensivgrünland. Die Aussage in den
Planungsunterlagen, dass die Wiese für die
planungsrelevante Art Mäusebussard keine Rolle
spiele, da er die totgefahrenen Kaninchen vom
Militärring fressen würde, ist nach Ansicht der
Einwender nicht haltbar. Die Wiese wird von
Mäusebussarden und deren Nachwuchs täglich zur
Beutejagd genutzt. Somit liegt bei Bebauung der
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten
Vögel und auch für Mäusebussard und Sperber keinen
essentiellen Nahrungsraum darstellt. Es ist deshalb
auszuschließen, dass sich das Vorhaben auf
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten im Umfeld
auswirkt und auch erhebliche Störungen der Arten durch
den Entzug eines Teils ihrer Nahrungsräume sind nicht
abzusehen.
Für den ungefährdeten und weit verbreiteten
Mäusebussard ist zudem nicht abzusehen, dass sich
Störungen im Nahrungsraum auf die Lokalpopulation
auswirken könnten oder dass sich der günstige
Erhaltungszustand seiner Population gar verschlechtern
würde.
Generell werden die Trainingsplätze nicht um 1,35 m
erhöht. Diese Erhöhung kommt nur in einem kleinen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 352 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Fläche eine erhebliche Störung vor, die den
Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtert. Das Gleiche gilt für den Sperber
(Accipiter nisus), der ebenfalls die Waldränder sowie
die Hecken der angrenzenden Kleingartenanlagen
als Jagdraum nutzt. Hecken, buchtige Waldränder
mit Krautsaum und offene Waldlichtungen, wie sie
teilweise auf der Gleueler Wiese noch zu finden
sind, gewähren ihm freie Anflugmöglichkeiten. Zum
Zeitpunkt des vorliegenden Gutachtens lag noch
nicht die Information vor, dass das Gelände um 1,35
m erhöht werden soll. Dieser Aspekt müsste
nachträglich noch bearbeitet werden.
Teilbereich des Trainingsplatzes A1 zum Tragen. Eine
Erhöhung des Geländes führt zudem nicht zu einer
weiteren Entwertung von Teillebensräumen der Arten
Mäusebussard und Sperber. Im Rahmen der
Konfliktbetrachtung wurde im Faunistischen Fachbeitrag
und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung davon
ausgegangen, dass die strukturarmen Wiesenflächen für
den Mäusebussard nach Umsetzung des Vorhabens nur
noch in den Randbereichen außerhalb des Plangebietes
nutzbar sind. Eine Erhöhung des Geländes trägt nicht zur
Änderung der Konflikteinschätzung bei. Für den Sperber,
der nur als Nahrungsgast festgestellt wurde, stellen die
offenen Bereiche der Wiesenfläche ohnehin kein
potenzielles Jagdhabitat dar, da er aufgrund seiner
Jagdstrategie deckungsreiche Bereiche präferiert. Auch
für ihn stellt eine Erhöhung des Geländes keinen Konflikt
dar, der über die Konfliktbetrachtung in der
artenschutzrechtlichen Prüfung nicht schon abgedeckt
wäre Weiterhin werden als externe
Ausgleichsmaßnahmen im Grünzug West 4,7 ha
extensive Fettwiesen und 2.007 m² Feldgehölze angelegt
im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter
Flächen. Damit entstehen hier neue Nahrungshabitate
für Greifvögel wie den Mäusebussard, Sperber, Habicht
oder Falke.
3.2 Fauna /
Artenschutz
243 Flutlichtanlagen und Insekten
Das Verhalten von Insekten an Lichtquellen, was mit
einer Anlockung beginnt und mit ihrem Tod endet,
wird als Staubsaugereffekt bezeichnet.
Flutlichtanlagen wirken wie riesige
Zum Schutz von Insekten werden sowohl bezüglich der
Flutlichtbeleuchtung als auch weiterer künstlicher
Lichtquellen umfangreiche Maßnahmen in der
Artenschutzprüfung dargestellt, die dazu dienen, einen
„Staubsaugereffekt“ zu vermeiden. Dadurch kann
vermieden werden, dass die Inbetriebnahme der mit dem
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 353 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Insektenstaubsauger. Die Masseninvasion der
Eulenfalter beim EM-Finale in Berlin 2016 wurde
damals überregional pressebekannt. Thomas
Schmitt (Direktor des Senckenberg Deutsches
Entomologisches Institut) bestätigt die magnetische
Anziehungskraft, die Flutlichtanlagen von
Sportplätzen auf viele Insekten haben. Das Licht
kann ein Massensterben auslösen. Im
Zusammenhang des großen Insekten-Artensterbens
darf der Einfluss von Lichtanlagen auf Sportanlagen,
noch dazu, wenn die Flutlichter derart konzentriert
nebeneinander stehen, nicht unbeachtet bleiben.
Auch die ökologische Wertigkeit, die Insekten,
sowohl als Pflanzenbestäuber als auch als Nahrung
für die nachtaktiven Fledermäuse, darunter auch die
FEH-Arten des Planungsgebiets (siehe Fauna-
Kartierung aus der Offenlage), haben, wird durch
den Staubsaugereffekt negativ beeinflusst.
Für aquatische Wirbeltiere (Nahrung der
Wasserfledermaus), deren Adulte nachts fliegen
können (z.B. Eintagsfliegen und Köcherfliegen) sieht
der Gutachter keine Gefahr mit der Begründung,
dass nicht in deren Reproduktionsgewässer
eingegriffen wird. Dabei wird nicht berücksichtigt,
dass auch diese Arten von nahen Lichtanlagen stark
angelockt werden und dass die geschlüpften
Individuen durch solche Anflüge zum Flutlicht hin
vom normalen Fortpflanzungsgeschehen abgelenkt
werden könnten. Eine Distanz von 700 Meter wird
problemlos zurückgelegt. Der Autor des Gutachtens
Vorhaben verbundenen Lichtquellen zu
Desorientierungen und Tötungen von Tieren in hoher
Anzahl führt wie auch zu einer starken Lockwirkung. Bei
den Maßnahmen handelt es sich überwiegend um
Vorgaben für die Art der
Beleuchtungsanlagen, Strahlertypen, Filter, Art der
Gehäuse, Leuchtmittel. Eine Abpflanzung zur Minderung
der Wirkung der geplanten Flutlichtanlage ist nicht
zielführend und daher nicht vorgesehen. Die
vorgenannten Maßnahmen zur Reduzierung der
Anziehungskraft von Flutlichtanlagen und
Wegebeleuchtung auf Insekten sind als
Verminderungsmaßnahmen im städtebaulichen Vertrag
aufgenommen.
Seite 354 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
räumt am Ende noch ein - Zitat: Für viele
nachtaktive Insektenarten kann die Inbetriebnahme
starker Lichtquellen, wie sie Flutlichter darstellen, zu
Desorientierungen und Tötungen führen. Zudem
haben die Lichtquellen eine starke Lockwirkung, so
dass nicht nur die im unmittelbaren Umfeld des
jeweiligen Flutlichtmasts auftretenden Individuen
betroffen sind, sondern auch Tiere, die aus größerer
Entfernung angelockt werden (GEIGER et al. 2007,
TIROLER UMWELTANWALTSCHAFT 2009).
Wegen der damit verbundenen hohen Anzahl von
unmittelbar beeinträchtigten Individuen, sind die
Auswirkungen des Lichts auf nachtaktive Wirbellose
vielleicht als der bedeutendste mit dem Vorhaben
verbundene Konflikt anzusehen.
Ob die erhoffte ablenkende Wirkung durch eine
abschirmende Anpflanzung später tatsächlich als
ausreichende Kompensation gewertet werden kann,
bleibt dato offen. Die beschriebene Pflanzanordnung
erscheint uns von ungewisser Wirkung. Daher ist es
dato fraglich, ob diese Maßnahme als
Ablenkmanöver ausreicht, um Nachtinsekten vom
Anflug auf die hohen Flutlichtanlagen abzuhalten.
Laut wissenschaftlichen Hochrechnungen sterben in
jeder Sommernacht in Deutschland ca. 1 Millionen
Insekten durch und an Straßenlaternen. Wie mögen
die Zahlen wohl für Flutlichtanlagen aussehen?
3.2 Fauna / 244 Flutlichtanlagen und Zugvögel Auswirkungen der Flutlichtanlagen auf ziehende Vögel
können aufgrund der bestehenden Lichtemissionen im
X X Dem
Sachargument
Seite 355 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Artenschutz Schlechte Sichtverhältnisse (Nachthimmel mit
Wolken, Nebel oder Dunst) können eine
Anlockwirkung von Zugvögeln durch starke
Lichtquellen begünstigen und diese zum Kreisen
über oder Notlanden auf ungünstigen Flächen
einladen. Dies wurde zum Beispiel von Hormann bei
2000 Kranichen im hessischen Ulrichstein an einer
Burgruine beobachtet.
In Nordamerika wird seit Jahrzehnten wiederholt
über Massenkollisionen an beleuchteten Bauwerken
berichtet, bei denen Tausende Vögel umkommen -
und dies in nur einer Nacht. Die Zugvögel werden
vom starken Licht angelockt, werden geblendet,
reagieren orientierungslos und kollidieren mit
Hindernissen nahe der Lichtquelle.
Ornithologen der schweizerischen Vogelwarte
Sempach stellten fest, dass schon schwache
Lichtquellen mit nur 200 Watt Zugvögel deutlich
irritieren und vom Kurs abbringen können (Bruderer
et al. 1999). Auch desorientiertes Kreisen über
solchen Lichtquellen und verwirrtes Umkehr-Fliegen
wurde beobachtet. All dies verbraucht unnötig
wertvolle Energiereserven eines Zugvogels und
vermindert dessen Fitness.
An anderen Orten werden starke Flutlichtanlagen
bei Zugzeiten der Vögel konsequent ausgeschaltet.
Diese Vermeidungsstrategie ist bei einem
Leistungssportzentrum nicht zu erwarten.
Ob die Kombination aus mehreren starken
gesamten Stadtgebiet von Köln von vornherein
ausgeschlossen werden, so dass der Wirkfaktor im
Rahmen der Artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse nicht
mehr betrachtet wird.
wird nicht gefolgt.
Seite 356 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flutlichtern, Sportplätzen mit vielen Zäunen und
dem Störfaktor von Menschen (Wildvögel zeigen
hier Flucht- oder Vermeidungsreaktion) sowie die
Nähe einer dunklen Wasseroberfläche (Weiher) bei
nachtziehenden Zugvögeln nun zu Irritationen
führen kann, bleibt offen. Jedenfalls hat horizontal
abgestrahltes Licht die größte Fernwirkung und eine
starke Anziehungskraft auf Vögel. Der Autor der
Kartierung geht auf das Thema der
Lichtverschmutzung und Schadwirkung auf
Zugvögel nicht ein.
3.2 Fauna /
Artenschutz
245 Flutlichtlichtanlagen und Vögel
Von den im Untersuchungsraum vorkommenden 58
Vogelarten werden nach KIEL (2005) und MKULNV
(2015) in Verbindung mit der aktuellen Roten Liste
der gefährdeten Brutvögel (SUDMANN et al. 2011)
19 Arten als planungsrelevant betrachtet. Der Autor
der Kartierung geht auf das Thema der
Lichtverschmutzung und einer gestörten circadianen
Rhythmik und Fortpflanzung nicht ein. Es gibt
zahlreiche wissenschaftliche Studien die belegen,
dass nächtliche Beleuchtung den circadianen
Rhythmus und das Brutverhalten von Vögeln stört
(Kempenaers et aI. 2010; Partecke et al. 2005) etc.
Berichtet wird über eine Vorverlegung der Brutzeit,
die dann mit einem nicht stimmig abgepassten
Nahrungsangebot negativ korreliert. Dies wiederum
führt zu einer verminderten Fitness bei Adulten und
Jungtieren. Beobachtet wurde auch, dass z.B.
Rotkehlchen zu atypischen Nachtzeiten singen,
Lichtemissionen können grundsätzlich zu Störungen von
Vogelarten und atypischem Verhalten führen. Wie für das
Rotkehlchen wären solche Verhaltensänderungen aber
nur bei den häufigen nicht-planungsrelevanten
Vogelarten zu erwarten, für die aufgrund ihres
Erhaltungszustandes ohnehin nicht von einer
Erheblichkeit der dadurch verursachten Störungen
ausgegangen werden kann.
Ein atypisches Verhalten ist aber auch für die häufigen
nicht-planungsrelevanten Arten nicht abzusehen, da die
Nutzung der Flutlichtanlagen auf den Abend bzw. in der
dunklen Jahreszeit auch auf den Nachmittag beschränkt
ist und auszuschließen ist, dass die Flutlichtanlagen
während der Nacht Licht emittieren werden. Es besteht
somit keine Vergleichbarkeit zu den von den Einwendern
genannten Studien und den zu beobachtenden
atypischen Verhaltensweisen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 357 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wenn eine Laterne in ihrem Revier steht. Dies macht
Sie anfällig gegen nächtlich jagende Katzen, denn
beim Reviersingen ist die Aufmerksamkeit der
Singvögel supprimiert und der Fokus der Jäger ist
dann ganz auf diesen allein singenden Vogel
konzentriert.
3.2 Fauna /
Artenschutz
246 Lichtimmissionen und nachtaktive Tiere
Allein die Lichtemissionen werden für die
Stadtökologie zu einem nicht hinnehmbaren Verlust
von wertvollen nächtlichen Naturräumen führen, die
Biotope und Habitate für nachtaktive Wirbeltiere und
Wirbellose darstellen.
Nachtaktiv sind immerhin ca. 64 % aller
Säugetierarten, ca. 20 % der Vogelarten, ca. 93 %
aller Amphibienarten‚ fast 50 % aller Insektenarten,
ca. 78 % aller Schmetterlingsarten, ca. 60 % aller
Käferarten sowie 50 % aller Krebsarten und 5 % der
Spinnenarten.
Auch die tagaktiven Lebewesen sind von
künstlichem Licht in der Nacht betroffen: z.B.
Säugetiere (wie wir Menschen) durch die Störung
des zirkadianen Rhythmus, Vögel zu Zugzeiten
durch Desorientierung aufgrund künstlicher
Lichtquellen wie Flutlichtanlagen. Selbst die
tagaktiven Spinnenarten werden an Leuchtkörpern
nachtaktiv, bauen ihre Netze um Leuchten herum
und jagen somit Tag und Nacht.
Der Wert nächtlicher Landschafträume auch
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden die
Vorkommen nächtlich aktiver Säugetiere und Vogelarten
überprüft. Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung kommen zu dem
nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese Arten unter
Berücksichtigung der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen nicht relevant beeinträchtigt
werden.
Konflikte von weiteren nachtaktiven wirbellosen Arten
werden auf Potenzialebene abgeschätzt. Auch für diese
Arten stellt das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung nachvollziehbar dar, dass
keine erheblichen Beeinträchtigungen nachtaktiver Arten
zu erwarten sind, wenn die dargestellten Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden. In der
Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) wird darüber hinaus
kein Flutlicht benötigt.
Bei den Minderungsmaßnahmen handelt es sich
überwiegend um Vorgaben für die Art der
Beleuchtungsanlagen, Strahlertypen, Filter, Art der
Gehäuse, Leuchtmittel. Die vorgenannten Maßnahmen
sind als Verminderungsmaßnahmen im städtebaulichen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 358 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
innerhalb von Großstädten und Metropolengebieten
wurde in den vergangenen Jahren ausgiebig
wissenschaftlich nachgewiesen und dokumentiert.
In Anbetracht der bereits eingetretenen Verluste an
Insektenarten und Insektenmasse sind die
politischen Entscheidungsträger aufgefordert, das
Vorsorgeprinzip im Rahmen des Naturschutzes
proaktiv anzuwenden und die nächtliche Natur vor
künstlichem Licht in der Nacht zu schützen. Und
zwar auch dann, wenn das Instrument gesetzlicher
Regelungen auf diesem Gebiet
(Emissionsschutzgesetz, LAI-Richtlinie) weit hinter
den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den
praktischen Erfordernissen „hinterherhinken“. So
hilft es bei der geplanten Erweiterung nicht, wenn
man auf unzureichende Maßnahmen zur
Reduzierung der Lichtverschmutzung verweist (z.B.
Planflächenstrahler).
Vertrag aufgenommen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
247 Inventarisierung Fauna der Gleueler Wiese
Die Kreisgruppe Köln des BUND hat inzwischen
eine Inventarisierung der Fauna der Gleueler Wiese
vorgenommen. Von über 100 Arten liegen
Fotoaufnahmen vor.
Es ist anzunehmen, dass der Artenbestand der Gleueler
Wiese über alle Artengruppen hinweg ermittelt deutlich
über 100 Arten liegt. Im Rahmen der faunistischer
Erhebungen für die Eingriffsbewertung ist es aber nicht
Ziel, eine möglichst vollständige Artenliste aller
Tiergruppen zu erstellen, sondern Tiergruppen zu
untersuchen, die aufgrund der Erkenntnisse zu ihrer
Ökologie, Verbreitung und Gefährdung als
Indikatorgruppen genutzt werden können. Weitere
Untersuchungen sind für die Eingriffsbewertung nicht
erforderlich.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 359 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.2 Fauna /
Artenschutz
248 Einfluss Versiegelung auf Baumbestand
Der Bau der Kunstrasenplätze führt zu einer
Versiegelung der Flächen und entgegen des
Umweltberichts (Anlage 4 - Entwurf
Flächennutzungsplanänderung) hat diese
Versiegelung sehr wohl Einfluss auf den
angrenzenden Baumbestand. Durch die Verdichtung
der Flächen kann sich das sehr raumgreifende
Wurzelwerk der umstehenden Bäume nicht mehr in
der erforderlichen Gänze entfalten. Dadurch ist der
Baum an sich gefährdet, da er sich über seine
Wurzeln nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen
versorgen kann, zumindest auf der, der verdichteten
Fläche zugewandten Seite. Auf längere Sicht
werden diese Bäume daher krank werden und sind
Stürmen, extremen Hitzeperioden und
Ungezieferbefall gegenüber sehr anfällig. Auch
wenn es sich bei der Gleueler Wiese um eine
Glatthaferwiese mit sogenanntem
„Allerweltstierbestand“ handelt, so sind auch diese
Bestände durchaus schützenswert, insbesondere im
Hinblick auf das generell immer wieder diskutierte
Artensterben.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl
der Gleueler Wiese als gering eingestuft werden kann.
Zudem besitzt ein Großteil der erfassten Arten nur
außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die
Artenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering
einzustufen. Es werden Maßnahmen vorgesehen, die
Auswirkungen auf alle Tierarten vermindern.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.2 Fauna /
Artenschutz
249 Vögel und Lärm
Aus Sicht der Einwender ist nicht schlüssig
nachzuvollziehen, dass durch die gesteigerte
Lärmbelastung von weiteren Spielfeldern die
Vogelbestände (wie z. B. auch Greifvögel, Eulen
etc.) nicht betroffen sind, da diese bereits jetzt große
Das faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung stellen anhand der
faunistischen Erfassungsergebnisse nachvollziehbar dar,
dass die im Untersuchungsraum auftretenden Vogelarten
durch Lärm- und Lichtemissionen nicht betroffen sind.
Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die
entsprechenden Individuen aufgrund der bestehenden
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 360 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Zugeständnisse an die Umgebung machen und
einiges an Stressbelastungen in Kauf nehmen.
Störwirkungen sich den intensiven Störwirkungen im
städtischen Umfeld angepasst haben.
3.2 Fauna /
Artenschutz
250 Bodenaufschüttung
Die Aufschüttung des Bodens für die
Kunststoffrasenplätze vernichtet den Bodenbereich
und damit die dort lebenden Kleinstlebewesen sowie
im Boden lebende Tiere wie Maulwürfe. Es werden
die an der Oberfläche lebenden Tiere (z.B.
Fledermäuse, Insekten) gestört und/ oder
vertrieben. Der Kunststoff stört das Ökosystem
durch Absonderung von Mikroplastik und führt damit
zur Vergiftung des Areals werden. Die
Auswirkungen dieser Aufschüttung wurden nicht
ausreichend untersucht.
Für die im oder am Boden lebenden Tierarten wird im
Bereich der Spielfelder von einem Lebensraumverlust
ausgegangen. Die Aufschüttung von Boden führt nicht zu
einer Veränderung dieser Einschätzung.
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom
Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
251 Lichtverschmutzung
Seitens der Einwender wird die Lichtverschmutzung
durch Flutlicht als ein wesentlicher Störfaktor für die
Tiere im Planungsbereich angesehen. Dies betrifft
insbesondere nachtaktive Arten (z.B. Fledermäuse,
Igel) als auch Insekten. Durch die Störung und
Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden die
Auswirkungen der Lichtemissionen, welche die
Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nutzung des
Leistungszentrums und insbesondere die
Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage und die
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 361 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Dezimierung dieser Arten würde die Nahrungskette
auch anderer zum Teil artenschutzrechtlich
relevanter Arten gestört. Auch Zugvögel sollen von
den Auswirkungen durch Lichtemissionen negativ
beeinflusst werden.
Beleuchtung von Gebäuden und Wegen einbezieht
untersucht. Für die planungsrelevanten Arten wird keine
Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festgestellt. Für
weitere Tierarten insbesondere für wirbellose nachtaktive
Tierarten können erhebliche Beeinträchtigungen durch
Lichtemissionen entstehen Diese sollen durch
Minderungsmaßnahmen (empfohlene Strahlertypen,
Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel)gemindert werden
..Artenschutzrechtliche Verbotstabestände entstehen
dadurch nicht, da die nachtaktiven Wirbellosen nicht dem
speziellen Artenschutz unterliegen. Unter
Berücksichtigung der beschriebenen
Vermeidungsmaßnahmen kann die verbleibende
Beeinträchtigung der Abwägungsentscheidung des
Rates zugeführt werden.
3.2 Fauna /
Artenschutz
252 andere Vorhaben
Einwender verweisen auf frühere Planungen
(beleuchtete Laufstrecke) in näherer Umgebung des
Plangebietes, die aufgrund der befürchteten
negativen Auswirkungen von Lichtemissionen auf
geschützte Arten untersagt wurden. Vor diesem
Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar,
warum die nun vorliegende Planung keine solchen
negativen Auswirkungen mit sich bringen sollte.
Das faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zum hier vorliegenden
Vorhaben können die möglichen Auswirkungen einer
früheren Planung in Form einer beleuchteten Laufstrecke
nicht überprüfen. Die aktuellen Untersuchungen kommen
aber zum Ergebnis, dass die vorliegende Planung keine
Auswirkungen mit sich bringt, die eine Zulässigkeit des
Vorhabens ausschließen würde.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.2 Fauna /
Artenschutz
253 keine Bedrohung von Arten (Befürwortung)
Es wird vorgebracht, dass keine Arten durch den
Bau und den Betrieb der Anlagen bedroht seien.
Es ist davon auszugehen, dass durch das geplante
Vorhaben Tiere betroffen sind, die die Gleueler Wiese als
Lebensraum nutzen. Die Ergebnisse des faunistischen
Gutachtens zeigen aber, dass durch die Realisierung des
Vorhabens keine artenschutzrechtlichen
X X Dem Sachargum
ent wird nicht
gefolgt.
Seite 362 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verbotstatbestände verletzt werden.
3.2 Fauna /
Artenschutz
1042 fehlende Prüfung der FFH- und VS-
relevanten Tierarten
Die mögliche Beeinträchtigung der nach der
FFH- und VS -RL relevanten Tierarten wurde
nicht geprüft.
Die Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie die
europäischen Vogelarten der VogelschutzRL gelten als
„besonders bzw. streng geschützte Arten“. Im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens wurde ein „faunistisches
Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung“
erarbeitet, welche während der öffentlichen Auslegung
der Bauleitpläne von der Öffentlichkeit eingesehen
werden konnte.. Im Rahmen dieses Gutachtens werden
Maßnahmen festgelegt, die Auswirkungen auf die Arten
soweit reduzieren oder vollständig vermeiden, dass keine
Verletzung der artenschutzrelevanten
Verbotstatbestände zu erwarten ist.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume
3.3 Pflanzen / Bäume 254 Schutz der Bäume
Seitens der Einwender wird befürchtet, dass Bäume
gefällt werden müssen. Es wird gefordert, den
vorhandenen Baumbestand zu erhalten und
Baumfällung grundsätzlich zu untersagen.
Die Planung sieht keinen Eingriff in den Baumbestand
vor. Das Leistungszentrum soll auf einem bestehenden
Kunstrasenplatz errichtet werden. Die angrenzenden
Baumkronen wurden vom Vermesser aufgenommen und
bei der Planung berücksichtigt. Die geplanten
Trainingsplätze wurden so angeordnet, dass für deren
Errichtung ebenfalls der Baumbestand erhalten werden
kann. Im Bebauungsplan erfolgt eine
Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen
Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die ökologische
Funktion der Waldrandstreifen wird durch die Anlage der
Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums
demnach nicht gefährdet.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 363 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.3 Pflanzen / Bäume 255 Schädigung von Wurzeln
Es wird angemerkt, dass bereits ab der Bauphase
einer solchen Baumaßnahme (Gebäude mit
Tiefgarage, Kunstrasenplätze und weitere Gebäude)
der Altbaumbestand nicht ausreichend geschützt
werden könne. Die Gefahr sei groß, dass das
Wurzelwerk durch die Baumaßnahme geschädigt
würde und die Bäume letztendlich doch gefällt
werden müssen, weil sie absterben oder nicht mehr
sicher verankert sind. Auch ist nicht dargestellt, ob
berücksichtigt wurde, dass im Rahmen von
Baumaßnahmen die benötigte Fläche größer als die
am Ende tatsächlich bebaute Fläche ist.
Zwischen den geplanten Standorten für die
Trainingsplätze sowie dem Wurzelwerk der Bäume
befindet sich ein ausreichender Abstand. Nach
derzeitigem Kenntnisstand werden die Bäume in ihrer
Standfestigkeit nicht beeinträchtigt. Die einschlägigen
Normen zum Baumschutz werden eingehalten. Auch
während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben
zu beachten.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 256 Spätere Baumfällungen
Die Erfahrung zeigt, dass in Kürze nach der
Fertigstellung von Kunstrasenplätzen umfangreiche
„Verkehrssicherungsmaßnahmen“ durchgeführt
werden müssen, um den betrieblichen
Anforderungen einer Kunstrassenanlage gerecht zu
werden. Dabei verursachen nahestehende Bäume
höhere Reinigungskosten und durch Schatten von
Bäumen wird eine unangenehm inhomogene
Ausleuchtung der Plätze mit Tageslicht verursacht.
Der Bauherr hat nach Maßgabe des
Bebauungsplanentwurfs freie Hand, die Grünflächen
nach seinen Maßgaben zu gestalten.
Der Bebauungsplan-Entwurf sichert die vorhandenen
Waldbereiche als Flächen mit Bindung für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern gemäß § 1 Abs. 9 Nr. 25 BauGB.
Die bestehenden Bäume im Umfeld der geplanten
Trainingsplätze befinden sich sämtlich auf Grundstücken
im Eigentum der Stadt Köln. Der 1. FC Köln ist demnach
auf diesen Flächen nicht zugriffsberechtigt, so dass der
1. FC Köln hier ohne eine Genehmigung durch die Stadt
Köln keine Bäume fällen oder beschneiden darf. Der 1.
FC Köln hat selbst für die Pflege der geplanten
Trainingsplätze aufzukommen, dies beinhaltet auch die
Entfernung eines Laubeintrages ohne die Fällung
vorhandenen Bäume.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 364 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.3 Pflanzen / Bäume 257 Schutz von Einzelbäumen
In den Unterlagen wird ausgeführt: „Im Plangebiet
befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche
aus Gründen des Erhalts des Landschaftsbilds und
zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden
(...). Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume
sind art- und fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu
erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle
funktional zu ersetzen.“ Seitens der Einwender wird
aus dieser Aussage gefolgert, dass Bäume infolge
des Bauvorhabens doch entfallen könnten und dass
auch ein Ersatz auch außerhalb des Geländes
geschaffen werden könnte.
Die Planung ist ohne Eingriffe in den Baumbestand
angelegt, hierunter fallen selbstverständlich auch große
Einzelbäume. Die ökologische Funktion der
Waldrandstreifen wird durch die Anlage der Sportplätze
sowie der Errichtung des Leistungszentrums nicht
gefährdet. Im Bebauungsplan erfolgt eine
Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen
Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die
Ersatzfestsetzung bei einem ggf. auftretenden Verlust
erfolgt rein aus vorbeugenden Gründen, sollte ein nicht
abzusehender Fall eintreten, dass doch ein Baum
geschädigt wird bzw. sollte ein Baum aus Altersgründen
bzw. durch Krankheiten absterben.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 258 Trockenstress
Seitens der Einwender wird eine
Temperaturerhöhung durch die
Kunststoffrasenflächen von tagsüber 3 Grad und
nachts 0,3 Grad befürchtet. Diese
Temperaturerhöhung hält demnach auch das
Umweltamt der Stadt Köln für signifikant. Diese
führe bei den anliegenden Gehölzen zu
Trockenstress und damit zum Zerfall der bisherigen
Umwaldung der Gleueler Wiese. Viele Bäume und
Sträucher würden gefährdet. Die in den
Planunterlagen dokumentierte Aussage, dass für
das Vorhaben keine Bäume gefällt werden müssten,
ist demnach mittel- bis langfristig unzutreffend. In
den Planunterlagen fehlen hierzu gutachterliche
Die Exposition der vorhandenen Baumkronen durch
Sonneneinstrahlung findet morgens nach Süd-West und
abends nach Nord-Ost statt. Das Klimagutachten
prognostiziert, dass die Erhöhung der Temperaturen auf
den Spielfeldern in Richtung Baumbestand schnell
abnimmt. Die Kronen der Bäume sind etwa 10-15 m von
den Spielfeldrändern entfernt. Die Wärmebelastung
nimmt zudem in der vertikalen Ausdehnung deutlich ab.
Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in den
angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 365 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Aussagen.
3.3 Pflanzen / Bäume 259 Widerspruch zu privaten Schutzmaßnahmen
Einwender sehen einen Widerspruch in der
Aufforderung der Stadt Köln an jeden einzelnen
Bürger Grünflächen und damit Lebensraum für Flora
und Fauna im eigenen Einwirkungsbereich u.a. in
Kleingartenanlagen zu schaffen und der
gleichzeitigen Überplanung eines größeren
Grünbereichs im Äußeren Grüngürtels. Mit dieser
Überplanung würde ein Großteil der von den
einzelnen Bürgern durchgeführten Verbesserungen
wieder zu Nichte gemacht.
Generell ist es das Ziel der Stadt Köln, öffentliche und
private Grünbereiche zu fördern. Dabei muss aber auch
die generelle Stadtentwicklung im Blick gehalten werden,
so dass in einer Einzelfallentscheidung auch öffentliche
bzw. private Grünflächen überplant werden können.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde eine
Eingriffs-/ Ausgleichsermittlung erstellt. Die Umsetzung
der daraus festgelegten Maßnahmen sorgt für einen
ökologischen Ausgleich.
Die von den Bürgern durchgeführten Verbesserungen z.
B. in Kleingartenanlagen sind davon unberührt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.3 Pflanzen / Bäume 261 Bundeswaldgesetz
Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs
enthält nach Ansicht der Einwender keine
belastbare Aussage zur Abwägung beim Wald. Es
liegen widersprüchliche Aussagen vor, inwieweit
Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes durch die
Planung in Anspruch genommen wird. Einerseits
soll der Wald nicht unmittelbar durch die Planung
berührt werden, andererseits wird der Waldbereich
durch die Errichtung von Sportplätzen und
Kleinspielfeldern einer anderen Nutzung zugeführt.
Zusätzlich wird kritisch gesehen, dass im
vorgelegten Grünordnungsplan nur noch einzelne
Bäume bezeichnet werden, die erhalten werden
sollen. Damit bliebe die Vorgehensweise mit allen
nicht bezeichneten Bäumen unbestimmt und
Wald im forstrechtlichen Sinne wird durch die Planung
nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Insoweit wird
der Einwand, es lägen widersprüchliche Aussagen vor,
nicht geteilt. Der Baumbestand des Waldes im Bereich
des Plangebietes wird als zu erhalten festgesetzt. Die
Bäume befinden sich darüber hinaus im Eigentum der
Stadt Köln. Sie werden forstwirtschaftlich bewirtschaftet
bzw. vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
gepflegt. Einzelne „landschaftsbildprägende Bäume“
werden im Bebauungsplan darüber hinaus als „zu
erhaltende“ Einzelbäume festgesetzt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 366 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
betriebsbedingen Fällungen würde ein Tor geöffnet.
3.3 Pflanzen / Bäume 262 Nutzung der Wiesen zur Aufforstung
entgegen Denkmalschutz
Bei der Berücksichtigung anderer Planungen wurde
die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen
grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig
wurde die Bepflanzung des Waldwiesenbereiches
der Gleueler Wiese mit Bäumen aus Gründen des
Denkmalschutzes nicht zugelassen. Im vorliegenden
Umweltbericht wird davon ausgegangen, dass der
Gehölzbestand erhalten bleibt. Zusätzlich sollen
entgegen den üblichen Vorgaben laut dem
Grünordnungsplan auf den verbleibenden
Wiesenflächen Baumgruppen zum Ausgleich
angepflanzt werden.
In einer Abstimmung zwischen Denkmalbehörde und
Grünflächenamt wurde ämterintern entschieden, dass
eine Bepflanzung der Gleueler Wiese aus Gründen des
Landschaftsbildes höher zu werten ist, als die Belange
des Amtes für Denkmalpflege. Aus diesem Grund erfolgt
nun die Festsetzung von anzupflanzenden
Einzelbäumen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 263 Erhalt der Wiese und des Lebensraums
Seitens der Einwender wird gefordert die Pflanzen
auf den Gras- und Krautwiesen zu erhalten und
damit deren Lebensraum zu erhalten. Die
Vorgesehenen Kunstrasenplätze zerstören die
vorhandene biologische Vielfalt.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es werden über 4 ha
neue Ausgleichsflächen ausgewiesen, auf denen Gras-
und Wiesenflächen hergestellt werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 264 Gestufte Gehölzstrukturen
Gerade die gestuften Gehölzstrukturen sind wichtige
Bestandteile der bestehenden Biotope und machen
das Landschaftsbild aus. Die gestuften
Gehölzstrukturen mit Waldrandcharakter sind von
Die Anregung wurde bei der Planung bereits
berücksichtigt. Die bestehenden Gehölzstrukturen
bleiben erhalten. Die Trainingsplätze, das
Leistungszentrum sowie die Infrastrukturgebäude sind so
angeordnet, dass keine Gehölzstrukturen abgängig sind.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 367 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
herausragender Bedeutung für die Biotopvielfalt und
sind in Zeiten des Klimawandels geeignet, den
Baumbestand vor Hitzeschäden zu schützen. Aus
diesem Grund sind diese Gehölzstrukturen zu
erhalten.
3.3 Pflanzen / Bäume 265 Schutz des Baumbestandes für die Fauna
Zum Schutz des ökologischen Gesamtsystems und
von Insekten, Vögeln und kleineren Säugetieren
sollte der Baumbestand geschützt und
idealerweise weitere Bäume gepflanzt werden.
Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht.
Im Bebauungsplan erfolgen entsprechende
Erhaltungsfestsetzungen.
Es werden ausreichend neue Ausgleichsflächen
ausgewiesen, auf denen Gehölzflächen hergestellt
werden. Auch im Plangebiet selbst sind insgesamt 18
neue Einzelbäume zu pflanzen.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 266 Änderung Wasserverhältnisse
Durch die Aufschüttung und Flächenversiegelung im
Bereich der Kunstrasenplätze verringert sich die
Fähigkeit dieser Fläche Regenwasser insbesondere
bei Starkregenereignissen aufzunehmen.
Gleichzeitig wird die Entwässerung dieser Flächen
durch Drainagen reguliert. Dadurch wäre zu
befürchten, dass die angrenzenden Bereiche
weniger Wasser erhielten, was zu Trockenschäden
an Wiesenpflanzen und Bäumen führen würde.
Das gesammelte Oberflächenwasser wird in seitlichen
Bodendrainagen versickert und somit dem
Bodenwasserhaushalt zugeführt. Traufbereiche von
Bäumen sind nicht betroffen. Die Gräser in den
angrenzenden Wiesen haben nur einen sehr kleinen
Wurzelbereich, sodass Beeinträchtigungen nicht zu
erwarten sind.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 267 vernetzte Biotope
Das Planungsgebiet vernetzt derzeit zahlreiche
schutzwürdige Biotope. Nach Ansicht der Einwender
ist hierbei die Vernetzung dieser Biotope von
zentraler Bedeutung und nicht die Entfernung von
In der Artenschutzprüfung ist dieser Aspekt ausreichend
untersucht worden. Die Errichtung des
Leistungszentrums ist auf einem bereits bestehenden
Kunstrasenplatz vorgesehen. Die neuen Trainingsplätze
werden soweit wie möglich offen gestaltet. i Im Verlauf
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 368 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der nächstgelegenen Bebauung. Kritisiert wird, dass
durch die vorgesehenen Baumaßnahmen die
Vernetzung der Biotope aufgehoben würde. Es
würde damit zu einer Verdrängung von
Pflanzenarten kommen.
des Bebauungsplan-Verfahrens unter Berücksichtigung
der Gutachtenergebnisse wurden die Trainingsplätze A2
und A3 zusammengeschoben, um hier keine enge
Gasse zwischen den Trainingsplätze zu schaffen, welche
der Gefahr der Vermüllung etc. ausgesetzt wäre. Dafür
wurde zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 ein
Korridor von mindestens 46 m geplant, auf denen die
Tiere wie im Bestand das Plangebiet ungehindert queren
können. Demnach können Tiere weiterhin die Wiesen
kreuzen, da keine Kompletteinzäunung des erweiterten
Trainingsgeländes etc. vorgesehen ist. Zudem entstehen
für die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine
bzw. nur geringe Barriereeffekte. Die Ballfangzäune
wurden im lauf des Bebauungsplan-Verfahrens von 6,0
m auf 4,0 m reduziert um den Denkmalbelangen zu
entsprechen. Dieses wirkt sich auch positiv mindernd auf
die Barriereeffekte für Vogel- und Fledermausarten aus.
Insgesamt bleibt somit die Biotopvernetzung für die Tiere
gewahrt. Für weitere Artengruppen empfiehlt das
faunistische Fachgutachten den Erhalt von potenziellen
Wanderkorridoren für nicht flugfähige Arten, so dass
auch für sie die Biotopvernetzung gewahrt werden kann.
Dieses ist mit dem o. g. Wanderkorridor zwischen den
Trainingsplätzen A1 und A2 gegeben.
Pflanzenarten der Gleueler Wiese werden durch die
Umsetzung der Planung im Bereich der geplanten
Eingriffe verdrängt. Im Rahmen der Umsetzung der
Eingriffsregelung werden diese Eingriffe vollständig
ausgeglichen.
Seite 369 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.3 Pflanzen / Bäume 268 keine Baumfällungen
Es wird gefordert, dass für die Bauvorhaben keine
Bäume gefällt werden sollen.
Dieser Aspekt ist berücksichtigt. Die Planung sieht keine
Fällung von Bäumen vor.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 269 Versiegelung und Filterwirkung
Die Aufschüttung und Bebauung mit
Kunstrasenplätzen wäre eine Versiegelung von
ökologisch wertvollen Flächen innerhalb des
Grüngürtels (Fettwiese). Die Funktion des in weiten
Teilen die Stadt Köln umfassenden Grüngürtels sind
die Klimaregulation und die Filterwirkung von
Emissionen aus den nahegelegenen
Verkehrswegen. Diese Funktionen werden als
gefährdet angesehen.
Der Oberboden bleibt unter der Versiegelung der
Spielfelder A2 und A3 bis auf die obere
Vegetationsschicht von 15 cm erhalten. Ein Abtrag von
bis zu 40 cm ist beim Spielfeld A1 vorgesehen. Die
Bodenfunktion ist bei Versiegelungen allerdings stark
beeinträchtigt. Auf den externen Ausgleichsflächen wird
durch Extensivierung oder durch Einbringen von
Dauervegetation auf Ackerflächen die vorhandene
Bodenfunktion erheblich verbessert. Außerdem ist die
Entsiegelung von befestigten Oberflächen im Äußeren
Grüngürtel durch die Entfernung einer Asphaltschicht
eines vorhandenen Parkplatzes vorgesehen.
Bzgl. der Klimaregulation trifft das
Umweltmeteorologische Gutachten folgende Aussage:
„Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer
Bebauung gar nicht nachweisbar.“
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine
potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen
Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze (und durch
das geplante Leistungszentrum) kann ausgeschlossen
werden (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3).
„Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 370 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten
Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein
strahlungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Sülzer
Bebauung auftreten könnte. In der
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der
Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der
Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst
gering und damit vernachlässigbar.
Die Filterwirkung für verkehrsbedingte Emissionen bleibt
durch die weiterhin bestehenden Waldbereiche und
durch die neu zu pflanzenden Bäume weiter gesichert.
3.3 Pflanzen / Bäume 270 ökol. Vielfalt der Waldwiese
Die Einwender sehen die ökologische Vielfalt für
Flora und Fauna auf der Gleueler Wiese als
sogenannter Waldwiese in Gefahr. Der Grüngürtel
besitzt mit seinen zusammenhängenden
Grünflächen mit einem Wechsel von Wäldern,
Baumreihen, offenen Wiesen und Weihern eine
wertvolle Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt.
Der so zusammenhängende Lebensraum würde
weiter eingeschränkt.
In dem Bereich der Gleueler Wiese, auf denen die
Trainingsplätze vorgesehen sind, reduziert sich der
Raum für Vielfalt von Flora und FaunaIm
Bebauungsplan-Verfahren werden eine Vielzahl von
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie von
externen Ausgleichsflächen festgelegt, die diese
Einschränkung deutlich mindern und ausgleichen.
Das Faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten
Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Die
pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen
Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl
ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf
die biologische Vielfalt des Plangebietes ist die
Einstufung „Mittel“ vor dem Hintergrund der Lage im
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 371 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
städtischen Umfeld deshalb nachvollziehbar.
3.3 Pflanzen / Bäume 271 Ausgleichsmaßnahmen vorhanden
Es werden als Ausgleichsmaßnahme neue Bäume
gepflanzt.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.3 Pflanzen / Bäume 272 Tiefgarage
Durch den Bau des Leistungszentrums und der
Tiefgarage mit dem damit verbundenen Eingriff in
den Wasserhaushalt, ist der Baumbestand im
angrenzenden Areal gefährdet. Unter Umständen
müssten für den Bau der Tiefgarage oder der
Zuwegung Bäume gefällt werden.
Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht.
Für den Bau des Leistungszentrums einschließlich der
Tiefgarage, Zuwegung und Zufahrt werden keine Bäume
gefällt. Im Bebauungsplan erfolgt darüber hinaus eine
Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen
Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die Errichtung
des Leistungszentrums mit Tiefgarage erfolgt im Bereich
eines heute schon teilversiegelten Kunstrasenplatzes.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 273 Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich
Es werden Bäume weichen müssen, in denen
Lebensräume für Tiere, wie Fledermäuse und Vögel
vorhanden sind. Insgesamt ist alter Baumbestand in
der Stadt Köln selten und die Bäume an der
Gleueler Wiese können bei fachgerechter Pflege
diese Lücke füllen. Auch Wiesen gehören zu den
gefährdeten Lebensräumen, die jedoch gemeinsam
mit den Bäumen für Faktoren wie Abkühlung der
Stadt, Ausgleich von Lichtemissionen und Ausgleich
von Lärmemissionen verantwortlich sind. Es wird
kritisiert, dass der Verlust dieser Bereiche nicht
ausgleichbar sei, da in unmittelbarer Umgebung
keine Ersatzflächen vorhanden seien. Ein Ausgleich
außerhalb der Stadt Köln sei nicht zielführend, da
Der vorhandene Baumbestand wird durch das Vorhaben
nicht beansprucht. Somit sind hier auch keine
Lebensräume von Tieren, wie Fledermäusen und Vögeln
betroffen.
Für die Flächeninanspruchnahme werden ausreichend
externe Ausgleichsflächen geschaffen und nach der
Berechnung nach dem Biotopbewertungsverfahren nach
D. Ludwig, wird ein ökologischer Ausgleich von 100%
erreicht. Die Ausgleichsflächen – darunter extensive
Fettwiesen mit Feldgehölz - befinden sich auch sämtlich
in der näheren Umgebung des Plangebietes
(insbesondere Grünzug West) und somit innerhalb des
Stadtgebietes von Köln.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 372 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
die o.g. Faktoren hiervon innerhalb der Stadt nicht
profitieren würden.
3.3 Pflanzen / Bäume 274 waldarme Kommune
Im Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 wird
festgestellt: „Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen
Kommunen. Die Neuanlage der Sportplätze und
Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht
dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung
verstärkt anzustreben. (...) Diese Erholungs-und
Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden
baumbestandenen Flächen wird durch die Planung
berührt.“ In der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB
wird behauptet, dass die wirtschaftliche Funktion
eines Waldes in einer Stadt hinter dem Ziel der
Errichtung von Sportstätten zurücktreten würde.
Dem FC als privatem Verein solle also eine höhere
Wertigkeit zugesprochen werden als dem Wald- und
dem Baumbestand im Grüngürtel, der der gesamten
Kölner Bevölkerung diene. Im Gegensatz dazu ist
laut Regionalplan eine Waldvermehrung
anzustreben.
Auch die Bundespolitik unterstützt derzeit
Maßnahmen zur Wiederaufforstung und damit
Waldvermehrung. Auch wenn eine umfangreichere
Aufforstung auf der Gleueler Wiese aus Gründen
des Denkmalschutzes ausscheide, so bildet doch
die Gesamtheit von Wald und Wiesen im Plangebiet
ein geschlossenes ökologisches System. Eingriffe in
Auch ohne die Planung kommt eine Waldvermehrung auf
der Gleueler Wiese schon aus Gründen des
Denkmalschutzes nicht in Betracht. Eingriffe in
vorhandene Waldbestände erfolgen planbedingt nicht. Es
werden ausreichend gebietsinterne
Minderungsmaßnahmen festgesetzt und externe
Ausgleichsflächen gesichert, deren Umfang nach der
Berechnung im Biotopbewertungs-verfahren nach D.
Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von
100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die
vielfältigen Vegetationsformen werden durchaus
komplexe Ökosysteme mit der Zeit entstehen. Ein Wald
im Sinne des Bundeswaldgesetzes wird dabei nicht
geschaffen. Ein Ausgleich im Sinne des
Bundeswaldgesetzes ist auch nicht gefordert.
Die externen Ausgleichsflächen dienen auch der
Erholung. Sie liegen innerhalb des Kölner Stadtgebietes
im Grünzug West (Köln-Junkersdorf) und in Longerich
(Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren Grüngürtel.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 373 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dieses System würden auch den bereits
vorhandenen Baumbestand gefährden und damit
dem Ziel der Waldvermehrung diametral
entgegenstehen.
3.3 Pflanzen / Bäume 275 Waldbrand wegen Kunstrasen
Durch die Aufheizung der Kunstrasenplätze steigt
das Risiko von Waldbränden.
Im Äußeren Grüngürtel befinden sich bereits mehrere
Sportplätze, welche teilweise auch mit Kunstrasen
versehen sind. Von diesen Plätzen gingen in der
Vergangenheit keine Waldbrände aus.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 276 Waldbrand wegen Trockenheit
Durch die Trockenlegung des Waldbereichs steigt
das Risiko von Waldbränden.
Generell ist bei den Bäumen in den angrenzenden
Waldbereichen mit einer leichten Beeinträchtigung des
Wasserhaushalts zu rechnen. Dies führt nach nicht zu
einer erhöhten Waldbrandgefahr, da auch bei den
anderen Sportplätzen im Bereich des Äußeren
Grüngürtels keine erhöhte Waldbrandgefahr festgestellt
werden konnte.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 277 Rasenheizung
Die Auswirkungen der Rasenheizung auf die
anliegenden Gehölze wurden nicht untersucht.
Die Rasenheizung läuft nur im Winter und hält den
Boden frostfrei. Die Umgebung wird nicht erwärmt,
sodass keine Auswirkungen auf die Bäume bestehen.
Bereits im Bestand befinden sich im Plangebiet mehrere
Trainingsplätze mit einer Rasenheizung. Negative
Auswirkungen auf die angrenzenden Gehölze sind auch
hier nicht zu beobachten.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 278 Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht im erforderlichen
Maße vorgesehen. Neue Bäume können nicht als
Ersatz für gefällten alten Baubestand herangezogen
werden. Insbesondere können einzelne
Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht.
Ein zusammenhängendes Waldstück wird nicht zerstört.
Insbesondere aufgrund der Flächeninanspruchnahme
der Gleueler Wiese werden allerdings ausreichend neue
Ausgleichsflächen gesichert, auf denen auch
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 374 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ausgleichsmaßnahmen kein zusammenhängendes
Waldstück ersetzen.
Gehölzflächen hergestellt werden.
3.3 Pflanzen / Bäume 279 ökologische Bauleitung
Es wird die Einrichtung einer ökologischen
Bauleitung gefordert, um sicherzustellen, dass
während der Baumaßnahmen keine zusätzlichen
Eingriffe in den Baumbestand und die übrige Flora
erfolgen.
Eine Umweltbaubegleitung bei der Durchführung der
Baumaßnahmen ist vorgesehen.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 280 Pflegemaßnahmen für Grünflächen
Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, ob im
Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen der
öffentlichen Grünflächen ein häufiger Rückschnitt
des Waldmantels erfolgen muss, da ansonsten die
Vegetation in die Spielfelder hineinwächst.
Die dauerhaften Pflegemaßnahmen unterliegen der Stadt
Köln als Grundstückseigentümer. Rückschnitte von
Baumkronen werden im Rahmen der üblichen Parkpflege
erfolgen. Für die Herstellung der Spielfelder ist kein
Kronenrückschnitt vorgesehen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.3 Pflanzen / Bäume 281 mittlere biologische Vielfalt
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes
wird angeführt: „Es wird die großflächige
Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr
erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im
Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer
Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig
anzutreffen. Die Wertigkeit der Biologischen Vielfalt
der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft.
Die Umsetzung der Planung wird die Biologische
Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger
Die biologische Vielfalt setzt sich aus der Eignung der
Biotope als Lebensstätten für wildlebende Tierarten und
der Biotopausstattung zusammen.
Die ökologische Bewertung der Lebensräume wird durch
örtliche Untersuchungen in einem Artenschutzgutachten
und durch das Gutachten zum Grünordnungsplan
ermittelt. In der Gesamtschau der Gutachtenergebnisse
ergibt die Bewertung der biologische Vielfalt als „mittel“.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 375 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Minderungsmaßnahmen“. Seitens der Einwender
wird die Bewertung der biologischen Vielfalt als
mittel in Zweifel gezogen.
3.3 Pflanzen / Bäume 282 Unterlassung der Maßnahme nach
BNatSchG
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist
der Verursacher von Eingriffen in Natur und
Landschaft verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen hat der Verursacher durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen
(Ersatzmaßnahmen). Dabei bestimmen Böden und
deren Funktionen die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entscheidend
mit. Es wird nicht beachtet, dass die Eingriffe durch
eine andere Standortwahl einfach zu vermeiden
wären.
In vorausgegangenen Standortuntersuchungen wurden
verschiedene Standortvarianten untersucht und beurteilt.
Die Aspekte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt
und Beeinträchtigung der Bodenfunktionen wurden
gegenüber anderen wichtigen Standortfaktoren
gewichtet. Auch an Alternativstandorten wäre ein
Eingriff in den Boden bzw. die biologische Vielfalt erfolgt.
Insbesondere auch deshalb, weil dort die heute im
Äußeren Grüngürtel vorhandenen Gebäude und
Trainingsplätze an einem anderen Standort hätten neu
errichtet werden müssen
-Im Übrigen fordert das Verminderungsprinzip keine
Standortalternativenprüfung.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.3 Pflanzen / Bäume 283 Mängel im umweltmeteorologischen
Gutachten
Das Gutachten zu den Umweltmeteorologischen
Auswirkungen des Büros Dr. Dütemeyer
Umweltmeteorologie weißt inhaltliche Mängel und
Fehler auf. Das Gutachten verwendet Daten über
die Vegetation aus den Jahren 2014, 2015 und
2008. Damals gab es noch keine signifikanten
Trocken- und Hitzeschäden in diesen Waldgebieten
Wesentliche Datenquelle für das Umweltmeteorologische
Gutachten sind die Klimadaten aus Köln sowie die
Beschaffenheit von Oberflächen (Böden, künstliche
Oberflächen. Diese Daten sind aktuell.
Darüber hinaus hat das umweltmeteorologische
Gutachten die zum Zeitpunkt der Erarbeitung aktuelle
Vegetation berücksichtigt. Bei der Untersuchung der
Kaltluftproduktion wurden die vorhandenen Waldflächen
berücksichtigt. (Gutachten Kap. 4.2.2, Tab. 5 und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 376 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wie 2019. Dies ist an Hand von Satellitenbildern
nachbeweisbar. Die Datengrundlage ist folglich
veraltet und nicht mehr relevant. Damit sind alle
Berechnungen und Folgerungen des Gutachtens
unrealistisch. Denn die Größe der Waldbestände
und deren Rolle als Kaltluftproduzenten sind eine
der entscheidenden Kenngrößen. Das im Gutachten
angewandte Extrem-Szenario, indem kein Wald
vorhanden ist, ist in seiner Simulation unrealistisch.
Die wegfallenden Waldflächen würden nicht
automatisch zu Wiesenflächen, Ackerflächen oder
sonstigen Freiflächen. Realistisch wäre eine
Szenerie, dass zumindest eine Kraut- und
Strauchschicht die Wälder ersetzen würde. Deren
Kaltluftproduktionskapazität ist wiederum eine
andere als die von Wiesen und/oder Ackerflächen.
Diese wurde aber im Extrem-Szenario nicht erfasst
und berechnet. Diese Extrem-Simulation ist viel zu
allgemein gehalten, um Auswirkungen von
Waldschäden aller Art zu berechnen und belastbare
Aussagen zu tätigen.
zugehörige Texterläuterung). Die anschließenden
Betrachtungen ohne Waldflächen (Tab. 8) dienen der
Verdeutlichung des quantitativen Beitrages des Waldes
an der gesamten Kaltluftproduktion.
Im Waldbereich um das Plangebiet herum kam es bisher
aus Sicht der Stadt Köln zu keinem signifikanten
Rückgang von Bäumen. Einzelne abgängige Bäume
haben keinen Effekt auf die Ergebnisse des Gutachtens.
Die Ermittlung von potenziellen Waldschäden aufgrund
des Klimawandels entspricht nicht der vom Gesetzgeber
geforderten Prüftiefe in einer Umweltprüfung zum
Bebauungsplan-Verfahren. Die vom Gutachter getroffene
Prognose ist ausreichend belastbar, um die
Auswirkungen der Umsetzung des Vorhabens bewerten
zu können.
3.3 Pflanzen / Bäume 284 langsames Wachstum von Bäumen
Als Kompensationsmaßnahme für die Versiegelung
der Gleueler Wiese und der anderen dort geplanten
Baumaßnahmen ist die Umwandlung von
Ackerflächen (Fettwiesen) in naturnahe Wiesen und
Feldgehölze und die Pflanzung einer
Obstbaumreihe vorgesehen. Damit würde dort laut
Umweltbericht durch externe Pflanzmaßnahmen die
Grundlage für eine Steigerung der biologischen
Die neu anzulegenden externen Ausgleichsflächen
werden nicht mehr gedüngt, es wird vielmehr eine
Aushagerung der Böden durch Entnahme von Biomasse
stattfinden (Heugewinnung/Beweidung). Ein
Pflegekonzept dazu wird bis zur Umsetzung noch
erarbeitet werden, das diesen Aspekt berücksichtigt.
Im Zuge der Sicherung der externen Ausgleichsflächen
werden zusätzlich zur Anlage der Vegetationsflächen
auch eine Fertigstellungs- und eine 5-jährige
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 377 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Vielfalt gelegt. Fettwiesen weisen eine hohe
Stickstoffkonzentration auf. Junge Bäume würden
hier zunächst gut und schnell wachsen;
vorausgesetzt, sie würden in den ersten Jahren gut
gewässert. Dieses schnelle Wachstum sei bei
Bäumen jedoch nicht erstrebenswert, da für eine
hohe Lebensdauer (> 100 Jahre) eines Baumes
wichtig sei, dass dieser langsam wachse, um
widerstandfähig gegen extreme Wetterlagen und
Schädlingsbefall zu werden. Es fehlen in den
Planunterlagen jedoch Angaben, wie zukünftig
sichergestellt würde, dass die geplante
Laubwaldbepflanzung auf der ehemaligen Fettwiese
den natürlichen Bedürfnissen dieser Bäume gerecht
werde und ein gesundes langsames Wachstum
sichergestellt werden könne. Auch gebe es keine
Angaben zur erforderlichen Pflege der
Neuanpflanzungen z.B. in Bezug auf die in den
ersten Jahren erforderliche Bewässerung.
Entwicklungspflege festgelegt. Danach unterliegen die
Flächen einer regelmäßigen Jahrespflege.
3.3 Pflanzen / Bäume 1047 Bestäubung bei Dunkelheit
Auch für die Flora des Landschaftsschutzgebiets
LSG-5006-0023 stellt künstliches Licht einen
Wirkfaktor dar. Bestäubung erfolgt nicht nur
tagsüber, sondern auch nachtaktive Insekten
erfüllen diese grundlegende Ökosystemleistung, die
durch künstliche Beleuchtung gemindert wird. So
konnte gezeigt werden, dass die nächtlichen
Besuche der Pflanzen durch die Bestäuber im
Vergleich zu dunklen Bereichen bei künstlicher
Beleuchtung um 62% vermindert wurden (Knop et
Die Nutzung der Flutlichtanlagen ist auf den Abend sowie
in der dunklen Jahreszeit auf den Nachmittag
beschränkt. Es ist auszuschließen, dass die
Flutlichtanlagen während der Nacht Licht emittieren
werden. Die genannte Publikation beschreibt den
Rückgang der Bestäubung von Pflanzen bei einer
nächtlichen Beleuchtung mit neutral weißem Licht mit
4000 K. Dies ist mit der geplanten Situation im
Plangebiet nicht zu vergleichen. Zum Schutz von
Insekten werden sowohl bezüglich der
Flutlichtbeleuchtung als auch weiterer künstlicher
Lichtquellen umfangreiche Maßnahmen dargestellt, die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 378 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
al., 2017). Die Wirkung der nächtlichen Beleuchtung
der geplanten Fußballplätze und Kleinspielfelder auf
die Bestäubung der Pflanzen im Bereich des
Bebauungsplans und dessen Umgebung bleibt im
vorgelegten Umweltgutachten unberücksichtigt.
dazu dienen, einen „Staubsaugereffekt“ zu vermeiden.
Dadurch kann vermieden werden, dass die
Inbetriebnahme der mit dem Vorhaben verbundenen
Lichtquellen zu Desorientierungen und Tötungen von
Tieren in hoher Anzahl führt wie auch zu einer starken
Lockwirkung. Die Minderungsmaßnahmen sind in den
Bebauungsplan aufgenommen.
3.3 Pflanzen / Bäume 1048 Einfluss Versiegelung auf Baumbestand
Der Bau der Kunstrasenplätze führt zu einer
Versiegelung der Flächen und entgegen des
Umweltberichts (Anlage 4 - Entwurf
Flächennutzungsplanänderung) hat diese
Versiegelung sehr wohl Einfluss auf den
angrenzenden Baumbestand. Durch die Verdichtung
der Flächen kann sich das sehr raumgreifende
Wurzelwerk der umstehenden Bäume nicht mehr in
der erforderlichen Gänze entfalten. Dadurch ist der
Baum an sich gefährdet, da er sich über seine
Wurzeln nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen
versorgen kann, zumindest auf der, der verdichteten
Fläche zugewandten Seite. Auf längere Sicht
werden diese Bäume daher krank werden und sind
Stürmen, extremen Hitzeperioden und
Ungezieferbefall gegenüber sehr anfällig.
Lediglich in einzelnen Spielfeldecken der Plätze A1 bis
A3 kommt es zu einer Überschneidung mit der
vorhandenen Baumkronenlinie und zu einem Eingriff in
den Wurzelraum angrenzender Baumgruppen. In diesen
Eingriffsbereichen kommt es nicht zu einer Versiegelung
der Flächen, da der vorgesehene technische
Sportplatzaufbau selbst wasserdurchlässig bleibt und die
erforderliche statische Verdichtung im Sportplatzbau
nicht vergleichbar mit der Verdichtung eines
Straßenaufbaus ist.
Auch ist der zulässige Eingriff von max. 15 cm
Oberbodenabtrag so gering, dass hier keine
wesentlichen Wurzeln zu erwarten sind. Bei der
Umsetzung der Baumaßnahme werden durch eine
ökologische Baubegleitung mittels Baumgutachter und
unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen
Regelungen zur Baustelleneinrichtung und zum
Baustellenbetrieb Bäume und deren Wurzelbereiche
geschont.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.4 Boden
3.4 Boden 285 Versiegelung durch Kunstrasen Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch bei einem
Naturrasen zu einem Eingriff in die Bodenfunktion von
X Dem
Sachargument
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Die geplante Versiegelung der Flächen mit
Kunstrasen führt gemeinsam mit der
Geländeerhöhung dazu, dass Mikroplastik noch
offensiver auf die umliegenden Böden verteilt wird
und deren Oberflächenwasser belastet. Dies hat
auch einen negativen Einfluss auf das
Grundwasser. Durch die kontinuierlich erforderliche
Pflege der Kunstrasenplätze wird der negative Effekt
auf das Grundwasser verstärkt.
Flächen kommt, da es sich hierbei um einen Sportrasen
handelt, welcher mit einer Drainage zu versehen ist. Das
Dränagesystem hat eine Drängrabenlänge von ca. 1,2
km je Trainingsplatz.
Wegen der hier gegebenen besonderen Anforderungen
der Bodendenkmalpflege darf aber in dem für die
Kunstrasenspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm
Oberboden abgetragen werden. Beim Trainingsplatz A1
darf aufgrund der durchgeführten archäologischen
Sachverhaltsermittlung der Abtrag des Oberbodens max.
55 cm betragen. Dies erfordert einen anderen
technischen Regelaufbau, da zum Schutz der
Bodendenkmäler auf ein herkömmliches Dränagesystem
verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze
deshalb nicht wasserdurchlässig ausgeführt werden
können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine
Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten
entwässert und das anfallende und abgeleitete
Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem
Grundwasser zugeführt.
Bezüglich der Eintragung von Mikroplastik auf die
umliegenden Böden und in das Grundwasser ist
anzumerken, dass sich der 1. FC Köln im laufenden
Planungsprozess bereits entschieden hat, auf
Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und
stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
3.4 Boden 286 Klimafunktion der Wiesen
Bei einer Umsetzung der Planung wird die
vorhandene Bodenstruktur für die geplanten
Trainingsplätze, Kleinspielfelder, Funktionsgebäude,
Leistungszentrum mit Tiefgarage und Wegen
großflächig versiegelt. Der Boden kann seine
natürliche Funktion zur Sicherung des
Naturhaushalts, zur Bindung von CO2 sowie zum
Ausgleich des Klimas in der Metropole Köln
(Mikroklima) nicht mehr erfüllen.
Die Beanspruchung des Bodens wird auf ein unbedingt
notwendiges Maß beschränkt, trotzdem gehen die
natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der geplanten
Versiegelung dauerhaft verloren. Die Auswirkungen der
Planung auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser
wurden im Rahmen der Umweltprüfung untersucht und
bewertet. Aussagen zu Boden- und Grundwasser werden
werden im Umweltbericht unter den Punkten 7.5.3 und
7.5.4.1 aufgeführt. Die Art und der Umfang des Eingriffs
in den Naturhaushalt wurden ermittelt und beschrieben.
Im Planverfahren werden umfangreiche Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen festgelegt (z. B. Gehölzpflanzungen,
Begrünung der geplanten Gebäude, Umwandlung von
Sportrasen in Naturrasen), die sich unter anderem auch
positiv auf die Bindung von CO2 und die klimatischen
Bedingungen im Plangebiet auswirken. Die Belange des
Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden zudem im
Rahmen der Bauleitplanverfahren durch ein
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Dieses
Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die klimatischen
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende
Kleingärten, die Bebauung, die Innenstadt oder die
Gesamtstadt zu erwarten sind.
Die entsprechenden Unterlagen waren im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB von der
Öffentlichkeit einsehbar.
3.4 Boden 287 Filterfunktion Boden
Bei einer Umsetzung der Planung wird die
vorhandene Bodenstruktur für die geplanten
Trainingsplätze, Kleinspielfelder, Funktionsgebäude,
Leistungszentrum mit Tiefgarage und Wege
großflächig versiegelt. Der Boden kann seine
natürliche Funktion als Filter- und Wasserspeicher
nicht mehr erfüllen. Die Grundwasserbildung wird
beeinträchtigt.
Der Bodenwasserhaushalt wird im Bereich der
versiegelten Flächen beeinträchtigt, ebenso die
natürlichen Bodenfunktionen. Die Überprägung offener
Bodenflächen wird auf ein für die Umsetzung der
Planung absolut notwendiges Maß beschränkt.
Die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung wird
annähernd vollständig vermieden, indem das anfallende
Niederschlagswasser über Rigolen versickert und damit
dem Grundwasser wieder zugeführt wird.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.4 Boden 288 Schutz der Funktion des Bodens
§ 1 des Bundesbodenschutzgesetzes bestimmt,
dass die Funktionen des Bodens nachhaltig zu
sichern ist. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge
gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen
sowie seiner Funktionen als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde unter
anderem ein geotechnischer Bericht zur
Baugrunduntersuchung für die Errichtung der
Kunstrasenplätze erarbeitet. Darüber hinaus wurde das
Schutzgut Boden im Grünordnungsplan aufgegriffen und
in der Umweltprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben
geprüft und bewertet.
Die Planung wurde an die Bodendenkmäler angepasst,
so dass diese durch die Umsetzung der Planung nicht
beeinträchtigt werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.4 Boden 289 schutzwürdiger Boden
Die Gleueler Wiese wird seit über 100 Jahren nicht
mehr bewirtschaftet. Daher konnte sich der Boden
nach Ansicht der Einwender ungestört entwickeln.
Der Boden im Plangebiet ist daher aufgrund seiner
Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig
(Klasse 4 und 5) eingestuft. Dementsprechend stuft
der Grünordnungsplan die Konfliktintensität der
Baumaßnahmen für das Schutzgut Boden als groß
ein. Die Stadt Köln stellt darüber hinaus auf ihrer
Internetseite übergeordnet fest, dass diese beiden
Klassen als „Stadtklimatische Ausgleichsflächen“ in
ihrer klimatischen Funktion erhalten bleiben sollen.
Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde im Rahmen der
Umweltprüfung berücksichtigt. Im Zuge des
Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine
Bodenuntersuchung im Bereich der geplanten
Trainingsplätze durchgeführt. Diese zeigte, dass
teilweise gestörte Bodenverhältnisse durch
Auffüllungsmaterial vorliegen. Der Sachverhalt wird im
Umweltbericht unter Punkt 7.5.3 erläutert.
Die Überprägung der vorhandenen Bodenstrukturen wird
auf ein für die Umsetzung der Planung unbedingt
notwendiges Maß beschränkt. Insgesamt werden auf den
Oberboden bezogen ca. 3,38 ha Oberboden beansprucht
bzw. in seiner Funktion beeinträchtigt und 5,78 ha
Dauervegetationsflächen neu geschaffen und ca. 475 qm
entsiegelt und als Vegetationsfläche angelegt. Um
weitere Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu
vermeiden ist für die Durchführung der Baumaßnahmen
eine bodenkundliche Baubegleitung vorgesehen. Die
Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen führt
zudem zu einer Verbesserung der örtlichen
Bodenbeeinträchtigungen an anderer Stelle.
Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion
und -verlagerung im Rahmen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich
eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion
durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe
relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die
Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der
Gesamtkaltluftproduktionsfläche des Äußeren
Grüngürtels und vorgelagerter Ackerflächen äußerst
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gering ist.
3.4 Boden 291 Bodenbildung
Durch die Versiegelung der Flächen wird weitere
Bodenbildung dauerhaft verhindert.
Betroffen von der Beeinträchtigung sind gemäß
Bodenuntersuchungen zum Teil Auffüllungen und zum
Teil gewachsener Boden. Es ist richtig, dass im Bereich
der versiegelten Flächen die Bodenbildung dauerhaft
verhindert wird. Die Versiegelung von Fläche wurde
daher im Rahmen der Planung auf ein unbedingt
erforderliches Maß beschränkt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.4 Boden 292 Bodenlebewesen
Nach Aussage der Einwender leben in den ersten
40 cm pro qm bis zu 1,6 Brd. Lebewesen im Boden.
Der Erhalt dieser Bodenlebewesen sei erforderlich,
um das Nahrungsangebot und damit die auf der
Oberfläche lebenden Tiere, Insekten und Pflanzen
zu schützen. Übergeordnet wird kritisiert, dass die
Versiegelung von Flächen mit Kunstrasen alle im
Boden lebenden Kleinstlebewesen abtötet.
Die überplante Wiesenfläche stellt gemäß den Aussagen
des Faunistischen Fachgutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung kein essentielles
Nahrungshabitat für planungsrelevante Vögel oder
Säugetiere dar. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ergibt
sich aus der Umsetzung der Planung keine Zerstörung
essentieller Nahrungshabitate.
Darüber hinaus stellt der Boden unterhalb der
Kunstrasenplätze weiterhin einen Lebensraum für Tiere
dar.
Im Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen und
der Renaturierung des Sportplatzes 2 werden zudem
Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
aufgewertet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.4 Boden 293 irreversible Schädigung des Bodens
Durch die Bearbeitung und Bebauung des Bodens
wird der Boden verdichtet. Diese Verdichtung könne
nach Ansicht der Einwender nicht mehr rückgängig
gemacht werden. Der Boden wäre auch nach
Die vorgesehene Nutzung der Flächen führt zu einer
Verdichtung der Bodenoberfläche, welche als
Gründungsebene für den Aufbau dient. Im Falle der
Nutzungsaufgabe und des Rückbaus wären
Auflockerungsmaßnahmen für die Bereiche mit
Bodendenkmäler mit dem Amt für Bodendenkmalpflege
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 384 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
aufwändigem und kostspieligem Rückbau der
Bebauungen nie wieder in der jetzigen
Bodenstruktur rekonstruierbar. Häufig blieben Reste
von Fremdstoffen (wie Beton- oder Asphaltbrocken,
Kunststoffsplitter oder diverse Schadstoffe) im
Boden zurück. Die Grundwasserbelastung und
Schadstoff-Konzentration würden daher dauerhaft
zunehmen. Eine neue Bodenfauna würde sich nur
über längere Zeiträume ausbilden, so dass auch die
natürliche Bodenfruchtbarkeit verzögert und in der
Regel nicht in der vorherigen Qualität wieder
herstellbar sei.
abzustimmen, um vermutete Bodendenkmäler nicht zu
beschädigen. In den Bereichen ohne Bodendenkmal
müsste der Unterboden sorgfältig und fachgerecht
gelockert werden und eine Rauigkeit hergestellt werden,
die einen verzahnten Oberbodenauftrag ermöglicht. Der
Boden kann sich anschließend regenerieren und über
eine längere Entwicklungszeit wieder die natürlichen
Bodenfunktionen übernehmen.
3.4 Boden 294 Bewertung von Böden
Durch das LANUV NRW werden Vorgaben zur
Bewertung von Böden hinsichtlich ihrer
ökologischen Qualität vorgegeben. Danach wird
einer intensiv genutzten Rasenfläche der Wert 2
zugeordnet. Denselben Wert vergibt die
Stellungnahme der Stadtverwaltung für den mit
Kunststofffäden durchzogenen und mit einer
Rasenheizung versehenen Rasen (Hybrid). Diese
Bewertung ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt hier an
einer tatsächlich unabhängigen Begutachtung durch
ein wissenschaftlich arbeitendes unabhängiges
Institut ohne direkte wirtschaftliche Interessen.
Die Bewertung des Hybridrasens mit 2
Biotopwertpunkten im vorliegenden Grünordnungsplan
zum Bebauungsplan bezieht sich auf die Wertigkeit der
Pflanzengesellschaften, die indirekt im Zusammenhang
mit Bodeneigenschaften stehen.
Der in dem Sachargument genannte Wert von 2 für
„intensiv genutzte Rasenfläche“ kann in den
recherchierten Unterlagen der LANUV nicht
nachvollzogen werden Die in der Biotopbewertung nach
Sporbeck genannten Werte beziehen sich nicht auf
Böden als Kulturgut sondern auf
„Lebensgemeinschaften“
(Biotope/Biozönosen/Vegetationstypen) an einem
Standort.
In der Broschüre des LANUV „Bodenfunktionen
bewerten, schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen“,
Düsseldorf 2007, wird die Anpflanzung von „Hecken und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 385 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Wald“ ausdrücklich als Ausgleichmaßnahme für die
Beanspruchung von Böden genannt (S.36). Im
Grünordnungsplan wird auch auf diese additive Funktion
der Ausgleichflächen hingewiesen. Insgesamt werden
auf den Oberboden bezogen ca. 3,38 ha Oberboden
beansprucht bzw. in seiner Funktion beeinträchtigt und
5,78 ha Dauervegetationsflächen neu geschaffen und ca.
475 qm entsiegelt und als Vegetationsfläche angelegt. In
den Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass
für die Spielfelder A2 und A3 nur bis 15 cm Grasnarbe
abgeschoben werden. Der darunter befindliche
Oberboden bleibt erhalten.
3.4 Boden 296 Widerspruch zu Privatinitiativen
Im Leitfaden "Mehr Grün für ein besseres Klima in
Köln - Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung
privater Flächen“ empfiehlt die Stadt Köln auf Seite
8 die Entsiegelung und Begrünung privater Flächen
für ein besseres Stadtklima. Darüber hinaus ist die
Stadt Köln bei der Versiegelung von Vorgärten und
deren Umwandlung in Parkflächen insbesondere im
Kölner Süden sehr restriktiv. Begründet wird dies mit
der Änderung des Abflusses des
Oberflächenwassers.
Im Rahmen des Programms „Klimawandelgerechte
Metropole Köln“ wurde das Förderprogramm „Grün
hoch 3“
(https://www.stadtkoeln.de/service/produkte/20148/i
ndex.html) aufgelegt. Danach wird die Begrünung
von Dach-, Fassaden- und Hofflächen in
Die geplanten Gebäude (Leistungszentrum und
Funktionsgebäude) werden mit einer Dachbegrünung
gestaltet. Die geplanten Funktionsgebäude werden zu
dem mit einer Fassadenbegrünung ausgestattet. Somit
werden auch für die geplanten Hochbaukörper
entsprechende Begrünungsmaßnahmen vorgesehen.
Eine zusätzliche Versieglung stellt immer eine
Einzelfallprüfung dar und kann nicht grundlegend damit
abgewehrt werden, dass im Umfeld andere
Begrünungsmaßnahmen z. B. durch Fördergelder
gefördert werden. Auch in Zeiten des Klimawandels
muss sich eine Stadt weiterentwickeln können. Durch die
vorgenannten Begrünungsmaßnahmen der
Hochbaukörper werden die Auswirkungen auf den
Klimawandel jedoch reduziert. Darüber hinaus sind
gerade in innenstädtischen Bereichen
Entsiegelungsmaßnahmen von großer Bedeutung für
das lokale Kleinklima, da hier im Gegensatz zum
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 386 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
bestimmten Stadtquartieren gefördert. Fördergelder
können zum Beispiel für den Aufbau einer
Vegetationsschicht, die Entfernung von
versiegelnden Bodenbelägen, Rankhilfen oder
bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme
beantragt werden. Genau in dem Bereich, in dem
eine Förderung für die Begrünung von Dächern
sowie das Entfernen versiegelnder Bodenbeläge
ausgeschrieben ist, soll in direkter Nähe eine
zusätzliche Versiegelung von Grünflächen
vorgenommen werden.
Vor dem Hintergrund dieser Förderprojekte und
Schutzmaßnahmen ist es nicht nachvollziehbar,
dem 1. FC Köln von Seiten der Stadt Köln die
Versiegelung des Areals der Gleueler Wiese zu
gestatten.
Äußeren Grüngürtel ein sehr hoher Versiegelungsgrad
vorliegt.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der
Stadt Köln. Hierbei wird den mit der Planung verfolgten
Zielen der Entwicklung des RheinEnergieSportparks zu
einem modernen Fußball-Leistungszentrum und der
Anlage von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit
gegenüber dem Integritätsinteresse von Natur und
Umwelt der Vorrang eingeräumt.
3.4 Boden 297 Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet befindet sich in der geplanten
Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerks Hürth-
Efteren. Da die Neubildung von Grundwasser im
Plangebiet stark beeinträchtigt wird, würde sich die
zukünftige Trinkwasserversorgung verschlechtern.
Das auf den zukünftig versiegelten Flächen anfallende
Niederschlagswasser wird über eine
Zwischenspeicherung in Rigolen vor Ort größtenteils
versickert und dem Grundwasser wieder zugeführt. Von
einer Verschlechterung der Trinkwasserversorgung bei
Umsetzung der Planung ist nicht auszugehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.4 Boden 298 Starkregenereignisse
In der durch die Stadt Köln veröffentlichten
Starkregengefahrenkarte sind gefährdete Flächen
rund um die Fläche, welche versiegelt werden soll,
ausgewiesen. Aus der Abwägung ist nicht
In Anlage 5 zum Erläuterungsbericht zu der Planung der
Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des
Plangebiets sind die Überflutungsflächen für die
Ableitung von Niederschlagswasser aus einem
Starkregenereignis dargestellt.
In dem aktuellen Entwässerungskonzept wird dargestellt,
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 387 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ersichtlich, ob das Entwässerungskonzept der
Fläche selbst sowie der angrenzenden Bereiche auf
z.B. veränderte Abflussbeiwerte angepasst wurde.
Im Gegensatz zu der geplanten Versiegelung,
wirkt die bisher unversiegelte Gleueler Wiese bei
Starkregenereignissen wie ein Schwamm. Sie
entspricht damit dem Leitbild der Schwammstadt,
das für die klimawandelangepasste
Stadtentwicklung den Erhalt und den Ausbau von
urbanen Versickerungsflächen vorsieht (Konzept
Starkregen NRW, 2016). Im Sinne der Vorsorge
müssen diese Aspekte im Rahmen des
Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Eine
Verschlechterung der lokalen Versickerung durch
die Aufschüttung und Versiegelung für eine
Bebauung mit Sportplätzen muss daher
unterbleiben.
dass die Starkregenwassermengen in vorgesehenen
Spielfeldern zurückgehalten bzw. auf die öffentlichen
Grünflächen / Verkehrsanlagen abgeleitet werden..
Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass
innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit
anfallendem Niederschlag bei Starkregenereignissen
möglich ist.
3.4 Boden 299 Flächentausch
Drei Kunstrasenplätze und optional drei
Kleinspielfelder sollen auf der ca. 8,5 ha großen
Gleueler Wiese gebaut werden. Parallel sollen an
anderer Stelle drei bestehende Spielfelder
aufgegeben werden. Ein solcher Flächentausch ist
nicht nur unnötig, sondern er entspricht nicht dem
Grundsatz der flächensparenden Raumplanung.
Zuerst in anzumerken, dass neben den drei
Kunstrasenplätzen vier weitere Kleinspielfelder und nicht
drei (wie in einer Stellungnahme dargelegt worden ist)
errichtet werden sollen. Die Stellungnehmer wenden sich
u.a. gegen die Erweiterung, da drei Sportplätze
aufgegeben und dafür drei neue Sportplätze geschaffen
werden sollen.
Der Trainingsplatz 2 wird zurückgebaut. Den Flächen
kommt aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund
der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher
und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe
Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich hierbei
nicht um einen Trainingsplatz mit Normgrößen, sondern
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 388 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
um einen deutlich kleinen Trainingsplatz, welcher
aufgrund der bestehenden Größe nicht für ein
vollwertiges, leistungsbezogenes Fußballtraining
herangezogen werden kann.
Der bestehende Kunstrasenplatz, auf welchem das
Leistungszentrum errichtet werden soll, ist ebenfalls ein
Spielfeld, welcher nicht die Normgrößen eines
Fußballfeldes aufweist.
In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon
ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der
Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte
Kampfbahn aufgegeben werden soll. Dieser
Trainingsplatz verfügt über kein Flutlicht und kann somit
in der Winterzeit in den Spiel- und Trainingszeiten der
Nachwuchsmannschaften nicht verwendet werden, was
einem leistungsbezogenes, ganzjährigen Training
entgegensteht. Ein Nachrüsten mit Flutlicht ist aufgrund
der lichtscheuen Wasserfledermaus, die unmittelbar
neben dem Trainingsplatz zu finden ist, hier
nicht sinnvoll. Hierzu ist anzumerken, dass der
Grünordnungsplan vorschlägt, die den Platz umgebende
Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den
Sportplatz selbst. Da die Tennendecke aufgrund der
Nicht-Nutzung in den vergangenen Jahren jedoch
vollständig überwachsen ist und sich eine eigene
funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat
gebildet hat, wird auf diese Maßnahme jedoch verzichtet.
Möglicherweise könnte von den Einwendern auch die
Darstellung im GOP zum Trainingsplatz 4
Seite 389 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
missverstanden sein. Hier steht im Maßnahmenplan:
„Rückbau eines Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch
durch einen Naturrasenplatz ersetzt.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwei
Trainingsfelder ohne erforderliche Normgrößen
aufgegeben und durch drei Großspielfelder ersetzt
werden sollen. Es handelt sich daher nicht um einen
Flächentausch, sondern wie dargelegt um eine
Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC
Köln sowie auch für die weiteren Nutzer (Schul- und
Sportvereine, organisierter Breitensport wie Bunte Liga
etc.).
Grundsätzlich ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die
Weiterentwicklung des bestehenden Standortes im Sinne
einer flächensparenden Entwicklung steht, da die
bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Bei einer
Errichtung der neu geplanten Sportplätze an einem
gänzlich anderen Ort wären so z. B. weitere Parkplätze,
Wege, Zufahrten etc. erforderlich, auf welche an dem
bestehenden Standort verzichtet werden können.
3.4 Boden 300 Flächenverbrauch
Während der letzten 60 Jahre hat sich die
Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland mehr
als verdoppelt. Im Jahr 2014 wurde täglich eine
Fläche von 69 Hektar meist zulasten der
Landwirtschaft und fruchtbarer Böden neu
ausgewiesen. In NRW beträgt der Flächenverbrauch
ca. 10 Hektar täglich. Ökologisch wertvolle Flächen
Generell soll in der Tat der Flächenverbrauch in
Deutschland und in NRW reduziert werden. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Flächen
mehr verbraucht werden sollen. Dies würde größtenteils
einem Stillstand in der Stadtentwicklung gleich kommen.
Neue Bauvorhaben sind demnach immer im Einzelfall zu
prüfen und die Umweltbelange zu bewerten, welches im
vorliegenden Fall auch erfolgt ist. Die
Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 390 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden in Bauland sowie Standorte oder Trassen
für Infrastrukturen wie Kläranlagen, Flugplätze,
Straßen oder Bahnlinien umgewidmet. Die damit
verbundenen negativen Umweltfolgen sowie
schädliche städtebauliche, ökonomische und soziale
Auswirkungen sind erheblich. Die Bundesregierung
hat sich deshalb im Rahmen der Nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum
Jahr 2020 die Neuinanspruchnahme von Flächen für
Siedlungen und Verkehr auf 30 Hektar pro Tag zu
verringern. Der mit geplanten Vorhaben verbundene
Flächenverbrauch widerspricht den Maßgaben der
Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der
Stadt Köln. Hierbei wird den mit der Planung verfolgten
Zielen der Entwicklung des RheinEnergieSportparks zu
einem modernen Fußball-Leistungszentrum und der
Anlage von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit
gegenüber dem Integritätsinteresse von Natur und
Umwelt der Vorrang eingeräumt.
3.4 Boden 301 Gesetzliche Vorgaben
§ 1 LBodSchG schreibt u.a. einen sparsamen
Umgang mit Grund und Boden vor. § 2 Abs. 2 Nr. 2
BBodSchG hebt in diesem Zusammenhang den
besonders schutzwürdigen Boden hervor (Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte) (s. auch
§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG). Im § 1
BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW geht es um die
Sicherung und Entwicklung des Erholungswertes
von Natur und Landschaft. Alle o.g. Gesetze sind
auf den äußeren Grüngürtel anwendbar.
Die dargelegten Gesetze wurden bei der Aufstellung der
Bauleitpläne Im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§
1a, 1 und 2 BauGB berücksichtigt. Die Weiterentwicklung
des bestehenden Standortes ist dabei im Sinne einer
flächensparenden Entwicklung (sparsamer Umgang mit
Grund und Boden) anzusehen, da die bestehende
Infrastruktur genutzt werden kann. Bei einer Errichtung
der neu geplanten Sportplätze, einschließlich des
Leistungszentrums, an einem gänzlich anderen Ort
wären so z. B. weitere Parkplätze, Wege, Zufahrten etc.
erforderlich, auf welche an dem bestehenden Standort
verzichtet werden kann. Auch der Belang der
schutzwürdigen Böden und des Erholungswertes von
Natur und Landschaft wurde in den vorliegenden
Planungsunterlagen wie dem Grünordnungsplan und den
Bodenuntersuchungen berücksichtigt und in die
Abwägung eingestellt.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 391 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.4 Boden 302 Versiegelung von Ersatzflächen
Aufgrund der weltweiten Nahrungsmittelknappheit
sollte eine Versiegelung von Ackerflächen
grundsätzlich untersagt werden. Aus diesem Grund
wäre auch die Versiegelung von Ersatzflächen in
Marsdorf abzulehnen, da dort Ackerflächen von der
Versiegelung betroffen wären.
Die Flächen für die externen Ausgleichsmaßnahmen in
Köln-Marsdorf werden aktuell als Landwirtschaftliche
Fläche genutzt. Für den Bereich sieht ein
Planungskonzept, dessen Ursprünge bereits in den
1970´er Jahren gelegt wurden, eine Umwidmung in den
sogenannten „Grünzug West“ vor. Die externen
Ausgleichsmaßnahmen sind daher als
Entwicklungsmaßnahme für dieses Gesamtkonzept zu
sehen. Diese Flächen werden durch Pflanzmaßnahmen
ökologisch aufgewertet und nicht versiegelt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.4 Boden 303 Ausgleich unmöglich
Als Ausgleichmaßnahme für die Errichtung der
neuen Kunstrasenplätze und der Kleinfeldspielfelder
ist u.a. vorgesehen drei derzeit vorhandene
Sportplätze zurückzubauen und zu renaturieren. Der
Umweltbericht weist klar darauf hin, dass es im Falle
der Umsetzung der Planung kurz und mittelfristig
nicht zu einem Ausgleich der entfallenen
Bodenfunktionen kommen kann und somit ein
Ausgleich mit der vorgelegten Planung defacto nicht
stattfindet. Auch die Anlage von externen
Ausgleichspflanzungen würde nur langfristig zu
einer Erholung von Bodenstrukturen führen.
Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, wieso im
direkten räumlichen Zusammenhang Flächen
bestehender Sportplätze renaturiert und bereits
vorhandene naturnahe Flächen versiegelt werden
sollen.
Zuerst ist anzumerken, dass die Planung ausschließlich
den Rückbau des Trainingsplatzes 2 sowie die
Überbauung eines Kunstrasenplatzes durch das
geplante Leistungszentrum vorsieht.
Der Trainingsplatz 2 wird zurückgebaut. Den Flächen
kommt aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund
der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher
und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe
Bedeutung zu.
Darüber hinaus handelt es sich bei beiden
Trainingsplätzen nicht um Trainingsplätz mit
Normgrößen, sondern um deutlich kleinere
Trainingsplätze, welche aufgrund der bestehenden
Größe nicht für ein vollwertiges, leistungsbezogenes
Fußballtraining herangezogen werden können.
In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon
ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der
Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 392 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kampfbahn aufgegeben werden soll. Dieser
Trainingsplatz verfügt über kein Flutlicht und kann somit
in der Winterzeit in den Spiel- und Trainingszeiten der
Nachwuchsmannschaften nicht verwendet werden, was
einem leistungsbezogenes, ganzjährigen Training
entgegensteht. Ein Nachrüsten mit Flutlicht ist aufgrund
der lichtscheuen Wasserfledermaus, die unmittelbar
neben dem Trainingsplatz zu finden ist, hier nicht
sinnvoll. Hierzu ist anzumerken, dass der
Grünordnungsplan vorschlägt, die den Platz umgebende
Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den
Sportplatz selbst. Da die Tennendecke aufgrund der
Nicht-Nutzung in den vergangenen Jahren jedoch
vollständig überwachsen ist und sich eine eigene
funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat
gebildet hat, wird auf diese Maßnahme jedoch verzichtet.
Möglicherweise könnte von den Einwendern die
Darstellung im GOP zum Trainingsplatz 4
missverstanden sein. Hier steht im Maßnahmenplan:
„Rückbau eines Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch
durch einen Naturrasenplatz ersetzt.
Somit wird insgesamt ein Trainingsplatz renaturiert. In
diesem Bereich kann somit ein Ausgleich der
Belastungen für den Boden an dieser Stelle geschaffen
werden.
Insgesamt werden auf den Oberboden bezogen ca.
3,38 ha Oberboden beansprucht bzw. in seiner Funktion
beeinträchtigt und 5,78 ha Dauervegetationsflächen neu
geschaffen und ca. 475 qm entsiegelt und als
Seite 393 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Vegetationsfläche angelegt.
Insgesamt kommt es aber, wie insbesondere im
Umweltbericht dargelegt, in der Tat zu einer vergrößerten
Beanspruchung von Böden. In diesen Bereichen können
die natürlichen Bodenfunktionen nicht aufrechterhalten
werden.
Generell ist jedoch anzumerken, dass durch die
Erweiterung des bestehenden Standortes des
RheinEnergieSportparks die bestehende Infrastruktur
genutzt werden kann. Der Flächenbedarf für die
Erweiterung wird dadurch gegenüber einer Neuplanung
an einem anderen Ort erheblich verringert.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der
Alternativenprüfung auch die Umweltaspekte betrachtet.
Die Alternativenprüfung kommt hier zu dem Ergebnis,
dass die Bebauung der Gleueler Wiese im Vergleich zu
den anderen untersuchten Standorten als städtebaulich
vorzugswürdig zu betrachten ist.
3.4 Boden 304 Ungleichbehandlung Waldkindergarten
Die Nutzung der Gleueler Wiese durch einen
Waldkindergarten wird seit Jahren durch Auflagen
der unteren Landschaftsbehörde erschwert. Ein
wesentlicher Aspekt ist dabei die drohende
Bodenverdichtung auf den Wiesen durch spielende
Kinder innerhalb des Landschaftsschutzgebietes.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
dass genau diese Flächen jetzt durch eine
Die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde für den
Waldkindergarten sind nicht Gegenstand dieser
Bauleitplanverfahren.
Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks wurden
ein FNP-Änderungs- sowie ein Bebauungsplanverfahren
durchgeführt. Im Rahmen dieser Verfahren wurden
insbesondere ökologische Ausgleichsmaßnahmen
verbindlich festgesetzt bzw. vertraglich gesichert, um die
Eingriffe in den Boden und die weiteren Schutzgüter
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 394 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
komplette Bebauung verdichtet werden sollen. nach den gesetzlichen Vorgaben auszugleichen.
3.4 Boden 305 Luftreinhalteplan
Den Einwendern fehlt eine Aussage zu den
Auswirkungen der Flächenversiegelung auf den
Luftreinhalteplan für die Stadt Köln.
Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 17.05.2008 über
Luftqualität und saubere Luft für Europa und dem daraus
in deutsches Recht umgesetzten fünften Teil des
Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) hat die
zuständige Behörde bei Überschreitung der festgelegten
Immissionsgrenzwerte für luftverunreinigende Stoffe
einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Der Umweltbericht
zeigt unter Punkt 7.5.5.2 auf, dass bei Umsetzung der
Planung keine Überschreitung der Grenzwerte von
luftverunreinigenden Stoffen zu erwarten ist. Die
geplante Neuversiegelung von Flächen führt zu keiner
Überschreitung von Grenzwerten durch
luftverunreinigende Stoffe.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.4 Boden 306 Versiegelung an anderer Stelle
(Befürwortung)
Dass die Versiegelung von Fläche von den
Ausbaugegnern als Argument zum Schutz der
Umwelt genannt wird, kann kaum überzeugen, da
der Verein mindestens ebenso viel Fläche sonst an
der Stelle des neuen Trainingsgeländes versiegeln
müsste. Aufgrund der weltweiten
Nahrungsmittelknappheit wäre es zudem nicht
nachvollziehbar die fruchtbaren Ackerböden an der
Alternativstelle zu versiegeln, um an der Gleueler
Wiese die Versiegelung nicht für den Ackerbau
nutzbarer Flächen zu verhindern.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 395 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.4 Boden 307 Klimafreundliche Umgestaltung
(Befürwortung)
Die geplante Umgestaltung der Flächen erfolge
klimafreundlich. Des Weiteren werde das Versiegeln
der Flächen kaum eine Auswirkung auf das
Weltklima haben. In diesem Punkt sind Aspekte wie
eine fahrradfreundliche Stadt, eine kostengünstige
Nutzung der KVB viel wirksamer.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.4 Boden 308 angemessener Grünflächenausgleich
(Befürwortung)
Für die Versiegelung der Flächen erfolgt ein
angemessener Grünflächenausgleich.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.5 Wasser / Grundwasser
3.5 Wasser /
Grundwasser
309 geplante Versiegelung
Durch die Versiegelung der Trainingsplätze mit
Kunstrasen (und des Baus der Gebäude) findet
keine natürliche Versickerung des Regenwassers
mehr statt. Das Niederschlagswasser muss
abgeleitet werden. Neue Grundwasserbildung wird
hierdurch verhindert. Durch die erhöhten
Oberflächentemperaturen der Kunstrasen-,
Hybridrasen-, Sportrasen- und (ggf. begrünten)
Dachflächen sowie der Bodenheizungen werden
sich die Verdunstungsraten erhöhen. Durch die
Erhöhung der Verdunstungsraten wird sich die
Versickerungsmenge erheblich reduzieren. Das
Der Kunstrasen wird gegenüber der jetzigen Wiese eine
veränderte Versickerungs- sowie Verdunstungsleistung
aufweisen.
Der Kunstrasen wird über eine Flächendränage in
Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das
anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über
Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zugeführt.
Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen
Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren,
das anfallende Oberflächenwasser wieder dem
Grundwasser zuzuführen, da von einem
Kunstrasensystem aufgrund der geplanten
Reinigungsanlage keine schädlichen Einflüsse auf das
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 396 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Boden-Wasserverhältnis wird sich verändern,
welches auch einen negativen Einfluss auf die
örtliche Flora haben wird. Die Filterfunktion des
Bodens wird durch die Versiegelung beeinträchtigt.
Es wird befürchtet, dass insbesondere bei
Starkregen der Abfluss nicht gewährleistet werden
kann.
Für den Wegfall der Versickerungsleistung der neu
versiegelten Flächen wird ein entsprechender
Ausgleich gefordert.
zu versickernde Oberflächenwasser zu erwarten sind.
Der Zustand des Bodenwasserhaushalts im Bereich der
bestehenden Gehölze ist wesentlich vom
Witterungsverlauf und vom Zustand des
Bodenwasserspeichers abhängig. Dieser zusätzliche
Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar und
messbar, da er von den situativen klimatischen
Bedingungen abhängig ist. Der 1. FC Köln wird im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dazu
verpflichtet, bei anhaltenden Hitzeperioden in
Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln, die
an die Nordostseite der Kunstrasenplätze angrenzenden
Bäume ausreichend zu wässern. Die zukünftig
versickernde Niederschlagswassermenge reduziert sich
geringfügig um den Betrag, der zukünftig von den
geplanten Trainingsplätzen und den Dächern der
Funktionsgebäude und des Leistungszentrums
verdunstet. Diese Verdunstung trägt zur Abkühlung bei
und vermindert so geringfügig die Erwärmung der Platz-
und Dachoberflächen. Der Großteil des auf den
Trainingsplätzen anfallenden Niederschlagswassers wird
weiterhin dem natürlichen Bodenwasserkreislauf
zugeführt. Auch das zukünftig verdunstende
Niederschlagswasser steht weiterhin dem natürlichen
Wasserkreislauf zur Verfügung, daher ist kein Ausgleich
erforderlich.
Ein Konzept zur Berücksichtigung von
Starkregenereignissen wurde erstellt und zeigt, dass eine
schadlose Rückhaltung und Ableitung von
Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen möglich
Seite 397 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ist.
Die Berechnung sowie die Maßnahmen zu
Starkregenereignissen waren Teil der Unterlagen zur
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und
waren bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit
einsehbar und nachprüfbar.
3.5 Wasser /
Grundwasser
310 Gleueler Wiese
Der intakte Boden der Gleueler Wiese reguliert den
Wasserhaushalt und trägt zur Grundwasserbildung
bei.
Der 1. FC Köln plant auf der Gleueler Wiese die
Errichtung von neuen Trainingsplätzen. Wie im
vorstehenden Punkt dargestellt, werden Systeme
(Rigolen - Versickerung) entwickelt, welche das
Niederschlagswasser vor Ort versickern.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.5 Wasser /
Grundwasser
311 Erhöhung der Trainingsplätze
Die Planung sieht eine Erhöhung der
Kunstrasenfelder um 1,35 m bei einer
Böschungsneigung von 1:3 vor. Dies führt zu einer
völlig anderen Bodenbewässerungsstruktur mit den
entsprechenden Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt. Auch wird durch die Erhöhung das
Regenwassers schneller ablaufen und in den
umliegenden Bereichen zu Stauwasser und
Überschwemmungen führen.
Das auf den geplanten Trainingsflächen und dem
Funktionsgebäuden A4 anfallende Niederschlagswasser
wird über eine Zwischenspeicherung in Rigolen
versickert und dem Grundwasser wieder zugeführt. Das
auf den Böschungsflächen der erhöhten Trainingsplätze
anfallende Niederschlagswasser wird über die
angrenzenden Grünflächen versickert, was aufgrund der
sehr geringen Flächengröße der Böschungen schadlos
möglich ist. Die Gefahr von Überschwemmungen besteht
nicht.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.5 Wasser /
Grundwasser
312 Versickerung von Niederschlägen
Auf versiegelten Flächen kann keine Versickerung
von Niederschlägen stattfinden. Durch den
Klimawandel wird es in Zukunft immer häufiger zu
Starkregenereignissen kommen. Um
Überschwemmungen (inkl. der Folgen von
In Anlage 5 zur Planung der Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen wurden Flächen zur Rückhaltung
und Ableitung von Niederschlagswasser bei einem
Starkregenereignis dargestellt. Eine Überflutung von
Kellern, Tiefgaragen oder anderen unterirdischen
Gebäudeteilen wird durch die Umsetzung der Planung
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 398 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vollgelaufenen Kellern, überlasteten Kanalisationen
etc.) zu vermeiden, müssen entsprechende
Retentionsflächen (wie Grünflächen) stadtnah
angelegt werden. Mehr Grünflächen bedeutet mehr
Schutz vor den Folgen von Niederschlägen.
nicht ausgelöst.
3.5 Wasser /
Grundwasser
313 Grundwasserschutz
Das Grundwasser und der Grundwasserhaushalt
sowie der Boden-Wasserhaushalt müssen geschützt
werden. Nach der vorliegenden Planung gehen ca.
39.000 m² Versickerungsfläche verloren, welches
eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung
bedingt. Es wird auch befürchtet, dass sich der
Grundwasserspiegel durch das geplante Vorhaben
verändern wird.
Die Versickerung des Niederschlagswassers der
geplanten Trainingsplätze über Rigolen ist ein – wie bei
anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches
Verfahren, das auf teilbefestigten Flächen anfallende
Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser
zuzuführen. Der Grundwasserstand unterliegt ganz
wesentlich der jährlichen Verteilung von Niederschlag
und Temperatur sowie den Entnahmemengen für Trink-
und Brauchwasser. Einzelne Bauvorhaben haben keine
Auswirkungen auf den Grundwasserstand und die
Grundwassermenge.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.5 Wasser /
Grundwasser
314 Trinkwasserschutz
Der Trinkwasserschutz muss beachtet werden.
Die Gleueler Wiese ist als Trinkwasserschutzgebiet
(Hürth-Efferen, Schutzzone III B) für das
Wasserwerk in Hürth vorgesehen. Folglich
verstoßen die Pläne gegen das
Landeswassergesetz und das
Wasserhaushaltsgesetz. Innerhalb eines solchen
Gebietes gelten besondere Bestimmungen, vor
allem für Baumaßnahmen und für den Transport
und den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen.
Weiterhin ist es erforderlich, den gewachsenen
Der Trinkwasserschutz wurde bei der Planung beachtet.
In Deutschland unterliegen die Materialien eines
Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen
gemäß DIN 18035-7 Anhang A die dort aufgeführten
Grenzwerte einhalten, in Verbindung mit der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des
Wirkungspfads Boden – Grundwasser“.
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 399 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
(ursprünglichen) Boden als
Grundwasserüberdeckung zu erhalten. Größere
Eingriffe im Boden sind nicht erlaubt.
Gemäß § 47 Wasserhaushaltsgesetz ist eine
Verschlechterung des mengenmäßigen und
chemischen Zustands des Grundwassers zu
vermeiden. Dies bedeutet, dass größere
Baumaßnahmen oder Materialien, die das
Grundwasser negativ beeinflussen können oder der
Verlust des gewachsenen Bodens bedingen, dort
verboten sind. Weiterhin wird befürchtet, dass durch
den Eintrag des Mikroplastiks in das Grundwasser
das Trinkwasserreservoir zerstört wird.
Nach der vorliegenden Planung gehen ca. 39.000
m² Versickerungsfläche verloren. Daher soll nach
der Begründung des Bebauungsplanentwurfs das
Niederschlagswasser vor Ort über Rigolen mit
Reinigungsanlagen versickert und dem
Grundwasser zugeführt werden.
Das Mikroplastik kann durch die vorgesehenen
Reinigungsanlagen für Niederschlagswasser nicht
entfernt werden und würden somit in das
Grundwasser gelangen.
Einstreugranulat einzusetzen.
Dies kann auf Anforderung des Umweltamtes durch Vor-
Ort-Messungen auch nach dem Bau durch
Kontrollmessungen überprüft und überwacht werden.
Alle verwendeten Materialien sowie Art und Weise der
Rigolenanlage sind genehmigungspflichtig und werden
vom Umweltamt der Stadt Köln geprüft und genehmigt.
Das geplante Kunstrasensystem ist besonders abriebarm
und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen
auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende
Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden
soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch
einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten
gemessenen Grundwasserstand.
Eine Gefährdung des geplanten
Trinkwasserschutzgebietes in Hürth wird somit nicht
gesehen.
Der Betrieb der Anlagen berücksichtigt darüber hinaus
die gesetzlichen Vorgaben des
Wasserhaushaltsgesetztes. Die
Bewirtschaftungsziele nach § 47 WHG werden nicht
beeinträchtigt, da das Niederschlagswasser über Rigolen
Seite 400 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dem Grundwasser zugeführt wird und der
mengenmäßige Zustand des Grundwasser dadurch nicht
reduziert wird.
3.5 Wasser /
Grundwasser
315 Eintrag Mikroplastik
Es besteht eine Gefährdung des Grundwassers und
des Trinkwassers durch den Eintrag von
Mikroplastik, welches von den Kunstrasenplätzen
stammt.
Eine Untersuchung der Auswirkungen des
Mikroplastiks auf das Grundwasser ist nicht
ausreichend erfolgt.
Bei der Verwendung von Korkpartikeln als
Füllmaterial, die mit Fungiziden gegen
Schimmelbildung behandelt werden, besteht
zusätzlich die Gefahr der Kontamination des
Grundwassers mit Fungiziden.
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen
möglichen Materialaustrag zu verhindern.
Bei der Pflege von Kunstrasenplätzen kommen keine
Fungizide und/oder Pestizide zum Einsatz. Aufgrund der
Bauweise und Konstruktion gibt es für die Verwendung
solcher Mittel keine Notwendigkeit, weiter ist der Einsatz
verboten.
Eine Gefährdung der Qualität des Grund- sowie des
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 401 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Trinkwassers besteht daher nicht.
3.5 Wasser /
Grundwasser
316 Pflege Kunstrasen
Für die Pflege des Kunstrasens werden regelmäßig
Fungizide und Pestizide eingesetzt, um ein
biologisches Überwuchern des Kunstrasens zu
verhindern. Diese Substanzen stellen eine Gefahr
für die Gesundheit (krebserzeugend) dar und
können das Grundwasser kontaminieren.
Bei der Pflege von Kunstrasenplätzen kommen keine
Fungizide und/oder Pestizide zum Einsatz. Aufgrund der
Bauweise und Konstruktion gibt es für die Verwendung
solcher Mittel keine Notwendigkeit, weiter ist der Einsatz
verboten.
Die Pflege des Grasbewuchses in den
Spielfeldrandbereichen erfolgt ausschließlich
mechanisch.
Eine Gefahr für die Gesundheit sowie für das
Grundwasser besteht somit nicht.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.5 Wasser /
Grundwasser
317 Versickerungssysteme
Die Entwässerung der versiegelten Flächen kann
nicht DIN-konform erfolgen, da die vorhandenen
Bodendenkmäler lediglich eine Abtragung des
Oberbodens von 15 cm erlauben. Es muss daher
auf ein Drainagesystem verzichtet werden;
stattdessen soll eine Entwässerung über
Flächendränagen und Rohrrigolen erfolgen. Es wird
die Errichtung eines geeigneten
Versickerungssystems für das Oberflächenwasser
und die Verwendung von versickerungsfähigen
Belägen gefordert.
Die vorgesehene Entwässerung über eine
Flächendränage ist in der DIN nicht geregelt, aber Stand
der Technik. Bauweisen, die von der DIN abweichen und
dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, sind
ebenfalls genehmigungsfähig.
Über die Flächendränage wird das anfallende
Oberflächenwasser in Rohrrigolen geleitet, die gemäß
ATV-DVWK-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser)
berechnet sind und in Köln bei allen Sportanlagen eine
übliche Bauweise darstellen. Es handelt sich bei der
geplanten Versickerung um ein geeignetes und in der
Praxis erprobtes Versickerungssystem.
Für die Versickerungsanlagen wird eine wasserrechtliche
Erlaubnis bei der zuständigen Fachbehörde beantragt.
Eine positive Vorabstimmung dazu hat bereits
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 402 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
stattgefunden.
3.5 Wasser /
Grundwasser
318 Bewässerung
Die Benutzung von Grundwasser, das für die
(künftige) öffentliche Wasserversorgung dient, ist
gemäß § 37 Abs. 2 LWG zur Bewässerung der FC-
Sportrasenflächen nicht gestattet. Den Unterlagen
zum Planvorhaben ist nicht zu entnehmen, ob die
Bewässerung der Sportrasenflächen (Befeuchtung
bei zu starker Sonneneinstrahlung, Herstellung der
Bespielbarkeit) durch die öffentliche
Wasserversorgung erfolgt oder ob hierfür
Grundwasser durch eine Brunnenanlage genutzt
wird. § 37 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG)
bestimmt: „Bei der Benutzung von Grundwasser,
das für die derzeit bestehende oder künftige
öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet
ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung
Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht
überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit
oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner
etwas anderes erfordern.
Im Zusammenhang mit der Bewässerung von
Kunstrasenflächen wird auch gefragt, wie groß die
Wassermenge ist, die zur Bewässerung notwendig
ist und wie das zur Bewässerung verwendete
Wasser aufgefangen und gereinigt (Belastung mit
Mikroplastik) wird.
Für die Kunstrasenplätze ist keine Beregnungs-
/Bewässerungsanlage vorgesehen. Die Kühlung der
Spielfeldoberfläche erfolgt ausschließlich über die
verwendeten Materialien, wie z.B. das Füllmaterial, sowie
wasserhaltende Kunstrasenfasern. Eine Konkurrenz zur
öffentlichen Wasserversorgung ist damit
ausgeschlossen.
Das auf der Sportanlage durch das Kunstrasensystem
versickernde Wasser wird in besonderen
Sedimentations- und Filteranlagen aufgefangen und
gesammelt. Fremdbestandteile werden hier vor der
Einleitung in die einzelnen Versickerungsanlagen
wirkungsvoll herausgefiltert.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 403 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.5 Wasser /
Grundwasser
319 Rohrrigole
Es gab eine Nachfrage zur „Berechnung der
Rohrrigole 3“. In Anlage 4.4 der Unterlagen steht
„somit eine Flächenversickerung ist nicht möglich.“
Das bedeutet, dass eine Versickerung nur durch die
Rigolen erfolgen wird. Welche Nachteile entstehen
hierdurch für das Grundwasser?
Im Gegensatz zu einer Flächenversickerung erfolgt die
Versickerung über Rigolen nicht flächig. Das flächig
anfallende Niederschlagswasser wird über Leitungen in
die Rigolen geführt und dort versickert.
Durch die Rigolen und die Reinigungsanlagen wird das
anfallende Niederschlagswasser dem Grundwasser
wieder zugeführt. Eine negative Beeinträchtigung des
Grundwassers ist dadurch nicht anzunehmen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.5 Wasser /
Grundwasser
320 Regenrückhaltebecken
Den Beethovenpark als Rückhalte- und
Auffangbecken für die Wassermassen bei
Starkregenereignissen auszuweisen, ist aus
ökologischer Sicht nicht ausreichend geprüft
worden. Hierbei muss auch der Eintrag von
Mikroplastik betrachtet werden.
Auch der Beschluss des Rates der Stadt Köln den
Äußeren Grüngürtel als Retentionsraum bei
Hochwasserereignissen zu nutzen, ist konträr zum
geplanten Vorhaben.
Es ist nicht vorgesehen, den Beethovenpark als
Rückhaltebecken auszuweisen. Bereits heute fließt
aufgrund der Höhenlage Niederschlagswasser aus
umliegenden Flächen in die Flächen des
Beethovenparks. Lediglich das im Plangebiet bei einem
Starkregenereignis anfallende Niederschlagswasser aus
einer kleinen Teilfläche (Dachfläche des geplanten
Leistungszentrums) wird zukünftig in den
Beethovenparkabgeleitet werden.
Das im überwiegenden Teil des Plangebiets anfallende
Niederschlagswasser wird bei Starkregenereignissen
innerhalb des Plangebiets, in den Wegeflächen
nordöstlich der geplanten Trainingsflächen,
zurückgehalten.
Der Äußere Grüngürtel wird nicht als Retentionsraum
vorgehalten. Bei einem seltenem Hochwasserereignis
(200-jährliches Ereignis) kann es im rheinnahen Bereich
des Äußeren Grüngürtels zur Überschwemmung
kommen. Der Bereich des RheinEnergieSportparks und
der Beethovenpark sind davon nicht betroffen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 404 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.5 Wasser /
Grundwasser
321 Alternativen zu vollflächigen
Versiegelungen
Es wird vorgeschlagen anstelle einer vollflächigen
Versiegelung Rasengittersteine zu verwenden, um
eine Versickerung von Niederschlägen zu
ermöglichen.
Neue Wegeflächen werden durchlässig bzw. mit einer
nachgeschalteten Versickerung des anfallenden
Niederschlags hergerichtet.
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
3.5 Wasser /
Grundwasser
322 Bau
Für die Errichtung der Tiefgarage muss eine tiefe
Bohrung in den Untergrund gemacht werden, die
massive Auswirkungen auf das Grundwasser haben
soll.
Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im
weiteren Umkreis des Plangebiets erhoben. Der
maximale Grundwasserstand liegt bei ca. 40,7 bzw. ca.
41 m über NHN. Der Grundwasserflurabstand im
Plangebiet beträgt damit > 10 m. Die Tiefgarage reicht
somit nicht bis in das Grundwasser. Massive
Auswirkungen auf das Grundwasser sind somit nicht zu
erwarten.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.5 Wasser /
Grundwasser
323 Abflussbeiwert
Es wird nach der Veränderung des Abflussbeiwertes
des Einzugsgebietes durch die geplante
Versiegelung gefragt.
Auf Ebene eines Angebotsbebauungsplans kann
verfahrensgemäß keine abgeschlossene
Entwässerungsplanung vorliegen. Trotzdem liegt ein
vorläufiges Entwässerungskonzept bereits vor. Gemäß
diesem Konzept wird gemäß Anlage 4.1 der
"Technischen Erschließung" geplant, ca. 39.060 m²
Fläche baulich zu verändern. Hinsichtlich der
Niederschlagswasserentsorgung unter Betrachtung der
Abflussbeiwerte einzelnen Teilflächen (Spielfelder,
Dachflächen und zugehörige Nebenanlagen) entstehen
ca. 17.069 m² undurchlässige, abflusswirksame Fläche.
Dies entspricht ca. 44 % Versiegelungsgrad (der baulich
veränderten Flächen).
Die Niederschlagswässer des Bauvorhabens, die durch
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 405 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gemäß
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für
das Land NRW – Landeswassergesetz (LWG – NRW) an
erster Reihe vor Ort zu versickern. Das geplante Konzept
entspricht v. g. Gesetzforderungen und die entstehenden
Niederschlagswässer werden - wie im Bestand -
fachtechnisch vor Ort ins Grundwasser versickert.
3.5 Wasser /
Grundwasser
324 Befürwortung Vorhaben
Das Grundwasser wird durch den Granulatbelag der
Kunstrasenplätze (Mikroplastik) nicht gefährdet, da
auf den Plätzen versickernder Niederschlag über ein
Drainagesystem gefiltert werden soll, bevor es
wieder dem Grundwasser zugeführt wird. Dem
Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem
Regionalplan wird somit entsprochen.
Der 1. FC Köln hält sich an die Vorgaben des
Umweltamtes.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.6 Luft
3.6 Luft 325 saubere Luft
Es wird kritisiert, dass jetzt bereits die Belastung mit
Luftschadstoffen in der Stadt Köln zu hoch ist.
Gleichzeitig wird durch die Versiegelung der
Gleueler Wiese und die übrigen Baumaßnahmen die
Filterfunktion der Grünfläche hinsichtlich z.B.
Stickoxide, Staub, Feinstaub sowie deren Fähigkeit
zur Bindung von CO2 und der Produktion von
Sauerstoff reduziert. Zusätzlich wird sich der
In Ballungsräumen ist der Straßenverkehr die
bedeutendste Quelle von Luftschadstoffen. Im Rahmen
des Planverfahrens wurde ein Maßnahmenkonzept zur
Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Im
Verhältnis zum auf den das Plangebiet umliegenden
Straßen, der Gleueler Straße, der Berrenrather Straße
und dem Militärring, bestehenden Verkehrs verursacht
die Umsetzung der Planung demnach eine nur sehr
geringe Zunahme des Verkehrs (zwischen 1,7 bis
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 406 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Autoverkehr in diesem Bereich erhöhen und damit
zu einer weiteren Verschlechterung der
Luftschadstoffsituation führen. Sind diese Einflüsse
in den Luftreinhalteplan der Stadt Köln
eingeflossen?
maximal 3 %). Der Umweltbericht stellt unter Punkt
7.5.5.2 dar, dass die Zunahme der Emission von
Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung (z. B.
durch motorisierten Verkehr, Heizungsanlagen) als sehr
gering einzustufen ist.
Die Umsetzung der Planung verursacht keine
Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV.
Auf Ebene des Bebauungsplanes wurde eine
Dachbegrünung für das Leistungszentrum und die
Funktionsgebäude sowie eine Fassadenbegrünung für
die Funktionsgebäude festgesetzt. Zudem erfolgt die
Festsetzung von weiteren internen
Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Pflanzung von mehreren
Einzelbäumen im Bebauungsplangebiet) und
umfangreichen externen Ausgleichsmaßnahmen. Diesen
Ausgleichsmaßnahmen kommt auch eine Filterfunktion
bzgl. der in der Stellungnahme genannten Emissionen
zu. Durch diese Festsetzungen sowie den Erhalt der
Bäume wird unter anderem den nachteiligen
Auswirkungen des Klimawandels entgegen gewirkt.
Aufgrund der geringen Einflüsse des Vorhabens auf die
Luftschadstoffe ist eine explizite Berücksichtigung des
Vorhabens im Luftreinhalteplan nicht erforderlich.
3.6 Luft 326 Luftreinhalteplan Luxemburger Straße
Der Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln
weist bereits jetzt Überschreitungen für den Bereich
der Luxemburger Straße aus. Es wird nachgefragt,
wie sich die bauliche Maßnahme auf die
Die Stellungnahmen bezieht sich auf die 2.
Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2019, der für die
Messstelle an der Luxemburger Straße eine
Überschreitung des Grenzwertes für Stickoxide (NOx)
zwischen 2013 und 2017 aufweist. Im Umweltbericht
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 407 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Luftreinhaltung in diesem Bereich auswirken wird. wurde auf den Luftreinhalteplan von 2012 Bezug
genommen, der keine Überschreitung auswies Der
Umweltbericht wird diesbezüglich angepasst. Die
Messstelle befindet sich ca. 2 Kilometer vom Plangebiet
entfernt in einem dicht bebauten Bereich. Die
Überschreitung dort ist bereits im Bestand vorhanden.
Aufgrund der Entfernung zwischen Plangebiet und
Messstelle sowie aufgrund der guten Durchlüftung im
Äußeren Grüngürtel hat die Umsetzung der Planung
keine Auswirkung auf die Luftqualität im Bereich der
Messstelle in der Luxemburger Straße.
3.6 Luft 327 Bebauungsplan aus 1983
Im Bebauungsplan des Stadtteiles Alt-Sülz aus dem
Jahre 1983 wird auf die schlechte Durchlüftung
dieses Gebietes hingewiesen. Aus den
Planunterlagen ist nicht ersichtlich wie sich die
vorgesehene Bebauung auf diesen Aspekt auswirkt.
Gemäß Klimagutachten ist aufgrund der ähnlichen
Struktur von Kunstrasen und Naturrasen für die neuen
Trainingsfelder von keinerlei Änderungen der
Strömungsverhältnisse auszugehen. Das
Funktionsgebäude im Bereich der neuen Trainingsfelder
und das neue Leistungszentrum stellen
Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit
an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten
um ca. 0,4 m/s reduzieren. Dieser Einfluss auf die
Durchströmbarkeit des Plangebietes ist als sehr gering
zu werten. Der Stadtteil Köln-Sülz ist nach der
Umsetzung der Planung nicht von einer Veränderung der
Durchlüftung betroffen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.6 Luft 328 Kaltluft
Es wird kritisiert, dass durch die Versiegelung der
Gleueler Wiese und die übrigen Baumaßnahmen die
klimatische Funktion der Grünfläche reduziert wird.
Damit reduziert sich insgesamt das potenzielle
Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion
und -verlagerung im Rahmen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich
eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion
durch die baulichen Anlagen hat nur sehr geringe
Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 408 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kaltluftentstehungsgebiet, was den Erfordernissen
aus dem anstehenden Klimawandel entgegensteht.
Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der
Gesamtkaltluftproduktionsfläche für die
Frischluftversorgung der Stadtteile Köln-Sülz und Köln-
Lindenthal sehr gering ist.
3.6 Luft 329 Kleingartenanlage
Die Schadstoffbelastung in der Kleingartenanlage ist
bereits heute durch den Einfluss der Autobahn A4
hoch. Es wird nachgefragt, ob sich diese
Schadstoffbelastung durch die geplanten
Baumaßnahmen noch verschlechtern wird.
In Ballungsräumen ist der Straßenverkehr die
bedeutendste Quelle von Luftschadstoffen. Im Rahmen
des Planverfahrens wurde ein Maßnahmenkonzept zur
Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Im
Verhältnis zum auf den das Plangebiet umliegenden
Straßen, Gleueler Straße, Berrenrather Straße und
Militärring, bestehenden Verkehrs verursacht die
Umsetzung der Planung demnach eine nur sehr geringe
Zunahme des Verkehrs (1,7 bis maximal 3%). Die
Zunahme der Emission von Luftschadstoffen bei
Durchführung der Planung (z. B. durch motorisierten
Verkehr, Heizungsanlagen) ist als sehr gering
einzustufen. Eine Erhöhung der Luftschadstoffbelastung
im Bereich der Kleingartenanlage erfolgt nicht.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.6 Luft 330 Ausgleichsmaßnahme Dachbegrünung
Die Dachbegrünung des neuen Leistungszentrums
kann nicht als Ausgleichsmaßnahme angesetzt
werden, da die Dachfläche viel zu gering ist und ein
neu angelegter Garten keine vergleichbare
ökologische Wirkung entfalten kann. Das bedeutet,
dass die Klimaregulation, die Luftqualität, die
Sauerstoffproduktion, die Wirkung als
Schadstofffilter nicht vergleichbar sein kann.
Es gelten die rechtlichen Vorschriften des § 1a Abs. 3
Satz 1 BauGB insoweit, als dass die
Vermeidungsmöglichkeiten eines Eingriffs in die
städtebaulichen Abwägungen einzustellen sind. In
diesem Zusammenhang sind auch Maßnahmen zu
betrachten, die den Eingriff mindern. Diese können
beispielsweise Maßnahmen zur Dachbegrünung sein.
Dem Vermeidungsgebot der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung kann somit durch die Berücksichtigung
dieser Maßnahmen entsprochen werden.
Die Maßnahmen zur Dachbegrünung stellen
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 409 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Sinne der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dar. Weiterhin
kann die Dachbegrünung der Minderung von
Luftschadstoff-Immissionen, der Stärkung der
biologischen Vielfalt, der Abkühlung und der Rückhaltung
von Niederschlagswasser dienen.
3.6 Luft 331 Luftschneise
Die Bebauung durch das Leistungszentrum
beeinträchtigt die Luftzirkulation über den Äußeren
Grüngürtel. Die in Zeiten des Klimawandels für den
städtischen Bereich erforderliche Luftschneise
würde daher durch den Bau in unzulässiger Weise
gestört.
Das Funktionsgebäude im Bereich der neuen
Trainingsplätze und das neue Leistungszentrum stellen
Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit
an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten
um ca. 0,4 m/s reduzieren. Dieser Einfluss auf die
Durchströmbarkeit des Plangebietes ist als sehr gering
zu werten. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion
durch die baulichen Anlagen hat nur sehr geringe
Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die
Kunstrasenplätze vorgesehenen Wiesenfläche an der
Gesamtkaltluftproduktionsfläche für die
Frischluftversorgung der Stadtteile Köln-Sülz und Köln-
Lindenthal sehr gering ist.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.6 Luft 332 Mikroplastik
Die geplante Versiegelung der Flächen mit
Kunstrasen führt gemeinsam mit der
Geländeerhöhung dazu, dass Mikroplastik noch
offensiver in der Luft verteilt wird.
Durch den Kunstrasenbelag und die teilweise
erforderliche Geländeerhöhung kommt es nicht zu einer
Verteilung von Mikroplastik durch die Luft.
Der 1. FC Köln hat sich im Planungsprozess
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu
verzichten und stattdessen, wie bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 410 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
3.6 Luft 333 Widerspruch zu Privatinitiativen
Im Leitfaden "Mehr Grün für ein besseres Klima in
Köln - Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung
privater Flächen“ empfiehlt die Stadt Köln auf Seite
8 die Entsiegelung und Begrünung privater Flächen
für ein besseres Stadtklima.
Durch den Kunstrasenbelag und die teilweise
erforderliche Geländeerhöhung kommt es nicht zu einer
Verteilung von Mikroplastik durch die Luft.
Der 1. FC Köln hat sich im Planungsprozess
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu
verzichten und stattdessen, wie bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.6 Luft 334 Bauphase Während der Bauphase ist mit einer temporären Das
Seite 411 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Es wird befürchtet, dass es während der Bauphase
zu erheblichen Schadstoffbelastungen durch
Staubaufwirbelungen und Abgasen von
Nutzfahrzeugen kommen wird.
Zusatzbelastung durch den Baustellenverkehr zu
rechnen. Diese nur vorübergehende Zusatzbelastung
wird jedoch als zumutbar angesehen. Die gesetzlichen
Vorgaben sind während der Bauphase zu beachten.
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.6 Luft 335 Turiner Straße
Durch die Bildung einer Hitzeinsel im Bereich der
Gleueler Wiese besteht die Gefahr, dass sich die
Temperatur im Bereich der Turiner Straße erhöht,
wodurch die Schadstoffbelastung steigt und die
erwartete Senkung des N0x-
Jahresmittelgrenzwertes von 40 µg/cbm
Stickoxidbelastung gemäß Luftreinehalteplan nicht
erreicht wird. Der Umweltbericht zum B-PIan
untersucht diesen Zusammenhang nicht und ist
deshalb fehlerhaft.
Ein stringenter Zusammenhang zwischen einer
Temperaturerhöhung und einer Erhöhung der
Stickstoffdioxidbelastung durch den Kfz-Verkehr besteht
nicht.
Im Rahmen der Planung wurde ein
Umweltmeteorologisches Gutachten erstellt. Demnach
nimmt der prognostizierte Temperaturanstieg im Bereich
der neuen Trainingsflächen mit zunehmender Entfernung
sehr schnell ab (Auswirkungen in einem Umkreis von
maximal 240 m nachweisbar). Auswirkungen auf
umliegende Wohnnutzungen, und somit auch für den
Bereich der Turiner Straße, werden nicht verursacht.
Dieser Sachverhalt wird im Umweltbricht unter Punkt
7.5.5.1 beschreiben und bewertet.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.6 Luft 336 Frischluft Bachemer Straße
Wie wird sich die veränderte Frischlufterzeugung
und -verteilung auf die Bachemer Straße
auswirken?
Auf größeren offenen Flächen ist die Durchlüftung
gewährleistet. Gehölze und Gebäude stellen hingegen
aerodynamische Strömungshindernisse dar, die zur
Reduzierung der Durchlüftung führen. Da das Plangebiet
von strömungsreduzierenden Gehölzbeständen
umgeben ist, ist die räumliche Auswirkung der Planung
gemäß umweltmeteorologischen Gutachten gering und
wirkt sich nur in einem Umkreis von maximal 240 m aus.
Die nächstgelegene Wohnbebauung auf der Bachemer
Straße liegt gut 900 m entfernt. Im Bereich der Bachemer
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 412 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Straße ist entsprechend nicht mit einer Änderung der
Frischluftversorgung zu rechnen.
3.6 Luft 337 Reduzierung von Emissionen
(Befürwortung)
Die Belange der Umwelt könnten besser durch
moderne Konzepte zur Verkehrsflussregelung,
durch Tempolimits an kritischen Orten der Stadt,
durch U-Bahn-Ausbau berücksichtigt werden.
Dadurch könnten die durch den Verkehr
verursachten Schadstoffemissionen deutlich
reduziert werden. Die Auswirkungen durch den
vorgesehenen Bau und Betrieb des
Leistungszentrums und der Kunstrasenplätze ist für
diesen Bereich hingegen vernachlässigbar.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.7 Klima
3.7 Klima 338 Klimaschutz allgemein
Der Klimaschutz muss beachtet werden. Das (Stadt-
)Klima muss verbessert werden.
Der Klimawandel ist jedoch ein existenzielles
Problem und bedroht unsere Lebenswelt.
Klimaschutz ist in den Augen vieler Einwender
wichtiger als die Interessen des 1. FC Köln. Das
Vorhaben ist nicht mit dem Klimaschutz zu
vereinbaren. § 1 a Abs. 5 BauGB sieht
diesbezüglich bekanntlich vor, dass den
Erfordernissen des Klimaschutzes durch
Gemäß §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind neben
vielen anderen Umweltbelangen die Auswirkungen einer
Planung auf das Klima und die Emission zu untersuchen
und zu bewerten. Die Ergebnisse sind in einem
Umweltbericht gemäß der Anlage 1 zum BauGB
dazustellen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt, Die
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der
Planung auf das Klima und zur Emission (von
Luftschadstoffen) sind im Umweltbericht unter den
Punkten 2.5.5.1 und 2.5.5.2 aufgeführt.
Im Rahmen der Umweltmeteorologischen Untersuchung
wurde nachgewiesen, dass die Umsetzung der Planung
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 413 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen
wirken, als auch solchen, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen ist.
nur sehr geringe Auswirkungen auf das Stadtklima hat.
Weiterhin sind im Bebauungsplan
Minderungsmaßnahmen zum Umgang mit den
Klimawandelfolgen „sommerliche Hitzebelastung“ und
„zunehmende Starkregenereignisse“ ermittelt und
gesichert worden.
Weiterhin wird ermittelt und dargestellt, dass es durch die
Umsetzung der Planung lediglich zu einer sehr geringen
Zunahme von Emissionen aus Kfz-Verkehr und
Wärmebereitstellung kommt.
Insgesamt stehen der Planung die Belange des
Umgangs mit den Klimawandelfolgen und dem
Entgegenwirken des Klimawandels gemäß § 1a, Abs. 5
nicht entgegen.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
3.7 Klima 339 Klimaschutz / Klimanotstand allgemein
Da der Stadtrat der Stadt Köln (09.07.2019) den
Klimanotstand ausgerufen hat, sind die Ziele des
Klimaschutzes künftig „bei allen Entscheidungen
grundsätzlich zu beachten". Alle zu realisierenden
Maßnahmen sind demnach auf die Auswirkungen
auf die Umwelt und Klimaschutz zu prüfen.
Alternativen mit „positiver oder zumindest der
geringsten negativen Klimaauswirkung" sollen
bevorzugt geplant und umgesetzt werden.
Gemäß den §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind
neben vielen anderen Umweltbelangen die
Auswirkungen einer Planung auf das Klima und die
Emission zu untersuchen und zu bewerten. Die
Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß der
Anlage 1 zum BauGB dazustellen. Dies ist im
vorliegenden Fall erfolgt, Die Beschreibung und
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Klima
und zur Emission (von Luftschadstoffen) sind im
Umweltbericht unter den Punkten 7.5.5.1 und 7.5.5.2
aufgeführt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 414 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Einwender fordern in diesem Zusammenhang, die
Pläne des 1. FC Kölns noch einmal zu überdenken
und den Klimaschutz bei diesem Bauvorhaben
ernsthaft zu betrachten, zu analysieren und in die
Entscheidung einfließen zu lassen.
Andere Einwender meinen, dass im Zeichen des
Klimaschutzes / zu Zeiten des Klimawandels solche
Projekte anders umgesetzt bzw. abgelehnt werden
müssen. Jeder kleiner Beitrag zum Klimaschutz
würde zählen. Je eher dieser Beitrag geleistet wird,
desto besser ist es für das Klima. Auch das
Anliegen der Fridays for future-Bewegung soll bei
der Entscheidung über das geplante Vorhaben
berücksichtigt werden.
Viele Einwender sehen einen Widerspruch zwischen
dem Ausruf des Klimanotstandes und der
Genehmigung der klimaschädlichen Versiegelung
des Grüngürtels mit allen damit verbundenen
negativen Auswirkungen.
Im Zusammenhang mit dem Klimaschutz /
Klimanotstand wird die Stadt aufgefordert die
Verantwortung für zukünftige Generationen zu
übernehmen.
Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energie werden
im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Insgesamt hat das geplante Vorhaben nur sehr geringen
Auswirkungen auf den Klimaschutz. Die Umsetzung der
Planung widerspricht nicht den Kölner Zielen zum
Klimaschutz.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
3.7 Klima 340 Handeln der Stadt Köln muss auf den
Klimaschutz / gegen den Klimawandel
ausgerichtet werden
Es wird die Stadt Köln aufgefordert mehr für den
Die Aufstellung von Bebauungsplänen dient der
geordneten städtebaulichen Entwicklung im Stadtgebiet.
Förderprogramme und Zielsetzungen zu bestimmten
Umweltaspekten stehen neben der kommunalen
Bauleitplanung und treten weder in Konkurrenz noch in
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 415 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Klimaschutz / für den Klimawandel zu tun.
Es kann auch nicht sein, dass die Stadt auf der
einen Seite Projekte für den Klimaschutz ("GRÜN
hoch 3 Dächer! Fassaden! Höfe", "Mehr Grün für ein
besseres Klima in Köln“, ,‚Klimaschritte" und
„smartcitycolognego“, Wildblumenstreifen anlegen
etc.) fördert und umsetzt, die Bevölkerung auffordert
auch Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen
(Entsiegelung von Flächen, Begrünung von
Garagendächern, geringerer CO2-Verbrauch etc.)
und gleichzeitig ein klimaschädliches Projekt
genehmigen möchte. Weiterhin wird an die
Mitgliedschaft der Stadt Köln im Klima-Bündnis der
europäischen Städte und mit dem Beitritt zum
Europäischen Bürgermeisterkonvent mit der
Verpflichtung zu anspruchsvollen gesamtstädtischen
Klimaschutzzielen und an das Pariser
Klimaabkommen erinnert.
Köln sollte eine Vorzeigemetropole werden und
zeigen, wie man den Wandel gut gestaltet.
Viele Einwender sind der Meinung, dass erhebliche
weitere Anstrengungen erforderlich sind, damit das
Ziel einer „Klimaneutralen Kommune 2050“ erreicht
werden kann. Außerdem wird die Umsetzung des
Klimaschutzkonzepts "KölnKlimaAkitv 2020-2030"
gefordert.
Schlussendlich wird die Stadt aufgefordert die
Verantwortung für zukünftige Generationen zu
übernehmen und ihren Beitrag zum Klimaschutz zu
Widerspruch zu einer sachgerechten Bauleitplanung.
Die Belange des Klimaschutzes und des Umgangs mit
den Klimawandelfolgen wurden im Rahmen der
vorliegenden Umweltprüfung ermittelt und bewertet. Die
Umsetzung der Planung widerspricht nicht den Kölner
Zielen zum Klimaschutz.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
Seite 416 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
leisten.
3.7 Klima 341 andere Maßnahmen zur Verbesserung des
Klimas
Bei Umsetzung des Vorhabens werden durch den
negativen Einfluss des Vorhabens auf das Klima alle
anderen Bemühungen das Klima (Entsiegelung,
Begrünung von Flachdächern, Reduzierung
Silvesterfeuerwerk etc.) zu verbessern konterkariert.
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf
die angrenzenden Kleingärten (Auswirkungen sind nur
an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren
Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder
die Gesamtstadt zu erwarten sind.
Des Weiteren stehen die anderen Bemühungen zur
Verbesserung des Klimas nicht in einem Widerspruch zu
diesem Vorhaben. Auch bei Umsetzung des Vorhabens
der Erweiterung des Trainingsgeländes des 1. FC Köln
wurden klimaverbessernde Maßnahmen, z. B.
Dachbegrünung des Leistungszentrums,
Fassadenbegrünung der Infrastruktur sowie weitere
interne und externe Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 342 Klimawandelgerechte Metropole
Im Rahmen des Projekts "Klimawandelgerechte
Metropole" konnte gezeigt werden, dass bis Mitte
des Jahrhunderts die Hitzebelastung (speziell in der
Innenstadt) und Starkniederschlagsereignisse in
Köln deutlich zunehmen werden. Dies wird zu
erhöhten Belastungen und Risiken für die
Bewohner, die Umweltmedien, die Infrastruktur und
das Stadtgrün führen. Ziel einer verantwortlichen
Stadtentwicklung muss es deshalb sein,
dezernatsübergreifend diese Belastungen
Der im Fachbericht aufgezeigten Bedeutung des
Grüngürtels, auch bezüglich der Vernetzung mit dem
Freiland der Nachbargemeinden, steht dieses Vorhaben
nicht entgegen. Das Umweltmeteorologische Gutachten
trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen
des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld
der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur
im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Bebauung
in Köln-Sülz gar nicht nachweisbar.“
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine
potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 417 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
beziehungsweise Risiken näher zu bestimmen,
einen Gegensteuerungsprozess herzuleiten und die
nicht abwendbaren Folgen des Klimawandels bei
allen Investitionen zu berücksichtigen.
Es wird eine klimatisch optimale Anlage von
Grünflächen und Parks sowie eine
vorausschauende und klimagerechte Stadtplanung
empfohlen.
Der Abschlussbericht "Klimawandelgerechte
Metropole" spricht dem Grüngürtel eine besondere
klimatische Funktion zu. Es wird auf die hohe
Empfindlichkeit der von dieser Planung betroffenen
Flächen bei nutzungsändernden Eingriffen,
Versiegelung und Bebauungsverdichtungen
hingewiesen und deren Erhalt als "Stadtklimatische
Ausgleichsflächen" gefordert.
Außerdem wird angesprochen, dass alle durch das
Projekt "Klimawandelgerechte Metropole"
ausgemachten Risiken durch die geplante
Versiegelung von Flächen gefördert werden.
Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze und das
geplante Leistungszentrum kann ausgeschlossen
werden (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3).
„Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der
außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten
Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein
strahlungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Bebauung
von Köln-Sülz auftreten könnte. In der
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der
Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der
Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst
gering und damit vernachlässigbar.“
Die angesprochene Zunahme von sommerlicher Hitze in
der Innenstadt wird durch die Umsetzung des Vorhabens
nicht beeinflusst. Zur Minderung der prognostizierten
sommerlichen Überwärmung hochverdichteter städtische
Bereichen müssen dort Minderungsmaßnahmen
vorgesehen werden, nicht am Stadtrand.
3.7 Klima 343 Äußerer Grüngürtel / Gleueler Wiese
allgemein
Der äußere Grüngürtel ist wichtig für das
Klima/Stadtklima und sorgt für Frischluftzufuhr in die
umliegenden Stadtteile. Durch das Vorhaben wird
das Klima/ Mikroklima negativ beeinflusst (ohne
weitere Begründung).
Die stadtklimatische Wohlfahrtsfunktion des Äußeren
Grüngürtels wird durch die Umsetzung der Planung nicht
reduziert.
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf
die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 418 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Es sollen weder Flächen für das Vorhaben im
Grüngürtel versiegelt, noch Bäume gefällt werden.
Der Grüngürtel soll unangetastet bleiben.
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang
zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die
Gesamtstadt zu erwarten sind.
Darüber hinaus sieht die Planung keine Fällung von
Bäumen zur Umsetzung des Projektes vor.
3.7 Klima 344 Klimasystem Grüngürtel
Der Grüngürtel ist als Gesamtsystem konzipiert und
angelegt worden. Er kann nur in der Gesamtheit
seine Wirkung als Grünsystem für die Stadt (Grüne
Lunge) funktionieren (Frischluftspeicher,
Sauerstoffspeicher).
Die Radialen der Grünzüge und des Rheins sind die
zentralen Säulen für die Kaltluftströme aus den
klimaaktiven Bereichen des äußeren Grüngürtels
und des Umlands. Sie wirken der sich aufheizenden
Stadt entgegen. Die Durchgängigkeit der grünen
Radialen und der rheinangrenzenden Flächen ist
maßgeblich für die notwendige Kühlung der
hitzeintensiven Siedlungsflächen in der Stadt
(Hitzeinseln). Mit der Herausnahme der Gleueler
Wiese aus diesem Klimasystem durch die
Errichtung der Trainingsplätze und der
Funktionsgebäude (über den Kunstrasenflächen
findet keine klimaerhebliche Verdunstung statt), wird
das gesamte System erheblich geschwächt und in
seiner Wirkmächtigkeit für die Stadt Köln reduziert.
Kleine Veränderungen des Systems können an
kritischen Punkten zu einem Ausfall der Funktion
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass
das Plangebiet aufgrund umliegender Wälder und
Gehölze keine Ventilationsfunktion für
stadteinwärtsgrichtete Kaltluftströme hat. Die
Kaltluftzufuhr aus dem südlichen Umland bleibt davon
unberührt. Die klimatischen Auswirkungen des
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher
keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten
(Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im
vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung,
die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt
Seite 419 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
führen. Ein solcher Kipppunkt ist auch bei minimalen
Eingriffen in Systemen irgendwann zu erwarten.
Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass
die klimatischen Bedingungen von außen sich
ändern werden. Dieses muss beachtet werden.
Das Anlegen einer großen Hitzeinsel widerspricht
eklatant der gebotenen
Klimawandelanpassungsstrategie. Die Planung
versiegelt wertvollste Böden (der u.a. große Mengen
an Klimagas CO2 speichern kann) und verändert
das Mikroklima (durch den Wegfall der
Verdunstungskühle über den Kunstrasenflächen und
anderen versiegelten Flächen) nicht nur im
Planungsgebiet negativ, sondern vermindert auch
die Frischluftzufuhr in den angrenzenden
Stadtteilen. Durch die Schwächung der
Kaltluftströme wird es saisonal zu einem stärkeren
Aufheizen der benachbarten Stadtteile kommen.
Die Bedeutung des Grünsystems im Kölner Westen
wird auch durch den Wohnungsbau in bisher
unbebauten klimawirksamen Freiflächen/Feldern in
unmittelbarer Nähe, z.B. in Efferen/Hermülheim,
Ecke Militärring/ Dürener Str., KVB Gelände am
Hermeskeiler Platz etc. gesteigert.
Auch die klimaausgleichende Funktion des
Grüngürtels ist wegen dieser Verdichtung umso
wichtiger.
Eine Bebauung des Grüngürtels/Versiegelung des
Grüngürtels/Fällen von Bäumen im Grüngürtel
Seite 420 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
würde das Klimasystem schwächen und muss
(insbesondere in Zeiten des
Klimawandels/Klimanotstandes) verhindert werden.
3.7 Klima 345 Vorbild Parkstadt Süd
Es wird gefordert, dass die Gründe für die
Ausweitung des Inneren Grüngürtels als Parkstadt
Süd (u. a. Vermeidung bzw. Reduzierung von
Hitzeinseln in der Stadt, die Bedeutung von
Frischluftschneisen für das Stadtklima und dem
Schutz vor Folgen der Klimaerwärmung, wie zum
Beispiel Starkregenereignissen) auch bei diesem
Vorhaben für den Äußeren Grüngürtel berücksichtigt
werden müssen.
Die Planung zur „Parkstadt-Süd“ birgt die historische
Situation, den seit seiner Herstellung unvollendeten
Inneren Grüngürtel in naher Zukunft zu vervollständigen.
Der Äußere Grüngürtel ist im linksrheinischen Köln seit
vielen Jahrzenten vollständig hergestellt. Somit ist die
Planung „Parkstadt-Süd“ mit dem vorliegenden
Bebauungsplan-Verfahren nicht vergleichbar.
Unabhängig davon wurden im vorliegenden
Bebauungsplan im Rahmen der Umweltprüfung die
Auswirkungen der Planung auf das Stadtklima geprüft
und bewertet. Die Ergebnisse sind in einem
Umweltbericht dargestellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 346 Betroffenheit eigener Wohnort
Die klimatischen Auswirkungen aufgrund des
geplanten Vorhabens haben einen negativen
Einfluss auf den Wohnort des Einwenders (in
verschiedenen angrenzenden Stadtteilen wie
Klettenberg, Sülz, Junkersdorf, Hürth oder
Lindenthal), auf ein Wirtschaftsunternehmen
(beispielsweise Tagungshotel) bzw. auf die
Kleingartensiedlung (und hier auch auf das
Wachstum der Pflanzen). Die Lebens- und
Wohnqualität wird hierdurch in den betroffenen
Bereichen sinken.
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf
die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang
zu erwarten), die Bebauung im Nahbereich des
Plangebietes, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu
erwarten sind.
So wurden für die Wohngebäude in den Stadtteilen
Klettenberg, Sülz, Junkersdorf, Hürth oder Lindenthal
keine Änderungen des Stadtklimas, hier der
Temperaturentwicklung und der Durchlüftungermittelt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 421 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Der Gutachter behauptet, dass die neue
Wärmeinsel keine Auswirkungen auf die Sülzer
Bebauung oder die Kleingärten hat. Doch im
Gutachten beschränkt der Gutachter seine
Betrachtungen auf die Auswirkungen im Umfeld.
Teilweise wird nach den genauen Auswirkungen
(beispielsweise zu der zu erwartenden
Temperaturerhöhung) am eigenen Wohnort gefragt.
Einige Einwender fordern auch die Erstellung eines
entsprechenden Gutachtens (mikro- und
mesoklimatische Folgen).
Dies trifft auch auf das angesprochene
Wirtschaftsunternehmen zu. Die Auswirkungen auf die
Kleingärten betreffen ausschließlich den Südrand und
nur im vernachlässigbaren Umfang. Eine Ausdehnung
des Untersuchungsgebietes der
umweltmeteorologischen Untersuchung würde keine
anderen Ergebnisse zeigen als die vorliegende
Untersuchung. Die vorliegende umweltmeteorologische
Untersuchung ist als Abwägungsgrundlage für das
Bebauungsplan-Verfahren und die politischen
Beschlussorgane ausreichend.
3.7 Klima 347 Ausgleichsmaßnahmen
Verschiedene Einwender bezweifeln, dass mit
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ein
signifikanter Ausgleich erzielt werden kann,
insbesondere wird der Ausgleich hierdurch nicht im
betroffenen Bereich erfolgen.
Das umweltmeteorologische Gutachten kommt zu dem
Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des
Planvorhabens auf das Plangebiet und in
abgeschwächter Form auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben.
Die klimatischen Minderungsmaßnahmen im Plangebiet
wie Dachbegrünung oder Baumpflanzungen mindern die
Auswirkung der Planung auf das Stadtklima im
Plangebiet selbst. Da außerhalb des Plangebietes nur
geringfügige, nicht spürbare Auswirkungen festgestellt
wurden, sind hierfür keine Ausgleichsmaßnahmen
erforderlich.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 348 Auswirkungen auf Klima des
Gesamtvorhabens / Teilvorhabens
Die Schlussfolgerung des umweltmeteorologischen
Gutachtens, dass es zu keinen nennenswerten
Die Vorgehensweise, dass nur die Neuplanung und nicht
der gesamte RheinEnergieSportpark bei der
Veränderung im umweltmeteorologischen Gutachten
betrachtet wird, entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die
vorhandenen Trainingsplätze bzw. Baukörper sind
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 422 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
klimatischen Auswirkungen durch das Vorhaben
kommt, wurde lediglich auf Basis der alleinigen
Betrachtung der Vorhabenfläche und nicht auf Basis
der gesamten FC-Fläche gezogen. Dieses ist an
sich fehlerhaft. Viele kleine Änderungen mit vielen
nicht nennenswerten klimatischen Auswirkungen
führen in Summe zu einer nennenswerten
klimatischen Auswirkung.
teilweise seit Jahrzehnten vor Ort und sind längst
„klimawirksam“. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die
Auswirkungen der neu geschaffenen
Planungsmöglichkeiten zu betrachten. Dies entspricht
der üblichen Vorgehensweise bei der Aufstellungen von
Bauleitplanverfahren. Dabei werden auch die
Veränderungen im Plangebiet berücksichtigt
beispielsweise Umwandlung des Trainingsplatzes 4 von
Kunstrasen zu Hybrid, Bau des Leistungszentrums mit
Dachbegrünung anstelle eines Kunstrasenplatzes.
3.7 Klima 349 Temperaturerhöhung durch
Kunstrasenflächen
Durch die Umwandlung von Wiesenflächen in
Kunstrasenflächen und durch die Versiegelung der
Wiesen an sich ist mit einer Abschwächung des
Kühlungseffekts (durch die Erhöhung der
Oberflächentemperatur, Wegfall der
Verdunstungskühle etc.) zu rechnen, welches einen
negativen Einfluss auf die mikroklimatische Situation
hat.
Die prognostizierte Temperaturerhöhung durch die
Umwandlung/Versiegelung der Wiesenflächen von
tagsüber 3 Grad und nachts 0,3 Grad durch den
Kunstrasen hält sogar das Umweltamt der Stadt
Köln für signifikant. Andere Einwender sprechen von
einer Temperaturerhöhung von bis zu 10 Grad in
der Innenstadt. Die Erhöhung der Temperatur führt
bei den anliegenden Gehölzen zu Trockenstress
und damit zum Zerfall der bisherigen Umwaldung
Es wird durch die Umsetzung des Vorhabens an sehr
warmen Sommertagen tagsüber direkt auf den
Spielfeldern zu einer Temperaturerhöhung von ca. 3,5 K.
(> 26,8 °C im Vergleich zu ca. 23,3 °C im Ist-Zustand).
Das Gutachten zeigt aber auch, dass die klimatischen
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu
erwarten sind. Temperaturerhöhungen in der Innenstadt
werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Bereits
bei den östlich angrenzenden Kleingartenanlagen liegt
die Erhöhung bei nur noch maximal 0,4 K und ist somit
kaum wahrnehmbar. Temperaturerhöhungen durch das
Vorhaben von bis zu 10 Grad in der Innenstadt sind
somit sicher auszuschließen.
An den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen
kann es zu einer geringfügigen Veränderung des
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 423 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der Gleueler Wiese. Viele Bäume und Sträucher
sowie das Biotop werden hierdurch gefährdet. Die
Stadt wird sich aufheizen; das Klima geschädigt.
Ebenso wird die menschliche Gesundheit hierunter
leiden.
Wasserhaushalts .kommen Diese hängt jedoch ganz
wesentlich vom Witterungsverlauf und vom Zustand des
Bodenwasserspeichers ab und ist im Rahmen eines
Bebauungsplan-Verfahrens nicht zu prognostizieren.
Gemäß BauGB ist die Untersuchungstiefe der
Umweltprüfung an der Regelungstiefe des
Bebauungsplanes zu orientieren. Wissenschaftliche
Untersuchungen zu beispielsweise dem
Bodenwasserhaushalt oder dem Verdunstungsverhalten
von Bäumen sind nicht Bestandteil der Umweltprüfung.
Die vorliegende umweltmeteorologische Untersuchung
zum Stadtklima ist für die Vorbereitung der
Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln
ausreichend.
Der 1. FC Köln wird im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages dazu verpflichtet, bei anhaltenden
Hitzeperioden in Abstimmung mit dem Grünflächenamt
der Stadt Köln, die an die Nordostseite der
Kunstrasenplätze angrenzenden Bäume ausreichend zu
wässern, um einen durch die Kunstrasenplätze
möglicherweise verursachten Trockenstress zu
vermeiden.
3.7 Klima 350 Grünflächen / Versiegelung von Böden
Die vorhandenen Grünflächen (und auch der
Baumbestand und die klimaaktiven Wiesen) müssen
geschützt bzw. ausgebaut werden. Eine
Versiegelung soll (insbesondere auch vor dem
Hintergrund des Klimawandels) vermieden bzw.
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass
das Plangebiet aufgrund umliegender Wälder und
Gehölze keine Ventilationsfunktion für
stadteinwärtsgerichtete Kaltluftströme hat. Die
Kaltluftzufuhr aus dem weiteren Umland bleibt davon
unberührt. Die klimatischen Auswirkungen des
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 424 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
verhindert werden; auch weil Köln eine waldarme
Kommune mit einem geringen Grünflächenanteil ist.
Der Begriff "klimaaktive Fläche" bezieht sich sowohl
auf die thermischen wie auch auf die reliefbedingten
Voraussetzungen des lokalen Luftaustauschs und
damit auf das Gesamtsystem
Kaltluftentstehungsgebiet /-Kaltluftabflussbahn bzw.
Frischluftschneise. Die dadurch bewirkten
Luftaustauschprozesse beruhen auf den meist
nächtlichen Temperaturunterschieden benachbarter
Räume. Gerade in Zeiten allgemeiner Erwärmung
und deutlicher Klimaveränderungen (und dem
Ausruf des Klimanotstandes) müssen klimaaktive
Flächen entsiegelt und nicht weiter versiegelt
werden. Die Versiegelung einer so großen
Grünfläche hat negative klimatische Auswirkungen
bis in die Innenstadt von Köln hinein.
Da Pflanzenwachstum durch die geleistete
Photosynthese das Klimagas CO2 bindet und
Sauerstoff produziert, tragen Grünflächen
maßgeblich zur Verbesserung des Stadtklimas und
somit auch zur Gesundheit der Bevölkerung bei.
Diese klimaaktiven Flächen (Wiese etc.) würde bei
Versiegelung vollständig wegfallen und somit auch
als Wasserspeicher (nicht nur bei Starkregen) und
als kühlende Flächen bei Hitzewellen (durch
Verdunstungskühle) ausfallen.
Grünflächen sind im Sinne eines gesunden
Stadtklimas zu erhalten, siehe auch „Leitfaden für
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt und haben daher
keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten
(Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im
vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung,
die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind.
In Waldflächen wird nicht eingegriffen, auch nicht in
Flächen, die der Waldvermehrung dienen könnten.
Im Bereich der geplanten externen Ausgleichsflächen
werden neue Extensivwiesen und Feldgehölze angelegt,
die den Wegfall der CO2-bindenden Wiese im Plangebiet
kompensieren. Ein Teil der Gleueler Wiese bleibt zudem
im Plangebiet erhalten.
Seite 425 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
klimaorientierte Kommunen in Bayern“, Zentrum
Stadtnatur und Klimaanpassung (ZSK) der TUM.
(Der abkühlende / kühlende Effekt der Wiesen
(Gleueler Wiese) ist im Sommer sehr gut spürbar.)
3.7 Klima 351 Kunstrasen
Kunstrasen an sich hat eine klimaschädliche
Auswirkung. Durch die Verlegung / Verwendung von
Kunstrasen wird die bestehende Klimabilanz noch
weiter verschlechtert werden.
Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des
Temperaturanstieges auf den Sportplatzflächen bei
Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung.
Das meteorologische Gutachten zeigt, dass die
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und somit für das Schutzgut Mensch
keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 352 Kunstrasen- / Hybridrasensysteme
Durch den Bau von Kunst- oder
Hybridrasentrainingsplätzen erfährt die Umgebung
gegenüber einem natürlichen Boden einen erhöhten
Trocken- und Hitzestress durch die erhöhten
Oberflächentemperaturen. Diese Rasenflächen sind
so ausgelegt, dass weniger Oberflächenwasser
oberflächennah gespeichert wird bzw. durch die
zusätzlichen Rasenheizungen schneller verdunstet.
Somit sind die Oberflächen von diesen
Rasensystemen trockener als ein natürlicher Boden,
so dass die Luftfeuchtigkeit in der Umgebung und
die Kühlleistung des Gebietes abgesenkt werden
würden.
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt, dass es zu
einer Erhöhung der Temperatur unmittelbar auf den
geplanten Trainingsplätzen kommen wird. An sehr waren
Sommertagen kommt es hier zu einer Zunahme von bis
zu 3,5 K. Im Gesamtsystem des Äußeren Grüngürtels
sowie der insbesondere westlich und südwestlich
liegenden klimaaktiven Acker- und Freiflächen stellt die
Erweiterungsfläche nur einen sehr geringen Anteil an
den klimaaktiven Flächen im linksrheinischen Kölner
Südwesten dar., Entsprechend zeigt das
umweltmeteorologische Gutachten, dass durch die
Umsetzung der Planung keine stadtklimatischen
Auswirkungen auf die weitere Umgebung bestehen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 426 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.7 Klima 353 Temperaturerhöhung durch
Kunstrasenflächen (Gutachten)
Es wird nachgefragt, wer das Gutachten, in der die
Temperaturerhöhung durch Kunstrasenflächen
ermittelt wurde, in Auftrag gegeben hat.
Das Gutachten wurde von der Stadt Köln im Rahmen der
Aufstellung der Bauleitplanverfahren gefordert. Das Büro
für Umweltmeteorologie, Dr. Dütemeyer, Essen, wurde
vom Vorhabenträger beauftragt, der auch die. Kosten für
das Gutachten trägt. Nach Erstellung des Gutachtens
wurde dieses ausführlich durch die Stadt Köln geprüft
und nach einer Überarbeitung zur Verwendung im
Bebauungsplan-Verfahren freigegeben.
X X Das
Sachargument
wird zu Kenntnis
genommen.
3.7 Klima 354 Untersuchung großräumiger
Kaltluftverhältnisse
Die Untersuchung der Auswirkungen auf das
Mikroklima und die großräumigen
Kaltluftverhältnisse ist nicht hinreichend erfolgt.
Es ist laut umweltmeteorologischem Gutachten davon
auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des
Simulationsgebietes liegenden, weiten
Landwirtschaftsflächen auf dem Gebiet der Städte
Frechen und Hürth ein Kaltlufttransport in die Bebauung
von Köln-Sülz auftreten könnte. In der
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der
Anteil des Flächen, die in Trainingsplätze umgewandelt
werden, an der Gesamtkaltluftproduktion noch geringer
und damit vernachlässigbar.
Des Weiteren beziehen sich die Untersuchungen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens - soweit nicht
anders im Gutachten vermerkt - auf das Mikroklima. Das
Umweltmeteorologische Gutachten trifft folgende
Aussage:
„Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Bebauung in
Köln-Sülz gar nicht nachweisbar.“
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 427 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3).
3.7 Klima 355 Schutz von Kaltluftleitbahnen
Das LANUV fordert in seinem Fachbeitrag "Klima"
zur Erstellung des Regionalplans den Schutz von
Kaltluftleitbahnen, da die Städte sich immer mehr
aufheizen.
Während der Regionalplan eine Maßstabsebene von
1:50.000 bedient, wird der Bebauungsplan im Maßstab
1:1.000 angelegt. Entsprechend sind die Aussagen zum
Regionalplan übergeordnet und nicht ohne
Detailbetrachtung auf die Ebene eines Bebauungsplan-
Verfahrens zu übertragen
Zudem wird sich die nächtliche Kaltluftproduktion der
Flächen gemäß Umweltmeteorologischem Gutachten
zwar verringern, die Auswirkungen werden aber als
relativ gering eingestuft, da der Flächenteil der
überplanten Flächen an der
Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. Die
Kaltluftleitbahnen bleiben demnach bestehen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.7 Klima 356 Ökosystemdienstleistungen Naturraum
Für den Naturraum ist die klimatisch moderierende
Funktion von Relevanz. Nur durch den Erhalt dieser
moderierenden Effekte im Zusammenspiel von
Wald, Waldrand und Wiese kann der Naturraum
optimale Ökosystemdienstleistungen für Flora,
Fauna und Menschen erbringen. Ohne die
Temperaturdifferenzen zwischen Wald, Waldrand
und Wiese gehen wichtige ökologische Funktionen,
wie Tau- und Nebelbildung etc. verloren. Diese
fehlenden Funktionen werden den Hitze- und
Trockenstress, der von den Kunstrasenflächen
(auch Hybridrasenflächen) ausgeht, signifikant
verstärken.
Der Waldrand und auch die Waldflächen bleiben
vollständig erhalten, auch wird weiterhin eine
Temperaturdifferenz zwischen den Offenflächen mit den
geplanten Trainingsplätzen und den angrenzenden
Gehölzbeständen bestehen. Die geplanten
Kunstrasenflächen haben zudem aufgrund ihrer Struktur
eine Funktion als Taufänger. Die nächtliche
Kaltluftproduktion der Flächen wird sich gemäß
Umweltmeteorologischem Gutachten zwar verringern,
die Auswirkungen werden aber als relativ gering
eingestuft, da der Flächenteil der überplanten Flächen an
der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 428 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.7 Klima 357 thermische Belastung durch
Funktionsgebäude
Es wird die mangelnde Berücksichtigung der
thermischen Belastung durch die Funktionsgebäude
kritisiert. Das Leistungszentrum wird vermutlich voll
klimatisiert werden. Im Gebäude wird viel Wärme
entstehen (Duschen, Abwärme der parkenden Autos
etc.).
Im umweltmeteorologischen Gutachten wurde nur das
Klima im Außenbereich untersucht. Von den
Funktionsgebäuden bzw. dem Leistungszentrum gehen
normale Wärmeentwicklungen aus, wie von
vergleichbaren Gebäuden. Da das BauGB keine
Möglichkeit vorsieht, in Bebauungsplänen die klimatische
oder andere Bedingungen in Gebäuden zu regeln, ist
eine Untersuchung zum zukünftigen Innenraumklima der
Funktionsgebäude oder des Leistungszentrums nicht
erforderlich.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 358 grünes Leistungszentrum
Der 1. FC wird aufgefordert, seine Pläne in der Form
zu überarbeiten, dass ein klimafreundliches
(klimaneutrales) Konzept entsteht - ein "grünes"
Leistungszentrum, welches als Vorbild für alle
anderen Vereine dienen kann. Der FC soll als
Kölner Unternehmen die Verantwortung für unser
Klima mittragen.
Die genaue Planung des Leistungszentrums erfolgt in
dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.
Dabei wird das Leistungszentrum gemäß den Vorgaben
der EnEV (Energieeinsparverordnung) errichtet. Darüber
hinaus wird bereits auf der Ebene des Bebauungsplanes
eine Dachbegrünung festgesetzt.
X Das
Sachargument
wird zu Kenntnis
genommen.
3.7 Klima 359 Gegenmaßnahmen zur Temperaturerhöhung
Es wird gefragt, wie der Temperaturanstieg (in der
Umgebung der versiegelten Flächen), der durch die
versiegelten Kunstrasenflächen hervorgerufen wird,
verhindert bzw. ausgeglichen werden kann.
Das meteorologische Gutachten zeigt, dass die
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und somit für das Schutzgut Mensch
keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden.
Minderungsmaßnahmen gegen den prognostizierten
Anstieg der Temperatur auf den geplanten
Trainingsplätzen sind 18 neue Baumpflanzungen im
Bereich der Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie
die Anlage einer Dachbegrünung auf dem geplanten
X Das
Sachargument
wird zu Kenntnis
genommen.
Seite 429 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Leistungszentrum.
3.7 Klima 360 Verkehr
Die Zunahme des Verkehrs durch das geplante
Vorhaben (fehlender ÖPNV-Anschluss, Elterntaxi
Jugendspieler etc.) hat beispielsweise durch
erhöhten Ausstoß an klimaschädlichen Gasen auch
einen negativen Einfluss auf das Klima.
Durch die vom 1. FC Köln verursachten Verkehre kommt
es zu keinen nennenswerten Verkehrszunahmen. So ist
an Werktagen im Vergleich zur heutigen Situation
insgesamt mit lediglich acht zusätzlichen Kfz/24h zu
rechnen (durch Küchenpersonal und Pädagogen im
Leistungszentrum). Am Wochenende sind keine
zusätzlichen Verkehre durch den 1. FC Köln zu erwarten.
Durch die Nutzung der Trainingsplätze durch den
organisierten Breiten- sowie die Schul- und Vereinssport
sowie durch die Nutzung der öffentlichen Kleinspielfelder
ist an Werktagen mit weiteren 212 Kfz/24h (insgesamt
also 220 Kfz/24) und an Samstagen mit 280 KfZ/24h zu
rechnen. Gemessen an den bereits bestehenden
verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld
des Plangebietes bewegt sich die Zunahme des
Verkehrs im Bereich von 1,7 bis 3%. Die dadurch
ausgelöste Emission von luftfremden Stoffen ist
vernachlässigbar gering. Des Weiteren ist dazu
anzumerken, dass Teile dieser Verkehre bereits im
Bestand an anderer Stelle in Köln schon bestehen, da ja
z. T. Spiele der „Bunten Liga“ zukünftig im Bereich des
erweiterten RheinEnergieSportparks ausgetragen
werden, die heute an einer anderen Stelle in Köln
stattfinden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 361 Einfluss auf umliegende Waldflächen
Es fehlt die Untersuchung der Wechselwirkung
zwischen der Umwandlung von klimastützenden
Flächen in solche Flächen, die dies schwächen und
Die Wechselwirkung ist aus den Ergebniskarten des
umweltmeteorologischen Gutachtens direkt ersichtlich.
Lediglich an den nördlich der Planflächen gelegenen
Bäumen ist ein leichter Lufttemperaturanstieg zu
verzeichnen. Die übrigen umliegenden Bäume, Gehölze
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 430 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
den umgebenden Waldflächen. Auch fehlt eine
Aussage zu den Folgen des Vorhabens auf die
Flora in diesem Bereich.
und Wälder sind nicht betroffen.
An den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen
kann eine leichte Veränderung des Wasserhaushalts
nicht ausgeschlossen werden. Diese Veränderung hängt
jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom
Zustand des Bodenwasserspeichers ab Eine
weitergehende Klimasimulation geht über den
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung für ein
Bebauungsplan-Verfahren gemäß BauGB hinaus.
3.7 Klima 362 Flutlichtanlagen
Es kommt zu weiteren Wärmeemissionen durch den
Betrieb der geplanten Flutlichtanlagen.
Die Flutlichtanlage wird regelmäßig nicht zu Zeiten
betrieben, an denen eine maximale Wärmebelastung
vorliegen wird (beispielsweise mittags im Sommer).
Zudem wird die Wärme nur punktuelle und nicht in
Bodennähe emittiert. Daher sind die Wärmeemissionen
der geplanten Flutlichtanlage als unerheblich im Hinblick
auf das Klima zu bewerten.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 363 Rasenheizung
Die klimatischen Auswirkungen der geplanten
Rasenheizungen auf die Umgebung sind nicht
geprüft worden.
Rasenheizungen sind heute üblich im Sportstättenbau,
um auch bei Bodenfrost bzw. Schnee- und Eis gute
Trainingsverhältnisse sicherstellen zu können. Eine
Rasenheizung kommt somit ausschließlich bei sehr
kalten Temperaturen zum Tragen. Die optimale
Wurzeltemperatur von ca. 12 °C kann mit Hilfe einer
Rasenheizung auch bei Frost gut erzeugt werden. Die
Spielfeldoberfläche besitzt dann aber selbst lediglich eine
Temperatur von 1-2° C. Die Rasenheizung eines
Kunstrasenplatzes dient wie beim Naturrasen der
Sicherstellung des Spielbetriebes bei Eis/Frost sowie
Schnee.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 431 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Negative Auswirkungen auf das städtische Klima
ergeben sich durch diese geringen
Oberflächentemperaturen nicht.
3.7 Klima 364 Verstoß gegen Verordnungen zum
Klimaschutz
Die Pläne verstoßen gegen sämtliche Verordnungen
zum Klimaschutz.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) und § 1a Abs. 5
BauGB sind u. a. die Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima zu berücksichtigen. Daraus sowie aus anderen
Verordnungen lässt sich jedoch keine Planungsschranke
für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ableiten,
wenn das Klima durch die Umsetzung eines
Bebauungsplanes betroffen ist. Die Auswirkungen der
Umsetzung eines Bebauungsplanes auf das Klima sind
einzelfallspezifisch zu prüfen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde eine
umweltmeteorologische Untersuchung zu den
stadtklimatischen Auswirkungen durchgeführt. Die
Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht nach Anlage
1 zum BauGB beschrieben und bewerten.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen und damit auch
stadtklimatischen und klimaschützenden Belange, der
privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt
Köln.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 365 Klimaschäden / Klimaverschlechterung
Köln war bereits in den letzten Jahren stark von der
Klimakrise betroffen. Als Stichpunkte seien die
Starkregenereignisse, den historisch niedrigen
Pegel des Rheins, sehr hohe
Temperaturen/Temperaturrekorde,
Die aufgezeigten Klimaereignisse in Köln stehen nicht im
Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks. i Es sich handelt dabei um
Ergebnisse des weltweiten Klimawandels.
Gemäß §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind neben
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 432 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Temperaturanstiege, die Gesundheitsprobleme von
Menschen (Ältere, Schwangere, Kinder etc.) oder
die katastrophalen Dürreschäden in unseren
Grünflächen genannt. Diese Klimakrise-Folgen
werden zunehmen, da das Klima sich weiter
verschlechtern wird (u. a. durch
Temperaturerhöhung). Dies macht deutlich, dass bei
Planvorhaben darauf zu achten ist, dass die
Wärmebelastung durch den Klimawandel nicht
durch ungünstige Flächennutzungsänderungen
noch deutlich verstärkt wird.
vielen anderen Umweltbelangen die Auswirkungen einer
Planung auf das Klima zu untersuchen und zu bewerten.
Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß der
Anlage 1 zum BauGB dazustellen. Dies ist im
vorliegenden Fall erfolgt, Die Beschreibung und
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Klima
sind im Umweltbericht unter den Punkten
2.5.5.1 aufgeführt.
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des
Vorhabens kommt das umweltmeteorologische
Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu
erwarten sind.
3.7 Klima 367 Senke im Bereich der Gleueler Wiese
Es wird nach den klimatischen Auswirkungen der
Erhöhung der Trainingsplätze gefragt.
Die Senke im Bereich der Gleueler Wiese ist
besonders klimaaktiv, im Sommer kühlend und im
Winter wärmeabgebend.
Die Senke betrifft nur einen sehr geringen Teil des
geplanten Trainingsplatz A1 und somit einen noch
kleineren Teil der Gesamtfläche. Durch die Erhöhung der
Senke gehen aufgrund der Kleinteiligkeit dieser Fläche
keine wesentlichen Auswirkungen auf das Klima aus.
Auch mit der generellen geringfügigen Erhöhung der
Trainingsplätze aufgrund der Bodendenkmalthematik
gehen keine negativen Auswirkungen auf das Klima
einher.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 368 Freisetzung / Speicherung CO2 Die Erstellung einer CO2-Bilanzierung der heutigen und Das
Seite 433 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Während der Baumaßnahme wird auf mehreren
Hektar die gesamte Humusschicht des Bodens
abgetragen und damit das über Jahrzehnte im
Humus durch natürliche Sukzession gespeicherte
CO2 (soil organic carbon, SOC) der Gleueler Wiese
freigesetzt.
Hierzu werden auch folgende Fragen gestellt:
- Welche Menge an CO2 wird aktuell durch die zu
bebauende Fläche in organischem Material
gespeichert und welche Menge an CO2 wird jährlich
diesem Speicher aus der Kölner Stadtluft
hinzugeführt?
- Welche Ausgleichsflächen werden alternativ
begrünt?- Ab welchem Jahr trägt die neu zu
begrünende Fläche in gleicher Weise zur CO2-
Speicherung bei, wie das aktuell auf der zu
bebauenden Fläche der Fall ist?
- Welche Maßnahmen werden bis zum Erreichen
dieser CO2-Speicherfähigkeit zusätzlich ergriffen?
- Wie kann CO2 abgebaut werden?
zukünftigen Vegetation überschreitet die erforderliche
Prüftiefe einer Umweltprüfung in einem Bebauungsplan-
Verfahren deutlich.
Im Bereich des „Grünzuges West“
werden Extensivwiesen und randlich untergeordnet
Feldgehölze angelegt in einer Größe von 5 ha. Nach 2
Vegetationsperioden kann von einer ähnlichen CO2-
Speicherung ausgegangen werden wie bei der Gleueler
Wiese. Weiterhin wird in Köln-Longerich auf 1,5 ha ein
Laubmischwald mit Waldmantel hergestellt. Auch dieses
Biotop wird CO2 aus der Atmosphäre aufnehmen und im
Holz speichern.
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.7 Klima 369 CO2-Zertifikate
Es wird gefragt, ob der 1. FC Köln plant CO2-
Zertifikate für die durch die Bebauung der Gleueler
Wiese nicht mehr gespeicherten CO2- Mengen zu
kaufen.
Nein, der 1. FC Köln plant im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens keine CO2-Zertikate zu
erwerben. Der 1. FC Köln plant jedoch außerhalb der
Bauleitplanverfahren die Umstellung auf Ökostrom,
wodurch der 1. FC Köln die entsprechenden Zertifikate
erhält.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 434 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.7 Klima 370 Einwände Umweltamt
Es wird nachgefragt, wie die Einwände des
Umweltamts bzgl. der Beeinträchtigung des Klimas
und des Umweltschutzes im Verfahren
berücksichtigt werden.
Das Umweltamt der Stadt Köln führte in seiner
Stellungnahme vom 20.02.2019 folgende wesentliche
Punkte auf:
1.) Es wird befürchtet, dass die klimatischen Belastungen
in der Stadt Köln verschärft werden (urbane Wärmeinsel,
Extremwetterereignisse, negative Auswirkungen bei
Verkleinerung des Äußeren Grüngürtels). Bei einem
Festhalten an den Plänen wären die Eingriffe auf das
erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
2.) Realisierung von reinen Rasenspielfeldern anstatt von
Kunstrasenspielfeldern
3.) Fraglich sei aus stadtklimatischer Sicht auch, ob die
geplanten öffentlichen Kleinspielfelder nur im Grüngürtel
realisiert werden können.
Zu 1.)
Das im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan
erstellte umweltmeteorologische Gutachten kommt zu
dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des
Planvorhabens, auch die zu erwartenden
Temperaturanstiege durch die zusätzliche Versiegelung,
auf das unmittelbare Umfeld der betroffenen Flächen
beschränkt bleiben. Negative Folgen für das Stadtklima
können nicht abgeleitet werden.
Der Umfang der Umwandlung der Wiesenflächen für die
Erweiterung des 1. FC Köln ergibt sich aus der
Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit des
RheinEnergieSportparks. Die darüber hinaus geplanten
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 435 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
öffentlichen Kleinspielfelder sind erforderlich, um das
historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die
Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln
umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im
Stadtgebiet vorsieht.
Zu 2.)
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen.
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem
organisierten Breitensport sowie dem Schulsport zur
Verfügung stehen. Dies ist nur mit Kunstrasenplätzen
umsetzbar. Des Weiteren kann die Aufbauhöhe eines
Kunstrasenplatzes geringer gehalten werden als die
eines Naturrasenplatzes, was der
Landschaftsverträglichkeit entgegen kommt und vom
Bodendenkmalschutz gefordert worden ist.
Zu 3.)
Auf die öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des
Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches
Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den
Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen
Trainingsplätze des 1. FC Köln aus
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu
Seite 436 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu
stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes
der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
3.7 Klima 371 Koordinationsstelle Klimaschutz
Es wird nachgefragt, wie die Koordinationsstelle für
Klimaschutz mit welchen Maßnahmen zu dem
geplanten Vorhaben steht.
Die Koordinationsstelle Klimaschutz hat im Rahmen der
Dienststellenbeteiligung gemäß §4 Abs. 2 keine
Stellungnahme abgegeben.
Die Koordinationsstelle Klimaschutz wird derzeit von 15
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gebildet.
Die letztendliche Entscheidung liegt hier, wie bei allen
stadtrelevanten Themen, beim Rat der Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis.
3.7 Klima 372 Neutralität des Gutachters des
umweltmeteorologischen Gutachtens
Es wird angezweifelt, dass es sich bei dem
Gutachter des meteorologischen Gutachtens um
einen neutralen Gutachter handelt, da es im Auftrag
der Antragstellerin erstellt wurde, siehe auch DIN
EN 16775.
Bei dem Klimagutachter Dr. Dütemeyer handelt es sich
um ein anerkanntes Fachbüro im Bereich der
Umweltmeteorologische Beratung, Erfassung und
Beurteilung. Dieser Gutachter, wie auch sämtliche
anderen Gutachter sind, wie in der Bauleitplanung üblich,
durch den Vorhabenträger beauftragt. Ungeachtet der
Beauftragung erstellen die Gutachter unabhängige
Gutachten. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten
Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und den
externen Trägern öffentlicher Belange.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 373 meteorologisches Gutachten:
Untersuchungsgebiet
Es wird folgende Kritik bzgl. des
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert:
- Annahme einer zu kleinen Fläche bezogen auf den
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des
Vorhabens kommt das umweltmeteorologische
Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 437 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bebauungsplanentwurf in Offenlage
- Es fehlt die Betrachtung der Auswirkungen auf das
gesamte Stadtklima, da Freiflächen auch regional
einen Einfluss auf das Stadtklima haben. Das
untersuchte Gebiet ist zu klein. Es sollte eine
flächendeckende Simulation erstellt werden.
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu
erwarten sind. Die Festlegung der Größe der Spielfelder
erfolgte unter der Maßgabe, dass deren klimatischen
Auswirkungen in jedem Fall nur auf die nächste
Umgebung beschränkt bleiben. Diese Bedingung ist
sowohl für die im Gutachten verwendeten als für die
neuen Flächengrößen gegeben. Dieses ist zulässig, weil
die räumliche Größenordnung der klimatischen
Auswirkungen des Vorhabens auf dem Raum- und
Zeitmaßstab für atmosphärische Prozesse der
Mikroskala zuzuordnen ist, wo die räumliche Reichweite
von klimatischen Veränderungen auf die unmittelbare
Umgebung beschränkt ist. Daher werden die gegenüber
dem Gutachten aktuell größeren Flächen der Spielfelder
nach Einschätzung des Fachgutachters zwar zu einer
Ausdehnung des Wirkbereiches von einigen Metern im
untergeordneten Umfang Richtung Kleingärten führen,
jedoch sind aufgrund der entfernungsbedingten
Abklingfunktion weder für die Kleingärten, den Stadtrand
oder die Gesamtstadt nachteilige Auswirkungen zu
erwarten.
Eine gesamtstädtische bzw. mesoklimatische
Untersuchung würde zu keinen anderen Ergebnissen
führen als die vorliegende umweltmeteorologische
Untersuchung und ist daher nicht erforderlich.
3.7 Klima 374 meteorologisches Gutachten:
Rechenmodell
Es wird folgende Kritik bzgl. des
Generell ist anzumerken, dass im Rahmen von
Bauleitplanverfahren die Abbildung der Wirklichkeit
immer nur modellhaft erfolgen kann. Diese Modelle
können somit immer nur ein Abbild der Realität
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 438 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert:-
Das angewendete Modell im
umweltmeteorologischen Gutachten ist stark
vereinfachend.- Das verwendete Rechenmodell und
die Bewertungen des Gutachtens sind für die
Bewertung des Bebauungsplans und die FNP-
Änderung ungeeignet.- Das verwendete
Berechnungsprogramm ENVI-met verfügt über
keine Modelle für die klimameteorologische
Berechnung von Kunstrasenflächen. Das dann
verwendete Modell wurde nicht durch Messungen
überprüft. Die verwendete Version (3.1) ist veraltet
(Version 4.3 ist veröffentlicht). - Aus technischer und
naturschutzfachlicher Betrachtungsweise müssen
Rechenmodelle durch Messungen verifiziert sein
und es müssen unterschiedliche Randbedingungen
für die unterschiedlichen Bodentypen (Lehmboden,
Sportrasen, Hybridrasen und Kunstrasen mit
unterschiedlich ausgeführten Farbtönen und
Füllmaterialien) angesetzt werden, um zu
aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen.
darstellen, sind aber hinreichend bestimmt, um die
notwendige Genauigkeit zu erreichen.
Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur
entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit
Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen
Simulationsmodellen möglich. Dabei sind
Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend
und damit eher für relative Aussagen und weniger zur
Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die
Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse
in der Regel plausibel sind.
ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes
Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer
Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik
den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche
mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten
Zeitpunkt berechnen und abbilden kann. Zur Zeit der
Untersuchung war die Version 3.1 die aktuelle Version
von ENVI-met. Die aktuelleren Versionen von ENVI-met
(4.4.4 im Winter 2019/20) verwenden die gleiche
Modellphysik, die jedoch nur stetig verfeinert wurde.
Daher sind keine grundsätzlich anderen, sondern in der
Darstellung präzisere Ergebnisse zu erwarten, die aber
für die hier erforderliche Abwägung keinen zusätzlichen
Erkenntnisgewinn brächten. Die Ergebnisse des
Gutachtens sind weiterhin unter der Prämisse gültig,
dass es sich um prognostische Ergebnisse aus einem,
die Realität vereinfachenden, Modell handelt, die mit
Verweis auf die wissenschaftliche Literatur plausibel
sind. In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde
Seite 439 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen
insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärische
Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit
plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung
von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den
Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten
ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich,
wie eingangs dargelegt.
Die Merkmale der Böden wurden im Rahmen der
vereinfachenden Bodenphysik des Modells vollständig
nach Bodenart differenziert und räumlich erfasst. Diese
Erfassung stellt eine ausreichende Genauigkeit dar, um
wissenschaftlich fundierte Aussagen zu den klimatischen
Effekten ableiten zu können. Generell wurde bei der
Erfassung immer von dem klimatisch ungünstigsten Fall
ausgegangen. Die Herleitung der thermophysikalischen
Eigenschaften des Kunstrasens aus typischen
Kunststoffen erfolgte in Zusammenarbeit mit der unteren
Bodenschutzbehörde der Stadt Köln und erfüllt alle
Anforderungen an die Modellphysik.
3.7 Klima 375 meteorologisches Gutachten: Flächenarten
Es wird folgende Kritik bzgl. des
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert:
- Physikalisch unterschiedliche Flächenarten, die im
Bebauungsplan vorkommen, können durch das
Gutachten nicht differenziert werden. Das Gutachten
muss auch um die Rasenart Kunstrasen mit
Korkeinstreu ergänzt werden.
Generell ist anzumerken, dass im Rahmen von
Bauleitplanverfahren die Abbildung der Wirklichkeit
immer nur modellhaft erfolgen kann. Diese Modelle
können somit immer nur ein Abbild der Realität
darstellen, sind aber hinreichend bestimmt, um eine
notwendige Genauigkeit zu erreichen.
Simulationsmodelle sind konzeptbedingt immer
vereinfachend und damit eher für relative Aussagen und
weniger zur Ermittlung absoluter, korrekter Werte
geeignet. Die im hiesigen Modell spezifizierbaren
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 440 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
- Durch den Bau von Kunst-, Hybrid- oder
Sportrasensportplätzen erfährt die Umgebung
gegenüber einem natürlichen Boden einen erhöhten
Trocken- und Hitzestress. Das
umweltmeteorologische Gutachten kann diese
Zusammenhänge nicht differenzieren und ist somit
ungeeignet Aussagen über vergleichende
thermische Aussagen zu Kunst-, Hybrid- oder
Sportrasensportplätzen und natürlichen Boden zu
machen.
- Kritik an den angenommenen
Strömungsverhältnissen für Natur- und Kunstrasen:
Aufgrund der ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu
Naturrasen ist hiervon keinerlei Änderung der
Strömungsverhältnisse auszugehen. Welche
wissenschaftliche Untersuchung unterstützt die
Behauptung einer ähnlichen Struktur des
Kunstrasens zu Naturrasen? Welche Struktur ist
gemeint? Dass beide Halme haben? Warum entfällt
dann die Kaltluftproduktion bei Kunstrasen, wenn
doch die Struktur ähnlich ist?
- Die Annahme der (fast) Gleichheit der
klimaphysikalischen Bodenfunktion (wie
Wärmehaushalt und Verdunstung) aufgrund des
gleichen Unterbaus bei Hybrid- und Sportrasen wird
als fehlerhaft angesehen.
Bodenphysikparameter werden für Kunstrasen im
Gutachten hergeleitet. Auch diese Parameter sind
modellbedingt vereinfacht. Erläuterungen hierzu sind im
Gutachten enthalten.
Wesentliche Unterschiede im Strömungsverhalten von
Natur- und Kunstrasen gibt es nicht. Sie sind jedoch aus
modellmethodischen Gründen hier erforderlich, wie im
Bericht (Infokasten 2) erläutert: Im Modell ist die Struktur
von Rasen nur über die Vegetation definierbar, die
jedoch automatisch verdunstungsaktiv ist. Da der
Kunstrasen jedoch keine pflanzenphysiologische
Wirkung hat, wurde als Kompromiss schließlich auf das
Auftragen einer Grasnarbe verzichtet. Dadurch verringert
sich gegenüber einem natürlichen Rasen die
aerodynamische Oberflächenrauigkeit, sodass über dem
hier definierten Kunstrasen in unmittelbarer Bodennähe
der Austausch (Wind) etwas höher ist. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Anpassungen in den
Auswirkungen auf einen räumlichen Bereich im
Meterbereich beschränkt bleiben
Die klimaphysikalischen Bodenfunktionen eines
Hybridrasens sind mit denjenigen eines Sportrasens
weitgehend identisch, da hierbei ein vorhandener
Naturrasen lediglich durch Kunststoffelemente stabilisiert
wird.
Eine Anpassung des Gutachtens ist somit nicht
erforderlich.
3.7 Klima 376 meteorologisches Gutachten: Grundlagen Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur Dem
Seite 441 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Insgesamt weißt das meteorologische Gutachten
Mängel auf und muss überarbeitet werden.
Die Genauigkeit der verwendeten Grundlagen
verfälschen die Aussagen zur klimatischen Situation
im Plangebiet und sind für Beantwortung
planungsrelevanter Fragen ungeeignet im
umweltmeteorologischen Gutachten.
Auch fehlen Belege für die Auswirkungen.
entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit
Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen
Simulationsmodellen möglich. Dabei sind
Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend
und damit eher für relative Aussagen und weniger zur
Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die
Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse
in der Regel plausibel sind.
ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes
Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer
Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik
den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche
mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten
Zeitpunkt berechnen und abbilden kann.
Die Ergebnisse des Modells sind unter der Prämisse
gültig, dass es sich um prognostische Ergebnisse aus
einem, die Realität vereinfachenden, Modell handelt, die
mit Verweis auf die wissenschaftliche Literatur plausibel
sind. In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde
dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen
insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärischen
Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit
plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung
von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den
Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten
ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich.
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 377 meteorologisches Gutachten: Aussagen
Es wird folgende Kritik bzgl. des
Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur
entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit
Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen
X X Dem
Sachargument
Seite 442 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert:
- Die Aussagen, die aus dem
umweltmeteorologischen Gutachten abgeleitet
werden, sind als rein spekulativ zu bewerten und
lassen jede wissenschaftliche Grundlage vermissen.
- Es wird behauptet, dass im Gutachten
widersprüchliche, teilweise spekulative und auf
beschönigende Ausnahmen beruhende Aussagen
vorhanden sind (Beispiele: "Für die Kaltluft
produzierenden Planflächen der Untersuchung ist zu
vermuten, dass aufgrund ihrer geringen
Hangneigung und Einbettung in die bewaldete
Umgebung ein effektiver Kaltlufttransport nicht
stattfinde." oder "Danach liege die Bedeutung des
südwestlichen Grüngürtels in Köln darin begründet,
dass die außerhalb des Simulationsgebietes in den
weiten Landwirtschaftsflächen von Frechen und
Hürth wahrscheinlich produzierte Kaltluft bei Sülz in
die Kölner Bebauung eindringen könnte. In der
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre allerdings der
Anteil der hiesigen Planflächen zur
Kaltluftproduktion wahrscheinlich relativ gering oder
eventuell sogar vernachlässigbar. Die Untersuchung
der großräumigen Kaltluftverhältnisse sei nicht
Gegenstand der Arbeit.").
Simulationsmodellen möglich. Dabei sind
Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend
und damit eher für relative Aussagen und weniger zur
Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die
Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse
in der Regel plausibel sind.
ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes
Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer
Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik
den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche
mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten
Zeitpunkt berechnen und abbilden kann. Publikationen
zum Vergleich mit Messungen sind beim
Programmentwickler abrufbar.
In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde
dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen
insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärischen
Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit
plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung
von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den
Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten
ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich.
Die im Konjunktiv formierten Aussagen stellen
Sachverhalte zum lokalen und regionalen Klima (Kölner
Bucht) des Untersuchungsraumes dar, die in der
wissenschaftlichen Literatur bereits dokumentiert und
daher mittels Analogieschluss und Plausibilitätsprüfung
hier anwendbar sind.
wird nicht gefolgt.
Seite 443 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.7 Klima 378 meteorologisches Gutachten: Warm- und
Kaltluft
Es wird folgende Kritik bzgl. des
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert:
- Es fehlt die Untersuchung der Gesamtbetrachtung
der Wärmeentwicklung durch die Faktoren
Wärmeinsel tagsüber und fehlende Abkühlung in der
Nacht, die Auswirkungen auf die
Mikroklimaerwärmung im Klimasystem hat.
- Fraglich ist die Annahme im meteorologischen
Gutachten, dass weniger Kaltluft produziert werden
soll bei gleichbleibenden Strömungsverhältnissen.
Wohin geht die in der zusätzlich erwärmten Luft
enthaltene Energie? (Energieerhaltungssatz)
Die Begriffe Kaltluft und Kaltluftproduktion sind im
Gutachten in der Infobox 5 erläutert. Aufgrund
unterschiedlicher Austauschprozesse während der Tag-
und Nachthälften autochthoner Strahlungswetterlagen
sind die Energiebilanzen für Tag und Nacht separat zu
betrachten. Kaltluftproduktion beschreibt die nächtliche
Abkühlung der dem Boden aufliegenden Luft durch den
kühleren Boden aufgrund negativer Strahlungsbilanz bei
fehlender atmosphärischer Gegenstrahlung. Der
Kunstrasen kühlt aufgrund seiner Materialeigenschaften
langsamer aus als natürlicher Boden, sodass der
Kunstrasen zu einem gegebenen Zeitpunkt während der
Nacht wärmer ist als natürlicher Boden. Die Luft über
Kunstrasen wird daher nicht zusätzlich erwärmt, sondern
kühlt weniger schnell aus. Die verbleibende Wärme der
Luft wird turbulent verteilt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 379 meteorologisches Gutachten: thermische
Behaglichkeit
Im umweltmeteorologischen Gutachten wird die
thermische Behaglichkeit anhand des objektiven
PMV-Wertes nach VDI-Richtlinie 3787, Blatt 2
bewertet. Die Objektivität wird bezweifelt, da es sich
bei der thermischen Behaglichkeit um ein
sogenanntes Klimasummenmaß handelt, welches
aus der Kombination einzelner Variablen gebildet
wird. Eine Zurückführung der Summengrößen auf
die einzelnen Variablen ist nicht möglich und eine
unterschiedliche Kombination von Variablen kann zu
einem identischen Klimasummenmaß führen.
Eine Zurückführung des PMV-Wertes auf die einzelnen
Variablen ist nicht erforderlich. Alle für die Berechnung
von PMV benötigten Einzelvariablen (Luft-temperatur
und -feuchte, Windgeschwindigkeit und
Strahlungstemperatur) werden durch das
Simulationsmodell während der Simulation berechnet,
sodass jeder zu einem konkreten Zeitpunkt und an einem
konkreten Raumpunkt dargestellte PMV-Wert aus genau
nur einer einzigen Kombination der Einzelvariablen
berechnet wird. Die Einzelvariablen liegen als
Simulationsergebnisse vor, wovon die Lufttemperatur
und das Windfeld im Gutachten dargestellt sind. Die
übrigen Variablen werden nicht separat dargestellt, weil
sie für sich allein genommen keine Aussagen zur
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 444 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
thermischen Behaglichkeit erlauben.
3.7 Klima 380 meteorologisches Gutachten:
Dachbegrünung
Es fehlt die Festschreibung der Dachbegrünung des
Leistungszentrums bei der Umsetzung, da
ansonsten diese Annahme im
umweltmeteorologischen Gutachten nicht getroffen
werden kann.
Unter der textlichen Festsetzung Nr. 7.2 wird festgesetzt,
dass die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
„Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen
von Funktionsgebäuden zu 100% extensiv zu begrünen
sind. Des Weiteren werden weitere Vorgaben gemacht.
Eine Sicherung der Umsetzung der Dachbegrünung ist
also erfolgt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 381 meteorologisches Gutachten: Ergebnisse
für andere Höhen
Die Ergebnisse des umweltmeteorologischen
Gutachtens sollen auch auf andere Höhen als die
betrachtete Höhe von 1,8 m erweitert werden.
Die betrachte Höhe entspricht den üblichen
meteorologischen Konventionen zur Beschreibung des
bodennahen Klimas. Es handelt sich um die Höhe, die
Einfluss auf das menschliche Wohlbefinden hat. Eine
Berechnung auf einer weiteren Höhe führt nicht zu einem
bewertbaren Erkenntnisgewinn.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 382 meteorologisches Gutachten: verwendete
Temperatur
Die im meteorologischen Gutachten verwendete
durchschnittliche Temperatur muss aufgrund der
neueren klimatischen Entwicklungen nach oben
angepasst werden. Sinnvoll wäre auch die
Betrachtung bei einer Temperatur von 35°C (heißer
Tag im Sommer). Ebenso sollte ein ausgetrockneter
Boden berücksichtigt werden.
Bei der Untersuchung stand die Bewertung der
Wärmebelastung des Menschen während warm-heißer
Witterung in Vordergrund. Es wurde ein sommerliches
Lufttemperaturniveau gewählt, das für die wärmsten
Stunden des Tages am Nachmittag die deutlichste
Differenzierung des thermischen Komforts von
„behaglich“ bis „sehr heiß“ in Abhängigkeit der
Flächennutzung erlaubt, wie die Karten des
Klimagutachtens zur Wärmebelastung zeigen.
Eine Betrachtung eines höheren mittleren
Lufttemperaturniveaus von 35°C im gesamten
Untersuchungsgebiet würde bedeuten, dass überall im
Untersuchungsgebiet hohe bis extrem hohe
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 445 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Wärmebelastungen auftreten, ungeachtet der
Flächennutzung. Dieses würde dann z. B. auch für
Schattenzonen, insbesondere in Wäldern, gelten. Eine
weitere räumliche Differenzierung des thermischen
Komforts wäre kaum noch möglich. Ferner würden die
Lufttemperaturunterschiede zwischen den
Kunstrasenflächen und der Umgebung relativ gesehen
kleiner, da keine zusätzliche Aufheizung der
Kunstrasenflächen stattfindet, welche ausschließlich über
die Sonneneinstrahlung erfolgt.
Bei der Annahme trockener Böden würden die
räumlichen Lufttemperaturdifferenzen geringer werden,
da sich trockene Böden aufgrund fehlender Verdunstung
und der damit einhergehenden fehlenden
Verdunstungskälte ähnlich stark aufheizen wie
versiegelte Oberflächen. In diesem Fall sind zwischen
den Kunstrasenflächen und den umliegenden
Wiesenflächen nur sehr geringe bis keine
Lufttemperaturunterschiede zu erwarten.
3.7 Klima 383 Kaltluftabflussmodell
Anstelle des sehr vereinfachten Kaltluftmodells,
welches auf statische Analysen des Reliefs und der
Landnutzung beruht, sollte das Kaltluftabflussmodell
KLAM_21, ein vom Deutschen Wetterdienst (DWD)
entwickeltes zweidimensionales, mathematisch-
physikalisches Simulationsmodell zur Berechnung
von Kaltluftflüssen in orographisch gegliedertem
Gelände für Fragen der Standort-, Stadt- und
Regionalplanung- für die Beurteilung der
Die lokalen Kaltluftprozesse werden mit dem
verwendeten Modell ENVI-met untersucht. Das Modell
hat ein bodenphysikalisches Modul, welches
Bodenwärme- und Bodenfeuchteverhältnisse und –
transporte und deren Wirkung auf die Atmosphäre
berechnet. Dadurch ist es präziser als Kaltluftmodelle,
bei denen die Kaltluftproduktion für einzelne
Landnutzungsarten bereits vordefiniert ist.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 446 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
klimatischen Veränderungen, angewendet werden.
3.7 Klima 384 Befürwortung
Das geplante Vorhaben stellt keine Bedrohung für
das Klima dar.
Die minimalen Veränderungen im Grüngürtel
werden das Kleinklima in Köln und Umgebung nicht
messbar stören oder verschlechtern. Laut des
eingeholten Klimagutachtens wird sich bei
Temperaturen von 30 Grad und mehr die Luft direkt
über den Spielfeldern tagsüber um ca. drei Grad
erhöhen. Allerdings ist das ein lokales Phänomen.
Es wurde nachgewiesen, dass selbst bei
ungünstigen Windverhältnissen diese Wärme schon
auf dem nordöstlich der neuen
Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch
geringfügig feststellbar sein wird und es keine
Auswirkungen auf die angrenzenden
Siedlungsbereiche in Sülz, Klettenberg und
Lindenthal geben wird. Eine Erwärmung ist auch
nicht zu erkennen, da der seitlich vorhandene
Baumbestand erhalten bleibt und zusätzliche
Baumpflanzungen vorgesehen sind.
Einige Einwender finden, dass der Autoverkehr, der
durch einen alternativen Standort (Marsdorf)
zusätzlich entstehen wird, das Klima mehr
schädigen wird, als die Umsetzung des Vorhabens
im Grüngürtel.
Es werden Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument ist
nicht
planungsrelevant.
Seite 447 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Einige meinen, dass die geplanten
Ausgleichsmaßnahmen sogar den Klimaschutz
erhöhen.
Außerdem befürchten einige Einwender, dass der 1.
FC Köln zum Spielball für politische Spielchen in
Sachen Klimaschutz benutzt wird.
3.7 Klima 385 andere Klimaschutzmaßnahmen sinnvoller
(Befürwortung)
Ökologische Einwände erscheinen im derzeitigen
Klima-Hype übermächtig, entstammen aber vielfach
Eigeninteressen von Gruppen, nicht zuletzt auch
von politischen Gruppierungen und Politikern vor
Wahlen.
Es muss eine ausgewogene und wirklich intelligente
Lösung gefunden werden, wie der Klimawandel
aufgehalten werden kann. Der sofortige Stopp des
Ausbaus aufgrund des ausgerufenen
Klimanotstandes greift nicht.
Es wird von einigen Einwendern die Umsetzung von
anderen Klimaschutzmaßnahmen, wie dem Bau des
Radschnellwegs von Köln nach Frechen, das Verbot
der Innenstadt für SUV, Änderungen der "Kölner
Lichter" auf Laser-Technologie, Verbot der
Sylvester-Böllerei, Begrünung von Dächern,
moderne, den Verkehrsfluss regelnde Maßnahmen
(z. B. intelligente Ampelsteuerungen), Tempolimits
an kritischen Orten der Stadt, U-Bahn-Ausbau etc.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 448 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gefordert.
3.7 Klima 386 Alternativer Standort und
Klimaauswirkungen (Befürwortungen)
Auch bei Umsetzung des Vorhabens an einem
alternativen Standort gäbe es Auswirkungen auf das
Klima. Das Trainingsgelände nach KöIn-Marsdorf zu
verlagern wird keine merklichen Klimaschutzeffekte
in Summe erzielen. Im Gegenteil würde das Klima
durch den Bau von mehr Trainingsplätzen und dem
zusätzlichen Verkehr (Fans, Spieler, Elterntaxis)
zudem geschädigt werden. Es wird bezweifelt, dass
eine Verlegung des Standortes um wenige
Kilometer als geeignete Maßnahmen angeführt
werden kann, um das Mikroklima in Köln deutlich zu
verbessern.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument ist
nicht
planungsrelevant.
3.7 Klima 1049 Frisch- und Kaltluftversorgung
Nach Ansicht der Einwender ist die Flora des
Äußeren Grüngürtel wichtig für die Versorgung der
angrenzenden Wohnbereiche mit Frisch- und
Kaltluft und dient damit der Verbesserung des
Mikroklimas. Weiterhin speichert eine intakte
Grünfläche Kohlendioxid. Diese Ökosystemleistung
kann nur gewährleistet werden, wenn die Gleueler
Wiese als Teil des Äußeren Grüngürtels
unverändert erhalten bleibt.
Das Klimagutachten beurteilt die klimatischen
Auswirkungen der Spielfelder für den Südrand der
nordöstlich angrenzenden Kleingärten als „marginal“. Für
die Wohnbebauung werden keine negativen Einflüsse
vorausgesagt. Die verringerte Ökosystemleistung wird
durch umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen
ausgeglichen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.7 Klima 1050 Kaltluftproduktion und Energieerhaltung Das Klimagutachten wurde nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D.
X X Dem
Sachargument
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gutachterlich würde festgestellt, dass die Funktion
der Wiesenfläche als Kaltluftproduktionsfläche im
Bereich der Kunstrasenplätze, der Kleinspielfelder
und der Funktionsgebäude entfiele. Gleichzeitig
würde behauptet, dass sich die örtlichen
Strömungsverhältnisse auf der Fläche durch den
Wechsel von Natur- auf Kunstrasen durch die
ähnliche Struktur nicht veränderten. Es wird
kritisiert, dass nicht erkennbar ist, worauf sich die
Aussage der ähnlichen Struktur gründet und dass
kein wissenschaftlicher Beleg genannt wird.
Gleichzeitig wird kritisiert, dass die Grundlagen der
Physik in Bezug auf die Energieerhaltung nicht
berücksichtigt wurden. Es fehle an einer
Beschreibung, wohin die durch die fehlende
Kaltluftproduktion der Fläche bei gleichbleibenden
Strömungsverhältnissen zusätzlich
entstehende Wärme abgeleitet wird.
Dütemeyer erstellt. Danach wird durch die Umwandlung
von natürlichen Wiesenflächen in Kunstrasenflächen für
die Plätze A1 bis A3 und die Kleinspielfelder sowie durch
die Errichtung der Gebäude Leistungszentrum und der
beiden Infrastrukturgebäude eine absolute Reduktion der
Kaltluftproduktion eintreten. Die relativen Auswirkungen
werden jedoch als „gering“ eingestuft, da der
Flächenanteil des Kunstrasens an der
Gesamtkaltluftproduktionsfläche relativ klein ist und die
Kunstrasenflächen ihrerseits wieder als
Kaltluftproduktionsflächen wirken, die kühler sind, als
die Bebauung in Köln-Sülz. Da sich Kaltluft aufgrund
ihrer relativen Schwere entlang der Bodenoberfläche
bewegt und die Waldflächen als erhebliche
Strömungshindernisse gelten, die den Transport von
Kaltluft aus den umgewidmeten Planflächen in die
Bebauung behindern, außerdem das
Untersuchungsgebiet eine geringe Hangneigung
aufweist, kann ein effektiver Kaltlufttransport nicht
stattfinden. Den außerhalb des Bebauungsplangebietes
liegenden weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und
Hürths wird eine erheblich größere Bedeutung für den
Kaltlufttransport in die Bebauung von Köln-Sülz
beigemessen, sodass die Bedeutung der
Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion
noch geringer und damit als vernachlässigbar
eingeschätzt wird.
Das Klimagutachten stuft das Planvorhaben hinsichtlich
Kaltluftproduktion und -verlagerung als unbedenklich ein.
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.8 Landschaftsbild
3.8 Landschaftsbild 387 Landschaftsbild allgemein
Vorhaben (Planierung des Bodens, Erhöhung einer
Teilfläche, Trainingsplätze allgemein,
Leistungszentrum, Einzäunung,
Infrastrukturgebäude, hohen Flutlichtmasten,
Ballfangzäune etc.) zerstört das Landschaftsbild, die
künstlerische Gestaltung der einmaligen Grünanlage
und den optischen Genuss. Der Grüngürtel ist ein
Alleinstellungsmerkmal. Der Charakter der
Parklandschaft wird so in den Grundfesten gestört.
Das Bild der Parklandschaft wird durch die Anlage der
Einbauten verändert. Innerhalb von Parklandschaften
können sich auch Sportanlagen befinden. Das
ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke /
Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im
Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.8 Landschaftsbild 388 Sicht- und Blickbeziehungen
Insbesondere das fabrikgroße Leistungszentrum
und sonstige Hochbauten sind in der laubfreien
Jahreszeit (also ca. das halbe Jahr über) noch vom
anderen Ende des Decksteiner Weihers aus zu
sehen. Die riesige FC-Anlage wäre bereits von
weitem und aus allen Richtungen zu sehen und
würde den das Kölner Stadtbild prägenden Äußeren
Grüngürtel in seinem Erscheinungsbild absolut
herunterstufen.
Der großen Wiese zwischen Geißbockheim und
Gleueler Straße kommt dabei wegen ihrer
einmaligen Sichtachse eine besondere Bedeutung
zu.
Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen
Anlagen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Das
Gebäude des Leistungszentrums unterschreitet die
umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der
Höhe des Franz-Kremer-Stadions.
Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der
heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer-
Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine
Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu
wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des
Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen
Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit
gebündelt an einem Ort.
Darüber hinaus wird die Umzäunung der neuen
Trainingsplätze mit niedrigen und transparenten Zäunen
vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
kann. Werbebanner oder sonstige Banner werden durch
die Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen.
3.8 Landschaftsbild 389 Beeinträchtigung Erholungsfunktion und
Gesundheit
Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen
diese dann der kontemplativen Erholung und für den
Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung. Die negative
Veränderung des Landschaftsbildes führt
gleichzeitig auch zu einer Beeinträchtigung der
Erholungsfunktion der Flächen.
Es handelt sich um eine als ‚vereinbar‘
schöngeredete Todsünde gegen die Gesundheit der
Kölner.
Das Bild der Parklandschaft wird durch die Anlage der
Einbauten verändert. Innerhalb von Parklandschaften
können sich auch Sportanlagen befinden. Das
ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke /
Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im
Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor. Die
Funktion wird sich von kontemplative Erholung in aktive
sportliche Tätigkeit ändern. Angrenzend sind weite
Flächen im Äußeren Grüngürtel zur kontemplativen
Erholung vorhanden. Die Nutzung der vier
Kleinspielfelder trägt zur Steigerung der Gesundheit der
Nutzer aus der Öffentlichkeit bei.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.8 Landschaftsbild 390 Sportgeräte verunstalten Landschaftsbild
Einzelne Sportgeräte oder zusätzliche
Wegeverbindungen in Freiflächen prägen den
Eindruck der Landschaft und verändern das
Landschaftsbild. Damit wird das Landschaftsbild
verunstaltet.
Innerhalb von Parklandschaften können sich auch
Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von
Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren
Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese
Sportanlagen vor. Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und
zur Gestalt von Einbauten wurden in dem
Bebauungplan festgesetzt. Die Umzäunung der neuen
Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten
Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen
werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind
durch die Vorgaben des Bebauungsplans
ausgeschlossen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.8 Landschaftsbild 391 Verschandelung
Schon jetzt ist die Verschandelung durch die
Bei dem Begriff „Verschandelung“ handelt es sich um
eine subjektive Beurteilung, die außerhalb der objektiven
X Dem
Sachargument
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vorhandenen FC-Anlagen grenzwertig. Beschreibungs- und Bewertungsebene der
Umweltprüfung in einem Bebauungsplan-Verfahren liegt.
So mag ein Anhänger des 1. FC Köln oder ein Besucher
der Gastronomie im Geisbockheim diese Anlage als
ästhetisch gelungen betrachten.
wird nicht gefolgt.
3.8 Landschaftsbild 392 aggressive Bebauung
Die Einzäunung, die Erhöhung der
Kunstrasenflächen um 1,35 m, das
Infrastrukturgebäude, die hohen Flutlichtmasten und
Ballfangzäune schaffen einen geschlossenen
aggressiv wirkenden Raum.
Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von
Einbauten wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Die
Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen
und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche
hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder
sonstige Banner sind durch die Vorgaben des
Bebauungsplans ausgeschlossen.
Die Erhöhung der Kunstrasenfläche um 1,35 m betrifft
nur einen kleinen Teilbereich des Trainingsplatzes A1 im
Bereich der heutigen Senke im Plangebiet. Mit
moderaten Geländemodellierungen werden die
geplanten Sportplätze in das Landschaftsbild verträglich
eingefügt.
Das Infrastrukturgebäude A4 erhält eine
Fassadenbegrünung zur besseren Einfügung in das
Landschaftsbild.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.8 Landschaftsbild 393 Einschränkung Durchgang
Für Spaziergänger bleibt nach der Planung
gnädigerweise ein Durchgang zwischen diesem
Kunstraum zum Decksteiner Weiher.
Hohe Ballfangzäune zwingen durch „Schneisen" zu
Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von
den Ballfangzäunen wurden gemacht. Die
entsprechende DIN-Norm sieht dabei im Regelfall eine
Höhe von 6,0 m vor. Aus Denkmalschutzgründen wurde
diese jedoch auf 4,0 m reduziert. Das kommt auch dem
Landschaftsbild zugute. Die Nord-Süd-Wegeverbindung
hat zukünftig eine Breite von ca. 45 m. Die Böschungen
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 453 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gehen, wo vorher pure Natur war.
Die Bebauung an sich stellt eine Blockade dar.
sollen landschaftsbildverträglich flach ausgebildet
werden.
Auch die Umsetzung der Planung erhält die
Durchlässigkeit im Plangebet, eine „Blockade“ wird nicht
errichtet.
3.8 Landschaftsbild 394 Erhalt Stadtbild
Es wird der Erhalt des Grüngürtels in aktueller Form
und Größe gefordert. Er ist als Naherholungsgebiet
absolut wichtig für die Bewohner und das Stadtbild.
Ein Eingriff an dieser Stelle würde das Stadtbild
erheblich stören.
Der Äußere Grüngürtel wird in seinem ganz
überwiegenden Teil unverändert erhalten.
Weiterhin wurden umfangreiche Vorgaben zur Höhe und
zur Gestalt von Einbauten im Bebauungsplan
festgesetzt. Die Nord-Süd-Wegeverbindung hat eine
Breite von ca. 45 m. Die Böschungen sollen
landschaftsbildverträglich flach ausgebildet werden. Die
Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen
und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche
hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder
sonstige Banner sind durch die Vorgaben des
Bebauungsplans ausgeschlossen. Durch diese Vorgaben
werden die Auswirkungen der Planung auf das
Landschaftsbild gemindert.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.8 Landschaftsbild 395 Zerstückelung, Fragmentierung der
Landschaft
Die bebauten Flächen verschandeln nicht nur die
Natur, sondern sie zerstückeln sie geradezu.
Das Vorhaben führt zu einer Fragmentierung der
vorhandenen Landschaft.
Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der
heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer-
Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine
Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu
wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des
Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen
Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit
gebündelt an einem Ort.
Zukünftig liegen auch sämtliche Trainingsplätze im
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 454 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sogenannten Sportband entlang der Militärringstraße.
Die Aufgabe des Trainingsplatzes 2 mit der Rückführung
in den Äußeren Grüngürtel führt des Weiteren dazu, dass
die zentrale Achse des Äußeren Grüngürtels hin zum
Decksteiner Weiher gestärkt wird.
Die vorgenannten Planungsüberlegungen wirken einer
Zerstückelung bzw. Fragmentierung der vorhandenen
Landschaft entgegen.
3.8 Landschaftsbild 396 Gegen Veränderung des Charakters
Viele Einwender sind gegen die komplette
Veränderung des parkähnlichen Charakters durch
das geplante Vorhaben. Der Charakter der
Grünanlage würde zerstört werden. Das
Landschaftsbild / Stadtbild würde empfindlich
gestört werden.
Innerhalb von Parklandschaften können sich auch
Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von
Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren
Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese
Sportanlagen vor. Die Veränderung des
Landschaftsbildes im Plangebiet führen nicht zu einer
Zerstörung der Grünanlage, da weitere Bereiche erhalten
und durchlässig bleiben. Zur Minderung der Veränderung
des Landschaftsbildes wurden umfangreiche Vorgaben
zur Höhe und zur Gestalt von Einbauten Bebauungsplan
festgesetzt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt
3.8 Landschaftsbild 397 Symbiose Sport und Grün (Befürwortung)
Trainingsgelände und Grüngürtel müssen sich
miteinander verwurzeln.
Es wird die behutsame Einbindung der geplanten
Maßnahmen in die Landschaft gefordert.
Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen
Anlagen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Das
Gebäude des Leistungszentrums unterschreitet die
umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der
Höhe des Franz-Kremer-Stadions.
Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der
heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer-
Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine
Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 455 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des
Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen
Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit
gebündelt an einem Ort.
Darüber hinaus wird die Umzäunung der neuen
Trainingsplätze mit niedrigen und transparenten Zäunen
vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden
kann. Werbebanner oder sonstige Banner werden durch
die Festsetzungen ausgeschlossen.
Weiterhin sind 18 neue Baumstandorte geplant.
Mittels der vorgenannten Maßnahmen werden die
Vorhaben so behutsam wie möglich in die Landschaft
eingebunden.
3.8 Landschaftsbild 398 optische Verbesserung (Befürwortung)
Durch den Bau des Leistungszentrums an die
Randlage des Sportparks ergeben sich die Vorteile
eines optischen Abschlusses zur
Berrenrather Strasse hin und es würde sich kein
optisch störendes Gebäude im Bereich des Franz-
Kremer-Stadions ergeben, so dass das Stadion
auch weiterhin zum Beethovenpark offen bleiben
würde.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.8 Landschaftsbild 399 Trainingsplätze verschandeln nicht,
sondern halten Landschaftsbild grün
(Befürwortung)
Das Landschaftsbild wird durch die geplanten
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 456 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Baumaßnahmen nicht verschandelt, denn durch
neue Fußball-Trainingsplätze entsteht keine graue
Betonwüste, sondern das Landschaftsbild würde
grün bleiben.
3.8 Landschaftsbild 400 moderater, landschaftsverträglicher Eingriff
(Befürwortung)
Die Pläne greifen moderat/marginal in das
Landschaftsbild ein.
Der Charakter des Grüngürtels wird berücksichtigt.
Der betroffene Bereich wird bei der Ausführung
landschaftsverträglich angeglichen.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.9 Ausgleichsflächen
3.9 Ausgleichsflächen 401 Alternative Ersatzflächen
Der RVDL schlägt vor zu prüfen, inwieweit die
geplanten Sportstätten und das Leistungszentrum
auf diesen angedachten Ersatzflächen
untergebracht werden können.
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf
Flächen im Grünzug West, im Bereich des Bergheimer
Hofes sowie im Äußeren Grüngürtel.
Bei einer Errichtung der Trainingsplätze an
verschiedenen Standorten wäre das vom 1. FC Köln
verfolgte Konzept einer Bündelung sämtlicher
Trainingsplätze und des Leistungszentrums an einem Ort
nicht umsetzbar. Darüber hinaus müsste auch bei einer
Ansiedlung an diesen Flächen Ausgleichmaßnahmen
getroffen werden.
Des Weiteren soll im Bereich des Grünzuges West
ebenfalls ein zusammenhängender hochwertiger
Grünzug erstellt werden bzw. befindet sich bereits in
Umsetzung. Die externen Ausgleichsflächen sind hier
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 457 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
auch nicht komplett zusammenhängend, sondern
ergänzen die bereits getroffenen Maßnahmen.
3.9 Ausgleichsflächen 402 Keine gleichwertigen Ersatzflächen /
Kompensationsmaßnahmen vor Ort möglich
Ökologischer Ausgleich durch eine „Ersatzfläche“
kann hierbei nicht geschaffen werden, weil diese
aufgrund mangelnder freier Fläche nicht
ortsgebunden sein kann. Gleichwertige
Kompensationsmaßnahmen wie diese
zusammenhängenden Grünflächen sind in Köln
einzigartig und aufgrund der bestehenden
Bebauung in dieser Stadt nicht mehr herstellbar.
Die im Bebauungsplan-Verfahren ermittelten externen
Ausgleichsmaßnahmen wurden so ortsnah wie möglich
vorgesehen und befinden sich im Grünzug West, am
Bergheimer Hof sowie im Äußeren Grüngürtel.
Insbesondere im Grünzug West entsteht aktuell ebenfalls
eine große zusammenhängende Grünfläche mit
Anschluss an den Äußeren Grüngürtel. Hier wird unter
anderem eine ca. 4,7 ha große Extensivwiese angelegt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.9 Ausgleichsflächen 403 keine ausreichenden
Kompensationsmaßnahmen
Die Ziele der Ausgleichsmaßnahmen des
Bebauungsplanentwurfs gleichen entfallende
Funktionen des Gebietes nicht aus. Insbesondere
findet keine Entsiegelung von Flächen in einem
signifikanten Ausmaß statt. Das Konfliktpotential
wird in der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
nicht widergespiegelt. Der Ausgleich reicht nicht
aus. Der Eingriff kann vor Ort nicht durch funktional
ausgerichtete Ausgleichsmaßnahmen kompensiert
werden, sodass sich auch nach deren Durchführung
nichts an der Konfliktintensität ändere. Die
erforderlichen Flächen, die für
Kompensationsmaßnahmen geeignet sind gleichen
die klimatischen Beeinträchtigungen vor Ort nicht
Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Umfangs
von Vermeidung, Minderung und Ausgleich von
Eingriffen in den Naturhaushalt ist §1a BauGB. Die mit
der Umsetzung der Planung einhergehenden Konflikte
sind im Grünordnungsplan (GOP), der im
Bebauungsplan-Verfahren erstellt wurde, detailliert
aufgeführt und wurden in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
numerisch berücksichtigt. Dazu wurde auf ein
Biotopbewertungsverfahren auf der Grundlage von D.
Ludwig zurückgegriffen, ein allgemein anerkanntes
Verfahren.
Zahlreiche Minderungsmaßnahmen im Plangebiet tragen
dazu bei, Eingriffe und Konflikte direkt im Plangebiet zu
mindern. Darüber besteht ein Kompensationsbedarf, der
außerhalb des Plangebietes gedeckt werden muss. Die
Verlagerung von Ausgleichsmaßnahmen an andere
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 458 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
aus.
Die Rodung soll durch Aufforstung an anderer Stelle
ausgeglichen werden und zwar zwischen
Junkersdorf und der Autobahn. Dort soll ein Wald
entstehen. Es ist doch zu fragen, ob die Menschen,
die sich im Grüngürtel erholen sollen, jetzt zur
Autobahn in den neuen Wald fahren. Davon
abgesehen, dass die Bäume auch an diese Zeit
brauchen, um zu wachsen.
Stellen ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. Auch
müssen Eingriffe wie z. B. eine Versiegelung nicht
zwingend durch eine Entsiegelung ausgeglichen werden,
hierzu können auch Maßnahmen anderer Art zur
ökologischen Aufwertung herangezogen werden.
Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht. Bei
den externen Ausgleichsmaßnahmen steht die
ökologische Aufwertung der vorhandenen
Biozönosen/Flächen im Vordergrund.
Eine Rodung ist nicht vorgesehen. Es findet kein Eingriff
in den vorhandenen Baumbestand statt. Gleichwohl wird
im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich auf
einer Fläche von 7.333 m² ein Laubmischwald mit einem
Waldmantel als externe Ausgleichsmaßnahme
hergestellt.
Die Erholungsfunktion des Grüngürtels wird durch die
Anlage der Sportplätze nicht zerstört, die Funktion der
Erholung ändert sich von „kontemplativ“ zu „aktiv“. Die
verbleibende Beeinträchtigung der Erholungswirkung
auch bei Durchführung der Maßnahmen zur
Verringerung der Eingriffswirkung wird im
Grünordnungsplan ebenfalls benannt. Für die Ermittlung
des Wertes der Erholungsfunktion einer
Landschaft/Parklandschaft gibt es nur verbal
beschreibende Verfahren. Sie kann nicht gemessen
werden. Die Erholungsfunktion auf den externen
Ausgleichsflächen wird sich mit den Jahren und dem
Aufwachsen der Gehölzbestände zunehmend
verbessern und der kontemplativen Erholung dienen.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.9 Ausgleichsflächen 404 Ausgleichsflächen stadtnah / im Grüngürtel
Es wird Kritik an den geplanten Ausgleichsflächen
geäußert. Noch weiter weg vom Stadtgebiet ist es
wohl nicht möglich, Ackerflächen in
sogenannte Biotope umzuwandeln. Die
Ausgleichsflächen werden stadtnah benötigt, sonst
machen sie selbst für einen naturwissenschaftlichen
Laien keinen Sinn.
Die Ausgleichsfläche muss in jedem Fall denselben
Ansprüchen genügen und zwar ortsnah! Denn in der
heutigen Zeit steht die Versorgung einer Großstadt
mit Frischluft außer Diskussion. Irgendwo im
weiteren Umkreis städtische Ackerflächen in
naturnahe Wiesen mit Feldgehölzen und einer
Obstbaumreihe umwandeln zu wollen, ist von
zweifelhaftem Wert. Die Waldwiese liegt in der Nähe
der Besiedelung, hier wird der Sauerstoff benötigt.
Der Ersatz ist vor Ort niemals ausreichend, da der
Ersatz an einem völlig anderen Standort
stattfindet. Diese Ersatzflächen sind sicherlich
wesentlich weiter von der besiedelten Fläche
entfernt und können die Verinselungseffekte
innerhalb des stadnahen Grüngürtels nicht
wettmachen.
Es bringt dem linksrheinischen Köln nichts, wenn an
irgendeiner anderen Stelle in Köln ein klima-
ökologischer Ausgleich geschaffen würde.
Die Ausgleichsflächen befinden sich innerhalb des
Stadtgebietes von Köln. Dabei stehen die externen
Ausgleichsflächen innerhalb des Grünzugs West auch in
einem direkten räumlichen Zusammenhang mit dem
Äußeren Grüngürtel, da diese unmittelbar ineinander
übergehen. Auch die externen Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Äußeren Grüngürtels befinden sich in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (Baumpflanzungen
am Parkplatz an der Gleueler Straße und Maßnahmen
im Bereich der Berrenrather Straße).
Von der Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels werden
durch die Anlage der Spielfelder auf den Gleueler Wiese
ca. 0,4% in der Nutzung verändert, wobei diese dann
immer noch Bestandteil des Äußeren Grüngürtels sind.
Die angrenzenden Flächen stehen der Bevölkerung in
der bisherigen Form unverändert zur Verfügung.
Für die Ermittlung des Wertes der Erholungsfunktion
einer Landschaft/Parklandschaft gibt es nur verbal
beschreibende Verfahren, sie kann nicht gemessen
werden. Die Erholungsfunktion auf den externen
Ausgleichsflächen wird sich mit den Jahren und dem
Aufwachsen der Gehölzbestände zunehmend
verbessern und der kontemplativen Erholung dienen.
Das Klimagutachten beurteilt die klimatischen
Auswirkungen der geplanten Spielfelder A1 bis A3 nur für
den Südrand der nordöstlich angrenzenden Kleingärten
als „marginal“. Für die Wohnbebauung werden keine
negativen Einflüsse vorausgesagt. Die verringerte
Ökosystemleistung wird durch umfangreiche
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 460 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.
3.9 Ausgleichsflächen 405 Ausgleichsflächen sind nicht vor Ort
Dieser Ausgleich findet auch nicht vor Ort statt,
sondern an anderer Stelle in Köln. Eine
Ausgleichspflanzung irgendwo kann kein adäquater
Ersatz sein. Die Ausgleichsmaßnahmen werden
nicht in Sülz umgesetzt werden.
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf dem
Stadtgebiet Köln, auf Flächen im Grünzug West, welcher
unmittelbar an den Äußeren Grüngürtel anschließt, im
Bereich des Bergheimer Hofes in Longerich sowie im
Äußeren Grüngürtel. Sie befinden sich bis auf die
Flächen am Bergheimer Hof im gleichen Stadtbezirk wie
das geplante Vorhaben: Lindenthal.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.9 Ausgleichsflächen 406 Informationsbedarf zu
Ausgleichsmaßnahmen
Welche Maßnahmen sind zur Umsiedlung von Tier
und Pflanzen auf eben diese Flächen vorgesehen?
Welche Ausgleichsflächen stellt die Stadt den
Kölner*innen als Naherholungsgebiet zur
Verfügung?
An welcher Stelle schaffen Sie Ausgleich zu der
Fläche, die bebaut werden soll?
Wie viele Igel werden verletzt und getötet, würde die
geplante Bebauung vollzogen, wo leben die Tiere,
falls einzelne den Abriss überleben?
Wollen Sie Ersatzflächen schaffen, das wäre dann
angebracht, aber im gleichen Größenverhältnis.
Wo wurde speziell die Grundwasserbildung, die
CO2-Fixierung und Feinstaub und NOx-Bindung
untersucht und wie sollen diese ausgeglichen
Eine Umsiedlung von Tieren ist nichterforderlich. Das
Gutachten zur Artenschutzprüfung zeigt umfangreiche
Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Tierwelt und
zum Erhalt der biologischen Vielfalt auf, die im
Bebauungsplan festgesetzt, im städtebaulichen Vertrag
vereinbart oder im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden..
Zusätzlich wird eine ökologische Bau-begleitung wird
durchgeführt. Die gesetzlichen Vorgaben aus dem
Bundesnaturschutzgesetz und europäischen Richtlinien
zum Schutz von wildlebenden Tieren werden beachtet.
In Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB
wurden die geplanten Eingriffe in den Naturhaushalt mit
einem anerkannten Biotopbewertungsverfahren bewertet
und bilanziert. Anschließend wurden interme
Minderungs- und externe Ausgleichsmaßnahmen
definiert und planungsrechtlich gesichert, die einen
vollständigen Ausgleich erbringen. Dieses Fachthema
wurde im Rahmen des Grünordungsplanes (GOP)
ausgearbeitet, der im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3,2 BauGB öffentlich
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 461 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden?
Wie soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
ausgeglichen werden?
Wieviel private Fläche wird zurückgegeben?
ausgelegt wurde.
Das gesammelte Oberflächenwasser der Spielfelder wird
in seitlichen Bodendrainagen versickert und somit dem
Bodenwasserhaushalt zugeführt.
Da die durch die geplanten Kunstrasenfelder auf der
Gleueler Wiese beanspruchte Fläche im Verhältnis zur
Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels relativ klein ist,
wurde nicht untersucht, inwiefern sich die CO2-
Belastung, die Feinstaubbelastung sowie die NOx-
Bindung durch die Errichtung der Spielfelder für die
Bevölkerung verändert. Der Anteil wird allerdings als
sehr gering eingeschätzt.
Das Landschaftsbild der Parklandschaft des Äußeren
Grüngürtels wird sich im Bereich der Gleueler Wiese
verändern. Zur Minderung der Auswirkungen auf das
Landschaftsbild werden umfangreiche Vorgaben zur
Höhe und zur Gestalt von Einbauten im
Bebauungsplan festgesetzt. Die Umzäunung der neuen
Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten
Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen
werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind
ausgeschlossen
Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens werden keine
öffentlichen Flächen privatisiert. Entsprechend werden
keine privaten Flächen an die Öffentlichkeit
zurückgegeben.
3.9 Ausgleichsflächen 407 Festlegung Ausgleichsmaßnahmen vor Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan-Verfahren
werden umfangreiche externe Ausgleichsmaßnahmen
X Dem
Sachargument
Seite 462 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erweiterung
Standort und die Maßnahmen für
Ausgleichsmaßnahmen sollten vor einer eventuellen
Erweiterung festgelegt werden.
dargestellt, die im Bebauungsplan und über einen
städtebaulichen Vertrag verbindlich gesichert werden.
Der Grünordnungsplan und die Bebauungsplan-
Unterlagen wurden im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
ausgelegt und waren damit für die Öffentlichkeit
einsehbar.
wird gefolgt.
3.9 Ausgleichsflächen 408 fehlende / ungenaue Aussagen zu
Ausgleichsmaßnahmen
Es wird kritisiert, dass die Stadt Köln kein Konzept
zum Ausgleich geschaffen hat.
Die Angaben im Bebauungsplan sind viel zu
ungenau, und lassen sich so nicht überprüfen. Es
hört sich an, als ob ohnehin schon vorhandene oder
geplante Grünflächen nun als Ausgleich verrechnet
werden sollen. Genauere Pläne zu Ersatzflächen
wurden auf den Internetseiten des 1. FC Köln nicht
gefunden.
Die aktuelle Planung zum Ausbau des
RheinEnergieSportparks läuft diesen Bestrebungen
zuwider, zumal keinerlei Ausgleich für den Eingriff
vorgesehen ist.
Im Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsplan-
Verfahren werden umfangreiche externe
Ausgleichsmaßnahmen in Plänen dargestellt und
beschrieben, die im Bebauungsplan und über einen
städtebaulichen Vertrag verbindlich gesichert werden. Es
wird ein vollständiger Ausgleich erreicht. Die
Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner
Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in
Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren
Grüngürtel. Alle Flächen sind parzellenscharf benannt,
die Maßnahmen präzise im GOP und als Maßnahmen im
Bebauungsplanentwurf beschrieben. Die Pläne lagen zur
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus.
Städtebauliches Ziel ist es, den Grünzug West zu
vervollständigen. Hierfür liegt eine generelle Planung vor.
Die Umsetzung der Planung sieht vor, durch die externen
Ausgleichsflächen den Grünzug West weiter zu
entwickeln.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.9 Ausgleichsflächen 409 Fehlerhafte Zuordnung der
Ausgleichsflächen im FNP
Fehlerhafte Zuordnung der Ausgleichs-
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur
Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gab es keine Anlage 7.Die Vermutung liegt nahe, dass
die Anlage 7 der Vorlage des
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
/Kompensationsflächen: In der Anlage 7 zur FNP-
Änderung finden sich zwei Blätter mit Planskizzen
und Luftaufnahmen für Ausgleichs- bzw.
Kompensationsflächen. Diese beziehen sich nach
dem Titel aber nicht auf die Erweiterung des
RheinEnergieSportpark sondern sind wie folgt
betitelt: „Flächen zur Kompensationsvorprüfung
Stadionerweiterung / Umbau“. Wir begrüßen
natürlich jede Stärkung des Grünzugs West, der in
einer der beiden Planskizzen genannt und
dargestellt wird. Hier hat die Verwaltung
offensichtlich in die falsche Schublade des nächsten
mit dem 1. FC Köln abgesprochenen Projekts
gegriffen. Da die Verwaltung in die falsche
Schublade gegriffen hat, können wir auch schon
einmal hier unseren Widerspruch zu einem
Stadionausbau auf 75.000 Zuschauer und 100.000
Konzertbesucher ankündigen.
Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 zum
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemeint ist, da dort eine
Anlage 7 mit der entsprechend fehlerhaften Überschrift
vorhanden ist. Als Überschrift hätte hier „Erweiterung
RheinEnergieSportpark“ stehen müssen. Bei der
Darstellung handelt es sich allerdings auch nur um eine
Vorprüfung von Flächen für Kompensationsleistungen.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden die Flächen
für die externen Ausgleichsmaßnahmen detailliert
ermittelt und in den Planungsunterlagen dargestellt.
3.9 Ausgleichsflächen 410 Klimanotstand verpflichtet zu
Ausgleichsmaßnahmen
Vor dem Hintergrund des Klimanotstands sind alle
Ausgleichsmaßnahmen als „Sowieso-Maßnahmen“
zu betrachten, die unabhängig von irgendwelchen
Planungen nach Möglichkeit umzusetzen sind.
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas
wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen
Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens
werden die klimatische Funktion des Äußeren
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens
auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert
untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische
Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand
ausgeschlossen werden. „Die klimatischen
Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur
an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Umfang sowie auf die vorhandene Bebauung in Köln-
Sülz gar nicht nachweisbar.“
Bei den externen Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich
darüber hinaus nicht um Maßnahmen, die unabhängig
von der vorliegenden Planung umzusetzen wären. Die
geplanten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind
ausschließlich im Rahmen der Anwendung der
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB entwickelt und
gesichert worden.
3.9 Ausgleichsflächen 411 Ausgleichsmaßnahmen (Befürwortung)
Für ökologischen Ausgleich nach gesetzlichen
Vorgaben ist gesorgt. Der Verein forstet im
Stadtgebiet neu auf und dies bringt der Umwelt
mehr als die Wiesen, da keine Bäume bei dem
Umbau gefällt werden. Die geplanten
Ausgleichmaßnahmen für die “Verdichtung“ des
Bodens sind doch eine sinnvolle Ergänzung des
Vorhabens.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.9 Ausgleichsflächen 412 Neue Bewertung / Prüfung der
Einschätzungen für Ausgleichsmaßnahmen
Die Einschätzungen, was überhaupt eine
ökologische Aufwertung ist und was nicht, stammen
aus dem letzten Jahrhundert des letzten
Jahrtausends und dürfte wissenschaftlich heute
nicht mehr zu halten sein. Daher müsste vor einem
solchen Eingriff zunächst die Bewertung auf den
Prüfstand gestellt werden und dann anhand der
Die Bewertung der Eingriffserheblichkeit und die
Ermittlung des Umfangs des Ausgleichs wurden in einem
eigenständigen Planwerk, dem Grünordnungsplan,
ermittelt. Darin erfolgte die Berechnung des Eingriffs und
des Ausgleichs im Biotopbewertungsverfahren nach D.
Ludwig. Das Bewertungsverfahren ist allgemein
anerkannt. Die ökologische Bewertung der Lebensräume
wird durch örtliche Untersuchungen und durch den
Grünordnungsplan belegt. Ein ökologischer Ausgleich
von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 465 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
aktuellen Einschätzungen ausgeglichen werden.
Die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen ist zu
prüfen und von Experten bestätigen zu lassen.
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Die angewandte
Bewertungsmethodik entspricht dem allgemein fachlich
anerkannten Standard. Neben der Anlage der
Ausgleichsmaßnahmen ist auch eine langjährige Pflege
der Biotope gesichert. Die Wirksamkeit der Maßnahmen
lässt sich aus einer jahrzehntelangen Erfahrung mit der
Umsetzung solcher Maßnahmen ableiten.
3.9 Ausgleichsflächen 413 Frage nach Kosten für
Ausgleichsmaßnahmen
Es wird nachgefragt, wer die Kosten für die
gesamten ökologischen „Kompensations- und
Ausgleichsmaßnahmen“ trägt.
Die Kostentragung für die Herstellung und langjährige
Pflege der Ausgleichsmaßnahmen obliegt dem
Vorhabenträger.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.9 Ausgleichsflächen 414 Kompensation von Nutzpflanzen der
Ackerflächen, die als Ausgleichsflächen
dienen
Zählen die Interessen der 1. FC Köln GmbH & Co.
KGaA mehr als die Lebensgrundlage der Landwirte,
denen die Stadt Köln für die Gewinnung und
Schönrechnung von Ausgleichsflächen langjährige
Pachtverträge für hervorragendes Ackerland zu
kündigen gedenkt? Wie wird der regionale Anbau
von Nutzpflanzen kompensiert?
Die Stadt Köln verfolgt unabhängig von der Erweiterung
des RheinEnergieSportparks mit der Entwicklung des
Grünzugs West das Ziel, die Lebensqualität
insbesondere in Weiden und Junkersdorf zu erhöhen.
Der Grünzug West soll insgesamt eine Fläche von 85 ha
aufweisen. Weit über 60 ha wurden bereits umgesetzt.
Hier wurden bereits in der Vergangenheit externe
Ausgleichsmaßnahmen aus anderen Städtebauprojekten
in Köln umgesetzt. Entsprechend dieser Zielsetzung
weist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln im Bereich
des Grünzuges West eine Vorrangfläche für Ausgleichs-
und Grünmaßnahmen aus. An anderen Stellen im
Stadtgebiet sind Vorrangflächen für die Landwirtschaft
ausgewiesen, die hier eine langfristige Sicherung von
landwirtschaftlich genutzten Flächen für den regionalen
Anbau vorsieht. Der Rat der Stadt Köln räumt der
Umsetzung des Ziels der Weiterentwicklung des
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 466 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grünzugs West im Rahmen der Abwägung Vorrang ein
gegenüber dem Erhalt der dort befindlichen
landwirtschaftlichen Nutzung.
3.9 Ausgleichsflächen 415 Grundsätzliche Forderung von
Kompensationsmaßnahmen
Es werden transparente und angemessene
Kompensationsmaßnahmen gefordert.
Im Bebauungsplanverfahren werden umfangreiche
externe Ausgleichsflächen verbindlich über einen
städtebaulichen Vertrag gesichert, deren Umfang nach
der Berechnungsmethode im Biotopbewertungsverfahren
nach D. Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer
Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-/
Ausgleichbilanzierung nachgewiesen.
Die Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner
Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in
Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren
Grüngürtel.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.9 Ausgleichsflächen 416 Zustimmung unter der Prämisse das
Ausgleichsflächen geschaffen werden bzw.
ein Ausgleich möglich ist
Zu beachten ist natürlich, dass der FC
Ausgleichflachen für die geplanten Plätze schafft -
dann ist es für alle ein Riesengewinn!
Gerne könnten zur Auflage neue Baumpflanzungen
zum Ausgleich vorgenommen werden.
Als eventuellen Ausgleich könnte man, unter
finanzieller Beteiligung des FC, eine ökologische
Ausweichfläche in Größe der neuen Sportplätze an
einem anderen Ort schaffen.
Im Bebauungsplanverfahren werden umfangreiche
Ausgleichsmaßnahmen verbindlich über einen
städtebaulichen Vertrag gesichert. Ein ökologischer
Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Die
Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner
Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in
Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren
Grüngürtel. Auf eine Verzahnung der einzelnen
vorgeschlagenen Vegetationstypen, wie Glatthafer-
Wiese, Obstbaumreihe, Sukzessionfläche,
Gehölzpflanzung untereinander und mit dem
vorhandenen Bestand wurde Wert gelegt.
Ein Ersatz für ältere Bäume muss nicht geschaffen
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 467 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Wenn man die gleiche Menge an geschlagen
Bäumen an anderer Stelle in der Nähe wieder neu
pflanzt wäre doch allen geholfen. Danach kann nach
Abwägung des wirtschaftlichen Interesses zur
Waldumwandlung für die Sportanlagen mit den
Belangen der Allgemeinheit der Funktionsverlust
durch Ausgleichsaufforstungen, ggf. auch in
Verzahnung mit Flächen zur Entwicklung von
Glatthaferwiesen, insbesondere auf den Flächen
eA6 und eA7 auf 4 ha Fläche angemessen
ausgeglichen werden.
Ein gleichwertiger Ersatz älterer Bäume mit ihrer
gleichermaßen ökologischen wie gestalterischen
Funktion ist nicht möglich. Dies gilt in gleichem
Maße für den die Gleueler Wiese umfassenden
Baumbestand.
werden, da durch die Planung nicht in Gehölz- und
Baumbestände eingegriffen wird.
3.9 Ausgleichsflächen 417 keine Ausgleichsflächen /
Ausgleichsmaßnahmen möglich
Eine sinnvolle Ausgleichsfläche für die Versiegelung
zu schaffen, wird in Zukunft nicht gesehen. Dies
stellt zusätzliche Störfaktoren für Mensch und Natur
dar, die durch nichts zu kompensieren wären. Ein
Ausgleich ist nicht möglich, auch wenn er
beschrieben wird. Es ist doch sehr zweifelhaft wie
und wo das möglich sein könnte. Immerhin
umfassen die Pläne des 1. FC Kölns den
Pflanzenbestand und Ausgleichsflächen eines
Areals von 36.000 qm. Für diesen wichtigen
Landschaftsteil kann es keine Ersatzbepflanzung
Der Oberboden bleibt unter der Versiegelung der
Spielfelder A2 und A3 und den Kleinspielfeldern bis auf
die obere Vegetationsschicht von 15 cm erhalten. Ein
Abtrag von bis zu 40 cm ist beim Spielfeld A1
vorgesehen. Die Bodenfunktion ist bei Versiegelungen
allerdings stark beeinträchtigt. Auf den externen
Ausgleichsflächen wird durch Extensivierung oder durch
Einbringen von Dauervegetation auf Ackerflächen die
vorhandene Bodenfunktion erheblich verbessert.
Außerdem ist die Entsiegelung von befestigten
Oberflächen im Äußeren Grüngürtel durch die
Entfernung einer Asphaltschicht eines vorhandenen
Parkplatzes vorgesehen. Ebenso wird der Sportplatz 2
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 468 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
geben. Der Verlust an naturnaher, unbefestigter
Bodenstruktur ist immer negativ zu bewerten und in
der Regel nur indirekt ausgleichbar.
Auch ein Ausgleich ist nie ein Äquivalent für den
Eingriff, da Biotope unwiderruflich zerstört werden.
renaturiert.
Als Ausgleich der Beeinträchtigung der Funktionen der
oberirdischen Lebensbereiche (Biozönosen) werden
zahlreiche Maßnahmen außerhalb des
Bebauungsplangebietes festgesetzt, deren Umfang nach
der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D.
Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von
100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die
geplanten vielfältigen Vegetationsformen werden
durchaus komplexe Ökosysteme entstehen, wodurch die
verringerte Ökosystemleistung durch den Eingriff im
Äußeren Grüngürtel ausgeglichen wird.
3.9 Ausgleichsflächen 418 Ausgleichsflächen für Bestandteile eines
Denkmals rechtlich nicht möglich
Die Investoren des 1. FC Köln wollen für den Eingriff
Ersatzgrün schaffen. Es ist anzumerken, dass
Ausgleichsflächen für Bestandteile eines Denkmals
im Denkmalschutzgesetz des Landes NRW nicht
vorgesehen sind, rechtlich also nicht möglich sind.
Der Stadtkonservator, Amt für Denkmalpflege und
Denkmalschutz, hat Auflagen zur Gestaltung der
Ausbauten formuliert (transparente, niedrige Zäune und
Ballfanggitter, keine Werbebanner, Höhe der Spielfelder),
die in den Bebauungsplan-Entwurf übernommen wurden.
Ein denkmalrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.9 Ausgleichsflächen 419 gesetzliche Verpflichtung zu
Neupflanzungen
Die Umwandlung von Wald in den Parkanlage
fordert gemäß §43 Landesforstgesetz mind. 5 ha
Neupflanzung an Wald an anderer Stelle.
Durch die Planung wird keine Umwandlung von Wald im
forstrechtlichen Sinne vorbereitet. Insbesondere ist die
Gleueler Wiese, in die planbedingt eingegriffen wird, kein
Wald i. S. v. § 2 Abs. 1 BWaldG (vgl. Kap. 6.12.4 der
Bebauungsplanbegründung). Es ergibt sich daher aus
forstrechtlichen Belangen keine Verpflichtung zur
Ersatzaufforstung (vgl. § 39 Abs. 3 LFoG). Gleichwohl
wird im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 469 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
auf einer Fläche von 7.333 m² ein Laubmischwald mit
einem Waldmantel als externe Ausgleichsmaßnahme
hergestellt., Funktionsverluste, die die Gleueler Wiese
als vom Wald umgebene Grünfläche zukommt, werden
im Zuge des geplanten Ausgleichs ersetzt.
Funktionsverluste der an die Gleueler Wiese
angrenzenden Waldflächen im Sinn der ökologischen
Funktion des Waldes, soweit diese durch das BWaldG
oder durch das LFoG NRW beschrieben sind und soweit
diese nicht artenschutzrechtliche Belange
betreffen, treten durch die Anlage der Spielfelder A1 bis
A3 nicht auf. In den vorgenannten Gesetzen ist aber
auch ausdrücklich die Sozial-/Erholungsfunktion des
Waldes genannt. Sofern dieser Funktionsverlust auch
gemeint ist, wurde in den entsprechenden Kapiteln im
Grünordnungsplan zur Erholungsfunktion eine bleibende
Beeinträchtigung festgestellt.
3.9 Ausgleichsflächen 420 keine ausreichenden
Ausgleichsmaßnahmen
Was hat es mit Ausgleichsmaßnahmen zu tun, wenn
eine Fläche von 20 Bolzplätzen auf natürlichem
Grund zerstört wird, wenn 2 Plätze quasi als „
Brotsamen“ der Allgemeinheit wiedergegeben
werden.
Ist ein ökologischer Ausgleich, wie in der FC
anstrebt, genug? Nein, eher müssen zu den bereits
vorhandenen Flächen neue Flächen geschaffen
Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist
neben dem Leistungszentrum auf einem bestehenden
Kunstrasenplatz insbesondere die Errichtung von drei
Trainingsplätzen inkl. eines Infrastrukturgebäudes
erforderlich. Dabei wurden die Flächen auf ein Minimum
beschränkt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden dabei
zahlreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
sowie zusätzliche externe Ausgleichsmaßnahmen
ermittelt, welche über Festsetzungen bzw. den
städtebaulichen Vertrag auch verbindlich gesichert
werden. Ein Baustein dieser Maßnahmen ist der
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 470 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden.
Warum wird die Renaturierung der Kampfbahn
Deckstein als Ausgleichsfläche genannt? Sie ist
bereits grün.
Die vorgeschlagenen Ausgleichsflächen sind nicht
ausreichend, da durch sie kein Ausgleich für die
zerstörten Grüngürtelteile oder das heißere Klima
geleistet wird.
Die zum Ausgleich vorgeschlagenen Weiden sind
kein Ersatz für die zerstörten, zusammenhängenden
Grüngürtelanlagen und diese Lösung geht vor allem
zu Lasten der örtlichen Bauern.
Rückbau des sogenannten Trainingsplatzes 2, welcher
zukünftig wieder der öffentlichen Nutzung zugeführt wird.
Darüber hinaus wurde unter Beachtung der weiteren
Minderungsmaßnahmen (z. B. Pflanzung von Bäumen,
Dachbegrünung etc.) ein Eingriff von 500.910
Biotopwertpunkten nach der Berechnung im
Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt. Der
Ausgleich erfolgt auf externen Ausgleichsflächen im
Grünzug West, welcher unmittelbar an den Äußeren
Grüngürtel anschließt, im Bereich des Bergheimer Hofes
in Longerich sowie im Äußeren Grüngürtel. Sie befinden
sich bis auf die Flächen am Bergheimer Hof im gleichen
Stadtbezirk wie das geplante Vorhaben: Lindenthal.
Insgesamt erfolgt ein naturschutzrechtlich vollständiger
Ausgleich bzw. sogar eine geringfügige
Überkompensation. Der naturschutzrechtliche Ausgleich
beträgt 101,45 %.
Diese Ausgleichsmaßnahmen sind auch in Bezug auf
das Schutzgut Klima ausreichend, da im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens der Nachweis erfolgte, dass
sich die Klimaauswirkungen nur auf das Plangebiet
selbst bzw. das direkte Umfeld beziehen. Bereits an den
angrenzenden Kleingartenanlagen sind die
Auswirkungen nur noch als marginal zu bezeichnen
(Zunahme von max. < 0,4 m K).
Bei der Renaturierung der Kampfbahn werden im
Grünordnungsplan die Entfernung der Umlaufbahnen um
das Spielfeld und das Herstellen einer natürlichen
Bodenfunktion vorgeschlagen. Aufgrund der Nicht-
Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen
Seite 471 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Jahren jedoch vollständig überwachsen, sodass sich hier
eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem
Laufbahnsubstrat gebildet hat, welche bei Umsetzung
der Maßnahme beseitigt werden müsste. Wegen der
nicht unerheblichen Kosten für die Entsorgung der
Tennendecke und der im Verhältnis hierzu
vergleichsweise geringen ökologischen Aufwertung, die
eine Renaturierung der Kampfbahn erzielen würde,
wurde dem Vorschlag des Grünordnungsplans nicht
gefolgt, auch wenn diese Maßnahme die positivste
Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich
darstellen würde.
Darüber hinaus bemängeln die Einwender, dass der
Ausgleich vor allem zu Lasten der örtlichen Bauern geht.
Mit der Entwicklung des Grünzugs West wird das Ziel
verfolgt, die Lebensqualität insbesondere in Weiden und
Junkersdorf zu erhöhen. Der Grünzug West soll
insgesamt eine Fläche von 85 ha aufweisen. Weit über
60 ha wurden bereits umgesetzt. Entsprechend dieser
Zielsetzung weist der Flächennutzungsplan der Stadt
Köln im Bereich des Grünzuges West eine Vorrangfläche
für Ausgleichs- und Grünmaßnahmen aus. An anderen
Stellen im Stadtgebiet sind Vorrangflächen für die
Landwirtschaft ausgewiesen, die hier eine langfristige
Sicherung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für
den regionalen Anbau vorsieht.
Der Rat der Stadt Köln räumt der Umsetzung des Ziels
der Weiterentwicklung des Grünzugs West im Rahmen
der Abwägung Vorrang ein gegenüber dem Erhalt der
Seite 472 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dort befindlichen landwirtschaftlichen Nutzung.
3.10 Lärmimmissionen
3.10
Lärmimmissionen
421 Erhöhung Lärmimmissionen
Es wird die Erhöhung der Lärmimmissionen durch
den Betrieb der Trainingsplätze, die Nutzung der
Kleinspielfelder durch die Allgemeinheit und den
zusätzlich erzeugten Verkehr (in einem
Landschaftsschutzgebiet) kritisiert.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
"Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende
Geräuschemission und –immission durch die ADU
cologne GmbH (Juni 2019) erstellt. Untersucht wurden
der Sportlärm (Trainingsplätze sowie Leistungszentrum),
der Freizeitlärm (öffentliche Kleinspielfelder) und der
Straßenverkehrslärm. Ermittelt wurden die heutige
Lärmsituation (z. B. Geißbockheim, Gaststätte,
bestehende Trainingsplätze) und die zuküftige
Lärmsituation nach Umsetzung der Planung. Die
Lärmimmissionen aus Sport- und Freizeitlärm wurden für
13 außerhalb des Plangebietes liegenden
Immissionsorte berechnet, die die nächstgelegenen
schutzwürdigen Nutzungen wie Kleingärten,
Wohnbebauung und Altenheim)
Insgesamt kommt das Lärmgutachten zu dem Ergebnis,
dass die durch die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung
durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer
erstmaligen Überschreitung der Richtwerte der 18.
Bundesimmissionsschutz-Verordnung (Sportlärm) oder
des Freizeitlärm-Erlasses führen wird. Dabei wird
vorausgesetzt, dass die Sportanlagen tags innerhalb der
morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h.
werktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr und sonn- und
feiertags zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr sowie zur
Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht betrieben
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 473 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden. Weiterhin wird berücksichtigt, dass die
Lärmemission der Haustechnik des geplanten
Leistungszentrums im Sondergebiet begrenzt wird.
Die Erhöhung der Immissionen des Sportlärms durch die
Umsetzung der Planung betragen an der Mehrzahl der
Immissionsorte nur 0,1 – 0,2 dB. Die höchsten
Zunahmen werden an den beiden Immissionsorten an
der vorhandenen Kleingartenanlage mit bis zu 3, 4 dB
ermittelt. Auch hier wird der Immissionsrichtwert der 18.
BImSchV deutlich eingehalten.
Eine Erhöhung des Straßenverkehrslärms durch den
planbedingten Zusatzverkehr der angrenzenden Straßen
Gleueler Straße und Militärring fällt aufgrund der sehr
geringen Verkehrszunahme bei einer gleichzeitigen
hohen Auslastung nicht darstellbar gering aus.
3.10
Lärmimmissionen
422 Ermittlung Lärmimmissionen
Es wird nachgefragt, welche Lärmimmissionen in
einem unter Landschaftsschutz stehendem Gebiet
zu erwarten sind.
Für Landschaftsschutzgebiete weisen die einschlägigen
Regelwerke zur Ermittlung und Beurteilung von
Lärmimmissionen keine Beurteilungswerte auf. Im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes schutzwürdige
Bereich sind Stätten für den dauerhaften Aufenthalt von
Menschen wie Wohnungen, Schulen, Kitas,
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime,
Kleingartenanlagen oder Arbeitsstätten wie Büros.
Solche Nutzungen befinden sich nicht im
Landschaftsschutzgebiet. Entsprechend sind
Immissionsorte im vorliegenden Lärmgutachten an den
nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen außerhalb
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 474 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
des Plangebietes untersucht worden.
Im Plangebiet konnten auch keine Tierarten festgestellt
werden, die hochstörungsempfindlich gegenüber Lärm
sind. Darüber hinaus kann an der Revierverteilung in der
Umgebung des Plangebietes erkannt werden, dass sich
die ansässigen Arten an die städtische Umgebung mit
den Einflüssen von Lärm und Licht gut angepasst haben
(hohe Störungstoleranz). So finden sich Brutstätten
insbesondere in direkter Umgebung der Militärringstraße.
3.10
Lärmimmissionen
423 Lärmbelästigung Kleingartenanlage
Es wird die Lärmbelästigung der Kleingartenanlage
kritisiert, welche die Nutzung und den Erholungswert
der Kleingärten einschränken wird.
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass es an den
beiden Immissionsorten am Rand der Kleingartenanlage
zu einer Erhöhung der Sportlärm-Immissionen im
Tagzeitraum von 2,0 bzw. 3, 4 dB kommt. Da sich die
Kleingärten innerhalb eines Gebietes ohne einen
Bebauungsplan befinden, wurde auf die tatsächliche
Schutzbedürftigkeit abgestellt. Unter Berücksichtigung
der Vorbelastung der Kleingärten durch Verkehrslärm
des nahen Militärrings und den Umstand, dass nachts
dort nicht gewohnt werden darf, wurde ein
Immissionsrichtwert für Mischgebiete (60 dB(A) tags)
angesetzt und dem Gutachter vorgegeben. Dieser
Immissionsrichtwert wird an den 3 Immissionsorten der
Kleingartenanlage trotz der Zunahme um mehr als 10
dB(A) unterschritten. Demnach wird keine Einschränkung
für die Nutzung bzw. den Erholungswert in den
Kleingärten gesehen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
424 Waldkindergarten
Es wird durch die Nutzung der neuen Spielfelder zu
Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks in
Richtung Nordwesten liegt der Waldkindergarten
zukünftig näher an den Trainingsplätzen, als dieses im
X Dem
Sachargument
Seite 475 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erhöhten Lärmbelästigungen für die Kinder des
Waldkindergartens kommen.
Bestand der Fall ist. Es ist jedoch mit keinen
wesentlichen Auswirkungen auf den Waldkindergarten zu
rechnen. Dies wird damit begründet, dass die
Hauptnutzungszeit der Trainingsplätze ab ca. 16 Uhr
beginnt (Trainingszeiten richten sich nach den
Schulzeiten der Kinder). Durch Frühtraining bzw. den
weiteren Schul- bzw. Vereinssport können ggf. vereinzelt
auch Belegungen der Trainingszeiten an Vormittagen
oder über die Mittagszeit stattfinden, jedoch betrifft
dieses nicht die überwiegende Zeit.
Die Kinder des Waldkindergartens spielen an
unterschiedlichsten Spielstellen im Äußeren Grüngürtel,
sodass sie auch nicht regelmäßig den Immissionen
ausgesetzt sind.
Für die Orte, die nicht explizit als Immissionsorte
betrachtet wurden, sind die jeweiligen Immissionen in
den flächigen farbigen Lärmkarten im Anhang des
Schalltechnischen Gutachtens dargestellt. Im Bereich
des Wohnwagens des Waldkindergartens liegen die
Beurteilungspegel gemäß 18. BImSchV bei ca. 57 dB(A)
im Regelfall Die Erweiterung des RheinEnergieSportpark
führt nur zu marginalen Änderungen des
Beurteilungspegels am Waldkindergarten, die nicht als
unzumutbar bewertet werden.
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
425 Berücksichtigung weiterer
Lärmemissionsquellen
Es wird die Berücksichtigung weiterer
Lärmemissionsquellen (Autobahn, Straßenverkehr,
Im Lärmgutachten wurden alle für die Beurteilung der
Lärmimmissionen schalltechnisch relevanten
Lärmemittenten und Ereignisse betrachtet. Auch jährliche
Ereignisse (Events) wie der Geißbockcup wurden im
Lärmgutachten berücksichtigt. Die Lärmberechnungen
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 476 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Fußballspiele an Sonn- und Feiertagen, zusätzlicher
Verkehr, andere Events, Nebenanlagen
(Umspannanlagen, Abwasseranlagen, Dachterrasse
mit Restaurant) bei der Beurteilung der
Lärmimmissionen gefordert.
erfolgten für den Bestand (heutige Situation) und für die
Veränderungen durch die Umsetzung der Planung.
Weitere Lärmquellen sind nicht zu berücksichtigen.
3.10
Lärmimmissionen
426 Auswirkungen Anhebung
Geländeoberfläche
Es wird die Vergrößerung der Lärmimmissionen
(ungehinderte Schallausbreitung) durch die
Erhöhung der Geländeoberfläche der Sportplätze
angemerkt.
Die Höhenlage der Emissionsquellen ist im
Lärmgutachten berücksichtigt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
427 Lage Lärmmesspunkte
Es wird die Lage der Lärmmesspunkte kritisiert, da
durch die gewählte Lage keine ausreichende
Berücksichtigung der Kleingartenanlage und der
angrenzenden Straßen (Morbacher Str.,
Hochwaldstr., Ende Hermeskeiler Str.) erfolgt. Die
Lärmmesspunkte, die dem Umweltgutachten der
Stadt zugrunde liegen, sind zu weit weg von
der Gleueler Wiese angebracht.
Die Lärmimmissionen aus Sportanlagen,
Leistungszentrum, Geissbockheim, Kleinspielfeldern und
dem Straßenverkehr wurden im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung für 13 Immissionsorte
berechnet und nicht gemessen. Dies ist eine übliche
Vorgehensweise in schalltechnischen Untersuchungen.
Die Immissionsorte im Lärmgutachten wurden so
gewählt, dass die dem Plangebiet am nächsten
gelegenen schutzwürdigen Nutzungen gemäß
Bundesimmissionsschutzgesetz Berücksichtigung finden.
Mit der Auswahl von 13 Immissionsorten wurde eine
ausreichend Anzahl von Aufpunkten festgelegt, um
ausreichende belastbare Aussagen für die von der
Planung durch Lärmimmissionen betroffenen Bereiche
treffen zu können.
An der Gleueler Wiese selbst befindet sich keine
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 477 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
schützenswerte Nutzung.
3.10
Lärmimmissionen
428 Lärmbelästigung
Es wird die Beeinträchtigung der Grüngürtelnutzer,
der Kleingartenbenutzer, der umliegenden
Wohnbebauung und der Fauna des Grüngürtels
durch die Lärmimmissionen (Training und Spiele,
lärmende und randalierende Fans, zusätzlicher
Verkehr, Parkplatzsuche, Betrieb Kleinspielfelder,
Events) kritisiert und auf die negativen Folgen u.a.
für die Erholung und Gesundheit und die Fauna
hingewiesen.
Die Kleingärten haben Lärmschutzauflagen
(Einhaltung von Ruhezeiten etc.), an die sich der 1.
FC Köln (anscheinend) nicht halten muss.
Die Naherholungsfunktion des Grüngürtels wird
durch den zusätzlichen Lärm negativ beeinträchtigt.
Die Stadt Köln sieht für die Grüngürtelnutzer keine
wesentlichen Auswirkungen in Bezug auf die
Lärmemissionen. Ein Wesen des Äußeren Grüngürtels
ist die Anlage von Sportplätzen. Im Äußeren Grüngürtel
befindet sich eine Vielzahl solcher Nutzungen mit den
entsprechenden Lärmemissionen, so dass hier eine
Ortsüblichkeit vorliegt.
Die Lärmimmissionen wurden im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung für 13 Immissionsorte
berechnet und anhand der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit
der Immissionsorte wurden dem Gutachter von der Stadt
Köln vorgegeben.
Drei Immissionsorte betreffen die Kleingartenanlage. Die
Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die
vorliegende Planung an allen Immissionsorten innerhalb
der Kleingartenanlage eingehalten werden und deshalb
keine Richtwertüberschreitungen aus schalltechnischer
Sicht zu erwarten sind. Demnach wird keine
Einschränkung für die Nutzung bzw. den Erholungswert
in den Kleingärten gesehen.
Des Weiteren konnte in der schalltechnischen
Untersuchung nachgewiesen werden, dass die durch die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte
Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht
zu einer Überschreitung der Richtwerte führen. Zu den
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 478 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Richtwertüberschreitungen aus der Bestandnutzung wird
auf die vorstehenden Abwägungspunkte verwiesen.
Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen sind
keine negativen Auswirkungen auf die Tiere durch die
Neuplanung verursachte Lärmimmissionen zu
befürchten. In der Artenschutzprüfung wurde als
Wirkfaktor auch akustische Effekte (Verlärmung)
betrachtet. Im Plangebiet konnten keine Tierarten
festgestellt werden, die hochstörungsempfindlich
gegenüber Lärm sind. Darüber hinaus kann an der
Revierverteilung in der Umgebung des Plangebietes
erkannt werden, dass sich die ansässigen Arten an die
städtische Umgebung mit den Einflüssen von Lärm und
Licht gut angepasst haben (hohe Störungstoleranz). So
finden sich Brutstätten insbesondere in direkter
Umgebung der Militärringstraße.
Die Lärmschutzauflagen der Kleingartenanlage sind nicht
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Diesbezüglich
ist jedoch anzumerken, dass sich auch der 1. FC Köln
mit dem Erweiterungsvorhaben an die gesetzlichen
Regelungen und die Vorgaben zum Immissionsschutz
hält.
Auch jährliche Ereignisse (Events) wie der Geißbockcup
wurden im Lärmgutachten berücksichtigt. Hier werden
gemäß dem Gutachten die Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV eingehalten.
3.10
Lärmimmissionen
429 Überschreitung Immissionsrichtwert
Laut Gutachten werden die Immissionsrichtwerte am
Der Immissionsrichtwert wurde richtig angesetzt. Für die
mittägliche und abendliche Ruhezeit liegt der Richtwert
X Dem
Sachargument
Seite 479 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Immissionsort IO 11 (Max-Scheler-Str. 16)
überschritten und an weiteren Orten (Morbacher
Str., Max-Scheler-Str., Berrenrather Str. und ohne
genaue Ortsangabe) wird eine Überschreitung
befürchtet (Überschreitung allgemein,
Überschreitung in Ruhezeiten, Überschreitung durch
den Spielbetrieb).
Die Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten im Bereich
von Wohngebieten werden mit 50 dB(A) zu hoch
angesetzt, korrekt wären 45 dB(A).
Für die Berechnungen werden teilweise fehlerhafte
Basisdaten verwendet (zu geringe
Zuschaueranzahl, fehlende Berücksichtigung
Lautsprecherdurchsagen (Impulszuschläge)).
Es finden sich keine Ausführungen in den
Unterlagen oder im Gutachten, wie mit der
Überschreitung der Immissionsrichtwerte
umgegange werden soll.
für Reine Wohngebiete bei 50 dB(A). In der
morgendlichen Ruhezeit ist kein Betrieb vorgesehen.
Die Zuschaueranzahl wurde jeweils korrekt angesetzt.
(z.B. wurde für den maßgeblichen Emittenten im Bestand
(Franz-Kremer-Stadion inkl. Lautsprecheranlage)
folgende 3 Fälle untersucht: 5390 Zuschauer, 2500
Zuschauer und 400 Zuschauer). Damit ist der
genehmigte Zustand, der gemäß Verband
sicherzustellende Fall und der in der Realität häufigste
auftretende Fall behandelt worden.
Die von den Einwendern angeführten Überschreitungen
resultieren nicht durch die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks, sondern aus der Vorbelastung
durch andere, außerhalb des Plangebietes liegende
Sportanlagen.
Am Immissionsort Max-Scheler-Straße 16 (IO 11) kommt
es in Bezug auf den Sportanlagenlärm in der Tat zu einer
Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV um 2 dB. Dies ergibt sich allerdings bereits
weitgehend aus der Vorbelastung durch andere,
außerhalb des Plangebietes liegende Sportemittenten
und ist somit nicht der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks zuzuordnen. Die
Zusatzbelastung aus dem Plangebiet stellt sich am IO 11
als akustisch nicht wahrnehmbar (0,1 bis 0,2 dB) dar.
Aufgrund der Vorbelastung wird eine Erhöhung des
zumutbaren Immissionsrichtwertes im Sinne einer
zulässigen Zwischenwertbildung um 2 dB für vertretbar
angesehen.
wird nicht gefolgt.
Seite 480 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Innerhalb der mittäglichen Ruhezeit kann es bei
gleichzeitiger Vollauslastung aller Sportanlagen an den
IO 11 und IO 4 (Morbacher Straße 2) zu einer
Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 2 dB
kommen. Die Überschreitung ergibt sich ebenfalls
aufgrund der Vorbelastung und ist somit nicht
planbedingt. Es handelt sich hier um Grundstücke im
Randbereich der Wohngebiete im Übergang zum
Außenbereich, die aufgrund ihrer Nähe zu stark
befahrenen Straßen und den vorhandenen Sportanlagen
vorbelastet sind.
3.10
Lärmimmissionen
430 Auswirkungen anderer Lärmquellen
Es wird die Erhöhung der Lärmimmissionen aus der
Umgebung (fehlende Abschirmung des Lärms der
Autobahn, anderer Straßen usw.) durch
Veränderung der Oberfläche / des Baumbestands
im Bereich der Gleueler Wiese befürchtet.
Alle schalltechnisch relevanten Lärmquellen wurden im
Lärmgutachten berücksichtigt, auch die Veränderung der
Oberfläche im Bereich der geplanten Trainingsplätze. In
den vorhandenen Baumbestand wird nicht eingegriffen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
431 Nutzungszeiten allgemein
Es wird nachgefragt, ob die angegebenen
Trainingszeiten bzgl. der Lärmimmissionen
eingehalten werden oder in der übrigen Zeit andere
Vereine auf den Flächen trainieren. Es sollte keine
Fremd- / Untervermietung der Flächen erfolgen,
welche den 1. FC Köln aus der Haftung zur
Einhaltung der Lärmgrenzwerte herausnimmt
(beispielsweise Konzerte oder Events).
Die Festlegung der Nutzungszeiten der Trainingsplätze
für den organisierten Breitensport sowie den Vereins-
und Schulsport wird vom Sportamt der Stadt Köln in
Abstimmung mit dem 1. FC organisiert. Eine Sicherung
erfolgt vertraglich. Konzerte bzw. Events, abgesehen
vom jährlich stattfindenden Geißbockcup sind t durch
den 1. FC Köln nicht vorgesehen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.10 432 Forderung des Schutzes vor Verlärmung der Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan X Dem
Seite 481 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Lärmimmissionen direkte Umgebung
Es wird der Schutz der angrenzenden
Wohnbebauung und der Kleingartenanlage sowie
des Grüngürtels (als Orte der Ruhe) vor zusätzlicher
Verlärmung gefordert. Weiterhin soll zusätzlicher
Lärm (Verbot Lautsprecherdurchsagen u. ä.)
vermieden werden.
hat gezeigt, dass keine Lärmschutzmaßnahmen
erforderlich werden. Darüber hinaus erhalten die
geplanten Trainingsplätze keine Lautsprecher.
Lautsprecher sind ausschließlich im bestehenden Franz-
Kremer-Stadion vorhanden.
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
433 Lärmquellen in der Bauzeit und bei der
Pflege der Anlage
Es wird die Lärm- und Abgasbelästigung während
der Bauzeit (auch Schmutzbelastung) und durch die
zusätzliche Pflege der Anlage für Mensch und Tier
kritisiert.
Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben,
auch in Bezug auf die Lärm- und Abgasbelästigung, zu
beachten. Aufgrund der Abstände zwischen den
geplanten Trainingsplätzen sowie den nächstgelegenen
Immissionsorten können erhebliche Beeinträchtigungen
durch Pflegemaßnahmen ausgeschlossen werden.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
434 Seniorenheim
Gegenüber der Gleueler Wiese an der Decksteiner
Mühle wird ein Seniorenheim erweitert, dessen
Anwohner nicht durch die Anlagen des 1. FC Köln
gestört werden möchten.
Das Altenheim ist mit dem Immissionsort IO 1 in der
schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden
eingehalten.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.10
Lärmimmissionen
435 fehlerhafte Festlegung des
Immissionsrichtwertes für die
Kleingartenanlage
Die Festlegung des Immissionsrichtwertes für die
Kleingartenanlage durch deren Einstufung als
Mischgebiet und nicht als allgemeines Wohngebiet
ist fehlerhaft.
Die Festlegung des Immissionsrichtwerts für
Kleingartenanlagen erfolgt immer Einzelfallabhängig. Bei
den Immissionsorten IO 8 bis IO 10 erfolgte nach
Prüfung des Einzelfalls die Einstufung als Mischgebiet.
Dies wird damit begründet, dass bei den vorhandenen
Kleingärten nicht das Wohnen sondern die
Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Darüber
hinaus ist die Kleingartenanlage aufgrund ihrer Randlage
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 482 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
zum Militärring und den Sportanlagen im Grüngürtel
lämvorbelastet, sodass die Zugrundelegung eines
Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet angemessen
ist. Die Immissionsprognose zeigt, dass die
Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet
auch an den drei Immissionsorten der Kleingartenanlage
weitgehend eingehalten werden und nur im seltenen
Falle der Vollauslastung mit Immissionsrichtwerten an
einem Immissionsort (IO 8) oberhalb dieser Schwelle,
aber unterhalb von 60 dB(A) zu rechnen ist.
3.10
Lärmimmissionen
436 fehlerhafte Festlegung des
Immissionsrichtwertes für das
Seniorenheim
Es wird die fehlerhafte Festlegung des
Immissionsrichtwertes für das Seniorenheim durch
Einstufung als Wohngebiet und nicht als
Pflegeanstalt kritisiert.
Bei dem Seniorenheim handelt es sich um das Haus
Deckstein sowie um die Tagespflege Haus Deckstein.
Beim Haus Deckstein bzw. der angeschlossenen
Tagespflege handelt es sich um eine integrierte Wohn-
und Pflegeanlage. Insgesamt befinden sich hier 80
Einzelzimmer zum Wohnen sowie 19 Plätze in der
Tagespflege (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30
Uhr). Der Schwerpunkt liegt hier somit eindeutig im
Bereich des Wohnens und nicht auf der Pflege, sodass
die Einstufung als reines Wohngebiet anstatt als
Pflegeanstalt den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
437 fehlerhafte Festlegung des
Immissionsrichtwertes für den Grüngürtel
Die Immissionsrichtwerte werden für das
Geißbockheim durch Einstufung als Gewerbegebiet
und nicht als Grünfläche fehlerhaft angenommen.
Die 18. BImSchV sieht keinen Immissionsrichtwert für
eine Grünfläche vor. Da es sich bei dem Geißbockheim
im Äußeren Grüngürtel um eine gewerbliche Einrichtung
des 1. FC Köln mit zusätzlicher Gastronomie handelt,
erfolgt die Einstufung des Geißbockheimes analog eines
Gewerbegebietes.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10 438 fehlerhafte Rechtsgrundlage im Bei den öffentlichen Kleinspielfeldern handelt es sich um X Dem
Seite 483 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Lärmimmissionen Lärmgutachten
Es wird die Verwendung einer fehlerhaften
Rechtsgrundlage im Lärmgutachten angemerkt. Die
Kleinspielfelder sollen auch nach der 18. BImSchV
und nicht nach der Freizeitrichtlinie lärmtechnisch
beurteilt werden.
öffentliche Nutzungen für den Freizeitsport. Diese sind
daher gemäß dem Freizeitlärmerlass NRW zu
berücksichtigen und fallen nicht unter die 18. BImSchV.
Denkbar wären auf den Kleinspielfeldern Nutzungen wie
Geräte-/Fitnessparcour, Beachvolleyballanlage, Basket-
und Streetballfeld oder Kleinfußballfeld, welche der nicht
organisierten Sport- und Freizeitnutzung zur Verfügung
stehen. Damit unterscheiden sich diese Plätze in ihrer
Größe, Ausgestaltung und Nutzung von Sportplätzen, die
in aller Regel auf den organisierten und bestimmten
Regeln unterliegenden Sportbetrieb ausgerichtet sind.
Der Anregung wird somit nicht gefolgt.
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
439 Datengrundlage im Lärmgutachten
Es wird Kritik an der Datengrundlage des
Lärmgutachtens (zu geringe Besucheranzahl bei
Spielen, zu geringes Verkehrsaufkommen,
Nichtbeachtung der Pflegearbeiten,
Berücksichtigung von Impulszuschlägen
beispielsweise für Lautsprecherdurchsagen) geübt.
Weiterhin bestehen Nachfragen zu den
verwendeten Daten im Gutachten (Höhe der
Impulszuschläge) bzw. zu der Bewertung
verschiedener Lärmquellen (Beschallungsanlage,
Fans, Individualverkehr).
Die Datengrundlage wurde entsprechend den
Besucherzählungen des 1. FC Köln und des
vorliegenden Verkehrsgutachtens und in der
notwendigen Tiefe in die Untersuchung eingestellt. So
wurde die Zuschaueranzahl jeweils korrekt angesetzt
(z.B. wurden für den maßgeblichen Emittenten im
Bestand, Franz-Kremer-Stadion inkl.
Lautsprecheranlage, folgende 3 Fälle untersucht: 5390
Zuschauer, 2500 Zuschauer und 400 Zuschauer). Damit
ist der genehmigte Zustand, der gemäß Verband
sicherzustellende Fall und der in der Realität häufigste
auftretende Fall behandelt worden.
Impulszuschläge wurden nach den Vorgaben der je nach
Art der Emittenten (Lärm von Zuschauern, Rufe von
Spieler, Schiedsrichterpfiffe, Lautsprecheranlage,
Benutzung von Parkplätzen) anzuwenden Regelwerke
berücksichtigt. Die Höhe der Impulszuschläge für
Parkvorgänge ist in Tabelle 7-11 in der
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 484 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Schalltechnischen Untersuchung aufgeführt. Für die
übrigen Lärmquelle wurden die Impulszuschläge bereits
in der angesetzten Schallleistung mit berücksichtigt.
3.10
Lärmimmissionen
440 Forderung Beurteilung Lärmimmissionen an
weiteren Orten
Es wird die Beurteilung der Lärmimmissionen im
Kleingartenbereich, in den benachbarten Stadtteilen
(u. a. Lindenthal) und im Grüngürtel selbst im
Lärmgutachten gefordert. Auch wird die
lärmtechnische Beurteilung des neuen Wohnheims
für Sportler gefordert.
Es wird eine Einschränkung der Erholungsfunktion
in den Kleingärten, in den Wohnbereichen und im
Grüngürtel befürchtet.
Die Kleingärten und die maßgeblichen benachbarten
Wohngebäude bzw. sonstigen Gebäude (Altenheim) sind
in der schalltechnischen Untersuchung eingestellt
worden. Für den Grüngürtel selbst sieht die 18. BImSchV
keinen Immissionsrichtwert vor, sodass hierfür keine
Bewertung nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann.
Die Planung sieht kein Wohnheim für Sportler vor.
Richtig ist, dass Ruheräume für die Lizenzspieler
geschaffen werden, in denen vereinzelt auch eine
Übernachtung der Lizenzspieler erfolgen werden, wenn
diese spät nachts von einem Auswärtsspiel
zurückkehren. Hier werden keine Übernachtungen der
Nachwuchsspieler erfolgen, wie das vermutlich in der
Stellungnahme verstanden worden ist (Ruhebedürfnis
von Minderjährigen vor 22:00 Uhr). Darüber hinaus
wurden für das Leistungszentrum Lärmpegelbereiche
festgesetzt, welche sicherstellen, dass der notwendige
Lärmschutz aufgrund des Umgebungslärms gesichert
wird.
Eine wesentliche Einschränkung der Erholungsfunktion
in den Kleingärten, in den Wohnbereichen sowie im
Grüngürtel ergibt sich aus den Ergebnissen des
Lärmgutachtens nicht.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
441 Berücksichtigung EU- Im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurden an anderer
Stelle im Stadtgebiet Kölns ruhige Gebiete ausgewiesen.
X X Dem
Sachargument
Seite 485 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Umgebungslärmrichtlinie
Es wird die Berücksichtigung der EU-
Umgebungslärmrichtlinie gefordert.
Schützenswert ruhige Gebiete sollen vor einer
Lärmzunahme demnach bewahrt werden.
Das Plangebiet und die Umgebung sind nicht als ruhiges
Gebiet ausgewiesen. Allein durch den Straßenverkehr
(BAB A4, Militärringstraße) liegt der zur Beurteilung
heranzuziehende LDEN tags wesentlich höher als 55
dB(A).
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
442 Informationsanfrage zur Nutzung der
Trainingsplätze
Es werden weitere Informationen zur Nutzung der
Trainingsplätze (Art der Nutzung, Nutzungszeiten,
Nutzung durch weitere Vereine, Nutzung für Events)
angefragt.
Die Trainingsplätze A1 bis A3 sollen zukünftig vom 1. FC
Köln sowie vom organisiertem Breitensport sowie dem
weiteren Vereins- und Schulsport genutzt werden. Eine
Freizeitnutzung ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der
Bauleitplanverfahren erfolgt keine detaillierte Festlegung
der Nutzungszeiten. Diese werden zukünftig vom
Sportamt koordiniert.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann eine Nachtnutzung
(22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sowie eine Nutzung in den
morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h.
werktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr und sonn- und
feiertags zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr
ausgeschlossen werden.
Neben den jährlich bereits in der Vergangenheit
stattfindenden Geißbockcups sind seitens des 1. FC Köln
keine weiteren Events vorgesehen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.10
Lärmimmissionen
443 Lärmaktionspläne
Es wird die Berücksichtigung von
Lärmaktionsplänen (§ 47 d Abs. 6 in Verbindung mit
§ 47 Abs. 6 BImSchG) gefordert.
Die Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG dienen
insbesondere zum Schutz vor Orte in der Nähe von
Hauptverkehrsstraßen mit einem
Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kfz pro
Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit einem
Verkehrskaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 486 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und in der Nähe der Großflughäfen. Sie sind somit
überwiegend für den Verkehrslärm vorgesehen.
Aufgrund der nur sehr geringfügigen Verkehrszunahme
besteht keine Erfordernis zur Entwicklung von
Maßnahmen im vorhandenen Lärmaktionsplan der
Bezirksregierung Köln aufgrund dieser
Bauleitplanverfahren.
3.10
Lärmimmissionen
444 Forderung eines neuen Gutachtens
Es besteht die Forderung nach der Erstellung eines
neuen Gutachtens durch ein unabhängiges
Unternehmen.
Bei der Firma ADU cologne GmbH handelt es sich um
ein anerkanntes Fachbüro für die Erstellung von
schalltechnischen Fachgutachten. Dieser Gutachter, wie
auch sämtliche anderen Gutachter, sind, wie bei Städten
und Gemeinden üblich, durch den Vorhabenträger
beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten
Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und die
externen Trägern öffentlicher Belange.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
445 Wertverlust Eigentum
Es wird ein Wertverlust des Eigentums aufgrund der
Lärmimmissionen befürchtet.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung
zeigen, dass die durch die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung
durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer
Überschreitung der Richtwerte führen. Einzig bereits im
Bestand vorhandene Überschreitungen bleiben erhalten.
Auf die vorstehenden Abwägungspunkte wird
diesbezüglich verwiesen. Des Weiteren liegt die
nächstgelegene Wohnnutzung über 280 m entfernt,
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Ein
Wertverlust des Eigentums ist somit nicht zu erwarten.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.10
Lärmimmissionen
446 Forderung Lärmschutzmaßnahmen
Zur Minimierung der Lärmimmissionen wird die
Die Ergebnisse des schalltechnischen Untersuchung
haben gezeigt, dass keine Lärmschutzmaßnahmen wir
Lärmschutzwände oder –wällen zur Einhaltung der
X Dem
Sachargument
Seite 487 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Errichtung von Lärmschutzwänden und -wällen
gefordert.
gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Der Anregung
wird somit nicht gefolgt.
wird nicht gefolgt
3.10
Lärmimmissionen
447 Ablehnung Schallschutz
Es wird der Bau von Schallschutzwänden abgelehnt.
Schallschutzwände sind nicht vorgesehen. X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.10
Lärmimmissionen
448 Entschädigung für Lärmbelastung
Es wird nach einer Entschädigung der Anwohner für
die entstehende Lärmbelastung gefragt.
Die zusätzliche Lärmbelastung aus Sport- und
Freizeitlärm fällt nur gering aus. Die 18. BImSchV sieht,
anders als die 16. BImSchV, keine
Entschädigungsmöglichkeiten vor.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.10
Lärmimmissionen
449 Geringe Lärmbelastung
Die Lärmbelästigung durch Stadionbetrieb ist gering
und sollte nicht zur Ablehnung der
Stadionerweiterung führen.
Da es im Bereich des Geißbockheims schon jetzt zu
Sportlärm kommt, werden keine zusätzlichen
Bereiche mit Sportlärm belastet.
Der geforderte Lärmschutz wird umgesetzt.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.10
Lärmimmissionen
450 Lärmbelastung Kleingartenanlage
Die Lärmbelästigung der Kleingartenanlage durch
den RheinEnergieSportpark ist kein
Gegenargument, da sonst auch der Verkehr des
Militärrings aufgrund seiner Lärmemissionen
unterbunden werden müsste.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 488 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.11 Lichtimmissionen
3.11
Lichtimmissionen
451 Kritik an Erhöhung Lichtimmissionen
Durch den Betrieb der Flutlichtanlagen werden sich
die Lichtemissionen und somit auch die
Lichtimmissionen (u. a. durch Trainingsbetrieb und
Events verursacht) vergrößern. Die
Lichtverschmutzung wird insbesondere in den
Abendstunden in der dunklen Jahreszeit zunehmen.
Weitere Lichtemissionen werden durch den Betrieb
der Beleuchtungen für die Zuwege, Parkplatzflächen
und Gebäude entstehen.
Insbesondere im Bereich der geplanten neuen
Trainingsplätze wird sich die Lichtimmission erhöhen.
Um die Auswirkungen der Beleuchtung auf die
Umgebung zu minimieren werden umfangreiche
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmittel, Filter und
Gehäuse der Flutlichtstrahler und auch zur Gebäude-
und Wegebeleuchtung gemacht. Die vorgeschlagenen
Minderungsmaßnahmen werden vertraglich gesichert.
Events sind auf der Gleueler Wiese, mit Ausnahme des
bereits in den vergangenen Jahren durchgeführten
Geißbockcups, nicht vorgesehen. Neben dem Training
ist hier somit ausschließlich mit Fußballspielen bzw. –
Turnieren zu rechnen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der
Trainingsbetrieb bzw. die sonstigen Nutzungen durch
den organisierten Breiten- bzw. den Vereins- und
Schulsport auf den neu geplanten Trainingsplätzen A1
bis A3 nur bis maximal 22 Uhr vorgesehen ist, sodass in
den Nachtzeit kein Betrieb der Fluchtlichtanlagen erfolgt.
Die Beleuchtung des Weges zu den Trainingsplätzen
bzw. zum Funktionsgebäude A4 wird ebenfalls nach
Ende der Nutzung ausgeschaltet.
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
452 Bewertung Lichtverschmutzung
Es wird nachgefragt, ob die Auswirkungen der
Lichtverschmutzung auf die Tierwelt ausreichend
untersucht worden ist. In diesem Zusammenhang
wird auch angemerkt, dass die Auswirkungen des
Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche
faunistische Erhebungen durchgeführt und die
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft.
Um Auswirkungen auf Arten zu verringern, werden
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 489 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flutlichts nicht abschätzbar sind. Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und
Gehäusen der Flutlichtstrahler gemacht und in einem
städtebaulichen Vertrag gesichert. Auch zur Gebäude-
und Wegebeleuchtung sieht das Gutachten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor.
3.11
Lichtimmissionen
453 Maßnahmen zur Vermeidung von
Lichtabstrahlung und -verschmutzung
Es wird nachgefragt, welche Maßnahmen ergriffen
werden, um eine Lichtabstrahlung und
Lichtverschmutzung der Naturräume und der
Umgebung zu vermeiden. Die Nachbarschaft soll
durch die Flutlichtanlagen nicht gestört werden.
Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche
faunistische Erhebungen durchgeführt und die
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft.
Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und
Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen
Vertrag vereinbart. Auch zur Gebäude- und
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen vor.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der
Trainingsbetrieb bzw. die sonstigen Nutzungen durch
den organisierten Breiten- bzw. den Vereins- und
Schulsport auf den neu geplanten Trainingsplätzen A1
bis A3 nur bis maximal 22 Uhr vorgesehen ist, sodass in
den Nachtzeit kein Betrieb der Fluchtlichtanlagen erfolgt.
Die neuen Flutlichtmasten bleiben unterhalb der Höhe
der vorhandenen Baumkronen. Eine
Beeinträchtigung der benachbarten Wohngebiete wird
ausgeschlossen.
X Das
Sachargument
wird zu Kenntnis
genommen.
3.11
Lichtimmissionen
454 Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen
Es wird eine Beeinträchtigung der angrenzenden
Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den
geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße
X Dem
Sachargument
Seite 490 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Wohnnutzung durch die Beeinflussung des Schlafs,
des Tag-/Nachtrhythmus oder der Gesundheit
angenommen. Die Nutzung des Grüngürtels und der
Kleingärten wird durch Blendung und Erhellung
gestört. Bei der Pflanzen- und Tierwelt
(beispielsweise Zugvögel, Greifvögel, Eulen und
Fledermäuse) werden durch den Betrieb der
Flutlichtanlage Störungen des Tag-/Nachtrhythmus,
die Veränderung des Nahrungsangebots
(nachtaktive Tiere) oder die Desorientierung und
Tötung von Individuen befürchtet. Die
Flutlichtbeleuchtung stellt auch eine Barriere für
verschiedene Tierarten dar. Beispielsweise führen
die geplanten Lichtemissionen zur Abwanderung
von Vögeln und Fledermäusen, was wiederum zu
einer Zunahme der Plageinsekten (Mücken u.ä.)
führt.
Einige Einwender fordern ein Umwelt-, natur- und
tiergerechten Beleuchtungssystem.
sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die
nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt,
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Darüber
hinaus befindet sich zwischen den geplanten
Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer
Baumbestand. Des Weiteren ist keine Nutzung der
Trainingsplätze nach 22 Uhr vorgesehen. Negative
Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind durch die
geplante Beleuchtung nicht zu befürchten.
Lichtemissionen können grundsätzlich zu Störungen von
Vogelarten und atypischem Verhalten führen. Diese
wären aber nur bei den häufigen nicht-
planungsrelevanten Vogelarten zu erwarten, für die
aufgrund ihres Erhaltungszustandes ohnehin nicht von
einer Erheblichkeit der dadurch verursachten Störungen
ausgegangen werden kann.
Ein atypisches Verhalten ist aber auch für die häufigen
nicht-planungsrelevanten Arten nicht abzusehen, da die
Nutzung der Flutlichtanlagen auf den Abend beschränkt
ist und auszuschließen ist, dass die Flutlichtanlagen
während der Nacht Licht emittieren werden.
Auswirkungen der Flutlichtanlagen auf ziehende Vögel
können aufgrund der bestehenden Lichtemissionen im
gesamten Stadtgebiet von Köln von vornherein
ausgeschlossen werden, so dass der Wirkfaktor im
Rahmen der Artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse nicht
mehr betrachtet wird.
Nach den Ergebnissen der Artenschutzrechtlichen
Prüfung ist nicht abzusehen, dass Vögel oder
wird teilweise
gefolgt.
Seite 491 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Fledermäuse durch Lichtemissionen vertrieben würden.
Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben
Auswirkungen auf am Decksteiner Weiher jagende Tiere
hätte, so dass der Bestand von „Plageinsekten“
zunehmen könnte.
Der Forderung nach einem Umwelt-, natur- und
tiergerechtem Beleuchtungssystem wird gefolgt. Um
Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben
zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen
der Flutlichtstrahler gemacht. Auch zur Gebäude- und
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen vor. Die vorgeschlagenen
Minderungsmaßnahmen werden vertraglich gesichert.
3.11
Lichtimmissionen
455 Langzeitstudie zu Auswirkungen der
Lichtimmissionen auf
Landschaftsschutzgebiete
Es wird nachgefragt, ob es eine belastbare
Langzeitstudie gibt, welche die Auswirkungen durch
Flutlichtanlagen auf ein Landschaftsschutzgebiet
begutachtet.
Da sich das Artenspektrum von Schutzgebiet zu
Schutzgebiet unterscheidet, können keine allgemeinen
Aussagen getroffen werden. Im Rahmen des
faunistischen Gutachtens inkl. Artenschutzprüfung
erfolgte aber eine Bewertung der Licht- und
Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt des
Vorhabenbereichs und seines Umfeldes. Das Gutachten
kommt zum Ergebnis, dass weder artenschutzrechtlich
relevante Arten (z. B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere
Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen in der
Art betroffen sind, so dass keine Zugriffsverbote des § 44
BNatSchG verletzt werden. Da die Bestandteile des
Landschaftsschutzgebietes bzw. der Fläche im Umfeld
des Vorhabenbereichs nicht beeinträchtigt werden, ist
davon auszugehen, dass auch das
Landschaftsschutzgebiet in artenschutzrechtlicher
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 492 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Hinsicht keine negativen Auswirkungen erfährt.
3.11
Lichtimmissionen
456 Sternenbeobachtung
Durch die Lichtimmissionen werden die
Sternenbeobachtung in der Volkssternwarte und im
Grüngürtel gestört.
Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu
Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis
22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung.
In den Abendstunden, in den Wintermonaten ist von
einer Beleuchtung ab ca. 16:00 Uhr auszugehen.
Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem
Ballungsraum mit einer Vielzahl von
Beleuchtungsquellen im Stadtgebiet, ist eine dunkle
Nachtlandschaft im Bereich des Äußeren
Grüngürtels auch ohne die Umsetzung des Vorhabens
nur eingeschränkt gegeben. Eine gewisse
Beeinträchtigung der abendlichen Naturbeobachtung im
Bereich der Gleueler Wiese wird als vertretbar
angesehen. Die Volkssternwarte in der Nikolausstraße in
Köln-Sülz ist durch den Betrieb der geplanten
Flutlichtanlage nicht betroffen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
457 Eingriff in Nachtlandschaft
Als Lichtverschmutzung wird die Aufhellung der
Nacht durch künstliches Licht bezeichnet. Die
Lichtemissionen, die von den geplanten
Flutlichtanlagen ausgehen werden, werden die
Nächte im Grüngürtel verschwinden lassen. Diese
erhebliche Lichtemission und der damit verbundene
Verlust der natürlichen nächtlichen Dunkelheit
werden ökologische Auswirkungen auf Mensch und
Natur haben.
Auch wird das nächtliche Landschaftsbild der
Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu
Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis
22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung.
In den Abendstunden, in den Wintermonaten ist von
einer Beleuchtung ab ca. 16:00 Uhr auszugehen., Nach
22.00 Uhr liegt im Bereich der Gleueler Wiese auch
zukünftig eine weitgehend natürliche Belichtungssituation
vor. Durch die vorhandenen Sportplätze mit
Flutlichtanlagen im Plangebiet sowie angrenzend entlang
des Militärrings ist bereits eine Vorbelastung hinsichtlich
abendlicher künstlicher Beleuchtung gegeben. Andere
Bereiche des Äußeren Grüngürtels bleiben von
künstlichen Lichtquellen ausgenommen. Insofern bleibt
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 493 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gleueler Wiese gestört. Die Gleueler Wiese stellt für
viele Kölner eine wertvolle, wohnortnahe Möglichkeit
für nächtliche Naturbeobachtungen dar und
ermöglicht eine direkte und unmittelbare Erfahrung
des nächtlichen Sternenhimmels. Auch bietet diese
„Insel der Dunkelheit“ für die Kölner eine Möglichkeit
für Entspannung von den Lichtreizungen der Stadt-
und Werbebeleuchtung.
die Möglichkeit, im Äußeren Grüngürtel auch abendliche
Naturbeobachtungen und eine Entspannung von
Lichtreizungen zu erfahren, erhalten.
3.11
Lichtimmissionen
458 Regelung der Beleuchtungsvorgaben im
Bebauungsplan
Es wird gefordert, dass die Regelung der
Beleuchtungsvorgaben (Anzahl, Art der Strahler,
Lichtstärke, Dauer) im Bebauungsplan und nicht in
einem städtebaulichen Vertrag erfolgen soll.
Die geforderten Festsetzungen von Anzahl und Art der
Strahler sowie von Lichtstärke und Dauer überschreiten
die Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes.
Zur Sicherstellung dieser Maßnahmen wurde daher der
städtebauliche Vertrag gewählt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
459 keine natürliche Lichtquelle
Es wird eine Beeinträchtigung der Flora und Fauna
befürchtet, da es sich bei Flutlicht nicht um eine
natürliche Lichtquelle handelt.
Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche
faunistische Erhebungen durchgeführt und die
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft.
Um Auswirkungen auf Arten zu vermindern, werden
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und
Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen
Vertrag gemacht. Auch zur Gebäude- und
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen vor.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
460 Beschränkung der Lichtimmissionen
Es wird die Beschränkung der Lichtimmissionen auf
Insbesondere in der dunklen Jahreszeit ist ein Flutlicht
zwingend erforderlich, da sich die Trainingszeiten der
Jugendmannschaften nach den Schulzeiten richten. So
X Dem
Sachargument
wird teilweise
Seite 494 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
das Notwendigste bzw. der Verzicht auf Flutlicht
gefordert.
finden die meisten Trainingseinheiten erst ab 16 Uhr bis
in den Abend, maximal bis 22 Uhr statt. Ohne eine
Flutlichtanlage wäre die Nutzung der geplanten
Trainingsplätze nur sehr eingeschränkt möglich, dies
würde den Planungszielen zuwiderlaufen.
Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu
Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis
22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung.
Dies wird auch im Bestand aktuell so gehandhabt und ist
auch im Eigeninteresse der Nutzenden der
Trainingsplätze, um Stromkosten zu reduzieren.
gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
461 Untersuchung der Folgen der
Lichtimmissionen auf Grüngürtel
Es wird nachgefragt, ob es Untersuchungen gibt,
wie sich die Tier- und Pflanzenwelt aufgrund der
Lichtverschmutzung des Stadions, Geißbockheims
und kleineren Spielfeldern im Grüngürtel verändert
haben.
Generelle Gutachten über die Auswirkungen der
Flutlichtanlagen der Sportstadien, des Geißbockheims
und von weiteren vorhandenen Spielfeldern im Äußeren
Grüngürtel liegen nicht vor. Im Rahmen der
Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des RheinEnergie
Sportparks wurden im Faunistischen Gutachten und in
der Artenschutzrechtlichen Prüfung umfangreiche
faunistische Erhebungen durchgeführt und die
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft.
Anhand der hiermit gewonnenen Daten ist zu erkennen,
dass auch potenziell lichtempfindliche Artengruppen im
Plangebiet wie auch im Umfeld des Geißbockheims
auftreten (Eulen, Fledermäuse). Die Arten meiden also
die von Lichtemissionen betroffenen Bereiche nicht und
sind aus dem Gebiet auch nicht abgewandert.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.11 462 keine Vereinbarkeit mit Landschafts- und Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche
X Dem
Sachargument
Seite 495 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Lichtimmissionen Naturschutz
Die Lichtimmissionen sind nicht mit dem
bestehenden Landschaftsschutz und dem
Naturschutz (BNatSchG) vereinbar.
faunistische Erhebungen durchgeführt und die
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft.
Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und
Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen
Vertrag vereinbart. Auch zur Gebäude- und
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen vor. Unter Berücksichtigung
dieser Maßnahmen ist das Vorhaben aus landschafts-,
natur- und artenschutzrechtlichen Aspekten zulässig und
mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.
wird nicht gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
463 Fragmentierung der Landschaft
Es wird die Fragmentierung der Landschaft durch
die Flutlichtanlagen kritisiert.
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden die
Vorkommen verschiedener Artengruppen untersucht. Auf
Grundlage dieser Ergebnisse sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen für die betroffenen Tierarten
abzusehen. Auch führt die Flutlichtbeleuchtung nicht zu
einer Fragmentierung von Lebensräumen der Arten
durch Zerschneidungs- oder Barrierewirkungen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
464 Gleichbehandlung verschiedener Vorhaben
bei ökologischer Bewertung von
Lichtimmissionen
Vor einigen Jahren wurde eine geplante beleuchtete
Joggingstrecke rund um den Decksteiner Weiher
aus Landschaftsschutzgründen abgelehnt. Im
Vordergrund hierbei standen umweltrechtliche
Erwägungen, insbesondere die drohende
Beeinträchtigung von nachtaktiven Vogelarten
und Artenschutzgründe. Eine großflächige
Die Prüfung und Bewertung einer früheren Planung für
eine beleuchtete Wegstrecke um den Decksteiner
Weiher ist nicht Gegenstand der vorliegenden
Bauleitplanungsaufgaben.
Das faunistische Fachgutachten und die
Artenschutzrechtliche Prüfung zu den vorliegenden
Bauleitplänen kommen zum Ergebnis, dass die
Umsetzung der Erweiterung des
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 496 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Beleuchtung durch Flutlichtmasten dürfte eine
wesentlich weitergehende Beeinträchtigung der
heimischen Fauna und Flora und der Ökologie zur
Folge haben. Warum erfolgt hier eine
unterschiedliche Bewertung?
Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es auch
erforderlich, die vorgesehene Beleuchtung von
Wegen und Gebäuden zu unterbinden.
Die angedachte Akzeptanz der geplanten
Beleuchtung der Spielfelder ist ein Beispiel für die
willkürliche Bevorzugung des 1. FC Kölns.
RheinEnergieSportparks keine Auswirkungen auslöst,
die eine Zulässigkeit des Vorhabens ausschließen
würde.
3.11
Lichtimmissionen
465 Nachfrage zu Lichtemissionen
Einige Einwender möchten wissen, wie groß die
Lichtemissionen sind, die durch die Flutlichtanlage
hervorgerufen werden (Lichtemissionswerte etc.).
Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt keine Festlegung
der exakten Lichtemissionswerte. Diese werden erst im
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ermittelt.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.11
Lichtimmissionen
466 Stromverbrauch und Temperaturerhöhung
Es wird der Stromverbrauch und die
Temperaturerhöhung, die durch den Betrieb der
Flutlichtanlage und der Wärmestrahler erzeugt
werden, kritisiert.
Wärmestrahler sind nicht vorgesehen. Der
Stromverbrauch und die Wärmeabstrahlung der
geplanten Flutlichtanlage unterliegen nicht den
Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplan-
Verfahrens.
X Dem Sachargum
ent wird nicht
gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
467 Erhöhung der Flutlichtanlage
Es wird nachgefragt, ob durch die Erhöhung der
Trainingsplätze auch die Flutlichtanlage auf einem
höheren Niveau errichtet wird. Durch die Erhöhung
werden eine größere Blendwirkung, ein größerer
Die Höhen der Flutlichtanlagen werden im
Bebauungsplan begrenzt durch eine Festsetzung in
Meter über NHN. Die Höhe richtet sich dabei nach der
Höhenlage des Trainingsplatzes. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass sämtliche geplanten Flutlichtanlagen
deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen.
X Dem Sachargum
ent wird nicht
gefolgt.
Seite 497 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Lichtdom und das Absterben von Bäumen
(Verbrennen vom Blattwerk) befürchtet.
Die vorhandenen Bäume werden durch den Betrieb der
geplanten Flutlichtanlagen nicht geschädigt.
3.11
Lichtimmissionen
468 Beleuchtungszeiten
Es wird nachgefragt, zu welchen Zeiten die
Beleuchtung erfolgen soll.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgt keine
Regelung der Nutzungs- und Beleuchtungszeiten. Die
Nutzungs- und damit auch die Beleuchtungszeiten
werden zukünftig über das Sportamt koordiniert und
werden nicht in der Nachtzeit (zwischen 22 Uhr und 6
Uhr) liegen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.11
Lichtimmissionen
469 Elektrosmog
Durch die Flutlichtanlagen wird eine Belastung
durch Elektrosmog hervorgerufen.
Die Flutlichtanlagen werden nach den gesetzlichen
Vorgaben erstellt, so dass keine negativen Auswirkungen
in Bezug auf den Elektrosmog zu erwarten sind.
X Dem Sachargum
ent wird nicht
gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
470 Entschädigungsforderung
Es wird nachgefragt, ob eine Entschädigung der
Anwohner für die durch die Lichtimmissionen
entstehende Belastung vorgesehen ist.
Die geplante Flutlichtanlage wird gemäß dem Stand der
Technik und unter Einhaltung der Vorgaben des
Lichterlasses NRW erstellt und betrieben werden. Eine
Entschädigungsmöglichkeit wird vom Gesetzgeber nicht
vorgesehen.
Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den
geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße
sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die
nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt,
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Darüber
hinaus befindet sich zwischen den geplanten
Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer
Baumbestand. Des Weiteren ist keine Nutzung der
Trainingsplätze nach 22 Uhr vorgesehen. Erheblich
nachteilige Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind
durch die geplante Beleuchtung nicht zu befürchten.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 498 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3.11
Lichtimmissionen
471 geplante Beleuchtungstechnik
Es wird nach der Art und Bauweise der verwendeten
Beleuchtung gefragt.
Im faunistischen Fachgutachten und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung werden im Rahmen von
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Vorgaben für
die Art der Flutlichtbeleuchtung gemacht, die sowohl die
Verwendung von Planflächenstrahlern als auch die von
UV-Filtern umfassen. Auch für die Wegebeleuchtung
erfolgen Vorgaben, die Art und Weise der Beleuchtung
sowie zu empfehlende Leuchtmittel umfassen. Die
Sicherung dieser Maßnahmen erfolgt über einen
städtebaulichen Vertrag.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.11
Lichtimmissionen
472 Art der Leuchttechnik
Es wird die Verwendung von Planflächenstrahlern
bzw. bodennahen Beleuchtungen und von UV-
Filtern gefordert.
Im städtebaulichen Vertrag werden Vorgaben für die Art
der Flutlichtbeleuchtung geregelt, die sowohl die
Verwendung von Planflächenstrahlern als auch die von
UV-Filtern umfassen.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
473 Konflikt bei Anforderungen an
Beleuchtungsstärke
Es wird nachgefragt, wie der Konflikt zwischen den
Forderungen der Beleuchtungsstärke des DFB und
des Landschaftsschutzes gelöst werden kann.
Im faunistischen Fachgutachten und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung werden im Rahmen von
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Empfehlungen für die Art der Flutlichtbeleuchtung
aufgezeigt, die im Rahmen des städtebaulichen
Vertrages zum Bebauungsplan-Verfahren gesichert
werden., Regelungen zur Beleuchtungsstärke können
mangels Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan
festgesetzt werden.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.11
Lichtimmissionen
474 Lichtimmissionsgutachten
Es wurde kein Lichtimmissionsgutachten erstellt.
Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den
geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße
sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die
nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt,
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. In Bezug auf
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 499 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
das Schutzgut Mensch können erheblich nachteilige
Auswirkungen durch die Lichtimmissionen der geplanten
Flutlichtanlage auf die vorhandene Wohnbebauung bzw.
die Kleingartenanlage auch ohne Erstellung eines
Lichtgutachtens ausgeschlossen werden.
Im Rahmen des Faunistischen Fachbeitrages und der
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche
faunistische Erhebungen durchgeführt und die
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft.
3.11
Lichtimmissionen
475 Beeinflussung Luftverkehr
Es wird ein negativer Einflusses der
Lichtimmissionen auf den Luftverkehr befürchtet.
Auswirkungen der Planung auf die Sicherheit des
Flugverkehrs sind aufgrund der großen Entfernung des
Plangebietes zum Flughafen Köln Bonn und anderen
Flugplätzen in der Umgebung Kölns nichtersichtlich.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.11
Lichtimmissionen
476 keine gravierenden Lichtimmissionen
(Befürwortung)
Die Lichtimmissionen durch Flutlicht werden nicht
gravierend sein.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.12 Grünordnungsplan
3.12
Grünordnungsplan
477 Umweltbericht
Es wird vorgebracht, dass der Bauleitplanentwurf
nach §2a BauGB eine Begründung sowie einen
Umweltbericht enthalten müsste. In Bezug auf den
vorliegenden Bauleitplanentwurf wird kritisiert, dass
die dem Umweltbericht beigefügten Unterlagen nicht
den Stand der Planungen widerspiegeln, der dem
Den Bauleitplanverfahren lag ein Grünordnungsplan mit
Datum vom 28.06.2019 zugrunde. Dieser berücksichtigt
die öffentlichen Kleinspielfelder, regt aber an, auf diese
zu verzichten.
Bezüglich der Unterlagen besteht keine
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 500 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Umweltbericht selbst zu Grunde lag. Widersprüchlichkeit. Der Grünordnungsplan (GOP)
empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu
verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden
Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom
GOP favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder
nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung
zum Bebauungsplan zu entnehmen. Im Zuge der
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die
Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den
Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern.
3.12
Grünordnungsplan
478 Grünordnungsplan
Mit Stand vom 07.03.2019 wurde ein
Grünordnungsplan nachgereicht, der nun den
aktuellen Stand der Planungen aufgreift. Der
Grünordnungsplan widerspricht jedoch einem
wesentlichen Planungsziel der Begründung zum
Bauleitplanentwurf nach §5 Abs. 5 BauGB, indem
die im Bauleitplanentwurf als notwendig erachteten
Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit nur noch als
Option genannt werden. Folgerichtig müsste der
Bebauungsplan um den Bereich der Kleinspielfelder
reduziert werden.
Die Einwender beziehen sich auf einen veralteten Stand
des Grünordnungsplans. Den Bauleitplanverfahren lag
ein Grünordnungsplan mit Datum vom 28.06.2019
zugrunde. Dieser berücksichtigt die öffentlichen
Kleinspielfelder, regt aber an, auf diese zu verzichten.
Bezüglich der Unterlagen besteht keine
Widersprüchlichkeit. Der Grünordnungsplan (GOP)
empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu
verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden
Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom
GOP favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder
nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung
zum Bebauungsplan zu entnehmen. Im Zuge der
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die
Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den
Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.12 479 Sportentwicklungsplanung Der Sportentwicklungsplan sieht nicht vor, dass es keine X X Dem
Seite 501 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grünordnungsplan Am 04.04.2019 hat der Rat der Stadt Köln den
Sportentwicklungsplan einstimmig verabschiedet
und die Verwaltung beauftragt diesen für die weitere
Entwicklung von Sportstätten als Handlungsleitfaden
heranzuziehen. Insbesondere das Thema
Kunstrasenplätze wird im Rahmen des
Sportentwicklungsplanes detailliert erörtert. Danach
soll keine weitere Umwandlung von
Naturrasenplätzen in Kunstrasenplätze mehr
erfolgen. Nach dieser Vorgabe wäre die
Umwandlung der 3,3 Hektar großen Grünanlage in
Kunstrasenplätze nicht mit dem
Sportentwicklungsplan vereinbar.
Umwandlung mehr von Naturrasenplätze in
Kunstrasenplätze geben soll. So wird auf Seite 91 des
Sportentwicklungsplan, Stand Januar 2019, unter
„Empfehlungen FF“ ausgeführt: „Das
Kunstrasenplatzprogramm der Stadt Köln für die Kölner
Sportvereine wird weitergeführt.“ Zwar handelt es sich
dabei insbesondere um die Umwandlung von Tennen- zu
Kunstrasenplätzen, aber es zeigt auch, dass der
Sportentwicklungsplan weiterhin Kunstrasenplätze
vorsieht. Aussagen zu einem Verzicht der Umwandlung
von Natur- in Kunstrasen finden sich im
Sportentwicklungsplan nicht. Ggf. leiten die
Einwenderinnen und Einwender dies aus den Anlagen
1_1_3 „Ergebnisse Austaktveranstaltung – Der Sport in
Köln 2030: so sollte er sein!“ sowie 1.2 „Anregungen der
Bevölkerung zu bewegungs- und sportbezogenen
Maßnahmen“. Hier wird aufgeführt: „Fußball auf
Rasenplätzen: gesünder, schöner, ökologisch
verträglicher (Vgl.: zu Tennen-/ Kunstrasenplätzen)“.
Diese Anregung ist jedoch anschließend nicht in den
Sportentwicklungsplan eingeflossen.
Das Vorhaben steht dem Sportentwicklungsplan also
nicht entgegen.
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.12
Grünordnungsplan
480 Verzicht auf Kleinspielfelder
Der Bau der Kleinfeldspielfelder ist für die
Erweiterung des Sportparks nicht erforderlich, stellt
jedoch einen wesentlichen Eingriff in den
Naturhaushalt dar. Im Grünordnungsplan wird daher
auf Seite 86 empfohlen auf die Errichtung der
Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf
die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat
dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen
der Abwägung wurde dem vom GOP favorisierten
Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses
war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan
zu entnehmen. Im Zuge der Erweiterung des
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 502 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kleinspielfelder zu verzichten. Es wird kritisiert, dass
dieser Empfehlung nicht gefolgt wird.
RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als
sinnvoll, auch das Sportangebot für den Freizeitsport im
Äußeren Grüngürtel zu verbessern.
3.12
Grünordnungsplan
481 Wesentlicher Eingriff in
Landschaftsschutzgebiet
Den Aussagen des Landschaftsplanes, dass es sich
um kleinräumige Anpassungen handle und dass
Schutzzweck sowie Entwicklungsziel der
Grünanlage nur geringfügig betroffen seien, wird
widersprochen. Auch wenn die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes unverändert blieben,
handelt es sich dennoch um einen massiven Eingriff
in das Gebiet.
Die Wiesenfläche der Gleueler Wiese wird zugunsten der
Ziele der Planung zur Entwicklung der neuen
Sportflächen überplant. Insgesamt umfasst der
Geltungsbereich des Bebauungsplans etwa 24 ha.
Davon werden ca. 4,9 ha baulich überplant. Die
überplanten Flächen stellen an der Gesamtfläche des
Landschaftsschutzgebiets von ca. 1.570 ha damit mit
0,3 % einen nur sehr geringen Anteil dar. Die
Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets sowie das
Entwicklungsziel werden damit auf einem nur geringen
Flächenanteil des Schutzgebiets durch die Planung
betroffen. Der überwiegende Teil des Schutzgebietes
bleibt von der Planung vollständig unberührt. Durch
zahlreiche festgesetzte Maßnahmen, wie beispielsweise
die Anpassung der Lage der Trainingsplätze und der
Funktionsgebäude, Gehölzpflanzungen,
Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude oder die
Renaturierung des Sportplatzes 2 werden die
Auswirkungen des Vorhabens deutlich gemindert. Der
dennoch verbleibende Eingriff wird in einem
Grünordnungsplan beschrieben und bewertet und auf
ortsnahen externen Flächen vollständig ausgeglichen.
Die Festsetzungen des Landschaftsplans, die den
Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs
widersprechen, treten nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes gem. § 20(4) LNatSchG NRW außer
Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 503 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Änderung des Flächennutzungsplans in dem dafür
vorgesehenen Änderungsverfahren nicht widersprochen
hat.
3.12
Grünordnungsplan
482 Waldvermehrung
Die vorgesehene Planung widerspricht dem Ziel der
Regionalplanung zur Waldvermehrung in waldarmen
Gebieten. Auch dem Ziel der Biotoperhaltung und -
vernetzung läuft die Planung entgegen. Die im
Grünordnungsplan dargelegten
Ausgleichmaßnahmen, d.h. die Pflanzmaßnahmen
zur Umwandlung von artenarmen Ackerflächen in
höherwertige Biotope an anderer Stelle stellen nur
eine Reparatur dar. Diese wird nur erforderlich, da
zuvor ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in
die Natur vorgenommen wurde.
Der offene Charakter der Gleueler Wiese ist aus
Denkmalschutzgründen zu erhalten. Eine
Waldvermehrung auf den Wiesenflächen scheidet daher
unabhängig von der vorliegenden Planung aus.
Im GOP werden auf Grundlage des
Artenschutzgutachtens Vorschläge zum Erhalt der
Biotopvernetzung gemacht, z.B. sind zwei je mindestens
20 m breite Streifen Wiesenfläche zwischen den
Spielfeldern A1 und A2 vorgesehen.
Es werden als Ausgleich für den verbleibenden Eingriff
ausreichend externe Ausgleichsflächen vorgeschlagen,
deren Umfang nach der Berechnung im
Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt
wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird
erreicht und in einer Eingriff-/Ausgleichbilanzierung
nachgewiesen. Das Bewertungsverfahren ist allgemein
anerkannt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.12
Grünordnungsplan
483 Stadtgrün - naturnah
Es wird kritisiert, dass der Bau der Kunstrasenplätze
dem Konzept "Stadtgrün – naturnah", welches das
Grünflächenamt der Stadt Köln ausgerufen hat,
widerspricht.
Die Stadt Köln ist 2018 der bundesweiten Kampagne
"Kommunen für biologische Vielfalt" beigetreten. Das
Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt" hat die
Stadt Köln für ihr Engagement für eine naturnahe
Grünflächengestaltung, vor allem für die extensive Pflege
von Wiesenflächen in öffentlichen Parks, im September
2019 ausgezeichnet. Für die im Bebauungsplanentwurf
vorgesehenen Ausgleichsflächen wird dieses Konzept
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 504 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
aufgenommen und weitergeführt. Alle Wiesenflächen
sollen extensiv gepflegt werden. Die Anlage von
Kunstrasenplätzen und Kleinspielfeldern steht nicht im
Widerspruch zu diesem Programm.
3.12
Grünordnungsplan
485 Fehlende Bewertung der klimatischen
Einflüsse
Es wird kritisiert, dass bei der Begutachtung der
klimatischen Auswirkungen weder die
Wechselwirkungen der unterschiedlichen
Baumaßnahmen (große neue Baukörper,
10.000ende Quadratmeter Kunststofffläche) noch
der Einfluss des Wegfalls der Gleuer Wiese als
Wasserspeicher und der Erhöhung der Temperatur
berücksichtigt würden. Es wird befürchtet, dass der
angrenzende bewaldete Bereich verstärkt
austrocknet und dadurch ein zeitlich nachgelagertes
Absterben von Bäumen erfolgen wird. Damit würde
die Aussage, dass für die Baumaßnahme selbst
keine Bäume gefällt werden müssten, konterkariert.
Weiterhin wird die gutachterliche Aussage, dass die
klimatischen Auswirkungen der Baumaßnahmen
gering und ausschließlich lokal auf die
umzuwandelnde Fläche und das direkte Umfeld
beschränkt bleiben, bezweifelt.
Das Klimagutachten von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D.
Dütemeyer untersucht, die Kunstrasenflächen sowie die
Bauvolumen für das Leistungszentrum und die beiden
Funktionsgebäude hinsichtlich Kaltluftproduktion und -
verlagerung und stuft die Ergebnisse als unbedenklich
ein. Die unterschiedlichen Bodeneigenschaften wurden
ebenfalls berücksichtigt.
Der angrenzende Baumbestand ist einer Exposition
durch Sonneneinstrahlung morgens gegen den Süd-
Westrand und abends gegen den Nord-Ostrand
ausgesetzt. Das Klimagutachten prognostiziert, dass die
Erhöhung der Temperaturen auf den Spielfeldern in
Richtung Baumbestand schnell abnimmt. Die Kronen der
Bäume sind etwa 10-15m von den Spielfeldrändern
entfernt.
Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in den
angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. Ob
die Wärmezunahme zu einer Schädigung führt, hängt
jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom
Zustand des Bodenwasserspeichers ab. Dieser
zusätzliche Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar
und messbar, da er von den situativen klimatischen
Bedingungen abhängig ist. Im Übrigen verlangt das
BauGB im Zuge der Umweltprüfung keine
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 505 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wissenschaftlichen Detailuntersuchungen, die Prüftiefe
hat sich an den üblichen Untersuchungsmethoden und
den Regelungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan
zu orientieren.
3.12
Grünordnungsplan
486 Konflikt durch Temperaturerhöhung
Die Stadtverwaltung der Stadt Köln stellt im
Grünordnungsplan fest, dass sich durch die
zukünftig fehlende Vegetationsdecke bei den
Kunststoffrasenplätzen die klimatischen
Bedingungen verschlechtern werden. Daraus ergibt
sich nach Ansicht der Einwender ein Konflikt mit den
Funktionen als Erholung und Sportnutzung.
Gleichzeitig werden keine zielführenden
Maßnahmen zur Verringerung des
Temperaturanstiegs auf den Sportplatzflächen
(Kunstrasen) bei Heißwetterlagen beschrieben.
Die Untersuchung von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D.
Dütemeyer ergab, dass auf nicht wasserbesprenktem
Kunstrasen die Lufttemperatur höher als auf
unversiegelten, vegetationsbestandenen Flächen ist,
solange dort die Böden gut wasserversorgt sind und
durch Verdunstung zur Luftabkühlung beitragen können.
Die Wärmebelastung durch die geplanten
Kunstrasenflächen auf der Gleueler Wiese hat im Freien
nur während der Tagstunden sehr warmer Sommertage
aufgrund hoher Sonneneinstrahlung eine Relevanz.
Bereits in kurzer Entfernung der Kunstrasenflächen geht
die Wärmebelastung wieder deutlich zurück, sodass auf
dem nördlich der neuen Spielfelder verlaufenden
Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der
Wärmebelastung feststellbar ist. Am Rand der
Kleingärten ist eine Wärmebelastung kaum noch
nachweisbar.
Es entsteht somit keinen Konflikt mit den Funktionen als
Erholung und Sportnutzung.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.12
Grünordnungsplan
487 Konflikt durch Einfluss des Baukörpers auf
das Landschaftsbild
Im Grünordnungsplan wird der neue Baukörper des
Sportleistungszentrums als Eingriff in das
Landschaftsbild mit großer Konfliktintensität
Im Grünordnungsplan haben die Gutachter die
Erheblichkeit der Konfliktintensität für den Eingriff in das
Landschaftsbild beurteilt. Insgesamt wurden elf
Einzelkonflikte in Bezug auf das Landschaftsbild
festgestellt. Die Veränderung der Konfliktintensität wird
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 506 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dargestellt. Es wurde ein Fassadenwettbewerb
durchgeführt, dessen Ergebnis in Verbindung mit
der Renaturierung und Sanierung eines Parkplatzes
an der Berrenrather Straße sowie der
landschaftlichen Einbindung des Parkplatzes an der
Gleuler Straße (Pflanzung von 8 Bäumen) zu einer
Minimierung des Konfliktes führen soll. Es wird
seitens der Einwender bestritten, dass die
vorgesehenen Maßnahmen den Eingriff in das
Landschaftsbild wesentlich verringern, d.h. nach
deren Ansicht bliebe die Konfliktintensität weiterhin
hoch. Zusätzlich wird kritisiert, dass im Rahmen der
Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild in
Bezug auf die Geschossflächen (6.000 m²)
erhebliche Flächen nicht berücksichtigt wurden.
im GOP differenziert betrachtet.
Einer der elf Konflikte in Bezug auf das Landschaftsbild
bezieht sich auf das Bauvorhaben „Leistungszentrum
und Tiefgarage“. Dieses ruft neben den Konflikten zum
Landschaftsbild auch noch Konflikte mit dem Belang
„Erholung“ sowie dem „Naturschutz und
Landschaftspflege“ hervor. Die Konfliktintensität des
Leistungszentrums mit Tiefgarage wird zu Beginn der
Erstellung des Grünordnungsplan im Januar 2017 mit
„mittel“ bewertet. Nach Umsetzung der im GOP
vorgeschlagenen Maßnahmen (u.a. Durchführung
Fassadenwettbewerb, keine Fällung von Bäumen,
Landschaftliche Einbindung des Gebäudes durch
Dachbegrünung, landschaftsbildverbessernden
Maßnahmen wie Pflanzung von Bäumen sowie
Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der
Berrenrather Straße) bleibt die Konfliktintensität bei dem
Bauvorhaben Leistungszentrum und Tiefgarage
unverändert auf „mittel“ (Seite 71, Kap. 3.3.2.1 des
Grünordnungsplans). Die Konfliktintensität wurde
demnach nicht verändert, wie die von den Einwendern
dargestellt worden ist.
Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus als maximale
Geschossfläche 6.000 m² fest (siehe Planzeichnung: GF
max.: 6.000 m²). Eine Überschreitung der
Geschossfläche ist nicht zulässig, sodass dies die
maximale Bebauung darstellt.
3.12 488 Konflikt durch Geländemodellierungen Der Grünordnungsplan macht dezidierte Vorgaben für
die Einbindung der Sportplätze in die Landschaft, auch
X Dem
Sachargument
Seite 507 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grünordnungsplan Die bautechnischen Aufbauten für die Stabilisierung
der Plätze müssen aufgetragen und zudem
Geländemodellierungen vorgenommen werden. Zur
Sicherung der Umsetzung des geplanten
Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der
Geländehöhe für einen Bereich zwischen 52,9 und
54,4 m üNHN. Die vorgesehene Erhöhung der
Geländeoberfläche beträgt somit 1,5 m. Es wird
kritisiert, dass diese baulichen Veränderungen nicht
mit den Vorgaben des Grünordnungsplanes in
Einklang stünden und dieser Konflikt planerisch
nicht beseitigt werden könne.
für die Gestaltung der Übergänge der geplanten
Spielfelder zum vorhandenen Bodenniveau. Diese
werden als Vorgaben in den Bebauungsplanentwurf
übernommen. Die Höhen der Spielfelder A1 bis A3 und
der Kleinspielfelder sind begrenzt, die Böschungen sind
ebenfalls begrenzt und sollen im Verhältnis 1:3
ausgebildet werden. Darüber hinaus werden die
Hochpunkt ausschließlich in der Platzmitte erreicht. Mit
einem Walmdachgefälle fallen die Höhen zu den
Platzrändern bereits ab. Dieses Sportplatzprofil ist für die
Entwässerung der Trainingsplätze notwendig und stellt
den Stand der Technik dar.
Der von den Einwendern genannte Höhenbereich von
52,9 m bis 54,4 m üNHN bezieht sich auf den Bereich
der öffentlichen Grünfläche zwischen den
Trainingsplätzen A1 und A2. Hier ist zu beachten, dass
es sich größtenteils um Bestandshöhen im Bereich des
Weges handelt. Wie in den Unterlagen zum
Bebauungsplan dargestellt, kann aufgrund des
Bodendenkmalschutzes der Boden nur in Teilbereichen
abgetragen werden, sodass eine geringfügige Erhöhung
der Trainingsplätze erforderlich ist. Im Vergleich zum
Bestand ist ausschließlich im Bereich einer vorhandenen
Bodensenke in einem kleinen Bereich des
Trainingsplatzes A1 mit einer Erhöhung von ca. 1,35 m
zu rechnen. In den übrigen Bereichen werden die
Geländeerhöhungen deutlich geringer ausfallen.
wird nicht gefolgt.
3.12
Grünordnungsplan
489 Konflikte mit dem Grünordnungsplan und
fehlende Bilanzierungen und Bewertungen
Im Grünordnungsplan werden Maßnahmen zur
Verringerung der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild
(u.a. Durchführung Fassadenwettbewerb für das
X X Dem
Sachargument
Seite 508 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Die Stadt Köln beschreibt nach Aussage der Kölner
Rundschau vom 12.03.2019 56 mögliche
Naturschutz-Konflikte durch die Ausdehnung des 1.
FC Köln im Grüngürtel. Danach würden auch nach
Umsetzung der Maßnahmen aus dem
Grünordnungsplan 9 große Konflikte weiter
bestehen. Neben diesen großen Konflikten werden
im Grünordnungsplan auch weitere mittlere Konflikte
beschrieben. Die mittleren und großen Konflikte
beziehen sich auf die Bereiche Denkmalschutz,
Landschaftsbild, Erholung, Tiere, Pflanzen und den
Boden. Die Einwender können nicht nachvollziehen,
warum trotz der verbleibenden Konflikte eine
Umsetzung der geplanten Maßnahmen möglich ist.
Darüber hinaus wird kritisiert, dass eine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung sowie ein Eingriffs-
/Ausgleichbewertung im Hinblick auf die Eingriffe in
das Landschaftsbild nicht stattgefunden hat.
Leistungszentrum, keine Fällung von Bäumen,
Landschaftliche Einbindung des Gebäudes durch
Dachbegrünung, landschaftsbildverbessernden
Maßnahmen wie Pflanzung von Bäumen sowie
Renaturierung und Sanierung des Planplatzes an der
Berrenrather Straße, Reduzierung von Zaunhöhen, keine
Werbeanlagen bei den neuen Trainingsplätzen)
aufgezeigt und im Bebauungsplanentwurf übernommen.
Die danach noch verbleibende Eingriffswirkung wird
ebenfalls aufgezeigt. Es steht kein plausibles
nummerisches Bewertungsverfahren für die
Bauleitplanung zur Verfügung, nach dem eine
Veränderung des (Park-/)Landschaftsbildes numerisch
bewertet werden kann. Eine Bewertung z. B. der
„Schönheit“ einer Landschaft entzieht sich der
Objektivierbarkeit. Deshalb wurde hierbei nur verbal
beschrieben. Je nach individueller Prägung wird die
Veränderung der Erscheinung der (Park-/)Landschaft
durch die geplanten Anlagen und Einbauten auch
unterschiedlich empfunden. Innerhalb von
Parklandschaften können sich z.B. auch Sportanlagen
befinden. Das ursprüngliche Konzept von
Schumacher/Encke/Nussbaum sah für den Äußeren
Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese
Sportanlagen ausdrücklich vor. Auch der
Ausbaustandard von Sportanlagen hat sich verändert.
Dem wurde bei der Beurteilung Rechnung getragen. Bei
den Einschätzungen wurde auch berücksichtigt, dass die
Funktion der Parklandschaft sich im Bereich der Gleueler
Wiese von kontemplative Erholung in aktive sportliche
Tätigkeiten ändert.
wird nicht gefolgt.
Seite 509 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Wie dargestellt verbleiben bei Umsetzung der Planung
neun „große“ Konflikte. Eine Bewertung als „großer“
Konflikt bedeutet nicht, dass eine Planung nicht möglich
ist. Verbleibende Konflikte werden für die
Entscheidungsträger/innen dargestellt, um unter
Kenntnis sämtlicher Auswirkungen eine fach- und
sachgerechte Abwägung treffen zu können. Die Konflikte
sind ausführlich im Grünordnungsplan sowie in den
jeweiligen Begründungen mit Umweltbericht dargestellt.
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.
3.12
Grünordnungsplan
490 Konflikteinstufung Grünordnungsplan
Es wird gefragt, warum einzelne Konflikte im
Gründordnungplan (GOP) ohne erkennbaren Grund
von Groß in Mittel oder Gering bzw. von Mittel in
Gering eingestuft werden. Die Einstufung erscheint
als sehr willkürlich.
Im Grünordnungsplan werden Maßnahmen genannt, die
zur Verringerung der Eingriffswirkung in das
Landschaftsbild führen. Sofern Maßnahmen in den
Bebauungsplanentwurf übernommen wurden, führen
diese zu einer Verringerung der Eingriffswirkung. Die
danach noch verbleibende Eingriffswirkung wird auch
genannt. In Bezug auf das Landschaftsbild wurden
insgesamt elf Einzelkonflikte in Bezug auf das
Landschaftsbild festgestellt. Dabei werden neun
Einzelkonflikte als großer Konflikt dargestellt (zu Beginn
der Erstellung des GOP wie auch aktuell). Nur bei zwei
Einzelkonflikten in Bezug auf das Landschaftsbild ergab
sich während des Verfahrens eine Veränderung der
Bewertung. Dies betrifft die Einzelkonflikte La (10)
Höhenfestsetzungen der Flutlichtmasten und La (11)
Sicherung bestehender Zaunanlagen. Die zum Zeitpunkt
des Beginns der Erstellung des GOP im Bebauungsplan
vorgesehenen Festsetzungen hätten hier eine Erhöhung
zum Bestand vorgesehen. Die Festsetzungen wurden
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 510 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nun so angepasst, dass die festgesetzten Höhen sich
besser an dem Bestand orientieren, sodass bei diesen
beiden Konflikten die Bewertung von „mittlere Konflikt“
auf „geringer Konflikt“ geändert werden konnte.
Eine willkürliche Bewertung ist somit nicht erfolgt.
3.13 Mikroplastik
3.13 Mikroplastik 491 Gesundheit
Mikroplastik ist gesundheits- und umweltschädlich.
Die Folgen sind für Menschen (Nahrung
(insbesondere auch Obst und Gemüse aus den
Kleingärten), Trinkwasser, Gesundheit allg.), Flora
(Nahrung, Nistbaumaterial) und Fauna (auch Obst
und Gemüse) noch nicht ausreichend erforscht.
Die jüngste Generation der künstlichen
Bodenbeläge besteht aus nahezu grasartigen
Polypropylen oder Polyethylen Fasern mit einem
Sand-Gummi-Einstreugranulat, die auf einer
Spezialunterlage befestigt sind. Nach Schätzungen
sollen jedoch 95 Prozent des Füllmaterials der
weltweit verlegten Kunstrasen aus PKW und LKW
Altreifen bestehen. Diese Granulate bestehen aus
Styrol, Butadien, Kautschuk (Styrene-Butadiene-
Rubber SBR), denen oft Weichmacheröle und Ruß
beigefügt werden. Diese Öle können polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten,
von denen einige als krebserregend, Erbgut
verändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend
Die sogenannten SBR-Granulate (Styrene-Butadiene-
Rubber, Granulate aus PKW und LKW Altreifen) als
Füllmaterialien von Kunstrasenplätzen stehen im
Verdacht krebserregend zu sein. In Deutschland
unterliegen diese Füllmaterialien einer strengen Kontrolle
und müssen gemäß DIN 18035-7 Anhang A in
Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1
„Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden –
Grundwasser“ die dort aufgeführten Grenzwerte
einhalten,
Um eine solche Gefahr von vornherein auszuschließen,
ist die Verwendung von SBR-Gummi als Füllmaterial für
die geplanten Kunstrasenspielfelder nicht vorgesehen.
Stattdessen soll Kork oder ein vergleichbares
Naturmaterial eingesetzt werden. Eine entsprechende
Regelung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 511 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
eingestuft sind. PAK sind zudem langlebig und
reichern sich in Organismen an. Andere Einwender
verweisen auf die hormonelle Wirkung von
Kunststoffen hin.
3.13 Mikroplastik 492 Verteilung Mikroplastik
Ein Füllmaterial für Kunstrasenplätze ist
Kunststoffgranulat. Seit Januar 2019 stuft die
europäische Chemikalienagentur ECHA das
Granulat der Kunst- und Hybridrasenplätze als
Mikroplastik ein. Die Wirkfaktoren Licht, UV-
Strahlung, mechanische Scherkräfte, hohe
Temperaturen und Temperaturschwankungen
begünstigen die Fragmentierung von Plastikteilchen
(Kleber, Granulat und Halme etc.) im Kunst- (und
Hybrid-)Rasen in immer kleinere Partikel bis hin zu
Mikroplastik (< 5 mm) und Nanoplastik (< 100 nm).
Aufgrund ihrer geringen Größe können sich die
Plastikteilchen sowohl über Anhaftung an Kleidung
und Schuhen, Ausschwemmung durch
Niederschläge, als auch über Verwehung in der
Umwelt verbreiten. Mikroplastikteilchen verteilen
sich dementsprechend in die Umweltkompartimente
Luft, Oberflächenwasser (bis zum Meer), Sedimente
und Boden. Über diese Transportwege gelangen die
Mikroplastikteilchen in die aquatischen und
terrestrischen Ökosysteme. Eine Abreinigung in
herkömmlichen Kläranlagen ist nicht möglich. Bei
hohen Temperaturen kann es zu
Geruchsbelastungen durch die Kunstrasensysteme
kommen. Mikroplastik konnte auch schon in
Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht
diese Fragestellung im Auftrag der Europäischen Union
seit dem Frühjahr 2019.
Es gibt dazu seitens der ECHA bisher noch keine
abschließende offizielle und verbindliche Stellungnahme.
Mit einer Entscheidung eines eventuellen Verbotes von
Einstreugranulaten ist aller Voraussicht nach auch nicht
vor September 2021 zu rechnen. Bis dahin darf
Kunststoffgranulat als Einstreugranulat in
Kunstrasenplätzen ohne Einschränkung weiter
verwendet werden. Weiter ist eine Einstufung von
Kunststoffgranulaten als Mikroplastik nicht erst durch die
ECHA erfolgt, da diese Füllmaterialien laut Definition
auch bereits vorher schon zur Gruppe des Mikroplastiks
zählten.
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen. Eine entsprechende
Regelung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 512 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Nahrung und Trinkwasser nachgewiesen werden.
Durch die Geländeerhöhung der Kunstrasenplätze
wird das Mikroplastik noch offensiver auf die
umliegenden Böden verteilt und das in einem
Landschaftsschutzgebiet. Auch bei der
Entsorgung/beim Rückbau der Kunstrasenplätze
entsteht Mikroplastik, welches freigesetzt wird.
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen
möglichen Materialaustrag zu verhindern.
3.13 Mikroplastik 493 Schadstoffeintrag in Untergrund
Die Behauptung, dass es durch die Versiegelung
der Kunstrasenplätze zu keinem Eintrag von
Schadstoffen in den Untergrund mehr kommen
kann, ist fragwürdig, da die Plastikpartikel in der
Umwelt (Verwehung, Ausschwemmung, Abtrag)
verteilt werden.
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 513 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen
möglichen Materialaustrag zu verhindern.
3.13 Mikroplastik 494 Entsorgung Kunstrasen als Sondermüll
Kunstrasenplätze haben eine relativ kurze
Lebensdauer von 10 Jahren und müssen als
Sondermüll entsorgt werden.
Die Lebenserwartung eines Kunstrasensystems wird von
den Herstellern heute mit 12 bis 15 Jahren angegeben.
Dies sind realistische Zahlen, die sich auch in der Praxis
der letzten Jahre bestätigt haben.
Kunstrasen kann heute nach der Trennung aller
Materialien, wie der Einstreugranulate Sand und Kork,
der Rückenbeschichtung und dem Kunstrasen
vollständig recycelt und in den unterschiedlichsten
Bereichen wiederverwendet werden. Es gibt die
entsprechenden Entsorgungswege und Firmen die sich
auf die stoffliche Verwertung abgespielter
Kunstrasenspielfelder spezialisiert haben. Bei einer
Belagserneuerung in 12 bis 15 Jahren wird von Seiten
des 1. FC Köln Wert darauf gelegt, dass der Kunstrasen
den anerkannten Regeln der Technik entsprechend
recycelt wird.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.13 Mikroplastik 495 Verbrauch Mikroplastik
Für einen Kunstrasenplatz werden ca. 100 t
Plastikgranulat (und Klebstoff) gebraucht. Jährlich
müssen sie durch weitere 10 t je Platz aufgefüllt
werden (Norwegische Umweltschutzbehörde
Miljødirektoratet). Von Sportplätzen in Deutschland
werden allein ca. 11.000 t Mikroplastik pro Jahr
freigesetzt. Andere Schätzungen sagen, dass
jährlich 4% des ausgebrachten Kunststoffs verloren
Die genannten Zahlen sind in Fachkreisen sehr
umstritten, zumal auf vielen Kunstrasenplätzen gar kein
Granulat sondern nur Sand nachgranuliert wird. Bei der
Neuanlage eines Platzes werden bei einer Verwendung
von 4 kg/m² nur ca. 30 t Kunststoffgranulat als
Füllmaterial eingesetzt. Diese Menge entspricht einer in
Deutschland in den letzten Jahren üblichen Bauweise.
Aber auch wenn die Zahlen nur halb so hoch sein sollten,
bleibt das Problem trotzdem das gleiche.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 514 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
geht (FIFA).
Laut einer Studie des Frauenhofer Instituts sind
Kunstrasenplätze die drittgrößte Quelle für
Mikroplastik (in Deutschland).
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
3.13 Mikroplastik 496 EU-Verbot für Kunstrasen
Die EU erwägt ein Verbot von Kunstrasenplätzen /
für den Einsatz von Mikroplastik als Füllstoff für die
Kunstrasenplätze. Ggf. müssen dann die
vorhandenen Plätze rückgebaut werden (mit
erheblichen Kosten, deren Übernahme noch nicht
geklärt ist). Kunstrasenplätze stehen nicht im
Einklang mit den Zielen der EU zur Vermeidung von
Mikroplastik in der Umwelt.
Andere Städte in Deutschland haben den Bau von
Kunstrasenplätzen bereits verboten.
Ein generelles Verbot von Kunstrasenplätzen ist von der
EU nicht geplant. Es gibt auch keine größeren
Kommunen, die den Einsatz von Kunstrasenplätzen
grundsätzlich verboten haben, wohl aber die
Verwendung von Gummi als Einstreugranulat.
Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht
im Auftrag der Europäischen Union seit dem Frühjahr
2019 ein mögliches Verbot von
Kunststoffeinstreugranulaten. Es gibt dazu seitens der
ECHA bisher noch keine abschließende offizielle und
verbindliche Stellungnahme. Mit einer Entscheidung
eines eventuellen Verbotes von Einstreugranulaten ist
aller Voraussicht nach auch nicht vor September 2021 zu
rechnen ist. Bis dahin darf Kunststoffgranulat als
Einstreugranulat in Kunstrasenplätzen ohne
Einschränkung weiter verwendet werden.
Der 1. FC Köln ist sich der besonderen Bedeutung der
Thematik bewusst und hat sich deshalb bereits im
laufenden Planungsprozess entschieden, auf
Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und
stattdessen, wie bei allen anderen Sportanlagen in Köln
favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 515 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen.
3.13 Mikroplastik 497 Gegenmaßnahmen
Es sollen Maßnahmen zur Verhinderung der
Verteilung durch Anhaftung, Ausschwemmung und
Verwehung der Kunststoffpartikel/des Mikroplastiks
in die Umgebung (Grüngürtel, Wohnbebauung,
Kleingärten) errichtet werden. Der Nachweis der
Funktionsfähigkeit dieser Systeme muss erbracht
werden.
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt.
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen
möglichen Materialaustrag zu verhindern.
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
3.13 Mikroplastik 498 Trinkwassergefährdung
Es wird befürchtet, dass das (geplante)
Trinkwasserschutzgebiet in Hürth durch das
Mikroplastik gefährdet ist.
In Deutschland unterliegen die Materialien eines
Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen
gemäß DIN 18035-7 Anhang A, in Verbindung mit der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur
Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“
die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 516 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Dies kann auf Anforderung der zuständigen
Überwachungsbehörde durch Vor-Ort-Messungen auch
nach dem Bau durch Kontrollmessungen überprüft und
überwacht werden. Alle verwendeten Materialien sowie
Art und Funktion der Rigolenanlage müssen im Rahmen
der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung
geprüft werden. .
Das geplante Kunstrasensystem ist besonders abriebarm
und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen
auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende
Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden
soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch
einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten
gemessenen Grundwasserstand.
Eine Gefährdung des geplanten
Trinkwasserschutzgebietes in Hürth wird somit nicht
gesehen.
3.13 Mikroplastik 499 Obst- und Gemüseanbau
Es wird befürchtet, dass durch den
Mikroplastikeintrag in die Umwelt (Boden und
Grundwasser) auch das in den Kleingärten
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 517 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
gezogene Gemüse und Obst belastet und nicht
mehr zum Verzehr geeignet sein wird.
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik,
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern
aufgefangen und anschließend einer stofflichen
Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen
auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende
Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden
soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch
einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten
gemessenen Grundwasserstand.
Eine Belastung für das in den angrenzenden Kleingärten
erzeugte Obst und Gemüse wird nicht gesehen.
3.13 Mikroplastik 500 Art des Kunstrasengranulats
Es wird nachgefragt, wie der 1. FC Köln sicherstellt,
dass die Kunstrasengranulate den europäischen
Normen bezüglich der Inhaltsstoffe wie
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
und anderen toxischen Inhaltsstoffen entsprechen.
Wie arbeitet der 1. FC hier mit Herstellern
zusammen, um solche Verunreinigungen
auszuschließen?
In Deutschland unterliegen die Materialien eines
Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen
gemäß DIN 18035-7 Anhang A in Verbindung mit der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur
Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“
die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten.
Alle verwendeten Materialien sowie Art und Funktion der
Rigolenanlage sind im Rahmen der Erteilung einer
wasserrechtlichen Genehmigung zu prüfen. Das
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 518 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gibt es eine Überwachungsbehörde, die die
Einhaltung der Umweltstandards sichert und die
Macht hat, die weitere Nutzung der Flächen zu
untersagen?
städtische Umwelt- und Verbraucherschutzamt ist die
überwachende Behörde, die die Verwendung bestimmter
Materialien untersagen kann.
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
3.13 Mikroplastik 501 Ökobilanz
Die Ökobilanz des Kunstrasens ist mit seiner
geringen Lebensdauer von ca. 10 Jahren eher
schlecht. Kunstrasen erfüllt keine zeitgemäßen
Produkteigenschaften im Sinne einer Nachhaltigkeit
(Materialgesundheit oder Kreislauffähigkeit).
Die Lebenserwartung eines Kunstrasensystems wird von
den Herstellern heute mit 12 bis 15 Jahren angegeben.
Dies sind realistische Zahlen, die sich auch in der Praxis
der letzten Jahre bestätigt haben.
Kunstrasen kann heute nach der Trennung aller
Materialien, wie der Einstreugranulate Sand und Kork,
der Rückenbeschichtung und dem Kunstrasen
vollständig recycelt und in den unterschiedlichsten
Bereichen wiederverwendet werden. Es gibt die
entsprechenden Entsorgungswege und Firmen die sich
auf die stoffliche Verwertung abgespielter
Kunstrasenspielfelder spezialisiert haben. Bei einer
Belagserneuerung in 12 bis 15 Jahren wird von Seiten
des 1. FC Köln Wert darauf gelegt, dass der Kunstrasen
den anerkannten Regeln der Technik entsprechend
recycelt und einer stofflichen Wiederverwendung
zugeführt wird.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.13 Mikroplastik 502 Faunistisches Gutachten Der 1. FC Köln wird auf Kunststoffgranulat als X Dem
Seite 519 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Im Faunistischen Gutachten wird nicht auf die
Auswirkungen der Einträge von Mikroplastik in die
Umwelt auf die Fauna untersucht.
Füllmaterial verzichten und stattdessen, wie auch bei
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einsetzen.
Die Untersuchung von Auswirkungen von Mikroplastik
auf wildlebende Tierarten überschreitet die Prüftiefe der
vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Umweltprüfung
in Bebauungsplan-Verfahren.
Im Faunistischen Gutachten müssen keine weiteren
Untersuchungen durchgeführt werden.
Sachargument
wird nicht gefolgt.
3.13 Mikroplastik 503 Hybridrasen
Auch bei Hybridrasen wird Mikroplastik freigesetzt.
Hybridrasen ist auch umweltschädlich.
Eine direkte Umweltbelastung durch das verwendete
Fasermaterial ist ausgeschlossen.
Der verwendete Hybridrasen ist nicht umweltschädlich.
Es gibt in der Praxis drei unterschiedliche
Hybridrasensysteme. Das im RheinEnergieSportpark
zum Einsatz kommende System zählt zu den
sogenannten Stitching Systemen. Hierbei werden
Kunstrasenfasern in einem Abstand von ca. 2 x 2 cm mit
mehreren Einzelbändchen je Stich in die bereits fertig
eingebaute Rasentragschicht implantiert oder gesticht.
Die Einstichtiefe beträgt ca. 18 cm. Der Einbau erfolgt mit
Spezialmaschinen vor oder nach der Ansaat.
Das Stitching wirkt stabilisierend und statisch auf die
Rasentragschicht. Die Oberfläche wird belastbarer, auch
bei nassem und schlechtem Wetter, da anfallendes
Oberflächenwasser entlang der Kunstrasenfasern sehr
gut in die Dränschicht abgeleitet wird und die Oberfläche
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 520 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dauerhafter bespielbar bleibt.
Der Rasenschnitt erfolgt über der Kunstrasenfaser, so
dass es durch Pflege zu keinem Verlust von
Fasermaterial kommen kann.
Bei einer Erneuerung der Rasentragschicht und dem
Stitching System wird das Fasermaterial des
Hybridrasenstitchings vom Boden der Rasentrag- und
Dränschicht getrennt und einer stofflichen Verwertung
zugeführt.
3.13 Mikroplastik 504 Reinigungsarbeiten
Es wird nachgefragt, ob Reinigungsaktionen der
sich verteilenden Kunststoffpartikel des Kunstrasens
in den umliegenden Wald-, Wiesen-, und
Wassergebieten vorgenommen werden müssen und
wie hoch die Kosten für solche Reinigungsaktionen
sind.
Welche Maßnahmen hat der 1. FC Köln verbindlich
zugesagt, um für eine gegebenenfalls notwendige
Bodenreinigung und Gewässerschutz zu sorgen
und diese auch zu finanzieren. Wer überprüft die
Funktion und Effektivität der Filtersysteme über den
Zeitraum der Nutzung? Sind hier Rücklagen
ausgewiesen, auf die die Stadt Köln Zugriff hat?
In der Regel verteilt sich das verwendete
Einstreugranulat durch unsachgemäße Pflege sowie
durch Austrag durch die Sportler.
Der 1. FC Köln setzt für die Pflege und Unterhaltung der
Sportanlagen hochqualifizierte Greenkeeper ein, die sich
an die Pflegeanleitungen der Hersteller halten.
Der 1. FC Köln ist sich seiner Verantwortung bewusst
und wird kein Kunststoffgranulat zur Verfüllung der
Kunstrasenplätze einsetzen, sondern stattdessen, wie
auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert,
Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand
als Einstreugranulat verwenden.
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche
Entwässerungsrinnen im Übergang vom
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, wird das
Mikroplastik eventuell abgespielter Kunstrasenfasern
über Abläufe in ausreichend dimensionierten
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 521 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sedimentationsanlagen mit Absetzeinheiten
aufgefangen. Diese Absetzspeicher werden regelmäßig
geprüft und gereinigt. Die angefallenen Materialien sind
dann einer geregelten Entsorgung oder stofflichen
Verwertung zuzuführen.
Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen regelt die
Wasserrechtliche Erlaubnis. Eine behördliche
Überprüfung findet dabei nur im Verdachtsfalle statt. Der
1. FC Köln ist für die regelmäßigen Überprüfungen auf
ausreichende Funktionsfähigkeit sowie Reinigung der
Anlagen verantwortlich und haftbar. Spezielle Rücklagen
des 1. FC Köln hierfür, auf die die Stadt Köln Zugriff
hätte, sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich
und auch nicht vorgesehen.
3.13 Mikroplastik 505 Umwelt - Plastik allgemein
Es wird zu viel Plastik verwendet. Der
Plastikkonsum muss eingeschränkt werden. Es
gelangen zu viele Kunststoffpartikel in die Umwelt.
Die allgemeinen Aussagen zur Verwendung von Plastik
betreffen nicht die konkreten Inhalte und Ziele des
Bebauungsplans.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
3.13 Mikroplastik 506 Kunstrasen (Befürwortung)
Es wird behauptet, dass das im Grundwasser
gefundene Mikroplastik nicht von Kunstrasenflächen
stammen kann, da die verwendeten Materialien auf
den Plätzen viel größer als die gefundenen
Mikroplastikpartikel waren. Der Eintrag von
Mikroplastikpartikeln durch den Kunstrasen ist im
Gegensatz zu dem Eintrag von Mikroplastik durch
den Verkehr (u. a. Reifenabrieb) deutlich geringer.
Das Sachargument unterstützt die Ziele des
Bebauungsplans.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 522 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Der Verbrauch (Nachfüllmenge) pro Jahr an
Kunststoffgranulat ist deutlich geringer als der
zurzeit veröffentlichte mit 10% der Gesamtmenge.
Die Umweltbelastung bei einem Kunstrasen
neuester Generation (NFL4-Standard) ist gering.
4 Verfahren / planerische Vorgaben
4.1 Allgemeines Verfahren
4.1 Allgemeines
Verfahren
849 keine Bürgerbeteiligung
Es wird nachgefragt, warum es keine
Bürgerbeteiligung gegeben hat. Dieses wäre auch
online möglich gewesen.
Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu einer
freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim
ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein
Informationsabend bei der Bezirksvertretung Lindenthal
statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in Form
einer Abendveranstaltung. Im Anschluss konnten
zusätzlich bis zum 28.04.2016 Stellungnahmen
vorgebracht werden. Darüber hinaus fand am 26.08.2016
ein Moderationsgespräch zwischen der Verwaltung der
Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative
statt. Im weiteren Verfahren erfolgte im Zeitraum vom
04.07. bis einschließlich 30.08.2019 eine
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der
die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die
Planunterlagen nehmen konnten und erneut die
Gelegenheit hatten, ihre Anregungen zu äußern. Eine
weitere Abendveranstaltung erfolgte während dieses
Beteiligungsschrittes jedoch nicht mehr. Dies stellt auch
die übliche Beteiligungsform in Köln für die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB dar. Im
Rahmen der formellen Beteiligungen gemäß § 3 (1) und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 523 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
3 (2) BauGB besteht immer die Möglichkeit,
Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per
mail einzubringen. Es wurden mehr
Öffentlichkeitsveranstaltungen durchgeführt, als das
Gesetz dies vorsieht.
4.1 Allgemeines
Verfahren
850 Zeitraum der Offenlegung
Es ist zu prüfen, ob der Zeitraum der öffentlichen
Auslegung zusammen mit der Erschwernis der
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Ferienzeit, in
Verbindung mit der Kenntnis der Kölner
Stadtverwaltung über die Brisanz des Themas in der
Öffentlichkeit und zusammen mit der
Nichtbeachtung des eigenen Ratsbeschlusses
hinsichtlich eines Offenlagezeitraums, als ein
Verfahrensfehler gewertet werden kann.
Da die Offenlegung des Flächennutzungsplanes im
Wesentlichen in die Hauptferienzeit gefallen ist, wird
eine Verlängerung des Zeitraumes zur Einreichung
der Einwendungen beantragt. Der gewählte
Zeitraum der Offenlegung in den Sommerferien
macht den Eindruck auf möglichst wenige
Einwendungen zu spekulieren.
Die Offenlage für die Bauleitplanverfahren erfolgte im
Zeitraum vom 04.07. bis einschließlich 30.08.2019 und
damit insgesamt über einen Zeitraum von über 8
Wochen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Monat. Das
gesetzliche Maß wurde daher deutlich überschritten.
Insgesamt drei Wochen lagen darüber hinaus auch
außerhalb der Schulferien.
Des Weiteren ist anzumerken, dass mehr als 7.000
Stellungnahmen im gesamten Zeitraum eingegangen
sind, sodass auch über die Sommerferien hinweg eine
rege Beteiligung stattgefunden hat.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
851 Offenlage allgemein
Die auf den Seiten der Stadt Köln und des 1. FC
Köln veröffentlichten Informationen über die
Erweiterung sind bisher unzureichend, lückenhaft,
schwer verständlich. Auch wird angemerkt, dass die
Die Entwürfe der Bauleitpläne lagen mit Begründungen
(einschließlich Umweltberichten) sowie allen verfügbaren
umweltrelevanten Stellungnahmen (insbesondere den
erstellten Fachgutachten) öffentlich aus. Bürgerinnen und
Bürger konnten sich im Stadtplanungsamt und über die
Website der Stadt Köln informieren.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 524 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gutachten Fehler, Auslassungen und
Ungereimtheiten aufweisen. Es gibt weder eine
Darstellungen des geplanten Leistungszentrums,
fast keine Darstellungen der aufgeschütteten
eingezäunten flutlichtgesäumten Sportplätze, keine
Vogelperspektive des gesamten Areals in plastisch
verständlicher Form, keine Simulation des
Vorhabens, keine oder nur lückenhafte
Darstellungen von sonstigen Fachplänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechts sowie keine kurze
zusammenfassende Beschreibung aller geplanten
Maßnahmen und der verschiedenen Gutachten.
Insbesondere wird vielfach kritisiert, dass die
Höherlegung der Trainingsplätze aus den
ausgelegten Unterlagen nicht zu erkennen sei. Ein
Aktenplan war in den Unterlagen nicht zu finden, so
dass das Auffinden der richtigen Zeichnungen
unmöglich gemacht wurde. Auch würden manche
Kapitelverweise (wie beispielsweise zum Thema
Beleuchtungsanlagen) nicht zu finden sein.
Bei der Überprüfung der jeweiligen
Plandarstellungen innerhalb der Verfahrensschritte
(Beschlussvorlagen, Beteiligungsverfahren,
Umweltbericht, Zielabweichungsverfahren) fällt auf,
dass die Plandarstellungen häufig geändert wurden.
Diese jeweiligen Änderungen wurden nicht kenntlich
gemacht und wurden auch nicht erläutert.
Es waren in der Offenlage nicht alle Unterlagen zu
Folgende Fachgutachten wurden erstellt, deren
Ergebnisse im Umweltbericht allgemeinverständlich
zusammengefasst wurden:
Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter
Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver
Tillmanns, Grevenbroich
Grünordnungsplan: Lill + Sparla, Köln
Lärmgutachten: ADU cologne, Köln
Verkehrsgutachten: brenner BERNARD, Köln
Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr.
Dütemeyer Umweltmeteorologie, Essen
Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, PS
Landschaft, Köln
Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln
Geotechnischer Bericht zur
Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln
Versickerungs- und
Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster,
Lindlar
Versickerungsuntersuchung geplanter
Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar
Planung Ver- und Entsorgungsleitungen, brenner
Seite 525 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
jeder Zeit frei zugänglich. BERNARD, Köln
Bauliche Anlagen sind durch Baufenster und maximale
Gebäudehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Die
Sportplatzplanung inklusive Geländemodellierung ist in
den Bebauungsplan als Hinweis übernommen. Hier sind
auch maximale Geländehöhen festgesetzt.
Eine Dokumentation von Änderungen bis zum
Offenlagebeschluss ist nicht erforderlich. Ziel der
Beteiligungsverfahren ist die Weiterqualifizierung der
Bauleitpläne, insoweit sind Änderungen der Bauleitpläne
im Verfahren Teil des Prozesses. Die offengelegten
Bauleitpläne sind Ergebnis der bis zu diesem Planstand
erfolgten Anpassungen.
Obwohl es sich um einen Angebotsbebauungsplan
handelt, liegen ausreichende Visualisierungen des
Vorhabens vor. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens
wurde ein Fassadenwettbewerb für das
Leistungszentrum und zwei Funktionsgebäude
durchgeführt, um eine Qualitätssicherung zu
gewährleisten. Ein Modell wurde dabei als nicht
erforderlich angesehen. In einem
Angebotsbebauungsplan ist es auch eher unüblich, dass
Modelle etc. angefertigt werden.
4.1 Allgemeines
Verfahren
852 Kritik an der online-Version der Offenlage
Die online gestellten Dokumente auf der Website
der Stadt (https://www.stadt-koeln.de/leben-in-
koeln/planenbauen/bebauungsplaene/63685/index.
html) sind zum Teil nicht lesbar (beispielsweise
Im Rahmen der Offenlage konnten sich Bürgerinnen und
Bürger während der Öffnungszeiten im
Stadtplanungsamt und über die Website der Stadt Köln
informieren. Die barrierefreie Zugänglichkeit der
Dokumente wurde durch die Stadt Köln soweit wie
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 526 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bebauungsplan Entwurf Blatt 1 (pdf) gesamte
Beschriftung ist nicht lesbar). Insofern ist der Bürger
im Zuge des Offenlegungsverfahrens nicht
hinreichend informiert worden.
Weiterhin sind die im Rahmen der Offenlegung zur
Verfügung gestellten Unterlagen teilweise unter
einander widersprüchlich: So sieht der
Bebauungsplan vier Kleinspielfelder neben den neu
zu errichtenden 3 Trainingsplätzen vor, der
Grünordnungsplan jedoch sieht vor, davon Abstand
zu nehmen und auf deren Anlage zu verzichten.
möglich gewährleistet. Auch waren die PDF-Dateien
lesbar. Sollten sich bei Bürgerinnen und Bürgern
trotzdem Probleme am heimischen Rechner mit der
Lesbarkeit ergeben haben, lagen sämtliche Unterlagen
auch im Stadtplanungsamt zur Einsehbarkeit aus.
Bzgl. der Unterlagen besteht keine Widersprüchlichkeit.
Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf
die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat
dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen
der Abwägung wurde dem vom GOP favorisierten
Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses
war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan
zu entnehmen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
853 Umgang mit Einwendungen
Es wird gefordert, dass sämtliche Einwendungen in
voller Länge - anonymisiert und nummeriert - online
gestellt werden, damit im Falle von Kürzungen der
Originaltext eingesehen werden kann. Die korrekte
Handhabung der Einwendungen ist deshalb so von
Bedeutung, weil nicht nur die Einwendungen selbst,
sondern eben auch der Umgang mit ihnen bei
möglichen späteren rechtlichen
Auseinandersetzungen eine Rolle spielen werden.
Weiterhin wird gefragt, wer die Eingaben prüft, wie
die genaue Aufgabenstellung diesbezüglich lautet
(im Fall der externen Prüfung), wie sichergestellt
wird, dass die Auswertung der Offenlage
unvoreingenommen erfolgt und ob die
Im Rahmen der Offenlage sind mehr als 7.000
Stellungnahmen eingegangen, die auch aus
Datenschutzgründen anonymisiert registriert wurden.
Den Einwendern und Einwenderinnen wird gemäß § 3
Absatz 2 Satz 5 BauGB die Einsicht in das Ergebnis der
Abwägung ermöglicht.
Auf Grund der großen Menge an Einwendungen ist eine
zusammenfassende Darstellung der vorgetragenen
Sachargumente in diesem Fall transparenter als eine
Veröffentlichung aller Stellungnahmen. Die
Veröffentlichung der Original-Stellungnahmen ist
gesetzlich nicht vorgeschrieben, insoweit kann hier kein
Formfehler vorliegen. Die Stadt Köln hat eine
Beschlussvorlage erarbeitet, die alle vorgetragenen
Sachargumente berücksichtigt und die wesentlichen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 527 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahmen vertraulich behandelt werden und
der Vorhabenträger diese nicht bekommt.
Die im frühzeitigen Verfahren erstellte Synopse mit
den eingereichten Bedenken und Anregungen und
der Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Köln
zum o. g. Verfahren sind die Einwendungen
stichwortartig, sehr verkürzt und generalisiert
zusammengefasst worden. Es ist davon
auszugehen, dass dies bei der o. g. öffentlichen
Auslegung ebenso gehandhabt wird. Hierbei ist zu
klären, ob dies ein Verfahrensfehler bei der
Planaufstellung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB
ist. Die Bedenken eines Einwenders in derart
verkürzter Fassung kann das Anliegen des
Einwenders nicht wiedergeben. Es werden
hierdurch Einzel- oder Detailaspekte und
Informationen zur Konkretisierung der eingereichten
Bedenken verschwiegen und nicht berücksichtigt
oder unzureichend berücksichtigt als Folge der
Generalisierung als Einheitstext. Aufgrund nicht
aufgeführter und somit fehlender Bestandteile der
eingereichten Bedenken in der Synopse erfasst die
Stellungnahme der Verwaltung nicht alle Aspekte
der Einwendung und ist nicht ausreichend und
möglicherweise fehlerhaft (Abwägungsdefizit infolge
Nichtbeachtung des Gebots der gerechten
Abwägung). Der Rat kann in seiner
Beschlussfassung nicht alle Inhalte der
Einwendungen berücksichtigen, da diese in der
Synopse gar nicht enthalten sind. Dies kann zu
einem Abwägungsfehler führen und somit zu einer
Abwägungsgesichtspunkte darstellt.
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente
und Stellungnahmen wird im Rahmen des Satzungs-
bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt
Köln entschieden und das Ergebnis der
Beschlussfassung veröffentlicht. Den
Entscheidungsträgern liegen die Stellungnahmen im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung im vollen Wortlaut vor.
Seite 528 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
fehlerhaften Beschlussfassung des Rats der Stadt
Köln infolge einer unvollständigen Vorlage, in der
die Bestandteile der eingereichten Bedenken nicht
aufgeführt werden.
4.1 Allgemeines
Verfahren
854 Stellungnahme zur eigenen Einwendung
Es wird eine (ausführliche) Stellungnahme zur
eigenen Einwendung erwartet.
Den Einwendern und Einwenderinnen wird gemäß § 3
Absatz 2 Satz 5 BauGB die Einsicht in das Ergebnis der
Abwägung ermöglicht. Aufgrund der zahlreichen
Einwendungen wird auf eine separate Antwort auf jede
Stellungnahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben
verzichtet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
855 Abstimmung unter 1. FC Köln Fans
Es wird die Idee des 1. FC Kölns kritisiert und
abgelehnt, eine Abstimmung unter den 1. FC Köln
Fans abzuhalten und sich dadurch die Gleueler
Wiese per Volksentscheid aneignen zu können.
Es gab keine Abstimmung unter den Fans des 1. FC
Köln über die geplante Erweiterung des
RheinEnergieSportparks.
X X Das
Sachargument wi
rd zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
856 Einbeziehung der Kölner Bürger in das
Vorhaben
Es wird die Einbeziehung der Kölner Bürger in die
Entscheidung über das geplante Vorhaben gefordert
(ohne Einbeziehung von FC-Fans, die nicht Kölner
sind). Einige Einwender erwarten eine Abstimmung
der Bürger auf kommunaler Ebene.
Andere finden, dass die Bürger schon viel früher am
Prozess hätten beteiligt werden müssen. Wiederum
andere möchten eine Bürgerbefragung unter allen
Kölnern.
Gemäß § 26 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist ein
Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid
nicht zulässig über den Satzungsbeschluss zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie über den
Feststellungsbeschluss zur Änderung des
Flächennutzungsplans einer Gemeinde..
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 529 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
RheinEnergieSportparks im Rahmen von
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Hierzu
sind frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungen und
Offenlagen zu beiden Bauleitplanverfahren durchgeführt
worden. Bereits vorher wurden eine
Informationsveranstaltung sowie ein Informationsabend
durchgeführt. Eine endgültige Entscheidung über die
beiden Bauleitplanverfahren wird durch den Rat der
Stadt Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren
getroffen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
857 möglicher Einwenderkreis
Es herrscht Unverständnis, weshalb
Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben nicht
ausschließlich Kölner Bürgern vorbehalten bleiben.
Die Beteiligung an Bauleitplanverfahren steht gemäß § 3
Absatz 2 und 3 Baugesetzbuch der Öffentlichkeit,
unabhängig vom Wohnort, offen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
858 Dauer des Verfahrens
Es wird die Dauer des Verfahrens kritisiert (und eine
zügige Fortführung des Verfahrens gefordert).
Die Dauer von Bauleitplanverfahren ist von vielfältigen
Faktoren abhängig. Gesetzlich geregelt sind lediglich die
Mindestdauer der Beteiligungen gem. § 3 Absatz 2 bzw.
§ 4 Absatz 2 BauGB.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
859 mangelnde Information der Öffentlichkeit
Es wird die mangelnde öffentliche Information zu
dem geplanten Vorhaben beklagt. Auch auf der FC-
Homepage wird nur sehr unzureichend informiert.
Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu einer
freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim
ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein
Informationsabend bei der Bezirksvertretung Lindenthal
statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB. Im
Anschluss konnten zusätzlich bis zum 28.04.2016
Stellungnahmen vorgebracht werden. Darüber hinaus
fand am 26.08.2016 ein Moderationsgespräch zwischen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 530 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der
Bürgerinitiative statt. Im weiteren Verfahren erfolgte im
Zeitraum vom 04.07. bis einschließlich 30.08.2019 eine
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der
die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die
Planunterlagen nehmen konnten und erneut die
Gelegenheit hatten, ihre Anregungen zu äußern.
Daher sieht die Stadt Köln keine mangelnde öffentliche
Information. Da es sich hier um städtische Verfahren
handelt, ist der 1. FC Köln auch nicht verpflichtet, auf
seiner Homepage über das Verfahren zu informieren.
Darüber hinaus waren hier bei wesentlichen
Verfahrensschritten auch immer Informationen zu finden.
4.1 Allgemeines
Verfahren
860 fehlende Simulation
Es ist unklar, wie genau die Bebauung des
Grüngürtels aussehen soll. Kein Kölner Bürger hat
bisher eine 1:1 Simulation der Bebauungsvorhaben
gesehen, auch nicht der Regionalrat. Es wird
gefordert, dass die Verantwortlichen die
Zustimmung des Regionalrates erst gesetzlich
durchführen lassen, wenn eine solche exakte
Simulation vorliegt.
Zuerst ist anzumerken, dass es sich hier um einen
Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend
schafft der Bebauungsplan den rechtlichen Rahmen,
innerhalb dem der konkrete Ausbau des Vorhabens
erfolgen wird. Der Bebauungsplan wurde jedoch mit
einem starken Projektbezug erstellt. So liegen für die drei
neuen Trainingsplätze Visualisierungen vor. Für die
Entscheidung des Regionalrates ist die geforderte
Simulation nicht zwingend erforderlich. Der Regionalrat
hat das Zielabweichungsverfahren auch bereits positiv
beschieden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
861 Einhaltung bestehender Rechte und
Gesetze
Es wird die Einhaltung von bestehenden Rechten
und Gesetzen gefordert. Auch das Kartellrecht soll
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben,
insbesondere den Regelungen des Baugesetzbuches.
Es ist nicht erkennbar, dass Vorgaben des Kartellrechts
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 531 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
beachtet werden. Dieses gilt auch für den
bestehenden Denkmal- und Landschaftsschutz im
Grüngürtel, der auch nicht zum Schaden der
Allgemeinheit für eine Minderheit aufgehoben
werden darf.
Eine Genehmigung der vorliegenden Planung
seitens der Stadt Köln würde somit nicht nur auf
zahlreichen formellen und materiellen Rechtsfehlern
beruhen, sondern wäre auch als solche formell und
materiell rechtswidrig.
zu beachten sind. Die kritisierten formellen und
materiellen Rechtsfehler werden nicht konkretisiert, so
dass hierzu keine Stellungnahme erfolgen kann.
4.1 Allgemeines
Verfahren
862 fehlende UVP
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein
UVP-pflichtiges Planungsvorhaben. Da eine UVP
derzeit nicht vorgesehen ist, ist das Planverfahren
rechtsfehlerhaft. Die geplanten Eingriffe auf der
betroffenen Fläche werden allgemein u. a. dadurch
gerechtfertigt, dass die Fläche derzeit durch
Sportanlagen geprägt sei. Dies führe zu einer
eingeschränkten Erholungseignung infolge der
vorhandenen Sportanlagen.
Die derzeit in Anspruch genommene Fläche beträgt
ca. 101 ha, neue Anlagen sind auf ca. 39 ha
vorgesehen, somit soll die künftig für die sportliche
Nutzung vorgesehene Fläche ca. 140 ha betragen.
Derzeit sind die vorhandenen sportlichen Anlagen
planungsrechtlich nicht abgedeckt. Einen
Bestandsschutz für die mit gültigem Planungsrecht
nicht in Einklang stehenden Nutzungen und
Gemäß § 50 UVPG gilt: Werden Bebauungspläne im
Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei
Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9,
aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren
als Umweltprüfung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine Umweltprüfung
gemäß § 2 Absatz 4 BauGB wurde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens durchgeführt und in einem
Umweltbericht dargestellt.
Des Weiteren ist anzumerken, dass neue Anlagen auf
ca. 3 ha für die Trainingsplätze inkl. Wege und
Infrastrukturgebäude und weiteren ca. 0,5 ha für die
Kleinspielfelder benötigt werden und demnach keine
Änderung auf 39 ha geplant ist.
Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 532 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
rechtswidrig geschaffenen baulichen Einrichtungen
existiert nicht. Eine nachträgliche Sanktionierung
setzt voraus, dass man die Bestandseinrichtungen
und die neu geplanten sportlichen Anlagen als
Gesamteingriff betrachtet und bewertet. Das
Zusammenwirken mit anderen vorhandenen oder
zugelassenen Vorhaben in der Region ist zu
würdigen.
Die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit
Bereiche des Grüngürtels offenbar rechtswidrig in
Anspruch genommen wurden, soll nach der
städtischen Planung dafür herhalten, dass nun
zusätzliche Flächen in Anspruch genommen werden
und diese Inanspruchnahme als geringfügige
zusätzliche Nutzungserweiterung gerechtfertigt wird.
Diese Strategie verstößt gegen EU-Recht, als dass
sie einen Gesamteingriff im Wege einer Salamitaktik
in nicht UVP-pflichtige kleine Eingriffe zerlegt.
Die mögliche Beeinträchtigung nach der FFH- und
VS-RL relevanter Tierarten wurde ebenfalls nicht
geprüft.
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit
besteht, hat dies bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.
Dieser Aspekt wird ausführlich im Grünordnungsplan
dargestellt und bei der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung
beachtet.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden auch
ein faunistisches Fachgutachten und eine
artenschutzrechtliche Prüfung erstellt, die sich unter
anderem auf Tierarten erstrecken, die nach der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie
geschützt sind.
4.1 Allgemeines
Verfahren
863 Umweltverträglichkeitsuntersuchung für
weitere Parkplätze
Für (größere) Veranstaltungen auf dem FC-Gelände
(Spiele der Frauen- und Nachwuchsmannschaften,
der Geißbockcup, öffentliches Training der
Bundesligaspieler, Veranstaltungen anderen
Veranstalter, Feste und Feiern etc.) muss der
Das Vorhaben führt nur zu einer äußerst geringen
Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC Köln (8
Kfz/24h), da es zu keiner quantitativen Erweiterung des
Spiel- und Trainingsbetriebes des 1. FC Köln kommt.
Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten aus. Zur
Verbesserung der Stellplatzsituation wurden verkehrliche
Maßnahmen ergriffen (Verbesserung der
Wegeverbindung, Haltestelle und Querungshilfe an der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 533 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verein, wie jeder andere Bauherr auch, selber für
ausreichende Autostellplätze auf seinem eigenen
Grund sorgen. Dieser Punkt ist insofern wichtig, da
angenommen wird, dass keine weiteren Parkplätze
im Grüngürtel angelegt werden dürfen, ohne eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu
müssen.
Berrenrather Straße, Verkehrsleitsystem). Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens konnte durch das
Verkehrsgutachten der Nachweis erbracht werden, dass
im Regelfall auch zukünftig ausreichend viele Stellplätze
zur Verfügung stehen werden.
Für Sonderveranstaltungen (z.B. jährlicher Geißbockcup)
werden Sonderregelungen erforderlich (z. B. Shuttle-
Service von Parklätzen in der Umgebung).
4.1 Allgemeines
Verfahren
864 schlechte Qualität der Beschlussvorlagen
Es wird die Qualität der Beschlussvorlagen kritisiert.
Im Verfahren wurde zudem eine wichtige
Grundlage, ein Rechtsgutachten, mit den
Unterlagen nicht versandt.
Beim Dokument Anlage 4 (Begründungstext)
handelt es sich nicht um die originale Anlage 4 der
Beschlussvorlage 1997/2015, die in den
Ausschüssen der Stadt Köln beraten wurde,
sondern um ein abgeändertes Schriftstück. Die
Änderungen sind nicht gekennzeichnet. Die
Flächen, die im Zielabweichungsverfahren
bezeichnet sind, stimmen in dem Ausmaß nicht mit
den Flächen überein, auf die sich die
Beschlussvorlagen 1997/2015 und 3209/2016
beziehen und in den Ausschüssen der Stadt Köln
beraten wurden.
Die zeichnerische Darstellung und Begründung der
209. FNP-Änderung ist ebenfalls abgeändert und in
Die Beschlussvorlagen entsprechen dem Standard der
Stadt Köln.
Ein förmliches Rechtsgutachten wurde während der
Bauleitplanverfahren nicht erstellt.
Die Stellungnehmer beziehen sich mit der
Beschlussvorlage 1997/2015 auf den Stand der
frühzeitigen Beteiligung. Im Rahmen der Offenlage lag
selbstverständlich der überarbeitete Stand der
öffentlichen Auslegung bereit. Für die Offenlage ist kein
förmlicher Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
oder des Rates erforderlich. Mit Datum vom 19.12.2016
hat der Stadtentwicklungsausschuss den sogenannten
Vorgabenbeschluss gefasst, mit Vorgaben für die
Verwaltung, wie das Verfahren weiterzuführen ist. Die
Verwaltung hat im Anschluss die Unterlagen
grundlegend angepasst. Diese Unterlagen waren dann
Teil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB. Eine Kennzeichnung der Änderungen ist
rechtlich auch nicht erforderlich. Da die Unterlagen
grundlegend angepasst worden sind, wäre dies auch
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 534 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der vorliegenden Form nicht in den Ausschüssen
des Rates der Stadt Köln beraten worden.
nicht sachgemäß gewesen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
865 Bedarf nicht nachvollziehbar
Die Unabwendbarkeit dieses Vorgehens ist nicht
schlüssig begründet.
Der Bedarf für das geplante Vorhaben ist nicht
nachvollziehbar. Auch attestiert der DFB dem 1. FC
Köln schon jetzt eine ausgezeichnete Jugendarbeit
(3 von 3 Sternen).
ie Notwendigkeit der Erweiterungsabsichten wurde aus
den Bedarfen des 1. FC Köln nachvollziehbar abgeleitet.
Hierzu sind in einer Liste die Mannschaften und die
Belegung der Plätze dargestellt. Diese können der
Begründung zum Flächennutzungsplan entnommen
werden.
In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine
Zertifizierung der Nachwuchsleistungszentren. Diese
Zertifizierung wird durch ein unabhängiges Unternehmen
durchgeführt, welche die Ausbildungsqualität anhand
verschiedener Kriterien bemisst. Die zugrunde gelegten
Kriterien sind vielfältig und beinhalten u. a. sportliche
Konzepte, personelle Ausstattung, Schulkonzepte sowie
auch infrastrukturelle Voraussetzungen. Im
Gesamtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend
abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt
infrastrukturelle Voraussetzungen mit
überdurchschnittlichen Schwächen vermerkt worden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
866 vorzeitiger Baubeginn
Ein vorzeitiger Baubeginn (zum Schaffen von
Fakten) wird abgelehnt.
Eine Baugenehmigung vor Bekanntmachung des
Satzungsbeschluss kann nur erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 33 BauGB vorliegen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
867 Neubau im Außenbereich gemäß §35 BauGB
Bei dem Neubau des Großgebäudes des
Leistungszentrums handelt es sich um einen
Nach dem Satzungsbeschluss für den qualifizierten
Bebauungsplan ist das Plangebiet nicht mehr nach § 35
BauGB, sondern nach § 30 BauGB zu werten. Mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans ist für das
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 535 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Neubau im Außenbereich gemäß §35 BauGB. Die
Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist
unter strengen Auflagen möglich. Gemäß §35 (1) ist
ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die ausreichende
Erschließung gesichert ist und auch dann nur, wenn
die in der Norm aufgeführten Zweckbestimmungen
gegeben sind. Die geplante Zweckbestimmung ist
durch die Auflistung in §35 (1) nicht gedeckt.
Gemäß §35 (2) können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt
werden dürfen, sind in §35 (3) präzisiert. Die
Zulässigkeit des Bauvorhabens des
Leistungszentrums im Außenbereich ist somit daran
zu beurteilen, ob das Vorhaben die in §35 (3)
genannten Belange beeinträchtigt.
Vom geplanten Leistungszentrum ist in der im Plan
festgesetzten vorgesehen Größe von einer
erheblichen Beeinträchtigung der genannten
Belange auszugehen. Auch die geplanten
Sportanlagen mit hohen Flutlichtmasten
haben aufgrund ihrer wesentlichen Veränderung
und Eingriffe in den bestehenden Freiraums
(einschließlich der Aufschüttungen und der
geplanten Massivbauweise der Sportplätze) den
Charakter einer baulichen Anlage, deren
Zulässigkeit im Außenbereich regelmäßig unter
Berücksichtigung von §35 (3) BauGB beurteilt wird.
Leistungszentrum die Festsetzung eines Sondergebietes
mit einem klar definierten Nutzungskatalog maßgebend.
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen.
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem
Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei
Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus
Sicht des Denkmalschutzes und des
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von
Kunstrasenplätzen erforderlich, da besondere Bauweisen
bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche
Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden
bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum
Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten
werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem
Denkmalschutz entgegen kommt.
Seite 536 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Auch für diesen Teil der Planung ist von
unzulässigen Beeinträchtigungen der genannten
Belange auszugehen.
Die Anforderungen an die Zulässigkeit des
geplanten Bauvorhabens im Außenbereich sind
damit nicht gegeben. Selbst wenn die Auffassung
vertreten würde, das von den geplanten
Baumaßnahmen die in §35 (3) BauBG genannten
Belange nicht tangiert sind, was weder in der
Unterlagen begründet ist noch nachvollziehbar
wäre, ist §35 (6) BauGB zu beachten. Gem. §35 (6)
sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
Vorhaben in einer flächensparenden, die
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
begrenzenden und den Außenbereich schonenden
Weise auszuführen. Die großflächige Versiegelung,
die durch die neuen Kunstrasenplätze entsteht,
widerspricht dieser Vorgabe diametral. Die
Notwendigkeit, alle vorgesehenen Plätze als
Kunstrasenplätze auszuführen ist aus den
Unterlagen nicht erkennbar.
4.1 Allgemeines
Verfahren
868 Zweierlei Maß
In der Vergangenheit wurden verschiedene Projekte
(beleuchtete Joggingstecke im Grüngürtel,
Straßenbeleuchtung Fußweg, Bolzplatz;
Erweiterung Schule, Auflagen des
Waldkindergartens etc.) mit der Begründung der
Unvereinbarkeit mit Denkmal- und
Landschaftsschutz durch die Stadt ablehnend
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben,
insbesondere den Regelungen des BauGB. Hierbei wird
auch der Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf andere
gleichartige Vorhaben beachtet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 537 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
beschieden, wohingegen das geplante Vorhaben
möglicherweise genehmigt werden soll.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass bei der Stadt
Köln mit zweierlei Maß gemessen wird und allein
aufgrund des positiven Images des 1. FC Kölns
dessen Belange mehr Berücksichtigung bei den
zuständigen Stellen der Stadt Köln finden als
Vorhaben von nicht so bekannten Antragstellern
(Sonderbehandlung des 1. FC Kölns). Dies kann
den Eindruck erzeugen, dass Entscheidungen
aufgrund von “kölschen Klüngeleien“ getroffen
werden. Es wird die Gleichbehandlung aller
Vorhaben gefordert.
4.1 Allgemeines
Verfahren
869 Ungleichbehandlung
Es besteht die Forderung nach einer unbedingten
Gleichbehandlung aller beantragten Vorhaben.
Diesbezüglich stellen viele Einwender die Frage, wie
der Antrag beschieden werden würde, wenn nicht
die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, sondern ein
gemeinnütziger Verein (beispielsweise Tennis Club
Deckstein e.V. oder SC Blau-Weiß 06 Köln e.V.)
einen Antrag zur Bebauung des Grüngürtels
(Tennishalle, Sportplatz oder Vereinsheim) stellen
würden.
Mit keiner akzeptablen Begründung können
zukünftige Bauprojekte im Grüngürtel mehr
untersagt werden, wenn der Bebauungsplan in
diesem Fall im Sinne des 1. FC Kölns geändert
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte
in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine
vertiefende Untersuchung des Bestandes und der
bestehenden Entwicklungsabsichten der
Vereinssportstandorte im sog. Sportband des Äußeren
Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf,
Aachener Straße) sowie im rechtsrheinischen Äußeren
Grüngürtel.
Im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel bestehen mit
dem FC Viktoria Köln (Saison 2019/20: 3. Bundesliga)
und Bayer Leverkusen (Saison 2019/20: 1. Bundesliga)
zwei Standorte von Fußballvereinen, welche ebenfalls im
professionellen Bereich tätig sind und eine umfassende
Nachwuchsförderung betreiben. Allerdings sind weder im
linksrheinischen noch im rechtsrheinischen Äußeren
Grüngürtel Erweiterungsabsichten für einen bestehenden
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 538 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden würde (Präzedenzfall). Vereinssportstandort der Qualität bekannt, dass das
Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwirkung
erzeugt. Für Bayer 04 Leverkusen ist aktuell eine
Bauleitplanung auf Kölner Stadtgebiet ebenfalls im
Verfahren, jedoch ist diese quantitativ nicht mit der
Erweiterung der RheinEnergieSportparks zu vergleichen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
870 nicht planungsrechtlich genehmigte Bauten
Der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA hat bereits in
den vergangenen Jahren Erweiterungsbauten
vorgenommen, welche mit dem bestehenden
Landschafts- und Denkmalschutz nicht vereinbar
sind und die nur baurechtlich, nicht aber
planungsrechtlich genehmigt wurden. Dieses soll
sich nicht wiederholen.
Eine bereits bestehende, unzulässig errichtete
Bebauung im Umfang von 26.400 m² soll durch ein
Zielabweichungsverfahren nachträglich legitimiert
werden. Die nachträgliche Sanktionierung von
Alteingriffen führt zu einem Verstoß gegen das
Transparenzgebot des Staates und das Recht des
Bürgers auf vollumfängliche Möglichkeit der
Überprüfung staatlichen Verwaltungshandelns.
Einige Einwender kritisieren, dass diese Bauten mit
dem geplanten Vorhaben nachträglich legalisiert
werden sollen.
Andere Einwender schlagen als Entgegenkommen
vor, dass bei diesem Verfahren auf einen Rückbau
Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen
des RheinEnergie Sportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit
besteht, hat dies bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der
Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine langfristige
planungsrechtliche Sicherung für die Entwicklung und
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgen.
Ein Rückbau von Erweiterungsbauten beziehungsweise
Anlagen ist daher nicht vorgesehen (lediglich der
Trainingsplatz 2 wird insbesondere aus
denkmalschutzbezogenen Gründen renaturiert).
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 539 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
verzichtet könnte.
4.1 Allgemeines
Verfahren
871 Errichtung Geißbockheim und Franz-
Kremer-Stadion
Es wird nachgefragt, ob die bau- und
ordnungsrechtliche Situation im Zusammenhang mit
der Errichtung des Geißbockheims und des Franz-
Kremer-Stadions zu irgendeinem Zeitpunkt
sorgfältig geprüft wurde und ob etwaige Verstöße
bisher Konsequenzen hatten.
Das Geißbockheim mit seinem Erweiterungsbau ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
vorhandenen Gebäude wurden auf der Grundlage von
Bauanträgen genehmigt und legal umgesetzt. Das
Geißbockheim liegt jedoch innerhalb des
Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes. Der
geänderte FNP sieht hier eine Sondergebietsfläche mit
der Zweckbestimmung Clubhaus vor. Gemäß
der Zeichenerklärung sind hier nur bauliche Anlagen und
Nutzungen, die sportlichen Zwecken dienen und mit
ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
stehen, zulässig. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung
und Gastronomie. Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes wurde das Geißbockheim
demnach mit weiteren Restriktionen belegt. Die
vorhandene Nutzung genießt Bestandsschutz.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
872 Folgen des Klimanotstandes für das
Verfahren
Wie auch viele andere Städte in NRW hat die Stadt
Köln den Klimanotstand ausgerufen. Dem
Klimaschutz wurde im Entscheidungsverfahren
bisher nicht die notwendige Priorität eingeräumt.
Nach der Ausrufung des Klimanotstandes durch die
Stadt Köln ist eine nochmalige und erweiterte
Prüfung der Entscheidungsgrundlage für das
geplante Vorhaben notwendig. Auch die
Empfehlungen des Weißbuch Stadtnatur und des 10
Punkte Plans zum Insektensterben, sowie die
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a)
sind die Erfordernisse des Klimaschutzes in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2
Abs. 4 BauGB zu den Bauleitplanverfahren wurden die
Belange des Klimaschutzes insofern untersucht und die
Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt.
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas
wurden fachlich im Rahmen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Das
Gutachten stellt die klimatische Funktion des Äußeren
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 540 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Einhaltung der Pariser Klimaziele sind nicht mit in
die Bewertung einbezogen worden.
In Anbetracht dessen, dass der Grüngürtel
maßgeblich das Stadtklima beeinflusst und eine
wichtige Kaltluftschneise bildet, ist eine
Genehmigung des geplanten Vorhabens laut
Ansicht einiger Einwender nicht möglich. Spätestens
die Erklärung des Klimanotstands muss zum
unmittelbaren Stopp jeglicher Planung der
Erweiterung des RheinEnergieSportparks im
Grüngürtel führen. Andere Einwender fordern
darüber hinaus den Rückbau der vorhandenen
Versiegelungen.
Außerdem wird ein unabhängiges Gutachten zu
ökologischen, sozial-ökologischen sowie mikro- und
mesoklimatischen Folgen sowohl im direkt
betroffenen Gebiet rund um die Gleueler Wiese als
auch in den angrenzenden Wohngebieten gefordert.
Es wird kritisch angemerkt, dass der Ausruf des
Klimanotstands kurz nach der Genehmigung des
geplanten Vorhabens erfolgt ist. Dieses hat den
Anschein von kölschem Klüngel.
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens
auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert dar.
Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können
ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen
des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld
der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur
im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer
Bebauung gar nicht nachweisbar.
Der Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Klimanotstand
steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den
Bauleitplanverfahren. Eine Genehmigung der aufgrund
der Bauleitpläne zulässigen Vorhaben ist noch nicht
erfolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
873 Kritik an der politischen Beteiligung der
Öffentlichkeit
Es wird kritisiert, dass bei der ersten Beteiligung der
Öffentlichkeit kein Verantwortlicher vom
Denkmalschutz vor Ort war.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde
unabhängig von der Anwesenheit eines
„Verantwortlichem vom Denkmalschutz“ über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 541 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
unterrichtet.
4.1 Allgemeines
Verfahren
874 Aufforderung der Stadt Köln gegen das
Vorhaben zu stimmen
Die Stadt wird aufgefordert gegen das Vorhaben zu
stimmen.
Das Projekt mit seinen Folgen erscheint nicht zu
Ende gedacht.
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente
wird im Rahmen des Satzungs- bzw.
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung
veröffentlicht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
875 Druck auf die Stadt Köln
Die Stadt soll sich nicht vom 1. FC Köln unter Druck
setzten lassen.
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente
wird im Rahmen des Satzungs- bzw.
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung
veröffentlicht.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
876 Entscheidung bereits erfolgt
Einige Einwender gehen davon aus, dass die
Entscheidung über das geplante Vorhaben bereits
erfolgt ist und das Vorhaben genehmigt wurde /
wird.
Es wird kritisiert, dass der Baudezernent dem 1. FC
Köln zugesichert hat, dass der Bau im Oktober
beginnen könnte. Durch diese Aussage wird die
Entscheidung des Rates übergangen. Wie kann die
Verwaltung Zusagen zu Baugenehmigungen
geben oder diese in Aussicht stellen, wenn sie a)
weiß, dass eine Mehrheit der Bevölkerung diese
Pläne ablehnt und deswegen dagegen vorgeht, b)
die rechtliche Lage völlig unklar ist, c) die Politik zu
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente
wird im Rahmen des Satzungs- bzw.
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung
veröffentlicht.
Zusagen zu Baugenehmigungen wurden im Vorfeld nicht
gemacht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 542 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
entscheiden hat und d) sie sich somit selbst unter
Druck setzt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
877 Profit / Gewinn
Es wird der Profit, der aus der Verpachtung der
Wiese gewonnen wird, angesprochen.
Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und
werden dem 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung
überlassen. Die Stadt Köln wird für die Vermietung bzw.
Verpachtung der Flächen den in Köln üblichen Miet- bzw.
Erbpachtzins erheben.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
878 Entscheidungsberücksichtigung
Es soll bei der Entscheidung über das geplante
Vorhaben eine neutrale, ergebnisoffene Abwägung
der Gründe unter Berücksichtigung folgender
Aspekte erfolgen: Umweltschutz, Klimaschutz,
Interessen der Bürger (Erholung, Gesundheit,
Einhaltung Bürgerrechte etc.), Entscheidung für die
Zukunft, für die Kinder und kein Lobbyismus
Das Interesse eines einzelnen Vereins /
Wirtschaftsunternehmens darf nicht über das
Interesse des Gemeinwohls gestellt werden.
Es soll eine umfassende Prüfung aller Einwände
und Gutachten erfolgen und nicht nur eine
oberflächliche Prüfung, wie sie bisher anscheinend
erfolgt ist. Auswirkungen des Vorhabens müssen
vor der Entscheidung bekannt sein und nicht erst im
Nachgang untersucht werden.
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Rahmen von
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Eine
endgültige Entscheidung wird durch den Rat der Stadt
Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren
getroffen. Hierbei werden alle für und gegen die Planung
sprechenden Argumente gemäß § 1 Absatz 7 BauGB
vom Rat in die Abwägung eingestellt und gerecht
gegeneinander und untereinander abgewogen.
Anhaltspunkte für eine Vorwegnahme der Abwägung
aufgrund der Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln
und der Stadt Köln über die Inhalte von Bebauungsplan
und Flächennutzungsplan liegen nicht vor.
Sämtliche Einwände und Gutachten wurden detailliert
geprüft.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 543 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.1 Allgemeines
Verfahren
879 Vorhaben ist Neubau und keine Erweiterung
Irrtümlicherweise wird die Bebauung als Erweiterung
des RheinEnergieSportparks dargestellt, obwohl es
sich um eine komplette Neuausrichtung mit
Neubauplänen für den 1. FC Köln handelt und das
unzulässiger Weise in einem
Landschaftsschutzgebiet mit
Denkmalschutzcharakter.
Bei dem geplanten Umfang und dem Ausmaß der
Erweiterung inkl. der noch nicht vorhandenen
Tiefgarage ist diese Auslegung der Pläne falsch.
Auch hier wird den Kölner Bürgern bewusst die
Unwahrheit gesagt, weil es sich um eine
Neuerrichtung in diesem Ausmaß handelt, erst recht
wenn eine Erhöhung der geplanten
Kunstrasenflächen stattfinden wird.
Die Anzahl der trainierenden Mannschaften des 1. FC
Köln im RheinEnergieSportpark wird nach Realisierung
des Vorhabens nicht zunehmen.
Insofern handelt es sich um eine Verbesserung bzw.
Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den aktuellen
Trainings- bzw. Spielbetrieb. Über den Umfang der
geplanten Vorhaben ist die Öffentlichkeit im Rahmen der
Bebauungsplanverfahren und darüber hinaus mit
informellen Formaten (Website des 1. FC Köln, freiwillige
Bürgerinformation) informiert worden.
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der
Bedarfsnachweis kann der Satzungs- sowie der
Feststellungsbegründung entnommen werden.
Die Belange des Denkmal- und Naturschutzes wurden
ermittelt und in die Abwägung eingestellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
880 Brandschutzaspekte
Es wird nachgefragt, ob im Hinblick auf die
besondere Lage der Anlagen und Gebäude am
Geißbockheim im Landschaftsschutzgebiet
Brandschutzaspekte (Erreichbarkeit der Plätze
durch Feuerwehr, Stau auf dem Militärring) beachtet
bzw. geprüft wurden. Auch stellt sich bei einem
Brand der Kunstrasenflächen (Dioxinfreisetzung) die
Frage, wie der 1. FC Köln als kommerzieller
Betreiber der Anlage diesem Risiko mit einer
eigenen Feuerwehr gerecht werden kann, dessen
Bekämpfung nicht primär finanzielle Aufgabe der
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die
grundsätzliche Sicherstellung des Brand-schutzes, wie
die Erreichbarkeit durch Feuer-wehrfahrzeuge,
Löschwassermengen u. a. m., geprüft. Im Rahmen der
nachgeordneten bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahren werden die Belange des
Brandschutzes zusätzlich verbindlich geregelt und ggf.
bestimmte Auflagen seitens der Bauaufsichtsbehörde
gemacht.
Darüber hinaus befindet sich im Stadtgebiet von Köln
bereits eine Vielzahl von Kunstrasenplätzen. Eine
erhöhte Brandgefahr geht von diesen nicht aus. Auch
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 544 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
städtischen Feuerwehr sein dürfte. Zu dieser Frage
sind ein entsprechendes Finanzierungsgutachten
und entsprechende Rückstellungen erforderlich.
hier wird seitens der Betreiber keine eigene Feuerwehr
benötigt.
Grundsätzlich können Kunstrasenplätze aus
hochwertigem Kunststoff hergestellt werden, der nicht
brennt, wohl aber schmilzt, wenn er mit Feuer oder
heißen Gegenständen in Kontakt kommt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
881 Verstoß gegen die Grundsätze der
Bauleitplanung
Die Planungen verstoßen gegen die in § 1 BauGB
genannten Grundsätze der Bauleitplanung.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind
öffentliche und private Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Diese
Anforderungen wurden bei der Bewertung der hier
vorliegenden Planung nicht erfüllt. Die Belange des
privatwirtschaftlichen Unternehmens 1. FC Köln
GmbH & Co. KGaA werden höher eingestuft als die
Belange aus § 1 (5), (6), (7) und (11) BauGB.
Die Planungen verstoßen nicht gegen die in § 1 BauGB
genannten Grundsätze der Bauleitplanung.
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente
wird im Rahmen des Satzungs- bzw.
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung
veröffentlicht. Abwägung bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass der Rat der Stadt Köln alle für und
gegen die Planung sprechenden Aspekte in den Blick
nimmt und sich dann mit einer nachvollziehbaren
Begründung für die Bevorzugung des einen Belangs und
hiermit notwendigerweise einhergehend für die
Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Hierbei
kommt den öffentlichen Belangen nicht automatisch ein
größeres Gewicht zu als den privaten Interessen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
882 Verstoß gegen UVPG Schutzgüter
Die Planungen verstoßen erheblich gegen die im
UVPG genannten Schutzgüter.
Im Planungsentwurf sind maßgebliche Faktoren, wie
die Gesundheit der Menschen, der Erhalt der
Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums und der
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt, in denen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und
§ 1a BauGB genannten Belange des Umweltschutzes
berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse der
Umweltprüfungen wurden in den Umweltberichten zum
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 545 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Schutz der Landschaft unzureichend berücksichtigt
worden.
dokumentiert.
4.1 Allgemeines
Verfahren
883 Beteiligung Träger öffentlicher Belange
Es ist eine Beteiligung Träger öffentlicher Belange
sowie betroffener Ämter durchzuführen. Dies ist
bislang nicht erfolgt, daher sind die Grundlagen der
bisherigen Planung unzureichend.
Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. §
4 Absatz 1 und 2 BauGB sowie der städtischen
Dienststellen hat stattgefunden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
884 Abwägung wirtschaftliche Interessen und
öffentliche Belange
Es muss der Genehmigungserteilung eine
nachvollziehbare Abwägung von privaten Interessen
des Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln und der
öffentlichen Belange der Stadt Köln und ihrer Bürger
vorangehen. Das Interesse Einzelner darf nicht über
den Belangen von Vielen stehen.
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente
wird im Rahmen des Satzungs- bzw.
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung
veröffentlicht. Abwägung bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass der Rat der Stadt Köln alle für und
gegen die Planung sprechenden Aspekte in den Blick
nimmt und sich dann mit einer nachvollziehbaren
Begründung für die Bevorzugung des einen Belangs und
hiermit notwendigerweise einhergehend für die
Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Hierbei
kommt den öffentlichen Belangen oder den Interessen
Vieler nicht automatisch ein größeres Gewicht zu als den
privaten Interessen eines Einzelnen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
885 Klüngel
Es wird befürchtet, dass bei der Entscheidung über
das geplante Vorhaben der Kölsche Klüngel
"mitspielt". Diese Planung ist nicht im Sinne und
zum Wohle der Mehrheit der Bürger dieser Stadt.
Bei der Bearbeitung des Verfahrens ist für einige
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente
wird im Rahmen des Satzungs- bzw.
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung
veröffentlicht.
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 546 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Einwender offensichtlich zu erkennen, dass hier
starke Interessen mehrerer Funktionäre und
Investoren vorhanden sind, die durch den „Klüngel“
aufrechterhalten bzw. unterstützt werden.
Dieser Eindruck hat sich in der Folge bestätigt. Die
Einwände, die von Bürgerinnen und Bürgern, von
Verbänden wie dem BUND, dem NABU, dem RVDL
u.a. vorgebracht wurden, sind sehr zahlreich. Trotz
der hierbei vorgebrachten Bedenken wurde das
Vorhaben unbeirrt weiter verfolgt und nicht mehr
grundsätzlich in Frage gestellt.
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche,
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Rahmen von
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Es wurden
alle für und gegen die Planung sprechenden Belange in
die Abwägung durch den Rat eingestellt. Abwägung
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich der Rat
für die Bevorzugung des einen Belangs und hiermit
notwendigerweise einhergehend für die Zurückstellung
des anderen Belangs entscheidet. Hierbei kommt den
öffentlichen Belangen oder den Interessen Vieler nicht
automatisch ein größeres Gewicht zu als den privaten
Interessen eines Einzelnen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
886 Abstimmung des Regionalrats über einen
nicht gemeinsam abgestimmte
Aufstellungsbeschluss
Seit dem Aufstellungsbeschluss hat es eine Vielzahl
von Änderungen des Plangebiets gegeben, die
ebenso wenig wie manche textliche Änderung
ausreichend kommuniziert und vor allem kenntlich
gemacht worden sind. Das Planungsgebiet ist
immer wieder erweitert worden, bis seine Größe
ausreichte, um die baulichen Maßnahmen auf unter
10% der Gesamtfläche zu drücken. Gleichzeitig ist
das Geißbockheim mit fadenscheiniger Begründung
aus dem B-Plan-Gebiet herausgenommen worden,
um auch auf diese Weise dafür zu sorgen, dass die
neuen bebauten Flächen die maximal zulässigen
Eine Dokumentation von Änderungen bis zum
Offenlagebeschluss ist nicht erforderlich. Ziel der
Beteiligungsverfahren ist die Weiterqualifizierung der
Bauleitpläne, insoweit sind Änderungen der Bauleitpläne
im Verfahren Teil des Prozesses. Die offengelegten
Bauleitpläne sind Ergebnis der bis zu diesem Zeitpunkt
erfolgten planerischen Überlegungen.
Der Zuschnitt der Geltungsbereiche von Bebauungsplan
und Flächennutzungsplanänderung erfolgte nach
planungsrechtlichen Kriterien, wie Planerfordernis und
Konfliktbewältigung. Die Abgrenzung der
Geltungsbereiche auf FNP-Ebene und Bebauungsplan-
Ebene ist unterschiedlich. Die Fläche des
Geißbockheims wurde nicht ins Bebauungsplangebiet
einbezogen, weil es insoweit keine baulichen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 547 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Werte unterschreiten.
Der Regionalrat hat am 5. Juli 2019 über eine
Beschlussvorlage abgestimmt, die in mehreren
Aspekten nicht mehr dem gemeinsam
abgestimmten Aufstellungsbeschluss entsprochen
hat. Einen Hinweis diesbezüglich hat es auch nicht
gegeben.
Änderungsabsichten des 1. FC Köln gibt, für die eine
Baugenehmigung erforderlich wäre und der Bestand
aufgrund der hierfür vorliegenden Baugenehmigungen
keiner zusätzlichen planungsrechtlichen Sicherung
bedarf. Die Größe des Plangebietes spielt für die
zulässige bauliche Ausnutzung keine Rolle. Im
Bebauungsplan ist eine maximale Grundfläche bzw.
Geschoßfläche für das Sondergebiet Leistungszentrum
Fußball festgesetzt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
887 Planansatz steht dem
Landesentwicklungsplan NRW entgegen
(mangelhafte Alternativenprüfung)
Es wird kritisiert, dass keine ausreichende
Alternativenprüfung vorgenommen worden ist.
Der Planansatz steht dem Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen (7.1-5 Ziel Grünzüge)
entgegen, da nicht alle möglichen Alternativen
geprüft worden sind, wie z. B. der Standort im
Stadtteil Marsdorf. Die Auswahl dieses Standorts
wurde mit den Stimmen der CDU, SPD und FDP
Fraktionen abgelehnt. Allein diese
Ratsentscheidung stellt den Planansatz in Frage.
Um den Eingriff in das Grünsystem und den
Denkmalschutz zu rechtfertigen, wird eine
alternative Standortuntersuchung gemacht. Diese
wurde schon 2015 massiv wegen ihrer Einseitigkeit
kritisiert. Daran hat sich 2019 nichts geändert. Die
Untersuchung ist mangelhaft und wertet alle
Die Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung) hat durch
das Zielabweichungsverfahren bestätigt, dass die
geplante 209. FNP-Änderung den Zielen der
Raumordnung nicht entgegensteht.
Im Rahmen des 209.
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende
Alternativenprüfung durchgeführt. Zur öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde diese
Alternativenprüfung an die aktuellen Gegebenheiten
angepasst. Die Standortalternativenprüfung kommt zu
dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark
mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Während der
Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte
bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen
Standorte mit weniger als zehn Punkten in folgender
Reihenfolge eindeutig dahinter: Köln-Junkersdorf
(Frischezentrum), Hürth, Köln- Immendorf, Köln-
Merkenich, Köln-Urbach. Der Standort
RheinEnergieStadion wird aufgrund der nicht
vorhandenen Flächenverfügbarkeit generell
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 548 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
anderen Standorte ab und den Standort
Geißbockheim auf. Solange eine solche Suche und
Prüfung zu Alternativen nicht transparent und
nachvollziehbar stattgefunden hat, kann eine
Änderung des Flächennutzungsplans nicht diskutiert
und beantragt werden.
ausgeschlossen.
Nach Erstellung der Alternativenprüfung gab es ab dem
Schuljahr 2019/2020 eine geänderte Situation bei dem
Kriterium „schulische Anbindung“. Aufgrund dieser
Veränderung wird die Alternativenprüfung erneut
angepasst, sodass das Kriterium Schulische Anbindung
beim Standort RheinEnergieSportpark von 2 Punkten auf
voraussichtlich einen Punkt abgewertet werden wird.
Trotzdem weist insbesondere der auf Platz 2 rangierende
Standort Marsdorf, auch unter Berücksichtigung der
veränderten Schulsituation eine schlechtere Anbindung
an die Schulen, mit denen der Verein zusammenarbeitet,
auf und verfügt insoweit über keine vergleichbar gute
funktionale Verflechtung. Auch in der Gesamtwertung
bleibt der Standort RheinEnergieSportpark eindeutig die
Vorzugsvariante.
Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde –
entgegen der erklärten Prämisse einer
Gesamtstandortlösung durch den 1. FC Köln – die
Alternativenprüfung ergänzt um eine Untersuchung von
Standorten für eine Teilstandortlösung
‚Nachwuchsmannschaften‘.Der
Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die
Resultate der Alternativstandortprüfung für eine
"Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb
des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und
beschloss die Weiterführung der Planung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als
Seite 549 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gesamtlösung am bestehenden Standort.
4.1 Allgemeines
Verfahren
888 Darstellung des Vorhabens bei der
Bürgeranhörung
Bei der Bürgeranhörung am 26. Juni 2019 sind die
Eingriffe in die Belange der Bürger von Verwaltung
und Politik beschönigend gering dargestellt worden.
Bei der Informationsveranstaltung am 26. Juni 2019
handelte es sich um eine Veranstaltung der Fraktion
„Bündnis 90/Die Grünen“ und somit nicht um eine
städtische Veranstaltung. Die Stadtverwaltung hatte hier
keinen Einfluss auf die Präsentation und Darstellung von
Ergebnissen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
889 Konzept des nachhaltigen Bauens
Es wird nachgefragt, ob das geplante Bauvorhaben
zum Konzept des nachhaltigen Bauens passt.
Das Leistungszentrum wird gemäß den Vorgaben der
EnEV errichtet. Darüber hinaus erfolgt eine
Dachbegrünung sowie bei den Infrastrukturgebäuden
eine Fassadenbegrünung.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
890 Forderungen zum Thema Stadtplanung
Es muss ein Umdenken in Stadtplanung und
Stadtentwicklung erfolgen, um die bereits
eingetretenen Verluste und den schleichenden
Abbau der ökologischen Ressourcen in der Stadt
Köln aufzuhalten. Ein städtebauliches Ziel besteht
vielmehr darin, unersetzliche Schätze wie den
Grüngürtel, dessen Bewahrung durch Vorschriften
des Landschafts- wie des Denkmalschutzes
gewährleistet werden soll, zu erhalten.
Es wird eine bürgernahe, demokratische und
umweltbewusste Stadtplanung ohne
Fraktionszwang mit Rücksicht auf wirtschaftliche
Aspekte zum Nutzen der Bürger gefordert.
Die Stadt Köln unterstützt mit vielen Formaten eine
nachhaltige Stadtentwicklung.
Die Stadt Köln unterstützt auch die Initiative der Kölner
Grün Stiftung durch den Masterplan Grüngürtel: Impuls
2012, den Grüngürtel im Sinne des Landschafts- wie
Denkmalschutzes zu bewahren und weiter zu entwickeln.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines 891 Sonderbehandlung des 1. FC Kölns Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben,
X X Dem
Sachargument
Seite 550 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verfahren Es wird die Sonderbehandlung / Privilegien des 1.
FC Kölns kritisiert (Standort allgemein, viel Fläche
im Grüngürtel, Ausnahmeregelungen etc.). Dem 1.
FC Köln sind schon zu viele Zugeständnisse in der
Vergangenheit gemacht worden. Einige
Genehmigungen sind auch über bestehende
Gesetze und Schutzvorschriften hinweg erfolgt.
Egal in welcher Liga der 1. FC Köln gespielt hat und
spielt, die wirtschaftliche und soziale Situation der
Stadt und ihrer 1 Million Einwohner blieb und bleibt
unverändert. In Listen zu den wichtigsten 100
Unternehmen taucht die 1. FC Köln GmbH & Co.
KGaA nicht auf.
Auch der Fan-Kult und der Fanatismus dürfen nicht
zu einer Sonderbehandlung führen.
insbesondere den Regelungen des BauGB.
Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen
Planungen gewährleistet.
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
892 Recht auf körperliche Unversehrtheit
Die Genehmigung und die Umsetzung der
Bebauungsplanung im Bereich des
RheinEnergieSportparks und der Gleueler
Wiese würde das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz
verletzen.
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG wird nicht gesehen.
Es sind keine Erkenntnisse durch das Verfahren
bekannt, dass das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit verletzt sein könnte. Sämtliche
rechtlichen Vorgaben werden eingehalten.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
893 Strafanzeige
Im Fall der Genehmigung des Vorhabens wird
beabsichtigt Strafanzeige wegen aller in Frage
kommenden Delikte gegen alle verantwortlichen
Amtsträger und Bediensteten der Stadt Köln sowie
Sämtliche rechtlichen Vorgaben werden eingehalten. Es
gibt keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes
Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt
Köln im Zusammenhang mit der Bauleitplanung zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 551 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
derjenigen im weiteren Verfahrensgang befassten
Behörden zu stellen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
894 rechtliche Mittel
Es wird angekündigt gegen die Ausbaupläne des 1.
FC Kölns mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
Hierdurch wird es zu erheblichen zeitlichen
Verzögerungen beim Verfahren kommen. Auch wird
eine Klage gegen das Amt für Stadtplanung erwägt.
Im Falle einer Zustimmung zur Bebauung der
Gleueler Wiese werden die Strafbestimmungen des
§ 71 Bundesnaturschutzgesetz zum Tragen
kommen. Nach dem Legalitätsprinzip aus § 152 II,
170 1 der Strafprozessordnung (StPO) wird die
Staatsanwaltschaft Ermittlungen bei einer
entsprechenden Anzeige gegen Unbekannt
aufnehmen müssen.
Es wird die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags
zur Überprüfung des Bebauungsplans (§ 47 VwGO)
und einer Anfechtungsklage (§ 42 VwGO)
angesprochen. Hierzu werden auch Nachragen
gestellt:
Darf der 1. FC Köln während des
Normenkontrollantrags bereits mit vorbereitenden
Bauarbeiten beginnen, in dem Glauben, dass er
früher oder später ohnehin die Baugenehmigung
erhalten wird (§ 33 BauGB)?
Ist es planungsrechtlich möglich, dass die
Zu einem möglichen Normenkontrollverfahren ist
anzumerken, dass der 1. FC Köln mit
baugenehmigungspflichtigen Vorhaben einschließlich
bauvorbereitender Maßnahmen erst beginnen darf, wenn
er im Besitz einer Baugenehmigung ist. Diese könnte
allerdings während eines Normenkontrollverfahrens
erteilt werden, da die Normenkontrolle keine
aufschiebende Wirkung hat.
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer
Baugenehmigung nicht § 35 BauGB, sondern § 30
BauGB.
Es gibt keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich
relevantes Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
der Stadt Köln im Zusammenhang mit der Bauleitplanung
zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 552 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Stadt Köln innerhalb des Zeitraums eines
Normenkontrollverfahrens, gemäß § 35 BauGB für
Einzelelemente der geplanten Baumaßnahmen eine
Genehmigung erteilen darf?
Einige Einwender denken auch über zivilen
Ungehorsam nach, falls das geplante Vorhaben
genehmigt werden sollte.
4.1 Allgemeines
Verfahren
895 Vereinbarkeit mit europäischem und
nationalem Wettbewerbsrecht
Angesichts der irreparablen Schäden, die das
Bauvorhaben hinterlassen wird, und möglicher
Strafen für die Stadt Köln, wäre es wichtig vorab zu
prüfen, inwieweit das Vorhaben mit europäischem
und nationalem Wettbewerbsrecht vereinbar ist.
Durch die Bauleitplanverfahren entstehen keine Konflikte
mit europäischem oder nationalem Wettbewerbsrecht.
Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden Miet- bzw.
Erbbauzinsen richten sich nach den allgemeinen
Vorgaben der Stadt Köln für Vereine bzw.
Wirtschaftsunternehmen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
896 rechtliche Verstöße
Die Änderung des Flächennutzungsplans, der
Bebauungsplan sowie die beabsichtigte
Verpachtung an die FC GmbH & Co. KG verstoßen
sowohl gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot
gemäß Art. 107 AEUV, dem Durchführungsverbot
des Art. 105 AEUV und ist der europäischen
Kommission gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV zu melden.
Vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der
Kommission dürfen diese Beihilfen nicht gewährt
werden. Das Durchführungsverbot gilt in der
deutschen Rechtsordnung unmittelbar und stellt
nach der gefestigten Rechtsprechung ein
Durch die Bauleitplanverfahren entstehen keine Konflikte
mit europäischem oder nationalem Wettbewerbsrecht. Es
werden keine staatlichen Beihilfen geleistet.
Schadenersatzansprüche von Konkurrenzunternehmen
sind nichtersichtlich.
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben,
insbesondere den Regelungen des BauGB.
Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen
Planungen gewährleistet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 553 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Die
oben aufgeführten Änderungen und die
Verpachtung verstoßen auch gegen den
grundrechtlich verankerten allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Stadt Köln und
damit mittelbar die Bürger der Stadt Köln müssen
daher mit erheblichen Kosten, insbesondere
Schadensersatzansprüchen von
Konkurrenzunternehmen rechnen.
Schließlich wird durch die unzulässige Beihilfe auch
der Handel unter Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die
sog. Binnenmarktrelevanz ergibt sich bereits aus der
wirtschaftlichen Tätigkeit in Form von Werbung,
Vermarktung von Fernsehrecht und Merchandising
sowie schließlich auch aus der Teilnahme am
europäischen Transfermarkt (Siehe hierzu Bosman-
Urteil des EuGH v. 15.12.1995 fC-415/93), NM
1996, 505 EuZW1996,82 NZA 1996,191 Rn. 73
NVwZ 1996, 365 Ls.).
4.1 Allgemeines
Verfahren
897 Gemeinnützigkeit
Es wird angemerkt, dass der Antrag ganz oder
teilweise auf Gemeinnützigkeit basiert, welcher der
1. FC Köln als Unternehmen mit
Gewinnerzielungsabsichten nicht haben kann. Auch
handelt es sich bei dem Verein nicht um einen
Verein des Breitensports, in dem jeder aktives
Mitglied werden kann, sondern um einen privaten
elitären Verein, der sich seine Mitglieder aussucht.
Dieser Tatsache muss bei der Entscheidung, ob
Der Antrag auf Erweiterung des RheinEnergieSportparks
durch den 1. FC Köln ist nicht auf Gemeinnützigkeit
aufgebaut. Ziel ist es, die Trainingsbedingungen für den
1. FC Köln zu verbessern. In den nicht benötigten Zeiten
können die Plätze dann vom organisierten Breitensport
sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport genutzt
werden.
Die Nachwuchsmannschaften sind durch den
gemeinnützigen 1. FC Köln e.V. (U8 bis U16 sowie die
Frauenmannschaften außer der 1. Damen) organisiert,
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 554 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
dem Unternehmen des 1. FC Kölns öffentlicher
Raum zur Verfügung gestellt wird, berücksichtigt
werden.
Es wird gefordert, dass die Stadt den
wirtschaftlichen Interessen an der Stelle Einhalt
bietet, an der die Lebensqualität vieler Menschen
eingeschränkt werden wird.
die Lizenzmannschaft sowie die U17 bis U21) in der 1.
FC Köln GmbH & Co. KGaA.
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst
neben der Errichtung eines Leistungszentrums für die
Nachwuchsmannschaften und die Lizenzmannschaft des
1. FC Köln, die Herstellung neuer Trainingsplätze im
Bereich der Gleueler Wiese, die auch anderen Vereinen
bzw. der Öffentlichkeit außerhalb der Trainingszeiten des
1. FC Köln zur Verfügung stehen. Die neu geplanten
Trainingsplätze werden nicht durch die
Lizenzmannschaft genutzt. Des Weiteren werden durch
den Bebauungsplan vier, der Öffentlichkeit zugängliche,
Kleinspielfelder festgesetzt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
898 Ausbau dient nicht Allgemeinwohl
Der 1. FC Köln beruft sich darauf, dass der geplante
Ausbau dem Allgemeinwohl dient. Einige Einwender
sind der Meinung, dass nicht die Mehrheit der
Kölner den Ausbau befürworten.
Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine
Verbesserung der Sportnutzung für die Allgemeinheit als
Ausgleich für die Inanspruchnahme von Flächen durch
den 1. FC Köln innerhalb des Sportbandes vor. Die
geplanten Trainingsplätze können außerhalb der Spiel-
und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten
Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport
unter Federführung des Sportamtes genutzt werden.
Zusätzlich verbessert die Errichtung von vier öffentlichen
Kleinspielfeldern das Angebot für verschiedene
Sportnutzungen auch für die Freizeitsporttreibenden im
Bereich der Gleueler Wiese.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
899 Vermeidung von formalen Fehlern bei der
Genehmigungserteilung
Es werden die Entscheider des
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben,
insbesondere den Regelungen des BauGB. Die
nachgeordneten Genehmigungsverfahren erfolgen, nach
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 555 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Vorhabens aufgefordert, keine formellen Fehler bei
der Genehmigung zu machen, so dass das
Vorhaben auf dem Klageweg nachträglich nicht
mehr scheitern kann.
Rechtswirksamkeit der Bauleitplanverfahren, ebenfalls
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
900 Sondernutzungsgebiet
Jedes Sondernutzungsgebiet kann mit starken
Auflagen versehen werden. In den Unterlagen
finden sich keine Auflagen.
Die Sondernutzungsgebiete müssen mit deutlichen
Einschränkungen versehen werden, die nur eine
sportliche Nutzung sowie eine Vereinsgastronomie
erlauben. Damit kann auch die in diesem Umfang
nicht zulässige Gastronomie oder Verwaltung auf
ein rechtliches Maß zurückgeführt werden.
ür das festgesetzte Sondergebiet Leistungszentrum
Fußball sind sowohl Art als auch Maß der baulichen
Nutzung detailliert geregelt. Insbesondere sind nur
solche Nutzungen innerhalb der Gebäude zulässig, die in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit sportlichen
Zwecken stehen. So sind in diesem Zusammenhang
auch keine Verwaltungsgebäude bzw. Gastronomie für
Auswärtige zulässig.
Die Nutzungen im Geißbockheim, welches außerhalb
des Plangebietes des Bebauungsplans liegt, genießen
passiven Bestandsschutz aufgrund der hierfür erteilten
Baugenehmigungen. Weitergehende Einschränkungen
sind nicht vorgesehen.
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
901 Zustimmung durch Regionalrat
Es ist zu prüfen, warum die Offenlage der Pläne
bereits am 4. Juli 2019 begonnen hat, obwohl der
Regionalrat erst am 5. Juli 2019 über das mögliche
Zielabweichungsverfahren abzustimmen hatte.
Wäre das Zielabweichungsverfahren abgelehnt
worden, hätte die Offenlage keinen Sinn mehr
ergeben. Wussten die Kölner Ratspolitiker und die
Oberbürgermeisterin, dass der Regionalrat dem
Zielabweichungsverfahren zustimmen würde?
Wodurch kann man so ein Ergebnis mit Sicherheit
Nach Durchführung und Auswertung der Stellungnahmen
aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren fasste der
Stadtentwicklungsausschuss am 15.12.2016 Beschluss
über die weitere Ausarbeitung der Planentwürfe, Die
Offenlage wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt bekannt
gemacht und fand in der Zeit vom 4. Juli bis 30. August
2019 statt.
Das Zielabweichungsverfahren stellt ein im
Raumordnungsgesetz verankertes formales Verfahren
dar, mit dem es vor allem den planenden Kommunen
möglich ist, von einem verbindlichen Ziel der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 556 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vorhersagen? Befand sich der Regionalrat durch die
bereits laufende Offenlage unter Erfüllungsdruck für
das Thema RheinEnergieSportpark?
Weiterhin wird nachgefragt, ob der Regionalrat
ausreichend Zeit hatte, um sich intensiv mit der
Zielabweichung zu beschäftigen? Es war der 14.
Punkt der Tagesordnung einer Sitzung am
05.07.2019; die umfangreichen Unterlagen (Stand
28.06.2019) wurden vermutlich erst wenige Tage
vorher zugestellt.
Einige Einwender wundern sich, warum der
Regionalrat dem geplanten Vorhaben trotz der
bekannten Bedenken überhaupt zugestimmt hat.
Raumordnung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist,
dass die Abweichung unter raumordnerischen
Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden.
Der Regionalrat ist durch die Beschlüsse der Gremien
der Stadt Köln in seiner Entscheidung nicht gebunden.
Die Verfahren können so unabhängig voneinander
laufen.
Die Belange des Regionalrates (ausreichende Prüfzeit
etc.) sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.
4.1 Allgemeines
Verfahren
902 Planungsverfahren hätte nicht eingeleitet
werden dürfen
Das abgeleitete allgemein gesellschaftliche
Interesse wird für konstruiert und juristisch nicht
haltbar gehalten, so dass das Planungsverfahren
(Bebauungsplan, Änderung des
Flächennutzungsplans) gar nicht erst hätte
eingeleitet werden dürfen.
Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich
westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband
zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals
bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet
werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
903 keine gesicherte Genehmigung
Die langjährige Planung und das langjährige
Verfahren müssen nicht zwangsläufig in einer
Genehmigung münden. Planungen und
Ausführungen sind an veränderte
Rahmenbedingungen auszurichten und ggf.
Die Bauleitplanverfahren können abgeschlossen bzw.
wirksam (FNP) / rechtsverbindlich (BP) werden, wenn
durch den Rat der Stadt Köln der sogenannte
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgt und der
Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Soweit die Umsetzung der geplanten Vorhaben
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
anzupassen. Das Argument der FC GmbH & Co.
KGaA, die Planung wäre schon seit mehreren
Jahren abgeschlossen, hätte viel Geld gekostet und
deshalb müsste sie auch genauso fortgesetzt
werden, ist erschreckend naiv. Auch eine Abkehr
vom Vorhaben ist zum jetzigen Zeitpunkt noch
möglich.
bauordnungsrechtlicher Genehmigungen bedarf, werden
entsprechende Anträge gestellt und entsprechend den
planungsrechtlichen Vorgaben und
bauordnungsrechtlichen Regelungen beurteilt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
904 sofortige Ablehnung des Vorhabens schon
zu Beginn des Verfahrens
Es wird kritisiert, dass die Stadt Köln nicht schon zu
Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen hat,
dass dem Antrag des 1. FC Kölns aus
verschiedenen Gründen (u. a. Denkmal- und
Landschaftsschutz, Klimaschutz) nicht stattgegeben
werden kann.
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Rahmen von
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren haben sich darüber
hinaus keine Punkte ergeben, welche zu einem
Planungsstopp aufgrund des Denkmal- und
Landschaftsschutz sowie des Klimaschutzes führen. Die
gesetzlichen Vorgaben können eingehalten werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
905 Abwarten der Entscheidung bzgl. des
Frischezentrums Marsdorf
Es ist ein grober Planungsfehler über die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu
entscheiden, ohne die Entscheidung bzgl. des
Frischezentrums Marsdorf abzuwarten.
Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich
getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht
deckungsgleich.
Im Zuge der Prüfung der Standortalternativen ist der
Standort im Äußeren Grüngürtel als der beste Standort
ermittelt worden.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
906 politisches Handeln
Einige Bürger fühlen sich durch die
Die Teile der Stellungnahme, die sich nicht explizit auf
die Bauleitplanverfahren beziehen (z. B.
Das
Sachargument
Seite 558 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Entscheidungsträger, die Politik und die Behandlung
des Vorhabens nicht ernst genommen. Die
Diskussionen und (potentiellen) Entscheidungen
über bestehende juristische Zweifel hinweg und
Ignoranz von politischen Entscheidungen
(Ablehnung anderer Verfahren, Klimanotstand etc.)
führt zu Unverständnis, Politikverdrossenheit etc.
Die politischen Entscheidungen unter Einbeziehung
der nächsten Wahlen zu treffen, wird von vielen
Bürgern kritisiert und abgelehnt. Die
Glaubwürdigkeit der Politik steht auf dem Spiel.
Es wird das Misstrauen gegenüber den
Entscheidungsgremien der Stadt Köln bekundet.
Das Vorgehen widerspricht der politischen und
gesellschaftlichen Übereinkunft Klimaschutzziele
verfolgen zu wollen.
Politikverdrossenheit, Misstrauen gegenüber den
Entscheidungsgremien), sind nicht planungsrelevant.
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Rahmen von
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen.
Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2
Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanverfahren
wurden auch die Belange des Klimaschutzes untersucht
und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt.
(hier: politisches
Handeln) wird zur
Kenntnis
genommen. Dem
Sachargument
Klimaschutz wird
nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
907 Zweifel an der ergebnisoffenen Prüfung
Es wird eine ergebnisoffene Prüfung angezweifelt.
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes
wird erläutert, dass die Qualität des
Sportanlagenangebots innerhalb des sogenannten
RheinEnergieSportparks angepasst werden soll. Die
Flächen, auf denen die neuen Fußballplätze
errichtet werden sollen, befinden sich derzeit jedoch
außerhalb des sogenannten
RheinEnergieSportparks (befänden sie sich bereits
innerhalb, würde keine Änderung des
Flächennutzungsplans notwendig sein).
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der
Bedarfsnachweis kann der Begründung zur Offenlage
gemäß § 3 (2) BauGB zur 209. Änderung des
Flächennutzungsplanes entnommen werden.
Die Bauleitplanverfahren verfolgen die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 559 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.1 Allgemeines
Verfahren
908 keine Ausräumung Konfliktpunkte
Als Voraussetzung zur Einleitung
der Planänderungen ist ein
Zielabweichungsverfahren durchgeführt worden, bei
welchem kein spezifischer regionalplanbezogener
Umweltbericht erstellt werden muss; bei einer
Änderung des Regionalplans wäre ein
Umweltbericht erforderlich gewesen. Aufgrund der
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens
ohne einen spezifischen regionalplanbezogenen
Umweltbericht müssen alle umweltbezogenen und
sonstigen Aspekte innerhalb des o. g.
Planänderungsverfahrens objektiv abgeklärt
werden. Die eingereichten Bedenken müssen
vollständig aufgeführt und abgewogen werden. Das
bedeutet, dass im Bauleitplanverfahren alle Konflikte
aufzugreifen und innerhalb des Verfahrens zu lösen
sind. Konflikte dürfen nicht allein deshalb
ausgeklammert werden, weil sie z. B. in einem
späteren Verfahren geregelt werden können. Auch
absehbare Konflikte, die noch nicht Gegenstand der
Planung sind, es aber zukünftig sein können,
müssen in die Abwägung mit aufgenommen werden.
Bei Planungsvorhaben ist nicht nur der momentane
Zustand zu berücksichtigen, sondern es sind auch
Prognosen über potentielle zukünftige (Landschafts-
)Entwicklungen und Schutzmaßnahmen zu treffen.
Die Stadt Köln hat eine Bewertung aller
Konfliktpunkte, die durch die geplante Bebauung für
Fauna und Flora, Landschafts- und Denkmalschutz
Das Zielabweichungsverfahren stellt ein im
Raumordnungsgesetz verankertes formales Verfahren
dar, mit dem es vor allem den planenden Kommunen
möglich ist, von einem verbindlichen Ziel der
Raumordnung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist,
dass die Abweichung unter raumordnerischen
Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus ist das
Zielabweichungsverfahren nicht Gegenstand der hier zu
bewertenden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung sowie
Bebauungsplanaufstellung).
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht
dokumentiert wurden. Darüber hinaus wurde ein
Grünordnungsplan erstellt.
Die identifizierten Konflikte werden durch Vermeidungs-,
Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen planerisch so
weit wie möglich bewältigt. Die verbleibenden Konflikte
sind im Grünordnungsplan dargestellt und somit Teil des
Abwägungsmaterials. Der Umstand, dass einzelne
Konflikte nicht vermieden werden können, stellt keine
Planungsschranke dar. Vielmehr kann sich der Rat der
Stadt Köln mit einer nachvollziehbaren Begründung dafür
entscheiden, die aus der Umsetzung des
Bebauungsplans resultierenden, Konflikte hinzunehmen,
weil er der Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein
größeres Gewicht einräumt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 560 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
entstehen, durchführen lassen. Von 47
Konfliktpunkten, unterteilt in groß, mittel und gering,
bleiben nach dem Maßnahmenplan immer noch 34
Konflikte übrig. Davon bleiben 9 Konflikte groß und
alle anderen bleiben mittel bis gering. Folglich sind
die Pläne nicht maßvoll und nachhaltig.
4.1 Allgemeines
Verfahren
909 Ablehnung 2008
2008 sollte das Geißbockheim erweitert werden. Die
Bezirksvertretung Lindenthal lehnte diese, im
Gegensatz zu den heute viel kleineren Bauplänen,
ab. Der Rat hielt den Widerspruch 2008 für
unberechtigt und genehmigte das Vorhaben.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
910 fehlende vollständige
Baugrunduntersuchung
Die Antragsunterlagen sind unvollständig, da die
Baugrunduntersuchung nur für die Fläche des
Leistungszentrums durchgeführt worden ist und
nicht für die gesamte zu bebauende Fläche.
Für die baulich neu in Anspruch zu nehmenden Flächen
sind folgende Bodenuntersuchungen durchgeführt
worden:
Durch das Büro Mull und Partner, Köln wurde ein
geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung des
geplanten Leistungszentrums erstellt.
Durch das Büro PRO GEO Förster wurden
Versickerungs- und Bodenschadstoffunter-suchungen für
die Trainingsplätze sowie eine
Versickerungsuntersuchung für die geplanten
Kleinspielfelder erstellt.
Weitere Bodenuntersuchungen waren nicht erforderlich.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines 911 Folgen des langen Verfahrens Die Verwaltung handelt aufgrund politischer Beschlüsse.
Diesem Auftrag wurde von der Verwaltung gefolgt,
Dem
Sachargument
Seite 561 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Verfahren In den letzten Jahren sind viele wichtige Ämter und
Mitarbeiter mit der Bearbeitung des Vorhabens des
1. FC Kölns beschäftigt gewesen. Hierzu wird
nachgefragt, ob hierdurch andere wichtige Projekte
zurückgestellt werden mussten. Auch wird gefragt,
wie hoch hierfür die Kosten waren.
sodass Kapazitäten für dieses Projekt geschaffen
worden sind. Parallel sind selbstverständlich auch
weitere städtebauliche Verfahren betrieben worden.
Der Stadt entstehen durch die Bauleitplanverfahren mit
Ausnahme der üblichen Verwaltungskosten keine
Kosten. Über die Höhe der Verwaltungskosten können
keine Angaben gemacht werden. Sämtliche Kosten für
die Gutachter etc. werden vom 1. FC Köln getragen.
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
912 nachhaltige städtebauliche Entwicklung
Unter den Aspekten einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung ist eine Bebauung und
Versiegelung des Grüngürtels gemäß §1 (5) BauGB
nicht genehmigungsfähig. Die Planung wiederspricht
den umweltschützenden Anforderungen, einer
sozialgerechten Bodennutzung sowie dem
Klimaschutz und dem Landschaftsbild.
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind
die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung nach
§ 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2
Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanverfahren
wurden die Belange des Klimaschutzes insofern
untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht
dargestellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
913 Missbrauch des
Bürgerbeteiligungsverfahrens
Das Bürgerbeteiligungsverfahren zum „Grüngürtel-
Impuls 2012“ wird für das geplante Vorhaben
missbraucht. In diesem Bürgerbeteiligungsverfahren
wurde das jetzt offengelegte Erweiterungsvorhaben
eines privaten Unternehmens zu keinem Zeitpunkt
in einer Weise thematisiert, aus der heute die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks abgeleitet
werden könnte. Der notwendigen Änderung des
Flächennutzungsplanes hat der Träger der
Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich
westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband
zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals
bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet
werden. Ferner benennt das Entwicklungskonzept
Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark
sowie den 1. FC Köln als Teil der Parkkonzeption.
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 562 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Landschaftsplanung im Verfahren nicht
widersprochen und diese Unterlassung eines
Widerspruches auch mit Übereinstimmung der
Planung mit der damaligen Bürgerbeteiligung zum
Impuls 2012 begründet. Diese Darstellung ist
schlicht falsch und taugt als Begründung der
Änderung des Flächennutzungsplanes und zur
Rechtfertigung des FC - Vorhabens nicht. Da die
Verwaltung sich über das fehlerbehaftete
Zustandekommen der Zustimmung des Trägers der
Landschaftsplanung sehr wohl im Klaren sein muss,
hat sie sich diese interessengesteuerte
Fehlinterpretation der Bürgerbeteiligung zum
„Grüngürtel Impuls 2012 über ein
Zielabweichungsverfahren vom Regionalrat politisch
legitimieren lassen. Ein durchschaubares
Verwaltungsmanöver und ein Eingeständnis der
Tatsache, dass eine wesentliche
Verfahrensgrundlage falsch ist. Diese nachträgliche
politische Legitimation heilt aber den eigentlichen
Fehler, den Missbrauch eines
Bürgerbeteiligungsverfahrens, nicht, untergräbt
vollständig die Glaubwürdigkeit eines guten
Bürgerbeteiligungsverfahrens zum Kölner
Grüngürtel und ist ein Angriff auf den
Landschaftsschutz in Köln.
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung
ebenfalls unberührt. Die untere Naturschutzbehörde
(UNB) wurde als Dienststelle der Stadt Köln in den
beiden Bauleitplanverfahren beteiligt. Im Rahmen dieser
Beteiligung wurden seitens der UNB Anregungen zur
Beleuchtung gegeben und gefordert, diese auf das
erforderliche Maß zu begrenzen. Die UNB hat im Zuge
der genannten Dienststellenbeteiligung der Planung nicht
widersprochen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
914 fehlender Hinweis zum Denkmalschutz
Die Stadt Köln hat in ihren Anlagen zur Sachlage
den Denkmalschutz nicht erwähnt. Dieses ist als
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der
Bauleitplanverfahren in die Abwägung eingestellt
worden. Ein eigenständiges Gutachten zu Fragen des
Denkmalschutzes war nicht erforderlich. Aufgrund der
Abstimmung mit dem Stadtkonservator wurden auch
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 563 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
schwerer Verfahrensfehler zu werten. Anpassungen an der Planung vorgenommen. So wurde
beispielsweise die vom 1. FC Köln gewünschte Höhe der
Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Ebenso
wurde zu Beginn des Verfahrens die komplette Lage der
Trainingsplätze anpasst (keine Campuslösung an der
Berrenrather Straße).
Die „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ basiert auf den
ursprünglichen Konzeptionen des Äußeren Grüngürtels
des von Konrad Adenauer engagierten Stadtbaumeisters
Fritz Schumacher. Theodor Nussbaums Konzept, als
Nachfolger von Fritz Encke, sah bereits neben den
offenen Volkswiesen, auch die Anlage von Sportstätten
vor. Diese Auffassung wird unter anderem vom LVR und
vom Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege
unterstützt. Die Anlage der Trainingsplätze parallel zum
Decksteiner Weiher und zur Militärringstraße entspricht
der ursprünglichen Planung Nussbaums aus den frühen
Konzeptionen. Darüber hinaus entspricht das Konzept
dem städtebaulichen Plan von Fritz Schumacher aus den
Jahren von 1920 bis 1923, der in diesem Bereich die
Anlage von Sportplätzen vorsah.
4.1 Allgemeines
Verfahren
915 Hinzuziehung eines neutralen Gutachters
Es wird die Hinzuziehung eines neutralen
Gutachters zur Gewährleistung der Glaubhaftigkeit
der Gewichtung bzgl. der Alternativstandorte
gefordert, da die Verwaltung als nicht neutral und
befangen erscheint.
m Rahmen des 209.
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens
der Stadt Köln eine umfassende, ergebnisoffene,
transparente und überprüfbare Alternativenprüfung
durchgeführt. Der Anregung, einen neutralen Gutachter
mit einer weiteren Alternativenprüfung zu beauftragen,
wird somit nicht gefolgt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 564 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.1 Allgemeines
Verfahren
916 Berücksichtigung externer Effekte
Es wird beantragt, dass bei der Entscheidung auch
die externen Effekte mit zu berücksichtigen sind. Als
externe Effekte werden in der Volkswirtschaft die
unkompensierten Auswirkungen ökonomischer
Entscheidungen auf Unbeteiligte, für die niemand
einen Ausgleich erhält, bezeichnet. Durch die
Privatisierung des öffentlichen Raumes würde es zu
folgenden externen Effekten wie schlechtere Luft
und Verringerung der Grünfläche kommen, wofür
die Bürger keinen Ausgleich erhalten würden. In
Zeiten der globalen Erderwärmung und des
Klimanotstandes können Pläne zur Bebauung nur
unter Berücksichtigung der externen Effekte
getroffen werden.
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
BauGB bezeichneten Bestandteilen sind in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt
worden.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
917 fehlende ökologische Gesamtbewertung
Eine ökologische Gesamtbewertung der
Auswirkungen der weiteren Bebauungen und
Bodenversiegelungen im Bereich des 1. FC Kölns
auf das Klima, die Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt, den Pflanzenbewuchs, z.B. die
Bäume fehlt vollständig.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht
dokumentiert wurden. Darüber hinaus wurde ein
Grünordnungsplan erstellt.
Im Rahmen des Grünordnungsplanes zum
Bebauungsplan wurde eine Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung erstellt. Diese führt zu einer
rechnerisch naturschutzrechtlichen vollständigen
Kompensation der Eingriffe. Des Weiteren enthält der
Grünordnungsplan eine Auseinandersetzung mit
sämtlichen Konflikten, die aufgrund der Realisierung des
Vorhabens im Bereich des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes zu erwarten sind, und Vorschläge für
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 565 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum
Ausgleich dieser Konflikte. Das Klimagutachten kommt
zu dem Ergebnis, dass keine wesentlichen
Auswirkungen auf das Umfeld bzw. auf die Gesamtstadt
zu erwarten sind. Bäume werden durch das Vorhaben
nicht gefällt. Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in
den angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. Ob
die Wärmezunahme zu einer Schädigung führt, hängt
jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom
Zustand des Bodenwasserspeichers ab. Dieser
zusätzliche Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar
und messbar, da er von den situativen klimatischen
Bedingungen abhängig ist. Das Grünflächenamt der
Stadt Köln wird bei anhaltenden Hitzeperioden die an die
Nordostseite der Kunstrasenplätze angrenzenden
Bäume ausreichend wässern, um einen durch die
Kunstrasenplätze möglicherweise verursachten
zusätzlichen Trockenstress zu vermeiden.
4.1 Allgemeines
Verfahren
918 Bewertungsunterlagen für
Entscheidungshilfen
Die Stellungnahmen der Ämter waren teilweise
konträr. Das Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen, dem Dezernat Bauen unterstellt, stellte
den Wert der Wiese nicht dar. Das Umweltamt
stellte den Wert der Wiese dar. Die eigentümliche
Situation in Köln, dass ein Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen nicht dem
Umweltamt zugeordnet ist und diese Stellungnahme
mit eine Entscheidungshilfe für die Politik sein soll,
Die Organisationsstruktur der Stadt Köln ist nicht
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Tatsächlich können konträre Belange für die Entwicklung
einer Fläche vorliegen. Im Zuge von Grünordnungsplan
und Umweltbericht sowie den dazugehörigen Gutachten
sind alle erforderlichen Grundlagen und gegebenenfalls
aufgeführte Konfliktpunkte ermittelt worden. Das
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 566 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
ist keine gute Entscheidungsgrundlage. Stadtplanungsamt hat zu den konkurrierenden
Nutzungsabsichten einen Entscheidungsvorschlag
erstellt, über den nunmehr abschließend vom Rat der
Stadt Köln im Zuge der Abwägung aller widerstreitenden
Interessen beschlossen werden soll.
4.1 Allgemeines
Verfahren
919 Gutachten zum Denkmalschutz
Das Gutachten zum Denkmalschutz ist auf Basis
nicht mehr aktueller Planungsdaten erstellt worden
und muss aktualisiert werden. Die Höherlegung der
Trainingsplätze wurde im Gutachten nicht
berücksichtigt. Es wird die Erstellung eines neuen
Gutachtens zum Denkmalschutz gefordert.
Generell ist festzuhalten, dass ein eigenes
Denkmalgutachten für das Baudenkmal „Äußerer
Grüngürtel“ nicht erstellt wurde und grundsätzlich auch
nicht erforderlich ist, da der Stadtkonservator fortlaufend
in die Bauleitplanverfahren eingebunden war.
Das Büro PS Landschaft, Köln hat eine
Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, zur Untersuchung
der Auswirkung der Erstellung der geplanten
Trainingsplätze auf Bodendenkmale erstellt. Die
geringfügige Höherlegung resultiert dabei aufgrund der
bestehenden Bodendenkmalthematik. Es ist dabei zu
beachten, dass nur in einem kleinen Teilbereich des
Trainingsplatzes A1 eine Erhöhung um 1,35 m erfolgt.
Ansonsten sind die Erhöhungen deutlich geringer.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
920 fehlende Gutachten
Es wird die Erstellung von Gutachten zur
Beurteilung der Auswirkungen der Bauphase auf die
Erholungsmöglichkeiten, der Lärm- und
Schmutzauswirkungen und der Belastung des
Baumbestands durch das geplante Vorhaben
gefordert. Auch sind die Stellungnahmen der
anderen Ämter nur unzureichend bei der Beurteilung
berücksichtigt worden.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht
dokumentiert wurden. Während der Bauphase sind die
gesetzlichen Vorgaben, auch auf Lärm- und
Schmutzauswirkungen zu beachten. Auch die Bäume
sind während der Bauphase gegen Beschädigung zu
schützen. Eine Prüfung hierzu und die Festlegung
geeigneter Vermeidungsmaßnahmen erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren. Auf der Ebene der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 567 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bauleitplanung war insoweit die Erstellung eines
Gutachtens nicht erforderlich.
4.1 Allgemeines
Verfahren
921 Kritik am meteorologischen Gutachten
Vor dem Hintergrund des „Klimanotstandes" ist die
Datenlage aus dem meteorologischen Gutachten zu
dünn, um planungsrelevante Aussagen treffen zu
können. Der Klimawandel muss in einem seriösen
meteorologischen Gutachten Berücksichtigung
finden.
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas
wurden fachlich im Rahmen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im
Rahmen des Gutachtens wurden die klimatische
Funktion des Äußeren Grüngürtels und die
Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische
Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen
auf das gesamtstädtische Klima können ausgeschlossen
werden. Die klimatischen Auswirkungen des
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer
Bebauung gar nicht nachweisbar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
922 Befangenheit / Interessenkonflikt eines
Gutachters
Bei einem Gutachter (Grüngürtel: Impuls 2012) liegt
ein Interessenskonflikt bzw. der Verdacht auf
Befangenheit vor.
Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 der
Kölner Grün Stiftung ist kein im Rahmen der
Bauleitplanverfahren erstelltes Gutachten.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
923 unzulässige Förderung des Profisports
Die Förderung von Unternehmen im Bereich des
Profisports ist unionsrechtlich grundsätzlich
unzulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
begünstigende steuerliche Behandlung und
begünstigende Grundstücksgeschäfte (vgl.
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben,
insbesondere den Regelungen des BauGB.
Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen
Planungen gewährleistet. Es gibt keine bevorzugte
Behandlung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 568 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Europäische Kommission, Beschl. v.4.7.2016 -
SA.41612). Nichts anderes kann im Hinblick auf
eine bevorzugte Behandlung im Bauplanungs- und
Baugenehmigungsverfahren gelten. Auch hierdurch
wird der FC GmbH & Co. KGaA ein wirtschaftlicher
Vorteil gewährt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
924 Parteien und 1. FC Köln
Zu Beginn des Vorhabens hat sich der 1. FC Köln
„Rückendeckung“ von CDU, SPD und FDP geholt.
Die breite politische Unterstützung hat in der
Verwaltung der Stadt Köln ihre Wirkung nicht
verfehlt. In vorauseilendem Gehorsam wurde die
massive Schädigung des Grüngürtels sozusagen als
schon immer gewünscht durchgewinkt. Wer in der
Verwaltung Kritik am Vorhaben öffentlich machte,
bekam aus fadenscheinigen Gründen Redeverbot
erteilt. Das Vorhaben war somit auf gutem Weg.
Politik, Verwaltung und 1. FC Köln zogen
gemeinsam an einem Strang. Wenn sich FDP, CDU
und SPD hinter den 1. FC Köln stellen, darf man
sich doch fragen, was sie dazu treibt. Denn ihre
politischen Ausrichtungen sind zu verschieden, als
das dieses der Grund sein könnte.
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Rahmen von
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
925 Absprachen zwischen 1. FC Köln und der
Stadt Köln
Es wird nachgefragt, ob es schon bereits vor der
ersten Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. überhaupt
Absprachen zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener
Verantwortung aufzustellen. Absprachen über das
Ergebnis der Verfahren sind nicht zulässig und nicht
erfolgt.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 569 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Köln gegeben hat.
4.1 Allgemeines
Verfahren
926 Legitimation des Vorhabens durch die
Bürgerbeteiligung beim Projekt Grüngürtel:
Impuls 2012
Die Behauptung der Verwaltung und des 1. FC
Kölns, dass durch die Bürgerbeteiligung am Impuls
2012-Projekt die Umnutzung der Gleueler Wiese zu
eingezäunten Vereinssportflächen - sozusagen
basisdemokratisch - legitimiert worden sei, ist falsch.
Diskussionen über z.B. das sogenannte Sportband,
Erweiterungen der Sportanlagen in der Nähe des
Geißbockheims, Abschirmung des Militärrings durch
weitere Sportanlagen oder ähnliches sind mit den
beteiligten Bürgern niemals geführt worden.
Auch die zahlreichen Vorschläge, die sich mit den
sogenannten Sportband, einer neuen Haltestelle der
Linie 978 sowie den Zufahrtbeschränkungen zum
Geißbockheim oder Maßnahmen gegen das
Wildparken zwischen den Bäumen an der Franz-
Kremer-Allee beschäftigen, sind nicht besprochen
worden.
Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich
westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband
zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals
bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet
werden. Ferner benennt das Entwicklungskonzept
Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark
sowie den 1. FC Köln als Teil der Parkkonzeption.
Im Dezember 2011 und im März 2012 fanden für drei
Teilabschnitte des Äußeren Grüngürtels jeweils
Werkstattgespräche statt, an denen Mitglieder des Rates
und der Bezirksvertretungen, Vertreterinnen und
Vertreter von Bürger-, Kultur-, Sport- und
Naturschutzvereinen sowie interessierte Bürgerinnen und
Bürger teilnahmen.
Am 22. Mai 2012 wurden die Ergebnisse für den
linksrheinischen Abschnitt des Äußeren Grüngürtels der
Öffentlichkeit vorgestellt.
Die Herstellung einer Haltestelle sowie
Zufahrtbeschränkungen zum Geißbockheim oder
Maßnahmen gegen das Wildparken sind nicht
Gegenstand des Grüngürtel-Impuls 2012-Projektes,
sondern sogenannte Sofortmaßnahmen, welche
unabhängig von der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks zu einem verbesserten
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels im Bereich
des RheinEnergieSportparks führen sollen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
927 Appell an die Entscheidungsträger
Die Stadt Köln wird aufgefordert, im Sinne des
Gemeinwohls und einer zukunftsfähigen
Stadtentwicklung verantwortungsbewusst eine
Entscheidung zu treffen. Hierbei sollen auch soziale
und ökologische (Umwelt, Klima) Aspekte
berücksichtigt werden. Die Entscheidungsträger
sollen auch an die Zukunft (an die Kinder und
Enkelkinder) denken und eine lebenswerte
Umwelt/Stadt zu hinterlassen. Die Bürger möchten
mit ihren Sorgen und Bedenken von der Stadt Köln
ernst genommen werden. Es sollen keine
kurzfristigen Wirtschaftsinteressen / Sportinteressen
bedient werden.
Eine neutrale Abwägung der Gründe, die für und
gegen eine Erweiterung des sogenannten
RheinEnergieSportparks in Köln Sülz sprechen, ist
jedenfalls nicht erkennbar.
Die Politiker agieren nicht mehr im Sinne vom Volke
gewählter und per Mandat beauftragte Vertreter. Sie
sind viel zu sehr Lobbyisten geworden.
Das Vertrauen in die etablierten Parteien ist massiv
zerstört. Viele Einwender sind überzeugt, dass sich
Stadtrat und Politik nicht zum Wohle der Bürger
entscheiden, sondern von eigennützigen Interessen
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche
und private Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB).
Die Teile der Stellungnahme, die sich nicht explizit auf
die Bauleitplanverfahren beziehen (z. B. Misstrauen
gegenüber politischen Vertretern), betreffen nicht die
Bauleitplanverfahren.
Dem
Sachargument
wird nicht
gefolgt.Das
Sachargument
„Politikverdrossen
heit“ wird zur
Kenntnis
genommen.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
geleitet werden.
4.1 Allgemeines
Verfahren
928 1. FC Köln ist ein Imageträger und
Wirtschaftsfaktor
Der 1. FC Köln ist ein Imageträger und
Wirtschaftsfaktor für die Stadt Köln und bringt Geld
in die Kassen der Stadt Köln (Pachtzins,
Tourismuseinnahmen, Steuern etc.).
Der 1. FC Köln hat mehr als 110.000 Mitglieder.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche
und private Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB). Zu
berücksichtigen ist insoweit der 1. FC Köln als
Imageträger und Wirtschaftsfaktor für die Stadt Köln und
die Verbundenheit von Teilen der Bevölkerung mit
diesem Verein.
Dem
Sachargument
wird gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
929 Politik Handlager der
Wirtschaftsunternehmen
Es wird befürchtet, dass sich die Stadt zum
Handlager von Wirtschaftsunternehmen / des 1. FC
Kölns machen könnte.
Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
930 widersprüchliches Handeln der Stadt Köln
Die Stadt Köln handelt widersprüchlich, in dem sie
auf der einen Seite den Klimaschutz und
Umweltschutz (Förderung Grüner Dächer,
Blühstreifen etc.) fördert und auf der anderen Seite
Naturflächen (Gleueler Wiese) versiegeln und
bebauen lassen möchte. Flächenschutz (Flächen
gegen Versiegelung schützen) ist auch
Umweltschutz. Der im Sommer ausgerufene
Klimanotstand soll beachtet werden.
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas
wurden fachlich im Rahmen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht.
Im Rahmen des Grünordnungsplans zum
Bebauungsplan wurde eine Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung erstellt. Durch die Umsetzung
von Maßnahmen auf externen Ausgleichsflächen werden
die Belange des Umweltschutzes auch in Bezug auf
Eingriffe in den Boden verringert. Des Weiteren enthält
der Grünordnungsplan eine Auseinandersetzung mit
sämtlichen Konflikten, die aufgrund der Realisierung des
Vorhabens im Bereich des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes zu erwarten sind, und Vorschläge für
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum
Ausgleich dieser Konflikte.
4.1 Allgemeines
Verfahren
931 Vorwurf gegen die Stadt
Nach Durchsicht der ausgelegten Unterlagen
entsteht der Eindruck, dass es der Stadtverwaltung
nur darum geht, die Pläne des 1. FC Köln mit dem
Ziel zu rechtfertigen, dem Antrag stattzugeben. Die
Stadt vertritt im Wesentlichen die Argumente des
Antragstellers und verfolgt seine Interessen.
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener
Verantwortung aufzustellen. Absprachen über das
Ergebnis der Verfahren sind nicht zulässig und liegen im
Hinblick auf die Erweiterung des RheinenergieSportparks
auch nicht vor.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
932 keine Lösungsfindung mit allen betroffenen
Nachbarn (Ablehnung)
Es wird bezweifelt, dass der 1. FC Köln mit allen
Nachbarn gesprochen und einvernehmliche
Lösungen gefunden hat. Die Anwohner der
Morbacher Straße und weitere Kölner sind nicht
befragt worden.
Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des
RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1.
FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertretern des
Waldkindergartens, der Kleingartenvereine, des
Schießstandes und der Ballonfahrer geführt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
933 Forderung einer geheimen
Einzelabstimmung im Rat der Stadt Köln
Es wird die Abstimmung über die Planung im Rat
der Stadt Köln in geheimer Einzelabstimmung ohne
Fraktionszwang gefordert.
Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
934 fehlende Abstimmungen zwischen den
Behörden
Einige Einwender nehmen an, dass sich das
Stadtplanungsamt der Stadt Köln nicht mit dem
Die Beschlussvorlagen für die Sitzungen politischer
Gremien werden in Abstimmung mit allen Dienststellen
erstellt.
Eine Erwärmung um 3 Grad ist ausschließlich an heißen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 573 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Umweltamt der Stadt Köln abgestimmt hat. Eine
Zustimmung zum Vorhaben, trotz des Ergebnisses
des meteorologischen Gutachtens der Erwärmung
um mehr als 3 Grad, ist fragwürdig.
Tagen direkt auf den Trainingsplätzen zu erkennen.
Bereits bei den Kleingartenanlagen ist eine Erwärmung
nur noch marginal (< 0,4 K).
4.1 Allgemeines
Verfahren
935 transparentes Abstimmungsverfahren
zwischen Fachbehörden, Stadtverwaltung
und 1. FC Köln
Stadtverwaltung und 1. FC Köln betonen geradezu
gebetsmühlenartig, dass alle Fragen des Natur- und
Landschaftsschutzes im Zusammenhang mit der
geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes
bzw. Bebauungsplan-Entwurfes mit den zuständigen
Fachbehörden einvernehmlich geklärt worden sind.
Den bisherigen Auskünften ist nicht zu entnehmen,
wann genau, in welcher Form, in welchem
Planungsstadium, auf der Basis welcher Unterlagen
und mit welcher Gesprächs- bzw. Prüfungsintensität
dies erfolgt ist. Um die Aussagen der
Stadtverwaltung und des Vereins, vor allem aber
das Ergebnis in diesem Punkt verlässlich zu
verifizieren, muss dieses Abstimmungsverfahren
transparent gemacht werden.
In den Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks erfolgte eine zweistufige
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: gemäß § 3
Absatz 1 BauGB als frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im
Rahmen der Offenlage der Planunterlagen, einschließlich
aller Gutachten und umweltrelevanten Stellungnahmen.
Darüber hinaus ist eine Darstellung der einzelnen
Entscheidungsprozesse, die im Ergebnis in die Entwürfe
von Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung
führen, nicht angezeigt.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
936 Meinung der unteren Landschaftsbehörde
Die untere Landschaftsbehörde hat sich gegen die
Baupläne ausgesprochen.
Die untere Naturschutzbehörde (UNB) wurde im Rahmen
Beteiligung der Dienststellen der Stadt Köln beteiligt. Im
Rahmen dieser Beteiligung wurden seitens der UNB
Anregungen zur Beleuchtung gegeben und gefordert,
diese auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Die UNB
hat im Zuge der genannten Dienststellenbeteiligung der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 574 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Planung nicht widersprochen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
937 alternative Umsetzung
Es werden die Entscheidungsträger aufgefordert,
sich um eine andere (alternative) Lösung unter
Einbeziehung des 1. FC Kölns zu bemühen. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann der viel zu große Schaden,
den die Umwandlung der Fläche bedeuten würde,
noch verhindert werden ohne dass der 1. FC Köln
auf eine positive Entwicklung verzichten müsste.
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks im Rahmen von
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Eine
endgültige Entscheidung wird durch den Rat der Stadt
Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren
getroffen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
938 Kritik am Auftraggeber der Gutachten
Es wird kritisiert, dass die Antragstellerin die
Gutachten selbst in Auftrag gegeben hat. Mehr
Neutralität in diesem Punkt wäre wünschenswert.
Alle Gutachten berücksichtigen im Wesentlichen nur
die Interessen des 1. FC Kölns, nicht aber die der
Bürger.
Es ist üblich, Fachgutachten auf Kosten des
Maßnahmenträgers erstellen zu lassen. Die Neutralität
der Gutachten ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die
Gutachten werden dezidiert durch die Fachämter der
Stadt Köln geprüft und bei Bedarf werden
Überarbeitungen gefordert und umgesetzt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
939 Naturschutzbeirat
Ein Mitglied des Naturschutzbeirates der Stadt Köln
ist fassungslos über die Vorgehensweise, dieses
Projekt an diesem Gremium vorbei zu manövrieren.
Das Mitglied kommt dadurch zu der Erkenntnis,
dass der Naturschutzbeirat der Stadt Köln
anscheinend doch nur eine Alibifunktion erfüllt.
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung
ebenfalls unberührt.
Dem Beirat der Unteren Naturschutzbehörde wurde am
18.03.2019 die Erkenntnisse aus dem Grünordnungsplan
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vorgestellt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
940 kein Kunstrasen
Das Vorhaben soll nicht mit Kunstrasenplätzen
umgesetzt werden.
Auch der Schwerpunkt der gesamtstädtischen
Entwicklung liegt derzeit in der Umwandlung von
Tennenplätzen in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist im
Regelfall die Überplanung bereits bestehender
Sportanlagen.
Darüber hinaus ist im Bereich der Erweiterung des
RheinEnergieSportparks die Errichtung von
Kunstrasenplätzen erforderlich, um die notwendige
Intensität der Nutzung sowie die Denkmalbelange
gewährleisten zu können.
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen.
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem
Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei
Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus
Sicht des Denkmalschutzes und des
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von
Kunstrasenplätzen erforderlich, da besondere Bauweisen
bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche
Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden
bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum
Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 576 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten
werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem
Denkmalschutz entgegen kommt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
941 keine persönliche Betroffenheit der Politiker
Da viele Kölner Politiker im Kölner Umland wohnen
und somit nicht direkt von den Auswirkungen der
Planung betroffen sind, sind sie nicht geeignet, um
über das Vorhaben zu entscheiden.
Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.1 Allgemeines
Verfahren
942 Anzahl Besucher im Franz-Kremer-Stadion
Das Franz-Kremer-Stadion fasst 5.457 Plätze. Der
1. FC Köln gibt an, dass aktuell lediglich eine nur
geringe Teilauslastung des Stadions vorliegt. Durch
die bewusst beabsichtige vermehrte Nutzung des
Areals durch Jugendmannschaften wird diese
Auslastung unweigerlich höher werden.
Es wird gefordert, die maximale Anzahl Besucher
auf die vom 1. FC Köln im Gutachten erwähnte Zahl
von 1.000 Besuchern festzulegen.
Die größte anzunehmende Veranstaltung bleibt ein Spiel
der U21 des 1. FC Köln – derzeit in der Regionalliga.
Bereits heute werden Spitzenbegegnungen (mit hohem
Besucheraufkommen) möglichst in das
RheinEnergieStadion verlegt. Entsprechende Aussagen
befinden sich insbesondere im Verkehrsgutachten,
welches im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §
3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit einsehbar und
nachprüfbar war.
Beim jährlich stattfindenden GeißbockCup wurde im Jahr
2016 erstmals ein Busshuttle-Service ausgehend von
einem in Hürth gelegenen Parkplatz zum
RheinEnergieSportpark auf Kosten des 1. FC Köln
angeboten, um die verkehrliche Belastung deutlich zu
reduzieren. Auch diese Belange werden im
Verkehrsgutachten abgebildet.
Grundsätzlich sind keine Großveranstaltung weder durch
den 1. FC Köln oder anderer Vereine im Plangebiet über
das heute bestehende Maß hinaus vorgesehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Die Errichtung neuer Trainingsplätze geht nicht mit einer
Zunahme der Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln
einher. Diese müssen sich zukünftig einen Platz nicht
zeitgleich mit einer anderen Mannschaft teilen.
Eine Begrenzung der Zuschauer im Franz-Kremer-
Stadion erfolgt somit nicht. Dieses genießt darüber
hinaus auch mit seiner genehmigten Nutzung
Bestandsschutz.
4.1 Allgemeines
Verfahren
943 Bau der Kleinspielfelder
Es wird kritisiert, dass in den Antragsunterlagen
nicht transparent beschrieben wird, dass die
Kleinspielfelder durch die Stadt Köln und nicht durch
den 1. FC Köln errichtet und bezahlt werden.
Die Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder wird als
erforderlich angesehen, um das Freizeitangebot an
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen
worden sind. Die Finanzierung und Herstellung erfolgt
durch die Stadt Köln.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
944 Nachfrage nach verschiedenen
Rechtsgrundlagen
Es wird nach verschiedenen Rechtsgrundlagen zu
folgenden Themen gefragt:
prinzipielle Möglichkeit des Ausbau innerhalb des
Grüngürtels,
Änderung des bisherigen Allgemeinnutzen zu
alleinigem Nutzen der zur Verfügung stehenden
Grünflächen,
keine weitere Berücksichtigung von alternativen
Ausbauorten in der Planung und
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben,
insbesondere den Regelungen des BauGB.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
die Möglichkeit der Einzäunung von Teilen des
schützenswerten Grüngürtels.
4.1 Allgemeines
Verfahren
945 Aussetzung Bauplanung
Es wird gefordert, dass die Bauplanung bis zu einer
Klärung und Neujustierung der Systeme der
Eingriffs-Ausgleichsregelung als auch der
ökologischen Bewertung auszusetzen ist, da diese
nur mangelhafte Instrumente sind (Beweis durch die
Tatsache, dass die Größe der versiegelten Fläche in
Deutschland täglich wächst).
Die Methodik zur Erstellung der Eingriffs-
Ausgleichregelung entspricht dem von der
Rechtsprechung anerkannten Standard für die Ermittlung
und Bewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt sowie
der in diesem Zusammenhang vorgesehenen
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
946 Befürwortung des Vorhabens
Das Planverfahren wurde ordnungsgemäß
durchgeführt. Die Durchführung der Planungen
erfolgte transparent. In den letzten vier Jahren sind
Kompromisse zwischen der Stadtverwaltung, den
Parteien und dem 1. FC Köln geschlossen worden.
Sämtliche Gutachten in Bezug auf
Umweltverträglichkeit, Klimaschutz, Artenschutz und
Denkmalschutz kamen zu dem Ergebnis, dass ein
Ausbau nicht im Widerspruch zu geltendem Recht
steht. Das geplante Vorhaben entspricht den
Vorstellungen der Gründer des Grüngürtels. Es
gefährdet nicht das Grundwasser und es gehen
durch Ausgleichsflächen keine Grünflächen
verloren.
Es sollen für das Vorhaben keine Bäume gefällt
werden. Lediglich ca. 0,4% des Äußeren
Das Sachargument gibt die maßgeblichen Inhalte der
Bauleitplanverfahren wieder.
Das Sachargument „Haltung der Oberbürgermeisterin“
bezieht sich nicht auf die Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Die lange Verfahrensdauer ist auch der Komplexität der
Bauleitplanverfahren sowie der stadtkölnischen Absicht
nach Planungssicherheit geschuldet.
Dem
Sachargument
„Inhalte der
Bauleitplanverfahr
en“ wird
gefolgt.Das
Sachargument
„Haltung der
Oberbürgermeiste
rin“ ist nicht
planungsrelevant.
Das
Sachargument
„lange
Verfahrensdauer“
wird zur Kenntnis
genommen.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Grüngürtels werden von dem Vorhaben des 1. FC
Köln berührt. Insgesamt erscheint das FC Konzept
als nicht übertrieben, sondern angemessen für das
geplante Vorhaben zu sein.
Diese Faktenlage, welche über Jahre hinweg
herausgearbeitet wurde, sollte nun auch
Anerkennung finden und das Vorhaben genehmigt
werden. Es wird immer eine Minderheit von
Menschen geben die entgegen der Faktenlage
gegen etwas sind. Dies wird man nicht verhindern
können. Der 1. FC Köln ist, was die Infrastruktur
anbelangt, heute schon vom Profifußball abgehängt
und die Stadt sollte dies nicht noch weiter
ausbremsen. Der 1. FC Köln ist auch ein großer
Wirtschaftsfaktor für die Stadt. Allerdings ist die
Verlässlichkeit von Planungen in Zusammenarbeit
mit der Stadt Köln fragwürdig. Wenn man sich als
Bürger, Antragsteller, Firmenleiter, Steuerzahler,
Verantwortlicher, schaffender Unternehmer auf
Verwaltungs-Zusagen nicht verlassen kann und -
nach Jahren und viel Vorarbeit und Kosten - keine
Planungssicherheit erhält, um in einer sich ständig
wandelnden Welt, weiterhin wettbewerbsfähig zu
bleiben, ist das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit
der Stadtverwaltung in einem Maße geschädigt,
welches sämtlich zukünftig wichtigen
Weichenstellungen von Anfang an unmöglich
machen wird.
Die Meinungsumkehr der Oberbürgermeisterin von
der Befürwortung zur Ablehnung des Vorhabens ist
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sehr fragwürdig, wenn nicht sogar verwerflich. Nur
weil im nächsten Jahr Wahlen stattfinden und die
Oberbürgermeisterin für die Wiederwahl womöglich
auf die Unterstützung der Grünen angewiesen sein
wird, sollte man sich und seine Überzeugungen
nicht selbst verraten.
Letztendlich wird die lange Dauer des Verfahrens
durch viele Einwender bemängelt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
947 Kritik an Kehrtwende aufgrund des
Klimaschutzes (Befürwortung)
Eine potenzielle Absage wegen klimatischer
Bedenken, so gering die Auswirkungen auch sein
mögen, hätte bereits bei Beginn des
Planungsverfahrens deutlicher kommuniziert werden
müssen, so dass auch eine Absage vertretbar
gewesen wäre.
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a)
wurden die Erfordernisse des Klimaschutzes in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB berücksichtigt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.1 Allgemeines
Verfahren
948 Lösungsfindung mit betroffenen Nachbarn
(Befürwortung)
Der 1. FC Köln hat mit allen betroffenen Nachbarn
gesprochen und für alle sinnvolle Lösungen
gefunden.
Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des
RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1.
FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertretern des
Waldkindergartens, der Kleingartenvereine, des
Schießstandes und der Ballonfahrer geführt.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
949 Grünzug und Biotopverbund
Der Entwurf für die FNP-Änderung fragmentiert das
Landschaftsschutzgebiet LSG-5006-0023, den
Es handelt sich bei dem im Flächennutzungsplan grün
dargestellten Bereich um eine Grünfläche mit
Sportplätzen, die wiederum Bestandteil einer größeren,
zusammenhängenden Grünfläche ist. Auch innerhalb
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 581 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
überregionalen Grünzug und den Biotopverbund
NRW. Die Darstellung des Änderungsgebiets im
Entwurf der Flächennutzungsplanänderung als Teil
der Grünfläche, d.h. grün unterlegt und mit
Grünflächensignet, ist irreführend. Die großräumig
versiegelten und gemäß Bebauungsplanentwurf mit
technischen Anlagen versehenen Flächen sind
charakteristisch für ein Firmengelände und erfüllen
nicht die Ökosystemleistungen einer Grünfläche.
einer Grünfläche kann es versiegelte Flächen geben und
insofern steht die Darstellung des Flächennutzungsplans
nicht der geplanten Flächennutzung entgegen. Zur
Klarstellung, dass eine weitere Inanspruchnahme der
Grünflächen durch Hochbauten nicht Planungsabsicht
ist, werden die Flächen für das bestehende
Geißbockheim und das geplante Leistungszentrum als
Sonderbauflächen mit entsprechender
Zweckbestimmung dargestellt. Eine Zerschneidung des
LSG erfolgt durch die Planung nicht.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
950 Sportplatzsymbol: Unschärfe-Regelung
Erwiderung des Stadtplanungsamtes auf eine
Stellungnahme des Landesbüros der
Naturschutzverbände vom 1.3.2019 (Seite 15): „Die
Zweckbestimmung der Grünfläche erfolgt durch ein
Sportplatzsymbol, das räumlich nicht zu verorten ist,
sondern sich auf den gesamten Bereich zwischen
Gleueler und Berrenrather Straße bezieht. Ob der
Begriff Sportband aus dem Grüngürtel: Impuls 2012
abgeleitet ist, ist für das Zielabweichungsverfahren
nicht relevant. Der wirksame FNP enthält im Bereich
des Äußeren Grüngürtels die Zweckbindung
Sportplatz.“ Stattdessen wird die Position vertreten,
dass sich das Sportplatzsymbol auf exakt jene Stelle
bezieht, an der sich ein Sportplatz befindet.
Keinesfalls kann daraus die Idee des Planverfassers
interpretiert werden, den gesamten Bereich
zwischen Gleueler und Berrenrather Straße mit
Sportplätzen bestückt sehen zu wollen. In diesem
Fall wäre der Plural „Sportplätze“ verwendet
Offenbar befasst sich die Stellungnahme mit dem
planungsverbindlichen Flächennutzungsplan vor der
Änderung. Mit der 209. Änderung des
Flächennutzungsplanes soll auch die
Darstellungssystematik angepasst werden und im
Änderungsbereich eine konkrete Verortung der
Sportplätze und Sportanlagen innerhalb der
großräumigen Grünfläche erfolgen.
Unter diesem Gesichtspunkt stehen die zitierten
Entscheidungen der beabsichtigten Darstellung nicht
entgegen. In der Entscheidung des OVG NRW v.
17.2.2016 ging es um den Verstoß einer Planung für
einen Baumarkt gegen Ziele der Raumordnung, der
teilweise außerhalb eines Allgemeinen
Siedlungsbereichs und innerhalb eines Bereichs für den
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung errichtet werden sollte. In der Entscheidung
vom 28.9.2016 ging es um ein Möbelhaus, das teilweise
innerhalb eines Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichs geplant war. In beiden
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 582 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
worden. Die Handhabung der sogenannten
Unschärfe-Regelung ist mittlerweile durch die
Rechtsprechung hinreichend präzisiert worden.
Demgemäß erlaubt das im Bereich der Gleueler
Wiese nur an einer einzigen fest umrissenen Stelle
verwendete Signet „Sportplatz“ keinesfalls die
Interpretation, dass damit über einen etwa 1,5 km
langen Streifen eine ununterbrochene Folge von
Sportplätzen hergestellt werden darf. Siehe hierzu
die Urteile des OVG NRW vom 17.2.2016 - 10 D
42/09.NE sowie vom 7. Senat des OVG NRW - 7 D
89/14.NE vom 28. September 2016 (Quelle:
„Handreichung zu Ziel 2-3 des LEP NRW“, verfasst
durch das Referat III B 1 „Landesentwicklung,
Nationale und europäische Raumentwicklung,
Freiraum“).
Fällen nahm das OVG NRW an, dass der Verstoß
beachtlich und nicht auf die planerische Unschärfe zu
stützen sei. Die hier zu beurteilende Planung ist damit
nicht zu vergleichen. Zum einen ist die Planung nach
Auffassung der Stadt innerhalb der Darstellungen des
Regionalplans kein Verstoß gegen Ziele der
Raumordnung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB, zum anderen
aber wäre ein etwaiger Zielverstoß durch die vorsorglich
beantragte Zielabweichungsentscheidung der
Bezirksregierung ausgeräumt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
951 Funktionsfähigkeit Grünzug
Der Entwurf der FNP Änderung vermag nicht
schlüssig darzustellen, dass die Funktionsfähigkeit
des Grünzugs erhalten bleibt.
Alle Ein- und Auswirkungen wurden ermittelt und
bewertet und werden in der Begründung inkl.
Umweltbericht dokumentiert. Es gibt keine Erkenntnisse,
dass die Funktionsfähigkeit des Grüngürtels im
erheblichen Umfang gestört wird.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
952 Keine Gewerbeansiedlung möglich
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich
ein Landschaftsschutzgebiet aus. Folglich ist dort
keinerlei Gewerbeansiedlung möglich. Aufgrund der
Gesellschaftsform des 1. FC Köln als eine GmbH &
Co KGaA ist jedoch von einer
Gewinnerzielungsabsicht und somit gewerblicher
Nutzung auszugehen. Das durch den 1. FC Köln im
Zuerst ist anzumerken, dass der 1. FC Köln e. V. und
nicht die GmbH & Co. KGaA plant, die drei
Trainingsplätze zu errichten.
Darüber hinaus handelt es sich bei der 1. FC Köln GmbH
& Co. KGaA im Hinblick auf seine Flächennutzung nicht
um einen klassischen Gewerbebetrieb, wie sie z. B. vom
produzierenden Gewerbe bekannt sind.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 583 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bauantrag vorgetragene Argument der
Gemeinnützigkeit wird somit nichtig. Ebenso ist das
Argument der gemeinnützigen Jugendförderung
mehr als fraglich, denn es ist beim 1. FC Köln nicht,
wie bei anderen Vereinen (z. B. SC Borussia
Lindenthal-Hohenlind), möglich als Schüler/
Jugendlicher einfach aktives Mitglied zu werden, um
dann in einer der Jugendmannschaften Fußball
spielen zu können.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
953 Widerspruch zur Zielsetzung der
Landesplanung
Das Gebiet ist Teil eines regionalen Grünzugs. Die
Änderung des Flächennutzungsplans widerspricht
eindeutig der Zielsetzung der Landesplanung. Auch
wenn die Bezirksregierung ein
Zielabweichungsverfahren durchgeführt hat, bleiben
die Vorgaben für einen regionalen Grünzug
bedeutsam.
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurde das
Thema des regionalen Grünzuges erörtert.
Zwischenzeitlich wurde das Zielabweichungsverfahren
am 05.07.2019 positiv beschieden. Die Zielabweichung
bewirkt, dass die erfassten Ziele im Regionalplan nicht
mehr von der Bauleitplanung beachtet werden müssen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des
zusammenhängenden Grünsystems erfolgt über die
Fachgutachten sowie der darauf aufbauenden
Begründung, deren Bestandteil der Umweltbericht ist.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
954 Sonderfläche Geißbockheim (5.700 qm)
Mit der Sondernutzungsfläche SO2 mit 5.700 qm
Fläche soll „der nur teilweise planungsrechtlichen
Absicherung der genehmigten Bestandsnutzung“
am besten gerecht werden (FNP-Änderung S. 48).
Es handelt sich hier um das Gebäude namens
Geißbockheim. „Insbesondere die Verwaltung, die
derzeit mit der Gastronomie rund 60% der Fläche
einnimmt, wird planungsrechtlich in der Zukunft nicht
mehr in diesem Umfang zulässig sein.“ Das war sie
Die Sondergebietsfläche weist im FNP die
Zweckbestimmung „Clubhaus“ aus. Der im
Parallelverfahren in Aufstellung befindliche
Bebauungsplan umfasst das Grundstück des
Geißbockheims nicht, da hier keine baulichen
Veränderungen geplant sind.
Die Darstelllungen im FNP dienen nicht der Legalisierung
des Geißbockheims; hierfür liegen vielmehr
bestandskräftige Baugenehmigungen vor. Die
Darstellungen konkretisieren vielmehr den zulässigen
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 584 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
auch in der Vergangenheit nicht. Dieses soll nun
„geheilt“ werden, sprich das Unzulässige soll nun
zulässig gemacht werden. Zugleich werden keine
engen Kriterien aufgestellt, wie zum Beispiel dem
Verbot von Eventveranstaltungen in der
Gastronomie und der alleinigen Zulässigkeit von
Vereinsgastronomie. Jedes SO Gebiet kann mit
starken Auflagen versehen werden. In den
Unterlagen finden sich keine Auflagen.
Nutzungszweck des „Clubhauses“. Siehe hierzu auch S.
51 f der Begründung zur 209. Änderung des FNP. Die
Zitierung kann auf S. 48 der Begründung nicht
nachvollzogen werden.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
955 Störpotenzial der Kleinspielfelder
Auch von den geplanten Kleinsportfeldern kann ein
„erhebliches Störpotential" ausgehen, das allen
Zielvorgaben des Naturschutzes entgegensteht. Die
Folgen sind im Umweltbericht der Sitzungsvorlage
zur 209. Änderung des FNP Erweiterung
RheinEnergieSportpark nur unzureichend bis gar
nicht bewertet. „Es wird die großflächige
Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr
erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im
Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer
Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig
anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret
betroffenen Flächen als gering eingestuft.“ (9.5.1.4
Biologische Vielfalt). Das Fehlen von
Bechsteinfledermaus, Feldhamstern und Co.
gestattet demnach die Versiegelung und Bebauung
aller anderen Biotope. Jedoch haben auch die
gewöhnlichen Tier- und Pflanzenarten eine
Die Auswirkungen der Planungen sind, soweit sie für die
Flächennutzungsplanebene relevant sind, beschrieben
und bewertet wie zitiert. Eine weitergehende
Sachverhaltsermittlung und Darstellung der betroffenen
Belange fand im Bebauungsplanverfahren statt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 585 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Daseinsberechtigung. Gerade in der unmittelbaren
Umgebung von Großstädten mit ihren naturfernen
Lebensbedingungen ist ein naturnaher Raum
unabdingbar.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
956 Sportanlagen für alle Bürger
Der Grüngürtel ist ein Erbe für alle Bürger Kölns und
gehört der Öffentlichkeit. Zwar ist es richtig, dass
von Beginn an Sportanlagen im Grüngürtel
vorgesehen waren, allerdings waren dies
Sportanlagen für alle und nicht exklusiv für einen
kommerziellen Verein. Die FC-Pläne sind in ihren
Dimensionen auf keinen Fall mit der ursprünglichen
Idee des Grüngürtels in Einklang zu bringen.
Der Grüngürtel wird auch nach einer Umsetzung der
Planung für den Rhein Energie-Sportpark der
Öffentlichkeit zugänglich sein. Bereits heute befinden
sich im Grüngürtel Sportanlagen, die nicht für jede
Bürgerin oder jeden Bürger zur Verfügung stehen. In
einer Gesamtbewertung sind diese, nur für bestimmte
Nutzerkreise vorgesehenen Flächen, in Bezug auf die
Gesamtfläche untergeordnet. Die schon in den
Ursprungsplänen vorgesehene Anlage von Sportplätzen
und künstlichen Wasserflächen für eine sportliche
Nutzung ging über die Planung von stark vereinzelten
Sportplätzen hinaus.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
957 ökonomische Bewertung der Natur
Flächennutzungspläne machen Sinn und sollten
nicht beliebig individuellen Interessen angepasst
werden. Es gilt nachhaltig die Lebensgrundlagen
zukünftiger Generationen zu sichern. Wenn
Verantwortliche ökonomische Interessen gegen
ökologische Belange abzuwägen haben, sollten sie
berücksichtigen, dass Natur einen Wert an sich hat,
den es zu beachten gilt. Bei der ökonomischen
Bewertung der Natur geht es nicht darum, Pflanzen
und Tiere zu bepreisen, sondern vielmehr zu
berücksichtigen, dass die vorhandenen Ressourcen
nicht gratis zur Verfügung stehen, dass sie einen
Es erfolgt keine beliebige Änderung des
Flächennutzungsplanes, sondern es wird ein förmliches
Verfahren durchgeführt, welches der Gesetzgeber
explizit im BauGB vorsieht. Aus Sicht der Stadt Köln ist
auch bei Änderung des FNP weiterhin eine nachhaltige
Lebensgrundlage für zukünftige Generationen gegeben.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 586 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Wert an sich haben, den es bei der Entscheidung in
die Waagschale zu werfen gilt. Der Wegfall von
Ökosystemleistungen ist oft nur schwer und mit
hohen Kosten auszugleichen. Kosten, die sich vor
allem volkswirtschaftlich niederschlagen und von der
Allgemeinheit zu tragen sind.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
958 Ablehnung FNP-Änderung
Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht keine
Bebauung des Grüngürtels vor. Eine Änderung des
FNPs ist auch im Sinne des Klima-, Umwelt- und
Artenschutzes abzulehnen. Insbesondere liegt keine
Ausnahmesituation vor, die eine solche Änderung
erforderlich machen würde.
Der Flächennutzungsplan wies und weist im Äußeren
Grüngürtel keine allgemeinen Baugebiete aus. Lediglich
für das geplante Leistungszentrum sowie das
bestehende „Clubhaus“ Geißbockheim“ ist jeweils eine
Sonderbaufläche in sehr begrenztem Umfang dargestellt.
Unabhängig von dieser Darstellung befinden sich
innerhalb des äußeren Grüngürtels auch an anderen
Stellen hochbauliche Anlagen, wie die historischen
Fortifikationen bzw. Sportanlagen oder Ausfluglokale. Die
umweltrelevanten Schutzgüter wurden eingehend im
Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen
Bauleitplanung untersucht.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
959 Präzedenzfall
In den Unterlagen zur Änderung des
Flächennutzungsplans wird eine klare Trennung
zwischen den Interessen des 1. FC Köln e.V. und
des Wirtschaftsbetriebes 1. FC Köln GmbH & Co.
KGaA vermieden. Dadurch soll nicht deutlich
werden, dass die Änderung des FNP den
wirtschaftlichen Interessen der 1. FC Köln GmbH &
Co. KGaA dient. Dies führt am Ende dazu, dass
auch andere Wirtschaftsbetriebe Ansprüche auf
Eine abschließende Trennung und Zuordnung der
Flächen zwischen dem eingetragenen Verein und der 1.
FC Köln GmbH & Co. KGaA ist mit bauleitplanerischen
Mitteln nicht möglich. Jedes Bauleitplanverfahren
unterliegt der Abwägung durch den Rat mit seinen
Fachausschüssen. Es gibt kein Anrecht auf
Bauleitplanung bzw. ein bestimmtes Ergebnis im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 587 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Teile des Grüngürtels erheben könnten.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
960 Sonderfläche Neubau (8.700 qm)
Der Neubau mit diesen Ausmaßen (ca. 92 m Länge,
52 m Breite, 8 m Höhe, Fläche 8.700 qm) passt
nicht in eine Grünanlage. Deshalb wird hier eine
Sondernutzungsfläche SO ausgewiesen. Diese
Neubau ist viel zu groß dimensioniert und nach dem
Bau der Rheinbraunverwaltung in Junkersdorf der
zweite bauliche Eingriff in den Grüngürtel.
Im Flächennutzungsplan ist die Ausweisung einer
Sonderbaufläche „Leistungszentrum Fußball“
vorgesehen. Dieses wird im Bebauungsplan mit der
geplanten Festsetzung eines Sondergebietes
„Leistungszentrum Fußball" mit den entsprechenden
überbaubaren Grundstücksflächen konkretisiert. Per
Planeinschrieb im Bebauungsplan wird die Größe
unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche
auf eine Grundfläche von 4.500 qm sowie auf eine
Geschossfläche von 6.000 qm beschränkt.
Um eine verträgliche Gestaltung des Neubaus des
Leistungszentrums im Umfeld sicher zu stellen wurde ein
Qualifizierungsverfahren in Form eines
Fassadenwettbewerbs durchgeführt. Im Vorfeld des
qualifizierenden Verfahrens wurden die
Gebäudedimensionen im Rahmen einer Bedarfsanalyse
bestimmt und auf das funktional notwendige Maß
begrenzt. Bei der Kubatur des Gebäudes wurde darauf
geachtet, dass es sich möglichst verträglich in das
Landschaftsbild einpasst. So wurde z. B der obere
Gebäudeabschluss so gewählt, dass er unterhalb der
Baumkronen der umliegenden Bäume liegt und das Dach
des Franz-Kremer-Stadions nicht überragt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
961 Schaffung zeitgemäßer
Rahmenbedingungen
Es kann nicht Aufgabe der Kommune sein, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Die Kommune kann die Rahmenbedingungen für die
Errichtung von baulichen Anlagen schaffen. Hierbei ist es
die Aufgabe von Kommunen, die städtebauliche Ordnung
über Bauleitplanung herzustellen bzw. zu wahren und
alle abwägungsrelevanten Belange einzustellen. Die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 588 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Schaffung zeitgemäßer und professioneller
Rahmenbedingungen für die Mannschaften des 1.
FC Köln vorzubereiten, wie dies mit den
Flächennutzungsplanänderungen erfolgen soll, und
dafür all das über Bord zu werfen, was in Zeiten der
bedrohten Umwelt allgemeingültiger Konsens ist.
Die vermeintlichen Synergieeffekte sollen die für die
Allgemeinheit wichtigen Belange des Umwelt- und
Klimaschutzes sowie der Erhalt von Fauna und
Flora und des Denkmalschutzes im Äußeren
Grüngürtel vorgezogen werden. Das ist weder
vertretbar noch verantwortbar.
angesprochenen Belange werden in der Begründung mit
Umweltbericht behandelt und zusätzlich im Rahmen des
vorliegenden Abwägungsvorschlags bewertet.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
962 historischer Kulturlandschaftsbereich
Wie im Kölner Stadt Anzeiger vom 4. Juli 2019
ausgeführt wird, ist die Wiesenlandschaft für die
Gestaltung des Grüngürtels stilgebend. Sie ist als
historischer Kulturlandschaftsbereich mit dem Ziel
ausgewiesen das Kulturlandschaftsgefüge zu
bewahren.
Durch die Kunstrasenplätze, die Umzäunung und
die Flutlichtmasten wird sich der Charakter des
Grüngürtels komplett verändern. Die Veränderung
wird noch in erheblichem Umfang durch das
geplante Leistungszentrum, das in das
Naturdenkmal hineingebaut werden soll, verstärkt.
Bezeichnend ist auch, dass im Umweltbericht zum
Flächennutzungsplan nicht auf die Belange des
historischen Kulturlandschaftsbereichs eingegangen
Der in der Stellungnahme angesprochene Aspekt bezieht
sich offenbar auf den Fachbeitrag Kulturlandschaft zum
Regionalplan des Landschaftsverbandes Rheinland.
Dieser Fachbeitrag stellt vor allem eine
Informationsgrundlage dar, „auf deren Basis die Themen
Kulturlandschaft und insbesondere Historische
Kulturlandschaft in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags
für die planerische Ebene der Regionalplanung
aufgegriffen werden können, um im Regionalplan eine
erhaltende Entwicklung von Kulturlandschaft zu
gewährleisten und insbesondere historische
Kulturlandschaftsbereiche zu erhalten.“ (vgl. Fachbeitrag
2016 S. 12)
Der Bereich des äußeren Grüngürtels wird darin in KLB
335, S. 231 wie folgt aufgeführt:
“Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch (Köln) Ausbau 1927-
29 nach Vorgaben des Generalbebauungsplans von Fritz
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 589 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wurde. Auch aus denkmalschutzrechtlichen
Gründen ist der Flächennutzungsplan-Entwurf
abzulehnen.
Schumacher von 1919, im Verlauf des ehem. äußeren
Rayons; Wald- und Wiesengürtel mit Sportstätten,
Weihern, Volkspark- und Kleingartenanlagen sowie
Resten der Forts.“
Die Planung widerspricht diesen Aussagen nicht; der
Grüngürtel ist historisch unter anderem durch Sportplätze
geprägt. Gleichwohl ist sich die Stadt des hohen
Stellenwertes des fachlichen und städtebaulichen
Denkmalschutzes bewusst und hat diese Aspekte,
insbesondere in Form von Vorgaben des Konservators
hinsichtlich der Höhe der Ballfangzäune, der Lage der
Sportplätze und der Dimensionierung des
Leistungszentrums berücksichtigt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
963 Frischezentrum Marsdorf
Es ist ein grober Planungsfehler über die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu
entscheiden ohne die Entscheidung Frischezentrum
Marsdorf abzuwarten. Insbesondere da sich bei
einer Aufgabe dieser Planung die
Flächennutzungsplanungen völlig anders darstellen
würden.
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde der derzeit
verfolgte Standort zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks als günstigster Standort
ermittelt. Des Weiteren sind die Entscheidungsprozesse
zum Frischezentrum separat zu bewerten.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
964 Formfehler Denkmalschutz
Die Stadtverwaltung musste auf Nachfrage der BV 3
vom 13.09.2015 einen schwerwiegenden Formfehler
sowohl im FNP-Änderungsverfahren als auch in den
Unterlagen zum Bebauungsplan zugeben. In der
Anlage 11 zu den Vorlagen 1997/2015 und
Die Einwender/-innen beziehen sich auf die
Einleitungsunterlagen zum frühzeitigen
Beteiligungsverfahren. Hier war das Thema
Denkmalschutz in der Tat nicht ausreichend dargestellt.
Dieses wurde zur Offenlage hin angepasst.
Die Belange des Denkmalschutzes wurden nun in
ausreichendem Maß in das Verfahren eingestellt. In der
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 590 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
2026/2015 antwortet die Verwaltung auf folgende
Fragen wie folgt: „Nach den vorliegenden
Unterlagen ist dieses Gebiet des Äußeren
Grüngürtels keine historische Parkanlage, die unter
Denkmalschutz steht? Wann ist diese Änderung
erfolgt? Falls dieses Gebiet immer noch unter
Denkmalschutz steht, warum wurde dies weder in
den Unterlagen zum FNP-Änderung noch im B-Plan
erwähnt? Stellungnahme der Verwaltung: Der
gesamte Äußere Grüngürtel steht unter
Denkmalschutz. Die versäumte Erwähnung des
Themenfeldes „Denkmalschutz“ in den
Begründungsdokumenten zu den vorliegenden
Planungen - obwohl der Stadtkonservator die
Planung von Beginn an befürwortend begleitet - wird
zu entschuldigen gebeten." Neben der nicht
annehmbaren Entschuldigung für das Versäumnis
auch nur der Nennung des Denkmalschutz in beiden
Entscheidungsunterlagen an die politischen
Entscheidungsträger ist auch die mangelnde
Aufklärung über den tatsächlichen Denkmalschutz,
eingetragen in die Denkmalschutzliste unter der
Nummer 314, scharf zu rügen und zu verurteilen.
Die immer wieder - auch an anderer Stelle - von der
Verwaltung verbreitete Information „Der gesamte
Äußere Grüngürtel steht unter Denkmalschutz“ ist
nach dem Wortlaut falsch, denn es liegt keine
Eintragung des Grüngürtels als Denkmal in seiner
Gesamtheit vor. Desto wichtiger ist der Wortlaut des
Denkmals Nr. 314 als Begründung gegen die
Durchführung der FNP-Änderung und die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens. Die Meinung oder
Begründung zum Flächennutzungsplan sind
entsprechende Kapitel Denkmalschutz (Punkt 5.4) und
Bodendenkmalschutz (Punkt 5.5) enthalten. Im Kapitel
9.5.7 des Umweltberichtes werden die Kultur- und
sonstigen Sachgüter beschrieben und bewertet. Sowohl
die untere Denkmalbehörde, der Stadtkonservator, als
auch die Bodendenkmalpflege waren in die Vorbereitung
der Auslegungsunterlagen eingebunden, um die
denkmalpflegerischen Belange einzustellen. Ein
Verfahrensfehler liegt insofern nicht vor.
Seite 591 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
die Argumente des „die Planung von Beginn an
befürwortenden“ Stadtkonservators kann man in den
offiziellen Unterlagen der Stadt nicht nachlesen.
Auch das kann nicht entschuldigt werden und ist im
Verfahren zwingend nachzuholen und ist an sich ein
grober Verfahrensfehler.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
966 Kleingartenanlage wird Mischgebiet
Um die steigende Lärmbelastung planungsrechtlich
durchsetzen zu können, sollen die Kleingärten im
neuen Flächennutzungsplan zum Mischgebiet
erklärt werden. Damit verlieren sie ihre Erholungs-
und Ruhefunktion. Darüber hinaus wächst die
Gefahr späterer Bebauungen im “Mischgebiet“. Die
Kleingärten verlieren somit ihren Existenzschutz.
Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren bezieht
sich ausschließlich auf den gekennzeichneten
Geltungsbereich und nicht darüber hinaus auf
angrenzende Flächen. Um die Auswirkungen des
Planvorhabens zu prüfen, wurde bei der
Kleingartenanlage in Hinblick auf Belange des
Immissionsschutzes der Immissionsrichtwert der TA
Lärm vergleichbar einem Mischgebiet angenommen.
Dabei wurden die Lärmvorbelastung der Anlage und ihre
Lage im Übergangsbereich zu Sportanlagen
berücksichtigt. Insofern handelt es sich um einen
Bewertungsmaßstab und nicht um eine Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplans.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
967 Klimaanalyse wird nicht berücksichtigt
Für die Stadt Köln ist eine Klimaanalyse erstellt
worden. Hierzu heißt es: „Dieses
Stadtklimagutachten fließt bei Entscheidungen zur
Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung und
bei Umweltprüfungen ein.“ (vgl. www.stadt-
koeln.de). Das Stadtklimagutachten ist in diesem
Verfahren nicht angemessen berücksichtigt worden.
Die Klimaanalyse stellt eine Einschätzung auf
gesamtstädtischer Ebene dar. Für die beiden
Bauleitplanverfahren wurde ein Klimagutachten
erarbeitet, dass in seiner Betrachtungstiefe über die
Klimaanalyse hinausgeht. Somit wurde durch die Stadt
Köln eine für dieses Verfahren angemessene
Betrachtung der klimatischen Auswirkungen veranlasst.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 592 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
968 Schießstand
Auf das vorhandene Konfliktpotenzial zwischen dem
vorhandenen Schießstand und dem geplanten
Funktionsgebäude A4 und den Sportplätzen A1-A3
wird in keiner Weise eingegangen. Der Schießstand
wird weder im FNP noch im B-PIan betrachtet. Das
ist mangelhaft.
Der Schießstand, der vollständig eingehaust ist, stellt
kein Konfliktpotential zu dem Vorhaben der Erweiterung
des RheinEnergieSportparks dar. Es gibt weder eine
nennenswerte verkehrliche Belastung durch die
Nutzerinnen und Nutzer des Schießstands noch eine
Lärmproblematik, die zu einer erheblichen Verschärfung
der untersuchten Emissionen des
RheinEnergieSportparks führen. Der Schießstand ist mit
seinen Lärmemissionen berücksichtigt worden, stellt sich
aber nicht als der Planung entgegenstehend dar.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
969 Sportband
In den Beschlussunterlagen wird behauptet, dass im
Flächennutzungsplan im Plangebiet bereits
entsprechend der ursprünglichen Konzeption des
Äußeren Grüngürtels ein Sportband zeichnerisch
dargestellt sei. Beide Aspekte dieser Aussage sind
falsch: im aktuellen FNP gibt es kein „Sportband“,
innerhalb dessen beliebig Sportplätze vorgesehen
oder möglich sind, sondern es sind einzelne,
tatsächlich bereits vorhandene Sportplätze
entsprechend eingezeichnet (z. B. der Sportplatz
„Franz-Kremer-Stadion“).
Bereits bestehende weitere Trainingsplätze des 1.
FC Köln stellt der FNP bis heute jedoch nicht
vollständig dar; im FNP gibt es diese nicht. Wurden
diese weiteren Sportplätze bereits im Widerspruch
zum FNP in der Vergangenheit illegal errichtet?
Dient der Versuch gegenüber dem Regionalrat nun
In der ursprünglichen Konzeption für den äußeren
Grüngürtel waren Sportanlagen enthalten, die in einer
Gesamtbetrachtung ein Sportband bildeten. Diese
Konzeption verfolgte die Zielsetzung, auf
unterschiedliche Art und Weise den Bürgerinnen und
Bürgern Raum zur Naherholung zu bieten, auch in Form
von sportlicher Betätigung.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weist innerhalb
des äußeren Grüngürtels eine Reihe von Darstellungen
(Signets) Sportplatz insbesondere zur Straße „Militärring“
gewandt auf. Eine Einzeldarstellung eines Signets ist
nicht gleichbedeutend mit einem Sportplatz oder einer
sportlichen Einrichtung. Es gab keine illegale Errichtung
der Anlagen. Hierzu liegen Baugenehmigungen vor. Im
Verfahren zur Baugenehmigung wurden die
erforderlichen Dienststellen, wie z. B. Untere
Denkmalbehörden oder Untere Naturschutzbehörden
beteiligt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 593 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
von einem in Wahrheit gar nicht vorhandenen
„Sportband“ zu sprechen dazu, nicht nur die
zusätzlich neu geplanten Kunstrasenplätze, sondern
auch bereits vorhandene weiteren FC-Sportplätze
zu legitimieren?
Auch die Aussage, der Äußere Grüngürtel habe in
seiner ursprünglichen Konzeption ein „Sportband“
vorgesehen, ist falsch. Nach Fertigstellung des
Grüngürtels gab es keinerlei Planungen für weitere
Sportplätze. Diese Planungen wurden von der Stadt
erst mit Aufkommen des Wunsches des 1. FC Köln
sich im Grüngürtel zu erweitern, mit dem
„Entwicklungskonzeptes: Grüngürtel: Impuls Köln“
2012 aufgenommen. Die Handlungsempfehlungen
und strategischen Überlegungen des Büro Albert
Speer und Partner und die sogenannten Vorgaben
im Grüngürtel: Impuls 2012 sind bestenfalls
Leitlinien der Stadt Köln und planerische
Gedankengänge, können aber nicht
Entscheidungsgrundlage oder rechtliche
Begründung für die Bezirksregierung und den
Regionalrat über ein Zielabweichungsverfahren
sein.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
970 Sportplätze dienen nicht der Erholung
Im FNP steht zur Grünfläche folgende
Beschreibung: Flächen, die insbesondere der
Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes dienen. Zu ihnen gehören zum
Beispiel Parkanlagen, Sport-, Spiel-, Zelt- und
Die neuen Trainingsplätze, sollen neben den
Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln auch einer
Vielzahl von unterschiedlichen Vereinen und
Mannschaften zur Verfügung stehen, die die Stadt Köln
interessierten Sportvereinen und Schulen sowie dem
organisiertem Breitensport (z.B. Bunte Liga) zur
Verfügung stellen wird. Somit ist eine Nutzung für eine
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 594 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Badeplätze, Dauerkleingärten und auch Friedhöfe.
Die aufgeführten Sportplätze sind jedoch nicht auf
diesen Fall anwendbar, da der erste Satz die
Nutzung auf die Erholung beschränkt. Die dortigen
Sportplätze werden nicht zur Erholung, sondern für
den Leistungssport benutzt.
Vielzahl unterschiedlicher Teams und Gruppen
sichergestellt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
971 Einengung der Nutzung auf Fußballspiele
Erstmalig wird für alle Sportplätze zusätzlich je ein
Signet „Sportplatz“ standortbezogen im
Flächennutzungsplan dargestellt und über einen
Text zweckbestimmt. Hierdurch wird verdeutlicht,
dass es sich bei den Sportanlagen nur um
Fußballplätze, nicht aber beispielsweise um Stadien
mit umfangreichen hochbaulichen Anlagen handelt.
Stattdessen wird die Position vertreten, dass durch
die geplanten Bezeichnungen im FNP erstmalig eine
genau spezifizierte Nutzung - nämlich
Fußballspielen - festgesetzt wird. Dies widerspricht
den ursprünglichen Absichten der Entwurfsverfasser
und ist ein Affront gegen den Sport in seiner Vielfalt.
Niemals hätten die Planer den Grüngürtel über 1,5
km Länge einer einzigen Sportart zur Verfügung
gestellt und noch dazu einem einzigen Verein.
Es wird nach der Rechtfertigung gefragt, warum von
den ursprünglichen Zielen des FNP abgewichenen
wird und ein 1,5 km langes Grüngebiet dem 1. FC
Köln überlassen werden soll, wobei dieses
gleichzeitig allen anderen Vereinen untersagt wird,
wie ja aus der Präzedenzfalluntersuchung
Die Spezifizierung auf Fußballfelder erfolgt im Hinblick
auf eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen,
die zu den beiden Bauleitplanverfahren
(Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan)
erarbeitet wurden. Fußball erreicht eine große
Breitenwirkung und es gibt viele unterschiedliche
Gruppen und Teams, die sich zum Fußballspielen
zusammenfinden. Die Sportplätze werden künftig nicht
ausschließlich durch einen Verein genutzt, sondern
können über die Stadt Köln auch dem organisiertem
Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur
Verfügung gestellt werden. Auch andere Sportarten sind
im äußeren Grüngürtel vertreten, wie z. B. Tennis, Rugby
oder Hockey.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 595 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
hervorgeht.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
972 Sportplatzsymbol: Kartenausschnitt
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 05. Juli
2019 seine Entscheidung auch auf Grund von
Falschdarstellungen bzw. wahrheitswidrigen
Interpretationen des bestehenden
Flächennutzungsplans getroffen. Damit ist der
Beschluss gerichtlich angreifbar bzw. eine
Wiederholung der Abstimmung über den
Ausnahmetatbestand muss mit korrigierten Vorlagen
erfolgen, weil sonst ein auf dieser Grundlage
erstellter veränderten Flächennutzungsplan nicht
rechtkräftig sein bzw. gerichtlich angegriffen werden
kann. Vor dieser Befassung im Regionalrat wurden
mit Schreiben von Frau RBe Feldmann, Abt.
Regionalentwicklung Braunkohle, vom 24. Januar
2019 zehn „fachlich betroffene öffentliche Stellen“
zum eingeleiteten Zielabweichungsverfahren zu
einer Stellungnahme aufgefordert.
In der Anlage 3 dieses Schreibens (AZ 32/62.6-
1.03) wird folgende Falschaussage und
Falschdarstellung gemacht: „Im aktuellen FNP wird
das Plangebiet als öffentliche Grünfläche
dargestellt. Entlang der Militärringstraße enthält
diese Darstellung die Zweckbindung „Sportplatz“ die
in regelmäßigen Abständen zwischen der Aachener
Straße und der Bahnanlage südlich der
Luxemburger Straße entsprechend der
ursprünglichen planerischen Konzeption des
Ob das Zielabweichungsverfahren fehlerhaft zu Stande
gekommen ist, ist nicht Gegenstand dieser
Bauleitplanverfahren.
Klarstellend wird vorsorglich auf den dargestellten
Sachverhalt nachfolgend eingegangen. Die Unterlagen in
der Anlage 3 des Schreibens (32/62.6-1.03) zeigen die
bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes von
Köln. Der Ausschnitt wurde so gewählt, dass der
gesamte Änderungsbereich sichtbar ist. Darüber hinaus
werden nur geringfügig weitere Flächen dargestellt. Dies
ist eine absolut übliche Vorgehensweise, die nicht die
Verheimlichung anderer Darstellungen zum Ziel hat.. Bei
einer Betrachtung der Darstellungen im Plangebiet sowie
im weiteren Planumfeld zeigt sich, dass der FNP nicht für
jeden bestehenden Sportplatz ein separates Signet
„Sportplatz“ darstellt. So ist für den gesamten
RheinEnergieSportpark nur ein Signet dargestellt. Auch
bei der Sportanlage der DJK Südwest 1920/27 e.V.
(nordwestlich des Höninger Weges) ist nur ein Signet
„Sportplatz“ dargestellt, obwohl vor Ort zwei Sportplätze
vorhanden sind. Das gleiche Bild zeigt sich bei den
beiden Sportplätzen am Fort Deckstein (Fort VI). Auch
hier wird nur ein Signet für zwei Sportplätze dargestellt.
Das gleiche gilt für den Bereich des
RheinEnergieStadion, wo nicht für jeden Sportplatz die
Darstellung eines Signets „Sportplatz“ erfolgt.
Beispielhaft sind hier die Jahnwiesen zu nennen, bei
denen ein Signet dargestellt ist, insgesamt aber bis zu
zehn Spielfelder unterschiedlicher Größe bestehen. Bei
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 596 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Äußeren Grüngürtels als Sportband zeichnerisch
dargestellt ist.“ Diese falsche amtliche Interpretation
und Feststellung soll durch einen
maßgeschneiderten Ausschnitt aus dem aktuellen
Flächennutzungsplan bewiesen werden: Der
Ausschnitt des FNPs endet an der letzten
quadratischen Einbuchtung des Decksteiner
Weihers, den Sportplätzen um das Geißbockheim
und der Militärringstraße ohne das Gebiet bis zur
Aachener Straße und den Bahnanlagen südlich der
Luxemburger Straße abzubilden, sodass die
nächsten bestehenden Sportplätze mit dazu
gehörigem Sportplatz-Signet nicht dargestellt sind
bzw. nicht sichtbar werden. Die restliche Gleueler
Wiese, sowie die Gleueler Straße konnten oder
sollten deshalb ebenfalls nicht dargestellt werden.
Diese Ableitung aus dem geschickt gewählten
Ausschnitt (mit handschraffiertem
Verwaltungsanbau am Geißbockheim) ist völlig
unrichtig und zu korrigieren, denn ein größerer
Ausschnitt (Aachener Straße bis Luxemburger
Straße) hätte bewiesen, dass nur bestehende
Sportplätze entlang der Militärringstraße
eingezeichnet und die Gleueler Wiese eindeutig nur
mit dem Signets Parkanlage und Grünfläche
beschriftet ist.
Die Stadt Köln bietet unter „Suche im
Flächennutzungsplan“ online eine beliebige
Ausschnittauswahl an. Jeder existierende Sportplatz
hat einzeln ein Signet „Sportplatz“. An der Gleueler
Straße endet die Gleueler Wiese. Das Franz-
der sogenannten Westkampfbahn ist kein separates
Sportplatzsignet dargestellt.
Generell ist aus Sicht der Stadt Köln die Aussage richtig,
dass aus dem FNP das sogenannte Sportband ablesbar
ist. Der FNP stellt im Maßstab 1:25.000 die Grundzüge
der Planung für die gesamte Stadt dar Der Lesbarkeit
des Plans ist es geschuldet, dass daher nicht jeder
vorhandene Sportplatz mit einer Signetdarstellung
nachvollzogen wird.
Bei der nun geplanten 209. Änderung des
Flächennutzungsplans werden die
Trainingseinrichtungen des 1. FC Köln nicht mehr als
Sportplätze, sondern als Fläche für Sportanlagen mit der
Zweckbestimmung Fußballplatz bzw. Fußballstadion
dargestellt. Hiermit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass es sich um eine Gesamtanlage handelt,
welche über einen bzw. ein paar wenige Sportplätze
hinausgeht. Darüber hinaus können mit der verfeinerten
Darstellung die Auswirkungen der Planungen genauer
betrachtet werden.
Die vier geplanten öffentlichen Kleinspielfelder hingegen
werden mit einem Signet mit der Zweckbestimmung
Kleinspielfelder belegt. Der Struktur des FNP folgend
erfolgt hier jedoch nicht die Festsetzung von vier Signets,
sondern nur von einem.
Das Clubhaus ist planungsrechtlich genehmigt worden.
Im Zuge der FNP-Änderung sollen zum Schutz des
Äußeren Grüngürtels nun die genehmigten und
vorhandenen Nutzungen bewusst auf den passiven
Seite 597 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kremer-Stadion trägt auch ein Sportplatz-Signet.
Alle bestehenden Trainingsplätze des 1. FC Köln
sind im Flächennutzungsplan eingetragen, jedoch
nicht mit einem Sportplatz-Signet. Offensichtlich ist
niemals zuvor eine Änderung des
Flächennutzungsplans für diese Trainingsplätze
vorgenommen worden. Mit der angestrebten 209.
Flächennutzungsplan-Änderung soll dieser Mangel
behoben werden. Gleiches soll auch mit dem
Geißbockheim und dem Trainingszentrum
geschehen. Hier werden auch Baumaßnahmen der
Vergangenheit, die ohne Flächennutzungsplan-
Änderung erfolgt sind, mit dem Mittel einer
Sonderbau-Fläche (SO) legalisiert.
Bestandsschutz gesetzt werden. Insbesondere die
Verwaltung, die derzeit zusammen mit der Gastronomie
knapp 60 % der Fläche einnimmt, wird planungsrechtlich
in Zukunft nicht mehr in diesem Umfang zulässig sein.
Dies ist zum Schutz des Äußeren Grüngürtels und der
betroffenen Umweltbelange städtebaulich gerechtfertigt.
Der Bestandsschutz der genehmigten Nutzungen bleibt
hiervon unberührt. Damit bleiben auch bauliche
Veränderungen innerhalb des Geißbockheims zulässig,
soweit sie die Frage nach der planungsrechtlichen
Zulässigkeit nicht erneut aufwerfen (z.B. technische
Anpassungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen
wie z.B. Brandschutzanpassungen).
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
973 Einschränkung der Flächenverfügbarkeit für
die Bevölkerung
Das an das Erweiterungsgelände im Grüngürtel
angrenzende Stadtgebiete Sülz gehört zu den
Stadtvierteln mit hoher Bevölkerungsdichte (mit über
7.000 Einwohnern pro Quadratmeter weit über dem
Kölner Durchschnitt). Auch die Geburtenrate ist
überdurchschnittlich. Freiflächen erfahren einen
immer höheren Bevölkerungsdruck. Dadurch
entsteht ein hoher Stressfaktor für alle, die hier
leben (2017: über 36.000 Einwohner).
Freiflächen, wie der Grüngürtel, bieten Raum, um
sich von dem Stress zu erholen. Hier kann man in
der Freizeit durchatmen und neue Kraft tanken. Das
ist kein Luxus, sondern wichtig, damit alle
Entsprechend der Einwendung wird die Einschätzung zu
dem großen Naherholungspotential für die örtliche
Bevölkerung geteilt. Die Wiesen, die mit den drei
Fußballfeldern belegt werden, waren in der
Vergangenheit nur eingeschränkt für alle Bürgerinnen
und Bürger nutzbar, da die Wiesen z. B. seltener gemäht
wurden, als in anderen Teilbereichen des äußeren
Grüngürtels. Durch die Anlage von Sportplätzen wird es
künftig ein Angebot für den organisierten Breiten- wie
auch den weiteren Vereins- und Schulsport geben, die
Flächen zu nutzen. Der 1. FC Köln wird zu Kernzeiten
die Plätze belegen. Außerhalb dieser Zeiten wird über
das Sportamt der Stadt Köln die Möglichkeit auch
anderen Clubs eröffnet, diese Felder zu nutzen. Auch
diese Nutzung stellt einen Teil eines
Naherholungsangebotes dar. Mit den öffentlichen
Kleinspielfeldern wird darüber hinaus ein weiteres
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 598 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Einwohner ihre Alltagsaufgaben erfüllen können:
Arbeiten, zur Schule gehen, Studieren etc. Schon
jetzt ist der Grüngürtel abends und am Wochenende
sehr stark frequentiert, Tendenz steigend. Daher
erscheint es unangemessen und nicht an einer
lebenswerten Zukunft orientiert, die für die
Bevölkerung frei zugängliche Fläche des
Grüngürtels für einen Verein weiter einzuschränken.
sportliches Erholungsangebot geschaffen.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
974 Eingriff nicht ausgleichbar
Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in ein
Gesamtsystem, das für Stadtklima,
Wasserwirtschaft, Bodenkunde, Denkmalpflege,
Erhalt der Artenvielfalt und Naherholung so
bedeutend ist, können mit den dargestellten
Maßnahmen nicht als ausgeglichen angesehen
werden.
Zu den vorgetragenen Aspekten und Belangen wurden
Untersuchungen und Gutachten erarbeitet, die die Ein-
und Auswirkungen ermittelt und bewertet haben. In der
Folge wurden, soweit erforderlich Maßnahmen
entwickelt, die geeignet sind, die Eingriffe zu
kompensieren.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
975 Parkplatz für Kleingartenanlage
An der Militärringstraße befindet sich ein Parkplatz
für die Kleingartenanlage, der für die Kleingärtner oft
schon zu klein ist, weil Besucher des 1. FC Köln
diesen auch nutzen. Der 1. FC Köln möchte diesen
gerne für sich beanspruchen. Diese Überlegungen
sind indiskutabel. Für Veranstaltungen auf dem FC-
Gelände muss der Verein, wie jeder andere Bauherr
auch, selber für ausreichende Parkplätze sorgen.
Dieser Punkt ist insofern bedeutsam, weil mit
Sicherheit keine weiteren Parkplätze im Grüngürtel
angelegt werden dürfen, ohne eine
Im äußeren Grüngürtel gibt es mehrere Parkplatzflächen,
die für die Nutzer zur Verfügung stehen. Mit dem
Verfahren wird nicht eine Nutzung der öffentlich
zugänglichen Parkplätze für nur einen Verein vorbereitet.
Es wird die Zielsetzung verfolgt, die Parkplätze am
Geißbockheim künftig im größeren Umfang für die Nutzer
des Äußeren Grüngürtels, soweit es nicht um den
gepachteten Bereich des 1. FC Köln geht, zur Verfügung
zu stellen, da die derzeit reservierten Plätze künftig in
einer Tiefgarage unterhalb des Leistungszentrums
untergebracht werden sollen. Ergänzend sei noch auf die
zwischenzeitlich errichtete Bushaltestelle sowie auf das
Parkleitsystem hingewiesen. Weitere Parkplätze sollen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 599 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu
müssen. Geradezu abenteuerlich wird die
Begründung zur Änderung des FNPs mit der
Behauptung: „Eine Umsetzung der Planung
innerhalb des RheinEnergieSportparks führt nicht zu
negativen Auswirkungen auf die verkehrlichen
Belange, da mit der geplanten Erweiterung nur die
für die Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße
Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen
verbunden ist.“ Es werden keine verkehrlichen
Aussagen zu An- und Abfahrt sowie Parken
getroffen, wenn es im RheinEnergieSportpark zu
oben genannten Veranstaltungen kommt. Eine sehr
ungenaue Betrachtung gibt es zu den U21 Spielen
an Samstagen.
im äußeren Grüngürtel, wie schon durch die Einwender/-
innen vermutet, nicht errichtet werden. Die verkehrlichen
Auswirkungen auf das umgebende Straßennetz werden
im Verkehrsgutachten ermittelt und bewertet.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
976 Nichtberücksichtigung der Ver- und
Entsorgungsleitungen
Die Darstellung der Versorgungstrassen ist in den
Planunterlagen nicht eindeutig ausgewiesen. Dies
lässt befürchten, dass bei der Bauausführung nicht
ausgewiesene Flächen für Ver- und
Entsorgungsleitungen in Anspruch genommen
werden und dass dies zu einer weiteren Zerstörung
bzw. Inanspruchnahme von Grünflächen führt. Der
notwendige Ausgleich für die Inanspruchnahme von
Flächen für Ver- und Entsorgungsleitungen ist in
den Unterlagen nicht zu finden.
Ver- und Entsorgungstrassen sind in einer öffentlichen
Grünfläche zulässig und mussten somit weder im
Flächennutzungsplan noch im Bebauungsplan dargestellt
werden. Im Flächennutzungsplan werden meist nur
übergeordnete Leitungen, wie z. B. Stromtrassen oder
Hauptversorgungstrassen dargestellt. Durch
Versorgungstrassen werden auch keine Grünflächen, wie
von den Einwender/-in behauptet zerstört. Die negativen
ökologischen Auswirkungen sind gering, da sie keinerlei
Auswirkungen auf den Grundwasseranreicherung haben
wie bei versiegelten Flächen und auch keine
Einschränkungen auf die Flora, sofern Leitungen nicht
durch bestockte Bereiche führen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.2 Anmerkungen
zum
977 Funktionsgebäude ist überflüssig Das neue Leistungszentrum ist für die Lizenzmannschaft
und die älteren Nachwuchsmannschaften vorgesehen,
X X Dem
Sachargument
Seite 600 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächennutzungsplan Der neu zu bauende Hochbau „Funktionsgebäude“
ist überflüssig, da sich in unmittelbarer Nähe das
geplante Nachwuchsleistungszentrum und das
Geißbockheim befinden.
die derzeitigen Räumlichkeiten im Geißbockheim für die
jüngeren Nachwuchsmannschaften sowie für die
Damenteams. Unabhängig von den dort vorhandenen
Möglichkeiten ist auch die Errichtung der
Funktionsgebäude erforderlich. Diese können direkt beim
Training für Kurzbesprechungen genutzt werden. Ebenso
ist es möglich, hier Sanitärräume aufzusuchen. Darüber
hinaus ermöglicht das Infrastrukturgebäude A4 auch den
Mannschaften des organisierten Breitensport bzw. des
weiteren Vereins- oder Schulsport die Möglichkeit,
Umkleideräume, Sanitäranlagen etc. zu nutzen.
Die vorhandenen Räumlichkeiten im Geißbockheim
bieten lediglich einen sehr niedrigen und nicht mehr
zeitgemäßen Standard.
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
978 Ergebnisse des Fassaden-Wettbewerbs
fehlen
Die Ergebnisse des durchgeführten Fassaden-
Wettbewerbs für das geplante
Nachwuchsleistungszentrum sind in den Unterlagen
nicht zu finden. Das ist intransparent.
Die Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs sind nicht
Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans
bzw. der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Mit
dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln
und dem 1. FC Köln wird eine Vereinbarung getroffen,
dass die Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens
umzusetzen sind.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
979 Müllentsorgung wurde nicht berücksichtigt
Die Müllentsorgung sowohl für das geplante
Nachwuchsleistungszentrum als auch für das
Funktionsgebäude A4 ist nicht ausreichend
dargestellt und beschrieben, so dass zu befürchten
ist, dass bei Umsetzung des Vorhabens weitere
Flächen in Anspruch genommen werden.
Die Müllentsorgung und damit verbunden die
notwendigen Flächen werden im
Baugenehmigungsverfahren geregelt. Gegenüber der
heutigen Situation wird sich insoweit nichts ändern, da
die derzeit vorhandene Nutzungen lediglich auf andere
Gebäude und Anlagen verteilt werden.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 601 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
980 Sichtweise Stadt oder Vorhabenträger
Bei allen Gutachten, die Teil der Offenlage sind,
fehlt der Hinweis, ob die dort veröffentlichten
Ergebnisse auch städtische Meinung sind oder ob
sich in ihnen ausschließlich die Sichtweise des
Vorhabenträgers widerspiegelt.
Alle Gutachten und Fachplanungen wurden zu den
Bauleitplanverfahren erarbeitet. Die Planungshoheit liegt
beim Rat der Stadt Köln. Die Gutachten wurden nach
den Vorgaben der städtischen Fachämter erstellt, von
diesen begleitet und fanden im Rahmen des
Umweltberichtes Eingang in die Begründungen der
Bauleitplanverfahren.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
981 Greenkeeper-/ Sanitär-/
Infrastrukturgebäude
Bei den Greenkeeper-/ Sanitär-/
Infrastrukturgebäude handelt es sich um
Hochbauten in der Grünanlage, die aber in der
Vorlage überhaupt nicht ausreichend beachtet
werden. 375 qm benötigen die zwei neuen
Sanitärgebäude mit 25 m x 15 m x 5 m (B x L x H);
155 qm werden für den Neubau „Greenkeeper“
gebraucht. Die Gebäude werden teilweise als
Infrastrukturgebäude bezeichnet, weil nur dieser
Begriff planungsrechtlich in einer Grünanlage
möglich ist. Gedacht ist dabei an Gebäude für den
Maschinenpark zur Pflege des Grüns und für das
Personal. Hier wird der Begriff erweitert für die
Sportanlagen.
Die Infrastrukturgebäude sind in den Unterlagen
hinreichend dargestellt. Für die Infrastrukturgebäude A4
und C1 erfolgt die Festsetzung einer Fläche für
Sportanlage mit entsprechender überbaubarer
Grundstücksfläche. Formal gesehen liegen sie somit
nicht mehr in einer öffentlichen Grünfläche, sondern in
einer Fläche für Sportanlagen.
Gleiches gilt für das Greenkeeper-Gebäude. Dieses liegt
innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung B. Im Zuge der Sofortmaßnahmen wurde
das Gebäude bereits durch die Stadt Köln genehmigt
und vom 1. FC Köln errichtet. Im
Bebauungsplanverfahren wird dieses somit
planungsrechtlich gesichert.
Die Infrastrukturgebäude A4 und C1 sollen zukünftig
insbesondere Sanitärbereiche und Umkleiden aufweisen.
Ein weiteres Greenkeeper-Gebäude, neben dem bereits
errichteten Gebäude beim Franz-Kremer-Stadion, ist
seitens des 1. FC Köln nicht vorgesehen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
982 Privatisierung des öffentlichen Raumes
Keines der vom FC und der Stadt gegebenen
Der Rat der Stadt Köln entscheidet nach Vorlage aller
Informationen über die Inhalte und Ergebnisse der
X X Dem
Sachargument
Seite 602 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächennutzungsplan Argumente kann davon überzeugen, dass diese
Privatisierung öffentlichen Raums zugunsten eines
gewinnorientierten Fußballclubs gerechtfertigt ist.
Der Kölner Stadtrat und die Kölner
Oberbürgermeisterin Henriette Reker wurden von
allen Kölnern gewählt. Sie haben die Aufgabe sich
für alle Kölner einzusetzen und zwischen
widerstrebenden Interessen einen fairen Ausgleich
nach demokratischen Prinzipien herbeizuführen.
Bei den Ausbauplänen des 1. FC Köln, der
behauptet „Der FC und Köln sind eine Einheit“,
handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und Co. als
Kommanditgesellschaft auf Aktien, also eine
Kapitalgesellschaft. Diese ist vor allem dem eigenen
Profit verpflichtet.
Der Grüngürtel als Landschaftsschutzgebiet gehört
allen Kölnern.
Die Schwächen und Versäumnisse der Kölner
Kommunalpolitik und der OB und ihrer Verwaltung
vor den Lobbyinteressen einer Kapitalgesellschaft
einzuknicken, wird nirgends so deutlich wie am
Beispiel des Kölner Grüngürtels und den Plänen des
1. FC Köln.
Planverfahren. Entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB werden
alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen.
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
983 Widerspruch zu den wesentlichen Zielen
des FNP
Das Vorhaben steht im Wesentlichen den Zielen des
Die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung stehen
den Zielen des Flächennutzungsplans nicht entgegen. Im
Rahmen einer Sachverhaltsermittlung wurden die
wesentlichen Auswirkungen untersucht und bewertet.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 603 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächennutzungsplanes für den Kölner Grüngürtel
entgegen:
- Das Vorhaben ist nicht geeignet, da es zu
unverhältnismäßigen Beschränkungen öffentlicher
Belange führt.
- Das Vorhaben ist an dieser Stelle nicht
erforderlich, weil Alternativflächen vorhanden sind.
- Das Vorhaben ist in seiner Ausprägung nicht
verhältnismäßig; der geplante Gebäudekomplex ist
doppelt so groß wie die bereits vorhandene und
schon erweiterte Grundfläche.
- Das Vorhaben verursacht übermäßige Eingriffe in
Umwelt-, Natur und Landschaftsschutz.
Der Rat der Stadt Köln wägt die Ergebnisse ab und
entscheidet.
Zum Verfahren wurde eine Alternativenprüfung
durchgeführt. Die Planung ist auf das funktional
erforderliche Maß beschränkt, die Eingriffe sind gemäß
der Eingriffsregelung auf Bebauungsplanebene ermittelt
und ausgeglichen worden.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
984 Befürwortung
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks in
Köln-Sülz soll möglichst schnell entsprechend der
209. Änderung des Flächennutzungsplanes
umgesetzt werden, da dies für den 1. FC Köln sehr
wichtig ist, damit der 1. FC Köln in Zukunft sportlich
auf höchster Ebene existieren kann. Der Standort
dieser Anlage hat auf dem Gebiet der Stadt Köln
inzwischen eine lange Tradition und das Gelände
war immer schon für Trainingszwecke gedacht.
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.2 Anmerkungen
zum
985 Flächenverbrauch
Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie strebt als Ziel
Die Planung zum RheinEnergieSportpark folgt insoweit
dem flächenschonenden Umgang, als am bestehenden
Standort eine Erweiterung mit zusätzlichen
X X Dem
Sachargument
Seite 604 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächennutzungsplan an Flächen für Siedlung und Verkehr soweit
einzusparen, dass bis 2030 weniger als 30 Hektar
Fläche pro Tag verbraucht werden. Die nationale
Nachhaltigkeitsstrategie ist zwar ein politisches Ziel
und rechtlich nicht verbindlich, dennoch wurde sie
als Appell zum sparsamen und umsichtigen
Umgang mit der Fläche in die Gesetzgebung
eingebunden. Die geplante Änderung des
Flächennutzungsplans ist alles andere als ein
umsichtiger Umgang mit dem Schutzgut Fläche.
Trainingsplätzen und einem Leistungszentrum
durchgeführt wird. Insoweit werden die bestehenden
Anlagen eingebunden. Ein Standortwechsel hätte in der
Folge eine größere Flächeninanspruchnahme bedeutet,
da nicht alle Anlagen am derzeitigen Standort
zurückgebaut würden. Des Weiteren werden die
Trainingsplätze nicht ausschließlich dem 1. FC Köln zur
Verfügung stehen, sondern außerhalb der Kernzeiten
auch dem organisiertem Breiten- sowie dem weiteren
Vereins- und Schulsport. Hierüber wird das Sportamt der
Stadt Köln entscheiden.
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
986 Ausgleichflächen
lm FNP 209 wurde als Argument gegen den
Standort Marsdorf angeführt, dass der erforderliche
ökologische Ausgleich nicht innerhalb des
Plangebietes erfolgen kann. Da die Wiese am
Decksteiner Weiher für den 1. FC Köln der optimale,
ultimative und alternativlose Standort für die
Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten ist, muss
also auch die Eingriffs-Ausgleichsregelung innerhalb
des Plangebiets möglich sein. Das wäre
wünschenswert, da es sich bei den Grünflächen um
eine stadtklimatisch bedeutsame Frischluftschneise
handelt, welche zu erhalten und nicht durch bauliche
Anlagen in Anspruch zu nehmen ist. Die
Ausgleichsfläche muss in jedem Fall denselben
Ansprüchen genügen - und zwar ortsnah. Denn in
der heutigen Zeit steht die Versorgung einer
Großstadt mit Frischluft außer Diskussion. Irgendwo
im weiteren Umkreis städtische Ackerflächen in
Innerhalb der Geltungsbereiche wurden Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen durchgeführt, um den
Eingriff zu minimieren. So erfolgt beispielsweise die
Renaturierung des Trainingsplatzes 2, eine
Dachbegrünung beim Leistungszentrum und den
Infrastrukturgebäuden, Fassadenbegrünung bei den
Infrastrukturgebäuden sowie Erhalt bzw. Pflanzung von
Bäumen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht
ausreichend, den Eingriff komplett zu kompensieren. Aus
diesem Grund werden externe Ausgleichsmaßnahmen
vorgesehen. Diese liegen mit Ausnahme der
Ausgleichsmaßnahme am Bergheimer Hof alle im
Stadtbezirk Lindenthal. Größtenteils sind diese im
Grünzug West vorgesehen, welcher im direkten
Wirkgefüge mit dem Äußeren Grüngürtel steht. Auch im
Äußeren Grüngürtel selbst sind externe
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Die gesetzlichen
Vorgaben zum Ausgleich werden demnach eingehalten.
Es erfolgt ein vollständiger naturschutzrechtlicher
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 605 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
naturnahe Wiesen mit Feldgehölzen und einer
Obstbaumreihe umwandeln zu wollen, ist von
zweifelhaftem Wert. Die Waldwiese liegt in der Nähe
der Besiedelung, hier wird der Sauerstoff benötigt.
Ausgleich.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
987 Verkehrs- und Parkplatzsituation
Die Änderung des FNP wird wie folgt begründet:
“Eine Umsetzung der Planung innerhalb des
RheinEnergieSportparks führt nicht zu negativen
Auswirkungen auf die verkehrlichen Belange, da mit
der geplanten Erweiterung nur die für die
Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße
Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen
verbunden ist.“ Es werden keine verkehrlichen
Aussagen zu An- und Abfahrt sowie zum Parken
getroffen, wenn es im RheinEnergieSportpark zu
Veranstaltungen kommt. Leider ist es immer noch
so, dass die Bevölkerung auch für kurze Strecken
das Auto nutzt: Eltern-Taxis, Zuschauer, Besucher,
Angehörige. Das Training der Fußballspieler aller
Altersgruppen sowie die Spiele verursachen definitiv
viel KFZ-Verkehr. Anhänger aus den umliegenden
Kreisen kommen mit eigenem PKW. Das ist
aufgrund der schlechten Anbindung des
Geißbockheims durch den ÖPNV leider nicht anders
möglich. Daran ändert auch die eine Haltestelle für
den Bus 978 nichts. In Bezug auf Parkplätze heißt
es: "(...) währenddessen die weiteren Parkplätze
ausreichende Reserven aufweisen.“ Dieser
Behauptung wird widersprochen. Zwar werden 32
neue Auto-Stellplätze in der Tiefgarage im
Durch die geplanten Vorhaben werden keine
wesentlichen zusätzlichen Verkehre ausgelöst, da die
Nutzung und der Umfang der Nutzung sich nicht
verändern. Das im Planverfahren erarbeitete
Verkehrsgutachten prognostiziert, dass es durch die
Nutzungen des 1. FC Köln lediglich zu einer Zunahme
von etwa 8 Kfz-Fahrten / 24 h kommen wird. Durch die
weitere Nutzung der Trainingsplätze durch den
organisierten Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und
Schulsport sowie durch die öffentliche Nutzung der
Kleinspielspielfelder wird es nach dieser Prognose zu
einer weiteren Verkehrszunahme von etwa 212 Kfz-
Fahrten / 24 h kommen. Im Vergleich zur
Verkehrsbelastung der Militärringstraße sind diese
Verkehre deutlich untergeordnet und zu vernachlässigen.
Im Leistungszentrum werden neue Tiefgaragenstellplätze
geschaffen, die die oberirdische Parksituation
dahingehend entlasten, dass mehr Parkplätze für die
Besucher und Naherholungssuchenden zur Verfügung
stehen. Ein weiterer Ausbau von Parkplätzen ist nicht
vorgesehen und wäre nicht verhältnismäßig. Neben der
Buslinie ist das Gelände auch über die in 700 m
Entfernung liegende Stadtbahnhaltestelle
„Klettenbergpark“ der Linie 18 angebunden. Durch die
Umgestaltung der Franz-Kremer-Allee konnte das
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 606 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Leistungszentrum geschaffen, aber nur für die
Leistungsspieler. Die weiteren Parkplätze P1-P5
sind alle öffentlich und nicht in der alleinigen
Zuständigkeit bzw. im Belegungsrecht des 1. FC
Kölns. Dieser hat nur 55 Autoparkplätze auf dem P3
direkt am Geißbockheim angemietet. Heute schon
ist die Anzahl an Parkplätzen bei Veranstaltungen
nicht ausreichend, was dazu führt, dass im Bereich
des Grüngürtels wild geparkt wird. Die Findlinge, die
laut 1. FC Köln das Wildparken im Grüngürtel nun
verhindern, lösen das Problem nicht. Ein
ausreichender Nachweis von Autostellplätzen liegt
somit nicht vor.
Parken in den Grünstreifen stark reduziert werden.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
988 Klimanotstand
Nach der Presseerklärung des Presseamtes vom 9.
Juli 2019 hat sich der Kölner Rat mit der Erklärung
zum Klimanotstand nicht nur ausdrücklich zu den
Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens bekannt,
sondern neben verschiedenen zu forcierenden
Programmen außerdem ein Instrumentarium für die
Verwaltung eingeführt, mit der eine
Klimafolgenabschätzung für alle relevanten Projekte
und Ratsvorlagen verbindlich wird. Alternativen mit
positiver der zumindest der geringsten negativen
Klimaauswirkung sollen bevorzugt geplant und
umgesetzt werden. Der Kölner Rat hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass die Eindämmung
des vom Menschen verursachten Klimawandels in
der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzten
und künftig bei allen Entscheidungen grundsätzlich
Ein Klimagutachten wurde zu den Bauleitplanverfahren
erstellt. Das Klimagutachten hat das Ergebnis, dass es
kleinräumig zu Erwärmungen kommt, dass jedoch
gesamtstädtisch keine negativen Folgen für das
Stadtklima durch diese Erwärmungen im Bereich des
RheinEnergieSportparks zu erwarten sind. Neben Klima
sind auch weitere Belange in die Planung einzustellen
und zu bewerten. Auf diesen Grundlagen konnte der
Nachweis geführt werden, dass das Vorhaben mit den
entsprechenden Maßnahmen zum Ausgleich umsetzbar
ist. Durch die geplanten Vorhaben werden auch keine
wesentlichen zusätzlichen Verkehre ausgelöst. Auf
dieser Grundlage wird der Rat der Stadt Köln seine
Entscheidung fällen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 607 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
zu beachten sein soll. Die neue
Klimafolgenabschätzung soll für anstehende
relevante Ausschuss- und Ratsentscheidungen
eingeführt werden, die als fester Bestandteil
kennzeichnet, inwieweit die anstehende Maßnahme
oder das Projekt Auswirkungen auf die
Nachhaltigkeit und den Klimaschutz hat. Bis jetzt
enthalten Ratsvorlagen als feste Folgendarlegung
lediglich finanzielle Aspekte.
Die nur wenige Tage vor dem Beschluss des
Klimanotstandes veröffentlichte Bekanntmachung
zur Änderung des Flächennutzungsplans entspricht
nicht diesen Zielen. Zu nennen sind in diesem
Zusammenhang beispielsweise Landverbrauch,
Veränderung des kleinräumigen Klimas, Eingriffe in
Fauna und Flora oder zusätzliche Erzeugung von
nicht klimafreundlichem Verkehr. Zeitgleich mit dem
Beschluss über den Klimanotstand hätte daher der
Stadtrat, wenn er seine eigenen Beschlüsse ernst
nimmt, die Offenlage des Entwurfs der
Flächennutzungsplanänderung zurücknehmen
müssen. Dies wird vom Stadtrat erwartet. Hierfür ist
es noch nicht zu spät.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
989 Fehlende Abwägung zwischen Naturschutz
und Interessen des 1. FC Kölns
lm Hinblick auf die Argumentation der Stadt Köln im
Rahmen der Begründung der Änderung des
Flächennutzugsplans nach § 5 Absatz 5
Baugesetzbuch ist nicht ersichtlich, dass eine auch
Eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln auf der Grundlage
der vorliegenden Informationen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 608 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nur annähernd hinreichend sorgfältige und
substantiierte Abwägung zwischen den Interessen
der Allgemeinheit und des Naturschutzes auf der
einen sowie den Wünschen des 1. FC Kölns auf der
anderen Seite erfolgt ist.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
990 Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich
ein Landschaftsschutzgebiet aus. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass ein Unternehmen mit seinen
Individualinteressen ein historisch ausgewiesenes
Schutzgebiet zum Kippen bringen kann.
Landschaftsschutzgebiete haben das Ziel der
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit
und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter. Weiterhin werden Gebiete geschützt
aufgrund der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder
der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder wegen ihrer besonderen
Bedeutung für die Erholung (nach § 26 Abs. 1
BNatSchG).
Die Belange des Landschaftsschutzes in Gestalt der
konkreten Verbote im Landschaftsschutzgebiet wurden
im Rahmen der Bauleitplanverfahren betrachtet.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
991 Vergleich Alternativstandorte und
Grüngürtel
Gemäß den Kriterien des Flächennutzungsplans soll
die Topografie der Alternativstandorte relativ eben
sein, um die Trainingsplätze und weiteren
Infrastruktureinrichtungen ohne große Veränderung
Die Aufschüttung von 1,35 m betrifft nur einen sehr
geringen Teil des Trainingsplatzes A1 (bestehende
Senke) und kann landschaftsverträglich modelliert
werden. Ansonsten ist die Erhöhung der Trainingsplätze
deutlich geringer.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der natürlichen Geländeoberfläche errichten zu
können: Im Grüngürtel wird die Wiesenfläche um
1,35 m aufgeschüttet. Dieses bedeutet, dass die
Topographie im Grüngürtel kein Kriterium ist. Dieses
wird kritisiert.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
992 Beanspruchung öffentlicher Fläche
Der Grüngürtel ist als Gesamtgrünzug zu
betrachten. Eine Unterteilung in Sperrgebiete für
den modernen Leistungssport ist nicht mit den
Zielen des Landesentwicklungsplan und des
bestehenden FNPs vereinbar.
Im Falle des 1. FC Kölns handelt es sich um ein
wirtschaftliches Großunternehmen, das für seine
eigene Klientel öffentliche Fläche beansprucht.
Ein mehrstöckiges Gebäude als Leistungszentrum
für extrem hoch bezahlte Profisportler,
Kunststoffplätze mit Zäunen und Flutlichtmasten
passen gewiss nicht in das ursprüngliche Konzept
von eingebetteten Sportanlagen für den
Breitensport. Die vom 1. FC Köln geplante Anlage
widerspricht dem Geist der Gründer dieser
einmaligen Anlage, denn diese Plätze sind weder
umwelt- noch sozialverträglich.
Es ist ein extremer Eingriff in die Natur und
verhindert die Erholung in einem großen Bereich
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung steht der äußere
Grüngürtel für eine Vielzahl von Nutzungen. Auch die
Flächen, die von der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln
genutzt werden, sind für die Bürgerinnen und Bürger in
weiten Teilen begehbar und einsehbar. Das neue
Leistungszentrum beansprucht auch keine zusätzlichen
Flächen im derzeit noch nicht von Sportnutzungen
belegten Bereich. Die geplanten Trainingsplätze werden
nicht nur dem Verein, sondern auch dem organisierten
Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur
Verfügung stehen. Hierzu werden die Flächen zeitweise
über das Sportamt für eine Nutzung zur Verfügung
gestellt. Insofern steht die Planung nicht im Widerspruch
zu den Zielen, die der Flächennutzungsplan verfolgt und
auch nicht zu den ursprünglichen Absichten, die zur
Herrichtung des äußeren Grüngürtels geführt haben.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 610 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
des Grüngürtels.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
993 Zugänglichkeit
Laut FNP soll „für alle Grüngürtelnutzer
(Besuchende, Joggende etc.) der
RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine
Belange des 1. FC Köln entgegenstehen, frei
zugänglich bleiben. Die bestehenden
Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit
sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf
öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze,
somit weiterhin ermöglicht werden. Diese Aussage
wird angezweifelt:
- Welche Belange können einer „freien
Zugänglichkeit" entgegenstehen?
- Wie will der FC den Zugang für wirklich alle
sicherstellen?
Schon in der jetzigen Form stellt das FC-Gelände
ein Hindernis im Grüngürtel dar. Es besteht definitiv
ein Widerspruch zum Plansatz dar, da die Flächen
der Sportplätze, des Geißbockheims und des Franz-
Kremer-Stadions für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur
eingeschränkt zugänglich sind. Die Zugänglichkeit
ist aufgrund dieser bestehenden Anlagen bereits
eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung auf
36.000 qm stellt eine erhebliche Reduzierung der
Bewegungsfreiheit von Joggern, Radlern,
Wanderern, Spaziergängern etc. dar. Es kommt
eindeutig zu einer Zerschneidung des
Eine freie Zugänglichkeit bedeutet keine Begehbarkeit für
jedermann an jeder Stelle und zu jedem Zeitpunkt. Die
Flächen sind derzeit und zukünftig zu weiten Teilen
einsehbar. Die Nutzung ist für andere Vereine aus
Platzmangel derzeit nicht gegeben. Eine Barrierewirkung
wird nicht gesehen, da das derzeit bestehende Gelände
an mehreren Stellen für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Es gibt derzeit keine zusammenhängende und nach
außen hin eingezäunte Fläche. Die
Flächeninanspruchnahme ist im Verhältnis des
Grüngürtels als vertretbar zu bezeichnen, da es sich bei
diesen Flächen auch nicht um intensiv genutzte Bereiche
handelt.
In Bezug auf die Ausdehnung wird keine Zerschneidung
des Grünzuges, die den Zielen des Regionalplanes
entgegensteht, gesehen. Die ökologischen Belange
wurden ermittelt und bewertet und können somit in der
Folge durch die politischen Gremien abgewogen werden.
Die Aufschüttung von 1,35 m betrifft nur einen sehr
geringen Teil des Trainingsplatzes A1 (bestehende
Senke) und kann landschaftsverträglich modelliert
werden. Ansonsten ist die Erhöhung der Trainingsplätze
deutlich geringer.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 611 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
zusammenhängenden Erholungsraumes, eine
Entwicklung, die dem Regionalplan in D 3.3 Ziel 6
entgegensteht. Ganz erheblich wird diese
Einschneidung des natürlichen Grünzuges durch die
angestrebte Egalisierung des Flächenprofils
(Höherlegung einiger der Sportplätze um 1,35 m).
Diese Einschränkung in einem der schönsten
Bereiche des Grüngürtels ist laut Meinung einiger
Einwender unzumutbar!
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
994 Fällung von Bäumen am Militärring
In der derzeitigen und der beabsichtigten
Darstellung „Änderung des Flächennutzungsplans"
geht die rote Markierung bis an den Fuß-/Radweg
des Militärrings. Das bedeutet, dass alle Bäume und
Büsche auf dieser Seite entfernt werden sollen.
Bisherige Aussage war, dass kein Baum gefällt wird.
Die Darstellung in der „Änderung des
Flächennutzungsplans“ widerspricht dem
Versprechen eindeutig und ist so nicht vereinbart
gewesen.
Hinweis: Die Fähigkeit von Bäumen zur CO2-
Entsorgung ist vielleicht die bedeutendste, jedoch
nicht die einzige Eigenschaft der Bäume, die einen
Einfluss auf das Klima hat: Wenn die Bäume an
einem heißen, sonnigen Tag bis zu 400 Liter
Wasser verdunsten, erhöhen die Pflanzen die
Luftfeuchtigkeit um bis zu zehn Prozent. Weil das
Wasser beim Verdunsten Wärme verbraucht,
können sie ihre Umgebung auf diese Weise um bis
Die Darstellung einer Plangebietsgrenze bedeutet nicht
die Inanspruchnahme von bestehenden Biotopstrukturen,
wie z. B. mit Bäumen bestockter Flächen. Es wird auch
weiter die Zielsetzung verfolgt, keine Bäume in Anspruch
zu nehmen.
Im Rahmen des Grünordnungsplans zum
Bebauungsplan können die geplanten
Pflanzmaßnahmen im Detail nachvollzogen werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 612 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
zu drei Grad abkühlen. Außerdem wirken sie als
effektive Staubfilter: Ein Baum mit einer Blattfläche
von rund 1.600 Quadratmetern kann pro Jahr bis zu
einer Tonne der kleinen Partikel aus der Luft holen.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
995 Umwandlung von Flächen
Daneben sollen im Zuge der Planung
Verkehrsflächen in diesem Bereich des äußeren
Grüngürtels ausgebaut und planungsrechtlich
nunmehr als solche festgeschrieben werden. Wie in
der jüngeren Vergangenheit bereits erfolgt
(Erweiterung Geißbockheim) wurden derartige
Flächen dem 1. FC Köln später mit dem Argument,
dass es sich ja um keine Grünfläche mehr handelt,
zur Verfügung gestellt. Ähnliches soll bereits jetzt
mit der Umwandlung von Kunstrasenfläche in ein
Leistungszentrum erfolgen.
Durch die Planung erfolgt kein Ausbau von
Verkehrsflächen. Für die geplanten Trainingsplätze
werden Wege angelegt, so dass diese auch von den
künftigen Nutzern erreicht werden können. Die Wege zu
den Trainingsplätzen werden nicht für einen allgemeinen
motorisierten Verkehr ausgebaut, sondern für eine
fußläufige Erreichbarkeit. Nur für die Errichtung und
Unterhaltung können Fahrzeuge der Stadt Köln bzw. des
1. FC Köln im Bedarfsfall die Wege nutzen. Eine weitere,
über die Planung hinausgehende bauliche Nutzung ist
nicht vorgesehen. Im Rahmen des Bebauungsplanes
wurden die Eingriffsmöglichkeiten auf das erforderliche
Maß reduziert und auf nur sehr geringe, für die
Bauausführung notwendige, Spielräume begrenzt.
Einzig die künftige Zufahrt zur Tiefgarage des
Leistungszentrums muss für PKW-Verkehre ertüchtigt
werden. Dabei wird jedoch auf die bestehenden Wege
zurückgegriffen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
996 Wirkung klimatischer Veränderungen
Klimatische Veränderungen durch bauliche
Vorhaben müssen im Gesamtzusammenhang des
Stadtgefüges gesehen und bewertet werden. Dies
gilt auch für den Planungsraum Äußerer Grüngürtel:
Diese klimatischen Veränderungen dürfen nicht
Die klimatischen Auswirkungen wurden zu den
Bauleitplänen vertiefend untersucht und bewertet.
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des
Vorhabens kommt das umweltmeteorologische
Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 613 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einfach abgewogen werden mit der Aussage, dass
die angrenzenden Wohnbereiche nicht unmittelbar
betroffen sind. So heißt es in der Begründung in der
Anlage 4, S. 66: „Das in der Ausweisung als
regionaler Grünzug formulierte Ziel des Erhalts der
klimaökologischen Ausgleichsfunktion wird am
Standort der FNP-Änderung nur kleinräumig
gemindert, ohne dass dadurch angrenzende
Siedlungsbereiche klimatisch beeinträchtig werden.
Damit ist die Vereinbarkeit gegeben.“ Die
klimatischen Veränderungen werden nicht ernst
genommen mit der Begründung, es gebe das
Bemühen die Eingriffe / ihre Auswirkungen im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch
Ausgleichs- bzw. Klimaanpassungsmaßnahmen,
wie z.B. durch Festsetzung von Dachbegrünung,
Pflanzung (Anlage 2, S. 14 oben), zu „minimieren“.
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu
erwarten sind.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
997 Unzulässige Auswirkungen auf den
Denkmalschutz
Die Festsetzungen in der
Flächennutzungsplanänderung und im
Bebauungsplan tangieren den Denkmalschutz des
Grüngürtels in maßgeblicher und damit unzulässiger
Weise. Das Schutzgut „Kulturelles Erbe" ist
maßgeblich beeinträchtigt. Es wird auf die Ziele der
Planung des Äußeren Grüngürtels von Konrad
Adenauer und seinen Planern, den Grüngürtel „als
Schutz vor bauliche Durchwucherung und zur
Schaffung von Lebensraum für die „Städter"
umzusetzen, hingewiesen. Der durch die Planung
Die Einschätzung einer unzumutbaren Einschränkung
des Denkmalschutzes wird nicht geteilt. Im Vorfeld der
Bauleitplanung wurden intensive Abstimmungen mit der
Unteren Denkmalpflege und der unteren
Bodendenkmalpflege geführt, die in der Folge auch zu
Anpassungen von Festsetzungen im Bebauungsplan
geführt haben. Auch unter städtebaulichen
Gesichtspunkten widerspricht die Planung den Belangen
des Denkmalschutzes nicht.
Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für
Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte
sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen.
Da die jährlichen Nutzungsberechtigungen von der Stadt
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 614 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
tangierte Bereich der „Ballonwiesen“ bildet ein
seltenes Beispiel einer „Tummelwiese“ als wichtiges
Grundelement eines „Volksparks“ mit Freizeit-
,Spiel-, Sport- und Tummelflächen (Hans
Schumacher), hier in unmittelbarer Nachbarschaft
zum Freizeitbereich des Decksteiner Weihers mit
Haus am See, den Sportanlagen am Geißbockheim
und der „Eichkreuzsportanlage“ (BIau-Weiß). Durch
die geplante bauliche Veränderung wird die
Ablesbarkeit und Nutzbarkeit des Denkmals in
seinen Grundelementen gestört.
nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und
Ausweichmöglichkeiten in Köln-Westhoven (In der
Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen
(Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in
Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a.
noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen,
besteht kein Handlungsbedarf, einen Ersatz für den
Verlust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen
sind daher als vertretbar einzustufen.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
998 Mangelhafte Begründungen im FNP
Auch im Zuge der Klimawandelvorsorgestrategie
kommt daher der Bewahrung des Grüngürtels und
der beabsichtigten Fortführung etwa des inneren
Grüngürtels eine hohe kompensatorische
Bedeutung zu. Mit den beiden Bauleitplanverfahren
209. Änderung des FNP und BP 6341 9/02 soll nun
zugunsten des 1. FC Köln in erheblichem Maße in
diesen Freiraum eingegriffen werden. Die
Begründungen für beide Bauleitplanverfahren
stellen maßgeblich auf die Belange des Sportclubs
ab, eine kritische Auseinandersetzung mit den
Belangen fehlt bzw. erscheint disproportional mit
dem alleinigen Ziel der Überwindung dieser Belange
berücksichtigt. Dies wird besonders deutlich anhand
der Alternativenprüfung im Zuge des Umweltberichts
für den FNP. Erstens wird dort nicht deutlich, warum
nur die geprüften 11 Alternativen ins Auge gefasst
und der Bewertung unterzogen wurden. Die
Dem Eindruck, dass maßgeblich auf die Belange des 1.
FC Köln eingegangen wird, wird widersprochen. Über
eine sorgfältige und umfängliche Sachstandsermittlung
im Rahmen von Gutachten und Fachplanungen wurden
sämtliche relevanten Aspekte betrachtet und bewertet.
Zu den einzelnen angesprochenen Punkten, wie
Alternativenprüfung und Vereinbarkeit der Planung im
Hinblick auf den Klimanotstand wird auf die Abwägungen
unter den Punkten 1.2 „Alternativenprüfung“ und 3.7
„Klima“ verwiesen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 615 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Eingrenzung anhand der Faktoren (hier: Nähe zu
Kooperationsstandorten des 1. FC Kölns, möglichst
in fußläufiger Entfernung) stellt sicherlich ein
Optimum aus der Sicht des 1. FC Kölns dar, kann
aber nicht alleine die entgegenstehenden Belange
überwinden.
Auch der Ausschluss einer dezentralen Lösung wird
damit begründet, dass sie "den strategischen des 1.
FC Kölns nicht gerecht" würde. Zur Unterfütterung
werden zwar Fahrtzeiten zu Trainingszeiten
beschrieben, eine Darlegung, warum dies nicht
anders organisiert werden könnte unterbleibt.
Dieselbe Haltung zeigt sich in der
Bewertungsmatrix, deren Fazit letztlich den
Wunschstandort präferiert. Eine Matrix, welche zwar
als raumordnerisch relevanten Belang auch das
„Image der Stadt Köln" aufführt, aber auf eine
Einstellung der negativen Auswirkungen durch den
Eingriff in einen geschützten Grünzug in die
Bewertung völlig verzichtet, könnte die Objektivität
durchaus in Teilen abgesprochen werden.
lm Übrigen ist die Einbettung von Sportanlagen in
einen öffentlichen Grünzug zwar eine übliche und
nicht zwingend beeinträchtigende Planung. Dies gilt
für naturnahe klassische Sportanlagen,
insbesondere, wenn Sie der Öffentlichkeit offen
stehen und keine Barrierewirkung oder starke
Einengung mit sich bringen. Die Planung, welche
der FNP vorbereitet und der Bebauungsplan
ermöglichen soll, stellt aber eine bauliche Kette
Seite 616 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
zwischen dem Decksteiner Weiher und der
Militärringstraße dar, welche den Grünzug
substanziell unterbricht. Gerade das geplante
Sondergebiet für den Bau des Leistungszentrums
ermöglicht einen massiven Bau, der weder mit der
Eigenschaft des Grünzuges vereinbar ist, noch der
Öffentlichkeit dient.
Die Belegung von Grünflächen mit großflächigen
Kunstrasenplätzen in diesem Umfang wirft auch die
Frage auf, ob sie durch die Festsetzung als
Grünfläche noch gedeckt sein kann.
Vor dem Hintergrund der Beschlusslage des Rates
zum Klimanotstand fehlen in beiden Verfahren zum
aktuellen Verfahrenszeitpunkt eine
Auseinandersetzung mit diesem Belang und die
Einstellung des Prüfergebnisses in die
Begründungen.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
999 Neubewertung des Bebauungsverfahrens
Es wird die Neubewertung des
Bebauungsverfahrens hinsichtlich des ausgerufenen
Klimanotstandes gefordert.
Es wird weiterhin gefordert ein aktuelles
Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen. Ziel
muss es auch im Sinne der nachfolgenden
Generationen sein, umweltverträgliche, ökologisch
nachhaltige neue Lösungen für die Bedürfnisse des
1. FC Kölns außerhalb des gesamten
Grüngürtelbereichs zu finden. Wirtschaftliche
Zu den Bauleitplanverfahren wurde eine differenzierte
Untersuchung der klimatischen Auswirkungen mit dem
Ergebnis durchgeführt, dass keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten sind. Insofern wurde im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens dieser Belang
umfänglich eingestellt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 617 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Interessen müssen in diesen Zeiten zurückstehen.
Ansonsten wäre der Ausruf des Klimanotstandes in
Köln nicht glaubwürdig. Der Klimanotstand muss
auch in der Betrachtung bereits laufender
Planungen berücksichtigt werden, da die mit ihm
verfolgten Ziele, langfristig gesehen, genauso
wichtig sind, wie zum Beispiel Anpassungen an sich
ändernde Sicherheitsanforderungen bei
Baumaßnahmen. Auch hier können laufende
Arbeiten gestoppt werden, da sie den aktuell
geltenden Anforderungen nicht mehr entsprechen.
4.2 Anmerkungen
zum
Flächennutzungsplan
1000 Festschreibung Nutzung
Die Pläne enthalten keine konkreten Angaben zur
Nutzung, insbesondere zu künftigen Nutzung der
Sportplätze. Insoweit wäre es erforderlich die
Nutzung durch den 1. FC Köln wie auch durch den
Breiten- und/oder Schulsport sowie durch die übrige
Öffentlichkeit festzuschreiben, um
Beeinträchtigungen durch verkehrsrechtliche
Auswirkungen zu vermeiden.
Eine weitergehende Darstellung bzw. Festlegung ist auf
der Flächennutzungsplanebene nicht möglich. Auch auf
der Ebene des Bebauungsplanes wäre eine Festlegung
für einen Verein aufgrund fehlender
Ermächtigungsgrundlagen nicht möglich. Da das
Sportamt über die Nutzung über diese städtischen
Flächen entscheidet, ist auch sichergestellt, dass der
angegebene Rahmen nicht verlassen wird.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1001 Legitimation des erfolgten und zukünftigen
Ausbaus
Es wird kritisiert, dass durch das beabsichtigte
Vorgehen (z B. Geißbockheim zunächst außerhalb
des Geltungsbereiches, neu aufgestellter
Bebauungsplan, Ausweisung als Sondergebiet,
Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbereiches
des Bebauungsplans, da im Geißbockheim keine
bauleitplanerisch relevanten Änderungen
beziehungsweise Anpassungen vorgesehen sind. Das
Planungserfordernis ergibt sich unter anderem aus dem
Planungsziel, den RheinEnergie-Sportpark um
Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” sowie
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 618 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
mittels Spitzfindigkeiten Schritt für Schritt
vorgenommene Legalisierung der geplanten
Bebauung bzw. das Durchsetzen eines neuen
Bebauungsplans, ...) und die Bezeichnungen im
Bebauungsplan (z. B. Fläche für Sportanlagen, ...)
weitere Grundstücksflächen des Grüngürtels für
eine weitere Bebauung und die nicht genehmigten
Errichtungen aus der Vergangenheit nachträglich
legitimiert würden.
um weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern und vier
öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen.
Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden im Einzelnen erfasst und
bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation
entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand
und die vorgesehenen Erweiterungen des
RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit für
Eingriffe in den Naturhaushalt nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht, hat dies
bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen
Bebauungsplan mit ausgeglichen.
Das Geißbockheim liegt jedoch innerhalb des
Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung.
Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-Änderung als
„SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des
Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und
Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und
mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und
Gastronomie.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1002 Einbeziehung Geißbockheim in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Es wird kritisiert, dass das Geißbockheim aus dem
Das Geißbockheim ist Teil des RheinEnergieSportparks.
Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem
Planungsziel, den RheinEnergieSportpark unter anderem
um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball”
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 619 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der
Begründung, dass keine baulichen Änderungen
stattfinden, ausgegrenzt wurde. Für das
Geißbockheim besteht aktuell kein Planungsrecht
und es ist somit auch weiterhin durch die Stadt Köln
kein verbindliches Planungsrecht vorgesehen.
Tatsächlich wird das Geißbockheim als ein
Hauptargument benannt, warum sich das
Leistungszentrum im Grüngürtel entwickeln soll.
Es wird angemerkt, dass durch die Ausgrenzung die
Vorgaben gemäß BauNVO umgangen werden und
die Berechnung der möglichen Größe für das neu zu
errichtende Leistungszentrum wesentlich größer
ausfällt. Für eine mögliche spätere rechtliche
Auseinandersetzung ist eine Prüfung auf Legalität
des Vorgangs notwendig.
Es wird gefordert, dass das „Clubheim“ in das
Planverfahren und somit in den Abwägungsprozess
der örtlichen Entwicklung mit einbezogen werde
muss, um alle strukturellen und zukünftig zu
erwartenden Nutzungen im Zusammenhang mit
dem Leistungszentrum des 1. FC Köln darstellen
und erfassen zu können.
sowie um weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern
und vier öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen.
Der Anregung der Bezirksregierung Köln, das
Geißbockheim mit in den Geltungsbereich der FNP-
Änderung aufzunehmen, wurde seitens der Stadt Köln
gefolgt. Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-
Änderung als „SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des
Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und
Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und
mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und
Gastronomie.
Auf Bebauungsplanebene wurde das Geißbockheim
jedoch nicht in den Geltungsbereich einbezogen, da
dieses Bestandsschutz genießt und Änderungen für
diesen Bereich nicht vorgesehen sind. Ein
Planerfordernis wird auf Bebauungsplanebene
ausschließlich für die künftig zusätzlich geplanten
sportlich genutzten Bereiche gesehen.
Durch die Nicht-Einbeziehung des Geißbockheims
werden keine Vorgaben der BauNVO umgangen. Die
Nicht-Einbeziehung des Geißbockheims hat auch keine
Auswirkungen auf das zulässige Maß der baulichen
Entwicklung des geplanten Leistungszentrums.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1003 Unvollständige und fehlerhafte Aufstellung
des Bebauungsplans
Unter Berücksichtigung sowohl des wirtschaftlichen
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind gemäß § 1
Abs. 7 BauGB alle öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Auch die Alternativenprüfung ist Teil der
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 620 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Nutzens des 1. FC Köln als auch der Belange aller
weiteren Schutzziele wird festgestellt, dass die
Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung
RheinEnergieSportpark“ in relevanten Punkten
unvollständig oder gänzlich fehlerhaft ist.
Zu den relevanten Punkten zählen beispielsweise
die Prüfung und Wichtung von Alternativstandorten,
die Darstellung von Rettungswegen und
Rettungsflächen, die Berücksichtigung des
Denkmalschutzes des Grüngürtels und des
Städtebauprojekts, die fehlende Darstellung der
Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs und der
Müllentsorgung, die unzureichende
Konfliktbewältigung mit dem Grünordnungsplan
(Landschaftsbild), die Berücksichtigung des
Schießstandes, die Berücksichtigung der
Arealgröße in Abhängigkeit von den sportlichen
Ambitionen des 1. FC Kölns etc. Die
planungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht
gegeben und folglich kann eine Genehmigung auf
dieser Grundlage nicht positiv beschieden werden.
Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln,
welche endgültig zum Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss der beiden Bauleitpläne erfolgt.
Die Umsetzung des Siegerentwurfes des durchgeführten
Fassadenwettbewerbs wird über einen städtebaulichen
Vertrag gesichert.
Rettungswege und Müllentsorgungen werden im
Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft, im
Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden die
Thematiken berücksichtigt.
Die Konflikte mit dem Landschaftsbild werden
insbesondere im Grünordnungsplan dargestellt und
Maßnahmen zur Reduzierung des Konfliktes
vorgeschlagen (z. B. Maßnahmen gegen das
Falschparken im Bereich der Franz-Kremer-Allee,
Reduzierung der Höhe der Ballfangzäune, Vorgaben für
Flutlichtmasten, Unzulässigkeit von Werbung und
Banden im Bereich der neuen Trainingsplätze). Die
verbleibende Konfliktintensität ist Teil der Abwägung des
Rates der Stadt Köln.
Der Stadtkonservator war kontinuierlich in die Planung
integriert und hat zu den nun vorliegenden Plänen keine
Bedenken.
Der Schießstand, der sich außerhalb des Plangebietes
befindet, bleibt unverändert im Bestand erhalten. Er
wurde im Lärmgutachten berücksichtigt.
Auch die Größe der Entwicklung (Schaffung von drei
Seite 621 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
neuen Trainingsplätzen und Errichtung eines
Leistungszentrums) ist aufgrund der sportlichen
Anforderungen an die Trainingsbereiche und deren
Ausstattung im Profi- und Jugendfußballbereich
angemessen.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1004 Uneinheitliche Darstellungen im
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Es wird bemängelt, dass der Bebauungsplanentwurf
nicht der Stellungnahme im Rahmen der
frühzeitigen Dienststellenbeteiligung zur 209.
Änderung des Flächennutzungsplans - Amt 67/11,
hinsichtlich des Geltungsbereiches der vier
Kleinspielfelder betreffend folgt. Gemäß der
Stellungnahme kann der „Bereich“ der geplanten
Kleinspielfelder öffentliche Grünfläche bleiben.
Somit entspricht der Bebauungsplan nicht einer
flächensparenden Ausgestaltung des
Bebauungsplanentwurfs. Hier werden unnötig
Flächen dem Landschaftsplan durch den
Bebauungsplanentwurfs entzogen.
Der Stellungnahme des Amts 67 folgend müsste
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs
aufgrund der vier Kleinspielfelder um ca. 100 m in
süd-westlicher Richtung bis zum Trainingsplatz A1
reduziert werden.
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung
ebenfalls unberührt.
Federführendes Amt bei der Aufstellung von
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ist das
Stadtplanungsamt. Dieses koordiniert die Verfahren
und erstellt hinsichtlich der Behandlung konkurrierender
Anforderungen städtischer Dienststellen einen
Vorschlag, über den die Oberbürgermeisterin als Leiterin
der Verwaltung entscheidet. Die abschließende
Entscheidung über die Planinhalte trifft der Rat in dem
Satzungs- bzw. Feststellungsbeschluss.
Auf die vier öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des
Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches
Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den
Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen
Trainingsplätze des 1. FC Köln aus
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu
stärken sowie die Maßgaben der neuen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 622 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Sportentwicklungsplanung der Stadt Köln umzusetzen,
welches mehr Kleinspielfelder für die Bevölkerung im
Stadtgebiet vorsieht.
Die vier geplanten Kleinspielfelder sind erforderlich, um
das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten für jedermann
im Stadtgebiet zu erweitern, sodass die Kleinspielfelder
in dem Bebauungsplan beibehalten worden sind.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1006 Nutzungsregelungen für den Breiten- und
Schulsport
Es wird angemerkt, dass Angaben zur
beabsichtigten Nutzung für den Breiten- und
Schulsport mit Zahl der Nutzungen und der
Nutzungszeiten mit klaren und eindeutigen
Regelungen (z.B. keine Fremdvermietung der
Sportplätze, Festlegung Bestand 2019 soll auf alle
Zeit festgeschrieben werden, …) im Bebauungsplan
fehlen und festgesetzt werden müssen.
Nutzungszeiten und der Kreis der Nutzer von
Sportanlagen können nicht im Bebauungsplan
festgesetzt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage
gibt. Die Nutzungszeiten der drei zusätzlichen
Trainingsplätze und deren Nutzung durch den Schul- und
Breitensport werden in dem städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan sowie in dem Mietvertrag über die
Flächen zwischen der Stadt Köln und dem 1. FC Köln
verbindlich geregelt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1007 Parken, Verkehr und ÖPNV
Es wird kritisiert, dass im Bebauungsplan keine bzw.
defizitäre Angaben zu der Parkplatzsituation und zu
verkehrlichen Aussagen (z. B. dem zusätzlichem
Verkehrsaufkommen, verursacht durch die
zusätzlichen Nutzer, Veranstaltungen, Gastronomie,
Verwaltungsnutzung..., An- und Abfahrt, ...) gemacht
werden.
Ferner fehlen Angaben zu Stellplatznachweisen
(KFZ und Fahrrad) für den Altbestand (Franz-
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein
Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage
gemäß § 3 (2) BauGB war das Verkehrsgutachten für die
Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Es wurde das
aktuelle Stellplatzangebot und die aktuelle
Stellplatznutzung untersucht. Für drei verschiedene
Nutzungs-/Veranstaltungsszenarien wurden ganztägige
Verkehrszählungen mit Nutzerbefragung durchgeführt.
Nach der Neuordnung der Sportfelder ist keine
Erweiterung der sportlichen Angebote geplant;
Veränderungen der Stellplatznachfrage sind demnach
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 623 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kremer-Stadion, Müngersdorfer Stadion, Rhein-
Energie...) und für das neue Vorhaben auf eigenem
Grund des Vorhabenträgers.
Es wird bemängelt, dass für Veranstaltungen
jeglicher Stellplatznachweis in den Unterlagen zur
Offenlage fehlt und auch keine Berechnung des
Verkehrsaufkommens vorhanden ist. Dies wird als
Mangel in den Unterlagen zum Bebauungsplan
angesehen.
größtenteils nur durch die Verkehre der Kleinspielfelder
sowie der Nutzung der Trainingsplätze durch den
organisierten Breitensport sowie den Vereins- und
Schulsport zu erwarten. Diese Verkehre treten
überwiegend außerhalb der höchsten Auslastungen der
Parkplatzsituation auf. Die neu geschaffene
Bushaltestelle verbessert das Angebot, den Grüngürtel
ohne Auto zu erreichen.
Regelungen zu Fahrradstellplätzen erfolgen in den
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.
Der Stellplatznachweis für das neue Leistungszentrum
kann in der geplanten Tiefgarage unter dem
Leistungszentrum erbracht werden. Entsprechende
Ausführungen befinden sich im Verkehrsgutachten.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1008 Oberflächenwasser beeinträchtigt Fuß- und
Radverkehr
Es wird kritisiert, dass schon jetzt in der Begründung
zum Bebauungsplan mögliche Beeinträchtigungen
von Fuß- und Radfahrern durch Starkregen und die
daraus resultierender Anstauung der
Oberflächenabflüsse im Plangebiet geduldet
werden. Dies wiederspricht den Zielen der Stadt
Köln zur Stärkung des Radverkehrs. (Auch wird eine
Gefahr durch Starkregen für die Tiefgarage und
Kellergeschosse bewusst geduldet.)
Das Thema Starkregen (Überflutungsnachweis für ein
30jähriges Regenereignis) wurde im
Entwässerungskonzept untersucht und entsprechende
Vorschläge erarbeitet, welche in den nachgeordneten
Genehmigungsverfahren zu detaillieren sind. Es wurde
auf Bebauungsplanebene durch das Ingenieurbüro
brenner BERNARD bereits der Nachweis geführt, dass
private Belange durch das Vorhaben nicht stärker durch
Starkregen betroffen sind.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1009 fehlende / unzureichende Planangaben
Es wird kritisiert, dass aus den offengelegten Plänen
Die Bauleitpläne werden entsprechend den Regelungen
der PlanZVO erstellt.
X Dem
Sachargument
Seite 624 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nicht alle Angaben klar erkennbar sind (z.B.
Eindeutigkeit des Plangebietes, Darstellung der
Versorgungstrassen, Anhebung der Gleueler
Wiese um 1,40 m, Verlauf der Bebauungsgrenze
des Projektes, Grenze der gepachteten
Sportflächen, Lage des Leistungszentrums ...) bzw.
nicht vorhanden sind (z. B. eindeutige
Festsetzungen hinsichtlich Geometrie, Geh- und
Fahrtrechten, Entfernungsangaben, festgelegte
Bezugspunkte, ...).
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind geometrisch
eindeutig. Darüber hinaus sind auch Geländehöhen
festgesetzt. Dabei kommt es nur in einem kleinen
Teilbereichs der Trainingsplatzes A1 zu einer Anhebung
um 1,35 m in Bezug auf das aktuelle Gelände (aufgrund
einer bestehenden Senke). Generell ist die Erhöhung
deutlich geringer. Durch landschaftsverträgliche
Minderungsnahmen kann der Höhenunterschied
verträglicher gestaltet werden.
Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind
Leitungstrassen generell zulässig, so dass auf eine
Festsetzung verzichtet werden konnte.
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1010 fehlende oder falsche Gutachten, Analysen
und Anforderungen
Es wird kritisiert, dass diverse Anforderungen,
Gutachten und bestehende Analysen (z. B.
Klimaanalyse, Belange des Umweltschutzes und
des Klimas, der Fauna, der Flora…) nicht
angemessen in der Bebauungsplanung
berücksichtigt bzw. die Voruntersuchungen (z. B.
Umweltbericht, ...) zum Bebauungsplan fehlerhaft
und nicht vollständig durchgeführt wurden. Ein
Verkehrskonzept und ein Gutachten über den
Denkmalschutz, eine UVP-Prüfung usw. liegen nicht
vor. Bei allen Gutachten, die Teil der Offenlage sind,
fehlt der Hinweis, ob die dort veröffentlichten
Ergebnisse auch städtische Meinung sind oder, ob
sich in ihnen ausschließlich die Sichtweise des
Vorhabenträgers widerspiegelt. Anteilig wird
In den Umweltberichten zu den Bauleitplänen werden die
auf Grund der Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB
ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
dargelegt.
Es wurden folgende Gutachten erstellt, die im Rahmen
der Offenlage öffentlich zugänglich waren:
Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter
Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver
Tillmanns, Grevenbroich
Grünordnungsplan: Lill + Sparla, Köln
Lärmgutachten: ADU cologne, Köln
Verkehrsgutachten: brenner BERNARD, Köln
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 625 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
angemerkt, dass es sich hierbei um
Verfahrensfehler handelt, und eine Berücksichtigung
für eine ordentliche Abwägung dringend ergänzt /
nachgeholt werden muss.
Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr.
Dütemeyer Umweltmeteorologie, Essen
Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, PS
Landschaft, Köln
Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln
Geotechnischer Bericht zur
Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln
Versickerungs und
Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster,
Lindlar
Versickerungsuntersuchung geplanter
Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar
Planung Ver- und Entsorgungsleitungen, brenner
BERNARD, Köln
Die Gutachten wurden im Auftrag des 1. FC Köln, nach
Maßgaben der Stadt Köln erstellt.
Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Prüfung
durch die städtischen Dienststellen und den externen
Trägern öffentlicher Belange. Die Verfahrenshoheit
obliegt der Stadt Köln.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1011 Verfahrensfehler: falsche Darstellung des
Geltungsbereiches
Es wird festgestellt, dass durch eine fehlerhafte
Im Amtsblatt vom 16. März 2016, Seite 105 wurde der
Geltungsbereich für die frühzeitige Beteiligung gemäß §
3 (1) BauGB dargestellt. Dieser weicht in der Tat
geringfügig von dem Geltungsbereich für die öffentliche
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 626 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Darstellung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes im Amtsblatt auf Seite 105,
herausgegeben am 16. März 2016 der Stadt Köln,
ein grober Verfahrensfehler vorliegt. Die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens wird durch diese
falsche Darstellung des Bebauungsplanbereichs im
Amtsblatt, die im Widerspruch zu den
Beschlussvorlagen 1997/2015 steht, ungültig und
muss erneut durchgeführt werden. Es sollte
zunächst eine korrigierte Form der kartographischen
Beschreibung des städtebaulichen Plangebiets
vorgelegt und veröffentlicht werden.
Ferner werden nach den Konsequenzen hinsichtlich
möglicher zu fällender, denkmalgeschützter Bäume
aus der fehlerhaften Darstellung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im
Amtsblatt der Stadt Köln gefragt.
Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ab. Es ist jedoch
zulässig, den Geltungsbereich im Laufe des Verfahrens
anzupassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
ist der Planurkunde zur öffentlichen Auslegung zu
entnehmen. In der Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vom 26. Juni 2019
wurde der Geltungsbereich beschrieben (circa 24 ha
großes Plangebiet innerhalb des Kölner Grüngürtels
zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather
Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher sowie der
Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz).
Die Anordnung der Trainingsplätze und des
Leistungszentrums erfolgt so, dass keine Bäume gefällt
werden müssen. Dies ist auch unabhängig vom
Geltungsbereich des Bebauungsplans.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1012 Nicht ausreichende Veröffentlichung der
Planinhalte
Es wird kritisiert, dass die Bebauungspläne nicht
ausreichend veröffentlicht wurden, so dass viele
Bürgerinnen und Bürger in Unkenntnis der Pläne
sind und nicht protestieren konnten.
Die Bekanntmachung zu den jeweiligen formalen
Verfahrensschritten erfolgte ortsüblich über das
Amtsblatt der Stadt Köln (frühzeitige Beteiligung,
Amtsblatt vom 16.03.2016, öffentliche Auslegung,
Amtsblatt vom 26.06.2019). Darüber hinaus wurde in der
Presse ausgiebig über das Verfahren berichtet.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind mehr als
7.000 Stellungnahmen eingegangen.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1013 Forderungen des Waldkindergartens an den
Bebauungsplan
Zu 1.: Die Trainingsplätze müssen die Normmaße
aufweisen, wurden während des Planverfahrens aber so
weit wie möglich unter Berücksichtigung der Bäume und
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 627 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Um den bestehenden Standort des
Waldkindergartens zu gewährleisten sollen
verschiedene Auflagen in den Bebauungsplan
aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um
folgende Aspekte:
1. Die Trainingsplätze sollen möglichst klein
gehalten und möglichst weit in Richtung
Militärringstr. positioniert werden. Damit sollen nach
Möglichkeit wenigstens einige der Spielstätten 1-6
des Waldkindergartens erhalten bleiben.
2. Es darf keine Asphaltierung der von den
Waldzwergen genutzten Wege und Trampelpfade
stattfinden. Motorisierter Verkehr soll in vollem
Umfang verboten bleiben (auch Elektromotoren).
3. Während der Bauphase ist in der Zeit zwischen 8
h und 15 h besondere Rücksicht auf die Kinder, die
Mitarbeiter und den Kindergartenbetrieb zu nehmen.
Staub und Lärm sind in dieser Zeit zu vermeiden.
Die Baustelle ist über den Parkplatz an der Gleueler
Straße zu erschließen. Der Waldparkplatz darf aus
Sicherheitsgründen nicht von Baufahrzeugen
genutzt werden (Rettungswege, Hol- und
Bringverkehr). Die Bauphase ist nach Möglichkeit in
den Kindergarten bzw. Schulferien zu realisieren.
4. Dem Bebauungsplan ist ein vollumfängliches
Erschließungskonzept beizulegen, das auf einen
Ausbau von Parkflächen im Bereich des
Waldparkplatzes verzichtet.
Baumwurzeln in Richtung Militärringstraße verschoben.
Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17
sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle
erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die
bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen
weiterhin die verbleibenden 16 Spielstellen zur
Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es
sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im
Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten
genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die
nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt
werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt
werden. Direkt angrenzend befinden sich die Spielfläche
12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2,
Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass
diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung
liegt.
Zu 2.: Die vorhandene Wegebreite und -beschaffenheit
ist für die Erschließung ausreichend. Eine zusätzliche
Ertüchtigung der bestehenden Wege für die
Erschließung, die über die Sofortmaßnahmen (z.B.
Teilasphaltierung der Fußwege) hinausgehen, ist nicht
vorgesehen. Auf den vorhandenen Geh- und Radwegen
wird auch kein motorisierter Verkehr zulässig sein. Diese
werden neben Fußgängern und Radfahrern
ausschließlich von Pflegefahrzeugen genutzt. Einzig im
Bereich der Zufahrt zur geplanten Tiefgarage des
Leistungszentrums erfolgt eine Anpassung. Hier werden
zukünftig auf einem kurzen Teilstück Kfz-Verkehre
Seite 628 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
5. Lautsprecherdurchsagen sollen im Bereich der
Gleueler Wiese untersagt bleiben.
6. Eine Sondierung auf Kampfmittel sowie jegliche
Bodenarbeiten sind außerhalb der Kindergartenzeit
montags bis freitags von 8-15 Uhr durchzuführen.
erforderlich. Diese sind jedoch in einem Bereich, welcher
von den Waldzwergen nicht genutzt wird. Darüber hinaus
werden zu den Trainingsplätzen A1 bis A3 sowie zum
Funktionsgebäude A4 neue Wege mit
wassergebundener Decke oder vergleichbaren
Materialien errichtet.
Zu 3.: Die Absicherungen der Baustellen erfolgt während
der Bauphase nach den gesetzlichen Vorschriften. Es
besteht die Zielsetzung, die vorhandenen Nutzungen
weitestgehend nicht zu beeinträchtigen.
Zu 4.: Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens, das im
Rahmen der Offenlage öffentlich zugänglich war, wurden
ein Erschließungskonzept und verkehrliche Maßnahmen
entwickelt. Der Waldparkplatz ist als öffentlicher
Parkplatz festgesetzt und wird nicht verändert. Neue
Parkplätze werden ausschließlich unterhalb des
Leistungszentrums in einer Tiefgarage errichtet.
Zu 5.: Der Betrieb des Waldkindergartens wird durch
Lautsprecherdurchsagen nicht gestört.
Zu 6.: Die Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel
erfolgt in Absprache mit dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst und dem Ordnungsamt
der Stadt Köln.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1014 mangelhafte oder fehlende Konfliktlösung
Es wird bemängelt, dass auch nach
Berücksichtigung des Grünordnungsplans
gravierende Konflikte im Bebauungsplan verbeiben.
In den Umweltberichten zu den Bauleitplänen werden die
auf Grund der Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB
ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
dargelegt.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 629 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Zu den Konflikten zählen unter anderem Tiere,
Pflanzen und der Boden. Zusätzlich liegt keine
Konfliktbewältigung im Rahmen der Abwägung zum
Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Eingriffe in
das Landschaftsbild, Naturschutzkonflikte, Lärm und
Verkehr, Konflikt zwischen Schießstand und dem
geplanten Funktionsgebäude A4 und den
Sportplätzen A1-A3 vor.
Weiterhin ist die im GOP (Grünordnungsplan)
vorgenommene Bewertung der Eingriffe und die
Einordnung der Konflikte in die Kategorien groß,
mittel und gering fragwürdig und erscheint willkürlich
und nicht nachvollziehbar.
Auch ist die Neubewertung von noch 2017 als hoch
eingestuften Konflikten in 2019 als mittel bzw. gering
nicht nachvollziehbar.
Die Bauleitplanung soll bewältigungsbedürftige
Konflikte nach Möglichkeit vermeiden bzw. diese gar
nicht erst entstehen lassen, um sie abschließend
durch Schutzauflagen oder andere Maßnahmen
wieder abzumildern. Die Trennung von
unverträglichen Nutzungen hat daher grundsätzlich
einen Vorrang vor der Zusammenführung solcher
Nutzungen. Dieser Grundsatz ist hier verletzt.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind im Rahmen der
Bauleitplanverfahren alle öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Die Abwägungsentscheidung des Rates der
Stadt Köln erfolgt endgültig zum Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss der beiden Bauleitpläne.
Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG ist
berücksichtigt.
Im Grünordnungsplan ist die Einordnung der Konflikte in
die Kategorien groß, mittel und gering bei jedem
einzelnen Konflikt nachvollziehbar begründet. Sofern
einzelne Konflikte im Laufe der Erarbeitung des
Grünordnungsplans in der Bewertung herabgestuft
wurden, folgt dies aus der Entwicklung von
Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, die
bewirken, dass der jeweilige Konflikt in seiner Intensität
abnimmt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1015 Widerspruch FNP mit Zielsetzung der
Landesplanung
Die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde ein
zwischenzeitlich eingeleitetes Zielabweichungsverfahren
am 05.07.2019 positiv beschieden. Somit entspricht die
geplante 209. FNP-Änderung aus Sicht der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 630 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
erforderliche Änderung der Flächennutzung
widerspricht zweifelsfrei der bisherigen Zielsetzung
der Landesplanung. Der Schutz des Regionalplans
wird dadurch aufgehoben.
Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Köln) den
Zielen der Raumordnung.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1016 Beschreibung entspricht nicht späterer
Realität
Es wird kritisiert, dass die Ausführungen des
Bebauungsplanentwurfes nicht die später
ausgeführten wahren Begebenheiten
wiederspiegeln (Zugänglichkeit der Landschaft,
Wegführung durch das Sportparkgelände, …).
Die Stadt Köln schreibt im Bebauungsplan- Entwurf
63419/02 „Die Zugänglichkeit der Landschaft für
Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare
Störungen durch Immissionen und durch
Zerschneidung zusammenhängender
Erholungsräume sind auszuschließen. Die
Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des
RheinEnergieSportparks weiterhin weitestgehend
ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des
Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen.“
Wenn die Gleueler Wiese für den 1. FC Köln
versiegelt, mit Flutlichtern, Sanitäranlagen,
zusätzlichen Gebäuden, Tiefgaragen, neuer
Bushaltestelle, Parkplätzen etc. ausgestattet wird,
kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die
Zugänglichkeit der Landschaft für
Erholungssuchende gesichert ist. Die
freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die
Die Zugänglichkeit des Äußeren Grüngürtels im Bereich
des RheinEnergieSportparks wird durch den Erhalt des
öffentlichen Wegenetzes nicht beeinträchtigt.
Durch den Bebauungsplan wird die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks unter anderem um
Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball”, weitere
Trainingsmöglichkeiten sowie vier neue Kleinspielfelder
planungsrechtlich vorbereitet. Im Bebauungsplan werden
neben Flächen für Sportanlagen und dem Sondergebiet
„Leistungszentrum Fußball“, überwiegend öffentliche
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage
festgesetzt, die zusätzlich zu den vorhandenen Wegen
öffentlich zugänglich bleiben. Die vier neuen
Kleinspielfelder sind als öffentliche Grünfläche –
Kleinspielfeld – festgesetzt und ebenfalls öffentlich
zugänglich. Die bestehenden baumbestandenen Flächen
werden als zu erhalten festgesetzt.
Wie u.a. in der Begründung zum Bebauungsplan im
Kapitel 4.2 sowie im Grünordnungsplan dargestellt, wird
die freiraumgebundene Erholung berührt. Der Äußere
Grüngürtel mit seinem vorhandenen und bestehenden
bleibenden Wegesystem bietet jedoch ausreichend
Ersatzflächen für die für die kontemplative Erholung
entfallenden Flächen.
X Dem
Sachargument
wird überwiegend
nicht gefolgt.
Seite 631 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Erweiterung berührt, wird aber aufgrund der
weitläufigen Wegeführung des Sportparkgeländes
und der Alternativmöglichkeiten in unmittelbarer
Nähe des Plangebietes nur im notwendigen Maß
eingeschränkt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1017 Bebauungsplan ist nicht vereinbar mit
Klimaschutz
Es wird angemerkt, dass der Bebauungsplanentwurf
nicht mit dem Klimaschutz / Klimanotstand und den
daraus resultierenden Zielen (z. B.
Waldvermehrung) der Stadt Köln vereinbar ist.
Um eine erneute Prüfung, insbesondere der
Alternativstandorte, wird gebeten.
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a)
BauGB sind die Erfordernisse des Klimaschutzes in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berück-
sichtigen. Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplan-
verfahren wurden die Belange des Klimaschutzes
insofern untersucht und die Ergebnisse im Umwelt-
bericht dargestellt.
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas
wurden fachlich im Rahmen des
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im
Rahmen des Gutachtens wurden die klimatische
Funktion des Äußeren Grüngürtels und die
Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische
Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen
auf das gesamtstädtische Klima können ausgeschlossen
werden. Die klimatischen Auswirkungen des
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer
Bebauung gar nicht nachweisbar.
Für die Realisierung der Planung kommt es zu keinem
Gehölzverlust. Durch entsprechende Festsetzungen ist
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 632 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet gesichert.
Darüber hinaus steht die Gleueler Wiese aus
Denkmalschutzgründen für eine Waldvermehrung nicht
zur Verfügung.
Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll
innerhalb des Äußeren Grüngürtels realisiert werden, da
es sich ausweislich der im Zuge der
Flächennutzungsplanänderung durchgeführten
Alternativenstandortprüfung um die geeignetste Fläche
für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC
Köln handelt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1018 Kritik an Angaben innerhalb der
Begründung zum Bebauungsplan
Es wird festgestellt, dass Aussagen innerhalb der
Begründung zum Bebauungsplan widersprüchlich
(z. B. zur Größe des Leistungszentrums Fußball,
Bezeichnungen der Spielfelder), ungenau (z. B.
Ausgleichsflächen, Versiegelung der Wege,
Rettungswege und Rettungsflächen ...) oder nicht
nachvollziehbar (z. B. Steuereinnahmen der Stadt
Köln, als Begründung für die Notwendigkeit neuer
Fußballplätze für den Nachwuchs,...) sind.
Ferner wird angemerkt, dass die Formulierungen im
Begründungstext zum Bebauungsplan beschönigt
und verharmlost bzw. zu Gunsten des
Vorhabenträgers formuliert sind.
Es sind keine widersprüchlichen Aussagen innerhalb der
Begründung vorhanden. So ist z. B. die überbaubare
Grundstücksfläche mit einer Fläche von 51,5 m x 92,0 m
festgesetzt. Rechnerisch ergibt sich somit eine Fläche
von 4.738 m². Per Einschrieb erfolgt die Festsetzung,
welche die maximale Grundfläche auf 4.500 m²
beschränkt. Dies ist jedoch kein Widerspruch. Im
Rahmen des Angebotsbebauungsplanes ergeben sich
hier kleine Verschiebungsmöglichkeiten des Gebäudes.
Die Größe ist aber auf 4.500 m² beschränkt.
Die Bezeichnung der Spielfelder erfolgt entweder gemäß
den Festsetzungen (A1, A2 usw.) oder gemäß der
Abbildung 04, Seite 21 der Bebauungsplanbegründung
(Stand öffentliche Auslegung – Sportplatz 1, 2, 3 usw.).
Ungenaue Aussagen sind ebenfalls nicht in den
Planunterlagen enthalten.
Die Notwendigkeit der Errichtung der Trainingsplätze
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 633 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
wird nicht über zusätzliche Steuereinnahmen für die
Stadt Köln begründet, sondern ausschließlich mit dem
Erfordernis neuer Trainingsplätze für den 1. FC Köln
sowie für den organisierten Breiten- sowie den weiteren
Vereins- und Schulsport.
Die Formulierungen in den Begründungen inkl.
Umweltberichten sind nicht beschönigt oder
verharmlosend, sondern stellen objektiv und neutral den
ermittelten Sachverhalt dar.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1019 Fehlende textliche Festsetzungen im
Bebauungsplan
Es wird gefordert, dass wesentliche Vorgaben
(Anforderungen hinsichtlich Nutzung und Pflege der
Kunstrasenfelder neben dem sensiblen
Landschaftsplangebiet, mobile Beleuchtung,
verwendete Beläge, Verkehr, Bild- und
Tonaufnahmen, Wildpinkeln, Nutzung von
Lautsprecheransagen, Flutlicht, ökologische
Baubegleitung für die gesamte Baumaßnahme,
Nutzung in Abhängigkeit der Ligaangehörigkeit,
Kriterien zur Nutzung Gastronomie und
Eventveranstaltungen...) in den textlichen Teil des
Bebauungsplanentwurfs mit aufgenommen werden
müssen.
Mögliche Inhalte des Bebauungsplans sind in § 9 BauGB
abschließend geregelt. Zusätzliche Regelungen werden
im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages getroffen,
beispielsweise Maßnahmen zur Verminderung der
Auswirkungen von Flutlicht.
Die Abwägungsentscheidung erfolgt endgültig durch den
Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1020 Kleinspielfelder
Die Kleinspielfelder sind nach wie vor Bestandteil
der Flächennutzungsplanänderung. Falls dieser für
Auf die öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des
Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches
Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den
Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 634 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
das Bebauungsplanverfahren nicht ausreicht, muss
auf dieser Ebene nachgebessert werden. Die Frage
der Notwendigkeit der Kleinspielfelder ist auf der
Ebene der Bauleitplanung im Dialog mit der
Öffentlichkeit zu klären. Die Planung, die nunmehr in
diesem Bebauungsplanentwurfs durch den Rat der
Stadt Köln beschlossen werden soll, geht über die
bisherige Beschlusslage des Rates und der
Bezirksvertretung Lindenthal hinaus. Letztere
forderte insbesondere die Fläche „moderater zu
entwickeln“ und die Belange dieses sensiblen
Bereiches zu berücksichtigen (Niederschrift BV
1729/2016 vom 20.06.2016).
Trainingsplätze des 1. FC Köln aus
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu
stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes
der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
Die Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder wird
als erforderlich angesehen, um das Freizeitangebot an
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen
worden sind.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1021 Risiko der Gestaltungsfreiheit nach
Bebauungsplan
Wenn alle Einwendungen zur vorgelegten
Bebauungsplanung abgewogen werden und dieser
inkrafttritt, hat der 1. FC Köln Baurecht. Er kann
somit das Vorhaben in der geplanten Form in einer
reinen Ingenieurplanung ohne jeglichen
gestalterischen Anspruch umsetzen, solange dies
den Festsetzungen des Bebauungsplans genügt.
Das vom 1. FC Köln vorgebrachte Argument, es
handle sich „nur um Sportplätze, als eine reine
Zweckfläche, was keiner gestalterischen
Qualifizierung bedürfe, ist im Kontext der
vielschichtigen öffentlichen Belange, die zu
beachten sind, nicht nachvollziehbar. Auch eine
Fabrik ist ein Zweckbau. Die Baukultur zeigt, dass
Für das Leistungszentrum wie für die
Infrastrukturgebäude wurde bereits ein
Fassadenwettbewerb durchgeführt. Die Umsetzung des
Siegerentwurfes des Fassadenwettbewerbs für das
„Leistungszentrum Fußball“ wird über einen
städtebaulichen Vertrag gesichert. Teil der Jury waren
auch der Baudezernent, der Stadtkonservator sowie der
Vorsitzende des Gestaltungsbeirats.
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der
Bauleitplanverfahren in die Abwägung eingestellt
worden. Ein eigenständiges Gutachten zu Fragen des
Denkmalschutzes war nicht erforderlich. Aufgrund der
Abstimmung mit dem Stadtkonservator wurden auch
Anpassungen an der Planung vorgenommen. So wurde
beispielsweise die vom 1. FC Köln gewünschte Höhe der
Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Auch ist bei
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 635 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
auch für Zweckbauten gestalterische Ansprüche
gelten. Mit Bauten der StEB für den
Hochwasserschutz entlang des Rheins
(Pumpwerke, Schutzmauer, Lagerstätten) hat die
Stadt Köln gezeigt, dass ihr dies wichtig ist. Bauliche
Eingriffe im Denkmal des Äußeren Grüngürtel
verlangen grundsätzlich (und sogar unabhängig von
den Planungen des 1. FC Kölns) eine gestalterische
Qualifizierung z.B. in Gestalt eines
Planungswettbewerb mit einer Jury, die die
unterschiedlichen tangierten öffentlichen Belange
qualifiziert abbildet.
den Trainingsplätzen A1 bis A3 keine Bandenwerbung
zulässig. Des Weiteren wurden für die Einfriedungen und
Ballfangzäune sowie für Vorhaben im
Modernisierungsbereich gestalterischer Festsetzungen
getroffen. Die im Rahmen der Bauleitplanung gegebenen
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Gestaltung
werden - ergänzt durch den städtebaulichen Vertrag -
genutzt.
Darüber hinaus sind alle Flächen in öffentlicher Hand,
sodass bereits aus Eigentumsrechten eine Abstimmung
zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt Köln stattfinden
muss.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1022 Entwurf des Bebauungsplans ist als
rechtswidrig einzustufen
Es wird angemerkt, dass zu klären ist, ob die
Aufstellung des Bebauungsplanes unter Umständen
ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB darstellt. Bei
dem Planvorhaben handelt es sich um eine
Gefälligkeitsplanung, die vorwiegend dem privaten
Interesse eines Sportunternehmens dient. Der
Anlass für den Bebauungsplan beruht auf keinen
städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 5
und 6 BauGB. Bei einer möglichen späteren
rechtlichen Auseinandersetzung wird ein Verstoß
gegen § 1 Abs. 3 BauGB ein wichtiger zu klärender
Aspekt sein. Eine weitere Verknappung
zusammenhängender Grünflächen darf nicht ohne
Not erfolgen. Es gibt Hinweise laut BUND, dass der
Entwurf des Bebauungsplans als rechtswidrig
Die städtebauliche Rechtfertigung der Bauleitplanung
ergibt sich aus dem städtebaulichen Planungsziel, den
RheinEnergieSportpark um Trainingsplätze, ein
Leistungszentrum “Fußball” und weitere
Trainingsmöglichkeiten zu erweitern und vier öffentliche
Kleinspielfelder vorzusehen. § 1 Abs. 3 BauGB
ermächtigt und verpflichtet die Gemeinde, die ihren
städtebaulichen Ordnungsvorstellungen dienende
Städtebaupolitik zu betreiben. Sie ist in diesem Sinne
erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption
der Gemeinde als erforderlich und gerechtfertigt
angesehen werden kann. Dass dabei auch die
Interessen Privater berücksichtigt werden oder den
Anstoß für die
Planung geben, nimmt der Planung nicht die
städtebauliche Erforderlichkeit, wenn die Planung auch
den gemeindlichen städtebaulichen
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 636 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
einzustufen ist.
Die Planung konterkariert die Bestimmungen des §
1a (5) BauGB. Die Aufstellung eines
Sondernutzungsplanes ist unrechtmäßig.
Ordnungsvorstellungen entspricht.
Es entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt,
das Trainingsgelände des 1. FC Köln am bisherigen
Standort zu erhalten und zu erweitern und auszubauen.
Dadurch werden gleichzeitig weitere Möglichkeiten
stadtnaher Sportbetätigung nicht nur für den 1. FC Köln,
sondern auch für Schulen, andere Vereine sowie den
Breitensport geschaffen.
Darüber hinaus hat sich der Rat der Stadt Köln
verpflichtet, die Ziele des Entwicklungskonzeptes
Grüngürtel: Impuls 2012 bei Entscheidungen im Rahmen
der kommunalen Bauleitplanung zu beachten und zu
sichern. Das hier beschriebene Sportband weist einen
Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der
Militärringstraße aus, auf dem mögliche neue
Sportflächen konzentriert entstehen können und andere
Bereiche dafür frei bleiben. Unter den Maßnahmen des
Entwicklungskonzeptes wird die „Erweiterungsoption
Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“
aufgeführt. Neben dem Entwicklungskonzept Grüngürtel:
Impuls 2012 ist das Sportband inhaltlich auch im
Flächennutzungsplan ablesbar, da auch hier die
Sportplatzsignets entlang der Militärringstraße dargestellt
sind.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1023 Landschaftsschutz wird ausgehebelt und
zukünftige Entwicklungen werden
vereinfacht
Der Bereich des geplanten Bebauungsplanes
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 637 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
befindet sich innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes Grüngürtel. Im Falle
eines rechtskräftigen Bebauungsplans für die FC
Sportanlage wäre die Grundlage geschaffen, den
Bereich des Bebauungsplans aus dem
Geltungsbereich des Landschaftsplanes und
Landschaftsschutzes entfallen zu lassen. Im
Bebauungsplan sollen die Flächen des Fußball-
Leistungszentrums als „Sonstiges Sondergebiet“ (§
11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung
„Leistungszentrum Fußball“ dargestellt werden. Die
restlichen Flächen sollen als „Flächen für
Sportanlagen“ und „Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und
15 Baugesetzbuch - BauGB) dargestellt werden.
Das Geißbockheim ist im Flächennutzungsplan
Bestandteil des Planungsgebietes und wird dort als
Sonderbaufläche dargestellt, jedoch wird die Fläche
nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans
integriert. Die Begründung ist, dass dort „keine
baulichen Änderungen“ vorgesehen sind. Der
Bereich des Geißbockheims soll zukünftig als
Fläche gemäß § 35 BauGB (Bauen im
Außenbereich) gelten.
Die Bezeichnung „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß
§ 11 BauNVO wird für Gebiete dargestellt, die ein
Riesenausmaß umfassen, wie z. B. Gebiete für den
Fremdenverkehr, Ladengebiete, Einkaufszentren,
Handelsbetriebe, Messen, Kongresse, Hochschulen,
Kliniken oder Hafengebiete. Die Rechtskraft des
ebenfalls unberührt.
Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-Änderung als
„SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des
Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und
Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und
mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und
Gastronomie.
Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbereiches
des Bebauungsplans, da im Geißbockheim keine
bauleitplanerisch relevanten Änderungen
beziehungsweise Erweiterungen geplant sind. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst (neben
den vier öffentlichen Kleinspielfeldern) die rein sportlich
genutzten Bereiche des RheinEnergieSportparks, da nur
hier künftige zusätzliche Anpassungen vorgesehen sind.
Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem
Planungsziel, den RheinEnergieSportpark unter anderem
um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” und
weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern sowie vier
öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen.
Auch innerhalb des dargestellten „SO1 Leistungszentrum
Fußball“ sind nur bauliche Anlagen und Nutzungen
zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen
in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Im
Bebauungsplan ist der Nutzungskatalog noch weiter
konkretisiert.
Die Zulässigkeit von Vorhaben ist innerhalb des
Bebauungsplans aufgrund der getroffenen
Seite 638 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bebauungsplanes für die FC Sportanlage würde
bedeuten, dass auf dieser relativ einfach weitere
Bauten gemäß § 30 BauGB „Zulässigkeit von
Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes“ möglich sind. Im Falle eines
Wegzugs des Vereins FC Köln aufgrund erneuter zu
geringer Kapazität der Anlage könnte eventuell
sogar die Umwidmung der Gebäude z. B. als
Sporthotel mit Tagungszentrum möglich sein.
In der textlichen Begründung zur o. g.
Bebauungsplan-Änderung steht unter Punkt 4.5
Landschaftsplan folgendes: „Gemäß § 20 Abs. 4
LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz NRW)
treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft,
soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben
unverändert. Das Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen der Stadt Köln hat keine Bedenken
gegen die Planung erhoben. Wenn
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplanes beim Inkrafttreten eines
Bebauungsplanes außer Kraft treten, können die
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes und des
Entwicklungszieles nicht unverändert bleiben, da die
Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet und die
Darstellung als Entwicklungsziel „Erhaltung“ - als
widersprechende Festsetzung und Darstellung - für
Festsetzungen zu beurteilen. Eine „Umwidmung der
Gebäude“ zu einem Sporthotel mit Tagungszentrum ist
nicht möglich. Dies gilt auch für das Geißbockheim. . Es
ist nach wie vor nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Das Plangebiet ist weiterhin Bestandteil des
Landschaftsplanes, lediglich widersprechende
Darstellungen treten außer Kraft, sodass der
Bebauungsplan insoweit Geltungsvorrang hat.
Seite 639 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
das Bebauungsplan-Gebiet entfallen (§ 20 Abs. 4
LNatSchG NRW).
Version 1: Ist es seitens der Stadt Köln vorgesehen,
im Falle einer Rechtskraft des o. g.
Bebauungsplanes die Gesamtfläche des
RheinEnergieSportparks aus dem Geltungsbereich
des Landschaftsplanes und des
Landschaftsschutzgebietes herauszunehmen?
Somit würden für das gesamte
Bebauungsplangebiet nur noch die Vorschriften des
Baugesetzbuches gelten. Für zukünftige vom FC
beantragte zusätzliche Baumaßnahmen oder
Bauänderungen wäre somit nur eine
Baugenehmigung der Stadt Köln erforderlich.
Version 2: Ist es seitens der Stadt Köln vorgesehen,
die im Bebauungsplan als „Flächen für
Sportanlagen“ und „öffentliche Grünfläche“
dargestellten Bereiche im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes und des Landschaftsschutzes
gemäß § 7 Abs. 2 LNatSchG NRW zu belassen?
(siehe; § 7 Abs. 2 LNatSchG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1
Nr. 11,14-18,20, 24-26 BauGB). Für diese
Sportanlagen- und Grünflächen würden die
Vorgaben des LNatSchG NRW weiter gelten. Falls
zukünftig weitere Baumaßnahmen des FC auf
diesen Flächen beantragt werden sollten, wäre
hierfür gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz eine
Befreiung der unteren Naturschutzbehörde und die
Beteiligung des Naturschutzbeirates notwendig.
Seite 640 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1024 allgemein gegen Entwurf des
Bebauungsplans
Einige Einwender sprechen sich gegen den
Bebauungsplanentwurf aus (ohne weitere konkrete
Begründung zu nennen).
In den beiden Bauleitplanverfahren und deren integralen
Bestandteilen wie Planzeichnungen,
Erläuterung/Begründung, textlichen Festsetzungen,
Umweltberichten ist ausführlich dargelegt, warum die
Planung erfolgt und von welchen Auswirkungen,
nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen
werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind gemäß § 1
Abs. 7 BauGB alle öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Abwägungsentscheidung erfolgt endgültig durch den
Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1025 Sofortmaßnahmen
Sofortmaßnahmen außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens sind nach Anlage 2
(2026/2015) teilweise vorab nicht zulässig: Es
handelt sich bei den Erläuterungen zur Aufstellung
des Bebauungsplanes laut Stadtverwaltung in der
Anlage 2, Seite 18, um Maßnahmen, „welche auch
ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes zulässig
sind. Versteckt nach 5 „Projekten“ findet sich der
Satz: „Darüber hinaus ist im RheinEnergieSportpark
eine Sanierung des Franz-Kremer-Stadions
angedacht.“ In der Anlage 3
„Bebauungsplanentwurf“ sind jedoch die
Zuschauerbereiche sowie die gesamte überdachte
Tribüne blau umrahmt eingezeichnet. Die gleiche
Änderungen am Franz-Kremer-Stadion sind nicht
vorgesehen. Hier erfolgt lediglich eine planungsrechtliche
Sicherung des Bestandes. Im Jahr 2015 wurden
erforderliche Betonsanierungsarbeiten an der
Außenfassade des Franz-Kremer-Stadion durchgeführt.
Für diese Arbeiten war keine Baugenehmigung
erforderlich. Da es sich um reine
Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt hat war auch
kein Antrag auf Genehmigung erforderlich.
Die sogenannten Sofortmaßnahmen (u. a. ÖPNV-
Verbesserung, Asphaltierung der Wege) wurden
vorgenommen, um das Erscheinungsbild und die
Erreichbarkeit des Grüngürtels zu verbessern.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 641 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
farbliche Hervorhebung findet sich beim
„Leistungszentrum“, den zwei sogenannten
„Infrastruktur-Gebäuden“ und dem „Greenkeeper-
Gebäude“. Wenn die sogenannte Sanierung des
Franz-Kremer-Stadions auch bauliche Veränderung
und/oder eine Veränderung der
Zuschauerkapazitäten beinhaltet, dann muss dies in
den neuen Bebauungsplan aufgenommen werden
oder dieser muss später in einem erneuten
Verfahren geändert werden. Dies ist deshalb
notwendig, weil nur das „Leistungszentrum“ als SO-
Fläche ausgewiesen werden soll. Darüber hinaus
kann eine „Sofortmaßnahme“, immer nur eine
Sache betreffen, die sofort (also demnächst und
schnell) erledigt werden kann. Wenn die Sanierung
des Franz-Kremer-Stadions „angedacht“ ist, besteht
wahrscheinlich schon eine planerische Idee oder die
alte Bausubstanz erfordert dringend eine Sanierung.
Wenn Um- oder Neubauten „angedacht“ sind, dann
sind diese Maßnahmen, Absichten und Planungen
im Rahmen eines Bebauungsplans festzulegen.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1026 Bebauungsplanverfahren - Baudezernat
Das Bebauungsplanverfahren gehört
verwaltungsrechtlich betrachtet zum Baudezernat.
Natürlich sind sekundär auch andere Dezernate,
bespielhaft das Umweltdezernat, betroffen und
müssen zwingend angehört und eingebunden
werden, jedoch sollte dies innerhalb der Verwaltung
geschehen und nicht durch klare
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 642 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Gegenpositionierungen in Kölner Gazetten.
Neben einer Verletzung des praktizierten
Verhaltenskodex zwischen den Dezernaten, müssen
auch die getätigten Äußerungen
verwaltungsrechtlich betrachtet werden; es wird die
Meinung kundgetan, dass einige Dezernate in
rechtlichen Grauzonen handeln. In Zeiten von
Polemisierung und Abkehr von tradierten
Verhaltensweisen führen solche öffentlich
ausgetragenen Diskussionen der Verwaltung zu
keinem verbesserten Demokratieverständnis / zu
keiner verbesserten Demokratiebeteiligung.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1027 Artenschutz
Völlig abwegig ist die Schlussfolgerung, dass der
Standort unter artenschutz-rechtlichen Aspekten für
die Erweiterung der Trainingsplätze und den
Neubau des Leistungszentrums geeignet ist. Dieser
Nachweis kann nicht geführt werden. Wie die
Stadtverwaltung selbst ausführt, soll erst im Zuge
der Untersuchungs-Abschichtung das Schutzgut
„Tiere“ vertiefend im Rahmen des parallel
verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet
und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss
von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG
sichergestellt werden. Es handelt sich daher um
einen Beschwichtigungsversuch und auf ein
Vertrösten auf den Bebauungsplan-Entwurf, um den
Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans zu
reifen. Wenn jedoch die
Die Artenvielfalt ist auf den vorhabenbedingt
beanspruchten Flächen als gering anzusehen. Im
Rahmen der Erfassung von Vögeln, Fledermäusen,
sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien und
verschiedenen wirbellosen Gruppen wurde nur eine
relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen
gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und
Fledermausarten wurden nur im Umfeld der
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert,
regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer
Artengruppen wurden nicht nachgewiesen. Im Plangebiet
befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
streng bzw. besonders geschützten Pflanzen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung, die im Rahmen der
Bauleitplanverfahren erstellt wurde, bewertet die Planung
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen als zulässig. Im Zuge der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 643 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächennutzungsplanänderung erst vollzogen ist,
kann ohne weiteres der Bebauungsplan-Entwurf auf
den Weg gebracht werden. Alleine schon aufgrund
der Belange der Fauna ist der Entwurf abzulehnen.
Umsetzung der baulichen Maßnahmen sind die
Vorgaben und Verbote des Artenschutzes zu beachten.
Der Bebauungsplan muss gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1028 Zustimmung Bebauungsplan
(Befürwortung)
Einige Einwender befürworten einen positiven
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan, wobei
teilweise die lange Dauer des Verfahrens bemängelt
wird.
Im Bebauungsplan-Entwurf und seinen integralen
Bestandteilen wie Planzeichnung, Begründung,
textlichen Festsetzungen und Umweltbericht ist
ausführlich dargelegt, warum die Planung erfolgt. Ebenso
gehen die Inhalte der Planung hieraus hervor. Darüber
hinaus wird aufgeführt, von welchen Auswirkungen,
nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen
werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar.
Die lange Verfahrensdauer hängt auch mit der
Komplexheit und mit dem stadtkölnischen Wunsch nach
möglichst hoher rechtlicher Sicherheit zusammen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.3 Anmerkungen
zum Bebauungsplan
1029 ausgewogener Bebauungsplanentwurf
(Befürwortung)
Der Bebauungsplanentwurf wird als sehr
ausgewogen bewertet und der vorgesehene
Interessenausgleich berücksichtigt die Belange der
Bürger bzw. es wird angemerkt, dass die Belange
(hier Naturschutzkonzept) berücksichtigt werden.
De facto wird mit den Sporteinrichtungen nicht
negativ in die Natur eingegriffen, lediglich erfolgt
eine Umwidmung und Kompensation (an anderer
Stelle), die gleichzeitig harmonisch in die
bestehende Umwelt eingepasst wird.
Im Bebauungsplan-Entwurf und seinen integralen
Bestandteilen wie Planzeichnung, Begründung,
textlichen Festsetzungen und Umweltbericht ist
ausführlich dargelegt, warum die Planung erfolgt. Ebenso
gehen die Inhalte der Planung hieraus hervor. Darüber
hinaus wird aufgeführt, von welchen Auswirkungen,
nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen
werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar.
Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 644 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungsverfahren
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1030 unterschiedliche Planungsgrundlagen
Es wird angemerkt, dass die Planungen im
Bebauungsplan-Entwurf in vielen Bereichen über die
Planungen, die im Zielabweichungsverfahren
beschrieben wurden, hinausgehen. So wurden zum
Beispiel die Umwandlungen von Sportrasenplätzen
(C3) in Hybridrasen und die vorgesehenen
Rasenheizungen in den Unterlagen zum
Zielabweichungsverfahren nicht erwähnt.
Die Festlegung der Art der Trainingsplätze ist für die
übergeordneten Ziele des Regionalplanes, der im M
1:50.000 ist, nicht von Bedeutung. Daher konnte auf eine
entsprechende Behandlung im Rahmen des
Zielabweichungsverfahrens verzichtet werden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1031 Zielabweichungsverfahren berücksichtigt
nicht alle Vorgaben
Der Sportentwicklungsplan ist nicht Bestandteil des
Zielabweichungsverfahrens. Nach Aussage der
Stadt Köln bezieht sich die Aussage nicht auf
Neuplanungen. Diese Aussage trifft nicht zu und
müsste durch die Stadt Köln richtig gestellt werden.
Ein Zusammenhang mit dem Planverfahren ist nicht
erkennbar.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1032 Zielabweichung wiederspricht Zielen des
Regionalplans
Es wird angemerkt, dass das
Zielabweichungsverfahren dem Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierter Erholung,
dem regionalen Grünzugschutz, dem
Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz nach
den Planungszielen des Regionalplans und damit
Natur- und Klimaschutz wiederspricht (und folglich
Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln hat in
seiner Sitzung am 05.07.2019 das Einvernehmen zu der
beantragten Zielabweichung für die geplante 209. FNP-
Änderung auf dem Gebiet der Stadt Köln erteilt.
Das Zielabweichungsverfahren ist nicht Gegenstand der
hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (Änderung des
Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines
Bebauungsplanes).
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 645 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
abgelehnt werden muss).
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1033 Zielabweichungsverfahren: kein
Regelverfahren zur Erlangung der
Genehmigung
Es wird kritisiert, dass ein Zielabweichungsverfahren
nicht eine Ausnahme zur Regel und sie somit
genehmigungsfähig machen kann.
Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet.
In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans
vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem
der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli
2019 zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine
Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34
LPlG bestätigt. Die Voraussetzungen der Erteilung einer
Zielabweichung sind im ROG und LPlG NRW aufgeführt
und setzen eine Beurteilung des Einzelfalls voraus.
Das Verfahren dient somit nicht dazu, eine Ausnahme
zur Regel zu machen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1034 kein Zielabweichungsverfahren
Einige Einwender sind gegen das
Zielabweichungsverfahren.
Das Zielabweichungsverfahren ist jedoch nicht
Gegenstand der hier zu bewertenden
Bauleitplanverfahren (Änderung des
Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines
Bebauungsplanes). Am 05. Juli 2019 hat der Regionalrat
des Regierungsbezirks Köln als zuständiges Gremium
dem Zielabweichungsverfahren zugestimmt.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1035 Aushebelung Denkmal-, Natur- und
Umweltschutz
Es wird kritisiert, dass durch die Durchführung des
Zielabweichungsverfahrens der Denkmal-, Natur-
Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet.
In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 646 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und Umweltschutz, sowie deren Vorgaben,
ausgehebelt / ausgetrickst werden soll. Eine solche
Sonderregelung für die Bebauung der Gleueler
Wiese seitens der Stadt Köln (die stets Lebensart
und Lebenswertheit betont), ist unvorstellbar. Die
Stadt Köln hat den Klimanotstand ausgerufen.
Gleichzeitig wird mit Hilfe eines
Zielabweichungsverfahren versucht den doppelten
Schutz für den Grüngürtel auszuhebeln.
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019
zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine
Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34
LPlG bestätigt.
Das Zielabweichungsverfahren stellt einen im Gesetz
verankerten Verfahrensweg dar und dient nicht der
Aushebelung des Denkmal-, Natur- und Umweltschutzes,
die weiterhin in der Planung zu beachten sind.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1036 Soziale und ökologische Grundsätze der
Raumordnung
Durch den Wegfall eines großen extensiv gepflegten
Erholungsraums für die stille, landschaftsbezogene,
sowie die aktive Erholung werden die sozialen und
ökologischen Grundsätze der Raumordnung für den
Grüngürtel beeinträchtigt. Maßgebliche Faktoren,
wie die Gesundheit der Menschen, der Erhalt der
Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums und der
Schutz der Landschaft sind im Planungsentwurf
unzureichend berücksichtigt. Stattdessen wird durch
die zusätzlichen Gebäude, Kunstrasenflächen,
Ballfangzäune und Flutlichtmasten der Grüngürtel
fragmentiert mit Folgen für Klima und Ökosystem
und Erholungsmöglichkeiten.
Ausnahmsweise kann ein Grünzug in Anspruch
genommen werden, wenn für die
siedlungsräumlichen Entwicklungen keine
m Bebauungsplanverfahren erfolgte der Nachweis, dass
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf
die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang
zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die
Gesamtstadt zu erwarten sind.
Des Weiteren konnte in der schalltechnischen
Untersuchung nachgewiesen werden, dass die durch die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte
Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht
zu einer weiteren Überschreitung der Richtwerte führen.
Auch treten keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände ein.
Der Äußere Grüngürtel ist auch zukünftig frei begehbar,
lediglich die Flächen für die eigentliche Sportnutzung
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 647 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs
bestehen und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.
Die mangelhafte Abwägung führt zu der
unzureichenden Berücksichtigung maßgeblicher
Faktoren, wie die Gesundheit der Menschen, der
Erhalt der Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums
und der Schutz der Landschaft.
stehen nicht mehr frei zugänglich zur Verfügung.
Der Landschaftsschutz wurde während der Planung
beachtet. Aus Sicht des Plangebers liegt kein
Abwägungsmangel vor.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1037 Abwägung öffentlicher und privater Belange
Voraussetzung für die beantragte Zielabweichung
gemäß § 16 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist die
Unberührtheit der Grundzüge der Planung sowie die
Vertretbarkeit unter raumordnerischen Aspekten.
Die untereinander und gegeneinander zu führende
Abwägung unterschiedlicher öffentlicher und privater
Belange, die gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch
(BauGB) durch die Stadt Köln erfolgen muss, wird
durch dieses Zielabweichungsverfahren nicht
überprüft oder ersetzt. Dass die Stadt Köln bei der
ganzen Angelegenheit selbst erhebliche rechtliche
Zweifel bei der Bevorzugung des
Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln GmbH & Co
KGaA hat, wird dadurch deutlich, dass ein
Zielabweichungsverfahren beantragt wurde und
auch die relevanten Punkte hierfür benannt wurden
(Waldbereich mit den Freiraumfunktionen
„Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung“ sowie „Bereiche
mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion“).
ie Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet.
In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019
zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine
Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34
LPlG bestätigt.
Seitens der Bezirksregierung wurde somit bestätigt, dass
durch die Bauleitplanung die Grundzüge (Raum)Planung
nicht berührt werden und sie unter raumordnerischen
Aspekten als vertretbar angesehen wird.
Die letztendliche Entscheidung über die
Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln im
Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschlusses. Dabei erfolgt die untereinander
und gegeneinander zu führende Abwägung
unterschiedlicher öffentlicher und privater Belange.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 648 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1038 rechtliche Voraussetzungen für
Zielabweichungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass ein förmliches
Regionalplanänderungsverfahren mit einer
großflächigen ASB-Darstellung, die an den
vorhandenen Siedlungsraum angrenzen müsste,
raumordnerisch weniger vertretbar ist, als die
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens, bei
dem die Ziele der Raumordnung beibehalten
werden. Das Zielabweichungsverfahren ist daher
das vertretbarste Instrument, bei größtmöglicher
Sicherung der Ziele für Regionale Grünzüge das
Vorhaben zu ermöglichen. Die Ziele der
Raumordnung werden aber nicht beibehalten,
sondern durch eine ursprünglich nie so vorgesehene
Sperrung und ein großes Bauprojekt infrage gestellt.
Es wird bezweifelt, ob das
Zielabweichungsverfahren für diese Änderungen
das angemessene Instrument ist. Anders als bei
einer Regionalplanänderung ist für das
Zielabweichungsverfahren kein Umweltbericht zu
erstellen. Das mag als der leichtere Weg erschienen
sein.
Eine Regionalplanänderung ist nicht nur
aufwändiger, sondern würde mit großer
Wahrscheinlichkeit scheitern. Mit dem
Zielabweichungsverfahren setzt sich die Stadt Köln
über die Vorgaben des Regionalplanes hinweg.
Ein Zieländerungsverfahren ist letzte Konsequenz
Seitens der Stadt Köln wurde bei der Bezirksregierung
ein Zielabweichungsverfahren beantragt. Dabei vertrat
auch die Bezirksregierung Köln, dass das
Zielabweichungsverfahren ausreichend und kein
Regionalplanänderungsverfahren erforderlich ist.
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat am 5.
Juli 2019 dem Antrag auf Zielabweichung zugestimmt
hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an
die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 649 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
bei dringenden und anders nicht zu lösenden
Vorhaben von grundlegender Bedeutung. Es wird
jedoch in Frage gestellt, ob es sich bei dem
Sportplatzvorhaben tatsächlich um einen atypischen
Einzelfall handelt, der aufgrund seiner Bedeutung
nicht als Präzedenzfall herangezogen werden kann.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1039 planungsrechtliche Unzulässigkeiten
Es wird argumentiert, dass schon die bisherige
planungsrechtliche Unzulässigkeit nicht im
Nachhinein durch ein Zielabweichungsverfahren
geheilt werden kann.
Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit
besteht, hat dies bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1040 keine Erfüllung der Zielvereinbarungen
Das Ziel eine Waldvermehrung anzustreben wird mit
der Umsetzung des Vorhabens nicht erfüllt, sondern
steht im Widerspruch zu den Zielvereinbarungen.
Auch ohne die Planung kommt eine Waldvermehrung auf
der Gleueler Wiese schon aus Gründen des
Denkmalschutzes nicht in Betracht. Eingriffe in
vorhandene Waldbestände erfolgen planbedingt nicht.
Die mit der Planung verfolgten Ziele werden höher
gewichtet als das Integritätsinteresse der Natur im
Eingriffsbereich. Es werden ausreichend externe
Ausgleichsflächen vorgeschlagen, deren Umfang nach
der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D.
Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von
100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 650 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
vielfältigen Vegetationsformen werden durchaus
komplexe Ökosysteme mit der Zeit entstehen. Ein Wald
im Sinne des Bundeswaldgesetzes wird dabei nicht
geschaffen. Ein Ausgleich im Sinne des
Bundeswaldgesetzes ist auch nicht gefordert.
4.4 Anmerkungen
zum
Zielabweichungs-
verfahren
1041 Zielabweichungsverfahren war
rechtsfehlerhaft
Es wird angemerkt, dass bereits das
Zielabweichungsverfahren rechtsfehlerhaft war. Die
Kommentierung zum § 6 ROG schreibt eindeutig,
dass eine Alternativenprüfung stattfinden muss und
wenn es Alternativen gibt, müssen diese in
Anspruch genommen werden, sogar dann, wenn
diese Alternativen schlechter sind als die geplante
Variante. Es wird kritisiert, dass diese
Auseinandersetzung aber im Regionalrat gar nicht
stattgefunden hat. Der Regionalrat hat weitere
Unterlassungen zu vertreten, die das
Zielabweichungsverfahren als inkorrekt erscheinen
lassen: fehlende kritische Auseinandersetzung mit
den Stellungnahmen des NABU und anderer
staatlicher Stellen (u. a. Umweltamt der Stadt Köln).
Inzwischen wird über die Medien verbreitet, dass die
Stadtpolitik und die Stadtverwaltung dem Verein
bereits vor langem eine Zusage zu den geplanten
Bebauungen gegeben hat. Sollte dies tatsächlich
der Fall sein, könnte von einem fairen und
transparenten Verfahren nicht mehr die Rede sein
und es wäre mit einem rechtssicheren
Abwägungsprozess nicht mehr zu rechnen. Der
Das Zielabweichungsverfahren ist nicht Gegenstand der
hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (Änderung des
Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines
Bebauungsplanes).
Es ist aber anzumerken, dass eine Alternativenprüfung
durchgeführt worden ist. Diese war auch Teil der
Unterlagen des Zielabweichungsverfahrens.
Die Stellungnahmen des NABU und der weiteren
eingegangenen Stellungnahmen wurden im Zuge der
Abwägung durch den Regionalrat berücksichtigt.
Zusagen sind dem 1. FC Köln nicht gegeben worden.
Auch wird es keine Zusagen geben, da die förmlichen
Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und final der
Rat der Stadt Köln über den Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss entscheiden wird. Eine Vorab-
Bindung des Rates ist gesetzlich verboten (§ 1 Abs. 3
BauGB)
Es ist rechtens, dass sich die Unterlagen von
Zielabweichungsverfahren und
Flächennutzungsplanverfahren unterscheiden. Auch
müssen Änderungen dieser Dokumente nicht kenntlich
gemacht werden. Es handelt sich hier um zwei
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 651 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Begründungstext zum Zielabweichungsverfahren
wurde auch häufig geändert, ohne dies nach außen
kenntlich zu machen. Das Dokument, das dem
Regionalrat vorlag, stammt aus dem Frühjahr 2019.
Am 5. Juli 2019 hat der Regionalrat aufgrund dieses
Dokumentes entschieden. Am 2. Juli 2019 hat der
Baudezernent ein abgewandeltes Dokument
veröffentlicht als Grundlage für die am 4. Juli 2019
beginnende Offenlage, aber die Änderungen nicht
kenntlich gemacht und weder dem Regionalrat noch
der Öffentlichkeit mitgeteilt.
unabhängige Verfahren.
5 Sonstige Anmerkungen
5 Sonstige
Anmerkungen
762 Stadtplanungsbüro Zimmermann
Es wird nachgefragt, welche Geschäftsbeziehung
die Stadt Köln zur Stadtplanung Zimmermann
GmbH unterhält.
Es besteht außer einer Datenschutzvereinbarung keine
vertragliche Beziehung zwischen der Stadt Köln und der
Stadtplanung Zimmermann GmbH. Die Stadtplanung
Zimmermann GmbH wurde durch den 1. FC Köln zur
Mitwirkung bei der Durchführung der Bauleitplanungen
beauftragt. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH
arbeitet der Verwaltung der Stadt Köln zu. Dass ein
externes Büro für die Mitwirkung der Erstellung der
Unterlagen durch den Projektentwickler beauftragt und
bezahlt wird, stellt eine übliche Praxis in den Städten und
Gemeinden dar. Die Verfahrenshoheit liegt dabei
uneingeschränkt bei der Stadt Köln. Sämtliche
Entscheidungen werden abschließend durch den Rat der
Stadt Köln getroffen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
763 Anzahl Einwendungen
Es wird nachgefragt, wie viele Einwendungen für
Insgesamt gingen 7.147 Stellungnahmen ein. Dabei ist
zu beachten, dass von mehreren Bürgerinnen und
Bürgern mehrere Schreiben eingingen. Dabei sprachen
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 652 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und wie viele gegen das Vorhaben eingereicht
worden sind.
sich 2.395 Stellungnahmen für das Verfahren aus (ca.
34 %). Dieses ist jedoch auch nicht von Belang, da im
Rahmen der Abwägung auf die jeweiligen
Sachargumente abzustellen ist, unabhängig davon, wie
oft das Argument vorgetragen worden ist.
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
764 Kritik am online-Formular
Es wird das online-Formular kritisiert. Formatierter
Text wurde in der Formularverarbeitung der Stadt in
einen unübersichtlichen Fließtext umgewandelt. Das
Hochladen von Dateien war nicht möglich. Das
Formular war nur schwer auffindbar.
Auch mit Fließtext waren die Inhalte der Stellungnahmen
lesbar. Für weitere Beteiligungsverfahren wird geprüft, ob
durch Änderungen beim online-Formular die Anwendung
bürgerfreundlicher gestaltet werden kann. Das Formular
war auf der Homepage der Stadt Köln auffindbar.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
766 Imageschaden
Es wird bei der Umsetzung des geplanten
Vorhabens ein (großer) Imageschaden für die Stadt,
ihre Verwaltung, aber auch für den 1. FC Köln
befürchtet.
Begründet wird der Imageverlust u. a. mit
Versiegelung von kostbaren Grünflächen.
Einige Einwender nehmen an, dass der 1. FC Köln
schon jetzt keine positiven Imageeffekt für die Stadt
Köln hat (Fan-Exzesse, Fahrstuhlmannschaft etc.).
Es wird nachgefragt, inwieweit die Stadt für etwaige
Ausfälle durch den Imageschaden (Handel und
Tourismus) haftbar gemacht werden kann.
Ein Imageschaden wird seitens der Verwaltung der Stadt
Köln nicht gesehen.
Sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung wie auch
bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um
Bauleitplanverfahren, welche nach den gesetzlichen
Vorgaben durchgeführt werden. Zum Ende des
Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln über den
Bebauungsplan und über die
Flächennutzungsplanänderung entscheiden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige 767 Glaubwürdigkeit Politik Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Das
Sachargument
Seite 653 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Anmerkungen Schon heute sind viele Menschen der Ansicht, dass
Politik vor allem ihr Klientel bedient, sich immer
mehr von den Bürgern entfernt und Entscheidungen
nach politischem Kalkül und wirtschaftlichen
Interessen trifft. Die Gleueler Wiese ist in den Augen
einiger Einwender ein Prüfstein dafür, wie ernst die
Kölner Politiker den Klimaschutz nehmen. Bereits
2007 wurde das FC-Heim unter Protest vieler Kölner
erweitert. Damals wurde versprochen, dass in
Zukunft keine weiteren Bauten vorgenommen
werden, die den Grüngürtel weiter zerstören
würden. Dass diese Zusage nun in Frage steht, trägt
nicht zur Glaubwürdigkeit der Politik bei. Eine Politik
für einen Fußballverein und damit gegen die Bürger
der Stadt, deren Erholungsbedürfnis und die
gesundheitsrelevante Versorgung mit sauberem
Trinkwasser und Frischluft liegt nicht im Interesse
der Wähler.
Bauleitplanverfahren. wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
768 Politikverdrossenheit (Ablehnung des
Vorhabens)
Es wird befürchtet, dass im Fall der Genehmigung
des geplanten Vorhabens die bestehende
Politikverdrossenheit noch verstärkt werden würde.
Das Vertrauen in demokratische Prozesse auf
kommunaler Basis würde hierdurch auch weiter
erschüttert werden. Viele finden, dass die Interessen
der Bürger der Umwelt / des Klimas höher als die
Interessen der Wirtschaftsunternehmen bewertet
werden müssen.
Das Sachargument betrifft größtenteils keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Hinsichtlich der Bewertung der Interessen der Bürger, die
sich gegen das Vorhaben aussprechen, sowie der
Umwelt/des Klimas gegenüber den Interessen des 1. FC
Köln als Wirtschaftsunternehmen ist es nicht so, dass
automatisch die öffentlichen Belange und die Belange
Vieler schwerer wiegen als die privaten Belange
Einzelner. Gemäß § 1 Absatz 7 BauGB sind die
öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen, ohne dass einem
bestimmten Belang ein Vorrang eingeräumt wird.
Dem
Sachargument
wird hinsichtlich
der Bewertung
der
unterschiedlichen
Interessen nicht
gefolgt. Im
Übrigen wird das
Sachargument
zur Kenntnis
genommen.
Seite 654 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Außerdem wird die Gefahr eines Rechtsruckes
gesehen.
Sollte die SPD und die CDU mit Mehrheit dem
Verfahren zustimmen, sind beide Parteien bezogen
auf den Beschluss des Klimanotstandes nicht mehr
glaubwürdig und nicht mehr wählbar. Der Protest
der Grünen bzgl. des Vorhabens ist nicht zu
erkennen. Den Kölner Parteien wird unterstellt, dass
sie nur noch an ihren eigenen Vorteil denken (u. a.
nächstes Wahlergebnis). Indirekt würde durch die
Befürwortung des Vorhabens die Ansicht verstärkt
werden, dass in Köln der "Klüngel" immer noch sehr
gut funktionieren würde.
Ergebnisoffen wurde die Entscheidung bisher nur
scheinbar geführt: Sitzen doch allein 5 Politiker und
die Oberbürgermeisterin im Beirat des 1. FC Kölns,
die als Lobbyisten des 1. FC Kölns auf ihre örtlichen
Parteimitglieder in allen verantwortlichen Gremien
einwirken können.
Entscheidend bei der Zurücksetzung eines Belangs
gegenüber einem anderen ist allein, ob es hierfür einen
nachvollziehbaren Grund gibt. In den Begründungen zum
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung
sind die für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks
sprechenden Gründe im Einzelnen plausibel dargelegt.
5 Sonstige
Anmerkungen
769 Kehrtwende der Oberbürgermeisterin
Die öffentliche Debatte um das geplante Vorhaben
ist für viele Einwender nicht nachzuvollziehen. Der
plötzliche Meinungswechsel der
Oberbürgermeisterin von der Befürwortung des
Vorhabens zum Vorschlag der Umsetzung an einer
anderen Örtlichkeit wird durch viele Einwender
kritisiert. In den Augen vieler Einwender geht es der
Oberbürgermeisterin nicht mehr um eine Prüfung
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 655 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
des Vorhabens im Sinne der Bürger sondern um
ihren eigenen Machterhalt, indem sie sich mit ihrer
Ablehnung die Stimmen von Bündnis 90 für die
nächsten Wahlen erkauft.
5 Sonstige
Anmerkungen
770 Redeverbot Behördenmitarbeiter
Es wird angemerkt, dass die Oberbürgermeisterin
einen ihrer Mitarbeiter (Umweltdezernent Herrn
Rau) eine Redeverbot ("Maulkorb") erteilt hat,
nachdem er sich kritisch und ablehnend zu dem
Vorhaben geäußert hat. Dieses Redeverbot wird
kritisiert, da es nicht im Sinne einer Demokratie ist.
Wenn Bebauungspläne den Umweltbereich
betreffen, muss ein Umweltdezernent dazu Stellung
nehmen dürfen. Eine Beschneidung seines Rechts
auf Meinungsäußerung wirkt beinahe wie ein
Zugeständnis, dass die Planungen dort möglichst
durchgewunken und die Widersprüche kleingehalten
werden sollen.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
771 Bevorzugung Fußball
Die geplante Erweiterung der Sportfläche würde die
bereits heute schon bestehende Schieflage bei der
Förderung der Sportarten verstärken. Der Vielfalt
der sportlichen Interessen und Vereine wird durch
die einseitige Fokussierung auf die Sportart Fußball
(bei dem es sich um eine hauptsächlich
männerdominierte Sportart handelt, welche Frauen
und behinderte Menschen diskriminiert) ignoriert.
Der 1. FC Köln ist im Jahre 2014 an die Stadt Köln mit
dem Wunsch nach Erweiterung des
RheinEnergieSportparks herangetreten. Inhalt ist die
Schaffung von neuen Trainingsplätzen für Fußball.
Aufgrund dieses Antrages erfolgte nach dem
Einleitungsbeschluss durch die politischen Gremien der
Stadt Köln die Durchführung einer
Flächennutzungsplanänderung wie auch eines
Bebauungsplanverfahrens. Zum Ende der Verfahren wird
der Rat der Stadt Köln, über den Bebauungsplan und
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 656 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Andere Sportarten sollen gefördert werden.
Fußball wird von einigen auch als ein Nährboden für
Rassismus und Hooliganismus gesehen. Er ist auch
ein Grund für die zunehmende Verrohung der
Gesellschaft.
Auch der Sportgigantismus wird als nicht mehr
zeitgemäß angesehen.
die Flächennutzungsplanänderung entscheiden.
Die Bauleitplanverfahren sind unabhängig von weiteren
Sportangeboten für andere Sportarten zu sehen. Des
Weiteren ist anzumerken, dass die geplanten öffentlichen
Kleinspielfelder neben einem Kleinfußballfeld auch
andere Sportarten vorsehen sollen.
5 Sonstige
Anmerkungen
772 Versprechen der Stadt Köln keine weitere
Verkleinerung des Grüngürtels mehr
vorzunehmen
Es wird angesprochen, dass die Stadt Köln ihren
Bürgern nach den Genehmigungen des
Verwaltungsgebäudes Rheinbraun und dem
Vorhaben an der Dürener Straße versprochen hat,
keine weitere Verkleinerung des Grüngürtels mehr
vornehmen zu wollen.
Die Vorhaben von Rheinbraun und Dürener Straße sind
nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.
Die Abwägungsentscheidung zu den hier zu
bewertenden Bauleitplanverfahren erfolgt durch den Rat
der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw.
Satzungsbeschluss.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
773 Neutralität der Entscheidungsträger
Es wird nachgefragt, ob die Entscheidungsträger
Fans oder Mitglieder des 1. FC Kölns sind oder
Vorzüge (Dauerkarten, Stadiontickets, Einladungen
in den VIP-Bereich etc.) vom 1. FC Köln bekommen.
Auch wird gefragt, ob die Entscheidungsträger
Teilhaber oder Aktionäre des Konstrukts "GmbH &
Co. KG" des 1. FC Kölns sind.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren. Die Entscheidung trifft der Rat der
Stadt Köln als politisch souveränes Gremium im Sinne
der kommunalen hoheitlichen Selbstverwaltung.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige 774 keine Unterstützung der wirtschaftlichen Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von
großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen
X X Dem
Sachargument
Seite 657 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Anmerkungen Interessen des 1. FC Kölns durch die Stadt
Der Grund für das geplante Vorhaben liegt
ausschließlich in der vermeintlichen Zukunfts- und
Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Kölns. Die
Unterstützung eines Unternehmens in diesem
Ausmaß liegt nicht im Aufgabenbereich des
Planungsamtes der Stadt Köln.
Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image
bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus
wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln,
da neben den Steuereinnahmen anreisende Gästefans
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B.
Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und
Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere
Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Über
den Trainings- und Spielbetrieb der
Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die
neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem
organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie dem
Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet
es demnach als sinnvoll, die Qualitäten des
Sportanlagenangebotes innerhalb des
RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderungen
anzupassen.
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
775 Rügen der EU-Kommission
Es wird auf die Rügen der EU-Kommission für die
BRD bzgl. der Vernichtung von Wiesenflächen und
des Schutzes von Naturräumen hingewiesen.
Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
776 Meinungsmache des 1. FC Kölns
Viele Einwender finden die Meinungsmache des 1.
FC Kölns bzw. den Aufruf an seine Fans für das
Vorhaben zustimmen als beschämend. Bei der
Kampagne des 1. FC Kölns ist zu hinterfragen,
welche der FC-Mitglieder überhaupt als Anrainer
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 658 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
des Grüngürtels von den Plänen betroffen sind.
Auch die Zusammenarbeit mit WDR 3 (Aktuelle
Stunde, Berichterstattung über den Fanaufruf) wird
kritisiert. Diese Manipulation der öffentlichen
Meinungsbildung hat sich aber insofern als
erfolgreich erwiesen, als dass viele Kölner Bürger
bis heute glauben, dass das Vorhaben längst
beschlossen und genehmigt sei. Auch die Stadt
Köln scheint es nicht für nötig zu befinden,
aufklärend zu informieren.
5 Sonstige
Anmerkungen
777 Verzicht auf Vorhaben
Mit dem Verzicht auf das geplante Vorhaben würde
der 1. FC Köln ein positives Zeichen setzen (und
auch Verwaltungskapazität für andere Aufgaben frei
werden lassen).
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
778 1. FC Köln und der Grüngürtel
Der 1. FC Köln argumentiert die Umsetzung des
geplanten Vorhabens im Grüngürtel mit seiner
"angestammten Heimat". Der Grüngürtel ist jedoch
schon vor der Gründung des 1. FC Kölns
geschaffen worden und hat somit ältere
Erhaltungsrechte.
Für den 1. FC Köln besteht aufgrund der „angestammten
Heimat“ kein Anrecht auf eine Erweiterung. Eine
planungsrechtliche Veränderung des Äußeren
Grüngürtels ist denkbar, falls ein Vorhaben unter
anderem mit dem Denkmalschutz des Äußeren
Grüngürtels vereinbar ist. Dies ist im Sinne einer
Güterabwägung aller öffentlicher und privater Interessen
vom Rat der Stadt Köln zu entscheiden.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
779 Versprechen aus 2007
An das in 2007 (oder 2008 oder 2009) gegebene
Versprechen des 1. FC Kölns nach der Umsetzung
des damaligen Vorhabens in Zukunft keine weiteren
Aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des
Fortschritts anderer Leistungszentren benötigt auch der
1. FC Köln ein modernes Leistungszentrum, welches den
heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-)
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 659 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Flächen zu überbauen, die nicht jetzt schon mit
Hochbauten versehen sind, will sich weder die Stadt
Köln noch der 1. FC Köln erinnern bzw. daran
halten. Die Nichteinhaltung dieses Versprechens
wird durch viele Einwender kritisiert. Einige
Einwender fordern auch die entsprechende
Durchsetzung durch die Stadt Köln.
Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und
funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC
Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den
Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt
Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln mit den
beiden Bauleitplanverfahren, ob die
Erweiterungsabsichten des 1. FC Köln im
RheinEnergieSportpark planungsrechtlich vorbereitet
werden können. Zum Ende des Verfahrens werden alle
öffentlichen und privaten Belange untereinander und
gegeneinander vom Rat der Stadt Köln abgewogen. Als
Ergebnis des Abwägungsprozesses kann der
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. Dabei
regelt der Bebauungsplan abschließend die zulässigen
Vorhaben innerhalb des RheinEnergieSportparks.
5 Sonstige
Anmerkungen
780 Kosten verursacht durch 1. FC Köln
Es entstehen heute schon erhebliche Kosten für die
Allgemeinheit / die Stadt, die der 1. FC Köln
verursacht, wie die Kosten für Polizeieinsätze bei
Fußballspielen, Verkehrskollaps bei Heimspielen,
Kosten für die Müllentsorgung etc.).
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
781 Finanzierung und wirtschaftliche
Überprüfung
Es fehlt eine Darstellung der Sicherheit über die
Finanzierung des Vorhabens durch den 1. FC Köln
und eine wirtschaftliche Überprüfung dieser.
Die Finanzierung des Projektes durch den 1. FC Köln ist
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 660 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
5 Sonstige
Anmerkungen
782 kommerzielle Veranstaltungen
Es wird gefordert, dass keine kommerziellen
Veranstaltungen auf den Fußballplätzen erfolgen
dürfen.
Der 1. FC Köln plant lediglich die Veranstaltungen
durchzuführen, welche bereits in der Vergangenheit
erfolgt sind. Insbesondere ist hier der Geißbockcup zu
nennen. Darüber hinaus erfolgt die Vergabe der
Trainingsplätze an andere Vereine etc. über das
Sportamt der Stadt Köln, sodass die Nutzung der
Trainingsplätze durch das Sportamt bestimmt wird.
Kommerzielle Veranstaltungen auf den geplanten
Fußballplätzen sind nicht vorgesehen.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
783 sinkende Grundstücks- und
Immobilienpreise
Es wird befürchtet, dass durch das geplante
Vorhaben die Grundstücks- und Immobilienpreise im
Wert sinken werden.
Teilweise werden Entschädigungszahlungen im
Millionenbereich gefordert und nachgefragt, wo man
diese beantragen kann.
Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und
werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen. Der
Öffentlichkeit entstehen durch die Planung keine
finanziellen Einbußen. Auch sind aufgrund der Planung
keine sinkenden Grundstücks- bzw. Immobilienpreise zu
befürchten.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
784 Stadionkapazität, Tickets
Es wird angemerkt, dass die Stadionkapazität zu
klein ist und es somit fast unmöglich ist an Tickets
für ein Fußballspiel zu kommen. Ein Ausbau des
Stadions wird befürwortet.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren. Das Rheinenergiestadion, im
welchen die Lizenzmannschaft ihre Spiele austrägt, liegt
nicht innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanänderung.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
785 Alternativnutzung der Gleueler Wiese
Es wird gefordert, die Pläne des 1. FC Köln für die
Nutzung der Gleueler Wiese als Baugrund für
Trainings- und Sportanlagen abzulehnen und
Die Abwägungsentscheidung zu den hier zu
bewertenden Bauleitplanverfahren und somit zur
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgt durch
den Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 661 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
stattdessen die Errichtung eines großen Natur-
Spielplatzes zu prüfen und zu unterstützen, da in
den umliegenden Stadtteilen viele Kinder wohnen
und der Grüngürtel von vielen Kölnern als
Naherholungsgebiet genutzt wird.
Eine andere Nutzungsmöglichkeit wäre durch
Umwandlung des 1. FC Köln Geländes in einen
großen Sportpark gegeben. Auch könnte die Fläche
dort für Unterricht im aktiven Umweltschutz genutzt
oder für den sozialen Wohnungsbau verwendet
werden.
Das frei werdende Geld könnte auch zum Ausbau
von (attraktiven) Grünflächen verwendet werden, die
ggf. ein in Urlaub fahren überflüssig machen
würden.
Satzungsbeschluss.
Die Bauleitplanung ermöglicht auch die Errichtung von
vier Kleinspielfeldern, welche insbesondere von den
Kindern und Jugendlichen der umliegenden Stadtteile
genutzt werden können.
5 Sonstige
Anmerkungen
786 Bestandsschutz
Es wird angenommen, dass strenge Auflagen bzgl.
des Bestandsschutzes des Äußeren Grüngürtels
bestehen.
Die denkmalrechtlichen Belange des Äußeren
Grüngürtels wurden im Verfahren berücksichtigt. Einen
generellen Bestandsvorrang in Form einer
Unveränderbarkeit des Äußeren Grüngürtels gibt es
nicht.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
787 Weltnatur- oder Weltkulturerbe
Es wird nachgefragt, ob der Grüngürtel nicht unter
einen noch stärkeren Schutz (Weltnatur- oder
Weltkulturerbe) gestellt werden kann.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
788 Erweiterung Grüngürtel
Es wird nachgefragt, warum der Grüngürtel im
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 662 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Norden noch nicht vollendet / erweitert worden ist.
Dieses würde einen größeren Mehrwert bringen, als
der Erhalt des Grüngürtels im Bereich des
Vorhabens.
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
789 Bunker unterhalb der Gleueler Wiese
Es wird nachgefragt, ob nicht unter der Gleueler
Wiese noch ein Bunker mit Munition existiert, der
zur Gefahr für Mensch und Tier werden könnte.
Auch sind noch viele Blindgänger im Boden zu
erwarten.
Weiterhin sind in diesem Gebiet unterirdische
Stollen (Einsturzgefahr) vorhanden.
Im Zuge der Bauausführung sind die Kampfmittelbelange
zu beachten. In den Bebauungsplan ist ein
entsprechender Hinweis aufgenommen worden.
Für Teile der Wiesenflächen wurden bereits Ende 2018
nach einer Luftbildauswertung Flächensondierungen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung
vor Ort durchgeführt. Dabei wurden bereits zwei Bomben
gefunden, geborgen und entschärft. Die Auswertung und
Flächensondierung der restlichen Wiesenflächen wird vor
Aufnahme der Baumaßnahme erfolgen, da hier zurzeit
kein Handlungsbedarf besteht. In den bisherigen
Auswertungsunterlagen gibt es keine Hinweise auf
Bunker oder Munitionslager. Die ehemalige Flak-Stellung
ist hingegen bekannt.
Bzgl. der unterirdischen Stollen erfolgte ein Austausch
mit der Bodendenkmalpflege. Dabei ergaben sich keine
Hinweise auf unterirdische Stollen im Bereich der
Gleueler Wiese.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
790 Gesundheitskosten
Es wird befürchtet, dass durch die Umsetzung des
geplanten Vorhabens es zu neuen Kosten für das
Gesundheitssystem (Entfall von Erholungsflächen,
Lärmzunahme etc.) kommen wird.
Es stehen im Äußeren Grüngürtel weiterhin
ausreichende Grünflächen als Erholungsraum zur
Verfügung. Darüber hinaus werden insbesondere durch
die öffentlichen Kleinspielfelder neue Sportangebote
geschaffen, welche der gesundheitlichen Betätigung der
Bevölkerung zu Gute kommen.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 663 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
5 Sonstige
Anmerkungen
791 Folgekosten
Es wird nachgefragt, wer für die Folgekosten der
Umweltschäden, die durch die Zerstörung des
Ökosystems Grüngürtel entstehen würden,
aufkommen wird.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden
umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Diese
sind vom 1. FC Köln zu finanzieren.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
792 öffentliche Toiletten
Es wird die Errichtung öffentlicher Toiletten im
Bereich des 1. FC Kölns gefordert, um das "wild"
pinkeln zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit den Trainingsplätzen werden
auch Infrastrukturgebäude errichtet, welche auch
Sanitäranlagen beinhalten. Diese können sowohl von
den Nutzern des 1. FC Köln wie aber auch von weiteren
Nutzern der Trainingsplätze (organisierter Breitensport,
Schul- und Vereinssport) genutzt werden. Zusätzlich
werden die Einrichtungen auch dem Waldkindergarten
zur Verfügung gestellt.
Für die öffentlichen Kleinspielfelder erfolgt keine
Errichtung von Toilettenanlagen. Dies entspricht auch
dem üblichen Ausstattungsstandards der vergleichbaren
Nutzungen im Äußeren Grüngürtel bzw. in öffentlichen
Grünflächen.
X Dem
Sachargument
wird zum Teil
gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
793 Projektverantwortlicher
Es wird gefragt, wer der Hauptverantwortliche für
dieses Projekt ist.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
794 Passantenaufkommen
Es wird gefragt, wie hoch das Passantenaufkommen
in Spitzenzeiten am Wochenende und an
Wochentagen auf dem Zugangsweg, der durch die
Wiese führt (Verlängerung der Hermeskeiler Straße)
Das Aufkommen der Passanten auf dem Zugangsweg
wurde nicht ermittelt. Eine solche Ermittlung ist auch
nicht notwendig, da der Weg erhalten bleibt und
zukünftig weiterhin genutzt werden kann.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 664 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und im Gelände rund um den Decksteiner Weiher
ist.
5 Sonstige
Anmerkungen
795 Herkunft des Stroms für die geplante
Flutlichtanlage
Für den Betrieb der Flutlichtanlage wird Strom
benötigt, für den ein neues Umspannhäuschen
gebaut werden muss. Hierzu besteht der
Informationsbedarf bzgl. der Herkunft des Stroms.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
796 zukünftige Finanzierung fragwürdig
Es wird befürchtet, dass sich der Verein aufgrund
der eher mittelmäßigen Leistungen des 1. FC Kölns
diese "Kaderschmiede" nicht langfristig leisten kann.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
797 Ablehnung aus Prinzip
Es wird kritisiert, dass notwendige
Infrastrukturmaßnahmen immer häufiger aus Prinzip
abgelehnt werden oder Projekte am Ende nach
langer Planungszeit letztendgültig doch abgelehnt
werden.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
798 ungesundes Leistungszentrum
Es wird ausgesagt, dass ein Leistungszentrum
weder für die Sporttreibenden noch für die
Zuschauenden (die meist rauchen und trinken und
sich nicht bewegen) gesund ist, so dass
sinnvollerweise auch alle Drogenumschlagplätze in
den Bereich des Geißbockheims verlegt werden
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 665 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sollten.
5 Sonstige
Anmerkungen
799 grüner Verein
Der 1. FC Köln soll der erste grüne Verein Europas
werden (ökologische und Umwelt / klimatisch
sinnvoller Ausbau bzw. Verzicht auf Ausbau etc.).
Dieses Verhalten soll er auch seinen jungen
Spielern vermitteln.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
800 friedliches Miteinander mit der
Nachbarschaft
Es wird gefordert, dass der 1. FC Köln ein
langfristiges friedliches Miteinander mit den
Anwohnern anstreben sollte und somit sollte das
geplante Vorhaben auch nicht umgesetzt werden.
Der 1. FC Köln ist bestrebt, mit den Nachbarn ein gutes
Verhältnis zu pflegen. So wurden zahlreiche Gespräche
u. a. mit dem Waldkindergarten, dem
Schießstandbetreibern, den Kleingärtnern etc. geführt. In
den Bauleitplanverfahren konnte der Nachweis erbracht
werden, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben in Bezug
auf die Nachbarschaft (insbesondere Immissionsschutz)
eingehalten werden.
X X In Bezug auf die
Anregung, das
geplante
Vorhaben nicht
umzusetzen, wird
dem
Sachargument
nicht gefolgt.Das
Sachargument
des friedlichen
Miteinanders mit
der
Nachbarschaft
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
801 Standortvorteil
Der Standortvorteil der wohnortnahen Grünflächen
zur individuellen Sportertüchtigung sollte durch das
geplante Vorhaben nicht dezimiert werden.
Sämtliche Wege bleiben erhalten. In direkten Umfeld
stehen weitere Wiesenflächen zur Verfügung. Im
Plangebiet bzw. dessen Umfeld kann demnach weiterhin
eine individuelle Sportertüchtigung erfolgen. Durch die
geplanten öffentlichen Kleinspielfelder werden weitere
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 666 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sportliche Betätigungsfelder geschaffen.
5 Sonstige
Anmerkungen
802 Wettbewerbsfähigkeit des Vereins
Die Wettbewerbsfähigkeit eines Vereins wird nicht
durch die Größe der Trainingsanlage, sondern durch
die Qualität der Vereins- und Spielerführung
bestimmt. Das Prestige des FC hängt von der
Leistung ab und ist nicht an einen Standort
gebunden.
Es wird vorgeschlagen, die inneren
organisatorischen Strukturen zu untersuchen,
idealerweise mit einer Organisationsbetrachtung
durch eine unabhängige Unternehmensberatung.
Neben der Vereins- und Spielerführung ist auch ein
angemessener Bedarf an Trainingsmöglichkeiten wichtig
für die Wettbewerbsfähigkeit eines leistungsorientierten
Fußballvereins.
Das Sachargument bzgl. der organisatorischen
Strukturen betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren.
Dem
Sachargument
wird zum Teil
nicht gefolgt, zum
Teil wird das
Sachargument
zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
803 Verein und Gewinnorientierung
Der 1. FC Köln (Verein) darf durch die
Gewinnorientierung der Fußball-GmbH nicht in
Mitleidenschaft gezogen werden. Die Verbesserung
des Leistungsangebots für Jugendliche wird
befürwortet, aber nur im Einklang mit den Zielen des
Vereins.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren. Es wird jedoch angemerkt, dass
die drei Trainingsplätze durch den 1. FC Köln e.V.
errichtet werden sollen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
804 Nutznießer nicht aus der direkten
Umgebung
Die Nutznießer des Leistungszentrums kommen
primär nicht aus dem direkten Einzugsgebiet des
geplanten Standorts. Die Interessen der Nutznießer
sind somit nicht zwingend deckungsgleich mit den
Die Sportlerinnen und Sportler des 1. FC Köln wohnen in
der Tat nicht zwingend im direkten Umfeld des
Plangebietes. Dies ist bei jedem vergleichbaren Planfall,
der eine Neubebauung auf einer unbebauten Fläche
vorsieht, der Fall. Durch die beiden Bauleitplanverfahren
soll ermöglicht werden, dass die geplanten Vorhaben
genutzt werden, auch wenn die Nutzer nicht aus dem
X X Der
Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Seite 667 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Interessen der betroffenen Kölner Bürger. direkten Einzugsgebiet des Standortes kommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
805 Auftragsvergabe im Fall des Baus
Mit dem Bau des Leistungszentrums sind auch
interessante Aufträge verbunden. In diesem
Zusammenhang wäre es für einige Einwender
interessant zu erfahren, wie die Auftragsvergabe
stattfinden wird und welche Unternehmen für die
Umsetzung in Betracht kommen könnten.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
806 Bau des Geißbockheims
Es wird nachgefragt, ob der damalige Bau des
Geißbockheims überhaupt hätte genehmigt werden
dürfen oder ob dieser Bau durch Klüngelei erreicht
wurde.
Für das Geißbockheim sowie auch für die Erweiterungen
liegen rechtsgültige Baugenehmigungen vor.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
807 soziales Engagement des 1. FC Kölns
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln sein
soziales Engagement bei Umzug / Teilumzug auch
mit in das Umland verlegen wird.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
808 Folgen der Kommunalwahlen
Falls bei den nächsten Kommunalwahlen die
Grünen den Oberbürgermeister stellen sollten, kann
es sein, dass das geplante Vorhaben mittendrin
gestoppt werden wird.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige 809 1. FC Köln kein seriöser Geschäftspartner Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Das
Sachargument
Seite 668 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Anmerkungen Der 1. FC Köln ist kein seriöser Geschäftspartner,
da er sich schon in der Vergangenheit nicht an
Absprachen / Gesetze (Bandenwerbung, kein
weiterer Ausbau, Denkmalschutz,
Landschaftsschutz) gehalten hat.
Der 1. FC Köln muss sich an die Regeln halten, die
auch für alle Bürger gelten.
Kurzfristige Gewinninteressen stehen beim 1. FC
Köln im Vordergrund. Die erhebliche Fluktuation
gerade der Führungspersonalien zeigt, wie
unzuverlässig seine dauerhafte Planung sein muss
und somit der Verein ist.
Bauleitplanverfahren. wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
810 keine Genehmigung weiterer Bauvorhaben
im Grüngürtel
Es wird gefordert, dass weitere Bebauungspläne im
Grüngürtel abgelehnt werden sollen, um den
Bestand des Grüngürtels nicht noch weiter zu
reduzieren. Auch soll der nichtgenehmigte Teil des
1. FC Kölns rückgebaut und renaturiert werden bzw.
alles rückgebaut werden, da es sich damals schon
um eine falsche Standortentscheidung gehandelt
hat.
Der Stadt Köln sind keine weiteren Vorhaben im näheren
Umfeld des RheinEnergieSportparks im Äußeren
Grüngürtel bekannt. Sollten entsprechende Anträge
eingehen, wäre zu prüfen, ob diese im Äußeren
Grüngürtel zulässig wären und ob hierfür eine politische
Mehrheit bestehen würde.
Die Bestandssituation und die zugehörige
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit
besteht, hat dies bei der Ermittlung des
X X Bezüglich
weiterer
Bebauungspläne
im Äußeren
Grüngürtel wird
das
Sachargument
zur Kenntnis
genommen.In
Bezug auf die
Frage
der Standortents
cheidung wird
dem
Sachargument
nicht gefolgt.
Seite 669 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.
Ein Rückbau von Anlagen ist somit nicht erforderlich.
5 Sonstige
Anmerkungen
811 öffentliche Ausschreibung für die Bebauung
der Gleueler Wiese
Es wird eine öffentliche Ausschreibung gefordert, so
dass dem meist- und bestbietenden der Zuschlag
zur Bebauung der Gleueler Wiese erteilt wird.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
812 Presse / Nachrichten
Es wird kritisiert, dass die Kölner Lokalpresse zu
wenig und unzureichend zum geplanten Vorhaben
berichtet.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
813 Umgang mit Infos der Bürgerinitiative
(Befürwortung)
Es wird der Umgang der Stadt Köln mit einer
Bürgerinitiative kritisiert. Wie kann die Stadt Köln es
tolerieren, dass sich eine Initiative durch öffentliche
Stimmungsmache und Hetze in den Vordergrund
drängt. Diese Initiative nennt nicht nur korrekte
Fakten/Unwahrheiten, sie boykottiert auch jegliche
konstruktive Diskussionen und manipuliert
Erkenntnisse, um das Verhalten in ihre erwünschte
Richtung zu steuern. Hierbei geht es um die reine
Behinderung des geplanten Vorhabens und nicht
wirklich um den Klimaschutz.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 670 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Der ökologische Nutzen der Vorhabenfläche, ist
sehr gering. Die Möglichkeiten, die zur Bekämpfung
der Klimakrise effektiver und nötiger wären, geraten
durch diese unnötige und schon viel zu lange
andauernde Debatte um den Ausbau in den
Hintergrund. Kritisiert wird auch‚ dass die
Oberbürgermeisterin bei dem Schaulaufen der
Politiker um grüne Publikumspokale mitmacht.
5 Sonstige
Anmerkungen
814 Verlockung zusätzlicher Gelder
Es wird angemerkt, dass die Stadt Köln den
Verlockungen widerstehen soll, mehr Geld in die
Kassen durch das geplante Vorhaben zu
bekommen.
Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und
werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen.
Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
815 Verhinderung des Verkaufs der Jahnwiese
Es wird daran erinnert, dass bereits vor 7 Jahren ein
Vorhaben des damaligen Oberbürgermeisters, die
Jahnwiese an den DFB zu verkaufen, durch den
Protest der Kölner Bevölkerung verhindert werden
konnte.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
816 Einfluss auf Wahlverhalten
Einige Einwender erwarten, dass die Entscheidung
der Stadt Köln über dieses Vorhaben Einfluss auf
das Wahlverhalten vieler Kölner bei der nächsten
Wahl haben wird.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige 817 Berücksichtigung Petition Die Petition gegen das Vorhaben wurde im Zuge der
frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ins
X X Dem
Sachargument
Seite 671 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Anmerkungen Es wird nachgefragt, ob die Petition mit 17.000
Unterschriften gegen das Ausbauvorhaben bei der
weiteren Planung von der Stadtverwaltung und der
Politik berücksichtigt worden ist.
Verfahren eingebracht. Sie ist demnach Teil der
Abwägungsmaterialien zum Verfahrensschritt gemäß § 3
(1) BauGB und wurde so insbesondere im Zuge des
sogenannten Vorgabebeschlusses durch den
Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016
bewertet.
wird gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
818 vermehrter Hundekot
Durch die geplante Erweiterung des
RheinEnergieSportpark im äußeren Grüngürtel wird
die Beeinträchtigung in anderen Bereichen des
äußeren Grüngürtels (z.B. direkt am Decksteiner
Weiher) durch Hundekot zunehmen, da sich die
Auslaufflächen für Hundebesitzer reduzieren
werden. Hierdurch kann es zu erhöhtem
Konfliktpotential zwischen Hundebesitzern und
anderen Nutzern des Grüngürtels kommen.
Bei der Gleueler Wiese handelt es sich nicht um eine
offizielle Hundefreilauffläche. Diese kann wie andere
Flächen im Äußeren Grüngürtel mit dem angeleinten
Hund genutzt werden. Die dort bestehenden Wege
bleiben bestehen und können weiterhin genutzt wird. In
der Tat stehen Teile der Wiesenflächen zukünftig nicht
mehr zur Verfügung, jedoch befinden sich im Umfeld
weitere zugängliche Wiesen. Der Hundekot ist
unabhängig von den Bauleitplanverfahren in öffentlichen
Grünflächen durch die Hundebesitzer zu entfernen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
819 Kleingärten
Es wird die Förderung, die Erhaltung und der Schutz
der Kleingärten gefordert, welche
landesverfassungsrechtlich in NRW abgesichert
sind.
Die Schrebergärten in Sülz, Lindenthal und
Müngersdorf werden im neuen
Flächennutzungsplan voraussichtlich zum
Mischgebiet erklärt werden, so dass sie ihre
Erholungs- und Ruhefunktion verlieren würden.
Weiterhin würden die Gärten hierdurch ihren
Die Kleingärten liegen außerhalb der Geltungsbereiche
der Bauleitplanverfahren. Änderungen sind hier nicht
vorgesehen.
Eine Umwandlung der Flächen der Kleingärten in ein
Mischgebiet ist nicht vorgesehen. Ggf. gehen die
Einwender von der Umwandlung in ein Mischgebiet aus,
da den Kleingartenanlagen im Lärmgutachten ein
Schutzstatus analog eines Mischgebietes zugewiesen
worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hier
zukünftig ein Mischgebiet entsteht. Es bezieht sich rein
auf den Immissionsschutz der Kleingartenanlage.
X X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
Seite 672 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Existenzschutz verlieren und die Gefahr der
späteren Bebauung als „Mischgebiet“ würde
steigen.
5 Sonstige
Anmerkungen
820 Spaltung der Kölner Bürger
Es wird kritisiert, dass der 1. FC Köln durch das
geplante Vorhaben die Kölner in zwei Gruppen
spaltet: eine Fan-Gruppe, die das Vorhaben
befürwortet und eine Gruppe, die das Kölner
kulturelle Erbe des Grüngürtels schützen möchte
und gegen das Vorhaben ist.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
821 Forderung einer konstruktiven
Zusammenarbeit der Stadt mit dem 1. FC
Köln
Wenn die Stadt bei diesem Vorhaben mit dem
Verein positiv, unbürokratisch und konstruktiv
zusammenarbeitet würde, hätte die Stadt eine gute
Position dem 1. FC Köln noch Zugeständnisse
abzuringen und des Gelände attraktiver und
nutzbarer für die Bürger der Stadt zu gestalten.
Auch wäre es gut, wenn sowohl der 1. FC Köln als
auch die Stadt bei der Planung und bei der
Genehmigung die Umweltaspekte des Vorhabens
mit berücksichtigt.
Der 1. FC Köln sowie die Verwaltung der Stadt Köln
arbeiten bei den Bauleitplanverfahren konstruktiv
zusammen. Auch wurde die Planung der Erweiterung
aufgrund der Zusammenarbeit angepasst (z.B. keine
Campuslösung, Größe des Leistungszentrums, Höhe
von Ballfangzäunen, Umsetzung Sofortmaßnahmen etc.)
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
822 Behinderung des 1. FC Kölns bei der
Antragsstellung (Befürwortung)
Es wird kritisiert, dass dem 1. FC Köln bei dem
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
Seite 673 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
geplanten Vorhaben viele "Steine" in den Weg
gelegt werden.
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
823 Kritik am jetzigen Verhalten des 1. FC Kölns
Es wird kritisiert, dass der 1. FC Köln sich jetzt
schon so verhält, als wäre das geplante Vorhaben
schon bereits genehmigt worden. An der
Berrenrather Straße werden Betonfundamente,
Elektrokabel für ein Parkleitsystem installiert (Der 1.
FC Köln bedient sich dabei der öffentlichen
Parkplätze.), Zuwege ausgebaut und kerngesunde
Bäume an markanten Kreuzungen (Eingang Franz-
Kremer-Stadion / Geißbockheim) gefällt, um den
Zugang mit schwerem Gerät zu ermöglichen.
Die angesprochenen Maßnahmen sind unabhängig von
den Bauleitplanverfahren zu sehen. Die Maßnahmen
wurden erforderlich zur Umsetzung der sogenannten
Sofortmaßnahmen, welche unabhängig von den
Bauleitplanverfahren vom 1. FC Köln umgesetzt worden
sind, um das Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels
im Bereich des RheinEnergieSportparks zu verbessern.
Die von der Stadt Köln genehmigten Sofortmaßnahmen
sind auch erforderlich, wenn die Bauleitplanverfahren
nicht positiv durch den Rat der Stadt Köln beschieden
werden.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
824 Auswirkungen auf das Thema
Abgaskonzentrationen
Es wird angenommen, dass die Verwaltungsgerichte
die Anstrengungen der Stadt, rechtlich akzeptable
Abgaskonzentrationen erreichen zu wollen,
angesichts des geplanten Vorhabens nicht mehr
ernst nehmen oder für glaubhaft halten werden.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Erweiterung des
RheinEnergieSportparks bzgl. der Abgaskonzentrationen
bei den Verwaltungsgerichten zu Problemen führen
sollte. Mit dem Vorhaben ist eine nur sehr geringe
Zunahme der Verkehre verbunden. Außerdem handelt es
sich bei dem Bereich im Grüngürtel nicht um einen stark
mit Luftschadstoffen belasteten Bereich. Die
maßgeblichen Grenzwerte werden dort unterschritten.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
825 Haftungsstreitigkeiten im Fall der Bergung
von archäologischen Funden
Bei einer Bergung von archäologischen Funden
unter den fertig gestellten Anlagen können Schäden
entstehen, die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung
nach sich ziehen könnten.
Grundsätzlich erfordern alle über den Bestand
hinausgehenden Bodeneingriffe für den Bau der
Sportplatzanlagen, neuer Gebäude, Wege,
Verkehrsflächen und Rigolen, Geländemodellierungen
und für die Verlegung von Leitungen der technischen
Infrastruktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen)
archäologische Untersuchungen, die mit dem Römisch-
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 674 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Germanischen Museum/ Archäologische
Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln
abzustimmen sind. Dazu ist der Bauherr gesetzlich
verpflichtet. Hierauf wird auf der Planurkunde
hingewiesen.
Entsprechende Regelungen erfolgen soweit erforderlich
ergänzend in einem städtebaulichen Vertrag.
Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde oder
Befunde ist gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das
Römisch-Germanische Museum/ Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu
benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem
Zustand zu belassen.
5 Sonstige
Anmerkungen
826 Ersatzpflanzungen aus anderen Vorhaben
Die Stadt Köln hat bis heute keinen Nachweis dafür
erbracht, dass sie in ausreichendem Umfang zu in
der Vergangenheit erfolgten Neuversiegelung
Ersatzpflanzungen vorgenommen hat; stattdessen
wurden im Grüngürtel über die letzten Jahrzehnte
mehr Bäume gefällt als nachgepflanzt. Auch in
anderen Bereichen hat die Stadt Köln nicht den
ausreichenden Nachweis über Ersatzpflanzungen in
gleichem Umfang geleistet. Es wird gefordert die
Ersatzpflanzungen detailliert und nachvollziehbar zu
prüfen, Nachpflanzungen und Ausgleichsflächen zu
kartographieren, aufzulisten und in ihrem Umfang
genau zu beschreiben und der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen. Ansonsten wäre der Nachweis
Das Sachargument bezieht sich auf Ersatzpflanzungen,
welche nicht im Zusammenhang mit den hier zu
bewertetenden Bauleitplanverfahren stehen. Das
Sachargument betrifft somit keine Inhalte der hier zu
bewertenden Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 675 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
nicht erbracht und könnte gerichtlich eingeklagt
werden.
5 Sonstige
Anmerkungen
827 Rückkehr zu einfachen Sportarten
Große kommerziell geführte Sportveranstaltungen
mit großer Gefolgschaft sind eine der vielen
Vergnügungen, die unsere Gesellschaft angesichts
des Klimawandels stark reduzieren muss.
Weiterhin wird eine Rückbesinnung auf die
einfachen Sportarten (Ballspielen, Laufen, Turnen,
Schwimmen, Paddeln etc. in kleiner Besetzung mit
persönlicher Beteiligung und ohne größere
Gefolgschaft) aus Umweltgründen gefordert.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
828 Gesundheitsförderung, Inklusion und
Integration
Gesundheitsförderung, Inklusion und Integration
funktioniert nirgendwo besser als in einem
Sportverein.
Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
829 Verbot von Außenwerbung
Es wird gefordert, dass der 1. FC Köln keine
Außenwerbung im denkmalgeschützten Bereich
anbringen darf.
Auf den neuen Trainingsplätzen werden Werbeanlagen
über den Bebauungsplan ausgeschlossen.
Werbeanlagen sind jedoch in den Bestandsbereichen
gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
zulässig. Die Festsetzungen bilden hier den Bestand ab,
welcher auch zukünftig in den Bestandsbereichen
zulässig sein soll.
X Dem
Sachargument
wird teilweise
gefolgt.
5 Sonstige 830 Kündigung der Nutzungsrechte für Die Kündigung der Nutzungsrechte der Gleueler Wiese
als Startplatz für Freiballonfahrer zum 01.01.2019
X Dem
Sachargument
Seite 676 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Anmerkungen Freiluftballons
Die Kündigung der Nutzungsrechte der Gleueler
Wiese als Startplatz für Freiballonfahrer zum
01.01.2019 ist in den Augen einiger Einwender
unverständlich. Dieser Startplatz ist nur einer von
fünf in Köln von der Landesluftfahrtbehörde
freigegebenen Startplätzen. Dieser Startplatz hatte
besondere Vorteile. Da Ballonfahrten abhängig von
den Windrichtungen sind, lag dieser Platz von allen
5 Plätzen windtechnisch hervorragend. Die
Nutzungsrechte müssen nicht zwingend
fortgeschrieben werden, aber es bestand kein
zwingender Grund einer Kündigung in einem
laufenden, eigentlich ergebnisoffenen Verfahren. Es
wird gefragt, ob hier schon das Ergebnis der
Entscheidung über das Vorhaben vorweg
genommen wurde. Es handelt sich hier um ein
eigenmächtiges Verhalten der Verwaltung, welches
aufzeigt, dass die Verwaltung nicht ergebnisoffen
handelt, sondern alle Maßnahmen unternimmt, um
das Ziel des Bebauungsplans schon im Voraus
umzusetzen.
erfolgte außerhalb der hier zu bewertenden
Bauleitplanverfahren. Es besteht kein Anrecht auf eine
Verlängerung dieser Nutzungsrechte.
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
831 Beauftragung unabhängiger Institute
Es wird (zusammenhangslos) gefragt, warum die
Stadtverwaltung bei einem solchen Großprojekt
keine renommierten, unabhängigen Institute
(Wuppertal/Freiburg pp) beauftragt. Dies wäre
geboten, um einen Interessenkonflikt bei privaten
Firmen auszuschließen, die zur Sicherung ihrer
Sämtliche Gutachten etc. wurden unter entsprechenden
Vorgaben von fachkundigen Büros erstellt. Sämtliche
Unterlagen wurden von den Ämtern der Stadt Köln
überprüft.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 677 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Existenz auf zukünftige Aufträge angewiesen sind.
5 Sonstige
Anmerkungen
832 Ausgleichsmaßnahmen für andere
Vorhaben
In Sülz wurde in den letzten zehn Jahren eine
Verdichtung der Bebauung und des Verkehrs
vorgenommen, die bislang durch keinerlei
Maßnahmen der Begrünung oder Baumpflanzung
ausgeglichen wurde.
Das Sachargument bezieht sich auf
Ausgleichsmaßnahmen, welche nicht im Zusammenhang
mit den hier zu bewertetenden Bauleitplanverfahren
stehen. Das Sachargument betrifft somit keine Inhalte
der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
833 Anzahl 1. FC Köln Fans
Es wird gefragt, wie viel Prozent der Kölner
Bevölkerung und des direkt betroffenen Umlandes
1. FC Köln Fans sind.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
834 Kündigung Miet- / Pachtverhältnisse
Einige Einwender fordern die Kündigung der Pacht-
und Mietverhältnisse mit dem 1. FC Köln im Bereich
von Grünflächen und die Renaturierung dieser
Flächen auf Kosten des bisherigen Pächters /
Mieters.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Bestehende Pacht- und
Mietverhältnisse können nicht ohne weiteres gekündigt
werden. Darüber hinaus ist es das planungsrechtliche
Anliegen der Stadt Köln, den Standort
RheinEnergieSportpark zu erhalten und dabei mit den
notwendigen Erweiterungen zu versehen.
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
835 verbleibende Wiesenflächen
Es wird gefordert, dass die verbleibenden Wiesen
im Grüngürtel nicht zu Unzeiten gemäht werden
sollen, damit sie nicht zu wertlosen Rasenflächen
verkommen können.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 678 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
5 Sonstige
Anmerkungen
836 dezentrale Talentsichtung und -förderung
Der 1. FC Köln sollte sich überlegen, ob nicht eine
dezentrale Talentsichtung und Talentförderung in
den Stadtteilen (wohnortnah für die Kinder) mehr
Sinn macht als eine zentrale Talentsichtung. Die
tatsächlichen Talente könnten an in den
RheinEnergieSportpark geholt werden.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
837 Prostitution
Laut der bisher bekannten Planung werden die
Sportplätze ab 23:00 Uhr nicht mehr genutzt. Da
das Gelände von der Militärringstraße aus nicht
einsehbar sein wird, ist zu befürchten, dass sich auf
dem Trainingsgelände die ehemals entlang der
Militärring- und Brühler Landstraße anzutreffende
Straßenprostitution neu dort ansiedeln wird. In
diesem Fall steht zu befürchten, dass die morgens
eintreffenden Jugendlichen und Erwachsenen durch
den im Rahmen der Straßenprostitution anfallenden
Unrat (z. B. gebrauchte Kondome) laufen müssen.
Da viele Straßenprostituierte drogenabhängig sind,
steht weiterhin zu befürchten, dass auch gebrauchte
Spritzen herumliegen, was für die Sportler eine
potentielle Gefahr darstellen würde.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sportplätze nur
bis 22 Uhr genutzt werden sollen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
838 diverse Forderungen
Für den Fall der Inanspruchnahme bislang
öffentlichen Besitzes wird gefordert im Gegenzug
die ausnahmslose namentliche Nennung der
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen wird
vom 1. FC Köln ein Miet- bzw. Erbbauzins entsprechend
den stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins erhoben,
welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu
zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 679 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Bezieher von Gehältern, Erstattungen und
Sitzungsgeldern, Donationen und anderen
Zuwendungen im Verwaltungs- und Aufsichtsrats
der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA mit Angabe der
Höhe (inkl. fortlaufender Veröffentlichung) öffentlich
zu machen.
Ferner werden für die Bürger der Stadt Köln
Aufsichts- und Einflussmöglichkeiten auf das
Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co.
KGaA (z. B. über die Einhaltung maßvoller Gehälter
und eventueller Boni) gefordert sowie diese zu
überwachen und als Bürgerschaft von zukünftigen
Gewinnen zu profitieren.
aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln.
Die weiteren Forderungen, wie Aufsichts- und
Einflussmöglichkeiten für die Bürger der Stadt Köln über
das Geschäftsverfahren des 1. FC Köln betreffen keine
Inhalte der Bauleitplanverfahren.
5 Sonstige
Anmerkungen
839 Haltung Ausschuss Umwelt und Grün
Es wird nach der Haltung des Ausschusses für
"Umwelt und Grün" zu diesem Vorhaben gefragt.
Der Ausschuss für Umwelt und Grün wurde im Rahmen
des Vorgabenbeschlusses am 19.12.2016 beteiligt. Hier
empfahl der Ausschuss für Umwelt und Grün das
Planverfahren am Standort weiterzuführen, unterbreitete
dabei aber Vorschläge zur Anpassung der Planung
(insbesondere Rückbau des Trainingsplatzes 2). Das
Protokoll ist dem Ratsinformationssystem der Stadt Köln
zu entnehmen.
Der Ausschuss für Umwelt und Grün wird im Rahmen
des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses erneut
beteiligt. Nach der Sitzung ist das Protokoll ebenfalls
öffentlich im Internet einsehbar.
Die finale Abwägungsentscheidung zu den hier zu
bewertenden Bauleitplanverfahren erfolgt durch den Rat
der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 680 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Satzungsbeschluss.
5 Sonstige
Anmerkungen
840 Zusammensetzung des Planungsteams
Es wird nachgefragt, warum zum Planungsteam
kein Bodengutachter, kein Tragwerksplaner und
nicht die M&P Ingenieurgesellschaft gehört hat.
Im Bebauungsplanverfahren wurden Bodengutachten
durch PRO GEO Förster sowie Mull und Partner, Köln
(=M&P Ingenieurgesellschaft) erstellt. Insgesamt wurden
nachstehende vier Gutachten erarbeitet:
Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln
Geotechnischer Bericht zur
Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln
Versickerungs und
Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster,
Lindlar
Versickerungsuntersuchung geplanter
Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar
Die Tragwerksplanung erfolgt erst in den
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
841 unzureichende Planungstiefe im
Erläuterungsbericht
Zum Erläuterungsbericht wird nachgefragt, welche
Planungstiefe im Bericht zur Planung der Ver- und
Entsorgungsleitungen erfasst wird (Konzept,
Machbarkeit- und Entwurfsplanung) und welche
Planungsphasen schon abgeschlossen sind. Es wird
befürchtet, dass aufgrund nicht ausreichender
Planungstiefe in den nächsten Planungsschritten
des Bauvorhabens zusätzliche Kosten entstehen
Der Erläuterungsbericht zur Planung der Ver- und
Entsorgungsleitungen stellt eine Konzeptplanung dar.
Dieses Konzept legt die Hauptmerkmale des
Bauvorhabens fest und stellt die Machbarkeit sicher.
Weitere Detailplanungen werden in der dem
Bauleitplanverfahren nachgeordneten Entwurfsplanung
in detaillierten Abstimmungen mit den Fachplanern
entwickelt und festgelegt. Dies stellt einen üblichen
Verfahrensgang dar.
Die Erschließungskosten sind vom Verursacher, sprich
X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 681 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
werden. hier vom 1. FC Köln, zu tragen.
5 Sonstige
Anmerkungen
842 Stadtkonservator und Landeskonservator
Die Haltung des Stadtkonservators und der
Landeskonservatorin im Falle des Äußeren
Grüngürtels / Gleueler Wiese wird in der Fachwelt
überaus kritisch gesehen. Leider fehlt es auch in
den Darstellungen der Stadtverwaltung und des
Vereins zum denkmalrechtlichen Verfahren und der
Art und Weise der Benehmensherstellung mit dem
Stadtkonservator bzw. der Landeskonservatorin an
Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Es sollte
erkennbar sein, wann, vor allem bei welchem
Verfahrensstand von wem und mit wem auf der
Basis welcher Unterlagen welche Gespräche geführt
und welche denkmalpflegerischen Ergebnisse dabei
erzielt bzw. Vereinbarungen evtl. mit welchen
konkreten Auflagen getroffen wurden. Diese
Dokumentation ist zwingend erforderlich, um sich
mit der Haltung des Stadtkonservators bzw. der
Landeskonservatorin inhaltlich auseinandersetzen
und diese ggf. auch verstehen zu können.
Der Stadtkonservator war kontinuierlich in die Planung
eingebunden. Im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß
§ 4 (2) BauGB ging auch mit Datum vom 04.02.2019
eine Stellungnahme ein. Im Nachgang erfolgten noch
weitere Abstimmungsgespräche zwischen dem für die
Bauleitplanung federführendem Stadtplanungsamt und
dem Stadtkonservator.
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
5 Sonstige
Anmerkungen
843 Waldkindergarten
In dem durch die FC-Pläne betroffenen Gebiet
befindet sich seit 19 Jahren ein Waldkindergarten
des öffentlichen Rechts, in dem an fünf Tagen pro
Woche etwa 40 Kinder sieben Stunden täglich von
acht Pädagogen betreut werden.
Die Auflagen und Regelungen, die den
Waldkindergarten betreffen, sind nicht Gegenstand
dieser Bauleitplanverfahren. Diesbezüglich ist jedoch
anzumerken, dass sich der 1. FC Köln auch bereits in
der Vergangenheit dafür stark gemacht hat, dass der
Waldkindergarten vor Ort verbleiben kann. Auch nun
sieht der 1. FC Köln vor, dass der Waldkindergarten z.B.
die Sanitäranlagen des Infrastrukturgebäudes zu den
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 682 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Als der Kindergarten gegründet wurde, befand sich
der Treffpunkt mit Bauwagen auf der Anhöhe
zwischen Decksteiner Weiher und Waldparkplatz. In
einem Mahnbescheid wurde damals darauf
hingewiesen, dass das Abstellen von Bauwagen
gegen Auflagen des Landschaftsschutzes und des
Denkmalschutzes verstößt. Die Abmahnung traf den
Verein völlig überraschend, da zuvor für genau
diesen Platz eine Genehmigung erteilt worden war.
In einer gemeinsamen Anstrengung von Verwaltung
und Politik und nicht zuletzt mit nachbarschaftlicher
Hilfe des FC konnte der heutige Standort in
unmittelbarer Nähe zum Waldparkplatz gefunden
werden. In den letzten Jahren bot das besonders
geschützte Gebiet eine Vielzahl von Vorteilen für
den Kindergarten. Dabei hat sich der
Waldkindergarten immer an die strengen Auflagen
gehalten, die im Bereich Gleueler Wiese /
Decksteiner Weiher für alle gelten.
Es wird befürchtet, dass durch die geplante
Bebauung ein Präzedenzfall geschaffen wird, der
weitere Bebauungen im bislang geschützten Gebiet
erleichtert. Durch steigendes Verkehrsaufkommen
und damit einhergehenden steigenden
Flächenverbrauch für den ruhenden Verkehr sowie
einer zunehmenden, wo möglich motorisierten
Nutzung der Wege, könnte der Waldcharakter im
Umfeld des Decksteiner Weihers soweit leiden, dass
der Standort für den Kindergarten nicht mehr
attraktiv ist.
Kindergartenzeiten mit nutzen kann.
Die Befürchtungen zur Schaffung eines Präzedenzfall
werden seitens der Stadt Köln nicht gesehen,
entsprechende Erläuterungen sind der Begründung zum
Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu entnehmen.
Ebenso konnte der Nachweis erbracht werden, dass
durch das Vorhaben keine nennenswerten Neuverkehre
in Bezug auf die Verkehrsbelastung der Militärringstraße
bestehen.
Mit Ausnahme der geplanten Tiefgarage unterhalb des
geplanten Leistungszentrums werden auch keine neuen
Stellplätze errichtet.
Seite 683 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
5 Sonstige
Anmerkungen
844 Bauphase (Waldkindergarten)
Der Waldkindergarten ist Spielort und Arbeitsplatz.
Bereits in der Bauphase muss dieser Tatsache
Rechnung getragen werden. Die Belastung durch
Lärm und Schmutz muss auf ein Minimum reduziert
werden. Die mögliche Gefährdung unserer Kinder
durch Baustellenfahrzeuge ist komplett
auszuschließen. Es kommt durchaus vor, dass sich
die Kinder im erweiterten Umfeld des Kindergartens
bis hin zur Gleueler Wiese bewegen. Da unser
Kindergarten keinerlei Umzäunung hat, ist dies
niemals gänzlich auszuschließen. Es wird für die
Bauphase klar überprüfbare Auflagen, die den
Kindergartenbetrieb Mo-Fr in der Zeit von 8-15 h
schützt, gefordert. Die Bebauung soll nach
Möglichkeit in den Kindergarten- bzw. Schulferien
stattfinden. Da es gemäß Bebauungsplan-Entwurf
konkrete Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen
im Plangebiet gibt, sind die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes empfohlene
Sondierung auf Kampfmittel sowie alle weiteren
Bodeneingriffe außerhalb der Kindergarten
Betriebszeit durchzuführen.
Die Absicherungen der Baustellen erfolgt während der
Bauphase nach den gesetzlichen Vorschriften, so dass
eine Gefährdung nicht zu befürchten ist.
Ebenso müssen die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der
Lärmemissionen während der Bauphase eingehalten
werden.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren bestehen keine
Regelungsmöglichkeiten bzgl. der Bauzeiten bzw. zu den
Kampfmittelsondierungen.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
5 Sonstige
Anmerkungen
845 Bauphase – pädagogischer Aspekt
(Waldkindergarten)
Kinder erleben in einer Phase, in der sie sich für ihre
Umgebung öffnen und alles beginnen aufzusaugen,
was um sie herum geschieht, wie die Umwelt einer
teilweisen Zerstörung durch die Bautätigkeiten des
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 684 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
1. FC Kölns ausgesetzt wird. Das macht es ungleich
schwerer einen natursensiblen Blick zu fördern und
Umweltbewusstsein zu schaffen.
5 Sonstige
Anmerkungen
846 Betrieb des Waldkindergartens –
Absprachen mit 1. FC Köln
Konzepte und Abläufe des Waldkindergartens
müssen bei Umsetzung des Vorhabens neu bedacht
werden. Jede Veränderung kostet Kraft und stellt
zusätzliche Herausforderungen an die
ehrenamtlichen und professionellen Mitarbeiter. Das
Konzept des Waldkindergartens kann nur unter
bestimmten Voraussetzungen funktionieren,
welches entscheidend von Details der Bebauung
abhängt. Im Extremfall kann die Bebauung das
Ende des Kindergartens bedeuten. Für die
Weiterexistenz am jetzigen Standort muss eine
Lösung gemeinsam mit dem 1. FC Köln, der
Verwaltung und der Politik gefunden werden. In
einem sehr positiven Gespräch mit dem 1. FC Köln
zeigte sich die FC-Geschäftsleitung kooperativ und
nachbarschaftlich und bot weitgehende
Unterstützung an den Betrieb des
Waldkindergartens aufrecht zu erhalten. Das
Gespräch hat gezeigt, dass der Waldkindergarten
nicht nur mit Einschränkungen rechnen muss,
sondern auch von den Ausbauplänen des 1. FC
Köln profitieren kann. Es besteht Einigkeit, dass der
Waldkindergarten beim Detaillieren der Baupläne
besondere Berücksichtigung findet.
Die unter den Punkten 1 bis 5 genannten
Vereinbarungen werden durch des 1. FC Köln umgesetzt
bzw. sind in den Festsetzungen verankert.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 685 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Folgende Details wurden besprochen:
1. Die Sportplätze werden so weit wie möglich in
Richtung Militärringstraße platziert. An den
Spielstellen der Waldzwerge wird möglichst viel
Wiesenfläche frei gelassen.
2. Es findet keine Asphaltierung der von den
Waldzwergen genutzten Wege und Trampelpfade
statt.
3. Die neu entstehenden sanitären Einrichtungen
können in der Zeit bis 15 h von den Waldzwergen
mit genutzt werden.
4. Beim Anschluss an die örtliche Stromversorgung
wird ein Stromkasten (mit eigenem Zähler) für die
Waldzwerge eingerichtet. Hierüber können die
Waldzwerge in der dunklen Jahreszeit Heizung und
Licht betreiben. Auch ein Wasserhahn mit eigenem
Zähler wird den Waldzwergen zur Verfügung
gestellt.
5. An Sturmtagen können die Waldzwerge - nach
Absprache - Zuflucht in der Turnhalle des
Geißbockheims finden.
5 Sonstige
Anmerkungen
847 Betrieb des Waldkindergartens – Allgemeine
Bedenken
Durch eine Bebauung der angrenzenden Wiese
fallen ein wesentlicher Teil der täglichen Spielorte
für die Kinder weg. Zusätzlich wären die Kinder
Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17
sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle
erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die
bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen
weiterhin die verbliebenden 16 Spielstellen zur
Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 686 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
auch Belastungen und Gefahren ausgesetzt. Schon
jetzt fahren „Greenkeeper“ des 1. FC Kölns mit für
Spazierwege unverantwortlich hohen
Geschwindigkeiten über die Waldwege rund um den
Kindergarten. Dieser Verkehr würde sich enorm
steigern. Durch die Nutzung der zusätzlichen
Spielfelder kann es zu erhöhter Lärmbelästigung für
die Kinder des Waldkindergartens, vor allem in
deren mittäglichen Ruhepausen, kommen.
Der Bauwagenplatz des Kindergartens würde sich
nach der Umsetzung des Vorhabens eingezwängt
zwischen meterhohen Zäunen der Sportanlagen und
Parkplätzen befinden.
sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im
Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten
genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die
nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt
werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt
werden. Direkt angrenzend befinden sich die Spielfläche
12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2,
Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass
diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung
liegt. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in
Richtung der Militärringstraße angeordnet, so dass
zwischen Waldsaum und Trainingsplätze ein größerer
Wiesenstreifen unverändert verbleibt, welcher durch den
Waldkindergarten genutzt wird. Darüber hinaus wurden
zwischen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V.
vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sanitäranlagen
mitnutzen und ihnen bei Schlechtwetterperioden nach
Möglichkeit überdachte Räume durch den 1. FC Köln zur
Verfügung gestellt werden.
Die Fahrten der Greenkeeper des 1. FC Köln sind
zwingend erforderlich. Im Bebauungsplan werden daher
entsprechende Fahrrechte für die Pflegefahrzeuge
festgesetzt. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der
Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen,
sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit den
eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.)
kommt. Auch in der Vergangenheit wurden die
vorhandenen Wege durch die Greenkeeper bereits
genutzt. Der Stadt Köln sind des Weiteren auch keine
Seite 687 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Unfälle durch die Pflegefahrzeuge bekannt.
Bezüglich der Befürchtung einer erhöhten
Lärmbelästigung ist anzumerken, dass hier mit keinen
wesentlichen Auswirkungen auf den Waldkindergarten zu
rechnen ist. Dies wird damit begründet, dass die
Hauptnutzungszeit der Trainingsplätze ab ca. 16 Uhr
beginnt (Trainingszeiten richten sich nach den
Schulzeiten der Kinder). Durch Frühtraining bzw. den
weiteren Schul- bzw. Vereinssport können ggf. vereinzelt
auch Belegungen der Trainingszeiten an Vormittagen
oder über die Mittagszeit stattfinden, jedoch betrifft
dieses nicht die überwiegende Zeit. Im Bereich des
Wohnwagens des Waldkindergartens liegen die
Beurteilungspegel gemäß 18. BImSchV bei ca. 57 dB(A)
im Regelfall und bei knapp unter 60 dB(A) bei der fiktiven
Annahme einer Vollauslastung des
RheinEnergieSportparks (inklusive einem
vollausgelastetem Franz-Kremer-Stadion mit 5.390
Zuschauern). Hierzu ist auch anzumerken, dass es
eigentlich nie vorkommt, dass ein Spiel im Franz-Kremer-
Stadion mit Vollauslastung während der
Kindergartenzeiten stattfindet. Die Spiele finden in der
Regel wochentags in den Abendstunden bzw. am
Wochenende statt. Diese Beurteilungspegel gehen auf
die vorhandene Vorbelastung zurück. Die Erweiterung
des RheinEnergieSportparks führt nur zu marginalen
Änderungen des Beurteilungspegels, die nicht als
unzumutbar gewertet werden.
Bei der Errichtung der Trainingsplätze wird es nur an den
Stirnseiten Ballfangzäune in einer Höhe von 4,0 m
Seite 688 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
geben. Ansonsten werden die Trainingsplätze mit einem
Zaun in einer Höhe von 1,4 m umzäunt. Darüber hinaus
befindet sich der Bauwagenplatz im Wald und nicht direkt
an das Trainingsgelände angrenzend.
5 Sonstige
Anmerkungen
848 Politikverdrossenheit (Befürwortung)
Oberbürgermeisterin Reker hat sich mit der klaren
Aussage, dass sie alles für die Umsetzung der
Pläne tun werde, zur Wahl gestellt. Es wird bei
Ablehnung des geplanten Vorhabens durch die
Stadt Köln befürchtet, dass die Politikverdrossenheit
verstärkt wird. Auch ist es nicht akzeptabel, wenn
städtische Angestellte in führenden Positionen sich
zu politisch motivierten Aussagen hinreißen lassen
und dadurch einseitig Partei ergreifen.
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der
Bauleitplanverfahren.
Das
Sachargument wir
d zur Kenntnis
genommen.
6 TÖB (Träger öffentlicher Belange)
6 TÖB 636 keine Anregungen / keine Bedenken
Es gibt keine Anregungen zur Offenlage des
Bauleitplanes.
Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben
bzw. es liegt keine Betroffenheit vor
(Gasfernleitungen, verkehrlicher Bezug,
städtebauliche und technische Kriminalprävention,
Immissionsschutz etc.).
(IHK Köln, GVG mbH Rhein-Erft,
Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR,
Bezirksregierung Köln – Verkehrsdezernat, Polizei
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Die
Sachargumente
werden zur
Kenntnis
genommen.
Seite 689 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
NRW, Rhein-Erft-Kreis, Thyssengas GmbH,
Stadtwerke Köln GmbH)
6 TÖB 637 Umwandlung von Wald in die Nutzungsart
Parkanlage
Die Beibehaltung des Planzeichens „Parkanlage“
zielt auf die langfristige Gestaltung als Parkanlage
ab, für die eine überwiegend an gartenbaulichen
Gesichtspunkten orientierte Gestaltung
kennzeichnend ist, die sich insbesondere in einer
gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von
Forstpflanzen mit Rasen-, Blumen- und
Strauchflächen und darauf abzielenden
Unterhaltungsmaßnahmen manifestiert. Insoweit
führte die planerische „Widmung“ der Waldflächen
als Parkanlage zu einer ausgleichspflichtigen
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart.
Aufgrund seiner konzentrierenden Wirkung nach §
43 Landesforstgesetz wäre ein Ausgleich von
derzeit bilanzierten mind. 5 ha Wald an anderer
Stelle im Planverfahren herbeizuführen.
(siehe auch Argument 419, Thema 3.9)
Der Übertragung der Unterhaltung mit der
dauerhaften Pflege der öffentlichen Grünflächen mit
der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der
Böschungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und
A3 darf nicht an den Bauherrn erfolgen. Die
Den Bedenken, dass die langfristige Behandlung der
Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet
ist, wird durch die Planung Rechnung getragen. Im
Bebauungsplanentwurf werden die baumbestandenen
Flächen als „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen" Wald festgesetzt und
in ihrem Bestand gesichert. Eine ausgleichspflichtige
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart
erfolgt somit nicht.
Die Pflege der Böschungen zu den Trainingsplätzen A1
bis A3 erfolgt durch den 1. FC Köln nach Maßgaben des
Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen, da diese
entsprechende Pflegegeräte vor Ort haben. Eine
fachliche Pflege wird somit sichergestellt. Entsprechende
Regelungen erfolgen im städtebaulichen Vertrag.
X Den
Sachargumenten
wird teilweise
gefolgt.
Seite 690 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Böschungen haben eine wichtige Bedeutung für die
angrenzenden Forststrukturen. Die
Waldrandstrukturen haben einen wichtigen Einfluss
auf die Waldökologie. Die Böschungen bilden einen
wichtigen Hitze- und Frost- und
Austrocknungsschutz für den Waldrand. Durch die
gut ausgebildeten Waldrandstrukturen wird der
Feuchtigkeitshaushalt des Forstes positiv
beeinflusst. Die Waldrandstrukturen mit hohem
Totholzanteil sind höchst Artenreich und müssen
fachgerecht gepflegt werden. Die Übertragung der
Unterhaltung mit der dauerhaften Pflege an den
Bauherren ohne genaue Vorgaben ist nicht im Sinne
des Erhalts der Böschungen und
Waldrandstrukturen mit hohem Totholzanteil. Der
Bauherr verfügt über keine
Entscheidungskompetenz im Bereich der Biotop-
und Landschaftspflege. Es ist abzusehen, dass
beauftragte Firmen nicht sachgemäß durch den
Bauherrn beauftragt und angeleitet werden.
(Landesbetrieb Wald und Holz NRW)
6 TÖB 638 Darstellung der Waldeigenschaft im
Flächennutzungs- und Bebauungsplan
Bei den sowohl im Entwurf des
Flächennutzungsplans, als auch im Bebauungsplan
als Parkanlage dargestellten Waldflächen zwischen
den geplanten Sportanlagen und dem Decksteiner
Weiher handelt es sich um Wald im Sinne des § 2
Bundeswaldgesetz. Die Flächen sind tatsächlich mit
Der Anregung, die Flächen im Flächennutzungsplan als
Wald darzustellen oder festzusetzten, wird nicht gefolgt.
Der gesamte Äußere Grüngürtel wird im
Flächennutzungsplan nicht als Wald sondern als
Grünfläche dargestellt. Eine Darstellung im
Flächennutzungsplan als Wald würde daher dem
Gesamt-FNP widersprechen.
Den Bedenken, dass die langfristige Behandlung der
X X Dem
Sachargument
wird nicht gefolgt.
Seite 691 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Forstpflanzen bestockt. Forstpflanzen sind alle zur
Waldbildung fähigen Laub- und Nadelbaumarten
einschließlich sogenannter Pionierbaumarten,
gleichgültig ob in- oder ausländischer Herkunft. Auf
die subjektive oder objektive Bestimmung einer
Fläche zur Holzgewinnung oder Aufforstung kommt
es dabei nicht an. Das gilt auch für öffentlich-
rechtliche Festsetzungen.
Unter Wald ist die Vereinigung einer größeren
Anzahl von Bäumen zu verstehen, die soziologische
Einheiten bilden. Der Boden trägt eine dem
jeweiligen Waldtyp arteigene Begleitflora. In seiner
Gesamtheit stellt sich in der Fläche ein besonderes
Waldklima ein, das sich vom Klima der
angrenzenden Freiflächen durch veränderte Licht-,
Wärme-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse
unterscheidet.
Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist auch
der sogenannte Parkwald, da er alle oder
wesentlichen Merkmale des Waldes aufweist,
insbesondere - wie im vorliegenden Fall - den
Flächencharakter.
Die an das Plangebiet südwestlich angrenzenden
Waldflächen zum Decksteiner Weiher weisen die
Erholungsfunktion der Stufe I auf, d.h. die forstliche
Bewirtschaftung wird von der Erholungsfunktion
stark beeinflusst und bestimmt. Das
Forsteinrichtungswerk der Stadt Köln trägt den
vorgenannten Grundsätzen und der
Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet
ist, wird durch die Planung Rechnung getragen. Im
Bebauungsplanentwurf werden die baumbestandenen
Flächen als „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen" festgesetzt und in
ihrem Bestand gesichert. Die Festsetzung als Wald
erfolgt nicht.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Waldeigenschaft dieser Flächen vollumfänglich
Rechnung. Auch der mit der Begründung nach §5
(5) BauGB vorgelegte Umweltbericht zur Änderung
des Flächennutzungsplans stellt in seinem Abschnitt
9.5.1.2 (S. 58) unter Hinweis auf die Darstellung im
Regionalplan die Waldeigenschaft der Flächen u. a.
auch mit der Beschreibung Hochwald fest. Von
daher sind die vorgenannten Flächen
gemäß Planzeichenverordnung zum BauGB zur
Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
des Planinhalts in der derzeit gültigen Fassung nicht
als Grünfläche nach Ziff. 9 mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“, sondern mit dem
Planzeichen nach Ziff. 12.2 „Flächen für Wald“
darzustellen.
(Landesbetrieb Wald und Holz NRW)
6 TÖB 639 Berücksichtigung des § 10 Standplätze für
Abfallbehälter der Abfallsatzung der Stadt
Köln
Es wird um die Berücksichtigung des § 10
Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung der
Stadt Köln gebeten.
(AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH)
Die Hinweise werden im Rahmen der
Baugenehmigungsplanung berücksichtigt. Im Zuge der
Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine
separate Abfallentsorgung für Restmüll, blaue Tonne,
gelbe Tonne und ggf. Altglas vorgesehen. Im
vorliegenden Fall bieten sich die folgenden Alternativen
an:
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsanlage
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch
möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze
entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu
errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine
gesonderte Abstimmung mit den
Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errichtet,
zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer
von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“
durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund
der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS
überschritten wird, sofern keine gesonderte Abstimmung
mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum
Fußball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise,
Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage
errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit
einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht
herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln
erforderlich. In der Regel wird eine Alternative ohne
Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die
Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt.
Generell zeigt sich, dass die Festlegung der Details der
Abfallentsorgung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens möglich ist. Eine
entsprechende Abstimmung mit den
Abfallwirtschaftsbetrieben erfolgt im Rahmen der
Baugenehmigungsplanung.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Der auf den Trainingsplätzen anfallende Müll ist vom 1.
FC Köln auf den Müllsammelplatz am Geißbockheim zu
transportieren. Die Fahrzeuge der
Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln müssen somit
die Trainingsplätze nicht anfahren.
6 TÖB 640 Beratungsangebot zur städtebaulichen
Kriminalprävention
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und
neutrales Beratungsangebot zur Städtebaulichen
Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit
einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik,
Beleuchtung etc.) an. Beratungen dieser Art werden
unter Berücksichtigung von Lage,
Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer
durchgeführt. Weitere Informationen sind unter
www.polizei.nrw.de zu finden.
(Polizei NRW)
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen
6 TÖB 641 Leitungen der öffentlichen Energie- und
Wasserversorgung
Da im Plangebiet Leitungen der öffentlichen
Energie- und Wasserversorgung verlaufen, wird
darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls
notwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für
diese Leitungen mit der RheinEnergie AG (Zentrale
Die Wasser- und Gasversorgungsleitungen können auch
zukünftig in dem bestehenden Weg verbleiben. Im Zuge
der Bauleitplanverfahren erfolgten bei der Erstellung des
Erschließungsgutachtens bereits eine Leitungsabfrage
sowie eine Abstimmung mit den entsprechenden
Fachämtern. Die entsprechenden Erkenntnisse sind in
das Gutachten eingeflossen.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Leitungsauskunft) abzustimmen sind. Hierüber
können auch aktuelle Kartenunterlagen angefordert
werden.
(Stadtwerke Köln GmbH)
6 TÖB 642 ökologische Baubegleitung
Es wird eine ökologische Baubegleitung für die
gesamte Baumaßnahme (inkl. des
Leistungszentrums) gefordert, anstelle der
ökologischen Baubegleitung nur für eine Teilfläche
(Kleinspielfelder).
(Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und
Landschaftskultur (DGGL) – Landesverband
Rheinland)
Für die gesamte Baumaßnahme wird es eine
ökologische Baubegleitung geben. Eine verbindliche
Regelung für die Baumaßnahmen des 1. FC Köln erfolgt
im städtebaulichen Vertrag.
X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
6 TÖB 643 Zurücknahme Baugrenze
Es wird die Zurücknahme der Baugrenze bis
außerhalb des Kronentraufbereiches des östlich
vorhandenen Baumbestands (Im Bereich des
Sondergebietes Leistungszentrum) gefordert, so
dass auch der Arbeitsbereich insbesondere bei der
Erstellung der Baugrube der Tiefgarage außerhalb
der Baumkronen und innerhalb der eingetragenen
Baugrenze eingehalten werden kann.
(Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst udn
Landschaftskultur (DGGL) – Landesverband
Rheinland)
Die überbaubare Grundstücksfläche liegt im (süd-)
östlichen Bereich des Leistungszentrums bereits
außerhalb des Kronentraufbereichs.
Gemäß dem derzeitigen Planungsstand kann es bei der
Erstellung der Baugrube aufgrund der Festlegung des
Baufeldes zu einem Eingriff in den Kronentraufbereich
einzelner Bäume kommen. In diesem Falle ist jedoch im
Zuge einer ökologischen Baubegleitung sicherzustellen,
dass bei der Maßnahme der statisch wirksame
Wurzelraum nicht betroffen ist und die Standsicherheit
deshalb nicht akut beeinträchtigt wird.
X Den
Sachargumenten
wird nicht gefolgt.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
6 TÖB 644 Baudenkmal
Bei dem Äußeren Grüngürtel Abschnitt 8 handelt es
sich um ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW.
Der historische Kulturlandschaftsbereich Nr. 335 soll
berücksichtigt werden.
(LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland)
Die Belange des Baudenkmals sind hinreichend in den
Unterlagen eingearbeitet. Der Aspekt der historischen
Kulturlandschaft wird in Kapitel 7.4.2 der Begründung
inkl. Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren
dargelegt. Die Ausführungen hierzu werden zum
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss ergänzt.
Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks
widerspricht dem Ziel der Bewahrung des historischen
Kulturlandschaftsbereichs Nr. 335 nicht.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
6 TÖB 645 Landesstraße L34
Das Plangebiet grenzt im Nordosten an die freie
Strecke der Landesstraße L 34, Abschnitt 3.
Grundsätzliche Bedenken bestehen gegen das
Vorhaben derzeit keine. Sollte sich allerdings zu
einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das
Vorhaben Auswirkungen auf die klassifizierte Straße
hat, so gehen die Kosten für die entsprechenden
Maßnahmen die notwendig werden, um die Qualität
des rollenden Verkehrs auf der L 34 aufrecht zu
erhalten, alleine zu Lasten des Vorhabenträgers. An
das Land NRW können diesbezüglich keine
Forderungen erhoben werden. Ggf. wird dann auch
der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung
notwendig, die durch die Stadt Köln anzufertigen ist.
Dazu gehört dann auch eine abgeschlossene
Planungsgrundlage, die ebenfalls vom
Vorhabenträger aufzustellen sein und geprüft sowie
genehmigt durch die Straßenbauverwaltung des
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der
Stadt Köln.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 697 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Landes NRW werden würde.
(Landesbetrieb Straßen NRW)
6 TÖB 646 Kampfmittel
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem
Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben.
Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
(KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen
empfohlen. Hierzu ist das Merkblatt des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu beachten.
Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von
Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der
Gefahrenabwehr im Sinne des
Ordnungsbehördengesetzes, die grundsätzlich den
örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der
Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine besondere
Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land
Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen
Düsseldorf und Arnsberg einen
Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Unterstützung
der örtlichen Ordnungsbehörden. Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst unterstützt die örtlich
zuständigen Behörden mit seiner Fachkenntnis und
Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits auf der
Planurkunde.
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 698 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
sucht, räumt und vernichtet gegebenenfalls nicht
detonierte Kampfmittel. Die durch den staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung
Düsseldorf ausgesprochenen Empfehlungen
hinsichtlich des Umgangs mit konkreten oder
möglichen Kampfmittelbelastungen von
Grundstücken werden durch die Stadt Köln als
örtliche Ordnungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen.
Die Stadt Köln geht davon aus, dass den
Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes
hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen in Bezug
auf mögliche und konkrete Kampfmittelbelastungen
Folge geleistet wird. Für den Fall, dass den
Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes nicht
nachgekommen wird, behält sich das Amt für
öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einleitung und
Durchsetzung ordnungsrechtlicher
Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich
vor.
(Kampfmittel – Stadt Köln / Bezirksregierung
Düsseldorf)
6 TÖB 647 Einhaltung der RASt 06
Es wird bei der Einrichtung der Zuwege sowie der
Schleppkurven und Wendeanlagen auf die
Einhaltung der RASt 06 hingewiesen.
(Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB))
Im Zuge der Errichtung des geplanten
Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung für
Restmüll, blaue Tonne, gelbe Tonne und ggf. Altglas
vorgesehen. Im vorliegenden Fall bieten sich die
folgenden Alternativen an:
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes
X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsanlage
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch
möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze
entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu
errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven
und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine
gesonderte Abstimmung mit den
Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errichtet,
zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer
von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“
durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund
der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS
überschritten wird, sofern keine gesonderte Abstimmung
mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum
Fußball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise,
Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage
errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit
einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht
herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln
erforderlich. In der Regel wird eine Alternative ohne
Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die
Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt.
Eine Anfahrt des Infrastrukturgebäudes A4 ist durch
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
öffentliche Verkehre nicht erforderlich. Ausschließlich die
Pflegefahrzeuge des 1. FC Köln sowie
Rettungsfahrzeuge müssen dieses Gebäude erreichen.
Die Erreichbarkeit ist über die geplanten Wege gegeben.
7 Zustimmung
7 Zustimmung 648 allgemeine Befürwortung
Es wird angeführt, dass der 1. FC Köln die
Zustimmung für den Ausbau verdient hat und / oder
braucht, da er sich sozial, wirtschaftlich und
gesellschaftlich (Aushängeschild der Stadt Köln,
vermittelt Traditionen, schafft neue Arbeitsplätze, ist
ein Wirtschaftsfaktor in Köln, verbessert das
Ansehen von Köln durch den Sportplatzbau,
engagiert sich sozial und schafft sozialen
Zusammenhalt, wertet das kulturelle Leben in Köln
auf, schafft einen Kulturbeitrag, der Verein ist und
schafft Lebensqualität, fördert die Gesundheit, steht
für Integration, arbeitet eng mit der Stadt
zusammen, engagiert sich ehrenamtlichen Bereich,
gegen Rassismus, Tourismus und Industrie
profitieren schon jetzt vom 1. FC Köln, Anführen der
Stellungnahme des FC, politische Glaubwürdigkeit
schwindet, Verhinderung des Ausbaus schadet dem
Ansehen der Stadt, Stadt schmückt sich mit FC und
muss jetzt mal etwas zurückgeben, ...) in der und für
die Stadt und die Belange der Anwohner einbringt.
Es besteht eine hohe Identifikation mit dem 1. FC
Köln, die Stadt und der 1. FC Köln gehören
Die aufgeführten Argumente, insbesondere die
städtebaulichen Gründe und die Bedarfsgründe des 1.
FC Köln, fassen die Argumentation der beiden
Bauleitplanverfahren zusammen.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
Seite 701 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
untrennbar zusammen.
7 Zustimmung 649 Befürwortung Ausbau/Erweiterung
Es wird sich allgemein für die Erweiterung / den
Anbau / den Ausbau der Trainingsplätze / des
Standortes / des Leistungszentrums
ausgesprochen.
Die beiden Bauleitplanverfahren sehen die Erweiterung
des RheinEnergieSportparks vor.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
7 Zustimmung 650 Zukunftsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit
des Vereins (Befürwortung)
Es wird argumentiert, dass ohne den Ausbau der 1.
FC Köln nicht zukunftsfähig und konkurrenzfähig ist
sowie mit den übrigen Vereinen (auf Bundesliga-
Ebene) nicht mithalten kann. Für eine erfolgreiche
Zukunft müssen die Jugendarbeit (als Zukunft des
Vereins) und die Trainingsmöglichkeiten ausgebaut
und erweitert werden. Hierfür ist der Ausbau der
Infrastruktur, der Aufenthaltsräume, gute Trainer
und Veranstaltungsorte notwendig. Andere Vereine
haben diese Möglichkeiten und Infrastruktur bereits,
so dass der 1. FC Köln diese dringend benötigt, um
mithalten zu können. Die Zukunftsfähigkeit wird
auch durch die Entwicklung und Ausbau der
Jugendarbeit gewährleistet.
Die beiden Bauleitplanverfahren sehen die
städtebaulichen relevanten Aspekte wie beispielsweise
Trainingsplätze, Leistungszentrum, technische
Infrastruktur vor.
X X Dem
Sachargument
wird gefolgt.
7 Zustimmung 651 Förderung der Jugend/ Jugendarbeit
(Befürwortung)
Es wird angeführt, dass der 1. FC Köln als Verein
einen wesentlichen Beitrag zur Jugendförderung
Die Planung sieht unter anderem Fußballplätze und auch
öffentlich zugängliche Kleinspielfelder vor, die sportlich
Aktivitäten ermöglichen.
X X Das
Sachargument
wird zur Kenntnis
genommen.
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Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
leistet und man davon gar nicht genug haben kann.
Jeder junge Mensch, der sich mit Sport beschäftigt,
macht etwas für Körper, Geist und Seele. Es
werden Sozialkompetenz und soziale Netzwerke
beim Vereinssport erzeugt. Doch dieser braucht
auch Platz und Raum. Vereinssport fördert die
Gesundheit der Kinder und Jugendlichen und holt
sie von der Straße.
7 Zustimmung 652 finanzielle Aspekte (Befürwortung)
Es wird angeführt, dass ein unterlassener Ausbau
Auswirkungen auf die Kosten und wirtschaftliche
Interessen der Stadt und seiner Bewohner hat.
Hierzu zählen Steuereinnahmen, die bei einem
Wegzug des 1. FC Kölns aus Köln für die Stadt
entfallen würden und Geld (monetäre Kaufkraft) der
Besucher des FC´s in Kneipen, Geschäften, Hotels,
usw. Auch der 1. FC Köln würde finanziellen
Schaden nehmen durch die bereits getätigten
Investitionen am Standort im Grüngürtel. Zusätzlich
würde der Ausbau nicht mit öffentlichen Mitteln
finanziert und im gleichen Rahmen könnten sogar
noch weitere ökologische Projekte unterstützt
werden.
Weiter wird angeführt, dass es ein Ungleichgewicht
bei der Bewertung von Projekten seitens der Stadt
gibt: Wenn die Stadt Köln für den Ausbau von
Schauspielhaus und Oper wahrscheinlich an die 600
Millionen bezahlen kann, dann wären 200 Millionen
für eine Stadionerweiterung Peanuts. Dabei muss
Auch die aufgeführten finanziellen Aspekte spielen bei
den beiden Bauleitplanverfahren eine Rolle, sowohl was
die wirtschaftliche Bedeutung als auch die
Imagebedeutung angeht.
X X Dem
Sachargument
wird in Bezug auf
Wirtschaftskraft
und Image
gefolgt.In Bezug
auf den
Projektvergleich
wird das
Sachargument
zur Kenntnis
genommen.
Seite 703 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
man bedenken, dass das Stadion pro Jahr weit
mehr Besucher beherbergt als Schauspiel und Oper
zusammen, die auch noch vom Steuerzahler
subventioniert werden.
7 Zustimmung 653 maßvolle Erweiterung (Befürwortung)
Die maßvolle Erweiterung, wie sie vom 1. FC Köln
geplant ist und vorgenommen werden soll, wird
befürwortet. Der 1. FC Köln hat bei der Planung auf
die Umwelt geachtet bzw. schont diese; es wird kein
Wald abgeholzt, die vorgeschlagenen Maßnahmen
entsprechen den Vorgaben der Stadt Köln.
Es wird angeführt, dass gegebenenfalls weitere
Zugeständnisse / Kompromisse seitens des 1. FC
Kölns gemacht werden könnten, wie z.B. Korkbelag
oder Naturrasen statt Kunstrasen, und grundsätzlich
die Interessen und denkbaren Kompromisse bei
einem Ausbau im Grüngürtel vernünftig
gegeneinander abgewägt und geprüft werden
sollten. Auch wird angeführt, dass das Stadium nicht
täglich benutzt wird und wenn dann nur für wenige
Stunden. Die Auswirkung auf die Nachbarschaft ist
dementsprechend sehr gering.
Die angeführten Umweltgesichtspunkte sind
marginal und kaum geeignet, die Klimasituation
auch nur annähernd zu verbessern, die Planung ist
umsichtig und mit großer Sensibilität für ihre
ökologischen und sozialen Wirkungen entwickelt
worden. Die meisten, der von der Stadt Köln in ihren
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist auch
unter Umweltgesichtspunkten verträglich. Es gibt keine
planbedingten Baumfällungen. Die drei neuen
Trainingsplätze sollen mit Kunstrasen errichtet werden.
Während der Bauleitplanverfahren wurde ermittelt, dass
die Ausgestaltung mit Kunstrasen aufgrund der Belange
der Bodendenkmalpflege (geringerer Eingriff in den
Boden) und der Nutzungsintensität (Nutzung durch den
organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins-
und Schulsport) erforderlich ist. Zukünftig soll ein
Naturrasen nur im Modernisierungsbereich vorhanden
sein, da die Lizenzmannschaft auf einem
Naturrasenplatz trainieren muss, da die Bundesligaspiele
ebenfalls auf Naturrasen stattfinden.
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess
bereits frühzeitig entschieden, auf Kunststoffgranulat als
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom
Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als
Einstreugranulat einzusetzen.
X X Mit Ausnahme
des
vorgeschlagenen
Naturrasens wird
dem
Sachargument
gefolgt.
Seite 704 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung
durch den Rat
diversen Planungen konkret benannten Ziele und
Schranken wurden beachtet.
Anlage 10 Auszug Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020
6629 Zeichen
Anlage 10 Geschäftsführung Ausschuss für Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de Datum: 09.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.06.2020 öffentlich 4.1.9 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz Hier: Feststellungsbeschluss 1087/2020 4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1072/2020 TOP 4.1.9 und 4.1.10 werden zusammen behandelt. SB Herr Becker spricht sich namens der SPD-Fraktion für eine Zustimmung zu bei- den Beschlussvorlagen aus. RM Frau Schlömer bemerkt, dass die Sportplätze auf den Gleueler Wiesen deutlich höher, teilweise mit einem Höhenunterschied von 1,30 m bis 1,40 m, angelegt wer- den sollen. Hier müsse allein schon aus Sicherheitsgründen eine Aufschüttung erfol- gen, was einen größeren Flächenverbrauch zur Folge habe. Dieser Flächenver- brauch werde jedoch nicht schlüssig dargestellt. Sie fragt, ob bei den klimatischen Auswirkungen berücksichtigt worden sei, dass die Fläche des gesamten Bauvorha- bens deutlich größer sei, als drei Netto-Fußballfelder. Auch bitte sie um eine dreid i- mensionale Visualisierung, um sich das gesamte „Bauwerk“ besser vorstellen zu können. RM Herr Detjen kündigt für die Fraktion Die Linke an, beide Vorlagen abzulehnen, im Rat einen Änderungsantrag einzubringen und dem FC eine attraktive Alternativfläche am Salzburger Weg anzubieten. Eine Lösung des Problems sei nur über einen ein- vernehmlichen Weg zu erreichen. SB Herr Dr. Albach betont, für die FDP-Fraktion sei wichtig, dass die Jugendmann- schaften da trainieren können, wo sie ihre „Vorbilder“, die Profis, treffen können. Auch sei wichtig, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, die abgedeckt werden müssen. Bei den Aufstockungen handle es sich nur um Einebnungen, die nicht we- sentlich seien. Hinsichtlich einer Entscheidung zu den Beschlussvorlagen schließe er sich Herrn Becker an. RM Herr Brust äußert, dass die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, ähnlich wie die Fraktion Die Linke, die Bebauung der Gleueler Wiesen ablehnt. Man müsse einen Kompromiss mit dem FC anstreben. Eine Bürgerinitiative habe zusammen mit eini- gen prominenten Kölnern den Vorschlag gemacht, den FC in Marsdorf anzusiedeln. Andererseits solle dort auch das Frischezentrum angesiedelt werden, allerdings nicht mehr ganz so groß, wie ursprünglich geplant. Um sicher zu gehen, ob eine Ansied- lung von beiden Einrichtungen möglich ist, bittet Herr Brust um eine Darstellung, wie groß der Flächenbedarf für beide Vorhaben ist. Dann sei aufgefallen, dass in der Begründung zum B-Plan (Anlage 6) ein Grünord- nungsplan erwähnt wird. Dieser sei im Beirat der Unteren Naturschutzbehörde be- handelt und abgelehnt worden. Herr Brust fragt, was diese Ablehnung bedeute, wes- halb der Grünordnungsplan sich nicht in den ihm vorliegenden Unterlagen befinde und bittet, diesen auch der Politik zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe man eine Reihe weiterer Fragen der Schriftführung zu Protokoll gegeben und bitte, diese bis zur nächsten Sitzung zu beantworten (s. nachfolgend) SE Frau Dr. Mikecz gibt folgendes schriftlich zu Protokoll: Als Sachkundige Einwohnerin ist mir TOP 4.1.9 erst kurzfristig zur Kenntnis gekom- men. In Anbetracht der Tragweite des Vorhabens, siehe Bürgerbeteiligung mit 7.000 ! Eingaben und des Umfangs der Unterlagen ist die Zeit für die Vorbereitung unan- gemessen = zu kurz. Frau Dr. Mikecz stellt folgende Fragen: KLIMAGUTACHTEN Im Gutachten steht auf (Seite 8): Die größte Änderung betrifft die Schaffung neuer Spielfelder auf der nordwestlich gelegenen Wiese (vgl. Abb. 4). Die geplanten … Plätze .. sowie … Kleinspielflächen sind zusammen 2,6 ha groß. Da hierbei die Wiese durch Kunstrasen ersetzt wird, sind in diesem Gebietsausschnitt die größten klimatischen Änderungen zu erwarten. Dieses betrifft insbesondere die bodennahe Lufttemperatur sowie die strahlungs- nächtliche Kaltluftproduktion. In der Tat sind es aber 3,2922 ha nach den Plänen. Siehe Stellungnahme NABU, Seite 10 Das Klimagutachten geht folglich von weniger Fläche aus. Wieviel ha Kunstrasen Fläche werden tatsächlich auf der Gleueler Wiese ange- legt? Wenn die Kunstrasenflächen incl. Kleinspielfelder nun größer werden sollen als im Klimagutachten berücksichtigt, stellt das Klimagutachten immer noch den "worst case" dar oder ist mit größeren klimatischen Auswirkungen zu rechnen? GRÜNORDNUNGSPLAN Der Grünordnungsplan wurde im Beirat der UNB beraten. Warum nicht im Ausschuss Umwelt und Grün? Auch hier das Flächenproblem: Geht auch der Grünordnungsplan auch von 2,6 anstatt 3,2922 ha aus? In der Begründung zum B-Plan (Anl. 6, 48) werden die Ausgleichsmaßnahmen be- handelt. Diese verteilen sich auf verschiedene Flächen. Der alternative Standort in Marsdorf wird aber mit der Begründung abgewertet, dass für das geplante Frische- zentrum eine zusammenhängende Ausgleichsfläche notwendig vorgehalten werden müsse. Warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Der Grünordnungsplan wurde in der Sitzung des Beirates nicht zustimmend zur Kenntnis genommen. Entstehen dadurch Folgen? Wo liegt das genaue öffentliche Interesse? RM Frau Welcker betont, die CDU-Fraktion wolle die Vorlagen im nächsten Rat ent- scheiden. Daher müssten die Fragen so kurzfristig beantwortet werden, dass eine Entscheidung in der nächsten Ratssitzung möglich ist. Nach einer kurzen Klärung über das weitere Verfahren schlägt RM Herr Brust vor, die Vorlagen ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verweisen und die Ver- waltung zu bitten, die Fragen bis zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zu beantworten. Hierüber herrscht im Ausschuss Einmütigkeit. Beschluss: Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage 1087/2020 ohne Votum in die weiteren Gremien. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD- und FDP-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1072/2020 Beschluss: Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage 1072//2020 ohne Votum in die weiteren Gremien. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD- und FDP-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Anlage 2 Bisherige Darstellung - Flächennutzungsplan
533 Zeichen
W W W Anlage 2 - bisherige Darstellung - 209. Änderung des Flächennutzungsplanes: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz 1:7.500M.: 0 100 200 30050 Meter Änderungsbereiche Alteneinrichtung Dauerkleingärten Grünfläche Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung Kirche Parkanlage Post Schule Spielplatz Spielplatz, Standort unbestimmt Sportplatz Umspannwerk Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche Wohnbaufläche
Anlage 5 Darstellung der vorgetragenen Anregungen
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ANLAGE 5 Seite 1 Darstellung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks“ in Köln - Sülz zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 im Rahmen der frühzeiti gen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen Im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 sind 507 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern bzw. Institutio- nen eingegangen. Einige Stellungnahmen wurden von einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben, so dass sich insgesamt ca. 43.000 Bürgerinnen und Bürger am Verfahren beteiligt bzw. eine Online -Petition für bzw. gegen das Projekt unterschrieben haben. Zum Teil gin- gen von einem Stellungsnehmer mehrer e Schreiben ein, diese wurden bei der oben genannten Anzahl als eine gemeinsame Stellungnahme ge- wertet. Zum Teil gingen von unterschiedlichen Bürgerinnen und Bürgern die gleichen Stellungnahmen ein. Diese werden unter ein er laufenden Nummer geführt, um Dop plungen zu vermeiden, so dass in den nachfolgenden Kommentierungen die laufenden Nummern von 1 bis 481 aufge- führt werden. Die Niederschrift der Informationsveranstaltung am 07. April 2016 in Köln-Sülz im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt. Die hier vorgetragenen Argumente sind grundsätzlich auch in den Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen worden. Allgemeines Zu diesem Dokument wurden die eingegangenen Schreiben mit Namen und Anschrift des Absenders gesondert erfasst und fortlaufend numme- riert. Eine Zuordnung der laufenden Nummern zu den Absendern ist daher gewährleistet. Nachfolgend werden die in den Stellungnahmen angesprochenen Themenkomplexe zusammengefasst dargestellt und fachlich kommentiert. Hier- bei wird darauf hingewiesen, in welchen Stellungnahmen jeweils die aufgeführten Punkte angesprochen wurden. Die eingegangenen Stellung- nahmen werden in folgende Themenkomplexe gegliedert: ANLAGE 5 Seite 2 Themenkomplexe und Inhaltsverzeichnis: Standort ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............. 4 1.1 Äußerer Grüngürtel ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 4 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 4 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels ................................ ................................ ................................ ................................ .........................18 1.1.3 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .......................45 1.1.4 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...................51 1.1.5 Landschaftsschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..............68 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche ................................ ................................ ................................ ................................ ........................77 1.1.7 Präzedenzfallwirkung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..........94 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ . 103 1.2 Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................. 107 1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ........................ 107 1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 116 1.2.3 Alternative Standorte ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........ 122 Bauliche Anlagen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............................ 144 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 144 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder ................................ ................................ ................................ ................................ ............................. 162 2.3 Erschließung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............................ 180 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen ................................ ................................ ................................ .......................... 180 2.3.2 Technische Erschließung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 200 Umwelt/Natur und Landschaft ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ......... 201 3.1 Allgemeine Aussagen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .............. 201 3.2 Fauna / Artenschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................. 210 3.3 Pflanzen / Bäume ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 218 ANLAGE 5 Seite 3 3.4 Boden ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...... 221 3.5 Wasser / Grundwasser ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............ 226 3.6 Luft ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .......... 232 3.7 Klima ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 235 3.8 Landschaftsbild ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........................ 242 3.9 Ausgleichsflächen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 245 3.10 Lärmimmissionen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 251 3.11 Lichtimmissionen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 257 Verfahren/planerische Vorgaben ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..... 262 4.1 Allgemeines Verfahren ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............. 262 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ................................ ................ 284 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ ................................ ......................... 290 Sonstige Anmerkungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................... 297 ANLAGE 5 Seite 4 Standort 1.1 Äußerer Grüngürtel 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ Der Themenkomplex 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angespro- chen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie fol gt zusam- mengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 79, 159 Ausweisung des Sportbandes zu Gunsten des Vereinssports hat mit der ursprünglichen Nutzung als Sportflächen für die Bevölkerung nicht mehr viel zu tun. Das Sportband weist einen Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße aus, auf dem mögliche neue Sportflächen konzentriert entstehen können und andere Bereiche dafür frei bleiben. Das Sportband weist keine expliziten Flächen für den Vereins- bzw. Freizeitsport aus. Die Sportflächensignets des Entwicklungskonzep- tes Grüngürtel: Impuls 2012 differenzieren somit nicht zwischen verschiedenen Nutzungen. Ferner benennt das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark sowie den 1. FC Köln von Beginn an als Teil der Park- konzeption. Darüber hinaus sollen die geplanten Trainingsplätze auch für die Vereine in der Um- gebung unter Berücksichtigung der Trainingszei- ten des 1. FC Köln sowie für den organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport zur Verfü- gung stehen. Die Organisation erfolgt über das Sportamt. Um die Sportmöglichkeiten für die Be- X X 1. ANLAGE 5 Seite 5 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. völkerung weiter zu verbessern, bietet der 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern für die ausschließliche Nutzung durch die Öffentlich- keit an. 20, 79 Um der Bezeichnung Sportband und dem Ent- wicklungskonzept gerecht zu werden, sollte für andere Sportnutzungen/Vereine auch genügend Fläche zur Verfügung stehen. Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine Verbesserung der Sportnutzung für die Allge- meinheit als Ausgleich für den Entzug der be- troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. Unabhängig davon ist die Bereitstellung von Flä- chen für andere Vereine oder Sportnutzungen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Dar- über hinaus befinden sich im sogenannten Sport- band neben dem RheinEnergieSportpark bereits folgende Sportplätze (von Süd nach Nord): - Fußballplatz der DJK Südwest Köln (Unte- rer Komarweg / Militärring) - Rugbyplatz des ASV Köln – Bundesstütz- punkt Damen (Luxemburger Str. / Militär- ring) - Fußballplätze der Bezirkssportanlage Fort Deckstein - Hauptnutzung durch Blau- X X 2. ANLAGE 5 Seite 6 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Weiß Köln sowie teilweise DJK Südwest - Sportpark Müngersdorf mit Jahnwiese, Vorwiese, West- und Ostkampfbahn (Fußball, Schwimmen, Radfahren, Leicht- athletik, Tennis, Hockey) Demnach stehen anderen Vereinen und auch anderen Sportarten ebenfalls Flächen innerhalb des Sportbandes zur Verfügung. 20, 445, 453 Umwandlung in Sportanlage führt zu einem un- ausgeglichenen Verhältnis der Sportnutzung in- nerhalb des Sportbandes zugunsten des Fußballs (Fußballband). Das Sportband weist keine Differenzierung von Sportplätzen auf. Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, befinden sich im Sportband neben dem Fußball auch weitere Sportanlagen für Rugby, Schwimmen, Radfahren, Leichtathle- tik, Tennis und Hockey. In der Tat befinden sich auch weitere Fußballplätze (u.a. auch das Rhein- EnergieStadion) im sogenannten Sportband. Des Weiteren bietet der 1. FC Köln an, vier Klein- spielfeldern für unterschiedliche sportliche Nut- zungen zu errichten. Hier wären beispielsweise auch ein Basketballplatz, ein Beachvolleyballplatz etc. möglich. Eine Abstimmung bzgl. der Klein- spielfelder mit dem Sportamt der Stadt Köln steht noch aus. Diese Kleinspielfelder würden demnach zu einer weiteren Vielseitigkeit des Sportangebo- tes beitragen. Darüber hinaus wäre es auch denkbar, die geplanten Trainingsplätze anderen Sportarten im Rahmen des organisierten Breiten- sports zur Verfügung zu stellen, wenn eine Nut- zungsmöglichkeit mit den vorhandenen Anlagen X X 3. ANLAGE 5 Seite 7 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. besteht. Damit wird ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Sportarten gewahrt. 24, Das Entwicklungskonzept legt fest, dass Erweite- rungen innerhalb des Sportbandes Sportvereinen, nicht einem Profiverein dienen sollen. Die geplanten Trainingsplätze werden insbeson- dere für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln benötigt. Hier findet kein Profisport statt. Wie der Stellungnehmer darlegt, weist das Entwicklungs- konzept Grüngürtel: Impuls 2012 mögliche neue Sportflächen für alle Sportvereine, also auch für den 1. FC Köln aus. Darüber hinaus benennt das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 die „Erweiterungsoption Spielfeldflächen 1. FC Köln entlang der Militärring Str.“ explizit in den Maß- nahmen für die Weiterentwicklung. Die Erweite- rung des RheinEnergieSportparks widerspricht dem Entwicklungskonzept nicht. X X 4. 151 Die privatwirtschaftliche Nutzung widerspricht der intendierten, öffentlichen Nutzung des Sportban- des. Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine Verbesserung der Sportnutzung für die Allge- meinheit als Ausgleich für den Entzug der be- troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. X X 5. 20, 422, 423 Als Teilbereich des Sportbandes sollten die Wie- senflächen von Bebauung, Einfriedung und Ver- siegelung freigehalten werden. Die Wiesenflächen innerhalb des Sportbandes werden durch die Sportflächensignets, die auf den betroffenen Wiesenflächen dargestellt sind, X X 6. ANLAGE 5 Seite 8 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. bewusst als mögliche neue Sportflächen ausge- wiesen. Die Gestaltung der geplanten Sportplätze (Fangnetze, notwendige Einzäunungen) wird im Bebauungsplan im weiteren Verfahren abgewo- gen und festgesetzt. Die neuen Sportplätze sollen als Kunstrasenplätze hergestellt werden. Der Bau des Leistungszentrums erfolgt außerhalb der von den Stellungnehmern angesprochenen Wiese auf einem bestehenden Kunstrasenplatz. Darüber hinaus bleiben das Wegenetz und die umliegen- den Bäume erhalten. Der Anregung, dass die Wiesenflächen frei von Bebauung, Einfriedung und Versiegelung gehalten werden, wird dem- nach nicht gefolgt. 20, 313 Darstellung, dass es innerhalb des Sportbandes ausreichend Nutzungsmöglichkeiten für den Fuß- ballsport gäbe. Die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Sportbandes sind für die Anforderungen des 1. FC Kölns nicht ausreichend, um die Nach- wuchsmannschaften zu fördern und auszubilden. Die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln, in Bezug auf die Ausbildung der Nachwuchsspieler ist nur durch eine qualitative Erweiterung der Anlagen erzielbar. Die Anforde- rungen an ein modernes und wettbewerbsfähiges Leistungszentrum sind durch Modernisierungen des Bestandes nicht erreichbar. Es gibt keinen ausreichenden Bestand an Trainingsplätzen, so- dass eine verlässliche Trainingsplanung nicht möglich ist. Die Trainingsmöglichkeiten der Nachwuchsmannschaften sind aufgrund der zu- sätzlichen schulischen Ausbildung begrenzt. Die X X 7. ANLAGE 5 Seite 9 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Mehrfachbelegung der bestehenden Trainings- plätze entspricht nicht mehr den gegenwärtigen Anforderungen. Darüber hinaus wurde in den vorstehenden Punk- ten bereits dargelegt, dass das Sportband im Be- stand weitere Sportarten neben dem Fußball be- inhaltet. Durch die Errichtung der Kleinspielfelder könnten weitere Sportangebote geschaffen wer- den. 476 Nachfrage, wo in der ursprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels ein Sport- band definiert wird. Der Begriff des Sportbandes hat sich in Bezug auf den Masterplan Grüngürtel: Impuls 2012 entwi- ckelt. Dieses weist durch Sportflächensignets mögliche neue Sportflächen parallel zum Deck- steiner Weiher und zur Militärringstraße aus. Ne- ben dem Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 ist das Sportband inhaltlich auch im Flä- chennutzungsplan ablesbar, da auch hier die Sportplatzsignets entlang der Militärringstraße dargestellt sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Landschaftsplan Sportanlagen privile- giert. In den Planungen des linksrheinischen Äußeren Wald- und Wiesengürtel aus dem Jahre 1930 waren auf den Wiesen bereits zum Teil schon bis zu sieben Sportplätze vorgesehen, welche an- schließend jedoch nicht umgesetzt worden sind. Diese waren Anlass, das Sportband zu entwi- ckeln. Die ursprüngliche Konzeption des Äußeren X X 8. ANLAGE 5 Seite 10 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Grüngürtels sah insofern schon eine vielfältige Nutzung der Fläche zur Naherholung und sportli- chen Aktivitäten vor. 386 Nachfrage, ob sich das Sportband lückenlos schließen bzw. beliebig ausdehnen darf Im Rahmen des Entwicklungskonzeptes „Grün- gürtel: Impuls 2012“ wird der Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße als Sportband bezeichnet. Hier werden Entwick- lungsmöglichkeiten für neue Sportflächen gese- hen. Das Entwicklungskonzept differenziert dabei nicht zwischen Vereins- bzw. Freizeitsport bzw. verschiedenen Sportarten. Die konkrete Entwicklung neuer Sportplätze in- nerhalb des Sportbandes muss jeweils planungs- rechtlich vorbereitet und bauordnungsrechtlich genehmigt werden. Im Fall der hier geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks sind zur Umsetzung der Planung die Änderung des Flä- chennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Eine lückenlose oder beliebige Ausdehnung ist nicht vorgesehen. Die Planungen werden in Ab- stimmung mit den unterschiedlichen Fachämtern entwickelt. X X 9. 75, 79, 89, 219, 363, 416, 422, 423, 444 Kritisiert, dass das Vorhaben der „Charta Äußerer Grüngürtel“ widerspricht. Die „Charta für den Äußeren Grüngürtel“ bezieht sich auf das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“: „Im Bewusstsein ihrer Verantwor- tung für die Erhaltung des Überlieferten und als Zukunftsperspektive für die nachfolgenden Gene- rationen erklärt der Rat der Stadt Köln, den Äuße- ren Grüngürtel langfristig sichern und entspre- chend der vorliegenden Gesamtkonzeption weiter X X 10. ANLAGE 5 Seite 11 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. entwickeln zu wollen. Der Rat bekräftigt seine Absicht, die im Entwicklungskonzept ‚Äußerer Grüngürtel‘ formulierten Ziele im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung planerisch zu si- chern, diese Ziele allfälligen Genehmigungen von Bau- und Entwicklungsvorhaben zu Grunde zu legen und die aufgeführten Maßnahmen im Rah- men der finanziellen Möglichkeiten schrittweise zu realisieren.“ (Charta für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, in: http://www.stadt- koeln.de/mediaasset/content/pdf67/charta_gruen guertel.pdf, zuletzt abgerufen am 11.10.2016) Im Rahmen des für den Äußeren Grüngürtel erar- beiteten Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Im- puls 2012“ werden Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportflächen im sogenannten Sportband im Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße gesehen. Die geplante Erweite- rung des RheinEnergieSportparks liegt innerhalb des als Sportband bezeichneten Bereichs. Insofern widerspricht das Vorhaben nicht der Charta für den Äußeren Grüngürtel. 24, 220, 378 Die Stellungnehmer stellen dar, dass das Konzept eine Handlungsempfehlung ist, so dass kein An- spruch auf den Satz „Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen“ besteht. Wie die Stellungnehmer richtigerweise darlegen, ist das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 eine Handlungsempfehlung. Der Grüngürtel Impuls dient als Arbeitsgrundlage, die der Umset- zung von Maßnahmen und der Entscheidungsfin- dung zu Grunde gelegt werden kann. Der 1. FC Köln kann keinen Anspruch auf den Satz „Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen“ erheben. X X 11. ANLAGE 5 Seite 12 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Diese Aussage stützt lediglich die Realisierung der Erweiterungen des 1. FC Köln innerhalb des Äußeren Grüngürtels. Die Genehmigung des Vorhabens wird im rechtmäßigen Verfahren der Stadt Köln überprüft. Zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgt eine sachgerechte Abwägung über sämtliche abwägungserheblichen Belange durch den Rat der Stadt Köln. 33, 220, 378 Aussagen des Konzeptes sind nicht rechtsver- bindlich und daher nicht als Argumente verwend- bar. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. X X 12. 220 Bei allen Veränderungen haben nach dem Grün- gürtel: Impuls 2012 gartenkünstlerische Belange Vorrang. Das Ziel der Erhaltung und Sicherung des Grün- gürtels ist mit dem Beschluss des Entwicklungs- konzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 durch den Rat der Stadt Köln bekräftigt worden. Im Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 (1) BauGB wurden keine Bedenken bezüglich der gartenkünstleri- schen Belange geäußert: Das Vorhaben orientie- re sich eng am Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012. Auch denkmalpflegerische Beden- ken wurden nicht geäußert. Darüber hinaus ist anzumerken, dass garten- künstlerischen Belangen nicht ein genereller Vor- rang gewährt wird. X X 13. 24, 33, 409 Kritisiert, dass das Vorhaben RheinEnergieSport- park im Konzept und bei der Konzeptentwicklung nicht erwähnt wird. Das Vorhaben „Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks“ war nicht Gegenstand der Planungen im Rahmen des Entwicklungskonzeptes Grüngür- tel: Impuls 2012. Aus diesem Grund steht die Planung des RheinEnergieSportparks nicht im X X 14. ANLAGE 5 Seite 13 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Fokus des Entwicklungskonzeptes. Dennoch werden im Grüngürtel: Impuls 2012 der Rhein- EnergieSportpark sowie der 1. FC Köln von Be- ginn an als Teil der Parkkonzeption benannt. Im Rahmen der Maßnahmen für die Weiterentwick- lung des Grüngürtel Impuls wird die „Erweite- rungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“ explizit aufgeführt. 24, 409 Vermutung, dass das Konzept auf das Vorhaben des 1. FC Köln, welches der Stadt seit 2010 be- kannt ist abgestimmt wurde. Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 wurde entwickelt, um den langfristigen Er- halt und die Weiterentwicklung des Äußeren Grüngürtels zu sichern. Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks war nicht Gegen- stand der Planung. Darüber hinaus trat der 1. FC Köln erst im Jahr 2014 an die Verwaltung der Stadt Köln mit den hier zu behandelnden Erweite- rungsabsichten heran. X X 15. 142, 159, 454 Aussagen und Ziele des Entwicklungskonzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 sollten beachtet werden. Die Empfehlungen des Entwicklungskonzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 werden beachtet. Die Sportflächensignets auf den von der Planung be- troffenen Wiesenflächen weisen diese bewusst als mögliche neue Sportflächen aus. Darüber hinaus benennt der Grüngürtel Impuls: 2012 den RheinEnergieSportpark sowie den 1. FC Köln von Beginn an als Teil der Parkkonzeption. Unter den Maßnahmen des Entwicklungskonzeptes wird die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln ent- lang der Militärringstraße“ aufgeführt. Auf Grund- lage eines Beschlusses hat sich der Rat der Stadt Köln verpflichtet die Ziele des Entwicklungskon- X X 16. ANLAGE 5 Seite 14 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zeptes bei Entscheidungen im Rahmen der kom- munalen Bauleitplanung zu beachten und zu si- chern. 272 Nachfrage, welche konkreten Aussagen der Mas- terplan „Grüngürtel Impuls: 2012“ zu den betroffe- nen Flächen und seiner Inanspruchnahme trifft. Der Grüngürtel: Impuls 2012 setzt für den Bereich parallel zwischen dem Decksteiner Weiher und der Militärringstraße Sportflächensignets fest. Diese weisen die betroffenen Wiesenflächen als mögliche neue Sportflächen aus. Die genaue Art der Nutzung dieser Sportflächen ist nicht festge- setzt bzw. dargestellt. Sonstige Aussagen bezüg- lich der Nutzung oder Gestaltung dieser Flächen werden ebenfalls nicht genannt. Im Rahmen der Maßnahmen für die Weiterentwicklung des Äuße- ren Grüngürtels nennt der Masterplan für diesen Bereich die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“. X X 17. 152 Nachfrage, welche Visionen das Entwicklungs- konzept verfolgt. Maßgabe für das den Äußeren Grüngürtel erar- beitete Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ war, der historischen Vision folgend den Grüngürtel zu schließen und sich an der Geomet- rie des Kreises zu orientieren. Der Rat der Stadt Köln erklärt in der „Charta für den Äußeren Grün- gürtel“, den Äußeren Grüngürtel langfristig si- chern und entsprechend der vorliegenden Ge- samtkonzeption entwickeln zu wollen. Die geplante Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks liegt innerhalb des als Sportband be- zeichneten Bereichs parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße. Hier werden X X 18. ANLAGE 5 Seite 15 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportplätze gesehen. 450, 454 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem Masterplan vereinbar ist. Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 weist für die betroffenen Wiesenflächen Sportflächensignets aus, welche diese als mögli- che neue Sportflächen kennzeichnen. Die Sport- flächensignets weisen den Flächen keine be- stimmte Nutzung zu, sodass die Realisierung neuer Trainingsplätze auf diesen Flächen nicht dem Masterplan widerspricht. Darüber hinaus wird unter den Maßnahmen des Grüngürtel Im- puls die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“ explizit aufge- führt. Die Planung orientiert sich eng an den Handlungsempfehlungen des Masterplans. X X 19. 152 Nachfrage, wie die Stadt gewährleistet, dass das Entwicklungskonzept mit dem Regionalplan, dem Landschaftsplan und dem Denkmalschutz über- einstimmt. Die Beteiligungsverfahren sind formalisiert. Die Regionalplanungsbehörde als übergeordnete Planungsbehörde wird nach § 34 Landespla- nungsgesetz (LPlG) beteiligt. Die untere Land- schaftsbehörde und der Stadtkonservator werden im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Land- schaftsbeirat wird im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, also im wei- teren Verfahren, beteiligt. Zu den Sofortmaßnah- men ist der Landschaftsbeirat bereits beteiligt worden. X X 20. 439 Denkmalpflegerische Belange werden im Master- plan vernachlässigt. Die denkmalgeschützten Teilbereiche des Äuße- ren Grüngürtels sollen gemäß der Charta Äußerer Grüngürtel des Masterplans Grüngürtel: Impuls X X 21. ANLAGE 5 Seite 16 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2012 beachtet werden. Die Achtung des Denk- mals wurde bewusst der Charta hinzugefügt. Darüber hinaus werden Denkmalbelange im Rahmen von Planungen immer durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege untersucht. Der Masterplan ist nicht maßgeblich für die Wah- rung des Denkmalschutzes. Bzgl. des Themas Denkmalschutz für auf den Themenkomplex 1.1.4 verwiesen. 386 Nachfrage, ob die historischen Zielsetzungen, Landschafts- und Denkmalschutz sowie die Spenden durch BürgerInnen durch die Stiftung Grün bürgernah vertreten und verantwortet wer- den. Der Umgang der Stiftung Grün mit den Belangen des Äußeren Grüngürtels sowie der Verwaltung von Spendengeldern ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 22. 386 Forderung einer öffentlichen Stellungnahme der Stiftung Grün zu der Erweiterung privatisierter Sportanlagen im Grüngürtel. Die Grünstiftung und das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 muss getrennt gesehen werden. Das Entwicklungskonzept ist ein Plan- werk von Verwaltung, Politikern und Bürgern. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mit Prof. Aufmkolk acht Workshops mit den Bürgern ver- anstaltet. Die Kölner Grünstiftung hat kein Votum bzw. eine Stellungnahme zu Planungen gegeben und wird es auch nicht tun, weil sie sich üblicherweise bei politischen Stellungnahmen zurückhält. Die Grün- stiftung hat die Veröffentlichung des Konzeptes übernommen. Auf der Internetseite der Grünstif- tung sind fast alle Versammlungen, Präsentatio- nen etc. dokumentiert, darüber hinaus wurde ein X X 23. ANLAGE 5 Seite 17 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Buch über das Konzept herausgegeben. 152 Nachfrage, wofür die vergangenen Investitionen der Kölner Grünstiftung gGmbH und des Grünflä- chenamtes Köln ausgegeben worden sind. Die Verwaltung von Geldern der Kölner Grünstif- tung gGmbH und des Grünflächenamtes Köln sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 24. 152 Nachfrage, welche Gegenleistung die Grünstif- tung gGmbH für die Investitionen von der Stadt erhalten hat. Die Nachfrage bezieht sich nicht auf einen Ge- genstand der Bauleitplanverfahren. 25. ANLAGE 5 Seite 18 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels Der Themenkomplex 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 23, 24, 27, 30, 31, 35, 37, 42, 43, 46, 55, 57, 58, 59, 64, 69, 74, 76, 79, 80, 82, 87, 89, 91, 93, 94, 96, 101, 106, 108, 109, 110, 111, 116, 117, 122, 123, 124, 127, 130, 131, 136, 138, 141, 142, 145, 147, 148, 152, 154, 155, 159, 160, 161, 163, 166, 170, 174, 183, 187, 190, 191, 193, 196, 199, 201, 202, 203, 204, 207, 208, 210, 212, 214, 217, 221, 222, 223, 224, 232, 244, 245, 246, 248, 251, 252, 254, 258, 262, 263, 267, 269, Erhalt der Nutzung / Naherholung im Äußeren Grüngürtel für die Öffentlichkeit Erhebliche negative Auswirkungen auf die Naher- holungs- oder die Nutzungsfunktion im Äußeren Grüngürtel sind nicht zu erwarten. Derzeit werden die betroffenen Flächen nur in geringem Maße für Erholungszwecke oder sportliche Aktivitäten (Bal- lonfahrer) durch die Öffentlichkeit bzw. durch den Waldkindergarten genutzt, da im direkten Umfeld geeignetere Flächen vorhanden sind. Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Im Rahmen der Errichtung der neuen Trainings- plätze sind sogenannte „soziale Ausgleichsmaß- nahmen“ für den Breiten- und Freizeitsport vorge- sehen. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. Die Verbesserung der Trainingssituation des X X 26. ANLAGE 5 Seite 19 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 272, 273, 278, 279, 281, 282, 284, 291, 301, 304, 307, 308, 311, 315, 322, 324, 325, 335, 338, 342, 346, 347, 351, 355, 359, 361, 363, 366, 367, 370, 374, 375, 377, 381, 386, 389, 390, 391, 392, 396, 397, 400, 401, 402, 403, 408, 410, 417, 418, 419, 420, 422, 423, 430, 431, 433, 436, 440, 442, 443, 444, 452, 454, 455, 463, 464, 466, 467, 468, 469, 472, 475, 478, 480, 482 1. FC Köln (hier: der 1. FC Köln e.V.) war der Anlass für die Planung. Auch wenn beabsichtigt ist, dass der 1. FC Köln die Trainingsplätze errich- tet und pflegt, wird die Organisation der Belegung durch das Sportamt der Stadt Köln erfolgen. Hier- bei wird dem 1. FC Köln e.V. ein Nutzungsrecht in den Nachmittagszeiten eingeräumt. Außerhalb dieser Zeiten können die Flächen für den Schul- sport oder den organisierten Breitensport genutzt werden. 476 Nachfrage, wie die Verwaltung die aktuelle Nut- zung der zu bebauenden Flächen (für geplante neue Sportplätze und das geplante Leistungszent- rum) überprüft hat. Für die Flächen, die in Anspruch genommen wer- den sollen, wurden wiederholte Ortsbesichtigun- gen durchgeführt und eine entsprechende Akten- recherche übernommen. Darüber hinaus konnte aufgrund des Bewuchses der Wiese festgestellt werden, dass keine intensive Nutzung auf diesen Flächen stattfindet. Bei den Flächen für die ge- planten neuen Sportplätze handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche, welche durch eine Wiese geprägt wird. Teile der Wiese werden durch einen Ballonfahrverein genutzt, welche eine X X 27. ANLAGE 5 Seite 20 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nutzungserlaubnis erhalten, welche jährlich er- neuert werden muss. Für die Ballonfahrer gibt es Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadt- gebietes. Weitere offizielle Nutzungen für diese Flächen bestehen nicht. Der Waldkindergarten nutzt darüber hinaus eine sogenannte Spielstelle in diesem Bereich. Diese ist jedoch planungs- rechtlich nicht gesichert, soll aber gleichwohl er- halten bleiben. 135 Nachfrage, ob die Verwaltung eine unabhängige Prüfung über die derzeitige Nutzung der Wiese durch die einzelnen Geschlechter und Altersgrup- pen durchführt. Eine Prüfung der Nutzung der betroffenen Flä- chen differenziert nach Geschlechtern und Alters- gruppen ist nicht erfolgt. Eine diesbezügliche Un- tersuchung wird nicht als erforderlich angesehen. Bei der Wiese handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche, welche derzeit von der Öffentlichkeit unabhängig von Alter und Geschlecht als Erho- lungsfläche genutzt werden kann. Der Belang, dass bei Umsetzung der Planung diese Fläche nicht mehr der Öffentlichkeit allgemein zur Erho- lung zur Verfügung stehen würde, wird in der Ab- wägung durch den Rat zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss berücksichtigt. X X 28. 152 Nachfrage, welche Erhaltungsmaßnahmen des Äußeren Grüngürtels seit 1991 ergriffen wurden. Bereits umgesetzte, laufende bzw. geplante Er- haltungsmaßnahmen des Äußeren Grüngürtels sind für die Bauleitplanverfahren nicht von Rele- vanz. „Aus der Erkenntnis heraus, dass die Bestände dringend gepflegt werden müssen, um einen stabilen Waldbestand zu entwickeln, wurde von der Forstabteilung des Grünflächenamtes ein X X 29. ANLAGE 5 Seite 21 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Pflegeplan erstellt und vom Ausschuss Land- schaftspflege und Grünflächen beschlossen, der beginnend in 1986 eine Erstdurchforstung aller Bestände innerhalb von zehn Jahren vorsah. […] Bis 1997 wurde die gesamte Fläche des links- rheinischen Äußeren Grüngürtels einmal durch- forstet. Die weiteren Durchforstungen werden im Abstand von 5 bis 10 Jahren durchgeführt.“ (Quelle: http://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/freizeit-natur-sport/wald/zustand-des- waldes, zuletzt abgerufen am 06.1.2016) 152 Nachfrage, welche Erhaltungsmaßnahmen des Äußeren Grüngürtels sich in Planung / Umsetzung befinden. Der 1. FC Köln hat für die Eingriffe in den Äuße- ren Grüngürtels ökologische Ausgleichsmaßnah- men nach den gesetzlichen Vorgaben zu gewähr- leisten. Diese sind im weiteren Verfahren noch zu ermitteln. X X 30. 4, 40 Keine Errichtung von Gebäuden im Äußeren Grüngürtel, welche nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Anregung nicht zu folgen. Die Errichtung des Leistungszentrums ist für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln erforderlich und daher grundsätz- lich auch an dem geplanten Standort sinnvoll. Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf einem bestehenden Kunstrasenplatz unmittelbar neben dem Franz-Kremer-Stadion erfolgen. Diese Flä- che wird bereits derzeit durch den 1. FC Köln genutzt und ist nicht für die Öffentlichkeit zugäng- lich. Das Greenkeepergebäude ist erforderlich, um eine Unterbringungsmöglichkeit für die Geräte der Rasenpflege zu schaffen, damit diese nicht ungesichert im Grüngürtel stehen. Bei den beiden X X 31. ANLAGE 5 Seite 22 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. weiteren Infrastrukturgebäuden handelt es sich um Umkleideräume, Sanitäranlagen etc. Diese sind für die geplante Nutzung ebenfalls erforder- lich und stehen auch den anderen Nutzern der Großspielfelder sowie dem Waldkindergarten zur Verfügung. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. 18, 19, 20, 22, 23, 28, 32, 34, 35, 41, 63, 65, 68, 70, 75, 76, 83, 89, 117, 122, 127, 131, 136, 140, 154, 156, 162, 167, 175, 178, 183, 198, 209, 215, 225, 227, 230, 239, 251, 265, 266, 268, 283, 291, 299, 300, 304, 306, 308, 309, 325, 334, 336, 339, 346, 347, 356, 359, 361, 369, 379, 401, 406, 410, 426, 437, 441, 444, 450, 476, 477, 479 Keine Erweiterungen zu Lasten der Allgemeinheit. Flächen sollen der gesamten Bevölkerung zu Gu- te kommen. Eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur ist aus sportfachlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Alterna- tivstandorte stehen nichts zur Verfügung. Aus diesem Grund wird die Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks weiter verfolgt. Die geplanten Trainingsplätze (< 1 ha je Trainingsplatz) nehmen nur einen geringen Teil des Äußeren Grüngürtels (> 800 ha) in Anspruch. Darüber hinaus ist der Äußere Grüngürtel auch für die Anlage von Sportplätzen vorgesehen, welche durch Vereine genutzt werden. Der Allgemeinheit stünden auch nach Umsetzung des Vorhabens noch ausrei- chend Flächen zur Verfügung, welche zur Erho- lung genutzt werden können. Weiterhin werden die vorhandenen Wegeverbindungen sämtlich erhalten, so dass diese weiterhin für Spaziergän- ge, Joggen, Radfahren etc. genutzt werden kön- nen. X X 32. ANLAGE 5 Seite 23 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Des Weiteren sieht das Konzept die Errichtung von vier Kleinspielfeldern für die ausschließlich öffentliche Nutzung vor, welches das sportliche Angebot im Äußeren Grüngürtel für die Bürgerin- nen und Bürger erweitert. Zudem werden die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trai- ningszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport koordiniert über das Sportamt der Stadt Köln genutzt. Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 107, 376 Es findet kein Gedränge auf den Wiesen und We- gen statt, sodass die Fläche gut zur Verfügung gestellt werden kann. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. X X 33. 95, 151, 349 Nachfrage, wer die Einzäunung der zweiten Wie- se vor dem Geißbockheim genehmigt hat. Die Genehmigung der Einzäunung der Trainings- lätze vor dem Geißbockheim erfolgte auf Grund- lage der Landebauordnung NRW durch die ge- nehmigende Behörde (Bauordnungsamt) der Stadt Köln erfolgt. 34. 349, 445 Nachfrage, auf welcher Rechtsrundlage die Ge- nehmigung der Einzäunung der zweiten Wiese am Geißbockheim erfolgte und ob eine Abwägung der öffentlichen Belange stattgefunden hat. Die Genehmigung der Einzäunung der Trainings- lätze vor dem Geißbockheim ist durch die ge- nehmigende Behörde (Bauordnungsamt) der Stadt Köln erfolgt. Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch den Belang der Einzäunung in die Überlegungen einbezogen. Die niedrige Umzäunung dient dem Schutz des Sportplatzes. 35. ANLAGE 5 Seite 24 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 328 Nachfrage, wie die Bewegungsfreiheit sicherge- stellt werden soll. Die Flächen des Äußeren Grüngürtels befinden sich im Eigentum der Stadt Köln. Demnach ist es nicht zulässig, dass der 1. FC Köln bzw. eine wei- tere dritte Person ohne Zustimmung der Stadt Köln Änderungen an der bestehenden Situation vornimmt. Im Bebauungsplan werden u. a. die öffentlichen Wegeverbindungen als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Somit sind diese der Öf- fentlichkeit weiterhin unverändert zugänglich. Ei- ne zusätzliche Sicherung ist nicht erforderlich. X 36. 337 Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und Park/Decksteiner Weiher sollte nicht beeinträch- tigt werden. Die Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und dem Äußeren Grüngürtel bleibt gewahrt. Das Wegenetz des RheinEnergieSportpark bleibt er- halten und ist weiterhin öffentlich zugänglich. X 37. 407, 439 Das Vorhaben widerspricht der Verbindung des Inneren mit dem Äußeren Grüngürtel. Die Verbindung des Äußeren mit dem Inneren Grüngürtel wird durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt. Bestehende Wege und Verbindun- gen bleiben von der Planung unberührt. Die We- ge des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. X X 38. 51, 79, 151, 159, 176, 210, 228, 334, 349, 377, 378, 465, 476 Nachfrage, welchen Mehrnutzen sich Verwaltung und Rat für die BürgerInnen durch die Umnutzung der Grüngürtelfläche erhoffen. Die Realisierung des Vorhabens führt zu einer Verbesserung der Situation für den organisierten Breitensport. Die Errichtung der vier Kleinspielfel- der im Zuge der Planung für die alleinige Nutzung der Bevölkerung würde einen weiteren Mehrwert für den Freizeitsport bedeuten. Diesbezüglich würde die Umnutzung der Grüngürtelfläche auch der Bevölkerung zu Gute kommen. X X 39. 79 Nachfrage einer begründeten Einschätzung des Nutzens für den 1. FC Köln im Vergleich zum Die Errichtung der Trainingsplätze auf den betref- fenden Wiesenflächen ist für die Umsetzung der X X 40. ANLAGE 5 Seite 25 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nutzen der BürgerInnen. ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln und in diesem Zusammenhang für die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere im Rah- men der Nachwuchsausbildung von großer Be- deutung. Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine Verbesserung der Sportnutzung für die Allge- meinheit als Ausgleich für den Entzug der be- troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. Im Vergleich dazu konnte bisher keine intensive Nutzung der Flächen für Erholung oder Sport durch die Bevölkerung nachgewiesen werden. Eine Einschränkung der Laufwege für Jogger und Spaziergänger erfolgt nicht, da das Wegenetz von der Planung unberührt bleibt. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung ANLAGE 5 Seite 26 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 20, 86, 89, 150, 445 Tägliche Nutzungszeiten als Sportanlage unver- hältnismäßig zu Nutzungszeiten als öffentlich ge- nutzte Fläche. Ausgeprägte Nutzungszeiten der betroffenen Grünflächen durch die Öffentlichkeit konnten durch die Verwaltung der Stadt Köln nicht festge- stellt werden. Von Erholungssuchenden und als Spiel- und Fußballwiese werden die Wiesenflä- chen am Standort kaum genutzt, da im direkten Umfeld geeignetere Flächen zur Verfügung ste- hen. Die Nutzung durch Jogger und Spaziergän- ger wird durch den Erhalt und die öffentliche Zu- gänglichkeit des Wegenetzes nicht beeinträchtigt. Für die Ballonfahrer gibt es Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadtgebietes. Die Wege des RheinEnergieSportparks können weiterhin ganztägig genutzt werden. Der Waldkindergarten nutzt darüber hin die bestehende Spielstelle nicht täglich (was aber möglich wäre). Es stehen wei- terhin 16 weitere Spielstellen zur Verfügung. X X 41. 20, 24, 79, 138, 167, 214, 220, 265, 269, 282, 286, 296, 299, 368, 378, 442 Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche in ein monofunktional genutztes und geschlossenes Areal ist keine sachgerechte Abwägung. Teile der öffentlichen Grünfläche sollen in Folge der Bauleitplanung anders genutzt werden. Damit erfolgt keine Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche in ein monofunktional genutztes und geschlossenes Areal. Die vorliegende Planung unterliegt erheblichen Einschränkungen in Bezug auf Größenordnung, Durchlässigkeit, Ausgestal- tung u.a.m. Die ursprünglich im Rahmen des Masterplan 1. FC vorgestellte Planung wurde mehrfach minimiert und modifiziert. Die Verwal- tung empfiehlt den politischen Beschlussgremien X X 42. ANLAGE 5 Seite 27 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nunmehr ein Konzept, das weiter verfolgt werden soll. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Eine Abwägung in Bezug auf die Umwandlung der bestehenden Flächen liegt verfahrensgemäß noch nicht vor. Der Rat der Stadt Köln nimmt die Abwägung sämtlicher Interessen zum sogenann- ten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss vor. In die Abwägung fließen sowohl die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wie auch die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, welche noch durchgeführt werden müssen, ein. 5 Kritisiert, dass abgetrennte Sportanlagen nicht von der Bevölkerung genutzt werden dürfen. Die Trainingsplätze werden dem organisierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport außerhalb des Spiel- und Trainingsbetriebes des 1. FC Köln zur Verfügung gestellt. Die Trainings- bzw. Spielmöglichkeiten des organisierten Breiten- sports, des Schulsports bzw. des 1. FC Köln wer- den durch das Sportamt koordiniert. Dabei ist X X 43. ANLAGE 5 Seite 28 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. eine zeitweise ausschließliche Nutzung der Plätze durch den 1. FC Köln nur insbesondere in den Nachmittagszeiten ab 16 Uhr erforderlich, um die Ziele des Projektes zu verwirklichen. 3, 9, 14, 16, 17, 27, 30, 34, 35, 40, 41, 47, 62, 63, 72, 89, 97, 108, 111, 112, 113, 114, 122, 131, 142, 145, 154, 199, 204, 205, 234, 253, 273, 279, 286, 290, 343, 363, 377, 411, 431, 480 Forderung nach dem Erhalt von Grünflächen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nur teil- weise zu folgen. Die Erweiterungsflächen nehmen eine Fläche von kleiner 0,4 % des Äußeren Grün- gürtels ein. Der Eingriff des 1. FC Köln in die Grünflächen verpflichtet diesen, einen gleichwer- tigen Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben zu schaffen. Im Rahmen einer Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung werden das Leistungs- zentrum, die Trainingsplätze und auch die Klein- spielfelder mit einbezogen. Im Rahmen des Ver- fahrens wird ein ortsnaher Ausgleich für den Ein- griff in die Grünflächen angestrebt. Zusammen- fassend hält die Stadt Köln die Bündelung der Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. Aus diesem Grund wird die Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks weiter verfolgt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch Erwei- terung der Kölner Grüngürtel in Planung (z. B. Parkstadt Süd) sind und das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 auch Erweiterungen vor- schlägt. X X 44. ANLAGE 5 Seite 29 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 13, 27, 28, 43, 57, 84, 89, 91, 94, 118, 122, 124, 140, 223, 229, 278, 286, 301, 307, 311, 329, 347, 351, 363, 377, 380, 391, 398, 401, 408, 424, 437, 443, 444, 452, 459, 469, 471 Bevölkerungszunahme und dichte Bebauung in Köln erfordert den Erhalt der Grünflächen. Die Stadt Köln teilt die Einschätzung der Stel- lungnehmer, dass der Erhalt von Grünflächen in einer weiter wachsenden Großstadt wichtig und das Kölner Grünsystem ein wertvolles und schüt- zenswertes Gut ist. Im Rahmen der Bauleitplan- verfahren zur planungsrechtlichen Vorbereitung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden alle, insbesondere konkurrierende Belan- ge in die Abwägung eingestellt und gegeneinan- der und untereinander gerecht abgewogen. Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trai- ningsmöglichkeiten an einem Standort zu bün- deln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, insbe- sondere aber auch öffentlichen Belangen abzu- wägen ist. Wie im vorstehenden Punkt aufgeführt, hält die Stadt Köln eine Bündelung der Trai- ningsinfrastruktur für sinnvoll. Alternativstandorte sowie dezentrale Standortalternativen wurden geprüft, wobei der Standort RheinEnergieSport- park aufgrund eines abgestimmten Kriterienkata- logs als bester Standort bewertet wurde. Aus die- sen Gründen wird die Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks weiter verfolgt. Für die durch die Erweiterung notwendigen Ein- griffe in die Grünflächen werden im weiteren Ver- fahren nach den gesetzlichen Vorgaben die öko- logischen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Auch X X 45. ANLAGE 5 Seite 30 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. unter dem Aspekt einer Bevölkerungszunahme bzw. einer dichteren Bebauung sollen seitens der Stadt Köln die beiden Bauleitplanverfahren fortge- führt werden. Es stehen auch weiter ausreichend Grünflächen zur Verfügung. Auch die geplanten Großspielfel- der dienen der Bevölkerung, da sie dem organi- sierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch Erwei- terung der Kölner Grüngürtel in Planung (z. B. Parkstadt Süd) sind und das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 auch Erweiterungen vor- schlägt. 107, 188, 376, 415 Fläche im Verhältnis zum gesamten Grüngürtel sehr gering. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Erwei- terungsflächen nehmen eine Fläche von kleiner 0,4 % des Äußeren Grüngürtels ein. X X 46. 152 Nachfrage, wie viel Grünfläche (m²/Kopf) im Ver- gleich der Jahre 1929, 1980 und 2015 der Kölner Öffentlichkeit zur freien Nutzung zur Verfügung stand. Die Zahlen lassen sich nicht exakt ermitteln, da auch Gebietsreformen und Eingemeindungen stattgefunden haben. Grundsätzlich hat sich das Flächenverhältnis von rund 200 qkm Siedlungs- flächen und 200 qkm Flächen, die dem Freiraum 47. ANLAGE 5 Seite 31 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zuzuordnen sind, seit Bestehen des Kölner Stadt- gebietes nicht wesentlich geändert. 31, 34, 84, 127, 140, 363, 391 Grüngürtel ist Anreiz, die umliegenden Stadtteile als Wohnort auszuwählen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Äuße- re Grüngürtel einen Anreiz, die umliegenden Stadtteile als Wohnort auszuwählen, darstellt. Die Plangeberin sieht diesen Anreiz nicht als gefähr- det an. Auch nach einer möglichen Umsetzung des Vorhabens stehenden die weit überwiegen- den Flächen des Äußeren Grüngürtels der Allge- meinheit als Erholungsflächen zur Verfügung. Wie dem gesamten Themenkomplex 3 dieser Kom- mentierung zu entnehmen ist, würden durch eine Umsetzung des Projektes keine Umweltauswir- kungen hervorgerufen (z.B. zu starke Lärm- oder Lichtimmissionen), welche zu einer Belastung der angrenzenden Wohngebiete führt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 48. 159, 164, 176, 386, 456, 475 Die Attraktivität/Freizeitwert des Grüngürtels wird beeinträchtigt. Der bestehende Baumbestand wird erhalten, so- dass sich die neuen baulichen Anlagen, unter anderem aufgrund der Gebäudehöhe in das Landschaftsbild einfügen. Eine Verminderung der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und des Landschaftsbildes sind demnach nicht zu befürch- ten. X X 49. ANLAGE 5 Seite 32 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Ebenso wird der Freizeitwert des Äußeren Grün- gürtels durch die Planung nur geringfügig beein- trächtigt. Einzig die bestehenden Wiesenflächen, welche durch die geplanten Trainingsplätze be- legt würden, stünden in dieser Form der Allge- meinheit nicht mehr zur Verfügung. Im direkten Umfeld befinden sich jedoch weitere Wiesenflä- chen. Beeinträchtigungen des Wegenetzes erfol- gen ebenfalls nicht. Darüber hinaus stünden bei Umsetzung des Projektes die geplanten Trai- ningsplätze dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport sowie die Kleinspielfelder der Öffentlichkeit zur Verfügung, so dass in diesem Belang der Freizeitwert sogar erhöht würde. 476 Nachfrage, wie die Erhöhung der Attraktivität durch die Bebauung mit Kunstrasenplätzen und dem Leistungszentrum belegt wird. Das vorliegende Konzept sieht neben der Errich- tung eines Leistungszentrums und neuen Trai- ningsplätzen für den 1. FC Köln ebenfalls die Er- richtung von vier Kleinspielfeldern vor. Diese wä- ren bei Umsetzung des Konzeptes ausschließlich für die Öffentlichkeit bestimmt und würden die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Grüngürtels erhöhen. Ebenso können die Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport sowie ggf. durch den Schulsport genutzt werden. Bei der Bunten Liga beispielsweise müssen derzeit bei schlechten Witterungsbedingungen etc. zum Teil Spiele abgesagt werden. Auch diese Situation würde sich verbessern. X X 50. 218, 331, 404, 405 Attraktivität des Grüngürtels steht in unmittelbarer Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 51. ANLAGE 5 Seite 33 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Verbindung mit dem Geißbockheim und darf nicht getrennt werden. Das Konzept sieht den Erhalt des Geißbockheims vor. 42, 89, 146, 202, 241, 258 Erhalt der öffentlichen Grünflächen hat einen ho- hen Stellenwert für die Gesundheit der (ärmeren) Bevölkerung. Der hohe Stellwert der öffentlichen Grünflächen für die Gesundheit der Bevölkerung wird von der Stadt Köln ebenfalls gesehen. Mit der Planung gehen keine gesundheitsgefährdenden Auswir- kungen einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerungen, unabhängig ihrer finanziellen Möglichkeiten, zur Verfügung. Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel ist in Bezug auf den gesamten Grüngürtel bei unter 0,4 %. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 52. 127, 176, 202, 359, 401, 402, 426 Erhalt des Grüngürtels ist insbesondere für Kinder wichtig. Mit der Planung gehen keine negativen Auswir- kungen für Kinder einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerungen und somit auch den Kindern zur Verfügung. Die geplanten Kleinspielfelder stellen darüber hinaus insbeson- dere für Jugendliche einen Gewinn dar, da hier in diesem Bereich neue Möglichkeiten für die sport- liche Betätigung geschaffen werden (z. B. Beach- volleyball, Basketball etc.). Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- X X 53. ANLAGE 5 Seite 34 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 10, 15, 19, 21, 39, 76, 79, 129, 150, 239, 434 Nachfrage/Unverständnis, warum die Pläne des 1. FC Köln den Erhalt des Grüngürtels überwiegen. Die Planung „Erweiterung RheinEnergieSport- park“ nimmt nur einen geringen Teil (< 1 ha je Trainingsplatz) des Äußeren Grüngürtels (> 800 ha) in Anspruch (< 0,4 %). Darüber hinaus steht die Planung der Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks auch im Einklang mit dem Entwick- lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012, welches in diesem Bereich Erweiterungsmöglichkeiten für den 1. FC Köln vorsieht. Die widerstreitenden Belange werden zum Feststellungs- bzw. Sat- zungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 54. 17, 19, 23, 24, 43, 46, 101, 103, 124, 142, 151, 159, 176, 206, 211, 221, 265, 311, 317, 329, 378, 385 Keine Förderung des Breitensports durch die Flä- chen des 1. FC Köln. Der 1. FC Köln hat sich im Rahmen des Bebau- ungsplanes dazu bereit erklärt, die geplanten Trainingsplätze außerhalb der Spiel- und Trai- ningszeiten des 1. FC Köln auch dem organisier- ten Breitensport (z. B. Bunte Liga) sowie ggf. dem Schulsport zur Verfügung zu stellen. Die Organi- sation wird über das Sportamt der Stadt Köln er- folgen. Darüber hinaus hat sich der 1. FC Köln dazu bereit erklärt, vier Kleinspielfelder für die ausschließlich öffentliche Nutzung zu errichten. Die vier Kleinspielfelder würden zu einer Verbes- serung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten X X 55. ANLAGE 5 Seite 35 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. beitragen. Das Vorhaben würde demnach auch der Förderung des Breitensports dienen. 334 Nachfrage, warum der Breitensport durch die Stadt Köln nicht so gefördert wird. Die allgemeine Förderung des Breitensports durch die Stadt Köln ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Die Stadt Köln vergibt aber beispielsweise Jugendbeihilfen an sämtliche Sportvereine, welche den Breitensport fördern. Der 1. FC Köln verzichtet seit Jahren auf diese ihm eigentlich zustehende Leistung, welche dann dem Breitensport wieder zu Gute kommt. 56. 210 Profisport sollte nicht mit dem Angebot für den Breitensport vermischt werden. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst neben der Errichtung eines Leistungs- zentrums für die Jugendmannschaften und die Profimannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung neuer Kunstrasenplätze und von vier Kleinspiel- feldern im Bereich der Gleueler Wiesen, die auch anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit zur Ver- fügung stehen. Seitens der Stadt Köln wird es ausdrücklich begrüßt, dass die geplanten Trai- ningsplätze zukünftig auch durch den Breitensport (z. B. Bunte Liga) genutzt werden können. So kann die geplante Infrastruktur zu einer Verbesse- rung für die Situation im Breitensport führen, ohne an andere Stelle weitere Trainingsplätze errichten zu müssen. Sportliche Strategie des 1. FC Köln ist, alle sport- lichen Funktionsbereiche an einem Standort zu bündeln. Die Stadt Köln hält eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. X X 57. 34, 211 Anmerkung, dass andere Förderer des Breiten- Mögliche Auflagen für andere Förderer des Brei- 58. ANLAGE 5 Seite 36 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sports immer neue Auflagen bekommen (bei- spielsweise Auflagen für den Sportverein DJK- Südwest im Zusammenhang mit Erweiterungspla- nungen) tensports sind nicht Gegenstand der hier zu be- trachtenden Bauleitplanverfahren. Darüber hinaus erhalten die anderen Sportvereine eine Jugend- beihilfe, welche aufgrund des Verzichtes des 1. FC Köln höher ausfällt. 135 Nachfrage, welche Pläne der 1. FC Köln hat, um den Breitensport zu fördern, da Fußball fast ein reiner Männersport ist und bis jetzt nur 2 Damen- mannschaften auf den Flächen des 1. FC Köln trainieren. Der gender-Aspekt ist bei der geplanten Erweite- rung des RheinEnergieSportparks insbesondere dadurch berücksichtigt, dass: die vier geplanten Kleinspielfelder der Öf- fentlichkeit und somit gleichermaßen den Mädchen und Jungen bzw. Frauen und Männern zur Verfügung stehen und - die geplanten Trainingsplätze nicht nur vom 1. FC Köln sondern auch von anderen Vereinen genutzt werden können, welche sowohl Mäd- chen- und Jungenmannschaften bzw. Frauen- und Herrenmannschaften ansprechen kön- nen. Ziel der geplanten Erweiterung des RheinEner- gieSportparks ist es, die Trainingsinfrastruktur des 1. FC Köln am bestehenden Standort zu er- weitern, um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbezogenen Nachwuchsbereich nach zu kommen und insbesondere im Wettbewerb um Nachwuchstalente konkurrenzfähig zu sein und zu bleiben. Hiervon profitieren überwiegend, aber nicht nur Jungen bzw. Männer. Insgesamt 15 Mannschaften nutzen die Trainingsmöglichkeiten X X 59. ANLAGE 5 Seite 37 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. im RheinEnergieSportpark: Neben den Nach- wuchsmannschaften der Jungen (in den Alters- gruppen U8 bis U19 und U21) und der Profi- mannschaft der Herren nutzen auch das U17- Mädchenteam und die 1. Frauenmannschaft die Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSport- park. Die 1. Frauenmannschaft des 1. FC Köln spielt in der 2. Bundesliga Süd. Die 2. Frauen- mannschaft spielt in der Regionalliga West. Das Training und die Spiele der Frauenmannschaften finden im Franz-Kremer-Stadion statt 104, 376, 462 Befürwortet, dass die Bereitstellung der Flächen für den Breitensport nicht selbstverständlich ist. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 60. 404, 405, 414, 415, 447, 462 Bereitstellung der Trainingsplätze fördert den Breiten- und Jugendsport sowie die Gesundheit von Kindern. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen X X 61. 75, 79, 80 Nachfrage, ob gemeinnützige Vereine für den Breitensport und Jugendarbeit im Grüngürtel gleichbehandelt werden. Sämtliche gemeinnützige Vereine erfahren durch die Stadt Köln eine Gleichbehandlung. X X 62. 298 Sportplätze und vereinsbetriebener Sport gehören in den Grüngürtel. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 63. 24, 79 Kritisiert, dass der Ballonfahrt eine zentrale Flä- che entzogen wird. Die Flächen werden durch die Stadt Köln jährlich an die Ballonfahrer verpachtet. Die Verpachtung der betroffenen Flächen erfolgt durch die Stadt Köln. Es wird geprüft, ob das von der Planung nicht betroffene Reststück der Fläche weiterhin von den Ballonfahrern als Startwiese genutzt werden kann und genutzt werden möchte. Neben dieser Möglichkeit gibt es darüber hinaus weitere Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadt- X X 64. ANLAGE 5 Seite 38 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gebietes. 79 Auch unabhängig der aktiven Nutzungsmöglich- keiten stellt das Areal ein schützenswertes Gebiet dar. Die Schutzgüter des von der Planung betroffenen Areals werden im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB von unabhängigen Gutach- tern untersucht. Die Ergebnisse der Umweltprü- fung werden im Rahmen der Abwägung durch den Rat der Stadt Köln zum sogenannten Fest- stellungs- bzw. Satzungsbeschluss berücksichtigt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 65. 159, 223 Forderung nach dem Erhalt der Ost- und West- hälfte der Gleueler Wiese. Die Stellungnehmer gehen nicht gezielt darauf ein, welche Teile der Ost- bzw. der Westhälfte der Gleueler Wiese erhalten werden sollen. Die Stadt teilt die Einschätzung der Stellungneh- mer, dass der Erhalt von Grünflächen in einer weiter wachsenden Großstadt wichtig und das Kölner Grünsystem ein wertvolles und schüt- zenswertes Gut ist. Im Rahmen der Bauleitplan- verfahren zur planungsrechtlichen Vorbereitung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden alle, insbesondere konkurrierende Belan- ge in die Abwägung eingestellt und gegeneinan- der und untereinander gerecht abgewogen. Eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur ist aus sportfachlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Aus diesem Grund wird die Erweiterung des Rhein- X X 66. ANLAGE 5 Seite 39 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. EnergieSportparks weiter verfolgt. An einer Inan- spruchnahme der Wiese wird daher festgehalten. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 18, 24, 27, 30, 32, 35, 48, 57, 59, 62, 78, 87, 89, 97, 116, 122, 123, 141, 142, 166, 191, 215, 216, 249, 288, 291, 292, 318, 341, 402, 411, 437, 439, 448, 451, 453 Das Vorhaben widerspricht grundsätzlich den Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke. Bei dieser Einwendung zielen die Stellungnehmer auf den Denkmal- und Landschaftsschutz ab. Die „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ basiert auf den ursprünglichen Konzeptionen des Äuße- ren Grüngürtels des von Konrad Adenauer enga- gierten Stadtbaumeisters Fritz Schumacher. The- odor Nussbaums Konzept, als Nachfolger von Fritz Encke, sah bereits neben den offenen Volkswiesen, auch die Anlage von Sportstätten vor. Diese Auffassung wird unter anderem vom LVR und vom Amt für Denkmalschutz und Denk- malpflege unterstützt. Die Anlage der Trainings- plätze parallel zum Decksteiner Weiher und zur Militärring Str. entsprechen der ursprünglichen Planung Nussbaums aus den frühen Konzeptio- nen. Ein erheblicher Widerspruch zu den Planun- gen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke kann nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus entspricht das Konzept dem städtebauli- chen Plan von Fritz Schumacher aus den Jahren von 1920 bis 1923, der in diesem Bereich die Anlage von Sportplätzen vorsah. X X 67. 2, 5, 24, 116, 121, Pläne von Adenauer und Schumacher sahen zwar Zu den Zeiten von Adenauer und Schumacher X X 68. ANLAGE 5 Seite 40 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 141, 152, 159, 224, 238, 252, 265, 290, 349, 353, 361, 407, 409, 429, 439, 451, 453, 463 Sportnutzung, nicht aber die Nutzung durch einen finanzkräftigen Sportverein vor. war eine Entwicklung der heute vorliegenden Vereinsstrukturen, insbesondere im Profifußball nicht abzusehen. Die Pläne sahen jedoch bereits die Anlage von Sportplätzen vor. Einer Nutzung dieser Sportplätze durch einen Profifußballverein stehen die Pläne nicht entgegen. Zum Teil wur- den auf den Gleueler Wiesen bis zu sieben Trai- ningsplätzen dargestellt. Die grundlegenden Überlegungen für Sportplätze an diesem Standort bestehen also seit fast 100 Jahren. Darüber hin- aus werden die geplanten Trainingsplätze insbe- sondere durch die Jugendmannschaften des 1. FC Köln e.V. bespielt. Ebenso hat sich der 1. FC Köln dazu bereit erklärt, dem organisierten Brei- tensport sowie ggf. dem Schulsport die Plätze in Absprache mit dem Sportamt der Stadt Köln zur Verfügung zu stellen. 142 Der letzte Plan Nussbaums enthält auch keine Sportplätze mehr. Der letzte Plan von Theodor Nussbaum stammt aus dem Jahr 1930 nach Fertigstellung des be- treffenden Abschnitts des Äußeren Grüngürtels. Dieser Plan weist in der Tat keine Sportplätze mehr auf. Die Planung des 1. FC Köln berufen sich jedoch auf die frühen Konzeptionen der 1920er Jahre und die Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels zwischen 1927 und 1929. Nuss- baums frühe Konzeptionen sahen neben den of- fenen Volkswiesen auch die Anlage von Sport- stätten vor. Darüber hinaus wurde im Entwick- lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 ein soge- nanntes Sportband entwickelt, welches als X X 69. ANLAGE 5 Seite 41 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. „Grüngürtelverträglich“ angesehen wird. Die vor- liegenden Planungen orientieren sich an diesem Entwicklungskonzept. 107, 303, 414 Vorhaben fußt auf den ursprünglichen Plänen von Nussbaum und Adenauer. Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge- nommen. X X 70. 38, 105, 107, 188, 218 Umsetzung des Projektes bietet Chance die ur- sprünglich vorgesehene sportliche Nutzung der 1920er Jahre im Grüngürtel zu erreichen. Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge- nommen. X X 71. 142, 361 Es gibt bereits die in den 20er Jahren vorgesehe- nen links- und rechtsrheinischen Sportbereiche, das Stadion und die Merheimer Heide, die Ver- dichtung eines weiteren Standortes war nicht vor- gesehen. Wie der Stellungnehmer darlegt, wurden die vom Stellungnehmer genannten Sportbereiche reali- siert. Die ursprüngliche Konzeption von Fritz Schumacher der 1920er Jahre sah jedoch auch im Bereich des Planvorhabens ein Sportstätten- band vor. Auch Theodor Nussbaum wies in die- sem Bereich potenzielle Sportstätten aus. Dies- bezüglich entspricht die Realisierung an diesem Standort den Planungen der 1920er Jahren. Maßnahmen im Bereich der Gleueler Wiese wer- den in den ursprünglichen Plänen nicht ausge- schlossen. X X 72. 152, 220, 226, 238, 340, 349, 407, 409, 448, 453 Die Argumentation auf die Pläne der 1930er Jahre zu stützen ist, nicht schlüssig. Die Argumentation bezüglich der „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ im Äußeren Grüngürtel bezieht sich nicht ausschließlich auf die Pläne der 1930er bzw. auch 1920er Jahre. Die Planung des 1. FC Köln stützt sich insbesondere auf das Ent- wicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012. Hier werden explizit Erweiterungsoptionen für Spielfel- der des 1. FC Köln aufgeführt. X X 73. ANLAGE 5 Seite 42 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 282 Nachfrage, wo man sich darüber informieren kann, dass das Projekt die Vorstellung Adenauers widerspiegelt. Informationen zu Planungen aus dem frühen 20. Jahrhundert sind beim Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu erhalten. 74. 141, 142, 361, 407, 439 Die offene Volkswiese war als Gegensatz zu den Waldflächen als Freifläche geplant. Neben den offenen Volkswiesen sah Theodor Nussbaums Konzept, als Nachfolger von Fritz Encke auch die Anlage von Sportstätten vor. Fritz Schumacher sah in seiner städtebaulichen Pla- nung von 1920 bis 1923 ebenfalls die Anlage ei- nes Sportstättenbandes vor. In der Tat waren jedoch in den Plänen der 1930er Jahre keine Sportstätten vorhanden. Planungen unterliegen jeweils dem Wandel der Zeit. Spätestens mit dem Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 sind für den Bereich der Gleueler Wiesen wieder Erweiterungsflächen für Trainingsplätze vorgese- hen. X X 75. 5, 9, 15, 23, 24, 27, 29, 62, 87, 89, 113, 122, 138, 142, 173, 237, 283, 292, 444 Widerspricht den Standortbedingungen/Historie des Grüngürtels. Standort ist für Erweiterungen unangemessen. Die Standortbedingungen in diesem Bereich des Äußeren Grüngürtels widersprechen dem Vorha- ben nicht. Auf Grundlage der historischen Pla- nungen wurde der Bereich zwischen Decksteiner Weiher und Militärring Str. offen gestaltet. In den Konzeptionen der 1920er Jahre sahen Fritz Schumacher und Theodor Nussbaum auf diesen Wiesenflächen Sportstätten vor. Eine Realisie- rung des Vorhabens ist auf den betroffenen Wie- senflächen ohne Eingriff in den Baumbestand möglich. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner X X 76. ANLAGE 5 Seite 43 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 24, 35, 79, 142 Das Vorhaben widerspricht der siedlungsräumli- chen Gliederung des Grüngürtels. Die ursprüngliche Konzeption des Äußeren Grün- gürtels sieht eine siedlungsräumliche Gliederung einer von der Stadtmitte zum Stadtrand sich auf- lockernden Bebauung vor. Der als Landschafts- und Erholungsraum vorgesehene Äußere Grün- gürtel umfasst auch Bereiche für Kleingartenanla- gen in der Nähe zum Siedlungsbereich, Funkti- onsinseln im Bereich der vorhandenen Festungs- bauten (beispielsweise für sportliche Nutzungen) sowie offene Wiesenflächen (für „Luft- und Licht- bäder“), eingebettet in Waldflächen. Die Anord- nung von Sportplätzen in einem Sportband paral- lel zur Militärringstraße fügt sich in dieses Kon- zept nach Aussage des Stadtkonservators ein. Andere vom 1. FC Köln bevorzugte Standorte innerhalb des Äußeren Grüngürtels wurden aus diesen Gründen vom Stadtkonservator abgelehnt. X X 77. 9 Erläutert, dass der heutige Fritz-Encke-Volkspark bereits in den 50er Jahren als Spekulationsobjekt verkauft wurde und um 30 % verkleinert und dass dort heute Wohnhäuser stehen. Befürchtet das- selbe für den Äußeren Grüngürtel. Die Entwicklungen des Fritz-Encke-Volkspark seit den 1950er Jahren sind nicht Teil dieser Bauleit- planverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens erfolgen Festsetzungen, welche nur eine Bebauung durch Sportplätze, das Leistungs- zentrum sowie die untergeordneten Infrastruktur- X 78. ANLAGE 5 Seite 44 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. anlagen vorsieht. Die Flächen stehen ferner im Eigentum der Stand Köln, so dass auch nur diese einen Verkauf veranlassen kann. 238, 443 Unverständnis, auf welcher Rechtsgrundlage be- reits der RWE-Konzern (Verwaltungsgebäude RheinBraun) im Grüngürtel bauen konnte. Unver- ständnis, wieso dem 1. FC Köln dasselbe Recht zugestanden wird. Beide Vorhaben wurden und werden auf der Grundlage geltenden Bau- und Umweltrechtes beurteilt und sach- und fachgerecht abgewogen. 79. ANLAGE 5 Seite 45 1.1.3 Regionalplan Der Themenkomplex 1.1.3 Regionalplan wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 24, 33, 81, 87, 101, 128, 220, 243, 296, 354, 393, 409 Maßnahmen im Bereich des Äußeren Grüngürtels widersprechen dem Regionalplan, der Ausnahme- fall ist nicht begründbar. Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug". Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regional- plan für den Regierungsbezirk Köln folgende Zie- le: - Regionale Grünzüge sind als wesentliche Be- standteile des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktio- nen insbesondere in den Verdichtungsgebie- ten gegen die Inanspruchnahme für Sied- lungszwecke besonders zu schützen (...) - Regionale Grünzüge sollen die siedlungs- räumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und - vernetzung sowie die freiraumgebundene Er- holung sichern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funkti- onen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrich- tungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum X X 80. ANLAGE 5 Seite 46 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden. Um die Voraussetzungen für die Realisierung der beabsichtigten Planung am Standort zu schaffen, ist eine differenzierte Prüfung der Voraussetzun- gen eines Ausnahmetatbestandes erforderlich. Dies bedeutet für diese Vorhaben im Einzelnen: - eine umfassende Alternativstandortprüfung - Erläuterungen der Entwicklungen der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln - den Ausschluss der Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinssportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet - die Darlegung einer differenzierten Bedarfs- begründung Diese ausführliche Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes in Bezug auf den Regionalplan hat in Abstimmung mit der Bezirks- regierung Köln stattgefunden und ist in der Be- gründung zum Flächennutzungsplan dokumen- tiert. Im Rahmen dieser Prüfung wird der Aus- nahmetatbestand begründet. Darüber hinaus ist die landesplanerische Anfrage für die Änderung des Flächennutzungsplans auf Grundlage des Regionalplans nach § 34 Landesplanungsgesetz ANLAGE 5 Seite 47 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. (LPIG) positiv beschieden worden. Aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches der Flächen- nutzungsplanänderung muss die landesplaneri- sche Anfrage gemäß § 34 LPlG formal erneut gestellt werden. Eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung wurde aber auch bei dem geänderten Geltungsbereich in Aussicht ge- stellt. 393 Nachfrage, mit welcher Begründung eine Aus- nahme gemäß des Regionalplans gemacht wird. Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbe- standes in enger Abstimmung mit der Bezirksre- gierung Köln ist die Verwaltung der Stadt Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ um eine Maßnahme der Infrastruktur handelt. Der Ausnahmetatbestand wurde im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahme- tatbestandes in Abstimmung mit der Bezirksregie- rung Köln ermittelt und begründet. Bzgl. der lan- desplanerischen Anfrage gemäß § 34 LPlG wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. X X 81. 152 Nachfrage, warum der Regionalplan in der Pla- nung unberücksichtigt bleibt. Der Regionalplan wird in der Planung berücksich- tigt. Die landesplanerische Anfrage für die Ände- rung des Flächennutzungsplans auf Grundlage des Regionalplans ist nach § 34 LPIG durch die Bezirksregierung Köln positiv beschieden worden. Bzgl. der Prüfung des Ausnahmetatbestandes wird auf die erste Kommentierung dieses The- menkomplexes verwiesen. X X 82. 33, 101, 354, 429, 443 Kritisiert, dass es sich weder um eine Maßnahme der Infrastruktur noch um eine Nutzung, die nicht Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbe- standes in enger Abstimmung mit der Bezirksre- X X 83. ANLAGE 5 Seite 48 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. außerhalb eines Regionalen Grünzugs verwirk- licht werden kann, handelt. gierung Köln ist die Verwaltung der Stadt Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ um eine Maßnahme der Infrastruktur handelt. Der Ausnahmetatbestand wurde umfassend überprüft und begründet. Eine ausführliche Dokumentation der einzelnen Prüfinhalte sowie der Resultate liegt vor. Eine Begründung nach § 5 (5) BauGB zur beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung ist dem Flächennutzungsplan beigefügt. 33 Vorschrift des Regionalplans kann auch nicht durch die Genehmigung des RP Köln außer Kraft gesetzt werden. Nach § 34 LPIG ist die Regionalplanungsbehör- de, in diesem Fall die Bezirksregierung Köln, für die Überprüfung der Bauleitplanung im Sinne des Regionalplans zuständig. Auf dieser Grundlage ist die Bezirksregierung bemächtigt, zu entscheiden, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt oder nicht. Vorschriften des Regionalplans werden nicht au- ßer Kraft gesetzt. X X 84. 87 Nachfrage, warum das Projekt trotzdem realisiert werden soll, obwohl die Bewertung des Planungs- rechts (Regionalplan, FNP) im Rahmen der Alter- nativenprüfung schlecht ist. Bei der Alternativenprüfung wurden neben dem Planungsrecht verschiedene Faktoren untersucht. Trotz der negativen Bewertung des Planungs- rechts, insbesondere auf Grundlage des Regio- nalplans am Standort RheinEnergieSportpark, haben die weiteren Kriterienbewertungen dazu geführt, dass der Standort RheinEnergieSport- park als am besten geeignet angesehen wird. Darüber hinaus kann ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Regionalplans begründet werden. So- mit liegt bei dem Standort RheinEnergieSportpark kein sogenanntes „KO-Kriterium“ vor. X X 85. ANLAGE 5 Seite 49 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 135 Nachfrage, ob überprüft wurde, welche Auswir- kungen die Änderung des Regionalplans auf die Geschlechter hat. Eine Änderung des Regionalplanes ist nicht vor- gesehen. Die Bezirksregierung Köln sieht auf- grund der vorliegenden Einzelfallprüfung den Ausnahmetatbestand als gegeben an, so dass der Regionalplan der Umsetzung des Projektes nicht entgegensteht. Negative Auswirkungen in Bezug auf die Geschlechter bzw. die Altersgrup- pen werden nicht gesehen, da der Erholungsraum „Äußerer Grüngürtel“ grundsätzlich der Öffentlich- keit uneingeschränkt zur Verfügung steht. Im Be- reich der geplanten neuen Sportplätze ist nur eine zeitweise nutzerbezogene Beschränkung geplant, die Kleinspielfelder stehen dem Breitensport un- eingeschränkt zur Verfügung. Der gender-Aspekt ist bei der geplanten Erweiterung des RheinEner- gieSportparks insbesondere dadurch berücksich- tigt, dass: die vier geplanten Kleinspielfelder der Öffent- lichkeit und somit gleichermaßen den Mäd- chen und Jungen bzw. Frauen und Männern zur Verfügung stehen und die geplanten Trainingsplätze nicht nur vom 1. FC Köln sondern auch von anderen Vereinen genutzt werden können, welche sowohl Mäd- chen- und Jungenmannschaften bzw. Frauen- und Herrenmannschaften ansprechen kön- nen. Ziel der geplanten Erweiterung des RheinEner- gieSportparks ist es, die Trainingsinfrastruktur des 1. FC Köln am bestehenden Standort zu er- weitern, um den gestiegenen Anforderungen des X X 86. ANLAGE 5 Seite 50 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbezogenen Nachwuchsbereich nach zu kommen und insbesondere im Wettbewerb um Nachwuchstalente konkurrenzfähig zu sein und zu bleiben. Hiervon profitieren überwiegend, aber nicht nur Jungen bzw. Männer. Insgesamt 15 Mannschaften nutzen die Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark: Neben den Nach- wuchsmannschaften der Jungen (in den Alters- gruppen U8 bis U19 und U21) und der Profi- mannschaft der Herren nutzen auch das U17- Mädchenteam und die 1. Frauenmannschaft die Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSport- park. Die 1. Frauenmannschaft des 1. FC Köln spielt in der 2. Bundesliga Süd. Die 2. Frauen- mannschaft spielt in der Regionalliga West. Das Training und die Spiele der Frauenmannschaften finden im Franz-Kremer-Stadion statt. 135 Vertritt die Auffassung, dass die Änderung des Regionalplans sich negativ auf die Geschlechter und Altersgruppen ausgewirkt hat. Eine Änderung des Regionalplans ist nicht vorge- sehen. Im Weiteren wird auf den vorstehenden Abwägungspunkt verwiesen. X X 87. ANLAGE 5 Seite 51 1.1.4 Denkmalschutz Der Themenkomplex 1.1.4 Denkmalschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 2, 3 ,5, 6, 11, 12, 13, 14, 16, 23, 24, 28, 30, 35, 41, 46, 47, 50, 52, 53, 55, 57, 58, 62, 63, 68, 69, 71, 72, 75, 76, 78, 80, 89, 90, 111, 114, 115, 116, 117, 121, 122, 123, 126, 139, 140, 141, 142, 146, 148, 149, 152, 155, 158, 161, 163, 173, 174, 175, 178, 179, 181, 183, 184, 185, 190,193, 198, 201, 205, 209, 210, 212, 223, 225, 229, 230, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 243, 244, 246, 248, 251, 253, 259, 261, 262, 265, 269, 270, 273, 276, 277, 278, 283, 284, 288, 289, 290, 291, 294, 300, Bestehender Denkmalschutz des Äußeren Grün- gürtels ist zu berücksichtigen, keine Zerstörung des Denkmals. Der Belange des Denkmalschutzes des Äußeren Grüngürtels werden in der Planung berücksichtigt und gewahrt. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. der Stadtkonservator ist kon- tinuierlich in die Planung eingebunden. Diese halten das vorgelegte Konzept für denkmalver- träglich, da die geplante Erweiterung auf den ur- sprünglichen Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schumachers fußt. Eine formale Stellung- nahme des Amt für Denkmalschutz und Denk- malpflege bzw. des Stadtkonservators erfolgte im Rahmen von § 4 (1) BauGB. Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR ebenfalls keine Bedenken bezüglich des Vorhabens, da eine Störung des Denkmals Grün- gürtel durch die Errichtung der Sportanlagen ent- lang des Militärrings nicht zu befürchten ist. Ge- mäß § 4 (2) BauGB haben das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege und das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR sowie an- dere Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut die Möglichkeiten Eingaben bezüglich des Denkmalschutzes einzugeben. X X 88. ANLAGE 5 Seite 52 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 306, 307, 313, 315, 319, 322, 325, 327, 333, 335, 336, 340, 345, 346, 347, 349, 354, 357, 361, 362, 363, 364, 365, 367, 371, 373, 378, 382, 384, 385, 386, 389, 391, 392, 396, 397, 407, 410, 413, 422, 423, 426, 432, 437, 439, 440, 442, 443, 450, 451, 452, 454, 455, 458, 463, 468, 479 105, 107, 188, 462 Erweiterung des Trainingsgeländes ist land- schafts- und denkmalschutzverträglich. Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge- nommen. Es wird auf die vorstehende Kommen- tierung verwiesen. X X 89. 24, 32, 44, 75, 79, 83, 152, 175, 240, 248, 252, 260, 341, 363, 423, 434 Nachfrage, warum andere Vorhaben wie z.B. der Bolzplatz im Stadtwald aus Gründen des Denk- malschutzes untersagt wurden. Es handelt sich – wie auch beim hier diskutierten Vorhaben – um Einzelfall-Entscheidungen, die sich einem direkten Vergleich entziehen. 90. 31, 39, 43, 53, 67, 68, 71, 76, 88, 94, 118, 148, 165, 171, 175, 184, 193, 194, 221, 228, 248, 278, 312, 330, 334, 349, 358, 361, 368, 393, 394, 396, 398, 416, Nachfrage, wie der Denkmalschutz in Bezug auf das Vorhaben aufgehoben/geändert werden kann Es erfolgt keine Aufhebung oder Änderung des Denkmalschutzes. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Nach wie vor ist das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege kontinuierlich in das weitere Ver- fahren eingebunden. Im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB X X 91. ANLAGE 5 Seite 53 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 465, 472, 473, 477 wurde auch das Amt für Denkmalpflege im Rhein- land des LVR beteiligt. Nach diesem stehen ebenfalls keine Belange des Denkmalschutzes entgegen dem Vorhaben des 1. FC Köln. Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR sieht keine Störung des Denkmals. Gemäß § 4 (2) BauGB haben das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege und das Amt für Denkmal- pflege im Rheinland des LVR sowie andere Be- hörden und Träger öffentlicher Belange erneut die Möglichkeiten Eingaben bezüglich des Denkmal- schutzes einzugeben. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. 393 Nachfrage, welche Anlagen des Grüngürtels ge- nau unter Denkmalschutz stehen. Die genauen Anlagen, des betroffenen Abschnitts des Äußeren Grüngürtels, die unter Denkmal- schutz stehen, werden in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Nummer 314 aufgeführt. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwi- schenwerk VIb und die Sportanlagen. X X 92. 360 Aussagen von Herrn Wehrle, dass aus Gründen des Denkmalschutzes nichts innerhalb des Geiß- bockheims verändert werden darf und der Eingriff in das denkmalgeschützte Landschaftsschutzge- biet widersprechen sich. Seitens der Stadt Köln wird kein Widerspruch zwischen den Aussagen und der damit verbunde- nen denkmalschutzrechtlichen Bewertung gese- hen. Das Geißbockheim steht auf den Fundamen- ten des Fort VI b. Das Fort steht unter Denkmal- 93. ANLAGE 5 Seite 54 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schutz. Ein Umbau des Gebäudes Geißbockheim unter Berücksichtigung der heutigen Anforderun- gen an ein modernes Leistungszentrum kann nicht denkmalverträglich erfolgen. Insbesondere lassen die teilweise meterdicken Mauern des Forts, welche denkmalgeschützt sind, keinen Umbau zu. Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch das Vorhaben wird aus Sicht des Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege bzw. des Stadtkonser- vators als denkmalverträglich eingestuft. Der Stadtkonservator stellt dar, dass die Ausgestal- tung des Äußeren Grüngürtels auf Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher fußt. Die ei- gentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nussbaum. Das von Nussbaum zugrunde gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenprogramm ausgerichtet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasser- flächen und insbesondere weite, offene Volkswie- sen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jewei- ligen Platzanlagen, die in großen Abständen von- einander angesiedelt wurden (z. B. Postsportver- einsanlage am Fort IV, Sportpark Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg). Die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärring- straße entspricht dabei mehr dem ursprünglichen ANLAGE 5 Seite 55 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gedanken, als eine Anlage der Sportplätze süd- westlich des Geißbockheims entlang der Berren- rather Straße. Generell ist aus Sicht des Stadt- konservators eine Zweigeschossigkeit der neu zu errichtenden Gebäude denkbar. Kunstrasenplätze stellen aus Sicht des Stadtkonservators ebenfalls keinen Verstoß gegen die Denkmalschutzaufla- gen und keine irreversiblen Eingriffe dar. Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sport- anlagen des 1. FC Köln keine denkmalpflegeri- schen Belange entgegen. 413 Nachfrage, ob es bereits vor der Öffentlichkeitsbe- teiligung Absprachen zwischen dem Management des 1. FC Köln und Herr Dr. Werner gegeben hat. Der Stadtkonservator Herr Dr. Werner wurde sei- tens der Verwaltung bereits vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Denkmalverträglich- keit des Vorhabens angefragt. Darüber hinaus erfolgte eine Beteiligung des Stadtkonservators im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Dies stellt jedoch einen üblichen Verwal- tungsvorgang dar, da bei einer Einstufung des Vorhabens als denkmalunverträglich an anderen Lösungen hätte weiter gearbeitet werden müssen. Verbindliche Zusagen seitens des Stadtkonserva- tors gegenüber dem Management des 1. FC Köln wurden nicht erteilt. Verfahrensgemäß fanden jedoch im Vorfeld auch Abstimmungsgespräche zwischen Verwaltung, Stadtkonservator und dem 1. FC Köln statt. So wurde zum Beispiel der ur- sprüngliche Gedanke, die Trainingsplätze süd- westlich des Geißbockheims entlang der Berren- rather Straße zu errichten, verworfen, da dieses X X 94. ANLAGE 5 Seite 56 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht mehr dem ursprünglichen Gedanken der Planungen des Äußeren Grüngürtels entsprach und als nicht denkmalverträglich eingestuft wurde. 123, 407 Nachfrage, welche Prüfungen von welchen Beauf- tragten zum Thema Denkmal- und Naturschutz stattgefunden haben. Das Vorhaben wurde durch den Stadtkonserva- tor/ Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR im Rahmen von § 4 (1) BauGB eine Stellungnahme bezüglich des Vor- habens abgegeben. In dieser werden keine Be- denken in Bezug auf die Planung und den Denk- malschutz geäußert. Nach § 21 (4) Denkmal- schutzgesetz (DschG) treffen die untere und obe- re Denkmalbehörde ihre Entscheidungen im Be- nehmen mit dem Landschaftsverband. Im Rah- men von § 4 (2) BauGB besteht erneut die Mög- lichkeit, Stellungnahmen bezüglich des Denkmal- schutzes einzugeben. Die Prüfung des Natur- schutzes erfolgte ebenfalls im Rahmen des Betei- ligungsverfahrens gemäß § 4 (1) BauGB durch die untere Landschaftsbehörde. Verfahrensge- mäß lagen zum Stand der § 4 (1) – Beteiligung noch nicht alle naturschutzrelevanten Unterlagen vor. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB bzw. der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB erfolgt eine erneute Bewertung in Bezug auf die Naturschutzbelange. Als Gutachter für Umweltbe- lange wurde das Büro Rietmann Ingenieurbüro für Garten- und Landschaftsbau beauftragt. X X 95. 272 Nachfrage, welche Auffassung die obere Denk- Die obere Denkmalschutzbehörde, die Bezirksre- X X 96. ANLAGE 5 Seite 57 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. malbehörde vertritt. gierung Köln, wurde im Rahmen der Trägerbetei- ligung gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. In diesem Verfahrensschritt ging keine Stellungnahme ein. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB werden die Bezirksregierung Köln und somit auch die obere Denkmalschutzbehörde erneut beteiligt. Grundsätzlich ist nach § 21 (1) DSchG der Voll- zug des DSchG Aufgabe der unteren Denkmal- behörde. Die obere Denkmalbehörde überprüft die denkmalrechtlichen Entscheidungen der Städ- te und Gemeinden in begründeten Fällen. 307, 397, 426, 466 Nachfrage, welche Funktion der Stadtkonservator hat und in wessen Auftrag er handelt. Der Stadtkonservator handelt im Rahmen des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln. Zu den Aufgaben des Stadtkonserva- tors zählen der Schutz und die Pflege von oberir- dischen Baudenkmälern, der Baudenkmalschutz, die Baudenkmalpflege und die wissenschaftliche Bauforschung sowie die Organisation des Tags des offenen Denkmals. Aufgaben und Service des Stadtkonservators, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege können auf der Internetseite der Stadt Köln nachgelesen werde. X X 97. 152, 272 Nachfrage, welche Stellungnahme der Stadtkon- servator abgegeben hat. Der Stadtkonservator hat eine Stellungnahme im Rahmen von § 4 (1) BauGB abgegeben. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege ist konti- nuierlich in die Planung eingebunden. Des Weite- ren hat er das vorgelegte Konzept als denkmal- verträglich eingestuft. Die Lage der geplanten Sportplätze entspricht mehr dem ursprünglichen Gedanken der Entwicklung als eine Anlage der X X 98. ANLAGE 5 Seite 58 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Sportplätze südwestlich des Geißbockheims. Auch werden in Teilen Schwarzdecken der Wege mitgetragen. Auch stellt die Errichtung von Kunst- rasenplätzen keinen Verstoß gegen die Denkmal- schutzauflagen dar. Der Bereich des Leistungszentrums wird – nicht zuletzt auf Anregung des Stadtkonservators – im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensio- nierung auf die am Standort notwendigen Sport- nutzungen hin überprüft und die Baukubatur da- raufhin angepasst. 152, 465 Nachfrage, warum der Stadtkonservator das Kon- zept nicht im Vorfeld abgewiesen hat. Das Vorhaben wurde nicht abgewiesen, da die- ses nach Auffassung des Stadtkonservators denkmalverträglich ist. Die Planungen zur Erwei- terung des RheinEnergieSportparks wurden be- züglich des Denkmalschutzes durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. Dem Planvorhaben stehen nach dem Stadtkon- servator keine denkmalpflegerische Belange ent- gegen. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. X X 99. 152 Nachfrage, mit wem sich der Stadtkonservator bzgl. des Vorhabens abgestimmt hat. Der Stadtkonservator als Vertreter der unteren Landschaftsbehörde (Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege) trifft seine Entscheidung gemäß § 21 (4) DschG in Benehmen mit dem Landschafts- verband. Das Amt für Denkmalpflege im Rhein- X X 100. ANLAGE 5 Seite 59 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. land des LVR hat keine Bedenken bezüglich des Vorhabens, da eine Störung des Denkmals Grün- gürtel durch die Errichtung der Sportanlagen ent- lang des Militärrings nicht zu befürchten ist. 33, 101, 152, 159, 220, 243, 354, 409, 425, 448 Kritisiert, dass es keinerlei Angaben zum Denk- malschutz gibt. Die Angaben zum Denkmalschutz werden in den überarbeiteten Unterlagen ergänzt. X X 101. 24, 33, 112, 409 Es liegt ein Verfahrensfehler vor, da das Rechts- institut Denkmalschutz fehlt. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege wurde im Rahmen der Behörden- und Trägerbe- teiligung gemäß § 4 (1) BauGB am Verfahren beteiligt. Ein Verfahrensfehler ist demnach nicht gegeben. Die Angaben zum Denkmalschutz wer- den im weiteren Verfahren ergänzt. X X 102. 439 Auseinandersetzung mit dem Denkmalschutz im gesamten Planungsprozess ist unzureichend, da gartendenkmalpflegerische Belange nicht ausrei- chend aufgearbeitet wurden. Alle Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege die im Rahmen der Planung be- troffen sind, wurden durch den Stadtkonservator überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Die Unterlagen werden zur Offenlage hin ergänzt. X X 103. 439 Forderung einer wissenschaftlichen Aufarbeitung des Gartendenkmals in seinen verschiedenen Zeitschichten, seiner Ursprungsidee und den er- folgten Planungen seit 1945, die eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes ermöglicht. Die Unterlagen werden zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB um das Thema Denkmal erweitert. Eine wissenschaftliche Aufarbeitung ist jedoch nicht erforderlich. Es wird auf den Wissensstand des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege zurückgegriffen. X X 104. 33, 59, 90, 142, 407 Denkmalschutz bezieht sich auf die Planungen von 1980 und nicht auf die Planungen von 1930, aus diesem Grund stehen die bereits 1930 einge- zeichneten Sportanlagen nicht unter Denkmal- schutz. Der Äußere Grüngürtel wurde in der Tat 1980 unter Denkmalschutz gestellt. Zu diesem Zeit- punkt waren auf den Gleueler Wiesen keine Sportplätze vorhanden. Der Denkmalschutz stellt jedoch keinen stati- X X 105. ANLAGE 5 Seite 60 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schen, unveränderbaren Zustand dar, sondern muss sich an die jeweiligen Gegebenheiten an- passen. Zur Erhaltung eines Denkmals muss sich dieses auch weiterentwickeln können. Es muss dabei zu begründen sein, warum eine Planung denkmalverträglich ist. Wie den vorstehenden Punkten bereits zu entnehmen ist, wurde seitens des Stadtkonservators die vorliegende Planung als denkmalverträglich eingestuft, auch wenn bei Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels auf den Gleueler Wiesen keine Trainingsplätze vor- handen waren. 51, 60, 79 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem § 9 DSchG vereinbar ist. Die Belange des Denkmalschutzes gemäß § 9 DSchG) wurden durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege überprüft. Das Vorha- ben ist nach dem Stadtkonservator denkmalver- träglich. Ihm stehen keine denkmalpflegerische Belange entgegen. Es wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR im Rahmen von § 4 (1) BauGB eine Stellungnahme bezüglich des Vor- habens abgegeben. In dieser werden keine Be- denken in Bezug auf die Planung und den Denk- malschutz geäußert. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- X X 106. ANLAGE 5 Seite 61 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. 33, 142, 429 Der Denkmalschutz Nr. 314 steht der Änderung des FNP und der Erstellung des B-Plan entgegen. Eine Einschränkung der Änderung des Flächen- nutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungs- planes aufgrund des Denkmalschutzes Nummer 314 ist nicht erforderlich. Die Belange des Denk- malschutzes der unter der Nummer 314 in der Denkmalliste eingetragenen Anlagen wurden durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmal- pflege überprüft. Das Vorhaben ist nach dem Stadtkonservator denkmalverträglich. Ihm stehen keine denkmalpflegerische Belange entgegen. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. X X 107. 179, 218 Der 1. FC Köln mit seinen Sportanlagen ist Be- standteil des Denkmals. Seit 1948 nutzt der 1. FC Köln die ehemalige Kehlkaserne und angrenzende Flächen zu sport- lichen Zwecken. X X 108. 282 Nachfrage, wo man sich darüber informieren kann, dass das Projekt mit dem Denkmalschutz vereinbar ist und den Gesetzen entsprechen. Auskünfte zum Denkmalschutz können beim Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege unter Lei- tung des Stadtkonservators Herr Dr. Werner ein- geholt werden. X X 109. 33 Kritisiert, dass die Information der Verwaltung „Der gesamte Äußere Grüngürtel steht unter Denkmalschutz“ falsch ist, da keine Eintragung des Grüngürtels als Denkmal in seiner Gesamtheit vorliegt. Der Äußerer Grüngürtel als Ganzes wird nicht in der Denkmalliste geführt. Mit seiner Aussage, dass der „gesamte Äußere Grüngürtel unter Denkmalschutz steht“ bezieht sich der Stadtkon- servator auf die verschiedenen Anlagen sowie X X 110. ANLAGE 5 Seite 62 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. das Bodendenkmal, die den gesamten Äußeren Grüngürtel umfassen. Die genauen Anlagen, des betroffenen Abschnitts des Äußeren Grüngürtels, die unter Denkmalschutz stehen, werden in der Denkmalliste unter der Nummer 314 aufgeführt. Zu den Anlagen gehören unter anderem die Ver- teidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Die Offenlageunterlagen zum Thema Denkmal werden angepasst. 33 Kritisiert, dass die Stadt Köln den Satz „Die Teil- bereiche, die als Denkmal eingetragen sind, wer- den mit Achtsamkeit betrachtet“ der Charta Äuße- rer Grüngürtel auf ihrer Homepage nicht angibt. Die Stadt Köln wird dies überprüfen und, wenn erforderlich, nachbessern. 111. 35, 142, 159, 336, 354, 439 Kritisiert, dass für das denkmalgeschützte Gar- tenbaukunstwerk keine Ausgleichmöglichkeiten vorgesehen werden. Ausgleichsflächen für Be- standteile eines Denkmales sind im Denkmal- schutzgesetz des Landes NRW nicht vorgesehen, also rechtlich nicht zulässig. Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz- ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam- menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs- maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege untersucht und als denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt kein negativer Eingriff ins Denkmal vor. X X 112. 142 Ersatz der ursprünglichen Materialien durch Kunstrasen wird als Minderung des Denkmalwer- tes gesehen. Die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze auf das Denkmal wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denk- malverträglich eingestuft. Die Kunstrasenplätze stellen keinen Verstoß gegen Denkmalschutzauf- lagen dar. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine denkmal- pflegerische Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits X X 113. ANLAGE 5 Seite 63 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. im Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasen- plätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als denkmalverträglich eingestuft wer- den. 336 Nachfrage, wie die Stadt der Minderung des Denkmalwertes entgegentreten will. Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz- ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam- menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs- maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege untersucht und als denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt kein negativer Eingriff ins Denkmal vor. X X 114. 142, 261, 336, 391 Denkmalschutz sollte den Äußeren Grüngürtel vor Einnahme durch Einzelinteressen schützen. Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz- ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam- menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs- maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege untersucht und als denkmalverträglich bewertet. Demnach l Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. X X 115. 310, 348 Nachfrage, ob der Grüngürtel als Weltkultur- oder Weltnaturerbe besser geschützt wäre. Der Äußere Grüngürtel wird nicht als Weltkultur- oder Weltnaturerbe geführt. Demnach können keine Erkenntnisse über entsprechende Schutz- eintragung vorliegen. Eine Bewertung, welche Maßnahmen bei einer entsprechenden Eintra- gung zulässig werden, kann demnach nicht erfol- gen. X X 116. 152 Nachfrage, mit welchen Maßnahmen der Denk- Das Vorhaben ist nach dem Amt für Denkmal- X X 117. ANLAGE 5 Seite 64 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. mal- und Landschaftsschutz erhalten und weiter- entwickelt werden soll. schutz und Denkmalpflege denkmalverträglich. Insbesondere die durchgeführten bzw. noch durchzuführenden Sofortmaßnahmen führen zu einer Ordnung des RheinEnergieSportparks und somit auch des Denkmals Äußerer Grüngürtel. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Rahmen der strategischen Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht. Zur Wahrung des Landschaftsschutzes werden auf Grundlage einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wird, durch den 1. FC Köln Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff getroffen. Es wird ein Landschafts- pflegerischer Fachbeitrag erstellt. Diesbezüglich wird der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich be- stimmt, der das Leistungszentrum, die Sportplät- ze sowie die Kleinspielfelder umfasst. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. 378 Nachfrage, welche Bedeutung der Denkmal- und Naturschutz in Zukunft für den Rat hat. Der Denkmalschutz ist bei jedem Verfahren, bei dem ein geschütztes Denkmal betroffen sein könnte, zu bewerten und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses ist jeweils vom entspre- chenden Einzelfall abhängig. X X 118. 16 Wunsch nach Entwicklung eines langfristigen Masterplans zum Erhalt des Denkmals. Als Masterplan für die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels wurde der Grüngürtel: Impuls 2020 erarbeitet und vom Rat der Stadt Köln beschlos- 119. ANLAGE 5 Seite 65 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sen. 9 Kritisiert, dass es keinen nachhaltigen Plan für den zukünftigen Erhalt des Denkmals Grüngürtel gibt. Die Anfertigung eines nachhaltigen Entwicklungs- planes zum Erhalt des Denkmals Äußerer Grün- gürtel ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfah- ren. 120. 344 Nachfrage, wie die Stadtverwaltung das Vorhaben hinsichtlich des Denkmalschutzes und der Tatsa- che, dass der Grüngürtel einem großen Teil der Bevölkerung entzogen wird, bewertet. Der Stadtkonservator vom Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege hat das Vorhaben als denkmalverträglich bewertet. Bzgl. des Entzugs des Grüngürtels für die Öffent- lichkeit ist anzumerken, dass nur ein sehr gerin- ger Teil von unter 0,4 % des gesamten Äußeren Grüngürtel durch die neu geplanten Trainings- plätze in Anspruch genommen wird und der Öf- fentlichkeit nicht mehr zur freien Verfügung steht. Die Abwägung der öffentlichen Belange, wie auch der Entzug der Fläche für die öffentliche Nutzung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln zum Fest- stellungs- bzw. Satzungsbeschluss. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 121. ANLAGE 5 Seite 66 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 89 1. FC Köln muss seinen Bildungsauftrag wahr- nehmen, nicht durch die Zerstörung eines Denk- mals. Das Planvorhaben des 1. FC Köln führt zu keiner Zerstörung des Denkmals. Die Belange des Denkmalschutzes wurden durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege umfassend untersucht. Die Belange des Denkmalschutzes werden durch das Vorhaben nicht negativ betrof- fen. X X 122. 171 Merkt an, dass Vermieter bei jeder Bauarbeit in seinem unter Denkmalschutz stehenden Haus strenge Vorschriften bekommen, aber auf einer wichtigen Grünfläche einfach gebaut wird. Eine Bewertung, warum die angesprochenen Vermieter bei einem unter Denkmalschutzstehen- den Haus strengen Vorgaben unterliegen, ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Hierbei handelt es sich jeweils um eine Einzelfall- betrachtung. Für den hier zu betrachtende Vorhaben hat der Stadtkonservator das Vorhaben als denkmalver- träglich eingestuft. Aber auch dem 1. FC Köln wurden Auflagen gemacht , so konnten z. B. auf- grund denkmalpflegerischer Belange der vom 1. FC Köln präferierte Entwicklungsstandort der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße nicht umgesetzt werden. X X 123. 269 Kritisiert, dass ein denkmalgeschütztes Haus Dü- rener Str./Stadtwald sowie der angehörige Baum- bestand zu Gunsten von Containern für Flüchtlin- ge eliminiert wurden. Denkmalschutz wird nicht beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, sie ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant. Hier- bei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallbe- trachtung. Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung ge- wahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 124. 236 Weist darauf hin, dass jeder, der ein denkmalge- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, 125. ANLAGE 5 Seite 67 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schütztes Haus besitzt, um die strengen Auflagen bei Veränderungen (z.B. nur ein anderer Anstrich) weiß. Dies wird hier nicht beachtet. sie ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant. Hier- bei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallbe- trachtung. Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung ge- wahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 277 Kritisiert den Umgang mit dem Denkmalschutz. Aufhebung des Denkmalschutzes zu Gunsten einer Villa im Stadtwald und dem Neubau einer Kindertagesstätte in der Neuenhöfer Allee in Köln Sülz. Bei den vom Stellungnehmer dargelegten Pla- nungen handelt es sich jeweils um Einzelfallbe- trachtungen. Diese sind nicht bebauungsplanrele- vant. Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung gewahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denk- malschutz und Denkmalpflege überprüft. 126. 451 Der Stellungnehmer weist darauf hin, dass bei ihm im Ort (Martfeld) in denkmalgeschützte Gebäude keine Veluxfenster eingebaut werden dürfen und unterstützt diese Regelung. Es handelt sich um eine Einzelfallbetrachtung. Diese ist nicht bebauungsplanrelevant. Die Be- lange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung gewahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 127. ANLAGE 5 Seite 68 1.1.5 Landschaftsschutz Der Themenkomplex 1.1.5 Landschaftsschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 3, 5, 7, 11, 12, 14, 19, 20, 21, 23, 28, 32, 33, 35, 41, 42, 44, 47, 50, 53, 57, 63, 65, 66, 69, 70, 75, 77, 78, 80, 83, 86, 89, 91, 94, 98, 100, 101, 103, 104, 114, 117, 123, 124, 126, 136, 139, 141, 142, 146, 148, 149, 155, 161, 173, 174, 178, 193, 197, 198, 208, 209, 210, 212, 215, 223, 232, 233, 239, 241, 245, 251, 259, 270, 273, 274, 276, 290, 295, 309, 312, 313, 320, 325, 333, 335, 336, 347, 354, 357, 359, 361, 363, 364, 367, 371, 373, 380, 382, 384, 385, 391, 392, 396, 401, 409, 411, Berücksichtigung des Landschaftsschutzes, Keine Zerstörung des Landschaftsschutzgebietes Der Landschaftsschutz wird während der Planung beachtet. Das Plangebiet liegt nach dem Land- schaftsplan im Landschaftsschutzgebiet L17 „Äu- ßerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere durch Sicherung stadtklimatisch und öko- logisch wichtiger Ausgleichsräume und wichti- ger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Er-haltung von stadtnahen Resten der bäuerli- chen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft, - wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholungsraumes für die stille, landschaftsbe- zogene und die aktive Erholung. Darüber hinaus beschränkt der Landschaftsplan die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen. Die Belange des Landschafts- X X 128. ANLAGE 5 Seite 69 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 417, 427, 429, 440, 441, 443, 452, 455, 465, 468, 469, 471, 477, 479, 480 schutzes werden über die Bauleitplanung sicher- gestellt: Sieht ein Flächennutzungsplan, welcher jünger als der Landschaftsplan ist bzw. nach Auf- stellung des Landschaftsplanes geändert wird, eine bauliche Nutzung vor, tritt der Landschafts- plan gemäß § 29 LG NRW in diesem Bereich außer Kraft, sobald der Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die Belange des Landschaftsschutzge- bietes werden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und durch den Rat in die Abwägung eingestellt. Die Bewertun- gen des Landschaftsplans werden gemäß § 2 (4) BauGB in der Umweltprüfung herangezogen. Des Weiteren erfordert die Änderung des Land- schaftsplanes gemäß § 17 LG NRW eine Um- weltprüfung. Die Grenzen des Landschafts- schutzgebietes bleiben durch das Vorhaben un- berührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 außerhalb des Plangebietes bleiben von der Pla- nung ebenfalls unberührt. Das Bebauungsplan- verfahren sieht die Erstellung eines landesplane- rischen Fachbeitrags vor. Im Rahmen dieses wird eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchge- führt. Die Ausgleichsmaßnahmen, auch in Bezug auf den Landschaftsschutz sollen möglichst orts- nah erfolgen. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner ANLAGE 5 Seite 70 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 17, 30, 43, 60, 71, 79, 129, 148, 194, 235, 330, 334, 358, 394, 398, 399, 416, 429, 446, 456, 472 Nachfrage, wie es möglich ist, in einem Land- schaftsschutzgebiet ein solches Vorhaben in Be- tracht zu ziehen bzw. Darstellung, dass das Vor- haben dem Landschaftsschutzgebiet widerspricht Die Realisierung des Projektes erfolgt unter Be- rücksichtigung des Landschaftsschutzes. Die Be- lange des Landschaftsschutzes werden im Rah- men der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und zum Feststellungs- bzw. Sat- zungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. Die Grenzen des Land- schaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorha- ben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung ebenfalls unberührt. Das Bauleitpla- nungsverfahren sieht die Erstellung eines landes- planerischen Fachbeitrags vor. Im Rahmen die- ses wird eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchgeführt. Die Ausgleichsmaßnahmen auch in Bezug auf den Landschaftsschutz sollen mög- lichst ortsnah erfolgen. Es erfolgte bereits im Vorfeld eine deutliche Mi- nimierung sowie Modifizierung der Planungen des 1. FC Köln. Die Verwaltung empfiehlt im weiteren Verfahren, weitere Modifizierungen vorzunehmen (s. Beschlussfassung). X X 129. 17, 24, 83, 124, Nachfrage, warum andere Vorhaben (z.B. die Be- Andere Anträge von Vorhaben stehen in keinem X X 130. ANLAGE 5 Seite 71 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 132, 141, 148, 175, 197, 214, 239, 240, 265, 313, 363, 364, 371, 434, 435, 449 leuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler Straße) aus Gründen des Landschaftsschutzge- bietes abgelehnt wurden. Zusammenhang mit der Planung des 1. FC Köln. Die Planung des 1. FC Köln richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Der 1. FC Köln ist mit einer Erweiterungsabsicht an die Verwaltung der Stadt Köln herangetreten. Daraufhin wurde in Abstimmung zwischen der Verwaltung und dem 1. FC Köln der Masterplan zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks angepasst, um das Kon- zept auch für die Verwaltung der Stadt Köln als vorbehaltlich der weiteren Verfahrensschritte grundsätzlich tragfähig zu gestalten. Die Politik hat zur Umsetzung dieses Konzeptes anschlie- ßend den Einleitungs- bzw. Aufstellungsbe- schluss gefasst und in dessen Anschluss die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Trä- gerbeteiligung durchgeführt. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Verfahren von unabhängigen Gutachtern untersucht und zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. 473 Nachfrage, ob Landschaftsschutzgebiet nicht be- deutet, dass keine Flächenversiegelung stattfin- den darf. Wie dem ersten Punkt dieses Themenkomplexes zu entnehmen ist, tritt, wenn ein geänderter Flä- chennutzungsplan eine bauliche Nutzung vor- sieht, der Landschaftsplan gemäß § 29 LG NRW in diesem Bereich außer Kraft, sobald der Bebau- ungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die Belange des Landschaftsschutzes werden über die Bauleitpla- nung gewahrt. X X 131. ANLAGE 5 Seite 72 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Die angesprochene zusätzliche Versiegelung wird Teil der Abwägung durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbe- schlusses. 51, 103 Nachfrage, wie ein vom Land NRW ausgewiese- nes Landschaftsschutzgebiet von einer unterge- ordneten (auch RP Köln) kommunalen Behörde außer Kraft gesetzt werden kann. Bezieht sich auf den Grundsatz „Landesrecht vor kommunalen Recht“. Das Landschaftsschutzgebiet wurde nicht durch das Land LRW ausgewiesen. Das hier betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 ist Teil des Land- schaftsplanes Köln vom 28.04.1991. Dieser Landschaftsplan wurde am 06.12.1990 durch den Rat der Stadt Köln aufgrund des § 16 (2) Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Land- schaftsgesetz -LG-) beschlossen. Der Land- schaftsplan wird durch die Höhere Landschafts- behörde der Bezirksregierung Köln genehmigt. Die Stadt Köln hat die planungsrechtliche Befug- nis, den Landschaftsplan im Rahmen der Bauleit- planung zu ändern. X X 132. 386 Nachfrage, ob die Gesetzeslagen, den Land- schafts- und Denkmalschutz betreffend, ausrei- chend durch die untere Landschaftsbehörde und den Beirat vertreten werden. Die untere Landschaftsbehörde (ULB) wurde im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Die ULB reichte jedoch keine Stellungnahme ein. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird die ULB erneut an den Bauleitplanverfahren beteiligt. Die Beteiligung des Landschaftsbeirates erfolgt noch. X X 133. 20 Flächen im Landschaftsschutzgebiet sollten grundsätzlich als nicht verfügbar bewertet werden. Wie der ersten Kommentierung zu diesem The- menkomplex zu entnehmen ist, sehen die gesetz- lichen Regelungen Möglichkeiten vor, dass der Landschaftsplan im Rahmen der Flächennut- X X 134. ANLAGE 5 Seite 73 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zungsplan- und Bebauungsplanverfahren geän- dert wird. Es wird auf die genannte Kommentie- rung verwiesen. 23 Nachfrage, ob der Stadt Köln bewusst sei, dass Landesrecht gebrochen wird, nachdem es im Landesgesetz geregelt ist, dass es gerade keine Ausnahmen der Grüngürtelbebauung seit 1980 geben darf. Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. Im Landesgesetz sind keine Regelungen zu einer Grüngürtelbebauung seit 1980 enthalten. 1980 wurde der Äußere Grüngürtel unter Denk- malschutz gestellt. Die Planung ist nach der Unte- ren Denkmalbehörde, dem Stadtkonservator der Stadt Köln und der Denkmalbehörde, dem LVR mit den Belangen des Denkmalschutzes verein- bar. Auch die Belange des Landschaftsschutzes werden gewahrt (siehe die erste Kommentierung dieses Themenkomplexes). X X 135. 220, 243 Außerkraftsetzen des Landschaftsplans / Vorha- ben widerspricht dem LG NRW Sieht ein Flächennutzungsplan, welcher jünger als der Landschaftsplan ist bzw. nach Aufstellung des Landschaftsplanes geändert wird, eine bauli- che Nutzung vor, tritt der Landschaftsplan gemäß § 29 LG NRW in diesem Bereich außer Kraft so- bald der Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die Belange des Landschaftsschutzgebietes werden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und durch den Rat in die Ab- wägung eingestellt. Die Belange des Land- schaftsschutzes werden über die Bauleitplanung gewahrt. X X 136. 23 Nachfrage, ob es seitens der Stadt klar ist das der Masterplan des 1. FC Köln einen größeren Um- fang hat als die planerische Vorgabe des Land- Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. Der Landschaftsplan bzw. das Land- schaftsschutzgebiet L17 beinhaltet auch die X X 137. ANLAGE 5 Seite 74 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schaftsplanes der Stadt Köln. Insbesondere wür- de ein Teil der Kleingartenanlage an der Militär- ringstraße erfasst. Es sollte ausgeschlossen wer- den, dass bauliche Maßnahmen jenseits des Mili- tärrings bzw. Eingriffe in die Kleingartenanlage erfolgen. Kleingartenanlagen nordöstlich der Kleingarten- anlagen. Änderungen in diesem Bereich sind je- doch nicht vorgesehen und wurden auch nicht vorgestellt. Der auf der frühzeitigen Bürgerbeteili- gung am 07.04.2016 gezeigte Masterplan stellt die Umgebung des RheinEnergieSportparks zwar mit dar, Änderungsvorschläge für diese Bereiche erfolgten aber nicht und sind auch nicht vorgese- hen. Die Geltungsbereiche der Bauleitpläne bein- halten die Kleingartenanlagen explizit nicht, so dass hier auch keine Änderungen planungsrecht- lich vorbereitet werden. 103 Widerspricht dem Bundesnaturschutzgesetz Die Anforderungen bezüglich des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen des BNatSchG wer- den durch die Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht, und die Zulässigkeit wird ge- prüft. Die Bewertungen des Landschaftsplanes werden in der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB herangezogen. Eine Abwägung der Um- weltbelange erfolgt im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln. Insofern widerspricht die Planung nicht dem Bundesnaturschutzgesetz. X X 138. 386 Nachfrage, ob das Kölner Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen seine Verantwortung wahrt. Das Amt für Landschaftspflege und Grünfläche hat im Rahmen von § 4 (1) BauGB Stellung zur vorgesehenen Planung bezogen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hat grund- sätzlich keine Bedenken zu den Bauleitplanver- fahren, da eine enge Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege sowie eine Orientierung am X X 139. ANLAGE 5 Seite 75 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 stattgefunden hat. Im Weiteren wurden die Be- lange in die Bauleitplanverfahren eingestellt, so- dass diese von den Fachbehörden und der Öf- fentlichkeit nachvollzogen werden können. 132 Keine Genehmigung des Neubaus auf dem Grundstück Dürener Str. 283 (ehemaliges Wohn- haus des Gartenbaudirektors) seitens des Lie- genschaftsamtes aufgrund des Landschafts- schutzgebietes im Jahr 2013. Der angesprochene Vorgang betrifft das vorlie- gende Verfahren nicht. Die Gründe, die damals zu einer Ablehnung geführt haben, müssen für das vorliegende Verfahren bereits deswegen nicht relevant sein, da die Belange des Land- schaftsschutzes nun über die Bauleitplanung ge- wahrt werden. 140. 132 Ebenfalls im Jahr 2013 geplante Errichtung einer Einrichtung für Jugendliche im „Grünen Haus“ (Gebäude des Grünflächenamtes) an der Brühler Straße. Ablehnung der städtischen Bauaufsicht aufgrund des bestehenden Bauverbots im Land- schaftsschutzgebiet des Äußeren Grüngürtels. Auch hierbei handelt es sich um ein Vorhaben außerhalb der Geltungsbereiche der Bauleitplan- verfahren und ist daher nicht relevant für die hier zu betrachteten Verfahren. Die Gründe, die da- mals zu einer Ablehnung geführt haben, müssen für das vorliegende Verfahren bereits deswegen nicht relevant sein, da die Belange des Land- schaftsschutzes nun über die Bauleitplanung ge- wahrt werden. 141. 197 Weist darauf hin, dass im Jahr 2015 ein Flücht- lingsheim an der Dürener Str. nicht errichtet wur- de, weil der erforderliche Grünrückschnitt in der Vogelbrutperiode im Landschaftsschutzgebiet in der Zeit von April bis Ende September nicht vor- genommen werden darf. Auch bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Vorhaben außerhalb der Geltungsbereiche der Bauleitplanverfahren und ist daher ebenfalls nicht relevant für die hier zu betrachteten Verfah- ren. Dazu ist auf die vorigen Punkte zu verwei- sen. Der Grünrückschnitt wurde ferner wegen der Nichtvereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Be- langen versagt. Diese stehen dem Projekt aber nach derzeitigem Stand nicht entgegen. 142. ANLAGE 5 Seite 76 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 250 Treffpunkt des Waldkindergartens mit Bauwagen befand sich zunächst auf Anhöhe Decksteiner Weiher und Waldparkplatz. Mahnbescheid erfolg- te aufgrund des Verstoßes gegen den Land- schaftsschutz durch das Abstellen eines Bauwa- gens. Bewertungen zu ordnungsbehördlichen Verfü- gungen aus dem Bereich Landschaftsschutz sind nicht Inhalt dieses Verfahrens. 143. ANLAGE 5 Seite 77 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche Der Themenkomplex 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 15, 24, 87, 97, 124, 141, 225, 310, 361, 463, 470 Protest gegen die Privatisierung von öffentlichen Flächen. Flächen sollen im Besitz der Stadt Köln verbleiben und nur verpachtet werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die hier aufgeführten Bürgerinnen und Bürger gegen die Privatisierung von öffentlichen Flächen aus- sprechen und dass die Flächen im Besitz der Stadt Köln verbleiben sollen. Dieser Anregung wird gefolgt. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und werden anschließend an den 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen. Der allgemeinen öffentlichen Nutzung werden die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen je- doch entzogen. X 144. 473 Nachfrage, ob öffentliche Flächen einfach privati- siert werden können. Die Flächen für die geplanten Trainingsplätze stehen im Eigentum der Stadt Köln. Es ist vorge- sehen, dass die Flächen auch weiterhin im Eigen- tum der Stadt Köln verbleiben, jedoch an den 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen wer- den. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese Flächen im Bebauungsplan als private Grünflä- chen festgesetzt werden. Hierzu ist anzumerken, dass auch Flächen im städtischen Eigentum als private Flächen festgesetzt werden können. Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Der Rat der X X 145. ANLAGE 5 Seite 78 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Stadt Köln wird im Rahmen des Satzungsbe- schlusses unter Kenntnisnahme sämtlicher Be- lange entscheiden, ob die derzeit von der Öffent- lichkeit frei zugänglichen Flächen durch den 1. FC Köln als Trainingsplätze genutzt werden können. 383 Nachfrage, ob das Grundstück nach der Durch- führung privat, öffentlich oder halböffentlich ist. Bezogen auf die Eigentumslage bleibt das Grundstück öffentlich, da die Flächen weiterhin der Stadt Köln gehören und lediglich dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen werden. Bezogen auf die Nutzungsmöglichkeiten werden die Flä- chen voraussichtlich teilweise öffentlich, teilweise privat sein. Die Trainingsplätze werden überwie- gend nicht öffentlich zugänglich sein, daher wird im weiteren Verfahren geprüft, ob die Flächen der Trainingsplätze als private Grünflächen ausge- wiesen werden. X 146. 152 Nachfrage, welche Flächenanteile des Grüngür- tels seit 1980 zu Gunsten öffentlicher wie privater Nutzer und Unternehmen entzogen wurden. Der Stadt Köln liegt keine Bilanz vor. Seit 1975 ist die Kompensation eines Eingriffes in Natur und Landschaft nach Landschaftsgesetz NW und Bundesnaturschutzgesetz rechtlich bindend. Es ist daher davon auszugehen, dass, falls erhebli- che Eingriffe stattgefunden haben, diese entspre- chend ausgeglichen wurden. X 147. 463 Heute bestehende organisierte soziale Nutzungen werden durch die Privatisierung gefährdet. In den Bauleitplanverfahren wurden mit den um- liegenden sozialen Nutzungen Gespräche ge- führt. Die Belange des Waldkindergartens werden durch die Planung nicht wesentlich berührt. Es wurden eine Absprache und Einigung mit dem Waldkindergarten getroffen. Die Nutzung der Wiese durch die Ballonfahrer wird stark einge- X X 148. ANLAGE 5 Seite 79 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schränkt. Diese erhalten auf den öffentlichen Grünflächen jedoch nur eine jährliche Starter- laubnis, auf die kein Anrecht besteht. 344 Nachfrage, wie der „Gaststatus“ im Zusammen- hang mit dem 1. FC Köln und Grüngürtel definiert ist. Der „Gaststatus“ ist nicht allgemein definiert. Hiermit soll lediglich bildlich ausgedrückt werden, dass der 1. FC Köln sich seiner besonderen Lage im Grüngürtel bewusst ist. Der 1. FC Köln hat die Flächen nur gepachtet bzw. werden die Flächen dem Verein zur Nutzung überlassen. X 149. 188 Merkt an, dass die Flächen Eigentum der Stadt bleiben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X 150. 10, 151 Nachfrage, ob die Stadt mit der Privatisierung irgendwelche Verpflichtung finanzieller oder nicht- finanzieller Natur eingeht. Die Stadt Köln geht mit der Bereitstellung der Flächen keine Verpflichtungen in finanzieller oder nicht-finanzieller Hinsicht ein. Die betroffenen Flächen werden nicht privatisiert und bleiben im Eigentum der Stadt Köln. Alle Kosten des Vorha- bens werden vom 1. FC Köln getragen. Die Stadt Köln wird für die Vermietung bzw. Ver- pachtung der Flächen den in Köln üblichen Miet- bzw. Erbpachtzins erheben. X 151. 129 Nachfrage, warum die Öffentlichkeit für die Priva- tisierung nicht angemessen finanziell entschädigt wird. Die Flächen verbleiben im Besitz der Stadt Köln und werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlas- sen. Der Öffentlichkeit entstehen durch die Pla- nung keine finanziellen Einbußen. Darüber hinaus werden durch die Errichtung der Kleinspielfelder neue Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit geschaffen, welche den Teilverlust der Wiesen- flächen als sogenannter „sozialer Ausgleich“ mi- nimieren soll. Des Weiteren stehen im direkten X 152. ANLAGE 5 Seite 80 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Umfeld zahlreiche weitere Wiesenflächen zur Verfügung, welche von der Öffentlichkeit genutzt werden können. Der Umfang der „Privatisierung“ ist daher gering. Ein weiterer, finanzieller Aus- gleich ist gesetzlich nicht vorgehen. 56, 159 Nachfrage, welchen Ausgleich zum alleinigen Nutzungsrecht und Minderung des Denkmalwerts der 1. FC Köln für die Öffentlichkeit leisten will. Für den Entzug der Flächen für die öffentliche Nutzung errichtet der 1. FC Köln vier Kleinspiel- felder, um das Angebot der Nutzungen insbeson- dere des Freizeitsports zu verbessern. Darüber hinaus können die Großspielfelder außerhalb der Nutzungszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und dem Schulsport genutzt werden. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Der Denkmalwert wird nicht gemindert, da das Vorhaben nach der Einschätzung des Amts für Denkmalschutz und Denkmalpflege denkmalver- träglich ist. X 153. 9, 13,14, 15, 16, 17, 19, 23, 35, 39, 46, 57, 58, 65, 71, 75, 76, 87, 89, 103, 109, 116, 122, 124, 141, 142, 146, 149, 152, 164, 173, 175, 178, 181, 183, 184, 185, 186, 194, 203, 208, 209, 211, 223, 227, 230, 232, 234, Privatwirtschaftliche Interessen des Wirtschafts- unternehmens stehen im Vordergrund. Die geplanten Trainingsplätze werden insbeson- dere für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln benötigt. Ziel des 1. FC Köln ist es, ohne finanz- kräftige Investoren die Wettbewerbsfähigkeit des Vereins in Bezug auf die Ausbildung der Nach- wuchsmannschaften zu sichern. Für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln ist die Errichtung des Leistungs- zentrums und der geplanten Trainingsplätze un- abdingbar und daher grundsätzlich sinnvoll ist. X X 154. ANLAGE 5 Seite 81 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 235, 238, 240, 243, 245, 253, 260, 265, 268, 277, 282, 296, 299, 309, 312, 317, 319, 333, 334, 340, 349, 353, 358, 359, 361, 363, 377, 378, 383, 384, 387, 388, 400, 401, 407, 413, 416, 423, 429, 437, 441, 442, 443, 450, 453, 459, 464, 466, 468, 477, 479 Die Stadt Köln verfolgt somit das Ziel, dem 1. FC Köln Erweiterungsmöglichkeiten zu geben. Dabei sind selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und externe Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Zum Satzungsbeschluss wird der Rat der Stadt Köln unter Kenntnisnahme sämtli- cher Anregungen und Belange entscheiden, ob der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan bzw. der Feststellungsbeschluss für die FNP- Änderung erfolgen und das Vorhaben planungs- rechtlich umgesetzt werden wird. 21, 30, 32, 41, 46, 51, 56, 58, 60, 61, 63, 67, 68, 69, 73, 76, 78, 79, 86, 87, 97, 103, 116, 117, 118, 121, 126, 129, 130, 139, 141, 150, 151, 152, 161, 162, 163, 181, 187, 198, 216, 228, 239, 240, 245, 248, 251, 259, 265, 269, 270, 275, 278, 279, 282, 290, 302, 307, 308, 316, 330, 336, 349, 356, 361, 364, 371, 377, 378, 387, 391, 395, Nachfrage/Unverständnis warum privatwirtschaft- liche Interessen eines Vereins Vorrang vor den Interessen der Allgemeinheit haben. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Eine abschließende Abwägung der ge- samten Belange, einschließlich der öffentlichen Belange hat noch nicht stattgefunden. Eingaben der Öffentlichkeit konnten im Rahmen der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB eingegeben werden. Eine erneute Einga- be kann im Rahmen von § 3 (2) BauGB erfolgen. Die Interessen der Öffentlichkeit werden nach den gesetzlichen Vorgaben beachtet, sodass von ei- nem Vorrang privatwirtschaftlicher Interessen nicht die Rede sein kann. Die Verwaltung empfiehlt den beschlussfassen- den Gremien, ein Konzept weiter zu verfolgen Eine Abwägung von sämtlichen Interessen erfolgt durch den Rat der Stadt Köln zum sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss. Eine X 155. ANLAGE 5 Seite 82 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 396, 397, 413, 416, 422, 423, 426, 443, 444, 448, 452, 457, 465, 467, 480 endgültige Entscheidung bezüglich des Vorha- bens besteht derzeit somit nicht. 141, 361 Kritisiert, dass in der öffentlichen Wahrnehmung der gemeinnützige 1. FC Köln 01/07 e.V. mit der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA gleichgesetzt wird. Die Jugendmannschaften sind durch den ge- meinnützigen 1. FC Köln e.V. organisiert, die Pro- fimanschaft in der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst neben der Errichtung eines Leistungs- zentrums für die Jugendmannschaften und die Profimannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung neuer Trainingsplätze und von vier Kleinspielfel- dern im Bereich der Gleueler Wiesen, die auch anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit zur Ver- fügung stehen. Die geplanten Trainingsplätze werden nicht durch die Profimannschaft genutzt. X X 156. 165 Nachfrage, unter welchen Voraussetzungen ein kommerzieller Verein ein solches Vorhaben durchsetzen kann. Für die Umsetzung des Vorhabens muss unab- hängig von der Form des Projektträgers Pla- nungsrecht geschaffen werden, da dieses derzeit für die Erweiterungsabsichten nicht besteht. Da- her werden derzeit ein Flächennutzungs- planänderungs- sowie ein Bebauungsplanverfah- ren durchgeführt. Sollten diese durch den Rat der Stadt Köln beschlossen werden, wird zur Umset- zung der Planung anschließend eine Baugeneh- migung benötigt. X X 157. 210, 311, 364, 378, 420, 422, 423 Wirtschaftliche Aspekte, die mit diesem Projekt zusammenhängen, sollen transparenter darge- stellt werden. Die Kosten für eine mögliche Errichtung der Trai- ningsplätze und des Leistungszentrums inkl. aller Nebenanlagen etc. werden, falls die Bauleitpläne X X 158. ANLAGE 5 Seite 83 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. beschlossen und die nachfolgenden Baugeneh- migungen erteilt werden, komplett vom 1. FC Köln übernommen. Die Pflege und der Unterhalt wer- den ebenfalls durch den 1. FC Köln getragen. Wie bei anderen privaten Bauvorhaben auch, entste- hen der öffentlichen Hand keine Kosten. Der bei Umsetzung der Pläne anfallende Miet- bzw. Erbbauzins ist stadtweit gleich und auch von anderen Wirtschaftsunternehmen und Vereinen zu zahlen. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. Die Kosten, welche durch die beauftragen Büros anfallen, werden durch den 1. FC Köln getragen. Seitens der Plangeberin stellt das Verfahren so- mit auch in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspek- te ein transparentes Verfahren nach den üblichen Vorgaben dar. 282 Nachfrage, welche Umsätze durch die Erweite- rung erwartet werden. In der Stellungnahme wird nicht erläutert, ob Um- sätze für den 1. FC Köln oder für die Stadt Köln gemeint sind. Die Stadt Köln erhält für die Nut- zung der Flächen durch den 1. FC Köln die stadtweit üblichen Miet- bzw. Erbbauzinsen. Das Vorhaben dient ausschließlich dazu, die Trai- ningssituation für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln zu verbessern. X 159. 152 Nachfrage, welche Mindereinnahmen der Stadt Köln durch das Vorhaben entstehen. Der Stadt Köln entstehen durch das Planvorha- ben keine Mindereinnahmen. Die Stadt Köln geht keine finanziellen Verpflichtungen bezüglich des Vorhabens ein. Die Flächen werden dem 1. FC X 160. ANLAGE 5 Seite 84 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Köln rechtsgültig vermietet bzw. verpachtet. Die Einnahmen aus der Vermietung bzw. Verpach- tung werden sich in Abhängigkeit der tatsächli- chen Größe der Flächen erhöhen. 165, 260, 349, 378 Nachfrage, wie hoch die Pacht für die bestehen- den Flächen ist. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. X 161. 10, 76, 151, 211, 265, 307, 349, 364, 378, 397, 413, 426 Nachfrage, zu welchen Miet-/Pachtpreisen die neuen Flächen überlassen werden sollen. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die bei der Umsetzung der Pläne genutzten Flächen wird sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erb- bauzins richten, welche von Vereinen und Wirt- schaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. X 162. 344, 426 Nachfrage, ob es stimmt, dass der 1. FC Köln 16 Cent/m² / 13 Cent/m² für das Gelände bezahlen soll. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. X 163. 265 Nachfrage, wie hoch der Erbbaurechtzins ist. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- X 164. ANLAGE 5 Seite 85 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. 10, 129 Nachfrage, welche Maßstäbe für die Bemessung des Miet- bzw. Pachtzinses herangezogen wer- den, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unter anderem Bauland in erstklassiger Lage zur Verfügung stehen wird. Die Trainingsplätze werden dem 1. FC Köln e.V. zugeordnet, da diese durch die Jugendlichen des Vereins genutzt werden. Für diese Bereiche wür- de bei Umsetzung der Pläne demnach der übliche Mietzins für Vereine erhoben. Das Leistungszent- rum würde der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zugeordnet, so dass hier der Erbbauzins für Wirt- schaftsunternehmen angesetzt würde. X 165. 152 Nachfrage, wieso kein ortsüblicher Mietzins erho- ben wird. Die Festsetzung des Miet- bzw. Erbbauzins für die bei der Umsetzung der Pläne genutzten Flä- chen erfolgt auf Grundlage der stadtweit erhobe- nen Miet- und Erbbauzinsen für Vereine und Wirt- schaftsunternehmen. Diese sind von den Gremi- en des Rates der Stadt Köln beschlossen. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. X 166. 152 Nachfrage, welche ortsübliche Miete der 1. FC Köln am Standort Marsdorf bezahlen müsste. Auch bei den Flächen in Marsdorf handelt es sich um städtische Flächen. Bei Umsetzung der Pläne an diesem Standort wäre zu prüfen, ob die Flä- chen an den 1. FC Köln veräußert würden. An- sonsten würden bei einer Erbpachtlösung die gleichen Erbbauzinsen anfallen, wie am Standort RheinEnergieSportpark. X X 167. 165, 260 Nachfrage, wie lange der Pachtvertrag nach einer durchgeführten Bebauung Bestand haben würde. Ein städtebaulicher Vertrag, der diesen Punkt regeln würde, liegt noch nicht vor. Die bestehen- den Erbpachtverträge des 1. FC Köln haben eine Laufzeit bis zum Jahre 2054. X 168. 51, 260 Nachfrage, wie lange der Erbpachtvertrag mit Die Erbpachtverträge des 1. FC Köln haben eine X 169. ANLAGE 5 Seite 86 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dem 1. FC Köln noch läuft und was danach mit den freigewordenen Flächen passiert. Laufzeit bis zum Jahre 2054. Es ist noch keine Entscheidung getroffen, was nach dieser verein- barten Pachtzeit erfolgen wird. 378 Nachfrage, wer von Seite der Stadt den Pachtver- trag unterzeichnet. Die Pachtverträge wurden seitens der Stadt durch die zuständigen Behörden unterzeichnet. 170. 51, 151, 344 Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage die Ver- waltung die Auskunft über die Höhe des jährlichen Pachtzinses verweigert. Die Auskunftsverweigerung fußt auf dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses; Anga- ben zu wirtschaftlichen oder / und finanziellen Grundlagen werden in Akten, die nach dem In- formationsfreiheitsgesetz durch den Bürger im Bauleitplanverfahren eingesehen werden dürfen, geschwärzt. 171. 232 Als Wirtschaftsunternehmen sollte der 1. FC Köln einen angemessenen Preis zahlen. Die Trainingsplätze werden dem 1. FC Köln e.V. zugeordnet, da diese durch die Jugendlichen des Vereins genutzt werden. Für diese Bereiche wür- de bei Umsetzung der Pläne demnach der übliche Mietzins für Vereine erhoben. Das Leistungszent- rum würde der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zugeordnet, so dass hier der Erbbauzins für Wirt- schaftsunternehmen angesetzt würde. Ob diese Sätze angemessen sind, ist nicht in diesen Ver- fahren zu entscheiden. X 172. 211 Nachfrage, wie viel Pacht der 1. FC Köln für den Rasenplatz von SC Blau-Weiß 06 und den Raum Fort Deckstein bezahlt. Der anfallende Mietzins für die im Bestand ge- nutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Mietzins, welcher von Vereinen zu zah- len ist. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehand- lung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. Im Fort Deckstein hat der 1. FC Köln kei- ne Räumlichkeiten angemietet. 173. 25, 49 Merkt an, dass staatliche Beihilfen an Profivereine Es werden keine staatlichen Beihilfen geleistet. 174. ANLAGE 5 Seite 87 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht zulässig sind und fragt nach, wie die Bereit- stellung von Flächen ausnahmslos für die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA und der avisierte Miet- zins mit europäischem und nationalem Wettbe- werbsrecht vereinbar sind. Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden Miet- bzw. Erbbauzinsen richten sich nach den allgemeinen Vorgaben der Stadt Köln für Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen. 364 Nachfrage, ob sofern monatliche Zahlungen vor- gesehen sind, diese zweckgebunden sind oder ob über diese Mittel zweckfrei verfügt werden kann. Ein städtebaulicher Vertrag, der diesen Punkt regeln würde, liegt noch nicht vor. 175. 307, 413 Nachfrage, ob der 1. FC Köln Sonderkonditionen von der Stadt erhält. Der 1. FC Köln erhält keine Sonderkonditionen von der Stadt Köln. Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden Miet- bzw. Erbbauzinsen richten sich nach den allgemeinen Vorgaben der Stadt Köln für Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen. Darüber hinaus verzichtet der 1. FC Köln seit Jah- ren zu Gunsten der Stadt Köln auf die ihm gesetz- lich zustehende Jugendförderung. 176. 152, 265 1. FC Köln hat keinen Anspruch auf Subventionie- rung durch die Stadt. Eine Subventionierung des 1. FC Köln durch die Stadt Köln erfolgt nicht. Wie vorstehend darge- stellt, würde bei Umsetzung der Pläne der in der Stadt Köln übliche Erbbau-/Erbpachtzins erhoben. 177. 188, 350 1. FC Köln erhält für den Bau keine öffentlichen Mittel. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie die Stellungnehmer richtigerweise darstellen, werden die Kosten bei einer Umsetzung des Vor- habens vom 1. FC Köln getragen. X 178. 310, 348 Nachfrage, ob die Stadt unabhängige Finanzie- rungsmöglichkeiten z.B. aus dem Bürgerhaushalt geprüft hat. Alle Kosten des Vorhabens werden durch den 1. FC Köln getragen. Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Bürgerhaushalt werden demnach nicht vorgesehen. X 179. 151, 378 Nachfrage, welche Steuereinnahmen die 1. FC Informationen bezüglich der Steuereinnahmen X 180. ANLAGE 5 Seite 88 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Köln GmbH & Co. KGaA für die Stadt generiert. durch 1. FC Köln für die Stadt Köln sind, wie auch bei anderen privaten Unternehmen, nicht Gegen- stand der Bauleitplanverfahren. 10 Nachfrage, ob die Verträge mit dem 1. FC Köln offengelegt werden. Eine Offenlage der Verträge ist nicht Gegenstand der öffentlichen Bauleitplanverfahren. 181. 378 Bitte um Offenlage der rechtlichen Struktur der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA für die Öffentlichkeit. Der 1. FC Köln e.V. ist alleiniger Gesellschafter der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. 182. 378 Nachfrage, welche Einflussmöglichkeiten für die Stadt und die BürgerInnnen besteht, Einsicht in das Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zu erhalten und Aufsicht auszuüben. Spezielle Einsichtnahmen bzw. Einflussmöglich- keiten auf das Geschäftsverhalten des 1. FC Köln werden für die Stadt bzw. die Bürgerinnen und Bürger durch die Bauleitplanverfahren nicht er- möglicht. Die Souveränität des 1. FC Köln wird durch die Bauleitplanverfahren demnach nicht eingeschränkt. 183. 378 Nachfrage, ob die Stadt im Aufsichtsrat der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA vertreten ist. Die Besetzung des Aufsichtsrats ist nicht Gegen- stand der Bauleitplanverfahren. 184. 265 Die Stadt verzichtet auf 1 Mill. € Erbpacht, wohin- gegen der 1. FC Köln nur auf rund 180.000 € Ju- gendbeihilfe verzichtet. Sie stellt die Rechnung auf, dass bei einer Förderung von 12,95 € pro Jugendlichen bei ca. 500 Jugendlichen ein Betrag von ca. 6.000 € zustande käme. Diese Stellungnahme, in welchem Bezug die Stadt auf 1 Millionen € Erbpacht verzichtet kann nicht nachvollzogen werden. Dem 1. FC Köln steht für sämtliche jugendlichen Mitglieder der in der Stadt Köln übliche Jugendbeihilfesatz zur Verfügung. Aufgrund der großen Anzahl an Mit- glieder stünden dem 1. FC Köln ca. 180.000 € jährlich zu. Auf die Zahlung dieses Beitrages wird verzichtet, so dass sich der Jugendbeihilfesatz für die anderen Kölner Vereine erhöht. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass Sportvereine in Köln und damit auch der 1. FC Köln für Mitglieder Zah- lungen leisten müssen. 185. ANLAGE 5 Seite 89 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 15, 60, 141, 220, 340 Nachfrage, warum die Erweiterung des Geiß- bockheims 2008 seitens der Bezirksvertretung abgelehnt wurde, aber die jetzige Planung unter- stützt wird. Das Bauvorhaben des 1. FC Köln aus dem Jahr 2008 steht in keinem Zusammenhang mit dem derzeitigen Planvorhaben. Für die Erweiterung im Jahre 2008 wurde auch kein Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die Zulässigkeit des Erweiterungs- baus erfolgte über das Baugenehmigungsverfah- ren. Die BV Lindenthal ist frei in ihren Entscheidun- gen. Darüber hinaus wurde mit den bisher erfolg- ten Einleitungs- und Aufstellungsbeschlüssen lediglich beschlossen, mit der Bearbeitung der Bauleitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb- nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. X X 186. 33, 85, 90, 101, 141, 156, 265, 278, 296, 336, 340, 354, 361, 364, 393, 424, 442 Der 1. FC Köln habe bereits im Jahr 2007/2008/2009/2010 zukünftige Erweiterungen nicht beabsichtigt und somit ausgeschlossen. Aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des Fortschritts anderer Leistungszentren benötigt auch der 1. FC Köln ein modernes Leis- tungszentrum, welches den heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-) Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln derzeit mit den beiden Bauleitplanverfahren, ob die Er- weiterungsabsichten des 1. FC Köln im Rhein- X X 187. ANLAGE 5 Seite 90 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. EnergieSportpark planungsrechtlich vorbereitet werden können. Mit den bisher erfolgten Einlei- tungs- und Aufstellungsbeschlüssen wurde ledig- lich beschlossen, mit der Bearbeitung der Bau- leitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb- nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. 33 Aufforderung der Veröffentlichung des schriftli- chen Zugeständnisses des 1. FC Köln aus dem Jahr 2007, dass in Zukunft keine weitere Fläche überbaut werden soll. Im Jahr 2007 wurden keine Erweiterungsabsich- ten über die Erweiterung des Geißbockheims hinaus seitens des 1. FC Köln gegenüber der Stadt Köln kommuniziert. In der Stadtplanung bzw. bei Unternehmen stellt es einen üblich Vor- gang dar, dass sich Anforderungen ändern. Aus diesem Grund erfolgt nun die Aufstellung der bei- den Bauleitplanverfahren, um die geänderten Anforderungen planungsrechtlich vorzubereiten. Ein städtebaulicher Vertrag oder vergleichbares, welche den RheinEnergieSportpark auf den Be- stand beschränkt, besteht nicht. Die Bauleitplan- verfahren dienen dazu, sämtliche öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinan- der abzuwägen. Der Rat der Stadt Köln wird ab- schließend über die Pläne entscheiden. X X 188. 120, 128, 181 Nachfrage, warum das Wirtschaftsunternehmen 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA nicht auf privaten Flächen baut Der RheinEnergieSportpark stellt nach dem der- zeitigen Kenntnisstand die beste Standortvariante dar. Im Rahmen der Alternativenprüfung erfolgte X X 189. ANLAGE 5 Seite 91 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. auch die Betrachtung von Standorten, welche (überwiegend) in privater Hand sind. Der Rat der Stadt Köln wird im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses entscheiden, ob die Pläne im RheinEnergieSportpark verwirklicht werden können. Darüber hinaus werden die Sportplätze durch den gemeinnützigen 1. FC Köln e.V. errichtet. 20 Nicht nachgewiesen, dass private Flächen tat- sächlich nicht verfügbar sind Im Rahmen der Alternativenprüfung erfolgte auch die Betrachtung von Standorten, welche (über- wiegend) in privater Hand sind. 190. 181, 395 Nachfrage, warum die stadteigene Gesellschaft modernestadt, die Grundstücke in Köln vermark- tet, nicht tätig wird Die moderne stadt ist die Stadtentwicklungsge- sellschaft der Stadtwerke Köln GmbH und der Stadt Köln. Der Bau von Sportplätzen oder die Verlagerung von Sportanlagen gehört nicht zu ihrem Geschäftsbereich. 191. 344 Nachfrage, ob die Aussage des Geschäftsführers des 1. FC Köln im Rahmen der Bürgerbeteiligung stimmt, dass der 1. FC Köln eigentlich kleiner pla- nen wollte, aber von der Verwaltung aufgefordert wurde, größer zu planen. Sie erkundigt sich, wel- che namentliche Person diese Aussage getroffen hätte und wie die Bürgermeisterin zu diesem Vor- gang steht. Die Aussage, dass der 1. FC Köln kleiner planen wollte, aber von der Verwaltung zu einer größeren Planung aufgefordert wurde, wurde auf der früh- zeitigen Bürgerbeteiligung nicht getroffen. Ggf. handelt es sich hier um ein Missverständnis. Sei- tens der Verwaltung wurde an den 1. FC Köln die Forderung gestellt, dass keine sogenannte „Sa- lamitaktik“ verfolgt werden soll, sondern dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die nach derzeitigem Kenntnisstand bestehenden Entwick- lungsabsichten vollumfänglich abgedeckt werden. Die Stadt Köln möchte damit vermeiden, dass der 1. FC Köln kurzfristig mit einem erneuten Erweite- X X 192. ANLAGE 5 Seite 92 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rungswunsch an die Stadt Köln herantritt. Eine Aufforderung, dass der 1. FC Köln größer planen soll als notwendig, kann daraus nicht abgeleitet werden. 79, 141, 476 Errichtung der Kleinspielfelder für die Öffentlich- keit auf Flächen die bereits der Öffentlichkeit zu- gänglich sind, trifft auf Unverständnis. Nachfrage ob die Bereitstellung öffentlicher Flächen nicht Aufgabe der Stadtverwaltung wäre. Die Errichtung der vier Kleinspielfelder durch den 1. FC Köln verfolgt das Ziel, die öffentlichen sport- lichen Nutzungsmöglichkeiten der Bevölkerung zu verbessern. Die Flächen werden ausschließlich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Kleinspielfelder stellen somit ein Angebot eines „sozialen Ausgleichs“ des 1. FC Köln an die Öf- fentlichkeit dar, das Angebot an Sportfeldern zu verbessern, ohne dass eine Finanzierung durch die Stadt Köln erfolgen muss. Die Errichtung der- artiger Kleinspielfelder ist dabei nicht die originäre Aufgabe der Stadt. X X 193. 445 Nachfrage, welche Auflagen dem 1. FC Köln für die Nutzung des städtischen Gebiets in und um das Geißbockheim gemacht wurden. Dem 1. FC Köln wurden bestimmte Auflagen ge- macht (keine Lagerung von feuergefährlichen Stoffen bzw. von Stoffen, welche die Allgemein- heit belästigen könnten, Sicherung eines ord- nungsgemäßen Zustandes der Mietfläche, Ver- kehrssicherheitspflicht, Reinigungs- und Streu- pflicht an den angrenzenden öffentlichen Straßen bzw. Wegen, keine Veränderungen der Mietfläche ohne Genehmigung durch die Stadt, Anbringung von Reklameschildern oder Benutzung der Ein- friedigung zu Reklamezwecken nur mit Zustim- mung der Stadt), die vom 1. FC Köln eingehalten werden. 194. 220 Nachfrage, wer die Nutzung der Franz-Kremer- Eine Privatisierung der Franz-Kremer-Allee ist X 195. ANLAGE 5 Seite 93 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Allee bestimmt, wenn diese privatisiert ist. nicht vorgesehen. 265 Nachfrage, ob ausgeschlossen werden kann, dass Gewinne privatisiert und Verluste vergesell- schaftet werden. Ja, dies kann ausgeschlossen werden. 196. 434 Nachfrage, ob der 1. FC Köln bei dem Vorhaben berechtigt ist, Investoren hinzuzuziehen. Die Souveränität des 1. FC Köln wird nicht einge- schränkt. Die Finanzierung des Projektes durch den 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleit- planverfahren. 197. 434 Nachfrage, dass wenn Investoren am Vorhaben beteiligt wären, der Ausbau auch den Ansprüchen dieser gerecht werden müsste. Die Souveränität des 1. FC Köln wird nicht einge- schränkt. Die Finanzierung des Projektes durch den 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleit- planverfahren. 198. ANLAGE 5 Seite 94 1.1.7 Präzedenzfallwirkung Der Themenkomplex 1.1.7 Präzedenzfallwirkung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5,14, 24, 32, 35, 57, 58, 60, 69, 71, 77, 79, 83, 87, 90, 115, 117, 122, 141, 142, 148, 159, 168, 175, 178, 181, 191, 194, 209, 211, 214, 220, 225, 228, 240, 248, 250, 265, 271, 278, 282, 283, 296, 299, 307, 310, 311, 316, 317, 330, 345, 346, 348, 349, 361, 377, 386, 400, 406, 407, 413, 417, 422, 429, 441, 453, 472, 476, 479 Präzedenzfallwirkung für weitere Vereinsstandor- te/Unternehmen Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage zur Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwir- kung des Vorhabens für weitere Vereinsportstan- dorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet liegt nicht vor. Der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung liegt derzeit in der Umwandlung von Tennenplät- zen in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist dem- nach im Regelfall die Überplanung bereits beste- hender Sportanlagen. Im Rahmen des Flächen- nutzungsplanverfahrens erfolgte in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine vertiefende Untersuchung des Bestandes und der bestehen- den Entwicklungsabsichten der Vereinssportstan- dorte zum einen im hier relevanten sog. Sport- band des Äußeren Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie zum anderen im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel. Als Ergebnis dieser Präzedenzfalluntersuchung kann festgehalten werden, dass im rechtsrheini- schen äußeren Grüngürtel zwar insbesondere mit dem FC Viktoria Köln (Regionalliga, 4. Liga) und Bayer Leverkusen (1. Bundesliga) zwei Standorte X X 199. ANLAGE 5 Seite 95 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. von Fußballvereinen bestehen, welche ebenfalls im Profi- bzw. semiprofessionellen Bereich tätig sind und eine umfassende Nachwuchsförderung betreiben, jedoch sind die Voraussetzungen im Vergleich zu den Planungen des 1. FC Köln gänz- lich anders. Mögliche Planungen von Viktoria Köln werden nicht im äußeren Grüngürtel verfolgt. Demnach ist derzeit kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu sehen. Da von Seiten des FC Viktoria Köln keine Planungen innerhalb des Sportparks Höhenberg bekannt sind, sind keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des Regio- nalplanes zu befürchten. Beim Trainingsgelände von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem Verein nur die Ergänzung von Trainingsplätzen vorgesehen. Dieses Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des Regionalplans. Zur Umsetzung der Planung ist vorgesehen, den Aufstellungsbe- schluss von 2008 mit einer reduzierten Zielset- zung (Verzicht auf Drittligastadion) umzusetzen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird kein Flä- chennutzungsplanverfahren notwendig. Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheini- schen äußeren Grüngürtels weisen analog zu den Vereinen im linksrheinischen äußeren Grüngürtel keine Planungen auf, welche ein Planerfordernis begründen, so dass keine Flächennutzungs- planänderungs- bzw. Bebauungsplanverfahren notwendig werden. ANLAGE 5 Seite 96 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Somit haben weder im linksrheinischen noch im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel ein beste- hender Vereinssportstandort Erweiterungsabsich- ten bzw. -möglichkeiten der Qualität, dass das Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwir- kung erzeugt. Geringfügige Erweiterungen sind in Zukunft aber nicht auszuschließen. Für die dann erforderliche Zulässigkeitsprüfung wird das nun anstehende Vorhaben in Anbetracht seiner Größe und seiner verfahrensmäßigen Besonderheiten kein Präzedenzfall sein. Eine Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen ohne sportlichen Bezug innerhalb des Äußeren Grüngürtels ist aufgrund der fehlenden Überein- stimmung mit den Zielen des Äußeren Grüngür- tels nicht zu befürchten bzw. wäre nach den heu- tigen gültigen Gesetzen kaum genehmigungsfä- hig. 4, 35, 59, 83, 85, 116, 140, 141, 156, 159, 182, 306, 321, 361, 363, 364, 368, 387, 393, 422 Befürchtung, dass in Zukunft weitere Ausbauwün- sche bestehen bzw. Nachfrage, worauf sich die Annahme stützt, dass der 1. FC Köln nach diesem Projekt keinen Erweiterungsbedarf mehr anmel- det. Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainings- plätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezi- dierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurück- gehen. DDie dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen Entwicklungen ab. Wichtig ist der Verwaltung, dass keine sogenannten „Salamitak- tik“ seitens des 1. FC Köln verfolgtwird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere Erweiterungen X X 200. ANLAGE 5 Seite 97 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. werden nicht erwartet. So bestehen beispielswei- se keine Bestrebungen einer quantitativen Erwei- terung in Form von zusätzlichen Mannschaften, dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg bzw. Misserfolg. Zur planungsrechtlichen Absi- cherung wird eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend begrenzt werden. 265 Nachfrage, wie sichergestellt werden soll, dass der 1. FC Köln keine weiteren Flächen- und Nut- zungsansprüche geltend macht. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Wie vorstehend dargestellt, ist sind je- doch keine weiteren Ausbauwünsche ersichtlich. Sollte der 1. FC Köln wider Erwarten in Zukunft erneut Erweiterungen realisieren wollen, wäre diese nur über eine erneute Änderung und An- passung der planungsrechtlichen Grundlagen möglich, die nicht gegen den Willen der Stadt realisiert werden könnten. X X 201. 5, 24, 220 Ausbau des RheinEnergieStadions und des Hö- henberger Sportparks können drängender wer- den. In der Beschlussvorlage 209. Änderung des Flä- chennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lin- denthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergie- Sportpark in Köln-Sülz“ werden die derzeitigen Entwicklungen der Vereinsstandorte differenziert untersucht. Darin werden auch mögliche Aus- bauwünsche bei den Vereinsstandorten themati- siert. Es wird darauf hingewiesen, dass am RheinEnergieStadion keine Erweiterungen der Sportflächen geplant sind. Am Standort Höhen- berger Sportpark sind innerhalb des Sportparks geringfügig zulässige Erweiterungen möglich. X X 202. ANLAGE 5 Seite 98 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Erweiterungen die im Verhältnis zu dem Planvor- haben des 1. FC Köln stehen, sind derzeit nicht geplant. Unabhängig hiervon ist einer Erweiterung des eigentlichen RheinEnergieStadions zu sehen. Eine evtl. Erweiterung dieses Stadions ist nicht Teil dieser hier zu betrachtenden Bauleitpläne. Für eine Erweiterung der Kapazität des Rhein- EnergieStadion wären eigenständige Bauleitplan- bzw. Genehmigungsplanungen erforderlich. Dar- über hinaus ist zu erwähnen, dass das Rhein- EnergieStadion im Eigentum der Kölner Sportstät- ten GmbH, einer städtischen Tochter, steht und der 1. FC Köln das Stadion lediglich anmietet. Erweiterungsabsichten müssten demnach von Seiten der Kölner Sportstätten GmbH angestrengt werden. 220, 476 Die Behauptung, dass es keine Ausbauwünsche bei anderen Vereinen gäbe, ist falsch. Die DJK Südwest Köln würde beispielsweise einen zweiten Kunstrasenplatz benötigen. Im Rahmen der Präzedenzfallwirkung werden auch mögliche Ausbauwünsche bei anderen Ver- einsstandorten untersucht. In dieser wird darauf hingewiesen, dass es Erweiterungen oder Erwei- terungswünsche bei anderen Vereinen gibt. Der Verein DJK Südwest Köln ist derzeit den allge- meinen Entwicklungen in Köln folgend in intensi- ven Vorbereitungen zur Umwandlung des dorti- gen Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz. Des Weiteren soll ein Mini-Spielfeld mit Kunstrasen errichtet werden. Weitere Vorhaben sind der Stadt Köln nicht bekannt. Ggf. wäre auch eine X X 203. ANLAGE 5 Seite 99 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nutzung der neu geplanten Trainingsplätze denk- bar. Entsprechende Regelungen könnten über das Sportamt der Stadt Köln und in Abstimmung mit dem 1. FC Köln koordiniert werden. Im Übri- gen wird auf die erste Kommentierung dieses Themenkomplexes verwiesen. 265 Nachfrage, welche Anträge von anderen Interes- senten vorliegen. Im Kapitel 5.1.2.2 „Untersuchung der möglichen Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet“ der Be- schlussvorlage zur 209. Änderung des Flächen- nutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“ sind die Entwicklungsabsicht ande- rer Sportvereine dargelegt. Folgende Änderungs- wünsche sind der Stadt Köln bekannt: - Die DJK Südwest ist derzeit den allgemeinen Entwicklungen in Köln folgend in intensiven Vorbereitungen zur Umwandlung des dortigen Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz. Die- se Baumaßnahme wird gerade umgesetzt. Des Weiteren soll ein Mini-Spielfeld mit Kunst- rasen errichtet werden. - Der ASV Köln strebt an seiner Sportanlage die Umwandlung des dortigen Rasenplatzes in ein Kunstrasenfeld an. - Wie die DJK Südwest strebt auch Blau-Weiß Köln die Umwandlung eines Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz an. Diese Baumaß- nahme wird gerade umgesetzt. X X 204. ANLAGE 5 Seite 100 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. - Innerhalb des Sportparks Müngersdorf sind keine Veränderungen bei den Sportflächen geplant. An der Junkersdorfer Straße ist je- doch die Errichtung einer Dreifachhalle in Pla- nung. - Innerhalb des Höhenberger Sportparks gibt es Überlegungen, den Tennenplatz der DJK Siegfried Kalk im Norden ebenfalls in einen Kunstrasenplatz umzuwandeln. Darüber hin- ausgehende Erweiterungsüberlegungen sind dem Sportamt der Stadt Köln nicht bekannt. Nach Kenntnisstand des Sportamtes hatte der FC Viktoria Köln über einen Stadionbau an ei- nem nicht näher definierten Standort nachge- dacht. Ort und Zeitpunkt der Planung sind beim Sportamt jedoch nicht bekannt. - Die derzeitigen Planungen für das Jugend- fußball-Zentrum Kurtekotten sehen die pla- nungsrechtliche Sicherung und die Ergänzung um zwei Trainingsplätze sowie einem Klein- feld und einer kleinen Umkleide vor. Darüber hinaus bestehen seitens Fortuna Köln Überlegungen, den Sportpark Süd mit einer neu- en Halle, einem neuen Trainingsplatz und einem neuen Jugendförderzentrum zu erweitern. 10, 17, 53, 282, 316, 426, 434 Nachfrage, ob die Stadt bei ähnlichen Anträgen bereit ist, die Bereitstellung weiterer Flächen des Grüngürtels zu erwägen. Derzeit liegen der Stadt keine weiteren Erweite- rungsabsichten anderer Vereine in dem vom 1. FC Köln geplanten Ausmaß vor. Bei entspre- chenden Anträgen, von denen derzeit jedoch nicht ausgegangen werden kann, wären in sepa- X X 205. ANLAGE 5 Seite 101 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. raten Verfahren die Zulässigkeit der jeweiligen Vorhaben sowie die politische Zustimmung zu prüfen. 10, 17, 24, 79, 87, 122, 142, 148, 151, 152, 159, 191, 265, 282, 291, 294, 307, 310, 317, 330, 336, 340, 407, 422 Nachfrage, wie die Stadt Ablehnung anderer An- träge begründen/sicherstellen will. Bei entsprechenden Anträgen anderer Vereine, von denen derzeit jedoch nicht ausgegangen werden kann, wären in separaten Verfahren die Zulässigkeit der jeweiligen Vorhaben sowie die politische Zustimmung zu prüfen. X X 206. 10, 282, 377, 386 Nachfrage, wie die Stadt garantieren will, dass zukünftig keine weiteren Flächen zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen eine angemessene Größe aufweisen, die auf eine dezidierte Be- darfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass die darge- stellten Maßnahmen die zukünftigen Entwicklun- gen abdecken und keine sogenannten „Sala- mitaktik“ vom 1. FC Köln verfolgt wird. So beste- hen beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen Erweiterung in Form von zusätzli- chen Mannschaften, dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg bzw. Misserfolg. Darüber hin- aus könnte eine über die in diesen Bauleitplänen hinausgehende Entwicklung nur über eine erneu- te Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen. X X 207. 14, 24, 35, 122, 142, 240, 330, 429 Kritisiert, dass Anträge zur Ansiedlung in anderen denkmalgeschützten oder zu schützenden Grün- anlagen nicht abgewiesen werden können. Jeder Antrag wird unabhängig und ausführlich durch die untere Denkmalbehörde, in diesem Fal- le durch das Amt für Denkmalschutz und Land- schaftspflege, untersucht. Das Vorhaben des 1. FC Köln wurde von diesem untersucht und ist als X X 208. ANLAGE 5 Seite 102 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. denkmalverträglich einzustufen. Ihm stehen keine denkmalpflegerischen Belange entgegen. Die letztendliche Entscheidung über die Bauleitplan- verfahren trifft der Rat der Stadt Köln im Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungs- beschlusses. 265, 282, 294, 312, 353, 424 Nachfrage/Unverständnis, mit welcher Begrün- dung ähnliche kleinere Anträge abgelehnt wurden. Die Anträge für andere Bauvorhaben sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 209. 296 Nachfrage, wie die Präzedenzfallwirkung für z. B. Kitas mit Platzmangel geprüft wurde. Diese wurde nicht geprüft. Falls für eine KiTa Er- weiterungsflächen erforderlich werden, wird dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Bau- und Landschaftsrecht entschieden. 210. ANLAGE 5 Seite 103 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen Der Themenkomplex 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrele- vanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 393 Nachfrage, wie die Anlage „Flächen zur Kompen- sationsvorprüfung Stadionerweiterung/Umbau“ des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen einzuordnen ist. Nachfrage, ob es sich dabei be- reits um neue Pläne des 1. FC Köln handelt. Es ist kein Zusammenhang mit der Erweiterungs- planung des RheinEnergieSportparks dem 1. FC Köln gegeben. Inhalt war die Prüfung, inwieweit es Möglichkeiten geben könnte, Flächen um das Stadion für Großveranstaltungen zu nutzen. 211. 6 Anforderung oder Veröffentlichung eines Zu- kunftskonzeptes des 1. FC Köln für die Flächen- entwicklung. Der vorgelegte Masterplan vom 1. FC Köln stellt das langfristige Zukunftskonzept für die Flächen- entwicklung des 1. FC Köln dar. Ein weiterer Flä- chenbedarf wird nicht gesehen. X X 212. 24 Nachfrage, inwieweit die Aussage, dass sich die bestehende Nutzung der Anlagen nicht ändert, in Zukunft Bestand hat. In Zukunft sind keine quantitativen Erweiterungen der Trainingsinfrastruktur am Standort Rhein- EnergieSportpark d.h. keine Erweiterungen mit mehr Flächenbedarf, vorgesehen. Der vorgelegte Masterplan als Grundlage der Planung spiegelt des heutigen und künftigen Entwicklungsbedarf am Standort wieder. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Flächen im städtischen Besitz bleiben. Eine Nutzungsän- derung wäre demnach nur in Abstimmung mit der Stadt Köln möglich. X X 213. 152, 328, 393 Nachfrage, wie sich das Gesamtkonzept der Stadt Köln für den Grüngürtel darstellt. Für die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels besteht das Entwicklungskonzept: Grüngürtel: Impuls 2012. Der Rat der Stadt Köln hat das Kon- zept als grundsätzliche Handlungsempfehlung für X X 214. ANLAGE 5 Seite 104 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels be- schlossen. 473 Nachfrage, ob in Zukunft im Äußeren Grüngürtel gebaut werden darf. Im Äußeren Grüngürtel sind nach dem derzeitigen Planungsrecht nur Nutzungen zulässig, welche mit einer Grünfläche zu vereinbaren sind. Hierun- ter fallen unter bestimmten Voraussetzungen auch Sportanlagen. Die Grenzen der Bebaubar- keit sind sehr eng. Wohngebäude bzw. gewerb- lich genutzte Gebäude (z. B. allgemeine Wohn- gebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete etc.) sind nicht zulässig. Eine Änderung des Planungs- rechts ist nicht beabsichtigt. X X 215. 10 Nachfrage, ob es grundsätzlich Planungen / Vor- stellungen der Stadt gibt, in welchem Umfang zu- künftig Flächen bei ähnlichen Anträgen überlas- sen werden können. Derzeit liegen keine weiteren Planungen bzw. Anträge für Entwicklungen im Grüngürtel vor. Sollten Anträge mit für den Äußeren Grüngürtel generell verträglichen Nutzungen eingereicht werden, wäre über diese in separaten Verfahren zu entscheiden. Grundsätzliche Planungen und Vorstellungen der Stadt Köln gibt es nicht. X X 216. 43, 85 Nachfrage, welche Gebiete in Zukunft noch vor- gesehen sind, wenn die neuen Plätze nicht aus- reichen. Es sind keine weiteren Flächen bzw. Gebiete vor- gesehen. Der vorgelegte Masterplan RheinEner- gieSportpark stellt das Gesamtkonzept für die künftige Nutzung dar und ist unter Berücksichti- gung der künftig möglichen Anforderungsverän- derungen erarbeitet worden. X X 217. 90, 112, 230 Es stehen in Zukunft weitere Eingriffe des Äuße- ren Grüngürtels an, wie der Tunnelbau der Linie 18, sodass vermeidbare Eingriffe wie das geplan- te Projekt vermieden werden müssen. Ggf. weitere anstehende Eingriffe in den Grüngür- tel sind nicht Teil dieser Bauleitplanverfahren. Diese sind in separaten Verfahren auch auf ihre landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit zu be- werten. X X 218. ANLAGE 5 Seite 105 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 148 Nachfrage, welche rechtlichen Mittel dem Bürge- rInnen zur Verfügung stehen, wenn das Vorhaben dennoch realisiert wird. Wird der Bebauungsplan veröffentlicht, besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, und den Bebauungsplan überprüfen zu lassen (§ 47 Ver- waltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ferner kann gegen eine zur Umsetzung des Vorhabens erteil- te Baugenehmigung grundsätzlich eine Anfech- tungsklage erhoben werden (§ 42 VwGO). Beide Rechtsmittel unterliegen weiteren Zulässigkeits- anforderungen. X X 219. 340, 387 Nachfrage, wie die Stadt überprüft hat, welche Auswirkungen die Zerstörung des Grüngürtels durch Imageschäden/geringere Attraktivität auf die Ansiedlung von Arbeitgebern hat. Die Stadt Köln sieht in Folge der Planung keinen Verlust der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und somit auch keine negativen Auswirkungen auf die Ansiedlung von Unternehmen im Stadtge- biet. X X 220. 265 Nachfrage, ob Spiele am Geißbockheim in Zu- kunft öfter stattfinden, ob es hierfür ein Sicher- heitskonzept gibt und von wem die Kosten für die Polizeieinsätze getragen werden. Eine Änderung der Anzahl der Spiele am Geiß- bockheim ist nicht vorgesehen. Ebenso sind auf- grund der geplanten Änderungen keine Anpas- sungen am Sicherheitskonzept notwendig. Die Kosten für mögliche Polizeieinsätze richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 221. 152 Nachfrage, welche Maßnahmen die Stadtverwal- tung zur Korruptionsprävention im Zusammen- hang mit dem Äußeren Grüngürtel ergriffen hat. Wie bei jedem Bauleitplanverfahren üblich, sind die Grundlagen der Antikorruptionsrichtlinie zu beachten. X X 222. 79 Nachfrage, ob der 1. FC Köln die Erweiterung der Gastronomie und Ausweitung des Verkaufs von Merchandising-Artikeln plant. Ausweitungen in den Bereichen der Gastronomie und des Fan-Shops sind nicht geplant und sollen durch das Planungsrecht auch nicht vorbereitet werden. Die Planung umfasst ausschließlich das Ziel einer qualitativen Verbesserung des beste- X 223. ANLAGE 5 Seite 106 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. henden Trainingsbetriebes. 363, 444 Nachfrage, welche Großveranstaltungen vom 1. FC Köln im Grüngürtel geplant werden. [Die Stellungnehmer beziehen sich in den Stel- lungnahmen auf den Grüngürtel und legen nicht näher da, ob der RheinEnergieSportpark bzw. andere Flächen (z. B. das Stadion) gemeint sind. Die Stadt Köln bezieht sich im nachstehenden Text auf das Plangebiet der Bauleitpläne. Ferner ist unklar, was mit Großveranstaltung gemeint ist.] Im RheinEnergieSportpark soll jedenfalls weiter- hin in gewohntem Maße der Spiel- und Trainings- betrieb des 1. FC Köln stattfinden. Zudem ist auch die Ausrichtung des jährlich stattfindenden GeißbockCups geplant. Über die bereits in den vergangen Jahren durchgeführten Veranstaltun- gen hinaus sind nach Auskunft des 1. FC Köln keine weiteren Veranstaltungen vorgesehen. X X 224. 265 Nachfrage, wie sonstige Großveranstaltungen ausgeschlossen werden sollen. Die Planung zur Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks schafft keine Infrastruktureinrichtun- gen, die für Großveranstaltungen geeignet sind. Die zusätzlichen Plätze eignen sich nicht für Großveranstaltungen. Das Leistungszentrum ist ebenfalls für größere Veranstaltungen ungeeig- net. Grundsätzlich ist die Frage der Zulässigkeit von Großveranstaltung im Grüngürtel nicht Ge- genstand dieses Bauleitplanverfahrens. X X 225. ANLAGE 5 Seite 107 1.2 Alternativenprüfung 1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung Der Themenkomplex 1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 20, 23, 24, 33, 69, 79, 132, 141, 151, 210, 220, 243, 252, 265, 275, 312, 354, 361, 413, 422, 423, 437, 439, 440, 443, 444, 458 Mangelhafte, nicht ergebnisoffene Alternativen- prüfung Im Rahmen des 209. Flächennutzungsplanände- rungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende Alterna- tivenprüfung durchgeführt. Die Standortalternativenprüfung kommt unter An- wendung der mit der Bezirksregierung Köln abge- stimmten Kriterien und Gewichtung zu dem Re- sultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Bei der Bewertung wurde das Kriterium der Wirt- schaftlichkeit nicht herangezogen, da dieses kein städtebauliches Kriterium darstellt. Dieses Ergeb- nis zeigt sich in gleicher Weise selbst, wenn die sog. "weiteren Faktoren" (Image für die Stadt Köln, Freizeitangebot Bürger Stadt Köln, Wirkung Breitensport) außer Acht gelassen werden. Wäh- rend der Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen Standorte mit weniger als zehn Punkten in folgender Reihenfolge eindeutig dahin- ter: Köln-Junkersdorf (Frischezentrum), Köln- X X 226. ANLAGE 5 Seite 108 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Immendorf, Köln-Merkenich, Hürth, Köln-Urbach. Der Standort RheinEnergieStadion wird aufgrund der nicht vorhandenen Flächenverfügbarkeit ge- nerell ausgeschlossen. Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet zeigt sich, dass der RheinEnergieSportpark ins- besondere bei den qualitätswirksamen und funk- tionalen Kriterien, die insbesondere auch lagebe- zogene Aspekte einer nachhaltigen Raument- wicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. 16 Punkte hier stehen Bewertungsergebnissen von fünf und weniger Punkten für andere Flächen gegenüber. Klar nachteilig zeigt sich für den Standort Rhein- EnergieSportpark im Vergleich die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im Regionalplan so- wie dem Anpassungserfordernis des Flächennut- zungsplans. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. ANLAGE 5 Seite 109 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. 272, 283 Nachfrage, ob und durch wen die Alternativstand- orte eingehend geprüft wurden Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln. X X 227. 265 Nachfrage, wie mit der fehlerhaften Alternativen- prüfung seitens der Stadt umgegangen wird Die Alternativenprüfung wird durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens nicht als fehlerhaft angesehen. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. X X 228. 6, 24, 125, 265, 274, 312, 439 Forderung einer neuen, unabhängigen Alterna- tivenprüfung Die Prüfung der Standortalternativen erfolgte un- abhängig durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird X X 229. ANLAGE 5 Seite 110 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. 151 Forderung der Offenlegung des Verfassers der Alternativenprüfung Die Standortsuche und -prüfung zum Erweite- rungsgelände des 1. FC Köln ist im Einverneh- men mit der Bezirksregierung Köln nach funktio- nalen Gesichtspunkten erfolgt. Ihre Inhalte sind mit den Unterlagen zur Frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich gemacht. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. X X 230. ANLAGE 5 Seite 111 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 272, 291, 349, 420, 434, 439 Nachfrage, nach den Gründen für die Ablehnung alternativer Standorte Die Bewertung der Standorte kann in der Be- schlussvorlage 209. Änderung des Flächennut- zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ nachvollzogen werden. Darüber hin- aus können die zusammengefassten Ergebnisse der ersten Kommentierung dieses Themenkom- plexes entnommen werden. X X 231. 20 Auswahlverfahren sollten durch Grundstücksmak- ler unterstützt werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Suche und Prüfung alternativer Standorte wird seitens der Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens unabhän- gig und unter Nutzung ihrer Orts- und Planungs- rechtskenntnisse durchgeführt. X X 232. 20 Es sollten in einem größeren Umfang Flächen (private Flächen, außerhalb des Landschafts- schutzgebietes) untersucht werden Die Standortsuche alternativer, verfügbarer Flä- chen erfolgte gesamtstädtisch vor allem unter Beachtung ihrer planungsrechtlichen Situation sowie der erforderlichen Flächengröße für die Trainingsinfrastruktur. Da der gesamte Außenbereich der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ist eine Suche außerhalb wenig erfolgversprechend. X X 233. 33 Alternativenprüfung hat lediglich den Zweck, den Ausnahmefall im Sinne des Regionalplans für Erweiterungen im Äußeren Grüngürtel zu begrün- den Die Alternativenprüfung diente dazu, die Geeig- netheit des beabsichtigten Standortes zu prüfen und neue und gegebenenfalls auch bessere Standorte zu finden. Die Annahme, dass diese Prüfung ausschließlich dazu diente, den Aus- nahmefall im Sinne des Regionalplans für Erwei- terungen im Äußeren Grüngürtel zu begründen ist X X 234. ANLAGE 5 Seite 112 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht korrekt. 33, 86, 101, 132, 176, 240, 409 Kritisiert, dass Alternativenprüfung auf den Stand- ort RheinEnergieSportpark zugeschnitten ist Die Alternativenprüfung wurde ergebnisoffen an- hand von Kriterien vorgenommen, die die funktio- nalen und planerischen Anforderungen an den Standort Die Kriterien wurden nicht auf den Standort RheinEnergieSportpark zu geschnitten. X X 235. 56, 122, 151 Nachfrage, welche Auswahlkriterien angelegt wurden, um Alternativstandorte zu finden Folgende Kriterien wurden bei der Alternativsta- ndortuntersuchung angewendet: I. Qualitätswirksame Standortfaktoren a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie II. Funktionale Standortfaktoren b) Flächenbedarf (10 - 12 ha) c) Flächenverfügbarkeit d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) e) Schulische Anbindung f) Anbindung an das ÖPNV-Netz g) Immissionsschutz h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Be- standes III. Planungsrecht j) Regionalplan k) Flächennutzungsplan IV. Weitere Standortfaktoren l) Image für die Stadt Köln X X 236. ANLAGE 5 Seite 113 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. m) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln n) Wirkung Breitensport Stadt Köln V. Wirtschaftlichkeit o) Wirtschaftliche Vertretbarkeit Dabei wurden die Kriterien unterschiedlich ge- wichtet. So floss die Wirtschaftlichkeit z. B. gar nicht in die städtebauliche Beurteilung ein. 265 Nachfrage, warum die Öffentlichkeit nicht mit in die Alternativenprüfung einbezogen wurde Die Alternativenprüfung ist Teil der Planungsun- terlagen und wurde zum Einleitungsbeschluss bzw. zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt. So ist die Alternativenprüfung Teil der Vorlage zur 209. FNP-Änderung und konnte im Rahmen der Betei- ligung gemäß § 3 (1) BauGB von der Öffentlich- keit bewertet werden. Ebenso konnten in diesem Verfahrensschritt Anregungen vorgebracht wer- den. Aufgrund der vorgetragenen Anregungen wird die Alternativenprüfung um die Prüfung von Standorten für eine Teilstandortlösung ergänzt. Die ergänzte Alternativenprüfung kann durch die Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 (2) BauGB erneut geprüft werden. X X 237. 79, 141, 361 Vor- und Nachteile für BürgerInnen und den Grüngürtel wurden nicht ausreichend in die Prü- fung einbezogen Die Alternativenprüfung untersucht die Belange der Bürgerinnen und Bürger z. B. unter den Krite- rienpunkten „IV. Weitere Standortfaktoren“. Der Äußere Grüngürtel fließt bei der Bewertung zum Thema III. Planungsrecht mit in die Bewertung ein. Der Rat der Stadt Köln wird zum Feststel- X X 238. ANLAGE 5 Seite 114 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lungs- bzw. Satzungsbeschluss abschließend über die Alternativenprüfung im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens unter Kenntnisnahme sämtlicher Stellungnahmen entscheiden. 120, 445 Nachfrage, warum bei der Alternativenprüfung nur städtische Grundstücke überprüft wurden Es wurden auch nicht-städtische Grundstücke geprüft. So ist z. B. die landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach größten- teils in privaten Händen. X X 239. 128 Ein Vergleich der Standorte in Hinblick auf ihre klimatischen Auswirkungen findet nicht statt Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde keine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchge- führt. Sie beschränkte sich auf wesentliche, funk- tionale Aspekte der Standorteignung. Eine Bewer- tung in ökologischer Hinsicht erfolgt anschließend für den am geeignetsten erscheinenden Standort im Rahmen der aufzustellenden Bauleitpläne. Im Rahmen der für den präferierten Standort erfor- derlichen Bauleitpläne sind nun in Bezug auf den gewählten Standort die Umweltaspekte zu unter- suchen und in die Abwägung einzustellen. X X 240. 132 Stadtplanerische, baurechtliche und ökologische Gegebenheiten werden nicht ausreichend unter- sucht Bezüglich der ökologischen Gegebenheiten wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. Bei der Alternativenprüfung wurden stadtplaneri- sche (z. B. Eignung der Fläche, Immissions- schutz) und baurechtliche Belange (z. B. Regio- nalplan, Flächennutzungsplan) mit eingestellt. X X 241. 150, 159 Nachfrage, warum es keine Kategorie gibt, welche die denkmalschutzrechtlichen Belange mit einbe- zieht Die Aspekte des Denkmalschutzes werden für den präferierten Standort im Rahmen der Bauleit- planverfahren detailliert berücksichtigt. X X 242. 21, 141 Nachfrage, wie der immaterielle Wert des Grün- gürtels in die Bewertung eingeflossen ist Die immateriellen Werte sind – ebenso wie die materiellen Werte – Teil der sach- und fachge- X X 243. ANLAGE 5 Seite 115 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rechten Abwägung, welche zum Feststellungs- bzw.- Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln erfolgt. In die Alternativenprüfung fließen sie mittelbar über die bestehenden planungsrechtli- chen Vorgaben (Regionalplan) mit ein. 220 Planungsfehler, da die Entscheidung über das Frischezentrum in Marsdorf noch nicht getroffen wurde Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht deckungsgleich. X X 244. ANLAGE 5 Seite 116 1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung Der Themenkomplex 1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 20, 24, 132, 141, 151, 220, 296, 391, 409 Allgemeines Unverständnis hinsichtlich der Ge- wichtung / Bewertung bei der Alternativenprüfung Anm.: zum Teil wurde in den Stellungnahmen auf ein- zelne Gewichtungen eingegangen. Diese finden sich dann in den nachfolgenden Punkten. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien wird in der Beschlussvorlage zur 209. Änderung des Flä- chennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lin- denthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergie- Sportpark Köln-Sülz“ transparent dargestellt. Ebenso erfolgt eine transparente Darstellung des Ergebnisses. X X 245. 24, 296 Angemessene Gewichtung hätte zu einem ande- ren Standort geführt Eine andere Gewichtung von Kriterien hätte zu einem anderen Ergebnis führen können. Die Ge- wichtung der Kriterien erfolgte nach fachlicher Kenntnis und Einschätzung und in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln. Die Bestimmung der Kriterien und deren Gewichtung wurden im Vorfeld der Untersuchung von der Stadtverwal- tung in Abstimmung mit der Bezirksregierung, die auch als obere Verwaltungsbehörde die Alterna- tivenprüfung im Rahmen der Genehmigung des Flächennutzungsplanes nachvollzieht, festgelegt. Folgende Kriterien wurden bei der Alternativsta- ndortuntersuchung angewendet: I. Qualitätswirksame Standortfaktoren a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie X X 246. ANLAGE 5 Seite 117 II. Funktionale Standortfaktoren b) Flächenbedarf (10 - 12 ha) c) Flächenverfügbarkeit d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) e) Schulische Anbindung f) Anbindung an das ÖPNV-Netz g) Immissionsschutz h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Be- standes III. Planungsrecht j) Regionalplan k) Flächennutzungsplan IV. Weitere Standortfaktoren l) Image für die Stadt Köln m) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln n) Wirkung Breitensport Stadt Köln V. Wirtschaftlichkeit o) Wirtschaftliche Vertretbarkeit Dabei wurden die Kriterien unterschiedlich ge- wichtet. So floss die Wirtschaftlichkeit z. B. gar nicht in die städtebauliche Beurteilung ein. 5, 24, 176, 220 Planungsrecht muss höheren Faktor bekommen Das Planungsrecht wird aufgrund seiner Bedeu- tung mit einem Faktor von 1,5 am höchsten ge- wichtet und fließt somit am stärksten in die Beur- teilung ein. X X 247. 24 Weitere Standortfaktoren werden zu stark gewich- tet Die weiteren Standortfaktoren werden mit einem Faktor von 0,5 bereits am geringsten (mit Aus- X X 248. ANLAGE 5 Seite 118 nahme der Wirtschaftlichkeit, welche mit dem Faktor 0 gar nicht in die Bewertung einfließt, da es sich um keinen städtebaulichen Belang han- delt) gewichtet. 24, 56, 79, 101, 176, 344 Unklarheit warum Imagefaktor (Image für die Stadt Köln) am bestehenden Standort höher ist als an den alternativen Standorten Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist auch für das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen bürgernahen Standort ge- prägt. Diese traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und einen Neubeginn an ande- rer Stelle nur sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen. X X 249. 476 Nachfrage, wieso die Wirkung für den Breiten- sport als positiv bewertet wird Obwohl die neuen Trainingsplätze im RheinEner- gieSportpark durch den 1. FC Köln errichtet, fi- nanziert und gepflegt würden, würde die Erweite- rung des RheinEnergieSportparks nicht nur dem Kinder- und Jugendfußball des 1. FC Köln dienen, sondern auch dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport, da diese die Plätze ebenfalls nutzen könnten (organisiert durch das Sportamt der Stadt Köln). Des Weiteren werden vier Klein- spielfelder geplant, die allen sportlich Interessier- ten Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung ste- hen. Bei den Standorten außerhalb des Rhein- EnergieSportparks bestehen derzeit mit Ausnah- me des RheinEnergieStadions keine ergänzen- den Breitensportangebote. Beim RheinEnergie- Sportpark sind Wiesenflächen vorhanden, welche durch Freizeitfußballer genutzt werden. Ebenso finden im Äußeren Grüngürtel Lauftreffs etc. statt. Somit kann dort eine positive Wirkung durch den Trainingsbetrieb auf den Breitensport erzielt wer- X X 250. ANLAGE 5 Seite 119 den. Beim RheinEnergieStadion würden zentrale Flächen dem Breitensport (z. B. der "Bunten Liga" aber auch weiteren Breitensportnutzungen) ent- zogen. Dieses kann durch eine öffentliche Zu- gänglichkeit des Trainingsgeländes nicht ausge- glichen werden. Die weiteren Standorte liegen außerhalb von integrierten Sportlagen. Somit er- folgt dort, bis auf die extra für das Training anrei- senden Fans, keine positive Wirkung für den Brei- tensport. 56, 220 Schulische Anbindung am Standort RheinEner- gieSportpark mit doppelter positiver Bewertung ist unverhältnismäßig gut bewertet Die enge Kooperation mit den Sportschulen ist über viele Jahre gewachsen und bewährt. Inso- fern ist eine hohe Gewichtung gerechtfertigt. Die Verwaltung unterstützt das Bestreben des 1. FC Köln, neben der sportlichen Entwicklung den Ju- gendlichen auch eine bestmögliche schulische Ausbildung zu ermöglichen. Der Standort Rhein- EnergieSportpark ist neben dem Standort Rhein- EnergieStadion im Vergleich zu den anderen Al- ternativstandorten von allen Kooperationsschulen am besten erreichbar. X X 251. 56 Nachfrage, wieso der Standort RheinEnergie- Sportpark beim Faktor Freizeitangebot zweimal positiv bewertet wurde Der Standort RheinEnergieSportpark weist mit dem bestehenden Äußeren Grüngürtel ein großes Freizeitangebot im Bestand auf. Dieses Angebot wird durch die Nutzung des 1. FC Köln ergänzt, so dass eine optimale Verbindung zwischen den verschiedenen Freizeitnutzungen besteht. Die vorgesehenen Kleinspielfelder führen zu einer Verbesserung des Freizeitangebotes, ebenso wie die Möglichkeit, dass die geplanten Trainingsplät- ze durch den organisierten Breitensport und ggf. den Schulsport genutzt werden können. Das Frei- X X 252. ANLAGE 5 Seite 120 zeitangebot am RheinEnergieStadion besteht zu einem Großteil aus der eigentlichen Nutzung der Vorwiesen bzw. der Jahnwiesen. Diese stark fre- quentierte Nutzung würde mit einer Realisierung des hier geplanten Vorhabens komplett entfallen. Dieses kann durch die weiteren Freizeitnutzungen innerhalb des Äußeren Grüngürtels nicht kom- pensiert werden, so dass eine stark negative Be- wertung erfolgt. Die weiteren Standorte liegen abseits im Stadtgebiet, hier findet im Bestand keine Freizeitnutzung der Kölner Öffentlichkeit statt. Demnach besteht keine Verbindungsmög- lichkeit zwischen sonstiger Freizeitnutzung und dem Trainingsbetrieb des 1. FC Köln. Beim Standort Köln-Merkenich bestünde im Zuge der bestehenden Rheinwege die Möglichkeit, ein inte- ressanteres Wegekonzept für die Bürger/innen zu erstellen, so dass dieser Standort bei diesem Kri- terium durchschnittlich bewertet wird. 79 Nachfrage, warum Argumente des 1. FC Köln stärker gewichtet werden als z. B. die der Ballon- fahrer (Ballonfahrer werden auch einen weiteren Weg zum nächsten Landeplatz haben) Die Vorgaben und Ausweichmöglichkeiten der Ballonfahrer sind wesentlich standortflexibler als die des 1. FC Köln. Ferner sind die Nutzungs- rechte des 1. FC Köln umfangreicher und langfris- tiger: Es geht jeweils um städtische Flächen. Die Ballonfahrer mieten diese jährlich an. Ein Anrecht auf Anmietung besteht seitens der Ballonfahrer nicht. Demgegenüber sind die Nutzungsverträge mit dem 1. FC Köln langfristig angelegt. X X 253. 176, 191, 386 Kriterium der ÖPNV-Anbindung muss vor dem Hintergrund der Betroffenen (bes. der Jugend- mannschaften) bewertet werden Das Kriterium wurde aus Sicht der Stadt Köln sachgerecht bewertet. Die Bewertung des ÖPNV- Netzes erfolgte dabei insbesondere aus Sicht der X X 254. ANLAGE 5 Seite 121 Jugendmannschaften. 176 Nachfrage, wieso das Kriterium „gesundes sportli- ches Umfeld“ für den RheinEnergieSportpark verwendet wird, da die Bebauung doch eine Qua- litätsverschlechterung zur Folge hat Der Standort als solcher erfährt durch die bauli- chen Erweiterungen und Ergänzungen keine Ver- schlechterung. Das Kriterium „gesundes sportli- ches Betätigungsumfeld“ ist dabei als Auswirkung des Umfeldes beziehungsweise der Umwelt auf das Trainingsgelände definiert. Das Umfeld soll dabei möglichst keine negativen Auswirkungen auf die Mannschaften haben. X X 255. 176 Unverständnis, warum eine sehr gute „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes“ be- steht, auch bei Nichtrealisierung des Projektes könnte dieser nachhaltig genutzt werden Bei einer Komplettverlagerung des Standortes bietet keine der untersuchten Standortalternativen die Möglichkeit, vorhandene und geeignete Anla- gen weiternutzen oder aufwerten zu können, son- dern es ist ein vollständiger Neubau und damit eine neue Inanspruchnahme großer Flächen er- forderlich. Die Nichtrealisierung der Planung (un- abhängig vom Standort) ist keine in die Betrach- tung einzustellende Option. X X 256. ANLAGE 5 Seite 122 1.2.3 Alternative Standorte Der Themenkomplex 1.2.3 Alternative Standorte wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 23, 134, 170, 210, 220 Alternative Fläche der großen Wiese zwischen Berrenrather Str. und Luxemburger Straße (am Ende des Weihers) bzw. Kritik, dass nicht erklärt wurde, warum die Fläche an der Berrenrather Str. ungeeignet ist. Es ist zu vermuten, dass als alternative Flächen sowohl die Wiesenflächen des Äußeren Grüngür- tels östlich des Decksteiner Weihers / nordwest- lich der Berrenrather Straße sowie auch südöst- lich der Berrenrather Straße vorgeschlagen wer- den. Die Flächen nordwestlich der Berrenrather Straße wurden als alternative Sportplatzflächen diskutiert (z.B. am Informationsabend der Be- zirksvertretung am 29.10.2015, Masterplan Cam- pus). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärringstraße in größerem Maße dem ur- sprünglichen Gedanken zur Gliederung des Äu- ßeren Grüngürtels entspricht, als eine Anlage der Sportplätze südwestlich des Geißbockheims ent- lang der Berrenrather Straße in Richtung Deck- steiner Weiher. Auch Herr Prof. Aufmkolk, ver- antwortlich für das Entwicklungskonzept Grüngür- tel: Impuls 2012 sprach sich genauso wie der Stadtkonservator gegen eine Bebauung der Flä- chen nordwestlich der Berrenrather Straße aus. Diese liegen nicht im sogenannten Sportband und entsprechen auch nicht der ursprünglichen Lage der von Nussbaum geplanten Sportplätze. Die gleichen Argumente können auch für die Wiesen- X X 257. ANLAGE 5 Seite 123 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. flächen südöstlich der Berrenrather Straße her- angezogen werden, so dass der Anregung, diese beiden alternativen Standorte zu untersuchen bzw. heranzuziehen, nicht gefolgt wird. 4, 24, 32, 33, 35, 43, 59, 71, 84, 89, 124, 163, 183, 209, 211, 279, 306, 316, 393, 442, 472, 479 Alternativstandort „Marsdorf/Junkersdorf“ geeig- net: bei einer Bewertung nach anderen Krite- rien bzw. einer anderen Gewichtung der Kriterien i. S. der Umsetzung der sportlichen Stra- tegie des FC bei Aufgabe der Planung „Frischezentrum“ am Standort Marsdorf/Junkersdorf unter Berücksichtigung planungsrechtli- cher Restriktionen (Standort Marsdorf: kein Regionaler Grünzug, kein Landschafts- schutz, kein Denkmalschutz) aufgrund einer sehr guten ÖPNV- Anbindung (Stadtbahn) Die Analyse und Bewertung der im Verfahren abgestimmten Alternativstandorte ist in der Be- gründung zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Stand: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – dokumentiert. Grundsätzlich eignet sich der untersuchte Stand- ort in Junkersdorf/Marsdorf sehr gut hinsichtlich der Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie, der Eignung der Fläche selbst und der Gewährleistung des Immissionsschutzes gegen- über empfindlichen, vorhandenen Nutzungen. In Abstimmung mit der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ anzusehen, da in diesem Bereich im Regionalplan ein Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. Diese Flä- chen sind für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrie und nicht durch einen Sportverein in Anspruch zu nehmen. Als gut werden bewertet: die Anbindung an das ÖPNV-Netz, ein gesundes, sportliches Betätigungsumfeld, die planungsrecht- liche Situation gemäß FNP und das Image des Standortes für die Stadt Köln. Als schlecht wer- den bewertet: die Größe der tatsächlich plane- risch noch zugänglichen Fläche (siehe unten), die X X 258. ANLAGE 5 Seite 124 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Flächenverfügbarkeit, die Eignung der Fläche als Freizeitangebot für Kölner Bürger bzw. als Ange- bot für den Breitensport. Die schulische Anbin- dung ist im Vergleich zum RheinEnergieSportpark als deutlich schlechter und nur noch als durch- schnittlich anzusehen. Durch eine Verlagerung des RheinEnergieSportparks an den Standort Junkersdorf/Marsdorf entfiele die Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Sportplätze und –anlagen. Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgen- des zu berücksichtigen: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den beste- henden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezent- rum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Ände- rung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezent- rums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirk- samen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbe- fläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Än- ANLAGE 5 Seite 125 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. derung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzun- gen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bau- flächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Da- bei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hin- aus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Die Flächen befinden sich fast ausschließlich in städtischem Eigentum. Die Realisierung des hier betrachteten Vorhabens, vorbehaltlich seiner Realisierbarkeit vor dem Hin- tergrund der örtlichen Verkehrs- und Immissions- belastung, setzt die Möglichkeit zur teilweisen Inanspruchnahme der für den Ausgleich vorgese- henen Grünflächen voraus. Eine solche Inan- spruchnahme widerspräche der planerischen Ab- sicht, den ökologischen Ausgleich für das geplan- te Frischezentrum möglichst ortsnah zu realisie- ren, da nicht ausreichend Ausgleichsflächen ver- blieben (im Einzelnen: Ausgleichsbedarf = ca. 18 ha, Grünfläche = ca. 26 ha, Flächenbedarf Leis- tungszentrum = 10 – 12 ha). Andernfalls – bei Ausgleichsrealisierung für das Frischezentrum vor Ort – weisen die verbleibenden Flächen keine ausreichende Größe für die Belange des geplan- ten Leistungszentrums inkl. angegliederter Anla- gen auf. Der erforderliche ökologische Ausgleich für das Vorhaben des 1. FC Kölns müsste zudem ANLAGE 5 Seite 126 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. in jedem Fall außerhalb des Plangebietes erfol- gen. Eine endgültige Bewertung der Alternativenprü- fung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbe- schlusses. 89, 178, 209, 417, 441, 479 Standort in Marsdorf ist zukunftsfähig ohne räum- liche Einschränkungen Der Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe Flächenverfügbarkeit für das Vorhaben. Gleich- zeitig müsste der ökologische Ausgleich für das Vorhaben außerhalb des Plangebiets an anderer Stelle erfolgen. Darüber hinaus weist dieser Standortvorschlag keine bessere oder geeignete- re Standortgunst auf als der vorhandene Standort RheinEnergieSportpark. X X 259. 178, 409 Standort in Marsdorf reicht für die Jugendarbeit aus Die schulische Anbindung, die für die Nach- wuchsmannschaften von zentraler Bedeutung ist, ist am Standort Köln-Marsdorf nicht ausreichend (Vorlage Nr. 1997/2015 209 FNP Anlage 4 Pkt. 5.1.1.2). Darüber hinaus wird eine Gesamtlösung angestrebt. Eine Auslagerung einzelner Funktio- nen entspricht nicht dem Betriebskonzept. X X 260. 330 Nachfrage, warum Marsdorf schlechter bewertet wurde als der Grüngürtel Der Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe Flächenverfügbarkeit für das Vorhaben. Gleich- zeitig müsste der ökologische Ausgleich für das Vorhaben außerhalb des Plangebiets an anderer Stelle erfolgen. Darüber hinaus weist dieser Standortvorschlag keine bessere oder geeignete- re Standortgunst auf als der vorhandene Standort RheinEnergieSportpark. X X 261. ANLAGE 5 Seite 127 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 476 Nachfrage, warum das gesunde sportliche Betäti- gungsfeld in Marsdorf trotz Kindereinrichtungen als schlecht eingeschätzt wird Das gesunde sportliche Betätigungsumfeld wurde am Standort Marsdorf als gut und nicht als schlecht bewertet. X X 262. 60, 132 Grundsätzlich Alternativstandorte in Marsdorf prü- fen bzw. Nachfrage, ob es Alternativflächen in Marsdorf gibt und warum sie dem 1.FC Köln nicht zugewiesen werden Ein Standort in Köln-Marsdorf wurde im Rahmen der Alternativenprüfung umfassend untersucht. Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen des Frischezentrums am Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe Flächenverfügbarkeit für das Vor- haben. Gleichzeitig müsste der ökologische Aus- gleich für das Vorhaben außerhalb des Plange- biets an anderer Stelle erfolgen. Gründe für die bessere Bewertung des Standortes RheinEner- gieSportpark im Vergleich zum Standort Marsdorf und die Bewertung im Rahmen der Alternativen- prüfung sind in der Beschlussvorlage zur Ände- rung 209. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 3, Köln-Lindenthal dargestellt. Grundsätzlich ist die Standortsuche im Einver- nehmen mit der Bezirksregierung Köln erfolgt. X X 263. 33, 409 „Hufeisengrundstück“ im BP Toyota-Allee am Standort Marsdorf derzeit nicht verfügbar, da es an das Land NRW als Flüchtlingsunterkunft ver- traglich vergeben wurde. Kritisiert, dass weder der Stadtentwicklungsausschuss noch der Ausschuss für Umwelt und Grün bei ihren Beschlussfassun- gen über diese Situation informiert worden sind. Das Land Nordrhein-Westfalen wird am angege- benen Standort in Marsdorf keine Flüchtlingsun- terkunft bauen. Derzeit prüft die Verwaltung, ob auf der sogenannten Hufeisenfläche eine städti- sche Flüchtlingsunterkunft, zeitlich begrenzt bis zur Realisierung des Frischezentrums, vorgese- hen werden soll. Diese Überlegungen orientieren sich am FNP-Änderungs- und Bebauungsplanver- fahren zum Frischezentrum Marsdorf. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Planverfahren. X X 264. ANLAGE 5 Seite 128 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde darüber informiert. 33, 71, 409 Auch wenn das Frischezentrum in Marsdorf er- richtet wird, gibt es ausreichend Flächen für das Vorhaben des 1.FC Köln bzw. falls das Frische- zentrum an einem anderen Standort errichtet wird, sind die Flächen auf jeden Fall groß genug. Die Anbindung an den ÖPNV und ein P&R-Parkhaus sind ebenfalls vorhanden. Im Regionalplan ist die Fläche als Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereich dargestellt. Eine Ansiedlung von Sportflächen in diesem Bereich ist regionalplanerisch nicht vorgesehen. X X 265. 310, 348, 472 Das für das Frischzentrum geplante Gebiet steht für eine Bebauung frei Nach dem Beschluss des Rates und des Stadt- entwicklungsausschusses soll das Vorhaben wei- terhin am Standort Marsdorf realisiert werden. X X 266. 436 Argument, dass ein Sportpark nicht in ein Indust- riegebiet passt, ist nicht nachvollziehbar Der Standort Marsdorf wurde in Bezug auf den Regionalplan in der Vorlage zum Einleitungsbe- schluss als positiv bewertet, da der Standort nicht im Regionalen Grünzug liegt. In Abstimmung mit der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ anzusehen, da in diesem Bereich ein Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. Diese Flächen sind für die Entwicklung von Ge- werbe- und Industrie und nicht durch einen Sport- verein in Anspruch zu nehmen, weil auch für ge- werbliche und industrielle Nutzungen zur Siche- rung der Wirtschaftskraft der Stadt Köln ausrei- chend Flächen zur Verfügung stehen müssen. Fußballplätze fallen nicht unter einen Gewerbe- und Industriebetrieb. Dies trifft auch noch auf an- X X 267. ANLAGE 5 Seite 129 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dere Standorte zu. Die Bewertung wurde entspre- chend angepasst. 148 Unverständnis, dass ausgeschlossen wird, dass die Jugendmannschaften nicht am Rand eines Industriegebietes trainieren können Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen X X 268. 94, 310, 348, 349, 373, 414, 434, 473 Nachfrage, welche Alternativen die Stadt Köln vorschlägt bzw. Nachfrage, welche Alternativen überprüft wurden In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte plus der Stand- ort RheinEnergieSportpark selbst untersucht. Dieses waren: Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln 1. RheinEnergieSportpark (bestehender Stand- ort), Stadtbezirk Lindenthal 2. Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk Lin- denthal 3. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbar- schaft zum Frischezentrum in Köln-Junkersdorf, Stadtbezirk Lindenthal 4. Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der Giesdorfer Allee in Köln-Immendorf, Stadtbezirk Rodenkirchen 5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Moh- lenweg in Köln-Merkenich, Stadtbezirk Chorweiler 6. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antonius- straße in Köln-Urbach, Stadtbezirk Porz 7. Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar, Stadtbe- zirk Kalk 8. Grünflächen am Herkenrathweg in Köln- Ostheim, Stadtbezirk Kalk X X 269. ANLAGE 5 Seite 130 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 9. Gewerbegebiet südlich der S-Bahn in Köln- Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln 10. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldflä- che in Rösrath-Oberschönrath 11. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener Straße in Hürth Ergänzend wurden diese Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Trainingsinfrastruktur für die Nachwuchsmannschaften aufzunehmen. 235 Alternativstandort: ungenutzte Gewerbeflächen In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den funkti- onsbedingten Anforderungen des Nutzers an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentli- cher Belange ergeben. Grundsätzlich sollen keine gewerblichen Flächen für Anlagen sportlicher Zwecke in Anspruch genommen werden. Die Be- wertung wurde entsprechend angepasst. X X 270. 144, 148, 311, 329, 346, 444 Nachfrage, warum der 1. FC Köln nicht auf einer Gewerbefläche baut bzw. es sollten dem 1. FC Köln solche Flächen angeboten werden In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den funkti- onsbedingten Anforderungen des Nutzers an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentli- cher Belange ergeben. Grundsätzlich sollen keine gewerblichen Flächen für Anlagen sportlicher Zwecke in Anspruch genommen werden. Die Be- wertung wurde entsprechend angepasst. X X 271. ANLAGE 5 Seite 131 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 9, 23, 24, 33, 52, 56, 63, 70, 71, 86, 148, 151, 156, 182, 236, 240, 282, 283 Alternative Standorte wurden nicht richtig in Be- tracht gezogen. Sie wurden so gewählt, dass sie von Anfang an nicht in Betracht kamen. Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln. Der Vorwurf, dass eine einseitig ausgelegte Prü- fung stattgefunden hätte wird zurückgewiesen. Die Prüfung ist transparent darstellt. Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Be- teiligung erfolgt eine Ergänzung der Alternativen- prüfung für eine Teilstandortlösung, auch wenn diese Strategie vom 1. FC Köln nicht verfolgt wird. X X 272. 70, 150, 220, 243, 354, 388, 409 Kritisiert, dass die benötigte Fläche viel zu groß angegeben wurde, sodass Alternativstandorte von Beginn an zu klein waren Der 1. FC Köln musste gegenüber der Stadt Köln seinen Flächenbedarf explizit und begründet nachweisen. Der Flächenbedarf gründet sich auf die notwendigen Struktureinrichtungen (Neubau von drei Sportplätzen, Leistungszentrum, Park- plätze/Wege etc.) zur Bündelung aller Funktions- bereiche, um die ganzheitliche Strategie des 1. FC Köln umzusetzen. X X 273. 33 Kritisiert, dass von den elf Standorten von Anfang an nur vier Standorte den Anforderungen des Pro- jektes entsprachen Durch die bestehende Knappheit entsprechend großer Flächen in Köln konnten keine weiteren, umsetzungsfähige Alternativstandorte ermittelt werden. Die Standorte in Köln-Dellbrück, Köln- Rath/Heumar, Köln-Ostheim und in Rösrath- Oberschönrath sind mit max. 5,3 ha deutlich zu klein für eine mögliche Ansiedlung der notwendi- gen Infrastruktureinrichtungen für das gesamte Trainingsgelände des 1. FC Köln. Daher wurden diese aus der vertiefenden Betrachtung heraus- genommen. Von den verbleibenden sieben X X 274. ANLAGE 5 Seite 132 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Standorten wurden weitere zwei Standorte nach- träglich ausgeschieden: der Standort RheinEner- gieStadion aufgrund fehlender Flächenverfügbar- keit und der Standort Hürth aufgrund seiner Lage außerhalb von Köln. Im Ergebnis wurden fünf Alternativstandorte (einschließlich RheinEnergie- Sportpark) im Detail bewertet. 33 Kritisiert, dass von den elf Alternativstandorten einer der RheinEnergieSportpark selbst ist Der RheinEnergieSportpark muss als bestehen- der und potenzieller Standort ebenfalls im Rah- men der Alternativenprüfung untersucht werden, um einen angemessenen Vergleich aller Möglich- keiten zu gewährleisten. X X 275. 448 Nachfrage, ob den Alternativstandorten auch Baumaßnahmen zur Vorteilsgenerierung geneh- migt wurden, wie dieses beim RheinEnergie- Sportpark mit den asphaltierten zuführenden We- gen, flankieren Parkbuchten, ein Stromverteiler- haus, ÖNPV-Verbesserung etc. der Fall war Die sogenannten Sofortmaßnahmen (u. a. ÖPNV- Verbesserung, Asphaltierung der Wege) wurden vorgenommen, um das Erscheinungsbild und die Erreichbarkeit des Grüngürtels zu verbessern. Diese Maßnahmen wurden seitens der Stadt Köln dem 1. FC Köln unabhängig von den Bauleitplan- verfahren auferlegt und dienen der Verbesserung der bestehenden Situation, insbesondere hin- sichtlich des ruhenden Verkehrs. Sie werden un- abhängig vom geplanten Vorhaben „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ durchgeführt. An den Alternativstandorten bestand kein Bedarf, Maßnahmen vorzusehen. X X 276. 12, 16, 20, 24, 33, 34, 35, 49, 87, 91, 114, 121, 124, 139, 141, 142, 148, 156, 171, 173, 175, 192, Es gibt bessere Standorte, die auch (zukünftige) Erweiterungen zulassen. Ein alternativer Standort wäre aus Sicht der Stellungnehmer ein Gewinn für Alle. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte zum RheinEner- gieSportpark nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den funktionsbedingten Anforde- rungen des Nutzers an den Standort sowie zum X X 277. ANLAGE 5 Seite 133 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 198, 210, 233, 246, 253, 276, 283, 284, 293, 300, 324, 332, 359, 361, 367, 374, 389, 401, 407, 436, 453, 472 anderen aus Sicht öffentlicher Belange ergeben. Nach derzeitigem Ergebnis wird dabei der Stand- ort des RheinEnergieSportparks am besten Be- wertet. Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgt eine Ergän- zung der Alternativenprüfung für Teilstandortlö- sungen, auch wenn diese Strategie vom 1. FC Köln nicht verfolgt wird. 344, 399 Präsentation der Alternativstandorte und der Al- ternativenprüfung durch die Stadt war unverständ- lich Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei zwei Stellungnehmern die Präsentation der Alternativ- standorte als unverständlich angesehen worden ist. Die Alternativenprüfung ist in den öffentlichen Unterlagen zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ zu entnehmen. Die Verwaltung steht den Bürgerinnen und Bürgern für Fragen zur Ver- fügung. X X 278. 24 Erweiterung am bestehenden Standort erhöht Lärm- und Lichtimmissionen angrenzender Nut- zungen (insbesondere in der Kleingartenanlage); an anderen Standorten kann die Beeinträchtigung angrenzender, schützenswerter Nutzungen aus- geschlossen werden Das Kriterium „Immissionsschutz“ ist in der Be- wertung der Alternativstandorte berücksichtigt. Die städtebauliche Verträglichkeit der geplanten mit vorhandenen Nutzungen wird im weiteren Verfahren im Rahmen der Umweltprüfung geprüft. Grundsätzlich ist die Standortsuche nach Alterna- tivstandorten im Einvernehmen mit der Bezirksre- gierung Köln nach Kriterien erfolgt, die sich zum einen aus den funktionsbedingten Anforderungen des Nutzers an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentlicher Belange ergeben. Bei der Betrachtung von alternativen Standorten wurden X X 279. ANLAGE 5 Seite 134 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Flächen, welche innerhalb von Wohngebieten liegen, a priori aufgrund der mit der Nutzung ein- hergehenden Emissionen (Sportlärm und andie- nender Verkehr) ausgeschlossen. 197 Wenn der 1.FC Köln einen alternativen Standort wählt, könnte das bisherige Vereinsgelände wie- der der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wer- den Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem Planungsziel, den RheinEnergieSportpark zu er- weitern. Eine alternative Nutzung des Standortes RheinEnergieSportpark wird im Rahmen der Bau- leitplanverfahren nicht untersucht. X X 280. 15, 35, 126, 141, 176, 311, 361, 388, 391 Alternativen (bes. der Standort in Marsdorf) müs- sen unter Berücksichtigung aktueller Geschehnis- se erneut geprüft werden Aus Sicht der Stadt Köln sind keine Gründe oder Sachverhalte erkennbar, die eine neue Alterna- tivenprüfung für den Standort Marsdorf erforder- lich machen lassen. X X 281. 21, 33, 101, 142, 177, 189, 296, 391, 409, 424, 435, 442, 477 Vorschlag/Nachfrage nach einer dezentralen Lö- sung - Nutzung vorhandener Trainingsmöglichkei- ten (kein zentrales Leistungszentrum) - Neuer Standort für Erweiterungen (nicht al- ternativlos) Es erfolgt ergänzend eine Prüfung von Alternativ- standorten für eine Teilstandortlösung Nach- wuchsmannschaften. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruktur nicht den Ansprüchen des 1. FC Köln entspricht. X X 282. 24, 33, 52, 58, 79, 84, 85, 89, 101, 111, 142, 151, 220, 265, 307, 321, 364, 384, 407, 413, 422, 423, 429, 476 Bedarf einer Bündelung aller sportlichen Funkti- onsbereiche, Nachwuchsmannschaften und Ver- waltung an einem Ort ist unklar, bei anderen Bun- desligavereinen ist dies auch nicht notwendig Die Strategie des 1.FC Köln grenzt sich bewusst von den Strategien anderer Bundesligavereine ab, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu blei- ben. Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trainingsmöglichkeiten an einem Standort zu bündeln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, ins- besondere aber auch öffentlichen Belangen ab- zuwägen ist. X X 283. 79 Nachfrage, um welche Synergieeffekte es sich bei Die Synergieeffekte Sportliche Verzahnung, Kul- X X 284. ANLAGE 5 Seite 135 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. einer Bündelung der Nutzung handelt und wieso diese nicht dezentral an einem anderen Standort erzielt werden können turelle Bindung des Nachwuchses an Verein, Pro- fis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung, die mit einer ganzheitlichen Strategie verfolgt werden, sind von der Bündelung der Funktionsbereiche abhängig und somit nicht dezentral erreichbar. Die schuli- sche Ausbildung, die auch Jungprofis häufig noch nicht abgeschlossen haben, würde erschwert, da die Kooperationsschulen von unterschiedlichen Standorten angemessen erreichbar sein müssten. Darüber hinaus würden bei einem dezentralen Konzept in Summe mehr Flächen beansprucht, da an dezentralen Standorten jeweils auch Park- plätze notwendig würden. Ebenso bräuchte jeder dezentrale Standort eigene Funktionsgebäude für Umkleiden, Sanitäranlagen etc. 445 Für das Argument der Synergieeffekte gibt es keine belastbare Begründung Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trai- ningsmöglichkeiten an einem Standort zu bün- deln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, insbe- sondere aber auch öffentlichen Belangen abzu- wägen ist. Es wird auf die vorstehende Kommen- tierung verwiesen. X X 285. 86, 179, 183, 415 Nachvollziehbar, dass das Unternehmen 1. FC Köln seine Infrastruktur an einem Standort ver- wirklichen will Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 286. 218, 331, 404, 438 Befürchtung, dass wenn dem Vorhaben nicht stattgegeben wird der 1. FC Köln den Standort aufgibt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 287. ANLAGE 5 Seite 136 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 220 Spiele der Frauenmannschaft finden im Südstadi- on statt. Dezentrale Nutzung ist also bereits heute ohne Imageschaden möglich Es ist zutreffend, dass Spiele der Frauenmann- schaft in der Saison 2015/16 im Südstadion aus- getragen worden sind. Die Spiele der Damen- mannschaft wurden während der Zugehörigkeit zur 1. Frauen-Bundesliga ins Südstadion verlegt, um den Anforderungen des DFB gerecht zu wer- den. Seit dieser Saison 2016/17 spielen die Frau- en nach dem Abstieg wieder im RheinEnergie- Sportpark und dort meist im Franz-Kremer- Stadion. Ebenso finden die Spiele der Profis und zum Teil die zuschauerintensiven Spiele der U21 im RheinEnergieStadion statt. Für die Meister- schaftsspiele werden seitens des DFB bzw. der DFL Anforderungen an die Austragungsstätte gestellt. So ist das Franz-Kremer-Stadion nicht tauglich für die Profimannschaft. Die Bündelung der Funktionen bezieht sich demnach auf die Trainingsinfrastruktur. Hierbei entspricht eine de- zentrale Struktur nicht der ganzheitlichen Strate- gie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung. X X 288. 252, 296, 409, 429, 445 Argument, die (jugendlichen) Spieler können nur im Umfeld des Geißbockheims trainieren, ist nicht tragfähig Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruk- tur entspricht nicht den strategischen Ansprüchen des 1. FC Köln. Dem entgegen werden aber Standortalternativen für eine Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften geprüft. X X 289. 84, 85 Überprüfung von Entwicklungspotentialen am Standort durch Verlegung von Büroflächen aus Geißbockheim, Nutzung von Flächen unter den Tribünen des Fritz-Kremer-Stadions, Nutzung gewerblicher Flächen für Sportnutzungen prüfen Das Geißbockheim ist nicht Teil der Bauleitplan- verfahren, da sich der Geltungsbereich rein auf die sportlichen Bereich bezieht. Selbst bei einer Verlagerung von Büroflächen könnten die freige- wordenen Flächen nicht für Erweiterungsflächen X X 290. ANLAGE 5 Seite 137 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. für die sportlichen Nutzungen herangezogen wer- den. Im Bereich der Tribünen des Franz-Kremer- Stadion stehen ebenfalls keine Flächen zur Ver- fügung. Die Inanspruchnahme gewerblicher Flächen für Sportnutzung wurde ausgeschlossen, da ein Mangel an gewerblichen Flächen (insbesondere für produzierendes Gewerbe) auf Kölner Stadtge- biet besteht. 53, 321, 425 Bitte um Prüfung der Möglichkeit, die Standorte des Profisports, Hobbysports und Breitensports zu trennen Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruk- tur entspricht nicht den strategischen Ansprüchen des 1. FC Köln. Dem entgegen werden aber Standortalternativen für eine Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften geprüft. X X 291. 56 Nachfrage, warum es keine gemeindeübergrei- fende Standortwahl mit an Köln angrenzende Gemeinden gibt In der Alternativenprüfung wurde ein Standort in Hürth sowie ein Standort in Rösrath untersucht. X X 292. 144, 240, 303, 417, 424, 435, 476 Vorschlag einer vereinsübergreifenden Zusam- menarbeit und Auslastung bereits vorhandener Anlagen Im Rahmen der Bauleitplanung hat sich der 1. FC Köln bereit erklärt, die Trainingsplätze zu finanzie- ren und zu pflegen. Diese Plätze stehen nicht nur dem 1. FC Köln, sondern auch dem organisiertem Breitensport bzw. ggf. dem Schulsport unter Or- ganisation des Sportamtes zur Verfügung. Mit dem organisierten Breitsport sind auch andere Vereine gemeint, welche außerhalb der Trai- ningszeiten den 1. FC Köln die neuen Trainings- plätze nutzen können. X X 293. 151 Nachfrage, warum die Flächen entlang der Bahn- gleise, die von der Bevölkerung nicht überquert Die Stadt Köln geht davon aus, dass die Wiesen- flächen westlich des Tennenplatzes der DJK X X 294. ANLAGE 5 Seite 138 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. werden können, nicht in Betracht gezogen wurden Südwest Köln gemeint sind. Diese Plätze liegen ebenfalls im Äußeren Grüngürtel um somit im gleichen Landschaftsschutzgebiet L17 und unter- liegen ebenfalls dem Denkmalschutz. Das Ent- wicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 sieht hier jedoch kein Sportband vor, ebenso sahen die Pläne von Nussbaum hier keine Sportplätze vor. Aus diesen Gründen werden diese Wiesen eben- so wie die Flächen nordwestlich der Berrenrather Straße nicht zur Planung herangezogen. 24 Räumliche Nähe zum 1. FC Köln-Hauptzentrum ist auch beim Standort in Hürth gegeben In Bezug auf den Immissionsschutz sowie wegen der Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes im RheinEnergieSportpark weist der Standort deutliche Defizite auf; ebenso bei der Bewertung der weiteren Standortfaktoren. Die schulische Anbindung sowie die Anbindung an das ÖPNV-Netz sind dagegen gut, was insbe- sondere der räumlichen Nähe zum RheinEner- gieSportpark geschuldet ist. Die Nachbargemeinde Hürth hat auf Nachfrage geantwortet, der Standort sei für eine eigene ge- werbliche Nutzung vorgesehen. Die Nähe zu be- nachbarten Wohnbebauung schließt zudem eine Sportnutzung aus. X X 295. 220, 391, 409, 422, 423 Nicht nachvollziehbar, dass der Standort Hürth ausscheidet weil er nicht zum Stadtgebiet gehört Der 1. FC Köln ist ein großer Imageträger für die Stadt Köln. Insbesondere durch den Spielbetrieb der Profiabteilung, aber auch aufgrund der Aktivi- tät des Frauen- wie Nachwuchsbereichs besu- chen Gäste die Stadt Köln. Es ist es daher von X X 296. ANLAGE 5 Seite 139 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. großer Bedeutung, dass sich sämtliche Einrich- tungen des 1. FC Köln innerhalb des Kölner Stadtgebietes befinden; erfolgt eine Anbindung an vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln ge- nutzte Standorte, ist dies im Sinne der Kontinuität besonders zu bewerten. 179, 188, 376, 415 Bestehender Standort hat große Bedeutung für den Traditionsverein 1. FC Köln Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 297. 89, 90, 124, 141, 176, 220, 252, 265, 282, 296, 361, 387, 422, 423 Imagefaktor der Stadt und des 1.FC Köln wird stärker durch die Zerstörung des Grüngürtels be- schädigt, als durch einen alternativen Standort Bei Umsetzung der Planung würden weniger als 0,4 % des Äußeren Grüngürtels in Anspruch ge- nommen. Darüber sieht der Stadtkonservator keine negativen Auswirkungen in Bezug auf den Denkmalschutz. Auch bei Umsetzung der Pla- nung würde der Äußere Grüngürtel weiterhin po- sitiv für das Image der Stadt Köln sein. X X 298. 344, 476 Nachfrage, welche Gutachten/Informationen es zu der Behauptung gibt, das Trainingsgelände au- ßerhalb der Stadtgrenzen zu errichten, führe zu einem Imageschaden. Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist auch für das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen bürgernahen Standort ge- prägt, da der 1. FC Köln eine Institution im und in Verbindung mit dem Äußeren Grüngürtel ist, die durch eine Erweiterung eine Attraktivitätssteige- rung erreichen würde. Diese traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und einen Neube- ginn an anderer Stelle nur sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen. Ein diesbezügliches Gut- achten liegt nicht vor. X X 299. 213, 313, 407 Neubauten sollen auf dem Gelände rund um das RheinEnergieStadion errichtet werden Der Standort RheinEnergieStadion bietet eine unzureichende Flächenverfügbarkeit. Die Jahn- X X 300. ANLAGE 5 Seite 140 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. wiesen und nördlichen Vorwiesen sind zentrale Flächen für den Breitensport. Darüber hinaus besteht nur ein geringer Abstand zur nächsten Wohnbebauung. Der Anregung wird demnach nicht gefolgt. 52, 84, 86 Alternative Trainingsflächen im Bereich Haltestelle Stüttgenweg Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 301. 70, 89 Vorschlag einer Trainingsanlage im Rechtsrheini- schen, da auch Kinder aus dem Rechtsrheini- schen beim 1. FC Köln trainieren Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 302. 86 Vorschlag der Nutzung der freistehenden Rad- rennbahn in Nähe zum RheinEnergieSportpark Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über- prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner mangelnden Größe oder insbesondere auch auf- grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als Alternativstandort in die Standortprüfungen (für die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) eingestellt werden kann. 303. 89, 200, 402 Anmerkung, dass es hinter der Autobahn in der Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über- 304. ANLAGE 5 Seite 141 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nähe der Hunderennanlage genügend Platz für Trainingsplätze gibt prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner mangelnden Größe oder insbesondere auch auf- grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als Alternativstandort in die Standortprüfungen (für die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) eingestellt werden kann. 310, 409, 417 Nachfrage, warum die alternative Fläche Toyota Allee/A4/Emmy-Noether-Str./KVB-Gleise nicht betrachtet wurde Der Standort liegt im Bereich eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches nach Regional- plan. Eine Sportnutzung entspricht nicht den lan- desplanerischen Zielen für ein GIB. Marsdorf wurde in der Bewertung der Alternativstandorte berücksichtigt, allerdings nicht die angesprochene Fläche, die im wirksamen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. In der geplanten 191. Flächennutzungs- planänderung soll die Fläche in SO – Frischezent- rum-affine Gewerbe geändert werden. X X 305. 150 Nachfrage, warum die Alternativen Dürener Str., Ecke Marsdorfer Str. und Dürener Str. östlich der A4 nicht betrachtet wurden Der Standort liegt im Bereich eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches nach Regional- plan. X X 306. 165 Nachfrage, ob das Vorhaben nicht auf den Fel- dern neben der A4 realisierbar ist Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über- prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner mangelnden Größe oder insbesondere auch auf- grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als Alternativstandort in die Standortprüfungen (für die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) eingestellt werden kann. X X 307. 156 Genügend freie Fläche auf dem ehemaligen Ka- sernengelände Köln-Porz-Westhoven mit gutem Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung X X 308. ANLAGE 5 Seite 142 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Anschluss zur Linie 7 ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 310 Nachfrage, warum das Gelände zwischen Geestemünder Str./Neusser Str., Landstr./A1und Industrie Str. nicht geprüft wurde Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 309. 107 Merkt an, dass jede Alternative auch einen Eingriff in Grünflächen erfordert Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 310. 24 Kritisiert, dass der bestehende Standort höheren Freizeitwert aufweist als die anderen alternativen Standorte Die Freizeitnutzung und das Freizeitangebot am bestehenden Standort werden durch den 1.FC Köln unterstützt und gestärkt. Die anderen Stand- orte weisen im Bestand in der Regel keine bzw. nur sehr geringe Freizeitnutzung durch die Bürger auf. Die Verlagerung des Standortes würde zu einem Verlust des Freizeitangebots (Besuch Trai- ningsbetrieb) führen. Es kann angenommen wer- den, dass die Wiesenflächen, auf denen die Trai- ningsplätze realisiert werden sollen, nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur wenig durch die Öffentlichkeit genutzt werden, die Planung nur geringfügige Einschränkung der heutigen Nut- zung begründet und damit die freiraumgebundene X X 311. ANLAGE 5 Seite 143 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Erholung am Standort in nur unwesentlichem Maße beeinträchtigt wird. Durch das Angebot von Kleinspielfeldern würde das Freizeitangebot für die Öffentlichkeit erweitert. 286 Gelände soll außerhalb der dichten Wohnbebau- ung errichtet werden Aufgrund der Emissionen und dem Druck auf dem Kölner Wohnungsmarkt wurden Alternativstandor- te in Wohngebieten bereits zu Beginn ausge- schlossen. Der Standort RheinEnergieSportpark liegt in einer Entfernung von 200m zur nächsten Wohnbebauung. Die neu geplanten Trainings- plätze liegen weiter von der Wohnbebauung ent- fernt als die bestehenden Trainingsplätze. X X 312. 424 Nachfrage, ob überprüft wurde, aus welchen Ge- bieten die meisten Spieler kommen Eine Erhebung der Wohnstandorte der Spieler ist eine Momentaufnahme, die sich sehr schnell wie- der ändern kann. In der Bewertung der Alternativ- standorte ist als Kriterium die schulische Anbin- dung eingestellt worden. X X 313. ANLAGE 5 Seite 144 Bauliche Anlagen 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude Der Themenkomplex 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 13, 142 Konzentration baulicher Anlagen im Bereich des Geißbockheims Die Planungen sehen eine Konzentration der bau- lichen Anlagen im Bereich des Geißbockheims / Franz-Kremer-Stadion vor. Damit wird eine Ver- teilung von Anlagen und Hochbauten im Bereich des Äußeren Grüngürtels verhindert. Durch die Ergänzung des Leistungszentrums entsteht keine Verdichtung, die das Erscheinungsbild des Äuße- ren Grüngürtels zugunsten eines Baugebietes einschränkt. Weitere kleinere Funktionsgebäude (Umkleiden etc.) sind im Bereich der Trainings- plätze vorgesehen. X X 1. 152 Gesetzeswidrig errichtete Bauten im Grüngürtel sollen rückgebaut werden Die bestehenden Bauten bzw. Anlagen im Rhein- EnergieSportpark wurden ohne Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtmäßig errichtet. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine lang- fristige planungsrechtliche Sicherung für die Ent- wicklung des RheinEnergieSportparks erfolgen. Ein Rückbau von Anlagen ist daher nicht vorge- sehen. X 2. 36, 37, 41, 50, 62, Grundsätzliche Ablehnung der Erweiterung, Be- Kenntnisnahme. Die Stadt Köln schätzt den X X 3. ANLAGE 5 Seite 145 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 65, 71, 78, 83, 89, 90, 96, 99, 102, 108, 113, 118, 121, 125, 137, 140, 141, 142, 156, 157, 158, 159, 161, 164, 172, 174, 185, 195, 210, 212, 222, 225, 227, 231, 241, 245, 247, 264, 265, 273, 279, 287, 295, 306, 307, 318, 346, 347, 362, 378, 390, 398, 402, 409, 419, 430, 432, 442, 443, 460, 474 bauung und Versiegelung (Zäune, Flutlicht etc.) Grüngürtel ebenfalls als ein hohes Gut ein. Dem- gegenüber steht jedoch auch die Notwendigkeit der Errichtung von zusätzlichen Sportplätzen im Stadtgebiet von Köln. Ziel der Kölner Stadtent- wicklung ist es, im Bereich westlich der Militär- ringstraße das sogenannte Sportband zu realisie- ren. Dieses Planungsziel wurde mit dem Be- schluss des Rates der Stadt Köln zum Entwick- lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet werden. 10 Anlagen der Sportanlage werden von der DFL als erstklassig bewertet In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine Zertifizierung der Nachwuchsleistungszen- tren. Diese Zertifizierung wird durch ein unabhän- giges Unternehmen durchgeführt, welche die Ausbildungsqualität anhand verschiedener Krite- rien bemisst. Die zugrunde gelegten Kriterien sind vielfältig und beinhalten u. a. sportliche Konzepte, personelle Ausstattung, Schulkonzepte sowie auch infrastrukturelle Voraussetzungen. Im Ge- samtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt infrastrukturelle Voraussetzungen mit überdurch- schnittlichen Schwächen vermerkt worden. X X 4. 104, 105, 179, 188, 218, 350, 415, 438 Stellt dar, dass die bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr den heutigen Anforderungen eines Kenntnisnahme. Die Stadt Köln teilt diese Mei- nung der Bürgerinnen und Bürger. X X 5. ANLAGE 5 Seite 146 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. professionellen Bundesligisten entsprechen 104, 218, 257, 323, 350, 372, 376, 405, 415, 438 Umgestaltung der heutigen Infrastruktur ist drin- gend notwendig und wird unterstützt Kenntnisnahme. Die Stadt Köln teilt diese Mei- nung der Bürgerinnen und Bürger. X X 6. 52, 79, 189, 221, 272, 452 Nachfrage, ob der Bestand nicht effektiver genutzt oder aufgewertet werden kann Die bestehenden Anlagen - besonders im Bereich der Funktionsräume - werden heutigen Standards nicht mehr gerecht. Die Anforderungen an ein modernes und wettbewerbsfähiges Leistungs- zentrum sind durch Modernisierungen oder einen Umbau des Bestandes nicht erreichbar. Darüber hinaus gibt es keinen ausreichenden Bestand an Trainingsplätzen, sodass durch eine gleichzeitige Mehrfachnutzung mehrerer Mannschaften eines Platzes kein optimales Training möglich ist. Die zeitgleiche Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze entspricht nicht mehr den gegen- wärtigen Anforderungen. Die Anforderungen des Trainingsbetriebes der Nachwuchsmannschaften und der Profimannschaft erfordert die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. X X 7. 10, 79, 124, 143, 159, 272, 303, 312, 353 Nachfrage, wie die Stadt geprüft hat, dass der Ausbau der Kapazitäten des 1. FC Köln erforder- lich ist Der 1. FC Köln hat der Verwaltung der Stadt Köln die bestehende Situation innerhalb des Geiß- bockheims sowie der Trainingsplansituation erläu- tert. Darüber hinaus haben Besichtigungen des Plangebietes durch die Vertreter der Stadt Köln stattgefunden. Ergänzend wurden die Belegungs- pläne und die räumlichen Notwendigkeiten für die Aktiven beschrieben. X X 8. 24, 176, 220 Bedarfsanalyse weist Schwächen auf Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Be- darfsanalyse aus Sicht der Stellungnehmer X X 9. ANLAGE 5 Seite 147 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Schwächen aufweist. Diese werden jedoch nicht näher erläutert. Der 1. FC Köln hat nachgewie- sen, dass ein Ausbaubedarf besteht. Die Be- darfsanalyse weist somit aus Sicht der Plangebe- rin keine Schwächen auf. 452 Aktueller Bestand wie der 1. FC Köln-Fanshop könnten umgenutzt werden Bei einer Aufgabe des Fanshops innerhalb des Geißbockheims könnten in diesem Bereich keine notwendigen Nutzungen für das geplante Leis- tungszentrum realisiert werden. Die Flächen sind zur Unterbringung der vorgesehenen Sporthalle zu klein. Die weiteren Nutzungen, wie Umkleide- räume, Sanitäranlagen, Fitnessbereiche, Trainer- räume etc. müssen unmittelbar im Leistungszent- rum untergebracht werden, so dass keine Teilver- lagerung stattfinden könnte. Darüber hinaus be- findet sich der Fanshop außerhalb des Plange- biets. Die dort vorhandenen Nutzungen genießen Bestandsschutz. X X 10. 296, 445 Überprüfung, ob nicht ein Trainingsplatz auf dem Dach des Leistungszentrums möglich wäre Die maximale Grundfläche des Leistungszent- rums wurde auf 4.500 m², die Geschossfläche auf 6.000 m² begrenzt, um die Auswirkungen auf den Grüngürtel zu minimieren. Ein Trainingsplatz be- nötigt eine Fläche von ca. 8.000 m². Daher kann allein aufgrund des Flächenbedarfs kein Trai- ningsplatz auf dem Dach des Leistungszentrums errichtet werden. X 11. 282 Nachfrage, wie viele Mitglieder und Nachwuchs- spieler in Zukunft die Erweiterungen nutzen wer- den Die Anzahl der heutigen Nutzer seitens des 1. FC Köln bleibt bei einer Erweiterung unverändert. Die Anzahl der Mannschaften (15 Mannschaften: U8, U9, U10, U11, U12, U13, U14, U15, U16, U17, X 12. ANLAGE 5 Seite 148 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. U19, U 21, Profimannschaft, U17 Mädchen und Frauenmannschaft) bleibt auch in Zukunft unver- ändert. 220 Bei einer Teilverlagerung des Sportbetriebes könnten die bestehenden baulichen Anlagen sehr wohl nachhaltig genutzt werden Die Stadt Köln hält die Bündelung der Trai- ningsinfrastruktur für sinnvoll. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung eine nachhaltige Nutzung nicht sichergestellt. Des Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu einer größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum Bei- spiel an einem Standort einer Teilverlagerung ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude er- richtet werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem Gesamtstandort mehrfach ge- nutzt werden. X X 13. 24 Neubau des Leistungszentrums wird abgelehnt Die Stadt Köln beurteilt die Errichtung des Leis- tungszentrums für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln als notwendig und sinnvoll. X X 14. 282 Nachfrage, ob die Mitglieder des 1. FC Köln nicht im Leistungszentrum am RheinEnergieStadion trainieren dürfen Am RheinEnergieStadion besteht ein Sportinter- nat, welches von mehreren Sportarten, auch vom 1. FC Köln, genutzt wird. Darüber hinaus hat der 1. FC Köln nachgewiesen, dass dort für den 1. FC Köln keine ausreichenden Kapazitäten für die Anforderungen an ein professionelles Training eines Bundesligisten verfügbar sind. X 15. 313 Neubau könnte unterirdisch erfolgen Der Wunsch, den Neubau des Leistungszentrums unterirdisch zu errichten, wird zur Kenntnis ge- nommen. Der Anregung wird jedoch nicht gefolgt, da die Nutzungen natürliches Tageslicht benöti- gen. Darüber hinaus wird im Bebauungsplanver- X X 16. ANLAGE 5 Seite 149 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. fahren die Höhe des Leistungszentrums begrenzt, so dass hier nur ein Gebäude errichtet werden kann, welches die Höhe der Tribüne des Franz- Kremer-Stadions aufnimmt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden somit verringert. 142, 159, 220 Anstelle eines Neubaus könnte das Fort VI als neues Leistungszentrum saniert werden Der Anregung, das Fort VI zu einem Leistungs- zentrum zu sanieren, wird nicht gefolgt. Dieses soll in seiner heutigen Form erhalten bleiben. Derzeit wird das Fort VI von der Elsa-Brandström- Realschule sowie von einem Schülerruderverein genutzt. Darüber hinaus befindet sich das Fort VI auch nicht im RheinEnergieSportpark. Aufgrund der Nutzung des Leistungszentrums durch meh- rere Mannschaften muss das Leistungszentrum in unmittelbarer Entfernung zu den Trainingsplätzen sowie zum Geißbockheim liegen. Die vorhande- nen Räumlichkeiten können darüber hinaus das für das Leistungszentrum notwendige Raumpro- gramm nicht aufnehmen. X X 17. 265 Nachfrage, wieviel qm des Forts VI zu welchem Preis angemietet wurden Der 1. FC Köln hat keine Flächen im Fort VI an- gemietet. X X 18. 265 Nachfrage, wie das Fort VI genutzt wird Die Elsa-Brandström-Realschule hat als Elite- schule des Sports Flächen angemietet. Diese Schule nutzt die Flächen für Seminare, Gruppen- arbeiten etc. Darüber hinaus werden Räumlich- keiten des Fort VI durch einen Schülerruderverein genutzt. X X 19. 84 Vorschlag, dass wenn das Franz-Kremer Stadion erneuert wird, dort neue Trainingsräume entste- hen könnten Im Bestand können baulich bedingt keine neuen Trainingsräume entstehen. Es ist nicht geplant, das Franz-Kremer-Stadion zu erneuern, da die- X X 20. ANLAGE 5 Seite 150 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ses als erhaltenswerter Bau eingestuft wird. 363 Nachfrage, ob der Stadt bereits ein Bauantrag für die Sanierung des Franz-Kremer-Stadions vorliegt Im vergangenen Jahr (2015) wurden erforderliche Betonsanierungsarbeiten an der Außenfassade des Franz-Kremer-Stadion durchgeführt. Für die- se Arbeiten war keine Baugenehmigung erforder- lich, da es sich um reine Instandhaltungsmaß- nahmen gehandelt hat war auch kein Antrag auf Genehmigung erforderlich. 21. 282 Bau des Leistungszentrums auf einem der beste- henden Plätze wäre noch akzeptabel, nicht jedoch die Bebauung einer ganzen Wiese Die angesprochene Wiese soll zukünftig je nach Beschluss der politischen Gremien der Stadt Köln durch zwei bzw. drei neue Trainingsplätze und vier Kleinspielfelder genutzt werden. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf besteht und hält an der generellen Bebauung der Trainingsplätze auf der Wiese fest. X 22. 135 Nachfrage, wie das Leistungszentrum den An- sprüchen aller Spieler und Spielerinnen gerecht werden soll Das Leistungszentrum ist für Nachwuchsmann- schaften und die Profiabteilung vorgesehen. De- tailplanungen bezüglich des Gebäudes liegen verfahrensbedingt noch nicht vor. X 23. 20, 99, 141, 142, 159, 164, 212, 224, 247, 361, 411, 417, 439, 442, 445 Standort des Baukörpers greift zu sehr in Frei- raum ein, bildet sichtbare und physische Barriere Das Gebäude des Leistungszentrums unter- schreitet die umliegenden Baumkronen und orien- tiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz- Kremer-Stadions. Darüber hinaus wird das Leis- tungszentrum auf einen bestehenden Kunstra- senplatz geplant, welche bereits im Bestand ein- gezäunt ist, sodass keine neuen Barrieren ge- schaffen werden. Die Flächen und Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffent- lich zugänglich. Das bestehende Wegenetz des Äußeren Grüngürtels bleibt erhalten. Zwischen X 24. ANLAGE 5 Seite 151 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den geplanten Trainingsplätzen soll keine Ab- grenzung realisiert werden. Die Plangeberin hält somit an dem Standort für den Baukörper des Leistungszentrums fest. 20, 445 Baukörper Leistungszentrum sollte parallel zum Militärring unmittelbar an den bestehenden Fuß- ballplätzen 4, 5 und 6 angeordnet werden, um Baukörper in Sportanlage zu integrieren und die Sicht- und Blickachsen im Umfeld des Franz- Kremer-Stadions nicht zu verstellen Das Gebäude des Leistungszentrums wird be- wusst auf einem der bestehenden Kunstrasen- plätze realisiert um den Eingriff in die Grünflächen gering zu halten. Der Baukörper unterschreitet die umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer- Stadions. Die Errichtung des Leistungszentrums an den bestehenden Fußballplätzen 4, 5 und 6 würde zu einem erheblichen Eingriff in den vor- handenen Baumbestand führen. Bereits im Be- stand bestehen hier aufgrund des Franz-Kremer- Stadions, des bestehenden Trainingsplatzes und der intensiven Eingrünung durch Waldflächen keine übergeordneten Sichtachsen. Aus den vor- stehend genannten Gründungen wird der Anre- gung demnach nicht gefolgt. X 25. 303 Ein Abrücken des Baukörpers vom Weg würde gestalterisch auch der Wegeverbindung zu Gute kommen Das Baufeld für das Leistungszentrum ist auf dem bestehenden Kunstrasenplatz vorgesehen. Vor- handene Wegeverbindungen werden dadurch nicht tangiert, da sie in Lage und Ausdehnung erhalten bleiben. X X 26. 49, 52 Nachfrage, ob nicht die Möglichkeit besteht auf dem 1. FC Köln Parkplatz eine Sporthalle und Tiefgarage zu errichten, um Eingriff in die Grün- flächen zu vermeiden Der Bau des Leistungszentrums ist auf einem der bestehenden Kunstrasenplätze vorgesehen, so- dass ein zusätzlicher Eingriff in die Grünfläche vermieden wird. Bei einem Bau der Sporthalle auf einem bestehenden Parkplatz würden diese Park- X X 27. ANLAGE 5 Seite 152 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. flächen auch der Öffentlichkeit der Nutzung ent- zogen. Des Weiteren würde ein Leistungszentrum auf dem bestehenden Parkplatz im Zusammen- hang mit dem Geißbockheim eine massive Ge- bäudeachse zu den heutigen Freibereichen des Äußeren Grüngürtels bilden. Dies stünde im Wi- derspruch zu den Zielen des Äußeren Grüngür- tels. Der Bau einer reinen Tiefgarage unterhalb des Parkplatzes würde zu zusätzlichem Verkehr in diesem Bereich bzw. zu Bewirtschaftungskos- ten führen. Darüber hinaus besteht keine ausrei- chende Nachfrage für eine reine Tiefgarage für die Öffentlichkeit. 142 Bauliche Anlagen wirken dem Erhalt der Fes- tungsbauwerke entgegen Seitens der Plangeberin kann nicht erkannt wer- den, warum die Errichtung von baulichen Anlagen (Leistungszentrum, Trainingsplätze) dem Erhalt der Festungsbauwerke entgegenwirken. Die Fes- tungsbauwerke sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen. Auch der Umgebungsschutz der Denkmäler ist nicht betroffen. X 28. 23, 118 Nachfrage, ob bauliche Maßnahmen jenseits des Militärrings in Bezug auf die Kleingartenanlage ausgeschlossen werden können Die Flächen der Kleingartenanlage liegen außer- halb des Geltungsbereiches des Bebauungspla- nes (und auch außerhalb des Geltungsbereiches des FNP) und sind aus diesem Grund nicht Ge- genstand der Planung. Bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks können in diesem Bereich ausgeschlossen werden. 29. 24 Die in den Planungsunterlagen festgelegten „En- ge Grenzen“ werden deutlich überschritten In Kapitel 5.1.1 der Vorlage zur FNP-Änderung wird aufgeführt: „Der RheinEnergieSportpark be- X X 30. ANLAGE 5 Seite 153 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. findet sich im äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, dem regionalplanerisch die Funktion eines Regio- nalen Grünzugs zukommt. Innerhalb dessen ist die Einrichtung von Infrastruktur und Nutzungen ausnahmsweise nur in sehr engen Grenzen mög- lich.“ Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt die Festsetzung, dass die neuen Gebäude eine gesamte Grundfläche von 5.663 m² zulassen. Daraus ergibt sich eine Überbauung des Äußeren Grüngürtels von ca. 0,07 %. Die Prüfung der regi- onalplanerischen Voraussetzungen erfolgte in Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde, der Bezirksregierung Köln. Diesbezüglich wurde auch das Einhalten der hochbaulichen Maßnah- men in engen Grenzen überprüft und als zulässig bewertet. 159, 313 Die Infrastrukturgebäude erscheinen überdimen- sioniert Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die vom 1. FC Köln geplanten Infrastrukturgebäude eine angemessene Größe aufweisen, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zu- rückgehen. Im weiteren Verfahren wird jedoch der Bereich des Leistungszentrums nochmals hin- sichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendigen Sportnutzungen überprüft und die Baukubatur ggf. angepasst. X 31. 303 Bedenken wegen des Maßes der baulichen Nut- zung. Überbaubare max. Gebäudegrundfläche ist fast deckungsgleich mit der Sportplatzfläche In der Tat ist die maximale überbaubare Grund- stücksfläche fast deckungsgleich mit der Sport- platzfläche. Allerdings beschränkt sich die zuläs- sige Grundfläche in den Festsetzungen auf 4.500 X X 32. ANLAGE 5 Seite 154 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. qm, also einer geringeren Fläche als die darge- stellte überbaubare Fläche von ca. 4.750 m² und wird somit weiter beschränkt. Hiermit sollen im Rahmen des Angebotsbebauungsplanes Entwick- lungsmöglichkeiten geschaffen werden, ohne dadurch negative Auswirkungen hervorzurufen, da die Grundfläche auf die genannte Zahl be- schränkt ist. Diese Festsetzung begründet sich auf den vom 1. FC Köln schlüssig dargelegten Anforderungen für ein funktionales Leistungszent- rum. Die Plangeberin hält daher an den Maßen der baulichen Nutzungen fest. 159 Nachfrage, welche Anlagen und Nutzungen in den Infrastrukturgebäuden untergebracht werden sol- len Die geplanten Infrastrukturgebäude dienen als Funktionsgebäude. Ein Gebäude wird den Greenkeepern beispielsweise für die Lagerung der Geräte für die Rasenpflege zur Verfügung gestellt. Die weiteren Infrastrukturräume dienen als Umkleiden, Materialräume und beinhalten Sanitäranlagen. X 33. 14 Hochbaumaßnahmen sind als ökologische Bauten vorzusehen Verfahrensbedingt liegen noch keine Detailpla- nungen bezüglich der Gebäude vor. Im Weiteren wird geprüft, welche geeigneten Festsetzungen zur ökologischen Ausgestaltung der Bauten im Rahmen der Bebauungsplanung getroffen werden können. Es besteht die Absicht, mindestens 60 % der Dachflächen des geplanten Leistungszentrums extensiv zu begrünen. X 34. 159 Forderung der größtmöglichen Einschränkung der Baumasse, insbesondere der Höhe Die Höhe des Leistungszentrums orientiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer- Stadions. Diese Höhe wird nicht überschritten. X 35. ANLAGE 5 Seite 155 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Durch die im Bebauungsplan angegebene Höhe von 62,5 m ü NHN, die überbaubare Grund- stücksfläche von 92 m x 51,5 m sowie die zuläs- sige Grund- und Geschossfläche ist die Baumas- se genau festgesetzt. Die vorgeschlagenen Fest- setzungen stellen eine angemessene Größe für ein funktionales Leistungszentrum dar. 122, 311, 329 Befürchtung, dass versiegelte Fläche irgendwann für Bebauung genutzt wird Nach einer ggf. erfolgten Rechtskraft des Bebau- ungsplanes und Umsetzung dieser Planung gel- ten die geplanten Trainingsplätze als versiegelte Flächen. Eine Überbauung dieser Flächen mittels Hochbauten wird nach dem vorgesehenen Be- bauungsplan nicht zulässig sein. X 36. 159 Vorgesehene Höhe für die geplante Baumasse wird als zu hoch angesehen Die Höhe des Leistungszentrums orientiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer- Stadions und wird als angemessen für ein funkti- onales Leistungszentrum angesehen. Damit liegt die maximale Gebäudehöhe deutlich unterhalb der Baumkronen, so dass das Landschaftsbild bezogen auf den Äußeren Grüngürtel nicht nach- teilig beeinträchtigt wird. Die Plangeberin hält somit an der vorgeschlagenen Höhe fest. X 37. 24 Höhe des Maß der baulichen Nutzung wird durch Technikaufbauten überschritten, übersteigt dann Baumwipfel Gemäß den geplanten Festsetzungen ist vorge- sehen, dass die Technikaufbauten die max. Ge- bäudehöhe um bis zu 2,5 m überschreiten dürfen, wenn sie vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. Die sich dann ergebende Höhe liegt immer noch deutlich unterhalb der Baumkronen, da die Baumkronen die Tribüne des X 38. ANLAGE 5 Seite 156 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Franz-Kremer-Stadions um ca. 15 Meter deutlich überschreiten. 24 Keine Möglichkeiten der Dachbegrünung, da sich auf den Dächern die Technikanlagen befinden und möglicherweise Photovoltaikpanelen ange- bracht werden Es dürfen nach dem derzeitigen Stand der Pla- nung maximal 10% der Dachfläche des Leis- tungszentrums durch Technikaufbauten überbaut werden. Verfahrensbedingt liegen noch keine Detailpla- nungen bezüglich der Gebäude vor. Im Weiteren wird geprüft, welche geeigneten Festsetzungen zur ökologischen Ausgestaltung der Bauten im Rahmen der Bebauungsplanung getroffen werden können. Es besteht die Absicht, mindestens 60 % der Dachflächen des geplanten Leistungszentrums extensiv zu begrünen. Der Anteil der mit Dachbegrünung zu versehen- den Bereiche darf sich in der Tat durch Photovol- taikanlagen um die Flächen, welche durch diese Anlagen genutzt werden, reduzieren. Photovolta- ikanlagen dienen auch dem Schutz des Klimas und werden daher ebenfalls als sinnvoll angese- hen. X 39. 141, 361, 420 Nachfrage, wie die Auftragsvergabe im Rahmen des Baus des Leistungszentrums stattfindet und welche Unternehmen hier in Betracht gezogen werden Nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfah- rens. Die Auftragsvergabe im Rahmen des Baus des Leistungszentrum erfolgt in den dem Bebau- ungsplanverfahren nachgeordneten Verfahren. 40. 23 Grundstücke am Beethovenpark werden durch die Bebauung an Wert verlieren Der Beethovenpark grenzt nordöstlich der Militär- ringstraße an den RheinEnergieSportpark an. Klimatische Veränderungen aufgrund der Planung sind bereits an der Grenze der Kleingartenanlage nicht mehr mess- bzw. spürbar. Darüber hinaus X X 41. ANLAGE 5 Seite 157 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. werden im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens ökologische Ausgleichsmaßnahmen ermit- telt, welche den Eingriff ausgleichen werden. Auf- grund der Entfernung der nächstgelegenen Wohnbebauung ist nicht davon auszugehen, dass die in dem Bebauungsplanverfahren vorgesehe- nen Maßnahmen ökonomische Standortnachteile für die Grundstücke auf sonstige Weise bewirken. 23 Simulation der Anlagen auf einem Foto des 1. FC Köln sei fehlerhaft, da sie mit einer einfachen Zaunanlage und auch ohne nennenswerte Be- leuchtung oder gar Flutlichtanlagen dargestellten worden seien. Eine Simulation der geplanten Ge- bäude erfolgte nicht. Auf Folie 9 der auf der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung vom 1. FC Köln vorgetragenen Präsentation erfolgte eine Simulation der Trai- ningsplätze. Diese zeigen die geplante niedrige Umzäunung der Sportplätze. Darüber hinaus wurden dort ebenfalls die Ballfangzäune hinter den Toren sowie die notwendigen Beleuchtungs- anlagen dargestellt. Die Beleuchtungsanlagen orientieren sich dabei an den vorhandenen Anla- gen der Trainingsplätze. Bei den Trainingsplätzen erfolgt keine Stadionbeleuchtung, wie sie beim Franz-Kremer-Stadion vorhanden ist. Von den geplanten Gebäuden, hier insbesondere des Leistungszentrums, erfolgte in der Tat keine Darstellung. Verfahrensgemäß liegt hier noch keine detaillierte Planung der Gebäude vor. Eine detaillierte Planung der hochbaulichen Anlagen erfolgt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie über Festsetzungen die Gestaltung verbindlich gere- gelt werden kann. X 42. ANLAGE 5 Seite 158 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 250 Gefährdung der Kinder des Waldkindergartens während der Bauphase Die Absicherungen der Baustellen erfolgt wäh- rend der Bauphase nach den gesetzlichen Vor- schriften, so dass eine Gefährdung nicht zu be- fürchten ist. 43. 250 Bebauung sollte nach Möglichkeit während der Kindergarten- und Schulferien stattfinden Die Bauzeiten sind nicht Gegenstand der Bauleit- planverfahren. Die Anregung wird in den nachge- ordneten Verfahren geprüft. 44. 43, 76, 283, 296, 307, 354, 356, 397, 413, 426, 437, 448 Unverständnis, warum es schon Bauaktivitäten gibt, obwohl das Vorhaben noch in „in einer ganz frühen Entwicklungsphase ist“ bzw. Nachfrage, warum es bereits Vorarbeiten zum Projekt gibt, obwohl es noch keinen rechtsgültigen Beschluss zur Umsetzung gibt Während des Verfahrens wurden lediglich soge- nannte Sofortmaßnahmen umgesetzt, welche der 1. FC Köln durchgeführt hat, um die Erreichbar- keit des RheinEnergieSportparks sowie dessen Erscheinungsbild zu verbessern. Dabei handelt es sich um eine Aufwertung der Wege, um die Errichtung einer Bushaltestelle sowie die Errich- tung eines Greenkeeper-Gebäudes. Durch das Greenkeeper-Gebäude wird sichergestellt, dass die Geräte nicht frei innerhalb des Grüngürtels abgestellt werden. Die Wegeaufwertung erfolgte ausschließlich im Bereich des Geißbockheims bis hin zum Waldparkplatz, da sich dort bei Regener- eignissen aufgrund von Fahrbewegungen oft Wasserkuhlen etc. gebildet haben und die Wege, insbesondere durch Fußgänger, nicht gut genutzt werden konnten. Sämtliche Maßnahmen sind mit den zuständigen Fachbehörden im Vorfeld abge- stimmt und im Rahmen von Bauanträgen nach sorgfältiger Prüfung genehmigt worden. 45. 448 Nachfrage, ob die laufenden Baumaßnahmen der Beseitigung von Ausschlusskriterien des Standor- tes RheinEnergieSportpark dienen Die Maßnahmen dienen nicht der Beseitigung von Ausschlusskriterien. Die vorstehend genannten Maßnahmen dienen dazu, das Erscheinungsbild X X 46. ANLAGE 5 Seite 159 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und die Funktionalität des Äußeren Grüngürtels im Bereich der Bestandsanlagen zu verbessern. 75, 76 Nachfrage, ob Baumaßnahmen, welche die Er- weiterung betreffen, bereits in Angriff genommen wurden Für die Trainingsplätze, das Leistungszentrum bzw. die Infrastrukturgebäude wurden noch keine Baumaßnahmen in Angriff genommen. Dies wäre auch nicht zulässig. Derartige Baumaßnahmen können erst nach Abschluss des Bebauungsplan- verfahrens und des Baugenehmigungsverfahrens getroffen werden. Eine Ausnahme bildet das Greenkeeper-Gebäude als sogenannte Sofort- maßnahme. Nach Genehmigung durch die Stadt Köln ist es dem 1. FC Köln möglich, das Erschei- nungsbild des Grüngürtels zu verbessern, da die Geräte der Greenkeeper nun an einem Ort ge- bündelt untergebracht werden können. X 47. 265 Nachfrage, ob es weitere Anträge für kurzfristige Baumaßnahmen gibt Derzeit liegen keine weiteren Anträge vor. Es ist aber vorgesehen, ein sogenanntes Verkehrsleit- system zu installieren. X 48. 363 Nachfrage, welche Baumaßnahmen bereits ge- nehmigt wurden Eine Genehmigung für das Leistungszentrum, die Trainingsplätze sowie die Infrastrukturgebäude (mit Ausnahme des Greenkeeper-Gebäudes) liegt verfahrensgemäß noch nicht vor. Für das Greenkeepergebäude liegt bereits eine Bauge- nehmigung vor, diese wurde auch bereits umge- setzt. X 49. 296 Nachfrage, welche Baumaßnahmen und Erweite- rungen es bisher am Geißbockheim gab Es wurden bisher lediglich parallel zum Verfahren sogenannte Sofortmaßnahmen umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Aufwertung der Wege, um die Errichtung einer Bushaltestelle sowie die Errichtung eines Greenkeepergebäudes. X 50. ANLAGE 5 Seite 160 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 152 Nachfrage, ob für alle bestehenden Bauten eine Baugenehmigung vorliegt Alle bestehenden Bauten sind auf Grundlage von Genehmigungen errichtet worden. X 51. 265 Nachfrage, ob es die jüngsten Baumaßnahmen ohne die Erweiterungspläne des 1. FC Köln über- haupt gäbe Auch ohne Erweiterungsmaßnahmen wären die durchgeführten Maßnahmen umgesetzt worden, da der 1. FC Köln von der Verwaltung der Stadt Köln aufgefordert worden ist, den RheinEnergie- Sportpark besser zu ordnen. X 52. 283 Nachfrage, ob die Baumaßnahmen bereits durch Steuergelder bezahlt werden Die Maßnahmen wurden durch den 1. FC Köln finanziert. Steuergelder wurden nicht in Anspruch genommen. X 53. 24, 80, 90, 101, 296, 313, 363, 371, 397, 426, 444 Die erteilte Baugenehmigung für das Greenkee- pergebäude vor der Aufstellung des B-Plans, lässt an der Ergebnisoffenheit des Verfahrens zweifeln Die Genehmigung des Greenkeepergebäudes erfolgte unabhängig von dem Bebauungsplan im Rahmen der sogenannten Sofortmaßnahmen, um das Erscheinungsbild des Grüngürtels im Bereich des RheinEnergieSportparks zu verbessern. Das Bebauungsplanverfahren wird ergebnisoffen bis zu einer abschließenden Entscheidung der politi- schen Gremien weitergeführt. X 54. 24 Greenkeepergebäude ist Bestandteil des B-Plans und kann nicht in einer Einzelfallbetrachtung her- ausgenommen werden Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge- bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt. X 55. 142 Nachfrage, welche Behörden wie und mit wel- chem Ergebnis im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens für das Greenkeepergebäude beteiligt wurden Bisher erteilte Einzelgenehmigungen sind nicht Inhalt des Verfahrens und unterliegen darüber hinaus datenschutzrechtlichen Bedingungen. Baugenehmigungen werden durch die Bauauf- sicht erteilt. X 56. 142 Nachfrage, ob die Baumaßnahme des Greenkee- pergebäude in den Grenzen des geplanten RheinEnergieSportparks liegt Ja, das Greenkeepergebäude liegt innerhalb der Grenzen des geplanten RheinEnergieSportparks X 57. ANLAGE 5 Seite 161 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 33, 76 Erteilung der Baugenehmigung für das Greenkeepergebäude wird als eindeutiger Pla- nungs- und Verfahrensfehler angemerkt Auf die vorstehende Kommentierung zum Greenkeepergebäude wird verwiesen. X 58. 76, 142, 283, 397, 426 Nachfrage, ob das Greenkeepergebäude ohne rechtliche Grundlage gebaut wird, ob eine Bauge- nehmigung vorliegt und wann diese erteilt wurde Das Greenkeepergebäude ist auf Basis einer Baugenehmigung vom 16. November 2015, erteilt durch die Bauaufsicht der Stadt Köln, errichtet worden. X 59. 142, 426 Nachfrage, ob eine Abwägung mit den Belangen des Denkmal- und Naturschutzes bei der Errich- tung des Greenkeeper-Gebäudes stattgefunden hat Das Greenkeepergebäude wurde im direkten Be- reich des Franz-Kremer-Stadion innerhalb der dort bestehenden Zäune errichtet. Die gesetzli- chen Vorgaben bzgl. Denkmal- und Naturschutz wurden gewahrt; beide unteren Ordnungsbehör- den wurden zur Prüfung der Bauantragsunterla- gen beteiligt; es gab keine Einwände. X 60. 142 Nachfrage, ob ggf. das Benehmen gem. § 9 DSchG NRW bzgl. des Greenkeepergebäudes hergestellt wurde Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge- bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt. 61. 142 Nachfrage, wie die Stellungnahmen der zuständi- gen Fachämter zu dem Verfahren des Greenkee- pergebäudes lauten Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge- bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt. 62. 159 Nachfrage, wie die Höhe und Grundfläche des Gebäudes sind Die Bruttogeschossfläche beträgt 138 Quadrat- meter. Die Höhe von Boden bis zu Oberkante beträgt 4 Meter. 63. ANLAGE 5 Seite 162 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder Der Themenkomplex 2.2 Trainingsplätze/Kleinspielfelder wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsre- levanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 14, 20, 128, 265, 272 Naturrasen statt Kunstrasen errichten bzw. Nach- frage, ob die Anlage von Kunstrasen statt Natur- rasen zwingend notwendig ist Die Ausgestaltung der Sportplätze befindet sich noch in Abstimmung. Die Stadt hält die Errichtung von Kunstrasenplätzen für erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasen- plätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszei- ten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport zur Ver- fügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus Sicht des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschut- zes die Errichtung von Kunstrasenplätzen förder- lich, da besondere Bauweisen bei Kunstrasen- plätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der Bodendenkmalpflege zugute kommt. Eben- falls kann die Aufbauhöhe eines Kunstrasenplat- zes geringer gehalten werden, was der Land- X 64. ANLAGE 5 Seite 163 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schaftsverträglichkeit und dem Denkmalschutz entgegen kommt. 14 Bestehende Kunstrasenplätze sollen in natürliche Rasenplätze umgewandelt werden Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. X 65. 103, 128, 445 Weist auf eine gesundheitsschädigende Wirkung von Kunstrasen hin Im Rahmen einer Untersuchung „Ökobilanz für den Vergleich der Umweltauswirkungen von Na- tur- und Kunstrasenspielfeldern“ werden auch die möglichen Auswirkungen von Kunstrasen auf die menschliche Gesundheit thematisiert. X 66. 128 Weist darauf hin, dass bei höheren Temperaturen eine Nutzung der Kunstrasenplätze aufgrund zu hoher Temperaturen durch das Gesundheitsamt untersagt werden kann Die Nutzung der Trainingsplätze erfolgt in Ver- antwortung der jeweiligen Nutzungsberechtigten. Das Thema ist nicht bebauungsplanrelevant. 67. 128 Die Gesundheitsqualität auf Naturrasen trainieren zu dürfen, sollte auch den Jugendmannschaften zustehen Nach heutigem Wissensstand geht im Allgemei- nen keine Gesundheitsgefährdung von Kunstra- sen aus Die heutige Generation von Kunstrasen- plätzen führt aufgrund der gleichmäßigeren Ober- flächenbeschaffenheit sogar zu einer Minimierung der Verletzungsgefahr, so dass Kunstrasenplät- zen insoweit vorteilhafter sind. X 68. 103 Forderung der Anfertigung eines Gutachtens, welches die Gesundheitsgefährdung durch Kunst- rasen beinhaltet Im Rahmen einer Untersuchung „Ökobilanz für den Vergleich der Umweltauswirkungen von Na- tur- und Kunstrasenspielfeldern“ werden auch die möglichen Auswirkungen von Kunstrasen auf die menschliche Gesundheit thematisiert. X 69. 5 Erhalt beider bestehender Kunstrasenplätze und somit Verzicht auf den Bau des Leistungszent- rums auf einem dieser Kunstrasenplätze, da der Platz für den Trainingsbetrieb benötigt wird Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf dem bestehenden Kunstrasenplatz südöstlich des Franz-Kremer-Stadions erfolgen, um die bauli- chen Anlagen zu bündeln, ohne dass eine Ver- X 70. ANLAGE 5 Seite 164 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dichtung entstünde, die das Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels zugunsten eines Baugebie- tes aufgäbe. 5, 10 Umwandlung bestehender Sportplätze in Kunstra- senplätze Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. X 71. 159 Nachfrage, wie die Umwandlung der bestehenden Naturrasenplätze in Kunstrasenplätze bewertet wird Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfah- rens erfolgt eine Eingriffs-/Ausgleichsermittlung. Diese wird die geplanten Arten der Trainingsplät- ze berücksichtigen. X 72. 425 Nachfrage, ob die Verwendung von Kunstrasen ausgeschlossen werden kann Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Nach der derzeitigen Planungen sollen die Trainingsplätze mit Kunstra- sen ausgestaltet werden. X 73. 14, 265 Hybridrasen ist abzulehnen Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Nach der derzeitigen Planungen sollen die Trainingsplätze mit Kunstra- sen ausgestaltet werden. X 74. 256 Verwendung von Hybridrasen Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Hybridrasen ist nicht unbedingt eine Alternative zu Kunstrasen, da Hybridrasen nicht die Nutzungsintensitäten wie ein Kunstrasen ermöglicht. Ein Hybridrasen ist somit nicht als eine Zwischenform zwischen Na- tur- und Kunstrasen zu verstehen, sondern eher als eine Sonderform von Naturrasen. X 75. 296 Nachfrage, ob es neben Kunstrasen noch andere In der modernen Trainingsgestaltung besteht ge- X 76. ANLAGE 5 Seite 165 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Materialien zur Gestaltung der Plätze gibt nerell die Möglichkeit der Errichtung von Natur-, Hybrid- (Kombination aus Kunst- und Naturrasen als Sonderform eines Naturrasens) und Kunstra- senplätzen. Weitere Alternativen sind nicht be- kannt. 181, 395 Nachhaltige Möglichkeit einer Mischung von Na- turrasen und Kunstrasen wie im Wembley Stadion Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Im Wembley Stadion (London) kommt ein soge- nannter Hybridrasen zum Einsatz. Hier finden jedoch keine täglichen Trainingseinheiten statt, so dass die Nutzbarkeit dieses Platzes nicht mit ei- nem Trainingsplatz, welcher mehrere Stunden am Tag genutzt wird, vergleichbar ist. Ein Hybridra- sen (Kombination auf Natur- und Kunstrasen) ist für die Trainingsplätze nicht unbedingt eine Alter- native zu Kunstrasen ist, da Hybridrasen nicht die Nutzungsintensitäten wie ein Kunstrasen ermög- licht. Ein Hybridrasen ist somit nicht als eine Zwi- schenform zwischen Natur- und Kunstrasen zu verstehen, sondern eher als eine Sonderform von Naturrasen. X 77. 49 Nachfrage, warum kein Gutachten in Auftrag ge- geben wurde, welches lediglich 3 bis 4 Plätze be- rücksichtigt Drei bis vier Trainingsplätze entsprechen nicht dem Bedarf des 1. FC Köln. Aus diesem Grund gibt es kein Gutachten, welches eine geringere Anzahl an Trainingsplätzen begutachtet. Im Vor- feld wurde eine Bedarfsermittlung durchgeführt und mit den verschiedenen Fachdienststellen abgestimmt. X 78. ANLAGE 5 Seite 166 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 6 Bei einem Ausbau der Sportplätze muss dafür Sorge getragen werden, dass unwiderruflich die Anzahl der Sportplätze auf 0 bis max. 3 Plätze beschränkt ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Festlegung der zulässigen neuen Sportplät- ze erfolgen. Es obliegt der politischen Entschei- dung, in welchem Umfang und in welcher Ausge- staltung dem 1. FC Köln Erweiterungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplätze überlassen wer- den. X 79. 38 Bau der 3 Kunstrasenplätze ist aus Sicht des Pla- nungsrechtes abwägungsfehlerfrei möglich Kenntnisnahme. Die Anzahl der geplanten Trai- ningsplätze ist im weiteren Verfahren durch die politischen Gremien noch zu bestimmen. X 80. 1, 256, 312, 337 Nutzung der Trainingsplätze durch andere Verei- ne. Vergabe der Zeiten durch die Stadt Köln Die Stadt Köln als Eigentümer der Plätze wird mit dem 1. FC Köln die Belegung regeln. Außerhalb dieser Zeiten wird über das Sportamt eine Bereit- stellung für den organisierten Breitensport erfol- gen. X 81. 404 Den Nachwuchsmannschaften muss es möglich sein, einen geregelten Trainingsablauf durchfüh- ren zu können Kenntnisnahme X 82. 476 Nachfrage, welche Uhrzeit in Bezug auf den Trai- ningsbeginn stimmt (Nach Belegung der Trai- ningsplätze: 16 Uhr, nach Infomaterial 1. FC Köln: 14 Uhr) Von Seiten des 1. FC Köln wird eine Kerntrai- ningszeit zwischen 16.00 bis 19.30 Uhr ange- strebt. Dieser Zeitraum kann jedoch im Jahresver- lauf (z.B. Ferienzeiten) variieren. Die Nutzungs- zeiten werden mit dem Sportamt noch verbindlich geregelt. X 83. 340 Nachfrage, wie die Stadt die dauerhafte Bereit- stellung für die Öffentlichkeit garantieren will Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird zwischen der Stadt Köln, die auch Eigentümer der Flächen ist, und dem 1. FC Köln ein städtebauli- cher Vertrag geschlossen. Dieser wird Regelun- gen bzgl. der Nutzung durch den 1. FC Köln und den organisierten Breitensport bzw. ggf. dem X 84. ANLAGE 5 Seite 167 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Schulsport enthalten. Die Organisation erfolgt anschließend durch das Sportamt der Stadt Köln. 43, 79 Nachfrage, ob und wann welche bisherigen und geplanten Trainingsplätze dem Breitensport zur Verfügung stehen Der 1. FC Köln hat sich im Verfahren bereit er- klärt, die neu zu errichtenden Trainingsplätze nach Verfügbarkeit (in der Regel werktags mor- gens, werktags ab 19.30 Uhr und am Wochenen- de außerhalb des Spielbetriebs des 1. FC Köln) auch anderen Vereinen bzw. dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport zur Verfü- gung zu stellen. Die Organisation erfolgt über das Sportamt der Stadt Köln. X 85. 194, 328, 371 Nachfrage, ob es bindende Auflagen zur Nut- zungsart- und Dauer der Trainingsplätze gibt Bindende Auflagen zur Nutzungsart- und Dauer des Trainings sind derzeit nicht vorgesehen. Die Nutzungszeiten, auch die des organsierten Brei- tensports, werden mit dem Sportamt noch ver- bindlich geregelt. X 86. 1, 5, 14, 86, 105, 159, 188, 256, 312, 337 Zugänglichkeit der Flächen für die Bevölkerung, in Zeiten ohne Übungsbetrieb Entlang und zwischen den Trainingsplätzen kann die Öffentlichkeit während und außerhalb der Trainingszeiten immer entlang gehen. Die eigent- lichen Trainingsplätze werden hiervon innerhalb der Trainingszeiten wie bislang ausgenommen. Außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln sollen die Trainingsplätze dem organisierten Brei- tensport sowie ggf. dem Schulsport unter Feder- führung des Sportamtes zur Verfügung stehen. X 87. 30 Kritisiert, dass die bestehenden Trainingsplätze des 1. FC Köln der Öffentlichkeit auch nicht zur Verfügung stehen Die bestehenden Trainingsplätze bestehen zu einem Teil aus Naturrasenplätzen. Diese sind bereits durch die Mannschaften des 1. FC Köln stark beansprucht und erfordern einen hohen Pflegeaufwand. Weitere Nutzer können diese 88. ANLAGE 5 Seite 168 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Plätze nicht verkraften. Für die bestehenden Kunstrasenplätze besteht aufgrund der Platz- knappheit bereits eine große Auslastung. 90, 442 Öffentlichkeit/andere Vereine haben nichts von einer Nutzung, da die Zeiten ab z. B. 21 Uhr nicht mehr nutzbar sind. Die geplanten Trainingsplätze sollen außerhalb der benötigten Trainingszeiten für den 1. FC Köln dem organisierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport zur Verfügung stehen. Ein Bebau- ungsplan sieht keine Regelungsmöglichkeiten vor, die Zeiten festzusetzen. Es ist aber erkenn- bar, dass Zeiten zur Verfügung stehen werden. So können z. B. am Wochenende die Trainings- plätze z. B. durch die „Bunte Liga“ genutzt wer- den, ebenso in den Abendstunden. Zum Teil ste- hen die Trainingsplätze auch früher als 21 Uhr zur Verfügung. Die Trainingskernzeit geht in der Re- gel bis ca. 19:30 Uhr. Aufgrund des geplanten Flutlichts ist auch eine Nutzung während der Dunkelheit möglich. 89. 30, 86, 102 Vermutung, dass die Anlagen und Wege des 1. FC Köln sowie die Kleinspielfelder nicht von ande- ren Teams/Öffentlichkeit genutzt werden dürfen Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Das bestehende Wegenetz des Äußeren Grüngürtels bleibt erhal- ten. Zwischen den Trainingsplätzen soll keine Abgrenzung realisiert werden. Darüber hinaus werden öffentliche Wegeverbindungen im Bebau- ungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Somit sind diese der Öffentlichkeit zugänglich. Die Flächen befinden sich darüber hinaus im Ei- gentum der Stadt Köln. Die Kleinspielfelder wer- den seitens des 1. FC Köln nicht benötigt und werden rein für die öffentliche Nutzung errichtet. X 90. ANLAGE 5 Seite 169 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Bzgl. der Nutzung der geplanten Trainingsplätze wird auf die oben stehenden Punkte verwiesen. 215, 441 Zugänglichkeit der Flächen in Zeiten ohne Übungsbetrieb hat keinen Nutzen für die Bevölke- rung, die kein Fußball spielt Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Zu- gänglichkeit keinen Nutzen für die Bevölkerung hat, welche kein Fußball spielt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sämtliche bestehenden Wege- beziehungen im RheinEnergieSportpark erhalten bleiben. Es besteht keine übermäßige Einschrän- kung für Spaziergänger, Jogger, Radfahrer etc. Darüber hinaus stehen im direkten Umfeld weite- re Wiesenflächen zur Verfügung. Außerhalb des Bebauungsplanverfahrens kann durch das Sport- amt der Stadt Köln geprüft werden, ob die Trai- ningsplätze auch für andere Sportarten nutzbar wären. X 91. 256 Reservierung einer der Plätze für die 100 %-ige Nutzung durch den Breitensport Der Anregung wird nicht gefolgt. Ziel der Planung ist es, die Trainingsbedingungen des 1. FC Köln zu verbessern. Daher müssen die Plätze insbe- sondere dem Verein zur Verfügung stehen. Au- ßerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln sollen die Plätze dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Federführung des Sportamtes zur Verfügung stehen. X 92. 445 Kritisiert, dass die Trainingsbesuche als Freizeit- beschäftigung für die Kölner Bevölkerung nach Umzug der Profiabteilung auf die Plätze 5 und 6, nicht mehr wie bisher möglich sein werden Bereits unter den jetzigen planungsrechtlichen Vorgaben ist es dem 1. FC Köln möglich, dass die Profiabteilung auf den Plätzen 5 und 6 trainieren könnte. Eine diesbezügliche Steuerung über- schreitet die Regelungsmöglichkeiten eines Be- bauungsplanes. Ziel des 1. FC Köln ist es aber, weiterhin ein „öffentlicher“ Verein zu sein. Das X 93. ANLAGE 5 Seite 170 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gelände des RheinEnergieSportparks wird auch zukünftig weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfü- gung stehen. 5, 10, 24, 78, 79, 87, 89, 143, 189, 211, 220, 221, 240, 282, 340, 362, 371 Es gibt einen ausreichenden Bestand an Trai- ningsplätzen Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus- baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die Mehrfachbelegung der bestehenden Trainings- plätze entspricht nicht den gegenwärtigen Anfor- derungen an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die unterschiedlichen Anfor- derungen des Trainingsbetriebes der Jugend- und Profimannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. X 94. 139, 193, 220, 221, 240, 282, 283, 314, 315, 334, 362, 466 Bestehende Trainingsplätze werden nur selten ausgelastet Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainings- plätze richten sich insbesondere bei den Ju- gendmannschaften nach der schulischen Ausbil- dung. Die bestehenden Naturrasenplätze und das Franz-Kremer-Stadion können aufgrund der ge- ringeren Nutzungsintensität nicht stärker für den Trainingsbetrieb genutzt werden. In Bezug auf die Trainingszeiten und die Bespielbarkeit der Plätze sind die Trainingsplätze ausgelastet. Zum Teil teilen sich drei (teilweise sogar bis zu vier) Mann- schaften zeitgleich einen Platz. X 95. 159, 193, 314, 340, 353 Überprüfung, ob die Anzahl der geplanten Plätze wirklich erforderlich ist Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus- baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der Bedarfsnachweis kann der Beschlussvorlage Nr. 1997/2015 zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplanes entnommen werden. Die Anzahl der geplanten Trainingsplätze ist im X 96. ANLAGE 5 Seite 171 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. weiteren Verfahren durch die politischen Gremien noch zu bestimmen. 240, 310, 348, 424 Nachfrage, ob die Stadt die Trainingspläne auf Effizienz hin untersucht hat Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus- baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. X 97. 220, 248, 265, 282, 307, 310, 314, 334, 348, 424 Nachfrage, wie hoch die tatsächliche Auslastung der bestehenden Plätze ist bzw. Nachfrage, wel- che detaillierte Begründung der Stadt für den Be- darf zusätzlicher Plätze vorliegt bzw. Kritik, dass die Höhe der Auslastung der bestehenden Plätze nicht belegt / fragwürdig ist. Die gegenwärtige Belegung der Sportplätze ist in der Beschlussvorlage Nr. 1997/2015 zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadt- bezirk 3, Köln Lindenthal dargestellt. So wird bei- spielsweise der Platz 4 von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr durch die U10 und U11 und von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr durch die U14/U15, U16/U17/U19 zeitgleich genutzt. Ebenso wird in der Vorlage aufgeführt, welcher Platzbedarf für den 1. FC Köln besteht. X 98. 5, 24, 79, 143, 144, 282, 296, 312, 314 Mehrfachbelegungen/optimales Management der Trainingsplätze reicht für zufriedenstellende Trai- ningsbedingungen Eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trai- ningsplätze entspricht nicht den gegenwärtigen Trainingsanforderungen an ein modernes wett- bewerbsfähiges Leistungszentrum. Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten sich insbesondere bei den Jugendmannschaften nach der schulischen Ausbildung. X 99. 314, 417 Änderung der Ascheplätze von SC Blau-Weiß 06 in Kunstrasenplätze sollte genutzt werden Die Umwandlung des Ascheplatzes in Kunstrasen von Blau Weiß Köln ist nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfahrens. Die Nutzungsberech- tigung obliegt bei diesem Platz dem SC Blau- Weiß 06 und nicht dem 1. FC Köln. Für eine gesi- cherte Trainingsplanung kann dieser Platz daher nicht herangezogen werden. X 100. 314, 417 Der Rasenplatz Nähe Haus am See steht noch frei Der Rasenplatz in der Nähe vom Haus am See verfügt über kein Flutlicht. Daher ist dieser in vie- X 101. ANLAGE 5 Seite 172 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. len Monaten des Jahres für ein Training in den Abendstunden nicht nutzbar. Da jedoch das Trai- ning in der Regel erst spätnachmittags beginnt, kann dieser Platz nicht in eine durchgängige, re- guläre Trainingsplanung einbezogen werden. Ob ein Flutlicht in diesem Bereich errichtet werden kann, kann aus artenschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht abschließend bewertet werden. Der bestehende Naturrasenplatz in der Nähe zum Haus am See wird bei der Abwägung der Anzahl der Trainingsplätze durch die politischen Gremien berücksichtigt. 282 Nachfrage, warum einer der Plätze nicht mehr bespielt wird. Dieser sei in der Planung auch grau hinterlegt. Aus der Stellungnahme geht nicht eindeutig her- vor, welcher Trainingsplatz angesprochen wird. Den Unterlagen von Einleitungs- bzw. Aufstel- lungsbeschluss ist kein grau hinterlegter Platz auf einem Plan zu entnehmen. Ebenso wurde in der Informationsveranstaltung der frühzeitigen Betei- ligung ein solcher Plan nicht gezeigt. Es werden alle vorhandenen Plätze bespielt. Es könnte sein, dass die Stellungnahme auf den aktuell beste- henden Kunstrasenplatz direkt neben dem Franz- Kremer-Stadion abzielt. Dieser Platz existiert im Status Quo, würde im Planfall jedoch entfallen, da auf dieser Fläche das Leistungszentrum errichtet werden soll. X 102. 296 Nachfrage, ob ein Szenario geprüft wurde, wenn der Platzbedarf des 1. FC Köln sinkt Es ist nicht ersichtlich, warum der Platzbedarf für die Jugendmannschaften zukünftig sinken sollte. Der 1. FC Köln hat sich so aufgestellt, dass für jede Altersklasse eine Mannschaft (also eine U10 X 103. ANLAGE 5 Seite 173 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Mannschaft, eine U14 Mannschaft usw.) vorge- sehen ist. Dies soll in Zukunft weiterhin der Fall sein und ist auch unabhängig von der LigenZuge- hörigkeit der Profimannschaft zu sehen. 87, 156, 189 Jugendmannschaften können auch auf bestehen- den Plätzen trainieren Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainings- plätze richten sich insbesondere bei den Ju- gendmannschaften nach der schulischen Ausbil- dung. Bezogen auf diese begrenzten Trainings- zeiten und auf die Bespielbarkeit der Plätze reicht der Bestand an Trainingsplätzen nicht aus. Dar- über hinaus entspricht eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze nicht den ge- genwärtigen Anforderungen des 1. FC Köln. Die unterschiedlichen Anforderungen des Trainings- betriebes der Jugend- und Profimannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplät- zen. X X 104. 445 Verdrängung der Jugendmannschaften auf die Plätze 7 bis 9, während die Profimannschaften auf den Plätzen 5 bis 6 trainieren, vergrößert die Ent- fernung zu den Profimannschaften Das Thema, welche Mannschaft auf welchem Platz trainiert, überschreitet die Regelungsmög- lichkeiten des Bebauungsplanes. Darüber hinaus wird auch weiterhin das Geißbockheim bzw. auch das geplante Leistungszentrum Anlaufpunkt so- wohl für die Profiabteilung wie die Jugendmann- schaften sein. X 105. 128 Die Trainingsplätze für die Jugendmannschaften könnten kleiner gestaltet werden Auch die Trainingsplätze für die Jugendmann- schaften müssen die dargestellten Maße aufwei- sen, um ein ordnungsgemäßes Training durchfüh- ren zu können. Darüber hinaus sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport zur Verfü- gung gestellt werden, welche ebenfalls die darge- X 106. ANLAGE 5 Seite 174 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. stellten Maße benötigen. Der Anregung die Trai- ningsplätze kleiner zu gestalten wird daher nicht gefolgt. 250 Größe der Plätze sollte im unteren Drittel der übli- chen Feldmaße liegen Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Größe der Plätze soll sich an den professionellen Standard- maßen 105 Meter x 68 Meter orientieren. X 107. 143, 189, 211, 311, 329 Andere Vereine mit wesentlich mehr (Jugend-) Mannschaften kommen auch mit deutlich weniger Platzkapazitäten aus Der Bedarf des 1. FC Köln orientiert sich nach Ansicht der Stadt Köln an dem eines professionel- len Bundesligisten. Der Bedarf eines Vereins des Breitensports ist hier nicht anzuwenden. X X 108. 104, 105, 179 Anzahl der geplanten Trainingsplätze reicht nicht aus Mit der geplanten Anzahl von Trainingsplätzen (die Anzahl der neuen Plätze auf der Gleueler Wiese ist durch die politischen Gremien der Stadt Köln noch zu bestimmen) kann auch nach Ansicht der Stadt Köln sichergestellt werden, dass ausrei- chende Trainingsmöglichkeiten auch zukünftig bestehen. Für jede Altersklasse ist eine Mann- schaft (also eine U10 Mannschaft, eine U14 Mannschaft usw.) vorgesehen. Dies soll in Zu- kunft weiterhin der Fall sein. Eine zweite Mann- schaft für eine Altersklasse wird nicht, auch nicht bei einem großen sportlichen Erfolg der Profiab- teilung wie z. B. ein Einzug in die internationalen Wettbewerbe, angestrebt. X 109. 45 Nachfrage, ob der Rasenplatz zwischen L34 und Bachemer Landstraße vom 1. FC Köln gemie- tet/gepachtet ist und wenn ja, warum er nicht mit in die Planung einbezogen ist. Nachfrage, ob der Platz der DJK Südwest in Zukunft zur Verfügung steht oder von den BürgerInnen genutzt werden Dieser Platz steht dem 1. FC Köln per Miet- /Pachtvertrag zur Verfügung. Bereits heute er- möglich der 1. FC Köln eine Mitnutzung dieses Platzes an den Verein Blau Weiß Köln. Der Natur- rasenplatz besitzt jedoch kein Flutlicht, so dass dieser insbesondere in der dunklen Jahreszeit X X 110. ANLAGE 5 Seite 175 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. kann nicht für den Trainingsbetrieb herangezogen wer- den kann. 211 Nachfrage, warum dem SC Blau-Weiß 06 der Ra- senplatz zu Gunsten des 1. FC Köln entzogen wurde und wie in welchem Maße dieser in Zukunft von der Allgemeinheit genutzt werden kann Dieser Platz steht dem 1. FC Köln per Miet- /Pachtvertrag zur Verfügung. Bereits heute er- möglich der 1. FC Köln eine Mitnutzung dieses Platzes an den Verein Blau Weiß Köln. X X 111. 187 Nachfrage, warum nicht mehr Plätze für die All- gemeinheit errichtet werden Die Stadt Köln muss die Mittel für öffentliche Sportplätze gezielt über die gesamte Stadt ein- setzen. Derzeit ist es der Stadt Köln nicht mög- lich, eine Vielzahl von neuen Plätzen für die All- gemeinheit zu errichten. X 112. 250 Freiflächen zwischen den Trainingsplätzen sollten möglichst groß gehalten werden Die Flächen zwischen den Trainingsplätzen wer- den größtmöglich freigehalten. Es soll ausschließ- lich eine Umzäunung der eigentlichen Plätze er- folgen. X 113. 1, 20, 80, 113, 118, 137 Verzicht auf Flutlicht Die Stadt Köln ist der Ansicht, dass eine Flutlicht- anlage nicht ausgeschlossen werden sollte. Eine Beleuchtungsanlage ist für den Trainingsbetrieb in den Wintermonaten zwingend erforderlich. Sie dient auch einer längeren Nutzbarkeit durch den organisierten Breitensport. X 114. 159 Die Beleuchtungsdauer mit Flutlicht soll auf die Trainingszeiten begrenzt werden Es wird angestrebt, dies im Baugenehmigungs- verfahren zu regeln. Bereits aus Kostengründen wird sich die Beleuchtungsdauer der Flutlichtmas- ten auf die Zeiten des Trainings des 1. FC Köln, aber auch auf die Zeiten des organisierten Brei- tensports beschränken. X 115. 297, 476 Nachfrage, wann mit Flutlicht zu rechnen ist, da die Plätze außerhalb der Trainingszeiten von an- deren Gruppen genutzt werden sollen Eine Beleuchtung durch Flutlicht erfolgt während der Trainingszeiten der Mannschaften vom 1. FC Köln sowie für die Zeiten des organisierten Brei- X 116. ANLAGE 5 Seite 176 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. tensports. Die Nutzungsmöglichkeiten des orga- nisierten Breitensports werden durch das Sport- amt geregelt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Flutlichtmasten nur die Trainingsplätze be- leuchten. Eine Beleuchtung der angrenzenden Gebiete soll so weit wie möglich vermieden wer- den. 15 Nachfrage, warum riesige Flutlichtanlagen gebaut werden dürfen Eine Realisierung des Vorhabens ist nur durch den Bau einer Beleuchtungsanlage möglich. Eine Beleuchtungsanlage ist für den Trainingsbetrieb in den Wintermonaten notwendig. Dabei werden sich die Flutlichtmasten an den bereits bestehen- den Masten der Trainingsplätze in RheinEnergie- Sportpark orientieren. Diese sind nicht zu ver- wechseln mit den Flutlichtanlagen des Franz- Kremer-Stadions. Die für die Trainingsplätze ge- planten Flutlichtanlagen werden die vorhandenen Baumkronen, wie auch bereits die bestehenden Flutlichtanlagen der Trainingsplätze, unterschrei- ten. X 117. 211, 476 Nachfrage, warum der Bau von Flutlichtanlagen genehmigt wurde, obwohl dies für die Plätze 1 und 2 abgelehnt wurde Eine Genehmigung von Flutlichtanlagen ist noch nicht erfolgt, da sich derzeit der Bebauungsplan noch die Aufstellung befindet. Daran anschlie- ßend erfolgt im Baugenehmigungsverfahren die detaillierte Ausarbeitung des Bauantrages, in dem über eine Genehmigung endgültig seitens der Bauaufsicht entschieden wird. Der Trainingsplatz 1 besitzt darüber hinaus Flutlichtmasten. Der Trainingsplatz 2 besitzt keine Flutlichtmasten. Dieser Platz dient den Profis als Ausweichplatz X 118. ANLAGE 5 Seite 177 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und wird in der Regel auch in den Wintermonaten zu Zeiten genutzt, in der Tageslicht vorhanden ist. 56, 181, 297, 344, 395 Nachfrage, wie Höhe der Beleuchtungsanlage eingehalten werden soll Detailplanungen zur Beleuchtungsanlage liegen noch nicht vor. Die Flutlichtmasten werden sich dabei jedoch an den bereits bestehenden Masten der Trainingsplätze in RheinEnergieSportpark orientieren und somit die bestehenden Baumkro- nen nicht überschreiten. X 119. 297 Nachfrage, was die Kriterien für die Feststellung einer Einschränkung des Spielbetriebs sind, die ggf. die Höhe der Flutlichtlange über Baumwipfel- niveau erforderlich machen Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Beleuchtungsanlagen über die Baumkro- nen hinaus sind nicht geplant. X 120. 344 Es ist nicht möglich bei einer so geringen Höhe der Flutlichtanlage zu spielen, sodass die Höhe der Flutlichtanlage von vorneherein höher ausfal- len wird Die bestehenden Trainingsplätze sind ebenfalls mit Flutlichtmasten ausgestattet. Diese unter- schreiten die Baumkronen deutlich. Größere Flut- lichtmasten werden dort nicht benötigt, so dass kein Grund ersichtlich ist, warum eine entspre- chende Beleuchtung bei den Trainingsplätzen nicht möglich sein soll. X 121. 344 Nachfrage, ob der 1. FC Köln plant, bereits zu Beginn des Verfahrens die Flutlichtmasten höher als geplant zu errichten Eine Erhöhung von Flutlichtmasten ist nicht vor- gesehen. Die Flutlichtmasten sollen sich an den bestehenden Masten der vorhandenen Trainings- plätze orientieren. X 122. 297 Nachfrage, welche Anforderungen an die Platzbe- leuchtung hinsichtlich der Abstrahlcharakteristik, der spektralen Intensitätsverteilung sowie der zu erzielenden Beleuchtungsstärke gestellt werden Detaillierte Planungen bzgl. der Flutlichtmasten liegen verfahrensgemäß noch nicht vor. Im Rah- men des weiteren Verfahrens sind hier genauere Maßnahmen zu bestimmen. X 123. 14, 89, 140, 159, 298 Verzicht auf Werbemaßnahmen Bei den neu geplanten Sportplätzen sind keine Werbemaßnahmen geplant und sollen auch über die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausge- X 124. ANLAGE 5 Seite 178 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schlossen werden. 150 Nachfrage, warum den Trainingsplätzen südlich des Vereinsheims Zäune und Bandenwerbung erlaubt sind, wenn dies für die Gleueler Wiese nicht erlaubt werden soll Die bestehenden Plätze genießen in ihrer Ausge- staltung Bestandsschutz. Die Platzeinfriedungen der neuen Plätze sollen durch entsprechende Bebauungsplan-Festsetzungen so weit wie mög- lich transparent gestaltet werden, so dass hier seitens der Stadt Köln keine neuen Werbeanla- gen zulässig werden sollen. X 125. 445 Nachfrage, wie der langfristige Sichtschutz durch den Bewuchs von Efeu wie bei den Plätzen 4 bis 6 bei den neuen Plätzen 7 bis 9 verhindert werden soll Die neuen Trainingsplätze sollen nur mit einem niedrigen Zaun umgeben werden, welche ein un- erlaubtes Betreten der Plätze verhindert soll. Sol- che Zäune bieten in der Regel keine guten Wachstumsbedingungen für Efeu. Darüber hinaus würde es die Aufgabe des 1. FC Köln sein, die Trainingsplätze mit den umlaufenden Zäunen in einem guten Zustand zu halten. X 126. 159 Bei einer Drehung der Trainingsplätze um 90° würde ein geringerer Anteil der Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Dieser Ansatz wurde im Verfahren überprüft und als nicht geeig- net bewertet. Dieser Ansatz wäre nur durch eine hohe Reduktion des Baumbestandes realisierbar. X 127. 250 Plätze sollten möglichst weit in Richtung der Mili- tärringstraße verlagert werden, damit an der dem Grüngürtel zugewandten Seite ein möglichst brei- ter Streifen Wiese frei bleibt Der Anregung wird gefolgt. Die Trainingsplätze werden möglichst weit zur Militärringstraße ange- ordnet. Ziel dieser geplanten Festsetzung ist es, einen möglichst breiten Streifen zwischen den geplanten Trainingsplätzen und dem Waldsaum zu erhalten. Hiermit sollen auch die Spielräume des Waldkindergartens größtmöglich geschützt werden. X 128. 78, 141, 178, 317 Lehnt Kleinspielfelder ab Kenntnisnahme. Im weiteren Verfahren ist abzu- stimmen, ob die Kleinspielfelder errichtet werden X 129. ANLAGE 5 Seite 179 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sollen oder auf sie verzichtet werden soll. Es handelt sich dabei um ein Angebot an die Öffent- lichkeit, welches auch im Sinne des Grüngürtel- Impulses ist und deshalb im Weiteren geprüft wird. 211 Nachfrage, ob die Kleinspielfelder nicht besser im Zentrum von Sülz liegen sollten Im Zentrum von Sülz bestehen keine Flächen, auf denen die vier Kleinspielfelder errichtet werden könnten. Darüber hinaus kann durch die Klein- spielfelder im Sportband auch die sportliche Nut- zung des Grüngürtels durch die Öffentlichkeit gestärkt werden. X 130. 272 Nachfrage, ob die Bevölkerung die Kleinspielfel- der wirklich nutzen möchte Die vier Kleinspielfelder stellen ein Angebot des 1. FC Köln für die Verbesserung des Breiten- und Freizeitsports dar. Wenn kein Bedarf einer Nut- zung der Kleinspielfelder seitens der Bevölkerung besteht, sollten diese nicht realisiert werden. Als Alternative wäre auch die intensivere Pflege der Wiesenfläche möglich. Entsprechende Abstim- mungen sind im weiteren Verfahren vorzuneh- men. X 131. 296, 310, 348 Nachfrage, wie der Bedarf für die Kleinspielfelder ermittelt wurde Eine Bedarfsermittlung in Bezug auf die Klein- spielfelder hat nicht stattgefunden. Die vier Klein- spielfelder stellen ein Angebot des 1. FC Köln für die Verbesserung des nicht organisierten Breiten- und Freizeitsport dar. Es handelt sich dabei um ein Angebot an die Öffentlichkeit, welches auch im Sinne des Grüngürtel-Impulses ist und deshalb im Weiteren geprüft wird. X 132. ANLAGE 5 Seite 180 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen Der Themenkomplex 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inkl. Auswirkungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angespro- chen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusam- mengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 4, 20, 24, 35, 45, 56, 89, 121, 122, 128, 141, 175, 186, 210, 220, 246, 250, 317, 361, 392, 412, 417, 424, 425, 449, 466, 469 Befürchtung der Zunahme von neuem Verkehr bzw. neuen Stellplätzen Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver- kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark werden auch im Planfall nicht zunehmen. Derzeit reichen die Stellplatzka- pazitäten aus. Für eine verbesserte Verteilung des Parkverkehrs wurden und werden verkehrli- che Maßnahmen ergriffen. Zu diesen zählen die Verbesserung der Wegeverbindung, die Errich- tung einer Bushaltestelle und Querungshilfe an der Berrenrather Str. sowie ein Verkehrsleitsys- tem. Die Verkehrsentwicklung und die Maßnah- men werden im Rahmen eines Verkehrsgutach- tens untersucht. Durch die angebotene Nut- zungsmöglichkeit durch den organisierten Brei- tensport bzw. auch durch die breite Öffentlichkeit bei den Kleinspielfeldern ist jedoch damit zu rechnen, dass weitere Nutzer, nicht jedoch Per- sonen des 1. FC Köln, den RheinEnergieSport- park mit dem Auto anfahren werden. Dieser Ver- kehr wird jedoch zu überwiegenden Teilen außer- X X 133. ANLAGE 5 Seite 181 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. halb der Spitzenzeiten stattfinden, so dass mit keinen negativen Auswirkungen auf die Leis- tungsfähigkeit des umliegenden Verkehrsnetzes bzw. des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist. Zum Teil wird es sich bei den zukünftigen Nutzern auch um Personen handeln, welche bereits heute Flächen im Umfeld des RheinEnergieSportparks nutzten, zum Teil werden jedoch durch die öffent- liche Nutzung neue Personengruppen anzutreffen sein. Das Verkehrsgutachten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung noch nicht vor. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB ist das Verkehrsgutachten für die Öffentlichkeit ein- sehbar und nachprüfbar. 42, 86, 161 Kritisiert, dass zunehmender Verkehr auch zu einer größeren Belastung der Umwelt führt Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver- kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark werden auch im Planfall nicht zunehmen. Diesbezüglich ist eine zuneh- mende Umweltbelastung durch ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen auszuschließen. Der Verkehr des organisierten Breitensports, welche zukünftig die Großspielfelder nach den Maßgaben des Sportamtes nutzen dürfen sowie die Nutzer der Kleinspielfelder, führen nur zu einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrs. Zum Teil findet hier aber auch nur eine Verlagerung von anderen Standor- ten statt. Des Weiteren wurde vom 1. FC Köln eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather X X 134. ANLAGE 5 Seite 182 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Straße errichtet, um den RheinEnergieSportpark besser an das ÖPNV-Netz anzubinden. Dies führt gerade bei den Jugendspielern auch zu einer Reduzierung des Verkehrs, da diese z. T. nicht mehr von den Eltern zum Training gebracht und wieder abgeholt werden. Demnach erfolgt bei einer möglichen Umsetzung der Planung keine nennenswerte zusätzliche Belastung der Umwelt durch den Verkehr. 20, 24 Befürchtung des Straßenneubaus Das Erschließungskonzept und die verkehrlichen Maßnahmen im Rahmen des Verkehrsgutachtens sehen keinen Straßenneubau vor. Die Erschlie- ßung des Leistungszentrums soll über die beste- hende Franz-Kremer-Allee erfolgen. Die Erschlie- ßung der geplanten Großspielfelder und der Kleinspielfelder erfolgt über die bestehenden Parkplätze an der Militärringstraße / Gleueler Straße. Aufgrund der Sofortmaßnahmen ist davon auszugehen, dass z. B. das Wildparken im Be- reich der Frenz-Kremer-Allee zukünftig unterbun- den werden kann, so dass die Waldbereiche nicht mehr so stark durch den Parkverkehr betroffen sind. Zur Erschließung der geplanten Trainings- plätze durch Fußgänger werden neue Zuwegun- gen benötigt. Die hiervon ausgehenden Beein- trächtigungen sind jedoch gering, da hier Fuß- bzw. Radwege analog der Bestandswege im Äu- ßeren Grüngürtel erfolgen sollen. Eine Erschlie- ßung der Trainingsplätze für den motorisierten Verkehr ist nicht vorgesehen. X 135. ANLAGE 5 Seite 183 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 20, 219 Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit Aufgrund der nur marginalen Verkehrszunahmen durch den zulässigen organisierten Breitensport bzw. der Kleinspielfelder ist eine negative Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit nicht zu be- fürchten. Durch das geplante Verkehrsleitsystem soll darüber hinaus auch der Parksuchverkehr vermieden werden. X 136. 453 Nachfrage, ob es ein Konzept zur Verkehrssi- cherheit gibt Belange der Verkehrssicherheit werden in ver- kehrlichen Planungsvorhaben generell berück- sichtigt und wurden deshalb auch hier mit unter- sucht. Da die qualitative Verbesserung der Sport- anlagen nicht verbunden ist mit einer Zunahme von Mannschaften, Sportlern und Besuchern werden sich die daraus resultierenden verkehrli- chen Belastungen nicht negativ verändern. Es kann durch die bereits realisierten und vorgese- henen verkehrlichen Maßnahmen sogar von einer Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs durch die Personen des 1. FC Köln ausgegangen werden. Das im Aufbau befindliche Verkehrsleit- system sowie die neue Bushaltestelle an der Ber- renrather Straße führen zu einer verkehrlichen Beruhigung im Umfeld des RheinEnergieSport- parks, da durch den neuen ÖPNV-Anschluss der Verkehr im Allgemeinen reduziert bzw. durch das Verkehrsleitsystem der Parksuchverkehr mini- miert werden kann. Die Straßengeometrie der Franz-Kremer-Straße bleibt unverändert. Bisher sind im RheinEnergieSportpark keine unfallträch- tigen Konflikte aufgetreten, was auch zukünftig X 137. ANLAGE 5 Seite 184 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht zu erwarten ist. 20, 250 Kritisiert den Verlust des bestehenden Wald- und Wege-Charakters Der Wald- und Wegecharakter des RheinEner- gieSportparks bleibt bestehen. Die bestehenden Wegebeziehungen und Wege des Grüngürtels bleiben erhalten und werden nicht verändert. Die bereits durchgeführten Maßnahmen im Bereich des Geißbockheims bis zum Waldparkplatz soll- ten einer besseren Fußwegeanbindung auch bei schlechtem Wetter dienen, so dass der Wald- parkplatz besser genutzt werden kann. X 138. 250 Auf eine weitere Asphaltierung der Wege soll ver- zichtet werden Eine weitere Asphaltierung von Wegen im Rhein- EnergieSportpark ist nicht vorgesehen. X 139. 151, 265, 283, 349 Nachfrage, wer die Befestigung der Wege (u.a. vom Parkplatz zum Franz-Kremer-Stadion) ge- nehmigt hat Die Befestigung der Wege erfolgte auf Basis einer Genehmigung unter Einbeziehung entsprechen- der Gremien und verschiedener Fachämter der Verwaltung der Stadt Köln. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt erteilte letztlich am 24.08.2015 eine Befreiung gemäß § 67 Bun- desnaturschutzgesetz, nachdem der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde im Rahmen ei- ner ordentlichen Sitzung am 20.04.2015 und im Nachgang zu einem Ortstermin am 04.05.2016 diesem Vorhaben zugestimmt hat. 140. 20, 207, 230 Verkehr soll aus Grüngürtel herausgehalten wer- den Es wird kein Verkehr in den Äußeren Grüngürtel geleitet. Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC Köln, da es zu kei- ner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Darüber hinaus werden keine neuen Straßen im Äußeren Grüngürtel gebaut. Es wer- den lediglich neue Zuwegungen für Fußgänger zu X 141. ANLAGE 5 Seite 185 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den neuen Trainingsplätzen errichtet. Der organisierte Breitensport bzw. die Nutzer der Kleinspielfelder werden zum Teil mit dem Auto anfahren. Bereits heute kommen öffentliche Nut- zer des Grüngürtels zur Freizeiterholung mit dem Auto, um dort zu joggen, spazieren zu gehen etc. Diese geringfügige Zunahme des öffentlichen Verkehrs wird von der Plangeberin in Kauf ge- nommen, da hierdurch auch die Nutzung und Erlebbarkeit des Grüngürtels verbessert wird. 250 Motorisierter Verkehr soll auf den von den Wald- zwergen genutzten Wegen verboten werden Der Waldkindergarten bleibt von der Planung un- berührt. Für die Öffentlichkeit befahrbare Wege bestehen in diesem Bereich nicht bzw. sind auch nicht vorgesehen. Pflegefahrzeuge dürfen, wie in öffentlichen Grünflächen allgemein üblich, die bestehenden Wege nutzen. X 142. 24, 80, 86, 89, 99, 128, 220, 250, 317, 328, 349, 422, 423, 453, 469 Kritisiert, dass bereits heute temporäre Überlas- tungen der Parkplätze/Straßen und wildes Parken im Äußeren Grüngürtel nicht geregelt ist Um die bestehenden Probleme wie die temporäre Überlastung und das Wildparken zu verbessern gibt es bereits Sofortmaßnahmen. Zu diesen zäh- len die Verbesserung der Fußwegverbindung vom „Waldparkplatz“ zum „Parkplatz Geißbockheim“, die Installation eines dynamischen Verkehrsleit- systems am RheinEnergieSportpark, die Errich- tung einer Bushaltestelle am RheinEnergieSport- park (inkl. Querungshilfe), der Schutz und die Renaturierung der Seitenstreifen der Franz- Kremer-Allee sowie die Optimierung der Parkplät- ze und der Parkplatzzufahrten. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens ein X 143. ANLAGE 5 Seite 186 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Erschließungskonzept und verkehrliche Maß- nahmen entwickelt. 33, 128 Kritisiert, dass wildes Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdet Wildes Parken wird im Rahmen des Erschlie- ßungskonzepts und der verkehrlichen (Sofort-) Maßnahmen in Zukunft unterbunden. Dadurch wird der Grünbestand längerfristig geschützt. X 144. 453 Nachfrage, ob es ein stadtplanerisches Gutachten zu der bestehenden Parksituation gibt Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB ist das Ver- kehrsgutachten für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Es wurde das aktuelle Stell- platzangebot und die aktuelle Stellplatznutzung untersucht. Für drei Nutzungs- /Veranstaltungsszenarien wurden ganztägige Verkehrszählungen mit Nutzerbefragung durchge- führt. Nach der Neuordnung der Sportfelder ist keine Erweiterung der sportlichen Angebote ge- plant; Veränderungen der Stellplatznachfrage sind demnach nicht zu erwarten. Die neu ge- schaffene Bushaltestelle verbessert das Angebot, den Grüngürtel ohne Auto zu erreichen und wird zu einer Reduzierung des motorisierten Individu- alverkehrs beitragen. X 145. 89, 154, 453 Spaziergänger haben bereits jetzt kaum eine Da- seinsberechtigung, da Besucher des 1. FC Köln die Spazier- und Radwege mit ihren Pkws befah- ren Bei der dargestellten Situation handelt es sich um sogenanntes Wildparken. Wildparken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Regelungen bzw. Ord- nungswidrigkeiten überschreiten die Regelungs- möglichkeiten des Bebauungsplanes. Durch die geplanten Sofortmaßmaßnahmen (Verbesserung der Wegeverbindung, die Errichtung einer Bushal- X 146. ANLAGE 5 Seite 187 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. testelle und Querungshilfe an der Berrenrather Str. sowie ein Verkehrsleitsystem) soll die Park- platzsituation verbessert und das Wildparken ein- gedämmt werden. Dies kommt insbesondere auch den Spaziergängern zu Gute. Das Wildpar- ken entlang der Franz-Kremer-Allee wird durch Einbauten (Poller und Baumstämme) am Fahr- bahnrand unterbunden. Fuß- und Radwege durf- ten bisher und auch zukünftig nicht befahren wer- den. Diese Wege sind abgepollert. 169, 219 Kritisiert die Verkehrsbelastung und Parkplatzsi- tuation der Kleingartenanlage Durch das Erschließungskonzept und die verkehr- lichen Maßnahmen/Sofortmaßnahmen kommt es zu einer Verbesserung und einer Regulierung der Verkehrs- und Stellplatzsituation im gesamten Umfeld. Direkte Änderungen an der Parkplatzsi- tuation der Kleingartengartenanlage werden durch den Bebauungsplan nicht vorbereitet und sind auch nicht Teil des Bebauungsplanverfah- rens. Die Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport erfolgt in der Regel außerhalb der Spitzenzeiten. Daher ist davon auszugehen, dass zu den Nutzungszeiten ausrei- chende Stellplätze im Bereich des RheinEnergie- Sportparks zur Verfügung stehen. X 147. 23, 363, 444 Nachfrage zu den Plänen: gibt es eine Verkleine- rung der Kleingartensiedlung zugunsten von Stellplätzen Die Kleingartenanlagen östlich der Militärringstra- ße sind nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. Änderungen in diesem Bereich sind somit nicht vorgesehen. Die Errichtung von Stellplätzen auf Flächen der Kleingartenanlage für den Rhein- EnergieSportpark ist somit nicht zu befürchten. 148. ANLAGE 5 Seite 188 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 128, 476 Aussagen, dass der Verkehr nicht zunimmt da die Nutzung gleich bleibt und Nutzung der Sportanla- ge durch die Bunte Liga sowie Ausbau der Attrak- tivität widersprechen sich Eine Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC Köln kann ausgeschlossen werden, da es zu kei- ner quantitativen Erweiterung der Nutzung kommt. Durch die Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport sowie durch die Nutzung der Kleinspielfelder erfolgen gering- fügige Zunahmen des Verkehrs. Die Auswirkun- gen der Zunahme des Verkehrs durch den orga- nisierten Breitensport werden im Verkehrsgutach- ten untersucht. X 149. 24, 79, Nachfrage, welche Aussagen bezüglich des Ver- kehrs stimmen und wie diese belegt werden Detaillierte Informationen bezüglich des Verkehrs können dem Verkehrsgutachten entnommen wer- den, welches im Rahmen der öffentlichen Ausle- gung gemäß § 3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar ist. X 150. 45, 63, 86, 79 Nachfrage, wie im Vorfeld belegt werden kann, dass es zu keiner Zunahme des Verkehrs kommt Die Planung bezieht sich lediglich auf eine quali- tative Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Eine quantitative Erweiterung des 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Planung, sodass bereits zu Beginn der Planung eine Zunahme des Verkehrs durch die Nutzung des 1. FC Köln ausgeschlos- sen werden kann. Bzgl. der geringfügigen Zu- nahme des Verkehrs durch den organisierten Breitensport bzw. durch die Nutzer der Kleinspiel- felder wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. X 151. 148, 272, 371, 420 Nachfrage, wie die Stadt die zukünftige Verkehrs- entwicklung bewertet/untersucht hat Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er- folgt, wie oben bereits dargestellt, die Erstellung eines Verkehrsgutachtens, welches im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB X 152. ANLAGE 5 Seite 189 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar ist. 21, 43, 79, 123, 194, 219, 220, 282, 317, 328, 330, 349, 363, 425, 444, 449, 453 Nachfrage, welche Konzepte es zur (umweltver- träglichen) Verkehrsregelung/Parkraum gibt Im Rahmen des Verkehrsgutachtens werden ein Erschließungskonzept und verkehrliche Maß- nahmen entwickelt. Die verkehrlichen Maßnah- men umfassen die Verbesserung der Wegever- bindung, die bereits realisierte Errichtung einer Bushaltestelle und einer Querungshilfe an der Berrenrather Str. und ein Verkehrsleitsystem. Eine öffentliche Auslegung des Verkehrsgutach- tens erfolgt gemäß § 3 (2) BauGB. Darüber hin- aus gibt es bereits Sofortmaßnahmen, die die Verbesserung der Fußwegverbindung vom „Waldparkplatz“ zum „Parkplatz Geißbockheim“, die Installation eines dynamischen Verkehrsleit- systems am RheinEnergieSportpark, die Errich- tung einer Bushaltestelle am RheinEnergieSport- park (inkl. Querungshilfe), den Schutz und die Renaturierung der Seitenstreifen der Franz- Kremer-Allee sowie die Optimierung der Parkplät- ze und der Parkplatzzufahrten umfassen. X 153. 24 Forderung von konkreten Aussagen und Lö- sungsvorschlägen für den (ruhenden) Autoverkehr im B-Plan Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wer- den auch verkehrliche Aspekte, wie z. B. die Parksituation im Rahmen des Verkehrsgutach- tens geprüft. Im Rahmen der öffentlichen Ausle- gung gemäß § 3 (2) BauGB sind die Ergebnisse für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. X 154. 20 Fehlende Angaben zum ruhenden Verkehr sollten im B-Plan zumindest textlich ergänzt werden In der Begründung zum Bebauungsplan wird das Thema „ruhender Verkehr“ ergänzt werden. X 155. 453 Nachfrage, wie die Folgen der zunehmenden Ver- Der Bebauungsplan behandelt eine definierte X 156. ANLAGE 5 Seite 190 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. kehrsdichte im Zusammenhang mit der steigen- den Einwohnerzahl Kölns in das Bauvorhaben mit einbezogen worden sind Fläche im Kölner Stadtgebiet. Eventuelle Verän- derungen der Einwohnerzahlen dürften für diesen kleinräumigen Teilbereich des Stadtgebietes kei- ne oder nur geringe Auswirkungen haben. Hier ist planungsmethodisch ausschließlich der nut- zungsgenerierte Ziel- und Quellverkehr relevante Planungsgröße. 363, 444 Nachfrage, welche Pläne es hinsichtlich des Ver- kehrs in Bezug auf Großveranstaltungen gibt Die größte anzunehmende Veranstaltung bleibt ein Spiel der U21 des 1. FC Köln – derzeit in der Regionalliga. Bereits heute werden Spitzenbe- gegnungen (mit hohem Besucheraufkommen) möglichst in das RheinEnergieStadion verlegt. Beim jährlich stattfindenden GeißbockCup wurde im Jahr 2016 erstmals ein Busshuttle-Service ausgehend von einem in Hürth gelegenen Park- platz zum RheinEnergieSportpark auf Kosten des 1. FC Köln angeboten, um die verkehrliche Belas- tung deutlich zu reduzieren. Grundsätzlich sind keine Großveranstaltung weder durch den 1. FC Köln oder anderer Vereine im Plangebiet über das heute bestehende Maß hinaus vorgesehen. X 157. 45, 80, 128, 178, 210 Kritisiert, dass keine Aussagen zum Verkehrsauf- kommen/Parkplätzen getroffen werden Aussagen zum Verkehrsaufkommen und zu Parkplatzkapazitäten und -konzepten werden im Rahmen des Verkehrsgutachtens getroffen. Die- ses lag zu dem Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Die Aussagen werden in den Offenla- geunterlagen ergänzt. X 158. 363, 444 Nachfrage, welche Flächen im Bereich der Franz- Kremer-Allee gemeint sind, in Bezug auf die Hierbei handelt es sich um die geplante Zufahrt zum geplanten Leistungszentrum, welche über X 159. ANLAGE 5 Seite 191 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Überprüfung weiterer Flächen für die Festlegung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung einen bereits existierenden Weg erfolgen soll. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese Zufahrt unter Umständen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festzulegen ist. Im Bestand befindet sich hier bereits ein Fuß- bzw. Radweg. 24 Befürchtung, dass durch die Aussage „wird ge- prüft ob weitere Flächen…als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen festzusetzen sind“ ein weiterer Straßenbau im Grüngürtel ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt Bis zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind sämtliche abwägungserheblichen Punkte abzuar- beiten. Hierzu gehört auch die Festsetzung, wel- che Flächen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Im Rah- men der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wird die Öffentlichkeit erneut im Verfahren beteiligt. X 160. 265, 328 Nachfrage, ob es kostenpflichtige oder kostenfreie Parkplätze geben wird Es ist keine kostenpflichtige Bewirtschaftung der Parkplätze oder eine Begrenzung der Parkdauer vorgesehen. X 161. 250, 303, 388 Forderung eines Erschließungs- und Verkehrs- konzept Im Rahmen des Verkehrsgutachtens, welches zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB Zeitpunkt noch nicht vorlag, werden ein Erschlie- ßungskonzept und verkehrliche Maßnahmen ent- wickelt. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB kann die Öffentlichkeit diesen Punkt somit einsehen und bewerten. X 162. 181 Absichtserklärungen bezüglich der Parkraumkon- zepte sind nicht mit dem Denkmalschutz, FNP oder Landschaftsschutz vereinbar Das Vorhaben wurde und wird auch weiterhin mit allen planungsrelevanten Fachämtern und Gre- mien abgestimmt. Eine Unvereinbarkeit mit dem Denkmalschutz, dem Flächennutzungsplan sowie dem Landschaftsschutz wurden dabei nicht vor- getragen. Es sind keine neuen und zusätzlichen Parkplatzflächen im Bereich des RheinEnergie- Sportparks vorgesehen. Die Nutzbarkeit der drei X 163. ANLAGE 5 Seite 192 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. vorhandenen Parkplätze wird durch Markierung und ein Verkehrsleitsystem verbessert. 24, 56, 90, 141, 175, 176, 189, 386 ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort ist unzureichend, nicht gut wie in der Bewertung Für die Verbesserung der ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort wurde die Errichtung einer Bushaltestelle der REVG Buslinie 978 am Rhein- EnergieSportpark inklusive einer Querungshilfe realisiert. REVG und KVB stellen bei verbesserter Nachfrage dieses neuen ÖV-Angebotes eine Taktverdichtung in Aussicht. Darüber hinaus ist die Linie 18 in ca. 10 Minuten fußläufig zu errei- chen. Die Anbindung an den ÖPNV ist somit nicht als optimal, aber als gut zu bewerten. X 164. 425 Nachfrage, ob die ÖPNV-Anbindung am beste- henden Standort verbessert werden kann Die ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort wurde bereits verbessert. Für die Verbesserung der ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort wurde die Errichtung einer Bushaltestelle der REVG Buslinie 978 am RheinEnergieSportpark inklusive einer Querungshilfe realisiert. Darüber hinausgehende Konzepte liegen derzeit nicht vor. X 165. 210, 303 Verkehrliche Erschließung des Leistungszentrums ist nicht gesichert und kann in Zukunft kaum gesi- chert werden Die verkehrliche Erschließung des Leistungszent- rums ist gesichert und erfolgt über die Franz- Kremer-Allee. Eine Erschließung über die Militär- ringstraße ist nicht geplant. X 166. 303 Nachfrage, ob die vorhandene Wegebreite und – beschaffenheit für eine Erschließung ausreicht Die vorhandene Wegebreite und -beschaffenheit ist für die Erschließung ausreichend. Eine zusätz- liche Ertüchtigung der bestehenden Wege für die Erschließung, die über die Sofortmaßnahmen (z.B. Teilasphaltierung der Fußwege) hinausge- hen ist nicht vorgesehen. Die heute durch Wild- parker genutzten Seitenräume der Franz-Kremer- X 167. ANLAGE 5 Seite 193 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Allee werden durch Einbauten gesichert und re- naturiert. 303 Bedenken, dass es zu Konflikten durch eine Ver- mischung von Erschließung und querenden Fuß- und Radwegen im Park kommt Das Vorhaben führt nicht zu einer Zunahme des Verkehrs durch die Nutzung des 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt, so dass Konflikte durch eine Vermi- schung von Erschließung und Fuß- und Radwe- gen ausgeschlossen werden können. Die Spieler des organisierten Breitensports bzw. Nutzer der Kleinspielfelder können die bestehenden Park- plätze nutzen. Für den Fall, dass unter dem Leis- tungszentrum eine Tiefgarage für die Spieler und Spielerinnen des 1. FC Köln errichtet wird, muss ein Fuß- bzw. Radweg gekreuzt werden. Auf- grund der Gegebenheiten vor Ort sind hier jedoch nur geringe Geschwindigkeiten möglich. Eine negative Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wird seitens der Stadt Köln nicht gesehen. X 168. 141, 175, 361 Die neu eingerichtete Buslinie muss einen gewis- sen Takt haben um als Alternative zum Auto Be- stand zu haben Eine Taktverdichtung kann im Bauleitplanverfah- ren nicht geregelt werden. Bei einer stärkeren Nachfrage der Buslinie 978 besteht nach dem Linienbetreiber REVG die Möglichkeit einer ganz- tägigen oder auf bestimmte Tageszeitbereichen begrenzte Taktverdichtung. 169. 313 Es sollte ein Elektropendelbus zur Verbindung der Linien 1 und 18 eingerichtet werden Die Einrichtung eines Elektropendelbusses kann im Bauleitplanverfahren nicht geregelt werden. Der bestehende Standort wird durch eine neue Bushaltestelle der Linie 978 durch den ÖPNV erschlossen. Die Einrichtung eines Elektropen- delbusses außerhalb des Bebauungsplanverfah- 170. ANLAGE 5 Seite 194 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rens ist nicht angedacht. 20 Anmerkung, dass durch die Anordnung des Bau- körpers parallel zum Militärring eine direkte Er- schließung vom Militärring aus möglich wäre Eine Errichtung des Leistungszentrums entlang der Militärring Straße ist nicht geplant. Hierdurch würde in den Baumbestand eingegriffen. Darüber hinaus sollen weitere Anbindungen an die Militär- ringstraße im Bereich des RheinEnergieSport- parks vermieden werden, um die Leichtigkeit des Verkehrs dort nicht einzuschränken. Die Erschlie- ßung des Leistungszentrums erfolgt über die Franz-Kremer-Allee. Die bestehenden Wege wer- den genutzt und ein Straßenneubau vermieden. X 171. 159 Nachfrage, wie gewährleistet wird, dass nach dem Ausbau noch genügend öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht Die Parkplätze die in den Planungsunterlagen benannt wurden, bleiben öffentlich nutzbar. Der sogenannte Waldparkplatz und der Parkplatz an der Berrenrather Straße sind im Gesamten als öffentliche Parkplätze festgeschrieben. Dies soll auch so bleiben. Der Parkplatz am Geißbockheim ist zu ca. 60 Prozent dem 1. FC Köln zugeschrie- ben. Die übrigen 40 Prozent sind als öffentlicher Parkplatz festgeschrieben. Auch dieser Zustand soll unverändert bleiben. Demnach ändert sich der Parkraum aus Sicht der Öffentlichkeit nicht. X 172. 328 Nachfrage, ob der Parkplatz an der Gleueler Str. auch weiterhin kostenlos und jederzeit nutzbar ist Eine Bewirtschaftung des Parkplatzes Gleueler Str. oder eine Begrenzung der Parkdauer ist nicht vorgesehen. 173. 45 Nachfrage, ob geplant ist den öffentlichen Park- platz Gleueler Str. zu den Trainings- und Spielzei- ten für die BürgerInnen zu sperren Eine Sperrung des Parkplatzes ist nicht vorgese- hen. 174. 220 Nachfrage, ob geplant ist für das Personal des 1. FC Köln kostenlos Parkplätze auf dem Parkplatz Bei ca. 60 % der Flächen des Parkplatzes am Geißbockheim handelt es sich um Pachtfläche 175. ANLAGE 5 Seite 195 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. am Geißbockheim vorzubehalten des 1. FC Köln. Dieser Bereich soll auch in Zu- kunft der privaten Nutzung des 1. FC Köln zur Verfügung stehen. Die übrige Fläche des Park- platzes Geißbockheim ist weiterhin für die Öffent- lichkeit nutzbar. 45 Nachfrage wie sich die Verkehrssituation darstellt, wenn der 1. FC Köln ein Heimspiel hat Die Profimannschaft des 1. FC Köln tritt im RheinEnergieStadion an, nicht im RheinEnergie- Sportpark / Franz-Kremer-Stadion. Zuschauerin- tensive Spiele der U21 werden, wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, möglichst in das RheinEnergieStadion verlegt. Für die sonstigen Spiele sind in der Regel die bestehenden Stell- plätze ausreichend. Spiele der Profimannschaft des 1. FC Köln im RheinEnergieStadion haben keinen gravierenden Einfluss auf die Verkehrssi- tuation im RheinEnergieSportpark. X 176. 79, 211 Nachfrage, warum sich ein Waldparkplatz (Park- platz Militärring Str.) im Plangebiet befindet und inwieweit diese Fläche mittelfristig dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen wird Der Parkplatz Militärringstraße liegt innerhalb des RheinEnergieSportparks und ist somit Teil des Plangebiets. Bei diesem Parkplatz handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz. Änderungen sind nicht vorgesehen. X 177. 211 Nachfrage, ob die Parkplätze Gleueler Straße und Berrenrather Straße zu den Ausbauplänen gehö- ren, da sie in Anlage 2 genannt wurden Änderungen an den Parkplätzen Gleueler Straße bzw. Berrenrather Straße sind mit Ausnahme des geplanten Verkehrsleitsystems nicht vorgesehen. Da die Parkplätze jedoch in unmittelbarer Nach- barschaft zum RheinEnergieSportpark liegen, sind sie Teil der Beratungsunterlagen. X 178. 151, 349, 445, 453 Nachfrage, auf welcher rechtlichen Grundlage dem 1. FC Köln die private Nutzung des Parkplat- zes Militärring Str. zugesprochen wurde Dem 1. FC Köln ist keine private Nutzung des Parkplatzes Militärringstraße zugesprochen. Hier handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz. X 179. ANLAGE 5 Seite 196 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Wie auf öffentlichen Parkplätzen üblich, dürfen hier auch Mitarbeiter, Besucher des 1. FC Köln einen Parkplatz in Anspruch nehmen. 250 Errichtung eines Parkhauses auf dem Parkplatz Militärring Str. würde das Ende des Waldkinder- gartens bedeuten Eine Errichtung eines Parkhauses auf dem Park- platz Militärringstraße ist nicht vorgesehen und wird durch das Bebauungsplanverfahren auch nicht ermöglicht. X 180. 79 Nachfrage, ob eine mögliche Tiefgarage bewirt- schaftet werden soll und somit wirtschaftliche Inte- ressen in den Vordergrund rücken Die Errichtung einer Tiefgarage würde möglich- erweise ausschließlich für die Nutzung durch den 1. FC Köln zur Verfügung stehen und wäre dem- nach nicht für die Öffentlichkeit vorgesehen. Im weiteren Verfahren ist eine Abstimmung bzgl. der Errichtung einer Tiefgarage erforderlich. X 181. 79 Bewirtschaftete Tiefgarage würde Verschlechte- rung der Parksituation für die Bevölkerung bedeu- ten Die Errichtung einer Tiefgarage würde möglich- erweise ausschließlich für die Nutzung durch den 1. FC Köln zur Verfügung stehen. Durch die Nut- zung einer Tiefgarage durch den 1. FC Köln wür- de ggf. eine geringere oberirdische Beanspru- chung der Parkkapazitäten durch den 1. FC Köln erfolgen. Ein Rückbau von öffentlichen Stellplät- zen ist nicht vorgesehen, so dass eine Ver- schlechterung der Parkplatzsituation für die All- gemeinheit ausgeschlossen werden kann. X 182. 99 Anmerkung, dass lediglich eine Tiefgarage für das Verkehrsaufkommen nicht ausreichen wird Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver- kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten aus; für eine verbesserte Auslastung dieser werden ver- kehrliche Maßnahmen ergriffen (Verbesserung der Wegeverbindung, Haltestelle und Querungs- X 183. ANLAGE 5 Seite 197 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. hilfe an der Berrenrather Str., Verkehrsleitsystem beim Parkplatz Geißbockheim). 317, 361, 425 Nachfrage/Befürchtung, dass noch ein Park- haus/Tiefgarage gebaut wird Die Errichtung eines Parkhauses ist nicht vorge- sehen. Die geplanten Festsetzungen des Bebau- ungsplanes lassen dieses auch nicht zu. Unter- halb des Leistungszentrums ist die Errichtung einer Tiefgarage denkbar, welche möglicherweise ausschließlich dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen würde. Weitere Tiefgaragen sind nicht vorgesehen. X 184. 476 Nachfrage, wo Parkplätze gebaut werden sollen, wenn keine Tiefgarage realisiert wird Es sind keine weiteren zusätzlichen öffentlichen Parkplätze vorgesehen. Gemäß dem Verkehrs- gutachten reichen die Stellplatzkapazitäten aus. In den Spitzenzeiten erfolgt keine Zunahme des Verkehrs, da durch das Vorhaben des 1. FC Köln kein weiterer Verkehr induziert wird und die Spie- ler des organisierten Breitensports in der Regel nicht zu den Verkehrsspitzenzeiten die Plätze nutzen werden. X 185. 210 Ausbau der Fahrradabstellplätze im Bereich Geißbockheim und Gleueler Str. Anzahl und Standort erforderlicher Fahrradabstel- lanlagen werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens ist zu prüfen, ob diesbezügliche Aussa- gen erforderlich werden. X 186. 89 Ausbau des ÖPNV zur besseren Anbindung von Alternativstandorten Eine Verbesserung der ÖPNV-Anbindung von Alternativstandorten ist nicht Teil dieses Bauleit- planverfahrens. Für den Standort am RheinEner- gieSportpark ist bereits eine Verbesserung durch die Errichtung einer neuen Bushaltestelle erfolgt. X 187. 119, 412 Forderung von leisen Fahrbahnbelägen, Ver- Der Masterplan sieht keine neuen Verkehrswege 188. ANLAGE 5 Seite 198 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. kehrsflussinitiierung und Geschwindigkeitsredu- zierungen vor. Die Erschließung erfolgt über die Franz- Kremer-Allee. Eine Neugestaltung der Oberflä- chen ist nicht vorgesehen. Bisher sind im Rhein- EnergieSportpark keine unfallträchtigen Konflikte aufgetreten, was auch zukünftig nicht zu erwarten ist, so dass keine Änderung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen vorgesehen ist. 191, 449 Nachfrage, wie in Zukunft mit dem Besucherver- kehr besonders während des Umbaus der Kreu- zung Luxemburger Str./Militärring umgegangen werden soll Der Umbau der Kreuzung Luxemburger Str./Militärring ist nicht Gegenstand dieses Bau- leitplanungsverfahrens. Der RheinEnergieSport- park bleibt während der Bauzeit von der Berren- rather Straße aus anfahrbar. 189. 191 Nachfrage, ob die Verkehrsplanungsabteilung mit in die Planung einbezogen wurde Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik wurde und wird im Verfahren in die Planung mit einbe- zogen. 190. 210 Eine Ausdehnung des Sportbereichs in Richtung Berrenrather Str. und Luxemburger Str. würde die Nutzung des anstehenden Tunnelausbaus der Linie 18 bei Errichtung einer neuen Haltestelle ermöglichen Eine Ausdehnung des Sportbereiches in Richtung Berrenrather Straße / Luxemburger Straße wäre nur durch eine Inanspruchnahme von Waldflä- chen möglich. Ein Eingriff in den Baumbestand des Äußeren Grüngürtels soll vermieden werden. Der Tunnelbau der Linie 18 ist nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfahrens. Die bestehende Haltestelle der Linie 18 Klettenbergpark liegt ca. 1,2 km vom Geißbockheim entfernt. X 191. 250 Der Parkplatz Militärring Str. sollte während der Bauphase aus Sicherheitsgründen (Waldzwerge) nicht von Baufahrzeugen genutzt werden. Bau- stellenfahrzeuge sollen über den Parkplatz Gleue- ler Str. anfahren. Die Absicherungen der Baustellen erfolgt wäh- rend der Bauphase nach den gesetzlichen Vor- schriften. Es besteht die Zielsetzung, die vorhan- denen Nutzungen weitestgehend nicht zu beein- trächtigen. 192. 297 Nachfrage, ob eine Beleuchtung des Parkplatzes Änderungen beim Parkplatz Gleueler Straße sind X 193. ANLAGE 5 Seite 199 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gleueler Str. geplant ist und wie die Lichtplanung inkl. Betriebszeiten aussieht nicht vorgesehen. 297 Nachfrage, wie die Parkplätze und Wege (zusätz- lich) beleuchtet werden Änderungen in Bezug auf die Beleuchtung sind an Parkplatzflächen bzw. Wegen nicht vorgese- hen. X 194. 297 Nachfrage, ob die Parkflächen/Wege wie gehabt ohne Nachtschaltung oder -absenkung beleuchtet werden Änderungen in Bezug auf die Beleuchtung sind an Parkplatzflächen bzw. Wegen nicht vorgese- hen. X 195. 425 Nachfrage, ob es Verkehrszählungen an ver- gleichbaren Leistungszentren anderer Bundes- ligavereine gibt Derartige Zählungen wurden vereinzelt durchge- führt, erlauben aber nur bedingt Vergleichbarkeit, da die Leistungszentren unterschiedlich struktu- riert sind. X 196. ANLAGE 5 Seite 200 2.3.2 Technische Erschließung Der Themenkomplex 2.3.2 Technische Erschließung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrele- vanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 303 Nachfrage, wie das Geißbockheim im Rahmen des Leitungswesens wie Zu- und Abwasser er- schlossen ist bzw. zukünftig erschlossen werden soll Im Status Quo ist das Geißbockheim samt Franz- Kremer-Stadion durch separate Leitungswege für Strom, Telekommunikation, Frischwasser und Abwasser erschlossen. Inwieweit die geplante Erweiterung auf dieses bestehende Leistungsnetz zurückgreifen kann, wird im weiteren Verfahren durch ein Erschließungskonzept geprüft. X 197. ANLAGE 5 Seite 201 Umwelt/Natur und Landschaft 3.1 Allgemeine Aussagen Der Themenkomplex 3.1 Allgemeine Aussagen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 19, 125 Nachfrage, in wieweit es eine Umweltverträglich- keitsprüfung (UVP) bei der Planung des Vorha- bens gibt Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird keine UVP sondern eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Die Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Der Umweltbericht wird im Rah- men von § 2a BauGB als Begründung zum Bau- leitplanentwurf hinzugefügt. Die öffentliche Ausle- gung der Fachgutachten erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Die Umweltprüfung ist bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 1. 19, 265 Nachfrage, welche Auswirkungen bei der UVP festgestellt wurden Wie im vorstehenden Punkt dargestellt erfolgt im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bür- gerbeteiligung lagen zu einzelnen Themen (z. B. Klima, Artenschutz, Verkehr) nur erste Erkennt- nisse vor. Diese werden im weiteren Verfahren weiter ausgearbeitet. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht dokumentiert. Der Umwelt- bericht wird Teil der öffentlichen Auslegung ge- mäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht ist bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit X X 2. ANLAGE 5 Seite 202 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. einsehbar. 393 Nachfrage, warum das Vorhaben schon weit fort- geschritten ist, obwohl keine UVP vorliegt Das Bebauungsplanverfahren befindet sich am Beginn, nicht am Ende des Verfahrens. Im Rah- men der Bauleitplanverfahren wird keine UVP sondern eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Verfahrensgemäß liegen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch keine fertigen Gut- achten vor, so dass eine Umweltprüfung noch nicht abgeschlossen sein kann. X X 3. 265 Nachfrage, was Umweltverträglichkeit genau ausmacht Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird keine Umweltverträglichkeitsprüfung sondern eine Um- weltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Hierin werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Sie bilden die Grundlage für die weitere Abwägung. X X 4. 210 Auswirkungen auf ökologische Belange wurden bis jetzt nicht ausreichend überprüft Die Auswirkungen auf die ökologischen Belange werden im Rahmen der Umweltprüfung unter- sucht. Die Ergebnisse werden in einem Umwelt- bericht dokumentiert. Der Umweltbericht wird Teil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht ist bei diesem Verfahrens- schritt von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 5. 63, 76, 79, 265, 377 Nachfrage, wie die Stadt Köln die Verträglichkeit des Eingriffes begründet/gewährleistet Im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgt eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Bereits jetzt ist absehbar, dass externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, diese sind im weiteren Ver- fahren detailliert zu ermitteln. Mit diesen Maß- nahmen wird der notwendige Ausgleich für das X X 6. ANLAGE 5 Seite 203 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Vorhaben sichergestellt. Daneben werden auch andere Schutzgüter wie z.B. Boden, Klima und Tiere betrachtet. Auch hierfür werden, falls erfor- derlich, Minderungsmaßnahmen und Aus- gleichsmaßnahmen ermittelt und festgesetzt bzw. verbindlich geregelt. 265 Nachfrage, wie die Forderungen im Rahmen des Licht- und Lärmimmissionsschutzes, Arten- und Klimaschutz gerechtfertigt werden Im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB werden die Belange der Licht- und Lärm- immissionen sowie des Arten- und Klimaschutzes untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. X X 7. 105, 188 Das Konzept ist nachhaltig Kenntnisnahme X X 8. 337 Forderung einer umweltverträglichen Umsetzung des Vorhabens Das Vorhaben soll im größtmöglichen Maße um- weltverträglich umgesetzt werden. So erfolgt die Anordnung der Trainingsplätze und des Leis- tungszentrums so, dass keine Bäume gefällt wer- den müssen. Ebenso wird die Festsetzung einer Dachbegrünung beim Leistungszentrum erfolgen. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob weitere Möglichkeiten zu einer umweltverträglichen Um- setzung erfolgen können. X X 9. 76, 397, 426 Merkt an, dass andere Leistungssportvereine auch ökologisch verträgliche Lösungen gefunden haben Kenntnisnahme X X 10. 38 Ökologischer Eingriff ist nicht so erheblich wie bei anderen Projekten Kenntnisnahme X X 11. 112, 445 Weist auf den anfallenden Plastikmüll nach Ab- nutzung der Kunstrasenplätze hin Im Rahmen des Verfahrens wurde durch das Öko-Institut e. V. ein Gutachten zur Ökobilanz von Natur- und Kunstrasenspielfeldern erarbeitet, welches auch die Entsorgung der Materialien X 12. ANLAGE 5 Seite 204 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nach Ablauf der Lebenszeit berücksichtigt. Die entsprechenden Materialien von heutigen Kunst- rasensystemen (nicht der mineralische Unter- grund) sind sogar vollkommen recyclingfähig. 171 Kritisiert die Erhöhung des Müllbefalls Es kommt zu keiner quantitativen Erweiterung der Nutzung durch den 1. FC Köln, sodass auch kei- ne Erhöhung der Müllproduktion durch den 1. FC Köln verursacht wird. X 13. 24 Kritisiert, dass Kleingartenanlagen zwar als Im- missionsort erwähnt, aber nicht weiter erörtert werden Im weiteren Verfahren wird u. a. ein Lärm- und Klimagutachten erstellt. Diese werden die Klein- gartenanlagen berücksichtigen. X 14. 220, 387 „Leitbild Köln 2020“ steht im Widerspruch zu dem Vorhaben. Im Kapitel „Attraktive Stadtgestaltung“ wird aufgeführt: „Köln pflegt und entwickelt sein Grünsystem in vernetzter Form, in wahrnehmba- rer Größe und Qualität weiter. Die Stellungnehmer beziehen sich auf die Leit- bildbroschüre aus dem Jahre 2003. Auf Seite 35 wird dort wird der zitierte Satz abgebildet. Die Stadt Köln sieht keinen Widerspruch zum Leitbild Köln 2020. Die Planung ist mit einer lediglich ge- ringfügigen Einschränkung der Nutzung des Äu- ßeren Grüngürtels verbunden. Vorhandene We- gebeziehungen bleiben erhalten und auch die vorhandenen Gehölze werden bei Umsetzung der Planung berücksichtigt. Insgesamt werden Flä- chen kleiner als 0,4 % des Äußere Grüngürtels durch die Neuplanung beansprucht, darüber hin- aus handelt es sich hierbei Größtenteils um Sportplätze, welche in der Regel innerhalb von Grünflächen untergebracht werden. Darüber hin- aus bestehen seitens der Stadt Köln unabhängig von diesen Bauleitplanverfahren Ansätze die Köl- ner Grüngürtel an anderer Stelle zu vergrößern bzw. besser zu vernetzten (z. B. Parkstadt Süd) 15. ANLAGE 5 Seite 205 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden im Rahmen dieser Bauleitplanver- fahren im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Das Fachgutachten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Das Gutachten wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gut- achtens werden die klimatische Funktion des Äu- ßeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswir- kung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können nach dem derzei- tigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar. 103 Befürchtung von zunehmenden Umweltkatastro- phen durch die Zerstörung der Umwelt Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden im Rahmen des Umweltmeteoro- logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zu die- sem Zeitpunkt noch nicht vor und wird im Rah- men von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Aus- X X 16. ANLAGE 5 Seite 206 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. wirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswir- kungen auf das gesamtstädtische Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlos- sen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um- feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. 265, 334 Umwelt- und Naturschutzverbände, Experten und ökologisch bewusste BürgerInnen warnen vor den Folgen der geplanten Erweiterungen Die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Umsetzung der Planung werden nach § 2 (4) BauGB im Rahmen einer Umweltprü- fung ermittelt, beschrieben und bewertet. X X 17. 76, 265 Nachfrage, wer die Verantwortung für mögliche Folgeschäden übernimmt Die Verantwortlichkeiten für mögliche Folgeschä- den werden bei dem städtebaulichen Verfahren auf der politischen Ebene berücksichtigt. Es wird nicht davon ausgegangen, dass Folgeschäden zu erwarten sind. Soweit hiermit die Auswirkungen der Planung gemeint sind, werden diese in das Verfahren eingestellt und durch die politischen Gremien abgewogen. X X 18. 159 Ersatz durch Kleinspielfelder stellt weitere Dena- turierung dar Die Kleinspielfelder stellen ein Angebot des 1. FC Köln an die Öffentlichkeit dar. Auch die Eingriffe, welche durch die Herstellung von Ersatzspielflä- chen (Kleinspielfeldern) entstehen werden im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. X 19. 397, 426, 445 Nachfrage, wie die ökologische Funktion gewähr- leistet werden soll Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung, eine Eingriffs-/ Ausgleichbi- lanzierung und ein Artenschutzrechtliches Gut- achten aufgestellt. Hierhin werden notwendige Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen X X 20. ANLAGE 5 Seite 207 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. formuliert. Darüber hinaus werden die Schutzgü- ter gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung untersucht. 112, 122 Fordert den Erhalt und Ausbau der Vernetzung von Frei-, Wald und Wasserflächen im Grüngürtel um den ökologischen Wert langfristig zu erhalten Durch die Realisierung des Vorhabens werden keine Einschränkungen des Wegenetzes erfol- gen. Alle bestehenden Wegebeziehungen bleiben erhalten. Auf Grundlage einer Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung die im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens durchgeführt wird, wer- den durch den 1. FC Köln Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff getroffen. Es wird ein landschafts- pflegerischer Fachbeitrag erstellt. Diesbezüglich wird der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich, um- fassend das Leistungszentrum, die Sportplätze sowie die Kleinspielfelder bestimmt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei einer Umset- zung der Planung, die Biotopvernetzung nicht gestört würde. 21. 142 Weist auf die ökologischen Probleme durch ab- grenzende Bereiche in Bezug auf den Decksteiner Tennisplatz hin Die Bauleitplanverfahren zur „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ stehen in keinem Zu- sammenhang zum Decksteiner Tennisplatz. Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen auf die Lebensraumvernetzung und –verbund untersucht. Das Gutachten bewer- tet das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Eine Bewertung der Tennisanlage in 22. ANLAGE 5 Seite 208 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Hinblick auf Umweltaspekte erfolgt nicht in die- sem Verfahren im Sinne einer Gesamtbetrach- tung. 159 Nachfrage, wie mit den Höhenunterschieden der Gleueler Wiesen verfahren wird Die südöstliche Grenze des Parkplatzes an der Gleueler Straße weist eine Höhe von ca. 55,40m ü NHN auf. Bis zum bestehenden Weg, welcher über die Gleueler Wiesen hin zur Brücke über die Militärringstraße führen, fällt die Höhe auf einer Länge von ca. 340 m um ca. 1,20 m auf eine Hö- he von 53,20 m ü NHN. In Richtung Südosten steigt die bestehende Gelände dann wieder um ca. 40 cm an und anschließend wieder geringfü- gig niedriger werden. Die bestehenden geringfü- gigen Höhenunterschiede stellen demnach bei der Umsetzung des Vorhabens keinen relevanten Punkt dar. X 23. 42 Nachfrage, ob Folgen und Kosten der Folgen der Versiegelung, wie Feuerwehreinsätze bei vollge- laufenen Kellern in Folge von Starkregen, bei der Planung mit einberechnet wurden Das von den Stellungnehmern formulierte Thema Starkregen stellt eine generelle Folge des Klima- wandels dar und wird nicht durch die Planungen im RheinEnergieSportpark ausgelöst. Durch die Festsetzung einer Dachbegründung sowie dem Erhalt der Bäume sollen den nachteiligen Auswir- kungen des Klimawandels entgegen gewirkt wer- den. X 24. 112, 349 Kritisiert die öffentliche Förderung von Kunstrasen durch die Stadt ohne Berücksichtigung ökologi- scher Belange Es wird zur Kenntnis genommen, dass die öffent- liche Förderung von Kunstrasen durch die Stadt kritisiert wird. Im Rahmen der hier zu betrachten- den Bauleitplanverfahren wird gemäß § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Hierin werden die voraussichtlich erheblichen Umwelt- 25. ANLAGE 5 Seite 209 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. auswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet und somit die Belange des Umweltschutzes ent- sprechend berücksichtigt. 303, 439 Umweltbericht sollte um eine Prüfung ergänzt werden, welche die ökologische Bilanz eines Na- turrasenplatzes im Verhältnis zu einem Kunstra- senplatz begutachtet Zur Ökobilanz von Natur- und Kunstrasen liegt eine Untersuchung vom Öko-Institut e. V. vor. Hierin wird der Naturrasen aus Umweltsicht be- vorzugt. Bezogen auf die Flächeninanspruch- nahme ist jedoch der Kunstrasen deutlich besser einzustufen, da dieser intensiver bespielt werden kann und somit weniger Fläche in Anspruch ge- nommen werden muss als mit Naturrasen. Die Ergebnisse der genannten Untersuchungen wer- den im Rahmen der Umweltprüfung berücksich- tigt. 26. ANLAGE 5 Seite 210 3.2 Fauna / Artenschutz Der Themenkomplex 3.2 Fauna/Artenschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 89, 111, 112, 121, 123, 124, 141, 202, 208, 210, 214, 221, 229, 232, 233, 251, 265, 272, 273, 276, 315, 325, 361, 369, 393, 411, 412, 433, 442 Schutz von Flora, Fauna und Mensch, Artenviel- falt soll erhalten werden Die Auswirkungen der Planung auf Flora, Fauna und Mensch werden im Rahmen der Umweltprü- fung untersucht. Der Entwurf des Umweltberichts nach § 2 (4) BauGB lag bei der frühzeitigen Betei- ligung noch nicht vor. Der Umweltbericht wird im Rahmen von § 2a BauGB als Begründung zum Bauleitplanentwurf hinzugefügt. Die öffentliche Auslegung der Fachgutachten, einschließlich des Faunistischen Fachgutachtens und der Arten- schutzrechtlichen Prüfung erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Das Gutachten bewertet nach derzeitigem Kenntnisstand das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Die Unter- lagen sind bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Bzgl. der Artenvielfalt ist diese auf den vorhaben- bedingt beanspruchten Flächen als gering anzu- sehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien und verschiedenen Wirbellosen- X X 27. ANLAGE 5 Seite 211 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gruppen wurde nur eine relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und Fledermaus- arten wurden nur im Umfeld der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert, regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer Artengrup- pen wurden nicht nachgewiesen. Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine streng bzw. besonders ge- schützten Pflanzen. 15, 39, 83, 122, 125, 127, 399, 456 Folgen für Flora und Fauna sind nicht absehbar Bzgl. der Auswirkungen für Flora und Fauna wird auf die vorstehenden Kommentierung verwiesen. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein faunistisches Fachgutachten erstellt, welches neben den dem speziellen Artenschutz unterlie- genden Arten auch eine Erfassung und Konflikt- betrachtung weiterer Artengruppen beinhaltet (Amphibien, Reptilien, sonstige Säugetiere, Tag- falter, Heuschrecken, Libellen, weitere Wirbello- se). X X 28. 24, 35, 79, 112, 142, 159, 411 Kritisiert, dass die Sicherung des Biotoperhalts und -vernetzung nicht gewährleistet werden kann Die Errichtung des Leistungszentrums ist auf ei- nem bereits bestehenden Kunstrasenplatz vorge- sehen. Die neuen Trainingsplätze werden soweit wie möglich offen gestaltet. Demnach können Tiere zum Beispiel weiterhin die Wiesen kreuzen, da keine Kompletteinzäunung des Geländes etc. vorgesehen ist. Zudem entstehen für die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine Barri- ereeffekte, so dass die Biotopvernetzung für sie X X 29. ANLAGE 5 Seite 212 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gewahrt wird. Für weitere Artengruppen empfiehlt das faunistische Fachgutachten den Erhalt von potenziellen Wanderkorridoren für nicht flugfähige Arten, so dass auch für sie die Biotopvernetzung gewahrt werden kann. 411 Merkt an, dass das Gebiet ein Jagdgebiet für Fle- dermäuse ist Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im Äußeren Grüngürtel werden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Arten- schutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen der Detektor-Begehungen konnten 4 Fleder- mausarten festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für Großen Abendsegler, Was- serfledermaus und Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine Langohrfledermaus festge- stellt werden, die aufgrund der regionalen Selten- heit des Grauen Langohrs vermutlich dem häufi- geren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randberei- chen der Wiesenflächen und in den umgebenden Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Deck- steiner Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabita- te von Fledermäusen sind deshalb nicht abzuse- hen. Auch die Beleuchtung des Vorhabensbe- reichs (v.a. Flutlicht) wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die lichtscheue Wasserfle- dermaus nur in großer Entfernung jagt, die Lang- ohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Ebenso führen die geplanten Ballfangzäune zu X X 30. ANLAGE 5 Seite 213 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. keinen negativen Auswirkungen. Grobe Materia- lien wie sie für Ballfangzäune genutzt werden (z.B. Gitterstäbe, Stahlelemente, Maschendraht etc.) können von Fledermäusen gut geortet und umflogen werden. 282, 340 Nachfrage, welche Maßnahmen der 1. FC Köln zum Schutz der Wildtiere ergreift Im Faunistischen Fachgutachten inkl. arten- schutzrechtlicher Prüfung werden verschiedene Maßnahmen zum Schutz sowohl der artenschutz- rechtlich relevanten Arten als auch der weiteren vorkommenden Tierarten dargestellt. Diese sind: - Erhalt von strukturreichen Randbereichen der Wiesenflächen - Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen durchfüh- renden Weges - Verminderung der Auswirkungen von Flut- licht auf Tierarten - Verminderung der Auswirkungen von Ge- bäude- und Wegebeleuchtung auf Tierar- ten Durch ihre Berücksichtigung können Konflikte mit den Vorkommen der im Vorhabenbereich und in seinem Umfeld auftretenden Arten verhindert o- der erheblich gemindert werden. Im weiteren Ver- fahren sind die oben genannten Maßnahmen zu berücksichtigen und in die Unterlagen einzuarbei- ten. X X 31. 282 Nachfrage, ob und von wem Wildtiere unter Um- ständen umgesiedelt werden Eine Umsiedlung bestimmter Arten ist vom Gut- achter im Rahmen des Faunistischen Fachgut- achtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung X X 32. ANLAGE 5 Seite 214 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. als nicht notwendig bewertet worden, so dass eine Umsiedlung nicht vorgesehen ist. Die weni- gen direkt betroffenen Arten unterstehen nicht dem speziellen artenschutzrechtlichen Schutz, der eine Umsiedlung notwendig machen würde. Sie können innerhalb kurzer Zeit die Verluste durch die Lebensraumbeanspruchung kompen- sieren. 76, 133, 193, 297, 397, 422, 423, 426 Nachfrage, ob der Erhalt der Artenvielfalt durch einen Sachverständigen überprüft wurde Die Auswirkungen auf die Artenvielfalt wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch einen Biologen untersucht. Das Faunistische Fachgut- achten und die Artenschutzrechtlichen Prüfung lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung noch nicht vor. Die öffentliche Ausle- gung des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Die Unterlagen sind bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. X X 33. 112 Nahrungsangebot der Arten würde erheblich ein- geschränkt werden und diese langfristig verdrän- gen Das Faunistische Fachgutachten und die Arten- schutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtli- cher Sicht und den Tierarten, die nicht dem spe- ziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Es- sentielle Nahrungshabitate von planungsrelevan- ten Vogelarten sind nicht betroffen. Im Rahmen der Kartierungen wurde auch dieser Wirkfaktor detailliert überprüft und es wurde festgestellt, dass die vom Vorhaben betroffenen Flächen kei- X X 34. ANLAGE 5 Seite 215 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ne für Arten essentiell bedeutenden Nahrungs- räume darstellen. Zu einer Verdrängung von Ar- ten kommt es deshalb diesbezüglich nicht. 133 Nachfrage, wie und durch wen überprüft wurde, welche Pflanzenarten und Insekten auf der roten Liste stehen Planungsrelevante Tierarten wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Ar- tenschutzrechtlichen Prüfung durch den Natur- gutachter Oliver Tillmanns, Grevenbroich, ermit- telt. Insektenarten der Roten Liste konnten im Rahmen dieser faunistischen Erfassungen nicht festgestellt werden. Auf ein Vorkommen von Pflanzenarten der Roten Liste lagen vor den Er- fassungen keinerlei Hinweise vor. Da die Ein- griffsbereiche keine seltenen Biotoptypen darstel- len, war nicht mit dem Vorkommen seltener oder gefährdeter Pflanzenarten zu rechnen. Auch im Rahmen der faunistischen Erfassungen gelangen keine Nachweise gefährdeter Pflanzenarten. Das Artenspektrum der Gefäßpflanzen ist gering, es konnten weder regional seltene noch landesweit gefährdete Arten beobachtet werden. X X 35. 296, 456 Nachfrage, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Maulwürfe hat Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist der Maulwurf durch das Vorhaben betroffen. Gefähr- dungen und Lebensraumverluste können durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen je- doch eingeschränkt werden, die z.B. die Bio- topvernetzung für den Maulwurf erhalten. Der Maulwurf hat ein hohes Vorkommen und wird als nicht gefährdet eingestuft. Auswirkungen auf den Bestand des Maulwurfs sind daher auszuschlie- X X 36. ANLAGE 5 Seite 216 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ßen. 133, 411 Nachfrage, ob die Bedeutung des Bestandes an kleinen Säugetieren auf den Wiesen für die Er- nährung der Greifvögel geklärt wurde Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtliche Prüfung sind es- sentielle Nahrungshabitate von planungsrelevan- ten Vogelarten durch das Vorhaben nicht betrof- fen. Zwar brüten im Umfeld des Vorhabenberei- ches Taggreifvögel und Eulen, die Wiesenflächen stellen aber für sie keinen bedeutenden Nah- rungsraum dar. Der Habicht nutzt v.a. das östli- che Umfeld des Vorhabenbereiches als Nah- rungsraum, die im Umfeld des Vorhabenberei- ches brütenden Mäusebussarde profitieren von Kollisionen von Tieren mit Fahrzeugen auf dem Militärring und jagen zudem im Offenland im wei- teren Umfeld. Auch für Eulen wurde keine beson- dere Funktion der Wiesenflächen als Nahrungs- raum festgestellt. X X 37. 112 Bemängelung einer fehlenden Artenschutzprüfung Das Faunistische Fachgutachten und die Arten- schutzrechtliche Prüfung lag im Rahmen der früh- zeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Die öffentliche Auslegung des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Die Unterlagen sind bei diesem Verfah- rensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 38. 133, 214, 297 Nachfrage, ob geprüft wurde, welche Auswirkun- gen die Flutlichtanlage auf die Fauna hat Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen der Lichtemissionen, welche die Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nut- zung des Leistungszentrums und insbesondere die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage X X 39. ANLAGE 5 Seite 217 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und die Beleuchtung von Gebäuden und Wegen einbezieht untersucht. Für die planungsrelevanten Arten wird nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festge- stellt. Für weitere Tierarten insbesondere für nachtaktive Tierarten könnten Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen entstehen, welche durch Minderungsmaßnahmen (empfohlene Strahlerty- pen, Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel), aber vermindert werden können. Deshalb stuft das Gutachten die negativen Effekte des Flutlichts und weiterer Lichtquellen im Vergleich zu den zahlreichen im Stadtgebiet bestehenden Licht- quellen als gering ein. ANLAGE 5 Seite 218 3.3 Pflanzen / Bäume Der Themenkomplex 3.3 Pflanzen/Bäume wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 71, 79, 92, 112, 193, 303, 336 Befürchtung, eines enormen Eingriffes/Schadens des Baumbestands Die Planung sieht keinen Eingriff in den Baumbe- stand vor. Das Leistungszentrum soll auf einem bestehenden Kunstrasenplatz errichtet werden. Die angrenzenden Baumkronen wurden vom Vermesser aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Die geplanten Trainingsplätze wurden so angeordnet, dass für deren Errichtung ebenfalls der Baumbestand erhalten werden kann. Die ökologische Funktion der Waldrand- streifen wird durch die Anlage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums demnach nicht gefährdet. X 40. 92 Nachfrage, ob das Ausheben der Fußballfelder das Wurzelwerk der Bäume und damit ihre Stand- festigkeit beeinträchtigt Zwischen den geplanten Standorten für die Trai- ningsplätze sowie Wurzelwerken der Bäume be- findet sich ein ausreichender Abstand. Nach der- zeitigem Kenntnisstand werden die Bäume in ihrer Standfestigkeit demnach nicht beeinträchtigt. X 41. 336, 397, 426 Nachfrage, wie Baumfällungen ausgeschlossen werden können, wo die schlechte Verträglichkeit der Kunstrasenplätze bei Eintrag auf Laub be- nachbarter Bäume umstritten ist Die bestehenden Bäume im Umfeld der geplanten Trainingsplätze befinden sich sämtlich auf Grund- stücken im Eigentum der Stadt Köln. Der 1. FC Köln ist demnach auf diesen Flächen nicht zu- griffsberechtig, so dass der 1. FC Köln hier ohne eine Genehmigung durch die Stadt Köln keine Bäume fällen darf. Der 1. FC Köln hat selbst für X 42. ANLAGE 5 Seite 219 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. die Pflege der geplanten Trainingsplätze aufzu- kommen, dies beinhaltet auch die Entfernung eines Laubeintrages. 337 Forderung des Erhalts der großen Einzelbäume Der Anregung wird gefolgt. Die Planung ist ohne Eingriffe in den Baumbestand angelegt, hierunter fallen selbstverständlich auch große Einzelbäu- me. Die ökologische Funktion der Waldrandstrei- fen wird durch die Anlage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums nicht ge- fährdet. X 43. 215, 417 Argumentation, dass keine Bäume gefällt werden ist absurd, da dort keine Bäume stehen Seitens des 1. FC Köln bzw. auch seitens Bürge- rinnen und Bürger wurden unterschiedliche Vari- anten vorgetragen, wo das Leistungszentrum bzw. die Trainingsplätze errichtet werden könnten bzw. sollten. Diese sahen zum Teil auch Standor- te vor, welche eine Fällung von Bäumen notwen- dig gemacht hätte. Zum Schutz der Bäume im Äußeren Grüngürtel wurden daher Standorte ge- wählt, welche frei von Baumbeständen sind. X 44. 386 Nachfrage, ob die FSC-Zertifizierung des Kölner Stadtwaldes eine Einschränkung erfahren könnte Die Waldflächen werden durch die vorliegende Planung nicht in Anspruch genommen. Der Lan- desbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeiti- gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Lan- desbetrieb erneut beteiligt. X 45. 386 Nachfrage, ob die Auflagen des Forstgesetzes NRW weiterhin erfüllt werden Die Waldflächen werden durch die vorliegende Planung nicht in Anspruch genommen. Der Lan- desbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeiti- gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 46. ANLAGE 5 Seite 220 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Lan- desbetrieb erneut beteiligt. 386 Forderung, nach öffentlicher Stellungnahme der Forst-Betriebsleitung Der Landesbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. In sei- nem Schreiben vom 09.10.2015 teilt der Landes- betrieb mit, dass gemäß der vorliegenden Planun- terlagen die Waldflächen nicht direkt in Anspruch genommen werden. Der Erhalt der Waldrandstrei- fen ist gemäß dem Schreiben zu sichern. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Landesbetrieb erneut beteiligt. X 47. ANLAGE 5 Seite 221 3.4 Boden Der Themenkomplex 3.4 Boden wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 20, 21, 24, 30, 33, 42, 46, 47, 52, 57, 60, 71, 89, 96, 103, 115, 118, 128, 142, 181, 240, 398 Kritisiert die Versiegelung durch Kunstrasen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch bei einem Naturrasen zu einer Versieglung bzw. ei- nem Eingriff in die Bodenfunktion von Flächen kommt, da es sich hierbei um einen Sportrasen handelt, welcher mit einer Drainage zu versehen ist. Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasen die Ober- fläche nicht mehr als ein Naturrasen auch, da Kunstrasensysteme in der Regel wasserdurchläs- sig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Was- serdurchlässigkeit legt die DIN 18035-3:2007.06 (Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für Natur- als auch Kunstrasen einen Abflussbeiwert von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge des anfallenden Niederschlages an, die insge- samt über die Oberfläche entwässern. Beide Ra- senbeläge entwässern demnach 30% über die Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert über das jeweilige Rasensystem. Für das versi- ckernde Wasser sind in Abhängigkeit der Bau- grundbeschaffenheit Dränagen erforderlich, die das Regenwasser dann gezielt der Versicke- X 48. ANLAGE 5 Seite 222 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rungsanlage zuführen. Das Dränagesystem, mit einer Drängrabenlänge von ca. 1,2 km je Groß- spielfeld, besteht aus Saugern mit einem Abstand von ca. 5,00 bis 7,00 m, quer zum Gefälle verlegt und dem Sammler, der das anfallende Wasser aus den Saugern aufnimmt und Richtung Rigole weiterleitet. Wegen der hier gegebenen besonderen Anforde- rungen der Bodendenkmalpflege darf aber in dem für die Kunstrasenspielfelder vorgesehenen Be- reich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Rege- laufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmliches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurchlässig ausgeführt werden kön- nen. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zugeführt. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen- den Regenereignisses über die Fläche versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ANLAGE 5 Seite 223 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen des identischen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. Darüber hinaus wäre aus Sicht der Denkmalpfle- ge ein Kunstrasensystem im Vergleich zum Natur- rasen sogar ‚landschaftsverträglicher‘ zu realisie- ren, da ein Naturrasen grundsätzlich einen ande- ren technischen Aufbau erfordert. Der Regelauf- bau für einen Naturrasen (ungefähre Aufbauhöhe gegenüber dem vorhandenen Geländeniveau von ca. 78 cm) wäre im Plangebiet im Vergleich zu einem speziellen Kunstrasensystem (ungefähre Aufbauhöhe gegenüber dem vorhandenen Ge- ländeniveau von ca. 23 cm) um ca. 55 cm höher, da wegen des gewünschten Wurzelraumes der Rasengräser, sowie des für das Rasenwachstum erforderlichen Wasserspeichers und der notwen- digen Dränage andere Voraussetzungen als bei einem Kunstrasen zu erfüllen sind. Die natürliche Bodenfunktion wird demnach bei beiden Platzarten beeinträchtigt. 142, 336 Aus Gründen der Versiegelung wurde ein ähnli- ches Vorhaben im Bereich Zentralmensa am Alphons-Silbermann-Weg aufgegeben. Dieser Hinweis ist nicht Gegenstand dieser Bau- leitplanverfahren. Bei der Genehmigung handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, bei denen jeweils die vorliegenden Rahmenbedin- X 49. ANLAGE 5 Seite 224 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gungen zu prüfen und zu bewerten sind. Die Rahmenbedingungen bei dem genannten Vorha- ben sind nicht vergleichbar mit den Bedingungen der hier zu betrachteten Bauleitplanverfahren. 20, 35, 103, 112, 122, 124, 132, 214, 272, 286, 363, 377, 411, 422, 423, 428, 444 Merkt an, dass Wiesenflächen eine wichtige klima- tische, boden- und grundwasserschützende Funk- tion übernehmen Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden im Rahmen dieser Bauleitplanver- fahren durch ein Umweltmeteorologischen Gut- achtens untersucht. Aussagen zu Boden- und Grundwasser werden im Rahmen der Umweltprü- fung vorgenommen. Die Art und der Umfang des Eingriffs werden ermittelt und beschrieben. Die entsprechenden Unterlagen lagen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB verfahrensgemäß noch nicht vor. Die Unterlagen sind im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar. X 50. 132, 428 Versiegelung bedeutet auch Veränderung des Wasserhaushaltes. Verringerung der Filterfunktion des Bodens. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht zur Baugrunderkun- dung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen erarbeitet. Gemäß diesem Bericht ist eine schad- lose Versickerung der von den Kunstrasenflächen abfließenden Niederschlagswasserabflüsse mit Zwischenspeicherung in einer Versickerungsan- lage und einer verzögerten Abgabe in den Unter- grund im Untersuchungsbereich möglich. Der Be- richt ist im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasen die Ober- fläche nicht mehr als ein Naturrasen auch, da X 51. ANLAGE 5 Seite 225 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Kunstrasensysteme in der Regel wasserdurchläs- sig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Was- serdurchlässigkeit legt die DIN 18035-3:2007.06 (Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für Natur- als auch Kunstrasen einen Abflussbeiwert von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge des anfallenden Niederschlages an, die insge- samt über die Oberfläche entwässern. Beide Ra- senbeläge entwässern demnach 30% über die Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert über das jeweilige Rasensystem. Es ist richtig, dass eine Versickerung über die belebte Boden- zone eine sehr hohe Filterwirkung auf die Was- serreinhaltung hat. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da von einem Kunstrasensystem kei- ne schädlichen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflächenwasser zu erwarten sind. ANLAGE 5 Seite 226 3.5 Wasser / Grundwasser Wasser / Grundwasser Der Themenkomplex 3.5 Wasser/Grundwasser wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 159 Nachfrage, ob alle Kunstrasenplätze unversiegelt erstellt/umgewandelt werden um Versickerungsflä- che beizubehalten Eine detaillierte Planung der Kunstrasenplätze liegt noch nicht vor. Gemäß des Geotechnischen Berichts zur Baugrunderkundung für die Errich- tung von Kunstrasenplätzen ist nach derzeitigem Kenntnisstand eine schadlose Versickerung der von den Kunstrasenflächen abfließenden Nieder- schlagswasserabflüsse mit Zwischenspeicherung in einer Versickerungsanlage und einer verzöger- ten Abgabe in den Untergrund im Untersu- chungsbereich möglich. Wegen der besonderen Anforderungen der Bo- dendenkmalpflege darf in dem für die Kunstra- senspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Regelaufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli- ches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch- lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge- X 52. ANLAGE 5 Seite 227 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. führt. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen- den Regenereignisses über die Fläche versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen des identischen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. 476 Nachfrage, wie die Auswirkungen auf die Grund- wasserbildung der zu bebauenden Flächen ist Es ist vorgesehen, die Niederschlagswasser der geplanten Trainingsplätze über eine Zwischen- speicherung in einer Versickerungsanlage und einer verzögerten Abgabe in den Untergrund zu versickern. Negative Auswirkungen auf die Grundwasserbildung sind daher nicht zu befürch- ten. Die Versickerung des Niederschlagswassers des Leistungszentrums wird im weiteren Verfah- ren noch überprüft. Die Versickerung von Sportplätzen über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallenden Regenereignisses über die Flä- X 53. ANLAGE 5 Seite 228 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. che versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Ri- golengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflä- chen wegen des identischen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. Auch sind von einem Kunstrasensystem keine schädli- chen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflä- chenwasser zu erwarten. Nach einem Umbau der Trainingsplätze würde die gleiche Menge Wasser zur Versickerung gebracht und für die Grundwasserneubildung zur Verfü- gung stehen. 97, 142, 443 Kritisiert den Verlust an Versickerungsfläche Der Kritikpunkt wird zu Kenntnis genommen. Eine direkte Versickerung des gesamten Nieder- schlagswasser über die geplanten Kunstrasen- plätze ist nicht möglich. Gemäß dem Geotechni- schen Bericht zur Baugrunderkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist nach derzei- tigem Kenntnisstand eine schadlose Versickerung der von den Kunstrasenflächen abfließenden Nie- derschlagswasserabflüsse mit Zwischenspeiche- rung in einer Versickerungsanlage und einer ver- zögerten Abgabe in den Untergrund im Untersu- chungsbereich möglich, so dass keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die Versickerung der Niederschlagswassers bestehen. Wegen der besonderen Anforderungen der Bo- X 54. ANLAGE 5 Seite 229 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dendenkmalpflege darf in dem für die Kunstra- senspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Regelaufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli- ches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch- lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge- führt. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen- den Regenereignisses über die Fläche versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen des gleichen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. Auch sind von einem Kunstrasensystem keine schädlichen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflächenwasser zu erwarten. ANLAGE 5 Seite 230 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 132, 428 Versiegelung bedeutet auch Veränderung des Was- serhaushaltes. Verringerung der Filterfunktion des Bodens. Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasenplatz die Oberfläche nicht mehr als ein Naturrasenplatz auch, da Kunstrasensysteme in der Regel was- serdurchlässig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Wasserdurchlässigkeit legt die DIN 18035- 3:2007.06 (Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für Natur- als auch Kunstrasen einen Ab- flussbeiwert von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge des anfallenden Niederschlages an, die insgesamt über die Oberfläche entwässern. Beide Rasenbeläge entwässern demnach 30% über die Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert über das jeweilige Rasensystem. Wegen der besonderen Anforderungen der Bo- dendenkmalpflege darf aber in dem für die Kunst- rasenspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Regelaufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli- ches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch- lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge- führt. Es ist richtig, dass eine Versickerung über die belebte Bodenzone eine sehr hohe Filterwirkung X 55. ANLAGE 5 Seite 231 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. auf die Wasserreinhaltung hat. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da von einem Kunstrasensystem keine schädlichen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflächen- wasser zu erwarten sind. 336 Nachfrage, welche Stellungnahme der 1. FC Köln zu der Verringerung der Versickerung und Verdunstung durch die Flächenversiegelung abgegeben hat Der 1. FC Köln plant die Errichtung von neuen Trainingsplätzen sowie eines neuen Leistungs- zentrums auf einem vorhandenen Kunstrasen- platz. Wie in den vorstehenden Punkten darge- stellt, werden Systeme (Rigolen - Versickerung) entwickelt, welche das Niederschlagswasser vor Ort versickern. Die Flächenversieglung wird in der Eingriffs-/ Ausgleichsberechnung nach den ge- setzlichen Vorgaben berücksichtigt. Die Berech- nung sowie die Maßnahmen werden Teil der Un- terlagen zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und sind bei diesem Verfahrensschritt von der Öffent- lichkeit einsehbar und nachprüfbar. X 56. ANLAGE 5 Seite 232 3.6 Luft Der Themenkomplex 3.6 Luft wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 9, 24 Anmerkung, dass das Land NRW und somit die Stadt Köln wegen nicht eingehaltener Luftreinhal- teplanung verklagt wurde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Anre- gung, welche nicht bebauungsplanrelevant ist. 57. 265 Kritisiert, dass die Stadt Köln seit 2010 die Grenzwerte für Stickoxide nicht einhält und den- noch mehr Flächen versiegeln will Die Hauptquellen von Stickstoffoxiden sind Ver- brennungsmotoren und Feuerungsanlagen für Kohle, Öl, Gas, Holz und Abfälle. In Ballungsge- bieten ist der Straßenverkehr die bedeutendste Stickstoffoxid-Quelle. Durch die Trainingsplätze erfolgt somit keine Zunahme der Stickoxide. Das Leistungszentrum erhält zwar eine Heizungsanla- ge, diese ist aber bei Betrachtung des Stadtgebie- tes von Köln in Bezug auf die Grenzwerte für Stickoxide nicht relevant. Die Planung führt dabei auch nur zu einer marginalen Zunahme des Ver- kehrs durch die Personen des organisierten Brei- tensports. Eine Verschärfung der Stickoxidbelas- tung ist durch das Vorhaben somit nicht zu erwar- ten. Für die Versieglungen der Flächen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ökologi- sche Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln. X 58. 20, 112, 220, 240 Kritisiert den Verlust eines Kaltluftentstehungsge- biet im Übergangsbereich zur verdichteten Wohn- bebauung Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluft- produktion und -verlagerung im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbe- denklich eingestuft. Die absolute Reduktion der X 59. ANLAGE 5 Seite 233 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vorgese- henen Wiesen an der Gesamtkaltluftproduktions- fläche sehr klein ist. 160, 307, 397, 413, 426 Weist auf die Bedeutung der Grünflächen für die Luftzirkulation in der Kölner Tiefebene hin Die Luftzirkulation wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rah- men des Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich eingestuft. Die absolute Reduk- tion der Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe relative Auswir- kungen, da der Flächenanteil der für die Kunstra- sen vorgesehenen Wiesen an der Gesamtkaltluft- produktionsfläche sehr klein ist. Auch auf versie- gelten Flächen wird der Luftaustausch gewähr- leistet. Wälder, Baumgruppen und Gebäude stel- len jedoch aerodynamische Hindernisse dar, wel- che die Durchlüftung in Bodennähe verringern. Aufgrund der Einbettung der baulichen Anlagen innerhalb des Waldgebietes stellen die geplanten Anlagen kein zusätzliches aerodynamisches Hin- dernis dar. Bezüglich der Kaltluftversorgung aus dem weiteren Umland ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten Landwirtschafts- flächen Frechens und Hürths eine Strömung in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an X 60. ANLAGE 5 Seite 234 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. der Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. 477 Schwefeldioxid kann durch Kunst- und Hybridra- sen nicht absorbiert werden Im Vergleich von Kunstrasen und Naturrasen im Rahmen des Gutachtens Ökobilanz für den Ver- gleich der Umweltauswirkungen von Natur- und Kunstrasenspielfeldern bestehen nur geringfügige Unterschiede in Bezug auf den SO2-Austrag. Bzgl. der Absorption ist anzumerken, dass die Trockendeposition (Ablagerung von Luftschad- stoffen auf der Erdoberfläche) aufgrund der aero- dynamischen Rauigkeitsstruktur mit derjenigen von Gras vergleichbar ist. Bei Nassdeposition (Stoffeinträge über Regenwasser-Sammler) er- folgt eine Auswaschung von der Oberfläche. Un- abhängig davon werden laut LANUV in Köln die SO2-Grenzwerte seit langem deutlich unterschrit- ten. Sie erreichen in den letzten Jahren weniger als 1/10 der Grenzwerte. Laut UBA sind heute durch SO2 verursachte Gesundheitsprobleme in Deutschland nicht mehr zu befürchten. 61. ANLAGE 5 Seite 235 3.7 Klima Der Themenkomplex 3.7 Klima wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 12, 15, 20, 35, 41, 42, 47, 57, 60, 63, 89, 94, 97, 111, 112, 121, 126, 142, 145, 148, 205, 208, 215, 311, 313, 329, 338, 369, 411, 422, 423, 442, 443, 453, 465, 471, 472, 477 Luft- und Klimaschutz/Stadtklima (inkl. Fein- staubwerte) müssen berücksichtigt werden. Grün- gürtel ist die „Grüne Lunge“ der Stadt. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden untersucht und berücksichtigt. Die- se werden im Rahmen des Umweltmeteorologi- schen Gutachtens untersucht. Das Fachgutachten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteili- gung noch nicht vor. Die öffentliche Auslegung des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Das Gutachten ist bei diesem Verfah- rensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. Die Stadt Köln teilt die Einschätzung, dass der Äuße- re Grüngürtel für das Stadtklima eine große Be- deutung hat. X X 62. 422, 423 Nachfrage, wie sich das Mikro- und Makroklima verändern werden Die Veränderungen bezüglich des Mikro- und Makroklimas werden im Rahmen des Umweltme- teorologischen Gutachtens untersucht. Das Um- weltmeteorologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um- feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutach- ten Pkt. 4.3). Eine potenzielle Verschlechterung X X 63. ANLAGE 5 Seite 236 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. des gesamtstädtischen Klimas durch die geplan- ten Kunstrasenplätze kann ausgeschlossen wer- den (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Diese Aussagen beziehen sich auch auf das geplante Leistungszentrum. 463 Auswirkungen auf das Mikroklima wurden nicht hinreichend überprüft Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB lag ein Klimagutachten noch nicht vor. Die anschließend durchgeführten Untersu- chungen des Umweltmeteorologischen Gutach- tens beziehen sich wenn nicht anders im Gutach- ten vermerkt auf das Mikroklima. Das Umweltme- teorologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorha- bens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswir- kungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nach- weisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). X X 64. 35, 79, 185, 220 Klimaökologischer Ausgleich wird verhindert Der klimaökologische Ausgleich wird durch das Vorhaben nicht erheblich eingeschränkt. Im Rah- men des Umweltmeteorologischen Gutachtens wird das Vorhaben hinsichtlich der Kaltluftproduk- tion und -verlagerung als unbedenklich eingestuft. Die relativen Auswirkungen auf die Kaltluftproduk- tion sind als gering einzustufen. Auch auf versie- gelten Flächen wird der Luftaustausch gewähr- leistet. Wälder, Baumgruppen und Gebäude stel- len jedoch aerodynamische Hindernisse dar, wel- X X 65. ANLAGE 5 Seite 237 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. che die Durchlüftung in Bodennähe verringern. Aufgrund der Einbettung der baulichen Anlagen innerhalb des Waldgebietes stellen diese kein zusätzliches aerodynamisches Hindernis dar (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Bezüglich der Kaltluftversorgung aus dem weite- ren Umland ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Fre- chens und Hürths eine Strömung in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolu- menstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Ge- samtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äu- ßerst gering und damit vernachlässigbar. Für das Gebäude des Leistungszentrums werden mindernde Maßnahmen, wie z. B. Dachbegrü- nung vorgesehen und im Bebauungsplan festge- setzt. 220 Merkt an, dass der „Abschlussbericht Klimawan- delgerechte Metropole Köln Fachbericht 50“ dem Grüngürtel eine besondere klimatische Funktion zuspricht Der im Fachbericht aufgezeigten Bedeutung des Grüngürtels, auch bezüglich der Vernetzung mit dem Freiland der Nachbargemeinden, steht die- ses Vorhaben nicht entgegen. Das Umweltmeteo- rologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf X X 66. ANLAGE 5 Seite 238 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine potenzielle Verschlechterung des gesamt- städtischen Klimas durch die geplanten Kunstra- senplätze (und durch das geplante Leistungszent- rum) kann ausgeschlossen werden (Umweltmete- orologisches Gutachten Pkt. 4.3). „Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außer- halb des Plangebietes liegenden, weiten Land- wirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strah- lungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolu- menstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Ge- samtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äu- ßerst gering und damit vernachlässigbar. 88, 95 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem „Leitbild Köln 2020“, welches dem Grüngürtel eine wichtige klimatische Funktion zuweist, zusammen passt Im „Leitbild Köln 2020“ werden keine Hinweise auf den Äußeren Grüngürtel bzw. einem Zusammen- hang mit dem Klima aufgeführt. Das Umweltme- teorologische Gutachten trifft bzgl. des Klimas folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkun- gen des Planvorhabens bleiben auf das unmittel- bare Umfeld der umzuwidmenden Flächen be- schränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässig- baren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ Eine potenzielle Verschlech- terung des gesamtstädtischen Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze (und durch das ge- X X 67. ANLAGE 5 Seite 239 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. plante Leistungszentrum) kann ausgeschlossen werden. 20 Zum Erhalt der Klimafunktion und Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse sollten die Flächen zwischen Gleueler Str. und Franz-Kremer-Stadion frei von Bebauung und Versiegelung gehalten werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Klimafunkti- on des Äußeren Grüngürtels als auch die gesun- den Wohnverhältnisse werden durch eine Bebau- ung nicht eingeschränkt. Diesbezüglich führt das Umweltmeteorologische Gutachten aus: „Die kli- matischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ X X 68. 26, 128, 265, 291 Nachfrage, ob ein klimatologisches Fachgutach- ten vorliegt, das dieses Bauvorhaben explizit als klimaverträglich erklärt Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten erstellt. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Das Gutachten weist nach, dass das Bauvorhaben klimaverträglich ist. X X 69. 265 Nachfrage, wer die Klimatische-Behaglichkeits- Untersuchung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung erstellt hat. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gezeigten Folien wurden durch das Fachbüro „Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie“, Essen erstellt. Die Ergebnisse und Folien wurden im Vorfeld der Veranstaltung mit den Fachbehörden abgestimmt. X X 70. 265 Nachfrage, ob neben der auf der frühzeitigen Öf- fentlichkeitbeteiligung gezeigten klimatologischen Untersuchung weitere aussagekräftige Untersu- chungen vorliegen, welche der Öffentlichkeit vor- enthalten werden Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden erste Ergebnisse aus dem Umweltmeteo- rologischen Gutachten präsentiert. Diese werden im weiteren Verfahren weiter ausgearbeitet und in einem Gutachten dokumentiert. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ist X X 71. ANLAGE 5 Seite 240 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. das Gutachten – ebenso wie weitere wesentliche, der Stadt bis dahin vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen – von der Öffentlichkeit einseh- bar. 26 Nachfrage, welche Bedeutung das Landschafts- schutzgebiet L17 und damit die „Gleueler Wiese“ für das Stadtklima hat Der Äußere Grüngürtel und diesbezüglich die Gleueler Wiese „zählt zu den Flächen mit klimati- scher Wohlfahrtswirkung, die während aus- tauscharmer, d. h. windschwacher Witterungsbe- dingungen bei geeigneter südwestlicher Anströ- mung zu Verbesserung des Klimas in bebauten Bereich beitragen könnten“. Die Belange des Kli- maschutzes und des Stadtklimas werden im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutach- tens untersucht. X X 72. 26 Nachfrage, ob im Bereich „Gleueler Wiese“ durch den Bau von drei Kunstrasenplätzen und Funkti- onsbauten ein Bereich mit Klimaausgleichfunktion versiegelt wird Der Äußere Grüngürtel und diesbezüglich die Gleueler Wiese „zählt zu den Flächen mit klimati- scher Wohlfahrtswirkung, die während aus- tauscharmer, d. h. windschwacher Witterungsbe- dingungen bei geeigneter südwestlicher Anströ- mung zu Verbesserung des Klimas in bebauten Bereich beitragen könnten“ (Umweltmeteorologi- sches Gutachten Pkt. 2.1). Dementsprechend wird ein Bereich mit einer klimatischen Funktion gegebenenfalls durch Trainingsplätze überplant. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden jedoch im Rahmen des Umweltme- teorologischen Gutachtens untersucht. Im Rah- men dieses Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Aus- wirkungen des Planvorhabens, einschließlich der X X 73. ANLAGE 5 Seite 241 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Auswirkungen durch die Realisierung von Kunst- rasenplätzen auf die klimatische Wohlfahrtswir- kung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. 26 Nachfrage, ob ein Fachgutachten über die Lang- zeitauswirkungen von Kunstrasenflächen und Hybridrasenflächen auf das Klima und den Natur- haushalt vorliegt Langzeitstudien bzgl. der Auswirkungen von Kunst- bzw. Hybridrasen auf das Klima und den Naturhaushalt sind der Plangeberin nicht bekannt. Auch eine entsprechende Recherche durch den beteiligten Klimagutachter erbrachten keine Fundstellen. X X 74. 132 Überprüfung der Klimaauswirkungen durch Ver- siegelung ist mangelhaft Verfahrensgemäß lag bei der Erstellung der Bera- tungsunterlagen zum Aufstellungs- bzw. Offenla- gebeschluss kein abgestimmtes Klimagutachten vor. Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurden erste Ergebnisse einer durchgeführten Untersuchung präsentiert. Diese Untersuchung wird bis zur Offenlage fort- geschrieben und in einem Umweltmeteorologi- schen Gutachten dokumentiert. Die Ergebnisse werden in die Begründung und den Umweltbericht einfließen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterlagen von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 75. 20, 35, 103, 112, 122, 124, 132, 214, 272, 286, 363, 377, 411, 422, 423, 428, 444 Merkt an, dass Wiesenflächen eine wichtige kli- matische, boden- und grundwasserschützende Funktion übernehmen Kenntnisnahme X X 76. ANLAGE 5 Seite 242 3.8 Landschaftsbild Der Themenkomplex 3.8 Landschaftsbild wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 35, 47, 59, 76, 93, 101, 111, 117, 121, 139, 140, 141, 142, 146, 159, 160, 161, 223, 225, 226, 247, 265, 280, 288, 291, 297, 307, 310, 324, 348, 359, 361, 365, 368, 377, 378, 387, 396, 397, 400, 401, 407, 413, 421, 426, 437, 439, 449, 475 Vorhaben zerstört das Landschaftsbild und die künstlerische Gestaltung der einmaligen Grünan- lage. Ist ein Alleinstellungsmerkmal. Das Plangebiet wird durch das vorhandene Geiß- bockheim, das Franz-Kremer-Stadion und weitere Sportplätze sowie die umgebenden weitläufigen Grünflächen mit Wegen und Straßen geprägt. Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch ein modernes Leistungszentrum südöstlich des bestehenden Gebäudes ergänzt. Es ist die Errichtung von zwei bzw. drei zusätzlichen Trai- ningsplätzen (es obliegt der politischen Entschei- dung, in welchem Umfang dem 1. FC Köln Erwei- terungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplät- ze überlassen werden) nordwestlich im Plange- biet vorgesehen. Die zusätzlichen Trainingsplätze werden eingezäunt und mit Lichtanlagen ausge- stattet. Darüber hinaus sind vier Kleinspielfelder geplant. Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen Baumbestand weitestgehend zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des neuen Leistungszent- rums und der neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Des Weiteren werden die geplanten Anla- gen (Leistungszentrum, Flutlichtmasten der Trai- ningsplätze) die Baumkronen deutlich unter- schreiten. X 77. ANLAGE 5 Seite 243 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Zusammenfassend erfährt das Landschaftsbild eineVeränderung. Diese Veränderung des Land- schaftsbildes wird in Kauf genommen, da die Be- lange der Weiterentwicklung des RheinEnergie- Sportparks höher gewichtet werden als die Beein- trächtigung des Landschaftsbildes. Die Gewich- tung erfolgt auch u. a. deshalb, da durch die Ein- fügung des Vorhabens in die Umgebung bzw. die Unterschreitung der Baumkronen das Vorhaben nur in direkter Umgebung sichtbar, nicht jedoch aus weiterer Entfernung sichtbar ist. Der südwest- liche Abschnitt des Äußeren Grüngürtels mit sei- nem Landschaftsbild wird durch die geplanten Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Die Anmerkungen zur künstlerischen Gestaltung werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Ein Anrecht auf Erhalt des Status Quo besteht jedoch nicht. Der Stadtkonservator hat die Masterpla- nung als denkmalverträglich eingestuft. 20, 24, 33, 35, 214, 247, 368 Kritisiert die Beeinträchtigung der Sicht- und Blickbeziehungen Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Das Gebäude des Leistungszentrums unter- schreitet die umliegenden Baumkronen und orien- tiert sich an der Höhe des Franz-Kremer- Stadions, sodass keine Barrieren geschaffen werden. Darüber hinaus werden die baulichen Anlagen an einem Standort gebündelt, so dass für die hochbaulichen Anlagen keine freien Wie- X 78. ANLAGE 5 Seite 244 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sen etc. in Anspruch genommen werden. Die Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sollen durch die Planung ausgeschlossen werden. ANLAGE 5 Seite 245 3.9 Ausgleichsflächen Der Themenkomplex 3.9 Ausgleichsflächen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 80, 317, 358 Nachfrage, wo die vom 1. FC Köln anvisierten Ausgleichsflächen für die Bürger/Innen sein könn- ten. Nachfrage, warum der 1. FC Köln nicht selbst dort hin geht. Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsflächen befinden sich noch in Abstim- mung. Die Ausgleichsmaßnahmen werden Be- standteil der der Unterlagen zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und sind bei diesem Verfahrens- schritte von der Öffentlichkeit einsehbar. Bei einer Errichtung der Trainingsplätze an ver- schiedenen Standorten wäre das vom 1. FC Köln verfolgte Konzept einer Bündelung sämtlicher Trainingsplätze und des Leistungszentrums an einem Ort nicht umsetzbar. X 79. 9, 90 Anmerkung, dass es in diesem Gebiet keine Aus- gleichsmaßnahmen mehr geben kann Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel- lungnehmer keine Möglichkeiten für Ausgleichs- maßnahmen sehen. Die ökologischen Aus- gleichsmaßnahmen und Ausgleichsflächen befin- den sich, wie im vorstehenden Punkt dargelegt, noch in Abstimmung. Im weiteren Verfahren wer- den diese Maßnahmen konkretisiert. Ziel ist die, die Ausgleichsmaßnahmen möglichst ortsnah umzusetzen. X 80. 14, 76, 79, 159, 307, 365, 377, 397, 398, 407, 413, 426, 441, Ausgleichsmaßnahmen können Eingriffe in Natur und Landschaft nicht kompensieren. Ganzheit des Grüngürtels wird zerstört. Auf Grundlage einer noch zu erarbeitenden Ein- griffs-/Ausgleichsbilanzierung werden im weiteren Verfahren die Ausgleichsmaßnahmen berechnet, X 81. ANLAGE 5 Seite 246 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 476 welche für die Eingriffe als ökologischer Aus- gleich erforderlich sind. Hierbei werden die ge- setzlichen Vorgaben beachtet. 20 Eingriffe in Baumbestand können ausgeglichen werden. Eingriffe in Wiesenflächen nicht, diese sind als Kaltluftentstehungsgebiet klimatisch hö- her einzustufen. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro- logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor- habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Die relativen Auswirkungen auf die Kaltluftproduktion werden nach derzeiti- gem Erkenntnisstand als gering eingestuft. „Somit ist das Planvorhaben hinsichtlich Kaltluftprodukti- on und- verlagerung als unbedenklich einzustu- fen.“ X 82. 279 Es müssen nachhaltige Grünflächen in Nähe des Wohnraums geschaffen werden, nicht Ausgleichs- flächen, die weit von diesem entfernt liegen Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 83. 59 Kritisiert, dass mögliche Ausgleichsflächen ir- gendwo liegen werden Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Diese sollen jedoch möglichst ortsnah geschaffen wer- den. X 84. 21 Nachfrage, wie die Ausgleichsflächen gestaltet werden sollen Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Insofern X 85. ANLAGE 5 Seite 247 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lassen sich noch keine Aussagen zu Art und Um- fang der Kompensation treffen. 24, 56, 60, 63, 76, 79, 102, 310, 348, 349, 360, 364, 397, 398, 426, 434, 444, 465 Nachfrage, welche Ausgleichsmaßnahmen/Wo von der Verwaltung vorgegeben werden Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 86. 371 Nachfrage, wo eine mögl. Ausgleichsfläche in Sülz oder Lindenthal sein könnte, die noch nicht als Grün- oder Wiesenfläche ausgewiesen ist Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 87. 179 Frühzeitige Klärung der Ausgleichsmaßnahmen würde zu einer Befriedung der Debatte beitragen Eine Prüfung der Ausgleichsmaßnahme bis Bei- spielsweise zur frühzeitigen Beteiligung ist nicht zweckmäßig, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Festsetzungen für die Berech- nung heranzuziehen sind. X 88. 24, 59, 71, 80, 112, 128, 181, 256, 265, 377, 444 Kritisiert die fehlenden/ungenauen Aussagen zu Ausgleichsmaßnahmen/klimaökologischen Aus- gleich Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 89. 476 Nachfrage, wie die CO2-Fixierung, Feinstaub- und NOx-Bindung vor Ort ausgeglichen werden soll Es wird im weiteren Verfahren untersucht, ob Maßnahmen festgesetzt werden können, um dem Klimawandel entgegenzuwirken (Minderung der Emission von sogenannten Klimagasen) oder um der Anpassung an den Klimawandel (Begrü- nung/Durchlüftung) zu dienen. X 90. 26 Nachfrage, ob eine Möglichkeit gesehen wird, stadtklimatische Nachteile durch Ausgleichsmaß- nahmen an anderer Stelle zu beheben Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro- logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB X 91. ANLAGE 5 Seite 248 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor- habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das ge- samtstädtische Klima können ausgeschlossen werden. „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um- feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ 79 Nachfrage, ob die Kleinspielfelder der Flächen- ausgleich sind Die Kleinspielfelder stellen keine ökologischen Ausgleichsflächen dar. Im Gegenteil, die Klein- spielfelder führen bei einer Umsetzung zu einem weiteren ökologischen Eingriff, welcher an einer anderen Stelle auszugleichen ist. Die Kleinspiel- felder stellen ein Angebot des 1.FC Köln für die Nutzung durch die Öffentlichkeit in Form eines „sozialen Ausgleichsfläche“ für die entfallenden Nutzungsmöglichkeiten auf den Gleueler Wiesen dar. X 92. 101 Kritisiert, dass Ausgleichsflächen einer geplanten Stadionerweiterung dienen Die geplante Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks ist völlig unabhängig vom RheinEner- gieStadion zu sehen. Demnach besteht auch be- züglich Ausgleichsflächen keinerlei Zusammen- hang. X 93. 128 Merkt an, dass nach dem Klimaschutzabkommen von Paris und den Vorgaben aus dem Klima- Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro- X X 94. ANLAGE 5 Seite 249 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schutzplan NRW vor der Durchführung klima- schädigender Baumaßnahmen ein Ausgleich ge- schaffen werden muss logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor- habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das ge- samtstädtische Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ 188, 372, 404, 438 Der 1. FC Köln sorgt für einen ökologischen Aus- gleich, daher werden die Eingriffe nicht als negativ angesehen Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel- lungnehmer den Eingriff als nicht negativ anse- hen. X 95. 203 Hoffnung, dass das Stück Natur erhalten bleibt und nicht an den 1. FC Köln verloren geht, denn die weniger als 20 % der Wiese als „Entschädi- gung“ sei nicht ausreichend Die Anregung der Bürgerin wird seitens der Plan- geberin dahingehend so verstanden, dass für sie ein Erhalt der Gleueler Wiesen von unter 20 % nicht ausreichend ist. Im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens erfolgt die Berechnung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Die Maß- nahmen befinden sich noch in Abstimmung und werden im weiteren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Es obliegt der politischen Entscheidung, in welchem Umfang dem 1. FC Köln Erweite- X 96. ANLAGE 5 Seite 250 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplätze überlassen werden. Je nach Beschluss der politi- schen Gremien werden ggf. weitere Flächen der Gleueler Wiesen nicht in Anspruch genommen. 349 Nachfrage, ob dem Waldkindergarten Ausgleichs- flächen zur Verfügung gestellt werden sollen Bei der Bewertung von Ausgleichsflächen für den Waldkindergarten handelt es sich nicht um ökolo- gische Ausgleichsflächen. Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten werden. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in Richtung der Militärringstraße ange- ordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trai- ningsplätze ein größerer Wiesenstreifen unverän- dert verbleibt, welcher durch den Waldkindergar- ten genutzt wird. Darüber hinaus wurden zwi- schen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sani- täranlagen mitnutzen durch und ihnen bei Schlechtwetterperioden nach Möglichkeit über- dachte Räume durch den 1. FC Köln zur Verfü- gung gestellt werden. X 97. ANLAGE 5 Seite 251 3.10 Lärmimmissionen Der Themenkomplex 3.10 Lärmimmissionen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 23, 35, 57, 64, 66, 89, 96, 131, 161, 164, 170, 202, 208, 219, 254, 265, 271, 297, 309, 386, 390, 411, 412, 420, 430, 432, 442, 450, 454, 468 Kritisiert die Vergrößerung der Licht- und Lärm- immissionen Die Auswirkungen der Lärmimmissionen durch die geplanten Sportplätze auf das Umfeld werden im weiteren Verfahren detailliert durch ein detail- liertes Lärmgutachten untersucht. Die Ergebnisse werden, wie auch die Erkenntnisse zu Lichtimmissionen, in der Begründung und dem Umweltbericht dargelegt und auf dieser Basis ggf. entsprechende Festsetzungen getroffen. Ein spe- zielles Lichtgutachten wird nicht erstellt, da im Rahmen des Artenschutzgutachtens der Nach- weis erbracht wird, dass bei Umsetzung von ent- sprechenden Maßnahmen keine negativen Aus- wirkungen auf lichtempfindliche Arten erfolgen. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterlagen von der Öffentlichkeit einseh- bar. X 98. 24, 463 Bemängelung eines fehlenden Lärmgutachtens Verfahrensgemäß lag zum Zeitpunkt der frühzeiti- gen Beteiligung noch kein Lärmgutachten vor. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein Lärm- gutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage ge- mäß § 3 (2) BauGB ist das Gutachten von der Öffentlichkeit einsehbar. X 99. 448 Nachfrage, welches Ergebnis hinsichtlich der Lärmimmissionen in einem denkmalgeschützten Verfahrensgemäß lag zum Zeitpunkt der frühzeiti- gen Beteiligung noch kein Lärmgutachten vor. X 100. ANLAGE 5 Seite 252 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und unter Landschaftsschutz stehenden Gebiet, nach welchen Kriterien, ermittelt wurde Dieses wird im weiteren Verfahren erstellt. Dabei werden die Themen Denkmalschutz und Land- schaftsschutz im Rahmen des Lärmgutachtens nicht untersucht. Diese Themen werden in der Umweltprüfung bearbeitet. Für das Lärmgutach- ten werden folgende Kriterien untersucht: Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissionsor- te berechnet und anhand der zugrunde zulegen- den Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Ge- bietsempfindlichkeit der Immissionsorte werden dabei dem Gutachter von der Stadt Köln vorge- geben. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die vorliegende Planung an allen Immissionsorten eingehalten werden und deshalb keine Richtwertüberschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind auch keine negativen Auswirkungen auf die Tiere durch die Neuplanung zu befürchten. In der Artenschutzprü- fung wurde als Wirkfaktor auch akustische Effekte (Verlärmung) betrachtet. Im Plangebiet konnten keine Tierarten festgestellt werden, hochstö- rungsempfindlich gegenüber Lärm sind. Darüber hinaus kann an der Revierverteilung in der Um- gebung des Plangebietes erkannt werden, dass sich die ansässigen Arten an die städtische Um- gebung mit den Einflüssen von Lärm und Licht gut angepasst haben (hohe Störungstoleranz). So ANLAGE 5 Seite 253 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. finden sich Brutstätten insbesondere in direkter Umgebung der Militärringstraße. 119 Forderung von Lärmschutzwänden Die Lärmimmissionen werden nach derzeitigem Kenntnisstand für zehn Immissionsorte berechnet und anhand der Sportanlagenlärmschutzverord- nung (18. BImSchV) beurteilt. Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist zur Einhaltung der Richtwerte nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig, weil die Richtwerte an allen Immissionsorten mach dem derzeitigem Kenntnisstand bereits oh- ne Lärmschutzwände eingehalten werden. An- merkung: Wegen der flächigen Abstrahlung der Sportflächen und der Entfernung zwischen Sport- flächen und den Immissionsorten liefert eine Lärmschutzwand mit üblicher Höhe keine nen- nenswerte Lärmminderung. Außerdem wäre der Erhalt von Bäumen etc. zu berücksichtigen X 101. 208 Merkt an, dass durch das Abholzen der gesund- heitlich schädliche Lärm der A4 zunehmen würde, welche durch Lärmschutzwände zu beheben wä- re. Dabei bliebe die Schadstoffbelastung trotz der Lärmschutzwände bestehen Eine Fällung von Bäumen ist nicht vorgesehen. Sowohl das Leistungszentrum wie auch die Sportplätze sind so geplant, dass dieses ohne die Fällung von Bäumen erfolgen kann. Eine negative Änderung in Bezug auf den Verkehrslärm der Autobahn A4 besteht somit nicht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass durch das Planvorhaben keine relevante Schadstoffbelastung zu erwarten ist. X 102. 24 Kritisiert, dass Nutzungszeiten der Sportanlage und somit die Lärmimmissionen nicht eindeutig festgelegt sind Im Lärmgutachten werden realistische Annahmen für die zukünftigen Nutzungszeiten berücksichtigt. Ggf. könnten Nutzungszeiten über einen städte- baulichen Vertrag geregelt werden könnten. Des X 103. ANLAGE 5 Seite 254 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Weiteren ist anzumerken, dass der organisierte Breitensport und ggf. der Schulsport die Plätze nach den Maßgaben des Sportamtes der Stadt Köln nutzen können. Seitens der Stadt Köln be- stehen hier demnach Regelungsmöglichkeiten bei der Organisation der Trainingsplatzbelegung un- ter Berücksichtigung des Lärmaspektes. 219 Nachfrage, ob die angegebenen Trainingszeiten bzgl. der Lärmimmission eingehalten werden oder in der übrigen Zeit andere Vereine auf den Flä- chen trainieren Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissi- onsorte berechnet und anhand der Sportanlagen- lärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der Immissionsorte wurde dem Gutachter von der Stadt Köln vorgegeben. Es werden die vorgese- henen Nutzungszeiten durch den FC und zulässi- ge andere Nutzer berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Immissionsrichtwerte für die vor- liegende Planung an allen Immissionsorten ein- gehalten werden und deshalb keine Richtwert- überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. X 104. 122, 219, 225 Kritisiert die Lärmbelästigung der Kleingartenan- lage Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissi- onsorte berechnet und anhand der Sportanlagen- lärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der Immissionsorte wurden dem Gutachter von der Stadt Köln vorgegeben. Drei Immissionsorte betreffen die Kleingartenanlage. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die vorliegende Planung an allen Immissionsorten eingehalten werden und deshalb keine Richtwert- X 105. ANLAGE 5 Seite 255 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. 107 Lärmbelästigung durch den RheinEnergieSport- park bei der Kleingartenanlage ist kein Argument, da sonst auch der Verkehr des Militärrings unter- bunden werden müsste Kenntnisnahme X 106. 101 Kritisiert einen Verfahrensfehler, da die Gutachten zur Licht- und Lärmimmission sich nur auf die Nutzung durch den 1.FC Köln und nicht auf den Breitensport beziehen Die Gutachten bzw. Aussagen zu den Licht- und Lärmimmissionen, welche in den bisherigen Un- terlagen bzw. bei der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung vorlagen, stellen verfahrensgemäß einen ersten Entwurf dar. Der Einfluss des orga- nisierten Breitensports wird in das Lärmgutachten sowie in der Begründung und im Umweltbericht ergänzt. X 107. 42, 124, 265 Kritisiert die Lärm- und Abgasbelästigung wäh- rend der Bauzeit und durch die zusätzliche Pflege der Anlage Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben, auch in Bezug auf die Lärm- und Ab- gasbelästigung, zu beachten. Aufgrund der Ab- stände zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie den nächstgelegenen Immissionsorten können erhebliche Beeinträchtigungen durch Pflegemaßnahmen ausgeschlossen werden. 108. 57 Gegenüber der Gleueler Wiese an der Deckstei- ner Mühle wird ein Seniorenheim erweitert, des- sen Anwohner nicht durch die Anlagen des 1. FC Köln gestört werden möchten. Das Seniorenwohnheim wird im Rahmen des Lärmgutachtens als eigener Immissionsort be- rücksichtigt. Die Lärmimmissionen werden nach derzeitigem Kenntnisstand für zehn Immissionsor- te berechnet und anhand der Sportanlagenlärm- schutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der Immissionsorte wurden dem Gutachter von der Stadt Köln vorgegeben. Ein Immissionsort liegt an X 109. ANLAGE 5 Seite 256 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den Fassaden des Seniorenheims. Die derzeiti- gen Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die vorliegende Planung an allen Immissionsorten eingehalten werden und deshalb keine Richtwert- überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. ANLAGE 5 Seite 257 3.11 Lichtimmissionen Der Themenkomplex 3.11 Lichtimmissionen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 23, 35, 57, 64, 66, 89, 96, 131, 161, 164, 170, 202, 208, 219, 254, 265, 271, 297, 309, 386, 390, 411, 412, 420, 430, 432, 442, 450, 454, 468 Kritisiert die Vergrößerung der Licht- und Lärm- immissionen Die Lichtimmissionen werden sich auf die Trai- ningsplätze selbst sowie die direkte Umgebung beschränken. Die Lichtmasten werden unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen, sie orien- tieren sich an den Höhen der bestehenden Be- leuchtungsmasten der heutigen Trainingsplätze. Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. Artenschutzprüfung erfolgt im weiteren Verfahren eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Ergebnis, dass weder artenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen negativ betroffen sind. Bzgl. der Lärmimmissionen wird auf die Kommentierung unter dem Themenkom- plex 3.10 Lärm verwiesen. X 110. 297 Nachfrage, ob es städtische Richtlinien für den Einsatz von künstlichen Licht in Naturräumen gibt und welche Regelungen diese beinhalten Auf Grundlage der Licht-Richtlinie hat das Um- weltministerium den Erlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ vom 11.12.2014 herausgegeben. X 111. 297, 425, 449 Nachfrage, wie und mit welchen Kriterien die Lichtverschmutzung und ihre Auswirkungen fach- Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden X 112. ANLAGE 5 Seite 258 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lich bewertet wurden die Auswirkungen der Lichtemissionen, welche die Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nut- zung des Leistungszentrums und insbesondere die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage und die Beleuchtung von Gebäuden und Wegen einbezieht untersucht. Für die planungsrelevan- ten Arten wird keine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festgestellt. Für weitere Tierar- ten insbesondere für nachtaktive Tierarten könn- ten Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen entstehen (z. B. zeigen einige Fledermausarten wie z.B. Langohrfledermäuse ein Meideverhalten gegenüber starken Lichtquellen, während viele nachtaktive Insektenarten von Lichtquellen angezogen werden), welche durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z. B. Planflächenstrahler, UV-Sperrfilter) aber vermie- den werden können. Deshalb stuft das Gutachten die negativen Effekte des Flutlichts und weiterer Lichtquellen im Vergleich zu den zahlreichen im Stadtgebiet bestehenden Lichtquellen als gering ein. 43, 46, 297 Nachfrage, welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine Lichtabstrahlung und Lichtverschmutzung der Naturräume zu vermeiden Eine Verminderung der Auswirkungen von Flut- licht auf Tierarten wird durch die Empfehlungen im faunistischen Fachbeitrag inkl. artenschutz- rechtlicher Prüfung erreicht. Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäu- sen der Flutlichtstrahler gemacht. Auch zur Ge- bäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutach- X 113. ANLAGE 5 Seite 259 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. 14, 23, 24, 33, 46, 57, 89, 112, 164, 191, 193, 250, 337, 402 Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnut- zung und Tierwelt durch Flutlichtanlage, Forde- rung eines Umwelt-, natur- und tiergerechten Be- leuchtungssystems Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. Artenschutzprüfung erfolgt im weiteren Verfahren eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Vorgaben zu Strahler- typen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler) zum Ergebnis, dass weder ar- tenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen betroffen sind. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den geplanten Trainingsplätzen durch die Militär- ringstraße sowie die Kleingartenanlagen ge- trennt. Die nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, größtenteils beträgt der Ab- stand über 450 m. Darüber hinaus befindet sich zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer Baumbestand. Ne- gative Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind durch die geplanten Flutlichtmasten somit nicht zu befürchten. X 114. 24 Im Text des B-Plans fehlen Aussagen zur Lichtimmission Das Thema Licht wird in die Begründung sowie den Umweltbericht ergänzt. Im Rahmen der Of- fenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterla- gen für die Öffentlichkeit einsehbar und nach- prüfbar. X 115. ANLAGE 5 Seite 260 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 449 Nachfrage, ob es eine belastbare Langzeitstudie gibt, welche die Auswirkungen durch Flutlichtan- lagen auf ein Landschaftsschutzgebiet begutach- tet. Das Landschaftsschutzgebiet selbst kann durch den Einsatz von Flutlicht nicht beeinträchtigt wer- den, sondern die darin vorkommenden Arten. Da sich das Artenspektrum von Schutzgebiet zu Schutzgebiet unterscheidet, können keine allge- meinen Aussagen getroffen werden. Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. Artenschutz- prüfung erfolgt im weiteren Verfahren aber eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt des Vorhabenbereichs und seines Umfeldes. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Vorgaben zu Strahler- typen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler) zum Ergebnis, dass weder ar- tenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen betroffen sind. Da die Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes bzw. der Fläche im Umfeld des Vorhabenbe- reichs nicht beeinträchtigt werden, ist davon aus- zugehen, dass auch das Landschaftsschutzge- biet keine negativen Auswirkungen erfährt. X 116. 260 Nachfrage, wie eine beleuchtete Joggingstrecke ökologisch anders zu bewerten ist als beleuchtete Fußballplätze Eine allgemeine Aussage ist dazu nicht möglich. Die Auswirkungen einer Beleuchtung hängen immer von den auftretenden Arten und den be- stehenden Vorbelastungen ab. Im Fall der be- leuchteten Fußballplätze (vorliegendes Vorha- ben) wurde festgestellt, dass lichtmeidende Fle- dermausarten nur sporadisch auftreten oder nur X 117. ANLAGE 5 Seite 261 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den Decksteiner Weiher als Jagdlebensraum nutzen. Die vorkommenden Individuen der Eu- lenarten scheinen sich an die bestehenden Lichtimmissionen der im Bestand vorhandenen Flutlichtanlagen gewöhnt zu haben, so dass sie teils in Nähe von starken Lichtquellen brüten. Für das vorliegende Vorhaben sind deshalb keine erheblichen ökologischen Folgen auf die Tierwelt abzusehen. 146, 148, 297, 425 Kritisiert den Eingriff in die Nachtlandschaft Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt selbstverständlich nur zu Zeiten, in denen die Trainingsplätze genutzt werden. In den Nacht- stunden (ca. ab 21/22 Uhr) erfolgen keine Nut- zung der Trainingsplätze und somit auch keine Beleuchtung dieser Plätze. In den Wintermonaten ist sicherlich davon auszugehen, dass eine Be- leuchtung ab ca. 16 Uhr erfolgen wird. Zu diesen Zeiten ist aufgrund der städtischen Lage jedoch mit einer Vielzahl von Beleuchtungsquellen im Stadtgebiet zu rechnen, so dass eine dunkle Nachtlandschaft innerhalb des Siedlungsraumes von Köln auch ohne die Umsetzung des Vorha- bens nicht gegeben ist. X 118. 101 Kritisiert einen Verfahrensfehler, da die Gutachten zur Licht- und Lärmimmissionen sich nur auf die Nutzung durch den 1.FC Köln und nicht auf den Breitensport beziehen Die Unterlagen werden in Bezug auf Licht- und Lärmimmissionen um den organisierten Breiten- sport bzw. die Nutzungsdauer ergänzt. X 119. ANLAGE 5 Seite 262 Verfahren/planerische Vorgaben 4.1 Allgemeines Verfahren Der Themenkomplex 4.1 Allgemeines Verfahren wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 42, 78, 87, 283, 394 Nachfrage, warum es bereits Zusagen der Politik gibt, bevor die Bürger/innen befragt worden sind. Zusagen seitens der Politik wurden nicht getrof- fen. In der Sitzung am 03.12.2015 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln den Einleitungsbeschluss für die 209. FNP-Änderung, den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungs- planes sowie den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die beiden genannten Verfahren. Diese Beschlüsse stellen jedoch nur den Beginn des Verfahrens dar und signalisieren, dass das Vorhaben in den Grundzügen für die Mehrheit der Beschlussgre- mien denkbar ist. Eine endgültige Zusage zur Umsetzung des Verfahrens besteht hierdurch nicht. Die Verwaltung wird dadurch lediglich be- auftragt, mit den gesetzlich vorgegebenen Ver- fahrensschritten zu beginnen und die notwendi- gen Unterlagen zu erarbeiten. Eine endgültige Abwägungsentscheidung wird durch den Rat der Stadt Köln erst zum Ende des Verfahrens durch den sogenannten Feststellungsbeschluss für das FNP-Verfahren sowie den Satzungsbeschluss für X X 1. ANLAGE 5 Seite 263 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. das Bebauungsplanverfahren getroffen. 387, 461 Eindruck, dass den einseitigen Forderungen des 1.FC Köln bereits stattgegeben wurde Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, besteht derzeit lediglich ein Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss. Eine endgültige Entschei- dung über das Vorhaben sowie bei Umsetzung auch der Ausgestaltung des Vorhabens besteht nicht. X X 2. 75, 76, 87, 101, 124, 129, 135, 141, 148, 151, 152, 153, 158, 161, 166, 181, 198, 211, 220, 228, 229, 236, 242, 245, 265, 278, 279, 283, 307, 316, 317, 321, 344, 349, 352, 354, 356, 361, 363, 387, 394, 395, 397, 409, 413, 422, 423, 426, 435, 436, 448, 453 Stellt die Neutralität und Arbeitsweise der Verwal- tung und Politik in Frage. Bürgerinteressen wer- den nicht vertreten. Das Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung dient insbesondere dazu, die Anregun- gen der Bürgerinnen und Bürger aufzunehmen. Darüber hinaus erfolgt im weiteren Verfahren noch die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB, bei der die Bürgerinnen und Bürger erneut eine Stel- lungnahme abgeben können. Zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgt eine sachgerech- te Abwägung über sämtliche abwägungserhebli- chen Belange durch den Rat der Stadt Köln. Hierbei werden auch die Anregungen der Bürger- interessen in die Abwägung eingestellt. X X 3. 448 Kritik, dass keine schlüssige Abfolge der einzel- nen Planungsschritte stattgefunden hat Die Planungsschritte richten sich nach den ge- setzlichen Vorgaben. Der 1. FC Köln ist mit einer Erweiterungsabsicht an die Verwaltung der Stadt Köln herangetreten. Daraufhin wurde in Abstim- mung zwischen der Verwaltung und dem 1. FC Köln der Masterplan zur Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks angepasst, um das Konzept auch für die Verwaltung der Stadt Köln tragfähig zu gestalten. Die Politik hat zur Umsetzung die- ses Konzeptes anschließend den Einleitungs- X X 4. ANLAGE 5 Seite 264 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. bzw. Aufstellungsbeschluss gefasst und in des- sen Anschluss die frühzeitige Öffentlichkeitsbetei- ligung sowie Trägerbeteiligung durchgeführt. Wie bei der Stadt Köln üblich stehen als nächster Ver- fahrensschritt der kombinierte Vorgaben- und Offenlagebeschluss an, in dessen Folge sich eine erneute Trägerbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB an- schließt. Anschließend werden alle abwägungs- erheblichen öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politi- schen Gremien abgewogen. Als Ergebnis des Abwägungsprozesses kann der Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. Diese Abfolge der Verfahrensschritte stellt das normale Vorge- hen der Stadt Köln für FNP- bzw. Bebauungs- planverfahren da. Eine unschlüssige Abfolge kann daher nicht nachvollzogen werden. 282 Nachfrage, ob es noch weitere politische Ent- scheidungsträger gibt, die als Ansprechpartner agieren Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wur- den bisher der Stadtentwicklungsausschuss, der Ausschuss für Umwelt und Grün, die Bezirksver- tretung Lindenthal sowie der Sportausschuss beteiligt. Der Feststellungs- bzw. Satzungsbe- schluss ist dem Rat der Stadt Köln vorbehalten. X X 5. 282 Nachfrage, ob man sein Anliegen bzgl. des Pro- jektes auch direkt an Frau Reker richten kann Es ist möglich, Anliegen an Frau Oberbürger- meisterin Reker zu richten. Das Verfahren sah u. a. die Eingabe von schriftlichen Stellungnah- men bis zum 28. April 2016 an die Bezirksbür- germeisterin, Frau Blömer-Frerker, vor. Zum Teil wurde in diesem Rahmen auch Stellungnahmen X X 6. ANLAGE 5 Seite 265 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. an Frau Oberbürgermeisterin Reker gesendet, welche in das Verfahren eingestellt worden sind. Darüber hinaus hat Frau Oberbürgermeisterin Reker zu einem moderierten Gespräch eingela- den, bei welchem Vertreterinnen und Vertreter der Bürgerinitiative die Möglichkeit gegeben wor- den ist, ihren Standpunkt Frau Reker persönlich darzulegen. Darüber hinaus werden die Vorlagen an den Rat von Frau Oberbürgermeisterin Reker geprüft und dem Rat der Stadt Köln zur Ent- scheidung vorgelegt. 152, 181, 220, 245, 254, 259, 387, 397 Kritisiert die fehlende objektive Abgrenzung städ- tischer Aufgaben von partikularen Wirtschaftsinte- ressen einzelner Unternehmen Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzube- reiten und zu leiten. Im Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln eine gerechte Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen unterei- nander und gegeneinander, so dass dieser Kri- tikpunkt nicht nachvollzogen werden kann. X X 7. 151, 181, 265 Nachfrage, nach welchen objektiven Kriterien die Verwaltung und der Rat die Entscheidung für das Projekt getroffen hat. Wie weiter oben stehend in diesem Themenkom- plex bereits dargestellt, besteht derzeit lediglich ein Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss. Eine auf städtebaulichen Belangen beruhende endgül- tige Entscheidung trifft der Rat der Stadt Köln erst am Ende der Bauleitplanverfahren. X X 8. 116, 129, 148, 181, 211, 283, 427 Eindruck wird erweckt, dass die Stadt alles dafür tut, um das Projekt zu realisieren Die Verwaltung ist von den politischen Gremien mit dem Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss dazu beauftragt worden, die Bauleitplanverfahren zu bearbeiten. Im weiteren Verfahren sind die weiteren Beschlüsse des Stadtentwicklungsaus- X X 9. ANLAGE 5 Seite 266 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schusses bzw. des Rates zu beachten. 152, 307, 334, 344, 349, 409, 413, 444 Nachfrage/Vermutung, ob/dass es bereits vor der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung interne Abspra- chen und Zusicherungen gegeben hat, die als verbindlich gelten. Gemäß § 1 (3) Satz 2 BauGB besteht kein An- spruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Ein Anspruch kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden. Verbindliche Zusicherungen bzw. interne Absprachen können daher nicht vor- liegen. 10. 151, 265 Nachfrage, welche Contra-Argumente die Verwal- tung gegen das Ausbauvorhaben hat Die Verwaltung ist an die Beschlüsse des Stadt- entwicklungsausschusses bzw. des Stadtrates gebunden. Somit setzt die Verwaltung die Vorga- ben dieser Gremien um. Die Argumente der Ver- waltung sind in den Begründungen des Flächen- nutzungsplanänderungsverfahrens sowie des Bebauungsplanverfahrens dargestellt. In Ergän- zung wird auf den Beschlussvorschlag der Ver- waltung zur Verkleinerung der Maßnahme ver- wiesen. 11. 151, 152, 251 Nachfrage, welche Gelder/Vergünstigungen in der Vergangenheit/Gegenwart die Parteien und Ratsmitglieder durch den 1.FC Köln erhalten ha- ben Die Parteien und Ratsmitglieder sind der Antikor- ruptionsrichtlinie verpflichtet; insofern erübrigt sich eine Stellungnahme.. 12. 112, 124, 220, 243, 354, 363 Weist auf den Kooperationsvertrag der CDU und den Grünen hin Die Stellungnehmer gehen darauf ein, dass in dem Kooperationsvertrag in Zeile 716 ff aufge- führt ist, dass eine Bebauung von hochwertigen ökologischen Flächen, wie ausgewiesene Natur- schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestand- teile und Naturdenkmäler, sowie von bestehen- den Friedhofsflächen abgelehnt werden. Der Ko- 13. ANLAGE 5 Seite 267 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. operationsvertrag stellt dabei eine politische Ent- scheidung außerhalb des Planverfahrens dar. 265, 340 Nachfrage, welche Beziehung die Stadt zur Stadtplanung Zimmermann GmbH hat Es besteht keine vertragliche Beziehung zwi- schen der Stadt Köln und der Stadtplanung Zim- mermann GmbH. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH wurde durch den 1. FC Köln zur Mitwir- kung bei der Durchführung der Bauleitplanungen beauftragt. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH arbeitet der Verwaltung der Stadt Köln zu. Dass ein externes Büro für die Mitwirkung der Erstellung der Unterlagen durch den Projektent- wickler beauftragt und bezahlt wird, stellt eine übliche Praxis in den Städten und Gemeinden dar. Die Verfahrenshoheit liegt dabei uneinge- schränkt bei der Stadt Köln. Sämtliche Entschei- dungen werden abschließend durch den Rat der Stadt Köln getroffen. 14. 340 Wenn eine administrative Einheit der Stadt Köln ebenfalls Dienste der Stadtplanung Zimmermann GmbH in Anspruch nimmt, läge ein Interessen- konflikt vor Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren besteht keine vertragliche Beziehung zwischen der Stadt Köln und der Stadtplanung Zimmermann GmbH. 15. 363 Nachfrage, warum die schriftlichen Eingaben vom selben Planungsbüro gesichtet werden, welches auch den B-Plan des 1.FC Köln erstellt hat. Die schriftlichen Eingaben sind Teil des Flächen- nutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahrens. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH ist durch den 1. FC Köln beauftragt, die Abwägungsunterlagen zusammenzutragen und vorzubereiten.. Die Ver- fahrenshoheit liegt bei der Stadt Köln. Seitens der Verwaltung werden die Eingaben gesichtet, ge- prüft und bewertet. In Zusammenarbeit mit der Stadtplanung Zimmermann GmbH werden die 16. ANLAGE 5 Seite 268 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. bewerteten Eingaben in das Verfahren einge- stellt. 132 Nachfrage, ob das Vorhaben von der Bauaufsicht geprüft wurde Im Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 (1) und § 4 (2) BauGB wird auch das Bauaufsichts- amt bei der Aufstellung der Bauleitpläne beteiligt. X X 17. 94, 151, 211, 265, 453 Nachfrage, welche(r) und ob unabhängige(r) Gut- achter hinzugezogen wurde(n) bzw. ob eine Bera- tung mit externen und unabhängigen Fachleuten zum Thema Umweltschutz, Artenschutz, Stadt- und Verkehrsplanung sowie Klimaschutz stattge- funden haben Verfahrensgemäß lagen bis zur frühzeitigen Be- teiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch keine fertig- gestellten Gutachten vor. Zum derzeitigen Ver- fahrensstand ist vorgesehen folgende Gutachten durchzuführen: - Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter - Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver Tillmanns, Grevenbroich - Landschaftsplanung: Lill + Sparla, Köln - Lärmgutachten: ADU cologne, Köln - Verkehrsgutachten: beplan Aachen GmbH / BfU Aachen GmbH, Aachen - Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr. Dü- temeyer Umweltmeteorologie, Essen Sämtliche Gutachter sind, wie bei Städten und Gemeinde üblich, durch den 1. FC Köln nach Maßgabe der Stadt Köln für das Untersuchungs- profil beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Prüfung durch die städtischen Dienst- stellen und den externen Trägern öffentlicher Belange. Die Verfahrenshoheit obliegt also auch hier der Stadt Köln. Sämtliche Gutachten werden zur Offenlage in die Begründung und den Um- X X 18. ANLAGE 5 Seite 269 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. weltbericht eingearbeitet und werden auch Teil der Offenlageunterlagen. Diese sind somit in die- sem Verfahrensschritt der Öffentlichkeit zugäng- lich. 282 Nachfrage, warum die Flächen, wenn es sich nicht um ein ausschließlich natur- und denkmal- geschütztes Gebiet handelt, nicht öffentlich zur Bebauung ausgeschrieben wurde Die Flächen sind nicht öffentlich zur Bebauung ausgeschrieben, da als Anlass der Planung der Masterplan des 1. FC Köln mit seinem Ziel, eine zeitgemäße Trainingssituation herzustellen, zu sehen ist. Der Flächennutzungsplan hat die pla- nungsrechtliche Vorgabe „Grünfläche mit Signet Sportplatz/Sportanlage“, in der neben Grünflä- chen nur Sportplätze bzw. sportaffine Nutzungen zulässig sind. X X 19. 285, 305, 307, 319, 326, 363, 374, 375, 382, 401, 416, 422, 423, 453, 457 Es wird eine Bürgerbeteiligung/offener Diskurs erwartet Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu ei- ner freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein Informationsabend bei der Bezirksver- tretung Lindenthal statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB. Darüber hinaus fand am 26.08.2016 ein Moderationsgespräch zwischen der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative statt. Demnach wurden deutlich mehr Öffentlichkeitsveranstaltungen durchgeführt, als das Gesetz dies vorsieht. Des Weiteren erfolgt im weiteren Verfahrensverlauf noch eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der die Bürgerinnen und Bürger erneut die Gelegenheit haben, ihre Anregungen zu äußern. X X 20. ANLAGE 5 Seite 270 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 6, 33, 63, 135, 265 Möglichkeiten der (frühzeitigen) Bürgerbeteiligun- gen waren nicht ausreichend Es wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. X X 21. 79, 383 Vorhaben soll durch Bürgerentscheid beschlossen werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Verwaltung sieht die Aufstellung eines geregelten Flächen- nutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahrens vor. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Öffentlich- keit Anregungen vortragen, über welche der Rat der Stadt Köln abzuwägen hat. X X 22. 373, 382 Nachfrage, ob und wann Bürgergespräche ge- plant sind In der Vergangenheit fanden bereits folgende Termine statt: - 01.09.2015: freiwillige Informationsveranstal- tung des 1. FC Köln - 29.10.2015 Informationsabend der Bezirksver- tretung Lindenthal satt. - 07.04.2016 frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili- gung gemäß § 3 (1) BauGB. - 26.08.2016 Moderationsgespräch zwischen der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative Des Weiteren folgt noch die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB. Der genaue Zeitpunkt steht jedoch noch nicht fest. X X 23. 221 Nachfrage, warum keine Bürgerbefragung stattge- funden hat Informationsmöglichkeiten bezüglich des Vorha- bens und eine Beteiligung bestehen im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens. Auf die vorste- henden Beteiligungsformen wird verwiesen. X X 24. 171 Kritisiert, dass entgegen der Behauptung des 1.FC Köln keine Befragung der Anwohner stattge- funden hat Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1. FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertre- tern des Waldkindergartens, der Kleingartenver- X X 25. ANLAGE 5 Seite 271 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. eine, des Schießstandes und der Ballonfahrer geführt. 188 Mit den betroffenen Nachbarn, z.B. den Kleingärt- nern wurde gesprochen und eine Lösung gefun- den Kenntnisnahme X X 26. 453 Widerspruch, dass es eine Einigung mit den an- sässigen Vereinen gibt, sich diese aber eindeutig gegen eine Bebauung aussprechen Wie oben aufgeführt, wurden mit den im Rhein- EnergieSportpark ansässigen oder direkt angren- zenden Institutionen gesprochen. Hier konnte größtenteils ein Einvernehmen hergestellt wer- den. Selbstverständlich ist hiermit nicht gemeint, dass z. B. jeder Nutzer der Kleingartenanlage das Projekt befürwortet bzw. diesem zumindest neutral entgegensteht. So konnte aber z. B. mit dem Waldkindergarten abgestimmt werden, dass sie z. B. die neuen Sanitäranlagen mitnutzen dürfen und dass ihrer Spielräume weitestgehend erhalten werden. X X 27. 71, 76, 80, 90, 101, 112, 124, 128, 141, 151, 175, 255, 283, 353, 361, 371, 383, 416, 422, 423, 453 Das Verfahren ist nicht transparent Wie oben dargestellt, fanden sogar über die ge- setzlichen Vorgaben hinaus gehende Informatio- nen und Beteiligung statt. X X 28. 188, 462 Das Verfahren war frühzeitig transparent Kenntnisnahme X X 29. 6, 31, 63, 69 Forderung eines neuen/transparenten Verfahrens, bei dem alle Beteiligten von Beginn an mit einbe- zogen werden Der Anregung, ein neues Verfahren zu starten wird nicht gefolgt. Die Bauleitplanverfahren wur- den und werden auch in Zukunft transparent ge- staltet. Als nächster öffentlicher Verfahrensschritt steht die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) X X 30. ANLAGE 5 Seite 272 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. BauGB an. 296, 476 Verwaltungsvorlagen sind unvollständig und feh- lerhaft Die Verwaltungsvorlagen lagen zum Stand der frühzeitigen Beteiligung in dem notwendigen Rahmen vor. Es ist verfahrenstechnische Praxis, Gutachten im weiteren Verfahren zu präzisieren, damit zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB voll- ständige und vertiefte Untersuchungen vorliegen. X X 31. 476 Nachfrage, warum der Rasenplatz am Fort VI nicht in den Verwaltungsvorlagen vermerkt ist Der Rasenplatz am Fort VI wird in der Begrün- dung zur FNP-Änderung im Kapitel 5.1.2.2 bei der Bestandsuntersuchung der Vereinssportstan- dorte im Äußeren Grüngürtel aufgeführt. Da keine Änderungen in diesem Bereich vorgesehen sind, wurden diese Plätze nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. X X 32. 101 Kritisiert, dass mit fehlerhaften Angaben, Plänen und Darstellungen gearbeitet wurde In der Stellungnahme wird nicht näher erläutert, welche Angaben, Pläne und Darstellungen aus Sicht der Stellungnehmerin fehlerhaft sein sollen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Eingabe ist daher nicht möglich. Die entspre- chenden Dokumente zur frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und beinhalten verfahrensgemäß noch nicht sämtliche Angaben (z. B. Gutachten, detail- lierte Festsetzungen etc.) X X 33. 265 Nachfrage, ob nicht hinterlegte Behauptungen der Beschlussvorlagen geprüft wurden Die aus Sicht der Stellungnehmerin nicht hinter- legten Behauptungen wurden nicht näher erläu- tert. Die Beschlussvorlagen stellen ein Dokument der Verwaltung dar. Die dort dargestellten Anga- ben des 1. FC Köln wurden seitens der Verwal- tung überprüft und als nachvollziehbar gewertet. X X 34. ANLAGE 5 Seite 273 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 112, 386 Bisher hat keine Befragung der unteren Land- schaftsbehörde stattgefunden Die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde erfolgte im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Die Untere Landschaftsbehörde wird im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB erneut am Verfahren beteiligt. X X 35. 353 Verfahren ist fragwürdig, da für das Konzept im Vorfeld der Landschaftsverband und die Oberbe- hörde der Denkmalpflege befragt wurde, obwohl dies im Normalfall erst nach Fertigstellung des B- Plans erfolgt Die Beteiligung des Landschaftsverbandes und der Oberbehörde der Denkmalpflege erfolgte im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Eine Beteiligung nach Rechtskraft des Bebauungsplans wäre nicht sachgerecht; die Beratungsunterlagen werden den Fachbehörden erneut zur Beratung und Stellungnahme vorge- legt. X X 36. 6 Forderung der Übernahme der Kosten für die Gutachten und Machbarkeitsstudien durch den 1.FC Köln Der Stadt entstehen durch die Bauleitplanverfah- ren mit Ausnahme der üblichen Verwaltungskos- ten keine Kosten. Sämtliche Kosten für die Gut- achter etc. werden vom 1. FC Köln getragen. X X 37. 265 Nachfrage, ob es Belege über die Kostenüber- nahme des 1. FC Köln für die Baumaßnahmen seit ca. 9 Monaten gibt Sämtliche bisher durchgeführten Maßnahmen, z. B: Greenkeepergebäude, Wegesanierung, Bus- haltestelle wurden nach den entsprechenden Genehmigungen durch den 1. FC Köln durchge- führt und auch bezahlt. Für die Stadt Köln fielen somit für die Umsetzung dieser Maßnahmen kei- ne Kosten an, so dass bei der Stadt Köln auch keine Belege vorliegen können. Da es sich um Baumaßnahmen außerhalb des Bebauungsplan- verfahrens handelt, sind diese für das Verfahren irrelevant. X X 38. 135 Verwaltung ist für eine Gender- und altersgerech- te Nutzung der neu bebauten Flächen verantwort- Im Rahmen der Bauleitplanung sind u.a. „die un- terschiedlichen Auswirkungen (der Planung) auf X X 39. ANLAGE 5 Seite 274 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lich Frauen und Männer“ zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)l. Der Bebauungsplan berei- tet die Nutzung der Flächen für Trainingsplätze vor, welche hauptsächlich durch die Jugendlichen des 1. FC Köln sowie durch den organisierten Breitensport genutzt werden sollen. Eine Festle- gung in Bezug auf Gender- und Altersstrukturen erfolgt über den Bebauungsplan nicht. Neben den verschiedenen Jungen- und Herrenmann- schaften hat der 1. FC Köln vier Mädchenteams sowie zwei Frauenmannschaft. Die vier geplan- ten Kleinspielfelder stehen der Öffentlichkeit und somit gleichermaßen Mädchen und Jungen be- ziehungsweise Damen und Herren zur Verfü- gung. Die geplanten Trainingsplätze können nicht nur vom 1. FC Köln sondern auch von anderen Vereinen genutzt werden, welche sowohl Mäd- chen und Jungenmannschaften beziehungsweise Frauen- und Herrenmannschaften ansprechen können. 20 Nur ein städtebauliches Konzept bei frühzeitiger Bürgerbeteiligung vorzulegen widerspricht § 3 (1) BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ent- spricht es sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch dem Standard der Stadt Köln, dass nur ein städtebauliches Konzept erläutert wird. Dieses wird auch durch § 3 (1) BauGB („allgemeine Ziele und Zwecke der Planung“) abgedeckt. Im Rah- men der frühzeitigen Beteiligung können sogar verfahrensgemäß noch keine abgeschlossenen Unterlagen vorliegen, da die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden und X X 40. ANLAGE 5 Seite 275 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ggf. in der Planung berücksichtig werden sollen. Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren wurden bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.04.2016 jedoch über das städtebauliche Kon- zept hinaus ein erster Entwurf der geplanten FNP-Änderung sowie ein erster Entwurf des Be- bauungsplanes gezeigt. Andere Entwürfe und inhaltliche Ansätze, zum Beispiel die sogenannte Campus-Lösung sind vorgestellt und besprochen worden. Andere planerische Konzepte, zum Bei- spiel die von der Bürgerschaft vorgeschlagene Verkleinerung, Verlagerung oder Aufgabe der Trainingsplätze sowie deren alternative Ausge- staltung in Kunstrasen, Hybridrasen oder Natur- rasen stellen sich voneinander unterscheidende Lösungen dar, so dass kein Widerspruch zu den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauGB besteht. 353 Nachfrage, ob die Bürgerbeteiligung am 07.04. eine Informationsveranstaltung nach einer der beiden Paragraphen § 3 oder § 13 BauGB war Es handelt sich um die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB. Darauf wur- de sowohl in der Einladung wie auch in der PowerPoint Präsentation hingewiesen. Ein Ver- fahren gemäß § 13 bzw. § 13 a BauGB findet nicht statt. X X 41. 388 Kritisiert, dass bei der Bürgerbeteiligung keine Lokalpolitiker vertreten waren Die frühzeitige Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB soll den Bürgerinnen und Bürgern dienen, ihre Anregungen zum Verfahren vorzutragen. Die Vertreter der politischen Gremien erörtern die Planung sowie die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger in öffentlichen Sitzungen. Darüber hinaus waren bei der frühzeitigen Bürgerbeteili- X X 42. ANLAGE 5 Seite 276 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gung Vertreter der Bezirksvertretung im Publi- kum, ohne sich zu Wort zu melden. Geleitet wur- de die Veranstaltung von der Bezirksbürgermeis- terin Frau Blömer-Frerker. 344 Nachfrage, ob die Stadtverwaltung sich durch die (unübliche) Reservierung der ersten Platzreihen bei der Bürgerbeteiligung bewusst von den Bür- gernInnen abgrenzen wollte Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden circa die Hälfte der ersten beiden Sitzrei- hen durch die Verwaltung, den 1. FC Köln und die Fachgutachter belegt. Hiermit sollte sicherge- stellt werden, dass bei entsprechenden Nachfra- gen die jeweiligen Vertreter schnell die Präsenta- tionsmöglichkeiten bzw. Mikrofone nutzen könn- ten. Es handelt sich daher um rein organisatori- sche Gründe. Darüber hinaus stand circa die Hälfte der Plätze in den ersten Reihen auch den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Eine Abgrenzung von den Bürgerinnen und Bürger sollte dadurch nicht erfolgen. 43. 24, 28, 35, 42, 69, 75, 101, 146, 148, 176, 210, 220, 243, 265, 354, 445 Abwägung zwischen Interessen des Vorhabens und anderen Interessen fehlt gänzlich/nicht aus- reichend. Forderung einer neuen Abwägung. Eine Abwägung zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen kann verfah- rensgemäß noch nicht vorliegen. Der Rat der Stadt Köln nimmt die abschließende Abwägung sämtlicher Interessen zum sogenannten Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss vor. In die Abwä- gung fließen sowohl die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB wie auch die Stel- lungnahmen der öffentlichen Auslegung §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, welche noch durchgeführt wer- den müssen, ein. 44. ANLAGE 5 Seite 277 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 152, 240, 265, 279, 296, 361 Belange der BürgerInnen wurden bei der Bürger- anhörung beschönigend gering dargestellt Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei eini- gen Bürgerinnen und Bürgern der Eindruck er- weckt wurde, dass die Belange der Bürgeranhö- rung beschönigend gering dargestellt worden seien. Die Verwaltung sowie die Fachgutachter haben die Anregungen soweit ergänzend erläu- tert oder Fragen beantwortet. Die vorgetragenen Anregungen wurden in einer Niederschrift festge- halten und werden in die Abwägung durch den Rat der Stadt Köln eingestellt. X X 45. 453 Nachfrage, warum das Protokoll der Bürgeranhö- rung vom 07.04. nicht innerhalb der Frist für Ein- wände zugänglich war Eine Auswertung der großen Anzahl an Stellung- nahmen und Wortmeldungen war nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich und ist darüber hin- aus auch nicht üblich. Über das Ratsinformati- onssystem der Stadt Köln kann die Niederschrift, wenn sie den politischen Vertretern zur Beratung vorgelegt wird, eingesehen werden. X X 46. 265 Kritisiert, dass die Ergebnisse der ökologischen Gutachten den BürgerInnen vor den Eingaben zugänglich sein sollten Bei der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine frühzeitige Beteiligung. Im Regelfall liegen zu diesem Verfahrensstand noch keine abgeschlossenen Gutachten vor, bzw. wurde mit diesen noch gar nicht begonnen. Aufgrund der sich bereits im Vorfeld abzeichnenden Themen- felder wurden in diesem Verfahren bereits im Vorfeld erste Untersuchungen durchgeführt, so dass erste Ergebnisse bei der frühzeitigen Betei- ligung vorlagen, welche aber noch nicht in ferti- gen Gutachten dokumentiert waren. Sämtliche Gutachten werden Teil der öffentlichen Ausle- X X 47. ANLAGE 5 Seite 278 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gung gemäß § 3 (2) BauGB und werden somit zu diesem noch ausstehenden Verfahrensschritt für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. 152 Nachfrage, wo und wann das Protokoll zu den Einwendungen und Antworten eingesehen wer- den kann Die Niederschrift zur frühzeitigen Bürgerbeteili- gung gemäß § 3 (1) BauGB wird Teil der Bera- tungsunterlage für den sogenannten Vorgabebe- schluss. Dieser kann im Ratsinformationssystem der Stadt Köln von den Bürgerinnen und Bürgern im Vorfeld der Sitzung eingesehen sehen. X X 48. 151, 236, 307, 349, 377, 378, 413, 416 Unzureichende und einseitige Information der BürgerInnen über die Argumentation durch die Presse und den 1.FC Köln Pressemitteilungen sind nicht Teil der Bauleit- planverfahren. Darüber hinaus ist die Presse frei in der Berichterstattung. 49. 124 Nachfrage, warum der 22.4. als Einsendeschluss eines Widerspruchs in der öffentlichen Presse bekannt gegeben wird, aber über die Fristverlän- gerung nur ein kleiner Anteil der Bevölkerung in- formiert wird Im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Köln der 22.04.2016 als Frist für die Eingaben genannt. Diese Frist erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Die Frist wurde anschließend durch die Bezirksbür- germeisterin Frau Blömer-Frerker auf den 28.04.2016 verlängert. Dieses wurde sowohl in den ausliegenden Flyern sowie in dem Vortrag dargestellt. Darüber hinaus erhalten die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB erneut die Möglichkeit eine Stellungnah- me einzureichen. X X 50. 282 Nachfrage, warum die Frist für die Einwände der Bürger bis zum 24.04. befristet ist Verfahrensgemäß ist die frühzeitige Beteiligung zeitlich zu begrenzen, damit eine Auswertung der Stellungnahmen erfolgen kann, über welche die politischen Gremien anschließend entscheiden X X 51. ANLAGE 5 Seite 279 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. können. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB gibt es erneut die Möglichkeit Stellung- nahmen einzugeben. Auch dieser Zeitrahmen wird eine Begrenzung gemäß den gesetzlichen Vorgaben (mindestens ein Monat Beteiligungs- zeit) erhalten. 282, 382 Nachfrage, ob es ein Datum für die endgültige Entscheidung zur Umsetzung des Projektes gibt Die Bauleitplanverfahren werden, sofern sie nicht vorher eingestellt werden, formal durch den Fest- stellungs- bzw. Satzungsbeschluss abgeschlos- sen. Derzeit steht ein Datum für diese Beschlüs- se nicht fest. Zuvor sind noch der kombinierte Vorgaben- und Offenlagebeschluss zu beschlie- ßen sowie die Beteiligungen gemäß § 4 (2) BauGB und § 3 (2) BauGB durchzuführen. X X 52. 168 Nachfrage, wie die Stadt Köln zu der Bürgerinitia- tive steht Die Stadt Köln begrüßt es ausdrücklich, wenn sich Bürgerinnen und Bürger mit der Entwicklung der Stadt befassen und sich in den Beteiligungs- verfahren zu Wort melden. Die Berücksichtigung der jeweiligen Stellungnahmen der Bürgerinitiati- ve erfolgt im Rahmen der Abwägung durch die politischen Gremien. X X 53. 284 Merkt an, dass die Gegenpetition vom 1. FC Köln hauptsächlich von Nicht-Kölnern unterschrieben wird, weil der Aufruf eine verzerrte Darstellung der Fakten hervorbringt Kenntnisnahme X X 54. 181 Nachfrage, warum kein dreidimensionales Modell des Vorhabens erstellt wurde Es liegen Visualisierungen des Vorhabens vor. Diese sind aus Sicht der Verwaltung ausrei- chend. Ein Vorhabenentwurf für das Leistungs- zentrum steht noch aus. Es ist beabsichtigt, ein konkurrierendes Verfahren zur Qualitätssiche- X X 55. ANLAGE 5 Seite 280 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rung durchzuführen. Ob hierfür ein Modell erfor- derlich wird, wird im Rahmen der Vorbereitung entschieden. Die Verwaltung befürwortet die Er- arbeitung eines Modells. . 255, 476 Bemängelt das Verschweigen der erteilten Bau- genehmigung im Rahmen der Bürgeranhörung Herr Wehrle erwähnte in seinem Vortrag, dass das Greenkeeper-Häuschen genehmigt ist. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine soge- nannte Sofortmaßnahme, für welche auch ohne den aufzustellenden Bebauungsplan eine Bau- genehmigung erteilt werden konnte. 56. 76, 150, 307, 397, 413, 426 Nachfrage, warum das Vorhaben im Sinne der Allgemeinheit nicht direkt von der Stadt abgelehnt worden ist Der 1. FC Köln ist mit dem Ansinnen der Erweite- rung des RheinEnergieSportparks an die Stadt Köln herangetreten. Somit besteht für die Stadt Köln Anlass zu prüfen, ob dieses Ansinnen eine politische Mehrheit findet. Aus diesem Grund wurden seitens der Verwaltung Unterlagen für einen Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss erarbeitet. Diese wurden vom dem Stadtentwick- lungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst, so dass das Verfahren ergebnisoffen weitergeführt werden kann. Im Bauleitplanverfah- ren werden alle Belange untereinander und ge- geneinander abgewogen. Eine endgültige Ent- scheidung wird durch den Rat der Stadt Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungs- beschluss zum Abschluss der Verfahren getrof- fen, sofern das Verfahren nicht vorher eingestellt wird. 57. 76, 109, 129, 397, 470 Merkt an, dass es die Aufgabe der Stadtverwal- tung und Politik ist, eine für alle vertretbare Lö- Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Einwender angemerkt wird, dass eine für alle X X 58. ANLAGE 5 Seite 281 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sung zu finden. vertretbare Lösung gefunden werden muss. Die Bauleitplanverfahren dienen der Abwägung sämt- licher Belange, so dass der Rat der Stadt Köln abschließend entscheiden wird, ob und in wel- cher Form das Vorhaben umzusetzen ist. 90 Forderung eines Sportplanungskonzeptes mit detaillierter Bedarfs- und Machbarkeitsplanung für Sportstätten, bevor man den Grüngürtel bebaut Der Anregung ein Sportplanungskonzept mit de- taillierten Bedarfs- und Machbarkeitsplanungen für Sportstätten aufzustellen, wird aufgrund feh- lender Haushaltsmittel zur Kenntnis genommen. Der Grüngürtelimpuls 2012 als Masterplan stellt die künftige Nutzung des Grüngürtels dar und hier unter Anderem auch die Fortsetzung des Sportbandes. 59. 124, 210, 437 Nutzung der PowerPoint Vorlage der Stadt Köln durch den 1.FC Köln lässt an der Ergebnisoffen- heit des Verfahrens zweifeln Bei der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB handelt es sich um eine städtische Ver- anstaltung, so dass die PowerPoint Vorlage der Stadt Köln verwendet worden ist. Die Inhalte des Vortrages, welche durch den 1. FC Köln vorge- tragen worden sein, wurden im Vorfeld intensiv diskutiert und untereinander abgestimmt. Ab- schließend wird der Rat der Stadt Köln über die Bauleitpläne entscheiden. X X 60. 124, 445 Nachfrage, wen der 1.FC Köln als Vorhabenträger umfasst Das Leistungszentrum soll durch den 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA errichtet werden. Die Trai- ningsplätze sind für den 1. FC Köln 01/07 e. V. vorgesehen. 61. 399 Liebe zum Fußball ist kein stichhaltiges Argument Das hier aufgeführte Argument wird auch nicht als wesentliches Argument vorgetragen. 62. 129 Nachfrage, inwieweit nach den Protestaktionen ein Umdenken seitens Rat und Verwaltung einge- Das Angebot von Frau Oberbürgermeisterin Re- ker zu einem moderierten Gespräch wurde von 63. ANLAGE 5 Seite 282 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. setzt hat der Bürgerinitiative und dem 1. FC Köln ange- nommen. Dieses moderierte Gespräch ist außer- halb der formellen Bauleitplanverfahren erfolgt. Die Ausschüsse des Rates werden im weiteren Verfahren die Vorgaben für die Bauleitplanung formulieren. 151, 152, 228 Nachfrage, wie die Gegenpositionen in den Ent- scheidungsprozess eingebunden werden sollen Die politischen Gremien nehmen die vorgetrage- nen Anregungen und Stellungnahmen zur Kennt- nis und erörtern im Rahmen der Abwägung alle Belange, ob und, wenn ja, inwieweit diesen ge- folgt werden soll. X X 64. 132 Gewerbliche Bauvorhaben im Außenbereich, wie der Grüngürtel, sind nach § 35 BauGB nur zuläs- sig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenste- hen (weist auf ein abgelehntes Bauvorhaben aus Gründen des Landschaftsschutzes im Saarland hin) Nach einem ggf. erfolgten Satzungsbeschluss für den qualifizierten Bebauungsplan ist das Plange- biet nicht mehr nach § 35 BauGB zu werten. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans wäre bei dem derzeitigen Bebauungsplanentwurf für das Leistungszentrum die Festsetzung eines Sonder- gebietes mit einer klar definierten Nutzung maß- gebend. X X 65. 353 Grüngürtel ist kein Außenbereich nach § 35 BauGB Für das Plangebebiet besteht derzeit kein rechts- kräftiger Bebauungsplan. Des Weiteren handelt es sich um keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so dass das Plangebiet derzeit als Au- ßenbereich gemäß § 35 BauGB zu werten ist. X X 66. 337 Aufgrund der baukulturellen Bedeutung des Grüngürtels sollte das Bauvorhaben Gegenstand eines landschaftsarchitektonischen Planungs- wettbewerbs sein Der Anregung einen landschaftsarchitektoni- schen Planungswettbewerb durchzuführen wird zumindest für die vorliegenden Bauleitplanverfah- ren nicht gefolgt. Die im Bebauungsplan als öf- fentliche Grünflächen vorgesehenen Bereiche X X 67. ANLAGE 5 Seite 283 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sind weiterhin im Eigentum der Stadt Köln, so dass hier die Gestaltungsvorgaben der Stadt Köln als Grundstückseigentümerin zu berücksich- tigen sind. Derzeit wird geprüft, ob zur Qualitäts- sicherung ein konkurrierendes Verfahren für das Leistungszentrum durchgeführt wird. ANLAGE 5 Seite 284 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan Der Themenkomplex 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 409 Erstellung eines FNP und B-Plan für den gesam- ten bisherigen Nutzungsbereichs des 1.FC Köln Die Bauleitpläne verfolgen das Ziel, für die rein sportlich genutzten Bereiche des RheinEnergie- Sportparks ein verbindliches Planungsrecht zu schaffen. Hierfür sind eine FNP-Änderung sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorgese- hen. Das Verwaltungsgebäude / Geißbockheim wird dabei nicht Teil der Bauleitplanverfahren, da dieses Bestandsschutz genießt und Änderungen für diesen Bereich nicht vorgesehen sind. Ein Planerfordernis wird somit ausschließlich für die sportlich genutzten Bereiche gesehen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungs- planänderung wird an die Plangebietsgrenze des Bebauungsplans angepasst. X X 68. 33 Anmerkung, dass es im Rahmen der Änderung des FNP zu prüfen gilt, ob die drei neuen Trai- ningsplätze sowie das Umkleide- und Duschhaus nicht außerhalb des Grüngürtels gebaut werden können Im Rahmen des Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan erfolgt eine Alternativen- prüfung. Dabei sieht die Alternativenprüfung vor, dass sämtliche Standorte an einem Standort ge- bündelt werden sollen. Die vorliegende Alterna- tivenprüfung bewertet den Standort am Rhein- EnergieSportpark als am besten geeigneten Standort. Die Alternativenprüfung ist Teil der Ab- wägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln, X 69. ANLAGE 5 Seite 285 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. welche endgültig zum Feststellungs- bzw. Sat- zungsbeschluss der beiden Bauleitpläne erfolgt. 348 Nachfrage, ob die Änderung des FNP gesetzes- konform ist Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist noch nicht entschieden. Im Rahmen des Ände- rungsverfahrens wurde die landesplanerische Anfrage für die Änderung des Flächennutzungs- plans nach § 34 LPIG positiv beschieden. X 70. 33, 101 Änderung des FNP in der vorgeschlagenen Form kann auf Grund der bestehenden Rechtsvorschrif- ten/des Regionalplans nicht durchgeführt werden und muss abgelehnt werden Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde die landesplanerische Anfrage für die Änderung des Flächennutzungsplans nach § 34 LPIG positiv beschieden. Somit entspricht die geplante 209. FNP-Änderung aus Sicht der Genehmigungsbe- hörde (Bezirksregierung Köln) den Zielen der Raumordnung. X 71. 33 Bezirksregierung Köln hat keinen Ermessungs- spielraum bei der Änderung des FNP, wenn der 1.FC Köln nur den bestehenden Standort als „Al- ternative“ akzeptiert. Die Meinung der Stellungnehmer wird zur Kennt- nis genommen. Die Bezirksregierung hat im Rahmen der noch ausstehenden Genehmi- gungsprüfung über die Änderung des FNP eine Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. Im Rahmen der der bereits erfolg- ten landesplanerischen Abstimmung mit der Be- zirksregierung Köln erfolgte die Durchführung einer Alternativenprüfung. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort am RheinEnergie- Sportpark am besten geeignet ist. Die Genehmi- gungsbehörde hat bestätigt, dass die geplante 209. FNP-Änderung den Zielen der Raumord- nung entspricht. X 72. 445 Unverständnis, warum das Geißbockheim im FNP ausgespart wurde Das Geißbockheim genießt Bestandsschutz. Am Geißbockheim werden keine Veränderungen X 73. ANLAGE 5 Seite 286 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. durchgeführt, so dass dieses nicht im Geltungs- bereich des Flächennutzungsplans liegt. Der Gel- tungsbereich bezieht sich rein auf die sportlich genutzten Bereiche. Darüber hinaus ist auch ab- sehbar keine Änderung des Geißbockheimes geplant, so dass kein Planerfordernis gesehen wird. 33 Bemängelt die falsche Zuordnung der Ausgleichs- flächen in der Anlage 7 zur FNP-Änderung. Bei Anlage 7 zur FNP-Änderung handelt es sich um die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Vorfeld der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2015 zu den Vorlagen Nr. 1997/2015 und 2026/2015. Hier werden allererste Ideen für mögliche Ausgleichsflächen dargelegt. Diese sind im weiteren Bebauungsplanverfahren detail- liert festzulegen. Bis zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB muss diese Festlegung erfolgen. X X 74. 89 Es soll nur dort gebaut werden, wo Bauland aus- gewiesen ist. Um sicher zu stellen, dass nur eingeschränkt Gebäude errichtet werden, werden die beiden Bauleitplanverfahren durchgeführt. Es besteht weiter die Zielsetzung, den äußeren Grüngürtel weitestgehend von einer Bebauung frei zu halten. X X 75. 79 Nachfrage, ob das Vorhaben nicht ein Siedlungs- zweck ist und die Flächeninanspruchnahme somit zu Gunsten der landschaftsorientierten Erholung abzulehnen ist Die gegensätzlichen Ansprüche einer land- schaftsorientierten Erholung und der Nutzung durch Trainingsplätze für einen Fußballverein, welche dem organisierten Breitensport ebenfalls zur Verfügung stehen, sind im weiteren Verfah- ren durch die politischen Gremien gegeneinander abzuwägen. Die landschaftsorientierte Erholung X 76. ANLAGE 5 Seite 287 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. wird durch die Planung jedoch nicht übermäßig eingeschränkt. Sämtliche bestehende Wegebe- ziehungen bleiben erhalten, ebenso kann weiter- hin entlang der zukünftigen Trainingsplätze ent- lang gegangen werden. Die eigentlichen Platzflä- chen werden jedoch für die Erholung entzogen. Derzeit werden diese jedoch nur gering genutzt. Darüber hinaus steht im Äußeren Grüngürtel wei- terhin eine Vielzahl von Flächen für die Erholung zur Verfügung. Die Trainingsplätze werden dar- über hinaus dem organisierten Breitensport zur Verfügung gestellt. Die Platzbelegung wird dabei vom Sportamt der Stadt Köln organisiert. Dem- nach kommen diese Flächen auch dem Breiten- sport zugute. 89 Die Sportplatzsignets sind in ihrer Wirksamkeit ungültig, da sich die FNP-Änderung für das Pro- jekt nicht auf die Sportplatznutzung der Gleueler Wiese, sondern auf die Installation eines SO- Gebiets für das Leistungszentrum bezieht Das Leistungszentrum Fußball wird durch eine Perlenschnurlinie von der öffentlichen Grünfläche abgegrenzt. Zulässig sind Flächen mit Nutzungen zu sportlichen Zwecken. X 77. 89 Spricht sich gegen eine Ausweisung der land- schaftsgeschützten Fläche in ein SO-Gebiet aus. Ein Sondergebiet wird für die betroffenen Flä- chen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht dargestellt, es erfolgt eine sogenannte Punktdarstellung für das Leistungszentrum. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Rahmen der Abwägung beurteilt. X 78. 95 Nachfrage, wie trotz des Landschafts- und Denk- malschutz so massiv in den FNP eingegriffen werden kann. Bei einem Flächennutzungsplan handelt es sich um einen vorbereitenden Bauleitplan, aus wel- cher sich die Bebauungspläne entwickeln müs- sen. Änderungen in Planwerke sind durch ein X 79. ANLAGE 5 Seite 288 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. geregeltes Verfahren, wie hier das derzeit ge- plante FNP-Änderungsverfahren möglich. Bezüg- lich der Themen Landschafts- und Denkmal- schutz wird auf die entsprechenden Themen- komplexe verwiesen. 101 Kritisiert, dass die Flächenangabe von 10 bis 12 ha bedeutet, dass der ganze 1.FC Köln um- zieht Eine dezentrale Trainingsinfrastruktur entspricht nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung, wird aber in der Alter- nativenprüfung berücksichtigt. Die Verwaltung prüft derzeit darüber hinaus, inwieweit im Rah- men einer Teilstandortprüfung ob auch Teilflä- chen verlegt werden können. X 80. 296 Nachfrage, ob es Bauten oder Anlagen im Bereich des Geißbockheims gibt, die rechtlich angreifbar sind und durch die Änderung des FNP bzw. B- Plan legitimiert werden sollen Die bestehenden Bauten bzw. Anlagen im RheinEnergieSportpark genießen auch ohne Flächennutzungsplanänderung bzw. Aufstellung eines Bebauungsplanes Bestandsschutz. Neben der Planungsrechtschaffung für das geplante Leistungszentrum und die Trainingsplätze ist es auch Ziel, die bestehenden Anlagen planungs- rechtlich zu sichern. Mit der Änderung des Flä- chennutzungsplanes bzw. der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine langfristige planungs- rechtliche Sicherung für die Entwicklung des RheinEnergieSportparks erfolgen. X X 81. 445 Wegen der geplanten Umwandlung der Plätze 1 und 2 in Kunstrasenplätze ist eine Änderung des FNP unabdingbar Der Flächennutzungsplan stellt einen vorberei- tenden Bauleitplan dar, durch welchen die Art der Nutzung (Grünfläche, Wohnbaufläche, gewerbli- che Fläche etc.) in den Grundzügen geregelt wird. Für das Plangebiet sieht der Flächennut- zungsplan die Darstellung einer Grünfläche dar. X 82. ANLAGE 5 Seite 289 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Innerhalb von Grünflächen sind auch Kunstra- senplätze zulässig. Regelungen bzgl. der Platzar- ten überschreiten die Regelungsmöglichkeiten eines Flächennutzungsplanes. Auch an anderen Stellen im Kölner Stadtgebiet und im Äußeren Grüngürtel werden vorhandene Sportplätze in Kunstrasenplätze umgewandelt ohne dass es eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens bedarf. 445 Verwendung von Sportplatzsignets ist falsch, da es sich fast ausschließlich um eine fußballerische Nutzung handelt Das Signet „Sportplatz“ steht im Flächennut- zungsplan für sämtliche Sportplätze. Dabei müs- sen nicht nur Sportplätze geschaffen werden, die vielen unterschiedliche Sportarten dienen kön- nen; hier ist auch die Errichtung von Sportplätzen einer Sportart, in diesem Fall Fußball, zulässig. X 83. ANLAGE 5 Seite 290 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan Der Themenkomplex 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 159 Kritisiert, dass es im Textteil keine Längen- und Breitenangaben zu den vier Gebäuden gibt Längen- und Breitenangaben zu den geplanten Gebäuden werden in der Planzeichnung verbind- lich geregelt. Eine doppelte Festsetzung in den textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. X 84. 24 Nachfrage, warum maximale Gebäudehöhe vom Leistungszentrum und den Nebengebäuden nicht mit Aussagen im Textteil festgelegt werden. Die maximalen Gebäudehöhen werden in der Planzeichnung verbindlich geregelt. Eine doppel- te Festsetzung in den textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. X 85. 378 Die Angabe von 0,4 % Flächenanteil für die Ge- samtheit der Planungen im gesamten Grüngürtel ist in Hinblick auf Begleitmaßnahmen wie Park- raum viel zu niedrig angesetzt Der Äußere Grüngürtel umfasst 800 Hektar Land, also 8 Millionen Quadratmeter. Da Fußballplätze nicht beliebig groß sind, sind am konkreten Standort zu Gunsten des 1. FC Köln etwa drei Hektar für die neuen Sportplätze im Sinne des Konzepts im Grüngürtel Impuls vorgesehen. Die auf der frühzeitigen Beteiligungen getätigte Aus- sage, dass weniger als 0,4 % der Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genom- men werden bezieht sich somit auf die neu ge- nutzten Flächen. Der gesamte RheinEnergie- Sportpark nimmt insgesamt einen größeren Pro- zentsatz ein. Begleitende Maßnahmen wie neuer öffentlicher Parkraum gehen mit der Planung jedoch nicht einher. Für die Inanspruchnahme neuer Flächen ist die getätigte Aussage von 0,4 X 86. ANLAGE 5 Seite 291 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. % in Bezug auf den gesamten Äußeren Grüngür- tel somit richtig. 24 Es wird bezweifelt, dass die Grundstücksflächen gesichert sind und nicht weitere Erweiterungen erfolgen (Verweis auf Erweiterungen des Ein- kaufszentrums Weiden) Das Bauleitverfahren dient der planerischen Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches. Eine darüber hinausgehende Entwicklung wäre nur mit einem erneuten Bebauungsplanverfahren möglich, wel- ches derzeit nicht angestrebt wird. X 87. 220 Maße des geplanten Leistungszentrums sind un- genau dargestellt Für das geplante Leistungszentrum wird in der Planzeichnung eine überbaubare Grundstücks- fläche mit einer Größe von 92,0 m x 52,5 m fest- gesetzt. Innerhalb dieser Fläche dürfte nach Rechtskraft des Bebauungsplanes ein Gebäude mit einer Grundfläche von 4.500 m² und einer Geschossfläche von 6.000 m² errichtet werden. Eine ungenaue Darstellung kann seitens der Plangeberin nicht erkannt werden. X 88. 20, 445 Geißbockheim sollte mit in B-Plan einbezogen werden, da es Teil des Leistungszentrums ist und zur Begründung mit herangezogen wird Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbe- reiches des Bebauungsplanes. Für das Geiß- bockheim sind keine Änderungen vorgesehen, bzw. sollen auch keine Änderungen vorbereitet werden. Es besteht somit kein Planerfordernis für diesen Bereich des RheinEnergieSportparks. Das Gebäude genießt Bestandsschutz. Der Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die rein sportlich genutzten Bereiche des Rhein- EnergieSportparks, da nur hier Anpassungen vorgesehen sind. X 89. 445 Das Plangebiet als öffentliche Grünfläche darzu- stellen ist falsch Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob Teile der Flächen als private Grünflächen dargestellt wer- X 90. ANLAGE 5 Seite 292 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den. 20, 445 Öffentliche Grünfläche suggeriert Nutzungsmög- lichkeit für die Öffentlichkeit Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob Teile der Flächen als private Grünflächen dargestellt wer- den. X 91. 20 Um den Charakter „Öffentliche Grünfläche“ beizu- behalten sollte die Festsetzung „Sportanlage“ im B-Plan durch die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf für Sport und Spiel“ ergänzt wer- den Der Anregung, eine Fläche für den Gemeinbedarf festzusetzen, wird nicht gefolgt. Die geplanten Trainingsplätze sollen hauptsächlich der Nutzung des 1. FC Köln dienen. Der 1. FC Köln verpflich- tet sich darüber hinaus, die neu geplanten Plätze auch dem organisierten Breitensport zur Verfü- gung zu stellen. Diese gestattete Nutzung erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine Gemein- bedarfsfläche. X 92. 303 Die bisher im gesamten B-Plan für die Fläche ausgewiesene Nutzung „Öffentliche Grünanlage Zweckbestimmung: Sportanlage“ sollte differen- zierter dargestellt werden. Umgebende Fläche sollte als „Öffentliche Grünfläche Zweckbestim- mung: Parkanlage“ dargestellt werden, um pla- nungsrechtlich stärker berücksichtigt zu werden. Im weiteren Verfahren sind die Zweckbestim- mung und die Bezeichnung von öffentlichen und privaten Grünflächen näher zu differenzieren. X 93. 303, 439 Öffentliche Wegverbindungen und bedeutsame Grünverbindungen müssen planungsrechtlich gesichert werden Öffentliche Wegeverbindungen sind im Bebau- ungsplan Bestandteil der öffentlichen Grünflä- chen. Somit sind diese der Öffentlichkeit zugäng- lich. Eine darüber hinaus gehende Sicherung ist nicht erforderlich. Die Flächen befinden sich dar- über hinaus im Eigentum der Stadt Köln. X 94. 20 Fußballplätze 4, 5 und 6 sollen in das SO „Leis- tungszentrum Fußball“ mit einbezogen werden, da sie nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen Der Anregung, die Fußballplätze 4, 5 und 6 dem SO „Leistungszentrum Fußball“ zuzuordnen wird nicht gefolgt. Das Baugebiet soll sich ausschließ- X 95. ANLAGE 5 Seite 293 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lich auf das Leistungszentrum beziehen. Es sol- len mit Ausnahme der Fläche für das Leistungs- zentrum dem 1. FC Köln keine weiteren Bauge- biete ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen die Plätze außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln dem organisiertem Breitensport zur Ver- fügung stehen. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt wird. 24 Fehlen von Darstellungen/Abwägungen im B-Plan sind Planungsmangel Verfahrensgemäß lagen zur frühzeitigen Beteili- gung noch nicht sämtliche Gutachten vor. Eben- so erfolgt eine Überarbeitung der Festsetzungen. Eine Abwägung über die eingegangenen Punkte erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln. X 96. 24 Das Plangebiet für den B-Plan ist viel zu groß gefasst, um das Flächenverhältnis des SO „Leis- tungszentrum“ klein zu halten Die Festlegung des Geltungsbereiches gründet sich auf das Planerfordernis. Ziel ist es, für sämt- liche sportlich genutzten Bereiche des Rhein- EnergieSportparks eine abschließende Festset- zung zu treffen. Die Festlegung des Geltungsbe- reiches ist somit unabhängig zum Verhältnis zwi- schen SO und Grünfläche. X 97. 445 Plangebiet im FNP ist widersprüchlich zum Plan- gebiet im B-Plan Die Plangebiete zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan müssen nicht identisch sein. Entscheidend ist immer das Planerfordernis. Auf- grund der Stellungnahmen im Rahmen der früh- zeitigen Beteiligung erfolgt jedoch eine Anpas- sung der Geltungsbereiche der beiden Verfahren. X X 98. 33 Da der FNP ungültig ist, muss auch die Aufstel- Es ist nicht nachvollziehbar, warum der FNP un- X X 99. ANLAGE 5 Seite 294 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lung eines B-Plans abgelehnt werden gültig sein soll. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 33, 101, 159, 240 243, 354, 409 Kritisiert Verfahrensfehler des B-Plans durch fal- sche Darstellung des Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes im Amtsblatt, Seite 105 vom 16.03.2015 und mangelhafter Planzeichnung Im Amtsblatt vom 16. März 2015, Seite 105 wur- de in der Tat ein leicht abweichender Geltungs- bereich gezeigt. Dieser zeigt u.a. die Bereiche neben den Sportplätzen 1 und 2 innerhalb des Geltungsbereiches. Diese Variante stellt eine veraltete Version des Geltungsbereiches dar. Die Anstoßwirkung für die Bekanntmachung der Öf- fentlichkeitbeteiligung ist hiervon jedoch nicht negativ betroffen. Darüber hinaus ist eine Ände- rung des Geltungsbereichs innerhalb eines Bau- leitplanverfahrens zulässig, sie muss zum Ab- schluss des Verfahrens mit Satzungsbeschluss jedoch geregelt sein.. X 100. 33 Wenn bauliche Veränderungen am Franz-Kremer- Stadion geplant sind, müssen diese in einem neuen B-Plan festgesetzt werden Änderungen am Franz-Kremer-Stadion sind nicht vorgesehen. Da das Franz-Kremer-Stadion sich jedoch unmittelbar angrenzend an das geplante Leistungszentrum befindet, wird dieses in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes über- nommen, um die gegenseitigen Auswirkungen einstellen zu können. Hier erfolgt lediglich eine planungsrechtliche Sicherung des Bestandes. X 101. 439 Anbindung und Erschließung der Erweiterungsflä- chen, Infrastrukturgebäude und des SO Leis- tungszentrum fehlen oder sind unzureichend dar- gestellt Die Erschließung der Sportplätze sowie der Inf- rastrukturgebäude erfolgt über die bestehenden Parkplätze und von dort über Fußwege. Das Leistungszentrum wird über die Franz-Kremer- Allee erschlossen. Die Erschließung des Leis- tungszentrums über die Franz-Kremer-Allee ist X 102. ANLAGE 5 Seite 295 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. im Bebauungsplan dargestellt. 303 Unklar, wie die Festsetzung „Erschließungsstra- ße“ mit den Erläuterungen zum B-Plan unter den in Pkt. 8 aufgeführten Sofortmaßnahmen „Projekt 3: Schutz & Renaturierung der Franz-Kremer- Allee“ zusammenpasst Mit der Renaturierung der Franz-Kremer-Allee sind nicht die gesamte Straße, sondern nur deren Randbereiche gemeint. Bei der Überarbeitung der Begründung erfolgt eine sprachliche Anpas- sung. X 103. 112, 220 Die Ausweisung als SO-Gebiet ist nicht nachvoll- ziehbar Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEner- gieSportpark soll für den Bereich des Leistungs- zentrums ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO festgesetzt werden. Die Festset- zung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des Leistungszentrums als hochbauliche Anlage. Da Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung einer solchen Anla- ge ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet als für die Bebauung vorgesehene Fläche festzuset- zen. Als Zweckbestimmung erfolgt die Festset- zung, dass das Sondergebiet ausschließlich der Errichtung eines Leistungszentrums Fußball dient. X 104. 140 Die Änderung des B-Plans ist ein ökologischer und ökonomischer Standortnachteil für die Wohn- bevölkerung Bzgl. der ökologischen Auswirkungen wird auf den Themenkomplex Umwelt/Natur und Land- schaft verwiesen. In unmittelbarer Umgebung befinden sich jedoch keine Wohngebäude. Klima- tische Veränderungen sind bereits an der Grenze der Kleingartenanlage nicht mehr mess- bzw. spürbar. Darüber hinaus werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ökologische Aus- gleichsmaßnahmen ermittelt, welche den Eingriff X 105. ANLAGE 5 Seite 296 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ausgleichen werden. Aufgrund der Entfernung der nächstgelegenen Wohnbebauung ist von ökonomischen Standortnachteile nicht auszuge- hen. Diese sind auch nicht Bestandteil des Be- bauungsplanverfahrens. 303 Im Text als auch in der Planzeichnung ist auf das Denkmal „Äußerer Grüngürtel“ hinzuweisen Der Anregung wird gefolgt. X 106. 353 Unverständnis, warum ohne B-Plan ein gewerbli- ches Gebäude des 1.FC Köln im Grüngürtel steht und bereits erweitert wurde Das Geißbockheim mit seinem Erweiterungsbau ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfah- rens. Die vorhandenen Gebäude wurden auf der Grundlage von Bauanträgen genehmigt und legal umgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X 107. 439 Die Integration des Denkmalschutzes im B-Plan ist unzureichend Das Thema Denkmalschutz wird in den Planun- terlagen ergänzt. X 108. ANLAGE 5 Seite 297 Sonstige Anmerkungen Der Themenkomplex 5. Sonstige Anmerkungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 21, 34, 104, 107, 179, 257, 282, 323, 337, 350, 372, 405, 414, 447, 462 Engagement des 1. FC Köln für Kinder und Sport wird begrüßt Kenntnisnahme X X 1. 76, 83, 92, 156, 159, 170, 189, 209, 284, 364, 393, 397 Grundsätzliche Erweiterungswünsche des 1. FC Köln sind nachvollziehbar und werden geteilt Kenntnisnahme X X 2. 105, 107, 179, 188, 331, 438 Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln muss ge- währleistet bleiben, wofür eine Erweiterung not- wendig ist Kenntnisnahme X X 3. 180 Bürgerinitiative argumentiert mit falschen Anga- ben und gefährdet somit künftige Investitionen in Köln Kenntnisnahme. Es erfolgt jedoch in dieser Stel- lungnahme keine Darstellungen, welche Anga- ben seitens der Bürgerinitiative falsch dargestellt sein sollen. X X 4. 180 Gegenpetition für das Vorhaben hat deutlich mehr Befürworter als die Bürgerinitiative Kenntnisnahme. Mit Datum vom 19.09.2016 weist die Petition gegen das Vorhaben (Keine Landschaftszerstörung im Kölner Grüngürtel, ca. 6 ha, für neue Sportplätze des 1. FC Köln) 17.128 Unterstützer, die Petition für das Vorha- ben (Für eine Zukunft am Geißbockheim – Haltet den 1. FC Köln im Grüngürtel) 33.482 Unterstüt- X X 5. ANLAGE 5 Seite 298 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zer auf. 337 Mit Hinblick auf die Bereitstellung von Flächen für Fortuna Köln in der Parkstadt, sollten die Belange des 1. FC Köln gleich behandelt werden, zumal die Einschnürung des Inneren Grüngürtels durch die Fortuna für den öffentlichen Grünzug gravie- render sind, als die Anlagen des FC. Kenntnisnahme X X 6. 372 Der 1. FC Köln als größter Verein Kölns sollte diese Fläche erhalten Kenntnisnahme X X 7. 24, 220, 311, 329, 476 Andere Sportvereine hätten einen höheren An- spruch auf Erweiterungen Der 1. FC Köln ist mit seinen Erweiterungsab- sichten an die Stadt Köln herangetreten mit der Bitte um Prüfung, ob diese verwirklich werden können. Aus diesem Grund wurde von den politi- schen Gremien der Stadt Köln ein Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss für ein Änderungs- verfahren für den Flächennutzungsplan und ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan gefasst werden. Sollten andere Vereine ebenfalls ein Erweiterungsvorhaben anstreben, müssten diese in separaten Verfahren geprüft werden. X X 8. 404 Vorhaben ist ein Stimulus für die Kölner Bauwirt- schaft Kenntnisnahme X X 9. 368, 456 Relation zwischen neuen Kunstrasen für den 1. FC Köln und der Wanderungspflicht für den Waldkindergarten (die Kinder dürfen sich nicht an allen 5 Tagen in der Woche an ihrem Bauwagen- platz aufhalten) ist unverhältnismäßig und unver- ständlich Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel- lungnehmer keine angemessene Relation zwi- schen Auflagen für den Waldkindergarten und der Neuversiegelung von Flächen sehen. Dies- bezüglich ist anzumerken, dass bei Umsetzung der Pläne des 1. FC Köln seitens des Vereins Maßnahmen zu treffen wären, welche den Ein- griff ökologisch ausgleichen würden (ökologische X 10. ANLAGE 5 Seite 299 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Ausgleichsmaßnahmen). Die Auflagen des Waldkindergartens sind darüber hinaus nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens 334 Nachfrage, wie die Interessen der Kinder, die nicht im 1. FC Köln organisiert sind, berücksichtigt werden Die Kinder, welche nicht in den Mannschaften des 1. FC Köln spielen, können den Äußeren Grüngürtel wie im Bestand auch für die Erholung (Joggen, Spazieren, Spielen etc.) nutzen. Selbst- verständlich würden bei Umsetzung der Pläne die entsprechenden Wiesenflächen nicht mehr zur Verfügung stehen. Im direkten Umfeld stehen jedoch ausreichende weitere Wiesenflächen zur Verfügung. Darüber hinaus sieht das Konzept die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor, welche uneingeschränkt und in freier Inanspruchnahme durch die Öffentlichkeit genutzt werden können. Selbstverständlich dürfen diese Kleinspielfelder auch durch Kinder und Jugendliche genutzt wer- den, die nicht im 1. FC Köln organisiert sind X 11. 61, 68, 69, 73, 220, 250, 386 Sieht die Existenz des Waldkindergartens in Ge- fahr bzw. Befürchtung, dass nach der Bebauung der Standort für den Waldkindergarten nicht mehr attraktiv ist Zwischen den Waldzwergen und dem 1. FC Köln wurden Gespräche geführt. Der Waldkindergar- ten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten werden. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in Richtung der Militärringstraße ange- ordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trai- ningsplätze ein größerer Wiesenstreifen unver- ändert verbleibt, welcher durch den Waldkinder- garten genutzt wird. Darüber hinaus bestehen zwischen den Waldzwergen und dem 1. FC Köln Vereinbarungen, so dass die Sanitäranlagen von X 12. ANLAGE 5 Seite 300 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den Kindern genutzt werden können ober bei Bedarf bei Schlechtwetterbedingungen überdach- te Räume des 1. FC Köln nutzen können. Die Regelung ist nicht Bestandteil des Bebauungs- planverfahrens. Eine Gefahr für die Existenz für den Waldkindergarten besteht somit nicht. 250 Kritisiert, dass nach der Bebauung einige Spiel- stellen des Kindergartens nicht mehr genutzt wer- den können Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, kann aufgrund der angestrebten Planung nur eine von insgesamt 17 sogenannten Spielstellen nicht erhalten werden. Dem vorstehenden Punkt sind darüber hinaus aber auch Verbesserungen der Situation für den Kindergarten zu entnehmen. X 13. 386 Nachfrage, ob der frühpädagogische Bildungsauf- trag in NRW mit seiner gut 20 jährigen Tradition in Köln wahrgenommen und unterstützt wird Ein frühpädagogischer Bildungsauftrag wird durch die angestrebte Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks nicht in Frage gestellt, stellt jedoch kein Bebauungsplanrelevantes Thema dar. Auch der Waldkindergarten im direkten Um- feld der Planung ist durch die Planung nicht ge- fährdet. 14. 220 Das Argument, dass das Training der Nach- wuchs- und der Frauenmannschaften als Wirkung von Publikumsmagneten einen Mehrwert für die Bevölkerung schafft ist Unsinn Auch das Training der Nachwuchs- und Frauen- mannschaften wird insbesondere durch Freunde und Familie besucht. Selbstverständlich stellt die Profimannschaft den mit Abstand größten Publi- kumsmagnet dar. X 15. 142, 184, 185, 238, 407 Vorhaben ist nicht im Sinne der Kulturstadt Köln bzw. Kritik an dem Umgang des kulturellen und historischen Erbes von Köln (z. B: Stadtarchiv, Diebstahl in den Depots der Museen) In Bezug auf das Thema Denkmalschutz wird auf den Themenkomplex 1.1.4 verwiesen. Die allge- meinen Äußerungen zum generellen Umgang mit Kulturgütern wie dem Stadtarchiv, Diebstahl in den Depots der Museen werden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Gegenstand dieses X 16. ANLAGE 5 Seite 301 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Bebauungsplanverfahrens. 219 Vereinsleben des Kleingartenvereins wird erheb- lich beeinträchtigt Das Vereinsleben der beiden angrenzenden Kleingartenvereine wird nicht eingeschränkt. Es ist keine quantitative Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks im Bereich der Kleingartenan- lagen vorgesehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er- folgt darüber hinaus auch eine Betrachtung der Lärmimmissionen. Bei Umsetzung der Planung werden die entsprechenden Beurteilungspegel der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzver- ordnung) eingehalten. Ebenso weist das Klima- gutachten nach, dass bei einer Errichtung von drei neuen Kunstrasenplätzen und des Leis- tungszentrums es keinen spürbaren Anstieg der Temperatur im Bereich der Kleingartenanlagen gibt. Ebenso sind keine negativen Auswirkungen auf die Stellplatzsituation zu rechnen, da durch den 1. FC Köln keine neuen Verkehre induziert wür- den. Die zusätzlichen Verkehre des organisierten Breitensports sind nur geringfügig und treten in der Regel nicht zu den Spitzenzeiten auf. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Kleingar- tenanlage ist somit bei Umsetzung der Pläne nicht zu befürchten. X 17. 265 Nachfrage, wieviel die Jugendbeihilfe für welche Der 1. FC Köln verzichtet seit Jahren auf seinen 18. ANLAGE 5 Seite 302 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Anzahl an Jugendlichen im Jahr 2015 betrug Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Jugend- beihilfe in Höhe von ungefähr 180.000 € zu Gunsten aller anderen anspruchsberechtigten Kölner Sportvereine, so dass sich die quotale Förderung der verbleibenden Anspruchsberech- tigen erhöht. Darüber hinaus zahlt der 1. FC Köln einen jährlichen Beitrag von ungefähr 70.000 € an Sportbeihilfe. 265, 340 Nachfrage, wie die angefallenen Kosten für Per- sonal und Material der Verwaltung seit Beginn der Abstimmungen vor ca. 1,5 Jahren verrechnet werden. Nachfrage, ob es einen Gebührenbe- scheid gibt Sämtliche Gutachter sind, wie bei Städten und Gemeinde üblich, durch den 1. FC Köln nach Maßgabe der Stadt Köln für das Untersuchungs- profil beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und den externen Trägern öffentli- cher Belange. Die Verfahrenshoheit obliegt also auch hier der Stadt Köln. Die Verwaltungskosten für die Verfahren, z. B. für die Arbeitszeit der Verwaltungsmitarbeiter und Materialkosten werden, wie auch in den anderen Verfahren der Stadt Köln, nicht auf den Projekt- träger, hier den 1. FC Köln, umgelegt. Darunter fallen selbstverständlich nicht die Kosten für Prä- sentationspläne etc.; diese werden vom Projekt- träger finanziert. X X 19. 265, 340 Nachfrage, wie die Stadt die Zahlungsverpflich- tung des 1. FC Köln auch im Falle eines Abstiegs sicherstellen will Das Leistungszentrum sowie die Trainingsplätze würden bei Umsetzung der Pläne durch den 1. FC Köln finanziert. Der Stadt entstünden hier- durch keine Kosten. Der Erbbauzins, welche X 20. ANLAGE 5 Seite 303 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Vereine, also e. V., zu zahlen haben, ist stadtweit gleich ebenso der Erbbauzins, der von Wirt- schaftsunternehmen zu zahlen ist. Diese Kosten sind unabhängig von der Ligenzugehörigkeit des 1. FC Köln und können auch im Falle eines Ab- stieges vom 1. FC Köln getragen werden. 132 Fragt, ob ein Bauantrag für das Verwaltungsge- bäude erteilt wurde und ob dieses Verfahrens rechtmäßig war. Kritisiert, dass Errichtung mehre- re Neubauten sowie mehrere Fußballfelder eine große Fläche betreffen würde. Diesbezüglich er- folgt die Nachfrage, ob der Bauantrag von der Bauaufsicht geprüft wurde, dieser hätte als rechtswidrig abgelehnt werden müssen. Klagen, welche die Erweiterung des RheinEnergieSport- park nach sich zieht, bedeuten hohe Kosten für die Stadt Köln Für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes wurde eine rechtmäßige Baugenehmigung erteilt. Bauanträge für die geplanten Erweiterungen im RheinEnergieSportpark (Leistungszentrum, Trai- ningsplätze) wurden bisher nicht eingereicht, da zuerst durch den Bebauungsplan Planungsrecht geschaffen werden muss. Daher konnte über Bauanträge nicht entschieden werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass eventuelle Klagen Kosten für die Stadt Köln bedeuten. X 21. 437 Nachfrage, welche Maßnahmen für den Image- schaden getroffen werden sollen, welche infolge der Durchsetzung eines solchen mit „Gschmäkle behafteten“ Projektes erleiden würde. Sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung wie auch bei dem Bebauungsplanverfahren han- delt es sich um Bauleitplanverfahren, welche nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Zum Ende des Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln entscheiden, ob der Bebauungs- plan zur Rechtskraft bzw. die Flächennutzungs- planänderung zur Anwendung gebracht werden soll. X X 22. 282 Nachfrage, ob es Statistiken im Rahmen der Ju- gendarbeit gibt, die belegen dass das Projekt notwendig ist Die Notwendigkeit der Erweiterungsabsichten wurde aus den Bedarfen des 1. FC Köln abgelei- tet. Hierzu sind in einer Liste die Mannschaften und die Belegung der Plätze dargestellt. Diese X X 23. ANLAGE 5 Seite 304 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. können der Begründung zum Flächennutzungs- plan entnommen werden. 2 Nachfrage, warum die BV Lindenthal für die Pläne war. Diese solle doch die Interessen der Bürge- rInnen vertreten Die BV Lindenthal ist frei in ihren Entscheidun- gen. Darüber hinaus wurde mit den bisher erfolg- ten Einleitungs- und Aufstellungsbeschlüssen lediglich beschlossen, mit der Bearbeitung der Bauleitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb- nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. X X 24. 142 Der Stellungnehmer hat seiner Stellungnahme, ein Schreiben des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, die Vorlage 3738/2015 der Stadt Köln und die Open Petition beigefügt. Das LVR weist keine Bedenken bezüglich des Vorhabens auf. Das Vorhaben basiert nach der Stellungnah- me des LVR auf der historischen Gesamtkonzep- tion. Die Vorlage 3738/2015 bezieht sich auf die Aussagen des Stadtkonservators, der das Vorha- ben als denkmalverträglich einstuft. Die Open Petition spricht sich für einen Erhalt des Grüngür- tels aus. Kenntnisnahme 25.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 Renn Az Vorlagen-Nummer 1087/2020 Freigabedatum 11.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz Hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Alternative Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9 nicht. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung nicht fest. 3. beauftragt die Verwaltung, mit dem 1. FC Köln einen alternativen Standort für den Sportpark zu entwickeln. Es ist auch die Variante einer Teil-Verlagerung, beispielsweise des Profibereiches o- der des Jugend- und Breitensportbereiches (z. B. in Mardsdorf) zu prüfen. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.06.2020 Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020 Sportausschuss 15.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen, fallen durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Verände- rung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen (Klimawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen Kontext spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind im Umweltbericht im Kapitel „Klima und Luft“ aufgeführt (Anlage 4 Begründung). Erläuterung In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport- park in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit gleichem Datum wurde der Auf- stellungsbeschluss und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungs- plan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz gefasst. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche darge- stellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweckbestimmung Sportplatz. Vorgesehen ist die Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet "Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" sowie mit der Zweckbestimmung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sport- platz" und Signet "Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder". Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe- zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu- kunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSport- parks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhande- nen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchs- mannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. Mit der 209. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge- schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des geplanten Leistungszent- rums, den Umbau sowie die Erweiterung der Sportplätze sowie die Anlage von vier Kleinspielfeldern zu konkretisieren. Begründung der Alternative: Innerhalb des Äußeren Grüngürtels soll die ruhige, kontemplative Erholungsnutzung für ruhesuchen- de Bürgerinnen und Bürger erhalten und gestärkt werden. Da im Falle der Realisierung des Haupt- vorschlages auch der mit der Erholungsnutzung verbundene Naturgenuss für diesen Teil des Äuße- ren Grüngürtels dauerhaft verloren ginge, soll das an dieser Stelle formulierte Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes konsequent umgesetzt werden. Dieses sieht für das hier von der Planung betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 – Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver- bindende Grünzüge – explizit den „Erhalt und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ durch 3 weitestgehende Beibehaltung des Bestandes vor, welches nur durch den Verzicht auf eine bauliche Umnutzung der Gleueler Wiese erreicht werden kann. In Abhängigkeit von dem noch zu findenden Alternativstandort und dessen städtebaulicher Ausgestal- tung oder einer teilweisen Verlagerung des Leistungszentrums ist auf der Ebene des Flächennut- zungsplans für den Standort RheinEnergieSportpark mit modifizierten Planunterlagen ab Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Verfahren zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplans fortzuführen. Für den Alternativstandort sind abhängig von der Darstellung des Flächen- nutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und gegebenenfalls ein Verfah- ren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Bei einer Teilverlagerung könnte bei- spielsweise das Leistungszentrum im RheinEnergieSportpark ausgebaut, die geplanten Sportplätze Gleueler Wiese aber an einem anderen Standort (beispielsweise in Marsdorf) realisiert werden. Verfahrensverlauf In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie- Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan- Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belan- ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt. Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen wurden – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Am 15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde ohne Bedenken beantwortet. Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regional- plan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den über- lagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und landschafts- orientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen festgelegt ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Entscheidung, die überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksregierung mit der Bit- te zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wurden durch die Bezirksre- gierung keine Bedenken erklärt. Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu ei- ner erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und des Geißbockheims als Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt. Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln vor- sorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der Be- zirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans beantragt. Das Zielabweichungsverfahren wurde durch die Bezirksregierung Köln durchgeführt und dem Regio- nalrat in seiner 21. Sitzung am 05.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Der Regionalrat erteilte sein Einvernehmen zur geplanten 209. Änderung des FNP der Stadt Köln, so dass die Bezirksregierung 4 Köln am 08.07.2019 schriftlich die Anpassungszustimmung nach § 34 LPlG erklärte. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 für beide Bauleitplan-Verfahren statt. Im Nachgang der einge- gangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planung. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 16.05.2019 darüber informiert, dass die Offenlagen der beiden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung) parallel miteinander circa ab Mitte Juni 2019 durchgeführt werden sollen, so dass die jeweiligen Offenlagen vor den Sommerferien beendet sein können. Dieser zeitliche Rahmen der Offenlage wurde korrigiert auf die Zeit vom 4. Juli bis 30. August 2019 (einschließlich). Grund hierfür waren zusätzlich zu treffende finale Abstimmungen zwischen Verwaltung und dem Vorhabenträger. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt Nr. 25 der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt vom 04.07.2019 bis einschließlich zum 30.08.2019 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage gingen über 7.100 fristgerecht eingereichte und knapp 100 außerhalb der Offenlage eingegangene Stellungnahmen ein. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist den Anlagen 9.1 und 9.2 zu entnehmen. Im Ergebnis wurden im Rahmen der Offenlage die folgenden Sachverhalte vorgetragen, die zu einer redaktionellen Änderung der Begründung mit Umweltbericht an den folgenden Textstellen führten: Änderungen in der Schullandschaft nach der Offenlage führten zu einer Aktualisierung des Kapitels 5.1.I e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schulische Anbindung) und des Kapitels 5.2 Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEner- gieSportpark. In der Folge wurde der RheinEnergieSportpark in der Bewertung der Alternativstandor- te im Punkt schulische Anbindung von 2 auf einen Punkt abgewertet. Das Ranking der Standorte wurde durch diese Änderung nicht verändert. Das Ergebnis des positiv beschiedenen Zielabweichungsverfahrens mit Beschluss des Regionalrates in seiner 21. Sitzung vom 05.07.2019 wird in Kapitel 4.2 Regionalplan am Ende ergänzt. Die Erklä- rung der Bezirksregierung Köln zur Anpassung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG führte nicht zu einer Änderung der Bewertung des Standor- tes RheinEnergieSportpark. Vorberatungen Beschluss über die Einleitung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergie-Sportpark" Vorlage Nr. 1997/2015 StEA 03.12.2015 BV 3 (Lindenthal) 09.11.2015 Sportauschuss 05.11.2015 Ausschuss für Umwelt und Grün 20.10.2015 StEA 03.09.2015 Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Köln-Sülz 07.04.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Zeitraum 07.04.2016 bis 28.04.2016 Mitteilung über das Ergebnis der Frühzeitgen Öffentlichkeitsbeteiligung, Stellungnahme der BV 3 (Lindenthal) Vorlage Nr. 2187/2016 BV 3 (Lindenthal) 23.06.2016 Vorgabenbeschluss Vorlage Nr. 3209/2016 Ausschuss für Umwelt und Grün 19.12.2016 Sportausschuss 19.12.2016 StEA 15.12.2016 5 Mitteilung über die Absicht der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpark" Vorlage Nr. 1558/2019 StEA 16.05.2019 Mitteilung der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergie- Sportpark" Vorlage Nr. 2332/2019 BV 3 23.09.2019 StEA 04.07.2019 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Zeitraum 04.07.2019 bis 30.08.2019 (einschließlich) Anlagen 0 Begründung der Dringlichkeit 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bestehende Darstellungen des Flächennutzungsplans 3 Beabsichtigte Darstellungen des Flächennutzungsplans 4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 5 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 6 Niederschrift Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 7 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 8 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.1 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Anlage 1 Änderungsbereich - Flächennutzungsplan
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Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 209. Änderung des Flächennutzungsplanes: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz - Änderungsbereich - ¯ Änderungsbereich 1:20.000M.:
Anlage 9.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage
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Seite 1 von 2 Stand: 14.04.20, 14:03:46 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.07.2019 bis zum 30.08.2019 durchgeführt. Außerhalb dieses Zeitraumes der Offenlage sind 83 Stellungnahmen verfristet eingegangen. In diesen 83 verfristeten Stellungnahmen wurden 184 unterschiedliche Sachargumente ermittelt. 183 dieser Sachargumente waren bereits in den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen enthalten und sind entsprechend der Anlage 9.1 behandelt worden. Ein zusätzliches Sachargument konnte ermittelt werden. In den verfristet eingegangenen Stellungnahmen sind im Grundsatz die gleichen Themenbereich vorgetragen worden wie in den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen mit den untenstehenden Ausnahmen: Hinweis: Die folgende Tabelle ist identisch zu der Anlage 5.2 der Beschlussvorlage 1072/2020 mit dem Arbeitstitel “Erweiterung RheinEnergieSportpark” in Köln-Sülz. In den verfristeten Stellungnahmen ist im Vergleich mit den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen ein weiteres Sachargument vorgetragen worden: SA-Nr.:1057: Angabe Einreichungsfrist ohne Angabe der Zeitzone Im Vergleich mit den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sind in den verfristet eingegangenen Stellungnahmen folgende Themenbereiche nicht vorgetragen worden: Themenbereich Nr. 3.12 entsprechend des Inhaltsverzeichnisses von Anlage 9.1: Grünordnungsplan ANLAGE 9.2 Seite 2 von 2 Stand: 14.04.20, 14:03:46 Themenbereich Nr. 4.2 entsprechend des Inhaltsverzeichnisses von Anlage 9.1: Anmerkungen zum Flächennutzungsplan Themenbereich Nr.6 entsprechend des Inhaltsverzeichnisses von Anlage 9.1 : TÖB/Träger öffentlicher Belange Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Für das verfristet eingegangene Sachargument-Nr. 1057 ist die Stellungnahme der Verwaltung sowie die Entscheidung durch den Rat der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5 Sonstige Anmerkungen 1057 Angabe Einreichungsfrist ohne Angabe der Zeitzone Auf den Informationsseiten im Internet fehlte der Hinweis auf die Zeitzone bei der Angabe der Einreichungsfrist Die explizite Angabe der Zeitzone bei der Nennung der Beteiligungsfrist ist nicht notwendig. Aus der ortsüblichen Bekanntgabe von Zeit und Ort der Offenlage wird der maßgebliche Zeitraum eindeutig bestimmt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 8
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ANLAGE 8 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung –Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln- Sülz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 18.12.2018 bis zum 01.02.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat für Kriminalprävention und Opferschutz Keine Bedenken Kenntnisnahme 2 Zweckverband Südlicher Randkanal Keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Landesbetrieb Straßenbau NRW Keine grundsätzlichen Bedenken. Die Inhalte werden in der Beteiligung zu dem zugehöri- gen B-Plan 63419/02 benannt. Kenntnisnahme 4 Stadtverwaltung Hürth, Planungsamt Keine Bedenken Kenntnisnahme 5. Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Keine Bedenken Kenntnisnahme 6. Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Es bestehen erhebliche Bedenken. Der Flächennut- zungsplan weist mit seiner 209. Änderung ca. 5 ha Kenntnisnahme Dem Bedenken, dass die langfristige Behandlung der Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet ist, wird Rechnung - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wald, die im Forsteinrichtungswerk der Stadt Köln auch so dargestellt sind, als Parkanlage aus. Die gleichen Flächen werden im Bebauungsplan 63419/02 ebenfalls als Parkanlage dargestellt. Die langfristige Behandlung der Flächen ist also auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet. Wenn die Planungen in dieser Form um- gesetzt werden, erfolgt somit eine Waldumwandlung, für die mindestens 5 ha Wald an anderer Stelle aufgeforstet werden müssen. Entsprechende Flächen sind dann im weiteren Verfahren darzustellen, zusätzlich zu den schon geplanten externen Ausgleichsflächen. Gegen die Gestaltung dieser externen Ausgleichsflä- chen bestehen ebenfalls Bedenken. Die für den Bau neuer Sportanlagen vorgesehenen Flä- chen sind im Regionalplan als Wald vermerkt. Die zu bebauenden Areale sind nicht bestockt. Aufgrund der zu erwartenden intensiven Nutzung der Sportanlagen sind jedoch erhebliche negative Auswirkungen auf die Erho- lungsfunktion der angrenzenden Wälder zu erwarten (etwa 16 ha). Die für die Bevölkerung so wichtige stille Erholung wird dort während des Sportbetriebes kaum noch möglich sein. Die Bedenken können ausgeräumt werden, indem der Funktionsverlust durch Aufforstungen an anderer Stelle kompensiert wird. Hierzu eignen sich vor allem die Flä- chen der externen Ausgleichsmaßnahmen EA 6 und EA 7. Mit ca. 4 ha entspricht dies einer Aufforstungsfläche Kenntnisnahme Kenntnisnahme Nein getragen. Im Bebauungsplanentwurf werden die baumbestande- nen Flächen als Wald festgesetzt und in ihrem Bestand gesichert. Im Rahmen des Flächennutzungsplans wird diese kleinräumige Nutzungsdifferenzierung nicht nachvollzogen, da sie der Maß- stäblichkeit und bisherigen Systematik nicht entspricht. Da durch die Errichtung der Sportplätze keine Bäume entfallen und die baumbestandenen Flächen bauplanungsrechtlich gesi- chert werden, besteht kein zusätzlicher Bedarf an externen Aus- gleichsflächen. Die Flächen sind im Regionalplan als „Waldbereiche“ festgelegt. Der Wald ist hier nach Maßgaben des Regionalplans zu erhalten. Die zu bebauenden Areale sind nicht bestockt; hier besteht kein Wiederspruch. Da es sich bei der Stadt Köln jedoch um eine waldarme Kommune handelt, ist eine Waldvermehrung verstärkt anzustreben. Die Neuanlegung der Sportplätze auf der Wiesen- fläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße wi- derspricht diesem allgemeinen Ziel des Regionalplans. Zugleich wird die Erholungsfunktion eingeschränkt. Ob die Planung damit mit dem Plansatz im Einklang steht, kann nicht mit letzter Sicher- heit gesagt werden. Das am 12.07.2018 beantragte Zielabwei- chungsverfahren erstreckt sich u.a. auf diesen Plansatz. entfällt, da vorerst kein Bedarf (s.o.) - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung von ca. einem Viertel der von der Sportanlage beein- trächtigten Waldfläche und ist daher angemessen. Zwi- schen Junkersdorf und der Autobahn wird dann ein Wald entstehen, der zum einen für die Junkersdorfer Bevölkerung gut erreichbar ist und der zum anderen in einigen Jahren Lärm- und Sichtschutz gegenüber der Autobahn gewährleistet. Wie in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf richtig festgestellt, ist das Stadt- gebiet Köln als waldarm einzustufen. Mit der dargestell- ten Aufforstung (EA 6 und 7) kann sowohl der reale Waldanteil erhöht, als auch der planerische Verlust an Waldfläche im Regionalplan nahezu vollständig kom- pensiert werden. 7 Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Industrie- und Handelskammer sieht die Belange der Wirtschaft durch diese Planung nicht berührt. Kenntnisnahme 8 Stadtverwaltung Wesseling Keine Bedenken Kenntnisnahme 9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken Kenntnisnahme 10 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV Keine Bedenken Kenntnisnahme 11 Rhein-Erft-Kreis 11.1 11.2 Untere Naturschutzbehörde: Aus Sicht der UNB bestehen keine Bedenken. Kreisplanung: Kenntnisnahme - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.3 Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Planung in- nerhalb des im REGIOGRÜN-Konzept ausgewiesenen Südwest-Korridors befindet. Die vielfältigen Freiraum- funktionen sind zu berücksichtigen. Untere Bodenschutzbehörde: Die Untere Bodenschutzbehörde ist von der Bauleitpla- nung nicht betroffen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die FNP-Änderung wurde mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen abgestimmt, das maßgeblich der Erstellung des REGIOGRÜN-Konzept beteiligt war und an der Umsetzung arbei- tet. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die zusätzliche (Teil-)Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege) nur geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen auf Ebene des parallel in Aufstellung be- findlichen Bebauungsplanes Festsetzungen zu Ausgleichsmaß- nahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweite- rung berührt, unterliegt aber aufgrund der weitgehenden Zugäng- lichkeit des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten nur geringen Einschränkungen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels das sog. „Sport- band“ berücksichtigt worden ist. Ein Eingriff in den regionalplanerisch ausgewiesenen Waldbe- reich liegt lediglich im Hinblick auf das Waldmehrungspotential vor, da der Wiesenbereich nach Umsetzung der Planung nicht mehr für eine Aufforstung zur Verfügung steht. Die Fällung von Bäumen ist voraussichtlich entbehrlich. Aufgrund denkmalpflege- rischer Anforderungen unterlagen die Wiesenbereiche ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufforstung nicht von vornherein zulässig war. Die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für Erholungssuchen- de bleibt – soweit nicht legitime Interessen des 1. FC Köln an einem ungestörten Trainingsbetrieb entgegenstehen – erhalten. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.4 11.5 Untere Immissionsschutzbehörde: Keine Bedenken Untere Wasserbehörde: Keine Bedenken Kenntnisnahme Kenntnisnahme 12 Landschaftsverband Rheinland – Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege Aus der Fachsicht der Kulturlandschaftspflege ist zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kultur- landschaftlichen Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Re- gionalplan Köln (2016) ausgewiesenen historischen Kul- turlandschaftsbereiche ergeben. Dies ist im vorliegen- den Umweltbericht nicht erfolgt und muss zur Vermei- dung von Abwägungsfehlern nachgeholt werden. Betroffen ist der Kulturlandschaftsbereich Regionalplan Köln 335 „Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch". Kultur- landschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der Regionalplanung ist eine erhaltende Kultur- landschaftsentwicklung, insbesondere das Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges. Es bestehen Bedenken, dass dieses Gefüge durch die Planungen gestört wird und sich dadurch eine Veränderung des historischen Gefüges des Äußeren Grüngürtels in Lindenthal ergibt. Ja Eine entsprechende Darstellung wird unter Punkt 8.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter in den Umweltbericht aufgenommen. Gemäß den Aussagen im Fachbeitrag zur Bedeutung der Kultur- landschaftsbereiche (KLB) wird dem denkmalpflegerischen Be- langen in der Abwägung ein ausreichendes Gewicht gegeben. Der KLB wird erhalten, eine unvereinbare Nutzung wird gerade nicht vorgesehen. Das für den KLB Nr. 335 aufgeführte Ziel Nr. 3 wird insofern be- rücksichtigt, als gestaltete Strukturen erhalten bleiben wie Wege, Freiflächen und Waldstücke. Mit der geplanten Sportnutzung wird die kontinuierliche Nutzung gesichert und nachhaltig entwickelt. Entsprechend kann unterstellt werden, dass das historische Ge- füge des Äußeren Grüngürtels in Lindenthal erhalten bleibt. 13 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege Es wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Um- weltbericht bislang keine Berücksichtigung des histori- schen Kulturlandschaftsbereichs Nr. 335 erfolgt ist. Die- ser ist jedoch ebenfalls einzubringen, um eine sachge- rechte Abwägung zu gewährleisten. Ja Siehe Stellungnahme12 14 Landschaftsverband Rheinland – Kaufm. Immobilienmanagement, Haushalt, Gebäudeservice Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des Kenntnisnahme - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung LVR, somit keine Bedenken 15 Stadtwerke Köln GmbH – Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft Keine Bedenken Kenntnisnahme 16 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Die eingegangene Stellungnahme betrifft den Bebau- ungsplan. Kenntnisnahme 17 Stadt Pulheim Die Stadt verzichtet auf die Abgabe einer Stellungnah- me. Kenntnisnahme Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde Köln - Dezernat 35.4 – Denkmalschutz - Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei Kölner Verkehrs-Betriebe AG Stadtverwaltung Frechen Stand 18.04.2019
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1087/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 29.05.2020
- Erstellt
- 07.04.2020 14:07