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209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz, Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1087/2020 vom 29.05.2020

Stand: Am 18.06.2020 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 6 Niederschrift Öffentlichkeitsbeteiligung

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    ANLAGE 6 NIEDERSCHRIFT über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 209. F lächennutzungsplanänderung und Aufstellung eines Bebauungsplanes Veranstaltungsort: Elsa-Brandström-Schule Berrenrather Str. 488 50937 Köln T ermin: 07.04.2016 B eginn: 19:00 Uhr E nde: 23:35 Uhr B esucher: ca. 500 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/-innen: Vorsitzende: Fr . Blömer-Frerker Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Lindenthal P odium: Fr . Müller Stadt Köln, Leiterin des Stadtplanungsamts Fr. Zlonicky Stadt Köln, Stadtplanungsamt Hr. Wolff Stadt Köln, Stadtplanungsamt Fr. Lamberty Stadt Köln, Stadtplanungsamt Hr. Sanden S tadt Köln, Leiter des Sportamts Hr. Dr. Bauer Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen Fr. Seibüchler Stadt Köln, Amt für Personal, Organisation und Innovation Hr. Wehrle 1. FC Köln (Geschäftsführer) N iederschrift: Hr. Z immermann Stadtplanung Zimmermann Hr. Scheven Stadtplanung Zimmermann 19: 05 Uhr: Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Lindenthal, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, die Mitglieder der Bezirksvertretung und die Pressevertr e- ter. Anschließend erläutert sie den Ablauf des Abends und stellt die Personen auf dem Podium vor. Sie weist darauf hin, dass der Abend aufgezeichnet wird und stellt dar, dass die schriftlichen Eingaben bis zum 28. April 2016 bei ihr eingereicht werden können und nicht nur bis zum 22. April 2016, wie dieses im Amtsblatt angekündigt worden ist. 19: 15 Uhr: Herr Wehrle , Geschäftsführer 1. FC Köln, stellt die Pläne des 1. FC Köln vor (Errich- tung eines Leistungszentrums auf einem bestehenden Kunstrasenplatz, Errichtung von drei neuen Kunstrasenflächen auf Flächen innerhalb des Sportbandes entlang der Militärringstraße, Erläut e- rungen zu den Sofortmaßnahmen sowie Erläuterung zu dem genehmigten Greenkeeper - Häuschen). Insbesondere stellt er die bestehenden Situation sowie den notwendigen Bedarf eines Bundesligisten dar, aus dem die Erweiterungsvorstellungen des 1. FC Köln abgeleitet werden. Als grundsätzliche Philosophie des Vereins stellt er das Konzept einer integralen Verbindung sämtl i- cher Mannschaften vor, so dass für den Ausbildungsverein 1. FC Köln die Schaffung von Syner- gien zwischen Jugend- und Lizenzspieler an einem Ort von großer Bedeutung ist. . .. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 2 - 19:30 Uhr: Frau Zlonicky erläutert die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Pl a- nungszielen (u.a. Regionalplan, Landschaftsplan) und stellt dar, dass die Pläne auch aus Sicht des Stadtkonservators als verträglich in Bezug auf den Denkmalschutz eingestuft werden. Des Weit e- ren erläutert sie die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes. 19:42 Uhr: Herr Wolff erläutert die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanverfahrens (z. B. Höhe des geplanten Leistungszentrum s bis maximal zur vorhandenen Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-Stadions). Er stellt da r, dass der Stadtentwicklungsausschuss am 03.12.2015 die Aufstellung der Bauleitpläne beschlossen hat und dass sich die beiden Verfahren noch ganz am Anfang befinden. Er erläutert den weiteren Verlauf der Verfahren und erinnert daran, dass die schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bis zum 28. April 2016 bei Frau Blömer-Frerker eingereicht werden können. Nach der Vorstellung des Projektes konnten anschließend ab 19:55 Uhr die Bürgerinnen und Bürger ihre mündlichen Fragen und Anregungen vortragen. Hierzu worden von den Bürgerinnen und Bürgern Wortzettel ausgefüllt. Frau Blömer -Frerker rief die Bürgerinnen und Bürger anschließend der Reihenfolge nach auf. Die vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfol gend inhaltlich wiedergegeben. Die notierten Punkte auf den Wortzetteln werden nachfolgend nur widergegeben, wenn der /die Bürger/-in keinen Wortbeitrag abge- geben hat bzw. das dargelegte Thema ansonsten nicht von anderen Bürgern/Bürgerinnen vorgetragen worden ist. B1) Herr N.N. Der Bürger stellt dar, dass das Thema Klima von großer Bedeutung sei , insbesondere würden Hit- zeinseln ein großes Problem darstellen. Im letzten Jahr sei ein Gutachten für große Städte in NRW erstellt worden. Er möchte von der Verwaltung wissen, ob eine Strategie entwickelt worden ist, wie der Hitzeentwicklung entgegen gewirkt werden könnte. Es sieht bei dem Projekt das Problem, dass durch die Maßnahmen eine Versieglung von ca. 40. 000 m² erfolgen würde. Somit würde aus einer klimastärkenden eine klimaschädliche Funktion. Des Weiteren sei aus seiner Sicht bedauerlich, dass die angesprochenen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht konkretisiert sind. Weiterhin fühlt er sich getäuscht, da der Klimaschutzfaktor von Naturrasen mit der Zahl 6 und der Klimaschutzfaktor für Kunstrasen hypothetisch mit der Zahl 0 angesetzt worden sei. Der Bürger fühlt sich durch die Behauptung der Stadtverwaltung, dass das neue Leistungszentrum und die neuen Plätze nicht zu einer Verkehrszunahme führen, ebenfalls getäuscht. Seitens des Bürgers wird bemängelt, dass der 1. FC Köln durch die Auswahl an Artikeln im Fans- hop in der Vergangenheit zu einer erheblichen Verkehrszunahme beigetragen hätte. Aus seiner Sicht sei ein kleineres Sortiment an dem Standort in Ordnung (z.B. Schal etc.), grundsätzlich solle aber das überwiegende Angebot nur in der Stadt angeboten werden. Der Bürger regt an, dass die Sanitätseinrichtungen, welche durch den Neubau des Leistungszent- rums im Geißbockheim frei werden, durch die Jugendlichen genutzt werden können und so kein Neubau eines Sanitätsgebäude erforderlich würde. Der Bürger bemängelt, dass er die in der Präsentation genannten Alternativs tandorte noch ni r- gendwo mit einer substanziellen Bewertung gesehen hätte. Die Errichtung an einer anderen Stelle sei aus seiner Sicht für die Bürger eine bessere Alternative. Des Weiteren bemängelt der Bürger, dass die von Herrn Wehrle dargestellte Verbesserung der Wegeverbindung bereits eine Klimaverschlechterung darstell e. Aus seiner Sicht sei eine solche Genehmigung rechtswidrig. Er fragt sich des Weiteren, was die Verwaltung bisher gegen die g e- nannte Devastierung der Böden unternommen habe. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 3 - Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle stellt dar, dass der Ort eine Begegnungsstätte für vielen Bürgerinnen und Bürger sei. Die Bürgerinnen und Bürger treffen und unterhalten sich vor Ort, schauen sich das Training an und kaufen dann in diesem Kontext auch im Fanshop vor Ort ein. Des Weiteren erläutert er, dass das Gebäude für Duschen und Umkleiden für die Kinder und J u- gendlichen aufgrund der Entfernung zum Geißbockheim insbesondere auch aus Sicherheitsaspek- ten in der dunklen Jahreszeit erforderlich sei. Bezüglich der Parkplatzsituation erläutert Herr Wehrle, dass es zu einer Verbesserung gekommen sei, da durch die Aufwertung der Wegeverbindung zwischen Waldparkplatz und Geißbockheim dieser Parkplatz nun besser genutzt werden kann. Hierdurch würde auch das Fremdparken in der Franz-Kremer-Allee reduziert. Dies würde zu einer Renaturierung in diesem Bereich beitragen. Ebenso wurde seitens des 1. FC Köln eine neue Bushaltestelle errichtet, so dass mehr Bürgeri n- nen und Bürger bzw. Jugendspieler mit dem ÖPNV anreisen können. Antwort Herr Dr. Bauer: Das Thema der Flächenversiegelung wird im weiteren Verfahren thematisiert, insbesondere wenn die Entscheidung zur Errichtung von Kunstrasenplätzen gefasst würde. Hier wird im Rahmen des Verfahrens eine Bilanzierung erfolgen. Hi erfür wird ein Grünordnungsplan erstellt, welcher genau diese Fragen beinhalten wird. Antwort Frau Zlonicky: Frau Zlonicky stellt dar, dass die elf Alternativstandorte in der Vorlage bereits enthalten sind und diese dem Ratsinformationssystem entnommen werden können. Des Weiteren stellt sie anhand einer Präsentation die durchgeführte Alternativenprüfung kurz vor. Bei der Alternativenprüfung wurden Standorte in Wohnbereichen ausgeschlossen, da die Neuerrichtung von den notwendigen Anlagen in direkter Lage zu Wohngebieten aufgrund der Lärmthematik nicht möglich ist. Frau Zl o- nicky erläutert die verschiedenen angesetzten Kriterien. Dabei erläutert sie, dass das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht in die Gewichtung eingeflossen ist. Insbesondere ging Frau Zlonicky auf die Fläche in Marsdorf ein. Eine Inanspruchnahme dieser Fläche sei hier nicht möglich, da die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen des Frischezentrums be- nötigt würden und die Fläche derzeit auch ein Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen sei. Hier sollen längerfristig Zelte errichtet werden. Im Kölner Stadtgebiet sind solche Flächen derzeit fast nicht zu bekommen, so dass diese Fläche diesbezüglich von großer Bedeutung ist. Des We i- teren erläutert sie, dass die Bewertungsmatrix im Vergleich zur veröffentlichen Matrix angepasst werden musste. Der Standort Marsdorf wurde in Bezug auf den Regionalplan in der Verwaltung s- vorlage als positiv bewertet, da der Standort nicht im Regionalen Grünzug liegt. In Abstimmung mit der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ anzusehen, da in diesem Bereich ein Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. Diese Flächen sind für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrie und nicht durch einen Spor t- verein in Anspruch zu nehmen. Fußballplätze fallen nicht unter einen Gewerbe- und Industriebe- trieb. Dies trifft auch noch auf andere Standorte zu. Als Ergebnis der Alternativenprüfung ist festzuhalten, dass der RheinEnergieSportpark den besten Standort darstellt. B2) Herr N.N. Der Bürger fragt nach, wieviel der 1. FC Köln für die Nutzung der Fläche bezahlt. Der 1. FC Köln sein nicht auf öffentliche Subventionen angewiesen. Des Weiteren interessiert er sich dafür, ob sich die Verwaltung die Verfahren zur RB Leipzig und Borussia Mönchengladbach angesehen hätte. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 4 - Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem 1. FC Köln um ein Wirtschaftsunternehmen han- delt, hierzu gehören auch die Jugendmannschaften. Es handelt sich bei dem 1. FC Köln um kei- nen Breitensportverein. Im Grüngürtel sei aber von Breitensport die Rede. Darüber hinaus bezweifelt der Bürger, dass der 1. FC Köln mit den vorhandenen und geplanten Flächen seine Ziele verfolgen kann. Die Fläche sei zu klein. Er führt an, dass an anderen Stando r- ten auch die Reha- Abteilungen, Museum, Internat, Gastronomie, Fanartikel etc. untergebracht wären. Bei modernen Vereinen würde alles an einem Ort konzentriert. Hier wären zum Teil neun bis 15 Trainingsplätze vorhanden. Das Vorhaben des 1. FC Köln sei ein „Tropfen auf den heißen Stein“. Er befürchtet, dass irgendwann die Fläche nicht mehr ausreichen würde und plädiert dafür, dass der 1. FC Köln die Entwicklung richtig groß angehen soll. Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert, dass die drei Trainingsplätze dem e. V. (Gemeinnützigkeit) zugeordnet wer- den. Er gibt dem Stellungnehmer Recht, dass es sich um ein mittelständisches Wirtschaftsunte r- nehmen handelt. Der 1. FC Köl n beansprucht aber nicht 160.000 €, welche dem Verein eigentlich aufgrund der Jugendarbeit zustünden. Diese werden an den Breitensport zurückgegeben. Darüber hinaus erläutert er, dass selbst bei einer Qualifikation für die Europa League keine weit e- ren Plätze benötigt würden, da die Anzahl der Mannschaften nicht zunehmen würde. Es wird keine zweite oder dritte A-Jugend etc. gegründet. Des Weiteren weist Herr Wehrle darauf hin, dass bereits ein Internat mit 40 Plätzen vorhanden ist. Die 40 Plätze werden v on bis zu 20 FC -Spielern sowie von weiteren Jugendlichen von olympi- schen Sportarten (Handball, Hockey etc.) belegt und können so unter einem Dach trainieren. Zum Vergleich mit RB Leipzig und dem FC Bayern München führt er aus, dass die dort vorhande- ne Abschottung in Köln nicht funktioniert. Der 1. FC Köln möchte keine Abschottung, sie wollen weiterhin ein „öffentlicher“ Verein sein. Darüber hinaus hat der Standort eine große Historie, der auch für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Antwort Herr Sanden: Derzeit sind dem 1. FC Köln zwei Erbbaurechte eingeräumt. Für diese Rechte zahlt der 1. FC Köln einen Erbbaurechtszins, wie jeder andere Verein in Köln auch. Die Zahlen sind jedoch nicht öffent- lich. Es gibt keine Sonderregelung für den 1. FC Köln. Alle Sportvereine zahlen gemäß einem Ratsbeschluss den gleichen Erbbaurechtszins. Herr Sanden verbürgt sich für die Gleichbehand- lung. Darüber hinaus gibt es Sportflächen für die Breitensportnutzung. Diese Flächen werden dem Verein überlassen, wie dieses auch bei den anderen Vereinen in der Stadt Köln der Fall ist. B3) Frau N.N. Die Bürgerin findet es nach ihrem Rechtsverständnis eigenartig, dass der gültige Regionalplan (vom Land in Kraft gesetzt) von der Stadtverwaltung und vom Regierungspräsidenten außer Kraft gesetzt werden könnte. Sie zitiert aus dem Regionalplan. Demnach sei en Nutzungen in Grünfl ä- chen u. a. nur zulässig, wenn diese nicht auch außerhalb des regionalen Grünzuges verwirklicht werden können. Sie fragt sich, warum das Vorhaben des 1. FC Köln nicht außerhalb des Grüngü r- tels realisiert werden können. Sie interessiert sich auch dafür, wie man diese Aussetzung des R e- gionalplanes später gerichtlich klärt. Die Bürgerin bemängelt, dass bei der durchgeführten Standortanalyse schon vorher festgestanden hätte, welches Ergebnis dabei herauskommen würde. Sie führt aus, dass das Vorhaben, welches der 1. FC Köln nun verwirklichen möchte, ca. 3 ha benötigen würde. Es würden aber Standorte untersucht, welche 12 ha benötigen würden. Dadurch sein ein großer Teil schon im Vorhinein weg gefallen. Sie stellt dar, dass der Standort M arsdorf besser erschlossen sei, als der Standort Geißbockheim, da dort die Linie 7 fährt und alle 10 min hält. Darüber hinaus seien die Flüchtlinge auf einem Hufei- Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 5 - senstück untergebracht. Sie führt aus, dass das großmarktaffine Gewerbe nun frei sei, da dies es zu groß dimensioniert worden sei. Sie bezweifelt die Objektivität der Standortanalyse. Des Weiteren ist die Bürgerin verwundert, dass niemand von der Denkmalschutzbehörde anw e- send ist. D er Bürgerin liegt der Wortlaut der Denkmalschutzeintragung vor. D ie Unterschutzstel- lung erfolgte ihrer Meinung nach, wie sich das Gelände am 01.07.1980 dargestellt hat und nicht wie die Pläne 1928 / 1930 aussahen. Hierrunter fiele das Franz -Kremer-Stadion und die heutigen Fußballplätze. Alles andere sei als Landschaftspark unter Denkmalschutz gestellt. Sie findet es keine ausgewogene Abwägung, dass die Flächen nun den Bürgern entzogen und einem privat- wirtschaftlichen Verein zur Verfügung gestellt würden. Darüber hinaus geht sie auf den Grüngürtel: Impuls 2012 ein. In der Beschlussvorlage für den Rat hieß es: „Die Teilbereiche, die als Denkmal eingetragen sind, werden mit Achtsamkeit betrachtet“. Dieser Satz erscheint jedoch nun nicht mehr im Grüngürtel: Impuls 2012. Des Weiteren war sie als „Bürgerinteressengemeinschaft Junkersdorf“ mit zwei Mitgliedern auch an der Bürgerbeteiligung beteiligt. Hier wurde niemals über das sogenannte Sportband bzw. eine Erweiterung des 1. FC Köln gesprochen. Laut der Bürgerin liegt ihr i m Rahmen der damaligen Erweiterung des Verwaltungsg ebäudes ein Brief der ehemaligen Geschäftsführer Herr Horstmann und Herr Meier vor, in dem versichert wür- de, dass für den Neubau nur vorhandene Garagenhöfe abgerissen würden und keine weitere Flä- chenversiegelung erfolgt. Weiterhin hieße es, dass der 1. FC Köln auch in Zukunft keine Flächen überbauen möchte, welche nicht bereits jetzt mit Hochbauten überbaut sind. Antwort Frau Zlonicky: Frau Zlonicky stellt dar, dass bestehende Gesetze nicht gebrochen werden. Es gibt den Regional- plan (Planwerk des Regierungsbezirkes Köln), der abgeleitet von der Landesplanung ist. Dieser lässt gewisse Ausnahmen für Infrastrukturmaßnahmen zu. Die Errichtung der Sportanlagen ist für die Verwaltung eine Maßnahme der Infrastruktur und erfüllt in Abstimmung mit der Bez.Reg. den Ausnahmetatbestand. B4) Herr N.N. Der Bürger begrüßt es, dass sich der 1. FC Köln erweitern möchte und sich die Verwaltung damit beschäftigt. Jedoch sieht er die Zielsetzung nicht als optimal an, da die Planung für die Zukunft zu eng gesetzt ist. Er fragt in Bezug auf die Alternativen, ob es diesbezüglich einen Masterplan Sport für die Stadt Köln gibt. Dieser sollte von der Stadt für sämtliche Sportarten erstellt werden. Er fragt nach, welche Nutzung nach dem Krieg von dem 1. FC Köln im Grüngürtel in Anspruch genommen worden seien. Dies sei für ihn von Interesse, da er befürchtet, dass die heutige Pl a- nung in 10 bis 20 Jahren zu gering sei. Des Weiteren erläutert der Bürger, dass aus seiner Sicht nicht alle Plätze optimal genutzt würden. Antwort Herr Sanden: Einen Masterplan Sport gibt es für die Stadt Köln nicht. Hierfür stehen keine Gelder im Haushalt zur Verfügung. Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert, dass der 1. FC Köln einen Platz im Bedarfsfall vom Blau- Weiß Köln nutzen darf. Diese Plätze verfügen jedoch nicht über Flutlicht. Im Oktober bis März kann dort nicht trainiert werden. Des Weiteren erläutert er, dass die Trainingszeiten auf den Plätzen des 1. FC Köln alters- abhängig sind. Die U17 bis U21 haben andere Zeitfenster wi e die jungen Mannschaften. Es ist so, dass sich in dem engen Zeitfenster von ca. 15 bis 19 Uhr viele Jugendmannschaften einen Platz teilen müssen (insbesondere aufgrund von zu berücksichtigten Schulzeiten). Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 6 - B5) Herr N.N. Der Bürger vertritt die Auffassung, dass das gesamte Projekt dafür genutzt werden müsste, in Köln etwas Gutes zu schaffen, was auch in Zukunft Bestand haben könnte . Das Vorhaben sei keine gute Lösung, da diese zu klein gedacht sei. Die Standortsituation sei nicht geeignet für eine dau- erhafte Lösung. Der Grüngürtel, welches ein großes Plus für Köln darstellt, würde massiv beei n- trächtigt. Aus seiner Sicht müsste der RheinEnergieSportpark bei der zukünftigen Nutzung auch ganz an- ders erschlossen werden. Es würde eine Schienenerschließung notwendig. Die Linie 18 müsste in einem Tunnel unter der Militärringstraße zum RheinEnergieSportpark geführt werden. Ein A n- schluss über die Gleueler Straße wird nicht gelingen. Darüber hinaus seien mehr Stellplätze notwendig, da deutlich mehr Verkehr erzeugt würde. Ein Leistungszentrum wäre für die Region Rheinland da und nicht für Sülz und Klettenberg, wo man mit dem Fahrrad kommen kann. Er regt ein Gutachten an, welches 6 Leistungszentren in Deutsch- land in Bezug auf den Verkehr untersucht. Des Weiteren regt er an, eine weitere Bürgerbeteiligung nach Vorlage aller Gutachten durchzufüh- ren. Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert, dass durch das neue Leistungszentrum keine neuen Verkehre induziert werden. Die Anzahl der Menschen und Mannschaften vor Ort bleiben gleich, so dass keine Steige- rung der Verkehre durch das Vorhaben erfolgt. Es handelt es sich nur um eine Verlagerung inner- halb des RheinEnergieSportparks. B6) Frau N.N. Die Bürgerin stellt dar, dass Köln wächst und jung bleibt (Zitat Kölner Stadtanzeiger 11.03.2016). Alleine die Stadtteile Lindenthal und Innenstadt würden bis 2025 zusammen einen Bevölkerungs- zuwachs von 21,8 % erreichen. Im internationalen Vergleich befinden sich die Städte Wien, Zürich und Genf auf den ersten Plätzen. Diese Wachstumsregionen müssten weltoffen sein und u. a. ein umfangreiches Kultur-, Freizeit- und Naherholungsgebiet bieten. In Lindenthal sei die Lebensquali- tät aufgrund des Grüngürtels noch sehr hoch. Diese Qualität sollte erhalten und ausgebaut wer- den. Die Lunge von ganz Köln sei der Grüngürtel. Die Bürgerin fordert, die Ausbaupläne des 1. FC Köln am Standort Grüngürtel sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes abzulehnen. B7) Frau N.N. Gemäß der Bürgerin gilt es, den Scha tz (Anmerkung: Grüngürtel) der Mitgliedern des Deutschen Werkbundes Fritz Schumacher und Konrad Adenauer zu bewahren. Grundsätzlich sei der Wer k- bund den Erweiterungsvorschlägen des 1. FC Köln aufgeschlossen. Die Bürgerin hält jedoch die Beschlussvorlage und die Präsentation für mangelhaft. Es seien die Eingriffe in die Belange der Bürger beschönigend dargestellt worden. Die Umwandlung der vorhandenen Naturrasenflächen in Kunstrasenflächen würde aus ihrer Sicht negiert. Es blieben nur zwei Naturrasenflächen übrig (Sportplätze 5 und 6). Alles andere würden Kunst- bzw. Hybridrasenflächen. Dieses sei ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft. Es fehle die Darstellung, ob die Kunstrasenflächen versickerungsfähig seien. Die Bürgerin regt eine Untersuchung an, die geplanten Trainingsplätze um 90 Grad zu drehen. Dieses wurde aus ihrer Sicht funktionieren, ohne einen Baum zu fällen. Hier könnten dann größere Teile der Wiesen unangetastet bleiben. Sie rügt, dass die neuen Sportplätze im Flächennut zungsplan nur als Symbol dargestellt werden sollen und nicht mit einer exakten Fläche. Mit einer Drehung der Plätze könnten dort auch sieben Plätze untergebracht werden. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 7 - Die Bürgerin regt an, dass mindestens eine Hälfte der Wiese unangetastet bliebe. Die Bürgerin ist sich auch nicht sicher, ob der Platz in RheinEnergieSportpark ausreichend sei. Der FC Bayern München käme mit neun, der BVB mit sieben und Eintracht Frankfurt mit fünf Trai- ningsplätzen aus. B8) Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin legt mittels Wortzettel dar, dass es sich um eine historische Grünanlage handelt. Die grüne Lunge müsse erhalten bleiben für Mensch und Tier. Mündliche Aussagen hier- zu worden nicht vorgetragen. B9) Herr N.N. Der Bürger nutzt den Grüngürtel zum Naturerlebnis Sternenhimmel . Er präsentiert dieses Erlebnis auch den Kindern und Jugendlichen. Auch im Grüngürtel sei schon eine Lichtverschmutzung vor- handen, aber man könne hier noch w ohnortnah Dunkelheit erfahren. Er s tellt dar, dass die Nicht - Zulassung einer beleuchteten Laufstrecke im Grüngürtel eine gute Entscheidung war. Die Erhal- tung der natürlichen Nachtlandschaft sei schützenwert. Er fragt sich, warum die Stadt den Verlust einer so großen Fläche zulassen möchte. Er stellt dar, dass Großteile der Tiere nachtaktiv seien. Der Grüngürtel sollte als touristisches Highlight erhalten bleiben. Es sei ein Highlight, dass man die Stadt innerhalb des Grüngürtels umrunden könne. B10) Frau N.N. Die Bürgerin sieht die vorg estellte Entwicklung kritisch und glaubt, dass das Vorhaben nicht tra g- fähig für die Zukunft ist. Sie appelliert daran, dass alle bis zum 28. April ihre Bedenken schriftlich vortragen. Auf die schriftlichen Stellungnahmen müsse die Verwaltung antworten. B11) Frau N.N. Die Bürgerin weist darauf hin, dass es seit 1990 ein gültiges Landschafts schutzgesetz gibt. Sie ist verwundert darüber, dass diese dort gesicherten Rechte übergangen würden. Die Bürgerin kritisiert, dass der Stadtkonservator nicht anwesend ist. Sie stellt dar, dass die G e- staltung des Äußeren Grüngürtels 1929 abgeschlossen gewesen sei. Sie weist des Weiteren da- rauf hin, dass es seit 1980 einen gültigen Denkmalschutz gibt. Sie kann es nicht nachvollziehen, dass die Stadt Köln nach 1980 es noch zugelassen hat, weitere Bauten am Geißbockheim zu e r- möglichen. Sie stellt ebenfalls dar, dass nicht nur im Lindenthal, sondern auch im gesamten Äuße- ren Grüngürtel Teile des Grüngürtels weggebrochen seien. Hier sei auch das RheinEnergieStadion zu nennen. Die Bürgerin findet es ungeheuerlich, dass Gelder von der Stadt an den 1. FC Köln gehen (Mietre- duzierung beim Stadion). Sie kritisiert, dass ein Bolzplatz (Bürgerbegehren) eines kleinen Vereins in Lindenthal abgelehnt wurde wegen Landschafts- und Denkmalschutz, aber das Vorhaben des 1. FC Köln als denkmal- verträglich eingestuft wird. Die Bürgerin stellt dar, dass der 1. FC Köln als Gast im Grüngürtel nicht gewollt sei. Die Bürgerin fordert den Rückbau sämtlicher Anlagen, welche nach 1980 gebaut worden sind. Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert, dass die Stadionmiete die zweithöchste Miete im deutschen Fußball dar- stellt. B12) Frau N.N. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 8 - Der Bürgerin fehlen die Visionen für die kommenden Generationen. Sie erläutert, dass sie in Köln- Klettenberg eine Begrünung für die Hartstraße vorgeschlagen hatte . Dieses sei mit der Begrün- dung von vorhandenen Kanälen abgelehnt worden. In einer anderen Straße wurden entgegen ei- nes Bürgerwunsches dann jedoch Bäume gepflanzt. Antwort Frau Blömer-Ferker: Frau Blömer-Ferker erinnert sich an den Antrag. Dieser musste wie richtig dargestellt aufgrund der vorhandenen Leitungen abgelehnt werden. B13) Frau N.N. Der Bürgerin erläutert, dass am 07.05.2015 ein Grund genannt worden sei , um den Standort Marsdorf abzulehnen, da der ökologische Ausgleich dort nicht verwirklicht werden könnte. Sie fragt nach, wie der ökologische Ausgleich im Grüngürtel aussieht. Des Weiteren stellt sie dar, dass Köln wächst. Derzeit läge die Einwohnerzahl bei 1,1 Mio., ein Zuwachs auf 1,5 Mio. Bürger würde erwartet. Die Stadt müsse über die Grenzen hinausgehen und eine Kooperation mit den umliegenden Gemeinden eingehen . Das Wort Verdichtung wäre für sie ein Schrecken. Es dürften keine Grünflächen vernichtet werden. Antwort Frau Blömer-Ferker: Die Stadt Köln muss sehen, wo Flächen für den Wohnungsbau vorhanden sind. Hiermit sei explizit nicht der Grüngürtel gemeint. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass der Grüngürtel in anderen Bereichen auch erweitert werden soll. B14) Frau N.N. Die Bürgerin befürchtet, dass durch die Planungen des 1. FC Köln ein Präzedenzfall geschaffen würde und zukünftig auch an anderen Stellen der Grüngürtel anderweitig genutzt werden könnte. Es solle den Anfängen gewehrt werden. Ihre Entscheidung zum Zuzug in das Gebiet hat si e auf- grund des Grüngürtels getroffen. Aus ihrer Sicht ist das Konzept des Grüngürtels in Europa einzig- artig. Die Schönheit der Stadt Köln läge in den Menschen und im Grün. Die Gr ünräume gäben die Möglichkeit zu einem entspannten sozialen Leben. Die Bürgerin erläutert, dass die Freiflächen für den Waldkindergarten und weitere Kitas von großer Bedeutung wären. Das tolle sei die vielfältige Nutzung, welche auf eine Nutzung reduziert würde. Die Bürgerin stellt dar, dass sie aus internen Kreisen gehört hatte, dass die Planung vom Hönni n- ger Weg bis zur Dürener Straße gehen würde. Sie plädiert dafür, den Marsdorfer Standort für die Erweiterungsabsichten des 1. FC Köln zu verwenden. Di e 1. FC Köln GmbH sei ein Gewerbe, da- her könne man dagegen nichts vorbringen. Des Weiteren hat die Bürgerin Angst, dass die Kleingartenanlage zukünftig als Parkplatz umg e- nutzt werden könnte. Sie erkundigt sich danach, ob es einen Wertminderungsausgleich für die Bewohner in der ersten Reihe hinter den Kleingärten geben wird. B15) Herr N.N. Der Bürger erkundigt sich danach, ob die Erbpachtmiete für alle Vereine gleich sei, egal ob Am a- teur- oder Profiverein. Des Weiteren möchte der Bürger wissen, was mit den Grundstücken passieren würde, falls der 1. FC Köln insolvent gehen würde. Er fragt nach, wer die Nutzung der Flächen nach der Nutzung als Profibetrieb regeln würde. Er befürchtet, dass sic h die Flächen zu hoch lukrativen Grundst ü- cken entwickeln könnten. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 9 - Gemäß dem Bürger sei bei den geplanten Lichtmasten ein Gummizug dargestellt, welcher ein „Höherziehen“ der Lichtmasten ermöglichen würde. Die Höhe müsse geregelt werden. Der Bürger stellt dar, dass es fraglich sei, ob das Frischezentrum wirklich am Standort in Marsdorf realisiert würde. Das Frischezentrum sei nicht mehr notwendig. Antwort Herr Sanden: Herr Sanden erläutert, dass der Erbbauzins, welche Vereine, also e. V., zu zahlen haben, stadtweit gleich ist und das der Erbbauzins, der von Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist, ebenfalls gleich ist. Es gibt zwei unterschiedliche Erbbaurechtsverträge für den e. V. und für das Wirtschaftsunter- nehmen des 1. FC Köln. B16) Frau N.N. Die Bürgerin stellt Zahlen zum Klima dar. 250 m² Rasen würden den Sauerstoffbedarf einer vie r- köpfigen Familie decken. Dieses vergleicht Sie mit 200.000 m² (20 ha), welche der 1. FC Köln be- bauen möchte. Laut ihrer Schlussfolgerung würden 900 Personen keinen Sauerstoff mehr b e- kommen. Es fielen Grünflächen weg, so dass die Absorption von Staub , Nitraten, CO2, Schwefeldioxide vernichtet würde. Ebenso spiele die Bodenerosion und die Speicherung von R e- genwasser eine Rolle. Derzeit würde die Fläche noch dem Klimawandel und Treibhauseffekt ent- gegen wirken. B17) Herr N.N. Der Bürger möchte, dass der 1. FC Köln weiter im Grüngürtel verbleibt. Er stellt dar, dass durch den Wegfall der Fläche keine Menschen sterben würden. Bei den vorhandenen Wiesen müsste man beim Begehen aufpassen, dass man sich nicht das Bein bricht. B18) Herr / Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Der Bürger / die Bürgerin verfasste folgenden Wortzettel: „1.) Darstellung 2.) Kleingär- ten 3.) Jugendsport.“ B19) Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin erläutert auf dem Wortzettel, dass es aus ihrer Sicht sicherlich noch al- ternative Standorte gäbe. Sie stellt die Frage, warum nun der Standort in einem Denkmalschut z- gebiet favorisiert würde. Sie ist gegen den Bau in einem Landschaftsschutzgebiet. B20) Herr N.N. Der Bürger fände es nicht gut, wenn in das Grün eingegriffen würde. Aus seiner Sicht würde es sich nicht rechnen, einen Gewerbebetrieb (1. FC Köln) in einer Grünfläche zuzulassen. Es gäbe sicherlich noch andere Gewerbebetriebe, welche sich dann im Grüngürtel ansiedeln wollten (z. B. RWE). Die Standortalternativen sollten intensiv unter der Prämisse geprüft werden, dass der Grüngürtel tabu wäre. Mit der zweitbesten Lösung, konnte man auch eine zufriedenstellende L ö- sung finden. Er erläutert auch, dass nach der heutigen Diskussion der Standort nicht für die Zu- kunft wäre. B21) Frau N.N. Die Bürgerin bittet den 1. FC Köln darzustellen, wie die Jugendplanung auf den Plätzen vorges e- hen ist. Sie kann nicht verstehen, warum die vorhandenen Plätze nicht ausreichend seien, da aus ihrer Sicht die Plätze oft leer stünden. Anmerkung: Auf ihrem Wortzettel verfasste die Bürgerin darüber hinaus noch die Frage, was bz gl. der Parkplatzsituation geplant sei. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 10 - Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert an einer Folie, wie die Trainingsplanung beim 1. FC Köln aussieht. Diese ist auch in den Verwaltungsvorlagen einsehbar. Er stellt die Problematik dar , dass zu den in Frage kommenden Trainingszeiten nicht pro Mannschaft ein eigener Platz zur Verfügung steht. Beson- ders im Bereich der U15 bis U17 ist ein eigener Trainingsplatz von großer Bedeutung, insbesonde- re unter Betrachtung des Wettbewerbs um junge Spieler mit den angrenzenden Vereinen in NRW. Des Weiteren müssen sich die Trainingszeiten nach den Schulzeiten richten. Er erläutert weiterhin, dass am Wochenende kein Training stattfindet, da hier Meisterschaftsspiele sind. Die Tabellen zeigen die Trainingsplatzbelegung an Wochentagen. B22) Herr N.N. Der Bürger berichtet von der Erstellung eines Golfplatzes in Widdersdorf, welcher vollständig in die private Hand gegeben worden sei. Diese Fläche dürfe nur noch von Mitgliedern des Golfklubs be- treten werden. Nur eingegrenzte Wege dürften durch die Allgemeinheit betreten werden. Dieses sollte bei Kölner Grünflächen nicht geschehen. Wenn es schon geschehen müsse, hätte man als Bezirksvertretung vorausschauend diese Flächen dem 1. FC Köln anbieten sollen. Der 1. FC Köln wäre dort auch willkommen. Es sei nicht in Stein gemeißelt, dass der 1. FC Köln nur im Grüngürtel existieren könne. Antwort Frau Blömer-Frerker: In Widdersdorf sind keine Flächen mehr vorhanden, welche die Stadt Köln dem 1. FC Köln anbi e- ten könnte. In Widdersdorf ist eine Windschneise für die Gesamtstadt freizuhalten. Aus diesem Grund darf Wi ddersdorf und Lövenich nicht zusammen wachsen. Diese Windschneise befindet sich nicht über dem RheinEnergieSportpark. B23) Frau N.N. Die Bürgerin hat sich Mitte der 1970 mit den Kölner Grüngürteln beschäftigt, da diese damals be- droht gewesen seien. Zu dieser Zeit hatte sich die Thyssen Stiftung zusammen mit der Denkmal- pflege dazu entschlossen, einen Forschungsauftrag zu vergeben. Bei diesem Forschung sauftrag konnte die Bürgerin feststellen, dass der Grüngürtel nicht nur bekannt und einzigartig sei , sondern auch weltweit als sozialreformerische Tat bewundert würde (modernster Städtebau). Als dieses sei der Grüngürtel auch unter Schutz gestellt. Sie fragt sich, wie man die Begründung zum Denkmal- schutz umgehen könne. Hier gäbe es den Aspekt der städtebaulichen Gestaltung. Sie stellt den Aufbau von der dicht bebauten Innenstadt zu der etwas weniger bebauten Vorortbebauung hin zu den Kleingartengeländen vor . Dieses geht über in den Naturraum. Diese Verbindung zum Natur- raum sei die Gleueler Wiese. Sie stellt dar, dass diese Wiese nicht vernichtet werden dürfe, um einen offenen Raum zu erhalten. Der offene Raum wäre bei Umsetzung der Planung nicht mehr der Naturraum, als welcher er damals unter Schutz gestellt worden sei. Des Weiteren stellt sie dar, dass es damals auch Planungen gab, dass auf der Wiese Sportplätze errichtet werden sollten, aber die Unterschutzstellung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als auf den offenen Flächen die Wiese vorhanden war, die als Frischluftspeicher und als Naturraum für die Kölner angedacht wäre. Bei allen Schriften aus den 1920er Jahren käme vor, dass der Grüngürtel ein Frischluftspeicher und Erholungsraum für alle Kölner wäre. Des Weiteren erläutert sie, dass das künstlerische Gestaltung von großer Bedeutung bei der Entwicklung gewesen wäre. Es gäbe keine unübersichtlichen Frei- räume, sondern große und übersichtliche geometrische Freiräume. Das Plangebiet stell e einen solchen Freiraum dar und wäre wichtig für den Grüngürtel. Der Beginn der Inanspruchnahme sol- cher Flächen sollte gestoppt werden. B24) Herr N.N. Der Bürger stellt dar, dass der Denkmalschutz an sich nicht polar für den Denkmalschutz an sich da wäre, sondern er sei für die Menschen da. Des Weiteren stellt er dar, dass die Denkmalpflege nicht statisch sei , sondern dass der Denkmalschutz an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst würde. Auch ein Denkmal würde sich weiter entwickeln. Bei einem Herangehen an ein Denkmal Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 11 - müssten jedoch gute Gründe und ein öffentlichen Interesse vorliegen. Auch private Interessen können dementsprechend abgewogen werden. Der Bürger erläutert, dass er durch seine Vernetzung in Köln wisse, dass es die Abstimmung mit dem Denkmalschutz noch nicht gegeben hätte . Eine Abstimmung sei nur im Flächennutzung s- planverfahren abgestimmt worden. Hier sei en mit dem Amt für Denkmalpflege in Brauweiler nur allgemeine Regeln festgelegt worden. Bei dem konkreten Vorhaben (Bebauungsplan) sei die Ei n- zelmaßnahme zu beschreiben und gegen die anderen Interessen abzuwägen. Dies sei bisher noch nicht erfolgt. Das Amt für Denkmalpflege hätte dem Bebauungsplan (Kunstrasen, Versiege- lung etc.) noch nicht zugestimmt. Der Bürger fragt daher nach, wann mit wem was abgestimmt worden sei. Antwort Frau Blömer-Frerker: Frau Blömer-Ferker erläutert, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet. Die vorg e- tragene Argumentation greift dem Verfahren schon vor, das Verfahren an sich sei noch nicht so weit. Antwort Frau Müller: Frau Müller ergänzt, dass derzeit die frühzeitige Beteiligung für das Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren läuft. Eine Abwägung ist noch nicht erfolgt. Zunächst sind Gespräche erfolgt, in denen Grundsätze behandelt worden sind, wo auch das Thema des Denkmalschutzes besprochen worden ist. Ganz am Ende des Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln über die öffent- lichen und privaten Belange gerecht abwägen. B25) Frau N.N. Die Bürgerin zitiert aus dem LANUV, Klimawandelgerechte Metropole. Dort würde aufgeführt, dass sich die Stadt Köln auf deutlich längere Hitzeperioden einstellen müsse. Besonderes ältere Men- schen und Kleinkinder wären dadurch hohen Belastungen ausgesetzt. Bei Planvorhaben sei daher darauf zu achten, dass der Kli mawandel durch Flächenänderungen nicht weiter verstärkt würde. Sie plädiert dafür, dass sich die Entscheidungsträger gut überlegen müssten, welches Zuhause sie den kommenden Generationen hinterlassen möchten. Sie fragt nach, wie die Pläne mit dem Kon- zept des Klimawandels gerechten Kölns und dem Masterplan Grün übereinstimmen. Des Weiteren fragt sie, wie die Pläne dazu beitragen, dass das Zuhause lebenswert gestaltet würde. Sie stellt dar, dass sie es als Stärke von Herrn Wehrle empfinden würde, wenn sich der 1. FC Köln einen anderen Standort suchen würde. Antwort Frau Lamberty: Frau Lamberty erläutert, dass im Vorfeld der Planung Untersuchungen bzgl. des Klima s erfolgten. Sie stellt die vorliegenden Ergebnisse zu den Klimaauswirkungen dar. Dabei geht si e auf den PMV-Wert (Behaglichkeit) ein. Im Bestand sind die Gebiete mit vielen Bäumen dabei die behag- lichsten Gebiete. Die Wiesenflächen sind wärmer. Die Kleingartenanlage ist schon deutlich über- wärmt. Die Wohngebiete sind dann noch wärmer. Bei der Untersuchung des PMV -Wertes des Planungszustands zeigen die geplanten Spielfelder eine deutliche Überhitzung. Der von Kunstr a- sen- in Naturrasen umgewandelte Platz wird deutlich behaglicher. Ergebnis der Untersuchung ist, dass sich die Unbehaglichkeit auf die Plät ze selbst bezieht und kaum ins Umland abstrahlt. In den Kleingartenanlagen sind die Auswirkungen nicht mehr spürbar bzw. liegt am Rand noch eine m i- nimale Erhöhung um 0,3 Stufen vor. Der Bürger B1 wirft ein, dass die Aufheizungswirkung entscheidend sei. D iese würde nicht auf einer Höhe 1,80 m festgehalten, sondern würde durch das gesamte Bauvolumen bestimmt. Dieses wären mehrere tausend Kubikmeter. Es würde eine erhebliche Erwärmung in dem Bereich erfol- gen. Er vertritt die Auffassung, dass die Stadtverwalt ung hier nicht ehrlich arbeitet , sondern die Ergebnisse schöne. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 12 - B26) Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf dem Wortzettel dar, dass es sich bei einem Kunstrasen um einen versiegelten und nicht mehr um einen natürlichen Boden handeln würde. Sie fragt nach, ob es stimmen würde, dass am Rande der Wiesen nahe der Gleueler Straße schon Vorarbeiten getä- tigt worden seien. B27) Frau N.N. Die Bürgerin fühlt sich nicht nur betroffen, sondern auch getroffen. Sie verstünde nach dieser Ver- anstaltung nun, was mit Politikverdrossenheit gemeint sei. Sie äußert den Wunsch, dass man Ver- antwortung wahrnimmt und nicht nur auf die Kurz fristigkeit einer Planung achte . Aus ihrer Sicht ginge die Planung nicht in die richtige Richtung. Sie bemängelt darüber hinaus, dass die Aussagen der Projektseite abgedruckt würden, aber die Aussagen der Bürger nicht. B28) Herr N.N. Der Bürger interessiert sich, wie das Leistungszentrum finanziert werden soll. Anmerkung: Auf seinem Wortzettel stellt der Bürger noch die Frage, wie sichergestellt gestellt wür- de, dass die Plätze auch öffentlich nutzbar blieben. Würde dieses vertraglich geregelt? Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle stellt dar, dass das Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren gerade am Beginn steht. Wenn ein Beschluss vorliegt, wird ein Finanzierungsmodell erstellt, hier sind mehre Modelle denkbar. Dabei werden keine öffentlichen Gelder in Anspruch genommen. B29) Herr N.N. Der Bürger ist ein gewähltes Mitglied des Mitgliederrates des 1. FC Köln. Der Bürger begrüßt, dass der 1. FC Köln so früh in die Debatte eingestiegen ist (eigene Öffentlichkeitsbeteiligung, Absti m- mungen mit Ämtern etc.). Der Bürger äußert jedoch Entsetzen über die Art der geführten Diskussi- onen, insbesondere, dass Personen nicht aussprechen konnten. Er stellt dar, dass die Pläne ein Eingriff in die Grünflächen seien, diese seien jedoch schon in früheren Debatten in den 1920er diskutiert worden. Zum Grüngürtel: Impuls 2012 wurden dies e wieder aufgegriffen, als eine Möglichkeit der Weiterentwicklung. Er führt aus, dass Denkmalschutz nichts Statisches sei. Denkmalschutz sei unter einer gerechten Abwägung änderbar. Es stellt auch dar, dass es einen Bedarf für die Kinder- und Jugendlichen gibt. Aufgrund der Schul- zeiten kann es nur einen beschränkten Trainingszeitraum geben, somit müssten dann auch mehr Sportflächen zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren führt er aus, dass aus seiner Sicht keine Alternativfläche zur Verfügung stehen wür- de, bei denen der 1. FC Köln seine notwendigen Einrichtungen unterbringen könnte und bei der sich keine Bürgerinitiative gründen würde, welche dagegen sei. Er unterstützt somit die Planung. B30) Herr N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Der/die Bürger/in fragt auf dem Wortzettel: Warum werden keine Alternativplätze ge- prüft und ernsthaft gesucht, evtl. auch in Hürth. Des Weiteren stellt er dar, dass die vorhandenen Sportplätze optimal genutzt werden sollten, anstatt dass ein Neubau erfolgen soll. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 13 - B31) Herr N.N. Der Bürger kann nachvollziehen, warum der 1. FC Köln nach diesem „Filetgrundstück“ greife. Ge- mäß Hörensagen von einem Ratsmitglied würde ein Profiverein 0,16 € / m² und Jahr bezahlen. Er wundert sich, dass alle Politiker dem Vorhaben zugestimmt haben. Anmerkung: Auf seinem Wortzettel führt er des Weiteren aus: „Wenn große Teile des Grüngürtels privatisiert werden sollen, wäre es dann nicht besser, wenigstens die Plätze anständig zu verkau- fen. Die Flächen sind doch bestimmt 30 Millionen wert (Schuldenabbau).“ B32) Herr N.N. Der Bürger führt aus, dass das Wesentliche zur Kunstgeschichte bereits g esagt worden sei. Er berichtet davon, dass er vor kurzem mit einer Person, welche die Gärten in New York betreut, durch den Grüngürtel gelaufen sei. Diese Person sei begeistert von dem Grüngürtel gewesen. Er fordert, dass die Stadt internationale Experten zusammen ruft, um das Thema zu diskutieren. Der Bürger fordert, dass sich der 1. FC Köln einen anderen Platz sucht. Die Stadt soll helfen, dass Denkmal Grüngürtel nicht nur zu schützen, sondern auch bekannt zu machen. Des Weiteren führt er aus, dass der Sport, welcher in den Grundüberlegungen genannt worden ist, kein kommerzieller Sport gewesen sei. B33) Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel die Frage, was passieren würde, wenn die Ford-Werke für den Grüngürtel ebenfalls Sportplätze beantragen würden. Wären diese dann auch zu genehmigen? Warum hätte der 1. FC Köln hier ein Sonderrecht. B34) Herr / Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Der/die Bürger/in fragt auf seinem Wortzettel, was mit den landwirtschaftlichen Fl ä- chen westlich der Autobahn sei. Diese w ürden eine Alternative darstellen und wäre für Sportler, welche Lauftraining haben, nicht zu weit. B35) Herr N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Der Bürger stellt auf seinen Wortzettel die Frage, was außer den bestehenden Syner- gieeffekten dagegen sprechen würde, die bestehen Flächen den Lizenzspielern vorzubehalten und Damen- und Jugendmannschaften ganz wo anders unterzubringen. B36) Herr N.N. Der Bürger erkundigt sich nach der Antwort auf die Frage zur Schaffung von Sportplätzen für die Ford-Werke. Des Weiteren erkundigt er sich nach der Notwendigkeit der Verzahnung von Profi s und Jugendli- chen. Er zieht den Vergleich zu Bayer Leverkusen. Dieser Verein hätte eine Trennung dieser B e- reiche vorgenommen. Der Bürger weist auf die Koalitionsvereinbarung der Grünen und der CDU in Köln hin. Hier stünde in Zeile 716, dass Landschaftss chutzgebiete nicht bebaut werden sollten. Daher hätte er bei der Sitzung auch mehr Politiker erwartet. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 14 - Des Weiteren führt er aus, dass nach Aussagen von Herrn Wehrle (entnommen aus dem Kölner Stadtanzeiger) die Flutlichter nur von 16- 19 Uhr für die Jugendlichen (U8 bis U15) gebraucht wür- den. In den Abendstunden würde nun aber angeboten, dass der Breitensport die Plätze nutzen dürfte. Weiterhin weist er darauf hin, dass es eine Online- Petition gibt, bei der 10.000 Leute unterschri e- ben haben. Er fragt sic h, wo die Wertschätzung des 1. FC Köln bliebe, wenn er Aussagen hört, dass der Verein die vorgetragene Kritik gelassen sähe. Des Weiteren erkundigt sich der Bürger darüber, ob es vom 1. FC Köln eine Zahlung bzw. Spen- den an die Grünstiftung im Rahmen der Aufstellung des Grüngürtelkonzeptes Impuls 2012 gab. Antwort Frau Müller: Frau Müller erläutert, dass es bei dem Thema um die Schaffung von Planungsrecht handelt. Eine diesbezügliche einfache Genehmigung wäre nicht möglich. Es muss Bauleitplanung geschaffen werden. Darüber müsse eine Abwägung durch den Rat der Stadt Köln erfolgen. Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert, dass z. B. an den Wochenenden die Bunte Liga und andere Breitensport or- ganisationen über das Sportamt reguliert auf die Sportplätze könn ten. Wenn das Sportamt zu der Entscheidung käme, dass der organisierte Breitensport die Plätze nutzen darf ( wenn die Jugendli- chen nicht trainieren), dann würde dieses in den Wintermonaten sicherlich nur unter Nutzung des Flutlichtes funktionieren. In Bezug auf den Vergleich zu Bayer Leverkusen verweist Herr Wehrle auf die grundsätzlich unterschiedliche Philosophie zwischen den beiden Vereinen (1. FC Köln Ausbildungsverein). Darüber hinaus müsse auch erst mal ein anderer Standort für den notwendi- gen Raumbedarf gefunden werden. Er weist auch darauf hin, dass mit der Verwaltung der Stadt Köln ca. 1,5 Jahre über Kompromisslösungen gerungen wurde. Und er erläutert, dass der 1. FC Köln ein sauberes Verfahren durchführen möchte, zu dessen Ende der Rat der Stadt Köln eine Entscheidung trifft. Herr Wehrle erläutert, dass 2008 (hier wurde das Verfahren zum Grüngürtel- konzept Impuls 2012 gestartet) keine Zahlung an die Grünstiftung geleistet wurde. Antwort Frau Blömer-Ferker: Frau Blömer-Freker erläutert die Rolle der Politiker. Der 1. FC Köln ist mit dem Ansinnen der Er- weiterung auf die Verwaltung zugekommen. Diese Absicht wurde anschließend in der Bezirksve r- tretung behandelt. Die Bezirksvertretung spricht anschließend eine Empfehlung für den Stadten t- wicklungsausschuss und den Rat aus. Dabei wird aber zuerst nur b eschlossen, dass die Öffentlichkeit beteiligt werden soll, was an diesem Abend passiert. Alles was angebracht wird, wird protokolliert und verarbeitet. Die Politiker hören entweder zu oder erhalten das Protokoll und sind dann in den nächsten Schritten wieder gefordert. Frau Bülter (Geschäftsführerin der Grünstiftung) erläutert des Weiteren: Sie erläutert, dass eine Trennung zwischen der Grünstiftung und dem Konzept Impuls 2012 erfol- gen muss. Der Grüngürtelimpuls war ein Planwerk von Verwaltung, Politikern und Bürgern. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mit Prof. Aufmkolk acht Workshops mit den Bürgern veranstal- tet. Die Kölner Grünstiftung hat nie ein Votum bzw. eine Stellungnahme zu diesen Planungen g e- geben und wird es auch nicht tun, weil sie sich bei politischen Stellungnahmen zurückhält . Der Grüngürtelimpuls war demnach ein Planwerk mit den Bürgern . Die Grünstiftung hat dabei nur ge- sagt, dass sie dieses Planwerk veröffentlichen möchte, damit dieses nicht in einer Schublade ve r- schwindet. Auf der Internetseite der Grünstiftung si nd fast alle Versammlungen, Präsentationen etc. dokumentiert. Zahlungen werden diesbezüglich immer unterstellt. Sie stellt klar, das Zahlun- gen der Grünstiftung ausschließlich dazu dienen, die Grünanlagen zu verbessern, Bäume zu pflanzen, Bänke zu installieren etc. B37) Herr/Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 15 - Anmerkung: Der/die Bürger/in vertritt auf seinem / ihren Wortzettel die Meinung, dass das Projekt eine Diskriminierung anderer Sportarten mit sich brächte. B38) Herr N.N. Der Bürger erläutert, dass er kein Freund der Stimmung der Veranstaltung, aber ein großer Freund der kollektiven Intelligenz sei. Er appelliert daran, dass die Stellungnahmen auch an die Seite „un- sergruenguertel.de“ geschickt würden, damit die Argumente zusammengefasst und nachverfolgt werden können. Die Detailbetrachtung um thermische Behaglichkeit etc. ist für ihn interessant, aber eher sekundär, im Vergleich zu dem Grundanliegen zu der Lebensqualität in der Stadt unter dem bestehenden Verwertungs- und Nutzungsdruck, dem eine Stadt unterliegt. Innenstadtnahe Freiflächen stellen für ihn einen ganz hohen Wert dar . Er zieht des Weiteren einen Vergleich zum Flughafen Tempelhof in Berlin, bei dem Freiflächen errichtet worden sind. Anmerkungen: Auf seinem Wortzettel führt er u. a. noch auf, dass geschlossene Sportflächen mit der Grundidee des Grüngürtels und dem D enkmalschutz unvereinbar wären und fragt nach, wie die Wettbewerbsfähigkeit eines Profivereins einen Ausnahmetatbestand (Landschaftsschutzgebiet) begründen könnte. B39) Herr N.N. Der Bürger ist Vorsitzender der Sportjugend Köln (Interessensvertreter von ca. 100.000 Kinder n und Jugendliche, welche in Köln Sport betreiben). Er stellt unabhängig von dem Vorhaben dar, warum der 1. FC Köln e.V. ein verlässlicher Partner sei . Er erläutert, dass der 1. FC Köln auf 180.000 € Jugendbeihilfe verzichtet, obwohl diese ihm zustehen würden. Hinzu kämen 80.000 € als Beiträge an den Stadtsportbund. Des Weiteren führt er zu dem Punkt, dass Wien als lebenswerte Stadt dargestellt worden ist, aus, dass in Wien vor ein paar Jahren ein großer Park dem Vereinssport übergeben worden sei. Weiterhin führt er zu Widdersdorf aus, dass dort aufgrund des großen Zuzuges die – relativ groß- zügig geplanten - Sportplätze aus allen Nähten platzen. Der Bürger erläutert, dass der 1. FC Köln über den oben genannten Geld-Verzichten, den sog e- nannten Mitternachtssport mit finanzier e. Bei diesem Projekt würden kritische Jugendliche in der Nacht betreut. Darüber hin weist er auf einen möglichen Widerspruch hin. Es wurde von einem anderen Bürger genannt, dass Eintracht Frankfurt mit fünf Sportplätze auskäme, aber die neun Plätze für den 1. FC Köln als zu gering eingestuft werden. Der Bürger stellt dar, dass die Sportjugend in der Sportstadt Köln darunter leide, dass Sportstätten und Bewegungsräume fehlen. Er geht davon aus, dass diese neuen Plätze auch dem Breitensport zur Verfügung gestellt werden. Sie würden die Plätze auch nutzen wollen, da die Sportjugend Köln nicht davon ausginge, dass die Stadt Köln genügt Sportplätze zur Verfügung stellen könne. B40) Herr N.N. Der Bürger äußert sein Entsetzen über die ständigen Zwischenrufe. Aus seiner Sicht stellen die Pläne vom 1. FC Köln im Vergleich zu anderen Sportvereine eine maßvolle Entwicklung dar. In Köln würden neue Sportplätze benötigt. Der 1. FC Köln würde die Sportplätze zum Beispiel am Wochenende nicht nutzen, so dass dann der Breitensport diese Flächen nutzen könne. Aus seiner Sicht stellt die Umwandlung der Wiese in Sportplätze eine Aufwertung dar, da es sich um einen „Acker“ handelt. Er bittet die Verwaltung und die Politik um Umsetzung der Pläne. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 16 - B41) Herr N.N. Der Bürger geht auf die Befürworter der Pläne ein und stellt dar, dass eine Mitnutzung der Plätze auch an jedem anderen Standort erfolgen könnte. Des Weiteren geht der Bürger auf die Flächennutzungsplanänderung ein. Er stellt dar, dass in der Präsentation ein Flächennutzungsplan dargestellt worden sei, bei denen in den rechtskräftigen Flächennutzungsplan die Sportplatzsignets „hineingezaubert“ worden seien. Er führt aus , dass diese Signets im aktuellen Flächennutzungsplan nicht existieren würden. Er bittet um Vorlage des Protokolls, welche die ordentliche Änderung des Flächennutzungsplanes beleg e. Die Signets wür- den nur in der Masterplanung Grüngürtel Impuls 2012 existieren. Diese Masterplanung beinhalte aber explizit keine Bevorratung von Flächennutzungsplanänderungen. Änderungen wären immer in einem ordentlichen Verfahren unter Bezug des Stadtrates der Stadt zu erstellen. Der Bürger schließt sich des Weiteren der Kritik an, dass der Stadtkonservator bei der Verwaltung nicht auf dem Podium vertr eten ist. Die Stadt Köln hat die Aufgabe, das Denkmal Äußerer Grün- gürtel vor einer Bebauung zu schützen. Diesem käme die Stadt Köln nicht nach. Des Weiteren regt der Bürger die Gründung einer Bürgerstiftung Sport und Grün durch die Allg e- meinheit an. Hiermit könnte der Stadt Köln auf die Sprünge geholfen werden. Antwort Frau Müller: Frau Müller erläutert, dass sich derzeit sowohl ein Flächennutzungsplanänderungs - wie ein B e- bauungsplanverfahren in Aufstellung befinden und dass die beiden Verfahren derzeit ganz am Anfang stehen. Sie erläutert des Weiteren, dass der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist und nur die Flächennutzung anzeigt. Dagegen ist der Bebauungsplan der Rechtsplan, der an- schließend die Bebauungsmöglichkeit parzellenscharf regelt. Die Darstellung des Flächennut- zungsplanes ist richtig und zeigt einen Vorentwurf. Bezüglich der Anwesenheit des Stadtkonservators erläutert Frau Müller, dass Herr Dr. Bauer vom Grünflächenamt in Abstimmung mit dem Stadtkonservator Herrn Dr. Werner seine Positionen ver- treten kann. Eine Anwesenheit sämtlicher Fachdisziplinen ist nicht notwendig. Der Bürger stellt dar, dass aus seiner Sicht das Thema Denkmal schutz die Kompetenzen des Leiters des Grünflächenamtes übersteigen würde. Es wäre sinnvoll gewesen, dass Herr Dr. We r- ner anwesend gewesen wäre. Des Weiteren hätte der Bürger nun verstanden, dass es sich bei dem Flächennutzungsplan um einen Vorentwurf handelt, dieses wäre im neu. Er stellt noch einmal dar, dass der aktuelle Fl ä- chennutzungsplan nicht das Signet Sportplatz enthält. Daher wäre die Standortanalyse auf einer falschen Grundlage erstellt bzw. eine maßgeblich falsche Gewichtung vorgenommen. Aus seiner Sicht müsste die Standortanalyse zurückgewiesen werden. Er fordert die Stadtverwaltung dazu auf, diese in Zusammenarbeit mit der Bürgerschaft und dem 1. FC Köln (runder Tisch) neu zu e r- stellen. Bürger, Denkmalschützer etc. müssten bei der ersten Planung mit einbezogen werden. Er fordert die Stadt auf, den Vorentwurf für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks frühzeitig zu verwerfen. Des Weiteren müsste das Finanzierungsmodell klar sein. B42) Herr N.N. Der Bürger hat Verständnis dafür, dass der 1. FC Köln eine Modernisierung benötigt. Derzeit wäre jedoch nur von einer Null -Lösung oder von der vorgestellten Lösung gesprochen worden. Die vor- gestellte Lösung wurde dabei als Kompromiss vorgestellt. Der Bürger schlägt einen Alternativvor- schlag vor, welcher auch neun Sportplätze beinhaltet und Nutzungen bündelt. Er hätte sich g e- wünscht, dass in der frühzeitigen Beteiligung eine weitere Variante dargestellt worden wäre, eine solche hat er der Anregung beigefügt. Anmerkung: Dem Wortzettel lagen zwei DIN 4- Blätter mit Anregungen sowie einem Alternativvor- schlag bei. Die Anregungen lauten: Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 17 - Anregungen zum Planungsrecht (1) Der Bebauungsplan sollte ausschließen, dass die vor dem Geißbockheim gelege- nen, bisher von der FC -Lizenzmannschaft genutzten Fußballplätze 1 und 2 in Kunstrasenplätze mit zusätzlicher Flutlichtbeleuchtung umgewandelt werden, um eine direkte Beeinträchtigung des Landschafts - und Erholungsraums unmittelbar am Decksteiner Weiher zu vermeiden. (2) Im Flächennutzungsplan sowie im Bebauungsplan sollten die ausschließlich für die FC Profi-Mannschaft vorgesehenen Fußballplätze 4, 5 und 6 in das ausgewiesene Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ mit einbezogen werden, da diese Fl ä- chen offensichtlich ausschließlich dem Lizenzbetrieb zugeordnet sind und nicht den allgemeine Erholungs- und Freizeitbedürfnissen der Allgemeinheit innerhalb einer öffentlichen Grünfläche zur Verfügung stehen. Anregungen zum Baukörper (3) Der Baukörper „Leistungszentrum Fußball“ sollte parallel zum Militärring und unmit- telbar an den bestehenden Fußballplätzen 4, 5 und 6 angeordnet werden, um eine städtebauliche Einordnung des Baukörpers in den bestehenden Sportpark zu erzie- len und die im Umfeld des Franz -Kremer-Stadions bestehenden Sicht - und Blick- achsen nicht zu unterbrechen. Anregung zu Verkehr und Erschließung (4) Die vorgesehene Wegeverbindung zum Baukörper „Leistungszentrum Fußball“ greift unmittelbar in die öffentliche Wegeverbindung zwischen Beethovenpark und Grüngürtel ein und führt durch Verkehrszunahme und Straßenausbau zur Beei n- trächtigung der Verkehrssicherheit sowie zum Verlust des bestehenden Wege- Charakters. Anregung zum weiteren Bebauungsplanverfahren (5) In einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung nur ein städtebauliches Konzept vorzulegen steht nicht im Einklang mit der planungsrechtlichen Verordnung zur frühzeitigen Be- teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, demnach „die Öffentlichkeit frühzeitig über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestal- tung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, zu informieren ist. Am Standort „Geißbockheim“ ist mindestens eine weitere städtebauliche Alternative mit eingeschränktem Eingriff in den Baumbestand möglich, zu überprüfen und abz u- wägen. Diese städtebauliche Alternative ermöglicht die Anforderungen an ein m o- dernes Leistungszentrum „Fußball“ durch Bündelung der sportlichen Nut zungen, trägt zum Erhalt der Wiesenflächen am Militärring bei und nutzt die bestehende In f- rastruktur. In der dargestellten Alternative des Bürgers wird der bestehende Kunstrasenplatz, wel- cher nach den Planungen des 1. FC Köln durch den Hochbau überplant wird, vergrö- ßert. Ein weiterer neuer Platz wird auf den Wiesen an der Berrenrather Straße vorge- schlagen. Ein weiterer neuer Platz ist westlich des Parkplatzes am Franz -Kremer- Stadion, analog zur vorgestellten Planung, vorgesehen. Die beiden weiteren Plätze der vorgestellten Planung auf der Wiese entfallen. Das Leistungszentrum selbst wird i n- nerhalb der Waldflächen nördlich vom Platz 4 vorgeschlagen mit einem direkten A n- schluss an die Militärringstraße. B43) Herr N.N. Der Bürger versteht die emotionale Lage nicht und findet sie unverständlich. Sehr viele Argumente wären alle nur stadtteilbezogen. Die vorgetragenen Argumente würden größtenteils bei den ande- Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 18 - ren untersuchten Standorten auch vorgetragen, nur mit dem Unterschied, dass es sich vor Ort um eine historisch relevante Fläche handelt. Des Weiteren stellt er dar, dass die Kunstrasenplätze theoretisch überall in Köln errichtet werden könnten, diese wäre für die Stadt Köln und den 1. FC Köln in Bezug auf das Image aber ein De- saster. Der Bürger stellt an Herrn Wehrle die Frage, ob auch Naturrasenplätze denkbar wären. An Herrn Bauer stellt er die Frage, ob das Projekt im Vergleich zu anderen Projekten gut geplant sei. Als ehemaliger ASTA -Vorsitzender schlägt er „spitzfindig“ vor, anstatt von Trainingspl ätzen dort Studentenwohnheim zu errichten. Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert, dass Kunstrasenplätze bzgl. der Regeneration der Plätze deutlich besser geeignet sind. Des Weiteren würde sich bei schlechten Rasenverhältnissen die Verletzungsgefahr der Spieler und der Jugendlichen erhöhen. Ebenso müssen bei Kunstrasenplätze keine Düngemit- tel eingesetzt werden. Aus Sicht der 1. FC Köln ist die Erstellung der Trainingsplätze mit Kunstr a- senplätze die sinnvoller Möglichkeit dar. Darüber hinaus werden in Köln derzeit aufgrund der g e- schilderten Vorteile viele Tennenplätze in Kunstrasenplätze umgestaltet. Antwort Herr Dr. Bauer: Herr Dr. Bauer erläutert, dass es sich um ein sehr gutes Verfahren handelt. Er erachtet es als sehr gut, dass nun ein komplettes Bauleitplanverfahren durchgeführt wird. Früher wurden bei den E r- weiterungen im RheinEnergieSportpark immer Einzelentscheidungen getroffen und kein gesam t- heitlicher Ansatz gewählt. Bei diesem Verfahren wurden nun viele Alternativen an anderen Stand- orten geprüft, ebenso wurden für den Standort selbst unterschiedliche Varianten untersucht. Er stellt noch einmal heraus, dass es äußerst positiv ist, dass es sich um keine Einzelentscheidung mehr handelt, sondern ein öffentliches Verfahren angestoßen worden ist, welches letztendlich vom Rat der Stadt Köln beschieden wird. B44) Frau N.N. Die Bürgerin erkundigt sich, welche rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Planung zu verhindern. Antwort Frau Müller: Frau Müller erläutert, dass derzeit keine Klagen möglich sind, da beide Verfahren noch ganz am Anfang stehen. Erst wenn der Rat der Stadt Köln über alle Anregungen untereinander und gegen- einander abgewogen hat und der Plan rechtsverbindlich veröffentlich ist, dann kann in einem Nor- menkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan vorgegangen werden. Das Normenkontrollver- fahren steht jedem innerhalb eines Jahres zur Verfügung. Dieses Verfahren richtet sich gegen den Bebauungsplan, nicht gegen eine mögliche Baugenehmigung. Gegen eine B augenehmigung kön- ne bei einer nachgewiesenen Betroffenheit auch geklagt werden. B45) Frau N.N. Die Bürgerin stellt dar, dass aus Ihrer Sicht der Kampf um den Grüngürtel überflüssig sei, wenn die Politik akzeptieren würde, dass es sich bei dem 1. FC Köln um eine Aktiengesellschaft und somit einen Gewerbebetrieb handelt. Der Verein könnte somit gewerbliche Flächen erhalten, dieses sei von der Stadt Köln bisher kategorisch ausgeschlossen. Der Grüngürtel sei ein Alleinstellungsmerkmal, von diesem sollte man die Hände lassen. Der Cent- ral Park in New York würde auch nicht verkleinert. Sie stellt dar, dass der 1. FC Köln aus ihrer Sicht nicht aus dem Grüngürtel verschwinden muss, aber die Betriebsfläche dürfe auch nicht um 50 % erweitert werden. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 19 - Der Sportplatz 2 läge in der Sichtachse des Decksteiner Weihers. Dieser müsste daher bei einer Neuordnung verlegt werden, da er auch nicht im Sportband liegt. B46) Herr N.N. Der Bürger stellt dar, dass aus seiner Sicht die Alternativenprüfung der Wirtschaftsförderung von der PR-Abteilung des 1. FC Köln diktiert worden sei. Insbesondere bezweifelt er die Synergieeffek- te. In der Mitgliederversammlung des 1. FC Köln von 2015 hätte der 1. FC Köln gesagt , dass der Verein gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. Dies hätte er im Zusammenhang mit Flüchtli n- gen gesagt. Der Vorstand hätte weiterhin gesagt, dass er auf 180.000 € Jugendhilfe verzichten würde. Er hätte aber nicht gesagt, dass die Stadt dem 1. FC Köln im Gegenzug von der Pacht für 95.000 m² befreit hätte. Er kritisiert Herrn Sanden, dass er nicht erläutert hätte, dass es eine öffent- liche Satzung gibt, die vorgibt, dass der sich Preis für Sportflächen je Quadratmeter auf 13 cent pro Jahr beläuft. Er stellt des Weiteren dar, dass weniger als 2 % der Kölner Mitglied beim 1. FC Köln wären (ca. 17.000 bis 18.000 Personen). Bereits 10.000 Menschen hätten bisher die Petition gegen das Vor- haben unterschrieben. Und man könne auch davon ausgehen, dass von den 17.000 Mitgliedern auch einige gegen diese Pläne wären. Des Weiteren spricht der Bürger das Thema Transparenz an, welches von Herrn Wehrle in allein Veröffentlichungen in den Vordergrund gestellt würde. Seit über 1,5 Jahren würden hinter den Ku- lissen bereits Gespräche geführt und im Herbst des vergangenen Jahres würfe Herr Wehrle der Bürgerinitiative vor, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt kämen. Des Weiteren hätte der 1. FC Köln am 05.09.2007 versprochen, dass keine weiteren Flächen mehr mit Hochbauten bebaut würden. Diese Frage wurde von Herrn Wehrle noch nicht beantwortet. Weiterhin führt der Bürger aus, dass der 1. FC Köln für das Jahr 2017 plant, die 100.000 Mitgli e- dermarke zu erreichen. Er leitet daraus ab, dass die Anzahl der Büroräume dann nicht mehr aus- reichen würde. Der 1. FC Köln würde daher auf Dauer mit dem Gelände nicht hinkommen. Der Bürger richtet einen Appell an die Verantwortlichen des 1. FC Köln. Sie sollen die gesellschaft- liche Verantwortung erkennen. Sie könnten in der nächsten Woche ohne das Gefühl einer Nieder- lage umsteuern, in dem auf eine Umplanung im Grüngürtel verzichtet würde. Antwort Herr Wehrle: Herr Wehrle erläutert, dass ihm die angesprochene Aussage aus 2007 nicht vorliegt. B47) Frau N.N. Die Bürgerin lädt alle Personen ein, sich die Natur in den benachbarten Kleingartenanlagen anz u- sehen. Hier könnte man sehen, wieviel Natur man bereits in der Stadt verpassen würde (z. B. Sichtung von Fröschen, Libelle etc.). Durch die Errichtung von Kunstrasenplätzen würde aus i hrer Sicht die genannte Tierwelt wegfallen. Der Bürgerin leuchtet nicht ein, warum trotz eines Landschaftsschutz - und Denkmalschutzgesetz- tes überhaupt Überlegungen stattfinden können, die Wünsche des 1. FC Köln zu genehmigen. Gemäß der Bürgerin seien 13 Mio. € für die Baumaßnahmen vorgesehen, dieser Betrag würde sich nach den Erfahrungen mit Bauvorhaben bei der Stadt Köln (z. B. Sanierung der Oper) schnell erhöhen. Die Bürgerin befürchtet, dass die Kinder zukünftig immer mit dem Auto von den Eltern zu den Sportplätzen gefahren würden und dass ein permanentes „Gegröle“ durch den Fußball entstünde. Aus ihrer Sicht würde bei einer Nutzung der Sportplätze von morgens bis abends auf einer Länge von 6 km viel Lärm entstehen. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 20 - B48) Frau N.N. Die Bürgerin schließt sich dem Appell von Bürger B46 an und erweitert diesen um einen Appell an die Politiker, dass sie insbesondere aufgrund der Argumente von Bürgerin B23 und des Bürgers B32 darauf besinnen sollten, den kulturhistorischen Schatz nicht anzufassen und sie sich auf die Alternativstandorte fokussieren. B49) Herr N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Der Bürger fragt auf seinem Wortzettel nach, warum keine Erbpacht verlangt würde. Des Weiteren sei ein Betrag von 0,13 € pr o Quadratmeter (= 4.550 €) im Jahr ein Witz. Darüber hinaus befürchtet er eine Salamitaktik und verweist auf die Zusage des 1. FC Köln aus dem Jahr 2007, nach dem keine weitere Bebauung stattfinden würde. Des Weiteren führt er aus, dass es keinem Unternehmen erlaubt werden dürfte , im Landschaftsschutzgebiet zu bauen, da ansonsten auch andere Unternehmen diesen Wunsch äußern könnten. B50) Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin fragt auf ihrem Wortzettel nach, ob dem Fußball als nur eine von vielen möglichen Sportarten sowie dem 1. FC Köln nicht zu viel Raum gegeben würde. Sollte dieses ge- stattet werden, fragt sie, wie gewährleistet werden könnte, dass der 1. FC Köln oder auch andere Vereine nicht weiter im Landschaftsschutzgebiet expandieren. B51) Herr N.N. Der Bürger setzt sich für ein ernstzunehmendes Bürgerbeteiligungsmodell in Köln ein. Er arbeitet diesbezüglich mit „Köln Mitgestalten – Netzwerk für Beteiligungskulturen“ bereits mit der Verwal- tung zusammen. Der Bürger stellt dar, dass diese Veranstaltung nur den minimalen Standard g e- mäß des Baugesetzbuches darstellen würde (frühzeitige Informationsveranstaltung und Offenl a- ge). Des Weiteren stellt er dar, dass bei der Offenlage ab 50 Stellungsnahmen pauschal die Punkte zusammengefasst würden. Aus seinen Untersuchungen heraus würde sich ergeben, dass mit dieser Beteiligungsform verhindert werden soll, dass juristische Fehler begangen bzw. geguckt würde, ob jemand klagen würde. Bei einer Abwägung würde in der Regel immer nur dargestellt, warum das Erarbeitete richtig gewesen wäre. Dieses sollte in dem vorliegenden Fall nicht passi e- ren. Es wäre ein Format von Nöten, bei dem eine substanzielle Prüfung der fachlichen Argumente möglich wäre. Mit einem Werkstattverfahren, einer Planungszelle etc. wäre dies möglich. B52) Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel dar, dass die großen Wiesenflächen eine wichtige Bedeutung für das Stadtklima hätten (unversiegelte Fläche, Kaltluftschneise). Sie fragt nach, wie mit dem Thema Klimawandel umgegangen würde. Die Stadt Frankfurt sei hier beispiel- haft. Des Weiteren führt sie aus, dass es nach Konrad Adenauer aus 1920 um eine „Lebensfrage Kölns“ ginge (Stadt Köln, Station 4: gesunde + wohnliche Stadt). Nach Nr. 155/09, Berlin 26.05.2009 Bundesministerium für Umwelt sei der „Schutz der Natur unverzichtbar für die G e- sundheit“. Weiterhin stellt sie dar, dass die Spätfolgen von Kunstrasen im Outdoor -Einsatz noch nicht geklärt seien. B53) Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel dar, dass es einen Widerspruch zum Denk- malschutz gäbe. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz - 21 - B54) Herr / Frau N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Die Bürgerin / der Bürger fragt auf dem Wortzettel, was sie / er als Bürgerin / Bürger veranlassen müsse, damit der 1. FC Köln aus den Räumlichkeiten des Grüngürtels als Gast ent- lassen würde. B55) Herr N.N. Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich Anmerkung: Der Bürger stellt auf seinem Wortzettel dar, dass der Profifußball eher schrumpfen müsse. Die vorhandenen Plätze seien sehr oft ungenutzt. Hier wäre ein besseres Zeitmanagement nötig. Es müsse nicht jede freie Fläche kommerziell genutzt werden („Freie Flächen für freie Bü r- ger“). Des Weiteren stellt er dar, dass die Kreuzung Luxemburger Straße / Militärringstraße wichti- ger wäre, als Fußball. Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor. Frau Blömer-Ferker erinnert nochmal an die Abgabefrist der schriftlichen Stellungnahmen bis zum 28.04.2016 an ihre Person. Frau Müller stellt noch ein- mal dar, dass die Anregungen, welche hier vorgetragen wurden und schriftlich ein gereicht werden in die politischen Gremien gegeben werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolge keine Stellungnahme seitens der Verwaltung zu den vorgebrachten Punkten. Die Bezirksvertretung und die Ausschüsse / der Rat werden der Verwaltung einen sogenannten Vorgabenbeschluss zuko m- men lassen, mit welchen Punkten die Verwaltung das Verfahren weiter betreiben soll. Frau Müller stellt dar, dass mit diesen Vorgaben anschließend die weiteren Unterlagen erarbeitet werden. Mit diesen Unterlagen wird wieder auf die Bürger im Rahmen einer Veranstaltung zugekommen (ca. ½ Jahr). Frau Blömer-Frerker bedankt sich bei allen anwesenden Personen und beendet um 23:35 Uhr die frühzeitige Öffentlichkeitsveranstaltung. Frau Blömer-Frerker Herr Hubertus Zimmermann / Herr Achim Scheven (Bezirksbürgermeisterin Lindenthal) (Schriftführer, Stadtplanung Zimmermann)
  • Beschlussvorlage Rat - Version StEA 28.05.2020

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 Renn Az Vorlagen-Nummer 1087/2020 Freigabedatum 11.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz Hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 18. Juni 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Alternative Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9 nicht. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung nicht fest. 3. beauftragt die Verwaltung, mit dem 1. FC Köln einen alternativen Standort für den Sportpark zu entwickeln. Es ist auch die Variante einer Teil-Verlagerung, beispielsweise des Profibereiches o- der des Jugend- und Breitensportbereiches (z. B. in Marsdorf) zu prüfen. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 25.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.06.2020 Stadtentwicklungsausschuss 16.06.2020 Rat 18.06.2020 2 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen, fallen durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Verände- rung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen (Klimawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen Kontext spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind im Umweltbericht im Kapitel „Klima und Luft“ aufgeführt (Anlage 4 Begründung). Erläuterung In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport- park in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit gleichem Datum wurde der Auf- stellungsbeschluss und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungs- plan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz gefasst. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche darge- stellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweckbestimmung Sportplatz. Vorgesehen ist die Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet "Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" sowie mit der Zweckbestimmung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sport- platz" und Signet "Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder". Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe- zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu- kunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSport- parks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhande- nen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchs- mannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. Mit der 209. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge- schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des geplanten Leistungszent- rums, den Umbau sowie die Erweiterung der Sportplätze sowie die Anlage von vier Kleinspielfeldern zu konkretisieren. Begründung der Alternative: Innerhalb des Äußeren Grüngürtels soll die ruhige, kontemplative Erholungsnutzung für ruhesuchen- de Bürgerinnen und Bürger erhalten und gestärkt werden. Da im Falle der Realisierung des Haupt- vorschlages auch der mit der Erholungsnutzung verbundene Naturgenuss für diesen Teil des Äuße- ren Grüngürtels dauerhaft verloren ginge, soll das an dieser Stelle formulierte Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes konsequent umgesetzt werden. Dieses sieht für das hier von der Planung betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 – Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver- bindende Grünzüge – explizit den „Erhalt und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ durch 4 weitestgehende Beibehaltung des Bestandes vor, welches nur durch den Verzicht auf eine bauliche Umnutzung der Gleueler Wiese erreicht werden kann. In Abhängigkeit von dem noch zu findenden Alternativstandort und dessen städtebaulicher Ausgestal- tung oder einer teilweisen Verlagerung des Leistungszentrums ist auf der Ebene des Flächennut- zungsplans für den Standort RheinEnergieSportpark mit modifizierten Planunterlagen ab Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Verfahren zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplans fortzuführen. Für den Alternativstandort sind abhängig von der Darstellung des Flächen- nutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und gegebenenfalls ein Verfah- ren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Bei einer Teilverlagerung könnte bei- spielsweise das Leistungszentrum im RheinEnergieSportpark ausgebaut, die geplanten Sportplätze Gleueler Wiese aber an einem anderen Standort (beispielsweise in Marsdorf) realisiert werden. Verfahrensverlauf In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie- Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan- Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belan- ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt. Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen wurden – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Am 15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde ohne Bedenken beantwortet. Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regional- plan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den über- lagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und landschafts- orientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen festgelegt ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Entscheidung, die überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksregierung mit der Bit- te zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wurden durch die Bezirksre- gierung keine Bedenken erklärt. Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu ei- ner erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und des Geißbockheims als Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt. Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln vor- sorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der Be- zirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans beantragt. Das Zielabweichungsverfahren wurde durch die Bezirksregierung Köln durchgeführt und dem Regio- nalrat in seiner 21. Sitzung am 05.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Der Regionalrat erteilte sein Einvernehmen zur geplanten 209. Änderung des FNP der Stadt Köln, so dass die Bezirksregierung 5 Köln am 08.07.2019 schriftlich die Anpassungszustimmung nach § 34 LPlG erklärte. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 für beide Bauleitplan-Verfahren statt. Im Nachgang der einge- gangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planung. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 16.05.2019 darüber informiert, dass die Offenlagen der beiden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung) parallel miteinander circa ab Mitte Juni 2019 durchgeführt werden sollen, so dass die jeweiligen Offenlagen vor den Sommerferien beendet sein können. Dieser zeitliche Rahmen der Offenlage wurde korrigiert auf die Zeit vom 4. Juli bis 30. August 2019 (einschließlich). Grund hierfür waren zusätzlich zu treffende finale Abstimmungen zwischen Verwaltung und dem Vorhabenträger. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt Nr. 25 der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt vom 04.07.2019 bis einschließlich zum 30.08.2019 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage gingen über 7.100 fristgerecht eingereichte und knapp 100 außerhalb der Offenlage eingegangene Stellungnahmen ein. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist den Anlagen 9.1 und 9.2 zu entnehmen. Im Ergebnis wurden im Rahmen der Offenlage die folgenden Sachverhalte vorgetragen, die zu einer redaktionellen Änderung der Begründung mit Umweltbericht an den folgenden Textstellen führten: Änderungen in der Schullandschaft nach der Offenlage führten zu einer Aktualisierung des Kapitels 5.1.I e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schulische Anbindung) und des Kapitels 5.2 Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEner- gieSportpark. In der Folge wurde der RheinEnergieSportpark in der Bewertung der Alternativstandor- te im Punkt schulische Anbindung von 2 auf einen Punkt abgewertet. Das Ranking der Standorte wurde durch diese Änderung nicht verändert. Das Ergebnis des positiv beschiedenen Zielabweichungsverfahrens mit Beschluss des Regionalrates in seiner 21. Sitzung vom 05.07.2019 wird in Kapitel 4.2 Regionalplan am Ende ergänzt. Die Erklä- rung der Bezirksregierung Köln zur Anpassung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG führte nicht zu einer Änderung der Bewertung des Standor- tes RheinEnergieSportpark. Vorberatungen Beschluss über die Einleitung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergie-Sportpark" Vorlage Nr. 1997/2015 StEA 03.12.2015 BV 3 (Lindenthal) 09.11.2015 Sportauschuss 05.11.2015 Ausschuss für Umwelt und Grün 20.10.2015 StEA 03.09.2015 Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Köln-Sülz 07.04.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Zeitraum 07.04.2016 bis 28.04.2016 Mitteilung über das Ergebnis der Frühzeitgen Öffentlichkeitsbeteiligung, Stellungnahme der BV 3 (Lindenthal) Vorlage Nr. 2187/2016 BV 3 (Lindenthal) 23.06.2016 Vorgabenbeschluss Vorlage Nr. 3209/2016 Ausschuss für Umwelt und Grün 19.12.2016 Sportausschuss 19.12.2016 StEA 15.12.2016 6 Mitteilung über die Absicht der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpark" Vorlage Nr. 1558/2019 StEA 16.05.2019 Mitteilung der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergie- Sportpark" Vorlage Nr. 2332/2019 BV 3 23.09.2019 StEA 04.07.2019 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Zeitraum 04.07.2019 bis 30.08.2019 (einschließlich) Anlagen 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bestehende Darstellungen des Flächennutzungsplans 3 Beabsichtigte Darstellungen des Flächennutzungsplans 4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 5 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 6 Niederschrift Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 7 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 8 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.1 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch Die Anlagen 5, 7, 8, 9.1 und 9.2 können digital im Ratsinformationssystem eingesehen werden..
  • Anlage 10 Auszug Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020

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    Anlage 10 Geschäftsführung Ausschuss für Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de Datum: 09.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.06.2020 öffentlich 4.1.9 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz Hier: Feststellungsbeschluss 1087/2020 4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1072/2020 TOP 4.1.9 und 4.1.10 werden zusammen behandelt. SB Herr Becker spricht sich namens der SPD-Fraktion für eine Zustimmung zu bei- den Beschlussvorlagen aus. RM Frau Schlömer bemerkt, dass die Sportplätze auf den Gleueler Wiesen deutlich höher, teilweise mit einem Höhenunterschied von 1,30 m bis 1,40 m, angelegt wer- den sollen. Hier müsse allein schon aus Sicherheitsgründen eine Aufschüttung erfol- gen, was einen größeren Flächenverbrauch zur Folge habe. Dieser Flächenver- brauch werde jedoch nicht schlüssig dargestellt. Sie fragt, ob bei den klimatischen Auswirkungen berücksichtigt worden sei, dass die Fläche des gesamten Bauvorha- bens deutlich größer sei, als drei Netto-Fußballfelder. Auch bitte sie um eine dreid i- mensionale Visualisierung, um sich das gesamte „Bauwerk“ besser vorstellen zu können. RM Herr Detjen kündigt für die Fraktion Die Linke an, beide Vorlagen abzulehnen, im Rat einen Änderungsantrag einzubringen und dem FC eine attraktive Alternativfläche am Salzburger Weg anzubieten. Eine Lösung des Problems sei nur über einen ein- vernehmlichen Weg zu erreichen. SB Herr Dr. Albach betont, für die FDP-Fraktion sei wichtig, dass die Jugendmann- schaften da trainieren können, wo sie ihre „Vorbilder“, die Profis, treffen können. Auch sei wichtig, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, die abgedeckt werden müssen. Bei den Aufstockungen handle es sich nur um Einebnungen, die nicht we- sentlich seien. Hinsichtlich einer Entscheidung zu den Beschlussvorlagen schließe er sich Herrn Becker an. RM Herr Brust äußert, dass die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, ähnlich wie die Fraktion Die Linke, die Bebauung der Gleueler Wiesen ablehnt. Man müsse einen Kompromiss mit dem FC anstreben. Eine Bürgerinitiative habe zusammen mit eini- gen prominenten Kölnern den Vorschlag gemacht, den FC in Marsdorf anzusiedeln. Andererseits solle dort auch das Frischezentrum angesiedelt werden, allerdings nicht mehr ganz so groß, wie ursprünglich geplant. Um sicher zu gehen, ob eine Ansied- lung von beiden Einrichtungen möglich ist, bittet Herr Brust um eine Darstellung, wie groß der Flächenbedarf für beide Vorhaben ist. Dann sei aufgefallen, dass in der Begründung zum B-Plan (Anlage 6) ein Grünord- nungsplan erwähnt wird. Dieser sei im Beirat der Unteren Naturschutzbehörde be- handelt und abgelehnt worden. Herr Brust fragt, was diese Ablehnung bedeute, wes- halb der Grünordnungsplan sich nicht in den ihm vorliegenden Unterlagen befinde und bittet, diesen auch der Politik zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe man eine Reihe weiterer Fragen der Schriftführung zu Protokoll gegeben und bitte, diese bis zur nächsten Sitzung zu beantworten (s. nachfolgend) SE Frau Dr. Mikecz gibt folgendes schriftlich zu Protokoll: Als Sachkundige Einwohnerin ist mir TOP 4.1.9 erst kurzfristig zur Kenntnis gekom- men. In Anbetracht der Tragweite des Vorhabens, siehe Bürgerbeteiligung mit 7.000 ! Eingaben und des Umfangs der Unterlagen ist die Zeit für die Vorbereitung unan- gemessen = zu kurz. Frau Dr. Mikecz stellt folgende Fragen: KLIMAGUTACHTEN Im Gutachten steht auf (Seite 8): Die größte Änderung betrifft die Schaffung neuer Spielfelder auf der nordwestlich gelegenen Wiese (vgl. Abb. 4). Die geplanten … Plätze .. sowie … Kleinspielflächen sind zusammen 2,6 ha groß. Da hierbei die Wiese durch Kunstrasen ersetzt wird, sind in diesem Gebietsausschnitt die größten klimatischen Änderungen zu erwarten. Dieses betrifft insbesondere die bodennahe Lufttemperatur sowie die strahlungs- nächtliche Kaltluftproduktion. In der Tat sind es aber 3,2922 ha nach den Plänen. Siehe Stellungnahme NABU, Seite 10 Das Klimagutachten geht folglich von weniger Fläche aus. Wieviel ha Kunstrasen Fläche werden tatsächlich auf der Gleueler Wiese ange- legt? Wenn die Kunstrasenflächen incl. Kleinspielfelder nun größer werden sollen als im Klimagutachten berücksichtigt, stellt das Klimagutachten immer noch den "worst case" dar oder ist mit größeren klimatischen Auswirkungen zu rechnen? GRÜNORDNUNGSPLAN Der Grünordnungsplan wurde im Beirat der UNB beraten. Warum nicht im Ausschuss Umwelt und Grün? Auch hier das Flächenproblem: Geht auch der Grünordnungsplan auch von 2,6 anstatt 3,2922 ha aus? In der Begründung zum B-Plan (Anl. 6, 48) werden die Ausgleichsmaßnahmen be- handelt. Diese verteilen sich auf verschiedene Flächen. Der alternative Standort in Marsdorf wird aber mit der Begründung abgewertet, dass für das geplante Frische- zentrum eine zusammenhängende Ausgleichsfläche notwendig vorgehalten werden müsse. Warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Der Grünordnungsplan wurde in der Sitzung des Beirates nicht zustimmend zur Kenntnis genommen. Entstehen dadurch Folgen? Wo liegt das genaue öffentliche Interesse? RM Frau Welcker betont, die CDU-Fraktion wolle die Vorlagen im nächsten Rat ent- scheiden. Daher müssten die Fragen so kurzfristig beantwortet werden, dass eine Entscheidung in der nächsten Ratssitzung möglich ist. Nach einer kurzen Klärung über das weitere Verfahren schlägt RM Herr Brust vor, die Vorlagen ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verweisen und die Ver- waltung zu bitten, die Fragen bis zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zu beantworten. Hierüber herrscht im Ausschuss Einmütigkeit. Beschluss: Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage 1087/2020 ohne Votum in die weiteren Gremien. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD- und FDP-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1072/2020 Beschluss: Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage 1072//2020 ohne Votum in die weiteren Gremien. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD- und FDP-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
  • Anlage 2 Bisherige Darstellung - Flächennutzungsplan

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    W W W Anlage 2 - bisherige Darstellung - 209. Änderung des Flächennutzungsplanes: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz 1:7.500M.: 0 100 200 30050 Meter Änderungsbereiche Alteneinrichtung Dauerkleingärten Grünfläche Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung Kirche Parkanlage Post Schule Spielplatz Spielplatz, Standort unbestimmt Sportplatz Umspannwerk Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche Wohnbaufläche
  • Anlage 12-Beantwortung Fragen StEA

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    Anlage 12 Fragen von Frau RM Pakulat, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen 1. RM Pakulat fragt nach der Darstellung des Flächenbedarfs seitens des 1. FC Köln und des Frischemarktes in Marsdorf. Diese Frage sei bereits im Umwelt- ausschuss gestellt worden. 2. Sie möchte wissen, seit wann es den Begriff „Sportband“ gebe und ob es rich- tig sei, dass bis 2012 nur von „Sportwiesen“ (Impuls Grüngürtel) die Rede ge- wesen sei. 3. Bezüglich der Priorisierung des öffentlichen Raums erkundigt sie sich nach dem Wegerecht, dem Verweilrecht und fragt in diesem Zusammenhang, worin das übergeordnete Interesse begründet liege. 4. Außerdem möchte sie wissen, ob die zusätzlichen Ausgleichsflächen der Maßnahme gerecht werden. 5. Zum Status der „Eliteschule“ zeigt sie auf, dass die Klassen 8-13 der EBS sich nun in Müngersdorf befinden. 6. Abschließend fragt sie, ob nicht das gesamte Gebiet (alt und neu) für eine Umweltverträglichkeitsprüfung herangezogen werden müsse. Diese müsse ih- res Erachtens bei einer Fläche von über 100.000 qm durchgeführt werden. Antwort der Verwaltung: Zu 1.: Die Antwort dieser Frage ist Anlage 11 der Beschlussvorlage Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz zu entnehmen. Zu 2.: Der Begriff „Sportband“ wurde in dem städtischen Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" aus dem Jahre 2012 genannt, welches d er Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 30. April 2013 als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels beschlossen hat. Hier steht auf S. 152 im Kontext: „Im Bereich des Decksteiner Weihers ist der regelhafte Aufbau des Grüngürtels gut zu erkennen. Den Quartieren vorgelagert liegen zunächst Kleingärtenanlagen. Dann folgt, der Idee eines Parkways folgend, ein schmales Band aus baumbestandenen Wiesenflächen und Gehölzen entlang des Militärrings. Auf der anderen Straßenseite erstreckt sich als erste Schicht ein schmales, von Gehölzen gesäumtes Band offener Räume, in denen die Sportflächen liegen. Abgesetzt von einem breiteren Waldstreifen folgt dann der „Hauptraum“ des Grüngürtels mit den großzügigen offenen Wiesenflächen und den Gewässern. Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue Sportflä- chen innerhalb des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich unterzubringen.“ Bereits vor dem Entwicklungskonzept sahen die Planungen im Bereich der Gleueler Wiesen sportliche Nutzungen vor. Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt bereits bei seinem Ausbau von 1923 bis 1929 auf beiden Seiten der Militärringstraße eine konzeptionelle Gliederung. Diese sah und sieht weiterhin stadtseitig kleinteilige Par- zellen, Kleingärten und Friedhöfe vor. Auf der stadtauswärtigen Seite der Militärring- straße erfolgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offe- nen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen anschließt. Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. Die nun vor- liegende Planung entspricht demnach dem Grundgedanken der räumlichen Gliede- rung des Äußeren Grüngürtels. Darüber hinaus waren bei den Planungen in den 1930er Jahren auf den Gleueler Wiesen auch weitere Sportplätze angedacht. Die nachfolgende Entwurfsplanung aus dem Jahre 1930 zeigt hier beispielsweise die Planung von insgesamt sieben Sport- plätzen auf den Gleueler Wiesen. Linksrheinischer Äußerer Wald- und Wiesengürtel (1930) Zu 3.: Im Bestand handelt es sich bei der Gleueler Wiese um eine öffentliche Grün- fläche, welche derzeit von der Allgemeinheit frei genutzt werden kann. Die Bürgerin- nen und Bürger können dort verweilen bzw. die Grünfläche frei nutzen. Ein Anrecht auf einen dauerhaften Erhalt dieser Freifläche besteht seitens der Allgemeinheit je- doch nicht. Im Rahmen der nun vorliegenden Bauleitplanverfahren (FNP- Änderungsverfahren sowie Aufstellung des Bebauungsplanes) wurde der Entzug der Nutzung der Freifläche für die Allgemeinheit ausführlich darstellt und somit in die Abwägungsunterlagen eingestellt. Mit der vorliegenden Planung soll das Ziel verfolgt werden, den Belangen des Sports zu entsprechen. Auf der einen Seite ist hier der organisierte Breitensport zu nennen, welcher die Trainingsplätze zukünftig außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln nutzen kann. Bei Bedarf können die Trainings- plätze auch durch den Schul- sowie den weiteren Vereinssport genutzt werden. So- mit kommen die Trainingsplätze auch der Allgemeinheit zugute. Auf der anderen Sei- te werden bei Umsetzung der Planung zeitgemäße und den Anforderungen eines leistungsorientierten Fußballvereines gerecht werdende Rahmenbedingungen ge- schaffen. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interes- sant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaf- ten etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Es besteht somit auch ein übergeordnetes Interesse an der Planung. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche bestehende Wege erhalten bleiben und weiterhin frei von der Allgemeinheit genutzt werden können. Darüber hinaus sind die Flächen für das geplante Leistungszentrum bereits im Bestand nicht für die Allgemeinheit frei zugänglich (Errichtung auf einem bestehenden Kunstrasen- platz). Zu 4.: Aus der Begründung der Beschlussvorlage „Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“: „Eingriff/ Ausgleich : Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen eines Grünordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Bebauungsplans verursachte Eingriff kann vor Ort nicht voll- ständig ausgeglichen w erden und w ird zusätzlich über externe Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereich des Äußeren Grüngürtels und des Grünzugs West im Stadtbezirk Lin- denthal sow ie in Köln-Longerich zu 100 % kompensiert.“ Der gewählte Ausgleich in seiner Gesamtheit mit den Maßnahmen vor Ort und den externen Maßnahmen wird dem Eingriff durch den Bebauungsplan in sachlicher und fachlicher Hinsicht gerecht. Zu 5.: Die Klassen 8-13 der Elsa-Brändström-Schule befinden sich nun in Müngers- dorf. Die Änderung der Schulsituation wurde in den vorliegenden Unterlagen berück- sichtigt. Hierzu aus Anlage 5.1 „Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 63419/02 – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – frist- gerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage“ (siehe beispielsweise Sachargument Nr. 654): „Die Elsa -Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 488) sow ie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 96) w urden nach Er- stellung der Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine gemein- same Gesamtschule überführt w orden. Die Schülerinnen und Schü- ler w erden nun teilw eise am Standort in Sülz (ehemalige Elsa- Brandström-Realschule) bzw . am Standort in Müngersdorf (ehema- lige Ernst-Simons-Realschule) unterrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule übernommen. […] Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft w ird die Alterna- tivenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark w ird von 2 auf 1 Punkt abgew ertet, da von einem Teil der Nachw uchsspieler der neuen Gesamtschule zukünf- tig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten 0,8 km zur Elsa- Brandström-Realschule zurückgelegt w erden müssen. Dies ist auch eine Entfernung, w elche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt w ird. […] Die veränderte Bew ertung am Standort RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten Gesamtbew ertung. Diese reduziert sich für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die Gesamtbew ertung liegt aber w eiterhin noch deutlich über der Gesamtbew ertung vom Standort Marsdorf (9,5 Punkte). So w eist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. Zu 6.: Für das Verfahren zur 209. Flächennutzungsplanänderung ist eine Umweltprü- fung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht verfasst worden. Die Plangebietsgröße weist circa 24 ha auf, das sind circa 240.000 qm. Das Plange- biet umfasst auch den Bereich des bestehenden Gebäudes „Geißbockheim“. Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes weist eine Größe von circa 24,0 ha auf, das sind circa 240.000 qm. Das Plangebiet umfasst den Bereich des Rhein- EnergieSportparks, welcher derzeit vom 1. FC Köln auf der Grundlage von Pacht- /Mietverträgen genutzt wird. Für diesen Bereich besteht aufgrund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein Planungserfordernis. Dieses Plangebiet umfasst nicht den Bereich des bestehenden Gebäudes „Geiß- bockheim“. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung und die geplanten und für die Öffentlichkeit nutzbaren Kleinspielfelder mit in den Plangel- tungsbereich einbezogen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf die rein sportbezogenen Bereiche des RheinEnergieSportparks. Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48) sind keine bauli- chen und Nutzungsänderungen vorgesehen, hier wird der Status quo beibehalten. Das Areal um das Geißbockheim ist aufgrund des fehlenden Planungserfordernisses nicht Inhalt des Bebauungsplans und wird bauplanungsrechtlich weiterhin gemäß § 35 BauGB bewertet. Somit kann zusammengefasst werden, dass die jeweiligen Plangebiete im Rahmen der oben genannten Bauleitplanverfahren u. a. der Umweltprüfungen gemäß § 2 Ab- satz 4 BauGB unterzogen wurden. Die Ergebnisse sind in den beiden Umweltberich- ten zur Flächennutzungsplanänderung bzw. zum Bebauungsplan dokumentiert.
  • Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung - Flächenutzungsplan

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    Kleinspielfelder Fußballstadion Fußballplatz Fußballplatz Fußballplatz Fußballplatz Fußballplatz Fußballplatz Fußballplatz W W W SO 1 SO 2 Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 209. Änderung des Flächennutzungsplanes: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz 1:7.500M.: 0 100 200 30050 Meter Fläche für Sportanlagen Wohnbaufläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Sonderbaufläche SO 1 SO 2 Leistungszentrum Fußball: zulässig sind bauliche Anlagen und Nutzungen, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen Clubhaus: zulässig sind bauliche Anlagen und Nutzungen, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und Gastronomie. Dauerkleingärten Grünfläche Parkanlage Sportanlage Wasserfläche Sportplatz -Fussballplatz -Kleinspielfelder Änderungsbereich
  • Anlage 9.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage

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    Seite 1 von 2 Stand: 14.04.20, 14:03:46 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.07.2019 bis zum 30.08.2019 durchgeführt. Außerhalb dieses Zeitraumes der Offenlage sind 83 Stellungnahmen verfristet eingegangen. In diesen 83 verfristeten Stellungnahmen wurden 184 unterschiedliche Sachargumente ermittelt. 183 dieser Sachargumente waren bereits in den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen enthalten und sind entsprechend der Anlage 9.1 behandelt worden. Ein zusätzliches Sachargument konnte ermittelt werden. In den verfristet eingegangenen Stellungnahmen sind im Grundsatz die gleichen Themenbereich vorgetragen worden wie in den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen mit den untenstehenden Ausnahmen: Hinweis: Die folgende Tabelle ist identisch zu der Anlage 5.2 der Beschlussvorlage 1072/2020 mit dem Arbeitstitel “Erweiterung RheinEnergieSportpark” in Köln-Sülz. In den verfristeten Stellungnahmen ist im Vergleich mit den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen ein weiteres Sachargument vorgetragen worden:  SA-Nr.:1057: Angabe Einreichungsfrist ohne Angabe der Zeitzone Im Vergleich mit den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sind in den verfristet eingegangenen Stellungnahmen folgende Themenbereiche nicht vorgetragen worden:  Themenbereich Nr. 3.12 entsprechend des Inhaltsverzeichnisses von Anlage 9.1: Grünordnungsplan ANLAGE 9.2 Seite 2 von 2 Stand: 14.04.20, 14:03:46  Themenbereich Nr. 4.2 entsprechend des Inhaltsverzeichnisses von Anlage 9.1: Anmerkungen zum Flächennutzungsplan  Themenbereich Nr.6 entsprechend des Inhaltsverzeichnisses von Anlage 9.1 : TÖB/Träger öffentlicher Belange Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Für das verfristet eingegangene Sachargument-Nr. 1057 ist die Stellungnahme der Verwaltung sowie die Entscheidung durch den Rat der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5 Sonstige Anmerkungen 1057 Angabe Einreichungsfrist ohne Angabe der Zeitzone Auf den Informationsseiten im Internet fehlte der Hinweis auf die Zeitzone bei der Angabe der Einreichungsfrist Die explizite Angabe der Zeitzone bei der Nennung der Beteiligungsfrist ist nicht notwendig. Aus der ortsüblichen Bekanntgabe von Zeit und Ort der Offenlage wird der maßgebliche Zeitraum eindeutig bestimmt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen.
  • Anlage 9.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage

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    Seite 1 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Darstellung und Bewertung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) –Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.10.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.07.2019 bis zum 30.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind über 7.100 fristgerecht und knapp 100 nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen eingegangen. Aus den fristgerecht eingereichten Stellungnahmen sind die nachfolgenden Sachargumente ermittelt worden. Diese Sachargument e liegen in der folgenden Tabelle dokumentiert, zusammengefasst und fortlaufend nummeriert vor. Innerhalb dieser Tabelle werden zu jedem Sachargument die Stellungnahme der Verwaltung sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ges tellt. Hinweis: Die folgende Tabelle ist identisch zu der Anlage 5.1 der Beschlussvorlage 1072/2020 mit dem Arbeitstitel “Erweiterung RheinEnergieSportpark” in Köln- Sülz. ANLAGE 9.1 Seite 2 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Standort 4 1.1 Äußerer Grüngürtel 4 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 4 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 11 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungsplan 30 1.1.4 Denkmalschutz 60 1.1.5 Landschaftsschutz 83 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 97 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 111 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 120 1.2 Alternativenprüfung 125 2 Bauliche Anlagen 240 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 240 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 255 2.3 Erschließung 278 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 278 2.3.2 Technische Erschließung 299 3 Umwelt / Natur und Landschaft 302 3.1 Allgemeine Aussagen 302 Seite 3 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 3.2 Fauna / Artenschutz 319 3.3 Pflanzen / Bäume 362 3.4 Boden 378 3.5 Wasser / Grundwasser 395 3.6 Luft 405 3.7 Klima 412 3.8 Landschaftsbild 450 3.9 Ausgleichsflächen 456 3.10 Lärmimmissionen 472 3.11 Lichtimmissionen 488 3.12 Grünordnungsplan 499 3.13 Mikroplastik 510 4 Verfahren / planerische Vorgaben 522 4.1 Allgemeines Verfahren 522 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 580 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 617 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungsverfahren 644 5 Sonstige Anmerkungen 651 6 TÖB (Träger öffentlicher Belange) 688 7 Zustimmung 700 Seite 4 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1 Standort 1.1 Äußerer Grüngürtel 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 1 Sportband und Vereinssport Ausweisung des Sportbandes zu Gunsten des Vereinssports hat mit der ursprünglichen Nutzung als Sportflächen für die Bevölkerung (Sport- und Spielwiesen, Schulgärten, Waldschulen, Luftbäder und Blumengärten zur öffentlichen Nutzung) nicht mehr viel zu tun. Das im „Grüngürtel: Impuls 2012“ dargestellte Sportband weist im Bereich des Decksteiner Weihers, parallel der Militärringstraße Flächen der bestehenden und für mögliche neue Sportanlagen auf. Auf Seite 152 des „Grüngürtel Impuls Köln“ ist formuliert: „Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue Sportflächen innerhalb des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich unterzubringen.“ In Kapitel 8 wird die Neuordnung des FC-Geländes als Maßnahme für die Weiterentwicklung des Sportbandes benannt. Durch die Anlage der Kleinspielfelder wird darüber hinaus ein Angebot für die nicht in Sportvereinen engagierte Bevölkerung geschaffen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 2 Sportverein - Profiverein Das Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012" legt fest, dass Erweiterungen innerhalb des Sportbandes Sportvereinen dienen sollen und nicht einem Profiverein. In dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 2012" erfolgt keine Differenzierung zwischen Sport- und Profivereinen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 3 Definition Sportband im Ursprungskonzept Nachfrage, wo in der ursprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels ein Sportband Der Begriff des Sportbandes hat sich in Bezug auf den Masterplan Grüngürtel: Impuls 2012 entwickelt. Dieses weist durch Sportflächensignets mögliche neue Sportflächen parallel zum Decksteiner Weiher und zur Militärringstraße aus (Seite 152 und 153 des Grüngürtel X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 5 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat definiert wurde. Es wird bezweifelt, dass es bis dato ein Sportband (insbesondere im Bereich zwischen den FC- Gebäuden und dem Fort VI) gab. Impuls Köln – Grundlage zur Vollendung einer Vision, herausgegeben von der Kölner Grün Stiftung, Greven Verlag Köln GmbH, 2013, ISBN 978-3-7743-0620-2). Der von Schumacher konzipierte und dann durch Theodor Nußbaum realisierte Gesamtplan für den Äußeren Grüngürtel sah eine Staffelung der Nutzungsintensitäten von der Bebauung zur freien Landschaft vor. Die sportlichen und kulturellen Nutzungen sollten sich im Wesentlichen im Bereich der Fortsanlagen und entlang der Militärringstraße konzentrieren. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 4 Vereinbarkeit Vorhaben mit Konzepten Widerspruch der Umsetzung des Vorhabens mit den Anforderungen, die sich aus der Charta für den Äußeren Grüngürtel und dem "Grüngürtel Impuls 2012" ergeben. Die „Charta für den Äußeren Grüngürtel“ bezieht sich auf das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“: „Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Sicherung des Überlieferten und für die nachkommenden Generationen erklärt der Rat der Stadt Köln seinen Entschluss, den Äußeren Grüngürtel langfristig zu sichern und entsprechend der vorliegenden Gesamtkonzeption weiter zu entwickeln. Der Rat der Stadt Köln bekräftigt darüber hinaus seine Absicht, die im Entwicklungskonzept ‚Äußerer Grüngürtel‘ formulierten Ziele im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung planerisch zu sichern, diese Ziele bei der Genehmigung von oder der Zustimmung zu Bau- und Entwicklungsvorhaben zu berücksichtigen und die aufgeführten Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten schrittweise zu realisieren.“ (Charta für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, in: http://www.stadt- koeln.de/mediaasset/content/pdf67/charta_gruen guertel.pdf, zuletzt abgerufen am 11.10.2016) Im Rahmen des für den Äußeren Grüngürtel erarbeiteten X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 6 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“ werden Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportflächen im sogenannten Sportband im Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße gesehen. Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks liegt innerhalb des als Sportband bezeichneten Bereichs. Das Vorhaben entspricht der Charta für den Äußeren Grüngürtel. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 5 Konzept lediglich Handlungsempfehlung Die Stellungnehmer stellen dar, dass das Konzept eine Handlungsempfehlung ist, so dass kein Anspruch auf den Satz „bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen“ besteht. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.04.2013 das Konzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Orientierungsmaßnahme beschlossen, Im Rahmen der Bauleitplanung hat der Rat der Stadt Köln dieses städtebauliche Entwicklungskonzept zu berücksichtigen. Auf Seite 152 des „Grüngürtel Impuls Köln“ ist formuliert: „Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue Sportflächen innerhalb des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich unterzubringen.“ In Kapitel 8 wird die Neuordnung des FC-Geländes als Maßnahme für die Weiterentwicklung benannt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 6 Konzept ist nicht rechtsverbindlich Das Entwicklungskonzept „Impuls 2012" hat weder Gesetzescharakter noch ist es ein Plan, der geeignet ist, Ziele des Umweltschutzes und des Landschaftsplans zu berücksichtigen. Aussagen des Konzeptes sind nicht rechtsverbindlich, sondern nur Handlungsempfehlungen und daher nicht als Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.04.2013 das Konzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Orientierungsmaßnahme beschlossen, Im Rahmen der Bauleitplanung hat der Rat der Stadt Köln dieses städtebauliche Entwicklungskonzept zu berücksichtigen. In gleicher Sitzung hat der Rat den Oberbürgermeister gebeten, die Charta für den Äußeren Grüngürtel zu X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 7 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Argumente verwendbar. unterzeichnen. Darin erklärt er, den Grüngürtel langfristig nach dem vorliegenden Konzept zu entwickeln, und bestärkt gleichzeitig, die Ziele des Konzeptes langfristig in der Planung zu verfolgen. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 7 Gewährleistung Übereinstimmung Entwicklungskonzept mit rechtlichen Vorgaben Es wird nachgefragt, wie die Stadt gewährleistet, dass das Entwicklungskonzept mit dem Regionalplan, dem Landschaftsplan und dem Denkmalschutz übereinstimmt. Das Entwicklungskonzept bildet einen groben Rahmen bzw. formuliert Ziele für die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Thema Regionalplan, Landschaftsplan, Denkmalschutz und anderer Fachplanungen erfolgt im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches. Bzgl. des Regionalplanes wurde ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt, welches am 05.07.2019 vom Regionalrat positiv beschieden worden ist. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 8 Umsetzung Charta für den Äußeren Grüngürtel Es wird die Umsetzung der Charta für den Äußeren Grüngürtel befürwortet. Durch die Unterzeichnung der Charta durch den Oberbürgermeister hat der Rat der Stadt Köln seine Unterstützung für diese bestätigt. Der Bebauungsplan steht nicht in Widerspruch zu der Charta. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 9 gartenkünstlerische Belange Bei allen Veränderungen haben nach dem "Grüngürtel Impuls 2012" gartenkünstlerische Belange Vorrang. „Die unterschiedlichen Abschnitte des Grüngürtels in ihrer Verschiedenheit anerkennen und die unterschiedlichen Eigenschaften und Begabungen nutzen und herausarbeiten“ ist ein Gebot des Konzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“. „Die landschaftspflegerischen Aspekte und gartenkünstlerischen Belange sowie die Bedürfnisse der Naherholung und Freizeitgestaltung sollen gleichermaßen Berücksichtigung finden.“ X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 8 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 10 Beachtung Konzept Grüngürtel Impuls 2012 Aussagen und Ziele des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel Impuls 2012" sollten beachtet werden. Das hat der Rat durch seinen Beschluss vom 18.04.2013 beschlossen. Der Bebauungsplan setzt dies um. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 11 Denkmalschutz und Grüngürtel Impuls 2012 Es liegt ein Widerspruch zwischen dem "Grüngürtel Impuls 2012" und dem Denkmalschutz bzgl. des Denkmalschutzstatus des Grüngürtels vor. Belange des Denkmalschutzes werden im Rahmen der Bauleitplanung sowohl in fachgesetzlicher als auch in städtebaulicher Hinsicht umfassend berücksichtigt. Die Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Konservator der Stadt Köln und der sonstigen zuständigen Fachdienststellen. Die wesentlichen Gründe für den Denkmalwert des Äußeren Grüngürtel decken sich mit der städtebaulichen Zielvorstellung für die Bereiche besonders hoher gartenkünstlerischer Bedeutung im „Grüngürtel: Impuls 2012“. Dies gilt insbesondere für die unter Fritz Encke durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Freianlagen um die Forts und Zwischenbauwerke. Diese denkmalrechtliche Bedeutung wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 12 Vereinbarkeit des Vorhabens mit Masterplan Es wird nachgefragt, wie das Vorhaben mit dem Masterplan vereinbar ist. Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 weist für die betroffenen Wiesenflächen Sportflächensignets aus, welche diese als mögliche neue Sportflächen kennzeichnen. Darüber hinaus wird unter den Maßnahmen des Grüngürtel Impuls die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“ explizit aufgeführt. Die Planung orientiert sich eng an den Handlungsempfehlungen des Masterplans (Grüngürtel: Impuls 2012). X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.1 Entwicklungskonzept 13 Widerspruch zum Konzept RegioGrün Im Statusbericht ist auf Seite 15 das Rahmenkonzept Korridor Südwest / Zu den Villeseen dargestellt. Ziel X X Dem Sachargument Seite 9 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat „Grüngürtel: Impuls 2012“ Vorhaben widerspricht dem Konzept RegioGrün. dieses Rahmenkonzeptes ist u. a. die Erschließung der Seenlandschaft zu verbessern und die Wegeführung zu optimieren. Der Äußere Grüngürtel wird hier als verbindender Grünzug dargestellt. Jedoch wird mit der Umsetzung des Vorhabens die Funktion als verbindender Grünzug nicht gefährdet. Sämtliche Wegefunktionen bleiben erhalten und auch der Äußere Grüngürtel wird in seiner Gesamtheit als Naherholungsraum durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. wird nicht gefolgt. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 14 Sportband Der gültige FNP stellt das Plangebiet als öffentliche Grünfläche gemäß Baunutzungsverordnung mit der Zweckbindung „Sportplatz“ dar. Das Signet „Sportplatz" im FNP bezeichnet nur das Franz- Kremer-Stadion. Dementsprechend ist in der Darstellung des FNP der Stadt Köln im Planbereich das Signet für einen Sportplatz an einem bestimmten Standort gewählt. Aus den im FNP der Stadt Köln eingezeichneten Sportplätzen (mit festen Standorten) lässt sich kein so bezeichnetes „Sportband“ im Äußeren Grüngürtel herleiten. Weiterhin wird angemerkt, dass es nach Fertigstellung des Grüngürtels keine Planungen für weitere Sportplätze gab. Diese Planungen wurden von der Stadt erst mit Aufkommen des Wunsches des 1. FC Köln, sich im Grüngürtel zu erweitern, durch die Stadt Köln mit dem „Entwicklungskonzeptes: Grüngürtel Impuls Köln“ 2012 aufgenommen. Andere Stimmen sagen, dass Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält der rechtswirksame Flächennutzungsplan die Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions. Hiermit ist jedoch nicht immer nur ein einzelner Sportplatz gemeint. Generell kann also auch aus dem Flächennutzungsplan das Sportband abgelesen werden. Der Äußere Grüngürtel unterlag in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen im Bereich der Sportplätze, die sich in jüngster Zeit besonders in der Umwandlung bestehender Sportplätze in Kunstrasenplätze niederschlägt. In der Tat sahen die Pläne des 1. FC Köln zuerst eine Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Campusmodell vor. Die neuen Sportplätze waren hier auf X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 10 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der 1. FC Köln durch die Beratung der Stadt Köln von seinem Campusmodell zum Ausbau der Sportstätten im Grüngürtel gewechselt ist. einer Freifläche entlang der Berrenrather Straße vorgesehen. Diese Planung konnte jedoch aus Sicht der Stadt Köln aufgrund Denkmalpflegerischer Belange sowie auch aus Sicht des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel Impuls 2012“ nicht mitgetragen werden, so dass der 1. FC Köln seinen Masterplan angepasst hat. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 15 Begriff Sportband Es wird kritisiert, dass der Begriff "Sportband" früher nicht verwendet wurde, wie behauptet wird. Weiterhin wird ausgesagt, dass auch im "Grüngürtel Impuls 2012" nie das Ansinnen vorhanden war, eine Ausweitung der Flächen für den kommerziellen Sport zu legitimieren. Der Begriff „Sportband“ wurde in der Tat erst mit dem Konzept "Grüngürtel Impuls 2012" eingeführt. Aber auch bei den ursprünglichen Planungen aus den 1930er Jahren waren in diesem Bereich Sportplätze vorgesehen, auch wenn diese nicht als Sportband bezeichnet worden sind. In dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 2012" erfolgt keine Differenzierung zwischen Sport- und Profivereinen. Die Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese dienen zukünftig insbesondere den Jugendmannschaften des 1. FC Köln, dem organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport. Somit dienen diese Flächen nicht nur dem kommerziellen Sport. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 16 keine Sonderbehandlung des 1. FC Köln Gründe, die für die Ausweitung des Inneren Grüngürtels gelten, müssen auch für dieses Vorhaben gelten (Steigerung Lebensqualität, Klimaschutzgründe, Ausweitung Grünflächen usw.). Die Einschätzung, dass Grünflächen zur Steigerung der Lebensqualität und für den Klimaschutz eine große Bedeutung haben, wird geteilt. So ist es auch ein Ziel der Stadt Köln, den Inneren Grüngürtel zu erweitern. Für die Stadt Köln ist es aber auch von Bedeutung, ein angemessenes Sportangebot sowohl für den Breiten- wie auch für den leistungsorientierten Sport anbieten zu können. Im Rahmen der hier zu behandelnden X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 11 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bauleitpläne wurden daher u. a. die Umweltbelange (insbesondere auch Klima) detailliert untersucht. Unter Kenntnis der Ergebnisse wird die Erweiterung des RheinEnergieSportParks im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans als angemessen erachtet. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 17 Ausweitung Grüngürtel Es wird die Ausweitung des Grüngürtels gefordert (und nicht die Verkleinerung der Fläche durch das Vorhaben). Das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ sieht den Ausbau des Äußeren Grüngürtels vor. Für das Plangebiet fordert es eine Neuordnung und bietet die Erweiterungsoption an dieser Stelle. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 18 Werkstattgespräche und Ausbaupläne Es wird angeführt, dass in den Werkstattgesprächen zum Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012" die Ausbaupläne des 1. FC Kölns nicht vorgestellt und befürwortet worden sind (siehe auch Dokumentation der Werkstattgespräche). Die Werkstattgespräche beziehen sich auf das Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012" und nicht auf die hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 19 Befürwortung Vorhaben Die Umsetzung des geplanten Vorhabens wird befürwortet. Ein Widerspruch zum "Grüngürtel Impuls 2012" ist nicht zu erkennen. Die Aussage im "Grüngürtel Impuls 2012" "Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue Sportflächen innerhalb des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich unterzubringen." wird beachtet, da das Vorhaben genau im Bereich des Sportbandes geplant sind. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels Seite 12 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 20 Nutzung und Naherholung Es wird der Erhalt der Nutzung / Naherholung / landschaftsorientierten Erholung / freiraumgebundene Erholung im Äußeren Grüngürtel für die Öffentlichkeit (wie es auch im ursprünglichen Konzept vorgesehen war) ohne Einschränkung gefordert. (Dieses steht dem Ziel 6 in D 3.3 des Regionalplans entgegen.) Die freie Zugänglichkeit der Öffentlichkeit zu allen Flächen des Grüngürtels muss gewährleistet sein. (Hierbei sind auch die Interessen der Bürger mit geringem Einkommen (freier kostenloser Zugang) zu berücksichtigen.) Durch Umsetzung des Vorhabens würde wertvolle Erholungsfläche verloren gehen und sich der Nutzungsdruck auf die verbleibende Fläche erhöhen. Außerdem werden durch die zunehmende Bevölkerung vermehrt Flächen zur Erholung benötigt. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, bleiben. Ebenfalls werden sämtliche bestehenden Wege erhalten. Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor: „Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen.“ Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestgehend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen. Die Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile des Sportparks werden soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen (Leistungszentrum, Funktionsgebäude) werden nicht zu einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume führen. Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht durch die Beseitigung der Gleueler Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum aufgesucht werden kann. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchenden eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 13 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu ungenutzten Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses Landschaftsteils wird sich in der Form verändern, dass natursuchende Spaziergänger in nahegelegene Abschnitte des Äußeren Grüngürtels ausweichen werden. Des Weiteren ist durch die Nutzung freier Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport sowie den Vereins- und Schulsport eine steigende Frequentierung der Trainingsplätze und der Einrichtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in den Abendstunden möglich. Dies gilt auch für den Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler Wiese außerhalb des Planungsgebietes. Gegenmaßnahmen werden dennoch nicht notwendig, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der typischen Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt. Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße (nördlich) geplant. Hier ist die Setzung von Natursteinblöcken aus Grauwacke vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Auch wird der dem Decksteiner Weiher nächstgelegene Trainingsplatz renaturiert und damit der Parkanlage zugeordnet. Die Sicherung dieser Maßnahmen erfolgt im städtebaulichen Vertrag. Des Weiteren schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung Seite 14 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat von vier frei zugänglichen öffentlichen Kleinspielfeldern, welche neue Erholungsmöglichkeiten im Plangebiet bieten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative Erholung als vertretbar eingestuft. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 21 derzeitige Nutzung der Vorhabenfläche Die Gleueler Wiese ist eine große Naturwiese, die vielen Pflanzen und Tieren Raum bietet, der zum Überleben notwendig ist. Dort wird gekickt, spaziert, Hundeausgeführt, Anschauungsmaterial für den naturkundlichen Schulunterricht und das Studium gesammelt. Es sind Starts und Landungen von Ballonen zu sehen und Drachen werden steigen gelassen. Es ist ein Stück intakte Natur und „ländlicher Raum“ in der Großstadt. Auf den betroffenen Wiesen ist es zurzeit etwas ruhiger als auf den anderen Wiesen. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen Konflikten führt. Aufgrund der teilweise vorhandenen Unebenheiten wird die Gleueler Wiese nicht vermehrt von Freizeit-Kickern genutzt, hier stehen im nahen Umfeld geeignetere Wiesenflächen zur Verfügung. Es handelt sich bei der Gleuler Wiese nicht um eine ausgewiesene Hundewiese. Anschauungsmaterial für den naturkundlichen Schulunterrichtung und das Studium kann auf den verbleibenden Flächen des Äußeren Grüngürtels gesammelt werden. Die Nutzungsrechte für Freiballonfahrer sind unabhängig der Planung seit dem 01.01.2019 widerrufen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 22 Erhalt Grüngürtel allgemein Es werden der Erhalt des Grüngürtels in seiner jetzigen Form und der Stopp des geplanten Der Äußere Grüngürtel hat eine sehr hohe Bedeutung für Köln. Auch nach einer Umsetzung der Pläne wird die Wirkung des Äußeren Grüngürtels in der Gesamtheit nicht eingeschränkt. Im Klimagutachten wird X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 15 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ausbaus gefordert. Der Grüngürtel ist als Gesamtsystem konzipiert und angelegt worden. Die einzelnen Bestandteile (Wälder, Wiesen, Wasserflächen sowie Schneisen) können nur in der Gesamtheit mit ihrer Wirkung als Grünsystem für die Stadt (u. a. als grüne Lunge, Ökosystem, Frischluftspeicher, Frischluftschneise) funktionieren. An anderen Stellen wird der Grüngürtel durch andere Vorhaben schon verkleinert. Einige Einwender fordern, dass der Grüngürtel unter Bestandsschutz gestellt wird. Der Grüngürtel an sich ist in seiner jetzigen Form weltweit einmalig. Die Gleueler Wiese ist ein intaktes Ökosystem, das für viele seltene und geschützte Tierarten (u.a. Fledermäuse, Greifvögel, Bienen Schmetterlinge) und Pflanzen Lebensraum und Lebensgrundlage darstellt. Eine Umkehrbarkeit des Eingriffs ist nicht gegeben. Der Grüngürtel zeichnet sich auch durch die freie Zugänglichkeit für die Allgemeinheit aus. Unter Berücksichtigung des Klimawandels muss der Grüngürtel unangetastet bleiben. Die Stadt Köln wird aufgefordert sorgsam mit dem Eigentum aller Kölner - dem Grüngürtel - umzugehen. Im Bewusstsein der Verantwortung für die Erhaltung des Überlieferten und als Zukunftsperspektive für die nachfolgenden Generationen soll der Äußere nachgewiesen, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten, die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. Des Weiteren ist laut des umweltmeteorlogischen Gutachtens davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten wird. Der Äußere Grüngürtel ist bereits als Denkmal festgesetzt und unterliegt so den Auflagen des Denkmalschutzes. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Änderungen erfolgen dürfen. Der Forderung, den Grüngürtel unter „Bestandsschutz“ zu stellen (gemeint ist, dass keinerlei Änderungen erfolgen), wird ebenfalls nicht gefolgt, da auch Grünflächen sich an sich wandelnde Anforderungen anpassen müssen. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen Konflikten führen wird. Seite 16 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grüngürtel langfristig gesichert werden. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 23 öffentliche Zugänglichkeit muss sichergestellt sein Es wird gefordert, dass es zu keiner Errichtung von Gebäuden/Trainingsplätzen/Flächen im Äußeren Grüngürtel, welche nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, kommen soll. Es soll auch nicht zu einer Abtrennung durch Zaunanlagen kommen. Die Errichtung des Leistungszentrums sowie der Trainingsplätze ist für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln erforderlich und an dem geplanten Standort sinnvoll. Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf einem bestehenden Kunstrasenplatz unmittelbar neben dem Franz-Kremer-Stadion erfolgen. Diese Fläche wird bereits derzeit durch den 1. FC Köln genutzt und ist nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Bei den beiden weiteren Funktionsgebäuden handelt es sich um Umkleideräume, Sanitäranlagen etc. Diese sind für die geplante Nutzung ebenfalls erforderlich. Darüber hinaus steht das Funktionsgebäude A4 auch den anderen Nutzern der Großspielfelder sowie dem Waldkindergarten zur Verfügung. Die neuen Sportplätze werden auch anderen Vereinen, dem Schulsport und somit der „Öffentlichkeit“ zur Verfügung stehen. Die Sportplätze werden nur im Rahmen des für den ordnungsgemäßen Sportbetrieb Notwendigen eingezäunt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 24 keine Erweiterung zu Lasten der Allgemeinheit Es soll keine Erweiterungen zu Lasten der Allgemeinheit geben. Alle Flächen sollen weiterhin der gesamten Bevölkerung zu Gute kommen. Das Interesse Sportanlagen bedarfsgerecht auszubauen ist auch ein Interesse der Allgemeinheit. Die Trainingsplätze werden ihrem Nutzungszweck entsprechend nicht mehr frei zugänglich sein, jedoch im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auch dem organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur Verfügung stehen. Der Bereich des geplanten Leistungszentrums ist bereits im Bestand nicht X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 17 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat frei zugänglich. Generell bleiben alle Wege im RheinEnergieSportpark frei zugänglich, sodass sich der Flächenentzug rein auf die eigentlichen Trainingsplätze beschränkt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 25 Nutzung Wiesen und Wege (Befürwortung) Es findet kein Gedränge auf den Wiesen und Wegen statt, sodass die Fläche gut zur Verfügung gestellt werden kann. Die Flächen werden derzeit nur bedingt / kaum genutzt. Es geht dort niemand spazieren, Kinder spielen dort nicht; es wird noch nicht einmal gejoggt. Für sonstige Spaziergänger sind die Wiesen durch die Nähe zum Militärring und zur A4 schon heute unattraktiv. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 26 Durchlässigkeit zwischen Stadtteil und Park/Decksteiner Weiher Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und Park/Decksteiner Weiher sollte nicht beeinträchtigt werden. Ein Queren der FC-Anlagen soll für die Öffentlichkeit ermöglicht werden. Die Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und dem Äußeren Grüngürtel bleibt gewahrt. Das Wegenetz des RheinEnergieSportparks bleibt erhalten und ist weiterhin öffentlich zugänglich. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 27 Verbindung des Inneren und Äußeren Grüngürtels Das Vorhaben widerspricht der Verbindung des Inneren mit dem Äußeren Grüngürtel. Der Kölner Grüngürtel und dessen Radialen bildet eine optimale Die Verbindung des Äußeren mit dem Inneren Grüngürtel wird durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt. Bestehende Wege und Verbindungen bleiben von der Planung unberührt. Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 18 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grundlage für die weitergehende Vernetzung der Landschaftsschutzgebiete, der Naturschutzgebiete sowie des Biotopverbundes NRW. Durch das geplante Bauvorhaben würde der Verbund dieser Grünflächen durch Versiegelung, Zäune und Beleuchtung zerschnitten. zugänglich. Auch die geplanten Versiegelungen, Zäune und Beleuchtungen führen nicht zu einer Separation einzelner Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Biotopverbunde. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 28 Mehrnutzen für die Bevölkerung durch Umsetzung des Vorhabens Es wird nachgefragt, welchen Mehrnutzen sich Verwaltung und Rat für die Bürger durch die Umnutzung der Grüngürtelfläche erhoffen. Die Stadt Köln möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, das Angebot an Sportnutzungen im Stadtgebiet zu verbessern und so dem 1. FC Köln die Möglichkeit zu einem zeitgemäßen leistungssportorientieren Training zu ermöglichen. Derzeit führt die Platzknappheit dazu, dass sich mehrere Mannschaften, insbesondere im Nachwuchsbereich einen Platz teilen müssen, was das Training beeinträchtigt. Für die Bürgerinnen und Bürger sind darüber hinaus insgesamt vier Kleinspielfelder vorgesehen, welche frei zugänglich sind und damit das Angebot für jedermann ergänzen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 29 Erhalt Grünflächen Es wird der Erhalt von Grünflächen, bestehender Ökosysteme, insbesondere zum Schutz des Klimas (u. a. Grüne Lunge) und der (urbanen) Biodiversität, gefordert. Die Bevölkerungszunahme und dichte Bebauung in Köln erfordert den Erhalt bzw. den Ausbau von urbanen Grünflächen. Die Enge, die auf den der Innenstadt näheren Grünflächen bei schönem Wetter bereits jetzt herrscht, zeigt den dringenden Bedarf an öffentlichen Grünflächen Der Äußere Grüngürtel sowie Grünflächen im Allgemeinen haben eine sehr hohe Bedeutung für Köln. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurden externe Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, welche dem Grünzug West zugutekommen, sodass hier ein neuer Grünraum entstehen kann. Darüber hinaus bleibt der Großteil des Äußeren Grüngürtels von dieser Planung unberührt. Der Ausruf des Klimanotstands der zeigt, dass sich die Stadt Köln den geänderten Anforderungen in Zeiten des Klimawandels bewusst ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Planung bzw. Neuversiegelung in Köln X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 19 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat (auch zur Erholung). Der Ausruf des Klimanotstands der Stadt Köln sollte beachtet werden. erfolgen darf. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde ein umweltmeteorologisches Gutachten erstellt, um die Auswirkungen auf das Stadtklima zu untersuchen. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzenden Kleingärten, die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 30 Anteil Vorhabenfläche zur Gesamtfläche eher klein Die Vorhabenfläche ist im Verhältnis zur gesamten Grüngürtelfläche sehr gering. Die neuversiegelte Fläche beläuft sich auf ca. 3 ha, der Äußere Grüngürtel weist dabei insgesamt eine Fläche von gut 800 ha auf. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 31 Anteil Vorhabenfläche zur Gesamtfläche eher groß Die Bebauung des Grüngürtels bedeutet einen erheblichen Eingriff in das Gesamtgefüge der Anlage. Es handelt sich dabei um keine kleine Fläche, sondern um ein Gebiet größeren Ausmaßes. Gemessen an der Größe des Äußeren Grüngürtels (gut 800 ha) erfolgt mit einer Neuversiegelung von ca. 3 ha nur ein geringfügiger Eingriff in die Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels. Unbestritten ist, dass das Vorhaben für die Gleueler Wiese deutliche Auswirkungen hat, da diese zum Großteil mit Trainingsplätzen belegt wird. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 32 Standortvorteil Grüngürtel Der Grüngürtel ist ein Anreiz, die umliegenden Stadtteile als Wohnort zu wählen. Der Grüngürtel ist ein Alleinstellungsmerkmal von Köln. Als städtebauliches System wird es heute Der Grüngürtel wird auch nach der Umsetzung der Maßnahme noch ein Alleinstellungsmerkmal von Köln sein und positive Auswirkungen auf die umliegenden Stadtteile haben. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 20 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat weltweit kopiert. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 33 Attraktivität / Freizeitwert Grüngürtel Die Attraktivität/ der Freizeitwert des Grüngürtels und somit auch die Lebensqualität werden durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens beeinträchtigt. Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum aufgesucht werden kann. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchenden eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen Sportplätzen ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses Landschaftsteils wird sich so verändern, dass natursuchende Spaziergehende in nahegelegene Abschnitte des Äußeren Grüngürtels ausweichen werden. Da im Äußeren Grüngürtel weiter Flächen für die naturnahe Erholung zur Verfügung stehen, wird diese Nutzung weiterhin in erheblichem Umfang möglich sein. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 34 Attraktivität Grüngürtel in Verbindung mit 1. FC (Befürwortung) Die Attraktivität des Grüngürtels steht in unmittelbarer Verbindung mit dem Geißbockheim und darf nicht getrennt werden. Der Standort des 1. FC Kölns wird bestätigt. Im Grüngürtel ist der 1. FC Köln hautnah zu erleben. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 35 Grünfläche und Gesundheit Der Erhalt der öffentlichen Grünflächen hat einen hohen Stellenwert für die körperliche und seelische Gesundheit der (ärmeren) Bevölkerung. Der Im Äußeren Grüngürtel sind im unmittelbaren Umfeld weitere Wiesenflächen vorhanden, welche für die körperliche und seelische Gesundheit genutzt werden. Darüber hinaus sollen vier neue Kleinspielfelder errichtet X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 21 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gesundheitsfördernde Einfluss von natürlichen Grünflächen auf den Menschen ist belegt. werden, welche kostenlos von der Öffentlichkeit genutzt werden können. Diese dienen insbesondere der sportlichen Betätigung und sind somit gesundheitsfördernd. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 36 Grüngürtel wichtig für Kinder Der Erhalt des Grüngürtels ist insbesondere für Kinder wichtig (gesunde Entwicklung, Ort des Lernens, des Tobens, der Bewegung, der sozialen Kommunikation). Mit der Planung gehen keine negativen Auswirkungen für Kinder einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerungen und somit auch den Kindern zur Verfügung. Die geplanten Kleinspielfelder stellen darüber hinaus insbesondere für Jugendliche einen Gewinn dar, da hier neue Möglichkeiten für die sportliche Betätigung geschaffen werden (z. B. Beachvolleyball, Basketball etc.). X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 37 Fußball ist wichtiger als der Grüngürtel Es wird nachgefragt, warum die Pläne des 1. FC Köln den Erhalt des Grüngürtels überwiegen. Die Planung „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ nimmt nur einen geringen Teil (< 1 ha je Trainingsplatz) des Äußeren Grüngürtels (> 800 ha) in Anspruch (< 0,4 %). Darüber hinaus steht die Planung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks auch im Einklang mit dem Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“, welches in diesem Bereich Erweiterungsmöglichkeiten für den 1. FC Köln vorsieht. Der Erhalt des Äußeren Grüngürtels, der ein erklärtes Ziel der Stadt Köln ist, wird durch den Ausbau des RheinEnergieSportparks nicht gefährdet. Der im Vergleich zur Gesamtgröße des Äußeren Grüngürtels geringe Flächenverbrauch für die zusätzlichen Trainingsplätze ist gerechtfertigt, da der 1. FC Köln als Profi-Fußballverein mit langer Tradition und hoher Identifikationskraft einen wichtigen Standortfaktor für die Stadt Köln insgesamt darstellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 22 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 38 keine Förderung Breitensport Es erfolgt keine Förderung des Breitensports durch die Flächen des 1. FC Kölns. Der 1. FC Köln hat sich im Rahmen des Bebauungsplanes dazu bereit erklärt, die geplanten Trainingsplätze außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln auch dem organisierten Breitensport (z. B. Bunte Liga) sowie dem Vereins- und dem Schulsport zur Verfügung zu stellen. Die Organisation wird über das Sportamt der Stadt Köln erfolgen. Außerdem ermöglicht der Bebauungsplan die Errichtung von vier Kleinspielfeldern für die ausschließlich öffentliche Nutzung. Die vier Kleinspielfelder tragen zu einer Verbesserung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten bei. Der Bebauungsplan dient damit auch der Förderung des Breitensports. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 39 Profisport und Breitensport Profisport sollte nicht mit dem Angebot für den Breitensport vermischt werden. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst neben der Errichtung eines Leistungszentrums für die Nachwuchsmannschaften und die Lizenzmannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung neuer Kunstrasenplätze im Bereich der Gleueler Wiese, die auch anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Außerdem werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von vier ausschließlich der Öffentlichkeit und dem Breitensport zur Verfügung stehender Kleinspielfelder geschaffen. Seitens der Stadt Köln wird es ausdrücklich begrüßt, dass die geplanten Trainingsplätze zukünftig auch durch den Vereins-, Schul- und Breitensport (z. B. Bunte Liga) genutzt werden können. So kann die geplante Infrastruktur zu einer Verbesserung für die Situation im Breitensport führen, ohne an andere Stelle weitere Trainingsplätze errichten zu müssen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 23 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 40 Bereitstellung Sportplätze zur Nutzung durch die Bevölkerung (Befürwortung) Das Vorhaben wird befürwortet, da die Bereitstellung von Sportplätzen zur Nutzung durch die Bevölkerung (auch des Jugendsports) dem Wohl der Allgemeinheit dient. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 41 Breitensport und Gesundheit Die Bereitstellung der Trainingsplätze fördert den Breiten- und Jugendsport sowie die Gesundheit von Kindern. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 42 Gleichbehandlung gemeinnütziger Vereine Es wird nachgefragt, ob gemeinnützige Vereine für Breitensport und Jugendarbeit im Grüngürtel gleichbehandelt werden. Sämtliche gemeinnützige Vereine erfahren durch die Stadt Köln eine Gleichbehandlung. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 43 Grüngürtel und Sportplätze Sportplätze und vereinsbetriebener Sport gehören in den Grüngürtel. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 44 Ballonfahrt - Verlust der Startfläche Es wird kritisiert, dass der Ballonfahrt eine zentrale Fläche (Start- und Landefläche) entzogen wird. Die erteilten Nutzungsrechte sind unabhängig von dem geplanten Vorhaben des 1. FC Köln seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da Ausweichmöglichkeiten in Köln- Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln- Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel- Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf, X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 24 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einen Ersatz für den Verlust des Startplatzes zu bieten. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 45 schützenswerte Fläche Auch unabhängig der aktiven Nutzungsmöglichkeiten stellt das Areal ein schützenswertes Gebiet (Natur, Tiere und Pflanzen, ökologische Funktion allgemein) dar. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen Konflikten führen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 46 Widerspruch zu den Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke Das Vorhaben widerspricht grundsätzlich den Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke; u. a. weil eine private Nutzung von einzelnen Flächen (durch ein wirtschaftliches Großunternehmen, durch nicht öffentliche Gebäude) niemals im Konzept vorgesehen war. Ebenfalls war in den Plänen kein Sportband enthalten. Generell erhielt der Großraum Äußerer Grüngürtel auf beiden Seiten des Militärrings durch die Planer (Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke) eine konzeptionelle Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, anschließt. Demnach waren schon immer Sportflächen entlang der Militärringstraße angedacht. In der Tat waren hier keine privaten sportlichen Nutzungen in dem Sinne vorgesehen, dass einzelne Private unter Ausschluss der Allgemeinheit eine Sportanlage betreiben. Bei einer Vereinssportanlage handelt es sich aber nicht um eine derartige private Nutzung. Vielmehr stehen von Vereinen betriebene Sportanlagen grundsätzlich jedem Vereinsmitglied und somit nicht einzelnen Privaten, sondern einer Vielzahl X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 25 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat von Menschen zur Verfügung. Dies steht im Einklang mit den Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke und entspricht darüber hinaus der Praxis, dass insbesondere Fußballplätze im Kölner Stadtgebiet ausschließlich von Vereinen betrieben werden. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 47 Sportnutzung im damaligem Verständnis Die Pläne von Adenauer und Schumacher sahen zwar Sportnutzung, nicht aber die Nutzung durch einen finanzkräftigen Sportverein bzw. die Art von Plätzen, wie sie heute gebaut werden (Kunstrasen) vor. Bezüglich der Nutzung von finanzkräftigen Sportvereinen wird auf den vorstehenden Punkt verwiesen. Bezüglich der Errichtung von Kunstrasenplätzen ist anzumerken, dass diese in den 1930er Jahren noch nicht vorhanden waren. Zu diesem Zeitpunkt wurden überwiegend Asche- bzw. Schlackeplätze errichtet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 48 Bestätigung des Vorhabens durch Pläne von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke Das Vorhaben fußt auf den ursprünglichen Plänen von Nussbaum und Adenauer. Sportplätze waren schon in den Ursprungsplänen im Grüngürtel vorgesehen. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 49 Verdichtung von Sportstandorten Es gibt bereits die in den 20er Jahren vorgesehenen links- und rechtsrheinischen Sportbereiche, das Stadion und die Merheimer Heide. Die Verdichtung eines weiteren Standortes war nicht vorgesehen. Die Sportbereiche Stadion und Merheimer Heide sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Auch wenn in den 1920er Jahren kein weiterer Standort vorgesehen war, führt dies nicht zu einem Ausschluss der hier zu bewertenden Planung. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 50 Freifläche offene Volkswiese Die offene Volkswiese war als Gegensatz zu den Teilweise sahen die Pläne aus den 1930er Jahren für die Gleueler Wiese auch schon Sportplätze vor. Diese wurden aber nicht umgesetzt und zum Schluss X X Dem Sachargument Seite 26 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Waldflächen als Freifläche geplant. verworfen. Generell sieht das Konzept des Äußeren Grüngürtels auf der stadtauswärtigen Seite der Militärringstraße die Anlage von Sportflächen vor. wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 51 Widerspruch zu den historischen Standortbestimmungen Das Vorhaben widerspricht den Standortbedingungen/ der Historie des Grüngürtels. Der Standort ist für Erweiterungen unangemessen. Für die Gleueler Wiese sahen die Pläne aus den 1930er Jahren teilweise bereits Sportplätze vor. Diese wurden aber nicht umgesetzt und zum Schluss verworfen. Generell sieht das Konzept des Äußeren Grüngürtels auf der stadtauswärtigen Seite der Militärringstraße die Anlage von Sportflächen vor. Das Vorhaben entspricht somit dem historischen Grundprinzip des Äußeren Grüngürtels. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 52 Widerspruch zur siedlungsräumlichen Gliederung des Grüngürtels Das Vorhaben widerspricht der siedlungsräumlichen Gliederung des Grüngürtels. Die sozialen und ökologischen Grundsätze der Raumordnung für den Grüngürtel werden durch das Vorhaben beeinträchtigt. Die Planung nimmt die siedlungsräumliche Gliederung des Grüngürtels auf. Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, anschließt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 53 Verwaltungsgebäude RheinBraun Es herrscht Unverständnis auf welcher Rechtsgrundlage bereits der RWE-Konzern (Verwaltungsgebäude RheinBraun) im Grüngürtel bauen konnte. Weiterhin herrscht Unverständnis, wieso dem 1. FC Köln dasselbe Recht zugestanden Das Verwaltungsgebäude von RheinBraun ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks wurden sowohl ein Zielabweichungsverfahren zum Regionalplan, sowie ein Flächennutzungsplanänderungs- und ein Bebauungsplanverfahren erstellt. Die Vorgehensweise entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 27 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wird. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 54 Ballonfahrt - Alternativen für Start-/ Landeflächen Es wird angenommen, dass noch andere Flächen zum Start bzw. zur Landung der Ballons als Alternative zur geplanten Vorhabenfläche zu finden sein werden. Ausweichmöglichkeiten bestehen in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 55 Fußballlobbyismus Es wird kritisiert, dass die Gleueler Wiese zugunsten des Fußballs/des Fußballlobyismus vernichtet werden soll. (Die Flächen, die für den individuellen bzw. nicht vereinsgebundenen Sport zur Verfügung stehen, werden hierdurch reduziert.) Die Natur wird geschädigt und die Flächen der Allgemeinheit entzogen. Der 1. FC Köln ist mit dem Wunsch an die Stadt Köln herangetreten, den RheinEnergieSportpark zu erweitern, um zukünftig verbesserte Trainingsbedingungen insbesondere im Nachwuchsbereich anbieten zu können. In der Tat werden hierfür Freiflächen in Anspruch genommen, welche der öffentlichen Nutzung entzogen werden. Die Flächen kommen zukünftig jedoch nicht nur dem 1. FC Köln, sondern auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport zugute. Für die Eingriffe in die Natur wurden Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, welche diese naturschutzrechtlich voll kompensieren. Das Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 56 Interessenkonflikt Das Wohl der Allgemeinheit und der Nutzen für die Allgemeinheit müssen über den Nutzen einzelner Personen / Institutionen / einflussreicher Privatorganisationen / des Fußballs gestellt werden. Öffentliche Flächen, die allen zur Verfügung stehen, dürfen nicht für kurzfristige finanzielle Interessen geopfert werden. Das Vorhaben beinhaltet kein Das Vorhaben kommt neben dem 1. FC Köln auch dem weiteren Sportangebot in Köln zugute, da die Plätze nicht ausschließlich vom 1. FC Köln, sondern auch vom organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport genutzt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nicht nur dann rechtlich möglich, wenn dieser öffentlichen Interessen dient. Auch private Interessen können ein Planerfordernis für ein X X Das Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 28 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat öffentliches Interesse. Bauleitplanverfahren begründen. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 57 Kleingärten Durch das geplante Vorhaben wird die Erholungsmöglichkeit in den Kleingärten eingeschränkt und das Klima negativ verändert. Die Erholungsmöglichkeiten in den Kleingärten werden nicht eingeschränkt. Änderungen im Bereich der Kleingartenanlagen sind nicht vorgesehen. Gemäß dem umweltmeteorologischen Gutachten bleiben die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt und haben keine Auswirkungen auf die angrenzenden Kleingärten. Die Errichtung neuer Sportplätze wird auch nicht zu unzumutbaren Immissionen führen, wie sich aus der im Planverfahren erarbeiteten Lärmimmissionsprognose ergibt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 58 Mehrnutzen Der Nutzwert des Grüngürtels wird durch die Realisierung der Erweiterungspläne des 1. FC Kölns stark eingeschränkt, ohne dass es zu einer Kompensation durch z. B. Flächenerweiterungen oder andere Angebote kommt. Ein Mehrnutzen ergibt sich durch die zusätzliche Nutzungsmöglichkeit der Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit nicht für die gesamte Bevölkerung. Auch zukünftig wird der Äußere Grüngürtel einen hohen Nutzwert für die Öffentlichkeit aufweisen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt, welche den naturschutzrechtlichen Eingriff ausgleichen. So kommt es insbesondere im nahegelegenen Grünzug West zu umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen, welche als Kompensation dienen. Die Anlage der Kleinspielfelder Einwender/-innen hat einen Mehrnutzen für den Äußeren Grüngürtel, da die frei zugänglichen Einrichtungen das Sportangebot im Bezirk deutlich aufwerten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 59 Anforderungen aus der demographischen Entwicklung Die demographische Entwicklung mit zahlenmäßiger Generell stehen die Trainingsplätze nicht nur Jugendlichen offen, sondern jeglichen Altersschichten. So können z. B. im organisierten Breitensport bzw. im Vereinssport auch Erwachsenenmannschaften die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 29 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Zunahme der älteren Bevölkerungsschichten spricht gegen eine derartige Vereinnahmung des Geländes durch eine hauptsächlich der Jugend und dem jungen Erwachsenenalter vorbehaltenen Sportart. Sinnvoll wäre neben der Aufstellung von zahlenmäßig mehr Bänken, die Einrichtung von Sportmöglichkeiten für die ältere Generation (Boulplätzen, Großschachflächen etc.). Trainingsplätze nutzen. In der Tat werden die Trainingsplätze jedoch größtenteils von den Nachwuchsspielern des 1. FC Köln genutzt werden. Darüber hinaus ist bei den öffentlichen Kleinspielfeldern u.a. die Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcour vorgesehen, welcher ebenfalls von älteren Generationen genutzt werden kann. Die Errichtung von Sportmöglichkeiten für die ältere Generation (Bouleplätzen, Großschachflächen) ist unabhängig von diesem Bebauungsplan zu sehen. Diese wären unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren an anderer Stelle innerhalb von öffentlichen Grünflächen zulässig. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 60 Befürwortung Vorhaben Das Vorhaben wird befürwortet. Es steht im Einklang mit den Vorstellungen der Schöpfer des Grüngürtels. Es werden keine Nachteile für Fauna und Flora hierdurch entstehen. (Es werden Wiesen in Rasenflächen für sportliche Betätigungen umgewidmet/umgebaut.) Einige Einwender sind der Meinung, dass der Naherholungswert und die Attraktivität des Grüngürtels durch das geplante Vorhaben gesteigert werden. Einige Einwender sehen das Vorhaben als öffentliches Interesse an. Das Vorhaben steht auch im Einklang mit dem Kölner Sportentwicklungsplan, Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 30 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat in dem die Stadt Köln zur verstärkten Nutzung des öffentlichen Raums für Sport und Bewegung aufruft. 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 61 Notwendigkeit Trainingsplätze (Befürwortung) Der 1. FC Köln benötigt die Trainingsplätze um konkurrenzfähig zu bleiben und diese Plätze sollen im Grüngürtel gebaut werden. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungsplan 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 62 Widerspruch zum Regionalplan Die Maßnahmen im Bereich des Äußeren Grüngürtels widersprechen dem Regionalplan; der Ausnahmefall ist nicht begründbar. Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich, überlagert mit den Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dargestellt. Im Regionalplan werden Grünflächen mit überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt. Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen Wald als um die planerische Absicht, die Regionalen Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem hohen Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln. Auch handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum hat. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die Schutzzwecke der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung sowie des X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 31 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grundwasser- und Gewässerschutzes im Regionalplan werden nicht nachhaltig beeinträchtigt, sodass insoweit nicht von einem Widerspruch zu den Darstellungen des Regionalplans ausgegangen werden muss. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. Ungeachtet dessen und im Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 63 Nichtberücksichtigung der Regionalplanung Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Daran fehlt es hier. Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 64 Rechtswidrige Bauleitplanung Es wird kritisiert, dass die im Regionalplan vorgesehenen Voraussetzungen zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht erfüllt sind. Eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbestandes in enger Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist die Stadt Köln der Auffassung, dass es sich bei dem Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ um eine Maßnahme der Infrastruktur oder eine solche handelt, die ihren Standort im Freiraum hat. Außerdem wurde X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 32 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat eines Ausnahmetatbestandes läge vor, wenn Einrichtungen der Infrastruktur und deren Nutzung ursächlich in einem Freiraum erfolgen müssten und keine Alternative außerhalb des regionalen Grünzugs vorhanden wäre. Die vorliegende Bauleitplanung ist jedoch rechtswidrig, da die aus privatwirtschaftlichen Gründen erfolgte Planung an einer anderen Stelle z.B. in Marsdorf verwirklicht werden könnte. Auch handelt es sich nach Meinung der Einwender nicht um eine Infrastrukturmaßnahme im Sinne der Regionalplanung. eine umfangreiche Standortalternativenprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass der Planstandort am besten geeignet ist. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 65 Fehlende Kompetenz des RP Köln zur Änderung des Regionalplans Die Vorschrift des Regionalplans kann auch nicht durch die Genehmigung des RP Köln außer Kraft gesetzt werden. Die Bezirksregierung Köln hat im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. Vorsorglich hat die Stadt Köln bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 05.07.2019 zugestimmt hat. Das Zielabweichungsverfahren stellt ein in § 6 Abs. 2 ROG vorgesehenes formales Verfahren dar, mit dem es vor allem den planenden Kommunen möglich ist, von einem verbindlichen Ziel der Raumordnung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt und unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Eine Änderung des Regionalplans ist damit nicht verbunden. Dessen Ziele bleiben daher im Übrigen wirksam. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 33 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 66 Zielabweichungsverfahren für abweichende Darstellung Soweit die Stadt Köln überdies auf eine andere Darstellung im Regionalplan abstellt, so wäre auch ein Zielabweichungsverfahren für die hier nunmehr überplanten Flächen erforderlich. Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 05.07.2019 zugestimmt hat. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 67 Abweichung vom Landesentwicklungsplan (Ziel 6.6.2) Nähe zu Siedlungsbereichen Das Vorhaben ist mit den Zielen des Landesentwicklungsplans NRW nicht zu vereinbaren. Nach Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial und zentrenverträglich festzulegen. Neue, solcher raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. an allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung angrenzend festzulegen. Ausnahmsweise können auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in Betracht kommen, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Hierzu gehört, dass es sich um Brachflächen wie militärische Konversionsflächen handeln muss, die sich für bauliche Nachfolgenutzungen eignen und vorrangige Freiraumfunktionen sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich Der Plansatz 6.6-2 LEP NRW steht der Planung nicht entgegen. Es handelt sich nicht um eine überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung. Der Anteil hochbaulicher Anlagen im Plangebiet liegt unter Berücksichtigung des Bestandes im Geltungsbereich der Bauleitplanung bei etwa 5 % der Bezugsfläche. Der Begründung zu Ziel 6.6-2 LEP NRW lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob mit baulichen Anlagen vorrangig hochbauliche Anlagen gemeint sind. Dafür spricht die Einbeziehung von Ferien- und Wochenendhausgebieten und Freizeit- und Tourismusgroßanlagen in den Plansatz. Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu werten wäre, steht sie dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zulässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine neue Sporteinrichtung, sondern um die Änderung und Erweiterung einer bestehenden Sporteinrichtung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum Siedlungsbereich im X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 34 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat des Orts- und Landschaftsbildes beachtet werden. Die geplanten Sporteinrichtungen sind durch bauliche Anlagen - hervorzuheben ist das Leistungszentrum - geprägt und fallen daher unter den Planungssatz. Sie werden hier nicht unmittelbar an Siedlungsbereichen festgelegt, sondern durch einen waldartigen Grünzug hiervon gerade abgetrennt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen ebenso wenig vor, denn es handelt sich nicht um eine Brachfläche, sondern um einen Kernbestandteil des regionalen Grünzugs, der von erheblicher Bedeutung für das Klima und die Erholung der im Gebiet der Stadt Köln lebenden Menschen ist. Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird. Eine Trennung durch einen waldartigen Grünzug ist nicht ersichtlich, Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“ und wird umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festgelegt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 68 Abweichung vom Landesentwicklungsplan (Ziel 7.1-5) Erwärmung Das Vorhaben ist mit den Zielen des Landesentwicklungsplans NRW nicht zu vereinbaren. Nach Ziel 7.1-5 sind zur siedlungsräumlichen Gliederung in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen, die u.a. wegen ihrer klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln sind. Sie sind vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Ausnahmen gelten, wenn hierfür keine Alternativen bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt. Soweit sich die Stadt im Umweltbericht darauf bezieht, dass der Grünzug Der Plansatz 7.1-5 LEP NRW steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug wird somit als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 35 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einer freiraumorientierten Sport- und Freizeitnutzung diene, so muss dem entgegen gehalten werden, dass damit ganz offensichtlich nicht der Bau einer riesigen Sportanlage mit baulichen Anlagen und Kunstrasenplätzen, Flutlicht etc., sondern vielmehr eine Sportnutzung in Einklang mit der Natur - etwa Freizeitfußballspiele auf der vorhandenen Wiese - gemeint sein können. Dass die Anlage von Stadien und Kunstrasenplätzen dem Ziel vielmehr entgegensteht, zeigt schon die erhebliche lokale Erwärmung, die hiermit einhergeht und der durch den Grünzug gerade entgegen gewirkt werden soll. Es wird ferner auch bestritten, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt und keine Alternativen bestehen; im Übrigen wurde eine Ausnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 ROG hier nicht erteilt; ebenso wenig wurde für das Landesentwicklungsprogramm ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt ebenfalls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von dem im Regionalplan für Regionale Grünzüge vorgesehenen Ziel D 1.1 zuzulassen, dem mit Entscheidung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 5.7.2019 entsprochen wurde. Eine Abweichung vom LEP NRW war nicht erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt werden. Zu den klimatischen Auswirkungen wurde ein Klimagutachten erstellt, das belegt, dass es in Folge des Baus von Kunstrasenplätzen zu kleinräumigen klimatischen Veränderungen kommen kann, die keine Auswirkungen auf das städtische Klima haben werden. Zu einer erheblichen lokalen Erwärmung kommt es durch die Planung nicht. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 69 Abweichung von den Zielen der Raumordnung (Abweichung von der Funktion) Hinsichtlich des Regionalplans Köln hat die Stadt ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Nach § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Das Zielabweichungsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG wurde auf Antrag der Stadt Köln von der zuständigen Regionalplanungsbehörde, der Bezirksregierung Köln durchgeführt. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 36 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Voraussetzungen für eine positive Zielabweichungsentscheidung lagen indes nicht vor. Kapitel D. des regionalen Raumordnungsplans enthält Vorgaben für die generelle Entwicklung des Freiraums. Nach Ziel 1 sind die regionalen Grünzüge als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke zu schützen. Nach Ziel 2 sollen sie insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und - Vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In den Erläuterungen sind in Ziffer 6 ausführlich die Funktionen regionaler Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, Erholung, Klimaökologie, Lebensräume für den Arten- und Biotopschutz, Biotoperhaltung und Vernetzung sowie den Boden und das Wasser, den Wald und die Landwirtschaft, genannt und näher beschrieben. Eine Abweichung von den genannten Zielen ist bereits raumordnerisch unvertretbar. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob die Abweichung im Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung planbar berührt werden. Die Bezirksregierung Köln kommt in der Bewertung der beantragten Zielabweichung zu dem Ergebnis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Im Ergebnis widerspräche die Erweiterung der bestehenden Sportanlagen nicht grundsätzlich den Freiraumzielen im Regionalplan. Zum einen sei die Freiraumfunktion durch die bestehenden Sportanlagen bereits berührt, zum anderen gehörten Sportanlagen ausweislich der Begründung zum Regionalplan zu den Freiraumfunktionen. Zur Qualität der Regionalen Grünzüge gehörten insbesondere in den unmittelbaren Übergangsbereichen zu den Siedlungen auch Standorte unter anderem für Siedlung nach Sport- und Spielplätze. Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2019 der beantragten Zielabweichung zugestimmt. Damit hat die Bezirksregierung gemäß § 34 LPlG NRW die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung bestätigt. Seite 37 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abweichung beschriften worden wäre; die Planung somit selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte, von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.201 3 - 2 K 287/12 juris Rn. 54; Kerkmann, in: CholewalDyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, 5. Aufl. Juni 2017, § 6 Rn. 27). Dem Plangeber war offensichtlich bewusst, dass es zu einem Konflikt zwischen den Regionalen Grünzügen und seinen Funktionen sowie der Erweiterung des Siedlungsbereichs - auch durch Sportanlagen - kommen kann. Dieser Konflikt wurde in den genannten Zielen eindeutig zugunsten der regionalen Grünzüge entschieden. Hat der Plangeber damit bereits eine planerische Aussage getroffen, ist die Raumordnungsbehörde auch hieran gebunden (Kment, in: Kment, Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, 1. Aufl. 2019). Auch die Grundzüge der Planung werden hierdurch berührt. Diese Voraussetzung ist das einschränkende Korrelativ zur Voraussetzung der raumordnerischen Vertretbarkeit. Der Begriff ist § 31 Abs. 2 BauGB nachempfunden. Danach ist maßgeblich, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, also seine tragenden Festsetzungen tangiert. Das Grundkonzept lässt sich aus einer Gesamtschau der Festlegung des Plans (also im Wesentlichen der im Plan enthaltenen Ziele und Grundsätze) ermitteln und schließt damit auch die in den Festlegungen Seite 38 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat verkörperten Absichten und Zwecke des Planwerks mit ein (Kment, in: Kment, a.a.O. § 6 Rn. 71). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Abweichung, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein soll, durch das planerische Wollen gedeckt sein muss, es muss folglich angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4C8/10, NVwZ2OII, 821 Rn. 26). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, was sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt. Der Plangeber hat bewusst den Funktionen des Grüngürtels gegenüber anderen Nutzungen den Vorrang eingeräumt. Hiermit mag es vereinbar sein, die Grünflächen punktuell als Sportplatz mit Naturrasen zu nutzen. Damit sind aber ganz offensichtlich nicht die geplanten zusammenhängenden Großspielfelder mit Kunstrasen, Funktionsgebäuden und Infrastruktur wie Flutlichtmasten, Ballfangzäune, Einfriedungen und Ähnliches gemeint, die sich mit den Funktionen des regionalen Grünzuges nicht vereinbaren lassen. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 70 Abweichung von den Zielen der Raumordnung (Abweichung vom Denkmalschutz) Im Regionalplan wird im Kapitel Denkmalschutz überdies als Ziel u.a. die Erhaltung und Pflege der regionaltypischen, charakteristischen und Soweit in Kapitel C des Regionalplans das Ziel zum Denkmalschutz formuliert wird, widerspricht die Planung diesem Plansatz nicht. Das Sportband ist Bestandteil des Äußeren Grüngürtels und prägt somit die Eigenart der Grün- und Parkanlagen mit. Dies kommt in den übergeordneten städtebaulichen Planungen, städtebaulichen Entwicklungskonzepten und dem X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 39 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat identitätsstiftenden Siedlungsformen, -grundrisse und Ortsbilder und Bedeutungsinhalte sowie bedeutungsrelevanter Freiräume (z.B. Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen oder Wirtschaftsgärten und Obstwiesen) genannt. Auch damit steht das Vorhaben nicht in Einklang. fachgesetzlichen Denkmalschutz zum Ausdruck. Die Planung erfolgte in enger Abstimmung mit dem fachlichen Denkmalschutz und unter Berücksichtigung des städtebaulichen Denkmalschutzes. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 71 Abweichung von den Zielen der Raumordnung (Fehlendes Zielabweichungsverfahren zum Gewässerschutz) Auch der Grundwasser- und Gewässerschutz ist überdies Gegenstand der Regionalplanung. In Ziel 1 heißt es dazu, dass die zeichnerisch dargestellten BGG auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren sind, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer und ihre Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes der Vorrang einzuräumen. Nach Ziel 2 sollen auf Basis von geplanten Schutzgebieten die dargestellten Gebiete vor störender anderweitiger Inanspruchnahme freigehalten werden. Hiervon umfasst sind damit ausdrücklich auch geplante Trinkwasserschutzgebiete - hier das Trinkwasserschutzgebiet Hürth. Dieses wird durch die Kunstrasenplätze beeinträchtigt. Ein Zielabweichungsverfahren wurde gleichwohl nicht durchgeführt. Ein Widerspruch der Planung zu dem Plansatz ist nicht erkennbar. Das für den Änderungsbereich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes Wasserschutzgebiet ab, sondern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Hürth. Die im Änderungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende Leistungszentrum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversorgung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums Versickerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² verloren. Das Niederschlagswasser soll aber weiterhin unmittelbar an den anfallenden Flächen dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr ergiebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe werden bei den Nutzungen im Änderungsbereich nicht verwendet. Darüber hinaus wird auch dieser Plansatz von der Zielabweichung erfasst und somit ein etwaiger Verstoß X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 40 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gegen ein Ziel der Raumordnung ausgeräumt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 72 Unzulässige Bebauungen in der Vergangenheit Es wird vorgebracht, dass bereits in den vergangenen Jahrzehnten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt wurden, die ihrerseits wegen ihres eindeutigen Verstoßes gegen den Regionalplan unzulässig gewesen wären. Diese unzulässigen Bebauungen dürfen nicht nachträglich legalisiert oder als Präzedenzfälle für weitere Bebauungen oder Ergänzungen von bestehenden Bebauungen herangezogen werden. Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation entschloß sich der Plangeber, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergie Sportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 73 Entscheidung der Staatskanzlei des Landes NRW von 2000 Die Vorschrift des Regionalplans kann nicht durch die Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung vom 05.07.2019 außer Kraft gesetzt werden, da die Staatskanzlei des Landes NRW im September 2000 im Vergleich zu den bis dahin geltenden „weicheren“ Bestimmungen verschärfende Bedingungen in Kraft gesetzt hat. Hier hat die Bezirksregierung nach Meinung der Einwender keinen Ermessensspielraum mehr, wenn der 1. FC Köln keine andere Alternative als die Gleueler Wiese als Standort für seine Expansionspläne akzeptieren möchte. Von den Zielen des Regionalplans können gemäß § 16 Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG Abweichungen zugelassen werden. Die Zulassung der Abweichung steht im Ermessen des Plangebers, des Regionalrates, der die Voraussetzungen für eine Abweichung geprüft hat. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind unverändert und von der zuständigen Regionalplanungsbehörde angewendet worden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 41 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 74 Simulation Es wird kritisiert, dass weder die Bevölkerung noch der Regionalrat bisher eine 1:1 Simulation des Bauvorhabens sehen konnten. Damit bestünde bis heute keine Möglichkeit sich ein umfassendes Bild von dem Vorhaben zu machen. Es wird daher gefordert, dass die Zustimmung des Regionalrates erst eingeholt wird, wenn eine solche exakte Simulation vorliegt. Hierzu wird beispielhaft auf die Regelungen in der Schweiz verwiesen. Das Verfahren der Zielabweichung von Zielen des Regionalplans und der Bauleitplanung erfolgte nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes, des Raumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuchs. Der Öffentlichkeit und den sonstigen in der Planung zu beteiligenden Stellen ist vom Inhalt der Planung Kenntnis zu geben. Dies ist entsprechend den maßgeblichen Vorschriften erfolgt. Die Planunterlagen enthalten ausreichende Angaben zu den auf Grundlage der Planung zulässigen Vorhaben, die es ermöglichen, sich von den Auswirkungen Kenntnis zu verschaffen. Eine Simulation sehen die Vorschriften ausdrücklich nicht vor. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 75 überwiegende Nutzung Das Vorhaben ist mit den Zielen des Landesentwicklungsplans NRW nicht zu vereinbaren. Nach Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial und zentrenverträglich festzulegen. Neue, solcher raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. an allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung angrenzend festzulegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet „überwiegend“, dass der Anteil baulicher Anlagen über 10% liegen müsse. Bei Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen, sodass vorliegend - bei Zugrundelegung der Anlagen des sog. Sportbandes im Äußeren Grüngürtel - bei einem Prozentsatz von Der Plansatz 6.6-2 LEP NRW steht der Planung nicht entgegen. Es handelt sich nicht um eine überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung. Der Anteil hochbaulicher Anlagen im Plangebiet liegt unter Berücksichtigung des Bestandes im Geltungsbereich der Bauleitplanung bei etwa 5 % der Bezugsfläche. Der Begründung zu Ziel 6.6-2 LEP NRW lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob mit baulichen Anlagen vorrangig hochbauliche Anlagen gemeint sind. Dafür spricht die Einbeziehung von Ferien- und Wochenendhausgebieten und Freizeit- und Tourismusgroßanlagen in den Plansatz. Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu werten wäre, steht sie dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zulässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 42 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5% von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden könne. Nach Ansicht der Einwender befindet sich die beabsichtigte neue und auf jeden Fall raumbedeutsame Sporteinrichtung keinesfalls unmittelbar angrenzend an Siedlungsbereiche und sei allein schon deshalb nicht zulässig. Weiterhin dürften für die Berechnung des Anteils baulicher Anlagen einer neuen Sporteinrichtung nur deren alleinige Grundflächen berücksichtigt werden. Wäre es anders, so könnten wie im gegebenen Fall die Gesamtfläche der Sporteinrichtung in Salamitaktik über Jahrzehnte - auch wie jetzt geplant durch die Vergrößerung mittels der Gleueler Wiese - erweitert werden, bis diese eine ausreichende Größe erhielten, um den Flächenanteil der neuen Maßnahmen unter 10% zu drücken. Dies sei mit Sicherheit nicht durch den Landesentwicklungsplan NRW 2017 beabsichtigt. Die „Anlagen des sog. Sportbandes im Äußeren Grüngürtel“ dürften eben nicht der Berechnung zugrunde gelegt werden, da von den seinerzeitigen Entwurfsverfassern für diesen Bereich alles andere, nur keine Fußballplätze vorgesehen wurden. „Sportplatz“ meinte hier nach Auffassung der Einwender „Sport- und Spielwiesen“, weiterhin sollten hier „Schulgärten, Waldschulen, Luftbäder und Blumengärten“ entstehen. Die Beanspruchung eines etwa 1,5 km langen Bereichs ausschließlich durch Fußballplätze, noch dazu für einen einzigen Verein, verstieße gegen die ursprünglichen Absichten. Vom Amt des Stadtkonservators wird die Klärung der Frage eine neue Sporteinrichtung, sondern um deren Änderung und Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird. Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“ und wird umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festgelegt. Die neuen Sportplätze werden nicht nur vom 1. FC Köln genutzt, sondern im Rahmen der Möglichkeiten auch durch andere Vereine und den Breitensport, sodass diese Plätze auch der “Allgemeinheit” zur Verfügung stehen. Seite 43 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erbeten, wieso er dennoch die Belegung dieses gesamten Bereichs durch Fußballplätze als keinen Verstoß gegen den Denkmalschutz wertet. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 76 legitime Interessen Im Regionalplan wird beschrieben, dass die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für Erholungssuchende bestehen bleibt, soweit nicht legitime Interessen des 1. FC Köln an einem ungestörten Trainingsbetrieb entgegenstehen. Gleichzeitig verweist die Regionalplanungsbehörde an anderer Stelle in ihrer Argumentation für das Vorhaben darauf, dass die bauliche Inanspruchnahme untergeordnet sei und die Durchgängigkeit für die Öffentlichkeit gewährleistet bliebe. Seitens der Einwender wird kritisiert, dass zum einen durch die Anlage eines 1,5 km langen Bandes von eingezäunten Fußballplätzen eine freie Durchquerung durch Erholungssuchende nicht mehr gegeben sei und zum Anderen diese Durchquerung durch den 1. FC Köln unter Verweis auf eigene legitime Interessen beschränkt werden könne. Die bestehenden Wegeverbindungen im Grüngürtel bleiben unverändert, sodass die Durchgängigkeit für die Öffentlichkeit gewährleistet ist. Die Sportplätze werden lediglich im Rahmen des für die Sportausübung notwendigen eingezäunt. Zudem hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 05.07.2019 zugestimmt hat. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 77 Änderung der Regionalplanung erforderlich Es wird kritisiert, dass für den Regionalplan fortlaufend Planänderungen durchgeführt werden, jedoch bis heute kein reguläres Regionalplan- Änderungsverfahren durchgeführt wurde. Hierfür wäre für die Planung seit dem Jahr 2015 ausreichend Zeit vorhanden gewesen. Aufgrund der Die Änderung des Regionalplans ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurde durch den Regionalrat attestiert, dass die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind und eine Vertretbarkeit unter raumordnerischen Aspekten gegeben ist. Ein Regionalplanänderungsverfahren ist somit im Rahmen Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 44 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat bereits über Jahrzehnte an­dauernden „Umgehung“ des geltenden Regionalplans müsse dringend eine Anpassung erfolgen. Mit dem Zielabweichungsverfahren würden die Ziele der Raumordnung, wie in den Unterlagen zum o.g. Bauvorhaben aufgeführt, nicht beibehalten, sondern lediglich ein Ausweg gewählt, der eine Missachtung dieser Ziele ermöglicht. der Bauleitplanung für den RheinEnergieSportpark nicht angezeigt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 78 Zeitpunkt Beschluss Regionalrat Das Einvernehmen des Regionalrats der Bezirksregierung Köln erfolgte am 5. Juli 2019. Die öffentliche Auslegung zum o.g. Planänderungsverfahren hatte bereits am 4. Juli begonnen. Seitens der Einwender wird nun die Frage gestellt, woher die Stadt Köln bereits vor dem Beschluss wusste, dass der Regionalrat das Einvernehmen zur Zielabweichung erteilen würde. Des Weiteren wird die Frage gestellt, wie die Stadt Köln auf eine Ablehnung des Zielabweichungsverfahrens reagiert hätte? Die Übereinstimmung mit den Zielen der Regionalplanung muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes bzw. des Feststellungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan feststehen. Hätte der Regionalrat also der beantragten Zielabweichung nicht zugestimmt, hätte die Stadt prüfen müssen, ob die Planung gegen Ziele der Raumordnung verstößt und hätte, wenn sie zu diesem Ergebnis gekommen wäre, die Planung nicht zum Abschluss bringen können. Im Übrigen ist in der Planbegründung zur Offenlage nur der Antrag der Stadt Köln auf Zielabweichung mitgeteilt worden. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 79 Fehlerhafte Anwendung Zielabweichungsverfahren Seitens der Einwender kann nicht nachvollzogen werden, wieso solch eine umfangreiche Bebauung in einem als denkmalgeschützten und als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten ökologisch wertvollen Grüngürtel aus raumordnerischen Die Regionalplanungsbehörde hat das Zielabweichungsverfahren nach den Vorschriften des § 16 Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abweichung zulässig ist. Das Abweichungsverfahren ist nicht auf den Härtefall ausgerichtet, sondern eine Abweichung ist zulässig, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung unter X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 45 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gesichtspunkten vertretbar sein soll und die Grundzüge der Raumplanung nicht berührt sein sollen. Ein Zielabweichungsverfahren sei auf einen Härtefall ausgerichtet und nicht auf eine schnelle Legalisierung bereits vorhandener Bauten und umfangreicher zusätzlicher Bauten in einem geschützten, wertvollen Landschaftsraum zugunsten eines privaten Sportunternehmens für seine gewerbliche Nutzung und Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt. Die regionalplanerisch festgesetzten Zielsetzungen würden nach Ansicht der Einwender durch das Planvorhaben erheblich beeinträchtigt, materiell rechtliche Voraussetzungen für eine Zielabweichung lägen demgegenüber nicht vor. raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dies hat die Regionalplanungsbehörde festgestellt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 80 Ausnahmetatbestand Infrastruktur Im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan), Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“. Im gültigen Regionalplan (Stand: Oktober 2013) ist der Schutz der Grünzüge eindeutig beschrieben und unter dem Punkt D.1.1. Ziel 2 sind Ausnahmen von diesem Schutz unmissverständlich beschrieben: „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich, überlagert mit den Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dargestellt. Im Regionalplan werden Grünflächen mit überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt. Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen Waldbereich als um die planerische Absicht, die Regionalen Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem hohen Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln. Auch handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum hat. Dies ergibt sich für Köln insbesondere auch aus der Konzeption des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 46 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“ Nach dieser Vorschrift handelt es sich bei der beabsichtigten Erweiterung des RheinEnergieSportparks eindeutig weder um eine Maßnahme der Infrastruktur noch um eine Nutzung, die nicht außerhalb eines Regionalen Grünzugs (hier: Äußerer Grüngürtel) verwirklicht werden kann. Unter Infrastruktur in Bezug auf Regionale Grünzüge versteht man nach Ansicht der Einwender keine Umkleide-, Trainings-, Sitzungs-, Verwaltungsräume oder gar Gebäude für Trainingsmaterialien, Ersatzteile, Werkzeuge, etc. zur Durchführung des Spielbetriebs eines Profifußball-Vereins, sondern allgemeine Infrastruktureinrichtungen einer Stadt wie z.B. Straßen- und Brückenbau, Versorgungsleitungen, Energiegewinnung etc. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. Ungeachtet dessen und im Hinblick auf eine nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 81 Ausnahmetatbestand alternativlose Maßnahme Im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan), Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich , überlagert mit den Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 47 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“. Im gültigen Regionalplan (Stand: Oktober 2013) ist der Schutz der Grünzüge eindeutig beschrieben und unter dem Punkt D.1.1. Ziel 2 sind Ausnahmen von diesem Schutz unmissverständlich beschrieben: „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“ Unter der Vorschrift „Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können“ ist der Ausnahmetatbestand genannt, ausnahmsweise eine Nutzung zu gestatten, die nicht außerhalb eines Regionalen Grünzuges verwirklicht werden kann. Nach Ansicht der Einwender handelt es sich bei der Änderung des Flächennutzungsplans (auch) um eine Gewässerschutz“ dargestellt. Im Regionalplan werden Grünflächen mit überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt. Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen Waldbereich als um die planerische Absicht, die Regionalen Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem hohen Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln. Auch handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum hat. Dies ergibt sich für Köln insbesondere auch aus der Konzeption des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. Ungeachtet dessen und im Hinblick auf eine nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. Die Erweiterung des Sportparks mit Leistungszentrum und neuen Sportplätzen dient auch der Bündelung zusammenhängender sportlicher Nutzungen an einem bereits durch sportliche Nutzungen vorgeprägten und für diese nach dem städtischen Entwicklungskonzept vorgesehenem Standort. Zwar wäre es natürlich möglich, Seite 48 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächenerweiterung der FC-Aktivitäten. Daher sei hier lediglich zu prüfen, ob die 3 neuen Fußballspielfelder sowie ein Umkleide- und Duschhaus nicht außerhalb des Äußeren Grüngürtels gebaut werden könnten. Dies sei natürlich unwiderlegbar möglich, weil es sich lediglich um einen Flächenbedarf von etwas mehr als 3 ha handelt. In diesem Zusammenhang müsse die Frage, ob der Bau des angestrebten Leistungszentrums (92 x 52 m) auf dem bisherigen in Erbpacht an den 1. FC vergebenen Geländes ohne eine Flächenerweiterung auf der Gleueler Wiese genehmigungsfähig wäre, nicht beantwortet werden, weil dieser Antrag vom FC nicht gestellt und von der Stadtverwaltung offensichtlich nicht vorgeschlagen worden sei. Die beantragte „große Lösung“ inklusive einer Flächenerweiterung auf der Gleueler Wiese gilt als alternativlos, wie aus den beiden Beschlüssen des StEA 1997/2015 und 2026/2015 wie folgt hervorgeht: Beschluss 2026/2015 zur Aufstellung des Bebauungsplans: Beschluss 1997/20 15 zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans: „Alternative: Wird das beschriebene Vorhaben nicht unterstützt und dies mit dem hier angestrebten Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3 Köln-Lindenthal - Arbeitstitel: Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz zum Ausdruck gebracht, so kann das Vorhaben nicht erfolgreich weiter verfolgt werden. Der 1 FC Köln wird die für seinen mittel- bis langfristigen Erfolg zwingend für drei neue Plätze einen anderen Standort im Kölner Stadtgebiet zu finden. Die Nutzung auch der neuen dient allerdings insbesondere der Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten des im Grüngürtel seit den 50er Jahren des letzten Jahrtausends ansässigen Vereins. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn ein Teil der Plätze an anderer Stelle errichtet würde, der sich nicht in der Nähe des Haupt-Trainingsgeländes des Vereins befände. Seite 49 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erforderliche Erweiterung der Trainingsinfrastruktur nicht wie geplant vornehmen können.“ Weil der 1. FC ohne eine direkte flächenmäßige Erweiterung angrenzend an den jetzigen RheinEnergieSportpark seinen mittel- bis langfristigen (wirtschaftlichen und sportlichen) Erfolg gefährdet sieht, werden andere Lösungen generell von der FC-Geschäftsführung selbst ausgeschlossen. Deshalb könne die angestrebte 209. Änderung des Flächennutzungsplans in der vorgeschlagenen Form auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften nicht durchgeführt und müsse abgelehnt werden. Als Folge eines nicht rechtsgültigen Flächennutzungsplans seien auch die Aufstellung eines Bebauungsplans, der alle Erweiterungen und Bebauungen gemäß dem FC-Masterplan enthält, nicht möglich, rechtsungültig und abzulehnen. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 82 Nichtberücksichtigung Grüngürtel Impuls 2012 Es wird kritisiert, dass seitens der Bezirksregierung die Thesen und Empfehlungen des „Grüngürtel Impuls 2012“ als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden. Dies ist nach Ansicht der Einwender unzulässig, da es sich hierbei nicht um eine rechtsetzende Bestimmung im Sinne des Regionalplans und der übrigen Rechtsgrundlagen handele. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Regionalplanungsbehörde bei ihrer Entscheidung an das städtebauliche Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ gebunden gefühlt hätte. Sie beschreibt es lediglich in der Begründung zur Einschätzung als gemeindliches Planungskonzept. Sie hat in den Abwägungsvorschlägen zu den eingegangenen Stellungnahmen vielmehr deutlich gemacht, an dieses Konzept nicht gebunden zu sein. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 50 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 83 Fehlerhafte Alternativenprüfung Der Regionalplan bietet entsprechend D.1.1 Ziel 2 in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele umzusetzen. Seitens der Einwender wird vorgebracht, dass die Mehrheit der genannten Alternativstandorte willkürlich und falsch ausgewählt und zielgerichtet zu Gunsten des alternativlosen RheinEnergieSportparks, der Heimat des FC, abgewertet worden seien. Die Stadtverwaltung habe entgegen den Bestimmungen des Regionalplanes völlig unbegründet, fahrlässig und im vollen Wissen aller Beteiligten eine fehlerhafte Prüfung und Bewertung von Alternativstandorten durchgeführt. Die Standort-Alternativenprüfung wurde unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien sorgfältig durchgeführt und im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens von der Regionalplanungsbehörde gewertet und für nachvollziehbar gehalten. Insbesondere der auf Platz 2 rangierende Standort Marsdorf, weise auch unter Berücksichtigung einer veränderten Schulsituation ab dem Schuljahr 2019/2020 eine schlechtere Anbindung an die Schulen, mit denen der Verein zusammenarbeite auf und verfüge insoweit über keine vergleichbar gute funktionale Verflechtung. Dabei ist zu beachten, dass es im Schuljahr 2019/2020 eine Übergangslösung gibt, sodass in diesem Schuljahr zum Teil Schülerinnen und Schüler noch an dem heutigen Standort verbleiben. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 84 Zielabweichungsverfahren an anderen Standorten Im Rahmen der Alternativenprüfung dürfe nach Ansicht der Einwender die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Planungsrechtes (Regionalplanung, Landschaftsplanung, Flächennutzungsplan) nicht berücksichtigt werden, da auch an anderen Standorten mit Hilfe eines Zielabweichungsverfahrens Abhilfe geschaffen Ob eine Zielabweichung auch an anderen Standorten zulässig gewesen wäre, ist einzelfallabhängig zu prüfen. Entscheidend für die schlechtere Bewertung möglicher Alternativstandorte war auch nicht die Notwendigkeit der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens, bei dieser Frage handelte es sich vielmehr um eines mehrerer Kriterien. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 51 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden könnte. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 85 Fehlerhafte Alternativenprüfung (Ausbildungskonzept) Ein wesentliches Argument am Festhalten des alten Standorts war die räumliche Nähe zur Elsa- Brändström-Schule. Die Elsa-Brändström- Realschule ist mittlerweile in eine Gesamtschule mit Sitz in Müngersdorf umgewandelt worden. Da die höheren Klassen der jetzigen Gesamtschule Sülz verlassen haben und in Müngersdorf angesiedelt wurden, fällt dieser Argumentationspunkt weg. Die jüngeren Schülerinnen und Schüler sind noch in Sülz. Wenn, wie oben beschrieben, die Jugendmannschaften am Geißbockheim trainieren, würde hier die anfänglich dargelegte Überlegung gelten. Die erforderliche Nähe zu Schulen bezieht sich aus Sicht des 1. FC Köln nicht nur auf die Elsa- Brandström-Gesamtschule sondern auch zum Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg, zum Hildegard- von-Bingen-Gymnasium und Apostelgymnasium sowie zum Sportinternat Köln. Der Alternativstandort in Marsdorf, der auf Platz 2 der Bewertung liegt, ist auch bei einem Umzug der Geißbock-Akademie weiterhin schlechter an diese Schulen angebunden (Sitzungsvorlage Drucksache Nr. RR 47/2019 der Bezirksregierung Köln): Entfernungen der genannten schulischen Einrichtungen zum Geißbockheim: Alfred-Müller-Armack Berufskolleg (ca. 3,3 km); Hildegard-von-Bingen Gymnasium (ca. 2,9 km); Apostelgymnasium (ca. 4,4 km). Keine Die Regionalplanungsbehörde hat die Gründe, die für den Standort im Äußeren Grüngürtel sprechen, auch mit Blick auf die schulische Anbindung dargelegt. Die Nähe zur Elsa-Brandström-Schule und zu weiteren Schulen wird von der Regionalplanungsbehörde als funktionale Verflechtung gewertet, die für den Standort spricht. Die Entfernungen zu einem möglichen, in einem gewerblich geprägten Umfeld, derzeit im Außenbereich liegenden Standort in Marsdorf, stellen sich im Vergleich zum ausgewählten Standort am Rande des wohnbaulich geprägten Siedlungsraums als weniger verträglich dar. Diese Bewertung gilt auch bei der veränderten Schulsituation ab dem Schuljahr 2019/2020 fort. Die Schulsituation sieht ab dem Schuljahr 2019/2020 nun wie folgt aus: Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 96) wurden nach Erstellung der Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine gemeinsame Gesamtschule überführt worden. Die Klassen 5 bis 7 sind zukünftig am Standort in Sülz (ehemalige Elsa-Brandström- Realschule), die Klassen ab der 8. Stufe am Standort in Müngersdorf (ehemalige Ernst-Simons-Realschule) untergebracht. Die neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule übernommen. Dabei ist zu beachten, dass es im Schuljahr 2019/2020 eine Übergangslösung gibt, sodass in diesem Schuljahr zum Teil Schülerinnen und Schüler noch an dem heutigen Standort verbleiben. X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 52 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dieser Distanzen wird heute von Kindern oder Jugendlichen zu Fuß zurückgelegt. Für eine Autofahrt ist es völlig unerheblich, ob die Fahrt zum Geißbockheim oder weiter nach Müngersdorf oder Marsdorf geht. Aufgrund des komplexen Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch für die generelle Erreichbarkeit des Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der Erreichbarkeit für die Fans ist eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich. Die eine neu eingerichtete Bushaltestelle der Linie 978 bindet den RheinEnergieSportpark nicht besser an den ÖPNV an, als die alternativen Standorte Müngersdorf oder Marsdorf. Die weiteren Projekte des „ganzheitlichen Ausbildungskonzeptes“ wie berufliche Aus- und Weiterbildung, Persönlichkeitsentwicklung und Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.) sind nicht an den Standort im Grüngürtel gebunden. Sie können überall umgesetzt werden. Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium, dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische Anbindung (insbesondere Fußläufig)“ von Bedeutung sind. Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von den oben genannten Schulen zu den Standorten RheinEnergieSportpark und Marsdorf dargestellt:  Gesamtschule Lindenthal Standort Berrenrather Straße: 0,8 km (RheinEnergieSportpark) / 5,7 km (Marsdorf)  Gesamtschule Lindenthal Standort Alter Militärring: 6,3 km(RES) / 6,2 km (Mars.)  Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km (Mars.)  Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) / 7,8 km (Mars.)  AlfredMüller-Armack Beurfskolleg: 3,3 km (RES) / 8,0 km (Mars.) Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als Seite 53 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf. Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die Alternativenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird. Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt bei durchschnittlich – 0 Punkte). Die veränderte Bewertung am Standort RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 Punkte). So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. Die Fahrwege zwischen entfernteren Schulen und Trainingsgelände werden entweder durch einen Seite 54 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Fahrdienst seitens des 1. FC Köln oder auch individuell (PKW / Rad / ÖPNV) zurückgelegt. Sowohl für den Fahrdienst, wie auch für die individuelle Fortbewegung spielt die Entfernung im eng getakteten Zeitplan der Nachwuchsspieler eine große Bedeutung. Die Anbindung für die Fans ist im Jugendbereich nicht von großer Bedeutung, da zu den Jugendtrainingseinheiten in der Regel keine bis sehr wenige Zuschauer (Eltern) anwesend sind. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 86 Fehlerhafte Alternativenprüfung (Örtlichkeit) Die im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellte und als möglicher Ausweichstandort für den Großmarkt beschriebene und im Rahmen der Alternativenprüfung verworfene Fläche in Marsdorf, steht aufgrund geänderter Rahmenbedingungen mittlerweile doch zur Verfügung. Nach bisheriger Planung stellte die Verlagerung des Großmarktes eine wichtige Voraussetzung für die Realisierung der „Parkstadt Süd“, eines der wichtigsten aktuellen Stadtentwicklungsprojekte in Köln dar. Zusätzlich wird angegeben, dass für die Inanspruchnahme durch das Leistungszentrum des FC eine Regionalplanänderung erforderlich wäre. Mittlerweile stehe fest, dass der Großmarkt nicht in der anfänglich geplanten Größe realisiert wird und somit ausreichend Flächen zur Verfügung ständen. Eine Änderung des Regionalplans könne auch hier mit einem Zielabweichungsverfahren umgangen Die Stadt Köln hält weiter an der Entwicklung der Verlagerung des Großmarktes nach Köln-Marsdorf fest. Die von der Stadt gefassten Grundsatzbeschlüsse zur Verlagerung des Großmarktes gehen noch von einer Inanspruchnahme der Flächen in einem Umfang aus, die die Ansiedlung des Trainingsgeländes in dem erforderlichen Umfang in dem erforderlichen Umfang ausschließen. Da die Verlagerung des Großmarktes –wie der Einwender/-in zurecht anmerkt- eines der wichtigsten Stadtentwicklungsprojekte dient, nämlich der Realisierung der „Parkstadt Süd“, hat die Stadt eine großes Interesse daran, die Verlagerungs-Flächen für den Großmarkt frei zu halten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 55 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 87 klimawandelgerechter Regionalplan Im "Fachbeitrag Klima“ des LANUV von 2019 werden die bereits jetzt spürbaren und sich zukünftig verschlimmernden Folgen des Klimawandels festgestellt (s. Kap. 4.1 ff.). Auch kommt der Regionalplanung dabei im Rahmen der regionalen Klimaanpassung im Zuge der Erarbeitung eines sog. „Klimawandelgerechten Regionalplans" (BMVI 017) höchste Priorität zu. Vorrangige Ziele einer klimagerechten Regionalplanung müssen hierbei sein: - die Sicherung vorhandener klimatischer Leistungen des Landschaftshaushalts („Verschlechterungsverbot‘), - die Minderung/Milderung der Folgen des Klimawandels („coping”) sowie - der Aufbau von Klimaschutzkapazitäten. Zentrale Handlungsansätze und Instrumente für eine Umsetzung dieser Ziele sind: - der Schutz klimawirksamer Freiräume, - die klimagerechte räumliche Steuerung von Siedlungsflächen sowie - die klimagerechte räumliche Steuerung von Infrastrukturen.“ Nach Ansicht der Einwender ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass auch die zahlreichen kleinräumigen Klimafunktionen für den Die Regionalplanungsbehörde hat sich im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens mit diesen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ist, gestützt auf die im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köln eingeholten Gutachten, insbesondere das Klimagutachten, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die klimatischen Verhältnisse nicht signifikant verschlechterten und eine Vereinbarkeit mit dem klimaökologischen Ziel des Regionalplans gegeben sei. (vgl. hierzu auch die Abwägungsvorschläge zu 3.7) X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 56 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erhalt und die Schaffung gesamträumlich gleichwertiger und nicht belastender Lebensverhältnisse unverzichtbar seien. Das Vorsorgeprinzip sei dabei zentraler Bestandteil einer klimawandelgerechten Regionalplanung. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 88 Sicherung freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW definiert im Ziel 7.1-5, dass Grünzüge als siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, als Biotopverbindungen und in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln sind. Nach Ansicht der Einwender sind diese Schutzvorschriften durch das geplante Bauvorhaben erheblich betroffen, weil dieser überplante Bereich für die Grüngürtelbesucher “für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen“ tatsächlich nicht mehr erhalten bliebe. Zukünftig würde die Nutzung einzig den Mitgliedern eines wirtschaftlich orientierten Vereins gestattet sein. Laut FNP soll „für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) der RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine Belange des 1. FC Köln entgegenstehen, freizugänglich bleiben. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten bleiben." Seiten der Einwender wird Die Planung widerspricht dem Plansatz Ziel 7.1-5 LEP NRW nicht. Siedlungsnahe Freiflächen, die der wohnungsnahen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung der Bevölkerung dienen, sind im Grünzug zu sichern und zu ergänzen. Der für die Sportanlagen zusätzlich in Anspruch genommene Bereich des Grünzugs unmittelbar parallel zum Militärring ist der Gesamtfläche des Grünzugs Äußerer Grüngürtel deutlich untergeordnet. Auch wenn also ein Teilbereich für die Anlegung von Sportplätzen in Anspruch genommen wird, erfüllt der Grüngürtel seine Freiraumfunktion im Übrigen weiterhin. Die Umgebung der neuen Sportplätze soll darüber hinaus für die Bevölkerung durchlässig gestaltet werden, bestehende Wegeverbindungen bleiben bestehen, Einzäunungen erfolgen nur in dem für den Sportbetrieb und seine Sicherung notwendigen Umfang. Auch der Bereich um das Geißbockheim ist frei zugänglich. Lediglich eine Teilfläche des von der Stadt Köln angepachteten Parkplatzes bleibt Fahrzeugen des Vereins vorbehalten. Darüber hinaus ist der Kernbereich des bisherigen Trainingsgeländes unmittelbar am Militärring nicht immer frei zugänglich und auch aus Sicherheitsgründen eingezäunt und verschließbar. Ansonsten gibt es keine Zugangsbarrieren, die eine Durchgängigkeit beeinträchtigen könnten, wie die zahlreichen „Zaungäste“ beim Training der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 57 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat diese Aussage angezweifelt, da bereits das heute durch den 1. FC Köln genutzte Areal (Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Franz- Kremer-Stadions) vielfach abgesperrt und damit der allgemeinen Nutzung entzogen sei. Das gesamte Gelände rund um das Geißbockheim wirke bereits heute eher wie Privatgrund, denn Gemeingrund. Durch die Einzäunungen, Gitter, Beschilderungen und Schranken werde diese Anmutung noch verstärkt. Eine weitere Einschränkung auf 36.000 qm stelle eine erhebliche Reduzierung der Bewegungsfreiheit von Joggern, Radlern, Wanderern, Spaziergängern etc. dar. Es komme eindeutig zu einer Zerschneidung des zusammenhängenden Erholungsraumes, eine Entwicklung, die dem Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 entgegenstünde. Zusätzlich verstärkt würde diese Einschneidung des natürlichen Grünzuges durch die angestrebte Egalisierung des Flächenprofils (Höherlegung einiger der Sportplätze um 1,35 m). Profimannschaft des 1. FC Köln belegen. Das Trainingsgelände ist –bei vergleichbaren Vereinen völlig unüblich- bevölkerungsnah orientiert und trägt somit zu einer attraktiven Freiraumorientierung bei. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 89 uneinheitliche Unterlagen Es wird kritisiert, dass die Anlage 4 der Beschlussvorlage 1997/2015 nicht der entspricht, die in der Offenlage ausgelegt wurde. Die Flächen, die im Zielabweichungsverfahren dargestellt werden, stimmen nicht mit den Flächen der Beschlussvorlage 1997/2015 und 3009/2016 überein. Auch die Signets sind unterschiedlich. Es wird behauptet, dass der gültig FNP das Plangebiet als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbindung Die Einwender/-in beziehen sich mit der Beschlussvorlage 1997/2015 auf den Stand der frühzeitigen Beteiligung. Im Rahmen der Offenlage lag selbstverständlich der überarbeitete Stand der Planunterlagen aus. Für die Offenlage ist kein förmlicher Beschluss mehr erforderlich. Mit Datum vom 19.12.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den sogenannten Vorgabebeschluss gefasst, wie das Verfahren weiterzuführen ist. Die Verwaltung hat im Anschluss die Unterlagen grundlegend angepasst. Die Anlagen waren dann Teil des Antrages auf Einleitung eines X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 58 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat „Sportplatz“ darstellt. Das Signet stellt die Gleueler Wiese aber als Grünfläche und Parkanlage dar. Nur das Franz-Kremer-Stadion ist in dem „echten“ FNP mit dem Signet Sportplatz bezeichnet. Im Klartext: Die Darstellung, die dem Regionalrat vorgelegt wurde, ist nicht die, die in den Ausschüssen des Rates der Stadt Köln beschlossen worden ist. Durch geschickte Teilausschnitte werden hier Flächen dargestellt, die im Gesamtplan ganz anders zu bewerten sind. Zudem wurde weder dem Regionalrat noch den Bürgern das Rechtsgutachten zum Verfahren der nachträglichen Legalisierung der bereits schrittweise entgegen FNP und Regionalplan erfolgten Bauvorhaben zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Zielabweichungsverfahrens bzw. Teil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Beschlussvorlage 3009/2016 bezieht sich nicht auf die hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren, sondern beinhaltet eine Anfrage zum Sachstand bei der Umsetzung des am 15.09.2014 von der Bezirksvertretung Lindenthal beschlossenen Antrags zu verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung des Erscheinungsbildes im Umfeld des "Betonpilzes" im Beethovenpark. Die Signets „Sportplatz“ im Flächennutzungsplan stehen nicht für jeweils einzelne Sportflächen, sondern kennzeichnen einen Bereich, in dem Sportplätze zulässig sind. So wird für die beiden Sportplätze des SC Blau- Weiß 06 Köln nördlich der Gleueler Straße ebenfalls nur ein Signet verwendet. Auch die bestehenden Sportplätze im RheinEnergieSportpark werden zusammen mit dem Franz-Kremer-Stadion nur mit einem Signet dargestellt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auf der Gleueler Wiese direkt südlich des Parkplatzes an der Gleueler Wiese der gültige Flächennutzungsplan ebenfalls das Signet Sportplatz darstellt. Es wurden keine Teilausschnitte verwendet, mit denen der Gesamtplan nicht ersichtlich wäre. Ein förmliches Rechtsgutachten wurde während der Bauleitplanverfahren nicht erstellt. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl 90 Umweltziel Grundwasserschutz Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der X Das Sachargument Seite 59 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat an Es wird angemerkt, dass die Versickerung von Regenwasser nach den vorliegenden Plänen in ökologischer Weise erfolge: „Das auf den Trainingsplätzen und dem Dach des Leistungszentrums anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert. (...) Das anfallende Niederschlagswasser wird somit weiterhin dem Grundwasser zugeführt. (...) Damit wird das anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf vor Ort wieder zur Verfügung gestellt. Dem Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem Regionalplan wird damit entsprochen (...)“. Stadt Köln. wird zur Kenntnis genommen. 1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungspl an 91 Sportanlagen/Sportband lmmer wieder wird darauf hingewiesen, dass die Initiatoren des Grüngürtels (Konrad Adenauer und Stadtplaner Fritz Schuhmacher) ausdrücklich auch Sportanlagen dort vorsahen. Es steht wohl außer Zweifel, dass damit Anlagen für den Breitensport, für alle Bürgerinnen und Bürger, gemeint sind. Die Fitness-Pfade und ausgewiesenen Joggingstrecken sind ein gutes Beispiel. Hier kann sich jeder, selbst der Spaziergänger, der „nur so“ vorbei kommt, sportlich betätigen. Auch der im Entwicklungskonzept “Grüngürtel: Impuls Köln“ als Sportband bezeichnete Bereich entlang des Militärrings bezieht sich auf den Breitensport und nicht auf die Ausbildung zukünftiger Leistungssportler. Der Freizeitwert innerhalb des Grünbandes wird nicht erhöht, wenn der ohnehin Die Sportanlagen im Äußeren Grüngürtel dienten immer auch dem Vereinssport. Eine Ausrichtung nur auf den nicht-organisierten Breitensport hat es nicht gegeben. Dies wird auch im „Grüngürtel: Impuls 2012“ dargestellt, in dem die Erweiterungsabsichten des Sportparks explizit genannt werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 60 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat schon eingeschränkte Bereich um weitere 36.000 qm reduziert wird. Der Behauptung, „das geplante Vorhaben greife die Entwicklungsziele des Konzeptes “Grüngürtel Impuls Köln“ auf, wird daher seitens der Einwender widersprochen. 1.1.4 Denkmalschutz 1.1.4 Denkmalschutz 92 Denkmalschutz allgemein Wegen seiner historischen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung ist das Kölner Grünsystem als Ganzes Gegenstand des Denkmalschutzes. Es liegen für den Äußeren Grüngürtel auch geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Bedeutungsgründe vor. Zu den erhaltenswerten Bestandteilen zählen materielle, wie auch immaterielle Bestandteile, also auch Freiräume, Silhouetten und Sichtbeziehungen. Die offenen Wiesen sind im Wechsel mit den Waldflächen als unbebaute Freiflächen bewusst geplant worden. Die geplanten Baumaßnahmen (Einzäunung, Gebäude, Flutlichtmasten etc.) zerstören die denkmalgeschützte Grünflächenplanung (Charakter, Aussehen und Substanz). Der Grüngürtel ist historisch als Grünanlage für die breite Öffentlichkeit gedacht und stellt einen unschätzbaren Wert für die Lebensqualität in der Stadt Köln dar. Die große Freifläche, die für die Bürger geplant ist, soll nun (teil-)privatisiert werden. Dies kann nicht im Sinne Die Stadt Köln ist sich der Bedeutung des städtebaulichen und fachgesetzlichen Denkmalschutzes des Äußeren Grüngürtels bewusst und beabsichtigt nicht, den Denkmalschutz ganz oder teilweise aufzuheben. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die wesentlichen Gründe für die Denkmaleigenschaft des Grüngürtels dargestellt, die durch die Bauleitplanung nicht in Frage gestellt werden. Planung und Bebauung erfolgen in enger Abstimmung mit den für den Denkmalschutz zuständigen Stellen. Dass die Sportplatzplanungen nicht grundsätzlich mit dem Denkmalschutz unvereinbar sind, ergibt sich aus der Präzisierung der Gründe für die Unterschutzstellung des hier relevanten Bereichs des Denkmals Äußerer Grüngürtel, Abschnitt 8 v. 13.7.2016. In der Zustandsbeschreibung werden die vorhandenen Sportplätze des 1. FC Köln sowie weiterer Sportplätze erwähnt („…Waldzone, die mit Wiesen und Sportplätzen des heutigen 1. FC Köln sowie weiteren Sportplätzen durchsetzt ist.“). Dass es sich dabei nicht um Fremdkörper, sondern vielmehr um Bestandteile der historischen Grüngürtelplanung handelt, belegt die Beschreibung der historischen Entwicklung in der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 61 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der denkmalgeschützten Ursprungsplanung sein. Das Denkmal/ Gartendenkmal soll weder zerstört noch verkleinert werden, so dass das Vorhaben weder umgesetzt noch genehmigt werden darf. Eingriffe in das Denkmal können genehmigt werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Eingriff in das Denkmal besteht. Die Aufhebung von Denkmalschutz ist nur bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich, was bei diesem Vorhaben nicht der Fall ist. Auch für den Wunsch von politischen Parteien darf der Denkmalschutz nicht aufgehoben werden. Das Denkmal "Grüngürtel" war als "Grüne Lunge" und Naherholungsgebiet für die Allgemeinheit angelegt worden. Ein Teil der Fläche soll nun der Allgemeinheit entzogen werden. Viele Einwender fordern, dass dieses Erbe erhalten bleiben soll. Der bestehende Denkmalschutz des Äußeren Grüngürtels (Denkmallistennummer 314, seit 1980 unter Denkmalschutz stehend) ist zu berücksichtigen bzw. das geplante Vorhaben widerspricht dem Denkmalschutz. Nach dem Denkmalschutzgesetz NRW sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes angemessen zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht nur um das Denkmal selbst, dessen Beseitigung, Veränderung oder Nutzung, sondern auch um seine unmittelbare Konkretisierung der Denkmaleigenschaft, wenn etwa darauf verwiesen wird, dass die „zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen“ den Auftakt für eine grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt zu Beginn des 20 Jahrhunderts bildete. In der Begründung der Unterschutzstellung wird deutlich, dass der Grüngürtel historisch nicht etwa, von der Inanspruchnahme städtischer Nutzungen unberührte Natur sein sollte, sondern nach Aufgabe der Verteidigungsstellungen der Stadt zu einem Volkspark mit vielfältigen Nutzungen umgewandelt werden sollte und wurde. Diese stadt- und bevölkerungsnahe Nutzung zeigt sich auch in der in der Begründung der Unterschutzstellung beschriebenen Gliederung: „Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denkmäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen, wie z.B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, anschließt.“ Die Bauleitplanung stimmt mit dieser historischen Struktur des Grüngürtels überein und widerspricht dieser nicht. In den Stellungnahmen zu den folgenden Sachargumenten werden die Minimierungsmaßnahmen zum Eingriff in das Denkmal in Bezug auf Einzäunungen, Gebäude und Flutlichtmasten im Detail beschrieben. Seite 62 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Umgebung und deren Veränderung, sofern sie Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Denkmals hat. Viele Einwender sehen die Kölner Stadtverwaltung in der Verantwortung, sich für die Erhaltung dieses Geschenkes (Grüngürtel) an alle Kölnerinnen und Kölner einzusetzen. Belange des Bodendenkmalschutzes wurden in der Planung ebenfalls berücksichtig, indem die neuen Trainingsplätze geringfügig höher geplant sind, um den archäologischen Horizont nicht zu stören. 1.1.4 Denkmalschutz 93 gartendenkmalpflegerische Belange Im Planungsprozess erscheint insgesamt die Auseinandersetzung mit dem Denkmal unzureichend erfolgt zu sein, da eine umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung im Hinblick auf die gartendenkmalpflegerischen Belange bislang fehlt. Alle Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege die im Rahmen der Planung betroffen sind, wurden durch den Stadtkonservator und weitere beteiligte Fachstellen, wie den Landschaftsverband Rheinland und die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln überprüft und als denkmalverträglich bewertet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 94 Charakter des Grüngürtels wird gestört Das Gesamtbild und -konzept des Grüngürtels wird durch zusätzliche Parkplätze, die geplante Anlage selbst (mit Gebäuden und Sportplätzen) und der Flutlichtanlage empfindlich gestört. Das Wesen und der Charakter der Gleueler Wiese sowie Sichtbeziehungen und die offenen Landschaftsgestaltung und damit auch ein wichtiger Teil des Äußeren Grüngürtels wird durch die vorgelegte Planung zerstört. Die geplante Sportanlage mit Leistungszentrum und Funktionshäusern war in ihrer Geschlossenheit bei der Anlage des Grüngürtels 1920 und seiner Gliederung nicht vorgesehen und stört gravierend Die historische Struktur des Denkmals Äußerer Grüngürtel sah in dem Bereich stadtauswärts parallel zum Militärring immer einen auch durch Sportplätze und Sportanlagen geprägten Bereich vor, der sich von dem daran westlich angrenzenden Bereich mit offenen Wiesen und Teichen abhob. Die Planung steht daher in der Kontinuität des historischen Grüngürtels und „zerstört“ ihn nicht. Dies gilt auch für den Neubau des Leistungszentrums in unmittelbarer Nachbarschaft des Franz-Kremer-Stadions, bei dessen Planung die Aspekte des Denkmalschutzes beachtet wurden und werden. Im Vorfeld der Bauleitplanung wurden die Gründe für die Errichtung eines Leistungszentrums detailliert untersucht und dabei sein notwendiges Maß ermittelt, das in fachgesetzlicher (§ 9 DSchG) als auch in städtebaulicher X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 63 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat den Charakter dieser Grünanlage. Dies widerspricht dem Denkmalschutz. Hinsicht vom Konservator der Stadt Köln mitgetragen werden kann. Auch im Rahmen des durchgeführten Fassadenwettbewerbs war der Konservator Mitglied der Fachjury und hat denkmalrechtliche Aspekte eingebracht, die bei der Gestaltung der Fassade des Leistungszentrums zu beachten sind und somit den städtebaulichen Rahmen des Denkmalschutzes entscheidend mitbestimmt. Die Höhe des Leistungszentrums wird die Höhe des Tribünendachs des vorhandenen Stadions nicht oder nur geringfügig übersteigen. 1.1.4 Denkmalschutz 95 Ursprungsplanung Das geplante Vorhaben entspricht nicht dem ursprünglichen Konzept des Grüngürtels mit eingebetteten Sportanlagen für den Breitensport. Eine Verdichtung der Sportanlagen oder Sportanlagen für den kommerziellen Sport sowie versiegelte Kunstrasenflächen waren nicht vorgesehen. Der Begriff "Sportband" war nicht in der ursprünglichen Planung enthalten. Die Einschränkung der freien Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit von Flächen im Grüngürtel sind nicht im Sinne der Ursprungsplanung des Äußeren Grüngürtels (durch Herrn Adenauer). Die Freigabe von einigen geplanten Sportflächen für die Allgemeinheit negiert nicht den Verstoß gegen die Ursprungsplanung. Die Abfolge der Landschaftselemente (Wäldern, Die Planung hält sich an die historische Konzeption (vgl. hierzu auch die vorstehenden Abwägungspunkte). Die Frage, ob es sich um „Breitensport“ oder Vereinssport handelte spielte bei der historischen Konzeption keine Rolle. Die historische Entwicklung zeigt allerdings, dass in dem parallel zum Militärring stadtauswärts liegenden Streifen vorrangig Vereinssportanlagen entstanden sind. Der Bebauungsplan schafft mit den Trainingsplätzen auch für andere Vereine, die „bunte Liga“ und den Schulsport sowie den Kleinspielfeldern einen für breite Bevölkerungsschichten nutzbaren Bereich. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 64 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Wiesen, Wasser und Schrebergärten) im Bereich des geplanten Vorhabens ist bedeutendes Stilelement der funktionsbezogenen Gliederung der Grüngürtelanlage und seit 1920 bis heute in seiner Einmaligkeit erhalten geblieben. Adenauers Idee, einen geschützten Bereich immer wieder an Kinder- und Kindeskinder weiterzugeben, ist wunderschön und sehr weise gedacht. Dieses ist ein wertvolles Erbe. Der Grüngürtel dient als Vorbild für viele andere Städte weltweit. Durch das geplante Vorhaben würde der Grüngürtel, der seit 1980 unter Denkmalschutz steht, herabgewürdigt. 1.1.4 Denkmalschutz 96 zukünftige Bedeutung des Denkmalschutzes Es wird nachgefragt, welche Bedeutung der Denkmal- und Naturschutz in Zukunft für den Rat hat. Der Denkmalschutz ist bei jedem Verfahren, bei dem ein geschütztes Denkmal betroffen sein könnte, zu bewerten und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses ist jeweils vom entsprechenden Einzelfall abhängig. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 97 Ablehnung anderer Vorhaben Es wird nachgefragt, warum andere Vorhaben (z. B. die Beleuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler Straße, Bolzplatz) aus Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt wurden. Teilweise wird die Gleichbehandlung aller Vorhaben gefordert. Diese Vorhaben sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 65 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.4 Denkmalschutz 98 Abweisung Vorhaben im Vorfeld Es wird nachgefragt, warum der Stadtkonservator das Konzept nicht im Vorfeld abgewiesen hat. Das Vorhaben wurde nicht abgewiesen, da dieses nach Auffassung des Stadtkonservators denkmalverträglich ist. Die Planungen zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks wurden bezüglich des Denkmalschutzes durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. Dem Planvorhaben stehen bei Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen nach Auffassung des Stadtkonservators keine denkmalpflegerischen Belange entgegen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 99 Denkmalschutzgesetz Eingriffe in Denkmäler sind nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung liegen für das geplante Vorhaben nicht vor. In der Vergangenheit hat es Diskussionen gegeben, ob die Realisierung der Sportplätze überhaupt einen Eingriff in das Denkmal darstellt, da ein Teil der ursprünglich unterschiedlichen Planungen des Grüngürtels Sportplätze vorgesehen haben. Diese Diskussion ist hinfällig, denn die Frage, ob ein Eingriff in ein Denkmal vorliegt, ist anhand des aktuellen Zustands zu bewerten und nicht auf Grundlage einer historischen Betrachtung (wenn gleich letztere wiederum Bedeutung für die Frage hat, ob Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegenstehen). Die Belange des fachgesetzlichen Denkmalschutzes werden durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. Das Vorhaben ist denkmalverträglich. Ihm stehen keine denkmalpflegerischen Belange entgegen. Es wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. Die Stadt Köln sieht in der Planung die städtebaulichen Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB gewahrt. Über den engeren fachgesetzlichen Denkmalschutz hinaus ist die Planung in das gesamtstädtischen Entwicklungskonzept eingebettet, wie es z.B. im „Grüngürtel: Impuls 2012“ zum Ausdruck kommt. Die Entwicklung des Sportbandes steht mit den denkmalrechtlichen Aspekten und Vorgaben in Einklang. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 100 Ausgleich für Eingriffe nicht möglich Es wird kritisiert, dass für das denkmalgeschützte Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschützten Äußeren Grüngürtel wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege untersucht und als X X Dem Sachargument Seite 66 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gartenbaukunstwerk keine Ausgleichmöglichkeiten vorgesehen werden. Ausgleichsflächen für Bestandteile eines Denkmales sind im Denkmalschutzgesetz des Landes NRW nicht vorgesehen, also rechtlich auch nicht zulässig. denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt unter Beachtung der getroffenen Festsetzungen kein negativer Eingriff ins Denkmal vor. Richtig ist, dass Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in ein Denkmal nicht analog zu den Regelungen für den Schutz von Natur und Landschaft vorgenommen werden. Gleichwohl können Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im näheren Umfeld des Eingriffs einem denkmalrechtlichen Kompensationsinteresse dienen. So wurde es aus Denkmalschutzgründen erforderlich, die Ballfangzäune in der Höhe zu reduzieren, auf Banden und Werbungen im Bereich der neuen Trainingsplätze zu verzichtet und die Anordnung der Trainingsplätze in Bezug auf die zuerst angestrebte Campuslösung aufzugeben, so dass diese nun entlang der Militärringstraße im sogenannten Sportband errichtet werden sollen. wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 101 Kunstrasen Der Ersatz der ursprünglichen Materialien für Fußballplätze durch Kunstrasen wird als Minderung des Denkmalwertes gesehen. Die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze auf das Denkmal wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich eingestuft. Die Kunstrasenplätze stellen keinen Verstoß gegen Denkmalschutzauflagen dar. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen somit keine denkmalpflegerische Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasenplätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als denkmalverträglich eingestuft werden. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 67 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.4 Denkmalschutz 102 Gleichbehandlung Denkmalschutz Es wird die Gleichbehandlung von privatem denkmalgeschützten Eigentum und dem Denkmal Grüngürtel gefordert (Einhaltung gleicher strenger Vorgaben etc.).Es wird darauf hingewiesen, dass jeder, der ein denkmalgeschütztes Haus besitzt, um die strengen Auflagen bei Veränderungen (z.B. nur ein anderer Anstrich, neue Fenster oder Anbauten) weiß. Dies wird hier nicht beachtet. Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachtenden Planung gewahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft und der Fassadenwettbewerb nach den Vorgaben des Konservators durchgeführt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung von privatem denkmalgeschützten Eigentum und dem Denkmal Äußerer Grüngürtel ersichtlich. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 103 Missachtung der städtebaulichen Aspekte der Denkmalpflege Die städtebaulichen Aspekte der Denkmalpflege (Abfolge der Elemente von dichter Bebauung bis zu Freiflächen) werden missachtet. Die strukturellen Aspekte des Aufbaus des Grüngürtels wurden berücksichtigt. Auf die vorstehenden Abwägungspunkte wird verwiesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 104 Veränderungen Naturdenkmal Das Denkmal Grüngürtel ist kein "klassisches" Baudenkmal sondern ein Naturdenkmal, welches laufend (natürlichen) Veränderungen unterliegt. Aber auch Veränderungen von Menschenhand sind gewollt, geplant und auch bereits in der Vergangenheit erfolgt. Der Äußere Grüngürtel ist ein Gartendenkmal. Einzelne Naturdenkmale sind Bestandteil des Äußeren Grüngürtels. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 105 Denkmalschutz Nebenanlagen Der nach Kenntnis des Einwenders einzige nach dem Denkmalschutzgesetz NRW rechtsverbindliche Denkmalschutz wurde am 01.07.1980 unter der Denkmallisten Nr. 314 für diesen Bereich Die Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels betrifft nicht einzelne Baulichkeiten, sondern den Grüngürtel insgesamt, insbesondere dem strukturellem Aufbau. Denkmalschutz bedeutet keine Veränderungssperre. Im Rahmen der denkmalrechtlichen Vorgaben ist eine X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 68 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat eingetragen. Bei der Unterschutzstellung zum wurden auch die damals wie heute bestehenden Sportanlagen bzw. Sportflächen unter Schutz gestellt. Hierunter fallen sowohl das Franz-Kremer- Stadion (früher Amateurstadion genannt) als auch die bis heute bestehenden Sportflächen, die ausnahmslos Fußballfelder sind. Nicht unter Schutz gestellt ist allerdings der dem Zwischenwerk VIb vorgebaute neue Verwaltungstrakt (im Gegensatz zu dem auf dem Dach des Zwischenwerks aufgesetzte Restaurant „Zum Geißbock“). Alle weiteren Planungen Nussbaums sind niemals verwirklicht worden und sind deshalb auch nicht unter Denkmalschutz gestellt worden, sondern nur das, was 1980 als Äußerer Grüngürtel in Sülz vorhanden war. Der Denkmalschutz unter Nr. 314 der Denkmalliste steht deshalb auch sowohl der Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Erstellung eines Bebauungsplanes direkt entgegen und schließt ein andere Nutzung und Bebauung aus. Veränderung und Fortentwicklung des Denkmals möglich. Die Planung steht mit diesen in Einklang. 1.1.4 Denkmalschutz 106 Bodendenkmal Das Plangebiet verfügt über ein ausgesprochen hohes Potenzial an archäologischen Bodenfunden, wie Ausgrabungen und baubegleitende Beobachtungen aus den 1920er Jahren zeigen. Reste einer römerzeitlichen Siedlung mit Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren sind im Bereich der geplanten Trainingsplätze A 1 und A 2 zu verorten. Neuere Diese Aspekte werden in der Planung berücksichtigt und finden z.B. in der Höhenlage der Trainingsplätze A 1 bis A 3 Ausdruck, da damit vermieden werden kann, dass in Bodendenkmäler eingegriffen wird und diese Schaden nehmen. Insofern wird dem Einwender/-innen gefolgt. Bodendenkmalpflege bedeutet allerdings nicht, dass alle Bodendenkmäler freigelegt und der Öffentlichkeit zugänglich sein müssten. Die Durchführung der Bauarbeiten erfolgt unter bodendenkmalpflegerischer X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 69 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erkenntnisse aus Luftbildbefunden zeigen eine vollständig erhaltene unterirdische Flakstellung als Zeugnis des Luftkampfes des zweiten Weltkriegs im Kölner Stadtgebiet bzw. im Plangebiet. Sie unterstreichen den besonderen kulturhistorischen Aussagewert als Bodendenkmal. Angesichts dieser Bedeutung macht es wenig Sinn, wenn bei den geplanten Trainingsplätzen A 2 und A 3 die Vegetationsschicht nur mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume und bei A 1 bis zu einer Tiefe von 0,55 m abgetragen werden dürfen. Vielmehr erfordert der außerordentliche Wert des Bodendenkmals die Freihaltung der Flächen von jeglicher Bebauung, auch um die Zugänglichkeit zu erhalten. Weiterhin wird gefordert, dass sichergestellt werden muss, dass durch den Bau der Anlage und der Nebeneinrichtungen die Bodendenkmäler keinen Schaden nehmen. Begleitung. 1.1.4 Denkmalschutz 107 Prioritätensetzung Der Grüngürtel ist durch den Landschafts- und Denkmalschutz doppelt geschützt. Dieser Schutz darf nicht zum Schaden der Allgemeinheit (Luftqualität, Temperatur, Wasserhaushalt, Vegetation) und für eine Minderheit (Bauvorhaben der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, Wirtschaftsunternehmen, Fußball und Tradition) aufgehoben werden, auch nicht mit Begründung der Jugendförderung, da kein freier Zugang zu den In der Planung werden die Aspekte des Landschafts- und Denkmalschutzes angemessen berücksichtigt. Auch Sportvereine sind Bestandteile der Gesellschaft und der Allgemeinheit und nehmen mit ihrer Kinder- und Jugendarbeit wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgaben wahr. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Teil eines Sportvereins erwerbswirtschaftliche Zwecke mitverfolgt. Die Trainingsplätze werden von dem gemeinnützigen e.V. gebaut und unterhalten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 70 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Jugendfußballmannschaften des 1. FC Köln möglich ist (nicht wie im Breitensport). Die Stadt Köln wird aufgefordert im Interesse aller ihrer Bürger zu handeln. 1.1.4 Denkmalschutz 108 Erweiterungsbauten aus Vorjahren Der 1. FC Köln hat in den vergangenen Jahren Erweiterungsbauten und Änderungen der Sportplätze (Versiegelung mit Kunstrasen) vorgenommen, deren erteilte Baugenehmigung nicht mit dem bestehenden Landschafts- und Denkmalschutz vereinbar ist. Einige Einwender bieten als Entgegenkommen den Verzicht auf den Rückbau dieser Bauten an. Andere Einwender fragen, ob die etwaigen Verstöße Konsequenzen hatten. Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation entschließt sich die Stadt Köln als Plangeberin, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches naturschutzfachliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch Maßnahmen ausgeglichen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen oder als Verpflichtungen des 1. FC Köln im städtebaulichen Vertrag vereinbart wurden. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 109 Sportflächen für die Allgemeinheit Ein Teil des geplanten Vorhabens ist auch die Errichtung von Sportflächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden können. Dieses ist ganz im Sinne des Ursprungsgedankens des Grüngürtels, ebenso wie die Nutzung des Grüngürtels allgemein für Sportanlagen. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 71 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.4 Denkmalschutz 110 Sportband Es wird in der Argumentation immer wieder fälschlicher Weise darauf eingegangen, dass schon in der Ursprungsidee ein „Sportband“ gestaltet werden sollte. Der Begriff „Sportband“ kam erst zu einem späteren Zeitpunkt auf. Die Planung von Nussbaum zu Sportplätzen zielte auf eine einfache öffentliche Wiesenanlage ab und stellte damit weder die Raumstruktur noch die Idee des Grüngürtels in seiner Gesamtheit infrage. Dieser Entwurf von Nussbaum wurde nicht umgesetzt und die Flächen wurden als großer Binnenraum landschaftlich gestaltet und stehen in dieser Form heute unter Schutz. (Würde man hingegen der Argumentation der Denkmalbehörden folgen, stünde jeder Entwurfsplan, der irgendwann einmal erstellt, aber in seiner Ausführung nicht umgesetzt wurde, unter Denkmalschutz.) Die Nutzung des Grüngürtels auch in seiner bandartigen Ausdehnung für Sportanlagen entwickelte sich bereits Anfang des 20. Jahrhunderts. Die Ausgestaltung zu einem „Sportband“ der heutigen Prägung erfolgte später, steht aber nicht in Widerspruch zum Charakter des Denkmals. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 111 Umsetzung Sportband Falls die Umsetzung des Sportbandes erfolgen soll, wird eine Ausschreibung um die vakanten Flächen unter weiteren Bewerbern gefordert. Denkbar wäre auch die Realisierung aller Arten des Flächensports. Die Frage der Vergabe freier Flächen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 112 Schutzvorschriften Es hat eine Abwägung der Schutzvorschriften (Denkmal-, Landschafts-, Arten-, Umwelt- und Gewässerschutz) gegenüber den allein Bauleitplanung hat alle rechtlichen Interessen zu berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies ist auch hier der Fall. Den Gesichtspunkten, die für die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks hin zu einem modernen X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 72 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wirtschaftlich begründeten Interessen der die baulichen Veränderungen betreibenden Kapitalgesellschaft des 1. FC Kölns zu erfolgen. Eine Nichteinhaltung wäre ein Verstoß gegen Regeln und geltendes Gesetz; ein Verstoß und Missachtung unseres demokratischen Systems. Fußball-Leistungszentrum sowie für die Herstellung der Kleinspielfelder für die Allgemeinheit sprechen, wird von der Stadt Köln ein größeres Gewicht eingeräumt als dem Interesse der Erholungssuchenden am Erhalt des Status Quo. 1.1.4 Denkmalschutz 113 Ausschluss der Öffentlichkeit Der Grüngürtel ist vor allem ein öffentlicher Raum für alle. Das Gelände des 1. FC Kölns darf nur von den Vereinsmitgliedern betreten werden. Dieses kommt einem Ausschluss der Öffentlichkeit gleich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit steht im Widerspruch zum Konzept des Grüngürtels. Die Durchlässigkeit des Geländes für die Öffentlichkeit bleibt bestehen. Lediglich die Sportplätze sind nicht allgemein zugänglich. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 114 Öffentliches Interesse Die Interessen des Vereins -ein Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - sind kein "öffentliches Interesse", weil die geplanten Anlagen nur dem Gewerbebetrieb und seiner Entwicklung dienen. Es handelt sich noch nicht einmal um Anlagen, die der Unterhaltung von Zuschauern dienen (wie die Fußballspiele im Stadion). Dem öffentlichen Interesse könnten die geplanten Anlagen dienen, wenn der Volks- und Breitensport gefördert werden sollte. Das ist nicht der Fall. Denn es geht ausdrücklich darum, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens "1. FC" zu sichern - das ist indes keine öffentliche Aufgabe, Die neuen Sportplätze dienen den Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln e.V.. Die Planung dient insgesamt der Verbesserung der Trainingsbedingungen des 1. FC Köln. Dies sind Belange, denen berechtigterweise ein großes Gewicht in der Abwägung zukommt. Darüber hinaus ist es nicht etwa so, dass öffentliche Belange, wie der Umwelt- und Naturschutz und der Erhalt des Landschaftsbildes oder die Nutzung einer Parkanlage durch die Allgemeinheit den privaten Belangen in der Abwägung automatisch vorgehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 73 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sondern Sache des Unternehmens selbst. 1.1.4 Denkmalschutz 115 Freiflächengestaltungs- und Bepflanzungsvorgaben Es ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan in Abstimmung mit der Denkmalbehörde zu erstellen. Für die allgemeine Bepflanzung von Einzelbäumen und Strauchgruppen wird die Berücksichtigung der Belange der historischen Gestaltungsabsichten und Pflanzenverwendung gefordert. In einem zum Bebauungsplan erstellten Grünordnungsplan sind die genannten Aspekte berücksichtigt worden und fließen in die Planung ein. X Dem Sachargument wird gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 116 Zustimmung durch Planer des Grüngürtels Es wird nach der Zustimmung der Urheber der Landschaftsplanung aus den 20er und 30er Jahren bzw. deren Nachfolger zu den geplanten Anlagen gefragt. Urheberrechte werden nicht berührt. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 117 Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanänderungen Die Festsetzungen in der Flächennutzungsplanänderung und im Bebauungsplan tangieren den Denkmalschutz des Grüngürtels in maßgeblicher und damit unzulässiger Weise. Belange des Denkmalschutzes werden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Auf die vorstehenden Abwägungspunkte wird verwiesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 118 Vorrang Naturdenkmal-, Landschaftsschutz oder Sportförderung Gemäß Art. 18 der Landesverfassung NRW stehen die Denkmäler der Geschichte und Kultur, die In der Bauleitplanung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Einen generellen Vorrang des einen vor dem anderen Belang gibt es in der Bauleitplanung nicht, auch nicht eines öffentlichen vor X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 74 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden (Abs. 2), ferner haben das Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und zu fördern (Abs. 3). Dies bedeutet, dass auf Landesebene NRW sowohl der Naturdenkmal- und Landschaftsschutz, als auch die Sportförderung jeweils Verfassungsrang genießen. Allein anhand der Verfassung lässt sich demnach aber keine allgemein gültige abstrakte Gewichtung im Sinne der Höherwertigkeit des einen oder anderen Rechtsgutes erkennen. Dies hat zur Folge, dass die widerstreitenden Interessen jeweils im Einzelfall durch sogenannte praktische Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen sind. Soll dabei allerdings - wie im Fall der Gleueler Wiese - eine bereits länger bestehende Rechtsposition (Naturdenkmal- und Landschaftsschutz) durch das andere Rechtsanliegen (Sportförderung) zum Nachteil geändert bzw. aufgehoben werden, so kann es keinesfalls genügen, wenn beide Rechtgüter sich im Rahmen der Abwägung als lediglich gleichwertig herausstellen. Eine Gleichwertigkeit muss viel mehr zur Folge haben, dass es beim Status Quo verbleibt. Eine Änderung der bestehenden Rechtslage kann und darf hingegen nur dann erfolgen, wenn sich das neue Rechtsanliegen (Sportförderung) wie im konkreten Fall deutlich und nicht lediglich geringfügig höherwertig gegenüber dem bislang geschützten Rechtsgut (Naturschutz) herausstellen würde. Dies ist aber im konkreten Fall nicht gegeben. Keinesfalls kann davon ausgegangen einem privaten Belang. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die Bedeutung der Belange in der konkreten Situation zu erfassen, zu bewerten, zu gewichten und zum Ausgleich zu bringen. Das Baugesetzbuch spricht ausdrücklich auch den privaten Belangen Abwägungsrelevanz zu, beispielsweise in § 1 Absatz 6 Nr. 2 BauGB den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, in § 1 Absatz 6 Nr. 3 BauGB den Belangen des Sports und in § 1 Absatz 6 Nr. 8 BauGB den Belangen der Wirtschaft. Dabei ist sich die Stadt Köln der großen Bedeutung der genannten Belange bewusst, sieht diese aber nicht durch die Planung ungerecht abgewogen, sondern in einem gerechten Ausgleich untereinander. Seite 75 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden, dass das Interesse an der Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Interesse der Sportförderung das Interesse am Erhalt der Gleueler Wiese als Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiet überwiegt. Soweit der 1. FC Köln, der die Erweiterung des RheinEnergieSportparks durchführen möchte, neben der Sportförderung auch noch anderweitige Belange anführen sollte, wie etwa wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Vereinsinteressen, welche mit der Sportförderung als solchen nicht unmittelbar etwas zu tun haben, müssen diese bei der Abwägung gänzlich außen vor bleiben, da derartige, rein privaten Belange, keinen Verfassungsrang nach der Landesverfassung NRW genießen und somit nicht in den Abwägungsprozess mit einfließen dürfen. 1.1.4 Denkmalschutz 119 Stellungnahme zum Denkmalschutz Es wird eine Stellungnahme zum Denkmalschutz erbeten, warum der Denkmalschutz nicht betroffen sein soll, wie das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege behauptet. Weiterhin wird gefragt, warum die Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland, nicht im Verfahren verwendet wurde. Diese enthielt alternative Umsetzungsvorschläge, wie multifunktionale Sportwiesen ohne Einfriedung, niedrigere Einfriedungen und ein kleineres Leistungszentrum. Die Stadt Köln ist sich der Bedeutung des städtebaulichen und fachgesetzlichen Denkmalschutzes des Äußeren Grüngürtels bewusst und beabsichtigt nicht, den Denkmalschutz ganz oder teilweise aufzuheben. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die wesentlichen Gründe für die Denkmaleigenschaft des Grüngürtels dargestellt, die durch die Bauleitplanung nicht in Frage gestellt werden. Planung und Bebauung erfolgen in enger Abstimmung mit den für den Denkmalschutz zuständigen Stellen. Dass die Sportplatzplanungen nicht grundsätzlich mit dem Denkmalschutz unvereinbar sind, ergibt sich aus der Präzisierung der Gründe für die Unterschutzstellung X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 76 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat des hier relevanten Bereichs des Denkmals Äußerer Grüngürtel, Abschnitt 8 v. 13.7.2016. In der Zustandsbeschreibung werden die vorhandenen Sportplätze des 1. FC Köln sowie weiterer Sportplätze erwähnt („…Waldzone, die mit Wiesen und Sportplätzen des heutigen 1. FC Köln sowie weiteren Sportplätzen durchsetzt ist.“). Dass es sich dabei nicht um Fremdkörper, sondern vielmehr um Bestandteile der historischen Grüngürtelplanung handelt, belegt die Beschreibung der historischen Entwicklung in der Konkretisierung der Denkmaleigenschaft, wenn etwa darauf verwiesen wird, dass die „zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen“ den Auftakt für eine grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt zu Beginn des 20 Jahrhunderts bildete. In der Begründung der Unterschutzstellung wird deutlich, dass der Grüngürtel historisch nicht etwa, von der Inanspruchnahme städtischer Nutzungen unberührte Natur sein sollte, sondern nach Aufgabe der Verteidigungsstellungen der Stadt zu einem Volkspark mit vielfältigen Nutzungen umgewandelt werden sollte und wurde. Diese stadt- und bevölkerungsnahe Nutzung zeigt sich auch in der in der Begründung der Unterschutzstellung beschriebenen Gliederung: „Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denkmäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen Seite 77 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und eingebetteten Wasserflächen, wie z.B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, anschließt.“ Die Bauleitplanung stimmt mit dieser historischen Struktur des Grüngürtels überein und widerspricht dieser nicht. Hinzukommen Belange des Bodendenkmalschutzes, die in der Planung ebenfalls berücksichtigt wurden und z.B. zu einer geringfügigen Höherlage der neuen Trainingsplätze führen, um nicht in die zahlreichen archäologischen Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeit einzugreifen. Multifunktionale Sportwiesen ohne Einfriedung, niedrigere Einfriedungen und ein kleineres Leistungszentrum sind mit den Flächenansprüchen des Vorhabenträgers nicht vereinbar. Darüber hinaus sind diese auf die Sportart Fußball abgestellt. Sollten die Plätze auch von anderen Sportarten genutzt werden können (multifunktionale Nutzung) spricht nichts dagegen, diese außerhalb der Nutzungszeiten des 1. FC Köln über das Sportamt auch diesen Nutzern zur Verfügung zu stellen. 1.1.4 Denkmalschutz 120 Stellungnahme Denkmalbehörde Von einer ordnungsgemäßen Güterabwägung lässt sich nur sprechen, wenn die zuständige Denkmalbehörde zunächst eine Beurteilung der Denkmalverträglichkeit des beantragten Vorhabens vornimmt, ehe sie dann in einem zweiten Schritt die konservatorischen Belange und die mit diesen Die zuständige Denkmalbehörde hat sich intensiv mit den Belangen des Denkmalschutzes und den Auswirkungen der Planung hierauf auseinandergesetzt. Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass Unterschutzstellungsgründe für den Abschnitt 8 des Denkmals Äußerer Grüngürtel während des Bauleitplanverfahrens konkretisiert wurden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 78 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat konkurrierenden Interessen in einen „gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis“ bringt. Dies ist in den sehr kurzen Stellungnahmen der Denkmalbehörden im Abwägungsprozess nicht nachvollziehbar. Es kann auch nicht dargelegt werden, da eine umfassende Bewertung des Äußeren Grüngürtels nicht vorhanden ist. Der Konservator hat maßgeblich die Voraussetzungen für das Qualifizierungsverfahren des Leistungszentrums formuliert. 1.1.4 Denkmalschutz 121 Haltung des Amts für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln Es wird nach der schriftlichen Erklärung des Amts für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln gefragt, in der steht, dass dieses Fachamt keine Bedenken gegen die Planung hat, die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar sind und in der Abwägung hinter den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück tritt. Weiterhin wird angemerkt, dass die nicht-negative Stellungnahme des Stadtkonservators Dr. Werner sachlich nicht nachvollziehbar ist. Andere Experten vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. (RVDL) stellen hingegen die Bedeutung der Gleueler Wiese bzgl. des Denkmalschutzes heraus. Weiterhin wird ein Gutachten des Amts für Landschaftspflege und Grünfläche vermisst. Die zuständigen Fachstellen haben ihre Stellungnahmen abgegeben, die in der Abwägung berücksichtigt werden. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hat den Grünordnungsplan miterstellt und war so wesentlich an der Planung beteiligt. Der Stadtkonservator war intensiv an der Erstellung der Bauleitpläne beteiligt. So wurde es aus Denkmalschutzgründen erforderlich, die Ballfangzäune in der Höhe zu reduzieren, auf Banden und Werbungen im Bereich der neuen Trainingsplätze zu verzichtet und die Anordnung der Trainingsplätze in Bezug auf die zuerst angestrebte Campuslösung aufzugeben, so dass diese nun entlang der Militärringstraße im sogenannten Sportband errichtet werden sollen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 122 andere Stellungnahmen X X Dem Seite 79 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Es wird nach der das Vorhaben befürwortenden Stellungnahme der Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur gefragt; insbesondere besteht hier das Interesse nach der Begründung für die Befürwortung. Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.4 Denkmalschutz 123 Informationsanfrage Es wird nach den Informationen gefragt, auf die auf der Seite: https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/planen- bauen/bebauungsplaene/68457/index.html verwiesen wird: "In einem Gutachten werden „Kultur- und sonstige Sachgüter: Erläuterung des Denkmals “Äußerer Grüngürtel“ und vorhandener Bodendenkmäler, Beschreibung des Umgangs mit dem Denkmalschutz und Aufzeigen von Vermeidungsmaßnahmen“ beschrieben." Diese Informationen waren nicht zu finden. Die Stellungnehmer beziehen sich auf die Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt der Stadt Köln vom 26. Juni 2019. Dabei gehen die Stellungnehmer wohl fälschlicherweise davon aus, dass es sich um ein Gutachten handelt. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch durchgeführt worden ist und dass eine Vielzahl von Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, die in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Darunter fallen auch die in der Stellungnahmen genannten Kultur- und sonstigen Sachgüter. Diese werden im Kapitel 7.4.7 der Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren ausführlich dargelegt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Denkmalschutz 124 Umsetzung des Vorhabens im Grüngürtel (Befürwortung) Der Grüngürtel ist nicht in Gefahr. Das geplante Vorhaben ist landschafts- und denkmalschutzverträglich. Die entsprechenden Vorgaben der Schutzvorschriften werden beachtet. Der Grüngürtel war immer als Gebiet angelegt, in dem Naturerlebnis, Erholung und Bewegung gleichberechtigt Platz finden. Schon bei der Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 80 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ursprungsplanung waren Sportplätze entlang des Militärrings vorgesehen, so dass das geplante Vorhaben nicht den ursprünglichen Plänen widerspricht. Viele sind der Meinung, dass sich die Schöpfer des Grüngürtels schon damals darüber klar waren, dass der 1. FC Köln in den Jahren wachsen und weitere Flächen benötigen werden würde, ansonsten hätte man damals schon die Ansiedlung des 1. FC Köln im Grüngürtel verhindern müssen. Es wird auch angenommen, dass Konrad Adenauer den Plänen zustimmen würde, da er sich stets für neue Entwicklungen stark gemacht hatte und stets das Wohl der Kölner mit einem erfolgreichen 1. FC Köln in der Bundesliga gewollt hat. 1.1.4 Denkmalschutz 125 1. FC Köln Bestandteil des Denkmalschutzes (Befürwortung) Der 1. FC Köln mit seinen Sportanlagen ist Bestandteil des Denkmals. In dem vom geplanten Vorhaben betroffenen Bereich des heutigen RheinEnergieSportparks gibt es gemäß Denkmalschutzgesetz NRW einen rechtsverbindlich eingetragenen Denkmalschutz (Listeneintrag am 01.07.1980, Nummer 314). Unter Denkmalschutz steht demnach hier, was 1980 in eben diesem Bereich des Äußeren Grüngürtels existent war und das war das auf dem Fundament des ehemaligen Fort VI b 1953 errichtete „Geißbockheim“ des 1948 Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 81 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat durch Fusion zweier Kölner Fußballvereine (Kölner BC 01 und SpVgg Sülz 07) entstandenen 1. FC Kölns. Bei der Planung für den Grüngürtel hat man damals bereits den größten Fußballklub Kölns mit einbezogen. Man hat sich bewusst dafür entschieden, das Geißbockheim und damit das Trainingsgelände des Vereins in den Grüngürtel zu integrieren. 1.1.4 Denkmalschutz 1051 Vorhaben unvereinbar mit Denkmalschutz und Landschaftsschutz Es wird angemerkt, dass die ausgewiesene Sondernutzungsfläche SO1 unzulässig ist und die entsprechenden Gebäude (Hochbautenkomplex und Greenkeeper-Gebäude) im denkmalgeschützten Landschaftsschutzgebiet nicht nur absolut fehl am Platz sind, sondern auch gegen geltenden Denkmal- und Landschaftsschutz verstoßen. Der Bebauungsplan stellt einen empfindlichen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet, in den Denkmalschutz und eine Bebauung eine unwiederbringliche Herabsetzung des Denkmalstatus dar. Die Bauleitpläne werden unter Berücksichtigung der Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes erstellt. Die Belange des Landschaftsschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfungen gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorhaben unberührt. 1980 wurde der Äußere Grüngürtel unter Denkmalschutz gestellt. Die Planung ist nach der Auffassung der Unteren Denkmalbehörde, dem Stadtkonservator der Stadt Köln, mit den Belangen des fachlichen Denkmalschutzes vereinbar Darüber hinaus ist das Greenkeeper-Gebäude im Bereich des Franz-Kremer-Stadion bereits umgesetzt worden, um ein angemessenes Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels zu ermöglichen. Die Gerätschaften des 1. FC Köln stehen so nicht mehr in der Landschaft. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 82 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Eine entsprechende Baugenehmigung wurde seitens der Stadt Köln erteilt. 1.1.4 Denkmalschutz 1056 Nutzung Fort VI Wenn auch zahlreiche Sportplätze in den 1920er Jahren in Köln geplant und angelegt wurden, so sahen diese Sportbereiche und ihr Umfeld ursprünglich anders aus. Die Festungswerke wurden bewusst erhalten, um hier historische Bauten als Abwechslung im Grünen wie in einem Park zu besitzen. Diese konnten zudem als Unterkünfte für alle Sport treibenden Bürger genutzt werden. In den vergangenen Jahren ist durch die Nutzung eines Festungswerkes durch den 1. FC Köln bereits ein Festungswerk (Geißbockheim) des Äußeren Grüngürtels der Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen und dann baulich stark verändert worden. Einen Neubau (Leistungszentrum) in Nachbarschaft dieses einstigen Festungswerkes zu errichten, wäre ein weiteres störendes Element in der geschaffenen Naturlandschaft des Grüngürtels mit seinen eingebetteten historischen Bauten. Zudem beeinträchtigt die Dichte der vorhandenen und geplanten Sportfelder in Nachbarschaft der Anlagen um das Geißbockheim die von Adenauer, Schumacher und Nußbaum gewollte freie Parklandschaft. In den Äußeren Grüngürtel wurden nur punktuell in etwa parallel zur Militärringstraße Sportstätten eingebettet und zusätzlich links- und rechtsrheinisch je ein Schwerpunkt für die Aus Sicht des Stadtkonservators und der Stadt Köln steht das geplante Leistungszentrum im Einklang mit Belangen des Denkmalschutzes. Die historische Struktur des Denkmals Äußerer Grüngürtel sah in dem Bereich stadtauswärts parallel zum Militärring immer einen auch durch Sportplätze und Sportanlagen geprägten Bereich vor, der sich von dem daran westlich angrenzenden Bereich mit offenen Wiesen und Teichen abhob. Die Planung steht daher in der Kontinuität des historischen Grüngürtels und „zerstört“ ihn nicht. Der Anregung, das Fort VI zu einem Leistungszentrum zu sanieren, wird nicht gefolgt. Dieses soll in seiner heutigen Form erhalten bleiben. Derzeit wird das Fort VI von einem Schülerruderverein genutzt. Darüber hinaus befindet sich das Fort VI auch nicht im RheinEnergie- Sportpark. Aufgrund der Nutzung des Leistungszentrums durch mehrere Mannschaften muss das Leistungszentrum in unmittelbarer Entfernung zu den Trainingsplätzen sowie zum Geißbockheim liegen. Die vorhandenen Räumlichkeiten können darüber hinaus das für das Leistungszentrum notwendige Raumprogramm nicht aufnehmen. X X Das Sachargument wird teilweise zur Kenntnis genommen, teilweise wird dem Sachargument nicht gefolgt. Seite 83 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sportnutzung gebildet: das Müngersdorfer Stadion (heute Rheinenergie-Stadion) im Linksrheinischen und der „Sportpark Merheimer Heide“ im Rechtsrheinischen. Die einzelnen für die Bevölkerung der jeweils benachbarten Stadtviertel nutzbaren Sporteinrichtungen entstanden zumeist auf ehemaligen Festungswerken (Forts und Zwischenwerken) oder in deren unmittelbarem Umfeld. Die Festungswerke konnten so als Unterkünfte, Sozialräume und Vereinsgaststätten genutzt werden. Diese weitsichtige Vorgehensweise trug erheblich dazu bei, langfristig den Erhalt der Festungsbauwerke zu sichern. Das nur gering genutzte und ansonsten zu sanierende Fort VI liegt in nicht allzu großer Entfernung von dem FC- Bereich. Statt der Neubauten könnte das Festungswerk saniert werden und mit Sport- und Sozialräumen endlich wieder einer sinnvollen Nutzung im Sinne der einstigen Adenauer- Schumacherschen Planung zugeführt werden. Statt der Neubauten bieten sich so tragfähige Konzepte an, die unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes umsetzbare Nutzungsmöglichkeiten beinhalten. 1.1.5 Landschaftsschutz 1.1.5 Landschaftsschutz 126 Landschaftsschutzgebiet Es wird die Berücksichtigung des Landschaftsschutzes gefordert / die Missachtung des Landschaftsschutzes (gemäß dem LNatSchG Der Landschaftsschutz wurde während der Planung beachtet. Das Plangebiet liegt nach dem Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Die Festsetzung als X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 84 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat NRW, insbesondere § 26 und 28 des BNatSchG) befürchtet. Sind für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - wie im Fall der Gleueler Wiese gegeben - nicht nur eine, sondern gleich alle drei Alternativen des § 26 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 BNatSchG einschlägig, so sind an die Aufhebung des Status als Landschaftsschutzgebiet besonders hohe Anforderungen zu stellen, jedenfalls deutlich höhere, als wenn nur eine der genannten Alternativen einschlägig wäre. Die gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Die rechtskräftigen Verbote für Landschaftsschutzgebiete setzen u. a. auch Folgendes fest: Verbot des Umbruchs von Grünland in eine andere Nutzung, die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, Aufschütten oder Ausschachten oder Veränderungen der Bodengestalt auf andere Weise. Das Landschaftsschutzgebiet L 17 darf nicht (unwiederbringlich) zerstört/ verkleinert / bebaut werden bzw. dem Landschaftsschutzgebiet droht durch das geplante Vorhaben ein empfindlicher Eingriff (Flächenversiegelung, Errichtung von Bauten, Erhöhung des Bodenniveaus, Kunstrasen mit Mikroplastik, Veränderung der Klimafunktion des Landschaftsschutzgebiet erfolgte:  zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wichtiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum,  wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft,  wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholungsraumes für die stille, landschaftsbezogene und die aktive Erholung. Darüber hinaus beschränkt der Landschaftsplan die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen. Als Entwicklungsziel für die Flächen werden der Erhalt und die Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen (Entwicklungsziel 2) formuliert. Die Belange des Landschaftsschutzgebietes wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und bewertet und durch den Rat in die Abwägung eingestellt. Mit der vorliegenden Bauleitplanung werden Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes überplant und einer anderen Nutzung zugeführt. Dadurch werden in diesem Teil des Seite 85 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grüngürtels, Lärm- und Lichtemissionen, Eingriff in den Lebensraum von Flora, Fauna und des Menschen sowie in die Lebensqualität). Weder der Charakter des Landschaftsschutzgebietes darf verändert noch der besondere Schutzzweck (stille, landschaftsbezogene und aktive Erholung) missachtet werden. Landschaftsschutzgebiets die mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke beeinträchtigt. Dem Entwicklungsziel 2 wird im Bereich der planbedingten Eingriffe nicht entsprochen. Dennoch sieht der Plangeber die planbedingten Eingriffe in das LSG zur Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele als gerechtfertigt an: Die biologische Vielfalt der Flächen im Geltungsbereich wird als gering eingestuft und die betroffenen Lebensräume sind im Äußeren Grüngürtel häufig anzutreffen (bezüglich der Qualität der Wiesenflächen wird auch auf die ausführlichen Beschreibungen im Grünordnungsplan und dem Umweltbericht verwiesen). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit ca. 24 ha einen nur sehr geringen Teil der Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebiets (ca. 1.570 ha). Eine Veränderung des Charakters des Landschaftsschutzgebiets insgesamt wird dadurch nicht befürchtet. Die Planung wurde zudem mit dem Ziel der Minimierung des Eingriffs angepasst (beispielsweise Erhalt der strukturreichen Waldsäume, Fassadenbegrünung der geplanten Funktionsgebäude, Anpassung der notwendigen Einzäunung). Vorhandene Wegebeziehungen bleiben erhalten. Soweit die Planung zu einer lokal begrenzten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Wegfall der Wiesenflächen zu einer erheblichen Veränderung der Erholungsnutzung für die betroffenen Flächen führen, werden diese Beeinträchtigungen zugunsten der Planungsziele und insbesondere aufgrund der verbleibenden Seite 86 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erholungsflächen als hinnehmbar angesehen. Zudem werden die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert. Im Bebauungsplanverfahren wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Im Rahmen dessen wurde eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchgeführt. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, auch in Bezug auf den Landschaftsschutz, erfolgen möglichst ortsnah. So zum Beispiel die Entwicklung eines Feldgehölzes als Ergänzung bestehender Gehölzstrukturen und zur Intensivierung der landschaftlichen Einbindung des Grünzugs West in den bestehenden Siedlungsraum, die Pflanzung einer Obstbaumreihe als belebendes Landschaftselement im Grünzug West, die landschaftliche Einbindung des Parkplatzes an der Gleueler Straße oder die Renaturierung und Sanierung und damit Verbesserung des Landschaftsbildes des Parkplatzes an der Berrenrather Straße. 1.1.5 Landschaftsschutz 127 Aufhebung Landschaftsschutz Der Grüngürtel steht unter Landschaftsschutz. Der Ausnahmetatbestand (§ 67 BNatSchG) des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit liegt nicht vor. Der Landschaftsschutz darf nicht zum Schaden der Allgemeinheit (Luftqualität, Temperatur, Wasserhaushalt, Vegetation etc.) und für eine Minderheit (Bauvorhaben, Wirtschaftsunternehmen, Tradition) aufgehoben werden, auch nicht mit Begründung der Jugendförderung, da kein freier Zugang zu den Jugendfußballmannschaften des 1. FC Köln möglich Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 87 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ist (nicht wie im Breitensport). Ausnahmen vom Landschaftsschutz sind weder zeitgemäß (Klimaschutz) noch für die Belange des kommerziellen Fußballs zu rechtfertigen. 1.1.5 Landschaftsschutz 128 Gewerbeansiedlung In einem Landschaftsschutzgebiet darf keine Gewerbeansiedlung (1. FC Köln GmbH & Co KGaA ist eine Gesellschaftsform mit Gewinnerzielungsabsicht) erfolgen. Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. Der Bebauungsplan lässt auch keine Gewerbeansiedlung zu, sondern weist Flächen für eine Sportnutzung aus. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.5 Landschaftsschutz 129 Landschaftsplan (allgemein) Das geplante Vorhaben verstößt gegen den Landschaftsplan (mehrere Verbotstatbestände der Ziffer 3.1.1 der allgemein textlichen Festsetzung). Der Landschaftsplan Köln verbietet die Versiegelung, Aufschüttung und Einfriedung in Landschaftsschutzgebieten sowie die Errichtung baulicher Anlagen in Landschaftsschutzgebieten. Ein Ausgleich der Eingriffe vor Ort ist nicht möglich. Bei dem geplanten Vorhaben handelt sich um nicht sehr kleinräumige Anpassungen und der Schutzzweck und das EntwickIungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlangen) sind somit nicht nur geringfügig betroffen. Wenn auch die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes unverändert bleiben, wird doch massiv in das betroffene Gebiet zwischen Berrenrather Straße und Gleueler Straße eingegriffen. Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 88 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.5 Landschaftsschutz 130 Landschaftsplan (speziell) Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält unter Ziffer 3.1.1 allgemeine textliche Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete, die für alle dort genannten Schutzgebiete gelten, somit auch für das Schutzgebiet L17 („Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“). Das geplante Vorhaben verstößt gegen den Landschaftsplan (mehrere Verbotstatbestände der Ziffer 3.1.1, wie Nr. 1 (Bäume, Sträucher usw.), 2 (wildlebende Tiere), 4 bis 7 (Versiegelungen, bauliche Anlagen, Aufschüttungen, Leitungen), 9 (Werbeanlagen), 19 (Grünland)). Es trifft zwar zu, dass die Verbotstatbestände inhaltlich überwiegend auch im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung berücksichtigt werden; allerdings kann der Eingriff vor Ort nicht ausgeglichen werden; vielmehr sind externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Diese ist für die Verbote des Landschaftsplans nicht berücksichtigungsfähig, da es auf den Erhalt der Funktionen des Landschaftsschutzgebietes selbst ankommt. § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW enthält die Regelung, dass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen desselben mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft treten, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Dies hat zur Folge, dass - Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. Der Bebauungsplan ist aufgrund der die Belange des Landschaftsplans überwiegenden Ziele der Planung und der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW vollzugsfähig. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 89 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sofern ein derartiger Widerspruch unterbleibt - die Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht mehr gelten. Diese Regelung kann von vorn herein nur dann mit Naturschutzrecht in Einklang stehen, wenn - wie bei der rechtsförmlichen Aufhebung einer Rechtsverordnung - überwiegende sachliche Gründe die Zurückstellung der Naturschutzbelange rechtfertigen. Soll der Landschaftsschutz damit hinter gegenläufigen Planungsabsichten einer Gemeinde zurückstehen, so sind die Ziele der Bauleitplanung in den Blick zu nehmen und den betroffenen Belangen von Natur und Landschaft abwägend gegenüberzustellen. Dabei sind die Ziele der Gemeinde vorausschauend auch daraufhin zu beurteilen, ob der Planung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die ihre Realisierung auf Dauer oder unabsehbarer Zeit unmöglich machen. Die Aufhebung des Schutzgebietsstatus allein zu dem Zweck, den Weg für einen Bebauungsplan frei zu machen, der offensichtlich vollzugsunfähig und deshalb mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar wäre, ist naturschutzrechtlich nicht erforderlich und damit rechtswidrig. Den Zweckzusammenhang zwischen der Entlassung aus dem Natur- und Landschaftsschutz und den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung darf nicht übersehen werden, (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02, juris). Zwar folgt daraus, dass der Verordnungsgeber (hier die Kommune) nicht daran gehindert ist, die Grenzen eines festgesetzten Seite 90 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Landschaftsschutzgebietes selbst zu ziehen, wenn die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung in diesem Teilbereich noch fortbestehen. Er ist befugt zu entscheiden, ob er den bestehenden Landschaftsschutz mit Rücksicht auf gegenläufige Planungsabsichten der Gemeinde aufheben will. Dabei hat er jedoch abwägend zu prüfen, ob die Preisgabe des Landschaftsschutzes mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist und der Landschaftsschutz Nutzungsinteressen weichen soll, die es nach ihrem Gewicht rechtfertigen, den bestehenden Schutz zugunsten einer anderen Nutzung aufzuheben. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die ursprüngliche Festsetzung großräumig erfolgte und sich eng an in Zusammenhang bebaute Ortsteile anschloss, da hier eine Konfliktlage gleichsam vorprogrammiert war (Bayerischer VGH, Urteil vom 26.7.1994 - 9 N 92.024555, BeckRS 1994, 15436). An den genannten Anforderungen ändert auch nichts, wenn (wofür die Formulierung des § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW spricht) das Landschaftsschutzgebiet formal-rechtlich bestehen bleibt, aber im Plangebiet im Ergebnis funktionslos wird, weil die Ziele wegen Außerkraftsetzung der maßgeblichen Festsetzungen nicht mehr erreicht werden können. Die Abwägung muss hier daher zugunsten des Landschaftsschutzes ausfallen. 1.1.5 Landschaftsschutz 131 Landschaftsplan - Entwicklungsziel 6 Die Vorgaben des Landschaftsplans werden Im Rahmen der Bauleitplanung wurde der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Dieser sieht für das Plangebiet lediglich das Entwicklungsziel 2 X X Dem Sachargument Seite 91 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat missachtet. Das Entwicklungsziel 6 des Landschaftsplans der Stadt Köln wird in der Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplanentwurf nicht berücksichtigt und der Ausgleich des geplanten Eingriffs soll nicht gemäß dem Entwicklungsziel 6 umgesetzt werden. Die Ausgleichsmaßnahmen werden nicht in den Abschnitten geplant, die im Entwicklungsziel 6 genannt werden. Um negative Auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu vermeiden, werden zu den einzelnen Umweltbelangen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der Bauleitplanung benannt. Durch die geplante großflächige Flächennutzungsplanänderung und durch den Bebauungsplanentwurf über die Gesamtfläche von 24 ha werden wesentliche Teilbereiche, die das Entwicklungsziel 6 betreffen aus den Flächen des Landschaftsplans der Stadt Köln entnommen. Die entnommenen Flächen werden aufgrund der Planungsgestaltung keinen Beitrag zu den Entwicklungszielen 6 mehr leisten. Die Planung steht im Gegensatz zu dem Teilziel der kleinklimatischen Verbesserung bei dem insbesondere auch Bodenentsiegelungsmaßnahmen vorzunehmen sind. vor, nicht das Entwicklungsziel 6 (digitale Version vom 28.04.1991). Dem dargestellten Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ wird im Bereich der planbedingten Eingriffe nicht entsprochen. Die Grünanlage Äußerer Grüngürtel bleibt als solches bestehen. Dem Entwicklungsziel wird unter anderem durch den Schutz der Waldsäume und Gehölze entsprochen. Die zweckgebundenen Anlagen werden durch Eingrünungen (Fassadenbegrünung) und Gehölzpflanzungen ergänzt und deren Auswirkungen auf die Landschaft auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert. Die Wegeverbindungen zu den angrenzenden Flächen des Äußeren Grüngürtels bleiben für die Öffentlichkeit nutzbar. Der von der Planung betroffene Teil des Landschaftsschutzgebiets macht einen nur sehr geringen Anteil der Gesamtfläche des Schutzgebiets aus. Die verbleibenden Beeinträchtigungen durch die Flächenumwandlung werden zugunsten der Planungsziele als hinnehmbar angesehen. wird nicht gefolgt. 1.1.5 Landschaftsschutz 132 Naturschutz und BNatSchG Das Vorhaben widerspricht den Vorgaben des Die Anforderungen bezüglich des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen des BNatSchG wurden durch die Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB X X Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 92 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat BNatSchG. Der Naturschutz wird nicht (ausreichend) beachtet. Einige Einwender fordern die Hochstufung des Grüngürtels zum Naturschutzgebiet. Andere Einwender fordern die Priorisierung des Naturschutzes. Fußball darf keine Sonderrolle einnehmen. untersucht. Die Bewertungen des Landschaftsplanes wurden in der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB herangezogen. Eine Abwägung der Umweltbelange erfolgt im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln. Insofern widerspricht die Planung nicht dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Hochstufung des Grüngürtels zum Naturschutzgebiet ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. genommen. 1.1.5 Landschaftsschutz 133 zukünftige Beachtung Schutzvorschriften Es wird nachgefragt, welche Bedeutung der Naturschutz für die Stadt Köln / den Rat jetzt und zukünftig hat. Der Naturschutz hat für die Stadt Köln eine hohe Bedeutung. Die Belange des Naturschutzes sind umfassend im Rahmen der Bauleitplanverfahren untersucht und in den Begründungen bzw. Umweltberichten detailliert dargelegt worden. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.5 Landschaftsschutz 134 Ablehnung anderer Vorhaben Es wird nachgefragt, warum andere Vorhaben (z. B. die Beleuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler Straße, Bolzplatz) aus Gründen des Landschaftsschutzgebietes abgelehnt wurden. Andere Vorhaben sind nicht Teil dieses Verfahrens. Bei Genehmigungen handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, bei denen die vorliegenden Rahmenbedingungen zu prüfen und zu bewerten sind. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.5 Landschaftsschutz 135 Erweiterungsbauten aus Vorjahren Der 1. FC Köln hat in den vergangenen Jahren Erweiterungsbauten und Änderungen der Sportplätze (Versiegelung mit Kunstrasen) vorgenommen, deren erteilte Baugenehmigung nicht mit dem bestehenden Landschafts- und Denkmalschutz vereinbar ist. Einige Einwender bieten als Entgegenkommen den Verzicht auf den Im Rahmen der Eingriffsermittlung nach § 1a Abs. 3 BauGB wurden aus der Vergangenheit stammende Kompensationsdefizite aufgegriffen und diese werden entsprechend ausgeglichen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 93 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Rückbau dieser Bauten an. Andere Einwender fragen, ob die etwaigen Verstöße Konsequenzen hatten. 1.1.5 Landschaftsschutz 136 Erhalt von Freiraumflächen Die Gleueler Wiese als Teil des Äußeren Grüngürtels ist ein bedeutender Freiraum, insbesondere im Sinne von Garten- und Parkanlagen und ist somit zu erhalten und zu entwickeln. Der LVR Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (2016) weist auf Seite 114 darauf hin, dass neue Bauten und Anlagen hinsichtlich Lage, Art und Gestaltung Rücksicht auf diese besonderen landschaftlichen und kulturellen Werte zu nehmen haben. Es liegt in der Verantwortung des Rates und der Verwaltung der Stadt Köln den äußeren Grüngürtel im Sinne des § 2 ROG als großräumige und übergreifende Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Insofern sind die Umweltqualitätsziele des Entwicklungsziels 6 des Landschaftsplans durchaus betroffen, wenn der Erhalt und die Entwicklung nicht Teil der Nullvariante sind, sondern die kontinuierliche Abwertung der übergreifenden Freiraumstruktur in kleinen Schritten, ein Bestandteil der Nullvariante ist. Die Nullvariante heißt für den Rat und die Verwaltung der Stadt Köln nicht, keine Die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen des Äußeren Grüngürtels weisen insbesondere eine große Bedeutung für die kontemplative Erholung und den Naturgenuss auf. Die Bedeutung der Gleueler Wiese als Freiraum wurde im Rahmen der Planung berücksichtigt und im Grünordnungsplan und im Umweltbericht dargestellt. Die Planung wurde mit dem Ziel einer minimaler Fernwirkung und Auswirkungen auf die umliegenden Flächen optimiert (z. B. Ausrichtung der Gebäude, Reduzierung der Zaunanlagen). Durch die Umsetzung der Planung werden keine Einschränkungen des bestehenden Wegenetzes erfolgen. Zudem sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen, die die Barrierewirkung der geplanten Trainingsplätze vermindern  Erhalt der Waldrandstrukturen,  Festsetzung eines ca. 43 m breiten Grünstreifens zwischen den Sportanlagen A1 und A2). Der Trainingsplatz 2 wird auf Anregung der Stadt Köln zurückgebaut. Den Flächen kommt aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe Bedeutung zu. Der im Argument genannte umfangreiche X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 94 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verantwortung für den (ökologischen) Erhalt und die Entwicklung der Freiraumfläche Gleueler Wiese zu übernehmen. Die Planungen betreffen Flächen mit klimatischen und ökologischen Ausgleichsfunktionen. Nur durch die Erhaltung der Vernetzung können die im Landschaftsplan festgesetzte Zweckbestimmung erhalten und weiterentwickelt werden. Durch die Planung werden keine neuen Sportflächen geschaffen, sondern zum großen Teil Flächen getauscht. Damit sind diese nicht notwendigerweise auf dem Freiraum der Gleueler Wiese anzulegen, sondern können bedarfsdeckend auf den Bestandsflächen realisiert werden. Damit ist der begründete Ausnahmetatbestand nicht gegeben, dass diese Einrichtungen im Landschaftsplan mit besonderer Zielbindung (Entwicklungsziel 6) verwirklicht werden müssen. Flächentausch ist nicht vorgesehen. 1.1.5 Landschaftsschutz 137 Vorrang Naturdenkmal-, Landschaftsschutz oder Sportförderung Die Landesverfassung NRW nach Art. 18 der Landesverfassung NRW stehen sowohl die Denkmäler der Geschichte und Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden (Abs. 2), als auch haben das Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und zu fördern (Abs. 3). Dies bedeutet, dass auf Landesebene NRW sowohl der Naturdenkmal- und Naturdenkmäler sind durch die Planung nicht betroffen. Die Planung berücksichtigt möglicherweise vorhandene Bodendenkmäler. Die Lage der Rigolen zur Entwässerung der neuen Trainingsflächen wird an mögliche Bodendenkmäler angepasst. Zudem ist die Gestaltung der Trainingsplätze in enger Abstimmung mit dem Stadtkonservator erfolgt. Die Planung wurde hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes angepasst und kann denkmalschutzkonform umgesetzt werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 95 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Landschaftsschutz, als auch die Sportförderung jeweils Verfassungsrang genießen. Allein anhand der Verfassung lässt sich demnach aber keine allgemein gültige abstrakte Gewichtung im Sinne der Höherwertigkeit des einen oder anderen Rechtsgutes erkennen. Dies hat zur Folge, dass die widerstreitenden Interessen jeweils im Einzelfall durch sog. praktische Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen sind. Soll dabei allerdings eine bereits länger bestehende Rechtsposition (Naturdenkmal- und Landschaftsschutz) durch das andere Rechtsanliegen (Sportförderung) zum Nachteil geändert bzw. aufgehoben werden, so kann es keinesfalls genügen, wenn beide Rechtgüter sich im Rahmen der Abwägung als lediglich gleichwertig herausstellen. Eine Gleichwertigkeit muss vielmehr zur Folge haben, dass es beim Status Quo verbleibt. Eine Änderung der bestehenden Rechtslage kann und darf hingegen nur dann erfolgen, wenn sich das neue Rechtsanliegen (Sportförderung) als im konkreten Fall deutlich und nicht lediglich geringfügig höherwertig gegenüber dem bislang geschützten Rechtsgut (Naturschutz) herausstellen würde. Dies ist aber, wie die folgenden Ausführungen noch zeigen werden, im konkreten Fall nicht gegeben. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass das Interesse an der Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Interesse der Sportförderung das Interesse am Erhalt der Gleueler Wiese als Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiet überwiegt. Soweit der 1. Weder aus Art. 18 der Landesverfassung NRW noch aus der Bestandssituation ergibt sich das Erfordernis, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte Sportnutzung vorrangig im Sinne einer Höherwertigkeit gegenüber dem Landschaftsschutz sein müsste. Vielmehr obliegt es dem Plangeber, die widerstreitenden Belange abzuwägen. Des Weiteren wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. Seite 96 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat FC Köln, der die Erweiterung des RheinEnergieSportparks durchführen möchte, neben der Sportförderung auch noch anderweitige Belange anführen sollte, wie etwa wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Vereinsinteressen, welche mit der Sportförderung als solchen nicht unmittelbar etwas zu tun haben, müssen diese bei der Abwägung gänzlich außen vor bleiben, da derartige, rein privaten Belange, keinen Verfassungsrang nach der Landesverfassung NRW genießen und somit nicht in den Abwägungsprozess mit einfließen dürfen. 1.1.5 Landschaftsschutz 138 Nachfrage nach anderen Stellungnahmen Es wird nachgefragt, ob eine Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vorliegt und wie die Stellungnahmen der zuständigen Landschaftsschutzbehörden aussehen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde gemäß § 4 (2) BauGB unter anderem auch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln beteiligt. Mit Datum vom 20.02.2019 ging eine Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde (Amt 571) in der Sammelstellungnahme des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes (Amt 57) ein. In dieser Stellungnahme wird der Planung nicht grundsätzlich widersprochen. Es wird nur eine Begrenzung der Beleuchtung auf das unbedingt Erforderliche gefordert. Diese und sämtliche weitere Stellungnahmen der Landschaftsschutzbehörden liegen im Stadtplanungsamt zur Einsicht bereit. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.5 Landschaftsschutz 139 Brandschutz Es wird gefragt, ob für die Anlagen und Bauten der Brandschutz, aufgrund der besonderen Lage im Landschaftsschutzgebiet, beachtet und geprüft Der Brandschutz wurde bei der Planung entsprechend der bauordnungsrechtlichen Erfordernisse berücksichtigt. Auf Ebene der Baugenehmigung wird dieser Belang einer sinnvollen Lösung zugeführt. Besondere Anforderungen für Anlagen im Landschaftsschutzgebiet, Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 97 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wurde. die den Brandschutz betreffen, liegen nicht vor. 1.1.5 Landschaftsschutz 140 Befürwortung Das Vorhaben wird befürwortet. Köln ist in erster Linie kein Naturschutzgebiet, sondern eine Stadt mit städtischen Grünanlagen. Die Pläne sind mit dem Denkmal- und Landschaftsschutz vereinbar. Die Eingriffe sind vertretbar. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 563 Privatisierung des öffentlichen Raums im Grüngürtel Der Grüngürtel war als Grünanlage für die breite Öffentlichkeit geplant. Die geplante Vorhabenfläche "gehörte" bisher allen Bürgern und soll durch das Vorhaben privatisiert werden. Die Bevölkerung würde hierdurch enteignet werden. Die Privatisierung des öffentlichen Raums im Grüngürtel, der der Erholung dienen soll, ist nicht im Sinne der Ursprungsplanung. Einige Einwender bezweifeln das öffentliche Interesse an dem geplanten Vorhaben. Wirtschaftliche Interessen / Fußballinteressen / Partikulärinteressen eines privaten Fußballvereins / Traditionen dürfen nicht über dem Interesse des Die Flächen für die geplanten Trainingsplätze stehen im Eigentum der Stadt Köln. Es ist vorgesehen, dass die Flächen auch weiterhin im Eigentum der Stadt Köln verbleiben, jedoch an den 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen werden. Im Bebauungsplan werden die Flächen als „Flächen für Sportanlagen“ bzw. Sondergebiet gesichert. Die umliegenden Flächen werden als öffentliche Grünfläche gesichert und stehen somit auch zukünftig der Öffentlichkeit zur Verfügung. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Trainingsplätze auch dem organisierten Breitensport sowie dem sonstigen Vereins- und Schulsport zur Verfügung stehen sollen. Darüber hinaus werden öffentliche Kleinspielfelder geschaffen. Außerdem ist weiterhin eine öffentliche Durchwegung des Geländes gegeben Den öffentlichen Belange kommt in der Abwägung gegenüber den privaten Belangen nicht automatisch ein größeres X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 98 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Allgemeinwohls stehen. Ein Großteil der Kölner Bevölkerung würde durch das geplante Vorhaben von der Nutzung der Fläche ausgeschlossen werden. (Zugang wird nur für einen kleinen elitären Kreis gewährt werden.) Die eingezäunten Plätze, Gebäude und Parkplätze etc. würden ein Hindernis für die freie Zugänglichkeit für Menschen und Tiere darstellen. Es wird gefordert, dass die Stadt Köln das Wohl ihrer Bürger bei der Entscheidung berücksichtigt. Gewicht zu. Vielmehr sind gemäß § 1 Absatz 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 564 Privatwirtschaftliche Interessen Der Antragsteller ist die FC GmbH & Co. KGaA (nicht der 1. FC Köln e. V.) und somit ein privates, profitorientiertes Unternehmen, die den 1. FC Köln vertreibt und vermarktet. (Weiterhin ist bekannt, dass der 1. FC Köln einen ausländischen Investor sucht.) Wie jedes Unternehmen strebt auch dieses Unternehmen nach Vergrößerung und Stärkung der Marke. Hierfür möchte die Antragstellerin öffentlichen Raum im Grüngürtel beanspruchen, welches dem Grundgedanken des Grüngürtels, der für die Allgemeinheit angelegt worden ist, widerspricht. Weiterhin wurde der Grüngürtel auch nicht zur Förderung des kommerziellen Sports geschaffen. Insofern kann es auch nicht Aufgabe der Stadt sein, diesem kommerziellen Unternehmen Flächen des öffentlichen Raums zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Das Profitstreben des 1. FC Kölns darf keines Falls über den Die geplanten Trainingsplätze werden insbesondere für die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln benötigt. So wird der 1. FC Köln e.V. die drei Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese bauen und nutzen. Die restlichen Vorhaben werden von der 1. FC Köln KGaA errichtet. Ziel des 1. FC Köln ist es, die Ausbildung der vereinseigenen Nachwuchsmannschaften (Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene) zu sichern. Für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln ist die Errichtung des Leistungszentrums und der geplanten Trainingsplätze unabdingbar und daher grundsätzlich sinnvoll. Einen ausländischen Investor sucht der 1. FC Köln nicht. Der Äußere Grüngürtel wird bei einer Umsetzung des Vorhabens größtenteils der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Auch das Plangebiet selbst wird weiterhin von der Öffentlichkeit genutzt werden, lediglich die Bereiche der drei neuen Trainingsplätze stehen der Öffentlichkeit X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 99 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Interessen der Gesamtbevölkerung stehen. Auch soll kein Präzedenzfall für eine Ungleichbehandlung von anderen Unternehmen geschaffen werden. Auch die Förderung des Jugendsports kann die Privatisierung von öffentlichen Flächen nicht rechtfertigen. Die emotionelle Bedeutung dieses Unternehmens für Köln kann und darf eine Bevorzugung nicht begründen. zukünftig bei Umsetzung der Pläne nicht mehr frei zur Verfügung. Diese können jedoch vom organisierten Breitensport sowie vom Vereins- und Schulsport genutzt werden. Seitens der Stadt Köln wird auch kein Präzedenzfall für eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen gesehen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 565 zukünftige Eigentumsverhältnisse Es wird nachgefragt, ob die Stadt Köln beabsichtigt die Vorhabenfläche an den 1. FC Köln zu verpachten oder zu verkaufen. Die Flächen werden dem 1. FC Köln durch die Stadt Köln vermietet bzw. verpachtet. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 566 Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln Die Vorhabenflächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln. Der 1. FC Köln wird diese lediglich mieten. Einige Einwender sprechen sich auch gegen den Verkauf dieser Flächen aus; lediglich befürworten einige Einwender die Verpachtung der Flächen (unter der Voraussetzung, dass der Stadt ein Kündigungsrecht eingeräumt wird). Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und werden dem 1. FC Köln vermietet bzw. verpachtet. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 567 Pachthöhe Es wird nachgefragt, wie hoch der Pachtzins für die (vorhandene und geplante) Fläche, die zur Nutzung Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen und X Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 100 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat durch den 1. FC Köln zur Verfügung steht / stehen wird, ist. Einige Einwender fordern auch die Offenlegung entsprechender Unterlagen / Informationen. Weiterhin wird gefragt, ob der Miet- bzw. Pachtpreis alle tatsächlichen Kosten, inklusive der Kosten der Umwelt- und Naturzerstörung berücksichtigt und für was die Stadt Köln die zusätzlichen Pachteinnahmen verwenden möchte. Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. Die Kosten der erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen werden vom 1. FC Köln aufgebracht. Die Verwendung der Pachteinnahmen der Stadt ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 568 ortsüblicher Mietzins Es wird nachgefragt, warum kein ortsüblicher Mietzins zur Anmietung der Vorhabenflächen gezahlt werden soll. Die Festsetzung des Miet- bzw. Erbbauzins für die bei der Umsetzung der Pläne genutzten Flächen erfolgt auf Grundlage der stadtweit erhobenen Miet- und Erbbauzinsen für Vereine und Wirtschaftsunternehmen. Diese sind von den Gremien des Rates der Stadt Köln beschlossen. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 569 Pacht und Gleichbehandlung Es wird angenommen, dass der Pachtzins für die durch den 1. FC Köln genutzten Flächen, dem der Kleingartenanlage entspricht. Diesbezüglich wird gefordert, dass bei gleicher Pacht auch gleiche Bedingungen (beispielsweise bzgl. des Lärmschutzes (Mittagsruhe)) gelten müssen. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Die Lärmschutzmaßnahmen sind dabei unabhängig vom Miet- bzw. Erbbauzins zu sehen. Hier sind die gesetzlichen Vorgaben einschlägig. Demnach muss der 1. FC Köln die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV einhalten. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 101 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 570 niedrige Pacht / billiges Bauland Es wird angenommen, dass der Pachtzins, der für die genutzten Flächen bezahlt werden muss, sehr niedrig ist bzw. sein wird. Manche Einwender gehen von 0,13 Cent pro Quadratmeter im Jahr aus. Der Bodenwert des Grüngürtels lässt sich nach Ansicht einiger Einwender nicht als Bodenrichtwert berechnen; er ist unbezahlbar. Ein Quadratmeter Bauland kostet laut Angaben von Einwendern in Sülz und Lindenthal 600 Euro. Für das geplante Bauvorhaben ergibt sich folglich ein Preis von über 22.000.000 Euro. Diese Summe spart die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA bei Realisierung des Vorhabens im Grüngürtel ein. Ein Unternehmen, das bald die 200-Millionen-Euro Umsatzgrenze erreicht haben wird, dürfte somit zu Vorzugskonditionen in bester Lage bauen. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Bezüglich der Einwendung ist des Weiteren zu beachten, dass die Flächen nicht in das Eigentum des 1. FC Köln übergehen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 571 Bauland und Pachtzins Die Flächen des RheinEnergieSportparks sind von der Stadt Köln als Eigentümerin gemietet/gepachtet worden. Diese Flächen würden im Falle des Inkrafttretens des Bebauungsplanes teilweise als Baufläche gelten. Für Bauflächen gelten andere Miet- oder Pachtpreise. Hierzu wird nachgefragt, ob dem Betreiber des RheinEnergieSportparks dann dementsprechend zukünftig ein wesentlich höherer Miet- und Pachtpreis berechnet werden würde. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 102 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 572 Unterschrift Pachtvertrag Es wird nachgefragt, wer seitens der Stadt Köln den Pachtvertrag namentlich unterzeichnet. Diese Frage ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 573 Subventionierung Eine zur Verfügungstellung öffentlicher Flächen für ein privates Unternehmen entspricht dem Tatbestand der Subvention und verstößt somit gegen das Gesetz gegen “unlauteren Wettbewerb“. Hierdurch würde dem Verein beispielsweise mehr freie Mittel zur Bezahlung von Spielern mit hohen Gagen zur Verfügung stehen. Einzelne Spieler würden durch die erhebliche Zuwendungen (“Millionengagen“) profitieren, während die vielen Bürger auf die Flächen verzichten müssten. Eine Subventionierung des 1. FC Köln durch die Stadt Köln erfolgt nicht. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 574 Steuereinnahmen Es wird nachgefragt, welche Steuereinnahmen der 1. FC Köln für die Stadt generiert. Informationen bezüglich der Steuereinnahmen durch den 1. FC Köln für die Stadt Köln sind, wie auch bei anderen privaten Unternehmen, nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 575 Offenlage rechtlicher Struktur Es wird die Offenlage der rechtlichen Struktur der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA gefordert. Der 1. FC Köln e.V. ist alleiniger Gesellschafter der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 576 Einflussmöglichkeiten der Stadt / Bürger Es wird nachgefragt, welche Möglichkeiten für die Stadt und die Bürger bestehen, um Einsicht in das Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co. Eine Einsicht in die Geschäftsverhältnisse der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 103 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat KGaA zu erhalten und die Aufsicht auszuüben. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 577 Aufsichtsrat Es wird nachgefragt, ob die Stadt im Aufsichtsrat der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA vertreten ist. Die Besetzung von Gremien des 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 578 Ablehnung 2008 Es wird nachgefragt, warum die Erweiterung des Geißbockheims 2008 seitens der Bezirksvertretung abgelehnt wurde, aber die jetzige Planung unterstützt wird. Das Bauvorhaben des 1. FC Köln aus dem Jahr 2008 steht in keinem Zusammenhang mit dem derzeitigen Planvorhaben. Für die Erweiterung im Jahre 2008 wurde auch kein Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die Zulässigkeit des Erweiterungsbaus erfolgte über das Baugenehmigungsverfahren. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 579 Nutzung Grüngürtel durch Kinder Durch die Privatisierung der Vorhabenfläche würden die Ausflüge von Kindergartenkindern zu der Gleueler Wiese nicht mehr möglich sein. Auch würde der Waldkindergarten in seiner Arbeit durch die Umsetzung des Vorhabens erheblich gestört werden. Ebenfalls kann in diesem Bereich des Grüngürtels der Sachunterricht für Grundschüler nicht mehr stattfinden. Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die verbliebenden 16 Spielstellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt angrenzend befinden sich die Spielflächen 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 104 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Richtung der Militärringstraße angeordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trainingsplätzen ein größerer Wiesenstreifen unverändert verbleibt, welcher durch den Waldkindergarten genutzt wird. Darüber hinaus wurden zwischen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. u. a. vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sanitäranlagen mitnutzen dürfen und ihnen bei Schlechtwetterperioden nach Möglichkeit überdachte Räume durch den 1. FC Köln zur Verfügung gestellt werden. Für den Sachunterricht von Grundschülern stehen im direkten Umfeld ebenfalls weitere Grünflächen zur Verfügung. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 580 Kleinspielfelder Die Schaffung von wenigen Kleinspielfeldern zur Nutzung durch die Allgemeinheit kann den Wegfall des öffentlichen Raumes durch das geplante Vorhaben nicht kompensieren. Die Schaffung neuer Kleinspielfelder dient nicht als gleichwertiger Ersatz für den Entfall von Teilflächen des öffentlichen Raumes. Sie sollen das historisch vorgesehene Sportband stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umsetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Darüber hinaus können die Trainingsplätze vom organisierten Breitensport sowie vom weiteren Vereins- und Schulsport genutzt werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 581 Vorgehen bei anderen Vorhaben Die Genehmigung des Vorhabens würde dem sonst üblichen Vorgehen der Stadt Köln widersprechen, wenn öffentlicher Raum umgenutzt werden soll (beispielsweise den Wegfall von Parkplätzen für die Errichtung eines Radwegs). Solche Vorhaben werden mit der Begründung der "Wegnahme von Die Inanspruchnahme von öffentlichem Raum ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung. Die genannten Beispiele sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 105 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat öffentlicher Fläche für alle Bürger" durch die Stadt Köln abgelehnt. Im Jahr 2013 wurde dem DiscGolf Verein die Nutzung eines Areals im Grüngürtel für den Frisbee- Sport abschlägig beschieden. Gleiches gilt für eine beleuchtete Joggingstrecke durch den Grüngürtel. Viele Einwender fordern die Gleichbehandlung aller Vorhaben. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 582 Gegenleistung des 1. FC Kölns Es wird nachgefragt, welche Gegenleistung der 1. FC Köln für die geplante Überlassung der Wiesen entrichten muss. Der 1. FC Köln kommt für die Kosten der externen Planungsleistungen (Gutachter etc.) auf. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 583 Einnahmen Stadt Köln Es wird nachgefragt, welche zusätzlichen Einnahmen die Stadt Köln durch die Vermietung der Flächen erzielen wird. Einige Einwender vermuten, dass die wirtschaftlichen Vorteile in private "Taschen" wandern werden. Die Stadt Köln wird den üblichen Miet- bzw. Erbbauzins erhalten. Weitere zusätzliche Einnahmen erhält die Stadt Köln nicht. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 584 Steuermittel Es wird angenommen, dass Steuermittel für einen privaten Verein verwendet werden. Die Maßnahmen zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden durch den 1. FC Köln finanziert. Steuergelder werden hierfür nicht in Anspruch genommen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 106 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 585 Beeinträchtigung Schäferei Durch die Privatisierung der Vorhabenfläche würde die Arbeitsgrundlage der Schäferei Bollenbach, deren Schafe auf den Wiesen des westlichen und südlichen Grüngürtels weiden, erheblich beeinträchtigt werden. Auch die Möglichkeit zwischen den auf unterschiedlichen Seiten des Militärrings gelegenen Wiesenbereichen zu wechseln, würde erheblich durch das Vorhaben erschwert werden. Die Schäferei wird durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtig. Im Äußeren Grüngürtel steht eine Vielzahl von Flächen für die Schafe zur Verfügung. Zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 besteht ein gut 46 m breiter Korridor, welcher auch zukünftig einen Wechsel auf die unterschiedlichen Seiten der Militärringstraße ermöglicht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 586 Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für Verpachtung von öffentlichem Grund Das geplante Vorhaben dient den kommerziellen Interessen des Wirtschaftsbetriebes 1. FC Köln und erfüllt folglich nicht die für Verkäufe und Verpachtung von städtischem Grund und Boden geforderte Gemeinnützigkeit. Die Gemeinnützigkeit ist auch nicht durch den Aspekt der Jugendförderung gegeben, da nicht jeder Jugendlicher beim 1. FC Köln aktives Mitglied werden kann. Eine Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung dafür, dass einem Verein bzw. Unternehmen städtischer Grund verpachtet werden kann. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 587 Finanzierung Es wird gefragt, wer für die Finanzierung des Vorhabens und die Pflege- und Instandhaltungskosten (1. FC Köln, Stadt Köln oder der Steuerzahler) aufkommt. Die Finanzierung des Vorhabens sowie der Pflege- und Instandhaltungskosten erfolgt durch den 1. FC Köln. Öffentliche Zuschüsse bzw. Fördergelder wurden nicht beantragt. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 107 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Weiterhin wird nachgefragt, ob für das geplante Vorhaben öffentliche Zuschüsse oder Fördergelder beantragt werden. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 588 Erpressung Einige Einwender befürchten, dass der 1. FC Köln die Stadt Köln vor die Entscheidung stellt, entweder dem Vorhaben stattzugeben oder den kompletten Umzug des 1. FC Kölns an einen anderen Ort durchzuführen. Dieses wird teilweise als Erpressung angesehen, die eine Enteignung öffentlicher Flächen beinhaltet. Der 1. FC Köln ist mit dem Erweiterungswunsch des RheinEnergieSportparks an die Stadt Köln herangetreten. In förmlichen Bauleitplanverfahren wurden die notwendigen Verfahrensschritte durchgeführt. Hierbei besteht für den 1. FC Köln jedoch kein Anrecht auf einen Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln. Bei einem negativen Beschluss des Rates zu der Erweiterung des RheinEnergieSportparks obliegt es dem 1. FC Köln in seiner unternehmerischen Freiheit, ob er den Standort im RheinEnergieSportpark aufgibt und an einem anderen Ort sein Trainingsgelände errichtet oder wie er ansonsten den notwendigen Erweiterungsbedarf regelt. Ein Erpressungstatbestand liegt damit nicht vor. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 589 zukünftige Rechtsverhältnisse Es wird bemängelt, dass den Planunterlagen nicht zu entnehmen ist, welche Rechtsverhältnisse die Überlassung der Flächen an den 1. FC Köln regeln werden und wer der Vertragspartner der Stadt Köln ist (1. FußballClub Köln 01/07 e.V., 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA oder ein sonstiger Rechtsträger). Der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan regelt ausschließlich die zukünftige Flächennutzung, formal nicht jedoch, welche Flächen wem überlassen werden. Die Flächen der Gleueler Wiese werden zukünftig über das Sportamt durch einen Mietvertrag vom 1. FC Köln e.V. angemietet. Für das Grundstück für das Leistungszentrum wird die KGaA mit dem Liegenschaftsamt einen Erbpachtvertrag abschließen. Für die restlichen Flächen bestehen Miet- bzw. Erbpachtverträge, welche keiner Änderung bedürfen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung 590 Sicherstellung Nutzungsmöglichkeit Plätze Auf Ebene der Bauleitpläne kann die geforderte Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten nicht erfolgen. Es X Dem Sachargum ent wird teilweise Seite 108 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat öffentlicher Fläche Es wird die Sicherstellung der Nutzungsmöglichkeit der neu errichteten Plätze durch Vereine und private Personen gefordert. wird jedoch über den städtebaulichen Vertrag vereinbart, dass die Trainingsplätze auch durch den organisierten Breitensport sowie den Vereins- und Schulsport genutzt werden können. Die Organisation obliegt dabei dem Sportamt. An private Einzelpersonen sollen die Trainingsplätze jedoch nicht vergeben werden. gefolgt. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 591 zukünftige Nutzung / Rückbauverpflichtungen Es wird befürchtet, dass die zu schließenden Verträge zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt zur privatwirtschaftlichen Nutzung der Vorhabenflächen nicht dauerhaft nutzungsgebunden sind, so dass möglicherweise zukünftig mit anderen wirtschaftlichen Nutzungen zu rechnen sein könnte. Weiterhin wird nach möglichen Rückbauverpflichtungen des Bauherrn gefragt. Die zulässigen Nutzungen werden im Bebauungsplan geregelt. Andere Nutzungen sind demnach nicht zulässig. Eine Rückbauverpflichtung ist nicht vorgesehen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 592 Rechtsgrundlage Privatisierung Es wird nachgefragt, auf welcher Rechtsgrundlage die Privatisierung von öffentlichem Raum (Grüngürtel) möglich ist bzw. eine Sondergenehmigung für einen privaten Investor erteilt werden kann. Hierbei ist auch der bestehende Denkmal- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen. Mit der Aufstellung der hier zu bewertenden Bauleitpläne soll das förmliche Recht gemäß den gesetzlichen Vorgaben für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks geschaffen werden. Eine öffentliche Durchwegung des Geländes bleibt weiterhin erhalten. Ferner werden die drei neuen Trainingsplätze durch das Sportamt der Stadt Köln außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln dem Breiten- und Schulsport zur Verfügung gestellt. Der Denkmal- sowie der Landschaftsschutz wurde in den Planverfahren berücksichtigt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 109 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 593 Grundbesitzverhältnisse Es wird nachgefragt, wie die Grundbesitzverhältnisse bzgl. der bisher genutzten Flächen des 1. FC Köln sind. Auch die bestehenden Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Köln und werden an den 1. FC Köln vermietet bzw. verpachtet. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 594 andere Grundstücke Der FC hat genug finanzielle Möglichkeiten, um zusätzliche, eigene Grundstücke außerhalb des Grüngürtels zu erwerben. Der 1. FC Köln verfolgt eine ganzheitliche Strategie, dass sämtliche sportliche Anlagen an einem Trainingsort gebündelt sein sollen. Die Synergieeffekte Sportliche Verzahnung, Kulturelle Bindung des Nachwuchses an Verein, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung, die mit einer ganzheitlichen Strategie verfolgt werden, sind von der Bündelung der Funktionsbereiche abhängig und somit nicht dezentral erreichbar. Die schulische Ausbildung, die bei Nachwuchsspielern häufig noch nicht abgeschlossen ist, würde erschwert, da die Kooperationsschulen von unterschiedlichen Standorten angemessen erreichbar sein müssten. Darüber hinaus würden bei einem dezentralen Konzept in Summe mehr Flächen beansprucht, da an dezentralen Standorten jeweils auch mehr Parkplätze notwendig würden. Folglich käme es auch zu erheblich mehr KfZ-Verkehr. Ebenso bräuchte jeder dezentrale Standort eigene Funktionsgebäude für Umkleiden, Sanitäranlagen etc., so dass der Flächenverbrauch auch aus diesem Grund größer wäre. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 595 Freie Wahl des Orts der Umsetzung des Vorhabens Ein Unternehmen, wie der 1. FC Köln, kann sich seinen Standort und die Lage der Flächen, die es Der RheinEnergieSportpark ist seit Jahrzehnten der Standort des 1. FC Köln. Darüber hinaus sind die Planungen mit den Umwelt- und Denkmalschutzbelangen vereinbar. Bei einer Umsiedlung würden auch Freiflächen versiegelt. Ggf. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 110 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat kauft oder anmietet, auf dem freien Markt aussuchen. Es gibt keinen (zwingenden Grund), das Vorhaben in städtischen Naherholungsgebieten oder dem Kölner Grüngürtel umsetzen zu müssen. würde eine Umsiedlung auch zu einem insgesamt größeren Flächenverbrauch führen, da mit zusätzlichen Wege- bzw. Parkflächen zu rechnen wäre, welche im Äußeren Grüngürtel bereits vorhanden sind und auch zukünftig für die Öffentlichkeit benötigt würden. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 596 Erträge aus Trainingseinheiten Es wird gefragt, wie hoch die zu erwartenden Erträge, die der 1. FC Köln mit Trainerstunden für zahlende Teilnehmer auf der Gleueler Wiese erwirtschaften wird. Informationen bezüglich der Einnahmen durch den 1. FC Köln sind, wie auch bei anderen privaten Unternehmen, nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Die Flächen dienen dazu, den Spielern des Nachwuchsbereichs des Vereins zeitgemäße Trainingsmöglichkeiten zu bieten. Es handelt sich dabei weitgehend um Mitglieder des 1. FC Köln. Bezahlte Trainerstunden an Vereinsfremde werden nicht geleistet. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 597 Wohnungen im Bereich des Geißbockheimes Es wird nach den Wohnungen im Geißbockheim gefragt. Hierzu besteht Informationsbedarf bzgl. der Anzahl der Wohnungen und wer diese nutzen darf. Im Bereich des Geißbockheims bestehen mit Ausnahme einer Hausmeisterwohnung keine Wohnungen. Das geplante Leistungszentrum sieht Einzelzimmer für die Lizenzspieler vor, in denen die Lizenzspieler in Ausnahmefällen, z. B. nach einer späten Rückkehr von einem Auswärtsspiel, übernachten können. Dabei handelt es sich aber nicht um Wohnungen im klassischen Sinne. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 598 keine öffentliche Mittel (Befürwortung) Der 1. FC Köln erhält für das geplante Vorhaben keine öffentlichen Mittel. Die Kosten werden bei einer Umsetzung des Vorhabens vom 1. FC Köln getragen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 599 finanzielle Aspekte (Befürwortung) Der 1. FC Köln stellt einen kaum zu Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 111 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat quantifizierenden, wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Die dem Verein durch seine Größe zustehenden finanziellen Zuwendungen der Stadt werden regelmäßig für den Breitensport gespendet und auch die künftige teilweise Nutzung des RheinEnergieSportpark durch den Breitensport wird durch den 1. FC Köln finanziert. Der 1. FC Köln ist seit jeher bekannt für eine gute Jugendarbeit. Talentierte Jungen und Mädchen aus der Stadt und der Umgebung werden früh professionell auf Ihrem Weg begleitet. Dabei wird jedoch auch die schulische Bildung gefördert. Mit der geplanten Erweiterung soll sichergestellt werden, dass diese Förderung auch künftig auf professionellem Niveau im Kölner Stadtgebiet erfolgen kann. Der Verein wird keine öffentlichen Mittel für den Bau der Plätze erhalten. Die Vorhabenfläche wird lediglich angemietet und die Stadt Köln bleibt auch zukünftig Eigentümer dieser Flächen. Durch das geplante Vorhaben werden keine Individualinteressen beeinträchtigt. Der Grüngürtel wird nicht zubetoniert, sondern um eine Fläche erweitert, die allen zur Verfügung steht. genommen. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 141 Präzedenzfallwirkung für weitere Vereinsstandorte/ Unternehmen Es besteht kein Anspruch auf Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB).Der Rat der Stadt Köln hat daher in jedem Einzelfall über die X X Dem Sachargument Seite 112 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Präzedenzfallwirkung für weitere Vereinsstandorte/ Unternehmen/ Stadt (Wohnbebauung) Die Genehmigung des geplanten Vorhabens des 1. FC Kölns würde einen Präzedenzfall schaffen, der auch anderen die Möglichkeit zur Umsetzung von Vorhaben geben würde (Gleichheitsgrundsatz). Die Genehmigung würde weitere Begehrlichkeiten bei anderen potentiellen Vorhabenträgern schaffen. Weiterhin würde eine Genehmigung des geplanten Vorhabens eine Klagemöglichkeiten für andere potentielle Vorhabenträger schaffen. Es gäbe zukünftig auch keine Gründe mehr ein Vorhaben eines anderen Investors im Grüngürtel nicht zu genehmigen. städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu entscheiden. Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage zur Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet liegt nicht vor. Zwar wurde am 04.04.2019 vom Rat der Stadt Köln der Sportentwicklungsplan beschlossen, dieser sagt allerdings nichts darüber aus, welche Sportstätte oder welcher Freiraum wo, warum, für wen gebaut oder sportlich genutzt werden soll. Aber er begründet u. a., dass Sportstätten und Bewegungs- und Freiräume qualitativ weiterentwickelt werden sollten und zeigt auch bespielhaft auf, wo und wie das geschehen kann. Bei den Beispielflächen ist der Rhein Energie- Sportpark nicht enthalten. Es werden grundsätzliche Aussagen zur Entwicklung von Sportinfrastrukturen in Köln gemacht. Es wird aber keine Festlegung von Infrastrukturprojekten in einzelnen Stadtteilen vorgenommen. Der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung liegt derzeit in der Umwandlung von Tennenplätzen in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist demnach im Regelfall die Überplanung bereits bestehender Sportanlagen. Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine vertiefende Untersuchung des Bestandes und der bestehenden Entwicklungsabsichten der Vereinssportstandorte zum einen im hier relevanten sog. wird nicht gefolgt. Seite 113 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sportband des Äußeren Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie zum anderen im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel. Als Ergebnis dieser Präzedenzfalluntersuchung kann festgehalten werden, dass im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel zwar insbesondere mit dem FC Viktoria Köln (Saison 2019/20: 3. Bundesliga) und Bayer Leverkusen (Saison 2019/20: 1. Bundesliga) zwei Standorte von Fußballvereinen bestehen, welche ebenfalls im professionellen Bereich tätig sind und eine umfassende Nachwuchsförderung betreiben, jedoch sind die Voraussetzungen im Vergleich zu den Planungen des 1. FC Köln gänzlich anders. Mögliche Planungen von Viktoria Köln werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht im äußeren Grüngürtel verfolgt. Demnach ist derzeit kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu sehen. Da von Seiten des FC Viktoria Köln keine Planungen innerhalb des Sportparks Höhenberg bekannt sind, sind keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des Regionalplanes zu befürchten. Beim Trainingsgelände von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem Verein nur die Ergänzung von Trainingsplätzen vorgesehen. Dieses Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des Regionalplans. Zur Umsetzung der Planung ist vorgesehen, den Aufstellungsbeschluss von 2008 mit einer reduzierten Zielsetzung (u. a. Verzicht auf Drittligastadion) umzusetzen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat Anfang des Jahres 2020 stattgefunden. Der Bebauungsplan widerspricht nach Auffassung der Stadt nicht den Darstellungen des Regionalplanes und des planungsverbindlichen Seite 114 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächennutzungsplans. Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtels weisen analog zu den Vereinen im linksrheinischen äußeren Grüngürtel keine Planungen auf, welche ein Planerfordernis begründen, so dass keine Flächennutzungsplanänderungs- bzw. Bebauungsplanverfahren notwendig werden. Somit haben weder im linksrheinischen noch im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel ein bestehender Vereinssportstandort Erweiterungsabsichten bzw. - möglichkeiten der Qualität, dass das Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwirkung erzeugt. Geringfügige Erweiterungen anderer Vereine sind in Zukunft aber nicht auszuschließen. Für die dann erforderliche Zulässigkeitsprüfung wird das nun anstehende Vorhaben in Anbetracht seiner Größe und seiner verfahrensmäßigen Besonderheiten kein Präzedenzfall sein. Eine Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen ohne sportlichen Bezug sowie von Wohnnutzungen innerhalb des Äußeren Grüngürtels ist aufgrund der fehlenden Übereinstimmung mit den Zielen des Äußeren Grüngürtels nicht zu befürchten bzw. wäre nach den heutigen gültigen Gesetzen nicht genehmigungsfähig. Klagemöglichkeiten anderer potentieller Vorhabenträger außerhalb des Plangebiets scheiden aus Rechtsgründen aus. 1.1.7 142 Gleichbehandlung andere Vereine (Sport im Im Rahmen der Prüfung der Präzedenzfallwirkung X X Dem Seite 115 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Präzedenzfallwirkung Grüngürtel) Andere Vereine haben ebenfalls Platzmangel und entsprechende Ausbauwünsche, denen man bei einer Genehmigung des Vorhabens des 1. FC Kölns ebenfalls eine Genehmigung erteilen müsste (Gleichbehandlung, Präzedenzfall). wurden auch mögliche Ausbauwünsche bei anderen Vereinsstandorten untersucht. In dieser wird darauf hingewiesen, dass es Erweiterungen oder Erweiterungswünsche bei anderen Vereinen gibt. Der Verein DJK Südwest Köln hat während der hier zu behandelnden Bauleitplanverfahren den ehemaligen Tennenplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt. Zusätzlich besteht hier ein Beachvolleyballfeld. Weitere Vorhaben sind der Stadt Köln nicht bekannt. Des Weiteren ist eine Nutzung der neu geplanten Trainingsplätze des 1. FC Köln durch den organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport vorgesehen. So kann dem Platzmangel bei anderen Vereinen aus der Umgebung ebenfalls bei Bedarf geholfen werden. Entsprechende Regelungen erfolgen über das Sportamt der Stadt Köln. Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 143 weitere Wünsche des 1. FC Kölns Es besteht die Befürchtung, dass in Zukunft weitere Ausbauwünsche des 1. FC Kölns bestehen bzw. es besteht die Nachfrage, worauf sich die Annahme stützt, dass der 1. FC Köln nach diesem Projekt keinen Erweiterungsbedarf mehr anmelden wird. Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen Entwicklungen ab. Wichtig ist der Stadt Köln, dass keine sogenannte „Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln verfolgt wird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere Erweiterungen werden nicht erwartet. Zur planungsrechtlichen Absicherung wird eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 116 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat begrenzt werden. Eine über die in diesen Bauleitplänen hinausgehende Entwicklung könnte nur über eine erneute Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 144 andere geschützte Grünanlagen sind auch angreifbar Durch die Genehmigung des Vorhabens würde ein Präzedenzfall geschaffen werden, der die künftige Handlungsfähigkeit einer klimafreundlicheren Grün- und Freiraumpolitik der Stadt in anderen Bereichen des Kölner Grünsystems beeinträchtigen würde. Dieser Präzedenzfall würde zudem den Schutz aller weiteren Grünflächen langfristig erschweren. Durch den Wegfall der Grünflächen würde die Stadt Köln schrittweise unattraktiver. Die Verantwortlichen der Stadt würden sich durch eine positive Entscheidung für das Vorhaben noch unglaubwürdiger machen. Es besteht kein Anspruch auf Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB).Der Rat der Stadt Köln hat daher in jedem Einzelfall über die städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu entscheiden. Jeder Antrag wird unabhängig und ausführlich durch das Stadtplanungsamt bzw. die weiteren Fachämter (z. B. Umweltamt, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen) unabhängig voneinander auf den jeweiligen Einzelfall fachlich geprüft. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 145 Schwund/ Ausverkauf/ Zerstörung Grüngürtel Durch die Genehmigung des geplanten Vorhabens wird ein Präzedenzfall geschaffen, der auf lange Sicht den Gesamtbestand (bis zum Totalverlust) des Grüngürtels gefährden kann, weil immer wieder “gute Argumente“ für eine Umnutzung/ Bebauung des Grüngürtels angeführt werden könnten. Weitere Zielabweichungsverfahren in demselben Grüngürtel werden nach Genehmigung dieses Ein Verlust des Grüngürtels wird nicht gesehen. So können gewerbliche Nutzungen bzw. Wohnnutzung im Grüngürtel nicht realisiert werden. Für sportliche Nutzungen hat die Präzedenzfalluntersuchung gezeigt, dass keine vergleichbaren Erweiterungsabsichten im Bereich der sportlichen Betätigung absehbar sind. Darüber hinaus befinden sich die Flächen des Äußeren Grüngürtels größtenteils in städtischer Hand, sodass die Stadt Köln eine negative Entwicklung verhindern kann. Ein Anspruch auf Zielabweichung besteht zudem nicht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 117 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Vorhabens folgen. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 146 Privatisierung öffentlicher Raum Es wird ein Präzedenzfall durch die Genehmigung des geplanten Vorhabens geschaffen, der die Entziehung öffentlicher Flächen der Allgemeinheit beinhaltet, die dann nur noch einer Minderheit zur Verfügung stehen würden. Die Stadt Köln sieht keinen Präzedenzfall für einen generellen Entzug von öffentlichen Flächen für die Allgemeinheit. siehe auch Stellungnahmen zu den vorgenannten Sachargumenten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 147 Präzedenzfall aufgrund vorherigem Vorhaben des 1. FC Kölns Es wird nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass nicht weitere Flächen zukünftig für den 1. FC Köln zur Verfügung gestellt werden (nach dem Motto: einmal Grüngürtel, immer Grüngürtel). Das jetzt geplante Vorhaben beruht schon auf dem Präzedenzfall aus der Vergangenheit. Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass die dargestellten Maßnahmen die zukünftigen Entwicklungen abdecken und keine sogenannten „Salamitaktik“ verfolgt wird. So bestehen beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen Erweiterung in Form von zusätzlichen Mannschaften, dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg bzw. Misserfolg. Eine über die in diesen Bauleitplänen hinausgehende Entwicklung könnte nur über eine erneute Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 148 zweiter Präzedenzfall Die Planungen der zusätzlichen Gebäude des 1. FC Köln wären der zweite Präzedenzfall nach dem Bau der Rhein-Braun-Verwaltung im Äußeren Grüngürtel. Das Verwaltungsgebäude von der RheinBraun ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist auch nicht mit dem Verwaltungsgebäude von RheinBraun zu vergleichen, da es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks ausschließlich um sportliche Nutzungen mit den notwendigen Infrastrukturen handelt (Sanitäranlagen, Umkleiden, technische Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 118 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Infrastrukturmaßnahmen). 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 149 bestehendes Recht (Denkmalschutz) wird ausgehebelt Der Denkmalschutz wird ausgehebelt. Andere Vorhabenträger durften aus Gründen des Landschafts- und Denkmalschutzes nicht bauen; warum darf der private 1. FC Köln bauen? Wer garantiert den Bürgern, dass in Zukunft die Grünflächen ihrer Stadt trotz Denkmal- und Landschaftsschutz nicht weiter bebaut und versiegelt werden (nach Schaffung eines Präzedenzfalls durch Genehmigung des geplanten Vorhabens)? Jeder Antrag wird durch die untere Denkmalbehörde, in diesem Falle durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege, untersucht. Das Vorhaben des 1. FC Köln wurde von diesem untersucht und ist als denkmalverträglich eingestuft. Ihm stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Belange entgegen. Der Träger der Landschaftsplanung, vertreten durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, hat im Rahmen der Erarbeitung des Grünordnungsplan intensiv an einer verträglichen Integration des Vorhabens in den Landschaftsraum mitgewirkt. Die Entscheidung über die Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln im Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 150 Verlässlichkeit bestehender Schutzvorschriften Es wird ein Präzedenzfall durch Änderung der Planvorgaben (Flächennutzungsplan) geschaffen. Dieser bedingt eine Aushebelung von geltenden schon beschlossenen Schutzvorschriften. Ein sich Verlassen auf bestehende Schutzvorschriften ist nicht mehr möglich. Das Planungsrecht sieht gemäß dem BauGB die Möglichkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes vor. Dies ist auch unabdingbar, um auf geänderte Planerfordernisse reagieren zu können. Für die Änderungen eines Flächennutzungsplanes ist demnach ein förmliches Verfahren erforderlich, über welches der Rat der Stadt Köln zu entscheiden hat. Des Weiteren hebelt die Flächennutzungsplanänderung nicht einfach eine beschlossene Schutzvorschrift (Landschaftsplan) aus. Auch hier sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. So sieht es das Planungsrecht vor, dass gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten eines X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 119 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bebauungsplans außer Kraft treten, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren während der Bauleitplanung nicht widersprochen hat. In den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren wurde das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben, da die Planung in enger Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die Vorgaben des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls Köln“ befolgt werden. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 151 Historisches Flächengleichgewicht Durch den Präzedenzfall würde das historische Flächengleichgewicht (Grün-Sportplätze- Kleingärten) aufgehoben, da Pläne nicht ausreichend detailliert aufgestellt worden sind. Auch bei den ersten Planungen zum Äußeren Grüngürtel waren teilweise Sportplätze auf der Gleueler Wiese vorgesehen. So erhielt der Großraum Äußerer Grüngürtel auf beiden Seiten des Militärrings durch die Planer (Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke) eine konzeptionelle Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, anschließt. Seitens der Stadt Köln wird somit kein Präzedenzfall gesehen, der das von den Einwender/-in sogenannte X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 120 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat historische Flächengleichgewicht gefährdet. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 152 älteres Baugesuch des 1. FC Köln Um einen Präzedenzfall für zukünftige Investoren zu vermeiden, lehnte die Bezirksvertretung Lindenthal das Baugesuch des 1. FC Köln ab. Stattdessen appellierte die Bezirksvertretung an den Rat, dem Widerspruch des Beirates der Unteren Landschaftsbehörde zu folgen. Der Rat hielt diesen Widerspruch für unberechtigt und genehmigte das Vorhaben. Die Einwender/-in nehmen hier Bezug auf die Genehmigung des Verwaltungsgebäudes im Bereich des Geißbockheims aus dem Jahre 2008. Die RheinEnergieSportpark Genehmigung steht nicht im Zusammenhang mit der hiesigen Bauleitplanung. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 153 Kleingartenanlage Durch die Genehmigung weiterer Vorhaben im Grüngürtel, die sich auf den Präzedenzfall berufen, befürchten einige Einwender den Verlust ihres Kleingartens. Die Kleingärten liegen außerhalb des Geltungsbereichs der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. Eine positive Entscheidung für die Bauleitplanverfahren RheinEnergieSportpark hat keine Änderung der planungsrechtlichen Situation für die Kleingärten zur Folge. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.7 Präzedenzfallwirkung 154 Präzedenzfall (Befürwortung) Durch die Ablehnung des Vorhabens würde ein Präzedenzfall für die "Umweltschützer" geschaffen, um zukünftig die Errichtung/ Veränderung weiterer Sportflächen im Grüngürtel zu verhindern. Hierzu ist anzumerken, dass aktuell keine weiteren Bauleitplanverfahren im Äußeren Grüngürtel vorgesehen bzw. auch nicht absehbar sind. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 155 zukünftige andere Bauvorhaben Es wird nachgefragt, ob in Zukunft im Äußeren Grüngürtel noch weiter gebaut werden darf (durch Im Äußeren Grüngürtel sind nach dem derzeitigen Planungsrecht nur Nutzungen zulässig, welche mit einer Grünfläche zu vereinbaren sind. Hierunter fallen unter bestimmten Voraussetzungen auch Sportanlagen. Die X X Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 121 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat den 1. FC Köln oder durch andere Vorhabenträger). Grenzen der Bebaubarkeit sind sehr eng. Wohngebäude bzw. gewerblich genutzte Gebäude (z. B. allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete etc.) sind nicht zulässig. Eine Änderung des Planungsrechts ist nicht beabsichtigt. genommen. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 156 weitere Flächen Es wird nachgefragt, welche Gebiete in Zukunft noch vorgesehen sind, wenn die neuen Plätze nicht ausreichen. Es sind keine weiteren Flächen bzw. Gebiete vorgesehen. Der vorgelegte Masterplan RheinEnergieSportpark stellt das Gesamtkonzept für die künftige Nutzung dar und ist unter Berücksichtigung der künftig möglichen Anforderungsveränderungen erarbeitet worden. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 157 Imageschaden Es wird nachgefragt, wie die Stadt überprüft hat, welche Auswirkungen die Zerstörung des Grüngürtels durch Imageschäden/geringere Attraktivität auf die Ansiedlung von Arbeitgebern hat. Die Stadt Köln sieht in Folge der Planung keinen Verlust der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und somit auch keine negativen Auswirkungen auf die Ansiedlung von Unternehmen im Stadtgebiet. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 158 Großveranstaltungen Es wird nachgefragt, welche Großveranstaltungen vom 1. FC Köln im Grüngürtel geplant werden. Die Stellungnehmenden beziehen sich in den Stellungnahmen auf den Grüngürtel und legen nicht näher dar, ob der RheinEnergieSportpark bzw. andere Flächen (z. B. das Stadion) gemeint sind. Im RheinEnergieSportpark soll weiterhin in gewohntem Maße der Spiel- und Trainingsbetrieb des 1. FC Köln stattfinden. Zudem ist auch die Ausrichtung des jährlich stattfindenden GeißbockCups geplant. Über die bereits in den vergangen Jahren durchgeführten Veranstaltungen hinaus sind nach Auskunft des 1. FC Köln keine Großveranstaltungen vorgesehen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 122 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Darüber hinaus wird es zukünftig auch weiterhin Veranstaltungen von dem privaten Gastronomiebetreiber beim Geißbockheim geben, dies ist aber unabhängig von den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 159 Raupe Nimmersatt Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft zusätzlichen Flächenbedarf haben wird und Stück für Stück mehr Teile des Grüngürtels beansprucht (Raupe Nimmersatt, Salamitaktik). Einige Einwender ergänzen, dass es Aussagen des 1. FC Köln in der Vergangenheit gegeben hat, dass es nach der letzten Erweiterung (in 2007) keine weiteren Erweiterungen (für die eigene Infrastruktur oder für die allgemeine Infrastruktur (Anschluss an ÖPNV, Parkplätze etc.)) folgen sollten. Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen Entwicklungen ab. Wichtig ist, dass keine sogenannten „Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln verfolgt wird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere Erweiterungen werden nicht erwartet. Zur planungsrechtlichen Absicherung wird eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend begrenzt werden. Bezüglich der Anmerkungen, dass 2007 seitens des 1. FC Köln Aussagen getroffen worden seien, dass keine weiteren Ergänzungen erfolgen soll, ist anzumerken, das aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des Fortschritts anderer Leistungszentren auch der 1. FC Köln ein modernes Leistungszentrum benötigt, welches den heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-) Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 123 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln im Rahmen der Bauleitplanverfahren, ob die Erweiterungsabsichten des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark planungsrechtlich vorbereitet werden können. Insgesamt soll der Bebauungsplan somit abschließend die Entwicklungsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark regeln. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 160 Lückenschluss zwischen Geißbockheim und Stadion Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft den Lückenschluss zwischen Geißbockheim und Stadion anstreben wird. Entsprechende Überlegungen liegen nicht vor. Darüber hinaus handelt es sich hier auch um städtische Flächen, für die aktuell kein Planungsrecht für Erweiterungen des 1. FC Köln vorliegt. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 161 Minimallösung und zukünftige Entwicklungsoptionen Es wird angenommen, dass die jetzt beantragte Maßnahme nur die Minimallösung darstellt und bald schon nicht mehr ausreichend sein wird. Sinnvoll wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine Option an einem anderen Ort zu wählen, die auch zukünftige Entwicklungen des Vereins ermöglicht/ berücksichtigt. Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen Entwicklungen ab. Wichtig ist der Stadt Köln, dass keine sogenannten „Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln verfolgt wird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere Erweiterungen werden nicht erwartet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 162 Zukünftige Aufgabe des Standorts Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft mehr Flächen benötigt, die nicht mehr im Grüngürtel zu verwirklichen sind und der 1. FC Köln das Geißbockheim (komplett oder in Teilen) aufgibt. Es Der Standort des RheinEnergieSportparks ist seit Jahrzehnten der Standort des 1. FC Köln. Er stellt sowohl für den Verein, wie auch für Bürgerinnen und Bürger einen wichtigen Ort dar. Der 1. FC Köln möchte daher bewusst an diesem Standort verbleiben. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 124 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat stellt sich die Frage, wie dann die Zukunft dieser aufgegebenen Flächen aussieht. Weiterhin wird nachgefragt, ob es möglich ist, die Flächen zu renaturieren. Es wird sich erkundigt, wer für die Rückbaukosten aufkommt. Die jetzt beantragten Flächen wären dann umsonst versiegelt worden (irreparabler Eingriff in die Natur). Es wird nachgefragt, ob es einen städtebaulichen Vertrag bzgl. der Regelungen zu den aufgegeben Plätzen gibt. Eine Rückbauverpflichtung seitens des 1. FC Köln besteht nicht. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages wird nun aber geregelt, dass der Trainingsplatz 2 durch den 1. FC Köln zu renaturieren ist. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 163 Abstieg / Insolvenz des 1. FC Kölns Es wird gefragt, was mit den Flächen geschieht, wenn der 1. FC Köln weiter in der Bundesliga absteigt oder insolvent wird. Der ermittelte Platzbedarf ist unabhängig von der Ligenzugehörigkeit des 1. FC Köln. So bestehen beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen Änderung in Form von zusätzlichen bzw. weniger Mannschaften. Der 1. FC Köln sieht je U-Jahrgang (U8 bis U21) genau eine Mannschaft unabhängig von der Lizenzmannschaft vor. Im Zuge einer derzeit nicht abzusehenden Insolvenz wäre der Umgang mit dem Trainingsgelände zu klären. Eine Rückbauverpflichtung besteht gemäß dem Mietvertrag nicht. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 164 Garantie für keine weiteren Ausbauten Es wird nachgefragt, ob es einen städtebaulichen Vertrag bzgl. der Beschränkung des Bestands des 1. FC Kölns auf den jetzigen bzw. den jetzt geplanten Bestand an Flächen gibt. Eine weitere Es wird zwischen der Stadt und dem Verein ein städtebaulicher Vertrag u. a. zur Umsetzung naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen für die nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben geschlossen. Es sind keine weiteren Flächen bzw. Gebiete für eine Bebauung vorgesehen. Der vorgelegte Masterplan RheinEnergieSportpark stellt das X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 125 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bebauung soll hierdurch ausgeschlossen werden. Gibt es eine andere Art der Garantie, dass es zu keinen weiteren Ausbauplänen kommt? Gesamtkonzept für die künftige Nutzung dar und ist unter Berücksichtigung der künftig möglichen Anforderungsveränderungen erarbeitet worden. Mit dem hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren wird das Planungsrecht geschaffen. Sollten zukünftig darüber hinaus gehende Erweiterungen vorgesehen sein, wären für diese ebenfalls Bauleitplanverfahren sowie eine politische Zustimmung erforderlich. Insgesamt soll der Bebauungsplan somit abschließend die Entwicklungsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark regeln. 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 165 Kleingartenanlage Es wird nachgefragt, was zukünftig mit den Kleingartenanlagen geschieht, wenn der 1. FC Köln noch weitere Flächen beansprucht. Im Bereich der Kleingartenanlagen sind keine Änderungen, insbesondere keine Flächeninanspruchnahmen vorgesehen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 1.2 Alternativenprüfung 654 neue Alternativenprüfung Es wird eine erneute Alternativenprüfung gefordert, da sich die Rahmenbedingungen seit der letzten Alternativenprüfung geändert haben (z.B. Klimanotstand) und die vorliegende Alternativenprüfung fehlerhaft und unvollständig ist, beispielsweise in den folgenden Punkten: - Keine bzw. unzureichende Berücksichtigung der Umweltbelange. Die Ausrufung des Klimanotstandes führt nicht zu geänderten Rahmenbedingungen, fordert aber eine Beachtung des vom Menschen verursachten Klimawandels bei allen Entscheidungen. Maßnahmealternativen mit positiver oder zumindest der geringsten negativen Klimaauswirkung sollen bevorzugt geplant bzw. umgesetzt werden. Zu den einzelnen Punkten:  Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde mit Stand der Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB keine X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 126 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat - Fehlerhafte Bewertung des Denkmalschutzes. - Fehlerhafte Bewertung des Standortes in Marsdorf, da der Frischemarkt kleiner ausfallen wird. - Gegen die Standorte Marsdorf und Junkersdorf spricht, dass eine Frischluftschneise zerstört würde. Warum gilt dies nicht für die Gleueler Wiese? - Die Veränderungen in der Schullandschaft wurden bei der Bewertung nicht richtig berücksichtigt. - Die Bewertung der Anfahrt der Jugendlichen von der neuen Ernst-Simon-Gesamtschule zum Gelände ist fehlerhaft. - Die Ermittlung des Flächenbedarfs ist fehlerhaft. - Die weitere Entwicklungsmöglichkeiten werden nicht bewertet. - Keine Berücksichtigung der verkehrlichen Erschließung. - Keine Berücksichtigung des Klimagutachtens. Es wird darauf hingewiesen, dass auch der Rheinische Verein für Denkmalschutz und Landschaftspflege die unzureichende Alternativenprüfung moniert. Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Sie beschränkte sich auf wesentliche, funktionale Aspekte der Standorteignung. Zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wurden im Rahmen des Umweltberichtes zur 209. FNP Änderung die Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet. Oberflächengewässer sind auf den betrachteten Flächen der Standortalternativen nicht direkt betroffen, sodass eine entsprechende Untersuchung dieses Schutzgutes entbehrlich war.  Im Zuge der Alternativenprüfung ist nicht jedes Fachthema detailliert abzuprüfen. Die Aspekte des Denkmalschutzes wurden im Rahmen der Bauleitplanverfahren detailliert untersucht und mit dem Stadtkonservator abgestimmt.  Es sind keine Gründe oder Sachverhalte erkennbar, die eine neue Alternativenprüfung für den Standort Marsdorf erforderlich machen lassen.  Das Planvorhaben im Bereich des RheinEnergieSportparks wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der Seite 127 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist.  Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 96) wurden nach Erstellung der Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine gemeinsame Gesamtschule überführt worden. Die Schülerinnen und Schüler werden nun teilweise am Standort in Sülz (ehemalige Elsa-Brandström- Realschule) bzw. am Standort in Müngersdorf (ehemalige Ernst-Simons-Realschule) unterrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule übernommen. Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium, dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische Anbindung (insbesondere fußläufig)“ von Bedeutung sind. Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von den oben genannten Schulen zu den Plangebieten RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.) dargestellt:  Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.)  Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter Seite 128 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Militärring: 6,3 km (RES) / 6,2 km (Mars.)  Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km (Mars.)  Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) / 7,8 km (Mars.)  Alfred-Müller-Armack Berufskolleg: 3,3 km (RES) / 8,0 km (Mars.) Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf. Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die Alternativenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird. Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt Seite 129 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat bei durchschnittlich – 0 Punkte). Die veränderte Bewertung am Standort RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 Punkte). So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf.  Der Flächenbedarf entspricht dem heutigen Standort mit den zusätzlich geplanten Nutzungen.  Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen Entwicklungen ab. Der 1. FC Köln plant keine höhere Zahl seiner Jugendmannschaften (eine je Jahrgang), sodass mit einem weiteren Bedarf nicht zu rechnen ist.  Die generelle verkehrliche Erschließung ist an allen Standorten gegeben. Ausschlaggebend für die Kinder- und Jugendarbeit ist die Betrachtung der ÖPNV Anbindung, die an den einzelnen Standorten unterschiedlich ausgestaltet ist. Seite 130 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat  Das Klimagutachten wurde rein für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks erstellt. Bezüglich der Berücksichtigung der Umweltbelange und somit auch auf das Klima wird auf den ersten Spiegelstrich verwiesen. Der Hinweis, dass der Rheinische Verein für Denkmalschutz und Landschaftspflege die Alternativenprüfung als unzureichend moniert, wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 655 Bewertung: Zusammenarbeit mit Schulen Der Standort Gleueler Wiese wird gegenüber den damals von der Stadt geprüften Alternativstandorten als besonders geeignet befunden, weil die nahen Sportschulen, damals Realschule Elsa Brandström, Apostelgymnasium, Hildegard-von-Bingen- Gymnasium, Müller-Armack Berufskolleg u.a. auch leistungssportlich orientierte Schüler, die beim 1. FC Köln spielen, aufnahmen. Abgesehen davon, dass diese Schulen für alle olympischen Sportarten als Sportschulen eingerichtet sind, ohne den Schwerpunkt Fußball, hat sich in der Schullandschaft rund um den 1. FC Köln einiges verändert: Das Apostelgymnasium ist aus dem Sportverbund ausgeschieden. Die Elsa Brandström Realschule läuft in den kommenden 5 Jahren aus, stattdessen werden die Jahrgänge 5-7 einer Gesamtschule am Standort von Elsa-Brandström und die Jahrgänge 8- Die Elsa-Brandström-Realschule und die Ernst-Simons- Realschule wurden in eine neue Gesamtschule überführt. Die Schülerinnen und Schüler werden demnächst jeweils teilweise an dem jeweiligen Standort untererrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule übernommen. Neben den beiden Standorten der vorstehenden genannten neuen Gesamtschule bestehen seitens des 1. FC Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium, dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische Anbindung (insbesondere Fußläufig)“ von Bedeutung sind. Das Apostelgymnasium ist weiterhin Teil des Sportverbundes NRW-Sportschule Köln. Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von den oben genannten Schulen zu den Plangebieten RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.) X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 131 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 13 am Standort Müngersdorf, Alter Militärring (ehemals dann Ernst-Simon-Realschule) geführt. D.h. in den Jahrgängen 8-13, wird die Mehrheit der Sportschüler in Müngersdorf ganztags zur Schule gehen. Es gilt neu zu bewerten, was genau für alle Sportschüler günstiger ist. Die Nähe zum RheinEnergieStadion, zur Sporthochschule Köln und zum Sportinternat in Müngersdorf könnte gute neue Trainingsmöglichkeiten sowie Betreuungsmöglichkeiten in Bezug auf einen Standort Marsdorf (erreichbar mit Linie 7) ergeben. Unabhängig von den eingetretenen Veränderungen ist bereits heute die Bewertung der Schulerreichbarkeit in Bezug auf die “Elsa- Brandström-Realschule“ fehlerhaft. Das Sportinternat des 1 .FC Köln befindet sich in Müngersdorf und wird nur von 13 FC Spielern (vgl. Homepage 1. FC Köln) und nicht von 20 FC- Spielern, wie der FC-Geschäftsführer während der Bürgeranhörung am 7.4.2016 erklärt hat, bewohnt. Die Jugendlichen besuchen unterschiedliche Schultypen (z.B. Gymnasien oder Berufskollegs) im Kölner Stadtgebiet, die vom RheinEnergieSportpark nur sehr umständlich (Apostel-Gymnasium) und vor allem nicht fußläufig zu erreichen sind. Letzt genannte Schule hat aber ebenso wie das in der Vorlage genannte Berufskolleg Lindenstraße eine direkte Straßenbahnverbindung zum Sportinternat dargestellt:  Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.)  Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter Militärring: 6,3 km (RES) / 6,2 km (Mars.)  Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km (Mars.)  Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) / 7,8 km (Mars.)  Alfred-Müller-Armack Berufskolleg: 3,3 km (RES) / 8,0 km (Mars.) Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf. Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die Alternativenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine Seite 132 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und zum Alternativstandort Marsdorf. Es wird bezweifelt, dass die Lage des neuen Sportleistungszentrums für die Mehrzahl der Schüler in Köln gut erreichbar ist, da ein Schwerpunkt des Gesamtsportschultrainings in Müngersdorf liegt. Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird. Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt bei durchschnittlich – 0 Punkte). Die veränderte Bewertung am Standort RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 Punkte). So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. Von den ca. 50 Plätzen des Sportinternats werden ca. 25 Plätze für Sportlerinnen und Sportlern (Stand Januar 2020) des 1. FC Köln vorgehalten. 1.2 Alternativenprüfung 656 Trennung von Jugend- und Profibereich Die Suche nach Alternativstandorten für die jetzigen Pläne ging von einer Verlegung des gesamten FC aus dem Grüngürtel aus. U.a. wurde ein Flächenbedarf von 10-12 ha zugrunde gelegt, obwohl für die Erweiterung nur 3-4 benötigt werden. Die Alternativenprüfung wurde somit so gestaltet, dass keiner der Alternativstandorte für den FC in Der 1. FC Köln verfolgt eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profis sieht der Verein den einzigen strategischen Ansatz, um auch in den kommenden Jahren wettbewerbsfähig zu bleiben. Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trainingsmöglichkeiten an einem Standort zu bündeln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, insbesondere aber auch öffentlichen Belangen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 133 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Frage kam. Es gilt eine neue ernsthafte Überprüfung von Alternativstandorten durchzuführen, die auch eine Teilung zwischen der Jugend- und der Profiabteilung zulässt. Eine solche Trennung hätte den Vorteil, dass sich die Jugendlichen ohne Druck und ohne öffentliches Interesse entwickeln könnten. Mehrere erfolgreiche Fußballclubs, z.B. Bayer Leverkusen, FC Bayern, SC Freiburg arbeiten mit diesem Modell. So könnte die Jugendabteilung am Standort Geißbockheim bleiben und die Profiabteilung an einem neuen Standort in z.B. Marsdorf angesiedelt werden. Auch eine umgekehrte Aufteilung wäre denkbar. Da der 1. FC Köln bereits getrennte Trainingsräume zwischen Damen- (Köln-Widdersdorf) und Herrenbereich praktiziert, ist nicht ersichtlich, warum dies im Männerbereich nicht umgesetzt werden könnte. Das Geißbockheim könnte auch weiterhin für die Veranstaltungen des 1. FC Köln genutzt werden. Ein seitens des Vereins postulierter Imageverlust durch die Aufteilung der Trainingsaktivitäten ist somit nicht ersichtlich und bei anderen Vereinen, die diesen Weg gegangen sind, nicht erkennbar. abzuwägen ist. Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruktur entspricht nicht den strategischen Ansprüchen des 1. FC Köln. Dem entgegen wurden aber Standortalternativen für eine Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften geprüft. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. 1.2 Alternativenprüfung 657 Bewertung: Nicht ergebnisoffene Alternativenprüfung Die Durchführung der Standortuntersuchung erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht ergebnisoffen. Bei der Aufstellung der Untersuchungskriterien und ihrer Gewichtung ist das Gemeinwohl gegenüber den Interessen des 1. FC Im Rahmen des 209. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende Alternativenprüfung durchgeführt. Zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde diese Alternativenprüfung an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 134 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Köln nicht ausreichend bewertet worden. Stattdessen wird vorgebracht, dass die Untersuchung mangelhaft ist und alle anderen Standorte ab und der Standort Geißbockheim aufgewertet wurde. Die Bewertung der einzelnen Kriterien scheint nicht immer neutral durchgeführt worden zu sein, so dass der Eindruck entsteht, dass das Ergebnis der Standortuntersuchung bereits von vorneherein feststand. mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Während der Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen Standorte mit weniger als zehn Punkten eindeutig dahinter. Der Standort RheinEnergieStadion wird aufgrund der nicht vorhandenen Flächenverfügbarkeit generell ausgeschlossen. Die Kriterien und Gewichtung der Standortalternativenprüfung ist im Vorfeld zwischen der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt worden. Die Stadt Köln und die Bezirksregierung Köln handeln gemeinwohlorientiert und werden bei der Bewertung der Kriterien durch den Grundsatz des Gemeinwohls geleitet. Somit werden bei der Prüfung alternativer Standorte die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte betrachtet und auf die geringsten Auswirkungen für das Gemeinwohl überprüft (zum Beispiel Flächenbedarf, Immissionsschutz, Anbindung ÖPNV, Wirkung für den Breitensport, Freizeitangebot für die Bürger der Stadt, et cetera). Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet zeigt, dass der RheinEnergieSportpark insbesondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die insbesondere auch lagebezogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. Klar nachteilig zeigt sich für den Standort RheinEnergieSportpark im Vergleich die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Seite 135 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Festlegungen im Regionalplan sowie dem Anpassungserfordernis des Flächennutzungsplans. Die Alternativenprüfung diente dazu, die Geeignetheit des beabsichtigten Standortes zu prüfen und neue und gegebenenfalls auch bessere Standorte zu finden. Die Annahme, dass diese Prüfung ausschließlich dazu diente, den Ausnahmefall im Sinne des Regionalplans für Erweiterungen im Äußeren Grüngürtel zu begründen, ist nicht korrekt. Darüber hinaus erfolgte im Rahmen der 209. FNP-Änderung vorsorglich ein Antrag auf Zielabweichung. Mit Datum vom 07.05.2019 wurde das Zielabweichungsverfahren vom Regionalrat positiv beschieden, wodurch sichergestellt ist, dass das Vorhaben den Zielen des Regionalplanes nicht widerspricht. 1.2 Alternativenprüfung 658 Marsdorf: Frischezentrum wird kleiner In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass der Standort Marsdorf im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt sei und einen möglichen Ausweichstandort für den Großmarkt darstelle. Die Verlagerung des Großmarktes sei eine wichtige Voraussetzung für die Realisierung der „Parkstadt Süd“, eines der wichtigsten aktuellen Stadtentwicklungsprojekte in Köln. Für die Inanspruchnahme durch das Leistungszentrum des 1. FC Köln wäre eine Regionalplanänderung erforderlich. Aufgrund bekannter aktueller Entwicklungen ist es fraglich, ob der Großmarkt Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen für derartige emittierende Nutzungen wie einen Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt Köln an der Vorhaltung eines derartigen Flächenangebotes für derartige Betriebe. Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf darüber hinaus X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 136 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nach Marsdorf ziehen wird und falls ja, ob er nicht deutlich kleiner ausfallen wird, als bislang angenommen. Da dort umfangreiche landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stehen, die sich ggfs. durch Ankauf erweitern ließen, könnten sowohl Großmarkt als auch Trainingsgelände für den 1. FC Köln dort verwirklicht werden. Der Schutzstatus der dortigen Flächen ist nicht ansatzweise vergleichbar mit dem des Grüngürtels. Eine Regionalplanänderung wäre gerade dort leichter möglich, während sie im Grüngürtel unmöglich ist. Gerade weil im Grüngürten eine Regionalplanänderung nicht möglich ist, wird das Zielabweichungsverfahren für den Grüngürtel durchgeführt. Die negative Beurteilung des Standorts Marsdorf geschieht ganz offensichtlich absichtsvoll zur Bevorzugung des Standorts Grüngürtel gemäß dem Wunsch des 1. FC Kölns. Folgendes zu berücksichtigen: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der Stadt Köln liegt nicht vor. Seite 137 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. 1.2 Alternativenprüfung 659 angedrohter Stadionneubau außerhalb von Köln Bei der Diskussion um die Stadionvergrößerung wurde seitens der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA der Neubau eines Stadions außerhalb der Stadt Köln angedroht. Im Gegensatz dazu soll nun der Bau des Leistungszentrums und der neuen Kunstrasenplätze nur im Grüngürtel möglich sein. Damit werden die Widersprüche in der Argumentation der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA offensichtlich. Die beiden Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ sowie „Vergrößerung RheinEnergieStadion“ stehen in keinem Zusammenhang und sind unabhängig voneinander zu bewerten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 660 Stadionneubau mit Leistungszentrum Das neue Leistungszentrum sollte im Zusammenhang mit dem geplanten Stadionneubau betrachtet werden. Sollte ein neues Stadion gebaut werden, wäre es sinnvoll das neue Leistungszentrum direkt dort anzusiedeln. Alternativ könnte in diesem Fall auch das jetzige Stadion zu einem Leistungszentrum umgebaut werden, um dieses weiter nutzen zu können. Die beiden Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ sowie „Vergrößerung RheinEnergieStadion stehen in keinem Zusammenhang und sind unabhängig voneinander zu bewerten. Ein Stadionneubau ist aktuell nicht geplant und kann somit nicht betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass sich das Leistungszentrum gemäß dem Konzept des 1. FC Köln bei den Trainingsplätzen und nicht beim Stadion befinden sollte, um Synergieeffekte beim Training zu erzielen. Die Spiele der Lizenzmannschaft sind davon unabhängig zu sehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 661 Alternativstandort Marsdorf Es sollen alternative Orte für das Leistungszentrum Eine Analyse und Bewertung von Alternativstandorten für das Leistungszentrum des 1. FC Kölns ist bereits im X X Dem Sachargument Seite 138 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und die neuen Sportplätze in Betracht gezogen werden, die hinsichtlich Denkmal- und Landschaftsschutz weniger problematisch und die hinsichtlich der Anbindung an den ÖPNV vorteilhafter sind. Insbesondere ist der Standort Marsdorf für die geplante Bebauung geeignet. Die gute Autobahnanbindung und die gute innerstädtische Straßenanbindung für die Fans und die Jugendspieler und/oder die Profis sowie die gute Anbindung an den ÖPNV sind Standortvorteile für Marsdorf. Darüber hinaus liegt dieser Standort näher an RheinEnergie-Stadion und es sind dort weitere Expansionsmöglichkeiten gegeben. Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsunternehmen ist, dürfen reine Kostenerwägungen keine Rolle im Rahmen der Abwägung spielen. Der 1. FC Köln hat genug finanzielle Möglichkeiten, die erforderlichen Flächen in Marsdorf zu erwerben. Verfahren durchgeführt worden. Die im Verfahren abgestimmten Alternativstandorte sind in der Begründung zur 209. Flächennutzungsplanänderung dokumentiert. Darin ist auch der Standort Marsdorf betrachtet, der insgesamt eine schlechtere Bewertung erhält. Kostenerwägungen des 1. FC Kölns haben bei der Bewertung keine Rolle gespielt. wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 662 keine Berücksichtigung von privaten Standorten Es wurden bei der Alternativenprüfung keine privaten Standorte berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass die städtischen Flächen dem 1. FC Köln sehr günstig zur Verfügung gestellt werden, ist dies aus Sicht des 1. FC Köln nachvollziehbar. Da die Planungen jedoch dem Wirtschaftsbetrieb 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zu Gute kommen, wäre eine Berücksichtigung von privaten Flächen, auch Die Standortsuche alternativer, verfügbarer Flächen erfolgte gesamtstädtisch vor allem unter Beachtung ihrer planungsrechtlichen Situation sowie der erforderlichen Flächengröße für die Trainingsinfrastruktur. Da der gesamte Außenbereich der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ist eine Suche außerhalb wenig erfolgversprechend. Es wurden auch nicht-städtische Grundstücke geprüft. So ist z. B. die landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach größtenteils in privaten X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 139 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wenn diese teurer wären, zwingend erforderlich. Händen. 1.2 Alternativenprüfung 663 kein zusätzlicher Bedarf Die derzeit bereits bestehenden Sportplätze im Bereich des Grüngürtels und insbesondere die des 1. FC Kölns werden aktuell nicht ausreichend genutzt. Durch eine optimierte Belegung der vorhandenen Plätze, wäre ein Neubau von Plätzen überflüssig. Bei dieser Prüfung sollten auch die Sportplätze anderer Vereine am Standort und in der Bezirkssportanlage Nord berücksichtigt werden. Die Optimierung könnte durch eine konsequente Abstimmung zwischen den verschiedenen Vereinen sowie den im Umfeld beheimateten Schulen erfolgen. Außerdem wird die Rückführung auf G9 die zeitliche Kompression des Unterrichts verringern und damit den Bedarf an Trainingsplätzen reduzieren, da die Schüler wieder früher Schulschluss haben werden. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass es verschiedene alternative Konzepte zur vorliegenden Planung gibt, z.B.: - Ausbau der vorhandenen Sportplätze im Bereich des Südstadions (gemeinsam mit Fortuna Köln), - Nutzung des RheinEnergie-Stadions als Trainingsfläche, - Nutzung und ggf. Umbau bereits vorhandener Ascheplätze in ca. 1 km Entfernung zum Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass nur durch den Ausbau der vorhandenen Kapazitäten das Leistungszentrum den Bedarfen entsprechen kann. Auch unter Berücksichtigung der Rückführung auf G9 ist die Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen erforderlich, um den Ansprüchen an ein leistungsorientiertes Nachwuchstraining gerecht zu werden. Eine ausreichende Kapazität anderer Sportanlagen zur Mitnutzung durch den 1.FC Köln ist nicht gegeben und die Ertüchtigung vorhandener Sportanlagen von Schulen in der Umgebung ist nicht zielführend. Dies widerspricht dem ganzheitlichen Konzept der Nachwuchsausbildung des 1. FC Köln. Zur Auslastung der genannten Trainingsplätze folgende Anmerkung:  Die Trainingsplätze im Bereich des Südstadions bzw. eine Erweiterung an diesem Standort für den 1. FC Köln sind nicht möglich, da die Trainingsplätze bzw. die Flächen von Fortuna Köln selbst benötigt werden.  Ein generelles Training im RheinEnergieStadion ist ebenfalls nicht möglich. Hier handelt es sich erstens nicht um eine Trainingsstätte. Des Weiteren würde der Rasen zu sehr beansprucht.  Der angesprochene Ascheplatz ist Teil der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 140 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Geißbockheim in nordwestlicher Richtung in direkter Nachbarschaft zum Fort VI, - Nutzung und ggf. Umbau eines vorhandenen Rasenplatzes in ca. 1,2 km Entfernung vom Geißbockheim in nordwestlicher Richtung, zwischen der Militärringstraße und “Haus am See“ und - Ertüchtigung der vorhandenen Sportanlagen der schulischen Einrichtungen in der Umgebung unter Erstellung eines kooperativen Nutzungskonzeptes. Es fehlt insgesamt an einer unabhängigen Analyse des tatsächlichen Bedarfs. Der Verweis auf die Schaffung zusätzlicher Kleinspielfelder für die Allgemeinheit wird kritisch gesehen, da diese neuen Kleinspielfelder nur einem kleinen Teil der derzeitigen Nutzer der Gleueler Wiese, nämlich jungen fußballaffinen Menschen aus der näheren Umgebung, zu Gute kommen. Alle übrigen derzeitigen Nutzer werden aus diesem Bereich vertrieben. Sportanlage am Eichenkreuz. Diese Sportanlagen wird von Breitensportvereinen (Blau Weiß Köln, DJK Südwest) genutzt.  Bei dem angesprochenen Rasenplatz beim Haus am See handelt es sich um die sogenannte Kampfbahn. Diese ist nicht mit einer Flutlichtanlage versehen. Aufgrund der direkten Nähe vom Decksteiner Weiher und der dort in diesem Bereich lebenden Wasserfledermaus kann dieser Trainingsplatz auch nicht mit einer Flutlichtanlage ausgestattet werden. In den Wintermonaten ist dieser Platz nur eingeschränkt bespielbar. Im Rahmen der Bauleitplanung hat sich der 1. FC Köln dazu bereit erklärt, die Trainingsplätze zu finanzieren und zu pflegen. Diese Plätze stehen nicht nur dem 1. FC Köln, sondern auch dem organisiertem Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport unter Organisation des Sportamtes zur Verfügung. Mit dem organisierten Breiten- bzw. dem Vereinssport sind auch andere Vereine gemeint, welche außerhalb der Trainingszeiten den 1. FC Köln die neuen Trainingsplätze nutzen können. Im Bereich der Fläche für Kleinspielfelder sind nach derzeitigem Planungsstand neben einem Kleinfußballfeld ein Geräte-/Fitnessparcours, eine Beachvolleyballanlage (drei Plätze) sowie ein Basket- und Streetballfeld vorgesehen. Eine konkrete Festlegung der Sportarten erfolgt aber in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren. Hier werden also breite Seite 141 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sportinteressierte Nutzerkreise angesprochen, die nicht nur auf junge, fußballaffine Menschen reduziert sind. Außerdem bietet die Konzentration des Sportes an diesem Standort eine Entlastung der Nutzung von Wiesenflächen an anderer Stelle. 1.2 Alternativenprüfung 664 unzulässiger Flächentausch Drei Kunstrasenplätze und drei optionale Kleinspielfelder sollen auf der 8,5 ha großen Gleueler Wiese gebaut werden. Gleichzeitig werden drei bereits vorhandene Spielfelder durch die neue Planung aufgegeben. Somit wird ein unnötiger Flächentausch vorgenommen und die Planung entspricht nicht dem Grundsatz der flächensparenden Raumplanung. Sie bläht den Flächenbedarf unzulässig auf und verhindert eine objektive Prüfung der vorhandenen, verträglicheren Alternativen. Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks handelt es sich nicht um einen Flächentausch, sondern um eine notwendige Erweiterung zum Erhalt des Leistungszentrums an diesem Standort. Die vorhandenen Trainingsplätze (Trainingsplatz 2, Kunstrasenplatz) entsprechen nicht den heutigen Normgrößen und können nicht für ein vollwertiges Training genutzt werden. Darüber hinaus kommt einzelnen Flächen aufgrund der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe denkmalpflegerische Bedeutung zu. Die Aufgabe des Trainingsplatzes am „Haus am See“, die sogenannte Kampfbahn, ist nicht geplant. Der Grünordnungsplan sieht zwar vor, die den Platz umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den Sportplatz selbst. Da die Laufbahn in den vergangenen Jahren nicht genutzt wurde, ist sie mittlerweile jedoch vollständig überwachsen und es konnte sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur entwickeln. Von der Umsetzung der Maßnahme wird deshalb abgesehen. Der Trainingsplatz ist in den Wintermonaten nur eingeschränkt nutzbar, da aufgrund der ansässigen Wasserfledermaus die Nachrüstung mit X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 142 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einer Flutlichtanlage nicht möglich ist. Der Trainingsplatz 4, der zurzeit als Kunstrasenplatz ausgeprägt ist, wird durch einen Naturrasenplatz ersetzt. 1.2 Alternativenprüfung 665 Nullvariante Im Rahmen der Alternativenprüfung fehlt eine ausreichende Berücksichtigung der Nullvariante für den Bereich der Gleueler Wiese. D.h. es wird nicht berücksichtigt wie sich der Umweltzustand entwickeln würde, wenn der 1. FC Köln die drei Trainingsplätze und das Leistungszentrum nicht dort bauen würde. Beispielhaft wird die Auswirkung auf die Entwicklung des Jagdgebietes von Fledermäusen angeführt. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Nullvariante im Umweltbericht unter Punkt 8.1.2 beschrieben und geprüft. Im Zuge der Alternativenprüfung sind die Auswirkungen der Planung auf den jeweiligen Standort zu untersuchen. Die Prüfung einer Nullvariante ist nicht erforderlich. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 666 Planungsfehler wegen Frischezentrum Es ist ein grober Planungsfehler, über die Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu entscheiden, ohne die Entscheidung zum Frischezentrum Marsdorf abzuwarten. Insbesondere, weil sich bei einer Aufgabe dieser Planung die Flächennutzungsplanung völlig anders darstellen würde. Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht deckungsgleich. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 667 Komplettumzug des 1. FC Kölns In der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), Anlage 4, Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB), wird die Situation am Geißbockheim als Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehende, angemessene Größe auf. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass die dargestellten Maßnahmen die zukünftigen Entwicklungen abdecken und diese am X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 143 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nicht zeitgemäß, stark veraltet, dunkel, räumlich stark eingeschränkt und die vorhandenen Trainingsplätze für das Nachwuchstraining als ungenügend beschrieben. „Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich.“ (Zitat) Es ist zweifelhaft, ob auf dem beengten Raum, den das Gebiet um den Decksteiner Weiher nun einmal darstellt, überhaupt ein konkurrenzfähiges Trainingsgelände für die Profis und den Nachwuchs errichtet werden kann. Zumindest können bereits die jetzt geplanten Maßnahmen nur durch umfangreiche Sonderregelungen und durch das Zielabweichungsverfahren umgesetzt werden. Weitere Ausbaumaßnahmen, die zukünftig erforderlich würden, wären im Grüngürtel nicht mehr möglich. Will der Verein die marode, ungenügende und beengte Situation beenden, sollte er einen Schnitt machen und an anderer Stelle ein modernes, dem Stand der Technik angepasstes Leistungszentrum mit großzügigen Erweiterungsmöglichkeiten und guter Verkehrsanbindung errichten. Es wird daher der Umzug des gesamten Trainingszentrums an einen anderen Standort gefordert. Bereits heute findet ein Teil des Trainingsbetriebes des 1. FC Köln außerhalb des Areals am Geißbockheim statt (Damen- und Mädchenmannschaften trainieren in Widdersdorf). Auch hierfür könnte eine vollständige Umsiedlung Abhilfe schaffen. Auch andere Wirtschaftsunternehmen (Deutz AG, HDI-Gerling, die KÖLNER HAIE, der Verlag Dumont-Schauberg, Standort RheinEnergieSportpark umgesetzt werden können. Die sportlichen Nutzungen werden auch für den Breitensport an einem Standort gebündelt und entlasten somit z.B. andere Wiesenflächen. Auch für andere Standorte wurde gezeigt, dass teilweise Regionalplanänderungs- oder Zielabweichungserfahren notwendig würden. Eine Komplettverlagerung des gesamten Trainingsgeländes würde im Gegensatz zu einer Erweiterung des bestehenden Standorts eine erhöhte Flächeninanspruchnahme bedeuten, da nicht vorhandene Infrastruktur (Wege, Parkplätze, etc.) errichtet werden müsste. Diese bestehen am Standort RheinEnergieSportpark bereits und werden darüber hinaus von den Nutzerinnen und Nutzern der Grünfläche genutzt. Demnach könnten diese auch nicht komplett zurückgebaut und renaturiert werden. Insgesamt entstünde ein höherer Flächenbedarf für Komplettverlagerung und Beibehaltung der Infrastruktur für die Grünfläche. Ein Stadionneubau ist derzeit nicht vorgesehen. Seite 144 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat RTL, die Brauereien Gaffel und Reissdorf u.v.a.m.) müssen entsprechende Umzüge bewerkstelligen, wenn die bisherige Lage keine Erweiterungen mehr zulässt. Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsbetrieb ist und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, sollte ein solcher Umzug auch vor diesem Hintergrund möglich sein. Im Rahmen der vollständigen Auslagerung der Trainingseinrichtungen an einen neuen Standort, könnte auch der Neubau eines Stadions in dessen Verbund berücksichtigt werden (z.B. in Marsdorf oder am Flughafengelände). 1.2 Alternativenprüfung 668 Aufgabe der Planungen Der 1. FC Köln sollte auf die Ausbaupläne insgesamt verzichten. Der Ausbau des Trainingsgeländes für den Nachwuchs des 1. FC Kölns wird weiterhin verfolgt. Eine endgültige Abwägungsentscheidung wird durch den Rat der Stadt Köln zum Ende des Verfahrens durch den sogenannten Feststellungsbeschluss für das FNP-Verfahren sowie den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren getroffen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 669 Bewertung: Entfernung zu Schulen In einer Sitzungsvorlage schreibt die Bezirksregierung, dass aufgrund enger funktionaler Verflechtungen zu umliegenden Schulen alternative Standorte ausscheiden. Mit dieser einfachen Feststellung wird ohne weitere Abwägung und Begründung amtlich festgestellt, dass alternative Standorte alleine wegen einer Schulfrage bzw. eines angeblichen Anreiseproblems ausscheiden. Kölner Schüler müssen oft extrem lange Anreisezeiten auf sich nehmen, um eine passende Schulform oder oft Die enge Kooperation mit den Sportschulen ist über viele Jahre gewachsen und bewährt. Die Verwaltung unterstützt das Bestreben des 1. FC Köln, neben der sportlichen Entwicklung den Nachwuchsspielern auch eine bestmögliche schulische Ausbildung zu ermöglichen. Der Standort RheinEnergieSportpark ist nach dem Standort RheinEnergieStadion im Vergleich zu den anderen Alternativstandorten von allen Kooperationsschulen auch unter Berücksichtigung der angepassten Schulsituation ab dem Schuljahr 2019/2020 am besten erreichbar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt Seite 145 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat auch nur einen vorhandenen Schulplatz zu bekommen. Natürlich sollten angehende Kölner Fußballprofis besser behandelt werden, denn das ist für den 1. FC und auch für das Image der Stadt Köln sehr wichtig. Der Nachwuchsstandort in Marsdorf hätte keine wesentlichen oder unzumutbaren Nachteile bezüglich der Erreichbarkeit und der Fahrzeiten von den Schulen zur Trainingsstätte. Die funktionale Verflechtung zu umliegenden Schulen wird zumindest nicht unzumutbar stark durch die unterschiedlich veränderten Fahrzeiten beeinflusst. Ein Vergleich der Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Quelle: KVB-APP) und die Fahrzeiten mit dem Fahrrad (Quelle: Google Maps) zwischen 13 und 15 Uhr werktags zeigt, dass im Ergebnis der überwiegende Anteil der jungen Fußballspieler aller Jahrgänge, der auf das Apostelgymnasium und in die neue Gesamtschule geht, auch mit dem Standort Marsdorf keine zusätzliche Zeit verlieren würde. Für die Schüler der Jahrgänge 5, 6, 7, des Hildegard-von-Bingen- Gymnasiums sowie des Müller-Armack Berufskolleg sollte ein Fahrdienst bereitgestellt werden. In welchem Umfang schon heute der 1. FC Fahrdienste leistet, ist uns nur unzureichend bekannt. Sie finden aber in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang durch Eltern und den 1. FC statt. Folglich ist zum Ausgleich vereinzelt auftretender, scheinbar unzumutbarer Zeiteinbußen Darüber hinaus ist die schulische Anbindung auch nur ein, wenn auch ein hohes Kriterium. Selbst wenn man das Kriterium komplett aus der Alternativenprüfung herausnehmen würde, wäre der Standort am RheinEnergieSportpark immer noch am höchsten bewertet. Sein Wert würde von 14,5 auf 12,5 fallen. Der Standort in Marsdorf läge weiterhin bei 9,5. Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die Alternativenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird. Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt bei durchschnittlich – 0 Punkte). Die veränderte Bewertung am Standort RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 Punkte). Seite 146 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat die stärkere Bereitstellung von Fahrdiensten aus dem umfangreichen PKW-Fuhrpark im Einzelfall oder bei kleineren Gruppen zur optimaleren Ausbildung der zukünftigen Fußballprofis für den 1. FC auch finanziell durchaus zumutbar. Darüber hinaus kommen von den ca. 200 Jugendlichen, die beim 1. FC spielen, nur ca. 30% aus Köln. Die übrigen Spieler kommen aus umliegenden Ortschaften und werden durch FC- Busse oder Eltern zum Training gefahren. Die Erreichbarkeit der Schulen ist also kein durchschlagendes Argument für die Ablehnung von Marsdorf als alternativer Standort. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Standortbewertung für Marsdorf in diesem Punkt positiver als für den geplanten Standort ausfallen müsste. So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. 1.2 Alternativenprüfung 670 Nutzung des RheinEnergie-Stadions nach Stadionneubau Es soll zukünftig auch ein neues Stadion gebaut werden. Dies könnte an einem neuen Standort außerhalb entstehen. Dann stünde das bisherige RheinEnergie-Stadion mit seinen Flächen hervorragend für ein neues Trainingszentrum zur Verfügung und die Anwohnerbelästigung durch die Stadionbesucher würde vermindert werden. Ein Stadionneubau ist derzeit nicht vorgesehen. Unabhängig davon würde es sich dabei um zwei planerisch und rechtlich getrennte Verfahren handeln. Ein generelles Training im RheinEnergieStadion ist nicht möglich. Hier handelt es sich erstens nicht um eine Trainingsstätte. Des Weiteren würde der Rasen zu sehr beansprucht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt 1.2 Alternativenprüfung 671 ÖPNV- und Verkehrs-Anbindung Generell kann sich bei der Das Kriterium wurde aus Sicht der Stadt Köln sachgerecht bewertet. In der Begründung werden im X X Dem Sachargument Seite 147 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Alternativstandortbewertung im Rahmen des “Begründungstexts zur FNP-Änderung mit Umweltbericht“ der Eindruck aufdrängen, dass eine Bewertung nicht neutral und ergebnisoffen erfolgte. Zum Beispiel ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Bewertung der ÖPNV-Anbindung ein gutes Ergebnis für den RheinEnergieSportpark festgehalten wurde, wobei die nächste Haltestelle für Bahnlinien mit enger Taktung über einen Kilometer (ca. 1.300 m) entfernt liegt (Bahnlinie 18; näher gelegene Buslinie 978 nur mit halbstündiger Taktung bzw. abends ab 19 Uhr nur noch stündlich). Im Kriterienkatalog der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) findet ÖPNV- Anbindung nur Berücksichtigung, wenn die Haltestelle maximal 350 m entfernt ist und die Taktung höchstens 20 Minuten beträgt. Ähnliche Kriterien (400 m, 20 Minuten) sind auch bei Abschlägen auf durch Bauvorhaben nach BauO NRW notwendigen Stellplatzzahlen üblich (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.10.2000 bzw. VW). Es lässt sich feststellen, dass die ÖPNV-Anbindung nach den üblichen Kriterien keinesfalls als gut betrachtet werden kann. Vielmehr ist der vorliegende Fall in diesen Kriterien gar nicht erfasst und lässt sich im Umkehrschluss nur als sehr schlecht bewerten. Auch sind die Bewertungskriterien bzgl. der ÖPNV-Anbindung nicht konsistent. So werden gleiche Entfernungen zu Straßenbahnlinien mal als gut und mal als Kapitel 5.3 Alternativstandortbewertung in der Fußnote 4 die entsprechenden Entfernungen zu den nächstgelegenen Haltestellen von Bahn- und Buslinien dargestellt. Hier zeigt sich, dass der Standort RheinEnergieStadion, insbesondere aufgrund der direkten Lage an einer Bahnhaltestelle, am besten abschneidet. Der Standort RheinEnergieSportpark (Bahnlinie 18, ca. 1,2 km, Buslinie 978 in unmittelbarer Nähe), der Standort Köln-Junkersdorf (Bahnlinie 7 ca. 1,0 km, Buslinie 143 ca. 2,4 km) sowie der Standort Hürth (Bahnlinie 18 ca. 1,3 km, Buslinien 712 und 978 ca. 0,3 km) weisen dabei eine untereinander vergleichbare Entfernung zu Haltestellen von Bahn- bzw. Buslinien auf und wurden sämtlich als gut bewertet. Die Stellungnehmer kritisieren für den Standort des RheinEnergieSportparks die Bewertung als gut und beziehen sich auf den Kriterienkatalogen von der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) sowie auf den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.10.2000 (Abschläge auf durch Bauvorhaben nach BauO NRW notwendigen Stellplätzen). Der Runderlass spricht dabei beispielsweise von einer überdurchschnittlich guten Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel, wenn der Standort weniger als 400 Meter von einem ÖPNV- Haltepunkt entfernt ist und der Haltpunkt werktags zwischen 6 und 19 Uhr von mindestens einer Linie des ÖPNV in einem Mindesttakt von 20 Minuten angefahren wird. Mit der Bushaltestelle der Linie 978 wird das erste Kriterium (Distanz) erfüllt. Die derzeitige Taktung der wird nicht gefolgt. Seite 148 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat durchschnittlich bewertet. Eine Buslinie (978), die nur einmal stündlich bedient wird, wird als gut bewertet und in einem anderen Fall als nicht ausreichend benotet. Differenzen von 100-200 m bei der Anbindung an den ÖPNV führen zur Abwertung, obwohl eine um 100-200 m längere Wegstrecke für (jüngere) Sportler belanglos ist. Die Betrachtung der Verkehrssituation hinsichtlich Individualverkehr (Autoverkehr) bleibt hingegen vollständig aus, wobei bei der Errichtung eines NLZ durch die vorwiegend nicht volljährigen Nachwuchsspieler auch aus dem Kölner Umland mit einer nicht unerheblichen Zunahme von Individualverkehr durch Eltern, welche den Nachwuchs zum NLZ fahren, gerechnet werden muss. Schon heute stellt sich die Verkehrssituation im Bereich der Kreuzungen Militärringstraße/ Luxemburger Str. sowie Militärringstraße/ Dürener Str. gerade mit den Kreuzungspunkten des Bahnverkehrs als oftmals überlastet dar. Im “Begründungstext zur FNP-Änderung mit Umweltbericht“ wird bezüglich der vorhandenen Infrastruktur weiterhin angemerkt, dass es schon jetzt zeitweise zu Überlastungen im Rahmen der Parksituation entlang der Franz-Kremer-Allee kommt. Die Pläne zum NLZ werden zu einer weiteren Verschärfung führen. Linie 978 liegt in der Hauptverkehrszeit bei 30 Minuten. Das zweite Kriterium des Runderlasses (Taktung) wird hier nicht erfüllt, deshalb ist der Standort nicht überdurchschnittlich gut erschlossen. Die Bewertung „gut“ wird aber als sachgemäß angesehen. Auch der Vorwurf, dass gleiche Entfernungen zu Straßenbahnlinien mal als gut und mal als durchschnittlich bewertet werden, trifft nicht zu. Die betrachteten Standorte liegen in Bereichen, die im Bestand sehr gut mit dem Motorisierten Individualverkehr (MIV) zu erreichen sind. Diese generelle Erreichbarkeit ist ein Kriterium zur Auswahl der Alternativstandorte gewesen und wurde aus diesem Grund nicht in den Kriterienkatalog aufgenommen. Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks kommt es dort nur zu marginalen Verkehrszunahmen durch die Nutzer des 1. FC Köln (ca. 8 Kfz/24 h). Die zusätzlichen Fahrten durch die weiteren Nutzer (insbesondere Breitensport und Nutzer der Kleinspielfelder – ca. 212 Kfz/24 h) treten in der Regel außerhalb der Spitzenstunden auf, so dass keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die motorisierten Verkehre zu erwarten ist. Denn die Bestandsnutzung ist bereits im bestehenden Verkehrsnetz abgebildet. An allen anderen Standorten käme es zu deutlich mehr Neuverkehren, da dort momentan noch keine Verkehre durch den 1. FC Köln stattfinden. Wäre dieses Kriterium in die Alternativenprüfung eingestellt worden, wäre der RheinEnergieSportpark Seite 149 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat insgesamt besser bewertet worden wäre, da hier nur unwesentliche Neuverkehre durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks entstehen. An anderen Standorten käme es aufgrund der Verlagerung jedoch zu einer wesentlichen Zunahme von Neuverkehren, welches diese Standorte abgewertet hätte. 1.2 Alternativenprüfung 672 Umzug in ein Gewerbegebiet Der 1. FC Köln ist ein Wirtschaftsunternehmen. Wirtschaftsunternehmen werden nicht in Naherholungsgebieten sondern in Gewerbegebieten angesiedelt. Ausschlaggebend ist die Art der Nutzung einer Fläche, nicht die Betreiberform. Fußballplätze fallen nicht unter einen Gewerbe- und Industriebetrieb. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 673 Sanierung des vorhandenen Leistungszentrums Hätte der FC sein derzeitiges Leistungszentrum in den letzten 50 Jahren saniert, wäre kein Neubau nötig. Auch bei weiteren Sanierungen in der Vergangenheit würde der 1. FC Köln mehr Trainingsplätze sowie weiteren umbauten Raum benötigen, da sich die Anforderungen und Standards an ein modernes Leistungszentrum geändert haben. Der daraus resultierende Flächenbedarf ist im heutigen Geißbockheim nicht umsetzbar. Eine Prüfung hat ergeben, dass auch ein Umbau aufgrund der Denkmalbelange des Gebäudes bzw. wegen baulicher Gegebenheiten (Tageslicht, Deckenhöhe etc.) nicht möglich ist. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 674 Vermeidbarer Eingriff wegen alternativer Standorte Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs- Regelung) nach § 13ff. BNatSchG ist zumindest theoretisch das wichtigste Instrument zur Im Rahmen des 209. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende Alternativenprüfung durchgeführt. Die Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Kriterien X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 150 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Durchsetzung des Naturschutzes beim Bauen. Die schöne Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit dieser Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft, wenn möglich vermieden oder zumindest minimiert werden. Nicht vermeidbare Eingriffe sollen ausgeglichen werden. Bei der hier vorgesehenen Bebauung allerdings handelt es sich definitiv um einen vermeidbaren Eingriff, denn dieser wäre auch an anderer weniger klimaschädlichen Stelle möglich, wenn auch vom Unternehmen 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA nicht gewünscht. und Gewichtung zu dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Die Eingriffsregelung wurde durch Heranziehung der Kriterien „Biotopqualität“, „Lebensraum Tierarten“ und „Bodengüte“ berücksichtigt. Grundsätzlich ist auch an den anderen Standorten ein Eingriff (und Ersatz bzw. Ausgleich) notwendig. Flächenmäßig dürfte der Eingriff an anderen Standorten sogar noch größer ausfallen, da bestehende Infrastrukturen (z. B. Parkplätze, Wege etc.) neu errichtet werden müssen. Der Vorteil zur Flächeninanspruchnahme am Standort RheinenergieSportpark ist der, dass diese Infrastrukturen dort bereits bestehen und zusätzlich von den Nutzerinnen und Nutzern der Grünanlage genutzt werden. Im Übrigen fordert das Vermeidungsprinzip auch keine Standortalternativenprüfung. 1.2 Alternativenprüfung 675 unabhängiger Fachausschuss Es sind sehr wohl langfristige und nachhaltige Alternativen mit guten Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des 1. FC Köln möglich, sofern die Planungen einem unabhängigen neutralen Fachausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden. Oberste Priorität bei der Suche nach einem geeigneten Standort sollte die Anbindung an ein öffentliches Verkehrsnetz sein. Da insbesondere in der heutigen Zeit Umwelt- und Klimaschutz für die Im Rahmen des 209. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende Alternativenprüfung durchgeführt. Eine Übertragung der Alternativenprüfung an einen unabhängigen Fachausschuss ist nicht erforderlich, da die Prüfung nicht durch den 1. FC Köln sondern durch die Stadt Köln in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln erfolgte. Die Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Kriterien und Gewichtung zu dem Resultat, dass der Standort X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 151 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bevölkerung Vorrang haben, ist eine mögliche Alternative zum geplanten Standort ohne weitere Verschwendung von weiteren Ressourcen im Landschaftsschutzgebiet die Suche einem unabhängigen Fachausschuss zu übertragen. RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz stellt dabei ein Kriterium von vielen weiteren dar und wird für den Standort RheinEnergieSportpark positiv bewertet. 1.2 Alternativenprüfung 676 Shuttle-Betrieb Warum wird ein ökologisch vertretbarer Shuttle- Betrieb zu anderen Standtorten nicht genauer untersucht? Durch eine solche Lösung könnte die Anzahl der Trainingsplätze an anderer Stelle erhöht werden, ohne einen massiven Eingriff in Natur und Landschaft, Fauna und Flora sowie Boden- und Denkmalschutz vornehmen zu müssen. Bei einem Neubau von Sportplätzen würde auch an anderer Stelle ein Eingriff in Natur und Landschaft, Fauna und Flora sowie Boden- und ggf. Denkmalschutz erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanes konnte gezeigt werden, dass die Planung mit den genannten Themen in Einklang zu bringen ist. Ein Shuttle-Service ist im täglichen Trainingsbetrieb nicht sinnvoll, da die Nachwuchsspieler zum Teil auch kurzfristig an Trainingseinheiten anderer, höherer U- Mannschaften teilnehmen. Darüber hinaus würde der eng getaktete Tagesablauf der Spieler noch weiter verengt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 677 Ablehnung des großen Gebäudes Der Bau eines riesigen Leistungs- und Verwaltungsgebäude am denkmalgeschützten Standort wird abgelehnt. Das vorhandene Gebäude der RheinBraun zeigt die negativen Auswirkungen einer solchen Bebauung auf den Grüngürtel. Insbesondere für das Verwaltungsgebäude besteht an dieser Stelle kein Bedarf, da in Zeiten des Internets und von Datenfernübertragung ein Verwaltungsgebäude auch abseits der Die Planung sieht keine Errichtung eines Verwaltungsgebäudes vor. Im Leistungszentrum sind nur sportliche Nutzungen zulässig. Darüber hinaus erfolgt die Errichtung des Leistungszentrums in unmittelbarer Nähe zum Franz-Kremer-Stadion und zum heutigen Geißbockheim, um eine Zersiedelung des Äußeren Grüngürtels zu vermeiden. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 152 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Trainingsstätte stehen könnte. 1.2 Alternativenprüfung 678 fehlende stadtplanerische Aspekte Die vorliegende Planung lässt stadtplanerische Aspekte vermissen, z.B.: - Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen oder ggf. der kompletten Vereinsstruktur in einer strukturschwachen Region, um dort die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zu verbessern (z.B. Immendorf, Meschenich). - Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen in einer sozial- und strukturschwachen Region, um den Menschen dort die Gelegenheit zu geben, die neu entstandenen Trainingsmöglichkeiten zu nutzen. - Erweiterung der Planungen um eine Familienbegegnungsstätte oder eine Schwimmlehranstalt. - Nutzung von bereits für die Natur verloren Flächen. - Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen in unmittelbarer Nähe eines Schulzentrums für weiterführende Schulen, um die Trainingsflächen optimal mit dem Schul- und Breitensport zu verzahnen. Generell ist es ein städtebauliches Ziel, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr in allen Stadtteilen von Köln zu verbessern. Dieses kann aber nicht die Aufgabe der Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln sein. Darüber hinaus ist unabhängig von den hier zu behandelnden Bauleitplanverfahren eine Verlängerung der Stadtbahn vom Verteilerkreis über Rondorf nach Meschenich vorgesehen. Hiervor profitiert dann auch der Ortsteil Immendorf, da die neue Stadtbahnstrecke gut mit dem Bus zu erreichen sein wird. Die neu geplanten Trainingsplätze sollen zukünftig auch dem Organisierten Breitensport sowie dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung stehen und zwar unabhängig von Einkommensschichten etc. Eine freie Nutzung der Trainingsplätze ist unabhängig vom Standort nicht vorgesehen. Generell sind die vorgeschlagenen Maßnahmen wie die Errichtung einer Schwimmlehranstalt und einer Familienbegegnungsstätte städtebaulich wünschenswert, sie sind allerdings nicht Teil dieser Planung innerhalb des RheinEnergieSportparks. Hier steht die Schaffung von neuen Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln im Vordergrund. Der Standort des RheinEnergieSportparks zeichnet sich gerade dadurch aus, dass auf eine bestehende Infrastruktur zurückgegriffen werden kann. So müssen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 153 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat beispielsweise keine neuen oberirdischen Stellplätze bzw. nur vereinzelt neue Wege errichtet werden. Generell sind Sportplätze in der Nähe von weiterführenden Schulen sinnvoll. Hier sind jedoch insbesondere die Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV zu beachten, welche teilweise in der Nähe von Schulen, welche oft unmittelbar in Wohngebieten liegen, nur eingeschränkt eingehalten werden können. Außerdem mangelt es in diesen Lagen auch regelmäßig an einem entsprechenden Platzangebot. 1.2 Alternativenprüfung 679 Rückbau der Versiegelung Dem Verein kann ein anderer Standort mit minderem ökologischem Wert für einen Komplettumzug angeboten werden. Da es sich bei dem Verein um ein profitorientiertes Unternehmen handelt, ist ihm dies auch zuzumuten. Dazu sollte die Stadt Köln dem 1. FC Köln Flächen zuweisen, die derzeit bereits versiegelt sind. Im Gegenzug würde der 1. FC Köln verpflichtet werden, die derzeit im Grüngürtel bebauten Flächen zurückzubauen und versiegelten Flächen zu entsiegeln. Die alten Gebäude könnten der könnten der Bürgerschaft zur Nutzung zurückgegeben werden. Dabei könnten z.B. ein ökologisches Informations-, Schulungs- und Weiterbildungszentrum und/oder der Waldkindergarten im alten Geißbockheim angesiedelt werden. Den Standort am Geißbockheim und am Franz-Kremer- Stadion wird der 1. FC Köln nicht aufgeben. Gegen einen Komplettumzug an einen Standort mit minderem ökologischem Wert spricht das Gebot der nachhaltigen Entwicklung und Nutzung vorhandener Ressourcen. Eine Erweiterung des RheinenergieSportparks sieht zwar einen Eingriff in Natur und Landschaft vor, dieser kann aber ausgeglichen werden. Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem Planungsziel, den RheinEnergieSportpark zu erweitern. Eine alternative Nutzung des Standortes RheinEnergieSportpark wird im Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht untersucht, auch, da hierzu kein politischer Auftrag vorliegt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die drei Trainingsplätze vom 1. FC Köln e. V. und somit von einem gemeinnützigen, d.h. von einem nicht profitorientiertem, Verein gebaut werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 154 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.2 Alternativenprüfung 680 Verteilung des Angebots auf die Stadt Die Förderung des Profifußballs und der Sportart Fußball ist bereits heute räumlich auf den Kölner Westen konzentriert. Es wäre bedenkenswert auch den Bürgern aus den anderen Stadtbereichen die Möglichkeit zu geben, den Sportlern beim Training zuzuschauen. Im Zweifelsfall ist die Anreise eines kleinen Teams aus 11 Spielern nach Porz, Mülheim oder Riehl einfacher und ökologisch sinnvoller als die Anreise einer Vielzahl von Fans nach Köln-Sülz. Die Schaffung neuer Sportanlagen für Jugendliche ist richtig. Jedoch sind im geplanten Bereich bereits heute ausreichend viele Sportmöglichkeiten vorhanden. Dies gilt jedoch nicht in anderen Stadtteilen. So bringt die Errichtung und Öffnung von Kunstrasenplätzen auf der Gleueler Wiese einigen Leistungssportlern, aber nicht den Jugendlichen in weniger privilegierten Stadtteilen Vorteile. Es wäre also sinnvoll das Leistungszentrum dezentral an mehreren kleineren Standorten über das Stadtgebiet verteilt zu errichten. Diese dezentrale Erweiterung des RheinEnergieSportparks in andere Veedel würde einen Zugewinn für die ganze Stadt bedeuten. Aufgrund der Urbanisierung wird die Stadt Köln in den nächsten Jahren immer weiter wachsen und es werden sich die Stadtgrenzen verschieben. Durch eine Verlagerung des FC-Sportparks in andere Stadtteile, welche eher Richtung Stadtrand liegen, würde man diese damit aufwerten. Damit würde der 1. FC Köln für ein pulsierendes Leben in weiteren Die Planung sieht die Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit den drei Trainingsplätzen für die Nachwuchsspieler des 1. FC Köln vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Training der U- Mannschaften zu einer hohen Anreise von Fans führt. Diese besuchen fast ausschließlich das Training der Lizenzmannschaft, ggf. noch das Training der U21. Des Weiteren stehen im Umfeld des Plangebietes ausreichend Trainingsplätze zur Verfügung. Diese zeigt die Nachfrage nach Trainingsplätzen im Stadtbezirk von Lindenthal beim Sportamt und beim 1. FC Köln selbst. Der 1. FC Köln hat aus Sicht der Stadt Köln den Nachweis im Verfahren erbracht, dass er nicht über eine ausreichende Anzahl an Trainingsplätzen verfügt. Ein dezentrales Leistungszentrum entspricht nicht der Strategie des 1. FC Köln. Dieses basiert auf einer sportlichen Verzahnung sämtlicher Altersgruppen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Kommune, für ausreichend Spiel- und Sportmöglichkeiten in den einzelnen Statdteilen zu sorgen. Der 1. FC Köln zeigt sein Engagement an seiner Wirkungsstätte und übernimmt die Pflege und Instandhaltung der Kleinspielfelder, die durch die Allgemeinheit genutzt werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 155 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Veedels sorgen und den FC-Zauber über die ganzen Stadt verteilen. 1.2 Alternativenprüfung 681 raumbedeutsame Sporteinrichtungen Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind „raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen angrenzend festzulegen. Ausnahmsweise können auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: - Brachflächen oder geeignete Ortsteile, - Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, - Berücksichtigung der Umweltbelange und - leistungsfähige und kurzwegige Anbindung. Diese Ausnahmen sind am Decksteiner Weiher nicht gegeben. Es ist nicht zu erkennen, warum es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um eine Einrichtung handelt, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben muss. Die geplanten Anlagen können auch im Bereiche für gewerbliche Der genannte Plansatz im 2019 geänderten LEP NRW hat folgenden Wortlaut: „6.6-2 Ziel Anforderungen für neue Standorte Neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ausnahmsweise können für neue Standorte für andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn: −es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile handelt und −vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und −Belange des Naturschutzes und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 156 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und industrielle Nutzungen angesiedelt werden. Es gibt weder einen unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereich (der nächstliegende ist mehrere Hundert Meter entfernt) noch werden die vorrangigen Freiraumfunktionen oder Umweltbelange (es gibt eine erhebliche Störung der wichtigen Kalt-/Frischluftproduktion) beachtet. der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und −eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.“ Vorliegend handelt es sich nicht um einen „neuen Standort“ im Sinne der Festlegung, da bereits eine umfangreiche Nutzung für sportliche Zwecke existiert, die erweitert werden soll. Der Plangeber ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Planung umwelt-, sozial- und zentrenverträglich ausgestaltet wurde. Der Anschluss an Allgemeine Siedlungsbereiche ist nicht unmittelbar, aber doch in kürzester Entfernung gegeben. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der im Plansatz geregelten Ausnahme vor. 1.2 Alternativenprüfung 682 Bewertung Marsdorf In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird ausgeführt, dass insbesondere aus Gründen funktionaler Zusammenhänge mit umliegenden Schulen ein Alternativstandort nicht infrage kommt. Hier handelt es sich um eine unzulässige Verknappung der bereits unrichtigen Aussage der Begründung. Richtig ist, dass der alternative Standort Marsdorf besser abschneidet, da die um Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu berücksichtigen: Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 157 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat diesen Standort konkurrierende Verlagerung des Großmarktes noch nicht geklärt ist und der priorisierte Standort im Grüngürtel faktisch zunächst einmal nicht zur Verfügung steht. Erst das Zielabweichungsverfahren soll ja klären, ob dieser Standort überhaupt in Frage kommt. Die Eignung eines aus naturschutz- und denkmalrechtlichen Gründen nicht bebaubaren Areals (des Grüngürtels) kann nicht herbei argumentiert werden, in dem man eine Vielzahl ungeeigneter Alternativ-Standorte auswählt, deren Nichteignung akribisch nachweist und gleichzeitig den einzigen tatsächlich geeigneten Standort (Marsdorf) vorschnell diskreditiert, um auf diese Weise die Alternativlosigkeit des favorisierten Standorts im Grüngürtel durchzusetzen. Die angesprochenen und bewerteten funktionalen Zusammenhänge (Schulnähe) treffen im Übrigen inzwischen zumindest zum Teil nicht mehr zu. Im Übrigen gilt: Im Zweifel entscheidet geltendes Planungsrecht gegen Planänderung. Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen für derartige emittierende Nutzungen wie einen Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt Köln an der Vorhaltung eines derartigen Flächenangebotes für derartige Betriebe. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich Seite 158 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat benötigt werden, dargestellt. Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der Stadt Köln liegt nicht vor. Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. Unabhängig davon konnte im Rahmen der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren geprüft werden, dass das geplante Vorhaben mit den naturschutz- und denkmalrechtlichen Belangen im Einklang steht. Im Rahmen der Alternativenprüfung hat sich der Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig erwiesen. Die anderen Standorte weisen nicht die gleiche Eignung auf. Zu der Schulthematik wird auf die vorstehenden Abwägungspunkte verwiesen. Die Alternativenprüfung wurde an die geänderte Schullandschaft angepasst, trotzdem ist der Standort des RheinEnergieSportparks weiterhin als vorzugswürdig anzusehen. 1.2 Alternativenprüfung 683 Bewertung fehlende Alternativen „Ausnahmsweise kann ein Grünzug in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumlichen Entwicklungen keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs bestehen und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.“ Siedlungsräumliche Entwicklungen stehen hier nicht zur Diskussion, denn mit diesen meint der Die Einwender/ die Einwenderinnen beziehen sich mit der Aussage auf den Plansatz 7.1-5 LEP NRW. Dieser steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 159 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gesetzgeber sicher keine Leistungszentren für Profisportler. „Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs“ gibt es indessen sehr wohl, zumindest am Standort Marsdorf. Und schließlich: dass die „Funktionsfähigkeit (des Grünzugs) erhalten bleibt“, kann hier keinesfalls behauptet werden. Untersuchungen mehrerer beteiligter Naturschutzverbände haben den Nachweis erbracht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs eben nicht erhalten bliebe. Auch ist die zwingend erforderliche Zugänglichkeit zum Grünzug für Erholungssuchende durch eine Kette von Sportplätzen und Stadien mit wenigen Durchgängen nicht herstellbar. Somit kann hier keine Ausnahmegenehmigung erwirkt werden. Erhalt der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt ebenfalls erhalten. Die Zugänglichkeit des Äußeren Grüngürtels wird durch die neuen Trainingsplätze nicht beeinträchtigt, da der vorhandene Weg im Bereich der Gleueler Wiese für die Öffentlichkeit weiter nutzbar bleibt. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans zuzulassen. Diesem Antrag wurde mit Entscheidung des Regionalrats vom 5.7.2019 entsprochen. Eine Abweichung vom LEP NRW war nicht erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt werden. 1.2 Alternativenprüfung 684 Bewertung Fußläufigkeit Nicht ausreichend beachtet und in der Matrix gewertet wird die neue Entwicklung im Bereich der Schulen. Einige der Jugendlichen, die im Trainings- Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 96) wurden nach Erstellung der Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine gemeinsame Gesamtschule überführt worden. Die Schülerinnen und Schüler werden X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 160 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und Leistungszentrum des 1 .FC Köln trainieren sollen, gehen zur neuen Gesamtsportschule Ernst Simon in Köln Müngersdorf. Hierbei handelt es sich um die Klassen 8 bis 13, die in Köln Müngersdorf unterrichtet werden. Am Standort Berrenrather Straße sind die Stufen 5-7 untergebracht. Damit ist die bisher so wesentliche Nähe von dieser Schule und dem Trainingsgelände weniger bedeutsam und muss anders gewichtet werden. Zudem ist das Apostelgymnasium nicht mehr bei der Sportförderung dabei. Das Kriterium e) Schulische Anbindung (insbesondere fußläufig) ist in der Matrix von 04.07.2019 wie in der Matrix aus 2015 immer noch für den RheinEnergieSportpark mit „2“ bewertet worden. Diese Bewertung kann keine Gültigkeit mehr haben, da insbesondere die Fußläufigkeit jetzt anders zu bewerten ist. Zudem widerspricht die Abbildung 21 in Anlage 4.5 des Verkehrsgutachtens diesem Kriterium deutlich. nun teilweise am Standortort in Sülz (ehemalige Elsa- Brandström-Realschule) bzw. am Standort in Müngersdorf (ehemalige Ernst-Simons-Realschule) unterrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule übernommen. Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium, dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische Anbindung (insbesondere Fußläufig)“ von Bedeutung sind. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Apostelgymnasium weiterhin Teil der NRW-Sportschule Köln ist. Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von den oben genannten Schulen zu den Plangebieten RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.) dargestellt:  Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.)  Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter Militärring: 6,3 km (RES) / 6,2 km (Mars.)  Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km (Mars.)  Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) / 7,8 km (Mars.) Seite 161 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat  Alfred-Müller-Armack Beurfskolleg: 3,3 km (RES) / 8,0 km (Mars.) Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf. Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die Alternativenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird. Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt bei durchschnittlich – 0 Punkte). Die veränderte Bewertung am Standort RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 Seite 162 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Punkte). So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. Die Fahrwege zwischen entfernteren Schulen und Trainingsgelände werden entweder durch einen Fahrdienst seitens des 1. FC Köln oder auch individuell (PKW / Rad / ÖPNV) zurückgelegt. Sowohl für den Fahrdienst, wie auch für die individuelle Fortbewegung spielt die Entfernung im eng getakteten Zeitplan der Nachwuchsspieler eine große Bedeutung. 1.2 Alternativenprüfung 685 Bewertung Herkunft Die Abbildung 21 in Anlage 4.5 des Verkehrsgutachtens zeigt deutlich, dass die Herkunft der meisten Nutzer des 1. FC Köln im Westen Kölns (Braunsfeld / Junkersdorf) und des Rhein-Erftkreises (Frechen / Hürth) liegt. Damit haben die möglichen Alternativstandorte Marsdorf/ Müngersdorf/ Hürth für viele Nutzende einen Vorteil, da diese Alternativen in räumlicher Nähe zum Herkunftsort liegen. Dies wird in der Alternativprüfung nicht ausreichend gewichtet. Der 1. FC Köln als Vorhabenträger muss nachweisen, welcher Standort aufgrund der Herkunft der Spielenden (Schulstandort und Wohnstandort) für welche Zahl von Nutzenden ein Angebot ist. Diese Darstellung fehlt und muss nachgeliefert werden. Der Einwender bezieht sich auf Abb. 31 (nicht 21 wie in der Stellungnahmen geschrieben) der Anlage 4.5 des Verkehrsgutachtens. Abb. 21 zeigt nämlich den Anteil des Stellplatzbedarfs je Nutzergruppe – Tag 3 am Parkplatz P4: Gleueler Straße. Abb. 31 zeigt den Anteil der Herkunft je Postleitzahlgebiet (%) und wurde auch in der Stellungnahme abgebildet. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Abbildung nicht rein die Herkunft der Nutzer des 1. FC Köln, sondern sämtlicher Nutzer der untersuchten Parkplätze abbildet. Dieses sind neben den Mitarbeitenden und Spielern bzw. Hol- und Bringdienste des 1. FC Köln auch die Besucherinnen und Besucher des Trainings (Fans) sowie auch die Besucherinnen und Besuchern des Äußeren Grüngürtel. Der Abbildung kann somit nicht die Herkunft der Nutzer des 1. FC Köln entnommen werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 163 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Darüber hinaus ist im Nachwuchsbereich auch gar nicht der Wohnstandort von größter Bedeutung, sondern die Schule, da die Nachwuchsspieler direkt von der Schule zum Trainingsgelände kommen. Des Weiteren sind Wohnstandorte der Nachwuchsspieler immer eine Momentaufnahme. Eine Darstellung der Wohnstandorte ist somit nicht erforderlich und muss auch nicht nachgeliefert werden. 1.2 Alternativenprüfung 686 Bewertung des Bestandes Das Hauptargument des 1. FC Köln für den Standort im Grüngürtel (und entsprechend hoch gewertet durch die Stadt Köln) ist die Nähe zum Bestand. Es wird damit argumentiert, dass im Grüngürtel der 1. FC Köln bereits über ein Vereinsheim, das sogenannte Geißbockheim, mit angrenzenden Sportanlagen verfügt. Diese Anlage soll nun erweitert werden. Die Betonung liegt auf „Erweiterung". Dieser Wunsch ist verständlich, aber dies rechtfertig in keiner Weise den Einbezug in eine Alternativenprüfung. Weil kein anderer Standort diesen Bezug haben und damit positiv bewertet werden kann, ist dies ein einseitig bevorzugendes Kriterium, welches nur durch einen Standort erreicht werden kann. Folglich kann hier nicht von einer Chancengleichheit gesprochen werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit ist es erstrebenswert vorhandene und funktionstüchtige bauliche Anlagen anstelle einer Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch einen Beitrag zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme bislang unbebauter Flächen auf das mindestens erforderliche Maß reduziert wird. Daher ist es sachgerecht, das Kriterium in die Alternativenprüfung einzustellen. Die Kriterien und Gewichtung der Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 687 Bewertung der Lärmauswirkungen Besonders im Immissionsschutz haben die Gutachten für Lärm und Klima deutliche Nachteile Im Rahmen der Alternativenprüfung mit Stand der Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB beschränkte sich die Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf wesentliche, funktionale Aspekte der Standorteignung. Zur Offenlage X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 164 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat des Standortes RheinEnergieSportpark herausgestellt. Die Lärmauswirkungen auf die Kleingärten und die angrenzende Wohnbebauung ist am Standort Marsdorf so nicht gegeben, da es sich hier um ein Gewerbegebiet mit deutlich anderen Lärmschutzwerten handelt. gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen des Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet. Detaillierte Gutachten für jeden Standort waren auf Ebene der Alternativenprüfung nicht erforderlich. Als Ergebnis der Alternativenprüfung hat sich der Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig erwiesen. In Folge dessen wurden die Bauleitplanverfahren am Standort RheinEnergieSportpark weiter betrieben. Im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne wurde der Nachweis erbracht, dass die durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte Sportlärm- Zusatzbelastung durch die geplante Erweiterung der Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte an der Kleingartenanlage und der nächstgelegenen Wohnbebauung führt. An der Kleingartenanlage kommt es zu einer maximalen Erhöhung des Sportlärms um 3,4 dB. Durch eine Nutzung des Standorts Marsdorf wären möglicherweise Wohnnutzungen im Bereich Horbell und in Hürth- Sielsdorf erstmalig von Sportlärm-Immissionen betroffen. 1.2 Alternativenprüfung 689 Umbau des Sportplatzes 5 Als eine Alternative zum geplanten Vorhaben könnte der bisherige Rasenplatz (Sportplatz 5) in einen Der Trainingsplatz 5 befindet sich im zukünftigen Bereich der Lizenzmannschaft. Diese benötigt zum Training Naturrasenplätze, da auf diesen auch die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 165 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kunstrasenplatz umgebaut werden. Ansonsten bleibt nur die Alternative, die bisherige Trainingsstätte des 1. FC Köln an einen anderen geeigneten Standort zu verlagern. Meisterschaftsspiele ausgetragen werden. 1.2 Alternativenprüfung 690 Nutzung der Bestandsgebäude für sportliche Belange Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich sehr eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. Diesbezüglich stellt sich die Frage nach der Qualität der Vereinsführung. Hat letztere diese behaupteten Defizite nicht schon vor dem letzten Umbau 2007-2010 bemerkt? Statt die Sportbereiche zu modernisieren hat die Vereinsführung den Verwaltungs- und kommerziellen Teil des Clubhauses massiv ausgeweitet. Dieser überragt den Bereich für den Sport deutlich. Statt ein Konzept zu entwickeln, wie das Restaurant durch sein Angebot attraktiver für Gäste werden kann, sollen Tagungen finanziellen Erfolg bringen. Dafür wird Fläche vorgehalten, ebenso mehrere Hundert Quadratmeter Fläche für Verkauf und Lagerung von Fan-Artikeln, so dass jetzt u.a. Vorhängeschlösser und Vogelhäuser aus Plastik im Landschaftsschutzgebiet verkauft werden. Durch Auslagerung von vielen Fan-Artikeln, die in Shops in der Stadt oder im dem Internet verkauft werden können, durch Verlegung von Das Geißbockheim ist auf einem alten denkmalgeschützten Fort errichtet und ist in den Untergeschossen von meterdicken Wänden durchzogen, welche einen Innenumbau nicht möglich machen. Demnach sollen die bestehenden Räume bestmöglich für die Funktionsbereiche der Nachwuchsmannschaften der Jahrgänge U8 bis U14 genutzt werden. Aufgrund des bestehenden Denkmalschutzes ist ein grundsätzlicher Umbau für alle Mannschaften in dem erforderlichen Maß nicht möglich. Die Anforderungen an ein modernes Leistungszentrum haben sich im letzten Jahrzehnt stark verändert, da viele Mitkonkurrenten neue moderne Leistungszentren errichtet haben. Im Kampf um die Talente ist die Errichtung eines modernen Nachwuchsbereiches somit von großer Bedeutung. Auf der Ebene zwei des Geißbockheims befindet sich das Restaurant zum Geißbockheim, welches eine beliebte Anlaufstelle für Kölner Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels und des Decksteiner Weihers ist. Das Restaurant umfasst einen Speisesaal, einen Veranstaltungssaal sowie eine Außenterrasse mit Blick auf den Decksteiner Weiher. Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den Betreiber verpachtet und wird daher unabhängig vom X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 166 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verwaltungsräumen in Gewerberäume in der nahen Berrenrather Straße (was Dank der modernen Kommunikationsmittel und eines klugen Managements die Verwaltung nicht beeinträchtigen muss) könnte viel Sportfläche gewonnen werden. Auch auf die Tagungsräume könnte verzichtet werden, gibt es doch genügend Tagungsflächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Für Krafträume, Regenerationsbereich sind auch nicht besondere Raumhöhen erforderlich. Es spricht also einiges dafür, dass die Aussage: Umbau im Bestand ist nicht möglich, nicht zwingend ist. Verein betrieben. Aus städtebaulichen Gründen ist ein Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim RheinEnergieSportpark handelt es sich aufgrund der zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um einen Bereich, der von vielen Bürgerinnen und Bürgern besucht wird. Darüber hinaus bildet der RheinEnergieSportpark aufgrund der dort vorhandenen Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather Straße auch den Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele Nutzer des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem „Haus am See“ (Bachemer Landstraße) sowie dem „Club Astoria“ (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant somit das langjährige Gerüst für die gastronomische Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des Äußeren Grüngürtels. Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung als Restaurant verfügt dieser Teil des Geißbockheims von 1953 über keine Eignung als sportliche Funktionsräume. Daher ist für diesen Bereich keine Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch nicht erstrebenswert. Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln befindet sich auf Ebene null des Geißbockheims. Die Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine Erhöhung der Deckenkonstruktion ist nicht möglich) sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die Verkaufsfläche verfügt daher über keine Eignung als sportlichen Funktionsraum. Für diesen Bereich ist daher Seite 167 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich. 1.2 Alternativenprüfung 691 Training bei anderen Vereinen Köln hat noch andere Vereine und die Jugendliche können so an vielen Orten in Köln dezentral trainieren. Eine Nutzung der Gleueler Wiese ist damit nicht erforderlich. In der Tat gibt es in Köln noch andere Vereine. Auch bei diesen Vereinen sind die Trainingskapazitäten in der Regel ausgelastet. Darüber hinaus verfolgt der 1. FC Köln den Ansatz, die Top-Talente der Region bereits von jungen Jahren an zu fördern und ihnen die bestmögliche Entwicklungsperspektive zu geben. Dieses ist bei einem dezentralen Training nicht möglich. Die Stadt Köln erachtet es daher als sinnvoll an, die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit u.a. der Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen auf der Gleueler Wieser weiter zu betreiben. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 692 Abriss altes Stadion Durch den Abriss des alten Stadions könnten in unmittelbarer Nähe zum RheinEnergie-Stadion drei neue Plätze gebaut werden. In der Stellungnahme wird nicht explizit aufgeführt, welches alte Stadion im Bereich des heutigen RheinEnergieStadions gemeint ist. Hier befinden sich u.a. die Ostkampfbahn, die Westkampfbahn, das NetCologneStadion der Deutschen Sporthochschule, das Radstadion und ein Stadion des ASV Köln. Sämtliche Stadion werden aktuell genutzt und stehen nicht für einen Bau von Trainingsplätzen zur Verfügung. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 693 Bau von nur 2 Trainingsplätze und davon 1 Naturrasen Alternativ könnten am Geißbockheim 2 anstatt 3 Trainingsplätzen gebaut werden, einer von den beiden Plätzen mit Naturgras und einer mit Kunststoffrasen und Korkeinstreumaterial. Da der 1 FC Köln sowieso einen Platz für alle Fußballsportler zur Verfügung stellen wollte, könnte er den Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 168 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kompromiss akzeptieren. Es gibt in Köln zusätzlich genügend andere Plätze. Auch ein Stadionausbau für 65.000 Zuschauer wäre ein Kompromiss und bezahlbar. Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus Sicht des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschutzes die Errichtung von Kunstrasenplätzen erforderlich, da die besondere Bauweise bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung ermöglicht und den Eingriff in den Boden minimiert. So ist der Eingriff in den Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem Denkmalschutz entgegen kommt. Des Weiteren ist anzumerken, dass der 1. FC Köln drei neue Trainingsplätze in den Nachmittagszeiten benötigt. Es wird somit nicht generell ein Trainingsplatz über den ganzen Tag für externe Fußballspieler zur Verfügung gestellt. Eine mögliche Erweiterung des RheinEnergieStadions ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Seite 169 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.2 Alternativenprüfung 695 Anzahl aktiver Spieler, die im direkten Umkreis wohnen Eine Begründung für die Auswahl des Standorts, so wie er hier in den Plänen dargestellt ist, ist die Nähe zu Köln und den Stadtteilen. Nicht ersichtlich sind die Information, wie viele aktive Spieler der Fußballabteilung der 1. FC tatsächlich schon bevor sie dem Verein beigetreten sind, in der Nähe (Abstand bis 8 km) der Gleueler Wiese gewohnt haben. Der Wohnort der Spielerinnen und Spieler ist kein Kriterium im Rahmen der Alternativenprüfung. Hier ist vielmehr die Nähe zu Schulen von Bedeutung. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 696 Kriterienauswahl Bei der Standortauswahl standen verschiedene Gelände zur Auswahl. Es ist nicht ersichtlich, wer die Kriterien zur Auswahl dieser Standorte festgelegt und wer schlussendlich die Auswahl getroffen hat. Waren dies unabhängige Experten, Verwaltungsangestellte der Stadt Köln oder der 1. FC Köln bzw. seine Gutachter? Waren bei der Auswahl des Standortes und bei der Festlegung der Kriterien auch Soziologen und Ökonomen eingebunden? Die Sachprüfung ist in jedem Fall Aufgabe der öffentlichen Hand und damit Aufgabe der Stadt Köln. Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln nach funktionalen Gesichtspunkten. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 697 Bau einer Halle Alternativ zum Standort Gleueler Wiese könnten die Trainingsplätze in einer Halle in einem Industriegebiet errichtet werden. Dann wäre das Das Training in einer Halle ist keine Alternative zum Training auf einem Naturrasen- und/ oder Kunstrasenplatz und entsprich nicht den Ansprüchen an ein modernes Leistungszentrum für den X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 170 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Training auch 24 Stunden pro Tag und 365 Tage im Jahr möglich. Nachwuchsfußball. 1.2 Alternativenprüfung 698 Fehlende Wirtschaftlichkeitsberechnungen Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Ausbaus am RheinEnergieSportpark wird als “sehr gut“, die der anderen Standorte als “ungeeignet“ angegeben. Die Bewertung der anderen Standorte ist weder plausibel, noch ist sie nachvollziehbar. Erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen fehlen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ ein beachtenswerter Belang, der in der Planbegründung zum Flächennutzungsplan dargestellt wird. Die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus am RheinEnergieSportpark begründet sich dadurch, dass bereits eine bestehende Infrastruktur vorhanden ist und kein kompletter Neubau erfolgen muss. Die Wirtschaftlichkeit der anderen Standorte wird als schlecht (nicht als ungeeignet) bezeichnet, da an diesen Standorten alle Gebäude und Infrastrukturen neu errichtet hätten werden müssen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 699 Widerspruch zur Regionalplanung wegen vorhandener Alternativen Der Regionalplan mit seinen Festlegungen als Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung sowie als regionaler Grünzug ist zum Schutz der Natur und zum Wohl der Bevölkerung bewusst aufgestellt worden. Nach Umsetzung der geplanten Bebauung können die Flächen diese Funktion nicht mehr ausfüllen. Die Auswirkungen der Eingriffe auf Natur und Umwelt sind höher einzustufen, als die vermeintlichen Vorteile für ein Wirtschaftsunternehmen. „Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Der Plansatz 7.1-5 LEP NRW steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 171 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Biotopverbindungen und in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.“ Hierzu ist festzustellen, dass es 1. Alternativen zur vorgelegten Planung gibt, die nicht ausreichend und gleichwertig geprüft wurden. Diese Prüfung ist nachzuholen. 2. Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges kann auf den Flächen eindeutig nicht mehr wahrgenommen werden. Die Planung ist demnach vollumfänglich abzulehnen. (s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt ebenfalls erhalten. Der gegenteilige Nachweis ist aus Sicht der Stadt Köln von den Naturschutzverbänden nicht erfolgt. Ebenso bleibt die Zugänglichkeit, bis auf die Flächen für die zukünftigen Sportnutzungen selbst, auch unverändert erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans zuzulassen. Diesem Antrag wurde mit Entscheidung des Regionalrats vom 5.7.2019 entsprochen. Eine Abweichung vom LEP NRW war nicht erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt werden. 1.2 Alternativenprüfung 700 Prüfung interner Strukturen Es stellt sich die Frage, ob der 1. FC Köln nur durch den Ausbau der Trainingsmöglichkeiten seine sportlichen Ziele erreichen kann. Sind die Misserfolge wirklich ausschließlich auf mangelnde Trainingsmöglichkeiten zurückzuführen oder sollte man sich nicht lieber Gedanken machen, ob zunächst, vor den immensen Ausgaben aus den Vereinskassen, die inneren organisatorischen Strukturen überarbeitet und neu durchdacht werden sollten. Gibt es hierzu eine Organisationsbetrachtung durch eine unabhängige Die internen Strukturen des 1. FC Köln sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Der 1. FC Köln hat unabhängig von sportlichen Erfolgen oder Misserfolgen nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen und des Leistungszentrums besteht. Die Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 172 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Unternehmensberatung und zu welchem Ergebnis ist diese gekommen? 1.2 Alternativenprüfung 701 Überversorgung mit Sportstätten Kunstrasenplätze, die bei Nichtnutzung des 1. FC Kölns auch den Kölnern zur Verfügung stehen, sind nicht nötig. Der Grüngürtel hat auch so einen hohen Freizeit- und Erholungswert. Sportstätten, die im Grüngürtel beheimatet sein sollen, kann man ähnlich der Trimm-Dich-Pfade anlegen und bedürfen keiner Kunstrasenflächen. Für die Errichtung der drei Trainingsplätze werden Wiesenflächen, welche derzeit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, der öffentlichen Nutzung (überwiegend) entzogen. Der 1. FC Köln hat sich zwar bereit erklärt vier öffentliche Kleinspielfelder zu errichten, um der Unterversorgung von Sport- und Spielangeboten im Äußeren Grüngürtel entgegen zu wirken. Es gibt jedoch in diesem Bereich zahlreiche Vereine mit eigenen Sportstätten, so dass bei genauer Betrachtung keine Unter- sondern eine Überversorgung in Bezug auf Sportstätten besteht. Im gesamten Gebiet der Stadt Köln fehlen Trainingsmöglichkeiten, so dass auch im Bereich des RheinEnergieSportparks nicht von einer Überversorgung gesprochen werden kann. Der Rat der Stadt Köln hat ein Gutachten zur Sportentwicklungsplanung aus dem Jahr 2017 in der Ratssitzung am 4. April 2019 zur Kenntnis genommen und als Handlungsleitfaden für die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen von Sport und Bewegung in der Stadt Köln anerkannt. Unter anderem werden im dem Gutachten verstärkte Nutzung des öffentlichen Raums für Sport- und Bewegungsaktivitäten sowie neue niederschwellige Bewegungsangebote (Kleinspielfelder) gefordert. Die Kölner Sportvereine werden als wichtiger Partner der Stadt Köln angesehen. Betrachtet man den Sportentwicklungsplan als Handlungsleitlinie, die auch in Bauleitplanungen berücksichtigt werden müssen, stützt sich die Erweiterung des RheinEnergieSportparks auf die generellen Ziele dieses Konzeptes und fördert einerseits den Ausbau von Bewegungsangeboten, bündelt andererseits Funktionen an einem Standort und dient der Entlastung an anderer Stelle des äußeren Grüngürtels. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 702 Untersuchung des Erweiterungsbedarfs fehlt Im Bestand handelt es sich beim Trainingsplatz 5 um einen Zusatzplatz, welcher lediglich bei guter Witterung in einer angemessenen Nutzungsintensität durch X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 173 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Es fehlt eine belastbare Untersuchung welcher Erweiterungsbedarf tatsächlich vorhanden ist und wo dieser gedeckt werden kann. Es wird nicht dargelegt, ob der angegeben Bedarf nicht auch durch Umwandlung bestehender Flächen gedeckt werden könnte. Um jeder Mannschaft zu den Trainingszeiten einen eigenen Platz zuweisen zu können, werden nach Angaben des 1. FC Köln bei der Überbauung eines Platzes durch ein neues Leistungszentrum sowie der Rückbauverpflichtung des kleinen Trainingsplatzes 2 drei neue Trainingsplätze notwendig. Bei genauer Prüfung zeigt sich, dass derzeit nur für zwei Plätze Abendspielzeiten angegeben werden (Sportplatz 4 und kleiner KuRa-Platz). Mehrfachbelegungen ergeben sich dabei nur, weil die Plätze 5 und 6 überhaupt nicht genutzt werden. Anstatt aber die Plätze 5 und 6 umzubauen, sollen großflächig Neubauten auf der Gleueler Wiese entstehen. mehrere Mannschaften bespielt werden könnte. Der Trainingsplatz 6 ist eine Spielstätte, welche zusätzlich von der U21 zum Training genutzt wird. Zukünftig benötigt die Lizenzmannschaft weiterhin zwei Trainingsplätze. Diese sind auf den Plätzen 5 und 6 angedacht. Diese Plätze können nicht von weiteren Mannschaften bespielt werden, um die Regenerationszeiten der Rasenplätze nicht zu gefährden. Die Mannschaften von U16 bis U21 benötigen jeweils je Trainingseinheit einen eigenen Platz. Für die Mannschaften von der U8 bis zur U15 reicht ein halbes Spielfeld. Folgende Aufteilung ist aktuell angedacht, welche je nach Bedarf aber auch im Trainingsbetrieb angepasst bzw. geändert werden kann (keine verbindliche Festlegung, sondern nur Darstellung der möglichen Auslastung).  Trainingsplatz 1: U17 (17:3019:00 Uhr, Frauen (19:00-20:30 Uhr)  Trainingsplatz 2: Rückbau, demnach nicht mehr vorhanden  Trainingsplatz 3: FranzKremer-Stadion, kein Trainingsplatz  Trainingsplatz 4: U21 (1017:30 Uhr), U19 (17:30- 19:00 Uhr)  Trainingsplatz 5/6: Lizenzmannschaft  Trainingsplatz 7 (Neubau): U16 (17:3019:00 Seite 174 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Uhr), U17 Mädchen (19:00-20:30 Uhr)  Trainingsplatz 8 (Neubau): U10/U11 (16:0017:30 Uhr), U12/U13 (17:30-19:00 Uhr)  Trainingsplatz 9 (Neubau): U8/U9 (16:0017:13 Uhr), U14/U15 (17:30-19:00 Uhr). Im Zeitraum vom 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr sind demnach alle Plätze – mit Ausnahme der Plätze für die Lizenzmannschaft (s.o.) – belegt. 1.2 Alternativenprüfung 703 Verlegung Bürogebäude Wäre es nicht eine Möglichkeit, das erst 2007 errichtete Bürogebäude an einem anderen, innerstädtischen Ort neu zu errichten und die dadurch frei gewordene Fläche als Leistungszentrum zu nutzen? Dann könnte das Franz-Kramer-Stadion unverändert bleiben. Änderungen im Franz-Kremer-Stadion sind nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgebäude genießt unabhängig von den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren mit der ausgeführten Nutzung Bestandsschutz. Darüber hinaus weist das Bürogebäude eine Fläche von 1.300 qm auf, das Leistungszentrum benötigt aber eine oberirdische Geschossfläche von 6.000 qm zzgl. Kellerräume. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgebäude von seiner Form (Länge und Breite) zu schmal, um die Nutzungsansprüche dort unterbringen zu können. Mit den Bauleitplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um zeitgemäße und professionelle Rahmenbedingungen für den 1. FC Köln zu ermöglichen. Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort gebündelt werden können, um so Synergieeffekte (Sportliche Verzahnung, übergreifender Trainingsbetrieb, X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 175 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpflegungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere der Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird. Diese Funktionen lassen sich in dem Verwaltungsgebäude aus räumlichen und technischen Gründen nicht erfüllen. 1.2 Alternativenprüfung 704 Breitensport und Schulsport Der Nutzungsplan sieht vor, dass die Plätze nur vier Stunden pro Tag durch den 1. FC Köln genutzt werden. Die restliche Zeit sollen die Plätze Schulen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. In den Planunterlagen ist jedoch nicht dargelegt, dass Schulen und Vereine diesen Bedarf z.B. beim Sportamt angemeldet hätten. Im Übrigen wäre diese Regelung bei den jetzt schon vorhandenen Sportplätzen auch schon möglich. Es wird nachgefragt, ob es diese Vereinbarung aktuell schon gibt. Die Nutzung des Sportleistungszentrums für den Schulsport wird für die meisten Schulen aus Entfernungsgründen kaum möglich sein. Für das Gesamtschulsporttraining existiert in Müngersdorf bereits ein Trainingszentrum. Die Argumentation, dass die Öffentlichkeit ebenfalls vom Bau der Kunstrasenplatze profitiert, weil die Plätze außerhalb der Benutzungszeiten des 1. FC Kölns Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten sich insbesondere bei den Nachwuchsmannschaften nach der schulischen Ausbildung. So findet das Training während der Schulzeit in der Regel erst am Nachmittag statt. Zweimal pro Woche wird für die Toptalente ein sogenanntes Frühtraining durchgeführt. Bezogen auf diese begrenzten Trainingszeiten und auf die Bespielbarkeit der Plätze reicht der Bestand an Trainingsplätzen nicht aus. Schule, Vereine bzw. der organisierte Breitensport haben beim Sportamt noch keinen detaillierten Bedarf angemeldet, da die Plätze noch nicht realisiert sind. Dem Sportamt ist aber bekannt, dass insbesondere für den organisierten Breitensport wie auch für den weiteren Vereinssport ein Bedarf an weiteren Sportplätzen besteht. So können im Bestand vom Sportamt bzw. vom 1. FC Köln zahlreiche Anfragen anderer Vereine nicht bedient werden. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 176 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dem organisierten Breitensport zur Verfügung gestellt werden sollen, hält einer Überprüfung nicht stand, da die Trainingszeiten anderer Vereine i.d.R. mit den Benutzungszeitfenstern des 1 FC Köln (werktags zwischen 16 und 20 Uhr) kollidieren, so dass ein Mehrwert für die Öffentlichkeit kaum gegeben ist. Insbesondere der organisierte Breitensport, z. B. die bunte Liga, trägt ihre Spiele in den Abendstunden aus, in denen die Erweiterungsplätze des RheinEnergieSportparks vom 1. FC Köln nicht genutzt werden. 1.2 Alternativenprüfung 705 Durchführung einer Bedarfsanalyse Nach der Durchführung einer umfassenden Bedarfsprüfung könnten folgende Maßnahmen umgesetzt werden: - Es könnten auf den vorhandenen Grünflächen der Gleueler Wiese vereinzelte Tore aufgestellt werden, solange die Wiesenfläche sonst unberührt bleibt. So wird es auch an anderen Orten in Köln gemacht, u.a. im Bereich der Universität. Dort stehen für die Allgemeinheit zugängliche Tore, die zur sportlichen Betätigung einladen. Hier könnte dann auch vereinzelt Fußballtraining stattfinden. - Allenfalls vorstellbar wäre eine Anlage von Naturrasenplätzen in der Höhenlage der vorhandenen Wiesen, mit auf die Naturschutzbelange abgestimmter Beleuchtung und ohne oder nur minimaler Einzäunung von geringer Höhe und maximaler Transparenz. - Reduzierung des Bedarfs auf maximal einen Platz anstelle von drei Plätzen, wobei nach Möglichkeit dafür bereits anderweitig genutzte Flächen (etwa Das vereinzelte Aufstellen von Toren auf einer Naturwiese entspricht nicht den Vorgaben eines Trainingsbetriebes eines organisierten Sportvereins, welcher auf den Leistungssport ausgerichtet ist. Die Errichtung von drei Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus Sicht des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschutzes die Errichtung von Kunstrasenplätzen förderlich, da besondere Bauweisen bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum Naturrasenplatz geringeren Umfangs möglich, das der Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 177 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Autoparkplätze) und nicht die Gleueler Wiese genutzt werden sollte. werden, das der Landschaftsverträglichkeit und dem Denkmalschutz entgegen kommt. Die Beleuchtung wird so vorgesehen, dass diese die Baumkronen deutlich unterschreiten und auch so weit wie möglich auf die Trainingsplätze beschränkt wird. Die Ballfangzäune wurden bereits aus denkmalfachlichen Gründen von 6,0 m auf 4,0 m reduziert, obwohl dieses nicht der entsprechenden DIN-Norm entspricht. Eine weitere Reduzierung ist nicht möglich, um die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels vor umherfliegenden Bällen nicht zu gefährden. 1.2 Alternativenprüfung 708 Alternatives Konzept Folgendes alternatives Konzept wäre möglich: 1. Der 1. FC Köln e.V. bleibt als Traditionsverein, so wie die anderen im Äußeren Grüngürtel beheimateten Vereine, komplett im Grüngürtel. Dieses bedeutet, dass die Jugendmannschaften und die Frauenteams am Standort Geißbockheim verbleiben würden. Das bestehende Leistungszentrum würde für diesen Zweck modernisiert, aber nicht ausgebaut werden. Alle vorhandenen Plätze könnten weiter genutzt werden. Die Meisterschaftsspiele aller Abteilungen finden weiterhin im Franz-Kremer-Stadion statt. 2. Die 1. FC Köln GmbH realisiert als kommerziell agierendes Unternehmen ein Hochleistungszentrum auf der "Grünen Wiese". Die Profis trainieren zu den Die Trennung der Trainingsinfrastruktur entspricht nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Kölns sowie der Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten Alternativenprüfung berücksichtigt. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 178 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat in der Presse angekündigten Terminen regelmäßig auch öffentlich auf den Plätzen zu Füßen des Geißbockheims (zum Beispiel ein- oder zweimal pro Woche). An den anderen Tagen stehen die betreffenden Plätze auch den anderen Abteilungen zur Verfügung (Jugend/ Frauen) oder werden geschont. 3. Alle Jugend- und Frauenteams nutzen auch regelmäßig, zum Beispiel ein- bis zweimal pro Woche die Einrichtungen des Leistungszentrums mit seinen speziellen Funktionsräumen und -geräten. 4. Eine neuartige reguläre Expressbuslinie würde beide Standorte miteinander verbinden. Die Linie würde von Klettenberg (Linie 18) bis Ehrenfeld (S- Bahnhof Technologiepark) bzw. Lövenich (S- Bahnhof) führen und auch das Gut Horbell / Beller Höfe als einen Halt zwischen Geißbockheim und Marsdorf mit einbeziehen. Zwischen beiden Standorten kann auch gelaufen oder geradelt werden (ca. 4-5 km-Strecke). 1.2 Alternativenprüfung 709 Erhaltung historischer Sportstätten Der 1. FC Köln sollte sich bei der Erhaltung und erweiterten Nutzung vorhandener bisher wenig bzw. nicht genutzter historischer Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet engagieren. Als Erstes sei hier die bereits in Pacht genommene "Eichenkreuzkampfbahn" als achte Spielfläche im Kontext des Geißbockheims zu nennen. Hierzu Die „Eichenkreuzkampfbahn“ ist nicht mit einer Flutlichtanlage versehen. Aufgrund der direkten Nähe vom Decksteiner Weiher und der dort in diesem Bereich lebenden Wasserfledermaus kann dieser Trainingsplatz auch nicht mit einer entsprechenden Anlage nachgerüstet werden. In der dunklen Jahreszeit kann dieser Platz somit nicht ab den späten Nachmittagsstunden genutzt werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 179 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat müsste auch keine neue Gebäudestruktur erstellt werden. Vielmehr könnte die bestehende Struktur renoviert bzw. ausgetauscht und die Umzäunung in Stand gesetzt werden. Die Trainingseinheiten werden mit Ein- und Auslaufen (Waldlauf) von und zum Geißbockheim kombiniert. Als Zweites sei hier zu nennen die historische Anlage im Bereich der Pferderennbahn. Hier kann die älteste noch bestehende Großtribüne einer historischen "Kampfbahn" bestaunt werden. Diese gilt es zu restaurieren und das zugehörige Fußballfeld wieder herzurichten. Hier kann der 1. FC Köln sich gemeinsam mit der öffentlichen Hand engagieren und so eine neue alte, kleine aber feine und vor allem international vorzeigbare Fußballanlage entwickeln. Pecco Bauwens wurde hier einst zum wohl ersten Kölner Nationalspieler ausgebildet, die Tribüne diente als Filmkulisse für "Das Wunder von Bern". Die Pferderennbahn in Weidenpesch ist nicht mit der geplanten ganzheitlichen Trainingsstrategie des 1. FC Köln zu vereinbaren, da diese zu weit vom Plangebiet entfernt ist. 1.2 Alternativenprüfung 710 Bewertung wegen Ausgleichsmaßnahmen Es stehen ausreichend Flächen in städtischem Besitz in der Nachbarschaft des geplanten Frischezentrums zur Verfügung. Die Bewertungsmatrix für die vergleichende Standortbewertung ist nicht nachvollziehbar und nicht ergebnisoffen durchgeführt worden. Der Standort Köln-Junkersdorf wurde bei den Kriterien b) Flächenbedarf und c) Flächenverfügbarkeit als ungeeignet bewertet. Dies wird in der Erläuterung zur Tabelle ausschließlich damit begründet, dass die Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu berücksichtigen: Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen für derartige emittierende Nutzungen wie einen X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 180 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vorhandenen Flächen sämtlich als ökologische Ausgleichsflächen für das Frischezentrum benötigt würden, die möglichst ortsnah zu realisieren seien. Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig, da Ausgleichsmaßnahmen häufig an anderer Stelle erfolgen müssen. Die im vorliegenden Bebauungsplanentwurf 63419/02 für die Inanspruchnahme des Grüngürtels vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sollen zu 95% außerhalb des Plangebietes, z.B. in den Gemarkungen Lövenich und Longerich liegen. Die Einstufung als “nicht geeignet“ (jeweils 2 Minuspunkte in der Punktbewertung) ist daher falsch. Die weiterhin erwähnte Frischluftschneise würde durch die Anlage der Sportplätze nicht beeinträchtigt. Hochbauliche Anlagen sind, wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt, nur in sehr geringem Maße vorgesehen. Auch das Kriterium "Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung baulichen Bestandes“ kann nicht nachvollzogen werden. Wieso sollte der 1. FC Köln durch den Bau seiner neuen Anlage in Köln- Junkersdorf an der nachhaltigen Nutzung seiner eigenen Gebäude und baulichen Anlagen am Geißbockheim gehindert werden? Das Kriterium "Image für die Stadt“ ist ebenfalls falsch bewertet. Sämtliche Anlagen des Vereins würden auch beim Standort Junkersdorf innerhalb des Stadtgebietes verbleiben. Einen Imagegewinn Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt Köln an der Vorhaltung eines derartigen Flächenangebotes für derartige Betriebe. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten Seite 181 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat bei der Ausweitung im Grüngürtel hätte aufgrund der sehr privilegierten Lage höchstens der Verein selbst, allerdings auf Kosten der erholungssuchenden Bevölkerung. Auch der Bedarf für die vorgesehenen öffentlichen Kleinsportplätze wird nicht gesehen. Sollte dafür tatsächlich Bedarf bestehen, könnte die Stadt Köln eine solche Anlage planen, ohne die Umsetzung an das Vorhaben des 1.FC Köln zu binden. Der Nutzen für die Allgemeinheit steht hier in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Verlust an Flächen für die "stille, landschaftsbezogene und aktive Erholung“ (Zitat Festsetzung Landschaftsschutzgebiet L 17 Äußerer Grüngürtel...), die wegen der “Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes“ als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt wurden. Voraussetzung für die ausnahmsweise Inanspruchnahme von Regionalen Grünzügen für siedlungsräumliche Entwicklungen ist das Fehlen eines alternativen Standortes. Die Bewertungsmatrix bedarf einer ergebnisoffenen, kritischen Überprüfung und Überarbeitung. Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der Stadt Köln liegt nicht vor. Bezüglich der Frischluftschneise am Standort Marsdorf / Frischezentrum ist anzumerken, dass der Regionalplan das gesamte Gebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) ausweist. Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als landwirtschaftliche Fläche, als Grünfläche und zum Teil als Gewerbliche Baufläche dar. Die geplante 191. FNP- Änderung „Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf“ sieht gemäß dem Einleitungsbeschluss vom 07.05.2015 die Darstellung als Sonderbaufläche und Grünfläche vor. In dem Bereich, welcher in der Alternativenprüfung untersucht worden ist, wird größtenteils gewerbliche Baufläche in Grünfläche geändert. Diese Grünfläche soll für das Frischezentrum als externe Ausgleichsfläche dienen. Im Vergleich zu den heutigen Darstellungen würde die Frischluftschneise also nicht schlechter gestellt, da derzeit hier ein GIB bzw. gewerbliche Bauflächen dargestellt sind und so auf den übergeordneten Planungen bereits Hochbaukörper in diesem Bereich vorbereitet werden. Im Vergleich zur geplanten 191. Änderung des FNP in diesem Bereich würde ein Trainingsstandort aber negative Auswirkungen hervorrufen, da die Ausgleichsflächen dort nicht realisiert werden könnten. Da das derzeitige Planungsrecht jedoch die gewerbliche Nutzung hier vorsieht, wird die Fußnote 2 zur Seite 182 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Alternativstandortbewertung (Kapitel 5.3 der Flächennutzungsplanbegründung) angepasst. Der Satz der Fußnote 2: „Darüber hinaus ist von besonderer Bedeutung, dass es sich bei den Grünflächen im Plangebiet um eine stadtklimatisch bedeutsame Frischluftschneise handelt, welche zu erhalten und nicht durch hochbauliche Anlagen in Anspruch zu nehmen ist.“ entfällt ersatzlos. An der Bewertung ergeben sich jedoch keine Anpassungen, da dieses für die Bewertung bereits in der Vergangenheit nur von untergeordneter Relevanz war. Grund ist die GIB-Ausweisung im Regionalplan. Die Kriterien und Gewichtung der Standortalternativenprüfung ist im Vorfeld zwischen der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmten worden sind. Die „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes“ ist im Sinne der Nachhaltigkeit erstrebenswert. Deshalb sollen vorhandene und funktionstüchtige bauliche Anlagen anstelle einer Neuerrichtung an anderer Stelle genutzt werden. Dies leistet zusätzlich einen Beitrag zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme bislang unbebauter Flächen auf das mindestens erforderliche Maß reduziert wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei der Immobilie um eine Spezialimmobilie handelt, für die es keinen wirklichen Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt, eine Umnutzung also schwierig sein wird. Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist auch für Seite 183 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen bürgernahen Standort geprägt, da der 1. FC Köln eine Institution im und in Verbindung mit dem Äußeren Grüngürtel ist, die durch eine Erweiterung eine Attraktivitätssteigerung erreichen würde. Diese traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und einen Neubeginn an anderer Stelle nur sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den Wiesenflächen, angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Kölns, aus gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportentwicklungskonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Die Entscheidungsträger der Stadt Köln sehen die Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder als erforderlich an, um das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen worden sind. Die Stadt Köln sieht den Verlust für die Allgemeinheit nur als unwesentlich an. Der RheinEnergieSportpark sowie der Äußere Grüngürtel stehen auch zukünftig der Öffentlichkeit zur Verfügung. Auch die Durchgängigkeit Seite 184 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wird im RheinEnergieSportpark nicht verändert, einzig die Flächen für die Sportanlagen selbst sind zukünftig für die Öffentlichkeit nicht mehr frei zugänglich. Dies betrifft jedoch nur einen marginalen Teil des Äußeren Grüngürtels beziehungsweise des Landschaftsschutzgebietes L17. Eine ausnahmsweise zulässige Inanspruchnahme von Regionalen Grünzügen mit Verweis auf die Abwägung zum Thema Regionalplan ist gegeben. Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. 1.2 Alternativenprüfung 711 Ausbau aus Sportsicht nicht erforderlich Aus sportlichen Gründen sind die derzeitigen Ausbaupläne des 1. FC Köln im denkmal- und landschaftsgeschützten Kölner Grüngürtel überflüssig: Es bedarf nicht des Baus eines neuen künstlichen extra Berges für Steigungs- und Trainingsläufe der Mannschaft, denn es gibt genügend bereits vorhandene Alternativ-Berge wie z.B. auf den Jahn- Wiesen hinter dem RheinEnergie-Stadion und dem Herkules-Berg im Media-Center. Die FC Spieler könnten mit gutem Beispiel vorangehen, und ihren Fans zeigen, was es heißt im Einklang mit der Natur und zum Erhalt unseres Welt-Klimas zu trainieren, ohne dass dafür Natur zerstört werden muss, und zu Die angesprochenen Steigungs- und Trainingsläufe auf dem künstlichen Hügel im Sanierungsbereich stellen eine einzelne Teileinheit während einer gesamten Trainingseinheit dar. Hier ist es nicht möglich, für diese kurze Teileinheit des Trainings zu den genannten Ausweichhügeln zu fahren, zu laufen etc. Dass die U17 in diesem Jahr Deutscher Meister wurde ist nicht Bebauungsplanrelevant. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 185 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat handeln, anstatt nur über Klimaschutz zu reden. Darüber hinaus wurde die U17 des 1. FC Köln unter den gegebenen Bedingungen in diesem Jahr Deutscher Meister. 1.2 Alternativenprüfung 712 Umsiedelung der gesamten Trainingsstätte Es wird argumentiert, dass bei der Gestaltung des Grüngürtels durch die Landschaftsplaner Nussbaum und Encke immer auch Sportanlagen vorgesehen wurden. Die Sportanlagen waren aber immer landschaftsschonend eingebettet und nicht in dieser Massivität an einem Ort vorgesehen. Die Größe des Bundesligavereins erfordert anscheinend eine Vielzahl von Sportanlagen, die entsprechend dem ursprünglichen Konzept von Sportanlagen eingebettet in Grünanlagen nicht mehr ausgewogen realisiert werden können. Das Verhältnis von Sportanlagen und naturnahen Parkflächen gerät im Bereich des FC in ein Missverhältnis. Wäre ein weiterer Sportclub im Grüngürtel angesiedelt worden, wäre dieses Missverhältnis sicherlich ein Kriterium gewesen, an dieser Stelle im Grüngürtel die Sportanlagen nicht zu verdichten. Die Fortentwicklung von Sportanlagen im Grüngürtel widerspricht nicht dem ursprünglichen Gestaltungskonzept, darf aber auch nicht zu einem Ungleichgewicht der unterschiedlichen Belange führen. Auch das Neubauvorhaben zeigt, dass der Aus Sicht des Stadtkonservators gliedern sich die geplanten Erweiterungen in das Denkmal „Äußerer Grüngürtel“ und werden somit aus denkmalverträglich erachtet. Seitens der Stadt Köln wird kein Missverhältnis von der Anzahl von Sportplätzen zu bestehenden bleibenden Grünflächen gesehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 186 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Fußballclub heutzutage Bedürfnisse hat, die nicht mehr vergleichbar sind mit der Anlage von Sportanlagen zur Entstehungszeit des Grüngürtels. Vergleichbar ist dies mit der Entwicklung in der Landwirtschaft, die zu dem Neubau von Aussiedlerhöfen geführt hat. Oder Gewerbestandorte, die nicht mehr in dicht bebauten Wohnbauflächen verbleiben konnten. Der geplante Neubau ist mit den bisherigen Vereinsheimen und Nebenanlagen für Sportstätten nicht vergleichbar. Nur die für die Sportstätten zwingend erforderlichen Nebenanlagen können bei einer Abwägung berücksichtigt werden. Die Eingriffe durch einen privaten Belang sind weitgehend zu minimieren, wenn öffentliche Belange betroffen sind. Auch wenn Sportanlagen Teil des Denkmals sind und eine Erweiterung denkbar, muss der Eingriff minimiert werden. Ein „Weiterbauen" des Denkmals gibt es nicht. Die Nähe zu bebauten Gebieten ermöglicht dem Verein, den Großteil seiner baulichen Anlagen in Lagen anzusiedeln, die dafür vorgesehen sind. Ist eine bauliche Erweiterung für den FC nur in dem geplanten Maße im Grüngürtel zwingend erforderlich, ist ein vollständiger Verbleib des Fußballclubs im Grüngürtel nicht mehr zulässig. Den Belangen des Naturschutzes und der Seite 187 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Denkmalpflege könnte ansonsten nicht mehr im ausreichenden Maße Rechnung getragen werden. 1.2 Alternativenprüfung 713 Bewertung: Image der Stadt Köln Auch die Ausführungen zur Standort- Alternativenprüfung weisen erhebliche Fehler auf. Von einer Standort-Alternativenprüfung, die tatsächlich das Ziel hat, einen alternativen Standort zu finden und ergebnisoffen zu vergleichen, kann keine Rede sein. Bereits die Kriterien unter Ziffer IV. “Weitere Standortfaktoren“ auf Seite 27 Ziffer 5.3 Alternativstandortbewertung der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans sind unsachlich und daher nicht geeignet die Standorte neutral und ergebnisoffen miteinander zu vergleichen. Insbesondere das Kriterium “Image für die Stadt Köln“ ist unsachlich und der Willkür ausgesetzt. Wer definiert das Image der Stadt Köln? Bestimmt sich das Image der Stadt Köln an sportlichen, wirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gesichtspunkten? Geht man beispielsweise von umweltbezogenen Gesichtspunkten aus, muss konstatiert werden, dass man der allgemeinen Bevölkerung in einem hoch nachgefragten Stadtteil wie Köln-Sülz ein Stück Grünfläche und damit Freizeitfläche entzieht. Insbesondere eine Fläche, die für die Sülzer Bevölkerung das Tor in den Die Kriterien und Gewichtung der Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Dabei fließen die „weiteren Standortfaktoren“ in die Gesamtbewertung mit einem vergleichsweise geringeren Gewicht ein (Faktor 0,5). Dies resultiert aus dem regionalplanerischen Blickwinkel. Aus Sicht der Stadt Köln kommt den Aspekten eine erhebliche Bedeutung zu. Bei dem Kriterium "Image für die Stadt Köln“ handelt es sich nicht um ein willkürliches Kriterium. Insbesondere durch den Spielbetrieb der Lizenzmannschaft, aber auch aufgrund der Aktivität des Frauen- wie Nachwuchsbereichs besuchen Gäste die Stadt Köln. Für die Stadt Köln ist es daher von großer Bedeutung, dass sich sämtliche Einrichtungen des 1. FC Köln innerhalb des Kölner Stadtgebietes befinden; erfolgt eine Anbindung an vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln genutzte Standorte, ist dies im Sinne der Kontinuität besonders zu bewerten. Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist somit für das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen bürgernahen Standort geprägt. Diese traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und einen Neubeginn an anderer Stelle nur sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen. Die umweltbezogenen Gesichtspunkte fließen nicht in die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 188 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Äußeren Grüngürtel darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt müsste das Image der Stadt Köln leiden, gleichwohl sieht die Bewertung auf Seite 27 unter Ziffer 5.3 “Alternativstandortbewertung“ für den sogenannten RheinEnergieSportpark ein “++“ vor, d.h. ein “sehr gut“. Die Stadt Köln hat folglich an die Definition “Image für die Stadt Köln“ andere Maßstäbe gesetzt. Fraglich ist welche. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass die Stadt Köln andere Standorte im äußeren Grüngürtel - mit Ausnahmen der Flächen am sogenannten RheinEnergieStadion (welche sie aber direkt wieder mit Verweis auf das DFB-Leistungszentrum verworfen hat) geprüft hat. So ist beispielsweise in unmittelbarer Nähe des sogenannten Geißbockheims eine Fläche, die anders als die Gleueler Wiese, kein Tor der Sülzer Bevölkerung zum Äußeren Grüngürtel darstellt, vorhanden, die die Wünsche des 1. FC Köln ebenso erfüllen sollte. Es handelt sich um die Fläche, die sich südlich der Berrenrather Straße befindet und sonst durch die BAB 4, die Militärringstraße und die Gleisanlagen der Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) begrenzt ist. Diese Fläche wäre ebenso gut vom jetzigen Standort des 1. FC Köln zu erreichen. Die Fläche ist darüber hinaus bereits heute “verloren“, da die Gleisanlagen der KVB nur an der Ampelanlage Militärringstraße / Ecke Luxemburgerstraße gekreuzt werden können. Auch wäre diese Fläche für den Nachwuchs - der wohl überwiegend mit der KVB anreisen dürfte - besser, weil näher zu Bewertung des Images ein, sondern werden separat unter den naturräumlichen Faktoren im Umweltbericht zur FNP-Änderung unter Kapitel 9.5.9. behandelt. Der 1. FC Köln sah zuerst die Errichtung einer Campuslösung vor. Hier war eine Fläche nördlich der Berrenrather Straße für die Errichtung der drei neuen Trainingsplätze vorgesehen. Diese Planung entsprach jedoch nicht der ursprünglichen Gliederung des Grüngürtels, bei der sich die Sportplätze entlang der Militärringstraße befinden. Darüber hinaus liegt diese Fläche auch nicht mehr innerhalb des sogenannten Sportbandes. Diese Lösung konnte insbesondere aus Denkmalschutzgründen somit vom Stadtkonservator, wie aber auch vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen nicht mitgetragen werden. Die nun angesprochene Fläche befindet sich direkt südlich der Berrenrather Straße im direkten Anschluss an die für die Campuslösung benötigten Flächen. Die Argumentation gegen diese Fläche ist die gleiche wie bei der Campuslösung. Gleiches trifft auch für die Freiflächen südlich der Luxemburger Straße zu. Seite 189 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erreichen. Dieser Standort würde auch den zukünftigen Druck auf den Parkplatz an der Militärringstraße / Ecke Gleueler Straße mindern. Ebenso würde die Gefahr gemindert, dass es zum “wilden Parken“ im Bereich des Wohngebiets südlich und westlich des Hermeskeiler Platzes in Köln-Sülz kommt. 1.2 Alternativenprüfung 714 Planungsrecht Planungsrecht (Regionalplan, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan) kann bei den alternativen Standorten nicht ausschlaggebend für eine Abwertung oder Verwerfung sein, da durch das Zielabweichungsverfahren für den jetzigen Standort alle Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Gleiches wäre aber auch für andere Standorte möglich. Das Kriterium „Planungsrecht“ stellt mit seinen Unterpunkten Regionalplan, Landschaftsplan und Flächennutzungsplan ein bedeutendes Kriterium dar. Dieses wird damit begründet, dass hier übergeordnete Vorgaben gemacht werden, welche seitens der Stadt Köln zu beachten sind. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass diese Pläne seitens der Entscheidungsgremien der Bezirksregierung Köln bzw. der Stadt Köln geändert werden können, jedoch ist hier die bestehende Situation zwingend in der Alternativenprüfung zu berücksichtigen. Des Weiteren ist anzumerken, dass einzig der RheinEnergieSportpark sowie der Standort RheinEnergieStadion hier beim Regionalplan mit ungeeignet (--), beim Landschaftsplan mit schlecht (-) und beim Flächennutzungsplan mit durchschnittlich (o) bewertet werden. Alle anderen Standorte weisen beim Regional-, Landschafts- und Flächennutzungsplan sehr gute bzw. gute Bewertungen auf (Ausnahme Hürth mit durchschnittlichen Bewertungen bei Landschafts- und Flächennutzungsplan). Bei einem Entfall dieser Kriterien würde der Standort RheinEnergieSportpark in der Gesamtbewertung seinen schon deutlichen Vorsprung X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 190 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat noch weiter ausbauen. So würde der RheinEnergieSportpark unter Berücksichtigung der geänderten Bewertung der Schullandschaft sowie einem Entfall der Bewertung des Planungsrechts ein Gesamtwert von 18,0 erhalten (statt 13,5), der Standort Marsdorf nur noch von 3,5 (statt 9,5). 1.2 Alternativenprüfung 715 Bewertung: Fehlerhafte Wertung der Faktoren Bereits in der Stellungnahme der Kreisgruppe Köln des BUND vom 1.4.2016 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist die mangelhafte Alternativenprüfung kritisiert worden. Die beiden entscheidenden Standortkriterien „qualitätswirksame und funktionale Standortfaktoren“ einerseits sowie das „Planungsrecht“ andererseits hätten angesichts der hohen Schutzwürdigkeit des Plangebietes zumindest gleichgewichtig behandelt werden müssen. Stattdessen gab es bei den „qualitätswirksamen und funktionalen Standortfaktoren“ sieben Unterpunkte mit jeweils maximal zwei Plus- oder Minuspunkten sowie zwei Unterpunkte mit jeweils einem Plus- oder Minuspunkt. Beim Standortkriterium „Planungsrecht“ dagegen nur zwei Unterpunkte mit jeweils maximal zwei Plus- oder Minuspunkten. Auch unter Berücksichtigung eines Gewichtungsfaktors von 1,5 beim Kriterium „Planungsrecht“ wegen dessen großer Bedeutung, liegt kein Gleichgewicht vor. Die Kriterien und Gewichtung der Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt und werden als sachgemäß angesehen. Das Planungsrecht wird aufgrund seiner Bedeutung mit einem Faktor von 1,5 am höchsten gewichtet und fließt somit am stärksten in die Beurteilung ein. Ein Gewichtungsfaktor von 3,0 für das Planungsrecht wäre nicht mehr sachgemäß. Auch die weiteren vorgetragenen Änderungen von Gewichtung und Kriterium stellen nur Rechenbeispiele der Einwender dar, sind aber unter einer sachgerechten Ermittlung nicht zu vertreten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 191 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Würde ein doppelt so hoher Gewichtungsfaktor 3 eingesetzt, läge Marsdorf mit einer Punktezahl von 13:10 gegenüber dem RheinEnergieSportpark vorn. In der ursprünglichen Bewertung der Standortalternativenprüfung in Anlage 4 (1997/2015), die auch der Entscheidung beim Zielabweichungsverfahren zugrunde lag, entfielen auf den RheinEnergieSportpark 13 und auf Marsdorf 8,5 Punkte. In der bereits erwähnten nachträglichen Änderung der Anlage 4 wird offensichtlich auch auf unsere Kritik hin eine Änderung der Alternativenprüfung vorgenommen. Beim Standortkriterium „Planungsrecht“ gibt es nun einen neuen, dritten Unterpunkt „Landschaftsplan“, ebenfalls mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 und schon schrumpft der bisherige Vorsprung des RheinEnergieSportparks zusammen und die Punktezahl beträgt noch 11,5 zu 10. Nach 12.5 der Vorlage kann ein Alternativstandort keine „Möglichkeiten zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes“ vorweisen. Werden die durch das Kriterium vergebenen 2 Punkte positiv für den RheinEnergieSportpark und als minus für Marsdorf herausgenommen, ergeben sich für den RheinEnergieSportpark 9,5 und 12 Punkte für den Standort Marsdorf. Ergänzt mit der Veränderung durch die realen Bewertungen aus der Flächenverfügbarkeit (12.4) ergibt dies weitere 4 zusätzliche Punkte und somit eine Erhöhung auf 16 Punkte. Noch mehr Punkte kommen aus 12.1, 12.2, 12.3, 12.6, 12.7 und 12.8. In der Summe der Auflistung der Mängel bei der Alternativenprüfung Seite 192 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und deren Bewertung ergibt sich kein Vorteil für den Standort RheinEnergieSportpark. Der Standort im Sport- und Gewerbepark Köln-Marsdorf ist der Wertungssieger. Es gibt also eine deutlich bessere Alternative zum Eingriff in den Äußeren Grüngürtel, in den Naturschutz, in den Denkmalschutz, zum Schutz des Klimas und der Umwelt. 1.2 Alternativenprüfung 716 Bewertung: Erholungswert Auch findet keine tragfähige, weil nicht nachvollziehbare Abwägung der für und gegen den Standort Gleueler Wiese streitenden Gründe statt. Auf den Seiten 59 und 60 heißt es unter Ziffer 612.9 “Kontemplative Erholung / Extensive Naherholung“ lediglich, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen ein Eingriff in die kontemplative Erholung trotz der im GOP dargestellten großen Konfliktintensität als vertretbar eingestuft wird. Eine Abwägung der Interessen findet nicht statt. Eine Definition, wann ein Eingriff vertretbar ist und wann nicht, wird nicht gegeben. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren und hier insbesondere im Grünordnungsplan wurden die bestehenden Konflikte aufgeführt. Eine endgültige Abwägung zu sämtlichen dargestellten Konflikten erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 717 Bewertung: Flächenverfügbarkeit, Aufteilung Wurde für das Bewertungskriterium "Flächenverfügbarkeit“ auch eine Trennung einzelner Bereiche des 1. FC Köln geprüft, wonach auch eine kleinere Fläche an einem anderen Standort oder an verschiedenen Standorten infrage kommen würde? Es gibt leider keinen alternativen Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll erachtet. Bei einer Teilverlagerung kann eine nachhaltige Nutzung und Entwicklung nicht sichergestellt werden. Denn eine Teilverlagerung insgesamt würde zu einer größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum Beispiel an einem Standort einer Teilverlagerung ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude errichtet werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die Trennung X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 193 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Standort für den Grüngürtel - für den 1. FC Köln (selbst mit Unannehmlichkeiten) allerdings schon. Wären die Flächen am Grüngürtel aus baulichen oder anderen zwingenden Gründen nicht bebaubar, würde der 1. FC Köln dann nicht ausbauen? Oder gäbe es dann doch eine Alternative, die dem 1. FC Köln aber zu Lasten der Allgemeinheit hier nicht zugemutet werden soll? der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. Die Alternativenprüfung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es andere Standorte für die Nutzung eines Trainingsgeländes des 1. FC Köln gibt, welche jedoch nicht die gleiche Eignung aufweisen. Hier hat sich der Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig erwiesen und soll demnach weiterverfolgt werden. 1.2 Alternativenprüfung 718 Bewertung: Übernahme der Angaben des FC Gravierend und bezeichnend für den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans ist es auch, dass die Stadt Köln sich die funktionalen Prüfkriterien des Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln zu Eigen macht und diese durch eine entsprechende Bewertung mit ausschlaggebend für Die Kriterien und Gewichtung der Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt und werden als sachgemäß angesehen. Bei den funktionalen Standortfaktoren handelt es sich um den Flächenbedarf, die Flächenverfügbarkeit, die Eignung der Fläche, die schulische Anbindung, die Anbindung an das ÖPNV-Netz, den Immissionsschutz, X X Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Seite 194 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat die Änderungen sind. das gesunde sportliche Betätigungsumfeld und die Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes. Insbesondere zu den Punkten Flächenbedarf ist die Stadt Köln hier auf die Angaben des 1. FC Köln angewiesen. Der Flächenbedarf wurde vom 1. FC Köln ermittelt und im Anschluss durch die Stadt Köln auf Nachvollziehbarkeit geprüft. Dabei wurde der 1. FC Köln zusätzlich verpflichtet, den heutigen Trainingsplatz zu renaturieren. Der sich in der Planung widerspiegelnde Flächenbedarf wird als angemessen und erforderlich gesehen. 1.2 Alternativenprüfung 720 Bewertung: wirtschaftliche Abwägung Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit hätte eine Kosten/Nutzen-Analyse erfolgen müssen, bei der die Kosten für die Bedienung zweier Standorte zum Budget des Vereins in ein Verhältnis gesetzt werden müssten. In der Saison 2016/2017 hat der 1. FC Köln Einnahmen in Höhe von etwa 88 Mio. € gehabt. Auch in der kommenden Saison dürfte sich das Budget in dieser Größenordnung bewegen. Die Mehrkosten zweier Standorte dürften da kaum ins Gewicht fallen, wären marginal und damit durchaus auch wirtschaftlich vertretbar. Das Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ ist im Rahmen der Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte im Rahmen der Alternativenprüfung ein. Eine Kosten/Nutzen-Analyse war somit nicht erforderlich. Im Rahmen der Bauleitplanung ist dies hingegen ein beachtenswerter Belang, sodass eine Darstellung in der Planbegründung zum Flächennutzungsplan erfolgte. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 721 Bewertung: Gesundheit Warum der alternativ Standort Junkersdorf ein weniger gesundes sportliches Betätigungsumfeld aufweisen soll und damit abgewertet wird, wird nicht Der Standort als solcher erfährt durch die baulichen Erweiterungen und Ergänzungen keine Verschlechterung. Das Kriterium „gesundes sportliches Betätigungsumfeld“ ist dabei als Auswirkung des Umfeldes beziehungsweise der Umwelt auf das X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 195 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erläutert. Dabei wird das gesunde sportliche Betätigungsfeld gerade durch den geplanten Ausbau durch extrem ungesunde Plastifizierung von zehntausenden Quadratmetern beschädigt. Auch weitere Faktoren, mit denen die Stadtverwaltung den Standort RheinEnergieSportpark besonders heraushebt, sind fragwürdig: Angeblich wird das Freizeitangebot für die Bürger der Stadt Köln verbessert. Tatsächlich wird diese jedoch durch die geplante Erweiterung verringert. Die plastifizierte Fläche der Gleueler Wiese steht für Entspannungsübungen (z.B. Yoga) nicht mehr zur Verfügung. Alternativ zur geplanten Bebauung könnte die Stadt Köln das Freizeitangebot vergrößern, z.B. durch einen mit Phantasie gestalteten Spielplatz mit einer Natursteinkletteranlage, mit Geräten zu Gleichgewichtsübungen, mit einem Geschicklichkeitsparcour usw. Trainingsgelände definiert. Das Umfeld soll dabei möglichst keine negativen Auswirkungen auf die trainierenden Fußball-Mannschaften haben. Beim Standort Junkersdorf / Marsdorf Frischezentrum handelt es sich um einen gewerblich vorgeprägten Bereich, welcher sicherlich nicht die gleichen positiven Auswirkungen auf das sportliche Betätigungsumfeld aufweist wie der Äußere Grüngürtel. Im Bereich der Gleueler Wiese verbleiben einige Flächen, auf denen Yoga etc. ausgeübt werden kann. Darüber hinaus ist die Schaffung von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit vorgesehen, welche u.a. nach derzeitigem Planungsstand einen Geräteparcours vorsehen. Die finale Ausgestaltung der öffentlichen Kleinspielfelder erfolgt durch den Sportausschuss der Stadt Köln. 1.2 Alternativenprüfung 722 Bewertung: Ökologie und Klima Es ist nicht ersichtlich, ob das Thema „Klimanotstand“ zum Zeitpunkt der Selektion bereits ausreichend berücksichtigt wurde. Insgesamt fehlt eine ausreichende Bewertung von Umweltgesichtspunkten. Im Gegensatz dazu wird dem Anliegen des 1. FC Köln zur „Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Profi-Mannschaft" am Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde mit Stand der Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB keine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Sie beschränkte sich auf wesentliche, funktionale Aspekte der Standorteignung. Zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen des Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 196 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Traditionsstandort des Geißbockheims eine hohe Priorität für die Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des B-Plans eingeräumt. Für den Ausbau am Traditionsstandort Geißbockheim sind die räumlichen Rahmenbedingungen für die Nachwuchsmannschaften stark gewichtet. Andererseits spielt bei der Bewertung der alternativen Standorte der Vergleich umwelt- und stadtklimatischer Kriterien keine große Rolle. Damit fehlen relevante Kriterien zugunsten eines nachhaltigeren Zukunftsstandortes, was einen groben Abwägungsfehler darstellt. Der Begründung der Stadt Köln zur Änderung des FNP ist zu entnehmen, dass man bei der Prüfung von Standortalternativen zu dem Schluss kam, dass der Gleueler Wiese unter allen geprüften Flächen der höchste Grad an Klimaaktivität zukommt. Die Bodenqualität wird unter den geprüften Flächen als einzige als besonders schutzwürdig angesehen und damit in die Stufe 3, die höchste der zur Verfügung stehenden Kategorien eingeordnet. Keine der alternativ geprüften Flächen weist einen höheren Biotopwert auf. Bei der Flächenbewertung nach Gewichtungsfaktoren wurden klimatische Funktionen der Flächen jedoch ebenso wenig berücksichtigt wie biotische und bodenkundliche Kriterien, wie auf Seite 76 der Begründung für die Änderung des Flächennutzungsplanes ausdrücklich festgehalten wird. Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet. Oberflächengewässer sind auf den betrachteten Flächen der Standortalternativen nicht direkt betroffen, sodass eine entsprechende Untersuchung dieses Schutzgutes entbehrlich war. Die tabellarische Darstellung zu den vorgenannten Schutzgütern ist auf Seite 77 im Umweltbericht zur Begründung der FNP-Änderung aufgeführt. Unter dem Prüfaspekt der naturräumlichen Faktoren weist der Standort Nr. 5. Köln-Merkenich, Mohlenweg (Gewerbegebiet Köln-Langel) die geringste Betroffenheit biotischer und stadtklimatischer Qualitäten auf und wäre damit bei ausschließlicher Berücksichtigung dieser Aspekte als die geeignetste Standortalternative zu bewerten. Alle übrigen Standorte einschließlich des RheinEnergieSportparks weisen in der Summe untereinander ähnliche Qualitäten auf, so dass sich aus der Bewertung der geprüften Umweltbelange keine weitere Priorisierung der Standorte ergibt. Der Alternativstandort Nr. 5 Merkenich weist in anderen relevanten Prüfaspekten wie beispielsweise Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung (Vermeidung von verkehrsbedingten Immissionen) eine geringe Eignung auf und war bislang im städtebaulichen Ranking auf Rang 4 eingeordnet. Die neuerliche Überprüfung der Alternativstandorte hat ergeben, dass der Standort in der Zwischenzeit von gewerblichen Nutzungen in Anspruch genommen wurde, so dass die Flächenverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Damit belegt der Standort nun Seite 197 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat den Rang 5. Die hier geringer betroffenen biotischen und stadtklimatischen Qualitäten rechtfertigen in der Gesamtschau daher nicht eine Bevorzugung dieses Standortes gegenüber der Erweiterung des RheinEnergieSportparks, insbesondere auch, da hier, mit Ausnahme des Eingriffs in den Boden, die Minderung und der Ausgleich von Eingriffen gut bewältigbar sind. Eine detaillierte Bewertung in ökologischer Hinsicht erfolgt demnach anschließend für den am geeignetsten erscheinenden Standort im Rahmen der aufzustellenden Bauleitpläne. Im Rahmen der für den präferierten Standort erforderlichen Bauleitpläne wurden nun in Bezug auf den gewählten Standort die Umweltaspekte untersucht und sind in die Abwägungsunterlagen eingearbeitet. Die ergänzte Alternativenprüfung war Teil der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB. 1.2 Alternativenprüfung 723 Bewertung: nachhaltige Nutzung Im Rahmen der Alternativstandortbewertung erschließt sich die Bewertungskategorie “Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes“ nicht. Hier erhält der RheinEnergieSportpark als einziger Standort ein “sehr gut“, während alle anderen Standorte als ungeeignet eingestuft werden. Dieser Bewertungspunkt scheint lediglich auf eine positive Bewertung des Standorts RheinEnergieSportpark abzuzielen. Zudem wäre eine “nachhaltige Nutzung des Bestandes“ auch bei einer nicht untersuchten Bzgl. der „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes“ ist anzumerken, dass es im Sinne der Nachhaltigkeit erstrebenswert ist, vorhandene und funktionstüchtige bauliche Anlagen anstelle einer Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch einen Beitrag zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme bislang unbebauter Flächen auf das mindestens erforderliche Maß reduziert wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei der Immobilie um eine Spezialimmobilie handelt, für die es keinen wirklichen Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 198 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Trennung von Funktionsbereichen zu realisieren. Auch die unter 6.12.5 „Sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ gemachten Aussagen sind irreführend und so nicht haltbar. Durch die Erweiterung des bestehenden Standortes könne die bestehende Infrastruktur genutzt werden. Dies ist ja bisher auch der Fall und durch die vom BUND vorgeschlagene Optimierung der vorhandenen Trainingsplätze auch für die Zukunft ohne jegliche Erweiterung des RheinEnergieSportparks möglich. Bei einem Teilumzug des Jugendfußballbereichs würde die Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen, der Kleinspielwiesen und der Funktionsgebäude im Landschaftsschutzgebiet Äußeren Grüngürtel entfallen und stattdessen mit Ausnahme der Kleinspielfelder auf der Gewerbefläche in Marsdorf errichtet. Auch der Bau des geplanten Leistungszentrums Fußball wäre dann überflüssig. Bei einem Totalumzug nach Marsdorf könnten alle vorhandenen und auch die bisher nicht oder kaum genutzten Trainingsplätze sowie das Franz-Kremer-Stadion rückgebaut und renaturiert und stattdessen ein platzsparendes und modernes Trainingszentrum errichtet werden. Bei einer Komplettverlagerung des Standortes bietet keine der untersuchten Standortalternativen die Möglichkeit, vorhandene und geeignete Anlagen weiter zu nutzen oder aufwerten zu können, sondern es ist ein vollständiger Neubau und damit eine neue Inanspruchnahme großer Flächen erforderlich. Die Nichtrealisierung der Planung (unabhängig vom Standort) ist keine in die Betrachtung einzustellende Option. Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll erachtet. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung eine nachhaltige Nutzung nicht sichergestellt. Des Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu einer größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum Beispiel an einem Standort einer Teilverlagerung ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude errichtet werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die Trennung der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Seite 199 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. Der Bau eines neuen Leistungszentrums ist unabhängig vom Standort erforderlich, um die geforderten Nutzungen unterbringen zu können. 1.2 Alternativenprüfung 724 geringe Pacht Für den 1. FC Köln gibt es im Kölner Grüngürtel versteckte Standortvorteile. Da das Gelände dem Verein auf Erbpacht zur Verfügung gestellt wird, muss dieser keine hohen Mietkosten oder Erwerbskosten tragen. Die Höhe der Pacht wird von der Stadt Köln mit Verweis auf einen privatrechtlich zustande gekommenen Vertrag geheim gehalten. Der 1. FC Köln wird hier aber entweder gar nichts oder einen sehr geringen Pachtzins bezahlen. Dies wäre auch ein Grund dafür, warum der 1. FC Köln einen zweiten Standort kategorisch verweigert. Würde die Stadt Köln eine für ein Wirtschaftsunternehmen adäquate Pacht für einen alternativen Standort z.B. in Marsdorf verlangen, könnten diese Einnahmen zur Förderung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen auch im sportlichen Bereich verwendet werden. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. Der zu zahlende Miet- bzw. Erbbauzins ist kein Bestandteil der Alternativenprüfung. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 725 Fehlerhafte Entscheidungskriterien und Ungleichbehandlung Das Baudezernat der Stadt Köln stellt Erwägungen an und legt Entscheidungskriterien fest, wobei nicht Die Kriterien und Gewichtung der Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Somit erfolgte keine Festlegung der Kriterien allein durch das Baudezernat der Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 200 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ersichtlich ist, wieso diese aus der Sicht der Stadt Köln einbezogen werden müssen und dürfen. Dies gilt insbesondere für den Punkt „Qualitätswirksame Standortfaktoren/Bündelung aller sportlichen Aktivitäten an einem Standort.“ (S. 76) Es ist nicht die Aufgabe der Stadt Köln, darüber zu befinden, wie im Profifußball die besten sportlichen Ergebnisse erzielt werden können. Ob Jugendliche und Erwachsene am selben Standort trainieren oder ob Sportzentren in der Nähe eines bestimmten innerstädtischen Gymnasiums liegen, sagt über die sportliche Leistung der betroffenen Mannschaften nichts aus. Andere Fußballclubs, die sportlich entschieden erfolgreicher sind als der 1. FC Köln, haben sich in jüngerer Zeit für dezentrale Lösungen entschieden, allen voran der FC Bayern München. Es bleibt gänzlich undurchsichtig aus welchem sportlichen Sachverstand heraus das Baudezernat hier urteilt und inwiefern es die Aufgabe der Stadt Köln sein kann, welche in erster Linie die Interessen des Gemeinwesens im Auge behalten muss, in diesem Bereich Feststellungen zu treffen. Völlig im Dunkeln bleibt auch, aus welchen Gründen die Stadt Köln ausgerechnet im Landschaftsschutzgebiet vier öffentlichen Kleinspielfelder neben den geplanten neuen Trainingsplätzen des FC errichten und zusätzliche Flächen versiegeln möchte. Die Verwaltung hat sich nicht einmal zur Genehmigung einer von vielen Bürgern gewünschten beleuchteten Laufstrecke im Der 1. FC Köln als Antragsteller für die Planänderung hat in seiner Analyse nachvollziehbar dargestellt, welche zusätzlichen Bedarfe sich durch den Ausbau des RheinEnergieSportparks zu einem modernen Leistungszentrum ergeben. Diese Bedarfe wurden überprüft und die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll erachtet. Weitere Auflagen, z.B. die Renaturierung eines Trainingsplatzes, wurden gefordert. Zu den Anmerkungen zu den Kleinspielfeldern ist zu erwidern, dass auf die öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des Plangebietes nicht verzichtet wird. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit soll die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Die Entscheidungsträger der Stadt Köln sahen die Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder als erforderlich an, um das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen worden sind. Die Kleinspielfelder stehen zu jeder Tageszeit der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung. Darüber hinaus sind vergleichbare Nutzungen im Äußeren Grüngürtel und somit im gleichen Landschaftsschutzgebiet auch schon mehrfach Seite 201 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Stadtwald durchringen können. Ein Bolzplatz für alle Bürger im Stadtwald wurde aus Denkmalschutzgründen nicht genehmigt. Aus der Begründung: „Allerdings ist der Stadtwald durch den Landschaftsplan der Stadt Köln als Teil des Landschaftsschutzgebietes L 17, „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbundene Grünzüge“ geschützt. Somit ist der von dem Petenten beantragte Ausbau der Fläche "rechtlich nicht möglich, da der Stadtwald eine historische Parkanlage ist, die unter Denkmalschutz steht. Die Schutzbestimmungen stehen einem Ausbau als Bolzplatz mit Ballfangzäunen und festen Toren sowie der notwendigen Versiegelung der Fläche entgegen. Hierunter fallen auch die von dem Petenten angeführte Kunstrasenfläche und die Errichtung einer niedrigen Bande. Unabhängig hiervon kann die weite Wiesenfläche des Stadtwaldes ohne bauliche Einrichtungen zum Ballspielen oder Bolzen genutzt werden. Die bestehenden Spielplätze genießen Bestandsschutz, da sie vor der Einrichtung des Landschaftsschutzgebietes errichtet wurden (https://ratsinformation.stadt- koeln.de/voOO5O.asp?_kvonr=52428&search=1). Die im Zusammenhang mit dem Bolzplatz aufgeführte Begründung kann wortwörtlich auf die Errichtung der vier Kleinspielfelder bezogen werden, bei denen zusätzlich der quantitative Aspekt in Ansatz gebracht werden muss. Sie nehmen mehr Fläche ein als ein Bolzplatz. Zu allem Überfluss vorhanden. Die beleuchtete Laufstrecke und der genannte Bolzplatz sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Dieses ist immer Einzelfallabhängig. Die hier geplanten Nutzungen liegen alle im sogenannten Sportband, sodass diese Nutzung hier als verträglich eingestuft wird. Seite 202 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wären sie für die Öffentlichkeit nur verfügbar, „soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen.“ (S. 10 der Begründung für die Änderung des FNP). 1.2 Alternativenprüfung 726 Bewertung qualitätswirksame und funktionale Standortfaktoren Aufschlussreich sind die Aussagen sowohl bei der 209. Änderung des FNP als auch in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wegen der beiden Unterpunkte „Flächenbedarf“ und „Flächenverfügbarkeit“ beim Standortkriterium „qualitätswirksame und funktionale Standortfaktoren“, bei denen der RheinEnergieSportpark insgesamt plus 4 Punkte und Marsdorf minus 2 Punkte und damit eine große Differenz von 6 Punkten aufweisen. Die Gewerbegebietsfläche in Marsdorf sei für den Umzug des Großmarktes vorgesehen und die restliche Fläche dort reiche für die Errichtung eines Nachwuchszentrums für den 1. FC Köln und für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vor Ort nicht aus. In der Beschlussvorlage 1905/2021 des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln vom 17.1.2003 wird eine Mindestflächengröße von insgesamt 30 ha genannt. 15,5 ha sind für ein Frischezentrum, 13,2 ha für das sogenannte affine Gewerbe wie Bananenreiferei, LKW-Waschanlagen, Großmarktdienstleister und 1 ha für sonstige Gewerbeflächen vorgesehen. Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu berücksichtigen: Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen für derartige emittierende Nutzungen wie einen Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt Köln an der Vorhaltung eines derartigen Flächenangebotes für derartige Betriebe. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 203 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat In der gleichen Vorlage heißt es aber, dass moderne und besser zugeschnittene Großmärkte weniger Fläche benötigen. Nach Vergleichen im Bundesgebiet mit einem ähnlichen Einzugsbereich und Kundenkreis wie in Köln und unter Berücksichtigung erkennbarer Marktentwicklungen sei ein Areal von 16 ha ausreichend. Den Entscheidungsträgern in Köln dürfte die bisherige Überdimensionierung der Planung für ein Frischezentrum in Marsdorf bekannt sein. Zudem ist es fraglich, ob es zu einem Umzug des Großmarktes nach Marsdorf überhaupt kommen wird und dieser vor dem Hintergrund des EU- Beihilferechts finanzierbar ist. Angesicht der flexibleren verschiedenen Konkurrenten verlieren Frischezentren und affines Gewerbe an Bedeutung. Für einen Gesamtumzug aus dem Äußeren Grüngürtel benötigt der 1. FC Köln eine Fläche von etwa 10,5 ha. Für ein neues Nachwuchszentrum sind maximal 4 ha zu veranschlagen. Flächenbedarf und -verfügbarkeit liegen somit vor und der Alternativstandort Marsdorf hätte statt minus 2 Punkte plus 4 Punkte. Das Verhältnis lautet dann 16 Punkte für Marsdorf und 11,5 Punkte für den RheinEnergieSportpark. planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der Stadt Köln liegt nicht vor. Die Stadt Köln hält darüber hinaus die Bündelung der Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate einer Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. Die Verwaltung setzt somit mit der hier zu bewertenden Bauleitplanung den politischen Beschluss vom Seite 204 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 15.12.2016 um. 1.2 Alternativenprüfung 727 Bewertung wegen Erhalt vorhandener Sportanlagen Die Prüfung der Standortalternativen aus dem Jahr 2015 ist als überholt anzusehen, da durch den Erhalt von vorhandenen Sportplätzen im Planungsraum und den wahrscheinlichen Wegfall der Option der Kleinspielfelder (GOP) auch die Standorte mit kleiner Flächengröße in Betracht zu ziehen sind. Die Alternativstandortbewertung zeigt, dass die Umsetzung auch an alternativen Standorten mit geringeren Zielkonflikten möglich ist. Der Erhalt und die Ertüchtigung bestehender Sportplätze, die Erweiterung der Kapazitäten durch zusätzliche Trainingsfelder und die Errichtung weiterer Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit stellen das Gesamtkonzept des 1. FC Kölns für den Standort RheinenergieSportpark dar. Dieses Gesamtpaket ist im Rahmen der Alternativenprüfung an den verschiedenen Standorten auf ihre Eignung und Zielkonflikte geprüft worden. Der RheinEnergieSportpark konnte im Rahmen dieser Prüfung überzeugen. Eine Aufteilung der Trainingsplätze an unterschiedlichen Standorten entspricht nicht dem ganzheitlichen Konzept des 1. FC Kölns und stellt somit keine Alternative dar. Trotz der Empfehlung des Grünordnungsplanes, die Kleinspielfelder entfallen zu lassen, sollen diese errichtet werden und entsprechend damit dem Sportentwicklungsplan der Stadt Köln folgend. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 728 Nutzung von Räumen im RheinEnergie- Stadion Bei der Suche nach einem Alternativstandort für das Leistungszentrum, ist die Möglichkeit der Nutzung der Flächen innerhalb des RheinEnergie-Stadions zu betrachten. Die Gebäude des Stadions werden vielfältig genutzt und ein Großteil der Nutzungen dort steht offensichtlich nicht unbedingt im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der sportlichen Nutzung (z.B. Räumlichkeiten des Im RheinEnergieStadion stehen keine Flächen zur Verfügung, welche Nutzungen des geplanten Leistungszentrums bzw. der Trainingsplätze aufnehmen können. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 205 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sportamtes der Stadt Köln). Die Planung entspricht nicht einer flächensparenden Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme bisher unbebauter Flächen nicht vermieden wird. 1.2 Alternativenprüfung 730 Alternativstandorte: Verkehr Die Bereiche Marsdorf und Müngersdorf sind bereits sportlich durch das Landesleistungszentrum, die Sporthochschule, das RheinEnergie-Stadion, das Stadionbad, die Radstadion und die Playa erschlossen. Alle Einrichtungen sind verkehrstechnisch gut mit der KVB zu erreichen. Darüber hinaus stehen Parkplätze zur Verfügung. Auch die bereits bestehenden Kunstrasenplätze an der Dürener Str. Richtung Marsdorf bieten eine große Anzahl an Parkplätzen. In der durchgeführten Alternativenprüfung zeigte sich, dass die Standorte RheinEnergieStadion sowie Marsdorf in der Gesamtbetrachtung hinter dem Standort RheinEnergieSportpark liegen. Daher wird auch unter Kenntnis der an den Standorten bestehenden Einrichtungen an der Erweiterung des RheinEnergieSportparks festgehalten. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 731 Mitnutzung anderer Sportanlagen Im Umfeld von 1,5 km zum RheinEnergieSportpark gibt es 5 Fußballplätze: BC Efferen 1920 e.V. (2x), DJK Südwest 1920/27 e.V., SC Blau-Weiß 06 Köln (2x). Warum kann der 1. FC Köln nicht diese im Rahmen einer fairen Verteilung mit nutzen. Dies würde keinerlei zusätzlichen Flächen erfordern. Zusätzlich könnten Efferen und Blau-Weiß davon profitieren, da bisherige Ascheplätze in Kunstrasenplätze umgewandelt werden könnten. Ebenfalls bietet sich der Platz im Kölner Rugby Park an, den man genauso mit nutzen könnte. Es gibt bereits zentrale Sportbereiche im links- und In der Tat bestehen im Umfeld weitere Sport- bzw. Fußballplätze. Diese werden von den genannten Sportvereinen genutzt. Hierbei ist zu beachten, dass auch diese Vereine sich beim Nachwuchstraining an die Schulzeiten richten müssen, so dass diese Plätze in den Nachmittagsstunden voll ausgelastet sind. Darüber hinaus entspricht eine dezentrale Trainingsinfrastruktur nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 206 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat rechtsrheinischen Köln (RheinEnergie-Stadion und Merheimer Heide). Es ist keine weitere Verdichtung nötig. 1.2 Alternativenprüfung 732 Verkehrsanbindung andernorts günstiger Selbst der FC hat in der diesjährigen Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan dargelegt, dass Marsdorf, Müngersdorf oder Hürth günstiger liegen als der Standort des Geißbockheims. Wieso wird der Grüngürtel weiterhin bevorzugt? Es ist nicht abzusehen, woher die Einwender/innen die Erkenntnis erlangen, dass die Standorte Marsdorf, Müngersdorf oder Hürth günstiger in Bezug auf die Verkehrsthematik liegen. Entsprechende Aussagen befinden sich weder im Verkehrsgutachten, noch in den Begründungen inklusive Umweltberichten zu den Bauleitplanverfahren. Bei der Ergänzung des RheinEnergieSportparks wären darüber hinaus die geringsten Anpassungen am heutigen Verkehrsnetz zu erwarten, da die überwiegenden Verkehre bereits im Bestand auftreten. Die gesamte Erweiterung inklusive der Kleinspielfelder führt zu einer Zunahme von nur 220 Kfz-Fahrten / 24 h. Diese sind bei den bestehenden Verkehrsmengen zu vernachlässigen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 734 Alternativfläche am Salzburger Weg Als eine potentielle Alternative wird die Nutzung des Areals im Bereich Salzburger Weg vorgeschlagen. Dort gibt es aktuell eine Fußballanlage mit zwei Kunstrasenflächen und ein Umkleidegebäude. Das gesamte Areal am Salzburger Weg könnte mit Fußballplätzen (Kunstrasen, Naturrasen und Kleinspielfelder) und dem Bau eines modernen Funktionsgebäudes verdichtet werden. Als Fläche steht eine große Rasenfläche auf dem eingezäunten Gelände „Salzburger Weg zur Verfügung". Im Bereich des Salzburger Wegs bestehen im Bestand folgende Sportbereiche: Gelände Sportamt Köln:  Zwei Kunstrasenplätze (Nutzung durch Borussia Hohenlind / Vorwärts Spoho)  Eine Fußballwiese (Umwandlung zu Kunstrasenplatz in Prüfung) Gelände Deutsche Sporthochschule Köln:  Ein Kunstrasenplatz Hockey X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 207 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Beidseitig angrenzend sind große Ackerflächen, die ggf. zur Bebauung erworben werden könnten. Auch längsseitig gibt es Flächen, die augenscheinlich mit weiteren Sportanlagen oder Hochbauten verdichtet werden könnten. Eine weitere Fläche böte der große Parkplatz am Salzburger Weg. Hier könnte ein Parkhaus mit Kunstrasenplätzen auf dem Dach errichtet werden. Am Tivoli in Aachen existieren solche Plätze auf einem Parkhaus und werden seit Jahren für den Trainings- und Spielbetrieb des NLZ der Alemannia Aachen genutzt. Selbstverständlich müssten die aktuell am Salzburger Weg trainierenden und spielenden Kölner Fußballvereine dort weiterhin ihren Vereinsbetrieb durchführen können. Vielleicht ließe sich dort ein einzigartiges Jugend-Fußball-Zentrum für den Breiten- und Leistungs- und Hochleistungs-Nachwuchsfußball errichten. Das wäre einzigartig in Deutschland und ein Vorzeigeprojekt für die Sportstadt Köln.  Ein Rasenplatz Fußball  Tennisplätze Diese Plätze sind stark ausgelastet. Insbesondere auf den Kunstrasenplätzen des Geländes vom Sportamt Köln bestehen werktags zwischen 14:30 Uhr bis 21:00 Uhr (freitags von 16:30 Uhr bis 21:00 Uhr) keinerlei freie Nutzungszeiten mehr. Sie stehen also für eine anderweitige Nutzung nicht zur Verfügung. Die verbleibenden Wiesen bzw. Ackerflächen sind unter Berücksichtigung der für den Grünzug West vorgesehen Flächen nicht ausreichend groß, um das gesamte Trainingsgelände des 1. FC Köln aufzunehmen. Bautechnisch wäre ein Bau von Parkhäusern mit Trainingsplätzen auf dem Dach dieser Parkhäuser denkbar. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass diese Flächen direkt an ein Wohngebiet angrenzen, welches die bestehende Lärmproblematik deutlich verschärfen würde. Darüber hinaus ist der Parkplatz P6 im Regionalplan als Wohnbaureserve vorgesehen. 1.2 Alternativenprüfung 735 Fehlende Prüfung fairer Sportförderung Diejenigen Argumente des 1. FC Köln, die nicht an sein bloßes Erweiterungsinteresse der bereits bestehenden (planungswidrigen) Vereinsanlage anknüpfen, sondern auf sonstige Gesichtspunkte abstellen, erweisen sich als so schwach, dass diese ein Zurücktreten des Naturschutzes gegenüber der Sportförderung nicht rechtfertigen können. So führt der 1. FC Köln als ein entscheidendes Argument die Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die Alternativenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 208 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Nähe des gewünschten Standortes zur neuen Ernst- Simon-Sport-Gesamtschule (ehemals Elsa- Brändström-Realschule) an der Berrenrather Straße an, von wo viele Sportschüler kämen, um beim 1. FC Köln zu trainieren. Ganz abgesehen davon, dass dieses Argument mittlerweile hinfällig ist, weil seit Umwandlung der ehemaligen Realschule in die neue Gesamtschule nur noch die Jahrgangsstufen 5-7 an der Berrenrather Straße unterrichtet werden, während die übrigen Jahrgänge am zweiten Standort der Gesamtschule in Müngersdorf ihren Unterricht haben, zeigt allein dies, wie hinfällig und wenig gewichtig das Argument von vornherein gewesen ist. Denn zum einen mögen zwar zahlreiche, keinesfalls jedoch alle Kinder und Jugendliche, die beim 1. FC Köln trainieren, diese Schule besuchen. Bei der Schule handelt es sich nicht um ein klassisches Sportinternat oder eine klassische Sportschule, bei der sämtliche Schüler nebenher Leistungssport, insbesondere Fußball, betreiben. Vielmehr haben lediglich einzelne Schüler eine Sonderstunde Sport (Sportschüler) und werden bei Bedarf zeitweise vom Unterricht freigestellt (was auch an allen anderen Schulen möglich wäre), während im Übrigen ein normaler Schulbetrieb stattfindet. Wie wenig eng jedoch die besagte Schule dem 1. FC Köln tatsächlich verbunden sein dürfte, zeigt sich darin, dass diese bei ihrer Entscheidung für den Zweitstandort in Müngersdorf die sich daraus ergebende größere Distanz zum zurückgelegt werden kann. Bzgl. der Anmerkung der Einwender/innen, dass es sich bei dem Kriterium Schulische Anbindung um ein hinfälliges und wenig gewichtiges Kriterium handelt, ist anzumerken, dass nicht alle Spielerinnen und Spieler die kooperierenden Sportschulen besuchen. Für den 1. FC Köln ist es jedoch von großer Bedeutung, diesen Sportverbund für die Eliteförderung nutzen zu können. Nur in diesen Schulen ist z.B. ein Morgentraining möglich, da die Schüler mehr Freiheiten haben. Von den Mannschaften der U15 bis U19 besuchen ca. ein Drittel diese Sportschulen. Diese Sportler erhalten aufgrund ihrer Veranlagungen ein besonderes Fördertraining. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass nicht alle Spieler eines Jahrgangs die Möglichkeit der Top- Talent-Förderung erhalten können. Nur die Spieler der Top-Talent-Förderung können z. B. am Frühtraining teilnehmen, im Internat wohnen bzw. zur Geißbockakademie gehen. Um diese besondere Förderung den Top-Spielern zu ermöglichen, benötigt der 1. FC Köln die Kooperation und Nähe zu den Sportschulen. Seite 209 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat RheinEnergieSportpark nicht als Problem oder Gegenargument angesehen hat. Des Weiteren mag zwar die bisherige Nähe der Schule zur Trainingsstätte für die letztlich nur wenigen, davon tatsächlich betroffenen Schüler sehr komfortabel und bequem gewesen sein. Ganz sicher kann allein diese Annehmlichkeit im konkreten Fall jedoch nicht als ausschlaggebendes Argument dienen. So sind gerade auch Kinder, die aus ganz anderen, entfernter gelegenen Stadtteilen Kölns kommen und dort andere Schulen besuchen, bei der Sportförderung in gleicher Weise zu berücksichtigen und zu fördern wie Kinder aus Köln Sülz und Umgebung. Wäre dies nicht der Fall, so würde dies zu einer Benachteiligung dieser Kinder führen und wäre nicht im Sinne der Sportförderung von Art. 18 Landesverfassung NRW, sondern würde dieser sogar entgegenlaufen. Schon von daher kann die räumliche Nähe einer einzelnen Schule, die gerade nicht Sportinternat ist und daher entfernter wohnenden Schülern nicht gleichermaßen offensteht, kein Argument sein. Im Sinne der fairen Sportförderung und Chancengleichheit aller Kinder im Stadtgebiet (und ggf. auch der angrenzenden Gemeinden) sollte vielmehr über anderweitige Lösungen nachgedacht werden. Hierzu sollte ein Standort ausgewählt werden, welcher optimal an den ÖPNV angebunden ist, was auf die Gleueler Wiese nicht zutrifft. Oder der 1. FC Köln könnte für besonders begabte und förderungswürdige Kinder beispielsweise einen kostenlosen "Shuttle" anbieten, Seite 210 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der die Kinder bei Bedarf an ihrer Schule oder zu Hause abholt und zum Training bringt bzw. von dort wieder zurück bringt. Es wäre Sache des 1. FC Köln und nicht der Allgemeinheit die sich anbietenden und unter Umständen wesentlich nachhaltigeren Alternativen, sowohl im Sinne der Sportförderung, als auch des Naturschutzes, auszuloten und zu prüfen. 1.2 Alternativenprüfung 736 Abriss Radrennbahn Als kostengünstigere Alternative könnte die Radrennbahn abgerissen werden. Ein geplantes Gebäude (Länge 92 m, Breite 52 m, Höhe 8 m) kann in die Landschaftsstruktur und passend RheinEnergie-Stadion kostengünstiger, klima- und umweltneutral integriert werden. Bei der Erweiterung geht es nicht nur um die Errichtung des Gebäudes des Leistungszentrums, sondern auch um die Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen. Darüber hinaus muss das Gebäude des Leistungszentrums in unmittelbarer Nähe zu den Trainingsplätzen liegen, da die Trainingseinheiten teilweise innerhalb des Leistungszentrums durchgeführt werden und davor oder danach die Nutzung eines Trainingsplatzes erforderlich ist. Dies wäre am Standort „Radrennbahn“ nicht umsetzbar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 737 Nutzung des Hufeisengrundstücks als Flüchtlingsheim Beim Standort Marsdorf hat sich darüber hinaus bereits vor dem Beschluss der Gremien eine Änderung ergeben: Durch Vergabe des sogenannten Hufeisen-Grundstücks im rechtskräftigen Bebauungsplan „Toyotaallee“ ist dieses Gelände seit längerer Zeit für eine Flüchtlingsunterkunft an das Land NRW vertraglich für die angebliche Zeit von 5 Jahren vergeben worden, sodass weder die in der Abb. 5 (in der Für die Bewertung des Standortes in Marsdorf ist die temporäre Nutzung nicht von Bedeutung. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln- Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 211 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Anlage 4, Seite 12) gezeigte Fläche nach altem gültigen Bebauungsplan noch die als Abb. 6 (Seite 13) nach der noch nicht vollzogenen 191. FNP- Änderung „Frischezentrum Marsdorf in Köln- Junkersdorf“ gezeigte Fläche derzeit verfügbar sind. Weder der StEA (zur Sitzung am 03.12.2015) noch der Ausschuss Umwelt und Grün sind bei ihren Beschlussfassungen über diese Situation informiert worden. Die Bürger konnten sich „bereits“ beim Kölner Stadtanzeiger am 20.11.2015 über die Planungen zwischen der Stadt Köln und dem Land informieren („Asyl in Köln - Neue Unterkunft für 1500 Flüchtlinge in Marsdorf geplant", Von Bettina Janecek 20.11.15, 18:02 Uhr). Das gesamte Gelände im noch nicht genehmigten Plangebiet „Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf“ steht aber für den eher wahrscheinlichen Fall einer Verlagerung des Frischezentrums an einen anderen Standort sogar vollständig zur Verfügung. Beide OB- Kandidaten Reker wie auch Ott haben sich für einen anderen Standort als Marsdorf ausgesprochen und die Kooperationsvereinbarung zwischen CDU und Bündnis 90 / Die Grünen favorisiert ebenfalls einen anderen Standort. In jedem Fall soll aber das Frischezentrum nach neueren Erkenntnissen insgesamt kleiner als bisher geplant ausgeführt werden. Die bisher angedachten Flächen für das sogenannte Frischmarktaffine Gewerbe sind ohnehin viel zu groß bemessen. Damit könnten auch 10-12 ha für den Totalumzug oder eine Nachwuchs-Trainingseinrichtung des 1. FC von 3-4 Spielfeldern und einem Infrastrukturgebäude auf Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Eine geänderte Beschlusslage liegt nicht vor, sodass der Standort in Marsdorf unabhängig von einer temporären Nutzung aktuell für das Frischezentrum vorgesehen ist. Seite 212 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einer Fläche von ca. 3-4 ha im Norden dieser Fläche direkt an der Haltestelle der Linie 7 (Haus Vorst) mit fast ungenutzten P&R-Parkhaus zur Verfügung gestellt werden. Die genannten Flächen sind fast vollständig im städtischen Besitz. 1.2 Alternativenprüfung 738 Frischezentrum ist deutlich überdimensioniert In Marsdorf gibt es genügend Flächen auch für eine Gesamtverlagerung des 1. FC Kölns. Die völlig überzogene Flächenplanung für das Frischezentrum sowie für das sogenannte affine Gewerbe (Großmarkt) kann überarbeitet werden. Ähnlich wie die Erweiterung des RheinEnergieSportparks soll es bald eine Offenlage zum Thema Frischezentrum in Marsdorf geben. Sowohl der Politik wie auch der Verwaltung ist bekannt, dass die bisher erstellten zwei Planungen für ein Frischezentrum überdimensioniert sind. Wenn es denn unter Beteiligung der Großmarkthändler einen Umzug geben sollte und dieser vor dem Hintergrund des EU-Beihilferechts überhaupt finanzierbar ist, so wird es in jedem Fall ein kleineres Frischezentrum geben. Das angedachte sogenannte affine Gewerbe (Bananenreiferei, LKW-Waschanlagen, Großmarktdienstleister etc.) wird nicht - oder nur in einem geringeren Umfang - nach Marsdorf kommen, weil auch das Frischezentrum - genau wie heute der Großmarkt - zunehmend an Bedeutung gegenüber Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen für derartige emittierende Nutzungen wie einen Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt Köln an der Vorhaltung eines derartigen Flächenangebotes für derartige Betriebe. Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 213 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat den viel flexibleren Konkurrenten aller Art verliert. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Wochenmärkte. Das Frischezentrum ist mit 15,5 ha (14,5 netto), das sogenannte affine Gewerbe mit 13,2 ha (12,0 netto) und mit 1,0 ha sonstiger Gewerbefläche bisher geplant. Die geplante Ausgleichsfläche wird im Wesentlichen aus der Umwidmung einer bisher bestehenden, genehmigten und bereits kanalisierten Gewerbefläche (dem sogenannten Hufeisen- Gelände) gewonnen. Die so entstehende Ausgleichfläche ist dann 5,5 ha groß. Der FC benötigt für einen Gesamtumzug 10,5 ha, der Aufbau eines Nachwuchstrainingszentrums beansprucht lediglich 3 bis 4 ha. Ein idealer Standort für beides wäre ein Teil der Flächen, die bislang für das Phantom des affinen Gewerbes und sonstiger Gewerbeflächen vorgesehen sind. Diese könnten idealerweise nördlich direkt parallel zur Stadtbahnlinie 7 mit der Haltestelle Haus Vorst und dem dortigen Park-and-Ride-Parkplatz vor der Tür genutzt werden. Als Bürger-Interessen-Gemeinschaft würden wir gerne ein Nachwuchs-Trainingszentrum des 1. FC in Marsdorf begrüßen, weil dann auch die klimatischen Auswirkungen für unseren Stadtteil aber auch für die Kernstadt günstiger sind. Es entstünden baumumstandene Trainingsplätze und ein kleiner Multifunktionsbau anstelle großer für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der Stadt Köln liegt nicht vor. Das Planverfahren für die Verlagerung des Großmarktes läuft noch. Die weiteren Entwicklungen sind daher derzeit nicht absehbar und sind auch nicht Gegenstand der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. Seite 214 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Dächer, Park- und Rangierplätze eines x-beliebigen Logistikunternehmens, das später diese Flächen anstelle des von der Stadt Köln erhofften großmarktaffinen Gewerbes belegen wird. Für die Notwendigkeit oder „Chancen“ der Ansiedlung von großmarktaffinem Gewerbe, falls denn die Umsiedlung des jetzigen Großmarktes als Frischezentrum überhaupt gelingt, sind völlig unsicher, teilweise unsinnig und in jedem Fall außerordentlich fragwürdig wie ein Blick auf ein Zitat des „aktuellen“ Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses aus dem Jahr 2015 aus der Druckvorlage 1905/2012 belegt: „3.4 Rahmenkonzept Sondergebiet Frischezentrum affine Nutzungen“ in unmittelbarer Nachbarschaft zur Entwicklungsfläche des Frischezentrums sind für Frischezentrum nahestehende Betriebe Ansiedlungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Betriebe, die den Frischemarkt selbstnutzen, den Handels- und Marktbetrieb selbst unterstützen oder hiervon profitieren und mit entsprechenden Nutzungen ergänzen oder Standortvorteile von Marsdorf für die Warenverteilung ausnutzen wollen. Allgemein können hierunter alle Nutzungen subsumiert werden, die ein Frischezentrum beleben, ergänzen und bereichern bzw. einen Bezug zum Frischezentrum aufweisen können. Dazu zählen u.a. - Transportunternehmen, - Speditionen - evtl. Kühlhausbetriebe (ähnlich der bisher auf dem städt. Gelände ansässigen MUK), - Tiefkühlbetriebe (z.B. die auf dem aurelis Gelände vorhandene “Deutsche Seite 215 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat See“), - Tankstelle mit Waschstraße für LKW - evtl. Autohof mit sanitären Einrichtungen für LKW-Fahrer, die ihre Ruhezeiten absolvieren müssen mit einer entsprechenden Anzahl von LKW-Parkplätzen. Damit könnte man auch vermeiden, dass “Dauerparker“ auf dem eigentlichen Frischezentrum Kunden und Lieferantenparkplätze blockieren, - Autowerkstätten, - Bananenreiferei, - Fruchtimporteure, - Convenience-Betriebe (da dort auch Produktion und nicht nur Umschlagstattfindet), - Lager - Garagen für z.B. Wochenmarkthändler, die dort ihre Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsstände bzw. - anhänger unterstellen können. Evtl. könnten sich dort auch Bürodienstleistungsunternehmen wie Post, Bank, Steuerberater, Zoll ansiedeln. Ein Teilbereich der Flächen sollte jedoch auch für Erweiterungen, Ergänzungen, der im Frischezentrum positionierten bzw. angesiedelten Unternehmen vorgehalten werden.“ Unter Experten ist seit langem klar, dass diese von der Stadt Köln vorgeschlagenen „affinen“ Betriebe sich - wenn überhaupt dann nur geringfügig in Marsdorf ansiedeln werden, weil sie bereits an anderer Stelle vorhanden sind oder vor Ort gar nicht benötigt werden. Flächen für Erweiterungen und Ergänzungen für Großmarkthändler vorzusehen ist angesichts der derzeitigen und zukünftigen Entwicklungen in der Logistik im Lebensmittelbereich und beiden großen Lebensmittelkonzernen eine abenteuerliche städtische Prognose, die sich nicht bestätigen wird. Seite 216 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Deshalb kann auch ohne jedes Problem ein Nachwuchstrainingsstandort von 3 bis 4 ha in Marsdorf angesiedelt werden ohne dass irgendwelche „affinen“ Betriebe ohne Flächenangebot in Marsdorf bleiben. Auch die Größenordnungen der bisher angedachten Frischezentrumvariationen sinken laut 1905/20 12, siehe Seite 2 ständig: Grundlage der stadtweiten Standortuntersuchung war zunächst die Beschlussvorlage zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 7.07.2003 zum Logistikzentrum Köln. Danach galt folgendes Flächenkonzept: - 20-25 ha Fläche für den zu verlagernden Großmarkt (Bestand inkl. Entwicklungsflächen - 5-10 ha Blumengroßmarkt – 5 ha Fläche für einen “Fleischfrischemarkt“ ohne Schlachtung. Die vorgelegte Hauptuntersuchung ging somit von einer Mindestflächengröße von mind. 30 ha aus. Die Gesamtkonzeption eines zukunftsorientierten bis dahin in der Bundesrepublik einmaligen Branchen-GVZ-Convenience mit Integration aller möglichen Synergiebetriebe und Convenience- und lebensmittelverträglichen Logistikern erforderte unter Berücksichtigung von Entwicklungspotentialen eine Flächengröße von insgesamt 50 ha. In der gleichen Grundvorlage 1905/2021 heißt es auf Seite 3: „Ein moderner und besser zugeschnittener Großmarkt benötigt für seine logistischen internen Betriebsablaufe weniger Fläche als bestehende alte Traditionsbetriebe. Vergleiche mit anderen Großmärkten der neueren Generation im Bundesgebiet belegen, dass bei dem Seite 217 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat für Köln geltenden Einzugsbereich/Kundenkreis im Bezug zu benachbarten Großmärkten und unter Berücksichtigung der oben beschriebenen heute erkennbaren Marktentwicklung ein Areal von 16 ha mit einer zentralen Großmarkthalle von 2 ha ausreichend ist. Die Handelsfläche einer zentralen Großmarkthalle beträgt heute im Inneren 7.500 m² und im Außentrakt 77.800 m² und wird auch zukünftig im Raumkonzept so beibehalten.“ Zwischenzeitlich hat es anfänglich Überlegungen über ein Frischezentrum für eine Bausumme von 100 Millionen, später von nur 60 Millionen gegeben. Mittlerweile bevorzugen die Großmarkthändler (das sind die real existierenden Unternehmer in einem neuen Frischezentrum) eine Lösung in Form einer Genossenschaft und wollen z.B. eigene Lagerhallen auf Erbpachtgrundstücken errichten. Ein Planentwurf für diese neuen Überlegungen besteht nach der Kenntnis der Einwender bisher noch nicht. Ein Schwerpunkt des neuen Frischezentrums soll neuerdings auch auf der Vermarktung von Bio- Produkten liegen. Das ist ein Bereich der auch von den großen Einzelhandelsketten massiv vorangetrieben wird. Die Konkurrenz zum jetzigen Großmarkt wird immer größer und sitzt in Bornheim, am Eifeltor, in Holland oder in der Nähe einer x- beliebigen Autobahnabfahrt. Die hilfreiche Druckvorlage 1905/2015 sagt zu weiterer Konkurrenz auf Seite 4: „Das Frischezentrum in Köln Marsdorf grenzt sich von den benachbarten Großmärkten in Düsseldorf, Duisburg, Essen und Wuppertal ab und bedient die Metropolregion Seite 218 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Köln/Bonn mit einem Einzugsbereich/Kundenkreis von circa 75-200 km Umkreis und einer Einwohnerzahl von circa 3,5 Millionen. Das Frankfurter Frischezentrum, eröffnet 2004, sollte mit seiner Gesamtflächengröße von 13,3 ha mit zwei Hallenkomplexen, d.h. eine 2,3 ha große Verkaufshalle und eine 7,65 ha großen Logistik- und Distributionshalle und eine Bürofläche von 2.400 m², bei allen weiteren Überlegungen der Standortentwicklung (auch bei der Verkehrsuntersuchung), Orientierungshilfe bieten. Wenn man jetzt die 23.000 m² große Verkaufshalle (300 m x 90 m) und die16.500 m² große Lagerhalle (288 m x 60 m) in Frankfurt mit der Kölner Großmarktsituation vergleicht, dann deckt der Großmarkt in Frankfurt einen Versorgungsbereich von 5 Millionen Menschen (Köln: 3.5 Millionen) ab. Damit wäre die notwendige Frischezentrumskapazität in Köln mit der Frankfurter Realität nur teilweise vergleichbar bis tendenziell deutlich/erheblich kleiner. Dennoch ist der Flächenbedarf in Köln von 15,5 ha deutlich, nämlich um 2,2 ha, größer. Damit ist die durch die Stadt Köln beanspruchte und noch zu beplanende Fläche für das Frischezentrum in Marsdorf deutlich zu groß. Folglich ist die noch vorhandene Fläche ein potentieller Alternativstandort für das geplante Vorhaben. 1.2 Alternativenprüfung 739 Fehlende nachhaltige Planung Der Standort Marsdorf hätte mehrere Vorteile, weil Die Entfernungen von Marsdorf bzw. RheinEnergieSportpark zur neuen Gesamtschule Standort Alter Militärring (ab 8. Stufe) sind ähnlich. Der X X Dem Sachargument Seite 219 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat er sowohl mit den höheren Klassen der Schule bzw. einem angegliederten Schulneubau, den die Stadt dringend benötigt, in einem Gemeinschaftsprojekt hätte verbunden werden können, was der Förderung des Jugendsports deutlich nachhaltiger und ohne lange Fahrwege entsprechen würde. Dies ist unverständlich und zeugt davon, dass nicht ganzheitlich vorgegangen wird. Wenn tatsächlich nachhaltig in der vorgesehenen Größenordnung im Jugendsport geplant wird, dann muss auch deutlich sein, dass dies weitere Verpflichtungen nach sich zieht. Wo sollen geeignete Jugendliche, die in ein Förderzentrum eingegliedert werden, wohnen und schlafen? Welche Schulplätze stehen zur Verfügung? In welchem Verhältnis stehen kommerzielle Nutzungen und Nutzungen im Breitensport? Zu all diesen Punkten fehlen begründete und klare Aussagen, so dass die bisher getroffenen Entscheidungen nicht weitreichend genug begründet wurden und Folgewirkungen auslösen könnten, die unabsehbar sind. In einem alternativen Gelände könnte eine ganzheitliche und umfassende, d.h. auch nachhaltige Lösung gefunden werden. Bevor die Maßnahme durchgesetzt wird, ist es notwendig, Alternativen zu prüfen und zur Entscheidung vorzulegen, damit nicht von vornherein das Denkmal Standort Marsdorf weist eine Entfernung von 6,2 km aus, der Standort RheinEnergieSportpark von 6,3 km. Zum Standort Berrenrather Straße (5. Bis 7. Klasse) zeigt sich der Standort RheinEnergieSportpark jedoch deutlich vorzugswürdig (0,8 km zu 5,7 km). Dies trifft auch auf die anderen Kooperationsschulen des 1. FC Köln zu. Schulneubauprojekte, welche noch nicht hinreichend gesichert sind, können bei der Alternativenprüfung selbstverständlich nicht berücksichtigt werden. Die Nachwuchsspieler des 1. FC Köln wohnen und schlafen nicht im Nachwuchsleistungszentrum, sondern zu Hause bei den Eltern bzw. im Sportinternat. Die zur Verfügung stehenden Schulen wurden umfangreich in den Planunterlagen dargestellt. Natürlich besuchen Spieler des 1. FC Köln auch andere Schulen, aber die genannten Schulen sind im Sportschulenverbund und nehmen mehr Rücksicht auf die Sportförderung der Spieler. Des Weiteren wurde umfangreich dargestellt, dass die Trainingsplätze dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen und in den nicht vom 1. FC Köln benötigen Zeiten dem organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur Verfügung gestellt werden können. Eine ausreichende Alternativenprüfung wurde durchgeführt. Diese ist den Unterlagen zum Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu entnehmen. Darüber hinaus waren der Stadtkonservator und die Archäologische Bodendenkmalpflege kontinuierlich in der Planung einbezogen. Von ihnen wurden gegen die nun wird nicht gefolgt. Seite 220 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Stadtwald beschädigt wird. Eine solche Beschädigung hätte weitreichende Folgen, die im bisherigen Verfahren nicht hinlänglich nach Breite und Umfang berücksichtigt wurden. Ein wesentlicher Klagegrund ist es schon, dass Alternativen nicht hinreichend überprüft und zur Auswahl gestellt wurden, wie es ansonsten in solchen Verfahren üblich ist. vorliegende Planung keine Bedenken erhoben. 1.2 Alternativenprüfung 740 Fehlende Bewertung der Verkehrsanbindung Es ist davon auszugehen, dass sich das Besucheraufkommen, insbesondere bei Veranstaltungen, stark erhöhen wird. Da es für diesen Bereich des Grüngürtels keine belastbare ÖPNV-Anbindung gibt, ist auch mit einem hohen Aufkommen an Individualverkehr und einer damit zusammenhängenden verstärkten Umweltbelastung durch Abgasemissionen zu rechnen. Die zusätzlich geplanten 32 Parkplätze werden nicht ausreichen, um das Besucheraufkommen zu fassen. Somit muss befürchtet werden, dass der umliegende Wald zugeparkt wird und Anwohner unter der Zusatzbelastung durchfahrenden und parkenden Verkehr leiden werden. Bei der Nutzung eines alternativen Standortes, zum Beispiel in Köln Marsdorf, wäre eine deutlich bessere Anbindung gewährleistet. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurden zuerst die grundsätzlichen Kriterien untersucht, welcher Standort zukünftig für das Trainingsgelände des 1. FC Köln verfolgt werden soll. Aufgrund der im Vergleich zu anderen Nutzungen geringen Verkehrsmengen wurde die Verkehrliche Erschließung nicht als Kriterium in der Alternativenprüfung herangezogen. In der Detailuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgte im Anschluss eine Verkehrsuntersuchung. Hier konnte nachgewiesen werden, dass das Vorhaben nur zu einer unwesentlichen Erhöhung der Verkehre führt. Durch Nutzer des 1. FC Köln ist nur mit einer Erhöhung von 8 KfZ-Fahrten / 24 h zu rechnen. Hinzu kommen 212 weitere Kfz-Fahrten / 24 h durch die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder bzw. durch die weiteren Nutzer der neuen Trainingsplätze. Diese Fahrten sind aufgrund der bestehenden Vorbelastung nur als marginal zu werten und werden darüber hinaus auch noch in der Regel nicht zu den X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 221 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Insgesamt werden das Leistungszentrum und die Kunstrasenflächen nicht nur mehr Auto- und Fahrradverkehr anziehen, sondern auch Pflege- und Instandhaltungsmaschinen. Die Wege zwischen, um und zu diesen Orten müssen errichtet bzw. verbreitert und befestigt werden. Die gesamte Umgebung wird dadurch beeinträchtigt. Das geplante Leistungszentrum des 1 .FC Köln wird eine Einrichtung für die ganze Region sein denn Nutzer wie Besucher werden aus der Stadtregion und deren Umland kommen. Dafür allerdings weist die vorliegende, offengelegte Planung keine ausreichende verkehrliche und soziale Infrastruktur aus. Eine solche wird allerdings dort auf gar keinen Fall klimaverträglich einzurichten sein. Die im aktuellen Lärmgutachten angesetzten Besucherzahlen sind maßlos untertrieben; ein Parkplatznachweis für diese privaten Nutzungen fehlt völlig; stattdessen sollen die wenigen vorhandenen Parkplätze des Grüngürtels in Anspruch genommen werden. Eine Erschließung durch den ÖPNV der Gesamtstadt und der Region fehlt vollkommen; sie wäre jedoch bei einem Großprojekt dieser Art unverzichtbar. Es gab und gibt Alternativstandorte, die dieses auch ermöglichen würden. Spitzenstunden auftreten. Im Vergleich zum Bestand sind auch keine weiteren Veranstaltungen geplant. Auch sind keine zusätzlichen Mannschaften des 1. FC Köln im Plangebiet vorgesehen. Eine wesentliche Erhöhung des Besucheraufkommens kann somit ausgeschlossen werden. Auch die Anbindung an den Standort RheinEnergieSportpark ist über die Militärringstraße sowie über die Berrenrather Straße und Gleueler Straße bereits im Bestand vorhanden und gelebte Praxis. Wesentliche Änderungen ergeben sich hier nicht. Der Standort Marsdorf hätte keine deutlich bessere Anbindung. Die bestehenden Wege im RheinEnergieSportpark können in ihren Breiten unverändert erhalten bleiben. Einzig muss ein neuer Weg zur Erschließung der neuen Trainingsplätze errichtet werden. Dieses wäre bei jedem anderen Standort aber ebenfalls notwendig. Wie im Verfahren nachgewiesen worden ist, reicht die bestehende Verkehrsinfrastruktur aus, um die Verkehre abwickeln zu können. Die Besucherzahlen im Lärmgutachten sind ausreichend angesetzt. Die baurechtlich für das Leistungszentrum notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage errichtet und nachgewiesen. Seite 222 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Im Bereich der Berrenrather Straße wurde vom 1. FC Köln eine Bushaltestelle in Abstimmung mit den Verkehrsbetrieben errichtet. 1.2 Alternativenprüfung 741 Marsdorf wäre nach dem Neubau keine Brachfläche mehr Der polemische Hinweis des 1. FC Köln zum Gelände in Marsdorf, dass man spielende Kinder nicht auf eine Brachfläche an der Autobahn schicken könne, ist nicht weiter beachtenswert, da es sich dort nach einem Ausbau als Trainings- und Sportgelände, ja eben nicht mehr um eine Brachfläche handelt würde. Diese wäre vielmehr aufgewertet und diese Fläche durch Ihre Lage eben auch gut insbesondere aus dem linksrheinischen Umland erreichbar. Da der 1. FC Köln selbst auch in unterschiedlichen Einheiten organisiert ist (Verein / Wirtschaftsunternehmen im Bereich Sport), sollte hier auch eine räumliche Trennung eines Teils der Trainingsanlagen mit vertretbarem Aufwand zu handhaben sein. Die Alternativenprüfung zeigt, dass der Standort RheinEnergieSportpark vorzugswürdig im Vergleich zum Standort Marsdorf und auch zu den anderen Standorten ist. Dies auch unabhängig von ggf. getätigten Aussagen. Eine räumliche Trennung entspricht nicht dem gesamtheitlichen Konzept des 1. FC Köln. Auch der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschloss am 15.12.2016 die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort und sprach sich gegen eine Teilverlagerung aus. Die Verwaltung setzt somit mit der hier zu bewertenden Bauleitplanung den politischen Beschluss vom 15.12.2016 um. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 742 Umnutzung Ascheplatz Es sollen zwei Fußballplätze geschlossen und drei neue gebaut werden. Insgesamt entsteht daher nur ein neuer Platz. Warum wird dafür nicht der vorhandene Aschenplatz am Fort Deckstein umgebaut und genutzt? Die zwei Trainingsplätze, welche aufgegeben werden, haben nicht die notwendigen Normmaße. Einer der beiden Plätze bietet dann Raum für die Errichtung des Leistungszentrums, der andere wird aus Denkmalschutzgründen aufgegeben. Der genannte Trainingsplatz am Fort Deckstein steht einem benachbarten Verein für seine Trainingseinheiten zur Verfügung und steht somit nicht zur Nutzung durch X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 223 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat den 1. FC Köln bereit. 1.2 Alternativenprüfung 743 Alternativfläche für den Frischemarkt Der Kaufhof will sein Logistik-Zentrum in Frechen aufgeben. Hier könnte der Großmarkt einziehen. Das Gebäude steht, es muss nur klimatechnisch umgerüstet werden. Anfahrtswege sind schon vorhanden. Dem 1. FC Köln kann das riesige Areal in Marsdorf komplett zur Verfügung gestellt werden und kann somit zusätzlich interessante Projekte wie z.B. ein Hotel realisieren. Die Beschlusslage sieht weiterhin vor, dass der Großmarkt am Standort Junkersdorf / Marsdorf umgesetzt werden soll. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 1.2 Alternativenprüfung 744 Belegungsplan Es wird zunächst eine sach- und fachgemäßen Überprüfung folgender Punkte gefordert: - Die Alternativenprüfung muss den Grundsatz der flächensparenden Raumplanung berücksichtigen. - Die Teilung des Trainingsbetriebes in Jugend- und Profibereich: Es liegt keine sportfachliche Stellungnahme von neutraler Seite vor, ob die vom 1. FC Köln gewünschte räumliche Nähe von Jugend- und Profimannschaften notwendig ist. - Trennung von Trainings- und Spielstätten: Es ist nicht erkennbar, warum am Standort des Trainingszentrums weiterhin die Heimspiele der Damenmannschaft sowie der U21, U19 und U17 Mannschaften stattfinden sollen. Die Profimannschaft führt ihre Heimspiele auch an Der Grundsatz des flächensparenden Bauens wurde insbesondere mit dem Kriterium i) Möglichkeiten zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes berücksichtigt. Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll erachtet. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung eine nachhaltige Nutzung der bestehenden Infrastruktur im RheinEnergieSportpark nicht sichergestellt. Bei der Immobilie handelt es sich um eine Spezialimmobilie, für die es keinen wirklichen Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt. Des Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu einer größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum Beispiel mehrere Funktionsgebäude und weitere Wege errichtet werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die Trennung der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 224 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einem anderen Standort durch. Bei einer Verlagerung des Spielbetriebs der genannten Mannschaften an einen anderen Standort in Köln bestünde die Möglichkeit, anstelle des baulich ohnehin nicht attraktiven Franz-Kremer-Stadions (inkl. der Tribünen) zwei Trainingsplätze zu errichten, so dass hierfür nicht die Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden muss. - Umbau oder Ersatzneubau des Franz-Kremer Stadions unter Einbeziehung des Raumbedarfs (Hochbau) des Leistungszentrums: Sollte es triftige Gründe für die Durchführung der Heimspiele der o.g. Mannschaften im RheinEnergieSportpark geben, ist zumindest eine Nutzungsänderung des Stadiongebäudes oder ein Ersatzneubau zu prüfen, der das benötigte Leistungszentrum beinhalten könnte. Wie aus der Begründung zum Bauvorhaben hervorgeht, liegen die Zuschauerzahlen im Franz- Kremer-Stadion bei ca. 400, und es wird prognostisch auch nicht von einer Erhöhung der Zuschauerzahlen ausgegangen. Mit anderen Worten: Die Zuschaueranlagen des Franz-Kremer Stadions sind komplett überflüssig. Warum wird dann nicht darüber nachgedacht, das benötigte Leistungszentrum (Hochbau) anstelle der überflüssigen Zuschaueranlagen zu errichten? - Überbauung des vorhandenen Parkplatzes: Das vom 1. FC Köln benötigte neue Leistungszentrum (Hochbau) könnte auch ebenso gut auf der Fläche des jetzigen Parkplatzes errichtet werden, einschl. Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. Die Verwaltung setzt somit mit der hier zu bewertenden Bauleitplanung den politischen Beschluss vom 15.12.2016 um. Dabei sind nicht die Spiele, sondern das Training von Bedeutung. So finden bereits im Bestand Spiele der Lizenzmannschaft sowie teilweise Spiele der U21, der Frauenmannschaften etc. an anderen Orten (z. B. RheinEnergieStadion, Südstadion) statt. Das Franz-Kremer-Stadion ist für den 1. FC Köln insbesondere für die U21 notwendig, um die Anforderungen des DFB für ein Regionalliga-Team erfüllen zu können. Hier ist ein Stadion mit mindestens 2.500 Zuschauern erforderlich. Der Neubau eines nicht notwendigen neuen Stadion würde dem Grundsatz des flächensparenden Bauens widersprechen. Der Trainingsplatz, welche für das Leistungszentrum in Anspruch genommen wird, entspricht nicht den Normmaßen für einen Trainingsplatz. Hier handelt es sich um ein Kleintrainingsplatz, welcher nicht mit einem Trainingsplatz mit Normmaße gleichzusetzen ist. Aus Seite 225 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einer Tiefgarage mit den benötigten Stellplätzen. Damit könnte der laut Konzept wegfallende Trainingsplatz erhalten bleiben, so dass hierfür kein Ersatztrainingsplatz auf der Gleueler Wiese erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass die in den Begründungen zum Bauvorhaben dargestellte Belegungsplanung der vorhandenen Trainingsplätze äußerst oberflächlich ist, so dass sich der konkrete Bedarf an Trainingszeiten bzw. Flächen nicht nachvollziehen lässt. Der 1. FC Köln muss einen Belegungsplan vorlegen, der alle Wochentage umfasst, um seinen Bedarf an Trainingsplätzen transparent und nachvollziehbar zu machen. In der Begründung nach §5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) v. 2.7.1 9, Seite 43-44 wird eine oberflächliche und ungenaue Belegungsdarstellung der sechs Sportplätze zzgl. Kleinspielfelder/ weitere Kleintrainingsflächen dargestellt, so dass ein Bedarf nicht nachvollziehbar zu prüfen ist (siehe folgende Anmerkungen a bis d). Die Belegungsdarstellung muss eine transparente und nachvollziehbare Darstellung, die auch die Belegungspläne/-zahlen/-zeiten und realen Doppelbelegungen der letzten Saison aufzeigt, enthalten. a) Z.T. werden 13 Nachwuchsmannschaften genannt, welche Mannschaften sind dieses. Es ist unklar, ob die U17, U19 Männer in den Nachwuchsmannschaften enthalten sind - dann diesem Grund bringt es auch keinen Vorteil, einen bestehenden Parkplatz mit dem Leistungszentrum zu überbauen. Es würde sogar zu einer größeren Sichtbarkeit des Leistungszentrums führen. Derzeit sieht die Planung vor, dieses im direkten Umfeld des Franz- Kremer-Stadion anzusiedeln, welcher von eine starken Baumkulisse umgeben ist. Die Belegungspläne sind hinreichend in den Unterlagen eingearbeitet. Des Weiteren ist diesbezüglich anzumerken, dass sich diese auch immer den entsprechenden Anforderungen anpassen und nicht als statisch zu verstehen sind. Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen eine angemessene Größe aufweisen, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Nachstehend zu den einzelnen Punkten: 1. Folgende Mannschaften trainieren im RheinEnergieSportpark: U8, U9, U10, U11, U12, U13, U14, U15, U16, U17, U19, U21, Lizenzmannschaft (insgesamt 13 männliche Mannschaften), Mädchen U17 sowie Frauenmannschaft. Doppelungen werden nicht gesehen, auch wenn die U17 und U19 der Männer in den Nachwuchsmannschaften enthalten sind. 2. Je nach Platzverhältnissen (z. B. Zustand des derzeitigen Zusatzplatzes 5) kann es zu Verschiebungen der Trainingsplätze kommen. Der generelle Bedarf wurde jedoch hinreichend dargelegt. 3. Die U17 und die U19 müssen zeitgleich Seite 226 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gäbe es Dopplungen. b) Die U17, U19 Männermannschaften und die 1. Frauenmannschaft trainieren an unterschiedlichen Orten (Platz 6, Platz 5 und Platz 4). Ähnliches ist bei der U21 zu beobachten. Wann und wie häufig wo trainiert wird, ist nicht ersichtlich und damit auch nicht der reale Trainingsbedarf. c) Wieso können zur Entzerrung der starken Belegzeiten von 17.30 h-19.00 h z.B. nicht die U17 Männermannschaft ebenso wie die U17 Frauenmannschaft ihr Training auf den nicht so stark belegten Zeitraum von 19.00-20.30 h verlegen? Falls die U17 gar nicht in der Zeit auf dem Platz 4 trainiert (siehe oben, Anmerkung b) könnte diese Zeit ja auch von der U19 o.a. wahrgenommen werden. d) Es wird beschrieben, dass der Rasenplatz 5 (u.a. Abschlusstraining der Lizenzmannschaft) abends keinen Spielbetrieb verträgt. Wäre der ebenfalls von der Lizenzmannschaft benutzte Hybridplatz 1 in den Abendstunden für Nachwuchsmannschaften oder U21 nutzbar? - Weiterhin ist aus der Begründung nach §5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) v. 2.7.19, Seite 45-46 nicht erkennbar, wieso das Geißbockheim (aktuelles Leistungszentrum sowie Funktionsgebäude u.v.m.) nicht für die aktuellen Anforderungen ausreicht und warum es sowohl ein weiteres Leistungszentrum als auch zwei weitere Funktionsgebäude geben soll. trainieren, um eine Verzahnung der Trainingseinheiten sowie des Fahrdienstes gewährleisten zu können. 4. Die Trainingsplätze der Lizenzmannschaft stehen den Mannschaften von U21 und tiefer sowie auch den Frauenmannschaften nicht zur Verfügung, da diese Rasenplätze ausreichende Regenerationszeiten benötigen. Die bestehenden Funktionsräume im heutigen Geißbockheim (z. B. Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereich) für die Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist auch aufgrund des Denkmalschutzes nicht möglich. Nachstehend zu den einzelnen Punkten: 1. Die Einwendung ist nicht ganz verständlich. Sollte der Einwender darauf abzielen, dass die Gastronomiebereiche teilweise für sportliche Zwecke genutzt werden könnte, ist dieses zu verneinen. 2. Bautechnisch wäre es möglich, die Terrasse mit einem zu öffnenden Dach zu versehen. Der Stadt Köln erschließt sich jedoch nicht der Sinn dieser Frage im Zusammenhang mit der Erweiterung der sportlichen Möglichkeiten für den 1. FC Köln. Die Gastronomiebereiche können nicht für die sportlichen Zwecke des 1. FC Köln genutzt werden. Die Hausmeisterwohnung wird bewohnt. Sie weist keine Seite 227 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Hierzu wird unter Berücksichtigung der Anmerkungen e-g) eine ebenso sach- und fachgemäße Überprüfung eingefordert: e) Es wird beschrieben, dass eine „entweder/oder- Nutzung, sprich „Wechselnutzungen der Terrasse mit Gastronomie und Sälen“ vorliegt. Könnten die Bereiche in Multifunktionsbereiche abgeändert werden, so dass parallel beide Bereiche genutzt werden können? f) Könnte die Terrasse mit einem zu öffnendem Dach versehen werden, so dass „die Gastronomie/die Säle“ für einen anderen Bedarf zur Verfügung stehen? (Ist es korrekt die Fläche der Terrasse bei den Flächenangaben außen vor zu lassen?) g) Wie groß ist die angegebene Hausmeisterwohnung und wird diese bewohnt? Flächen auf, welche für die sportlichen Nutzungen herangezogen werden können. 1.2 Alternativenprüfung 745 Fehlende Bewertung möglicher städtebaulicher Ziele Die Stadt Köln argumentiert, dass die Anzahl an Räumlichkeiten im Geißbockheim zu gering, die Räume zu klein bemessen und zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht seien: „Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, Aufenthaltsräume etc.) für den Nachwuchsbereich befinden sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke des historischen Forts im Die Stadt Köln sieht es als städtebauliches Ziel an, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenz-Mannschaft, die Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. Diese müssen sich auch an die aktuellen Anforderungen anpassen können. Die Stadt Köln hat somit zuerst eine Alternativenprüfung durchgeführt, mit dem Ziel zu prüfen, ob der jetzige oder ein alternativer Standort hierfür heranzuziehen ist. Die Prüfung, welche in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln erfolgte, kam zu dem X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 228 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Geißbockheim. (...) Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich." Die Beschaffenheit der Räume war der Antragstellerin von Anfang an bekannt. Sie hat sie in diesem Wissen und in Kenntnis der Tatsache, dass sie in einem Landschaftsschutzgebiet liegen und dass ihren Expansionsbestrebungen daher Grenzen gesetzt sind, bezogen. Wenn nun die Ansprüche der Antragstellerin gestiegen sind, liegt in der Befriedigung ihrer Wünsche kein städtebauliches Ziel. Ein städtebauliches Ziel besteht vielmehr darin, unersetzliche Schätze wie den Grüngürtel, dessen Bewahrung durch Vorschriften des Landschafts- wie des Denkmalschutzes gewährleistet werden soll, zu erhalten. Gleichzeitig müssen auch für die Führung von Gewerbebetrieben geeignete Flächen zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere fällt auf, dass die Stadt Köln dem 1. FC Köln kaum eigene Anstrengungen abverlangt. Jeder Bauherr, der Jahre nach dem Einzug die errichteten Räumlichkeiten als zu klein oder zu unkomfortabel empfindet, muss sich Gedanken darüber machen, ob er die alten Gebäude abreißen, umbauen oder verkaufen möchte und wie er dies finanzieren kann. Er kann nicht einfach einen Neubau auf einem Filetstück im Landschaftsschutzgebiet errichten. Der 1. FC Köln möchte jedoch so verfahren. Nicht genug damit, ihm wird die Pacht für die „alten“ Flächen, auf denen das Geißbockheim und die bisherigen Anlagen stehen, durch die Stadt Köln nahezu geschenkt, obwohl der Grund und Boden der Ergebnis, dass der Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig anzusehen ist. Im anschließenden Bebauungsplanverfahren konnte der Nachweis erbracht werden, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Planung auch mit dem Denkmalschutz vereinbar ist. Dabei waren auch einige Anpassungen am Ursprungskonzept des 1. FC Köln notwendig (zum Beispiel Lage der Trainingsplätze, Einschränkung der Größe des Leistungszentrums, Anpassung der Höhen von Ballfangzäunen, Verzicht auf Banden und Werbung im Bereich der neuen Trainingsplätze). Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Seite 229 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Allgemeinheit gehört. Tragfähige Begründungen dafür, dass dem 1.FC Köln nicht zugemutet werden kann, Veränderungen der bisherigen Nutzungen vorzunehmen, fehlen. Es mag ja sein, dass das Fortmauerwerk einen größeren Umbau verhindert. Wenn die Räume im Geißbockheim aber für die Sportler zu klein sind, warum zieht dann nicht mit der Verwaltung dort ein oder sucht sich, wenn sie das nicht möchte, einen anderen Standort in Köln? Schließlich ist es für viele Betriebe und Sportvereine eine Selbstverständlichkeit, dass Produktion bzw. Sportbetrieb und Verwaltungstätigkeiten nicht am selben Ort stattfinden. Warum baut man nicht auf solche Weise freiwerdende Verwaltungsgebäude um oder reißt sie ggfls. ab und baut neu, wenn sich ein Umbau nicht lohnt? Solche Überlegungen sucht man in der Begründung der Stadt Köln vergeblich. Der Baudezernent führt, Bezug nehmend auf die Geschichte des Grüngürtels aus: “Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt.“ 1.2 Alternativenprüfung 746 IDEAL-Konzept Es wird ein echter visionärer Zukunftsentwurf, ähnlich der Vision des “Äußeren Grüngürtels“ gefordert. Dazu würde es zunächst einer systematischen sorgfältigen Erkundungsphase bedürfen. Danach wäre ein abgewogener Im Verfahren konnte der Nachweis erbracht werden, dass die notwendigen Flächen landschaftsschutz- und denkmalverträglich beim heutigen Trainingsgelände des 1. FC Köln unterzubringen sind und auch keine anderweitigen gleichwertigen Alternativstandorte in Köln bestehen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 230 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Entwicklungsplan mit schrittweisem Baufortschritt zu erstellen. Dafür wäre zunächst erst einmal die Kölner Bucht, zu beiden Seiten des Rheins, von oben anzuschauen und zu verstehen zu suchen, was die Eifel oder das Bergische Land, was die Auflösung von Bayer Leverkusen und was vom Flughafen Köln-Wahn zu halten ist. Diese systematisch-strukturale Vision kann dann jede politische Partei der Kölner Kommunalpolitik nachdrücklich aufnehmen und vertreten. Wie man es überall auf der Welt in ähnlichen Bedarfssituationen braucht. Damit die fußballbegeisterten Laien und Fans mal gezeigt bekommen, was alles möglich ist, sollten die FC- Verantwortlichen ein IDEAL entwerfen und finanzieren. Welches wäre also das beste Fußball- Paradies für die Erwerbsfußball-Welt in Köln? 1.2 Alternativenprüfung 747 Kein Bedarf für weitere Fußballplätze Ein tatsächlicher Bedarf für weitere Trainingseinrichtung für den Fußball ist nicht ersichtlich. Vielmehr sollten bereits versiegelte Flächen durch Umnutzung für andere Sportarten bereitgestellt werden, die bisher unterrepräsentiert sind. Beispiele hierfür sind die sehr gut genutzten Beachvolleyballplätze und Skaterrampen am Rheinauhafen, Basketballfelder, z.B. am Deutzer Rheinufer oder Fitnessmöglichkeiten wie die auf Höhe des Gymnasiums Kreuzgasse im Inneren Grüngürtel oder die im Beethovenpark und am Decksteiner Weiher, die so gut wie keine Mit dem Sportentwicklungsplan versucht die Stadt Köln, unabhängig von den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren das Sportangebot in Köln zu verbessern. Unabhängig davon hat der 1. FC Köln aber nachgewiesen, dass er einen Erweiterungsbedarf seiner Trainingsmöglichkeiten benötigt, um mit den anderen Bundesligavereinen und deren Nachwuchsleistungszentren mithalten zu können. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 231 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Versiegelung der Grünflächen erzeugen. Davon sollte es deutlich mehr geben, über ganz Köln verteilt. 1.2 Alternativenprüfung 748 Alternativer Standort Richtung Eifeltor Denkbare Alternativen in fußläufiger Nähe zum Geißbockheim wurden gar nicht erst geprüft, obwohl im wahrsten Sinne naheliegend und groß genügende Flächen vorhanden sind. So besteht ein großes Areal zwischen den Eisenbahntrassen zum Güterbahnhof Köln Eifeltor, der Bundesautobahn A4, der Luxemburger-Str. mit begleitender Straßenbahntrasse und dem Militärring. Nimmt man nur die zusammenhängende freie Fläche nach Süden, so stehen bei großzügig bemessenen Randflächen mindestens 22 ha zur Verfügung. Nimmt man nur die Flächen nach Norden zwischen dem Kölner Rugbypark und dem Gelände des DJK Südwest Köln 1920/27 e.V. sind es 6,2 ha. somit allein ausreichend für 3 Fußballfelder in identischer Lage wie die Gleueler Wiese. Berücksichtigt man alles (ohne Rugbypark und dem Gelände des DJK Südwest Köln) sind 28-30 ha verfügbar. Sehr vorteilhaft ist, dass es sich durch die genannten begrenzenden Verkehrswege um ein von den Publikumsströmen ohnehin fast vollkommen abgeschnittenes Areal des Grüngürtels handelt. Der Durchgangsverkehr von Radlern, Spaziergängern etc. in die weiter östlich gelegenen Anteile des Grüngürtels mit dem Kalscheurer Weiher findet durch die einzige Verbindung durch die Der 1. FC Köln sah zuerst die Errichtung einer Campuslösung vor. Hier war eine Fläche nördlich der Berrenrather Straße für die Errichtung der drei neuen Trainingsplätze vorgesehen. Diese Planung entsprach jedoch nicht der ursprünglichen Gliederung des Grüngürtels, bei der sich die Sportplätze entlang der Militärringstraße befinden. Darüber hinaus liegt diese Fläche auch nicht mehr innerhalb des sogenannten Sportbandes. Diese Lösung konnte insbesondere aus Denkmalschutzgründen somit vom Stadtkonservator nicht mitgetragen werden. Die nun angesprochene Fläche befindet sich südlich des Plangebietes südlich der Luxemburger Straße und somit in direkter Nähe zum Standort Campuslösung (getrennt nur durch eine weitere Wiese zwischen Berrenrather und Luxemburger Straße). Die Gründe zur Ablehnung der Campuslösung sind auf die Flächen südlich der Luxemburger Straße übertragbar. Auch sieht das Entwicklungskonzept „Grüngürtel Impuls 2012“ hier keine Sportflächen vor. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 232 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bahnunterführung unter den Bahntrassen zum Güterbahnhof ohnehin notgedrungen ausschließlich am Militärring entlang statt. Natürlich ließen sich auch beide in angenehmer Lauf- und Aufwärmdistanz vom Geißbockheim gelegenen Areale (Marsdorf und oben skizziertes Areal) mit einer locker gestalteten Anlage, einem Leistungszentrum usw. gemeinsam in die bereits bestehende Bebauung am Geißbockheim einbinden und ließen sogar noch Platz für andere Vereine / Nutzungen zu. 1.2 Alternativenprüfung 749 Alternativstandorte Es sollen Alternative Orte für das Leistungszentrum und die neuen Sportplätze in Betracht gezogen werden, die hinsichtlich Denkmal- und Landschaftsschutz weniger problematisch und die hinsichtlich der Anbindung an den ÖPNV vorteilhafter sind, z.B. - Freifläche in Chorweiler, - Areal in Marsdorf, - Flächen in Porz oder Wahn, - Butzweiler Hof, - Parkplatzflächen zwischen Dürener Str. und Stadion, - Flächen entlang der Frechener Stadtbahn, In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte zum RheinEnergieSportpark nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den funktionsbedingten Anforderungen des Nutzers an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentlicher Belange ergeben. Diese Flächen wurden ausführlich in der Alternativenprüfung untersucht. Dabei ist es nicht sinnvoll, Flächen in die Untersuchung aufzunehmen, welche den funktionsbedingten Anforderungen des Nutzers nicht entsprechen. Daher wurde sich auf die nachstehenden zehn untersuchten Alternativstandorte plus dem bestehenden Standort beschränkt. Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln  RheinEnergieSportpark (bestehender Standort), Stadtbezirk Lindenthal  Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk Lindenthal X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 233 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat - ausbaufähige Fußballplätze in Müngersdorf, - Rheinwiesen, - Gewerbeflächen im Kölner Stadtgebiet, - Jahnwiesen, - Wiesen in Junkerdorf, - Flächen am Flughafengelände, - stillgelegte Bahnanlagen, - Ackerflächen Richtung Otto Maigler See, - Flächen in Hürth-Efferen, - Fläche zwischen Horbeller Str. und A4, - Flächen in Kalk, - Flächen in Mülheim, - Deutzer Hafengelände, - Lindenthaler Tierpark, - Fort VI, - Bereich zwischen Berrenrather Straße und Luxemburger Straße, - Flächen am RheinEnergie-Stadion,  Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbarschaft zum Frischezentrum in KölnJunkersdorf, Stadtbezirk Lindenthal  Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der Giesdorfer Allee in KölnImmendorf, Stadtbezirk Rodenkirchen  Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Mohlenweg in KölnMerkenich, Stadtbezirk Chorweiler  Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in KölnUrbach, Stadtbezirk Porz  Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der Rösrather Straße in KölnRath/Heumar, Stadtbezirk Kalk  Grünflächen am Herkenrathweg in KölnOstheim, Stadtbezirk Kalk  Gewerbegebiet südlich der SBahn in Köln- Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln  Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldfläche in RösrathOberschönrath  Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener Straße in Hürth Ergänzend wurden diese Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Trainingsinfrastruktur für die Nachwuchsmannschaften aufzunehmen. Die ergänzte Seite 234 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat - Flächen an der Sporthochschule, - Stüttgenhof, - Flächen in Rodenkirchen-Godorf, - Flächen in Bickendorf, - Flächen in Ossendorf, -Flächen in Hürth und - Flächen in Frechen. Als Beispiel können die Kölner Haie dienen, die ihr neues Trainingsgelände im Außenbereich planen. Insbesondere ist der Standort Marsdorf für die geplante Bebauung geeignet. Die gute Autobahnanbindung und die gute innerstädtische Straßenanbindung für die Fans und die Jugendspieler und/oder die Profis sowie die gute Anbindung an den ÖPNV sind Standortvorteile für Marsdorf. Darüber hinaus liegt dieser Standort näher an RheinEnergie-Stadion und es sind dort weitere Expansionsmöglichkeiten gegeben. Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsunternehmen ist, dürfen reine Kostenerwägungen keine Rolle im Rahmen der Abwägung spielen. Der 1. FC Köln hat genug finanzielle Möglichkeiten, sich um zusätzliche, eigene Grundstücke außerhalb des Grüngürtels zu kümmern. Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchs-mannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. Nach dem Ergebnis wird dabei der Standort des RheinEnergieSportparks am besten bewertet. Bzgl. des Standortes Marsdorf wird auf die vorstehenden Abwägungspunkte verwiesen. Das Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ ist im Rahmen der Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte im Rahmen der Alternativenprüfung ein. Im Rahmen der Bauleitplanung ist dies hingegen ein beachtenswerter Belang, so dass eine Darstellung in der Planbegründung zum Flächennutzungsplan erfolgte. Seite 235 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.2 Alternativenprüfung 750 Befürwortung wegen Arbeitsweg Ein Umzug wird abgelehnt, da viele Mitarbeiter des 1. FC Köln bewusst einen Wohnort unmittelbar an der Arbeitsstelle gewählt habe, um mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV zur Arbeit zu gelangen. Die Mitarbeiter, die bisher auf ein Fahrzeug angewiesen sind, müssten bei einem Umzug weitere Wege zurücklegen. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 751 Befürwortung wegen Tradition Der 1. FC Köln ist traditionell im Grüngürtel beheimatet. Er ist Teil des Kölner Lebensgefühls und ein erheblicher Imagegewinn für die Stadt Köln. Er soll als Ganzes im Grüngürtel bleiben. Die Umweltaspekte und die möglichen Alternativen wurden in der Planung ausreichend berücksichtigt, so dass eine Auslagerung des Vereins oder eines Teils der Vereinsinfrastruktur abgelehnt wird. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 752 Befürwortung wegen Anfahrt der Kinder Die Verlegung des Leistungszentrums und der Kunstrasenplätze für den Jugendbereich z.B. nach Marsdorf wird abgelehnt, da dort die Trainingsbedingungen für die Kinder sowie die Anfahrt für die Kinder und die Fans unzumutbar sind. Darüber hinaus fehlt dort die notwendige Verzahnung zwischen Jugend- und Profibereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Neuplanung an anderer Stelle derzeit nicht gesichert wäre. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 236 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1.2 Alternativenprüfung 753 Befürwortung wegen Flächenverbrauch Eine Verlegung des Leistungszentrums und der Kunstrasenplätze wird abgelehnt, da dies ebenfalls zu einer Versiegelung von Flächen führen würde. Da die bereits vorhandene Infrastruktur bei einer Verlegung nicht mehr genutzt werden könnte, wäre zu befürchten, dass der zusätzliche Flächenverbrauch sogar höher ausfallen würde, als bei Umsetzung der aktuellen Planung. Insgesamt wäre die Ökobilanz einer Verlegung auch wegen zusätzlicher Fahrwege schlechter als die der hier geplanten Erweiterung. Der Innenverdichtung im Stadtgebiet sollte Vorrang vor einer Außenverdichtung eingeräumt werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Neuplanung an anderer Stelle derzeit nicht gesichert wäre. Auch die im Vorfeld vorgeschlagenen Ausweichplätze zwischen Berrenrather Str. und Luxemburger Str. müssten doch die gleichen Auswirkungen auf das Klima (z.B. in Klettenberg) haben und befänden sich auch im denkmalgeschützten Grüngürtel. Widdersdorf stellt auf weitere Sicht ebenfalls keine Alternative dar. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 754 Befürwortung wegen Trainingskonzeption Die Pläne des 1. FC Köln sehen aus guten Gründen vor, auch in Zukunft die Nachwuchsmannschaften und die Profimannschaft im räumlichen Zusammenhang trainieren zu lassen. Die wechselseitige Befruchtung der Jugend- und der Lizenzabteilung ist Teil eines Gesamtkonzepts. Die Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 237 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erfolge der Jugend-, Frauen- und Lizenzmannschaften geben diesem Konzept Recht. Alternativvorschläge, die diese in der Autonomie des 1. FC Kölns liegende Grundsatzentscheidung nicht berücksichtigen, sind nicht zielführend. 1.2 Alternativenprüfung 755 Befürwortung wegen Gewerbe und Wohnraum Die wenigen noch freien Flächen Kölns werden für Gewerbe gebraucht oder für dringend benötigte neue Wohnungen. Es gibt in ganz Köln keine Fläche, die besser für die Pläne des 1. FC Köln geeignet ist als der Grüngürtel. Und der Grüngürtel würde trotzdem grün bleiben. Es werden keine Bäume gefällt und der FC wird als Ausgleich für die Wiesen an anderer Stelle zusätzliche Natur schaffen. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 756 Befürwortung und ökologische Aufwertung in Marsdorf Der 1. FC Köln könnte am Standort Marsdorf oder Junkersdorf eine Alternativfläche für die Bürger nutzbar machen. Dort könnte ein Wald mit Laufstrecke und Fitness-Pfad entstehen. Dies käme den dort lebenden Menschen unmittelbar zu Gute. Ein Wald mit Laufstrecke bzw. ein Fitness-Pfad sind am Standort Marsdorf bzw. in Junkersdorf nicht vorgesehen. Die Ausgleichsmaßnahmen befinden sich im Grünzug West, im Äußeren Grüngürtel sowie im Bereich des Bergheimer Hofes, beinhalten jedoch nicht die Anlage einer Laufstrecke oder eines Fitness-Pfades. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 757 Flächen, die für das Frischezentrum Marsdorf vorgesehen sind Die Einstufung des für das geplante Frischezentrum Die Alternativenprüfung hat gezeigt, dass der Standort RheinEnergieSportpark deutlich vorzugswürdig vor allen anderen untersuchten Standorten ist. Das Ergebnis spiegelt den Abgleich verschiedener Belange wieder. Im X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 238 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vorgesehenen Bereichs in Marsdorf als ungeeigneter Standort kann nicht nachvollzogen werden. Wenn dort als Hinderungsgrund angeführt wird, dass Flächen, die für den ökologischen Ausgleich des Eingriffs durch den Frischemarkt vorgesehen sind, in Anspruch genommen werden müssten, so steht dem gegenüber, dass am Standort Grüngürtel vorhandene landschaftlich und ökologisch wertvolle Flächen bebaut würden. Es ist sicher sinnvoller einen vermeidbaren Eingriff in wertvollen Bestand zu unterlassen und den in geringerem Umfang erforderlichen Ausgleich für einen Eingriff in landschaftlich weniger wertvolle Bereiche vorzunehmen und dafür ggf. auch in interkommunaler Zusammenarbeit Flächen außerhalb des Kölner Stadtgebiets zu nutzen. Rahmen der Alternativenprüfung wurde auch die Belange des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet) und Regionalplan (Regionaler Grünzug) berücksichtigt. 1.2 Alternativenprüfung 758 Entschädigung (Befürwortung) Es wird nachgefragt, wer den 1. FC Köln im Falle eines Komplett-Umzuges in ein Gewerbegebiet am Rand der Stadt in Marsdorf für erlittene und erhebliche Vermögensschäden entschädigt, die dadurch entsteht, dass vorhandene Infrastruktur aufgegeben werden müsste? Ein Komplettumzug ist nicht vorgesehen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 759 Befürwortung wegen des Bestandsschutzes Der Ansicht einiger Einwender nach hat der 1. FC Köln an vielen der Flächen Eigentum oder aufgrund der Jahrzehnte langen Nutzung ein eigentumsähnliches Recht erworben. Auch die vom Der 1. FC Köln hat keine Eigentumspositionen an Grundstücken im Grüngürtel; die Rechtsposition des Vereins unterliegt als privater Belang der Abwägung mit sonstigen, insbesondere öffentlichen Belangen. Entsprechende Alternativen bestünden, jedoch ist der Standort RheinEnergieSportpark X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 239 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ersten 1. FC Köln betriebenen Gewerbebetriebe ergeben eine entsprechende Rechtsposition. Aus einer solchen Position folgt ein Fortführungs- und Erweiterungsrecht jedenfalls dergestalt, dass die Erweiterungen ermöglicht werden sollten, wenn keine zwingenden anderen Rechte entgegenstehen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass offenbar eine Alternative für das Vorhaben des 1. FC Köln nicht zur Verfügung steht. Entsprechende Überlegungen haben sich jedenfalls nicht realisieren lassen. entsprechend der Alternativenprüfung als deutlich vorzugswürdig zu betrachten. 1.2 Alternativenprüfung 760 Befürwortung wegen zusätzlicher Kosten Eine Verlegung des Leistungszentrums und der Kunstrasenplätze wird abgelehnt, da am neuen Standort aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit von vorhandener Infrastruktur, die Kosten für die Allgemeinheit und den 1. FC Köln höher ausfallen würden. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 761 Befürwortung frühere Entscheidung Warum hat man nicht direkt von Anfang an gesagt, dass eine Erweiterung in den Grüngürtel hinein nicht gewünscht und unmöglich ist? Dann hätte sich der FC schon länger nach Alternativen umsehen können. Die Verwaltung der Stadt Köln empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, am Standort RheinEnergieSportpark für die Erweiterung festzuhalten. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Alternativenprüfung 1043 Vergleich Alternativstandorte und Grüngürtel Der Standort RheinEnergieStadion (Müngersdorf) wurde im Rahmen der Alternativenprüfung bei dem Kriterium f) Anbindung an den ÖPNV mit sehr gut (++) bewertet und X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 240 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ein Kriterium für die Alternativstandorte ist die Erforderlichkeit der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz (aufgrund des komplexen Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch für die generelle Erreichbarkeit des Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der Erreichbarkeit für die Fans): Im Grüngürtel ist die ÖPNV-Anbindung trotz neuer Bushaltestelle der Buslinie 978 schlechter als in Müngersdorf, Junkersdorf oder Marsdorf. Warum wird dieses nicht berücksichtigt? somit besser als der Standort RheinEnergieSportpark, welcher mit gut (+) bewertet worden ist. Die gleiche gute (+) Wertung erhielt auch der Standort Marsdorf/Junkersdorf. Diese gleiche Bewertung ist auch gerechtfertigt. Der RheinEnergieSportpark liegt ca. 1,2 km von der Linie 18 (Straßenbahn) entfernt, der Standort Marsdorf/Junkersdorf ca. 1,0 km von der Linie 7 (Straßenbahn). Die Buslinie 978 hält direkt am RheinEnergieSportpark, beim Standort Junkersdorf / Marsdorf halten die Buslinien 143 sowie 173 in 2,4 km Entfernung, weisen dafür aber eine höhere Taktung auf. 2 Bauliche Anlagen 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 507 neue Gebäude Etwaige neue Gebäude sollen ausschließlich unmittelbar um das Geißbockheim konzentriert werden. Das neue Leistungszentrum soll direkt angrenzend an das Franz-Kremer-Stadion und das Geißbockheim errichtet werden. Das Infrastrukturgebäude A4 wird nicht in diesem Komplex errichtet. Dieses muss sich in direkter Nähe zu den Trainingsplätzen A1 bis A3 befinden, da hier Umkleiden, Sanitäranlagen etc. für diese Trainingsplätze vorgesehen sind. Das Infrastrukturgebäude C1 ist ebenfalls nicht im direkten Umfeld des Geißbockheims, sondern im Modernisierungsbereich der bestehenden Sportflächen vorgesehen. Auch in diesem Bereich wird ein Infrastrukturgebäude benötigt. X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 508 Rückbau von nicht genehmigten Bauten in Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im X Dem Sachargument Seite 241 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der Vergangenheit Falls irgendetwas (Bauten etc.) nicht genehmigt war, möge der FC das auf seine Kosten zurückbauen und renaturieren. Zusätzlich sind hierfür Ausgleichszahlungen zu leisten. Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. Im Grünordnungsplan wurde ermittelt, ob für bestehende Eingriffe die im maßgeblichen Errichtungszeitpunkt erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Der Bestand ist zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Eingriffe vor und während der Dauer des Bauleitplanverfahrens hätten erfolgen können, ohne dass hierfür die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung berücksichtigt worden wären. Würde der Bebauungsplan diese Eingriffe planungsrechtlich sichern, würde der Bebauungsplan unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft erlauben, ohne das hierfür eine entsprechende Ausgleichspflicht für die Eingriffe berücksichtigt worden wären. Darüber hinaus würden noch nicht ausgeglichene Eingriffe als Ausgangsbiotope für die Eingriffsberechnung zugrunde gelegt und nicht die Biotopsituation, die vor diesem ausgleichspflichtigen Eingriff vorzufinden war. Aus diesem Grund wurden diese im Plangebiet vorhandenen unzulässigerweise erfolgten Eingriffe mit in den wird teilweise gefolgt. Seite 242 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich aufgenommen. In der Regel handelt es sich hier um Eingriffe, für die keine behördlichen Zulassungen vorliegen, bei denen aber die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich gewesen wäre. Im Grünordnungsplan sind sämtliche Flächen ermittelt und dargestellt (u.a. Plan Nr. 3 des GOP). 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 509 generell gegen Bebauung Es gibt Einsprüche gegen die folgenden Details des geplanten Vorhabens: - gegen die Erhöhung der Flächen um mehr als einen Meter, - gegen den Bau von Gebäuden, Überdachungen, Treppen, Rampen und Wegen, - gegen die Versiegelung der erhöhten Flächen durch Kunstrasen, asphaltierte Wege und Rampen, - gegen das Aufstellen von Lichtmasten, - gegen das Verlegen von Strom- Wasser- und Abwasserleitungen, - gegen das Installieren von Toiletten, Duschen und Kanalisation, - gegen das Aufstellen von Zäunen, Handläufen und Ähnlichem, - gegen das Aufstellen von Hinweisschildern und Die Stadt Köln schätzt den Äußeren Grüngürtel ebenfalls als ein hohes Gut ein, dessen Grünstruktur soweit wie möglich zu erhalten ist. Als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des Grüngürtels beschloss der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 30.04.2013 das Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls Köln`. Auf Basis dieses Konzeptes plant die Stadt zusätzliche Sportplätze im Stadtgebiet von Köln zu errichten und im Bereich westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband zu realisieren. Dementsprechend sollen im Bereich des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze entwickelt werden. Zu den aufgeführten Punkten im Einzelnen:  Eine Erhöhung der Trainingsplätze von über einem Meter erfolgt nur in sehr geringen Teilen des Trainingsplatzes A1, da hier in einem Teilbereich eine Senke vorhanden ist. Die generelle geringfügige Erhöhung der Trainingsplätze erfolgt aufgrund bodendenkmalpflegerischer Belange.  Die geplanten Gebäude, Überdachungen, Treppen und Wege. sind erforderlich, um das Ziel der X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 243 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Überwachungskameras und - gegen die Anlage von Parkplätzen. Errichtung eines modernen Nachwuchsleistungszentrum für den 1. FC Köln mit den dafür erforderlichen Aufbauten und Sportplätzen realisieren zu können. Die baulichen Maßnahmen werden auf das zur Zielerreichung erforderliche Maß beschränkt.  Eine Versiegelung der erhöhten Flächen durch Kunstrasen ist erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität sicherstellen zu können. Bei einem Naturrasenbelag würden weitere neue Trainingsplätze erforderlich. Die geplanten Trainingsplätze benötigen darüber hinaus umlaufende Wege. Rampen werden in diesem Bereich nur mit einer äußerst geringen Neigung entstehen.  Auf Lichtmaste kann nicht verzichtet werden, da ansonsten in der dunklen Jahreszeit die Trainingsplätze nicht bespielt werden könnten.  Strom, Wasser- und Abwasserleitungen sind zur Umsetzung des Konzeptes zwingend erforderlich, ebenso die Errichtung von neuen Sanitäreinrichtungen im Bereich der neu geplanten Trainingsplätze A1 bis A3.  Auch auf das Aufstellen von Zäunen und Handläufen kann nicht verzichtet werden. Diese wurden jedoch auf ein notwendiges Minimum beschränkt.  Neue Hinweisschilder bzw. Überwachungskameras sind derzeit nicht vorgesehen. Die Errichtung neuer oberirdischer Stellplätze ist nicht vorgesehen. Einzig unterhalb des Leistungszentrums soll Seite 244 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat eine neue Tiefgarage mit 32 Stellplätzen entstehen, was den Parkdruck von den vorhandenen Stellplatzanlagen nehmen und zu weniger Parksuchverkehren führen wird. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 510 DFB bewertet Anlage mit Bestnote Bei der aktuellen Zertifizierung wurde das Nachwuchs-/Leistungszentrum des 1. FC Köln erneut mit dem höchsten Ergebnis von der Deutschen Fußballliga DFL zertifiziert. Es erreichte das Nachwuchs-/Leistungszentrum in allen acht zu bewertenden Dimensionen das oberste Prädikat „exzellenter Level“. Warum soll dann ein neues Nachwuchszentrum gebaut werden? In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine Zertifizierung der Nachwuchsleistungszentren. Diese Zertifizierung wird durch ein unabhängiges Unternehmen durchgeführt, welches die Ausbildungsqualität anhand verschiedener Kriterien bemisst. Die zugrunde gelegten Kriterien sind vielfältig und beinhalten unter anderem sportliche Konzepte, personelle Ausstattung, Schulkonzepte sowie infrastrukturelle Voraussetzungen. Im Gesamtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt infrastrukturelle Voraussetzungen mit überdurchschnittlichen Schwächen vermerkt worden. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 511 Möglichkeiten der baulichen Alternativen am Standort Es stellt sich die Frage, inwieweit die Räumlichkeiten des Geißbockheims nicht dafür hergerichtet/modernisiert werden können, beherbergen sie doch heute Verwaltung, Büros und Gastronomie nicht für den 1. FC Köln GmbH & Co KGaA, sondern für eine breite Öffentlichkeit. Der „Umbau“ der veralteten Kabinen wurde als „nicht möglich“ erachtet - wurde hier die Alternative Abriss und ein Neubau an bestehender Stelle betrachtet. Die bestehenden Anlagen - besonders im Bereich der Funktionsräume - werden heutigen Qualitätsstandards nicht mehr gerecht. Die Anforderungen an ein modernes und wettbewerbsfähiges Leistungszentrum sind durch Modernisierungen oder einen Umbau des Bestandes nicht erreichbar. Auch ein Neubau könnte bei einer vergleichbaren Größe zum Bestand nicht die notwendigen Flächen bieten. Zusätzlich würde ein Neubau am heutigen Standort des Geißbockheims aus Bodendenkmalgründen erschwert, da sich das heutige Geißbockheim auf beziehungsweise zum Teil in einem denkmalgeschützten Ford befindet, welches nicht abgerissen oder baulich verändert werden darf. Es wurde geprüft, ob die im Geißbockheim befindlichen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 245 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ist die Möglichkeit geprüft worden, auf selbiger Stelle ein neues Gebäude zu bauen, welches ggf. nur einen definitiv kleinen zusätzlichen Anteil des Parks in Anspruch nimmt (im Gegensatz zu dem geplanten „Trümmer“ von Leistungszentrum)? Was passiert mit den Gebäuden, sollte der FC sich doch entschließen einen anderen Standort zu wählen, weil ggf. der Standort doch nicht ausreichend ist? Ist der Bereich dann Baugebiet oder wird diese Fläche dann dem Grüngürtel wieder rückgeführt? Nutzungen wie zum Beispiel der Fan-Shop oder die Gastronomie für Nutzungen des Leistungszentrums herangezogen werden könnten. So ist beispielsweise aufgrund der Deckenhöhen und der bestehenden Verträge eine Verlagerung der Nutzungen jedoch nicht möglich. Auch wären die Flächen darüber hinaus in Summe auch nicht ausreichend groß. Sollte aus derzeit nicht absehbaren Gründen der 1. FC Köln die Flächen nicht benötigen, entsteht im Plangebiet kein klassisches Baugebiet für Wohnen oder gewerbliche Nutzungen. Der Bebauungsplan sieht hier die Festsetzung eines Sondergebietes „Leistungszentrum Fußball“ vor. Andere Nutzungen sind auf Grundlage dieses Bebauungsplanes nicht möglich. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 512 Umnutzung Es gibt heute schon diverse Verkaufsstellen für den Fanshop, Räumlichkeiten für die Fa. Infront Sports und Media AG u. ä., die nicht zwangsläufig am/im Geißbockheim angesiedelt sein müssen. Diese Flächen können umgenutzt werden, so dass die geplante Erweiterung entfallen könnte. Auch bei Aufgabe des Fanshops im Geißbockheim könnten in diesem Gebäude keine Nutzungen des geplanten Leistungszentrums realisiert werden. Die Flächen sind zur Unterbringung der geplanten Sporthalle zu klein. Die weiteren Nutzungen wie zum Beispiel die Umkleideräume, Sanitäranlagen, Fitnessbereiche, Trainerräume müssen für den reibungslosen Trainingsablauf unmittelbar im Leistungszentrum untergebracht werden, so dass keine Teilverlagerung möglich ist. Die Infront Sports und Medai AG nutzen Büros im RheinEnergieStadion und nicht mehr im Geißbockheim. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 513 Unterirdische Alternative Man kann die gewünschten Räumlichkeiten auch Bei dem Leistungszentrum handelt es sich um ein Gebäude, welches täglich von den Lizenz- und X X Dem Sachargument Seite 246 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat unterirdisch bauen. Mit moderner Lüftungstechnik ist dies möglich. Das fehlende Tageslicht stellt auch kein Hindernis dar, da es sich schließlich nicht um Aufenthalts- oder Büroräume handelt. Es gäbe sogar die Möglichkeit, über Spiegelsysteme Tageslicht in die Räume zu leiten. Zudem könnte man dann auf der Decke wieder einen Kunstrasenplatz anlegen. Nachwuchsspielern über mehrere Stunden genutzt wird. Ein komplett unterirdisches Gebäude wäre somit nicht gesundheitsfördernd, entspräche nicht den Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und würde wohl durch die ASR-Richtlinie verboten werden. Des Weiteren würde dieses einen wesentlichen Eingriff in den Boden bedeuten. Die geplante Tiefgarage und die Trainingshalle sind jedoch unterirdisch vorgesehen. wird teilweise gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 514 negative Landschaftswirkung Der Bau eines riesigen Leistungs- und Verwaltungsgebäudes im Grüngürtel wird kritisiert und auf die negativen Erfahrungen aus der Vergangenheit hingewiesen. Der Klotz der Rheinenergie verschandelt seit langem den äußeren Grüngürtel. Zudem ist eine Bebauung durch ein sog. Leistungszentrum niemals im Grüngürtelkonzept vorgesehen gewesen. Alleine das Hauptgebäude hat eine Länge von 92 Metern und zerstört damit das Konzept der Gestaltung des Grüngürtels. Wahrscheinlich ist mit dem Vergleichsobjekt das Verwaltungsgebäude von Rheinbraun gemeint. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Das geplante Leistungszentrum wird deutlich kleiner ausfallen, als das genannte Vergleichsobjekt. Das Leistungszentrum ist in einem Bereich vorgesehen, in dem bereits im Bestand mehrere Hochbauten vorhanden sind (Franz-Kremer-Stadion, Geißbockheim). X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 515 Gebäude/ Fläche ist zu groß dimensioniert Der Neubau ist viel zu groß dimensioniert und wäre nach dem Bau der Rheinbraunverwaltung in Junkersdorf der zweite zerstörerische bauliche Eingriff in den Grüngürtel. Die geplante Größe des Leistungszentrums basiert auf einer dezidierten Bedarfsermittlung und Bewertung. Im Bebauungsplan wird die Geschossfläche auf 6.000 qm beschränkt, so dass kein Gebäude mit einer Geschossfläche von 8.700 qm entstehen kann. Die historischen Pläne des damaligen Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer sahen keinen Bau X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 247 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ein Baukörper von 8700 qm mit 8 m Höhe entspricht einem Studentenwohnheim mit ca. 700 Wohnungen. Da wird jedem Laien klar, dass ein solcher Klotz im Grüngürtel massiv die grüne Lunge von Köln beeinträchtigen wird. Die FC-Pläne sind in ihren Dimensionen auf keinen Fall mit ursprünglichen Ideen Konrad Adenauers in Einklang zu bringen. eines Leistungszentrums vor. Aufbauend auf den fortgeschriebenen Planungen zum Äußeren Grüngürtel basiert das aktuelle Planungsziel auf dem Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls Köln` aus dem Jahr 2013 (siehe auch Stellungnahme der Veraltung, Sachargument 509). 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 516 Greenkeepergebäude schon errichtet? Es wird nachgefragt, ob das in den Planungsunterlagen erwähnte Gebäude für Greenkeeper nördlich des Franz-Krämer- Stadions nicht bereits gebaut worden ist. Im Bereich des Franz-Kremer-Stadions besteht ein Nebengebäude, welches den Greenkeepern zur Aufbewahrung von Geräten dient. Dieses Gebäude wird durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Nach Genehmigung durch die Stadt Köln war es dem 1. FC Köln so möglich, das Erscheinungsbild des Grüngürtels zu verbessern, da die Geräte nun an einem Ort gebündelt untergebracht werden können. (Anmerkung: Ein Greenkeeper ist eine Fachkraft für die Instandhaltung und Bewirtschaftung von Rasensportplätzen wie zum Beispiel für Fußball, Golf, Hockey und Polo). X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 517 keine baurechtlich korrekte Errichtung in der Vergangenheit Bereits das Geißbockheim wurde planungsrechtlich nicht genehmigt (nur baurechtlich). Die zahlreichen Erweiterungen wurden stets mit dem Bestand gerechtfertigt. Im Jahr 2007 sollte hiermit endlich Schluss sein. Es soll offengelegt werden, ob wirklich alle in den letzten Jahren vom FC vorgenommenen Das Geißbockheim wurde einschließlich der durchgeführten Erweiterungen und Modernisierungen baurechtlich genehmigt. Grundlage der Genehmigungen bildet der § 35 BauGB. Die jetzt beabsichtigte Errichtung des Leistungszentrums ist planungsbedürftig. Aus diesem Grunde wird der Bebauungsplan aufgestellt, mit dem für den RheinEnergieSportpark eine im Gesamtzusammenhang stehende planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, die auch den X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 248 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat zusätzlichen Bauten am Geißbockheim genehmigt waren oder ob es sich um Schwarzbauten handelt. Rahmen der zukünftigen Entwicklung ab- und begrenzt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 518 Widersprüche und fehlende Angaben in den Planunterlagen Es sind Widersprüche zu den Aussagen Fläche in der Begründung des Bebauungsplanentwurfes zum neuen Leistungszentrum Fußball zu finden. Die Geschossflächengröße (genannt werden 6000 m2) bleibt undeutlich, denn sie wird real erheblich überschritten. Erhebliche Flächengrößen werden nicht mit berücksichtigt. Die Kubatur des Gebäudes wird nicht angegeben, lediglich wird die max. Höhe erwähnt. In jedem Fall handelt es sich um einen weiteren Hochbau neben dem Leistungszentrum. In der gesamten Konzeptdarstellung fehlt die Darstellung der Parkplätze und der Tiefgarage und der Kunstrasenflächen. Es findet durch dieses Gutachten eine Beschönigung der wahrhaftigen Pläne statt. Im Bebauungsplan wird das Leistungszentrum mit einer maximalen Geschossfläche von 6.000 qm festgesetzt. Diese maximale Geschossfläche darf innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche realisiert werden. Die überbaubare Grundstücksfläche weist eine Größe von 92,00m x 51,50 m = 4.738,00 m² aus. Würde diese Fläche mit einer baulich möglichen Zweigeschossigkeit (festgesetzte Gebäudehöhe von 62,5 m über NHN ergibt circa 8,10 m über Gelände) multipliziert, ergäbe sich rechnerisch eine Geschossfläche von 9.476 qm. Diese fiktive maximale Geschossfläche wird aber durch die Festsetzung der Geschossfläche auf 6.000 qm gedeckelt. Mit der Ausweisung einer größeren überbaubaren Grundstücksfläche sollen im begrenzten Rahmen baulich-gestalterische Möglichkeiten geschaffen werden. Detailplanungen wie z.B. eine Ausgestaltung der Innenhöfe, bei denen derzeit Kunstrasenflächen vorgesehen sind, erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung. Neue oberirdische Parkplätze sind nicht vorgesehen. Unterirdische Parkplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Darüber hinaus wird im Bebauungsplan eine Fläche für die Tiefgaragenzufahrt zeichnerisch festgesetzt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.1 Leistungszentrum 519 Angst vor Täuschung durch spätere Eine Umnutzung der geplanten Infrastrukturgebäude in Verwaltungsgebäude ist mit den getroffenen X Dem Sachargument Seite 249 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und Nebengebäude Umnutzung der Sanitäranlagen Die geplanten Bauten sind nicht realitätsgetreu in den Unterlagen dargestellt. So nehmen beispielsweise die Sanitäranlagen absurd viel Platz ein und die Vermutung liegt nahe, dass sie nach Bauende umfunktioniert werden sollen, etwa in Verwaltungsräume oder ähnliches. Festsetzungen planungsrechtlich nicht zulässig. Gemäß Festsetzungen sind insbesondere die Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechung- und Aufenthaltsraum sowie Haustechnik und Kleinlager` zulässig. Die geplante Größe ergibt sich aufgrund der Anforderung, mehrere Umkleidekabinen für die unterschiedlichen Nachwuchs-Mannschaften anbieten zu können. wird nicht gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 520 Bau ist mit Denkmalschutz unvereinbar Völlig unvereinbar mit dem Denkmalschutz ist der Bau des riesigen Leistungszentrums. Aus der Sicht des Denkmalschutzes und eines Erholungsgebiets kann es nicht sein, dass mehrere neue Gebäude, insbesondere das riesige Leistungszentrum, errichtet werden sollen. Eine lange und hohe Torwartwand, ein Speedcage, ein Trainingshügel sind störende bauliche Elemente im Denkmal Grüngürtel. Die vom 1. FC geplante Anlage widerspricht dem Geist der Gründer dieser einmaligen Anlage, denn diese Plätze sind weder umwelt-, noch sozialverträglich und reduzieren den Erholungswert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Planung eng mit dem Stadtkonservator/ Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie mit dem Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und - denkmalschutz abge-stimmt. Die Umsetzung der Planung beruht auf dem Ziel, auf dem Areal eine im Einklang mit dem Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls Köln`stehende Planung realisieren zu können. Alle im Rahmen der Planung betroffenen Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wurden hierbei von den entsprechenden Fachdienststellen überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Um die denkmalpflegerischen Eingriffe so gering wie möglich zu halten, wurden darüber hinaus einzelne Maßgaben formuliert. So wurde zum Beispiel die Höhe der neu geplanten Ballfangzäune auf 4,0 m reduziert. Ebenso erfolgen im Bereich der neuen Trainingsplätze keine Banden, Werbeanlagen. Die Torwartwand, der Speedcage und der Trainingshügel befinden sich bereits in dem heute eingezäunten Bereich des Trainingsgeländes im RheinEnergieSportpark. Diese X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 250 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Anlage wird lediglich modernisiert. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 521 Umspannstation Es wird ein Störpotential durch den Betrieb der Umspannstation erwartet. Es ist vorgesehen, die Übergabestationen für Strom und Gas im Untergeschoss des Leistungszentrums unterzubringen, um ein Störpotenzial durch den Betrieb dieser Anlagen für die Nutzer des Äußeren Grüngürtels möglichst zu verhindern. X Dem Sachargument wird gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 522 schwerer Eingriff in Landschaftsschutzgebiet Gebäude, Trainingsplätze und Tiefgarage stellen einen schweren Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel dar. Das Plangebiet liegt laut Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Die Belange des Landschaftsschutzgebietes wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und durch den Rat in die Abwägung eingestellt. Die Bewertungen des Landschaftsplans wurden gemäß § 2 (4) BauGB in der Umweltprüfung betrachtet. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Bauleitplanverfahren behandelt und bewertet. Sieht jedoch ein Flächennutzungsplan, welcher jünger als der Landschaftsplan ist bzw. welcher nach Aufstellung des Landschaftsplanes geändert wird, eine bauliche Nutzung vor, treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 20 LNatSchG NRW außer Kraft, sobald der Bebauungsplan in Kraft tritt. X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 523 Beugung der Begrifflichkeiten zur Legitimation der Errichtung im Grüngürtel Bei den geplanten Gebäuden für die Greenkeeper, das Sanitärgebäude und das Infrastrukturgebäude handelt es sich um Hochbauten, die in einer Innerhalb der festgesetzten Flächen für Sportanlagen sind die für den Sportbetrieb notwendigen Funktionsgebäude für unter anderem Sanitäranlagen, Kabine, Besprechung- und Aufenthaltsraum und Nebengebäude für zum Beispiel Lagerräume sowie Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 251 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grünanlage errichtet werden sollen. Diese Gebäude werden teilweise als Infrastrukturgebäude bezeichnet, weil nur dieser Begriff planungsrechtlich in einer Grünanlage möglich ist. Gedacht ist dabei aber an Gebäude für den Maschinenpark zur Pflege des Grüns und für das Personal. Im Vorhaben wird der Begriff "Infrastrukturgebäude" unrechtmäßig für die Sportanlagen erweitert. zulässig. Darüber hinaus sind technische Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel Wasserver- und entsorgung, Strom und Telekommunikation zulässig. Das Greenkeeper-Gebäude besteht bereits im Bereich des Franz-Kremer-Stadion und soll in seiner Nutzungsfunktion nicht verändert werden. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 524 Gegen Bebauung mit seinen Auswirkungen auf Grün, Klima und Umwelt Es kann doch nicht sein, dass wichtige Grünflächen durch das geplante Vorhaben zerstört und dort sogar Gebäude (Leistungszentrum) errichtet werden sollen. In dem kolossalen Ausmaß der geplanten Baumaßnahme: Funktionsgebäude, Leistungszentrum und Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese wird eine erhebliche Umweltzerstörung gesehen. Es werden massive Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Natur erwartet, wenn das Vorhaben an anvisierter Stelle umgesetzt wird. Eine Erweiterung des RheinEnergieparks im Kölner Grüngürtel mit Bau von Sportplätzen und Gebäuden würde wichtigen Lebens-, Naherholungs- und Klimaräume vernichten. Die Stadt Köln schätzt den Grüngürtel als ein hohes Gut innerstädtischer Grünstruktur ein. Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln zum Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls 2012` nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze sowie ein Leistungszentrum und weitere Infrastrukturgebäude errichtet sowie die bestehenden Sporteinrichtungen modernisiert werden. Die Auswirkungen auf den Menschen, die Umwelt und Natur wurden im Verfahren untersucht. Hierbei sind alle für die Umweltprüfung erforderlichen Gutachten erstellt worden. In der Umweltprüfung wurden alle Umweltbelange im erforderlichen Maße geprüft und im Umweltbericht ausreichend dargestellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 252 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 525 Spätere Bauschäden durch Tiefbau Leistungszentrum: Die umliegenden Bäume könnten durch den Bau bis zum 10 m in den Untergrund geschädigt werden. Das Grundwasser muss beim Bau abgepumpt werden. Grundsätzlich ist ein Haus mit Keller Grundwasser gefährdet. Es können sich durch Schwingungen im Gebäude Risse bilden, wo dann Grundwasser eindringt. Ein solcher Schaden ist schwer zu beheben. Unter Beachtung entsprechender Schutzmaßnahmen kann die langfristige Standsicherheit und Vitalität der Bäume trotz des Baus des Leistungszentrums gewährleistet werden. Bei Errichtung des Gebäudes nach dem Stand der Technik ist nicht mit eindringendem Grundwasser zu rechnen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 526 Räumlichkeiten nicht ausreichend, Neubau notwendig (Befürwortung) Als das Geißbockheim errichtet wurde, war es eines der modernsten Vereinsheime im Fußball- Deutschland. Leider ist es das heutzutage nicht mehr. (Die Lage des Geißbockheims ist mittlerweile ein Standortnachteil für den 1. FC Köln geworden.) Ein Nachwuchsleistungszentrum ist in der heutigen Zeit notwendig, wenn man nicht wie andere Traditionsvereine in der Versenkung verschwinden möchte. Dies kann nicht im Sinne der Kölner sein. Damit dieser Verein mit seinem besonderen Flair weiterhin Bestand haben kann, ist es wichtig, dass der Verein weiterhin konkurrenzfähig bleibt. Dies kann nur durch ein professionelles Trainingszentrum gewährleistet werden. In die bauliche Entwicklung des Trainingszentrums zu investieren bedeutet Zukunft. Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu geben unter Beachtung der Grundsätze des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 253 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 527 Infrastruktur muss ausgebaut werden (Befürwortung) Der 1. FC Köln muss weiterhin konkurrenzfähig bleiben und infrastrukturell halbwegs mit den anderen Mannschaften der oberen Bundesliga mithalten. Jeder möchte den 1. FC Köln in der Bundesliga sehen und freut sich auf Talente die von Klein an alle Möglichkeiten beim 1. FC Köln durchlaufen. Hier am Geißbockheim trainieren sowohl die Profis, als auch der Nachwuchs. Um die Zukunft für diesen Verein zu sichern, ist eine Erweiterung des Leistungszentrums erforderlich. Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu geben unter Beachtung der Grundsätze des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 528 Jugendförderung (Befürwortung) Der 1. FC Köln möchte diesen Platz stadtnah errichten, um seiner Jugendförderung einen guten Standort zu bieten. Generell besteht im Rahmen der Jugendförderpläne ein Recht auf u.a. geeignete sportliche Bildung für Jugendliche. Da hier ein Verein seine finanziellen Mittel und sein fachliches Know How zur Verfügung stellt, sollte man sich doch hier dem nicht entgegenstellen. Das junge Talente entwickelt werden müssen und dazu ein vernünftiger Ausbau bei einem Verein der oberen Bundesliga gemacht werden muss, liegt auf der Hand. Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu geben unter Beachtung der Grundsätze des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 254 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 529 Erweiterung ja, aber maßvoll, mit Einschränkungen (Befürwortung) Der 1. FC Köln braucht eine maßvolle Erweiterung seines Trainingsgeländes, um ein wettbewerbsfähiger und fannaher Bundesligaclub mitten in der Stadt zu bleiben. Es wird gefragt, warum nicht zumindest Naturrasenplätze gebaut werden können oder auf den Bau weiterer Gebäude verzichtet wird. Die Errichtung von Kunstrasenplätzen entspricht dem zugrunde liegenden Konzept, um die angedachten Nutzungsintensitäten umsetzen zu können. Bei Errichtung von Naturrasenplätzen wären weitere zusätzliche Trainingsplätze erforderlich, da diese der geplanten Nutzungsintensität nicht standhalten würden. X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 1053 Rückbau bereits vorhandener Bebauung Leistungszentren zur Sportförderung sind sinnvoll und der Wunsch danach ist nachvollziehbar. Sie müssen aber langfristig geplant und an Orten errichtet werden, wo sie zweckgemäß dimensioniert werden können. Dies wäre im Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel unter Berücksichtigung der Auflagen eines Landschaftsschutzgebietes von Anfang an nicht möglich gewesen. Die Genehmigungs- und Baugrundlagen für frühere Bauabschnitte und damit die Glaubwürdigkeit bisheriger Bauanträge ist sehr viel kritischer zu bewerten als offensichtlich bisher geschehen. Vermutlich wäre sogar die Frage zu stellen, ob frühere Bebauungsabschnitte, die ohne gebotene langfristige Planung und sorgfältige Interessensabwägungen durchgeführt wurden, zurückgebaut werden müssen. Insbesondere wenn diese nicht dem Zwecke des sportlichen Trainings, X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 255 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sondern z.B. Verwaltungstätigkeiten dienen. 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 1054 Alternative Gebäudegestaltung Anstelle eines Anbaus für das Verwaltungsgebäude wäre eine Aufstockung von vorhandenen Gebäuden oder der Überbau des vorhandenen Parkplatzes vorstellbar. Für einen angedachten Stadionausbau käme ebenfalls nur eine Aufstockung des vorhandenen Stadions in Frage. Alternativ könnte am Geißbockheim das ebenso angedachte Leistungszentrum auf einem der vorhandenen Trainingsplätze mit Flachdach errichtet werden. Das Flachdach könnte dann als Trainingsplatz konzipiert werden. Derzeit werden große Flächen für das ebenerdige Parken bereitgehalten Alternativ könnten dort Parkhäuser errichtet werden und die dann freiwerdenden Flächen als Baufläche dienen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 600 Ablehnung Bau der Trainingsplätze Es wird der Bau der neuen Trainingsplätze (insbesondere in Form von Kunstrasenplätzen) abgelehnt. Erfolgreiches Arbeiten des Vereins ist auch mit den vorhandenen Möglichkeiten gegeben. Einige Einwender finden auch, dass eine ausreichende Kapazität an Trainingsplätzen in der Stadt Köln vorhanden ist. Der 1. FC Köln hat im Rahmen des Masterplans RheinEnergieSportpark nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die heute bereits praktizierte Mehrfachbelegung durch die vielen Mannschaften auf den bestehenden Trainingsplätzen verursachen erhebliche Einschränkungen der Trainingsintensität und –qualität. Diese Situation entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. Die unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes der Nachwuchs- und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 256 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Lizenzmannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. Mit Errichtung der drei neuen Sportplätze soll gleichzeitig ein bestehendes Kleinspielfeld (Kunstrasenfläche) entfallen und als Standort für das Leistungszentrum dienen. Ein zweiter bestehender Sportplatz soll zurückgebaut und renaturiert werden. Die Nutzung anderer Trainingsplätze in Köln ist nicht möglich, da sich auch hier die Trainings- und Nutzungszeiten bei den Nachwuchsmannschaften nach der schulischen Ausbildung richten. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 601 Ablehnung Kleinspielfelder Die Bereitstellung der Kleinspielfelder steht in keinem Verhältnis zu den notwendigen Gesamteingriffen im Grüngürtel. Einige Einwender lehnen den Bau der geplanten Kleinspielfelder ab, da es hierdurch zu weiterer Versiegelung von Flächen kommen würde. In den Augen einiger Einwender ist die Annahme der Kleinspielfelder durch die Allgemeinheit (Nutzung für den Breiten- und Freizeitsport) fragwürdig. Andere finden, dass hierdurch die Idee des Grüngürtels widersprochen wird, in dem man die Spielenden von den Wiesen herunter holt und auf Kleinspielfedern unterbringt. Ebenfalls wird die positive Auswirkung der Kleinspielfelder auf den Breitensport von einigen Einwendern bezweifelt. An der Planung der öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des Plangebietes wird festgehalten. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sind auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze vier öffentliche Kleinspielfelder geplant. Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder folgt den Maßgaben der Planung der Stadt Köln, das das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten auf diesem Areal zu stärken. Ziel ist, das neue Sportkonzept der Stadt Köln umzusetzen, welches insgesamt mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Aus diesen Gründen sind die Kleinspielfelder mit in den Bebauungsplan mit aufgenommen worden. Der Versiegelungsgrad ist auf das funktionell notwendige Maß beschränkt worden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 257 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Einige schlagen vor, anstelle der Kleinspielfelder die Gelder besser für neue Spielplätze, Bewegungsparcoure etc. zu verwenden. Weiterhin sehen einige Einwender den Bau der Kleinspielfelder als "Köder" für die Zustimmung des Stadtsportbundes zu den Plänen des 1. FC Kölns an. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 602 Modernisierung Es wird nachgefragt, ob eine Modernisierung der bestehenden Plätze nicht ausreichend ist. Es wird auf die Stellungnahme Sachargument Nummer 600 verwiesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 603 kleinere Trainingsplätze für Kinder- und Jugendmannschaften Es wird angenommen, dass die Trainingsplätze für die Kinder- und Jugendmannschaften kleiner gestaltet werden können. Der Anregung, die Trainingsplätze kleiner als die Normmaße zu gestalten, wird nicht gefolgt. Auch die Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften müssen die dargestellten Maße aufweisen, um ein ordnungsgemäßes Training durchführen zu können. Darüber hinaus sollen die Plätze auch unter anderem dem organisierten Breiten- und Vereinssport zur Verfügung gestellt werden, welche ebenfalls die dargestellten Maße benötigen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 604 Flächenverbrauch für neue Trainingsplätze Die Planung entspricht nicht dem Grundsatz der flächensparenden Raumplanung, da ein unnötiger Flächentausch (Bau von drei neuen Kunstrasenplätzen und neuen Kleinspielfeldern auf der 8,5 ha großen Gleueler Wiese bei gleichzeitiger Aufgabe von drei bereits vorhandenen Spielfelder) Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks handelt es sich nicht nur um einen Flächentausch, sondern um eine notwendige Erweiterung. Im Zuge der Erweiterung kommt es zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch, welche jedoch bei Umsetzung der Planung erforderlich wird. Der Flächenverbrauch wurde dabei auf ein Minimum begrenzt. Der Trainingsplatz 2 wird auf Anregung der Stadt Köln X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 258 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vorgenommen werden soll. Dieser unnötige Flächenverbrauch verhindert auch eine objektive Alternativenprüfung. zurückgebaut. Aus denkmalschutzrecht-lichen Gründen kommt der Fläche aufgrund der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe freiräumliche Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Trainingsplatz 2 um einen Platz unterhalb der Normmaße, sodass dieser somit nur als Reserve dienen kann. Der bestehende Kunstrasenplatz, auf welchem das Leistungszentrum errichtet werden soll, ist ebenfalls ein Kleinspielfeld, welches nicht die Normgrößen eines Fußballfeldes aufweist. In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte Kampfbahn, aufgegeben werden soll. Der Grünordnungsplan (GOP) trifft hierzu die Aussage, die den Platz umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den Sportplatz selbst. Da die Tennendecke aufgrund der Nicht-Nutzung in den vergangenen Jahren vollständig überwachsen ist und sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat gebildet hat, wird jedoch auf diese Maßnahme im Rahmen des Bebauungsplanes verzichtet. Gegebenenfalls könnte von den Einwendern und Einwenderinnen auch die Darstellung im GOP zum Trainingsplatz 4 missverstanden worden sein. Hier steht im Maßnahmenplan: „Rückbau eines Seite 259 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch durch einen Naturrasenplatz ersetzt. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwei Trainingsfelder unterhalb des Normmaßes aufgegeben und durch drei Großspielfelder ersetzt werden sollen. Es handelt sich daher nicht um einen Flächentausch, sondern wie dargelegt um eine Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln sowie um eine Erweiterung der Sportmöglichkeiten für weitere Nutzer (Schul- und Sportvereine, organisierter Breitensport wie Bunte Liga etc.). Die Alternativenprüfung wurde nach objektiven Gesichtspunkten durchgeführt. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahmen der Sachargumente unter dem Themenfeld 1.2 Alternativprüfung verwiesen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 605 Bestand an Trainingsplätzen ist ausreichend Es gibt einen ausreichenden Bestand an Trainingsplätzen in Köln. Auch im Grüngürtel sind zahlreiche Vereine angesiedelt, die dort ihre Sportstätten haben. Dem 1. FC Köln stehen in der Nähe des Geißbockheims 3 vollwertige Fußballplätze und das Franz-Kremer-Stadium zur Verfügung, außerdem kleinere Plätze z.B. für das Torwarttraining. Zusätzlich hat der 1. FC Köln noch einen weiteren Fußballplatz von der Stadt Köln gemietet (nördlich Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. Die unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. Bei dem Trainingsbetrieb der Nachwuchsmannschaften sind insbesondere auch die Schulzeiten der Nachwuchsspieler zu berücksichtigen. So können die Trainingseinheiten erst nach Schulschluss erfolgen. Es X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 260 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der Plätze von Verein Blau-Weiß). Die Ausbaupläne des 1. FC Köln sehen vor, dass das Leistungszentrum auf einem bestehenden Fußballplatz errichtet, der Platz am Decksteiner Weiher zurückgebaut und der vom 1. FC Köln gepachteten Rasenplatz nördlich vom Verein Blau- Weiß nicht mehr genutzt werden soll. Netto würden mit den geplanten neuen Kunstrasenplätzen kein weiterer Trainingsplatz geschaffen werden. Der 1. FC Köln soll offenlegen, wie viele Stunden insgesamt die Plätze am Geißbockheim in den letzten Jahren tatsächlich bespielt wurden. Laut einer Aussage von Herrn Wehrle werden die neuen Plätze nur ca. 4 Stunden am Tag gebraucht. Diese geringe Nutzungsdauer sollte mit den vorhanden Plätzen abzudecken zu sein. Eine wirkliche Bedarfsanalyse liegt nicht vor. kommt somit nicht auf die Anzahl der Gesamtstunden an, sondern darauf dass in kurzer Zeit (Nachmittagsstunden) fast alle Mannschaften ihre Trainingseinheiten abhalten müssen. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahmen, Sachargumente Nummer 600, 603, 604 verwiesen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 606 Auslastung Trainingsplätze Die bestehenden Trainingsplätze sind der Ansicht nach einiger Einwender nicht ausgelastet. Es werden durch viele Einwender immer wieder nicht genutzte Plätze beobachtet. Der 1. FC Köln soll offenlegen, wie viele Stunden insgesamt die Plätze am Geißbockheim in den letzten Jahren tatsächlich bespielt wurden. Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten sich insbesondere bei den Nachwuchsmannschaften nach der schulischen Ausbildung. Die bestehenden Naturrasenplätze und das Franz-Kremer-Stadion können aufgrund der geringeren Belastbarkeit nicht stärker für den Trainingsbetrieb genutzt werden. Mit Blick auf die Trainingszeiten und die Bespielbarkeit der Plätze sind die Trainingsplätze ausgelastet. Zum Teil teilen sich drei (teilweise sogar bis zu vier) Mannschaften zeitgleich einen Platz. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 607 Belegungsmanagement der Trainingsplätze Eine Mehrfachbelegungen bzw. ein optimales (Zeit- Eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze findet derzeit statt, entspricht aber nicht den gegenwärtigen Trainingsanforderungen an ein modernes X X Dem Sachargument Seite 261 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat )Management der Trainingsplätze (auch unter Einbeziehung des Vormittags) sollte für zufriedenstellende Trainingsbedingungen ausreichend sein. wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten sich insbesondere bei den Nachwuchsmannschaften nach der schulischen Ausbildung, sodass in der Regel kein Vormittagstraining erfolgen kann. Außerhalb der Schulferien kann somit morgens kein Mannschaftstraining stattfinden. Teilweise wird für Toptalente ein Frühtraining durchgeführt, so dass einige Sportler auch zu diesen Zeiten (circa zweimal pro Woche für 90 min) die Trainingsplätze nutzen werden. wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 608 Überbelegung Trainingsplätze auch nach Umsetzung des Vorhabens befürchtet Es wird angenommen, dass auch nach der Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht ausreichend Trainingsplätze vorhanden sind. Ein Anwerben weiterer Nachwuchsmannschaften wird die Überbelegung der Trainingsplätze verstärken. Mit der geplanten Anzahl von Trainingsplätzen kann sichergestellt werden, dass zukünftig ausreichende Trainingsmöglichkeiten bestehen. Für jede Altersklasse ist eine Mannschaft (also eine U10 Mannschaft, eine U14 Mannschaft usw.) vorgesehen. Dies soll in Zukunft weiterhin der Fall sein. Eine weitere Mannschaft für eine Altersklasse wird nicht angestrebt, auch nicht bei einem großen sportlichen Erfolg der Lizenzabteilung wie zum Beispiel ein Einzug in die internationalen Wettbewerbe. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 609 Art des Oberflächenmaterials der geplanten Trainingsplätze Es wird gefragt, mit welchem Oberflächenmaterial die Trainingsplätze (Naturrasen, Kunstrasen oder Hybridrasen) gebaut werden sollen. Die Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese werden mit einem hochwertigen Kunstrasenbelag mit einer Sand- /Korkverfüllung realisiert. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 610 umweltschädlicher Kunstrasen Die neuen Trainingsplätze sollen mit Kunstrasen (inkl. Füllmaterial (Granulateinstreumaterial) und Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess bereits frühzeitig entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen X Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 262 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Unterbau) belegt werden, welcher umweltschädlich (Belastung von Boden, Luft und Grundwasser mit Mikroplastik) und gesundheitsgefährdend ist. Über die Beschaffenheit des Kunstrasen oder der Art des Füllmaterials werden in den Unterlagen keine genauen Angaben gemacht. Viele Einwender sind (im Gegensatz zur Darstellung in den Antragsunterlagen) der Meinung, dass durch Verwehung, Auswaschung, Abtrag des Mikroplastiks etc. die Umwelt (Boden, Luft und Grundwasser) sehr wohl belastet wird und es zu negativen Auswirkungen durch den Kunstrasen kommen könnte. Eine Reinigung des Abwassers/ Niederschlagwassers von den Kunstrasenflächen im Sedimentverfahren ist nicht geeignet um Mikroplastik aus dem Wasser zu entfernen. Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Füllmaterial und Mikroplastik, werden eventuell abgespülte Kunstrasenfasern aufgefangen. Die Absetzeinheiten werden regelmäßig kontrolliert und gereinigt. Das angefallene Material wird anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. Die geplanten Sedimentationsanlagen werden auch vom Umweltamt der Stadt Köln als geeignete Absetzanlagen zur Reinhaltung von Versickerungsanlagen bewertet. An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen möglichen Materialaustrag zu verhindern. genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 611 EU-Verbot von Kunstrasen Die EU-Kommission hat die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) beauftragt Maßnahmen zu entwickeln, um den Einsatz von Mikroplastik zu verhindern. Die ECHA empfiehlt ein Verbot der winzigen Plastikpartikel. Infolgedessen erwägt / plant die EU ein Verbot von Kunstrasenplätzen, da Ein generelles Verbot von Kunstrasenplätzen ist von der EU nicht geplant. Es gibt auch keine größeren Kommunen, die den Einsatz von Kunstrasenplätzen grundsätzlich verboten haben, wohl aber die Verwendung von Gummi als Einstreugranulat. Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht im Auftrag der Europäischen Union seit dem Frühjahr X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 263 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kunstrasen und das Granulateinstreu umweltgefährdend (Mikroplastik, Verunreinigung von Boden, Grundwasser und Luft) sind. Das Verbot soll nach derzeitigem Stand 2021 in Kraft treten. Am 20. Mai 2019 warnte auch der Städte- und Gemeindebund NRW seine Mitglieder vor einem möglichen Verbot des Einsatzes von Mikroplastik als Füllstoff von Kunststoffrasenplätzen durch die EU- Kommission. In einigen Bundesländern bzw. Städten/Kommunen ist die Errichtung von Kunstrasenplätzen schon verboten bzw. wird die Errichtung von Kunstrasenplätzen nicht mehr gefördert wird. In diesem Zusammenhang wird die Sinnhaftigkeit der Errichtung solcher Plätze zum jetzigen Zeitpunkt bezweifelt. Ein potentieller Rückbau dieser Plätze, der mit erheblichen Kosten verbunden sein wird, ist nicht unwahrscheinlich. Wer für die Rückbaukosten aufkommen wird (FC oder Stadt Köln), ist nicht geklärt. 2019 ein mögliches Verbot von Kunststoffeinstreugranulaten. Es gibt dazu seitens der ECHA bisher noch keine abschließende offizielle und verbindliche Stellungnahme. Mit einer Entscheidung eines eventuellen Verbotes von Einstreugranulaten ist aller Voraussicht nach auch nicht vor September 2021 zu rechnen ist. Bis dahin darf Kunststoffgranulat als Einstreugranulat in Kunstrasenplätzen ohne Einschränkung weiterverwendet werden. Der 1. FC Köln ist sich der besonderen Bedeutung der Thematik bewusst und hat sich deshalb bereits im laufenden Planungsprozess entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespülte Kunstrasenfasern aufgefangen und können dann anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Ein Rückbau der Kunstrasenplätze nach der Entscheidung der ECHA steht nicht zu befürchten, da die ECHA nicht den Bau von Kunstrasenplätzen verbieten Seite 264 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wird. Eine Rückbauverpflichtung besteht gemäß dem Mietvertrag nicht. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 612 Verbot von Kunstrasenplätzen durch die Stadt Köln Die Stadt wird aufgefordert, die Errichtung von Kunstrasenplätzen zu verbieten. Ein grundsätzliches Verbot von Kunstrasenplätzen durch die Stadt ist nicht geplant, da durch die nachgewiesene höhere Belastbarkeit der Kunstrasenplätze die Belegungs- und Nutzungszeiten intensiviert werden können. Durch die optimierte Belegung dieser Plätze kann der Flächenverbrauch bei Sportanlagen deutlich reduziert werden. Das ist insbesondere in Ballungsräumen einer der großen Vorteile eines Kunstrasensystems. Es gibt keinen vergleichbaren Belag, der alle Vorteile eines Kunstrasens bei gleicher Belastung durch Sportaktivitäten erfüllt. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Bei einem Naturrasen geht man bei optimaler Pflege von ca. 600 bis 800 Nutzungsstunden pro Jahr aus, beim Kunstrasen sind es bis zu 2.500 Stunden. Damit könnte ein Kunstrasenplatz rechnerisch 2,5 Naturrasenplätze ersetzen. Auch der Sportentwicklungsplan führt das Kunstrasenprogramm weiter. Die Stadt Köln hat sich bereits im letzten Jahr entschieden, alle neuen Kunstrasenplätze im Stadtgebiet nicht mehr mit Kunststoffgranulaten, sondern ausschließlich mit Kork zu verfüllen. Die Stadt Köln trägt damit bereits seit längerer Zeit zur Vermeidung von Mikroplastik beim Einsatz von Kunstrasenbelägen bei. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 265 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 613 Naturrasen anstelle von Kunstrasen Es wird nachgefragt, ob es nicht möglich ist, einen oder alle der neu geplanten Trainingsplätze mit Naturrasen anstelle von Kunstrasen zu versehen. Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren wird aus Sicht des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschutzes die Errichtung von Kunstrasenplätzen befürwortet, da die besondere Bauweise bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung ermöglicht (geringere Aufbauhöhe). Ferner kann beim Einsatz von Kunstrasen der Flächenverbrauch und somit der Eingriff in den Boden minimiert werden, da, wie zuvor beschrieben, die Kunstrasen intensiver genutzt werden können (bei einem Naturrasen geht man bei optimaler Pflege von ca. 600 bis 800 Nutzungsstunden pro Jahr aus, beim Kunstrasen sind es bis zu 2.500 Stunden. Damit könnte ein Kunstrasenplatz rechnerisch 2,5 Naturrasenplätze ersetzen). X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 614 Hitze und Bespielbarkeit der Kunstrasenfelder Es wird befürchtet, dass die Kunstrasenfelder bei zu großer Hitze nicht mehr bespielt werden können. Kunstrasenbeläge erwärmen sich bei Sonneneinstrahlung stärker, als dies bei Naturrasenbelägen der Fall ist. Die Oberflächentemperatur führt aber selbst an extrem heißen Sommertagen nicht zu einer Unbespielbarkeit der Kunstrasenspielfelder. Selbstverständlich obliegt es den X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 266 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Trainerinnen und Trainern, ob bei sehr großer Hitze trainiert wird, dies ist aber nicht wesentlich abhängig von der Art des Rasenbelages. Auch in den letzten heißen Sommern wurde auf den bereits bestehenden Kunstrasenplätzen trainiert. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 615 kein Hybridrasen Hybrid-Rasen ist aufgrund seiner Kombination von natürlichem Rasen und Kunstfasern ökologisch problematisch und für die Umwelt durch die Kunststofffasern (Mikroplastik) bedenklich. Die Materialgestaltung der Trainingsplätze wird im Bebauungsplanverfahren bestimmt und entsprechend festgesetzt. Nach den derzeitigen Planungen sollen die Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese mit Kunstrasen ausgestaltet werden. Gemäß den Festsetzungen sind hier aber auch Hybrid- bzw. Naturrasenplätze zulässig. Die bestehenden Sportplätze, die modernisiert werden sollen (Sportplätze C 1 – C 3), sind auch als Hybridplätze geplant und zulässig. Für diese Bereiche erfolgt keine Zulässigkeitsfestsetzung von Kunstrasen. In die Eingriffsbilanzierung wurde der jeweilige zulässige „worst case“ eingestellt. Eine direkte Umweltbelastung durch das verwendete Fasermaterial ist ausgeschlossen. Der verwendete Hybridrasen ist nicht umweltschädlich. Es gibt in der Praxis drei unterschiedliche Hybridrasensysteme. Das im RheinEnergieSportpark zum Einsatz kommende System zählt zu den sogenannten Stitching Systemen. Hierbei werden Kunstrasenfasern in einem Abstand von ca. 2 x 2 cm mit mehreren Einzelbändchen je Stich in die bereits fertig eingebaute Rasentragschicht implantiert oder gesticht. Die Einstichtiefe beträgt ca. 18 cm. Der Einbau erfolgt mit Spezialmaschinen vor oder nach der Ansaat. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 267 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Das Stitching wirkt stabilisierend und statisch auf die Rasentragschicht. Die Oberfläche wird belastbarer, auch bei nassem und schlechtem Wetter, da anfallendes Oberflächenwasser entlang der Kunstrasenfasern sehr gut in die Dränschicht abgeleitet wird und die Oberfläche dauerhafter bespielbar bleibt. Der Rasenschnitt erfolgt über der Kunstrasenfaser, so dass es durch Pflege zu keinem Verlust von Fasermaterial kommen kann. Bei einer Erneuerung der Rasentragschicht und dem Stitching System wird das Fasermaterial des Hybridrasenstitchings vom Boden der Rasentrag- und Dränschicht getrennt und einer stofflichen Verwertung zugeführt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 616 Korkgranulat ist keine Alternative Die Verwendung von Korkgranulat als Alternative zum Kunststoffgranulat als Einstreumaterial für die Kunstrasenflächen ist ebenfalls bedenklich. Das Korkgranulat wird zur Verhinderung von Schimmelbildung mit chemischen Mitteln (Antimykotika) und Insektiziden behandelt, die auch als umweltschädlich gelten. Das Korkgranulat setzt diese giftigen Stoffe frei, so dass diese in die Umwelt gelangen können. Außerdem wird durch die Gewinnung von Kork der Natur wichtige Ressourcen entzogen. Bei der Herstellung und der Pflege sowie Unterhaltung von Kork als Füllmaterial in Kunstrasenplätzen kommen keine Fungizide gegen Schimmelbildung oder Insektizide zum Einsatz, da Kork gegenüber Schimmelbildung und Insekten nicht anfällig ist. Kork speichert selbst kein Wasser. Aufgrund der Bauweise und Konstruktion des Kunstrasenaufbaus gibt es für die Verwendung solcher chemischen Mittel keine Notwendigkeit, vielmehr ist der Einsatz auch verboten. Die Materialien eines Kunstrasensystems unterliegen des Weiteren einer strengen Kontrolle und müssen gemäß DIN 18035-7 Anhang A die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten, in Verbindung mit der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“. Die Überprüfung X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 268 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wird im Rahmen der Ausführung durch Probennahmen und Nachuntersuchung im Labor sichergestellt. Das Einstreugranulat Kork wird in Portugal durch das Schälen der Korkeichen aus den Abfallresten bei der Herstellung von Weinkorken hergestellt. Die Natur leidet durch die Herstellung des Korkgranulates nicht, da es sich um Plantagen handelt, die ausschließlich der Korkgewinnung dienen. Da Kork als Flaschenverschluss immer mehr an Bedeutung verliert und durch andere Materialien verdrängt wird, sind die Korkeichenwälder in Portugal und Spanien als Bestandteil der Kulturlandschaft gefährdet. Mit Kork als Einstreugranulat für Kunstrasensysteme gibt es nun einen neuen Absatzmarkt, der auf lange Sicht zu einem Erhalt dieser Kulturlandschaft beitragen könnte. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 617 Alternative Korkgranulat Als Alternativmaterial für das Kunststoffgranulat als Einstreumaterial kann (wahrscheinlich) auch Korkgranulat verwendet werden. Diese Alternative muss noch auf ihre Tragfähigkeit und Tauglichkeit untersucht werden, da Korkgranulat bröselig ist und bei Nässe aufquillt. Kork ist in Deutschland bereits seit vielen Jahren als Alternative zu Kunststoffgranulaten im Praxiseinsatz und hat sich bereits in der Anwendung bewährt. Die Tragfähigkeit spielt bei der Verwendung als Füllmaterial keine Rolle, da es innerhalb des Kunstrasensystems in Verbindung mit den anderen Bausteinen für den erforderlichen Kraftabbau und die Abdeckung der Sandschicht sorgen soll. Korkgranulate werden bei mechanischer Beanspruchung durch Stauchung möglicherweise kleiner, Kork wird aber nicht bröselig und quillt bei Nässe auch nicht auf. Diese Eigenschaften würden der verbreiteten Nutzung als Flaschenkorken X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 269 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat widersprechen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 618 Gleichbehandlung Es wird die Gleichbehandlung aller Vereine beim Bau von Kunstrasenplätzen gefordert. Wenn andere Vereine einen Kunstrasenplatz errichten dürfen (wie beispielsweis DJK Südwest), dann darf dem 1. FC Köln die Errichtung nicht verboten werden. Wenn der Klimaschutz von den Kunstrasenplätzen abhängig gemacht wird, können zukünftig keine Sportplätze oder Sportanlagen mehr gebaut werden. entfällt X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 619 Rasenheizungen Die Auswirkungen der geplanten Rasenheizungen auf die Umgebung wurden nicht ausreichend geprüft. Die Auswirkungen einer Rasenheizung sind zu vernachlässigen. Sie dienen lediglich dazu, Sportflächen bei Schnee und Frost bespielbar zu halten. Die Anlagen sind sehr träge, die Temperaturen an der Spielfeldoberfläche liegen im Betrieb nur leicht über dem Gefrierpunkt. Die Rasenheizung wird nur bei Bedarf in Betrieb genommen, ein regelmäßiger Einsatz bei Frost ist nicht vorgesehen. Negative Auswirkungen auf die Umgebung ergeben sich durch die sehr geringen Oberflächentemperaturen von maximal. 1-2 C° nicht. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 620 Pflege der Plätze für die Öffentlichkeit Es wird nachgefragt, wer für die Pflege der Plätze, die für die Öffentlichkeit errichtet werden sollen, verantwortlich ist und wer diese bezahlt. Die Pflege der Kleinspielfelder obliegt den Fachämtern, die Regelung ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 621 Unfallgefahr Es wurde beobachtet, dass im Zusammenhang mit Die Pflege der Kunstrasenplätze ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Der 1. FC Köln wird darauf hingewiesen, dass das Abstellen von Toren auf Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 270 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der Pflege der Kunstrasenflächen im öffentlichen Gehwegbereich Tore über einen längeren Zeitraum hinweg abgestellt worden sind, wodurch sich die Unfallgefahr erhöht hatte. öffentlichen Gehwegen nicht zulässig ist. Die Prüfung der öffentlichen Anlagen obliegt den zuständigen städtischen Fachämtern. genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 622 Vernichtung Gleueler Wiese Durch den Bau der Trainingsplätze werden Wiesenflächen, welche derzeit der Öffentlichkeit zur freien Nutzung zur Verfügung stehen, (durch Kunstrasen) versiegelt und der Allgemeinheit entzogen. Es ist richtig, dass die heutige Wiesenfläche zukünftig durch die geplanten Sportplätze und ein Funktionsgebäude überplant werden. Diese Eingriffe – wie zum Beispiel die Versiegelung der Flächen- stellen einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar; entsprechende Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Die Erholungsnutzung für die breite Bevölkerung wird in diesem Bereich durch die Planung eingeschränkt. Ziel der Planung ist, den Jugendmannschaften des 1. FC Köln Trainingsplätze zur Verfügung zu stellen und im gleichen Zuge den Sportplatzmangel der Stadt Köln entgegenzutreten und den Bürgerinnen und Bürgern auf diesem Areal zukünftig nutzbare und moderne Sportflächen zur Verfügung zu stellen. So sollen die neuen Trainingsplätze außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln dem organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- bzw. Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Geregelt wird dies zwischen der Stadt Köln als Eigentümerin und dem 1. FC Köln über einen städtebaulichen Vertrag und einen abzuschließenden Mietvertrag. Darüber hinaus sind die geplanten Kleinspielfelder für jeden frei zugänglich. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / 623 Lage Trainingsplätze Die Abstände zu Bäumen und Wegen sind in der Planung ausreichend berücksichtigt worden. Auch auf X X Dem Sachargument Seite 271 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kleinspielfelder Es wird gefordert, die neuen Trainingsplätze mit einem gewissen Abstand zu Wegen und Bäumen zu errichten, so dass nicht das Gefühl der Enge / des Eingesperrtseins aufkommen kann. Es soll eine möglichst schonende Bebauung erfolgen, so dass die landschaftlichen Auswirkungen gering gehalten werden. eine möglichst denkmal- und landschaftsgerechte Einbindung der Sportflächen wurde großen Wert gelegt. Die Planung ist mit den entsprechenden Fachämtern abgestimmt. Die maximal zulässigen Höhen der Einfriedungen der Sportanlagen werden im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen begrenzt. wird teilweise gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 624 Erhöhung der neuen Trainingsplätze Es wird angemerkt, dass durch die Erhöhung der neuen Trainingsplätze (1,35 m) ein Zuschauen des Trainings verhindert wird. Die Höherlegung wird Auswirkungen auf die Wasserversorgung der umliegenden Natur haben. Es besteht die Frage, wo die entsprechenden Versorgungsleitungen (Abwasser-, Wasser- und sonstige Leitungen) verlegt werden und wie der Aufbau der Kunstrasenflächen sein wird, wenn in den Untergrund (aufgrund der archäologischen Bodenfunde) nicht eingegriffen werden darf. Entsprechende Pläne (Schnitte, Darstellungen des Aufbaus, der Böschungen etc.) liegen nicht vor. Weiterhin befürchten einige Einwender, dass durch die Höherlegung die Barrierefreiheit (Errichtung von Stufen) auf den Wegen Richtung Weiher eingeschränkt wird. Es ist nicht richtig, dass die Trainingsplätze insgesamt um 1,35 m angehoben werden. Durch die Vorgaben der Bodendenkmalpflege darf in den Bereichen der Plätze 7 (A 3) und 8 (A 2) um maximal 15 cm sowie Platz 9 (A 1) um 55 cm in den Boden eingegriffen werden. Dadurch ergibt sich aufbautechnisch für die Plätze 7 bis 8 eine mittlere Anhebung gegenüber dem Ursprungsgelände von nur 26 und 31 cm. Bei Platz 9 beträgt die mittlere Anhebung ebenfalls nur 38 cm. In der nordöstlichen Platzecke befindet sich aber eine Bodensenke, hier ist die Anhebung mit 1,35 m am höchsten, aber nur auf einen kleinen Teilbereich reduziert. Diese Anhebung ist im Planverfahren zum besseren Verständnis mit Schnitten und Perspektiven ausreichend dargestellt worden. Über Geländemodellierungen werden die Trainingsplätze in die Landschaft eingebunden. Ein Zuschauen ist zukünftig ohne Probleme möglich. Die Versorgungsleitungen liegen wie üblich im Boden. Wo tiefer in den Boden eingegriffen werden muss, werden die Erdbauarbeiten durch einen Archäologen begleitet. Die Anlage von Stufen ist nicht erforderlich und nicht X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 272 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vorgesehen. Stufen in den öffentlichen Wegeflächen wären auch nicht zulässig. Eine Barrierefreiheit ist somit weiterhin gegeben. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 625 Nutzung der neuen Plätze nicht durch Kinder- und Jugendmannschaften Es wird kritisiert, dass auf den neuen Plätzen nur die Senioren und die Jugend ab 17 trainieren sollen und nicht wie vom 1. FC Köln propagiert die Kinder- und Jugendmannschaften. Die neuen Trainingsplätze A1 bis A3 dienen allen Jugendmannschaften von der U8 bis zur U17 sowie der U17 der Mädchen und somit allen Mannschaften des 1. FC. Köln. Die Nutzung durch die Lizenzmannschaft ist hier nicht vorgesehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 626 Förderung benachteiligter Stadtteile Es wird vorgeschlagen, die Fußballplätze über die Stadt verteilt zu bauen, so dass benachteiligte Stadtteile hiervon profitieren können und die Kinder und Jugendliche diese per Rad erreichen können. Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks geht es insbesondere darum, bessere Trainingsmöglichkeiten für die Jugendabteilung des 1. FC Köln zu schaffen. Diese an unterschiedlichen Orten verteilt über das Stadtgebiet anzulegen, ist mit den Trainingskonzept des 1. FC Köln nicht zu vereinen. Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept sieht einen Schwerpunkt in der integralen Verbindung zwischen den Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und den Funktionsbereichen (Trainerteam, medizinische und pädagogische Betreuung). Ein wesentlicher Erfolgsfaktor stellt hier die räumliche Nähe zwischen der Lizenzabteilung und dem Nachwuchsbereich dar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 627 Kosten für die Stadt Köln Es wird nachgefragt, welche Kosten durch die Bebauung im Grüngürtel für die Stadt Köln entstehen können. Der Stadt Köln entstehen bei einer Bebauung der für den 1. FC Köln vorgesehenen Vorhaben keine Kosten, da die Baumaßnahme finanziell durch den 1. FC Köln getragen und übernommen wird. Für die vier geplanten öffentlichen Kleinspielfelder obliegt X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 273 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat die Planung, Realisierung und Finanzierung der Stadt Köln. Im Rahmen der Baugenehmigung sollen die Kleinfeldspielfelder eine möglichst geringe Ausstattung erhalten. Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Wiese bzw. vorhandene Wege- eine zusätzliche Erschließung erfolgt nicht. Der Grünordnungsplan (GOP) nennt in Kapitel. 5.1.1 „Kleinspielfelder“ den Betrag von insgesamt circa 900.000 € zur Errichtung der vier öffentlichen Kleinspielfelder. Hinzu kommen noch Ausgleichkosten in Höhe von circa 90.000 €. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 628 Sicherstellung der Bereitstellung der Plätze für die Öffentlichkeit Es wird nachgefragt, wie die dauerhafte Bereitstellung der Plätze für die Öffentlichkeit gewährleistet werden kann. Einige Einwender bezweifeln, dass die Trainingsplätze außerhalb der Trainingszeiten der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Risiko von Beschädigungen). Andere befürchten, dass die Zeiten, in denen die Plätze durch die Öffentlichkeit genutzt werden können, nur in den Randzeiten (vormittags oder spät abends) liegen, in denen die Öffentlichkeit diese nicht nutzen kann. Die Trainingsplätze werden nicht frei verfügbar für die Öffentlichkeit sein, sondern für den organisierten Breitensport sowie den weiteren Vereins- und Schulsport. Die Koordinierung der Trainingszeiten erfolgt dabei durch das Sportamt der Stadt Köln. Die geplanten Kleinspielfelder nördlich der Spielfelder sind für jeden frei zugänglich. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 629 Bedarf für Schulen fragwürdig Es wird von einigen Einwendern angezweifelt, dass Mit dem Angebot zur Nutzung der geplanten Trainingsplätze für den Schulsport wird dem Wunsch der X X Das Sachargument Seite 274 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ein Bedarf für zusätzliche Trainingsplätze für Schulen besteht. Öffentlichkeit Rechnung getragen, dass die Sportflächen aus dem Sportband des Entwicklungskonzepts `Grüngürtel: Impuls Köln` auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die Nutzung der Trainingsplätze durch Schulen stellt ein Angebot dar. Die Bedarfsanmeldung und Koordinierung der Trainingszeiten erfolgt durch das Sportamt der Stadt Köln. wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 630 Bauarbeiten Es wird befürchtet, dass während der Bauzeit große Teile im Bereich des Geißbockheims nicht betreten werden können/dürfen. Während der Bauzeit ist im direkten Umfeld sicherlich mit Einschränkungen der Erreichbarkeit zu rechnen. Diese Beschränkungen werden sich aber auf das direkte Umfeld begrenzen und somit nur einen sehr geringen Teil des Äußeren Grüngürtels in Anspruch nehmen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 631 Informationsbedarf Es besteht der Informationsbedarf zu folgenden Punkten: wie sind die genauen Benutzungszeiten der Trainingsplätze geplant, wer sind die Benutzer der Trainingsplätze (andere Vereine, Schulen etc.), wird es Eventveranstaltungen geben, sind andere Nutzungen der Trainingsplätze vorgesehen. Die Trainingsplätze werden hauptsächlich vom 1. FC Köln (hier die Jugendmannschaften) genutzt. Weiterhin sollen die Plätze außerhalb der vom 1. FC Köln benötigten Zeiten dem organisierten Breitensport, sowie dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung stehen. Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln beanspruchen werktags in der Regel einen Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr durch den 1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele kann es auch notwendig werden, einen neuen Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr dem 1. FC Köln zur Verfügung zu stellen. Für den Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in der Regel einen Platz zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 275 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr. In den freien Stunden, insbesondere werktags am Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die Plätze durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. den Schulsport genutzt werden. Die Stadt Köln wird mit dem 1. FC Köln die Belegungszeiten über einen städtebaulichen Vertrag und einen Mietvertrag regeln. Im Übrigen wird über das Sportamt eine Bereitstellung für den organisierten Breitensport, den Vereins- sowie den Schulsport erfolgen. Im RheinEnergieSportpark werden vom 1. FC Köln keine neuen Events stattfinden. Die bereits in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen (zum Beispiel der jährlich stattfindende GeißbockCup) sind jedoch auch in Zukunft geplant. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 632 Zustimmung zum Bau der Trainingsplätze (Befürwortung) Es wird der Bau der neuen Trainingsplätze (insbesondere im Grüngürtel) befürwortet. Köln ist eine Sportstadt und soll es zukünftig auch bleiben. Beim Bau der Kunstrasenplätze werden alle Vorgaben der Stadt Köln berücksichtigt. Außerdem wird eine Drainage mit einer integrierten Abwasserreinigungsanlage eingebaut, die das Niederschlagswasser auffängt und abreinigt. Der negative Einfluss auf das Klima durch die Die aufgeführten Erläuterungen, insbesondere in Bezug auf  Köln als Sportstadt  die Beurteilung der Kunstrasenplätze, auch im Hinblick auf die Klimaauswirkung unterstützen die Argumentation der beiden Bauleitplanverfahren. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 276 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kunstrasenflächen wird sehr gering sein. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 633 Sportplätze für die Öffentlichkeit (Sportplatzmangel) (Befürwortung) Durch den Bau von Sportplätzen tragen die Ausbaupläne des 1. FC Kölns dazu bei, den Sportplatzmangel in Köln (ohne öffentliche Gelder) zu reduzieren. Die neuen Plätze sollen außerhalb der Trainingszeiten vom Breitensport oder von Schulen genutzt werden können. Weiterhin sollen mehrere (vier) Kleinspielfelder zur Nutzung durch die Allgemeinheit gebaut werden. In einer Stadt, die wie die gesamte Gesellschaft immer älter wird und in der sich viele Menschen nicht mehr genügend bewegen und in der Innenstadt kaum noch Platz für bolzende Kinder ist, nutzen diese Plätze der Bevölkerung. Die aufgeführten Erläuterungen, insbesondere in Bezug auf die Nutzung der Trainingsplätze und der öffentlichen Kleinspielfelder unterstützen die Argumentation der beiden Bauleitplanverfahren. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 634 Herstellung der Konkurrenzfähigkeit des 1. FC Kölns (Befürwortung) Um eine noch bessere und zukunftsfähigere Jugendarbeit (auch für Mädchen) zu ermöglichen, benötigt der Verein eine moderne Anlage (Plätze und sonstige Infrastruktur). Die geplanten neuen Trainingsplätze helfen dem 1. FC Köln konkurrenzfähig (bezogen auf andere Bundesligisten) zu bleiben. Die aufgeführten Argumente, insbesondere die Bedarfsgründe des 1. FC Köln, unterstützen die Argumentation der beiden Bauleitplanverfahren. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 2.2 Trainingsplätze / 635 Nutzung Plätze durch andere Das Sachargument unterstützt die Argumentation des Bebauungsplanes in Bezug auf die Mehrfachnutzung der X Das Sachargument Seite 277 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kleinspielfelder (Befürwortung) Die neuen Trainingsplätze können auch durch andere Vereine und Schulen genutzt werden. geplanten Trainingsplätze durch den 1. FC Köln, andere Vereine und Schulen. Die Stadt Köln wird mit dem 1. FC Köln die Belegungszeiten über einen städtebaulichen Vertrag und einen Mietvertrag regeln. Außerhalb dieser Zeiten wird werden über das Sportamt eine Bereitstellung für den organisierten Breitensport, den Vereins- sowie den Schulsport erfolgen. wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 1055 geringerer Platzbedarf aufgrund medizinischer Erkenntnisse Der 1. FC Köln hat die Ergebnisse der Forschung an der Sporthochschule Köln zur Kenntnis zu nehmen, die besagen, dass durch falsche und zu intensive Trainingsarbeit im Jugendbereich in den letzten Jahren insbesondere auf Kunstrasen, gehäuft Schambein- und Adduktorenverletzungen aufgetreten sind, die den heranwachsenden Spielern immer mehr gesundheitlich zu schaffen machen. (WDR 5, ‚Leonardo, das Wissenschaftsmagazin‘ vom 10.6.2016, Warum immer mehr Fußballer an Schambeinentzündungen leiden, podcast:http://wwwl.wdr.de/mediathek/aLldio/wdrS/ wdrS-leonardo/index.html). Hier ist zu überlegen, ob die Intensität der Platzbelegungen an diese Erkenntnisse angepasst werden kann und so der eigentliche Platzbedarf aufgrund verminderter, dem Alter entsprechenden Trainingsfrequenz geringer einzuschätzen wäre. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 278 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 530 Allgemein Zunahme von Verkehr und Erhöhung Parkplatzflächen Es wird befürchtet, dass es durch die Maßnahme (Leistungszentrum, Kunstrasenflächen usw.) und die vorhandenen Randbedingungen (schlechte ÖPNV- Anbindung, Elterntaxi...) zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrs (Fahrrad und Auto) sowie zur Schaffung neuer Parkplätze kommt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten durch das Ingenieurbüro `brenner BERNARD ingenieure`, Köln (24.05.2019) erstellt. Es wurden die Verkehrsentwicklung durch die geplanten Baumaßnahmen sowie die erforderlichen Maßnahmen untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Nutzung der geplanten Großspielfelder (organisierter Breitensport und Schulsport), durch die Nutzung der vier Kleinspielfelder (Öffentlichkeit) sowie in geringem Umfang durch die in das Leistungszentrum neu aufzunehmende GeißbockAkademie von Neuverkehren auszugehen ist. Das Vorhaben des 1. FC Köln führt nur zu einer geringen Zunahme des durch die geplanten Nutzungen ausgelösten Verkehrs, da keine quantitative Erweiterung der sportlichen Aktivitäten des 1. FC Köln geplant ist. Auch die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark werden nicht zunehmen. (Der 1. FC Köln beabsichtigt, die derzeitige Mehrfachbelegung der Sportplätze zu entzerren und jeder Mannschaft einen eigenen Trainingsplatz zur Verfügung stellen. Es ist nicht geplant, neue Mannschaften in der jeweiligen Altersklasse (U) aufzustellen). Durch Nutzer des 1. FC Köln ist nur mit einer Erhöhung von 8 KfZ-Fahrten/ 24 h zu rechnen. Hinzu kommen 212 weitere Kfz-Fahrten/ 24 h durch die Nutzer der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 279 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat öffentlichen Kleinspielfelder bzw. durch die weiteren Nutzer der neuen Trainingsplätze. Diese Fahrten sind aufgrund der bestehenden Vorbelastung nur als marginal zu werten und werden darüber hinaus auch noch in der Regel nicht zu den Spitzenstunden auftreten. Es konnte nachgewiesen werden, dass das Vorhaben somit nur zu einer geringen Erhöhung der Verkehre führt. Die zusätzlichen Verkehre entstehen, wie vorstehend dargestellt, fast ausschließlich durch die Nutzung der Trainingsplätze durch Vereinsfremde. Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen im Umfeld ist durch die Zusatzverkehre keine nennenswerte Veränderung der Verkehrsqualität zu erwarten. Die zusätzlichen Verkehre finden zu überwiegenden Teilen außerhalb der Spitzenzeiten statt, so dass auch mit keinen negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des umliegenden Verkehrsnetzes bzw. des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist. Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten im Regelfall aus. Für eine verbesserte Verteilung des Parkverkehrs wurden und werden verkehrliche Maßnahmen ergriffen. Zu diesen zählen die Verbesserung der Wegeverbindung, die Errichtung einer Bushaltestelle und Querungshilfe an der Berrenrather Straße sowie ein Verkehrsleitsystem. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive 531 Negative Auswirkungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und zusätzlichen Parkplatzflächen Fließender Verkehr Das Vorhaben führt laut Verkehrsgutachten insgesamt nur zu einer sehr geringen Verkehrszunahme, welche in X X Dem Sachargument wird teilweise Seite 280 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Auswirkungen Es wird kritisiert, dass es mit der Erweiterung des RheinEnergieSportpark und der damit verbundenen Erhöhung des Verkehrs und Erweiterung der Parkplatzflächen zu negativen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umgebung kommt. Zu diesen zählen u.a.: erhöhte Schadstoffbelastungen, persönliche Einschränkungen, Verminderung der Lebensqualität, Reduzierung der Grünflächen, erhöhte Umweltbelastung, Zunahme an Lärm und Luftverschmutzung, Erweiterung der Parkflächen, Erhöhung der Emissionen allg., Unruhe, Verkehrsverdichtung, Versiegelung von Flächen, Parkchaos und "wildes" Parken. der Regel auch außerhalb der Spitzenstunde stattfindet. Auch auf der Militärringstraße ist aufgrund der bereits bestehenden Belastung mit keiner zunehmenden Umweltbelastung durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 530 verwiesen. Des Weiteren wurde vom 1. FC Köln eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße errichtet, um den RheinEnergieSportpark besser an das ÖPNV-Netz anzubinden. Demnach erfolgt bei Umsetzung der Planung keine nennenswerte zusätzliche Belastung der Umwelt durch den Verkehr. Durch das Verkehrsleitsystem können ebenfalls Parksuchverkehre verringert werden. Ruhender Verkehr (Stellplatzflächen) Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen vorhanden, die im Bebauungsplan über entsprechende Festsetzungen gesichert werden. Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich drei weitere Stellplatzanlagen. Alle Parkplätze (bis auf die durch den 1. FC angemieteten Stellplätze) stehen den Nutzenden der Trainingsanlagen und den Nutzern und Nutzerinnen des Grüngürtels zur Verfügung. Unterhalb des geplanten Leistungszentrums ist die Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzung des Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten etc.) geplant. In der Tiefgarage werden die erforderlichen gefolgt. Seite 281 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Stellplätze für das Leistungszentrum nachgewiesen. Durch die Verlagerung von Stellplätzen von dem Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage werden zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz Geißbockheim frei. Parksuchverkehre können hierdurch minimiert werden. In dem festgesetzten Sondergebiet für das Leistungszentrum Fußball wird kein neuer oberirdischer Parkplatz ermöglicht. Im Bebauungsplan erfolgt daher die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tief- garagen" zulässig sind. Zu den angesprochenen Umweltthemen wird auf die Stellungnahmen der Themenbereiche 3.4 Boden, 3.6 Luft, 3.7 Klima, 3.8 Landschaftsbild sowie 3.10 Lärmimmission verwiesen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 532 Verkehrssicherheit Es werden Bedenken geäußert, dass es durch die geplante Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Verkehr (Parken auf dem Fahrradweg, mehr Verkehr etc.) zu gefährlichen Verkehrssituationen, wie z.B. Ausweichen von Fahrradfahrer auf die Gegenfahrbahn, gefährliche Überquerung stark frequentierter Straßen, Konfliktsituationen Fahrradfahrer und Anwohner und Fußgänger, kommen wird. Aufgrund der geringfügigen Verkehrszunahmen ist eine negative Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht zu befürchten Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 530 verwiesen. Durch das geplante Verkehrsleitsystem soll darüber hinaus der Parksuchverkehr gesteuert werden. Des Weiteren wurde im Zuge der Sofortmaßnahmen des 1. FC Köln eine Querungshilfe über die Berrenrather Straße geschaffen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 282 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 533 Gestaltung Zuwege Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuwege und Zufahrtswege nach den bisherigen Ausbauplänen an Wert hinsichtlich optischer und ökologischer Aspekte verlieren. Auch müssen diese Wege errichtet bzw. verbreitert, verdichtet oder befestigt werden, was die Umgebung komplett denaturiert und das natürliche Landschaftsbild zerstört. Eine Verbreiterung, Verdichtung oder Befestigung der bestehenden Wege ist nicht geplant. Einzig die Zufahrt von der Franz-Kremer-Allee zum geplanten Leistungszentrum wird umgestaltet, sodass an der Stelle der geplanten Zufahrt zukünftig auch Pkw-Verkehr stattfinden kann. Der neu anzulegende Weg zu den neuen Trainingsplätzen soll mit einer wassergebundenen Decke versehen werden und sich gestalterisch den vorhandenen Wegen im Äußeren Grüngürtel anpassen. Entsprechende Festsetzungen zum Ausbau (wassergebundene Wegedecke bzw. als harte Oberflächen) werden im Bebauungsplan getroffen. Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung dient dazu, innerhalb des denkmalge- schützten Äußeren Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes Erscheinungsbild zu sichern. Die getroffenen Festsetzungen zur Oberflächengestaltung der Wege führen dazu, dass die Auswirkungen für die Umwelt als vertretbar eingestuft werden. Zu den Themen wird zusätzlich auf die Stellungnahmen zu den X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 534 Benötigte Infrastruktur und Baustelle Es wird darauf hingewiesen, dass die geplante Maßnahme (Leistungszentrum, Kunstrasenflächen, etc.) Auswirkungen auf die Infrastruktur hat, die ebenfalls zu mehr Verkehr durch z.B. Pflege- und Während der Bauphase ist der Baustellenverkehr einzuplanen. Dieser Verkehr muss die rechtlichen Vorgaben einhalten. Bereits im Bestand werden im RheinEnergieSportpark durch den 1. FC Köln Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, welche X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 283 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Instandhaltungsmaschinen, Baustellenfahrzeuge, zusätzliche Parkmöglichkeiten und Rettungswege führen wird. Dies wiederum würde zu zusätzlicher Versiegelung / Befestigung / Verbreiterung der Wege und Flächen mit der Auswirkung der Denaturierung und Zerstörung der Umgebung, der Freizeitfunktion, der Grünflächen, der Erholungsfunktion und des Ökosystems führen. auf die neuen Plätze ausgeweitet werden. Neue Stellplätze sind nur in der geplanten Tiefgarage des Leistungszentrums geplant. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 531 verwiesen. Die Rettungsfahrzeuge nutzen im Einsatzfall die vorhandenen und geplanten Wege. Eigene Wege innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind nicht notwendig. Die umweltbedeutsamen Auswirkungen der Planung werden im Grünordnungsplan und im Umweltbericht dargestellt und hierauf bezogene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt und im städtebaulichen Vertrag vereinbart. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 535 Stellplätze reichen weder im Bestand noch im Planfall Es wird darauf hingewiesen, dass es schon jetzt, im Bestand zu Überschreitungen der Stellplatzkapazitäten kommt und auch im Planfall die Stellplätze (rechnerisch) nicht ausreichen werden mit der Folgen des Wildparkens, negativen ökologischen Auswirkungen oder einer Verschärfung der Parksituation in den angrenzenden Wohngebieten (u. a. mit der Folge der Wertminderung der Häuser). Die vorhandenen Parkplätze sind bereits jetzt durch die privaten Nutzer des Grüngürtels zumindest an Feiertagen und am Wochenende sowie Abends überlastet. Ein Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall, also für Tage, an denen die U21 kein Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion veranstaltet, ergab, dass das Stellplatzangebot als ausreichend gewertet werden kann. Der planbedingte zusätzliche Stellplatzbedarf kann somit nachgewiesen werden. Bei selten stattfindenen Ereignissen, also bei Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung, ist der 1. FC Köln bereits heute in der Lage, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. Die neue Tiefgarage unter dem geplanten Leistungszentrum deckt mit 32 Stellplätzen den nach der X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 284 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ausreichend großer Parkraum steht derzeit nicht zur Verfügung. BauO NRW erforderlichen Stellplatzbedarf für das geplante Leistungszentrum. Mit der Errichtung der Tiefgarage, die ausschließlich für die Nutzer des Leistungszentrums vorgesehen ist, wird eine Verbesserung der Stellplatzsituation am Parkplatz Geißbockheim erzielt, da das Leistungszentrum nur einen geringfügigen Mehrverkehrbedarf an Stellplätzen auslöst (8 Mehrfahrten). Es kann somit Verkehr des Parkplatzes am Geißbockheim in die Tiefgarage des Leistungszentrums verlagert werden. Die oberirdisch frei werdenden Kapazitäten können unter anderem durch die Neuverkehre des organisierten Breitensports, des Vereins- und Schulsports sowie des Freizeitsports genutzt werden. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 536 Auswirkungen des wilden Parkens Es wird kritisiert, dass das wilde Parken in den Grünflächen und entlang von Zufahrten und Straßen negativen Auswirkungen auf den Grüngürtel hat. Die Waldvegetation wird gestört, das Landschaftsbild wird beeinträchtigt, die Funktionen des Grüngürtels werden eingeschränkt und die Landschaft vermüllt. Mit der Anordnung der Steinblöcke beidseits der Franz- Kremer-Allee als Sofortmaßnahme ist dort das Wildparken wirkungsvoll unterbunden worden. Darüber hinaus stellt das Wildparken eine Ordnungswidrigkeit dar, welche vom Ordnungsamt der Stadt Köln geahndet wird. Hier besteht kein Zusammenhang mit diesem Bebauungsplanverfahren. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 537 Verkehrs- und Parkplatzsituation der Kleingartenanlagen Es bestehen die Befürchtungen, dass sich die Parkplatzsituation für die Kleingartenanlagen durch zunehmende Stellplatzsuchende zusätzlich verschlechtert und dass der 1. FC Köln ein Interesse hat, den Parkplatz der Kleingartenanlage für sich zu Es ist nicht mit einer Verschlechterung der Parkplatzsituation für die Kleingartenanlage zu rechnen, da mit dem geplanten Vorhaben zusätzliche Stellplätze geschaffen werden. Die geplante Tiefgarage umfasst 32 Pkw-Stellplätze, die nicht vollständig durch das Leistungszentrum benötigt werden, sodass zukünftig mehr oberirdische Stellplatzflächen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll die Auslastung der X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 285 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nutzen. Es wird angemerkt, dass schon heute unrechtmäßig an der Kleingartenanlage geparkt wird. bestehenden Parkplätze über ein Leitsystem besser verteilt werden. Der Breitensport wird die Trainingsplätze in der Regel außerhalb der Spitzenstunden benutzen, in denen ausreichend Stellplatzkapazitäten vorhanden sind. Dies wird zu einer zusätzlichen Entzerrung der Stellplatzsituation führen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 538 Verkehrs- und Parksituation bei Veranstaltungen Es wird kritisiert, dass insbesondere für Veranstaltungen im RheinEnergieSportpark kein ausreichendes Verkehrskonzept vorliegt bzw. die Betrachtung der Stellplatznachweise und des Verkehrs in den Gutachten unzureichend sind (An- /Abfahrten, Parken, ÖPNV etc.) und dass der 1. FC Köln für ausreichend Stellplätze auf eigenem Grund für den erhöhten Bedarf bei Veranstaltungen zu sorgen hat. Für die regelmäßigen Großveranstaltungen müssen Zufahrten und Parkplätze neu errichtet werden. Ferner wird kritisiert, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, welche Art und Anzahl von Großveranstaltungen geplant sind und wie die Rettungs- und Zufahrtswege zu den neuen Plätzen geregelt sein werden. Zur Verkehrsentwicklung und zum Verkehrsgutachten wird auf die Stellungnahmen zu den Sachargumenten Nummer 530, 531, 535 und 537 verwiesen. Stellplatznachweis: Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall, ergab, dass das Stellplatzangebot für alle drei untersuchten Fälle (Fall 1: Werktag ohne öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmann-schaft, Fall 2: Spielbetrieb nur von Nachwuchs-mannschaften: vier Heimspiele der U15, U17, U8 und U9, Fall 3: Werktag mit öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft) als ausreichend gewertet werden kann. Die aufgrund des geplanten Vorhabens notwendigen Stellplätze können somit nachgewiesen werden. Die Untersuchung kommt ferner zu dem Ergebnis, dass bei seltenen Ereignissen mit mehreren zeitgleichen Spielen der Nachwuchsmannschaften und eines Spiels der U21 im Franz-Kremer-Stadion, die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks zu einem bestimmten Zeitpunkt überschritten wird Die Erweiterungen des RheinEnergieSportparks führen X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 286 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat auch zukünftig zu keiner Erhöhung der seltenen Ereignisse. Die Parksituation bei den seltenen Ergebnissen besteht daher schon im Bestand im Zusammenhang mit der Nutzung des Franz-Kremer- Stadions und ist nicht planbedingt. Die Verkehrsuntersuchung weist jedoch darauf hin, dass bei Veranstaltungen im Stadion (Meisterschaftsspiele der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung) der 1. FC Köln bereits heute in der Lage ist, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von Busshuttles; Verlegung in ein anderes Stadion), frühzeitig zu reagieren. Analog werden Veranstaltungen wie der jährlich einmal stattfindende GeißbockCup behandelt. Zu dem Thema Rettungs- und Zufahrtswege wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 534 verwiesen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 539 Ungeklärte verkehrstechnische Erschließung Es wird angemerkt, dass die verkehrstechnische Erschließung/ Verkehr und der ruhende Verkehr/ Parkplatzsituation völlig ungeklärt bzw. keine Aussagen diesbezüglich in den Unterlagen zu finden sind. Darüber hinaus ist nicht geklärt, wie die Park- und Verkehrssituation gelöst werden soll. Den Planunterlagen lag eine Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan „Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz“ bei. Hier und ebenfalls in der Begründung wird ausführlich auf das Thema Verkehr inklusive der Stellplatzsituation eingegangen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die heutigen zuzüglich der zukünftig geringfügig erhöhten Verkehre über die heutige Infrastruktur zzgl. der neu geplanten Tiefgarage abgewickelt werden können. Die Verkehrssituation ist demnach nicht ungeklärt. Zur Verkehrsentwicklung und zum Verkehrsgutachten wird auf die Stellungnahmen zu den X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 287 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sachargumenten Nummer 530, 531, 535, 537 und 538 verwiesen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 540 bestehendes Verkehrs- und Parkkonzept mangelhaft Es wird angemerkt, dass das Verkehrs- bzw. Parkkonzept von nicht realistischen Zahlen, was die Zuschauerzahlen, die benötigten Parkplätze, die Verkehrszunahme, die zur Verfügung stehenden Parkplätze, die Öffentlichen Verkehrsmittel usw. ausgeht. Einige Einwender meinen, dass das Verkehrs- bzw. Parkkonzept nicht richtig durchdacht zu sein scheint. Andere finden, dass überhaupt kein nachhaltiges realistisches Verkehrs- oder Parkkonzept vorliegt. Auch wird kritisiert, dass das Konzept des 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA keinerlei Verbesserungsvorschläge hat, die auch nur annähernd das gegenwärtige und schon gar nicht das zukünftige Verkehrsaufkommen berücksichtigen. Die für die Maßnahme notwendige Verkehrsplanung ist unzumutbar. Die in der Verkehrsuntersuchung aufgeführten angegebenen Zuschauerzahlen beruhen auf einer detaillierten Datenerhebung. Diese wurde in die Verkehrsuntersuchung übernommen. Die Ermittlung des prognostizierten Neuverkehrs wurde auf Grundlage der von der Stadt Köln zur Verfügung gestellten Parametern sowie Parametren aus der Literatur (FGSV und HSVV) durchgeführt. Die Verkehrsuntersuchung wurde auf Grundlage von aktuellen Verkehrserhebungen an drei unterschiedlichen Tagen erstellt, um mehrere Fälle mit unterschiedlichen Spielbetrieben zu betrachten. Der an den drei Tagen jeweils ermittelte Stellplatzbedarf, soll den Bedarf des Bestandes realistisch widerspiegeln. Die verwendeten Zahlen wurden von der Stadt Köln geprüft und als plausibel angesehen. Des Weiteren wurden bereits während des Bauleitplanverfahrens sogenannte Sofortmaßnahmen umgesetzt (Errichtung Bushaltestelle, Setzen von Findlingen zur Verhinderung von Wildparken, Verkehrsleitsystem, Verbesserung Fußwegebeziehungen), um die Parksuchverkehre im Plangebiet zu verbessern. Die Ermittlung des planbedingten neuen Stellplatzbedarfs wurde auf Grundlage der BauO NRW X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 288 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat durchgeführt. Zu dem Thema wird auf die Stellungnahmen zu den Sachargumenten Nummern 530, 531, 535, 537 verwiesen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 541 Denkmal- und Landschaftsschutz Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsentwurf mit all seinen baulichen und verkehrstechnischen Auswirkungen mit dem Landschafts- und Denkmalschutz des Grüngürtels nicht vereinbar ist. Eine weitere Versiegelung der Flächen wiederspricht auch dem Naturschutz. Es sollte abgewogen werden, in wieweit die durch den Verkehr entstehenden Abgasemissionen mit dem Landschaftsschutz vereinbar ist. Alle Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die im Rahmen der Planung betroffen sind, wurden durch den Stadtkonservator und weitere beteiligte Fachstellen, wie den Landschaftsverband Rheinland und die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Der Landschaftsschutz wurde ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Zu den Themen wird zusätzlich auf die Stellungnahmen zu den Themenbereichen 1.1.4 Denkmalschutz und 1.1.5 Landschaftsschutz sowie auf die Stellungnahmen zu den Themenbereichen 3.7 Luft und 3.7 Klima verwiesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 542 Auswirkung schlechter ÖPNV-Anbindung Es wird darauf hingewiesen, dass der RheinEnergieSportpark lediglich über eine rudimentäre/ keine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügt, welche den Individualverkehr zusätzlich negativ begünstigt und u. a. Bodenversiegelungen für neue Parkplätze zur Folge hat. Die Bedarfsermittlung für den ÖPNV obliegt den Verkehrsbetrieben der Stadt Köln. Ein Bedarf für eine höhere Taktfrequenz oder Einsatz neuer Buslinien wurde nicht ermittelt, da hierzu kein Anlass bestand. Zur Verbesserung der ÖPNV-Anbindung des RheinEnergieSportparks wurde vom 1. FC Köln jedoch eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße errichtet . Hier verkehrt die Buslinie 978 in einem 30- Minuten-Takt. Das Vorhaben erzeugt nur zu einem geringen Maße eine Zunahme des Verkehrs. Zur Entlastung der Stellplatzsituation wird die geplante Tiefgarage unter dem Leistungszentrum beitragen. Die Tiefgarage führt zu X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 289 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat keiner zusätzlichen Flächenversiegelung, da diese bis auf die Zufahrt komplett unter dem geplanten Gebäude errichtet wird. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 543 ÖPNV-Anbindung Es wird angemerkt, dass das Leistungszentrum nur über den Bus 978 (verkehrt an Wochentagen höchstens 2-mal pro Stunde) und die Gleueler Wiese über den Bus 146 Haltestelle Decksteiner Mühle an den ÖPNV angeschlossen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Buslinie einen entsprechenden Takt vorweisen muss, um von den Nutzern als Alternative zum Auto wahrgenommen zu werden. Die derzeit einzige Buslinie löst das Problem des geringen ÖPNV-Anschlusses nicht, zumal sich die Haltestelle ca. 15 Minuten fußläufig von der geplanten Trainingsanlage entfernt befindet. Für die vom 1. FC Köln geplante intensive Nutzung der Trainingsflächen ist dies nicht ausreichend. Es wird bemängelt, dass eine Anbindung des hier in Rede stehenden Geländes an den öffentlichen Nahverkehr weder ausreichend vorhanden noch für die Zukunft eine Erweiterung geplant ist. Die Verkehrsbetriebe der Stadt Köln ermitteln den Linienbedarf und legen entsprechende Taktfrequenzen fest. Mit der Errichtung der Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße hat sich die ÖPNV-Verbindung bereits verbessert. X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 544 Elektropendelbus Das Gelände soll über einen (Elektro-)Pendelbus an den ÖPNV angebunden werden, der eine ökologisch saubere Alternative ist. Die Einrichtung eines Elektropendelbusses ist derzeit von den Verkehrsbetrieben nicht geplant. Der bestehende Standort wird durch eine neue Bushaltestelle der Linie 978 durch den ÖPNV erschlossen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 290 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 545 Einschränkung öffentlicher Parkplätze durch den privaten 1. FC Köln Es wird angemerkt, dass die vorhandenen öffentlichen Parkplätze zusätzlich vom 1. FC Köln und seinen Besuchern frequentiert werden. Der 1. FC Köln vereinnahmt den öffentlichen Parkplatz vor dem FC-Heim und somit steht dieser der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung. Die Parkplätze auf öffentlichem Grund dürfen nicht vom 1. FC Köln vereinnahmt werden und schon gar nicht zu Lasten der Steuerzahler ausgebaut werden. Ferner wird gefragt, ob die zunehmende Menge Autos (die zum 1. FC Köln gehören bzw. den 1. FC Köln besuchen wollen) öffentlichen Parkraum zum Parken benutzen sollen. Durch die Nutzung öffentlicher Parkfläche durch den 1. FC Köln stünden nicht mehr ausreichend Parkplätze zur Verfügung, was eine Einschränkungen der Nutzung des Grüngürtels als Erholungsfläche für die Allgemeinheit zur Folge hätte. Auch die Schilder suggerieren, dass die Wanderer-Parkplätze FC- Parkplätze wären. Eine eindeutigere Kennzeichnung als Wanderer-Parkplätze wird gewünscht. aut Verkehrsgutachten wurde für die Klein- und Großspielfelder (Nutzung durch die Öffentlichkeit und den sonstigen Vereins-, Breiten und Schulsport) für alle drei Planfälle ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von 41 Pkw-Stellplätzen ermittelt. Dieser Bedarf kann komplett auf den bestehenden Stellplatzanlagen nachgewiesen werden. Der Breitensport wird dabei die Plätze in der Regel in Abendzeiten nutzen, in denen nur noch vereinzelt Stellplätze von Nutzern des 1. FC Köln in Anspruch genommen werden. Für das geplante Leistungszentrum wurde ein Stellplatzbedarf in Höhe von 32 Pkw-Stellplätzen ermittelt. Diese werden komplett in der Tiefgarage nachgewiesen. Da die Planung nur geringfügig Mehrverkehr auslösen wird, ist von einer Verlagerung des heute oberirdischen Parkens (speziell am Parkplatz Geißbockheim) in die geplante Tiefgarage auszugehen. So können zukünftig mehr oberirdische Stellplatzflächen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann nachgewiesen werden. X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 546 Keine ausreichende Berücksichtigung von Parkplätzen und zusätzlichem Verkehr in der Planung Es wird bemängelt, dass durch die geplanten Stellplätze (z. B. in der Tiefgarage), zwar ein größerer Parkplatzbedarf gedeckt ist, dieser jedoch Die zum Bestand hinzukommenden 32 Stellplätze in der Tiefgarage werden Teile der Parkplatzverkehre des 1. FC Köln aufnehmen, sodass auf den bestehenden Parkplätzen mehr freie Parkplätze für Nutzer des organisiertem Breiten-, Vereins- bzw. Schulsport zur Verfügung stehen. Dadurch wird der Stellplatzbedarf für den regulären Planfall, also Tage, an denen die U21 kein X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 291 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat bei starken Besucherzahlen immer noch nicht ausreichend sein wird. Der zusätzliche Bedarf wurde in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion veranstaltet, gedeckt. Der Planfall, in welchem die Spiele der U21 im Franz- Kremer-Stadion stattfinden, wird als Sonderfall betrachtet, da dieser als seltenes Ereignis mit 17 Veranstaltungen im Jahr vom regulären Spielbetrieb abweicht. Finden zeitgleich Spiele der Nachwuchsmannschaften sowie ein Spiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion statt (Sonderfall), so kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sowohl bereits im Bestand als auch im Planfall die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks zu einem bestimmten Zeitpunkt überschritten wird. 1. FC Köln ist bereits heute in der Lage, bei Spielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung, durch entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von Busshuttles; Verlegung in ein anderes Stadion) frühzeitig zu reagieren. Da die Baugenehmigung des Franz-Kremer-Stadions die Nutzung umliegender Parkplätze beim Spielbetrieb im Franz-Kremer-Stadion ausdrücklich gestattet, wird zum Ausgleich eines zu erwartenden Stellplatzdefizits ein Shuttle-Busverkehr zu weiteren Parkplätzen (zum Beispiel Parkplatz der REWE in Hürth) im Umfeld des Franz-Kremer-Stadions eingesetzt. Da die beschriebene Verkehrssituation bereits im Bestand an wenigen Tagen des Jahres als kritisch zu werten ist, ist die Stellplatzsituation nicht auf die im Zuge der Bauleitplanung geplante Baumaßnahme Seite 292 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat zurückzuführen. Die verkehrlichen Auswirkungen durch die geplanten Baumaßnahmen verändern diese Situation nicht. Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen in Bezug auf die Großspielfelder, die Kleinspielfelder sowie das Leistungszentrum kann im Regelfall nachgewiesen werden. Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zu den Sachargumenten Nummer 530 und 540 verwiesen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 547 Nachfragen zur Verkehrsplanung Es wird angefragt, wie, ob und wo neue Parkplätze (Fahrrad / Auto) geschaffen werden sollen bzw. wie der zunehmende Verkehr kanalisiert werden kann. Ferner wird gefragt, was mit einer Neuordnung der Parkplatzsituation auf den öffentlichen Parkplätzen rund um den RheinEnergieSportpark gemeint ist. Außerdem wird gefragt, ob alle infrastrukturellen Aspekte bei einer Genehmigung berücksichtigt werden, so dass keine Belastung für das Erholungsgebiet entstehen wird. Die notwendige und planbedingte verkehrliche Infrastruktur wird im Bebauungsplanverfahren geregelt. Unterhalb des geplanten Leistungszentrums soll eine Tiefgarage für die Nutzung des Leistungszentrums errichtet werden. Ziel ist, Teile der Parkplatzverkehre des 1. FC Köln neu zu ordnen und diese in die Tiefgarage zu verlagern, sodass auf den bestehenden oberirdischen Parkplätzen mehr freie Parkplätze zur Verfügung stehen. Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum Sachargument Nummer 540, 545 und 546 verwiesen. Detaillierte Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen in den nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 548 Nachfrage zu Fahrradparkplätzen Es wird angefragt, ob und auf welchen Flächen es zusätzliche Fahrradparkplätze geben wird. Detaillierte Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen in den nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Hier sind die erforderlichen Fahrradstellplätze nachzuweisen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 293 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 549 Ausweisung Stellplätze Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan weder für den Altbestand noch für das geplante Vorhaben ausreichend Stellplätze auf eigenem Grund des Vorhabenträgers nachgewiesen werden. Es wird nach der Berechnung des Stellplatzbedarfs und die Verteilung der Stellplätze auf die fünf genannten Parkplätze sowie die Tiefgarage gefragt. Nach einer überschlägigen Einschätzung erscheint es nicht möglich, ohne die hier unzulässige Inanspruchnahme öffentlicher Stellplätze den neu erzeugten Bedarf zu erfüllen. Bei den fünf Parkplätzen P 1 bis P 5 handelt es sich um öffentliche Parkplätze, von denen sich lediglich auf P 3 vor dem Geißbockheim 55 Pkw-Stellplätze auf der Mietfläche des FC Köln befinden. Die drei außerhalb des Änderungsbereichs gelegenen Parkplätze sind für die Öffentlichkeit bestimmt. Dies schließt zwar nicht aus, dass sie auch durch Besucher des RheinEnergieSportparks genutzt werden dürfen, aber sie dürfen nicht bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs in Ansatz gebracht werden. Es wird angenommen, dass keine weiteren Parkplätze im Grüngürtel (ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung) angelegt werden dürfen. In der Verkehrsuntersuchung ist die tatsächliche Stellplatzkapazität und -auslastung aufgrund der vorhandenen Nutzungen und Inanspruchnahmen ermittelt. Insgesamt befinden sich im Plangebiet zwei und im Umfeld des Plangebietes drei weitere Stellplatzanlagen mit insgesamt 370 Stellplätzen. Diese stehen -bis auf 55 durch den 1. FC auf dem Parkplatz am Geißbockheim angemietete Stellplätze-sowohl den Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen des 1. FC als auch der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die für den Bestand erhobene Stellplatzbilanz zeigt, dass im gesamten Betrachtungsraum (drei Erhebungstage) die fünf bestehenden Stellplatzanlagen zwar unterschiedlich stark frequentiert werden, es jedoch zu keiner Zeit zu einer Vollauslastung der vorhandenen PKW-Stellplätze kommt. Zur verbessertem Verkehrslenkung (zum Beispiel zur Vermeidung einer Überlastung des Parkplatzes am Geißbockheim) hat der 1. FC unter anderem ein dynamisches Verkehrsleitsystem installiert. Darauf aufbauend wurde der planbedingte, also neue Stellplatzbedarf anhand der BauO NRW ermittelt. Demnach sind aufgrund der Planung 41 zusätzliche Pkw- Stellplätze für die Kleinspielfelder und Großspielfelder sowie 32 zusätzliche Pkw-Stellplätze für das Leistungszentrum (insgesamt 73 Pkw-Stellplätze) erforderlich. Unter der Annahme, dass die Tiefgarage zu einer Verlagerung des Parkplatzverhaltens und somit zu einer Entlastung der oberirdischen Stellplatzsituation führt, können die zukünftig benötigten Stellplätze insgesamt X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 294 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat (Bestand und Planung) nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt auf den bestehenden Stellplatzanlagen und der geplanten Tiefgarage. Fazit: Eine geringfügige zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellplätze resultiert ausschließlich aus der Nutzung der geplanten Großspielfelder (organisierter Breitensport und Schulsport) sowie der Nutzung der Kleinspielfelder (Öffentlichkeit). Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann nachgewiesen werden. Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 530 verwiesen. Die geplante Tiefgarage wird im Bebauungsplan festgesetzt. Es ist nicht geplant, weitere oberirdische Parkplätze zu errichten. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 550 Nachweis Stellplatzangebot Es wird darauf hingewiesen, dass die Begründung im Bebauungsplanentwurf nicht plausibel bzgl. des ausreichenden Nachweises des Stellplatzangebotes (Ist- und Planfall) ist. Für den regulären Planungsfall wird das Stellplatzangebot als ausreichend gewertet und der durch das geplante Vorhaben erforderliche zusätzliche Stellplatzbedarf wird als nachgewiesen eingestuft; dieses ist nicht nachvollziehbar. Es wird angemerkt, dass die vorgelegten Unterlagen und Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Stellplatzbedarf für die Differenz der planbedingten Nutzungsänderungen ermittelt. Demnach sind insgesamt 73 Pkw-Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks und der angrenzenden, der Öffentlichkeit zugänglichen Kleinspielfelder nachzuweisen. Hierzu wurde der Stellplatznachweis für den regulären Planfall (d. h. Tage an denen die U21 kein Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion bestreitet) für drei Tage mit jeweils unterschiedlichem Trainingsbetrieb ermittelt. Die Berechnung ergab, dass der zusätzliche X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 295 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Plänen hinsichtlich ihrer Aussagen zu ausreichenden Stellplätzen, der Verkehrssituation, der zu niedrigen Besucherzahlen und der ÖPNV- Anbindung fehlerhaft sind bzw. nicht im ausreichenden Umfang berücksichtigt wurden. Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks nachgewiesen werden kann. Die Errichtung der Tiefgarage mit 32 Stellplätzen ist erforderlich, um den künftig erhöhten Stellplatzbedarf durch die Klein- und Großspielfelder im RheinEnergieSportpark decken zu können. Dies soll dadurch erreicht werden, dass der durch den 1. FC Köln induzierte ruhende Verkehr in die Tiefgarage verlagert wird und oberirdische Stellplatzflächen für die Öffentlichkeit frei werden. Dies wird in der Begründung unter Punkt 6.5 Stellplätze und Tiefgarage dargelegt. Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 530 verwiesen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 551 Überlastung Verkehrsinfrastruktur Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Verkehrssituation der Region rund um den RheinEnergieSportpark (Zufahrtsstraßen und Parkplätze, Militärring). Die Anlieger sind heute schon von wiederkehrenden, akuten Verkehrsproblemen betroffen. Die Situation wird sich nach Umsetzung des geplanten Vorhabens verschärfen. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde das planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen für die Groß- und Kleinspielfelder und das Leistungszentrum ermittelt. Ergebnis der Untersuchung ist, dass es an einem Werktag zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen von 220Kfz/24h und an einem Samstag von 280Kfz/24h kommt. Hierbei ist durch die Nutzer des 1. FC Köln nur mit einer Erhöhung von 8 KfZ-Fahrten/ 24 h sowie durch die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder bzw. durch die weiteren Nutzer der neuen Trainingsplätze mit 220 Kfz/24h zu rechnen. Auch in der Spitzenstunde, welche außerhalb der Spitzenstunde des angrenzenden Straßennetzes und des ermittelten Höhepunktes der Parkplatzbelegung liegt, ist mit keiner nennenswerten Veränderung der X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 296 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verkehrsqualität zu rechnen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 552 Verteilung der Kosten 1. FC Köln und Stadt Köln Es wird angefragt, welche Kosten vom wem zu zahlen sind bzw. wer bereit ist, welche Kosten zu übernehmen. Dies betrifft die Themenbereiche: Beteiligung 1. FC Köln am öffentlichen Nahverkehr, Schaffung der Infrastruktur (Zufahrten und Parkplätze) zu Lasten der Stadt. Auch wird gefragt, ob Fördergelder für die Errichtung der öffentlichen Parkplätze gezahlt worden sind, da eine Nutzung der geförderten Parkplätze durch den 1. FC Köln dieser entgegenstehen kann. Sämtliche Kosten für die notwendigen Baumaßnahmen für die Errichtung des Leistungszentrums sowie der geplanten Trainingsplätze werden durch den 1. FC Köln getragen. Eine Kostenübernahme des 1. FC Köln am öffentlichen Nahverkehr erfolgt nicht. Die neue Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße wurde jedoch vom 1. FC Köln in Abstimmung mit den Verkehrsbetrieben errichtet und bezahlt. Neue öffentliche Parkplätze bzw. Zufahrten sind nicht erforderlich. Fördergelder wurden und werden nicht in Anspruch genommen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 553 ökologischer Ausbau Es wird angemerkt, dass, sollte es zu einem Ausbau kommen, die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und die Einrichtung von Fahrradparkplätzen Priorität vor dem Ausbau von Parkplatzflächen haben muss. Die Parkmöglichkeiten sollen so gering wie möglich gehalten werden, so dass ein erhöhtes Individualverkehrsaufkommen durch Besucher, Nutzer und Parker der FC-Anlage vermieden wird. Die Bedarfsermittlung für den Ausbau des ÖPNVs obliegt den Verkehrsbetrieben der Stadt Köln. Ein Bedarf für eine höhere Taktfrequenz oder Einsatz neuer Buslinien wurde nicht gemeldet. Um den RheinEnergieSportpark besser an das ÖPNV-Netz anzubinden, wurde vom 1. FC Köln jedoch eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße errichtet und finanziert. Hier verkehrt die Buslinie 978 in einem 30-Minuten-Takt. Es werden keine neuen oberirdischen Stellplatzflächen entstehen. Geplant sind ausschließlich neue Stellplätze in der Tiefgarage unterhalb des geplanten Leistungszentrums. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung `Leistungszentrum Fußball` sind X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 297 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Fahrradabstellplätze zulässig und können hier vom Vorhabenträger vorgesehen werden. Detaillierte Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen in den nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Hier sind die nach der BauO NRW erforderlichen Fahrradstellplätze nachzuweisen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 554 Informationsbedarf Es wird festgestellt, dass zum Thema Verkehr grundsätzlich wenige Aussagen/ Angaben gemacht werden. In der Verkehrsuntersuchung wurde der ruhende Verkehr und das zusätzliche Verkehrsaufkommen abgeschätzt. Die in dem Gutachten ermittelte geringe Verkehrszunahme macht bei den umgebenden Verkehrsbelastungen keine wesentliche Mehrbelastung aus, sodass auf eine Leistungsfähigkeitsuntersuchung verrichtet werden konnte. Die Untersuchungsergebnisse wurden in der Begründung mit Umweltbericht dargestellt und im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 555 Flächenversiegelung für weiteren Parkraum Es wird angemerkt, dass die Schaffung neuer Parkplätze im Grüngürtel aufgrund des erhöhten Verkehrs, keine Option sein kann. Eine weitere Flächenversiegelung ist nicht hinnehmbar. Es sind keine neuen oberirdischen Parkplätze vorgesehen. Die geplanten 32 Stellplätze werden in der Tiefgarage realisiert. Somit kommt es zu keiner zusätzlichen Flächenversiegelung durch Stellplätze. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 556 Reduzierung Grünflächen für Infrastrukturflächen Es wird kritisiert, dass eventuell weitere Parkplatzflächen nach Realisierung des geplanten Vorhabens notwendig werden. Eine Verhinderung des Baus im Grüngürtel (Landschaftsschutzgebiet), welches eine Reduzierung von Grün- und Es sind keine neuen oberirdischen Parkplätze vorgesehen. Die geplanten 32 Stellplätze werden in der Tiefgarage realisiert. Somit kommt es zu keiner zusätzlichen Flächenversiegelung durch Stellplätze. Einen kausalen Zusammenhang zwischen weiterer Stellplatzflächen und der Realisierung bzw. einer möglichen Verhinderung des Vorhabens besteht nicht. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 298 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Waldflächen bedingt, ist dann nicht mehr zu verhindern. Außerdem ist zu erwarten, dass durch die Ausbaupläne weitere versiegelte Zuwege, Straßen und Parkplätze erforderlich werden und somit weitere Grünflächen für immer verloren gehen. Es ist keine weitere Versiegelung als das durch dieses Bebauungsplanverfahren geplante Vorhaben vorgesehen. Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum Themenbereich 3.4 Boden verwiesen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 557 Verkehrsanbindung ist ausreichend (Befürwortung) Es wird darauf hingewiesen, dass der Verein in der Stadt verkehrstechnisch gut angebunden ist und erhalten und erweitert werden soll. Die öffentliche Anbindung ist gut und der 1. FC Köln hat schon eine neue Bushaltestelle, neue Fuß- und Radwege gebaut. Das Sachargument befürwortet die vorliegende Planung. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 558 Parkplatzangebot alternativer Standort (Befürwortung) Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem alternativen Standort (beispielsweise in Marsdorf) problemlos ausreichend große Parkplatzflächen zur Verfügung gestellt werden könnten. Es aber auch zum mehr Individualverkehr durch Angestellte, Besucher und Trainierende kommen würde. Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum Themenbereich 1.2 Alternativprüfung verwiesen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 1052 Zu erwartende Parkplatzprobleme Die mit der Erweiterung des Standorts RheinEnergie-Sportpark zu erwartenden zusätzlichen Parkplatzprobleme (aufgrund des zu Bei dem durch die Planung ermöglichten zusätzlichen Trainingsbetrieb ist nicht mit einer Zunahme der Besucherzahlen zu rechnen. Der 1. FC Köln beabsichtigt, die derzeitige Mehrfachbelegung der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 299 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erwartenden Anstiegs der Besucherzahlen) sind negativ zu bewerten. Das ist aber so nicht abgewogen worden. Sportplätze zu entzerren und jeder Mannschaft einen eigenen Trainingsplatz zur Verfügung stellen. Es ist nicht geplant, neue Mannschaften in der jeweiligen Altersklasse (U) aufzustellen. Die zusätzlichen Verkehre entstehen, wie vorstehend dargestellt, fast ausschließlich durch die Nutzung der Trainingsplätze durch Vereinsfremde. Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zu den Sachargumenten 530 und 540 verwiesen. 2.3.2 Technische Erschließung 2.3.2 Technische Erschließung 559 Darstellung Versorgungstrassen in den Antragsunterlagen Es wird bemängelt, dass in den Unterlagen die Versorgungstrassen (Ver- und Entsorgungsleitungen) nicht eindeutig dargestellt werden. Auf der Ebene des Bebauungsplanes wird die Festsetzung einer Leitungstrasse nicht erforderlich, da Leitungstrassen in öffentlichen Grünflächen zulässig sind. Einer detaillierten Darstellung bedurfte es daher nicht. Für die Versorgung der neuen Anlagen sind im Übrigen im Erläuterungsbericht der „Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen“ der brenner BERNARD GmbH, Köln die entsprechenden Versorgungsleitungstrasse definiert und in den Anlagen 1 und 2 (Lageplan 01 und 02) gelb markiert. Die Verlegungstiefen sowie die Abstände zwischen den Versorgungsleitungen sind in einem Grabenprofil entwickelt und grafisch in den Lageplänen dargestellt. Die Darstellung erfolgte maßstäblich in 1:500. Einzelne Leitungen sind aufgrund des kleinen Maßstabes nicht dargestellt. Eine weitergehende Detaillierung wird in großen Maßstab bei eventueller Entwurfsplanung erfolgen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 300 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2.3.2 Technische Erschließung 560 Eingriff in die Natur Es wird kritisiert, dass die Errichtung der neuen Ver- und Entsorgungsleitungen inkl. der aufgrund der Höhenverhältnisse (Anhebung der Bodenoberfläche) notwendigen Pump- und Hebeanlage und der Kellerbauten mit einem erheblichen Eingriff in die Natur verbunden ist. Die neuen Ver- und Entsorgungstrassen werden ausschließlich im bestehenden, parallel zur Militärringstraße laufenden Geh- und Radweg, quer zur Militärringstraße laufenden Waldweg zum Sülzer Wohngebiet verlegt. Verlegungstiefe ist max. 1,0 m jedoch aus Frostschutzgründen min 60 cm. Durch die Verlegung der Leitungstrassen werden keine Bäume verletzt. Es ist geplant, das Pumpwerk gemeinsam mit dem Leistungszentrum in der SO-Fläche zu errichten. Somit findet hierdurch kein erheblicher zusätzlicher Eingriff in den Boden statt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 2.3.2 Technische Erschließung 561 erheblicher Erschließungsaufwand Es wird der erhebliche Aufwand für die Erschließung der neuen Anlagen kritisiert. Im Planungsgebiet befinden sich bereits die erforderlichen Versorgungsnetze. Diese Leitungen sind im Erläuterungsbericht der „Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen“ der brenner BERNARD GmbH, Köln, Anlage 3 - Bestandsplan Kabel und Leitungen dargestellt. Die Versorgungstechnische Erschließung erfolgt über die umliegenden Leitungen. Laut Aussagen der RheinEnergie kann die Wasserversorgung der Neubauten – wie das bestehendes Geißbockheim - über die Militärringstraße durch einen neuen Anschluss wassertechnisch versorgt werden. Die Abwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt nach dem Trennungsprinzip. D. h. das Niederschlagswasser wird umweltfreundlich vor Ort dezentral versickert, das anfallende Schmutzwasser wird an die öffentliche Kanalisation in der Berrenrather Straße – wie das bestehendes Geißbockheim - durch ein geplantes X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 301 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Pumpwerk weitergeleitet. Die Machbarkeit und der Aufwand sind im Vorfeld zwischen Gutachter, RheinEnergie, StEB und Stadt Köln abgestimmt. Hierbei sind Erschließungsaufwendungen im vernünftigen Maße und Standard sowie im wirtschaftlichen Rahmen vorgesehen. 2.3.2 Technische Erschließung 562 archäologische Bodenfunde Nachfrage, wo die Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Strom etc.) und Rigolen verlegt werden, wenn aufgrund der archäologischen Bodenfunde nur 15 cm (30 cm) tief gebaut werden darf. Verlegungstiefe der Ver- und Entsorgungsleitungen ist max. 1,0 m jedoch aus Frostschutzgründen min 60 cm. In den v. g. Wegezügen, wo die neuen Ver- u. Entsorgungsleitungen geplant sind, sind bereits Ver- u. Entsorgungsleitungen vorhanden. Diese Leitungen sind in der Anlage 3 - Bestandsplan Kabel und Leitungen dargestellt. Dies deutet darauf hin, dass in diesen Bereichen keine archäologischen Bodenfunde vorhanden sind. Wenn archäologische Bodenfund trotz dieser Ortskenntnis betroffen werden, gibt es die Möglichkeit, die alternativen Trassen z. B. die Franz-Kremer-Allee zu nutzen. Die geplanten Rigolen der Spielfelder sind unter die neuen Spielfelder untergebracht. Die Spielfelder sind 72 x 109 m groß. Im Falle einer Betroffenheit eines evt. Bodendenkmals können die Rigolen an eine beliebige Stelle des Spielfeldes verschoben werden. Die Errichtung der Trainingsplätze erfolgt unter bodendenkmalpflegerischer Begleitung. Die Rigole des Leistungszentrums wird gemeinsam mit dem Leistungszentrum sohlgleich und aneinander in der SO-Fläche errichtet, sodass der Eingriff in den Boden X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 302 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat minimal gehalten wird. Eine alternative Stelle außerhalb der SO-Fläche mit geringeren Eingriffen in den Boden gibt es in diesem Bereich nicht. 3 Umwelt / Natur und Landschaft 3.1 Allgemeine Aussagen 3.1 Allgemeine Aussagen 166 mangelhafte UVP / Umweltbericht Die UVP wird als mangelhaft angesehen, weil: - eine Darstellung, wie sich der Umweltzustand entwickeln würde, wenn das Vorhaben vollständig nicht umgesetzt werden würde (Nullvariante), fehlt (Die im Umweltbericht vorhandene Variante bezieht sich auf die vorhandenen planerischen Vorgaben und potentielle Baumaßnahmen.) - Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist im Plangebiet zusammen mit der vorhandenen Infrastruktur des FC Köln als Gesamtvorhaben zu bewerten und unterliegt mit einer Fläche von über 140.000 m² der UVP-Pflicht. Fehlerhaft ist, dass der Gesamteingriff im Zuge einer Salamitaktik in nicht UVP-pflichtige kleine Eingriffe zerlegt wurde. Es wird der fehlende UVP-Bericht bemängelt. - Es wird bemängelt, dass auf eine UVP-Prüfung verzichtet wurde, da das geplante Vorhaben ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit bedingt. Der Zustand ohne Umsetzung der Planung (Nullvariante) ist unter Punkt 7.1.2 beschrieben Der Umweltzustand im Plangebiet würde sich gegenüber dem aktuellen Zustand voraussichtlich nicht verändern. Bei Nichtdurchführung des Vorhabens würden sich die Wiesenflächen auch in Zukunft als regelmäßig gepflegte Grünfläche mit dem im Grünordnungsplan beschriebenen Arteninventar darstellen. Zusätzliche Nutzungen der Wiesenfläche wären in geringem Umfang möglich sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche zur extensiven Naherholung oder zu Sportzwecken stehen und den Schutzzielen und - zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Die Sportflächen des 1. FC Köln würden weiterhin in der jetzigen Form genutzt werden. Aktuell rechtskräftige Bebauungspläne oder Darstellungen im Flächennutzungsplan stellen keine anderweitige Entwicklung der Flächen dar. Im Umweltbericht werden die Darstellungen des Ist-Zustandes und der Nullvariante daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst. Gemäß § 17 UVPG a.F. galt: Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 a.F., insbesondere X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 303 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat - Die höhere Gesundheitsbelastung der Innenstadtbewohner infolge der Reduzierung der Klimaschutzfunktion durch die Bebauung wurde im Umweltbericht nicht untersucht. - Weiterhin wird gefordert, dass in der UVP die Auswirkung der Reduzierung der wichtigen Luftschneise für Köln (Grüngürtel) mit betrachtet werden soll. - Geplante „Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen", die bei Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen sind, sind nicht ausreichend, um Störungen und Beeinträchtigungen der Fauna in Zukunft zu verhindern. Auch von den geplanten Kleinsportfeldern kann ein „erhebliches Störpotential“ ausgehen, das allen Zielvorgaben des Naturschutzes entgegensteht. - Es fehlt die Betrachtung der Auswirkung der Luftverschmutzung und der Gesundheitsbelastung (u.a. durch den Temperaturanstieg) durch das geplante Vorhaben. - Die Wärme- und Klimawirkung der Gebäude wird nicht beachtet (Temperatur und Luftströmung). bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt (dies entspricht auch der neuen Rechtslage, s. § 50 UVPG). Eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführt und in einem Umweltbericht dargestellt. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima und damit verbundene Gesundheitsbelastungen können ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Das umweltmeteorologische Gutachten bewertet die Auswirkungen auf die Kaltluftbildung des Grüngürtels als unerheblich. Die Berechnungen zeigen, dass sich die Auswirkungen durch eine erhöhte Temperatur nur maximal ca. 250 m weit um das Plangebiet auswirken. Die Auswirkungen der geplanten Gebäude (Leistungszentrum, Infrastrukturgebäude) wurden hierbei ebenfalls berücksichtigt, Das Gutachten war Teil der öffentlichen Auslegung. Das faunistische Gutachten und die Artenschutzprüfung Seite 304 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat kommen zu der Einschätzung, dass durch die Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden. Im Umweltbericht ist beschrieben, dass durch den zusätzlichen Verkehr ein erhöhtes Aufkommen von Luftschadstoffen verursacht wird. Im Vergleich zum bestehenden Verkehr ist der Mehrverkehr als sehr gering zu bewerten. Änderungen der Luftgüte oder eine Überschreitung von Grenzwerten zu Luftschadstoffen wird durch die Planung nicht verursacht. Das bereits umgesetzte Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der Verkehrssituation wirkt sich zudem positiv auf den Verkehrsfluss und damit geringfügig auch auf die Luftqualität aus. 3.1 Allgemeine Aussagen 167 Auswirkungen des Vorhabens Es wird nachgefragt, welche Auswirkungen das geplante Vorhaben auf die Natur, Umwelt und Anwohner (beispielsweise bezogen auf Klima, Grundwasser, Licht- und Lärmemissionen) haben wird. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgte eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB. Die Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht dokumentiert. Der Umweltbericht war Teil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht war bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. Generell kann festgehalten werden, dass in Bezug auf das Klima, das Grundwasser, die Licht- und Lärmemissionen sowie auch auf die übergeordneten Themen Natur, Umwelt und Anwohner keine Erkenntnisse vorliegen, welche zu einem Planungsstopp führen würde. Zu den hier aufgeführten Punkten gingen zahlreiche Einzelstellungnahmen ein, auf welche an diesem Punkt verwiesen wird. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 305 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.1 Allgemeine Aussagen 168 UVP - Zielkonflikte Der vorgelegte Umweltbericht trägt nicht dazu bei die Zielkonflikte zu lösen oder geeignete Vermeidungs-, Minderungs-, oder Ausgleichsmaßnahmen aufzuzeigen. Der Umweltbericht entspricht den aktuellen Anforderungen gemäß den §§ 1a, 1, 2 und der Anlage 1 zum Baugesetzbuch (BauGB). Er zeigt zusammen mit den Grünordnungsplan (GOP) die Konflikte auf und stellt auch die Vermeidungs- bzw. Minderungs- bzw. die externen Ausgleichsmaßnahmen dar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 169 Umweltschutz / Umweltverträglichkeit Es wird eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens gefordert. Die Entscheider dieses Projekts sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein. Die Regelungen im Bebauungsplan und städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan bilden die Grundlage für eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens. So erfolgt beispielsweise die Anordnung der Trainingsplätze und des Leistungszentrums so, dass keine Bäume gefällt werden müssen. Ebenso erfolgt die Festsetzung einer Dachbegrünung beim Leistungszentrum. Sämtliche relevanten Umweltbelange wurden ermittelt und dargestellt und fließen somit in die Bewertung der Entscheidungsträger der Stadt Köln ein. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 170 Forderung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben Es wird die Einhaltung der Anforderungen des Naturschutzes, des Klimaschutzes, des Artenschutzes, des Landschaftsschutzes und des Gewässer-/ Grundwasserschutzes gefordert. Die Anforderungen des Naturschutzes, des Klimaschutzes, des Artenschutzes, des Landschaftsschutzes und des Gewässer-/ Grundwasserschutzes wurden im Rahmen der Bauleitplanung untersucht. Hierbei wurde keine Erkenntnis erlangt, welche zu einem Planungsstopp führen würde. Zu den hier aufgeführten Punkten gingen zahlreiche Einzelstellungnahmen ein, auf welche an diesem Punkt verwiesen wird. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt 3.1 Allgemeine Aussagen 171 ökologische Bewertung Es wird nachgefragt, ob und wer die ökologischen Folgen des Vorhabens beurteilt und ob dieser Die Liste der Gutachten und sonstigen umweltbezogenen Unterlagen, die zur ökologischen Bewertung der Umsetzung der Planung herangezogen wurden, ist im UB unter Punkt 7.6.1 „Referenzliste der Quellen” X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 306 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gutachter ein völlig unabhängiger und dem 1. FC Köln nicht zugeneigter Sachverständiger ist. aufgeführt. Diese Gutachten, sind, wie in der Bauleitplanung üblich, durch den Vorhabenträger beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Kontrolle durch die jeweils fachlich zuständigen städtischen Dienststellen und den externen Trägern öffentlicher Belange. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen (auch der umweltseitigen), der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 3.1 Allgemeine Aussagen 173 Ökosystem und biologische Vielfalt (allgemein) Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens wird ein signifikanter negativer Einfluss auf das (intakte) Ökosystem und das Klima angenommen/ befürchtet. Einige Einwender behaupten, dass die gesamte Fläche denaturiert wird. Manche Einwender befürchten sogar die Zerstörung des vorhandenen Ökosystems und der biologischen Vielfalt. Andere bemängeln die erhebliche unwiederbringliche Naturzerstörung durch das geplante Vorhaben und die Missachtung des Naturschutzes. Das wirkliche Ausmaß der Auswirkungen ist noch nicht abzusehen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und in einem Umweltbericht dargestellt. Die ökologische Funktion der Grünflächen im Bereich der Trainingsplätze geht bei Umsetzung der Planung verloren. Das Vorhaben soll aber möglichst umweltverträglich umgesetzt werden. So erfolgt beispielsweise die Anordnung der Trainingsplätze und des Leistungszentrums so, dass keine größeren Bäume gefällt werden müssen. Der durch das Vorhaben verursachte Eingriff in Natur und Landschaft wird im Rahmen eines Grünordnungsplans bewertet und durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf das Klima kommt das umweltmeteorologische Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten, die Bebauung, die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 307 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. 3.1 Allgemeine Aussagen 174 Ökosystem, Biotop Es wird der destruktive Eingriff in das intakte Ökosystem des Grüngürtels / (des Dauergrünlands) der Gleueler Wiese / des Biotops Gleueler Wiese befürchtet. Die Befürchtungen gehen von einer Schwächung des Systems bis zur Totalzerstörung aus. Der intakte Boden bietet Lebensraum für Flora und Fauna (hier werden zahlreiche geschützte und ungeschützte Tierarten genannt), speichert große Mengen des Klimagases CO2, reguliert den Wasserhaushalt und das Mikroklima und trägt zur Grundwasserbildung bei. Eine Kunstrasenfläche ist kein natürliches Ökosystem. Ohne intakte Ökosysteme ist ein Überleben auf der Erde nicht möglich. Einige Einwender fordern den Erhalt und den Schutz des Ökosystems. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen einer Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB untersucht und in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Die ökologische Funktion der Grünflächen im Bereich der Trainingsplätze geht bei Umsetzung der Planung verloren. Die Regelungen im Bebauungsplan und städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan bilden die Grundlage für eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens. So erfolgt beispielsweise die Anordnung der Trainingsplätze und des Leistungszentrums so, dass keine größeren Bäume gefällt werden müssen. Der durch das Vorhaben verursachte Eingriff in Natur und Landschaft wird im Rahmen eines Grünordnungsplans erfasst und bewertet und durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 175 Biotop Es wird angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, wann und wie die Kartierungen (gem. den Anforderungen der Kartieranleitungen des LANUV) durchgeführt worden sind. Obwohl es sich bei der Gleueler Wiese nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt, wird angemerkt, dass in § 42 des LNatSchG NRW erläutert wird, welchen großen ökologischen Wert Wiesen haben und dass ihr Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan aufgestellt. In diesem Zusammenhang erfolgten am 12.01.2015 durch das Landschaftsarchitekturbüro „Lill + Sparla“ und am 04.05.2017 sowie am 12.06.2017 durch die Stadt Köln mehrere Biotopkartierungen. Die LANUV schlägt in ihrer „Methode Vegetationsaufnahme“, Aug. 2018, lediglich eine „Methode zur Erhebung der Vegetationsbestände“ für die flächenmäßige Erfassung von schutzwürdigen Lebensräumen oder Biotoptypen vor, nach dem X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 308 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Schutz und Erhalt ein Ziel des gesetzlichen Biotop- und Umweltschutzes ist. Verfahren Braun-Blanquet. Dieses Verfahren wurde auch bei der Erhebung des Vegetationsbestandes zur Bewertung der Gleueler Wiese zugrunde gelegt. Die LANUV hat in ihren Kartierungen die Gleueler Wiese nicht als schützenswerten Biotop aufgelistet. In Bezug auf den allgemeinen Schutz von Biotopen werden nach §42 des LNatSchG NRW: „1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, 2. Magerwiesen und -weiden, 3. Halbtrockenrasen, 4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen, 5. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4“ als „gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ genannt. Der festgestellte Vegetationsbestand auf der Gleueler Wiese zählt nicht dazu. 3.1 Allgemeine Aussagen 176 Gesundheitsgefährdung Es wird eine Gesundheitsgefährdung durch die Umsetzung des Vorhabens (u.a. durch den Wegfall von Erholungsflächen und der Möglichkeit des Aufenthalts in Wald/ Grünflächen (Stressreduzierung), der Verschlechterung des Klimas, der Luft, der Zunahme von Stechmücken, die Krankheitserreger übertragen können etc.) befürchtet. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Personengruppen der Kinder und älteren Menschen sowie der Personen mit gesundheitlichen Vorbelastungen genannt. Einige Einwender fordern, dass die Gesundheit und das Allgemeinwohl prioritär behandelt werden soll. Mit der Planung gehen keine gesundheitsgefährdenden Auswirkungen einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerung weiterhin zur Verfügung. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die klimatischen Bedingungen wurden in einem Umweltmeteorologischen Gutachten untersucht und bewertet. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können demnach ausgeschlossen werden. Gesundheitsgefährdungen werden durch die Umsetzung der Planung nicht verursacht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 309 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Andere sprechen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und UNO-Kinderrechte an. 3.1 Allgemeine Aussagen 177 Schutz während der Bauphase Es wird der Schutz der umgebenden Bäume, Wiesen, Tiere etc. vor Schäden durch Baufahrzeuge und die Bautätigkeit während der Bauphase gefordert. Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben zur Einrichtung und zum Betrieb von Baustellen zu beachten. Hierzu sieht das BauGB keine Regelungsmöglichkeiten im Bebauungsplan vor. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 178 Grünflächen Es wird der Erhalt von Grünflächen und teilweise auch die Erweiterung der Grünflächen gefordert. Grünflächen tragen zum gesundheitlichen Wohlbefinden bei, dienen der Erholung und Gesundheit, ermöglichen Naturerfahrungen, kühlen im Sommer die Umgebung, tragen zum Luftaustausch bei, sind Lebensraum für Flora und Fauna und erhöhen die Attraktivität sowie die Lebensqualität in der Stadt. Grünflächen dienen der CO2-Aufnahme und somit dem Klimaschutz. Der Grüngürtel kann nicht verlagert werden, der Sport hingegen schon. Die geplanten Trainingsplätze nehmen nur einen geringen Teil des Äußeren Grüngürtels in Anspruch. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerung weiterhin zur Verfügung. Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben ebenfalls weiterhin öffentlich zugänglich. Der Eingriff in die Grünflächen verpflichtet, einen gleichwertigen Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben, u. a. im § 1a BauGB zu schaffen. Im Rahmen des Verfahrens wird ein ortsnaher Ausgleich für den Eingriff in die Grünflächen gesichert. Unter anderem wird durch den Rückbau eines Trainingsplatzes ein Ausgleich innerhalb des Plangebiets geschaffen. Darüber hinaus werden im Grünzug West, in Köln Longerich und im Äußeren Grüngürtel externe Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde eine Alternativstandortprüfung durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 310 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort. Zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen des Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet. 3.1 Allgemeine Aussagen 179 ökologischer Austausch zwischen Grünflächen Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens wird der wichtige ökologische Austausch zwischen den Kölner Grünflächen, durch Fragmentierung und Entzug von Fläche, behindert. Das Planungsgebiet vernetzt aktuell zahlreiche schutzwürdige Biotope. Durch den Erhalt der strukturreichen Randbereiche der Wiesenflächen und eines Wiesenstreifens zwischen den neuen Trainingsflächen mit einer Breite von mindestens 46 m wird der Zerschneidungswirkung des Vorhabens entscheidend entgegen gewirkt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 180 Prioritätensetzung Es wird gefordert, dass die Belange der Umwelt/ Natur/ Menschen wichtiger sind als die Belange des Fußballs / des 1. FC Kölns. Der Schaden, der aus den geplanten Eingriffen in die Natur resultieren wird, darf nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. (Die Politik sollte Die Belange der Umwelt, der Natur und der Menschen wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu den X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 311 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat diesbezüglich nicht nur Lippenbekenntnisse machen, wenden einige Einwender zusätzlich ein.) Es muss Verantwortung für zukünftige Generationen übernommen werden. Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima, Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden verwiesen. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 3.1 Allgemeine Aussagen 181 Vorbild im Bereich nachhaltiger Umweltplanung Die Stadt Köln wird aufgefordert nachhaltige Umweltplanung umzusetzen, um so ein Vorbild für andere Kommunen zu sein. Im Zuge der Bauleitplanverfahren wurden die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Umweltplanung eingehalten. So wurden u. a. zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Darüber hinaus erhält das Leistungszentrum eine Dachbegrünung und die Infrastrukturgebäude eine Fassadenbegrünung. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.1 Allgemeine Aussagen 182 Ablehnung aus Umweltschutzgründen Aus Umweltschutzgründen ist das Vorhaben abzulehnen. Das Vorhaben wird von vielen Einwendern als umweltschädlich empfunden. Viele Einwender fragen sich auch, wie in der heutigen Zeit ein solches Projekt (gegenüber der Umwelt und dem Klima) zu verantworten ist. Die Bürger werden zum Schutz der Umwelt und des Klimas aufgerufen und befürchten die Konterkarierung ihrer Bemühungen durch die Umsetzung dieses Vorhabens. Die Belange der Umwelt, der Natur und der Menschen wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu den Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima, Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden verwiesen. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 312 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 3.1 Allgemeine Aussagen 183 kurzfristige wirtschaftliche Vorteile Kurzfristige wirtschaftliche Vorteile sollten nicht über den Umweltschutz gestellt werden. Bei Nichtbeachtung würde dies zu einer kurzfristigen Nutzenmaximierung der Stadt Köln führen (Einnahmensteigerung und Erhöhung der Standortattraktivität) bei gleichzeitig langfristig steigenden Kosten durch die Folgen des verstärkten Klimawandels. Das BauGB verpflichtet die Kommunen, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen alle öffentlichen, umweltseitigen, privaten und sonstigen Belange zu berücksichtigen. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung dieser Belange trifft der Rat der Stadt Köln. Die Vorteile der Planung liegen in der Verbesserung des Angebots für die sportliche Betätigung. Diese bleibt nicht nur auf die Spieler des 1. FC Köln beschränkt. Durch die Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport sowie den weiteren Vereins- und Schulsport verbessert sich das Angebot auch für weitere Bevölkerungsgruppen. Die öffentlichen Kleinspielfelder sind von jedermann zu nutzen. Wirtschaftliche Vorteile wurden bei deren Planung nicht berücksichtigt. Bezüglich des Klimas konnte der Nachweis geführt werden, dass die Auswirkungen auf das Plangebiet selbst und dessen unmittelbares Umfeld beschränkt und Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima ausgeschlossen werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt 3.1 Allgemeine Aussagen 184 Lebensqualität und Erholung Es wird die Reduzierung der Lebensqualität der Kölner Bürger und die Reduzierung der Erholung im Grüngürtel durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens befürchtet. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerung zur Verfügung. Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Im Rahmen der Errichtung der neuen Trainingsplätze sind sogenannte „soziale Ausgleichsmaßnahmen“ für den Breiten- und Freizeitsport vorgesehen. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfeldern, um das Angebot verschiedener X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 313 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sportnutzungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport unter Federführung des Sportamtes genutzt werden. 3.1 Allgemeine Aussagen 185 Ökonomisierung der Natur Es wird kein Wirtschaftswachstum geben ohne die Natur zu opfern. Wenn die Natur vernichtet wird, darf es keine Kompromisse geben. Die Vernichtung der Schönheit und Natürlichkeit der Wiesen kann und darf nicht ökonomisiert werden. Die Umweltbelange wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima, Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden verwiesen. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 186 ökologischer Fußabdruck Es wird angemerkt, dass der ökologische Fußabdruck für die Erstellung der Spielfelder mit Kunstrasen zu groß ist. Es wird ein grüne Umweltplakette für die Gleueler Wiese gefordert. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X Das Sachargument hat keine Relevanz für Bauleitplan- Verfahren. Seite 314 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.1 Allgemeine Aussagen 187 Folgen für Kleingärten Es werden erhebliche negative Folgen für die Kleingärten befürchtet. U. a. wird befürchtet, dass der Verzehr der angebauten Früchte verboten werden kann. Seitens der Stadt Köln ergeben sich keine Anhaltspunkte, die ein Verbot für den Verzehr von in den Kleingärten angebauten Früchten erforderlich machen würde. Es konnte im Rahmen der Bauleitplanverfahren der Nachweis erbracht werden, dass es bei den Kleingartenanlagen zu keiner wesentlichen Änderung des Klimas kommt. Ebenso werden die Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV eingehalten. Auch Mikroplastik wird hier aufgrund der Nutzung der Trainingsplätze nicht anfallen, da der Eintrag von Kunstrasenabrieb in den Boden und das Grundwasser durch Auffangvorkehrungen vermieden wird. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 188 fehlende Begutachtung Die erhebliche Bauverdichtung in Köln steht im Gegensatz zum Grüngürtel. Bei Umsetzung des Vorhabens würde der Grüngürtel durch die geplante Bebauung und die vermehrte Nutzung mit Zu- und Abgängen sowie der erhöhten Lärmbelästigung Schaden nehmen, der sich auch auf die dahinter liegenden Stadtteile negativ auswirken würde. Eine entsprechende Begutachtung wurde nicht eingeholt. Im Rahmen der Bauleitplanungen wurden insbesondere folgende Gutachten erstellt:  Artenschutz  Schalltechnische Untersuchung  Umweltmeteorologisches Gutachten (Klima)  Verkehrsuntersuchung  Geotechnische Untersuchungen  Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen  Ver- und Entsorgungsplanung  Archäologische Untersuchungen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 315 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat  Grünordnungsplan Dabei wurden neben der Betrachtung der Auswirkungen im direkten Plangebiet auch potentielle Auswirkungen auf das direkte Umfeld untersucht. Die jeweiligen Untersuchungsergebnisse sind in die Umweltprüfung und die Abwägung eingeflossen. 3.1 Allgemeine Aussagen 189 Nachfrage zu Eingriffen in Natur und Landschaft Es wird nachgefragt, was genau der Eingriff in Natur und Landschaft beim Bau des Leistungszentrums, der Trainingsplätze und der Errichtung der Rasenheizung bedeutet. Durch den Bau der Trainingsplätze mit Kunstrasen kommt es insbesondere zu einer erstmaligen Versiegelung von Boden. Für das Leistungszentrum wird auf einen Standort zurückgegriffen, welcher bereits durch einen Kunstrasenplatz versiegelt ist. Die Umweltbelange wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu einzelnen Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima, Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden bzw. die Ausführungen in Begründung und Umweltbericht verwiesen. Die Auswirkungen einer Rasenheizung sind nur marginal, da diese ausschließlich bei kalten Temperaturen im Winter genutzt wird, um die Trainingsplätze frostfrei zu halten. Die maximale Oberflächentemperatur beträgt dann 1-2 Grad. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 316 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.1 Allgemeine Aussagen 190 Wildpinkeln Es wird befürchtet, dass das "wild" Pinkeln zunehmen wird. Für die Nutzer der Trainingsplätze stehen Infrastrukturgebäude mit Sanitäreinrichtungen zur Verfügung. Auch die Kinder des Waldkindergartens können zukünftig diese Sanitäreinrichtungen nutzen. Für die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder werden in der Tat keine neuen Toiletten geschaffen. Die Nutzer werden jedoch ein vergleichbares Verhalten aufweisen, wie die bereits heute vorhandenen Nutzer wie Spaziergänger, Jogger, Hundeausführer, Picknicker etc. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 191 Stadtgrün-naturnah Köln ist eine der ersten Städte Deutschlands gewesen, die dem Label „Stadtgrün - naturnah“ beigetreten ist. Dieses Vorhaben der Zerstörung der Gleueler Wiese widerspricht den Anforderungen dieses Labels. „StadtGrün- naturnah“ bezieht sich nicht auf die Gleueler Wiese, sondern auf den allgemeinen Umgang mit dem Freiraum. 2019 erhielt die Stadt Köln die Zertifizierung des Labels „StadtGrün – naturnah“. Die Zertifizierung erfolgte u.a. aus drei Punkten: 1. Zukünftig soll es in jedem Kölner Stadtteil einen „StadtNaturPark“ geben, 2. Zu Schutz der Bienen hat die Stadt Köln mehr als 20 Flächen naturnah umgestaltet. So zum Beispiel im Kölner Zoo oder dem Nord- und Westfriedhof, wo Wildbienen und andere Insekten wertvolle Pollen, Nektar und Platz für ihre Nester finden. Mitmachaktionen und Informationsmaterialien sollen die Kölnerinnen und Kölner zudem anregen, eigene Maßnahmen zur Förderung von Wildbienen umzusetzen. 3. Um den Spatz zu fördern, wurden zehn Schulhöfe spatzengerecht umgestaltet. Durch die Umplanung der Gleueler Wiese sind diese Punkte nicht gefährdet. Darüber hinaus werden im Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 317 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen auch die Bedingungen für Pflanzen und Tiere verbessert. 3.1 Allgemeine Aussagen 192 Müllaufkommen Es wird die Erhöhung des Müllaufkommens (auch wilder Müll) kritisiert, der u. a. durch vermehrte Besucherzahlen und Eventereignisse verursacht wird. In diesem Zusammenhang wird weiter befürchtet, dass die Kosten für die Entsorgung steigen werden, für die die Bürger mit Steuergeldern oder erhöhten Müllgebühren aufkommen müssen. Es kommt zu keiner quantitativen Erweiterung der Nutzung durch den 1. FC Köln, sodass auch keine Erhöhung der Müllproduktion durch den 1. FC Köln verursacht wird. Die weiteren Nutzer der Trainingsplätze (Organisierter Breitensport, Vereins- und Schulsport) werden angehalten, ihre Plätze in einem ordentlichen Zustand zu halten. Für die öffentlichen Kleinspielfelder besteht die Gefahr einer größeren Vermüllung, wie an allen anderen vergleichbaren Sporteinrichtungen in Grünflächen. Eine Beseitigung des Mülls innerhalb der öffentlichen Grünflächen erfolgt über das Grünflächenamt. Generell besteht hier jedoch keine erhöhte Gefahr im Vergleich zu anderen öffentlichen Einrichtungen in Grünflächen. In den nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist noch zu prüfen, welche Anzahl von Mülleimern im Plangebiet erforderlich sein wird. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 193 Verantwortung für Folgen Es wird nachgefragt, wer die Verantwortung für mögliche Folgeschäden bzw. für die Folgen für zukünftige Generationen übernimmt. Folgeschäden werden vermieden durch die Berücksichtigung von Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die im Umweltbericht zu den einzelnen Umweltbelangen beschrieben sind. Sollten die geplanten Trainingsplätze bzw. Leistungszentrum in ferner Zukunft nicht mehr benötigt werden, wird ein umweltgerechter Rückbau erfolgen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 194 Natureingriff (Befürwortung) Es wird angenommen, dass der Eingriff in die Natur Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 318 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat überschaubar/ unerheblich ist. Das umzusetzende Konzept wird als umweltverträglich angesehen. Es wird der Umweltschutz beachtet. Außerdem ist der Eingriff in den Grüngürtel begrenzt und die Gesundheit wird durch den Bau von Sportmöglichkeiten gefördert. Ferner sind Ausgleichsmaßnahmen geplant. genommen. 3.1 Allgemeine Aussagen 1044 Zerstörung Biotopstruktur Die prognostizierte Temperaturerhöhung von 3-5°C sowie die Auswirkungen durch den Spielbetrieb würden nach Ansicht der Einwender die Biotopstruktur bis in den Waldbereich hinein zerstören. Gutachterlich seien diese Auswirkungen jedoch bisher nicht untersucht worden. Auch gäbe es keine Untersuchung zu den Auswirkungen der Rasenheizungen auf die benachbarten Flächen und auf den Untergrund. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 1045 allg. Verhinderung von Auswirkungen durch die Fläche Nach Ansicht der Einwender ist der Erhalt der Gleueler Wiese von zentraler Bedeutung, um die nähere Umgebung vor bereits bestehenden Lärm-, Licht- und Luftschadstoff-Emissionen zu schützen. Zusätzlich dient die Fläche der Versorgung der Umgebung mit Frischluft und sorgt für Kühle. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.1 Allgemeine Aussagen 1046 Baugesetzbuch Die Weiterentwicklung des bestehenden Standortes steht im Sinne einer flächensparenden Entwicklung, da die X X Dem Sachargument Seite 319 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Nach §1 Abs. 5 BauGB ist die Bebauung und Versiegelung des Grüngürtels unter den Aspekten einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung nicht genehmigungsfähig. Die Planung widerspricht den umweltschützenden Anforderungen einer sozialgerechten Bodennutzung sowie dem Klimaschutz und dem Landschaftsbild. bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Somit stellt die Planung auch eine sinnvolle Bodennutzung dar. Die Belange des Klimaschutzes und des Landschaftsbildes werden in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt. Es werden zudem Maßnahmen umgesetzt (Begrünung der geplanten Gebäude, Pflanzmaßnahmen), die zum Klimaschutz beitragen können. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Alternativenprüfung auch die Umweltaspekte betrachtet. Die Alternativenprüfung kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Bebauung der Gleueler Wiese im Vergleich zu den anderen untersuchten Standorten als städtebaulich vorzugswürdig zu betrachten ist. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 3.2 Fauna / Artenschutz 195 allg. Verhinderung von Auswirkungen auf die Fläche Wiederholt wird gefordert, die Artenvielfalt (Flora, Fauna) und den Menschen umfassend vor den Folgen einer Reduzierung des natürlichen Umfeldes an der Gleueler Wiese zu schützen. Durch den Verzicht auf die baulichen Maßnahmen sollen auch zusätzliche Lärm-, Licht- und Luftschadstoff- Immissionen auf die Fläche verhindert werden, da durch diese zusätzlichen Immissionen Tiere gestört und / oder vertrieben würden. Insgesamt sei es nach Bezüglich der Artenvielfalt ist diese auf den vorhabenbedingt beanspruchten Flächen als gering anzusehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien und verschiedenen Wirbellosen Gruppen wurde nur eine relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und Fledermausarten wurden nur im Umfeld der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert. Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine streng bzw. besonders geschützten X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 320 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ansicht der Einwender nicht hinnehmbar, dass Lebensraum für Tiere durch die Bebauung mit Gebäuden und Kunstrasenplätzen verloren geht. Pflanzen. Die Abwägungsentscheidung über die öffentlichen und die privaten Belange trifft der Rat der Stadt Köln. Insgesamt werden in der konkreten Planungssituation die mit der Planung verfolgten Ziele höher gewichtet als das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft. 3.2 Fauna / Artenschutz 196 Unabsehbare Folgen Folgen für Flora und Fauna sind nicht absehbar. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden ein faunistisches Fachgutachten und eine Artenschutzrechtliche Prüfung erstellt., Im Rahmen dieses Gutachtens werden die Auswirkungen auf wildlebende Tierarten der Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, sonstige Säugetiere, Tagfalter, Heuschrecken, Libellen, weitere Wirbellose prognostiziert und bewertet. Ebenso wurden die Auswirkungen auf die Pflanzen in einem Grünordnungsplan beschrieben und bewertet. Aufgrund der belastbaren Prognose aufgrund des vorgenannten Artenschutzgutachtens und des Grünordnungsplans sind die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sehr gut vorhersehbar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 197 Fragmentierung der Biotop-Vernetzung Das Planungsgebiet vernetzt derzeit zahlreiche schutzwürdige Biotope. Nach Ansicht der Einwender ist hierbei die Vernetzung dieser Biotope von zentraler Bedeutung und nicht die Entfernung von der nächstgelegenen Bebauung. Kritisiert wird, dass durch die vorgesehenen Baumaßnahmen die Die Errichtung des Leistungszentrums ist auf einem bereits bestehenden Kunstrasenplatz vorgesehen. Die neuen Trainingsplätze werden soweit wie möglich offen gestaltet. Im Verlauf des Bebauungsplan-Verfahrens unter Berücksichtigung der Gutachtenergebnisse wurden die Trainingsplätze A2 und A3 zusammengeschoben, um hier keine enge Durchwegung zwischen den Trainingsplätzen zu schaffen, welche der Gefahr der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 321 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Vernetzung der Biotope aufgehoben würde. Diese Barrierewirkung würde auch im Grünordnungsplan (S.73) eingeräumt, wonach es Tieren nicht mehr erlaubt sein würde, über die Gleueler Wiese zu anderen Quartieren zu wechseln. Zugleich wird angegeben, dass nach Ansicht der Einwender die biologische Vielfalt insbesondere im Plangebiet besonders hoch sei. Vermüllung etc. ausgesetzt wäre. Dafür wurde zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 ein Korridor von mindestens 46 m geplant, auf denen die Tiere wie im Bestand das Plangebiet ungehindert queren können. Demnach können Tiere weiterhin die Wiesen kreuzen, da keine Kompletteinzäunung des erweiterten Trainingsgeländes vorgesehen ist. Zudem entstehen für die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine bzw. nur geringe Barriereeffekte. Die Ballfangzäune wurden im Verlauf des Bebauungsplan-Verfahrens von 6,0 m auf 4,0 m reduziert, um den Denkmalbelangen zu entsprechen und den Eingriff in das Landschaftsbild zu minimieren. Diese Reduzierung wirkt sich auch positiv mindernd auf die Barriereeffekte für Vogel- und Fledermausarten aus. Insgesamt bleibt somit die Biotopvernetzung für die Tiere gewahrt. Für weitere Artengruppen empfiehlt das faunistische Fachgutachten den Erhalt von potenziellen Wanderkorridoren für nicht flugfähige Arten, so dass auch für sie die Biotopvernetzung gewahrt werden kann. Dieser Wanderkorridor ist mit dem o. g. Korridor zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 gegeben. 3.2 Fauna / Artenschutz 198 Artenschutz allgemein Es wird kritisiert, dass eine Vielzahl von geschützten Tieren und Pflanzen auf dem beplanten Areal leben und durch die geplanten Maßnahmen gefährdet werden. Es wird seitens der Einwender die Frage gestellt, wer für die Kartierung und Prüfung dieser geschützten Arten z.B. auf der Roten Liste stehenden Arten verantwortlich ist. U.a. werden Die besonders und die streng geschützten Tierarten wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch den Naturgutachter Oliver Tillmanns, Grevenbroich, ermittelt. Dies umfasste auch die auf der Roten Liste stehenden Arten. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kommt der Gutachter zu der Einschätzung, dass keine artenschutzrechtlichen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 322 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dabei genannt: Vögel (insbesondere Adler, Baumfalke, Bussard, Ente, Iltis, Gans, Gimpel, Graureiher, Grauschnäpper, Habicht, Kleinspecht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Mittelspecht, Rauchschwalbe, Schwan, Sperber, Star, Turmfalke, Wacholderdrossel, Waldkauz, Waldohreule, Wasserhuhn und Weidenmeise); Fledermäuse (insbesondere Braunes/ Graues Langohr, Großer Abendsegler, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus); sonstige Säugetiere (insbesondere Füchse, Kaninchen, Eichhörnchen, Wiesel, Siebenschläfer, Maulwürfe); sonstige Tiere (insbesondere Amphibien, Reptilien, Glühwürmchen, Libellen, Maikäfer, Tagfalter, Heuschrecken, Hornissen und sonstige Wirbellose). Verbotstatbestände gemäß §§44 ff BNatSchG vorliegen. Eine Vegetationskartierung erfolgte im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Auf ein Vorkommen von Pflanzenarten der Roten Liste lagen vor den Erfassungen keinerlei Hinweise vor. Da die Eingriffsbereiche keine seltenen Biotoptypen darstellen, war nicht mit dem Vorkommen seltener oder gefährdeter Pflanzenarten zu rechnen. Auch im Rahmen der Vegetationskartierung gelangen keine Nachweise gefährdeter Pflanzenarten. Das Artenspektrum der Gefäßpflanzen ist gering, es konnten weder regional seltene noch landesweit gefährdete Arten beobachtet werden. 3.2 Fauna / Artenschutz 199 fehlende oder unvollständige Artenschutzprüfung Es wird wiederholt kritisiert, dass keine oder eine unvollständige Artenschutzprüfung erfolgt sei. Diese Kritik bezieht sich sowohl auf den Artenschutz als Ganzes als auch auf einzelne Aspekte wie Störung von nachtaktiven Tieren durch Licht, Lärm und Umzäunungen sowie Insekten durch Licht. Zusätzlich wird bemängelt, dass die Ergebnisse der durchgeführten Kartierungen insbesondere bei den Fledermäusen im Widerspruch zu Erhebungen des BUND stünden und die Kartierungen nicht entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt wurden. Darüber hinaus fehlen Aussagen zur Auswirkung der Temperaturerhöhung im Aspekte wie Störung nachtaktiver Arten durch Licht, Lärm und Umzäunungen wurden im Faunistischen Fachgutachten und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt und deren potenzielle Auswirkungen überprüft. Die Erhebung der Fledermäuse wurde im Rahmen von Detektorbegehungen durchgeführt. Da alle erfassten Tiere mittels Detektor eindeutig einer Art zuzuordnen waren, war eine Erhebung mittels Netzfang nicht notwendig. Zudem wurden alle erreichbaren Baumhöhlen und Spalten und somit potenzielle Quartiere auf eine Nutzung durch Fledermäuse mittels Endoskopkamera überprüft. Die Erhebung der Fledermausfauna entspricht somit durchaus dem aktuellen Stand der Technik. Vor dem Hintergrund anderer Wirkfaktoren wie z. B. dem direkten Flächenentzug im Planbereich sind Auswirkungen auf X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 323 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Planungsbereich auf die relevanten Arten und der Auswirkungen, die sich aus der Bauzeit ergeben. artenschutzrechtlich relevante Arten zu vernachlässigen. Die möglichen Auswirkungen der Bauzeit wurden im Artenschutzgutachten berücksichtigt. 3.2 Fauna / Artenschutz 200 Artenschutzgutachten - Störpotenzial Es wird behauptet, dass die artenschutzrechtlichen Bewertungen fehlerhaft seien. Insbesondere wird kritisiert, dass durch den seinerzeit unrechtmäßigen Bau des Geißbockheims Fakten geschaffen wurden, deren Auswirkungen nun als Begründung für die fehlende Relevanz der gleichen Auswirkungen auf das neue Bauvorhaben dienen. Nach Ansicht der Einwender haben mehrere planungsrechtlich relevante Vogelarten ihre Brut- und Ruhestätten im relevanten Areal. Hinsichtlich der Störung dieser Arten argumentiere die Antragstellerin nun, dass durch die bereits vorhandenen baulichen Maßnahmen (die diese selbst herbeigeführt hat) diese Arten bereits Störungen unterliegen würden und daher weitere Störungen keinen wesentlichen Einfluss mehr hätten. Neben der Kritik an dieser Argumentationskette wird seitens der Einwender auch bestritten, dass es derzeit bereits ein nennenswertes Störpotenzial gebe, da die Fläche bisher im Wesentlichen durch Spaziergänger und Jogger genutzt werde. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bewertung ist zu überprüfen, inwiefern die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen zu Konflikten mit den im Wirkraum vorkommenden Arten führen. Hinsichtlich der Konflikteinschätzung sind die bestehenden Störwirkungen und die Anpassung von Tierindividuen an diese Störwirkungen zu berücksichtigen. In der Artenschutzprüfung werden deshalb die durch die Umsetzung der Planung zu erwartenden Störwirkungen vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Störwirkungen im städtischen Umfeld überprüft. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 203 Umsiedlung Die Gleueler Wiese bildet den Lebensraum für viele Vogelarten, Hasen, Igel, Maulwürfe, Rehe und Die wenigen Tierarten, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten direkt von der Realisierung der geplanten Vorhaben betroffen sind, unterstehen nicht dem gesetzlichen Artenschutz. Sie können innerhalb kurzer X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 324 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat andere Tiere. Durch die geplante Versiegelung der Flächen durch Kunstrasen wird den Tieren der Lebensraum genommen. Sie finden keine Nahrung mehr, haben keine Flächen um ihre Höhlen oder andere Behausungen zu bauen. Es wird daher die Frage gestellt, was mit den Tieren passieren soll. Käme eine Umsiedlung der Wildtiere in Frage? Wenn ja, wohin? Zeit durch Ausweichen in die Umgebung die Verluste durch die Lebensraumbeanspruchung kompensieren. 3.2 Fauna / Artenschutz 204 Tierweltbestand Es wird danach gefragt, ob es Untersuchungen gibt, die den Tierbestand dokumentieren und ob Maßnahmen getroffen wurden, um diesen Bestand auch nach Fertigstellung der Bebauung zu sichern. Die Auswirkungen auf die Artenvielfalt wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch einen Biologen untersucht. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung waren im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Folgende Maßnahmen wurden vom Gutachter ermittelt, um die Auswirkungen auf den Artenschutz zu minimieren:  Erhalt von strukturreichen Randbereichen der Wiesenflächen  Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen durchführenden Weges  Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf Tierarten  Verminderung der Auswirkungen von Gebäude und Wegebeleuchtung auf Tierarten  Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 325 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat von Sträuchern und Bäumen  Kontrolle auf aktuell genutzte Nester  Verrmeidung von Vogelschlag an Glaselementen. Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan, im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan sowie in den Baugenehmigungen gesichert und damit dauerhaft geregelt. 3.2 Fauna / Artenschutz 205 Anzahl Lebewesen im Boden Nach Aussage der Einwender leben in den ersten 40 cm pro qm bis zu 1,6 Brd. Lebewesen im Boden. Der Erhalt dieser Bodenlebewesen sei erforderlich, um das Nahrungsangebot und damit die auf der Oberfläche lebenden Tiere, Insekten und Pflanzen zu schützen. Gleichzeitig müsse auch innerhalb der gesamten Nahrungskette (Bodenorganismen/ Insekten/ Kleinstsäuretiere/ Greifvögel und Raubtiere) darauf geachtet werden, dass diese nicht durch Verlust eines Kettengliedes dauerhaft gestört würde. Übergeordnet wird kritisiert, dass die Versiegelung von Flächen mit Kunstrasen alle im Boden lebenden Kleinstlebewesen abtötet. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Essentielle Nahrungshabitate von planungsrelevanten Vogelarten sind nicht betroffen. Im Rahmen der Kartierungen wurde auch dieser Wirkfaktor detailliert überprüft und es wurde festgestellt, dass die vom Vorhaben betroffenen Flächen keine für wildlebende Tierarten essentiell bedeutenden Nahrungsräume darstellen. Zu einer Verdrängung von wildlebenden Tierarten kommt es aufgrund der geplanten Bodenversiegelung diesbezüglich nicht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 206 Bewegungseinschränkung Die geplanten baulichen Einrichtungen stellen nach Ansicht der Einwender Hindernisse für Tiere dar, um sich im Plangebiet frei bewegen zu können. Diese Für die im Plangebiet auftretenden Arten, die dem gesetzlichen Artenschutz unterliegen, stellen die geplanten Einrichtungen keine Hindernisse dar, da sie flugfähig und hochmobil sind (Vögel, Fledermäuse). Für den Großteil der weiteren Tierarten stellen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 326 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bewegungseinschränkung wird abgelehnt, da diese die genetische Vielfalt einschränkt sowie die Fortpflanzung insgesamt beeinträchtigt. Auf eine Umzäunung der Anlage sollte verzichtet werden. Umzäunungen aufgrund ihrer geringen Größe und teils Flugfähigkeit (Insekten) keine Hindernisse dar. Zudem wird für die nicht artenschutzrechtlich relevanten Arten, deren Mobilität aufgrund ihrer fehlenden Flugfähigkeit eingeschränkt ist, der Empfehlung des Grünordnungsplans gefolgt und ein Korridor zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 entlang des heutigen und zukünftigen Weges in einer Breite von gut 46 m im Bebauungsplan frei gehalten. 3.2 Fauna / Artenschutz 207 Artenschutzrechtliche Aspekte Entgegen der Ausführungen in den Planungsunterlagen wird seitens der Einwender darauf verwiesen, dass es im Planungsbereich artenschutzrechtliche Konflikte gibt, die jedoch außer Betracht gelassen wurden. Es sei daher abwegig zu folgern, der Standort sei unter artenschutzrechtlichen Aspekten für die Erweiterung der Trainingsplätze und den Neubau des Leistungszentrums geeignet. Vielmehr wird kritisch angemerkt, dass dieser Aspekt erst im parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren betrachtet und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß §44 BNatSchG sichergestellt werden solle. Wenn jedoch die Flächennutzungsplanänderung erst vollzogen sei, könne ohne weiteres der Bebauungsplanentwurf auf den Weg gebracht werden. Alleine aufgrund der Belange der Fauna sein der Entwurf des Flächennutzungsplanes abzulehnen. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Auf beiden Planungsebenen - Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - steht der Artenschutz somit dem Vorhaben nicht entgegen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 327 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.2 Fauna / Artenschutz 208 biologische Vielfalt In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes wird angeführt: „Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die Wertigkeit der biologischen Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft. Die Umsetzung der Planung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger Minderungsmaßnahmen“. Seitens der Einwender wird die Bewertung der biologischen Vielfalt als "Mittel" in Zweifel gezogen. Die biologische Vielfalt umfasst die Anzahl und die Häufigkeit der im Plangebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Die pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf die biologische Vielfalt des Plangebietes ist die Einstufung „Mittel“ vor dem Hintergrund der Lage im städtischen Umfeld deshalb nachvollziehbar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 209 Beeinflussung Artenvielfalt Da die geplanten Bauten extrem in die lokale Insektenvielfalt eingreifen werden, werden die im Planungsbereich beheimateten Insektenfresser (z.B. Kleinsäuger, Fledermäuse, Vögel) in angrenzende Bereiche ausweichen müssen. Dieses Ausweichen auf andere Gebiete führt zu verstärkter Nahrungskonkurrenz mit den dort ansässigen Tieren und damit zu im Vorfeld nicht abschätzbaren Wechselwirkungen. Die Artenvielfalt werde somit in Gebieten weit über die Bebauungsfläche hinaus beeinflusst. Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten Fledermäuse und Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt. Konkurrenzsituationen zwischen im Plangebiet auftretenden Arten und ihren Artgenossen in den angrenzenden Bereichen sind deshalb und aufgrund der Nahrungsökologie und des Jagdverhaltens nicht vorstellbar. Eine Beeinflussung der Artenvielfalt „weit über die Bebauungsfläche hinaus“ kann deshalb ausgeschlossen werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 328 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.2 Fauna / Artenschutz 210 Grüngürtel als System Der Grüngürtel ist nach Auffassung der Einwender als System aufzufassen. Die einzelnen Wiesen stechen dabei durch eine immer seltener zu findende ortsspezifische Artenvielfalt heraus. Insbesondere die Gleueler Wiese habe diesbezüglich eine herausragende Bedeutung, da im umgebenden Bereich die dort vorliegende Kombination aus ökologischen Faktoren (Freifläche mit vereinzelten Bäumen in der vorliegenden Größenordnung; Lebensraum für Insekten, krautige Pflanzen und Gräser; hohe Bodenqualität mit ausgeprägter Humusschicht; enorme Biodiversität) kein zweites Mal zu finden sei. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten Tiergruppen als mittel eingestuft werden kann. Die pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf die biologische Vielfalt des Plangebietes kann deshalb s nicht von einer Fläche mit „enormer Biodiversität“ ausgegangen werden. Es existieren im Äußeren Grüngürtel weiterhin große Wiesenbereiche mit einer ähnlichen Struktur. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 211 Ökosystem Grüngürtel Der Grüngürtel bietet Tausenden von Insekten, Vögeln, Säugern und anderen Tieren einen Lebensraum. Nicht nur durch die Zerstörung der Grünflächen, sondern auch durch Licht- und Lärmemission wird dieses einzigartige Ökosystem auch im größeren Umkreis der betreffenden Flächen zerstört werden. Der Tierschutz ist in der BRD seit 2002 im Grundgesetz verankert: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Es werden zahlreiche Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf Tierarten mindern. Dadurch kommt es auch nicht zur Zerstörung eines einzigartigen Ökosystems im größeren Umkreis des Plangebietes. Zudem werden innerhalb und außerhalb des Plangebiets umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des BauGB und berücksichtigt die dortigen Vorgaben zur Durchführung einer Umweltprüfung mit den erforderlichen Gutachten als Grundlage der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 329 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Zerstörung dieses Ökosystems wiederspricht somit unserem Grundgesetz. ratspolitischen Abwägungsentscheidung. Ein Widerspruch des Bebauungsplan-Entwurfes zum Grundgesetzt liegt nicht vor. 3.2 Fauna / Artenschutz 212 biotische und bodenkundliche Bewertungen In der Begründung der Stadt Köln für die Änderung des FNP fehlen bei der Flächenbewertung biotische und bodenkundliche Kriterien. Auf Seite 60 heißt es: „Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdeten Insektenarten festgestellt werden. Die Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm einzustufen, die Waldflächen haben für die Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. Diese fallen nicht unter den gesetzlichen Artenschutz.“ Nach Ansicht der Einwender ist die Aussage irreführend, da es sich bei den Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet um die zur Bebauung anstehende Gleueler Wiese handelt. Die Waldflächen, von denen im zitierten Absatz ebenfalls die Rede ist, sollen wie immer wieder beteuert wird, weder gefällt noch bebaut werden. Wieso werden sie also überhaupt genannt? Es handelt sich hier um eine ebenso inhaltslose wie suggestive Formulierung, durch welche die Bedeutung der Wiesenflächen heruntergespielt werden soll. Es wurde lediglich geprüft, ob Tiere betroffen sind, die unter den gesetzlichen Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und Kleinstlebewesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 330 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Artenschutz fallen. Das bedeutet aber nicht, dass die Überbauung eines Lebensraumes, der vielen Insekten und dazu zählen nicht nur Tagfalter und Heuschrecken, sondern auch Bienen, Hummeln, Wildbienen, überhaupt: Fluginsekten, Käfer, Spinnen usw. ohne Relevanz ist. Wer die Artenvielfalt der Insekten auf der Wiesenfläche bestreitet, möge nur einmal im Frühjahr über die blühende Gleueler Wiese gehen und die Vielzahl der Insekten beobachten. Insekten sind von größter Wichtigkeit für den Erhalt unserer Pflanzenwelt. „Bei der Erhebungen in 63 deutschen Schutzgebieten zwischen 1989 und 2016 ist ein Rückgang von 76 Prozent (im Hochsommer bis zu 82 Prozent) der Fluginsekten Biomasse festgestellt worden. Die Verluste betreffen offenbar die meisten Arten, von Schmetterlingen, Bienen und Wespen bis zu Motten und anderen flugfähigen Arten, die praktisch ausnahmslos als Bestäuber von Wild- und Nutzpflanzen oder zumindest als Beutetiere für Vögel wichtig sind. Etwa 80 Prozent der Wildpflanzen sind abhängig von Insektenbestäubung, und 60 Prozent der Vögel in der heimischen Natur ernährt sich hauptsächlich von Insekten. Die Arbeit ist methodisch sauber und zeigt flächendeckend für eine große geografische Region Mitteleuropas einen massiven Biomasserückgang für Insekten. Es geht nicht darum, dass einzelne Insektenarten auf der Gleueler Wiese vom Aussterben bedroht sind. Es geht darum, dass unser Ökosystem bedroht ist und dass der Raubbau an Wiesenflächen zu immer weiterem Seite 331 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Insektensterben führt. 3.2 Fauna / Artenschutz 213 faunistisches Fachgutachten Die umfangreichen und völlig unnatürlichen Kunstrasenplätze und Gebäude würden sich wie ein Riegel zwischen die stadteinwärts liegenden Kleingartenanlagen und den Decksteiner Weiher legen. Fraglos führt dies zu einer weiteren Verinselung der naturnahen Flächen des Grüngürtels, mit Barrierewirkungen und anderen negativen Folgen für viele Tierarten, die größere, zusammenhängende Habitate benötigen wie die Greifvögel, die zur Zeit wieder in erfreulich hohen Dichten im Äußeren Grüngürtel leben. Das faunistische Fachgutachten (von Dipl -Biol. Oliver Tillmans, erstellt im Auftrag des Ingenieurbüros Rietmann aus Königswinter) stellt korrekt fest, dass gerade die Greifvögel im Äußeren Grüngürtel mittlerweile eine hohe Störungstoleranz besitzen. Die Schlussfolgerung, dass die geplante Maßnahme keine negativen Auswirkungen auf diese Arten hätte, wird jedoch angezweifelt. Insbesondere wird bemängelt, dass folgende zu erwartende Wirkfaktoren nicht ausreichend berücksichtigt wurden: 1. Indirekte Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse durch Verringerung des Nahrungsangebots: Es wird zugestimmt, dass die Gleueler Wiese nicht das hauptsächliche Jagdgebiet der im Gebiet ansässigen Greifvögel darstellt. Das Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten Fledermäuse und Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt. Aufgrund der guten Flugfähigkeit von Greifvogelarten ist nicht absehbar, dass das Vorhaben Barrierewirkungen z.B. für den Mäusebussard mit sich bringt. Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Wildkaninchen vor allem im Randbereich der offenen Flächen und somit außerhalb des Plangebietes auftritt. Zu erheblichen Auswirkungen auf die Kaninchen-Population, die ohnehin erheblichen Schwankungen unterworfen ist, kann das Vorhaben deshalb nicht führen. Die geplante Ertüchtigung des RheinEnergieSportparks wird nicht zu einer erheblichen Verkehrszunahme führen. Eine Zunahme von „illegalem“ Parken am Militärring ist entsprechend nicht zu erwarten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 332 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Faunistische Fachgutachten stellt damit zutreffend fest, dass die Mäusebussarde (mit mehreren Brutpaaren im Gebiet vertreten) v.a. "überfahrene Kleinsäuger und Kaninchen“ vom angrenzenden Militärring erbeuten. Gerade die Kaninchen benötigen aber zur Nahrungssuche neben den Wald- und Gehölzbeständen auch Offenland und Waldrandgebiete mit Gras zur Ernährung. Ein Rückgang des Nahrungsangebots gerade für die Mäusebussarde ist somit eindeutig zu erwarten, mit vorhersehbaren Folgen auf die Populationsdichte dieses Greifvogels. Inwieweit ähnliche Auswirkungen auf insektenfressende Vögel zu erwarten sind, da gerade die temporär von Schafen beweideten Wiesen eine wichtige Quelle für Fluginsekten darstellen, wird im Gutachten ebenfalls nicht ausreichend betrachtet. 2. Auswirkungen durch zu erwartende illegal parkende Kraftfahrzeuge: Ohne Frage wird aufgrund der Baumaßnahme der Parkdruck im Umfeld der betroffenen Flächen zunehmen. Illegales Parken auch am Rande des Militärrings ist zu erwarten. Damit ist nicht gewährleistet, dass den Bussarden weiterhin noch erlaubt wird, in ausreichendem Maße “überfahrene Kleinsäuger und Kaninchen“ von der Straße aufzulesen. 3.2 Fauna / Artenschutz 214 Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und Insektenvorkommen Insekten spielen eine entscheidende Rolle für die Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 333 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Funktionsfähigkeit vieler Ökosysteme. Sie tragen zur Vermehrung von Pflanzen sowie zur Fruchtbarkeit des Bodens bei. Der Weltbiodiversitätsrat weist daraufhin, dass die Bestäuber unter den Insekten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Menschen mit Nahrungsmitteln leisten. Zu den Bestäubern zählen weltweit 20.000 verschiedene Arten von Wildbienen. Außer ihnen bestäuben auch viele Schmetterlingsarten, Fliegen, Motten, Käfer und Wespen. Neben diesen Insekten zählen auch einige Vögel und andere Tierarten zu den Bestäubern, ihre Bedeutung ist jedoch viel geringer. Bestäuber suchen Blütenpflanzen vor allem deshalb auf, weil ihnen Pollen und Nektar als Nahrung dienen. Einige Arten sind Spezialisten und auf ganz bestimmte Blütenpflanzen angewiesen. Andere sind Generalisten und ernähren sich von einer größeren Zahl verschiedener Pflanzenarten. Die Bestäuber spielen in der Natur eine zentrale Rolle für die Stabilität von Nahrungsketten. Denn Pflanzen dienen als Nahrung und Lebensraum für viele andere Tierarten auch für Säugetiere und Vögel. Im Untersuchungsbereich sind über 50 Vogelarten heimisch. Diesen sollte nicht die Nahrungsgrundlage entzogen werden. Im Ökosystem Wald werden rund 80 Prozent aller Bäume und Sträucher von Insekten bestäubt. Dazu gehören Ahorn, Weißdorn, Rosskastanie, Weide, Vogelbeere und Linde. Allerdings tragen auch Ameisen zur Verbreitung der Pflanzen bei. Sie sammeln Samen und verteilen sie. Insekten regulieren im Wald aber auch Energie- und Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf Insektenarten vermindern. Erhebliche Auswirkungen der über 50 Vogelarten durch das Vorhaben sind nach Faunistischem Fachgutachten und Artenschutzrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht abzusehen. Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und Kleinstlebewesen. Seite 334 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Nährstoffflüsse. Viele Arten fressen Blätter und Nadeln. Das Pflanzenmaterial wird verdaut, der Kot gelangt auf den Boden und wird von Mikroorganismen weiterverarbeitet. Dadurch werden die Nährstoffe wieder verfügbar gemacht. Viele Insektenarten tragen auch zum Abbau von totem Holz bei. Sie zerkleinern Rinde und Holz und erleichtern so den Abbau durch Mikroorganismen. Zum Teil besiedeln Insekten auch geschwächte Bäume und können sie zum Absterben bringen. Insgesamt fördern sie damit den Gesundheitszustand des Waldes. Weiterhin verwerten Insekten Kot und Kadaver anderer Waldtiere. Insekten dienen wiederum als Nahrung für Vögel wie Spechte, Meisen oder Spatzen. Auch Mäuse, Frösche und Eidechsen fressen Insekten. Zudem fressen viele Insekten andere Insektenarten. Sie regulieren damit das Verhältnis der Arten und können dazu beitragen, das massenhafte Auftreten von Schädlingen zu verhindern. Die geplante Bebauung würde den Insekten den Lebensraum nehmen. 3.2 Fauna / Artenschutz 216 Planungsstopp wegen Verbotstatbeständen Es wird vorgebracht, dass die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen seien; überdies sei die Planung nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs.3 BauGB, wenn seiner Verwirklichung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.v.§ 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen stünden. Im Die öffentliche Auslegung der Fachgutachten, einschließlich des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgte im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB. Das Gutachten bewertet das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 335 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grünordnungsplan werde eingeräumt, dass die Genehmigungsfähigkeit in Frage stehe. Entgegen der dann nachfolgenden Einschätzungen der Gutachter werde der Konflikt nicht durch die weiter genannten Maßnahmen derart entschärft, dass von einer Verlagerungsmöglichkeit der Konflikte geredet werden könne. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Auf S. 16 ff. behandelt der GOP (Stand 26.06.2019 zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB) den Biotopbestand im Plangebiet. Die Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren (GOP, Anlagen 1 – 4, Seite 18) ist möglich, da bereits auf der Bebauungsplan-Ebene Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgezeigt und gesichert werden. 3.2 Fauna / Artenschutz 217 Ausgleichsflächen Die Reduzierung der Artenvielfalt sowie der biologischen Masse insgesamt wird kritisch gesehen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen reichen aus Sicht der Einwender nicht aus. Die Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit, der Lokation und der Menge an Ausweichflächen wird als ergebnisorientiert und nicht sachbezogen kritisiert. Der Umfang der Ausgleichsflächen sollte bezogen auf die einzelnen Lebensräume gleichwertig und gleichgroß sein. Jedoch wird auch vorgebracht, dass ein solcher Ausgleich aufgrund der besonderen Eigenschaften der einzelnen Biotopinseln tatsächlich nicht möglich sei. Aus artenschutzrechtlichen Gründen werden keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Wegen der geringen Bedeutung des Plangebietes für die dort auftretenden Tierarten und vorkommenden Pflanzen ist davon auszugehen, dass Art und Umfang von Ausgleichsflächen dazu geeignet sind, den artenschutzrechtlich nicht relevanten Arten in ausreichender Größe und Qualität als Ausgleichslebensraum dienen zu können. Im Grünordnungsplan wird aufgezeigt, dass durch das geplante Vorhaben insgesamt ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten ausgelöst wird. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen führen zu einem Ausgleich von 101,45 %, so dass ein vollständiger naturschutzrechtlicher Ausgleich umgesetzt wird. Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es nicht erforderlich, dass sich Eingriffs- und Ausgleichsfläche von der Größe her entsprechen. Vielmehr kommt es X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 336 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat maßgeblich auf die Vergleichbarkeit der Flächen im Hinblick auf ihre Biotopwertigkeit an. 3.2 Fauna / Artenschutz 218 Schutz von Wildtieren Es wird die Frage gestellt, wie die Wildtiere vor Störungen und Tötung geschützt werden sollen. Werden Tiere, die beim Bau oder im Betrieb der Anlage verletzt werden, seitens des 1. FC eingesammelt und fachgerecht versorgt? Im Faunistischen Fachgutachten inkl. artenschutzrechtlicher Prüfung werden verschiedene Maßnahmen zum Schutz sowohl der artenschutzrechtlich relevanten Arten als auch der weiteren vorkommenden Tierarten dargestellt. Diese sind:  Erhalt von strukturreichen Randbereichen der Wiesenflächen  Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen durchführenden Weges  Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf Tierarten  Verminderung der Auswirkungen von Gebäude und Wegebeleuchtung auf Tierarten  Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme von Sträuchern und Bäumen  Kontrolle auf aktuell genutzte Nester  Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen Durch ihre Berücksichtigung können Konflikte mit den Vorkommen der im Vorhabenbereich und in seinem Umfeld auftretenden Arten verhindert oder erheblich gemindert werden. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 337 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.2 Fauna / Artenschutz 219 Krötenwanderung Es wird eingewendet, dass die Krötenwanderung vom Decksteiner Weiher in die nahegelegenen Schrebergärten zum Großteil über die von den Bebauungsplänen betroffene Wiese erfolgt und damit artenschutzrechtliche Belange durch das geplante Vorhaben berührt würden. Im Untersuchungsraum konnte mit der Erdkröte nur eine Amphibienart nachgewiesen werden. Bei ihr handelt es sich um die bundes- und landesweit häufigste Amphibienart, die aufgrund ihrer geringen Lebensraumansprüche nicht gefährdet ist, so dass es sich hier um eine nicht artenschutzrechtlich relevante Art handelt. Die Art laicht mit einer mäßig großen Population im Decksteiner Weiher, nutzt aber vor allem die Gehölzbestände des Untersuchungsraums und des Plangebiets als Landhabitat. Aufgrund des Mangels an Deckung besitzen die vorhandenen Spielfelder und auch die Wiesenflächen keine bzw. nur eine geringe Eignung als Landhabitat. Insgesamt ist der Wert des Untersuchungsraums für Amphibien als gering einzustufen. Eine nächtliche Wanderung der Erdkröte über die Gleueler Wiese wurde vom Gutachter nicht beobachtet. Sollten dennoch einzelne Tiere die Gleueler Wiese zur Wanderung in die Kleingärten oder von dort zum Decksteiner Weiher nutzen, stellen die neuen Traningsplätze kein Hindernis dar. Zum einen ist der ca. 46 m breite Korridor zwischen den Trainingsplätzen A 1 und A2 ausreichend breit, zum anderen wird die Umzäunung der geplanten Trainingsplätze durchlässig ausgeführt (keine Bandenwerbung). X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 220 Maulwürfe Es wird nachgefragt, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Maulwürfe hat. Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist der Maulwurf durch das Vorhaben betroffen. Gefährdungen und Lebensraumverluste können durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen jedoch eingeschränkt werden, die z. B. die Biotopvernetzung für den Maulwurf erhalten. Der Maulwurf hat ein hohes Vorkommen und wird als X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 338 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nicht gefährdet eingestuft. Auswirkungen auf den Bestand des Maulwurfs sind daher auszuschließen. 3.2 Fauna / Artenschutz 221 Greifvögel Es wird dargelegt, dass die gesamte Nahrungskette von Bodenorganismen, über Insekten zu kleinen Säugetieren und Vögeln Nahrungsgrundlage für Greifvögel darstellt. Darüber hinaus stellt der Wechsel zwischen altem Baumbestand und freier Wiesenfläche einen optimalen Lebensraum für die Greifvögel dar. Dieser Lebensraum wird als gefährdet angesehen. Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtlichen Prüfung sind essentielle Nahrungshabitate von planungsrelevanten Vogelarten durch das Vorhaben nicht betroffen. Zwar brüten im Umfeld des Vorhabenbereiches Taggreifvögel und Eulen, die Wiesenflächen stellen aber für sie keinen bedeutenden Nahrungsraum dar. Der Habicht nutzt v.a. das östliche Umfeld des Vorhabenbereiches als Nahrungsraum, die im Umfeld des Vorhabenbereiches brütenden Mäusebussarde profitieren von Kollisionen von Tieren mit Fahrzeugen auf dem Militärring und jagen zudem im Offenland im weiteren Umfeld. Auch für Eulen wurde keine besondere Funktion der Wiesenflächen als Nahrungsraum festgestellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 222 Insekten Es wird der Erhalt der Gleueler Wiese gefordert, um den Lebensraum für Insekten und Schmetterlinge zu erhalten. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf Insektenarten vermindern. Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 339 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und Kleinstlebewesen. 3.2 Fauna / Artenschutz 223 Plageinsekten Es wird kritisiert, dass durch die geplanten Lichtemissionen Vögel und Fledermäuse vertrieben würden. Dies könnte auch zu einer Zunahme an Plageinsekten (z.B. Stechmücken) am Decksteiner Weiher führen. Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist nicht abzusehen, dass Vögel oder Fledermäuse durch Lichtemissionen vertrieben würden. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben Auswirkungen auf am Decksteiner Weiher jagende Tiere hätte, so dass der Bestand von „Plageinsekten“ zunehmen könnte. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 224 Fehlerhaftes Artenschutzgutachten (Fledermäuse) Das Gutachten "Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung" ist nach Ansicht der Einwender unvollständig, da die Routen der betrachteten Fledermäuse nicht kartiert wurden und nur die Wegebereiche und nicht das gesamte Habitat berücksichtigt wurde. Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden zur Erhebung von Lebensräumen der Fledermausarten Detektorbegehungen durchgeführt, bei denen jagende Tiere sowie Tiere im Transferflug dokumentiert wurden. Aus der Lage der Nachweispunkte ergeben sich die Jagdgebiete und Flugrouten der festgestellten Arten. Es können somit Aussagen zur Quartiernutzung, zum Jagdverhalten und zu Flugwegen getroffen werden. Die Artenschutzrechtliche Prüfung ist somit auch bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse als vollständig anzusehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / 225 Fledermäuse (Sonstiges) Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des X X Dem Sachargument Seite 340 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Artenschutz Nach Ansicht der Einwender stelle der Wechsel zwischen altem Baumbestand und freier Wiesenfläche ein optimales Jagdgebiet für Fledermäuse dar. Mehrere Fledermausarten, die im Plangebiet beheimatet sind, seien mit unterschiedlichem Gefährdungsstatus auf der Roten Liste aufgeführt. Bau und Betrieb der baulichen Maßnahmen stören die geschützten Fledermausbestände in unzulässigem Maße. Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen der Detektor-Begehungen konnten vier Fledermausarten festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für Großen Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine Langohrfledermaus festgestellt werden, die aufgrund der regionalen Seltenheit des Grauen Langohrs vermutlich dem häufigeren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randbereichen der Wiesenflächen und in den umgebenden Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die Beleuchtung des Vorhabenbereichs (v. a. Flutlicht) wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die lichtscheue Wasserfledermaus nur in großer Entfernung jagt, die Langohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Ebenso führen die geplanten Ballfangzäune zu keinen negativen Auswirkungen. Grobe Materialien wie sie für Ballfangzäune genutzt werden (z.B. Gitterstäbe, Stahlelemente, Maschendraht etc.) können von Fledermäusen gut geortet und umflogen werden. wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 226 Fledermäuse (Lichtemissionen) Seitens der Einwender wird dargelegt, dass die Störung von Fledermäusen nach der europäischen Habitat Direktive (Conservation of Natural Habitats Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen der Detektor-Begehungen konnten vier Fledermausarten X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 341 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat of Wild Flora and Fauna 1992/42/EEC) streng geschützt seien. Laut Verfügung Nr. 41 sei es eine Straftat Fledermäuse zu stören, wobei Störungen definiert seien als Beeinträchtigung der Überlebensfähigkeit, des Brütens und der Reproduktion, sowie Eingriffe, die die lokale Verbreitung und das Vorkommen der Arten einschränken. Die Einführung von Barriereeffekten durch künstliches Licht fällt nach Ansicht der Einwender nach den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen unter diese Definition. Die Entwürfe für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks sind als Eingriffe in den Naturhaushalt einzustufen, die die lokale Verbreitung und das Vorkommen der vorhandenen Fledermausarten einschränken. Das Vorhaben sei daher unzulässig. festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für Großen Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine Langohrfledermaus festgestellt werden, die aufgrund der regionalen Seltenheit des Grauen Langohrs vermutlich dem häufigeren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randbereichen der Wiesenflächen und in den umgebenden Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die Beleuchtung des Vorhabenbereichs, insbesondere durch Flutlicht, wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die lichtscheue Wasserfledermaus nur in großer Entfernung jagt, die Langohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Das Vorhaben widerspricht somit weder den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes noch denen der FFH- Richtlinie, auf die die Einwender sich beziehen und ist deshalb als zulässig einzustufen. 3.2 Fauna / Artenschutz 227 Fledermäuse (faunistisches Gutachten) Das faunistische Gutachten stellte für die im Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten, darunter auch planrelevante FFH- Arten, keine erheblichen Beeinträchtigungen fest, die zu erwarten wären. Der NABU kommt in seiner Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis. Dieser Sichtweise des NABU schließt sich IMMUN an. Der NABU geht auch ausführlich auf die Reaktionen der Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Es wurden fünf Detektorbegehungen zwischen Anfang Mai und Mitte September durchgeführt. Zudem wurde im Frühjahr und Spätsommer jeweils eine Schwärmkontrolle vor potenziellen Quartierstandorten durchgeführt. Weiterhin erfolgte zur Wochenstubenzeit eine Kontrolle potenzieller Quartiere mittels Endoskopkamera. Somit wurden zur X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 342 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat unterschiedlichen Fledermausarten auf Lichtimmissionen ein. Die detaillierten Ausführungen des NABU werden noch um folgende Punkte ergänzt: Die Stichprobengröße der Fledermaus-Zählungen des faunistischen Gutachtens lag sehr niedrig. Es fand beispielsweise nur eine einmalige Kontrolle von potenziellen Quartieren statt und dies bezogen auf ein derart großes Plangebiet. Kommt hinzu, dass manche Fledermausarten gerne zwischen verschiedenen Wochenstuben wechseln. Bei einer derart stichprobenhaften Einzelkontrolle kann kein sicherer Nachweis von Jungenstuben, Zwischenquartieren oder Männchenquartieren erbracht werden. Vor allem der Nachweis der Jungenstuben ist jedoch planungsrelevant, insbesondere bei FFH-Arten. Die Methodik des Gutachtens reicht an dieser Stelle nicht aus, um 100%tig abgesicherte Ergebnisse zu liefern. Der Gutachter räumt die oben beschriebene Unsicherheit und Möglichkeit auch selber ein und bewertet diese jedoch nicht nachvollziehbar wie folgt: Dennoch ist es aufgrund des häufigen Quartierwechsels von Fledermausarten möglich, dass im Untersuchungsraum und vereinzelt auch innerhalb des Vorhabenbereichs z.B. Männchen- oder Zwischenquartiere vorhanden sind (...). Da für keine Art ein Quartierverdacht vorliegt, wird auf die Lage potenzieller Quartiere im Untersuchungsraum Erfassung der Fledermausfauna allein acht Begehungen durchgeführt, was nicht einer „niedrigen Stichprobengröße“ entspricht. Vielmehr liegt die Anzahl der Begehungen über den Vorgaben des Landesumweltamtes für artenschutzrechtliche Untersuchungen. Mit zwei Schwärmkontrollen und einer Kontrolle mittels Endoskopkamera wurden drei Kontrollen potenzieller Quartiere durchgeführt. Der Wechsel von Tieren zwischen verschiedenen Quartieren wurde somit genauso berücksichtigt wie die potenziellen Wochenstuben (Kontrolle während der Wochenstubenzeit). Die Kontrolle mittels Endoskopkamera liefert zudem nicht nur Daten zur aktuellen Besetzung von Höhlen oder Spalten durch Individuen. Die potenziellen Quartiere wurden auch auf Spuren wie Urin, Talg oder Kot sowie Nahrungsreste von Fledermäusen überprüft, so dass Aussagen zur Nutzung potenzieller Quartiere über einen langen Zeitraum ermöglicht wurden. Dennoch konnten keine Hinweise auf eine Quartiernutzung festgestellt werden. Nur vorsorglich wird dennoch eine gelegentliche Nutzung von Quartieren nicht völlig ausgeschlossen. Die potenziellen Quartiere von Fledermausarten, für die keine Hinweise auf eine Nutzung vorliegen, dennoch weiter zu beschreiben bzw. diese in Karten darzustellen, ist artenschutzrechtlich nicht relevant. Seite 343 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nicht weiter eingegangen. 3.2 Fauna / Artenschutz 228 Jagdhabitat Fledermaus Im Bebauungsplan-Entwurf (BE) wird im Umweltbericht die Gleueler Waldwiese als stark degenerierte Glatthaferwiese bezeichnet, die regelmäßig gemäht und durch Waldkindergarten, als Hundeauslaufwiese, zum Joggen und Spaziergehen genutzt wird. Dabei wird völlig verkannt, dass die Gleueler Wiese mit den angrenzenden Waldrändern ein geeignetes und regelmäßig frequentiertes Jagdhabitat für heimische streng geschützte Fledermäuse ist. Die Beeinträchtigung ihres Lebensraumes muss bei Bauvorhaben besonders berücksichtigt werden. Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Die Arten jagen aber nahezu ausschließlich in den Randbereichen der Wiesenflächen und in den umgebenden Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die Beleuchtung des Vorhabenbereichs, insbesondere durch Flutlicht, wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die lichtscheue Wasserfledermaus nur in großer Entfernung jagt, die Langohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Somit kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes der kartierten Fledermausarten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 229 Bienenwiesen Nach Ansicht der Einwender ist der Äußere Grüngürtel wichtig für Insekten, Vögel und Säugetiere. Anstelle einer Reduktion dieser Flächen wird das Anlegen von zusätzlichen Grünflächen und/ oder Bienenwiesenpflanzen gefordert, um die Bestände an Bienen und anderen Insekten zu erhöhen, die ihrerseits als Nahrungsgrundlage für weitere Arten dienen. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Das Vorhaben führt somit nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Bienen und anderen Insekten. Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen Artenschutz fallen, wie die hier genannten Bienen und andere Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 344 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat berücksichtigt. Als eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume für u. a. Insekten. 3.2 Fauna / Artenschutz 230 keine ausreichende Berücksichtigung der Auswirkungen auf örtliche Tierwelt Die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die örtliche Tierwelt durch den Wegfall von Lebensraum und die Störungen durch Beleuchtung und Lärmbelastung werden in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt wird. Grundsätzlich wird bemängelt, dass die Abwägung die negativen Auswirkungen für die Tiere auf der Fläche selbst, aber auch für die indirekt betroffenen angrenzenden Flächen und ihr Tierreich nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere fehlt die Betrachtung der Nullvariante. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Der Wegfall von Lebensraum, Störungen durch Beleuchtung und Lärmbelastung werden bei der Prüfung berücksichtigt. Es werden Maßnahmen dargestellt, die die Auswirkungen auf Tierarten mindern. Die Beschreibung der Nullvariante erfolgt im Umweltbericht unter Punkt 7.1.2 Da der Bestand und die Nullvariante einander entsprechen, wurden diese beiden Punkte bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter im Umweltbericht zusammengefasst. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 231 Lebensraum Gleueler Wiese In den Unterlagen zum Planvorhaben wird aufgeführt: „Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Bezüglich der Artenvielfalt ist diese auf den vorhabenbedingt beanspruchten Flächen als gering anzusehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien und verschiedenen Wirbellosen Gruppen wurde nur eine relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und Fledermausarten wurden nur im Umfeld der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert, X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 345 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen als gering eingestuft (9.5.1.4 Biologische Vielfalt).” Dieser Aussage wird seitens der Einwender widersprochen: Durch die Bebauung der Gleueler Wiese werde ein artenreicher Lebensraum zerstört. Ebenso werde die Funktion als Lebensraum innerhalb eines wichtigen Habitatgefüges mit seinen Wechselwirkungen vernichtet (Habitat Wald, Waldrand, Wiese). Gerade diese Übergangslebensräume böten zahlreichen Tieren einen Lebensraum, da ein breites Habitatspektrum vorhanden sei. Der Lebensraum zahlreicher u.a. Greifvögel, geschützter Fledermausarten, Insekten, Kleinlebewesen und Mikroorganismen gehe verloren. Die Jagdgebiete der Vögel und Fledermäuse würden durch Ballfangzäune, Flutlicht und Flutlichtmasten unterbrochen. Das o.g. Planvorhaben widerspreche damit den Vorgaben der §§ 1, 2 und 44 Bundesnaturschutzgesetz. Der Wert des Grüngürtels und der Gleueler Wiese als Lebensraum für Pflanzen und Tiere überwiegt die Interessen des Antragstellers zur Erweiterung des FC Sportgeländes. regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer Artengruppen wurden nicht nachgewiesen. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass es sich weder um einen artenreichen Lebensraum handelt, noch dass dieser für die auftretenden Tierarten vollständig zerstört würde. Das Vorhaben widerspricht nicht den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der Stadt Köln. Im Rahmen dieser Abwägung werden die mit der Planung verfolgten Ziele (die Erweiterung des RheinEnergieSportparks hin zu einem modernen Fußball-Leistungszentrum sowie die Anlage der vier Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit) höher gewichtet als das Integritätsinteresse von Natur und Umwelt. 3.2 Fauna / Artenschutz 232 Entfall Brutstätten Bei den geplanten Vorhabenflächen handelt es sich weitgehend um Wiesenflächen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bäume im Zuge der anstehenden Maßnahmen gefällt werden müssen. Das faunistische Gutachten von Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Vogelarten vorkommen. Es ist nicht abzusehen, dass Brutstätten von Vogelarten entfallen werden. Sollte dies vereinzelt der Fall sein, würde es sich nur um ungefährdete Arten mit geringen Ansprüchen an ihre Lebensräume handeln, X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 346 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Oliver Tillmanns vorn 29.05.2019 stellt fest, dass 9 verschiedene Vogelarten durch das Vorhaben in ihren Brutstätten gestört werden. Da durch die Maßnahmen die zur Verfügung stehenden Freiflächen sich verringern werden, kann für die entfallenden Brutstätten keine hinreichende Kompensation lokal geschaffen werden. die ohne Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf Gehölzbestände im näheren Umfeld ausweichen können. Im Rahmen der Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden im Bereich des Grünzuges West 2007 m² Feldgehölze angelegt. Diese können, nach einer gewissen Entwicklungszeit, ebenfalls Habitatfunktionen für gehölzbewohnende Vogelarten übernehmen. Baumfällungen werden durch die Umsetzung der Planung nicht ausgelöst. 3.2 Fauna / Artenschutz 233 Insekten als Nahrungsquelle Durch den Wegfall der Wiesen, fallen auch Nahrungsquellen an Nagetieren und Insekten für Vögel weg, die in diesem Gebiet nicht wieder zu ersetzen sind. Da hilft auch die Renaturierung eines bestehenden alten kleinen Spielfeldes nicht, zumal keine weiteren versiegelten Flächen renaturiert werden, also zusätzliche neue Wildwiesen entstehen. Vielmehr ist zu erwarten, dass auch der Vogelbestand in seiner Vielfalt schwindet und die Vögel sich neue Gebiete suchen müssen, die vermutlich schon von anderen Vögeln „besetzt“ sind und es zu Revierkonflikten kommen kann. Dies führt insgesamt zu einer Reduzierung des Bestandes dieser Arten. Auch der geplante Ausgleich durch eine Laubbaumneubepflanzung im ca. 12 km entfernten Köln-Longerich wird hier ad hoc keinen Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt. Konkurrenzsituationen zwischen im Plangebiet auftretenden Arten und ihren Artgenossen in den angrenzenden Bereichen sind deshalb und aufgrund der Nahrungsökologie und des Jagdverhaltens nicht vorstellbar. Eine Reduzierung des Artenbestandes kann deshalb ausgeschlossen werden. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 347 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat neuen Lebensraum für diese Vogelarten bieten, ebenso wenig, wie die dort geplante Obstbaumreihe. Der Insektenbestand auf der Gleueler Wiese ist durch die Versiegelung unwiderruflich zerstört. Und in Zeiten des lnsektensterbens zählt jedes Tier. werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf Insektenarten vermindern. Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. 3.2 Fauna / Artenschutz 234 Vorkommen verschiedener Arten In den Planunterlagen wird behauptet, dass sich andere als Laichhabitat geeignete Gewässer nicht im Umfeld des Vorhabenbereichs befinden, so dass auch das Auftreten im Landhabitat auszuschließen ist. Dieser Schluss ist fehlerhaft. Weitere Gewässer im östlichen Teil werden nicht berücksichtigt. Auch der Behauptung „Auch der Mauereidechse stehen weder im Vorhabenbereich noch in seinem Umfeld als geeigneter Lebensraum Felsen, Mauern, (...) zur Verfügung.“ wird widersprochen, da im westlichen Bereich des Vorhabens Mauern und Felsen vorhanden seien. Die spezifischen Erhebungen zu Vogel- und Fledermausarten sowie der Haselmaus erfolgten zwischen März und September 2015. Die 4 Begehungen zur Suche nach Nestern zum direkten optischen Nachweis der Aktivitätsphase der Arten erfolgten zwischen Anfang April und Ende Juni 2015. Im Rahmen der Querschnittserfassungen Neben den auf ihren Amphibienbestand untersuchten Gewässern weist der gesamte Untersuchungsraum keine weiteren Gewässer auf, die eine Eignung als Laichhabitat für Amphibienarten besitzen könnten. Somit wurden alle potenziellen Laichgewässer berücksichtigt. Für die Mauereidechse geeignete Mauern oder Felsen sind im Untersuchungsraum ebenfalls nicht ausgeprägt. Die Erhebungen wurden zwischen Frühjahr und Herbst 2015 durchgeführt. Die faunistischen Daten sind somit etwa 4,5 Jahre alt. Nach nationaler Rechtsprechung können faunistische Daten mit einem Alter von 5-7 Jahren noch als aktuell angesehen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich bezüglich der Biotopstrukturen im Untersuchungsraum keine erheblichen Veränderungen ergeben haben, ist nicht davon auszugehen, dass sich seit den Erhebungen Veränderungen im Artenbestand ergeben haben. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 348 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erfolgte zudem im März 2015 einmalig eine Suche nach Nestern aus dem Vorjahr. Alle Untersuchungen liegen damit mehr als vier Jahre zurück und stellen nicht mehr den aktuellen Bestand dar. 3.2 Fauna / Artenschutz 235 Zerschneidung von Teillebensräumen „Sollten einzelne Bäume oder Sträucher wider Erwarten entfernt werden müssen, könnte das Vorhaben zum Verlust von Teillebensräumen z.B. wild lebender Vogelarten oder der Haselmaus führen.“ / „Durch die notwendige Beleuchtung mittels Flutlicht sowie durch evtl. Beleuchtungen von Gebäuden und Wegen könnten aber auch für einige Fledermaus- und Vogelarten Barrierewirkungen entstehen. So wäre es möglich, dass die zum Teil starken Lichtquellen von Fledermäusen oder nachtaktiven Vogelarten (Eulen) gemieden werden und somit regelmäßig genutzte Flugwege zwischen Teillebensräumen nicht mehr nutzbar sind. Auch dieser Wirkpfad muss als potenzielle Zerschneidung von Teillebensräumen berücksichtigt werden.“ / „Die Brutplätze von Waldkauz und Waldohreule im zentralen und südlichen Untersuchungsraum liegen in einer Entfernung von etwa 60 m bzw. 80 m zum Vorhabenbereich. Brutvorkommen von Grauschnäpper und Weidenmeise (jeweils 3 Revierzentren) wurden teils in einer Entfernung von nur 20 m bzw. 60 m zum Vorhabenbereich lokalisiert.“ Alleine auf Grund dieser in den Planunterlagen dargestellten Konflikte scheidet das Bei den hier dargestellten Textteilen des Faunistischen Fachbeitrages und der Artenschutzrechtlichen Prüfung handelt es sich nicht um Konfliktbeschreibungen, sondern um die Darstellung potenzieller vorhabensbedingter Wirkfaktoren, die erst später im Gutachten auf ihre tatsächlichen Auswirkungen überprüft werden. Auch die dem Gutachten entnommene Beschreibung der Entfernung von Brutplätzen zum Vorhabensbereich stellt keine Konfliktbeschreibung, sondern lediglich eine Bestandsbeschreibung dar. Im Rahmen der Konfliktanalyse wird deutlich, dass das Vorhaben weder für Waldkauz und Waldohreule noch für Grauschnäpper und Weidenmeise zu artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen führt, so dass dieses als zulässig zu bewerten ist. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 349 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Vorhaben nach Ansicht der Einwender aus. 3.2 Fauna / Artenschutz 236 keine schützenwerten Arten Es wird eingewendet, dass auf der beplanten Fläche aufgrund der Vergangenheit als militärisch genutzte Fläche keine Ansiedlung von schützenwerten Arten zu erwarten sei. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung führen nicht auf, dass aufgrund der Vergangenheit der Fläche keine Ansiedlung von schützenswerten Arten zu erwarten sei. Die Vorkommen von Arten werden im Rahmen der Bestandsbeschreibung konkret dargestellt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.2 Fauna / Artenschutz 237 Neuansiedlung von Tieren Es wird kritisiert, dass sich die artenschutzrechtlichen Betrachtungen nur auf die derzeit nachweisbaren Arten beschränken. Es wird angemahnt, dass eine zukunftsorientierte Stadtökologie auch Raum für neu anzusiedelnde Tierarten bereithalten müsse. § 44 Abs. 1 BNatSchG regelt die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, die nur für die im Gebiet auftretenden Arten Anwendung finden können. Den Belangen der Stadtökologie, auch als Raum für anzusiedelnde Tierarten, wird durch umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen. X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 238 Nahrungsgrundlage für Vögel Die Beseitigung der Gleueler Wiese hätte negative Auswirkungen auf die in den umliegenden Bäumen lebenden Vögel, da diesen die Nahrungsgrundlage (Insekten) entzogen würde. Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 240 Daseinsberechtigung nicht geschützter Arten Es wird in den Planungsunterlagen behauptet, dass die betroffenen Lebensräume im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen Die Artenvielfalt wurde im Rahmen umfangreicher faunistischer Erhebungen für verschiedene Artengruppen erfasst. Die Feststellung der Artenvielfalt erfolgt aufgrund der geringen Anzahl erfasster Arten unabhängig von deren gesetzlichem Schutzstatus. Die Ergebnisse der faunistischen Erhebungen zeigen, dass Greifvogelarten, die in der freien Landschaft eine X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 350 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat als gering einzustufen sei. Dieser Argumentation wird seitens der Einwender widersprochen, da nach deren Ansicht auch nicht geschützte Arten eine Daseinsberechtigung hätten. Gerade in der unmittelbaren Umgebung von Großstädten mit ihren naturfernen Lebensbedingungen sei ein naturnaher Raum unabdingbar. Darüber hinaus würde in den Planungsunterlagen behauptet, dass die vorhandenen Tierarten bereits heute ein erhebliches Störungspotenzial tolerierten, ohne die Art der Störungen detailliert zu beschreiben. Es wird weiterhin kritisiert, dass von den geplanten Kleinspielfeldern ein zusätzliches Störpotenzial für die im Areal beheimateten Arten ausgehe und diese Auswirkungen nur unzureichend bis gar nicht bewertet wurden. hohe Fluchtdistanz besitzen, im Umfeld des Plangebietes eine außergewöhnliche Störungssensibilität aufweisen. Wie im Faunistischen Fachgutachten und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt, bezieht sich diese auf das Auftreten von Fahrzeugen und Fußgängern im Umfeld der Brutplätze an der Militärringstraße und an umliegenden Wegen. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung berücksichtigen die Gesamtheit von mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen. Auch das von den geplanten Kleinspielfeldern ausgehende Störpotenzial wird deshalb im Rahmen der Konfliktanalyse betrachtet. 3.2 Fauna / Artenschutz 241 Folgen der Versiegelung Einer der schwerwiegenden Gründe, die zum drastischen Insektensterben beitragen, ist die Versiegelung von wertvollen Böden. In den letzten 27 Jahren ist die Gesamtmasse der gezählten Insekten allein in Deutschland um 76% geschrumpft. Schmetterlinge, Käfer, Heuschrecken, Grillen und vor allem Schwebfliegen sind hiervon betroffen. Es wurden über 100 verschiedene Insekten auf dieser Wiese (mit Datum und Ortsangabe) fotografisch dokumentiert. Darunter waren auch Arten, wie das Sechsfleck-Widderchen (Zygaena filipendula), das in einigen Bundesländern bereits als gefährdet eingestuft wird. Das reichhaltige Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf Insektenarten vermindern. Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten Vögel und Fledermäuse keinen essentiellen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 351 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Insektenvorkommen dient vielen Tieren als Nahrungsgrundlage, wie z. B den planungsrelevanten Fledermäusen, aber auch anderen Tieren und Vögeln, wie den auch auf der Vorwarnstufe der Roten Liste genannten Staren. Nahrungsraum darstellt. Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. 3.2 Fauna / Artenschutz 242 Auswirkungen auf Erhaltungszustand Der Erhaltungszustand einer Population einer Art darf sich nicht verschlechtern. Genau das geschieht jedoch bei dem Bauvorhaben. Durch die Flächenversiegelung der Wiese verlieren planungsrelevante Arten wir der Mäusebussard (Buteo buteo) ihr Nahrungshabitat. Sie sind auf Extensivgrünland bei der Jagd angewiesen. Als Artenschutzmaßnahme empfiehlt das LANUV deshalb die Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland als Nahrungshabitat zur Sicherung des Bestandes. Die Gleueler Wiese ist ein solches Extensivgrünland. Die Aussage in den Planungsunterlagen, dass die Wiese für die planungsrelevante Art Mäusebussard keine Rolle spiele, da er die totgefahrenen Kaninchen vom Militärring fressen würde, ist nach Ansicht der Einwender nicht haltbar. Die Wiese wird von Mäusebussarden und deren Nachwuchs täglich zur Beutejagd genutzt. Somit liegt bei Bebauung der Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten Vögel und auch für Mäusebussard und Sperber keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt. Es ist deshalb auszuschließen, dass sich das Vorhaben auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten im Umfeld auswirkt und auch erhebliche Störungen der Arten durch den Entzug eines Teils ihrer Nahrungsräume sind nicht abzusehen. Für den ungefährdeten und weit verbreiteten Mäusebussard ist zudem nicht abzusehen, dass sich Störungen im Nahrungsraum auf die Lokalpopulation auswirken könnten oder dass sich der günstige Erhaltungszustand seiner Population gar verschlechtern würde. Generell werden die Trainingsplätze nicht um 1,35 m erhöht. Diese Erhöhung kommt nur in einem kleinen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 352 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Fläche eine erhebliche Störung vor, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Das Gleiche gilt für den Sperber (Accipiter nisus), der ebenfalls die Waldränder sowie die Hecken der angrenzenden Kleingartenanlagen als Jagdraum nutzt. Hecken, buchtige Waldränder mit Krautsaum und offene Waldlichtungen, wie sie teilweise auf der Gleueler Wiese noch zu finden sind, gewähren ihm freie Anflugmöglichkeiten. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Gutachtens lag noch nicht die Information vor, dass das Gelände um 1,35 m erhöht werden soll. Dieser Aspekt müsste nachträglich noch bearbeitet werden. Teilbereich des Trainingsplatzes A1 zum Tragen. Eine Erhöhung des Geländes führt zudem nicht zu einer weiteren Entwertung von Teillebensräumen der Arten Mäusebussard und Sperber. Im Rahmen der Konfliktbetrachtung wurde im Faunistischen Fachbeitrag und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung davon ausgegangen, dass die strukturarmen Wiesenflächen für den Mäusebussard nach Umsetzung des Vorhabens nur noch in den Randbereichen außerhalb des Plangebietes nutzbar sind. Eine Erhöhung des Geländes trägt nicht zur Änderung der Konflikteinschätzung bei. Für den Sperber, der nur als Nahrungsgast festgestellt wurde, stellen die offenen Bereiche der Wiesenfläche ohnehin kein potenzielles Jagdhabitat dar, da er aufgrund seiner Jagdstrategie deckungsreiche Bereiche präferiert. Auch für ihn stellt eine Erhöhung des Geländes keinen Konflikt dar, der über die Konfliktbetrachtung in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht schon abgedeckt wäre Weiterhin werden als externe Ausgleichsmaßnahmen im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen und 2.007 m² Feldgehölze angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit entstehen hier neue Nahrungshabitate für Greifvögel wie den Mäusebussard, Sperber, Habicht oder Falke. 3.2 Fauna / Artenschutz 243 Flutlichtanlagen und Insekten Das Verhalten von Insekten an Lichtquellen, was mit einer Anlockung beginnt und mit ihrem Tod endet, wird als Staubsaugereffekt bezeichnet. Flutlichtanlagen wirken wie riesige Zum Schutz von Insekten werden sowohl bezüglich der Flutlichtbeleuchtung als auch weiterer künstlicher Lichtquellen umfangreiche Maßnahmen in der Artenschutzprüfung dargestellt, die dazu dienen, einen „Staubsaugereffekt“ zu vermeiden. Dadurch kann vermieden werden, dass die Inbetriebnahme der mit dem X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 353 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Insektenstaubsauger. Die Masseninvasion der Eulenfalter beim EM-Finale in Berlin 2016 wurde damals überregional pressebekannt. Thomas Schmitt (Direktor des Senckenberg Deutsches Entomologisches Institut) bestätigt die magnetische Anziehungskraft, die Flutlichtanlagen von Sportplätzen auf viele Insekten haben. Das Licht kann ein Massensterben auslösen. Im Zusammenhang des großen Insekten-Artensterbens darf der Einfluss von Lichtanlagen auf Sportanlagen, noch dazu, wenn die Flutlichter derart konzentriert nebeneinander stehen, nicht unbeachtet bleiben. Auch die ökologische Wertigkeit, die Insekten, sowohl als Pflanzenbestäuber als auch als Nahrung für die nachtaktiven Fledermäuse, darunter auch die FEH-Arten des Planungsgebiets (siehe Fauna- Kartierung aus der Offenlage), haben, wird durch den Staubsaugereffekt negativ beeinflusst. Für aquatische Wirbeltiere (Nahrung der Wasserfledermaus), deren Adulte nachts fliegen können (z.B. Eintagsfliegen und Köcherfliegen) sieht der Gutachter keine Gefahr mit der Begründung, dass nicht in deren Reproduktionsgewässer eingegriffen wird. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass auch diese Arten von nahen Lichtanlagen stark angelockt werden und dass die geschlüpften Individuen durch solche Anflüge zum Flutlicht hin vom normalen Fortpflanzungsgeschehen abgelenkt werden könnten. Eine Distanz von 700 Meter wird problemlos zurückgelegt. Der Autor des Gutachtens Vorhaben verbundenen Lichtquellen zu Desorientierungen und Tötungen von Tieren in hoher Anzahl führt wie auch zu einer starken Lockwirkung. Bei den Maßnahmen handelt es sich überwiegend um Vorgaben für die Art der Beleuchtungsanlagen, Strahlertypen, Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel. Eine Abpflanzung zur Minderung der Wirkung der geplanten Flutlichtanlage ist nicht zielführend und daher nicht vorgesehen. Die vorgenannten Maßnahmen zur Reduzierung der Anziehungskraft von Flutlichtanlagen und Wegebeleuchtung auf Insekten sind als Verminderungsmaßnahmen im städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Seite 354 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat räumt am Ende noch ein - Zitat: Für viele nachtaktive Insektenarten kann die Inbetriebnahme starker Lichtquellen, wie sie Flutlichter darstellen, zu Desorientierungen und Tötungen führen. Zudem haben die Lichtquellen eine starke Lockwirkung, so dass nicht nur die im unmittelbaren Umfeld des jeweiligen Flutlichtmasts auftretenden Individuen betroffen sind, sondern auch Tiere, die aus größerer Entfernung angelockt werden (GEIGER et al. 2007, TIROLER UMWELTANWALTSCHAFT 2009). Wegen der damit verbundenen hohen Anzahl von unmittelbar beeinträchtigten Individuen, sind die Auswirkungen des Lichts auf nachtaktive Wirbellose vielleicht als der bedeutendste mit dem Vorhaben verbundene Konflikt anzusehen. Ob die erhoffte ablenkende Wirkung durch eine abschirmende Anpflanzung später tatsächlich als ausreichende Kompensation gewertet werden kann, bleibt dato offen. Die beschriebene Pflanzanordnung erscheint uns von ungewisser Wirkung. Daher ist es dato fraglich, ob diese Maßnahme als Ablenkmanöver ausreicht, um Nachtinsekten vom Anflug auf die hohen Flutlichtanlagen abzuhalten. Laut wissenschaftlichen Hochrechnungen sterben in jeder Sommernacht in Deutschland ca. 1 Millionen Insekten durch und an Straßenlaternen. Wie mögen die Zahlen wohl für Flutlichtanlagen aussehen? 3.2 Fauna / 244 Flutlichtanlagen und Zugvögel Auswirkungen der Flutlichtanlagen auf ziehende Vögel können aufgrund der bestehenden Lichtemissionen im X X Dem Sachargument Seite 355 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Artenschutz Schlechte Sichtverhältnisse (Nachthimmel mit Wolken, Nebel oder Dunst) können eine Anlockwirkung von Zugvögeln durch starke Lichtquellen begünstigen und diese zum Kreisen über oder Notlanden auf ungünstigen Flächen einladen. Dies wurde zum Beispiel von Hormann bei 2000 Kranichen im hessischen Ulrichstein an einer Burgruine beobachtet. In Nordamerika wird seit Jahrzehnten wiederholt über Massenkollisionen an beleuchteten Bauwerken berichtet, bei denen Tausende Vögel umkommen - und dies in nur einer Nacht. Die Zugvögel werden vom starken Licht angelockt, werden geblendet, reagieren orientierungslos und kollidieren mit Hindernissen nahe der Lichtquelle. Ornithologen der schweizerischen Vogelwarte Sempach stellten fest, dass schon schwache Lichtquellen mit nur 200 Watt Zugvögel deutlich irritieren und vom Kurs abbringen können (Bruderer et al. 1999). Auch desorientiertes Kreisen über solchen Lichtquellen und verwirrtes Umkehr-Fliegen wurde beobachtet. All dies verbraucht unnötig wertvolle Energiereserven eines Zugvogels und vermindert dessen Fitness. An anderen Orten werden starke Flutlichtanlagen bei Zugzeiten der Vögel konsequent ausgeschaltet. Diese Vermeidungsstrategie ist bei einem Leistungssportzentrum nicht zu erwarten. Ob die Kombination aus mehreren starken gesamten Stadtgebiet von Köln von vornherein ausgeschlossen werden, so dass der Wirkfaktor im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse nicht mehr betrachtet wird. wird nicht gefolgt. Seite 356 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flutlichtern, Sportplätzen mit vielen Zäunen und dem Störfaktor von Menschen (Wildvögel zeigen hier Flucht- oder Vermeidungsreaktion) sowie die Nähe einer dunklen Wasseroberfläche (Weiher) bei nachtziehenden Zugvögeln nun zu Irritationen führen kann, bleibt offen. Jedenfalls hat horizontal abgestrahltes Licht die größte Fernwirkung und eine starke Anziehungskraft auf Vögel. Der Autor der Kartierung geht auf das Thema der Lichtverschmutzung und Schadwirkung auf Zugvögel nicht ein. 3.2 Fauna / Artenschutz 245 Flutlichtlichtanlagen und Vögel Von den im Untersuchungsraum vorkommenden 58 Vogelarten werden nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) in Verbindung mit der aktuellen Roten Liste der gefährdeten Brutvögel (SUDMANN et al. 2011) 19 Arten als planungsrelevant betrachtet. Der Autor der Kartierung geht auf das Thema der Lichtverschmutzung und einer gestörten circadianen Rhythmik und Fortpflanzung nicht ein. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Studien die belegen, dass nächtliche Beleuchtung den circadianen Rhythmus und das Brutverhalten von Vögeln stört (Kempenaers et aI. 2010; Partecke et al. 2005) etc. Berichtet wird über eine Vorverlegung der Brutzeit, die dann mit einem nicht stimmig abgepassten Nahrungsangebot negativ korreliert. Dies wiederum führt zu einer verminderten Fitness bei Adulten und Jungtieren. Beobachtet wurde auch, dass z.B. Rotkehlchen zu atypischen Nachtzeiten singen, Lichtemissionen können grundsätzlich zu Störungen von Vogelarten und atypischem Verhalten führen. Wie für das Rotkehlchen wären solche Verhaltensänderungen aber nur bei den häufigen nicht-planungsrelevanten Vogelarten zu erwarten, für die aufgrund ihres Erhaltungszustandes ohnehin nicht von einer Erheblichkeit der dadurch verursachten Störungen ausgegangen werden kann. Ein atypisches Verhalten ist aber auch für die häufigen nicht-planungsrelevanten Arten nicht abzusehen, da die Nutzung der Flutlichtanlagen auf den Abend bzw. in der dunklen Jahreszeit auch auf den Nachmittag beschränkt ist und auszuschließen ist, dass die Flutlichtanlagen während der Nacht Licht emittieren werden. Es besteht somit keine Vergleichbarkeit zu den von den Einwendern genannten Studien und den zu beobachtenden atypischen Verhaltensweisen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 357 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wenn eine Laterne in ihrem Revier steht. Dies macht Sie anfällig gegen nächtlich jagende Katzen, denn beim Reviersingen ist die Aufmerksamkeit der Singvögel supprimiert und der Fokus der Jäger ist dann ganz auf diesen allein singenden Vogel konzentriert. 3.2 Fauna / Artenschutz 246 Lichtimmissionen und nachtaktive Tiere Allein die Lichtemissionen werden für die Stadtökologie zu einem nicht hinnehmbaren Verlust von wertvollen nächtlichen Naturräumen führen, die Biotope und Habitate für nachtaktive Wirbeltiere und Wirbellose darstellen. Nachtaktiv sind immerhin ca. 64 % aller Säugetierarten, ca. 20 % der Vogelarten, ca. 93 % aller Amphibienarten‚ fast 50 % aller Insektenarten, ca. 78 % aller Schmetterlingsarten, ca. 60 % aller Käferarten sowie 50 % aller Krebsarten und 5 % der Spinnenarten. Auch die tagaktiven Lebewesen sind von künstlichem Licht in der Nacht betroffen: z.B. Säugetiere (wie wir Menschen) durch die Störung des zirkadianen Rhythmus, Vögel zu Zugzeiten durch Desorientierung aufgrund künstlicher Lichtquellen wie Flutlichtanlagen. Selbst die tagaktiven Spinnenarten werden an Leuchtkörpern nachtaktiv, bauen ihre Netze um Leuchten herum und jagen somit Tag und Nacht. Der Wert nächtlicher Landschafträume auch Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden die Vorkommen nächtlich aktiver Säugetiere und Vogelarten überprüft. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung kommen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese Arten unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht relevant beeinträchtigt werden. Konflikte von weiteren nachtaktiven wirbellosen Arten werden auf Potenzialebene abgeschätzt. Auch für diese Arten stellt das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung nachvollziehbar dar, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen nachtaktiver Arten zu erwarten sind, wenn die dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden. In der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) wird darüber hinaus kein Flutlicht benötigt. Bei den Minderungsmaßnahmen handelt es sich überwiegend um Vorgaben für die Art der Beleuchtungsanlagen, Strahlertypen, Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel. Die vorgenannten Maßnahmen sind als Verminderungsmaßnahmen im städtebaulichen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 358 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat innerhalb von Großstädten und Metropolengebieten wurde in den vergangenen Jahren ausgiebig wissenschaftlich nachgewiesen und dokumentiert. In Anbetracht der bereits eingetretenen Verluste an Insektenarten und Insektenmasse sind die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, das Vorsorgeprinzip im Rahmen des Naturschutzes proaktiv anzuwenden und die nächtliche Natur vor künstlichem Licht in der Nacht zu schützen. Und zwar auch dann, wenn das Instrument gesetzlicher Regelungen auf diesem Gebiet (Emissionsschutzgesetz, LAI-Richtlinie) weit hinter den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den praktischen Erfordernissen „hinterherhinken“. So hilft es bei der geplanten Erweiterung nicht, wenn man auf unzureichende Maßnahmen zur Reduzierung der Lichtverschmutzung verweist (z.B. Planflächenstrahler). Vertrag aufgenommen. 3.2 Fauna / Artenschutz 247 Inventarisierung Fauna der Gleueler Wiese Die Kreisgruppe Köln des BUND hat inzwischen eine Inventarisierung der Fauna der Gleueler Wiese vorgenommen. Von über 100 Arten liegen Fotoaufnahmen vor. Es ist anzunehmen, dass der Artenbestand der Gleueler Wiese über alle Artengruppen hinweg ermittelt deutlich über 100 Arten liegt. Im Rahmen der faunistischer Erhebungen für die Eingriffsbewertung ist es aber nicht Ziel, eine möglichst vollständige Artenliste aller Tiergruppen zu erstellen, sondern Tiergruppen zu untersuchen, die aufgrund der Erkenntnisse zu ihrer Ökologie, Verbreitung und Gefährdung als Indikatorgruppen genutzt werden können. Weitere Untersuchungen sind für die Eingriffsbewertung nicht erforderlich. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 359 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.2 Fauna / Artenschutz 248 Einfluss Versiegelung auf Baumbestand Der Bau der Kunstrasenplätze führt zu einer Versiegelung der Flächen und entgegen des Umweltberichts (Anlage 4 - Entwurf Flächennutzungsplanänderung) hat diese Versiegelung sehr wohl Einfluss auf den angrenzenden Baumbestand. Durch die Verdichtung der Flächen kann sich das sehr raumgreifende Wurzelwerk der umstehenden Bäume nicht mehr in der erforderlichen Gänze entfalten. Dadurch ist der Baum an sich gefährdet, da er sich über seine Wurzeln nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen versorgen kann, zumindest auf der, der verdichteten Fläche zugewandten Seite. Auf längere Sicht werden diese Bäume daher krank werden und sind Stürmen, extremen Hitzeperioden und Ungezieferbefall gegenüber sehr anfällig. Auch wenn es sich bei der Gleueler Wiese um eine Glatthaferwiese mit sogenanntem „Allerweltstierbestand“ handelt, so sind auch diese Bestände durchaus schützenswert, insbesondere im Hinblick auf das generell immer wieder diskutierte Artensterben. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl der Gleueler Wiese als gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die Artenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Es werden Maßnahmen vorgesehen, die Auswirkungen auf alle Tierarten vermindern. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.2 Fauna / Artenschutz 249 Vögel und Lärm Aus Sicht der Einwender ist nicht schlüssig nachzuvollziehen, dass durch die gesteigerte Lärmbelastung von weiteren Spielfeldern die Vogelbestände (wie z. B. auch Greifvögel, Eulen etc.) nicht betroffen sind, da diese bereits jetzt große Das faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung stellen anhand der faunistischen Erfassungsergebnisse nachvollziehbar dar, dass die im Untersuchungsraum auftretenden Vogelarten durch Lärm- und Lichtemissionen nicht betroffen sind. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Individuen aufgrund der bestehenden X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 360 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Zugeständnisse an die Umgebung machen und einiges an Stressbelastungen in Kauf nehmen. Störwirkungen sich den intensiven Störwirkungen im städtischen Umfeld angepasst haben. 3.2 Fauna / Artenschutz 250 Bodenaufschüttung Die Aufschüttung des Bodens für die Kunststoffrasenplätze vernichtet den Bodenbereich und damit die dort lebenden Kleinstlebewesen sowie im Boden lebende Tiere wie Maulwürfe. Es werden die an der Oberfläche lebenden Tiere (z.B. Fledermäuse, Insekten) gestört und/ oder vertrieben. Der Kunststoff stört das Ökosystem durch Absonderung von Mikroplastik und führt damit zur Vergiftung des Areals werden. Die Auswirkungen dieser Aufschüttung wurden nicht ausreichend untersucht. Für die im oder am Boden lebenden Tierarten wird im Bereich der Spielfelder von einem Lebensraumverlust ausgegangen. Die Aufschüttung von Boden führt nicht zu einer Veränderung dieser Einschätzung. Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 251 Lichtverschmutzung Seitens der Einwender wird die Lichtverschmutzung durch Flutlicht als ein wesentlicher Störfaktor für die Tiere im Planungsbereich angesehen. Dies betrifft insbesondere nachtaktive Arten (z.B. Fledermäuse, Igel) als auch Insekten. Durch die Störung und Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden die Auswirkungen der Lichtemissionen, welche die Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nutzung des Leistungszentrums und insbesondere die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage und die X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 361 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Dezimierung dieser Arten würde die Nahrungskette auch anderer zum Teil artenschutzrechtlich relevanter Arten gestört. Auch Zugvögel sollen von den Auswirkungen durch Lichtemissionen negativ beeinflusst werden. Beleuchtung von Gebäuden und Wegen einbezieht untersucht. Für die planungsrelevanten Arten wird keine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festgestellt. Für weitere Tierarten insbesondere für wirbellose nachtaktive Tierarten können erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen entstehen Diese sollen durch Minderungsmaßnahmen (empfohlene Strahlertypen, Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel)gemindert werden ..Artenschutzrechtliche Verbotstabestände entstehen dadurch nicht, da die nachtaktiven Wirbellosen nicht dem speziellen Artenschutz unterliegen. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen kann die verbleibende Beeinträchtigung der Abwägungsentscheidung des Rates zugeführt werden. 3.2 Fauna / Artenschutz 252 andere Vorhaben Einwender verweisen auf frühere Planungen (beleuchtete Laufstrecke) in näherer Umgebung des Plangebietes, die aufgrund der befürchteten negativen Auswirkungen von Lichtemissionen auf geschützte Arten untersagt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die nun vorliegende Planung keine solchen negativen Auswirkungen mit sich bringen sollte. Das faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zum hier vorliegenden Vorhaben können die möglichen Auswirkungen einer früheren Planung in Form einer beleuchteten Laufstrecke nicht überprüfen. Die aktuellen Untersuchungen kommen aber zum Ergebnis, dass die vorliegende Planung keine Auswirkungen mit sich bringt, die eine Zulässigkeit des Vorhabens ausschließen würde. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.2 Fauna / Artenschutz 253 keine Bedrohung von Arten (Befürwortung) Es wird vorgebracht, dass keine Arten durch den Bau und den Betrieb der Anlagen bedroht seien. Es ist davon auszugehen, dass durch das geplante Vorhaben Tiere betroffen sind, die die Gleueler Wiese als Lebensraum nutzen. Die Ergebnisse des faunistischen Gutachtens zeigen aber, dass durch die Realisierung des Vorhabens keine artenschutzrechtlichen X X Dem Sachargum ent wird nicht gefolgt. Seite 362 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verbotstatbestände verletzt werden. 3.2 Fauna / Artenschutz 1042 fehlende Prüfung der FFH- und VS- relevanten Tierarten Die mögliche Beeinträchtigung der nach der FFH- und VS -RL relevanten Tierarten wurde nicht geprüft. Die Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie die europäischen Vogelarten der VogelschutzRL gelten als „besonders bzw. streng geschützte Arten“. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein „faunistisches Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung“ erarbeitet, welche während der öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne von der Öffentlichkeit eingesehen werden konnte.. Im Rahmen dieses Gutachtens werden Maßnahmen festgelegt, die Auswirkungen auf die Arten soweit reduzieren oder vollständig vermeiden, dass keine Verletzung der artenschutzrelevanten Verbotstatbestände zu erwarten ist. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 3.3 Pflanzen / Bäume 254 Schutz der Bäume Seitens der Einwender wird befürchtet, dass Bäume gefällt werden müssen. Es wird gefordert, den vorhandenen Baumbestand zu erhalten und Baumfällung grundsätzlich zu untersagen. Die Planung sieht keinen Eingriff in den Baumbestand vor. Das Leistungszentrum soll auf einem bestehenden Kunstrasenplatz errichtet werden. Die angrenzenden Baumkronen wurden vom Vermesser aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Die geplanten Trainingsplätze wurden so angeordnet, dass für deren Errichtung ebenfalls der Baumbestand erhalten werden kann. Im Bebauungsplan erfolgt eine Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die ökologische Funktion der Waldrandstreifen wird durch die Anlage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums demnach nicht gefährdet. X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 363 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.3 Pflanzen / Bäume 255 Schädigung von Wurzeln Es wird angemerkt, dass bereits ab der Bauphase einer solchen Baumaßnahme (Gebäude mit Tiefgarage, Kunstrasenplätze und weitere Gebäude) der Altbaumbestand nicht ausreichend geschützt werden könne. Die Gefahr sei groß, dass das Wurzelwerk durch die Baumaßnahme geschädigt würde und die Bäume letztendlich doch gefällt werden müssen, weil sie absterben oder nicht mehr sicher verankert sind. Auch ist nicht dargestellt, ob berücksichtigt wurde, dass im Rahmen von Baumaßnahmen die benötigte Fläche größer als die am Ende tatsächlich bebaute Fläche ist. Zwischen den geplanten Standorten für die Trainingsplätze sowie dem Wurzelwerk der Bäume befindet sich ein ausreichender Abstand. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Bäume in ihrer Standfestigkeit nicht beeinträchtigt. Die einschlägigen Normen zum Baumschutz werden eingehalten. Auch während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 256 Spätere Baumfällungen Die Erfahrung zeigt, dass in Kürze nach der Fertigstellung von Kunstrasenplätzen umfangreiche „Verkehrssicherungsmaßnahmen“ durchgeführt werden müssen, um den betrieblichen Anforderungen einer Kunstrassenanlage gerecht zu werden. Dabei verursachen nahestehende Bäume höhere Reinigungskosten und durch Schatten von Bäumen wird eine unangenehm inhomogene Ausleuchtung der Plätze mit Tageslicht verursacht. Der Bauherr hat nach Maßgabe des Bebauungsplanentwurfs freie Hand, die Grünflächen nach seinen Maßgaben zu gestalten. Der Bebauungsplan-Entwurf sichert die vorhandenen Waldbereiche als Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 1 Abs. 9 Nr. 25 BauGB. Die bestehenden Bäume im Umfeld der geplanten Trainingsplätze befinden sich sämtlich auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Köln. Der 1. FC Köln ist demnach auf diesen Flächen nicht zugriffsberechtigt, so dass der 1. FC Köln hier ohne eine Genehmigung durch die Stadt Köln keine Bäume fällen oder beschneiden darf. Der 1. FC Köln hat selbst für die Pflege der geplanten Trainingsplätze aufzukommen, dies beinhaltet auch die Entfernung eines Laubeintrages ohne die Fällung vorhandenen Bäume. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 364 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.3 Pflanzen / Bäume 257 Schutz von Einzelbäumen In den Unterlagen wird ausgeführt: „Im Plangebiet befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche aus Gründen des Erhalts des Landschaftsbilds und zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden (...). Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind art- und fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle funktional zu ersetzen.“ Seitens der Einwender wird aus dieser Aussage gefolgert, dass Bäume infolge des Bauvorhabens doch entfallen könnten und dass auch ein Ersatz auch außerhalb des Geländes geschaffen werden könnte. Die Planung ist ohne Eingriffe in den Baumbestand angelegt, hierunter fallen selbstverständlich auch große Einzelbäume. Die ökologische Funktion der Waldrandstreifen wird durch die Anlage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums nicht gefährdet. Im Bebauungsplan erfolgt eine Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die Ersatzfestsetzung bei einem ggf. auftretenden Verlust erfolgt rein aus vorbeugenden Gründen, sollte ein nicht abzusehender Fall eintreten, dass doch ein Baum geschädigt wird bzw. sollte ein Baum aus Altersgründen bzw. durch Krankheiten absterben. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 258 Trockenstress Seitens der Einwender wird eine Temperaturerhöhung durch die Kunststoffrasenflächen von tagsüber 3 Grad und nachts 0,3 Grad befürchtet. Diese Temperaturerhöhung hält demnach auch das Umweltamt der Stadt Köln für signifikant. Diese führe bei den anliegenden Gehölzen zu Trockenstress und damit zum Zerfall der bisherigen Umwaldung der Gleueler Wiese. Viele Bäume und Sträucher würden gefährdet. Die in den Planunterlagen dokumentierte Aussage, dass für das Vorhaben keine Bäume gefällt werden müssten, ist demnach mittel- bis langfristig unzutreffend. In den Planunterlagen fehlen hierzu gutachterliche Die Exposition der vorhandenen Baumkronen durch Sonneneinstrahlung findet morgens nach Süd-West und abends nach Nord-Ost statt. Das Klimagutachten prognostiziert, dass die Erhöhung der Temperaturen auf den Spielfeldern in Richtung Baumbestand schnell abnimmt. Die Kronen der Bäume sind etwa 10-15 m von den Spielfeldrändern entfernt. Die Wärmebelastung nimmt zudem in der vertikalen Ausdehnung deutlich ab. Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 365 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Aussagen. 3.3 Pflanzen / Bäume 259 Widerspruch zu privaten Schutzmaßnahmen Einwender sehen einen Widerspruch in der Aufforderung der Stadt Köln an jeden einzelnen Bürger Grünflächen und damit Lebensraum für Flora und Fauna im eigenen Einwirkungsbereich u.a. in Kleingartenanlagen zu schaffen und der gleichzeitigen Überplanung eines größeren Grünbereichs im Äußeren Grüngürtels. Mit dieser Überplanung würde ein Großteil der von den einzelnen Bürgern durchgeführten Verbesserungen wieder zu Nichte gemacht. Generell ist es das Ziel der Stadt Köln, öffentliche und private Grünbereiche zu fördern. Dabei muss aber auch die generelle Stadtentwicklung im Blick gehalten werden, so dass in einer Einzelfallentscheidung auch öffentliche bzw. private Grünflächen überplant werden können. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde eine Eingriffs-/ Ausgleichsermittlung erstellt. Die Umsetzung der daraus festgelegten Maßnahmen sorgt für einen ökologischen Ausgleich. Die von den Bürgern durchgeführten Verbesserungen z. B. in Kleingartenanlagen sind davon unberührt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.3 Pflanzen / Bäume 261 Bundeswaldgesetz Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs enthält nach Ansicht der Einwender keine belastbare Aussage zur Abwägung beim Wald. Es liegen widersprüchliche Aussagen vor, inwieweit Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes durch die Planung in Anspruch genommen wird. Einerseits soll der Wald nicht unmittelbar durch die Planung berührt werden, andererseits wird der Waldbereich durch die Errichtung von Sportplätzen und Kleinspielfeldern einer anderen Nutzung zugeführt. Zusätzlich wird kritisch gesehen, dass im vorgelegten Grünordnungsplan nur noch einzelne Bäume bezeichnet werden, die erhalten werden sollen. Damit bliebe die Vorgehensweise mit allen nicht bezeichneten Bäumen unbestimmt und Wald im forstrechtlichen Sinne wird durch die Planung nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Insoweit wird der Einwand, es lägen widersprüchliche Aussagen vor, nicht geteilt. Der Baumbestand des Waldes im Bereich des Plangebietes wird als zu erhalten festgesetzt. Die Bäume befinden sich darüber hinaus im Eigentum der Stadt Köln. Sie werden forstwirtschaftlich bewirtschaftet bzw. vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen gepflegt. Einzelne „landschaftsbildprägende Bäume“ werden im Bebauungsplan darüber hinaus als „zu erhaltende“ Einzelbäume festgesetzt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 366 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat betriebsbedingen Fällungen würde ein Tor geöffnet. 3.3 Pflanzen / Bäume 262 Nutzung der Wiesen zur Aufforstung entgegen Denkmalschutz Bei der Berücksichtigung anderer Planungen wurde die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde die Bepflanzung des Waldwiesenbereiches der Gleueler Wiese mit Bäumen aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zugelassen. Im vorliegenden Umweltbericht wird davon ausgegangen, dass der Gehölzbestand erhalten bleibt. Zusätzlich sollen entgegen den üblichen Vorgaben laut dem Grünordnungsplan auf den verbleibenden Wiesenflächen Baumgruppen zum Ausgleich angepflanzt werden. In einer Abstimmung zwischen Denkmalbehörde und Grünflächenamt wurde ämterintern entschieden, dass eine Bepflanzung der Gleueler Wiese aus Gründen des Landschaftsbildes höher zu werten ist, als die Belange des Amtes für Denkmalpflege. Aus diesem Grund erfolgt nun die Festsetzung von anzupflanzenden Einzelbäumen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 263 Erhalt der Wiese und des Lebensraums Seitens der Einwender wird gefordert die Pflanzen auf den Gras- und Krautwiesen zu erhalten und damit deren Lebensraum zu erhalten. Die Vorgesehenen Kunstrasenplätze zerstören die vorhandene biologische Vielfalt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es werden über 4 ha neue Ausgleichsflächen ausgewiesen, auf denen Gras- und Wiesenflächen hergestellt werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 264 Gestufte Gehölzstrukturen Gerade die gestuften Gehölzstrukturen sind wichtige Bestandteile der bestehenden Biotope und machen das Landschaftsbild aus. Die gestuften Gehölzstrukturen mit Waldrandcharakter sind von Die Anregung wurde bei der Planung bereits berücksichtigt. Die bestehenden Gehölzstrukturen bleiben erhalten. Die Trainingsplätze, das Leistungszentrum sowie die Infrastrukturgebäude sind so angeordnet, dass keine Gehölzstrukturen abgängig sind. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 367 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat herausragender Bedeutung für die Biotopvielfalt und sind in Zeiten des Klimawandels geeignet, den Baumbestand vor Hitzeschäden zu schützen. Aus diesem Grund sind diese Gehölzstrukturen zu erhalten. 3.3 Pflanzen / Bäume 265 Schutz des Baumbestandes für die Fauna Zum Schutz des ökologischen Gesamtsystems und von Insekten, Vögeln und kleineren Säugetieren sollte der Baumbestand geschützt und idealerweise weitere Bäume gepflanzt werden. Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht. Im Bebauungsplan erfolgen entsprechende Erhaltungsfestsetzungen. Es werden ausreichend neue Ausgleichsflächen ausgewiesen, auf denen Gehölzflächen hergestellt werden. Auch im Plangebiet selbst sind insgesamt 18 neue Einzelbäume zu pflanzen. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 266 Änderung Wasserverhältnisse Durch die Aufschüttung und Flächenversiegelung im Bereich der Kunstrasenplätze verringert sich die Fähigkeit dieser Fläche Regenwasser insbesondere bei Starkregenereignissen aufzunehmen. Gleichzeitig wird die Entwässerung dieser Flächen durch Drainagen reguliert. Dadurch wäre zu befürchten, dass die angrenzenden Bereiche weniger Wasser erhielten, was zu Trockenschäden an Wiesenpflanzen und Bäumen führen würde. Das gesammelte Oberflächenwasser wird in seitlichen Bodendrainagen versickert und somit dem Bodenwasserhaushalt zugeführt. Traufbereiche von Bäumen sind nicht betroffen. Die Gräser in den angrenzenden Wiesen haben nur einen sehr kleinen Wurzelbereich, sodass Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 267 vernetzte Biotope Das Planungsgebiet vernetzt derzeit zahlreiche schutzwürdige Biotope. Nach Ansicht der Einwender ist hierbei die Vernetzung dieser Biotope von zentraler Bedeutung und nicht die Entfernung von In der Artenschutzprüfung ist dieser Aspekt ausreichend untersucht worden. Die Errichtung des Leistungszentrums ist auf einem bereits bestehenden Kunstrasenplatz vorgesehen. Die neuen Trainingsplätze werden soweit wie möglich offen gestaltet. i Im Verlauf X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 368 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der nächstgelegenen Bebauung. Kritisiert wird, dass durch die vorgesehenen Baumaßnahmen die Vernetzung der Biotope aufgehoben würde. Es würde damit zu einer Verdrängung von Pflanzenarten kommen. des Bebauungsplan-Verfahrens unter Berücksichtigung der Gutachtenergebnisse wurden die Trainingsplätze A2 und A3 zusammengeschoben, um hier keine enge Gasse zwischen den Trainingsplätze zu schaffen, welche der Gefahr der Vermüllung etc. ausgesetzt wäre. Dafür wurde zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 ein Korridor von mindestens 46 m geplant, auf denen die Tiere wie im Bestand das Plangebiet ungehindert queren können. Demnach können Tiere weiterhin die Wiesen kreuzen, da keine Kompletteinzäunung des erweiterten Trainingsgeländes etc. vorgesehen ist. Zudem entstehen für die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine bzw. nur geringe Barriereeffekte. Die Ballfangzäune wurden im lauf des Bebauungsplan-Verfahrens von 6,0 m auf 4,0 m reduziert um den Denkmalbelangen zu entsprechen. Dieses wirkt sich auch positiv mindernd auf die Barriereeffekte für Vogel- und Fledermausarten aus. Insgesamt bleibt somit die Biotopvernetzung für die Tiere gewahrt. Für weitere Artengruppen empfiehlt das faunistische Fachgutachten den Erhalt von potenziellen Wanderkorridoren für nicht flugfähige Arten, so dass auch für sie die Biotopvernetzung gewahrt werden kann. Dieses ist mit dem o. g. Wanderkorridor zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 gegeben. Pflanzenarten der Gleueler Wiese werden durch die Umsetzung der Planung im Bereich der geplanten Eingriffe verdrängt. Im Rahmen der Umsetzung der Eingriffsregelung werden diese Eingriffe vollständig ausgeglichen. Seite 369 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.3 Pflanzen / Bäume 268 keine Baumfällungen Es wird gefordert, dass für die Bauvorhaben keine Bäume gefällt werden sollen. Dieser Aspekt ist berücksichtigt. Die Planung sieht keine Fällung von Bäumen vor. X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 269 Versiegelung und Filterwirkung Die Aufschüttung und Bebauung mit Kunstrasenplätzen wäre eine Versiegelung von ökologisch wertvollen Flächen innerhalb des Grüngürtels (Fettwiese). Die Funktion des in weiten Teilen die Stadt Köln umfassenden Grüngürtels sind die Klimaregulation und die Filterwirkung von Emissionen aus den nahegelegenen Verkehrswegen. Diese Funktionen werden als gefährdet angesehen. Der Oberboden bleibt unter der Versiegelung der Spielfelder A2 und A3 bis auf die obere Vegetationsschicht von 15 cm erhalten. Ein Abtrag von bis zu 40 cm ist beim Spielfeld A1 vorgesehen. Die Bodenfunktion ist bei Versiegelungen allerdings stark beeinträchtigt. Auf den externen Ausgleichsflächen wird durch Extensivierung oder durch Einbringen von Dauervegetation auf Ackerflächen die vorhandene Bodenfunktion erheblich verbessert. Außerdem ist die Entsiegelung von befestigten Oberflächen im Äußeren Grüngürtel durch die Entfernung einer Asphaltschicht eines vorhandenen Parkplatzes vorgesehen. Bzgl. der Klimaregulation trifft das Umweltmeteorologische Gutachten folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze (und durch das geplante Leistungszentrum) kann ausgeschlossen werden (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). „Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 370 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. Die Filterwirkung für verkehrsbedingte Emissionen bleibt durch die weiterhin bestehenden Waldbereiche und durch die neu zu pflanzenden Bäume weiter gesichert. 3.3 Pflanzen / Bäume 270 ökol. Vielfalt der Waldwiese Die Einwender sehen die ökologische Vielfalt für Flora und Fauna auf der Gleueler Wiese als sogenannter Waldwiese in Gefahr. Der Grüngürtel besitzt mit seinen zusammenhängenden Grünflächen mit einem Wechsel von Wäldern, Baumreihen, offenen Wiesen und Weihern eine wertvolle Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt. Der so zusammenhängende Lebensraum würde weiter eingeschränkt. In dem Bereich der Gleueler Wiese, auf denen die Trainingsplätze vorgesehen sind, reduziert sich der Raum für Vielfalt von Flora und FaunaIm Bebauungsplan-Verfahren werden eine Vielzahl von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie von externen Ausgleichsflächen festgelegt, die diese Einschränkung deutlich mindern und ausgleichen. Das Faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Die pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf die biologische Vielfalt des Plangebietes ist die Einstufung „Mittel“ vor dem Hintergrund der Lage im X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 371 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat städtischen Umfeld deshalb nachvollziehbar. 3.3 Pflanzen / Bäume 271 Ausgleichsmaßnahmen vorhanden Es werden als Ausgleichsmaßnahme neue Bäume gepflanzt. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.3 Pflanzen / Bäume 272 Tiefgarage Durch den Bau des Leistungszentrums und der Tiefgarage mit dem damit verbundenen Eingriff in den Wasserhaushalt, ist der Baumbestand im angrenzenden Areal gefährdet. Unter Umständen müssten für den Bau der Tiefgarage oder der Zuwegung Bäume gefällt werden. Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht. Für den Bau des Leistungszentrums einschließlich der Tiefgarage, Zuwegung und Zufahrt werden keine Bäume gefällt. Im Bebauungsplan erfolgt darüber hinaus eine Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die Errichtung des Leistungszentrums mit Tiefgarage erfolgt im Bereich eines heute schon teilversiegelten Kunstrasenplatzes. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 273 Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich Es werden Bäume weichen müssen, in denen Lebensräume für Tiere, wie Fledermäuse und Vögel vorhanden sind. Insgesamt ist alter Baumbestand in der Stadt Köln selten und die Bäume an der Gleueler Wiese können bei fachgerechter Pflege diese Lücke füllen. Auch Wiesen gehören zu den gefährdeten Lebensräumen, die jedoch gemeinsam mit den Bäumen für Faktoren wie Abkühlung der Stadt, Ausgleich von Lichtemissionen und Ausgleich von Lärmemissionen verantwortlich sind. Es wird kritisiert, dass der Verlust dieser Bereiche nicht ausgleichbar sei, da in unmittelbarer Umgebung keine Ersatzflächen vorhanden seien. Ein Ausgleich außerhalb der Stadt Köln sei nicht zielführend, da Der vorhandene Baumbestand wird durch das Vorhaben nicht beansprucht. Somit sind hier auch keine Lebensräume von Tieren, wie Fledermäusen und Vögeln betroffen. Für die Flächeninanspruchnahme werden ausreichend externe Ausgleichsflächen geschaffen und nach der Berechnung nach dem Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig, wird ein ökologischer Ausgleich von 100% erreicht. Die Ausgleichsflächen – darunter extensive Fettwiesen mit Feldgehölz - befinden sich auch sämtlich in der näheren Umgebung des Plangebietes (insbesondere Grünzug West) und somit innerhalb des Stadtgebietes von Köln. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 372 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat die o.g. Faktoren hiervon innerhalb der Stadt nicht profitieren würden. 3.3 Pflanzen / Bäume 274 waldarme Kommune Im Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 wird festgestellt: „Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlage der Sportplätze und Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung verstärkt anzustreben. (...) Diese Erholungs-und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen wird durch die Planung berührt.“ In der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird behauptet, dass die wirtschaftliche Funktion eines Waldes in einer Stadt hinter dem Ziel der Errichtung von Sportstätten zurücktreten würde. Dem FC als privatem Verein solle also eine höhere Wertigkeit zugesprochen werden als dem Wald- und dem Baumbestand im Grüngürtel, der der gesamten Kölner Bevölkerung diene. Im Gegensatz dazu ist laut Regionalplan eine Waldvermehrung anzustreben. Auch die Bundespolitik unterstützt derzeit Maßnahmen zur Wiederaufforstung und damit Waldvermehrung. Auch wenn eine umfangreichere Aufforstung auf der Gleueler Wiese aus Gründen des Denkmalschutzes ausscheide, so bildet doch die Gesamtheit von Wald und Wiesen im Plangebiet ein geschlossenes ökologisches System. Eingriffe in Auch ohne die Planung kommt eine Waldvermehrung auf der Gleueler Wiese schon aus Gründen des Denkmalschutzes nicht in Betracht. Eingriffe in vorhandene Waldbestände erfolgen planbedingt nicht. Es werden ausreichend gebietsinterne Minderungsmaßnahmen festgesetzt und externe Ausgleichsflächen gesichert, deren Umfang nach der Berechnung im Biotopbewertungs-verfahren nach D. Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff- /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die vielfältigen Vegetationsformen werden durchaus komplexe Ökosysteme mit der Zeit entstehen. Ein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes wird dabei nicht geschaffen. Ein Ausgleich im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist auch nicht gefordert. Die externen Ausgleichsflächen dienen auch der Erholung. Sie liegen innerhalb des Kölner Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Junkersdorf) und in Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren Grüngürtel. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 373 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dieses System würden auch den bereits vorhandenen Baumbestand gefährden und damit dem Ziel der Waldvermehrung diametral entgegenstehen. 3.3 Pflanzen / Bäume 275 Waldbrand wegen Kunstrasen Durch die Aufheizung der Kunstrasenplätze steigt das Risiko von Waldbränden. Im Äußeren Grüngürtel befinden sich bereits mehrere Sportplätze, welche teilweise auch mit Kunstrasen versehen sind. Von diesen Plätzen gingen in der Vergangenheit keine Waldbrände aus. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 276 Waldbrand wegen Trockenheit Durch die Trockenlegung des Waldbereichs steigt das Risiko von Waldbränden. Generell ist bei den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. Dies führt nach nicht zu einer erhöhten Waldbrandgefahr, da auch bei den anderen Sportplätzen im Bereich des Äußeren Grüngürtels keine erhöhte Waldbrandgefahr festgestellt werden konnte. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 277 Rasenheizung Die Auswirkungen der Rasenheizung auf die anliegenden Gehölze wurden nicht untersucht. Die Rasenheizung läuft nur im Winter und hält den Boden frostfrei. Die Umgebung wird nicht erwärmt, sodass keine Auswirkungen auf die Bäume bestehen. Bereits im Bestand befinden sich im Plangebiet mehrere Trainingsplätze mit einer Rasenheizung. Negative Auswirkungen auf die angrenzenden Gehölze sind auch hier nicht zu beobachten. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 278 Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht im erforderlichen Maße vorgesehen. Neue Bäume können nicht als Ersatz für gefällten alten Baubestand herangezogen werden. Insbesondere können einzelne Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht. Ein zusammenhängendes Waldstück wird nicht zerstört. Insbesondere aufgrund der Flächeninanspruchnahme der Gleueler Wiese werden allerdings ausreichend neue Ausgleichsflächen gesichert, auf denen auch Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 374 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ausgleichsmaßnahmen kein zusammenhängendes Waldstück ersetzen. Gehölzflächen hergestellt werden. 3.3 Pflanzen / Bäume 279 ökologische Bauleitung Es wird die Einrichtung einer ökologischen Bauleitung gefordert, um sicherzustellen, dass während der Baumaßnahmen keine zusätzlichen Eingriffe in den Baumbestand und die übrige Flora erfolgen. Eine Umweltbaubegleitung bei der Durchführung der Baumaßnahmen ist vorgesehen. X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 280 Pflegemaßnahmen für Grünflächen Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, ob im Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen der öffentlichen Grünflächen ein häufiger Rückschnitt des Waldmantels erfolgen muss, da ansonsten die Vegetation in die Spielfelder hineinwächst. Die dauerhaften Pflegemaßnahmen unterliegen der Stadt Köln als Grundstückseigentümer. Rückschnitte von Baumkronen werden im Rahmen der üblichen Parkpflege erfolgen. Für die Herstellung der Spielfelder ist kein Kronenrückschnitt vorgesehen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.3 Pflanzen / Bäume 281 mittlere biologische Vielfalt In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes wird angeführt: „Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die Wertigkeit der Biologischen Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft. Die Umsetzung der Planung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger Die biologische Vielfalt setzt sich aus der Eignung der Biotope als Lebensstätten für wildlebende Tierarten und der Biotopausstattung zusammen. Die ökologische Bewertung der Lebensräume wird durch örtliche Untersuchungen in einem Artenschutzgutachten und durch das Gutachten zum Grünordnungsplan ermittelt. In der Gesamtschau der Gutachtenergebnisse ergibt die Bewertung der biologische Vielfalt als „mittel“. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 375 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Minderungsmaßnahmen“. Seitens der Einwender wird die Bewertung der biologischen Vielfalt als mittel in Zweifel gezogen. 3.3 Pflanzen / Bäume 282 Unterlassung der Maßnahme nach BNatSchG Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen hat der Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dabei bestimmen Böden und deren Funktionen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entscheidend mit. Es wird nicht beachtet, dass die Eingriffe durch eine andere Standortwahl einfach zu vermeiden wären. In vorausgegangenen Standortuntersuchungen wurden verschiedene Standortvarianten untersucht und beurteilt. Die Aspekte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und Beeinträchtigung der Bodenfunktionen wurden gegenüber anderen wichtigen Standortfaktoren gewichtet. Auch an Alternativstandorten wäre ein Eingriff in den Boden bzw. die biologische Vielfalt erfolgt. Insbesondere auch deshalb, weil dort die heute im Äußeren Grüngürtel vorhandenen Gebäude und Trainingsplätze an einem anderen Standort hätten neu errichtet werden müssen -Im Übrigen fordert das Verminderungsprinzip keine Standortalternativenprüfung. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.3 Pflanzen / Bäume 283 Mängel im umweltmeteorologischen Gutachten Das Gutachten zu den Umweltmeteorologischen Auswirkungen des Büros Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie weißt inhaltliche Mängel und Fehler auf. Das Gutachten verwendet Daten über die Vegetation aus den Jahren 2014, 2015 und 2008. Damals gab es noch keine signifikanten Trocken- und Hitzeschäden in diesen Waldgebieten Wesentliche Datenquelle für das Umweltmeteorologische Gutachten sind die Klimadaten aus Köln sowie die Beschaffenheit von Oberflächen (Böden, künstliche Oberflächen. Diese Daten sind aktuell. Darüber hinaus hat das umweltmeteorologische Gutachten die zum Zeitpunkt der Erarbeitung aktuelle Vegetation berücksichtigt. Bei der Untersuchung der Kaltluftproduktion wurden die vorhandenen Waldflächen berücksichtigt. (Gutachten Kap. 4.2.2, Tab. 5 und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 376 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wie 2019. Dies ist an Hand von Satellitenbildern nachbeweisbar. Die Datengrundlage ist folglich veraltet und nicht mehr relevant. Damit sind alle Berechnungen und Folgerungen des Gutachtens unrealistisch. Denn die Größe der Waldbestände und deren Rolle als Kaltluftproduzenten sind eine der entscheidenden Kenngrößen. Das im Gutachten angewandte Extrem-Szenario, indem kein Wald vorhanden ist, ist in seiner Simulation unrealistisch. Die wegfallenden Waldflächen würden nicht automatisch zu Wiesenflächen, Ackerflächen oder sonstigen Freiflächen. Realistisch wäre eine Szenerie, dass zumindest eine Kraut- und Strauchschicht die Wälder ersetzen würde. Deren Kaltluftproduktionskapazität ist wiederum eine andere als die von Wiesen und/oder Ackerflächen. Diese wurde aber im Extrem-Szenario nicht erfasst und berechnet. Diese Extrem-Simulation ist viel zu allgemein gehalten, um Auswirkungen von Waldschäden aller Art zu berechnen und belastbare Aussagen zu tätigen. zugehörige Texterläuterung). Die anschließenden Betrachtungen ohne Waldflächen (Tab. 8) dienen der Verdeutlichung des quantitativen Beitrages des Waldes an der gesamten Kaltluftproduktion. Im Waldbereich um das Plangebiet herum kam es bisher aus Sicht der Stadt Köln zu keinem signifikanten Rückgang von Bäumen. Einzelne abgängige Bäume haben keinen Effekt auf die Ergebnisse des Gutachtens. Die Ermittlung von potenziellen Waldschäden aufgrund des Klimawandels entspricht nicht der vom Gesetzgeber geforderten Prüftiefe in einer Umweltprüfung zum Bebauungsplan-Verfahren. Die vom Gutachter getroffene Prognose ist ausreichend belastbar, um die Auswirkungen der Umsetzung des Vorhabens bewerten zu können. 3.3 Pflanzen / Bäume 284 langsames Wachstum von Bäumen Als Kompensationsmaßnahme für die Versiegelung der Gleueler Wiese und der anderen dort geplanten Baumaßnahmen ist die Umwandlung von Ackerflächen (Fettwiesen) in naturnahe Wiesen und Feldgehölze und die Pflanzung einer Obstbaumreihe vorgesehen. Damit würde dort laut Umweltbericht durch externe Pflanzmaßnahmen die Grundlage für eine Steigerung der biologischen Die neu anzulegenden externen Ausgleichsflächen werden nicht mehr gedüngt, es wird vielmehr eine Aushagerung der Böden durch Entnahme von Biomasse stattfinden (Heugewinnung/Beweidung). Ein Pflegekonzept dazu wird bis zur Umsetzung noch erarbeitet werden, das diesen Aspekt berücksichtigt. Im Zuge der Sicherung der externen Ausgleichsflächen werden zusätzlich zur Anlage der Vegetationsflächen auch eine Fertigstellungs- und eine 5-jährige X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 377 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Vielfalt gelegt. Fettwiesen weisen eine hohe Stickstoffkonzentration auf. Junge Bäume würden hier zunächst gut und schnell wachsen; vorausgesetzt, sie würden in den ersten Jahren gut gewässert. Dieses schnelle Wachstum sei bei Bäumen jedoch nicht erstrebenswert, da für eine hohe Lebensdauer (> 100 Jahre) eines Baumes wichtig sei, dass dieser langsam wachse, um widerstandfähig gegen extreme Wetterlagen und Schädlingsbefall zu werden. Es fehlen in den Planunterlagen jedoch Angaben, wie zukünftig sichergestellt würde, dass die geplante Laubwaldbepflanzung auf der ehemaligen Fettwiese den natürlichen Bedürfnissen dieser Bäume gerecht werde und ein gesundes langsames Wachstum sichergestellt werden könne. Auch gebe es keine Angaben zur erforderlichen Pflege der Neuanpflanzungen z.B. in Bezug auf die in den ersten Jahren erforderliche Bewässerung. Entwicklungspflege festgelegt. Danach unterliegen die Flächen einer regelmäßigen Jahrespflege. 3.3 Pflanzen / Bäume 1047 Bestäubung bei Dunkelheit Auch für die Flora des Landschaftsschutzgebiets LSG-5006-0023 stellt künstliches Licht einen Wirkfaktor dar. Bestäubung erfolgt nicht nur tagsüber, sondern auch nachtaktive Insekten erfüllen diese grundlegende Ökosystemleistung, die durch künstliche Beleuchtung gemindert wird. So konnte gezeigt werden, dass die nächtlichen Besuche der Pflanzen durch die Bestäuber im Vergleich zu dunklen Bereichen bei künstlicher Beleuchtung um 62% vermindert wurden (Knop et Die Nutzung der Flutlichtanlagen ist auf den Abend sowie in der dunklen Jahreszeit auf den Nachmittag beschränkt. Es ist auszuschließen, dass die Flutlichtanlagen während der Nacht Licht emittieren werden. Die genannte Publikation beschreibt den Rückgang der Bestäubung von Pflanzen bei einer nächtlichen Beleuchtung mit neutral weißem Licht mit 4000 K. Dies ist mit der geplanten Situation im Plangebiet nicht zu vergleichen. Zum Schutz von Insekten werden sowohl bezüglich der Flutlichtbeleuchtung als auch weiterer künstlicher Lichtquellen umfangreiche Maßnahmen dargestellt, die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 378 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat al., 2017). Die Wirkung der nächtlichen Beleuchtung der geplanten Fußballplätze und Kleinspielfelder auf die Bestäubung der Pflanzen im Bereich des Bebauungsplans und dessen Umgebung bleibt im vorgelegten Umweltgutachten unberücksichtigt. dazu dienen, einen „Staubsaugereffekt“ zu vermeiden. Dadurch kann vermieden werden, dass die Inbetriebnahme der mit dem Vorhaben verbundenen Lichtquellen zu Desorientierungen und Tötungen von Tieren in hoher Anzahl führt wie auch zu einer starken Lockwirkung. Die Minderungsmaßnahmen sind in den Bebauungsplan aufgenommen. 3.3 Pflanzen / Bäume 1048 Einfluss Versiegelung auf Baumbestand Der Bau der Kunstrasenplätze führt zu einer Versiegelung der Flächen und entgegen des Umweltberichts (Anlage 4 - Entwurf Flächennutzungsplanänderung) hat diese Versiegelung sehr wohl Einfluss auf den angrenzenden Baumbestand. Durch die Verdichtung der Flächen kann sich das sehr raumgreifende Wurzelwerk der umstehenden Bäume nicht mehr in der erforderlichen Gänze entfalten. Dadurch ist der Baum an sich gefährdet, da er sich über seine Wurzeln nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen versorgen kann, zumindest auf der, der verdichteten Fläche zugewandten Seite. Auf längere Sicht werden diese Bäume daher krank werden und sind Stürmen, extremen Hitzeperioden und Ungezieferbefall gegenüber sehr anfällig. Lediglich in einzelnen Spielfeldecken der Plätze A1 bis A3 kommt es zu einer Überschneidung mit der vorhandenen Baumkronenlinie und zu einem Eingriff in den Wurzelraum angrenzender Baumgruppen. In diesen Eingriffsbereichen kommt es nicht zu einer Versiegelung der Flächen, da der vorgesehene technische Sportplatzaufbau selbst wasserdurchlässig bleibt und die erforderliche statische Verdichtung im Sportplatzbau nicht vergleichbar mit der Verdichtung eines Straßenaufbaus ist. Auch ist der zulässige Eingriff von max. 15 cm Oberbodenabtrag so gering, dass hier keine wesentlichen Wurzeln zu erwarten sind. Bei der Umsetzung der Baumaßnahme werden durch eine ökologische Baubegleitung mittels Baumgutachter und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Baustelleneinrichtung und zum Baustellenbetrieb Bäume und deren Wurzelbereiche geschont. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.4 Boden 3.4 Boden 285 Versiegelung durch Kunstrasen Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch bei einem Naturrasen zu einem Eingriff in die Bodenfunktion von X Dem Sachargument Seite 379 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Die geplante Versiegelung der Flächen mit Kunstrasen führt gemeinsam mit der Geländeerhöhung dazu, dass Mikroplastik noch offensiver auf die umliegenden Böden verteilt wird und deren Oberflächenwasser belastet. Dies hat auch einen negativen Einfluss auf das Grundwasser. Durch die kontinuierlich erforderliche Pflege der Kunstrasenplätze wird der negative Effekt auf das Grundwasser verstärkt. Flächen kommt, da es sich hierbei um einen Sportrasen handelt, welcher mit einer Drainage zu versehen ist. Das Dränagesystem hat eine Drängrabenlänge von ca. 1,2 km je Trainingsplatz. Wegen der hier gegebenen besonderen Anforderungen der Bodendenkmalpflege darf aber in dem für die Kunstrasenspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Beim Trainingsplatz A1 darf aufgrund der durchgeführten archäologischen Sachverhaltsermittlung der Abtrag des Oberbodens max. 55 cm betragen. Dies erfordert einen anderen technischen Regelaufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmliches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurchlässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zugeführt. Bezüglich der Eintragung von Mikroplastik auf die umliegenden Böden und in das Grundwasser ist anzumerken, dass sich der 1. FC Köln im laufenden Planungsprozess bereits entschieden hat, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. wird nicht gefolgt. Seite 380 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. 3.4 Boden 286 Klimafunktion der Wiesen Bei einer Umsetzung der Planung wird die vorhandene Bodenstruktur für die geplanten Trainingsplätze, Kleinspielfelder, Funktionsgebäude, Leistungszentrum mit Tiefgarage und Wegen großflächig versiegelt. Der Boden kann seine natürliche Funktion zur Sicherung des Naturhaushalts, zur Bindung von CO2 sowie zum Ausgleich des Klimas in der Metropole Köln (Mikroklima) nicht mehr erfüllen. Die Beanspruchung des Bodens wird auf ein unbedingt notwendiges Maß beschränkt, trotzdem gehen die natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der geplanten Versiegelung dauerhaft verloren. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser wurden im Rahmen der Umweltprüfung untersucht und bewertet. Aussagen zu Boden- und Grundwasser werden werden im Umweltbericht unter den Punkten 7.5.3 und 7.5.4.1 aufgeführt. Die Art und der Umfang des Eingriffs in den Naturhaushalt wurden ermittelt und beschrieben. Im Planverfahren werden umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt (z. B. Gehölzpflanzungen, Begrünung der geplanten Gebäude, Umwandlung von Sportrasen in Naturrasen), die sich unter anderem auch positiv auf die Bindung von CO2 und die klimatischen Bedingungen im Plangebiet auswirken. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden zudem im Rahmen der Bauleitplanverfahren durch ein Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Dieses Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 381 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten, die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. Die entsprechenden Unterlagen waren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar. 3.4 Boden 287 Filterfunktion Boden Bei einer Umsetzung der Planung wird die vorhandene Bodenstruktur für die geplanten Trainingsplätze, Kleinspielfelder, Funktionsgebäude, Leistungszentrum mit Tiefgarage und Wege großflächig versiegelt. Der Boden kann seine natürliche Funktion als Filter- und Wasserspeicher nicht mehr erfüllen. Die Grundwasserbildung wird beeinträchtigt. Der Bodenwasserhaushalt wird im Bereich der versiegelten Flächen beeinträchtigt, ebenso die natürlichen Bodenfunktionen. Die Überprägung offener Bodenflächen wird auf ein für die Umsetzung der Planung absolut notwendiges Maß beschränkt. Die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung wird annähernd vollständig vermieden, indem das anfallende Niederschlagswasser über Rigolen versickert und damit dem Grundwasser wieder zugeführt wird. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.4 Boden 288 Schutz der Funktion des Bodens § 1 des Bundesbodenschutzgesetzes bestimmt, dass die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern ist. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde unter anderem ein geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung für die Errichtung der Kunstrasenplätze erarbeitet. Darüber hinaus wurde das Schutzgut Boden im Grünordnungsplan aufgegriffen und in der Umweltprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben geprüft und bewertet. Die Planung wurde an die Bodendenkmäler angepasst, so dass diese durch die Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 382 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.4 Boden 289 schutzwürdiger Boden Die Gleueler Wiese wird seit über 100 Jahren nicht mehr bewirtschaftet. Daher konnte sich der Boden nach Ansicht der Einwender ungestört entwickeln. Der Boden im Plangebiet ist daher aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig (Klasse 4 und 5) eingestuft. Dementsprechend stuft der Grünordnungsplan die Konfliktintensität der Baumaßnahmen für das Schutzgut Boden als groß ein. Die Stadt Köln stellt darüber hinaus auf ihrer Internetseite übergeordnet fest, dass diese beiden Klassen als „Stadtklimatische Ausgleichsflächen“ in ihrer klimatischen Funktion erhalten bleiben sollen. Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt. Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine Bodenuntersuchung im Bereich der geplanten Trainingsplätze durchgeführt. Diese zeigte, dass teilweise gestörte Bodenverhältnisse durch Auffüllungsmaterial vorliegen. Der Sachverhalt wird im Umweltbericht unter Punkt 7.5.3 erläutert. Die Überprägung der vorhandenen Bodenstrukturen wird auf ein für die Umsetzung der Planung unbedingt notwendiges Maß beschränkt. Insgesamt werden auf den Oberboden bezogen ca. 3,38 ha Oberboden beansprucht bzw. in seiner Funktion beeinträchtigt und 5,78 ha Dauervegetationsflächen neu geschaffen und ca. 475 qm entsiegelt und als Vegetationsfläche angelegt. Um weitere Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu vermeiden ist für die Durchführung der Baumaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung vorgesehen. Die Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen führt zudem zu einer Verbesserung der örtlichen Bodenbeeinträchtigungen an anderer Stelle. Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche des Äußeren Grüngürtels und vorgelagerter Ackerflächen äußerst X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 383 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gering ist. 3.4 Boden 291 Bodenbildung Durch die Versiegelung der Flächen wird weitere Bodenbildung dauerhaft verhindert. Betroffen von der Beeinträchtigung sind gemäß Bodenuntersuchungen zum Teil Auffüllungen und zum Teil gewachsener Boden. Es ist richtig, dass im Bereich der versiegelten Flächen die Bodenbildung dauerhaft verhindert wird. Die Versiegelung von Fläche wurde daher im Rahmen der Planung auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.4 Boden 292 Bodenlebewesen Nach Aussage der Einwender leben in den ersten 40 cm pro qm bis zu 1,6 Brd. Lebewesen im Boden. Der Erhalt dieser Bodenlebewesen sei erforderlich, um das Nahrungsangebot und damit die auf der Oberfläche lebenden Tiere, Insekten und Pflanzen zu schützen. Übergeordnet wird kritisiert, dass die Versiegelung von Flächen mit Kunstrasen alle im Boden lebenden Kleinstlebewesen abtötet. Die überplante Wiesenfläche stellt gemäß den Aussagen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Vögel oder Säugetiere dar. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ergibt sich aus der Umsetzung der Planung keine Zerstörung essentieller Nahrungshabitate. Darüber hinaus stellt der Boden unterhalb der Kunstrasenplätze weiterhin einen Lebensraum für Tiere dar. Im Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen und der Renaturierung des Sportplatzes 2 werden zudem Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen aufgewertet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.4 Boden 293 irreversible Schädigung des Bodens Durch die Bearbeitung und Bebauung des Bodens wird der Boden verdichtet. Diese Verdichtung könne nach Ansicht der Einwender nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Boden wäre auch nach Die vorgesehene Nutzung der Flächen führt zu einer Verdichtung der Bodenoberfläche, welche als Gründungsebene für den Aufbau dient. Im Falle der Nutzungsaufgabe und des Rückbaus wären Auflockerungsmaßnahmen für die Bereiche mit Bodendenkmäler mit dem Amt für Bodendenkmalpflege X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 384 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat aufwändigem und kostspieligem Rückbau der Bebauungen nie wieder in der jetzigen Bodenstruktur rekonstruierbar. Häufig blieben Reste von Fremdstoffen (wie Beton- oder Asphaltbrocken, Kunststoffsplitter oder diverse Schadstoffe) im Boden zurück. Die Grundwasserbelastung und Schadstoff-Konzentration würden daher dauerhaft zunehmen. Eine neue Bodenfauna würde sich nur über längere Zeiträume ausbilden, so dass auch die natürliche Bodenfruchtbarkeit verzögert und in der Regel nicht in der vorherigen Qualität wieder herstellbar sei. abzustimmen, um vermutete Bodendenkmäler nicht zu beschädigen. In den Bereichen ohne Bodendenkmal müsste der Unterboden sorgfältig und fachgerecht gelockert werden und eine Rauigkeit hergestellt werden, die einen verzahnten Oberbodenauftrag ermöglicht. Der Boden kann sich anschließend regenerieren und über eine längere Entwicklungszeit wieder die natürlichen Bodenfunktionen übernehmen. 3.4 Boden 294 Bewertung von Böden Durch das LANUV NRW werden Vorgaben zur Bewertung von Böden hinsichtlich ihrer ökologischen Qualität vorgegeben. Danach wird einer intensiv genutzten Rasenfläche der Wert 2 zugeordnet. Denselben Wert vergibt die Stellungnahme der Stadtverwaltung für den mit Kunststofffäden durchzogenen und mit einer Rasenheizung versehenen Rasen (Hybrid). Diese Bewertung ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt hier an einer tatsächlich unabhängigen Begutachtung durch ein wissenschaftlich arbeitendes unabhängiges Institut ohne direkte wirtschaftliche Interessen. Die Bewertung des Hybridrasens mit 2 Biotopwertpunkten im vorliegenden Grünordnungsplan zum Bebauungsplan bezieht sich auf die Wertigkeit der Pflanzengesellschaften, die indirekt im Zusammenhang mit Bodeneigenschaften stehen. Der in dem Sachargument genannte Wert von 2 für „intensiv genutzte Rasenfläche“ kann in den recherchierten Unterlagen der LANUV nicht nachvollzogen werden Die in der Biotopbewertung nach Sporbeck genannten Werte beziehen sich nicht auf Böden als Kulturgut sondern auf „Lebensgemeinschaften“ (Biotope/Biozönosen/Vegetationstypen) an einem Standort. In der Broschüre des LANUV „Bodenfunktionen bewerten, schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen“, Düsseldorf 2007, wird die Anpflanzung von „Hecken und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 385 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Wald“ ausdrücklich als Ausgleichmaßnahme für die Beanspruchung von Böden genannt (S.36). Im Grünordnungsplan wird auch auf diese additive Funktion der Ausgleichflächen hingewiesen. Insgesamt werden auf den Oberboden bezogen ca. 3,38 ha Oberboden beansprucht bzw. in seiner Funktion beeinträchtigt und 5,78 ha Dauervegetationsflächen neu geschaffen und ca. 475 qm entsiegelt und als Vegetationsfläche angelegt. In den Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Spielfelder A2 und A3 nur bis 15 cm Grasnarbe abgeschoben werden. Der darunter befindliche Oberboden bleibt erhalten. 3.4 Boden 296 Widerspruch zu Privatinitiativen Im Leitfaden "Mehr Grün für ein besseres Klima in Köln - Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung privater Flächen“ empfiehlt die Stadt Köln auf Seite 8 die Entsiegelung und Begrünung privater Flächen für ein besseres Stadtklima. Darüber hinaus ist die Stadt Köln bei der Versiegelung von Vorgärten und deren Umwandlung in Parkflächen insbesondere im Kölner Süden sehr restriktiv. Begründet wird dies mit der Änderung des Abflusses des Oberflächenwassers. Im Rahmen des Programms „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ wurde das Förderprogramm „Grün hoch 3“ (https://www.stadtkoeln.de/service/produkte/20148/i ndex.html) aufgelegt. Danach wird die Begrünung von Dach-, Fassaden- und Hofflächen in Die geplanten Gebäude (Leistungszentrum und Funktionsgebäude) werden mit einer Dachbegrünung gestaltet. Die geplanten Funktionsgebäude werden zu dem mit einer Fassadenbegrünung ausgestattet. Somit werden auch für die geplanten Hochbaukörper entsprechende Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Eine zusätzliche Versieglung stellt immer eine Einzelfallprüfung dar und kann nicht grundlegend damit abgewehrt werden, dass im Umfeld andere Begrünungsmaßnahmen z. B. durch Fördergelder gefördert werden. Auch in Zeiten des Klimawandels muss sich eine Stadt weiterentwickeln können. Durch die vorgenannten Begrünungsmaßnahmen der Hochbaukörper werden die Auswirkungen auf den Klimawandel jedoch reduziert. Darüber hinaus sind gerade in innenstädtischen Bereichen Entsiegelungsmaßnahmen von großer Bedeutung für das lokale Kleinklima, da hier im Gegensatz zum X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 386 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat bestimmten Stadtquartieren gefördert. Fördergelder können zum Beispiel für den Aufbau einer Vegetationsschicht, die Entfernung von versiegelnden Bodenbelägen, Rankhilfen oder bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme beantragt werden. Genau in dem Bereich, in dem eine Förderung für die Begrünung von Dächern sowie das Entfernen versiegelnder Bodenbeläge ausgeschrieben ist, soll in direkter Nähe eine zusätzliche Versiegelung von Grünflächen vorgenommen werden. Vor dem Hintergrund dieser Förderprojekte und Schutzmaßnahmen ist es nicht nachvollziehbar, dem 1. FC Köln von Seiten der Stadt Köln die Versiegelung des Areals der Gleueler Wiese zu gestatten. Äußeren Grüngürtel ein sehr hoher Versiegelungsgrad vorliegt. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der Stadt Köln. Hierbei wird den mit der Planung verfolgten Zielen der Entwicklung des RheinEnergieSportparks zu einem modernen Fußball-Leistungszentrum und der Anlage von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit gegenüber dem Integritätsinteresse von Natur und Umwelt der Vorrang eingeräumt. 3.4 Boden 297 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich in der geplanten Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerks Hürth- Efteren. Da die Neubildung von Grundwasser im Plangebiet stark beeinträchtigt wird, würde sich die zukünftige Trinkwasserversorgung verschlechtern. Das auf den zukünftig versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird über eine Zwischenspeicherung in Rigolen vor Ort größtenteils versickert und dem Grundwasser wieder zugeführt. Von einer Verschlechterung der Trinkwasserversorgung bei Umsetzung der Planung ist nicht auszugehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.4 Boden 298 Starkregenereignisse In der durch die Stadt Köln veröffentlichten Starkregengefahrenkarte sind gefährdete Flächen rund um die Fläche, welche versiegelt werden soll, ausgewiesen. Aus der Abwägung ist nicht In Anlage 5 zum Erläuterungsbericht zu der Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Plangebiets sind die Überflutungsflächen für die Ableitung von Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis dargestellt. In dem aktuellen Entwässerungskonzept wird dargestellt, X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 387 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ersichtlich, ob das Entwässerungskonzept der Fläche selbst sowie der angrenzenden Bereiche auf z.B. veränderte Abflussbeiwerte angepasst wurde. Im Gegensatz zu der geplanten Versiegelung, wirkt die bisher unversiegelte Gleueler Wiese bei Starkregenereignissen wie ein Schwamm. Sie entspricht damit dem Leitbild der Schwammstadt, das für die klimawandelangepasste Stadtentwicklung den Erhalt und den Ausbau von urbanen Versickerungsflächen vorsieht (Konzept Starkregen NRW, 2016). Im Sinne der Vorsorge müssen diese Aspekte im Rahmen des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Eine Verschlechterung der lokalen Versickerung durch die Aufschüttung und Versiegelung für eine Bebauung mit Sportplätzen muss daher unterbleiben. dass die Starkregenwassermengen in vorgesehenen Spielfeldern zurückgehalten bzw. auf die öffentlichen Grünflächen / Verkehrsanlagen abgeleitet werden.. Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich ist. 3.4 Boden 299 Flächentausch Drei Kunstrasenplätze und optional drei Kleinspielfelder sollen auf der ca. 8,5 ha großen Gleueler Wiese gebaut werden. Parallel sollen an anderer Stelle drei bestehende Spielfelder aufgegeben werden. Ein solcher Flächentausch ist nicht nur unnötig, sondern er entspricht nicht dem Grundsatz der flächensparenden Raumplanung. Zuerst in anzumerken, dass neben den drei Kunstrasenplätzen vier weitere Kleinspielfelder und nicht drei (wie in einer Stellungnahme dargelegt worden ist) errichtet werden sollen. Die Stellungnehmer wenden sich u.a. gegen die Erweiterung, da drei Sportplätze aufgegeben und dafür drei neue Sportplätze geschaffen werden sollen. Der Trainingsplatz 2 wird zurückgebaut. Den Flächen kommt aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich hierbei nicht um einen Trainingsplatz mit Normgrößen, sondern X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 388 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat um einen deutlich kleinen Trainingsplatz, welcher aufgrund der bestehenden Größe nicht für ein vollwertiges, leistungsbezogenes Fußballtraining herangezogen werden kann. Der bestehende Kunstrasenplatz, auf welchem das Leistungszentrum errichtet werden soll, ist ebenfalls ein Spielfeld, welcher nicht die Normgrößen eines Fußballfeldes aufweist. In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte Kampfbahn aufgegeben werden soll. Dieser Trainingsplatz verfügt über kein Flutlicht und kann somit in der Winterzeit in den Spiel- und Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften nicht verwendet werden, was einem leistungsbezogenes, ganzjährigen Training entgegensteht. Ein Nachrüsten mit Flutlicht ist aufgrund der lichtscheuen Wasserfledermaus, die unmittelbar neben dem Trainingsplatz zu finden ist, hier nicht sinnvoll. Hierzu ist anzumerken, dass der Grünordnungsplan vorschlägt, die den Platz umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den Sportplatz selbst. Da die Tennendecke aufgrund der Nicht-Nutzung in den vergangenen Jahren jedoch vollständig überwachsen ist und sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat gebildet hat, wird auf diese Maßnahme jedoch verzichtet. Möglicherweise könnte von den Einwendern auch die Darstellung im GOP zum Trainingsplatz 4 Seite 389 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat missverstanden sein. Hier steht im Maßnahmenplan: „Rückbau eines Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch durch einen Naturrasenplatz ersetzt. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwei Trainingsfelder ohne erforderliche Normgrößen aufgegeben und durch drei Großspielfelder ersetzt werden sollen. Es handelt sich daher nicht um einen Flächentausch, sondern wie dargelegt um eine Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln sowie auch für die weiteren Nutzer (Schul- und Sportvereine, organisierter Breitensport wie Bunte Liga etc.). Grundsätzlich ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Weiterentwicklung des bestehenden Standortes im Sinne einer flächensparenden Entwicklung steht, da die bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Bei einer Errichtung der neu geplanten Sportplätze an einem gänzlich anderen Ort wären so z. B. weitere Parkplätze, Wege, Zufahrten etc. erforderlich, auf welche an dem bestehenden Standort verzichtet werden können. 3.4 Boden 300 Flächenverbrauch Während der letzten 60 Jahre hat sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland mehr als verdoppelt. Im Jahr 2014 wurde täglich eine Fläche von 69 Hektar meist zulasten der Landwirtschaft und fruchtbarer Böden neu ausgewiesen. In NRW beträgt der Flächenverbrauch ca. 10 Hektar täglich. Ökologisch wertvolle Flächen Generell soll in der Tat der Flächenverbrauch in Deutschland und in NRW reduziert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Flächen mehr verbraucht werden sollen. Dies würde größtenteils einem Stillstand in der Stadtentwicklung gleich kommen. Neue Bauvorhaben sind demnach immer im Einzelfall zu prüfen und die Umweltbelange zu bewerten, welches im vorliegenden Fall auch erfolgt ist. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 390 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden in Bauland sowie Standorte oder Trassen für Infrastrukturen wie Kläranlagen, Flugplätze, Straßen oder Bahnlinien umgewidmet. Die damit verbundenen negativen Umweltfolgen sowie schädliche städtebauliche, ökonomische und soziale Auswirkungen sind erheblich. Die Bundesregierung hat sich deshalb im Rahmen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungen und Verkehr auf 30 Hektar pro Tag zu verringern. Der mit geplanten Vorhaben verbundene Flächenverbrauch widerspricht den Maßgaben der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der Stadt Köln. Hierbei wird den mit der Planung verfolgten Zielen der Entwicklung des RheinEnergieSportparks zu einem modernen Fußball-Leistungszentrum und der Anlage von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit gegenüber dem Integritätsinteresse von Natur und Umwelt der Vorrang eingeräumt. 3.4 Boden 301 Gesetzliche Vorgaben § 1 LBodSchG schreibt u.a. einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden vor. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG hebt in diesem Zusammenhang den besonders schutzwürdigen Boden hervor (Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte) (s. auch § 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG). Im § 1 BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW geht es um die Sicherung und Entwicklung des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Alle o.g. Gesetze sind auf den äußeren Grüngürtel anwendbar. Die dargelegten Gesetze wurden bei der Aufstellung der Bauleitpläne Im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1a, 1 und 2 BauGB berücksichtigt. Die Weiterentwicklung des bestehenden Standortes ist dabei im Sinne einer flächensparenden Entwicklung (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) anzusehen, da die bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Bei einer Errichtung der neu geplanten Sportplätze, einschließlich des Leistungszentrums, an einem gänzlich anderen Ort wären so z. B. weitere Parkplätze, Wege, Zufahrten etc. erforderlich, auf welche an dem bestehenden Standort verzichtet werden kann. Auch der Belang der schutzwürdigen Böden und des Erholungswertes von Natur und Landschaft wurde in den vorliegenden Planungsunterlagen wie dem Grünordnungsplan und den Bodenuntersuchungen berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 391 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.4 Boden 302 Versiegelung von Ersatzflächen Aufgrund der weltweiten Nahrungsmittelknappheit sollte eine Versiegelung von Ackerflächen grundsätzlich untersagt werden. Aus diesem Grund wäre auch die Versiegelung von Ersatzflächen in Marsdorf abzulehnen, da dort Ackerflächen von der Versiegelung betroffen wären. Die Flächen für die externen Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Marsdorf werden aktuell als Landwirtschaftliche Fläche genutzt. Für den Bereich sieht ein Planungskonzept, dessen Ursprünge bereits in den 1970´er Jahren gelegt wurden, eine Umwidmung in den sogenannten „Grünzug West“ vor. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sind daher als Entwicklungsmaßnahme für dieses Gesamtkonzept zu sehen. Diese Flächen werden durch Pflanzmaßnahmen ökologisch aufgewertet und nicht versiegelt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.4 Boden 303 Ausgleich unmöglich Als Ausgleichmaßnahme für die Errichtung der neuen Kunstrasenplätze und der Kleinfeldspielfelder ist u.a. vorgesehen drei derzeit vorhandene Sportplätze zurückzubauen und zu renaturieren. Der Umweltbericht weist klar darauf hin, dass es im Falle der Umsetzung der Planung kurz und mittelfristig nicht zu einem Ausgleich der entfallenen Bodenfunktionen kommen kann und somit ein Ausgleich mit der vorgelegten Planung defacto nicht stattfindet. Auch die Anlage von externen Ausgleichspflanzungen würde nur langfristig zu einer Erholung von Bodenstrukturen führen. Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, wieso im direkten räumlichen Zusammenhang Flächen bestehender Sportplätze renaturiert und bereits vorhandene naturnahe Flächen versiegelt werden sollen. Zuerst ist anzumerken, dass die Planung ausschließlich den Rückbau des Trainingsplatzes 2 sowie die Überbauung eines Kunstrasenplatzes durch das geplante Leistungszentrum vorsieht. Der Trainingsplatz 2 wird zurückgebaut. Den Flächen kommt aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich bei beiden Trainingsplätzen nicht um Trainingsplätz mit Normgrößen, sondern um deutlich kleinere Trainingsplätze, welche aufgrund der bestehenden Größe nicht für ein vollwertiges, leistungsbezogenes Fußballtraining herangezogen werden können. In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 392 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kampfbahn aufgegeben werden soll. Dieser Trainingsplatz verfügt über kein Flutlicht und kann somit in der Winterzeit in den Spiel- und Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften nicht verwendet werden, was einem leistungsbezogenes, ganzjährigen Training entgegensteht. Ein Nachrüsten mit Flutlicht ist aufgrund der lichtscheuen Wasserfledermaus, die unmittelbar neben dem Trainingsplatz zu finden ist, hier nicht sinnvoll. Hierzu ist anzumerken, dass der Grünordnungsplan vorschlägt, die den Platz umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den Sportplatz selbst. Da die Tennendecke aufgrund der Nicht-Nutzung in den vergangenen Jahren jedoch vollständig überwachsen ist und sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat gebildet hat, wird auf diese Maßnahme jedoch verzichtet. Möglicherweise könnte von den Einwendern die Darstellung im GOP zum Trainingsplatz 4 missverstanden sein. Hier steht im Maßnahmenplan: „Rückbau eines Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch durch einen Naturrasenplatz ersetzt. Somit wird insgesamt ein Trainingsplatz renaturiert. In diesem Bereich kann somit ein Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle geschaffen werden. Insgesamt werden auf den Oberboden bezogen ca. 3,38 ha Oberboden beansprucht bzw. in seiner Funktion beeinträchtigt und 5,78 ha Dauervegetationsflächen neu geschaffen und ca. 475 qm entsiegelt und als Seite 393 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Vegetationsfläche angelegt. Insgesamt kommt es aber, wie insbesondere im Umweltbericht dargelegt, in der Tat zu einer vergrößerten Beanspruchung von Böden. In diesen Bereichen können die natürlichen Bodenfunktionen nicht aufrechterhalten werden. Generell ist jedoch anzumerken, dass durch die Erweiterung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks die bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Der Flächenbedarf für die Erweiterung wird dadurch gegenüber einer Neuplanung an einem anderen Ort erheblich verringert. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Alternativenprüfung auch die Umweltaspekte betrachtet. Die Alternativenprüfung kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Bebauung der Gleueler Wiese im Vergleich zu den anderen untersuchten Standorten als städtebaulich vorzugswürdig zu betrachten ist. 3.4 Boden 304 Ungleichbehandlung Waldkindergarten Die Nutzung der Gleueler Wiese durch einen Waldkindergarten wird seit Jahren durch Auflagen der unteren Landschaftsbehörde erschwert. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die drohende Bodenverdichtung auf den Wiesen durch spielende Kinder innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass genau diese Flächen jetzt durch eine Die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde für den Waldkindergarten sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks wurden ein FNP-Änderungs- sowie ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieser Verfahren wurden insbesondere ökologische Ausgleichsmaßnahmen verbindlich festgesetzt bzw. vertraglich gesichert, um die Eingriffe in den Boden und die weiteren Schutzgüter Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 394 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat komplette Bebauung verdichtet werden sollen. nach den gesetzlichen Vorgaben auszugleichen. 3.4 Boden 305 Luftreinhalteplan Den Einwendern fehlt eine Aussage zu den Auswirkungen der Flächenversiegelung auf den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln. Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa und dem daraus in deutsches Recht umgesetzten fünften Teil des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) hat die zuständige Behörde bei Überschreitung der festgelegten Immissionsgrenzwerte für luftverunreinigende Stoffe einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Der Umweltbericht zeigt unter Punkt 7.5.5.2 auf, dass bei Umsetzung der Planung keine Überschreitung der Grenzwerte von luftverunreinigenden Stoffen zu erwarten ist. Die geplante Neuversiegelung von Flächen führt zu keiner Überschreitung von Grenzwerten durch luftverunreinigende Stoffe. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.4 Boden 306 Versiegelung an anderer Stelle (Befürwortung) Dass die Versiegelung von Fläche von den Ausbaugegnern als Argument zum Schutz der Umwelt genannt wird, kann kaum überzeugen, da der Verein mindestens ebenso viel Fläche sonst an der Stelle des neuen Trainingsgeländes versiegeln müsste. Aufgrund der weltweiten Nahrungsmittelknappheit wäre es zudem nicht nachvollziehbar die fruchtbaren Ackerböden an der Alternativstelle zu versiegeln, um an der Gleueler Wiese die Versiegelung nicht für den Ackerbau nutzbarer Flächen zu verhindern. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 395 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.4 Boden 307 Klimafreundliche Umgestaltung (Befürwortung) Die geplante Umgestaltung der Flächen erfolge klimafreundlich. Des Weiteren werde das Versiegeln der Flächen kaum eine Auswirkung auf das Weltklima haben. In diesem Punkt sind Aspekte wie eine fahrradfreundliche Stadt, eine kostengünstige Nutzung der KVB viel wirksamer. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.4 Boden 308 angemessener Grünflächenausgleich (Befürwortung) Für die Versiegelung der Flächen erfolgt ein angemessener Grünflächenausgleich. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.5 Wasser / Grundwasser 3.5 Wasser / Grundwasser 309 geplante Versiegelung Durch die Versiegelung der Trainingsplätze mit Kunstrasen (und des Baus der Gebäude) findet keine natürliche Versickerung des Regenwassers mehr statt. Das Niederschlagswasser muss abgeleitet werden. Neue Grundwasserbildung wird hierdurch verhindert. Durch die erhöhten Oberflächentemperaturen der Kunstrasen-, Hybridrasen-, Sportrasen- und (ggf. begrünten) Dachflächen sowie der Bodenheizungen werden sich die Verdunstungsraten erhöhen. Durch die Erhöhung der Verdunstungsraten wird sich die Versickerungsmenge erheblich reduzieren. Das Der Kunstrasen wird gegenüber der jetzigen Wiese eine veränderte Versickerungs- sowie Verdunstungsleistung aufweisen. Der Kunstrasen wird über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zugeführt. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da von einem Kunstrasensystem aufgrund der geplanten Reinigungsanlage keine schädlichen Einflüsse auf das X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 396 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Boden-Wasserverhältnis wird sich verändern, welches auch einen negativen Einfluss auf die örtliche Flora haben wird. Die Filterfunktion des Bodens wird durch die Versiegelung beeinträchtigt. Es wird befürchtet, dass insbesondere bei Starkregen der Abfluss nicht gewährleistet werden kann. Für den Wegfall der Versickerungsleistung der neu versiegelten Flächen wird ein entsprechender Ausgleich gefordert. zu versickernde Oberflächenwasser zu erwarten sind. Der Zustand des Bodenwasserhaushalts im Bereich der bestehenden Gehölze ist wesentlich vom Witterungsverlauf und vom Zustand des Bodenwasserspeichers abhängig. Dieser zusätzliche Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar und messbar, da er von den situativen klimatischen Bedingungen abhängig ist. Der 1. FC Köln wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichtet, bei anhaltenden Hitzeperioden in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln, die an die Nordostseite der Kunstrasenplätze angrenzenden Bäume ausreichend zu wässern. Die zukünftig versickernde Niederschlagswassermenge reduziert sich geringfügig um den Betrag, der zukünftig von den geplanten Trainingsplätzen und den Dächern der Funktionsgebäude und des Leistungszentrums verdunstet. Diese Verdunstung trägt zur Abkühlung bei und vermindert so geringfügig die Erwärmung der Platz- und Dachoberflächen. Der Großteil des auf den Trainingsplätzen anfallenden Niederschlagswassers wird weiterhin dem natürlichen Bodenwasserkreislauf zugeführt. Auch das zukünftig verdunstende Niederschlagswasser steht weiterhin dem natürlichen Wasserkreislauf zur Verfügung, daher ist kein Ausgleich erforderlich. Ein Konzept zur Berücksichtigung von Starkregenereignissen wurde erstellt und zeigt, dass eine schadlose Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen möglich Seite 397 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ist. Die Berechnung sowie die Maßnahmen zu Starkregenereignissen waren Teil der Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und waren bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. 3.5 Wasser / Grundwasser 310 Gleueler Wiese Der intakte Boden der Gleueler Wiese reguliert den Wasserhaushalt und trägt zur Grundwasserbildung bei. Der 1. FC Köln plant auf der Gleueler Wiese die Errichtung von neuen Trainingsplätzen. Wie im vorstehenden Punkt dargestellt, werden Systeme (Rigolen - Versickerung) entwickelt, welche das Niederschlagswasser vor Ort versickern. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.5 Wasser / Grundwasser 311 Erhöhung der Trainingsplätze Die Planung sieht eine Erhöhung der Kunstrasenfelder um 1,35 m bei einer Böschungsneigung von 1:3 vor. Dies führt zu einer völlig anderen Bodenbewässerungsstruktur mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Auch wird durch die Erhöhung das Regenwassers schneller ablaufen und in den umliegenden Bereichen zu Stauwasser und Überschwemmungen führen. Das auf den geplanten Trainingsflächen und dem Funktionsgebäuden A4 anfallende Niederschlagswasser wird über eine Zwischenspeicherung in Rigolen versickert und dem Grundwasser wieder zugeführt. Das auf den Böschungsflächen der erhöhten Trainingsplätze anfallende Niederschlagswasser wird über die angrenzenden Grünflächen versickert, was aufgrund der sehr geringen Flächengröße der Böschungen schadlos möglich ist. Die Gefahr von Überschwemmungen besteht nicht. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.5 Wasser / Grundwasser 312 Versickerung von Niederschlägen Auf versiegelten Flächen kann keine Versickerung von Niederschlägen stattfinden. Durch den Klimawandel wird es in Zukunft immer häufiger zu Starkregenereignissen kommen. Um Überschwemmungen (inkl. der Folgen von In Anlage 5 zur Planung der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen wurden Flächen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser bei einem Starkregenereignis dargestellt. Eine Überflutung von Kellern, Tiefgaragen oder anderen unterirdischen Gebäudeteilen wird durch die Umsetzung der Planung X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 398 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vollgelaufenen Kellern, überlasteten Kanalisationen etc.) zu vermeiden, müssen entsprechende Retentionsflächen (wie Grünflächen) stadtnah angelegt werden. Mehr Grünflächen bedeutet mehr Schutz vor den Folgen von Niederschlägen. nicht ausgelöst. 3.5 Wasser / Grundwasser 313 Grundwasserschutz Das Grundwasser und der Grundwasserhaushalt sowie der Boden-Wasserhaushalt müssen geschützt werden. Nach der vorliegenden Planung gehen ca. 39.000 m² Versickerungsfläche verloren, welches eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung bedingt. Es wird auch befürchtet, dass sich der Grundwasserspiegel durch das geplante Vorhaben verändern wird. Die Versickerung des Niederschlagswassers der geplanten Trainingsplätze über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das auf teilbefestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser zuzuführen. Der Grundwasserstand unterliegt ganz wesentlich der jährlichen Verteilung von Niederschlag und Temperatur sowie den Entnahmemengen für Trink- und Brauchwasser. Einzelne Bauvorhaben haben keine Auswirkungen auf den Grundwasserstand und die Grundwassermenge. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.5 Wasser / Grundwasser 314 Trinkwasserschutz Der Trinkwasserschutz muss beachtet werden. Die Gleueler Wiese ist als Trinkwasserschutzgebiet (Hürth-Efferen, Schutzzone III B) für das Wasserwerk in Hürth vorgesehen. Folglich verstoßen die Pläne gegen das Landeswassergesetz und das Wasserhaushaltsgesetz. Innerhalb eines solchen Gebietes gelten besondere Bestimmungen, vor allem für Baumaßnahmen und für den Transport und den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen. Weiterhin ist es erforderlich, den gewachsenen Der Trinkwasserschutz wurde bei der Planung beachtet. In Deutschland unterliegen die Materialien eines Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen gemäß DIN 18035-7 Anhang A die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten, in Verbindung mit der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“. Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 399 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat (ursprünglichen) Boden als Grundwasserüberdeckung zu erhalten. Größere Eingriffe im Boden sind nicht erlaubt. Gemäß § 47 Wasserhaushaltsgesetz ist eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers zu vermeiden. Dies bedeutet, dass größere Baumaßnahmen oder Materialien, die das Grundwasser negativ beeinflussen können oder der Verlust des gewachsenen Bodens bedingen, dort verboten sind. Weiterhin wird befürchtet, dass durch den Eintrag des Mikroplastiks in das Grundwasser das Trinkwasserreservoir zerstört wird. Nach der vorliegenden Planung gehen ca. 39.000 m² Versickerungsfläche verloren. Daher soll nach der Begründung des Bebauungsplanentwurfs das Niederschlagswasser vor Ort über Rigolen mit Reinigungsanlagen versickert und dem Grundwasser zugeführt werden. Das Mikroplastik kann durch die vorgesehenen Reinigungsanlagen für Niederschlagswasser nicht entfernt werden und würden somit in das Grundwasser gelangen. Einstreugranulat einzusetzen. Dies kann auf Anforderung des Umweltamtes durch Vor- Ort-Messungen auch nach dem Bau durch Kontrollmessungen überprüft und überwacht werden. Alle verwendeten Materialien sowie Art und Weise der Rigolenanlage sind genehmigungspflichtig und werden vom Umweltamt der Stadt Köln geprüft und genehmigt. Das geplante Kunstrasensystem ist besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand. Eine Gefährdung des geplanten Trinkwasserschutzgebietes in Hürth wird somit nicht gesehen. Der Betrieb der Anlagen berücksichtigt darüber hinaus die gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetztes. Die Bewirtschaftungsziele nach § 47 WHG werden nicht beeinträchtigt, da das Niederschlagswasser über Rigolen Seite 400 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dem Grundwasser zugeführt wird und der mengenmäßige Zustand des Grundwasser dadurch nicht reduziert wird. 3.5 Wasser / Grundwasser 315 Eintrag Mikroplastik Es besteht eine Gefährdung des Grundwassers und des Trinkwassers durch den Eintrag von Mikroplastik, welches von den Kunstrasenplätzen stammt. Eine Untersuchung der Auswirkungen des Mikroplastiks auf das Grundwasser ist nicht ausreichend erfolgt. Bei der Verwendung von Korkpartikeln als Füllmaterial, die mit Fungiziden gegen Schimmelbildung behandelt werden, besteht zusätzlich die Gefahr der Kontamination des Grundwassers mit Fungiziden. Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen möglichen Materialaustrag zu verhindern. Bei der Pflege von Kunstrasenplätzen kommen keine Fungizide und/oder Pestizide zum Einsatz. Aufgrund der Bauweise und Konstruktion gibt es für die Verwendung solcher Mittel keine Notwendigkeit, weiter ist der Einsatz verboten. Eine Gefährdung der Qualität des Grund- sowie des X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 401 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Trinkwassers besteht daher nicht. 3.5 Wasser / Grundwasser 316 Pflege Kunstrasen Für die Pflege des Kunstrasens werden regelmäßig Fungizide und Pestizide eingesetzt, um ein biologisches Überwuchern des Kunstrasens zu verhindern. Diese Substanzen stellen eine Gefahr für die Gesundheit (krebserzeugend) dar und können das Grundwasser kontaminieren. Bei der Pflege von Kunstrasenplätzen kommen keine Fungizide und/oder Pestizide zum Einsatz. Aufgrund der Bauweise und Konstruktion gibt es für die Verwendung solcher Mittel keine Notwendigkeit, weiter ist der Einsatz verboten. Die Pflege des Grasbewuchses in den Spielfeldrandbereichen erfolgt ausschließlich mechanisch. Eine Gefahr für die Gesundheit sowie für das Grundwasser besteht somit nicht. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.5 Wasser / Grundwasser 317 Versickerungssysteme Die Entwässerung der versiegelten Flächen kann nicht DIN-konform erfolgen, da die vorhandenen Bodendenkmäler lediglich eine Abtragung des Oberbodens von 15 cm erlauben. Es muss daher auf ein Drainagesystem verzichtet werden; stattdessen soll eine Entwässerung über Flächendränagen und Rohrrigolen erfolgen. Es wird die Errichtung eines geeigneten Versickerungssystems für das Oberflächenwasser und die Verwendung von versickerungsfähigen Belägen gefordert. Die vorgesehene Entwässerung über eine Flächendränage ist in der DIN nicht geregelt, aber Stand der Technik. Bauweisen, die von der DIN abweichen und dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, sind ebenfalls genehmigungsfähig. Über die Flächendränage wird das anfallende Oberflächenwasser in Rohrrigolen geleitet, die gemäß ATV-DVWK-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) berechnet sind und in Köln bei allen Sportanlagen eine übliche Bauweise darstellen. Es handelt sich bei der geplanten Versickerung um ein geeignetes und in der Praxis erprobtes Versickerungssystem. Für die Versickerungsanlagen wird eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Fachbehörde beantragt. Eine positive Vorabstimmung dazu hat bereits X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 402 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat stattgefunden. 3.5 Wasser / Grundwasser 318 Bewässerung Die Benutzung von Grundwasser, das für die (künftige) öffentliche Wasserversorgung dient, ist gemäß § 37 Abs. 2 LWG zur Bewässerung der FC- Sportrasenflächen nicht gestattet. Den Unterlagen zum Planvorhaben ist nicht zu entnehmen, ob die Bewässerung der Sportrasenflächen (Befeuchtung bei zu starker Sonneneinstrahlung, Herstellung der Bespielbarkeit) durch die öffentliche Wasserversorgung erfolgt oder ob hierfür Grundwasser durch eine Brunnenanlage genutzt wird. § 37 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) bestimmt: „Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern. Im Zusammenhang mit der Bewässerung von Kunstrasenflächen wird auch gefragt, wie groß die Wassermenge ist, die zur Bewässerung notwendig ist und wie das zur Bewässerung verwendete Wasser aufgefangen und gereinigt (Belastung mit Mikroplastik) wird. Für die Kunstrasenplätze ist keine Beregnungs- /Bewässerungsanlage vorgesehen. Die Kühlung der Spielfeldoberfläche erfolgt ausschließlich über die verwendeten Materialien, wie z.B. das Füllmaterial, sowie wasserhaltende Kunstrasenfasern. Eine Konkurrenz zur öffentlichen Wasserversorgung ist damit ausgeschlossen. Das auf der Sportanlage durch das Kunstrasensystem versickernde Wasser wird in besonderen Sedimentations- und Filteranlagen aufgefangen und gesammelt. Fremdbestandteile werden hier vor der Einleitung in die einzelnen Versickerungsanlagen wirkungsvoll herausgefiltert. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 403 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.5 Wasser / Grundwasser 319 Rohrrigole Es gab eine Nachfrage zur „Berechnung der Rohrrigole 3“. In Anlage 4.4 der Unterlagen steht „somit eine Flächenversickerung ist nicht möglich.“ Das bedeutet, dass eine Versickerung nur durch die Rigolen erfolgen wird. Welche Nachteile entstehen hierdurch für das Grundwasser? Im Gegensatz zu einer Flächenversickerung erfolgt die Versickerung über Rigolen nicht flächig. Das flächig anfallende Niederschlagswasser wird über Leitungen in die Rigolen geführt und dort versickert. Durch die Rigolen und die Reinigungsanlagen wird das anfallende Niederschlagswasser dem Grundwasser wieder zugeführt. Eine negative Beeinträchtigung des Grundwassers ist dadurch nicht anzunehmen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.5 Wasser / Grundwasser 320 Regenrückhaltebecken Den Beethovenpark als Rückhalte- und Auffangbecken für die Wassermassen bei Starkregenereignissen auszuweisen, ist aus ökologischer Sicht nicht ausreichend geprüft worden. Hierbei muss auch der Eintrag von Mikroplastik betrachtet werden. Auch der Beschluss des Rates der Stadt Köln den Äußeren Grüngürtel als Retentionsraum bei Hochwasserereignissen zu nutzen, ist konträr zum geplanten Vorhaben. Es ist nicht vorgesehen, den Beethovenpark als Rückhaltebecken auszuweisen. Bereits heute fließt aufgrund der Höhenlage Niederschlagswasser aus umliegenden Flächen in die Flächen des Beethovenparks. Lediglich das im Plangebiet bei einem Starkregenereignis anfallende Niederschlagswasser aus einer kleinen Teilfläche (Dachfläche des geplanten Leistungszentrums) wird zukünftig in den Beethovenparkabgeleitet werden. Das im überwiegenden Teil des Plangebiets anfallende Niederschlagswasser wird bei Starkregenereignissen innerhalb des Plangebiets, in den Wegeflächen nordöstlich der geplanten Trainingsflächen, zurückgehalten. Der Äußere Grüngürtel wird nicht als Retentionsraum vorgehalten. Bei einem seltenem Hochwasserereignis (200-jährliches Ereignis) kann es im rheinnahen Bereich des Äußeren Grüngürtels zur Überschwemmung kommen. Der Bereich des RheinEnergieSportparks und der Beethovenpark sind davon nicht betroffen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 404 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.5 Wasser / Grundwasser 321 Alternativen zu vollflächigen Versiegelungen Es wird vorgeschlagen anstelle einer vollflächigen Versiegelung Rasengittersteine zu verwenden, um eine Versickerung von Niederschlägen zu ermöglichen. Neue Wegeflächen werden durchlässig bzw. mit einer nachgeschalteten Versickerung des anfallenden Niederschlags hergerichtet. X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 3.5 Wasser / Grundwasser 322 Bau Für die Errichtung der Tiefgarage muss eine tiefe Bohrung in den Untergrund gemacht werden, die massive Auswirkungen auf das Grundwasser haben soll. Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiteren Umkreis des Plangebiets erhoben. Der maximale Grundwasserstand liegt bei ca. 40,7 bzw. ca. 41 m über NHN. Der Grundwasserflurabstand im Plangebiet beträgt damit > 10 m. Die Tiefgarage reicht somit nicht bis in das Grundwasser. Massive Auswirkungen auf das Grundwasser sind somit nicht zu erwarten. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.5 Wasser / Grundwasser 323 Abflussbeiwert Es wird nach der Veränderung des Abflussbeiwertes des Einzugsgebietes durch die geplante Versiegelung gefragt. Auf Ebene eines Angebotsbebauungsplans kann verfahrensgemäß keine abgeschlossene Entwässerungsplanung vorliegen. Trotzdem liegt ein vorläufiges Entwässerungskonzept bereits vor. Gemäß diesem Konzept wird gemäß Anlage 4.1 der "Technischen Erschließung" geplant, ca. 39.060 m² Fläche baulich zu verändern. Hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung unter Betrachtung der Abflussbeiwerte einzelnen Teilflächen (Spielfelder, Dachflächen und zugehörige Nebenanlagen) entstehen ca. 17.069 m² undurchlässige, abflusswirksame Fläche. Dies entspricht ca. 44 % Versiegelungsgrad (der baulich veränderten Flächen). Die Niederschlagswässer des Bauvorhabens, die durch X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 405 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für das Land NRW – Landeswassergesetz (LWG – NRW) an erster Reihe vor Ort zu versickern. Das geplante Konzept entspricht v. g. Gesetzforderungen und die entstehenden Niederschlagswässer werden - wie im Bestand - fachtechnisch vor Ort ins Grundwasser versickert. 3.5 Wasser / Grundwasser 324 Befürwortung Vorhaben Das Grundwasser wird durch den Granulatbelag der Kunstrasenplätze (Mikroplastik) nicht gefährdet, da auf den Plätzen versickernder Niederschlag über ein Drainagesystem gefiltert werden soll, bevor es wieder dem Grundwasser zugeführt wird. Dem Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem Regionalplan wird somit entsprochen. Der 1. FC Köln hält sich an die Vorgaben des Umweltamtes. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.6 Luft 3.6 Luft 325 saubere Luft Es wird kritisiert, dass jetzt bereits die Belastung mit Luftschadstoffen in der Stadt Köln zu hoch ist. Gleichzeitig wird durch die Versiegelung der Gleueler Wiese und die übrigen Baumaßnahmen die Filterfunktion der Grünfläche hinsichtlich z.B. Stickoxide, Staub, Feinstaub sowie deren Fähigkeit zur Bindung von CO2 und der Produktion von Sauerstoff reduziert. Zusätzlich wird sich der In Ballungsräumen ist der Straßenverkehr die bedeutendste Quelle von Luftschadstoffen. Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Im Verhältnis zum auf den das Plangebiet umliegenden Straßen, der Gleueler Straße, der Berrenrather Straße und dem Militärring, bestehenden Verkehrs verursacht die Umsetzung der Planung demnach eine nur sehr geringe Zunahme des Verkehrs (zwischen 1,7 bis X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 406 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Autoverkehr in diesem Bereich erhöhen und damit zu einer weiteren Verschlechterung der Luftschadstoffsituation führen. Sind diese Einflüsse in den Luftreinhalteplan der Stadt Köln eingeflossen? maximal 3 %). Der Umweltbericht stellt unter Punkt 7.5.5.2 dar, dass die Zunahme der Emission von Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung (z. B. durch motorisierten Verkehr, Heizungsanlagen) als sehr gering einzustufen ist. Die Umsetzung der Planung verursacht keine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV. Auf Ebene des Bebauungsplanes wurde eine Dachbegrünung für das Leistungszentrum und die Funktionsgebäude sowie eine Fassadenbegrünung für die Funktionsgebäude festgesetzt. Zudem erfolgt die Festsetzung von weiteren internen Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Pflanzung von mehreren Einzelbäumen im Bebauungsplangebiet) und umfangreichen externen Ausgleichsmaßnahmen. Diesen Ausgleichsmaßnahmen kommt auch eine Filterfunktion bzgl. der in der Stellungnahme genannten Emissionen zu. Durch diese Festsetzungen sowie den Erhalt der Bäume wird unter anderem den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels entgegen gewirkt. Aufgrund der geringen Einflüsse des Vorhabens auf die Luftschadstoffe ist eine explizite Berücksichtigung des Vorhabens im Luftreinhalteplan nicht erforderlich. 3.6 Luft 326 Luftreinhalteplan Luxemburger Straße Der Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln weist bereits jetzt Überschreitungen für den Bereich der Luxemburger Straße aus. Es wird nachgefragt, wie sich die bauliche Maßnahme auf die Die Stellungnahmen bezieht sich auf die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2019, der für die Messstelle an der Luxemburger Straße eine Überschreitung des Grenzwertes für Stickoxide (NOx) zwischen 2013 und 2017 aufweist. Im Umweltbericht X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 407 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Luftreinhaltung in diesem Bereich auswirken wird. wurde auf den Luftreinhalteplan von 2012 Bezug genommen, der keine Überschreitung auswies Der Umweltbericht wird diesbezüglich angepasst. Die Messstelle befindet sich ca. 2 Kilometer vom Plangebiet entfernt in einem dicht bebauten Bereich. Die Überschreitung dort ist bereits im Bestand vorhanden. Aufgrund der Entfernung zwischen Plangebiet und Messstelle sowie aufgrund der guten Durchlüftung im Äußeren Grüngürtel hat die Umsetzung der Planung keine Auswirkung auf die Luftqualität im Bereich der Messstelle in der Luxemburger Straße. 3.6 Luft 327 Bebauungsplan aus 1983 Im Bebauungsplan des Stadtteiles Alt-Sülz aus dem Jahre 1983 wird auf die schlechte Durchlüftung dieses Gebietes hingewiesen. Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich wie sich die vorgesehene Bebauung auf diesen Aspekt auswirkt. Gemäß Klimagutachten ist aufgrund der ähnlichen Struktur von Kunstrasen und Naturrasen für die neuen Trainingsfelder von keinerlei Änderungen der Strömungsverhältnisse auszugehen. Das Funktionsgebäude im Bereich der neuen Trainingsfelder und das neue Leistungszentrum stellen Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,4 m/s reduzieren. Dieser Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Plangebietes ist als sehr gering zu werten. Der Stadtteil Köln-Sülz ist nach der Umsetzung der Planung nicht von einer Veränderung der Durchlüftung betroffen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.6 Luft 328 Kaltluft Es wird kritisiert, dass durch die Versiegelung der Gleueler Wiese und die übrigen Baumaßnahmen die klimatische Funktion der Grünfläche reduziert wird. Damit reduziert sich insgesamt das potenzielle Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen hat nur sehr geringe Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 408 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kaltluftentstehungsgebiet, was den Erfordernissen aus dem anstehenden Klimawandel entgegensteht. Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche für die Frischluftversorgung der Stadtteile Köln-Sülz und Köln- Lindenthal sehr gering ist. 3.6 Luft 329 Kleingartenanlage Die Schadstoffbelastung in der Kleingartenanlage ist bereits heute durch den Einfluss der Autobahn A4 hoch. Es wird nachgefragt, ob sich diese Schadstoffbelastung durch die geplanten Baumaßnahmen noch verschlechtern wird. In Ballungsräumen ist der Straßenverkehr die bedeutendste Quelle von Luftschadstoffen. Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Im Verhältnis zum auf den das Plangebiet umliegenden Straßen, Gleueler Straße, Berrenrather Straße und Militärring, bestehenden Verkehrs verursacht die Umsetzung der Planung demnach eine nur sehr geringe Zunahme des Verkehrs (1,7 bis maximal 3%). Die Zunahme der Emission von Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung (z. B. durch motorisierten Verkehr, Heizungsanlagen) ist als sehr gering einzustufen. Eine Erhöhung der Luftschadstoffbelastung im Bereich der Kleingartenanlage erfolgt nicht. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.6 Luft 330 Ausgleichsmaßnahme Dachbegrünung Die Dachbegrünung des neuen Leistungszentrums kann nicht als Ausgleichsmaßnahme angesetzt werden, da die Dachfläche viel zu gering ist und ein neu angelegter Garten keine vergleichbare ökologische Wirkung entfalten kann. Das bedeutet, dass die Klimaregulation, die Luftqualität, die Sauerstoffproduktion, die Wirkung als Schadstofffilter nicht vergleichbar sein kann. Es gelten die rechtlichen Vorschriften des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB insoweit, als dass die Vermeidungsmöglichkeiten eines Eingriffs in die städtebaulichen Abwägungen einzustellen sind. In diesem Zusammenhang sind auch Maßnahmen zu betrachten, die den Eingriff mindern. Diese können beispielsweise Maßnahmen zur Dachbegrünung sein. Dem Vermeidungsgebot der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann somit durch die Berücksichtigung dieser Maßnahmen entsprochen werden. Die Maßnahmen zur Dachbegrünung stellen X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 409 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dar. Weiterhin kann die Dachbegrünung der Minderung von Luftschadstoff-Immissionen, der Stärkung der biologischen Vielfalt, der Abkühlung und der Rückhaltung von Niederschlagswasser dienen. 3.6 Luft 331 Luftschneise Die Bebauung durch das Leistungszentrum beeinträchtigt die Luftzirkulation über den Äußeren Grüngürtel. Die in Zeiten des Klimawandels für den städtischen Bereich erforderliche Luftschneise würde daher durch den Bau in unzulässiger Weise gestört. Das Funktionsgebäude im Bereich der neuen Trainingsplätze und das neue Leistungszentrum stellen Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,4 m/s reduzieren. Dieser Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Plangebietes ist als sehr gering zu werten. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen hat nur sehr geringe Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die Kunstrasenplätze vorgesehenen Wiesenfläche an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche für die Frischluftversorgung der Stadtteile Köln-Sülz und Köln- Lindenthal sehr gering ist. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.6 Luft 332 Mikroplastik Die geplante Versiegelung der Flächen mit Kunstrasen führt gemeinsam mit der Geländeerhöhung dazu, dass Mikroplastik noch offensiver in der Luft verteilt wird. Durch den Kunstrasenbelag und die teilweise erforderliche Geländeerhöhung kommt es nicht zu einer Verteilung von Mikroplastik durch die Luft. Der 1. FC Köln hat sich im Planungsprozess entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 410 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. 3.6 Luft 333 Widerspruch zu Privatinitiativen Im Leitfaden "Mehr Grün für ein besseres Klima in Köln - Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung privater Flächen“ empfiehlt die Stadt Köln auf Seite 8 die Entsiegelung und Begrünung privater Flächen für ein besseres Stadtklima. Durch den Kunstrasenbelag und die teilweise erforderliche Geländeerhöhung kommt es nicht zu einer Verteilung von Mikroplastik durch die Luft. Der 1. FC Köln hat sich im Planungsprozess entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.6 Luft 334 Bauphase Während der Bauphase ist mit einer temporären Das Seite 411 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Es wird befürchtet, dass es während der Bauphase zu erheblichen Schadstoffbelastungen durch Staubaufwirbelungen und Abgasen von Nutzfahrzeugen kommen wird. Zusatzbelastung durch den Baustellenverkehr zu rechnen. Diese nur vorübergehende Zusatzbelastung wird jedoch als zumutbar angesehen. Die gesetzlichen Vorgaben sind während der Bauphase zu beachten. Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.6 Luft 335 Turiner Straße Durch die Bildung einer Hitzeinsel im Bereich der Gleueler Wiese besteht die Gefahr, dass sich die Temperatur im Bereich der Turiner Straße erhöht, wodurch die Schadstoffbelastung steigt und die erwartete Senkung des N0x- Jahresmittelgrenzwertes von 40 µg/cbm Stickoxidbelastung gemäß Luftreinehalteplan nicht erreicht wird. Der Umweltbericht zum B-PIan untersucht diesen Zusammenhang nicht und ist deshalb fehlerhaft. Ein stringenter Zusammenhang zwischen einer Temperaturerhöhung und einer Erhöhung der Stickstoffdioxidbelastung durch den Kfz-Verkehr besteht nicht. Im Rahmen der Planung wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten erstellt. Demnach nimmt der prognostizierte Temperaturanstieg im Bereich der neuen Trainingsflächen mit zunehmender Entfernung sehr schnell ab (Auswirkungen in einem Umkreis von maximal 240 m nachweisbar). Auswirkungen auf umliegende Wohnnutzungen, und somit auch für den Bereich der Turiner Straße, werden nicht verursacht. Dieser Sachverhalt wird im Umweltbricht unter Punkt 7.5.5.1 beschreiben und bewertet. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.6 Luft 336 Frischluft Bachemer Straße Wie wird sich die veränderte Frischlufterzeugung und -verteilung auf die Bachemer Straße auswirken? Auf größeren offenen Flächen ist die Durchlüftung gewährleistet. Gehölze und Gebäude stellen hingegen aerodynamische Strömungshindernisse dar, die zur Reduzierung der Durchlüftung führen. Da das Plangebiet von strömungsreduzierenden Gehölzbeständen umgeben ist, ist die räumliche Auswirkung der Planung gemäß umweltmeteorologischen Gutachten gering und wirkt sich nur in einem Umkreis von maximal 240 m aus. Die nächstgelegene Wohnbebauung auf der Bachemer Straße liegt gut 900 m entfernt. Im Bereich der Bachemer X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 412 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Straße ist entsprechend nicht mit einer Änderung der Frischluftversorgung zu rechnen. 3.6 Luft 337 Reduzierung von Emissionen (Befürwortung) Die Belange der Umwelt könnten besser durch moderne Konzepte zur Verkehrsflussregelung, durch Tempolimits an kritischen Orten der Stadt, durch U-Bahn-Ausbau berücksichtigt werden. Dadurch könnten die durch den Verkehr verursachten Schadstoffemissionen deutlich reduziert werden. Die Auswirkungen durch den vorgesehenen Bau und Betrieb des Leistungszentrums und der Kunstrasenplätze ist für diesen Bereich hingegen vernachlässigbar. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.7 Klima 3.7 Klima 338 Klimaschutz allgemein Der Klimaschutz muss beachtet werden. Das (Stadt- )Klima muss verbessert werden. Der Klimawandel ist jedoch ein existenzielles Problem und bedroht unsere Lebenswelt. Klimaschutz ist in den Augen vieler Einwender wichtiger als die Interessen des 1. FC Köln. Das Vorhaben ist nicht mit dem Klimaschutz zu vereinbaren. § 1 a Abs. 5 BauGB sieht diesbezüglich bekanntlich vor, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Gemäß §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind neben vielen anderen Umweltbelangen die Auswirkungen einer Planung auf das Klima und die Emission zu untersuchen und zu bewerten. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß der Anlage 1 zum BauGB dazustellen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt, Die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Klima und zur Emission (von Luftschadstoffen) sind im Umweltbericht unter den Punkten 2.5.5.1 und 2.5.5.2 aufgeführt. Im Rahmen der Umweltmeteorologischen Untersuchung wurde nachgewiesen, dass die Umsetzung der Planung X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 413 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen wirken, als auch solchen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen ist. nur sehr geringe Auswirkungen auf das Stadtklima hat. Weiterhin sind im Bebauungsplan Minderungsmaßnahmen zum Umgang mit den Klimawandelfolgen „sommerliche Hitzebelastung“ und „zunehmende Starkregenereignisse“ ermittelt und gesichert worden. Weiterhin wird ermittelt und dargestellt, dass es durch die Umsetzung der Planung lediglich zu einer sehr geringen Zunahme von Emissionen aus Kfz-Verkehr und Wärmebereitstellung kommt. Insgesamt stehen der Planung die Belange des Umgangs mit den Klimawandelfolgen und dem Entgegenwirken des Klimawandels gemäß § 1a, Abs. 5 nicht entgegen. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 3.7 Klima 339 Klimaschutz / Klimanotstand allgemein Da der Stadtrat der Stadt Köln (09.07.2019) den Klimanotstand ausgerufen hat, sind die Ziele des Klimaschutzes künftig „bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten". Alle zu realisierenden Maßnahmen sind demnach auf die Auswirkungen auf die Umwelt und Klimaschutz zu prüfen. Alternativen mit „positiver oder zumindest der geringsten negativen Klimaauswirkung" sollen bevorzugt geplant und umgesetzt werden. Gemäß den §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind neben vielen anderen Umweltbelangen die Auswirkungen einer Planung auf das Klima und die Emission zu untersuchen und zu bewerten. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß der Anlage 1 zum BauGB dazustellen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt, Die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Klima und zur Emission (von Luftschadstoffen) sind im Umweltbericht unter den Punkten 7.5.5.1 und 7.5.5.2 aufgeführt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 414 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Einwender fordern in diesem Zusammenhang, die Pläne des 1. FC Kölns noch einmal zu überdenken und den Klimaschutz bei diesem Bauvorhaben ernsthaft zu betrachten, zu analysieren und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Andere Einwender meinen, dass im Zeichen des Klimaschutzes / zu Zeiten des Klimawandels solche Projekte anders umgesetzt bzw. abgelehnt werden müssen. Jeder kleiner Beitrag zum Klimaschutz würde zählen. Je eher dieser Beitrag geleistet wird, desto besser ist es für das Klima. Auch das Anliegen der Fridays for future-Bewegung soll bei der Entscheidung über das geplante Vorhaben berücksichtigt werden. Viele Einwender sehen einen Widerspruch zwischen dem Ausruf des Klimanotstandes und der Genehmigung der klimaschädlichen Versiegelung des Grüngürtels mit allen damit verbundenen negativen Auswirkungen. Im Zusammenhang mit dem Klimaschutz / Klimanotstand wird die Stadt aufgefordert die Verantwortung für zukünftige Generationen zu übernehmen. Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energie werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft. Insgesamt hat das geplante Vorhaben nur sehr geringen Auswirkungen auf den Klimaschutz. Die Umsetzung der Planung widerspricht nicht den Kölner Zielen zum Klimaschutz. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 3.7 Klima 340 Handeln der Stadt Köln muss auf den Klimaschutz / gegen den Klimawandel ausgerichtet werden Es wird die Stadt Köln aufgefordert mehr für den Die Aufstellung von Bebauungsplänen dient der geordneten städtebaulichen Entwicklung im Stadtgebiet. Förderprogramme und Zielsetzungen zu bestimmten Umweltaspekten stehen neben der kommunalen Bauleitplanung und treten weder in Konkurrenz noch in X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 415 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Klimaschutz / für den Klimawandel zu tun. Es kann auch nicht sein, dass die Stadt auf der einen Seite Projekte für den Klimaschutz ("GRÜN hoch 3 Dächer! Fassaden! Höfe", "Mehr Grün für ein besseres Klima in Köln“, ,‚Klimaschritte" und „smartcitycolognego“, Wildblumenstreifen anlegen etc.) fördert und umsetzt, die Bevölkerung auffordert auch Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen (Entsiegelung von Flächen, Begrünung von Garagendächern, geringerer CO2-Verbrauch etc.) und gleichzeitig ein klimaschädliches Projekt genehmigen möchte. Weiterhin wird an die Mitgliedschaft der Stadt Köln im Klima-Bündnis der europäischen Städte und mit dem Beitritt zum Europäischen Bürgermeisterkonvent mit der Verpflichtung zu anspruchsvollen gesamtstädtischen Klimaschutzzielen und an das Pariser Klimaabkommen erinnert. Köln sollte eine Vorzeigemetropole werden und zeigen, wie man den Wandel gut gestaltet. Viele Einwender sind der Meinung, dass erhebliche weitere Anstrengungen erforderlich sind, damit das Ziel einer „Klimaneutralen Kommune 2050“ erreicht werden kann. Außerdem wird die Umsetzung des Klimaschutzkonzepts "KölnKlimaAkitv 2020-2030" gefordert. Schlussendlich wird die Stadt aufgefordert die Verantwortung für zukünftige Generationen zu übernehmen und ihren Beitrag zum Klimaschutz zu Widerspruch zu einer sachgerechten Bauleitplanung. Die Belange des Klimaschutzes und des Umgangs mit den Klimawandelfolgen wurden im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung ermittelt und bewertet. Die Umsetzung der Planung widerspricht nicht den Kölner Zielen zum Klimaschutz. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. Seite 416 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat leisten. 3.7 Klima 341 andere Maßnahmen zur Verbesserung des Klimas Bei Umsetzung des Vorhabens werden durch den negativen Einfluss des Vorhabens auf das Klima alle anderen Bemühungen das Klima (Entsiegelung, Begrünung von Flachdächern, Reduzierung Silvesterfeuerwerk etc.) zu verbessern konterkariert. Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzenden Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. Des Weiteren stehen die anderen Bemühungen zur Verbesserung des Klimas nicht in einem Widerspruch zu diesem Vorhaben. Auch bei Umsetzung des Vorhabens der Erweiterung des Trainingsgeländes des 1. FC Köln wurden klimaverbessernde Maßnahmen, z. B. Dachbegrünung des Leistungszentrums, Fassadenbegrünung der Infrastruktur sowie weitere interne und externe Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 342 Klimawandelgerechte Metropole Im Rahmen des Projekts "Klimawandelgerechte Metropole" konnte gezeigt werden, dass bis Mitte des Jahrhunderts die Hitzebelastung (speziell in der Innenstadt) und Starkniederschlagsereignisse in Köln deutlich zunehmen werden. Dies wird zu erhöhten Belastungen und Risiken für die Bewohner, die Umweltmedien, die Infrastruktur und das Stadtgrün führen. Ziel einer verantwortlichen Stadtentwicklung muss es deshalb sein, dezernatsübergreifend diese Belastungen Der im Fachbericht aufgezeigten Bedeutung des Grüngürtels, auch bezüglich der Vernetzung mit dem Freiland der Nachbargemeinden, steht dieses Vorhaben nicht entgegen. Das Umweltmeteorologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Bebauung in Köln-Sülz gar nicht nachweisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 417 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat beziehungsweise Risiken näher zu bestimmen, einen Gegensteuerungsprozess herzuleiten und die nicht abwendbaren Folgen des Klimawandels bei allen Investitionen zu berücksichtigen. Es wird eine klimatisch optimale Anlage von Grünflächen und Parks sowie eine vorausschauende und klimagerechte Stadtplanung empfohlen. Der Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole" spricht dem Grüngürtel eine besondere klimatische Funktion zu. Es wird auf die hohe Empfindlichkeit der von dieser Planung betroffenen Flächen bei nutzungsändernden Eingriffen, Versiegelung und Bebauungsverdichtungen hingewiesen und deren Erhalt als "Stadtklimatische Ausgleichsflächen" gefordert. Außerdem wird angesprochen, dass alle durch das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole" ausgemachten Risiken durch die geplante Versiegelung von Flächen gefördert werden. Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze und das geplante Leistungszentrum kann ausgeschlossen werden (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). „Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Bebauung von Köln-Sülz auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar.“ Die angesprochene Zunahme von sommerlicher Hitze in der Innenstadt wird durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinflusst. Zur Minderung der prognostizierten sommerlichen Überwärmung hochverdichteter städtische Bereichen müssen dort Minderungsmaßnahmen vorgesehen werden, nicht am Stadtrand. 3.7 Klima 343 Äußerer Grüngürtel / Gleueler Wiese allgemein Der äußere Grüngürtel ist wichtig für das Klima/Stadtklima und sorgt für Frischluftzufuhr in die umliegenden Stadtteile. Durch das Vorhaben wird das Klima/ Mikroklima negativ beeinflusst (ohne weitere Begründung). Die stadtklimatische Wohlfahrtsfunktion des Äußeren Grüngürtels wird durch die Umsetzung der Planung nicht reduziert. Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 418 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Es sollen weder Flächen für das Vorhaben im Grüngürtel versiegelt, noch Bäume gefällt werden. Der Grüngürtel soll unangetastet bleiben. deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. Darüber hinaus sieht die Planung keine Fällung von Bäumen zur Umsetzung des Projektes vor. 3.7 Klima 344 Klimasystem Grüngürtel Der Grüngürtel ist als Gesamtsystem konzipiert und angelegt worden. Er kann nur in der Gesamtheit seine Wirkung als Grünsystem für die Stadt (Grüne Lunge) funktionieren (Frischluftspeicher, Sauerstoffspeicher). Die Radialen der Grünzüge und des Rheins sind die zentralen Säulen für die Kaltluftströme aus den klimaaktiven Bereichen des äußeren Grüngürtels und des Umlands. Sie wirken der sich aufheizenden Stadt entgegen. Die Durchgängigkeit der grünen Radialen und der rheinangrenzenden Flächen ist maßgeblich für die notwendige Kühlung der hitzeintensiven Siedlungsflächen in der Stadt (Hitzeinseln). Mit der Herausnahme der Gleueler Wiese aus diesem Klimasystem durch die Errichtung der Trainingsplätze und der Funktionsgebäude (über den Kunstrasenflächen findet keine klimaerhebliche Verdunstung statt), wird das gesamte System erheblich geschwächt und in seiner Wirkmächtigkeit für die Stadt Köln reduziert. Kleine Veränderungen des Systems können an kritischen Punkten zu einem Ausfall der Funktion Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass das Plangebiet aufgrund umliegender Wälder und Gehölze keine Ventilationsfunktion für stadteinwärtsgrichtete Kaltluftströme hat. Die Kaltluftzufuhr aus dem südlichen Umland bleibt davon unberührt. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt Seite 419 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat führen. Ein solcher Kipppunkt ist auch bei minimalen Eingriffen in Systemen irgendwann zu erwarten. Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass die klimatischen Bedingungen von außen sich ändern werden. Dieses muss beachtet werden. Das Anlegen einer großen Hitzeinsel widerspricht eklatant der gebotenen Klimawandelanpassungsstrategie. Die Planung versiegelt wertvollste Böden (der u.a. große Mengen an Klimagas CO2 speichern kann) und verändert das Mikroklima (durch den Wegfall der Verdunstungskühle über den Kunstrasenflächen und anderen versiegelten Flächen) nicht nur im Planungsgebiet negativ, sondern vermindert auch die Frischluftzufuhr in den angrenzenden Stadtteilen. Durch die Schwächung der Kaltluftströme wird es saisonal zu einem stärkeren Aufheizen der benachbarten Stadtteile kommen. Die Bedeutung des Grünsystems im Kölner Westen wird auch durch den Wohnungsbau in bisher unbebauten klimawirksamen Freiflächen/Feldern in unmittelbarer Nähe, z.B. in Efferen/Hermülheim, Ecke Militärring/ Dürener Str., KVB Gelände am Hermeskeiler Platz etc. gesteigert. Auch die klimaausgleichende Funktion des Grüngürtels ist wegen dieser Verdichtung umso wichtiger. Eine Bebauung des Grüngürtels/Versiegelung des Grüngürtels/Fällen von Bäumen im Grüngürtel Seite 420 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat würde das Klimasystem schwächen und muss (insbesondere in Zeiten des Klimawandels/Klimanotstandes) verhindert werden. 3.7 Klima 345 Vorbild Parkstadt Süd Es wird gefordert, dass die Gründe für die Ausweitung des Inneren Grüngürtels als Parkstadt Süd (u. a. Vermeidung bzw. Reduzierung von Hitzeinseln in der Stadt, die Bedeutung von Frischluftschneisen für das Stadtklima und dem Schutz vor Folgen der Klimaerwärmung, wie zum Beispiel Starkregenereignissen) auch bei diesem Vorhaben für den Äußeren Grüngürtel berücksichtigt werden müssen. Die Planung zur „Parkstadt-Süd“ birgt die historische Situation, den seit seiner Herstellung unvollendeten Inneren Grüngürtel in naher Zukunft zu vervollständigen. Der Äußere Grüngürtel ist im linksrheinischen Köln seit vielen Jahrzenten vollständig hergestellt. Somit ist die Planung „Parkstadt-Süd“ mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Verfahren nicht vergleichbar. Unabhängig davon wurden im vorliegenden Bebauungsplan im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen der Planung auf das Stadtklima geprüft und bewertet. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht dargestellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 346 Betroffenheit eigener Wohnort Die klimatischen Auswirkungen aufgrund des geplanten Vorhabens haben einen negativen Einfluss auf den Wohnort des Einwenders (in verschiedenen angrenzenden Stadtteilen wie Klettenberg, Sülz, Junkersdorf, Hürth oder Lindenthal), auf ein Wirtschaftsunternehmen (beispielsweise Tagungshotel) bzw. auf die Kleingartensiedlung (und hier auch auf das Wachstum der Pflanzen). Die Lebens- und Wohnqualität wird hierdurch in den betroffenen Bereichen sinken. Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung im Nahbereich des Plangebietes, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. So wurden für die Wohngebäude in den Stadtteilen Klettenberg, Sülz, Junkersdorf, Hürth oder Lindenthal keine Änderungen des Stadtklimas, hier der Temperaturentwicklung und der Durchlüftungermittelt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 421 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Der Gutachter behauptet, dass die neue Wärmeinsel keine Auswirkungen auf die Sülzer Bebauung oder die Kleingärten hat. Doch im Gutachten beschränkt der Gutachter seine Betrachtungen auf die Auswirkungen im Umfeld. Teilweise wird nach den genauen Auswirkungen (beispielsweise zu der zu erwartenden Temperaturerhöhung) am eigenen Wohnort gefragt. Einige Einwender fordern auch die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens (mikro- und mesoklimatische Folgen). Dies trifft auch auf das angesprochene Wirtschaftsunternehmen zu. Die Auswirkungen auf die Kleingärten betreffen ausschließlich den Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang. Eine Ausdehnung des Untersuchungsgebietes der umweltmeteorologischen Untersuchung würde keine anderen Ergebnisse zeigen als die vorliegende Untersuchung. Die vorliegende umweltmeteorologische Untersuchung ist als Abwägungsgrundlage für das Bebauungsplan-Verfahren und die politischen Beschlussorgane ausreichend. 3.7 Klima 347 Ausgleichsmaßnahmen Verschiedene Einwender bezweifeln, dass mit Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ein signifikanter Ausgleich erzielt werden kann, insbesondere wird der Ausgleich hierdurch nicht im betroffenen Bereich erfolgen. Das umweltmeteorologische Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das Plangebiet und in abgeschwächter Form auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben. Die klimatischen Minderungsmaßnahmen im Plangebiet wie Dachbegrünung oder Baumpflanzungen mindern die Auswirkung der Planung auf das Stadtklima im Plangebiet selbst. Da außerhalb des Plangebietes nur geringfügige, nicht spürbare Auswirkungen festgestellt wurden, sind hierfür keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 348 Auswirkungen auf Klima des Gesamtvorhabens / Teilvorhabens Die Schlussfolgerung des umweltmeteorologischen Gutachtens, dass es zu keinen nennenswerten Die Vorgehensweise, dass nur die Neuplanung und nicht der gesamte RheinEnergieSportpark bei der Veränderung im umweltmeteorologischen Gutachten betrachtet wird, entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die vorhandenen Trainingsplätze bzw. Baukörper sind X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 422 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat klimatischen Auswirkungen durch das Vorhaben kommt, wurde lediglich auf Basis der alleinigen Betrachtung der Vorhabenfläche und nicht auf Basis der gesamten FC-Fläche gezogen. Dieses ist an sich fehlerhaft. Viele kleine Änderungen mit vielen nicht nennenswerten klimatischen Auswirkungen führen in Summe zu einer nennenswerten klimatischen Auswirkung. teilweise seit Jahrzehnten vor Ort und sind längst „klimawirksam“. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Auswirkungen der neu geschaffenen Planungsmöglichkeiten zu betrachten. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise bei der Aufstellungen von Bauleitplanverfahren. Dabei werden auch die Veränderungen im Plangebiet berücksichtigt beispielsweise Umwandlung des Trainingsplatzes 4 von Kunstrasen zu Hybrid, Bau des Leistungszentrums mit Dachbegrünung anstelle eines Kunstrasenplatzes. 3.7 Klima 349 Temperaturerhöhung durch Kunstrasenflächen Durch die Umwandlung von Wiesenflächen in Kunstrasenflächen und durch die Versiegelung der Wiesen an sich ist mit einer Abschwächung des Kühlungseffekts (durch die Erhöhung der Oberflächentemperatur, Wegfall der Verdunstungskühle etc.) zu rechnen, welches einen negativen Einfluss auf die mikroklimatische Situation hat. Die prognostizierte Temperaturerhöhung durch die Umwandlung/Versiegelung der Wiesenflächen von tagsüber 3 Grad und nachts 0,3 Grad durch den Kunstrasen hält sogar das Umweltamt der Stadt Köln für signifikant. Andere Einwender sprechen von einer Temperaturerhöhung von bis zu 10 Grad in der Innenstadt. Die Erhöhung der Temperatur führt bei den anliegenden Gehölzen zu Trockenstress und damit zum Zerfall der bisherigen Umwaldung Es wird durch die Umsetzung des Vorhabens an sehr warmen Sommertagen tagsüber direkt auf den Spielfeldern zu einer Temperaturerhöhung von ca. 3,5 K. (> 26,8 °C im Vergleich zu ca. 23,3 °C im Ist-Zustand). Das Gutachten zeigt aber auch, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. Temperaturerhöhungen in der Innenstadt werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Bereits bei den östlich angrenzenden Kleingartenanlagen liegt die Erhöhung bei nur noch maximal 0,4 K und ist somit kaum wahrnehmbar. Temperaturerhöhungen durch das Vorhaben von bis zu 10 Grad in der Innenstadt sind somit sicher auszuschließen. An den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen kann es zu einer geringfügigen Veränderung des X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 423 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der Gleueler Wiese. Viele Bäume und Sträucher sowie das Biotop werden hierdurch gefährdet. Die Stadt wird sich aufheizen; das Klima geschädigt. Ebenso wird die menschliche Gesundheit hierunter leiden. Wasserhaushalts .kommen Diese hängt jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom Zustand des Bodenwasserspeichers ab und ist im Rahmen eines Bebauungsplan-Verfahrens nicht zu prognostizieren. Gemäß BauGB ist die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung an der Regelungstiefe des Bebauungsplanes zu orientieren. Wissenschaftliche Untersuchungen zu beispielsweise dem Bodenwasserhaushalt oder dem Verdunstungsverhalten von Bäumen sind nicht Bestandteil der Umweltprüfung. Die vorliegende umweltmeteorologische Untersuchung zum Stadtklima ist für die Vorbereitung der Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln ausreichend. Der 1. FC Köln wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichtet, bei anhaltenden Hitzeperioden in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln, die an die Nordostseite der Kunstrasenplätze angrenzenden Bäume ausreichend zu wässern, um einen durch die Kunstrasenplätze möglicherweise verursachten Trockenstress zu vermeiden. 3.7 Klima 350 Grünflächen / Versiegelung von Böden Die vorhandenen Grünflächen (und auch der Baumbestand und die klimaaktiven Wiesen) müssen geschützt bzw. ausgebaut werden. Eine Versiegelung soll (insbesondere auch vor dem Hintergrund des Klimawandels) vermieden bzw. Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass das Plangebiet aufgrund umliegender Wälder und Gehölze keine Ventilationsfunktion für stadteinwärtsgerichtete Kaltluftströme hat. Die Kaltluftzufuhr aus dem weiteren Umland bleibt davon unberührt. Die klimatischen Auswirkungen des X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 424 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat verhindert werden; auch weil Köln eine waldarme Kommune mit einem geringen Grünflächenanteil ist. Der Begriff "klimaaktive Fläche" bezieht sich sowohl auf die thermischen wie auch auf die reliefbedingten Voraussetzungen des lokalen Luftaustauschs und damit auf das Gesamtsystem Kaltluftentstehungsgebiet /-Kaltluftabflussbahn bzw. Frischluftschneise. Die dadurch bewirkten Luftaustauschprozesse beruhen auf den meist nächtlichen Temperaturunterschieden benachbarter Räume. Gerade in Zeiten allgemeiner Erwärmung und deutlicher Klimaveränderungen (und dem Ausruf des Klimanotstandes) müssen klimaaktive Flächen entsiegelt und nicht weiter versiegelt werden. Die Versiegelung einer so großen Grünfläche hat negative klimatische Auswirkungen bis in die Innenstadt von Köln hinein. Da Pflanzenwachstum durch die geleistete Photosynthese das Klimagas CO2 bindet und Sauerstoff produziert, tragen Grünflächen maßgeblich zur Verbesserung des Stadtklimas und somit auch zur Gesundheit der Bevölkerung bei. Diese klimaaktiven Flächen (Wiese etc.) würde bei Versiegelung vollständig wegfallen und somit auch als Wasserspeicher (nicht nur bei Starkregen) und als kühlende Flächen bei Hitzewellen (durch Verdunstungskühle) ausfallen. Grünflächen sind im Sinne eines gesunden Stadtklimas zu erhalten, siehe auch „Leitfaden für Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt und haben daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. In Waldflächen wird nicht eingegriffen, auch nicht in Flächen, die der Waldvermehrung dienen könnten. Im Bereich der geplanten externen Ausgleichsflächen werden neue Extensivwiesen und Feldgehölze angelegt, die den Wegfall der CO2-bindenden Wiese im Plangebiet kompensieren. Ein Teil der Gleueler Wiese bleibt zudem im Plangebiet erhalten. Seite 425 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat klimaorientierte Kommunen in Bayern“, Zentrum Stadtnatur und Klimaanpassung (ZSK) der TUM. (Der abkühlende / kühlende Effekt der Wiesen (Gleueler Wiese) ist im Sommer sehr gut spürbar.) 3.7 Klima 351 Kunstrasen Kunstrasen an sich hat eine klimaschädliche Auswirkung. Durch die Verlegung / Verwendung von Kunstrasen wird die bestehende Klimabilanz noch weiter verschlechtert werden. Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des Temperaturanstieges auf den Sportplatzflächen bei Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung. Das meteorologische Gutachten zeigt, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und somit für das Schutzgut Mensch keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 352 Kunstrasen- / Hybridrasensysteme Durch den Bau von Kunst- oder Hybridrasentrainingsplätzen erfährt die Umgebung gegenüber einem natürlichen Boden einen erhöhten Trocken- und Hitzestress durch die erhöhten Oberflächentemperaturen. Diese Rasenflächen sind so ausgelegt, dass weniger Oberflächenwasser oberflächennah gespeichert wird bzw. durch die zusätzlichen Rasenheizungen schneller verdunstet. Somit sind die Oberflächen von diesen Rasensystemen trockener als ein natürlicher Boden, so dass die Luftfeuchtigkeit in der Umgebung und die Kühlleistung des Gebietes abgesenkt werden würden. Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt, dass es zu einer Erhöhung der Temperatur unmittelbar auf den geplanten Trainingsplätzen kommen wird. An sehr waren Sommertagen kommt es hier zu einer Zunahme von bis zu 3,5 K. Im Gesamtsystem des Äußeren Grüngürtels sowie der insbesondere westlich und südwestlich liegenden klimaaktiven Acker- und Freiflächen stellt die Erweiterungsfläche nur einen sehr geringen Anteil an den klimaaktiven Flächen im linksrheinischen Kölner Südwesten dar., Entsprechend zeigt das umweltmeteorologische Gutachten, dass durch die Umsetzung der Planung keine stadtklimatischen Auswirkungen auf die weitere Umgebung bestehen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 426 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.7 Klima 353 Temperaturerhöhung durch Kunstrasenflächen (Gutachten) Es wird nachgefragt, wer das Gutachten, in der die Temperaturerhöhung durch Kunstrasenflächen ermittelt wurde, in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten wurde von der Stadt Köln im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanverfahren gefordert. Das Büro für Umweltmeteorologie, Dr. Dütemeyer, Essen, wurde vom Vorhabenträger beauftragt, der auch die. Kosten für das Gutachten trägt. Nach Erstellung des Gutachtens wurde dieses ausführlich durch die Stadt Köln geprüft und nach einer Überarbeitung zur Verwendung im Bebauungsplan-Verfahren freigegeben. X X Das Sachargument wird zu Kenntnis genommen. 3.7 Klima 354 Untersuchung großräumiger Kaltluftverhältnisse Die Untersuchung der Auswirkungen auf das Mikroklima und die großräumigen Kaltluftverhältnisse ist nicht hinreichend erfolgt. Es ist laut umweltmeteorologischem Gutachten davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen auf dem Gebiet der Städte Frechen und Hürth ein Kaltlufttransport in die Bebauung von Köln-Sülz auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil des Flächen, die in Trainingsplätze umgewandelt werden, an der Gesamtkaltluftproduktion noch geringer und damit vernachlässigbar. Des Weiteren beziehen sich die Untersuchungen des Umweltmeteorologischen Gutachtens - soweit nicht anders im Gutachten vermerkt - auf das Mikroklima. Das Umweltmeteorologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Bebauung in Köln-Sülz gar nicht nachweisbar.“ X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 427 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). 3.7 Klima 355 Schutz von Kaltluftleitbahnen Das LANUV fordert in seinem Fachbeitrag "Klima" zur Erstellung des Regionalplans den Schutz von Kaltluftleitbahnen, da die Städte sich immer mehr aufheizen. Während der Regionalplan eine Maßstabsebene von 1:50.000 bedient, wird der Bebauungsplan im Maßstab 1:1.000 angelegt. Entsprechend sind die Aussagen zum Regionalplan übergeordnet und nicht ohne Detailbetrachtung auf die Ebene eines Bebauungsplan- Verfahrens zu übertragen Zudem wird sich die nächtliche Kaltluftproduktion der Flächen gemäß Umweltmeteorologischem Gutachten zwar verringern, die Auswirkungen werden aber als relativ gering eingestuft, da der Flächenteil der überplanten Flächen an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. Die Kaltluftleitbahnen bleiben demnach bestehen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.7 Klima 356 Ökosystemdienstleistungen Naturraum Für den Naturraum ist die klimatisch moderierende Funktion von Relevanz. Nur durch den Erhalt dieser moderierenden Effekte im Zusammenspiel von Wald, Waldrand und Wiese kann der Naturraum optimale Ökosystemdienstleistungen für Flora, Fauna und Menschen erbringen. Ohne die Temperaturdifferenzen zwischen Wald, Waldrand und Wiese gehen wichtige ökologische Funktionen, wie Tau- und Nebelbildung etc. verloren. Diese fehlenden Funktionen werden den Hitze- und Trockenstress, der von den Kunstrasenflächen (auch Hybridrasenflächen) ausgeht, signifikant verstärken. Der Waldrand und auch die Waldflächen bleiben vollständig erhalten, auch wird weiterhin eine Temperaturdifferenz zwischen den Offenflächen mit den geplanten Trainingsplätzen und den angrenzenden Gehölzbeständen bestehen. Die geplanten Kunstrasenflächen haben zudem aufgrund ihrer Struktur eine Funktion als Taufänger. Die nächtliche Kaltluftproduktion der Flächen wird sich gemäß Umweltmeteorologischem Gutachten zwar verringern, die Auswirkungen werden aber als relativ gering eingestuft, da der Flächenteil der überplanten Flächen an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 428 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.7 Klima 357 thermische Belastung durch Funktionsgebäude Es wird die mangelnde Berücksichtigung der thermischen Belastung durch die Funktionsgebäude kritisiert. Das Leistungszentrum wird vermutlich voll klimatisiert werden. Im Gebäude wird viel Wärme entstehen (Duschen, Abwärme der parkenden Autos etc.). Im umweltmeteorologischen Gutachten wurde nur das Klima im Außenbereich untersucht. Von den Funktionsgebäuden bzw. dem Leistungszentrum gehen normale Wärmeentwicklungen aus, wie von vergleichbaren Gebäuden. Da das BauGB keine Möglichkeit vorsieht, in Bebauungsplänen die klimatische oder andere Bedingungen in Gebäuden zu regeln, ist eine Untersuchung zum zukünftigen Innenraumklima der Funktionsgebäude oder des Leistungszentrums nicht erforderlich. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 358 grünes Leistungszentrum Der 1. FC wird aufgefordert, seine Pläne in der Form zu überarbeiten, dass ein klimafreundliches (klimaneutrales) Konzept entsteht - ein "grünes" Leistungszentrum, welches als Vorbild für alle anderen Vereine dienen kann. Der FC soll als Kölner Unternehmen die Verantwortung für unser Klima mittragen. Die genaue Planung des Leistungszentrums erfolgt in dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. Dabei wird das Leistungszentrum gemäß den Vorgaben der EnEV (Energieeinsparverordnung) errichtet. Darüber hinaus wird bereits auf der Ebene des Bebauungsplanes eine Dachbegrünung festgesetzt. X Das Sachargument wird zu Kenntnis genommen. 3.7 Klima 359 Gegenmaßnahmen zur Temperaturerhöhung Es wird gefragt, wie der Temperaturanstieg (in der Umgebung der versiegelten Flächen), der durch die versiegelten Kunstrasenflächen hervorgerufen wird, verhindert bzw. ausgeglichen werden kann. Das meteorologische Gutachten zeigt, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und somit für das Schutzgut Mensch keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden. Minderungsmaßnahmen gegen den prognostizierten Anstieg der Temperatur auf den geplanten Trainingsplätzen sind 18 neue Baumpflanzungen im Bereich der Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie die Anlage einer Dachbegrünung auf dem geplanten X Das Sachargument wird zu Kenntnis genommen. Seite 429 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Leistungszentrum. 3.7 Klima 360 Verkehr Die Zunahme des Verkehrs durch das geplante Vorhaben (fehlender ÖPNV-Anschluss, Elterntaxi Jugendspieler etc.) hat beispielsweise durch erhöhten Ausstoß an klimaschädlichen Gasen auch einen negativen Einfluss auf das Klima. Durch die vom 1. FC Köln verursachten Verkehre kommt es zu keinen nennenswerten Verkehrszunahmen. So ist an Werktagen im Vergleich zur heutigen Situation insgesamt mit lediglich acht zusätzlichen Kfz/24h zu rechnen (durch Küchenpersonal und Pädagogen im Leistungszentrum). Am Wochenende sind keine zusätzlichen Verkehre durch den 1. FC Köln zu erwarten. Durch die Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breiten- sowie die Schul- und Vereinssport sowie durch die Nutzung der öffentlichen Kleinspielfelder ist an Werktagen mit weiteren 212 Kfz/24h (insgesamt also 220 Kfz/24) und an Samstagen mit 280 KfZ/24h zu rechnen. Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld des Plangebietes bewegt sich die Zunahme des Verkehrs im Bereich von 1,7 bis 3%. Die dadurch ausgelöste Emission von luftfremden Stoffen ist vernachlässigbar gering. Des Weiteren ist dazu anzumerken, dass Teile dieser Verkehre bereits im Bestand an anderer Stelle in Köln schon bestehen, da ja z. T. Spiele der „Bunten Liga“ zukünftig im Bereich des erweiterten RheinEnergieSportparks ausgetragen werden, die heute an einer anderen Stelle in Köln stattfinden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 361 Einfluss auf umliegende Waldflächen Es fehlt die Untersuchung der Wechselwirkung zwischen der Umwandlung von klimastützenden Flächen in solche Flächen, die dies schwächen und Die Wechselwirkung ist aus den Ergebniskarten des umweltmeteorologischen Gutachtens direkt ersichtlich. Lediglich an den nördlich der Planflächen gelegenen Bäumen ist ein leichter Lufttemperaturanstieg zu verzeichnen. Die übrigen umliegenden Bäume, Gehölze X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 430 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat den umgebenden Waldflächen. Auch fehlt eine Aussage zu den Folgen des Vorhabens auf die Flora in diesem Bereich. und Wälder sind nicht betroffen. An den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen kann eine leichte Veränderung des Wasserhaushalts nicht ausgeschlossen werden. Diese Veränderung hängt jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom Zustand des Bodenwasserspeichers ab Eine weitergehende Klimasimulation geht über den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung für ein Bebauungsplan-Verfahren gemäß BauGB hinaus. 3.7 Klima 362 Flutlichtanlagen Es kommt zu weiteren Wärmeemissionen durch den Betrieb der geplanten Flutlichtanlagen. Die Flutlichtanlage wird regelmäßig nicht zu Zeiten betrieben, an denen eine maximale Wärmebelastung vorliegen wird (beispielsweise mittags im Sommer). Zudem wird die Wärme nur punktuelle und nicht in Bodennähe emittiert. Daher sind die Wärmeemissionen der geplanten Flutlichtanlage als unerheblich im Hinblick auf das Klima zu bewerten. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 363 Rasenheizung Die klimatischen Auswirkungen der geplanten Rasenheizungen auf die Umgebung sind nicht geprüft worden. Rasenheizungen sind heute üblich im Sportstättenbau, um auch bei Bodenfrost bzw. Schnee- und Eis gute Trainingsverhältnisse sicherstellen zu können. Eine Rasenheizung kommt somit ausschließlich bei sehr kalten Temperaturen zum Tragen. Die optimale Wurzeltemperatur von ca. 12 °C kann mit Hilfe einer Rasenheizung auch bei Frost gut erzeugt werden. Die Spielfeldoberfläche besitzt dann aber selbst lediglich eine Temperatur von 1-2° C. Die Rasenheizung eines Kunstrasenplatzes dient wie beim Naturrasen der Sicherstellung des Spielbetriebes bei Eis/Frost sowie Schnee. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 431 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Negative Auswirkungen auf das städtische Klima ergeben sich durch diese geringen Oberflächentemperaturen nicht. 3.7 Klima 364 Verstoß gegen Verordnungen zum Klimaschutz Die Pläne verstoßen gegen sämtliche Verordnungen zum Klimaschutz. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) und § 1a Abs. 5 BauGB sind u. a. die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu berücksichtigen. Daraus sowie aus anderen Verordnungen lässt sich jedoch keine Planungsschranke für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ableiten, wenn das Klima durch die Umsetzung eines Bebauungsplanes betroffen ist. Die Auswirkungen der Umsetzung eines Bebauungsplanes auf das Klima sind einzelfallspezifisch zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde eine umweltmeteorologische Untersuchung zu den stadtklimatischen Auswirkungen durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewerten. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen und damit auch stadtklimatischen und klimaschützenden Belange, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 365 Klimaschäden / Klimaverschlechterung Köln war bereits in den letzten Jahren stark von der Klimakrise betroffen. Als Stichpunkte seien die Starkregenereignisse, den historisch niedrigen Pegel des Rheins, sehr hohe Temperaturen/Temperaturrekorde, Die aufgezeigten Klimaereignisse in Köln stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks. i Es sich handelt dabei um Ergebnisse des weltweiten Klimawandels. Gemäß §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind neben X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 432 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Temperaturanstiege, die Gesundheitsprobleme von Menschen (Ältere, Schwangere, Kinder etc.) oder die katastrophalen Dürreschäden in unseren Grünflächen genannt. Diese Klimakrise-Folgen werden zunehmen, da das Klima sich weiter verschlechtern wird (u. a. durch Temperaturerhöhung). Dies macht deutlich, dass bei Planvorhaben darauf zu achten ist, dass die Wärmebelastung durch den Klimawandel nicht durch ungünstige Flächennutzungsänderungen noch deutlich verstärkt wird. vielen anderen Umweltbelangen die Auswirkungen einer Planung auf das Klima zu untersuchen und zu bewerten. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß der Anlage 1 zum BauGB dazustellen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt, Die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Klima sind im Umweltbericht unter den Punkten 2.5.5.1 aufgeführt. Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des Vorhabens kommt das umweltmeteorologische Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. 3.7 Klima 367 Senke im Bereich der Gleueler Wiese Es wird nach den klimatischen Auswirkungen der Erhöhung der Trainingsplätze gefragt. Die Senke im Bereich der Gleueler Wiese ist besonders klimaaktiv, im Sommer kühlend und im Winter wärmeabgebend. Die Senke betrifft nur einen sehr geringen Teil des geplanten Trainingsplatz A1 und somit einen noch kleineren Teil der Gesamtfläche. Durch die Erhöhung der Senke gehen aufgrund der Kleinteiligkeit dieser Fläche keine wesentlichen Auswirkungen auf das Klima aus. Auch mit der generellen geringfügigen Erhöhung der Trainingsplätze aufgrund der Bodendenkmalthematik gehen keine negativen Auswirkungen auf das Klima einher. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 368 Freisetzung / Speicherung CO2 Die Erstellung einer CO2-Bilanzierung der heutigen und Das Seite 433 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Während der Baumaßnahme wird auf mehreren Hektar die gesamte Humusschicht des Bodens abgetragen und damit das über Jahrzehnte im Humus durch natürliche Sukzession gespeicherte CO2 (soil organic carbon, SOC) der Gleueler Wiese freigesetzt. Hierzu werden auch folgende Fragen gestellt: - Welche Menge an CO2 wird aktuell durch die zu bebauende Fläche in organischem Material gespeichert und welche Menge an CO2 wird jährlich diesem Speicher aus der Kölner Stadtluft hinzugeführt? - Welche Ausgleichsflächen werden alternativ begrünt?- Ab welchem Jahr trägt die neu zu begrünende Fläche in gleicher Weise zur CO2- Speicherung bei, wie das aktuell auf der zu bebauenden Fläche der Fall ist? - Welche Maßnahmen werden bis zum Erreichen dieser CO2-Speicherfähigkeit zusätzlich ergriffen? - Wie kann CO2 abgebaut werden? zukünftigen Vegetation überschreitet die erforderliche Prüftiefe einer Umweltprüfung in einem Bebauungsplan- Verfahren deutlich. Im Bereich des „Grünzuges West“ werden Extensivwiesen und randlich untergeordnet Feldgehölze angelegt in einer Größe von 5 ha. Nach 2 Vegetationsperioden kann von einer ähnlichen CO2- Speicherung ausgegangen werden wie bei der Gleueler Wiese. Weiterhin wird in Köln-Longerich auf 1,5 ha ein Laubmischwald mit Waldmantel hergestellt. Auch dieses Biotop wird CO2 aus der Atmosphäre aufnehmen und im Holz speichern. Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.7 Klima 369 CO2-Zertifikate Es wird gefragt, ob der 1. FC Köln plant CO2- Zertifikate für die durch die Bebauung der Gleueler Wiese nicht mehr gespeicherten CO2- Mengen zu kaufen. Nein, der 1. FC Köln plant im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine CO2-Zertikate zu erwerben. Der 1. FC Köln plant jedoch außerhalb der Bauleitplanverfahren die Umstellung auf Ökostrom, wodurch der 1. FC Köln die entsprechenden Zertifikate erhält. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 434 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.7 Klima 370 Einwände Umweltamt Es wird nachgefragt, wie die Einwände des Umweltamts bzgl. der Beeinträchtigung des Klimas und des Umweltschutzes im Verfahren berücksichtigt werden. Das Umweltamt der Stadt Köln führte in seiner Stellungnahme vom 20.02.2019 folgende wesentliche Punkte auf: 1.) Es wird befürchtet, dass die klimatischen Belastungen in der Stadt Köln verschärft werden (urbane Wärmeinsel, Extremwetterereignisse, negative Auswirkungen bei Verkleinerung des Äußeren Grüngürtels). Bei einem Festhalten an den Plänen wären die Eingriffe auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. 2.) Realisierung von reinen Rasenspielfeldern anstatt von Kunstrasenspielfeldern 3.) Fraglich sei aus stadtklimatischer Sicht auch, ob die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder nur im Grüngürtel realisiert werden können. Zu 1.) Das im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan erstellte umweltmeteorologische Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens, auch die zu erwartenden Temperaturanstiege durch die zusätzliche Versiegelung, auf das unmittelbare Umfeld der betroffenen Flächen beschränkt bleiben. Negative Folgen für das Stadtklima können nicht abgeleitet werden. Der Umfang der Umwandlung der Wiesenflächen für die Erweiterung des 1. FC Köln ergibt sich aus der Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit des RheinEnergieSportparks. Die darüber hinaus geplanten X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 435 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat öffentlichen Kleinspielfelder sind erforderlich, um das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Zu 2.) Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur mit Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren kann die Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten werden als die eines Naturrasenplatzes, was der Landschaftsverträglichkeit entgegen kommt und vom Bodendenkmalschutz gefordert worden ist. Zu 3.) Auf die öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu Seite 436 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 3.7 Klima 371 Koordinationsstelle Klimaschutz Es wird nachgefragt, wie die Koordinationsstelle für Klimaschutz mit welchen Maßnahmen zu dem geplanten Vorhaben steht. Die Koordinationsstelle Klimaschutz hat im Rahmen der Dienststellenbeteiligung gemäß §4 Abs. 2 keine Stellungnahme abgegeben. Die Koordinationsstelle Klimaschutz wird derzeit von 15 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gebildet. Die letztendliche Entscheidung liegt hier, wie bei allen stadtrelevanten Themen, beim Rat der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis. 3.7 Klima 372 Neutralität des Gutachters des umweltmeteorologischen Gutachtens Es wird angezweifelt, dass es sich bei dem Gutachter des meteorologischen Gutachtens um einen neutralen Gutachter handelt, da es im Auftrag der Antragstellerin erstellt wurde, siehe auch DIN EN 16775. Bei dem Klimagutachter Dr. Dütemeyer handelt es sich um ein anerkanntes Fachbüro im Bereich der Umweltmeteorologische Beratung, Erfassung und Beurteilung. Dieser Gutachter, wie auch sämtliche anderen Gutachter sind, wie in der Bauleitplanung üblich, durch den Vorhabenträger beauftragt. Ungeachtet der Beauftragung erstellen die Gutachter unabhängige Gutachten. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und den externen Trägern öffentlicher Belange. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 373 meteorologisches Gutachten: Untersuchungsgebiet Es wird folgende Kritik bzgl. des umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: - Annahme einer zu kleinen Fläche bezogen auf den Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des Vorhabens kommt das umweltmeteorologische Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 437 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bebauungsplanentwurf in Offenlage - Es fehlt die Betrachtung der Auswirkungen auf das gesamte Stadtklima, da Freiflächen auch regional einen Einfluss auf das Stadtklima haben. Das untersuchte Gebiet ist zu klein. Es sollte eine flächendeckende Simulation erstellt werden. und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. Die Festlegung der Größe der Spielfelder erfolgte unter der Maßgabe, dass deren klimatischen Auswirkungen in jedem Fall nur auf die nächste Umgebung beschränkt bleiben. Diese Bedingung ist sowohl für die im Gutachten verwendeten als für die neuen Flächengrößen gegeben. Dieses ist zulässig, weil die räumliche Größenordnung der klimatischen Auswirkungen des Vorhabens auf dem Raum- und Zeitmaßstab für atmosphärische Prozesse der Mikroskala zuzuordnen ist, wo die räumliche Reichweite von klimatischen Veränderungen auf die unmittelbare Umgebung beschränkt ist. Daher werden die gegenüber dem Gutachten aktuell größeren Flächen der Spielfelder nach Einschätzung des Fachgutachters zwar zu einer Ausdehnung des Wirkbereiches von einigen Metern im untergeordneten Umfang Richtung Kleingärten führen, jedoch sind aufgrund der entfernungsbedingten Abklingfunktion weder für die Kleingärten, den Stadtrand oder die Gesamtstadt nachteilige Auswirkungen zu erwarten. Eine gesamtstädtische bzw. mesoklimatische Untersuchung würde zu keinen anderen Ergebnissen führen als die vorliegende umweltmeteorologische Untersuchung und ist daher nicht erforderlich. 3.7 Klima 374 meteorologisches Gutachten: Rechenmodell Es wird folgende Kritik bzgl. des Generell ist anzumerken, dass im Rahmen von Bauleitplanverfahren die Abbildung der Wirklichkeit immer nur modellhaft erfolgen kann. Diese Modelle können somit immer nur ein Abbild der Realität X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 438 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert:- Das angewendete Modell im umweltmeteorologischen Gutachten ist stark vereinfachend.- Das verwendete Rechenmodell und die Bewertungen des Gutachtens sind für die Bewertung des Bebauungsplans und die FNP- Änderung ungeeignet.- Das verwendete Berechnungsprogramm ENVI-met verfügt über keine Modelle für die klimameteorologische Berechnung von Kunstrasenflächen. Das dann verwendete Modell wurde nicht durch Messungen überprüft. Die verwendete Version (3.1) ist veraltet (Version 4.3 ist veröffentlicht). - Aus technischer und naturschutzfachlicher Betrachtungsweise müssen Rechenmodelle durch Messungen verifiziert sein und es müssen unterschiedliche Randbedingungen für die unterschiedlichen Bodentypen (Lehmboden, Sportrasen, Hybridrasen und Kunstrasen mit unterschiedlich ausgeführten Farbtönen und Füllmaterialien) angesetzt werden, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen. darstellen, sind aber hinreichend bestimmt, um die notwendige Genauigkeit zu erreichen. Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen Simulationsmodellen möglich. Dabei sind Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend und damit eher für relative Aussagen und weniger zur Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse in der Regel plausibel sind. ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten Zeitpunkt berechnen und abbilden kann. Zur Zeit der Untersuchung war die Version 3.1 die aktuelle Version von ENVI-met. Die aktuelleren Versionen von ENVI-met (4.4.4 im Winter 2019/20) verwenden die gleiche Modellphysik, die jedoch nur stetig verfeinert wurde. Daher sind keine grundsätzlich anderen, sondern in der Darstellung präzisere Ergebnisse zu erwarten, die aber für die hier erforderliche Abwägung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn brächten. Die Ergebnisse des Gutachtens sind weiterhin unter der Prämisse gültig, dass es sich um prognostische Ergebnisse aus einem, die Realität vereinfachenden, Modell handelt, die mit Verweis auf die wissenschaftliche Literatur plausibel sind. In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde Seite 439 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärische Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich, wie eingangs dargelegt. Die Merkmale der Böden wurden im Rahmen der vereinfachenden Bodenphysik des Modells vollständig nach Bodenart differenziert und räumlich erfasst. Diese Erfassung stellt eine ausreichende Genauigkeit dar, um wissenschaftlich fundierte Aussagen zu den klimatischen Effekten ableiten zu können. Generell wurde bei der Erfassung immer von dem klimatisch ungünstigsten Fall ausgegangen. Die Herleitung der thermophysikalischen Eigenschaften des Kunstrasens aus typischen Kunststoffen erfolgte in Zusammenarbeit mit der unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Köln und erfüllt alle Anforderungen an die Modellphysik. 3.7 Klima 375 meteorologisches Gutachten: Flächenarten Es wird folgende Kritik bzgl. des umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: - Physikalisch unterschiedliche Flächenarten, die im Bebauungsplan vorkommen, können durch das Gutachten nicht differenziert werden. Das Gutachten muss auch um die Rasenart Kunstrasen mit Korkeinstreu ergänzt werden. Generell ist anzumerken, dass im Rahmen von Bauleitplanverfahren die Abbildung der Wirklichkeit immer nur modellhaft erfolgen kann. Diese Modelle können somit immer nur ein Abbild der Realität darstellen, sind aber hinreichend bestimmt, um eine notwendige Genauigkeit zu erreichen. Simulationsmodelle sind konzeptbedingt immer vereinfachend und damit eher für relative Aussagen und weniger zur Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die im hiesigen Modell spezifizierbaren X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 440 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat - Durch den Bau von Kunst-, Hybrid- oder Sportrasensportplätzen erfährt die Umgebung gegenüber einem natürlichen Boden einen erhöhten Trocken- und Hitzestress. Das umweltmeteorologische Gutachten kann diese Zusammenhänge nicht differenzieren und ist somit ungeeignet Aussagen über vergleichende thermische Aussagen zu Kunst-, Hybrid- oder Sportrasensportplätzen und natürlichen Boden zu machen. - Kritik an den angenommenen Strömungsverhältnissen für Natur- und Kunstrasen: Aufgrund der ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrasen ist hiervon keinerlei Änderung der Strömungsverhältnisse auszugehen. Welche wissenschaftliche Untersuchung unterstützt die Behauptung einer ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrasen? Welche Struktur ist gemeint? Dass beide Halme haben? Warum entfällt dann die Kaltluftproduktion bei Kunstrasen, wenn doch die Struktur ähnlich ist? - Die Annahme der (fast) Gleichheit der klimaphysikalischen Bodenfunktion (wie Wärmehaushalt und Verdunstung) aufgrund des gleichen Unterbaus bei Hybrid- und Sportrasen wird als fehlerhaft angesehen. Bodenphysikparameter werden für Kunstrasen im Gutachten hergeleitet. Auch diese Parameter sind modellbedingt vereinfacht. Erläuterungen hierzu sind im Gutachten enthalten. Wesentliche Unterschiede im Strömungsverhalten von Natur- und Kunstrasen gibt es nicht. Sie sind jedoch aus modellmethodischen Gründen hier erforderlich, wie im Bericht (Infokasten 2) erläutert: Im Modell ist die Struktur von Rasen nur über die Vegetation definierbar, die jedoch automatisch verdunstungsaktiv ist. Da der Kunstrasen jedoch keine pflanzenphysiologische Wirkung hat, wurde als Kompromiss schließlich auf das Auftragen einer Grasnarbe verzichtet. Dadurch verringert sich gegenüber einem natürlichen Rasen die aerodynamische Oberflächenrauigkeit, sodass über dem hier definierten Kunstrasen in unmittelbarer Bodennähe der Austausch (Wind) etwas höher ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anpassungen in den Auswirkungen auf einen räumlichen Bereich im Meterbereich beschränkt bleiben Die klimaphysikalischen Bodenfunktionen eines Hybridrasens sind mit denjenigen eines Sportrasens weitgehend identisch, da hierbei ein vorhandener Naturrasen lediglich durch Kunststoffelemente stabilisiert wird. Eine Anpassung des Gutachtens ist somit nicht erforderlich. 3.7 Klima 376 meteorologisches Gutachten: Grundlagen Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur Dem Seite 441 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Insgesamt weißt das meteorologische Gutachten Mängel auf und muss überarbeitet werden. Die Genauigkeit der verwendeten Grundlagen verfälschen die Aussagen zur klimatischen Situation im Plangebiet und sind für Beantwortung planungsrelevanter Fragen ungeeignet im umweltmeteorologischen Gutachten. Auch fehlen Belege für die Auswirkungen. entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen Simulationsmodellen möglich. Dabei sind Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend und damit eher für relative Aussagen und weniger zur Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse in der Regel plausibel sind. ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten Zeitpunkt berechnen und abbilden kann. Die Ergebnisse des Modells sind unter der Prämisse gültig, dass es sich um prognostische Ergebnisse aus einem, die Realität vereinfachenden, Modell handelt, die mit Verweis auf die wissenschaftliche Literatur plausibel sind. In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärischen Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich. Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 377 meteorologisches Gutachten: Aussagen Es wird folgende Kritik bzgl. des Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen X X Dem Sachargument Seite 442 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: - Die Aussagen, die aus dem umweltmeteorologischen Gutachten abgeleitet werden, sind als rein spekulativ zu bewerten und lassen jede wissenschaftliche Grundlage vermissen. - Es wird behauptet, dass im Gutachten widersprüchliche, teilweise spekulative und auf beschönigende Ausnahmen beruhende Aussagen vorhanden sind (Beispiele: "Für die Kaltluft produzierenden Planflächen der Untersuchung ist zu vermuten, dass aufgrund ihrer geringen Hangneigung und Einbettung in die bewaldete Umgebung ein effektiver Kaltlufttransport nicht stattfinde." oder "Danach liege die Bedeutung des südwestlichen Grüngürtels in Köln darin begründet, dass die außerhalb des Simulationsgebietes in den weiten Landwirtschaftsflächen von Frechen und Hürth wahrscheinlich produzierte Kaltluft bei Sülz in die Kölner Bebauung eindringen könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre allerdings der Anteil der hiesigen Planflächen zur Kaltluftproduktion wahrscheinlich relativ gering oder eventuell sogar vernachlässigbar. Die Untersuchung der großräumigen Kaltluftverhältnisse sei nicht Gegenstand der Arbeit."). Simulationsmodellen möglich. Dabei sind Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend und damit eher für relative Aussagen und weniger zur Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse in der Regel plausibel sind. ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten Zeitpunkt berechnen und abbilden kann. Publikationen zum Vergleich mit Messungen sind beim Programmentwickler abrufbar. In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärischen Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich. Die im Konjunktiv formierten Aussagen stellen Sachverhalte zum lokalen und regionalen Klima (Kölner Bucht) des Untersuchungsraumes dar, die in der wissenschaftlichen Literatur bereits dokumentiert und daher mittels Analogieschluss und Plausibilitätsprüfung hier anwendbar sind. wird nicht gefolgt. Seite 443 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.7 Klima 378 meteorologisches Gutachten: Warm- und Kaltluft Es wird folgende Kritik bzgl. des umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: - Es fehlt die Untersuchung der Gesamtbetrachtung der Wärmeentwicklung durch die Faktoren Wärmeinsel tagsüber und fehlende Abkühlung in der Nacht, die Auswirkungen auf die Mikroklimaerwärmung im Klimasystem hat. - Fraglich ist die Annahme im meteorologischen Gutachten, dass weniger Kaltluft produziert werden soll bei gleichbleibenden Strömungsverhältnissen. Wohin geht die in der zusätzlich erwärmten Luft enthaltene Energie? (Energieerhaltungssatz) Die Begriffe Kaltluft und Kaltluftproduktion sind im Gutachten in der Infobox 5 erläutert. Aufgrund unterschiedlicher Austauschprozesse während der Tag- und Nachthälften autochthoner Strahlungswetterlagen sind die Energiebilanzen für Tag und Nacht separat zu betrachten. Kaltluftproduktion beschreibt die nächtliche Abkühlung der dem Boden aufliegenden Luft durch den kühleren Boden aufgrund negativer Strahlungsbilanz bei fehlender atmosphärischer Gegenstrahlung. Der Kunstrasen kühlt aufgrund seiner Materialeigenschaften langsamer aus als natürlicher Boden, sodass der Kunstrasen zu einem gegebenen Zeitpunkt während der Nacht wärmer ist als natürlicher Boden. Die Luft über Kunstrasen wird daher nicht zusätzlich erwärmt, sondern kühlt weniger schnell aus. Die verbleibende Wärme der Luft wird turbulent verteilt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 379 meteorologisches Gutachten: thermische Behaglichkeit Im umweltmeteorologischen Gutachten wird die thermische Behaglichkeit anhand des objektiven PMV-Wertes nach VDI-Richtlinie 3787, Blatt 2 bewertet. Die Objektivität wird bezweifelt, da es sich bei der thermischen Behaglichkeit um ein sogenanntes Klimasummenmaß handelt, welches aus der Kombination einzelner Variablen gebildet wird. Eine Zurückführung der Summengrößen auf die einzelnen Variablen ist nicht möglich und eine unterschiedliche Kombination von Variablen kann zu einem identischen Klimasummenmaß führen. Eine Zurückführung des PMV-Wertes auf die einzelnen Variablen ist nicht erforderlich. Alle für die Berechnung von PMV benötigten Einzelvariablen (Luft-temperatur und -feuchte, Windgeschwindigkeit und Strahlungstemperatur) werden durch das Simulationsmodell während der Simulation berechnet, sodass jeder zu einem konkreten Zeitpunkt und an einem konkreten Raumpunkt dargestellte PMV-Wert aus genau nur einer einzigen Kombination der Einzelvariablen berechnet wird. Die Einzelvariablen liegen als Simulationsergebnisse vor, wovon die Lufttemperatur und das Windfeld im Gutachten dargestellt sind. Die übrigen Variablen werden nicht separat dargestellt, weil sie für sich allein genommen keine Aussagen zur X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 444 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat thermischen Behaglichkeit erlauben. 3.7 Klima 380 meteorologisches Gutachten: Dachbegrünung Es fehlt die Festschreibung der Dachbegrünung des Leistungszentrums bei der Umsetzung, da ansonsten diese Annahme im umweltmeteorologischen Gutachten nicht getroffen werden kann. Unter der textlichen Festsetzung Nr. 7.2 wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden zu 100% extensiv zu begrünen sind. Des Weiteren werden weitere Vorgaben gemacht. Eine Sicherung der Umsetzung der Dachbegrünung ist also erfolgt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 381 meteorologisches Gutachten: Ergebnisse für andere Höhen Die Ergebnisse des umweltmeteorologischen Gutachtens sollen auch auf andere Höhen als die betrachtete Höhe von 1,8 m erweitert werden. Die betrachte Höhe entspricht den üblichen meteorologischen Konventionen zur Beschreibung des bodennahen Klimas. Es handelt sich um die Höhe, die Einfluss auf das menschliche Wohlbefinden hat. Eine Berechnung auf einer weiteren Höhe führt nicht zu einem bewertbaren Erkenntnisgewinn. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 382 meteorologisches Gutachten: verwendete Temperatur Die im meteorologischen Gutachten verwendete durchschnittliche Temperatur muss aufgrund der neueren klimatischen Entwicklungen nach oben angepasst werden. Sinnvoll wäre auch die Betrachtung bei einer Temperatur von 35°C (heißer Tag im Sommer). Ebenso sollte ein ausgetrockneter Boden berücksichtigt werden. Bei der Untersuchung stand die Bewertung der Wärmebelastung des Menschen während warm-heißer Witterung in Vordergrund. Es wurde ein sommerliches Lufttemperaturniveau gewählt, das für die wärmsten Stunden des Tages am Nachmittag die deutlichste Differenzierung des thermischen Komforts von „behaglich“ bis „sehr heiß“ in Abhängigkeit der Flächennutzung erlaubt, wie die Karten des Klimagutachtens zur Wärmebelastung zeigen. Eine Betrachtung eines höheren mittleren Lufttemperaturniveaus von 35°C im gesamten Untersuchungsgebiet würde bedeuten, dass überall im Untersuchungsgebiet hohe bis extrem hohe X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 445 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Wärmebelastungen auftreten, ungeachtet der Flächennutzung. Dieses würde dann z. B. auch für Schattenzonen, insbesondere in Wäldern, gelten. Eine weitere räumliche Differenzierung des thermischen Komforts wäre kaum noch möglich. Ferner würden die Lufttemperaturunterschiede zwischen den Kunstrasenflächen und der Umgebung relativ gesehen kleiner, da keine zusätzliche Aufheizung der Kunstrasenflächen stattfindet, welche ausschließlich über die Sonneneinstrahlung erfolgt. Bei der Annahme trockener Böden würden die räumlichen Lufttemperaturdifferenzen geringer werden, da sich trockene Böden aufgrund fehlender Verdunstung und der damit einhergehenden fehlenden Verdunstungskälte ähnlich stark aufheizen wie versiegelte Oberflächen. In diesem Fall sind zwischen den Kunstrasenflächen und den umliegenden Wiesenflächen nur sehr geringe bis keine Lufttemperaturunterschiede zu erwarten. 3.7 Klima 383 Kaltluftabflussmodell Anstelle des sehr vereinfachten Kaltluftmodells, welches auf statische Analysen des Reliefs und der Landnutzung beruht, sollte das Kaltluftabflussmodell KLAM_21, ein vom Deutschen Wetterdienst (DWD) entwickeltes zweidimensionales, mathematisch- physikalisches Simulationsmodell zur Berechnung von Kaltluftflüssen in orographisch gegliedertem Gelände für Fragen der Standort-, Stadt- und Regionalplanung- für die Beurteilung der Die lokalen Kaltluftprozesse werden mit dem verwendeten Modell ENVI-met untersucht. Das Modell hat ein bodenphysikalisches Modul, welches Bodenwärme- und Bodenfeuchteverhältnisse und – transporte und deren Wirkung auf die Atmosphäre berechnet. Dadurch ist es präziser als Kaltluftmodelle, bei denen die Kaltluftproduktion für einzelne Landnutzungsarten bereits vordefiniert ist. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 446 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat klimatischen Veränderungen, angewendet werden. 3.7 Klima 384 Befürwortung Das geplante Vorhaben stellt keine Bedrohung für das Klima dar. Die minimalen Veränderungen im Grüngürtel werden das Kleinklima in Köln und Umgebung nicht messbar stören oder verschlechtern. Laut des eingeholten Klimagutachtens wird sich bei Temperaturen von 30 Grad und mehr die Luft direkt über den Spielfeldern tagsüber um ca. drei Grad erhöhen. Allerdings ist das ein lokales Phänomen. Es wurde nachgewiesen, dass selbst bei ungünstigen Windverhältnissen diese Wärme schon auf dem nordöstlich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch geringfügig feststellbar sein wird und es keine Auswirkungen auf die angrenzenden Siedlungsbereiche in Sülz, Klettenberg und Lindenthal geben wird. Eine Erwärmung ist auch nicht zu erkennen, da der seitlich vorhandene Baumbestand erhalten bleibt und zusätzliche Baumpflanzungen vorgesehen sind. Einige Einwender finden, dass der Autoverkehr, der durch einen alternativen Standort (Marsdorf) zusätzlich entstehen wird, das Klima mehr schädigen wird, als die Umsetzung des Vorhabens im Grüngürtel. Es werden Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument ist nicht planungsrelevant. Seite 447 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Einige meinen, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen sogar den Klimaschutz erhöhen. Außerdem befürchten einige Einwender, dass der 1. FC Köln zum Spielball für politische Spielchen in Sachen Klimaschutz benutzt wird. 3.7 Klima 385 andere Klimaschutzmaßnahmen sinnvoller (Befürwortung) Ökologische Einwände erscheinen im derzeitigen Klima-Hype übermächtig, entstammen aber vielfach Eigeninteressen von Gruppen, nicht zuletzt auch von politischen Gruppierungen und Politikern vor Wahlen. Es muss eine ausgewogene und wirklich intelligente Lösung gefunden werden, wie der Klimawandel aufgehalten werden kann. Der sofortige Stopp des Ausbaus aufgrund des ausgerufenen Klimanotstandes greift nicht. Es wird von einigen Einwendern die Umsetzung von anderen Klimaschutzmaßnahmen, wie dem Bau des Radschnellwegs von Köln nach Frechen, das Verbot der Innenstadt für SUV, Änderungen der "Kölner Lichter" auf Laser-Technologie, Verbot der Sylvester-Böllerei, Begrünung von Dächern, moderne, den Verkehrsfluss regelnde Maßnahmen (z. B. intelligente Ampelsteuerungen), Tempolimits an kritischen Orten der Stadt, U-Bahn-Ausbau etc. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 448 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gefordert. 3.7 Klima 386 Alternativer Standort und Klimaauswirkungen (Befürwortungen) Auch bei Umsetzung des Vorhabens an einem alternativen Standort gäbe es Auswirkungen auf das Klima. Das Trainingsgelände nach KöIn-Marsdorf zu verlagern wird keine merklichen Klimaschutzeffekte in Summe erzielen. Im Gegenteil würde das Klima durch den Bau von mehr Trainingsplätzen und dem zusätzlichen Verkehr (Fans, Spieler, Elterntaxis) zudem geschädigt werden. Es wird bezweifelt, dass eine Verlegung des Standortes um wenige Kilometer als geeignete Maßnahmen angeführt werden kann, um das Mikroklima in Köln deutlich zu verbessern. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument ist nicht planungsrelevant. 3.7 Klima 1049 Frisch- und Kaltluftversorgung Nach Ansicht der Einwender ist die Flora des Äußeren Grüngürtel wichtig für die Versorgung der angrenzenden Wohnbereiche mit Frisch- und Kaltluft und dient damit der Verbesserung des Mikroklimas. Weiterhin speichert eine intakte Grünfläche Kohlendioxid. Diese Ökosystemleistung kann nur gewährleistet werden, wenn die Gleueler Wiese als Teil des Äußeren Grüngürtels unverändert erhalten bleibt. Das Klimagutachten beurteilt die klimatischen Auswirkungen der Spielfelder für den Südrand der nordöstlich angrenzenden Kleingärten als „marginal“. Für die Wohnbebauung werden keine negativen Einflüsse vorausgesagt. Die verringerte Ökosystemleistung wird durch umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.7 Klima 1050 Kaltluftproduktion und Energieerhaltung Das Klimagutachten wurde nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D. X X Dem Sachargument Seite 449 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gutachterlich würde festgestellt, dass die Funktion der Wiesenfläche als Kaltluftproduktionsfläche im Bereich der Kunstrasenplätze, der Kleinspielfelder und der Funktionsgebäude entfiele. Gleichzeitig würde behauptet, dass sich die örtlichen Strömungsverhältnisse auf der Fläche durch den Wechsel von Natur- auf Kunstrasen durch die ähnliche Struktur nicht veränderten. Es wird kritisiert, dass nicht erkennbar ist, worauf sich die Aussage der ähnlichen Struktur gründet und dass kein wissenschaftlicher Beleg genannt wird. Gleichzeitig wird kritisiert, dass die Grundlagen der Physik in Bezug auf die Energieerhaltung nicht berücksichtigt wurden. Es fehle an einer Beschreibung, wohin die durch die fehlende Kaltluftproduktion der Fläche bei gleichbleibenden Strömungsverhältnissen zusätzlich entstehende Wärme abgeleitet wird. Dütemeyer erstellt. Danach wird durch die Umwandlung von natürlichen Wiesenflächen in Kunstrasenflächen für die Plätze A1 bis A3 und die Kleinspielfelder sowie durch die Errichtung der Gebäude Leistungszentrum und der beiden Infrastrukturgebäude eine absolute Reduktion der Kaltluftproduktion eintreten. Die relativen Auswirkungen werden jedoch als „gering“ eingestuft, da der Flächenanteil des Kunstrasens an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche relativ klein ist und die Kunstrasenflächen ihrerseits wieder als Kaltluftproduktionsflächen wirken, die kühler sind, als die Bebauung in Köln-Sülz. Da sich Kaltluft aufgrund ihrer relativen Schwere entlang der Bodenoberfläche bewegt und die Waldflächen als erhebliche Strömungshindernisse gelten, die den Transport von Kaltluft aus den umgewidmeten Planflächen in die Bebauung behindern, außerdem das Untersuchungsgebiet eine geringe Hangneigung aufweist, kann ein effektiver Kaltlufttransport nicht stattfinden. Den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths wird eine erheblich größere Bedeutung für den Kaltlufttransport in die Bebauung von Köln-Sülz beigemessen, sodass die Bedeutung der Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion noch geringer und damit als vernachlässigbar eingeschätzt wird. Das Klimagutachten stuft das Planvorhaben hinsichtlich Kaltluftproduktion und -verlagerung als unbedenklich ein. wird nicht gefolgt. Seite 450 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.8 Landschaftsbild 3.8 Landschaftsbild 387 Landschaftsbild allgemein Vorhaben (Planierung des Bodens, Erhöhung einer Teilfläche, Trainingsplätze allgemein, Leistungszentrum, Einzäunung, Infrastrukturgebäude, hohen Flutlichtmasten, Ballfangzäune etc.) zerstört das Landschaftsbild, die künstlerische Gestaltung der einmaligen Grünanlage und den optischen Genuss. Der Grüngürtel ist ein Alleinstellungsmerkmal. Der Charakter der Parklandschaft wird so in den Grundfesten gestört. Das Bild der Parklandschaft wird durch die Anlage der Einbauten verändert. Innerhalb von Parklandschaften können sich auch Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.8 Landschaftsbild 388 Sicht- und Blickbeziehungen Insbesondere das fabrikgroße Leistungszentrum und sonstige Hochbauten sind in der laubfreien Jahreszeit (also ca. das halbe Jahr über) noch vom anderen Ende des Decksteiner Weihers aus zu sehen. Die riesige FC-Anlage wäre bereits von weitem und aus allen Richtungen zu sehen und würde den das Kölner Stadtbild prägenden Äußeren Grüngürtel in seinem Erscheinungsbild absolut herunterstufen. Der großen Wiese zwischen Geißbockheim und Gleueler Straße kommt dabei wegen ihrer einmaligen Sichtachse eine besondere Bedeutung zu. Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen Anlagen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Das Gebäude des Leistungszentrums unterschreitet die umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der Höhe des Franz-Kremer-Stadions. Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer- Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit gebündelt an einem Ort. Darüber hinaus wird die Umzäunung der neuen Trainingsplätze mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 451 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat kann. Werbebanner oder sonstige Banner werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen. 3.8 Landschaftsbild 389 Beeinträchtigung Erholungsfunktion und Gesundheit Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen diese dann der kontemplativen Erholung und für den Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung. Die negative Veränderung des Landschaftsbildes führt gleichzeitig auch zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Flächen. Es handelt sich um eine als ‚vereinbar‘ schöngeredete Todsünde gegen die Gesundheit der Kölner. Das Bild der Parklandschaft wird durch die Anlage der Einbauten verändert. Innerhalb von Parklandschaften können sich auch Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor. Die Funktion wird sich von kontemplative Erholung in aktive sportliche Tätigkeit ändern. Angrenzend sind weite Flächen im Äußeren Grüngürtel zur kontemplativen Erholung vorhanden. Die Nutzung der vier Kleinspielfelder trägt zur Steigerung der Gesundheit der Nutzer aus der Öffentlichkeit bei. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.8 Landschaftsbild 390 Sportgeräte verunstalten Landschaftsbild Einzelne Sportgeräte oder zusätzliche Wegeverbindungen in Freiflächen prägen den Eindruck der Landschaft und verändern das Landschaftsbild. Damit wird das Landschaftsbild verunstaltet. Innerhalb von Parklandschaften können sich auch Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor. Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von Einbauten wurden in dem Bebauungplan festgesetzt. Die Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind durch die Vorgaben des Bebauungsplans ausgeschlossen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.8 Landschaftsbild 391 Verschandelung Schon jetzt ist die Verschandelung durch die Bei dem Begriff „Verschandelung“ handelt es sich um eine subjektive Beurteilung, die außerhalb der objektiven X Dem Sachargument Seite 452 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vorhandenen FC-Anlagen grenzwertig. Beschreibungs- und Bewertungsebene der Umweltprüfung in einem Bebauungsplan-Verfahren liegt. So mag ein Anhänger des 1. FC Köln oder ein Besucher der Gastronomie im Geisbockheim diese Anlage als ästhetisch gelungen betrachten. wird nicht gefolgt. 3.8 Landschaftsbild 392 aggressive Bebauung Die Einzäunung, die Erhöhung der Kunstrasenflächen um 1,35 m, das Infrastrukturgebäude, die hohen Flutlichtmasten und Ballfangzäune schaffen einen geschlossenen aggressiv wirkenden Raum. Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von Einbauten wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Die Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind durch die Vorgaben des Bebauungsplans ausgeschlossen. Die Erhöhung der Kunstrasenfläche um 1,35 m betrifft nur einen kleinen Teilbereich des Trainingsplatzes A1 im Bereich der heutigen Senke im Plangebiet. Mit moderaten Geländemodellierungen werden die geplanten Sportplätze in das Landschaftsbild verträglich eingefügt. Das Infrastrukturgebäude A4 erhält eine Fassadenbegrünung zur besseren Einfügung in das Landschaftsbild. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.8 Landschaftsbild 393 Einschränkung Durchgang Für Spaziergänger bleibt nach der Planung gnädigerweise ein Durchgang zwischen diesem Kunstraum zum Decksteiner Weiher. Hohe Ballfangzäune zwingen durch „Schneisen" zu Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von den Ballfangzäunen wurden gemacht. Die entsprechende DIN-Norm sieht dabei im Regelfall eine Höhe von 6,0 m vor. Aus Denkmalschutzgründen wurde diese jedoch auf 4,0 m reduziert. Das kommt auch dem Landschaftsbild zugute. Die Nord-Süd-Wegeverbindung hat zukünftig eine Breite von ca. 45 m. Die Böschungen X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 453 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gehen, wo vorher pure Natur war. Die Bebauung an sich stellt eine Blockade dar. sollen landschaftsbildverträglich flach ausgebildet werden. Auch die Umsetzung der Planung erhält die Durchlässigkeit im Plangebet, eine „Blockade“ wird nicht errichtet. 3.8 Landschaftsbild 394 Erhalt Stadtbild Es wird der Erhalt des Grüngürtels in aktueller Form und Größe gefordert. Er ist als Naherholungsgebiet absolut wichtig für die Bewohner und das Stadtbild. Ein Eingriff an dieser Stelle würde das Stadtbild erheblich stören. Der Äußere Grüngürtel wird in seinem ganz überwiegenden Teil unverändert erhalten. Weiterhin wurden umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von Einbauten im Bebauungsplan festgesetzt. Die Nord-Süd-Wegeverbindung hat eine Breite von ca. 45 m. Die Böschungen sollen landschaftsbildverträglich flach ausgebildet werden. Die Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind durch die Vorgaben des Bebauungsplans ausgeschlossen. Durch diese Vorgaben werden die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild gemindert. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.8 Landschaftsbild 395 Zerstückelung, Fragmentierung der Landschaft Die bebauten Flächen verschandeln nicht nur die Natur, sondern sie zerstückeln sie geradezu. Das Vorhaben führt zu einer Fragmentierung der vorhandenen Landschaft. Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer- Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit gebündelt an einem Ort. Zukünftig liegen auch sämtliche Trainingsplätze im X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 454 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sogenannten Sportband entlang der Militärringstraße. Die Aufgabe des Trainingsplatzes 2 mit der Rückführung in den Äußeren Grüngürtel führt des Weiteren dazu, dass die zentrale Achse des Äußeren Grüngürtels hin zum Decksteiner Weiher gestärkt wird. Die vorgenannten Planungsüberlegungen wirken einer Zerstückelung bzw. Fragmentierung der vorhandenen Landschaft entgegen. 3.8 Landschaftsbild 396 Gegen Veränderung des Charakters Viele Einwender sind gegen die komplette Veränderung des parkähnlichen Charakters durch das geplante Vorhaben. Der Charakter der Grünanlage würde zerstört werden. Das Landschaftsbild / Stadtbild würde empfindlich gestört werden. Innerhalb von Parklandschaften können sich auch Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor. Die Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet führen nicht zu einer Zerstörung der Grünanlage, da weitere Bereiche erhalten und durchlässig bleiben. Zur Minderung der Veränderung des Landschaftsbildes wurden umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von Einbauten Bebauungsplan festgesetzt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt 3.8 Landschaftsbild 397 Symbiose Sport und Grün (Befürwortung) Trainingsgelände und Grüngürtel müssen sich miteinander verwurzeln. Es wird die behutsame Einbindung der geplanten Maßnahmen in die Landschaft gefordert. Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen Anlagen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Das Gebäude des Leistungszentrums unterschreitet die umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der Höhe des Franz-Kremer-Stadions. Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer- Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 455 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit gebündelt an einem Ort. Darüber hinaus wird die Umzäunung der neuen Trainingsplätze mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner werden durch die Festsetzungen ausgeschlossen. Weiterhin sind 18 neue Baumstandorte geplant. Mittels der vorgenannten Maßnahmen werden die Vorhaben so behutsam wie möglich in die Landschaft eingebunden. 3.8 Landschaftsbild 398 optische Verbesserung (Befürwortung) Durch den Bau des Leistungszentrums an die Randlage des Sportparks ergeben sich die Vorteile eines optischen Abschlusses zur Berrenrather Strasse hin und es würde sich kein optisch störendes Gebäude im Bereich des Franz- Kremer-Stadions ergeben, so dass das Stadion auch weiterhin zum Beethovenpark offen bleiben würde. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.8 Landschaftsbild 399 Trainingsplätze verschandeln nicht, sondern halten Landschaftsbild grün (Befürwortung) Das Landschaftsbild wird durch die geplanten Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 456 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Baumaßnahmen nicht verschandelt, denn durch neue Fußball-Trainingsplätze entsteht keine graue Betonwüste, sondern das Landschaftsbild würde grün bleiben. 3.8 Landschaftsbild 400 moderater, landschaftsverträglicher Eingriff (Befürwortung) Die Pläne greifen moderat/marginal in das Landschaftsbild ein. Der Charakter des Grüngürtels wird berücksichtigt. Der betroffene Bereich wird bei der Ausführung landschaftsverträglich angeglichen. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.9 Ausgleichsflächen 3.9 Ausgleichsflächen 401 Alternative Ersatzflächen Der RVDL schlägt vor zu prüfen, inwieweit die geplanten Sportstätten und das Leistungszentrum auf diesen angedachten Ersatzflächen untergebracht werden können. Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf Flächen im Grünzug West, im Bereich des Bergheimer Hofes sowie im Äußeren Grüngürtel. Bei einer Errichtung der Trainingsplätze an verschiedenen Standorten wäre das vom 1. FC Köln verfolgte Konzept einer Bündelung sämtlicher Trainingsplätze und des Leistungszentrums an einem Ort nicht umsetzbar. Darüber hinaus müsste auch bei einer Ansiedlung an diesen Flächen Ausgleichmaßnahmen getroffen werden. Des Weiteren soll im Bereich des Grünzuges West ebenfalls ein zusammenhängender hochwertiger Grünzug erstellt werden bzw. befindet sich bereits in Umsetzung. Die externen Ausgleichsflächen sind hier X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 457 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat auch nicht komplett zusammenhängend, sondern ergänzen die bereits getroffenen Maßnahmen. 3.9 Ausgleichsflächen 402 Keine gleichwertigen Ersatzflächen / Kompensationsmaßnahmen vor Ort möglich Ökologischer Ausgleich durch eine „Ersatzfläche“ kann hierbei nicht geschaffen werden, weil diese aufgrund mangelnder freier Fläche nicht ortsgebunden sein kann. Gleichwertige Kompensationsmaßnahmen wie diese zusammenhängenden Grünflächen sind in Köln einzigartig und aufgrund der bestehenden Bebauung in dieser Stadt nicht mehr herstellbar. Die im Bebauungsplan-Verfahren ermittelten externen Ausgleichsmaßnahmen wurden so ortsnah wie möglich vorgesehen und befinden sich im Grünzug West, am Bergheimer Hof sowie im Äußeren Grüngürtel. Insbesondere im Grünzug West entsteht aktuell ebenfalls eine große zusammenhängende Grünfläche mit Anschluss an den Äußeren Grüngürtel. Hier wird unter anderem eine ca. 4,7 ha große Extensivwiese angelegt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.9 Ausgleichsflächen 403 keine ausreichenden Kompensationsmaßnahmen Die Ziele der Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplanentwurfs gleichen entfallende Funktionen des Gebietes nicht aus. Insbesondere findet keine Entsiegelung von Flächen in einem signifikanten Ausmaß statt. Das Konfliktpotential wird in der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich nicht widergespiegelt. Der Ausgleich reicht nicht aus. Der Eingriff kann vor Ort nicht durch funktional ausgerichtete Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, sodass sich auch nach deren Durchführung nichts an der Konfliktintensität ändere. Die erforderlichen Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind gleichen die klimatischen Beeinträchtigungen vor Ort nicht Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Umfangs von Vermeidung, Minderung und Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt ist §1a BauGB. Die mit der Umsetzung der Planung einhergehenden Konflikte sind im Grünordnungsplan (GOP), der im Bebauungsplan-Verfahren erstellt wurde, detailliert aufgeführt und wurden in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz numerisch berücksichtigt. Dazu wurde auf ein Biotopbewertungsverfahren auf der Grundlage von D. Ludwig zurückgegriffen, ein allgemein anerkanntes Verfahren. Zahlreiche Minderungsmaßnahmen im Plangebiet tragen dazu bei, Eingriffe und Konflikte direkt im Plangebiet zu mindern. Darüber besteht ein Kompensationsbedarf, der außerhalb des Plangebietes gedeckt werden muss. Die Verlagerung von Ausgleichsmaßnahmen an andere X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 458 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat aus. Die Rodung soll durch Aufforstung an anderer Stelle ausgeglichen werden und zwar zwischen Junkersdorf und der Autobahn. Dort soll ein Wald entstehen. Es ist doch zu fragen, ob die Menschen, die sich im Grüngürtel erholen sollen, jetzt zur Autobahn in den neuen Wald fahren. Davon abgesehen, dass die Bäume auch an diese Zeit brauchen, um zu wachsen. Stellen ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. Auch müssen Eingriffe wie z. B. eine Versiegelung nicht zwingend durch eine Entsiegelung ausgeglichen werden, hierzu können auch Maßnahmen anderer Art zur ökologischen Aufwertung herangezogen werden. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht. Bei den externen Ausgleichsmaßnahmen steht die ökologische Aufwertung der vorhandenen Biozönosen/Flächen im Vordergrund. Eine Rodung ist nicht vorgesehen. Es findet kein Eingriff in den vorhandenen Baumbestand statt. Gleichwohl wird im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich auf einer Fläche von 7.333 m² ein Laubmischwald mit einem Waldmantel als externe Ausgleichsmaßnahme hergestellt. Die Erholungsfunktion des Grüngürtels wird durch die Anlage der Sportplätze nicht zerstört, die Funktion der Erholung ändert sich von „kontemplativ“ zu „aktiv“. Die verbleibende Beeinträchtigung der Erholungswirkung auch bei Durchführung der Maßnahmen zur Verringerung der Eingriffswirkung wird im Grünordnungsplan ebenfalls benannt. Für die Ermittlung des Wertes der Erholungsfunktion einer Landschaft/Parklandschaft gibt es nur verbal beschreibende Verfahren. Sie kann nicht gemessen werden. Die Erholungsfunktion auf den externen Ausgleichsflächen wird sich mit den Jahren und dem Aufwachsen der Gehölzbestände zunehmend verbessern und der kontemplativen Erholung dienen. Seite 459 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.9 Ausgleichsflächen 404 Ausgleichsflächen stadtnah / im Grüngürtel Es wird Kritik an den geplanten Ausgleichsflächen geäußert. Noch weiter weg vom Stadtgebiet ist es wohl nicht möglich, Ackerflächen in sogenannte Biotope umzuwandeln. Die Ausgleichsflächen werden stadtnah benötigt, sonst machen sie selbst für einen naturwissenschaftlichen Laien keinen Sinn. Die Ausgleichsfläche muss in jedem Fall denselben Ansprüchen genügen und zwar ortsnah! Denn in der heutigen Zeit steht die Versorgung einer Großstadt mit Frischluft außer Diskussion. Irgendwo im weiteren Umkreis städtische Ackerflächen in naturnahe Wiesen mit Feldgehölzen und einer Obstbaumreihe umwandeln zu wollen, ist von zweifelhaftem Wert. Die Waldwiese liegt in der Nähe der Besiedelung, hier wird der Sauerstoff benötigt. Der Ersatz ist vor Ort niemals ausreichend, da der Ersatz an einem völlig anderen Standort stattfindet. Diese Ersatzflächen sind sicherlich wesentlich weiter von der besiedelten Fläche entfernt und können die Verinselungseffekte innerhalb des stadnahen Grüngürtels nicht wettmachen. Es bringt dem linksrheinischen Köln nichts, wenn an irgendeiner anderen Stelle in Köln ein klima- ökologischer Ausgleich geschaffen würde. Die Ausgleichsflächen befinden sich innerhalb des Stadtgebietes von Köln. Dabei stehen die externen Ausgleichsflächen innerhalb des Grünzugs West auch in einem direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Äußeren Grüngürtel, da diese unmittelbar ineinander übergehen. Auch die externen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Äußeren Grüngürtels befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (Baumpflanzungen am Parkplatz an der Gleueler Straße und Maßnahmen im Bereich der Berrenrather Straße). Von der Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels werden durch die Anlage der Spielfelder auf den Gleueler Wiese ca. 0,4% in der Nutzung verändert, wobei diese dann immer noch Bestandteil des Äußeren Grüngürtels sind. Die angrenzenden Flächen stehen der Bevölkerung in der bisherigen Form unverändert zur Verfügung. Für die Ermittlung des Wertes der Erholungsfunktion einer Landschaft/Parklandschaft gibt es nur verbal beschreibende Verfahren, sie kann nicht gemessen werden. Die Erholungsfunktion auf den externen Ausgleichsflächen wird sich mit den Jahren und dem Aufwachsen der Gehölzbestände zunehmend verbessern und der kontemplativen Erholung dienen. Das Klimagutachten beurteilt die klimatischen Auswirkungen der geplanten Spielfelder A1 bis A3 nur für den Südrand der nordöstlich angrenzenden Kleingärten als „marginal“. Für die Wohnbebauung werden keine negativen Einflüsse vorausgesagt. Die verringerte Ökosystemleistung wird durch umfangreiche X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 460 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. 3.9 Ausgleichsflächen 405 Ausgleichsflächen sind nicht vor Ort Dieser Ausgleich findet auch nicht vor Ort statt, sondern an anderer Stelle in Köln. Eine Ausgleichspflanzung irgendwo kann kein adäquater Ersatz sein. Die Ausgleichsmaßnahmen werden nicht in Sülz umgesetzt werden. Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf dem Stadtgebiet Köln, auf Flächen im Grünzug West, welcher unmittelbar an den Äußeren Grüngürtel anschließt, im Bereich des Bergheimer Hofes in Longerich sowie im Äußeren Grüngürtel. Sie befinden sich bis auf die Flächen am Bergheimer Hof im gleichen Stadtbezirk wie das geplante Vorhaben: Lindenthal. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.9 Ausgleichsflächen 406 Informationsbedarf zu Ausgleichsmaßnahmen Welche Maßnahmen sind zur Umsiedlung von Tier und Pflanzen auf eben diese Flächen vorgesehen? Welche Ausgleichsflächen stellt die Stadt den Kölner*innen als Naherholungsgebiet zur Verfügung? An welcher Stelle schaffen Sie Ausgleich zu der Fläche, die bebaut werden soll? Wie viele Igel werden verletzt und getötet, würde die geplante Bebauung vollzogen, wo leben die Tiere, falls einzelne den Abriss überleben? Wollen Sie Ersatzflächen schaffen, das wäre dann angebracht, aber im gleichen Größenverhältnis. Wo wurde speziell die Grundwasserbildung, die CO2-Fixierung und Feinstaub und NOx-Bindung untersucht und wie sollen diese ausgeglichen Eine Umsiedlung von Tieren ist nichterforderlich. Das Gutachten zur Artenschutzprüfung zeigt umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Tierwelt und zum Erhalt der biologischen Vielfalt auf, die im Bebauungsplan festgesetzt, im städtebaulichen Vertrag vereinbart oder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden.. Zusätzlich wird eine ökologische Bau-begleitung wird durchgeführt. Die gesetzlichen Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz und europäischen Richtlinien zum Schutz von wildlebenden Tieren werden beachtet. In Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB wurden die geplanten Eingriffe in den Naturhaushalt mit einem anerkannten Biotopbewertungsverfahren bewertet und bilanziert. Anschließend wurden interme Minderungs- und externe Ausgleichsmaßnahmen definiert und planungsrechtlich gesichert, die einen vollständigen Ausgleich erbringen. Dieses Fachthema wurde im Rahmen des Grünordungsplanes (GOP) ausgearbeitet, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3,2 BauGB öffentlich X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 461 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden? Wie soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeglichen werden? Wieviel private Fläche wird zurückgegeben? ausgelegt wurde. Das gesammelte Oberflächenwasser der Spielfelder wird in seitlichen Bodendrainagen versickert und somit dem Bodenwasserhaushalt zugeführt. Da die durch die geplanten Kunstrasenfelder auf der Gleueler Wiese beanspruchte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels relativ klein ist, wurde nicht untersucht, inwiefern sich die CO2- Belastung, die Feinstaubbelastung sowie die NOx- Bindung durch die Errichtung der Spielfelder für die Bevölkerung verändert. Der Anteil wird allerdings als sehr gering eingeschätzt. Das Landschaftsbild der Parklandschaft des Äußeren Grüngürtels wird sich im Bereich der Gleueler Wiese verändern. Zur Minderung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von Einbauten im Bebauungsplan festgesetzt. Die Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind ausgeschlossen Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens werden keine öffentlichen Flächen privatisiert. Entsprechend werden keine privaten Flächen an die Öffentlichkeit zurückgegeben. 3.9 Ausgleichsflächen 407 Festlegung Ausgleichsmaßnahmen vor Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan-Verfahren werden umfangreiche externe Ausgleichsmaßnahmen X Dem Sachargument Seite 462 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erweiterung Standort und die Maßnahmen für Ausgleichsmaßnahmen sollten vor einer eventuellen Erweiterung festgelegt werden. dargestellt, die im Bebauungsplan und über einen städtebaulichen Vertrag verbindlich gesichert werden. Der Grünordnungsplan und die Bebauungsplan- Unterlagen wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt und waren damit für die Öffentlichkeit einsehbar. wird gefolgt. 3.9 Ausgleichsflächen 408 fehlende / ungenaue Aussagen zu Ausgleichsmaßnahmen Es wird kritisiert, dass die Stadt Köln kein Konzept zum Ausgleich geschaffen hat. Die Angaben im Bebauungsplan sind viel zu ungenau, und lassen sich so nicht überprüfen. Es hört sich an, als ob ohnehin schon vorhandene oder geplante Grünflächen nun als Ausgleich verrechnet werden sollen. Genauere Pläne zu Ersatzflächen wurden auf den Internetseiten des 1. FC Köln nicht gefunden. Die aktuelle Planung zum Ausbau des RheinEnergieSportparks läuft diesen Bestrebungen zuwider, zumal keinerlei Ausgleich für den Eingriff vorgesehen ist. Im Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsplan- Verfahren werden umfangreiche externe Ausgleichsmaßnahmen in Plänen dargestellt und beschrieben, die im Bebauungsplan und über einen städtebaulichen Vertrag verbindlich gesichert werden. Es wird ein vollständiger Ausgleich erreicht. Die Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren Grüngürtel. Alle Flächen sind parzellenscharf benannt, die Maßnahmen präzise im GOP und als Maßnahmen im Bebauungsplanentwurf beschrieben. Die Pläne lagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus. Städtebauliches Ziel ist es, den Grünzug West zu vervollständigen. Hierfür liegt eine generelle Planung vor. Die Umsetzung der Planung sieht vor, durch die externen Ausgleichsflächen den Grünzug West weiter zu entwickeln. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.9 Ausgleichsflächen 409 Fehlerhafte Zuordnung der Ausgleichsflächen im FNP Fehlerhafte Zuordnung der Ausgleichs- Im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gab es keine Anlage 7.Die Vermutung liegt nahe, dass die Anlage 7 der Vorlage des X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 463 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat /Kompensationsflächen: In der Anlage 7 zur FNP- Änderung finden sich zwei Blätter mit Planskizzen und Luftaufnahmen für Ausgleichs- bzw. Kompensationsflächen. Diese beziehen sich nach dem Titel aber nicht auf die Erweiterung des RheinEnergieSportpark sondern sind wie folgt betitelt: „Flächen zur Kompensationsvorprüfung Stadionerweiterung / Umbau“. Wir begrüßen natürlich jede Stärkung des Grünzugs West, der in einer der beiden Planskizzen genannt und dargestellt wird. Hier hat die Verwaltung offensichtlich in die falsche Schublade des nächsten mit dem 1. FC Köln abgesprochenen Projekts gegriffen. Da die Verwaltung in die falsche Schublade gegriffen hat, können wir auch schon einmal hier unseren Widerspruch zu einem Stadionausbau auf 75.000 Zuschauer und 100.000 Konzertbesucher ankündigen. Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 zum Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemeint ist, da dort eine Anlage 7 mit der entsprechend fehlerhaften Überschrift vorhanden ist. Als Überschrift hätte hier „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ stehen müssen. Bei der Darstellung handelt es sich allerdings auch nur um eine Vorprüfung von Flächen für Kompensationsleistungen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden die Flächen für die externen Ausgleichsmaßnahmen detailliert ermittelt und in den Planungsunterlagen dargestellt. 3.9 Ausgleichsflächen 410 Klimanotstand verpflichtet zu Ausgleichsmaßnahmen Vor dem Hintergrund des Klimanotstands sind alle Ausgleichsmaßnahmen als „Sowieso-Maßnahmen“ zu betrachten, die unabhängig von irgendwelchen Planungen nach Möglichkeit umzusetzen sind. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 464 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Umfang sowie auf die vorhandene Bebauung in Köln- Sülz gar nicht nachweisbar.“ Bei den externen Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich darüber hinaus nicht um Maßnahmen, die unabhängig von der vorliegenden Planung umzusetzen wären. Die geplanten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind ausschließlich im Rahmen der Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB entwickelt und gesichert worden. 3.9 Ausgleichsflächen 411 Ausgleichsmaßnahmen (Befürwortung) Für ökologischen Ausgleich nach gesetzlichen Vorgaben ist gesorgt. Der Verein forstet im Stadtgebiet neu auf und dies bringt der Umwelt mehr als die Wiesen, da keine Bäume bei dem Umbau gefällt werden. Die geplanten Ausgleichmaßnahmen für die “Verdichtung“ des Bodens sind doch eine sinnvolle Ergänzung des Vorhabens. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.9 Ausgleichsflächen 412 Neue Bewertung / Prüfung der Einschätzungen für Ausgleichsmaßnahmen Die Einschätzungen, was überhaupt eine ökologische Aufwertung ist und was nicht, stammen aus dem letzten Jahrhundert des letzten Jahrtausends und dürfte wissenschaftlich heute nicht mehr zu halten sein. Daher müsste vor einem solchen Eingriff zunächst die Bewertung auf den Prüfstand gestellt werden und dann anhand der Die Bewertung der Eingriffserheblichkeit und die Ermittlung des Umfangs des Ausgleichs wurden in einem eigenständigen Planwerk, dem Grünordnungsplan, ermittelt. Darin erfolgte die Berechnung des Eingriffs und des Ausgleichs im Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig. Das Bewertungsverfahren ist allgemein anerkannt. Die ökologische Bewertung der Lebensräume wird durch örtliche Untersuchungen und durch den Grünordnungsplan belegt. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff- X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 465 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat aktuellen Einschätzungen ausgeglichen werden. Die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen und von Experten bestätigen zu lassen. /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Die angewandte Bewertungsmethodik entspricht dem allgemein fachlich anerkannten Standard. Neben der Anlage der Ausgleichsmaßnahmen ist auch eine langjährige Pflege der Biotope gesichert. Die Wirksamkeit der Maßnahmen lässt sich aus einer jahrzehntelangen Erfahrung mit der Umsetzung solcher Maßnahmen ableiten. 3.9 Ausgleichsflächen 413 Frage nach Kosten für Ausgleichsmaßnahmen Es wird nachgefragt, wer die Kosten für die gesamten ökologischen „Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen“ trägt. Die Kostentragung für die Herstellung und langjährige Pflege der Ausgleichsmaßnahmen obliegt dem Vorhabenträger. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.9 Ausgleichsflächen 414 Kompensation von Nutzpflanzen der Ackerflächen, die als Ausgleichsflächen dienen Zählen die Interessen der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA mehr als die Lebensgrundlage der Landwirte, denen die Stadt Köln für die Gewinnung und Schönrechnung von Ausgleichsflächen langjährige Pachtverträge für hervorragendes Ackerland zu kündigen gedenkt? Wie wird der regionale Anbau von Nutzpflanzen kompensiert? Die Stadt Köln verfolgt unabhängig von der Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit der Entwicklung des Grünzugs West das Ziel, die Lebensqualität insbesondere in Weiden und Junkersdorf zu erhöhen. Der Grünzug West soll insgesamt eine Fläche von 85 ha aufweisen. Weit über 60 ha wurden bereits umgesetzt. Hier wurden bereits in der Vergangenheit externe Ausgleichsmaßnahmen aus anderen Städtebauprojekten in Köln umgesetzt. Entsprechend dieser Zielsetzung weist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln im Bereich des Grünzuges West eine Vorrangfläche für Ausgleichs- und Grünmaßnahmen aus. An anderen Stellen im Stadtgebiet sind Vorrangflächen für die Landwirtschaft ausgewiesen, die hier eine langfristige Sicherung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für den regionalen Anbau vorsieht. Der Rat der Stadt Köln räumt der Umsetzung des Ziels der Weiterentwicklung des X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 466 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grünzugs West im Rahmen der Abwägung Vorrang ein gegenüber dem Erhalt der dort befindlichen landwirtschaftlichen Nutzung. 3.9 Ausgleichsflächen 415 Grundsätzliche Forderung von Kompensationsmaßnahmen Es werden transparente und angemessene Kompensationsmaßnahmen gefordert. Im Bebauungsplanverfahren werden umfangreiche externe Ausgleichsflächen verbindlich über einen städtebaulichen Vertrag gesichert, deren Umfang nach der Berechnungsmethode im Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-/ Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Die Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren Grüngürtel. X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.9 Ausgleichsflächen 416 Zustimmung unter der Prämisse das Ausgleichsflächen geschaffen werden bzw. ein Ausgleich möglich ist Zu beachten ist natürlich, dass der FC Ausgleichflachen für die geplanten Plätze schafft - dann ist es für alle ein Riesengewinn! Gerne könnten zur Auflage neue Baumpflanzungen zum Ausgleich vorgenommen werden. Als eventuellen Ausgleich könnte man, unter finanzieller Beteiligung des FC, eine ökologische Ausweichfläche in Größe der neuen Sportplätze an einem anderen Ort schaffen. Im Bebauungsplanverfahren werden umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen verbindlich über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff- /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Die Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren Grüngürtel. Auf eine Verzahnung der einzelnen vorgeschlagenen Vegetationstypen, wie Glatthafer- Wiese, Obstbaumreihe, Sukzessionfläche, Gehölzpflanzung untereinander und mit dem vorhandenen Bestand wurde Wert gelegt. Ein Ersatz für ältere Bäume muss nicht geschaffen X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 467 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Wenn man die gleiche Menge an geschlagen Bäumen an anderer Stelle in der Nähe wieder neu pflanzt wäre doch allen geholfen. Danach kann nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses zur Waldumwandlung für die Sportanlagen mit den Belangen der Allgemeinheit der Funktionsverlust durch Ausgleichsaufforstungen, ggf. auch in Verzahnung mit Flächen zur Entwicklung von Glatthaferwiesen, insbesondere auf den Flächen eA6 und eA7 auf 4 ha Fläche angemessen ausgeglichen werden. Ein gleichwertiger Ersatz älterer Bäume mit ihrer gleichermaßen ökologischen wie gestalterischen Funktion ist nicht möglich. Dies gilt in gleichem Maße für den die Gleueler Wiese umfassenden Baumbestand. werden, da durch die Planung nicht in Gehölz- und Baumbestände eingegriffen wird. 3.9 Ausgleichsflächen 417 keine Ausgleichsflächen / Ausgleichsmaßnahmen möglich Eine sinnvolle Ausgleichsfläche für die Versiegelung zu schaffen, wird in Zukunft nicht gesehen. Dies stellt zusätzliche Störfaktoren für Mensch und Natur dar, die durch nichts zu kompensieren wären. Ein Ausgleich ist nicht möglich, auch wenn er beschrieben wird. Es ist doch sehr zweifelhaft wie und wo das möglich sein könnte. Immerhin umfassen die Pläne des 1. FC Kölns den Pflanzenbestand und Ausgleichsflächen eines Areals von 36.000 qm. Für diesen wichtigen Landschaftsteil kann es keine Ersatzbepflanzung Der Oberboden bleibt unter der Versiegelung der Spielfelder A2 und A3 und den Kleinspielfeldern bis auf die obere Vegetationsschicht von 15 cm erhalten. Ein Abtrag von bis zu 40 cm ist beim Spielfeld A1 vorgesehen. Die Bodenfunktion ist bei Versiegelungen allerdings stark beeinträchtigt. Auf den externen Ausgleichsflächen wird durch Extensivierung oder durch Einbringen von Dauervegetation auf Ackerflächen die vorhandene Bodenfunktion erheblich verbessert. Außerdem ist die Entsiegelung von befestigten Oberflächen im Äußeren Grüngürtel durch die Entfernung einer Asphaltschicht eines vorhandenen Parkplatzes vorgesehen. Ebenso wird der Sportplatz 2 X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 468 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat geben. Der Verlust an naturnaher, unbefestigter Bodenstruktur ist immer negativ zu bewerten und in der Regel nur indirekt ausgleichbar. Auch ein Ausgleich ist nie ein Äquivalent für den Eingriff, da Biotope unwiderruflich zerstört werden. renaturiert. Als Ausgleich der Beeinträchtigung der Funktionen der oberirdischen Lebensbereiche (Biozönosen) werden zahlreiche Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes festgesetzt, deren Umfang nach der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff- /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die geplanten vielfältigen Vegetationsformen werden durchaus komplexe Ökosysteme entstehen, wodurch die verringerte Ökosystemleistung durch den Eingriff im Äußeren Grüngürtel ausgeglichen wird. 3.9 Ausgleichsflächen 418 Ausgleichsflächen für Bestandteile eines Denkmals rechtlich nicht möglich Die Investoren des 1. FC Köln wollen für den Eingriff Ersatzgrün schaffen. Es ist anzumerken, dass Ausgleichsflächen für Bestandteile eines Denkmals im Denkmalschutzgesetz des Landes NRW nicht vorgesehen sind, rechtlich also nicht möglich sind. Der Stadtkonservator, Amt für Denkmalpflege und Denkmalschutz, hat Auflagen zur Gestaltung der Ausbauten formuliert (transparente, niedrige Zäune und Ballfanggitter, keine Werbebanner, Höhe der Spielfelder), die in den Bebauungsplan-Entwurf übernommen wurden. Ein denkmalrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.9 Ausgleichsflächen 419 gesetzliche Verpflichtung zu Neupflanzungen Die Umwandlung von Wald in den Parkanlage fordert gemäß §43 Landesforstgesetz mind. 5 ha Neupflanzung an Wald an anderer Stelle. Durch die Planung wird keine Umwandlung von Wald im forstrechtlichen Sinne vorbereitet. Insbesondere ist die Gleueler Wiese, in die planbedingt eingegriffen wird, kein Wald i. S. v. § 2 Abs. 1 BWaldG (vgl. Kap. 6.12.4 der Bebauungsplanbegründung). Es ergibt sich daher aus forstrechtlichen Belangen keine Verpflichtung zur Ersatzaufforstung (vgl. § 39 Abs. 3 LFoG). Gleichwohl wird im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 469 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat auf einer Fläche von 7.333 m² ein Laubmischwald mit einem Waldmantel als externe Ausgleichsmaßnahme hergestellt., Funktionsverluste, die die Gleueler Wiese als vom Wald umgebene Grünfläche zukommt, werden im Zuge des geplanten Ausgleichs ersetzt. Funktionsverluste der an die Gleueler Wiese angrenzenden Waldflächen im Sinn der ökologischen Funktion des Waldes, soweit diese durch das BWaldG oder durch das LFoG NRW beschrieben sind und soweit diese nicht artenschutzrechtliche Belange betreffen, treten durch die Anlage der Spielfelder A1 bis A3 nicht auf. In den vorgenannten Gesetzen ist aber auch ausdrücklich die Sozial-/Erholungsfunktion des Waldes genannt. Sofern dieser Funktionsverlust auch gemeint ist, wurde in den entsprechenden Kapiteln im Grünordnungsplan zur Erholungsfunktion eine bleibende Beeinträchtigung festgestellt. 3.9 Ausgleichsflächen 420 keine ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen Was hat es mit Ausgleichsmaßnahmen zu tun, wenn eine Fläche von 20 Bolzplätzen auf natürlichem Grund zerstört wird, wenn 2 Plätze quasi als „ Brotsamen“ der Allgemeinheit wiedergegeben werden. Ist ein ökologischer Ausgleich, wie in der FC anstrebt, genug? Nein, eher müssen zu den bereits vorhandenen Flächen neue Flächen geschaffen Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist neben dem Leistungszentrum auf einem bestehenden Kunstrasenplatz insbesondere die Errichtung von drei Trainingsplätzen inkl. eines Infrastrukturgebäudes erforderlich. Dabei wurden die Flächen auf ein Minimum beschränkt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden dabei zahlreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie zusätzliche externe Ausgleichsmaßnahmen ermittelt, welche über Festsetzungen bzw. den städtebaulichen Vertrag auch verbindlich gesichert werden. Ein Baustein dieser Maßnahmen ist der X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 470 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden. Warum wird die Renaturierung der Kampfbahn Deckstein als Ausgleichsfläche genannt? Sie ist bereits grün. Die vorgeschlagenen Ausgleichsflächen sind nicht ausreichend, da durch sie kein Ausgleich für die zerstörten Grüngürtelteile oder das heißere Klima geleistet wird. Die zum Ausgleich vorgeschlagenen Weiden sind kein Ersatz für die zerstörten, zusammenhängenden Grüngürtelanlagen und diese Lösung geht vor allem zu Lasten der örtlichen Bauern. Rückbau des sogenannten Trainingsplatzes 2, welcher zukünftig wieder der öffentlichen Nutzung zugeführt wird. Darüber hinaus wurde unter Beachtung der weiteren Minderungsmaßnahmen (z. B. Pflanzung von Bäumen, Dachbegrünung etc.) ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten nach der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt. Der Ausgleich erfolgt auf externen Ausgleichsflächen im Grünzug West, welcher unmittelbar an den Äußeren Grüngürtel anschließt, im Bereich des Bergheimer Hofes in Longerich sowie im Äußeren Grüngürtel. Sie befinden sich bis auf die Flächen am Bergheimer Hof im gleichen Stadtbezirk wie das geplante Vorhaben: Lindenthal. Insgesamt erfolgt ein naturschutzrechtlich vollständiger Ausgleich bzw. sogar eine geringfügige Überkompensation. Der naturschutzrechtliche Ausgleich beträgt 101,45 %. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind auch in Bezug auf das Schutzgut Klima ausreichend, da im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Nachweis erfolgte, dass sich die Klimaauswirkungen nur auf das Plangebiet selbst bzw. das direkte Umfeld beziehen. Bereits an den angrenzenden Kleingartenanlagen sind die Auswirkungen nur noch als marginal zu bezeichnen (Zunahme von max. < 0,4 m K). Bei der Renaturierung der Kampfbahn werden im Grünordnungsplan die Entfernung der Umlaufbahnen um das Spielfeld und das Herstellen einer natürlichen Bodenfunktion vorgeschlagen. Aufgrund der Nicht- Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen Seite 471 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Jahren jedoch vollständig überwachsen, sodass sich hier eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat gebildet hat, welche bei Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden müsste. Wegen der nicht unerheblichen Kosten für die Entsorgung der Tennendecke und der im Verhältnis hierzu vergleichsweise geringen ökologischen Aufwertung, die eine Renaturierung der Kampfbahn erzielen würde, wurde dem Vorschlag des Grünordnungsplans nicht gefolgt, auch wenn diese Maßnahme die positivste Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich darstellen würde. Darüber hinaus bemängeln die Einwender, dass der Ausgleich vor allem zu Lasten der örtlichen Bauern geht. Mit der Entwicklung des Grünzugs West wird das Ziel verfolgt, die Lebensqualität insbesondere in Weiden und Junkersdorf zu erhöhen. Der Grünzug West soll insgesamt eine Fläche von 85 ha aufweisen. Weit über 60 ha wurden bereits umgesetzt. Entsprechend dieser Zielsetzung weist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln im Bereich des Grünzuges West eine Vorrangfläche für Ausgleichs- und Grünmaßnahmen aus. An anderen Stellen im Stadtgebiet sind Vorrangflächen für die Landwirtschaft ausgewiesen, die hier eine langfristige Sicherung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für den regionalen Anbau vorsieht. Der Rat der Stadt Köln räumt der Umsetzung des Ziels der Weiterentwicklung des Grünzugs West im Rahmen der Abwägung Vorrang ein gegenüber dem Erhalt der Seite 472 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dort befindlichen landwirtschaftlichen Nutzung. 3.10 Lärmimmissionen 3.10 Lärmimmissionen 421 Erhöhung Lärmimmissionen Es wird die Erhöhung der Lärmimmissionen durch den Betrieb der Trainingsplätze, die Nutzung der Kleinspielfelder durch die Allgemeinheit und den zusätzlich erzeugten Verkehr (in einem Landschaftsschutzgebiet) kritisiert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine "Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende Geräuschemission und –immission durch die ADU cologne GmbH (Juni 2019) erstellt. Untersucht wurden der Sportlärm (Trainingsplätze sowie Leistungszentrum), der Freizeitlärm (öffentliche Kleinspielfelder) und der Straßenverkehrslärm. Ermittelt wurden die heutige Lärmsituation (z. B. Geißbockheim, Gaststätte, bestehende Trainingsplätze) und die zuküftige Lärmsituation nach Umsetzung der Planung. Die Lärmimmissionen aus Sport- und Freizeitlärm wurden für 13 außerhalb des Plangebietes liegenden Immissionsorte berechnet, die die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen wie Kleingärten, Wohnbebauung und Altenheim) Insgesamt kommt das Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass die durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer erstmaligen Überschreitung der Richtwerte der 18. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (Sportlärm) oder des Freizeitlärm-Erlasses führen wird. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Sportanlagen tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h. werktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr sowie zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht betrieben X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 473 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden. Weiterhin wird berücksichtigt, dass die Lärmemission der Haustechnik des geplanten Leistungszentrums im Sondergebiet begrenzt wird. Die Erhöhung der Immissionen des Sportlärms durch die Umsetzung der Planung betragen an der Mehrzahl der Immissionsorte nur 0,1 – 0,2 dB. Die höchsten Zunahmen werden an den beiden Immissionsorten an der vorhandenen Kleingartenanlage mit bis zu 3, 4 dB ermittelt. Auch hier wird der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV deutlich eingehalten. Eine Erhöhung des Straßenverkehrslärms durch den planbedingten Zusatzverkehr der angrenzenden Straßen Gleueler Straße und Militärring fällt aufgrund der sehr geringen Verkehrszunahme bei einer gleichzeitigen hohen Auslastung nicht darstellbar gering aus. 3.10 Lärmimmissionen 422 Ermittlung Lärmimmissionen Es wird nachgefragt, welche Lärmimmissionen in einem unter Landschaftsschutz stehendem Gebiet zu erwarten sind. Für Landschaftsschutzgebiete weisen die einschlägigen Regelwerke zur Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen keine Beurteilungswerte auf. Im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes schutzwürdige Bereich sind Stätten für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen wie Wohnungen, Schulen, Kitas, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kleingartenanlagen oder Arbeitsstätten wie Büros. Solche Nutzungen befinden sich nicht im Landschaftsschutzgebiet. Entsprechend sind Immissionsorte im vorliegenden Lärmgutachten an den nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen außerhalb X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 474 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat des Plangebietes untersucht worden. Im Plangebiet konnten auch keine Tierarten festgestellt werden, die hochstörungsempfindlich gegenüber Lärm sind. Darüber hinaus kann an der Revierverteilung in der Umgebung des Plangebietes erkannt werden, dass sich die ansässigen Arten an die städtische Umgebung mit den Einflüssen von Lärm und Licht gut angepasst haben (hohe Störungstoleranz). So finden sich Brutstätten insbesondere in direkter Umgebung der Militärringstraße. 3.10 Lärmimmissionen 423 Lärmbelästigung Kleingartenanlage Es wird die Lärmbelästigung der Kleingartenanlage kritisiert, welche die Nutzung und den Erholungswert der Kleingärten einschränken wird. Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass es an den beiden Immissionsorten am Rand der Kleingartenanlage zu einer Erhöhung der Sportlärm-Immissionen im Tagzeitraum von 2,0 bzw. 3, 4 dB kommt. Da sich die Kleingärten innerhalb eines Gebietes ohne einen Bebauungsplan befinden, wurde auf die tatsächliche Schutzbedürftigkeit abgestellt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Kleingärten durch Verkehrslärm des nahen Militärrings und den Umstand, dass nachts dort nicht gewohnt werden darf, wurde ein Immissionsrichtwert für Mischgebiete (60 dB(A) tags) angesetzt und dem Gutachter vorgegeben. Dieser Immissionsrichtwert wird an den 3 Immissionsorten der Kleingartenanlage trotz der Zunahme um mehr als 10 dB(A) unterschritten. Demnach wird keine Einschränkung für die Nutzung bzw. den Erholungswert in den Kleingärten gesehen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 424 Waldkindergarten Es wird durch die Nutzung der neuen Spielfelder zu Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Richtung Nordwesten liegt der Waldkindergarten zukünftig näher an den Trainingsplätzen, als dieses im X Dem Sachargument Seite 475 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erhöhten Lärmbelästigungen für die Kinder des Waldkindergartens kommen. Bestand der Fall ist. Es ist jedoch mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf den Waldkindergarten zu rechnen. Dies wird damit begründet, dass die Hauptnutzungszeit der Trainingsplätze ab ca. 16 Uhr beginnt (Trainingszeiten richten sich nach den Schulzeiten der Kinder). Durch Frühtraining bzw. den weiteren Schul- bzw. Vereinssport können ggf. vereinzelt auch Belegungen der Trainingszeiten an Vormittagen oder über die Mittagszeit stattfinden, jedoch betrifft dieses nicht die überwiegende Zeit. Die Kinder des Waldkindergartens spielen an unterschiedlichsten Spielstellen im Äußeren Grüngürtel, sodass sie auch nicht regelmäßig den Immissionen ausgesetzt sind. Für die Orte, die nicht explizit als Immissionsorte betrachtet wurden, sind die jeweiligen Immissionen in den flächigen farbigen Lärmkarten im Anhang des Schalltechnischen Gutachtens dargestellt. Im Bereich des Wohnwagens des Waldkindergartens liegen die Beurteilungspegel gemäß 18. BImSchV bei ca. 57 dB(A) im Regelfall Die Erweiterung des RheinEnergieSportpark führt nur zu marginalen Änderungen des Beurteilungspegels am Waldkindergarten, die nicht als unzumutbar bewertet werden. wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 425 Berücksichtigung weiterer Lärmemissionsquellen Es wird die Berücksichtigung weiterer Lärmemissionsquellen (Autobahn, Straßenverkehr, Im Lärmgutachten wurden alle für die Beurteilung der Lärmimmissionen schalltechnisch relevanten Lärmemittenten und Ereignisse betrachtet. Auch jährliche Ereignisse (Events) wie der Geißbockcup wurden im Lärmgutachten berücksichtigt. Die Lärmberechnungen X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 476 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Fußballspiele an Sonn- und Feiertagen, zusätzlicher Verkehr, andere Events, Nebenanlagen (Umspannanlagen, Abwasseranlagen, Dachterrasse mit Restaurant) bei der Beurteilung der Lärmimmissionen gefordert. erfolgten für den Bestand (heutige Situation) und für die Veränderungen durch die Umsetzung der Planung. Weitere Lärmquellen sind nicht zu berücksichtigen. 3.10 Lärmimmissionen 426 Auswirkungen Anhebung Geländeoberfläche Es wird die Vergrößerung der Lärmimmissionen (ungehinderte Schallausbreitung) durch die Erhöhung der Geländeoberfläche der Sportplätze angemerkt. Die Höhenlage der Emissionsquellen ist im Lärmgutachten berücksichtigt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 427 Lage Lärmmesspunkte Es wird die Lage der Lärmmesspunkte kritisiert, da durch die gewählte Lage keine ausreichende Berücksichtigung der Kleingartenanlage und der angrenzenden Straßen (Morbacher Str., Hochwaldstr., Ende Hermeskeiler Str.) erfolgt. Die Lärmmesspunkte, die dem Umweltgutachten der Stadt zugrunde liegen, sind zu weit weg von der Gleueler Wiese angebracht. Die Lärmimmissionen aus Sportanlagen, Leistungszentrum, Geissbockheim, Kleinspielfeldern und dem Straßenverkehr wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung für 13 Immissionsorte berechnet und nicht gemessen. Dies ist eine übliche Vorgehensweise in schalltechnischen Untersuchungen. Die Immissionsorte im Lärmgutachten wurden so gewählt, dass die dem Plangebiet am nächsten gelegenen schutzwürdigen Nutzungen gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz Berücksichtigung finden. Mit der Auswahl von 13 Immissionsorten wurde eine ausreichend Anzahl von Aufpunkten festgelegt, um ausreichende belastbare Aussagen für die von der Planung durch Lärmimmissionen betroffenen Bereiche treffen zu können. An der Gleueler Wiese selbst befindet sich keine X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 477 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat schützenswerte Nutzung. 3.10 Lärmimmissionen 428 Lärmbelästigung Es wird die Beeinträchtigung der Grüngürtelnutzer, der Kleingartenbenutzer, der umliegenden Wohnbebauung und der Fauna des Grüngürtels durch die Lärmimmissionen (Training und Spiele, lärmende und randalierende Fans, zusätzlicher Verkehr, Parkplatzsuche, Betrieb Kleinspielfelder, Events) kritisiert und auf die negativen Folgen u.a. für die Erholung und Gesundheit und die Fauna hingewiesen. Die Kleingärten haben Lärmschutzauflagen (Einhaltung von Ruhezeiten etc.), an die sich der 1. FC Köln (anscheinend) nicht halten muss. Die Naherholungsfunktion des Grüngürtels wird durch den zusätzlichen Lärm negativ beeinträchtigt. Die Stadt Köln sieht für die Grüngürtelnutzer keine wesentlichen Auswirkungen in Bezug auf die Lärmemissionen. Ein Wesen des Äußeren Grüngürtels ist die Anlage von Sportplätzen. Im Äußeren Grüngürtel befindet sich eine Vielzahl solcher Nutzungen mit den entsprechenden Lärmemissionen, so dass hier eine Ortsüblichkeit vorliegt. Die Lärmimmissionen wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung für 13 Immissionsorte berechnet und anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der Immissionsorte wurden dem Gutachter von der Stadt Köln vorgegeben. Drei Immissionsorte betreffen die Kleingartenanlage. Die Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die vorliegende Planung an allen Immissionsorten innerhalb der Kleingartenanlage eingehalten werden und deshalb keine Richtwertüberschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. Demnach wird keine Einschränkung für die Nutzung bzw. den Erholungswert in den Kleingärten gesehen. Des Weiteren konnte in der schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen werden, dass die durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte führen. Zu den X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 478 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Richtwertüberschreitungen aus der Bestandnutzung wird auf die vorstehenden Abwägungspunkte verwiesen. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen sind keine negativen Auswirkungen auf die Tiere durch die Neuplanung verursachte Lärmimmissionen zu befürchten. In der Artenschutzprüfung wurde als Wirkfaktor auch akustische Effekte (Verlärmung) betrachtet. Im Plangebiet konnten keine Tierarten festgestellt werden, die hochstörungsempfindlich gegenüber Lärm sind. Darüber hinaus kann an der Revierverteilung in der Umgebung des Plangebietes erkannt werden, dass sich die ansässigen Arten an die städtische Umgebung mit den Einflüssen von Lärm und Licht gut angepasst haben (hohe Störungstoleranz). So finden sich Brutstätten insbesondere in direkter Umgebung der Militärringstraße. Die Lärmschutzauflagen der Kleingartenanlage sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich auch der 1. FC Köln mit dem Erweiterungsvorhaben an die gesetzlichen Regelungen und die Vorgaben zum Immissionsschutz hält. Auch jährliche Ereignisse (Events) wie der Geißbockcup wurden im Lärmgutachten berücksichtigt. Hier werden gemäß dem Gutachten die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten. 3.10 Lärmimmissionen 429 Überschreitung Immissionsrichtwert Laut Gutachten werden die Immissionsrichtwerte am Der Immissionsrichtwert wurde richtig angesetzt. Für die mittägliche und abendliche Ruhezeit liegt der Richtwert X Dem Sachargument Seite 479 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Immissionsort IO 11 (Max-Scheler-Str. 16) überschritten und an weiteren Orten (Morbacher Str., Max-Scheler-Str., Berrenrather Str. und ohne genaue Ortsangabe) wird eine Überschreitung befürchtet (Überschreitung allgemein, Überschreitung in Ruhezeiten, Überschreitung durch den Spielbetrieb). Die Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten im Bereich von Wohngebieten werden mit 50 dB(A) zu hoch angesetzt, korrekt wären 45 dB(A). Für die Berechnungen werden teilweise fehlerhafte Basisdaten verwendet (zu geringe Zuschaueranzahl, fehlende Berücksichtigung Lautsprecherdurchsagen (Impulszuschläge)). Es finden sich keine Ausführungen in den Unterlagen oder im Gutachten, wie mit der Überschreitung der Immissionsrichtwerte umgegange werden soll. für Reine Wohngebiete bei 50 dB(A). In der morgendlichen Ruhezeit ist kein Betrieb vorgesehen. Die Zuschaueranzahl wurde jeweils korrekt angesetzt. (z.B. wurde für den maßgeblichen Emittenten im Bestand (Franz-Kremer-Stadion inkl. Lautsprecheranlage) folgende 3 Fälle untersucht: 5390 Zuschauer, 2500 Zuschauer und 400 Zuschauer). Damit ist der genehmigte Zustand, der gemäß Verband sicherzustellende Fall und der in der Realität häufigste auftretende Fall behandelt worden. Die von den Einwendern angeführten Überschreitungen resultieren nicht durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks, sondern aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebietes liegende Sportanlagen. Am Immissionsort Max-Scheler-Straße 16 (IO 11) kommt es in Bezug auf den Sportanlagenlärm in der Tat zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV um 2 dB. Dies ergibt sich allerdings bereits weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebietes liegende Sportemittenten und ist somit nicht der Erweiterung des RheinEnergieSportparks zuzuordnen. Die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet stellt sich am IO 11 als akustisch nicht wahrnehmbar (0,1 bis 0,2 dB) dar. Aufgrund der Vorbelastung wird eine Erhöhung des zumutbaren Immissionsrichtwertes im Sinne einer zulässigen Zwischenwertbildung um 2 dB für vertretbar angesehen. wird nicht gefolgt. Seite 480 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Innerhalb der mittäglichen Ruhezeit kann es bei gleichzeitiger Vollauslastung aller Sportanlagen an den IO 11 und IO 4 (Morbacher Straße 2) zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 2 dB kommen. Die Überschreitung ergibt sich ebenfalls aufgrund der Vorbelastung und ist somit nicht planbedingt. Es handelt sich hier um Grundstücke im Randbereich der Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die aufgrund ihrer Nähe zu stark befahrenen Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelastet sind. 3.10 Lärmimmissionen 430 Auswirkungen anderer Lärmquellen Es wird die Erhöhung der Lärmimmissionen aus der Umgebung (fehlende Abschirmung des Lärms der Autobahn, anderer Straßen usw.) durch Veränderung der Oberfläche / des Baumbestands im Bereich der Gleueler Wiese befürchtet. Alle schalltechnisch relevanten Lärmquellen wurden im Lärmgutachten berücksichtigt, auch die Veränderung der Oberfläche im Bereich der geplanten Trainingsplätze. In den vorhandenen Baumbestand wird nicht eingegriffen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 431 Nutzungszeiten allgemein Es wird nachgefragt, ob die angegebenen Trainingszeiten bzgl. der Lärmimmissionen eingehalten werden oder in der übrigen Zeit andere Vereine auf den Flächen trainieren. Es sollte keine Fremd- / Untervermietung der Flächen erfolgen, welche den 1. FC Köln aus der Haftung zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte herausnimmt (beispielsweise Konzerte oder Events). Die Festlegung der Nutzungszeiten der Trainingsplätze für den organisierten Breitensport sowie den Vereins- und Schulsport wird vom Sportamt der Stadt Köln in Abstimmung mit dem 1. FC organisiert. Eine Sicherung erfolgt vertraglich. Konzerte bzw. Events, abgesehen vom jährlich stattfindenden Geißbockcup sind t durch den 1. FC Köln nicht vorgesehen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.10 432 Forderung des Schutzes vor Verlärmung der Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan X Dem Seite 481 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Lärmimmissionen direkte Umgebung Es wird der Schutz der angrenzenden Wohnbebauung und der Kleingartenanlage sowie des Grüngürtels (als Orte der Ruhe) vor zusätzlicher Verlärmung gefordert. Weiterhin soll zusätzlicher Lärm (Verbot Lautsprecherdurchsagen u. ä.) vermieden werden. hat gezeigt, dass keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Darüber hinaus erhalten die geplanten Trainingsplätze keine Lautsprecher. Lautsprecher sind ausschließlich im bestehenden Franz- Kremer-Stadion vorhanden. Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 433 Lärmquellen in der Bauzeit und bei der Pflege der Anlage Es wird die Lärm- und Abgasbelästigung während der Bauzeit (auch Schmutzbelastung) und durch die zusätzliche Pflege der Anlage für Mensch und Tier kritisiert. Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben, auch in Bezug auf die Lärm- und Abgasbelästigung, zu beachten. Aufgrund der Abstände zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie den nächstgelegenen Immissionsorten können erhebliche Beeinträchtigungen durch Pflegemaßnahmen ausgeschlossen werden. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 434 Seniorenheim Gegenüber der Gleueler Wiese an der Decksteiner Mühle wird ein Seniorenheim erweitert, dessen Anwohner nicht durch die Anlagen des 1. FC Köln gestört werden möchten. Das Altenheim ist mit dem Immissionsort IO 1 in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden eingehalten. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.10 Lärmimmissionen 435 fehlerhafte Festlegung des Immissionsrichtwertes für die Kleingartenanlage Die Festlegung des Immissionsrichtwertes für die Kleingartenanlage durch deren Einstufung als Mischgebiet und nicht als allgemeines Wohngebiet ist fehlerhaft. Die Festlegung des Immissionsrichtwerts für Kleingartenanlagen erfolgt immer Einzelfallabhängig. Bei den Immissionsorten IO 8 bis IO 10 erfolgte nach Prüfung des Einzelfalls die Einstufung als Mischgebiet. Dies wird damit begründet, dass bei den vorhandenen Kleingärten nicht das Wohnen sondern die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Darüber hinaus ist die Kleingartenanlage aufgrund ihrer Randlage X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 482 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat zum Militärring und den Sportanlagen im Grüngürtel lämvorbelastet, sodass die Zugrundelegung eines Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet angemessen ist. Die Immissionsprognose zeigt, dass die Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet auch an den drei Immissionsorten der Kleingartenanlage weitgehend eingehalten werden und nur im seltenen Falle der Vollauslastung mit Immissionsrichtwerten an einem Immissionsort (IO 8) oberhalb dieser Schwelle, aber unterhalb von 60 dB(A) zu rechnen ist. 3.10 Lärmimmissionen 436 fehlerhafte Festlegung des Immissionsrichtwertes für das Seniorenheim Es wird die fehlerhafte Festlegung des Immissionsrichtwertes für das Seniorenheim durch Einstufung als Wohngebiet und nicht als Pflegeanstalt kritisiert. Bei dem Seniorenheim handelt es sich um das Haus Deckstein sowie um die Tagespflege Haus Deckstein. Beim Haus Deckstein bzw. der angeschlossenen Tagespflege handelt es sich um eine integrierte Wohn- und Pflegeanlage. Insgesamt befinden sich hier 80 Einzelzimmer zum Wohnen sowie 19 Plätze in der Tagespflege (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr). Der Schwerpunkt liegt hier somit eindeutig im Bereich des Wohnens und nicht auf der Pflege, sodass die Einstufung als reines Wohngebiet anstatt als Pflegeanstalt den gesetzlichen Vorgaben entspricht. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 437 fehlerhafte Festlegung des Immissionsrichtwertes für den Grüngürtel Die Immissionsrichtwerte werden für das Geißbockheim durch Einstufung als Gewerbegebiet und nicht als Grünfläche fehlerhaft angenommen. Die 18. BImSchV sieht keinen Immissionsrichtwert für eine Grünfläche vor. Da es sich bei dem Geißbockheim im Äußeren Grüngürtel um eine gewerbliche Einrichtung des 1. FC Köln mit zusätzlicher Gastronomie handelt, erfolgt die Einstufung des Geißbockheimes analog eines Gewerbegebietes. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 438 fehlerhafte Rechtsgrundlage im Bei den öffentlichen Kleinspielfeldern handelt es sich um X Dem Seite 483 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Lärmimmissionen Lärmgutachten Es wird die Verwendung einer fehlerhaften Rechtsgrundlage im Lärmgutachten angemerkt. Die Kleinspielfelder sollen auch nach der 18. BImSchV und nicht nach der Freizeitrichtlinie lärmtechnisch beurteilt werden. öffentliche Nutzungen für den Freizeitsport. Diese sind daher gemäß dem Freizeitlärmerlass NRW zu berücksichtigen und fallen nicht unter die 18. BImSchV. Denkbar wären auf den Kleinspielfeldern Nutzungen wie Geräte-/Fitnessparcour, Beachvolleyballanlage, Basket- und Streetballfeld oder Kleinfußballfeld, welche der nicht organisierten Sport- und Freizeitnutzung zur Verfügung stehen. Damit unterscheiden sich diese Plätze in ihrer Größe, Ausgestaltung und Nutzung von Sportplätzen, die in aller Regel auf den organisierten und bestimmten Regeln unterliegenden Sportbetrieb ausgerichtet sind. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 439 Datengrundlage im Lärmgutachten Es wird Kritik an der Datengrundlage des Lärmgutachtens (zu geringe Besucheranzahl bei Spielen, zu geringes Verkehrsaufkommen, Nichtbeachtung der Pflegearbeiten, Berücksichtigung von Impulszuschlägen beispielsweise für Lautsprecherdurchsagen) geübt. Weiterhin bestehen Nachfragen zu den verwendeten Daten im Gutachten (Höhe der Impulszuschläge) bzw. zu der Bewertung verschiedener Lärmquellen (Beschallungsanlage, Fans, Individualverkehr). Die Datengrundlage wurde entsprechend den Besucherzählungen des 1. FC Köln und des vorliegenden Verkehrsgutachtens und in der notwendigen Tiefe in die Untersuchung eingestellt. So wurde die Zuschaueranzahl jeweils korrekt angesetzt (z.B. wurden für den maßgeblichen Emittenten im Bestand, Franz-Kremer-Stadion inkl. Lautsprecheranlage, folgende 3 Fälle untersucht: 5390 Zuschauer, 2500 Zuschauer und 400 Zuschauer). Damit ist der genehmigte Zustand, der gemäß Verband sicherzustellende Fall und der in der Realität häufigste auftretende Fall behandelt worden. Impulszuschläge wurden nach den Vorgaben der je nach Art der Emittenten (Lärm von Zuschauern, Rufe von Spieler, Schiedsrichterpfiffe, Lautsprecheranlage, Benutzung von Parkplätzen) anzuwenden Regelwerke berücksichtigt. Die Höhe der Impulszuschläge für Parkvorgänge ist in Tabelle 7-11 in der X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 484 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Schalltechnischen Untersuchung aufgeführt. Für die übrigen Lärmquelle wurden die Impulszuschläge bereits in der angesetzten Schallleistung mit berücksichtigt. 3.10 Lärmimmissionen 440 Forderung Beurteilung Lärmimmissionen an weiteren Orten Es wird die Beurteilung der Lärmimmissionen im Kleingartenbereich, in den benachbarten Stadtteilen (u. a. Lindenthal) und im Grüngürtel selbst im Lärmgutachten gefordert. Auch wird die lärmtechnische Beurteilung des neuen Wohnheims für Sportler gefordert. Es wird eine Einschränkung der Erholungsfunktion in den Kleingärten, in den Wohnbereichen und im Grüngürtel befürchtet. Die Kleingärten und die maßgeblichen benachbarten Wohngebäude bzw. sonstigen Gebäude (Altenheim) sind in der schalltechnischen Untersuchung eingestellt worden. Für den Grüngürtel selbst sieht die 18. BImSchV keinen Immissionsrichtwert vor, sodass hierfür keine Bewertung nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann. Die Planung sieht kein Wohnheim für Sportler vor. Richtig ist, dass Ruheräume für die Lizenzspieler geschaffen werden, in denen vereinzelt auch eine Übernachtung der Lizenzspieler erfolgen werden, wenn diese spät nachts von einem Auswärtsspiel zurückkehren. Hier werden keine Übernachtungen der Nachwuchsspieler erfolgen, wie das vermutlich in der Stellungnahme verstanden worden ist (Ruhebedürfnis von Minderjährigen vor 22:00 Uhr). Darüber hinaus wurden für das Leistungszentrum Lärmpegelbereiche festgesetzt, welche sicherstellen, dass der notwendige Lärmschutz aufgrund des Umgebungslärms gesichert wird. Eine wesentliche Einschränkung der Erholungsfunktion in den Kleingärten, in den Wohnbereichen sowie im Grüngürtel ergibt sich aus den Ergebnissen des Lärmgutachtens nicht. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 441 Berücksichtigung EU- Im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurden an anderer Stelle im Stadtgebiet Kölns ruhige Gebiete ausgewiesen. X X Dem Sachargument Seite 485 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Umgebungslärmrichtlinie Es wird die Berücksichtigung der EU- Umgebungslärmrichtlinie gefordert. Schützenswert ruhige Gebiete sollen vor einer Lärmzunahme demnach bewahrt werden. Das Plangebiet und die Umgebung sind nicht als ruhiges Gebiet ausgewiesen. Allein durch den Straßenverkehr (BAB A4, Militärringstraße) liegt der zur Beurteilung heranzuziehende LDEN tags wesentlich höher als 55 dB(A). wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 442 Informationsanfrage zur Nutzung der Trainingsplätze Es werden weitere Informationen zur Nutzung der Trainingsplätze (Art der Nutzung, Nutzungszeiten, Nutzung durch weitere Vereine, Nutzung für Events) angefragt. Die Trainingsplätze A1 bis A3 sollen zukünftig vom 1. FC Köln sowie vom organisiertem Breitensport sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport genutzt werden. Eine Freizeitnutzung ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgt keine detaillierte Festlegung der Nutzungszeiten. Diese werden zukünftig vom Sportamt koordiniert. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann eine Nachtnutzung (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sowie eine Nutzung in den morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h. werktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr ausgeschlossen werden. Neben den jährlich bereits in der Vergangenheit stattfindenden Geißbockcups sind seitens des 1. FC Köln keine weiteren Events vorgesehen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.10 Lärmimmissionen 443 Lärmaktionspläne Es wird die Berücksichtigung von Lärmaktionsplänen (§ 47 d Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG) gefordert. Die Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG dienen insbesondere zum Schutz vor Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kfz pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrskaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 486 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und in der Nähe der Großflughäfen. Sie sind somit überwiegend für den Verkehrslärm vorgesehen. Aufgrund der nur sehr geringfügigen Verkehrszunahme besteht keine Erfordernis zur Entwicklung von Maßnahmen im vorhandenen Lärmaktionsplan der Bezirksregierung Köln aufgrund dieser Bauleitplanverfahren. 3.10 Lärmimmissionen 444 Forderung eines neuen Gutachtens Es besteht die Forderung nach der Erstellung eines neuen Gutachtens durch ein unabhängiges Unternehmen. Bei der Firma ADU cologne GmbH handelt es sich um ein anerkanntes Fachbüro für die Erstellung von schalltechnischen Fachgutachten. Dieser Gutachter, wie auch sämtliche anderen Gutachter, sind, wie bei Städten und Gemeinden üblich, durch den Vorhabenträger beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und die externen Trägern öffentlicher Belange. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 445 Wertverlust Eigentum Es wird ein Wertverlust des Eigentums aufgrund der Lärmimmissionen befürchtet. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte führen. Einzig bereits im Bestand vorhandene Überschreitungen bleiben erhalten. Auf die vorstehenden Abwägungspunkte wird diesbezüglich verwiesen. Des Weiteren liegt die nächstgelegene Wohnnutzung über 280 m entfernt, größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Ein Wertverlust des Eigentums ist somit nicht zu erwarten. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.10 Lärmimmissionen 446 Forderung Lärmschutzmaßnahmen Zur Minimierung der Lärmimmissionen wird die Die Ergebnisse des schalltechnischen Untersuchung haben gezeigt, dass keine Lärmschutzmaßnahmen wir Lärmschutzwände oder –wällen zur Einhaltung der X Dem Sachargument Seite 487 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Errichtung von Lärmschutzwänden und -wällen gefordert. gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. wird nicht gefolgt 3.10 Lärmimmissionen 447 Ablehnung Schallschutz Es wird der Bau von Schallschutzwänden abgelehnt. Schallschutzwände sind nicht vorgesehen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.10 Lärmimmissionen 448 Entschädigung für Lärmbelastung Es wird nach einer Entschädigung der Anwohner für die entstehende Lärmbelastung gefragt. Die zusätzliche Lärmbelastung aus Sport- und Freizeitlärm fällt nur gering aus. Die 18. BImSchV sieht, anders als die 16. BImSchV, keine Entschädigungsmöglichkeiten vor. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.10 Lärmimmissionen 449 Geringe Lärmbelastung Die Lärmbelästigung durch Stadionbetrieb ist gering und sollte nicht zur Ablehnung der Stadionerweiterung führen. Da es im Bereich des Geißbockheims schon jetzt zu Sportlärm kommt, werden keine zusätzlichen Bereiche mit Sportlärm belastet. Der geforderte Lärmschutz wird umgesetzt. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.10 Lärmimmissionen 450 Lärmbelastung Kleingartenanlage Die Lärmbelästigung der Kleingartenanlage durch den RheinEnergieSportpark ist kein Gegenargument, da sonst auch der Verkehr des Militärrings aufgrund seiner Lärmemissionen unterbunden werden müsste. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 488 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.11 Lichtimmissionen 3.11 Lichtimmissionen 451 Kritik an Erhöhung Lichtimmissionen Durch den Betrieb der Flutlichtanlagen werden sich die Lichtemissionen und somit auch die Lichtimmissionen (u. a. durch Trainingsbetrieb und Events verursacht) vergrößern. Die Lichtverschmutzung wird insbesondere in den Abendstunden in der dunklen Jahreszeit zunehmen. Weitere Lichtemissionen werden durch den Betrieb der Beleuchtungen für die Zuwege, Parkplatzflächen und Gebäude entstehen. Insbesondere im Bereich der geplanten neuen Trainingsplätze wird sich die Lichtimmission erhöhen. Um die Auswirkungen der Beleuchtung auf die Umgebung zu minimieren werden umfangreiche Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmittel, Filter und Gehäuse der Flutlichtstrahler und auch zur Gebäude- und Wegebeleuchtung gemacht. Die vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen werden vertraglich gesichert. Events sind auf der Gleueler Wiese, mit Ausnahme des bereits in den vergangenen Jahren durchgeführten Geißbockcups, nicht vorgesehen. Neben dem Training ist hier somit ausschließlich mit Fußballspielen bzw. – Turnieren zu rechnen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Trainingsbetrieb bzw. die sonstigen Nutzungen durch den organisierten Breiten- bzw. den Vereins- und Schulsport auf den neu geplanten Trainingsplätzen A1 bis A3 nur bis maximal 22 Uhr vorgesehen ist, sodass in den Nachtzeit kein Betrieb der Fluchtlichtanlagen erfolgt. Die Beleuchtung des Weges zu den Trainingsplätzen bzw. zum Funktionsgebäude A4 wird ebenfalls nach Ende der Nutzung ausgeschaltet. X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 452 Bewertung Lichtverschmutzung Es wird nachgefragt, ob die Auswirkungen der Lichtverschmutzung auf die Tierwelt ausreichend untersucht worden ist. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass die Auswirkungen des Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche faunistische Erhebungen durchgeführt und die Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. Um Auswirkungen auf Arten zu verringern, werden X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 489 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flutlichts nicht abschätzbar sind. Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler gemacht und in einem städtebaulichen Vertrag gesichert. Auch zur Gebäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. 3.11 Lichtimmissionen 453 Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtabstrahlung und -verschmutzung Es wird nachgefragt, welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine Lichtabstrahlung und Lichtverschmutzung der Naturräume und der Umgebung zu vermeiden. Die Nachbarschaft soll durch die Flutlichtanlagen nicht gestört werden. Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche faunistische Erhebungen durchgeführt und die Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. Auch zur Gebäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Trainingsbetrieb bzw. die sonstigen Nutzungen durch den organisierten Breiten- bzw. den Vereins- und Schulsport auf den neu geplanten Trainingsplätzen A1 bis A3 nur bis maximal 22 Uhr vorgesehen ist, sodass in den Nachtzeit kein Betrieb der Fluchtlichtanlagen erfolgt. Die neuen Flutlichtmasten bleiben unterhalb der Höhe der vorhandenen Baumkronen. Eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohngebiete wird ausgeschlossen. X Das Sachargument wird zu Kenntnis genommen. 3.11 Lichtimmissionen 454 Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen Es wird eine Beeinträchtigung der angrenzenden Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße X Dem Sachargument Seite 490 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Wohnnutzung durch die Beeinflussung des Schlafs, des Tag-/Nachtrhythmus oder der Gesundheit angenommen. Die Nutzung des Grüngürtels und der Kleingärten wird durch Blendung und Erhellung gestört. Bei der Pflanzen- und Tierwelt (beispielsweise Zugvögel, Greifvögel, Eulen und Fledermäuse) werden durch den Betrieb der Flutlichtanlage Störungen des Tag-/Nachtrhythmus, die Veränderung des Nahrungsangebots (nachtaktive Tiere) oder die Desorientierung und Tötung von Individuen befürchtet. Die Flutlichtbeleuchtung stellt auch eine Barriere für verschiedene Tierarten dar. Beispielsweise führen die geplanten Lichtemissionen zur Abwanderung von Vögeln und Fledermäusen, was wiederum zu einer Zunahme der Plageinsekten (Mücken u.ä.) führt. Einige Einwender fordern ein Umwelt-, natur- und tiergerechten Beleuchtungssystem. sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Darüber hinaus befindet sich zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer Baumbestand. Des Weiteren ist keine Nutzung der Trainingsplätze nach 22 Uhr vorgesehen. Negative Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind durch die geplante Beleuchtung nicht zu befürchten. Lichtemissionen können grundsätzlich zu Störungen von Vogelarten und atypischem Verhalten führen. Diese wären aber nur bei den häufigen nicht- planungsrelevanten Vogelarten zu erwarten, für die aufgrund ihres Erhaltungszustandes ohnehin nicht von einer Erheblichkeit der dadurch verursachten Störungen ausgegangen werden kann. Ein atypisches Verhalten ist aber auch für die häufigen nicht-planungsrelevanten Arten nicht abzusehen, da die Nutzung der Flutlichtanlagen auf den Abend beschränkt ist und auszuschließen ist, dass die Flutlichtanlagen während der Nacht Licht emittieren werden. Auswirkungen der Flutlichtanlagen auf ziehende Vögel können aufgrund der bestehenden Lichtemissionen im gesamten Stadtgebiet von Köln von vornherein ausgeschlossen werden, so dass der Wirkfaktor im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse nicht mehr betrachtet wird. Nach den Ergebnissen der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist nicht abzusehen, dass Vögel oder wird teilweise gefolgt. Seite 491 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Fledermäuse durch Lichtemissionen vertrieben würden. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben Auswirkungen auf am Decksteiner Weiher jagende Tiere hätte, so dass der Bestand von „Plageinsekten“ zunehmen könnte. Der Forderung nach einem Umwelt-, natur- und tiergerechtem Beleuchtungssystem wird gefolgt. Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler gemacht. Auch zur Gebäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. Die vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen werden vertraglich gesichert. 3.11 Lichtimmissionen 455 Langzeitstudie zu Auswirkungen der Lichtimmissionen auf Landschaftsschutzgebiete Es wird nachgefragt, ob es eine belastbare Langzeitstudie gibt, welche die Auswirkungen durch Flutlichtanlagen auf ein Landschaftsschutzgebiet begutachtet. Da sich das Artenspektrum von Schutzgebiet zu Schutzgebiet unterscheidet, können keine allgemeinen Aussagen getroffen werden. Im Rahmen des faunistischen Gutachtens inkl. Artenschutzprüfung erfolgte aber eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt des Vorhabenbereichs und seines Umfeldes. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass weder artenschutzrechtlich relevante Arten (z. B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen in der Art betroffen sind, so dass keine Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verletzt werden. Da die Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes bzw. der Fläche im Umfeld des Vorhabenbereichs nicht beeinträchtigt werden, ist davon auszugehen, dass auch das Landschaftsschutzgebiet in artenschutzrechtlicher X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 492 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Hinsicht keine negativen Auswirkungen erfährt. 3.11 Lichtimmissionen 456 Sternenbeobachtung Durch die Lichtimmissionen werden die Sternenbeobachtung in der Volkssternwarte und im Grüngürtel gestört. Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis 22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung. In den Abendstunden, in den Wintermonaten ist von einer Beleuchtung ab ca. 16:00 Uhr auszugehen. Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem Ballungsraum mit einer Vielzahl von Beleuchtungsquellen im Stadtgebiet, ist eine dunkle Nachtlandschaft im Bereich des Äußeren Grüngürtels auch ohne die Umsetzung des Vorhabens nur eingeschränkt gegeben. Eine gewisse Beeinträchtigung der abendlichen Naturbeobachtung im Bereich der Gleueler Wiese wird als vertretbar angesehen. Die Volkssternwarte in der Nikolausstraße in Köln-Sülz ist durch den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage nicht betroffen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 457 Eingriff in Nachtlandschaft Als Lichtverschmutzung wird die Aufhellung der Nacht durch künstliches Licht bezeichnet. Die Lichtemissionen, die von den geplanten Flutlichtanlagen ausgehen werden, werden die Nächte im Grüngürtel verschwinden lassen. Diese erhebliche Lichtemission und der damit verbundene Verlust der natürlichen nächtlichen Dunkelheit werden ökologische Auswirkungen auf Mensch und Natur haben. Auch wird das nächtliche Landschaftsbild der Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis 22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung. In den Abendstunden, in den Wintermonaten ist von einer Beleuchtung ab ca. 16:00 Uhr auszugehen., Nach 22.00 Uhr liegt im Bereich der Gleueler Wiese auch zukünftig eine weitgehend natürliche Belichtungssituation vor. Durch die vorhandenen Sportplätze mit Flutlichtanlagen im Plangebiet sowie angrenzend entlang des Militärrings ist bereits eine Vorbelastung hinsichtlich abendlicher künstlicher Beleuchtung gegeben. Andere Bereiche des Äußeren Grüngürtels bleiben von künstlichen Lichtquellen ausgenommen. Insofern bleibt X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 493 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gleueler Wiese gestört. Die Gleueler Wiese stellt für viele Kölner eine wertvolle, wohnortnahe Möglichkeit für nächtliche Naturbeobachtungen dar und ermöglicht eine direkte und unmittelbare Erfahrung des nächtlichen Sternenhimmels. Auch bietet diese „Insel der Dunkelheit“ für die Kölner eine Möglichkeit für Entspannung von den Lichtreizungen der Stadt- und Werbebeleuchtung. die Möglichkeit, im Äußeren Grüngürtel auch abendliche Naturbeobachtungen und eine Entspannung von Lichtreizungen zu erfahren, erhalten. 3.11 Lichtimmissionen 458 Regelung der Beleuchtungsvorgaben im Bebauungsplan Es wird gefordert, dass die Regelung der Beleuchtungsvorgaben (Anzahl, Art der Strahler, Lichtstärke, Dauer) im Bebauungsplan und nicht in einem städtebaulichen Vertrag erfolgen soll. Die geforderten Festsetzungen von Anzahl und Art der Strahler sowie von Lichtstärke und Dauer überschreiten die Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes. Zur Sicherstellung dieser Maßnahmen wurde daher der städtebauliche Vertrag gewählt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 459 keine natürliche Lichtquelle Es wird eine Beeinträchtigung der Flora und Fauna befürchtet, da es sich bei Flutlicht nicht um eine natürliche Lichtquelle handelt. Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche faunistische Erhebungen durchgeführt und die Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. Um Auswirkungen auf Arten zu vermindern, werden Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen Vertrag gemacht. Auch zur Gebäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 460 Beschränkung der Lichtimmissionen Es wird die Beschränkung der Lichtimmissionen auf Insbesondere in der dunklen Jahreszeit ist ein Flutlicht zwingend erforderlich, da sich die Trainingszeiten der Jugendmannschaften nach den Schulzeiten richten. So X Dem Sachargument wird teilweise Seite 494 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat das Notwendigste bzw. der Verzicht auf Flutlicht gefordert. finden die meisten Trainingseinheiten erst ab 16 Uhr bis in den Abend, maximal bis 22 Uhr statt. Ohne eine Flutlichtanlage wäre die Nutzung der geplanten Trainingsplätze nur sehr eingeschränkt möglich, dies würde den Planungszielen zuwiderlaufen. Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis 22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung. Dies wird auch im Bestand aktuell so gehandhabt und ist auch im Eigeninteresse der Nutzenden der Trainingsplätze, um Stromkosten zu reduzieren. gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 461 Untersuchung der Folgen der Lichtimmissionen auf Grüngürtel Es wird nachgefragt, ob es Untersuchungen gibt, wie sich die Tier- und Pflanzenwelt aufgrund der Lichtverschmutzung des Stadions, Geißbockheims und kleineren Spielfeldern im Grüngürtel verändert haben. Generelle Gutachten über die Auswirkungen der Flutlichtanlagen der Sportstadien, des Geißbockheims und von weiteren vorhandenen Spielfeldern im Äußeren Grüngürtel liegen nicht vor. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des RheinEnergie Sportparks wurden im Faunistischen Gutachten und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung umfangreiche faunistische Erhebungen durchgeführt und die Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. Anhand der hiermit gewonnenen Daten ist zu erkennen, dass auch potenziell lichtempfindliche Artengruppen im Plangebiet wie auch im Umfeld des Geißbockheims auftreten (Eulen, Fledermäuse). Die Arten meiden also die von Lichtemissionen betroffenen Bereiche nicht und sind aus dem Gebiet auch nicht abgewandert. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.11 462 keine Vereinbarkeit mit Landschafts- und Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche X Dem Sachargument Seite 495 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Lichtimmissionen Naturschutz Die Lichtimmissionen sind nicht mit dem bestehenden Landschaftsschutz und dem Naturschutz (BNatSchG) vereinbar. faunistische Erhebungen durchgeführt und die Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. Auch zur Gebäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist das Vorhaben aus landschafts-, natur- und artenschutzrechtlichen Aspekten zulässig und mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 463 Fragmentierung der Landschaft Es wird die Fragmentierung der Landschaft durch die Flutlichtanlagen kritisiert. Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden die Vorkommen verschiedener Artengruppen untersucht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Tierarten abzusehen. Auch führt die Flutlichtbeleuchtung nicht zu einer Fragmentierung von Lebensräumen der Arten durch Zerschneidungs- oder Barrierewirkungen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 464 Gleichbehandlung verschiedener Vorhaben bei ökologischer Bewertung von Lichtimmissionen Vor einigen Jahren wurde eine geplante beleuchtete Joggingstrecke rund um den Decksteiner Weiher aus Landschaftsschutzgründen abgelehnt. Im Vordergrund hierbei standen umweltrechtliche Erwägungen, insbesondere die drohende Beeinträchtigung von nachtaktiven Vogelarten und Artenschutzgründe. Eine großflächige Die Prüfung und Bewertung einer früheren Planung für eine beleuchtete Wegstrecke um den Decksteiner Weiher ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanungsaufgaben. Das faunistische Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung zu den vorliegenden Bauleitplänen kommen zum Ergebnis, dass die Umsetzung der Erweiterung des X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 496 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Beleuchtung durch Flutlichtmasten dürfte eine wesentlich weitergehende Beeinträchtigung der heimischen Fauna und Flora und der Ökologie zur Folge haben. Warum erfolgt hier eine unterschiedliche Bewertung? Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es auch erforderlich, die vorgesehene Beleuchtung von Wegen und Gebäuden zu unterbinden. Die angedachte Akzeptanz der geplanten Beleuchtung der Spielfelder ist ein Beispiel für die willkürliche Bevorzugung des 1. FC Kölns. RheinEnergieSportparks keine Auswirkungen auslöst, die eine Zulässigkeit des Vorhabens ausschließen würde. 3.11 Lichtimmissionen 465 Nachfrage zu Lichtemissionen Einige Einwender möchten wissen, wie groß die Lichtemissionen sind, die durch die Flutlichtanlage hervorgerufen werden (Lichtemissionswerte etc.). Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt keine Festlegung der exakten Lichtemissionswerte. Diese werden erst im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ermittelt. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.11 Lichtimmissionen 466 Stromverbrauch und Temperaturerhöhung Es wird der Stromverbrauch und die Temperaturerhöhung, die durch den Betrieb der Flutlichtanlage und der Wärmestrahler erzeugt werden, kritisiert. Wärmestrahler sind nicht vorgesehen. Der Stromverbrauch und die Wärmeabstrahlung der geplanten Flutlichtanlage unterliegen nicht den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplan- Verfahrens. X Dem Sachargum ent wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 467 Erhöhung der Flutlichtanlage Es wird nachgefragt, ob durch die Erhöhung der Trainingsplätze auch die Flutlichtanlage auf einem höheren Niveau errichtet wird. Durch die Erhöhung werden eine größere Blendwirkung, ein größerer Die Höhen der Flutlichtanlagen werden im Bebauungsplan begrenzt durch eine Festsetzung in Meter über NHN. Die Höhe richtet sich dabei nach der Höhenlage des Trainingsplatzes. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sämtliche geplanten Flutlichtanlagen deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. X Dem Sachargum ent wird nicht gefolgt. Seite 497 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Lichtdom und das Absterben von Bäumen (Verbrennen vom Blattwerk) befürchtet. Die vorhandenen Bäume werden durch den Betrieb der geplanten Flutlichtanlagen nicht geschädigt. 3.11 Lichtimmissionen 468 Beleuchtungszeiten Es wird nachgefragt, zu welchen Zeiten die Beleuchtung erfolgen soll. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgt keine Regelung der Nutzungs- und Beleuchtungszeiten. Die Nutzungs- und damit auch die Beleuchtungszeiten werden zukünftig über das Sportamt koordiniert und werden nicht in der Nachtzeit (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) liegen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.11 Lichtimmissionen 469 Elektrosmog Durch die Flutlichtanlagen wird eine Belastung durch Elektrosmog hervorgerufen. Die Flutlichtanlagen werden nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt, so dass keine negativen Auswirkungen in Bezug auf den Elektrosmog zu erwarten sind. X Dem Sachargum ent wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 470 Entschädigungsforderung Es wird nachgefragt, ob eine Entschädigung der Anwohner für die durch die Lichtimmissionen entstehende Belastung vorgesehen ist. Die geplante Flutlichtanlage wird gemäß dem Stand der Technik und unter Einhaltung der Vorgaben des Lichterlasses NRW erstellt und betrieben werden. Eine Entschädigungsmöglichkeit wird vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Darüber hinaus befindet sich zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer Baumbestand. Des Weiteren ist keine Nutzung der Trainingsplätze nach 22 Uhr vorgesehen. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind durch die geplante Beleuchtung nicht zu befürchten. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 498 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3.11 Lichtimmissionen 471 geplante Beleuchtungstechnik Es wird nach der Art und Bauweise der verwendeten Beleuchtung gefragt. Im faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden im Rahmen von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Vorgaben für die Art der Flutlichtbeleuchtung gemacht, die sowohl die Verwendung von Planflächenstrahlern als auch die von UV-Filtern umfassen. Auch für die Wegebeleuchtung erfolgen Vorgaben, die Art und Weise der Beleuchtung sowie zu empfehlende Leuchtmittel umfassen. Die Sicherung dieser Maßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.11 Lichtimmissionen 472 Art der Leuchttechnik Es wird die Verwendung von Planflächenstrahlern bzw. bodennahen Beleuchtungen und von UV- Filtern gefordert. Im städtebaulichen Vertrag werden Vorgaben für die Art der Flutlichtbeleuchtung geregelt, die sowohl die Verwendung von Planflächenstrahlern als auch die von UV-Filtern umfassen. X Dem Sachargument wird gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 473 Konflikt bei Anforderungen an Beleuchtungsstärke Es wird nachgefragt, wie der Konflikt zwischen den Forderungen der Beleuchtungsstärke des DFB und des Landschaftsschutzes gelöst werden kann. Im faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden im Rahmen von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Empfehlungen für die Art der Flutlichtbeleuchtung aufgezeigt, die im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan-Verfahren gesichert werden., Regelungen zur Beleuchtungsstärke können mangels Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.11 Lichtimmissionen 474 Lichtimmissionsgutachten Es wurde kein Lichtimmissionsgutachten erstellt. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. In Bezug auf X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 499 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat das Schutzgut Mensch können erheblich nachteilige Auswirkungen durch die Lichtimmissionen der geplanten Flutlichtanlage auf die vorhandene Wohnbebauung bzw. die Kleingartenanlage auch ohne Erstellung eines Lichtgutachtens ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Faunistischen Fachbeitrages und der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche faunistische Erhebungen durchgeführt und die Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. 3.11 Lichtimmissionen 475 Beeinflussung Luftverkehr Es wird ein negativer Einflusses der Lichtimmissionen auf den Luftverkehr befürchtet. Auswirkungen der Planung auf die Sicherheit des Flugverkehrs sind aufgrund der großen Entfernung des Plangebietes zum Flughafen Köln Bonn und anderen Flugplätzen in der Umgebung Kölns nichtersichtlich. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.11 Lichtimmissionen 476 keine gravierenden Lichtimmissionen (Befürwortung) Die Lichtimmissionen durch Flutlicht werden nicht gravierend sein. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.12 Grünordnungsplan 3.12 Grünordnungsplan 477 Umweltbericht Es wird vorgebracht, dass der Bauleitplanentwurf nach §2a BauGB eine Begründung sowie einen Umweltbericht enthalten müsste. In Bezug auf den vorliegenden Bauleitplanentwurf wird kritisiert, dass die dem Umweltbericht beigefügten Unterlagen nicht den Stand der Planungen widerspiegeln, der dem Den Bauleitplanverfahren lag ein Grünordnungsplan mit Datum vom 28.06.2019 zugrunde. Dieser berücksichtigt die öffentlichen Kleinspielfelder, regt aber an, auf diese zu verzichten. Bezüglich der Unterlagen besteht keine X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 500 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Umweltbericht selbst zu Grunde lag. Widersprüchlichkeit. Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom GOP favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. 3.12 Grünordnungsplan 478 Grünordnungsplan Mit Stand vom 07.03.2019 wurde ein Grünordnungsplan nachgereicht, der nun den aktuellen Stand der Planungen aufgreift. Der Grünordnungsplan widerspricht jedoch einem wesentlichen Planungsziel der Begründung zum Bauleitplanentwurf nach §5 Abs. 5 BauGB, indem die im Bauleitplanentwurf als notwendig erachteten Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit nur noch als Option genannt werden. Folgerichtig müsste der Bebauungsplan um den Bereich der Kleinspielfelder reduziert werden. Die Einwender beziehen sich auf einen veralteten Stand des Grünordnungsplans. Den Bauleitplanverfahren lag ein Grünordnungsplan mit Datum vom 28.06.2019 zugrunde. Dieser berücksichtigt die öffentlichen Kleinspielfelder, regt aber an, auf diese zu verzichten. Bezüglich der Unterlagen besteht keine Widersprüchlichkeit. Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom GOP favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.12 479 Sportentwicklungsplanung Der Sportentwicklungsplan sieht nicht vor, dass es keine X X Dem Seite 501 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grünordnungsplan Am 04.04.2019 hat der Rat der Stadt Köln den Sportentwicklungsplan einstimmig verabschiedet und die Verwaltung beauftragt diesen für die weitere Entwicklung von Sportstätten als Handlungsleitfaden heranzuziehen. Insbesondere das Thema Kunstrasenplätze wird im Rahmen des Sportentwicklungsplanes detailliert erörtert. Danach soll keine weitere Umwandlung von Naturrasenplätzen in Kunstrasenplätze mehr erfolgen. Nach dieser Vorgabe wäre die Umwandlung der 3,3 Hektar großen Grünanlage in Kunstrasenplätze nicht mit dem Sportentwicklungsplan vereinbar. Umwandlung mehr von Naturrasenplätze in Kunstrasenplätze geben soll. So wird auf Seite 91 des Sportentwicklungsplan, Stand Januar 2019, unter „Empfehlungen FF“ ausgeführt: „Das Kunstrasenplatzprogramm der Stadt Köln für die Kölner Sportvereine wird weitergeführt.“ Zwar handelt es sich dabei insbesondere um die Umwandlung von Tennen- zu Kunstrasenplätzen, aber es zeigt auch, dass der Sportentwicklungsplan weiterhin Kunstrasenplätze vorsieht. Aussagen zu einem Verzicht der Umwandlung von Natur- in Kunstrasen finden sich im Sportentwicklungsplan nicht. Ggf. leiten die Einwenderinnen und Einwender dies aus den Anlagen 1_1_3 „Ergebnisse Austaktveranstaltung – Der Sport in Köln 2030: so sollte er sein!“ sowie 1.2 „Anregungen der Bevölkerung zu bewegungs- und sportbezogenen Maßnahmen“. Hier wird aufgeführt: „Fußball auf Rasenplätzen: gesünder, schöner, ökologisch verträglicher (Vgl.: zu Tennen-/ Kunstrasenplätzen)“. Diese Anregung ist jedoch anschließend nicht in den Sportentwicklungsplan eingeflossen. Das Vorhaben steht dem Sportentwicklungsplan also nicht entgegen. Sachargument wird nicht gefolgt. 3.12 Grünordnungsplan 480 Verzicht auf Kleinspielfelder Der Bau der Kleinfeldspielfelder ist für die Erweiterung des Sportparks nicht erforderlich, stellt jedoch einen wesentlichen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Im Grünordnungsplan wird daher auf Seite 86 empfohlen auf die Errichtung der Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom GOP favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Im Zuge der Erweiterung des X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 502 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kleinspielfelder zu verzichten. Es wird kritisiert, dass dieser Empfehlung nicht gefolgt wird. RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. 3.12 Grünordnungsplan 481 Wesentlicher Eingriff in Landschaftsschutzgebiet Den Aussagen des Landschaftsplanes, dass es sich um kleinräumige Anpassungen handle und dass Schutzzweck sowie Entwicklungsziel der Grünanlage nur geringfügig betroffen seien, wird widersprochen. Auch wenn die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes unverändert blieben, handelt es sich dennoch um einen massiven Eingriff in das Gebiet. Die Wiesenfläche der Gleueler Wiese wird zugunsten der Ziele der Planung zur Entwicklung der neuen Sportflächen überplant. Insgesamt umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans etwa 24 ha. Davon werden ca. 4,9 ha baulich überplant. Die überplanten Flächen stellen an der Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebiets von ca. 1.570 ha damit mit 0,3 % einen nur sehr geringen Anteil dar. Die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets sowie das Entwicklungsziel werden damit auf einem nur geringen Flächenanteil des Schutzgebiets durch die Planung betroffen. Der überwiegende Teil des Schutzgebietes bleibt von der Planung vollständig unberührt. Durch zahlreiche festgesetzte Maßnahmen, wie beispielsweise die Anpassung der Lage der Trainingsplätze und der Funktionsgebäude, Gehölzpflanzungen, Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude oder die Renaturierung des Sportplatzes 2 werden die Auswirkungen des Vorhabens deutlich gemindert. Der dennoch verbleibende Eingriff wird in einem Grünordnungsplan beschrieben und bewertet und auf ortsnahen externen Flächen vollständig ausgeglichen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans, die den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs widersprechen, treten nach Rechtskraft des Bebauungsplanes gem. § 20(4) LNatSchG NRW außer Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 503 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Änderung des Flächennutzungsplans in dem dafür vorgesehenen Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. 3.12 Grünordnungsplan 482 Waldvermehrung Die vorgesehene Planung widerspricht dem Ziel der Regionalplanung zur Waldvermehrung in waldarmen Gebieten. Auch dem Ziel der Biotoperhaltung und - vernetzung läuft die Planung entgegen. Die im Grünordnungsplan dargelegten Ausgleichmaßnahmen, d.h. die Pflanzmaßnahmen zur Umwandlung von artenarmen Ackerflächen in höherwertige Biotope an anderer Stelle stellen nur eine Reparatur dar. Diese wird nur erforderlich, da zuvor ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in die Natur vorgenommen wurde. Der offene Charakter der Gleueler Wiese ist aus Denkmalschutzgründen zu erhalten. Eine Waldvermehrung auf den Wiesenflächen scheidet daher unabhängig von der vorliegenden Planung aus. Im GOP werden auf Grundlage des Artenschutzgutachtens Vorschläge zum Erhalt der Biotopvernetzung gemacht, z.B. sind zwei je mindestens 20 m breite Streifen Wiesenfläche zwischen den Spielfeldern A1 und A2 vorgesehen. Es werden als Ausgleich für den verbleibenden Eingriff ausreichend externe Ausgleichsflächen vorgeschlagen, deren Umfang nach der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Das Bewertungsverfahren ist allgemein anerkannt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.12 Grünordnungsplan 483 Stadtgrün - naturnah Es wird kritisiert, dass der Bau der Kunstrasenplätze dem Konzept "Stadtgrün – naturnah", welches das Grünflächenamt der Stadt Köln ausgerufen hat, widerspricht. Die Stadt Köln ist 2018 der bundesweiten Kampagne "Kommunen für biologische Vielfalt" beigetreten. Das Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt" hat die Stadt Köln für ihr Engagement für eine naturnahe Grünflächengestaltung, vor allem für die extensive Pflege von Wiesenflächen in öffentlichen Parks, im September 2019 ausgezeichnet. Für die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Ausgleichsflächen wird dieses Konzept X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 504 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat aufgenommen und weitergeführt. Alle Wiesenflächen sollen extensiv gepflegt werden. Die Anlage von Kunstrasenplätzen und Kleinspielfeldern steht nicht im Widerspruch zu diesem Programm. 3.12 Grünordnungsplan 485 Fehlende Bewertung der klimatischen Einflüsse Es wird kritisiert, dass bei der Begutachtung der klimatischen Auswirkungen weder die Wechselwirkungen der unterschiedlichen Baumaßnahmen (große neue Baukörper, 10.000ende Quadratmeter Kunststofffläche) noch der Einfluss des Wegfalls der Gleuer Wiese als Wasserspeicher und der Erhöhung der Temperatur berücksichtigt würden. Es wird befürchtet, dass der angrenzende bewaldete Bereich verstärkt austrocknet und dadurch ein zeitlich nachgelagertes Absterben von Bäumen erfolgen wird. Damit würde die Aussage, dass für die Baumaßnahme selbst keine Bäume gefällt werden müssten, konterkariert. Weiterhin wird die gutachterliche Aussage, dass die klimatischen Auswirkungen der Baumaßnahmen gering und ausschließlich lokal auf die umzuwandelnde Fläche und das direkte Umfeld beschränkt bleiben, bezweifelt. Das Klimagutachten von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D. Dütemeyer untersucht, die Kunstrasenflächen sowie die Bauvolumen für das Leistungszentrum und die beiden Funktionsgebäude hinsichtlich Kaltluftproduktion und - verlagerung und stuft die Ergebnisse als unbedenklich ein. Die unterschiedlichen Bodeneigenschaften wurden ebenfalls berücksichtigt. Der angrenzende Baumbestand ist einer Exposition durch Sonneneinstrahlung morgens gegen den Süd- Westrand und abends gegen den Nord-Ostrand ausgesetzt. Das Klimagutachten prognostiziert, dass die Erhöhung der Temperaturen auf den Spielfeldern in Richtung Baumbestand schnell abnimmt. Die Kronen der Bäume sind etwa 10-15m von den Spielfeldrändern entfernt. Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. Ob die Wärmezunahme zu einer Schädigung führt, hängt jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom Zustand des Bodenwasserspeichers ab. Dieser zusätzliche Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar und messbar, da er von den situativen klimatischen Bedingungen abhängig ist. Im Übrigen verlangt das BauGB im Zuge der Umweltprüfung keine X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 505 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wissenschaftlichen Detailuntersuchungen, die Prüftiefe hat sich an den üblichen Untersuchungsmethoden und den Regelungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan zu orientieren. 3.12 Grünordnungsplan 486 Konflikt durch Temperaturerhöhung Die Stadtverwaltung der Stadt Köln stellt im Grünordnungsplan fest, dass sich durch die zukünftig fehlende Vegetationsdecke bei den Kunststoffrasenplätzen die klimatischen Bedingungen verschlechtern werden. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Einwender ein Konflikt mit den Funktionen als Erholung und Sportnutzung. Gleichzeitig werden keine zielführenden Maßnahmen zur Verringerung des Temperaturanstiegs auf den Sportplatzflächen (Kunstrasen) bei Heißwetterlagen beschrieben. Die Untersuchung von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D. Dütemeyer ergab, dass auf nicht wasserbesprenktem Kunstrasen die Lufttemperatur höher als auf unversiegelten, vegetationsbestandenen Flächen ist, solange dort die Böden gut wasserversorgt sind und durch Verdunstung zur Luftabkühlung beitragen können. Die Wärmebelastung durch die geplanten Kunstrasenflächen auf der Gleueler Wiese hat im Freien nur während der Tagstunden sehr warmer Sommertage aufgrund hoher Sonneneinstrahlung eine Relevanz. Bereits in kurzer Entfernung der Kunstrasenflächen geht die Wärmebelastung wieder deutlich zurück, sodass auf dem nördlich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der Wärmebelastung feststellbar ist. Am Rand der Kleingärten ist eine Wärmebelastung kaum noch nachweisbar. Es entsteht somit keinen Konflikt mit den Funktionen als Erholung und Sportnutzung. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.12 Grünordnungsplan 487 Konflikt durch Einfluss des Baukörpers auf das Landschaftsbild Im Grünordnungsplan wird der neue Baukörper des Sportleistungszentrums als Eingriff in das Landschaftsbild mit großer Konfliktintensität Im Grünordnungsplan haben die Gutachter die Erheblichkeit der Konfliktintensität für den Eingriff in das Landschaftsbild beurteilt. Insgesamt wurden elf Einzelkonflikte in Bezug auf das Landschaftsbild festgestellt. Die Veränderung der Konfliktintensität wird X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 506 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dargestellt. Es wurde ein Fassadenwettbewerb durchgeführt, dessen Ergebnis in Verbindung mit der Renaturierung und Sanierung eines Parkplatzes an der Berrenrather Straße sowie der landschaftlichen Einbindung des Parkplatzes an der Gleuler Straße (Pflanzung von 8 Bäumen) zu einer Minimierung des Konfliktes führen soll. Es wird seitens der Einwender bestritten, dass die vorgesehenen Maßnahmen den Eingriff in das Landschaftsbild wesentlich verringern, d.h. nach deren Ansicht bliebe die Konfliktintensität weiterhin hoch. Zusätzlich wird kritisiert, dass im Rahmen der Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild in Bezug auf die Geschossflächen (6.000 m²) erhebliche Flächen nicht berücksichtigt wurden. im GOP differenziert betrachtet. Einer der elf Konflikte in Bezug auf das Landschaftsbild bezieht sich auf das Bauvorhaben „Leistungszentrum und Tiefgarage“. Dieses ruft neben den Konflikten zum Landschaftsbild auch noch Konflikte mit dem Belang „Erholung“ sowie dem „Naturschutz und Landschaftspflege“ hervor. Die Konfliktintensität des Leistungszentrums mit Tiefgarage wird zu Beginn der Erstellung des Grünordnungsplan im Januar 2017 mit „mittel“ bewertet. Nach Umsetzung der im GOP vorgeschlagenen Maßnahmen (u.a. Durchführung Fassadenwettbewerb, keine Fällung von Bäumen, Landschaftliche Einbindung des Gebäudes durch Dachbegrünung, landschaftsbildverbessernden Maßnahmen wie Pflanzung von Bäumen sowie Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße) bleibt die Konfliktintensität bei dem Bauvorhaben Leistungszentrum und Tiefgarage unverändert auf „mittel“ (Seite 71, Kap. 3.3.2.1 des Grünordnungsplans). Die Konfliktintensität wurde demnach nicht verändert, wie die von den Einwendern dargestellt worden ist. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus als maximale Geschossfläche 6.000 m² fest (siehe Planzeichnung: GF max.: 6.000 m²). Eine Überschreitung der Geschossfläche ist nicht zulässig, sodass dies die maximale Bebauung darstellt. 3.12 488 Konflikt durch Geländemodellierungen Der Grünordnungsplan macht dezidierte Vorgaben für die Einbindung der Sportplätze in die Landschaft, auch X Dem Sachargument Seite 507 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grünordnungsplan Die bautechnischen Aufbauten für die Stabilisierung der Plätze müssen aufgetragen und zudem Geländemodellierungen vorgenommen werden. Zur Sicherung der Umsetzung des geplanten Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der Geländehöhe für einen Bereich zwischen 52,9 und 54,4 m üNHN. Die vorgesehene Erhöhung der Geländeoberfläche beträgt somit 1,5 m. Es wird kritisiert, dass diese baulichen Veränderungen nicht mit den Vorgaben des Grünordnungsplanes in Einklang stünden und dieser Konflikt planerisch nicht beseitigt werden könne. für die Gestaltung der Übergänge der geplanten Spielfelder zum vorhandenen Bodenniveau. Diese werden als Vorgaben in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Die Höhen der Spielfelder A1 bis A3 und der Kleinspielfelder sind begrenzt, die Böschungen sind ebenfalls begrenzt und sollen im Verhältnis 1:3 ausgebildet werden. Darüber hinaus werden die Hochpunkt ausschließlich in der Platzmitte erreicht. Mit einem Walmdachgefälle fallen die Höhen zu den Platzrändern bereits ab. Dieses Sportplatzprofil ist für die Entwässerung der Trainingsplätze notwendig und stellt den Stand der Technik dar. Der von den Einwendern genannte Höhenbereich von 52,9 m bis 54,4 m üNHN bezieht sich auf den Bereich der öffentlichen Grünfläche zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2. Hier ist zu beachten, dass es sich größtenteils um Bestandshöhen im Bereich des Weges handelt. Wie in den Unterlagen zum Bebauungsplan dargestellt, kann aufgrund des Bodendenkmalschutzes der Boden nur in Teilbereichen abgetragen werden, sodass eine geringfügige Erhöhung der Trainingsplätze erforderlich ist. Im Vergleich zum Bestand ist ausschließlich im Bereich einer vorhandenen Bodensenke in einem kleinen Bereich des Trainingsplatzes A1 mit einer Erhöhung von ca. 1,35 m zu rechnen. In den übrigen Bereichen werden die Geländeerhöhungen deutlich geringer ausfallen. wird nicht gefolgt. 3.12 Grünordnungsplan 489 Konflikte mit dem Grünordnungsplan und fehlende Bilanzierungen und Bewertungen Im Grünordnungsplan werden Maßnahmen zur Verringerung der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild (u.a. Durchführung Fassadenwettbewerb für das X X Dem Sachargument Seite 508 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Die Stadt Köln beschreibt nach Aussage der Kölner Rundschau vom 12.03.2019 56 mögliche Naturschutz-Konflikte durch die Ausdehnung des 1. FC Köln im Grüngürtel. Danach würden auch nach Umsetzung der Maßnahmen aus dem Grünordnungsplan 9 große Konflikte weiter bestehen. Neben diesen großen Konflikten werden im Grünordnungsplan auch weitere mittlere Konflikte beschrieben. Die mittleren und großen Konflikte beziehen sich auf die Bereiche Denkmalschutz, Landschaftsbild, Erholung, Tiere, Pflanzen und den Boden. Die Einwender können nicht nachvollziehen, warum trotz der verbleibenden Konflikte eine Umsetzung der geplanten Maßnahmen möglich ist. Darüber hinaus wird kritisiert, dass eine Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung sowie ein Eingriffs- /Ausgleichbewertung im Hinblick auf die Eingriffe in das Landschaftsbild nicht stattgefunden hat. Leistungszentrum, keine Fällung von Bäumen, Landschaftliche Einbindung des Gebäudes durch Dachbegrünung, landschaftsbildverbessernden Maßnahmen wie Pflanzung von Bäumen sowie Renaturierung und Sanierung des Planplatzes an der Berrenrather Straße, Reduzierung von Zaunhöhen, keine Werbeanlagen bei den neuen Trainingsplätzen) aufgezeigt und im Bebauungsplanentwurf übernommen. Die danach noch verbleibende Eingriffswirkung wird ebenfalls aufgezeigt. Es steht kein plausibles nummerisches Bewertungsverfahren für die Bauleitplanung zur Verfügung, nach dem eine Veränderung des (Park-/)Landschaftsbildes numerisch bewertet werden kann. Eine Bewertung z. B. der „Schönheit“ einer Landschaft entzieht sich der Objektivierbarkeit. Deshalb wurde hierbei nur verbal beschrieben. Je nach individueller Prägung wird die Veränderung der Erscheinung der (Park-/)Landschaft durch die geplanten Anlagen und Einbauten auch unterschiedlich empfunden. Innerhalb von Parklandschaften können sich z.B. auch Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von Schumacher/Encke/Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen ausdrücklich vor. Auch der Ausbaustandard von Sportanlagen hat sich verändert. Dem wurde bei der Beurteilung Rechnung getragen. Bei den Einschätzungen wurde auch berücksichtigt, dass die Funktion der Parklandschaft sich im Bereich der Gleueler Wiese von kontemplative Erholung in aktive sportliche Tätigkeiten ändert. wird nicht gefolgt. Seite 509 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Wie dargestellt verbleiben bei Umsetzung der Planung neun „große“ Konflikte. Eine Bewertung als „großer“ Konflikt bedeutet nicht, dass eine Planung nicht möglich ist. Verbleibende Konflikte werden für die Entscheidungsträger/innen dargestellt, um unter Kenntnis sämtlicher Auswirkungen eine fach- und sachgerechte Abwägung treffen zu können. Die Konflikte sind ausführlich im Grünordnungsplan sowie in den jeweiligen Begründungen mit Umweltbericht dargestellt. Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 3.12 Grünordnungsplan 490 Konflikteinstufung Grünordnungsplan Es wird gefragt, warum einzelne Konflikte im Gründordnungplan (GOP) ohne erkennbaren Grund von Groß in Mittel oder Gering bzw. von Mittel in Gering eingestuft werden. Die Einstufung erscheint als sehr willkürlich. Im Grünordnungsplan werden Maßnahmen genannt, die zur Verringerung der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild führen. Sofern Maßnahmen in den Bebauungsplanentwurf übernommen wurden, führen diese zu einer Verringerung der Eingriffswirkung. Die danach noch verbleibende Eingriffswirkung wird auch genannt. In Bezug auf das Landschaftsbild wurden insgesamt elf Einzelkonflikte in Bezug auf das Landschaftsbild festgestellt. Dabei werden neun Einzelkonflikte als großer Konflikt dargestellt (zu Beginn der Erstellung des GOP wie auch aktuell). Nur bei zwei Einzelkonflikten in Bezug auf das Landschaftsbild ergab sich während des Verfahrens eine Veränderung der Bewertung. Dies betrifft die Einzelkonflikte La (10) Höhenfestsetzungen der Flutlichtmasten und La (11) Sicherung bestehender Zaunanlagen. Die zum Zeitpunkt des Beginns der Erstellung des GOP im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen hätten hier eine Erhöhung zum Bestand vorgesehen. Die Festsetzungen wurden X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 510 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nun so angepasst, dass die festgesetzten Höhen sich besser an dem Bestand orientieren, sodass bei diesen beiden Konflikten die Bewertung von „mittlere Konflikt“ auf „geringer Konflikt“ geändert werden konnte. Eine willkürliche Bewertung ist somit nicht erfolgt. 3.13 Mikroplastik 3.13 Mikroplastik 491 Gesundheit Mikroplastik ist gesundheits- und umweltschädlich. Die Folgen sind für Menschen (Nahrung (insbesondere auch Obst und Gemüse aus den Kleingärten), Trinkwasser, Gesundheit allg.), Flora (Nahrung, Nistbaumaterial) und Fauna (auch Obst und Gemüse) noch nicht ausreichend erforscht. Die jüngste Generation der künstlichen Bodenbeläge besteht aus nahezu grasartigen Polypropylen oder Polyethylen Fasern mit einem Sand-Gummi-Einstreugranulat, die auf einer Spezialunterlage befestigt sind. Nach Schätzungen sollen jedoch 95 Prozent des Füllmaterials der weltweit verlegten Kunstrasen aus PKW und LKW Altreifen bestehen. Diese Granulate bestehen aus Styrol, Butadien, Kautschuk (Styrene-Butadiene- Rubber SBR), denen oft Weichmacheröle und Ruß beigefügt werden. Diese Öle können polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten, von denen einige als krebserregend, Erbgut verändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend Die sogenannten SBR-Granulate (Styrene-Butadiene- Rubber, Granulate aus PKW und LKW Altreifen) als Füllmaterialien von Kunstrasenplätzen stehen im Verdacht krebserregend zu sein. In Deutschland unterliegen diese Füllmaterialien einer strengen Kontrolle und müssen gemäß DIN 18035-7 Anhang A in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“ die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten, Um eine solche Gefahr von vornherein auszuschließen, ist die Verwendung von SBR-Gummi als Füllmaterial für die geplanten Kunstrasenspielfelder nicht vorgesehen. Stattdessen soll Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial eingesetzt werden. Eine entsprechende Regelung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 511 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat eingestuft sind. PAK sind zudem langlebig und reichern sich in Organismen an. Andere Einwender verweisen auf die hormonelle Wirkung von Kunststoffen hin. 3.13 Mikroplastik 492 Verteilung Mikroplastik Ein Füllmaterial für Kunstrasenplätze ist Kunststoffgranulat. Seit Januar 2019 stuft die europäische Chemikalienagentur ECHA das Granulat der Kunst- und Hybridrasenplätze als Mikroplastik ein. Die Wirkfaktoren Licht, UV- Strahlung, mechanische Scherkräfte, hohe Temperaturen und Temperaturschwankungen begünstigen die Fragmentierung von Plastikteilchen (Kleber, Granulat und Halme etc.) im Kunst- (und Hybrid-)Rasen in immer kleinere Partikel bis hin zu Mikroplastik (< 5 mm) und Nanoplastik (< 100 nm). Aufgrund ihrer geringen Größe können sich die Plastikteilchen sowohl über Anhaftung an Kleidung und Schuhen, Ausschwemmung durch Niederschläge, als auch über Verwehung in der Umwelt verbreiten. Mikroplastikteilchen verteilen sich dementsprechend in die Umweltkompartimente Luft, Oberflächenwasser (bis zum Meer), Sedimente und Boden. Über diese Transportwege gelangen die Mikroplastikteilchen in die aquatischen und terrestrischen Ökosysteme. Eine Abreinigung in herkömmlichen Kläranlagen ist nicht möglich. Bei hohen Temperaturen kann es zu Geruchsbelastungen durch die Kunstrasensysteme kommen. Mikroplastik konnte auch schon in Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht diese Fragestellung im Auftrag der Europäischen Union seit dem Frühjahr 2019. Es gibt dazu seitens der ECHA bisher noch keine abschließende offizielle und verbindliche Stellungnahme. Mit einer Entscheidung eines eventuellen Verbotes von Einstreugranulaten ist aller Voraussicht nach auch nicht vor September 2021 zu rechnen. Bis dahin darf Kunststoffgranulat als Einstreugranulat in Kunstrasenplätzen ohne Einschränkung weiter verwendet werden. Weiter ist eine Einstufung von Kunststoffgranulaten als Mikroplastik nicht erst durch die ECHA erfolgt, da diese Füllmaterialien laut Definition auch bereits vorher schon zur Gruppe des Mikroplastiks zählten. Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Eine entsprechende Regelung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 512 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Nahrung und Trinkwasser nachgewiesen werden. Durch die Geländeerhöhung der Kunstrasenplätze wird das Mikroplastik noch offensiver auf die umliegenden Böden verteilt und das in einem Landschaftsschutzgebiet. Auch bei der Entsorgung/beim Rückbau der Kunstrasenplätze entsteht Mikroplastik, welches freigesetzt wird. abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen möglichen Materialaustrag zu verhindern. 3.13 Mikroplastik 493 Schadstoffeintrag in Untergrund Die Behauptung, dass es durch die Versiegelung der Kunstrasenplätze zu keinem Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund mehr kommen kann, ist fragwürdig, da die Plastikpartikel in der Umwelt (Verwehung, Ausschwemmung, Abtrag) verteilt werden. Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 513 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen möglichen Materialaustrag zu verhindern. 3.13 Mikroplastik 494 Entsorgung Kunstrasen als Sondermüll Kunstrasenplätze haben eine relativ kurze Lebensdauer von 10 Jahren und müssen als Sondermüll entsorgt werden. Die Lebenserwartung eines Kunstrasensystems wird von den Herstellern heute mit 12 bis 15 Jahren angegeben. Dies sind realistische Zahlen, die sich auch in der Praxis der letzten Jahre bestätigt haben. Kunstrasen kann heute nach der Trennung aller Materialien, wie der Einstreugranulate Sand und Kork, der Rückenbeschichtung und dem Kunstrasen vollständig recycelt und in den unterschiedlichsten Bereichen wiederverwendet werden. Es gibt die entsprechenden Entsorgungswege und Firmen die sich auf die stoffliche Verwertung abgespielter Kunstrasenspielfelder spezialisiert haben. Bei einer Belagserneuerung in 12 bis 15 Jahren wird von Seiten des 1. FC Köln Wert darauf gelegt, dass der Kunstrasen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend recycelt wird. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.13 Mikroplastik 495 Verbrauch Mikroplastik Für einen Kunstrasenplatz werden ca. 100 t Plastikgranulat (und Klebstoff) gebraucht. Jährlich müssen sie durch weitere 10 t je Platz aufgefüllt werden (Norwegische Umweltschutzbehörde Miljødirektoratet). Von Sportplätzen in Deutschland werden allein ca. 11.000 t Mikroplastik pro Jahr freigesetzt. Andere Schätzungen sagen, dass jährlich 4% des ausgebrachten Kunststoffs verloren Die genannten Zahlen sind in Fachkreisen sehr umstritten, zumal auf vielen Kunstrasenplätzen gar kein Granulat sondern nur Sand nachgranuliert wird. Bei der Neuanlage eines Platzes werden bei einer Verwendung von 4 kg/m² nur ca. 30 t Kunststoffgranulat als Füllmaterial eingesetzt. Diese Menge entspricht einer in Deutschland in den letzten Jahren üblichen Bauweise. Aber auch wenn die Zahlen nur halb so hoch sein sollten, bleibt das Problem trotzdem das gleiche. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 514 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat geht (FIFA). Laut einer Studie des Frauenhofer Instituts sind Kunstrasenplätze die drittgrößte Quelle für Mikroplastik (in Deutschland). Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. 3.13 Mikroplastik 496 EU-Verbot für Kunstrasen Die EU erwägt ein Verbot von Kunstrasenplätzen / für den Einsatz von Mikroplastik als Füllstoff für die Kunstrasenplätze. Ggf. müssen dann die vorhandenen Plätze rückgebaut werden (mit erheblichen Kosten, deren Übernahme noch nicht geklärt ist). Kunstrasenplätze stehen nicht im Einklang mit den Zielen der EU zur Vermeidung von Mikroplastik in der Umwelt. Andere Städte in Deutschland haben den Bau von Kunstrasenplätzen bereits verboten. Ein generelles Verbot von Kunstrasenplätzen ist von der EU nicht geplant. Es gibt auch keine größeren Kommunen, die den Einsatz von Kunstrasenplätzen grundsätzlich verboten haben, wohl aber die Verwendung von Gummi als Einstreugranulat. Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht im Auftrag der Europäischen Union seit dem Frühjahr 2019 ein mögliches Verbot von Kunststoffeinstreugranulaten. Es gibt dazu seitens der ECHA bisher noch keine abschließende offizielle und verbindliche Stellungnahme. Mit einer Entscheidung eines eventuellen Verbotes von Einstreugranulaten ist aller Voraussicht nach auch nicht vor September 2021 zu rechnen ist. Bis dahin darf Kunststoffgranulat als Einstreugranulat in Kunstrasenplätzen ohne Einschränkung weiter verwendet werden. Der 1. FC Köln ist sich der besonderen Bedeutung der Thematik bewusst und hat sich deshalb bereits im laufenden Planungsprozess entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 515 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. 3.13 Mikroplastik 497 Gegenmaßnahmen Es sollen Maßnahmen zur Verhinderung der Verteilung durch Anhaftung, Ausschwemmung und Verwehung der Kunststoffpartikel/des Mikroplastiks in die Umgebung (Grüngürtel, Wohnbebauung, Kleingärten) errichtet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit dieser Systeme muss erbracht werden. Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen möglichen Materialaustrag zu verhindern. X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 3.13 Mikroplastik 498 Trinkwassergefährdung Es wird befürchtet, dass das (geplante) Trinkwasserschutzgebiet in Hürth durch das Mikroplastik gefährdet ist. In Deutschland unterliegen die Materialien eines Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen gemäß DIN 18035-7 Anhang A, in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“ die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 516 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Dies kann auf Anforderung der zuständigen Überwachungsbehörde durch Vor-Ort-Messungen auch nach dem Bau durch Kontrollmessungen überprüft und überwacht werden. Alle verwendeten Materialien sowie Art und Funktion der Rigolenanlage müssen im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung geprüft werden. . Das geplante Kunstrasensystem ist besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand. Eine Gefährdung des geplanten Trinkwasserschutzgebietes in Hürth wird somit nicht gesehen. 3.13 Mikroplastik 499 Obst- und Gemüseanbau Es wird befürchtet, dass durch den Mikroplastikeintrag in die Umwelt (Boden und Grundwasser) auch das in den Kleingärten Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 517 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat gezogene Gemüse und Obst belastet und nicht mehr zum Verzehr geeignet sein wird. vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in Verbindung mit Sedimentationsanlagen und Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern aufgefangen und anschließend einer stofflichen Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand. Eine Belastung für das in den angrenzenden Kleingärten erzeugte Obst und Gemüse wird nicht gesehen. 3.13 Mikroplastik 500 Art des Kunstrasengranulats Es wird nachgefragt, wie der 1. FC Köln sicherstellt, dass die Kunstrasengranulate den europäischen Normen bezüglich der Inhaltsstoffe wie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und anderen toxischen Inhaltsstoffen entsprechen. Wie arbeitet der 1. FC hier mit Herstellern zusammen, um solche Verunreinigungen auszuschließen? In Deutschland unterliegen die Materialien eines Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen gemäß DIN 18035-7 Anhang A in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“ die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten. Alle verwendeten Materialien sowie Art und Funktion der Rigolenanlage sind im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zu prüfen. Das X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 518 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gibt es eine Überwachungsbehörde, die die Einhaltung der Umweltstandards sichert und die Macht hat, die weitere Nutzung der Flächen zu untersagen? städtische Umwelt- und Verbraucherschutzamt ist die überwachende Behörde, die die Verwendung bestimmter Materialien untersagen kann. Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. 3.13 Mikroplastik 501 Ökobilanz Die Ökobilanz des Kunstrasens ist mit seiner geringen Lebensdauer von ca. 10 Jahren eher schlecht. Kunstrasen erfüllt keine zeitgemäßen Produkteigenschaften im Sinne einer Nachhaltigkeit (Materialgesundheit oder Kreislauffähigkeit). Die Lebenserwartung eines Kunstrasensystems wird von den Herstellern heute mit 12 bis 15 Jahren angegeben. Dies sind realistische Zahlen, die sich auch in der Praxis der letzten Jahre bestätigt haben. Kunstrasen kann heute nach der Trennung aller Materialien, wie der Einstreugranulate Sand und Kork, der Rückenbeschichtung und dem Kunstrasen vollständig recycelt und in den unterschiedlichsten Bereichen wiederverwendet werden. Es gibt die entsprechenden Entsorgungswege und Firmen die sich auf die stoffliche Verwertung abgespielter Kunstrasenspielfelder spezialisiert haben. Bei einer Belagserneuerung in 12 bis 15 Jahren wird von Seiten des 1. FC Köln Wert darauf gelegt, dass der Kunstrasen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend recycelt und einer stofflichen Wiederverwendung zugeführt wird. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 3.13 Mikroplastik 502 Faunistisches Gutachten Der 1. FC Köln wird auf Kunststoffgranulat als X Dem Seite 519 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Im Faunistischen Gutachten wird nicht auf die Auswirkungen der Einträge von Mikroplastik in die Umwelt auf die Fauna untersucht. Füllmaterial verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einsetzen. Die Untersuchung von Auswirkungen von Mikroplastik auf wildlebende Tierarten überschreitet die Prüftiefe der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Umweltprüfung in Bebauungsplan-Verfahren. Im Faunistischen Gutachten müssen keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden. Sachargument wird nicht gefolgt. 3.13 Mikroplastik 503 Hybridrasen Auch bei Hybridrasen wird Mikroplastik freigesetzt. Hybridrasen ist auch umweltschädlich. Eine direkte Umweltbelastung durch das verwendete Fasermaterial ist ausgeschlossen. Der verwendete Hybridrasen ist nicht umweltschädlich. Es gibt in der Praxis drei unterschiedliche Hybridrasensysteme. Das im RheinEnergieSportpark zum Einsatz kommende System zählt zu den sogenannten Stitching Systemen. Hierbei werden Kunstrasenfasern in einem Abstand von ca. 2 x 2 cm mit mehreren Einzelbändchen je Stich in die bereits fertig eingebaute Rasentragschicht implantiert oder gesticht. Die Einstichtiefe beträgt ca. 18 cm. Der Einbau erfolgt mit Spezialmaschinen vor oder nach der Ansaat. Das Stitching wirkt stabilisierend und statisch auf die Rasentragschicht. Die Oberfläche wird belastbarer, auch bei nassem und schlechtem Wetter, da anfallendes Oberflächenwasser entlang der Kunstrasenfasern sehr gut in die Dränschicht abgeleitet wird und die Oberfläche X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 520 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dauerhafter bespielbar bleibt. Der Rasenschnitt erfolgt über der Kunstrasenfaser, so dass es durch Pflege zu keinem Verlust von Fasermaterial kommen kann. Bei einer Erneuerung der Rasentragschicht und dem Stitching System wird das Fasermaterial des Hybridrasenstitchings vom Boden der Rasentrag- und Dränschicht getrennt und einer stofflichen Verwertung zugeführt. 3.13 Mikroplastik 504 Reinigungsarbeiten Es wird nachgefragt, ob Reinigungsaktionen der sich verteilenden Kunststoffpartikel des Kunstrasens in den umliegenden Wald-, Wiesen-, und Wassergebieten vorgenommen werden müssen und wie hoch die Kosten für solche Reinigungsaktionen sind. Welche Maßnahmen hat der 1. FC Köln verbindlich zugesagt, um für eine gegebenenfalls notwendige Bodenreinigung und Gewässerschutz zu sorgen und diese auch zu finanzieren. Wer überprüft die Funktion und Effektivität der Filtersysteme über den Zeitraum der Nutzung? Sind hier Rücklagen ausgewiesen, auf die die Stadt Köln Zugriff hat? In der Regel verteilt sich das verwendete Einstreugranulat durch unsachgemäße Pflege sowie durch Austrag durch die Sportler. Der 1. FC Köln setzt für die Pflege und Unterhaltung der Sportanlagen hochqualifizierte Greenkeeper ein, die sich an die Pflegeanleitungen der Hersteller halten. Der 1. FC Köln ist sich seiner Verantwortung bewusst und wird kein Kunststoffgranulat zur Verfüllung der Kunstrasenplätze einsetzen, sondern stattdessen, wie auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat verwenden. Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche Entwässerungsrinnen im Übergang vom Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, wird das Mikroplastik eventuell abgespielter Kunstrasenfasern über Abläufe in ausreichend dimensionierten X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 521 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sedimentationsanlagen mit Absetzeinheiten aufgefangen. Diese Absetzspeicher werden regelmäßig geprüft und gereinigt. Die angefallenen Materialien sind dann einer geregelten Entsorgung oder stofflichen Verwertung zuzuführen. Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen regelt die Wasserrechtliche Erlaubnis. Eine behördliche Überprüfung findet dabei nur im Verdachtsfalle statt. Der 1. FC Köln ist für die regelmäßigen Überprüfungen auf ausreichende Funktionsfähigkeit sowie Reinigung der Anlagen verantwortlich und haftbar. Spezielle Rücklagen des 1. FC Köln hierfür, auf die die Stadt Köln Zugriff hätte, sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. 3.13 Mikroplastik 505 Umwelt - Plastik allgemein Es wird zu viel Plastik verwendet. Der Plastikkonsum muss eingeschränkt werden. Es gelangen zu viele Kunststoffpartikel in die Umwelt. Die allgemeinen Aussagen zur Verwendung von Plastik betreffen nicht die konkreten Inhalte und Ziele des Bebauungsplans. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 3.13 Mikroplastik 506 Kunstrasen (Befürwortung) Es wird behauptet, dass das im Grundwasser gefundene Mikroplastik nicht von Kunstrasenflächen stammen kann, da die verwendeten Materialien auf den Plätzen viel größer als die gefundenen Mikroplastikpartikel waren. Der Eintrag von Mikroplastikpartikeln durch den Kunstrasen ist im Gegensatz zu dem Eintrag von Mikroplastik durch den Verkehr (u. a. Reifenabrieb) deutlich geringer. Das Sachargument unterstützt die Ziele des Bebauungsplans. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 522 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Der Verbrauch (Nachfüllmenge) pro Jahr an Kunststoffgranulat ist deutlich geringer als der zurzeit veröffentlichte mit 10% der Gesamtmenge. Die Umweltbelastung bei einem Kunstrasen neuester Generation (NFL4-Standard) ist gering. 4 Verfahren / planerische Vorgaben 4.1 Allgemeines Verfahren 4.1 Allgemeines Verfahren 849 keine Bürgerbeteiligung Es wird nachgefragt, warum es keine Bürgerbeteiligung gegeben hat. Dieses wäre auch online möglich gewesen. Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu einer freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein Informationsabend bei der Bezirksvertretung Lindenthal statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer Abendveranstaltung. Im Anschluss konnten zusätzlich bis zum 28.04.2016 Stellungnahmen vorgebracht werden. Darüber hinaus fand am 26.08.2016 ein Moderationsgespräch zwischen der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative statt. Im weiteren Verfahren erfolgte im Zeitraum vom 04.07. bis einschließlich 30.08.2019 eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die Planunterlagen nehmen konnten und erneut die Gelegenheit hatten, ihre Anregungen zu äußern. Eine weitere Abendveranstaltung erfolgte während dieses Beteiligungsschrittes jedoch nicht mehr. Dies stellt auch die übliche Beteiligungsform in Köln für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB dar. Im Rahmen der formellen Beteiligungen gemäß § 3 (1) und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 523 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 3 (2) BauGB besteht immer die Möglichkeit, Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per mail einzubringen. Es wurden mehr Öffentlichkeitsveranstaltungen durchgeführt, als das Gesetz dies vorsieht. 4.1 Allgemeines Verfahren 850 Zeitraum der Offenlegung Es ist zu prüfen, ob der Zeitraum der öffentlichen Auslegung zusammen mit der Erschwernis der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Ferienzeit, in Verbindung mit der Kenntnis der Kölner Stadtverwaltung über die Brisanz des Themas in der Öffentlichkeit und zusammen mit der Nichtbeachtung des eigenen Ratsbeschlusses hinsichtlich eines Offenlagezeitraums, als ein Verfahrensfehler gewertet werden kann. Da die Offenlegung des Flächennutzungsplanes im Wesentlichen in die Hauptferienzeit gefallen ist, wird eine Verlängerung des Zeitraumes zur Einreichung der Einwendungen beantragt. Der gewählte Zeitraum der Offenlegung in den Sommerferien macht den Eindruck auf möglichst wenige Einwendungen zu spekulieren. Die Offenlage für die Bauleitplanverfahren erfolgte im Zeitraum vom 04.07. bis einschließlich 30.08.2019 und damit insgesamt über einen Zeitraum von über 8 Wochen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Monat. Das gesetzliche Maß wurde daher deutlich überschritten. Insgesamt drei Wochen lagen darüber hinaus auch außerhalb der Schulferien. Des Weiteren ist anzumerken, dass mehr als 7.000 Stellungnahmen im gesamten Zeitraum eingegangen sind, sodass auch über die Sommerferien hinweg eine rege Beteiligung stattgefunden hat. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 851 Offenlage allgemein Die auf den Seiten der Stadt Köln und des 1. FC Köln veröffentlichten Informationen über die Erweiterung sind bisher unzureichend, lückenhaft, schwer verständlich. Auch wird angemerkt, dass die Die Entwürfe der Bauleitpläne lagen mit Begründungen (einschließlich Umweltberichten) sowie allen verfügbaren umweltrelevanten Stellungnahmen (insbesondere den erstellten Fachgutachten) öffentlich aus. Bürgerinnen und Bürger konnten sich im Stadtplanungsamt und über die Website der Stadt Köln informieren. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 524 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gutachten Fehler, Auslassungen und Ungereimtheiten aufweisen. Es gibt weder eine Darstellungen des geplanten Leistungszentrums, fast keine Darstellungen der aufgeschütteten eingezäunten flutlichtgesäumten Sportplätze, keine Vogelperspektive des gesamten Areals in plastisch verständlicher Form, keine Simulation des Vorhabens, keine oder nur lückenhafte Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechts sowie keine kurze zusammenfassende Beschreibung aller geplanten Maßnahmen und der verschiedenen Gutachten. Insbesondere wird vielfach kritisiert, dass die Höherlegung der Trainingsplätze aus den ausgelegten Unterlagen nicht zu erkennen sei. Ein Aktenplan war in den Unterlagen nicht zu finden, so dass das Auffinden der richtigen Zeichnungen unmöglich gemacht wurde. Auch würden manche Kapitelverweise (wie beispielsweise zum Thema Beleuchtungsanlagen) nicht zu finden sein. Bei der Überprüfung der jeweiligen Plandarstellungen innerhalb der Verfahrensschritte (Beschlussvorlagen, Beteiligungsverfahren, Umweltbericht, Zielabweichungsverfahren) fällt auf, dass die Plandarstellungen häufig geändert wurden. Diese jeweiligen Änderungen wurden nicht kenntlich gemacht und wurden auch nicht erläutert. Es waren in der Offenlage nicht alle Unterlagen zu Folgende Fachgutachten wurden erstellt, deren Ergebnisse im Umweltbericht allgemeinverständlich zusammengefasst wurden:  Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter  Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver Tillmanns, Grevenbroich  Grünordnungsplan: Lill + Sparla, Köln  Lärmgutachten: ADU cologne, Köln  Verkehrsgutachten: brenner BERNARD, Köln  Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Essen  Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, PS Landschaft, Köln  Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln  Geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln  Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster, Lindlar  Versickerungsuntersuchung geplanter Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar  Planung Ver- und Entsorgungsleitungen, brenner Seite 525 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat jeder Zeit frei zugänglich. BERNARD, Köln Bauliche Anlagen sind durch Baufenster und maximale Gebäudehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Die Sportplatzplanung inklusive Geländemodellierung ist in den Bebauungsplan als Hinweis übernommen. Hier sind auch maximale Geländehöhen festgesetzt. Eine Dokumentation von Änderungen bis zum Offenlagebeschluss ist nicht erforderlich. Ziel der Beteiligungsverfahren ist die Weiterqualifizierung der Bauleitpläne, insoweit sind Änderungen der Bauleitpläne im Verfahren Teil des Prozesses. Die offengelegten Bauleitpläne sind Ergebnis der bis zu diesem Planstand erfolgten Anpassungen. Obwohl es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, liegen ausreichende Visualisierungen des Vorhabens vor. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fassadenwettbewerb für das Leistungszentrum und zwei Funktionsgebäude durchgeführt, um eine Qualitätssicherung zu gewährleisten. Ein Modell wurde dabei als nicht erforderlich angesehen. In einem Angebotsbebauungsplan ist es auch eher unüblich, dass Modelle etc. angefertigt werden. 4.1 Allgemeines Verfahren 852 Kritik an der online-Version der Offenlage Die online gestellten Dokumente auf der Website der Stadt (https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/planenbauen/bebauungsplaene/63685/index. html) sind zum Teil nicht lesbar (beispielsweise Im Rahmen der Offenlage konnten sich Bürgerinnen und Bürger während der Öffnungszeiten im Stadtplanungsamt und über die Website der Stadt Köln informieren. Die barrierefreie Zugänglichkeit der Dokumente wurde durch die Stadt Köln soweit wie X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 526 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bebauungsplan Entwurf Blatt 1 (pdf) gesamte Beschriftung ist nicht lesbar). Insofern ist der Bürger im Zuge des Offenlegungsverfahrens nicht hinreichend informiert worden. Weiterhin sind die im Rahmen der Offenlegung zur Verfügung gestellten Unterlagen teilweise unter einander widersprüchlich: So sieht der Bebauungsplan vier Kleinspielfelder neben den neu zu errichtenden 3 Trainingsplätzen vor, der Grünordnungsplan jedoch sieht vor, davon Abstand zu nehmen und auf deren Anlage zu verzichten. möglich gewährleistet. Auch waren die PDF-Dateien lesbar. Sollten sich bei Bürgerinnen und Bürgern trotzdem Probleme am heimischen Rechner mit der Lesbarkeit ergeben haben, lagen sämtliche Unterlagen auch im Stadtplanungsamt zur Einsehbarkeit aus. Bzgl. der Unterlagen besteht keine Widersprüchlichkeit. Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom GOP favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. 4.1 Allgemeines Verfahren 853 Umgang mit Einwendungen Es wird gefordert, dass sämtliche Einwendungen in voller Länge - anonymisiert und nummeriert - online gestellt werden, damit im Falle von Kürzungen der Originaltext eingesehen werden kann. Die korrekte Handhabung der Einwendungen ist deshalb so von Bedeutung, weil nicht nur die Einwendungen selbst, sondern eben auch der Umgang mit ihnen bei möglichen späteren rechtlichen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen werden. Weiterhin wird gefragt, wer die Eingaben prüft, wie die genaue Aufgabenstellung diesbezüglich lautet (im Fall der externen Prüfung), wie sichergestellt wird, dass die Auswertung der Offenlage unvoreingenommen erfolgt und ob die Im Rahmen der Offenlage sind mehr als 7.000 Stellungnahmen eingegangen, die auch aus Datenschutzgründen anonymisiert registriert wurden. Den Einwendern und Einwenderinnen wird gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 BauGB die Einsicht in das Ergebnis der Abwägung ermöglicht. Auf Grund der großen Menge an Einwendungen ist eine zusammenfassende Darstellung der vorgetragenen Sachargumente in diesem Fall transparenter als eine Veröffentlichung aller Stellungnahmen. Die Veröffentlichung der Original-Stellungnahmen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, insoweit kann hier kein Formfehler vorliegen. Die Stadt Köln hat eine Beschlussvorlage erarbeitet, die alle vorgetragenen Sachargumente berücksichtigt und die wesentlichen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 527 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Stellungnahmen vertraulich behandelt werden und der Vorhabenträger diese nicht bekommt. Die im frühzeitigen Verfahren erstellte Synopse mit den eingereichten Bedenken und Anregungen und der Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Köln zum o. g. Verfahren sind die Einwendungen stichwortartig, sehr verkürzt und generalisiert zusammengefasst worden. Es ist davon auszugehen, dass dies bei der o. g. öffentlichen Auslegung ebenso gehandhabt wird. Hierbei ist zu klären, ob dies ein Verfahrensfehler bei der Planaufstellung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Die Bedenken eines Einwenders in derart verkürzter Fassung kann das Anliegen des Einwenders nicht wiedergeben. Es werden hierdurch Einzel- oder Detailaspekte und Informationen zur Konkretisierung der eingereichten Bedenken verschwiegen und nicht berücksichtigt oder unzureichend berücksichtigt als Folge der Generalisierung als Einheitstext. Aufgrund nicht aufgeführter und somit fehlender Bestandteile der eingereichten Bedenken in der Synopse erfasst die Stellungnahme der Verwaltung nicht alle Aspekte der Einwendung und ist nicht ausreichend und möglicherweise fehlerhaft (Abwägungsdefizit infolge Nichtbeachtung des Gebots der gerechten Abwägung). Der Rat kann in seiner Beschlussfassung nicht alle Inhalte der Einwendungen berücksichtigen, da diese in der Synopse gar nicht enthalten sind. Dies kann zu einem Abwägungsfehler führen und somit zu einer Abwägungsgesichtspunkte darstellt. Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente und Stellungnahmen wird im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung veröffentlicht. Den Entscheidungsträgern liegen die Stellungnahmen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung im vollen Wortlaut vor. Seite 528 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat fehlerhaften Beschlussfassung des Rats der Stadt Köln infolge einer unvollständigen Vorlage, in der die Bestandteile der eingereichten Bedenken nicht aufgeführt werden. 4.1 Allgemeines Verfahren 854 Stellungnahme zur eigenen Einwendung Es wird eine (ausführliche) Stellungnahme zur eigenen Einwendung erwartet. Den Einwendern und Einwenderinnen wird gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 BauGB die Einsicht in das Ergebnis der Abwägung ermöglicht. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen wird auf eine separate Antwort auf jede Stellungnahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben verzichtet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 855 Abstimmung unter 1. FC Köln Fans Es wird die Idee des 1. FC Kölns kritisiert und abgelehnt, eine Abstimmung unter den 1. FC Köln Fans abzuhalten und sich dadurch die Gleueler Wiese per Volksentscheid aneignen zu können. Es gab keine Abstimmung unter den Fans des 1. FC Köln über die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks. X X Das Sachargument wi rd zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 856 Einbeziehung der Kölner Bürger in das Vorhaben Es wird die Einbeziehung der Kölner Bürger in die Entscheidung über das geplante Vorhaben gefordert (ohne Einbeziehung von FC-Fans, die nicht Kölner sind). Einige Einwender erwarten eine Abstimmung der Bürger auf kommunaler Ebene. Andere finden, dass die Bürger schon viel früher am Prozess hätten beteiligt werden müssen. Wiederum andere möchten eine Bürgerbefragung unter allen Kölnern. Gemäß § 26 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist ein Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid nicht zulässig über den Satzungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie über den Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans einer Gemeinde.. Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 529 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat RheinEnergieSportparks im Rahmen von Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Hierzu sind frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungen und Offenlagen zu beiden Bauleitplanverfahren durchgeführt worden. Bereits vorher wurden eine Informationsveranstaltung sowie ein Informationsabend durchgeführt. Eine endgültige Entscheidung über die beiden Bauleitplanverfahren wird durch den Rat der Stadt Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren getroffen. 4.1 Allgemeines Verfahren 857 möglicher Einwenderkreis Es herrscht Unverständnis, weshalb Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben nicht ausschließlich Kölner Bürgern vorbehalten bleiben. Die Beteiligung an Bauleitplanverfahren steht gemäß § 3 Absatz 2 und 3 Baugesetzbuch der Öffentlichkeit, unabhängig vom Wohnort, offen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 858 Dauer des Verfahrens Es wird die Dauer des Verfahrens kritisiert (und eine zügige Fortführung des Verfahrens gefordert). Die Dauer von Bauleitplanverfahren ist von vielfältigen Faktoren abhängig. Gesetzlich geregelt sind lediglich die Mindestdauer der Beteiligungen gem. § 3 Absatz 2 bzw. § 4 Absatz 2 BauGB. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 859 mangelnde Information der Öffentlichkeit Es wird die mangelnde öffentliche Information zu dem geplanten Vorhaben beklagt. Auch auf der FC- Homepage wird nur sehr unzureichend informiert. Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu einer freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein Informationsabend bei der Bezirksvertretung Lindenthal statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB. Im Anschluss konnten zusätzlich bis zum 28.04.2016 Stellungnahmen vorgebracht werden. Darüber hinaus fand am 26.08.2016 ein Moderationsgespräch zwischen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 530 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative statt. Im weiteren Verfahren erfolgte im Zeitraum vom 04.07. bis einschließlich 30.08.2019 eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die Planunterlagen nehmen konnten und erneut die Gelegenheit hatten, ihre Anregungen zu äußern. Daher sieht die Stadt Köln keine mangelnde öffentliche Information. Da es sich hier um städtische Verfahren handelt, ist der 1. FC Köln auch nicht verpflichtet, auf seiner Homepage über das Verfahren zu informieren. Darüber hinaus waren hier bei wesentlichen Verfahrensschritten auch immer Informationen zu finden. 4.1 Allgemeines Verfahren 860 fehlende Simulation Es ist unklar, wie genau die Bebauung des Grüngürtels aussehen soll. Kein Kölner Bürger hat bisher eine 1:1 Simulation der Bebauungsvorhaben gesehen, auch nicht der Regionalrat. Es wird gefordert, dass die Verantwortlichen die Zustimmung des Regionalrates erst gesetzlich durchführen lassen, wenn eine solche exakte Simulation vorliegt. Zuerst ist anzumerken, dass es sich hier um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend schafft der Bebauungsplan den rechtlichen Rahmen, innerhalb dem der konkrete Ausbau des Vorhabens erfolgen wird. Der Bebauungsplan wurde jedoch mit einem starken Projektbezug erstellt. So liegen für die drei neuen Trainingsplätze Visualisierungen vor. Für die Entscheidung des Regionalrates ist die geforderte Simulation nicht zwingend erforderlich. Der Regionalrat hat das Zielabweichungsverfahren auch bereits positiv beschieden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 861 Einhaltung bestehender Rechte und Gesetze Es wird die Einhaltung von bestehenden Rechten und Gesetzen gefordert. Auch das Kartellrecht soll Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Regelungen des Baugesetzbuches. Es ist nicht erkennbar, dass Vorgaben des Kartellrechts X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 531 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat beachtet werden. Dieses gilt auch für den bestehenden Denkmal- und Landschaftsschutz im Grüngürtel, der auch nicht zum Schaden der Allgemeinheit für eine Minderheit aufgehoben werden darf. Eine Genehmigung der vorliegenden Planung seitens der Stadt Köln würde somit nicht nur auf zahlreichen formellen und materiellen Rechtsfehlern beruhen, sondern wäre auch als solche formell und materiell rechtswidrig. zu beachten sind. Die kritisierten formellen und materiellen Rechtsfehler werden nicht konkretisiert, so dass hierzu keine Stellungnahme erfolgen kann. 4.1 Allgemeines Verfahren 862 fehlende UVP Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Planungsvorhaben. Da eine UVP derzeit nicht vorgesehen ist, ist das Planverfahren rechtsfehlerhaft. Die geplanten Eingriffe auf der betroffenen Fläche werden allgemein u. a. dadurch gerechtfertigt, dass die Fläche derzeit durch Sportanlagen geprägt sei. Dies führe zu einer eingeschränkten Erholungseignung infolge der vorhandenen Sportanlagen. Die derzeit in Anspruch genommene Fläche beträgt ca. 101 ha, neue Anlagen sind auf ca. 39 ha vorgesehen, somit soll die künftig für die sportliche Nutzung vorgesehene Fläche ca. 140 ha betragen. Derzeit sind die vorhandenen sportlichen Anlagen planungsrechtlich nicht abgedeckt. Einen Bestandsschutz für die mit gültigem Planungsrecht nicht in Einklang stehenden Nutzungen und Gemäß § 50 UVPG gilt: Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführt und in einem Umweltbericht dargestellt. Des Weiteren ist anzumerken, dass neue Anlagen auf ca. 3 ha für die Trainingsplätze inkl. Wege und Infrastrukturgebäude und weiteren ca. 0,5 ha für die Kleinspielfelder benötigt werden und demnach keine Änderung auf 39 ha geplant ist. Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 532 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat rechtswidrig geschaffenen baulichen Einrichtungen existiert nicht. Eine nachträgliche Sanktionierung setzt voraus, dass man die Bestandseinrichtungen und die neu geplanten sportlichen Anlagen als Gesamteingriff betrachtet und bewertet. Das Zusammenwirken mit anderen vorhandenen oder zugelassenen Vorhaben in der Region ist zu würdigen. Die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit Bereiche des Grüngürtels offenbar rechtswidrig in Anspruch genommen wurden, soll nach der städtischen Planung dafür herhalten, dass nun zusätzliche Flächen in Anspruch genommen werden und diese Inanspruchnahme als geringfügige zusätzliche Nutzungserweiterung gerechtfertigt wird. Diese Strategie verstößt gegen EU-Recht, als dass sie einen Gesamteingriff im Wege einer Salamitaktik in nicht UVP-pflichtige kleine Eingriffe zerlegt. Die mögliche Beeinträchtigung nach der FFH- und VS-RL relevanter Tierarten wurde ebenfalls nicht geprüft. Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. Dieser Aspekt wird ausführlich im Grünordnungsplan dargestellt und bei der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung beachtet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden auch ein faunistisches Fachgutachten und eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt, die sich unter anderem auf Tierarten erstrecken, die nach der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. 4.1 Allgemeines Verfahren 863 Umweltverträglichkeitsuntersuchung für weitere Parkplätze Für (größere) Veranstaltungen auf dem FC-Gelände (Spiele der Frauen- und Nachwuchsmannschaften, der Geißbockcup, öffentliches Training der Bundesligaspieler, Veranstaltungen anderen Veranstalter, Feste und Feiern etc.) muss der Das Vorhaben führt nur zu einer äußerst geringen Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC Köln (8 Kfz/24h), da es zu keiner quantitativen Erweiterung des Spiel- und Trainingsbetriebes des 1. FC Köln kommt. Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten aus. Zur Verbesserung der Stellplatzsituation wurden verkehrliche Maßnahmen ergriffen (Verbesserung der Wegeverbindung, Haltestelle und Querungshilfe an der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 533 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verein, wie jeder andere Bauherr auch, selber für ausreichende Autostellplätze auf seinem eigenen Grund sorgen. Dieser Punkt ist insofern wichtig, da angenommen wird, dass keine weiteren Parkplätze im Grüngürtel angelegt werden dürfen, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen. Berrenrather Straße, Verkehrsleitsystem). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens konnte durch das Verkehrsgutachten der Nachweis erbracht werden, dass im Regelfall auch zukünftig ausreichend viele Stellplätze zur Verfügung stehen werden. Für Sonderveranstaltungen (z.B. jährlicher Geißbockcup) werden Sonderregelungen erforderlich (z. B. Shuttle- Service von Parklätzen in der Umgebung). 4.1 Allgemeines Verfahren 864 schlechte Qualität der Beschlussvorlagen Es wird die Qualität der Beschlussvorlagen kritisiert. Im Verfahren wurde zudem eine wichtige Grundlage, ein Rechtsgutachten, mit den Unterlagen nicht versandt. Beim Dokument Anlage 4 (Begründungstext) handelt es sich nicht um die originale Anlage 4 der Beschlussvorlage 1997/2015, die in den Ausschüssen der Stadt Köln beraten wurde, sondern um ein abgeändertes Schriftstück. Die Änderungen sind nicht gekennzeichnet. Die Flächen, die im Zielabweichungsverfahren bezeichnet sind, stimmen in dem Ausmaß nicht mit den Flächen überein, auf die sich die Beschlussvorlagen 1997/2015 und 3209/2016 beziehen und in den Ausschüssen der Stadt Köln beraten wurden. Die zeichnerische Darstellung und Begründung der 209. FNP-Änderung ist ebenfalls abgeändert und in Die Beschlussvorlagen entsprechen dem Standard der Stadt Köln. Ein förmliches Rechtsgutachten wurde während der Bauleitplanverfahren nicht erstellt. Die Stellungnehmer beziehen sich mit der Beschlussvorlage 1997/2015 auf den Stand der frühzeitigen Beteiligung. Im Rahmen der Offenlage lag selbstverständlich der überarbeitete Stand der öffentlichen Auslegung bereit. Für die Offenlage ist kein förmlicher Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses oder des Rates erforderlich. Mit Datum vom 19.12.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den sogenannten Vorgabenbeschluss gefasst, mit Vorgaben für die Verwaltung, wie das Verfahren weiterzuführen ist. Die Verwaltung hat im Anschluss die Unterlagen grundlegend angepasst. Diese Unterlagen waren dann Teil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Eine Kennzeichnung der Änderungen ist rechtlich auch nicht erforderlich. Da die Unterlagen grundlegend angepasst worden sind, wäre dies auch X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 534 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der vorliegenden Form nicht in den Ausschüssen des Rates der Stadt Köln beraten worden. nicht sachgemäß gewesen. 4.1 Allgemeines Verfahren 865 Bedarf nicht nachvollziehbar Die Unabwendbarkeit dieses Vorgehens ist nicht schlüssig begründet. Der Bedarf für das geplante Vorhaben ist nicht nachvollziehbar. Auch attestiert der DFB dem 1. FC Köln schon jetzt eine ausgezeichnete Jugendarbeit (3 von 3 Sternen). ie Notwendigkeit der Erweiterungsabsichten wurde aus den Bedarfen des 1. FC Köln nachvollziehbar abgeleitet. Hierzu sind in einer Liste die Mannschaften und die Belegung der Plätze dargestellt. Diese können der Begründung zum Flächennutzungsplan entnommen werden. In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine Zertifizierung der Nachwuchsleistungszentren. Diese Zertifizierung wird durch ein unabhängiges Unternehmen durchgeführt, welche die Ausbildungsqualität anhand verschiedener Kriterien bemisst. Die zugrunde gelegten Kriterien sind vielfältig und beinhalten u. a. sportliche Konzepte, personelle Ausstattung, Schulkonzepte sowie auch infrastrukturelle Voraussetzungen. Im Gesamtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt infrastrukturelle Voraussetzungen mit überdurchschnittlichen Schwächen vermerkt worden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 866 vorzeitiger Baubeginn Ein vorzeitiger Baubeginn (zum Schaffen von Fakten) wird abgelehnt. Eine Baugenehmigung vor Bekanntmachung des Satzungsbeschluss kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 BauGB vorliegen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 867 Neubau im Außenbereich gemäß §35 BauGB Bei dem Neubau des Großgebäudes des Leistungszentrums handelt es sich um einen Nach dem Satzungsbeschluss für den qualifizierten Bebauungsplan ist das Plangebiet nicht mehr nach § 35 BauGB, sondern nach § 30 BauGB zu werten. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans ist für das X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 535 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Neubau im Außenbereich gemäß §35 BauGB. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist unter strengen Auflagen möglich. Gemäß §35 (1) ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist und auch dann nur, wenn die in der Norm aufgeführten Zweckbestimmungen gegeben sind. Die geplante Zweckbestimmung ist durch die Auflistung in §35 (1) nicht gedeckt. Gemäß §35 (2) können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt werden dürfen, sind in §35 (3) präzisiert. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens des Leistungszentrums im Außenbereich ist somit daran zu beurteilen, ob das Vorhaben die in §35 (3) genannten Belange beeinträchtigt. Vom geplanten Leistungszentrum ist in der im Plan festgesetzten vorgesehen Größe von einer erheblichen Beeinträchtigung der genannten Belange auszugehen. Auch die geplanten Sportanlagen mit hohen Flutlichtmasten haben aufgrund ihrer wesentlichen Veränderung und Eingriffe in den bestehenden Freiraums (einschließlich der Aufschüttungen und der geplanten Massivbauweise der Sportplätze) den Charakter einer baulichen Anlage, deren Zulässigkeit im Außenbereich regelmäßig unter Berücksichtigung von §35 (3) BauGB beurteilt wird. Leistungszentrum die Festsetzung eines Sondergebietes mit einem klar definierten Nutzungskatalog maßgebend. Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus Sicht des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschutzes die Errichtung von Kunstrasenplätzen erforderlich, da besondere Bauweisen bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem Denkmalschutz entgegen kommt. Seite 536 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Auch für diesen Teil der Planung ist von unzulässigen Beeinträchtigungen der genannten Belange auszugehen. Die Anforderungen an die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens im Außenbereich sind damit nicht gegeben. Selbst wenn die Auffassung vertreten würde, das von den geplanten Baumaßnahmen die in §35 (3) BauBG genannten Belange nicht tangiert sind, was weder in der Unterlagen begründet ist noch nachvollziehbar wäre, ist §35 (6) BauGB zu beachten. Gem. §35 (6) sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die großflächige Versiegelung, die durch die neuen Kunstrasenplätze entsteht, widerspricht dieser Vorgabe diametral. Die Notwendigkeit, alle vorgesehenen Plätze als Kunstrasenplätze auszuführen ist aus den Unterlagen nicht erkennbar. 4.1 Allgemeines Verfahren 868 Zweierlei Maß In der Vergangenheit wurden verschiedene Projekte (beleuchtete Joggingstecke im Grüngürtel, Straßenbeleuchtung Fußweg, Bolzplatz; Erweiterung Schule, Auflagen des Waldkindergartens etc.) mit der Begründung der Unvereinbarkeit mit Denkmal- und Landschaftsschutz durch die Stadt ablehnend Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Regelungen des BauGB. Hierbei wird auch der Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf andere gleichartige Vorhaben beachtet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 537 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat beschieden, wohingegen das geplante Vorhaben möglicherweise genehmigt werden soll. Es drängt sich der Eindruck auf, dass bei der Stadt Köln mit zweierlei Maß gemessen wird und allein aufgrund des positiven Images des 1. FC Kölns dessen Belange mehr Berücksichtigung bei den zuständigen Stellen der Stadt Köln finden als Vorhaben von nicht so bekannten Antragstellern (Sonderbehandlung des 1. FC Kölns). Dies kann den Eindruck erzeugen, dass Entscheidungen aufgrund von “kölschen Klüngeleien“ getroffen werden. Es wird die Gleichbehandlung aller Vorhaben gefordert. 4.1 Allgemeines Verfahren 869 Ungleichbehandlung Es besteht die Forderung nach einer unbedingten Gleichbehandlung aller beantragten Vorhaben. Diesbezüglich stellen viele Einwender die Frage, wie der Antrag beschieden werden würde, wenn nicht die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, sondern ein gemeinnütziger Verein (beispielsweise Tennis Club Deckstein e.V. oder SC Blau-Weiß 06 Köln e.V.) einen Antrag zur Bebauung des Grüngürtels (Tennishalle, Sportplatz oder Vereinsheim) stellen würden. Mit keiner akzeptablen Begründung können zukünftige Bauprojekte im Grüngürtel mehr untersagt werden, wenn der Bebauungsplan in diesem Fall im Sinne des 1. FC Kölns geändert Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine vertiefende Untersuchung des Bestandes und der bestehenden Entwicklungsabsichten der Vereinssportstandorte im sog. Sportband des Äußeren Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel. Im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel bestehen mit dem FC Viktoria Köln (Saison 2019/20: 3. Bundesliga) und Bayer Leverkusen (Saison 2019/20: 1. Bundesliga) zwei Standorte von Fußballvereinen, welche ebenfalls im professionellen Bereich tätig sind und eine umfassende Nachwuchsförderung betreiben. Allerdings sind weder im linksrheinischen noch im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel Erweiterungsabsichten für einen bestehenden X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 538 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden würde (Präzedenzfall). Vereinssportstandort der Qualität bekannt, dass das Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwirkung erzeugt. Für Bayer 04 Leverkusen ist aktuell eine Bauleitplanung auf Kölner Stadtgebiet ebenfalls im Verfahren, jedoch ist diese quantitativ nicht mit der Erweiterung der RheinEnergieSportparks zu vergleichen. 4.1 Allgemeines Verfahren 870 nicht planungsrechtlich genehmigte Bauten Der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA hat bereits in den vergangenen Jahren Erweiterungsbauten vorgenommen, welche mit dem bestehenden Landschafts- und Denkmalschutz nicht vereinbar sind und die nur baurechtlich, nicht aber planungsrechtlich genehmigt wurden. Dieses soll sich nicht wiederholen. Eine bereits bestehende, unzulässig errichtete Bebauung im Umfang von 26.400 m² soll durch ein Zielabweichungsverfahren nachträglich legitimiert werden. Die nachträgliche Sanktionierung von Alteingriffen führt zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des Staates und das Recht des Bürgers auf vollumfängliche Möglichkeit der Überprüfung staatlichen Verwaltungshandelns. Einige Einwender kritisieren, dass diese Bauten mit dem geplanten Vorhaben nachträglich legalisiert werden sollen. Andere Einwender schlagen als Entgegenkommen vor, dass bei diesem Verfahren auf einen Rückbau Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergie Sportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine langfristige planungsrechtliche Sicherung für die Entwicklung und Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgen. Ein Rückbau von Erweiterungsbauten beziehungsweise Anlagen ist daher nicht vorgesehen (lediglich der Trainingsplatz 2 wird insbesondere aus denkmalschutzbezogenen Gründen renaturiert). X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 539 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat verzichtet könnte. 4.1 Allgemeines Verfahren 871 Errichtung Geißbockheim und Franz- Kremer-Stadion Es wird nachgefragt, ob die bau- und ordnungsrechtliche Situation im Zusammenhang mit der Errichtung des Geißbockheims und des Franz- Kremer-Stadions zu irgendeinem Zeitpunkt sorgfältig geprüft wurde und ob etwaige Verstöße bisher Konsequenzen hatten. Das Geißbockheim mit seinem Erweiterungsbau ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die vorhandenen Gebäude wurden auf der Grundlage von Bauanträgen genehmigt und legal umgesetzt. Das Geißbockheim liegt jedoch innerhalb des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes. Der geänderte FNP sieht hier eine Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Clubhaus vor. Gemäß der Zeichenerklärung sind hier nur bauliche Anlagen und Nutzungen, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen, zulässig. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und Gastronomie. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wurde das Geißbockheim demnach mit weiteren Restriktionen belegt. Die vorhandene Nutzung genießt Bestandsschutz. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 872 Folgen des Klimanotstandes für das Verfahren Wie auch viele andere Städte in NRW hat die Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen. Dem Klimaschutz wurde im Entscheidungsverfahren bisher nicht die notwendige Priorität eingeräumt. Nach der Ausrufung des Klimanotstandes durch die Stadt Köln ist eine nochmalige und erweiterte Prüfung der Entscheidungsgrundlage für das geplante Vorhaben notwendig. Auch die Empfehlungen des Weißbuch Stadtnatur und des 10 Punkte Plans zum Insektensterben, sowie die Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) sind die Erfordernisse des Klimaschutzes in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB zu den Bauleitplanverfahren wurden die Belange des Klimaschutzes insofern untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden fachlich im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Das Gutachten stellt die klimatische Funktion des Äußeren X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 540 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Einhaltung der Pariser Klimaziele sind nicht mit in die Bewertung einbezogen worden. In Anbetracht dessen, dass der Grüngürtel maßgeblich das Stadtklima beeinflusst und eine wichtige Kaltluftschneise bildet, ist eine Genehmigung des geplanten Vorhabens laut Ansicht einiger Einwender nicht möglich. Spätestens die Erklärung des Klimanotstands muss zum unmittelbaren Stopp jeglicher Planung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Grüngürtel führen. Andere Einwender fordern darüber hinaus den Rückbau der vorhandenen Versiegelungen. Außerdem wird ein unabhängiges Gutachten zu ökologischen, sozial-ökologischen sowie mikro- und mesoklimatischen Folgen sowohl im direkt betroffenen Gebiet rund um die Gleueler Wiese als auch in den angrenzenden Wohngebieten gefordert. Es wird kritisch angemerkt, dass der Ausruf des Klimanotstands kurz nach der Genehmigung des geplanten Vorhabens erfolgt ist. Dieses hat den Anschein von kölschem Klüngel. Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert dar. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar. Der Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Klimanotstand steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Bauleitplanverfahren. Eine Genehmigung der aufgrund der Bauleitpläne zulässigen Vorhaben ist noch nicht erfolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 873 Kritik an der politischen Beteiligung der Öffentlichkeit Es wird kritisiert, dass bei der ersten Beteiligung der Öffentlichkeit kein Verantwortlicher vom Denkmalschutz vor Ort war. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde unabhängig von der Anwesenheit eines „Verantwortlichem vom Denkmalschutz“ über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 541 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat unterrichtet. 4.1 Allgemeines Verfahren 874 Aufforderung der Stadt Köln gegen das Vorhaben zu stimmen Die Stadt wird aufgefordert gegen das Vorhaben zu stimmen. Das Projekt mit seinen Folgen erscheint nicht zu Ende gedacht. Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente wird im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung veröffentlicht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 875 Druck auf die Stadt Köln Die Stadt soll sich nicht vom 1. FC Köln unter Druck setzten lassen. Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente wird im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung veröffentlicht. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 876 Entscheidung bereits erfolgt Einige Einwender gehen davon aus, dass die Entscheidung über das geplante Vorhaben bereits erfolgt ist und das Vorhaben genehmigt wurde / wird. Es wird kritisiert, dass der Baudezernent dem 1. FC Köln zugesichert hat, dass der Bau im Oktober beginnen könnte. Durch diese Aussage wird die Entscheidung des Rates übergangen. Wie kann die Verwaltung Zusagen zu Baugenehmigungen geben oder diese in Aussicht stellen, wenn sie a) weiß, dass eine Mehrheit der Bevölkerung diese Pläne ablehnt und deswegen dagegen vorgeht, b) die rechtliche Lage völlig unklar ist, c) die Politik zu Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente wird im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung veröffentlicht. Zusagen zu Baugenehmigungen wurden im Vorfeld nicht gemacht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 542 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat entscheiden hat und d) sie sich somit selbst unter Druck setzt. 4.1 Allgemeines Verfahren 877 Profit / Gewinn Es wird der Profit, der aus der Verpachtung der Wiese gewonnen wird, angesprochen. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und werden dem 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen. Die Stadt Köln wird für die Vermietung bzw. Verpachtung der Flächen den in Köln üblichen Miet- bzw. Erbpachtzins erheben. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 878 Entscheidungsberücksichtigung Es soll bei der Entscheidung über das geplante Vorhaben eine neutrale, ergebnisoffene Abwägung der Gründe unter Berücksichtigung folgender Aspekte erfolgen: Umweltschutz, Klimaschutz, Interessen der Bürger (Erholung, Gesundheit, Einhaltung Bürgerrechte etc.), Entscheidung für die Zukunft, für die Kinder und kein Lobbyismus Das Interesse eines einzelnen Vereins / Wirtschaftsunternehmens darf nicht über das Interesse des Gemeinwohls gestellt werden. Es soll eine umfassende Prüfung aller Einwände und Gutachten erfolgen und nicht nur eine oberflächliche Prüfung, wie sie bisher anscheinend erfolgt ist. Auswirkungen des Vorhabens müssen vor der Entscheidung bekannt sein und nicht erst im Nachgang untersucht werden. Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Rahmen von Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Eine endgültige Entscheidung wird durch den Rat der Stadt Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren getroffen. Hierbei werden alle für und gegen die Planung sprechenden Argumente gemäß § 1 Absatz 7 BauGB vom Rat in die Abwägung eingestellt und gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen. Anhaltspunkte für eine Vorwegnahme der Abwägung aufgrund der Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt Köln über die Inhalte von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan liegen nicht vor. Sämtliche Einwände und Gutachten wurden detailliert geprüft. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 543 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.1 Allgemeines Verfahren 879 Vorhaben ist Neubau und keine Erweiterung Irrtümlicherweise wird die Bebauung als Erweiterung des RheinEnergieSportparks dargestellt, obwohl es sich um eine komplette Neuausrichtung mit Neubauplänen für den 1. FC Köln handelt und das unzulässiger Weise in einem Landschaftsschutzgebiet mit Denkmalschutzcharakter. Bei dem geplanten Umfang und dem Ausmaß der Erweiterung inkl. der noch nicht vorhandenen Tiefgarage ist diese Auslegung der Pläne falsch. Auch hier wird den Kölner Bürgern bewusst die Unwahrheit gesagt, weil es sich um eine Neuerrichtung in diesem Ausmaß handelt, erst recht wenn eine Erhöhung der geplanten Kunstrasenflächen stattfinden wird. Die Anzahl der trainierenden Mannschaften des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark wird nach Realisierung des Vorhabens nicht zunehmen. Insofern handelt es sich um eine Verbesserung bzw. Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den aktuellen Trainings- bzw. Spielbetrieb. Über den Umfang der geplanten Vorhaben ist die Öffentlichkeit im Rahmen der Bebauungsplanverfahren und darüber hinaus mit informellen Formaten (Website des 1. FC Köln, freiwillige Bürgerinformation) informiert worden. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der Bedarfsnachweis kann der Satzungs- sowie der Feststellungsbegründung entnommen werden. Die Belange des Denkmal- und Naturschutzes wurden ermittelt und in die Abwägung eingestellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 880 Brandschutzaspekte Es wird nachgefragt, ob im Hinblick auf die besondere Lage der Anlagen und Gebäude am Geißbockheim im Landschaftsschutzgebiet Brandschutzaspekte (Erreichbarkeit der Plätze durch Feuerwehr, Stau auf dem Militärring) beachtet bzw. geprüft wurden. Auch stellt sich bei einem Brand der Kunstrasenflächen (Dioxinfreisetzung) die Frage, wie der 1. FC Köln als kommerzieller Betreiber der Anlage diesem Risiko mit einer eigenen Feuerwehr gerecht werden kann, dessen Bekämpfung nicht primär finanzielle Aufgabe der Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die grundsätzliche Sicherstellung des Brand-schutzes, wie die Erreichbarkeit durch Feuer-wehrfahrzeuge, Löschwassermengen u. a. m., geprüft. Im Rahmen der nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die Belange des Brandschutzes zusätzlich verbindlich geregelt und ggf. bestimmte Auflagen seitens der Bauaufsichtsbehörde gemacht. Darüber hinaus befindet sich im Stadtgebiet von Köln bereits eine Vielzahl von Kunstrasenplätzen. Eine erhöhte Brandgefahr geht von diesen nicht aus. Auch X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 544 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat städtischen Feuerwehr sein dürfte. Zu dieser Frage sind ein entsprechendes Finanzierungsgutachten und entsprechende Rückstellungen erforderlich. hier wird seitens der Betreiber keine eigene Feuerwehr benötigt. Grundsätzlich können Kunstrasenplätze aus hochwertigem Kunststoff hergestellt werden, der nicht brennt, wohl aber schmilzt, wenn er mit Feuer oder heißen Gegenständen in Kontakt kommt. 4.1 Allgemeines Verfahren 881 Verstoß gegen die Grundsätze der Bauleitplanung Die Planungen verstoßen gegen die in § 1 BauGB genannten Grundsätze der Bauleitplanung. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese Anforderungen wurden bei der Bewertung der hier vorliegenden Planung nicht erfüllt. Die Belange des privatwirtschaftlichen Unternehmens 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA werden höher eingestuft als die Belange aus § 1 (5), (6), (7) und (11) BauGB. Die Planungen verstoßen nicht gegen die in § 1 BauGB genannten Grundsätze der Bauleitplanung. Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente wird im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung veröffentlicht. Abwägung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Rat der Stadt Köln alle für und gegen die Planung sprechenden Aspekte in den Blick nimmt und sich dann mit einer nachvollziehbaren Begründung für die Bevorzugung des einen Belangs und hiermit notwendigerweise einhergehend für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Hierbei kommt den öffentlichen Belangen nicht automatisch ein größeres Gewicht zu als den privaten Interessen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 882 Verstoß gegen UVPG Schutzgüter Die Planungen verstoßen erheblich gegen die im UVPG genannten Schutzgüter. Im Planungsentwurf sind maßgebliche Faktoren, wie die Gesundheit der Menschen, der Erhalt der Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums und der Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in denen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB genannten Belange des Umweltschutzes berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse der Umweltprüfungen wurden in den Umweltberichten zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 545 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Schutz der Landschaft unzureichend berücksichtigt worden. dokumentiert. 4.1 Allgemeines Verfahren 883 Beteiligung Träger öffentlicher Belange Es ist eine Beteiligung Träger öffentlicher Belange sowie betroffener Ämter durchzuführen. Dies ist bislang nicht erfolgt, daher sind die Grundlagen der bisherigen Planung unzureichend. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 und 2 BauGB sowie der städtischen Dienststellen hat stattgefunden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 884 Abwägung wirtschaftliche Interessen und öffentliche Belange Es muss der Genehmigungserteilung eine nachvollziehbare Abwägung von privaten Interessen des Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln und der öffentlichen Belange der Stadt Köln und ihrer Bürger vorangehen. Das Interesse Einzelner darf nicht über den Belangen von Vielen stehen. Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente wird im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung veröffentlicht. Abwägung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Rat der Stadt Köln alle für und gegen die Planung sprechenden Aspekte in den Blick nimmt und sich dann mit einer nachvollziehbaren Begründung für die Bevorzugung des einen Belangs und hiermit notwendigerweise einhergehend für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Hierbei kommt den öffentlichen Belangen oder den Interessen Vieler nicht automatisch ein größeres Gewicht zu als den privaten Interessen eines Einzelnen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 885 Klüngel Es wird befürchtet, dass bei der Entscheidung über das geplante Vorhaben der Kölsche Klüngel "mitspielt". Diese Planung ist nicht im Sinne und zum Wohle der Mehrheit der Bürger dieser Stadt. Bei der Bearbeitung des Verfahrens ist für einige Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente wird im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung veröffentlicht. Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 546 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Einwender offensichtlich zu erkennen, dass hier starke Interessen mehrerer Funktionäre und Investoren vorhanden sind, die durch den „Klüngel“ aufrechterhalten bzw. unterstützt werden. Dieser Eindruck hat sich in der Folge bestätigt. Die Einwände, die von Bürgerinnen und Bürgern, von Verbänden wie dem BUND, dem NABU, dem RVDL u.a. vorgebracht wurden, sind sehr zahlreich. Trotz der hierbei vorgebrachten Bedenken wurde das Vorhaben unbeirrt weiter verfolgt und nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt. Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche, politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Rahmen von Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Es wurden alle für und gegen die Planung sprechenden Belange in die Abwägung durch den Rat eingestellt. Abwägung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich der Rat für die Bevorzugung des einen Belangs und hiermit notwendigerweise einhergehend für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Hierbei kommt den öffentlichen Belangen oder den Interessen Vieler nicht automatisch ein größeres Gewicht zu als den privaten Interessen eines Einzelnen. 4.1 Allgemeines Verfahren 886 Abstimmung des Regionalrats über einen nicht gemeinsam abgestimmte Aufstellungsbeschluss Seit dem Aufstellungsbeschluss hat es eine Vielzahl von Änderungen des Plangebiets gegeben, die ebenso wenig wie manche textliche Änderung ausreichend kommuniziert und vor allem kenntlich gemacht worden sind. Das Planungsgebiet ist immer wieder erweitert worden, bis seine Größe ausreichte, um die baulichen Maßnahmen auf unter 10% der Gesamtfläche zu drücken. Gleichzeitig ist das Geißbockheim mit fadenscheiniger Begründung aus dem B-Plan-Gebiet herausgenommen worden, um auch auf diese Weise dafür zu sorgen, dass die neuen bebauten Flächen die maximal zulässigen Eine Dokumentation von Änderungen bis zum Offenlagebeschluss ist nicht erforderlich. Ziel der Beteiligungsverfahren ist die Weiterqualifizierung der Bauleitpläne, insoweit sind Änderungen der Bauleitpläne im Verfahren Teil des Prozesses. Die offengelegten Bauleitpläne sind Ergebnis der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten planerischen Überlegungen. Der Zuschnitt der Geltungsbereiche von Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung erfolgte nach planungsrechtlichen Kriterien, wie Planerfordernis und Konfliktbewältigung. Die Abgrenzung der Geltungsbereiche auf FNP-Ebene und Bebauungsplan- Ebene ist unterschiedlich. Die Fläche des Geißbockheims wurde nicht ins Bebauungsplangebiet einbezogen, weil es insoweit keine baulichen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 547 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Werte unterschreiten. Der Regionalrat hat am 5. Juli 2019 über eine Beschlussvorlage abgestimmt, die in mehreren Aspekten nicht mehr dem gemeinsam abgestimmten Aufstellungsbeschluss entsprochen hat. Einen Hinweis diesbezüglich hat es auch nicht gegeben. Änderungsabsichten des 1. FC Köln gibt, für die eine Baugenehmigung erforderlich wäre und der Bestand aufgrund der hierfür vorliegenden Baugenehmigungen keiner zusätzlichen planungsrechtlichen Sicherung bedarf. Die Größe des Plangebietes spielt für die zulässige bauliche Ausnutzung keine Rolle. Im Bebauungsplan ist eine maximale Grundfläche bzw. Geschoßfläche für das Sondergebiet Leistungszentrum Fußball festgesetzt. 4.1 Allgemeines Verfahren 887 Planansatz steht dem Landesentwicklungsplan NRW entgegen (mangelhafte Alternativenprüfung) Es wird kritisiert, dass keine ausreichende Alternativenprüfung vorgenommen worden ist. Der Planansatz steht dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (7.1-5 Ziel Grünzüge) entgegen, da nicht alle möglichen Alternativen geprüft worden sind, wie z. B. der Standort im Stadtteil Marsdorf. Die Auswahl dieses Standorts wurde mit den Stimmen der CDU, SPD und FDP Fraktionen abgelehnt. Allein diese Ratsentscheidung stellt den Planansatz in Frage. Um den Eingriff in das Grünsystem und den Denkmalschutz zu rechtfertigen, wird eine alternative Standortuntersuchung gemacht. Diese wurde schon 2015 massiv wegen ihrer Einseitigkeit kritisiert. Daran hat sich 2019 nichts geändert. Die Untersuchung ist mangelhaft und wertet alle Die Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung) hat durch das Zielabweichungsverfahren bestätigt, dass die geplante 209. FNP-Änderung den Zielen der Raumordnung nicht entgegensteht. Im Rahmen des 209. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende Alternativenprüfung durchgeführt. Zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde diese Alternativenprüfung an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Während der Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen Standorte mit weniger als zehn Punkten in folgender Reihenfolge eindeutig dahinter: Köln-Junkersdorf (Frischezentrum), Hürth, Köln- Immendorf, Köln- Merkenich, Köln-Urbach. Der Standort RheinEnergieStadion wird aufgrund der nicht vorhandenen Flächenverfügbarkeit generell X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 548 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat anderen Standorte ab und den Standort Geißbockheim auf. Solange eine solche Suche und Prüfung zu Alternativen nicht transparent und nachvollziehbar stattgefunden hat, kann eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht diskutiert und beantragt werden. ausgeschlossen. Nach Erstellung der Alternativenprüfung gab es ab dem Schuljahr 2019/2020 eine geänderte Situation bei dem Kriterium „schulische Anbindung“. Aufgrund dieser Veränderung wird die Alternativenprüfung erneut angepasst, sodass das Kriterium Schulische Anbindung beim Standort RheinEnergieSportpark von 2 Punkten auf voraussichtlich einen Punkt abgewertet werden wird. Trotzdem weist insbesondere der auf Platz 2 rangierende Standort Marsdorf, auch unter Berücksichtigung der veränderten Schulsituation eine schlechtere Anbindung an die Schulen, mit denen der Verein zusammenarbeitet, auf und verfügt insoweit über keine vergleichbar gute funktionale Verflechtung. Auch in der Gesamtwertung bleibt der Standort RheinEnergieSportpark eindeutig die Vorzugsvariante. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamtstandortlösung durch den 1. FC Köln – die Alternativenprüfung ergänzt um eine Untersuchung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘.Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und beschloss die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Seite 549 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gesamtlösung am bestehenden Standort. 4.1 Allgemeines Verfahren 888 Darstellung des Vorhabens bei der Bürgeranhörung Bei der Bürgeranhörung am 26. Juni 2019 sind die Eingriffe in die Belange der Bürger von Verwaltung und Politik beschönigend gering dargestellt worden. Bei der Informationsveranstaltung am 26. Juni 2019 handelte es sich um eine Veranstaltung der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ und somit nicht um eine städtische Veranstaltung. Die Stadtverwaltung hatte hier keinen Einfluss auf die Präsentation und Darstellung von Ergebnissen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 889 Konzept des nachhaltigen Bauens Es wird nachgefragt, ob das geplante Bauvorhaben zum Konzept des nachhaltigen Bauens passt. Das Leistungszentrum wird gemäß den Vorgaben der EnEV errichtet. Darüber hinaus erfolgt eine Dachbegrünung sowie bei den Infrastrukturgebäuden eine Fassadenbegrünung. X Dem Sachargument wird gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 890 Forderungen zum Thema Stadtplanung Es muss ein Umdenken in Stadtplanung und Stadtentwicklung erfolgen, um die bereits eingetretenen Verluste und den schleichenden Abbau der ökologischen Ressourcen in der Stadt Köln aufzuhalten. Ein städtebauliches Ziel besteht vielmehr darin, unersetzliche Schätze wie den Grüngürtel, dessen Bewahrung durch Vorschriften des Landschafts- wie des Denkmalschutzes gewährleistet werden soll, zu erhalten. Es wird eine bürgernahe, demokratische und umweltbewusste Stadtplanung ohne Fraktionszwang mit Rücksicht auf wirtschaftliche Aspekte zum Nutzen der Bürger gefordert. Die Stadt Köln unterstützt mit vielen Formaten eine nachhaltige Stadtentwicklung. Die Stadt Köln unterstützt auch die Initiative der Kölner Grün Stiftung durch den Masterplan Grüngürtel: Impuls 2012, den Grüngürtel im Sinne des Landschafts- wie Denkmalschutzes zu bewahren und weiter zu entwickeln. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines 891 Sonderbehandlung des 1. FC Kölns Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, X X Dem Sachargument Seite 550 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verfahren Es wird die Sonderbehandlung / Privilegien des 1. FC Kölns kritisiert (Standort allgemein, viel Fläche im Grüngürtel, Ausnahmeregelungen etc.). Dem 1. FC Köln sind schon zu viele Zugeständnisse in der Vergangenheit gemacht worden. Einige Genehmigungen sind auch über bestehende Gesetze und Schutzvorschriften hinweg erfolgt. Egal in welcher Liga der 1. FC Köln gespielt hat und spielt, die wirtschaftliche und soziale Situation der Stadt und ihrer 1 Million Einwohner blieb und bleibt unverändert. In Listen zu den wichtigsten 100 Unternehmen taucht die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA nicht auf. Auch der Fan-Kult und der Fanatismus dürfen nicht zu einer Sonderbehandlung führen. insbesondere den Regelungen des BauGB. Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen Planungen gewährleistet. wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 892 Recht auf körperliche Unversehrtheit Die Genehmigung und die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich des RheinEnergieSportparks und der Gleueler Wiese würde das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz verletzen. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG wird nicht gesehen. Es sind keine Erkenntnisse durch das Verfahren bekannt, dass das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt sein könnte. Sämtliche rechtlichen Vorgaben werden eingehalten. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 893 Strafanzeige Im Fall der Genehmigung des Vorhabens wird beabsichtigt Strafanzeige wegen aller in Frage kommenden Delikte gegen alle verantwortlichen Amtsträger und Bediensteten der Stadt Köln sowie Sämtliche rechtlichen Vorgaben werden eingehalten. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Köln im Zusammenhang mit der Bauleitplanung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 551 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat derjenigen im weiteren Verfahrensgang befassten Behörden zu stellen. 4.1 Allgemeines Verfahren 894 rechtliche Mittel Es wird angekündigt gegen die Ausbaupläne des 1. FC Kölns mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen. Hierdurch wird es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen beim Verfahren kommen. Auch wird eine Klage gegen das Amt für Stadtplanung erwägt. Im Falle einer Zustimmung zur Bebauung der Gleueler Wiese werden die Strafbestimmungen des § 71 Bundesnaturschutzgesetz zum Tragen kommen. Nach dem Legalitätsprinzip aus § 152 II, 170 1 der Strafprozessordnung (StPO) wird die Staatsanwaltschaft Ermittlungen bei einer entsprechenden Anzeige gegen Unbekannt aufnehmen müssen. Es wird die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags zur Überprüfung des Bebauungsplans (§ 47 VwGO) und einer Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) angesprochen. Hierzu werden auch Nachragen gestellt:  Darf der 1. FC Köln während des Normenkontrollantrags bereits mit vorbereitenden Bauarbeiten beginnen, in dem Glauben, dass er früher oder später ohnehin die Baugenehmigung erhalten wird (§ 33 BauGB)?  Ist es planungsrechtlich möglich, dass die Zu einem möglichen Normenkontrollverfahren ist anzumerken, dass der 1. FC Köln mit baugenehmigungspflichtigen Vorhaben einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen erst beginnen darf, wenn er im Besitz einer Baugenehmigung ist. Diese könnte allerdings während eines Normenkontrollverfahrens erteilt werden, da die Normenkontrolle keine aufschiebende Wirkung hat. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht § 35 BauGB, sondern § 30 BauGB. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Köln im Zusammenhang mit der Bauleitplanung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 552 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Stadt Köln innerhalb des Zeitraums eines Normenkontrollverfahrens, gemäß § 35 BauGB für Einzelelemente der geplanten Baumaßnahmen eine Genehmigung erteilen darf? Einige Einwender denken auch über zivilen Ungehorsam nach, falls das geplante Vorhaben genehmigt werden sollte. 4.1 Allgemeines Verfahren 895 Vereinbarkeit mit europäischem und nationalem Wettbewerbsrecht Angesichts der irreparablen Schäden, die das Bauvorhaben hinterlassen wird, und möglicher Strafen für die Stadt Köln, wäre es wichtig vorab zu prüfen, inwieweit das Vorhaben mit europäischem und nationalem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Durch die Bauleitplanverfahren entstehen keine Konflikte mit europäischem oder nationalem Wettbewerbsrecht. Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden Miet- bzw. Erbbauzinsen richten sich nach den allgemeinen Vorgaben der Stadt Köln für Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 896 rechtliche Verstöße Die Änderung des Flächennutzungsplans, der Bebauungsplan sowie die beabsichtigte Verpachtung an die FC GmbH & Co. KG verstoßen sowohl gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot gemäß Art. 107 AEUV, dem Durchführungsverbot des Art. 105 AEUV und ist der europäischen Kommission gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV zu melden. Vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Kommission dürfen diese Beihilfen nicht gewährt werden. Das Durchführungsverbot gilt in der deutschen Rechtsordnung unmittelbar und stellt nach der gefestigten Rechtsprechung ein Durch die Bauleitplanverfahren entstehen keine Konflikte mit europäischem oder nationalem Wettbewerbsrecht. Es werden keine staatlichen Beihilfen geleistet. Schadenersatzansprüche von Konkurrenzunternehmen sind nichtersichtlich. Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Regelungen des BauGB. Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen Planungen gewährleistet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 553 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Die oben aufgeführten Änderungen und die Verpachtung verstoßen auch gegen den grundrechtlich verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Stadt Köln und damit mittelbar die Bürger der Stadt Köln müssen daher mit erheblichen Kosten, insbesondere Schadensersatzansprüchen von Konkurrenzunternehmen rechnen. Schließlich wird durch die unzulässige Beihilfe auch der Handel unter Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die sog. Binnenmarktrelevanz ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Tätigkeit in Form von Werbung, Vermarktung von Fernsehrecht und Merchandising sowie schließlich auch aus der Teilnahme am europäischen Transfermarkt (Siehe hierzu Bosman- Urteil des EuGH v. 15.12.1995 fC-415/93), NM 1996, 505 EuZW1996,82 NZA 1996,191 Rn. 73 NVwZ 1996, 365 Ls.). 4.1 Allgemeines Verfahren 897 Gemeinnützigkeit Es wird angemerkt, dass der Antrag ganz oder teilweise auf Gemeinnützigkeit basiert, welcher der 1. FC Köln als Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsichten nicht haben kann. Auch handelt es sich bei dem Verein nicht um einen Verein des Breitensports, in dem jeder aktives Mitglied werden kann, sondern um einen privaten elitären Verein, der sich seine Mitglieder aussucht. Dieser Tatsache muss bei der Entscheidung, ob Der Antrag auf Erweiterung des RheinEnergieSportparks durch den 1. FC Köln ist nicht auf Gemeinnützigkeit aufgebaut. Ziel ist es, die Trainingsbedingungen für den 1. FC Köln zu verbessern. In den nicht benötigten Zeiten können die Plätze dann vom organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport genutzt werden. Die Nachwuchsmannschaften sind durch den gemeinnützigen 1. FC Köln e.V. (U8 bis U16 sowie die Frauenmannschaften außer der 1. Damen) organisiert, X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 554 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat dem Unternehmen des 1. FC Kölns öffentlicher Raum zur Verfügung gestellt wird, berücksichtigt werden. Es wird gefordert, dass die Stadt den wirtschaftlichen Interessen an der Stelle Einhalt bietet, an der die Lebensqualität vieler Menschen eingeschränkt werden wird. die Lizenzmannschaft sowie die U17 bis U21) in der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst neben der Errichtung eines Leistungszentrums für die Nachwuchsmannschaften und die Lizenzmannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung neuer Trainingsplätze im Bereich der Gleueler Wiese, die auch anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln zur Verfügung stehen. Die neu geplanten Trainingsplätze werden nicht durch die Lizenzmannschaft genutzt. Des Weiteren werden durch den Bebauungsplan vier, der Öffentlichkeit zugängliche, Kleinspielfelder festgesetzt. 4.1 Allgemeines Verfahren 898 Ausbau dient nicht Allgemeinwohl Der 1. FC Köln beruft sich darauf, dass der geplante Ausbau dem Allgemeinwohl dient. Einige Einwender sind der Meinung, dass nicht die Mehrheit der Kölner den Ausbau befürworten. Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine Verbesserung der Sportnutzung für die Allgemeinheit als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Flächen durch den 1. FC Köln innerhalb des Sportbandes vor. Die geplanten Trainingsplätze können außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport unter Federführung des Sportamtes genutzt werden. Zusätzlich verbessert die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfeldern das Angebot für verschiedene Sportnutzungen auch für die Freizeitsporttreibenden im Bereich der Gleueler Wiese. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 899 Vermeidung von formalen Fehlern bei der Genehmigungserteilung Es werden die Entscheider des Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Regelungen des BauGB. Die nachgeordneten Genehmigungsverfahren erfolgen, nach Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 555 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Vorhabens aufgefordert, keine formellen Fehler bei der Genehmigung zu machen, so dass das Vorhaben auf dem Klageweg nachträglich nicht mehr scheitern kann. Rechtswirksamkeit der Bauleitplanverfahren, ebenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 900 Sondernutzungsgebiet Jedes Sondernutzungsgebiet kann mit starken Auflagen versehen werden. In den Unterlagen finden sich keine Auflagen. Die Sondernutzungsgebiete müssen mit deutlichen Einschränkungen versehen werden, die nur eine sportliche Nutzung sowie eine Vereinsgastronomie erlauben. Damit kann auch die in diesem Umfang nicht zulässige Gastronomie oder Verwaltung auf ein rechtliches Maß zurückgeführt werden. ür das festgesetzte Sondergebiet Leistungszentrum Fußball sind sowohl Art als auch Maß der baulichen Nutzung detailliert geregelt. Insbesondere sind nur solche Nutzungen innerhalb der Gebäude zulässig, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit sportlichen Zwecken stehen. So sind in diesem Zusammenhang auch keine Verwaltungsgebäude bzw. Gastronomie für Auswärtige zulässig. Die Nutzungen im Geißbockheim, welches außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans liegt, genießen passiven Bestandsschutz aufgrund der hierfür erteilten Baugenehmigungen. Weitergehende Einschränkungen sind nicht vorgesehen. X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 901 Zustimmung durch Regionalrat Es ist zu prüfen, warum die Offenlage der Pläne bereits am 4. Juli 2019 begonnen hat, obwohl der Regionalrat erst am 5. Juli 2019 über das mögliche Zielabweichungsverfahren abzustimmen hatte. Wäre das Zielabweichungsverfahren abgelehnt worden, hätte die Offenlage keinen Sinn mehr ergeben. Wussten die Kölner Ratspolitiker und die Oberbürgermeisterin, dass der Regionalrat dem Zielabweichungsverfahren zustimmen würde? Wodurch kann man so ein Ergebnis mit Sicherheit Nach Durchführung und Auswertung der Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren fasste der Stadtentwicklungsausschuss am 15.12.2016 Beschluss über die weitere Ausarbeitung der Planentwürfe, Die Offenlage wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt bekannt gemacht und fand in der Zeit vom 4. Juli bis 30. August 2019 statt. Das Zielabweichungsverfahren stellt ein im Raumordnungsgesetz verankertes formales Verfahren dar, mit dem es vor allem den planenden Kommunen möglich ist, von einem verbindlichen Ziel der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 556 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vorhersagen? Befand sich der Regionalrat durch die bereits laufende Offenlage unter Erfüllungsdruck für das Thema RheinEnergieSportpark? Weiterhin wird nachgefragt, ob der Regionalrat ausreichend Zeit hatte, um sich intensiv mit der Zielabweichung zu beschäftigen? Es war der 14. Punkt der Tagesordnung einer Sitzung am 05.07.2019; die umfangreichen Unterlagen (Stand 28.06.2019) wurden vermutlich erst wenige Tage vorher zugestellt. Einige Einwender wundern sich, warum der Regionalrat dem geplanten Vorhaben trotz der bekannten Bedenken überhaupt zugestimmt hat. Raumordnung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der Regionalrat ist durch die Beschlüsse der Gremien der Stadt Köln in seiner Entscheidung nicht gebunden. Die Verfahren können so unabhängig voneinander laufen. Die Belange des Regionalrates (ausreichende Prüfzeit etc.) sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. 4.1 Allgemeines Verfahren 902 Planungsverfahren hätte nicht eingeleitet werden dürfen Das abgeleitete allgemein gesellschaftliche Interesse wird für konstruiert und juristisch nicht haltbar gehalten, so dass das Planungsverfahren (Bebauungsplan, Änderung des Flächennutzungsplans) gar nicht erst hätte eingeleitet werden dürfen. Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln zum Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 903 keine gesicherte Genehmigung Die langjährige Planung und das langjährige Verfahren müssen nicht zwangsläufig in einer Genehmigung münden. Planungen und Ausführungen sind an veränderte Rahmenbedingungen auszurichten und ggf. Die Bauleitplanverfahren können abgeschlossen bzw. wirksam (FNP) / rechtsverbindlich (BP) werden, wenn durch den Rat der Stadt Köln der sogenannte Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgt und der Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist. Soweit die Umsetzung der geplanten Vorhaben X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 557 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat anzupassen. Das Argument der FC GmbH & Co. KGaA, die Planung wäre schon seit mehreren Jahren abgeschlossen, hätte viel Geld gekostet und deshalb müsste sie auch genauso fortgesetzt werden, ist erschreckend naiv. Auch eine Abkehr vom Vorhaben ist zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich. bauordnungsrechtlicher Genehmigungen bedarf, werden entsprechende Anträge gestellt und entsprechend den planungsrechtlichen Vorgaben und bauordnungsrechtlichen Regelungen beurteilt. 4.1 Allgemeines Verfahren 904 sofortige Ablehnung des Vorhabens schon zu Beginn des Verfahrens Es wird kritisiert, dass die Stadt Köln nicht schon zu Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen hat, dass dem Antrag des 1. FC Kölns aus verschiedenen Gründen (u. a. Denkmal- und Landschaftsschutz, Klimaschutz) nicht stattgegeben werden kann. Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Rahmen von Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren haben sich darüber hinaus keine Punkte ergeben, welche zu einem Planungsstopp aufgrund des Denkmal- und Landschaftsschutz sowie des Klimaschutzes führen. Die gesetzlichen Vorgaben können eingehalten werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 905 Abwarten der Entscheidung bzgl. des Frischezentrums Marsdorf Es ist ein grober Planungsfehler über die Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu entscheiden, ohne die Entscheidung bzgl. des Frischezentrums Marsdorf abzuwarten. Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht deckungsgleich. Im Zuge der Prüfung der Standortalternativen ist der Standort im Äußeren Grüngürtel als der beste Standort ermittelt worden. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 906 politisches Handeln Einige Bürger fühlen sich durch die Die Teile der Stellungnahme, die sich nicht explizit auf die Bauleitplanverfahren beziehen (z. B. Das Sachargument Seite 558 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Entscheidungsträger, die Politik und die Behandlung des Vorhabens nicht ernst genommen. Die Diskussionen und (potentiellen) Entscheidungen über bestehende juristische Zweifel hinweg und Ignoranz von politischen Entscheidungen (Ablehnung anderer Verfahren, Klimanotstand etc.) führt zu Unverständnis, Politikverdrossenheit etc. Die politischen Entscheidungen unter Einbeziehung der nächsten Wahlen zu treffen, wird von vielen Bürgern kritisiert und abgelehnt. Die Glaubwürdigkeit der Politik steht auf dem Spiel. Es wird das Misstrauen gegenüber den Entscheidungsgremien der Stadt Köln bekundet. Das Vorgehen widerspricht der politischen und gesellschaftlichen Übereinkunft Klimaschutzziele verfolgen zu wollen. Politikverdrossenheit, Misstrauen gegenüber den Entscheidungsgremien), sind nicht planungsrelevant. Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Rahmen von Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden auch die Belange des Klimaschutzes untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. (hier: politisches Handeln) wird zur Kenntnis genommen. Dem Sachargument Klimaschutz wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 907 Zweifel an der ergebnisoffenen Prüfung Es wird eine ergebnisoffene Prüfung angezweifelt. In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes wird erläutert, dass die Qualität des Sportanlagenangebots innerhalb des sogenannten RheinEnergieSportparks angepasst werden soll. Die Flächen, auf denen die neuen Fußballplätze errichtet werden sollen, befinden sich derzeit jedoch außerhalb des sogenannten RheinEnergieSportparks (befänden sie sich bereits innerhalb, würde keine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig sein). Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der Bedarfsnachweis kann der Begründung zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes entnommen werden. Die Bauleitplanverfahren verfolgen die Erweiterung des RheinEnergieSportparks. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 559 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.1 Allgemeines Verfahren 908 keine Ausräumung Konfliktpunkte Als Voraussetzung zur Einleitung der Planänderungen ist ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt worden, bei welchem kein spezifischer regionalplanbezogener Umweltbericht erstellt werden muss; bei einer Änderung des Regionalplans wäre ein Umweltbericht erforderlich gewesen. Aufgrund der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens ohne einen spezifischen regionalplanbezogenen Umweltbericht müssen alle umweltbezogenen und sonstigen Aspekte innerhalb des o. g. Planänderungsverfahrens objektiv abgeklärt werden. Die eingereichten Bedenken müssen vollständig aufgeführt und abgewogen werden. Das bedeutet, dass im Bauleitplanverfahren alle Konflikte aufzugreifen und innerhalb des Verfahrens zu lösen sind. Konflikte dürfen nicht allein deshalb ausgeklammert werden, weil sie z. B. in einem späteren Verfahren geregelt werden können. Auch absehbare Konflikte, die noch nicht Gegenstand der Planung sind, es aber zukünftig sein können, müssen in die Abwägung mit aufgenommen werden. Bei Planungsvorhaben ist nicht nur der momentane Zustand zu berücksichtigen, sondern es sind auch Prognosen über potentielle zukünftige (Landschafts- )Entwicklungen und Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Stadt Köln hat eine Bewertung aller Konfliktpunkte, die durch die geplante Bebauung für Fauna und Flora, Landschafts- und Denkmalschutz Das Zielabweichungsverfahren stellt ein im Raumordnungsgesetz verankertes formales Verfahren dar, mit dem es vor allem den planenden Kommunen möglich ist, von einem verbindlichen Ziel der Raumordnung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus ist das Zielabweichungsverfahren nicht Gegenstand der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung sowie Bebauungsplanaufstellung). Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dokumentiert wurden. Darüber hinaus wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Die identifizierten Konflikte werden durch Vermeidungs-, Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen planerisch so weit wie möglich bewältigt. Die verbleibenden Konflikte sind im Grünordnungsplan dargestellt und somit Teil des Abwägungsmaterials. Der Umstand, dass einzelne Konflikte nicht vermieden werden können, stellt keine Planungsschranke dar. Vielmehr kann sich der Rat der Stadt Köln mit einer nachvollziehbaren Begründung dafür entscheiden, die aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden, Konflikte hinzunehmen, weil er der Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein größeres Gewicht einräumt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 560 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat entstehen, durchführen lassen. Von 47 Konfliktpunkten, unterteilt in groß, mittel und gering, bleiben nach dem Maßnahmenplan immer noch 34 Konflikte übrig. Davon bleiben 9 Konflikte groß und alle anderen bleiben mittel bis gering. Folglich sind die Pläne nicht maßvoll und nachhaltig. 4.1 Allgemeines Verfahren 909 Ablehnung 2008 2008 sollte das Geißbockheim erweitert werden. Die Bezirksvertretung Lindenthal lehnte diese, im Gegensatz zu den heute viel kleineren Bauplänen, ab. Der Rat hielt den Widerspruch 2008 für unberechtigt und genehmigte das Vorhaben. Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 910 fehlende vollständige Baugrunduntersuchung Die Antragsunterlagen sind unvollständig, da die Baugrunduntersuchung nur für die Fläche des Leistungszentrums durchgeführt worden ist und nicht für die gesamte zu bebauende Fläche. Für die baulich neu in Anspruch zu nehmenden Flächen sind folgende Bodenuntersuchungen durchgeführt worden: Durch das Büro Mull und Partner, Köln wurde ein geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung des geplanten Leistungszentrums erstellt. Durch das Büro PRO GEO Förster wurden Versickerungs- und Bodenschadstoffunter-suchungen für die Trainingsplätze sowie eine Versickerungsuntersuchung für die geplanten Kleinspielfelder erstellt. Weitere Bodenuntersuchungen waren nicht erforderlich. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines 911 Folgen des langen Verfahrens Die Verwaltung handelt aufgrund politischer Beschlüsse. Diesem Auftrag wurde von der Verwaltung gefolgt, Dem Sachargument Seite 561 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Verfahren In den letzten Jahren sind viele wichtige Ämter und Mitarbeiter mit der Bearbeitung des Vorhabens des 1. FC Kölns beschäftigt gewesen. Hierzu wird nachgefragt, ob hierdurch andere wichtige Projekte zurückgestellt werden mussten. Auch wird gefragt, wie hoch hierfür die Kosten waren. sodass Kapazitäten für dieses Projekt geschaffen worden sind. Parallel sind selbstverständlich auch weitere städtebauliche Verfahren betrieben worden. Der Stadt entstehen durch die Bauleitplanverfahren mit Ausnahme der üblichen Verwaltungskosten keine Kosten. Über die Höhe der Verwaltungskosten können keine Angaben gemacht werden. Sämtliche Kosten für die Gutachter etc. werden vom 1. FC Köln getragen. wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 912 nachhaltige städtebauliche Entwicklung Unter den Aspekten einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ist eine Bebauung und Versiegelung des Grüngürtels gemäß §1 (5) BauGB nicht genehmigungsfähig. Die Planung wiederspricht den umweltschützenden Anforderungen, einer sozialgerechten Bodennutzung sowie dem Klimaschutz und dem Landschaftsbild. Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden die Belange des Klimaschutzes insofern untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 913 Missbrauch des Bürgerbeteiligungsverfahrens Das Bürgerbeteiligungsverfahren zum „Grüngürtel- Impuls 2012“ wird für das geplante Vorhaben missbraucht. In diesem Bürgerbeteiligungsverfahren wurde das jetzt offengelegte Erweiterungsvorhaben eines privaten Unternehmens zu keinem Zeitpunkt in einer Weise thematisiert, aus der heute die Erweiterung des RheinEnergieSportparks abgeleitet werden könnte. Der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Träger der Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln zum Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet werden. Ferner benennt das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark sowie den 1. FC Köln als Teil der Parkkonzeption. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 562 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Landschaftsplanung im Verfahren nicht widersprochen und diese Unterlassung eines Widerspruches auch mit Übereinstimmung der Planung mit der damaligen Bürgerbeteiligung zum Impuls 2012 begründet. Diese Darstellung ist schlicht falsch und taugt als Begründung der Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Rechtfertigung des FC - Vorhabens nicht. Da die Verwaltung sich über das fehlerbehaftete Zustandekommen der Zustimmung des Trägers der Landschaftsplanung sehr wohl im Klaren sein muss, hat sie sich diese interessengesteuerte Fehlinterpretation der Bürgerbeteiligung zum „Grüngürtel Impuls 2012 über ein Zielabweichungsverfahren vom Regionalrat politisch legitimieren lassen. Ein durchschaubares Verwaltungsmanöver und ein Eingeständnis der Tatsache, dass eine wesentliche Verfahrensgrundlage falsch ist. Diese nachträgliche politische Legitimation heilt aber den eigentlichen Fehler, den Missbrauch eines Bürgerbeteiligungsverfahrens, nicht, untergräbt vollständig die Glaubwürdigkeit eines guten Bürgerbeteiligungsverfahrens zum Kölner Grüngürtel und ist ein Angriff auf den Landschaftsschutz in Köln. 3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung ebenfalls unberührt. Die untere Naturschutzbehörde (UNB) wurde als Dienststelle der Stadt Köln in den beiden Bauleitplanverfahren beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden seitens der UNB Anregungen zur Beleuchtung gegeben und gefordert, diese auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Die UNB hat im Zuge der genannten Dienststellenbeteiligung der Planung nicht widersprochen. 4.1 Allgemeines Verfahren 914 fehlender Hinweis zum Denkmalschutz Die Stadt Köln hat in ihren Anlagen zur Sachlage den Denkmalschutz nicht erwähnt. Dieses ist als Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanverfahren in die Abwägung eingestellt worden. Ein eigenständiges Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes war nicht erforderlich. Aufgrund der Abstimmung mit dem Stadtkonservator wurden auch X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 563 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat schwerer Verfahrensfehler zu werten. Anpassungen an der Planung vorgenommen. So wurde beispielsweise die vom 1. FC Köln gewünschte Höhe der Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Ebenso wurde zu Beginn des Verfahrens die komplette Lage der Trainingsplätze anpasst (keine Campuslösung an der Berrenrather Straße). Die „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ basiert auf den ursprünglichen Konzeptionen des Äußeren Grüngürtels des von Konrad Adenauer engagierten Stadtbaumeisters Fritz Schumacher. Theodor Nussbaums Konzept, als Nachfolger von Fritz Encke, sah bereits neben den offenen Volkswiesen, auch die Anlage von Sportstätten vor. Diese Auffassung wird unter anderem vom LVR und vom Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege unterstützt. Die Anlage der Trainingsplätze parallel zum Decksteiner Weiher und zur Militärringstraße entspricht der ursprünglichen Planung Nussbaums aus den frühen Konzeptionen. Darüber hinaus entspricht das Konzept dem städtebaulichen Plan von Fritz Schumacher aus den Jahren von 1920 bis 1923, der in diesem Bereich die Anlage von Sportplätzen vorsah. 4.1 Allgemeines Verfahren 915 Hinzuziehung eines neutralen Gutachters Es wird die Hinzuziehung eines neutralen Gutachters zur Gewährleistung der Glaubhaftigkeit der Gewichtung bzgl. der Alternativstandorte gefordert, da die Verwaltung als nicht neutral und befangen erscheint. m Rahmen des 209. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln eine umfassende, ergebnisoffene, transparente und überprüfbare Alternativenprüfung durchgeführt. Der Anregung, einen neutralen Gutachter mit einer weiteren Alternativenprüfung zu beauftragen, wird somit nicht gefolgt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 564 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.1 Allgemeines Verfahren 916 Berücksichtigung externer Effekte Es wird beantragt, dass bei der Entscheidung auch die externen Effekte mit zu berücksichtigen sind. Als externe Effekte werden in der Volkswirtschaft die unkompensierten Auswirkungen ökonomischer Entscheidungen auf Unbeteiligte, für die niemand einen Ausgleich erhält, bezeichnet. Durch die Privatisierung des öffentlichen Raumes würde es zu folgenden externen Effekten wie schlechtere Luft und Verringerung der Grünfläche kommen, wofür die Bürger keinen Ausgleich erhalten würden. In Zeiten der globalen Erderwärmung und des Klimanotstandes können Pläne zur Bebauung nur unter Berücksichtigung der externen Effekte getroffen werden. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 917 fehlende ökologische Gesamtbewertung Eine ökologische Gesamtbewertung der Auswirkungen der weiteren Bebauungen und Bodenversiegelungen im Bereich des 1. FC Kölns auf das Klima, die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, den Pflanzenbewuchs, z.B. die Bäume fehlt vollständig. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dokumentiert wurden. Darüber hinaus wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Im Rahmen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan wurde eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt. Diese führt zu einer rechnerisch naturschutzrechtlichen vollständigen Kompensation der Eingriffe. Des Weiteren enthält der Grünordnungsplan eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Konflikten, die aufgrund der Realisierung des Vorhabens im Bereich des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu erwarten sind, und Vorschläge für X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 565 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich dieser Konflikte. Das Klimagutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine wesentlichen Auswirkungen auf das Umfeld bzw. auf die Gesamtstadt zu erwarten sind. Bäume werden durch das Vorhaben nicht gefällt. Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. Ob die Wärmezunahme zu einer Schädigung führt, hängt jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom Zustand des Bodenwasserspeichers ab. Dieser zusätzliche Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar und messbar, da er von den situativen klimatischen Bedingungen abhängig ist. Das Grünflächenamt der Stadt Köln wird bei anhaltenden Hitzeperioden die an die Nordostseite der Kunstrasenplätze angrenzenden Bäume ausreichend wässern, um einen durch die Kunstrasenplätze möglicherweise verursachten zusätzlichen Trockenstress zu vermeiden. 4.1 Allgemeines Verfahren 918 Bewertungsunterlagen für Entscheidungshilfen Die Stellungnahmen der Ämter waren teilweise konträr. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, dem Dezernat Bauen unterstellt, stellte den Wert der Wiese nicht dar. Das Umweltamt stellte den Wert der Wiese dar. Die eigentümliche Situation in Köln, dass ein Amt für Landschaftspflege und Grünflächen nicht dem Umweltamt zugeordnet ist und diese Stellungnahme mit eine Entscheidungshilfe für die Politik sein soll, Die Organisationsstruktur der Stadt Köln ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Tatsächlich können konträre Belange für die Entwicklung einer Fläche vorliegen. Im Zuge von Grünordnungsplan und Umweltbericht sowie den dazugehörigen Gutachten sind alle erforderlichen Grundlagen und gegebenenfalls aufgeführte Konfliktpunkte ermittelt worden. Das Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 566 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat ist keine gute Entscheidungsgrundlage. Stadtplanungsamt hat zu den konkurrierenden Nutzungsabsichten einen Entscheidungsvorschlag erstellt, über den nunmehr abschließend vom Rat der Stadt Köln im Zuge der Abwägung aller widerstreitenden Interessen beschlossen werden soll. 4.1 Allgemeines Verfahren 919 Gutachten zum Denkmalschutz Das Gutachten zum Denkmalschutz ist auf Basis nicht mehr aktueller Planungsdaten erstellt worden und muss aktualisiert werden. Die Höherlegung der Trainingsplätze wurde im Gutachten nicht berücksichtigt. Es wird die Erstellung eines neuen Gutachtens zum Denkmalschutz gefordert. Generell ist festzuhalten, dass ein eigenes Denkmalgutachten für das Baudenkmal „Äußerer Grüngürtel“ nicht erstellt wurde und grundsätzlich auch nicht erforderlich ist, da der Stadtkonservator fortlaufend in die Bauleitplanverfahren eingebunden war. Das Büro PS Landschaft, Köln hat eine Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, zur Untersuchung der Auswirkung der Erstellung der geplanten Trainingsplätze auf Bodendenkmale erstellt. Die geringfügige Höherlegung resultiert dabei aufgrund der bestehenden Bodendenkmalthematik. Es ist dabei zu beachten, dass nur in einem kleinen Teilbereich des Trainingsplatzes A1 eine Erhöhung um 1,35 m erfolgt. Ansonsten sind die Erhöhungen deutlich geringer. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 920 fehlende Gutachten Es wird die Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Bauphase auf die Erholungsmöglichkeiten, der Lärm- und Schmutzauswirkungen und der Belastung des Baumbestands durch das geplante Vorhaben gefordert. Auch sind die Stellungnahmen der anderen Ämter nur unzureichend bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dokumentiert wurden. Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben, auch auf Lärm- und Schmutzauswirkungen zu beachten. Auch die Bäume sind während der Bauphase gegen Beschädigung zu schützen. Eine Prüfung hierzu und die Festlegung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Auf der Ebene der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 567 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bauleitplanung war insoweit die Erstellung eines Gutachtens nicht erforderlich. 4.1 Allgemeines Verfahren 921 Kritik am meteorologischen Gutachten Vor dem Hintergrund des „Klimanotstandes" ist die Datenlage aus dem meteorologischen Gutachten zu dünn, um planungsrelevante Aussagen treffen zu können. Der Klimawandel muss in einem seriösen meteorologischen Gutachten Berücksichtigung finden. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden fachlich im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens wurden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 922 Befangenheit / Interessenkonflikt eines Gutachters Bei einem Gutachter (Grüngürtel: Impuls 2012) liegt ein Interessenskonflikt bzw. der Verdacht auf Befangenheit vor. Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 der Kölner Grün Stiftung ist kein im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstelltes Gutachten. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 923 unzulässige Förderung des Profisports Die Förderung von Unternehmen im Bereich des Profisports ist unionsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf begünstigende steuerliche Behandlung und begünstigende Grundstücksgeschäfte (vgl. Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Regelungen des BauGB. Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen Planungen gewährleistet. Es gibt keine bevorzugte Behandlung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 568 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Europäische Kommission, Beschl. v.4.7.2016 - SA.41612). Nichts anderes kann im Hinblick auf eine bevorzugte Behandlung im Bauplanungs- und Baugenehmigungsverfahren gelten. Auch hierdurch wird der FC GmbH & Co. KGaA ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. 4.1 Allgemeines Verfahren 924 Parteien und 1. FC Köln Zu Beginn des Vorhabens hat sich der 1. FC Köln „Rückendeckung“ von CDU, SPD und FDP geholt. Die breite politische Unterstützung hat in der Verwaltung der Stadt Köln ihre Wirkung nicht verfehlt. In vorauseilendem Gehorsam wurde die massive Schädigung des Grüngürtels sozusagen als schon immer gewünscht durchgewinkt. Wer in der Verwaltung Kritik am Vorhaben öffentlich machte, bekam aus fadenscheinigen Gründen Redeverbot erteilt. Das Vorhaben war somit auf gutem Weg. Politik, Verwaltung und 1. FC Köln zogen gemeinsam an einem Strang. Wenn sich FDP, CDU und SPD hinter den 1. FC Köln stellen, darf man sich doch fragen, was sie dazu treibt. Denn ihre politischen Ausrichtungen sind zu verschieden, als das dieses der Grund sein könnte. Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Rahmen von Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 925 Absprachen zwischen 1. FC Köln und der Stadt Köln Es wird nachgefragt, ob es schon bereits vor der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. überhaupt Absprachen zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Absprachen über das Ergebnis der Verfahren sind nicht zulässig und nicht erfolgt. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 569 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Köln gegeben hat. 4.1 Allgemeines Verfahren 926 Legitimation des Vorhabens durch die Bürgerbeteiligung beim Projekt Grüngürtel: Impuls 2012 Die Behauptung der Verwaltung und des 1. FC Kölns, dass durch die Bürgerbeteiligung am Impuls 2012-Projekt die Umnutzung der Gleueler Wiese zu eingezäunten Vereinssportflächen - sozusagen basisdemokratisch - legitimiert worden sei, ist falsch. Diskussionen über z.B. das sogenannte Sportband, Erweiterungen der Sportanlagen in der Nähe des Geißbockheims, Abschirmung des Militärrings durch weitere Sportanlagen oder ähnliches sind mit den beteiligten Bürgern niemals geführt worden. Auch die zahlreichen Vorschläge, die sich mit den sogenannten Sportband, einer neuen Haltestelle der Linie 978 sowie den Zufahrtbeschränkungen zum Geißbockheim oder Maßnahmen gegen das Wildparken zwischen den Bäumen an der Franz- Kremer-Allee beschäftigen, sind nicht besprochen worden. Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln zum Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet werden. Ferner benennt das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark sowie den 1. FC Köln als Teil der Parkkonzeption. Im Dezember 2011 und im März 2012 fanden für drei Teilabschnitte des Äußeren Grüngürtels jeweils Werkstattgespräche statt, an denen Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen, Vertreterinnen und Vertreter von Bürger-, Kultur-, Sport- und Naturschutzvereinen sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger teilnahmen. Am 22. Mai 2012 wurden die Ergebnisse für den linksrheinischen Abschnitt des Äußeren Grüngürtels der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Herstellung einer Haltestelle sowie Zufahrtbeschränkungen zum Geißbockheim oder Maßnahmen gegen das Wildparken sind nicht Gegenstand des Grüngürtel-Impuls 2012-Projektes, sondern sogenannte Sofortmaßnahmen, welche unabhängig von der Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu einem verbesserten X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 570 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels im Bereich des RheinEnergieSportparks führen sollen. 4.1 Allgemeines Verfahren 927 Appell an die Entscheidungsträger Die Stadt Köln wird aufgefordert, im Sinne des Gemeinwohls und einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung verantwortungsbewusst eine Entscheidung zu treffen. Hierbei sollen auch soziale und ökologische (Umwelt, Klima) Aspekte berücksichtigt werden. Die Entscheidungsträger sollen auch an die Zukunft (an die Kinder und Enkelkinder) denken und eine lebenswerte Umwelt/Stadt zu hinterlassen. Die Bürger möchten mit ihren Sorgen und Bedenken von der Stadt Köln ernst genommen werden. Es sollen keine kurzfristigen Wirtschaftsinteressen / Sportinteressen bedient werden. Eine neutrale Abwägung der Gründe, die für und gegen eine Erweiterung des sogenannten RheinEnergieSportparks in Köln Sülz sprechen, ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Politiker agieren nicht mehr im Sinne vom Volke gewählter und per Mandat beauftragte Vertreter. Sie sind viel zu sehr Lobbyisten geworden. Das Vertrauen in die etablierten Parteien ist massiv zerstört. Viele Einwender sind überzeugt, dass sich Stadtrat und Politik nicht zum Wohle der Bürger entscheiden, sondern von eigennützigen Interessen Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB). Die Teile der Stellungnahme, die sich nicht explizit auf die Bauleitplanverfahren beziehen (z. B. Misstrauen gegenüber politischen Vertretern), betreffen nicht die Bauleitplanverfahren. Dem Sachargument wird nicht gefolgt.Das Sachargument „Politikverdrossen heit“ wird zur Kenntnis genommen. Seite 571 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat geleitet werden. 4.1 Allgemeines Verfahren 928 1. FC Köln ist ein Imageträger und Wirtschaftsfaktor Der 1. FC Köln ist ein Imageträger und Wirtschaftsfaktor für die Stadt Köln und bringt Geld in die Kassen der Stadt Köln (Pachtzins, Tourismuseinnahmen, Steuern etc.). Der 1. FC Köln hat mehr als 110.000 Mitglieder. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB). Zu berücksichtigen ist insoweit der 1. FC Köln als Imageträger und Wirtschaftsfaktor für die Stadt Köln und die Verbundenheit von Teilen der Bevölkerung mit diesem Verein. Dem Sachargument wird gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 929 Politik Handlager der Wirtschaftsunternehmen Es wird befürchtet, dass sich die Stadt zum Handlager von Wirtschaftsunternehmen / des 1. FC Kölns machen könnte. Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 930 widersprüchliches Handeln der Stadt Köln Die Stadt Köln handelt widersprüchlich, in dem sie auf der einen Seite den Klimaschutz und Umweltschutz (Förderung Grüner Dächer, Blühstreifen etc.) fördert und auf der anderen Seite Naturflächen (Gleueler Wiese) versiegeln und bebauen lassen möchte. Flächenschutz (Flächen gegen Versiegelung schützen) ist auch Umweltschutz. Der im Sommer ausgerufene Klimanotstand soll beachtet werden. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden fachlich im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan wurde eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt. Durch die Umsetzung von Maßnahmen auf externen Ausgleichsflächen werden die Belange des Umweltschutzes auch in Bezug auf Eingriffe in den Boden verringert. Des Weiteren enthält der Grünordnungsplan eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Konflikten, die aufgrund der Realisierung des Vorhabens im Bereich des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu erwarten sind, und Vorschläge für X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 572 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich dieser Konflikte. 4.1 Allgemeines Verfahren 931 Vorwurf gegen die Stadt Nach Durchsicht der ausgelegten Unterlagen entsteht der Eindruck, dass es der Stadtverwaltung nur darum geht, die Pläne des 1. FC Köln mit dem Ziel zu rechtfertigen, dem Antrag stattzugeben. Die Stadt vertritt im Wesentlichen die Argumente des Antragstellers und verfolgt seine Interessen. Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Absprachen über das Ergebnis der Verfahren sind nicht zulässig und liegen im Hinblick auf die Erweiterung des RheinenergieSportparks auch nicht vor. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 932 keine Lösungsfindung mit allen betroffenen Nachbarn (Ablehnung) Es wird bezweifelt, dass der 1. FC Köln mit allen Nachbarn gesprochen und einvernehmliche Lösungen gefunden hat. Die Anwohner der Morbacher Straße und weitere Kölner sind nicht befragt worden. Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1. FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertretern des Waldkindergartens, der Kleingartenvereine, des Schießstandes und der Ballonfahrer geführt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 933 Forderung einer geheimen Einzelabstimmung im Rat der Stadt Köln Es wird die Abstimmung über die Planung im Rat der Stadt Köln in geheimer Einzelabstimmung ohne Fraktionszwang gefordert. Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 934 fehlende Abstimmungen zwischen den Behörden Einige Einwender nehmen an, dass sich das Stadtplanungsamt der Stadt Köln nicht mit dem Die Beschlussvorlagen für die Sitzungen politischer Gremien werden in Abstimmung mit allen Dienststellen erstellt. Eine Erwärmung um 3 Grad ist ausschließlich an heißen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 573 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Umweltamt der Stadt Köln abgestimmt hat. Eine Zustimmung zum Vorhaben, trotz des Ergebnisses des meteorologischen Gutachtens der Erwärmung um mehr als 3 Grad, ist fragwürdig. Tagen direkt auf den Trainingsplätzen zu erkennen. Bereits bei den Kleingartenanlagen ist eine Erwärmung nur noch marginal (< 0,4 K). 4.1 Allgemeines Verfahren 935 transparentes Abstimmungsverfahren zwischen Fachbehörden, Stadtverwaltung und 1. FC Köln Stadtverwaltung und 1. FC Köln betonen geradezu gebetsmühlenartig, dass alle Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplan-Entwurfes mit den zuständigen Fachbehörden einvernehmlich geklärt worden sind. Den bisherigen Auskünften ist nicht zu entnehmen, wann genau, in welcher Form, in welchem Planungsstadium, auf der Basis welcher Unterlagen und mit welcher Gesprächs- bzw. Prüfungsintensität dies erfolgt ist. Um die Aussagen der Stadtverwaltung und des Vereins, vor allem aber das Ergebnis in diesem Punkt verlässlich zu verifizieren, muss dieses Abstimmungsverfahren transparent gemacht werden. In den Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgte eine zweistufige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: gemäß § 3 Absatz 1 BauGB als frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im Rahmen der Offenlage der Planunterlagen, einschließlich aller Gutachten und umweltrelevanten Stellungnahmen. Darüber hinaus ist eine Darstellung der einzelnen Entscheidungsprozesse, die im Ergebnis in die Entwürfe von Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung führen, nicht angezeigt. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 936 Meinung der unteren Landschaftsbehörde Die untere Landschaftsbehörde hat sich gegen die Baupläne ausgesprochen. Die untere Naturschutzbehörde (UNB) wurde im Rahmen Beteiligung der Dienststellen der Stadt Köln beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden seitens der UNB Anregungen zur Beleuchtung gegeben und gefordert, diese auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Die UNB hat im Zuge der genannten Dienststellenbeteiligung der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 574 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Planung nicht widersprochen. 4.1 Allgemeines Verfahren 937 alternative Umsetzung Es werden die Entscheidungsträger aufgefordert, sich um eine andere (alternative) Lösung unter Einbeziehung des 1. FC Kölns zu bemühen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der viel zu große Schaden, den die Umwandlung der Fläche bedeuten würde, noch verhindert werden ohne dass der 1. FC Köln auf eine positive Entwicklung verzichten müsste. Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Rahmen von Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Eine endgültige Entscheidung wird durch den Rat der Stadt Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren getroffen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 938 Kritik am Auftraggeber der Gutachten Es wird kritisiert, dass die Antragstellerin die Gutachten selbst in Auftrag gegeben hat. Mehr Neutralität in diesem Punkt wäre wünschenswert. Alle Gutachten berücksichtigen im Wesentlichen nur die Interessen des 1. FC Kölns, nicht aber die der Bürger. Es ist üblich, Fachgutachten auf Kosten des Maßnahmenträgers erstellen zu lassen. Die Neutralität der Gutachten ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die Gutachten werden dezidiert durch die Fachämter der Stadt Köln geprüft und bei Bedarf werden Überarbeitungen gefordert und umgesetzt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 939 Naturschutzbeirat Ein Mitglied des Naturschutzbeirates der Stadt Köln ist fassungslos über die Vorgehensweise, dieses Projekt an diesem Gremium vorbei zu manövrieren. Das Mitglied kommt dadurch zu der Erkenntnis, dass der Naturschutzbeirat der Stadt Köln anscheinend doch nur eine Alibifunktion erfüllt. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung ebenfalls unberührt. Dem Beirat der Unteren Naturschutzbehörde wurde am 18.03.2019 die Erkenntnisse aus dem Grünordnungsplan Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 575 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vorgestellt. 4.1 Allgemeines Verfahren 940 kein Kunstrasen Das Vorhaben soll nicht mit Kunstrasenplätzen umgesetzt werden. Auch der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung liegt derzeit in der Umwandlung von Tennenplätzen in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist im Regelfall die Überplanung bereits bestehender Sportanlagen. Darüber hinaus ist im Bereich der Erweiterung des RheinEnergieSportparks die Errichtung von Kunstrasenplätzen erforderlich, um die notwendige Intensität der Nutzung sowie die Denkmalbelange gewährleisten zu können. Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus Sicht des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschutzes die Errichtung von Kunstrasenplätzen erforderlich, da besondere Bauweisen bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 576 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem Denkmalschutz entgegen kommt. 4.1 Allgemeines Verfahren 941 keine persönliche Betroffenheit der Politiker Da viele Kölner Politiker im Kölner Umland wohnen und somit nicht direkt von den Auswirkungen der Planung betroffen sind, sind sie nicht geeignet, um über das Vorhaben zu entscheiden. Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.1 Allgemeines Verfahren 942 Anzahl Besucher im Franz-Kremer-Stadion Das Franz-Kremer-Stadion fasst 5.457 Plätze. Der 1. FC Köln gibt an, dass aktuell lediglich eine nur geringe Teilauslastung des Stadions vorliegt. Durch die bewusst beabsichtige vermehrte Nutzung des Areals durch Jugendmannschaften wird diese Auslastung unweigerlich höher werden. Es wird gefordert, die maximale Anzahl Besucher auf die vom 1. FC Köln im Gutachten erwähnte Zahl von 1.000 Besuchern festzulegen. Die größte anzunehmende Veranstaltung bleibt ein Spiel der U21 des 1. FC Köln – derzeit in der Regionalliga. Bereits heute werden Spitzenbegegnungen (mit hohem Besucheraufkommen) möglichst in das RheinEnergieStadion verlegt. Entsprechende Aussagen befinden sich insbesondere im Verkehrsgutachten, welches im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar war. Beim jährlich stattfindenden GeißbockCup wurde im Jahr 2016 erstmals ein Busshuttle-Service ausgehend von einem in Hürth gelegenen Parkplatz zum RheinEnergieSportpark auf Kosten des 1. FC Köln angeboten, um die verkehrliche Belastung deutlich zu reduzieren. Auch diese Belange werden im Verkehrsgutachten abgebildet. Grundsätzlich sind keine Großveranstaltung weder durch den 1. FC Köln oder anderer Vereine im Plangebiet über das heute bestehende Maß hinaus vorgesehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 577 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Die Errichtung neuer Trainingsplätze geht nicht mit einer Zunahme der Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln einher. Diese müssen sich zukünftig einen Platz nicht zeitgleich mit einer anderen Mannschaft teilen. Eine Begrenzung der Zuschauer im Franz-Kremer- Stadion erfolgt somit nicht. Dieses genießt darüber hinaus auch mit seiner genehmigten Nutzung Bestandsschutz. 4.1 Allgemeines Verfahren 943 Bau der Kleinspielfelder Es wird kritisiert, dass in den Antragsunterlagen nicht transparent beschrieben wird, dass die Kleinspielfelder durch die Stadt Köln und nicht durch den 1. FC Köln errichtet und bezahlt werden. Die Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder wird als erforderlich angesehen, um das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen worden sind. Die Finanzierung und Herstellung erfolgt durch die Stadt Köln. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 944 Nachfrage nach verschiedenen Rechtsgrundlagen Es wird nach verschiedenen Rechtsgrundlagen zu folgenden Themen gefragt: prinzipielle Möglichkeit des Ausbau innerhalb des Grüngürtels, Änderung des bisherigen Allgemeinnutzen zu alleinigem Nutzen der zur Verfügung stehenden Grünflächen, keine weitere Berücksichtigung von alternativen Ausbauorten in der Planung und Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Regelungen des BauGB. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 578 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat die Möglichkeit der Einzäunung von Teilen des schützenswerten Grüngürtels. 4.1 Allgemeines Verfahren 945 Aussetzung Bauplanung Es wird gefordert, dass die Bauplanung bis zu einer Klärung und Neujustierung der Systeme der Eingriffs-Ausgleichsregelung als auch der ökologischen Bewertung auszusetzen ist, da diese nur mangelhafte Instrumente sind (Beweis durch die Tatsache, dass die Größe der versiegelten Fläche in Deutschland täglich wächst). Die Methodik zur Erstellung der Eingriffs- Ausgleichregelung entspricht dem von der Rechtsprechung anerkannten Standard für die Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt sowie der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 946 Befürwortung des Vorhabens Das Planverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Durchführung der Planungen erfolgte transparent. In den letzten vier Jahren sind Kompromisse zwischen der Stadtverwaltung, den Parteien und dem 1. FC Köln geschlossen worden. Sämtliche Gutachten in Bezug auf Umweltverträglichkeit, Klimaschutz, Artenschutz und Denkmalschutz kamen zu dem Ergebnis, dass ein Ausbau nicht im Widerspruch zu geltendem Recht steht. Das geplante Vorhaben entspricht den Vorstellungen der Gründer des Grüngürtels. Es gefährdet nicht das Grundwasser und es gehen durch Ausgleichsflächen keine Grünflächen verloren. Es sollen für das Vorhaben keine Bäume gefällt werden. Lediglich ca. 0,4% des Äußeren Das Sachargument gibt die maßgeblichen Inhalte der Bauleitplanverfahren wieder. Das Sachargument „Haltung der Oberbürgermeisterin“ bezieht sich nicht auf die Inhalte der Bauleitplanverfahren. Die lange Verfahrensdauer ist auch der Komplexität der Bauleitplanverfahren sowie der stadtkölnischen Absicht nach Planungssicherheit geschuldet. Dem Sachargument „Inhalte der Bauleitplanverfahr en“ wird gefolgt.Das Sachargument „Haltung der Oberbürgermeiste rin“ ist nicht planungsrelevant. Das Sachargument „lange Verfahrensdauer“ wird zur Kenntnis genommen. Seite 579 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Grüngürtels werden von dem Vorhaben des 1. FC Köln berührt. Insgesamt erscheint das FC Konzept als nicht übertrieben, sondern angemessen für das geplante Vorhaben zu sein. Diese Faktenlage, welche über Jahre hinweg herausgearbeitet wurde, sollte nun auch Anerkennung finden und das Vorhaben genehmigt werden. Es wird immer eine Minderheit von Menschen geben die entgegen der Faktenlage gegen etwas sind. Dies wird man nicht verhindern können. Der 1. FC Köln ist, was die Infrastruktur anbelangt, heute schon vom Profifußball abgehängt und die Stadt sollte dies nicht noch weiter ausbremsen. Der 1. FC Köln ist auch ein großer Wirtschaftsfaktor für die Stadt. Allerdings ist die Verlässlichkeit von Planungen in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln fragwürdig. Wenn man sich als Bürger, Antragsteller, Firmenleiter, Steuerzahler, Verantwortlicher, schaffender Unternehmer auf Verwaltungs-Zusagen nicht verlassen kann und - nach Jahren und viel Vorarbeit und Kosten - keine Planungssicherheit erhält, um in einer sich ständig wandelnden Welt, weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben, ist das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der Stadtverwaltung in einem Maße geschädigt, welches sämtlich zukünftig wichtigen Weichenstellungen von Anfang an unmöglich machen wird. Die Meinungsumkehr der Oberbürgermeisterin von der Befürwortung zur Ablehnung des Vorhabens ist Seite 580 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sehr fragwürdig, wenn nicht sogar verwerflich. Nur weil im nächsten Jahr Wahlen stattfinden und die Oberbürgermeisterin für die Wiederwahl womöglich auf die Unterstützung der Grünen angewiesen sein wird, sollte man sich und seine Überzeugungen nicht selbst verraten. Letztendlich wird die lange Dauer des Verfahrens durch viele Einwender bemängelt. 4.1 Allgemeines Verfahren 947 Kritik an Kehrtwende aufgrund des Klimaschutzes (Befürwortung) Eine potenzielle Absage wegen klimatischer Bedenken, so gering die Auswirkungen auch sein mögen, hätte bereits bei Beginn des Planungsverfahrens deutlicher kommuniziert werden müssen, so dass auch eine Absage vertretbar gewesen wäre. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) wurden die Erfordernisse des Klimaschutzes in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB berücksichtigt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.1 Allgemeines Verfahren 948 Lösungsfindung mit betroffenen Nachbarn (Befürwortung) Der 1. FC Köln hat mit allen betroffenen Nachbarn gesprochen und für alle sinnvolle Lösungen gefunden. Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1. FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertretern des Waldkindergartens, der Kleingartenvereine, des Schießstandes und der Ballonfahrer geführt. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 949 Grünzug und Biotopverbund Der Entwurf für die FNP-Änderung fragmentiert das Landschaftsschutzgebiet LSG-5006-0023, den Es handelt sich bei dem im Flächennutzungsplan grün dargestellten Bereich um eine Grünfläche mit Sportplätzen, die wiederum Bestandteil einer größeren, zusammenhängenden Grünfläche ist. Auch innerhalb X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 581 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat überregionalen Grünzug und den Biotopverbund NRW. Die Darstellung des Änderungsgebiets im Entwurf der Flächennutzungsplanänderung als Teil der Grünfläche, d.h. grün unterlegt und mit Grünflächensignet, ist irreführend. Die großräumig versiegelten und gemäß Bebauungsplanentwurf mit technischen Anlagen versehenen Flächen sind charakteristisch für ein Firmengelände und erfüllen nicht die Ökosystemleistungen einer Grünfläche. einer Grünfläche kann es versiegelte Flächen geben und insofern steht die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht der geplanten Flächennutzung entgegen. Zur Klarstellung, dass eine weitere Inanspruchnahme der Grünflächen durch Hochbauten nicht Planungsabsicht ist, werden die Flächen für das bestehende Geißbockheim und das geplante Leistungszentrum als Sonderbauflächen mit entsprechender Zweckbestimmung dargestellt. Eine Zerschneidung des LSG erfolgt durch die Planung nicht. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 950 Sportplatzsymbol: Unschärfe-Regelung Erwiderung des Stadtplanungsamtes auf eine Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 1.3.2019 (Seite 15): „Die Zweckbestimmung der Grünfläche erfolgt durch ein Sportplatzsymbol, das räumlich nicht zu verorten ist, sondern sich auf den gesamten Bereich zwischen Gleueler und Berrenrather Straße bezieht. Ob der Begriff Sportband aus dem Grüngürtel: Impuls 2012 abgeleitet ist, ist für das Zielabweichungsverfahren nicht relevant. Der wirksame FNP enthält im Bereich des Äußeren Grüngürtels die Zweckbindung Sportplatz.“ Stattdessen wird die Position vertreten, dass sich das Sportplatzsymbol auf exakt jene Stelle bezieht, an der sich ein Sportplatz befindet. Keinesfalls kann daraus die Idee des Planverfassers interpretiert werden, den gesamten Bereich zwischen Gleueler und Berrenrather Straße mit Sportplätzen bestückt sehen zu wollen. In diesem Fall wäre der Plural „Sportplätze“ verwendet Offenbar befasst sich die Stellungnahme mit dem planungsverbindlichen Flächennutzungsplan vor der Änderung. Mit der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes soll auch die Darstellungssystematik angepasst werden und im Änderungsbereich eine konkrete Verortung der Sportplätze und Sportanlagen innerhalb der großräumigen Grünfläche erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt stehen die zitierten Entscheidungen der beabsichtigten Darstellung nicht entgegen. In der Entscheidung des OVG NRW v. 17.2.2016 ging es um den Verstoß einer Planung für einen Baumarkt gegen Ziele der Raumordnung, der teilweise außerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs und innerhalb eines Bereichs für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung errichtet werden sollte. In der Entscheidung vom 28.9.2016 ging es um ein Möbelhaus, das teilweise innerhalb eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs geplant war. In beiden X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 582 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat worden. Die Handhabung der sogenannten Unschärfe-Regelung ist mittlerweile durch die Rechtsprechung hinreichend präzisiert worden. Demgemäß erlaubt das im Bereich der Gleueler Wiese nur an einer einzigen fest umrissenen Stelle verwendete Signet „Sportplatz“ keinesfalls die Interpretation, dass damit über einen etwa 1,5 km langen Streifen eine ununterbrochene Folge von Sportplätzen hergestellt werden darf. Siehe hierzu die Urteile des OVG NRW vom 17.2.2016 - 10 D 42/09.NE sowie vom 7. Senat des OVG NRW - 7 D 89/14.NE vom 28. September 2016 (Quelle: „Handreichung zu Ziel 2-3 des LEP NRW“, verfasst durch das Referat III B 1 „Landesentwicklung, Nationale und europäische Raumentwicklung, Freiraum“). Fällen nahm das OVG NRW an, dass der Verstoß beachtlich und nicht auf die planerische Unschärfe zu stützen sei. Die hier zu beurteilende Planung ist damit nicht zu vergleichen. Zum einen ist die Planung nach Auffassung der Stadt innerhalb der Darstellungen des Regionalplans kein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB, zum anderen aber wäre ein etwaiger Zielverstoß durch die vorsorglich beantragte Zielabweichungsentscheidung der Bezirksregierung ausgeräumt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 951 Funktionsfähigkeit Grünzug Der Entwurf der FNP Änderung vermag nicht schlüssig darzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt. Alle Ein- und Auswirkungen wurden ermittelt und bewertet und werden in der Begründung inkl. Umweltbericht dokumentiert. Es gibt keine Erkenntnisse, dass die Funktionsfähigkeit des Grüngürtels im erheblichen Umfang gestört wird. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 952 Keine Gewerbeansiedlung möglich Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich ein Landschaftsschutzgebiet aus. Folglich ist dort keinerlei Gewerbeansiedlung möglich. Aufgrund der Gesellschaftsform des 1. FC Köln als eine GmbH & Co KGaA ist jedoch von einer Gewinnerzielungsabsicht und somit gewerblicher Nutzung auszugehen. Das durch den 1. FC Köln im Zuerst ist anzumerken, dass der 1. FC Köln e. V. und nicht die GmbH & Co. KGaA plant, die drei Trainingsplätze zu errichten. Darüber hinaus handelt es sich bei der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA im Hinblick auf seine Flächennutzung nicht um einen klassischen Gewerbebetrieb, wie sie z. B. vom produzierenden Gewerbe bekannt sind. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 583 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bauantrag vorgetragene Argument der Gemeinnützigkeit wird somit nichtig. Ebenso ist das Argument der gemeinnützigen Jugendförderung mehr als fraglich, denn es ist beim 1. FC Köln nicht, wie bei anderen Vereinen (z. B. SC Borussia Lindenthal-Hohenlind), möglich als Schüler/ Jugendlicher einfach aktives Mitglied zu werden, um dann in einer der Jugendmannschaften Fußball spielen zu können. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 953 Widerspruch zur Zielsetzung der Landesplanung Das Gebiet ist Teil eines regionalen Grünzugs. Die Änderung des Flächennutzungsplans widerspricht eindeutig der Zielsetzung der Landesplanung. Auch wenn die Bezirksregierung ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt hat, bleiben die Vorgaben für einen regionalen Grünzug bedeutsam. Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurde das Thema des regionalen Grünzuges erörtert. Zwischenzeitlich wurde das Zielabweichungsverfahren am 05.07.2019 positiv beschieden. Die Zielabweichung bewirkt, dass die erfassten Ziele im Regionalplan nicht mehr von der Bauleitplanung beachtet werden müssen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des zusammenhängenden Grünsystems erfolgt über die Fachgutachten sowie der darauf aufbauenden Begründung, deren Bestandteil der Umweltbericht ist. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 954 Sonderfläche Geißbockheim (5.700 qm) Mit der Sondernutzungsfläche SO2 mit 5.700 qm Fläche soll „der nur teilweise planungsrechtlichen Absicherung der genehmigten Bestandsnutzung“ am besten gerecht werden (FNP-Änderung S. 48). Es handelt sich hier um das Gebäude namens Geißbockheim. „Insbesondere die Verwaltung, die derzeit mit der Gastronomie rund 60% der Fläche einnimmt, wird planungsrechtlich in der Zukunft nicht mehr in diesem Umfang zulässig sein.“ Das war sie Die Sondergebietsfläche weist im FNP die Zweckbestimmung „Clubhaus“ aus. Der im Parallelverfahren in Aufstellung befindliche Bebauungsplan umfasst das Grundstück des Geißbockheims nicht, da hier keine baulichen Veränderungen geplant sind. Die Darstelllungen im FNP dienen nicht der Legalisierung des Geißbockheims; hierfür liegen vielmehr bestandskräftige Baugenehmigungen vor. Die Darstellungen konkretisieren vielmehr den zulässigen X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 584 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat auch in der Vergangenheit nicht. Dieses soll nun „geheilt“ werden, sprich das Unzulässige soll nun zulässig gemacht werden. Zugleich werden keine engen Kriterien aufgestellt, wie zum Beispiel dem Verbot von Eventveranstaltungen in der Gastronomie und der alleinigen Zulässigkeit von Vereinsgastronomie. Jedes SO Gebiet kann mit starken Auflagen versehen werden. In den Unterlagen finden sich keine Auflagen. Nutzungszweck des „Clubhauses“. Siehe hierzu auch S. 51 f der Begründung zur 209. Änderung des FNP. Die Zitierung kann auf S. 48 der Begründung nicht nachvollzogen werden. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 955 Störpotenzial der Kleinspielfelder Auch von den geplanten Kleinsportfeldern kann ein „erhebliches Störpotential" ausgehen, das allen Zielvorgaben des Naturschutzes entgegensteht. Die Folgen sind im Umweltbericht der Sitzungsvorlage zur 209. Änderung des FNP Erweiterung RheinEnergieSportpark nur unzureichend bis gar nicht bewertet. „Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen als gering eingestuft.“ (9.5.1.4 Biologische Vielfalt). Das Fehlen von Bechsteinfledermaus, Feldhamstern und Co. gestattet demnach die Versiegelung und Bebauung aller anderen Biotope. Jedoch haben auch die gewöhnlichen Tier- und Pflanzenarten eine Die Auswirkungen der Planungen sind, soweit sie für die Flächennutzungsplanebene relevant sind, beschrieben und bewertet wie zitiert. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung und Darstellung der betroffenen Belange fand im Bebauungsplanverfahren statt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 585 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Daseinsberechtigung. Gerade in der unmittelbaren Umgebung von Großstädten mit ihren naturfernen Lebensbedingungen ist ein naturnaher Raum unabdingbar. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 956 Sportanlagen für alle Bürger Der Grüngürtel ist ein Erbe für alle Bürger Kölns und gehört der Öffentlichkeit. Zwar ist es richtig, dass von Beginn an Sportanlagen im Grüngürtel vorgesehen waren, allerdings waren dies Sportanlagen für alle und nicht exklusiv für einen kommerziellen Verein. Die FC-Pläne sind in ihren Dimensionen auf keinen Fall mit der ursprünglichen Idee des Grüngürtels in Einklang zu bringen. Der Grüngürtel wird auch nach einer Umsetzung der Planung für den Rhein Energie-Sportpark der Öffentlichkeit zugänglich sein. Bereits heute befinden sich im Grüngürtel Sportanlagen, die nicht für jede Bürgerin oder jeden Bürger zur Verfügung stehen. In einer Gesamtbewertung sind diese, nur für bestimmte Nutzerkreise vorgesehenen Flächen, in Bezug auf die Gesamtfläche untergeordnet. Die schon in den Ursprungsplänen vorgesehene Anlage von Sportplätzen und künstlichen Wasserflächen für eine sportliche Nutzung ging über die Planung von stark vereinzelten Sportplätzen hinaus. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 957 ökonomische Bewertung der Natur Flächennutzungspläne machen Sinn und sollten nicht beliebig individuellen Interessen angepasst werden. Es gilt nachhaltig die Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu sichern. Wenn Verantwortliche ökonomische Interessen gegen ökologische Belange abzuwägen haben, sollten sie berücksichtigen, dass Natur einen Wert an sich hat, den es zu beachten gilt. Bei der ökonomischen Bewertung der Natur geht es nicht darum, Pflanzen und Tiere zu bepreisen, sondern vielmehr zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Ressourcen nicht gratis zur Verfügung stehen, dass sie einen Es erfolgt keine beliebige Änderung des Flächennutzungsplanes, sondern es wird ein förmliches Verfahren durchgeführt, welches der Gesetzgeber explizit im BauGB vorsieht. Aus Sicht der Stadt Köln ist auch bei Änderung des FNP weiterhin eine nachhaltige Lebensgrundlage für zukünftige Generationen gegeben. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 586 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Wert an sich haben, den es bei der Entscheidung in die Waagschale zu werfen gilt. Der Wegfall von Ökosystemleistungen ist oft nur schwer und mit hohen Kosten auszugleichen. Kosten, die sich vor allem volkswirtschaftlich niederschlagen und von der Allgemeinheit zu tragen sind. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 958 Ablehnung FNP-Änderung Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht keine Bebauung des Grüngürtels vor. Eine Änderung des FNPs ist auch im Sinne des Klima-, Umwelt- und Artenschutzes abzulehnen. Insbesondere liegt keine Ausnahmesituation vor, die eine solche Änderung erforderlich machen würde. Der Flächennutzungsplan wies und weist im Äußeren Grüngürtel keine allgemeinen Baugebiete aus. Lediglich für das geplante Leistungszentrum sowie das bestehende „Clubhaus“ Geißbockheim“ ist jeweils eine Sonderbaufläche in sehr begrenztem Umfang dargestellt. Unabhängig von dieser Darstellung befinden sich innerhalb des äußeren Grüngürtels auch an anderen Stellen hochbauliche Anlagen, wie die historischen Fortifikationen bzw. Sportanlagen oder Ausfluglokale. Die umweltrelevanten Schutzgüter wurden eingehend im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung untersucht. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 959 Präzedenzfall In den Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans wird eine klare Trennung zwischen den Interessen des 1. FC Köln e.V. und des Wirtschaftsbetriebes 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA vermieden. Dadurch soll nicht deutlich werden, dass die Änderung des FNP den wirtschaftlichen Interessen der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA dient. Dies führt am Ende dazu, dass auch andere Wirtschaftsbetriebe Ansprüche auf Eine abschließende Trennung und Zuordnung der Flächen zwischen dem eingetragenen Verein und der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA ist mit bauleitplanerischen Mitteln nicht möglich. Jedes Bauleitplanverfahren unterliegt der Abwägung durch den Rat mit seinen Fachausschüssen. Es gibt kein Anrecht auf Bauleitplanung bzw. ein bestimmtes Ergebnis im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 587 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Teile des Grüngürtels erheben könnten. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 960 Sonderfläche Neubau (8.700 qm) Der Neubau mit diesen Ausmaßen (ca. 92 m Länge, 52 m Breite, 8 m Höhe, Fläche 8.700 qm) passt nicht in eine Grünanlage. Deshalb wird hier eine Sondernutzungsfläche SO ausgewiesen. Diese Neubau ist viel zu groß dimensioniert und nach dem Bau der Rheinbraunverwaltung in Junkersdorf der zweite bauliche Eingriff in den Grüngürtel. Im Flächennutzungsplan ist die Ausweisung einer Sonderbaufläche „Leistungszentrum Fußball“ vorgesehen. Dieses wird im Bebauungsplan mit der geplanten Festsetzung eines Sondergebietes „Leistungszentrum Fußball" mit den entsprechenden überbaubaren Grundstücksflächen konkretisiert. Per Planeinschrieb im Bebauungsplan wird die Größe unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche auf eine Grundfläche von 4.500 qm sowie auf eine Geschossfläche von 6.000 qm beschränkt. Um eine verträgliche Gestaltung des Neubaus des Leistungszentrums im Umfeld sicher zu stellen wurde ein Qualifizierungsverfahren in Form eines Fassadenwettbewerbs durchgeführt. Im Vorfeld des qualifizierenden Verfahrens wurden die Gebäudedimensionen im Rahmen einer Bedarfsanalyse bestimmt und auf das funktional notwendige Maß begrenzt. Bei der Kubatur des Gebäudes wurde darauf geachtet, dass es sich möglichst verträglich in das Landschaftsbild einpasst. So wurde z. B der obere Gebäudeabschluss so gewählt, dass er unterhalb der Baumkronen der umliegenden Bäume liegt und das Dach des Franz-Kremer-Stadions nicht überragt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 961 Schaffung zeitgemäßer Rahmenbedingungen Es kann nicht Aufgabe der Kommune sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Die Kommune kann die Rahmenbedingungen für die Errichtung von baulichen Anlagen schaffen. Hierbei ist es die Aufgabe von Kommunen, die städtebauliche Ordnung über Bauleitplanung herzustellen bzw. zu wahren und alle abwägungsrelevanten Belange einzustellen. Die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 588 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Schaffung zeitgemäßer und professioneller Rahmenbedingungen für die Mannschaften des 1. FC Köln vorzubereiten, wie dies mit den Flächennutzungsplanänderungen erfolgen soll, und dafür all das über Bord zu werfen, was in Zeiten der bedrohten Umwelt allgemeingültiger Konsens ist. Die vermeintlichen Synergieeffekte sollen die für die Allgemeinheit wichtigen Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Erhalt von Fauna und Flora und des Denkmalschutzes im Äußeren Grüngürtel vorgezogen werden. Das ist weder vertretbar noch verantwortbar. angesprochenen Belange werden in der Begründung mit Umweltbericht behandelt und zusätzlich im Rahmen des vorliegenden Abwägungsvorschlags bewertet. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 962 historischer Kulturlandschaftsbereich Wie im Kölner Stadt Anzeiger vom 4. Juli 2019 ausgeführt wird, ist die Wiesenlandschaft für die Gestaltung des Grüngürtels stilgebend. Sie ist als historischer Kulturlandschaftsbereich mit dem Ziel ausgewiesen das Kulturlandschaftsgefüge zu bewahren. Durch die Kunstrasenplätze, die Umzäunung und die Flutlichtmasten wird sich der Charakter des Grüngürtels komplett verändern. Die Veränderung wird noch in erheblichem Umfang durch das geplante Leistungszentrum, das in das Naturdenkmal hineingebaut werden soll, verstärkt. Bezeichnend ist auch, dass im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan nicht auf die Belange des historischen Kulturlandschaftsbereichs eingegangen Der in der Stellungnahme angesprochene Aspekt bezieht sich offenbar auf den Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan des Landschaftsverbandes Rheinland. Dieser Fachbeitrag stellt vor allem eine Informationsgrundlage dar, „auf deren Basis die Themen Kulturlandschaft und insbesondere Historische Kulturlandschaft in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags für die planerische Ebene der Regionalplanung aufgegriffen werden können, um im Regionalplan eine erhaltende Entwicklung von Kulturlandschaft zu gewährleisten und insbesondere historische Kulturlandschaftsbereiche zu erhalten.“ (vgl. Fachbeitrag 2016 S. 12) Der Bereich des äußeren Grüngürtels wird darin in KLB 335, S. 231 wie folgt aufgeführt: “Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch (Köln) Ausbau 1927- 29 nach Vorgaben des Generalbebauungsplans von Fritz X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 589 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wurde. Auch aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ist der Flächennutzungsplan-Entwurf abzulehnen. Schumacher von 1919, im Verlauf des ehem. äußeren Rayons; Wald- und Wiesengürtel mit Sportstätten, Weihern, Volkspark- und Kleingartenanlagen sowie Resten der Forts.“ Die Planung widerspricht diesen Aussagen nicht; der Grüngürtel ist historisch unter anderem durch Sportplätze geprägt. Gleichwohl ist sich die Stadt des hohen Stellenwertes des fachlichen und städtebaulichen Denkmalschutzes bewusst und hat diese Aspekte, insbesondere in Form von Vorgaben des Konservators hinsichtlich der Höhe der Ballfangzäune, der Lage der Sportplätze und der Dimensionierung des Leistungszentrums berücksichtigt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 963 Frischezentrum Marsdorf Es ist ein grober Planungsfehler über die Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu entscheiden ohne die Entscheidung Frischezentrum Marsdorf abzuwarten. Insbesondere da sich bei einer Aufgabe dieser Planung die Flächennutzungsplanungen völlig anders darstellen würden. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde der derzeit verfolgte Standort zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als günstigster Standort ermittelt. Des Weiteren sind die Entscheidungsprozesse zum Frischezentrum separat zu bewerten. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 964 Formfehler Denkmalschutz Die Stadtverwaltung musste auf Nachfrage der BV 3 vom 13.09.2015 einen schwerwiegenden Formfehler sowohl im FNP-Änderungsverfahren als auch in den Unterlagen zum Bebauungsplan zugeben. In der Anlage 11 zu den Vorlagen 1997/2015 und Die Einwender/-innen beziehen sich auf die Einleitungsunterlagen zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren. Hier war das Thema Denkmalschutz in der Tat nicht ausreichend dargestellt. Dieses wurde zur Offenlage hin angepasst. Die Belange des Denkmalschutzes wurden nun in ausreichendem Maß in das Verfahren eingestellt. In der X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 590 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 2026/2015 antwortet die Verwaltung auf folgende Fragen wie folgt: „Nach den vorliegenden Unterlagen ist dieses Gebiet des Äußeren Grüngürtels keine historische Parkanlage, die unter Denkmalschutz steht? Wann ist diese Änderung erfolgt? Falls dieses Gebiet immer noch unter Denkmalschutz steht, warum wurde dies weder in den Unterlagen zum FNP-Änderung noch im B-Plan erwähnt? Stellungnahme der Verwaltung: Der gesamte Äußere Grüngürtel steht unter Denkmalschutz. Die versäumte Erwähnung des Themenfeldes „Denkmalschutz“ in den Begründungsdokumenten zu den vorliegenden Planungen - obwohl der Stadtkonservator die Planung von Beginn an befürwortend begleitet - wird zu entschuldigen gebeten." Neben der nicht annehmbaren Entschuldigung für das Versäumnis auch nur der Nennung des Denkmalschutz in beiden Entscheidungsunterlagen an die politischen Entscheidungsträger ist auch die mangelnde Aufklärung über den tatsächlichen Denkmalschutz, eingetragen in die Denkmalschutzliste unter der Nummer 314, scharf zu rügen und zu verurteilen. Die immer wieder - auch an anderer Stelle - von der Verwaltung verbreitete Information „Der gesamte Äußere Grüngürtel steht unter Denkmalschutz“ ist nach dem Wortlaut falsch, denn es liegt keine Eintragung des Grüngürtels als Denkmal in seiner Gesamtheit vor. Desto wichtiger ist der Wortlaut des Denkmals Nr. 314 als Begründung gegen die Durchführung der FNP-Änderung und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens. Die Meinung oder Begründung zum Flächennutzungsplan sind entsprechende Kapitel Denkmalschutz (Punkt 5.4) und Bodendenkmalschutz (Punkt 5.5) enthalten. Im Kapitel 9.5.7 des Umweltberichtes werden die Kultur- und sonstigen Sachgüter beschrieben und bewertet. Sowohl die untere Denkmalbehörde, der Stadtkonservator, als auch die Bodendenkmalpflege waren in die Vorbereitung der Auslegungsunterlagen eingebunden, um die denkmalpflegerischen Belange einzustellen. Ein Verfahrensfehler liegt insofern nicht vor. Seite 591 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat die Argumente des „die Planung von Beginn an befürwortenden“ Stadtkonservators kann man in den offiziellen Unterlagen der Stadt nicht nachlesen. Auch das kann nicht entschuldigt werden und ist im Verfahren zwingend nachzuholen und ist an sich ein grober Verfahrensfehler. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 966 Kleingartenanlage wird Mischgebiet Um die steigende Lärmbelastung planungsrechtlich durchsetzen zu können, sollen die Kleingärten im neuen Flächennutzungsplan zum Mischgebiet erklärt werden. Damit verlieren sie ihre Erholungs- und Ruhefunktion. Darüber hinaus wächst die Gefahr späterer Bebauungen im “Mischgebiet“. Die Kleingärten verlieren somit ihren Existenzschutz. Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf den gekennzeichneten Geltungsbereich und nicht darüber hinaus auf angrenzende Flächen. Um die Auswirkungen des Planvorhabens zu prüfen, wurde bei der Kleingartenanlage in Hinblick auf Belange des Immissionsschutzes der Immissionsrichtwert der TA Lärm vergleichbar einem Mischgebiet angenommen. Dabei wurden die Lärmvorbelastung der Anlage und ihre Lage im Übergangsbereich zu Sportanlagen berücksichtigt. Insofern handelt es sich um einen Bewertungsmaßstab und nicht um eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 967 Klimaanalyse wird nicht berücksichtigt Für die Stadt Köln ist eine Klimaanalyse erstellt worden. Hierzu heißt es: „Dieses Stadtklimagutachten fließt bei Entscheidungen zur Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung und bei Umweltprüfungen ein.“ (vgl. www.stadt- koeln.de). Das Stadtklimagutachten ist in diesem Verfahren nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Klimaanalyse stellt eine Einschätzung auf gesamtstädtischer Ebene dar. Für die beiden Bauleitplanverfahren wurde ein Klimagutachten erarbeitet, dass in seiner Betrachtungstiefe über die Klimaanalyse hinausgeht. Somit wurde durch die Stadt Köln eine für dieses Verfahren angemessene Betrachtung der klimatischen Auswirkungen veranlasst. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 592 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 968 Schießstand Auf das vorhandene Konfliktpotenzial zwischen dem vorhandenen Schießstand und dem geplanten Funktionsgebäude A4 und den Sportplätzen A1-A3 wird in keiner Weise eingegangen. Der Schießstand wird weder im FNP noch im B-PIan betrachtet. Das ist mangelhaft. Der Schießstand, der vollständig eingehaust ist, stellt kein Konfliktpotential zu dem Vorhaben der Erweiterung des RheinEnergieSportparks dar. Es gibt weder eine nennenswerte verkehrliche Belastung durch die Nutzerinnen und Nutzer des Schießstands noch eine Lärmproblematik, die zu einer erheblichen Verschärfung der untersuchten Emissionen des RheinEnergieSportparks führen. Der Schießstand ist mit seinen Lärmemissionen berücksichtigt worden, stellt sich aber nicht als der Planung entgegenstehend dar. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 969 Sportband In den Beschlussunterlagen wird behauptet, dass im Flächennutzungsplan im Plangebiet bereits entsprechend der ursprünglichen Konzeption des Äußeren Grüngürtels ein Sportband zeichnerisch dargestellt sei. Beide Aspekte dieser Aussage sind falsch: im aktuellen FNP gibt es kein „Sportband“, innerhalb dessen beliebig Sportplätze vorgesehen oder möglich sind, sondern es sind einzelne, tatsächlich bereits vorhandene Sportplätze entsprechend eingezeichnet (z. B. der Sportplatz „Franz-Kremer-Stadion“). Bereits bestehende weitere Trainingsplätze des 1. FC Köln stellt der FNP bis heute jedoch nicht vollständig dar; im FNP gibt es diese nicht. Wurden diese weiteren Sportplätze bereits im Widerspruch zum FNP in der Vergangenheit illegal errichtet? Dient der Versuch gegenüber dem Regionalrat nun In der ursprünglichen Konzeption für den äußeren Grüngürtel waren Sportanlagen enthalten, die in einer Gesamtbetrachtung ein Sportband bildeten. Diese Konzeption verfolgte die Zielsetzung, auf unterschiedliche Art und Weise den Bürgerinnen und Bürgern Raum zur Naherholung zu bieten, auch in Form von sportlicher Betätigung. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weist innerhalb des äußeren Grüngürtels eine Reihe von Darstellungen (Signets) Sportplatz insbesondere zur Straße „Militärring“ gewandt auf. Eine Einzeldarstellung eines Signets ist nicht gleichbedeutend mit einem Sportplatz oder einer sportlichen Einrichtung. Es gab keine illegale Errichtung der Anlagen. Hierzu liegen Baugenehmigungen vor. Im Verfahren zur Baugenehmigung wurden die erforderlichen Dienststellen, wie z. B. Untere Denkmalbehörden oder Untere Naturschutzbehörden beteiligt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 593 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat von einem in Wahrheit gar nicht vorhandenen „Sportband“ zu sprechen dazu, nicht nur die zusätzlich neu geplanten Kunstrasenplätze, sondern auch bereits vorhandene weiteren FC-Sportplätze zu legitimieren? Auch die Aussage, der Äußere Grüngürtel habe in seiner ursprünglichen Konzeption ein „Sportband“ vorgesehen, ist falsch. Nach Fertigstellung des Grüngürtels gab es keinerlei Planungen für weitere Sportplätze. Diese Planungen wurden von der Stadt erst mit Aufkommen des Wunsches des 1. FC Köln sich im Grüngürtel zu erweitern, mit dem „Entwicklungskonzeptes: Grüngürtel: Impuls Köln“ 2012 aufgenommen. Die Handlungsempfehlungen und strategischen Überlegungen des Büro Albert Speer und Partner und die sogenannten Vorgaben im Grüngürtel: Impuls 2012 sind bestenfalls Leitlinien der Stadt Köln und planerische Gedankengänge, können aber nicht Entscheidungsgrundlage oder rechtliche Begründung für die Bezirksregierung und den Regionalrat über ein Zielabweichungsverfahren sein. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 970 Sportplätze dienen nicht der Erholung Im FNP steht zur Grünfläche folgende Beschreibung: Flächen, die insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu ihnen gehören zum Beispiel Parkanlagen, Sport-, Spiel-, Zelt- und Die neuen Trainingsplätze, sollen neben den Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln auch einer Vielzahl von unterschiedlichen Vereinen und Mannschaften zur Verfügung stehen, die die Stadt Köln interessierten Sportvereinen und Schulen sowie dem organisiertem Breitensport (z.B. Bunte Liga) zur Verfügung stellen wird. Somit ist eine Nutzung für eine X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 594 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Badeplätze, Dauerkleingärten und auch Friedhöfe. Die aufgeführten Sportplätze sind jedoch nicht auf diesen Fall anwendbar, da der erste Satz die Nutzung auf die Erholung beschränkt. Die dortigen Sportplätze werden nicht zur Erholung, sondern für den Leistungssport benutzt. Vielzahl unterschiedlicher Teams und Gruppen sichergestellt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 971 Einengung der Nutzung auf Fußballspiele Erstmalig wird für alle Sportplätze zusätzlich je ein Signet „Sportplatz“ standortbezogen im Flächennutzungsplan dargestellt und über einen Text zweckbestimmt. Hierdurch wird verdeutlicht, dass es sich bei den Sportanlagen nur um Fußballplätze, nicht aber beispielsweise um Stadien mit umfangreichen hochbaulichen Anlagen handelt. Stattdessen wird die Position vertreten, dass durch die geplanten Bezeichnungen im FNP erstmalig eine genau spezifizierte Nutzung - nämlich Fußballspielen - festgesetzt wird. Dies widerspricht den ursprünglichen Absichten der Entwurfsverfasser und ist ein Affront gegen den Sport in seiner Vielfalt. Niemals hätten die Planer den Grüngürtel über 1,5 km Länge einer einzigen Sportart zur Verfügung gestellt und noch dazu einem einzigen Verein. Es wird nach der Rechtfertigung gefragt, warum von den ursprünglichen Zielen des FNP abgewichenen wird und ein 1,5 km langes Grüngebiet dem 1. FC Köln überlassen werden soll, wobei dieses gleichzeitig allen anderen Vereinen untersagt wird, wie ja aus der Präzedenzfalluntersuchung Die Spezifizierung auf Fußballfelder erfolgt im Hinblick auf eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen, die zu den beiden Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan) erarbeitet wurden. Fußball erreicht eine große Breitenwirkung und es gibt viele unterschiedliche Gruppen und Teams, die sich zum Fußballspielen zusammenfinden. Die Sportplätze werden künftig nicht ausschließlich durch einen Verein genutzt, sondern können über die Stadt Köln auch dem organisiertem Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Auch andere Sportarten sind im äußeren Grüngürtel vertreten, wie z. B. Tennis, Rugby oder Hockey. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 595 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat hervorgeht. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 972 Sportplatzsymbol: Kartenausschnitt Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 05. Juli 2019 seine Entscheidung auch auf Grund von Falschdarstellungen bzw. wahrheitswidrigen Interpretationen des bestehenden Flächennutzungsplans getroffen. Damit ist der Beschluss gerichtlich angreifbar bzw. eine Wiederholung der Abstimmung über den Ausnahmetatbestand muss mit korrigierten Vorlagen erfolgen, weil sonst ein auf dieser Grundlage erstellter veränderten Flächennutzungsplan nicht rechtkräftig sein bzw. gerichtlich angegriffen werden kann. Vor dieser Befassung im Regionalrat wurden mit Schreiben von Frau RBe Feldmann, Abt. Regionalentwicklung Braunkohle, vom 24. Januar 2019 zehn „fachlich betroffene öffentliche Stellen“ zum eingeleiteten Zielabweichungsverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert. In der Anlage 3 dieses Schreibens (AZ 32/62.6- 1.03) wird folgende Falschaussage und Falschdarstellung gemacht: „Im aktuellen FNP wird das Plangebiet als öffentliche Grünfläche dargestellt. Entlang der Militärringstraße enthält diese Darstellung die Zweckbindung „Sportplatz“ die in regelmäßigen Abständen zwischen der Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße entsprechend der ursprünglichen planerischen Konzeption des Ob das Zielabweichungsverfahren fehlerhaft zu Stande gekommen ist, ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Klarstellend wird vorsorglich auf den dargestellten Sachverhalt nachfolgend eingegangen. Die Unterlagen in der Anlage 3 des Schreibens (32/62.6-1.03) zeigen die bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes von Köln. Der Ausschnitt wurde so gewählt, dass der gesamte Änderungsbereich sichtbar ist. Darüber hinaus werden nur geringfügig weitere Flächen dargestellt. Dies ist eine absolut übliche Vorgehensweise, die nicht die Verheimlichung anderer Darstellungen zum Ziel hat.. Bei einer Betrachtung der Darstellungen im Plangebiet sowie im weiteren Planumfeld zeigt sich, dass der FNP nicht für jeden bestehenden Sportplatz ein separates Signet „Sportplatz“ darstellt. So ist für den gesamten RheinEnergieSportpark nur ein Signet dargestellt. Auch bei der Sportanlage der DJK Südwest 1920/27 e.V. (nordwestlich des Höninger Weges) ist nur ein Signet „Sportplatz“ dargestellt, obwohl vor Ort zwei Sportplätze vorhanden sind. Das gleiche Bild zeigt sich bei den beiden Sportplätzen am Fort Deckstein (Fort VI). Auch hier wird nur ein Signet für zwei Sportplätze dargestellt. Das gleiche gilt für den Bereich des RheinEnergieStadion, wo nicht für jeden Sportplatz die Darstellung eines Signets „Sportplatz“ erfolgt. Beispielhaft sind hier die Jahnwiesen zu nennen, bei denen ein Signet dargestellt ist, insgesamt aber bis zu zehn Spielfelder unterschiedlicher Größe bestehen. Bei X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 596 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Äußeren Grüngürtels als Sportband zeichnerisch dargestellt ist.“ Diese falsche amtliche Interpretation und Feststellung soll durch einen maßgeschneiderten Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan bewiesen werden: Der Ausschnitt des FNPs endet an der letzten quadratischen Einbuchtung des Decksteiner Weihers, den Sportplätzen um das Geißbockheim und der Militärringstraße ohne das Gebiet bis zur Aachener Straße und den Bahnanlagen südlich der Luxemburger Straße abzubilden, sodass die nächsten bestehenden Sportplätze mit dazu gehörigem Sportplatz-Signet nicht dargestellt sind bzw. nicht sichtbar werden. Die restliche Gleueler Wiese, sowie die Gleueler Straße konnten oder sollten deshalb ebenfalls nicht dargestellt werden. Diese Ableitung aus dem geschickt gewählten Ausschnitt (mit handschraffiertem Verwaltungsanbau am Geißbockheim) ist völlig unrichtig und zu korrigieren, denn ein größerer Ausschnitt (Aachener Straße bis Luxemburger Straße) hätte bewiesen, dass nur bestehende Sportplätze entlang der Militärringstraße eingezeichnet und die Gleueler Wiese eindeutig nur mit dem Signets Parkanlage und Grünfläche beschriftet ist. Die Stadt Köln bietet unter „Suche im Flächennutzungsplan“ online eine beliebige Ausschnittauswahl an. Jeder existierende Sportplatz hat einzeln ein Signet „Sportplatz“. An der Gleueler Straße endet die Gleueler Wiese. Das Franz- der sogenannten Westkampfbahn ist kein separates Sportplatzsignet dargestellt. Generell ist aus Sicht der Stadt Köln die Aussage richtig, dass aus dem FNP das sogenannte Sportband ablesbar ist. Der FNP stellt im Maßstab 1:25.000 die Grundzüge der Planung für die gesamte Stadt dar Der Lesbarkeit des Plans ist es geschuldet, dass daher nicht jeder vorhandene Sportplatz mit einer Signetdarstellung nachvollzogen wird. Bei der nun geplanten 209. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Trainingseinrichtungen des 1. FC Köln nicht mehr als Sportplätze, sondern als Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplatz bzw. Fußballstadion dargestellt. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich um eine Gesamtanlage handelt, welche über einen bzw. ein paar wenige Sportplätze hinausgeht. Darüber hinaus können mit der verfeinerten Darstellung die Auswirkungen der Planungen genauer betrachtet werden. Die vier geplanten öffentlichen Kleinspielfelder hingegen werden mit einem Signet mit der Zweckbestimmung Kleinspielfelder belegt. Der Struktur des FNP folgend erfolgt hier jedoch nicht die Festsetzung von vier Signets, sondern nur von einem. Das Clubhaus ist planungsrechtlich genehmigt worden. Im Zuge der FNP-Änderung sollen zum Schutz des Äußeren Grüngürtels nun die genehmigten und vorhandenen Nutzungen bewusst auf den passiven Seite 597 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kremer-Stadion trägt auch ein Sportplatz-Signet. Alle bestehenden Trainingsplätze des 1. FC Köln sind im Flächennutzungsplan eingetragen, jedoch nicht mit einem Sportplatz-Signet. Offensichtlich ist niemals zuvor eine Änderung des Flächennutzungsplans für diese Trainingsplätze vorgenommen worden. Mit der angestrebten 209. Flächennutzungsplan-Änderung soll dieser Mangel behoben werden. Gleiches soll auch mit dem Geißbockheim und dem Trainingszentrum geschehen. Hier werden auch Baumaßnahmen der Vergangenheit, die ohne Flächennutzungsplan- Änderung erfolgt sind, mit dem Mittel einer Sonderbau-Fläche (SO) legalisiert. Bestandsschutz gesetzt werden. Insbesondere die Verwaltung, die derzeit zusammen mit der Gastronomie knapp 60 % der Fläche einnimmt, wird planungsrechtlich in Zukunft nicht mehr in diesem Umfang zulässig sein. Dies ist zum Schutz des Äußeren Grüngürtels und der betroffenen Umweltbelange städtebaulich gerechtfertigt. Der Bestandsschutz der genehmigten Nutzungen bleibt hiervon unberührt. Damit bleiben auch bauliche Veränderungen innerhalb des Geißbockheims zulässig, soweit sie die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht erneut aufwerfen (z.B. technische Anpassungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen wie z.B. Brandschutzanpassungen). 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 973 Einschränkung der Flächenverfügbarkeit für die Bevölkerung Das an das Erweiterungsgelände im Grüngürtel angrenzende Stadtgebiete Sülz gehört zu den Stadtvierteln mit hoher Bevölkerungsdichte (mit über 7.000 Einwohnern pro Quadratmeter weit über dem Kölner Durchschnitt). Auch die Geburtenrate ist überdurchschnittlich. Freiflächen erfahren einen immer höheren Bevölkerungsdruck. Dadurch entsteht ein hoher Stressfaktor für alle, die hier leben (2017: über 36.000 Einwohner). Freiflächen, wie der Grüngürtel, bieten Raum, um sich von dem Stress zu erholen. Hier kann man in der Freizeit durchatmen und neue Kraft tanken. Das ist kein Luxus, sondern wichtig, damit alle Entsprechend der Einwendung wird die Einschätzung zu dem großen Naherholungspotential für die örtliche Bevölkerung geteilt. Die Wiesen, die mit den drei Fußballfeldern belegt werden, waren in der Vergangenheit nur eingeschränkt für alle Bürgerinnen und Bürger nutzbar, da die Wiesen z. B. seltener gemäht wurden, als in anderen Teilbereichen des äußeren Grüngürtels. Durch die Anlage von Sportplätzen wird es künftig ein Angebot für den organisierten Breiten- wie auch den weiteren Vereins- und Schulsport geben, die Flächen zu nutzen. Der 1. FC Köln wird zu Kernzeiten die Plätze belegen. Außerhalb dieser Zeiten wird über das Sportamt der Stadt Köln die Möglichkeit auch anderen Clubs eröffnet, diese Felder zu nutzen. Auch diese Nutzung stellt einen Teil eines Naherholungsangebotes dar. Mit den öffentlichen Kleinspielfeldern wird darüber hinaus ein weiteres X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 598 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Einwohner ihre Alltagsaufgaben erfüllen können: Arbeiten, zur Schule gehen, Studieren etc. Schon jetzt ist der Grüngürtel abends und am Wochenende sehr stark frequentiert, Tendenz steigend. Daher erscheint es unangemessen und nicht an einer lebenswerten Zukunft orientiert, die für die Bevölkerung frei zugängliche Fläche des Grüngürtels für einen Verein weiter einzuschränken. sportliches Erholungsangebot geschaffen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 974 Eingriff nicht ausgleichbar Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in ein Gesamtsystem, das für Stadtklima, Wasserwirtschaft, Bodenkunde, Denkmalpflege, Erhalt der Artenvielfalt und Naherholung so bedeutend ist, können mit den dargestellten Maßnahmen nicht als ausgeglichen angesehen werden. Zu den vorgetragenen Aspekten und Belangen wurden Untersuchungen und Gutachten erarbeitet, die die Ein- und Auswirkungen ermittelt und bewertet haben. In der Folge wurden, soweit erforderlich Maßnahmen entwickelt, die geeignet sind, die Eingriffe zu kompensieren. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 975 Parkplatz für Kleingartenanlage An der Militärringstraße befindet sich ein Parkplatz für die Kleingartenanlage, der für die Kleingärtner oft schon zu klein ist, weil Besucher des 1. FC Köln diesen auch nutzen. Der 1. FC Köln möchte diesen gerne für sich beanspruchen. Diese Überlegungen sind indiskutabel. Für Veranstaltungen auf dem FC- Gelände muss der Verein, wie jeder andere Bauherr auch, selber für ausreichende Parkplätze sorgen. Dieser Punkt ist insofern bedeutsam, weil mit Sicherheit keine weiteren Parkplätze im Grüngürtel angelegt werden dürfen, ohne eine Im äußeren Grüngürtel gibt es mehrere Parkplatzflächen, die für die Nutzer zur Verfügung stehen. Mit dem Verfahren wird nicht eine Nutzung der öffentlich zugänglichen Parkplätze für nur einen Verein vorbereitet. Es wird die Zielsetzung verfolgt, die Parkplätze am Geißbockheim künftig im größeren Umfang für die Nutzer des Äußeren Grüngürtels, soweit es nicht um den gepachteten Bereich des 1. FC Köln geht, zur Verfügung zu stellen, da die derzeit reservierten Plätze künftig in einer Tiefgarage unterhalb des Leistungszentrums untergebracht werden sollen. Ergänzend sei noch auf die zwischenzeitlich errichtete Bushaltestelle sowie auf das Parkleitsystem hingewiesen. Weitere Parkplätze sollen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 599 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen. Geradezu abenteuerlich wird die Begründung zur Änderung des FNPs mit der Behauptung: „Eine Umsetzung der Planung innerhalb des RheinEnergieSportparks führt nicht zu negativen Auswirkungen auf die verkehrlichen Belange, da mit der geplanten Erweiterung nur die für die Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen verbunden ist.“ Es werden keine verkehrlichen Aussagen zu An- und Abfahrt sowie Parken getroffen, wenn es im RheinEnergieSportpark zu oben genannten Veranstaltungen kommt. Eine sehr ungenaue Betrachtung gibt es zu den U21 Spielen an Samstagen. im äußeren Grüngürtel, wie schon durch die Einwender/- innen vermutet, nicht errichtet werden. Die verkehrlichen Auswirkungen auf das umgebende Straßennetz werden im Verkehrsgutachten ermittelt und bewertet. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 976 Nichtberücksichtigung der Ver- und Entsorgungsleitungen Die Darstellung der Versorgungstrassen ist in den Planunterlagen nicht eindeutig ausgewiesen. Dies lässt befürchten, dass bei der Bauausführung nicht ausgewiesene Flächen für Ver- und Entsorgungsleitungen in Anspruch genommen werden und dass dies zu einer weiteren Zerstörung bzw. Inanspruchnahme von Grünflächen führt. Der notwendige Ausgleich für die Inanspruchnahme von Flächen für Ver- und Entsorgungsleitungen ist in den Unterlagen nicht zu finden. Ver- und Entsorgungstrassen sind in einer öffentlichen Grünfläche zulässig und mussten somit weder im Flächennutzungsplan noch im Bebauungsplan dargestellt werden. Im Flächennutzungsplan werden meist nur übergeordnete Leitungen, wie z. B. Stromtrassen oder Hauptversorgungstrassen dargestellt. Durch Versorgungstrassen werden auch keine Grünflächen, wie von den Einwender/-in behauptet zerstört. Die negativen ökologischen Auswirkungen sind gering, da sie keinerlei Auswirkungen auf den Grundwasseranreicherung haben wie bei versiegelten Flächen und auch keine Einschränkungen auf die Flora, sofern Leitungen nicht durch bestockte Bereiche führen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.2 Anmerkungen zum 977 Funktionsgebäude ist überflüssig Das neue Leistungszentrum ist für die Lizenzmannschaft und die älteren Nachwuchsmannschaften vorgesehen, X X Dem Sachargument Seite 600 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächennutzungsplan Der neu zu bauende Hochbau „Funktionsgebäude“ ist überflüssig, da sich in unmittelbarer Nähe das geplante Nachwuchsleistungszentrum und das Geißbockheim befinden. die derzeitigen Räumlichkeiten im Geißbockheim für die jüngeren Nachwuchsmannschaften sowie für die Damenteams. Unabhängig von den dort vorhandenen Möglichkeiten ist auch die Errichtung der Funktionsgebäude erforderlich. Diese können direkt beim Training für Kurzbesprechungen genutzt werden. Ebenso ist es möglich, hier Sanitärräume aufzusuchen. Darüber hinaus ermöglicht das Infrastrukturgebäude A4 auch den Mannschaften des organisierten Breitensport bzw. des weiteren Vereins- oder Schulsport die Möglichkeit, Umkleideräume, Sanitäranlagen etc. zu nutzen. Die vorhandenen Räumlichkeiten im Geißbockheim bieten lediglich einen sehr niedrigen und nicht mehr zeitgemäßen Standard. wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 978 Ergebnisse des Fassaden-Wettbewerbs fehlen Die Ergebnisse des durchgeführten Fassaden- Wettbewerbs für das geplante Nachwuchsleistungszentrum sind in den Unterlagen nicht zu finden. Das ist intransparent. Die Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Mit dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem 1. FC Köln wird eine Vereinbarung getroffen, dass die Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens umzusetzen sind. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 979 Müllentsorgung wurde nicht berücksichtigt Die Müllentsorgung sowohl für das geplante Nachwuchsleistungszentrum als auch für das Funktionsgebäude A4 ist nicht ausreichend dargestellt und beschrieben, so dass zu befürchten ist, dass bei Umsetzung des Vorhabens weitere Flächen in Anspruch genommen werden. Die Müllentsorgung und damit verbunden die notwendigen Flächen werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Gegenüber der heutigen Situation wird sich insoweit nichts ändern, da die derzeit vorhandene Nutzungen lediglich auf andere Gebäude und Anlagen verteilt werden. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 601 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 980 Sichtweise Stadt oder Vorhabenträger Bei allen Gutachten, die Teil der Offenlage sind, fehlt der Hinweis, ob die dort veröffentlichten Ergebnisse auch städtische Meinung sind oder ob sich in ihnen ausschließlich die Sichtweise des Vorhabenträgers widerspiegelt. Alle Gutachten und Fachplanungen wurden zu den Bauleitplanverfahren erarbeitet. Die Planungshoheit liegt beim Rat der Stadt Köln. Die Gutachten wurden nach den Vorgaben der städtischen Fachämter erstellt, von diesen begleitet und fanden im Rahmen des Umweltberichtes Eingang in die Begründungen der Bauleitplanverfahren. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 981 Greenkeeper-/ Sanitär-/ Infrastrukturgebäude Bei den Greenkeeper-/ Sanitär-/ Infrastrukturgebäude handelt es sich um Hochbauten in der Grünanlage, die aber in der Vorlage überhaupt nicht ausreichend beachtet werden. 375 qm benötigen die zwei neuen Sanitärgebäude mit 25 m x 15 m x 5 m (B x L x H); 155 qm werden für den Neubau „Greenkeeper“ gebraucht. Die Gebäude werden teilweise als Infrastrukturgebäude bezeichnet, weil nur dieser Begriff planungsrechtlich in einer Grünanlage möglich ist. Gedacht ist dabei an Gebäude für den Maschinenpark zur Pflege des Grüns und für das Personal. Hier wird der Begriff erweitert für die Sportanlagen. Die Infrastrukturgebäude sind in den Unterlagen hinreichend dargestellt. Für die Infrastrukturgebäude A4 und C1 erfolgt die Festsetzung einer Fläche für Sportanlage mit entsprechender überbaubarer Grundstücksfläche. Formal gesehen liegen sie somit nicht mehr in einer öffentlichen Grünfläche, sondern in einer Fläche für Sportanlagen. Gleiches gilt für das Greenkeeper-Gebäude. Dieses liegt innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung B. Im Zuge der Sofortmaßnahmen wurde das Gebäude bereits durch die Stadt Köln genehmigt und vom 1. FC Köln errichtet. Im Bebauungsplanverfahren wird dieses somit planungsrechtlich gesichert. Die Infrastrukturgebäude A4 und C1 sollen zukünftig insbesondere Sanitärbereiche und Umkleiden aufweisen. Ein weiteres Greenkeeper-Gebäude, neben dem bereits errichteten Gebäude beim Franz-Kremer-Stadion, ist seitens des 1. FC Köln nicht vorgesehen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum 982 Privatisierung des öffentlichen Raumes Keines der vom FC und der Stadt gegebenen Der Rat der Stadt Köln entscheidet nach Vorlage aller Informationen über die Inhalte und Ergebnisse der X X Dem Sachargument Seite 602 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächennutzungsplan Argumente kann davon überzeugen, dass diese Privatisierung öffentlichen Raums zugunsten eines gewinnorientierten Fußballclubs gerechtfertigt ist. Der Kölner Stadtrat und die Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker wurden von allen Kölnern gewählt. Sie haben die Aufgabe sich für alle Kölner einzusetzen und zwischen widerstrebenden Interessen einen fairen Ausgleich nach demokratischen Prinzipien herbeizuführen. Bei den Ausbauplänen des 1. FC Köln, der behauptet „Der FC und Köln sind eine Einheit“, handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. als Kommanditgesellschaft auf Aktien, also eine Kapitalgesellschaft. Diese ist vor allem dem eigenen Profit verpflichtet. Der Grüngürtel als Landschaftsschutzgebiet gehört allen Kölnern. Die Schwächen und Versäumnisse der Kölner Kommunalpolitik und der OB und ihrer Verwaltung vor den Lobbyinteressen einer Kapitalgesellschaft einzuknicken, wird nirgends so deutlich wie am Beispiel des Kölner Grüngürtels und den Plänen des 1. FC Köln. Planverfahren. Entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB werden alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 983 Widerspruch zu den wesentlichen Zielen des FNP Das Vorhaben steht im Wesentlichen den Zielen des Die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung stehen den Zielen des Flächennutzungsplans nicht entgegen. Im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung wurden die wesentlichen Auswirkungen untersucht und bewertet. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 603 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächennutzungsplanes für den Kölner Grüngürtel entgegen: - Das Vorhaben ist nicht geeignet, da es zu unverhältnismäßigen Beschränkungen öffentlicher Belange führt. - Das Vorhaben ist an dieser Stelle nicht erforderlich, weil Alternativflächen vorhanden sind. - Das Vorhaben ist in seiner Ausprägung nicht verhältnismäßig; der geplante Gebäudekomplex ist doppelt so groß wie die bereits vorhandene und schon erweiterte Grundfläche. - Das Vorhaben verursacht übermäßige Eingriffe in Umwelt-, Natur und Landschaftsschutz. Der Rat der Stadt Köln wägt die Ergebnisse ab und entscheidet. Zum Verfahren wurde eine Alternativenprüfung durchgeführt. Die Planung ist auf das funktional erforderliche Maß beschränkt, die Eingriffe sind gemäß der Eingriffsregelung auf Bebauungsplanebene ermittelt und ausgeglichen worden. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 984 Befürwortung Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz soll möglichst schnell entsprechend der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes umgesetzt werden, da dies für den 1. FC Köln sehr wichtig ist, damit der 1. FC Köln in Zukunft sportlich auf höchster Ebene existieren kann. Der Standort dieser Anlage hat auf dem Gebiet der Stadt Köln inzwischen eine lange Tradition und das Gelände war immer schon für Trainingszwecke gedacht. Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.2 Anmerkungen zum 985 Flächenverbrauch Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie strebt als Ziel Die Planung zum RheinEnergieSportpark folgt insoweit dem flächenschonenden Umgang, als am bestehenden Standort eine Erweiterung mit zusätzlichen X X Dem Sachargument Seite 604 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächennutzungsplan an Flächen für Siedlung und Verkehr soweit einzusparen, dass bis 2030 weniger als 30 Hektar Fläche pro Tag verbraucht werden. Die nationale Nachhaltigkeitsstrategie ist zwar ein politisches Ziel und rechtlich nicht verbindlich, dennoch wurde sie als Appell zum sparsamen und umsichtigen Umgang mit der Fläche in die Gesetzgebung eingebunden. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplans ist alles andere als ein umsichtiger Umgang mit dem Schutzgut Fläche. Trainingsplätzen und einem Leistungszentrum durchgeführt wird. Insoweit werden die bestehenden Anlagen eingebunden. Ein Standortwechsel hätte in der Folge eine größere Flächeninanspruchnahme bedeutet, da nicht alle Anlagen am derzeitigen Standort zurückgebaut würden. Des Weiteren werden die Trainingsplätze nicht ausschließlich dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen, sondern außerhalb der Kernzeiten auch dem organisiertem Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport. Hierüber wird das Sportamt der Stadt Köln entscheiden. wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 986 Ausgleichflächen lm FNP 209 wurde als Argument gegen den Standort Marsdorf angeführt, dass der erforderliche ökologische Ausgleich nicht innerhalb des Plangebietes erfolgen kann. Da die Wiese am Decksteiner Weiher für den 1. FC Köln der optimale, ultimative und alternativlose Standort für die Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten ist, muss also auch die Eingriffs-Ausgleichsregelung innerhalb des Plangebiets möglich sein. Das wäre wünschenswert, da es sich bei den Grünflächen um eine stadtklimatisch bedeutsame Frischluftschneise handelt, welche zu erhalten und nicht durch bauliche Anlagen in Anspruch zu nehmen ist. Die Ausgleichsfläche muss in jedem Fall denselben Ansprüchen genügen - und zwar ortsnah. Denn in der heutigen Zeit steht die Versorgung einer Großstadt mit Frischluft außer Diskussion. Irgendwo im weiteren Umkreis städtische Ackerflächen in Innerhalb der Geltungsbereiche wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt, um den Eingriff zu minimieren. So erfolgt beispielsweise die Renaturierung des Trainingsplatzes 2, eine Dachbegrünung beim Leistungszentrum und den Infrastrukturgebäuden, Fassadenbegrünung bei den Infrastrukturgebäuden sowie Erhalt bzw. Pflanzung von Bäumen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht ausreichend, den Eingriff komplett zu kompensieren. Aus diesem Grund werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Diese liegen mit Ausnahme der Ausgleichsmaßnahme am Bergheimer Hof alle im Stadtbezirk Lindenthal. Größtenteils sind diese im Grünzug West vorgesehen, welcher im direkten Wirkgefüge mit dem Äußeren Grüngürtel steht. Auch im Äußeren Grüngürtel selbst sind externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Die gesetzlichen Vorgaben zum Ausgleich werden demnach eingehalten. Es erfolgt ein vollständiger naturschutzrechtlicher X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 605 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat naturnahe Wiesen mit Feldgehölzen und einer Obstbaumreihe umwandeln zu wollen, ist von zweifelhaftem Wert. Die Waldwiese liegt in der Nähe der Besiedelung, hier wird der Sauerstoff benötigt. Ausgleich. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 987 Verkehrs- und Parkplatzsituation Die Änderung des FNP wird wie folgt begründet: “Eine Umsetzung der Planung innerhalb des RheinEnergieSportparks führt nicht zu negativen Auswirkungen auf die verkehrlichen Belange, da mit der geplanten Erweiterung nur die für die Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen verbunden ist.“ Es werden keine verkehrlichen Aussagen zu An- und Abfahrt sowie zum Parken getroffen, wenn es im RheinEnergieSportpark zu Veranstaltungen kommt. Leider ist es immer noch so, dass die Bevölkerung auch für kurze Strecken das Auto nutzt: Eltern-Taxis, Zuschauer, Besucher, Angehörige. Das Training der Fußballspieler aller Altersgruppen sowie die Spiele verursachen definitiv viel KFZ-Verkehr. Anhänger aus den umliegenden Kreisen kommen mit eigenem PKW. Das ist aufgrund der schlechten Anbindung des Geißbockheims durch den ÖPNV leider nicht anders möglich. Daran ändert auch die eine Haltestelle für den Bus 978 nichts. In Bezug auf Parkplätze heißt es: "(...) währenddessen die weiteren Parkplätze ausreichende Reserven aufweisen.“ Dieser Behauptung wird widersprochen. Zwar werden 32 neue Auto-Stellplätze in der Tiefgarage im Durch die geplanten Vorhaben werden keine wesentlichen zusätzlichen Verkehre ausgelöst, da die Nutzung und der Umfang der Nutzung sich nicht verändern. Das im Planverfahren erarbeitete Verkehrsgutachten prognostiziert, dass es durch die Nutzungen des 1. FC Köln lediglich zu einer Zunahme von etwa 8 Kfz-Fahrten / 24 h kommen wird. Durch die weitere Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport sowie durch die öffentliche Nutzung der Kleinspielspielfelder wird es nach dieser Prognose zu einer weiteren Verkehrszunahme von etwa 212 Kfz- Fahrten / 24 h kommen. Im Vergleich zur Verkehrsbelastung der Militärringstraße sind diese Verkehre deutlich untergeordnet und zu vernachlässigen. Im Leistungszentrum werden neue Tiefgaragenstellplätze geschaffen, die die oberirdische Parksituation dahingehend entlasten, dass mehr Parkplätze für die Besucher und Naherholungssuchenden zur Verfügung stehen. Ein weiterer Ausbau von Parkplätzen ist nicht vorgesehen und wäre nicht verhältnismäßig. Neben der Buslinie ist das Gelände auch über die in 700 m Entfernung liegende Stadtbahnhaltestelle „Klettenbergpark“ der Linie 18 angebunden. Durch die Umgestaltung der Franz-Kremer-Allee konnte das X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 606 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Leistungszentrum geschaffen, aber nur für die Leistungsspieler. Die weiteren Parkplätze P1-P5 sind alle öffentlich und nicht in der alleinigen Zuständigkeit bzw. im Belegungsrecht des 1. FC Kölns. Dieser hat nur 55 Autoparkplätze auf dem P3 direkt am Geißbockheim angemietet. Heute schon ist die Anzahl an Parkplätzen bei Veranstaltungen nicht ausreichend, was dazu führt, dass im Bereich des Grüngürtels wild geparkt wird. Die Findlinge, die laut 1. FC Köln das Wildparken im Grüngürtel nun verhindern, lösen das Problem nicht. Ein ausreichender Nachweis von Autostellplätzen liegt somit nicht vor. Parken in den Grünstreifen stark reduziert werden. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 988 Klimanotstand Nach der Presseerklärung des Presseamtes vom 9. Juli 2019 hat sich der Kölner Rat mit der Erklärung zum Klimanotstand nicht nur ausdrücklich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens bekannt, sondern neben verschiedenen zu forcierenden Programmen außerdem ein Instrumentarium für die Verwaltung eingeführt, mit der eine Klimafolgenabschätzung für alle relevanten Projekte und Ratsvorlagen verbindlich wird. Alternativen mit positiver der zumindest der geringsten negativen Klimaauswirkung sollen bevorzugt geplant und umgesetzt werden. Der Kölner Rat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eindämmung des vom Menschen verursachten Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzten und künftig bei allen Entscheidungen grundsätzlich Ein Klimagutachten wurde zu den Bauleitplanverfahren erstellt. Das Klimagutachten hat das Ergebnis, dass es kleinräumig zu Erwärmungen kommt, dass jedoch gesamtstädtisch keine negativen Folgen für das Stadtklima durch diese Erwärmungen im Bereich des RheinEnergieSportparks zu erwarten sind. Neben Klima sind auch weitere Belange in die Planung einzustellen und zu bewerten. Auf diesen Grundlagen konnte der Nachweis geführt werden, dass das Vorhaben mit den entsprechenden Maßnahmen zum Ausgleich umsetzbar ist. Durch die geplanten Vorhaben werden auch keine wesentlichen zusätzlichen Verkehre ausgelöst. Auf dieser Grundlage wird der Rat der Stadt Köln seine Entscheidung fällen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 607 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat zu beachten sein soll. Die neue Klimafolgenabschätzung soll für anstehende relevante Ausschuss- und Ratsentscheidungen eingeführt werden, die als fester Bestandteil kennzeichnet, inwieweit die anstehende Maßnahme oder das Projekt Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz hat. Bis jetzt enthalten Ratsvorlagen als feste Folgendarlegung lediglich finanzielle Aspekte. Die nur wenige Tage vor dem Beschluss des Klimanotstandes veröffentlichte Bekanntmachung zur Änderung des Flächennutzungsplans entspricht nicht diesen Zielen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Landverbrauch, Veränderung des kleinräumigen Klimas, Eingriffe in Fauna und Flora oder zusätzliche Erzeugung von nicht klimafreundlichem Verkehr. Zeitgleich mit dem Beschluss über den Klimanotstand hätte daher der Stadtrat, wenn er seine eigenen Beschlüsse ernst nimmt, die Offenlage des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung zurücknehmen müssen. Dies wird vom Stadtrat erwartet. Hierfür ist es noch nicht zu spät. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 989 Fehlende Abwägung zwischen Naturschutz und Interessen des 1. FC Kölns lm Hinblick auf die Argumentation der Stadt Köln im Rahmen der Begründung der Änderung des Flächennutzugsplans nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch ist nicht ersichtlich, dass eine auch Eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange erfolgt durch den Rat der Stadt Köln auf der Grundlage der vorliegenden Informationen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 608 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nur annähernd hinreichend sorgfältige und substantiierte Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und des Naturschutzes auf der einen sowie den Wünschen des 1. FC Kölns auf der anderen Seite erfolgt ist. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 990 Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich ein Landschaftsschutzgebiet aus. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmen mit seinen Individualinteressen ein historisch ausgewiesenes Schutzgebiet zum Kippen bringen kann. Landschaftsschutzgebiete haben das Ziel der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Weiterhin werden Gebiete geschützt aufgrund der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (nach § 26 Abs. 1 BNatSchG). Die Belange des Landschaftsschutzes in Gestalt der konkreten Verbote im Landschaftsschutzgebiet wurden im Rahmen der Bauleitplanverfahren betrachtet. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 991 Vergleich Alternativstandorte und Grüngürtel Gemäß den Kriterien des Flächennutzungsplans soll die Topografie der Alternativstandorte relativ eben sein, um die Trainingsplätze und weiteren Infrastruktureinrichtungen ohne große Veränderung Die Aufschüttung von 1,35 m betrifft nur einen sehr geringen Teil des Trainingsplatzes A1 (bestehende Senke) und kann landschaftsverträglich modelliert werden. Ansonsten ist die Erhöhung der Trainingsplätze deutlich geringer. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 609 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der natürlichen Geländeoberfläche errichten zu können: Im Grüngürtel wird die Wiesenfläche um 1,35 m aufgeschüttet. Dieses bedeutet, dass die Topographie im Grüngürtel kein Kriterium ist. Dieses wird kritisiert. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 992 Beanspruchung öffentlicher Fläche Der Grüngürtel ist als Gesamtgrünzug zu betrachten. Eine Unterteilung in Sperrgebiete für den modernen Leistungssport ist nicht mit den Zielen des Landesentwicklungsplan und des bestehenden FNPs vereinbar. Im Falle des 1. FC Kölns handelt es sich um ein wirtschaftliches Großunternehmen, das für seine eigene Klientel öffentliche Fläche beansprucht. Ein mehrstöckiges Gebäude als Leistungszentrum für extrem hoch bezahlte Profisportler, Kunststoffplätze mit Zäunen und Flutlichtmasten passen gewiss nicht in das ursprüngliche Konzept von eingebetteten Sportanlagen für den Breitensport. Die vom 1. FC Köln geplante Anlage widerspricht dem Geist der Gründer dieser einmaligen Anlage, denn diese Plätze sind weder umwelt- noch sozialverträglich. Es ist ein extremer Eingriff in die Natur und verhindert die Erholung in einem großen Bereich Im Sinne einer Gesamtbetrachtung steht der äußere Grüngürtel für eine Vielzahl von Nutzungen. Auch die Flächen, die von der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln genutzt werden, sind für die Bürgerinnen und Bürger in weiten Teilen begehbar und einsehbar. Das neue Leistungszentrum beansprucht auch keine zusätzlichen Flächen im derzeit noch nicht von Sportnutzungen belegten Bereich. Die geplanten Trainingsplätze werden nicht nur dem Verein, sondern auch dem organisierten Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur Verfügung stehen. Hierzu werden die Flächen zeitweise über das Sportamt für eine Nutzung zur Verfügung gestellt. Insofern steht die Planung nicht im Widerspruch zu den Zielen, die der Flächennutzungsplan verfolgt und auch nicht zu den ursprünglichen Absichten, die zur Herrichtung des äußeren Grüngürtels geführt haben. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 610 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat des Grüngürtels. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 993 Zugänglichkeit Laut FNP soll „für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) der RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine Belange des 1. FC Köln entgegenstehen, frei zugänglich bleiben. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit weiterhin ermöglicht werden. Diese Aussage wird angezweifelt: - Welche Belange können einer „freien Zugänglichkeit" entgegenstehen? - Wie will der FC den Zugang für wirklich alle sicherstellen? Schon in der jetzigen Form stellt das FC-Gelände ein Hindernis im Grüngürtel dar. Es besteht definitiv ein Widerspruch zum Plansatz dar, da die Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Franz- Kremer-Stadions für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich sind. Die Zugänglichkeit ist aufgrund dieser bestehenden Anlagen bereits eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung auf 36.000 qm stellt eine erhebliche Reduzierung der Bewegungsfreiheit von Joggern, Radlern, Wanderern, Spaziergängern etc. dar. Es kommt eindeutig zu einer Zerschneidung des Eine freie Zugänglichkeit bedeutet keine Begehbarkeit für jedermann an jeder Stelle und zu jedem Zeitpunkt. Die Flächen sind derzeit und zukünftig zu weiten Teilen einsehbar. Die Nutzung ist für andere Vereine aus Platzmangel derzeit nicht gegeben. Eine Barrierewirkung wird nicht gesehen, da das derzeit bestehende Gelände an mehreren Stellen für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Es gibt derzeit keine zusammenhängende und nach außen hin eingezäunte Fläche. Die Flächeninanspruchnahme ist im Verhältnis des Grüngürtels als vertretbar zu bezeichnen, da es sich bei diesen Flächen auch nicht um intensiv genutzte Bereiche handelt. In Bezug auf die Ausdehnung wird keine Zerschneidung des Grünzuges, die den Zielen des Regionalplanes entgegensteht, gesehen. Die ökologischen Belange wurden ermittelt und bewertet und können somit in der Folge durch die politischen Gremien abgewogen werden. Die Aufschüttung von 1,35 m betrifft nur einen sehr geringen Teil des Trainingsplatzes A1 (bestehende Senke) und kann landschaftsverträglich modelliert werden. Ansonsten ist die Erhöhung der Trainingsplätze deutlich geringer. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 611 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat zusammenhängenden Erholungsraumes, eine Entwicklung, die dem Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 entgegensteht. Ganz erheblich wird diese Einschneidung des natürlichen Grünzuges durch die angestrebte Egalisierung des Flächenprofils (Höherlegung einiger der Sportplätze um 1,35 m). Diese Einschränkung in einem der schönsten Bereiche des Grüngürtels ist laut Meinung einiger Einwender unzumutbar! 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 994 Fällung von Bäumen am Militärring In der derzeitigen und der beabsichtigten Darstellung „Änderung des Flächennutzungsplans" geht die rote Markierung bis an den Fuß-/Radweg des Militärrings. Das bedeutet, dass alle Bäume und Büsche auf dieser Seite entfernt werden sollen. Bisherige Aussage war, dass kein Baum gefällt wird. Die Darstellung in der „Änderung des Flächennutzungsplans“ widerspricht dem Versprechen eindeutig und ist so nicht vereinbart gewesen. Hinweis: Die Fähigkeit von Bäumen zur CO2- Entsorgung ist vielleicht die bedeutendste, jedoch nicht die einzige Eigenschaft der Bäume, die einen Einfluss auf das Klima hat: Wenn die Bäume an einem heißen, sonnigen Tag bis zu 400 Liter Wasser verdunsten, erhöhen die Pflanzen die Luftfeuchtigkeit um bis zu zehn Prozent. Weil das Wasser beim Verdunsten Wärme verbraucht, können sie ihre Umgebung auf diese Weise um bis Die Darstellung einer Plangebietsgrenze bedeutet nicht die Inanspruchnahme von bestehenden Biotopstrukturen, wie z. B. mit Bäumen bestockter Flächen. Es wird auch weiter die Zielsetzung verfolgt, keine Bäume in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan können die geplanten Pflanzmaßnahmen im Detail nachvollzogen werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 612 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat zu drei Grad abkühlen. Außerdem wirken sie als effektive Staubfilter: Ein Baum mit einer Blattfläche von rund 1.600 Quadratmetern kann pro Jahr bis zu einer Tonne der kleinen Partikel aus der Luft holen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 995 Umwandlung von Flächen Daneben sollen im Zuge der Planung Verkehrsflächen in diesem Bereich des äußeren Grüngürtels ausgebaut und planungsrechtlich nunmehr als solche festgeschrieben werden. Wie in der jüngeren Vergangenheit bereits erfolgt (Erweiterung Geißbockheim) wurden derartige Flächen dem 1. FC Köln später mit dem Argument, dass es sich ja um keine Grünfläche mehr handelt, zur Verfügung gestellt. Ähnliches soll bereits jetzt mit der Umwandlung von Kunstrasenfläche in ein Leistungszentrum erfolgen. Durch die Planung erfolgt kein Ausbau von Verkehrsflächen. Für die geplanten Trainingsplätze werden Wege angelegt, so dass diese auch von den künftigen Nutzern erreicht werden können. Die Wege zu den Trainingsplätzen werden nicht für einen allgemeinen motorisierten Verkehr ausgebaut, sondern für eine fußläufige Erreichbarkeit. Nur für die Errichtung und Unterhaltung können Fahrzeuge der Stadt Köln bzw. des 1. FC Köln im Bedarfsfall die Wege nutzen. Eine weitere, über die Planung hinausgehende bauliche Nutzung ist nicht vorgesehen. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurden die Eingriffsmöglichkeiten auf das erforderliche Maß reduziert und auf nur sehr geringe, für die Bauausführung notwendige, Spielräume begrenzt. Einzig die künftige Zufahrt zur Tiefgarage des Leistungszentrums muss für PKW-Verkehre ertüchtigt werden. Dabei wird jedoch auf die bestehenden Wege zurückgegriffen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 996 Wirkung klimatischer Veränderungen Klimatische Veränderungen durch bauliche Vorhaben müssen im Gesamtzusammenhang des Stadtgefüges gesehen und bewertet werden. Dies gilt auch für den Planungsraum Äußerer Grüngürtel: Diese klimatischen Veränderungen dürfen nicht Die klimatischen Auswirkungen wurden zu den Bauleitplänen vertiefend untersucht und bewertet. Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des Vorhabens kommt das umweltmeteorologische Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 613 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einfach abgewogen werden mit der Aussage, dass die angrenzenden Wohnbereiche nicht unmittelbar betroffen sind. So heißt es in der Begründung in der Anlage 4, S. 66: „Das in der Ausweisung als regionaler Grünzug formulierte Ziel des Erhalts der klimaökologischen Ausgleichsfunktion wird am Standort der FNP-Änderung nur kleinräumig gemindert, ohne dass dadurch angrenzende Siedlungsbereiche klimatisch beeinträchtig werden. Damit ist die Vereinbarkeit gegeben.“ Die klimatischen Veränderungen werden nicht ernst genommen mit der Begründung, es gebe das Bemühen die Eingriffe / ihre Auswirkungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch Ausgleichs- bzw. Klimaanpassungsmaßnahmen, wie z.B. durch Festsetzung von Dachbegrünung, Pflanzung (Anlage 2, S. 14 oben), zu „minimieren“. und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 997 Unzulässige Auswirkungen auf den Denkmalschutz Die Festsetzungen in der Flächennutzungsplanänderung und im Bebauungsplan tangieren den Denkmalschutz des Grüngürtels in maßgeblicher und damit unzulässiger Weise. Das Schutzgut „Kulturelles Erbe" ist maßgeblich beeinträchtigt. Es wird auf die Ziele der Planung des Äußeren Grüngürtels von Konrad Adenauer und seinen Planern, den Grüngürtel „als Schutz vor bauliche Durchwucherung und zur Schaffung von Lebensraum für die „Städter" umzusetzen, hingewiesen. Der durch die Planung Die Einschätzung einer unzumutbaren Einschränkung des Denkmalschutzes wird nicht geteilt. Im Vorfeld der Bauleitplanung wurden intensive Abstimmungen mit der Unteren Denkmalpflege und der unteren Bodendenkmalpflege geführt, die in der Folge auch zu Anpassungen von Festsetzungen im Bebauungsplan geführt haben. Auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten widerspricht die Planung den Belangen des Denkmalschutzes nicht. Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da die jährlichen Nutzungsberechtigungen von der Stadt X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 614 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat tangierte Bereich der „Ballonwiesen“ bildet ein seltenes Beispiel einer „Tummelwiese“ als wichtiges Grundelement eines „Volksparks“ mit Freizeit- ,Spiel-, Sport- und Tummelflächen (Hans Schumacher), hier in unmittelbarer Nachbarschaft zum Freizeitbereich des Decksteiner Weihers mit Haus am See, den Sportanlagen am Geißbockheim und der „Eichkreuzsportanlage“ (BIau-Weiß). Durch die geplante bauliche Veränderung wird die Ablesbarkeit und Nutzbarkeit des Denkmals in seinen Grundelementen gestört. nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und Ausweichmöglichkeiten in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf, einen Ersatz für den Verlust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen sind daher als vertretbar einzustufen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 998 Mangelhafte Begründungen im FNP Auch im Zuge der Klimawandelvorsorgestrategie kommt daher der Bewahrung des Grüngürtels und der beabsichtigten Fortführung etwa des inneren Grüngürtels eine hohe kompensatorische Bedeutung zu. Mit den beiden Bauleitplanverfahren 209. Änderung des FNP und BP 6341 9/02 soll nun zugunsten des 1. FC Köln in erheblichem Maße in diesen Freiraum eingegriffen werden. Die Begründungen für beide Bauleitplanverfahren stellen maßgeblich auf die Belange des Sportclubs ab, eine kritische Auseinandersetzung mit den Belangen fehlt bzw. erscheint disproportional mit dem alleinigen Ziel der Überwindung dieser Belange berücksichtigt. Dies wird besonders deutlich anhand der Alternativenprüfung im Zuge des Umweltberichts für den FNP. Erstens wird dort nicht deutlich, warum nur die geprüften 11 Alternativen ins Auge gefasst und der Bewertung unterzogen wurden. Die Dem Eindruck, dass maßgeblich auf die Belange des 1. FC Köln eingegangen wird, wird widersprochen. Über eine sorgfältige und umfängliche Sachstandsermittlung im Rahmen von Gutachten und Fachplanungen wurden sämtliche relevanten Aspekte betrachtet und bewertet. Zu den einzelnen angesprochenen Punkten, wie Alternativenprüfung und Vereinbarkeit der Planung im Hinblick auf den Klimanotstand wird auf die Abwägungen unter den Punkten 1.2 „Alternativenprüfung“ und 3.7 „Klima“ verwiesen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 615 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Eingrenzung anhand der Faktoren (hier: Nähe zu Kooperationsstandorten des 1. FC Kölns, möglichst in fußläufiger Entfernung) stellt sicherlich ein Optimum aus der Sicht des 1. FC Kölns dar, kann aber nicht alleine die entgegenstehenden Belange überwinden. Auch der Ausschluss einer dezentralen Lösung wird damit begründet, dass sie "den strategischen des 1. FC Kölns nicht gerecht" würde. Zur Unterfütterung werden zwar Fahrtzeiten zu Trainingszeiten beschrieben, eine Darlegung, warum dies nicht anders organisiert werden könnte unterbleibt. Dieselbe Haltung zeigt sich in der Bewertungsmatrix, deren Fazit letztlich den Wunschstandort präferiert. Eine Matrix, welche zwar als raumordnerisch relevanten Belang auch das „Image der Stadt Köln" aufführt, aber auf eine Einstellung der negativen Auswirkungen durch den Eingriff in einen geschützten Grünzug in die Bewertung völlig verzichtet, könnte die Objektivität durchaus in Teilen abgesprochen werden. lm Übrigen ist die Einbettung von Sportanlagen in einen öffentlichen Grünzug zwar eine übliche und nicht zwingend beeinträchtigende Planung. Dies gilt für naturnahe klassische Sportanlagen, insbesondere, wenn Sie der Öffentlichkeit offen stehen und keine Barrierewirkung oder starke Einengung mit sich bringen. Die Planung, welche der FNP vorbereitet und der Bebauungsplan ermöglichen soll, stellt aber eine bauliche Kette Seite 616 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat zwischen dem Decksteiner Weiher und der Militärringstraße dar, welche den Grünzug substanziell unterbricht. Gerade das geplante Sondergebiet für den Bau des Leistungszentrums ermöglicht einen massiven Bau, der weder mit der Eigenschaft des Grünzuges vereinbar ist, noch der Öffentlichkeit dient. Die Belegung von Grünflächen mit großflächigen Kunstrasenplätzen in diesem Umfang wirft auch die Frage auf, ob sie durch die Festsetzung als Grünfläche noch gedeckt sein kann. Vor dem Hintergrund der Beschlusslage des Rates zum Klimanotstand fehlen in beiden Verfahren zum aktuellen Verfahrenszeitpunkt eine Auseinandersetzung mit diesem Belang und die Einstellung des Prüfergebnisses in die Begründungen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 999 Neubewertung des Bebauungsverfahrens Es wird die Neubewertung des Bebauungsverfahrens hinsichtlich des ausgerufenen Klimanotstandes gefordert. Es wird weiterhin gefordert ein aktuelles Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen. Ziel muss es auch im Sinne der nachfolgenden Generationen sein, umweltverträgliche, ökologisch nachhaltige neue Lösungen für die Bedürfnisse des 1. FC Kölns außerhalb des gesamten Grüngürtelbereichs zu finden. Wirtschaftliche Zu den Bauleitplanverfahren wurde eine differenzierte Untersuchung der klimatischen Auswirkungen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Insofern wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens dieser Belang umfänglich eingestellt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 617 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Interessen müssen in diesen Zeiten zurückstehen. Ansonsten wäre der Ausruf des Klimanotstandes in Köln nicht glaubwürdig. Der Klimanotstand muss auch in der Betrachtung bereits laufender Planungen berücksichtigt werden, da die mit ihm verfolgten Ziele, langfristig gesehen, genauso wichtig sind, wie zum Beispiel Anpassungen an sich ändernde Sicherheitsanforderungen bei Baumaßnahmen. Auch hier können laufende Arbeiten gestoppt werden, da sie den aktuell geltenden Anforderungen nicht mehr entsprechen. 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 1000 Festschreibung Nutzung Die Pläne enthalten keine konkreten Angaben zur Nutzung, insbesondere zu künftigen Nutzung der Sportplätze. Insoweit wäre es erforderlich die Nutzung durch den 1. FC Köln wie auch durch den Breiten- und/oder Schulsport sowie durch die übrige Öffentlichkeit festzuschreiben, um Beeinträchtigungen durch verkehrsrechtliche Auswirkungen zu vermeiden. Eine weitergehende Darstellung bzw. Festlegung ist auf der Flächennutzungsplanebene nicht möglich. Auch auf der Ebene des Bebauungsplanes wäre eine Festlegung für einen Verein aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlagen nicht möglich. Da das Sportamt über die Nutzung über diese städtischen Flächen entscheidet, ist auch sichergestellt, dass der angegebene Rahmen nicht verlassen wird. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1001 Legitimation des erfolgten und zukünftigen Ausbaus Es wird kritisiert, dass durch das beabsichtigte Vorgehen (z B. Geißbockheim zunächst außerhalb des Geltungsbereiches, neu aufgestellter Bebauungsplan, Ausweisung als Sondergebiet, Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, da im Geißbockheim keine bauleitplanerisch relevanten Änderungen beziehungsweise Anpassungen vorgesehen sind. Das Planungserfordernis ergibt sich unter anderem aus dem Planungsziel, den RheinEnergie-Sportpark um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” sowie X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 618 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat mittels Spitzfindigkeiten Schritt für Schritt vorgenommene Legalisierung der geplanten Bebauung bzw. das Durchsetzen eines neuen Bebauungsplans, ...) und die Bezeichnungen im Bebauungsplan (z. B. Fläche für Sportanlagen, ...) weitere Grundstücksflächen des Grüngürtels für eine weitere Bebauung und die nicht genehmigten Errichtungen aus der Vergangenheit nachträglich legitimiert würden. um weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern und vier öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen. Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden im Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit für Eingriffe in den Naturhaushalt nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht, hat dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. Das Geißbockheim liegt jedoch innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung. Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-Änderung als „SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und Gastronomie. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1002 Einbeziehung Geißbockheim in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Es wird kritisiert, dass das Geißbockheim aus dem Das Geißbockheim ist Teil des RheinEnergieSportparks. Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem Planungsziel, den RheinEnergieSportpark unter anderem um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 619 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Begründung, dass keine baulichen Änderungen stattfinden, ausgegrenzt wurde. Für das Geißbockheim besteht aktuell kein Planungsrecht und es ist somit auch weiterhin durch die Stadt Köln kein verbindliches Planungsrecht vorgesehen. Tatsächlich wird das Geißbockheim als ein Hauptargument benannt, warum sich das Leistungszentrum im Grüngürtel entwickeln soll. Es wird angemerkt, dass durch die Ausgrenzung die Vorgaben gemäß BauNVO umgangen werden und die Berechnung der möglichen Größe für das neu zu errichtende Leistungszentrum wesentlich größer ausfällt. Für eine mögliche spätere rechtliche Auseinandersetzung ist eine Prüfung auf Legalität des Vorgangs notwendig. Es wird gefordert, dass das „Clubheim“ in das Planverfahren und somit in den Abwägungsprozess der örtlichen Entwicklung mit einbezogen werde muss, um alle strukturellen und zukünftig zu erwartenden Nutzungen im Zusammenhang mit dem Leistungszentrum des 1. FC Köln darstellen und erfassen zu können. sowie um weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern und vier öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen. Der Anregung der Bezirksregierung Köln, das Geißbockheim mit in den Geltungsbereich der FNP- Änderung aufzunehmen, wurde seitens der Stadt Köln gefolgt. Innerhalb der in der Flächennutzungsplan- Änderung als „SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und Gastronomie. Auf Bebauungsplanebene wurde das Geißbockheim jedoch nicht in den Geltungsbereich einbezogen, da dieses Bestandsschutz genießt und Änderungen für diesen Bereich nicht vorgesehen sind. Ein Planerfordernis wird auf Bebauungsplanebene ausschließlich für die künftig zusätzlich geplanten sportlich genutzten Bereiche gesehen. Durch die Nicht-Einbeziehung des Geißbockheims werden keine Vorgaben der BauNVO umgangen. Die Nicht-Einbeziehung des Geißbockheims hat auch keine Auswirkungen auf das zulässige Maß der baulichen Entwicklung des geplanten Leistungszentrums. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1003 Unvollständige und fehlerhafte Aufstellung des Bebauungsplans Unter Berücksichtigung sowohl des wirtschaftlichen Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Auch die Alternativenprüfung ist Teil der X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 620 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Nutzens des 1. FC Köln als auch der Belange aller weiteren Schutzziele wird festgestellt, dass die Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ in relevanten Punkten unvollständig oder gänzlich fehlerhaft ist. Zu den relevanten Punkten zählen beispielsweise die Prüfung und Wichtung von Alternativstandorten, die Darstellung von Rettungswegen und Rettungsflächen, die Berücksichtigung des Denkmalschutzes des Grüngürtels und des Städtebauprojekts, die fehlende Darstellung der Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs und der Müllentsorgung, die unzureichende Konfliktbewältigung mit dem Grünordnungsplan (Landschaftsbild), die Berücksichtigung des Schießstandes, die Berücksichtigung der Arealgröße in Abhängigkeit von den sportlichen Ambitionen des 1. FC Kölns etc. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben und folglich kann eine Genehmigung auf dieser Grundlage nicht positiv beschieden werden. Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln, welche endgültig zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss der beiden Bauleitpläne erfolgt. Die Umsetzung des Siegerentwurfes des durchgeführten Fassadenwettbewerbs wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Rettungswege und Müllentsorgungen werden im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft, im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden die Thematiken berücksichtigt. Die Konflikte mit dem Landschaftsbild werden insbesondere im Grünordnungsplan dargestellt und Maßnahmen zur Reduzierung des Konfliktes vorgeschlagen (z. B. Maßnahmen gegen das Falschparken im Bereich der Franz-Kremer-Allee, Reduzierung der Höhe der Ballfangzäune, Vorgaben für Flutlichtmasten, Unzulässigkeit von Werbung und Banden im Bereich der neuen Trainingsplätze). Die verbleibende Konfliktintensität ist Teil der Abwägung des Rates der Stadt Köln. Der Stadtkonservator war kontinuierlich in die Planung integriert und hat zu den nun vorliegenden Plänen keine Bedenken. Der Schießstand, der sich außerhalb des Plangebietes befindet, bleibt unverändert im Bestand erhalten. Er wurde im Lärmgutachten berücksichtigt. Auch die Größe der Entwicklung (Schaffung von drei Seite 621 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat neuen Trainingsplätzen und Errichtung eines Leistungszentrums) ist aufgrund der sportlichen Anforderungen an die Trainingsbereiche und deren Ausstattung im Profi- und Jugendfußballbereich angemessen. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1004 Uneinheitliche Darstellungen im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Es wird bemängelt, dass der Bebauungsplanentwurf nicht der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Dienststellenbeteiligung zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans - Amt 67/11, hinsichtlich des Geltungsbereiches der vier Kleinspielfelder betreffend folgt. Gemäß der Stellungnahme kann der „Bereich“ der geplanten Kleinspielfelder öffentliche Grünfläche bleiben. Somit entspricht der Bebauungsplan nicht einer flächensparenden Ausgestaltung des Bebauungsplanentwurfs. Hier werden unnötig Flächen dem Landschaftsplan durch den Bebauungsplanentwurfs entzogen. Der Stellungnahme des Amts 67 folgend müsste des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der vier Kleinspielfelder um ca. 100 m in süd-westlicher Richtung bis zum Trainingsplatz A1 reduziert werden. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung ebenfalls unberührt. Federführendes Amt bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ist das Stadtplanungsamt. Dieses koordiniert die Verfahren und erstellt hinsichtlich der Behandlung konkurrierender Anforderungen städtischer Dienststellen einen Vorschlag, über den die Oberbürgermeisterin als Leiterin der Verwaltung entscheidet. Die abschließende Entscheidung über die Planinhalte trifft der Rat in dem Satzungs- bzw. Feststellungsbeschluss. Auf die vier öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben der neuen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 622 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Sportentwicklungsplanung der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder für die Bevölkerung im Stadtgebiet vorsieht. Die vier geplanten Kleinspielfelder sind erforderlich, um das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten für jedermann im Stadtgebiet zu erweitern, sodass die Kleinspielfelder in dem Bebauungsplan beibehalten worden sind. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1006 Nutzungsregelungen für den Breiten- und Schulsport Es wird angemerkt, dass Angaben zur beabsichtigten Nutzung für den Breiten- und Schulsport mit Zahl der Nutzungen und der Nutzungszeiten mit klaren und eindeutigen Regelungen (z.B. keine Fremdvermietung der Sportplätze, Festlegung Bestand 2019 soll auf alle Zeit festgeschrieben werden, …) im Bebauungsplan fehlen und festgesetzt werden müssen. Nutzungszeiten und der Kreis der Nutzer von Sportanlagen können nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Die Nutzungszeiten der drei zusätzlichen Trainingsplätze und deren Nutzung durch den Schul- und Breitensport werden in dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan sowie in dem Mietvertrag über die Flächen zwischen der Stadt Köln und dem 1. FC Köln verbindlich geregelt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1007 Parken, Verkehr und ÖPNV Es wird kritisiert, dass im Bebauungsplan keine bzw. defizitäre Angaben zu der Parkplatzsituation und zu verkehrlichen Aussagen (z. B. dem zusätzlichem Verkehrsaufkommen, verursacht durch die zusätzlichen Nutzer, Veranstaltungen, Gastronomie, Verwaltungsnutzung..., An- und Abfahrt, ...) gemacht werden. Ferner fehlen Angaben zu Stellplatznachweisen (KFZ und Fahrrad) für den Altbestand (Franz- Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB war das Verkehrsgutachten für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Es wurde das aktuelle Stellplatzangebot und die aktuelle Stellplatznutzung untersucht. Für drei verschiedene Nutzungs-/Veranstaltungsszenarien wurden ganztägige Verkehrszählungen mit Nutzerbefragung durchgeführt. Nach der Neuordnung der Sportfelder ist keine Erweiterung der sportlichen Angebote geplant; Veränderungen der Stellplatznachfrage sind demnach X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 623 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kremer-Stadion, Müngersdorfer Stadion, Rhein- Energie...) und für das neue Vorhaben auf eigenem Grund des Vorhabenträgers. Es wird bemängelt, dass für Veranstaltungen jeglicher Stellplatznachweis in den Unterlagen zur Offenlage fehlt und auch keine Berechnung des Verkehrsaufkommens vorhanden ist. Dies wird als Mangel in den Unterlagen zum Bebauungsplan angesehen. größtenteils nur durch die Verkehre der Kleinspielfelder sowie der Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport sowie den Vereins- und Schulsport zu erwarten. Diese Verkehre treten überwiegend außerhalb der höchsten Auslastungen der Parkplatzsituation auf. Die neu geschaffene Bushaltestelle verbessert das Angebot, den Grüngürtel ohne Auto zu erreichen. Regelungen zu Fahrradstellplätzen erfolgen in den nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. Der Stellplatznachweis für das neue Leistungszentrum kann in der geplanten Tiefgarage unter dem Leistungszentrum erbracht werden. Entsprechende Ausführungen befinden sich im Verkehrsgutachten. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1008 Oberflächenwasser beeinträchtigt Fuß- und Radverkehr Es wird kritisiert, dass schon jetzt in der Begründung zum Bebauungsplan mögliche Beeinträchtigungen von Fuß- und Radfahrern durch Starkregen und die daraus resultierender Anstauung der Oberflächenabflüsse im Plangebiet geduldet werden. Dies wiederspricht den Zielen der Stadt Köln zur Stärkung des Radverkehrs. (Auch wird eine Gefahr durch Starkregen für die Tiefgarage und Kellergeschosse bewusst geduldet.) Das Thema Starkregen (Überflutungsnachweis für ein 30jähriges Regenereignis) wurde im Entwässerungskonzept untersucht und entsprechende Vorschläge erarbeitet, welche in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu detaillieren sind. Es wurde auf Bebauungsplanebene durch das Ingenieurbüro brenner BERNARD bereits der Nachweis geführt, dass private Belange durch das Vorhaben nicht stärker durch Starkregen betroffen sind. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1009 fehlende / unzureichende Planangaben Es wird kritisiert, dass aus den offengelegten Plänen Die Bauleitpläne werden entsprechend den Regelungen der PlanZVO erstellt. X Dem Sachargument Seite 624 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nicht alle Angaben klar erkennbar sind (z.B. Eindeutigkeit des Plangebietes, Darstellung der Versorgungstrassen, Anhebung der Gleueler Wiese um 1,40 m, Verlauf der Bebauungsgrenze des Projektes, Grenze der gepachteten Sportflächen, Lage des Leistungszentrums ...) bzw. nicht vorhanden sind (z. B. eindeutige Festsetzungen hinsichtlich Geometrie, Geh- und Fahrtrechten, Entfernungsangaben, festgelegte Bezugspunkte, ...). Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind geometrisch eindeutig. Darüber hinaus sind auch Geländehöhen festgesetzt. Dabei kommt es nur in einem kleinen Teilbereichs der Trainingsplatzes A1 zu einer Anhebung um 1,35 m in Bezug auf das aktuelle Gelände (aufgrund einer bestehenden Senke). Generell ist die Erhöhung deutlich geringer. Durch landschaftsverträgliche Minderungsnahmen kann der Höhenunterschied verträglicher gestaltet werden. Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind Leitungstrassen generell zulässig, so dass auf eine Festsetzung verzichtet werden konnte. wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1010 fehlende oder falsche Gutachten, Analysen und Anforderungen Es wird kritisiert, dass diverse Anforderungen, Gutachten und bestehende Analysen (z. B. Klimaanalyse, Belange des Umweltschutzes und des Klimas, der Fauna, der Flora…) nicht angemessen in der Bebauungsplanung berücksichtigt bzw. die Voruntersuchungen (z. B. Umweltbericht, ...) zum Bebauungsplan fehlerhaft und nicht vollständig durchgeführt wurden. Ein Verkehrskonzept und ein Gutachten über den Denkmalschutz, eine UVP-Prüfung usw. liegen nicht vor. Bei allen Gutachten, die Teil der Offenlage sind, fehlt der Hinweis, ob die dort veröffentlichten Ergebnisse auch städtische Meinung sind oder, ob sich in ihnen ausschließlich die Sichtweise des Vorhabenträgers widerspiegelt. Anteilig wird In den Umweltberichten zu den Bauleitplänen werden die auf Grund der Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. Es wurden folgende Gutachten erstellt, die im Rahmen der Offenlage öffentlich zugänglich waren:  Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter  Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver Tillmanns, Grevenbroich  Grünordnungsplan: Lill + Sparla, Köln  Lärmgutachten: ADU cologne, Köln  Verkehrsgutachten: brenner BERNARD, Köln X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 625 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat angemerkt, dass es sich hierbei um Verfahrensfehler handelt, und eine Berücksichtigung für eine ordentliche Abwägung dringend ergänzt / nachgeholt werden muss.  Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Essen  Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, PS Landschaft, Köln  Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln  Geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln  Versickerungs und Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster, Lindlar  Versickerungsuntersuchung geplanter Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar  Planung Ver- und Entsorgungsleitungen, brenner BERNARD, Köln Die Gutachten wurden im Auftrag des 1. FC Köln, nach Maßgaben der Stadt Köln erstellt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Prüfung durch die städtischen Dienststellen und den externen Trägern öffentlicher Belange. Die Verfahrenshoheit obliegt der Stadt Köln. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1011 Verfahrensfehler: falsche Darstellung des Geltungsbereiches Es wird festgestellt, dass durch eine fehlerhafte Im Amtsblatt vom 16. März 2016, Seite 105 wurde der Geltungsbereich für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB dargestellt. Dieser weicht in der Tat geringfügig von dem Geltungsbereich für die öffentliche X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 626 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes im Amtsblatt auf Seite 105, herausgegeben am 16. März 2016 der Stadt Köln, ein grober Verfahrensfehler vorliegt. Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wird durch diese falsche Darstellung des Bebauungsplanbereichs im Amtsblatt, die im Widerspruch zu den Beschlussvorlagen 1997/2015 steht, ungültig und muss erneut durchgeführt werden. Es sollte zunächst eine korrigierte Form der kartographischen Beschreibung des städtebaulichen Plangebiets vorgelegt und veröffentlicht werden. Ferner werden nach den Konsequenzen hinsichtlich möglicher zu fällender, denkmalgeschützter Bäume aus der fehlerhaften Darstellung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Stadt Köln gefragt. Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ab. Es ist jedoch zulässig, den Geltungsbereich im Laufe des Verfahrens anzupassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Planurkunde zur öffentlichen Auslegung zu entnehmen. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vom 26. Juni 2019 wurde der Geltungsbereich beschrieben (circa 24 ha großes Plangebiet innerhalb des Kölner Grüngürtels zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher sowie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz). Die Anordnung der Trainingsplätze und des Leistungszentrums erfolgt so, dass keine Bäume gefällt werden müssen. Dies ist auch unabhängig vom Geltungsbereich des Bebauungsplans. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1012 Nicht ausreichende Veröffentlichung der Planinhalte Es wird kritisiert, dass die Bebauungspläne nicht ausreichend veröffentlicht wurden, so dass viele Bürgerinnen und Bürger in Unkenntnis der Pläne sind und nicht protestieren konnten. Die Bekanntmachung zu den jeweiligen formalen Verfahrensschritten erfolgte ortsüblich über das Amtsblatt der Stadt Köln (frühzeitige Beteiligung, Amtsblatt vom 16.03.2016, öffentliche Auslegung, Amtsblatt vom 26.06.2019). Darüber hinaus wurde in der Presse ausgiebig über das Verfahren berichtet. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind mehr als 7.000 Stellungnahmen eingegangen. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1013 Forderungen des Waldkindergartens an den Bebauungsplan Zu 1.: Die Trainingsplätze müssen die Normmaße aufweisen, wurden während des Planverfahrens aber so weit wie möglich unter Berücksichtigung der Bäume und X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 627 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Um den bestehenden Standort des Waldkindergartens zu gewährleisten sollen verschiedene Auflagen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um folgende Aspekte: 1. Die Trainingsplätze sollen möglichst klein gehalten und möglichst weit in Richtung Militärringstr. positioniert werden. Damit sollen nach Möglichkeit wenigstens einige der Spielstätten 1-6 des Waldkindergartens erhalten bleiben. 2. Es darf keine Asphaltierung der von den Waldzwergen genutzten Wege und Trampelpfade stattfinden. Motorisierter Verkehr soll in vollem Umfang verboten bleiben (auch Elektromotoren). 3. Während der Bauphase ist in der Zeit zwischen 8 h und 15 h besondere Rücksicht auf die Kinder, die Mitarbeiter und den Kindergartenbetrieb zu nehmen. Staub und Lärm sind in dieser Zeit zu vermeiden. Die Baustelle ist über den Parkplatz an der Gleueler Straße zu erschließen. Der Waldparkplatz darf aus Sicherheitsgründen nicht von Baufahrzeugen genutzt werden (Rettungswege, Hol- und Bringverkehr). Die Bauphase ist nach Möglichkeit in den Kindergarten bzw. Schulferien zu realisieren. 4. Dem Bebauungsplan ist ein vollumfängliches Erschließungskonzept beizulegen, das auf einen Ausbau von Parkflächen im Bereich des Waldparkplatzes verzichtet. Baumwurzeln in Richtung Militärringstraße verschoben. Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die verbleibenden 16 Spielstellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt angrenzend befinden sich die Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt. Zu 2.: Die vorhandene Wegebreite und -beschaffenheit ist für die Erschließung ausreichend. Eine zusätzliche Ertüchtigung der bestehenden Wege für die Erschließung, die über die Sofortmaßnahmen (z.B. Teilasphaltierung der Fußwege) hinausgehen, ist nicht vorgesehen. Auf den vorhandenen Geh- und Radwegen wird auch kein motorisierter Verkehr zulässig sein. Diese werden neben Fußgängern und Radfahrern ausschließlich von Pflegefahrzeugen genutzt. Einzig im Bereich der Zufahrt zur geplanten Tiefgarage des Leistungszentrums erfolgt eine Anpassung. Hier werden zukünftig auf einem kurzen Teilstück Kfz-Verkehre Seite 628 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5. Lautsprecherdurchsagen sollen im Bereich der Gleueler Wiese untersagt bleiben. 6. Eine Sondierung auf Kampfmittel sowie jegliche Bodenarbeiten sind außerhalb der Kindergartenzeit montags bis freitags von 8-15 Uhr durchzuführen. erforderlich. Diese sind jedoch in einem Bereich, welcher von den Waldzwergen nicht genutzt wird. Darüber hinaus werden zu den Trainingsplätzen A1 bis A3 sowie zum Funktionsgebäude A4 neue Wege mit wassergebundener Decke oder vergleichbaren Materialien errichtet. Zu 3.: Die Absicherungen der Baustellen erfolgt während der Bauphase nach den gesetzlichen Vorschriften. Es besteht die Zielsetzung, die vorhandenen Nutzungen weitestgehend nicht zu beeinträchtigen. Zu 4.: Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens, das im Rahmen der Offenlage öffentlich zugänglich war, wurden ein Erschließungskonzept und verkehrliche Maßnahmen entwickelt. Der Waldparkplatz ist als öffentlicher Parkplatz festgesetzt und wird nicht verändert. Neue Parkplätze werden ausschließlich unterhalb des Leistungszentrums in einer Tiefgarage errichtet. Zu 5.: Der Betrieb des Waldkindergartens wird durch Lautsprecherdurchsagen nicht gestört. Zu 6.: Die Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel erfolgt in Absprache mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst und dem Ordnungsamt der Stadt Köln. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1014 mangelhafte oder fehlende Konfliktlösung Es wird bemängelt, dass auch nach Berücksichtigung des Grünordnungsplans gravierende Konflikte im Bebauungsplan verbeiben. In den Umweltberichten zu den Bauleitplänen werden die auf Grund der Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 629 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Zu den Konflikten zählen unter anderem Tiere, Pflanzen und der Boden. Zusätzlich liegt keine Konfliktbewältigung im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Eingriffe in das Landschaftsbild, Naturschutzkonflikte, Lärm und Verkehr, Konflikt zwischen Schießstand und dem geplanten Funktionsgebäude A4 und den Sportplätzen A1-A3 vor. Weiterhin ist die im GOP (Grünordnungsplan) vorgenommene Bewertung der Eingriffe und die Einordnung der Konflikte in die Kategorien groß, mittel und gering fragwürdig und erscheint willkürlich und nicht nachvollziehbar. Auch ist die Neubewertung von noch 2017 als hoch eingestuften Konflikten in 2019 als mittel bzw. gering nicht nachvollziehbar. Die Bauleitplanung soll bewältigungsbedürftige Konflikte nach Möglichkeit vermeiden bzw. diese gar nicht erst entstehen lassen, um sie abschließend durch Schutzauflagen oder andere Maßnahmen wieder abzumildern. Die Trennung von unverträglichen Nutzungen hat daher grundsätzlich einen Vorrang vor der Zusammenführung solcher Nutzungen. Dieser Grundsatz ist hier verletzt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanverfahren alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln erfolgt endgültig zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss der beiden Bauleitpläne. Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG ist berücksichtigt. Im Grünordnungsplan ist die Einordnung der Konflikte in die Kategorien groß, mittel und gering bei jedem einzelnen Konflikt nachvollziehbar begründet. Sofern einzelne Konflikte im Laufe der Erarbeitung des Grünordnungsplans in der Bewertung herabgestuft wurden, folgt dies aus der Entwicklung von Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, die bewirken, dass der jeweilige Konflikt in seiner Intensität abnimmt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1015 Widerspruch FNP mit Zielsetzung der Landesplanung Die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde ein zwischenzeitlich eingeleitetes Zielabweichungsverfahren am 05.07.2019 positiv beschieden. Somit entspricht die geplante 209. FNP-Änderung aus Sicht der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 630 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat erforderliche Änderung der Flächennutzung widerspricht zweifelsfrei der bisherigen Zielsetzung der Landesplanung. Der Schutz des Regionalplans wird dadurch aufgehoben. Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Köln) den Zielen der Raumordnung. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1016 Beschreibung entspricht nicht späterer Realität Es wird kritisiert, dass die Ausführungen des Bebauungsplanentwurfes nicht die später ausgeführten wahren Begebenheiten wiederspiegeln (Zugänglichkeit der Landschaft, Wegführung durch das Sportparkgelände, …). Die Stadt Köln schreibt im Bebauungsplan- Entwurf 63419/02 „Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen. Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestgehend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen.“ Wenn die Gleueler Wiese für den 1. FC Köln versiegelt, mit Flutlichtern, Sanitäranlagen, zusätzlichen Gebäuden, Tiefgaragen, neuer Bushaltestelle, Parkplätzen etc. ausgestattet wird, kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende gesichert ist. Die freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die Die Zugänglichkeit des Äußeren Grüngürtels im Bereich des RheinEnergieSportparks wird durch den Erhalt des öffentlichen Wegenetzes nicht beeinträchtigt. Durch den Bebauungsplan wird die Erweiterung des RheinEnergieSportparks unter anderem um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball”, weitere Trainingsmöglichkeiten sowie vier neue Kleinspielfelder planungsrechtlich vorbereitet. Im Bebauungsplan werden neben Flächen für Sportanlagen und dem Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“, überwiegend öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt, die zusätzlich zu den vorhandenen Wegen öffentlich zugänglich bleiben. Die vier neuen Kleinspielfelder sind als öffentliche Grünfläche – Kleinspielfeld – festgesetzt und ebenfalls öffentlich zugänglich. Die bestehenden baumbestandenen Flächen werden als zu erhalten festgesetzt. Wie u.a. in der Begründung zum Bebauungsplan im Kapitel 4.2 sowie im Grünordnungsplan dargestellt, wird die freiraumgebundene Erholung berührt. Der Äußere Grüngürtel mit seinem vorhandenen und bestehenden bleibenden Wegesystem bietet jedoch ausreichend Ersatzflächen für die für die kontemplative Erholung entfallenden Flächen. X Dem Sachargument wird überwiegend nicht gefolgt. Seite 631 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Erweiterung berührt, wird aber aufgrund der weitläufigen Wegeführung des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Plangebietes nur im notwendigen Maß eingeschränkt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1017 Bebauungsplan ist nicht vereinbar mit Klimaschutz Es wird angemerkt, dass der Bebauungsplanentwurf nicht mit dem Klimaschutz / Klimanotstand und den daraus resultierenden Zielen (z. B. Waldvermehrung) der Stadt Köln vereinbar ist. Um eine erneute Prüfung, insbesondere der Alternativstandorte, wird gebeten. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB sind die Erfordernisse des Klimaschutzes in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berück- sichtigen. Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplan- verfahren wurden die Belange des Klimaschutzes insofern untersucht und die Ergebnisse im Umwelt- bericht dargestellt. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden fachlich im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens wurden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar. Für die Realisierung der Planung kommt es zu keinem Gehölzverlust. Durch entsprechende Festsetzungen ist X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 632 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet gesichert. Darüber hinaus steht die Gleueler Wiese aus Denkmalschutzgründen für eine Waldvermehrung nicht zur Verfügung. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des Äußeren Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der im Zuge der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Alternativenstandortprüfung um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC Köln handelt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1018 Kritik an Angaben innerhalb der Begründung zum Bebauungsplan Es wird festgestellt, dass Aussagen innerhalb der Begründung zum Bebauungsplan widersprüchlich (z. B. zur Größe des Leistungszentrums Fußball, Bezeichnungen der Spielfelder), ungenau (z. B. Ausgleichsflächen, Versiegelung der Wege, Rettungswege und Rettungsflächen ...) oder nicht nachvollziehbar (z. B. Steuereinnahmen der Stadt Köln, als Begründung für die Notwendigkeit neuer Fußballplätze für den Nachwuchs,...) sind. Ferner wird angemerkt, dass die Formulierungen im Begründungstext zum Bebauungsplan beschönigt und verharmlost bzw. zu Gunsten des Vorhabenträgers formuliert sind. Es sind keine widersprüchlichen Aussagen innerhalb der Begründung vorhanden. So ist z. B. die überbaubare Grundstücksfläche mit einer Fläche von 51,5 m x 92,0 m festgesetzt. Rechnerisch ergibt sich somit eine Fläche von 4.738 m². Per Einschrieb erfolgt die Festsetzung, welche die maximale Grundfläche auf 4.500 m² beschränkt. Dies ist jedoch kein Widerspruch. Im Rahmen des Angebotsbebauungsplanes ergeben sich hier kleine Verschiebungsmöglichkeiten des Gebäudes. Die Größe ist aber auf 4.500 m² beschränkt. Die Bezeichnung der Spielfelder erfolgt entweder gemäß den Festsetzungen (A1, A2 usw.) oder gemäß der Abbildung 04, Seite 21 der Bebauungsplanbegründung (Stand öffentliche Auslegung – Sportplatz 1, 2, 3 usw.). Ungenaue Aussagen sind ebenfalls nicht in den Planunterlagen enthalten. Die Notwendigkeit der Errichtung der Trainingsplätze X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 633 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat wird nicht über zusätzliche Steuereinnahmen für die Stadt Köln begründet, sondern ausschließlich mit dem Erfordernis neuer Trainingsplätze für den 1. FC Köln sowie für den organisierten Breiten- sowie den weiteren Vereins- und Schulsport. Die Formulierungen in den Begründungen inkl. Umweltberichten sind nicht beschönigt oder verharmlosend, sondern stellen objektiv und neutral den ermittelten Sachverhalt dar. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1019 Fehlende textliche Festsetzungen im Bebauungsplan Es wird gefordert, dass wesentliche Vorgaben (Anforderungen hinsichtlich Nutzung und Pflege der Kunstrasenfelder neben dem sensiblen Landschaftsplangebiet, mobile Beleuchtung, verwendete Beläge, Verkehr, Bild- und Tonaufnahmen, Wildpinkeln, Nutzung von Lautsprecheransagen, Flutlicht, ökologische Baubegleitung für die gesamte Baumaßnahme, Nutzung in Abhängigkeit der Ligaangehörigkeit, Kriterien zur Nutzung Gastronomie und Eventveranstaltungen...) in den textlichen Teil des Bebauungsplanentwurfs mit aufgenommen werden müssen. Mögliche Inhalte des Bebauungsplans sind in § 9 BauGB abschließend geregelt. Zusätzliche Regelungen werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages getroffen, beispielsweise Maßnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht. Die Abwägungsentscheidung erfolgt endgültig durch den Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1020 Kleinspielfelder Die Kleinspielfelder sind nach wie vor Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Falls dieser für Auf die öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 634 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat das Bebauungsplanverfahren nicht ausreicht, muss auf dieser Ebene nachgebessert werden. Die Frage der Notwendigkeit der Kleinspielfelder ist auf der Ebene der Bauleitplanung im Dialog mit der Öffentlichkeit zu klären. Die Planung, die nunmehr in diesem Bebauungsplanentwurfs durch den Rat der Stadt Köln beschlossen werden soll, geht über die bisherige Beschlusslage des Rates und der Bezirksvertretung Lindenthal hinaus. Letztere forderte insbesondere die Fläche „moderater zu entwickeln“ und die Belange dieses sensiblen Bereiches zu berücksichtigen (Niederschrift BV 1729/2016 vom 20.06.2016). Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Die Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder wird als erforderlich angesehen, um das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen worden sind. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1021 Risiko der Gestaltungsfreiheit nach Bebauungsplan Wenn alle Einwendungen zur vorgelegten Bebauungsplanung abgewogen werden und dieser inkrafttritt, hat der 1. FC Köln Baurecht. Er kann somit das Vorhaben in der geplanten Form in einer reinen Ingenieurplanung ohne jeglichen gestalterischen Anspruch umsetzen, solange dies den Festsetzungen des Bebauungsplans genügt. Das vom 1. FC Köln vorgebrachte Argument, es handle sich „nur um Sportplätze, als eine reine Zweckfläche, was keiner gestalterischen Qualifizierung bedürfe, ist im Kontext der vielschichtigen öffentlichen Belange, die zu beachten sind, nicht nachvollziehbar. Auch eine Fabrik ist ein Zweckbau. Die Baukultur zeigt, dass Für das Leistungszentrum wie für die Infrastrukturgebäude wurde bereits ein Fassadenwettbewerb durchgeführt. Die Umsetzung des Siegerentwurfes des Fassadenwettbewerbs für das „Leistungszentrum Fußball“ wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Teil der Jury waren auch der Baudezernent, der Stadtkonservator sowie der Vorsitzende des Gestaltungsbeirats. Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanverfahren in die Abwägung eingestellt worden. Ein eigenständiges Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes war nicht erforderlich. Aufgrund der Abstimmung mit dem Stadtkonservator wurden auch Anpassungen an der Planung vorgenommen. So wurde beispielsweise die vom 1. FC Köln gewünschte Höhe der Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Auch ist bei X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 635 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat auch für Zweckbauten gestalterische Ansprüche gelten. Mit Bauten der StEB für den Hochwasserschutz entlang des Rheins (Pumpwerke, Schutzmauer, Lagerstätten) hat die Stadt Köln gezeigt, dass ihr dies wichtig ist. Bauliche Eingriffe im Denkmal des Äußeren Grüngürtel verlangen grundsätzlich (und sogar unabhängig von den Planungen des 1. FC Kölns) eine gestalterische Qualifizierung z.B. in Gestalt eines Planungswettbewerb mit einer Jury, die die unterschiedlichen tangierten öffentlichen Belange qualifiziert abbildet. den Trainingsplätzen A1 bis A3 keine Bandenwerbung zulässig. Des Weiteren wurden für die Einfriedungen und Ballfangzäune sowie für Vorhaben im Modernisierungsbereich gestalterischer Festsetzungen getroffen. Die im Rahmen der Bauleitplanung gegebenen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Gestaltung werden - ergänzt durch den städtebaulichen Vertrag - genutzt. Darüber hinaus sind alle Flächen in öffentlicher Hand, sodass bereits aus Eigentumsrechten eine Abstimmung zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt Köln stattfinden muss. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1022 Entwurf des Bebauungsplans ist als rechtswidrig einzustufen Es wird angemerkt, dass zu klären ist, ob die Aufstellung des Bebauungsplanes unter Umständen ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB darstellt. Bei dem Planvorhaben handelt es sich um eine Gefälligkeitsplanung, die vorwiegend dem privaten Interesse eines Sportunternehmens dient. Der Anlass für den Bebauungsplan beruht auf keinen städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Bei einer möglichen späteren rechtlichen Auseinandersetzung wird ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ein wichtiger zu klärender Aspekt sein. Eine weitere Verknappung zusammenhängender Grünflächen darf nicht ohne Not erfolgen. Es gibt Hinweise laut BUND, dass der Entwurf des Bebauungsplans als rechtswidrig Die städtebauliche Rechtfertigung der Bauleitplanung ergibt sich aus dem städtebaulichen Planungsziel, den RheinEnergieSportpark um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” und weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern und vier öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen. § 1 Abs. 3 BauGB ermächtigt und verpflichtet die Gemeinde, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen dienende Städtebaupolitik zu betreiben. Sie ist in diesem Sinne erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich und gerechtfertigt angesehen werden kann. Dass dabei auch die Interessen Privater berücksichtigt werden oder den Anstoß für die Planung geben, nimmt der Planung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit, wenn die Planung auch den gemeindlichen städtebaulichen X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 636 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat einzustufen ist. Die Planung konterkariert die Bestimmungen des § 1a (5) BauGB. Die Aufstellung eines Sondernutzungsplanes ist unrechtmäßig. Ordnungsvorstellungen entspricht. Es entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt, das Trainingsgelände des 1. FC Köln am bisherigen Standort zu erhalten und zu erweitern und auszubauen. Dadurch werden gleichzeitig weitere Möglichkeiten stadtnaher Sportbetätigung nicht nur für den 1. FC Köln, sondern auch für Schulen, andere Vereine sowie den Breitensport geschaffen. Darüber hinaus hat sich der Rat der Stadt Köln verpflichtet, die Ziele des Entwicklungskonzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 bei Entscheidungen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu beachten und zu sichern. Das hier beschriebene Sportband weist einen Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße aus, auf dem mögliche neue Sportflächen konzentriert entstehen können und andere Bereiche dafür frei bleiben. Unter den Maßnahmen des Entwicklungskonzeptes wird die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“ aufgeführt. Neben dem Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 ist das Sportband inhaltlich auch im Flächennutzungsplan ablesbar, da auch hier die Sportplatzsignets entlang der Militärringstraße dargestellt sind. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1023 Landschaftsschutz wird ausgehebelt und zukünftige Entwicklungen werden vereinfacht Der Bereich des geplanten Bebauungsplanes Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 637 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Grüngürtel. Im Falle eines rechtskräftigen Bebauungsplans für die FC Sportanlage wäre die Grundlage geschaffen, den Bereich des Bebauungsplans aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes und Landschaftsschutzes entfallen zu lassen. Im Bebauungsplan sollen die Flächen des Fußball- Leistungszentrums als „Sonstiges Sondergebiet“ (§ 11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ dargestellt werden. Die restlichen Flächen sollen als „Flächen für Sportanlagen“ und „Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und 15 Baugesetzbuch - BauGB) dargestellt werden. Das Geißbockheim ist im Flächennutzungsplan Bestandteil des Planungsgebietes und wird dort als Sonderbaufläche dargestellt, jedoch wird die Fläche nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans integriert. Die Begründung ist, dass dort „keine baulichen Änderungen“ vorgesehen sind. Der Bereich des Geißbockheims soll zukünftig als Fläche gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) gelten. Die Bezeichnung „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11 BauNVO wird für Gebiete dargestellt, die ein Riesenausmaß umfassen, wie z. B. Gebiete für den Fremdenverkehr, Ladengebiete, Einkaufszentren, Handelsbetriebe, Messen, Kongresse, Hochschulen, Kliniken oder Hafengebiete. Die Rechtskraft des ebenfalls unberührt. Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-Änderung als „SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und Gastronomie. Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, da im Geißbockheim keine bauleitplanerisch relevanten Änderungen beziehungsweise Erweiterungen geplant sind. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst (neben den vier öffentlichen Kleinspielfeldern) die rein sportlich genutzten Bereiche des RheinEnergieSportparks, da nur hier künftige zusätzliche Anpassungen vorgesehen sind. Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem Planungsziel, den RheinEnergieSportpark unter anderem um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” und weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern sowie vier öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen. Auch innerhalb des dargestellten „SO1 Leistungszentrum Fußball“ sind nur bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Im Bebauungsplan ist der Nutzungskatalog noch weiter konkretisiert. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist innerhalb des Bebauungsplans aufgrund der getroffenen Seite 638 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bebauungsplanes für die FC Sportanlage würde bedeuten, dass auf dieser relativ einfach weitere Bauten gemäß § 30 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes“ möglich sind. Im Falle eines Wegzugs des Vereins FC Köln aufgrund erneuter zu geringer Kapazität der Anlage könnte eventuell sogar die Umwidmung der Gebäude z. B. als Sporthotel mit Tagungszentrum möglich sein. In der textlichen Begründung zur o. g. Bebauungsplan-Änderung steht unter Punkt 4.5 Landschaftsplan folgendes: „Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz NRW) treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben. Wenn widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes beim Inkrafttreten eines Bebauungsplanes außer Kraft treten, können die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes und des Entwicklungszieles nicht unverändert bleiben, da die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet und die Darstellung als Entwicklungsziel „Erhaltung“ - als widersprechende Festsetzung und Darstellung - für Festsetzungen zu beurteilen. Eine „Umwidmung der Gebäude“ zu einem Sporthotel mit Tagungszentrum ist nicht möglich. Dies gilt auch für das Geißbockheim. . Es ist nach wie vor nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Plangebiet ist weiterhin Bestandteil des Landschaftsplanes, lediglich widersprechende Darstellungen treten außer Kraft, sodass der Bebauungsplan insoweit Geltungsvorrang hat. Seite 639 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat das Bebauungsplan-Gebiet entfallen (§ 20 Abs. 4 LNatSchG NRW). Version 1: Ist es seitens der Stadt Köln vorgesehen, im Falle einer Rechtskraft des o. g. Bebauungsplanes die Gesamtfläche des RheinEnergieSportparks aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes und des Landschaftsschutzgebietes herauszunehmen? Somit würden für das gesamte Bebauungsplangebiet nur noch die Vorschriften des Baugesetzbuches gelten. Für zukünftige vom FC beantragte zusätzliche Baumaßnahmen oder Bauänderungen wäre somit nur eine Baugenehmigung der Stadt Köln erforderlich. Version 2: Ist es seitens der Stadt Köln vorgesehen, die im Bebauungsplan als „Flächen für Sportanlagen“ und „öffentliche Grünfläche“ dargestellten Bereiche im Geltungsbereich des Landschaftsplanes und des Landschaftsschutzes gemäß § 7 Abs. 2 LNatSchG NRW zu belassen? (siehe; § 7 Abs. 2 LNatSchG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11,14-18,20, 24-26 BauGB). Für diese Sportanlagen- und Grünflächen würden die Vorgaben des LNatSchG NRW weiter gelten. Falls zukünftig weitere Baumaßnahmen des FC auf diesen Flächen beantragt werden sollten, wäre hierfür gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung der unteren Naturschutzbehörde und die Beteiligung des Naturschutzbeirates notwendig. Seite 640 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1024 allgemein gegen Entwurf des Bebauungsplans Einige Einwender sprechen sich gegen den Bebauungsplanentwurf aus (ohne weitere konkrete Begründung zu nennen). In den beiden Bauleitplanverfahren und deren integralen Bestandteilen wie Planzeichnungen, Erläuterung/Begründung, textlichen Festsetzungen, Umweltberichten ist ausführlich dargelegt, warum die Planung erfolgt und von welchen Auswirkungen, nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägungsentscheidung erfolgt endgültig durch den Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1025 Sofortmaßnahmen Sofortmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens sind nach Anlage 2 (2026/2015) teilweise vorab nicht zulässig: Es handelt sich bei den Erläuterungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes laut Stadtverwaltung in der Anlage 2, Seite 18, um Maßnahmen, „welche auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes zulässig sind. Versteckt nach 5 „Projekten“ findet sich der Satz: „Darüber hinaus ist im RheinEnergieSportpark eine Sanierung des Franz-Kremer-Stadions angedacht.“ In der Anlage 3 „Bebauungsplanentwurf“ sind jedoch die Zuschauerbereiche sowie die gesamte überdachte Tribüne blau umrahmt eingezeichnet. Die gleiche Änderungen am Franz-Kremer-Stadion sind nicht vorgesehen. Hier erfolgt lediglich eine planungsrechtliche Sicherung des Bestandes. Im Jahr 2015 wurden erforderliche Betonsanierungsarbeiten an der Außenfassade des Franz-Kremer-Stadion durchgeführt. Für diese Arbeiten war keine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um reine Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt hat war auch kein Antrag auf Genehmigung erforderlich. Die sogenannten Sofortmaßnahmen (u. a. ÖPNV- Verbesserung, Asphaltierung der Wege) wurden vorgenommen, um das Erscheinungsbild und die Erreichbarkeit des Grüngürtels zu verbessern. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 641 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat farbliche Hervorhebung findet sich beim „Leistungszentrum“, den zwei sogenannten „Infrastruktur-Gebäuden“ und dem „Greenkeeper- Gebäude“. Wenn die sogenannte Sanierung des Franz-Kremer-Stadions auch bauliche Veränderung und/oder eine Veränderung der Zuschauerkapazitäten beinhaltet, dann muss dies in den neuen Bebauungsplan aufgenommen werden oder dieser muss später in einem erneuten Verfahren geändert werden. Dies ist deshalb notwendig, weil nur das „Leistungszentrum“ als SO- Fläche ausgewiesen werden soll. Darüber hinaus kann eine „Sofortmaßnahme“, immer nur eine Sache betreffen, die sofort (also demnächst und schnell) erledigt werden kann. Wenn die Sanierung des Franz-Kremer-Stadions „angedacht“ ist, besteht wahrscheinlich schon eine planerische Idee oder die alte Bausubstanz erfordert dringend eine Sanierung. Wenn Um- oder Neubauten „angedacht“ sind, dann sind diese Maßnahmen, Absichten und Planungen im Rahmen eines Bebauungsplans festzulegen. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1026 Bebauungsplanverfahren - Baudezernat Das Bebauungsplanverfahren gehört verwaltungsrechtlich betrachtet zum Baudezernat. Natürlich sind sekundär auch andere Dezernate, bespielhaft das Umweltdezernat, betroffen und müssen zwingend angehört und eingebunden werden, jedoch sollte dies innerhalb der Verwaltung geschehen und nicht durch klare Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 642 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Gegenpositionierungen in Kölner Gazetten. Neben einer Verletzung des praktizierten Verhaltenskodex zwischen den Dezernaten, müssen auch die getätigten Äußerungen verwaltungsrechtlich betrachtet werden; es wird die Meinung kundgetan, dass einige Dezernate in rechtlichen Grauzonen handeln. In Zeiten von Polemisierung und Abkehr von tradierten Verhaltensweisen führen solche öffentlich ausgetragenen Diskussionen der Verwaltung zu keinem verbesserten Demokratieverständnis / zu keiner verbesserten Demokratiebeteiligung. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1027 Artenschutz Völlig abwegig ist die Schlussfolgerung, dass der Standort unter artenschutz-rechtlichen Aspekten für die Erweiterung der Trainingsplätze und den Neubau des Leistungszentrums geeignet ist. Dieser Nachweis kann nicht geführt werden. Wie die Stadtverwaltung selbst ausführt, soll erst im Zuge der Untersuchungs-Abschichtung das Schutzgut „Tiere“ vertiefend im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG sichergestellt werden. Es handelt sich daher um einen Beschwichtigungsversuch und auf ein Vertrösten auf den Bebauungsplan-Entwurf, um den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans zu reifen. Wenn jedoch die Die Artenvielfalt ist auf den vorhabenbedingt beanspruchten Flächen als gering anzusehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien und verschiedenen wirbellosen Gruppen wurde nur eine relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und Fledermausarten wurden nur im Umfeld der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert, regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer Artengruppen wurden nicht nachgewiesen. Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine streng bzw. besonders geschützten Pflanzen. Die artenschutzrechtliche Prüfung, die im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt wurde, bewertet die Planung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als zulässig. Im Zuge der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 643 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächennutzungsplanänderung erst vollzogen ist, kann ohne weiteres der Bebauungsplan-Entwurf auf den Weg gebracht werden. Alleine schon aufgrund der Belange der Fauna ist der Entwurf abzulehnen. Umsetzung der baulichen Maßnahmen sind die Vorgaben und Verbote des Artenschutzes zu beachten. Der Bebauungsplan muss gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1028 Zustimmung Bebauungsplan (Befürwortung) Einige Einwender befürworten einen positiven Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan, wobei teilweise die lange Dauer des Verfahrens bemängelt wird. Im Bebauungsplan-Entwurf und seinen integralen Bestandteilen wie Planzeichnung, Begründung, textlichen Festsetzungen und Umweltbericht ist ausführlich dargelegt, warum die Planung erfolgt. Ebenso gehen die Inhalte der Planung hieraus hervor. Darüber hinaus wird aufgeführt, von welchen Auswirkungen, nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar. Die lange Verfahrensdauer hängt auch mit der Komplexheit und mit dem stadtkölnischen Wunsch nach möglichst hoher rechtlicher Sicherheit zusammen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 1029 ausgewogener Bebauungsplanentwurf (Befürwortung) Der Bebauungsplanentwurf wird als sehr ausgewogen bewertet und der vorgesehene Interessenausgleich berücksichtigt die Belange der Bürger bzw. es wird angemerkt, dass die Belange (hier Naturschutzkonzept) berücksichtigt werden. De facto wird mit den Sporteinrichtungen nicht negativ in die Natur eingegriffen, lediglich erfolgt eine Umwidmung und Kompensation (an anderer Stelle), die gleichzeitig harmonisch in die bestehende Umwelt eingepasst wird. Im Bebauungsplan-Entwurf und seinen integralen Bestandteilen wie Planzeichnung, Begründung, textlichen Festsetzungen und Umweltbericht ist ausführlich dargelegt, warum die Planung erfolgt. Ebenso gehen die Inhalte der Planung hieraus hervor. Darüber hinaus wird aufgeführt, von welchen Auswirkungen, nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar. Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 644 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungsverfahren 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1030 unterschiedliche Planungsgrundlagen Es wird angemerkt, dass die Planungen im Bebauungsplan-Entwurf in vielen Bereichen über die Planungen, die im Zielabweichungsverfahren beschrieben wurden, hinausgehen. So wurden zum Beispiel die Umwandlungen von Sportrasenplätzen (C3) in Hybridrasen und die vorgesehenen Rasenheizungen in den Unterlagen zum Zielabweichungsverfahren nicht erwähnt. Die Festlegung der Art der Trainingsplätze ist für die übergeordneten Ziele des Regionalplanes, der im M 1:50.000 ist, nicht von Bedeutung. Daher konnte auf eine entsprechende Behandlung im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens verzichtet werden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1031 Zielabweichungsverfahren berücksichtigt nicht alle Vorgaben Der Sportentwicklungsplan ist nicht Bestandteil des Zielabweichungsverfahrens. Nach Aussage der Stadt Köln bezieht sich die Aussage nicht auf Neuplanungen. Diese Aussage trifft nicht zu und müsste durch die Stadt Köln richtig gestellt werden. Ein Zusammenhang mit dem Planverfahren ist nicht erkennbar. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1032 Zielabweichung wiederspricht Zielen des Regionalplans Es wird angemerkt, dass das Zielabweichungsverfahren dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung, dem regionalen Grünzugschutz, dem Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz nach den Planungszielen des Regionalplans und damit Natur- und Klimaschutz wiederspricht (und folglich Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln hat in seiner Sitzung am 05.07.2019 das Einvernehmen zu der beantragten Zielabweichung für die geplante 209. FNP- Änderung auf dem Gebiet der Stadt Köln erteilt. Das Zielabweichungsverfahren ist nicht Gegenstand der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes). X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 645 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat abgelehnt werden muss). 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1033 Zielabweichungsverfahren: kein Regelverfahren zur Erlangung der Genehmigung Es wird kritisiert, dass ein Zielabweichungsverfahren nicht eine Ausnahme zur Regel und sie somit genehmigungsfähig machen kann. Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. Die Voraussetzungen der Erteilung einer Zielabweichung sind im ROG und LPlG NRW aufgeführt und setzen eine Beurteilung des Einzelfalls voraus. Das Verfahren dient somit nicht dazu, eine Ausnahme zur Regel zu machen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1034 kein Zielabweichungsverfahren Einige Einwender sind gegen das Zielabweichungsverfahren. Das Zielabweichungsverfahren ist jedoch nicht Gegenstand der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes). Am 05. Juli 2019 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln als zuständiges Gremium dem Zielabweichungsverfahren zugestimmt. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1035 Aushebelung Denkmal-, Natur- und Umweltschutz Es wird kritisiert, dass durch die Durchführung des Zielabweichungsverfahrens der Denkmal-, Natur- Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 646 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und Umweltschutz, sowie deren Vorgaben, ausgehebelt / ausgetrickst werden soll. Eine solche Sonderregelung für die Bebauung der Gleueler Wiese seitens der Stadt Köln (die stets Lebensart und Lebenswertheit betont), ist unvorstellbar. Die Stadt Köln hat den Klimanotstand ausgerufen. Gleichzeitig wird mit Hilfe eines Zielabweichungsverfahren versucht den doppelten Schutz für den Grüngürtel auszuhebeln. Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. Das Zielabweichungsverfahren stellt einen im Gesetz verankerten Verfahrensweg dar und dient nicht der Aushebelung des Denkmal-, Natur- und Umweltschutzes, die weiterhin in der Planung zu beachten sind. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1036 Soziale und ökologische Grundsätze der Raumordnung Durch den Wegfall eines großen extensiv gepflegten Erholungsraums für die stille, landschaftsbezogene, sowie die aktive Erholung werden die sozialen und ökologischen Grundsätze der Raumordnung für den Grüngürtel beeinträchtigt. Maßgebliche Faktoren, wie die Gesundheit der Menschen, der Erhalt der Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums und der Schutz der Landschaft sind im Planungsentwurf unzureichend berücksichtigt. Stattdessen wird durch die zusätzlichen Gebäude, Kunstrasenflächen, Ballfangzäune und Flutlichtmasten der Grüngürtel fragmentiert mit Folgen für Klima und Ökosystem und Erholungsmöglichkeiten. Ausnahmsweise kann ein Grünzug in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumlichen Entwicklungen keine m Bebauungsplanverfahren erfolgte der Nachweis, dass die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. Des Weiteren konnte in der schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen werden, dass die durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer weiteren Überschreitung der Richtwerte führen. Auch treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ein. Der Äußere Grüngürtel ist auch zukünftig frei begehbar, lediglich die Flächen für die eigentliche Sportnutzung X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 647 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs bestehen und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Die mangelhafte Abwägung führt zu der unzureichenden Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren, wie die Gesundheit der Menschen, der Erhalt der Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums und der Schutz der Landschaft. stehen nicht mehr frei zugänglich zur Verfügung. Der Landschaftsschutz wurde während der Planung beachtet. Aus Sicht des Plangebers liegt kein Abwägungsmangel vor. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1037 Abwägung öffentlicher und privater Belange Voraussetzung für die beantragte Zielabweichung gemäß § 16 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist die Unberührtheit der Grundzüge der Planung sowie die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Aspekten. Die untereinander und gegeneinander zu führende Abwägung unterschiedlicher öffentlicher und privater Belange, die gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Stadt Köln erfolgen muss, wird durch dieses Zielabweichungsverfahren nicht überprüft oder ersetzt. Dass die Stadt Köln bei der ganzen Angelegenheit selbst erhebliche rechtliche Zweifel bei der Bevorzugung des Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln GmbH & Co KGaA hat, wird dadurch deutlich, dass ein Zielabweichungsverfahren beantragt wurde und auch die relevanten Punkte hierfür benannt wurden (Waldbereich mit den Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung“ sowie „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion“). ie Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. Seitens der Bezirksregierung wurde somit bestätigt, dass durch die Bauleitplanung die Grundzüge (Raum)Planung nicht berührt werden und sie unter raumordnerischen Aspekten als vertretbar angesehen wird. Die letztendliche Entscheidung über die Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln im Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses. Dabei erfolgt die untereinander und gegeneinander zu führende Abwägung unterschiedlicher öffentlicher und privater Belange. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 648 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1038 rechtliche Voraussetzungen für Zielabweichungsverfahren Es wird darauf hingewiesen, dass ein förmliches Regionalplanänderungsverfahren mit einer großflächigen ASB-Darstellung, die an den vorhandenen Siedlungsraum angrenzen müsste, raumordnerisch weniger vertretbar ist, als die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens, bei dem die Ziele der Raumordnung beibehalten werden. Das Zielabweichungsverfahren ist daher das vertretbarste Instrument, bei größtmöglicher Sicherung der Ziele für Regionale Grünzüge das Vorhaben zu ermöglichen. Die Ziele der Raumordnung werden aber nicht beibehalten, sondern durch eine ursprünglich nie so vorgesehene Sperrung und ein großes Bauprojekt infrage gestellt. Es wird bezweifelt, ob das Zielabweichungsverfahren für diese Änderungen das angemessene Instrument ist. Anders als bei einer Regionalplanänderung ist für das Zielabweichungsverfahren kein Umweltbericht zu erstellen. Das mag als der leichtere Weg erschienen sein. Eine Regionalplanänderung ist nicht nur aufwändiger, sondern würde mit großer Wahrscheinlichkeit scheitern. Mit dem Zielabweichungsverfahren setzt sich die Stadt Köln über die Vorgaben des Regionalplanes hinweg. Ein Zieländerungsverfahren ist letzte Konsequenz Seitens der Stadt Köln wurde bei der Bezirksregierung ein Zielabweichungsverfahren beantragt. Dabei vertrat auch die Bezirksregierung Köln, dass das Zielabweichungsverfahren ausreichend und kein Regionalplanänderungsverfahren erforderlich ist. Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat am 5. Juli 2019 dem Antrag auf Zielabweichung zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 649 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat bei dringenden und anders nicht zu lösenden Vorhaben von grundlegender Bedeutung. Es wird jedoch in Frage gestellt, ob es sich bei dem Sportplatzvorhaben tatsächlich um einen atypischen Einzelfall handelt, der aufgrund seiner Bedeutung nicht als Präzedenzfall herangezogen werden kann. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1039 planungsrechtliche Unzulässigkeiten Es wird argumentiert, dass schon die bisherige planungsrechtliche Unzulässigkeit nicht im Nachhinein durch ein Zielabweichungsverfahren geheilt werden kann. Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1040 keine Erfüllung der Zielvereinbarungen Das Ziel eine Waldvermehrung anzustreben wird mit der Umsetzung des Vorhabens nicht erfüllt, sondern steht im Widerspruch zu den Zielvereinbarungen. Auch ohne die Planung kommt eine Waldvermehrung auf der Gleueler Wiese schon aus Gründen des Denkmalschutzes nicht in Betracht. Eingriffe in vorhandene Waldbestände erfolgen planbedingt nicht. Die mit der Planung verfolgten Ziele werden höher gewichtet als das Integritätsinteresse der Natur im Eingriffsbereich. Es werden ausreichend externe Ausgleichsflächen vorgeschlagen, deren Umfang nach der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff- /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 650 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat vielfältigen Vegetationsformen werden durchaus komplexe Ökosysteme mit der Zeit entstehen. Ein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes wird dabei nicht geschaffen. Ein Ausgleich im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist auch nicht gefordert. 4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungs- verfahren 1041 Zielabweichungsverfahren war rechtsfehlerhaft Es wird angemerkt, dass bereits das Zielabweichungsverfahren rechtsfehlerhaft war. Die Kommentierung zum § 6 ROG schreibt eindeutig, dass eine Alternativenprüfung stattfinden muss und wenn es Alternativen gibt, müssen diese in Anspruch genommen werden, sogar dann, wenn diese Alternativen schlechter sind als die geplante Variante. Es wird kritisiert, dass diese Auseinandersetzung aber im Regionalrat gar nicht stattgefunden hat. Der Regionalrat hat weitere Unterlassungen zu vertreten, die das Zielabweichungsverfahren als inkorrekt erscheinen lassen: fehlende kritische Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des NABU und anderer staatlicher Stellen (u. a. Umweltamt der Stadt Köln). Inzwischen wird über die Medien verbreitet, dass die Stadtpolitik und die Stadtverwaltung dem Verein bereits vor langem eine Zusage zu den geplanten Bebauungen gegeben hat. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, könnte von einem fairen und transparenten Verfahren nicht mehr die Rede sein und es wäre mit einem rechtssicheren Abwägungsprozess nicht mehr zu rechnen. Der Das Zielabweichungsverfahren ist nicht Gegenstand der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes). Es ist aber anzumerken, dass eine Alternativenprüfung durchgeführt worden ist. Diese war auch Teil der Unterlagen des Zielabweichungsverfahrens. Die Stellungnahmen des NABU und der weiteren eingegangenen Stellungnahmen wurden im Zuge der Abwägung durch den Regionalrat berücksichtigt. Zusagen sind dem 1. FC Köln nicht gegeben worden. Auch wird es keine Zusagen geben, da die förmlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und final der Rat der Stadt Köln über den Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss entscheiden wird. Eine Vorab- Bindung des Rates ist gesetzlich verboten (§ 1 Abs. 3 BauGB) Es ist rechtens, dass sich die Unterlagen von Zielabweichungsverfahren und Flächennutzungsplanverfahren unterscheiden. Auch müssen Änderungen dieser Dokumente nicht kenntlich gemacht werden. Es handelt sich hier um zwei X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 651 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Begründungstext zum Zielabweichungsverfahren wurde auch häufig geändert, ohne dies nach außen kenntlich zu machen. Das Dokument, das dem Regionalrat vorlag, stammt aus dem Frühjahr 2019. Am 5. Juli 2019 hat der Regionalrat aufgrund dieses Dokumentes entschieden. Am 2. Juli 2019 hat der Baudezernent ein abgewandeltes Dokument veröffentlicht als Grundlage für die am 4. Juli 2019 beginnende Offenlage, aber die Änderungen nicht kenntlich gemacht und weder dem Regionalrat noch der Öffentlichkeit mitgeteilt. unabhängige Verfahren. 5 Sonstige Anmerkungen 5 Sonstige Anmerkungen 762 Stadtplanungsbüro Zimmermann Es wird nachgefragt, welche Geschäftsbeziehung die Stadt Köln zur Stadtplanung Zimmermann GmbH unterhält. Es besteht außer einer Datenschutzvereinbarung keine vertragliche Beziehung zwischen der Stadt Köln und der Stadtplanung Zimmermann GmbH. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH wurde durch den 1. FC Köln zur Mitwirkung bei der Durchführung der Bauleitplanungen beauftragt. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH arbeitet der Verwaltung der Stadt Köln zu. Dass ein externes Büro für die Mitwirkung der Erstellung der Unterlagen durch den Projektentwickler beauftragt und bezahlt wird, stellt eine übliche Praxis in den Städten und Gemeinden dar. Die Verfahrenshoheit liegt dabei uneingeschränkt bei der Stadt Köln. Sämtliche Entscheidungen werden abschließend durch den Rat der Stadt Köln getroffen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 763 Anzahl Einwendungen Es wird nachgefragt, wie viele Einwendungen für Insgesamt gingen 7.147 Stellungnahmen ein. Dabei ist zu beachten, dass von mehreren Bürgerinnen und Bürgern mehrere Schreiben eingingen. Dabei sprachen Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 652 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und wie viele gegen das Vorhaben eingereicht worden sind. sich 2.395 Stellungnahmen für das Verfahren aus (ca. 34 %). Dieses ist jedoch auch nicht von Belang, da im Rahmen der Abwägung auf die jeweiligen Sachargumente abzustellen ist, unabhängig davon, wie oft das Argument vorgetragen worden ist. genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 764 Kritik am online-Formular Es wird das online-Formular kritisiert. Formatierter Text wurde in der Formularverarbeitung der Stadt in einen unübersichtlichen Fließtext umgewandelt. Das Hochladen von Dateien war nicht möglich. Das Formular war nur schwer auffindbar. Auch mit Fließtext waren die Inhalte der Stellungnahmen lesbar. Für weitere Beteiligungsverfahren wird geprüft, ob durch Änderungen beim online-Formular die Anwendung bürgerfreundlicher gestaltet werden kann. Das Formular war auf der Homepage der Stadt Köln auffindbar. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 766 Imageschaden Es wird bei der Umsetzung des geplanten Vorhabens ein (großer) Imageschaden für die Stadt, ihre Verwaltung, aber auch für den 1. FC Köln befürchtet. Begründet wird der Imageverlust u. a. mit Versiegelung von kostbaren Grünflächen. Einige Einwender nehmen an, dass der 1. FC Köln schon jetzt keine positiven Imageeffekt für die Stadt Köln hat (Fan-Exzesse, Fahrstuhlmannschaft etc.). Es wird nachgefragt, inwieweit die Stadt für etwaige Ausfälle durch den Imageschaden (Handel und Tourismus) haftbar gemacht werden kann. Ein Imageschaden wird seitens der Verwaltung der Stadt Köln nicht gesehen. Sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung wie auch bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um Bauleitplanverfahren, welche nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Zum Ende des Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln über den Bebauungsplan und über die Flächennutzungsplanänderung entscheiden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige 767 Glaubwürdigkeit Politik Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Das Sachargument Seite 653 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Anmerkungen Schon heute sind viele Menschen der Ansicht, dass Politik vor allem ihr Klientel bedient, sich immer mehr von den Bürgern entfernt und Entscheidungen nach politischem Kalkül und wirtschaftlichen Interessen trifft. Die Gleueler Wiese ist in den Augen einiger Einwender ein Prüfstein dafür, wie ernst die Kölner Politiker den Klimaschutz nehmen. Bereits 2007 wurde das FC-Heim unter Protest vieler Kölner erweitert. Damals wurde versprochen, dass in Zukunft keine weiteren Bauten vorgenommen werden, die den Grüngürtel weiter zerstören würden. Dass diese Zusage nun in Frage steht, trägt nicht zur Glaubwürdigkeit der Politik bei. Eine Politik für einen Fußballverein und damit gegen die Bürger der Stadt, deren Erholungsbedürfnis und die gesundheitsrelevante Versorgung mit sauberem Trinkwasser und Frischluft liegt nicht im Interesse der Wähler. Bauleitplanverfahren. wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 768 Politikverdrossenheit (Ablehnung des Vorhabens) Es wird befürchtet, dass im Fall der Genehmigung des geplanten Vorhabens die bestehende Politikverdrossenheit noch verstärkt werden würde. Das Vertrauen in demokratische Prozesse auf kommunaler Basis würde hierdurch auch weiter erschüttert werden. Viele finden, dass die Interessen der Bürger der Umwelt / des Klimas höher als die Interessen der Wirtschaftsunternehmen bewertet werden müssen. Das Sachargument betrifft größtenteils keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Hinsichtlich der Bewertung der Interessen der Bürger, die sich gegen das Vorhaben aussprechen, sowie der Umwelt/des Klimas gegenüber den Interessen des 1. FC Köln als Wirtschaftsunternehmen ist es nicht so, dass automatisch die öffentlichen Belange und die Belange Vieler schwerer wiegen als die privaten Belange Einzelner. Gemäß § 1 Absatz 7 BauGB sind die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ohne dass einem bestimmten Belang ein Vorrang eingeräumt wird. Dem Sachargument wird hinsichtlich der Bewertung der unterschiedlichen Interessen nicht gefolgt. Im Übrigen wird das Sachargument zur Kenntnis genommen. Seite 654 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Außerdem wird die Gefahr eines Rechtsruckes gesehen. Sollte die SPD und die CDU mit Mehrheit dem Verfahren zustimmen, sind beide Parteien bezogen auf den Beschluss des Klimanotstandes nicht mehr glaubwürdig und nicht mehr wählbar. Der Protest der Grünen bzgl. des Vorhabens ist nicht zu erkennen. Den Kölner Parteien wird unterstellt, dass sie nur noch an ihren eigenen Vorteil denken (u. a. nächstes Wahlergebnis). Indirekt würde durch die Befürwortung des Vorhabens die Ansicht verstärkt werden, dass in Köln der "Klüngel" immer noch sehr gut funktionieren würde. Ergebnisoffen wurde die Entscheidung bisher nur scheinbar geführt: Sitzen doch allein 5 Politiker und die Oberbürgermeisterin im Beirat des 1. FC Kölns, die als Lobbyisten des 1. FC Kölns auf ihre örtlichen Parteimitglieder in allen verantwortlichen Gremien einwirken können. Entscheidend bei der Zurücksetzung eines Belangs gegenüber einem anderen ist allein, ob es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gibt. In den Begründungen zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung sind die für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks sprechenden Gründe im Einzelnen plausibel dargelegt. 5 Sonstige Anmerkungen 769 Kehrtwende der Oberbürgermeisterin Die öffentliche Debatte um das geplante Vorhaben ist für viele Einwender nicht nachzuvollziehen. Der plötzliche Meinungswechsel der Oberbürgermeisterin von der Befürwortung des Vorhabens zum Vorschlag der Umsetzung an einer anderen Örtlichkeit wird durch viele Einwender kritisiert. In den Augen vieler Einwender geht es der Oberbürgermeisterin nicht mehr um eine Prüfung Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 655 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat des Vorhabens im Sinne der Bürger sondern um ihren eigenen Machterhalt, indem sie sich mit ihrer Ablehnung die Stimmen von Bündnis 90 für die nächsten Wahlen erkauft. 5 Sonstige Anmerkungen 770 Redeverbot Behördenmitarbeiter Es wird angemerkt, dass die Oberbürgermeisterin einen ihrer Mitarbeiter (Umweltdezernent Herrn Rau) eine Redeverbot ("Maulkorb") erteilt hat, nachdem er sich kritisch und ablehnend zu dem Vorhaben geäußert hat. Dieses Redeverbot wird kritisiert, da es nicht im Sinne einer Demokratie ist. Wenn Bebauungspläne den Umweltbereich betreffen, muss ein Umweltdezernent dazu Stellung nehmen dürfen. Eine Beschneidung seines Rechts auf Meinungsäußerung wirkt beinahe wie ein Zugeständnis, dass die Planungen dort möglichst durchgewunken und die Widersprüche kleingehalten werden sollen. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 771 Bevorzugung Fußball Die geplante Erweiterung der Sportfläche würde die bereits heute schon bestehende Schieflage bei der Förderung der Sportarten verstärken. Der Vielfalt der sportlichen Interessen und Vereine wird durch die einseitige Fokussierung auf die Sportart Fußball (bei dem es sich um eine hauptsächlich männerdominierte Sportart handelt, welche Frauen und behinderte Menschen diskriminiert) ignoriert. Der 1. FC Köln ist im Jahre 2014 an die Stadt Köln mit dem Wunsch nach Erweiterung des RheinEnergieSportparks herangetreten. Inhalt ist die Schaffung von neuen Trainingsplätzen für Fußball. Aufgrund dieses Antrages erfolgte nach dem Einleitungsbeschluss durch die politischen Gremien der Stadt Köln die Durchführung einer Flächennutzungsplanänderung wie auch eines Bebauungsplanverfahrens. Zum Ende der Verfahren wird der Rat der Stadt Köln, über den Bebauungsplan und X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 656 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Andere Sportarten sollen gefördert werden. Fußball wird von einigen auch als ein Nährboden für Rassismus und Hooliganismus gesehen. Er ist auch ein Grund für die zunehmende Verrohung der Gesellschaft. Auch der Sportgigantismus wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen. die Flächennutzungsplanänderung entscheiden. Die Bauleitplanverfahren sind unabhängig von weiteren Sportangeboten für andere Sportarten zu sehen. Des Weiteren ist anzumerken, dass die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder neben einem Kleinfußballfeld auch andere Sportarten vorsehen sollen. 5 Sonstige Anmerkungen 772 Versprechen der Stadt Köln keine weitere Verkleinerung des Grüngürtels mehr vorzunehmen Es wird angesprochen, dass die Stadt Köln ihren Bürgern nach den Genehmigungen des Verwaltungsgebäudes Rheinbraun und dem Vorhaben an der Dürener Straße versprochen hat, keine weitere Verkleinerung des Grüngürtels mehr vornehmen zu wollen. Die Vorhaben von Rheinbraun und Dürener Straße sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Die Abwägungsentscheidung zu den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren erfolgt durch den Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 773 Neutralität der Entscheidungsträger Es wird nachgefragt, ob die Entscheidungsträger Fans oder Mitglieder des 1. FC Kölns sind oder Vorzüge (Dauerkarten, Stadiontickets, Einladungen in den VIP-Bereich etc.) vom 1. FC Köln bekommen. Auch wird gefragt, ob die Entscheidungsträger Teilhaber oder Aktionäre des Konstrukts "GmbH & Co. KG" des 1. FC Kölns sind. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Die Entscheidung trifft der Rat der Stadt Köln als politisch souveränes Gremium im Sinne der kommunalen hoheitlichen Selbstverwaltung. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige 774 keine Unterstützung der wirtschaftlichen Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen X X Dem Sachargument Seite 657 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Anmerkungen Interessen des 1. FC Kölns durch die Stadt Der Grund für das geplante Vorhaben liegt ausschließlich in der vermeintlichen Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Kölns. Die Unterstützung eines Unternehmens in diesem Ausmaß liegt nicht im Aufgabenbereich des Planungsamtes der Stadt Köln. Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da neben den Steuereinnahmen anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie dem Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die Qualitäten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderungen anzupassen. wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 775 Rügen der EU-Kommission Es wird auf die Rügen der EU-Kommission für die BRD bzgl. der Vernichtung von Wiesenflächen und des Schutzes von Naturräumen hingewiesen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 776 Meinungsmache des 1. FC Kölns Viele Einwender finden die Meinungsmache des 1. FC Kölns bzw. den Aufruf an seine Fans für das Vorhaben zustimmen als beschämend. Bei der Kampagne des 1. FC Kölns ist zu hinterfragen, welche der FC-Mitglieder überhaupt als Anrainer Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 658 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat des Grüngürtels von den Plänen betroffen sind. Auch die Zusammenarbeit mit WDR 3 (Aktuelle Stunde, Berichterstattung über den Fanaufruf) wird kritisiert. Diese Manipulation der öffentlichen Meinungsbildung hat sich aber insofern als erfolgreich erwiesen, als dass viele Kölner Bürger bis heute glauben, dass das Vorhaben längst beschlossen und genehmigt sei. Auch die Stadt Köln scheint es nicht für nötig zu befinden, aufklärend zu informieren. 5 Sonstige Anmerkungen 777 Verzicht auf Vorhaben Mit dem Verzicht auf das geplante Vorhaben würde der 1. FC Köln ein positives Zeichen setzen (und auch Verwaltungskapazität für andere Aufgaben frei werden lassen). Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 778 1. FC Köln und der Grüngürtel Der 1. FC Köln argumentiert die Umsetzung des geplanten Vorhabens im Grüngürtel mit seiner "angestammten Heimat". Der Grüngürtel ist jedoch schon vor der Gründung des 1. FC Kölns geschaffen worden und hat somit ältere Erhaltungsrechte. Für den 1. FC Köln besteht aufgrund der „angestammten Heimat“ kein Anrecht auf eine Erweiterung. Eine planungsrechtliche Veränderung des Äußeren Grüngürtels ist denkbar, falls ein Vorhaben unter anderem mit dem Denkmalschutz des Äußeren Grüngürtels vereinbar ist. Dies ist im Sinne einer Güterabwägung aller öffentlicher und privater Interessen vom Rat der Stadt Köln zu entscheiden. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 779 Versprechen aus 2007 An das in 2007 (oder 2008 oder 2009) gegebene Versprechen des 1. FC Kölns nach der Umsetzung des damaligen Vorhabens in Zukunft keine weiteren Aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des Fortschritts anderer Leistungszentren benötigt auch der 1. FC Köln ein modernes Leistungszentrum, welches den heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-) X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 659 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Flächen zu überbauen, die nicht jetzt schon mit Hochbauten versehen sind, will sich weder die Stadt Köln noch der 1. FC Köln erinnern bzw. daran halten. Die Nichteinhaltung dieses Versprechens wird durch viele Einwender kritisiert. Einige Einwender fordern auch die entsprechende Durchsetzung durch die Stadt Köln. Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln mit den beiden Bauleitplanverfahren, ob die Erweiterungsabsichten des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark planungsrechtlich vorbereitet werden können. Zum Ende des Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander vom Rat der Stadt Köln abgewogen. Als Ergebnis des Abwägungsprozesses kann der Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. Dabei regelt der Bebauungsplan abschließend die zulässigen Vorhaben innerhalb des RheinEnergieSportparks. 5 Sonstige Anmerkungen 780 Kosten verursacht durch 1. FC Köln Es entstehen heute schon erhebliche Kosten für die Allgemeinheit / die Stadt, die der 1. FC Köln verursacht, wie die Kosten für Polizeieinsätze bei Fußballspielen, Verkehrskollaps bei Heimspielen, Kosten für die Müllentsorgung etc.). Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 781 Finanzierung und wirtschaftliche Überprüfung Es fehlt eine Darstellung der Sicherheit über die Finanzierung des Vorhabens durch den 1. FC Köln und eine wirtschaftliche Überprüfung dieser. Die Finanzierung des Projektes durch den 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 660 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5 Sonstige Anmerkungen 782 kommerzielle Veranstaltungen Es wird gefordert, dass keine kommerziellen Veranstaltungen auf den Fußballplätzen erfolgen dürfen. Der 1. FC Köln plant lediglich die Veranstaltungen durchzuführen, welche bereits in der Vergangenheit erfolgt sind. Insbesondere ist hier der Geißbockcup zu nennen. Darüber hinaus erfolgt die Vergabe der Trainingsplätze an andere Vereine etc. über das Sportamt der Stadt Köln, sodass die Nutzung der Trainingsplätze durch das Sportamt bestimmt wird. Kommerzielle Veranstaltungen auf den geplanten Fußballplätzen sind nicht vorgesehen. X Dem Sachargument wird gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 783 sinkende Grundstücks- und Immobilienpreise Es wird befürchtet, dass durch das geplante Vorhaben die Grundstücks- und Immobilienpreise im Wert sinken werden. Teilweise werden Entschädigungszahlungen im Millionenbereich gefordert und nachgefragt, wo man diese beantragen kann. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen. Der Öffentlichkeit entstehen durch die Planung keine finanziellen Einbußen. Auch sind aufgrund der Planung keine sinkenden Grundstücks- bzw. Immobilienpreise zu befürchten. X Dem Sachargument wird gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 784 Stadionkapazität, Tickets Es wird angemerkt, dass die Stadionkapazität zu klein ist und es somit fast unmöglich ist an Tickets für ein Fußballspiel zu kommen. Ein Ausbau des Stadions wird befürwortet. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Rheinenergiestadion, im welchen die Lizenzmannschaft ihre Spiele austrägt, liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanänderung. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 785 Alternativnutzung der Gleueler Wiese Es wird gefordert, die Pläne des 1. FC Köln für die Nutzung der Gleueler Wiese als Baugrund für Trainings- und Sportanlagen abzulehnen und Die Abwägungsentscheidung zu den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren und somit zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgt durch den Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 661 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat stattdessen die Errichtung eines großen Natur- Spielplatzes zu prüfen und zu unterstützen, da in den umliegenden Stadtteilen viele Kinder wohnen und der Grüngürtel von vielen Kölnern als Naherholungsgebiet genutzt wird. Eine andere Nutzungsmöglichkeit wäre durch Umwandlung des 1. FC Köln Geländes in einen großen Sportpark gegeben. Auch könnte die Fläche dort für Unterricht im aktiven Umweltschutz genutzt oder für den sozialen Wohnungsbau verwendet werden. Das frei werdende Geld könnte auch zum Ausbau von (attraktiven) Grünflächen verwendet werden, die ggf. ein in Urlaub fahren überflüssig machen würden. Satzungsbeschluss. Die Bauleitplanung ermöglicht auch die Errichtung von vier Kleinspielfeldern, welche insbesondere von den Kindern und Jugendlichen der umliegenden Stadtteile genutzt werden können. 5 Sonstige Anmerkungen 786 Bestandsschutz Es wird angenommen, dass strenge Auflagen bzgl. des Bestandsschutzes des Äußeren Grüngürtels bestehen. Die denkmalrechtlichen Belange des Äußeren Grüngürtels wurden im Verfahren berücksichtigt. Einen generellen Bestandsvorrang in Form einer Unveränderbarkeit des Äußeren Grüngürtels gibt es nicht. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 787 Weltnatur- oder Weltkulturerbe Es wird nachgefragt, ob der Grüngürtel nicht unter einen noch stärkeren Schutz (Weltnatur- oder Weltkulturerbe) gestellt werden kann. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 788 Erweiterung Grüngürtel Es wird nachgefragt, warum der Grüngürtel im Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 662 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Norden noch nicht vollendet / erweitert worden ist. Dieses würde einen größeren Mehrwert bringen, als der Erhalt des Grüngürtels im Bereich des Vorhabens. genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 789 Bunker unterhalb der Gleueler Wiese Es wird nachgefragt, ob nicht unter der Gleueler Wiese noch ein Bunker mit Munition existiert, der zur Gefahr für Mensch und Tier werden könnte. Auch sind noch viele Blindgänger im Boden zu erwarten. Weiterhin sind in diesem Gebiet unterirdische Stollen (Einsturzgefahr) vorhanden. Im Zuge der Bauausführung sind die Kampfmittelbelange zu beachten. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden. Für Teile der Wiesenflächen wurden bereits Ende 2018 nach einer Luftbildauswertung Flächensondierungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung vor Ort durchgeführt. Dabei wurden bereits zwei Bomben gefunden, geborgen und entschärft. Die Auswertung und Flächensondierung der restlichen Wiesenflächen wird vor Aufnahme der Baumaßnahme erfolgen, da hier zurzeit kein Handlungsbedarf besteht. In den bisherigen Auswertungsunterlagen gibt es keine Hinweise auf Bunker oder Munitionslager. Die ehemalige Flak-Stellung ist hingegen bekannt. Bzgl. der unterirdischen Stollen erfolgte ein Austausch mit der Bodendenkmalpflege. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf unterirdische Stollen im Bereich der Gleueler Wiese. X Dem Sachargument wird gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 790 Gesundheitskosten Es wird befürchtet, dass durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens es zu neuen Kosten für das Gesundheitssystem (Entfall von Erholungsflächen, Lärmzunahme etc.) kommen wird. Es stehen im Äußeren Grüngürtel weiterhin ausreichende Grünflächen als Erholungsraum zur Verfügung. Darüber hinaus werden insbesondere durch die öffentlichen Kleinspielfelder neue Sportangebote geschaffen, welche der gesundheitlichen Betätigung der Bevölkerung zu Gute kommen. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 663 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5 Sonstige Anmerkungen 791 Folgekosten Es wird nachgefragt, wer für die Folgekosten der Umweltschäden, die durch die Zerstörung des Ökosystems Grüngürtel entstehen würden, aufkommen wird. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Diese sind vom 1. FC Köln zu finanzieren. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 792 öffentliche Toiletten Es wird die Errichtung öffentlicher Toiletten im Bereich des 1. FC Kölns gefordert, um das "wild" pinkeln zu vermeiden. Im Zusammenhang mit den Trainingsplätzen werden auch Infrastrukturgebäude errichtet, welche auch Sanitäranlagen beinhalten. Diese können sowohl von den Nutzern des 1. FC Köln wie aber auch von weiteren Nutzern der Trainingsplätze (organisierter Breitensport, Schul- und Vereinssport) genutzt werden. Zusätzlich werden die Einrichtungen auch dem Waldkindergarten zur Verfügung gestellt. Für die öffentlichen Kleinspielfelder erfolgt keine Errichtung von Toilettenanlagen. Dies entspricht auch dem üblichen Ausstattungsstandards der vergleichbaren Nutzungen im Äußeren Grüngürtel bzw. in öffentlichen Grünflächen. X Dem Sachargument wird zum Teil gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 793 Projektverantwortlicher Es wird gefragt, wer der Hauptverantwortliche für dieses Projekt ist. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 794 Passantenaufkommen Es wird gefragt, wie hoch das Passantenaufkommen in Spitzenzeiten am Wochenende und an Wochentagen auf dem Zugangsweg, der durch die Wiese führt (Verlängerung der Hermeskeiler Straße) Das Aufkommen der Passanten auf dem Zugangsweg wurde nicht ermittelt. Eine solche Ermittlung ist auch nicht notwendig, da der Weg erhalten bleibt und zukünftig weiterhin genutzt werden kann. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 664 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und im Gelände rund um den Decksteiner Weiher ist. 5 Sonstige Anmerkungen 795 Herkunft des Stroms für die geplante Flutlichtanlage Für den Betrieb der Flutlichtanlage wird Strom benötigt, für den ein neues Umspannhäuschen gebaut werden muss. Hierzu besteht der Informationsbedarf bzgl. der Herkunft des Stroms. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 796 zukünftige Finanzierung fragwürdig Es wird befürchtet, dass sich der Verein aufgrund der eher mittelmäßigen Leistungen des 1. FC Kölns diese "Kaderschmiede" nicht langfristig leisten kann. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 797 Ablehnung aus Prinzip Es wird kritisiert, dass notwendige Infrastrukturmaßnahmen immer häufiger aus Prinzip abgelehnt werden oder Projekte am Ende nach langer Planungszeit letztendgültig doch abgelehnt werden. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 798 ungesundes Leistungszentrum Es wird ausgesagt, dass ein Leistungszentrum weder für die Sporttreibenden noch für die Zuschauenden (die meist rauchen und trinken und sich nicht bewegen) gesund ist, so dass sinnvollerweise auch alle Drogenumschlagplätze in den Bereich des Geißbockheims verlegt werden Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 665 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sollten. 5 Sonstige Anmerkungen 799 grüner Verein Der 1. FC Köln soll der erste grüne Verein Europas werden (ökologische und Umwelt / klimatisch sinnvoller Ausbau bzw. Verzicht auf Ausbau etc.). Dieses Verhalten soll er auch seinen jungen Spielern vermitteln. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 800 friedliches Miteinander mit der Nachbarschaft Es wird gefordert, dass der 1. FC Köln ein langfristiges friedliches Miteinander mit den Anwohnern anstreben sollte und somit sollte das geplante Vorhaben auch nicht umgesetzt werden. Der 1. FC Köln ist bestrebt, mit den Nachbarn ein gutes Verhältnis zu pflegen. So wurden zahlreiche Gespräche u. a. mit dem Waldkindergarten, dem Schießstandbetreibern, den Kleingärtnern etc. geführt. In den Bauleitplanverfahren konnte der Nachweis erbracht werden, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Nachbarschaft (insbesondere Immissionsschutz) eingehalten werden. X X In Bezug auf die Anregung, das geplante Vorhaben nicht umzusetzen, wird dem Sachargument nicht gefolgt.Das Sachargument des friedlichen Miteinanders mit der Nachbarschaft wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 801 Standortvorteil Der Standortvorteil der wohnortnahen Grünflächen zur individuellen Sportertüchtigung sollte durch das geplante Vorhaben nicht dezimiert werden. Sämtliche Wege bleiben erhalten. In direkten Umfeld stehen weitere Wiesenflächen zur Verfügung. Im Plangebiet bzw. dessen Umfeld kann demnach weiterhin eine individuelle Sportertüchtigung erfolgen. Durch die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder werden weitere X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 666 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sportliche Betätigungsfelder geschaffen. 5 Sonstige Anmerkungen 802 Wettbewerbsfähigkeit des Vereins Die Wettbewerbsfähigkeit eines Vereins wird nicht durch die Größe der Trainingsanlage, sondern durch die Qualität der Vereins- und Spielerführung bestimmt. Das Prestige des FC hängt von der Leistung ab und ist nicht an einen Standort gebunden. Es wird vorgeschlagen, die inneren organisatorischen Strukturen zu untersuchen, idealerweise mit einer Organisationsbetrachtung durch eine unabhängige Unternehmensberatung. Neben der Vereins- und Spielerführung ist auch ein angemessener Bedarf an Trainingsmöglichkeiten wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit eines leistungsorientierten Fußballvereins. Das Sachargument bzgl. der organisatorischen Strukturen betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Dem Sachargument wird zum Teil nicht gefolgt, zum Teil wird das Sachargument zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 803 Verein und Gewinnorientierung Der 1. FC Köln (Verein) darf durch die Gewinnorientierung der Fußball-GmbH nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Verbesserung des Leistungsangebots für Jugendliche wird befürwortet, aber nur im Einklang mit den Zielen des Vereins. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Es wird jedoch angemerkt, dass die drei Trainingsplätze durch den 1. FC Köln e.V. errichtet werden sollen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 804 Nutznießer nicht aus der direkten Umgebung Die Nutznießer des Leistungszentrums kommen primär nicht aus dem direkten Einzugsgebiet des geplanten Standorts. Die Interessen der Nutznießer sind somit nicht zwingend deckungsgleich mit den Die Sportlerinnen und Sportler des 1. FC Köln wohnen in der Tat nicht zwingend im direkten Umfeld des Plangebietes. Dies ist bei jedem vergleichbaren Planfall, der eine Neubebauung auf einer unbebauten Fläche vorsieht, der Fall. Durch die beiden Bauleitplanverfahren soll ermöglicht werden, dass die geplanten Vorhaben genutzt werden, auch wenn die Nutzer nicht aus dem X X Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Seite 667 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Interessen der betroffenen Kölner Bürger. direkten Einzugsgebiet des Standortes kommen. 5 Sonstige Anmerkungen 805 Auftragsvergabe im Fall des Baus Mit dem Bau des Leistungszentrums sind auch interessante Aufträge verbunden. In diesem Zusammenhang wäre es für einige Einwender interessant zu erfahren, wie die Auftragsvergabe stattfinden wird und welche Unternehmen für die Umsetzung in Betracht kommen könnten. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 806 Bau des Geißbockheims Es wird nachgefragt, ob der damalige Bau des Geißbockheims überhaupt hätte genehmigt werden dürfen oder ob dieser Bau durch Klüngelei erreicht wurde. Für das Geißbockheim sowie auch für die Erweiterungen liegen rechtsgültige Baugenehmigungen vor. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 807 soziales Engagement des 1. FC Kölns Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln sein soziales Engagement bei Umzug / Teilumzug auch mit in das Umland verlegen wird. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 808 Folgen der Kommunalwahlen Falls bei den nächsten Kommunalwahlen die Grünen den Oberbürgermeister stellen sollten, kann es sein, dass das geplante Vorhaben mittendrin gestoppt werden wird. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige 809 1. FC Köln kein seriöser Geschäftspartner Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Das Sachargument Seite 668 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Anmerkungen Der 1. FC Köln ist kein seriöser Geschäftspartner, da er sich schon in der Vergangenheit nicht an Absprachen / Gesetze (Bandenwerbung, kein weiterer Ausbau, Denkmalschutz, Landschaftsschutz) gehalten hat. Der 1. FC Köln muss sich an die Regeln halten, die auch für alle Bürger gelten. Kurzfristige Gewinninteressen stehen beim 1. FC Köln im Vordergrund. Die erhebliche Fluktuation gerade der Führungspersonalien zeigt, wie unzuverlässig seine dauerhafte Planung sein muss und somit der Verein ist. Bauleitplanverfahren. wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 810 keine Genehmigung weiterer Bauvorhaben im Grüngürtel Es wird gefordert, dass weitere Bebauungspläne im Grüngürtel abgelehnt werden sollen, um den Bestand des Grüngürtels nicht noch weiter zu reduzieren. Auch soll der nichtgenehmigte Teil des 1. FC Kölns rückgebaut und renaturiert werden bzw. alles rückgebaut werden, da es sich damals schon um eine falsche Standortentscheidung gehandelt hat. Der Stadt Köln sind keine weiteren Vorhaben im näheren Umfeld des RheinEnergieSportparks im Äußeren Grüngürtel bekannt. Sollten entsprechende Anträge eingehen, wäre zu prüfen, ob diese im Äußeren Grüngürtel zulässig wären und ob hierfür eine politische Mehrheit bestehen würde. Die Bestandssituation und die zugehörige Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies bei der Ermittlung des X X Bezüglich weiterer Bebauungspläne im Äußeren Grüngürtel wird das Sachargument zur Kenntnis genommen.In Bezug auf die Frage der Standortents cheidung wird dem Sachargument nicht gefolgt. Seite 669 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. Ein Rückbau von Anlagen ist somit nicht erforderlich. 5 Sonstige Anmerkungen 811 öffentliche Ausschreibung für die Bebauung der Gleueler Wiese Es wird eine öffentliche Ausschreibung gefordert, so dass dem meist- und bestbietenden der Zuschlag zur Bebauung der Gleueler Wiese erteilt wird. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 812 Presse / Nachrichten Es wird kritisiert, dass die Kölner Lokalpresse zu wenig und unzureichend zum geplanten Vorhaben berichtet. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 813 Umgang mit Infos der Bürgerinitiative (Befürwortung) Es wird der Umgang der Stadt Köln mit einer Bürgerinitiative kritisiert. Wie kann die Stadt Köln es tolerieren, dass sich eine Initiative durch öffentliche Stimmungsmache und Hetze in den Vordergrund drängt. Diese Initiative nennt nicht nur korrekte Fakten/Unwahrheiten, sie boykottiert auch jegliche konstruktive Diskussionen und manipuliert Erkenntnisse, um das Verhalten in ihre erwünschte Richtung zu steuern. Hierbei geht es um die reine Behinderung des geplanten Vorhabens und nicht wirklich um den Klimaschutz. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 670 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Der ökologische Nutzen der Vorhabenfläche, ist sehr gering. Die Möglichkeiten, die zur Bekämpfung der Klimakrise effektiver und nötiger wären, geraten durch diese unnötige und schon viel zu lange andauernde Debatte um den Ausbau in den Hintergrund. Kritisiert wird auch‚ dass die Oberbürgermeisterin bei dem Schaulaufen der Politiker um grüne Publikumspokale mitmacht. 5 Sonstige Anmerkungen 814 Verlockung zusätzlicher Gelder Es wird angemerkt, dass die Stadt Köln den Verlockungen widerstehen soll, mehr Geld in die Kassen durch das geplante Vorhaben zu bekommen. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen. Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 815 Verhinderung des Verkaufs der Jahnwiese Es wird daran erinnert, dass bereits vor 7 Jahren ein Vorhaben des damaligen Oberbürgermeisters, die Jahnwiese an den DFB zu verkaufen, durch den Protest der Kölner Bevölkerung verhindert werden konnte. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 816 Einfluss auf Wahlverhalten Einige Einwender erwarten, dass die Entscheidung der Stadt Köln über dieses Vorhaben Einfluss auf das Wahlverhalten vieler Kölner bei der nächsten Wahl haben wird. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige 817 Berücksichtigung Petition Die Petition gegen das Vorhaben wurde im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ins X X Dem Sachargument Seite 671 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Anmerkungen Es wird nachgefragt, ob die Petition mit 17.000 Unterschriften gegen das Ausbauvorhaben bei der weiteren Planung von der Stadtverwaltung und der Politik berücksichtigt worden ist. Verfahren eingebracht. Sie ist demnach Teil der Abwägungsmaterialien zum Verfahrensschritt gemäß § 3 (1) BauGB und wurde so insbesondere im Zuge des sogenannten Vorgabebeschlusses durch den Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016 bewertet. wird gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 818 vermehrter Hundekot Durch die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportpark im äußeren Grüngürtel wird die Beeinträchtigung in anderen Bereichen des äußeren Grüngürtels (z.B. direkt am Decksteiner Weiher) durch Hundekot zunehmen, da sich die Auslaufflächen für Hundebesitzer reduzieren werden. Hierdurch kann es zu erhöhtem Konfliktpotential zwischen Hundebesitzern und anderen Nutzern des Grüngürtels kommen. Bei der Gleueler Wiese handelt es sich nicht um eine offizielle Hundefreilauffläche. Diese kann wie andere Flächen im Äußeren Grüngürtel mit dem angeleinten Hund genutzt werden. Die dort bestehenden Wege bleiben bestehen und können weiterhin genutzt wird. In der Tat stehen Teile der Wiesenflächen zukünftig nicht mehr zur Verfügung, jedoch befinden sich im Umfeld weitere zugängliche Wiesen. Der Hundekot ist unabhängig von den Bauleitplanverfahren in öffentlichen Grünflächen durch die Hundebesitzer zu entfernen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 819 Kleingärten Es wird die Förderung, die Erhaltung und der Schutz der Kleingärten gefordert, welche landesverfassungsrechtlich in NRW abgesichert sind. Die Schrebergärten in Sülz, Lindenthal und Müngersdorf werden im neuen Flächennutzungsplan voraussichtlich zum Mischgebiet erklärt werden, so dass sie ihre Erholungs- und Ruhefunktion verlieren würden. Weiterhin würden die Gärten hierdurch ihren Die Kleingärten liegen außerhalb der Geltungsbereiche der Bauleitplanverfahren. Änderungen sind hier nicht vorgesehen. Eine Umwandlung der Flächen der Kleingärten in ein Mischgebiet ist nicht vorgesehen. Ggf. gehen die Einwender von der Umwandlung in ein Mischgebiet aus, da den Kleingartenanlagen im Lärmgutachten ein Schutzstatus analog eines Mischgebietes zugewiesen worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hier zukünftig ein Mischgebiet entsteht. Es bezieht sich rein auf den Immissionsschutz der Kleingartenanlage. X X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. Seite 672 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Existenzschutz verlieren und die Gefahr der späteren Bebauung als „Mischgebiet“ würde steigen. 5 Sonstige Anmerkungen 820 Spaltung der Kölner Bürger Es wird kritisiert, dass der 1. FC Köln durch das geplante Vorhaben die Kölner in zwei Gruppen spaltet: eine Fan-Gruppe, die das Vorhaben befürwortet und eine Gruppe, die das Kölner kulturelle Erbe des Grüngürtels schützen möchte und gegen das Vorhaben ist. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 821 Forderung einer konstruktiven Zusammenarbeit der Stadt mit dem 1. FC Köln Wenn die Stadt bei diesem Vorhaben mit dem Verein positiv, unbürokratisch und konstruktiv zusammenarbeitet würde, hätte die Stadt eine gute Position dem 1. FC Köln noch Zugeständnisse abzuringen und des Gelände attraktiver und nutzbarer für die Bürger der Stadt zu gestalten. Auch wäre es gut, wenn sowohl der 1. FC Köln als auch die Stadt bei der Planung und bei der Genehmigung die Umweltaspekte des Vorhabens mit berücksichtigt. Der 1. FC Köln sowie die Verwaltung der Stadt Köln arbeiten bei den Bauleitplanverfahren konstruktiv zusammen. Auch wurde die Planung der Erweiterung aufgrund der Zusammenarbeit angepasst (z.B. keine Campuslösung, Größe des Leistungszentrums, Höhe von Ballfangzäunen, Umsetzung Sofortmaßnahmen etc.) X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 822 Behinderung des 1. FC Kölns bei der Antragsstellung (Befürwortung) Es wird kritisiert, dass dem 1. FC Köln bei dem Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis Seite 673 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat geplanten Vorhaben viele "Steine" in den Weg gelegt werden. genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 823 Kritik am jetzigen Verhalten des 1. FC Kölns Es wird kritisiert, dass der 1. FC Köln sich jetzt schon so verhält, als wäre das geplante Vorhaben schon bereits genehmigt worden. An der Berrenrather Straße werden Betonfundamente, Elektrokabel für ein Parkleitsystem installiert (Der 1. FC Köln bedient sich dabei der öffentlichen Parkplätze.), Zuwege ausgebaut und kerngesunde Bäume an markanten Kreuzungen (Eingang Franz- Kremer-Stadion / Geißbockheim) gefällt, um den Zugang mit schwerem Gerät zu ermöglichen. Die angesprochenen Maßnahmen sind unabhängig von den Bauleitplanverfahren zu sehen. Die Maßnahmen wurden erforderlich zur Umsetzung der sogenannten Sofortmaßnahmen, welche unabhängig von den Bauleitplanverfahren vom 1. FC Köln umgesetzt worden sind, um das Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels im Bereich des RheinEnergieSportparks zu verbessern. Die von der Stadt Köln genehmigten Sofortmaßnahmen sind auch erforderlich, wenn die Bauleitplanverfahren nicht positiv durch den Rat der Stadt Köln beschieden werden. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 824 Auswirkungen auf das Thema Abgaskonzentrationen Es wird angenommen, dass die Verwaltungsgerichte die Anstrengungen der Stadt, rechtlich akzeptable Abgaskonzentrationen erreichen zu wollen, angesichts des geplanten Vorhabens nicht mehr ernst nehmen oder für glaubhaft halten werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Erweiterung des RheinEnergieSportparks bzgl. der Abgaskonzentrationen bei den Verwaltungsgerichten zu Problemen führen sollte. Mit dem Vorhaben ist eine nur sehr geringe Zunahme der Verkehre verbunden. Außerdem handelt es sich bei dem Bereich im Grüngürtel nicht um einen stark mit Luftschadstoffen belasteten Bereich. Die maßgeblichen Grenzwerte werden dort unterschritten. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 825 Haftungsstreitigkeiten im Fall der Bergung von archäologischen Funden Bei einer Bergung von archäologischen Funden unter den fertig gestellten Anlagen können Schäden entstehen, die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung nach sich ziehen könnten. Grundsätzlich erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Bau der Sportplatzanlagen, neuer Gebäude, Wege, Verkehrsflächen und Rigolen, Geländemodellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infrastruktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen) archäologische Untersuchungen, die mit dem Römisch- X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 674 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln abzustimmen sind. Dazu ist der Bauherr gesetzlich verpflichtet. Hierauf wird auf der Planurkunde hingewiesen. Entsprechende Regelungen erfolgen soweit erforderlich ergänzend in einem städtebaulichen Vertrag. Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. 5 Sonstige Anmerkungen 826 Ersatzpflanzungen aus anderen Vorhaben Die Stadt Köln hat bis heute keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie in ausreichendem Umfang zu in der Vergangenheit erfolgten Neuversiegelung Ersatzpflanzungen vorgenommen hat; stattdessen wurden im Grüngürtel über die letzten Jahrzehnte mehr Bäume gefällt als nachgepflanzt. Auch in anderen Bereichen hat die Stadt Köln nicht den ausreichenden Nachweis über Ersatzpflanzungen in gleichem Umfang geleistet. Es wird gefordert die Ersatzpflanzungen detailliert und nachvollziehbar zu prüfen, Nachpflanzungen und Ausgleichsflächen zu kartographieren, aufzulisten und in ihrem Umfang genau zu beschreiben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ansonsten wäre der Nachweis Das Sachargument bezieht sich auf Ersatzpflanzungen, welche nicht im Zusammenhang mit den hier zu bewertetenden Bauleitplanverfahren stehen. Das Sachargument betrifft somit keine Inhalte der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 675 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat nicht erbracht und könnte gerichtlich eingeklagt werden. 5 Sonstige Anmerkungen 827 Rückkehr zu einfachen Sportarten Große kommerziell geführte Sportveranstaltungen mit großer Gefolgschaft sind eine der vielen Vergnügungen, die unsere Gesellschaft angesichts des Klimawandels stark reduzieren muss. Weiterhin wird eine Rückbesinnung auf die einfachen Sportarten (Ballspielen, Laufen, Turnen, Schwimmen, Paddeln etc. in kleiner Besetzung mit persönlicher Beteiligung und ohne größere Gefolgschaft) aus Umweltgründen gefordert. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 828 Gesundheitsförderung, Inklusion und Integration Gesundheitsförderung, Inklusion und Integration funktioniert nirgendwo besser als in einem Sportverein. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 829 Verbot von Außenwerbung Es wird gefordert, dass der 1. FC Köln keine Außenwerbung im denkmalgeschützten Bereich anbringen darf. Auf den neuen Trainingsplätzen werden Werbeanlagen über den Bebauungsplan ausgeschlossen. Werbeanlagen sind jedoch in den Bestandsbereichen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig. Die Festsetzungen bilden hier den Bestand ab, welcher auch zukünftig in den Bestandsbereichen zulässig sein soll. X Dem Sachargument wird teilweise gefolgt. 5 Sonstige 830 Kündigung der Nutzungsrechte für Die Kündigung der Nutzungsrechte der Gleueler Wiese als Startplatz für Freiballonfahrer zum 01.01.2019 X Dem Sachargument Seite 676 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Anmerkungen Freiluftballons Die Kündigung der Nutzungsrechte der Gleueler Wiese als Startplatz für Freiballonfahrer zum 01.01.2019 ist in den Augen einiger Einwender unverständlich. Dieser Startplatz ist nur einer von fünf in Köln von der Landesluftfahrtbehörde freigegebenen Startplätzen. Dieser Startplatz hatte besondere Vorteile. Da Ballonfahrten abhängig von den Windrichtungen sind, lag dieser Platz von allen 5 Plätzen windtechnisch hervorragend. Die Nutzungsrechte müssen nicht zwingend fortgeschrieben werden, aber es bestand kein zwingender Grund einer Kündigung in einem laufenden, eigentlich ergebnisoffenen Verfahren. Es wird gefragt, ob hier schon das Ergebnis der Entscheidung über das Vorhaben vorweg genommen wurde. Es handelt sich hier um ein eigenmächtiges Verhalten der Verwaltung, welches aufzeigt, dass die Verwaltung nicht ergebnisoffen handelt, sondern alle Maßnahmen unternimmt, um das Ziel des Bebauungsplans schon im Voraus umzusetzen. erfolgte außerhalb der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. Es besteht kein Anrecht auf eine Verlängerung dieser Nutzungsrechte. wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 831 Beauftragung unabhängiger Institute Es wird (zusammenhangslos) gefragt, warum die Stadtverwaltung bei einem solchen Großprojekt keine renommierten, unabhängigen Institute (Wuppertal/Freiburg pp) beauftragt. Dies wäre geboten, um einen Interessenkonflikt bei privaten Firmen auszuschließen, die zur Sicherung ihrer Sämtliche Gutachten etc. wurden unter entsprechenden Vorgaben von fachkundigen Büros erstellt. Sämtliche Unterlagen wurden von den Ämtern der Stadt Köln überprüft. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 677 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Existenz auf zukünftige Aufträge angewiesen sind. 5 Sonstige Anmerkungen 832 Ausgleichsmaßnahmen für andere Vorhaben In Sülz wurde in den letzten zehn Jahren eine Verdichtung der Bebauung und des Verkehrs vorgenommen, die bislang durch keinerlei Maßnahmen der Begrünung oder Baumpflanzung ausgeglichen wurde. Das Sachargument bezieht sich auf Ausgleichsmaßnahmen, welche nicht im Zusammenhang mit den hier zu bewertetenden Bauleitplanverfahren stehen. Das Sachargument betrifft somit keine Inhalte der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 833 Anzahl 1. FC Köln Fans Es wird gefragt, wie viel Prozent der Kölner Bevölkerung und des direkt betroffenen Umlandes 1. FC Köln Fans sind. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 834 Kündigung Miet- / Pachtverhältnisse Einige Einwender fordern die Kündigung der Pacht- und Mietverhältnisse mit dem 1. FC Köln im Bereich von Grünflächen und die Renaturierung dieser Flächen auf Kosten des bisherigen Pächters / Mieters. Der Anregung wird nicht gefolgt. Bestehende Pacht- und Mietverhältnisse können nicht ohne weiteres gekündigt werden. Darüber hinaus ist es das planungsrechtliche Anliegen der Stadt Köln, den Standort RheinEnergieSportpark zu erhalten und dabei mit den notwendigen Erweiterungen zu versehen. X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 835 verbleibende Wiesenflächen Es wird gefordert, dass die verbleibenden Wiesen im Grüngürtel nicht zu Unzeiten gemäht werden sollen, damit sie nicht zu wertlosen Rasenflächen verkommen können. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 678 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5 Sonstige Anmerkungen 836 dezentrale Talentsichtung und -förderung Der 1. FC Köln sollte sich überlegen, ob nicht eine dezentrale Talentsichtung und Talentförderung in den Stadtteilen (wohnortnah für die Kinder) mehr Sinn macht als eine zentrale Talentsichtung. Die tatsächlichen Talente könnten an in den RheinEnergieSportpark geholt werden. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 837 Prostitution Laut der bisher bekannten Planung werden die Sportplätze ab 23:00 Uhr nicht mehr genutzt. Da das Gelände von der Militärringstraße aus nicht einsehbar sein wird, ist zu befürchten, dass sich auf dem Trainingsgelände die ehemals entlang der Militärring- und Brühler Landstraße anzutreffende Straßenprostitution neu dort ansiedeln wird. In diesem Fall steht zu befürchten, dass die morgens eintreffenden Jugendlichen und Erwachsenen durch den im Rahmen der Straßenprostitution anfallenden Unrat (z. B. gebrauchte Kondome) laufen müssen. Da viele Straßenprostituierte drogenabhängig sind, steht weiterhin zu befürchten, dass auch gebrauchte Spritzen herumliegen, was für die Sportler eine potentielle Gefahr darstellen würde. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sportplätze nur bis 22 Uhr genutzt werden sollen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 838 diverse Forderungen Für den Fall der Inanspruchnahme bislang öffentlichen Besitzes wird gefordert im Gegenzug die ausnahmslose namentliche Nennung der Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen wird vom 1. FC Köln ein Miet- bzw. Erbbauzins entsprechend den stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins erhoben, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 679 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Bezieher von Gehältern, Erstattungen und Sitzungsgeldern, Donationen und anderen Zuwendungen im Verwaltungs- und Aufsichtsrats der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA mit Angabe der Höhe (inkl. fortlaufender Veröffentlichung) öffentlich zu machen. Ferner werden für die Bürger der Stadt Köln Aufsichts- und Einflussmöglichkeiten auf das Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA (z. B. über die Einhaltung maßvoller Gehälter und eventueller Boni) gefordert sowie diese zu überwachen und als Bürgerschaft von zukünftigen Gewinnen zu profitieren. aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. Die weiteren Forderungen, wie Aufsichts- und Einflussmöglichkeiten für die Bürger der Stadt Köln über das Geschäftsverfahren des 1. FC Köln betreffen keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. 5 Sonstige Anmerkungen 839 Haltung Ausschuss Umwelt und Grün Es wird nach der Haltung des Ausschusses für "Umwelt und Grün" zu diesem Vorhaben gefragt. Der Ausschuss für Umwelt und Grün wurde im Rahmen des Vorgabenbeschlusses am 19.12.2016 beteiligt. Hier empfahl der Ausschuss für Umwelt und Grün das Planverfahren am Standort weiterzuführen, unterbreitete dabei aber Vorschläge zur Anpassung der Planung (insbesondere Rückbau des Trainingsplatzes 2). Das Protokoll ist dem Ratsinformationssystem der Stadt Köln zu entnehmen. Der Ausschuss für Umwelt und Grün wird im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses erneut beteiligt. Nach der Sitzung ist das Protokoll ebenfalls öffentlich im Internet einsehbar. Die finale Abwägungsentscheidung zu den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren erfolgt durch den Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 680 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Satzungsbeschluss. 5 Sonstige Anmerkungen 840 Zusammensetzung des Planungsteams Es wird nachgefragt, warum zum Planungsteam kein Bodengutachter, kein Tragwerksplaner und nicht die M&P Ingenieurgesellschaft gehört hat. Im Bebauungsplanverfahren wurden Bodengutachten durch PRO GEO Förster sowie Mull und Partner, Köln (=M&P Ingenieurgesellschaft) erstellt. Insgesamt wurden nachstehende vier Gutachten erarbeitet:  Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln  Geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln  Versickerungs und Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster, Lindlar  Versickerungsuntersuchung geplanter Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar Die Tragwerksplanung erfolgt erst in den nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 841 unzureichende Planungstiefe im Erläuterungsbericht Zum Erläuterungsbericht wird nachgefragt, welche Planungstiefe im Bericht zur Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen erfasst wird (Konzept, Machbarkeit- und Entwurfsplanung) und welche Planungsphasen schon abgeschlossen sind. Es wird befürchtet, dass aufgrund nicht ausreichender Planungstiefe in den nächsten Planungsschritten des Bauvorhabens zusätzliche Kosten entstehen Der Erläuterungsbericht zur Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen stellt eine Konzeptplanung dar. Dieses Konzept legt die Hauptmerkmale des Bauvorhabens fest und stellt die Machbarkeit sicher. Weitere Detailplanungen werden in der dem Bauleitplanverfahren nachgeordneten Entwurfsplanung in detaillierten Abstimmungen mit den Fachplanern entwickelt und festgelegt. Dies stellt einen üblichen Verfahrensgang dar. Die Erschließungskosten sind vom Verursacher, sprich X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 681 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat werden. hier vom 1. FC Köln, zu tragen. 5 Sonstige Anmerkungen 842 Stadtkonservator und Landeskonservator Die Haltung des Stadtkonservators und der Landeskonservatorin im Falle des Äußeren Grüngürtels / Gleueler Wiese wird in der Fachwelt überaus kritisch gesehen. Leider fehlt es auch in den Darstellungen der Stadtverwaltung und des Vereins zum denkmalrechtlichen Verfahren und der Art und Weise der Benehmensherstellung mit dem Stadtkonservator bzw. der Landeskonservatorin an Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Es sollte erkennbar sein, wann, vor allem bei welchem Verfahrensstand von wem und mit wem auf der Basis welcher Unterlagen welche Gespräche geführt und welche denkmalpflegerischen Ergebnisse dabei erzielt bzw. Vereinbarungen evtl. mit welchen konkreten Auflagen getroffen wurden. Diese Dokumentation ist zwingend erforderlich, um sich mit der Haltung des Stadtkonservators bzw. der Landeskonservatorin inhaltlich auseinandersetzen und diese ggf. auch verstehen zu können. Der Stadtkonservator war kontinuierlich in die Planung eingebunden. Im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB ging auch mit Datum vom 04.02.2019 eine Stellungnahme ein. Im Nachgang erfolgten noch weitere Abstimmungsgespräche zwischen dem für die Bauleitplanung federführendem Stadtplanungsamt und dem Stadtkonservator. X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. 5 Sonstige Anmerkungen 843 Waldkindergarten In dem durch die FC-Pläne betroffenen Gebiet befindet sich seit 19 Jahren ein Waldkindergarten des öffentlichen Rechts, in dem an fünf Tagen pro Woche etwa 40 Kinder sieben Stunden täglich von acht Pädagogen betreut werden. Die Auflagen und Regelungen, die den Waldkindergarten betreffen, sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich der 1. FC Köln auch bereits in der Vergangenheit dafür stark gemacht hat, dass der Waldkindergarten vor Ort verbleiben kann. Auch nun sieht der 1. FC Köln vor, dass der Waldkindergarten z.B. die Sanitäranlagen des Infrastrukturgebäudes zu den X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 682 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Als der Kindergarten gegründet wurde, befand sich der Treffpunkt mit Bauwagen auf der Anhöhe zwischen Decksteiner Weiher und Waldparkplatz. In einem Mahnbescheid wurde damals darauf hingewiesen, dass das Abstellen von Bauwagen gegen Auflagen des Landschaftsschutzes und des Denkmalschutzes verstößt. Die Abmahnung traf den Verein völlig überraschend, da zuvor für genau diesen Platz eine Genehmigung erteilt worden war. In einer gemeinsamen Anstrengung von Verwaltung und Politik und nicht zuletzt mit nachbarschaftlicher Hilfe des FC konnte der heutige Standort in unmittelbarer Nähe zum Waldparkplatz gefunden werden. In den letzten Jahren bot das besonders geschützte Gebiet eine Vielzahl von Vorteilen für den Kindergarten. Dabei hat sich der Waldkindergarten immer an die strengen Auflagen gehalten, die im Bereich Gleueler Wiese / Decksteiner Weiher für alle gelten. Es wird befürchtet, dass durch die geplante Bebauung ein Präzedenzfall geschaffen wird, der weitere Bebauungen im bislang geschützten Gebiet erleichtert. Durch steigendes Verkehrsaufkommen und damit einhergehenden steigenden Flächenverbrauch für den ruhenden Verkehr sowie einer zunehmenden, wo möglich motorisierten Nutzung der Wege, könnte der Waldcharakter im Umfeld des Decksteiner Weihers soweit leiden, dass der Standort für den Kindergarten nicht mehr attraktiv ist. Kindergartenzeiten mit nutzen kann. Die Befürchtungen zur Schaffung eines Präzedenzfall werden seitens der Stadt Köln nicht gesehen, entsprechende Erläuterungen sind der Begründung zum Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu entnehmen. Ebenso konnte der Nachweis erbracht werden, dass durch das Vorhaben keine nennenswerten Neuverkehre in Bezug auf die Verkehrsbelastung der Militärringstraße bestehen. Mit Ausnahme der geplanten Tiefgarage unterhalb des geplanten Leistungszentrums werden auch keine neuen Stellplätze errichtet. Seite 683 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 5 Sonstige Anmerkungen 844 Bauphase (Waldkindergarten) Der Waldkindergarten ist Spielort und Arbeitsplatz. Bereits in der Bauphase muss dieser Tatsache Rechnung getragen werden. Die Belastung durch Lärm und Schmutz muss auf ein Minimum reduziert werden. Die mögliche Gefährdung unserer Kinder durch Baustellenfahrzeuge ist komplett auszuschließen. Es kommt durchaus vor, dass sich die Kinder im erweiterten Umfeld des Kindergartens bis hin zur Gleueler Wiese bewegen. Da unser Kindergarten keinerlei Umzäunung hat, ist dies niemals gänzlich auszuschließen. Es wird für die Bauphase klar überprüfbare Auflagen, die den Kindergartenbetrieb Mo-Fr in der Zeit von 8-15 h schützt, gefordert. Die Bebauung soll nach Möglichkeit in den Kindergarten- bzw. Schulferien stattfinden. Da es gemäß Bebauungsplan-Entwurf konkrete Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet gibt, sind die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes empfohlene Sondierung auf Kampfmittel sowie alle weiteren Bodeneingriffe außerhalb der Kindergarten Betriebszeit durchzuführen. Die Absicherungen der Baustellen erfolgt während der Bauphase nach den gesetzlichen Vorschriften, so dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist. Ebenso müssen die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Lärmemissionen während der Bauphase eingehalten werden. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren bestehen keine Regelungsmöglichkeiten bzgl. der Bauzeiten bzw. zu den Kampfmittelsondierungen. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. 5 Sonstige Anmerkungen 845 Bauphase – pädagogischer Aspekt (Waldkindergarten) Kinder erleben in einer Phase, in der sie sich für ihre Umgebung öffnen und alles beginnen aufzusaugen, was um sie herum geschieht, wie die Umwelt einer teilweisen Zerstörung durch die Bautätigkeiten des Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 684 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 1. FC Kölns ausgesetzt wird. Das macht es ungleich schwerer einen natursensiblen Blick zu fördern und Umweltbewusstsein zu schaffen. 5 Sonstige Anmerkungen 846 Betrieb des Waldkindergartens – Absprachen mit 1. FC Köln Konzepte und Abläufe des Waldkindergartens müssen bei Umsetzung des Vorhabens neu bedacht werden. Jede Veränderung kostet Kraft und stellt zusätzliche Herausforderungen an die ehrenamtlichen und professionellen Mitarbeiter. Das Konzept des Waldkindergartens kann nur unter bestimmten Voraussetzungen funktionieren, welches entscheidend von Details der Bebauung abhängt. Im Extremfall kann die Bebauung das Ende des Kindergartens bedeuten. Für die Weiterexistenz am jetzigen Standort muss eine Lösung gemeinsam mit dem 1. FC Köln, der Verwaltung und der Politik gefunden werden. In einem sehr positiven Gespräch mit dem 1. FC Köln zeigte sich die FC-Geschäftsleitung kooperativ und nachbarschaftlich und bot weitgehende Unterstützung an den Betrieb des Waldkindergartens aufrecht zu erhalten. Das Gespräch hat gezeigt, dass der Waldkindergarten nicht nur mit Einschränkungen rechnen muss, sondern auch von den Ausbauplänen des 1. FC Köln profitieren kann. Es besteht Einigkeit, dass der Waldkindergarten beim Detaillieren der Baupläne besondere Berücksichtigung findet. Die unter den Punkten 1 bis 5 genannten Vereinbarungen werden durch des 1. FC Köln umgesetzt bzw. sind in den Festsetzungen verankert. X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 685 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Folgende Details wurden besprochen: 1. Die Sportplätze werden so weit wie möglich in Richtung Militärringstraße platziert. An den Spielstellen der Waldzwerge wird möglichst viel Wiesenfläche frei gelassen. 2. Es findet keine Asphaltierung der von den Waldzwergen genutzten Wege und Trampelpfade statt. 3. Die neu entstehenden sanitären Einrichtungen können in der Zeit bis 15 h von den Waldzwergen mit genutzt werden. 4. Beim Anschluss an die örtliche Stromversorgung wird ein Stromkasten (mit eigenem Zähler) für die Waldzwerge eingerichtet. Hierüber können die Waldzwerge in der dunklen Jahreszeit Heizung und Licht betreiben. Auch ein Wasserhahn mit eigenem Zähler wird den Waldzwergen zur Verfügung gestellt. 5. An Sturmtagen können die Waldzwerge - nach Absprache - Zuflucht in der Turnhalle des Geißbockheims finden. 5 Sonstige Anmerkungen 847 Betrieb des Waldkindergartens – Allgemeine Bedenken Durch eine Bebauung der angrenzenden Wiese fallen ein wesentlicher Teil der täglichen Spielorte für die Kinder weg. Zusätzlich wären die Kinder Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die verbliebenden 16 Spielstellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 686 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat auch Belastungen und Gefahren ausgesetzt. Schon jetzt fahren „Greenkeeper“ des 1. FC Kölns mit für Spazierwege unverantwortlich hohen Geschwindigkeiten über die Waldwege rund um den Kindergarten. Dieser Verkehr würde sich enorm steigern. Durch die Nutzung der zusätzlichen Spielfelder kann es zu erhöhter Lärmbelästigung für die Kinder des Waldkindergartens, vor allem in deren mittäglichen Ruhepausen, kommen. Der Bauwagenplatz des Kindergartens würde sich nach der Umsetzung des Vorhabens eingezwängt zwischen meterhohen Zäunen der Sportanlagen und Parkplätzen befinden. sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt angrenzend befinden sich die Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in Richtung der Militärringstraße angeordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trainingsplätze ein größerer Wiesenstreifen unverändert verbleibt, welcher durch den Waldkindergarten genutzt wird. Darüber hinaus wurden zwischen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sanitäranlagen mitnutzen und ihnen bei Schlechtwetterperioden nach Möglichkeit überdachte Räume durch den 1. FC Köln zur Verfügung gestellt werden. Die Fahrten der Greenkeeper des 1. FC Köln sind zwingend erforderlich. Im Bebauungsplan werden daher entsprechende Fahrrechte für die Pflegefahrzeuge festgesetzt. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit den eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) kommt. Auch in der Vergangenheit wurden die vorhandenen Wege durch die Greenkeeper bereits genutzt. Der Stadt Köln sind des Weiteren auch keine Seite 687 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Unfälle durch die Pflegefahrzeuge bekannt. Bezüglich der Befürchtung einer erhöhten Lärmbelästigung ist anzumerken, dass hier mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf den Waldkindergarten zu rechnen ist. Dies wird damit begründet, dass die Hauptnutzungszeit der Trainingsplätze ab ca. 16 Uhr beginnt (Trainingszeiten richten sich nach den Schulzeiten der Kinder). Durch Frühtraining bzw. den weiteren Schul- bzw. Vereinssport können ggf. vereinzelt auch Belegungen der Trainingszeiten an Vormittagen oder über die Mittagszeit stattfinden, jedoch betrifft dieses nicht die überwiegende Zeit. Im Bereich des Wohnwagens des Waldkindergartens liegen die Beurteilungspegel gemäß 18. BImSchV bei ca. 57 dB(A) im Regelfall und bei knapp unter 60 dB(A) bei der fiktiven Annahme einer Vollauslastung des RheinEnergieSportparks (inklusive einem vollausgelastetem Franz-Kremer-Stadion mit 5.390 Zuschauern). Hierzu ist auch anzumerken, dass es eigentlich nie vorkommt, dass ein Spiel im Franz-Kremer- Stadion mit Vollauslastung während der Kindergartenzeiten stattfindet. Die Spiele finden in der Regel wochentags in den Abendstunden bzw. am Wochenende statt. Diese Beurteilungspegel gehen auf die vorhandene Vorbelastung zurück. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks führt nur zu marginalen Änderungen des Beurteilungspegels, die nicht als unzumutbar gewertet werden. Bei der Errichtung der Trainingsplätze wird es nur an den Stirnseiten Ballfangzäune in einer Höhe von 4,0 m Seite 688 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat geben. Ansonsten werden die Trainingsplätze mit einem Zaun in einer Höhe von 1,4 m umzäunt. Darüber hinaus befindet sich der Bauwagenplatz im Wald und nicht direkt an das Trainingsgelände angrenzend. 5 Sonstige Anmerkungen 848 Politikverdrossenheit (Befürwortung) Oberbürgermeisterin Reker hat sich mit der klaren Aussage, dass sie alles für die Umsetzung der Pläne tun werde, zur Wahl gestellt. Es wird bei Ablehnung des geplanten Vorhabens durch die Stadt Köln befürchtet, dass die Politikverdrossenheit verstärkt wird. Auch ist es nicht akzeptabel, wenn städtische Angestellte in führenden Positionen sich zu politisch motivierten Aussagen hinreißen lassen und dadurch einseitig Partei ergreifen. Das Sachargument betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. Das Sachargument wir d zur Kenntnis genommen. 6 TÖB (Träger öffentlicher Belange) 6 TÖB 636 keine Anregungen / keine Bedenken Es gibt keine Anregungen zur Offenlage des Bauleitplanes. Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben bzw. es liegt keine Betroffenheit vor (Gasfernleitungen, verkehrlicher Bezug, städtebauliche und technische Kriminalprävention, Immissionsschutz etc.). (IHK Köln, GVG mbH Rhein-Erft, Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, Bezirksregierung Köln – Verkehrsdezernat, Polizei Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Die Sachargumente werden zur Kenntnis genommen. Seite 689 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat NRW, Rhein-Erft-Kreis, Thyssengas GmbH, Stadtwerke Köln GmbH) 6 TÖB 637 Umwandlung von Wald in die Nutzungsart Parkanlage Die Beibehaltung des Planzeichens „Parkanlage“ zielt auf die langfristige Gestaltung als Parkanlage ab, für die eine überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierte Gestaltung kennzeichnend ist, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von Forstpflanzen mit Rasen-, Blumen- und Strauchflächen und darauf abzielenden Unterhaltungsmaßnahmen manifestiert. Insoweit führte die planerische „Widmung“ der Waldflächen als Parkanlage zu einer ausgleichspflichtigen Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart. Aufgrund seiner konzentrierenden Wirkung nach § 43 Landesforstgesetz wäre ein Ausgleich von derzeit bilanzierten mind. 5 ha Wald an anderer Stelle im Planverfahren herbeizuführen. (siehe auch Argument 419, Thema 3.9) Der Übertragung der Unterhaltung mit der dauerhaften Pflege der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Böschungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und A3 darf nicht an den Bauherrn erfolgen. Die Den Bedenken, dass die langfristige Behandlung der Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet ist, wird durch die Planung Rechnung getragen. Im Bebauungsplanentwurf werden die baumbestandenen Flächen als „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen" Wald festgesetzt und in ihrem Bestand gesichert. Eine ausgleichspflichtige Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart erfolgt somit nicht. Die Pflege der Böschungen zu den Trainingsplätzen A1 bis A3 erfolgt durch den 1. FC Köln nach Maßgaben des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen, da diese entsprechende Pflegegeräte vor Ort haben. Eine fachliche Pflege wird somit sichergestellt. Entsprechende Regelungen erfolgen im städtebaulichen Vertrag. X Den Sachargumenten wird teilweise gefolgt. Seite 690 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Böschungen haben eine wichtige Bedeutung für die angrenzenden Forststrukturen. Die Waldrandstrukturen haben einen wichtigen Einfluss auf die Waldökologie. Die Böschungen bilden einen wichtigen Hitze- und Frost- und Austrocknungsschutz für den Waldrand. Durch die gut ausgebildeten Waldrandstrukturen wird der Feuchtigkeitshaushalt des Forstes positiv beeinflusst. Die Waldrandstrukturen mit hohem Totholzanteil sind höchst Artenreich und müssen fachgerecht gepflegt werden. Die Übertragung der Unterhaltung mit der dauerhaften Pflege an den Bauherren ohne genaue Vorgaben ist nicht im Sinne des Erhalts der Böschungen und Waldrandstrukturen mit hohem Totholzanteil. Der Bauherr verfügt über keine Entscheidungskompetenz im Bereich der Biotop- und Landschaftspflege. Es ist abzusehen, dass beauftragte Firmen nicht sachgemäß durch den Bauherrn beauftragt und angeleitet werden. (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) 6 TÖB 638 Darstellung der Waldeigenschaft im Flächennutzungs- und Bebauungsplan Bei den sowohl im Entwurf des Flächennutzungsplans, als auch im Bebauungsplan als Parkanlage dargestellten Waldflächen zwischen den geplanten Sportanlagen und dem Decksteiner Weiher handelt es sich um Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz. Die Flächen sind tatsächlich mit Der Anregung, die Flächen im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen oder festzusetzten, wird nicht gefolgt. Der gesamte Äußere Grüngürtel wird im Flächennutzungsplan nicht als Wald sondern als Grünfläche dargestellt. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan als Wald würde daher dem Gesamt-FNP widersprechen. Den Bedenken, dass die langfristige Behandlung der X X Dem Sachargument wird nicht gefolgt. Seite 691 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Forstpflanzen bestockt. Forstpflanzen sind alle zur Waldbildung fähigen Laub- und Nadelbaumarten einschließlich sogenannter Pionierbaumarten, gleichgültig ob in- oder ausländischer Herkunft. Auf die subjektive oder objektive Bestimmung einer Fläche zur Holzgewinnung oder Aufforstung kommt es dabei nicht an. Das gilt auch für öffentlich- rechtliche Festsetzungen. Unter Wald ist die Vereinigung einer größeren Anzahl von Bäumen zu verstehen, die soziologische Einheiten bilden. Der Boden trägt eine dem jeweiligen Waldtyp arteigene Begleitflora. In seiner Gesamtheit stellt sich in der Fläche ein besonderes Waldklima ein, das sich vom Klima der angrenzenden Freiflächen durch veränderte Licht-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse unterscheidet. Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist auch der sogenannte Parkwald, da er alle oder wesentlichen Merkmale des Waldes aufweist, insbesondere - wie im vorliegenden Fall - den Flächencharakter. Die an das Plangebiet südwestlich angrenzenden Waldflächen zum Decksteiner Weiher weisen die Erholungsfunktion der Stufe I auf, d.h. die forstliche Bewirtschaftung wird von der Erholungsfunktion stark beeinflusst und bestimmt. Das Forsteinrichtungswerk der Stadt Köln trägt den vorgenannten Grundsätzen und der Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet ist, wird durch die Planung Rechnung getragen. Im Bebauungsplanentwurf werden die baumbestandenen Flächen als „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen" festgesetzt und in ihrem Bestand gesichert. Die Festsetzung als Wald erfolgt nicht. Seite 692 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Waldeigenschaft dieser Flächen vollumfänglich Rechnung. Auch der mit der Begründung nach §5 (5) BauGB vorgelegte Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans stellt in seinem Abschnitt 9.5.1.2 (S. 58) unter Hinweis auf die Darstellung im Regionalplan die Waldeigenschaft der Flächen u. a. auch mit der Beschreibung Hochwald fest. Von daher sind die vorgenannten Flächen gemäß Planzeichenverordnung zum BauGB zur Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts in der derzeit gültigen Fassung nicht als Grünfläche nach Ziff. 9 mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, sondern mit dem Planzeichen nach Ziff. 12.2 „Flächen für Wald“ darzustellen. (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) 6 TÖB 639 Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung der Stadt Köln Es wird um die Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. (AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) Die Hinweise werden im Rahmen der Baugenehmigungsplanung berücksichtigt. Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung für Restmüll, blaue Tonne, gelbe Tonne und ggf. Altglas vorgesehen. Im vorliegenden Fall bieten sich die folgenden Alternativen an: 1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 693 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errichtet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird, sofern keine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine Alternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt. Generell zeigt sich, dass die Festlegung der Details der Abfallentsorgung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens möglich ist. Eine entsprechende Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungsplanung. Seite 694 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Der auf den Trainingsplätzen anfallende Müll ist vom 1. FC Köln auf den Müllsammelplatz am Geißbockheim zu transportieren. Die Fahrzeuge der Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln müssen somit die Trainingsplätze nicht anfahren. 6 TÖB 640 Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. Weitere Informationen sind unter www.polizei.nrw.de zu finden. (Polizei NRW) Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen 6 TÖB 641 Leitungen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung Da im Plangebiet Leitungen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung verlaufen, wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls notwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für diese Leitungen mit der RheinEnergie AG (Zentrale Die Wasser- und Gasversorgungsleitungen können auch zukünftig in dem bestehenden Weg verbleiben. Im Zuge der Bauleitplanverfahren erfolgten bei der Erstellung des Erschließungsgutachtens bereits eine Leitungsabfrage sowie eine Abstimmung mit den entsprechenden Fachämtern. Die entsprechenden Erkenntnisse sind in das Gutachten eingeflossen. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 695 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Leitungsauskunft) abzustimmen sind. Hierüber können auch aktuelle Kartenunterlagen angefordert werden. (Stadtwerke Köln GmbH) 6 TÖB 642 ökologische Baubegleitung Es wird eine ökologische Baubegleitung für die gesamte Baumaßnahme (inkl. des Leistungszentrums) gefordert, anstelle der ökologischen Baubegleitung nur für eine Teilfläche (Kleinspielfelder). (Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur (DGGL) – Landesverband Rheinland) Für die gesamte Baumaßnahme wird es eine ökologische Baubegleitung geben. Eine verbindliche Regelung für die Baumaßnahmen des 1. FC Köln erfolgt im städtebaulichen Vertrag. X Dem Sachargument wird gefolgt. 6 TÖB 643 Zurücknahme Baugrenze Es wird die Zurücknahme der Baugrenze bis außerhalb des Kronentraufbereiches des östlich vorhandenen Baumbestands (Im Bereich des Sondergebietes Leistungszentrum) gefordert, so dass auch der Arbeitsbereich insbesondere bei der Erstellung der Baugrube der Tiefgarage außerhalb der Baumkronen und innerhalb der eingetragenen Baugrenze eingehalten werden kann. (Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst udn Landschaftskultur (DGGL) – Landesverband Rheinland) Die überbaubare Grundstücksfläche liegt im (süd-) östlichen Bereich des Leistungszentrums bereits außerhalb des Kronentraufbereichs. Gemäß dem derzeitigen Planungsstand kann es bei der Erstellung der Baugrube aufgrund der Festlegung des Baufeldes zu einem Eingriff in den Kronentraufbereich einzelner Bäume kommen. In diesem Falle ist jedoch im Zuge einer ökologischen Baubegleitung sicherzustellen, dass bei der Maßnahme der statisch wirksame Wurzelraum nicht betroffen ist und die Standsicherheit deshalb nicht akut beeinträchtigt wird. X Den Sachargumenten wird nicht gefolgt. Seite 696 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat 6 TÖB 644 Baudenkmal Bei dem Äußeren Grüngürtel Abschnitt 8 handelt es sich um ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW. Der historische Kulturlandschaftsbereich Nr. 335 soll berücksichtigt werden. (LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland) Die Belange des Baudenkmals sind hinreichend in den Unterlagen eingearbeitet. Der Aspekt der historischen Kulturlandschaft wird in Kapitel 7.4.2 der Begründung inkl. Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren dargelegt. Die Ausführungen hierzu werden zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss ergänzt. Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks widerspricht dem Ziel der Bewahrung des historischen Kulturlandschaftsbereichs Nr. 335 nicht. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 6 TÖB 645 Landesstraße L34 Das Plangebiet grenzt im Nordosten an die freie Strecke der Landesstraße L 34, Abschnitt 3. Grundsätzliche Bedenken bestehen gegen das Vorhaben derzeit keine. Sollte sich allerdings zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das Vorhaben Auswirkungen auf die klassifizierte Straße hat, so gehen die Kosten für die entsprechenden Maßnahmen die notwendig werden, um die Qualität des rollenden Verkehrs auf der L 34 aufrecht zu erhalten, alleine zu Lasten des Vorhabenträgers. An das Land NRW können diesbezüglich keine Forderungen erhoben werden. Ggf. wird dann auch der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung notwendig, die durch die Stadt Köln anzufertigen ist. Dazu gehört dann auch eine abgeschlossene Planungsgrundlage, die ebenfalls vom Vorhabenträger aufzustellen sein und geprüft sowie genehmigt durch die Straßenbauverwaltung des Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der Stadt Köln. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 697 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Landes NRW werden würde. (Landesbetrieb Straßen NRW) 6 TÖB 646 Kampfmittel Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. Hierzu ist das Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu beachten. Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes, die grundsätzlich den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg einen Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst unterstützt die örtlich zuständigen Behörden mit seiner Fachkenntnis und Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits auf der Planurkunde. X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 698 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat sucht, räumt und vernichtet gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel. Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochenen Empfehlungen hinsichtlich des Umgangs mit konkreten oder möglichen Kampfmittelbelastungen von Grundstücken werden durch die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf mögliche und konkrete Kampfmittelbelastungen Folge geleistet wird. Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes nicht nachgekommen wird, behält sich das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einleitung und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich vor. (Kampfmittel – Stadt Köln / Bezirksregierung Düsseldorf) 6 TÖB 647 Einhaltung der RASt 06 Es wird bei der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB)) Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung für Restmüll, blaue Tonne, gelbe Tonne und ggf. Altglas vorgesehen. Im vorliegenden Fall bieten sich die folgenden Alternativen an: 1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 699 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errichtet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird, sofern keine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine Alternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt. Eine Anfahrt des Infrastrukturgebäudes A4 ist durch Seite 700 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat öffentliche Verkehre nicht erforderlich. Ausschließlich die Pflegefahrzeuge des 1. FC Köln sowie Rettungsfahrzeuge müssen dieses Gebäude erreichen. Die Erreichbarkeit ist über die geplanten Wege gegeben. 7 Zustimmung 7 Zustimmung 648 allgemeine Befürwortung Es wird angeführt, dass der 1. FC Köln die Zustimmung für den Ausbau verdient hat und / oder braucht, da er sich sozial, wirtschaftlich und gesellschaftlich (Aushängeschild der Stadt Köln, vermittelt Traditionen, schafft neue Arbeitsplätze, ist ein Wirtschaftsfaktor in Köln, verbessert das Ansehen von Köln durch den Sportplatzbau, engagiert sich sozial und schafft sozialen Zusammenhalt, wertet das kulturelle Leben in Köln auf, schafft einen Kulturbeitrag, der Verein ist und schafft Lebensqualität, fördert die Gesundheit, steht für Integration, arbeitet eng mit der Stadt zusammen, engagiert sich ehrenamtlichen Bereich, gegen Rassismus, Tourismus und Industrie profitieren schon jetzt vom 1. FC Köln, Anführen der Stellungnahme des FC, politische Glaubwürdigkeit schwindet, Verhinderung des Ausbaus schadet dem Ansehen der Stadt, Stadt schmückt sich mit FC und muss jetzt mal etwas zurückgeben, ...) in der und für die Stadt und die Belange der Anwohner einbringt. Es besteht eine hohe Identifikation mit dem 1. FC Köln, die Stadt und der 1. FC Köln gehören Die aufgeführten Argumente, insbesondere die städtebaulichen Gründe und die Bedarfsgründe des 1. FC Köln, fassen die Argumentation der beiden Bauleitplanverfahren zusammen. X X Dem Sachargument wird gefolgt. Seite 701 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat untrennbar zusammen. 7 Zustimmung 649 Befürwortung Ausbau/Erweiterung Es wird sich allgemein für die Erweiterung / den Anbau / den Ausbau der Trainingsplätze / des Standortes / des Leistungszentrums ausgesprochen. Die beiden Bauleitplanverfahren sehen die Erweiterung des RheinEnergieSportparks vor. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 7 Zustimmung 650 Zukunftsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit des Vereins (Befürwortung) Es wird argumentiert, dass ohne den Ausbau der 1. FC Köln nicht zukunftsfähig und konkurrenzfähig ist sowie mit den übrigen Vereinen (auf Bundesliga- Ebene) nicht mithalten kann. Für eine erfolgreiche Zukunft müssen die Jugendarbeit (als Zukunft des Vereins) und die Trainingsmöglichkeiten ausgebaut und erweitert werden. Hierfür ist der Ausbau der Infrastruktur, der Aufenthaltsräume, gute Trainer und Veranstaltungsorte notwendig. Andere Vereine haben diese Möglichkeiten und Infrastruktur bereits, so dass der 1. FC Köln diese dringend benötigt, um mithalten zu können. Die Zukunftsfähigkeit wird auch durch die Entwicklung und Ausbau der Jugendarbeit gewährleistet. Die beiden Bauleitplanverfahren sehen die städtebaulichen relevanten Aspekte wie beispielsweise Trainingsplätze, Leistungszentrum, technische Infrastruktur vor. X X Dem Sachargument wird gefolgt. 7 Zustimmung 651 Förderung der Jugend/ Jugendarbeit (Befürwortung) Es wird angeführt, dass der 1. FC Köln als Verein einen wesentlichen Beitrag zur Jugendförderung Die Planung sieht unter anderem Fußballplätze und auch öffentlich zugängliche Kleinspielfelder vor, die sportlich Aktivitäten ermöglichen. X X Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen. Seite 702 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat leistet und man davon gar nicht genug haben kann. Jeder junge Mensch, der sich mit Sport beschäftigt, macht etwas für Körper, Geist und Seele. Es werden Sozialkompetenz und soziale Netzwerke beim Vereinssport erzeugt. Doch dieser braucht auch Platz und Raum. Vereinssport fördert die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen und holt sie von der Straße. 7 Zustimmung 652 finanzielle Aspekte (Befürwortung) Es wird angeführt, dass ein unterlassener Ausbau Auswirkungen auf die Kosten und wirtschaftliche Interessen der Stadt und seiner Bewohner hat. Hierzu zählen Steuereinnahmen, die bei einem Wegzug des 1. FC Kölns aus Köln für die Stadt entfallen würden und Geld (monetäre Kaufkraft) der Besucher des FC´s in Kneipen, Geschäften, Hotels, usw. Auch der 1. FC Köln würde finanziellen Schaden nehmen durch die bereits getätigten Investitionen am Standort im Grüngürtel. Zusätzlich würde der Ausbau nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert und im gleichen Rahmen könnten sogar noch weitere ökologische Projekte unterstützt werden. Weiter wird angeführt, dass es ein Ungleichgewicht bei der Bewertung von Projekten seitens der Stadt gibt: Wenn die Stadt Köln für den Ausbau von Schauspielhaus und Oper wahrscheinlich an die 600 Millionen bezahlen kann, dann wären 200 Millionen für eine Stadionerweiterung Peanuts. Dabei muss Auch die aufgeführten finanziellen Aspekte spielen bei den beiden Bauleitplanverfahren eine Rolle, sowohl was die wirtschaftliche Bedeutung als auch die Imagebedeutung angeht. X X Dem Sachargument wird in Bezug auf Wirtschaftskraft und Image gefolgt.In Bezug auf den Projektvergleich wird das Sachargument zur Kenntnis genommen. Seite 703 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat man bedenken, dass das Stadion pro Jahr weit mehr Besucher beherbergt als Schauspiel und Oper zusammen, die auch noch vom Steuerzahler subventioniert werden. 7 Zustimmung 653 maßvolle Erweiterung (Befürwortung) Die maßvolle Erweiterung, wie sie vom 1. FC Köln geplant ist und vorgenommen werden soll, wird befürwortet. Der 1. FC Köln hat bei der Planung auf die Umwelt geachtet bzw. schont diese; es wird kein Wald abgeholzt, die vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen den Vorgaben der Stadt Köln. Es wird angeführt, dass gegebenenfalls weitere Zugeständnisse / Kompromisse seitens des 1. FC Kölns gemacht werden könnten, wie z.B. Korkbelag oder Naturrasen statt Kunstrasen, und grundsätzlich die Interessen und denkbaren Kompromisse bei einem Ausbau im Grüngürtel vernünftig gegeneinander abgewägt und geprüft werden sollten. Auch wird angeführt, dass das Stadium nicht täglich benutzt wird und wenn dann nur für wenige Stunden. Die Auswirkung auf die Nachbarschaft ist dementsprechend sehr gering. Die angeführten Umweltgesichtspunkte sind marginal und kaum geeignet, die Klimasituation auch nur annähernd zu verbessern, die Planung ist umsichtig und mit großer Sensibilität für ihre ökologischen und sozialen Wirkungen entwickelt worden. Die meisten, der von der Stadt Köln in ihren Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist auch unter Umweltgesichtspunkten verträglich. Es gibt keine planbedingten Baumfällungen. Die drei neuen Trainingsplätze sollen mit Kunstrasen errichtet werden. Während der Bauleitplanverfahren wurde ermittelt, dass die Ausgestaltung mit Kunstrasen aufgrund der Belange der Bodendenkmalpflege (geringerer Eingriff in den Boden) und der Nutzungsintensität (Nutzung durch den organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport) erforderlich ist. Zukünftig soll ein Naturrasen nur im Modernisierungsbereich vorhanden sein, da die Lizenzmannschaft auf einem Naturrasenplatz trainieren muss, da die Bundesligaspiele ebenfalls auf Naturrasen stattfinden. Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess bereits frühzeitig entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. X X Mit Ausnahme des vorgeschlagenen Naturrasens wird dem Sachargument gefolgt. Seite 704 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme FNP BP Entscheidung durch den Rat diversen Planungen konkret benannten Ziele und Schranken wurden beachtet.
  • Anlage 1 Änderungsbereich - Flächennutzungsplan

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    Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 209. Änderung des Flächennutzungsplanes: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz - Änderungsbereich - ¯ Änderungsbereich 1:20.000M.:
  • Anlage 11 Beantwortung AUG

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    Anlage 11 Beantwortung der Nachfragen aus der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.06.2020 4.1.9 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln- Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz, Feststellungs- beschluss 1087/2020 und 4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1072/2020 1.) RM Frau Schlömer: Zum Ausgleich der Unte rschiede im Geländeniveau und des erforderlichen Auftrags der Tragschichten bei gleichzeitigem Schutz der vorhandenen Bodendenkmale ist die Anlage von Böschungen entlang der geplanten Trainingsplätze vorgesehen. Diese werden mit naturnahen Bodenmaterialien wasserdurchlässig gestaltet und mit Rasen begrünt. Entsprechend kommt es im Bereich der Böschungen nicht zu einer Veränderung des Lokalklimas. Den Ausschussmitgliedern werden Ansichten der geplanten Trainingsplätze zur Verfügung gestellt. 2.) RM Herr Brust Das genannte Frischezentrum beinhaltete zum Zeitpunkt der frühzeigen Bürgerbeteiligung im Juni 2015 nach einer optimierten baulichen Konzeption zwischen circa 42 500 m² und 45 000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) plus optional circa 2 000 m² für dazugehöre nde Dienstleistungen. Auf dem Grundstück sind des Weiteren Stellplätze für circa 80 bis 100 Lkw sowie circa 350 Stellplätze für Kunden und etwa 200 Stellplätze für Mitarbeiter und darüber hinaus Flächen für Ver - und Entsorgung geplant. Demnach würden insgesamt zwischen circa 122 000 m² und 160 000 m² in Anspruch genommen werden. Hierbei sind erforderliche Ausgleichsflächen nicht enthalten. Das Plangebiet des RheinEnergieSportpark beträgt circa 240 000 m². Die Ermittlung des konkreten Flächenbedarfs für ein Frischezentrum und frischezentrumaffine Gewerbeflächen inkl. der logistischen Anforderungen wird im Rahmen von Workshops durchgeführt. Ob eine Verlagerung oder Teilverlagerung der Sportplätze nach Marsdorf möglich wäre (siehe Ziff. 3 der Beschlussalternative), müsste dann auf Grundlage der Ergebnisse der Flächenbedarfsermittlung bewertet werden. Bei dem zum Bebauungsplan -Verfahren erstellen Grünordnungsplan (GOP) handelt es sich um eine Abwägungsgrundlage, die wie auch alle anderen zum Bebauungsplan erstellten Gutachten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB vom 04.07.2019 bis 30.08.2019 der Öffentlichkeit analog und digital zur Ansicht vorgelegen haben. Diese Gutachten stellen regelmäßig keinen Bestandteil der Beschlussvorlagen dar, da ihre Aussagen und die daraus resultierenden Festsetzungen und Darstelllungen des Bebauungsplanes in der Begründung mit Umweltbericht erläutert sind. Die Vorstellung des GOP im Beirat zur Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist eine freiwillige Dienstleistung der Verwaltung, die ablehnende Haltung des Gremiums zu diesem GOP hat keine Auswirkungen auf das Bebauungsplan-Verfahren. 3.) SE Frau Dr. Mikecz Die Flächengrößen der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder betragen Trainingsplätze A1 bis A3 mit Kunstrasen 28.200 m² vier Kleinspielfelder 4.900 m² Summe 33.100 m² Die Wirkung der gegenüber dem Gutachten aktuell etwas größeren Flächen der Spielfelder werden nach Einschätzung des Fachg utachters (Büro für Umweltmeteorologie, Dr. Dütemeyer, Essen) zu einer Ausdehnung des Wirkbereiches um einige Meter im untergeordneten Umfang Richtung Kleingärten führen . Aufgrund der entfernungsbedingten Abklingfunktion der Erwärmung werden weder für die Kleingärten, den Stadtrand oder die Gesamtstadt nachteilige stadtklimatische Auswirkungen zu erwarten sein. Bei dem zum Bebauungsplan -Verfahren erstellen Grünordnungsplan (GOP) handelt es sich um eine Abwägungsgrundlage, die wie auch alle anderen zum Beba uungsplan erstellten Gutachten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB vom 04.07.2019 bis 30.08.2019 der Öffentlichkeit analog und digital zur Ansicht vorgelegen haben. Diese Gutachten stellen regelmäßig keinen Bestandteil der Beschluss vorlagen dar, da ihre Aussagen und die daraus resultierenden Festsetzungen und Darstelllungen des Bebauungsplanes in der Begründung mit Umweltbericht erläutert sind. Die Vorstellung des GOP im Beirat zur Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist eine freiwillige Dienstleistung der Verwaltung um den Beirat über laufende Planungsprojekte zu informieren. Die ablehnende Haltung des Gremiums zu diesem GOP hat keine Auswirkungen auf das Bebauungsplan-Verfahren. Der GOP berücksichtigt dieselben Flächengrößen wie sie im Bebauungsplan dargestellt sind. Der Ausgleichsbedarf für die Eingriffe, die mit der Umsetzung eines Bebauungsplanes ausgelöst werden, soll möglichst nahe am Eingriffsort umgesetzt werden. Dies ist in zahlreichen Bebauungsplan -Verfahren, insbesonder e im kernstädtischen Bereich nicht immer möglich, da zur ökologischen Aufwertung geeignete Fläche n (z. B. Ackerflächen) oftmals nicht i m unmittelbaren Umfeld eines Bebauungsplan-Geltungsbereiches vorliegen. Dies gilt auch für das Bebauungsplan -Verfahren „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ aufgrund seiner Lage im Äußeren Grüngürtel. Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für das geplante Frischezentrum steh t jedoch in Marsdorf in unmittelbarer Nähe eine ausreichend große Ackerfläche zur Verfügung, die für den eingriffsnahen Ausgleich des Frischezentrums gesichert werden soll.
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 Renn Az Vorlagen-Nummer 1087/2020 Freigabedatum 11.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz Hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Alternative Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9 nicht. 2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung nicht fest. 3. beauftragt die Verwaltung, mit dem 1. FC Köln einen alternativen Standort für den Sportpark zu entwickeln. Es ist auch die Variante einer Teil-Verlagerung, beispielsweise des Profibereiches o- der des Jugend- und Breitensportbereiches (z. B. in Mardsdorf) zu prüfen. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.06.2020 Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020 Sportausschuss 15.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen, fallen durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Verände- rung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen (Klimawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen Kontext spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind im Umweltbericht im Kapitel „Klima und Luft“ aufgeführt (Anlage 4 Begründung). Erläuterung In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport- park in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit gleichem Datum wurde der Auf- stellungsbeschluss und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungs- plan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz gefasst. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche darge- stellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweckbestimmung Sportplatz. Vorgesehen ist die Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet "Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" sowie mit der Zweckbestimmung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sport- platz" und Signet "Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder". Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe- zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu- kunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSport- parks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhande- nen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchs- mannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. Mit der 209. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge- schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des geplanten Leistungszent- rums, den Umbau sowie die Erweiterung der Sportplätze sowie die Anlage von vier Kleinspielfeldern zu konkretisieren. Begründung der Alternative: Innerhalb des Äußeren Grüngürtels soll die ruhige, kontemplative Erholungsnutzung für ruhesuchen- de Bürgerinnen und Bürger erhalten und gestärkt werden. Da im Falle der Realisierung des Haupt- vorschlages auch der mit der Erholungsnutzung verbundene Naturgenuss für diesen Teil des Äuße- ren Grüngürtels dauerhaft verloren ginge, soll das an dieser Stelle formulierte Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes konsequent umgesetzt werden. Dieses sieht für das hier von der Planung betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 – Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver- bindende Grünzüge – explizit den „Erhalt und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ durch 3 weitestgehende Beibehaltung des Bestandes vor, welches nur durch den Verzicht auf eine bauliche Umnutzung der Gleueler Wiese erreicht werden kann. In Abhängigkeit von dem noch zu findenden Alternativstandort und dessen städtebaulicher Ausgestal- tung oder einer teilweisen Verlagerung des Leistungszentrums ist auf der Ebene des Flächennut- zungsplans für den Standort RheinEnergieSportpark mit modifizierten Planunterlagen ab Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Verfahren zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplans fortzuführen. Für den Alternativstandort sind abhängig von der Darstellung des Flächen- nutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und gegebenenfalls ein Verfah- ren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Bei einer Teilverlagerung könnte bei- spielsweise das Leistungszentrum im RheinEnergieSportpark ausgebaut, die geplanten Sportplätze Gleueler Wiese aber an einem anderen Standort (beispielsweise in Marsdorf) realisiert werden. Verfahrensverlauf In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie- Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan- Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belan- ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt. Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen wurden – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Am 15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde ohne Bedenken beantwortet. Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regional- plan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den über- lagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und landschafts- orientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen festgelegt ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Entscheidung, die überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksregierung mit der Bit- te zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wurden durch die Bezirksre- gierung keine Bedenken erklärt. Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu ei- ner erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und des Geißbockheims als Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt. Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln vor- sorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der Be- zirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans beantragt. Das Zielabweichungsverfahren wurde durch die Bezirksregierung Köln durchgeführt und dem Regio- nalrat in seiner 21. Sitzung am 05.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Der Regionalrat erteilte sein Einvernehmen zur geplanten 209. Änderung des FNP der Stadt Köln, so dass die Bezirksregierung 4 Köln am 08.07.2019 schriftlich die Anpassungszustimmung nach § 34 LPlG erklärte. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 für beide Bauleitplan-Verfahren statt. Im Nachgang der einge- gangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planung. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 16.05.2019 darüber informiert, dass die Offenlagen der beiden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung) parallel miteinander circa ab Mitte Juni 2019 durchgeführt werden sollen, so dass die jeweiligen Offenlagen vor den Sommerferien beendet sein können. Dieser zeitliche Rahmen der Offenlage wurde korrigiert auf die Zeit vom 4. Juli bis 30. August 2019 (einschließlich). Grund hierfür waren zusätzlich zu treffende finale Abstimmungen zwischen Verwaltung und dem Vorhabenträger. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt Nr. 25 der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt vom 04.07.2019 bis einschließlich zum 30.08.2019 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage gingen über 7.100 fristgerecht eingereichte und knapp 100 außerhalb der Offenlage eingegangene Stellungnahmen ein. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist den Anlagen 9.1 und 9.2 zu entnehmen. Im Ergebnis wurden im Rahmen der Offenlage die folgenden Sachverhalte vorgetragen, die zu einer redaktionellen Änderung der Begründung mit Umweltbericht an den folgenden Textstellen führten: Änderungen in der Schullandschaft nach der Offenlage führten zu einer Aktualisierung des Kapitels 5.1.I e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schulische Anbindung) und des Kapitels 5.2 Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEner- gieSportpark. In der Folge wurde der RheinEnergieSportpark in der Bewertung der Alternativstandor- te im Punkt schulische Anbindung von 2 auf einen Punkt abgewertet. Das Ranking der Standorte wurde durch diese Änderung nicht verändert. Das Ergebnis des positiv beschiedenen Zielabweichungsverfahrens mit Beschluss des Regionalrates in seiner 21. Sitzung vom 05.07.2019 wird in Kapitel 4.2 Regionalplan am Ende ergänzt. Die Erklä- rung der Bezirksregierung Köln zur Anpassung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG führte nicht zu einer Änderung der Bewertung des Standor- tes RheinEnergieSportpark. Vorberatungen Beschluss über die Einleitung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergie-Sportpark" Vorlage Nr. 1997/2015 StEA 03.12.2015 BV 3 (Lindenthal) 09.11.2015 Sportauschuss 05.11.2015 Ausschuss für Umwelt und Grün 20.10.2015 StEA 03.09.2015 Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Köln-Sülz 07.04.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Zeitraum 07.04.2016 bis 28.04.2016 Mitteilung über das Ergebnis der Frühzeitgen Öffentlichkeitsbeteiligung, Stellungnahme der BV 3 (Lindenthal) Vorlage Nr. 2187/2016 BV 3 (Lindenthal) 23.06.2016 Vorgabenbeschluss Vorlage Nr. 3209/2016 Ausschuss für Umwelt und Grün 19.12.2016 Sportausschuss 19.12.2016 StEA 15.12.2016 5 Mitteilung über die Absicht der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpark" Vorlage Nr. 1558/2019 StEA 16.05.2019 Mitteilung der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergie- Sportpark" Vorlage Nr. 2332/2019 BV 3 23.09.2019 StEA 04.07.2019 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Zeitraum 04.07.2019 bis 30.08.2019 (einschließlich) Anlagen 0 Begründung der Dringlichkeit 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bestehende Darstellungen des Flächennutzungsplans 3 Beabsichtigte Darstellungen des Flächennutzungsplans 4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 5 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 6 Niederschrift Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 7 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 8 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.1 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah- men aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 9.2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite- rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
  • Anlage 8

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    ANLAGE 8 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung –Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln- Sülz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 18.12.2018 bis zum 01.02.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat für Kriminalprävention und Opferschutz Keine Bedenken Kenntnisnahme 2 Zweckverband Südlicher Randkanal Keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Landesbetrieb Straßenbau NRW Keine grundsätzlichen Bedenken. Die Inhalte werden in der Beteiligung zu dem zugehöri- gen B-Plan 63419/02 benannt. Kenntnisnahme 4 Stadtverwaltung Hürth, Planungsamt Keine Bedenken Kenntnisnahme 5. Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Keine Bedenken Kenntnisnahme 6. Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Es bestehen erhebliche Bedenken. Der Flächennut- zungsplan weist mit seiner 209. Änderung ca. 5 ha Kenntnisnahme Dem Bedenken, dass die langfristige Behandlung der Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet ist, wird Rechnung - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wald, die im Forsteinrichtungswerk der Stadt Köln auch so dargestellt sind, als Parkanlage aus. Die gleichen Flächen werden im Bebauungsplan 63419/02 ebenfalls als Parkanlage dargestellt. Die langfristige Behandlung der Flächen ist also auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet. Wenn die Planungen in dieser Form um- gesetzt werden, erfolgt somit eine Waldumwandlung, für die mindestens 5 ha Wald an anderer Stelle aufgeforstet werden müssen. Entsprechende Flächen sind dann im weiteren Verfahren darzustellen, zusätzlich zu den schon geplanten externen Ausgleichsflächen. Gegen die Gestaltung dieser externen Ausgleichsflä- chen bestehen ebenfalls Bedenken. Die für den Bau neuer Sportanlagen vorgesehenen Flä- chen sind im Regionalplan als Wald vermerkt. Die zu bebauenden Areale sind nicht bestockt. Aufgrund der zu erwartenden intensiven Nutzung der Sportanlagen sind jedoch erhebliche negative Auswirkungen auf die Erho- lungsfunktion der angrenzenden Wälder zu erwarten (etwa 16 ha). Die für die Bevölkerung so wichtige stille Erholung wird dort während des Sportbetriebes kaum noch möglich sein. Die Bedenken können ausgeräumt werden, indem der Funktionsverlust durch Aufforstungen an anderer Stelle kompensiert wird. Hierzu eignen sich vor allem die Flä- chen der externen Ausgleichsmaßnahmen EA 6 und EA 7. Mit ca. 4 ha entspricht dies einer Aufforstungsfläche Kenntnisnahme Kenntnisnahme Nein getragen. Im Bebauungsplanentwurf werden die baumbestande- nen Flächen als Wald festgesetzt und in ihrem Bestand gesichert. Im Rahmen des Flächennutzungsplans wird diese kleinräumige Nutzungsdifferenzierung nicht nachvollzogen, da sie der Maß- stäblichkeit und bisherigen Systematik nicht entspricht. Da durch die Errichtung der Sportplätze keine Bäume entfallen und die baumbestandenen Flächen bauplanungsrechtlich gesi- chert werden, besteht kein zusätzlicher Bedarf an externen Aus- gleichsflächen. Die Flächen sind im Regionalplan als „Waldbereiche“ festgelegt. Der Wald ist hier nach Maßgaben des Regionalplans zu erhalten. Die zu bebauenden Areale sind nicht bestockt; hier besteht kein Wiederspruch. Da es sich bei der Stadt Köln jedoch um eine waldarme Kommune handelt, ist eine Waldvermehrung verstärkt anzustreben. Die Neuanlegung der Sportplätze auf der Wiesen- fläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße wi- derspricht diesem allgemeinen Ziel des Regionalplans. Zugleich wird die Erholungsfunktion eingeschränkt. Ob die Planung damit mit dem Plansatz im Einklang steht, kann nicht mit letzter Sicher- heit gesagt werden. Das am 12.07.2018 beantragte Zielabwei- chungsverfahren erstreckt sich u.a. auf diesen Plansatz. entfällt, da vorerst kein Bedarf (s.o.) - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung von ca. einem Viertel der von der Sportanlage beein- trächtigten Waldfläche und ist daher angemessen. Zwi- schen Junkersdorf und der Autobahn wird dann ein Wald entstehen, der zum einen für die Junkersdorfer Bevölkerung gut erreichbar ist und der zum anderen in einigen Jahren Lärm- und Sichtschutz gegenüber der Autobahn gewährleistet. Wie in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf richtig festgestellt, ist das Stadt- gebiet Köln als waldarm einzustufen. Mit der dargestell- ten Aufforstung (EA 6 und 7) kann sowohl der reale Waldanteil erhöht, als auch der planerische Verlust an Waldfläche im Regionalplan nahezu vollständig kom- pensiert werden. 7 Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Industrie- und Handelskammer sieht die Belange der Wirtschaft durch diese Planung nicht berührt. Kenntnisnahme 8 Stadtverwaltung Wesseling Keine Bedenken Kenntnisnahme 9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken Kenntnisnahme 10 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV Keine Bedenken Kenntnisnahme 11 Rhein-Erft-Kreis 11.1 11.2 Untere Naturschutzbehörde: Aus Sicht der UNB bestehen keine Bedenken. Kreisplanung: Kenntnisnahme - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.3 Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Planung in- nerhalb des im REGIOGRÜN-Konzept ausgewiesenen Südwest-Korridors befindet. Die vielfältigen Freiraum- funktionen sind zu berücksichtigen. Untere Bodenschutzbehörde: Die Untere Bodenschutzbehörde ist von der Bauleitpla- nung nicht betroffen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die FNP-Änderung wurde mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen abgestimmt, das maßgeblich der Erstellung des REGIOGRÜN-Konzept beteiligt war und an der Umsetzung arbei- tet. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die zusätzliche (Teil-)Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege) nur geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen auf Ebene des parallel in Aufstellung be- findlichen Bebauungsplanes Festsetzungen zu Ausgleichsmaß- nahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweite- rung berührt, unterliegt aber aufgrund der weitgehenden Zugäng- lichkeit des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten nur geringen Einschränkungen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels das sog. „Sport- band“ berücksichtigt worden ist. Ein Eingriff in den regionalplanerisch ausgewiesenen Waldbe- reich liegt lediglich im Hinblick auf das Waldmehrungspotential vor, da der Wiesenbereich nach Umsetzung der Planung nicht mehr für eine Aufforstung zur Verfügung steht. Die Fällung von Bäumen ist voraussichtlich entbehrlich. Aufgrund denkmalpflege- rischer Anforderungen unterlagen die Wiesenbereiche ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufforstung nicht von vornherein zulässig war. Die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für Erholungssuchen- de bleibt – soweit nicht legitime Interessen des 1. FC Köln an einem ungestörten Trainingsbetrieb entgegenstehen – erhalten. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.4 11.5 Untere Immissionsschutzbehörde: Keine Bedenken Untere Wasserbehörde: Keine Bedenken Kenntnisnahme Kenntnisnahme 12 Landschaftsverband Rheinland – Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege Aus der Fachsicht der Kulturlandschaftspflege ist zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kultur- landschaftlichen Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Re- gionalplan Köln (2016) ausgewiesenen historischen Kul- turlandschaftsbereiche ergeben. Dies ist im vorliegen- den Umweltbericht nicht erfolgt und muss zur Vermei- dung von Abwägungsfehlern nachgeholt werden. Betroffen ist der Kulturlandschaftsbereich Regionalplan Köln 335 „Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch". Kultur- landschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der Regionalplanung ist eine erhaltende Kultur- landschaftsentwicklung, insbesondere das Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges. Es bestehen Bedenken, dass dieses Gefüge durch die Planungen gestört wird und sich dadurch eine Veränderung des historischen Gefüges des Äußeren Grüngürtels in Lindenthal ergibt. Ja Eine entsprechende Darstellung wird unter Punkt 8.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter in den Umweltbericht aufgenommen. Gemäß den Aussagen im Fachbeitrag zur Bedeutung der Kultur- landschaftsbereiche (KLB) wird dem denkmalpflegerischen Be- langen in der Abwägung ein ausreichendes Gewicht gegeben. Der KLB wird erhalten, eine unvereinbare Nutzung wird gerade nicht vorgesehen. Das für den KLB Nr. 335 aufgeführte Ziel Nr. 3 wird insofern be- rücksichtigt, als gestaltete Strukturen erhalten bleiben wie Wege, Freiflächen und Waldstücke. Mit der geplanten Sportnutzung wird die kontinuierliche Nutzung gesichert und nachhaltig entwickelt. Entsprechend kann unterstellt werden, dass das historische Ge- füge des Äußeren Grüngürtels in Lindenthal erhalten bleibt. 13 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege Es wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Um- weltbericht bislang keine Berücksichtigung des histori- schen Kulturlandschaftsbereichs Nr. 335 erfolgt ist. Die- ser ist jedoch ebenfalls einzubringen, um eine sachge- rechte Abwägung zu gewährleisten. Ja Siehe Stellungnahme12 14 Landschaftsverband Rheinland – Kaufm. Immobilienmanagement, Haushalt, Gebäudeservice Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des Kenntnisnahme - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung LVR, somit keine Bedenken 15 Stadtwerke Köln GmbH – Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft Keine Bedenken Kenntnisnahme 16 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Die eingegangene Stellungnahme betrifft den Bebau- ungsplan. Kenntnisnahme 17 Stadt Pulheim Die Stadt verzichtet auf die Abgabe einer Stellungnah- me. Kenntnisnahme Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde Köln - Dezernat 35.4 – Denkmalschutz - Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei Kölner Verkehrs-Betriebe AG Stadtverwaltung Frechen Stand 18.04.2019
  • Anlage 5 Darstellung der vorgetragenen Anregungen

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    ANLAGE 5 Seite 1 Darstellung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks“ in Köln - Sülz zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 im Rahmen der frühzeiti gen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen Im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 sind 507 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern bzw. Institutio- nen eingegangen. Einige Stellungnahmen wurden von einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben, so dass sich insgesamt ca. 43.000 Bürgerinnen und Bürger am Verfahren beteiligt bzw. eine Online -Petition für bzw. gegen das Projekt unterschrieben haben. Zum Teil gin- gen von einem Stellungsnehmer mehrer e Schreiben ein, diese wurden bei der oben genannten Anzahl als eine gemeinsame Stellungnahme ge- wertet. Zum Teil gingen von unterschiedlichen Bürgerinnen und Bürgern die gleichen Stellungnahmen ein. Diese werden unter ein er laufenden Nummer geführt, um Dop plungen zu vermeiden, so dass in den nachfolgenden Kommentierungen die laufenden Nummern von 1 bis 481 aufge- führt werden. Die Niederschrift der Informationsveranstaltung am 07. April 2016 in Köln-Sülz im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt. Die hier vorgetragenen Argumente sind grundsätzlich auch in den Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen worden. Allgemeines Zu diesem Dokument wurden die eingegangenen Schreiben mit Namen und Anschrift des Absenders gesondert erfasst und fortlaufend numme- riert. Eine Zuordnung der laufenden Nummern zu den Absendern ist daher gewährleistet. Nachfolgend werden die in den Stellungnahmen angesprochenen Themenkomplexe zusammengefasst dargestellt und fachlich kommentiert. Hier- bei wird darauf hingewiesen, in welchen Stellungnahmen jeweils die aufgeführten Punkte angesprochen wurden. Die eingegangenen Stellung- nahmen werden in folgende Themenkomplexe gegliedert: ANLAGE 5 Seite 2 Themenkomplexe und Inhaltsverzeichnis: Standort ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............. 4 1.1 Äußerer Grüngürtel ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 4 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 4 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels ................................ ................................ ................................ ................................ .........................18 1.1.3 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .......................45 1.1.4 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...................51 1.1.5 Landschaftsschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..............68 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche ................................ ................................ ................................ ................................ ........................77 1.1.7 Präzedenzfallwirkung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..........94 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ . 103 1.2 Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................. 107 1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ........................ 107 1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 116 1.2.3 Alternative Standorte ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........ 122 Bauliche Anlagen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............................ 144 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 144 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder ................................ ................................ ................................ ................................ ............................. 162 2.3 Erschließung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............................ 180 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen ................................ ................................ ................................ .......................... 180 2.3.2 Technische Erschließung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 200 Umwelt/Natur und Landschaft ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ......... 201 3.1 Allgemeine Aussagen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .............. 201 3.2 Fauna / Artenschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................. 210 3.3 Pflanzen / Bäume ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 218 ANLAGE 5 Seite 3 3.4 Boden ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...... 221 3.5 Wasser / Grundwasser ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............ 226 3.6 Luft ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .......... 232 3.7 Klima ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 235 3.8 Landschaftsbild ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........................ 242 3.9 Ausgleichsflächen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 245 3.10 Lärmimmissionen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 251 3.11 Lichtimmissionen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 257 Verfahren/planerische Vorgaben ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..... 262 4.1 Allgemeines Verfahren ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............. 262 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ................................ ................ 284 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ ................................ ......................... 290 Sonstige Anmerkungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................... 297 ANLAGE 5 Seite 4 Standort 1.1 Äußerer Grüngürtel 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ Der Themenkomplex 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angespro- chen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie fol gt zusam- mengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 79, 159 Ausweisung des Sportbandes zu Gunsten des Vereinssports hat mit der ursprünglichen Nutzung als Sportflächen für die Bevölkerung nicht mehr viel zu tun. Das Sportband weist einen Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße aus, auf dem mögliche neue Sportflächen konzentriert entstehen können und andere Bereiche dafür frei bleiben. Das Sportband weist keine expliziten Flächen für den Vereins- bzw. Freizeitsport aus. Die Sportflächensignets des Entwicklungskonzep- tes Grüngürtel: Impuls 2012 differenzieren somit nicht zwischen verschiedenen Nutzungen. Ferner benennt das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark sowie den 1. FC Köln von Beginn an als Teil der Park- konzeption. Darüber hinaus sollen die geplanten Trainingsplätze auch für die Vereine in der Um- gebung unter Berücksichtigung der Trainingszei- ten des 1. FC Köln sowie für den organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport zur Verfü- gung stehen. Die Organisation erfolgt über das Sportamt. Um die Sportmöglichkeiten für die Be- X X 1. ANLAGE 5 Seite 5 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. völkerung weiter zu verbessern, bietet der 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern für die ausschließliche Nutzung durch die Öffentlich- keit an. 20, 79 Um der Bezeichnung Sportband und dem Ent- wicklungskonzept gerecht zu werden, sollte für andere Sportnutzungen/Vereine auch genügend Fläche zur Verfügung stehen. Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine Verbesserung der Sportnutzung für die Allge- meinheit als Ausgleich für den Entzug der be- troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. Unabhängig davon ist die Bereitstellung von Flä- chen für andere Vereine oder Sportnutzungen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Dar- über hinaus befinden sich im sogenannten Sport- band neben dem RheinEnergieSportpark bereits folgende Sportplätze (von Süd nach Nord): - Fußballplatz der DJK Südwest Köln (Unte- rer Komarweg / Militärring) - Rugbyplatz des ASV Köln – Bundesstütz- punkt Damen (Luxemburger Str. / Militär- ring) - Fußballplätze der Bezirkssportanlage Fort Deckstein - Hauptnutzung durch Blau- X X 2. ANLAGE 5 Seite 6 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Weiß Köln sowie teilweise DJK Südwest - Sportpark Müngersdorf mit Jahnwiese, Vorwiese, West- und Ostkampfbahn (Fußball, Schwimmen, Radfahren, Leicht- athletik, Tennis, Hockey) Demnach stehen anderen Vereinen und auch anderen Sportarten ebenfalls Flächen innerhalb des Sportbandes zur Verfügung. 20, 445, 453 Umwandlung in Sportanlage führt zu einem un- ausgeglichenen Verhältnis der Sportnutzung in- nerhalb des Sportbandes zugunsten des Fußballs (Fußballband). Das Sportband weist keine Differenzierung von Sportplätzen auf. Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, befinden sich im Sportband neben dem Fußball auch weitere Sportanlagen für Rugby, Schwimmen, Radfahren, Leichtathle- tik, Tennis und Hockey. In der Tat befinden sich auch weitere Fußballplätze (u.a. auch das Rhein- EnergieStadion) im sogenannten Sportband. Des Weiteren bietet der 1. FC Köln an, vier Klein- spielfeldern für unterschiedliche sportliche Nut- zungen zu errichten. Hier wären beispielsweise auch ein Basketballplatz, ein Beachvolleyballplatz etc. möglich. Eine Abstimmung bzgl. der Klein- spielfelder mit dem Sportamt der Stadt Köln steht noch aus. Diese Kleinspielfelder würden demnach zu einer weiteren Vielseitigkeit des Sportangebo- tes beitragen. Darüber hinaus wäre es auch denkbar, die geplanten Trainingsplätze anderen Sportarten im Rahmen des organisierten Breiten- sports zur Verfügung zu stellen, wenn eine Nut- zungsmöglichkeit mit den vorhandenen Anlagen X X 3. ANLAGE 5 Seite 7 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. besteht. Damit wird ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Sportarten gewahrt. 24, Das Entwicklungskonzept legt fest, dass Erweite- rungen innerhalb des Sportbandes Sportvereinen, nicht einem Profiverein dienen sollen. Die geplanten Trainingsplätze werden insbeson- dere für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln benötigt. Hier findet kein Profisport statt. Wie der Stellungnehmer darlegt, weist das Entwicklungs- konzept Grüngürtel: Impuls 2012 mögliche neue Sportflächen für alle Sportvereine, also auch für den 1. FC Köln aus. Darüber hinaus benennt das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 die „Erweiterungsoption Spielfeldflächen 1. FC Köln entlang der Militärring Str.“ explizit in den Maß- nahmen für die Weiterentwicklung. Die Erweite- rung des RheinEnergieSportparks widerspricht dem Entwicklungskonzept nicht. X X 4. 151 Die privatwirtschaftliche Nutzung widerspricht der intendierten, öffentlichen Nutzung des Sportban- des. Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine Verbesserung der Sportnutzung für die Allge- meinheit als Ausgleich für den Entzug der be- troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. X X 5. 20, 422, 423 Als Teilbereich des Sportbandes sollten die Wie- senflächen von Bebauung, Einfriedung und Ver- siegelung freigehalten werden. Die Wiesenflächen innerhalb des Sportbandes werden durch die Sportflächensignets, die auf den betroffenen Wiesenflächen dargestellt sind, X X 6. ANLAGE 5 Seite 8 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. bewusst als mögliche neue Sportflächen ausge- wiesen. Die Gestaltung der geplanten Sportplätze (Fangnetze, notwendige Einzäunungen) wird im Bebauungsplan im weiteren Verfahren abgewo- gen und festgesetzt. Die neuen Sportplätze sollen als Kunstrasenplätze hergestellt werden. Der Bau des Leistungszentrums erfolgt außerhalb der von den Stellungnehmern angesprochenen Wiese auf einem bestehenden Kunstrasenplatz. Darüber hinaus bleiben das Wegenetz und die umliegen- den Bäume erhalten. Der Anregung, dass die Wiesenflächen frei von Bebauung, Einfriedung und Versiegelung gehalten werden, wird dem- nach nicht gefolgt. 20, 313 Darstellung, dass es innerhalb des Sportbandes ausreichend Nutzungsmöglichkeiten für den Fuß- ballsport gäbe. Die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Sportbandes sind für die Anforderungen des 1. FC Kölns nicht ausreichend, um die Nach- wuchsmannschaften zu fördern und auszubilden. Die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln, in Bezug auf die Ausbildung der Nachwuchsspieler ist nur durch eine qualitative Erweiterung der Anlagen erzielbar. Die Anforde- rungen an ein modernes und wettbewerbsfähiges Leistungszentrum sind durch Modernisierungen des Bestandes nicht erreichbar. Es gibt keinen ausreichenden Bestand an Trainingsplätzen, so- dass eine verlässliche Trainingsplanung nicht möglich ist. Die Trainingsmöglichkeiten der Nachwuchsmannschaften sind aufgrund der zu- sätzlichen schulischen Ausbildung begrenzt. Die X X 7. ANLAGE 5 Seite 9 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Mehrfachbelegung der bestehenden Trainings- plätze entspricht nicht mehr den gegenwärtigen Anforderungen. Darüber hinaus wurde in den vorstehenden Punk- ten bereits dargelegt, dass das Sportband im Be- stand weitere Sportarten neben dem Fußball be- inhaltet. Durch die Errichtung der Kleinspielfelder könnten weitere Sportangebote geschaffen wer- den. 476 Nachfrage, wo in der ursprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels ein Sport- band definiert wird. Der Begriff des Sportbandes hat sich in Bezug auf den Masterplan Grüngürtel: Impuls 2012 entwi- ckelt. Dieses weist durch Sportflächensignets mögliche neue Sportflächen parallel zum Deck- steiner Weiher und zur Militärringstraße aus. Ne- ben dem Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 ist das Sportband inhaltlich auch im Flä- chennutzungsplan ablesbar, da auch hier die Sportplatzsignets entlang der Militärringstraße dargestellt sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Landschaftsplan Sportanlagen privile- giert. In den Planungen des linksrheinischen Äußeren Wald- und Wiesengürtel aus dem Jahre 1930 waren auf den Wiesen bereits zum Teil schon bis zu sieben Sportplätze vorgesehen, welche an- schließend jedoch nicht umgesetzt worden sind. Diese waren Anlass, das Sportband zu entwi- ckeln. Die ursprüngliche Konzeption des Äußeren X X 8. ANLAGE 5 Seite 10 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Grüngürtels sah insofern schon eine vielfältige Nutzung der Fläche zur Naherholung und sportli- chen Aktivitäten vor. 386 Nachfrage, ob sich das Sportband lückenlos schließen bzw. beliebig ausdehnen darf Im Rahmen des Entwicklungskonzeptes „Grün- gürtel: Impuls 2012“ wird der Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße als Sportband bezeichnet. Hier werden Entwick- lungsmöglichkeiten für neue Sportflächen gese- hen. Das Entwicklungskonzept differenziert dabei nicht zwischen Vereins- bzw. Freizeitsport bzw. verschiedenen Sportarten. Die konkrete Entwicklung neuer Sportplätze in- nerhalb des Sportbandes muss jeweils planungs- rechtlich vorbereitet und bauordnungsrechtlich genehmigt werden. Im Fall der hier geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks sind zur Umsetzung der Planung die Änderung des Flä- chennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Eine lückenlose oder beliebige Ausdehnung ist nicht vorgesehen. Die Planungen werden in Ab- stimmung mit den unterschiedlichen Fachämtern entwickelt. X X 9. 75, 79, 89, 219, 363, 416, 422, 423, 444 Kritisiert, dass das Vorhaben der „Charta Äußerer Grüngürtel“ widerspricht. Die „Charta für den Äußeren Grüngürtel“ bezieht sich auf das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“: „Im Bewusstsein ihrer Verantwor- tung für die Erhaltung des Überlieferten und als Zukunftsperspektive für die nachfolgenden Gene- rationen erklärt der Rat der Stadt Köln, den Äuße- ren Grüngürtel langfristig sichern und entspre- chend der vorliegenden Gesamtkonzeption weiter X X 10. ANLAGE 5 Seite 11 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. entwickeln zu wollen. Der Rat bekräftigt seine Absicht, die im Entwicklungskonzept ‚Äußerer Grüngürtel‘ formulierten Ziele im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung planerisch zu si- chern, diese Ziele allfälligen Genehmigungen von Bau- und Entwicklungsvorhaben zu Grunde zu legen und die aufgeführten Maßnahmen im Rah- men der finanziellen Möglichkeiten schrittweise zu realisieren.“ (Charta für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, in: http://www.stadt- koeln.de/mediaasset/content/pdf67/charta_gruen guertel.pdf, zuletzt abgerufen am 11.10.2016) Im Rahmen des für den Äußeren Grüngürtel erar- beiteten Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Im- puls 2012“ werden Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportflächen im sogenannten Sportband im Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße gesehen. Die geplante Erweite- rung des RheinEnergieSportparks liegt innerhalb des als Sportband bezeichneten Bereichs. Insofern widerspricht das Vorhaben nicht der Charta für den Äußeren Grüngürtel. 24, 220, 378 Die Stellungnehmer stellen dar, dass das Konzept eine Handlungsempfehlung ist, so dass kein An- spruch auf den Satz „Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen“ besteht. Wie die Stellungnehmer richtigerweise darlegen, ist das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 eine Handlungsempfehlung. Der Grüngürtel Impuls dient als Arbeitsgrundlage, die der Umset- zung von Maßnahmen und der Entscheidungsfin- dung zu Grunde gelegt werden kann. Der 1. FC Köln kann keinen Anspruch auf den Satz „Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen“ erheben. X X 11. ANLAGE 5 Seite 12 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Diese Aussage stützt lediglich die Realisierung der Erweiterungen des 1. FC Köln innerhalb des Äußeren Grüngürtels. Die Genehmigung des Vorhabens wird im rechtmäßigen Verfahren der Stadt Köln überprüft. Zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgt eine sachgerechte Abwägung über sämtliche abwägungserheblichen Belange durch den Rat der Stadt Köln. 33, 220, 378 Aussagen des Konzeptes sind nicht rechtsver- bindlich und daher nicht als Argumente verwend- bar. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. X X 12. 220 Bei allen Veränderungen haben nach dem Grün- gürtel: Impuls 2012 gartenkünstlerische Belange Vorrang. Das Ziel der Erhaltung und Sicherung des Grün- gürtels ist mit dem Beschluss des Entwicklungs- konzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 durch den Rat der Stadt Köln bekräftigt worden. Im Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 (1) BauGB wurden keine Bedenken bezüglich der gartenkünstleri- schen Belange geäußert: Das Vorhaben orientie- re sich eng am Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012. Auch denkmalpflegerische Beden- ken wurden nicht geäußert. Darüber hinaus ist anzumerken, dass garten- künstlerischen Belangen nicht ein genereller Vor- rang gewährt wird. X X 13. 24, 33, 409 Kritisiert, dass das Vorhaben RheinEnergieSport- park im Konzept und bei der Konzeptentwicklung nicht erwähnt wird. Das Vorhaben „Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks“ war nicht Gegenstand der Planungen im Rahmen des Entwicklungskonzeptes Grüngür- tel: Impuls 2012. Aus diesem Grund steht die Planung des RheinEnergieSportparks nicht im X X 14. ANLAGE 5 Seite 13 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Fokus des Entwicklungskonzeptes. Dennoch werden im Grüngürtel: Impuls 2012 der Rhein- EnergieSportpark sowie der 1. FC Köln von Be- ginn an als Teil der Parkkonzeption benannt. Im Rahmen der Maßnahmen für die Weiterentwick- lung des Grüngürtel Impuls wird die „Erweite- rungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“ explizit aufgeführt. 24, 409 Vermutung, dass das Konzept auf das Vorhaben des 1. FC Köln, welches der Stadt seit 2010 be- kannt ist abgestimmt wurde. Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 wurde entwickelt, um den langfristigen Er- halt und die Weiterentwicklung des Äußeren Grüngürtels zu sichern. Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks war nicht Gegen- stand der Planung. Darüber hinaus trat der 1. FC Köln erst im Jahr 2014 an die Verwaltung der Stadt Köln mit den hier zu behandelnden Erweite- rungsabsichten heran. X X 15. 142, 159, 454 Aussagen und Ziele des Entwicklungskonzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 sollten beachtet werden. Die Empfehlungen des Entwicklungskonzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 werden beachtet. Die Sportflächensignets auf den von der Planung be- troffenen Wiesenflächen weisen diese bewusst als mögliche neue Sportflächen aus. Darüber hinaus benennt der Grüngürtel Impuls: 2012 den RheinEnergieSportpark sowie den 1. FC Köln von Beginn an als Teil der Parkkonzeption. Unter den Maßnahmen des Entwicklungskonzeptes wird die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln ent- lang der Militärringstraße“ aufgeführt. Auf Grund- lage eines Beschlusses hat sich der Rat der Stadt Köln verpflichtet die Ziele des Entwicklungskon- X X 16. ANLAGE 5 Seite 14 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zeptes bei Entscheidungen im Rahmen der kom- munalen Bauleitplanung zu beachten und zu si- chern. 272 Nachfrage, welche konkreten Aussagen der Mas- terplan „Grüngürtel Impuls: 2012“ zu den betroffe- nen Flächen und seiner Inanspruchnahme trifft. Der Grüngürtel: Impuls 2012 setzt für den Bereich parallel zwischen dem Decksteiner Weiher und der Militärringstraße Sportflächensignets fest. Diese weisen die betroffenen Wiesenflächen als mögliche neue Sportflächen aus. Die genaue Art der Nutzung dieser Sportflächen ist nicht festge- setzt bzw. dargestellt. Sonstige Aussagen bezüg- lich der Nutzung oder Gestaltung dieser Flächen werden ebenfalls nicht genannt. Im Rahmen der Maßnahmen für die Weiterentwicklung des Äuße- ren Grüngürtels nennt der Masterplan für diesen Bereich die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“. X X 17. 152 Nachfrage, welche Visionen das Entwicklungs- konzept verfolgt. Maßgabe für das den Äußeren Grüngürtel erar- beitete Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ war, der historischen Vision folgend den Grüngürtel zu schließen und sich an der Geomet- rie des Kreises zu orientieren. Der Rat der Stadt Köln erklärt in der „Charta für den Äußeren Grün- gürtel“, den Äußeren Grüngürtel langfristig si- chern und entsprechend der vorliegenden Ge- samtkonzeption entwickeln zu wollen. Die geplante Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks liegt innerhalb des als Sportband be- zeichneten Bereichs parallel zum Decksteiner Weiher und der Militärringstraße. Hier werden X X 18. ANLAGE 5 Seite 15 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportplätze gesehen. 450, 454 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem Masterplan vereinbar ist. Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 weist für die betroffenen Wiesenflächen Sportflächensignets aus, welche diese als mögli- che neue Sportflächen kennzeichnen. Die Sport- flächensignets weisen den Flächen keine be- stimmte Nutzung zu, sodass die Realisierung neuer Trainingsplätze auf diesen Flächen nicht dem Masterplan widerspricht. Darüber hinaus wird unter den Maßnahmen des Grüngürtel Im- puls die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“ explizit aufge- führt. Die Planung orientiert sich eng an den Handlungsempfehlungen des Masterplans. X X 19. 152 Nachfrage, wie die Stadt gewährleistet, dass das Entwicklungskonzept mit dem Regionalplan, dem Landschaftsplan und dem Denkmalschutz über- einstimmt. Die Beteiligungsverfahren sind formalisiert. Die Regionalplanungsbehörde als übergeordnete Planungsbehörde wird nach § 34 Landespla- nungsgesetz (LPlG) beteiligt. Die untere Land- schaftsbehörde und der Stadtkonservator werden im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Land- schaftsbeirat wird im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, also im wei- teren Verfahren, beteiligt. Zu den Sofortmaßnah- men ist der Landschaftsbeirat bereits beteiligt worden. X X 20. 439 Denkmalpflegerische Belange werden im Master- plan vernachlässigt. Die denkmalgeschützten Teilbereiche des Äuße- ren Grüngürtels sollen gemäß der Charta Äußerer Grüngürtel des Masterplans Grüngürtel: Impuls X X 21. ANLAGE 5 Seite 16 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2012 beachtet werden. Die Achtung des Denk- mals wurde bewusst der Charta hinzugefügt. Darüber hinaus werden Denkmalbelange im Rahmen von Planungen immer durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege untersucht. Der Masterplan ist nicht maßgeblich für die Wah- rung des Denkmalschutzes. Bzgl. des Themas Denkmalschutz für auf den Themenkomplex 1.1.4 verwiesen. 386 Nachfrage, ob die historischen Zielsetzungen, Landschafts- und Denkmalschutz sowie die Spenden durch BürgerInnen durch die Stiftung Grün bürgernah vertreten und verantwortet wer- den. Der Umgang der Stiftung Grün mit den Belangen des Äußeren Grüngürtels sowie der Verwaltung von Spendengeldern ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 22. 386 Forderung einer öffentlichen Stellungnahme der Stiftung Grün zu der Erweiterung privatisierter Sportanlagen im Grüngürtel. Die Grünstiftung und das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 muss getrennt gesehen werden. Das Entwicklungskonzept ist ein Plan- werk von Verwaltung, Politikern und Bürgern. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mit Prof. Aufmkolk acht Workshops mit den Bürgern ver- anstaltet. Die Kölner Grünstiftung hat kein Votum bzw. eine Stellungnahme zu Planungen gegeben und wird es auch nicht tun, weil sie sich üblicherweise bei politischen Stellungnahmen zurückhält. Die Grün- stiftung hat die Veröffentlichung des Konzeptes übernommen. Auf der Internetseite der Grünstif- tung sind fast alle Versammlungen, Präsentatio- nen etc. dokumentiert, darüber hinaus wurde ein X X 23. ANLAGE 5 Seite 17 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung (fachliche Kommentierung) FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Buch über das Konzept herausgegeben. 152 Nachfrage, wofür die vergangenen Investitionen der Kölner Grünstiftung gGmbH und des Grünflä- chenamtes Köln ausgegeben worden sind. Die Verwaltung von Geldern der Kölner Grünstif- tung gGmbH und des Grünflächenamtes Köln sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 24. 152 Nachfrage, welche Gegenleistung die Grünstif- tung gGmbH für die Investitionen von der Stadt erhalten hat. Die Nachfrage bezieht sich nicht auf einen Ge- genstand der Bauleitplanverfahren. 25. ANLAGE 5 Seite 18 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels Der Themenkomplex 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 23, 24, 27, 30, 31, 35, 37, 42, 43, 46, 55, 57, 58, 59, 64, 69, 74, 76, 79, 80, 82, 87, 89, 91, 93, 94, 96, 101, 106, 108, 109, 110, 111, 116, 117, 122, 123, 124, 127, 130, 131, 136, 138, 141, 142, 145, 147, 148, 152, 154, 155, 159, 160, 161, 163, 166, 170, 174, 183, 187, 190, 191, 193, 196, 199, 201, 202, 203, 204, 207, 208, 210, 212, 214, 217, 221, 222, 223, 224, 232, 244, 245, 246, 248, 251, 252, 254, 258, 262, 263, 267, 269, Erhalt der Nutzung / Naherholung im Äußeren Grüngürtel für die Öffentlichkeit Erhebliche negative Auswirkungen auf die Naher- holungs- oder die Nutzungsfunktion im Äußeren Grüngürtel sind nicht zu erwarten. Derzeit werden die betroffenen Flächen nur in geringem Maße für Erholungszwecke oder sportliche Aktivitäten (Bal- lonfahrer) durch die Öffentlichkeit bzw. durch den Waldkindergarten genutzt, da im direkten Umfeld geeignetere Flächen vorhanden sind. Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Im Rahmen der Errichtung der neuen Trainings- plätze sind sogenannte „soziale Ausgleichsmaß- nahmen“ für den Breiten- und Freizeitsport vorge- sehen. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. Die Verbesserung der Trainingssituation des X X 26. ANLAGE 5 Seite 19 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 272, 273, 278, 279, 281, 282, 284, 291, 301, 304, 307, 308, 311, 315, 322, 324, 325, 335, 338, 342, 346, 347, 351, 355, 359, 361, 363, 366, 367, 370, 374, 375, 377, 381, 386, 389, 390, 391, 392, 396, 397, 400, 401, 402, 403, 408, 410, 417, 418, 419, 420, 422, 423, 430, 431, 433, 436, 440, 442, 443, 444, 452, 454, 455, 463, 464, 466, 467, 468, 469, 472, 475, 478, 480, 482 1. FC Köln (hier: der 1. FC Köln e.V.) war der Anlass für die Planung. Auch wenn beabsichtigt ist, dass der 1. FC Köln die Trainingsplätze errich- tet und pflegt, wird die Organisation der Belegung durch das Sportamt der Stadt Köln erfolgen. Hier- bei wird dem 1. FC Köln e.V. ein Nutzungsrecht in den Nachmittagszeiten eingeräumt. Außerhalb dieser Zeiten können die Flächen für den Schul- sport oder den organisierten Breitensport genutzt werden. 476 Nachfrage, wie die Verwaltung die aktuelle Nut- zung der zu bebauenden Flächen (für geplante neue Sportplätze und das geplante Leistungszent- rum) überprüft hat. Für die Flächen, die in Anspruch genommen wer- den sollen, wurden wiederholte Ortsbesichtigun- gen durchgeführt und eine entsprechende Akten- recherche übernommen. Darüber hinaus konnte aufgrund des Bewuchses der Wiese festgestellt werden, dass keine intensive Nutzung auf diesen Flächen stattfindet. Bei den Flächen für die ge- planten neuen Sportplätze handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche, welche durch eine Wiese geprägt wird. Teile der Wiese werden durch einen Ballonfahrverein genutzt, welche eine X X 27. ANLAGE 5 Seite 20 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nutzungserlaubnis erhalten, welche jährlich er- neuert werden muss. Für die Ballonfahrer gibt es Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadt- gebietes. Weitere offizielle Nutzungen für diese Flächen bestehen nicht. Der Waldkindergarten nutzt darüber hinaus eine sogenannte Spielstelle in diesem Bereich. Diese ist jedoch planungs- rechtlich nicht gesichert, soll aber gleichwohl er- halten bleiben. 135 Nachfrage, ob die Verwaltung eine unabhängige Prüfung über die derzeitige Nutzung der Wiese durch die einzelnen Geschlechter und Altersgrup- pen durchführt. Eine Prüfung der Nutzung der betroffenen Flä- chen differenziert nach Geschlechtern und Alters- gruppen ist nicht erfolgt. Eine diesbezügliche Un- tersuchung wird nicht als erforderlich angesehen. Bei der Wiese handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche, welche derzeit von der Öffentlichkeit unabhängig von Alter und Geschlecht als Erho- lungsfläche genutzt werden kann. Der Belang, dass bei Umsetzung der Planung diese Fläche nicht mehr der Öffentlichkeit allgemein zur Erho- lung zur Verfügung stehen würde, wird in der Ab- wägung durch den Rat zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss berücksichtigt. X X 28. 152 Nachfrage, welche Erhaltungsmaßnahmen des Äußeren Grüngürtels seit 1991 ergriffen wurden. Bereits umgesetzte, laufende bzw. geplante Er- haltungsmaßnahmen des Äußeren Grüngürtels sind für die Bauleitplanverfahren nicht von Rele- vanz. „Aus der Erkenntnis heraus, dass die Bestände dringend gepflegt werden müssen, um einen stabilen Waldbestand zu entwickeln, wurde von der Forstabteilung des Grünflächenamtes ein X X 29. ANLAGE 5 Seite 21 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Pflegeplan erstellt und vom Ausschuss Land- schaftspflege und Grünflächen beschlossen, der beginnend in 1986 eine Erstdurchforstung aller Bestände innerhalb von zehn Jahren vorsah. […] Bis 1997 wurde die gesamte Fläche des links- rheinischen Äußeren Grüngürtels einmal durch- forstet. Die weiteren Durchforstungen werden im Abstand von 5 bis 10 Jahren durchgeführt.“ (Quelle: http://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/freizeit-natur-sport/wald/zustand-des- waldes, zuletzt abgerufen am 06.1.2016) 152 Nachfrage, welche Erhaltungsmaßnahmen des Äußeren Grüngürtels sich in Planung / Umsetzung befinden. Der 1. FC Köln hat für die Eingriffe in den Äuße- ren Grüngürtels ökologische Ausgleichsmaßnah- men nach den gesetzlichen Vorgaben zu gewähr- leisten. Diese sind im weiteren Verfahren noch zu ermitteln. X X 30. 4, 40 Keine Errichtung von Gebäuden im Äußeren Grüngürtel, welche nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Anregung nicht zu folgen. Die Errichtung des Leistungszentrums ist für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln erforderlich und daher grundsätz- lich auch an dem geplanten Standort sinnvoll. Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf einem bestehenden Kunstrasenplatz unmittelbar neben dem Franz-Kremer-Stadion erfolgen. Diese Flä- che wird bereits derzeit durch den 1. FC Köln genutzt und ist nicht für die Öffentlichkeit zugäng- lich. Das Greenkeepergebäude ist erforderlich, um eine Unterbringungsmöglichkeit für die Geräte der Rasenpflege zu schaffen, damit diese nicht ungesichert im Grüngürtel stehen. Bei den beiden X X 31. ANLAGE 5 Seite 22 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. weiteren Infrastrukturgebäuden handelt es sich um Umkleideräume, Sanitäranlagen etc. Diese sind für die geplante Nutzung ebenfalls erforder- lich und stehen auch den anderen Nutzern der Großspielfelder sowie dem Waldkindergarten zur Verfügung. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. 18, 19, 20, 22, 23, 28, 32, 34, 35, 41, 63, 65, 68, 70, 75, 76, 83, 89, 117, 122, 127, 131, 136, 140, 154, 156, 162, 167, 175, 178, 183, 198, 209, 215, 225, 227, 230, 239, 251, 265, 266, 268, 283, 291, 299, 300, 304, 306, 308, 309, 325, 334, 336, 339, 346, 347, 356, 359, 361, 369, 379, 401, 406, 410, 426, 437, 441, 444, 450, 476, 477, 479 Keine Erweiterungen zu Lasten der Allgemeinheit. Flächen sollen der gesamten Bevölkerung zu Gu- te kommen. Eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur ist aus sportfachlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Alterna- tivstandorte stehen nichts zur Verfügung. Aus diesem Grund wird die Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks weiter verfolgt. Die geplanten Trainingsplätze (< 1 ha je Trainingsplatz) nehmen nur einen geringen Teil des Äußeren Grüngürtels (> 800 ha) in Anspruch. Darüber hinaus ist der Äußere Grüngürtel auch für die Anlage von Sportplätzen vorgesehen, welche durch Vereine genutzt werden. Der Allgemeinheit stünden auch nach Umsetzung des Vorhabens noch ausrei- chend Flächen zur Verfügung, welche zur Erho- lung genutzt werden können. Weiterhin werden die vorhandenen Wegeverbindungen sämtlich erhalten, so dass diese weiterhin für Spaziergän- ge, Joggen, Radfahren etc. genutzt werden kön- nen. X X 32. ANLAGE 5 Seite 23 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Des Weiteren sieht das Konzept die Errichtung von vier Kleinspielfeldern für die ausschließlich öffentliche Nutzung vor, welches das sportliche Angebot im Äußeren Grüngürtel für die Bürgerin- nen und Bürger erweitert. Zudem werden die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trai- ningszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport koordiniert über das Sportamt der Stadt Köln genutzt. Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 107, 376 Es findet kein Gedränge auf den Wiesen und We- gen statt, sodass die Fläche gut zur Verfügung gestellt werden kann. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. X X 33. 95, 151, 349 Nachfrage, wer die Einzäunung der zweiten Wie- se vor dem Geißbockheim genehmigt hat. Die Genehmigung der Einzäunung der Trainings- lätze vor dem Geißbockheim erfolgte auf Grund- lage der Landebauordnung NRW durch die ge- nehmigende Behörde (Bauordnungsamt) der Stadt Köln erfolgt. 34. 349, 445 Nachfrage, auf welcher Rechtsrundlage die Ge- nehmigung der Einzäunung der zweiten Wiese am Geißbockheim erfolgte und ob eine Abwägung der öffentlichen Belange stattgefunden hat. Die Genehmigung der Einzäunung der Trainings- lätze vor dem Geißbockheim ist durch die ge- nehmigende Behörde (Bauordnungsamt) der Stadt Köln erfolgt. Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch den Belang der Einzäunung in die Überlegungen einbezogen. Die niedrige Umzäunung dient dem Schutz des Sportplatzes. 35. ANLAGE 5 Seite 24 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 328 Nachfrage, wie die Bewegungsfreiheit sicherge- stellt werden soll. Die Flächen des Äußeren Grüngürtels befinden sich im Eigentum der Stadt Köln. Demnach ist es nicht zulässig, dass der 1. FC Köln bzw. eine wei- tere dritte Person ohne Zustimmung der Stadt Köln Änderungen an der bestehenden Situation vornimmt. Im Bebauungsplan werden u. a. die öffentlichen Wegeverbindungen als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Somit sind diese der Öf- fentlichkeit weiterhin unverändert zugänglich. Ei- ne zusätzliche Sicherung ist nicht erforderlich. X 36. 337 Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und Park/Decksteiner Weiher sollte nicht beeinträch- tigt werden. Die Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und dem Äußeren Grüngürtel bleibt gewahrt. Das Wegenetz des RheinEnergieSportpark bleibt er- halten und ist weiterhin öffentlich zugänglich. X 37. 407, 439 Das Vorhaben widerspricht der Verbindung des Inneren mit dem Äußeren Grüngürtel. Die Verbindung des Äußeren mit dem Inneren Grüngürtel wird durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt. Bestehende Wege und Verbindun- gen bleiben von der Planung unberührt. Die We- ge des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. X X 38. 51, 79, 151, 159, 176, 210, 228, 334, 349, 377, 378, 465, 476 Nachfrage, welchen Mehrnutzen sich Verwaltung und Rat für die BürgerInnen durch die Umnutzung der Grüngürtelfläche erhoffen. Die Realisierung des Vorhabens führt zu einer Verbesserung der Situation für den organisierten Breitensport. Die Errichtung der vier Kleinspielfel- der im Zuge der Planung für die alleinige Nutzung der Bevölkerung würde einen weiteren Mehrwert für den Freizeitsport bedeuten. Diesbezüglich würde die Umnutzung der Grüngürtelfläche auch der Bevölkerung zu Gute kommen. X X 39. 79 Nachfrage einer begründeten Einschätzung des Nutzens für den 1. FC Köln im Vergleich zum Die Errichtung der Trainingsplätze auf den betref- fenden Wiesenflächen ist für die Umsetzung der X X 40. ANLAGE 5 Seite 25 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nutzen der BürgerInnen. ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln und in diesem Zusammenhang für die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere im Rah- men der Nachwuchsausbildung von großer Be- deutung. Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine Verbesserung der Sportnutzung für die Allge- meinheit als Ausgleich für den Entzug der be- troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel- dern, um das Angebot verschiedener Sportnut- zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe- derführung des Sportamtes genutzt werden. Im Vergleich dazu konnte bisher keine intensive Nutzung der Flächen für Erholung oder Sport durch die Bevölkerung nachgewiesen werden. Eine Einschränkung der Laufwege für Jogger und Spaziergänger erfolgt nicht, da das Wegenetz von der Planung unberührt bleibt. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung ANLAGE 5 Seite 26 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 20, 86, 89, 150, 445 Tägliche Nutzungszeiten als Sportanlage unver- hältnismäßig zu Nutzungszeiten als öffentlich ge- nutzte Fläche. Ausgeprägte Nutzungszeiten der betroffenen Grünflächen durch die Öffentlichkeit konnten durch die Verwaltung der Stadt Köln nicht festge- stellt werden. Von Erholungssuchenden und als Spiel- und Fußballwiese werden die Wiesenflä- chen am Standort kaum genutzt, da im direkten Umfeld geeignetere Flächen zur Verfügung ste- hen. Die Nutzung durch Jogger und Spaziergän- ger wird durch den Erhalt und die öffentliche Zu- gänglichkeit des Wegenetzes nicht beeinträchtigt. Für die Ballonfahrer gibt es Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadtgebietes. Die Wege des RheinEnergieSportparks können weiterhin ganztägig genutzt werden. Der Waldkindergarten nutzt darüber hin die bestehende Spielstelle nicht täglich (was aber möglich wäre). Es stehen wei- terhin 16 weitere Spielstellen zur Verfügung. X X 41. 20, 24, 79, 138, 167, 214, 220, 265, 269, 282, 286, 296, 299, 368, 378, 442 Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche in ein monofunktional genutztes und geschlossenes Areal ist keine sachgerechte Abwägung. Teile der öffentlichen Grünfläche sollen in Folge der Bauleitplanung anders genutzt werden. Damit erfolgt keine Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche in ein monofunktional genutztes und geschlossenes Areal. Die vorliegende Planung unterliegt erheblichen Einschränkungen in Bezug auf Größenordnung, Durchlässigkeit, Ausgestal- tung u.a.m. Die ursprünglich im Rahmen des Masterplan 1. FC vorgestellte Planung wurde mehrfach minimiert und modifiziert. Die Verwal- tung empfiehlt den politischen Beschlussgremien X X 42. ANLAGE 5 Seite 27 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nunmehr ein Konzept, das weiter verfolgt werden soll. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Eine Abwägung in Bezug auf die Umwandlung der bestehenden Flächen liegt verfahrensgemäß noch nicht vor. Der Rat der Stadt Köln nimmt die Abwägung sämtlicher Interessen zum sogenann- ten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss vor. In die Abwägung fließen sowohl die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wie auch die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, welche noch durchgeführt werden müssen, ein. 5 Kritisiert, dass abgetrennte Sportanlagen nicht von der Bevölkerung genutzt werden dürfen. Die Trainingsplätze werden dem organisierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport außerhalb des Spiel- und Trainingsbetriebes des 1. FC Köln zur Verfügung gestellt. Die Trainings- bzw. Spielmöglichkeiten des organisierten Breiten- sports, des Schulsports bzw. des 1. FC Köln wer- den durch das Sportamt koordiniert. Dabei ist X X 43. ANLAGE 5 Seite 28 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. eine zeitweise ausschließliche Nutzung der Plätze durch den 1. FC Köln nur insbesondere in den Nachmittagszeiten ab 16 Uhr erforderlich, um die Ziele des Projektes zu verwirklichen. 3, 9, 14, 16, 17, 27, 30, 34, 35, 40, 41, 47, 62, 63, 72, 89, 97, 108, 111, 112, 113, 114, 122, 131, 142, 145, 154, 199, 204, 205, 234, 253, 273, 279, 286, 290, 343, 363, 377, 411, 431, 480 Forderung nach dem Erhalt von Grünflächen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nur teil- weise zu folgen. Die Erweiterungsflächen nehmen eine Fläche von kleiner 0,4 % des Äußeren Grün- gürtels ein. Der Eingriff des 1. FC Köln in die Grünflächen verpflichtet diesen, einen gleichwer- tigen Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben zu schaffen. Im Rahmen einer Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung werden das Leistungs- zentrum, die Trainingsplätze und auch die Klein- spielfelder mit einbezogen. Im Rahmen des Ver- fahrens wird ein ortsnaher Ausgleich für den Ein- griff in die Grünflächen angestrebt. Zusammen- fassend hält die Stadt Köln die Bündelung der Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. Aus diesem Grund wird die Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks weiter verfolgt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch Erwei- terung der Kölner Grüngürtel in Planung (z. B. Parkstadt Süd) sind und das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 auch Erweiterungen vor- schlägt. X X 44. ANLAGE 5 Seite 29 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 13, 27, 28, 43, 57, 84, 89, 91, 94, 118, 122, 124, 140, 223, 229, 278, 286, 301, 307, 311, 329, 347, 351, 363, 377, 380, 391, 398, 401, 408, 424, 437, 443, 444, 452, 459, 469, 471 Bevölkerungszunahme und dichte Bebauung in Köln erfordert den Erhalt der Grünflächen. Die Stadt Köln teilt die Einschätzung der Stel- lungnehmer, dass der Erhalt von Grünflächen in einer weiter wachsenden Großstadt wichtig und das Kölner Grünsystem ein wertvolles und schüt- zenswertes Gut ist. Im Rahmen der Bauleitplan- verfahren zur planungsrechtlichen Vorbereitung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden alle, insbesondere konkurrierende Belan- ge in die Abwägung eingestellt und gegeneinan- der und untereinander gerecht abgewogen. Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trai- ningsmöglichkeiten an einem Standort zu bün- deln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, insbe- sondere aber auch öffentlichen Belangen abzu- wägen ist. Wie im vorstehenden Punkt aufgeführt, hält die Stadt Köln eine Bündelung der Trai- ningsinfrastruktur für sinnvoll. Alternativstandorte sowie dezentrale Standortalternativen wurden geprüft, wobei der Standort RheinEnergieSport- park aufgrund eines abgestimmten Kriterienkata- logs als bester Standort bewertet wurde. Aus die- sen Gründen wird die Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks weiter verfolgt. Für die durch die Erweiterung notwendigen Ein- griffe in die Grünflächen werden im weiteren Ver- fahren nach den gesetzlichen Vorgaben die öko- logischen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Auch X X 45. ANLAGE 5 Seite 30 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. unter dem Aspekt einer Bevölkerungszunahme bzw. einer dichteren Bebauung sollen seitens der Stadt Köln die beiden Bauleitplanverfahren fortge- führt werden. Es stehen auch weiter ausreichend Grünflächen zur Verfügung. Auch die geplanten Großspielfel- der dienen der Bevölkerung, da sie dem organi- sierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch Erwei- terung der Kölner Grüngürtel in Planung (z. B. Parkstadt Süd) sind und das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 auch Erweiterungen vor- schlägt. 107, 188, 376, 415 Fläche im Verhältnis zum gesamten Grüngürtel sehr gering. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Erwei- terungsflächen nehmen eine Fläche von kleiner 0,4 % des Äußeren Grüngürtels ein. X X 46. 152 Nachfrage, wie viel Grünfläche (m²/Kopf) im Ver- gleich der Jahre 1929, 1980 und 2015 der Kölner Öffentlichkeit zur freien Nutzung zur Verfügung stand. Die Zahlen lassen sich nicht exakt ermitteln, da auch Gebietsreformen und Eingemeindungen stattgefunden haben. Grundsätzlich hat sich das Flächenverhältnis von rund 200 qkm Siedlungs- flächen und 200 qkm Flächen, die dem Freiraum 47. ANLAGE 5 Seite 31 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zuzuordnen sind, seit Bestehen des Kölner Stadt- gebietes nicht wesentlich geändert. 31, 34, 84, 127, 140, 363, 391 Grüngürtel ist Anreiz, die umliegenden Stadtteile als Wohnort auszuwählen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Äuße- re Grüngürtel einen Anreiz, die umliegenden Stadtteile als Wohnort auszuwählen, darstellt. Die Plangeberin sieht diesen Anreiz nicht als gefähr- det an. Auch nach einer möglichen Umsetzung des Vorhabens stehenden die weit überwiegen- den Flächen des Äußeren Grüngürtels der Allge- meinheit als Erholungsflächen zur Verfügung. Wie dem gesamten Themenkomplex 3 dieser Kom- mentierung zu entnehmen ist, würden durch eine Umsetzung des Projektes keine Umweltauswir- kungen hervorgerufen (z.B. zu starke Lärm- oder Lichtimmissionen), welche zu einer Belastung der angrenzenden Wohngebiete führt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 48. 159, 164, 176, 386, 456, 475 Die Attraktivität/Freizeitwert des Grüngürtels wird beeinträchtigt. Der bestehende Baumbestand wird erhalten, so- dass sich die neuen baulichen Anlagen, unter anderem aufgrund der Gebäudehöhe in das Landschaftsbild einfügen. Eine Verminderung der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und des Landschaftsbildes sind demnach nicht zu befürch- ten. X X 49. ANLAGE 5 Seite 32 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Ebenso wird der Freizeitwert des Äußeren Grün- gürtels durch die Planung nur geringfügig beein- trächtigt. Einzig die bestehenden Wiesenflächen, welche durch die geplanten Trainingsplätze be- legt würden, stünden in dieser Form der Allge- meinheit nicht mehr zur Verfügung. Im direkten Umfeld befinden sich jedoch weitere Wiesenflä- chen. Beeinträchtigungen des Wegenetzes erfol- gen ebenfalls nicht. Darüber hinaus stünden bei Umsetzung des Projektes die geplanten Trai- ningsplätze dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport sowie die Kleinspielfelder der Öffentlichkeit zur Verfügung, so dass in diesem Belang der Freizeitwert sogar erhöht würde. 476 Nachfrage, wie die Erhöhung der Attraktivität durch die Bebauung mit Kunstrasenplätzen und dem Leistungszentrum belegt wird. Das vorliegende Konzept sieht neben der Errich- tung eines Leistungszentrums und neuen Trai- ningsplätzen für den 1. FC Köln ebenfalls die Er- richtung von vier Kleinspielfeldern vor. Diese wä- ren bei Umsetzung des Konzeptes ausschließlich für die Öffentlichkeit bestimmt und würden die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Grüngürtels erhöhen. Ebenso können die Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport sowie ggf. durch den Schulsport genutzt werden. Bei der Bunten Liga beispielsweise müssen derzeit bei schlechten Witterungsbedingungen etc. zum Teil Spiele abgesagt werden. Auch diese Situation würde sich verbessern. X X 50. 218, 331, 404, 405 Attraktivität des Grüngürtels steht in unmittelbarer Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 51. ANLAGE 5 Seite 33 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Verbindung mit dem Geißbockheim und darf nicht getrennt werden. Das Konzept sieht den Erhalt des Geißbockheims vor. 42, 89, 146, 202, 241, 258 Erhalt der öffentlichen Grünflächen hat einen ho- hen Stellenwert für die Gesundheit der (ärmeren) Bevölkerung. Der hohe Stellwert der öffentlichen Grünflächen für die Gesundheit der Bevölkerung wird von der Stadt Köln ebenfalls gesehen. Mit der Planung gehen keine gesundheitsgefährdenden Auswir- kungen einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerungen, unabhängig ihrer finanziellen Möglichkeiten, zur Verfügung. Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel ist in Bezug auf den gesamten Grüngürtel bei unter 0,4 %. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 52. 127, 176, 202, 359, 401, 402, 426 Erhalt des Grüngürtels ist insbesondere für Kinder wichtig. Mit der Planung gehen keine negativen Auswir- kungen für Kinder einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerungen und somit auch den Kindern zur Verfügung. Die geplanten Kleinspielfelder stellen darüber hinaus insbeson- dere für Jugendliche einen Gewinn dar, da hier in diesem Bereich neue Möglichkeiten für die sport- liche Betätigung geschaffen werden (z. B. Beach- volleyball, Basketball etc.). Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- X X 53. ANLAGE 5 Seite 34 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 10, 15, 19, 21, 39, 76, 79, 129, 150, 239, 434 Nachfrage/Unverständnis, warum die Pläne des 1. FC Köln den Erhalt des Grüngürtels überwiegen. Die Planung „Erweiterung RheinEnergieSport- park“ nimmt nur einen geringen Teil (< 1 ha je Trainingsplatz) des Äußeren Grüngürtels (> 800 ha) in Anspruch (< 0,4 %). Darüber hinaus steht die Planung der Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks auch im Einklang mit dem Entwick- lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012, welches in diesem Bereich Erweiterungsmöglichkeiten für den 1. FC Köln vorsieht. Die widerstreitenden Belange werden zum Feststellungs- bzw. Sat- zungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 54. 17, 19, 23, 24, 43, 46, 101, 103, 124, 142, 151, 159, 176, 206, 211, 221, 265, 311, 317, 329, 378, 385 Keine Förderung des Breitensports durch die Flä- chen des 1. FC Köln. Der 1. FC Köln hat sich im Rahmen des Bebau- ungsplanes dazu bereit erklärt, die geplanten Trainingsplätze außerhalb der Spiel- und Trai- ningszeiten des 1. FC Köln auch dem organisier- ten Breitensport (z. B. Bunte Liga) sowie ggf. dem Schulsport zur Verfügung zu stellen. Die Organi- sation wird über das Sportamt der Stadt Köln er- folgen. Darüber hinaus hat sich der 1. FC Köln dazu bereit erklärt, vier Kleinspielfelder für die ausschließlich öffentliche Nutzung zu errichten. Die vier Kleinspielfelder würden zu einer Verbes- serung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten X X 55. ANLAGE 5 Seite 35 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. beitragen. Das Vorhaben würde demnach auch der Förderung des Breitensports dienen. 334 Nachfrage, warum der Breitensport durch die Stadt Köln nicht so gefördert wird. Die allgemeine Förderung des Breitensports durch die Stadt Köln ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Die Stadt Köln vergibt aber beispielsweise Jugendbeihilfen an sämtliche Sportvereine, welche den Breitensport fördern. Der 1. FC Köln verzichtet seit Jahren auf diese ihm eigentlich zustehende Leistung, welche dann dem Breitensport wieder zu Gute kommt. 56. 210 Profisport sollte nicht mit dem Angebot für den Breitensport vermischt werden. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst neben der Errichtung eines Leistungs- zentrums für die Jugendmannschaften und die Profimannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung neuer Kunstrasenplätze und von vier Kleinspiel- feldern im Bereich der Gleueler Wiesen, die auch anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit zur Ver- fügung stehen. Seitens der Stadt Köln wird es ausdrücklich begrüßt, dass die geplanten Trai- ningsplätze zukünftig auch durch den Breitensport (z. B. Bunte Liga) genutzt werden können. So kann die geplante Infrastruktur zu einer Verbesse- rung für die Situation im Breitensport führen, ohne an andere Stelle weitere Trainingsplätze errichten zu müssen. Sportliche Strategie des 1. FC Köln ist, alle sport- lichen Funktionsbereiche an einem Standort zu bündeln. Die Stadt Köln hält eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. X X 57. 34, 211 Anmerkung, dass andere Förderer des Breiten- Mögliche Auflagen für andere Förderer des Brei- 58. ANLAGE 5 Seite 36 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sports immer neue Auflagen bekommen (bei- spielsweise Auflagen für den Sportverein DJK- Südwest im Zusammenhang mit Erweiterungspla- nungen) tensports sind nicht Gegenstand der hier zu be- trachtenden Bauleitplanverfahren. Darüber hinaus erhalten die anderen Sportvereine eine Jugend- beihilfe, welche aufgrund des Verzichtes des 1. FC Köln höher ausfällt. 135 Nachfrage, welche Pläne der 1. FC Köln hat, um den Breitensport zu fördern, da Fußball fast ein reiner Männersport ist und bis jetzt nur 2 Damen- mannschaften auf den Flächen des 1. FC Köln trainieren. Der gender-Aspekt ist bei der geplanten Erweite- rung des RheinEnergieSportparks insbesondere dadurch berücksichtigt, dass:  die vier geplanten Kleinspielfelder der Öf- fentlichkeit und somit gleichermaßen den Mädchen und Jungen bzw. Frauen und Männern zur Verfügung stehen und - die geplanten Trainingsplätze nicht nur vom 1. FC Köln sondern auch von anderen Vereinen genutzt werden können, welche sowohl Mäd- chen- und Jungenmannschaften bzw. Frauen- und Herrenmannschaften ansprechen kön- nen. Ziel der geplanten Erweiterung des RheinEner- gieSportparks ist es, die Trainingsinfrastruktur des 1. FC Köln am bestehenden Standort zu er- weitern, um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbezogenen Nachwuchsbereich nach zu kommen und insbesondere im Wettbewerb um Nachwuchstalente konkurrenzfähig zu sein und zu bleiben. Hiervon profitieren überwiegend, aber nicht nur Jungen bzw. Männer. Insgesamt 15 Mannschaften nutzen die Trainingsmöglichkeiten X X 59. ANLAGE 5 Seite 37 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. im RheinEnergieSportpark: Neben den Nach- wuchsmannschaften der Jungen (in den Alters- gruppen U8 bis U19 und U21) und der Profi- mannschaft der Herren nutzen auch das U17- Mädchenteam und die 1. Frauenmannschaft die Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSport- park. Die 1. Frauenmannschaft des 1. FC Köln spielt in der 2. Bundesliga Süd. Die 2. Frauen- mannschaft spielt in der Regionalliga West. Das Training und die Spiele der Frauenmannschaften finden im Franz-Kremer-Stadion statt 104, 376, 462 Befürwortet, dass die Bereitstellung der Flächen für den Breitensport nicht selbstverständlich ist. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 60. 404, 405, 414, 415, 447, 462 Bereitstellung der Trainingsplätze fördert den Breiten- und Jugendsport sowie die Gesundheit von Kindern. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen X X 61. 75, 79, 80 Nachfrage, ob gemeinnützige Vereine für den Breitensport und Jugendarbeit im Grüngürtel gleichbehandelt werden. Sämtliche gemeinnützige Vereine erfahren durch die Stadt Köln eine Gleichbehandlung. X X 62. 298 Sportplätze und vereinsbetriebener Sport gehören in den Grüngürtel. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 63. 24, 79 Kritisiert, dass der Ballonfahrt eine zentrale Flä- che entzogen wird. Die Flächen werden durch die Stadt Köln jährlich an die Ballonfahrer verpachtet. Die Verpachtung der betroffenen Flächen erfolgt durch die Stadt Köln. Es wird geprüft, ob das von der Planung nicht betroffene Reststück der Fläche weiterhin von den Ballonfahrern als Startwiese genutzt werden kann und genutzt werden möchte. Neben dieser Möglichkeit gibt es darüber hinaus weitere Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadt- X X 64. ANLAGE 5 Seite 38 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gebietes. 79 Auch unabhängig der aktiven Nutzungsmöglich- keiten stellt das Areal ein schützenswertes Gebiet dar. Die Schutzgüter des von der Planung betroffenen Areals werden im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB von unabhängigen Gutach- tern untersucht. Die Ergebnisse der Umweltprü- fung werden im Rahmen der Abwägung durch den Rat der Stadt Köln zum sogenannten Fest- stellungs- bzw. Satzungsbeschluss berücksichtigt. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 65. 159, 223 Forderung nach dem Erhalt der Ost- und West- hälfte der Gleueler Wiese. Die Stellungnehmer gehen nicht gezielt darauf ein, welche Teile der Ost- bzw. der Westhälfte der Gleueler Wiese erhalten werden sollen. Die Stadt teilt die Einschätzung der Stellungneh- mer, dass der Erhalt von Grünflächen in einer weiter wachsenden Großstadt wichtig und das Kölner Grünsystem ein wertvolles und schüt- zenswertes Gut ist. Im Rahmen der Bauleitplan- verfahren zur planungsrechtlichen Vorbereitung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden alle, insbesondere konkurrierende Belan- ge in die Abwägung eingestellt und gegeneinan- der und untereinander gerecht abgewogen. Eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur ist aus sportfachlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Aus diesem Grund wird die Erweiterung des Rhein- X X 66. ANLAGE 5 Seite 39 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. EnergieSportparks weiter verfolgt. An einer Inan- spruchnahme der Wiese wird daher festgehalten. Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in- soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 18, 24, 27, 30, 32, 35, 48, 57, 59, 62, 78, 87, 89, 97, 116, 122, 123, 141, 142, 166, 191, 215, 216, 249, 288, 291, 292, 318, 341, 402, 411, 437, 439, 448, 451, 453 Das Vorhaben widerspricht grundsätzlich den Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke. Bei dieser Einwendung zielen die Stellungnehmer auf den Denkmal- und Landschaftsschutz ab. Die „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ basiert auf den ursprünglichen Konzeptionen des Äuße- ren Grüngürtels des von Konrad Adenauer enga- gierten Stadtbaumeisters Fritz Schumacher. The- odor Nussbaums Konzept, als Nachfolger von Fritz Encke, sah bereits neben den offenen Volkswiesen, auch die Anlage von Sportstätten vor. Diese Auffassung wird unter anderem vom LVR und vom Amt für Denkmalschutz und Denk- malpflege unterstützt. Die Anlage der Trainings- plätze parallel zum Decksteiner Weiher und zur Militärring Str. entsprechen der ursprünglichen Planung Nussbaums aus den frühen Konzeptio- nen. Ein erheblicher Widerspruch zu den Planun- gen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke kann nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus entspricht das Konzept dem städtebauli- chen Plan von Fritz Schumacher aus den Jahren von 1920 bis 1923, der in diesem Bereich die Anlage von Sportplätzen vorsah. X X 67. 2, 5, 24, 116, 121, Pläne von Adenauer und Schumacher sahen zwar Zu den Zeiten von Adenauer und Schumacher X X 68. ANLAGE 5 Seite 40 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 141, 152, 159, 224, 238, 252, 265, 290, 349, 353, 361, 407, 409, 429, 439, 451, 453, 463 Sportnutzung, nicht aber die Nutzung durch einen finanzkräftigen Sportverein vor. war eine Entwicklung der heute vorliegenden Vereinsstrukturen, insbesondere im Profifußball nicht abzusehen. Die Pläne sahen jedoch bereits die Anlage von Sportplätzen vor. Einer Nutzung dieser Sportplätze durch einen Profifußballverein stehen die Pläne nicht entgegen. Zum Teil wur- den auf den Gleueler Wiesen bis zu sieben Trai- ningsplätzen dargestellt. Die grundlegenden Überlegungen für Sportplätze an diesem Standort bestehen also seit fast 100 Jahren. Darüber hin- aus werden die geplanten Trainingsplätze insbe- sondere durch die Jugendmannschaften des 1. FC Köln e.V. bespielt. Ebenso hat sich der 1. FC Köln dazu bereit erklärt, dem organisierten Brei- tensport sowie ggf. dem Schulsport die Plätze in Absprache mit dem Sportamt der Stadt Köln zur Verfügung zu stellen. 142 Der letzte Plan Nussbaums enthält auch keine Sportplätze mehr. Der letzte Plan von Theodor Nussbaum stammt aus dem Jahr 1930 nach Fertigstellung des be- treffenden Abschnitts des Äußeren Grüngürtels. Dieser Plan weist in der Tat keine Sportplätze mehr auf. Die Planung des 1. FC Köln berufen sich jedoch auf die frühen Konzeptionen der 1920er Jahre und die Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels zwischen 1927 und 1929. Nuss- baums frühe Konzeptionen sahen neben den of- fenen Volkswiesen auch die Anlage von Sport- stätten vor. Darüber hinaus wurde im Entwick- lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 ein soge- nanntes Sportband entwickelt, welches als X X 69. ANLAGE 5 Seite 41 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. „Grüngürtelverträglich“ angesehen wird. Die vor- liegenden Planungen orientieren sich an diesem Entwicklungskonzept. 107, 303, 414 Vorhaben fußt auf den ursprünglichen Plänen von Nussbaum und Adenauer. Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge- nommen. X X 70. 38, 105, 107, 188, 218 Umsetzung des Projektes bietet Chance die ur- sprünglich vorgesehene sportliche Nutzung der 1920er Jahre im Grüngürtel zu erreichen. Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge- nommen. X X 71. 142, 361 Es gibt bereits die in den 20er Jahren vorgesehe- nen links- und rechtsrheinischen Sportbereiche, das Stadion und die Merheimer Heide, die Ver- dichtung eines weiteren Standortes war nicht vor- gesehen. Wie der Stellungnehmer darlegt, wurden die vom Stellungnehmer genannten Sportbereiche reali- siert. Die ursprüngliche Konzeption von Fritz Schumacher der 1920er Jahre sah jedoch auch im Bereich des Planvorhabens ein Sportstätten- band vor. Auch Theodor Nussbaum wies in die- sem Bereich potenzielle Sportstätten aus. Dies- bezüglich entspricht die Realisierung an diesem Standort den Planungen der 1920er Jahren. Maßnahmen im Bereich der Gleueler Wiese wer- den in den ursprünglichen Plänen nicht ausge- schlossen. X X 72. 152, 220, 226, 238, 340, 349, 407, 409, 448, 453 Die Argumentation auf die Pläne der 1930er Jahre zu stützen ist, nicht schlüssig. Die Argumentation bezüglich der „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ im Äußeren Grüngürtel bezieht sich nicht ausschließlich auf die Pläne der 1930er bzw. auch 1920er Jahre. Die Planung des 1. FC Köln stützt sich insbesondere auf das Ent- wicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012. Hier werden explizit Erweiterungsoptionen für Spielfel- der des 1. FC Köln aufgeführt. X X 73. ANLAGE 5 Seite 42 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 282 Nachfrage, wo man sich darüber informieren kann, dass das Projekt die Vorstellung Adenauers widerspiegelt. Informationen zu Planungen aus dem frühen 20. Jahrhundert sind beim Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu erhalten. 74. 141, 142, 361, 407, 439 Die offene Volkswiese war als Gegensatz zu den Waldflächen als Freifläche geplant. Neben den offenen Volkswiesen sah Theodor Nussbaums Konzept, als Nachfolger von Fritz Encke auch die Anlage von Sportstätten vor. Fritz Schumacher sah in seiner städtebaulichen Pla- nung von 1920 bis 1923 ebenfalls die Anlage ei- nes Sportstättenbandes vor. In der Tat waren jedoch in den Plänen der 1930er Jahre keine Sportstätten vorhanden. Planungen unterliegen jeweils dem Wandel der Zeit. Spätestens mit dem Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 sind für den Bereich der Gleueler Wiesen wieder Erweiterungsflächen für Trainingsplätze vorgese- hen. X X 75. 5, 9, 15, 23, 24, 27, 29, 62, 87, 89, 113, 122, 138, 142, 173, 237, 283, 292, 444 Widerspricht den Standortbedingungen/Historie des Grüngürtels. Standort ist für Erweiterungen unangemessen. Die Standortbedingungen in diesem Bereich des Äußeren Grüngürtels widersprechen dem Vorha- ben nicht. Auf Grundlage der historischen Pla- nungen wurde der Bereich zwischen Decksteiner Weiher und Militärring Str. offen gestaltet. In den Konzeptionen der 1920er Jahre sahen Fritz Schumacher und Theodor Nussbaum auf diesen Wiesenflächen Sportstätten vor. Eine Realisie- rung des Vorhabens ist auf den betroffenen Wie- senflächen ohne Eingriff in den Baumbestand möglich. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner X X 76. ANLAGE 5 Seite 43 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 24, 35, 79, 142 Das Vorhaben widerspricht der siedlungsräumli- chen Gliederung des Grüngürtels. Die ursprüngliche Konzeption des Äußeren Grün- gürtels sieht eine siedlungsräumliche Gliederung einer von der Stadtmitte zum Stadtrand sich auf- lockernden Bebauung vor. Der als Landschafts- und Erholungsraum vorgesehene Äußere Grün- gürtel umfasst auch Bereiche für Kleingartenanla- gen in der Nähe zum Siedlungsbereich, Funkti- onsinseln im Bereich der vorhandenen Festungs- bauten (beispielsweise für sportliche Nutzungen) sowie offene Wiesenflächen (für „Luft- und Licht- bäder“), eingebettet in Waldflächen. Die Anord- nung von Sportplätzen in einem Sportband paral- lel zur Militärringstraße fügt sich in dieses Kon- zept nach Aussage des Stadtkonservators ein. Andere vom 1. FC Köln bevorzugte Standorte innerhalb des Äußeren Grüngürtels wurden aus diesen Gründen vom Stadtkonservator abgelehnt. X X 77. 9 Erläutert, dass der heutige Fritz-Encke-Volkspark bereits in den 50er Jahren als Spekulationsobjekt verkauft wurde und um 30 % verkleinert und dass dort heute Wohnhäuser stehen. Befürchtet das- selbe für den Äußeren Grüngürtel. Die Entwicklungen des Fritz-Encke-Volkspark seit den 1950er Jahren sind nicht Teil dieser Bauleit- planverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens erfolgen Festsetzungen, welche nur eine Bebauung durch Sportplätze, das Leistungs- zentrum sowie die untergeordneten Infrastruktur- X 78. ANLAGE 5 Seite 44 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. anlagen vorsieht. Die Flächen stehen ferner im Eigentum der Stand Köln, so dass auch nur diese einen Verkauf veranlassen kann. 238, 443 Unverständnis, auf welcher Rechtsgrundlage be- reits der RWE-Konzern (Verwaltungsgebäude RheinBraun) im Grüngürtel bauen konnte. Unver- ständnis, wieso dem 1. FC Köln dasselbe Recht zugestanden wird. Beide Vorhaben wurden und werden auf der Grundlage geltenden Bau- und Umweltrechtes beurteilt und sach- und fachgerecht abgewogen. 79. ANLAGE 5 Seite 45 1.1.3 Regionalplan Der Themenkomplex 1.1.3 Regionalplan wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 24, 33, 81, 87, 101, 128, 220, 243, 296, 354, 393, 409 Maßnahmen im Bereich des Äußeren Grüngürtels widersprechen dem Regionalplan, der Ausnahme- fall ist nicht begründbar. Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug". Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regional- plan für den Regierungsbezirk Köln folgende Zie- le: - Regionale Grünzüge sind als wesentliche Be- standteile des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktio- nen insbesondere in den Verdichtungsgebie- ten gegen die Inanspruchnahme für Sied- lungszwecke besonders zu schützen (...) - Regionale Grünzüge sollen die siedlungs- räumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und - vernetzung sowie die freiraumgebundene Er- holung sichern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funkti- onen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrich- tungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum X X 80. ANLAGE 5 Seite 46 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden. Um die Voraussetzungen für die Realisierung der beabsichtigten Planung am Standort zu schaffen, ist eine differenzierte Prüfung der Voraussetzun- gen eines Ausnahmetatbestandes erforderlich. Dies bedeutet für diese Vorhaben im Einzelnen: - eine umfassende Alternativstandortprüfung - Erläuterungen der Entwicklungen der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln - den Ausschluss der Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinssportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet - die Darlegung einer differenzierten Bedarfs- begründung Diese ausführliche Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes in Bezug auf den Regionalplan hat in Abstimmung mit der Bezirks- regierung Köln stattgefunden und ist in der Be- gründung zum Flächennutzungsplan dokumen- tiert. Im Rahmen dieser Prüfung wird der Aus- nahmetatbestand begründet. Darüber hinaus ist die landesplanerische Anfrage für die Änderung des Flächennutzungsplans auf Grundlage des Regionalplans nach § 34 Landesplanungsgesetz ANLAGE 5 Seite 47 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. (LPIG) positiv beschieden worden. Aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches der Flächen- nutzungsplanänderung muss die landesplaneri- sche Anfrage gemäß § 34 LPlG formal erneut gestellt werden. Eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung wurde aber auch bei dem geänderten Geltungsbereich in Aussicht ge- stellt. 393 Nachfrage, mit welcher Begründung eine Aus- nahme gemäß des Regionalplans gemacht wird. Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbe- standes in enger Abstimmung mit der Bezirksre- gierung Köln ist die Verwaltung der Stadt Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ um eine Maßnahme der Infrastruktur handelt. Der Ausnahmetatbestand wurde im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahme- tatbestandes in Abstimmung mit der Bezirksregie- rung Köln ermittelt und begründet. Bzgl. der lan- desplanerischen Anfrage gemäß § 34 LPlG wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. X X 81. 152 Nachfrage, warum der Regionalplan in der Pla- nung unberücksichtigt bleibt. Der Regionalplan wird in der Planung berücksich- tigt. Die landesplanerische Anfrage für die Ände- rung des Flächennutzungsplans auf Grundlage des Regionalplans ist nach § 34 LPIG durch die Bezirksregierung Köln positiv beschieden worden. Bzgl. der Prüfung des Ausnahmetatbestandes wird auf die erste Kommentierung dieses The- menkomplexes verwiesen. X X 82. 33, 101, 354, 429, 443 Kritisiert, dass es sich weder um eine Maßnahme der Infrastruktur noch um eine Nutzung, die nicht Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbe- standes in enger Abstimmung mit der Bezirksre- X X 83. ANLAGE 5 Seite 48 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. außerhalb eines Regionalen Grünzugs verwirk- licht werden kann, handelt. gierung Köln ist die Verwaltung der Stadt Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ um eine Maßnahme der Infrastruktur handelt. Der Ausnahmetatbestand wurde umfassend überprüft und begründet. Eine ausführliche Dokumentation der einzelnen Prüfinhalte sowie der Resultate liegt vor. Eine Begründung nach § 5 (5) BauGB zur beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung ist dem Flächennutzungsplan beigefügt. 33 Vorschrift des Regionalplans kann auch nicht durch die Genehmigung des RP Köln außer Kraft gesetzt werden. Nach § 34 LPIG ist die Regionalplanungsbehör- de, in diesem Fall die Bezirksregierung Köln, für die Überprüfung der Bauleitplanung im Sinne des Regionalplans zuständig. Auf dieser Grundlage ist die Bezirksregierung bemächtigt, zu entscheiden, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt oder nicht. Vorschriften des Regionalplans werden nicht au- ßer Kraft gesetzt. X X 84. 87 Nachfrage, warum das Projekt trotzdem realisiert werden soll, obwohl die Bewertung des Planungs- rechts (Regionalplan, FNP) im Rahmen der Alter- nativenprüfung schlecht ist. Bei der Alternativenprüfung wurden neben dem Planungsrecht verschiedene Faktoren untersucht. Trotz der negativen Bewertung des Planungs- rechts, insbesondere auf Grundlage des Regio- nalplans am Standort RheinEnergieSportpark, haben die weiteren Kriterienbewertungen dazu geführt, dass der Standort RheinEnergieSport- park als am besten geeignet angesehen wird. Darüber hinaus kann ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Regionalplans begründet werden. So- mit liegt bei dem Standort RheinEnergieSportpark kein sogenanntes „KO-Kriterium“ vor. X X 85. ANLAGE 5 Seite 49 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 135 Nachfrage, ob überprüft wurde, welche Auswir- kungen die Änderung des Regionalplans auf die Geschlechter hat. Eine Änderung des Regionalplanes ist nicht vor- gesehen. Die Bezirksregierung Köln sieht auf- grund der vorliegenden Einzelfallprüfung den Ausnahmetatbestand als gegeben an, so dass der Regionalplan der Umsetzung des Projektes nicht entgegensteht. Negative Auswirkungen in Bezug auf die Geschlechter bzw. die Altersgrup- pen werden nicht gesehen, da der Erholungsraum „Äußerer Grüngürtel“ grundsätzlich der Öffentlich- keit uneingeschränkt zur Verfügung steht. Im Be- reich der geplanten neuen Sportplätze ist nur eine zeitweise nutzerbezogene Beschränkung geplant, die Kleinspielfelder stehen dem Breitensport un- eingeschränkt zur Verfügung. Der gender-Aspekt ist bei der geplanten Erweiterung des RheinEner- gieSportparks insbesondere dadurch berücksich- tigt, dass:  die vier geplanten Kleinspielfelder der Öffent- lichkeit und somit gleichermaßen den Mäd- chen und Jungen bzw. Frauen und Männern zur Verfügung stehen und  die geplanten Trainingsplätze nicht nur vom 1. FC Köln sondern auch von anderen Vereinen genutzt werden können, welche sowohl Mäd- chen- und Jungenmannschaften bzw. Frauen- und Herrenmannschaften ansprechen kön- nen. Ziel der geplanten Erweiterung des RheinEner- gieSportparks ist es, die Trainingsinfrastruktur des 1. FC Köln am bestehenden Standort zu er- weitern, um den gestiegenen Anforderungen des X X 86. ANLAGE 5 Seite 50 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbezogenen Nachwuchsbereich nach zu kommen und insbesondere im Wettbewerb um Nachwuchstalente konkurrenzfähig zu sein und zu bleiben. Hiervon profitieren überwiegend, aber nicht nur Jungen bzw. Männer. Insgesamt 15 Mannschaften nutzen die Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark: Neben den Nach- wuchsmannschaften der Jungen (in den Alters- gruppen U8 bis U19 und U21) und der Profi- mannschaft der Herren nutzen auch das U17- Mädchenteam und die 1. Frauenmannschaft die Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSport- park. Die 1. Frauenmannschaft des 1. FC Köln spielt in der 2. Bundesliga Süd. Die 2. Frauen- mannschaft spielt in der Regionalliga West. Das Training und die Spiele der Frauenmannschaften finden im Franz-Kremer-Stadion statt. 135 Vertritt die Auffassung, dass die Änderung des Regionalplans sich negativ auf die Geschlechter und Altersgruppen ausgewirkt hat. Eine Änderung des Regionalplans ist nicht vorge- sehen. Im Weiteren wird auf den vorstehenden Abwägungspunkt verwiesen. X X 87. ANLAGE 5 Seite 51 1.1.4 Denkmalschutz Der Themenkomplex 1.1.4 Denkmalschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 2, 3 ,5, 6, 11, 12, 13, 14, 16, 23, 24, 28, 30, 35, 41, 46, 47, 50, 52, 53, 55, 57, 58, 62, 63, 68, 69, 71, 72, 75, 76, 78, 80, 89, 90, 111, 114, 115, 116, 117, 121, 122, 123, 126, 139, 140, 141, 142, 146, 148, 149, 152, 155, 158, 161, 163, 173, 174, 175, 178, 179, 181, 183, 184, 185, 190,193, 198, 201, 205, 209, 210, 212, 223, 225, 229, 230, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 243, 244, 246, 248, 251, 253, 259, 261, 262, 265, 269, 270, 273, 276, 277, 278, 283, 284, 288, 289, 290, 291, 294, 300, Bestehender Denkmalschutz des Äußeren Grün- gürtels ist zu berücksichtigen, keine Zerstörung des Denkmals. Der Belange des Denkmalschutzes des Äußeren Grüngürtels werden in der Planung berücksichtigt und gewahrt. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. der Stadtkonservator ist kon- tinuierlich in die Planung eingebunden. Diese halten das vorgelegte Konzept für denkmalver- träglich, da die geplante Erweiterung auf den ur- sprünglichen Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schumachers fußt. Eine formale Stellung- nahme des Amt für Denkmalschutz und Denk- malpflege bzw. des Stadtkonservators erfolgte im Rahmen von § 4 (1) BauGB. Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR ebenfalls keine Bedenken bezüglich des Vorhabens, da eine Störung des Denkmals Grün- gürtel durch die Errichtung der Sportanlagen ent- lang des Militärrings nicht zu befürchten ist. Ge- mäß § 4 (2) BauGB haben das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege und das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR sowie an- dere Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut die Möglichkeiten Eingaben bezüglich des Denkmalschutzes einzugeben. X X 88. ANLAGE 5 Seite 52 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 306, 307, 313, 315, 319, 322, 325, 327, 333, 335, 336, 340, 345, 346, 347, 349, 354, 357, 361, 362, 363, 364, 365, 367, 371, 373, 378, 382, 384, 385, 386, 389, 391, 392, 396, 397, 407, 410, 413, 422, 423, 426, 432, 437, 439, 440, 442, 443, 450, 451, 452, 454, 455, 458, 463, 468, 479 105, 107, 188, 462 Erweiterung des Trainingsgeländes ist land- schafts- und denkmalschutzverträglich. Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge- nommen. Es wird auf die vorstehende Kommen- tierung verwiesen. X X 89. 24, 32, 44, 75, 79, 83, 152, 175, 240, 248, 252, 260, 341, 363, 423, 434 Nachfrage, warum andere Vorhaben wie z.B. der Bolzplatz im Stadtwald aus Gründen des Denk- malschutzes untersagt wurden. Es handelt sich – wie auch beim hier diskutierten Vorhaben – um Einzelfall-Entscheidungen, die sich einem direkten Vergleich entziehen. 90. 31, 39, 43, 53, 67, 68, 71, 76, 88, 94, 118, 148, 165, 171, 175, 184, 193, 194, 221, 228, 248, 278, 312, 330, 334, 349, 358, 361, 368, 393, 394, 396, 398, 416, Nachfrage, wie der Denkmalschutz in Bezug auf das Vorhaben aufgehoben/geändert werden kann Es erfolgt keine Aufhebung oder Änderung des Denkmalschutzes. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Nach wie vor ist das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege kontinuierlich in das weitere Ver- fahren eingebunden. Im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB X X 91. ANLAGE 5 Seite 53 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 465, 472, 473, 477 wurde auch das Amt für Denkmalpflege im Rhein- land des LVR beteiligt. Nach diesem stehen ebenfalls keine Belange des Denkmalschutzes entgegen dem Vorhaben des 1. FC Köln. Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR sieht keine Störung des Denkmals. Gemäß § 4 (2) BauGB haben das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege und das Amt für Denkmal- pflege im Rheinland des LVR sowie andere Be- hörden und Träger öffentlicher Belange erneut die Möglichkeiten Eingaben bezüglich des Denkmal- schutzes einzugeben. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. 393 Nachfrage, welche Anlagen des Grüngürtels ge- nau unter Denkmalschutz stehen. Die genauen Anlagen, des betroffenen Abschnitts des Äußeren Grüngürtels, die unter Denkmal- schutz stehen, werden in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Nummer 314 aufgeführt. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwi- schenwerk VIb und die Sportanlagen. X X 92. 360 Aussagen von Herrn Wehrle, dass aus Gründen des Denkmalschutzes nichts innerhalb des Geiß- bockheims verändert werden darf und der Eingriff in das denkmalgeschützte Landschaftsschutzge- biet widersprechen sich. Seitens der Stadt Köln wird kein Widerspruch zwischen den Aussagen und der damit verbunde- nen denkmalschutzrechtlichen Bewertung gese- hen. Das Geißbockheim steht auf den Fundamen- ten des Fort VI b. Das Fort steht unter Denkmal- 93. ANLAGE 5 Seite 54 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schutz. Ein Umbau des Gebäudes Geißbockheim unter Berücksichtigung der heutigen Anforderun- gen an ein modernes Leistungszentrum kann nicht denkmalverträglich erfolgen. Insbesondere lassen die teilweise meterdicken Mauern des Forts, welche denkmalgeschützt sind, keinen Umbau zu. Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch das Vorhaben wird aus Sicht des Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege bzw. des Stadtkonser- vators als denkmalverträglich eingestuft. Der Stadtkonservator stellt dar, dass die Ausgestal- tung des Äußeren Grüngürtels auf Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher fußt. Die ei- gentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nussbaum. Das von Nussbaum zugrunde gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenprogramm ausgerichtet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasser- flächen und insbesondere weite, offene Volkswie- sen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jewei- ligen Platzanlagen, die in großen Abständen von- einander angesiedelt wurden (z. B. Postsportver- einsanlage am Fort IV, Sportpark Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg). Die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärring- straße entspricht dabei mehr dem ursprünglichen ANLAGE 5 Seite 55 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gedanken, als eine Anlage der Sportplätze süd- westlich des Geißbockheims entlang der Berren- rather Straße. Generell ist aus Sicht des Stadt- konservators eine Zweigeschossigkeit der neu zu errichtenden Gebäude denkbar. Kunstrasenplätze stellen aus Sicht des Stadtkonservators ebenfalls keinen Verstoß gegen die Denkmalschutzaufla- gen und keine irreversiblen Eingriffe dar. Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sport- anlagen des 1. FC Köln keine denkmalpflegeri- schen Belange entgegen. 413 Nachfrage, ob es bereits vor der Öffentlichkeitsbe- teiligung Absprachen zwischen dem Management des 1. FC Köln und Herr Dr. Werner gegeben hat. Der Stadtkonservator Herr Dr. Werner wurde sei- tens der Verwaltung bereits vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Denkmalverträglich- keit des Vorhabens angefragt. Darüber hinaus erfolgte eine Beteiligung des Stadtkonservators im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Dies stellt jedoch einen üblichen Verwal- tungsvorgang dar, da bei einer Einstufung des Vorhabens als denkmalunverträglich an anderen Lösungen hätte weiter gearbeitet werden müssen. Verbindliche Zusagen seitens des Stadtkonserva- tors gegenüber dem Management des 1. FC Köln wurden nicht erteilt. Verfahrensgemäß fanden jedoch im Vorfeld auch Abstimmungsgespräche zwischen Verwaltung, Stadtkonservator und dem 1. FC Köln statt. So wurde zum Beispiel der ur- sprüngliche Gedanke, die Trainingsplätze süd- westlich des Geißbockheims entlang der Berren- rather Straße zu errichten, verworfen, da dieses X X 94. ANLAGE 5 Seite 56 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht mehr dem ursprünglichen Gedanken der Planungen des Äußeren Grüngürtels entsprach und als nicht denkmalverträglich eingestuft wurde. 123, 407 Nachfrage, welche Prüfungen von welchen Beauf- tragten zum Thema Denkmal- und Naturschutz stattgefunden haben. Das Vorhaben wurde durch den Stadtkonserva- tor/ Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR im Rahmen von § 4 (1) BauGB eine Stellungnahme bezüglich des Vor- habens abgegeben. In dieser werden keine Be- denken in Bezug auf die Planung und den Denk- malschutz geäußert. Nach § 21 (4) Denkmal- schutzgesetz (DschG) treffen die untere und obe- re Denkmalbehörde ihre Entscheidungen im Be- nehmen mit dem Landschaftsverband. Im Rah- men von § 4 (2) BauGB besteht erneut die Mög- lichkeit, Stellungnahmen bezüglich des Denkmal- schutzes einzugeben. Die Prüfung des Natur- schutzes erfolgte ebenfalls im Rahmen des Betei- ligungsverfahrens gemäß § 4 (1) BauGB durch die untere Landschaftsbehörde. Verfahrensge- mäß lagen zum Stand der § 4 (1) – Beteiligung noch nicht alle naturschutzrelevanten Unterlagen vor. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB bzw. der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB erfolgt eine erneute Bewertung in Bezug auf die Naturschutzbelange. Als Gutachter für Umweltbe- lange wurde das Büro Rietmann Ingenieurbüro für Garten- und Landschaftsbau beauftragt. X X 95. 272 Nachfrage, welche Auffassung die obere Denk- Die obere Denkmalschutzbehörde, die Bezirksre- X X 96. ANLAGE 5 Seite 57 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. malbehörde vertritt. gierung Köln, wurde im Rahmen der Trägerbetei- ligung gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. In diesem Verfahrensschritt ging keine Stellungnahme ein. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB werden die Bezirksregierung Köln und somit auch die obere Denkmalschutzbehörde erneut beteiligt. Grundsätzlich ist nach § 21 (1) DSchG der Voll- zug des DSchG Aufgabe der unteren Denkmal- behörde. Die obere Denkmalbehörde überprüft die denkmalrechtlichen Entscheidungen der Städ- te und Gemeinden in begründeten Fällen. 307, 397, 426, 466 Nachfrage, welche Funktion der Stadtkonservator hat und in wessen Auftrag er handelt. Der Stadtkonservator handelt im Rahmen des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln. Zu den Aufgaben des Stadtkonserva- tors zählen der Schutz und die Pflege von oberir- dischen Baudenkmälern, der Baudenkmalschutz, die Baudenkmalpflege und die wissenschaftliche Bauforschung sowie die Organisation des Tags des offenen Denkmals. Aufgaben und Service des Stadtkonservators, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege können auf der Internetseite der Stadt Köln nachgelesen werde. X X 97. 152, 272 Nachfrage, welche Stellungnahme der Stadtkon- servator abgegeben hat. Der Stadtkonservator hat eine Stellungnahme im Rahmen von § 4 (1) BauGB abgegeben. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege ist konti- nuierlich in die Planung eingebunden. Des Weite- ren hat er das vorgelegte Konzept als denkmal- verträglich eingestuft. Die Lage der geplanten Sportplätze entspricht mehr dem ursprünglichen Gedanken der Entwicklung als eine Anlage der X X 98. ANLAGE 5 Seite 58 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Sportplätze südwestlich des Geißbockheims. Auch werden in Teilen Schwarzdecken der Wege mitgetragen. Auch stellt die Errichtung von Kunst- rasenplätzen keinen Verstoß gegen die Denkmal- schutzauflagen dar. Der Bereich des Leistungszentrums wird – nicht zuletzt auf Anregung des Stadtkonservators – im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensio- nierung auf die am Standort notwendigen Sport- nutzungen hin überprüft und die Baukubatur da- raufhin angepasst. 152, 465 Nachfrage, warum der Stadtkonservator das Kon- zept nicht im Vorfeld abgewiesen hat. Das Vorhaben wurde nicht abgewiesen, da die- ses nach Auffassung des Stadtkonservators denkmalverträglich ist. Die Planungen zur Erwei- terung des RheinEnergieSportparks wurden be- züglich des Denkmalschutzes durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. Dem Planvorhaben stehen nach dem Stadtkon- servator keine denkmalpflegerische Belange ent- gegen. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst.. X X 99. 152 Nachfrage, mit wem sich der Stadtkonservator bzgl. des Vorhabens abgestimmt hat. Der Stadtkonservator als Vertreter der unteren Landschaftsbehörde (Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege) trifft seine Entscheidung gemäß § 21 (4) DschG in Benehmen mit dem Landschafts- verband. Das Amt für Denkmalpflege im Rhein- X X 100. ANLAGE 5 Seite 59 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. land des LVR hat keine Bedenken bezüglich des Vorhabens, da eine Störung des Denkmals Grün- gürtel durch die Errichtung der Sportanlagen ent- lang des Militärrings nicht zu befürchten ist. 33, 101, 152, 159, 220, 243, 354, 409, 425, 448 Kritisiert, dass es keinerlei Angaben zum Denk- malschutz gibt. Die Angaben zum Denkmalschutz werden in den überarbeiteten Unterlagen ergänzt. X X 101. 24, 33, 112, 409 Es liegt ein Verfahrensfehler vor, da das Rechts- institut Denkmalschutz fehlt. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege wurde im Rahmen der Behörden- und Trägerbe- teiligung gemäß § 4 (1) BauGB am Verfahren beteiligt. Ein Verfahrensfehler ist demnach nicht gegeben. Die Angaben zum Denkmalschutz wer- den im weiteren Verfahren ergänzt. X X 102. 439 Auseinandersetzung mit dem Denkmalschutz im gesamten Planungsprozess ist unzureichend, da gartendenkmalpflegerische Belange nicht ausrei- chend aufgearbeitet wurden. Alle Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege die im Rahmen der Planung be- troffen sind, wurden durch den Stadtkonservator überprüft und als denkmalverträglich bewertet. Die Unterlagen werden zur Offenlage hin ergänzt. X X 103. 439 Forderung einer wissenschaftlichen Aufarbeitung des Gartendenkmals in seinen verschiedenen Zeitschichten, seiner Ursprungsidee und den er- folgten Planungen seit 1945, die eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes ermöglicht. Die Unterlagen werden zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB um das Thema Denkmal erweitert. Eine wissenschaftliche Aufarbeitung ist jedoch nicht erforderlich. Es wird auf den Wissensstand des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege zurückgegriffen. X X 104. 33, 59, 90, 142, 407 Denkmalschutz bezieht sich auf die Planungen von 1980 und nicht auf die Planungen von 1930, aus diesem Grund stehen die bereits 1930 einge- zeichneten Sportanlagen nicht unter Denkmal- schutz. Der Äußere Grüngürtel wurde in der Tat 1980 unter Denkmalschutz gestellt. Zu diesem Zeit- punkt waren auf den Gleueler Wiesen keine Sportplätze vorhanden. Der Denkmalschutz stellt jedoch keinen stati- X X 105. ANLAGE 5 Seite 60 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schen, unveränderbaren Zustand dar, sondern muss sich an die jeweiligen Gegebenheiten an- passen. Zur Erhaltung eines Denkmals muss sich dieses auch weiterentwickeln können. Es muss dabei zu begründen sein, warum eine Planung denkmalverträglich ist. Wie den vorstehenden Punkten bereits zu entnehmen ist, wurde seitens des Stadtkonservators die vorliegende Planung als denkmalverträglich eingestuft, auch wenn bei Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels auf den Gleueler Wiesen keine Trainingsplätze vor- handen waren. 51, 60, 79 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem § 9 DSchG vereinbar ist. Die Belange des Denkmalschutzes gemäß § 9 DSchG) wurden durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege überprüft. Das Vorha- ben ist nach dem Stadtkonservator denkmalver- träglich. Ihm stehen keine denkmalpflegerische Belange entgegen. Es wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR im Rahmen von § 4 (1) BauGB eine Stellungnahme bezüglich des Vor- habens abgegeben. In dieser werden keine Be- denken in Bezug auf die Planung und den Denk- malschutz geäußert. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- X X 106. ANLAGE 5 Seite 61 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. 33, 142, 429 Der Denkmalschutz Nr. 314 steht der Änderung des FNP und der Erstellung des B-Plan entgegen. Eine Einschränkung der Änderung des Flächen- nutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungs- planes aufgrund des Denkmalschutzes Nummer 314 ist nicht erforderlich. Die Belange des Denk- malschutzes der unter der Nummer 314 in der Denkmalliste eingetragenen Anlagen wurden durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmal- pflege überprüft. Das Vorhaben ist nach dem Stadtkonservator denkmalverträglich. Ihm stehen keine denkmalpflegerische Belange entgegen. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. X X 107. 179, 218 Der 1. FC Köln mit seinen Sportanlagen ist Be- standteil des Denkmals. Seit 1948 nutzt der 1. FC Köln die ehemalige Kehlkaserne und angrenzende Flächen zu sport- lichen Zwecken. X X 108. 282 Nachfrage, wo man sich darüber informieren kann, dass das Projekt mit dem Denkmalschutz vereinbar ist und den Gesetzen entsprechen. Auskünfte zum Denkmalschutz können beim Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege unter Lei- tung des Stadtkonservators Herr Dr. Werner ein- geholt werden. X X 109. 33 Kritisiert, dass die Information der Verwaltung „Der gesamte Äußere Grüngürtel steht unter Denkmalschutz“ falsch ist, da keine Eintragung des Grüngürtels als Denkmal in seiner Gesamtheit vorliegt. Der Äußerer Grüngürtel als Ganzes wird nicht in der Denkmalliste geführt. Mit seiner Aussage, dass der „gesamte Äußere Grüngürtel unter Denkmalschutz steht“ bezieht sich der Stadtkon- servator auf die verschiedenen Anlagen sowie X X 110. ANLAGE 5 Seite 62 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. das Bodendenkmal, die den gesamten Äußeren Grüngürtel umfassen. Die genauen Anlagen, des betroffenen Abschnitts des Äußeren Grüngürtels, die unter Denkmalschutz stehen, werden in der Denkmalliste unter der Nummer 314 aufgeführt. Zu den Anlagen gehören unter anderem die Ver- teidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Die Offenlageunterlagen zum Thema Denkmal werden angepasst. 33 Kritisiert, dass die Stadt Köln den Satz „Die Teil- bereiche, die als Denkmal eingetragen sind, wer- den mit Achtsamkeit betrachtet“ der Charta Äuße- rer Grüngürtel auf ihrer Homepage nicht angibt. Die Stadt Köln wird dies überprüfen und, wenn erforderlich, nachbessern. 111. 35, 142, 159, 336, 354, 439 Kritisiert, dass für das denkmalgeschützte Gar- tenbaukunstwerk keine Ausgleichmöglichkeiten vorgesehen werden. Ausgleichsflächen für Be- standteile eines Denkmales sind im Denkmal- schutzgesetz des Landes NRW nicht vorgesehen, also rechtlich nicht zulässig. Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz- ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam- menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs- maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege untersucht und als denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt kein negativer Eingriff ins Denkmal vor. X X 112. 142 Ersatz der ursprünglichen Materialien durch Kunstrasen wird als Minderung des Denkmalwer- tes gesehen. Die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze auf das Denkmal wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denk- malverträglich eingestuft. Die Kunstrasenplätze stellen keinen Verstoß gegen Denkmalschutzauf- lagen dar. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine denkmal- pflegerische Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits X X 113. ANLAGE 5 Seite 63 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. im Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasen- plätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als denkmalverträglich eingestuft wer- den. 336 Nachfrage, wie die Stadt der Minderung des Denkmalwertes entgegentreten will. Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz- ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam- menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs- maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege untersucht und als denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt kein negativer Eingriff ins Denkmal vor. X X 114. 142, 261, 336, 391 Denkmalschutz sollte den Äußeren Grüngürtel vor Einnahme durch Einzelinteressen schützen. Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz- ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam- menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs- maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege untersucht und als denkmalverträglich bewertet. Demnach l Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. X X 115. 310, 348 Nachfrage, ob der Grüngürtel als Weltkultur- oder Weltnaturerbe besser geschützt wäre. Der Äußere Grüngürtel wird nicht als Weltkultur- oder Weltnaturerbe geführt. Demnach können keine Erkenntnisse über entsprechende Schutz- eintragung vorliegen. Eine Bewertung, welche Maßnahmen bei einer entsprechenden Eintra- gung zulässig werden, kann demnach nicht erfol- gen. X X 116. 152 Nachfrage, mit welchen Maßnahmen der Denk- Das Vorhaben ist nach dem Amt für Denkmal- X X 117. ANLAGE 5 Seite 64 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. mal- und Landschaftsschutz erhalten und weiter- entwickelt werden soll. schutz und Denkmalpflege denkmalverträglich. Insbesondere die durchgeführten bzw. noch durchzuführenden Sofortmaßnahmen führen zu einer Ordnung des RheinEnergieSportparks und somit auch des Denkmals Äußerer Grüngürtel. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Rahmen der strategischen Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht. Zur Wahrung des Landschaftsschutzes werden auf Grundlage einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wird, durch den 1. FC Köln Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff getroffen. Es wird ein Landschafts- pflegerischer Fachbeitrag erstellt. Diesbezüglich wird der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich be- stimmt, der das Leistungszentrum, die Sportplät- ze sowie die Kleinspielfelder umfasst. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. 378 Nachfrage, welche Bedeutung der Denkmal- und Naturschutz in Zukunft für den Rat hat. Der Denkmalschutz ist bei jedem Verfahren, bei dem ein geschütztes Denkmal betroffen sein könnte, zu bewerten und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses ist jeweils vom entspre- chenden Einzelfall abhängig. X X 118. 16 Wunsch nach Entwicklung eines langfristigen Masterplans zum Erhalt des Denkmals. Als Masterplan für die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels wurde der Grüngürtel: Impuls 2020 erarbeitet und vom Rat der Stadt Köln beschlos- 119. ANLAGE 5 Seite 65 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sen. 9 Kritisiert, dass es keinen nachhaltigen Plan für den zukünftigen Erhalt des Denkmals Grüngürtel gibt. Die Anfertigung eines nachhaltigen Entwicklungs- planes zum Erhalt des Denkmals Äußerer Grün- gürtel ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfah- ren. 120. 344 Nachfrage, wie die Stadtverwaltung das Vorhaben hinsichtlich des Denkmalschutzes und der Tatsa- che, dass der Grüngürtel einem großen Teil der Bevölkerung entzogen wird, bewertet. Der Stadtkonservator vom Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege hat das Vorhaben als denkmalverträglich bewertet. Bzgl. des Entzugs des Grüngürtels für die Öffent- lichkeit ist anzumerken, dass nur ein sehr gerin- ger Teil von unter 0,4 % des gesamten Äußeren Grüngürtel durch die neu geplanten Trainings- plätze in Anspruch genommen wird und der Öf- fentlichkeit nicht mehr zur freien Verfügung steht. Die Abwägung der öffentlichen Belange, wie auch der Entzug der Fläche für die öffentliche Nutzung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln zum Fest- stellungs- bzw. Satzungsbeschluss. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. X X 121. ANLAGE 5 Seite 66 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 89 1. FC Köln muss seinen Bildungsauftrag wahr- nehmen, nicht durch die Zerstörung eines Denk- mals. Das Planvorhaben des 1. FC Köln führt zu keiner Zerstörung des Denkmals. Die Belange des Denkmalschutzes wurden durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege umfassend untersucht. Die Belange des Denkmalschutzes werden durch das Vorhaben nicht negativ betrof- fen. X X 122. 171 Merkt an, dass Vermieter bei jeder Bauarbeit in seinem unter Denkmalschutz stehenden Haus strenge Vorschriften bekommen, aber auf einer wichtigen Grünfläche einfach gebaut wird. Eine Bewertung, warum die angesprochenen Vermieter bei einem unter Denkmalschutzstehen- den Haus strengen Vorgaben unterliegen, ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Hierbei handelt es sich jeweils um eine Einzelfall- betrachtung. Für den hier zu betrachtende Vorhaben hat der Stadtkonservator das Vorhaben als denkmalver- träglich eingestuft. Aber auch dem 1. FC Köln wurden Auflagen gemacht , so konnten z. B. auf- grund denkmalpflegerischer Belange der vom 1. FC Köln präferierte Entwicklungsstandort der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße nicht umgesetzt werden. X X 123. 269 Kritisiert, dass ein denkmalgeschütztes Haus Dü- rener Str./Stadtwald sowie der angehörige Baum- bestand zu Gunsten von Containern für Flüchtlin- ge eliminiert wurden. Denkmalschutz wird nicht beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, sie ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant. Hier- bei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallbe- trachtung. Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung ge- wahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 124. 236 Weist darauf hin, dass jeder, der ein denkmalge- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, 125. ANLAGE 5 Seite 67 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schütztes Haus besitzt, um die strengen Auflagen bei Veränderungen (z.B. nur ein anderer Anstrich) weiß. Dies wird hier nicht beachtet. sie ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant. Hier- bei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallbe- trachtung. Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung ge- wahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 277 Kritisiert den Umgang mit dem Denkmalschutz. Aufhebung des Denkmalschutzes zu Gunsten einer Villa im Stadtwald und dem Neubau einer Kindertagesstätte in der Neuenhöfer Allee in Köln Sülz. Bei den vom Stellungnehmer dargelegten Pla- nungen handelt es sich jeweils um Einzelfallbe- trachtungen. Diese sind nicht bebauungsplanrele- vant. Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung gewahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denk- malschutz und Denkmalpflege überprüft. 126. 451 Der Stellungnehmer weist darauf hin, dass bei ihm im Ort (Martfeld) in denkmalgeschützte Gebäude keine Veluxfenster eingebaut werden dürfen und unterstützt diese Regelung. Es handelt sich um eine Einzelfallbetrachtung. Diese ist nicht bebauungsplanrelevant. Die Be- lange des Denkmalschutzes werden bei der hier zu betrachteten Planung gewahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 127. ANLAGE 5 Seite 68 1.1.5 Landschaftsschutz Der Themenkomplex 1.1.5 Landschaftsschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 3, 5, 7, 11, 12, 14, 19, 20, 21, 23, 28, 32, 33, 35, 41, 42, 44, 47, 50, 53, 57, 63, 65, 66, 69, 70, 75, 77, 78, 80, 83, 86, 89, 91, 94, 98, 100, 101, 103, 104, 114, 117, 123, 124, 126, 136, 139, 141, 142, 146, 148, 149, 155, 161, 173, 174, 178, 193, 197, 198, 208, 209, 210, 212, 215, 223, 232, 233, 239, 241, 245, 251, 259, 270, 273, 274, 276, 290, 295, 309, 312, 313, 320, 325, 333, 335, 336, 347, 354, 357, 359, 361, 363, 364, 367, 371, 373, 380, 382, 384, 385, 391, 392, 396, 401, 409, 411, Berücksichtigung des Landschaftsschutzes, Keine Zerstörung des Landschaftsschutzgebietes Der Landschaftsschutz wird während der Planung beachtet. Das Plangebiet liegt nach dem Land- schaftsplan im Landschaftsschutzgebiet L17 „Äu- ßerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere durch Sicherung stadtklimatisch und öko- logisch wichtiger Ausgleichsräume und wichti- ger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Er-haltung von stadtnahen Resten der bäuerli- chen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft, - wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholungsraumes für die stille, landschaftsbe- zogene und die aktive Erholung. Darüber hinaus beschränkt der Landschaftsplan die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen. Die Belange des Landschafts- X X 128. ANLAGE 5 Seite 69 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 417, 427, 429, 440, 441, 443, 452, 455, 465, 468, 469, 471, 477, 479, 480 schutzes werden über die Bauleitplanung sicher- gestellt: Sieht ein Flächennutzungsplan, welcher jünger als der Landschaftsplan ist bzw. nach Auf- stellung des Landschaftsplanes geändert wird, eine bauliche Nutzung vor, tritt der Landschafts- plan gemäß § 29 LG NRW in diesem Bereich außer Kraft, sobald der Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die Belange des Landschaftsschutzge- bietes werden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und durch den Rat in die Abwägung eingestellt. Die Bewertun- gen des Landschaftsplans werden gemäß § 2 (4) BauGB in der Umweltprüfung herangezogen. Des Weiteren erfordert die Änderung des Land- schaftsplanes gemäß § 17 LG NRW eine Um- weltprüfung. Die Grenzen des Landschafts- schutzgebietes bleiben durch das Vorhaben un- berührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 außerhalb des Plangebietes bleiben von der Pla- nung ebenfalls unberührt. Das Bebauungsplan- verfahren sieht die Erstellung eines landesplane- rischen Fachbeitrags vor. Im Rahmen dieses wird eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchge- führt. Die Ausgleichsmaßnahmen, auch in Bezug auf den Landschaftsschutz sollen möglichst orts- nah erfolgen. Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner ANLAGE 5 Seite 70 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Dimensionierung auf die am Standort notwendi- gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku- batur daraufhin angepasst. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel- lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 17, 30, 43, 60, 71, 79, 129, 148, 194, 235, 330, 334, 358, 394, 398, 399, 416, 429, 446, 456, 472 Nachfrage, wie es möglich ist, in einem Land- schaftsschutzgebiet ein solches Vorhaben in Be- tracht zu ziehen bzw. Darstellung, dass das Vor- haben dem Landschaftsschutzgebiet widerspricht Die Realisierung des Projektes erfolgt unter Be- rücksichtigung des Landschaftsschutzes. Die Be- lange des Landschaftsschutzes werden im Rah- men der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und zum Feststellungs- bzw. Sat- zungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. Die Grenzen des Land- schaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorha- ben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung ebenfalls unberührt. Das Bauleitpla- nungsverfahren sieht die Erstellung eines landes- planerischen Fachbeitrags vor. Im Rahmen die- ses wird eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchgeführt. Die Ausgleichsmaßnahmen auch in Bezug auf den Landschaftsschutz sollen mög- lichst ortsnah erfolgen. Es erfolgte bereits im Vorfeld eine deutliche Mi- nimierung sowie Modifizierung der Planungen des 1. FC Köln. Die Verwaltung empfiehlt im weiteren Verfahren, weitere Modifizierungen vorzunehmen (s. Beschlussfassung). X X 129. 17, 24, 83, 124, Nachfrage, warum andere Vorhaben (z.B. die Be- Andere Anträge von Vorhaben stehen in keinem X X 130. ANLAGE 5 Seite 71 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 132, 141, 148, 175, 197, 214, 239, 240, 265, 313, 363, 364, 371, 434, 435, 449 leuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler Straße) aus Gründen des Landschaftsschutzge- bietes abgelehnt wurden. Zusammenhang mit der Planung des 1. FC Köln. Die Planung des 1. FC Köln richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Der 1. FC Köln ist mit einer Erweiterungsabsicht an die Verwaltung der Stadt Köln herangetreten. Daraufhin wurde in Abstimmung zwischen der Verwaltung und dem 1. FC Köln der Masterplan zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks angepasst, um das Kon- zept auch für die Verwaltung der Stadt Köln als vorbehaltlich der weiteren Verfahrensschritte grundsätzlich tragfähig zu gestalten. Die Politik hat zur Umsetzung dieses Konzeptes anschlie- ßend den Einleitungs- bzw. Aufstellungsbe- schluss gefasst und in dessen Anschluss die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Trä- gerbeteiligung durchgeführt. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Verfahren von unabhängigen Gutachtern untersucht und zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. 473 Nachfrage, ob Landschaftsschutzgebiet nicht be- deutet, dass keine Flächenversiegelung stattfin- den darf. Wie dem ersten Punkt dieses Themenkomplexes zu entnehmen ist, tritt, wenn ein geänderter Flä- chennutzungsplan eine bauliche Nutzung vor- sieht, der Landschaftsplan gemäß § 29 LG NRW in diesem Bereich außer Kraft, sobald der Bebau- ungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die Belange des Landschaftsschutzes werden über die Bauleitpla- nung gewahrt. X X 131. ANLAGE 5 Seite 72 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Die angesprochene zusätzliche Versiegelung wird Teil der Abwägung durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbe- schlusses. 51, 103 Nachfrage, wie ein vom Land NRW ausgewiese- nes Landschaftsschutzgebiet von einer unterge- ordneten (auch RP Köln) kommunalen Behörde außer Kraft gesetzt werden kann. Bezieht sich auf den Grundsatz „Landesrecht vor kommunalen Recht“. Das Landschaftsschutzgebiet wurde nicht durch das Land LRW ausgewiesen. Das hier betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 ist Teil des Land- schaftsplanes Köln vom 28.04.1991. Dieser Landschaftsplan wurde am 06.12.1990 durch den Rat der Stadt Köln aufgrund des § 16 (2) Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Land- schaftsgesetz -LG-) beschlossen. Der Land- schaftsplan wird durch die Höhere Landschafts- behörde der Bezirksregierung Köln genehmigt. Die Stadt Köln hat die planungsrechtliche Befug- nis, den Landschaftsplan im Rahmen der Bauleit- planung zu ändern. X X 132. 386 Nachfrage, ob die Gesetzeslagen, den Land- schafts- und Denkmalschutz betreffend, ausrei- chend durch die untere Landschaftsbehörde und den Beirat vertreten werden. Die untere Landschaftsbehörde (ULB) wurde im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Die ULB reichte jedoch keine Stellungnahme ein. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird die ULB erneut an den Bauleitplanverfahren beteiligt. Die Beteiligung des Landschaftsbeirates erfolgt noch. X X 133. 20 Flächen im Landschaftsschutzgebiet sollten grundsätzlich als nicht verfügbar bewertet werden. Wie der ersten Kommentierung zu diesem The- menkomplex zu entnehmen ist, sehen die gesetz- lichen Regelungen Möglichkeiten vor, dass der Landschaftsplan im Rahmen der Flächennut- X X 134. ANLAGE 5 Seite 73 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zungsplan- und Bebauungsplanverfahren geän- dert wird. Es wird auf die genannte Kommentie- rung verwiesen. 23 Nachfrage, ob der Stadt Köln bewusst sei, dass Landesrecht gebrochen wird, nachdem es im Landesgesetz geregelt ist, dass es gerade keine Ausnahmen der Grüngürtelbebauung seit 1980 geben darf. Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. Im Landesgesetz sind keine Regelungen zu einer Grüngürtelbebauung seit 1980 enthalten. 1980 wurde der Äußere Grüngürtel unter Denk- malschutz gestellt. Die Planung ist nach der Unte- ren Denkmalbehörde, dem Stadtkonservator der Stadt Köln und der Denkmalbehörde, dem LVR mit den Belangen des Denkmalschutzes verein- bar. Auch die Belange des Landschaftsschutzes werden gewahrt (siehe die erste Kommentierung dieses Themenkomplexes). X X 135. 220, 243 Außerkraftsetzen des Landschaftsplans / Vorha- ben widerspricht dem LG NRW Sieht ein Flächennutzungsplan, welcher jünger als der Landschaftsplan ist bzw. nach Aufstellung des Landschaftsplanes geändert wird, eine bauli- che Nutzung vor, tritt der Landschaftsplan gemäß § 29 LG NRW in diesem Bereich außer Kraft so- bald der Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die Belange des Landschaftsschutzgebietes werden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und durch den Rat in die Ab- wägung eingestellt. Die Belange des Land- schaftsschutzes werden über die Bauleitplanung gewahrt. X X 136. 23 Nachfrage, ob es seitens der Stadt klar ist das der Masterplan des 1. FC Köln einen größeren Um- fang hat als die planerische Vorgabe des Land- Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. Der Landschaftsplan bzw. das Land- schaftsschutzgebiet L17 beinhaltet auch die X X 137. ANLAGE 5 Seite 74 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schaftsplanes der Stadt Köln. Insbesondere wür- de ein Teil der Kleingartenanlage an der Militär- ringstraße erfasst. Es sollte ausgeschlossen wer- den, dass bauliche Maßnahmen jenseits des Mili- tärrings bzw. Eingriffe in die Kleingartenanlage erfolgen. Kleingartenanlagen nordöstlich der Kleingarten- anlagen. Änderungen in diesem Bereich sind je- doch nicht vorgesehen und wurden auch nicht vorgestellt. Der auf der frühzeitigen Bürgerbeteili- gung am 07.04.2016 gezeigte Masterplan stellt die Umgebung des RheinEnergieSportparks zwar mit dar, Änderungsvorschläge für diese Bereiche erfolgten aber nicht und sind auch nicht vorgese- hen. Die Geltungsbereiche der Bauleitpläne bein- halten die Kleingartenanlagen explizit nicht, so dass hier auch keine Änderungen planungsrecht- lich vorbereitet werden. 103 Widerspricht dem Bundesnaturschutzgesetz Die Anforderungen bezüglich des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen des BNatSchG wer- den durch die Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB untersucht, und die Zulässigkeit wird ge- prüft. Die Bewertungen des Landschaftsplanes werden in der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB herangezogen. Eine Abwägung der Um- weltbelange erfolgt im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln. Insofern widerspricht die Planung nicht dem Bundesnaturschutzgesetz. X X 138. 386 Nachfrage, ob das Kölner Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen seine Verantwortung wahrt. Das Amt für Landschaftspflege und Grünfläche hat im Rahmen von § 4 (1) BauGB Stellung zur vorgesehenen Planung bezogen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hat grund- sätzlich keine Bedenken zu den Bauleitplanver- fahren, da eine enge Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege sowie eine Orientierung am X X 139. ANLAGE 5 Seite 75 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 stattgefunden hat. Im Weiteren wurden die Be- lange in die Bauleitplanverfahren eingestellt, so- dass diese von den Fachbehörden und der Öf- fentlichkeit nachvollzogen werden können. 132 Keine Genehmigung des Neubaus auf dem Grundstück Dürener Str. 283 (ehemaliges Wohn- haus des Gartenbaudirektors) seitens des Lie- genschaftsamtes aufgrund des Landschafts- schutzgebietes im Jahr 2013. Der angesprochene Vorgang betrifft das vorlie- gende Verfahren nicht. Die Gründe, die damals zu einer Ablehnung geführt haben, müssen für das vorliegende Verfahren bereits deswegen nicht relevant sein, da die Belange des Land- schaftsschutzes nun über die Bauleitplanung ge- wahrt werden. 140. 132 Ebenfalls im Jahr 2013 geplante Errichtung einer Einrichtung für Jugendliche im „Grünen Haus“ (Gebäude des Grünflächenamtes) an der Brühler Straße. Ablehnung der städtischen Bauaufsicht aufgrund des bestehenden Bauverbots im Land- schaftsschutzgebiet des Äußeren Grüngürtels. Auch hierbei handelt es sich um ein Vorhaben außerhalb der Geltungsbereiche der Bauleitplan- verfahren und ist daher nicht relevant für die hier zu betrachteten Verfahren. Die Gründe, die da- mals zu einer Ablehnung geführt haben, müssen für das vorliegende Verfahren bereits deswegen nicht relevant sein, da die Belange des Land- schaftsschutzes nun über die Bauleitplanung ge- wahrt werden. 141. 197 Weist darauf hin, dass im Jahr 2015 ein Flücht- lingsheim an der Dürener Str. nicht errichtet wur- de, weil der erforderliche Grünrückschnitt in der Vogelbrutperiode im Landschaftsschutzgebiet in der Zeit von April bis Ende September nicht vor- genommen werden darf. Auch bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Vorhaben außerhalb der Geltungsbereiche der Bauleitplanverfahren und ist daher ebenfalls nicht relevant für die hier zu betrachteten Verfah- ren. Dazu ist auf die vorigen Punkte zu verwei- sen. Der Grünrückschnitt wurde ferner wegen der Nichtvereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Be- langen versagt. Diese stehen dem Projekt aber nach derzeitigem Stand nicht entgegen. 142. ANLAGE 5 Seite 76 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 250 Treffpunkt des Waldkindergartens mit Bauwagen befand sich zunächst auf Anhöhe Decksteiner Weiher und Waldparkplatz. Mahnbescheid erfolg- te aufgrund des Verstoßes gegen den Land- schaftsschutz durch das Abstellen eines Bauwa- gens. Bewertungen zu ordnungsbehördlichen Verfü- gungen aus dem Bereich Landschaftsschutz sind nicht Inhalt dieses Verfahrens. 143. ANLAGE 5 Seite 77 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche Der Themenkomplex 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 15, 24, 87, 97, 124, 141, 225, 310, 361, 463, 470 Protest gegen die Privatisierung von öffentlichen Flächen. Flächen sollen im Besitz der Stadt Köln verbleiben und nur verpachtet werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die hier aufgeführten Bürgerinnen und Bürger gegen die Privatisierung von öffentlichen Flächen aus- sprechen und dass die Flächen im Besitz der Stadt Köln verbleiben sollen. Dieser Anregung wird gefolgt. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und werden anschließend an den 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen. Der allgemeinen öffentlichen Nutzung werden die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen je- doch entzogen. X 144. 473 Nachfrage, ob öffentliche Flächen einfach privati- siert werden können. Die Flächen für die geplanten Trainingsplätze stehen im Eigentum der Stadt Köln. Es ist vorge- sehen, dass die Flächen auch weiterhin im Eigen- tum der Stadt Köln verbleiben, jedoch an den 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen wer- den. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese Flächen im Bebauungsplan als private Grünflä- chen festgesetzt werden. Hierzu ist anzumerken, dass auch Flächen im städtischen Eigentum als private Flächen festgesetzt werden können. Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie- rung der geplanten Trainingsflächen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. Der Rat der X X 145. ANLAGE 5 Seite 78 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Stadt Köln wird im Rahmen des Satzungsbe- schlusses unter Kenntnisnahme sämtlicher Be- lange entscheiden, ob die derzeit von der Öffent- lichkeit frei zugänglichen Flächen durch den 1. FC Köln als Trainingsplätze genutzt werden können. 383 Nachfrage, ob das Grundstück nach der Durch- führung privat, öffentlich oder halböffentlich ist. Bezogen auf die Eigentumslage bleibt das Grundstück öffentlich, da die Flächen weiterhin der Stadt Köln gehören und lediglich dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen werden. Bezogen auf die Nutzungsmöglichkeiten werden die Flä- chen voraussichtlich teilweise öffentlich, teilweise privat sein. Die Trainingsplätze werden überwie- gend nicht öffentlich zugänglich sein, daher wird im weiteren Verfahren geprüft, ob die Flächen der Trainingsplätze als private Grünflächen ausge- wiesen werden. X 146. 152 Nachfrage, welche Flächenanteile des Grüngür- tels seit 1980 zu Gunsten öffentlicher wie privater Nutzer und Unternehmen entzogen wurden. Der Stadt Köln liegt keine Bilanz vor. Seit 1975 ist die Kompensation eines Eingriffes in Natur und Landschaft nach Landschaftsgesetz NW und Bundesnaturschutzgesetz rechtlich bindend. Es ist daher davon auszugehen, dass, falls erhebli- che Eingriffe stattgefunden haben, diese entspre- chend ausgeglichen wurden. X 147. 463 Heute bestehende organisierte soziale Nutzungen werden durch die Privatisierung gefährdet. In den Bauleitplanverfahren wurden mit den um- liegenden sozialen Nutzungen Gespräche ge- führt. Die Belange des Waldkindergartens werden durch die Planung nicht wesentlich berührt. Es wurden eine Absprache und Einigung mit dem Waldkindergarten getroffen. Die Nutzung der Wiese durch die Ballonfahrer wird stark einge- X X 148. ANLAGE 5 Seite 79 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schränkt. Diese erhalten auf den öffentlichen Grünflächen jedoch nur eine jährliche Starter- laubnis, auf die kein Anrecht besteht. 344 Nachfrage, wie der „Gaststatus“ im Zusammen- hang mit dem 1. FC Köln und Grüngürtel definiert ist. Der „Gaststatus“ ist nicht allgemein definiert. Hiermit soll lediglich bildlich ausgedrückt werden, dass der 1. FC Köln sich seiner besonderen Lage im Grüngürtel bewusst ist. Der 1. FC Köln hat die Flächen nur gepachtet bzw. werden die Flächen dem Verein zur Nutzung überlassen. X 149. 188 Merkt an, dass die Flächen Eigentum der Stadt bleiben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X 150. 10, 151 Nachfrage, ob die Stadt mit der Privatisierung irgendwelche Verpflichtung finanzieller oder nicht- finanzieller Natur eingeht. Die Stadt Köln geht mit der Bereitstellung der Flächen keine Verpflichtungen in finanzieller oder nicht-finanzieller Hinsicht ein. Die betroffenen Flächen werden nicht privatisiert und bleiben im Eigentum der Stadt Köln. Alle Kosten des Vorha- bens werden vom 1. FC Köln getragen. Die Stadt Köln wird für die Vermietung bzw. Ver- pachtung der Flächen den in Köln üblichen Miet- bzw. Erbpachtzins erheben. X 151. 129 Nachfrage, warum die Öffentlichkeit für die Priva- tisierung nicht angemessen finanziell entschädigt wird. Die Flächen verbleiben im Besitz der Stadt Köln und werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlas- sen. Der Öffentlichkeit entstehen durch die Pla- nung keine finanziellen Einbußen. Darüber hinaus werden durch die Errichtung der Kleinspielfelder neue Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit geschaffen, welche den Teilverlust der Wiesen- flächen als sogenannter „sozialer Ausgleich“ mi- nimieren soll. Des Weiteren stehen im direkten X 152. ANLAGE 5 Seite 80 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Umfeld zahlreiche weitere Wiesenflächen zur Verfügung, welche von der Öffentlichkeit genutzt werden können. Der Umfang der „Privatisierung“ ist daher gering. Ein weiterer, finanzieller Aus- gleich ist gesetzlich nicht vorgehen. 56, 159 Nachfrage, welchen Ausgleich zum alleinigen Nutzungsrecht und Minderung des Denkmalwerts der 1. FC Köln für die Öffentlichkeit leisten will. Für den Entzug der Flächen für die öffentliche Nutzung errichtet der 1. FC Köln vier Kleinspiel- felder, um das Angebot der Nutzungen insbeson- dere des Freizeitsports zu verbessern. Darüber hinaus können die Großspielfelder außerhalb der Nutzungszeiten des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport und dem Schulsport genutzt werden. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Der Denkmalwert wird nicht gemindert, da das Vorhaben nach der Einschätzung des Amts für Denkmalschutz und Denkmalpflege denkmalver- träglich ist. X 153. 9, 13,14, 15, 16, 17, 19, 23, 35, 39, 46, 57, 58, 65, 71, 75, 76, 87, 89, 103, 109, 116, 122, 124, 141, 142, 146, 149, 152, 164, 173, 175, 178, 181, 183, 184, 185, 186, 194, 203, 208, 209, 211, 223, 227, 230, 232, 234, Privatwirtschaftliche Interessen des Wirtschafts- unternehmens stehen im Vordergrund. Die geplanten Trainingsplätze werden insbeson- dere für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln benötigt. Ziel des 1. FC Köln ist es, ohne finanz- kräftige Investoren die Wettbewerbsfähigkeit des Vereins in Bezug auf die Ausbildung der Nach- wuchsmannschaften zu sichern. Für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln ist die Errichtung des Leistungs- zentrums und der geplanten Trainingsplätze un- abdingbar und daher grundsätzlich sinnvoll ist. X X 154. ANLAGE 5 Seite 81 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 235, 238, 240, 243, 245, 253, 260, 265, 268, 277, 282, 296, 299, 309, 312, 317, 319, 333, 334, 340, 349, 353, 358, 359, 361, 363, 377, 378, 383, 384, 387, 388, 400, 401, 407, 413, 416, 423, 429, 437, 441, 442, 443, 450, 453, 459, 464, 466, 468, 477, 479 Die Stadt Köln verfolgt somit das Ziel, dem 1. FC Köln Erweiterungsmöglichkeiten zu geben. Dabei sind selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und externe Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Zum Satzungsbeschluss wird der Rat der Stadt Köln unter Kenntnisnahme sämtli- cher Anregungen und Belange entscheiden, ob der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan bzw. der Feststellungsbeschluss für die FNP- Änderung erfolgen und das Vorhaben planungs- rechtlich umgesetzt werden wird. 21, 30, 32, 41, 46, 51, 56, 58, 60, 61, 63, 67, 68, 69, 73, 76, 78, 79, 86, 87, 97, 103, 116, 117, 118, 121, 126, 129, 130, 139, 141, 150, 151, 152, 161, 162, 163, 181, 187, 198, 216, 228, 239, 240, 245, 248, 251, 259, 265, 269, 270, 275, 278, 279, 282, 290, 302, 307, 308, 316, 330, 336, 349, 356, 361, 364, 371, 377, 378, 387, 391, 395, Nachfrage/Unverständnis warum privatwirtschaft- liche Interessen eines Vereins Vorrang vor den Interessen der Allgemeinheit haben. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Eine abschließende Abwägung der ge- samten Belange, einschließlich der öffentlichen Belange hat noch nicht stattgefunden. Eingaben der Öffentlichkeit konnten im Rahmen der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB eingegeben werden. Eine erneute Einga- be kann im Rahmen von § 3 (2) BauGB erfolgen. Die Interessen der Öffentlichkeit werden nach den gesetzlichen Vorgaben beachtet, sodass von ei- nem Vorrang privatwirtschaftlicher Interessen nicht die Rede sein kann. Die Verwaltung empfiehlt den beschlussfassen- den Gremien, ein Konzept weiter zu verfolgen Eine Abwägung von sämtlichen Interessen erfolgt durch den Rat der Stadt Köln zum sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss. Eine X 155. ANLAGE 5 Seite 82 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 396, 397, 413, 416, 422, 423, 426, 443, 444, 448, 452, 457, 465, 467, 480 endgültige Entscheidung bezüglich des Vorha- bens besteht derzeit somit nicht. 141, 361 Kritisiert, dass in der öffentlichen Wahrnehmung der gemeinnützige 1. FC Köln 01/07 e.V. mit der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA gleichgesetzt wird. Die Jugendmannschaften sind durch den ge- meinnützigen 1. FC Köln e.V. organisiert, die Pro- fimanschaft in der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst neben der Errichtung eines Leistungs- zentrums für die Jugendmannschaften und die Profimannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung neuer Trainingsplätze und von vier Kleinspielfel- dern im Bereich der Gleueler Wiesen, die auch anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit zur Ver- fügung stehen. Die geplanten Trainingsplätze werden nicht durch die Profimannschaft genutzt. X X 156. 165 Nachfrage, unter welchen Voraussetzungen ein kommerzieller Verein ein solches Vorhaben durchsetzen kann. Für die Umsetzung des Vorhabens muss unab- hängig von der Form des Projektträgers Pla- nungsrecht geschaffen werden, da dieses derzeit für die Erweiterungsabsichten nicht besteht. Da- her werden derzeit ein Flächennutzungs- planänderungs- sowie ein Bebauungsplanverfah- ren durchgeführt. Sollten diese durch den Rat der Stadt Köln beschlossen werden, wird zur Umset- zung der Planung anschließend eine Baugeneh- migung benötigt. X X 157. 210, 311, 364, 378, 420, 422, 423 Wirtschaftliche Aspekte, die mit diesem Projekt zusammenhängen, sollen transparenter darge- stellt werden. Die Kosten für eine mögliche Errichtung der Trai- ningsplätze und des Leistungszentrums inkl. aller Nebenanlagen etc. werden, falls die Bauleitpläne X X 158. ANLAGE 5 Seite 83 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. beschlossen und die nachfolgenden Baugeneh- migungen erteilt werden, komplett vom 1. FC Köln übernommen. Die Pflege und der Unterhalt wer- den ebenfalls durch den 1. FC Köln getragen. Wie bei anderen privaten Bauvorhaben auch, entste- hen der öffentlichen Hand keine Kosten. Der bei Umsetzung der Pläne anfallende Miet- bzw. Erbbauzins ist stadtweit gleich und auch von anderen Wirtschaftsunternehmen und Vereinen zu zahlen. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. Die Kosten, welche durch die beauftragen Büros anfallen, werden durch den 1. FC Köln getragen. Seitens der Plangeberin stellt das Verfahren so- mit auch in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspek- te ein transparentes Verfahren nach den üblichen Vorgaben dar. 282 Nachfrage, welche Umsätze durch die Erweite- rung erwartet werden. In der Stellungnahme wird nicht erläutert, ob Um- sätze für den 1. FC Köln oder für die Stadt Köln gemeint sind. Die Stadt Köln erhält für die Nut- zung der Flächen durch den 1. FC Köln die stadtweit üblichen Miet- bzw. Erbbauzinsen. Das Vorhaben dient ausschließlich dazu, die Trai- ningssituation für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln zu verbessern. X 159. 152 Nachfrage, welche Mindereinnahmen der Stadt Köln durch das Vorhaben entstehen. Der Stadt Köln entstehen durch das Planvorha- ben keine Mindereinnahmen. Die Stadt Köln geht keine finanziellen Verpflichtungen bezüglich des Vorhabens ein. Die Flächen werden dem 1. FC X 160. ANLAGE 5 Seite 84 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Köln rechtsgültig vermietet bzw. verpachtet. Die Einnahmen aus der Vermietung bzw. Verpach- tung werden sich in Abhängigkeit der tatsächli- chen Größe der Flächen erhöhen. 165, 260, 349, 378 Nachfrage, wie hoch die Pacht für die bestehen- den Flächen ist. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. X 161. 10, 76, 151, 211, 265, 307, 349, 364, 378, 397, 413, 426 Nachfrage, zu welchen Miet-/Pachtpreisen die neuen Flächen überlassen werden sollen. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die bei der Umsetzung der Pläne genutzten Flächen wird sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erb- bauzins richten, welche von Vereinen und Wirt- schaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. X 162. 344, 426 Nachfrage, ob es stimmt, dass der 1. FC Köln 16 Cent/m² / 13 Cent/m² für das Gelände bezahlen soll. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. X 163. 265 Nachfrage, wie hoch der Erbbaurechtzins ist. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe- X 164. ANLAGE 5 Seite 85 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter- nehmen in Köln. 10, 129 Nachfrage, welche Maßstäbe für die Bemessung des Miet- bzw. Pachtzinses herangezogen wer- den, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unter anderem Bauland in erstklassiger Lage zur Verfügung stehen wird. Die Trainingsplätze werden dem 1. FC Köln e.V. zugeordnet, da diese durch die Jugendlichen des Vereins genutzt werden. Für diese Bereiche wür- de bei Umsetzung der Pläne demnach der übliche Mietzins für Vereine erhoben. Das Leistungszent- rum würde der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zugeordnet, so dass hier der Erbbauzins für Wirt- schaftsunternehmen angesetzt würde. X 165. 152 Nachfrage, wieso kein ortsüblicher Mietzins erho- ben wird. Die Festsetzung des Miet- bzw. Erbbauzins für die bei der Umsetzung der Pläne genutzten Flä- chen erfolgt auf Grundlage der stadtweit erhobe- nen Miet- und Erbbauzinsen für Vereine und Wirt- schaftsunternehmen. Diese sind von den Gremi- en des Rates der Stadt Köln beschlossen. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. X 166. 152 Nachfrage, welche ortsübliche Miete der 1. FC Köln am Standort Marsdorf bezahlen müsste. Auch bei den Flächen in Marsdorf handelt es sich um städtische Flächen. Bei Umsetzung der Pläne an diesem Standort wäre zu prüfen, ob die Flä- chen an den 1. FC Köln veräußert würden. An- sonsten würden bei einer Erbpachtlösung die gleichen Erbbauzinsen anfallen, wie am Standort RheinEnergieSportpark. X X 167. 165, 260 Nachfrage, wie lange der Pachtvertrag nach einer durchgeführten Bebauung Bestand haben würde. Ein städtebaulicher Vertrag, der diesen Punkt regeln würde, liegt noch nicht vor. Die bestehen- den Erbpachtverträge des 1. FC Köln haben eine Laufzeit bis zum Jahre 2054. X 168. 51, 260 Nachfrage, wie lange der Erbpachtvertrag mit Die Erbpachtverträge des 1. FC Köln haben eine X 169. ANLAGE 5 Seite 86 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dem 1. FC Köln noch läuft und was danach mit den freigewordenen Flächen passiert. Laufzeit bis zum Jahre 2054. Es ist noch keine Entscheidung getroffen, was nach dieser verein- barten Pachtzeit erfolgen wird. 378 Nachfrage, wer von Seite der Stadt den Pachtver- trag unterzeichnet. Die Pachtverträge wurden seitens der Stadt durch die zuständigen Behörden unterzeichnet. 170. 51, 151, 344 Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage die Ver- waltung die Auskunft über die Höhe des jährlichen Pachtzinses verweigert. Die Auskunftsverweigerung fußt auf dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses; Anga- ben zu wirtschaftlichen oder / und finanziellen Grundlagen werden in Akten, die nach dem In- formationsfreiheitsgesetz durch den Bürger im Bauleitplanverfahren eingesehen werden dürfen, geschwärzt. 171. 232 Als Wirtschaftsunternehmen sollte der 1. FC Köln einen angemessenen Preis zahlen. Die Trainingsplätze werden dem 1. FC Köln e.V. zugeordnet, da diese durch die Jugendlichen des Vereins genutzt werden. Für diese Bereiche wür- de bei Umsetzung der Pläne demnach der übliche Mietzins für Vereine erhoben. Das Leistungszent- rum würde der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zugeordnet, so dass hier der Erbbauzins für Wirt- schaftsunternehmen angesetzt würde. Ob diese Sätze angemessen sind, ist nicht in diesen Ver- fahren zu entscheiden. X 172. 211 Nachfrage, wie viel Pacht der 1. FC Köln für den Rasenplatz von SC Blau-Weiß 06 und den Raum Fort Deckstein bezahlt. Der anfallende Mietzins für die im Bestand ge- nutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit üblichen Mietzins, welcher von Vereinen zu zah- len ist. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehand- lung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. Im Fort Deckstein hat der 1. FC Köln kei- ne Räumlichkeiten angemietet. 173. 25, 49 Merkt an, dass staatliche Beihilfen an Profivereine Es werden keine staatlichen Beihilfen geleistet. 174. ANLAGE 5 Seite 87 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht zulässig sind und fragt nach, wie die Bereit- stellung von Flächen ausnahmslos für die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA und der avisierte Miet- zins mit europäischem und nationalem Wettbe- werbsrecht vereinbar sind. Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden Miet- bzw. Erbbauzinsen richten sich nach den allgemeinen Vorgaben der Stadt Köln für Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen. 364 Nachfrage, ob sofern monatliche Zahlungen vor- gesehen sind, diese zweckgebunden sind oder ob über diese Mittel zweckfrei verfügt werden kann. Ein städtebaulicher Vertrag, der diesen Punkt regeln würde, liegt noch nicht vor. 175. 307, 413 Nachfrage, ob der 1. FC Köln Sonderkonditionen von der Stadt erhält. Der 1. FC Köln erhält keine Sonderkonditionen von der Stadt Köln. Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden Miet- bzw. Erbbauzinsen richten sich nach den allgemeinen Vorgaben der Stadt Köln für Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen. Darüber hinaus verzichtet der 1. FC Köln seit Jah- ren zu Gunsten der Stadt Köln auf die ihm gesetz- lich zustehende Jugendförderung. 176. 152, 265 1. FC Köln hat keinen Anspruch auf Subventionie- rung durch die Stadt. Eine Subventionierung des 1. FC Köln durch die Stadt Köln erfolgt nicht. Wie vorstehend darge- stellt, würde bei Umsetzung der Pläne der in der Stadt Köln übliche Erbbau-/Erbpachtzins erhoben. 177. 188, 350 1. FC Köln erhält für den Bau keine öffentlichen Mittel. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie die Stellungnehmer richtigerweise darstellen, werden die Kosten bei einer Umsetzung des Vor- habens vom 1. FC Köln getragen. X 178. 310, 348 Nachfrage, ob die Stadt unabhängige Finanzie- rungsmöglichkeiten z.B. aus dem Bürgerhaushalt geprüft hat. Alle Kosten des Vorhabens werden durch den 1. FC Köln getragen. Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Bürgerhaushalt werden demnach nicht vorgesehen. X 179. 151, 378 Nachfrage, welche Steuereinnahmen die 1. FC Informationen bezüglich der Steuereinnahmen X 180. ANLAGE 5 Seite 88 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Köln GmbH & Co. KGaA für die Stadt generiert. durch 1. FC Köln für die Stadt Köln sind, wie auch bei anderen privaten Unternehmen, nicht Gegen- stand der Bauleitplanverfahren. 10 Nachfrage, ob die Verträge mit dem 1. FC Köln offengelegt werden. Eine Offenlage der Verträge ist nicht Gegenstand der öffentlichen Bauleitplanverfahren. 181. 378 Bitte um Offenlage der rechtlichen Struktur der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA für die Öffentlichkeit. Der 1. FC Köln e.V. ist alleiniger Gesellschafter der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. 182. 378 Nachfrage, welche Einflussmöglichkeiten für die Stadt und die BürgerInnnen besteht, Einsicht in das Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zu erhalten und Aufsicht auszuüben. Spezielle Einsichtnahmen bzw. Einflussmöglich- keiten auf das Geschäftsverhalten des 1. FC Köln werden für die Stadt bzw. die Bürgerinnen und Bürger durch die Bauleitplanverfahren nicht er- möglicht. Die Souveränität des 1. FC Köln wird durch die Bauleitplanverfahren demnach nicht eingeschränkt. 183. 378 Nachfrage, ob die Stadt im Aufsichtsrat der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA vertreten ist. Die Besetzung des Aufsichtsrats ist nicht Gegen- stand der Bauleitplanverfahren. 184. 265 Die Stadt verzichtet auf 1 Mill. € Erbpacht, wohin- gegen der 1. FC Köln nur auf rund 180.000 € Ju- gendbeihilfe verzichtet. Sie stellt die Rechnung auf, dass bei einer Förderung von 12,95 € pro Jugendlichen bei ca. 500 Jugendlichen ein Betrag von ca. 6.000 € zustande käme. Diese Stellungnahme, in welchem Bezug die Stadt auf 1 Millionen € Erbpacht verzichtet kann nicht nachvollzogen werden. Dem 1. FC Köln steht für sämtliche jugendlichen Mitglieder der in der Stadt Köln übliche Jugendbeihilfesatz zur Verfügung. Aufgrund der großen Anzahl an Mit- glieder stünden dem 1. FC Köln ca. 180.000 € jährlich zu. Auf die Zahlung dieses Beitrages wird verzichtet, so dass sich der Jugendbeihilfesatz für die anderen Kölner Vereine erhöht. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass Sportvereine in Köln und damit auch der 1. FC Köln für Mitglieder Zah- lungen leisten müssen. 185. ANLAGE 5 Seite 89 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 15, 60, 141, 220, 340 Nachfrage, warum die Erweiterung des Geiß- bockheims 2008 seitens der Bezirksvertretung abgelehnt wurde, aber die jetzige Planung unter- stützt wird. Das Bauvorhaben des 1. FC Köln aus dem Jahr 2008 steht in keinem Zusammenhang mit dem derzeitigen Planvorhaben. Für die Erweiterung im Jahre 2008 wurde auch kein Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die Zulässigkeit des Erweiterungs- baus erfolgte über das Baugenehmigungsverfah- ren. Die BV Lindenthal ist frei in ihren Entscheidun- gen. Darüber hinaus wurde mit den bisher erfolg- ten Einleitungs- und Aufstellungsbeschlüssen lediglich beschlossen, mit der Bearbeitung der Bauleitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb- nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. X X 186. 33, 85, 90, 101, 141, 156, 265, 278, 296, 336, 340, 354, 361, 364, 393, 424, 442 Der 1. FC Köln habe bereits im Jahr 2007/2008/2009/2010 zukünftige Erweiterungen nicht beabsichtigt und somit ausgeschlossen. Aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des Fortschritts anderer Leistungszentren benötigt auch der 1. FC Köln ein modernes Leis- tungszentrum, welches den heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-) Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln derzeit mit den beiden Bauleitplanverfahren, ob die Er- weiterungsabsichten des 1. FC Köln im Rhein- X X 187. ANLAGE 5 Seite 90 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. EnergieSportpark planungsrechtlich vorbereitet werden können. Mit den bisher erfolgten Einlei- tungs- und Aufstellungsbeschlüssen wurde ledig- lich beschlossen, mit der Bearbeitung der Bau- leitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb- nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. 33 Aufforderung der Veröffentlichung des schriftli- chen Zugeständnisses des 1. FC Köln aus dem Jahr 2007, dass in Zukunft keine weitere Fläche überbaut werden soll. Im Jahr 2007 wurden keine Erweiterungsabsich- ten über die Erweiterung des Geißbockheims hinaus seitens des 1. FC Köln gegenüber der Stadt Köln kommuniziert. In der Stadtplanung bzw. bei Unternehmen stellt es einen üblich Vor- gang dar, dass sich Anforderungen ändern. Aus diesem Grund erfolgt nun die Aufstellung der bei- den Bauleitplanverfahren, um die geänderten Anforderungen planungsrechtlich vorzubereiten. Ein städtebaulicher Vertrag oder vergleichbares, welche den RheinEnergieSportpark auf den Be- stand beschränkt, besteht nicht. Die Bauleitplan- verfahren dienen dazu, sämtliche öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinan- der abzuwägen. Der Rat der Stadt Köln wird ab- schließend über die Pläne entscheiden. X X 188. 120, 128, 181 Nachfrage, warum das Wirtschaftsunternehmen 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA nicht auf privaten Flächen baut Der RheinEnergieSportpark stellt nach dem der- zeitigen Kenntnisstand die beste Standortvariante dar. Im Rahmen der Alternativenprüfung erfolgte X X 189. ANLAGE 5 Seite 91 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. auch die Betrachtung von Standorten, welche (überwiegend) in privater Hand sind. Der Rat der Stadt Köln wird im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses entscheiden, ob die Pläne im RheinEnergieSportpark verwirklicht werden können. Darüber hinaus werden die Sportplätze durch den gemeinnützigen 1. FC Köln e.V. errichtet. 20 Nicht nachgewiesen, dass private Flächen tat- sächlich nicht verfügbar sind Im Rahmen der Alternativenprüfung erfolgte auch die Betrachtung von Standorten, welche (über- wiegend) in privater Hand sind. 190. 181, 395 Nachfrage, warum die stadteigene Gesellschaft modernestadt, die Grundstücke in Köln vermark- tet, nicht tätig wird Die moderne stadt ist die Stadtentwicklungsge- sellschaft der Stadtwerke Köln GmbH und der Stadt Köln. Der Bau von Sportplätzen oder die Verlagerung von Sportanlagen gehört nicht zu ihrem Geschäftsbereich. 191. 344 Nachfrage, ob die Aussage des Geschäftsführers des 1. FC Köln im Rahmen der Bürgerbeteiligung stimmt, dass der 1. FC Köln eigentlich kleiner pla- nen wollte, aber von der Verwaltung aufgefordert wurde, größer zu planen. Sie erkundigt sich, wel- che namentliche Person diese Aussage getroffen hätte und wie die Bürgermeisterin zu diesem Vor- gang steht. Die Aussage, dass der 1. FC Köln kleiner planen wollte, aber von der Verwaltung zu einer größeren Planung aufgefordert wurde, wurde auf der früh- zeitigen Bürgerbeteiligung nicht getroffen. Ggf. handelt es sich hier um ein Missverständnis. Sei- tens der Verwaltung wurde an den 1. FC Köln die Forderung gestellt, dass keine sogenannte „Sa- lamitaktik“ verfolgt werden soll, sondern dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die nach derzeitigem Kenntnisstand bestehenden Entwick- lungsabsichten vollumfänglich abgedeckt werden. Die Stadt Köln möchte damit vermeiden, dass der 1. FC Köln kurzfristig mit einem erneuten Erweite- X X 192. ANLAGE 5 Seite 92 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rungswunsch an die Stadt Köln herantritt. Eine Aufforderung, dass der 1. FC Köln größer planen soll als notwendig, kann daraus nicht abgeleitet werden. 79, 141, 476 Errichtung der Kleinspielfelder für die Öffentlich- keit auf Flächen die bereits der Öffentlichkeit zu- gänglich sind, trifft auf Unverständnis. Nachfrage ob die Bereitstellung öffentlicher Flächen nicht Aufgabe der Stadtverwaltung wäre. Die Errichtung der vier Kleinspielfelder durch den 1. FC Köln verfolgt das Ziel, die öffentlichen sport- lichen Nutzungsmöglichkeiten der Bevölkerung zu verbessern. Die Flächen werden ausschließlich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Kleinspielfelder stellen somit ein Angebot eines „sozialen Ausgleichs“ des 1. FC Köln an die Öf- fentlichkeit dar, das Angebot an Sportfeldern zu verbessern, ohne dass eine Finanzierung durch die Stadt Köln erfolgen muss. Die Errichtung der- artiger Kleinspielfelder ist dabei nicht die originäre Aufgabe der Stadt. X X 193. 445 Nachfrage, welche Auflagen dem 1. FC Köln für die Nutzung des städtischen Gebiets in und um das Geißbockheim gemacht wurden. Dem 1. FC Köln wurden bestimmte Auflagen ge- macht (keine Lagerung von feuergefährlichen Stoffen bzw. von Stoffen, welche die Allgemein- heit belästigen könnten, Sicherung eines ord- nungsgemäßen Zustandes der Mietfläche, Ver- kehrssicherheitspflicht, Reinigungs- und Streu- pflicht an den angrenzenden öffentlichen Straßen bzw. Wegen, keine Veränderungen der Mietfläche ohne Genehmigung durch die Stadt, Anbringung von Reklameschildern oder Benutzung der Ein- friedigung zu Reklamezwecken nur mit Zustim- mung der Stadt), die vom 1. FC Köln eingehalten werden. 194. 220 Nachfrage, wer die Nutzung der Franz-Kremer- Eine Privatisierung der Franz-Kremer-Allee ist X 195. ANLAGE 5 Seite 93 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Allee bestimmt, wenn diese privatisiert ist. nicht vorgesehen. 265 Nachfrage, ob ausgeschlossen werden kann, dass Gewinne privatisiert und Verluste vergesell- schaftet werden. Ja, dies kann ausgeschlossen werden. 196. 434 Nachfrage, ob der 1. FC Köln bei dem Vorhaben berechtigt ist, Investoren hinzuzuziehen. Die Souveränität des 1. FC Köln wird nicht einge- schränkt. Die Finanzierung des Projektes durch den 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleit- planverfahren. 197. 434 Nachfrage, dass wenn Investoren am Vorhaben beteiligt wären, der Ausbau auch den Ansprüchen dieser gerecht werden müsste. Die Souveränität des 1. FC Köln wird nicht einge- schränkt. Die Finanzierung des Projektes durch den 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleit- planverfahren. 198. ANLAGE 5 Seite 94 1.1.7 Präzedenzfallwirkung Der Themenkomplex 1.1.7 Präzedenzfallwirkung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5,14, 24, 32, 35, 57, 58, 60, 69, 71, 77, 79, 83, 87, 90, 115, 117, 122, 141, 142, 148, 159, 168, 175, 178, 181, 191, 194, 209, 211, 214, 220, 225, 228, 240, 248, 250, 265, 271, 278, 282, 283, 296, 299, 307, 310, 311, 316, 317, 330, 345, 346, 348, 349, 361, 377, 386, 400, 406, 407, 413, 417, 422, 429, 441, 453, 472, 476, 479 Präzedenzfallwirkung für weitere Vereinsstandor- te/Unternehmen Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage zur Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwir- kung des Vorhabens für weitere Vereinsportstan- dorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet liegt nicht vor. Der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung liegt derzeit in der Umwandlung von Tennenplät- zen in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist dem- nach im Regelfall die Überplanung bereits beste- hender Sportanlagen. Im Rahmen des Flächen- nutzungsplanverfahrens erfolgte in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine vertiefende Untersuchung des Bestandes und der bestehen- den Entwicklungsabsichten der Vereinssportstan- dorte zum einen im hier relevanten sog. Sport- band des Äußeren Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie zum anderen im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel. Als Ergebnis dieser Präzedenzfalluntersuchung kann festgehalten werden, dass im rechtsrheini- schen äußeren Grüngürtel zwar insbesondere mit dem FC Viktoria Köln (Regionalliga, 4. Liga) und Bayer Leverkusen (1. Bundesliga) zwei Standorte X X 199. ANLAGE 5 Seite 95 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. von Fußballvereinen bestehen, welche ebenfalls im Profi- bzw. semiprofessionellen Bereich tätig sind und eine umfassende Nachwuchsförderung betreiben, jedoch sind die Voraussetzungen im Vergleich zu den Planungen des 1. FC Köln gänz- lich anders. Mögliche Planungen von Viktoria Köln werden nicht im äußeren Grüngürtel verfolgt. Demnach ist derzeit kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu sehen. Da von Seiten des FC Viktoria Köln keine Planungen innerhalb des Sportparks Höhenberg bekannt sind, sind keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des Regio- nalplanes zu befürchten. Beim Trainingsgelände von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem Verein nur die Ergänzung von Trainingsplätzen vorgesehen. Dieses Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des Regionalplans. Zur Umsetzung der Planung ist vorgesehen, den Aufstellungsbe- schluss von 2008 mit einer reduzierten Zielset- zung (Verzicht auf Drittligastadion) umzusetzen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird kein Flä- chennutzungsplanverfahren notwendig. Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheini- schen äußeren Grüngürtels weisen analog zu den Vereinen im linksrheinischen äußeren Grüngürtel keine Planungen auf, welche ein Planerfordernis begründen, so dass keine Flächennutzungs- planänderungs- bzw. Bebauungsplanverfahren notwendig werden. ANLAGE 5 Seite 96 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Somit haben weder im linksrheinischen noch im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel ein beste- hender Vereinssportstandort Erweiterungsabsich- ten bzw. -möglichkeiten der Qualität, dass das Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwir- kung erzeugt. Geringfügige Erweiterungen sind in Zukunft aber nicht auszuschließen. Für die dann erforderliche Zulässigkeitsprüfung wird das nun anstehende Vorhaben in Anbetracht seiner Größe und seiner verfahrensmäßigen Besonderheiten kein Präzedenzfall sein. Eine Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen ohne sportlichen Bezug innerhalb des Äußeren Grüngürtels ist aufgrund der fehlenden Überein- stimmung mit den Zielen des Äußeren Grüngür- tels nicht zu befürchten bzw. wäre nach den heu- tigen gültigen Gesetzen kaum genehmigungsfä- hig. 4, 35, 59, 83, 85, 116, 140, 141, 156, 159, 182, 306, 321, 361, 363, 364, 368, 387, 393, 422 Befürchtung, dass in Zukunft weitere Ausbauwün- sche bestehen bzw. Nachfrage, worauf sich die Annahme stützt, dass der 1. FC Köln nach diesem Projekt keinen Erweiterungsbedarf mehr anmel- det. Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainings- plätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene Größe auf, die auf eine dezi- dierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurück- gehen. DDie dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen Entwicklungen ab. Wichtig ist der Verwaltung, dass keine sogenannten „Salamitak- tik“ seitens des 1. FC Köln verfolgtwird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere Erweiterungen X X 200. ANLAGE 5 Seite 97 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. werden nicht erwartet. So bestehen beispielswei- se keine Bestrebungen einer quantitativen Erwei- terung in Form von zusätzlichen Mannschaften, dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg bzw. Misserfolg. Zur planungsrechtlichen Absi- cherung wird eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend begrenzt werden. 265 Nachfrage, wie sichergestellt werden soll, dass der 1. FC Köln keine weiteren Flächen- und Nut- zungsansprüche geltend macht. Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Wie vorstehend dargestellt, ist sind je- doch keine weiteren Ausbauwünsche ersichtlich. Sollte der 1. FC Köln wider Erwarten in Zukunft erneut Erweiterungen realisieren wollen, wäre diese nur über eine erneute Änderung und An- passung der planungsrechtlichen Grundlagen möglich, die nicht gegen den Willen der Stadt realisiert werden könnten. X X 201. 5, 24, 220 Ausbau des RheinEnergieStadions und des Hö- henberger Sportparks können drängender wer- den. In der Beschlussvorlage 209. Änderung des Flä- chennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lin- denthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergie- Sportpark in Köln-Sülz“ werden die derzeitigen Entwicklungen der Vereinsstandorte differenziert untersucht. Darin werden auch mögliche Aus- bauwünsche bei den Vereinsstandorten themati- siert. Es wird darauf hingewiesen, dass am RheinEnergieStadion keine Erweiterungen der Sportflächen geplant sind. Am Standort Höhen- berger Sportpark sind innerhalb des Sportparks geringfügig zulässige Erweiterungen möglich. X X 202. ANLAGE 5 Seite 98 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Erweiterungen die im Verhältnis zu dem Planvor- haben des 1. FC Köln stehen, sind derzeit nicht geplant. Unabhängig hiervon ist einer Erweiterung des eigentlichen RheinEnergieStadions zu sehen. Eine evtl. Erweiterung dieses Stadions ist nicht Teil dieser hier zu betrachtenden Bauleitpläne. Für eine Erweiterung der Kapazität des Rhein- EnergieStadion wären eigenständige Bauleitplan- bzw. Genehmigungsplanungen erforderlich. Dar- über hinaus ist zu erwähnen, dass das Rhein- EnergieStadion im Eigentum der Kölner Sportstät- ten GmbH, einer städtischen Tochter, steht und der 1. FC Köln das Stadion lediglich anmietet. Erweiterungsabsichten müssten demnach von Seiten der Kölner Sportstätten GmbH angestrengt werden. 220, 476 Die Behauptung, dass es keine Ausbauwünsche bei anderen Vereinen gäbe, ist falsch. Die DJK Südwest Köln würde beispielsweise einen zweiten Kunstrasenplatz benötigen. Im Rahmen der Präzedenzfallwirkung werden auch mögliche Ausbauwünsche bei anderen Ver- einsstandorten untersucht. In dieser wird darauf hingewiesen, dass es Erweiterungen oder Erwei- terungswünsche bei anderen Vereinen gibt. Der Verein DJK Südwest Köln ist derzeit den allge- meinen Entwicklungen in Köln folgend in intensi- ven Vorbereitungen zur Umwandlung des dorti- gen Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz. Des Weiteren soll ein Mini-Spielfeld mit Kunstrasen errichtet werden. Weitere Vorhaben sind der Stadt Köln nicht bekannt. Ggf. wäre auch eine X X 203. ANLAGE 5 Seite 99 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nutzung der neu geplanten Trainingsplätze denk- bar. Entsprechende Regelungen könnten über das Sportamt der Stadt Köln und in Abstimmung mit dem 1. FC Köln koordiniert werden. Im Übri- gen wird auf die erste Kommentierung dieses Themenkomplexes verwiesen. 265 Nachfrage, welche Anträge von anderen Interes- senten vorliegen. Im Kapitel 5.1.2.2 „Untersuchung der möglichen Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet“ der Be- schlussvorlage zur 209. Änderung des Flächen- nutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“ sind die Entwicklungsabsicht ande- rer Sportvereine dargelegt. Folgende Änderungs- wünsche sind der Stadt Köln bekannt: - Die DJK Südwest ist derzeit den allgemeinen Entwicklungen in Köln folgend in intensiven Vorbereitungen zur Umwandlung des dortigen Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz. Die- se Baumaßnahme wird gerade umgesetzt. Des Weiteren soll ein Mini-Spielfeld mit Kunst- rasen errichtet werden. - Der ASV Köln strebt an seiner Sportanlage die Umwandlung des dortigen Rasenplatzes in ein Kunstrasenfeld an. - Wie die DJK Südwest strebt auch Blau-Weiß Köln die Umwandlung eines Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz an. Diese Baumaß- nahme wird gerade umgesetzt. X X 204. ANLAGE 5 Seite 100 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. - Innerhalb des Sportparks Müngersdorf sind keine Veränderungen bei den Sportflächen geplant. An der Junkersdorfer Straße ist je- doch die Errichtung einer Dreifachhalle in Pla- nung. - Innerhalb des Höhenberger Sportparks gibt es Überlegungen, den Tennenplatz der DJK Siegfried Kalk im Norden ebenfalls in einen Kunstrasenplatz umzuwandeln. Darüber hin- ausgehende Erweiterungsüberlegungen sind dem Sportamt der Stadt Köln nicht bekannt. Nach Kenntnisstand des Sportamtes hatte der FC Viktoria Köln über einen Stadionbau an ei- nem nicht näher definierten Standort nachge- dacht. Ort und Zeitpunkt der Planung sind beim Sportamt jedoch nicht bekannt. - Die derzeitigen Planungen für das Jugend- fußball-Zentrum Kurtekotten sehen die pla- nungsrechtliche Sicherung und die Ergänzung um zwei Trainingsplätze sowie einem Klein- feld und einer kleinen Umkleide vor. Darüber hinaus bestehen seitens Fortuna Köln Überlegungen, den Sportpark Süd mit einer neu- en Halle, einem neuen Trainingsplatz und einem neuen Jugendförderzentrum zu erweitern. 10, 17, 53, 282, 316, 426, 434 Nachfrage, ob die Stadt bei ähnlichen Anträgen bereit ist, die Bereitstellung weiterer Flächen des Grüngürtels zu erwägen. Derzeit liegen der Stadt keine weiteren Erweite- rungsabsichten anderer Vereine in dem vom 1. FC Köln geplanten Ausmaß vor. Bei entspre- chenden Anträgen, von denen derzeit jedoch nicht ausgegangen werden kann, wären in sepa- X X 205. ANLAGE 5 Seite 101 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. raten Verfahren die Zulässigkeit der jeweiligen Vorhaben sowie die politische Zustimmung zu prüfen. 10, 17, 24, 79, 87, 122, 142, 148, 151, 152, 159, 191, 265, 282, 291, 294, 307, 310, 317, 330, 336, 340, 407, 422 Nachfrage, wie die Stadt Ablehnung anderer An- träge begründen/sicherstellen will. Bei entsprechenden Anträgen anderer Vereine, von denen derzeit jedoch nicht ausgegangen werden kann, wären in separaten Verfahren die Zulässigkeit der jeweiligen Vorhaben sowie die politische Zustimmung zu prüfen. X X 206. 10, 282, 377, 386 Nachfrage, wie die Stadt garantieren will, dass zukünftig keine weiteren Flächen zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen eine angemessene Größe aufweisen, die auf eine dezidierte Be- darfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass die darge- stellten Maßnahmen die zukünftigen Entwicklun- gen abdecken und keine sogenannten „Sala- mitaktik“ vom 1. FC Köln verfolgt wird. So beste- hen beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen Erweiterung in Form von zusätzli- chen Mannschaften, dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg bzw. Misserfolg. Darüber hin- aus könnte eine über die in diesen Bauleitplänen hinausgehende Entwicklung nur über eine erneu- te Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen. X X 207. 14, 24, 35, 122, 142, 240, 330, 429 Kritisiert, dass Anträge zur Ansiedlung in anderen denkmalgeschützten oder zu schützenden Grün- anlagen nicht abgewiesen werden können. Jeder Antrag wird unabhängig und ausführlich durch die untere Denkmalbehörde, in diesem Fal- le durch das Amt für Denkmalschutz und Land- schaftspflege, untersucht. Das Vorhaben des 1. FC Köln wurde von diesem untersucht und ist als X X 208. ANLAGE 5 Seite 102 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. denkmalverträglich einzustufen. Ihm stehen keine denkmalpflegerischen Belange entgegen. Die letztendliche Entscheidung über die Bauleitplan- verfahren trifft der Rat der Stadt Köln im Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungs- beschlusses. 265, 282, 294, 312, 353, 424 Nachfrage/Unverständnis, mit welcher Begrün- dung ähnliche kleinere Anträge abgelehnt wurden. Die Anträge für andere Bauvorhaben sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 209. 296 Nachfrage, wie die Präzedenzfallwirkung für z. B. Kitas mit Platzmangel geprüft wurde. Diese wurde nicht geprüft. Falls für eine KiTa Er- weiterungsflächen erforderlich werden, wird dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Bau- und Landschaftsrecht entschieden. 210. ANLAGE 5 Seite 103 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen Der Themenkomplex 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrele- vanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 393 Nachfrage, wie die Anlage „Flächen zur Kompen- sationsvorprüfung Stadionerweiterung/Umbau“ des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen einzuordnen ist. Nachfrage, ob es sich dabei be- reits um neue Pläne des 1. FC Köln handelt. Es ist kein Zusammenhang mit der Erweiterungs- planung des RheinEnergieSportparks dem 1. FC Köln gegeben. Inhalt war die Prüfung, inwieweit es Möglichkeiten geben könnte, Flächen um das Stadion für Großveranstaltungen zu nutzen. 211. 6 Anforderung oder Veröffentlichung eines Zu- kunftskonzeptes des 1. FC Köln für die Flächen- entwicklung. Der vorgelegte Masterplan vom 1. FC Köln stellt das langfristige Zukunftskonzept für die Flächen- entwicklung des 1. FC Köln dar. Ein weiterer Flä- chenbedarf wird nicht gesehen. X X 212. 24 Nachfrage, inwieweit die Aussage, dass sich die bestehende Nutzung der Anlagen nicht ändert, in Zukunft Bestand hat. In Zukunft sind keine quantitativen Erweiterungen der Trainingsinfrastruktur am Standort Rhein- EnergieSportpark d.h. keine Erweiterungen mit mehr Flächenbedarf, vorgesehen. Der vorgelegte Masterplan als Grundlage der Planung spiegelt des heutigen und künftigen Entwicklungsbedarf am Standort wieder. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Flächen im städtischen Besitz bleiben. Eine Nutzungsän- derung wäre demnach nur in Abstimmung mit der Stadt Köln möglich. X X 213. 152, 328, 393 Nachfrage, wie sich das Gesamtkonzept der Stadt Köln für den Grüngürtel darstellt. Für die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels besteht das Entwicklungskonzept: Grüngürtel: Impuls 2012. Der Rat der Stadt Köln hat das Kon- zept als grundsätzliche Handlungsempfehlung für X X 214. ANLAGE 5 Seite 104 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels be- schlossen. 473 Nachfrage, ob in Zukunft im Äußeren Grüngürtel gebaut werden darf. Im Äußeren Grüngürtel sind nach dem derzeitigen Planungsrecht nur Nutzungen zulässig, welche mit einer Grünfläche zu vereinbaren sind. Hierun- ter fallen unter bestimmten Voraussetzungen auch Sportanlagen. Die Grenzen der Bebaubar- keit sind sehr eng. Wohngebäude bzw. gewerb- lich genutzte Gebäude (z. B. allgemeine Wohn- gebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete etc.) sind nicht zulässig. Eine Änderung des Planungs- rechts ist nicht beabsichtigt. X X 215. 10 Nachfrage, ob es grundsätzlich Planungen / Vor- stellungen der Stadt gibt, in welchem Umfang zu- künftig Flächen bei ähnlichen Anträgen überlas- sen werden können. Derzeit liegen keine weiteren Planungen bzw. Anträge für Entwicklungen im Grüngürtel vor. Sollten Anträge mit für den Äußeren Grüngürtel generell verträglichen Nutzungen eingereicht werden, wäre über diese in separaten Verfahren zu entscheiden. Grundsätzliche Planungen und Vorstellungen der Stadt Köln gibt es nicht. X X 216. 43, 85 Nachfrage, welche Gebiete in Zukunft noch vor- gesehen sind, wenn die neuen Plätze nicht aus- reichen. Es sind keine weiteren Flächen bzw. Gebiete vor- gesehen. Der vorgelegte Masterplan RheinEner- gieSportpark stellt das Gesamtkonzept für die künftige Nutzung dar und ist unter Berücksichti- gung der künftig möglichen Anforderungsverän- derungen erarbeitet worden. X X 217. 90, 112, 230 Es stehen in Zukunft weitere Eingriffe des Äuße- ren Grüngürtels an, wie der Tunnelbau der Linie 18, sodass vermeidbare Eingriffe wie das geplan- te Projekt vermieden werden müssen. Ggf. weitere anstehende Eingriffe in den Grüngür- tel sind nicht Teil dieser Bauleitplanverfahren. Diese sind in separaten Verfahren auch auf ihre landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit zu be- werten. X X 218. ANLAGE 5 Seite 105 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 148 Nachfrage, welche rechtlichen Mittel dem Bürge- rInnen zur Verfügung stehen, wenn das Vorhaben dennoch realisiert wird. Wird der Bebauungsplan veröffentlicht, besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, und den Bebauungsplan überprüfen zu lassen (§ 47 Ver- waltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ferner kann gegen eine zur Umsetzung des Vorhabens erteil- te Baugenehmigung grundsätzlich eine Anfech- tungsklage erhoben werden (§ 42 VwGO). Beide Rechtsmittel unterliegen weiteren Zulässigkeits- anforderungen. X X 219. 340, 387 Nachfrage, wie die Stadt überprüft hat, welche Auswirkungen die Zerstörung des Grüngürtels durch Imageschäden/geringere Attraktivität auf die Ansiedlung von Arbeitgebern hat. Die Stadt Köln sieht in Folge der Planung keinen Verlust der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und somit auch keine negativen Auswirkungen auf die Ansiedlung von Unternehmen im Stadtge- biet. X X 220. 265 Nachfrage, ob Spiele am Geißbockheim in Zu- kunft öfter stattfinden, ob es hierfür ein Sicher- heitskonzept gibt und von wem die Kosten für die Polizeieinsätze getragen werden. Eine Änderung der Anzahl der Spiele am Geiß- bockheim ist nicht vorgesehen. Ebenso sind auf- grund der geplanten Änderungen keine Anpas- sungen am Sicherheitskonzept notwendig. Die Kosten für mögliche Polizeieinsätze richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 221. 152 Nachfrage, welche Maßnahmen die Stadtverwal- tung zur Korruptionsprävention im Zusammen- hang mit dem Äußeren Grüngürtel ergriffen hat. Wie bei jedem Bauleitplanverfahren üblich, sind die Grundlagen der Antikorruptionsrichtlinie zu beachten. X X 222. 79 Nachfrage, ob der 1. FC Köln die Erweiterung der Gastronomie und Ausweitung des Verkaufs von Merchandising-Artikeln plant. Ausweitungen in den Bereichen der Gastronomie und des Fan-Shops sind nicht geplant und sollen durch das Planungsrecht auch nicht vorbereitet werden. Die Planung umfasst ausschließlich das Ziel einer qualitativen Verbesserung des beste- X 223. ANLAGE 5 Seite 106 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. henden Trainingsbetriebes. 363, 444 Nachfrage, welche Großveranstaltungen vom 1. FC Köln im Grüngürtel geplant werden. [Die Stellungnehmer beziehen sich in den Stel- lungnahmen auf den Grüngürtel und legen nicht näher da, ob der RheinEnergieSportpark bzw. andere Flächen (z. B. das Stadion) gemeint sind. Die Stadt Köln bezieht sich im nachstehenden Text auf das Plangebiet der Bauleitpläne. Ferner ist unklar, was mit Großveranstaltung gemeint ist.] Im RheinEnergieSportpark soll jedenfalls weiter- hin in gewohntem Maße der Spiel- und Trainings- betrieb des 1. FC Köln stattfinden. Zudem ist auch die Ausrichtung des jährlich stattfindenden GeißbockCups geplant. Über die bereits in den vergangen Jahren durchgeführten Veranstaltun- gen hinaus sind nach Auskunft des 1. FC Köln keine weiteren Veranstaltungen vorgesehen. X X 224. 265 Nachfrage, wie sonstige Großveranstaltungen ausgeschlossen werden sollen. Die Planung zur Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks schafft keine Infrastruktureinrichtun- gen, die für Großveranstaltungen geeignet sind. Die zusätzlichen Plätze eignen sich nicht für Großveranstaltungen. Das Leistungszentrum ist ebenfalls für größere Veranstaltungen ungeeig- net. Grundsätzlich ist die Frage der Zulässigkeit von Großveranstaltung im Grüngürtel nicht Ge- genstand dieses Bauleitplanverfahrens. X X 225. ANLAGE 5 Seite 107 1.2 Alternativenprüfung 1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung Der Themenkomplex 1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 20, 23, 24, 33, 69, 79, 132, 141, 151, 210, 220, 243, 252, 265, 275, 312, 354, 361, 413, 422, 423, 437, 439, 440, 443, 444, 458 Mangelhafte, nicht ergebnisoffene Alternativen- prüfung Im Rahmen des 209. Flächennutzungsplanände- rungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende Alterna- tivenprüfung durchgeführt. Die Standortalternativenprüfung kommt unter An- wendung der mit der Bezirksregierung Köln abge- stimmten Kriterien und Gewichtung zu dem Re- sultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Bei der Bewertung wurde das Kriterium der Wirt- schaftlichkeit nicht herangezogen, da dieses kein städtebauliches Kriterium darstellt. Dieses Ergeb- nis zeigt sich in gleicher Weise selbst, wenn die sog. "weiteren Faktoren" (Image für die Stadt Köln, Freizeitangebot Bürger Stadt Köln, Wirkung Breitensport) außer Acht gelassen werden. Wäh- rend der Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen Standorte mit weniger als zehn Punkten in folgender Reihenfolge eindeutig dahin- ter: Köln-Junkersdorf (Frischezentrum), Köln- X X 226. ANLAGE 5 Seite 108 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Immendorf, Köln-Merkenich, Hürth, Köln-Urbach. Der Standort RheinEnergieStadion wird aufgrund der nicht vorhandenen Flächenverfügbarkeit ge- nerell ausgeschlossen. Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet zeigt sich, dass der RheinEnergieSportpark ins- besondere bei den qualitätswirksamen und funk- tionalen Kriterien, die insbesondere auch lagebe- zogene Aspekte einer nachhaltigen Raument- wicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. 16 Punkte hier stehen Bewertungsergebnissen von fünf und weniger Punkten für andere Flächen gegenüber. Klar nachteilig zeigt sich für den Standort Rhein- EnergieSportpark im Vergleich die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im Regionalplan so- wie dem Anpassungserfordernis des Flächennut- zungsplans. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. ANLAGE 5 Seite 109 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. 272, 283 Nachfrage, ob und durch wen die Alternativstand- orte eingehend geprüft wurden Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln. X X 227. 265 Nachfrage, wie mit der fehlerhaften Alternativen- prüfung seitens der Stadt umgegangen wird Die Alternativenprüfung wird durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens nicht als fehlerhaft angesehen. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. X X 228. 6, 24, 125, 265, 274, 312, 439 Forderung einer neuen, unabhängigen Alterna- tivenprüfung Die Prüfung der Standortalternativen erfolgte un- abhängig durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird X X 229. ANLAGE 5 Seite 110 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. 151 Forderung der Offenlegung des Verfassers der Alternativenprüfung Die Standortsuche und -prüfung zum Erweite- rungsgelände des 1. FC Köln ist im Einverneh- men mit der Bezirksregierung Köln nach funktio- nalen Gesichtspunkten erfolgt. Ihre Inhalte sind mit den Unterlagen zur Frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich gemacht. Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird – entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt- standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter- nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu- chung von Standorten für eine Teilstandortlösung ‚Nachwuchsmannschaften‘. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla- gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB entnommen werden. X X 230. ANLAGE 5 Seite 111 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 272, 291, 349, 420, 434, 439 Nachfrage, nach den Gründen für die Ablehnung alternativer Standorte Die Bewertung der Standorte kann in der Be- schlussvorlage 209. Änderung des Flächennut- zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ nachvollzogen werden. Darüber hin- aus können die zusammengefassten Ergebnisse der ersten Kommentierung dieses Themenkom- plexes entnommen werden. X X 231. 20 Auswahlverfahren sollten durch Grundstücksmak- ler unterstützt werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Suche und Prüfung alternativer Standorte wird seitens der Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens unabhän- gig und unter Nutzung ihrer Orts- und Planungs- rechtskenntnisse durchgeführt. X X 232. 20 Es sollten in einem größeren Umfang Flächen (private Flächen, außerhalb des Landschafts- schutzgebietes) untersucht werden Die Standortsuche alternativer, verfügbarer Flä- chen erfolgte gesamtstädtisch vor allem unter Beachtung ihrer planungsrechtlichen Situation sowie der erforderlichen Flächengröße für die Trainingsinfrastruktur. Da der gesamte Außenbereich der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ist eine Suche außerhalb wenig erfolgversprechend. X X 233. 33 Alternativenprüfung hat lediglich den Zweck, den Ausnahmefall im Sinne des Regionalplans für Erweiterungen im Äußeren Grüngürtel zu begrün- den Die Alternativenprüfung diente dazu, die Geeig- netheit des beabsichtigten Standortes zu prüfen und neue und gegebenenfalls auch bessere Standorte zu finden. Die Annahme, dass diese Prüfung ausschließlich dazu diente, den Aus- nahmefall im Sinne des Regionalplans für Erwei- terungen im Äußeren Grüngürtel zu begründen ist X X 234. ANLAGE 5 Seite 112 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht korrekt. 33, 86, 101, 132, 176, 240, 409 Kritisiert, dass Alternativenprüfung auf den Stand- ort RheinEnergieSportpark zugeschnitten ist Die Alternativenprüfung wurde ergebnisoffen an- hand von Kriterien vorgenommen, die die funktio- nalen und planerischen Anforderungen an den Standort Die Kriterien wurden nicht auf den Standort RheinEnergieSportpark zu geschnitten. X X 235. 56, 122, 151 Nachfrage, welche Auswahlkriterien angelegt wurden, um Alternativstandorte zu finden Folgende Kriterien wurden bei der Alternativsta- ndortuntersuchung angewendet: I. Qualitätswirksame Standortfaktoren a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie II. Funktionale Standortfaktoren b) Flächenbedarf (10 - 12 ha) c) Flächenverfügbarkeit d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) e) Schulische Anbindung f) Anbindung an das ÖPNV-Netz g) Immissionsschutz h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Be- standes III. Planungsrecht j) Regionalplan k) Flächennutzungsplan IV. Weitere Standortfaktoren l) Image für die Stadt Köln X X 236. ANLAGE 5 Seite 113 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. m) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln n) Wirkung Breitensport Stadt Köln V. Wirtschaftlichkeit o) Wirtschaftliche Vertretbarkeit Dabei wurden die Kriterien unterschiedlich ge- wichtet. So floss die Wirtschaftlichkeit z. B. gar nicht in die städtebauliche Beurteilung ein. 265 Nachfrage, warum die Öffentlichkeit nicht mit in die Alternativenprüfung einbezogen wurde Die Alternativenprüfung ist Teil der Planungsun- terlagen und wurde zum Einleitungsbeschluss bzw. zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt. So ist die Alternativenprüfung Teil der Vorlage zur 209. FNP-Änderung und konnte im Rahmen der Betei- ligung gemäß § 3 (1) BauGB von der Öffentlich- keit bewertet werden. Ebenso konnten in diesem Verfahrensschritt Anregungen vorgebracht wer- den. Aufgrund der vorgetragenen Anregungen wird die Alternativenprüfung um die Prüfung von Standorten für eine Teilstandortlösung ergänzt. Die ergänzte Alternativenprüfung kann durch die Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 (2) BauGB erneut geprüft werden. X X 237. 79, 141, 361 Vor- und Nachteile für BürgerInnen und den Grüngürtel wurden nicht ausreichend in die Prü- fung einbezogen Die Alternativenprüfung untersucht die Belange der Bürgerinnen und Bürger z. B. unter den Krite- rienpunkten „IV. Weitere Standortfaktoren“. Der Äußere Grüngürtel fließt bei der Bewertung zum Thema III. Planungsrecht mit in die Bewertung ein. Der Rat der Stadt Köln wird zum Feststel- X X 238. ANLAGE 5 Seite 114 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lungs- bzw. Satzungsbeschluss abschließend über die Alternativenprüfung im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens unter Kenntnisnahme sämtlicher Stellungnahmen entscheiden. 120, 445 Nachfrage, warum bei der Alternativenprüfung nur städtische Grundstücke überprüft wurden Es wurden auch nicht-städtische Grundstücke geprüft. So ist z. B. die landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach größten- teils in privaten Händen. X X 239. 128 Ein Vergleich der Standorte in Hinblick auf ihre klimatischen Auswirkungen findet nicht statt Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde keine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchge- führt. Sie beschränkte sich auf wesentliche, funk- tionale Aspekte der Standorteignung. Eine Bewer- tung in ökologischer Hinsicht erfolgt anschließend für den am geeignetsten erscheinenden Standort im Rahmen der aufzustellenden Bauleitpläne. Im Rahmen der für den präferierten Standort erfor- derlichen Bauleitpläne sind nun in Bezug auf den gewählten Standort die Umweltaspekte zu unter- suchen und in die Abwägung einzustellen. X X 240. 132 Stadtplanerische, baurechtliche und ökologische Gegebenheiten werden nicht ausreichend unter- sucht Bezüglich der ökologischen Gegebenheiten wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. Bei der Alternativenprüfung wurden stadtplaneri- sche (z. B. Eignung der Fläche, Immissions- schutz) und baurechtliche Belange (z. B. Regio- nalplan, Flächennutzungsplan) mit eingestellt. X X 241. 150, 159 Nachfrage, warum es keine Kategorie gibt, welche die denkmalschutzrechtlichen Belange mit einbe- zieht Die Aspekte des Denkmalschutzes werden für den präferierten Standort im Rahmen der Bauleit- planverfahren detailliert berücksichtigt. X X 242. 21, 141 Nachfrage, wie der immaterielle Wert des Grün- gürtels in die Bewertung eingeflossen ist Die immateriellen Werte sind – ebenso wie die materiellen Werte – Teil der sach- und fachge- X X 243. ANLAGE 5 Seite 115 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rechten Abwägung, welche zum Feststellungs- bzw.- Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln erfolgt. In die Alternativenprüfung fließen sie mittelbar über die bestehenden planungsrechtli- chen Vorgaben (Regionalplan) mit ein. 220 Planungsfehler, da die Entscheidung über das Frischezentrum in Marsdorf noch nicht getroffen wurde Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht deckungsgleich. X X 244. ANLAGE 5 Seite 116 1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung Der Themenkomplex 1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 5, 20, 24, 132, 141, 151, 220, 296, 391, 409 Allgemeines Unverständnis hinsichtlich der Ge- wichtung / Bewertung bei der Alternativenprüfung Anm.: zum Teil wurde in den Stellungnahmen auf ein- zelne Gewichtungen eingegangen. Diese finden sich dann in den nachfolgenden Punkten. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien wird in der Beschlussvorlage zur 209. Änderung des Flä- chennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lin- denthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergie- Sportpark Köln-Sülz“ transparent dargestellt. Ebenso erfolgt eine transparente Darstellung des Ergebnisses. X X 245. 24, 296 Angemessene Gewichtung hätte zu einem ande- ren Standort geführt Eine andere Gewichtung von Kriterien hätte zu einem anderen Ergebnis führen können. Die Ge- wichtung der Kriterien erfolgte nach fachlicher Kenntnis und Einschätzung und in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln. Die Bestimmung der Kriterien und deren Gewichtung wurden im Vorfeld der Untersuchung von der Stadtverwal- tung in Abstimmung mit der Bezirksregierung, die auch als obere Verwaltungsbehörde die Alterna- tivenprüfung im Rahmen der Genehmigung des Flächennutzungsplanes nachvollzieht, festgelegt. Folgende Kriterien wurden bei der Alternativsta- ndortuntersuchung angewendet: I. Qualitätswirksame Standortfaktoren a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie X X 246. ANLAGE 5 Seite 117 II. Funktionale Standortfaktoren b) Flächenbedarf (10 - 12 ha) c) Flächenverfügbarkeit d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) e) Schulische Anbindung f) Anbindung an das ÖPNV-Netz g) Immissionsschutz h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Be- standes III. Planungsrecht j) Regionalplan k) Flächennutzungsplan IV. Weitere Standortfaktoren l) Image für die Stadt Köln m) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln n) Wirkung Breitensport Stadt Köln V. Wirtschaftlichkeit o) Wirtschaftliche Vertretbarkeit Dabei wurden die Kriterien unterschiedlich ge- wichtet. So floss die Wirtschaftlichkeit z. B. gar nicht in die städtebauliche Beurteilung ein. 5, 24, 176, 220 Planungsrecht muss höheren Faktor bekommen Das Planungsrecht wird aufgrund seiner Bedeu- tung mit einem Faktor von 1,5 am höchsten ge- wichtet und fließt somit am stärksten in die Beur- teilung ein. X X 247. 24 Weitere Standortfaktoren werden zu stark gewich- tet Die weiteren Standortfaktoren werden mit einem Faktor von 0,5 bereits am geringsten (mit Aus- X X 248. ANLAGE 5 Seite 118 nahme der Wirtschaftlichkeit, welche mit dem Faktor 0 gar nicht in die Bewertung einfließt, da es sich um keinen städtebaulichen Belang han- delt) gewichtet. 24, 56, 79, 101, 176, 344 Unklarheit warum Imagefaktor (Image für die Stadt Köln) am bestehenden Standort höher ist als an den alternativen Standorten Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist auch für das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen bürgernahen Standort ge- prägt. Diese traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und einen Neubeginn an ande- rer Stelle nur sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen. X X 249. 476 Nachfrage, wieso die Wirkung für den Breiten- sport als positiv bewertet wird Obwohl die neuen Trainingsplätze im RheinEner- gieSportpark durch den 1. FC Köln errichtet, fi- nanziert und gepflegt würden, würde die Erweite- rung des RheinEnergieSportparks nicht nur dem Kinder- und Jugendfußball des 1. FC Köln dienen, sondern auch dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport, da diese die Plätze ebenfalls nutzen könnten (organisiert durch das Sportamt der Stadt Köln). Des Weiteren werden vier Klein- spielfelder geplant, die allen sportlich Interessier- ten Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung ste- hen. Bei den Standorten außerhalb des Rhein- EnergieSportparks bestehen derzeit mit Ausnah- me des RheinEnergieStadions keine ergänzen- den Breitensportangebote. Beim RheinEnergie- Sportpark sind Wiesenflächen vorhanden, welche durch Freizeitfußballer genutzt werden. Ebenso finden im Äußeren Grüngürtel Lauftreffs etc. statt. Somit kann dort eine positive Wirkung durch den Trainingsbetrieb auf den Breitensport erzielt wer- X X 250. ANLAGE 5 Seite 119 den. Beim RheinEnergieStadion würden zentrale Flächen dem Breitensport (z. B. der "Bunten Liga" aber auch weiteren Breitensportnutzungen) ent- zogen. Dieses kann durch eine öffentliche Zu- gänglichkeit des Trainingsgeländes nicht ausge- glichen werden. Die weiteren Standorte liegen außerhalb von integrierten Sportlagen. Somit er- folgt dort, bis auf die extra für das Training anrei- senden Fans, keine positive Wirkung für den Brei- tensport. 56, 220 Schulische Anbindung am Standort RheinEner- gieSportpark mit doppelter positiver Bewertung ist unverhältnismäßig gut bewertet Die enge Kooperation mit den Sportschulen ist über viele Jahre gewachsen und bewährt. Inso- fern ist eine hohe Gewichtung gerechtfertigt. Die Verwaltung unterstützt das Bestreben des 1. FC Köln, neben der sportlichen Entwicklung den Ju- gendlichen auch eine bestmögliche schulische Ausbildung zu ermöglichen. Der Standort Rhein- EnergieSportpark ist neben dem Standort Rhein- EnergieStadion im Vergleich zu den anderen Al- ternativstandorten von allen Kooperationsschulen am besten erreichbar. X X 251. 56 Nachfrage, wieso der Standort RheinEnergie- Sportpark beim Faktor Freizeitangebot zweimal positiv bewertet wurde Der Standort RheinEnergieSportpark weist mit dem bestehenden Äußeren Grüngürtel ein großes Freizeitangebot im Bestand auf. Dieses Angebot wird durch die Nutzung des 1. FC Köln ergänzt, so dass eine optimale Verbindung zwischen den verschiedenen Freizeitnutzungen besteht. Die vorgesehenen Kleinspielfelder führen zu einer Verbesserung des Freizeitangebotes, ebenso wie die Möglichkeit, dass die geplanten Trainingsplät- ze durch den organisierten Breitensport und ggf. den Schulsport genutzt werden können. Das Frei- X X 252. ANLAGE 5 Seite 120 zeitangebot am RheinEnergieStadion besteht zu einem Großteil aus der eigentlichen Nutzung der Vorwiesen bzw. der Jahnwiesen. Diese stark fre- quentierte Nutzung würde mit einer Realisierung des hier geplanten Vorhabens komplett entfallen. Dieses kann durch die weiteren Freizeitnutzungen innerhalb des Äußeren Grüngürtels nicht kom- pensiert werden, so dass eine stark negative Be- wertung erfolgt. Die weiteren Standorte liegen abseits im Stadtgebiet, hier findet im Bestand keine Freizeitnutzung der Kölner Öffentlichkeit statt. Demnach besteht keine Verbindungsmög- lichkeit zwischen sonstiger Freizeitnutzung und dem Trainingsbetrieb des 1. FC Köln. Beim Standort Köln-Merkenich bestünde im Zuge der bestehenden Rheinwege die Möglichkeit, ein inte- ressanteres Wegekonzept für die Bürger/innen zu erstellen, so dass dieser Standort bei diesem Kri- terium durchschnittlich bewertet wird. 79 Nachfrage, warum Argumente des 1. FC Köln stärker gewichtet werden als z. B. die der Ballon- fahrer (Ballonfahrer werden auch einen weiteren Weg zum nächsten Landeplatz haben) Die Vorgaben und Ausweichmöglichkeiten der Ballonfahrer sind wesentlich standortflexibler als die des 1. FC Köln. Ferner sind die Nutzungs- rechte des 1. FC Köln umfangreicher und langfris- tiger: Es geht jeweils um städtische Flächen. Die Ballonfahrer mieten diese jährlich an. Ein Anrecht auf Anmietung besteht seitens der Ballonfahrer nicht. Demgegenüber sind die Nutzungsverträge mit dem 1. FC Köln langfristig angelegt. X X 253. 176, 191, 386 Kriterium der ÖPNV-Anbindung muss vor dem Hintergrund der Betroffenen (bes. der Jugend- mannschaften) bewertet werden Das Kriterium wurde aus Sicht der Stadt Köln sachgerecht bewertet. Die Bewertung des ÖPNV- Netzes erfolgte dabei insbesondere aus Sicht der X X 254. ANLAGE 5 Seite 121 Jugendmannschaften. 176 Nachfrage, wieso das Kriterium „gesundes sportli- ches Umfeld“ für den RheinEnergieSportpark verwendet wird, da die Bebauung doch eine Qua- litätsverschlechterung zur Folge hat Der Standort als solcher erfährt durch die bauli- chen Erweiterungen und Ergänzungen keine Ver- schlechterung. Das Kriterium „gesundes sportli- ches Betätigungsumfeld“ ist dabei als Auswirkung des Umfeldes beziehungsweise der Umwelt auf das Trainingsgelände definiert. Das Umfeld soll dabei möglichst keine negativen Auswirkungen auf die Mannschaften haben. X X 255. 176 Unverständnis, warum eine sehr gute „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes“ be- steht, auch bei Nichtrealisierung des Projektes könnte dieser nachhaltig genutzt werden Bei einer Komplettverlagerung des Standortes bietet keine der untersuchten Standortalternativen die Möglichkeit, vorhandene und geeignete Anla- gen weiternutzen oder aufwerten zu können, son- dern es ist ein vollständiger Neubau und damit eine neue Inanspruchnahme großer Flächen er- forderlich. Die Nichtrealisierung der Planung (un- abhängig vom Standort) ist keine in die Betrach- tung einzustellende Option. X X 256. ANLAGE 5 Seite 122 1.2.3 Alternative Standorte Der Themenkomplex 1.2.3 Alternative Standorte wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 23, 134, 170, 210, 220 Alternative Fläche der großen Wiese zwischen Berrenrather Str. und Luxemburger Straße (am Ende des Weihers) bzw. Kritik, dass nicht erklärt wurde, warum die Fläche an der Berrenrather Str. ungeeignet ist. Es ist zu vermuten, dass als alternative Flächen sowohl die Wiesenflächen des Äußeren Grüngür- tels östlich des Decksteiner Weihers / nordwest- lich der Berrenrather Straße sowie auch südöst- lich der Berrenrather Straße vorgeschlagen wer- den. Die Flächen nordwestlich der Berrenrather Straße wurden als alternative Sportplatzflächen diskutiert (z.B. am Informationsabend der Be- zirksvertretung am 29.10.2015, Masterplan Cam- pus). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärringstraße in größerem Maße dem ur- sprünglichen Gedanken zur Gliederung des Äu- ßeren Grüngürtels entspricht, als eine Anlage der Sportplätze südwestlich des Geißbockheims ent- lang der Berrenrather Straße in Richtung Deck- steiner Weiher. Auch Herr Prof. Aufmkolk, ver- antwortlich für das Entwicklungskonzept Grüngür- tel: Impuls 2012 sprach sich genauso wie der Stadtkonservator gegen eine Bebauung der Flä- chen nordwestlich der Berrenrather Straße aus. Diese liegen nicht im sogenannten Sportband und entsprechen auch nicht der ursprünglichen Lage der von Nussbaum geplanten Sportplätze. Die gleichen Argumente können auch für die Wiesen- X X 257. ANLAGE 5 Seite 123 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. flächen südöstlich der Berrenrather Straße her- angezogen werden, so dass der Anregung, diese beiden alternativen Standorte zu untersuchen bzw. heranzuziehen, nicht gefolgt wird. 4, 24, 32, 33, 35, 43, 59, 71, 84, 89, 124, 163, 183, 209, 211, 279, 306, 316, 393, 442, 472, 479 Alternativstandort „Marsdorf/Junkersdorf“ geeig- net:  bei einer Bewertung nach anderen Krite- rien bzw. einer anderen Gewichtung der Kriterien  i. S. der Umsetzung der sportlichen Stra- tegie des FC  bei Aufgabe der Planung „Frischezentrum“ am Standort Marsdorf/Junkersdorf  unter Berücksichtigung planungsrechtli- cher Restriktionen (Standort Marsdorf: kein Regionaler Grünzug, kein Landschafts- schutz, kein Denkmalschutz)  aufgrund einer sehr guten ÖPNV- Anbindung (Stadtbahn) Die Analyse und Bewertung der im Verfahren abgestimmten Alternativstandorte ist in der Be- gründung zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Stand: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – dokumentiert. Grundsätzlich eignet sich der untersuchte Stand- ort in Junkersdorf/Marsdorf sehr gut hinsichtlich der Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie, der Eignung der Fläche selbst und der Gewährleistung des Immissionsschutzes gegen- über empfindlichen, vorhandenen Nutzungen. In Abstimmung mit der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ anzusehen, da in diesem Bereich im Regionalplan ein Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. Diese Flä- chen sind für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrie und nicht durch einen Sportverein in Anspruch zu nehmen. Als gut werden bewertet: die Anbindung an das ÖPNV-Netz, ein gesundes, sportliches Betätigungsumfeld, die planungsrecht- liche Situation gemäß FNP und das Image des Standortes für die Stadt Köln. Als schlecht wer- den bewertet: die Größe der tatsächlich plane- risch noch zugänglichen Fläche (siehe unten), die X X 258. ANLAGE 5 Seite 124 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Flächenverfügbarkeit, die Eignung der Fläche als Freizeitangebot für Kölner Bürger bzw. als Ange- bot für den Breitensport. Die schulische Anbin- dung ist im Vergleich zum RheinEnergieSportpark als deutlich schlechter und nur noch als durch- schnittlich anzusehen. Durch eine Verlagerung des RheinEnergieSportparks an den Standort Junkersdorf/Marsdorf entfiele die Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Sportplätze und –anlagen. Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgen- des zu berücksichtigen: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den beste- henden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezent- rum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Ände- rung des Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezent- rums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirk- samen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbe- fläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Än- ANLAGE 5 Seite 125 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. derung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzun- gen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bau- flächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Da- bei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hin- aus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Die Flächen befinden sich fast ausschließlich in städtischem Eigentum. Die Realisierung des hier betrachteten Vorhabens, vorbehaltlich seiner Realisierbarkeit vor dem Hin- tergrund der örtlichen Verkehrs- und Immissions- belastung, setzt die Möglichkeit zur teilweisen Inanspruchnahme der für den Ausgleich vorgese- henen Grünflächen voraus. Eine solche Inan- spruchnahme widerspräche der planerischen Ab- sicht, den ökologischen Ausgleich für das geplan- te Frischezentrum möglichst ortsnah zu realisie- ren, da nicht ausreichend Ausgleichsflächen ver- blieben (im Einzelnen: Ausgleichsbedarf = ca. 18 ha, Grünfläche = ca. 26 ha, Flächenbedarf Leis- tungszentrum = 10 – 12 ha). Andernfalls – bei Ausgleichsrealisierung für das Frischezentrum vor Ort – weisen die verbleibenden Flächen keine ausreichende Größe für die Belange des geplan- ten Leistungszentrums inkl. angegliederter Anla- gen auf. Der erforderliche ökologische Ausgleich für das Vorhaben des 1. FC Kölns müsste zudem ANLAGE 5 Seite 126 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. in jedem Fall außerhalb des Plangebietes erfol- gen. Eine endgültige Bewertung der Alternativenprü- fung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbe- schlusses. 89, 178, 209, 417, 441, 479 Standort in Marsdorf ist zukunftsfähig ohne räum- liche Einschränkungen Der Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe Flächenverfügbarkeit für das Vorhaben. Gleich- zeitig müsste der ökologische Ausgleich für das Vorhaben außerhalb des Plangebiets an anderer Stelle erfolgen. Darüber hinaus weist dieser Standortvorschlag keine bessere oder geeignete- re Standortgunst auf als der vorhandene Standort RheinEnergieSportpark. X X 259. 178, 409 Standort in Marsdorf reicht für die Jugendarbeit aus Die schulische Anbindung, die für die Nach- wuchsmannschaften von zentraler Bedeutung ist, ist am Standort Köln-Marsdorf nicht ausreichend (Vorlage Nr. 1997/2015 209 FNP Anlage 4 Pkt. 5.1.1.2). Darüber hinaus wird eine Gesamtlösung angestrebt. Eine Auslagerung einzelner Funktio- nen entspricht nicht dem Betriebskonzept. X X 260. 330 Nachfrage, warum Marsdorf schlechter bewertet wurde als der Grüngürtel Der Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe Flächenverfügbarkeit für das Vorhaben. Gleich- zeitig müsste der ökologische Ausgleich für das Vorhaben außerhalb des Plangebiets an anderer Stelle erfolgen. Darüber hinaus weist dieser Standortvorschlag keine bessere oder geeignete- re Standortgunst auf als der vorhandene Standort RheinEnergieSportpark. X X 261. ANLAGE 5 Seite 127 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 476 Nachfrage, warum das gesunde sportliche Betäti- gungsfeld in Marsdorf trotz Kindereinrichtungen als schlecht eingeschätzt wird Das gesunde sportliche Betätigungsumfeld wurde am Standort Marsdorf als gut und nicht als schlecht bewertet. X X 262. 60, 132 Grundsätzlich Alternativstandorte in Marsdorf prü- fen bzw. Nachfrage, ob es Alternativflächen in Marsdorf gibt und warum sie dem 1.FC Köln nicht zugewiesen werden Ein Standort in Köln-Marsdorf wurde im Rahmen der Alternativenprüfung umfassend untersucht. Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen des Frischezentrums am Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe Flächenverfügbarkeit für das Vor- haben. Gleichzeitig müsste der ökologische Aus- gleich für das Vorhaben außerhalb des Plange- biets an anderer Stelle erfolgen. Gründe für die bessere Bewertung des Standortes RheinEner- gieSportpark im Vergleich zum Standort Marsdorf und die Bewertung im Rahmen der Alternativen- prüfung sind in der Beschlussvorlage zur Ände- rung 209. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 3, Köln-Lindenthal dargestellt. Grundsätzlich ist die Standortsuche im Einver- nehmen mit der Bezirksregierung Köln erfolgt. X X 263. 33, 409 „Hufeisengrundstück“ im BP Toyota-Allee am Standort Marsdorf derzeit nicht verfügbar, da es an das Land NRW als Flüchtlingsunterkunft ver- traglich vergeben wurde. Kritisiert, dass weder der Stadtentwicklungsausschuss noch der Ausschuss für Umwelt und Grün bei ihren Beschlussfassun- gen über diese Situation informiert worden sind. Das Land Nordrhein-Westfalen wird am angege- benen Standort in Marsdorf keine Flüchtlingsun- terkunft bauen. Derzeit prüft die Verwaltung, ob auf der sogenannten Hufeisenfläche eine städti- sche Flüchtlingsunterkunft, zeitlich begrenzt bis zur Realisierung des Frischezentrums, vorgese- hen werden soll. Diese Überlegungen orientieren sich am FNP-Änderungs- und Bebauungsplanver- fahren zum Frischezentrum Marsdorf. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Planverfahren. X X 264. ANLAGE 5 Seite 128 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde darüber informiert. 33, 71, 409 Auch wenn das Frischezentrum in Marsdorf er- richtet wird, gibt es ausreichend Flächen für das Vorhaben des 1.FC Köln bzw. falls das Frische- zentrum an einem anderen Standort errichtet wird, sind die Flächen auf jeden Fall groß genug. Die Anbindung an den ÖPNV und ein P&R-Parkhaus sind ebenfalls vorhanden. Im Regionalplan ist die Fläche als Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereich dargestellt. Eine Ansiedlung von Sportflächen in diesem Bereich ist regionalplanerisch nicht vorgesehen. X X 265. 310, 348, 472 Das für das Frischzentrum geplante Gebiet steht für eine Bebauung frei Nach dem Beschluss des Rates und des Stadt- entwicklungsausschusses soll das Vorhaben wei- terhin am Standort Marsdorf realisiert werden. X X 266. 436 Argument, dass ein Sportpark nicht in ein Indust- riegebiet passt, ist nicht nachvollziehbar Der Standort Marsdorf wurde in Bezug auf den Regionalplan in der Vorlage zum Einleitungsbe- schluss als positiv bewertet, da der Standort nicht im Regionalen Grünzug liegt. In Abstimmung mit der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ anzusehen, da in diesem Bereich ein Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. Diese Flächen sind für die Entwicklung von Ge- werbe- und Industrie und nicht durch einen Sport- verein in Anspruch zu nehmen, weil auch für ge- werbliche und industrielle Nutzungen zur Siche- rung der Wirtschaftskraft der Stadt Köln ausrei- chend Flächen zur Verfügung stehen müssen. Fußballplätze fallen nicht unter einen Gewerbe- und Industriebetrieb. Dies trifft auch noch auf an- X X 267. ANLAGE 5 Seite 129 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dere Standorte zu. Die Bewertung wurde entspre- chend angepasst. 148 Unverständnis, dass ausgeschlossen wird, dass die Jugendmannschaften nicht am Rand eines Industriegebietes trainieren können Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen X X 268. 94, 310, 348, 349, 373, 414, 434, 473 Nachfrage, welche Alternativen die Stadt Köln vorschlägt bzw. Nachfrage, welche Alternativen überprüft wurden In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte plus der Stand- ort RheinEnergieSportpark selbst untersucht. Dieses waren: Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln 1. RheinEnergieSportpark (bestehender Stand- ort), Stadtbezirk Lindenthal 2. Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk Lin- denthal 3. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbar- schaft zum Frischezentrum in Köln-Junkersdorf, Stadtbezirk Lindenthal 4. Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der Giesdorfer Allee in Köln-Immendorf, Stadtbezirk Rodenkirchen 5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Moh- lenweg in Köln-Merkenich, Stadtbezirk Chorweiler 6. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antonius- straße in Köln-Urbach, Stadtbezirk Porz 7. Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar, Stadtbe- zirk Kalk 8. Grünflächen am Herkenrathweg in Köln- Ostheim, Stadtbezirk Kalk X X 269. ANLAGE 5 Seite 130 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 9. Gewerbegebiet südlich der S-Bahn in Köln- Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln 10. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldflä- che in Rösrath-Oberschönrath 11. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener Straße in Hürth Ergänzend wurden diese Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Trainingsinfrastruktur für die Nachwuchsmannschaften aufzunehmen. 235 Alternativstandort: ungenutzte Gewerbeflächen In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den funkti- onsbedingten Anforderungen des Nutzers an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentli- cher Belange ergeben. Grundsätzlich sollen keine gewerblichen Flächen für Anlagen sportlicher Zwecke in Anspruch genommen werden. Die Be- wertung wurde entsprechend angepasst. X X 270. 144, 148, 311, 329, 346, 444 Nachfrage, warum der 1. FC Köln nicht auf einer Gewerbefläche baut bzw. es sollten dem 1. FC Köln solche Flächen angeboten werden In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den funkti- onsbedingten Anforderungen des Nutzers an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentli- cher Belange ergeben. Grundsätzlich sollen keine gewerblichen Flächen für Anlagen sportlicher Zwecke in Anspruch genommen werden. Die Be- wertung wurde entsprechend angepasst. X X 271. ANLAGE 5 Seite 131 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 9, 23, 24, 33, 52, 56, 63, 70, 71, 86, 148, 151, 156, 182, 236, 240, 282, 283 Alternative Standorte wurden nicht richtig in Be- tracht gezogen. Sie wurden so gewählt, dass sie von Anfang an nicht in Betracht kamen. Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln. Der Vorwurf, dass eine einseitig ausgelegte Prü- fung stattgefunden hätte wird zurückgewiesen. Die Prüfung ist transparent darstellt. Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Be- teiligung erfolgt eine Ergänzung der Alternativen- prüfung für eine Teilstandortlösung, auch wenn diese Strategie vom 1. FC Köln nicht verfolgt wird. X X 272. 70, 150, 220, 243, 354, 388, 409 Kritisiert, dass die benötigte Fläche viel zu groß angegeben wurde, sodass Alternativstandorte von Beginn an zu klein waren Der 1. FC Köln musste gegenüber der Stadt Köln seinen Flächenbedarf explizit und begründet nachweisen. Der Flächenbedarf gründet sich auf die notwendigen Struktureinrichtungen (Neubau von drei Sportplätzen, Leistungszentrum, Park- plätze/Wege etc.) zur Bündelung aller Funktions- bereiche, um die ganzheitliche Strategie des 1. FC Köln umzusetzen. X X 273. 33 Kritisiert, dass von den elf Standorten von Anfang an nur vier Standorte den Anforderungen des Pro- jektes entsprachen Durch die bestehende Knappheit entsprechend großer Flächen in Köln konnten keine weiteren, umsetzungsfähige Alternativstandorte ermittelt werden. Die Standorte in Köln-Dellbrück, Köln- Rath/Heumar, Köln-Ostheim und in Rösrath- Oberschönrath sind mit max. 5,3 ha deutlich zu klein für eine mögliche Ansiedlung der notwendi- gen Infrastruktureinrichtungen für das gesamte Trainingsgelände des 1. FC Köln. Daher wurden diese aus der vertiefenden Betrachtung heraus- genommen. Von den verbleibenden sieben X X 274. ANLAGE 5 Seite 132 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Standorten wurden weitere zwei Standorte nach- träglich ausgeschieden: der Standort RheinEner- gieStadion aufgrund fehlender Flächenverfügbar- keit und der Standort Hürth aufgrund seiner Lage außerhalb von Köln. Im Ergebnis wurden fünf Alternativstandorte (einschließlich RheinEnergie- Sportpark) im Detail bewertet. 33 Kritisiert, dass von den elf Alternativstandorten einer der RheinEnergieSportpark selbst ist Der RheinEnergieSportpark muss als bestehen- der und potenzieller Standort ebenfalls im Rah- men der Alternativenprüfung untersucht werden, um einen angemessenen Vergleich aller Möglich- keiten zu gewährleisten. X X 275. 448 Nachfrage, ob den Alternativstandorten auch Baumaßnahmen zur Vorteilsgenerierung geneh- migt wurden, wie dieses beim RheinEnergie- Sportpark mit den asphaltierten zuführenden We- gen, flankieren Parkbuchten, ein Stromverteiler- haus, ÖNPV-Verbesserung etc. der Fall war Die sogenannten Sofortmaßnahmen (u. a. ÖPNV- Verbesserung, Asphaltierung der Wege) wurden vorgenommen, um das Erscheinungsbild und die Erreichbarkeit des Grüngürtels zu verbessern. Diese Maßnahmen wurden seitens der Stadt Köln dem 1. FC Köln unabhängig von den Bauleitplan- verfahren auferlegt und dienen der Verbesserung der bestehenden Situation, insbesondere hin- sichtlich des ruhenden Verkehrs. Sie werden un- abhängig vom geplanten Vorhaben „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ durchgeführt. An den Alternativstandorten bestand kein Bedarf, Maßnahmen vorzusehen. X X 276. 12, 16, 20, 24, 33, 34, 35, 49, 87, 91, 114, 121, 124, 139, 141, 142, 148, 156, 171, 173, 175, 192, Es gibt bessere Standorte, die auch (zukünftige) Erweiterungen zulassen. Ein alternativer Standort wäre aus Sicht der Stellungnehmer ein Gewinn für Alle. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden zehn Alternativstandorte zum RheinEner- gieSportpark nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den funktionsbedingten Anforde- rungen des Nutzers an den Standort sowie zum X X 277. ANLAGE 5 Seite 133 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 198, 210, 233, 246, 253, 276, 283, 284, 293, 300, 324, 332, 359, 361, 367, 374, 389, 401, 407, 436, 453, 472 anderen aus Sicht öffentlicher Belange ergeben. Nach derzeitigem Ergebnis wird dabei der Stand- ort des RheinEnergieSportparks am besten Be- wertet. Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgt eine Ergän- zung der Alternativenprüfung für Teilstandortlö- sungen, auch wenn diese Strategie vom 1. FC Köln nicht verfolgt wird. 344, 399 Präsentation der Alternativstandorte und der Al- ternativenprüfung durch die Stadt war unverständ- lich Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei zwei Stellungnehmern die Präsentation der Alternativ- standorte als unverständlich angesehen worden ist. Die Alternativenprüfung ist in den öffentlichen Unterlagen zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ zu entnehmen. Die Verwaltung steht den Bürgerinnen und Bürgern für Fragen zur Ver- fügung. X X 278. 24 Erweiterung am bestehenden Standort erhöht Lärm- und Lichtimmissionen angrenzender Nut- zungen (insbesondere in der Kleingartenanlage); an anderen Standorten kann die Beeinträchtigung angrenzender, schützenswerter Nutzungen aus- geschlossen werden Das Kriterium „Immissionsschutz“ ist in der Be- wertung der Alternativstandorte berücksichtigt. Die städtebauliche Verträglichkeit der geplanten mit vorhandenen Nutzungen wird im weiteren Verfahren im Rahmen der Umweltprüfung geprüft. Grundsätzlich ist die Standortsuche nach Alterna- tivstandorten im Einvernehmen mit der Bezirksre- gierung Köln nach Kriterien erfolgt, die sich zum einen aus den funktionsbedingten Anforderungen des Nutzers an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentlicher Belange ergeben. Bei der Betrachtung von alternativen Standorten wurden X X 279. ANLAGE 5 Seite 134 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Flächen, welche innerhalb von Wohngebieten liegen, a priori aufgrund der mit der Nutzung ein- hergehenden Emissionen (Sportlärm und andie- nender Verkehr) ausgeschlossen. 197 Wenn der 1.FC Köln einen alternativen Standort wählt, könnte das bisherige Vereinsgelände wie- der der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wer- den Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem Planungsziel, den RheinEnergieSportpark zu er- weitern. Eine alternative Nutzung des Standortes RheinEnergieSportpark wird im Rahmen der Bau- leitplanverfahren nicht untersucht. X X 280. 15, 35, 126, 141, 176, 311, 361, 388, 391 Alternativen (bes. der Standort in Marsdorf) müs- sen unter Berücksichtigung aktueller Geschehnis- se erneut geprüft werden Aus Sicht der Stadt Köln sind keine Gründe oder Sachverhalte erkennbar, die eine neue Alterna- tivenprüfung für den Standort Marsdorf erforder- lich machen lassen. X X 281. 21, 33, 101, 142, 177, 189, 296, 391, 409, 424, 435, 442, 477 Vorschlag/Nachfrage nach einer dezentralen Lö- sung - Nutzung vorhandener Trainingsmöglichkei- ten (kein zentrales Leistungszentrum) - Neuer Standort für Erweiterungen (nicht al- ternativlos) Es erfolgt ergänzend eine Prüfung von Alternativ- standorten für eine Teilstandortlösung Nach- wuchsmannschaften. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruktur nicht den Ansprüchen des 1. FC Köln entspricht. X X 282. 24, 33, 52, 58, 79, 84, 85, 89, 101, 111, 142, 151, 220, 265, 307, 321, 364, 384, 407, 413, 422, 423, 429, 476 Bedarf einer Bündelung aller sportlichen Funkti- onsbereiche, Nachwuchsmannschaften und Ver- waltung an einem Ort ist unklar, bei anderen Bun- desligavereinen ist dies auch nicht notwendig Die Strategie des 1.FC Köln grenzt sich bewusst von den Strategien anderer Bundesligavereine ab, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu blei- ben. Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trainingsmöglichkeiten an einem Standort zu bündeln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, ins- besondere aber auch öffentlichen Belangen ab- zuwägen ist. X X 283. 79 Nachfrage, um welche Synergieeffekte es sich bei Die Synergieeffekte Sportliche Verzahnung, Kul- X X 284. ANLAGE 5 Seite 135 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. einer Bündelung der Nutzung handelt und wieso diese nicht dezentral an einem anderen Standort erzielt werden können turelle Bindung des Nachwuchses an Verein, Pro- fis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung, die mit einer ganzheitlichen Strategie verfolgt werden, sind von der Bündelung der Funktionsbereiche abhängig und somit nicht dezentral erreichbar. Die schuli- sche Ausbildung, die auch Jungprofis häufig noch nicht abgeschlossen haben, würde erschwert, da die Kooperationsschulen von unterschiedlichen Standorten angemessen erreichbar sein müssten. Darüber hinaus würden bei einem dezentralen Konzept in Summe mehr Flächen beansprucht, da an dezentralen Standorten jeweils auch Park- plätze notwendig würden. Ebenso bräuchte jeder dezentrale Standort eigene Funktionsgebäude für Umkleiden, Sanitäranlagen etc. 445 Für das Argument der Synergieeffekte gibt es keine belastbare Begründung Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trai- ningsmöglichkeiten an einem Standort zu bün- deln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, insbe- sondere aber auch öffentlichen Belangen abzu- wägen ist. Es wird auf die vorstehende Kommen- tierung verwiesen. X X 285. 86, 179, 183, 415 Nachvollziehbar, dass das Unternehmen 1. FC Köln seine Infrastruktur an einem Standort ver- wirklichen will Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 286. 218, 331, 404, 438 Befürchtung, dass wenn dem Vorhaben nicht stattgegeben wird der 1. FC Köln den Standort aufgibt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 287. ANLAGE 5 Seite 136 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 220 Spiele der Frauenmannschaft finden im Südstadi- on statt. Dezentrale Nutzung ist also bereits heute ohne Imageschaden möglich Es ist zutreffend, dass Spiele der Frauenmann- schaft in der Saison 2015/16 im Südstadion aus- getragen worden sind. Die Spiele der Damen- mannschaft wurden während der Zugehörigkeit zur 1. Frauen-Bundesliga ins Südstadion verlegt, um den Anforderungen des DFB gerecht zu wer- den. Seit dieser Saison 2016/17 spielen die Frau- en nach dem Abstieg wieder im RheinEnergie- Sportpark und dort meist im Franz-Kremer- Stadion. Ebenso finden die Spiele der Profis und zum Teil die zuschauerintensiven Spiele der U21 im RheinEnergieStadion statt. Für die Meister- schaftsspiele werden seitens des DFB bzw. der DFL Anforderungen an die Austragungsstätte gestellt. So ist das Franz-Kremer-Stadion nicht tauglich für die Profimannschaft. Die Bündelung der Funktionen bezieht sich demnach auf die Trainingsinfrastruktur. Hierbei entspricht eine de- zentrale Struktur nicht der ganzheitlichen Strate- gie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung. X X 288. 252, 296, 409, 429, 445 Argument, die (jugendlichen) Spieler können nur im Umfeld des Geißbockheims trainieren, ist nicht tragfähig Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruk- tur entspricht nicht den strategischen Ansprüchen des 1. FC Köln. Dem entgegen werden aber Standortalternativen für eine Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften geprüft. X X 289. 84, 85 Überprüfung von Entwicklungspotentialen am Standort durch Verlegung von Büroflächen aus Geißbockheim, Nutzung von Flächen unter den Tribünen des Fritz-Kremer-Stadions, Nutzung gewerblicher Flächen für Sportnutzungen prüfen Das Geißbockheim ist nicht Teil der Bauleitplan- verfahren, da sich der Geltungsbereich rein auf die sportlichen Bereich bezieht. Selbst bei einer Verlagerung von Büroflächen könnten die freige- wordenen Flächen nicht für Erweiterungsflächen X X 290. ANLAGE 5 Seite 137 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. für die sportlichen Nutzungen herangezogen wer- den. Im Bereich der Tribünen des Franz-Kremer- Stadion stehen ebenfalls keine Flächen zur Ver- fügung. Die Inanspruchnahme gewerblicher Flächen für Sportnutzung wurde ausgeschlossen, da ein Mangel an gewerblichen Flächen (insbesondere für produzierendes Gewerbe) auf Kölner Stadtge- biet besteht. 53, 321, 425 Bitte um Prüfung der Möglichkeit, die Standorte des Profisports, Hobbysports und Breitensports zu trennen Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruk- tur entspricht nicht den strategischen Ansprüchen des 1. FC Köln. Dem entgegen werden aber Standortalternativen für eine Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften geprüft. X X 291. 56 Nachfrage, warum es keine gemeindeübergrei- fende Standortwahl mit an Köln angrenzende Gemeinden gibt In der Alternativenprüfung wurde ein Standort in Hürth sowie ein Standort in Rösrath untersucht. X X 292. 144, 240, 303, 417, 424, 435, 476 Vorschlag einer vereinsübergreifenden Zusam- menarbeit und Auslastung bereits vorhandener Anlagen Im Rahmen der Bauleitplanung hat sich der 1. FC Köln bereit erklärt, die Trainingsplätze zu finanzie- ren und zu pflegen. Diese Plätze stehen nicht nur dem 1. FC Köln, sondern auch dem organisiertem Breitensport bzw. ggf. dem Schulsport unter Or- ganisation des Sportamtes zur Verfügung. Mit dem organisierten Breitsport sind auch andere Vereine gemeint, welche außerhalb der Trai- ningszeiten den 1. FC Köln die neuen Trainings- plätze nutzen können. X X 293. 151 Nachfrage, warum die Flächen entlang der Bahn- gleise, die von der Bevölkerung nicht überquert Die Stadt Köln geht davon aus, dass die Wiesen- flächen westlich des Tennenplatzes der DJK X X 294. ANLAGE 5 Seite 138 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. werden können, nicht in Betracht gezogen wurden Südwest Köln gemeint sind. Diese Plätze liegen ebenfalls im Äußeren Grüngürtel um somit im gleichen Landschaftsschutzgebiet L17 und unter- liegen ebenfalls dem Denkmalschutz. Das Ent- wicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 sieht hier jedoch kein Sportband vor, ebenso sahen die Pläne von Nussbaum hier keine Sportplätze vor. Aus diesen Gründen werden diese Wiesen eben- so wie die Flächen nordwestlich der Berrenrather Straße nicht zur Planung herangezogen. 24 Räumliche Nähe zum 1. FC Köln-Hauptzentrum ist auch beim Standort in Hürth gegeben In Bezug auf den Immissionsschutz sowie wegen der Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes im RheinEnergieSportpark weist der Standort deutliche Defizite auf; ebenso bei der Bewertung der weiteren Standortfaktoren. Die schulische Anbindung sowie die Anbindung an das ÖPNV-Netz sind dagegen gut, was insbe- sondere der räumlichen Nähe zum RheinEner- gieSportpark geschuldet ist. Die Nachbargemeinde Hürth hat auf Nachfrage geantwortet, der Standort sei für eine eigene ge- werbliche Nutzung vorgesehen. Die Nähe zu be- nachbarten Wohnbebauung schließt zudem eine Sportnutzung aus. X X 295. 220, 391, 409, 422, 423 Nicht nachvollziehbar, dass der Standort Hürth ausscheidet weil er nicht zum Stadtgebiet gehört Der 1. FC Köln ist ein großer Imageträger für die Stadt Köln. Insbesondere durch den Spielbetrieb der Profiabteilung, aber auch aufgrund der Aktivi- tät des Frauen- wie Nachwuchsbereichs besu- chen Gäste die Stadt Köln. Es ist es daher von X X 296. ANLAGE 5 Seite 139 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. großer Bedeutung, dass sich sämtliche Einrich- tungen des 1. FC Köln innerhalb des Kölner Stadtgebietes befinden; erfolgt eine Anbindung an vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln ge- nutzte Standorte, ist dies im Sinne der Kontinuität besonders zu bewerten. 179, 188, 376, 415 Bestehender Standort hat große Bedeutung für den Traditionsverein 1. FC Köln Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 297. 89, 90, 124, 141, 176, 220, 252, 265, 282, 296, 361, 387, 422, 423 Imagefaktor der Stadt und des 1.FC Köln wird stärker durch die Zerstörung des Grüngürtels be- schädigt, als durch einen alternativen Standort Bei Umsetzung der Planung würden weniger als 0,4 % des Äußeren Grüngürtels in Anspruch ge- nommen. Darüber sieht der Stadtkonservator keine negativen Auswirkungen in Bezug auf den Denkmalschutz. Auch bei Umsetzung der Pla- nung würde der Äußere Grüngürtel weiterhin po- sitiv für das Image der Stadt Köln sein. X X 298. 344, 476 Nachfrage, welche Gutachten/Informationen es zu der Behauptung gibt, das Trainingsgelände au- ßerhalb der Stadtgrenzen zu errichten, führe zu einem Imageschaden. Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist auch für das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen bürgernahen Standort ge- prägt, da der 1. FC Köln eine Institution im und in Verbindung mit dem Äußeren Grüngürtel ist, die durch eine Erweiterung eine Attraktivitätssteige- rung erreichen würde. Diese traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und einen Neube- ginn an anderer Stelle nur sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen. Ein diesbezügliches Gut- achten liegt nicht vor. X X 299. 213, 313, 407 Neubauten sollen auf dem Gelände rund um das RheinEnergieStadion errichtet werden Der Standort RheinEnergieStadion bietet eine unzureichende Flächenverfügbarkeit. Die Jahn- X X 300. ANLAGE 5 Seite 140 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. wiesen und nördlichen Vorwiesen sind zentrale Flächen für den Breitensport. Darüber hinaus besteht nur ein geringer Abstand zur nächsten Wohnbebauung. Der Anregung wird demnach nicht gefolgt. 52, 84, 86 Alternative Trainingsflächen im Bereich Haltestelle Stüttgenweg Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 301. 70, 89 Vorschlag einer Trainingsanlage im Rechtsrheini- schen, da auch Kinder aus dem Rechtsrheini- schen beim 1. FC Köln trainieren Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 302. 86 Vorschlag der Nutzung der freistehenden Rad- rennbahn in Nähe zum RheinEnergieSportpark Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über- prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner mangelnden Größe oder insbesondere auch auf- grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als Alternativstandort in die Standortprüfungen (für die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) eingestellt werden kann. 303. 89, 200, 402 Anmerkung, dass es hinter der Autobahn in der Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über- 304. ANLAGE 5 Seite 141 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Nähe der Hunderennanlage genügend Platz für Trainingsplätze gibt prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner mangelnden Größe oder insbesondere auch auf- grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als Alternativstandort in die Standortprüfungen (für die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) eingestellt werden kann. 310, 409, 417 Nachfrage, warum die alternative Fläche Toyota Allee/A4/Emmy-Noether-Str./KVB-Gleise nicht betrachtet wurde Der Standort liegt im Bereich eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches nach Regional- plan. Eine Sportnutzung entspricht nicht den lan- desplanerischen Zielen für ein GIB. Marsdorf wurde in der Bewertung der Alternativstandorte berücksichtigt, allerdings nicht die angesprochene Fläche, die im wirksamen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. In der geplanten 191. Flächennutzungs- planänderung soll die Fläche in SO – Frischezent- rum-affine Gewerbe geändert werden. X X 305. 150 Nachfrage, warum die Alternativen Dürener Str., Ecke Marsdorfer Str. und Dürener Str. östlich der A4 nicht betrachtet wurden Der Standort liegt im Bereich eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches nach Regional- plan. X X 306. 165 Nachfrage, ob das Vorhaben nicht auf den Fel- dern neben der A4 realisierbar ist Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über- prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner mangelnden Größe oder insbesondere auch auf- grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als Alternativstandort in die Standortprüfungen (für die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) eingestellt werden kann. X X 307. 156 Genügend freie Fläche auf dem ehemaligen Ka- sernengelände Köln-Porz-Westhoven mit gutem Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung X X 308. ANLAGE 5 Seite 142 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Anschluss zur Linie 7 ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 310 Nachfrage, warum das Gelände zwischen Geestemünder Str./Neusser Str., Landstr./A1und Industrie Str. nicht geprüft wurde Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations- schulen wurden die für die Komplettverlagerung ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen- plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu- nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er- reichbarkeit der Schule respektive der Trainings- anlagen in akzeptabler Zeit. 309. 107 Merkt an, dass jede Alternative auch einen Eingriff in Grünflächen erfordert Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 310. 24 Kritisiert, dass der bestehende Standort höheren Freizeitwert aufweist als die anderen alternativen Standorte Die Freizeitnutzung und das Freizeitangebot am bestehenden Standort werden durch den 1.FC Köln unterstützt und gestärkt. Die anderen Stand- orte weisen im Bestand in der Regel keine bzw. nur sehr geringe Freizeitnutzung durch die Bürger auf. Die Verlagerung des Standortes würde zu einem Verlust des Freizeitangebots (Besuch Trai- ningsbetrieb) führen. Es kann angenommen wer- den, dass die Wiesenflächen, auf denen die Trai- ningsplätze realisiert werden sollen, nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur wenig durch die Öffentlichkeit genutzt werden, die Planung nur geringfügige Einschränkung der heutigen Nut- zung begründet und damit die freiraumgebundene X X 311. ANLAGE 5 Seite 143 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Erholung am Standort in nur unwesentlichem Maße beeinträchtigt wird. Durch das Angebot von Kleinspielfeldern würde das Freizeitangebot für die Öffentlichkeit erweitert. 286 Gelände soll außerhalb der dichten Wohnbebau- ung errichtet werden Aufgrund der Emissionen und dem Druck auf dem Kölner Wohnungsmarkt wurden Alternativstandor- te in Wohngebieten bereits zu Beginn ausge- schlossen. Der Standort RheinEnergieSportpark liegt in einer Entfernung von 200m zur nächsten Wohnbebauung. Die neu geplanten Trainings- plätze liegen weiter von der Wohnbebauung ent- fernt als die bestehenden Trainingsplätze. X X 312. 424 Nachfrage, ob überprüft wurde, aus welchen Ge- bieten die meisten Spieler kommen Eine Erhebung der Wohnstandorte der Spieler ist eine Momentaufnahme, die sich sehr schnell wie- der ändern kann. In der Bewertung der Alternativ- standorte ist als Kriterium die schulische Anbin- dung eingestellt worden. X X 313. ANLAGE 5 Seite 144 Bauliche Anlagen 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude Der Themenkomplex 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 13, 142 Konzentration baulicher Anlagen im Bereich des Geißbockheims Die Planungen sehen eine Konzentration der bau- lichen Anlagen im Bereich des Geißbockheims / Franz-Kremer-Stadion vor. Damit wird eine Ver- teilung von Anlagen und Hochbauten im Bereich des Äußeren Grüngürtels verhindert. Durch die Ergänzung des Leistungszentrums entsteht keine Verdichtung, die das Erscheinungsbild des Äuße- ren Grüngürtels zugunsten eines Baugebietes einschränkt. Weitere kleinere Funktionsgebäude (Umkleiden etc.) sind im Bereich der Trainings- plätze vorgesehen. X X 1. 152 Gesetzeswidrig errichtete Bauten im Grüngürtel sollen rückgebaut werden Die bestehenden Bauten bzw. Anlagen im Rhein- EnergieSportpark wurden ohne Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtmäßig errichtet. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine lang- fristige planungsrechtliche Sicherung für die Ent- wicklung des RheinEnergieSportparks erfolgen. Ein Rückbau von Anlagen ist daher nicht vorge- sehen. X 2. 36, 37, 41, 50, 62, Grundsätzliche Ablehnung der Erweiterung, Be- Kenntnisnahme. Die Stadt Köln schätzt den X X 3. ANLAGE 5 Seite 145 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 65, 71, 78, 83, 89, 90, 96, 99, 102, 108, 113, 118, 121, 125, 137, 140, 141, 142, 156, 157, 158, 159, 161, 164, 172, 174, 185, 195, 210, 212, 222, 225, 227, 231, 241, 245, 247, 264, 265, 273, 279, 287, 295, 306, 307, 318, 346, 347, 362, 378, 390, 398, 402, 409, 419, 430, 432, 442, 443, 460, 474 bauung und Versiegelung (Zäune, Flutlicht etc.) Grüngürtel ebenfalls als ein hohes Gut ein. Dem- gegenüber steht jedoch auch die Notwendigkeit der Errichtung von zusätzlichen Sportplätzen im Stadtgebiet von Köln. Ziel der Kölner Stadtent- wicklung ist es, im Bereich westlich der Militär- ringstraße das sogenannte Sportband zu realisie- ren. Dieses Planungsziel wurde mit dem Be- schluss des Rates der Stadt Köln zum Entwick- lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet werden. 10 Anlagen der Sportanlage werden von der DFL als erstklassig bewertet In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine Zertifizierung der Nachwuchsleistungszen- tren. Diese Zertifizierung wird durch ein unabhän- giges Unternehmen durchgeführt, welche die Ausbildungsqualität anhand verschiedener Krite- rien bemisst. Die zugrunde gelegten Kriterien sind vielfältig und beinhalten u. a. sportliche Konzepte, personelle Ausstattung, Schulkonzepte sowie auch infrastrukturelle Voraussetzungen. Im Ge- samtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt infrastrukturelle Voraussetzungen mit überdurch- schnittlichen Schwächen vermerkt worden. X X 4. 104, 105, 179, 188, 218, 350, 415, 438 Stellt dar, dass die bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr den heutigen Anforderungen eines Kenntnisnahme. Die Stadt Köln teilt diese Mei- nung der Bürgerinnen und Bürger. X X 5. ANLAGE 5 Seite 146 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. professionellen Bundesligisten entsprechen 104, 218, 257, 323, 350, 372, 376, 405, 415, 438 Umgestaltung der heutigen Infrastruktur ist drin- gend notwendig und wird unterstützt Kenntnisnahme. Die Stadt Köln teilt diese Mei- nung der Bürgerinnen und Bürger. X X 6. 52, 79, 189, 221, 272, 452 Nachfrage, ob der Bestand nicht effektiver genutzt oder aufgewertet werden kann Die bestehenden Anlagen - besonders im Bereich der Funktionsräume - werden heutigen Standards nicht mehr gerecht. Die Anforderungen an ein modernes und wettbewerbsfähiges Leistungs- zentrum sind durch Modernisierungen oder einen Umbau des Bestandes nicht erreichbar. Darüber hinaus gibt es keinen ausreichenden Bestand an Trainingsplätzen, sodass durch eine gleichzeitige Mehrfachnutzung mehrerer Mannschaften eines Platzes kein optimales Training möglich ist. Die zeitgleiche Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze entspricht nicht mehr den gegen- wärtigen Anforderungen. Die Anforderungen des Trainingsbetriebes der Nachwuchsmannschaften und der Profimannschaft erfordert die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. X X 7. 10, 79, 124, 143, 159, 272, 303, 312, 353 Nachfrage, wie die Stadt geprüft hat, dass der Ausbau der Kapazitäten des 1. FC Köln erforder- lich ist Der 1. FC Köln hat der Verwaltung der Stadt Köln die bestehende Situation innerhalb des Geiß- bockheims sowie der Trainingsplansituation erläu- tert. Darüber hinaus haben Besichtigungen des Plangebietes durch die Vertreter der Stadt Köln stattgefunden. Ergänzend wurden die Belegungs- pläne und die räumlichen Notwendigkeiten für die Aktiven beschrieben. X X 8. 24, 176, 220 Bedarfsanalyse weist Schwächen auf Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Be- darfsanalyse aus Sicht der Stellungnehmer X X 9. ANLAGE 5 Seite 147 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Schwächen aufweist. Diese werden jedoch nicht näher erläutert. Der 1. FC Köln hat nachgewie- sen, dass ein Ausbaubedarf besteht. Die Be- darfsanalyse weist somit aus Sicht der Plangebe- rin keine Schwächen auf. 452 Aktueller Bestand wie der 1. FC Köln-Fanshop könnten umgenutzt werden Bei einer Aufgabe des Fanshops innerhalb des Geißbockheims könnten in diesem Bereich keine notwendigen Nutzungen für das geplante Leis- tungszentrum realisiert werden. Die Flächen sind zur Unterbringung der vorgesehenen Sporthalle zu klein. Die weiteren Nutzungen, wie Umkleide- räume, Sanitäranlagen, Fitnessbereiche, Trainer- räume etc. müssen unmittelbar im Leistungszent- rum untergebracht werden, so dass keine Teilver- lagerung stattfinden könnte. Darüber hinaus be- findet sich der Fanshop außerhalb des Plange- biets. Die dort vorhandenen Nutzungen genießen Bestandsschutz. X X 10. 296, 445 Überprüfung, ob nicht ein Trainingsplatz auf dem Dach des Leistungszentrums möglich wäre Die maximale Grundfläche des Leistungszent- rums wurde auf 4.500 m², die Geschossfläche auf 6.000 m² begrenzt, um die Auswirkungen auf den Grüngürtel zu minimieren. Ein Trainingsplatz be- nötigt eine Fläche von ca. 8.000 m². Daher kann allein aufgrund des Flächenbedarfs kein Trai- ningsplatz auf dem Dach des Leistungszentrums errichtet werden. X 11. 282 Nachfrage, wie viele Mitglieder und Nachwuchs- spieler in Zukunft die Erweiterungen nutzen wer- den Die Anzahl der heutigen Nutzer seitens des 1. FC Köln bleibt bei einer Erweiterung unverändert. Die Anzahl der Mannschaften (15 Mannschaften: U8, U9, U10, U11, U12, U13, U14, U15, U16, U17, X 12. ANLAGE 5 Seite 148 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. U19, U 21, Profimannschaft, U17 Mädchen und Frauenmannschaft) bleibt auch in Zukunft unver- ändert. 220 Bei einer Teilverlagerung des Sportbetriebes könnten die bestehenden baulichen Anlagen sehr wohl nachhaltig genutzt werden Die Stadt Köln hält die Bündelung der Trai- ningsinfrastruktur für sinnvoll. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung eine nachhaltige Nutzung nicht sichergestellt. Des Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu einer größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum Bei- spiel an einem Standort einer Teilverlagerung ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude er- richtet werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem Gesamtstandort mehrfach ge- nutzt werden. X X 13. 24 Neubau des Leistungszentrums wird abgelehnt Die Stadt Köln beurteilt die Errichtung des Leis- tungszentrums für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln als notwendig und sinnvoll. X X 14. 282 Nachfrage, ob die Mitglieder des 1. FC Köln nicht im Leistungszentrum am RheinEnergieStadion trainieren dürfen Am RheinEnergieStadion besteht ein Sportinter- nat, welches von mehreren Sportarten, auch vom 1. FC Köln, genutzt wird. Darüber hinaus hat der 1. FC Köln nachgewiesen, dass dort für den 1. FC Köln keine ausreichenden Kapazitäten für die Anforderungen an ein professionelles Training eines Bundesligisten verfügbar sind. X 15. 313 Neubau könnte unterirdisch erfolgen Der Wunsch, den Neubau des Leistungszentrums unterirdisch zu errichten, wird zur Kenntnis ge- nommen. Der Anregung wird jedoch nicht gefolgt, da die Nutzungen natürliches Tageslicht benöti- gen. Darüber hinaus wird im Bebauungsplanver- X X 16. ANLAGE 5 Seite 149 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. fahren die Höhe des Leistungszentrums begrenzt, so dass hier nur ein Gebäude errichtet werden kann, welches die Höhe der Tribüne des Franz- Kremer-Stadions aufnimmt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden somit verringert. 142, 159, 220 Anstelle eines Neubaus könnte das Fort VI als neues Leistungszentrum saniert werden Der Anregung, das Fort VI zu einem Leistungs- zentrum zu sanieren, wird nicht gefolgt. Dieses soll in seiner heutigen Form erhalten bleiben. Derzeit wird das Fort VI von der Elsa-Brandström- Realschule sowie von einem Schülerruderverein genutzt. Darüber hinaus befindet sich das Fort VI auch nicht im RheinEnergieSportpark. Aufgrund der Nutzung des Leistungszentrums durch meh- rere Mannschaften muss das Leistungszentrum in unmittelbarer Entfernung zu den Trainingsplätzen sowie zum Geißbockheim liegen. Die vorhande- nen Räumlichkeiten können darüber hinaus das für das Leistungszentrum notwendige Raumpro- gramm nicht aufnehmen. X X 17. 265 Nachfrage, wieviel qm des Forts VI zu welchem Preis angemietet wurden Der 1. FC Köln hat keine Flächen im Fort VI an- gemietet. X X 18. 265 Nachfrage, wie das Fort VI genutzt wird Die Elsa-Brandström-Realschule hat als Elite- schule des Sports Flächen angemietet. Diese Schule nutzt die Flächen für Seminare, Gruppen- arbeiten etc. Darüber hinaus werden Räumlich- keiten des Fort VI durch einen Schülerruderverein genutzt. X X 19. 84 Vorschlag, dass wenn das Franz-Kremer Stadion erneuert wird, dort neue Trainingsräume entste- hen könnten Im Bestand können baulich bedingt keine neuen Trainingsräume entstehen. Es ist nicht geplant, das Franz-Kremer-Stadion zu erneuern, da die- X X 20. ANLAGE 5 Seite 150 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ses als erhaltenswerter Bau eingestuft wird. 363 Nachfrage, ob der Stadt bereits ein Bauantrag für die Sanierung des Franz-Kremer-Stadions vorliegt Im vergangenen Jahr (2015) wurden erforderliche Betonsanierungsarbeiten an der Außenfassade des Franz-Kremer-Stadion durchgeführt. Für die- se Arbeiten war keine Baugenehmigung erforder- lich, da es sich um reine Instandhaltungsmaß- nahmen gehandelt hat war auch kein Antrag auf Genehmigung erforderlich. 21. 282 Bau des Leistungszentrums auf einem der beste- henden Plätze wäre noch akzeptabel, nicht jedoch die Bebauung einer ganzen Wiese Die angesprochene Wiese soll zukünftig je nach Beschluss der politischen Gremien der Stadt Köln durch zwei bzw. drei neue Trainingsplätze und vier Kleinspielfelder genutzt werden. Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf besteht und hält an der generellen Bebauung der Trainingsplätze auf der Wiese fest. X 22. 135 Nachfrage, wie das Leistungszentrum den An- sprüchen aller Spieler und Spielerinnen gerecht werden soll Das Leistungszentrum ist für Nachwuchsmann- schaften und die Profiabteilung vorgesehen. De- tailplanungen bezüglich des Gebäudes liegen verfahrensbedingt noch nicht vor. X 23. 20, 99, 141, 142, 159, 164, 212, 224, 247, 361, 411, 417, 439, 442, 445 Standort des Baukörpers greift zu sehr in Frei- raum ein, bildet sichtbare und physische Barriere Das Gebäude des Leistungszentrums unter- schreitet die umliegenden Baumkronen und orien- tiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz- Kremer-Stadions. Darüber hinaus wird das Leis- tungszentrum auf einen bestehenden Kunstra- senplatz geplant, welche bereits im Bestand ein- gezäunt ist, sodass keine neuen Barrieren ge- schaffen werden. Die Flächen und Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffent- lich zugänglich. Das bestehende Wegenetz des Äußeren Grüngürtels bleibt erhalten. Zwischen X 24. ANLAGE 5 Seite 151 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den geplanten Trainingsplätzen soll keine Ab- grenzung realisiert werden. Die Plangeberin hält somit an dem Standort für den Baukörper des Leistungszentrums fest. 20, 445 Baukörper Leistungszentrum sollte parallel zum Militärring unmittelbar an den bestehenden Fuß- ballplätzen 4, 5 und 6 angeordnet werden, um Baukörper in Sportanlage zu integrieren und die Sicht- und Blickachsen im Umfeld des Franz- Kremer-Stadions nicht zu verstellen Das Gebäude des Leistungszentrums wird be- wusst auf einem der bestehenden Kunstrasen- plätze realisiert um den Eingriff in die Grünflächen gering zu halten. Der Baukörper unterschreitet die umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer- Stadions. Die Errichtung des Leistungszentrums an den bestehenden Fußballplätzen 4, 5 und 6 würde zu einem erheblichen Eingriff in den vor- handenen Baumbestand führen. Bereits im Be- stand bestehen hier aufgrund des Franz-Kremer- Stadions, des bestehenden Trainingsplatzes und der intensiven Eingrünung durch Waldflächen keine übergeordneten Sichtachsen. Aus den vor- stehend genannten Gründungen wird der Anre- gung demnach nicht gefolgt. X 25. 303 Ein Abrücken des Baukörpers vom Weg würde gestalterisch auch der Wegeverbindung zu Gute kommen Das Baufeld für das Leistungszentrum ist auf dem bestehenden Kunstrasenplatz vorgesehen. Vor- handene Wegeverbindungen werden dadurch nicht tangiert, da sie in Lage und Ausdehnung erhalten bleiben. X X 26. 49, 52 Nachfrage, ob nicht die Möglichkeit besteht auf dem 1. FC Köln Parkplatz eine Sporthalle und Tiefgarage zu errichten, um Eingriff in die Grün- flächen zu vermeiden Der Bau des Leistungszentrums ist auf einem der bestehenden Kunstrasenplätze vorgesehen, so- dass ein zusätzlicher Eingriff in die Grünfläche vermieden wird. Bei einem Bau der Sporthalle auf einem bestehenden Parkplatz würden diese Park- X X 27. ANLAGE 5 Seite 152 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. flächen auch der Öffentlichkeit der Nutzung ent- zogen. Des Weiteren würde ein Leistungszentrum auf dem bestehenden Parkplatz im Zusammen- hang mit dem Geißbockheim eine massive Ge- bäudeachse zu den heutigen Freibereichen des Äußeren Grüngürtels bilden. Dies stünde im Wi- derspruch zu den Zielen des Äußeren Grüngür- tels. Der Bau einer reinen Tiefgarage unterhalb des Parkplatzes würde zu zusätzlichem Verkehr in diesem Bereich bzw. zu Bewirtschaftungskos- ten führen. Darüber hinaus besteht keine ausrei- chende Nachfrage für eine reine Tiefgarage für die Öffentlichkeit. 142 Bauliche Anlagen wirken dem Erhalt der Fes- tungsbauwerke entgegen Seitens der Plangeberin kann nicht erkannt wer- den, warum die Errichtung von baulichen Anlagen (Leistungszentrum, Trainingsplätze) dem Erhalt der Festungsbauwerke entgegenwirken. Die Fes- tungsbauwerke sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen. Auch der Umgebungsschutz der Denkmäler ist nicht betroffen. X 28. 23, 118 Nachfrage, ob bauliche Maßnahmen jenseits des Militärrings in Bezug auf die Kleingartenanlage ausgeschlossen werden können Die Flächen der Kleingartenanlage liegen außer- halb des Geltungsbereiches des Bebauungspla- nes (und auch außerhalb des Geltungsbereiches des FNP) und sind aus diesem Grund nicht Ge- genstand der Planung. Bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks können in diesem Bereich ausgeschlossen werden. 29. 24 Die in den Planungsunterlagen festgelegten „En- ge Grenzen“ werden deutlich überschritten In Kapitel 5.1.1 der Vorlage zur FNP-Änderung wird aufgeführt: „Der RheinEnergieSportpark be- X X 30. ANLAGE 5 Seite 153 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. findet sich im äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, dem regionalplanerisch die Funktion eines Regio- nalen Grünzugs zukommt. Innerhalb dessen ist die Einrichtung von Infrastruktur und Nutzungen ausnahmsweise nur in sehr engen Grenzen mög- lich.“ Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt die Festsetzung, dass die neuen Gebäude eine gesamte Grundfläche von 5.663 m² zulassen. Daraus ergibt sich eine Überbauung des Äußeren Grüngürtels von ca. 0,07 %. Die Prüfung der regi- onalplanerischen Voraussetzungen erfolgte in Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde, der Bezirksregierung Köln. Diesbezüglich wurde auch das Einhalten der hochbaulichen Maßnah- men in engen Grenzen überprüft und als zulässig bewertet. 159, 313 Die Infrastrukturgebäude erscheinen überdimen- sioniert Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die vom 1. FC Köln geplanten Infrastrukturgebäude eine angemessene Größe aufweisen, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zu- rückgehen. Im weiteren Verfahren wird jedoch der Bereich des Leistungszentrums nochmals hin- sichtlich seiner Dimensionierung auf die am Standort notwendigen Sportnutzungen überprüft und die Baukubatur ggf. angepasst. X 31. 303 Bedenken wegen des Maßes der baulichen Nut- zung. Überbaubare max. Gebäudegrundfläche ist fast deckungsgleich mit der Sportplatzfläche In der Tat ist die maximale überbaubare Grund- stücksfläche fast deckungsgleich mit der Sport- platzfläche. Allerdings beschränkt sich die zuläs- sige Grundfläche in den Festsetzungen auf 4.500 X X 32. ANLAGE 5 Seite 154 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. qm, also einer geringeren Fläche als die darge- stellte überbaubare Fläche von ca. 4.750 m² und wird somit weiter beschränkt. Hiermit sollen im Rahmen des Angebotsbebauungsplanes Entwick- lungsmöglichkeiten geschaffen werden, ohne dadurch negative Auswirkungen hervorzurufen, da die Grundfläche auf die genannte Zahl be- schränkt ist. Diese Festsetzung begründet sich auf den vom 1. FC Köln schlüssig dargelegten Anforderungen für ein funktionales Leistungszent- rum. Die Plangeberin hält daher an den Maßen der baulichen Nutzungen fest. 159 Nachfrage, welche Anlagen und Nutzungen in den Infrastrukturgebäuden untergebracht werden sol- len Die geplanten Infrastrukturgebäude dienen als Funktionsgebäude. Ein Gebäude wird den Greenkeepern beispielsweise für die Lagerung der Geräte für die Rasenpflege zur Verfügung gestellt. Die weiteren Infrastrukturräume dienen als Umkleiden, Materialräume und beinhalten Sanitäranlagen. X 33. 14 Hochbaumaßnahmen sind als ökologische Bauten vorzusehen Verfahrensbedingt liegen noch keine Detailpla- nungen bezüglich der Gebäude vor. Im Weiteren wird geprüft, welche geeigneten Festsetzungen zur ökologischen Ausgestaltung der Bauten im Rahmen der Bebauungsplanung getroffen werden können. Es besteht die Absicht, mindestens 60 % der Dachflächen des geplanten Leistungszentrums extensiv zu begrünen. X 34. 159 Forderung der größtmöglichen Einschränkung der Baumasse, insbesondere der Höhe Die Höhe des Leistungszentrums orientiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer- Stadions. Diese Höhe wird nicht überschritten. X 35. ANLAGE 5 Seite 155 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Durch die im Bebauungsplan angegebene Höhe von 62,5 m ü NHN, die überbaubare Grund- stücksfläche von 92 m x 51,5 m sowie die zuläs- sige Grund- und Geschossfläche ist die Baumas- se genau festgesetzt. Die vorgeschlagenen Fest- setzungen stellen eine angemessene Größe für ein funktionales Leistungszentrum dar. 122, 311, 329 Befürchtung, dass versiegelte Fläche irgendwann für Bebauung genutzt wird Nach einer ggf. erfolgten Rechtskraft des Bebau- ungsplanes und Umsetzung dieser Planung gel- ten die geplanten Trainingsplätze als versiegelte Flächen. Eine Überbauung dieser Flächen mittels Hochbauten wird nach dem vorgesehenen Be- bauungsplan nicht zulässig sein. X 36. 159 Vorgesehene Höhe für die geplante Baumasse wird als zu hoch angesehen Die Höhe des Leistungszentrums orientiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer- Stadions und wird als angemessen für ein funkti- onales Leistungszentrum angesehen. Damit liegt die maximale Gebäudehöhe deutlich unterhalb der Baumkronen, so dass das Landschaftsbild bezogen auf den Äußeren Grüngürtel nicht nach- teilig beeinträchtigt wird. Die Plangeberin hält somit an der vorgeschlagenen Höhe fest. X 37. 24 Höhe des Maß der baulichen Nutzung wird durch Technikaufbauten überschritten, übersteigt dann Baumwipfel Gemäß den geplanten Festsetzungen ist vorge- sehen, dass die Technikaufbauten die max. Ge- bäudehöhe um bis zu 2,5 m überschreiten dürfen, wenn sie vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. Die sich dann ergebende Höhe liegt immer noch deutlich unterhalb der Baumkronen, da die Baumkronen die Tribüne des X 38. ANLAGE 5 Seite 156 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Franz-Kremer-Stadions um ca. 15 Meter deutlich überschreiten. 24 Keine Möglichkeiten der Dachbegrünung, da sich auf den Dächern die Technikanlagen befinden und möglicherweise Photovoltaikpanelen ange- bracht werden Es dürfen nach dem derzeitigen Stand der Pla- nung maximal 10% der Dachfläche des Leis- tungszentrums durch Technikaufbauten überbaut werden. Verfahrensbedingt liegen noch keine Detailpla- nungen bezüglich der Gebäude vor. Im Weiteren wird geprüft, welche geeigneten Festsetzungen zur ökologischen Ausgestaltung der Bauten im Rahmen der Bebauungsplanung getroffen werden können. Es besteht die Absicht, mindestens 60 % der Dachflächen des geplanten Leistungszentrums extensiv zu begrünen. Der Anteil der mit Dachbegrünung zu versehen- den Bereiche darf sich in der Tat durch Photovol- taikanlagen um die Flächen, welche durch diese Anlagen genutzt werden, reduzieren. Photovolta- ikanlagen dienen auch dem Schutz des Klimas und werden daher ebenfalls als sinnvoll angese- hen. X 39. 141, 361, 420 Nachfrage, wie die Auftragsvergabe im Rahmen des Baus des Leistungszentrums stattfindet und welche Unternehmen hier in Betracht gezogen werden Nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfah- rens. Die Auftragsvergabe im Rahmen des Baus des Leistungszentrum erfolgt in den dem Bebau- ungsplanverfahren nachgeordneten Verfahren. 40. 23 Grundstücke am Beethovenpark werden durch die Bebauung an Wert verlieren Der Beethovenpark grenzt nordöstlich der Militär- ringstraße an den RheinEnergieSportpark an. Klimatische Veränderungen aufgrund der Planung sind bereits an der Grenze der Kleingartenanlage nicht mehr mess- bzw. spürbar. Darüber hinaus X X 41. ANLAGE 5 Seite 157 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. werden im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens ökologische Ausgleichsmaßnahmen ermit- telt, welche den Eingriff ausgleichen werden. Auf- grund der Entfernung der nächstgelegenen Wohnbebauung ist nicht davon auszugehen, dass die in dem Bebauungsplanverfahren vorgesehe- nen Maßnahmen ökonomische Standortnachteile für die Grundstücke auf sonstige Weise bewirken. 23 Simulation der Anlagen auf einem Foto des 1. FC Köln sei fehlerhaft, da sie mit einer einfachen Zaunanlage und auch ohne nennenswerte Be- leuchtung oder gar Flutlichtanlagen dargestellten worden seien. Eine Simulation der geplanten Ge- bäude erfolgte nicht. Auf Folie 9 der auf der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung vom 1. FC Köln vorgetragenen Präsentation erfolgte eine Simulation der Trai- ningsplätze. Diese zeigen die geplante niedrige Umzäunung der Sportplätze. Darüber hinaus wurden dort ebenfalls die Ballfangzäune hinter den Toren sowie die notwendigen Beleuchtungs- anlagen dargestellt. Die Beleuchtungsanlagen orientieren sich dabei an den vorhandenen Anla- gen der Trainingsplätze. Bei den Trainingsplätzen erfolgt keine Stadionbeleuchtung, wie sie beim Franz-Kremer-Stadion vorhanden ist. Von den geplanten Gebäuden, hier insbesondere des Leistungszentrums, erfolgte in der Tat keine Darstellung. Verfahrensgemäß liegt hier noch keine detaillierte Planung der Gebäude vor. Eine detaillierte Planung der hochbaulichen Anlagen erfolgt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie über Festsetzungen die Gestaltung verbindlich gere- gelt werden kann. X 42. ANLAGE 5 Seite 158 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 250 Gefährdung der Kinder des Waldkindergartens während der Bauphase Die Absicherungen der Baustellen erfolgt wäh- rend der Bauphase nach den gesetzlichen Vor- schriften, so dass eine Gefährdung nicht zu be- fürchten ist. 43. 250 Bebauung sollte nach Möglichkeit während der Kindergarten- und Schulferien stattfinden Die Bauzeiten sind nicht Gegenstand der Bauleit- planverfahren. Die Anregung wird in den nachge- ordneten Verfahren geprüft. 44. 43, 76, 283, 296, 307, 354, 356, 397, 413, 426, 437, 448 Unverständnis, warum es schon Bauaktivitäten gibt, obwohl das Vorhaben noch in „in einer ganz frühen Entwicklungsphase ist“ bzw. Nachfrage, warum es bereits Vorarbeiten zum Projekt gibt, obwohl es noch keinen rechtsgültigen Beschluss zur Umsetzung gibt Während des Verfahrens wurden lediglich soge- nannte Sofortmaßnahmen umgesetzt, welche der 1. FC Köln durchgeführt hat, um die Erreichbar- keit des RheinEnergieSportparks sowie dessen Erscheinungsbild zu verbessern. Dabei handelt es sich um eine Aufwertung der Wege, um die Errichtung einer Bushaltestelle sowie die Errich- tung eines Greenkeeper-Gebäudes. Durch das Greenkeeper-Gebäude wird sichergestellt, dass die Geräte nicht frei innerhalb des Grüngürtels abgestellt werden. Die Wegeaufwertung erfolgte ausschließlich im Bereich des Geißbockheims bis hin zum Waldparkplatz, da sich dort bei Regener- eignissen aufgrund von Fahrbewegungen oft Wasserkuhlen etc. gebildet haben und die Wege, insbesondere durch Fußgänger, nicht gut genutzt werden konnten. Sämtliche Maßnahmen sind mit den zuständigen Fachbehörden im Vorfeld abge- stimmt und im Rahmen von Bauanträgen nach sorgfältiger Prüfung genehmigt worden. 45. 448 Nachfrage, ob die laufenden Baumaßnahmen der Beseitigung von Ausschlusskriterien des Standor- tes RheinEnergieSportpark dienen Die Maßnahmen dienen nicht der Beseitigung von Ausschlusskriterien. Die vorstehend genannten Maßnahmen dienen dazu, das Erscheinungsbild X X 46. ANLAGE 5 Seite 159 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und die Funktionalität des Äußeren Grüngürtels im Bereich der Bestandsanlagen zu verbessern. 75, 76 Nachfrage, ob Baumaßnahmen, welche die Er- weiterung betreffen, bereits in Angriff genommen wurden Für die Trainingsplätze, das Leistungszentrum bzw. die Infrastrukturgebäude wurden noch keine Baumaßnahmen in Angriff genommen. Dies wäre auch nicht zulässig. Derartige Baumaßnahmen können erst nach Abschluss des Bebauungsplan- verfahrens und des Baugenehmigungsverfahrens getroffen werden. Eine Ausnahme bildet das Greenkeeper-Gebäude als sogenannte Sofort- maßnahme. Nach Genehmigung durch die Stadt Köln ist es dem 1. FC Köln möglich, das Erschei- nungsbild des Grüngürtels zu verbessern, da die Geräte der Greenkeeper nun an einem Ort ge- bündelt untergebracht werden können. X 47. 265 Nachfrage, ob es weitere Anträge für kurzfristige Baumaßnahmen gibt Derzeit liegen keine weiteren Anträge vor. Es ist aber vorgesehen, ein sogenanntes Verkehrsleit- system zu installieren. X 48. 363 Nachfrage, welche Baumaßnahmen bereits ge- nehmigt wurden Eine Genehmigung für das Leistungszentrum, die Trainingsplätze sowie die Infrastrukturgebäude (mit Ausnahme des Greenkeeper-Gebäudes) liegt verfahrensgemäß noch nicht vor. Für das Greenkeepergebäude liegt bereits eine Bauge- nehmigung vor, diese wurde auch bereits umge- setzt. X 49. 296 Nachfrage, welche Baumaßnahmen und Erweite- rungen es bisher am Geißbockheim gab Es wurden bisher lediglich parallel zum Verfahren sogenannte Sofortmaßnahmen umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Aufwertung der Wege, um die Errichtung einer Bushaltestelle sowie die Errichtung eines Greenkeepergebäudes. X 50. ANLAGE 5 Seite 160 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 152 Nachfrage, ob für alle bestehenden Bauten eine Baugenehmigung vorliegt Alle bestehenden Bauten sind auf Grundlage von Genehmigungen errichtet worden. X 51. 265 Nachfrage, ob es die jüngsten Baumaßnahmen ohne die Erweiterungspläne des 1. FC Köln über- haupt gäbe Auch ohne Erweiterungsmaßnahmen wären die durchgeführten Maßnahmen umgesetzt worden, da der 1. FC Köln von der Verwaltung der Stadt Köln aufgefordert worden ist, den RheinEnergie- Sportpark besser zu ordnen. X 52. 283 Nachfrage, ob die Baumaßnahmen bereits durch Steuergelder bezahlt werden Die Maßnahmen wurden durch den 1. FC Köln finanziert. Steuergelder wurden nicht in Anspruch genommen. X 53. 24, 80, 90, 101, 296, 313, 363, 371, 397, 426, 444 Die erteilte Baugenehmigung für das Greenkee- pergebäude vor der Aufstellung des B-Plans, lässt an der Ergebnisoffenheit des Verfahrens zweifeln Die Genehmigung des Greenkeepergebäudes erfolgte unabhängig von dem Bebauungsplan im Rahmen der sogenannten Sofortmaßnahmen, um das Erscheinungsbild des Grüngürtels im Bereich des RheinEnergieSportparks zu verbessern. Das Bebauungsplanverfahren wird ergebnisoffen bis zu einer abschließenden Entscheidung der politi- schen Gremien weitergeführt. X 54. 24 Greenkeepergebäude ist Bestandteil des B-Plans und kann nicht in einer Einzelfallbetrachtung her- ausgenommen werden Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge- bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt. X 55. 142 Nachfrage, welche Behörden wie und mit wel- chem Ergebnis im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens für das Greenkeepergebäude beteiligt wurden Bisher erteilte Einzelgenehmigungen sind nicht Inhalt des Verfahrens und unterliegen darüber hinaus datenschutzrechtlichen Bedingungen. Baugenehmigungen werden durch die Bauauf- sicht erteilt. X 56. 142 Nachfrage, ob die Baumaßnahme des Greenkee- pergebäude in den Grenzen des geplanten RheinEnergieSportparks liegt Ja, das Greenkeepergebäude liegt innerhalb der Grenzen des geplanten RheinEnergieSportparks X 57. ANLAGE 5 Seite 161 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 33, 76 Erteilung der Baugenehmigung für das Greenkeepergebäude wird als eindeutiger Pla- nungs- und Verfahrensfehler angemerkt Auf die vorstehende Kommentierung zum Greenkeepergebäude wird verwiesen. X 58. 76, 142, 283, 397, 426 Nachfrage, ob das Greenkeepergebäude ohne rechtliche Grundlage gebaut wird, ob eine Bauge- nehmigung vorliegt und wann diese erteilt wurde Das Greenkeepergebäude ist auf Basis einer Baugenehmigung vom 16. November 2015, erteilt durch die Bauaufsicht der Stadt Köln, errichtet worden. X 59. 142, 426 Nachfrage, ob eine Abwägung mit den Belangen des Denkmal- und Naturschutzes bei der Errich- tung des Greenkeeper-Gebäudes stattgefunden hat Das Greenkeepergebäude wurde im direkten Be- reich des Franz-Kremer-Stadion innerhalb der dort bestehenden Zäune errichtet. Die gesetzli- chen Vorgaben bzgl. Denkmal- und Naturschutz wurden gewahrt; beide unteren Ordnungsbehör- den wurden zur Prüfung der Bauantragsunterla- gen beteiligt; es gab keine Einwände. X 60. 142 Nachfrage, ob ggf. das Benehmen gem. § 9 DSchG NRW bzgl. des Greenkeepergebäudes hergestellt wurde Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge- bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt. 61. 142 Nachfrage, wie die Stellungnahmen der zuständi- gen Fachämter zu dem Verfahren des Greenkee- pergebäudes lauten Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge- bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt. 62. 159 Nachfrage, wie die Höhe und Grundfläche des Gebäudes sind Die Bruttogeschossfläche beträgt 138 Quadrat- meter. Die Höhe von Boden bis zu Oberkante beträgt 4 Meter. 63. ANLAGE 5 Seite 162 2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder Der Themenkomplex 2.2 Trainingsplätze/Kleinspielfelder wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsre- levanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 1, 14, 20, 128, 265, 272 Naturrasen statt Kunstrasen errichten bzw. Nach- frage, ob die Anlage von Kunstrasen statt Natur- rasen zwingend notwendig ist Die Ausgestaltung der Sportplätze befindet sich noch in Abstimmung. Die Stadt hält die Errichtung von Kunstrasenplätzen für erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasen- plätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszei- ten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport zur Ver- fügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus Sicht des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschut- zes die Errichtung von Kunstrasenplätzen förder- lich, da besondere Bauweisen bei Kunstrasen- plätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der Bodendenkmalpflege zugute kommt. Eben- falls kann die Aufbauhöhe eines Kunstrasenplat- zes geringer gehalten werden, was der Land- X 64. ANLAGE 5 Seite 163 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schaftsverträglichkeit und dem Denkmalschutz entgegen kommt. 14 Bestehende Kunstrasenplätze sollen in natürliche Rasenplätze umgewandelt werden Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. X 65. 103, 128, 445 Weist auf eine gesundheitsschädigende Wirkung von Kunstrasen hin Im Rahmen einer Untersuchung „Ökobilanz für den Vergleich der Umweltauswirkungen von Na- tur- und Kunstrasenspielfeldern“ werden auch die möglichen Auswirkungen von Kunstrasen auf die menschliche Gesundheit thematisiert. X 66. 128 Weist darauf hin, dass bei höheren Temperaturen eine Nutzung der Kunstrasenplätze aufgrund zu hoher Temperaturen durch das Gesundheitsamt untersagt werden kann Die Nutzung der Trainingsplätze erfolgt in Ver- antwortung der jeweiligen Nutzungsberechtigten. Das Thema ist nicht bebauungsplanrelevant. 67. 128 Die Gesundheitsqualität auf Naturrasen trainieren zu dürfen, sollte auch den Jugendmannschaften zustehen Nach heutigem Wissensstand geht im Allgemei- nen keine Gesundheitsgefährdung von Kunstra- sen aus Die heutige Generation von Kunstrasen- plätzen führt aufgrund der gleichmäßigeren Ober- flächenbeschaffenheit sogar zu einer Minimierung der Verletzungsgefahr, so dass Kunstrasenplät- zen insoweit vorteilhafter sind. X 68. 103 Forderung der Anfertigung eines Gutachtens, welches die Gesundheitsgefährdung durch Kunst- rasen beinhaltet Im Rahmen einer Untersuchung „Ökobilanz für den Vergleich der Umweltauswirkungen von Na- tur- und Kunstrasenspielfeldern“ werden auch die möglichen Auswirkungen von Kunstrasen auf die menschliche Gesundheit thematisiert. X 69. 5 Erhalt beider bestehender Kunstrasenplätze und somit Verzicht auf den Bau des Leistungszent- rums auf einem dieser Kunstrasenplätze, da der Platz für den Trainingsbetrieb benötigt wird Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf dem bestehenden Kunstrasenplatz südöstlich des Franz-Kremer-Stadions erfolgen, um die bauli- chen Anlagen zu bündeln, ohne dass eine Ver- X 70. ANLAGE 5 Seite 164 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dichtung entstünde, die das Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels zugunsten eines Baugebie- tes aufgäbe. 5, 10 Umwandlung bestehender Sportplätze in Kunstra- senplätze Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. X 71. 159 Nachfrage, wie die Umwandlung der bestehenden Naturrasenplätze in Kunstrasenplätze bewertet wird Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfah- rens erfolgt eine Eingriffs-/Ausgleichsermittlung. Diese wird die geplanten Arten der Trainingsplät- ze berücksichtigen. X 72. 425 Nachfrage, ob die Verwendung von Kunstrasen ausgeschlossen werden kann Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Nach der derzeitigen Planungen sollen die Trainingsplätze mit Kunstra- sen ausgestaltet werden. X 73. 14, 265 Hybridrasen ist abzulehnen Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Nach der derzeitigen Planungen sollen die Trainingsplätze mit Kunstra- sen ausgestaltet werden. X 74. 256 Verwendung von Hybridrasen Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Hybridrasen ist nicht unbedingt eine Alternative zu Kunstrasen, da Hybridrasen nicht die Nutzungsintensitäten wie ein Kunstrasen ermöglicht. Ein Hybridrasen ist somit nicht als eine Zwischenform zwischen Na- tur- und Kunstrasen zu verstehen, sondern eher als eine Sonderform von Naturrasen. X 75. 296 Nachfrage, ob es neben Kunstrasen noch andere In der modernen Trainingsgestaltung besteht ge- X 76. ANLAGE 5 Seite 165 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Materialien zur Gestaltung der Plätze gibt nerell die Möglichkeit der Errichtung von Natur-, Hybrid- (Kombination aus Kunst- und Naturrasen als Sonderform eines Naturrasens) und Kunstra- senplätzen. Weitere Alternativen sind nicht be- kannt. 181, 395 Nachhaltige Möglichkeit einer Mischung von Na- turrasen und Kunstrasen wie im Wembley Stadion Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent- sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver- fahren noch zu bestimmen. Im Wembley Stadion (London) kommt ein soge- nannter Hybridrasen zum Einsatz. Hier finden jedoch keine täglichen Trainingseinheiten statt, so dass die Nutzbarkeit dieses Platzes nicht mit ei- nem Trainingsplatz, welcher mehrere Stunden am Tag genutzt wird, vergleichbar ist. Ein Hybridra- sen (Kombination auf Natur- und Kunstrasen) ist für die Trainingsplätze nicht unbedingt eine Alter- native zu Kunstrasen ist, da Hybridrasen nicht die Nutzungsintensitäten wie ein Kunstrasen ermög- licht. Ein Hybridrasen ist somit nicht als eine Zwi- schenform zwischen Natur- und Kunstrasen zu verstehen, sondern eher als eine Sonderform von Naturrasen. X 77. 49 Nachfrage, warum kein Gutachten in Auftrag ge- geben wurde, welches lediglich 3 bis 4 Plätze be- rücksichtigt Drei bis vier Trainingsplätze entsprechen nicht dem Bedarf des 1. FC Köln. Aus diesem Grund gibt es kein Gutachten, welches eine geringere Anzahl an Trainingsplätzen begutachtet. Im Vor- feld wurde eine Bedarfsermittlung durchgeführt und mit den verschiedenen Fachdienststellen abgestimmt. X 78. ANLAGE 5 Seite 166 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 6 Bei einem Ausbau der Sportplätze muss dafür Sorge getragen werden, dass unwiderruflich die Anzahl der Sportplätze auf 0 bis max. 3 Plätze beschränkt ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Festlegung der zulässigen neuen Sportplät- ze erfolgen. Es obliegt der politischen Entschei- dung, in welchem Umfang und in welcher Ausge- staltung dem 1. FC Köln Erweiterungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplätze überlassen wer- den. X 79. 38 Bau der 3 Kunstrasenplätze ist aus Sicht des Pla- nungsrechtes abwägungsfehlerfrei möglich Kenntnisnahme. Die Anzahl der geplanten Trai- ningsplätze ist im weiteren Verfahren durch die politischen Gremien noch zu bestimmen. X 80. 1, 256, 312, 337 Nutzung der Trainingsplätze durch andere Verei- ne. Vergabe der Zeiten durch die Stadt Köln Die Stadt Köln als Eigentümer der Plätze wird mit dem 1. FC Köln die Belegung regeln. Außerhalb dieser Zeiten wird über das Sportamt eine Bereit- stellung für den organisierten Breitensport erfol- gen. X 81. 404 Den Nachwuchsmannschaften muss es möglich sein, einen geregelten Trainingsablauf durchfüh- ren zu können Kenntnisnahme X 82. 476 Nachfrage, welche Uhrzeit in Bezug auf den Trai- ningsbeginn stimmt (Nach Belegung der Trai- ningsplätze: 16 Uhr, nach Infomaterial 1. FC Köln: 14 Uhr) Von Seiten des 1. FC Köln wird eine Kerntrai- ningszeit zwischen 16.00 bis 19.30 Uhr ange- strebt. Dieser Zeitraum kann jedoch im Jahresver- lauf (z.B. Ferienzeiten) variieren. Die Nutzungs- zeiten werden mit dem Sportamt noch verbindlich geregelt. X 83. 340 Nachfrage, wie die Stadt die dauerhafte Bereit- stellung für die Öffentlichkeit garantieren will Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird zwischen der Stadt Köln, die auch Eigentümer der Flächen ist, und dem 1. FC Köln ein städtebauli- cher Vertrag geschlossen. Dieser wird Regelun- gen bzgl. der Nutzung durch den 1. FC Köln und den organisierten Breitensport bzw. ggf. dem X 84. ANLAGE 5 Seite 167 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Schulsport enthalten. Die Organisation erfolgt anschließend durch das Sportamt der Stadt Köln. 43, 79 Nachfrage, ob und wann welche bisherigen und geplanten Trainingsplätze dem Breitensport zur Verfügung stehen Der 1. FC Köln hat sich im Verfahren bereit er- klärt, die neu zu errichtenden Trainingsplätze nach Verfügbarkeit (in der Regel werktags mor- gens, werktags ab 19.30 Uhr und am Wochenen- de außerhalb des Spielbetriebs des 1. FC Köln) auch anderen Vereinen bzw. dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport zur Verfü- gung zu stellen. Die Organisation erfolgt über das Sportamt der Stadt Köln. X 85. 194, 328, 371 Nachfrage, ob es bindende Auflagen zur Nut- zungsart- und Dauer der Trainingsplätze gibt Bindende Auflagen zur Nutzungsart- und Dauer des Trainings sind derzeit nicht vorgesehen. Die Nutzungszeiten, auch die des organsierten Brei- tensports, werden mit dem Sportamt noch ver- bindlich geregelt. X 86. 1, 5, 14, 86, 105, 159, 188, 256, 312, 337 Zugänglichkeit der Flächen für die Bevölkerung, in Zeiten ohne Übungsbetrieb Entlang und zwischen den Trainingsplätzen kann die Öffentlichkeit während und außerhalb der Trainingszeiten immer entlang gehen. Die eigent- lichen Trainingsplätze werden hiervon innerhalb der Trainingszeiten wie bislang ausgenommen. Außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln sollen die Trainingsplätze dem organisierten Brei- tensport sowie ggf. dem Schulsport unter Feder- führung des Sportamtes zur Verfügung stehen. X 87. 30 Kritisiert, dass die bestehenden Trainingsplätze des 1. FC Köln der Öffentlichkeit auch nicht zur Verfügung stehen Die bestehenden Trainingsplätze bestehen zu einem Teil aus Naturrasenplätzen. Diese sind bereits durch die Mannschaften des 1. FC Köln stark beansprucht und erfordern einen hohen Pflegeaufwand. Weitere Nutzer können diese 88. ANLAGE 5 Seite 168 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Plätze nicht verkraften. Für die bestehenden Kunstrasenplätze besteht aufgrund der Platz- knappheit bereits eine große Auslastung. 90, 442 Öffentlichkeit/andere Vereine haben nichts von einer Nutzung, da die Zeiten ab z. B. 21 Uhr nicht mehr nutzbar sind. Die geplanten Trainingsplätze sollen außerhalb der benötigten Trainingszeiten für den 1. FC Köln dem organisierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport zur Verfügung stehen. Ein Bebau- ungsplan sieht keine Regelungsmöglichkeiten vor, die Zeiten festzusetzen. Es ist aber erkenn- bar, dass Zeiten zur Verfügung stehen werden. So können z. B. am Wochenende die Trainings- plätze z. B. durch die „Bunte Liga“ genutzt wer- den, ebenso in den Abendstunden. Zum Teil ste- hen die Trainingsplätze auch früher als 21 Uhr zur Verfügung. Die Trainingskernzeit geht in der Re- gel bis ca. 19:30 Uhr. Aufgrund des geplanten Flutlichts ist auch eine Nutzung während der Dunkelheit möglich. 89. 30, 86, 102 Vermutung, dass die Anlagen und Wege des 1. FC Köln sowie die Kleinspielfelder nicht von ande- ren Teams/Öffentlichkeit genutzt werden dürfen Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Das bestehende Wegenetz des Äußeren Grüngürtels bleibt erhal- ten. Zwischen den Trainingsplätzen soll keine Abgrenzung realisiert werden. Darüber hinaus werden öffentliche Wegeverbindungen im Bebau- ungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Somit sind diese der Öffentlichkeit zugänglich. Die Flächen befinden sich darüber hinaus im Ei- gentum der Stadt Köln. Die Kleinspielfelder wer- den seitens des 1. FC Köln nicht benötigt und werden rein für die öffentliche Nutzung errichtet. X 90. ANLAGE 5 Seite 169 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Bzgl. der Nutzung der geplanten Trainingsplätze wird auf die oben stehenden Punkte verwiesen. 215, 441 Zugänglichkeit der Flächen in Zeiten ohne Übungsbetrieb hat keinen Nutzen für die Bevölke- rung, die kein Fußball spielt Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Zu- gänglichkeit keinen Nutzen für die Bevölkerung hat, welche kein Fußball spielt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sämtliche bestehenden Wege- beziehungen im RheinEnergieSportpark erhalten bleiben. Es besteht keine übermäßige Einschrän- kung für Spaziergänger, Jogger, Radfahrer etc. Darüber hinaus stehen im direkten Umfeld weite- re Wiesenflächen zur Verfügung. Außerhalb des Bebauungsplanverfahrens kann durch das Sport- amt der Stadt Köln geprüft werden, ob die Trai- ningsplätze auch für andere Sportarten nutzbar wären. X 91. 256 Reservierung einer der Plätze für die 100 %-ige Nutzung durch den Breitensport Der Anregung wird nicht gefolgt. Ziel der Planung ist es, die Trainingsbedingungen des 1. FC Köln zu verbessern. Daher müssen die Plätze insbe- sondere dem Verein zur Verfügung stehen. Au- ßerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln sollen die Plätze dem organisierten Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Federführung des Sportamtes zur Verfügung stehen. X 92. 445 Kritisiert, dass die Trainingsbesuche als Freizeit- beschäftigung für die Kölner Bevölkerung nach Umzug der Profiabteilung auf die Plätze 5 und 6, nicht mehr wie bisher möglich sein werden Bereits unter den jetzigen planungsrechtlichen Vorgaben ist es dem 1. FC Köln möglich, dass die Profiabteilung auf den Plätzen 5 und 6 trainieren könnte. Eine diesbezügliche Steuerung über- schreitet die Regelungsmöglichkeiten eines Be- bauungsplanes. Ziel des 1. FC Köln ist es aber, weiterhin ein „öffentlicher“ Verein zu sein. Das X 93. ANLAGE 5 Seite 170 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gelände des RheinEnergieSportparks wird auch zukünftig weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfü- gung stehen. 5, 10, 24, 78, 79, 87, 89, 143, 189, 211, 220, 221, 240, 282, 340, 362, 371 Es gibt einen ausreichenden Bestand an Trai- ningsplätzen Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus- baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die Mehrfachbelegung der bestehenden Trainings- plätze entspricht nicht den gegenwärtigen Anfor- derungen an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die unterschiedlichen Anfor- derungen des Trainingsbetriebes der Jugend- und Profimannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplätzen. X 94. 139, 193, 220, 221, 240, 282, 283, 314, 315, 334, 362, 466 Bestehende Trainingsplätze werden nur selten ausgelastet Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainings- plätze richten sich insbesondere bei den Ju- gendmannschaften nach der schulischen Ausbil- dung. Die bestehenden Naturrasenplätze und das Franz-Kremer-Stadion können aufgrund der ge- ringeren Nutzungsintensität nicht stärker für den Trainingsbetrieb genutzt werden. In Bezug auf die Trainingszeiten und die Bespielbarkeit der Plätze sind die Trainingsplätze ausgelastet. Zum Teil teilen sich drei (teilweise sogar bis zu vier) Mann- schaften zeitgleich einen Platz. X 95. 159, 193, 314, 340, 353 Überprüfung, ob die Anzahl der geplanten Plätze wirklich erforderlich ist Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus- baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der Bedarfsnachweis kann der Beschlussvorlage Nr. 1997/2015 zur 209. Änderung des Flächennut- zungsplanes entnommen werden. Die Anzahl der geplanten Trainingsplätze ist im X 96. ANLAGE 5 Seite 171 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. weiteren Verfahren durch die politischen Gremien noch zu bestimmen. 240, 310, 348, 424 Nachfrage, ob die Stadt die Trainingspläne auf Effizienz hin untersucht hat Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus- baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. X 97. 220, 248, 265, 282, 307, 310, 314, 334, 348, 424 Nachfrage, wie hoch die tatsächliche Auslastung der bestehenden Plätze ist bzw. Nachfrage, wel- che detaillierte Begründung der Stadt für den Be- darf zusätzlicher Plätze vorliegt bzw. Kritik, dass die Höhe der Auslastung der bestehenden Plätze nicht belegt / fragwürdig ist. Die gegenwärtige Belegung der Sportplätze ist in der Beschlussvorlage Nr. 1997/2015 zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadt- bezirk 3, Köln Lindenthal dargestellt. So wird bei- spielsweise der Platz 4 von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr durch die U10 und U11 und von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr durch die U14/U15, U16/U17/U19 zeitgleich genutzt. Ebenso wird in der Vorlage aufgeführt, welcher Platzbedarf für den 1. FC Köln besteht. X 98. 5, 24, 79, 143, 144, 282, 296, 312, 314 Mehrfachbelegungen/optimales Management der Trainingsplätze reicht für zufriedenstellende Trai- ningsbedingungen Eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trai- ningsplätze entspricht nicht den gegenwärtigen Trainingsanforderungen an ein modernes wett- bewerbsfähiges Leistungszentrum. Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten sich insbesondere bei den Jugendmannschaften nach der schulischen Ausbildung. X 99. 314, 417 Änderung der Ascheplätze von SC Blau-Weiß 06 in Kunstrasenplätze sollte genutzt werden Die Umwandlung des Ascheplatzes in Kunstrasen von Blau Weiß Köln ist nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfahrens. Die Nutzungsberech- tigung obliegt bei diesem Platz dem SC Blau- Weiß 06 und nicht dem 1. FC Köln. Für eine gesi- cherte Trainingsplanung kann dieser Platz daher nicht herangezogen werden. X 100. 314, 417 Der Rasenplatz Nähe Haus am See steht noch frei Der Rasenplatz in der Nähe vom Haus am See verfügt über kein Flutlicht. Daher ist dieser in vie- X 101. ANLAGE 5 Seite 172 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. len Monaten des Jahres für ein Training in den Abendstunden nicht nutzbar. Da jedoch das Trai- ning in der Regel erst spätnachmittags beginnt, kann dieser Platz nicht in eine durchgängige, re- guläre Trainingsplanung einbezogen werden. Ob ein Flutlicht in diesem Bereich errichtet werden kann, kann aus artenschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht abschließend bewertet werden. Der bestehende Naturrasenplatz in der Nähe zum Haus am See wird bei der Abwägung der Anzahl der Trainingsplätze durch die politischen Gremien berücksichtigt. 282 Nachfrage, warum einer der Plätze nicht mehr bespielt wird. Dieser sei in der Planung auch grau hinterlegt. Aus der Stellungnahme geht nicht eindeutig her- vor, welcher Trainingsplatz angesprochen wird. Den Unterlagen von Einleitungs- bzw. Aufstel- lungsbeschluss ist kein grau hinterlegter Platz auf einem Plan zu entnehmen. Ebenso wurde in der Informationsveranstaltung der frühzeitigen Betei- ligung ein solcher Plan nicht gezeigt. Es werden alle vorhandenen Plätze bespielt. Es könnte sein, dass die Stellungnahme auf den aktuell beste- henden Kunstrasenplatz direkt neben dem Franz- Kremer-Stadion abzielt. Dieser Platz existiert im Status Quo, würde im Planfall jedoch entfallen, da auf dieser Fläche das Leistungszentrum errichtet werden soll. X 102. 296 Nachfrage, ob ein Szenario geprüft wurde, wenn der Platzbedarf des 1. FC Köln sinkt Es ist nicht ersichtlich, warum der Platzbedarf für die Jugendmannschaften zukünftig sinken sollte. Der 1. FC Köln hat sich so aufgestellt, dass für jede Altersklasse eine Mannschaft (also eine U10 X 103. ANLAGE 5 Seite 173 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Mannschaft, eine U14 Mannschaft usw.) vorge- sehen ist. Dies soll in Zukunft weiterhin der Fall sein und ist auch unabhängig von der LigenZuge- hörigkeit der Profimannschaft zu sehen. 87, 156, 189 Jugendmannschaften können auch auf bestehen- den Plätzen trainieren Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainings- plätze richten sich insbesondere bei den Ju- gendmannschaften nach der schulischen Ausbil- dung. Bezogen auf diese begrenzten Trainings- zeiten und auf die Bespielbarkeit der Plätze reicht der Bestand an Trainingsplätzen nicht aus. Dar- über hinaus entspricht eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze nicht den ge- genwärtigen Anforderungen des 1. FC Köln. Die unterschiedlichen Anforderungen des Trainings- betriebes der Jugend- und Profimannschaften erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplät- zen. X X 104. 445 Verdrängung der Jugendmannschaften auf die Plätze 7 bis 9, während die Profimannschaften auf den Plätzen 5 bis 6 trainieren, vergrößert die Ent- fernung zu den Profimannschaften Das Thema, welche Mannschaft auf welchem Platz trainiert, überschreitet die Regelungsmög- lichkeiten des Bebauungsplanes. Darüber hinaus wird auch weiterhin das Geißbockheim bzw. auch das geplante Leistungszentrum Anlaufpunkt so- wohl für die Profiabteilung wie die Jugendmann- schaften sein. X 105. 128 Die Trainingsplätze für die Jugendmannschaften könnten kleiner gestaltet werden Auch die Trainingsplätze für die Jugendmann- schaften müssen die dargestellten Maße aufwei- sen, um ein ordnungsgemäßes Training durchfüh- ren zu können. Darüber hinaus sollen die Plätze auch dem organisierten Breitensport zur Verfü- gung gestellt werden, welche ebenfalls die darge- X 106. ANLAGE 5 Seite 174 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. stellten Maße benötigen. Der Anregung die Trai- ningsplätze kleiner zu gestalten wird daher nicht gefolgt. 250 Größe der Plätze sollte im unteren Drittel der übli- chen Feldmaße liegen Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Größe der Plätze soll sich an den professionellen Standard- maßen 105 Meter x 68 Meter orientieren. X 107. 143, 189, 211, 311, 329 Andere Vereine mit wesentlich mehr (Jugend-) Mannschaften kommen auch mit deutlich weniger Platzkapazitäten aus Der Bedarf des 1. FC Köln orientiert sich nach Ansicht der Stadt Köln an dem eines professionel- len Bundesligisten. Der Bedarf eines Vereins des Breitensports ist hier nicht anzuwenden. X X 108. 104, 105, 179 Anzahl der geplanten Trainingsplätze reicht nicht aus Mit der geplanten Anzahl von Trainingsplätzen (die Anzahl der neuen Plätze auf der Gleueler Wiese ist durch die politischen Gremien der Stadt Köln noch zu bestimmen) kann auch nach Ansicht der Stadt Köln sichergestellt werden, dass ausrei- chende Trainingsmöglichkeiten auch zukünftig bestehen. Für jede Altersklasse ist eine Mann- schaft (also eine U10 Mannschaft, eine U14 Mannschaft usw.) vorgesehen. Dies soll in Zu- kunft weiterhin der Fall sein. Eine zweite Mann- schaft für eine Altersklasse wird nicht, auch nicht bei einem großen sportlichen Erfolg der Profiab- teilung wie z. B. ein Einzug in die internationalen Wettbewerbe, angestrebt. X 109. 45 Nachfrage, ob der Rasenplatz zwischen L34 und Bachemer Landstraße vom 1. FC Köln gemie- tet/gepachtet ist und wenn ja, warum er nicht mit in die Planung einbezogen ist. Nachfrage, ob der Platz der DJK Südwest in Zukunft zur Verfügung steht oder von den BürgerInnen genutzt werden Dieser Platz steht dem 1. FC Köln per Miet- /Pachtvertrag zur Verfügung. Bereits heute er- möglich der 1. FC Köln eine Mitnutzung dieses Platzes an den Verein Blau Weiß Köln. Der Natur- rasenplatz besitzt jedoch kein Flutlicht, so dass dieser insbesondere in der dunklen Jahreszeit X X 110. ANLAGE 5 Seite 175 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. kann nicht für den Trainingsbetrieb herangezogen wer- den kann. 211 Nachfrage, warum dem SC Blau-Weiß 06 der Ra- senplatz zu Gunsten des 1. FC Köln entzogen wurde und wie in welchem Maße dieser in Zukunft von der Allgemeinheit genutzt werden kann Dieser Platz steht dem 1. FC Köln per Miet- /Pachtvertrag zur Verfügung. Bereits heute er- möglich der 1. FC Köln eine Mitnutzung dieses Platzes an den Verein Blau Weiß Köln. X X 111. 187 Nachfrage, warum nicht mehr Plätze für die All- gemeinheit errichtet werden Die Stadt Köln muss die Mittel für öffentliche Sportplätze gezielt über die gesamte Stadt ein- setzen. Derzeit ist es der Stadt Köln nicht mög- lich, eine Vielzahl von neuen Plätzen für die All- gemeinheit zu errichten. X 112. 250 Freiflächen zwischen den Trainingsplätzen sollten möglichst groß gehalten werden Die Flächen zwischen den Trainingsplätzen wer- den größtmöglich freigehalten. Es soll ausschließ- lich eine Umzäunung der eigentlichen Plätze er- folgen. X 113. 1, 20, 80, 113, 118, 137 Verzicht auf Flutlicht Die Stadt Köln ist der Ansicht, dass eine Flutlicht- anlage nicht ausgeschlossen werden sollte. Eine Beleuchtungsanlage ist für den Trainingsbetrieb in den Wintermonaten zwingend erforderlich. Sie dient auch einer längeren Nutzbarkeit durch den organisierten Breitensport. X 114. 159 Die Beleuchtungsdauer mit Flutlicht soll auf die Trainingszeiten begrenzt werden Es wird angestrebt, dies im Baugenehmigungs- verfahren zu regeln. Bereits aus Kostengründen wird sich die Beleuchtungsdauer der Flutlichtmas- ten auf die Zeiten des Trainings des 1. FC Köln, aber auch auf die Zeiten des organisierten Brei- tensports beschränken. X 115. 297, 476 Nachfrage, wann mit Flutlicht zu rechnen ist, da die Plätze außerhalb der Trainingszeiten von an- deren Gruppen genutzt werden sollen Eine Beleuchtung durch Flutlicht erfolgt während der Trainingszeiten der Mannschaften vom 1. FC Köln sowie für die Zeiten des organisierten Brei- X 116. ANLAGE 5 Seite 176 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. tensports. Die Nutzungsmöglichkeiten des orga- nisierten Breitensports werden durch das Sport- amt geregelt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Flutlichtmasten nur die Trainingsplätze be- leuchten. Eine Beleuchtung der angrenzenden Gebiete soll so weit wie möglich vermieden wer- den. 15 Nachfrage, warum riesige Flutlichtanlagen gebaut werden dürfen Eine Realisierung des Vorhabens ist nur durch den Bau einer Beleuchtungsanlage möglich. Eine Beleuchtungsanlage ist für den Trainingsbetrieb in den Wintermonaten notwendig. Dabei werden sich die Flutlichtmasten an den bereits bestehen- den Masten der Trainingsplätze in RheinEnergie- Sportpark orientieren. Diese sind nicht zu ver- wechseln mit den Flutlichtanlagen des Franz- Kremer-Stadions. Die für die Trainingsplätze ge- planten Flutlichtanlagen werden die vorhandenen Baumkronen, wie auch bereits die bestehenden Flutlichtanlagen der Trainingsplätze, unterschrei- ten. X 117. 211, 476 Nachfrage, warum der Bau von Flutlichtanlagen genehmigt wurde, obwohl dies für die Plätze 1 und 2 abgelehnt wurde Eine Genehmigung von Flutlichtanlagen ist noch nicht erfolgt, da sich derzeit der Bebauungsplan noch die Aufstellung befindet. Daran anschlie- ßend erfolgt im Baugenehmigungsverfahren die detaillierte Ausarbeitung des Bauantrages, in dem über eine Genehmigung endgültig seitens der Bauaufsicht entschieden wird. Der Trainingsplatz 1 besitzt darüber hinaus Flutlichtmasten. Der Trainingsplatz 2 besitzt keine Flutlichtmasten. Dieser Platz dient den Profis als Ausweichplatz X 118. ANLAGE 5 Seite 177 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und wird in der Regel auch in den Wintermonaten zu Zeiten genutzt, in der Tageslicht vorhanden ist. 56, 181, 297, 344, 395 Nachfrage, wie Höhe der Beleuchtungsanlage eingehalten werden soll Detailplanungen zur Beleuchtungsanlage liegen noch nicht vor. Die Flutlichtmasten werden sich dabei jedoch an den bereits bestehenden Masten der Trainingsplätze in RheinEnergieSportpark orientieren und somit die bestehenden Baumkro- nen nicht überschreiten. X 119. 297 Nachfrage, was die Kriterien für die Feststellung einer Einschränkung des Spielbetriebs sind, die ggf. die Höhe der Flutlichtlange über Baumwipfel- niveau erforderlich machen Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver- wiesen. Beleuchtungsanlagen über die Baumkro- nen hinaus sind nicht geplant. X 120. 344 Es ist nicht möglich bei einer so geringen Höhe der Flutlichtanlage zu spielen, sodass die Höhe der Flutlichtanlage von vorneherein höher ausfal- len wird Die bestehenden Trainingsplätze sind ebenfalls mit Flutlichtmasten ausgestattet. Diese unter- schreiten die Baumkronen deutlich. Größere Flut- lichtmasten werden dort nicht benötigt, so dass kein Grund ersichtlich ist, warum eine entspre- chende Beleuchtung bei den Trainingsplätzen nicht möglich sein soll. X 121. 344 Nachfrage, ob der 1. FC Köln plant, bereits zu Beginn des Verfahrens die Flutlichtmasten höher als geplant zu errichten Eine Erhöhung von Flutlichtmasten ist nicht vor- gesehen. Die Flutlichtmasten sollen sich an den bestehenden Masten der vorhandenen Trainings- plätze orientieren. X 122. 297 Nachfrage, welche Anforderungen an die Platzbe- leuchtung hinsichtlich der Abstrahlcharakteristik, der spektralen Intensitätsverteilung sowie der zu erzielenden Beleuchtungsstärke gestellt werden Detaillierte Planungen bzgl. der Flutlichtmasten liegen verfahrensgemäß noch nicht vor. Im Rah- men des weiteren Verfahrens sind hier genauere Maßnahmen zu bestimmen. X 123. 14, 89, 140, 159, 298 Verzicht auf Werbemaßnahmen Bei den neu geplanten Sportplätzen sind keine Werbemaßnahmen geplant und sollen auch über die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausge- X 124. ANLAGE 5 Seite 178 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schlossen werden. 150 Nachfrage, warum den Trainingsplätzen südlich des Vereinsheims Zäune und Bandenwerbung erlaubt sind, wenn dies für die Gleueler Wiese nicht erlaubt werden soll Die bestehenden Plätze genießen in ihrer Ausge- staltung Bestandsschutz. Die Platzeinfriedungen der neuen Plätze sollen durch entsprechende Bebauungsplan-Festsetzungen so weit wie mög- lich transparent gestaltet werden, so dass hier seitens der Stadt Köln keine neuen Werbeanla- gen zulässig werden sollen. X 125. 445 Nachfrage, wie der langfristige Sichtschutz durch den Bewuchs von Efeu wie bei den Plätzen 4 bis 6 bei den neuen Plätzen 7 bis 9 verhindert werden soll Die neuen Trainingsplätze sollen nur mit einem niedrigen Zaun umgeben werden, welche ein un- erlaubtes Betreten der Plätze verhindert soll. Sol- che Zäune bieten in der Regel keine guten Wachstumsbedingungen für Efeu. Darüber hinaus würde es die Aufgabe des 1. FC Köln sein, die Trainingsplätze mit den umlaufenden Zäunen in einem guten Zustand zu halten. X 126. 159 Bei einer Drehung der Trainingsplätze um 90° würde ein geringerer Anteil der Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Dieser Ansatz wurde im Verfahren überprüft und als nicht geeig- net bewertet. Dieser Ansatz wäre nur durch eine hohe Reduktion des Baumbestandes realisierbar. X 127. 250 Plätze sollten möglichst weit in Richtung der Mili- tärringstraße verlagert werden, damit an der dem Grüngürtel zugewandten Seite ein möglichst brei- ter Streifen Wiese frei bleibt Der Anregung wird gefolgt. Die Trainingsplätze werden möglichst weit zur Militärringstraße ange- ordnet. Ziel dieser geplanten Festsetzung ist es, einen möglichst breiten Streifen zwischen den geplanten Trainingsplätzen und dem Waldsaum zu erhalten. Hiermit sollen auch die Spielräume des Waldkindergartens größtmöglich geschützt werden. X 128. 78, 141, 178, 317 Lehnt Kleinspielfelder ab Kenntnisnahme. Im weiteren Verfahren ist abzu- stimmen, ob die Kleinspielfelder errichtet werden X 129. ANLAGE 5 Seite 179 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sollen oder auf sie verzichtet werden soll. Es handelt sich dabei um ein Angebot an die Öffent- lichkeit, welches auch im Sinne des Grüngürtel- Impulses ist und deshalb im Weiteren geprüft wird. 211 Nachfrage, ob die Kleinspielfelder nicht besser im Zentrum von Sülz liegen sollten Im Zentrum von Sülz bestehen keine Flächen, auf denen die vier Kleinspielfelder errichtet werden könnten. Darüber hinaus kann durch die Klein- spielfelder im Sportband auch die sportliche Nut- zung des Grüngürtels durch die Öffentlichkeit gestärkt werden. X 130. 272 Nachfrage, ob die Bevölkerung die Kleinspielfel- der wirklich nutzen möchte Die vier Kleinspielfelder stellen ein Angebot des 1. FC Köln für die Verbesserung des Breiten- und Freizeitsports dar. Wenn kein Bedarf einer Nut- zung der Kleinspielfelder seitens der Bevölkerung besteht, sollten diese nicht realisiert werden. Als Alternative wäre auch die intensivere Pflege der Wiesenfläche möglich. Entsprechende Abstim- mungen sind im weiteren Verfahren vorzuneh- men. X 131. 296, 310, 348 Nachfrage, wie der Bedarf für die Kleinspielfelder ermittelt wurde Eine Bedarfsermittlung in Bezug auf die Klein- spielfelder hat nicht stattgefunden. Die vier Klein- spielfelder stellen ein Angebot des 1. FC Köln für die Verbesserung des nicht organisierten Breiten- und Freizeitsport dar. Es handelt sich dabei um ein Angebot an die Öffentlichkeit, welches auch im Sinne des Grüngürtel-Impulses ist und deshalb im Weiteren geprüft wird. X 132. ANLAGE 5 Seite 180 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen Der Themenkomplex 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inkl. Auswirkungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angespro- chen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusam- mengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 4, 20, 24, 35, 45, 56, 89, 121, 122, 128, 141, 175, 186, 210, 220, 246, 250, 317, 361, 392, 412, 417, 424, 425, 449, 466, 469 Befürchtung der Zunahme von neuem Verkehr bzw. neuen Stellplätzen Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver- kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark werden auch im Planfall nicht zunehmen. Derzeit reichen die Stellplatzka- pazitäten aus. Für eine verbesserte Verteilung des Parkverkehrs wurden und werden verkehrli- che Maßnahmen ergriffen. Zu diesen zählen die Verbesserung der Wegeverbindung, die Errich- tung einer Bushaltestelle und Querungshilfe an der Berrenrather Str. sowie ein Verkehrsleitsys- tem. Die Verkehrsentwicklung und die Maßnah- men werden im Rahmen eines Verkehrsgutach- tens untersucht. Durch die angebotene Nut- zungsmöglichkeit durch den organisierten Brei- tensport bzw. auch durch die breite Öffentlichkeit bei den Kleinspielfeldern ist jedoch damit zu rechnen, dass weitere Nutzer, nicht jedoch Per- sonen des 1. FC Köln, den RheinEnergieSport- park mit dem Auto anfahren werden. Dieser Ver- kehr wird jedoch zu überwiegenden Teilen außer- X X 133. ANLAGE 5 Seite 181 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. halb der Spitzenzeiten stattfinden, so dass mit keinen negativen Auswirkungen auf die Leis- tungsfähigkeit des umliegenden Verkehrsnetzes bzw. des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist. Zum Teil wird es sich bei den zukünftigen Nutzern auch um Personen handeln, welche bereits heute Flächen im Umfeld des RheinEnergieSportparks nutzten, zum Teil werden jedoch durch die öffent- liche Nutzung neue Personengruppen anzutreffen sein. Das Verkehrsgutachten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung noch nicht vor. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB ist das Verkehrsgutachten für die Öffentlichkeit ein- sehbar und nachprüfbar. 42, 86, 161 Kritisiert, dass zunehmender Verkehr auch zu einer größeren Belastung der Umwelt führt Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver- kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark werden auch im Planfall nicht zunehmen. Diesbezüglich ist eine zuneh- mende Umweltbelastung durch ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen auszuschließen. Der Verkehr des organisierten Breitensports, welche zukünftig die Großspielfelder nach den Maßgaben des Sportamtes nutzen dürfen sowie die Nutzer der Kleinspielfelder, führen nur zu einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrs. Zum Teil findet hier aber auch nur eine Verlagerung von anderen Standor- ten statt. Des Weiteren wurde vom 1. FC Köln eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather X X 134. ANLAGE 5 Seite 182 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Straße errichtet, um den RheinEnergieSportpark besser an das ÖPNV-Netz anzubinden. Dies führt gerade bei den Jugendspielern auch zu einer Reduzierung des Verkehrs, da diese z. T. nicht mehr von den Eltern zum Training gebracht und wieder abgeholt werden. Demnach erfolgt bei einer möglichen Umsetzung der Planung keine nennenswerte zusätzliche Belastung der Umwelt durch den Verkehr. 20, 24 Befürchtung des Straßenneubaus Das Erschließungskonzept und die verkehrlichen Maßnahmen im Rahmen des Verkehrsgutachtens sehen keinen Straßenneubau vor. Die Erschlie- ßung des Leistungszentrums soll über die beste- hende Franz-Kremer-Allee erfolgen. Die Erschlie- ßung der geplanten Großspielfelder und der Kleinspielfelder erfolgt über die bestehenden Parkplätze an der Militärringstraße / Gleueler Straße. Aufgrund der Sofortmaßnahmen ist davon auszugehen, dass z. B. das Wildparken im Be- reich der Frenz-Kremer-Allee zukünftig unterbun- den werden kann, so dass die Waldbereiche nicht mehr so stark durch den Parkverkehr betroffen sind. Zur Erschließung der geplanten Trainings- plätze durch Fußgänger werden neue Zuwegun- gen benötigt. Die hiervon ausgehenden Beein- trächtigungen sind jedoch gering, da hier Fuß- bzw. Radwege analog der Bestandswege im Äu- ßeren Grüngürtel erfolgen sollen. Eine Erschlie- ßung der Trainingsplätze für den motorisierten Verkehr ist nicht vorgesehen. X 135. ANLAGE 5 Seite 183 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 20, 219 Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit Aufgrund der nur marginalen Verkehrszunahmen durch den zulässigen organisierten Breitensport bzw. der Kleinspielfelder ist eine negative Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit nicht zu be- fürchten. Durch das geplante Verkehrsleitsystem soll darüber hinaus auch der Parksuchverkehr vermieden werden. X 136. 453 Nachfrage, ob es ein Konzept zur Verkehrssi- cherheit gibt Belange der Verkehrssicherheit werden in ver- kehrlichen Planungsvorhaben generell berück- sichtigt und wurden deshalb auch hier mit unter- sucht. Da die qualitative Verbesserung der Sport- anlagen nicht verbunden ist mit einer Zunahme von Mannschaften, Sportlern und Besuchern werden sich die daraus resultierenden verkehrli- chen Belastungen nicht negativ verändern. Es kann durch die bereits realisierten und vorgese- henen verkehrlichen Maßnahmen sogar von einer Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs durch die Personen des 1. FC Köln ausgegangen werden. Das im Aufbau befindliche Verkehrsleit- system sowie die neue Bushaltestelle an der Ber- renrather Straße führen zu einer verkehrlichen Beruhigung im Umfeld des RheinEnergieSport- parks, da durch den neuen ÖPNV-Anschluss der Verkehr im Allgemeinen reduziert bzw. durch das Verkehrsleitsystem der Parksuchverkehr mini- miert werden kann. Die Straßengeometrie der Franz-Kremer-Straße bleibt unverändert. Bisher sind im RheinEnergieSportpark keine unfallträch- tigen Konflikte aufgetreten, was auch zukünftig X 137. ANLAGE 5 Seite 184 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nicht zu erwarten ist. 20, 250 Kritisiert den Verlust des bestehenden Wald- und Wege-Charakters Der Wald- und Wegecharakter des RheinEner- gieSportparks bleibt bestehen. Die bestehenden Wegebeziehungen und Wege des Grüngürtels bleiben erhalten und werden nicht verändert. Die bereits durchgeführten Maßnahmen im Bereich des Geißbockheims bis zum Waldparkplatz soll- ten einer besseren Fußwegeanbindung auch bei schlechtem Wetter dienen, so dass der Wald- parkplatz besser genutzt werden kann. X 138. 250 Auf eine weitere Asphaltierung der Wege soll ver- zichtet werden Eine weitere Asphaltierung von Wegen im Rhein- EnergieSportpark ist nicht vorgesehen. X 139. 151, 265, 283, 349 Nachfrage, wer die Befestigung der Wege (u.a. vom Parkplatz zum Franz-Kremer-Stadion) ge- nehmigt hat Die Befestigung der Wege erfolgte auf Basis einer Genehmigung unter Einbeziehung entsprechen- der Gremien und verschiedener Fachämter der Verwaltung der Stadt Köln. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt erteilte letztlich am 24.08.2015 eine Befreiung gemäß § 67 Bun- desnaturschutzgesetz, nachdem der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde im Rahmen ei- ner ordentlichen Sitzung am 20.04.2015 und im Nachgang zu einem Ortstermin am 04.05.2016 diesem Vorhaben zugestimmt hat. 140. 20, 207, 230 Verkehr soll aus Grüngürtel herausgehalten wer- den Es wird kein Verkehr in den Äußeren Grüngürtel geleitet. Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC Köln, da es zu kei- ner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Darüber hinaus werden keine neuen Straßen im Äußeren Grüngürtel gebaut. Es wer- den lediglich neue Zuwegungen für Fußgänger zu X 141. ANLAGE 5 Seite 185 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den neuen Trainingsplätzen errichtet. Der organisierte Breitensport bzw. die Nutzer der Kleinspielfelder werden zum Teil mit dem Auto anfahren. Bereits heute kommen öffentliche Nut- zer des Grüngürtels zur Freizeiterholung mit dem Auto, um dort zu joggen, spazieren zu gehen etc. Diese geringfügige Zunahme des öffentlichen Verkehrs wird von der Plangeberin in Kauf ge- nommen, da hierdurch auch die Nutzung und Erlebbarkeit des Grüngürtels verbessert wird. 250 Motorisierter Verkehr soll auf den von den Wald- zwergen genutzten Wegen verboten werden Der Waldkindergarten bleibt von der Planung un- berührt. Für die Öffentlichkeit befahrbare Wege bestehen in diesem Bereich nicht bzw. sind auch nicht vorgesehen. Pflegefahrzeuge dürfen, wie in öffentlichen Grünflächen allgemein üblich, die bestehenden Wege nutzen. X 142. 24, 80, 86, 89, 99, 128, 220, 250, 317, 328, 349, 422, 423, 453, 469 Kritisiert, dass bereits heute temporäre Überlas- tungen der Parkplätze/Straßen und wildes Parken im Äußeren Grüngürtel nicht geregelt ist Um die bestehenden Probleme wie die temporäre Überlastung und das Wildparken zu verbessern gibt es bereits Sofortmaßnahmen. Zu diesen zäh- len die Verbesserung der Fußwegverbindung vom „Waldparkplatz“ zum „Parkplatz Geißbockheim“, die Installation eines dynamischen Verkehrsleit- systems am RheinEnergieSportpark, die Errich- tung einer Bushaltestelle am RheinEnergieSport- park (inkl. Querungshilfe), der Schutz und die Renaturierung der Seitenstreifen der Franz- Kremer-Allee sowie die Optimierung der Parkplät- ze und der Parkplatzzufahrten. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens ein X 143. ANLAGE 5 Seite 186 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Erschließungskonzept und verkehrliche Maß- nahmen entwickelt. 33, 128 Kritisiert, dass wildes Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdet Wildes Parken wird im Rahmen des Erschlie- ßungskonzepts und der verkehrlichen (Sofort-) Maßnahmen in Zukunft unterbunden. Dadurch wird der Grünbestand längerfristig geschützt. X 144. 453 Nachfrage, ob es ein stadtplanerisches Gutachten zu der bestehenden Parksituation gibt Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB ist das Ver- kehrsgutachten für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Es wurde das aktuelle Stell- platzangebot und die aktuelle Stellplatznutzung untersucht. Für drei Nutzungs- /Veranstaltungsszenarien wurden ganztägige Verkehrszählungen mit Nutzerbefragung durchge- führt. Nach der Neuordnung der Sportfelder ist keine Erweiterung der sportlichen Angebote ge- plant; Veränderungen der Stellplatznachfrage sind demnach nicht zu erwarten. Die neu ge- schaffene Bushaltestelle verbessert das Angebot, den Grüngürtel ohne Auto zu erreichen und wird zu einer Reduzierung des motorisierten Individu- alverkehrs beitragen. X 145. 89, 154, 453 Spaziergänger haben bereits jetzt kaum eine Da- seinsberechtigung, da Besucher des 1. FC Köln die Spazier- und Radwege mit ihren Pkws befah- ren Bei der dargestellten Situation handelt es sich um sogenanntes Wildparken. Wildparken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Regelungen bzw. Ord- nungswidrigkeiten überschreiten die Regelungs- möglichkeiten des Bebauungsplanes. Durch die geplanten Sofortmaßmaßnahmen (Verbesserung der Wegeverbindung, die Errichtung einer Bushal- X 146. ANLAGE 5 Seite 187 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. testelle und Querungshilfe an der Berrenrather Str. sowie ein Verkehrsleitsystem) soll die Park- platzsituation verbessert und das Wildparken ein- gedämmt werden. Dies kommt insbesondere auch den Spaziergängern zu Gute. Das Wildpar- ken entlang der Franz-Kremer-Allee wird durch Einbauten (Poller und Baumstämme) am Fahr- bahnrand unterbunden. Fuß- und Radwege durf- ten bisher und auch zukünftig nicht befahren wer- den. Diese Wege sind abgepollert. 169, 219 Kritisiert die Verkehrsbelastung und Parkplatzsi- tuation der Kleingartenanlage Durch das Erschließungskonzept und die verkehr- lichen Maßnahmen/Sofortmaßnahmen kommt es zu einer Verbesserung und einer Regulierung der Verkehrs- und Stellplatzsituation im gesamten Umfeld. Direkte Änderungen an der Parkplatzsi- tuation der Kleingartengartenanlage werden durch den Bebauungsplan nicht vorbereitet und sind auch nicht Teil des Bebauungsplanverfah- rens. Die Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport erfolgt in der Regel außerhalb der Spitzenzeiten. Daher ist davon auszugehen, dass zu den Nutzungszeiten ausrei- chende Stellplätze im Bereich des RheinEnergie- Sportparks zur Verfügung stehen. X 147. 23, 363, 444 Nachfrage zu den Plänen: gibt es eine Verkleine- rung der Kleingartensiedlung zugunsten von Stellplätzen Die Kleingartenanlagen östlich der Militärringstra- ße sind nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. Änderungen in diesem Bereich sind somit nicht vorgesehen. Die Errichtung von Stellplätzen auf Flächen der Kleingartenanlage für den Rhein- EnergieSportpark ist somit nicht zu befürchten. 148. ANLAGE 5 Seite 188 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 128, 476 Aussagen, dass der Verkehr nicht zunimmt da die Nutzung gleich bleibt und Nutzung der Sportanla- ge durch die Bunte Liga sowie Ausbau der Attrak- tivität widersprechen sich Eine Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC Köln kann ausgeschlossen werden, da es zu kei- ner quantitativen Erweiterung der Nutzung kommt. Durch die Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport sowie durch die Nutzung der Kleinspielfelder erfolgen gering- fügige Zunahmen des Verkehrs. Die Auswirkun- gen der Zunahme des Verkehrs durch den orga- nisierten Breitensport werden im Verkehrsgutach- ten untersucht. X 149. 24, 79, Nachfrage, welche Aussagen bezüglich des Ver- kehrs stimmen und wie diese belegt werden Detaillierte Informationen bezüglich des Verkehrs können dem Verkehrsgutachten entnommen wer- den, welches im Rahmen der öffentlichen Ausle- gung gemäß § 3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar ist. X 150. 45, 63, 86, 79 Nachfrage, wie im Vorfeld belegt werden kann, dass es zu keiner Zunahme des Verkehrs kommt Die Planung bezieht sich lediglich auf eine quali- tative Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Eine quantitative Erweiterung des 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Planung, sodass bereits zu Beginn der Planung eine Zunahme des Verkehrs durch die Nutzung des 1. FC Köln ausgeschlos- sen werden kann. Bzgl. der geringfügigen Zu- nahme des Verkehrs durch den organisierten Breitensport bzw. durch die Nutzer der Kleinspiel- felder wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. X 151. 148, 272, 371, 420 Nachfrage, wie die Stadt die zukünftige Verkehrs- entwicklung bewertet/untersucht hat Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er- folgt, wie oben bereits dargestellt, die Erstellung eines Verkehrsgutachtens, welches im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB X 152. ANLAGE 5 Seite 189 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar ist. 21, 43, 79, 123, 194, 219, 220, 282, 317, 328, 330, 349, 363, 425, 444, 449, 453 Nachfrage, welche Konzepte es zur (umweltver- träglichen) Verkehrsregelung/Parkraum gibt Im Rahmen des Verkehrsgutachtens werden ein Erschließungskonzept und verkehrliche Maß- nahmen entwickelt. Die verkehrlichen Maßnah- men umfassen die Verbesserung der Wegever- bindung, die bereits realisierte Errichtung einer Bushaltestelle und einer Querungshilfe an der Berrenrather Str. und ein Verkehrsleitsystem. Eine öffentliche Auslegung des Verkehrsgutach- tens erfolgt gemäß § 3 (2) BauGB. Darüber hin- aus gibt es bereits Sofortmaßnahmen, die die Verbesserung der Fußwegverbindung vom „Waldparkplatz“ zum „Parkplatz Geißbockheim“, die Installation eines dynamischen Verkehrsleit- systems am RheinEnergieSportpark, die Errich- tung einer Bushaltestelle am RheinEnergieSport- park (inkl. Querungshilfe), den Schutz und die Renaturierung der Seitenstreifen der Franz- Kremer-Allee sowie die Optimierung der Parkplät- ze und der Parkplatzzufahrten umfassen. X 153. 24 Forderung von konkreten Aussagen und Lö- sungsvorschlägen für den (ruhenden) Autoverkehr im B-Plan Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wer- den auch verkehrliche Aspekte, wie z. B. die Parksituation im Rahmen des Verkehrsgutach- tens geprüft. Im Rahmen der öffentlichen Ausle- gung gemäß § 3 (2) BauGB sind die Ergebnisse für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. X 154. 20 Fehlende Angaben zum ruhenden Verkehr sollten im B-Plan zumindest textlich ergänzt werden In der Begründung zum Bebauungsplan wird das Thema „ruhender Verkehr“ ergänzt werden. X 155. 453 Nachfrage, wie die Folgen der zunehmenden Ver- Der Bebauungsplan behandelt eine definierte X 156. ANLAGE 5 Seite 190 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. kehrsdichte im Zusammenhang mit der steigen- den Einwohnerzahl Kölns in das Bauvorhaben mit einbezogen worden sind Fläche im Kölner Stadtgebiet. Eventuelle Verän- derungen der Einwohnerzahlen dürften für diesen kleinräumigen Teilbereich des Stadtgebietes kei- ne oder nur geringe Auswirkungen haben. Hier ist planungsmethodisch ausschließlich der nut- zungsgenerierte Ziel- und Quellverkehr relevante Planungsgröße. 363, 444 Nachfrage, welche Pläne es hinsichtlich des Ver- kehrs in Bezug auf Großveranstaltungen gibt Die größte anzunehmende Veranstaltung bleibt ein Spiel der U21 des 1. FC Köln – derzeit in der Regionalliga. Bereits heute werden Spitzenbe- gegnungen (mit hohem Besucheraufkommen) möglichst in das RheinEnergieStadion verlegt. Beim jährlich stattfindenden GeißbockCup wurde im Jahr 2016 erstmals ein Busshuttle-Service ausgehend von einem in Hürth gelegenen Park- platz zum RheinEnergieSportpark auf Kosten des 1. FC Köln angeboten, um die verkehrliche Belas- tung deutlich zu reduzieren. Grundsätzlich sind keine Großveranstaltung weder durch den 1. FC Köln oder anderer Vereine im Plangebiet über das heute bestehende Maß hinaus vorgesehen. X 157. 45, 80, 128, 178, 210 Kritisiert, dass keine Aussagen zum Verkehrsauf- kommen/Parkplätzen getroffen werden Aussagen zum Verkehrsaufkommen und zu Parkplatzkapazitäten und -konzepten werden im Rahmen des Verkehrsgutachtens getroffen. Die- ses lag zu dem Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Die Aussagen werden in den Offenla- geunterlagen ergänzt. X 158. 363, 444 Nachfrage, welche Flächen im Bereich der Franz- Kremer-Allee gemeint sind, in Bezug auf die Hierbei handelt es sich um die geplante Zufahrt zum geplanten Leistungszentrum, welche über X 159. ANLAGE 5 Seite 191 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Überprüfung weiterer Flächen für die Festlegung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung einen bereits existierenden Weg erfolgen soll. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese Zufahrt unter Umständen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festzulegen ist. Im Bestand befindet sich hier bereits ein Fuß- bzw. Radweg. 24 Befürchtung, dass durch die Aussage „wird ge- prüft ob weitere Flächen…als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen festzusetzen sind“ ein weiterer Straßenbau im Grüngürtel ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt Bis zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind sämtliche abwägungserheblichen Punkte abzuar- beiten. Hierzu gehört auch die Festsetzung, wel- che Flächen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Im Rah- men der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wird die Öffentlichkeit erneut im Verfahren beteiligt. X 160. 265, 328 Nachfrage, ob es kostenpflichtige oder kostenfreie Parkplätze geben wird Es ist keine kostenpflichtige Bewirtschaftung der Parkplätze oder eine Begrenzung der Parkdauer vorgesehen. X 161. 250, 303, 388 Forderung eines Erschließungs- und Verkehrs- konzept Im Rahmen des Verkehrsgutachtens, welches zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB Zeitpunkt noch nicht vorlag, werden ein Erschlie- ßungskonzept und verkehrliche Maßnahmen ent- wickelt. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB kann die Öffentlichkeit diesen Punkt somit einsehen und bewerten. X 162. 181 Absichtserklärungen bezüglich der Parkraumkon- zepte sind nicht mit dem Denkmalschutz, FNP oder Landschaftsschutz vereinbar Das Vorhaben wurde und wird auch weiterhin mit allen planungsrelevanten Fachämtern und Gre- mien abgestimmt. Eine Unvereinbarkeit mit dem Denkmalschutz, dem Flächennutzungsplan sowie dem Landschaftsschutz wurden dabei nicht vor- getragen. Es sind keine neuen und zusätzlichen Parkplatzflächen im Bereich des RheinEnergie- Sportparks vorgesehen. Die Nutzbarkeit der drei X 163. ANLAGE 5 Seite 192 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. vorhandenen Parkplätze wird durch Markierung und ein Verkehrsleitsystem verbessert. 24, 56, 90, 141, 175, 176, 189, 386 ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort ist unzureichend, nicht gut wie in der Bewertung Für die Verbesserung der ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort wurde die Errichtung einer Bushaltestelle der REVG Buslinie 978 am Rhein- EnergieSportpark inklusive einer Querungshilfe realisiert. REVG und KVB stellen bei verbesserter Nachfrage dieses neuen ÖV-Angebotes eine Taktverdichtung in Aussicht. Darüber hinaus ist die Linie 18 in ca. 10 Minuten fußläufig zu errei- chen. Die Anbindung an den ÖPNV ist somit nicht als optimal, aber als gut zu bewerten. X 164. 425 Nachfrage, ob die ÖPNV-Anbindung am beste- henden Standort verbessert werden kann Die ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort wurde bereits verbessert. Für die Verbesserung der ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort wurde die Errichtung einer Bushaltestelle der REVG Buslinie 978 am RheinEnergieSportpark inklusive einer Querungshilfe realisiert. Darüber hinausgehende Konzepte liegen derzeit nicht vor. X 165. 210, 303 Verkehrliche Erschließung des Leistungszentrums ist nicht gesichert und kann in Zukunft kaum gesi- chert werden Die verkehrliche Erschließung des Leistungszent- rums ist gesichert und erfolgt über die Franz- Kremer-Allee. Eine Erschließung über die Militär- ringstraße ist nicht geplant. X 166. 303 Nachfrage, ob die vorhandene Wegebreite und – beschaffenheit für eine Erschließung ausreicht Die vorhandene Wegebreite und -beschaffenheit ist für die Erschließung ausreichend. Eine zusätz- liche Ertüchtigung der bestehenden Wege für die Erschließung, die über die Sofortmaßnahmen (z.B. Teilasphaltierung der Fußwege) hinausge- hen ist nicht vorgesehen. Die heute durch Wild- parker genutzten Seitenräume der Franz-Kremer- X 167. ANLAGE 5 Seite 193 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Allee werden durch Einbauten gesichert und re- naturiert. 303 Bedenken, dass es zu Konflikten durch eine Ver- mischung von Erschließung und querenden Fuß- und Radwegen im Park kommt Das Vorhaben führt nicht zu einer Zunahme des Verkehrs durch die Nutzung des 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt, so dass Konflikte durch eine Vermi- schung von Erschließung und Fuß- und Radwe- gen ausgeschlossen werden können. Die Spieler des organisierten Breitensports bzw. Nutzer der Kleinspielfelder können die bestehenden Park- plätze nutzen. Für den Fall, dass unter dem Leis- tungszentrum eine Tiefgarage für die Spieler und Spielerinnen des 1. FC Köln errichtet wird, muss ein Fuß- bzw. Radweg gekreuzt werden. Auf- grund der Gegebenheiten vor Ort sind hier jedoch nur geringe Geschwindigkeiten möglich. Eine negative Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wird seitens der Stadt Köln nicht gesehen. X 168. 141, 175, 361 Die neu eingerichtete Buslinie muss einen gewis- sen Takt haben um als Alternative zum Auto Be- stand zu haben Eine Taktverdichtung kann im Bauleitplanverfah- ren nicht geregelt werden. Bei einer stärkeren Nachfrage der Buslinie 978 besteht nach dem Linienbetreiber REVG die Möglichkeit einer ganz- tägigen oder auf bestimmte Tageszeitbereichen begrenzte Taktverdichtung. 169. 313 Es sollte ein Elektropendelbus zur Verbindung der Linien 1 und 18 eingerichtet werden Die Einrichtung eines Elektropendelbusses kann im Bauleitplanverfahren nicht geregelt werden. Der bestehende Standort wird durch eine neue Bushaltestelle der Linie 978 durch den ÖPNV erschlossen. Die Einrichtung eines Elektropen- delbusses außerhalb des Bebauungsplanverfah- 170. ANLAGE 5 Seite 194 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rens ist nicht angedacht. 20 Anmerkung, dass durch die Anordnung des Bau- körpers parallel zum Militärring eine direkte Er- schließung vom Militärring aus möglich wäre Eine Errichtung des Leistungszentrums entlang der Militärring Straße ist nicht geplant. Hierdurch würde in den Baumbestand eingegriffen. Darüber hinaus sollen weitere Anbindungen an die Militär- ringstraße im Bereich des RheinEnergieSport- parks vermieden werden, um die Leichtigkeit des Verkehrs dort nicht einzuschränken. Die Erschlie- ßung des Leistungszentrums erfolgt über die Franz-Kremer-Allee. Die bestehenden Wege wer- den genutzt und ein Straßenneubau vermieden. X 171. 159 Nachfrage, wie gewährleistet wird, dass nach dem Ausbau noch genügend öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht Die Parkplätze die in den Planungsunterlagen benannt wurden, bleiben öffentlich nutzbar. Der sogenannte Waldparkplatz und der Parkplatz an der Berrenrather Straße sind im Gesamten als öffentliche Parkplätze festgeschrieben. Dies soll auch so bleiben. Der Parkplatz am Geißbockheim ist zu ca. 60 Prozent dem 1. FC Köln zugeschrie- ben. Die übrigen 40 Prozent sind als öffentlicher Parkplatz festgeschrieben. Auch dieser Zustand soll unverändert bleiben. Demnach ändert sich der Parkraum aus Sicht der Öffentlichkeit nicht. X 172. 328 Nachfrage, ob der Parkplatz an der Gleueler Str. auch weiterhin kostenlos und jederzeit nutzbar ist Eine Bewirtschaftung des Parkplatzes Gleueler Str. oder eine Begrenzung der Parkdauer ist nicht vorgesehen. 173. 45 Nachfrage, ob geplant ist den öffentlichen Park- platz Gleueler Str. zu den Trainings- und Spielzei- ten für die BürgerInnen zu sperren Eine Sperrung des Parkplatzes ist nicht vorgese- hen. 174. 220 Nachfrage, ob geplant ist für das Personal des 1. FC Köln kostenlos Parkplätze auf dem Parkplatz Bei ca. 60 % der Flächen des Parkplatzes am Geißbockheim handelt es sich um Pachtfläche 175. ANLAGE 5 Seite 195 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. am Geißbockheim vorzubehalten des 1. FC Köln. Dieser Bereich soll auch in Zu- kunft der privaten Nutzung des 1. FC Köln zur Verfügung stehen. Die übrige Fläche des Park- platzes Geißbockheim ist weiterhin für die Öffent- lichkeit nutzbar. 45 Nachfrage wie sich die Verkehrssituation darstellt, wenn der 1. FC Köln ein Heimspiel hat Die Profimannschaft des 1. FC Köln tritt im RheinEnergieStadion an, nicht im RheinEnergie- Sportpark / Franz-Kremer-Stadion. Zuschauerin- tensive Spiele der U21 werden, wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, möglichst in das RheinEnergieStadion verlegt. Für die sonstigen Spiele sind in der Regel die bestehenden Stell- plätze ausreichend. Spiele der Profimannschaft des 1. FC Köln im RheinEnergieStadion haben keinen gravierenden Einfluss auf die Verkehrssi- tuation im RheinEnergieSportpark. X 176. 79, 211 Nachfrage, warum sich ein Waldparkplatz (Park- platz Militärring Str.) im Plangebiet befindet und inwieweit diese Fläche mittelfristig dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen wird Der Parkplatz Militärringstraße liegt innerhalb des RheinEnergieSportparks und ist somit Teil des Plangebiets. Bei diesem Parkplatz handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz. Änderungen sind nicht vorgesehen. X 177. 211 Nachfrage, ob die Parkplätze Gleueler Straße und Berrenrather Straße zu den Ausbauplänen gehö- ren, da sie in Anlage 2 genannt wurden Änderungen an den Parkplätzen Gleueler Straße bzw. Berrenrather Straße sind mit Ausnahme des geplanten Verkehrsleitsystems nicht vorgesehen. Da die Parkplätze jedoch in unmittelbarer Nach- barschaft zum RheinEnergieSportpark liegen, sind sie Teil der Beratungsunterlagen. X 178. 151, 349, 445, 453 Nachfrage, auf welcher rechtlichen Grundlage dem 1. FC Köln die private Nutzung des Parkplat- zes Militärring Str. zugesprochen wurde Dem 1. FC Köln ist keine private Nutzung des Parkplatzes Militärringstraße zugesprochen. Hier handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz. X 179. ANLAGE 5 Seite 196 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Wie auf öffentlichen Parkplätzen üblich, dürfen hier auch Mitarbeiter, Besucher des 1. FC Köln einen Parkplatz in Anspruch nehmen. 250 Errichtung eines Parkhauses auf dem Parkplatz Militärring Str. würde das Ende des Waldkinder- gartens bedeuten Eine Errichtung eines Parkhauses auf dem Park- platz Militärringstraße ist nicht vorgesehen und wird durch das Bebauungsplanverfahren auch nicht ermöglicht. X 180. 79 Nachfrage, ob eine mögliche Tiefgarage bewirt- schaftet werden soll und somit wirtschaftliche Inte- ressen in den Vordergrund rücken Die Errichtung einer Tiefgarage würde möglich- erweise ausschließlich für die Nutzung durch den 1. FC Köln zur Verfügung stehen und wäre dem- nach nicht für die Öffentlichkeit vorgesehen. Im weiteren Verfahren ist eine Abstimmung bzgl. der Errichtung einer Tiefgarage erforderlich. X 181. 79 Bewirtschaftete Tiefgarage würde Verschlechte- rung der Parksituation für die Bevölkerung bedeu- ten Die Errichtung einer Tiefgarage würde möglich- erweise ausschließlich für die Nutzung durch den 1. FC Köln zur Verfügung stehen. Durch die Nut- zung einer Tiefgarage durch den 1. FC Köln wür- de ggf. eine geringere oberirdische Beanspru- chung der Parkkapazitäten durch den 1. FC Köln erfolgen. Ein Rückbau von öffentlichen Stellplät- zen ist nicht vorgesehen, so dass eine Ver- schlechterung der Parkplatzsituation für die All- gemeinheit ausgeschlossen werden kann. X 182. 99 Anmerkung, dass lediglich eine Tiefgarage für das Verkehrsaufkommen nicht ausreichen wird Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver- kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten aus; für eine verbesserte Auslastung dieser werden ver- kehrliche Maßnahmen ergriffen (Verbesserung der Wegeverbindung, Haltestelle und Querungs- X 183. ANLAGE 5 Seite 197 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. hilfe an der Berrenrather Str., Verkehrsleitsystem beim Parkplatz Geißbockheim). 317, 361, 425 Nachfrage/Befürchtung, dass noch ein Park- haus/Tiefgarage gebaut wird Die Errichtung eines Parkhauses ist nicht vorge- sehen. Die geplanten Festsetzungen des Bebau- ungsplanes lassen dieses auch nicht zu. Unter- halb des Leistungszentrums ist die Errichtung einer Tiefgarage denkbar, welche möglicherweise ausschließlich dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen würde. Weitere Tiefgaragen sind nicht vorgesehen. X 184. 476 Nachfrage, wo Parkplätze gebaut werden sollen, wenn keine Tiefgarage realisiert wird Es sind keine weiteren zusätzlichen öffentlichen Parkplätze vorgesehen. Gemäß dem Verkehrs- gutachten reichen die Stellplatzkapazitäten aus. In den Spitzenzeiten erfolgt keine Zunahme des Verkehrs, da durch das Vorhaben des 1. FC Köln kein weiterer Verkehr induziert wird und die Spie- ler des organisierten Breitensports in der Regel nicht zu den Verkehrsspitzenzeiten die Plätze nutzen werden. X 185. 210 Ausbau der Fahrradabstellplätze im Bereich Geißbockheim und Gleueler Str. Anzahl und Standort erforderlicher Fahrradabstel- lanlagen werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens ist zu prüfen, ob diesbezügliche Aussa- gen erforderlich werden. X 186. 89 Ausbau des ÖPNV zur besseren Anbindung von Alternativstandorten Eine Verbesserung der ÖPNV-Anbindung von Alternativstandorten ist nicht Teil dieses Bauleit- planverfahrens. Für den Standort am RheinEner- gieSportpark ist bereits eine Verbesserung durch die Errichtung einer neuen Bushaltestelle erfolgt. X 187. 119, 412 Forderung von leisen Fahrbahnbelägen, Ver- Der Masterplan sieht keine neuen Verkehrswege 188. ANLAGE 5 Seite 198 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. kehrsflussinitiierung und Geschwindigkeitsredu- zierungen vor. Die Erschließung erfolgt über die Franz- Kremer-Allee. Eine Neugestaltung der Oberflä- chen ist nicht vorgesehen. Bisher sind im Rhein- EnergieSportpark keine unfallträchtigen Konflikte aufgetreten, was auch zukünftig nicht zu erwarten ist, so dass keine Änderung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen vorgesehen ist. 191, 449 Nachfrage, wie in Zukunft mit dem Besucherver- kehr besonders während des Umbaus der Kreu- zung Luxemburger Str./Militärring umgegangen werden soll Der Umbau der Kreuzung Luxemburger Str./Militärring ist nicht Gegenstand dieses Bau- leitplanungsverfahrens. Der RheinEnergieSport- park bleibt während der Bauzeit von der Berren- rather Straße aus anfahrbar. 189. 191 Nachfrage, ob die Verkehrsplanungsabteilung mit in die Planung einbezogen wurde Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik wurde und wird im Verfahren in die Planung mit einbe- zogen. 190. 210 Eine Ausdehnung des Sportbereichs in Richtung Berrenrather Str. und Luxemburger Str. würde die Nutzung des anstehenden Tunnelausbaus der Linie 18 bei Errichtung einer neuen Haltestelle ermöglichen Eine Ausdehnung des Sportbereiches in Richtung Berrenrather Straße / Luxemburger Straße wäre nur durch eine Inanspruchnahme von Waldflä- chen möglich. Ein Eingriff in den Baumbestand des Äußeren Grüngürtels soll vermieden werden. Der Tunnelbau der Linie 18 ist nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfahrens. Die bestehende Haltestelle der Linie 18 Klettenbergpark liegt ca. 1,2 km vom Geißbockheim entfernt. X 191. 250 Der Parkplatz Militärring Str. sollte während der Bauphase aus Sicherheitsgründen (Waldzwerge) nicht von Baufahrzeugen genutzt werden. Bau- stellenfahrzeuge sollen über den Parkplatz Gleue- ler Str. anfahren. Die Absicherungen der Baustellen erfolgt wäh- rend der Bauphase nach den gesetzlichen Vor- schriften. Es besteht die Zielsetzung, die vorhan- denen Nutzungen weitestgehend nicht zu beein- trächtigen. 192. 297 Nachfrage, ob eine Beleuchtung des Parkplatzes Änderungen beim Parkplatz Gleueler Straße sind X 193. ANLAGE 5 Seite 199 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gleueler Str. geplant ist und wie die Lichtplanung inkl. Betriebszeiten aussieht nicht vorgesehen. 297 Nachfrage, wie die Parkplätze und Wege (zusätz- lich) beleuchtet werden Änderungen in Bezug auf die Beleuchtung sind an Parkplatzflächen bzw. Wegen nicht vorgese- hen. X 194. 297 Nachfrage, ob die Parkflächen/Wege wie gehabt ohne Nachtschaltung oder -absenkung beleuchtet werden Änderungen in Bezug auf die Beleuchtung sind an Parkplatzflächen bzw. Wegen nicht vorgese- hen. X 195. 425 Nachfrage, ob es Verkehrszählungen an ver- gleichbaren Leistungszentren anderer Bundes- ligavereine gibt Derartige Zählungen wurden vereinzelt durchge- führt, erlauben aber nur bedingt Vergleichbarkeit, da die Leistungszentren unterschiedlich struktu- riert sind. X 196. ANLAGE 5 Seite 200 2.3.2 Technische Erschließung Der Themenkomplex 2.3.2 Technische Erschließung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrele- vanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 303 Nachfrage, wie das Geißbockheim im Rahmen des Leitungswesens wie Zu- und Abwasser er- schlossen ist bzw. zukünftig erschlossen werden soll Im Status Quo ist das Geißbockheim samt Franz- Kremer-Stadion durch separate Leitungswege für Strom, Telekommunikation, Frischwasser und Abwasser erschlossen. Inwieweit die geplante Erweiterung auf dieses bestehende Leistungsnetz zurückgreifen kann, wird im weiteren Verfahren durch ein Erschließungskonzept geprüft. X 197. ANLAGE 5 Seite 201 Umwelt/Natur und Landschaft 3.1 Allgemeine Aussagen Der Themenkomplex 3.1 Allgemeine Aussagen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 19, 125 Nachfrage, in wieweit es eine Umweltverträglich- keitsprüfung (UVP) bei der Planung des Vorha- bens gibt Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird keine UVP sondern eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Die Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Der Umweltbericht wird im Rah- men von § 2a BauGB als Begründung zum Bau- leitplanentwurf hinzugefügt. Die öffentliche Ausle- gung der Fachgutachten erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Die Umweltprüfung ist bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 1. 19, 265 Nachfrage, welche Auswirkungen bei der UVP festgestellt wurden Wie im vorstehenden Punkt dargestellt erfolgt im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bür- gerbeteiligung lagen zu einzelnen Themen (z. B. Klima, Artenschutz, Verkehr) nur erste Erkennt- nisse vor. Diese werden im weiteren Verfahren weiter ausgearbeitet. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht dokumentiert. Der Umwelt- bericht wird Teil der öffentlichen Auslegung ge- mäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht ist bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit X X 2. ANLAGE 5 Seite 202 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. einsehbar. 393 Nachfrage, warum das Vorhaben schon weit fort- geschritten ist, obwohl keine UVP vorliegt Das Bebauungsplanverfahren befindet sich am Beginn, nicht am Ende des Verfahrens. Im Rah- men der Bauleitplanverfahren wird keine UVP sondern eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Verfahrensgemäß liegen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch keine fertigen Gut- achten vor, so dass eine Umweltprüfung noch nicht abgeschlossen sein kann. X X 3. 265 Nachfrage, was Umweltverträglichkeit genau ausmacht Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird keine Umweltverträglichkeitsprüfung sondern eine Um- weltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Hierin werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Sie bilden die Grundlage für die weitere Abwägung. X X 4. 210 Auswirkungen auf ökologische Belange wurden bis jetzt nicht ausreichend überprüft Die Auswirkungen auf die ökologischen Belange werden im Rahmen der Umweltprüfung unter- sucht. Die Ergebnisse werden in einem Umwelt- bericht dokumentiert. Der Umweltbericht wird Teil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht ist bei diesem Verfahrens- schritt von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 5. 63, 76, 79, 265, 377 Nachfrage, wie die Stadt Köln die Verträglichkeit des Eingriffes begründet/gewährleistet Im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgt eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Bereits jetzt ist absehbar, dass externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, diese sind im weiteren Ver- fahren detailliert zu ermitteln. Mit diesen Maß- nahmen wird der notwendige Ausgleich für das X X 6. ANLAGE 5 Seite 203 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Vorhaben sichergestellt. Daneben werden auch andere Schutzgüter wie z.B. Boden, Klima und Tiere betrachtet. Auch hierfür werden, falls erfor- derlich, Minderungsmaßnahmen und Aus- gleichsmaßnahmen ermittelt und festgesetzt bzw. verbindlich geregelt. 265 Nachfrage, wie die Forderungen im Rahmen des Licht- und Lärmimmissionsschutzes, Arten- und Klimaschutz gerechtfertigt werden Im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB werden die Belange der Licht- und Lärm- immissionen sowie des Arten- und Klimaschutzes untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. X X 7. 105, 188 Das Konzept ist nachhaltig Kenntnisnahme X X 8. 337 Forderung einer umweltverträglichen Umsetzung des Vorhabens Das Vorhaben soll im größtmöglichen Maße um- weltverträglich umgesetzt werden. So erfolgt die Anordnung der Trainingsplätze und des Leis- tungszentrums so, dass keine Bäume gefällt wer- den müssen. Ebenso wird die Festsetzung einer Dachbegrünung beim Leistungszentrum erfolgen. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob weitere Möglichkeiten zu einer umweltverträglichen Um- setzung erfolgen können. X X 9. 76, 397, 426 Merkt an, dass andere Leistungssportvereine auch ökologisch verträgliche Lösungen gefunden haben Kenntnisnahme X X 10. 38 Ökologischer Eingriff ist nicht so erheblich wie bei anderen Projekten Kenntnisnahme X X 11. 112, 445 Weist auf den anfallenden Plastikmüll nach Ab- nutzung der Kunstrasenplätze hin Im Rahmen des Verfahrens wurde durch das Öko-Institut e. V. ein Gutachten zur Ökobilanz von Natur- und Kunstrasenspielfeldern erarbeitet, welches auch die Entsorgung der Materialien X 12. ANLAGE 5 Seite 204 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. nach Ablauf der Lebenszeit berücksichtigt. Die entsprechenden Materialien von heutigen Kunst- rasensystemen (nicht der mineralische Unter- grund) sind sogar vollkommen recyclingfähig. 171 Kritisiert die Erhöhung des Müllbefalls Es kommt zu keiner quantitativen Erweiterung der Nutzung durch den 1. FC Köln, sodass auch kei- ne Erhöhung der Müllproduktion durch den 1. FC Köln verursacht wird. X 13. 24 Kritisiert, dass Kleingartenanlagen zwar als Im- missionsort erwähnt, aber nicht weiter erörtert werden Im weiteren Verfahren wird u. a. ein Lärm- und Klimagutachten erstellt. Diese werden die Klein- gartenanlagen berücksichtigen. X 14. 220, 387 „Leitbild Köln 2020“ steht im Widerspruch zu dem Vorhaben. Im Kapitel „Attraktive Stadtgestaltung“ wird aufgeführt: „Köln pflegt und entwickelt sein Grünsystem in vernetzter Form, in wahrnehmba- rer Größe und Qualität weiter. Die Stellungnehmer beziehen sich auf die Leit- bildbroschüre aus dem Jahre 2003. Auf Seite 35 wird dort wird der zitierte Satz abgebildet. Die Stadt Köln sieht keinen Widerspruch zum Leitbild Köln 2020. Die Planung ist mit einer lediglich ge- ringfügigen Einschränkung der Nutzung des Äu- ßeren Grüngürtels verbunden. Vorhandene We- gebeziehungen bleiben erhalten und auch die vorhandenen Gehölze werden bei Umsetzung der Planung berücksichtigt. Insgesamt werden Flä- chen kleiner als 0,4 % des Äußere Grüngürtels durch die Neuplanung beansprucht, darüber hin- aus handelt es sich hierbei Größtenteils um Sportplätze, welche in der Regel innerhalb von Grünflächen untergebracht werden. Darüber hin- aus bestehen seitens der Stadt Köln unabhängig von diesen Bauleitplanverfahren Ansätze die Köl- ner Grüngürtel an anderer Stelle zu vergrößern bzw. besser zu vernetzten (z. B. Parkstadt Süd) 15. ANLAGE 5 Seite 205 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden im Rahmen dieser Bauleitplanver- fahren im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Das Fachgutachten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Das Gutachten wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gut- achtens werden die klimatische Funktion des Äu- ßeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswir- kung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können nach dem derzei- tigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar. 103 Befürchtung von zunehmenden Umweltkatastro- phen durch die Zerstörung der Umwelt Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden im Rahmen des Umweltmeteoro- logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zu die- sem Zeitpunkt noch nicht vor und wird im Rah- men von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Aus- X X 16. ANLAGE 5 Seite 206 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. wirkungen des Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswir- kungen auf das gesamtstädtische Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlos- sen werden. Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um- feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. 265, 334 Umwelt- und Naturschutzverbände, Experten und ökologisch bewusste BürgerInnen warnen vor den Folgen der geplanten Erweiterungen Die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Umsetzung der Planung werden nach § 2 (4) BauGB im Rahmen einer Umweltprü- fung ermittelt, beschrieben und bewertet. X X 17. 76, 265 Nachfrage, wer die Verantwortung für mögliche Folgeschäden übernimmt Die Verantwortlichkeiten für mögliche Folgeschä- den werden bei dem städtebaulichen Verfahren auf der politischen Ebene berücksichtigt. Es wird nicht davon ausgegangen, dass Folgeschäden zu erwarten sind. Soweit hiermit die Auswirkungen der Planung gemeint sind, werden diese in das Verfahren eingestellt und durch die politischen Gremien abgewogen. X X 18. 159 Ersatz durch Kleinspielfelder stellt weitere Dena- turierung dar Die Kleinspielfelder stellen ein Angebot des 1. FC Köln an die Öffentlichkeit dar. Auch die Eingriffe, welche durch die Herstellung von Ersatzspielflä- chen (Kleinspielfeldern) entstehen werden im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. X 19. 397, 426, 445 Nachfrage, wie die ökologische Funktion gewähr- leistet werden soll Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung, eine Eingriffs-/ Ausgleichbi- lanzierung und ein Artenschutzrechtliches Gut- achten aufgestellt. Hierhin werden notwendige Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen X X 20. ANLAGE 5 Seite 207 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. formuliert. Darüber hinaus werden die Schutzgü- ter gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung untersucht. 112, 122 Fordert den Erhalt und Ausbau der Vernetzung von Frei-, Wald und Wasserflächen im Grüngürtel um den ökologischen Wert langfristig zu erhalten Durch die Realisierung des Vorhabens werden keine Einschränkungen des Wegenetzes erfol- gen. Alle bestehenden Wegebeziehungen bleiben erhalten. Auf Grundlage einer Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung die im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens durchgeführt wird, wer- den durch den 1. FC Köln Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff getroffen. Es wird ein landschafts- pflegerischer Fachbeitrag erstellt. Diesbezüglich wird der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich, um- fassend das Leistungszentrum, die Sportplätze sowie die Kleinspielfelder bestimmt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei einer Umset- zung der Planung, die Biotopvernetzung nicht gestört würde. 21. 142 Weist auf die ökologischen Probleme durch ab- grenzende Bereiche in Bezug auf den Decksteiner Tennisplatz hin Die Bauleitplanverfahren zur „Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ stehen in keinem Zu- sammenhang zum Decksteiner Tennisplatz. Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen auf die Lebensraumvernetzung und –verbund untersucht. Das Gutachten bewer- tet das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Eine Bewertung der Tennisanlage in 22. ANLAGE 5 Seite 208 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Hinblick auf Umweltaspekte erfolgt nicht in die- sem Verfahren im Sinne einer Gesamtbetrach- tung. 159 Nachfrage, wie mit den Höhenunterschieden der Gleueler Wiesen verfahren wird Die südöstliche Grenze des Parkplatzes an der Gleueler Straße weist eine Höhe von ca. 55,40m ü NHN auf. Bis zum bestehenden Weg, welcher über die Gleueler Wiesen hin zur Brücke über die Militärringstraße führen, fällt die Höhe auf einer Länge von ca. 340 m um ca. 1,20 m auf eine Hö- he von 53,20 m ü NHN. In Richtung Südosten steigt die bestehende Gelände dann wieder um ca. 40 cm an und anschließend wieder geringfü- gig niedriger werden. Die bestehenden geringfü- gigen Höhenunterschiede stellen demnach bei der Umsetzung des Vorhabens keinen relevanten Punkt dar. X 23. 42 Nachfrage, ob Folgen und Kosten der Folgen der Versiegelung, wie Feuerwehreinsätze bei vollge- laufenen Kellern in Folge von Starkregen, bei der Planung mit einberechnet wurden Das von den Stellungnehmern formulierte Thema Starkregen stellt eine generelle Folge des Klima- wandels dar und wird nicht durch die Planungen im RheinEnergieSportpark ausgelöst. Durch die Festsetzung einer Dachbegründung sowie dem Erhalt der Bäume sollen den nachteiligen Auswir- kungen des Klimawandels entgegen gewirkt wer- den. X 24. 112, 349 Kritisiert die öffentliche Förderung von Kunstrasen durch die Stadt ohne Berücksichtigung ökologi- scher Belange Es wird zur Kenntnis genommen, dass die öffent- liche Förderung von Kunstrasen durch die Stadt kritisiert wird. Im Rahmen der hier zu betrachten- den Bauleitplanverfahren wird gemäß § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Hierin werden die voraussichtlich erheblichen Umwelt- 25. ANLAGE 5 Seite 209 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. auswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet und somit die Belange des Umweltschutzes ent- sprechend berücksichtigt. 303, 439 Umweltbericht sollte um eine Prüfung ergänzt werden, welche die ökologische Bilanz eines Na- turrasenplatzes im Verhältnis zu einem Kunstra- senplatz begutachtet Zur Ökobilanz von Natur- und Kunstrasen liegt eine Untersuchung vom Öko-Institut e. V. vor. Hierin wird der Naturrasen aus Umweltsicht be- vorzugt. Bezogen auf die Flächeninanspruch- nahme ist jedoch der Kunstrasen deutlich besser einzustufen, da dieser intensiver bespielt werden kann und somit weniger Fläche in Anspruch ge- nommen werden muss als mit Naturrasen. Die Ergebnisse der genannten Untersuchungen wer- den im Rahmen der Umweltprüfung berücksich- tigt. 26. ANLAGE 5 Seite 210 3.2 Fauna / Artenschutz Der Themenkomplex 3.2 Fauna/Artenschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 89, 111, 112, 121, 123, 124, 141, 202, 208, 210, 214, 221, 229, 232, 233, 251, 265, 272, 273, 276, 315, 325, 361, 369, 393, 411, 412, 433, 442 Schutz von Flora, Fauna und Mensch, Artenviel- falt soll erhalten werden Die Auswirkungen der Planung auf Flora, Fauna und Mensch werden im Rahmen der Umweltprü- fung untersucht. Der Entwurf des Umweltberichts nach § 2 (4) BauGB lag bei der frühzeitigen Betei- ligung noch nicht vor. Der Umweltbericht wird im Rahmen von § 2a BauGB als Begründung zum Bauleitplanentwurf hinzugefügt. Die öffentliche Auslegung der Fachgutachten, einschließlich des Faunistischen Fachgutachtens und der Arten- schutzrechtlichen Prüfung erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Das Gutachten bewertet nach derzeitigem Kenntnisstand das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Die Unter- lagen sind bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Bzgl. der Artenvielfalt ist diese auf den vorhaben- bedingt beanspruchten Flächen als gering anzu- sehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien und verschiedenen Wirbellosen- X X 27. ANLAGE 5 Seite 211 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Gruppen wurde nur eine relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und Fledermaus- arten wurden nur im Umfeld der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert, regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer Artengrup- pen wurden nicht nachgewiesen. Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine streng bzw. besonders ge- schützten Pflanzen. 15, 39, 83, 122, 125, 127, 399, 456 Folgen für Flora und Fauna sind nicht absehbar Bzgl. der Auswirkungen für Flora und Fauna wird auf die vorstehenden Kommentierung verwiesen. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein faunistisches Fachgutachten erstellt, welches neben den dem speziellen Artenschutz unterlie- genden Arten auch eine Erfassung und Konflikt- betrachtung weiterer Artengruppen beinhaltet (Amphibien, Reptilien, sonstige Säugetiere, Tag- falter, Heuschrecken, Libellen, weitere Wirbello- se). X X 28. 24, 35, 79, 112, 142, 159, 411 Kritisiert, dass die Sicherung des Biotoperhalts und -vernetzung nicht gewährleistet werden kann Die Errichtung des Leistungszentrums ist auf ei- nem bereits bestehenden Kunstrasenplatz vorge- sehen. Die neuen Trainingsplätze werden soweit wie möglich offen gestaltet. Demnach können Tiere zum Beispiel weiterhin die Wiesen kreuzen, da keine Kompletteinzäunung des Geländes etc. vorgesehen ist. Zudem entstehen für die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine Barri- ereeffekte, so dass die Biotopvernetzung für sie X X 29. ANLAGE 5 Seite 212 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gewahrt wird. Für weitere Artengruppen empfiehlt das faunistische Fachgutachten den Erhalt von potenziellen Wanderkorridoren für nicht flugfähige Arten, so dass auch für sie die Biotopvernetzung gewahrt werden kann. 411 Merkt an, dass das Gebiet ein Jagdgebiet für Fle- dermäuse ist Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im Äußeren Grüngürtel werden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Arten- schutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen der Detektor-Begehungen konnten 4 Fleder- mausarten festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für Großen Abendsegler, Was- serfledermaus und Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine Langohrfledermaus festge- stellt werden, die aufgrund der regionalen Selten- heit des Grauen Langohrs vermutlich dem häufi- geren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randberei- chen der Wiesenflächen und in den umgebenden Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Deck- steiner Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabita- te von Fledermäusen sind deshalb nicht abzuse- hen. Auch die Beleuchtung des Vorhabensbe- reichs (v.a. Flutlicht) wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die lichtscheue Wasserfle- dermaus nur in großer Entfernung jagt, die Lang- ohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Ebenso führen die geplanten Ballfangzäune zu X X 30. ANLAGE 5 Seite 213 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. keinen negativen Auswirkungen. Grobe Materia- lien wie sie für Ballfangzäune genutzt werden (z.B. Gitterstäbe, Stahlelemente, Maschendraht etc.) können von Fledermäusen gut geortet und umflogen werden. 282, 340 Nachfrage, welche Maßnahmen der 1. FC Köln zum Schutz der Wildtiere ergreift Im Faunistischen Fachgutachten inkl. arten- schutzrechtlicher Prüfung werden verschiedene Maßnahmen zum Schutz sowohl der artenschutz- rechtlich relevanten Arten als auch der weiteren vorkommenden Tierarten dargestellt. Diese sind: - Erhalt von strukturreichen Randbereichen der Wiesenflächen - Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen durchfüh- renden Weges - Verminderung der Auswirkungen von Flut- licht auf Tierarten - Verminderung der Auswirkungen von Ge- bäude- und Wegebeleuchtung auf Tierar- ten Durch ihre Berücksichtigung können Konflikte mit den Vorkommen der im Vorhabenbereich und in seinem Umfeld auftretenden Arten verhindert o- der erheblich gemindert werden. Im weiteren Ver- fahren sind die oben genannten Maßnahmen zu berücksichtigen und in die Unterlagen einzuarbei- ten. X X 31. 282 Nachfrage, ob und von wem Wildtiere unter Um- ständen umgesiedelt werden Eine Umsiedlung bestimmter Arten ist vom Gut- achter im Rahmen des Faunistischen Fachgut- achtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung X X 32. ANLAGE 5 Seite 214 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. als nicht notwendig bewertet worden, so dass eine Umsiedlung nicht vorgesehen ist. Die weni- gen direkt betroffenen Arten unterstehen nicht dem speziellen artenschutzrechtlichen Schutz, der eine Umsiedlung notwendig machen würde. Sie können innerhalb kurzer Zeit die Verluste durch die Lebensraumbeanspruchung kompen- sieren. 76, 133, 193, 297, 397, 422, 423, 426 Nachfrage, ob der Erhalt der Artenvielfalt durch einen Sachverständigen überprüft wurde Die Auswirkungen auf die Artenvielfalt wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch einen Biologen untersucht. Das Faunistische Fachgut- achten und die Artenschutzrechtlichen Prüfung lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung noch nicht vor. Die öffentliche Ausle- gung des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Die Unterlagen sind bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. X X 33. 112 Nahrungsangebot der Arten würde erheblich ein- geschränkt werden und diese langfristig verdrän- gen Das Faunistische Fachgutachten und die Arten- schutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtli- cher Sicht und den Tierarten, die nicht dem spe- ziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Es- sentielle Nahrungshabitate von planungsrelevan- ten Vogelarten sind nicht betroffen. Im Rahmen der Kartierungen wurde auch dieser Wirkfaktor detailliert überprüft und es wurde festgestellt, dass die vom Vorhaben betroffenen Flächen kei- X X 34. ANLAGE 5 Seite 215 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ne für Arten essentiell bedeutenden Nahrungs- räume darstellen. Zu einer Verdrängung von Ar- ten kommt es deshalb diesbezüglich nicht. 133 Nachfrage, wie und durch wen überprüft wurde, welche Pflanzenarten und Insekten auf der roten Liste stehen Planungsrelevante Tierarten wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Ar- tenschutzrechtlichen Prüfung durch den Natur- gutachter Oliver Tillmanns, Grevenbroich, ermit- telt. Insektenarten der Roten Liste konnten im Rahmen dieser faunistischen Erfassungen nicht festgestellt werden. Auf ein Vorkommen von Pflanzenarten der Roten Liste lagen vor den Er- fassungen keinerlei Hinweise vor. Da die Ein- griffsbereiche keine seltenen Biotoptypen darstel- len, war nicht mit dem Vorkommen seltener oder gefährdeter Pflanzenarten zu rechnen. Auch im Rahmen der faunistischen Erfassungen gelangen keine Nachweise gefährdeter Pflanzenarten. Das Artenspektrum der Gefäßpflanzen ist gering, es konnten weder regional seltene noch landesweit gefährdete Arten beobachtet werden. X X 35. 296, 456 Nachfrage, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Maulwürfe hat Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist der Maulwurf durch das Vorhaben betroffen. Gefähr- dungen und Lebensraumverluste können durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen je- doch eingeschränkt werden, die z.B. die Bio- topvernetzung für den Maulwurf erhalten. Der Maulwurf hat ein hohes Vorkommen und wird als nicht gefährdet eingestuft. Auswirkungen auf den Bestand des Maulwurfs sind daher auszuschlie- X X 36. ANLAGE 5 Seite 216 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ßen. 133, 411 Nachfrage, ob die Bedeutung des Bestandes an kleinen Säugetieren auf den Wiesen für die Er- nährung der Greifvögel geklärt wurde Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der Artenschutzrechtliche Prüfung sind es- sentielle Nahrungshabitate von planungsrelevan- ten Vogelarten durch das Vorhaben nicht betrof- fen. Zwar brüten im Umfeld des Vorhabenberei- ches Taggreifvögel und Eulen, die Wiesenflächen stellen aber für sie keinen bedeutenden Nah- rungsraum dar. Der Habicht nutzt v.a. das östli- che Umfeld des Vorhabenbereiches als Nah- rungsraum, die im Umfeld des Vorhabenberei- ches brütenden Mäusebussarde profitieren von Kollisionen von Tieren mit Fahrzeugen auf dem Militärring und jagen zudem im Offenland im wei- teren Umfeld. Auch für Eulen wurde keine beson- dere Funktion der Wiesenflächen als Nahrungs- raum festgestellt. X X 37. 112 Bemängelung einer fehlenden Artenschutzprüfung Das Faunistische Fachgutachten und die Arten- schutzrechtliche Prüfung lag im Rahmen der früh- zeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. Die öffentliche Auslegung des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Die Unterlagen sind bei diesem Verfah- rensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 38. 133, 214, 297 Nachfrage, ob geprüft wurde, welche Auswirkun- gen die Flutlichtanlage auf die Fauna hat Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen der Lichtemissionen, welche die Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nut- zung des Leistungszentrums und insbesondere die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage X X 39. ANLAGE 5 Seite 217 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und die Beleuchtung von Gebäuden und Wegen einbezieht untersucht. Für die planungsrelevanten Arten wird nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festge- stellt. Für weitere Tierarten insbesondere für nachtaktive Tierarten könnten Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen entstehen, welche durch Minderungsmaßnahmen (empfohlene Strahlerty- pen, Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel), aber vermindert werden können. Deshalb stuft das Gutachten die negativen Effekte des Flutlichts und weiterer Lichtquellen im Vergleich zu den zahlreichen im Stadtgebiet bestehenden Licht- quellen als gering ein. ANLAGE 5 Seite 218 3.3 Pflanzen / Bäume Der Themenkomplex 3.3 Pflanzen/Bäume wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 71, 79, 92, 112, 193, 303, 336 Befürchtung, eines enormen Eingriffes/Schadens des Baumbestands Die Planung sieht keinen Eingriff in den Baumbe- stand vor. Das Leistungszentrum soll auf einem bestehenden Kunstrasenplatz errichtet werden. Die angrenzenden Baumkronen wurden vom Vermesser aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Die geplanten Trainingsplätze wurden so angeordnet, dass für deren Errichtung ebenfalls der Baumbestand erhalten werden kann. Die ökologische Funktion der Waldrand- streifen wird durch die Anlage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums demnach nicht gefährdet. X 40. 92 Nachfrage, ob das Ausheben der Fußballfelder das Wurzelwerk der Bäume und damit ihre Stand- festigkeit beeinträchtigt Zwischen den geplanten Standorten für die Trai- ningsplätze sowie Wurzelwerken der Bäume be- findet sich ein ausreichender Abstand. Nach der- zeitigem Kenntnisstand werden die Bäume in ihrer Standfestigkeit demnach nicht beeinträchtigt. X 41. 336, 397, 426 Nachfrage, wie Baumfällungen ausgeschlossen werden können, wo die schlechte Verträglichkeit der Kunstrasenplätze bei Eintrag auf Laub be- nachbarter Bäume umstritten ist Die bestehenden Bäume im Umfeld der geplanten Trainingsplätze befinden sich sämtlich auf Grund- stücken im Eigentum der Stadt Köln. Der 1. FC Köln ist demnach auf diesen Flächen nicht zu- griffsberechtig, so dass der 1. FC Köln hier ohne eine Genehmigung durch die Stadt Köln keine Bäume fällen darf. Der 1. FC Köln hat selbst für X 42. ANLAGE 5 Seite 219 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. die Pflege der geplanten Trainingsplätze aufzu- kommen, dies beinhaltet auch die Entfernung eines Laubeintrages. 337 Forderung des Erhalts der großen Einzelbäume Der Anregung wird gefolgt. Die Planung ist ohne Eingriffe in den Baumbestand angelegt, hierunter fallen selbstverständlich auch große Einzelbäu- me. Die ökologische Funktion der Waldrandstrei- fen wird durch die Anlage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums nicht ge- fährdet. X 43. 215, 417 Argumentation, dass keine Bäume gefällt werden ist absurd, da dort keine Bäume stehen Seitens des 1. FC Köln bzw. auch seitens Bürge- rinnen und Bürger wurden unterschiedliche Vari- anten vorgetragen, wo das Leistungszentrum bzw. die Trainingsplätze errichtet werden könnten bzw. sollten. Diese sahen zum Teil auch Standor- te vor, welche eine Fällung von Bäumen notwen- dig gemacht hätte. Zum Schutz der Bäume im Äußeren Grüngürtel wurden daher Standorte ge- wählt, welche frei von Baumbeständen sind. X 44. 386 Nachfrage, ob die FSC-Zertifizierung des Kölner Stadtwaldes eine Einschränkung erfahren könnte Die Waldflächen werden durch die vorliegende Planung nicht in Anspruch genommen. Der Lan- desbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeiti- gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Lan- desbetrieb erneut beteiligt. X 45. 386 Nachfrage, ob die Auflagen des Forstgesetzes NRW weiterhin erfüllt werden Die Waldflächen werden durch die vorliegende Planung nicht in Anspruch genommen. Der Lan- desbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeiti- gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 46. ANLAGE 5 Seite 220 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Lan- desbetrieb erneut beteiligt. 386 Forderung, nach öffentlicher Stellungnahme der Forst-Betriebsleitung Der Landesbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. In sei- nem Schreiben vom 09.10.2015 teilt der Landes- betrieb mit, dass gemäß der vorliegenden Planun- terlagen die Waldflächen nicht direkt in Anspruch genommen werden. Der Erhalt der Waldrandstrei- fen ist gemäß dem Schreiben zu sichern. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Landesbetrieb erneut beteiligt. X 47. ANLAGE 5 Seite 221 3.4 Boden Der Themenkomplex 3.4 Boden wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 20, 21, 24, 30, 33, 42, 46, 47, 52, 57, 60, 71, 89, 96, 103, 115, 118, 128, 142, 181, 240, 398 Kritisiert die Versiegelung durch Kunstrasen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch bei einem Naturrasen zu einer Versieglung bzw. ei- nem Eingriff in die Bodenfunktion von Flächen kommt, da es sich hierbei um einen Sportrasen handelt, welcher mit einer Drainage zu versehen ist. Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasen die Ober- fläche nicht mehr als ein Naturrasen auch, da Kunstrasensysteme in der Regel wasserdurchläs- sig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Was- serdurchlässigkeit legt die DIN 18035-3:2007.06 (Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für Natur- als auch Kunstrasen einen Abflussbeiwert von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge des anfallenden Niederschlages an, die insge- samt über die Oberfläche entwässern. Beide Ra- senbeläge entwässern demnach 30% über die Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert über das jeweilige Rasensystem. Für das versi- ckernde Wasser sind in Abhängigkeit der Bau- grundbeschaffenheit Dränagen erforderlich, die das Regenwasser dann gezielt der Versicke- X 48. ANLAGE 5 Seite 222 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rungsanlage zuführen. Das Dränagesystem, mit einer Drängrabenlänge von ca. 1,2 km je Groß- spielfeld, besteht aus Saugern mit einem Abstand von ca. 5,00 bis 7,00 m, quer zum Gefälle verlegt und dem Sammler, der das anfallende Wasser aus den Saugern aufnimmt und Richtung Rigole weiterleitet. Wegen der hier gegebenen besonderen Anforde- rungen der Bodendenkmalpflege darf aber in dem für die Kunstrasenspielfelder vorgesehenen Be- reich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Rege- laufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmliches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurchlässig ausgeführt werden kön- nen. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zugeführt. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen- den Regenereignisses über die Fläche versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ANLAGE 5 Seite 223 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen des identischen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. Darüber hinaus wäre aus Sicht der Denkmalpfle- ge ein Kunstrasensystem im Vergleich zum Natur- rasen sogar ‚landschaftsverträglicher‘ zu realisie- ren, da ein Naturrasen grundsätzlich einen ande- ren technischen Aufbau erfordert. Der Regelauf- bau für einen Naturrasen (ungefähre Aufbauhöhe gegenüber dem vorhandenen Geländeniveau von ca. 78 cm) wäre im Plangebiet im Vergleich zu einem speziellen Kunstrasensystem (ungefähre Aufbauhöhe gegenüber dem vorhandenen Ge- ländeniveau von ca. 23 cm) um ca. 55 cm höher, da wegen des gewünschten Wurzelraumes der Rasengräser, sowie des für das Rasenwachstum erforderlichen Wasserspeichers und der notwen- digen Dränage andere Voraussetzungen als bei einem Kunstrasen zu erfüllen sind. Die natürliche Bodenfunktion wird demnach bei beiden Platzarten beeinträchtigt. 142, 336 Aus Gründen der Versiegelung wurde ein ähnli- ches Vorhaben im Bereich Zentralmensa am Alphons-Silbermann-Weg aufgegeben. Dieser Hinweis ist nicht Gegenstand dieser Bau- leitplanverfahren. Bei der Genehmigung handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, bei denen jeweils die vorliegenden Rahmenbedin- X 49. ANLAGE 5 Seite 224 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gungen zu prüfen und zu bewerten sind. Die Rahmenbedingungen bei dem genannten Vorha- ben sind nicht vergleichbar mit den Bedingungen der hier zu betrachteten Bauleitplanverfahren. 20, 35, 103, 112, 122, 124, 132, 214, 272, 286, 363, 377, 411, 422, 423, 428, 444 Merkt an, dass Wiesenflächen eine wichtige klima- tische, boden- und grundwasserschützende Funk- tion übernehmen Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden im Rahmen dieser Bauleitplanver- fahren durch ein Umweltmeteorologischen Gut- achtens untersucht. Aussagen zu Boden- und Grundwasser werden im Rahmen der Umweltprü- fung vorgenommen. Die Art und der Umfang des Eingriffs werden ermittelt und beschrieben. Die entsprechenden Unterlagen lagen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB verfahrensgemäß noch nicht vor. Die Unterlagen sind im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar. X 50. 132, 428 Versiegelung bedeutet auch Veränderung des Wasserhaushaltes. Verringerung der Filterfunktion des Bodens. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht zur Baugrunderkun- dung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen erarbeitet. Gemäß diesem Bericht ist eine schad- lose Versickerung der von den Kunstrasenflächen abfließenden Niederschlagswasserabflüsse mit Zwischenspeicherung in einer Versickerungsan- lage und einer verzögerten Abgabe in den Unter- grund im Untersuchungsbereich möglich. Der Be- richt ist im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasen die Ober- fläche nicht mehr als ein Naturrasen auch, da X 51. ANLAGE 5 Seite 225 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Kunstrasensysteme in der Regel wasserdurchläs- sig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Was- serdurchlässigkeit legt die DIN 18035-3:2007.06 (Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für Natur- als auch Kunstrasen einen Abflussbeiwert von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge des anfallenden Niederschlages an, die insge- samt über die Oberfläche entwässern. Beide Ra- senbeläge entwässern demnach 30% über die Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert über das jeweilige Rasensystem. Es ist richtig, dass eine Versickerung über die belebte Boden- zone eine sehr hohe Filterwirkung auf die Was- serreinhaltung hat. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da von einem Kunstrasensystem kei- ne schädlichen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflächenwasser zu erwarten sind. ANLAGE 5 Seite 226 3.5 Wasser / Grundwasser Wasser / Grundwasser Der Themenkomplex 3.5 Wasser/Grundwasser wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 159 Nachfrage, ob alle Kunstrasenplätze unversiegelt erstellt/umgewandelt werden um Versickerungsflä- che beizubehalten Eine detaillierte Planung der Kunstrasenplätze liegt noch nicht vor. Gemäß des Geotechnischen Berichts zur Baugrunderkundung für die Errich- tung von Kunstrasenplätzen ist nach derzeitigem Kenntnisstand eine schadlose Versickerung der von den Kunstrasenflächen abfließenden Nieder- schlagswasserabflüsse mit Zwischenspeicherung in einer Versickerungsanlage und einer verzöger- ten Abgabe in den Untergrund im Untersu- chungsbereich möglich. Wegen der besonderen Anforderungen der Bo- dendenkmalpflege darf in dem für die Kunstra- senspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Regelaufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli- ches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch- lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge- X 52. ANLAGE 5 Seite 227 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. führt. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen- den Regenereignisses über die Fläche versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen des identischen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. 476 Nachfrage, wie die Auswirkungen auf die Grund- wasserbildung der zu bebauenden Flächen ist Es ist vorgesehen, die Niederschlagswasser der geplanten Trainingsplätze über eine Zwischen- speicherung in einer Versickerungsanlage und einer verzögerten Abgabe in den Untergrund zu versickern. Negative Auswirkungen auf die Grundwasserbildung sind daher nicht zu befürch- ten. Die Versickerung des Niederschlagswassers des Leistungszentrums wird im weiteren Verfah- ren noch überprüft. Die Versickerung von Sportplätzen über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallenden Regenereignisses über die Flä- X 53. ANLAGE 5 Seite 228 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. che versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Ri- golengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflä- chen wegen des identischen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. Auch sind von einem Kunstrasensystem keine schädli- chen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflä- chenwasser zu erwarten. Nach einem Umbau der Trainingsplätze würde die gleiche Menge Wasser zur Versickerung gebracht und für die Grundwasserneubildung zur Verfü- gung stehen. 97, 142, 443 Kritisiert den Verlust an Versickerungsfläche Der Kritikpunkt wird zu Kenntnis genommen. Eine direkte Versickerung des gesamten Nieder- schlagswasser über die geplanten Kunstrasen- plätze ist nicht möglich. Gemäß dem Geotechni- schen Bericht zur Baugrunderkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist nach derzei- tigem Kenntnisstand eine schadlose Versickerung der von den Kunstrasenflächen abfließenden Nie- derschlagswasserabflüsse mit Zwischenspeiche- rung in einer Versickerungsanlage und einer ver- zögerten Abgabe in den Untergrund im Untersu- chungsbereich möglich, so dass keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die Versickerung der Niederschlagswassers bestehen. Wegen der besonderen Anforderungen der Bo- X 54. ANLAGE 5 Seite 229 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. dendenkmalpflege darf in dem für die Kunstra- senspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Regelaufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli- ches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch- lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge- führt. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen- den Regenereignisses über die Fläche versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen des gleichen Abflussbeiwertes gleich und es kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge Wasser zur Versickerung. Auch sind von einem Kunstrasensystem keine schädlichen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflächenwasser zu erwarten. ANLAGE 5 Seite 230 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 132, 428 Versiegelung bedeutet auch Veränderung des Was- serhaushaltes. Verringerung der Filterfunktion des Bodens. Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasenplatz die Oberfläche nicht mehr als ein Naturrasenplatz auch, da Kunstrasensysteme in der Regel was- serdurchlässig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Wasserdurchlässigkeit legt die DIN 18035- 3:2007.06 (Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für Natur- als auch Kunstrasen einen Ab- flussbeiwert von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge des anfallenden Niederschlages an, die insgesamt über die Oberfläche entwässern. Beide Rasenbeläge entwässern demnach 30% über die Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert über das jeweilige Rasensystem. Wegen der besonderen Anforderungen der Bo- dendenkmalpflege darf aber in dem für die Kunst- rasenspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert einen anderen technischen Regelaufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli- ches Dränagesystem verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch- lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge- führt. Es ist richtig, dass eine Versickerung über die belebte Bodenzone eine sehr hohe Filterwirkung X 55. ANLAGE 5 Seite 231 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. auf die Wasserreinhaltung hat. Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen- wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da von einem Kunstrasensystem keine schädlichen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflächen- wasser zu erwarten sind. 336 Nachfrage, welche Stellungnahme der 1. FC Köln zu der Verringerung der Versickerung und Verdunstung durch die Flächenversiegelung abgegeben hat Der 1. FC Köln plant die Errichtung von neuen Trainingsplätzen sowie eines neuen Leistungs- zentrums auf einem vorhandenen Kunstrasen- platz. Wie in den vorstehenden Punkten darge- stellt, werden Systeme (Rigolen - Versickerung) entwickelt, welche das Niederschlagswasser vor Ort versickern. Die Flächenversieglung wird in der Eingriffs-/ Ausgleichsberechnung nach den ge- setzlichen Vorgaben berücksichtigt. Die Berech- nung sowie die Maßnahmen werden Teil der Un- terlagen zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und sind bei diesem Verfahrensschritt von der Öffent- lichkeit einsehbar und nachprüfbar. X 56. ANLAGE 5 Seite 232 3.6 Luft Der Themenkomplex 3.6 Luft wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 9, 24 Anmerkung, dass das Land NRW und somit die Stadt Köln wegen nicht eingehaltener Luftreinhal- teplanung verklagt wurde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Anre- gung, welche nicht bebauungsplanrelevant ist. 57. 265 Kritisiert, dass die Stadt Köln seit 2010 die Grenzwerte für Stickoxide nicht einhält und den- noch mehr Flächen versiegeln will Die Hauptquellen von Stickstoffoxiden sind Ver- brennungsmotoren und Feuerungsanlagen für Kohle, Öl, Gas, Holz und Abfälle. In Ballungsge- bieten ist der Straßenverkehr die bedeutendste Stickstoffoxid-Quelle. Durch die Trainingsplätze erfolgt somit keine Zunahme der Stickoxide. Das Leistungszentrum erhält zwar eine Heizungsanla- ge, diese ist aber bei Betrachtung des Stadtgebie- tes von Köln in Bezug auf die Grenzwerte für Stickoxide nicht relevant. Die Planung führt dabei auch nur zu einer marginalen Zunahme des Ver- kehrs durch die Personen des organisierten Brei- tensports. Eine Verschärfung der Stickoxidbelas- tung ist durch das Vorhaben somit nicht zu erwar- ten. Für die Versieglungen der Flächen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ökologi- sche Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln. X 58. 20, 112, 220, 240 Kritisiert den Verlust eines Kaltluftentstehungsge- biet im Übergangsbereich zur verdichteten Wohn- bebauung Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluft- produktion und -verlagerung im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbe- denklich eingestuft. Die absolute Reduktion der X 59. ANLAGE 5 Seite 233 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vorgese- henen Wiesen an der Gesamtkaltluftproduktions- fläche sehr klein ist. 160, 307, 397, 413, 426 Weist auf die Bedeutung der Grünflächen für die Luftzirkulation in der Kölner Tiefebene hin Die Luftzirkulation wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rah- men des Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich eingestuft. Die absolute Reduk- tion der Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe relative Auswir- kungen, da der Flächenanteil der für die Kunstra- sen vorgesehenen Wiesen an der Gesamtkaltluft- produktionsfläche sehr klein ist. Auch auf versie- gelten Flächen wird der Luftaustausch gewähr- leistet. Wälder, Baumgruppen und Gebäude stel- len jedoch aerodynamische Hindernisse dar, wel- che die Durchlüftung in Bodennähe verringern. Aufgrund der Einbettung der baulichen Anlagen innerhalb des Waldgebietes stellen die geplanten Anlagen kein zusätzliches aerodynamisches Hin- dernis dar. Bezüglich der Kaltluftversorgung aus dem weiteren Umland ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten Landwirtschafts- flächen Frechens und Hürths eine Strömung in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an X 60. ANLAGE 5 Seite 234 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. der Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. 477 Schwefeldioxid kann durch Kunst- und Hybridra- sen nicht absorbiert werden Im Vergleich von Kunstrasen und Naturrasen im Rahmen des Gutachtens Ökobilanz für den Ver- gleich der Umweltauswirkungen von Natur- und Kunstrasenspielfeldern bestehen nur geringfügige Unterschiede in Bezug auf den SO2-Austrag. Bzgl. der Absorption ist anzumerken, dass die Trockendeposition (Ablagerung von Luftschad- stoffen auf der Erdoberfläche) aufgrund der aero- dynamischen Rauigkeitsstruktur mit derjenigen von Gras vergleichbar ist. Bei Nassdeposition (Stoffeinträge über Regenwasser-Sammler) er- folgt eine Auswaschung von der Oberfläche. Un- abhängig davon werden laut LANUV in Köln die SO2-Grenzwerte seit langem deutlich unterschrit- ten. Sie erreichen in den letzten Jahren weniger als 1/10 der Grenzwerte. Laut UBA sind heute durch SO2 verursachte Gesundheitsprobleme in Deutschland nicht mehr zu befürchten. 61. ANLAGE 5 Seite 235 3.7 Klima Der Themenkomplex 3.7 Klima wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 12, 15, 20, 35, 41, 42, 47, 57, 60, 63, 89, 94, 97, 111, 112, 121, 126, 142, 145, 148, 205, 208, 215, 311, 313, 329, 338, 369, 411, 422, 423, 442, 443, 453, 465, 471, 472, 477 Luft- und Klimaschutz/Stadtklima (inkl. Fein- staubwerte) müssen berücksichtigt werden. Grün- gürtel ist die „Grüne Lunge“ der Stadt. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas werden untersucht und berücksichtigt. Die- se werden im Rahmen des Umweltmeteorologi- schen Gutachtens untersucht. Das Fachgutachten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteili- gung noch nicht vor. Die öffentliche Auslegung des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 (2) BauGB. Das Gutachten ist bei diesem Verfah- rensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. Die Stadt Köln teilt die Einschätzung, dass der Äuße- re Grüngürtel für das Stadtklima eine große Be- deutung hat. X X 62. 422, 423 Nachfrage, wie sich das Mikro- und Makroklima verändern werden Die Veränderungen bezüglich des Mikro- und Makroklimas werden im Rahmen des Umweltme- teorologischen Gutachtens untersucht. Das Um- weltmeteorologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um- feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutach- ten Pkt. 4.3). Eine potenzielle Verschlechterung X X 63. ANLAGE 5 Seite 236 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. des gesamtstädtischen Klimas durch die geplan- ten Kunstrasenplätze kann ausgeschlossen wer- den (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Diese Aussagen beziehen sich auch auf das geplante Leistungszentrum. 463 Auswirkungen auf das Mikroklima wurden nicht hinreichend überprüft Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB lag ein Klimagutachten noch nicht vor. Die anschließend durchgeführten Untersu- chungen des Umweltmeteorologischen Gutach- tens beziehen sich wenn nicht anders im Gutach- ten vermerkt auf das Mikroklima. Das Umweltme- teorologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorha- bens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswir- kungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nach- weisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). X X 64. 35, 79, 185, 220 Klimaökologischer Ausgleich wird verhindert Der klimaökologische Ausgleich wird durch das Vorhaben nicht erheblich eingeschränkt. Im Rah- men des Umweltmeteorologischen Gutachtens wird das Vorhaben hinsichtlich der Kaltluftproduk- tion und -verlagerung als unbedenklich eingestuft. Die relativen Auswirkungen auf die Kaltluftproduk- tion sind als gering einzustufen. Auch auf versie- gelten Flächen wird der Luftaustausch gewähr- leistet. Wälder, Baumgruppen und Gebäude stel- len jedoch aerodynamische Hindernisse dar, wel- X X 65. ANLAGE 5 Seite 237 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. che die Durchlüftung in Bodennähe verringern. Aufgrund der Einbettung der baulichen Anlagen innerhalb des Waldgebietes stellen diese kein zusätzliches aerodynamisches Hindernis dar (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Bezüglich der Kaltluftversorgung aus dem weite- ren Umland ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Fre- chens und Hürths eine Strömung in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolu- menstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Ge- samtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äu- ßerst gering und damit vernachlässigbar. Für das Gebäude des Leistungszentrums werden mindernde Maßnahmen, wie z. B. Dachbegrü- nung vorgesehen und im Bebauungsplan festge- setzt. 220 Merkt an, dass der „Abschlussbericht Klimawan- delgerechte Metropole Köln Fachbericht 50“ dem Grüngürtel eine besondere klimatische Funktion zuspricht Der im Fachbericht aufgezeigten Bedeutung des Grüngürtels, auch bezüglich der Vernetzung mit dem Freiland der Nachbargemeinden, steht die- ses Vorhaben nicht entgegen. Das Umweltmeteo- rologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf X X 66. ANLAGE 5 Seite 238 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine potenzielle Verschlechterung des gesamt- städtischen Klimas durch die geplanten Kunstra- senplätze (und durch das geplante Leistungszent- rum) kann ausgeschlossen werden (Umweltmete- orologisches Gutachten Pkt. 4.3). „Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außer- halb des Plangebietes liegenden, weiten Land- wirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strah- lungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolu- menstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Ge- samtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äu- ßerst gering und damit vernachlässigbar. 88, 95 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem „Leitbild Köln 2020“, welches dem Grüngürtel eine wichtige klimatische Funktion zuweist, zusammen passt Im „Leitbild Köln 2020“ werden keine Hinweise auf den Äußeren Grüngürtel bzw. einem Zusammen- hang mit dem Klima aufgeführt. Das Umweltme- teorologische Gutachten trifft bzgl. des Klimas folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkun- gen des Planvorhabens bleiben auf das unmittel- bare Umfeld der umzuwidmenden Flächen be- schränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässig- baren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ Eine potenzielle Verschlech- terung des gesamtstädtischen Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze (und durch das ge- X X 67. ANLAGE 5 Seite 239 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. plante Leistungszentrum) kann ausgeschlossen werden. 20 Zum Erhalt der Klimafunktion und Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse sollten die Flächen zwischen Gleueler Str. und Franz-Kremer-Stadion frei von Bebauung und Versiegelung gehalten werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Klimafunkti- on des Äußeren Grüngürtels als auch die gesun- den Wohnverhältnisse werden durch eine Bebau- ung nicht eingeschränkt. Diesbezüglich führt das Umweltmeteorologische Gutachten aus: „Die kli- matischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ X X 68. 26, 128, 265, 291 Nachfrage, ob ein klimatologisches Fachgutach- ten vorliegt, das dieses Bauvorhaben explizit als klimaverträglich erklärt Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten erstellt. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Das Gutachten weist nach, dass das Bauvorhaben klimaverträglich ist. X X 69. 265 Nachfrage, wer die Klimatische-Behaglichkeits- Untersuchung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung erstellt hat. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gezeigten Folien wurden durch das Fachbüro „Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie“, Essen erstellt. Die Ergebnisse und Folien wurden im Vorfeld der Veranstaltung mit den Fachbehörden abgestimmt. X X 70. 265 Nachfrage, ob neben der auf der frühzeitigen Öf- fentlichkeitbeteiligung gezeigten klimatologischen Untersuchung weitere aussagekräftige Untersu- chungen vorliegen, welche der Öffentlichkeit vor- enthalten werden Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden erste Ergebnisse aus dem Umweltmeteo- rologischen Gutachten präsentiert. Diese werden im weiteren Verfahren weiter ausgearbeitet und in einem Gutachten dokumentiert. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ist X X 71. ANLAGE 5 Seite 240 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. das Gutachten – ebenso wie weitere wesentliche, der Stadt bis dahin vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen – von der Öffentlichkeit einseh- bar. 26 Nachfrage, welche Bedeutung das Landschafts- schutzgebiet L17 und damit die „Gleueler Wiese“ für das Stadtklima hat Der Äußere Grüngürtel und diesbezüglich die Gleueler Wiese „zählt zu den Flächen mit klimati- scher Wohlfahrtswirkung, die während aus- tauscharmer, d. h. windschwacher Witterungsbe- dingungen bei geeigneter südwestlicher Anströ- mung zu Verbesserung des Klimas in bebauten Bereich beitragen könnten“. Die Belange des Kli- maschutzes und des Stadtklimas werden im Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutach- tens untersucht. X X 72. 26 Nachfrage, ob im Bereich „Gleueler Wiese“ durch den Bau von drei Kunstrasenplätzen und Funkti- onsbauten ein Bereich mit Klimaausgleichfunktion versiegelt wird Der Äußere Grüngürtel und diesbezüglich die Gleueler Wiese „zählt zu den Flächen mit klimati- scher Wohlfahrtswirkung, die während aus- tauscharmer, d. h. windschwacher Witterungsbe- dingungen bei geeigneter südwestlicher Anströ- mung zu Verbesserung des Klimas in bebauten Bereich beitragen könnten“ (Umweltmeteorologi- sches Gutachten Pkt. 2.1). Dementsprechend wird ein Bereich mit einer klimatischen Funktion gegebenenfalls durch Trainingsplätze überplant. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden jedoch im Rahmen des Umweltme- teorologischen Gutachtens untersucht. Im Rah- men dieses Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Aus- wirkungen des Planvorhabens, einschließlich der X X 73. ANLAGE 5 Seite 241 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Auswirkungen durch die Realisierung von Kunst- rasenplätzen auf die klimatische Wohlfahrtswir- kung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. 26 Nachfrage, ob ein Fachgutachten über die Lang- zeitauswirkungen von Kunstrasenflächen und Hybridrasenflächen auf das Klima und den Natur- haushalt vorliegt Langzeitstudien bzgl. der Auswirkungen von Kunst- bzw. Hybridrasen auf das Klima und den Naturhaushalt sind der Plangeberin nicht bekannt. Auch eine entsprechende Recherche durch den beteiligten Klimagutachter erbrachten keine Fundstellen. X X 74. 132 Überprüfung der Klimaauswirkungen durch Ver- siegelung ist mangelhaft Verfahrensgemäß lag bei der Erstellung der Bera- tungsunterlagen zum Aufstellungs- bzw. Offenla- gebeschluss kein abgestimmtes Klimagutachten vor. Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurden erste Ergebnisse einer durchgeführten Untersuchung präsentiert. Diese Untersuchung wird bis zur Offenlage fort- geschrieben und in einem Umweltmeteorologi- schen Gutachten dokumentiert. Die Ergebnisse werden in die Begründung und den Umweltbericht einfließen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterlagen von der Öffentlichkeit einsehbar. X X 75. 20, 35, 103, 112, 122, 124, 132, 214, 272, 286, 363, 377, 411, 422, 423, 428, 444 Merkt an, dass Wiesenflächen eine wichtige kli- matische, boden- und grundwasserschützende Funktion übernehmen Kenntnisnahme X X 76. ANLAGE 5 Seite 242 3.8 Landschaftsbild Der Themenkomplex 3.8 Landschaftsbild wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 35, 47, 59, 76, 93, 101, 111, 117, 121, 139, 140, 141, 142, 146, 159, 160, 161, 223, 225, 226, 247, 265, 280, 288, 291, 297, 307, 310, 324, 348, 359, 361, 365, 368, 377, 378, 387, 396, 397, 400, 401, 407, 413, 421, 426, 437, 439, 449, 475 Vorhaben zerstört das Landschaftsbild und die künstlerische Gestaltung der einmaligen Grünan- lage. Ist ein Alleinstellungsmerkmal. Das Plangebiet wird durch das vorhandene Geiß- bockheim, das Franz-Kremer-Stadion und weitere Sportplätze sowie die umgebenden weitläufigen Grünflächen mit Wegen und Straßen geprägt. Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch ein modernes Leistungszentrum südöstlich des bestehenden Gebäudes ergänzt. Es ist die Errichtung von zwei bzw. drei zusätzlichen Trai- ningsplätzen (es obliegt der politischen Entschei- dung, in welchem Umfang dem 1. FC Köln Erwei- terungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplät- ze überlassen werden) nordwestlich im Plange- biet vorgesehen. Die zusätzlichen Trainingsplätze werden eingezäunt und mit Lichtanlagen ausge- stattet. Darüber hinaus sind vier Kleinspielfelder geplant. Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen Baumbestand weitestgehend zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des neuen Leistungszent- rums und der neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Des Weiteren werden die geplanten Anla- gen (Leistungszentrum, Flutlichtmasten der Trai- ningsplätze) die Baumkronen deutlich unter- schreiten. X 77. ANLAGE 5 Seite 243 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Zusammenfassend erfährt das Landschaftsbild eineVeränderung. Diese Veränderung des Land- schaftsbildes wird in Kauf genommen, da die Be- lange der Weiterentwicklung des RheinEnergie- Sportparks höher gewichtet werden als die Beein- trächtigung des Landschaftsbildes. Die Gewich- tung erfolgt auch u. a. deshalb, da durch die Ein- fügung des Vorhabens in die Umgebung bzw. die Unterschreitung der Baumkronen das Vorhaben nur in direkter Umgebung sichtbar, nicht jedoch aus weiterer Entfernung sichtbar ist. Der südwest- liche Abschnitt des Äußeren Grüngürtels mit sei- nem Landschaftsbild wird durch die geplanten Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Die Anmerkungen zur künstlerischen Gestaltung werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Ein Anrecht auf Erhalt des Status Quo besteht jedoch nicht. Der Stadtkonservator hat die Masterpla- nung als denkmalverträglich eingestuft. 20, 24, 33, 35, 214, 247, 368 Kritisiert die Beeinträchtigung der Sicht- und Blickbeziehungen Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Das Gebäude des Leistungszentrums unter- schreitet die umliegenden Baumkronen und orien- tiert sich an der Höhe des Franz-Kremer- Stadions, sodass keine Barrieren geschaffen werden. Darüber hinaus werden die baulichen Anlagen an einem Standort gebündelt, so dass für die hochbaulichen Anlagen keine freien Wie- X 78. ANLAGE 5 Seite 244 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sen etc. in Anspruch genommen werden. Die Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sollen durch die Planung ausgeschlossen werden. ANLAGE 5 Seite 245 3.9 Ausgleichsflächen Der Themenkomplex 3.9 Ausgleichsflächen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 80, 317, 358 Nachfrage, wo die vom 1. FC Köln anvisierten Ausgleichsflächen für die Bürger/Innen sein könn- ten. Nachfrage, warum der 1. FC Köln nicht selbst dort hin geht. Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsflächen befinden sich noch in Abstim- mung. Die Ausgleichsmaßnahmen werden Be- standteil der der Unterlagen zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und sind bei diesem Verfahrens- schritte von der Öffentlichkeit einsehbar. Bei einer Errichtung der Trainingsplätze an ver- schiedenen Standorten wäre das vom 1. FC Köln verfolgte Konzept einer Bündelung sämtlicher Trainingsplätze und des Leistungszentrums an einem Ort nicht umsetzbar. X 79. 9, 90 Anmerkung, dass es in diesem Gebiet keine Aus- gleichsmaßnahmen mehr geben kann Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel- lungnehmer keine Möglichkeiten für Ausgleichs- maßnahmen sehen. Die ökologischen Aus- gleichsmaßnahmen und Ausgleichsflächen befin- den sich, wie im vorstehenden Punkt dargelegt, noch in Abstimmung. Im weiteren Verfahren wer- den diese Maßnahmen konkretisiert. Ziel ist die, die Ausgleichsmaßnahmen möglichst ortsnah umzusetzen. X 80. 14, 76, 79, 159, 307, 365, 377, 397, 398, 407, 413, 426, 441, Ausgleichsmaßnahmen können Eingriffe in Natur und Landschaft nicht kompensieren. Ganzheit des Grüngürtels wird zerstört. Auf Grundlage einer noch zu erarbeitenden Ein- griffs-/Ausgleichsbilanzierung werden im weiteren Verfahren die Ausgleichsmaßnahmen berechnet, X 81. ANLAGE 5 Seite 246 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 476 welche für die Eingriffe als ökologischer Aus- gleich erforderlich sind. Hierbei werden die ge- setzlichen Vorgaben beachtet. 20 Eingriffe in Baumbestand können ausgeglichen werden. Eingriffe in Wiesenflächen nicht, diese sind als Kaltluftentstehungsgebiet klimatisch hö- her einzustufen. Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro- logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor- habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Die relativen Auswirkungen auf die Kaltluftproduktion werden nach derzeiti- gem Erkenntnisstand als gering eingestuft. „Somit ist das Planvorhaben hinsichtlich Kaltluftprodukti- on und- verlagerung als unbedenklich einzustu- fen.“ X 82. 279 Es müssen nachhaltige Grünflächen in Nähe des Wohnraums geschaffen werden, nicht Ausgleichs- flächen, die weit von diesem entfernt liegen Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 83. 59 Kritisiert, dass mögliche Ausgleichsflächen ir- gendwo liegen werden Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Diese sollen jedoch möglichst ortsnah geschaffen wer- den. X 84. 21 Nachfrage, wie die Ausgleichsflächen gestaltet werden sollen Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Insofern X 85. ANLAGE 5 Seite 247 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lassen sich noch keine Aussagen zu Art und Um- fang der Kompensation treffen. 24, 56, 60, 63, 76, 79, 102, 310, 348, 349, 360, 364, 397, 398, 426, 434, 444, 465 Nachfrage, welche Ausgleichsmaßnahmen/Wo von der Verwaltung vorgegeben werden Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 86. 371 Nachfrage, wo eine mögl. Ausgleichsfläche in Sülz oder Lindenthal sein könnte, die noch nicht als Grün- oder Wiesenfläche ausgewiesen ist Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 87. 179 Frühzeitige Klärung der Ausgleichsmaßnahmen würde zu einer Befriedung der Debatte beitragen Eine Prüfung der Ausgleichsmaßnahme bis Bei- spielsweise zur frühzeitigen Beteiligung ist nicht zweckmäßig, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Festsetzungen für die Berech- nung heranzuziehen sind. X 88. 24, 59, 71, 80, 112, 128, 181, 256, 265, 377, 444 Kritisiert die fehlenden/ungenauen Aussagen zu Ausgleichsmaßnahmen/klimaökologischen Aus- gleich Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin- den sich noch in Abstimmung und werden im wei- teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. X 89. 476 Nachfrage, wie die CO2-Fixierung, Feinstaub- und NOx-Bindung vor Ort ausgeglichen werden soll Es wird im weiteren Verfahren untersucht, ob Maßnahmen festgesetzt werden können, um dem Klimawandel entgegenzuwirken (Minderung der Emission von sogenannten Klimagasen) oder um der Anpassung an den Klimawandel (Begrü- nung/Durchlüftung) zu dienen. X 90. 26 Nachfrage, ob eine Möglichkeit gesehen wird, stadtklimatische Nachteile durch Ausgleichsmaß- nahmen an anderer Stelle zu beheben Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro- logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB X 91. ANLAGE 5 Seite 248 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor- habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das ge- samtstädtische Klima können ausgeschlossen werden. „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um- feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ 79 Nachfrage, ob die Kleinspielfelder der Flächen- ausgleich sind Die Kleinspielfelder stellen keine ökologischen Ausgleichsflächen dar. Im Gegenteil, die Klein- spielfelder führen bei einer Umsetzung zu einem weiteren ökologischen Eingriff, welcher an einer anderen Stelle auszugleichen ist. Die Kleinspiel- felder stellen ein Angebot des 1.FC Köln für die Nutzung durch die Öffentlichkeit in Form eines „sozialen Ausgleichsfläche“ für die entfallenden Nutzungsmöglichkeiten auf den Gleueler Wiesen dar. X 92. 101 Kritisiert, dass Ausgleichsflächen einer geplanten Stadionerweiterung dienen Die geplante Erweiterung des RheinEnergie- Sportparks ist völlig unabhängig vom RheinEner- gieStadion zu sehen. Demnach besteht auch be- züglich Ausgleichsflächen keinerlei Zusammen- hang. X 93. 128 Merkt an, dass nach dem Klimaschutzabkommen von Paris und den Vorgaben aus dem Klima- Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt- klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro- X X 94. ANLAGE 5 Seite 249 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schutzplan NRW vor der Durchführung klima- schädigender Baumaßnahmen ein Ausgleich ge- schaffen werden muss logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut- achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens werden die klimatische Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor- habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das ge- samtstädtische Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. „Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu- widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ 188, 372, 404, 438 Der 1. FC Köln sorgt für einen ökologischen Aus- gleich, daher werden die Eingriffe nicht als negativ angesehen Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel- lungnehmer den Eingriff als nicht negativ anse- hen. X 95. 203 Hoffnung, dass das Stück Natur erhalten bleibt und nicht an den 1. FC Köln verloren geht, denn die weniger als 20 % der Wiese als „Entschädi- gung“ sei nicht ausreichend Die Anregung der Bürgerin wird seitens der Plan- geberin dahingehend so verstanden, dass für sie ein Erhalt der Gleueler Wiesen von unter 20 % nicht ausreichend ist. Im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens erfolgt die Berechnung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Die Maß- nahmen befinden sich noch in Abstimmung und werden im weiteren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Es obliegt der politischen Entscheidung, in welchem Umfang dem 1. FC Köln Erweite- X 96. ANLAGE 5 Seite 250 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplätze überlassen werden. Je nach Beschluss der politi- schen Gremien werden ggf. weitere Flächen der Gleueler Wiesen nicht in Anspruch genommen. 349 Nachfrage, ob dem Waldkindergarten Ausgleichs- flächen zur Verfügung gestellt werden sollen Bei der Bewertung von Ausgleichsflächen für den Waldkindergarten handelt es sich nicht um ökolo- gische Ausgleichsflächen. Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten werden. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in Richtung der Militärringstraße ange- ordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trai- ningsplätze ein größerer Wiesenstreifen unverän- dert verbleibt, welcher durch den Waldkindergar- ten genutzt wird. Darüber hinaus wurden zwi- schen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sani- täranlagen mitnutzen durch und ihnen bei Schlechtwetterperioden nach Möglichkeit über- dachte Räume durch den 1. FC Köln zur Verfü- gung gestellt werden. X 97. ANLAGE 5 Seite 251 3.10 Lärmimmissionen Der Themenkomplex 3.10 Lärmimmissionen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 23, 35, 57, 64, 66, 89, 96, 131, 161, 164, 170, 202, 208, 219, 254, 265, 271, 297, 309, 386, 390, 411, 412, 420, 430, 432, 442, 450, 454, 468 Kritisiert die Vergrößerung der Licht- und Lärm- immissionen Die Auswirkungen der Lärmimmissionen durch die geplanten Sportplätze auf das Umfeld werden im weiteren Verfahren detailliert durch ein detail- liertes Lärmgutachten untersucht. Die Ergebnisse werden, wie auch die Erkenntnisse zu Lichtimmissionen, in der Begründung und dem Umweltbericht dargelegt und auf dieser Basis ggf. entsprechende Festsetzungen getroffen. Ein spe- zielles Lichtgutachten wird nicht erstellt, da im Rahmen des Artenschutzgutachtens der Nach- weis erbracht wird, dass bei Umsetzung von ent- sprechenden Maßnahmen keine negativen Aus- wirkungen auf lichtempfindliche Arten erfolgen. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterlagen von der Öffentlichkeit einseh- bar. X 98. 24, 463 Bemängelung eines fehlenden Lärmgutachtens Verfahrensgemäß lag zum Zeitpunkt der frühzeiti- gen Beteiligung noch kein Lärmgutachten vor. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein Lärm- gutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage ge- mäß § 3 (2) BauGB ist das Gutachten von der Öffentlichkeit einsehbar. X 99. 448 Nachfrage, welches Ergebnis hinsichtlich der Lärmimmissionen in einem denkmalgeschützten Verfahrensgemäß lag zum Zeitpunkt der frühzeiti- gen Beteiligung noch kein Lärmgutachten vor. X 100. ANLAGE 5 Seite 252 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. und unter Landschaftsschutz stehenden Gebiet, nach welchen Kriterien, ermittelt wurde Dieses wird im weiteren Verfahren erstellt. Dabei werden die Themen Denkmalschutz und Land- schaftsschutz im Rahmen des Lärmgutachtens nicht untersucht. Diese Themen werden in der Umweltprüfung bearbeitet. Für das Lärmgutach- ten werden folgende Kriterien untersucht: Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissionsor- te berechnet und anhand der zugrunde zulegen- den Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Ge- bietsempfindlichkeit der Immissionsorte werden dabei dem Gutachter von der Stadt Köln vorge- geben. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die vorliegende Planung an allen Immissionsorten eingehalten werden und deshalb keine Richtwertüberschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind auch keine negativen Auswirkungen auf die Tiere durch die Neuplanung zu befürchten. In der Artenschutzprü- fung wurde als Wirkfaktor auch akustische Effekte (Verlärmung) betrachtet. Im Plangebiet konnten keine Tierarten festgestellt werden, hochstö- rungsempfindlich gegenüber Lärm sind. Darüber hinaus kann an der Revierverteilung in der Um- gebung des Plangebietes erkannt werden, dass sich die ansässigen Arten an die städtische Um- gebung mit den Einflüssen von Lärm und Licht gut angepasst haben (hohe Störungstoleranz). So ANLAGE 5 Seite 253 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. finden sich Brutstätten insbesondere in direkter Umgebung der Militärringstraße. 119 Forderung von Lärmschutzwänden Die Lärmimmissionen werden nach derzeitigem Kenntnisstand für zehn Immissionsorte berechnet und anhand der Sportanlagenlärmschutzverord- nung (18. BImSchV) beurteilt. Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist zur Einhaltung der Richtwerte nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig, weil die Richtwerte an allen Immissionsorten mach dem derzeitigem Kenntnisstand bereits oh- ne Lärmschutzwände eingehalten werden. An- merkung: Wegen der flächigen Abstrahlung der Sportflächen und der Entfernung zwischen Sport- flächen und den Immissionsorten liefert eine Lärmschutzwand mit üblicher Höhe keine nen- nenswerte Lärmminderung. Außerdem wäre der Erhalt von Bäumen etc. zu berücksichtigen X 101. 208 Merkt an, dass durch das Abholzen der gesund- heitlich schädliche Lärm der A4 zunehmen würde, welche durch Lärmschutzwände zu beheben wä- re. Dabei bliebe die Schadstoffbelastung trotz der Lärmschutzwände bestehen Eine Fällung von Bäumen ist nicht vorgesehen. Sowohl das Leistungszentrum wie auch die Sportplätze sind so geplant, dass dieses ohne die Fällung von Bäumen erfolgen kann. Eine negative Änderung in Bezug auf den Verkehrslärm der Autobahn A4 besteht somit nicht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass durch das Planvorhaben keine relevante Schadstoffbelastung zu erwarten ist. X 102. 24 Kritisiert, dass Nutzungszeiten der Sportanlage und somit die Lärmimmissionen nicht eindeutig festgelegt sind Im Lärmgutachten werden realistische Annahmen für die zukünftigen Nutzungszeiten berücksichtigt. Ggf. könnten Nutzungszeiten über einen städte- baulichen Vertrag geregelt werden könnten. Des X 103. ANLAGE 5 Seite 254 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Weiteren ist anzumerken, dass der organisierte Breitensport und ggf. der Schulsport die Plätze nach den Maßgaben des Sportamtes der Stadt Köln nutzen können. Seitens der Stadt Köln be- stehen hier demnach Regelungsmöglichkeiten bei der Organisation der Trainingsplatzbelegung un- ter Berücksichtigung des Lärmaspektes. 219 Nachfrage, ob die angegebenen Trainingszeiten bzgl. der Lärmimmission eingehalten werden oder in der übrigen Zeit andere Vereine auf den Flä- chen trainieren Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissi- onsorte berechnet und anhand der Sportanlagen- lärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der Immissionsorte wurde dem Gutachter von der Stadt Köln vorgegeben. Es werden die vorgese- henen Nutzungszeiten durch den FC und zulässi- ge andere Nutzer berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Immissionsrichtwerte für die vor- liegende Planung an allen Immissionsorten ein- gehalten werden und deshalb keine Richtwert- überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. X 104. 122, 219, 225 Kritisiert die Lärmbelästigung der Kleingartenan- lage Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissi- onsorte berechnet und anhand der Sportanlagen- lärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der Immissionsorte wurden dem Gutachter von der Stadt Köln vorgegeben. Drei Immissionsorte betreffen die Kleingartenanlage. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die vorliegende Planung an allen Immissionsorten eingehalten werden und deshalb keine Richtwert- X 105. ANLAGE 5 Seite 255 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. 107 Lärmbelästigung durch den RheinEnergieSport- park bei der Kleingartenanlage ist kein Argument, da sonst auch der Verkehr des Militärrings unter- bunden werden müsste Kenntnisnahme X 106. 101 Kritisiert einen Verfahrensfehler, da die Gutachten zur Licht- und Lärmimmission sich nur auf die Nutzung durch den 1.FC Köln und nicht auf den Breitensport beziehen Die Gutachten bzw. Aussagen zu den Licht- und Lärmimmissionen, welche in den bisherigen Un- terlagen bzw. bei der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung vorlagen, stellen verfahrensgemäß einen ersten Entwurf dar. Der Einfluss des orga- nisierten Breitensports wird in das Lärmgutachten sowie in der Begründung und im Umweltbericht ergänzt. X 107. 42, 124, 265 Kritisiert die Lärm- und Abgasbelästigung wäh- rend der Bauzeit und durch die zusätzliche Pflege der Anlage Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben, auch in Bezug auf die Lärm- und Ab- gasbelästigung, zu beachten. Aufgrund der Ab- stände zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie den nächstgelegenen Immissionsorten können erhebliche Beeinträchtigungen durch Pflegemaßnahmen ausgeschlossen werden. 108. 57 Gegenüber der Gleueler Wiese an der Deckstei- ner Mühle wird ein Seniorenheim erweitert, des- sen Anwohner nicht durch die Anlagen des 1. FC Köln gestört werden möchten. Das Seniorenwohnheim wird im Rahmen des Lärmgutachtens als eigener Immissionsort be- rücksichtigt. Die Lärmimmissionen werden nach derzeitigem Kenntnisstand für zehn Immissionsor- te berechnet und anhand der Sportanlagenlärm- schutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der Immissionsorte wurden dem Gutachter von der Stadt Köln vorgegeben. Ein Immissionsort liegt an X 109. ANLAGE 5 Seite 256 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den Fassaden des Seniorenheims. Die derzeiti- gen Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die vorliegende Planung an allen Immissionsorten eingehalten werden und deshalb keine Richtwert- überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. ANLAGE 5 Seite 257 3.11 Lichtimmissionen Der Themenkomplex 3.11 Lichtimmissionen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein- zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 23, 35, 57, 64, 66, 89, 96, 131, 161, 164, 170, 202, 208, 219, 254, 265, 271, 297, 309, 386, 390, 411, 412, 420, 430, 432, 442, 450, 454, 468 Kritisiert die Vergrößerung der Licht- und Lärm- immissionen Die Lichtimmissionen werden sich auf die Trai- ningsplätze selbst sowie die direkte Umgebung beschränken. Die Lichtmasten werden unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen, sie orien- tieren sich an den Höhen der bestehenden Be- leuchtungsmasten der heutigen Trainingsplätze. Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. Artenschutzprüfung erfolgt im weiteren Verfahren eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Ergebnis, dass weder artenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen negativ betroffen sind. Bzgl. der Lärmimmissionen wird auf die Kommentierung unter dem Themenkom- plex 3.10 Lärm verwiesen. X 110. 297 Nachfrage, ob es städtische Richtlinien für den Einsatz von künstlichen Licht in Naturräumen gibt und welche Regelungen diese beinhalten Auf Grundlage der Licht-Richtlinie hat das Um- weltministerium den Erlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ vom 11.12.2014 herausgegeben. X 111. 297, 425, 449 Nachfrage, wie und mit welchen Kriterien die Lichtverschmutzung und ihre Auswirkungen fach- Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden X 112. ANLAGE 5 Seite 258 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lich bewertet wurden die Auswirkungen der Lichtemissionen, welche die Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nut- zung des Leistungszentrums und insbesondere die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage und die Beleuchtung von Gebäuden und Wegen einbezieht untersucht. Für die planungsrelevan- ten Arten wird keine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festgestellt. Für weitere Tierar- ten insbesondere für nachtaktive Tierarten könn- ten Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen entstehen (z. B. zeigen einige Fledermausarten wie z.B. Langohrfledermäuse ein Meideverhalten gegenüber starken Lichtquellen, während viele nachtaktive Insektenarten von Lichtquellen angezogen werden), welche durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z. B. Planflächenstrahler, UV-Sperrfilter) aber vermie- den werden können. Deshalb stuft das Gutachten die negativen Effekte des Flutlichts und weiterer Lichtquellen im Vergleich zu den zahlreichen im Stadtgebiet bestehenden Lichtquellen als gering ein. 43, 46, 297 Nachfrage, welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine Lichtabstrahlung und Lichtverschmutzung der Naturräume zu vermeiden Eine Verminderung der Auswirkungen von Flut- licht auf Tierarten wird durch die Empfehlungen im faunistischen Fachbeitrag inkl. artenschutz- rechtlicher Prüfung erreicht. Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäu- sen der Flutlichtstrahler gemacht. Auch zur Ge- bäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutach- X 113. ANLAGE 5 Seite 259 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. 14, 23, 24, 33, 46, 57, 89, 112, 164, 191, 193, 250, 337, 402 Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnut- zung und Tierwelt durch Flutlichtanlage, Forde- rung eines Umwelt-, natur- und tiergerechten Be- leuchtungssystems Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. Artenschutzprüfung erfolgt im weiteren Verfahren eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Vorgaben zu Strahler- typen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler) zum Ergebnis, dass weder ar- tenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen betroffen sind. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den geplanten Trainingsplätzen durch die Militär- ringstraße sowie die Kleingartenanlagen ge- trennt. Die nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, größtenteils beträgt der Ab- stand über 450 m. Darüber hinaus befindet sich zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer Baumbestand. Ne- gative Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind durch die geplanten Flutlichtmasten somit nicht zu befürchten. X 114. 24 Im Text des B-Plans fehlen Aussagen zur Lichtimmission Das Thema Licht wird in die Begründung sowie den Umweltbericht ergänzt. Im Rahmen der Of- fenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterla- gen für die Öffentlichkeit einsehbar und nach- prüfbar. X 115. ANLAGE 5 Seite 260 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 449 Nachfrage, ob es eine belastbare Langzeitstudie gibt, welche die Auswirkungen durch Flutlichtan- lagen auf ein Landschaftsschutzgebiet begutach- tet. Das Landschaftsschutzgebiet selbst kann durch den Einsatz von Flutlicht nicht beeinträchtigt wer- den, sondern die darin vorkommenden Arten. Da sich das Artenspektrum von Schutzgebiet zu Schutzgebiet unterscheidet, können keine allge- meinen Aussagen getroffen werden. Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. Artenschutz- prüfung erfolgt im weiteren Verfahren aber eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt des Vorhabenbereichs und seines Umfeldes. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Vorgaben zu Strahler- typen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der Flutlichtstrahler) zum Ergebnis, dass weder ar- tenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen betroffen sind. Da die Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes bzw. der Fläche im Umfeld des Vorhabenbe- reichs nicht beeinträchtigt werden, ist davon aus- zugehen, dass auch das Landschaftsschutzge- biet keine negativen Auswirkungen erfährt. X 116. 260 Nachfrage, wie eine beleuchtete Joggingstrecke ökologisch anders zu bewerten ist als beleuchtete Fußballplätze Eine allgemeine Aussage ist dazu nicht möglich. Die Auswirkungen einer Beleuchtung hängen immer von den auftretenden Arten und den be- stehenden Vorbelastungen ab. Im Fall der be- leuchteten Fußballplätze (vorliegendes Vorha- ben) wurde festgestellt, dass lichtmeidende Fle- dermausarten nur sporadisch auftreten oder nur X 117. ANLAGE 5 Seite 261 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den Decksteiner Weiher als Jagdlebensraum nutzen. Die vorkommenden Individuen der Eu- lenarten scheinen sich an die bestehenden Lichtimmissionen der im Bestand vorhandenen Flutlichtanlagen gewöhnt zu haben, so dass sie teils in Nähe von starken Lichtquellen brüten. Für das vorliegende Vorhaben sind deshalb keine erheblichen ökologischen Folgen auf die Tierwelt abzusehen. 146, 148, 297, 425 Kritisiert den Eingriff in die Nachtlandschaft Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt selbstverständlich nur zu Zeiten, in denen die Trainingsplätze genutzt werden. In den Nacht- stunden (ca. ab 21/22 Uhr) erfolgen keine Nut- zung der Trainingsplätze und somit auch keine Beleuchtung dieser Plätze. In den Wintermonaten ist sicherlich davon auszugehen, dass eine Be- leuchtung ab ca. 16 Uhr erfolgen wird. Zu diesen Zeiten ist aufgrund der städtischen Lage jedoch mit einer Vielzahl von Beleuchtungsquellen im Stadtgebiet zu rechnen, so dass eine dunkle Nachtlandschaft innerhalb des Siedlungsraumes von Köln auch ohne die Umsetzung des Vorha- bens nicht gegeben ist. X 118. 101 Kritisiert einen Verfahrensfehler, da die Gutachten zur Licht- und Lärmimmissionen sich nur auf die Nutzung durch den 1.FC Köln und nicht auf den Breitensport beziehen Die Unterlagen werden in Bezug auf Licht- und Lärmimmissionen um den organisierten Breiten- sport bzw. die Nutzungsdauer ergänzt. X 119. ANLAGE 5 Seite 262 Verfahren/planerische Vorgaben 4.1 Allgemeines Verfahren Der Themenkomplex 4.1 Allgemeines Verfahren wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 2, 42, 78, 87, 283, 394 Nachfrage, warum es bereits Zusagen der Politik gibt, bevor die Bürger/innen befragt worden sind. Zusagen seitens der Politik wurden nicht getrof- fen. In der Sitzung am 03.12.2015 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln den Einleitungsbeschluss für die 209. FNP-Änderung, den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungs- planes sowie den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die beiden genannten Verfahren. Diese Beschlüsse stellen jedoch nur den Beginn des Verfahrens dar und signalisieren, dass das Vorhaben in den Grundzügen für die Mehrheit der Beschlussgre- mien denkbar ist. Eine endgültige Zusage zur Umsetzung des Verfahrens besteht hierdurch nicht. Die Verwaltung wird dadurch lediglich be- auftragt, mit den gesetzlich vorgegebenen Ver- fahrensschritten zu beginnen und die notwendi- gen Unterlagen zu erarbeiten. Eine endgültige Abwägungsentscheidung wird durch den Rat der Stadt Köln erst zum Ende des Verfahrens durch den sogenannten Feststellungsbeschluss für das FNP-Verfahren sowie den Satzungsbeschluss für X X 1. ANLAGE 5 Seite 263 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. das Bebauungsplanverfahren getroffen. 387, 461 Eindruck, dass den einseitigen Forderungen des 1.FC Köln bereits stattgegeben wurde Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, besteht derzeit lediglich ein Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss. Eine endgültige Entschei- dung über das Vorhaben sowie bei Umsetzung auch der Ausgestaltung des Vorhabens besteht nicht. X X 2. 75, 76, 87, 101, 124, 129, 135, 141, 148, 151, 152, 153, 158, 161, 166, 181, 198, 211, 220, 228, 229, 236, 242, 245, 265, 278, 279, 283, 307, 316, 317, 321, 344, 349, 352, 354, 356, 361, 363, 387, 394, 395, 397, 409, 413, 422, 423, 426, 435, 436, 448, 453 Stellt die Neutralität und Arbeitsweise der Verwal- tung und Politik in Frage. Bürgerinteressen wer- den nicht vertreten. Das Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung dient insbesondere dazu, die Anregun- gen der Bürgerinnen und Bürger aufzunehmen. Darüber hinaus erfolgt im weiteren Verfahren noch die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB, bei der die Bürgerinnen und Bürger erneut eine Stel- lungnahme abgeben können. Zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgt eine sachgerech- te Abwägung über sämtliche abwägungserhebli- chen Belange durch den Rat der Stadt Köln. Hierbei werden auch die Anregungen der Bürger- interessen in die Abwägung eingestellt. X X 3. 448 Kritik, dass keine schlüssige Abfolge der einzel- nen Planungsschritte stattgefunden hat Die Planungsschritte richten sich nach den ge- setzlichen Vorgaben. Der 1. FC Köln ist mit einer Erweiterungsabsicht an die Verwaltung der Stadt Köln herangetreten. Daraufhin wurde in Abstim- mung zwischen der Verwaltung und dem 1. FC Köln der Masterplan zur Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks angepasst, um das Konzept auch für die Verwaltung der Stadt Köln tragfähig zu gestalten. Die Politik hat zur Umsetzung die- ses Konzeptes anschließend den Einleitungs- X X 4. ANLAGE 5 Seite 264 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. bzw. Aufstellungsbeschluss gefasst und in des- sen Anschluss die frühzeitige Öffentlichkeitsbetei- ligung sowie Trägerbeteiligung durchgeführt. Wie bei der Stadt Köln üblich stehen als nächster Ver- fahrensschritt der kombinierte Vorgaben- und Offenlagebeschluss an, in dessen Folge sich eine erneute Trägerbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB an- schließt. Anschließend werden alle abwägungs- erheblichen öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politi- schen Gremien abgewogen. Als Ergebnis des Abwägungsprozesses kann der Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. Diese Abfolge der Verfahrensschritte stellt das normale Vorge- hen der Stadt Köln für FNP- bzw. Bebauungs- planverfahren da. Eine unschlüssige Abfolge kann daher nicht nachvollzogen werden. 282 Nachfrage, ob es noch weitere politische Ent- scheidungsträger gibt, die als Ansprechpartner agieren Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wur- den bisher der Stadtentwicklungsausschuss, der Ausschuss für Umwelt und Grün, die Bezirksver- tretung Lindenthal sowie der Sportausschuss beteiligt. Der Feststellungs- bzw. Satzungsbe- schluss ist dem Rat der Stadt Köln vorbehalten. X X 5. 282 Nachfrage, ob man sein Anliegen bzgl. des Pro- jektes auch direkt an Frau Reker richten kann Es ist möglich, Anliegen an Frau Oberbürger- meisterin Reker zu richten. Das Verfahren sah u. a. die Eingabe von schriftlichen Stellungnah- men bis zum 28. April 2016 an die Bezirksbür- germeisterin, Frau Blömer-Frerker, vor. Zum Teil wurde in diesem Rahmen auch Stellungnahmen X X 6. ANLAGE 5 Seite 265 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. an Frau Oberbürgermeisterin Reker gesendet, welche in das Verfahren eingestellt worden sind. Darüber hinaus hat Frau Oberbürgermeisterin Reker zu einem moderierten Gespräch eingela- den, bei welchem Vertreterinnen und Vertreter der Bürgerinitiative die Möglichkeit gegeben wor- den ist, ihren Standpunkt Frau Reker persönlich darzulegen. Darüber hinaus werden die Vorlagen an den Rat von Frau Oberbürgermeisterin Reker geprüft und dem Rat der Stadt Köln zur Ent- scheidung vorgelegt. 152, 181, 220, 245, 254, 259, 387, 397 Kritisiert die fehlende objektive Abgrenzung städ- tischer Aufgaben von partikularen Wirtschaftsinte- ressen einzelner Unternehmen Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzube- reiten und zu leiten. Im Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln eine gerechte Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen unterei- nander und gegeneinander, so dass dieser Kri- tikpunkt nicht nachvollzogen werden kann. X X 7. 151, 181, 265 Nachfrage, nach welchen objektiven Kriterien die Verwaltung und der Rat die Entscheidung für das Projekt getroffen hat. Wie weiter oben stehend in diesem Themenkom- plex bereits dargestellt, besteht derzeit lediglich ein Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss. Eine auf städtebaulichen Belangen beruhende endgül- tige Entscheidung trifft der Rat der Stadt Köln erst am Ende der Bauleitplanverfahren. X X 8. 116, 129, 148, 181, 211, 283, 427 Eindruck wird erweckt, dass die Stadt alles dafür tut, um das Projekt zu realisieren Die Verwaltung ist von den politischen Gremien mit dem Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss dazu beauftragt worden, die Bauleitplanverfahren zu bearbeiten. Im weiteren Verfahren sind die weiteren Beschlüsse des Stadtentwicklungsaus- X X 9. ANLAGE 5 Seite 266 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. schusses bzw. des Rates zu beachten. 152, 307, 334, 344, 349, 409, 413, 444 Nachfrage/Vermutung, ob/dass es bereits vor der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung interne Abspra- chen und Zusicherungen gegeben hat, die als verbindlich gelten. Gemäß § 1 (3) Satz 2 BauGB besteht kein An- spruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Ein Anspruch kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden. Verbindliche Zusicherungen bzw. interne Absprachen können daher nicht vor- liegen. 10. 151, 265 Nachfrage, welche Contra-Argumente die Verwal- tung gegen das Ausbauvorhaben hat Die Verwaltung ist an die Beschlüsse des Stadt- entwicklungsausschusses bzw. des Stadtrates gebunden. Somit setzt die Verwaltung die Vorga- ben dieser Gremien um. Die Argumente der Ver- waltung sind in den Begründungen des Flächen- nutzungsplanänderungsverfahrens sowie des Bebauungsplanverfahrens dargestellt. In Ergän- zung wird auf den Beschlussvorschlag der Ver- waltung zur Verkleinerung der Maßnahme ver- wiesen. 11. 151, 152, 251 Nachfrage, welche Gelder/Vergünstigungen in der Vergangenheit/Gegenwart die Parteien und Ratsmitglieder durch den 1.FC Köln erhalten ha- ben Die Parteien und Ratsmitglieder sind der Antikor- ruptionsrichtlinie verpflichtet; insofern erübrigt sich eine Stellungnahme.. 12. 112, 124, 220, 243, 354, 363 Weist auf den Kooperationsvertrag der CDU und den Grünen hin Die Stellungnehmer gehen darauf ein, dass in dem Kooperationsvertrag in Zeile 716 ff aufge- führt ist, dass eine Bebauung von hochwertigen ökologischen Flächen, wie ausgewiesene Natur- schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestand- teile und Naturdenkmäler, sowie von bestehen- den Friedhofsflächen abgelehnt werden. Der Ko- 13. ANLAGE 5 Seite 267 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. operationsvertrag stellt dabei eine politische Ent- scheidung außerhalb des Planverfahrens dar. 265, 340 Nachfrage, welche Beziehung die Stadt zur Stadtplanung Zimmermann GmbH hat Es besteht keine vertragliche Beziehung zwi- schen der Stadt Köln und der Stadtplanung Zim- mermann GmbH. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH wurde durch den 1. FC Köln zur Mitwir- kung bei der Durchführung der Bauleitplanungen beauftragt. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH arbeitet der Verwaltung der Stadt Köln zu. Dass ein externes Büro für die Mitwirkung der Erstellung der Unterlagen durch den Projektent- wickler beauftragt und bezahlt wird, stellt eine übliche Praxis in den Städten und Gemeinden dar. Die Verfahrenshoheit liegt dabei uneinge- schränkt bei der Stadt Köln. Sämtliche Entschei- dungen werden abschließend durch den Rat der Stadt Köln getroffen. 14. 340 Wenn eine administrative Einheit der Stadt Köln ebenfalls Dienste der Stadtplanung Zimmermann GmbH in Anspruch nimmt, läge ein Interessen- konflikt vor Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren besteht keine vertragliche Beziehung zwischen der Stadt Köln und der Stadtplanung Zimmermann GmbH. 15. 363 Nachfrage, warum die schriftlichen Eingaben vom selben Planungsbüro gesichtet werden, welches auch den B-Plan des 1.FC Köln erstellt hat. Die schriftlichen Eingaben sind Teil des Flächen- nutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahrens. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH ist durch den 1. FC Köln beauftragt, die Abwägungsunterlagen zusammenzutragen und vorzubereiten.. Die Ver- fahrenshoheit liegt bei der Stadt Köln. Seitens der Verwaltung werden die Eingaben gesichtet, ge- prüft und bewertet. In Zusammenarbeit mit der Stadtplanung Zimmermann GmbH werden die 16. ANLAGE 5 Seite 268 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. bewerteten Eingaben in das Verfahren einge- stellt. 132 Nachfrage, ob das Vorhaben von der Bauaufsicht geprüft wurde Im Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 (1) und § 4 (2) BauGB wird auch das Bauaufsichts- amt bei der Aufstellung der Bauleitpläne beteiligt. X X 17. 94, 151, 211, 265, 453 Nachfrage, welche(r) und ob unabhängige(r) Gut- achter hinzugezogen wurde(n) bzw. ob eine Bera- tung mit externen und unabhängigen Fachleuten zum Thema Umweltschutz, Artenschutz, Stadt- und Verkehrsplanung sowie Klimaschutz stattge- funden haben Verfahrensgemäß lagen bis zur frühzeitigen Be- teiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch keine fertig- gestellten Gutachten vor. Zum derzeitigen Ver- fahrensstand ist vorgesehen folgende Gutachten durchzuführen: - Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter - Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver Tillmanns, Grevenbroich - Landschaftsplanung: Lill + Sparla, Köln - Lärmgutachten: ADU cologne, Köln - Verkehrsgutachten: beplan Aachen GmbH / BfU Aachen GmbH, Aachen - Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr. Dü- temeyer Umweltmeteorologie, Essen Sämtliche Gutachter sind, wie bei Städten und Gemeinde üblich, durch den 1. FC Köln nach Maßgabe der Stadt Köln für das Untersuchungs- profil beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Prüfung durch die städtischen Dienst- stellen und den externen Trägern öffentlicher Belange. Die Verfahrenshoheit obliegt also auch hier der Stadt Köln. Sämtliche Gutachten werden zur Offenlage in die Begründung und den Um- X X 18. ANLAGE 5 Seite 269 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. weltbericht eingearbeitet und werden auch Teil der Offenlageunterlagen. Diese sind somit in die- sem Verfahrensschritt der Öffentlichkeit zugäng- lich. 282 Nachfrage, warum die Flächen, wenn es sich nicht um ein ausschließlich natur- und denkmal- geschütztes Gebiet handelt, nicht öffentlich zur Bebauung ausgeschrieben wurde Die Flächen sind nicht öffentlich zur Bebauung ausgeschrieben, da als Anlass der Planung der Masterplan des 1. FC Köln mit seinem Ziel, eine zeitgemäße Trainingssituation herzustellen, zu sehen ist. Der Flächennutzungsplan hat die pla- nungsrechtliche Vorgabe „Grünfläche mit Signet Sportplatz/Sportanlage“, in der neben Grünflä- chen nur Sportplätze bzw. sportaffine Nutzungen zulässig sind. X X 19. 285, 305, 307, 319, 326, 363, 374, 375, 382, 401, 416, 422, 423, 453, 457 Es wird eine Bürgerbeteiligung/offener Diskurs erwartet Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu ei- ner freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein Informationsabend bei der Bezirksver- tretung Lindenthal statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB. Darüber hinaus fand am 26.08.2016 ein Moderationsgespräch zwischen der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative statt. Demnach wurden deutlich mehr Öffentlichkeitsveranstaltungen durchgeführt, als das Gesetz dies vorsieht. Des Weiteren erfolgt im weiteren Verfahrensverlauf noch eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der die Bürgerinnen und Bürger erneut die Gelegenheit haben, ihre Anregungen zu äußern. X X 20. ANLAGE 5 Seite 270 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 6, 33, 63, 135, 265 Möglichkeiten der (frühzeitigen) Bürgerbeteiligun- gen waren nicht ausreichend Es wird auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. X X 21. 79, 383 Vorhaben soll durch Bürgerentscheid beschlossen werden Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Verwaltung sieht die Aufstellung eines geregelten Flächen- nutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahrens vor. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Öffentlich- keit Anregungen vortragen, über welche der Rat der Stadt Köln abzuwägen hat. X X 22. 373, 382 Nachfrage, ob und wann Bürgergespräche ge- plant sind In der Vergangenheit fanden bereits folgende Termine statt: - 01.09.2015: freiwillige Informationsveranstal- tung des 1. FC Köln - 29.10.2015 Informationsabend der Bezirksver- tretung Lindenthal satt. - 07.04.2016 frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili- gung gemäß § 3 (1) BauGB. - 26.08.2016 Moderationsgespräch zwischen der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative Des Weiteren folgt noch die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB. Der genaue Zeitpunkt steht jedoch noch nicht fest. X X 23. 221 Nachfrage, warum keine Bürgerbefragung stattge- funden hat Informationsmöglichkeiten bezüglich des Vorha- bens und eine Beteiligung bestehen im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens. Auf die vorste- henden Beteiligungsformen wird verwiesen. X X 24. 171 Kritisiert, dass entgegen der Behauptung des 1.FC Köln keine Befragung der Anwohner stattge- funden hat Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1. FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertre- tern des Waldkindergartens, der Kleingartenver- X X 25. ANLAGE 5 Seite 271 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. eine, des Schießstandes und der Ballonfahrer geführt. 188 Mit den betroffenen Nachbarn, z.B. den Kleingärt- nern wurde gesprochen und eine Lösung gefun- den Kenntnisnahme X X 26. 453 Widerspruch, dass es eine Einigung mit den an- sässigen Vereinen gibt, sich diese aber eindeutig gegen eine Bebauung aussprechen Wie oben aufgeführt, wurden mit den im Rhein- EnergieSportpark ansässigen oder direkt angren- zenden Institutionen gesprochen. Hier konnte größtenteils ein Einvernehmen hergestellt wer- den. Selbstverständlich ist hiermit nicht gemeint, dass z. B. jeder Nutzer der Kleingartenanlage das Projekt befürwortet bzw. diesem zumindest neutral entgegensteht. So konnte aber z. B. mit dem Waldkindergarten abgestimmt werden, dass sie z. B. die neuen Sanitäranlagen mitnutzen dürfen und dass ihrer Spielräume weitestgehend erhalten werden. X X 27. 71, 76, 80, 90, 101, 112, 124, 128, 141, 151, 175, 255, 283, 353, 361, 371, 383, 416, 422, 423, 453 Das Verfahren ist nicht transparent Wie oben dargestellt, fanden sogar über die ge- setzlichen Vorgaben hinaus gehende Informatio- nen und Beteiligung statt. X X 28. 188, 462 Das Verfahren war frühzeitig transparent Kenntnisnahme X X 29. 6, 31, 63, 69 Forderung eines neuen/transparenten Verfahrens, bei dem alle Beteiligten von Beginn an mit einbe- zogen werden Der Anregung, ein neues Verfahren zu starten wird nicht gefolgt. Die Bauleitplanverfahren wur- den und werden auch in Zukunft transparent ge- staltet. Als nächster öffentlicher Verfahrensschritt steht die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) X X 30. ANLAGE 5 Seite 272 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. BauGB an. 296, 476 Verwaltungsvorlagen sind unvollständig und feh- lerhaft Die Verwaltungsvorlagen lagen zum Stand der frühzeitigen Beteiligung in dem notwendigen Rahmen vor. Es ist verfahrenstechnische Praxis, Gutachten im weiteren Verfahren zu präzisieren, damit zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB voll- ständige und vertiefte Untersuchungen vorliegen. X X 31. 476 Nachfrage, warum der Rasenplatz am Fort VI nicht in den Verwaltungsvorlagen vermerkt ist Der Rasenplatz am Fort VI wird in der Begrün- dung zur FNP-Änderung im Kapitel 5.1.2.2 bei der Bestandsuntersuchung der Vereinssportstan- dorte im Äußeren Grüngürtel aufgeführt. Da keine Änderungen in diesem Bereich vorgesehen sind, wurden diese Plätze nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. X X 32. 101 Kritisiert, dass mit fehlerhaften Angaben, Plänen und Darstellungen gearbeitet wurde In der Stellungnahme wird nicht näher erläutert, welche Angaben, Pläne und Darstellungen aus Sicht der Stellungnehmerin fehlerhaft sein sollen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Eingabe ist daher nicht möglich. Die entspre- chenden Dokumente zur frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und beinhalten verfahrensgemäß noch nicht sämtliche Angaben (z. B. Gutachten, detail- lierte Festsetzungen etc.) X X 33. 265 Nachfrage, ob nicht hinterlegte Behauptungen der Beschlussvorlagen geprüft wurden Die aus Sicht der Stellungnehmerin nicht hinter- legten Behauptungen wurden nicht näher erläu- tert. Die Beschlussvorlagen stellen ein Dokument der Verwaltung dar. Die dort dargestellten Anga- ben des 1. FC Köln wurden seitens der Verwal- tung überprüft und als nachvollziehbar gewertet. X X 34. ANLAGE 5 Seite 273 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 112, 386 Bisher hat keine Befragung der unteren Land- schaftsbehörde stattgefunden Die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde erfolgte im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Die Untere Landschaftsbehörde wird im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB erneut am Verfahren beteiligt. X X 35. 353 Verfahren ist fragwürdig, da für das Konzept im Vorfeld der Landschaftsverband und die Oberbe- hörde der Denkmalpflege befragt wurde, obwohl dies im Normalfall erst nach Fertigstellung des B- Plans erfolgt Die Beteiligung des Landschaftsverbandes und der Oberbehörde der Denkmalpflege erfolgte im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Eine Beteiligung nach Rechtskraft des Bebauungsplans wäre nicht sachgerecht; die Beratungsunterlagen werden den Fachbehörden erneut zur Beratung und Stellungnahme vorge- legt. X X 36. 6 Forderung der Übernahme der Kosten für die Gutachten und Machbarkeitsstudien durch den 1.FC Köln Der Stadt entstehen durch die Bauleitplanverfah- ren mit Ausnahme der üblichen Verwaltungskos- ten keine Kosten. Sämtliche Kosten für die Gut- achter etc. werden vom 1. FC Köln getragen. X X 37. 265 Nachfrage, ob es Belege über die Kostenüber- nahme des 1. FC Köln für die Baumaßnahmen seit ca. 9 Monaten gibt Sämtliche bisher durchgeführten Maßnahmen, z. B: Greenkeepergebäude, Wegesanierung, Bus- haltestelle wurden nach den entsprechenden Genehmigungen durch den 1. FC Köln durchge- führt und auch bezahlt. Für die Stadt Köln fielen somit für die Umsetzung dieser Maßnahmen kei- ne Kosten an, so dass bei der Stadt Köln auch keine Belege vorliegen können. Da es sich um Baumaßnahmen außerhalb des Bebauungsplan- verfahrens handelt, sind diese für das Verfahren irrelevant. X X 38. 135 Verwaltung ist für eine Gender- und altersgerech- te Nutzung der neu bebauten Flächen verantwort- Im Rahmen der Bauleitplanung sind u.a. „die un- terschiedlichen Auswirkungen (der Planung) auf X X 39. ANLAGE 5 Seite 274 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lich Frauen und Männer“ zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)l. Der Bebauungsplan berei- tet die Nutzung der Flächen für Trainingsplätze vor, welche hauptsächlich durch die Jugendlichen des 1. FC Köln sowie durch den organisierten Breitensport genutzt werden sollen. Eine Festle- gung in Bezug auf Gender- und Altersstrukturen erfolgt über den Bebauungsplan nicht. Neben den verschiedenen Jungen- und Herrenmann- schaften hat der 1. FC Köln vier Mädchenteams sowie zwei Frauenmannschaft. Die vier geplan- ten Kleinspielfelder stehen der Öffentlichkeit und somit gleichermaßen Mädchen und Jungen be- ziehungsweise Damen und Herren zur Verfü- gung. Die geplanten Trainingsplätze können nicht nur vom 1. FC Köln sondern auch von anderen Vereinen genutzt werden, welche sowohl Mäd- chen und Jungenmannschaften beziehungsweise Frauen- und Herrenmannschaften ansprechen können. 20 Nur ein städtebauliches Konzept bei frühzeitiger Bürgerbeteiligung vorzulegen widerspricht § 3 (1) BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ent- spricht es sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch dem Standard der Stadt Köln, dass nur ein städtebauliches Konzept erläutert wird. Dieses wird auch durch § 3 (1) BauGB („allgemeine Ziele und Zwecke der Planung“) abgedeckt. Im Rah- men der frühzeitigen Beteiligung können sogar verfahrensgemäß noch keine abgeschlossenen Unterlagen vorliegen, da die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden und X X 40. ANLAGE 5 Seite 275 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ggf. in der Planung berücksichtig werden sollen. Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren wurden bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.04.2016 jedoch über das städtebauliche Kon- zept hinaus ein erster Entwurf der geplanten FNP-Änderung sowie ein erster Entwurf des Be- bauungsplanes gezeigt. Andere Entwürfe und inhaltliche Ansätze, zum Beispiel die sogenannte Campus-Lösung sind vorgestellt und besprochen worden. Andere planerische Konzepte, zum Bei- spiel die von der Bürgerschaft vorgeschlagene Verkleinerung, Verlagerung oder Aufgabe der Trainingsplätze sowie deren alternative Ausge- staltung in Kunstrasen, Hybridrasen oder Natur- rasen stellen sich voneinander unterscheidende Lösungen dar, so dass kein Widerspruch zu den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauGB besteht. 353 Nachfrage, ob die Bürgerbeteiligung am 07.04. eine Informationsveranstaltung nach einer der beiden Paragraphen § 3 oder § 13 BauGB war Es handelt sich um die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB. Darauf wur- de sowohl in der Einladung wie auch in der PowerPoint Präsentation hingewiesen. Ein Ver- fahren gemäß § 13 bzw. § 13 a BauGB findet nicht statt. X X 41. 388 Kritisiert, dass bei der Bürgerbeteiligung keine Lokalpolitiker vertreten waren Die frühzeitige Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB soll den Bürgerinnen und Bürgern dienen, ihre Anregungen zum Verfahren vorzutragen. Die Vertreter der politischen Gremien erörtern die Planung sowie die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger in öffentlichen Sitzungen. Darüber hinaus waren bei der frühzeitigen Bürgerbeteili- X X 42. ANLAGE 5 Seite 276 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gung Vertreter der Bezirksvertretung im Publi- kum, ohne sich zu Wort zu melden. Geleitet wur- de die Veranstaltung von der Bezirksbürgermeis- terin Frau Blömer-Frerker. 344 Nachfrage, ob die Stadtverwaltung sich durch die (unübliche) Reservierung der ersten Platzreihen bei der Bürgerbeteiligung bewusst von den Bür- gernInnen abgrenzen wollte Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden circa die Hälfte der ersten beiden Sitzrei- hen durch die Verwaltung, den 1. FC Köln und die Fachgutachter belegt. Hiermit sollte sicherge- stellt werden, dass bei entsprechenden Nachfra- gen die jeweiligen Vertreter schnell die Präsenta- tionsmöglichkeiten bzw. Mikrofone nutzen könn- ten. Es handelt sich daher um rein organisatori- sche Gründe. Darüber hinaus stand circa die Hälfte der Plätze in den ersten Reihen auch den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Eine Abgrenzung von den Bürgerinnen und Bürger sollte dadurch nicht erfolgen. 43. 24, 28, 35, 42, 69, 75, 101, 146, 148, 176, 210, 220, 243, 265, 354, 445 Abwägung zwischen Interessen des Vorhabens und anderen Interessen fehlt gänzlich/nicht aus- reichend. Forderung einer neuen Abwägung. Eine Abwägung zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen kann verfah- rensgemäß noch nicht vorliegen. Der Rat der Stadt Köln nimmt die abschließende Abwägung sämtlicher Interessen zum sogenannten Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss vor. In die Abwä- gung fließen sowohl die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB wie auch die Stel- lungnahmen der öffentlichen Auslegung §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, welche noch durchgeführt wer- den müssen, ein. 44. ANLAGE 5 Seite 277 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 152, 240, 265, 279, 296, 361 Belange der BürgerInnen wurden bei der Bürger- anhörung beschönigend gering dargestellt Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei eini- gen Bürgerinnen und Bürgern der Eindruck er- weckt wurde, dass die Belange der Bürgeranhö- rung beschönigend gering dargestellt worden seien. Die Verwaltung sowie die Fachgutachter haben die Anregungen soweit ergänzend erläu- tert oder Fragen beantwortet. Die vorgetragenen Anregungen wurden in einer Niederschrift festge- halten und werden in die Abwägung durch den Rat der Stadt Köln eingestellt. X X 45. 453 Nachfrage, warum das Protokoll der Bürgeranhö- rung vom 07.04. nicht innerhalb der Frist für Ein- wände zugänglich war Eine Auswertung der großen Anzahl an Stellung- nahmen und Wortmeldungen war nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich und ist darüber hin- aus auch nicht üblich. Über das Ratsinformati- onssystem der Stadt Köln kann die Niederschrift, wenn sie den politischen Vertretern zur Beratung vorgelegt wird, eingesehen werden. X X 46. 265 Kritisiert, dass die Ergebnisse der ökologischen Gutachten den BürgerInnen vor den Eingaben zugänglich sein sollten Bei der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine frühzeitige Beteiligung. Im Regelfall liegen zu diesem Verfahrensstand noch keine abgeschlossenen Gutachten vor, bzw. wurde mit diesen noch gar nicht begonnen. Aufgrund der sich bereits im Vorfeld abzeichnenden Themen- felder wurden in diesem Verfahren bereits im Vorfeld erste Untersuchungen durchgeführt, so dass erste Ergebnisse bei der frühzeitigen Betei- ligung vorlagen, welche aber noch nicht in ferti- gen Gutachten dokumentiert waren. Sämtliche Gutachten werden Teil der öffentlichen Ausle- X X 47. ANLAGE 5 Seite 278 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. gung gemäß § 3 (2) BauGB und werden somit zu diesem noch ausstehenden Verfahrensschritt für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. 152 Nachfrage, wo und wann das Protokoll zu den Einwendungen und Antworten eingesehen wer- den kann Die Niederschrift zur frühzeitigen Bürgerbeteili- gung gemäß § 3 (1) BauGB wird Teil der Bera- tungsunterlage für den sogenannten Vorgabebe- schluss. Dieser kann im Ratsinformationssystem der Stadt Köln von den Bürgerinnen und Bürgern im Vorfeld der Sitzung eingesehen sehen. X X 48. 151, 236, 307, 349, 377, 378, 413, 416 Unzureichende und einseitige Information der BürgerInnen über die Argumentation durch die Presse und den 1.FC Köln Pressemitteilungen sind nicht Teil der Bauleit- planverfahren. Darüber hinaus ist die Presse frei in der Berichterstattung. 49. 124 Nachfrage, warum der 22.4. als Einsendeschluss eines Widerspruchs in der öffentlichen Presse bekannt gegeben wird, aber über die Fristverlän- gerung nur ein kleiner Anteil der Bevölkerung in- formiert wird Im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Köln der 22.04.2016 als Frist für die Eingaben genannt. Diese Frist erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Die Frist wurde anschließend durch die Bezirksbür- germeisterin Frau Blömer-Frerker auf den 28.04.2016 verlängert. Dieses wurde sowohl in den ausliegenden Flyern sowie in dem Vortrag dargestellt. Darüber hinaus erhalten die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB erneut die Möglichkeit eine Stellungnah- me einzureichen. X X 50. 282 Nachfrage, warum die Frist für die Einwände der Bürger bis zum 24.04. befristet ist Verfahrensgemäß ist die frühzeitige Beteiligung zeitlich zu begrenzen, damit eine Auswertung der Stellungnahmen erfolgen kann, über welche die politischen Gremien anschließend entscheiden X X 51. ANLAGE 5 Seite 279 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. können. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB gibt es erneut die Möglichkeit Stellung- nahmen einzugeben. Auch dieser Zeitrahmen wird eine Begrenzung gemäß den gesetzlichen Vorgaben (mindestens ein Monat Beteiligungs- zeit) erhalten. 282, 382 Nachfrage, ob es ein Datum für die endgültige Entscheidung zur Umsetzung des Projektes gibt Die Bauleitplanverfahren werden, sofern sie nicht vorher eingestellt werden, formal durch den Fest- stellungs- bzw. Satzungsbeschluss abgeschlos- sen. Derzeit steht ein Datum für diese Beschlüs- se nicht fest. Zuvor sind noch der kombinierte Vorgaben- und Offenlagebeschluss zu beschlie- ßen sowie die Beteiligungen gemäß § 4 (2) BauGB und § 3 (2) BauGB durchzuführen. X X 52. 168 Nachfrage, wie die Stadt Köln zu der Bürgerinitia- tive steht Die Stadt Köln begrüßt es ausdrücklich, wenn sich Bürgerinnen und Bürger mit der Entwicklung der Stadt befassen und sich in den Beteiligungs- verfahren zu Wort melden. Die Berücksichtigung der jeweiligen Stellungnahmen der Bürgerinitiati- ve erfolgt im Rahmen der Abwägung durch die politischen Gremien. X X 53. 284 Merkt an, dass die Gegenpetition vom 1. FC Köln hauptsächlich von Nicht-Kölnern unterschrieben wird, weil der Aufruf eine verzerrte Darstellung der Fakten hervorbringt Kenntnisnahme X X 54. 181 Nachfrage, warum kein dreidimensionales Modell des Vorhabens erstellt wurde Es liegen Visualisierungen des Vorhabens vor. Diese sind aus Sicht der Verwaltung ausrei- chend. Ein Vorhabenentwurf für das Leistungs- zentrum steht noch aus. Es ist beabsichtigt, ein konkurrierendes Verfahren zur Qualitätssiche- X X 55. ANLAGE 5 Seite 280 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. rung durchzuführen. Ob hierfür ein Modell erfor- derlich wird, wird im Rahmen der Vorbereitung entschieden. Die Verwaltung befürwortet die Er- arbeitung eines Modells. . 255, 476 Bemängelt das Verschweigen der erteilten Bau- genehmigung im Rahmen der Bürgeranhörung Herr Wehrle erwähnte in seinem Vortrag, dass das Greenkeeper-Häuschen genehmigt ist. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine soge- nannte Sofortmaßnahme, für welche auch ohne den aufzustellenden Bebauungsplan eine Bau- genehmigung erteilt werden konnte. 56. 76, 150, 307, 397, 413, 426 Nachfrage, warum das Vorhaben im Sinne der Allgemeinheit nicht direkt von der Stadt abgelehnt worden ist Der 1. FC Köln ist mit dem Ansinnen der Erweite- rung des RheinEnergieSportparks an die Stadt Köln herangetreten. Somit besteht für die Stadt Köln Anlass zu prüfen, ob dieses Ansinnen eine politische Mehrheit findet. Aus diesem Grund wurden seitens der Verwaltung Unterlagen für einen Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss erarbeitet. Diese wurden vom dem Stadtentwick- lungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 gefasst, so dass das Verfahren ergebnisoffen weitergeführt werden kann. Im Bauleitplanverfah- ren werden alle Belange untereinander und ge- geneinander abgewogen. Eine endgültige Ent- scheidung wird durch den Rat der Stadt Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungs- beschluss zum Abschluss der Verfahren getrof- fen, sofern das Verfahren nicht vorher eingestellt wird. 57. 76, 109, 129, 397, 470 Merkt an, dass es die Aufgabe der Stadtverwal- tung und Politik ist, eine für alle vertretbare Lö- Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Einwender angemerkt wird, dass eine für alle X X 58. ANLAGE 5 Seite 281 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sung zu finden. vertretbare Lösung gefunden werden muss. Die Bauleitplanverfahren dienen der Abwägung sämt- licher Belange, so dass der Rat der Stadt Köln abschließend entscheiden wird, ob und in wel- cher Form das Vorhaben umzusetzen ist. 90 Forderung eines Sportplanungskonzeptes mit detaillierter Bedarfs- und Machbarkeitsplanung für Sportstätten, bevor man den Grüngürtel bebaut Der Anregung ein Sportplanungskonzept mit de- taillierten Bedarfs- und Machbarkeitsplanungen für Sportstätten aufzustellen, wird aufgrund feh- lender Haushaltsmittel zur Kenntnis genommen. Der Grüngürtelimpuls 2012 als Masterplan stellt die künftige Nutzung des Grüngürtels dar und hier unter Anderem auch die Fortsetzung des Sportbandes. 59. 124, 210, 437 Nutzung der PowerPoint Vorlage der Stadt Köln durch den 1.FC Köln lässt an der Ergebnisoffen- heit des Verfahrens zweifeln Bei der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB handelt es sich um eine städtische Ver- anstaltung, so dass die PowerPoint Vorlage der Stadt Köln verwendet worden ist. Die Inhalte des Vortrages, welche durch den 1. FC Köln vorge- tragen worden sein, wurden im Vorfeld intensiv diskutiert und untereinander abgestimmt. Ab- schließend wird der Rat der Stadt Köln über die Bauleitpläne entscheiden. X X 60. 124, 445 Nachfrage, wen der 1.FC Köln als Vorhabenträger umfasst Das Leistungszentrum soll durch den 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA errichtet werden. Die Trai- ningsplätze sind für den 1. FC Köln 01/07 e. V. vorgesehen. 61. 399 Liebe zum Fußball ist kein stichhaltiges Argument Das hier aufgeführte Argument wird auch nicht als wesentliches Argument vorgetragen. 62. 129 Nachfrage, inwieweit nach den Protestaktionen ein Umdenken seitens Rat und Verwaltung einge- Das Angebot von Frau Oberbürgermeisterin Re- ker zu einem moderierten Gespräch wurde von 63. ANLAGE 5 Seite 282 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. setzt hat der Bürgerinitiative und dem 1. FC Köln ange- nommen. Dieses moderierte Gespräch ist außer- halb der formellen Bauleitplanverfahren erfolgt. Die Ausschüsse des Rates werden im weiteren Verfahren die Vorgaben für die Bauleitplanung formulieren. 151, 152, 228 Nachfrage, wie die Gegenpositionen in den Ent- scheidungsprozess eingebunden werden sollen Die politischen Gremien nehmen die vorgetrage- nen Anregungen und Stellungnahmen zur Kennt- nis und erörtern im Rahmen der Abwägung alle Belange, ob und, wenn ja, inwieweit diesen ge- folgt werden soll. X X 64. 132 Gewerbliche Bauvorhaben im Außenbereich, wie der Grüngürtel, sind nach § 35 BauGB nur zuläs- sig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenste- hen (weist auf ein abgelehntes Bauvorhaben aus Gründen des Landschaftsschutzes im Saarland hin) Nach einem ggf. erfolgten Satzungsbeschluss für den qualifizierten Bebauungsplan ist das Plange- biet nicht mehr nach § 35 BauGB zu werten. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans wäre bei dem derzeitigen Bebauungsplanentwurf für das Leistungszentrum die Festsetzung eines Sonder- gebietes mit einer klar definierten Nutzung maß- gebend. X X 65. 353 Grüngürtel ist kein Außenbereich nach § 35 BauGB Für das Plangebebiet besteht derzeit kein rechts- kräftiger Bebauungsplan. Des Weiteren handelt es sich um keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so dass das Plangebiet derzeit als Au- ßenbereich gemäß § 35 BauGB zu werten ist. X X 66. 337 Aufgrund der baukulturellen Bedeutung des Grüngürtels sollte das Bauvorhaben Gegenstand eines landschaftsarchitektonischen Planungs- wettbewerbs sein Der Anregung einen landschaftsarchitektoni- schen Planungswettbewerb durchzuführen wird zumindest für die vorliegenden Bauleitplanverfah- ren nicht gefolgt. Die im Bebauungsplan als öf- fentliche Grünflächen vorgesehenen Bereiche X X 67. ANLAGE 5 Seite 283 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. sind weiterhin im Eigentum der Stadt Köln, so dass hier die Gestaltungsvorgaben der Stadt Köln als Grundstückseigentümerin zu berücksich- tigen sind. Derzeit wird geprüft, ob zur Qualitäts- sicherung ein konkurrierendes Verfahren für das Leistungszentrum durchgeführt wird. ANLAGE 5 Seite 284 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan Der Themenkomplex 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 409 Erstellung eines FNP und B-Plan für den gesam- ten bisherigen Nutzungsbereichs des 1.FC Köln Die Bauleitpläne verfolgen das Ziel, für die rein sportlich genutzten Bereiche des RheinEnergie- Sportparks ein verbindliches Planungsrecht zu schaffen. Hierfür sind eine FNP-Änderung sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorgese- hen. Das Verwaltungsgebäude / Geißbockheim wird dabei nicht Teil der Bauleitplanverfahren, da dieses Bestandsschutz genießt und Änderungen für diesen Bereich nicht vorgesehen sind. Ein Planerfordernis wird somit ausschließlich für die sportlich genutzten Bereiche gesehen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungs- planänderung wird an die Plangebietsgrenze des Bebauungsplans angepasst. X X 68. 33 Anmerkung, dass es im Rahmen der Änderung des FNP zu prüfen gilt, ob die drei neuen Trai- ningsplätze sowie das Umkleide- und Duschhaus nicht außerhalb des Grüngürtels gebaut werden können Im Rahmen des Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan erfolgt eine Alternativen- prüfung. Dabei sieht die Alternativenprüfung vor, dass sämtliche Standorte an einem Standort ge- bündelt werden sollen. Die vorliegende Alterna- tivenprüfung bewertet den Standort am Rhein- EnergieSportpark als am besten geeigneten Standort. Die Alternativenprüfung ist Teil der Ab- wägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln, X 69. ANLAGE 5 Seite 285 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. welche endgültig zum Feststellungs- bzw. Sat- zungsbeschluss der beiden Bauleitpläne erfolgt. 348 Nachfrage, ob die Änderung des FNP gesetzes- konform ist Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist noch nicht entschieden. Im Rahmen des Ände- rungsverfahrens wurde die landesplanerische Anfrage für die Änderung des Flächennutzungs- plans nach § 34 LPIG positiv beschieden. X 70. 33, 101 Änderung des FNP in der vorgeschlagenen Form kann auf Grund der bestehenden Rechtsvorschrif- ten/des Regionalplans nicht durchgeführt werden und muss abgelehnt werden Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde die landesplanerische Anfrage für die Änderung des Flächennutzungsplans nach § 34 LPIG positiv beschieden. Somit entspricht die geplante 209. FNP-Änderung aus Sicht der Genehmigungsbe- hörde (Bezirksregierung Köln) den Zielen der Raumordnung. X 71. 33 Bezirksregierung Köln hat keinen Ermessungs- spielraum bei der Änderung des FNP, wenn der 1.FC Köln nur den bestehenden Standort als „Al- ternative“ akzeptiert. Die Meinung der Stellungnehmer wird zur Kennt- nis genommen. Die Bezirksregierung hat im Rahmen der noch ausstehenden Genehmi- gungsprüfung über die Änderung des FNP eine Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. Im Rahmen der der bereits erfolg- ten landesplanerischen Abstimmung mit der Be- zirksregierung Köln erfolgte die Durchführung einer Alternativenprüfung. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort am RheinEnergie- Sportpark am besten geeignet ist. Die Genehmi- gungsbehörde hat bestätigt, dass die geplante 209. FNP-Änderung den Zielen der Raumord- nung entspricht. X 72. 445 Unverständnis, warum das Geißbockheim im FNP ausgespart wurde Das Geißbockheim genießt Bestandsschutz. Am Geißbockheim werden keine Veränderungen X 73. ANLAGE 5 Seite 286 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. durchgeführt, so dass dieses nicht im Geltungs- bereich des Flächennutzungsplans liegt. Der Gel- tungsbereich bezieht sich rein auf die sportlich genutzten Bereiche. Darüber hinaus ist auch ab- sehbar keine Änderung des Geißbockheimes geplant, so dass kein Planerfordernis gesehen wird. 33 Bemängelt die falsche Zuordnung der Ausgleichs- flächen in der Anlage 7 zur FNP-Änderung. Bei Anlage 7 zur FNP-Änderung handelt es sich um die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Vorfeld der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2015 zu den Vorlagen Nr. 1997/2015 und 2026/2015. Hier werden allererste Ideen für mögliche Ausgleichsflächen dargelegt. Diese sind im weiteren Bebauungsplanverfahren detail- liert festzulegen. Bis zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB muss diese Festlegung erfolgen. X X 74. 89 Es soll nur dort gebaut werden, wo Bauland aus- gewiesen ist. Um sicher zu stellen, dass nur eingeschränkt Gebäude errichtet werden, werden die beiden Bauleitplanverfahren durchgeführt. Es besteht weiter die Zielsetzung, den äußeren Grüngürtel weitestgehend von einer Bebauung frei zu halten. X X 75. 79 Nachfrage, ob das Vorhaben nicht ein Siedlungs- zweck ist und die Flächeninanspruchnahme somit zu Gunsten der landschaftsorientierten Erholung abzulehnen ist Die gegensätzlichen Ansprüche einer land- schaftsorientierten Erholung und der Nutzung durch Trainingsplätze für einen Fußballverein, welche dem organisierten Breitensport ebenfalls zur Verfügung stehen, sind im weiteren Verfah- ren durch die politischen Gremien gegeneinander abzuwägen. Die landschaftsorientierte Erholung X 76. ANLAGE 5 Seite 287 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. wird durch die Planung jedoch nicht übermäßig eingeschränkt. Sämtliche bestehende Wegebe- ziehungen bleiben erhalten, ebenso kann weiter- hin entlang der zukünftigen Trainingsplätze ent- lang gegangen werden. Die eigentlichen Platzflä- chen werden jedoch für die Erholung entzogen. Derzeit werden diese jedoch nur gering genutzt. Darüber hinaus steht im Äußeren Grüngürtel wei- terhin eine Vielzahl von Flächen für die Erholung zur Verfügung. Die Trainingsplätze werden dar- über hinaus dem organisierten Breitensport zur Verfügung gestellt. Die Platzbelegung wird dabei vom Sportamt der Stadt Köln organisiert. Dem- nach kommen diese Flächen auch dem Breiten- sport zugute. 89 Die Sportplatzsignets sind in ihrer Wirksamkeit ungültig, da sich die FNP-Änderung für das Pro- jekt nicht auf die Sportplatznutzung der Gleueler Wiese, sondern auf die Installation eines SO- Gebiets für das Leistungszentrum bezieht Das Leistungszentrum Fußball wird durch eine Perlenschnurlinie von der öffentlichen Grünfläche abgegrenzt. Zulässig sind Flächen mit Nutzungen zu sportlichen Zwecken. X 77. 89 Spricht sich gegen eine Ausweisung der land- schaftsgeschützten Fläche in ein SO-Gebiet aus. Ein Sondergebiet wird für die betroffenen Flä- chen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht dargestellt, es erfolgt eine sogenannte Punktdarstellung für das Leistungszentrum. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Rahmen der Abwägung beurteilt. X 78. 95 Nachfrage, wie trotz des Landschafts- und Denk- malschutz so massiv in den FNP eingegriffen werden kann. Bei einem Flächennutzungsplan handelt es sich um einen vorbereitenden Bauleitplan, aus wel- cher sich die Bebauungspläne entwickeln müs- sen. Änderungen in Planwerke sind durch ein X 79. ANLAGE 5 Seite 288 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. geregeltes Verfahren, wie hier das derzeit ge- plante FNP-Änderungsverfahren möglich. Bezüg- lich der Themen Landschafts- und Denkmal- schutz wird auf die entsprechenden Themen- komplexe verwiesen. 101 Kritisiert, dass die Flächenangabe von 10 bis 12 ha bedeutet, dass der ganze 1.FC Köln um- zieht Eine dezentrale Trainingsinfrastruktur entspricht nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung, wird aber in der Alter- nativenprüfung berücksichtigt. Die Verwaltung prüft derzeit darüber hinaus, inwieweit im Rah- men einer Teilstandortprüfung ob auch Teilflä- chen verlegt werden können. X 80. 296 Nachfrage, ob es Bauten oder Anlagen im Bereich des Geißbockheims gibt, die rechtlich angreifbar sind und durch die Änderung des FNP bzw. B- Plan legitimiert werden sollen Die bestehenden Bauten bzw. Anlagen im RheinEnergieSportpark genießen auch ohne Flächennutzungsplanänderung bzw. Aufstellung eines Bebauungsplanes Bestandsschutz. Neben der Planungsrechtschaffung für das geplante Leistungszentrum und die Trainingsplätze ist es auch Ziel, die bestehenden Anlagen planungs- rechtlich zu sichern. Mit der Änderung des Flä- chennutzungsplanes bzw. der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine langfristige planungs- rechtliche Sicherung für die Entwicklung des RheinEnergieSportparks erfolgen. X X 81. 445 Wegen der geplanten Umwandlung der Plätze 1 und 2 in Kunstrasenplätze ist eine Änderung des FNP unabdingbar Der Flächennutzungsplan stellt einen vorberei- tenden Bauleitplan dar, durch welchen die Art der Nutzung (Grünfläche, Wohnbaufläche, gewerbli- che Fläche etc.) in den Grundzügen geregelt wird. Für das Plangebiet sieht der Flächennut- zungsplan die Darstellung einer Grünfläche dar. X 82. ANLAGE 5 Seite 289 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Innerhalb von Grünflächen sind auch Kunstra- senplätze zulässig. Regelungen bzgl. der Platzar- ten überschreiten die Regelungsmöglichkeiten eines Flächennutzungsplanes. Auch an anderen Stellen im Kölner Stadtgebiet und im Äußeren Grüngürtel werden vorhandene Sportplätze in Kunstrasenplätze umgewandelt ohne dass es eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens bedarf. 445 Verwendung von Sportplatzsignets ist falsch, da es sich fast ausschließlich um eine fußballerische Nutzung handelt Das Signet „Sportplatz“ steht im Flächennut- zungsplan für sämtliche Sportplätze. Dabei müs- sen nicht nur Sportplätze geschaffen werden, die vielen unterschiedliche Sportarten dienen kön- nen; hier ist auch die Errichtung von Sportplätzen einer Sportart, in diesem Fall Fußball, zulässig. X 83. ANLAGE 5 Seite 290 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan Der Themenkomplex 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla- nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 24, 159 Kritisiert, dass es im Textteil keine Längen- und Breitenangaben zu den vier Gebäuden gibt Längen- und Breitenangaben zu den geplanten Gebäuden werden in der Planzeichnung verbind- lich geregelt. Eine doppelte Festsetzung in den textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. X 84. 24 Nachfrage, warum maximale Gebäudehöhe vom Leistungszentrum und den Nebengebäuden nicht mit Aussagen im Textteil festgelegt werden. Die maximalen Gebäudehöhen werden in der Planzeichnung verbindlich geregelt. Eine doppel- te Festsetzung in den textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. X 85. 378 Die Angabe von 0,4 % Flächenanteil für die Ge- samtheit der Planungen im gesamten Grüngürtel ist in Hinblick auf Begleitmaßnahmen wie Park- raum viel zu niedrig angesetzt Der Äußere Grüngürtel umfasst 800 Hektar Land, also 8 Millionen Quadratmeter. Da Fußballplätze nicht beliebig groß sind, sind am konkreten Standort zu Gunsten des 1. FC Köln etwa drei Hektar für die neuen Sportplätze im Sinne des Konzepts im Grüngürtel Impuls vorgesehen. Die auf der frühzeitigen Beteiligungen getätigte Aus- sage, dass weniger als 0,4 % der Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genom- men werden bezieht sich somit auf die neu ge- nutzten Flächen. Der gesamte RheinEnergie- Sportpark nimmt insgesamt einen größeren Pro- zentsatz ein. Begleitende Maßnahmen wie neuer öffentlicher Parkraum gehen mit der Planung jedoch nicht einher. Für die Inanspruchnahme neuer Flächen ist die getätigte Aussage von 0,4 X 86. ANLAGE 5 Seite 291 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. % in Bezug auf den gesamten Äußeren Grüngür- tel somit richtig. 24 Es wird bezweifelt, dass die Grundstücksflächen gesichert sind und nicht weitere Erweiterungen erfolgen (Verweis auf Erweiterungen des Ein- kaufszentrums Weiden) Das Bauleitverfahren dient der planerischen Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches. Eine darüber hinausgehende Entwicklung wäre nur mit einem erneuten Bebauungsplanverfahren möglich, wel- ches derzeit nicht angestrebt wird. X 87. 220 Maße des geplanten Leistungszentrums sind un- genau dargestellt Für das geplante Leistungszentrum wird in der Planzeichnung eine überbaubare Grundstücks- fläche mit einer Größe von 92,0 m x 52,5 m fest- gesetzt. Innerhalb dieser Fläche dürfte nach Rechtskraft des Bebauungsplanes ein Gebäude mit einer Grundfläche von 4.500 m² und einer Geschossfläche von 6.000 m² errichtet werden. Eine ungenaue Darstellung kann seitens der Plangeberin nicht erkannt werden. X 88. 20, 445 Geißbockheim sollte mit in B-Plan einbezogen werden, da es Teil des Leistungszentrums ist und zur Begründung mit herangezogen wird Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbe- reiches des Bebauungsplanes. Für das Geiß- bockheim sind keine Änderungen vorgesehen, bzw. sollen auch keine Änderungen vorbereitet werden. Es besteht somit kein Planerfordernis für diesen Bereich des RheinEnergieSportparks. Das Gebäude genießt Bestandsschutz. Der Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die rein sportlich genutzten Bereiche des Rhein- EnergieSportparks, da nur hier Anpassungen vorgesehen sind. X 89. 445 Das Plangebiet als öffentliche Grünfläche darzu- stellen ist falsch Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob Teile der Flächen als private Grünflächen dargestellt wer- X 90. ANLAGE 5 Seite 292 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den. 20, 445 Öffentliche Grünfläche suggeriert Nutzungsmög- lichkeit für die Öffentlichkeit Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob Teile der Flächen als private Grünflächen dargestellt wer- den. X 91. 20 Um den Charakter „Öffentliche Grünfläche“ beizu- behalten sollte die Festsetzung „Sportanlage“ im B-Plan durch die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf für Sport und Spiel“ ergänzt wer- den Der Anregung, eine Fläche für den Gemeinbedarf festzusetzen, wird nicht gefolgt. Die geplanten Trainingsplätze sollen hauptsächlich der Nutzung des 1. FC Köln dienen. Der 1. FC Köln verpflich- tet sich darüber hinaus, die neu geplanten Plätze auch dem organisierten Breitensport zur Verfü- gung zu stellen. Diese gestattete Nutzung erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine Gemein- bedarfsfläche. X 92. 303 Die bisher im gesamten B-Plan für die Fläche ausgewiesene Nutzung „Öffentliche Grünanlage Zweckbestimmung: Sportanlage“ sollte differen- zierter dargestellt werden. Umgebende Fläche sollte als „Öffentliche Grünfläche Zweckbestim- mung: Parkanlage“ dargestellt werden, um pla- nungsrechtlich stärker berücksichtigt zu werden. Im weiteren Verfahren sind die Zweckbestim- mung und die Bezeichnung von öffentlichen und privaten Grünflächen näher zu differenzieren. X 93. 303, 439 Öffentliche Wegverbindungen und bedeutsame Grünverbindungen müssen planungsrechtlich gesichert werden Öffentliche Wegeverbindungen sind im Bebau- ungsplan Bestandteil der öffentlichen Grünflä- chen. Somit sind diese der Öffentlichkeit zugäng- lich. Eine darüber hinaus gehende Sicherung ist nicht erforderlich. Die Flächen befinden sich dar- über hinaus im Eigentum der Stadt Köln. X 94. 20 Fußballplätze 4, 5 und 6 sollen in das SO „Leis- tungszentrum Fußball“ mit einbezogen werden, da sie nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen Der Anregung, die Fußballplätze 4, 5 und 6 dem SO „Leistungszentrum Fußball“ zuzuordnen wird nicht gefolgt. Das Baugebiet soll sich ausschließ- X 95. ANLAGE 5 Seite 293 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lich auf das Leistungszentrum beziehen. Es sol- len mit Ausnahme der Fläche für das Leistungs- zentrum dem 1. FC Köln keine weiteren Bauge- biete ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen die Plätze außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln dem organisiertem Breitensport zur Ver- fügung stehen. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt wird. 24 Fehlen von Darstellungen/Abwägungen im B-Plan sind Planungsmangel Verfahrensgemäß lagen zur frühzeitigen Beteili- gung noch nicht sämtliche Gutachten vor. Eben- so erfolgt eine Überarbeitung der Festsetzungen. Eine Abwägung über die eingegangenen Punkte erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln. X 96. 24 Das Plangebiet für den B-Plan ist viel zu groß gefasst, um das Flächenverhältnis des SO „Leis- tungszentrum“ klein zu halten Die Festlegung des Geltungsbereiches gründet sich auf das Planerfordernis. Ziel ist es, für sämt- liche sportlich genutzten Bereiche des Rhein- EnergieSportparks eine abschließende Festset- zung zu treffen. Die Festlegung des Geltungsbe- reiches ist somit unabhängig zum Verhältnis zwi- schen SO und Grünfläche. X 97. 445 Plangebiet im FNP ist widersprüchlich zum Plan- gebiet im B-Plan Die Plangebiete zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan müssen nicht identisch sein. Entscheidend ist immer das Planerfordernis. Auf- grund der Stellungnahmen im Rahmen der früh- zeitigen Beteiligung erfolgt jedoch eine Anpas- sung der Geltungsbereiche der beiden Verfahren. X X 98. 33 Da der FNP ungültig ist, muss auch die Aufstel- Es ist nicht nachvollziehbar, warum der FNP un- X X 99. ANLAGE 5 Seite 294 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. lung eines B-Plans abgelehnt werden gültig sein soll. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 33, 101, 159, 240 243, 354, 409 Kritisiert Verfahrensfehler des B-Plans durch fal- sche Darstellung des Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes im Amtsblatt, Seite 105 vom 16.03.2015 und mangelhafter Planzeichnung Im Amtsblatt vom 16. März 2015, Seite 105 wur- de in der Tat ein leicht abweichender Geltungs- bereich gezeigt. Dieser zeigt u.a. die Bereiche neben den Sportplätzen 1 und 2 innerhalb des Geltungsbereiches. Diese Variante stellt eine veraltete Version des Geltungsbereiches dar. Die Anstoßwirkung für die Bekanntmachung der Öf- fentlichkeitbeteiligung ist hiervon jedoch nicht negativ betroffen. Darüber hinaus ist eine Ände- rung des Geltungsbereichs innerhalb eines Bau- leitplanverfahrens zulässig, sie muss zum Ab- schluss des Verfahrens mit Satzungsbeschluss jedoch geregelt sein.. X 100. 33 Wenn bauliche Veränderungen am Franz-Kremer- Stadion geplant sind, müssen diese in einem neuen B-Plan festgesetzt werden Änderungen am Franz-Kremer-Stadion sind nicht vorgesehen. Da das Franz-Kremer-Stadion sich jedoch unmittelbar angrenzend an das geplante Leistungszentrum befindet, wird dieses in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes über- nommen, um die gegenseitigen Auswirkungen einstellen zu können. Hier erfolgt lediglich eine planungsrechtliche Sicherung des Bestandes. X 101. 439 Anbindung und Erschließung der Erweiterungsflä- chen, Infrastrukturgebäude und des SO Leis- tungszentrum fehlen oder sind unzureichend dar- gestellt Die Erschließung der Sportplätze sowie der Inf- rastrukturgebäude erfolgt über die bestehenden Parkplätze und von dort über Fußwege. Das Leistungszentrum wird über die Franz-Kremer- Allee erschlossen. Die Erschließung des Leis- tungszentrums über die Franz-Kremer-Allee ist X 102. ANLAGE 5 Seite 295 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. im Bebauungsplan dargestellt. 303 Unklar, wie die Festsetzung „Erschließungsstra- ße“ mit den Erläuterungen zum B-Plan unter den in Pkt. 8 aufgeführten Sofortmaßnahmen „Projekt 3: Schutz & Renaturierung der Franz-Kremer- Allee“ zusammenpasst Mit der Renaturierung der Franz-Kremer-Allee sind nicht die gesamte Straße, sondern nur deren Randbereiche gemeint. Bei der Überarbeitung der Begründung erfolgt eine sprachliche Anpas- sung. X 103. 112, 220 Die Ausweisung als SO-Gebiet ist nicht nachvoll- ziehbar Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEner- gieSportpark soll für den Bereich des Leistungs- zentrums ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO festgesetzt werden. Die Festset- zung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des Leistungszentrums als hochbauliche Anlage. Da Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung einer solchen Anla- ge ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet als für die Bebauung vorgesehene Fläche festzuset- zen. Als Zweckbestimmung erfolgt die Festset- zung, dass das Sondergebiet ausschließlich der Errichtung eines Leistungszentrums Fußball dient. X 104. 140 Die Änderung des B-Plans ist ein ökologischer und ökonomischer Standortnachteil für die Wohn- bevölkerung Bzgl. der ökologischen Auswirkungen wird auf den Themenkomplex Umwelt/Natur und Land- schaft verwiesen. In unmittelbarer Umgebung befinden sich jedoch keine Wohngebäude. Klima- tische Veränderungen sind bereits an der Grenze der Kleingartenanlage nicht mehr mess- bzw. spürbar. Darüber hinaus werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ökologische Aus- gleichsmaßnahmen ermittelt, welche den Eingriff X 105. ANLAGE 5 Seite 296 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. ausgleichen werden. Aufgrund der Entfernung der nächstgelegenen Wohnbebauung ist von ökonomischen Standortnachteile nicht auszuge- hen. Diese sind auch nicht Bestandteil des Be- bauungsplanverfahrens. 303 Im Text als auch in der Planzeichnung ist auf das Denkmal „Äußerer Grüngürtel“ hinzuweisen Der Anregung wird gefolgt. X 106. 353 Unverständnis, warum ohne B-Plan ein gewerbli- ches Gebäude des 1.FC Köln im Grüngürtel steht und bereits erweitert wurde Das Geißbockheim mit seinem Erweiterungsbau ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfah- rens. Die vorhandenen Gebäude wurden auf der Grundlage von Bauanträgen genehmigt und legal umgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X 107. 439 Die Integration des Denkmalschutzes im B-Plan ist unzureichend Das Thema Denkmalschutz wird in den Planun- terlagen ergänzt. X 108. ANLAGE 5 Seite 297 Sonstige Anmerkungen Der Themenkomplex 5. Sonstige Anmerkungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. 21, 34, 104, 107, 179, 257, 282, 323, 337, 350, 372, 405, 414, 447, 462 Engagement des 1. FC Köln für Kinder und Sport wird begrüßt Kenntnisnahme X X 1. 76, 83, 92, 156, 159, 170, 189, 209, 284, 364, 393, 397 Grundsätzliche Erweiterungswünsche des 1. FC Köln sind nachvollziehbar und werden geteilt Kenntnisnahme X X 2. 105, 107, 179, 188, 331, 438 Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln muss ge- währleistet bleiben, wofür eine Erweiterung not- wendig ist Kenntnisnahme X X 3. 180 Bürgerinitiative argumentiert mit falschen Anga- ben und gefährdet somit künftige Investitionen in Köln Kenntnisnahme. Es erfolgt jedoch in dieser Stel- lungnahme keine Darstellungen, welche Anga- ben seitens der Bürgerinitiative falsch dargestellt sein sollen. X X 4. 180 Gegenpetition für das Vorhaben hat deutlich mehr Befürworter als die Bürgerinitiative Kenntnisnahme. Mit Datum vom 19.09.2016 weist die Petition gegen das Vorhaben (Keine Landschaftszerstörung im Kölner Grüngürtel, ca. 6 ha, für neue Sportplätze des 1. FC Köln) 17.128 Unterstützer, die Petition für das Vorha- ben (Für eine Zukunft am Geißbockheim – Haltet den 1. FC Köln im Grüngürtel) 33.482 Unterstüt- X X 5. ANLAGE 5 Seite 298 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. zer auf. 337 Mit Hinblick auf die Bereitstellung von Flächen für Fortuna Köln in der Parkstadt, sollten die Belange des 1. FC Köln gleich behandelt werden, zumal die Einschnürung des Inneren Grüngürtels durch die Fortuna für den öffentlichen Grünzug gravie- render sind, als die Anlagen des FC. Kenntnisnahme X X 6. 372 Der 1. FC Köln als größter Verein Kölns sollte diese Fläche erhalten Kenntnisnahme X X 7. 24, 220, 311, 329, 476 Andere Sportvereine hätten einen höheren An- spruch auf Erweiterungen Der 1. FC Köln ist mit seinen Erweiterungsab- sichten an die Stadt Köln herangetreten mit der Bitte um Prüfung, ob diese verwirklich werden können. Aus diesem Grund wurde von den politi- schen Gremien der Stadt Köln ein Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss für ein Änderungs- verfahren für den Flächennutzungsplan und ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan gefasst werden. Sollten andere Vereine ebenfalls ein Erweiterungsvorhaben anstreben, müssten diese in separaten Verfahren geprüft werden. X X 8. 404 Vorhaben ist ein Stimulus für die Kölner Bauwirt- schaft Kenntnisnahme X X 9. 368, 456 Relation zwischen neuen Kunstrasen für den 1. FC Köln und der Wanderungspflicht für den Waldkindergarten (die Kinder dürfen sich nicht an allen 5 Tagen in der Woche an ihrem Bauwagen- platz aufhalten) ist unverhältnismäßig und unver- ständlich Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel- lungnehmer keine angemessene Relation zwi- schen Auflagen für den Waldkindergarten und der Neuversiegelung von Flächen sehen. Dies- bezüglich ist anzumerken, dass bei Umsetzung der Pläne des 1. FC Köln seitens des Vereins Maßnahmen zu treffen wären, welche den Ein- griff ökologisch ausgleichen würden (ökologische X 10. ANLAGE 5 Seite 299 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Ausgleichsmaßnahmen). Die Auflagen des Waldkindergartens sind darüber hinaus nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens 334 Nachfrage, wie die Interessen der Kinder, die nicht im 1. FC Köln organisiert sind, berücksichtigt werden Die Kinder, welche nicht in den Mannschaften des 1. FC Köln spielen, können den Äußeren Grüngürtel wie im Bestand auch für die Erholung (Joggen, Spazieren, Spielen etc.) nutzen. Selbst- verständlich würden bei Umsetzung der Pläne die entsprechenden Wiesenflächen nicht mehr zur Verfügung stehen. Im direkten Umfeld stehen jedoch ausreichende weitere Wiesenflächen zur Verfügung. Darüber hinaus sieht das Konzept die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor, welche uneingeschränkt und in freier Inanspruchnahme durch die Öffentlichkeit genutzt werden können. Selbstverständlich dürfen diese Kleinspielfelder auch durch Kinder und Jugendliche genutzt wer- den, die nicht im 1. FC Köln organisiert sind X 11. 61, 68, 69, 73, 220, 250, 386 Sieht die Existenz des Waldkindergartens in Ge- fahr bzw. Befürchtung, dass nach der Bebauung der Standort für den Waldkindergarten nicht mehr attraktiv ist Zwischen den Waldzwergen und dem 1. FC Köln wurden Gespräche geführt. Der Waldkindergar- ten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten werden. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in Richtung der Militärringstraße ange- ordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trai- ningsplätze ein größerer Wiesenstreifen unver- ändert verbleibt, welcher durch den Waldkinder- garten genutzt wird. Darüber hinaus bestehen zwischen den Waldzwergen und dem 1. FC Köln Vereinbarungen, so dass die Sanitäranlagen von X 12. ANLAGE 5 Seite 300 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. den Kindern genutzt werden können ober bei Bedarf bei Schlechtwetterbedingungen überdach- te Räume des 1. FC Köln nutzen können. Die Regelung ist nicht Bestandteil des Bebauungs- planverfahrens. Eine Gefahr für die Existenz für den Waldkindergarten besteht somit nicht. 250 Kritisiert, dass nach der Bebauung einige Spiel- stellen des Kindergartens nicht mehr genutzt wer- den können Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, kann aufgrund der angestrebten Planung nur eine von insgesamt 17 sogenannten Spielstellen nicht erhalten werden. Dem vorstehenden Punkt sind darüber hinaus aber auch Verbesserungen der Situation für den Kindergarten zu entnehmen. X 13. 386 Nachfrage, ob der frühpädagogische Bildungsauf- trag in NRW mit seiner gut 20 jährigen Tradition in Köln wahrgenommen und unterstützt wird Ein frühpädagogischer Bildungsauftrag wird durch die angestrebte Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks nicht in Frage gestellt, stellt jedoch kein Bebauungsplanrelevantes Thema dar. Auch der Waldkindergarten im direkten Um- feld der Planung ist durch die Planung nicht ge- fährdet. 14. 220 Das Argument, dass das Training der Nach- wuchs- und der Frauenmannschaften als Wirkung von Publikumsmagneten einen Mehrwert für die Bevölkerung schafft ist Unsinn Auch das Training der Nachwuchs- und Frauen- mannschaften wird insbesondere durch Freunde und Familie besucht. Selbstverständlich stellt die Profimannschaft den mit Abstand größten Publi- kumsmagnet dar. X 15. 142, 184, 185, 238, 407 Vorhaben ist nicht im Sinne der Kulturstadt Köln bzw. Kritik an dem Umgang des kulturellen und historischen Erbes von Köln (z. B: Stadtarchiv, Diebstahl in den Depots der Museen) In Bezug auf das Thema Denkmalschutz wird auf den Themenkomplex 1.1.4 verwiesen. Die allge- meinen Äußerungen zum generellen Umgang mit Kulturgütern wie dem Stadtarchiv, Diebstahl in den Depots der Museen werden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Gegenstand dieses X 16. ANLAGE 5 Seite 301 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Bebauungsplanverfahrens. 219 Vereinsleben des Kleingartenvereins wird erheb- lich beeinträchtigt Das Vereinsleben der beiden angrenzenden Kleingartenvereine wird nicht eingeschränkt. Es ist keine quantitative Erweiterung des Rhein- EnergieSportparks im Bereich der Kleingartenan- lagen vorgesehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er- folgt darüber hinaus auch eine Betrachtung der Lärmimmissionen. Bei Umsetzung der Planung werden die entsprechenden Beurteilungspegel der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzver- ordnung) eingehalten. Ebenso weist das Klima- gutachten nach, dass bei einer Errichtung von drei neuen Kunstrasenplätzen und des Leis- tungszentrums es keinen spürbaren Anstieg der Temperatur im Bereich der Kleingartenanlagen gibt. Ebenso sind keine negativen Auswirkungen auf die Stellplatzsituation zu rechnen, da durch den 1. FC Köln keine neuen Verkehre induziert wür- den. Die zusätzlichen Verkehre des organisierten Breitensports sind nur geringfügig und treten in der Regel nicht zu den Spitzenzeiten auf. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Kleingar- tenanlage ist somit bei Umsetzung der Pläne nicht zu befürchten. X 17. 265 Nachfrage, wieviel die Jugendbeihilfe für welche Der 1. FC Köln verzichtet seit Jahren auf seinen 18. ANLAGE 5 Seite 302 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Anzahl an Jugendlichen im Jahr 2015 betrug Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Jugend- beihilfe in Höhe von ungefähr 180.000 € zu Gunsten aller anderen anspruchsberechtigten Kölner Sportvereine, so dass sich die quotale Förderung der verbleibenden Anspruchsberech- tigen erhöht. Darüber hinaus zahlt der 1. FC Köln einen jährlichen Beitrag von ungefähr 70.000 € an Sportbeihilfe. 265, 340 Nachfrage, wie die angefallenen Kosten für Per- sonal und Material der Verwaltung seit Beginn der Abstimmungen vor ca. 1,5 Jahren verrechnet werden. Nachfrage, ob es einen Gebührenbe- scheid gibt Sämtliche Gutachter sind, wie bei Städten und Gemeinde üblich, durch den 1. FC Köln nach Maßgabe der Stadt Köln für das Untersuchungs- profil beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und den externen Trägern öffentli- cher Belange. Die Verfahrenshoheit obliegt also auch hier der Stadt Köln. Die Verwaltungskosten für die Verfahren, z. B. für die Arbeitszeit der Verwaltungsmitarbeiter und Materialkosten werden, wie auch in den anderen Verfahren der Stadt Köln, nicht auf den Projekt- träger, hier den 1. FC Köln, umgelegt. Darunter fallen selbstverständlich nicht die Kosten für Prä- sentationspläne etc.; diese werden vom Projekt- träger finanziert. X X 19. 265, 340 Nachfrage, wie die Stadt die Zahlungsverpflich- tung des 1. FC Köln auch im Falle eines Abstiegs sicherstellen will Das Leistungszentrum sowie die Trainingsplätze würden bei Umsetzung der Pläne durch den 1. FC Köln finanziert. Der Stadt entstünden hier- durch keine Kosten. Der Erbbauzins, welche X 20. ANLAGE 5 Seite 303 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. Vereine, also e. V., zu zahlen haben, ist stadtweit gleich ebenso der Erbbauzins, der von Wirt- schaftsunternehmen zu zahlen ist. Diese Kosten sind unabhängig von der Ligenzugehörigkeit des 1. FC Köln und können auch im Falle eines Ab- stieges vom 1. FC Köln getragen werden. 132 Fragt, ob ein Bauantrag für das Verwaltungsge- bäude erteilt wurde und ob dieses Verfahrens rechtmäßig war. Kritisiert, dass Errichtung mehre- re Neubauten sowie mehrere Fußballfelder eine große Fläche betreffen würde. Diesbezüglich er- folgt die Nachfrage, ob der Bauantrag von der Bauaufsicht geprüft wurde, dieser hätte als rechtswidrig abgelehnt werden müssen. Klagen, welche die Erweiterung des RheinEnergieSport- park nach sich zieht, bedeuten hohe Kosten für die Stadt Köln Für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes wurde eine rechtmäßige Baugenehmigung erteilt. Bauanträge für die geplanten Erweiterungen im RheinEnergieSportpark (Leistungszentrum, Trai- ningsplätze) wurden bisher nicht eingereicht, da zuerst durch den Bebauungsplan Planungsrecht geschaffen werden muss. Daher konnte über Bauanträge nicht entschieden werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass eventuelle Klagen Kosten für die Stadt Köln bedeuten. X 21. 437 Nachfrage, welche Maßnahmen für den Image- schaden getroffen werden sollen, welche infolge der Durchsetzung eines solchen mit „Gschmäkle behafteten“ Projektes erleiden würde. Sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung wie auch bei dem Bebauungsplanverfahren han- delt es sich um Bauleitplanverfahren, welche nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Zum Ende des Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln entscheiden, ob der Bebauungs- plan zur Rechtskraft bzw. die Flächennutzungs- planänderung zur Anwendung gebracht werden soll. X X 22. 282 Nachfrage, ob es Statistiken im Rahmen der Ju- gendarbeit gibt, die belegen dass das Projekt notwendig ist Die Notwendigkeit der Erweiterungsabsichten wurde aus den Bedarfen des 1. FC Köln abgelei- tet. Hierzu sind in einer Liste die Mannschaften und die Belegung der Plätze dargestellt. Diese X X 23. ANLAGE 5 Seite 304 Lfd. Nr. Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP rel. BP rel. Stell. Nr. können der Begründung zum Flächennutzungs- plan entnommen werden. 2 Nachfrage, warum die BV Lindenthal für die Pläne war. Diese solle doch die Interessen der Bürge- rInnen vertreten Die BV Lindenthal ist frei in ihren Entscheidun- gen. Darüber hinaus wurde mit den bisher erfolg- ten Einleitungs- und Aufstellungsbeschlüssen lediglich beschlossen, mit der Bearbeitung der Bauleitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander von den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb- nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel- lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. X X 24. 142 Der Stellungnehmer hat seiner Stellungnahme, ein Schreiben des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, die Vorlage 3738/2015 der Stadt Köln und die Open Petition beigefügt. Das LVR weist keine Bedenken bezüglich des Vorhabens auf. Das Vorhaben basiert nach der Stellungnah- me des LVR auf der historischen Gesamtkonzep- tion. Die Vorlage 3738/2015 bezieht sich auf die Aussagen des Stadtkonservators, der das Vorha- ben als denkmalverträglich einstuft. Die Open Petition spricht sich für einen Erhalt des Grüngür- tels aus. Kenntnisnahme 25.
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    Stand: 03.04.2020 Seite 1 Darstellung und Bewertung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) –Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport- park in Köln-Sülz– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.09.2015 bis zum 12.10.2015 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Polizeipräsidium, 22.09.2015 keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 2 2.1 NABU, 23.09.2015 Die Einladung zu dem Termin am 14.09. hat den NABU sehr kurzfristig erreicht, Einladungen zu Terminen eher nachmittags ab 15.00 Uhr günstig, konnten daher am Scoping nicht teilnehmen. Kenntnisnahme Die Einladung erfolgte frist- und formgerecht. 2.2 Kölner NABU hat erhebliche Bedenken gegen einen der- art massiven Eingriff in den Äußeren Grüngürtel und möchte nochmals den Link für die Unterlagen erhalten so- wie ausgedruckte Papierunterlagen. ja Mit Mail vom 23.09.2015 wurde dem NABU erneut der Link zuge- sandt und im Nachgang auch Unterlagen in Papierform zur Verfü- gung gestellt. 2.3 Der Abgabetermin am 12.10.2015 wird eher als Termin- vorschlag angesehen, da soweit dem NABU bekannt noch kein abschließender Beschluss zur Durchführung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt. So lange kein Beschluss über den Umfang der Planungen und damit verbundenen Eingriffe vorliege, könne vom NABU aus keine Stellungnahme abgegeben werden. Kenntnisnahme Als Umwelt- und Naturschutzverband gilt der NABU formell nicht als Träger öffentlicher Belange, wurde aber trotzdem als Verband im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB (die im Zeitraum vom 14.09. bis 12.10.2015 stattfand) an- geschrieben. Eine solche Beteiligung kann entsprechend den ge- setzlichen Vorgaben auch im Vorgriff auf die erste politische Be- ratung und Beschlussfassung zu einem Planvorhaben erfolgen. So im vorliegenden Fall. ANLAGE 7 - 2 - Stand: 03.04.2020 Seite 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2.4 Weiterhin ist aus Sicht des NABU zumindest gleichzeitig ein Zielabweichungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen und durchzuführen, da die beabsich- tigte FNP-Änderung in erheblichem Maß den Vorgaben des Regionalplans ("Regionaler Grünzug") widerspricht. Bisher sind die anerkannten Naturschutzverbände nicht über ein solches Verfahren informiert oder daran beteiligt worden. ja Im Zuge der Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und Bebau- ungsplan) wurde seitens der Stadt Köln bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt. Mit Datum vom 05.07.2019 hat der Regionalrat dem Zielabweichungsverfahren zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks zugestimmt, so- dass die Planung nun nicht gegen den Regionalplan verstößt. Die Naturschutzverbände wurden im Rahmen des Zielabweichungs- verfahrens beteiligt. 2.5 Der Vertreter des NABU war am dem Folgetag der einge- reichten Stellungnahme bis einschließlich 3. Oktober in Urlaub. Der NABU kündigte an, dass nach der abschlie- ßenden Beschlussfassung des Ausschusses Umwelt und Grün am 20.10.2015 zügig eine gemeinsame Stellung- nahme erarbeitet würde. Dem NABU wurde eine Friststreckung bis nach der Beratung der Planung durch den Ausschuss für Umwelt und Grün bis zum Frei- tag, 23.10.2015 gewährt. Unabhängig davon wurde der NABU darauf hingewiesen, dass der NABU selbstverständlich im Rah- men der Trägerbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB vor bzw. zeit- gleich mit der Offenlage der Planung, abermals um Stellung- nahme zu den dann ausgearbeiteten Planungen eingeladen wird. Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (1) und (2) ging seitens des NABU keine weitere Stellungnahme ein. 3 Bezirksregierung Köln keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 4 IHK, 05.10.2015 keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 5 5.1 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft (Waldflächen Köln) Keine direkte Inanspruchnahme umgebener Gehölzflä- chen; Indirekte Auswirkungen auf Waldflächen durch ge- ringen Abstand Kenntnisnahme Die ökologische Funktion der Waldrandstreifen wird durch die An- lage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums nicht gefährdet. - 3 - Stand: 03.04.2020 Seite 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.2 Schutz der ökologischen Funktion des Waldrandstreifens im B-Plan festsetzen ja Der Waldrandstreifen wurden während der Bauleitplanverfahren vom Vermesser aufgenommen. Die mit Bäumen bestandenen Flächen werden als zu erhalten festgesetzt. 6 Rhein-Erft-Kreis, 06.10.2015 keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 7 7.1 Landesbetrieb Wald und Holz.NRW, 09.10.2015 Planungen von Gehölzflächen umgeben, welche als Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz anzusehen sind. Waldflächen werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Anspruch genommen. Indirekte Auswirkungen auf den Wald sind aufgrund der geringen Abstände möglich. Bei der weiteren Planung ist darauf zu achten, dass die Waldrandstreifen ihre ökologische Funktion weiterhin in vollem Umfang erfüllen können. Kenntnisnahme siehe Stellungnahme 5.1 7.2 Grenzverlauf des Bebauungsplanes der geplanten Sport- platz-Neubauten orientiert sich an den vorhandenen We- gen, hierdurch liegen die Waldrandstreifen entlang der Freiflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau- ungsplanes. Der Erhalt der Waldrandstreifen ist im Bebau- ungsplan ausdrücklich festzusetzen. ja siehe Stellungnahme 5.2 8 LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 09.10.2015 Keine Bedenken, da eine Störung des Denkmals Grüngür- tel durch die Errichtung der Sportanlagen entlang des Mili- tärrings nicht zu befürchten ist. Kenntnisnahme entfällt 9 Stadtwerke Köln GmbH, 09.10.2015 keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 4 - Stand: 03.04.2020 Seite 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10 Rhein-Sieg-Kreis, 21.10.2015 keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 11 Zweckverband Südlicher Randkanal keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 12 Stadtverwaltung Hürth keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 5 - Stand: 03.04.2020 Seite 5 Folgende Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls angeschrieben, gaben jedoch keine Stellungnahme ab: Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr/ÖPNV) Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 (Denkmal- schutz) Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Bezirksregierung Köln – Dezernat 51 (Natur- und Landschaftsschutz) Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Landesbetrieb Straßenbau NRW Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt - 6 - Stand: 03.04.2020 Seite 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Stadtverwaltung Frechen Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Stadtverwaltung Pulheim Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt Stadtverwaltung Wesseling Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt BUND – Bund für Umwelt- und Naturschutz NRW Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt LNU Landesgemeinschaft Natur und Umwelt NRW Keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt

Beratungsverlauf

  1. 04.06.2020

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 4.1.9, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
  2. 08.06.2020

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 9.2.1, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 15.06.2020

    Sportausschuss

    TOP 4.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  4. 16.06.2020

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 7.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  5. 18.06.2020 zuletzt

    Rat

    TOP 11.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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