Mandari Insight

1087/2020

209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz, Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 29.05.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.06.2020, TOP 11.1

Anlage 11 Beantwortung AUG

· application/pdf

Ansehen

Anlage 12-Beantwortung Fragen StEA

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung - Flächenutzungsplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 Niederschrift Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat - Version StEA 28.05.2020

· application/pdf

Ansehen

Anlage 9.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 10 Auszug Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Bisherige Darstellung - Flächennutzungsplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Darstellung der vorgetragenen Anregungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Änderungsbereich - Flächennutzungsplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 9.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 8

· application/pdf

Ansehen

Anlage 11 Beantwortung AUG

5527 Zeichen

Anlage 11 
 
Beantwortung der Nachfragen aus der Sitzung des Ausschusses Umwelt und 
Grün vom 04.06.2020 
 
4.1.9 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-
Sülz  
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz, Feststellungs-
beschluss 
1087/2020  
 
und 
 
4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan 63419/02  
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 
1072/2020 
 
 
1.) RM Frau Schlömer:  
 
Zum Ausgleich der Unte rschiede im Geländeniveau und des erforderlichen Auftrags der 
Tragschichten bei gleichzeitigem Schutz der vorhandenen Bodendenkmale ist die Anlage 
von Böschungen entlang der geplanten Trainingsplätze vorgesehen. Diese werden mit 
naturnahen Bodenmaterialien  wasserdurchlässig gestaltet und mit Rasen begrünt. 
Entsprechend kommt es im Bereich der Böschungen nicht zu einer Veränderung des 
Lokalklimas. 
 
Den Ausschussmitgliedern werden Ansichten der geplanten Trainingsplätze zur Verfügung 
gestellt. 
 
 
2.) RM Herr Brust 
 
Das genannte Frischezentrum beinhaltete zum Zeitpunkt der frühzeigen Bürgerbeteiligung 
im Juni 2015 nach einer optimierten baulichen Konzeption zwischen circa 42  500 m² und 
45 000  m² Bruttogeschossfläche (BGF) plus optional circa 2  000 m² für dazugehöre nde 
Dienstleistungen. Auf dem Grundstück sind des Weiteren Stellplätze für circa 80 bis 100 Lkw 
sowie circa 350 Stellplätze für Kunden und etwa 200 Stellplätze für Mitarbeiter und darüber 
hinaus Flächen für Ver - und Entsorgung geplant. Demnach würden insgesamt zwischen 
circa 122 000 m² und 160 000 m² in Anspruch genommen werden. Hierbei sind erforderliche 
Ausgleichsflächen nicht enthalten. Das Plangebiet des RheinEnergieSportpark beträgt circa 
240 000 m².  
 
Die Ermittlung des konkreten Flächenbedarfs für ein Frischezentrum und 
frischezentrumaffine Gewerbeflächen inkl. der logistischen Anforderungen wird im Rahmen 
von Workshops durchgeführt. Ob eine Verlagerung oder Teilverlagerung der Sportplätze 
nach Marsdorf  möglich wäre (siehe Ziff. 3 der Beschlussalternative), müsste dann auf 
Grundlage der Ergebnisse der Flächenbedarfsermittlung bewertet werden.  
 
 
Bei dem zum Bebauungsplan -Verfahren erstellen Grünordnungsplan (GOP) handelt es sich 
um eine Abwägungsgrundlage, die wie auch alle anderen zum Bebauungsplan erstellten

Gutachten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB vom 04.07.2019 
bis 30.08.2019 der Öffentlichkeit analog und digital zur Ansicht vorgelegen haben. 
 
Diese Gutachten stellen regelmäßig keinen Bestandteil der Beschlussvorlagen dar, da ihre 
Aussagen und die daraus resultierenden Festsetzungen und Darstelllungen des 
Bebauungsplanes in der Begründung mit Umweltbericht erläutert sind.  
 
Die Vorstellung des GOP im Beirat zur Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist eine freiwillige 
Dienstleistung der Verwaltung, die ablehnende Haltung des Gremiums zu diesem GOP hat 
keine Auswirkungen auf das Bebauungsplan-Verfahren.  
 
 
3.) SE Frau Dr. Mikecz 
 
Die Flächengrößen der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder betragen 
 
Trainingsplätze A1 bis A3 mit Kunstrasen  28.200 m² 
vier Kleinspielfelder       4.900 m² 
Summe      33.100 m² 
 
Die Wirkung der gegenüber dem Gutachten aktuell etwas größeren Flächen der Spielfelder 
werden nach Einschätzung des Fachg utachters (Büro für Umweltmeteorologie, Dr. 
Dütemeyer, Essen) zu einer Ausdehnung des Wirkbereiches um einige Meter im 
untergeordneten Umfang Richtung Kleingärten führen . Aufgrund der entfernungsbedingten 
Abklingfunktion der Erwärmung werden weder für die Kleingärten, den Stadtrand oder die 
Gesamtstadt nachteilige stadtklimatische Auswirkungen zu erwarten sein. 
 
Bei dem zum Bebauungsplan -Verfahren erstellen Grünordnungsplan (GOP) handelt es sich 
um eine Abwägungsgrundlage, die wie auch alle anderen zum Beba uungsplan erstellten 
Gutachten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB vom 04.07.2019 
bis 30.08.2019 der Öffentlichkeit analog und digital zur Ansicht vorgelegen haben. 
 
Diese Gutachten stellen regelmäßig keinen Bestandteil der Beschluss vorlagen dar, da ihre 
Aussagen und die daraus resultierenden Festsetzungen und Darstelllungen des 
Bebauungsplanes in der Begründung mit Umweltbericht erläutert sind.  
 
Die Vorstellung des GOP im Beirat zur Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist eine freiwillige 
Dienstleistung der Verwaltung um den Beirat über laufende Planungsprojekte zu informieren. 
Die ablehnende Haltung des Gremiums zu diesem GOP hat keine Auswirkungen auf das 
Bebauungsplan-Verfahren.  
 
Der GOP berücksichtigt dieselben Flächengrößen wie sie im Bebauungsplan dargestellt 
sind. 
 
Der Ausgleichsbedarf für die Eingriffe, die mit der Umsetzung eines Bebauungsplanes 
ausgelöst werden, soll möglichst nahe am Eingriffsort umgesetzt werden. Dies ist in 
zahlreichen Bebauungsplan -Verfahren, insbesonder e im kernstädtischen Bereich nicht 
immer möglich, da zur ökologischen Aufwertung geeignete Fläche n (z. B. Ackerflächen) 
oftmals nicht i m unmittelbaren Umfeld eines Bebauungsplan-Geltungsbereiches vorliegen. 
Dies gilt auch für das Bebauungsplan -Verfahren „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ 
aufgrund seiner Lage im Äußeren Grüngürtel. 
Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für das geplante  Frischezentrum steh t 
jedoch in Marsdorf in unmittelbarer Nähe eine ausreichend große Ackerfläche zur Verfügung, 
die für den eingriffsnahen Ausgleich des Frischezentrums gesichert werden soll.

Anlage 12-Beantwortung Fragen StEA

10563 Zeichen

Anlage 12 
 
 
Fragen von Frau RM Pakulat, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen 
 
 
1. RM Pakulat fragt nach der Darstellung des Flächenbedarfs seitens des 1. FC 
Köln und des Frischemarktes in Marsdorf. Diese Frage sei bereits im Umwelt-
ausschuss gestellt worden.  
 
2. Sie möchte wissen, seit wann es den Begriff „Sportband“ gebe und ob es rich-
tig sei, dass bis 2012 nur von „Sportwiesen“ (Impuls Grüngürtel) die Rede ge-
wesen sei.  
 
3. Bezüglich der Priorisierung des öffentlichen Raums erkundigt sie sich nach 
dem Wegerecht, dem Verweilrecht und fragt in diesem Zusammenhang, worin 
das übergeordnete Interesse begründet liege.  
 
4. Außerdem möchte sie wissen, ob die zusätzlichen Ausgleichsflächen der 
Maßnahme gerecht werden.  
 
5. Zum Status der „Eliteschule“ zeigt sie auf, dass die Klassen 8-13 der EBS sich 
nun in Müngersdorf befinden.  
 
6. Abschließend fragt sie, ob nicht das gesamte Gebiet (alt und neu) für eine 
Umweltverträglichkeitsprüfung herangezogen werden müsse. Diese müsse ih-
res Erachtens bei einer Fläche von über 100.000 qm durchgeführt werden. 
 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1.: Die Antwort dieser Frage ist Anlage 11 der Beschlussvorlage Beschluss über 
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz zu entnehmen. 
 
Zu 2.: Der Begriff „Sportband“ wurde in dem städtischen Entwicklungskonzept 
"Grüngürtel: Impuls Köln" aus dem Jahre 2012 genannt, welches d er Rat der Stadt 
Köln in seiner Sitzung am 30. April 2013 als grundsätzliche Handlungsempfehlung 
und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des 
Äußeren Grüngürtels beschlossen hat. Hier steht auf S. 152 im Kontext: „Im Bereich 
des Decksteiner Weihers ist der regelhafte Aufbau des Grüngürtels gut zu erkennen. 
Den Quartieren vorgelagert liegen zunächst Kleingärtenanlagen. Dann folgt, der Idee 
eines Parkways folgend, ein schmales Band aus baumbestandenen Wiesenflächen 
und Gehölzen entlang des Militärrings. Auf der anderen Straßenseite erstreckt sich 
als erste Schicht ein schmales, von Gehölzen gesäumtes Band offener Räume, in 
denen die Sportflächen liegen. Abgesetzt von einem breiteren Waldstreifen folgt 
dann der „Hauptraum“ des Grüngürtels mit den großzügigen offenen Wiesenflächen 
und den Gewässern. Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue Sportflä-
chen innerhalb des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich unterzubringen.“

Bereits vor dem Entwicklungskonzept sahen die Planungen im Bereich der Gleueler 
Wiesen sportliche Nutzungen vor. Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt bereits 
bei seinem Ausbau von 1923 bis 1929 auf beiden Seiten der Militärringstraße eine 
konzeptionelle Gliederung. Diese sah und sieht weiterhin stadtseitig kleinteilige Par-
zellen, Kleingärten und Friedhöfe vor. Auf der stadtauswärtigen Seite der Militärring-
straße erfolgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter 
Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offe-
nen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen anschließt. Den Abschluss bildet ein 
damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. Die nun vor-
liegende Planung entspricht demnach dem Grundgedanken der räumlichen Gliede-
rung des Äußeren Grüngürtels.  
 
Darüber hinaus waren bei den Planungen in den 1930er Jahren auf den Gleueler 
Wiesen auch weitere Sportplätze angedacht. Die nachfolgende Entwurfsplanung aus 
dem Jahre 1930 zeigt hier beispielsweise die Planung von insgesamt sieben Sport-
plätzen auf den Gleueler Wiesen. 
 
Linksrheinischer Äußerer Wald- und Wiesengürtel (1930) 
 
 
Zu 3.: Im Bestand handelt es sich bei der Gleueler Wiese um eine öffentliche Grün-
fläche, welche derzeit von der Allgemeinheit frei genutzt werden kann. Die Bürgerin-
nen und Bürger können dort verweilen bzw. die Grünfläche frei nutzen. Ein Anrecht 
auf einen dauerhaften Erhalt dieser Freifläche besteht seitens der Allgemeinheit je-
doch nicht. Im Rahmen der nun vorliegenden Bauleitplanverfahren (FNP-
Änderungsverfahren sowie Aufstellung des Bebauungsplanes) wurde der Entzug der 
Nutzung der Freifläche für die Allgemeinheit ausführlich darstellt und somit in die 
Abwägungsunterlagen eingestellt. Mit der vorliegenden Planung soll das Ziel verfolgt 
werden, den Belangen des Sports zu entsprechen. Auf der einen Seite ist hier der 
organisierte Breitensport zu nennen, welcher die Trainingsplätze zukünftig außerhalb 
der Trainingszeiten des 1. FC Köln nutzen kann. Bei Bedarf können die Trainings-

plätze auch durch den Schul- sowie den weiteren Vereinssport genutzt werden. So-
mit kommen die Trainingsplätze auch der Allgemeinheit zugute. Auf der anderen Sei-
te werden bei Umsetzung der Planung zeitgemäße und den Anforderungen eines 
leistungsorientierten Fußballvereines gerecht werdende Rahmenbedingungen ge-
schaffen. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. 
Der Verein trägt zu einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten 
Image bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interes-
sant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt 
verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaf-
ten etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. 
Es besteht somit auch ein übergeordnetes Interesse an der Planung.  
 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche bestehende Wege erhalten 
bleiben und weiterhin frei von der Allgemeinheit genutzt werden können. Darüber 
hinaus sind die Flächen für das geplante Leistungszentrum bereits im Bestand nicht 
für die Allgemeinheit frei zugänglich (Errichtung auf einem bestehenden Kunstrasen-
platz).  
 
Zu 4.: Aus der Begründung der Beschlussvorlage „Beschluss über Stellungnahmen 
sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 63419/02 Arbeitstitel: 
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“:  
 
„Eingriff/ Ausgleich : Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgt 
im Rahmen eines Grünordnungsplanes. Der durch die Umsetzung 
des Bebauungsplans verursachte Eingriff kann vor Ort nicht voll-
ständig ausgeglichen w erden und w ird zusätzlich über externe 
Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereich des 
Äußeren Grüngürtels und des Grünzugs West im Stadtbezirk Lin-
denthal sow ie in Köln-Longerich zu 100 % kompensiert.“ 
 
Der gewählte Ausgleich in seiner Gesamtheit mit den Maßnahmen vor Ort und den 
externen Maßnahmen wird dem Eingriff durch den Bebauungsplan in sachlicher und 
fachlicher Hinsicht gerecht. 
 
 
Zu 5.: Die Klassen 8-13 der Elsa-Brändström-Schule befinden sich nun in Müngers-
dorf. Die Änderung der Schulsituation wurde in den vorliegenden Unterlagen berück-
sichtigt. Hierzu aus Anlage 5.1 „Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 
Nr. 63419/02 – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – frist-
gerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage“ (siehe beispielsweise 
Sachargument Nr. 654): 
 
„Die Elsa -Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 488) sow ie 
die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 96) w urden nach Er-
stellung der Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine gemein-
same Gesamtschule überführt w orden. Die Schülerinnen und Schü-
ler w erden nun teilw eise am Standort in Sülz (ehemalige Elsa-
Brandström-Realschule) bzw . am Standort in Müngersdorf (ehema-
lige Ernst-Simons-Realschule) unterrichtet. Die neue Gesamtschule 
hat den Status NRW-Sportschule übernommen. […]

Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft w ird die Alterna-
tivenprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zum 
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der Standort 
RheinEnergieSportpark w ird von 2 auf 1 Punkt abgew ertet, da von 
einem Teil der Nachw uchsspieler der neuen Gesamtschule zukünf-
tig 6,3 km statt den bisher berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-
Brandström-Realschule zurückgelegt w erden müssen. Dies ist auch 
eine Entfernung, w elche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt w ird. […] 
 
Die veränderte Bew ertung am Standort RheinEnergieSportpark 
führt zu einer geänderten Gesamtbew ertung. Diese reduziert sich 
für den Standort RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. 
Die Gesamtbew ertung liegt aber w eiterhin noch deutlich über der 
Gesamtbew ertung vom Standort Marsdorf (9,5 Punkte). So w eist 
der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 Punkte, gefolgt von 
den Standorten Marsdorf (9,5 Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), 
auf. 
 
Zu 6.: Für das Verfahren zur 209. Flächennutzungsplanänderung ist eine Umweltprü-
fung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 
6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht verfasst worden. 
Die Plangebietsgröße weist circa 24 ha auf, das sind circa 240.000 qm. Das Plange-
biet umfasst auch den Bereich des bestehenden Gebäudes „Geißbockheim“. 
 
Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes weist eine Größe von circa 24,0 
ha auf, das sind circa 240.000 qm. Das Plangebiet umfasst den Bereich des Rhein-
EnergieSportparks, welcher derzeit vom 1. FC Köln auf der Grundlage von Pacht-
/Mietverträgen genutzt wird. Für diesen Bereich besteht aufgrund der städtebaulichen 
Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein Planungserfordernis. 
Dieses Plangebiet umfasst nicht den Bereich des bestehenden Gebäudes „Geiß-
bockheim“. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC 
Köln angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung und die 
geplanten und für die Öffentlichkeit nutzbaren Kleinspielfelder mit in den Plangel-
tungsbereich einbezogen. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf die rein sportbezogenen 
Bereiche des RheinEnergieSportparks. Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 
63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48) sind keine bauli-
chen und Nutzungsänderungen vorgesehen, hier wird der Status quo beibehalten. 
Das Areal um das Geißbockheim ist aufgrund des fehlenden Planungserfordernisses 
nicht Inhalt des Bebauungsplans und wird bauplanungsrechtlich weiterhin gemäß § 
35 BauGB bewertet. 
Somit kann zusammengefasst werden, dass die jeweiligen Plangebiete im Rahmen 
der oben genannten Bauleitplanverfahren u. a. der Umweltprüfungen gemäß § 2 Ab-
satz 4 BauGB unterzogen wurden. Die Ergebnisse sind in den beiden Umweltberich-
ten zur Flächennutzungsplanänderung bzw. zum Bebauungsplan dokumentiert.

Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung - Flächenutzungsplan

1039 Zeichen

Kleinspielfelder
Fußballstadion
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
 
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
W
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
SO 1
 
SO 2
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
209. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz
1:7.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Fläche für Sportanlagen
Wohnbaufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Sonderbaufläche
SO 1
SO 2
Leistungszentrum Fußball:
zulässig sind bauliche Anlagen
und Nutzungen, die sportlichen
Zwecken dienen und mit ihnen
in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang stehen
Clubhaus:
zulässig sind bauliche Anlagen 
und Nutzungen, die sportlichen 
Zwecken dienen und mit ihnen 
in unmittelbarem räumlichen 
Zusammenhang stehen. 
Untergeordnet zulässig sind 
Verwaltung und Gastronomie.
Dauerkleingärten
Grünfläche
Parkanlage
Sportanlage
Wasserfläche
Sportplatz
     -Fussballplatz
     -Kleinspielfelder
Änderungsbereich

Anlage 6 Niederschrift Öffentlichkeitsbeteiligung

74800 Zeichen

ANLAGE 6 
NIEDERSCHRIFT
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept 
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
209. F
lächennutzungsplanänderung und Aufstellung eines Bebauungsplanes
Veranstaltungsort: Elsa-Brandström-Schule 
Berrenrather Str. 488 
50937 Köln 
T
ermin: 07.04.2016 
B
eginn: 19:00 Uhr 
E
nde: 23:35 Uhr 
B
esucher: ca. 500 Bürgerinnen und Bürger 
Teilnehmer/-innen: Vorsitzende: 
Fr . Blömer-Frerker Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Lindenthal 
P odium: 
Fr . Müller Stadt Köln, Leiterin des Stadtplanungsamts 
Fr. Zlonicky Stadt Köln, Stadtplanungsamt 
Hr. Wolff Stadt Köln, Stadtplanungsamt 
Fr. Lamberty Stadt Köln, Stadtplanungsamt 
Hr. Sanden S tadt Köln, Leiter des Sportamts  
Hr. Dr. Bauer Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
Fr. Seibüchler Stadt Köln, Amt für Personal, Organisation und Innovation 
Hr. Wehrle 1. FC
 Köln (Geschäftsführer)
N iederschrift: 
Hr. Z immermann Stadtplanung Zimmermann 
Hr. Scheven Stadtplanung Zimmermann 
19:
05 Uhr: Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Lindenthal, begrüßt die 
anwesenden Bürgerinnen und Bürger, die Mitglieder der Bezirksvertretung  und die Pressevertr e-
ter. Anschließend erläutert sie den Ablauf des Abends  und stellt die Personen auf dem Podium 
vor. Sie weist darauf hin, dass der Abend aufgezeichnet wird und stellt dar, dass die schriftlichen 
Eingaben bis zum 28. April 2016 bei ihr eingereicht werden können und nicht nur bis zum 22. April 
2016, wie dieses im Amtsblatt angekündigt worden ist.  
19:
15 Uhr: Herr Wehrle , Geschäftsführer 1. FC Köln, stellt die Pläne des 1. FC Köln vor  (Errich-
tung eines Leistungszentrums auf einem bestehenden Kunstrasenplatz, Errichtung von drei neuen 
Kunstrasenflächen auf Flächen innerhalb des Sportbandes entlang der Militärringstraße, Erläut e-
rungen zu den Sofortmaßnahmen sowie Erläuterung zu dem genehmigten Greenkeeper -
Häuschen). Insbesondere stellt er die bestehenden Situation sowie den notwendigen Bedarf eines 
Bundesligisten dar, aus dem die Erweiterungsvorstellungen des 1. FC Köln abgeleitet werden. Als 
grundsätzliche Philosophie des Vereins stellt er das Konzept einer integralen Verbindung sämtl i-
cher Mannschaften vor, so dass für den Ausbildungsverein 1. FC Köln die Schaffung von Syner-
gien zwischen Jugend- und Lizenzspieler an einem Ort von großer Bedeutung ist.  
.
..

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 2 - 
 
19:30 Uhr: Frau Zlonicky erläutert die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Pl a-
nungszielen (u.a. Regionalplan, Landschaftsplan) und stellt dar, dass die Pläne auch aus Sicht des 
Stadtkonservators als verträglich in Bezug auf den Denkmalschutz eingestuft werden. Des Weit e-
ren erläutert sie die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes.  
 
19:42 Uhr: Herr Wolff erläutert die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanverfahrens (z. B. 
Höhe des geplanten Leistungszentrum s bis maximal zur vorhandenen Höhe der Tribüne des 
Franz-Kremer-Stadions). Er stellt da r, dass der Stadtentwicklungsausschuss am 03.12.2015 die 
Aufstellung der Bauleitpläne beschlossen hat und dass sich die beiden Verfahren noch ganz am 
Anfang befinden. Er erläutert den weiteren Verlauf der Verfahren und erinnert daran, dass die 
schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bis zum 28. April 2016 bei 
Frau Blömer-Frerker eingereicht werden können.  
 
Nach der Vorstellung des Projektes konnten anschließend ab 19:55 Uhr die Bürgerinnen 
und Bürger ihre mündlichen Fragen und Anregungen vortragen. Hierzu worden von den 
Bürgerinnen und Bürgern Wortzettel ausgefüllt. Frau Blömer -Frerker rief die Bürgerinnen 
und Bürger anschließend der Reihenfolge nach auf. Die vorgetragenen Stellungnahmen 
werden nachfol gend inhaltlich wiedergegeben. Die notierten Punkte auf den Wortzetteln 
werden nachfolgend nur widergegeben, wenn der /die Bürger/-in keinen Wortbeitrag abge-
geben hat bzw. das dargelegte Thema ansonsten nicht von anderen Bürgern/Bürgerinnen 
vorgetragen worden ist.  
 
B1) Herr N.N. 
Der Bürger stellt dar, dass das Thema Klima von großer Bedeutung sei , insbesondere würden Hit-
zeinseln ein großes Problem darstellen. Im letzten Jahr sei ein Gutachten für große Städte in NRW 
erstellt worden. Er möchte von der Verwaltung wissen, ob eine Strategie entwickelt worden ist, wie 
der Hitzeentwicklung entgegen gewirkt werden könnte. Es sieht bei dem Projekt das Problem, 
dass durch die Maßnahmen eine Versieglung von ca. 40. 000 m² erfolgen würde. Somit würde aus 
einer klimastärkenden eine klimaschädliche Funktion.  
 
Des Weiteren sei aus seiner Sicht bedauerlich, dass die angesprochenen  Ausgleichsmaßnahmen 
noch nicht konkretisiert sind.  
 
Weiterhin fühlt er sich getäuscht, da der Klimaschutzfaktor von Naturrasen mit der Zahl 6 und der 
Klimaschutzfaktor für Kunstrasen hypothetisch mit der Zahl 0 angesetzt worden sei. 
 
Der Bürger fühlt sich durch die Behauptung der Stadtverwaltung, dass das neue Leistungszentrum 
und die neuen Plätze nicht zu einer Verkehrszunahme führen, ebenfalls getäuscht. 
 
Seitens des Bürgers wird bemängelt, dass der 1. FC Köln durch die Auswahl an Artikeln im Fans-
hop in der Vergangenheit zu einer erheblichen Verkehrszunahme beigetragen hätte. Aus seiner 
Sicht sei ein kleineres Sortiment an dem Standort in Ordnung (z.B. Schal etc.), grundsätzlich solle 
aber das überwiegende Angebot nur in der Stadt angeboten werden.  
 
Der Bürger regt an, dass die Sanitätseinrichtungen, welche durch den Neubau des Leistungszent-
rums im Geißbockheim frei werden, durch die Jugendlichen genutzt werden können und so kein 
Neubau eines Sanitätsgebäude erforderlich würde.  
 
Der Bürger bemängelt, dass er die in der Präsentation genannten Alternativs tandorte noch ni r-
gendwo mit einer substanziellen Bewertung gesehen hätte. Die Errichtung an einer anderen Stelle 
sei aus seiner Sicht für die Bürger eine bessere Alternative.  
 
Des Weiteren bemängelt der Bürger, dass die von Herrn Wehrle dargestellte Verbesserung der 
Wegeverbindung bereits eine Klimaverschlechterung darstell e. Aus seiner Sicht sei eine solche 
Genehmigung rechtswidrig. Er fragt sich des Weiteren, was die Verwaltung bisher gegen die g e-
nannte Devastierung der Böden unternommen habe.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 3 - 
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle stellt dar, dass der Ort eine Begegnungsstätte für vielen Bürgerinnen und Bürger sei. 
Die Bürgerinnen und Bürger treffen und unterhalten sich vor Ort, schauen sich das Training an und 
kaufen dann in diesem Kontext auch im Fanshop vor Ort ein.  
 
Des Weiteren erläutert er, dass das Gebäude für Duschen und Umkleiden für die Kinder und J u-
gendlichen aufgrund der Entfernung zum Geißbockheim insbesondere auch aus Sicherheitsaspek-
ten in der dunklen Jahreszeit erforderlich sei.  
 
Bezüglich der Parkplatzsituation erläutert Herr Wehrle, dass es zu einer Verbesserung gekommen 
sei, da durch die Aufwertung der Wegeverbindung zwischen Waldparkplatz und Geißbockheim 
dieser Parkplatz nun besser genutzt werden kann. Hierdurch würde auch das Fremdparken in der 
Franz-Kremer-Allee reduziert. Dies würde zu einer Renaturierung in diesem Bereich beitragen. 
Ebenso wurde seitens des 1. FC Köln eine neue Bushaltestelle errichtet, so dass mehr Bürgeri n-
nen und Bürger bzw. Jugendspieler mit dem ÖPNV anreisen können.  
 
Antwort Herr Dr. Bauer: 
Das Thema der Flächenversiegelung wird im weiteren Verfahren thematisiert, insbesondere wenn 
die Entscheidung zur Errichtung von Kunstrasenplätzen gefasst würde. Hier wird im Rahmen des 
Verfahrens eine Bilanzierung erfolgen. Hi erfür wird ein Grünordnungsplan erstellt, welcher  genau 
diese Fragen beinhalten wird.  
 
Antwort Frau Zlonicky: 
Frau Zlonicky stellt dar, dass die elf Alternativstandorte in der Vorlage bereits enthalten sind und 
diese dem Ratsinformationssystem entnommen werden können. Des Weiteren stellt sie anhand 
einer Präsentation die durchgeführte Alternativenprüfung kurz vor. Bei der Alternativenprüfung 
wurden Standorte in Wohnbereichen ausgeschlossen, da die Neuerrichtung von den notwendigen 
Anlagen in direkter Lage zu Wohngebieten aufgrund der Lärmthematik nicht möglich ist. Frau Zl o-
nicky erläutert die verschiedenen angesetzten Kriterien. Dabei erläutert sie, dass das Kriterium der 
Wirtschaftlichkeit nicht in die Gewichtung eingeflossen ist.  
 
Insbesondere ging Frau Zlonicky auf die Fläche in Marsdorf ein. Eine  Inanspruchnahme dieser 
Fläche sei hier nicht möglich, da die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen des Frischezentrums be-
nötigt würden und die Fläche derzeit auch ein Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen sei. 
Hier sollen längerfristig Zelte errichtet werden. Im Kölner Stadtgebiet sind solche Flächen derzeit 
fast nicht zu bekommen, so dass diese Fläche diesbezüglich von großer Bedeutung ist. Des We i-
teren erläutert sie, dass die Bewertungsmatrix im Vergleich zur veröffentlichen Matrix angepasst 
werden musste. Der Standort Marsdorf wurde in Bezug auf den Regionalplan in der Verwaltung s-
vorlage als positiv bewertet, da der Standort nicht im Regionalen Grünzug liegt. In Abstimmung mit 
der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ 
anzusehen, da in diesem Bereich ein Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. 
Diese Flächen sind für die Entwicklung von Gewerbe-  und Industrie und nicht durch einen Spor t-
verein in Anspruch zu nehmen. Fußballplätze fallen nicht unter einen Gewerbe-  und Industriebe-
trieb. Dies trifft auch noch auf andere Standorte zu.  
 
Als Ergebnis der Alternativenprüfung ist festzuhalten, dass der RheinEnergieSportpark den besten 
Standort darstellt.   
 
B2) Herr N.N. 
Der Bürger fragt nach, wieviel der 1. FC Köln für die Nutzung der Fläche bezahlt. Der 1. FC Köln 
sein nicht auf öffentliche Subventionen angewiesen. 
 
Des Weiteren interessiert er sich dafür, ob sich die Verwaltung die Verfahren zur RB Leipzig und 
Borussia Mönchengladbach angesehen hätte.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 4 - 
 
Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem 1. FC Köln um ein Wirtschaftsunternehmen han-
delt, hierzu gehören auch die Jugendmannschaften. Es handelt sich bei dem 1. FC Köln um kei-
nen Breitensportverein. Im Grüngürtel sei aber von Breitensport die Rede.  
 
Darüber hinaus bezweifelt der Bürger, dass der 1. FC Köln mit den vorhandenen und geplanten 
Flächen seine Ziele verfolgen kann. Die Fläche sei zu klein. Er führt an, dass an anderen Stando r-
ten auch die Reha- Abteilungen, Museum, Internat, Gastronomie, Fanartikel etc. untergebracht 
wären. Bei modernen Vereinen würde alles an einem Ort konzentriert.  Hier wären zum Teil neun  
bis 15 Trainingsplätze vorhanden. Das Vorhaben des 1. FC Köln sei ein „Tropfen auf den heißen 
Stein“. Er befürchtet, dass irgendwann die Fläche nicht mehr ausreichen würde und plädiert dafür, 
dass der 1. FC Köln die Entwicklung richtig groß angehen soll. 
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert, dass die drei Trainingsplätze dem e. V. (Gemeinnützigkeit) zugeordnet wer-
den. Er gibt dem Stellungnehmer Recht, dass es sich um ein mittelständisches Wirtschaftsunte r-
nehmen handelt. Der 1. FC Köl n beansprucht aber nicht 160.000 €, welche dem Verein eigentlich 
aufgrund der Jugendarbeit zustünden. Diese werden an den Breitensport zurückgegeben.  
 
Darüber hinaus erläutert er, dass selbst bei einer Qualifikation für die Europa League keine weit e-
ren Plätze benötigt würden, da die Anzahl der Mannschaften nicht zunehmen würde. Es wird keine 
zweite oder dritte A-Jugend etc. gegründet.  
 
Des Weiteren weist Herr Wehrle darauf hin, dass bereits ein Internat mit 40 Plätzen vorhanden ist. 
Die 40 Plätze werden v on bis zu 20 FC -Spielern sowie von weiteren Jugendlichen von olympi-
schen Sportarten (Handball, Hockey etc.) belegt und können so unter einem Dach trainieren.  
 
Zum Vergleich mit RB Leipzig und dem FC Bayern München führt er aus, dass die dort vorhande-
ne Abschottung in Köln nicht funktioniert. Der 1. FC Köln möchte keine Abschottung, sie wollen 
weiterhin ein „öffentlicher“ Verein sein. Darüber hinaus hat der Standort eine große Historie, der 
auch für viele Menschen von großer Bedeutung ist. 
 
Antwort Herr Sanden:  
Derzeit sind dem 1. FC Köln zwei Erbbaurechte eingeräumt. Für diese Rechte zahlt der 1. FC Köln 
einen Erbbaurechtszins, wie jeder andere Verein in Köln auch. Die Zahlen sind jedoch nicht öffent-
lich. Es gibt keine Sonderregelung für den 1. FC Köln. Alle Sportvereine zahlen gemäß einem 
Ratsbeschluss den gleichen Erbbaurechtszins. Herr Sanden verbürgt sich für die Gleichbehand-
lung. Darüber hinaus gibt es Sportflächen für die Breitensportnutzung. Diese Flächen werden dem 
Verein überlassen, wie dieses auch bei den anderen Vereinen in der Stadt Köln der Fall ist.   
 
B3) Frau N.N. 
Die Bürgerin findet es nach ihrem Rechtsverständnis eigenartig, dass der gültige Regionalplan 
(vom Land in Kraft gesetzt) von der Stadtverwaltung und vom Regierungspräsidenten außer Kraft 
gesetzt werden könnte. Sie zitiert aus dem Regionalplan. Demnach sei en Nutzungen in Grünfl ä-
chen u. a. nur zulässig, wenn diese nicht auch außerhalb des regionalen Grünzuges verwirklicht 
werden können. Sie fragt sich, warum das Vorhaben des 1. FC Köln nicht außerhalb des Grüngü r-
tels realisiert werden können. Sie interessiert sich auch dafür, wie man diese Aussetzung des R e-
gionalplanes später gerichtlich klärt.  
 
Die Bürgerin bemängelt, dass bei der durchgeführten Standortanalyse schon vorher festgestanden 
hätte, welches Ergebnis dabei  herauskommen würde. Sie führt aus, dass das Vorhaben, welches 
der 1. FC Köln nun verwirklichen möchte, ca. 3 ha benötigen würde. Es würden aber Standorte 
untersucht, welche 12 ha benötigen würden. Dadurch sein ein großer Teil schon im Vorhinein weg 
gefallen.  
 
Sie stellt dar, dass der Standort M arsdorf besser erschlossen sei, als der Standort Geißbockheim, 
da dort die Linie 7 fährt und alle 10 min hält. Darüber hinaus seien die Flüchtlinge auf einem Hufei-

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 5 - 
 
senstück untergebracht. Sie führt aus, dass das großmarktaffine Gewerbe nun frei sei, da dies es 
zu groß dimensioniert worden sei. Sie bezweifelt die Objektivität der Standortanalyse.  
 
Des Weiteren ist die Bürgerin verwundert, dass niemand von der Denkmalschutzbehörde anw e-
send ist. D er Bürgerin liegt der Wortlaut der Denkmalschutzeintragung vor. D ie Unterschutzstel-
lung erfolgte ihrer Meinung nach, wie sich das Gelände am 01.07.1980 dargestellt hat und nicht 
wie die Pläne 1928 / 1930 aussahen. Hierrunter fiele das Franz -Kremer-Stadion und die heutigen 
Fußballplätze. Alles andere sei als Landschaftspark unter Denkmalschutz gestellt. Sie findet es 
keine ausgewogene Abwägung, dass die Flächen nun den Bürgern entzogen und einem privat-
wirtschaftlichen Verein zur Verfügung gestellt würden.  
 
Darüber hinaus geht sie auf den Grüngürtel: Impuls 2012 ein. In der Beschlussvorlage für den Rat 
hieß es: „Die Teilbereiche, die als Denkmal eingetragen sind, werden mit Achtsamkeit betrachtet“. 
Dieser Satz erscheint jedoch nun nicht mehr im Grüngürtel: Impuls 2012. Des Weiteren war sie als 
„Bürgerinteressengemeinschaft Junkersdorf“ mit zwei Mitgliedern auch an der Bürgerbeteiligung 
beteiligt. Hier wurde niemals über das sogenannte Sportband bzw. eine Erweiterung des 1. FC 
Köln gesprochen.  
 
Laut der Bürgerin liegt ihr i m Rahmen der damaligen Erweiterung des Verwaltungsg ebäudes ein 
Brief der ehemaligen Geschäftsführer Herr Horstmann und Herr Meier vor, in dem versichert wür-
de, dass für den Neubau nur vorhandene Garagenhöfe abgerissen würden und keine weitere Flä-
chenversiegelung erfolgt. Weiterhin hieße es, dass der 1. FC Köln auch in Zukunft keine Flächen 
überbauen möchte, welche nicht bereits jetzt mit Hochbauten überbaut sind.  
 
Antwort Frau Zlonicky: 
Frau Zlonicky stellt dar, dass bestehende Gesetze nicht gebrochen werden. Es gibt den Regional-
plan (Planwerk des Regierungsbezirkes Köln), der abgeleitet von der Landesplanung ist. Dieser 
lässt gewisse Ausnahmen für Infrastrukturmaßnahmen zu. Die Errichtung der Sportanlagen ist für 
die Verwaltung eine Maßnahme der Infrastruktur und erfüllt in Abstimmung mit der Bez.Reg. den 
Ausnahmetatbestand.  
 
B4) Herr N.N. 
Der Bürger begrüßt es, dass sich der 1. FC Köln erweitern möchte und sich die Verwaltung damit 
beschäftigt. Jedoch sieht er die Zielsetzung nicht als optimal an, da die Planung für die Zukunft zu 
eng gesetzt ist.  
 
Er fragt in Bezug auf die Alternativen, ob es diesbezüglich einen Masterplan Sport für die Stadt 
Köln gibt. Dieser sollte von der Stadt für sämtliche Sportarten erstellt werden.  
 
Er fragt nach, welche Nutzung nach dem Krieg von dem 1. FC Köln im Grüngürtel in Anspruch 
genommen worden seien. Dies sei für ihn von Interesse, da er befürchtet, dass die heutige Pl a-
nung in 10 bis 20 Jahren zu gering sei.  
 
Des Weiteren erläutert der Bürger, dass aus seiner Sicht nicht alle Plätze optimal genutzt würden.  
 
Antwort Herr Sanden:  
Einen Masterplan Sport gibt es für die Stadt Köln nicht. Hierfür stehen keine Gelder im Haushalt 
zur Verfügung.  
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert, dass der 1. FC Köln einen Platz im Bedarfsfall vom Blau- Weiß Köln nutzen 
darf. Diese Plätze verfügen jedoch nicht über Flutlicht. Im Oktober bis März kann dort nicht trainiert 
werden. Des Weiteren erläutert er, dass die Trainingszeiten auf den Plätzen des 1. FC Köln alters-
abhängig sind. Die U17 bis U21 haben andere Zeitfenster wi e die jungen Mannschaften. Es ist so, 
dass sich in dem engen Zeitfenster von ca. 15 bis 19 Uhr viele Jugendmannschaften einen Platz 
teilen müssen (insbesondere aufgrund von zu berücksichtigten Schulzeiten).

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 6 - 
 
 
B5) Herr N.N.  
Der Bürger vertritt die Auffassung, dass das gesamte Projekt dafür genutzt werden müsste, in Köln 
etwas Gutes zu schaffen, was auch in Zukunft Bestand haben könnte . Das Vorhaben sei keine 
gute Lösung, da diese zu klein gedacht sei. Die Standortsituation sei nicht geeignet für eine dau-
erhafte Lösung. Der Grüngürtel, welches ein großes Plus für Köln darstellt, würde massiv beei n-
trächtigt.  
 
Aus seiner Sicht müsste der RheinEnergieSportpark bei der zukünftigen Nutzung auch ganz an-
ders erschlossen werden. Es würde eine Schienenerschließung notwendig. Die Linie 18 müsste in 
einem Tunnel unter der Militärringstraße zum RheinEnergieSportpark geführt werden. Ein A n-
schluss über die Gleueler Straße wird nicht gelingen. 
 
Darüber hinaus seien mehr Stellplätze notwendig,  da deutlich mehr Verkehr erzeugt würde. Ein 
Leistungszentrum wäre für die Region Rheinland da und nicht für Sülz und Klettenberg, wo man 
mit dem Fahrrad kommen kann. Er regt ein Gutachten an, welches 6 Leistungszentren in Deutsch-
land in Bezug auf den Verkehr untersucht.   
 
Des Weiteren regt er an, eine weitere Bürgerbeteiligung nach Vorlage aller Gutachten durchzufüh-
ren.  
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert, dass durch das neue Leistungszentrum keine neuen Verkehre induziert 
werden. Die Anzahl der Menschen und Mannschaften vor Ort bleiben gleich, so dass keine Steige-
rung der Verkehre durch das Vorhaben erfolgt. Es handelt es sich nur um eine Verlagerung inner-
halb des RheinEnergieSportparks.  
 
B6) Frau N.N.  
Die Bürgerin stellt dar, dass Köln wächst  und jung bleibt (Zitat Kölner Stadtanzeiger 11.03.2016). 
Alleine die Stadtteile Lindenthal und Innenstadt würden bis 2025 zusammen einen Bevölkerungs-
zuwachs von 21,8 % erreichen. Im internationalen Vergleich befinden sich die Städte Wien, Zürich 
und Genf auf den ersten Plätzen. Diese Wachstumsregionen müssten weltoffen sein und u.  a. ein 
umfangreiches Kultur-, Freizeit- und Naherholungsgebiet bieten. In Lindenthal sei die Lebensquali-
tät aufgrund des Grüngürtels noch sehr hoch. Diese Qualität sollte erhalten und ausgebaut wer-
den. Die Lunge von ganz Köln sei der Grüngürtel. Die Bürgerin fordert, die Ausbaupläne des 1. FC 
Köln am Standort Grüngürtel sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes abzulehnen.  
  
B7) Frau N.N.  
Gemäß der Bürgerin gilt es, den Scha tz (Anmerkung: Grüngürtel) der Mitgliedern des Deutschen 
Werkbundes Fritz Schumacher und Konrad Adenauer zu bewahren. Grundsätzlich sei der Wer k-
bund den Erweiterungsvorschlägen des 1. FC Köln aufgeschlossen. Die Bürgerin hält jedoch die 
Beschlussvorlage und die Präsentation für mangelhaft. Es seien die Eingriffe in die Belange der 
Bürger beschönigend dargestellt worden.  
 
Die Umwandlung der vorhandenen Naturrasenflächen in Kunstrasenflächen würde aus ihrer Sicht 
negiert. Es blieben nur zwei Naturrasenflächen übrig (Sportplätze 5 und 6). Alles andere würden 
Kunst- bzw. Hybridrasenflächen. Dieses sei ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft. Es 
fehle die Darstellung, ob die Kunstrasenflächen versickerungsfähig seien.  
 
Die Bürgerin regt eine Untersuchung an, die geplanten Trainingsplätze um 90 Grad zu drehen. 
Dieses wurde aus ihrer Sicht funktionieren, ohne einen Baum zu fällen. Hier könnten dann größere 
Teile der Wiesen unangetastet bleiben. 
 
Sie rügt, dass die neuen Sportplätze im Flächennut zungsplan nur als Symbol dargestellt werden 
sollen und nicht mit einer exakten Fläche. Mit einer Drehung der Plätze könnten dort auch sieben 
Plätze untergebracht werden.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 7 - 
 
 
Die Bürgerin regt an, dass mindestens eine Hälfte der Wiese unangetastet bliebe.  
 
Die Bürgerin ist sich auch nicht sicher, ob der Platz in RheinEnergieSportpark ausreichend sei. Der 
FC Bayern München käme mit neun, der BVB mit sieben und Eintracht Frankfurt mit fünf Trai-
ningsplätzen aus.  
 
B8) Frau N.N.  
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin legt mittels Wortzettel dar, dass es sich um eine historische Grünanlage 
handelt. Die grüne Lunge müsse erhalten bleiben für Mensch und Tier. Mündliche Aussagen hier-
zu worden nicht vorgetragen. 
 
B9) Herr N.N.  
Der Bürger nutzt den Grüngürtel zum Naturerlebnis Sternenhimmel . Er präsentiert dieses Erlebnis 
auch den Kindern und Jugendlichen. Auch im Grüngürtel sei schon eine Lichtverschmutzung vor-
handen, aber man könne hier noch w ohnortnah Dunkelheit erfahren. Er s tellt dar, dass die Nicht -
Zulassung einer beleuchteten Laufstrecke im Grüngürtel eine gute Entscheidung war. Die Erhal-
tung der natürlichen Nachtlandschaft sei  schützenwert. Er fragt sich, warum die Stadt den Verlust 
einer so großen Fläche zulassen möchte. Er stellt dar, dass Großteile der Tiere nachtaktiv seien. 
Der Grüngürtel sollte als touristisches Highlight erhalten bleiben. Es sei ein Highlight, dass man die 
Stadt innerhalb des Grüngürtels umrunden könne.   
 
B10) Frau N.N.   
Die Bürgerin sieht die vorg estellte Entwicklung kritisch und glaubt, dass das Vorhaben nicht tra g-
fähig für die Zukunft ist. Sie appelliert daran, dass alle bis zum 28. April ihre Bedenken schriftlich 
vortragen. Auf die schriftlichen Stellungnahmen müsse die Verwaltung antworten.  
 
B11) Frau N.N.   
Die Bürgerin weist darauf hin, dass es seit 1990 ein gültiges Landschafts schutzgesetz gibt. Sie ist 
verwundert darüber, dass diese dort gesicherten Rechte übergangen würden.  
 
Die Bürgerin kritisiert, dass der Stadtkonservator nicht anwesend ist. Sie stellt dar, dass die G e-
staltung des Äußeren Grüngürtels 1929 abgeschlossen gewesen sei. Sie weist des Weiteren da-
rauf hin, dass es seit 1980 einen gültigen Denkmalschutz gibt. Sie kann es nicht nachvollziehen, 
dass die Stadt Köln nach 1980 es noch zugelassen hat, weitere Bauten am Geißbockheim zu e r-
möglichen. Sie stellt ebenfalls dar, dass nicht nur im Lindenthal, sondern auch im gesamten Äuße-
ren Grüngürtel Teile des Grüngürtels weggebrochen seien. Hier sei auch das RheinEnergieStadion 
zu nennen.  
 
Die Bürgerin findet es ungeheuerlich, dass Gelder von der Stadt an den 1. FC Köln gehen (Mietre-
duzierung beim Stadion).  
 
Sie kritisiert, dass ein Bolzplatz (Bürgerbegehren) eines kleinen Vereins in Lindenthal abgelehnt 
wurde wegen Landschafts- und Denkmalschutz, aber das Vorhaben des 1. FC Köln als denkmal-
verträglich eingestuft wird.  
 
Die Bürgerin stellt dar, dass der 1. FC Köln als Gast im Grüngürtel nicht gewollt sei. Die Bürgerin 
fordert den Rückbau sämtlicher Anlagen, welche nach 1980 gebaut worden sind.  
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert, dass die Stadionmiete die zweithöchste Miete im deutschen Fußball dar-
stellt.  
B12) Frau N.N.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 8 - 
 
Der Bürgerin fehlen die Visionen für die kommenden Generationen. Sie erläutert, dass sie in Köln-
Klettenberg eine Begrünung für die Hartstraße vorgeschlagen hatte . Dieses sei mit der Begrün-
dung von vorhandenen Kanälen abgelehnt  worden. In einer anderen Straße wurden entgegen ei-
nes Bürgerwunsches dann jedoch Bäume gepflanzt.  
 
Antwort Frau Blömer-Ferker:  
Frau Blömer-Ferker erinnert sich an den Antrag. Dieser musste wie richtig dargestellt aufgrund der 
vorhandenen Leitungen abgelehnt werden.  
 
B13) Frau N.N. 
Der Bürgerin  erläutert, dass am 07.05.2015 ein Grund genannt  worden sei , um den Standort 
Marsdorf abzulehnen, da der ökologische Ausgleich dort nicht verwirklicht werden könnte. Sie fragt 
nach, wie der ökologische Ausgleich im Grüngürtel aussieht.  
 
Des Weiteren stellt sie dar, dass Köln wächst. Derzeit läge die Einwohnerzahl bei 1,1 Mio.,  ein 
Zuwachs auf 1,5 Mio. Bürger würde erwartet. Die Stadt müsse über die Grenzen hinausgehen und 
eine Kooperation mit den umliegenden Gemeinden eingehen . Das Wort Verdichtung wäre für sie 
ein Schrecken. Es dürften keine Grünflächen vernichtet werden.  
 
Antwort Frau Blömer-Ferker:  
Die Stadt Köln muss sehen, wo Flächen für den Wohnungsbau vorhanden sind. Hiermit sei explizit 
nicht der Grüngürtel gemeint. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass der Grüngürtel in anderen 
Bereichen auch erweitert werden soll.  
 
B14) Frau N.N. 
Die Bürgerin befürchtet, dass durch die Planungen des 1. FC Köln ein Präzedenzfall geschaffen 
würde und zukünftig auch an anderen Stellen der Grüngürtel anderweitig genutzt werden könnte. 
Es solle den Anfängen gewehrt werden. Ihre Entscheidung zum Zuzug in das Gebiet hat si e auf-
grund des Grüngürtels getroffen. Aus ihrer Sicht ist das Konzept des Grüngürtels in Europa einzig-
artig. Die Schönheit der Stadt Köln läge  in den Menschen und im Grün. Die Gr ünräume gäben die 
Möglichkeit zu einem entspannten sozialen Leben.  
 
Die Bürgerin erläutert, dass die Freiflächen für den Waldkindergarten und weitere Kitas von großer 
Bedeutung wären. Das tolle sei die vielfältige Nutzung, welche auf eine Nutzung reduziert würde.  
 
Die Bürgerin stellt dar, dass sie aus internen Kreisen gehört hatte, dass die Planung vom Hönni n-
ger Weg bis zur Dürener Straße gehen würde. Sie plädiert dafür, den Marsdorfer Standort für die 
Erweiterungsabsichten des 1. FC Köln zu verwenden. Di e 1. FC Köln GmbH sei ein Gewerbe, da-
her könne man dagegen nichts vorbringen.  
 
Des Weiteren hat die Bürgerin Angst, dass die Kleingartenanlage zukünftig als Parkplatz umg e-
nutzt werden könnte.  
 
Sie erkundigt sich danach, ob es einen Wertminderungsausgleich für die Bewohner in der ersten 
Reihe hinter den Kleingärten geben wird.  
 
B15) Herr N.N. 
Der Bürger erkundigt sich danach, ob die Erbpachtmiete für alle Vereine gleich sei, egal ob Am a-
teur- oder Profiverein.  
 
Des Weiteren möchte der Bürger wissen, was mit den Grundstücken passieren würde, falls der 
1. FC Köln insolvent gehen würde.  Er fragt nach, wer die Nutzung der Flächen nach der Nutzung 
als Profibetrieb regeln würde. Er befürchtet, dass sic h die Flächen zu hoch lukrativen Grundst ü-
cken entwickeln könnten.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 9 - 
 
Gemäß dem Bürger sei bei den geplanten Lichtmasten ein Gummizug dargestellt, welcher  ein 
„Höherziehen“ der Lichtmasten ermöglichen würde. Die Höhe müsse geregelt werden.  
 
Der Bürger stellt dar, dass es fraglich sei, ob das Frischezentrum wirklich am Standort in Marsdorf 
realisiert würde. Das Frischezentrum sei nicht mehr notwendig.  
 
Antwort Herr Sanden:  
Herr Sanden erläutert, dass der Erbbauzins, welche Vereine, also e. V., zu zahlen haben, stadtweit 
gleich ist und das der Erbbauzins, der von Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist, ebenfalls gleich 
ist. Es gibt zwei unterschiedliche Erbbaurechtsverträge für den e. V. und für das  Wirtschaftsunter-
nehmen des 1. FC Köln.   
 
B16) Frau N.N. 
Die Bürgerin stellt Zahlen zum Klima dar. 250 m² Rasen würden den Sauerstoffbedarf einer vie r-
köpfigen Familie decken. Dieses vergleicht Sie mit 200.000 m² (20 ha), welche der 1. FC Köln be-
bauen möchte. Laut ihrer Schlussfolgerung würden 900 Personen keinen Sauerstoff mehr b e-
kommen. Es fielen Grünflächen weg, so dass die Absorption von Staub , Nitraten, CO2, 
Schwefeldioxide vernichtet würde. Ebenso spiele die Bodenerosion und die Speicherung von R e-
genwasser eine Rolle. Derzeit würde die Fläche noch dem Klimawandel  und Treibhauseffekt ent-
gegen wirken.   
 
B17) Herr N.N. 
Der Bürger möchte, dass der 1. FC Köln weiter im Grüngürtel verbleibt. Er stellt dar, dass durch 
den Wegfall der Fläche keine Menschen sterben würden. Bei den vorhandenen Wiesen müsste 
man beim Begehen aufpassen, dass man sich nicht das Bein bricht.  
 
B18) Herr / Frau N.N.   
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Der Bürger / die Bürgerin verfasste folgenden Wortzettel: „1.) Darstellung 2.) Kleingär-
ten 3.) Jugendsport.“  
 
B19) Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin erläutert auf dem Wortzettel, dass es aus ihrer Sicht sicherlich noch al-
ternative Standorte gäbe. Sie stellt die Frage, warum nun  der Standort in einem Denkmalschut z-
gebiet favorisiert würde. Sie ist gegen den Bau in einem Landschaftsschutzgebiet.  
 
B20) Herr N.N. 
Der Bürger fände es nicht gut, wenn in das Grün eingegriffen würde. Aus seiner Sicht würde es 
sich nicht rechnen,  einen Gewerbebetrieb (1. FC Köln) in einer Grünfläche zuzulassen. Es gäbe 
sicherlich noch andere Gewerbebetriebe, welche sich dann im Grüngürtel ansiedeln wollten (z. B. 
RWE). Die Standortalternativen sollten intensiv unter der Prämisse geprüft werden, dass der 
Grüngürtel tabu wäre. Mit der zweitbesten Lösung, konnte man auch eine zufriedenstellende L ö-
sung finden. Er erläutert auch, dass nach der heutigen Diskussion der Standort nicht für die Zu-
kunft wäre.  
 
B21) Frau N.N. 
Die Bürgerin bittet den 1. FC Köln darzustellen, wie die Jugendplanung auf den Plätzen vorges e-
hen ist. Sie kann nicht verstehen, warum die vorhandenen Plätze nicht ausreichend seien, da aus 
ihrer Sicht die Plätze oft leer stünden. 
 
Anmerkung: Auf ihrem Wortzettel verfasste die Bürgerin darüber hinaus noch die Frage, was bz gl. 
der Parkplatzsituation geplant sei.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 10 - 
 
 
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert an einer Folie, wie die Trainingsplanung beim 1. FC Köln aussieht. Diese ist 
auch in den Verwaltungsvorlagen einsehbar. Er stellt die Problematik dar , dass zu den in Frage 
kommenden Trainingszeiten nicht pro Mannschaft ein eigener Platz zur Verfügung steht. Beson-
ders im Bereich der U15 bis U17 ist ein eigener Trainingsplatz von großer Bedeutung, insbesonde-
re unter Betrachtung des Wettbewerbs um junge Spieler mit den angrenzenden Vereinen in NRW. 
Des Weiteren müssen sich die Trainingszeiten nach den Schulzeiten richten. Er erläutert weiterhin, 
dass am Wochenende kein Training stattfindet, da hier Meisterschaftsspiele sind. Die Tabellen 
zeigen die Trainingsplatzbelegung an Wochentagen.  
 
B22) Herr N.N. 
Der Bürger berichtet von der Erstellung eines Golfplatzes in Widdersdorf, welcher vollständig in die 
private Hand gegeben worden sei. Diese Fläche dürfe nur noch von Mitgliedern des Golfklubs be-
treten werden. Nur eingegrenzte Wege dürften durch die Allgemeinheit  betreten werden. Dieses 
sollte bei Kölner Grünflächen nicht geschehen. Wenn es schon geschehen müsse, hätte man als 
Bezirksvertretung vorausschauend diese Flächen dem 1. FC Köln anbieten sollen. Der 1. FC Köln 
wäre dort auch willkommen. Es sei nicht in Stein gemeißelt, dass der 1. FC Köln nur im Grüngürtel 
existieren könne.  
 
Antwort Frau Blömer-Frerker:  
In Widdersdorf sind keine Flächen mehr vorhanden, welche die Stadt Köln dem 1. FC Köln anbi e-
ten könnte. In Widdersdorf ist eine Windschneise für die Gesamtstadt freizuhalten. Aus diesem 
Grund darf Wi ddersdorf und Lövenich nicht zusammen wachsen. Diese Windschneise befindet 
sich nicht über dem RheinEnergieSportpark. 
  
B23) Frau N.N. 
Die Bürgerin hat sich Mitte der 1970 mit den Kölner Grüngürteln beschäftigt, da diese damals  be-
droht gewesen seien. Zu dieser Zeit hatte sich die Thyssen Stiftung zusammen mit der Denkmal-
pflege dazu entschlossen, einen Forschungsauftrag zu vergeben. Bei diesem Forschung sauftrag 
konnte die Bürgerin feststellen, dass der  Grüngürtel nicht nur bekannt und einzigartig sei , sondern 
auch weltweit als sozialreformerische Tat bewundert würde (modernster Städtebau). Als dieses sei 
der Grüngürtel auch unter Schutz gestellt. Sie fragt sich, wie man die Begründung zum Denkmal-
schutz umgehen könne. Hier gäbe es den Aspekt der städtebaulichen Gestaltung. Sie stellt den 
Aufbau von der dicht bebauten Innenstadt zu der etwas weniger bebauten Vorortbebauung hin zu 
den Kleingartengeländen vor . Dieses geht über in den Naturraum. Diese Verbindung zum Natur-
raum sei die Gleueler Wiese. Sie stellt dar, dass diese Wiese nicht vernichtet werden dürfe, um 
einen offenen Raum zu erhalten. Der offene Raum wäre bei Umsetzung der Planung nicht mehr 
der Naturraum, als welcher er damals unter Schutz gestellt worden sei. Des Weiteren stellt sie dar, 
dass es damals auch Planungen gab, dass auf der Wiese Sportplätze errichtet werden sollten, 
aber die Unterschutzstellung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als auf den offenen Flächen die  Wiese 
vorhanden war, die als Frischluftspeicher und als Naturraum für die Kölner angedacht wäre. Bei 
allen Schriften aus den 1920er Jahren käme vor, dass der Grüngürtel ein Frischluftspeicher und 
Erholungsraum für alle Kölner wäre. Des Weiteren erläutert sie, dass das künstlerische Gestaltung 
von großer Bedeutung bei der Entwicklung gewesen wäre. Es gäbe keine unübersichtlichen Frei-
räume, sondern große und übersichtliche geometrische Freiräume. Das Plangebiet stell e einen 
solchen Freiraum dar und wäre  wichtig für den Grüngürtel. Der Beginn der Inanspruchnahme sol-
cher Flächen sollte gestoppt werden.  
 
B24) Herr N.N. 
Der Bürger stellt dar, dass der Denkmalschutz an sich nicht polar für den Denkmalschutz an sich 
da wäre, sondern er sei für die Menschen da. Des Weiteren stellt er dar, dass die Denkmalpflege 
nicht statisch sei , sondern dass der Denkmalschutz an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst  
würde. Auch ein Denkmal würde sich weiter entwickeln. Bei einem Herangehen an ein Denkmal

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 11 - 
 
müssten jedoch gute Gründe und ein öffentlichen Interesse vorliegen. Auch private Interessen 
können dementsprechend abgewogen werden.  
 
Der Bürger erläutert, dass er durch seine Vernetzung in Köln wisse, dass es die Abstimmung mit 
dem Denkmalschutz noch nicht gegeben hätte . Eine Abstimmung sei nur im Flächennutzung s-
planverfahren abgestimmt worden. Hier sei en mit dem Amt für Denkmalpflege in Brauweiler nur 
allgemeine Regeln festgelegt worden. Bei dem konkreten Vorhaben (Bebauungsplan) sei die Ei n-
zelmaßnahme zu beschreiben und gegen die anderen Interessen abzuwägen. Dies sei bisher 
noch nicht erfolgt. Das Amt für Denkmalpflege hätte dem Bebauungsplan (Kunstrasen, Versiege-
lung etc.) noch nicht zugestimmt. Der Bürger fragt daher nach, wann mit wem was  abgestimmt 
worden sei.  
 
Antwort Frau Blömer-Frerker:  
Frau Blömer-Ferker erläutert, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet. Die vorg e-
tragene Argumentation greift dem Verfahren schon vor, das Verfahren an sich sei noch nicht so 
weit.  
 
Antwort Frau Müller:  
Frau Müller ergänzt, dass derzeit die frühzeitige Beteiligung für das Flächennutzungsplan-  und 
Bebauungsplanverfahren läuft. Eine Abwägung ist noch nicht erfolgt. Zunächst sind Gespräche 
erfolgt, in denen Grundsätze behandelt worden sind, wo auch das Thema des Denkmalschutzes 
besprochen worden ist. Ganz am Ende des Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln über die öffent-
lichen und privaten Belange gerecht abwägen.  
 
B25) Frau N.N. 
Die Bürgerin zitiert aus dem LANUV, Klimawandelgerechte Metropole. Dort würde aufgeführt, dass 
sich die Stadt Köln auf deutlich längere Hitzeperioden einstellen müsse. Besonderes ältere Men-
schen und Kleinkinder wären dadurch hohen Belastungen ausgesetzt. Bei Planvorhaben sei daher 
darauf zu achten, dass der Kli mawandel durch Flächenänderungen nicht weiter verstärkt würde. 
Sie plädiert dafür, dass sich die Entscheidungsträger gut überlegen müssten, welches Zuhause sie 
den kommenden Generationen hinterlassen möchten. Sie fragt nach, wie die Pläne mit dem Kon-
zept des Klimawandels gerechten Kölns und dem Masterplan Grün übereinstimmen. Des Weiteren 
fragt sie, wie die Pläne dazu beitragen, dass das Zuhause lebenswert gestaltet würde.  
 
Sie stellt dar, dass sie es als Stärke von Herrn Wehrle empfinden würde, wenn sich der 1. FC Köln 
einen anderen Standort suchen würde.  
 
Antwort Frau Lamberty:  
Frau Lamberty erläutert, dass im Vorfeld der Planung Untersuchungen bzgl. des Klima s erfolgten. 
Sie stellt die vorliegenden Ergebnisse zu den Klimaauswirkungen dar. Dabei geht si e auf den 
PMV-Wert (Behaglichkeit) ein. Im Bestand sind die Gebiete mit vielen Bäumen dabei die behag-
lichsten Gebiete. Die Wiesenflächen sind wärmer. Die Kleingartenanlage ist schon deutlich über-
wärmt. Die Wohngebiete sind dann noch wärmer. Bei der Untersuchung des PMV -Wertes des 
Planungszustands zeigen die geplanten Spielfelder eine deutliche Überhitzung. Der von Kunstr a-
sen- in Naturrasen umgewandelte Platz wird deutlich behaglicher. Ergebnis der Untersuchung ist, 
dass sich die Unbehaglichkeit auf die Plät ze selbst bezieht und kaum ins Umland abstrahlt. In den 
Kleingartenanlagen sind die Auswirkungen nicht mehr spürbar bzw. liegt am Rand noch eine m i-
nimale Erhöhung um 0,3 Stufen vor.  
 
Der Bürger B1 wirft ein, dass die Aufheizungswirkung entscheidend sei. D iese würde nicht auf 
einer Höhe 1,80 m festgehalten, sondern würde durch das gesamte Bauvolumen bestimmt. Dieses 
wären mehrere tausend Kubikmeter. Es würde eine erhebliche Erwärmung in dem Bereich erfol-
gen. Er vertritt die Auffassung, dass die Stadtverwalt ung hier nicht ehrlich arbeitet , sondern die 
Ergebnisse schöne.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 12 - 
 
 
 
 
 
 
B26) Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf dem Wortzettel dar, dass es sich bei einem Kunstrasen um 
einen versiegelten und nicht mehr um einen natürlichen Boden handeln würde. Sie fragt nach, ob 
es stimmen würde, dass am Rande der Wiesen nahe der Gleueler Straße schon Vorarbeiten getä-
tigt worden seien.  
 
B27) Frau N.N. 
Die Bürgerin fühlt sich nicht nur betroffen, sondern auch getroffen. Sie verstünde nach dieser Ver-
anstaltung nun, was mit Politikverdrossenheit gemeint sei. Sie äußert den Wunsch, dass man Ver-
antwortung wahrnimmt und nicht nur auf die Kurz fristigkeit einer Planung achte . Aus ihrer Sicht 
ginge die Planung nicht in die richtige Richtung. Sie bemängelt darüber hinaus, dass die Aussagen 
der Projektseite abgedruckt würden, aber die Aussagen der Bürger nicht.  
 
B28) Herr N.N. 
Der Bürger interessiert sich, wie das Leistungszentrum finanziert werden soll.  
 
Anmerkung: Auf seinem Wortzettel stellt der Bürger noch die Frage, wie sichergestellt gestellt wür-
de, dass die Plätze auch öffentlich nutzbar blieben. Würde dieses vertraglich geregelt?  
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle stellt dar, dass das Flächennutzungsplan-  und Bebauungsplanverfahren gerade am 
Beginn steht. Wenn ein Beschluss vorliegt, wird ein Finanzierungsmodell erstellt, hier sind mehre 
Modelle denkbar. Dabei werden keine öffentlichen Gelder in Anspruch genommen.  
 
B29) Herr N.N. 
Der Bürger ist ein gewähltes Mitglied des Mitgliederrates des 1. FC Köln. Der Bürger begrüßt, dass 
der 1. FC Köln so früh in die Debatte eingestiegen ist (eigene Öffentlichkeitsbeteiligung, Absti m-
mungen mit Ämtern etc.). Der Bürger äußert jedoch Entsetzen über die Art der geführten Diskussi-
onen, insbesondere, dass Personen nicht aussprechen konnten.  
 
Er stellt dar, dass die Pläne ein Eingriff in die Grünflächen seien, diese seien jedoch schon in 
früheren Debatten in den 1920er diskutiert worden. Zum Grüngürtel: Impuls 2012 wurden dies e 
wieder aufgegriffen, als eine Möglichkeit der Weiterentwicklung. Er führt aus, dass Denkmalschutz 
nichts Statisches sei. Denkmalschutz sei unter einer gerechten Abwägung änderbar.  
 
Es stellt auch dar, dass es einen Bedarf für die Kinder- und Jugendlichen gibt. Aufgrund der Schul-
zeiten kann es nur einen beschränkten Trainingszeitraum geben, somit müssten dann auch mehr 
Sportflächen zur Verfügung gestellt werden.  
 
Des Weiteren führt er aus, dass aus seiner Sicht keine Alternativfläche zur Verfügung stehen wür-
de, bei denen der 1. FC Köln seine notwendigen Einrichtungen unterbringen könnte und bei der 
sich keine Bürgerinitiative gründen würde, welche dagegen sei. Er unterstützt somit die Planung.  
 
B30) Herr N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Der/die Bürger/in fragt auf dem Wortzettel: Warum werden keine Alternativplätze ge-
prüft und ernsthaft gesucht, evtl. auch in Hürth. Des Weiteren stellt er dar, dass die vorhandenen 
Sportplätze optimal genutzt werden sollten, anstatt dass ein Neubau erfolgen soll.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 13 - 
 
 
B31) Herr N.N. 
Der Bürger kann nachvollziehen, warum der 1. FC Köln nach diesem „Filetgrundstück“ greife. Ge-
mäß Hörensagen von einem Ratsmitglied würde ein Profiverein 0,16 € / m² und Jahr bezahlen. Er 
wundert sich, dass alle Politiker dem Vorhaben zugestimmt haben.  
 
Anmerkung: Auf seinem Wortzettel führt er des Weiteren aus: „Wenn große Teile des Grüngürtels 
privatisiert werden sollen, wäre es dann nicht besser, wenigstens die Plätze anständig zu verkau-
fen. Die Flächen sind doch bestimmt 30 Millionen wert (Schuldenabbau).“  
 
B32) Herr N.N. 
Der Bürger führt aus, dass das Wesentliche zur Kunstgeschichte bereits g esagt worden sei. Er 
berichtet davon, dass er vor kurzem  mit einer Person, welche die Gärten in New York betreut, 
durch den Grüngürtel gelaufen sei. Diese Person sei begeistert von dem Grüngürtel gewesen. Er 
fordert, dass die Stadt internationale Experten zusammen ruft, um das Thema zu diskutieren.  
 
Der Bürger fordert, dass sich der 1. FC Köln einen anderen Platz sucht.  
 
Die Stadt soll helfen, dass Denkmal Grüngürtel nicht nur zu schützen, sondern auch bekannt zu 
machen. Des Weiteren führt er aus, dass der Sport, welcher in den Grundüberlegungen genannt 
worden ist, kein kommerzieller Sport gewesen sei. 
 
B33) Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel die Frage, was passieren würde, wenn die 
Ford-Werke für den Grüngürtel ebenfalls Sportplätze beantragen würden. Wären diese dann auch 
zu genehmigen? Warum hätte der 1. FC Köln hier ein Sonderrecht.  
 
B34) Herr / Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Der/die Bürger/in fragt auf seinem Wortzettel, was mit den landwirtschaftlichen Fl ä-
chen westlich der Autobahn sei. Diese w ürden eine Alternative darstellen und wäre für Sportler, 
welche Lauftraining haben, nicht zu weit.  
 
B35) Herr N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Der Bürger stellt auf seinen Wortzettel die Frage, was außer den bestehenden Syner-
gieeffekten dagegen sprechen würde, die bestehen Flächen den Lizenzspielern vorzubehalten und 
Damen- und Jugendmannschaften ganz wo anders unterzubringen.  
 
B36) Herr N.N. 
Der Bürger erkundigt sich nach der Antwort auf die Frage zur Schaffung von Sportplätzen für die 
Ford-Werke.  
 
Des Weiteren erkundigt er sich nach der Notwendigkeit der Verzahnung von Profi s und Jugendli-
chen. Er zieht den Vergleich zu Bayer Leverkusen. Dieser Verein hätte eine Trennung dieser B e-
reiche vorgenommen.  
 
Der Bürger weist auf die Koalitionsvereinbarung der Grünen und der CDU in Köln hin. Hier stünde 
in Zeile 716, dass Landschaftss chutzgebiete nicht bebaut werden sollten. Daher hätte er bei der 
Sitzung auch mehr Politiker erwartet.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 14 - 
 
Des Weiteren führt er aus, dass nach Aussagen von Herrn Wehrle (entnommen aus dem Kölner 
Stadtanzeiger) die Flutlichter nur von 16- 19 Uhr für die Jugendlichen (U8 bis U15) gebraucht wür-
den. In den Abendstunden würde nun aber angeboten, dass der Breitensport die Plätze nutzen 
dürfte.  
 
Weiterhin weist er darauf hin, dass es eine Online- Petition gibt, bei der 10.000 Leute unterschri e-
ben haben. Er fragt sic h, wo die Wertschätzung des 1. FC Köln bliebe, wenn er Aussagen hört, 
dass der Verein die vorgetragene Kritik gelassen sähe.  
 
Des Weiteren erkundigt sich der Bürger darüber, ob es vom 1. FC Köln eine Zahlung bzw. Spen-
den an die Grünstiftung im Rahmen der Aufstellung des Grüngürtelkonzeptes Impuls 2012 gab.  
 
Antwort Frau Müller:  
Frau Müller erläutert, dass es bei dem Thema um die Schaffung von Planungsrecht handelt. Eine 
diesbezügliche einfache Genehmigung wäre nicht möglich. Es muss Bauleitplanung geschaffen 
werden. Darüber müsse eine Abwägung durch den Rat der Stadt Köln erfolgen.  
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert, dass z. B. an den Wochenenden  die Bunte Liga und andere Breitensport or-
ganisationen über das Sportamt reguliert auf die Sportplätze könn ten. Wenn das Sportamt zu der 
Entscheidung käme, dass der organisierte Breitensport die Plätze nutzen darf ( wenn die Jugendli-
chen nicht trainieren), dann würde dieses in den Wintermonaten sicherlich nur unter Nutzung des 
Flutlichtes funktionieren. In Bezug auf den Vergleich zu Bayer Leverkusen verweist Herr Wehrle 
auf die grundsätzlich unterschiedliche Philosophie zwischen den beiden Vereinen (1. FC Köln 
Ausbildungsverein). Darüber hinaus müsse auch erst mal ein anderer Standort für den notwendi-
gen Raumbedarf gefunden werden. Er weist auch darauf hin, dass mit der Verwaltung der Stadt 
Köln ca. 1,5 Jahre über Kompromisslösungen gerungen wurde. Und er erläutert, dass der 1. FC 
Köln ein sauberes Verfahren durchführen möchte, zu dessen Ende der Rat der Stadt Köln eine 
Entscheidung trifft. Herr Wehrle erläutert, dass 2008 (hier wurde das Verfahren zum Grüngürtel-
konzept Impuls 2012 gestartet) keine Zahlung an die Grünstiftung geleistet wurde.  
 
Antwort Frau Blömer-Ferker:  
Frau Blömer-Freker erläutert die Rolle der Politiker. Der 1. FC Köln ist mit dem Ansinnen der Er-
weiterung auf die Verwaltung zugekommen. Diese Absicht wurde anschließend in der Bezirksve r-
tretung behandelt. Die Bezirksvertretung spricht anschließend eine Empfehlung für den Stadten t-
wicklungsausschuss und den Rat aus. Dabei  wird aber zuerst nur b eschlossen, dass die 
Öffentlichkeit beteiligt werden soll, was an diesem Abend passiert. Alles was angebracht wird, wird 
protokolliert und verarbeitet. Die Politiker hören entweder zu oder erhalten das Protokoll und sind 
dann in den nächsten Schritten wieder gefordert.  
 
Frau Bülter (Geschäftsführerin der Grünstiftung) erläutert des Weiteren: 
Sie erläutert, dass eine Trennung zwischen der Grünstiftung und dem Konzept Impuls 2012 erfol-
gen muss. Der Grüngürtelimpuls war ein Planwerk  von Verwaltung, Politikern  und Bürgern. Im 
Rahmen dieses Verfahrens wurden mit Prof. Aufmkolk acht Workshops mit den Bürgern veranstal-
tet. Die Kölner Grünstiftung hat nie ein Votum bzw. eine Stellungnahme zu diesen Planungen g e-
geben und wird es auch nicht tun, weil sie sich bei politischen Stellungnahmen zurückhält . Der 
Grüngürtelimpuls war demnach ein Planwerk mit den Bürgern . Die Grünstiftung hat dabei nur ge-
sagt, dass sie dieses Planwerk veröffentlichen möchte, damit dieses nicht in einer Schublade ve r-
schwindet. Auf der Internetseite der Grünstiftung si nd fast alle Versammlungen, Präsentationen 
etc. dokumentiert. Zahlungen werden diesbezüglich immer unterstellt. Sie stellt klar, das Zahlun-
gen der Grünstiftung ausschließlich dazu dienen, die Grünanlagen zu verbessern, Bäume zu 
pflanzen, Bänke zu installieren etc.  
 
B37) Herr/Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 15 - 
 
Anmerkung: Der/die Bürger/in vertritt auf seinem / ihren Wortzettel die Meinung, dass das Projekt 
eine Diskriminierung anderer Sportarten mit sich brächte. 
 
 
 
B38) Herr N.N. 
Der Bürger erläutert, dass er kein Freund der Stimmung der Veranstaltung, aber ein großer Freund 
der kollektiven Intelligenz sei. Er appelliert daran, dass die Stellungnahmen auch an die Seite „un-
sergruenguertel.de“ geschickt würden, damit die Argumente zusammengefasst und nachverfolgt 
werden können. 
 
Die Detailbetrachtung um thermische Behaglichkeit etc. ist für ihn interessant, aber eher sekundär, 
im Vergleich zu dem Grundanliegen zu der Lebensqualität in der Stadt unter dem bestehenden 
Verwertungs- und Nutzungsdruck, dem eine Stadt unterliegt. Innenstadtnahe Freiflächen stellen für 
ihn einen ganz hohen Wert dar . Er zieht des Weiteren einen Vergleich zum Flughafen Tempelhof 
in Berlin, bei dem Freiflächen errichtet worden sind.  
 
Anmerkungen: Auf seinem Wortzettel führt er u. a. noch auf, dass geschlossene Sportflächen mit 
der Grundidee des Grüngürtels und dem D enkmalschutz unvereinbar wären und fragt nach, wie 
die Wettbewerbsfähigkeit eines Profivereins einen Ausnahmetatbestand (Landschaftsschutzgebiet) 
begründen könnte.  
 
B39) Herr N.N. 
Der Bürger ist Vorsitzender der Sportjugend Köln (Interessensvertreter von ca. 100.000 Kinder n 
und Jugendliche, welche in Köln Sport betreiben). Er stellt unabhängig von dem Vorhaben dar, 
warum der 1. FC Köln e.V. ein verlässlicher Partner sei . Er erläutert, dass der 1. FC Köln auf 
180.000 € Jugendbeihilfe verzichtet, obwohl diese ihm zustehen würden. Hinzu kämen 80.000 € 
als Beiträge an den Stadtsportbund.  
 
Des Weiteren führt er zu dem Punkt, dass Wien als lebenswerte Stadt dargestellt worden ist, aus, 
dass in Wien vor ein paar Jahren ein großer Park dem Vereinssport übergeben worden sei. 
 
Weiterhin führt er zu Widdersdorf aus, dass dort aufgrund des großen Zuzuges die –  relativ groß-
zügig geplanten - Sportplätze aus allen Nähten platzen.  
 
Der Bürger erläutert, dass der 1. FC Köln über den oben genannten Geld-Verzichten, den sog e-
nannten Mitternachtssport mit finanzier e. Bei diesem Projekt würden kritische Jugendliche in der 
Nacht betreut.  
 
Darüber hin weist er auf einen möglichen Widerspruch hin. Es wurde von einem anderen Bürger 
genannt, dass Eintracht Frankfurt mit fünf Sportplätze auskäme, aber die neun Plätze für den 1. 
FC Köln als zu gering eingestuft werden.  
 
Der Bürger stellt dar, dass die Sportjugend in der Sportstadt Köln darunter leide, dass Sportstätten 
und Bewegungsräume fehlen. Er geht davon aus, dass diese neuen Plätze auch dem Breitensport 
zur Verfügung gestellt werden. Sie würden die Plätze auch nutzen wollen, da die Sportjugend Köln 
nicht davon ausginge, dass die Stadt Köln genügt Sportplätze zur Verfügung stellen könne.  
 
B40) Herr N.N. 
Der Bürger äußert sein Entsetzen über die ständigen Zwischenrufe. Aus seiner Sicht stellen die 
Pläne vom 1. FC Köln im Vergleich zu anderen Sportvereine eine maßvolle Entwicklung dar. In 
Köln würden neue Sportplätze benötigt. Der 1. FC Köln würde die Sportplätze zum Beispiel am 
Wochenende nicht nutzen, so dass dann der Breitensport diese Flächen nutzen könne. Aus seiner 
Sicht stellt die Umwandlung der Wiese in Sportplätze eine Aufwertung dar, da es sich um einen 
„Acker“ handelt. Er bittet die Verwaltung und die Politik um Umsetzung der Pläne.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 16 - 
 
B41) Herr N.N. 
Der Bürger geht auf die Befürworter der Pläne ein und stellt dar, dass eine Mitnutzung der Plätze 
auch an jedem anderen Standort erfolgen könnte.  
 
Des Weiteren geht der Bürger auf die Flächennutzungsplanänderung ein. Er stellt dar, dass in der 
Präsentation ein Flächennutzungsplan dargestellt worden sei, bei denen in den rechtskräftigen 
Flächennutzungsplan die Sportplatzsignets „hineingezaubert“ worden seien. Er führt aus , dass 
diese Signets im aktuellen Flächennutzungsplan nicht existieren würden. Er bittet um Vorlage des 
Protokolls, welche die ordentliche Änderung des Flächennutzungsplanes beleg e. Die Signets wür-
den nur in der Masterplanung Grüngürtel Impuls 2012 existieren. Diese Masterplanung beinhalte 
aber explizit keine Bevorratung von Flächennutzungsplanänderungen. Änderungen wären immer 
in einem ordentlichen Verfahren unter Bezug des Stadtrates der Stadt zu erstellen.  
 
Der Bürger schließt sich des Weiteren der Kritik an, dass der Stadtkonservator bei der Verwaltung 
nicht auf dem Podium vertr eten ist. Die Stadt Köln hat die Aufgabe, das Denkmal Äußerer Grün-
gürtel vor einer Bebauung zu schützen. Diesem käme die Stadt Köln nicht nach.  
 
Des Weiteren regt der Bürger die Gründung einer Bürgerstiftung Sport und Grün durch die Allg e-
meinheit an. Hiermit könnte der Stadt Köln auf die Sprünge geholfen werden.  
 
Antwort Frau Müller:  
Frau Müller erläutert, dass sich derzeit sowohl ein Flächennutzungsplanänderungs - wie ein B e-
bauungsplanverfahren in Aufstellung befinden und dass die beiden Verfahren derzeit ganz am 
Anfang stehen. Sie erläutert des Weiteren, dass der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist 
und nur die Flächennutzung anzeigt. Dagegen ist der Bebauungsplan der Rechtsplan, der an-
schließend die Bebauungsmöglichkeit parzellenscharf regelt. Die Darstellung des Flächennut-
zungsplanes ist richtig und zeigt einen Vorentwurf.  
 
Bezüglich der Anwesenheit des Stadtkonservators erläutert Frau Müller, dass Herr Dr. Bauer vom 
Grünflächenamt in Abstimmung mit dem Stadtkonservator Herrn Dr. Werner seine Positionen ver-
treten kann. Eine Anwesenheit sämtlicher Fachdisziplinen ist nicht notwendig.  
 
Der Bürger  stellt dar, dass aus seiner Sicht das Thema Denkmal schutz die Kompetenzen des 
Leiters des Grünflächenamtes übersteigen würde. Es wäre sinnvoll gewesen, dass Herr Dr. We r-
ner anwesend gewesen wäre.  
 
Des Weiteren hätte der Bürger nun verstanden, dass es sich bei dem Flächennutzungsplan um 
einen Vorentwurf handelt, dieses wäre im neu. Er stellt noch einmal dar, dass der aktuelle Fl ä-
chennutzungsplan nicht das Signet Sportplatz enthält. Daher wäre die Standortanalyse auf einer 
falschen Grundlage erstellt bzw. eine maßgeblich falsche Gewichtung vorgenommen. Aus seiner 
Sicht müsste die Standortanalyse zurückgewiesen werden. Er fordert die Stadtverwaltung dazu 
auf, diese in Zusammenarbeit mit der Bürgerschaft und dem 1. FC Köln (runder Tisch) neu zu e r-
stellen. Bürger, Denkmalschützer etc. müssten bei der ersten Planung mit einbezogen werden. Er 
fordert die Stadt auf, den Vorentwurf für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks frühzeitig zu 
verwerfen. Des Weiteren müsste das Finanzierungsmodell klar sein.  
 
B42) Herr N.N. 
Der Bürger hat Verständnis dafür, dass der 1. FC Köln eine Modernisierung benötigt. Derzeit wäre 
jedoch nur von einer Null -Lösung oder von der vorgestellten Lösung gesprochen worden. Die vor-
gestellte Lösung wurde dabei als Kompromiss vorgestellt. Der Bürger schlägt einen Alternativvor-
schlag vor, welcher auch neun Sportplätze beinhaltet und Nutzungen bündelt. Er hätte sich g e-
wünscht, dass in der frühzeitigen Beteiligung eine weitere Variante dargestellt worden wäre, eine 
solche hat er der Anregung beigefügt. 
 
Anmerkung: Dem Wortzettel lagen zwei DIN 4- Blätter mit Anregungen sowie einem Alternativvor-
schlag bei. Die Anregungen lauten:

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 17 - 
 
 
 
 
 
Anregungen zum Planungsrecht 
(1) Der Bebauungsplan sollte ausschließen, dass die vor dem Geißbockheim gelege-
nen, bisher von der FC -Lizenzmannschaft genutzten Fußballplätze 1 und 2 in 
Kunstrasenplätze mit zusätzlicher Flutlichtbeleuchtung umgewandelt werden, um 
eine direkte Beeinträchtigung des Landschafts - und Erholungsraums unmittelbar 
am Decksteiner Weiher zu vermeiden. 
(2) Im Flächennutzungsplan sowie im Bebauungsplan sollten die ausschließlich für die 
FC Profi-Mannschaft vorgesehenen Fußballplätze 4, 5 und 6 in das ausgewiesene 
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ mit einbezogen werden, da diese Fl ä-
chen offensichtlich ausschließlich dem Lizenzbetrieb zugeordnet sind und nicht den 
allgemeine Erholungs- und Freizeitbedürfnissen der Allgemeinheit innerhalb einer 
öffentlichen Grünfläche zur Verfügung stehen.  
 
Anregungen zum Baukörper 
(3) Der Baukörper „Leistungszentrum Fußball“ sollte parallel zum Militärring und unmit-
telbar an den bestehenden Fußballplätzen 4, 5 und 6 angeordnet werden, um eine 
städtebauliche Einordnung des Baukörpers in den bestehenden Sportpark zu erzie-
len und die im Umfeld des Franz -Kremer-Stadions bestehenden Sicht - und Blick-
achsen nicht zu unterbrechen. 
 
Anregung zu Verkehr und Erschließung  
(4) Die vorgesehene Wegeverbindung zum Baukörper „Leistungszentrum Fußball“ 
greift unmittelbar in die öffentliche Wegeverbindung zwischen Beethovenpark und 
Grüngürtel ein und führt durch Verkehrszunahme und Straßenausbau zur Beei n-
trächtigung der Verkehrssicherheit sowie zum Verlust des bestehenden Wege-
Charakters.  
 
Anregung zum weiteren Bebauungsplanverfahren 
(5) In einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung nur ein städtebauliches Konzept vorzulegen 
steht nicht im Einklang mit der planungsrechtlichen Verordnung zur frühzeitigen Be-
teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, demnach „die Öffentlichkeit 
frühzeitig über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestal-
tung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, zu informieren ist. Am 
Standort „Geißbockheim“ ist mindestens eine weitere städtebauliche Alternative mit 
eingeschränktem Eingriff in den Baumbestand möglich, zu überprüfen und abz u-
wägen. Diese städtebauliche Alternative ermöglicht die Anforderungen an ein m o-
dernes Leistungszentrum „Fußball“ durch Bündelung der sportlichen Nut zungen, 
trägt zum Erhalt der Wiesenflächen am Militärring bei und nutzt die bestehende In f-
rastruktur.  
 
In der dargestellten Alternative des Bürgers wird der bestehende Kunstrasenplatz, wel-
cher nach den Planungen des 1. FC Köln durch den Hochbau überplant wird, vergrö-
ßert. Ein weiterer neuer Platz wird auf den Wiesen an der Berrenrather Straße vorge-
schlagen. Ein weiterer neuer Platz ist westlich des Parkplatzes am Franz -Kremer-
Stadion, analog zur vorgestellten Planung, vorgesehen. Die beiden weiteren Plätze der 
vorgestellten Planung auf der Wiese entfallen. Das Leistungszentrum selbst wird i n-
nerhalb der Waldflächen nördlich vom Platz 4 vorgeschlagen mit einem direkten A n-
schluss an die Militärringstraße.  
 
B43) Herr N.N. 
Der Bürger versteht die emotionale Lage nicht und findet sie unverständlich. Sehr viele Argumente 
wären alle nur stadtteilbezogen. Die vorgetragenen Argumente würden größtenteils bei den ande-

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 18 - 
 
ren untersuchten Standorten auch vorgetragen, nur mit dem Unterschied, dass es sich vor Ort um 
eine historisch relevante Fläche handelt.  
 
Des Weiteren stellt er dar, dass die Kunstrasenplätze theoretisch überall in Köln errichtet werden 
könnten, diese wäre für die Stadt Köln und den 1. FC Köln in Bezug auf das  Image aber ein De-
saster.  
 
Der Bürger stellt an Herrn Wehrle die Frage, ob auch Naturrasenplätze denkbar wären. An Herrn 
Bauer stellt er die Frage, ob das Projekt im Vergleich zu anderen Projekten gut geplant sei.  
 
Als ehemaliger ASTA -Vorsitzender schlägt er „spitzfindig“ vor, anstatt von Trainingspl ätzen dort 
Studentenwohnheim zu errichten.  
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert, dass Kunstrasenplätze bzgl. der Regeneration der Plätze deutlich besser 
geeignet sind. Des Weiteren würde sich bei schlechten Rasenverhältnissen die Verletzungsgefahr  
der Spieler und der Jugendlichen erhöhen. Ebenso müssen bei Kunstrasenplätze keine Düngemit-
tel eingesetzt werden. Aus Sicht der 1. FC Köln ist die Erstellung der Trainingsplätze mit Kunstr a-
senplätze die sinnvoller Möglichkeit dar. Darüber hinaus werden in Köln derzeit aufgrund der g e-
schilderten Vorteile viele Tennenplätze in Kunstrasenplätze umgestaltet.  
 
Antwort Herr Dr. Bauer:  
Herr Dr. Bauer erläutert, dass es sich um ein sehr gutes Verfahren handelt. Er erachtet es als sehr 
gut, dass nun ein komplettes Bauleitplanverfahren durchgeführt wird. Früher wurden bei den E r-
weiterungen im RheinEnergieSportpark immer Einzelentscheidungen getroffen und kein gesam t-
heitlicher Ansatz gewählt. Bei diesem Verfahren wurden nun viele Alternativen an anderen Stand-
orten geprüft, ebenso wurden für den Standort selbst unterschiedliche Varianten untersucht. Er 
stellt noch einmal heraus, dass es äußerst positiv ist, dass es sich um keine Einzelentscheidung 
mehr handelt, sondern ein öffentliches Verfahren angestoßen worden ist, welches letztendlich vom 
Rat der Stadt Köln beschieden wird.  
 
B44) Frau N.N. 
Die Bürgerin erkundigt sich, welche rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Planung zu 
verhindern.  
 
Antwort Frau Müller:  
Frau Müller erläutert,  dass derzeit keine Klagen möglich sind, da beide Verfahren noch ganz am 
Anfang stehen. Erst wenn der Rat der Stadt Köln über alle Anregungen untereinander und gegen-
einander abgewogen hat und der Plan rechtsverbindlich veröffentlich ist, dann kann in einem  Nor-
menkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan vorgegangen werden. Das Normenkontrollver-
fahren steht jedem innerhalb eines Jahres zur Verfügung. Dieses Verfahren richtet sich gegen den 
Bebauungsplan, nicht gegen eine mögliche Baugenehmigung. Gegen eine B augenehmigung kön-
ne bei einer nachgewiesenen Betroffenheit auch geklagt werden.  
 
B45) Frau N.N. 
Die Bürgerin stellt dar, dass aus Ihrer Sicht der Kampf um den Grüngürtel überflüssig sei, wenn die 
Politik akzeptieren würde, dass es sich bei dem 1. FC Köln um eine Aktiengesellschaft  und somit 
einen Gewerbebetrieb handelt. Der Verein könnte somit gewerbliche Flächen erhalten, dieses sei 
von der Stadt Köln bisher kategorisch ausgeschlossen.   
 
Der Grüngürtel sei ein Alleinstellungsmerkmal, von diesem sollte man die Hände lassen. Der Cent-
ral Park in New York würde auch nicht verkleinert.  
 
Sie stellt dar, dass der 1. FC Köln aus ihrer Sicht nicht aus dem Grüngürtel verschwinden muss, 
aber die Betriebsfläche dürfe auch nicht um 50 % erweitert werden.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 19 - 
 
Der Sportplatz 2 läge  in der Sichtachse des Decksteiner Weihers. Dieser müsste daher bei einer 
Neuordnung verlegt werden, da er auch nicht im Sportband liegt.  
 
B46) Herr N.N. 
Der Bürger stellt dar, dass aus seiner Sicht die Alternativenprüfung der Wirtschaftsförderung von 
der PR-Abteilung des 1. FC Köln diktiert worden sei. Insbesondere bezweifelt er die Synergieeffek-
te. In der Mitgliederversammlung des 1. FC Köln von 2015 hätte der 1. FC Köln gesagt , dass der 
Verein gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. Dies hätte er im Zusammenhang mit Flüchtli n-
gen gesagt. Der Vorstand hätte weiterhin gesagt, dass er auf 180.000 € Jugendhilfe verzichten 
würde. Er hätte aber nicht gesagt, dass die Stadt dem 1. FC Köln im Gegenzug von der Pacht für 
95.000 m² befreit hätte. Er kritisiert Herrn Sanden, dass er nicht erläutert hätte, dass es eine öffent-
liche Satzung gibt, die vorgibt, dass der sich Preis für Sportflächen je Quadratmeter auf 13 cent 
pro Jahr beläuft.  
 
Er stellt des Weiteren dar, dass weniger als 2 % der Kölner  Mitglied beim 1. FC Köln wären (ca. 
17.000 bis 18.000 Personen). Bereits 10.000 Menschen hätten bisher die Petition gegen das Vor-
haben unterschrieben. Und man könne auch davon ausgehen, dass von den 17.000 Mitgliedern 
auch einige gegen diese Pläne wären.  
 
Des Weiteren spricht der Bürger das Thema Transparenz an, welches von Herrn Wehrle in allein 
Veröffentlichungen in den Vordergrund gestellt würde. Seit über 1,5 Jahren würden hinter den Ku-
lissen bereits Gespräche geführt und im Herbst des vergangenen Jahres würfe Herr Wehrle der 
Bürgerinitiative vor, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt kämen.  
 
Des Weiteren hätte der 1. FC Köln am 05.09.2007 versprochen, dass keine weiteren Flächen mehr 
mit Hochbauten bebaut würden. Diese Frage wurde von Herrn Wehrle noch nicht beantwortet. 
 
Weiterhin führt der Bürger aus, dass der 1. FC Köln für das Jahr 2017 plant, die 100.000 Mitgli e-
dermarke zu erreichen. Er leitet daraus ab, dass die Anzahl der Büroräume dann nicht mehr aus-
reichen würde. Der 1. FC Köln würde daher auf Dauer mit dem Gelände nicht hinkommen.  
 
Der Bürger richtet einen Appell an die Verantwortlichen des 1. FC Köln. Sie sollen die gesellschaft-
liche Verantwortung erkennen. Sie könnten in der nächsten Woche ohne das Gefühl einer Nieder-
lage umsteuern, in dem auf eine Umplanung im Grüngürtel verzichtet würde.  
 
Antwort Herr Wehrle:  
Herr Wehrle erläutert, dass ihm die angesprochene Aussage aus 2007 nicht vorliegt.  
 
B47) Frau N.N. 
Die Bürgerin lädt alle Personen ein, sich die Natur in den benachbarten Kleingartenanlagen anz u-
sehen. Hier könnte man sehen, wieviel Natur man bereits in der Stadt verpassen würde (z. B. 
Sichtung von Fröschen, Libelle etc.). Durch die Errichtung von Kunstrasenplätzen würde aus i hrer 
Sicht die genannte Tierwelt wegfallen.  
 
Der Bürgerin leuchtet nicht ein, warum trotz eines Landschaftsschutz - und Denkmalschutzgesetz-
tes überhaupt Überlegungen stattfinden können, die Wünsche des 1. FC Köln zu genehmigen. 
 
Gemäß der Bürgerin seien 13 Mio. € für die Baumaßnahmen vorgesehen, dieser Betrag würde 
sich nach den Erfahrungen mit Bauvorhaben bei der Stadt Köln (z. B. Sanierung der Oper) schnell 
erhöhen.  
 
Die Bürgerin befürchtet, dass die Kinder zukünftig immer mit dem Auto von den Eltern zu den 
Sportplätzen gefahren würden und dass ein permanentes „Gegröle“ durch den Fußball entstünde. 
Aus ihrer Sicht würde bei einer Nutzung der Sportplätze von morgens bis abends auf einer Länge 
von 6 km viel Lärm entstehen.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 20 - 
 
B48) Frau N.N. 
Die Bürgerin schließt sich dem Appell von Bürger B46 an und erweitert diesen um einen Appell an 
die Politiker, dass sie insbesondere aufgrund der Argumente von Bürgerin B23 und des Bürgers 
B32 darauf besinnen sollten, den kulturhistorischen Schatz nicht anzufassen und sie sich auf die 
Alternativstandorte fokussieren.  
 
 
 
B49) Herr N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Der Bürger fragt auf seinem Wortzettel nach, warum keine Erbpacht verlangt würde. 
Des Weiteren sei ein Betrag von 0,13 € pr o Quadratmeter (= 4.550 €) im Jahr ein Witz. Darüber 
hinaus befürchtet er eine Salamitaktik und verweist auf die Zusage des 1. FC Köln aus dem Jahr 
2007, nach dem keine weitere Bebauung stattfinden würde. Des Weiteren führt er aus, dass es 
keinem Unternehmen erlaubt werden dürfte , im Landschaftsschutzgebiet zu bauen, da ansonsten 
auch andere Unternehmen diesen Wunsch äußern könnten.  
 
B50) Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin fragt auf ihrem Wortzettel nach,  ob dem Fußball als nur eine von vielen 
möglichen Sportarten sowie dem 1. FC Köln nicht zu viel Raum gegeben würde. Sollte dieses ge-
stattet werden, fragt sie, wie gewährleistet werden könnte, dass der 1. FC Köln oder auch andere 
Vereine nicht weiter im Landschaftsschutzgebiet expandieren.  
 
B51) Herr N.N. 
Der Bürger setzt sich für ein ernstzunehmendes Bürgerbeteiligungsmodell in Köln ein. Er arbeitet 
diesbezüglich mit „Köln Mitgestalten – Netzwerk für Beteiligungskulturen“ bereits mit der Verwal-
tung zusammen. Der Bürger stellt dar, dass diese Veranstaltung nur den minimalen Standard g e-
mäß des Baugesetzbuches darstellen würde (frühzeitige Informationsveranstaltung und Offenl a-
ge). Des Weiteren stellt er dar, dass bei der Offenlage ab 50 Stellungsnahmen pauschal die 
Punkte zusammengefasst würden. Aus seinen Untersuchungen heraus würde sich ergeben, dass 
mit dieser Beteiligungsform verhindert werden soll, dass juristische Fehler begangen bzw. geguckt 
würde, ob jemand klagen würde. Bei einer Abwägung würde in der Regel immer nur dargestellt, 
warum das Erarbeitete richtig gewesen wäre. Dieses sollte in dem vorliegenden Fall nicht passi e-
ren. Es wäre ein Format von Nöten, bei dem eine substanzielle Prüfung der fachlichen Argumente 
möglich wäre. Mit einem Werkstattverfahren, einer Planungszelle etc. wäre dies möglich.  
 
B52) Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel dar, dass die großen Wiesenflächen eine 
wichtige Bedeutung für das Stadtklima hätten (unversiegelte Fläche, Kaltluftschneise). Sie fragt 
nach, wie mit dem Thema Klimawandel umgegangen würde. Die Stadt Frankfurt sei hier beispiel-
haft. Des Weiteren führt sie aus, dass es nach Konrad Adenauer aus 1920 um eine „Lebensfrage 
Kölns“ ginge (Stadt Köln, Station 4: gesunde + wohnliche Stadt). Nach Nr. 155/09, Berlin 
26.05.2009 Bundesministerium für Umwelt sei der „Schutz der Natur unverzichtbar für die G e-
sundheit“. Weiterhin stellt sie dar, dass die Spätfolgen von Kunstrasen im Outdoor -Einsatz noch 
nicht geklärt seien.  
 
B53) Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin stellt auf ihrem Wortzettel dar, dass es einen Widerspruch zum Denk-
malschutz gäbe.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
„Erweiterung des RheinEnergieSportparks“ in Köln - Sülz 
- 21 - 
 
 
B54) Herr / Frau N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Die Bürgerin / der Bürger fragt auf dem Wortzettel, was sie / er als Bürgerin / Bürger 
veranlassen müsse, damit der 1. FC Köln aus den Räumlichkeiten des Grüngürtels als Gast ent-
lassen würde.  
 
 
B55) Herr N.N. 
Anmerkung: kein mündlicher Vortrag, nur schriftlich 
 
Anmerkung: Der Bürger stellt auf seinem Wortzettel dar, dass der Profifußball eher schrumpfen 
müsse. Die vorhandenen Plätze seien sehr oft ungenutzt. Hier wäre ein besseres Zeitmanagement 
nötig. Es müsse nicht jede freie Fläche kommerziell genutzt werden („Freie Flächen für freie Bü r-
ger“). Des Weiteren stellt er dar, dass die Kreuzung Luxemburger Straße / Militärringstraße wichti-
ger wäre, als Fußball. 
 
Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor. Frau Blömer-Ferker erinnert nochmal an die Abgabefrist 
der schriftlichen Stellungnahmen bis zum 28.04.2016 an ihre Person. Frau Müller  stellt noch ein-
mal dar, dass die Anregungen, welche hier vorgetragen wurden und schriftlich ein gereicht werden 
in die politischen Gremien gegeben werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolge keine 
Stellungnahme seitens der Verwaltung zu den vorgebrachten Punkten. Die Bezirksvertretung und 
die Ausschüsse / der Rat werden der Verwaltung einen sogenannten Vorgabenbeschluss zuko m-
men lassen, mit welchen Punkten die Verwaltung das Verfahren weiter betreiben soll. Frau Müller 
stellt dar, dass mit diesen Vorgaben anschließend die weiteren Unterlagen erarbeitet werden. Mit 
diesen Unterlagen wird wieder auf die Bürger im Rahmen einer Veranstaltung zugekommen (ca. ½ 
Jahr).  
 
Frau Blömer-Frerker bedankt sich bei allen anwesenden Personen und beendet um 23:35 Uhr 
die frühzeitige Öffentlichkeitsveranstaltung. 
 
 
 
 
 
 
              
Frau Blömer-Frerker    Herr Hubertus Zimmermann / Herr Achim Scheven  
(Bezirksbürgermeisterin Lindenthal)  (Schriftführer, Stadtplanung Zimmermann)

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be

8421 Zeichen

Stand: 03.04.2020  Seite 1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) –Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport-
park in Köln-Sülz– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.09.2015 bis zum 12.10.2015 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Polizeipräsidium, 22.09.2015 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
2 
2.1 
NABU, 23.09.2015 
Die Einladung zu dem Termin am 14.09. hat den NABU 
sehr kurzfristig erreicht, Einladungen zu Terminen eher 
nachmittags ab 15.00 Uhr günstig, konnten daher am 
Scoping nicht teilnehmen.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Einladung erfolgte frist- und formgerecht.  
 
2.2 Kölner NABU hat erhebliche Bedenken gegen einen der-
art massiven Eingriff in den Äußeren Grüngürtel und 
möchte nochmals den Link für die Unterlagen erhalten so-
wie ausgedruckte Papierunterlagen. 
ja 
 
Mit Mail vom 23.09.2015 wurde dem NABU erneut der Link zuge-
sandt und im Nachgang auch Unterlagen in Papierform zur Verfü-
gung gestellt.  
2.3 Der Abgabetermin am 12.10.2015 wird eher als Termin-
vorschlag angesehen, da soweit dem NABU bekannt noch 
kein abschließender Beschluss zur Durchführung der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt. So lange kein 
Beschluss über den Umfang der Planungen und damit 
verbundenen Eingriffe vorliege, könne vom NABU aus 
keine Stellungnahme abgegeben werden. 
Kenntnisnahme Als Umwelt- und Naturschutzverband gilt der NABU formell nicht 
als Träger öffentlicher Belange, wurde aber trotzdem als Verband 
im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung gem. § 4 (1) 
BauGB (die im Zeitraum vom 14.09. bis 12.10.2015 stattfand) an-
geschrieben. Eine solche Beteiligung kann entsprechend den ge-
setzlichen Vorgaben auch im Vorgriff auf die erste politische Be-
ratung und Beschlussfassung zu einem Planvorhaben erfolgen. 
So im vorliegenden Fall. 
ANLAGE 7

- 2 - 
 
Stand: 03.04.2020  Seite 2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2.4 Weiterhin ist aus Sicht des NABU zumindest gleichzeitig 
ein Zielabweichungsverfahren bei der Bezirksregierung 
Köln zu beantragen und durchzuführen, da die beabsich-
tigte FNP-Änderung in erheblichem Maß den Vorgaben 
des Regionalplans ("Regionaler Grünzug") widerspricht. 
Bisher sind die anerkannten Naturschutzverbände nicht 
über ein solches Verfahren informiert oder daran beteiligt 
worden. 
ja Im Zuge der Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und Bebau-
ungsplan) wurde seitens der Stadt Köln bei der Bezirksregierung 
Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt. Mit Datum vom 
05.07.2019 hat der Regionalrat dem Zielabweichungsverfahren 
zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks zugestimmt, so-
dass die Planung nun nicht gegen den Regionalplan verstößt. Die 
Naturschutzverbände wurden im Rahmen des Zielabweichungs-
verfahrens beteiligt.  
2.5 Der Vertreter des NABU war am dem Folgetag der einge-
reichten Stellungnahme bis einschließlich 3. Oktober in 
Urlaub. Der NABU kündigte an, dass nach der abschlie-
ßenden Beschlussfassung des Ausschusses Umwelt und 
Grün am 20.10.2015 zügig eine gemeinsame Stellung-
nahme erarbeitet würde. 
 Dem NABU wurde eine Friststreckung bis nach der Beratung der 
Planung durch den Ausschuss für Umwelt und Grün bis zum Frei-
tag, 23.10.2015 gewährt. Unabhängig davon wurde der NABU 
darauf hingewiesen, dass der NABU selbstverständlich im Rah-
men der Trägerbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB vor bzw. zeit-
gleich mit der Offenlage der Planung, abermals um Stellung-
nahme zu den dann ausgearbeiteten Planungen eingeladen wird. 
Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (1) und (2) ging seitens des 
NABU keine weitere Stellungnahme ein. 
3 Bezirksregierung Köln 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
4 IHK, 05.10.2015 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
5 
5.1 
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft (Waldflächen Köln)  
Keine direkte Inanspruchnahme umgebener Gehölzflä-
chen; Indirekte Auswirkungen auf Waldflächen durch ge-
ringen Abstand 
 
Kenntnisnahme 
 
Die ökologische Funktion der Waldrandstreifen wird durch die An-
lage der Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums 
nicht gefährdet.

- 3 - 
 
Stand: 03.04.2020  Seite 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.2 Schutz der ökologischen Funktion des Waldrandstreifens 
im B-Plan festsetzen 
ja Der Waldrandstreifen wurden während der Bauleitplanverfahren 
vom Vermesser aufgenommen. Die mit Bäumen bestandenen 
Flächen werden als zu erhalten festgesetzt.  
6 Rhein-Erft-Kreis, 06.10.2015 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
7 
7.1 
Landesbetrieb Wald und Holz.NRW, 09.10.2015 
Planungen von Gehölzflächen umgeben, welche als Wald 
im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz anzusehen sind. 
Waldflächen werden nach den vorliegenden Unterlagen 
nicht in Anspruch genommen. Indirekte Auswirkungen auf 
den Wald sind aufgrund der geringen Abstände möglich. 
Bei der weiteren Planung ist darauf zu achten, dass die 
Waldrandstreifen ihre ökologische Funktion weiterhin in 
vollem Umfang erfüllen können.  
 
Kenntnisnahme 
 
siehe Stellungnahme 5.1 
7.2 Grenzverlauf des Bebauungsplanes der geplanten Sport-
platz-Neubauten orientiert sich an den vorhandenen We-
gen, hierdurch liegen die Waldrandstreifen entlang der 
Freiflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplanes. Der Erhalt der Waldrandstreifen ist im Bebau-
ungsplan ausdrücklich festzusetzen.  
ja siehe Stellungnahme 5.2 
8 LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 09.10.2015 
Keine Bedenken, da eine Störung des Denkmals Grüngür-
tel durch die Errichtung der Sportanlagen entlang des Mili-
tärrings nicht zu befürchten ist. 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
9 Stadtwerke Köln GmbH, 09.10.2015 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt

- 4 - 
 
Stand: 03.04.2020  Seite 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10 Rhein-Sieg-Kreis, 21.10.2015 
keine Bedenken 
 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
11 Zweckverband Südlicher Randkanal 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
12 Stadtverwaltung Hürth 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt

- 5 - 
 
Stand: 03.04.2020  Seite 5 
 
Folgende Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls angeschrieben, 
gaben jedoch keine Stellungnahme ab: 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr/ÖPNV) 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 (Denkmal-
schutz) 
Keine Stellungnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
entfällt 
 Bezirksregierung Köln – Dezernat 51 (Natur- und 
Landschaftsschutz) 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung 
und Forstplanung 
Keine Stellungnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
entfällt

- 6 - 
 
Stand: 03.04.2020  Seite 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Stadtverwaltung Frechen 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Stadtverwaltung Pulheim 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 Stadtverwaltung Wesseling 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 BUND – Bund für Umwelt- und Naturschutz NRW 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
 LNU Landesgemeinschaft Natur und Umwelt NRW 
Keine Stellungnahme 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt

Beschlussvorlage Rat - Version StEA 28.05.2020

15262 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Renn Az 
Vorlagen-Nummer 
 1087/2020 
Freigabedatum 
11.05.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz 
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz 
Hier: Feststellungsbeschluss 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Hinweis: 
Kann die Beschlussvorlage am 18. Juni 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang 
entsprechend angepasst. 
 
Beschluss: 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9. 
2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
Alternative 
 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9 nicht. 
2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung nicht 
fest. 
3. beauftragt die Verwaltung, mit dem 1. FC Köln einen alternativen Standort für den Sportpark zu 
entwickeln. Es ist auch die Variante einer Teil-Verlagerung, beispielsweise des Profibereiches o-
der des Jugend- und Breitensportbereiches (z. B. in Marsdorf) zu prüfen. 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 25.05.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.06.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 16.06.2020 
Rat 18.06.2020

2

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Erklärung 
Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen, 
fallen durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Verände-
rung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen 
(Klimawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen 
Kontext spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind im Umweltbericht im Kapitel „Klima und Luft“ 
aufgeführt (Anlage 4 Begründung). 
 
 
 
Erläuterung 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport-
park in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit gleichem Datum wurde der Auf-
stellungsbeschluss und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungs-
plan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz gefasst.  
 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche darge-
stellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die 
Zweckbestimmung Sportplatz. Vorgesehen ist die Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet 
"Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" 
sowie mit der Zweckbestimmung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sport-
platz" und Signet "Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder". 
 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe-
zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu-
kunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSport-
parks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhande-
nen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchs-
mannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. 
Mit der 209. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge-
schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des geplanten Leistungszent-
rums, den Umbau sowie die Erweiterung der Sportplätze sowie die Anlage von vier Kleinspielfeldern 
zu konkretisieren. 
 
Begründung der Alternative: 
 
Innerhalb des Äußeren Grüngürtels soll die ruhige, kontemplative Erholungsnutzung für ruhesuchen-
de Bürgerinnen und Bürger erhalten und gestärkt werden. Da im Falle der Realisierung des Haupt-
vorschlages auch der mit der Erholungsnutzung verbundene Naturgenuss für diesen Teil des Äuße-
ren Grüngürtels dauerhaft verloren ginge, soll das an dieser Stelle formulierte Entwicklungsziel Nr. 2 
des Landschaftsplanes konsequent umgesetzt werden. Dieses sieht für das hier von der Planung 
betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 – Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver-
bindende Grünzüge – explizit den „Erhalt und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ durch

4 
weitestgehende Beibehaltung des Bestandes vor, welches nur durch den Verzicht auf eine bauliche 
Umnutzung der Gleueler Wiese erreicht werden kann. 
In Abhängigkeit von dem noch zu findenden Alternativstandort und dessen städtebaulicher Ausgestal-
tung oder einer teilweisen Verlagerung des Leistungszentrums ist auf der Ebene des Flächennut-
zungsplans für den Standort RheinEnergieSportpark mit modifizierten Planunterlagen ab Offenlage 
und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Verfahren zur 209. Änderung des Flächennut-
zungsplans fortzuführen. Für den Alternativstandort sind abhängig von der Darstellung des Flächen-
nutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und gegebenenfalls ein Verfah-
ren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Bei einer Teilverlagerung könnte bei-
spielsweise das Leistungszentrum im RheinEnergieSportpark ausgebaut, die geplanten Sportplätze 
Gleueler Wiese aber an einem anderen Standort (beispielsweise in Marsdorf) realisiert werden.  
 
Verfahrensverlauf 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. 
 
Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan-
Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.04.2016 bis 
28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 
07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belan-
ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt.  
 
Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen 
wurden – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Am 
15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung 
der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen.  
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im 
Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung 
Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde ohne Bedenken beantwortet. 
 
Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regional-
plan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den über-
lagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und landschafts-
orientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen festgelegt 
ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Entscheidung, die 
überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksregierung mit der Bit-
te zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die geplante Änderung 
des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den 
Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wurden durch die Bezirksre-
gierung keine Bedenken erklärt. 
 
Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu ei-
ner erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des 
Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und des Geißbockheims als 
Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt.  
 
Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 
Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln vor-
sorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der Be-
zirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans beantragt. 
 
Das Zielabweichungsverfahren wurde durch die Bezirksregierung Köln durchgeführt und dem Regio-
nalrat in seiner 21. Sitzung am 05.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Der Regionalrat erteilte sein 
Einvernehmen zur geplanten 209. Änderung des FNP der Stadt Köln, so dass die Bezirksregierung

5 
Köln am 08.07.2019 schriftlich die Anpassungszustimmung nach § 34 LPlG erklärte. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
fand vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 für beide Bauleitplan-Verfahren statt. Im Nachgang der einge-
gangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planung.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 16.05.2019 darüber informiert, dass die Offenlagen der 
beiden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung) parallel miteinander circa ab 
Mitte Juni 2019 durchgeführt werden sollen, so dass die jeweiligen Offenlagen vor den Sommerferien 
beendet sein können. Dieser zeitliche Rahmen der Offenlage wurde korrigiert auf die Zeit vom 4. Juli 
bis 30. August 2019 (einschließlich). Grund hierfür waren zusätzlich zu treffende finale Abstimmungen 
zwischen Verwaltung und dem Vorhabenträger. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt Nr. 25 der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt vom 04.07.2019 bis einschließlich zum 30.08.2019 durchgeführt. 
 
Im Rahmen der Offenlage gingen über 7.100 fristgerecht eingereichte und knapp 100 außerhalb der 
Offenlage eingegangene Stellungnahmen ein. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen 
Stellungnahmen ist den Anlagen 9.1 und 9.2 zu entnehmen. 
 
Im Ergebnis wurden im Rahmen der Offenlage die folgenden Sachverhalte vorgetragen, die zu einer 
redaktionellen Änderung der Begründung mit Umweltbericht an den folgenden Textstellen führten: 
 
Änderungen in der Schullandschaft nach der Offenlage führten zu einer Aktualisierung des Kapitels 
5.1.I e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schulische 
Anbindung) und des Kapitels 5.2 Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEner-
gieSportpark. In der Folge wurde der RheinEnergieSportpark in der Bewertung der Alternativstandor-
te im Punkt schulische Anbindung von 2 auf einen Punkt abgewertet. Das Ranking der Standorte 
wurde durch diese Änderung nicht verändert. 
 
Das Ergebnis des positiv beschiedenen Zielabweichungsverfahrens mit Beschluss des Regionalrates 
in seiner 21. Sitzung vom 05.07.2019 wird in Kapitel 4.2 Regionalplan am Ende ergänzt. Die Erklä-
rung der Bezirksregierung Köln zur Anpassung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans an die 
Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG führte nicht zu einer Änderung der Bewertung des Standor-
tes RheinEnergieSportpark. 
 
Vorberatungen 
Beschluss über die Einleitung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans Arbeitstitel "Erweiterung 
RheinEnergie-Sportpark" Vorlage Nr. 1997/2015 
StEA      03.12.2015 
BV 3 (Lindenthal)    09.11.2015 
Sportauschuss    05.11.2015 
Ausschuss für Umwelt und Grün  20.10.2015 
StEA      03.09.2015 
 
Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
in Köln-Sülz     07.04.2016 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Im Zeitraum     07.04.2016 bis 28.04.2016 
 
Mitteilung über das Ergebnis der Frühzeitgen Öffentlichkeitsbeteiligung, Stellungnahme der BV 3 
(Lindenthal) Vorlage Nr. 2187/2016 
BV 3 (Lindenthal)    23.06.2016 
 
Vorgabenbeschluss Vorlage Nr. 3209/2016 
Ausschuss für Umwelt und Grün  19.12.2016 
Sportausschuss    19.12.2016 
StEA      15.12.2016

6 
 
Mitteilung über die Absicht der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung 
RheinEnergieSportpark" Vorlage Nr. 1558/2019 
StEA      16.05.2019 
 
Mitteilung der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark" Vorlage Nr. 2332/2019 
BV 3      23.09.2019 
StEA      04.07.2019 
 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Im Zeitraum     04.07.2019 bis 30.08.2019 (einschließlich) 
 
 
 
Anlagen 
1 Lage des Änderungsbereiches 
2 Bestehende Darstellungen des Flächennutzungsplans 
3 Beabsichtigte Darstellungen des Flächennutzungsplans 
4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 
5 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men 
 aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 
6 Niederschrift Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
7 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men  
 aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 
8 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men  
 aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch  
9.1 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
9.2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der 
Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
 
Die Anlagen 5, 7, 8, 9.1 und 9.2 können digital im Ratsinformationssystem eingesehen werden..

Anlage 9.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage

1555934 Zeichen

Seite 1 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Darstellung und Bewertung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) –Arbeitstitel: Erweiterung 
RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz–  eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.10.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt 
(Stadthaus Deutz) vom 04.07.2019 bis zum 30.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind über 7.100 fristgerecht und knapp 100 nicht fristgerecht 
eingereichte Stellungnahmen eingegangen. 
Aus den fristgerecht eingereichten Stellungnahmen sind die nachfolgenden Sachargumente ermittelt worden. Diese Sachargument e liegen in der folgenden 
Tabelle dokumentiert, zusammengefasst und fortlaufend nummeriert vor. Innerhalb dieser Tabelle werden zu jedem Sachargument die Stellungnahme der 
Verwaltung sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des 
Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ges tellt. 
Hinweis: Die folgende Tabelle ist identisch zu der Anlage 5.1 der Beschlussvorlage 1072/2020 mit dem Arbeitstitel “Erweiterung RheinEnergieSportpark” in Köln-
Sülz. 
 
 
 
  
ANLAGE 9.1

Seite 2 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
  Seite 
1 Standort 4 
1.1 Äußerer Grüngürtel 4 
1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 4 
1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 11 
1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungsplan 30 
1.1.4 Denkmalschutz 60 
1.1.5 Landschaftsschutz 83 
1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 97 
1.1.7 Präzedenzfallwirkung 111 
1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 120 
1.2 Alternativenprüfung 125 
2 Bauliche Anlagen 240 
2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 240 
2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 255 
2.3 Erschließung 278 
2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 278 
2.3.2 Technische Erschließung 299 
3 Umwelt / Natur und Landschaft 302 
3.1 Allgemeine Aussagen 302

Seite 3 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
  3.2 Fauna / Artenschutz 319 
3.3 Pflanzen / Bäume 362 
3.4 Boden 378 
3.5 Wasser / Grundwasser 395 
3.6 Luft 405 
3.7 Klima 412 
3.8 Landschaftsbild 450 
3.9 Ausgleichsflächen 456 
3.10 Lärmimmissionen 472 
3.11 Lichtimmissionen 488 
3.12 Grünordnungsplan 499 
3.13 Mikroplastik 510 
4 Verfahren / planerische Vorgaben 522 
4.1 Allgemeines Verfahren 522 
4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 580 
4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 617 
4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungsverfahren 644 
5 Sonstige Anmerkungen 651 
6 TÖB (Träger öffentlicher Belange) 688 
7 Zustimmung 700

Seite 4 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1 Standort 
1.1 Äußerer Grüngürtel 
1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
1 Sportband und Vereinssport 
Ausweisung des Sportbandes zu Gunsten des 
Vereinssports hat mit der ursprünglichen Nutzung 
als Sportflächen für die Bevölkerung (Sport- und 
Spielwiesen, Schulgärten, Waldschulen, Luftbäder 
und Blumengärten zur öffentlichen Nutzung) nicht 
mehr viel zu tun.   
Das im „Grüngürtel: Impuls 2012“ dargestellte Sportband 
weist im Bereich des Decksteiner Weihers, parallel der 
Militärringstraße Flächen der bestehenden und für 
mögliche neue Sportanlagen auf. Auf Seite 152 des 
„Grüngürtel Impuls Köln“ ist formuliert: „Bei 
Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue 
Sportflächen innerhalb des Sportbands, aber auch nur 
hier, verträglich unterzubringen.“ In Kapitel 8 wird die 
Neuordnung des FC-Geländes als Maßnahme für die 
Weiterentwicklung des Sportbandes benannt. 
Durch die Anlage der Kleinspielfelder wird darüber 
hinaus ein Angebot für die nicht in Sportvereinen 
engagierte Bevölkerung geschaffen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
2 Sportverein - Profiverein 
Das Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012" 
legt fest, dass Erweiterungen innerhalb des 
Sportbandes Sportvereinen dienen sollen und nicht 
einem Profiverein. 
In dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 2012" 
erfolgt keine Differenzierung zwischen Sport- und 
Profivereinen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
3 Definition Sportband im Ursprungskonzept 
Nachfrage, wo in der ursprünglichen planerischen 
Konzeption des Äußeren Grüngürtels ein Sportband 
Der Begriff des Sportbandes hat sich in Bezug auf den 
Masterplan Grüngürtel: Impuls 2012 entwickelt. Dieses 
weist durch Sportflächensignets mögliche neue 
Sportflächen parallel zum Decksteiner Weiher und zur 
Militärringstraße aus (Seite 152 und 153 des Grüngürtel 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 5 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
definiert wurde. 
Es wird bezweifelt, dass es bis dato ein Sportband 
(insbesondere im Bereich zwischen den FC-
Gebäuden und dem Fort VI) gab. 
Impuls Köln – Grundlage zur Vollendung einer Vision, 
herausgegeben von der Kölner Grün Stiftung, Greven 
Verlag Köln GmbH, 2013, ISBN 978-3-7743-0620-2). Der 
von Schumacher konzipierte und dann durch Theodor 
Nußbaum realisierte Gesamtplan für den Äußeren 
Grüngürtel sah eine Staffelung der Nutzungsintensitäten 
von der Bebauung zur freien Landschaft vor. Die 
sportlichen und kulturellen Nutzungen sollten sich im 
Wesentlichen im Bereich der Fortsanlagen und entlang 
der Militärringstraße konzentrieren. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
4 Vereinbarkeit Vorhaben mit Konzepten 
Widerspruch der Umsetzung des Vorhabens mit den 
Anforderungen, die sich aus der Charta für den 
Äußeren Grüngürtel und dem "Grüngürtel Impuls 
2012" ergeben. 
Die „Charta für den Äußeren Grüngürtel“ bezieht sich auf 
das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“: „Im 
Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Sicherung des 
Überlieferten und für die nachkommenden Generationen 
erklärt der Rat der Stadt Köln seinen Entschluss, den 
Äußeren Grüngürtel langfristig zu sichern und 
entsprechend der vorliegenden Gesamtkonzeption weiter 
zu entwickeln. Der Rat der Stadt Köln bekräftigt darüber 
hinaus seine Absicht, die im Entwicklungskonzept 
‚Äußerer Grüngürtel‘ formulierten Ziele im Rahmen der 
kommunalen Bauleitplanung planerisch zu sichern, diese 
Ziele bei der Genehmigung von oder der Zustimmung zu 
Bau- und Entwicklungsvorhaben zu berücksichtigen und 
die aufgeführten Maßnahmen im Rahmen der 
finanziellen Möglichkeiten schrittweise zu realisieren.“ 
(Charta für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, in: 
http://www.stadt-
koeln.de/mediaasset/content/pdf67/charta_gruen 
guertel.pdf, zuletzt abgerufen am 11.10.2016) 
Im Rahmen des für den Äußeren Grüngürtel erarbeiteten 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 6 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“ 
werden Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportflächen 
im sogenannten Sportband im Bereich parallel zum 
Decksteiner Weiher und der Militärringstraße gesehen. 
Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
liegt innerhalb des als Sportband bezeichneten Bereichs. 
Das Vorhaben entspricht der Charta für den Äußeren 
Grüngürtel. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
5 Konzept lediglich Handlungsempfehlung 
Die Stellungnehmer stellen dar, dass das Konzept 
eine Handlungsempfehlung ist, so dass kein 
Anspruch auf den Satz „bei Erweiterungsbedarf von 
Sportvereinen“ besteht. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
18.04.2013 das Konzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ als 
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische 
Orientierungsmaßnahme beschlossen, Im Rahmen der 
Bauleitplanung hat der Rat der Stadt Köln dieses 
städtebauliche Entwicklungskonzept zu berücksichtigen. 
Auf Seite 152 des „Grüngürtel Impuls Köln“ ist formuliert: 
„Bei Erweiterungsbedarf von Sportvereinen sind neue 
Sportflächen innerhalb des Sportbands, aber auch nur 
hier, verträglich unterzubringen.“ In Kapitel 8 wird die 
Neuordnung des FC-Geländes als Maßnahme für die 
Weiterentwicklung benannt.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
6 Konzept ist nicht rechtsverbindlich 
Das Entwicklungskonzept „Impuls 2012" hat weder 
Gesetzescharakter noch ist es ein Plan, der 
geeignet ist, Ziele des Umweltschutzes und des 
Landschaftsplans zu berücksichtigen. Aussagen des 
Konzeptes sind nicht rechtsverbindlich, sondern nur 
Handlungsempfehlungen und daher nicht als 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
18.04.2013 das Konzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ als 
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische 
Orientierungsmaßnahme beschlossen, Im Rahmen der 
Bauleitplanung hat der Rat der Stadt Köln dieses 
städtebauliche Entwicklungskonzept zu berücksichtigen. 
In gleicher Sitzung hat der Rat den Oberbürgermeister 
gebeten, die Charta für den Äußeren Grüngürtel zu 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 7 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Argumente verwendbar. unterzeichnen. Darin erklärt er, den Grüngürtel langfristig 
nach dem vorliegenden Konzept zu entwickeln, und 
bestärkt gleichzeitig, die Ziele des Konzeptes langfristig 
in der Planung zu verfolgen.  
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
7 Gewährleistung Übereinstimmung 
Entwicklungskonzept mit rechtlichen 
Vorgaben 
Es wird nachgefragt, wie die Stadt gewährleistet, 
dass das Entwicklungskonzept mit dem 
Regionalplan, dem Landschaftsplan und dem 
Denkmalschutz übereinstimmt. 
Das Entwicklungskonzept bildet einen groben Rahmen 
bzw. formuliert Ziele für die Entwicklung des Äußeren 
Grüngürtels. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit 
dem Thema Regionalplan, Landschaftsplan, 
Denkmalschutz und anderer Fachplanungen erfolgt im 
Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen 
Bauleitplanung nach den Vorgaben des 
Baugesetzbuches. Bzgl. des Regionalplanes wurde ein 
Zielabweichungsverfahren durchgeführt, welches am 
05.07.2019 vom Regionalrat positiv beschieden worden 
ist. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
8 Umsetzung Charta für den Äußeren 
Grüngürtel 
Es wird die Umsetzung der Charta für den Äußeren 
Grüngürtel befürwortet. 
Durch die Unterzeichnung der Charta durch den 
Oberbürgermeister hat der Rat der Stadt Köln seine 
Unterstützung für diese bestätigt. Der Bebauungsplan 
steht nicht in Widerspruch zu der Charta. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
9 gartenkünstlerische Belange 
Bei allen Veränderungen haben nach dem 
"Grüngürtel Impuls 2012" gartenkünstlerische 
Belange Vorrang. 
„Die unterschiedlichen Abschnitte des Grüngürtels in 
ihrer Verschiedenheit anerkennen und die 
unterschiedlichen Eigenschaften und Begabungen 
nutzen und herausarbeiten“ ist ein Gebot des Konzeptes 
„Grüngürtel: Impuls 2012“. „Die landschaftspflegerischen 
Aspekte und gartenkünstlerischen Belange sowie die 
Bedürfnisse der Naherholung und Freizeitgestaltung 
sollen gleichermaßen Berücksichtigung finden.“  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 8 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
10 Beachtung Konzept Grüngürtel Impuls 2012 
Aussagen und Ziele des Entwicklungskonzeptes 
"Grüngürtel Impuls 2012" sollten beachtet werden. 
Das hat der Rat durch seinen Beschluss vom 18.04.2013 
beschlossen. Der Bebauungsplan setzt dies um.  
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
11 Denkmalschutz und Grüngürtel Impuls 2012 
Es liegt ein Widerspruch zwischen dem "Grüngürtel 
Impuls 2012" und dem Denkmalschutz bzgl. des 
Denkmalschutzstatus des Grüngürtels vor. 
Belange des Denkmalschutzes werden im Rahmen der 
Bauleitplanung sowohl in fachgesetzlicher als auch in 
städtebaulicher Hinsicht umfassend berücksichtigt. Die 
Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem 
Konservator der Stadt Köln und der sonstigen 
zuständigen Fachdienststellen. Die wesentlichen Gründe 
für den Denkmalwert des Äußeren Grüngürtel decken 
sich mit der städtebaulichen Zielvorstellung für die 
Bereiche besonders hoher gartenkünstlerischer 
Bedeutung im „Grüngürtel: Impuls 2012“. Dies gilt 
insbesondere für die unter Fritz Encke durchgeführten 
Maßnahmen im Bereich der Freianlagen um die Forts 
und Zwischenbauwerke. Diese denkmalrechtliche 
Bedeutung wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
12 Vereinbarkeit des Vorhabens mit Masterplan 
Es wird nachgefragt, wie das Vorhaben mit dem 
Masterplan vereinbar ist. 
Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 weist 
für die betroffenen Wiesenflächen Sportflächensignets 
aus, welche diese als mögliche neue Sportflächen 
kennzeichnen. Darüber hinaus wird unter den 
Maßnahmen des Grüngürtel Impuls die 
„Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der 
Militärringstraße“ explizit aufgeführt. Die Planung 
orientiert sich eng an den Handlungsempfehlungen des 
Masterplans (Grüngürtel: Impuls 2012).  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
13 Widerspruch zum Konzept RegioGrün Im Statusbericht ist auf Seite 15 das Rahmenkonzept 
Korridor Südwest / Zu den Villeseen dargestellt. Ziel 
X X Dem 
Sachargument

Seite 9 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
Vorhaben widerspricht dem Konzept RegioGrün. dieses Rahmenkonzeptes ist u. a. die Erschließung der 
Seenlandschaft zu verbessern und die Wegeführung zu 
optimieren. Der Äußere Grüngürtel wird hier als 
verbindender Grünzug dargestellt. Jedoch wird mit der 
Umsetzung des Vorhabens die Funktion als 
verbindender Grünzug nicht gefährdet. Sämtliche 
Wegefunktionen bleiben erhalten und auch der Äußere 
Grüngürtel wird in seiner Gesamtheit als 
Naherholungsraum durch das Vorhaben nicht wesentlich 
beeinträchtigt.  
wird nicht gefolgt. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
14 Sportband 
Der gültige FNP stellt das Plangebiet als öffentliche 
Grünfläche gemäß Baunutzungsverordnung mit der 
Zweckbindung „Sportplatz“ dar. Das Signet 
„Sportplatz" im FNP bezeichnet nur das Franz-
Kremer-Stadion. Dementsprechend ist in der 
Darstellung des FNP der Stadt Köln im Planbereich 
das Signet für einen Sportplatz an einem 
bestimmten Standort gewählt. Aus den im FNP der 
Stadt Köln eingezeichneten Sportplätzen (mit festen 
Standorten) lässt sich kein so bezeichnetes 
„Sportband“ im Äußeren Grüngürtel herleiten. 
Weiterhin wird angemerkt, dass es nach 
Fertigstellung des Grüngürtels keine Planungen für 
weitere Sportplätze gab. Diese Planungen wurden 
von der Stadt erst mit Aufkommen des Wunsches 
des 1. FC Köln, sich im Grüngürtel zu erweitern, 
durch die Stadt Köln mit dem 
„Entwicklungskonzeptes: Grüngürtel Impuls Köln“ 
2012 aufgenommen. Andere Stimmen sagen, dass 
Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen 
Seite enthält der rechtswirksame Flächennutzungsplan 
die Darstellung einer Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen 
Abständen sind insbesondere zwischen der Aachener 
Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger 
Straße Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im 
Bereich des Franz-Kremer-Stadions. Hiermit ist jedoch 
nicht immer nur ein einzelner Sportplatz gemeint. 
Generell kann also auch aus dem Flächennutzungsplan 
das Sportband abgelesen werden. 
Der Äußere Grüngürtel unterlag in der Vergangenheit 
immer wieder Veränderungen im Bereich der 
Sportplätze, die sich in jüngster Zeit besonders in der 
Umwandlung bestehender Sportplätze in 
Kunstrasenplätze niederschlägt. 
In der Tat sahen die Pläne des 1. FC Köln zuerst eine 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Campusmodell vor. Die neuen Sportplätze waren hier auf 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 10 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der 1. FC Köln durch die Beratung der Stadt Köln 
von seinem Campusmodell zum Ausbau der 
Sportstätten im Grüngürtel gewechselt ist. 
einer Freifläche entlang der Berrenrather Straße 
vorgesehen. Diese Planung konnte jedoch aus Sicht der 
Stadt Köln aufgrund Denkmalpflegerischer Belange 
sowie auch aus Sicht des Entwicklungskonzeptes 
„Grüngürtel Impuls 2012“ nicht mitgetragen werden, so 
dass der 1. FC Köln seinen Masterplan angepasst hat.  
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
15 Begriff Sportband 
Es wird kritisiert, dass der Begriff "Sportband" früher 
nicht verwendet wurde, wie behauptet wird. 
Weiterhin wird ausgesagt, dass auch im "Grüngürtel 
Impuls 2012" nie das Ansinnen vorhanden war, eine 
Ausweitung der Flächen für den kommerziellen 
Sport zu legitimieren. 
Der Begriff „Sportband“ wurde in der Tat erst mit dem 
Konzept "Grüngürtel Impuls 2012" eingeführt. Aber auch 
bei den ursprünglichen Planungen aus den 1930er 
Jahren waren in diesem Bereich Sportplätze vorgesehen, 
auch wenn diese nicht als Sportband bezeichnet worden 
sind. 
In dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 2012" 
erfolgt keine Differenzierung zwischen Sport- und 
Profivereinen. 
Die Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese dienen 
zukünftig insbesondere den Jugendmannschaften des 1. 
FC Köln, dem organisierten Breitensport sowie dem 
weiteren Vereins- und Schulsport. Somit dienen diese 
Flächen nicht nur dem kommerziellen Sport.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
16 keine Sonderbehandlung des 1. FC Köln 
Gründe, die für die Ausweitung des Inneren 
Grüngürtels gelten, müssen auch für dieses 
Vorhaben gelten (Steigerung Lebensqualität, 
Klimaschutzgründe, Ausweitung Grünflächen usw.). 
Die Einschätzung, dass Grünflächen zur Steigerung der 
Lebensqualität und für den Klimaschutz eine große 
Bedeutung haben, wird geteilt. So ist es auch ein Ziel der 
Stadt Köln, den Inneren Grüngürtel zu erweitern.  
Für die Stadt Köln ist es aber auch von Bedeutung, ein 
angemessenes Sportangebot sowohl für den Breiten- wie 
auch für den leistungsorientierten Sport anbieten zu 
können. Im Rahmen der hier zu behandelnden 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 11 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bauleitpläne wurden daher u. a. die Umweltbelange 
(insbesondere auch Klima) detailliert untersucht. Unter 
Kenntnis der Ergebnisse wird die Erweiterung des 
RheinEnergieSportParks im Rahmen der Festsetzungen 
des Bebauungsplans als angemessen erachtet.  
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
17 Ausweitung Grüngürtel 
Es wird die Ausweitung des Grüngürtels gefordert 
(und nicht die Verkleinerung der Fläche durch das 
Vorhaben). 
Das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 
sieht den Ausbau des Äußeren Grüngürtels vor. Für das 
Plangebiet fordert es eine Neuordnung und bietet die 
Erweiterungsoption an dieser Stelle.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
18 Werkstattgespräche und Ausbaupläne  
Es wird angeführt, dass in den Werkstattgesprächen 
zum Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012" 
die Ausbaupläne des 1. FC Kölns nicht vorgestellt 
und befürwortet worden sind (siehe auch 
Dokumentation der Werkstattgespräche). 
Die Werkstattgespräche beziehen sich auf das 
Entwicklungskonzept "Grüngürtel Impuls 2012" und nicht 
auf die hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.1 
Entwicklungskonzept 
„Grüngürtel: Impuls 
2012“ 
19 Befürwortung Vorhaben 
Die Umsetzung des geplanten Vorhabens wird 
befürwortet. Ein Widerspruch zum "Grüngürtel 
Impuls 2012" ist nicht zu erkennen. Die Aussage im 
"Grüngürtel Impuls 2012" "Bei Erweiterungsbedarf 
von Sportvereinen sind neue Sportflächen innerhalb 
des Sportbands, aber auch nur hier, verträglich 
unterzubringen." wird beachtet, da das Vorhaben 
genau im Bereich des Sportbandes geplant sind. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels

Seite 12 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
20 Nutzung und Naherholung 
Es wird der Erhalt der Nutzung / Naherholung / 
landschaftsorientierten Erholung / 
freiraumgebundene Erholung im Äußeren 
Grüngürtel für die Öffentlichkeit (wie es auch im 
ursprünglichen Konzept vorgesehen war) ohne 
Einschränkung gefordert. (Dieses steht dem Ziel 6 in 
D 3.3 des Regionalplans entgegen.) Die freie 
Zugänglichkeit der Öffentlichkeit zu allen Flächen 
des Grüngürtels muss gewährleistet sein. (Hierbei 
sind auch die Interessen der Bürger mit geringem 
Einkommen (freier kostenloser Zugang) zu 
berücksichtigen.) Durch Umsetzung des Vorhabens 
würde wertvolle Erholungsfläche verloren gehen und 
sich der Nutzungsdruck auf die verbleibende Fläche 
erhöhen. Außerdem werden durch die zunehmende 
Bevölkerung vermehrt Flächen zur Erholung 
benötigt. 
Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die 
Öffentlichkeit, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf 
öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, 
bleiben. Ebenfalls werden sämtliche bestehenden Wege 
erhalten.  
Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht der 
Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor:  
„Die Zugänglichkeit der Landschaft für 
Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare 
Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung 
zusammenhängender Erholungsräume sind 
auszuschließen.“  
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des 
RheinEnergieSportparks weiterhin weitestgehend 
ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs 
des 1. FC Köln entgegenstehen. Die Immissionen infolge 
der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile 
des Sportparks werden soweit als möglich gemindert. 
Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen 
(Leistungszentrum, Funktionsgebäude) werden nicht zu 
einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender 
Erholungsräume führen.  
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht durch die 
Beseitigung der Gleueler Wiese, weil diese vom 
Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer 
naturnaher Freiraum aufgesucht werden kann. Somit tritt 
im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchenden 
eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 13 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu ungenutzten 
Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. 
Die Erscheinung dieses Landschaftsteils wird sich in der 
Form verändern, dass natursuchende Spaziergänger in 
nahegelegene Abschnitte des Äußeren Grüngürtels 
ausweichen werden.  
Des Weiteren ist durch die Nutzung freier 
Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport sowie 
den Vereins- und Schulsport eine steigende 
Frequentierung der Trainingsplätze und der 
Einrichtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in 
den Abendstunden möglich. Dies gilt auch für den 
Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler 
Wiese außerhalb des Planungsgebietes. 
Gegenmaßnahmen werden dennoch nicht notwendig, da 
die intensivere Nutzung noch im Rahmen der typischen 
Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt.  
Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die 
Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der 
Berrenrather Straße (nördlich) geplant. Hier ist die 
Setzung von Natursteinblöcken aus Grauwacke 
vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die 
Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines 
Schotterrasens saniert. Auch wird der dem Decksteiner 
Weiher nächstgelegene Trainingsplatz renaturiert und 
damit der Parkanlage zugeordnet. Die Sicherung dieser 
Maßnahmen erfolgt im städtebaulichen Vertrag.  
Des Weiteren schafft der Bebauungsplan die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung

Seite 14 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
von vier frei zugänglichen öffentlichen Kleinspielfeldern, 
welche neue Erholungsmöglichkeiten im Plangebiet 
bieten. 
Unter Berücksichtigung der oben genannten 
Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative 
Erholung als vertretbar eingestuft. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
21 derzeitige Nutzung der Vorhabenfläche 
Die Gleueler Wiese ist eine große Naturwiese, die 
vielen Pflanzen und Tieren Raum bietet, der zum 
Überleben notwendig ist. Dort wird gekickt, spaziert, 
Hundeausgeführt, Anschauungsmaterial für den 
naturkundlichen Schulunterricht und das Studium 
gesammelt. Es sind Starts und Landungen von 
Ballonen zu sehen und Drachen werden steigen 
gelassen. Es ist ein Stück intakte Natur und 
„ländlicher Raum“ in der Großstadt. 
Auf den betroffenen Wiesen ist es zurzeit etwas 
ruhiger als auf den anderen Wiesen. 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte 
der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der 
Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen 
Konflikten führt.  
Aufgrund der teilweise vorhandenen Unebenheiten wird 
die Gleueler Wiese nicht vermehrt von Freizeit-Kickern 
genutzt, hier stehen im nahen Umfeld geeignetere 
Wiesenflächen zur Verfügung.  
Es handelt sich bei der Gleuler Wiese nicht um eine 
ausgewiesene Hundewiese.  
Anschauungsmaterial für den naturkundlichen 
Schulunterrichtung und das Studium kann auf den 
verbleibenden Flächen des Äußeren Grüngürtels 
gesammelt werden. 
Die Nutzungsrechte für Freiballonfahrer sind unabhängig 
der Planung seit dem 01.01.2019 widerrufen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
22 Erhalt Grüngürtel allgemein 
Es werden der Erhalt des Grüngürtels in seiner 
jetzigen Form und der Stopp des geplanten 
Der Äußere Grüngürtel hat eine sehr hohe Bedeutung für 
Köln. Auch nach einer Umsetzung der Pläne wird die 
Wirkung des Äußeren Grüngürtels in der Gesamtheit 
nicht eingeschränkt. Im Klimagutachten wird 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 15 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ausbaus gefordert. Der Grüngürtel ist als 
Gesamtsystem konzipiert und angelegt worden. Die 
einzelnen Bestandteile (Wälder, Wiesen, 
Wasserflächen sowie Schneisen) können nur in der 
Gesamtheit mit ihrer Wirkung als Grünsystem für die 
Stadt (u. a. als grüne Lunge, Ökosystem, 
Frischluftspeicher, Frischluftschneise) funktionieren. 
An anderen Stellen wird der Grüngürtel durch 
andere Vorhaben schon verkleinert. Einige 
Einwender fordern, dass der Grüngürtel unter 
Bestandsschutz gestellt wird. 
Der Grüngürtel an sich ist in seiner jetzigen Form 
weltweit einmalig. Die Gleueler Wiese ist ein 
intaktes Ökosystem, das für viele seltene und 
geschützte Tierarten (u.a. Fledermäuse, Greifvögel, 
Bienen Schmetterlinge) und Pflanzen Lebensraum 
und Lebensgrundlage darstellt. Eine Umkehrbarkeit 
des Eingriffs ist nicht gegeben. 
Der Grüngürtel zeichnet sich auch durch die freie 
Zugänglichkeit für die Allgemeinheit aus. 
Unter Berücksichtigung des Klimawandels muss der 
Grüngürtel unangetastet bleiben. 
Die Stadt Köln wird aufgefordert sorgsam mit dem 
Eigentum aller Kölner - dem Grüngürtel - 
umzugehen. 
Im Bewusstsein der Verantwortung für die Erhaltung 
des Überlieferten und als Zukunftsperspektive für 
die nachfolgenden Generationen soll der Äußere 
nachgewiesen, dass die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher 
keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten, 
die Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu 
erwarten sind. Des Weiteren ist laut des 
umweltmeteorlogischen Gutachtens davon auszugehen, 
dass unter Einbeziehung der außerhalb des 
Simulationsgebietes liegenden, weiten 
Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein 
Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten wird.  
Der Äußere Grüngürtel ist bereits als Denkmal 
festgesetzt und unterliegt so den Auflagen des 
Denkmalschutzes. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass 
keinerlei Änderungen erfolgen dürfen. Der Forderung, 
den Grüngürtel unter „Bestandsschutz“ zu stellen 
(gemeint ist, dass keinerlei Änderungen erfolgen), wird 
ebenfalls nicht gefolgt, da auch Grünflächen sich an sich 
wandelnde Anforderungen anpassen müssen.  
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte 
der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der 
Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen 
Konflikten führen wird.

Seite 16 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grüngürtel langfristig gesichert werden. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
23 öffentliche Zugänglichkeit muss 
sichergestellt sein 
Es wird gefordert, dass es zu keiner Errichtung von 
Gebäuden/Trainingsplätzen/Flächen im Äußeren 
Grüngürtel, welche nicht der Öffentlichkeit zur 
Verfügung stehen, kommen soll. Es soll auch nicht 
zu einer Abtrennung durch Zaunanlagen kommen. 
Die Errichtung des Leistungszentrums sowie der 
Trainingsplätze ist für die Umsetzung des sportlichen 
Konzeptes des 1. FC Köln erforderlich und an dem 
geplanten Standort sinnvoll.  
Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf einem 
bestehenden Kunstrasenplatz unmittelbar neben dem 
Franz-Kremer-Stadion erfolgen. Diese Fläche wird 
bereits derzeit durch den 1. FC Köln genutzt und ist nicht 
für die Öffentlichkeit zugänglich. Bei den beiden weiteren 
Funktionsgebäuden handelt es sich um Umkleideräume, 
Sanitäranlagen etc. Diese sind für die geplante Nutzung 
ebenfalls erforderlich. Darüber hinaus steht das 
Funktionsgebäude A4 auch den anderen Nutzern der 
Großspielfelder sowie dem Waldkindergarten zur 
Verfügung. Die neuen Sportplätze werden auch anderen 
Vereinen, dem Schulsport und somit der „Öffentlichkeit“ 
zur Verfügung stehen. Die Sportplätze werden nur im 
Rahmen des für den ordnungsgemäßen Sportbetrieb 
Notwendigen eingezäunt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
24 keine Erweiterung zu Lasten der 
Allgemeinheit 
Es soll keine Erweiterungen zu Lasten der 
Allgemeinheit geben. Alle Flächen sollen weiterhin 
der gesamten Bevölkerung zu Gute kommen. 
Das Interesse Sportanlagen bedarfsgerecht auszubauen 
ist auch ein Interesse der Allgemeinheit.  Die 
Trainingsplätze werden ihrem Nutzungszweck 
entsprechend nicht mehr frei zugänglich sein, jedoch im 
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auch dem 
organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- 
und Schulsport zur Verfügung stehen.  Der Bereich des 
geplanten Leistungszentrums ist bereits im Bestand nicht 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 17 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
frei zugänglich.  
Generell bleiben alle Wege im RheinEnergieSportpark 
frei zugänglich, sodass sich der Flächenentzug rein auf 
die eigentlichen Trainingsplätze beschränkt.  
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
25 Nutzung Wiesen und Wege (Befürwortung) 
Es findet kein Gedränge auf den Wiesen und 
Wegen statt, sodass die Fläche gut zur Verfügung 
gestellt werden kann. 
Die Flächen werden derzeit nur bedingt / kaum 
genutzt. Es geht dort niemand spazieren, Kinder 
spielen dort nicht; es wird noch nicht einmal gejoggt. 
Für sonstige Spaziergänger sind die Wiesen durch 
die Nähe zum Militärring und zur A4 schon heute 
unattraktiv. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
26 Durchlässigkeit zwischen Stadtteil und 
Park/Decksteiner Weiher 
Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und 
Park/Decksteiner Weiher sollte nicht beeinträchtigt 
werden. Ein Queren der FC-Anlagen soll für die 
Öffentlichkeit ermöglicht werden. 
Die Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und dem 
Äußeren Grüngürtel bleibt gewahrt. Das Wegenetz des 
RheinEnergieSportparks bleibt erhalten und ist weiterhin 
öffentlich zugänglich. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
27 Verbindung des Inneren und Äußeren 
Grüngürtels 
Das Vorhaben widerspricht der Verbindung des 
Inneren mit dem Äußeren Grüngürtel. Der Kölner 
Grüngürtel und dessen Radialen bildet eine optimale 
Die Verbindung des Äußeren mit dem Inneren Grüngürtel 
wird durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt. 
Bestehende Wege und Verbindungen bleiben von der 
Planung unberührt. Die Wege des 
RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffentlich 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 18 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grundlage für die weitergehende Vernetzung der 
Landschaftsschutzgebiete, der Naturschutzgebiete 
sowie des Biotopverbundes NRW. 
Durch das geplante Bauvorhaben würde der 
Verbund dieser Grünflächen durch Versiegelung, 
Zäune und Beleuchtung zerschnitten. 
zugänglich. 
Auch die geplanten Versiegelungen, Zäune und 
Beleuchtungen führen nicht zu einer Separation 
einzelner Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete 
oder Biotopverbunde. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
28 Mehrnutzen für die Bevölkerung durch 
Umsetzung des Vorhabens 
Es wird nachgefragt, welchen Mehrnutzen sich 
Verwaltung und Rat für die Bürger durch die 
Umnutzung der Grüngürtelfläche erhoffen. 
Die Stadt Köln möchte die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen dafür schaffen, das Angebot an 
Sportnutzungen im Stadtgebiet zu verbessern und so 
dem 1. FC Köln die Möglichkeit zu einem zeitgemäßen 
leistungssportorientieren Training zu ermöglichen. 
Derzeit führt die Platzknappheit dazu, dass sich mehrere 
Mannschaften, insbesondere im Nachwuchsbereich 
einen Platz teilen müssen, was das Training 
beeinträchtigt. Für die Bürgerinnen und Bürger sind 
darüber hinaus insgesamt vier Kleinspielfelder 
vorgesehen, welche frei zugänglich sind und damit das 
Angebot für jedermann ergänzen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
29 Erhalt Grünflächen 
Es wird der Erhalt von Grünflächen, bestehender 
Ökosysteme, insbesondere zum Schutz des Klimas 
(u. a. Grüne Lunge) und der (urbanen) Biodiversität, 
gefordert. Die Bevölkerungszunahme und dichte 
Bebauung in Köln erfordert den Erhalt bzw. den 
Ausbau von urbanen Grünflächen. Die Enge, die auf 
den der Innenstadt näheren Grünflächen bei 
schönem Wetter bereits jetzt herrscht, zeigt den 
dringenden Bedarf an öffentlichen Grünflächen 
Der Äußere Grüngürtel sowie Grünflächen im 
Allgemeinen haben eine sehr hohe Bedeutung für Köln. 
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurden externe 
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, welche dem Grünzug 
West zugutekommen, sodass hier ein neuer Grünraum 
entstehen kann. Darüber hinaus bleibt der Großteil des 
Äußeren Grüngürtels von dieser Planung unberührt. Der 
Ausruf des Klimanotstands der zeigt, dass sich die Stadt 
Köln den geänderten Anforderungen in Zeiten des 
Klimawandels bewusst ist. Dies bedeutet jedoch nicht, 
dass keinerlei Planung bzw. Neuversiegelung in Köln 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 19 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
(auch zur Erholung). Der Ausruf des Klimanotstands 
der Stadt Köln sollte beachtet werden. 
erfolgen darf. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren 
wurde ein umweltmeteorologisches Gutachten erstellt, 
um die Auswirkungen auf das Stadtklima zu 
untersuchen. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die 
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das 
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf 
die angrenzenden Kleingärten, die Bebauung, die 
Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind.  
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
30 Anteil Vorhabenfläche zur Gesamtfläche 
eher klein 
Die Vorhabenfläche ist im Verhältnis zur gesamten 
Grüngürtelfläche sehr gering. 
Die neuversiegelte Fläche beläuft sich auf ca. 3 ha, der 
Äußere Grüngürtel weist dabei insgesamt eine Fläche 
von gut 800 ha auf. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
31 Anteil Vorhabenfläche zur Gesamtfläche 
eher groß 
Die Bebauung des Grüngürtels bedeutet einen 
erheblichen Eingriff in das Gesamtgefüge der 
Anlage. Es handelt sich dabei um keine kleine 
Fläche, sondern um ein Gebiet größeren 
Ausmaßes. 
Gemessen an der Größe des Äußeren Grüngürtels (gut 
800 ha) erfolgt mit einer Neuversiegelung von ca. 3 ha 
nur ein geringfügiger Eingriff in die Gesamtfläche des 
Äußeren Grüngürtels. Unbestritten ist, dass das 
Vorhaben für die Gleueler Wiese deutliche Auswirkungen 
hat, da diese zum Großteil mit Trainingsplätzen belegt 
wird.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
32 Standortvorteil Grüngürtel 
Der Grüngürtel ist ein Anreiz, die umliegenden 
Stadtteile als Wohnort zu wählen. 
Der Grüngürtel ist ein Alleinstellungsmerkmal von 
Köln. Als städtebauliches System wird es heute 
Der Grüngürtel wird auch nach der Umsetzung der 
Maßnahme noch ein Alleinstellungsmerkmal von Köln 
sein und positive Auswirkungen auf die umliegenden 
Stadtteile haben. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 20 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
weltweit kopiert. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
33 Attraktivität / Freizeitwert Grüngürtel 
Die Attraktivität/ der Freizeitwert des Grüngürtels 
und somit auch die Lebensqualität werden durch die 
Umsetzung des geplanten Vorhabens beeinträchtigt. 
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht 
insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler Wiese, 
weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als 
erfahrbarer naturnaher Freiraum aufgesucht werden 
kann. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige 
Erholung Suchenden eine erhebliche Veränderung ein, 
da dort auf den neuen Sportplätzen ein intensiver 
Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses 
Landschaftsteils wird sich so verändern, dass 
natursuchende Spaziergehende in nahegelegene 
Abschnitte des Äußeren Grüngürtels ausweichen 
werden. 
Da im Äußeren Grüngürtel weiter Flächen für die 
naturnahe Erholung zur Verfügung stehen, wird diese 
Nutzung weiterhin in erheblichem Umfang möglich sein. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
34 Attraktivität Grüngürtel in Verbindung mit 1. 
FC (Befürwortung) 
Die Attraktivität des Grüngürtels steht in 
unmittelbarer Verbindung mit dem Geißbockheim 
und darf nicht getrennt werden. Der Standort des 1. 
FC Kölns wird bestätigt. Im Grüngürtel ist der 1. FC 
Köln hautnah zu erleben. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
35 Grünfläche und Gesundheit 
Der Erhalt der öffentlichen Grünflächen hat einen 
hohen Stellenwert für die körperliche und seelische 
Gesundheit der (ärmeren) Bevölkerung. Der 
Im Äußeren Grüngürtel sind im unmittelbaren Umfeld 
weitere Wiesenflächen vorhanden, welche für die 
körperliche und seelische Gesundheit genutzt werden. 
Darüber hinaus sollen vier neue Kleinspielfelder errichtet 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 21 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gesundheitsfördernde Einfluss von natürlichen 
Grünflächen auf den Menschen ist belegt. 
werden, welche kostenlos von der Öffentlichkeit genutzt 
werden können. Diese dienen insbesondere der 
sportlichen Betätigung und sind somit 
gesundheitsfördernd. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
36 Grüngürtel wichtig für Kinder 
Der Erhalt des Grüngürtels ist insbesondere für 
Kinder wichtig (gesunde Entwicklung, Ort des 
Lernens, des Tobens, der Bewegung, der sozialen 
Kommunikation). 
Mit der Planung gehen keine negativen Auswirkungen für 
Kinder einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit 
Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen 
der Bevölkerungen und somit auch den Kindern zur 
Verfügung. Die geplanten Kleinspielfelder stellen darüber 
hinaus insbesondere für Jugendliche einen Gewinn dar, 
da hier neue Möglichkeiten für die sportliche Betätigung 
geschaffen werden (z. B. Beachvolleyball, Basketball 
etc.). 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
37 Fußball ist wichtiger als der Grüngürtel 
Es wird nachgefragt, warum die Pläne des 1. FC 
Köln den Erhalt des Grüngürtels überwiegen. 
Die Planung „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ nimmt 
nur einen geringen Teil (< 1 ha je Trainingsplatz) des 
Äußeren Grüngürtels (> 800 ha) in Anspruch (< 0,4 %). 
Darüber hinaus steht die Planung der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks auch im Einklang mit dem 
Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“, welches 
in diesem Bereich Erweiterungsmöglichkeiten für den 1. 
FC Köln vorsieht. Der Erhalt des Äußeren Grüngürtels, 
der ein erklärtes Ziel der Stadt Köln ist, wird durch den 
Ausbau des RheinEnergieSportparks nicht gefährdet. 
Der im Vergleich zur Gesamtgröße des Äußeren 
Grüngürtels geringe Flächenverbrauch für die 
zusätzlichen Trainingsplätze ist gerechtfertigt, da der 1. 
FC Köln als Profi-Fußballverein mit langer Tradition und 
hoher Identifikationskraft einen wichtigen Standortfaktor 
für die Stadt Köln insgesamt darstellt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 22 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
38 keine Förderung Breitensport 
Es erfolgt keine Förderung des Breitensports durch 
die Flächen des 1. FC Kölns. 
Der 1. FC Köln hat sich im Rahmen des 
Bebauungsplanes dazu bereit erklärt, die geplanten 
Trainingsplätze außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten 
des 1. FC Köln auch dem organisierten Breitensport (z. 
B. Bunte Liga) sowie dem Vereins- und dem Schulsport 
zur Verfügung zu stellen. Die Organisation wird über das 
Sportamt der Stadt Köln erfolgen. Außerdem ermöglicht 
der Bebauungsplan die Errichtung von vier 
Kleinspielfeldern für die ausschließlich öffentliche 
Nutzung. Die vier Kleinspielfelder tragen zu einer 
Verbesserung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten 
bei. Der Bebauungsplan dient damit auch der Förderung 
des Breitensports. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
39 Profisport und Breitensport 
Profisport sollte nicht mit dem Angebot für den 
Breitensport vermischt werden. 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst 
neben der Errichtung eines Leistungszentrums für die 
Nachwuchsmannschaften und die Lizenzmannschaft des 
1. FC Köln, die Herstellung neuer Kunstrasenplätze im 
Bereich der Gleueler Wiese, die auch anderen Vereinen 
bzw. der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Außerdem 
werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Errichtung von vier ausschließlich der Öffentlichkeit und 
dem Breitensport zur Verfügung stehender 
Kleinspielfelder geschaffen. Seitens der Stadt Köln wird 
es ausdrücklich begrüßt, dass die geplanten 
Trainingsplätze zukünftig auch durch den Vereins-, 
Schul- und Breitensport (z. B. Bunte Liga) genutzt 
werden können. So kann die geplante Infrastruktur zu 
einer Verbesserung für die Situation im Breitensport 
führen, ohne an andere Stelle weitere Trainingsplätze 
errichten zu müssen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 23 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
40 Bereitstellung Sportplätze zur Nutzung 
durch die Bevölkerung (Befürwortung)  
Das Vorhaben wird befürwortet, da die 
Bereitstellung von Sportplätzen zur Nutzung durch 
die Bevölkerung (auch des Jugendsports) dem Wohl 
der Allgemeinheit dient. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
41 Breitensport und Gesundheit 
Die Bereitstellung der Trainingsplätze fördert den 
Breiten- und Jugendsport sowie die Gesundheit von 
Kindern. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
42 Gleichbehandlung gemeinnütziger Vereine 
Es wird nachgefragt, ob gemeinnützige Vereine für 
Breitensport und Jugendarbeit im Grüngürtel 
gleichbehandelt werden. 
Sämtliche gemeinnützige Vereine erfahren durch die 
Stadt Köln eine Gleichbehandlung. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
43 Grüngürtel und Sportplätze 
Sportplätze und vereinsbetriebener Sport gehören in 
den Grüngürtel. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
44 Ballonfahrt - Verlust der Startfläche 
Es wird kritisiert, dass der Ballonfahrt eine zentrale 
Fläche (Start- und Landefläche) entzogen wird. 
Die erteilten Nutzungsrechte sind unabhängig von dem 
geplanten Vorhaben des 1. FC Köln seit dem 01.01.2019 
widerrufen. Da Ausweichmöglichkeiten in Köln-
Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-
Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer 
Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-
Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach 
und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf, 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 24 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einen Ersatz für den Verlust des Startplatzes zu bieten. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
45 schützenswerte Fläche 
Auch unabhängig der aktiven 
Nutzungsmöglichkeiten stellt das Areal ein 
schützenswertes Gebiet (Natur, Tiere und Pflanzen, 
ökologische Funktion allgemein) dar. 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnte 
der Nachweis erbracht werden, dass die Umnutzung der 
Gleueler Wiese zu keinen artenschutzrechtlichen 
Konflikten führen.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
46 Widerspruch zu den Plänen von Adenauer, 
Schumacher, Nussbaum und Encke 
Das Vorhaben widerspricht grundsätzlich den 
Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und 
Encke; u. a. weil eine private Nutzung von einzelnen 
Flächen (durch ein wirtschaftliches 
Großunternehmen, durch nicht öffentliche Gebäude) 
niemals im Konzept vorgesehen war. Ebenfalls war 
in den Plänen kein Sportband enthalten. 
Generell erhielt der Großraum Äußerer Grüngürtel auf 
beiden Seiten des Militärrings durch die Planer 
(Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke) eine 
konzeptionelle Gliederung:  
Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten 
und Friedhöfe. Auf der stadtauswärtigen Seite des 
Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den 
ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, 
an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein 
Bereich mit offenen Wiesen und eingebetteten 
Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und 
dem Kalscheurer Weiher, anschließt. Demnach waren 
schon immer Sportflächen entlang der Militärringstraße 
angedacht.  
In der Tat waren hier keine privaten sportlichen 
Nutzungen in dem Sinne vorgesehen, dass einzelne 
Private unter Ausschluss der Allgemeinheit eine 
Sportanlage betreiben. Bei einer Vereinssportanlage 
handelt es sich aber nicht um eine derartige private 
Nutzung. Vielmehr stehen von Vereinen betriebene 
Sportanlagen grundsätzlich jedem Vereinsmitglied und 
somit nicht einzelnen Privaten, sondern einer Vielzahl 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 25 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
von Menschen zur Verfügung. Dies steht im Einklang mit 
den Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und 
Encke und entspricht darüber hinaus der Praxis, dass 
insbesondere Fußballplätze im Kölner Stadtgebiet 
ausschließlich von Vereinen betrieben werden.  
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
47 Sportnutzung im damaligem Verständnis 
Die Pläne von Adenauer und Schumacher sahen 
zwar Sportnutzung, nicht aber die Nutzung durch 
einen finanzkräftigen Sportverein bzw. die Art von 
Plätzen, wie sie heute gebaut werden (Kunstrasen) 
vor. 
Bezüglich der Nutzung von finanzkräftigen Sportvereinen 
wird auf den vorstehenden Punkt verwiesen. Bezüglich 
der Errichtung von Kunstrasenplätzen ist anzumerken, 
dass diese in den 1930er Jahren noch nicht vorhanden 
waren. Zu diesem Zeitpunkt wurden überwiegend Asche- 
bzw. Schlackeplätze errichtet. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
48 Bestätigung des Vorhabens durch Pläne 
von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und 
Encke 
Das Vorhaben fußt auf den ursprünglichen Plänen 
von Nussbaum und Adenauer. Sportplätze waren 
schon in den Ursprungsplänen im Grüngürtel 
vorgesehen. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
49 Verdichtung von Sportstandorten 
Es gibt bereits die in den 20er Jahren vorgesehenen 
links- und rechtsrheinischen Sportbereiche, das 
Stadion und die Merheimer Heide. Die Verdichtung 
eines weiteren Standortes war nicht vorgesehen. 
Die Sportbereiche Stadion und Merheimer Heide sind 
nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Auch 
wenn in den 1920er Jahren kein weiterer Standort 
vorgesehen war, führt dies nicht zu einem Ausschluss 
der hier zu bewertenden Planung. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
50 Freifläche offene Volkswiese 
Die offene Volkswiese war als Gegensatz zu den 
Teilweise sahen die Pläne aus den 1930er Jahren für die 
Gleueler Wiese auch schon Sportplätze vor. Diese 
wurden aber nicht umgesetzt und zum Schluss 
X X Dem 
Sachargument

Seite 26 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Waldflächen als Freifläche geplant. verworfen. Generell sieht das Konzept des Äußeren 
Grüngürtels auf der stadtauswärtigen Seite der 
Militärringstraße die Anlage von Sportflächen vor. 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
51 Widerspruch zu den historischen 
Standortbestimmungen 
Das Vorhaben widerspricht den 
Standortbedingungen/ der Historie des Grüngürtels. 
Der Standort ist für Erweiterungen unangemessen. 
Für die Gleueler Wiese sahen die Pläne aus den 1930er 
Jahren teilweise bereits Sportplätze vor. Diese wurden 
aber nicht umgesetzt und zum Schluss verworfen. 
Generell sieht das Konzept des Äußeren Grüngürtels auf 
der stadtauswärtigen Seite der Militärringstraße die 
Anlage von Sportflächen vor. Das Vorhaben entspricht 
somit dem historischen Grundprinzip des Äußeren 
Grüngürtels. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
52 Widerspruch zur siedlungsräumlichen 
Gliederung des Grüngürtels 
Das Vorhaben widerspricht der siedlungsräumlichen 
Gliederung des Grüngürtels. Die sozialen und 
ökologischen Grundsätze der Raumordnung für den 
Grüngürtel werden durch das Vorhaben 
beeinträchtigt. 
Die Planung nimmt die siedlungsräumliche Gliederung 
des Grüngürtels auf. Zur Stadtseite liegen kleinteilige 
Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der 
stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit 
Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken 
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, 
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen 
und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem 
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, 
anschließt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
53 Verwaltungsgebäude RheinBraun 
Es herrscht Unverständnis auf welcher 
Rechtsgrundlage bereits der RWE-Konzern 
(Verwaltungsgebäude RheinBraun) im Grüngürtel 
bauen konnte. Weiterhin herrscht Unverständnis, 
wieso dem 1. FC Köln dasselbe Recht zugestanden 
Das Verwaltungsgebäude von RheinBraun ist nicht 
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.  
Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks wurden 
sowohl ein Zielabweichungsverfahren zum Regionalplan, 
sowie ein Flächennutzungsplanänderungs- und ein 
Bebauungsplanverfahren erstellt. Die Vorgehensweise 
entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 27 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wird. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
54 Ballonfahrt - Alternativen für Start-/ 
Landeflächen 
Es wird angenommen, dass noch andere Flächen 
zum Start bzw. zur Landung der Ballons als 
Alternative zur geplanten Vorhabenfläche zu finden 
sein werden. 
Ausweichmöglichkeiten bestehen in Köln-Westhoven (In 
der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen 
(Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in 
Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a. 
noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
55 Fußballlobbyismus 
Es wird kritisiert, dass die Gleueler Wiese zugunsten 
des Fußballs/des Fußballlobyismus vernichtet 
werden soll. (Die Flächen, die für den individuellen 
bzw. nicht vereinsgebundenen Sport zur Verfügung 
stehen, werden hierdurch reduziert.) Die Natur wird 
geschädigt und die Flächen der Allgemeinheit 
entzogen. 
Der 1. FC Köln ist mit dem Wunsch an die Stadt Köln 
herangetreten, den RheinEnergieSportpark zu erweitern, 
um zukünftig verbesserte Trainingsbedingungen 
insbesondere im Nachwuchsbereich anbieten zu können. 
In der Tat werden hierfür Freiflächen in Anspruch 
genommen, welche der öffentlichen Nutzung entzogen 
werden. Die Flächen kommen zukünftig jedoch nicht nur 
dem 1. FC Köln, sondern auch dem organisierten 
Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport zugute. 
Für die Eingriffe in die Natur wurden 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, welche diese 
naturschutzrechtlich voll kompensieren.  
  Das 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
56 Interessenkonflikt 
Das Wohl der Allgemeinheit und der Nutzen für die 
Allgemeinheit müssen über den Nutzen einzelner 
Personen / Institutionen / einflussreicher 
Privatorganisationen / des Fußballs gestellt werden. 
Öffentliche Flächen, die allen zur Verfügung stehen, 
dürfen nicht für kurzfristige finanzielle Interessen 
geopfert werden. Das Vorhaben beinhaltet kein 
Das Vorhaben kommt neben dem 1. FC Köln auch dem 
weiteren Sportangebot in Köln zugute, da die Plätze nicht 
ausschließlich vom 1. FC Köln, sondern auch vom 
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und 
Schulsport genutzt werden. Die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes ist nicht nur dann rechtlich möglich, 
wenn dieser öffentlichen Interessen dient. Auch private 
Interessen können ein Planerfordernis für ein 
X X Das 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 28 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
öffentliches Interesse. Bauleitplanverfahren begründen. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
57 Kleingärten 
Durch das geplante Vorhaben wird die 
Erholungsmöglichkeit in den Kleingärten 
eingeschränkt und das Klima negativ verändert. 
Die Erholungsmöglichkeiten in den Kleingärten werden 
nicht eingeschränkt. Änderungen im Bereich der 
Kleingartenanlagen sind nicht vorgesehen. Gemäß dem 
umweltmeteorologischen Gutachten bleiben die 
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das 
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt und haben keine Auswirkungen auf die 
angrenzenden Kleingärten. Die Errichtung neuer 
Sportplätze wird auch nicht zu unzumutbaren 
Immissionen führen, wie sich aus der im Planverfahren 
erarbeiteten Lärmimmissionsprognose ergibt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
58 Mehrnutzen 
Der Nutzwert des Grüngürtels wird durch die 
Realisierung der Erweiterungspläne des 1. FC Kölns 
stark eingeschränkt, ohne dass es zu einer 
Kompensation durch z. B. Flächenerweiterungen 
oder andere Angebote kommt. Ein Mehrnutzen 
ergibt sich durch die zusätzliche 
Nutzungsmöglichkeit der Kleinspielfelder für die 
Öffentlichkeit nicht für die gesamte Bevölkerung. 
Auch zukünftig wird der Äußere Grüngürtel einen hohen 
Nutzwert für die Öffentlichkeit aufweisen. Im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens wurden Vermeidungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt, welche den 
naturschutzrechtlichen Eingriff ausgleichen. So kommt es 
insbesondere im nahegelegenen Grünzug West zu 
umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen, welche als 
Kompensation dienen.  
Die Anlage der Kleinspielfelder Einwender/-innen hat 
einen Mehrnutzen für den Äußeren Grüngürtel, da die 
frei zugänglichen Einrichtungen das Sportangebot im 
Bezirk deutlich aufwerten. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
59 Anforderungen aus der demographischen 
Entwicklung 
Die demographische Entwicklung mit zahlenmäßiger 
Generell stehen die Trainingsplätze nicht nur 
Jugendlichen offen, sondern jeglichen Altersschichten. 
So können z. B. im organisierten Breitensport bzw. im 
Vereinssport auch Erwachsenenmannschaften die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 29 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Zunahme der älteren Bevölkerungsschichten spricht 
gegen eine derartige Vereinnahmung des Geländes 
durch eine hauptsächlich der Jugend und dem 
jungen Erwachsenenalter vorbehaltenen Sportart. 
Sinnvoll wäre neben der Aufstellung von 
zahlenmäßig mehr Bänken, die Einrichtung von 
Sportmöglichkeiten für die ältere Generation 
(Boulplätzen, Großschachflächen etc.). 
Trainingsplätze nutzen. In der Tat werden die 
Trainingsplätze jedoch größtenteils von den 
Nachwuchsspielern des 1. FC Köln genutzt werden.  
Darüber hinaus ist bei den öffentlichen Kleinspielfeldern 
u.a. die Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcour 
vorgesehen, welcher ebenfalls von älteren Generationen 
genutzt werden kann. 
Die Errichtung von Sportmöglichkeiten für die ältere 
Generation (Bouleplätzen, Großschachflächen) ist 
unabhängig von diesem Bebauungsplan zu sehen. Diese 
wären unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren 
an anderer Stelle innerhalb von öffentlichen Grünflächen 
zulässig. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
60 Befürwortung Vorhaben 
Das Vorhaben wird befürwortet. Es steht im 
Einklang mit den Vorstellungen der Schöpfer des 
Grüngürtels. Es werden keine Nachteile für Fauna 
und Flora hierdurch entstehen. (Es werden Wiesen 
in Rasenflächen für sportliche Betätigungen 
umgewidmet/umgebaut.) 
Einige Einwender sind der Meinung, dass der 
Naherholungswert und die Attraktivität des 
Grüngürtels durch das geplante Vorhaben gesteigert 
werden. 
Einige Einwender sehen das Vorhaben als 
öffentliches Interesse an. Das Vorhaben steht auch 
im Einklang mit dem Kölner Sportentwicklungsplan, 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 30 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
in dem die Stadt Köln zur verstärkten Nutzung des 
öffentlichen Raums für Sport und Bewegung aufruft. 
1.1.2 Erhalt des 
Äußeren Grüngürtels 
61 Notwendigkeit Trainingsplätze 
(Befürwortung) 
Der 1. FC Köln benötigt die Trainingsplätze um 
konkurrenzfähig zu bleiben und diese Plätze sollen 
im Grüngürtel gebaut werden. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.3 Regionalplan / Landesentwicklungsplan 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
62 Widerspruch zum Regionalplan 
Die Maßnahmen im Bereich des Äußeren 
Grüngürtels widersprechen dem Regionalplan; der 
Ausnahmefall ist nicht begründbar. 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der 
Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als 
Waldbereich, überlagert mit den Freiraumfunktionen 
„Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und 
Gewässerschutz“ dargestellt. 
Im Regionalplan werden Grünflächen mit 
überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt. 
Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen 
Wald als um die planerische Absicht, die Regionalen 
Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem hohen 
Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln. Auch 
handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine 
solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum 
hat. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes 
hat die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser 
geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die 
Schutzzwecke der Landschaft und der 
landschaftsorientierten Erholung sowie des 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 31 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grundwasser- und Gewässerschutzes im Regionalplan 
werden nicht nachhaltig beeinträchtigt, sodass insoweit 
nicht von einem Widerspruch zu den Darstellungen des 
Regionalplans ausgegangen werden muss. Die 
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele 
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. 
Ungeachtet dessen und im Hinblick auf einen nicht 
auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des 
Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. 
Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein 
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 
zugestimmt hat.  
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
63 Nichtberücksichtigung der Regionalplanung 
Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 
BauGB und § 4 Abs. 1 ROG sind Bauleitpläne den 
Zielen der Raumordnung anzupassen. Daran fehlt 
es hier. 
Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land 
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den 
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. 
Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die 
Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. In 
Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß 
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im 
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans 
vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem 
der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 
2019 zugestimmt hat.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
64 Rechtswidrige Bauleitplanung 
Es wird kritisiert, dass die im Regionalplan 
vorgesehenen Voraussetzungen zur Änderung des 
Flächennutzungsplans nicht erfüllt sind. Eine 
wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung 
Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbestandes in 
enger Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist die 
Stadt Köln der Auffassung, dass es sich bei dem 
Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ um eine 
Maßnahme der Infrastruktur oder eine solche handelt, 
die ihren Standort im Freiraum hat. Außerdem wurde 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 32 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
eines Ausnahmetatbestandes läge vor, wenn 
Einrichtungen der Infrastruktur und deren Nutzung 
ursächlich in einem Freiraum erfolgen müssten und 
keine Alternative außerhalb des regionalen 
Grünzugs vorhanden wäre. Die vorliegende 
Bauleitplanung ist jedoch rechtswidrig, da die aus 
privatwirtschaftlichen Gründen erfolgte Planung an 
einer anderen Stelle z.B. in Marsdorf verwirklicht 
werden könnte. Auch handelt es sich nach Meinung 
der Einwender nicht um eine 
Infrastrukturmaßnahme im Sinne der 
Regionalplanung. 
eine umfangreiche Standortalternativenprüfung 
durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass der 
Planstandort am besten geeignet ist. Die 
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele 
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. In Hinblick 
auf einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen Ziele 
des Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. 
Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich ein 
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 
zugestimmt hat.  
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
65 Fehlende Kompetenz des RP Köln zur 
Änderung des Regionalplans 
Die Vorschrift des Regionalplans kann auch nicht 
durch die Genehmigung des RP Köln außer Kraft 
gesetzt werden. 
Die Bezirksregierung Köln hat im Zuge der 209. 
Änderung des Flächennutzungsplanes eine Anpassung 
an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG 
bestätigt. Vorsorglich hat die Stadt Köln bei der 
Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren 
beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks 
Köln am 05.07.2019 zugestimmt hat. 
Das Zielabweichungsverfahren stellt ein in § 6 Abs. 2 
ROG vorgesehenes formales Verfahren dar, mit dem es 
vor allem den planenden Kommunen möglich ist, von 
einem verbindlichen Ziel der Raumordnung 
abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass die 
Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt 
und unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar 
ist. Eine Änderung des Regionalplans ist damit nicht 
verbunden. Dessen Ziele bleiben daher im Übrigen 
wirksam. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 33 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
66 Zielabweichungsverfahren für abweichende 
Darstellung 
Soweit die Stadt Köln überdies auf eine andere 
Darstellung im Regionalplan abstellt, so wäre auch 
ein Zielabweichungsverfahren für die hier nunmehr 
überplanten Flächen erforderlich. 
Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes 
hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung 
Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 05.07.2019 
zugestimmt hat.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
67 Abweichung vom Landesentwicklungsplan 
(Ziel 6.6.2) Nähe zu Siedlungsbereichen 
Das Vorhaben ist mit den Zielen des 
Landesentwicklungsplans NRW nicht zu 
vereinbaren. Nach Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame, 
überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte 
Sporteinrichtungen umwelt-, sozial und 
zentrenverträglich festzulegen. Neue, solcher 
raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der 
Regel innerhalb von bzw. an allgemeine 
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzung angrenzend festzulegen. 
Ausnahmsweise können auch andere im Freiraum 
liegende Flächenpotentiale in Betracht kommen, 
wenn die dort genannten Voraussetzungen 
kumulativ vorliegen. Hierzu gehört, dass es sich um 
Brachflächen wie militärische Konversionsflächen 
handeln muss, die sich für bauliche 
Nachfolgenutzungen eignen und vorrangige 
Freiraumfunktionen sowie Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, die 
natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich 
Der Plansatz 6.6-2 LEP NRW steht der Planung nicht 
entgegen. Es handelt sich nicht um eine überwiegend 
durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung. Der 
Anteil hochbaulicher Anlagen im Plangebiet liegt unter 
Berücksichtigung des Bestandes im Geltungsbereich der 
Bauleitplanung bei etwa 5 % der Bezugsfläche. Der 
Begründung zu Ziel 6.6-2 LEP NRW lässt sich nicht 
eindeutig entnehmen, ob mit baulichen Anlagen 
vorrangig hochbauliche Anlagen gemeint sind. Dafür 
spricht die Einbeziehung von Ferien- und 
Wochenendhausgebieten und Freizeit- und 
Tourismusgroßanlagen in den Plansatz. Selbst wenn die 
Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte 
Sporteinrichtung i.S.d. Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu 
werten wäre, steht sie dem Plansatz nicht entgegen. 
Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung 
"unmittelbar anschließend an allgemeine 
Siedlungsbereiche" als zulässig angesehen. Zum einen 
handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um 
eine neue Sporteinrichtung, sondern um die Änderung 
und Erweiterung einer bestehenden Sporteinrichtung. 
Zum anderen schließt das Plangebiet unmittelbar an 
allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger 
räumlicher Zusammenhang zum Siedlungsbereich im 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 34 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
des Orts- und Landschaftsbildes beachtet werden. 
Die geplanten Sporteinrichtungen sind durch 
bauliche Anlagen - hervorzuheben ist das 
Leistungszentrum - geprägt und fallen daher unter 
den Planungssatz. Sie werden hier nicht unmittelbar 
an Siedlungsbereichen festgelegt, sondern durch 
einen waldartigen Grünzug hiervon gerade 
abgetrennt. Die Voraussetzungen für eine 
Ausnahme liegen ebenso wenig vor, denn es 
handelt sich nicht um eine Brachfläche, sondern um 
einen Kernbestandteil des regionalen Grünzugs, der 
von erheblicher Bedeutung für das Klima und die 
Erholung der im Gebiet der Stadt Köln lebenden 
Menschen ist. 
Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die 
Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird. Eine 
Trennung durch einen waldartigen Grünzug ist nicht 
ersichtlich, 
Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung des 
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: 
Impuls 2012“ und wird umwelt-, sozial- und 
zentrenverträglich festgelegt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
68 Abweichung vom Landesentwicklungsplan 
(Ziel 7.1-5) Erwärmung 
Das Vorhaben ist mit den Zielen des 
Landesentwicklungsplans NRW nicht zu 
vereinbaren. Nach Ziel 7.1-5 sind zur 
siedlungsräumlichen Gliederung in den 
Regionalplänen regionale Grünzüge als 
Vorranggebiete festzulegen, die u.a. wegen ihrer 
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu 
erhalten und zu entwickeln sind. Sie sind vor einer 
siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. 
Ausnahmen gelten, wenn hierfür keine Alternativen 
bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs 
erhalten bleibt. Soweit sich die Stadt im 
Umweltbericht darauf bezieht, dass der Grünzug 
Der Plansatz 7.1-5 LEP NRW steht der Planung nicht 
entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im 
äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe 
Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der 
Grünzug wird somit als siedlungsnahe Freifläche für die 
freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung erhalten 
und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der 
Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der 
Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. 
Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln 
nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die 
Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, 
aber der Standort im RheinEnergieSportpark der 
geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen 
zum Teil starke Defizite bei einzelnen 
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 35 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einer freiraumorientierten Sport- und Freizeitnutzung 
diene, so muss dem entgegen gehalten werden, 
dass damit ganz offensichtlich nicht der Bau einer 
riesigen Sportanlage mit baulichen Anlagen und 
Kunstrasenplätzen, Flutlicht etc., sondern vielmehr 
eine Sportnutzung in Einklang mit der Natur - etwa 
Freizeitfußballspiele auf der vorhandenen Wiese - 
gemeint sein können. Dass die Anlage von Stadien 
und Kunstrasenplätzen dem Ziel vielmehr 
entgegensteht, zeigt schon die erhebliche lokale 
Erwärmung, die hiermit einhergeht und der durch 
den Grünzug gerade entgegen gewirkt werden soll. 
Es wird ferner auch bestritten, dass die 
Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt und 
keine Alternativen bestehen; im Übrigen wurde eine 
Ausnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 ROG hier nicht erteilt; 
ebenso wenig wurde für das 
Landesentwicklungsprogramm ein 
Zielabweichungsverfahren durchgeführt. 
das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen 
(s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die 
Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt 
ebenfalls erhalten.  
Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der 
Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von dem 
im Regionalplan für Regionale Grünzüge vorgesehenen 
Ziel D 1.1 zuzulassen, dem mit Entscheidung des 
Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 5.7.2019 
entsprochen wurde. Eine Abweichung vom LEP NRW 
war nicht erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im 
Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen 
Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt 
werden. 
Zu den klimatischen Auswirkungen wurde ein 
Klimagutachten erstellt, das belegt, dass es in Folge des 
Baus von Kunstrasenplätzen zu kleinräumigen 
klimatischen Veränderungen kommen kann, die keine 
Auswirkungen auf das städtische Klima haben werden. 
Zu einer erheblichen lokalen Erwärmung kommt es durch 
die Planung nicht. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
69 Abweichung von den Zielen der 
Raumordnung (Abweichung von der 
Funktion) 
Hinsichtlich des Regionalplans Köln hat die Stadt 
ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Nach § 
6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung 
abgewichen werden, wenn die Abweichung unter 
Das Zielabweichungsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 LPlG 
NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG wurde auf 
Antrag der Stadt Köln von der zuständigen 
Regionalplanungsbehörde, der Bezirksregierung Köln 
durchgeführt. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen 
der Raumordnung abgewichen werden, wenn die 
Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten 
vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 36 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist 
und die Grundzüge der Planung nicht berührt 
werden. Diese Voraussetzungen für eine positive 
Zielabweichungsentscheidung lagen indes nicht vor. 
Kapitel D. des regionalen Raumordnungsplans 
enthält Vorgaben für die generelle Entwicklung des 
Freiraums. Nach Ziel 1 sind die regionalen 
Grünzüge als wesentliche Bestandteile des 
regionalen Freiflächensystems im Sinne der 
notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in 
den Verdichtungsgebieten gegen die 
Inanspruchnahme für Siedlungszwecke zu 
schützen. Nach Ziel 2 sollen sie insbesondere die 
siedlungsräumliche Gliederung, den 
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung 
und - Vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung 
entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue 
Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben 
und Funktionen beeinträchtigen, sind 
auszuschließen. In den Erläuterungen sind in Ziffer 
6 ausführlich die Funktionen regionaler Grünzüge 
zur Gliederung der Siedlungsräume, Erholung, 
Klimaökologie, Lebensräume für den Arten- und 
Biotopschutz, Biotoperhaltung und Vernetzung 
sowie den Boden und das Wasser, den Wald und 
die Landwirtschaft, genannt und näher beschrieben. 
Eine Abweichung von den genannten Zielen ist 
bereits raumordnerisch unvertretbar. Hierfür kommt 
es entscheidend darauf an, ob die Abweichung im 
Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung planbar 
berührt werden. Die Bezirksregierung Köln kommt in der 
Bewertung der beantragten Zielabweichung zu dem 
Ergebnis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt 
sind. Im Ergebnis widerspräche die Erweiterung der 
bestehenden Sportanlagen nicht grundsätzlich den 
Freiraumzielen im Regionalplan. Zum einen sei die 
Freiraumfunktion durch die bestehenden Sportanlagen 
bereits berührt, zum anderen gehörten Sportanlagen 
ausweislich der Begründung zum Regionalplan zu den 
Freiraumfunktionen. Zur Qualität der Regionalen 
Grünzüge gehörten insbesondere in den unmittelbaren 
Übergangsbereichen zu den Siedlungen auch Standorte 
unter anderem für Siedlung nach Sport- und Spielplätze. 
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2019 der 
beantragten Zielabweichung zugestimmt. Damit hat die 
Bezirksregierung gemäß § 34 LPlG NRW die Anpassung 
der Planung an die Ziele der Raumordnung bestätigt.

Seite 37 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der 
Abweichung beschriften worden wäre; die Planung 
somit selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte, 
von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen 
wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97, 
juris; VG Stuttgart, Urteil vom  05.02.201 3 - 2 K 
287/12 juris Rn. 54; Kerkmann, in: 
CholewalDyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung 
in Bund und Ländern, 5. Aufl. Juni 2017, § 6 Rn. 
27). Dem Plangeber war offensichtlich bewusst, 
dass es zu einem Konflikt zwischen den Regionalen 
Grünzügen und seinen Funktionen sowie der 
Erweiterung des Siedlungsbereichs - auch durch 
Sportanlagen - kommen kann. Dieser Konflikt wurde 
in den genannten Zielen eindeutig zugunsten der 
regionalen Grünzüge entschieden. Hat der 
Plangeber damit bereits eine planerische Aussage 
getroffen, ist die Raumordnungsbehörde auch 
hieran gebunden (Kment, in: Kment, 
Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, 1. 
Aufl. 2019). Auch die Grundzüge der Planung 
werden hierdurch berührt. Diese Voraussetzung ist 
das einschränkende Korrelativ zur Voraussetzung 
der raumordnerischen Vertretbarkeit. Der Begriff ist 
§ 31 Abs. 2 BauGB nachempfunden. Danach ist 
maßgeblich, ob die Abweichung dem planerischen 
Grundkonzept zuwiderläuft, also seine tragenden 
Festsetzungen tangiert. Das Grundkonzept lässt 
sich aus einer Gesamtschau der Festlegung des 
Plans (also im Wesentlichen der im Plan 
enthaltenen Ziele und Grundsätze) ermitteln und 
schließt damit auch die in den Festlegungen

Seite 38 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
verkörperten Absichten und Zwecke des Planwerks 
mit ein (Kment, in: Kment, a.a.O. § 6 Rn. 71). Das 
Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, 
dass die Abweichung, wenn sie mit den Grundzügen 
der Planung vereinbar sein soll, durch das 
planerische Wollen gedeckt sein muss, es muss 
folglich angenommen werden können, die 
Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der 
Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er 
den Grund für die Abweichung gekannt hätte 
(BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4C8/10, 
NVwZ2OII, 821 Rn. 26). Dies ist hier jedoch nicht 
der Fall, was sich bereits aus den obigen 
Ausführungen ergibt. Der Plangeber hat bewusst 
den Funktionen des Grüngürtels gegenüber anderen 
Nutzungen den Vorrang eingeräumt. Hiermit mag es 
vereinbar sein, die Grünflächen punktuell als 
Sportplatz mit Naturrasen zu nutzen. Damit sind 
aber ganz offensichtlich nicht die geplanten 
zusammenhängenden Großspielfelder mit 
Kunstrasen, Funktionsgebäuden und Infrastruktur 
wie Flutlichtmasten, Ballfangzäune, Einfriedungen 
und Ähnliches gemeint, die sich mit den Funktionen 
des regionalen Grünzuges nicht vereinbaren lassen. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
70 Abweichung von den Zielen der 
Raumordnung (Abweichung vom 
Denkmalschutz) 
Im Regionalplan wird im Kapitel Denkmalschutz 
überdies als Ziel u.a. die Erhaltung und Pflege der 
regionaltypischen, charakteristischen und 
Soweit in Kapitel C des Regionalplans das Ziel zum 
Denkmalschutz formuliert wird, widerspricht die Planung 
diesem Plansatz nicht. Das Sportband ist Bestandteil des 
Äußeren Grüngürtels und prägt somit die Eigenart der 
Grün- und Parkanlagen mit. Dies kommt in den 
übergeordneten städtebaulichen Planungen, 
städtebaulichen Entwicklungskonzepten und dem 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 39 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
identitätsstiftenden Siedlungsformen, -grundrisse 
und Ortsbilder und Bedeutungsinhalte sowie 
bedeutungsrelevanter Freiräume (z.B. Garten-, 
Friedhofs- und Parkanlagen oder Wirtschaftsgärten 
und Obstwiesen) genannt. Auch damit steht das 
Vorhaben nicht in Einklang.  
fachgesetzlichen Denkmalschutz zum Ausdruck. Die 
Planung erfolgte in enger Abstimmung mit dem 
fachlichen Denkmalschutz und unter Berücksichtigung 
des städtebaulichen Denkmalschutzes. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
71 Abweichung von den Zielen der 
Raumordnung (Fehlendes 
Zielabweichungsverfahren zum 
Gewässerschutz) 
Auch der Grundwasser- und Gewässerschutz ist 
überdies Gegenstand der Regionalplanung. In Ziel 1 
heißt es dazu, dass die zeichnerisch dargestellten 
BGG auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren 
sind, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen 
der Gewässer und ihre Nutzbarkeit für die 
öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei 
Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des 
Gewässerschutzes der Vorrang einzuräumen. Nach 
Ziel 2 sollen auf Basis von geplanten 
Schutzgebieten die dargestellten Gebiete vor 
störender anderweitiger Inanspruchnahme 
freigehalten werden. Hiervon umfasst sind damit 
ausdrücklich auch geplante 
Trinkwasserschutzgebiete - hier das 
Trinkwasserschutzgebiet Hürth. Dieses wird durch 
die Kunstrasenplätze beeinträchtigt. Ein 
Zielabweichungsverfahren wurde gleichwohl nicht 
durchgeführt.    
Ein Widerspruch der Planung zu dem Plansatz ist nicht 
erkennbar. Das für den Änderungsbereich festgelegte 
BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes 
Wasserschutzgebiet ab, sondern ein von der Stadt 
geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk 
Hürth. Die im Änderungsbereich zugelassenen 
Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende 
Leistungszentrum, stellen keine Beeinträchtigung des 
Grundwassers und damit der öffentlichen 
Wasserversorgung dar. Zwar gehen durch die Anlage 
der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums 
Versickerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² 
verloren. Das Niederschlagswasser soll aber weiterhin 
unmittelbar an den anfallenden Flächen dem 
Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden. Die 
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. 
Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird 
dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der 
Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr 
ergiebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe werden bei 
den Nutzungen im Änderungsbereich nicht verwendet. 
Darüber hinaus wird auch dieser Plansatz von der 
Zielabweichung erfasst und somit ein etwaiger Verstoß 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 40 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gegen ein Ziel der Raumordnung ausgeräumt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
72 Unzulässige Bebauungen in der 
Vergangenheit 
Es wird vorgebracht, dass bereits in den 
vergangenen Jahrzehnten Baugenehmigungen im 
Plangebiet erteilt wurden, die ihrerseits wegen ihres 
eindeutigen Verstoßes gegen den Regionalplan 
unzulässig gewesen wären. Diese unzulässigen 
Bebauungen dürfen nicht nachträglich legalisiert 
oder als Präzedenzfälle für weitere Bebauungen 
oder Ergänzungen von bestehenden Bebauungen 
herangezogen werden. 
Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im 
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser 
Ausgangssituation entschloß sich der Plangeber, den 
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen 
des RheinEnergie Sportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu 
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus 
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit 
besteht, hat dies bei der Ermittlung des 
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und 
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
73 Entscheidung der Staatskanzlei des Landes 
NRW von 2000 
Die Vorschrift des Regionalplans kann nicht durch 
die Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung 
vom 05.07.2019 außer Kraft gesetzt werden, da die 
Staatskanzlei des Landes NRW im September 2000 
im Vergleich zu den bis dahin geltenden „weicheren“ 
Bestimmungen verschärfende Bedingungen in Kraft 
gesetzt hat. Hier hat die Bezirksregierung nach 
Meinung der Einwender keinen 
Ermessensspielraum mehr, wenn der 1. FC Köln 
keine andere Alternative als die Gleueler Wiese als 
Standort für seine Expansionspläne akzeptieren 
möchte. 
Von den Zielen des Regionalplans können gemäß § 16 
Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG 
Abweichungen zugelassen werden. Die Zulassung der 
Abweichung steht im Ermessen des Plangebers, des 
Regionalrates, der die Voraussetzungen für eine 
Abweichung geprüft hat. Die rechtlichen 
Rahmenbedingungen hierfür sind unverändert und von 
der zuständigen Regionalplanungsbehörde angewendet 
worden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 41 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
74 Simulation 
Es wird kritisiert, dass weder die Bevölkerung noch 
der Regionalrat bisher eine 1:1 Simulation des 
Bauvorhabens sehen konnten. Damit bestünde bis 
heute keine Möglichkeit sich ein umfassendes Bild 
von dem Vorhaben zu machen. Es wird daher 
gefordert, dass die Zustimmung des Regionalrates 
erst eingeholt wird, wenn eine solche exakte 
Simulation vorliegt. Hierzu wird beispielhaft auf die 
Regelungen in der Schweiz verwiesen. 
Das Verfahren der Zielabweichung von Zielen des 
Regionalplans und der Bauleitplanung erfolgte nach den 
Vorschriften des Landesplanungsgesetzes, des 
Raumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuchs. Der 
Öffentlichkeit und den sonstigen in der Planung zu 
beteiligenden Stellen ist vom Inhalt der Planung Kenntnis 
zu geben. Dies ist entsprechend den maßgeblichen 
Vorschriften erfolgt. Die Planunterlagen enthalten 
ausreichende Angaben zu den auf Grundlage der 
Planung zulässigen Vorhaben, die es ermöglichen, sich 
von den Auswirkungen Kenntnis zu verschaffen. Eine 
Simulation sehen die Vorschriften ausdrücklich nicht vor. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
75 überwiegende Nutzung 
Das Vorhaben ist mit den Zielen des 
Landesentwicklungsplans NRW nicht zu 
vereinbaren. Nach Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame, 
überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte 
Sporteinrichtungen umwelt-, sozial und 
zentrenverträglich festzulegen. Neue, solcher 
raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der 
Regel innerhalb von bzw. an allgemeine 
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzung angrenzend festzulegen. 
Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet 
„überwiegend“, dass der Anteil baulicher Anlagen 
über 10% liegen müsse. Bei Erweiterungen von 
Sporteinrichtungen sei auch der Bestand 
einzubeziehen, sodass vorliegend - bei 
Zugrundelegung der Anlagen des sog. Sportbandes 
im Äußeren Grüngürtel - bei einem Prozentsatz von 
Der Plansatz 6.6-2 LEP NRW steht der Planung nicht 
entgegen. Es handelt sich nicht um eine überwiegend 
durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung. Der 
Anteil hochbaulicher Anlagen im Plangebiet liegt unter 
Berücksichtigung des Bestandes im Geltungsbereich der 
Bauleitplanung bei etwa 5 % der Bezugsfläche. Der 
Begründung zu Ziel 6.6-2 LEP NRW lässt sich nicht 
eindeutig entnehmen, ob mit baulichen Anlagen 
vorrangig hochbauliche Anlagen gemeint sind. Dafür 
spricht die Einbeziehung von Ferien- und 
Wochenendhausgebieten und Freizeit- und 
Tourismusgroßanlagen in den Plansatz. Selbst wenn die 
Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte 
Sporteinrichtung i.S.d. Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu 
werten wäre, steht sie dem Plansatz nicht entgegen. 
Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung 
"unmittelbar anschließend an allgemeine 
Siedlungsbereiche" als zulässig angesehen. Zum einen 
handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 42 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
5% von keiner überwiegenden Prägung durch 
bauliche Anlagen gesprochen werden könne. Nach 
Ansicht der Einwender befindet sich die 
beabsichtigte neue und auf jeden Fall 
raumbedeutsame Sporteinrichtung keinesfalls 
unmittelbar angrenzend an Siedlungsbereiche und 
sei allein schon deshalb nicht zulässig. Weiterhin 
dürften für die Berechnung des Anteils baulicher 
Anlagen einer neuen Sporteinrichtung nur deren 
alleinige Grundflächen berücksichtigt werden. Wäre 
es anders, so könnten wie im gegebenen Fall die 
Gesamtfläche der Sporteinrichtung in Salamitaktik 
über Jahrzehnte - auch wie jetzt geplant durch die 
Vergrößerung mittels der Gleueler Wiese - erweitert 
werden, bis diese eine ausreichende Größe 
erhielten, um den Flächenanteil der neuen 
Maßnahmen unter 10% zu drücken. Dies sei mit 
Sicherheit nicht durch den Landesentwicklungsplan 
NRW 2017 beabsichtigt. Die „Anlagen des sog. 
Sportbandes im Äußeren Grüngürtel“ dürften eben 
nicht der Berechnung zugrunde gelegt werden, da 
von den seinerzeitigen Entwurfsverfassern für 
diesen Bereich alles andere, nur keine Fußballplätze 
vorgesehen wurden. „Sportplatz“ meinte hier nach 
Auffassung der Einwender „Sport- und Spielwiesen“, 
weiterhin sollten hier „Schulgärten, Waldschulen, 
Luftbäder und Blumengärten“ entstehen. Die 
Beanspruchung eines etwa 1,5 km langen Bereichs 
ausschließlich durch Fußballplätze, noch dazu für 
einen einzigen Verein, verstieße gegen die 
ursprünglichen Absichten. Vom Amt des 
Stadtkonservators wird die Klärung der Frage 
eine neue Sporteinrichtung, sondern um deren Änderung 
und Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet 
unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es 
besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum 
Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan 
zeichnerisch durch die Militärringstraße nach Westen hin 
begrenzt wird. 
Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung des 
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: 
Impuls 2012“ und wird umwelt-, sozial- und 
zentrenverträglich festgelegt. 
Die neuen Sportplätze werden nicht nur vom 1. FC Köln 
genutzt, sondern im Rahmen der Möglichkeiten auch 
durch andere Vereine und den Breitensport, sodass 
diese Plätze auch der “Allgemeinheit” zur Verfügung 
stehen.

Seite 43 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erbeten, wieso er dennoch die Belegung dieses 
gesamten Bereichs durch Fußballplätze als keinen 
Verstoß gegen den Denkmalschutz wertet. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
76 legitime Interessen 
Im Regionalplan wird beschrieben, dass die 
Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für 
Erholungssuchende bestehen bleibt, soweit nicht 
legitime Interessen des 1. FC Köln an einem 
ungestörten Trainingsbetrieb entgegenstehen. 
Gleichzeitig verweist die Regionalplanungsbehörde 
an anderer Stelle in ihrer Argumentation für das 
Vorhaben darauf, dass die bauliche 
Inanspruchnahme untergeordnet sei und die 
Durchgängigkeit für die Öffentlichkeit gewährleistet 
bliebe. Seitens der Einwender wird kritisiert, dass 
zum einen durch die Anlage eines 1,5 km langen 
Bandes von eingezäunten Fußballplätzen eine freie 
Durchquerung durch Erholungssuchende nicht mehr 
gegeben sei und zum Anderen diese Durchquerung 
durch den 1. FC Köln unter Verweis auf eigene 
legitime Interessen beschränkt werden könne. 
Die bestehenden Wegeverbindungen im Grüngürtel 
bleiben unverändert, sodass die Durchgängigkeit für die 
Öffentlichkeit gewährleistet ist. Die Sportplätze werden 
lediglich im Rahmen des für die Sportausübung 
notwendigen eingezäunt. 
Zudem hat die Stadt Köln im Zuge der 209. Änderung 
des Flächennutzungsplanes vorsorglich bei der 
Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren 
beantragt, dem der Regionalrat des Regierungsbezirks 
Köln am 05.07.2019 zugestimmt hat.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
77 Änderung der Regionalplanung erforderlich 
Es wird kritisiert, dass für den Regionalplan 
fortlaufend Planänderungen durchgeführt werden, 
jedoch bis heute kein reguläres Regionalplan-
Änderungsverfahren durchgeführt wurde. Hierfür 
wäre für die Planung seit dem Jahr 2015 
ausreichend Zeit vorhanden gewesen. Aufgrund der 
Die Änderung des Regionalplans ist nicht Gegenstand 
der Bauleitplanung.  
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurde durch 
den Regionalrat attestiert, dass die Grundzüge der 
Planung nicht betroffen sind und eine Vertretbarkeit unter 
raumordnerischen Aspekten gegeben ist. Ein 
Regionalplanänderungsverfahren ist somit im Rahmen 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 44 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
bereits über Jahrzehnte an­dauernden „Umgehung“ 
des geltenden Regionalplans müsse dringend eine 
Anpassung erfolgen. Mit dem 
Zielabweichungsverfahren würden die Ziele der 
Raumordnung, wie in den Unterlagen zum o.g. 
Bauvorhaben aufgeführt, nicht beibehalten, sondern 
lediglich ein Ausweg gewählt, der eine Missachtung 
dieser Ziele ermöglicht. 
der Bauleitplanung für den RheinEnergieSportpark nicht 
angezeigt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
78 Zeitpunkt Beschluss Regionalrat 
Das Einvernehmen des Regionalrats der 
Bezirksregierung Köln erfolgte am 5. Juli 2019. Die 
öffentliche Auslegung zum o.g. 
Planänderungsverfahren hatte bereits am 4. Juli 
begonnen. Seitens der Einwender wird nun die 
Frage gestellt, woher die Stadt Köln bereits vor dem 
Beschluss wusste, dass der Regionalrat das 
Einvernehmen zur Zielabweichung erteilen würde. 
Des Weiteren wird die Frage gestellt, wie die Stadt 
Köln auf eine Ablehnung des 
Zielabweichungsverfahrens reagiert hätte? 
Die Übereinstimmung mit den Zielen der 
Regionalplanung muss zum Zeitpunkt des 
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes bzw. des 
Feststellungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan 
feststehen. Hätte der Regionalrat also der beantragten 
Zielabweichung nicht zugestimmt, hätte die Stadt prüfen 
müssen, ob die Planung gegen Ziele der Raumordnung 
verstößt und hätte, wenn sie zu diesem Ergebnis 
gekommen wäre, die Planung nicht zum Abschluss 
bringen können. 
Im Übrigen ist in der Planbegründung zur Offenlage nur 
der Antrag der Stadt Köln auf Zielabweichung mitgeteilt 
worden. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
79 Fehlerhafte Anwendung 
Zielabweichungsverfahren 
Seitens der Einwender kann nicht nachvollzogen 
werden, wieso solch eine umfangreiche Bebauung 
in einem als denkmalgeschützten und als 
Landschaftsschutzgebiet festgesetzten ökologisch 
wertvollen Grüngürtel aus raumordnerischen 
Die Regionalplanungsbehörde hat das 
Zielabweichungsverfahren nach den Vorschriften des § 
16 Abs. 3 LPlG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ROG 
durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass 
die Abweichung zulässig ist. Das Abweichungsverfahren 
ist nicht auf den Härtefall ausgerichtet, sondern eine 
Abweichung ist zulässig, wenn Grundzüge der Planung 
nicht berührt sind und die Abweichung unter 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 45 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gesichtspunkten vertretbar sein soll und die 
Grundzüge der Raumplanung nicht berührt sein 
sollen. Ein Zielabweichungsverfahren sei auf einen 
Härtefall ausgerichtet und nicht auf eine schnelle 
Legalisierung bereits vorhandener Bauten und 
umfangreicher zusätzlicher Bauten in einem 
geschützten, wertvollen Landschaftsraum zugunsten 
eines privaten Sportunternehmens für seine 
gewerbliche Nutzung und Gewinnerzielungsabsicht 
ausgelegt. Die regionalplanerisch festgesetzten 
Zielsetzungen würden nach Ansicht der Einwender 
durch das Planvorhaben erheblich beeinträchtigt, 
materiell rechtliche Voraussetzungen für eine 
Zielabweichung lägen demgegenüber nicht vor. 
raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dies 
hat die Regionalplanungsbehörde festgestellt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
80 Ausnahmetatbestand Infrastruktur 
Im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan), 
Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als 
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird 
das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen 
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte 
Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“. Im gültigen 
Regionalplan (Stand: Oktober 2013) ist der Schutz 
der Grünzüge eindeutig beschrieben und unter dem 
Punkt D.1.1. Ziel 2 sind Ausnahmen von diesem 
Schutz unmissverständlich beschrieben: „Die 
Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die 
siedlungsräumliche Gliederung, den 
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung 
und -vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der 
Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als 
Waldbereich, überlagert mit den Freiraumfunktionen 
„Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und 
Gewässerschutz“ dargestellt. 
Im Regionalplan werden Grünflächen mit 
überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt. 
Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen 
Waldbereich als um die planerische Absicht, die 
Regionalen Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem 
hohen Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln. 
Auch handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine 
solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum 
hat. Dies ergibt sich für Köln insbesondere auch aus der 
Konzeption des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 46 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue 
Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben 
und Funktionen beeinträchtigen, sind 
auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen 
können Einrichtungen der Infrastruktur und 
Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im 
Freiraum haben und nicht außerhalb des 
Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können, 
auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der 
entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“ Nach 
dieser Vorschrift handelt es sich bei der 
beabsichtigten Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks eindeutig weder um eine 
Maßnahme der Infrastruktur noch um eine Nutzung, 
die nicht außerhalb eines Regionalen Grünzugs 
(hier: Äußerer Grüngürtel) verwirklicht werden kann. 
Unter Infrastruktur in Bezug auf Regionale 
Grünzüge versteht man nach Ansicht der Einwender 
keine Umkleide-, Trainings-, Sitzungs-, 
Verwaltungsräume oder gar Gebäude für 
Trainingsmaterialien, Ersatzteile, Werkzeuge, etc. 
zur Durchführung des Spielbetriebs eines 
Profifußball-Vereins, sondern allgemeine 
Infrastruktureinrichtungen einer Stadt wie z.B. 
Straßen- und Brückenbau, Versorgungsleitungen, 
Energiegewinnung etc. 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat 
die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser 
geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die 
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele 
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. 
Ungeachtet dessen und im Hinblick auf eine nicht 
auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des 
Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. 
Änderung des Flächennutzungsplans ein 
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 
zugestimmt hat.  
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
81 Ausnahmetatbestand alternativlose 
Maßnahme 
Im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan), 
Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der 
Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich 
, überlagert mit den Freiraumfunktionen „Regionaler 
Grünzug“, „Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierte Erholung“ und „Grundwasser- und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 47 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird 
das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen 
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte 
Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“. Im gültigen 
Regionalplan (Stand: Oktober 2013) ist der Schutz 
der Grünzüge eindeutig beschrieben und unter dem 
Punkt D.1.1. Ziel 2 sind Ausnahmen von diesem 
Schutz unmissverständlich beschrieben: „Die 
Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die 
siedlungsräumliche Gliederung, den 
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung 
und -vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung 
entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue 
Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben 
und Funktionen beeinträchtigen, sind 
auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen 
können Einrichtungen der Infrastruktur und 
Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im 
Freiraum haben und nicht außerhalb des 
Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können, 
auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der 
entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“ Unter 
der Vorschrift „Nutzungen, die von der Sache her 
ihren Standort im Freiraum haben und nicht 
außerhalb des Regionalen Grünzuges verwirklicht 
werden können“ ist der Ausnahmetatbestand 
genannt, ausnahmsweise eine Nutzung zu 
gestatten, die nicht außerhalb eines Regionalen 
Grünzuges verwirklicht werden kann. Nach Ansicht 
der Einwender handelt es sich bei der Änderung des 
Flächennutzungsplans (auch) um eine 
Gewässerschutz“ dargestellt. 
Im Regionalplan werden Grünflächen mit 
überwiegendem Waldanteil als Waldbereich dargestellt. 
Insofern handelt es sich weniger um einen klassischen 
Waldbereich als um die planerische Absicht, die 
Regionalen Grünzüge im Kölner Stadtgebiet mit einem 
hohen Baumbestand zu erhalten bzw. zu entwickeln. 
Auch handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine 
solche, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum 
hat. Dies ergibt sich für Köln insbesondere auch aus der 
Konzeption des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel. 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat 
die Alternativenprüfung ergeben, dass ein besser 
geeigneter Standort nicht verfügbar ist. Die 
Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an die Ziele 
der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. 
Ungeachtet dessen und im Hinblick auf eine nicht 
auszuschließenden Verstoß gegen Ziele des 
Regionalplans hat die Stadt Köln im Zuge der 209. 
Änderung des Flächennutzungsplans ein 
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 
zugestimmt hat.  
Die Erweiterung des Sportparks mit Leistungszentrum 
und neuen Sportplätzen dient auch der Bündelung 
zusammenhängender sportlicher Nutzungen an einem 
bereits durch sportliche Nutzungen vorgeprägten und für 
diese nach dem städtischen Entwicklungskonzept 
vorgesehenem Standort. Zwar wäre es natürlich möglich,

Seite 48 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächenerweiterung der FC-Aktivitäten. Daher sei 
hier lediglich zu prüfen, ob die 3 neuen 
Fußballspielfelder sowie ein Umkleide- und 
Duschhaus nicht außerhalb des Äußeren 
Grüngürtels gebaut werden könnten. Dies sei 
natürlich unwiderlegbar möglich, weil es sich 
lediglich um einen Flächenbedarf von etwas mehr 
als 3 ha handelt. In diesem Zusammenhang müsse 
die Frage, ob der Bau des angestrebten 
Leistungszentrums (92 x 52 m) auf dem bisherigen 
in Erbpacht an den 1. FC vergebenen Geländes 
ohne eine Flächenerweiterung auf der Gleueler 
Wiese genehmigungsfähig wäre, nicht beantwortet 
werden, weil dieser Antrag vom FC nicht gestellt 
und von der Stadtverwaltung offensichtlich nicht 
vorgeschlagen worden sei. Die beantragte „große 
Lösung“ inklusive einer Flächenerweiterung auf 
der Gleueler Wiese gilt als alternativlos, wie aus den 
beiden Beschlüssen des StEA 1997/2015 und 
2026/2015 wie folgt hervorgeht: Beschluss 
2026/2015 zur Aufstellung des Bebauungsplans: 
Beschluss 1997/20 15 zur 209. Änderung des 
Flächennutzungsplans: „Alternative: Wird das 
beschriebene Vorhaben nicht unterstützt und dies 
mit dem hier angestrebten Beschluss zur Einleitung 
des Verfahrens zur 209. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3 
Köln-Lindenthal - Arbeitstitel: Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz zum Ausdruck 
gebracht, so kann das Vorhaben nicht erfolgreich 
weiter verfolgt werden. Der 1 FC Köln wird die für 
seinen mittel- bis langfristigen Erfolg zwingend 
für drei neue Plätze einen anderen Standort im Kölner 
Stadtgebiet zu finden. Die Nutzung auch der neuen dient 
allerdings insbesondere der Verbesserung der 
Trainingsmöglichkeiten des im Grüngürtel seit den 50er 
Jahren des letzten Jahrtausends ansässigen Vereins. 
Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn ein Teil 
der Plätze an anderer Stelle errichtet würde, der sich 
nicht in der Nähe des Haupt-Trainingsgeländes des 
Vereins befände.

Seite 49 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erforderliche Erweiterung der Trainingsinfrastruktur 
nicht wie geplant vornehmen können.“ Weil der 1. 
FC ohne eine direkte flächenmäßige Erweiterung 
angrenzend an den jetzigen RheinEnergieSportpark 
seinen mittel- bis langfristigen (wirtschaftlichen und 
sportlichen) Erfolg gefährdet sieht, werden andere 
Lösungen generell von der FC-Geschäftsführung 
selbst ausgeschlossen. Deshalb könne die 
angestrebte 209. Änderung des 
Flächennutzungsplans in der vorgeschlagenen Form 
auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften nicht 
durchgeführt und müsse abgelehnt werden. Als 
Folge eines nicht rechtsgültigen 
Flächennutzungsplans seien auch die Aufstellung 
eines Bebauungsplans, der alle Erweiterungen und 
Bebauungen gemäß dem FC-Masterplan enthält, 
nicht möglich, rechtsungültig und 
abzulehnen.                                  
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
82 Nichtberücksichtigung Grüngürtel Impuls 
2012 
Es wird kritisiert, dass seitens der Bezirksregierung 
die Thesen und Empfehlungen des „Grüngürtel 
Impuls 2012“ als Entscheidungsgrundlage 
herangezogen wurden. Dies ist nach Ansicht der 
Einwender unzulässig, da es sich hierbei nicht um 
eine rechtsetzende Bestimmung im Sinne des 
Regionalplans und der übrigen Rechtsgrundlagen 
handele. 
Es ist nicht erkennbar, dass sich die 
Regionalplanungsbehörde bei ihrer Entscheidung an das 
städtebauliche Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 
2012“ gebunden gefühlt hätte. Sie beschreibt es lediglich 
in der Begründung zur Einschätzung als gemeindliches 
Planungskonzept. Sie hat in den Abwägungsvorschlägen 
zu den eingegangenen Stellungnahmen vielmehr 
deutlich gemacht, an dieses Konzept nicht gebunden zu 
sein. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 50 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
83 Fehlerhafte Alternativenprüfung 
Der Regionalplan bietet entsprechend D.1.1 Ziel 2 in 
begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit 
Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die 
von der Sache her ihren Standort im Freiraum 
haben und nicht außerhalb des Regionalen 
Grünzuges verwirklicht werden können, auch in 
Regionalen Grünzügen unter Beachtung der 
entsprechenden Ziele umzusetzen. Seitens der 
Einwender wird vorgebracht, dass die Mehrheit der 
genannten Alternativstandorte willkürlich und falsch 
ausgewählt und zielgerichtet zu Gunsten des 
alternativlosen RheinEnergieSportparks, der Heimat 
des FC, abgewertet worden seien. Die 
Stadtverwaltung habe entgegen den Bestimmungen 
des Regionalplanes völlig unbegründet, fahrlässig 
und im vollen Wissen aller Beteiligten eine 
fehlerhafte Prüfung und Bewertung von 
Alternativstandorten durchgeführt. 
Die Standort-Alternativenprüfung wurde unter 
Berücksichtigung aller relevanten Kriterien sorgfältig 
durchgeführt und im Rahmen des 
Zielabweichungsverfahrens von der 
Regionalplanungsbehörde gewertet und für 
nachvollziehbar gehalten. Insbesondere der auf Platz 2 
rangierende Standort Marsdorf, weise auch unter 
Berücksichtigung einer veränderten Schulsituation ab 
dem Schuljahr 2019/2020 eine schlechtere Anbindung an 
die Schulen, mit denen der Verein zusammenarbeite auf 
und verfüge insoweit über keine vergleichbar gute 
funktionale Verflechtung. Dabei ist zu beachten, dass es 
im Schuljahr 2019/2020 eine Übergangslösung gibt, 
sodass in diesem Schuljahr zum Teil Schülerinnen und 
Schüler noch an dem heutigen Standort verbleiben.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
84 Zielabweichungsverfahren an anderen 
Standorten 
Im Rahmen der Alternativenprüfung dürfe nach 
Ansicht der Einwender die Vereinbarkeit mit den 
Vorgaben des Planungsrechtes (Regionalplanung, 
Landschaftsplanung, Flächennutzungsplan) nicht 
berücksichtigt werden, da auch an anderen 
Standorten mit Hilfe eines 
Zielabweichungsverfahrens Abhilfe geschaffen 
Ob eine Zielabweichung auch an anderen Standorten 
zulässig gewesen wäre, ist einzelfallabhängig zu prüfen. 
Entscheidend für die schlechtere Bewertung möglicher 
Alternativstandorte war auch nicht die Notwendigkeit der 
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens, bei 
dieser Frage handelte es sich vielmehr um eines 
mehrerer Kriterien. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 51 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden könnte. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
85 Fehlerhafte Alternativenprüfung 
(Ausbildungskonzept) 
Ein wesentliches Argument am Festhalten des alten 
Standorts war die räumliche Nähe zur Elsa-
Brändström-Schule. Die Elsa-Brändström-
Realschule ist mittlerweile in eine Gesamtschule mit 
Sitz in Müngersdorf umgewandelt worden. Da die 
höheren Klassen der jetzigen Gesamtschule Sülz 
verlassen haben und in Müngersdorf angesiedelt 
wurden, fällt dieser Argumentationspunkt weg. Die 
jüngeren Schülerinnen und Schüler sind noch in 
Sülz. Wenn, wie oben beschrieben, die 
Jugendmannschaften am Geißbockheim trainieren, 
würde hier die anfänglich dargelegte Überlegung 
gelten. Die erforderliche Nähe zu Schulen bezieht 
sich aus Sicht des 1. FC Köln nicht nur auf die Elsa-
Brandström-Gesamtschule sondern auch zum 
Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg, zum Hildegard-
von-Bingen-Gymnasium und Apostelgymnasium 
sowie zum Sportinternat Köln. Der Alternativstandort 
in Marsdorf, der auf Platz 2 der Bewertung liegt, ist 
auch bei einem Umzug der Geißbock-Akademie 
weiterhin schlechter an diese Schulen angebunden 
(Sitzungsvorlage Drucksache Nr. RR 47/2019 der 
Bezirksregierung Köln): Entfernungen der 
genannten schulischen Einrichtungen zum 
Geißbockheim: Alfred-Müller-Armack Berufskolleg 
(ca. 3,3 km); Hildegard-von-Bingen Gymnasium (ca. 
2,9 km); Apostelgymnasium (ca. 4,4 km). Keine 
Die Regionalplanungsbehörde hat die Gründe, die für 
den Standort im Äußeren Grüngürtel sprechen, auch mit 
Blick auf die schulische Anbindung dargelegt. Die Nähe 
zur Elsa-Brandström-Schule und zu weiteren Schulen 
wird von der Regionalplanungsbehörde als funktionale 
Verflechtung gewertet, die für den Standort spricht. Die 
Entfernungen zu einem möglichen, in einem gewerblich 
geprägten Umfeld, derzeit im Außenbereich liegenden 
Standort in Marsdorf, stellen sich im Vergleich zum 
ausgewählten Standort am Rande des wohnbaulich 
geprägten Siedlungsraums als weniger verträglich dar. 
Diese Bewertung gilt auch bei der veränderten 
Schulsituation ab dem Schuljahr 2019/2020 fort. Die 
Schulsituation sieht ab dem Schuljahr 2019/2020 nun wie 
folgt aus: 
Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 
488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 
96) wurden nach Erstellung der Alternativenprüfung 
aufgelöst und sind in eine gemeinsame Gesamtschule 
überführt worden. Die Klassen 5 bis 7 sind zukünftig am 
Standort in Sülz (ehemalige Elsa-Brandström-
Realschule), die Klassen ab der 8. Stufe am Standort in 
Müngersdorf (ehemalige Ernst-Simons-Realschule) 
untergebracht. Die neue Gesamtschule hat den Status 
NRW-Sportschule übernommen. Dabei ist zu beachten, 
dass es im Schuljahr 2019/2020 eine Übergangslösung 
gibt, sodass in diesem Schuljahr zum Teil Schülerinnen 
und Schüler noch an dem heutigen Standort verbleiben. 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 52 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dieser Distanzen wird heute von Kindern oder 
Jugendlichen zu Fuß zurückgelegt. Für eine 
Autofahrt ist es völlig unerheblich, ob die Fahrt zum 
Geißbockheim oder weiter nach Müngersdorf oder 
Marsdorf geht. Aufgrund des komplexen 
Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch 
für die generelle Erreichbarkeit des 
Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der 
Erreichbarkeit für die Fans ist eine Anbindung an 
das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich. Die eine 
neu eingerichtete Bushaltestelle der Linie 978 bindet 
den RheinEnergieSportpark nicht besser an den 
ÖPNV an, als die alternativen Standorte 
Müngersdorf oder Marsdorf. Die weiteren Projekte 
des „ganzheitlichen Ausbildungskonzeptes“ wie 
berufliche Aus- und Weiterbildung, 
Persönlichkeitsentwicklung und Projekte 
(teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.) sind 
nicht an den Standort im Grüngürtel gebunden. Sie 
können überall umgesetzt werden. 
Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC 
Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium, 
dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem 
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die 
Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische 
Anbindung (insbesondere Fußläufig)“ von Bedeutung 
sind.  
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von 
den oben genannten Schulen zu den Standorten 
RheinEnergieSportpark und Marsdorf dargestellt: 
 Gesamtschule Lindenthal Standort Berrenrather 
Straße: 0,8 km (RheinEnergieSportpark) / 5,7 km 
(Marsdorf) 
 Gesamtschule Lindenthal Standort Alter 
Militärring: 6,3 km(RES)  / 6,2 km (Mars.) 
 Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km 
(Mars.) 
 Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) 
/ 7,8 km (Mars.) 
 AlfredMüller-Armack Beurfskolleg: 3,3 km (RES) 
/ 8,0 km (Mars.) 
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt 
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der 
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der 
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als

Seite 53 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf.  
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die 
Alternativenprüfung im Rahmen des 
Flächennutzungsplanverfahrens zum 
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der 
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt 
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der 
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher 
berücksichtigten zurückgelegt werden müssen. Dies ist 
auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß 
zurückgelegt wird.  
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe 
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird 
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt 
bei durchschnittlich – 0 Punkte). 
Die veränderte Bewertung am Standort 
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten 
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort 
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die 
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über 
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 
Punkte).  
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. 
Die Fahrwege zwischen entfernteren Schulen und 
Trainingsgelände werden entweder durch einen

Seite 54 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Fahrdienst seitens des 1. FC Köln oder auch individuell 
(PKW / Rad / ÖPNV) zurückgelegt. Sowohl für den 
Fahrdienst, wie auch für die individuelle Fortbewegung 
spielt die Entfernung im eng getakteten Zeitplan der 
Nachwuchsspieler eine große Bedeutung.  
Die Anbindung für die Fans ist im Jugendbereich nicht 
von großer Bedeutung, da zu den 
Jugendtrainingseinheiten in der Regel keine bis sehr 
wenige Zuschauer (Eltern) anwesend sind. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
86 Fehlerhafte Alternativenprüfung (Örtlichkeit) 
Die im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellte und als 
möglicher Ausweichstandort für den Großmarkt 
beschriebene und im Rahmen der 
Alternativenprüfung verworfene Fläche in Marsdorf, 
steht aufgrund geänderter Rahmenbedingungen 
mittlerweile doch zur Verfügung. Nach bisheriger 
Planung stellte die Verlagerung des Großmarktes 
eine wichtige Voraussetzung für die Realisierung 
der „Parkstadt Süd“, eines der wichtigsten aktuellen 
Stadtentwicklungsprojekte in Köln dar. Zusätzlich 
wird angegeben, dass für die Inanspruchnahme 
durch das Leistungszentrum des FC eine 
Regionalplanänderung erforderlich wäre. 
Mittlerweile stehe fest, dass der Großmarkt nicht in 
der anfänglich geplanten Größe realisiert wird und 
somit ausreichend Flächen zur Verfügung ständen. 
Eine Änderung des Regionalplans könne auch hier 
mit einem Zielabweichungsverfahren umgangen 
Die Stadt Köln hält weiter an der Entwicklung der 
Verlagerung des Großmarktes nach Köln-Marsdorf fest. 
Die von der Stadt gefassten Grundsatzbeschlüsse zur 
Verlagerung des Großmarktes gehen noch von einer 
Inanspruchnahme der Flächen in einem Umfang aus, die 
die Ansiedlung des Trainingsgeländes in dem 
erforderlichen Umfang in dem erforderlichen Umfang 
ausschließen. Da die Verlagerung des Großmarktes –wie 
der Einwender/-in zurecht anmerkt- eines der wichtigsten 
Stadtentwicklungsprojekte dient, nämlich der 
Realisierung der „Parkstadt Süd“, hat die Stadt eine 
großes Interesse daran, die Verlagerungs-Flächen für 
den Großmarkt frei zu halten.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 55 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
87 klimawandelgerechter Regionalplan 
Im "Fachbeitrag Klima“ des LANUV von 2019 
werden die bereits jetzt spürbaren und sich 
zukünftig verschlimmernden Folgen des 
Klimawandels festgestellt (s. Kap. 4.1 ff.). Auch 
kommt der Regionalplanung dabei im Rahmen der 
regionalen Klimaanpassung im Zuge der 
Erarbeitung eines sog. „Klimawandelgerechten 
Regionalplans" (BMVI 017) höchste Priorität zu. 
Vorrangige Ziele einer klimagerechten 
Regionalplanung müssen hierbei sein: 
- die Sicherung vorhandener klimatischer 
Leistungen des Landschaftshaushalts 
(„Verschlechterungsverbot‘), 
- die Minderung/Milderung der Folgen des 
Klimawandels („coping”) sowie 
- der Aufbau von Klimaschutzkapazitäten. 
Zentrale Handlungsansätze und Instrumente für 
eine Umsetzung dieser Ziele sind: 
- der Schutz klimawirksamer Freiräume, 
- die klimagerechte räumliche Steuerung von 
Siedlungsflächen sowie 
- die klimagerechte räumliche Steuerung von 
Infrastrukturen.“ 
Nach Ansicht der Einwender ist in diesem 
Zusammenhang zu betonen, dass auch die 
zahlreichen kleinräumigen Klimafunktionen für den 
Die Regionalplanungsbehörde hat sich im Rahmen des 
Zielabweichungsverfahrens mit diesen Gesichtspunkten 
auseinandergesetzt und ist, gestützt auf die im Rahmen 
der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt 
Köln eingeholten Gutachten, insbesondere das 
Klimagutachten, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die 
klimatischen Verhältnisse nicht signifikant 
verschlechterten und eine Vereinbarkeit mit dem 
klimaökologischen Ziel des Regionalplans gegeben sei. 
(vgl. hierzu auch die Abwägungsvorschläge zu 3.7) 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 56 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erhalt und die Schaffung gesamträumlich 
gleichwertiger und nicht belastender 
Lebensverhältnisse unverzichtbar seien. Das 
Vorsorgeprinzip sei dabei zentraler Bestandteil einer 
klimawandelgerechten Regionalplanung. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
88 Sicherung freiraumorientierte Erholungs-, 
Sport- und Freizeitnutzungen 
Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW definiert 
im Ziel 7.1-5, dass Grünzüge als siedlungsnahe 
Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- 
und Freizeitnutzungen, als Biotopverbindungen und 
in ihren klimatischen und lufthygienischen 
Funktionen zu erhalten und zu entwickeln sind. 
Nach Ansicht der Einwender sind diese 
Schutzvorschriften durch das geplante Bauvorhaben 
erheblich betroffen, weil dieser überplante Bereich 
für die Grüngürtelbesucher “für freiraumorientierte 
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen“ 
tatsächlich nicht mehr erhalten bliebe. Zukünftig 
würde die Nutzung einzig den Mitgliedern eines 
wirtschaftlich orientierten Vereins gestattet sein. 
Laut FNP soll „für alle Grüngürtelnutzer 
(Besuchende, Joggende etc.) der 
RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine 
Belange des 1. FC Köln entgegenstehen, 
freizugänglich bleiben. Die bestehenden 
Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit 
sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf 
öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, 
somit erhalten bleiben." Seiten der Einwender wird 
Die Planung widerspricht dem Plansatz Ziel 7.1-5 LEP 
NRW nicht. Siedlungsnahe Freiflächen, die der 
wohnungsnahen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung 
der Bevölkerung dienen, sind im Grünzug zu sichern und 
zu ergänzen. Der für die Sportanlagen zusätzlich in 
Anspruch genommene Bereich des Grünzugs 
unmittelbar parallel zum Militärring ist der Gesamtfläche 
des Grünzugs Äußerer Grüngürtel deutlich 
untergeordnet. Auch wenn also ein Teilbereich für die 
Anlegung von Sportplätzen in Anspruch genommen wird, 
erfüllt der Grüngürtel seine Freiraumfunktion im Übrigen 
weiterhin. Die Umgebung der neuen Sportplätze soll 
darüber hinaus für die Bevölkerung durchlässig gestaltet 
werden, bestehende Wegeverbindungen bleiben 
bestehen, Einzäunungen erfolgen nur in dem für den 
Sportbetrieb und seine Sicherung notwendigen Umfang. 
Auch der Bereich um das Geißbockheim ist frei 
zugänglich. Lediglich eine Teilfläche des von der Stadt 
Köln angepachteten Parkplatzes bleibt Fahrzeugen des 
Vereins vorbehalten. Darüber hinaus ist der Kernbereich 
des bisherigen Trainingsgeländes unmittelbar am 
Militärring  nicht immer frei zugänglich und  auch aus 
Sicherheitsgründen eingezäunt und verschließbar. 
Ansonsten gibt es keine Zugangsbarrieren, die eine 
Durchgängigkeit beeinträchtigen könnten, wie die 
zahlreichen „Zaungäste“ beim Training der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 57 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
diese Aussage angezweifelt, da bereits das heute 
durch den 1. FC Köln genutzte Areal (Flächen der 
Sportplätze, des Geißbockheims und des Franz-
Kremer-Stadions) vielfach abgesperrt und damit der 
allgemeinen Nutzung entzogen sei. Das gesamte 
Gelände rund um das Geißbockheim wirke bereits 
heute eher wie Privatgrund, denn Gemeingrund. 
Durch die Einzäunungen, Gitter, Beschilderungen 
und Schranken werde diese Anmutung noch 
verstärkt. Eine weitere Einschränkung auf 36.000 
qm stelle eine erhebliche Reduzierung der 
Bewegungsfreiheit von Joggern, Radlern, 
Wanderern, Spaziergängern etc. dar. Es komme 
eindeutig zu einer Zerschneidung des 
zusammenhängenden Erholungsraumes, eine 
Entwicklung, die dem Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 
entgegenstünde. Zusätzlich verstärkt würde diese 
Einschneidung des natürlichen Grünzuges durch die 
angestrebte Egalisierung des Flächenprofils 
(Höherlegung einiger der Sportplätze um 1,35 m). 
Profimannschaft des 1. FC Köln belegen. Das 
Trainingsgelände ist –bei vergleichbaren Vereinen völlig 
unüblich- bevölkerungsnah orientiert und trägt somit zu 
einer attraktiven Freiraumorientierung bei. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
89 uneinheitliche Unterlagen 
Es wird kritisiert, dass die Anlage 4 der 
Beschlussvorlage 1997/2015 nicht der entspricht, 
die in der Offenlage ausgelegt wurde. Die Flächen, 
die im Zielabweichungsverfahren dargestellt 
werden, stimmen nicht mit den Flächen der 
Beschlussvorlage 1997/2015 und 3009/2016 
überein. Auch die Signets sind unterschiedlich. Es 
wird behauptet, dass der gültig FNP das Plangebiet 
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbindung 
Die Einwender/-in beziehen sich mit der 
Beschlussvorlage 1997/2015 auf den Stand der 
frühzeitigen Beteiligung. Im Rahmen der Offenlage lag 
selbstverständlich der überarbeitete Stand der 
Planunterlagen aus. Für die Offenlage ist kein förmlicher 
Beschluss mehr erforderlich. Mit Datum vom 19.12.2016 
hat der Stadtentwicklungsausschuss den sogenannten 
Vorgabebeschluss gefasst, wie das Verfahren 
weiterzuführen ist. Die Verwaltung hat im Anschluss die 
Unterlagen grundlegend angepasst. Die Anlagen waren 
dann Teil des Antrages auf Einleitung eines 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 58 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
„Sportplatz“ darstellt. Das Signet stellt die Gleueler 
Wiese aber als Grünfläche und Parkanlage dar. Nur 
das Franz-Kremer-Stadion ist in dem „echten“ FNP 
mit dem Signet Sportplatz bezeichnet. Im Klartext: 
Die Darstellung, die dem Regionalrat vorgelegt 
wurde, ist nicht die, die in den Ausschüssen des 
Rates der Stadt Köln beschlossen worden ist. Durch 
geschickte Teilausschnitte werden hier Flächen 
dargestellt, die im Gesamtplan ganz anders zu 
bewerten sind. Zudem wurde weder dem 
Regionalrat noch den Bürgern das Rechtsgutachten 
zum Verfahren der nachträglichen Legalisierung der 
bereits schrittweise entgegen FNP und Regionalplan 
erfolgten Bauvorhaben zur Einsicht zur Verfügung 
gestellt. 
Zielabweichungsverfahrens bzw. Teil der öffentlichen 
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. 
Die Beschlussvorlage 3009/2016 bezieht sich nicht auf 
die hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren, sondern 
beinhaltet eine Anfrage zum Sachstand bei der 
Umsetzung des am 15.09.2014 von der 
Bezirksvertretung Lindenthal beschlossenen Antrags zu 
verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung des 
Erscheinungsbildes im Umfeld des "Betonpilzes" im 
Beethovenpark.  
Die Signets „Sportplatz“ im Flächennutzungsplan stehen 
nicht für jeweils einzelne Sportflächen, sondern 
kennzeichnen einen Bereich, in dem Sportplätze zulässig 
sind. So wird für die beiden Sportplätze des SC Blau-
Weiß 06 Köln nördlich der Gleueler Straße ebenfalls nur 
ein Signet verwendet. Auch die bestehenden Sportplätze 
im RheinEnergieSportpark werden zusammen mit dem 
Franz-Kremer-Stadion nur mit einem Signet dargestellt. 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass auf der Gleueler 
Wiese direkt südlich des Parkplatzes an der Gleueler 
Wiese der gültige Flächennutzungsplan ebenfalls das 
Signet Sportplatz darstellt.  
Es wurden keine Teilausschnitte verwendet, mit denen 
der Gesamtplan nicht ersichtlich wäre.  
Ein förmliches Rechtsgutachten wurde während der 
Bauleitplanverfahren nicht erstellt.  
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
90 Umweltziel Grundwasserschutz Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der  X Das 
Sachargument

Seite 59 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
an Es wird angemerkt, dass die Versickerung von 
Regenwasser nach den vorliegenden Plänen in 
ökologischer Weise erfolge: „Das auf den 
Trainingsplätzen und dem Dach des 
Leistungszentrums anfallende Niederschlagswasser 
wird über Rigolen vor Ort versickert. (...) Das 
anfallende Niederschlagswasser wird somit 
weiterhin dem Grundwasser zugeführt. (...) Damit 
wird das anfallende Niederschlagswasser dem 
natürlichen Wasserkreislauf vor Ort wieder zur 
Verfügung gestellt. Dem Umweltziel des 
Grundwasserschutzes aus dem Regionalplan wird 
damit entsprochen (...)“.  
Stadt Köln. wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.3 Regionalplan / 
Landesentwicklungspl
an 
91 Sportanlagen/Sportband 
lmmer wieder wird darauf hingewiesen, dass die 
Initiatoren des Grüngürtels (Konrad Adenauer und 
Stadtplaner Fritz Schuhmacher) ausdrücklich auch 
Sportanlagen dort vorsahen. Es steht wohl außer 
Zweifel, dass damit Anlagen für den Breitensport, für 
alle Bürgerinnen und Bürger, gemeint sind. Die 
Fitness-Pfade und ausgewiesenen Joggingstrecken 
sind ein gutes Beispiel. Hier kann sich jeder, selbst 
der Spaziergänger, der „nur so“ vorbei kommt, 
sportlich betätigen. Auch der im 
Entwicklungskonzept “Grüngürtel: Impuls Köln“ als 
Sportband bezeichnete Bereich entlang des 
Militärrings bezieht sich auf den Breitensport und 
nicht auf die Ausbildung zukünftiger 
Leistungssportler. Der Freizeitwert innerhalb des 
Grünbandes wird nicht erhöht, wenn der ohnehin 
Die Sportanlagen im Äußeren Grüngürtel dienten immer 
auch dem Vereinssport. Eine Ausrichtung nur auf den 
nicht-organisierten Breitensport hat es nicht gegeben. 
Dies wird auch im „Grüngürtel: Impuls 2012“ dargestellt, 
in dem die Erweiterungsabsichten des Sportparks explizit 
genannt werden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 60 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
schon eingeschränkte Bereich um weitere 36.000 
qm reduziert wird. Der Behauptung, „das geplante 
Vorhaben greife die Entwicklungsziele des 
Konzeptes “Grüngürtel Impuls Köln“ auf, wird daher 
seitens der Einwender widersprochen. 
1.1.4 Denkmalschutz 
1.1.4 Denkmalschutz 92 Denkmalschutz allgemein 
Wegen seiner historischen, künstlerischen und 
städtebaulichen Bedeutung ist das Kölner 
Grünsystem als Ganzes Gegenstand des 
Denkmalschutzes. 
Es liegen für den Äußeren Grüngürtel auch 
geschichtliche, künstlerische und städtebauliche 
Bedeutungsgründe vor. Zu den erhaltenswerten 
Bestandteilen zählen materielle, wie auch 
immaterielle Bestandteile, also auch Freiräume, 
Silhouetten und Sichtbeziehungen. Die offenen 
Wiesen sind im Wechsel mit den Waldflächen als 
unbebaute Freiflächen bewusst geplant worden. Die 
geplanten Baumaßnahmen (Einzäunung, Gebäude, 
Flutlichtmasten etc.) zerstören die 
denkmalgeschützte Grünflächenplanung (Charakter, 
Aussehen und Substanz). Der Grüngürtel ist 
historisch als Grünanlage für die breite Öffentlichkeit 
gedacht und stellt einen unschätzbaren Wert für die 
Lebensqualität in der Stadt Köln dar. Die große 
Freifläche, die für die Bürger geplant ist, soll nun 
(teil-)privatisiert werden. Dies kann nicht im Sinne 
Die Stadt Köln ist sich der Bedeutung des 
städtebaulichen und fachgesetzlichen Denkmalschutzes 
des Äußeren Grüngürtels bewusst und beabsichtigt nicht, 
den Denkmalschutz ganz oder teilweise aufzuheben. In 
der Begründung zum Bebauungsplan werden die 
wesentlichen Gründe für die Denkmaleigenschaft des 
Grüngürtels dargestellt, die durch die Bauleitplanung 
nicht in Frage gestellt werden. Planung und Bebauung 
erfolgen in enger Abstimmung mit den für den 
Denkmalschutz zuständigen Stellen.  
Dass die Sportplatzplanungen nicht grundsätzlich mit 
dem Denkmalschutz unvereinbar sind, ergibt sich aus 
der Präzisierung der Gründe für die Unterschutzstellung 
des hier relevanten Bereichs des Denkmals Äußerer 
Grüngürtel, Abschnitt 8 v. 13.7.2016. In der 
Zustandsbeschreibung werden die vorhandenen 
Sportplätze des 1. FC Köln sowie weiterer Sportplätze 
erwähnt („…Waldzone, die mit Wiesen und Sportplätzen 
des heutigen 1. FC Köln sowie weiteren Sportplätzen 
durchsetzt ist.“). Dass es sich dabei nicht um 
Fremdkörper, sondern vielmehr um Bestandteile der 
historischen Grüngürtelplanung handelt, belegt die 
Beschreibung der historischen Entwicklung in der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 61 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der denkmalgeschützten Ursprungsplanung sein. 
Das Denkmal/ Gartendenkmal soll weder zerstört 
noch verkleinert werden, so dass das Vorhaben 
weder umgesetzt noch genehmigt werden darf. 
Eingriffe in das Denkmal können genehmigt werden, 
wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen 
stehen oder ein überwiegendes öffentliches 
Interesse an dem Eingriff in das Denkmal besteht. 
Die Aufhebung von Denkmalschutz ist nur bei 
überwiegend öffentlichem Interesse möglich, was 
bei diesem Vorhaben nicht der Fall ist. Auch für den 
Wunsch von politischen Parteien darf der 
Denkmalschutz nicht aufgehoben werden. 
Das Denkmal "Grüngürtel" war als "Grüne Lunge" 
und Naherholungsgebiet für die Allgemeinheit 
angelegt worden. Ein Teil der Fläche soll nun der 
Allgemeinheit entzogen werden. Viele Einwender 
fordern, dass dieses Erbe erhalten bleiben soll. 
Der bestehende Denkmalschutz des Äußeren 
Grüngürtels (Denkmallistennummer 314, seit 1980 
unter Denkmalschutz stehend) ist zu 
berücksichtigen bzw. das geplante Vorhaben 
widerspricht dem Denkmalschutz. Nach dem 
Denkmalschutzgesetz NRW sind bei allen 
öffentlichen Planungen und Maßnahmen die 
Belange des Denkmalschutzes angemessen zu 
berücksichtigen. Dabei geht es nicht nur um das 
Denkmal selbst, dessen Beseitigung, Veränderung 
oder Nutzung, sondern auch um seine unmittelbare 
Konkretisierung der Denkmaleigenschaft, wenn etwa 
darauf verwiesen wird, dass die „zivile Nutzung der 
militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in 
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und 
Gartenschulanlagen“ den Auftakt für eine grundlegende 
Modernisierung der städtischen Lebenswelt zu Beginn 
des 20 Jahrhunderts bildete. In der Begründung der 
Unterschutzstellung wird deutlich, dass der Grüngürtel 
historisch nicht etwa, von der Inanspruchnahme 
städtischer Nutzungen unberührte Natur sein sollte, 
sondern nach Aufgabe der Verteidigungsstellungen der 
Stadt zu einem Volkspark mit vielfältigen Nutzungen 
umgewandelt werden sollte und wurde. Diese stadt- und 
bevölkerungsnahe Nutzung zeigt sich auch in der in der 
Begründung der Unterschutzstellung beschriebenen 
Gliederung: „Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, 
Kleingärten (separat eingetragene Denkmäler) und 
Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). 
Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein 
mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken 
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, 
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen 
und eingebetteten Wasserflächen, wie z.B. dem 
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, 
anschließt.“ Die Bauleitplanung stimmt mit dieser 
historischen Struktur des Grüngürtels überein und 
widerspricht dieser nicht. In den Stellungnahmen zu den 
folgenden Sachargumenten werden die 
Minimierungsmaßnahmen zum Eingriff in das Denkmal in 
Bezug auf Einzäunungen, Gebäude und Flutlichtmasten 
im Detail beschrieben.

Seite 62 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Umgebung und deren Veränderung, sofern sie 
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des 
Denkmals hat. 
Viele Einwender sehen die Kölner Stadtverwaltung 
in der Verantwortung, sich für die Erhaltung dieses 
Geschenkes (Grüngürtel) an alle Kölnerinnen und 
Kölner einzusetzen. 
Belange des Bodendenkmalschutzes wurden in der 
Planung ebenfalls berücksichtig, indem die neuen 
Trainingsplätze geringfügig höher geplant sind, um den 
archäologischen Horizont nicht zu stören.  
1.1.4 Denkmalschutz 93 gartendenkmalpflegerische Belange 
Im Planungsprozess erscheint insgesamt die 
Auseinandersetzung mit dem Denkmal 
unzureichend erfolgt zu sein, da eine umfassende 
wissenschaftliche Aufarbeitung im Hinblick auf die 
gartendenkmalpflegerischen Belange bislang fehlt.  
Alle Belange des Denkmalschutzes und der 
Denkmalpflege die im Rahmen der Planung betroffen 
sind, wurden durch den Stadtkonservator und weitere 
beteiligte Fachstellen, wie den Landschaftsverband 
Rheinland und die Archäologische Bodendenkmalpflege 
der Stadt Köln überprüft und als denkmalverträglich 
bewertet. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 94 Charakter des Grüngürtels wird gestört 
Das Gesamtbild und -konzept des Grüngürtels wird 
durch zusätzliche Parkplätze, die geplante Anlage 
selbst (mit Gebäuden und Sportplätzen) und der 
Flutlichtanlage empfindlich gestört. Das Wesen und 
der Charakter der Gleueler Wiese sowie 
Sichtbeziehungen und die offenen 
Landschaftsgestaltung und damit auch ein wichtiger 
Teil des Äußeren Grüngürtels wird durch die 
vorgelegte Planung zerstört. Die geplante 
Sportanlage mit Leistungszentrum und 
Funktionshäusern war in ihrer Geschlossenheit bei 
der Anlage des Grüngürtels 1920 und seiner 
Gliederung nicht vorgesehen und stört gravierend 
Die historische Struktur des Denkmals Äußerer 
Grüngürtel sah in dem Bereich stadtauswärts parallel 
zum Militärring immer einen auch durch Sportplätze und 
Sportanlagen geprägten Bereich vor, der sich von dem 
daran westlich angrenzenden Bereich mit offenen 
Wiesen und Teichen abhob. Die Planung steht daher in 
der Kontinuität des historischen Grüngürtels und 
„zerstört“ ihn nicht. Dies gilt auch für den Neubau des 
Leistungszentrums in unmittelbarer Nachbarschaft des 
Franz-Kremer-Stadions, bei dessen Planung die Aspekte 
des Denkmalschutzes beachtet wurden und werden. Im 
Vorfeld der Bauleitplanung wurden die Gründe für die 
Errichtung eines Leistungszentrums detailliert untersucht 
und dabei sein notwendiges Maß ermittelt, das in 
fachgesetzlicher (§ 9 DSchG) als auch in städtebaulicher 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 63 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
den Charakter dieser Grünanlage. Dies widerspricht 
dem Denkmalschutz. 
Hinsicht vom Konservator der Stadt Köln mitgetragen 
werden kann. Auch im Rahmen des durchgeführten 
Fassadenwettbewerbs war der Konservator Mitglied der 
Fachjury und hat denkmalrechtliche Aspekte 
eingebracht, die bei der Gestaltung der Fassade des 
Leistungszentrums zu beachten sind und somit den 
städtebaulichen Rahmen des Denkmalschutzes 
entscheidend mitbestimmt. Die Höhe des 
Leistungszentrums wird die Höhe des Tribünendachs 
des vorhandenen Stadions nicht oder nur geringfügig 
übersteigen. 
1.1.4 Denkmalschutz 95 Ursprungsplanung 
Das geplante Vorhaben entspricht nicht dem 
ursprünglichen Konzept des Grüngürtels mit 
eingebetteten Sportanlagen für den Breitensport. 
Eine Verdichtung der Sportanlagen oder 
Sportanlagen für den kommerziellen Sport sowie 
versiegelte Kunstrasenflächen waren nicht 
vorgesehen. Der Begriff "Sportband" war nicht in der 
ursprünglichen Planung enthalten. 
Die Einschränkung der freien Zugänglichkeit für die 
Öffentlichkeit von Flächen im Grüngürtel sind nicht 
im Sinne der Ursprungsplanung des Äußeren 
Grüngürtels (durch Herrn Adenauer). Die Freigabe 
von einigen geplanten Sportflächen für die 
Allgemeinheit negiert nicht den Verstoß gegen die 
Ursprungsplanung. 
Die Abfolge der Landschaftselemente (Wäldern, 
Die Planung hält sich an die historische Konzeption (vgl. 
hierzu auch die vorstehenden Abwägungspunkte). Die 
Frage, ob es sich um „Breitensport“ oder Vereinssport 
handelte spielte bei der historischen Konzeption keine 
Rolle. Die historische Entwicklung zeigt allerdings, dass 
in dem parallel zum Militärring stadtauswärts liegenden 
Streifen vorrangig Vereinssportanlagen entstanden sind. 
Der Bebauungsplan schafft mit den Trainingsplätzen 
auch für andere Vereine, die „bunte Liga“ und den 
Schulsport sowie den Kleinspielfeldern einen für breite 
Bevölkerungsschichten nutzbaren Bereich. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 64 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Wiesen, Wasser und Schrebergärten) im Bereich 
des geplanten Vorhabens ist bedeutendes 
Stilelement der funktionsbezogenen Gliederung der 
Grüngürtelanlage und seit 1920 bis heute in seiner 
Einmaligkeit erhalten geblieben. Adenauers Idee, 
einen geschützten Bereich immer wieder an Kinder- 
und Kindeskinder weiterzugeben, ist wunderschön 
und sehr weise gedacht. Dieses ist ein wertvolles 
Erbe. 
Der Grüngürtel dient als Vorbild für viele andere 
Städte weltweit. Durch das geplante Vorhaben 
würde der Grüngürtel, der seit 1980 unter 
Denkmalschutz steht, herabgewürdigt. 
1.1.4 Denkmalschutz 96 zukünftige Bedeutung des 
Denkmalschutzes 
Es wird nachgefragt, welche Bedeutung der 
Denkmal- und Naturschutz in Zukunft für den Rat 
hat. 
Der Denkmalschutz ist bei jedem Verfahren, bei dem ein 
geschütztes Denkmal betroffen sein könnte, zu bewerten 
und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses ist 
jeweils vom entsprechenden Einzelfall abhängig. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 97 Ablehnung anderer Vorhaben 
Es wird nachgefragt, warum andere Vorhaben (z. B. 
die Beleuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler 
Straße, Bolzplatz) aus Gründen des 
Denkmalschutzes abgelehnt wurden. 
Teilweise wird die Gleichbehandlung aller Vorhaben 
gefordert. 
Diese Vorhaben sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 65 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.4 Denkmalschutz 98 Abweisung Vorhaben im Vorfeld 
Es wird nachgefragt, warum der Stadtkonservator 
das Konzept nicht im Vorfeld abgewiesen hat. 
Das Vorhaben wurde nicht abgewiesen, da dieses nach 
Auffassung des Stadtkonservators denkmalverträglich 
ist. Die Planungen zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks wurden bezüglich des 
Denkmalschutzes durch das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege überprüft. Dem Planvorhaben stehen bei 
Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen nach 
Auffassung des Stadtkonservators keine 
denkmalpflegerischen Belange entgegen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 99 Denkmalschutzgesetz 
Eingriffe in Denkmäler sind nach § 9 
Denkmalschutzgesetz NRW genehmigungspflichtig. 
Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung 
liegen für das geplante Vorhaben nicht vor. In der 
Vergangenheit hat es Diskussionen gegeben, ob die 
Realisierung der Sportplätze überhaupt einen 
Eingriff in das Denkmal darstellt, da ein Teil der 
ursprünglich unterschiedlichen Planungen des 
Grüngürtels Sportplätze vorgesehen haben. Diese 
Diskussion ist hinfällig, denn die Frage, ob ein 
Eingriff in ein Denkmal vorliegt, ist anhand des 
aktuellen Zustands zu bewerten und nicht auf 
Grundlage einer historischen Betrachtung (wenn 
gleich letztere wiederum Bedeutung für die Frage 
hat, ob Gründe des Denkmalschutzes einer 
Genehmigung entgegenstehen). 
Die Belange des fachgesetzlichen Denkmalschutzes 
werden durch das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege überprüft. Das Vorhaben ist 
denkmalverträglich. Ihm stehen keine 
denkmalpflegerischen Belange entgegen. Es wird auf die 
vorstehende Kommentierung verwiesen. 
Die Stadt Köln sieht in der Planung die städtebaulichen 
Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes und 
der Denkmalpflege i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 
gewahrt. Über den engeren fachgesetzlichen 
Denkmalschutz hinaus ist die Planung in das 
gesamtstädtischen Entwicklungskonzept eingebettet, wie 
es z.B. im „Grüngürtel: Impuls 2012“ zum Ausdruck 
kommt. Die Entwicklung des Sportbandes steht mit den 
denkmalrechtlichen Aspekten und Vorgaben in Einklang. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 100 Ausgleich für Eingriffe nicht möglich 
Es wird kritisiert, dass für das denkmalgeschützte 
Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschützten 
Äußeren Grüngürtel wurde durch das Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege untersucht und als 
X X Dem 
Sachargument

Seite 66 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gartenbaukunstwerk keine Ausgleichmöglichkeiten 
vorgesehen werden. Ausgleichsflächen für 
Bestandteile eines Denkmales sind im 
Denkmalschutzgesetz des Landes NRW nicht 
vorgesehen, also rechtlich auch nicht zulässig. 
denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt unter 
Beachtung der getroffenen Festsetzungen kein negativer 
Eingriff ins Denkmal vor. Richtig ist, dass 
Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in ein Denkmal 
nicht analog zu den Regelungen für den Schutz 
von  Natur und Landschaft vorgenommen werden. 
Gleichwohl können Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen im näheren Umfeld des Eingriffs 
einem denkmalrechtlichen Kompensationsinteresse 
dienen. So wurde es aus Denkmalschutzgründen 
erforderlich, die Ballfangzäune in der Höhe zu 
reduzieren, auf Banden und Werbungen im Bereich der 
neuen Trainingsplätze zu verzichtet und die Anordnung 
der Trainingsplätze in Bezug auf die zuerst angestrebte 
Campuslösung aufzugeben, so dass diese nun entlang 
der Militärringstraße im sogenannten Sportband errichtet 
werden sollen. 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 101 Kunstrasen 
Der Ersatz der ursprünglichen Materialien für 
Fußballplätze durch Kunstrasen wird als Minderung 
des Denkmalwertes gesehen. 
Die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze auf das 
Denkmal wurden im Rahmen der Planung vom 
Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich 
eingestuft. Die Kunstrasenplätze stellen keinen Verstoß 
gegen Denkmalschutzauflagen dar. Dem Errichten von 
Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen somit 
keine denkmalpflegerische Belange entgegen. 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im 
Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasenplätze 
befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als 
denkmalverträglich eingestuft werden. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 67 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.4 Denkmalschutz 102 Gleichbehandlung Denkmalschutz 
Es wird die Gleichbehandlung von privatem 
denkmalgeschützten Eigentum und dem Denkmal 
Grüngürtel gefordert (Einhaltung gleicher strenger 
Vorgaben etc.).Es wird darauf hingewiesen, dass 
jeder, der ein denkmalgeschütztes Haus besitzt, um 
die strengen Auflagen bei Veränderungen (z.B. nur 
ein anderer Anstrich, neue Fenster oder Anbauten) 
weiß. Dies wird hier nicht beachtet. 
Die Belange des Denkmalschutzes werden bei der hier 
zu betrachtenden Planung gewahrt. Das Vorhaben 
wurde durch das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege überprüft und der Fassadenwettbewerb 
nach den Vorgaben des Konservators durchgeführt. Es 
sind keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung 
von privatem denkmalgeschützten Eigentum und dem 
Denkmal Äußerer Grüngürtel ersichtlich. 
X X Das 
Sachargument 
wird  zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 103 Missachtung der städtebaulichen Aspekte 
der Denkmalpflege 
Die städtebaulichen Aspekte der Denkmalpflege 
(Abfolge der Elemente von dichter Bebauung bis zu 
Freiflächen) werden missachtet. 
Die strukturellen Aspekte des Aufbaus des Grüngürtels 
wurden berücksichtigt. Auf die vorstehenden 
Abwägungspunkte wird verwiesen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 104 Veränderungen Naturdenkmal 
Das Denkmal Grüngürtel ist kein "klassisches" 
Baudenkmal sondern ein Naturdenkmal, welches 
laufend (natürlichen) Veränderungen unterliegt. 
Aber auch Veränderungen von Menschenhand sind 
gewollt, geplant und auch bereits in der 
Vergangenheit erfolgt. 
Der Äußere Grüngürtel ist ein Gartendenkmal. Einzelne 
Naturdenkmale sind Bestandteil des Äußeren 
Grüngürtels.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 105 Denkmalschutz Nebenanlagen 
Der nach Kenntnis des Einwenders einzige nach 
dem Denkmalschutzgesetz NRW rechtsverbindliche 
Denkmalschutz wurde am 01.07.1980 unter der 
Denkmallisten Nr. 314 für diesen Bereich 
Die Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels betrifft 
nicht einzelne Baulichkeiten, sondern den Grüngürtel 
insgesamt, insbesondere dem strukturellem Aufbau. 
Denkmalschutz bedeutet keine Veränderungssperre. Im 
Rahmen der denkmalrechtlichen Vorgaben ist eine 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 68 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
eingetragen. Bei der Unterschutzstellung zum 
wurden auch die damals wie heute bestehenden 
Sportanlagen bzw. Sportflächen unter Schutz 
gestellt. Hierunter fallen sowohl das Franz-Kremer-
Stadion (früher Amateurstadion genannt) als auch 
die bis heute bestehenden Sportflächen, die 
ausnahmslos Fußballfelder sind. Nicht unter Schutz 
gestellt ist allerdings der dem Zwischenwerk VIb 
vorgebaute neue Verwaltungstrakt (im Gegensatz 
zu dem auf dem Dach des Zwischenwerks 
aufgesetzte Restaurant „Zum Geißbock“). Alle 
weiteren Planungen Nussbaums sind niemals 
verwirklicht worden und sind deshalb auch nicht 
unter Denkmalschutz gestellt worden, sondern nur 
das, was 1980 als Äußerer Grüngürtel in Sülz 
vorhanden war. Der Denkmalschutz unter Nr. 314 
der Denkmalliste steht deshalb auch sowohl der 
Änderung des Flächennutzungsplans sowie der 
Erstellung eines Bebauungsplanes direkt entgegen 
und schließt ein andere Nutzung und Bebauung 
aus. 
Veränderung und Fortentwicklung des Denkmals 
möglich. Die Planung steht mit diesen in Einklang. 
1.1.4 Denkmalschutz 106 Bodendenkmal 
Das Plangebiet verfügt über ein ausgesprochen 
hohes Potenzial an archäologischen Bodenfunden, 
wie Ausgrabungen und baubegleitende 
Beobachtungen aus den 1920er Jahren zeigen. 
Reste einer römerzeitlichen Siedlung mit 
Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche 
Siedlungsspuren sind im Bereich der geplanten 
Trainingsplätze A 1 und A 2 zu verorten. Neuere 
Diese Aspekte werden in der Planung berücksichtigt und 
finden z.B. in der Höhenlage der Trainingsplätze A 1 bis 
A 3 Ausdruck, da damit vermieden werden kann, dass in 
Bodendenkmäler eingegriffen wird und diese Schaden 
nehmen. Insofern wird dem Einwender/-innen gefolgt. 
Bodendenkmalpflege bedeutet allerdings nicht, dass alle 
Bodendenkmäler freigelegt und der Öffentlichkeit 
zugänglich sein müssten. Die Durchführung der 
Bauarbeiten erfolgt unter bodendenkmalpflegerischer 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 69 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erkenntnisse aus Luftbildbefunden zeigen eine 
vollständig erhaltene unterirdische Flakstellung als 
Zeugnis des Luftkampfes des zweiten Weltkriegs im 
Kölner Stadtgebiet bzw. im Plangebiet. Sie 
unterstreichen den besonderen kulturhistorischen 
Aussagewert als Bodendenkmal. Angesichts dieser 
Bedeutung macht es wenig Sinn, wenn bei den 
geplanten Trainingsplätzen A 2 und A 3 die 
Vegetationsschicht nur mit maximal 15 cm belebter 
Oberbodenkrume und bei A 1 bis zu einer Tiefe von 
0,55 m abgetragen werden dürfen. Vielmehr 
erfordert der außerordentliche Wert des 
Bodendenkmals die Freihaltung der Flächen von 
jeglicher Bebauung, auch um die Zugänglichkeit zu 
erhalten. 
Weiterhin wird gefordert, dass sichergestellt werden 
muss, dass durch den Bau der Anlage und der 
Nebeneinrichtungen die Bodendenkmäler keinen 
Schaden nehmen. 
Begleitung. 
1.1.4 Denkmalschutz 107 Prioritätensetzung 
Der Grüngürtel ist durch den Landschafts- und 
Denkmalschutz doppelt geschützt. Dieser Schutz 
darf nicht zum Schaden der Allgemeinheit 
(Luftqualität, Temperatur, Wasserhaushalt, 
Vegetation) und für eine Minderheit (Bauvorhaben 
der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, 
Wirtschaftsunternehmen, Fußball und Tradition) 
aufgehoben werden, auch nicht mit Begründung der 
Jugendförderung, da kein freier Zugang zu den 
In der Planung werden die Aspekte des Landschafts- und 
Denkmalschutzes angemessen berücksichtigt. Auch 
Sportvereine sind Bestandteile der Gesellschaft und der 
Allgemeinheit und nehmen mit ihrer Kinder- und 
Jugendarbeit wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgaben 
wahr. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein 
Teil eines Sportvereins erwerbswirtschaftliche Zwecke 
mitverfolgt. Die Trainingsplätze werden von dem 
gemeinnützigen e.V. gebaut und unterhalten. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 70 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Jugendfußballmannschaften des 1. FC Köln möglich 
ist (nicht wie im Breitensport). Die Stadt Köln wird 
aufgefordert im Interesse aller ihrer Bürger zu 
handeln. 
1.1.4 Denkmalschutz 108 Erweiterungsbauten aus Vorjahren 
Der 1. FC Köln hat in den vergangenen Jahren 
Erweiterungsbauten und Änderungen der 
Sportplätze (Versiegelung mit Kunstrasen) 
vorgenommen, deren erteilte Baugenehmigung nicht 
mit dem bestehenden Landschafts- und 
Denkmalschutz vereinbar ist. Einige Einwender 
bieten als Entgegenkommen den Verzicht auf den 
Rückbau dieser Bauten an. Andere Einwender 
fragen, ob die etwaigen Verstöße Konsequenzen 
hatten. 
Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im 
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser 
Ausgangssituation entschließt sich die Stadt Köln als 
Plangeberin, den baulichen Bestand und die 
vorgesehenen Erweiterungen des 
RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes städtebaulich 
zu steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen 
aus der Vergangenheit ein rechtliches 
naturschutzfachliches Ausgleichsdefizit besteht, hat dies 
bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs 
Berücksichtigung gefunden und wird durch Maßnahmen 
ausgeglichen, die als Festsetzungen in den 
Bebauungsplan aufgenommen oder als Verpflichtungen 
des 1. FC Köln im städtebaulichen Vertrag vereinbart 
wurden. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 109 Sportflächen für die Allgemeinheit 
Ein Teil des geplanten Vorhabens ist auch die 
Errichtung von Sportflächen, die von der 
Allgemeinheit genutzt werden können. Dieses ist 
ganz im Sinne des Ursprungsgedankens des 
Grüngürtels, ebenso wie die Nutzung des 
Grüngürtels allgemein für Sportanlagen. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 71 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.4 Denkmalschutz 110 Sportband 
Es wird in der Argumentation immer wieder 
fälschlicher Weise darauf eingegangen, dass schon 
in der Ursprungsidee ein „Sportband“ gestaltet 
werden sollte. Der Begriff „Sportband“ kam erst zu 
einem späteren Zeitpunkt auf. Die Planung von 
Nussbaum zu Sportplätzen zielte auf eine einfache 
öffentliche Wiesenanlage ab und stellte damit weder 
die Raumstruktur noch die Idee des Grüngürtels in 
seiner Gesamtheit infrage. Dieser Entwurf von 
Nussbaum wurde nicht umgesetzt und die Flächen 
wurden als großer Binnenraum landschaftlich 
gestaltet und stehen in dieser Form heute unter 
Schutz. (Würde man hingegen der Argumentation 
der Denkmalbehörden folgen, stünde jeder 
Entwurfsplan, der irgendwann einmal erstellt, aber in 
seiner Ausführung nicht umgesetzt wurde, unter 
Denkmalschutz.) 
Die Nutzung des Grüngürtels auch in seiner bandartigen 
Ausdehnung für Sportanlagen entwickelte sich bereits 
Anfang des 20. Jahrhunderts. Die Ausgestaltung zu 
einem „Sportband“ der heutigen Prägung erfolgte später, 
steht aber nicht in Widerspruch zum Charakter des 
Denkmals. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 111 Umsetzung Sportband 
Falls die Umsetzung des Sportbandes erfolgen soll,  
wird eine Ausschreibung um die vakanten Flächen 
unter weiteren Bewerbern gefordert. Denkbar wäre 
auch die Realisierung aller Arten des Flächensports. 
Die Frage der Vergabe freier Flächen ist nicht 
Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 112 Schutzvorschriften 
Es hat eine Abwägung der Schutzvorschriften 
(Denkmal-, Landschafts-, Arten-, Umwelt- und 
Gewässerschutz) gegenüber den allein 
Bauleitplanung hat alle rechtlichen Interessen zu 
berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich 
zu bringen. Dies ist auch hier der Fall.  Den 
Gesichtspunkten, die für die geplante Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks hin zu einem modernen 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 72 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wirtschaftlich begründeten Interessen der die 
baulichen Veränderungen betreibenden 
Kapitalgesellschaft des 1. FC Kölns zu erfolgen. 
Eine Nichteinhaltung wäre ein Verstoß gegen 
Regeln und geltendes Gesetz; ein Verstoß und 
Missachtung unseres demokratischen Systems. 
Fußball-Leistungszentrum sowie für die Herstellung der 
Kleinspielfelder für die Allgemeinheit sprechen, wird von 
der Stadt Köln ein größeres Gewicht eingeräumt als dem 
Interesse der Erholungssuchenden am Erhalt des Status 
Quo. 
1.1.4 Denkmalschutz 113 Ausschluss der Öffentlichkeit 
Der Grüngürtel ist vor allem ein öffentlicher Raum 
für alle. Das Gelände des 1. FC Kölns darf nur von 
den Vereinsmitgliedern betreten werden. Dieses 
kommt einem Ausschluss der Öffentlichkeit gleich. 
Der Ausschluss der Öffentlichkeit steht im 
Widerspruch zum Konzept des Grüngürtels. 
Die Durchlässigkeit des Geländes für die Öffentlichkeit 
bleibt bestehen. Lediglich die Sportplätze sind nicht 
allgemein zugänglich. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 114 Öffentliches Interesse 
Die Interessen des Vereins -ein Gewerbebetrieb in 
der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - sind kein 
"öffentliches Interesse", weil die geplanten Anlagen 
nur dem Gewerbebetrieb und seiner Entwicklung 
dienen. Es handelt sich noch nicht einmal um 
Anlagen, die der Unterhaltung von Zuschauern 
dienen (wie die Fußballspiele im Stadion). Dem 
öffentlichen Interesse könnten die geplanten 
Anlagen dienen, wenn der Volks- und Breitensport 
gefördert werden sollte. Das ist nicht der Fall. Denn 
es geht ausdrücklich darum, die 
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens "1. FC" zu 
sichern - das ist indes keine öffentliche Aufgabe, 
Die neuen Sportplätze dienen den 
Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln e.V.. 
Die Planung dient insgesamt der Verbesserung der 
Trainingsbedingungen des 1. FC Köln. Dies sind 
Belange, denen berechtigterweise ein großes Gewicht in 
der Abwägung zukommt. Darüber hinaus ist es nicht 
etwa so, dass öffentliche Belange, wie der Umwelt- und 
Naturschutz und der Erhalt des Landschaftsbildes oder 
die Nutzung einer Parkanlage durch die Allgemeinheit 
den privaten Belangen in der Abwägung automatisch 
vorgehen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 73 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sondern Sache des Unternehmens selbst. 
1.1.4 Denkmalschutz 115 Freiflächengestaltungs- und 
Bepflanzungsvorgaben 
Es ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan in 
Abstimmung mit der Denkmalbehörde zu erstellen. 
Für die allgemeine Bepflanzung von Einzelbäumen 
und Strauchgruppen wird die Berücksichtigung der 
Belange der historischen Gestaltungsabsichten und 
Pflanzenverwendung gefordert. 
In einem zum Bebauungsplan erstellten 
Grünordnungsplan sind die genannten Aspekte 
berücksichtigt worden und fließen in die Planung ein. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 116 Zustimmung durch Planer des Grüngürtels 
Es wird nach der Zustimmung der Urheber der 
Landschaftsplanung aus den 20er und 30er Jahren 
bzw. deren Nachfolger zu den geplanten Anlagen 
gefragt. 
Urheberrechte werden nicht berührt.   Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 117 Bebauungsplan- und 
Flächennutzungsplanänderungen 
Die Festsetzungen in der 
Flächennutzungsplanänderung und im 
Bebauungsplan tangieren den Denkmalschutz des 
Grüngürtels in maßgeblicher und damit unzulässiger 
Weise.  
Belange des Denkmalschutzes werden in der 
Bauleitplanung berücksichtigt. Auf die vorstehenden 
Abwägungspunkte wird verwiesen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 118 Vorrang Naturdenkmal-, Landschaftsschutz 
oder Sportförderung 
Gemäß Art. 18 der Landesverfassung NRW stehen 
die Denkmäler der Geschichte und Kultur, die 
In der Bauleitplanung sind die öffentlichen und privaten 
Belange gegeneinander und untereinander gerecht 
abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Einen generellen 
Vorrang des einen vor dem anderen Belang gibt es in der 
Bauleitplanung nicht, auch nicht eines öffentlichen vor 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 74 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz 
des Landes, der Gemeinden und 
Gemeindeverbänden (Abs. 2), ferner haben das 
Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und 
zu fördern (Abs. 3). Dies bedeutet, dass auf 
Landesebene NRW sowohl der Naturdenkmal- und 
Landschaftsschutz, als auch die Sportförderung 
jeweils Verfassungsrang genießen. Allein anhand 
der Verfassung lässt sich demnach aber keine 
allgemein gültige abstrakte Gewichtung im Sinne 
der Höherwertigkeit des einen oder anderen 
Rechtsgutes erkennen. Dies hat zur Folge, dass die 
widerstreitenden Interessen jeweils im Einzelfall 
durch sogenannte praktische Konkordanz zu einem 
Ausgleich zu bringen sind. Soll dabei allerdings - wie 
im Fall der Gleueler Wiese - eine bereits länger 
bestehende Rechtsposition (Naturdenkmal- und 
Landschaftsschutz) durch das andere 
Rechtsanliegen (Sportförderung) zum Nachteil 
geändert bzw. aufgehoben werden, so kann es 
keinesfalls genügen, wenn beide Rechtgüter sich im 
Rahmen der Abwägung als lediglich gleichwertig 
herausstellen. Eine Gleichwertigkeit muss viel mehr 
zur Folge haben, dass es beim Status Quo verbleibt. 
Eine Änderung der bestehenden Rechtslage kann 
und darf hingegen nur dann erfolgen, wenn sich das 
neue Rechtsanliegen (Sportförderung) wie im 
konkreten Fall deutlich und nicht lediglich 
geringfügig höherwertig gegenüber dem bislang 
geschützten Rechtsgut (Naturschutz) herausstellen 
würde. Dies ist aber im konkreten Fall nicht 
gegeben. Keinesfalls kann davon ausgegangen 
einem privaten Belang. Aufgabe der Bauleitplanung ist 
es, die Bedeutung der Belange in der konkreten Situation 
zu erfassen, zu bewerten, zu gewichten und zum 
Ausgleich zu bringen. Das Baugesetzbuch spricht 
ausdrücklich auch den privaten Belangen 
Abwägungsrelevanz zu, beispielsweise in § 1 Absatz 6 
Nr. 2 BauGB den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, in 
§ 1 Absatz 6 Nr. 3 BauGB den Belangen des Sports und 
in § 1 Absatz 6 Nr. 8 BauGB den Belangen der 
Wirtschaft. Dabei ist sich die Stadt Köln der großen 
Bedeutung der genannten Belange bewusst, sieht diese 
aber nicht durch die Planung ungerecht abgewogen, 
sondern in einem gerechten Ausgleich untereinander.

Seite 75 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden, dass das Interesse an der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks im Interesse der 
Sportförderung das Interesse am Erhalt der Gleueler 
Wiese als Naturdenkmal und 
Landschaftsschutzgebiet überwiegt. Soweit der 1. 
FC Köln, der die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks durchführen möchte, 
neben der Sportförderung auch noch anderweitige 
Belange anführen sollte, wie etwa wirtschaftliche, 
ideelle oder sonstige Vereinsinteressen, welche mit 
der Sportförderung als solchen nicht unmittelbar 
etwas zu tun haben, müssen diese bei der 
Abwägung gänzlich außen vor bleiben, da derartige, 
rein privaten Belange, keinen Verfassungsrang nach 
der Landesverfassung NRW genießen und somit 
nicht in den Abwägungsprozess mit einfließen 
dürfen. 
1.1.4 Denkmalschutz 119 Stellungnahme zum Denkmalschutz 
Es wird eine Stellungnahme zum Denkmalschutz 
erbeten, warum der Denkmalschutz nicht betroffen 
sein soll, wie das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege behauptet. Weiterhin wird gefragt, 
warum die Stellungnahme des Amtes für 
Denkmalpflege im Rheinland, nicht im Verfahren 
verwendet wurde. Diese enthielt alternative 
Umsetzungsvorschläge, wie multifunktionale 
Sportwiesen ohne Einfriedung, niedrigere 
Einfriedungen und ein kleineres Leistungszentrum. 
Die Stadt Köln ist sich der Bedeutung des 
städtebaulichen und fachgesetzlichen Denkmalschutzes 
des Äußeren Grüngürtels bewusst und beabsichtigt nicht, 
den Denkmalschutz ganz oder teilweise aufzuheben. In 
der Begründung zum Bebauungsplan werden die 
wesentlichen Gründe für die Denkmaleigenschaft des 
Grüngürtels dargestellt, die durch die Bauleitplanung 
nicht in Frage gestellt werden. Planung und Bebauung 
erfolgen in enger Abstimmung mit den für den 
Denkmalschutz zuständigen Stellen.  
Dass die Sportplatzplanungen nicht grundsätzlich mit 
dem Denkmalschutz unvereinbar sind, ergibt sich aus 
der Präzisierung der Gründe für die Unterschutzstellung 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 76 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
des hier relevanten Bereichs des Denkmals Äußerer 
Grüngürtel, Abschnitt 8 v. 13.7.2016. In der 
Zustandsbeschreibung werden die vorhandenen 
Sportplätze des 1. FC Köln sowie weiterer Sportplätze 
erwähnt („…Waldzone, die mit Wiesen und Sportplätzen 
des heutigen 1. FC Köln sowie weiteren Sportplätzen 
durchsetzt ist.“). Dass es sich dabei nicht um 
Fremdkörper, sondern vielmehr um Bestandteile der 
historischen Grüngürtelplanung handelt, belegt die 
Beschreibung der historischen Entwicklung in der 
Konkretisierung der Denkmaleigenschaft, wenn etwa 
darauf verwiesen wird, dass die „zivile Nutzung der 
militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in 
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und 
Gartenschulanlagen“ den Auftakt für eine grundlegende 
Modernisierung der städtischen Lebenswelt zu Beginn 
des 20 Jahrhunderts bildete. In der Begründung der 
Unterschutzstellung wird deutlich, dass der Grüngürtel 
historisch nicht etwa, von der Inanspruchnahme 
städtischer Nutzungen unberührte Natur sein sollte, 
sondern nach Aufgabe der Verteidigungsstellungen der 
Stadt zu einem Volkspark mit vielfältigen Nutzungen 
umgewandelt werden sollte und wurde. Diese stadt- und 
bevölkerungsnahe Nutzung zeigt sich auch in der in der 
Begründung der Unterschutzstellung beschriebenen 
Gliederung: „Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, 
Kleingärten (separat eingetragene Denkmäler) und 
Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). 
Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein 
mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken 
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, 
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen

Seite 77 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und eingebetteten Wasserflächen, wie z.B. dem 
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, 
anschließt.“ Die Bauleitplanung stimmt mit dieser 
historischen Struktur des Grüngürtels überein und 
widerspricht dieser nicht.  
Hinzukommen Belange des Bodendenkmalschutzes, die 
in der Planung ebenfalls berücksichtigt wurden und z.B. 
zu einer geringfügigen Höherlage der neuen 
Trainingsplätze führen, um nicht in die zahlreichen 
archäologischen Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher 
Zeit einzugreifen. 
Multifunktionale Sportwiesen ohne Einfriedung, 
niedrigere Einfriedungen und ein kleineres 
Leistungszentrum sind mit den Flächenansprüchen des 
Vorhabenträgers nicht vereinbar. Darüber hinaus sind 
diese auf die Sportart Fußball abgestellt. Sollten die 
Plätze auch von anderen Sportarten genutzt werden 
können (multifunktionale Nutzung) spricht nichts 
dagegen, diese außerhalb der Nutzungszeiten des 1. FC 
Köln über das Sportamt auch diesen Nutzern zur 
Verfügung zu stellen. 
1.1.4 Denkmalschutz 120 Stellungnahme Denkmalbehörde 
Von einer ordnungsgemäßen Güterabwägung lässt 
sich nur sprechen, wenn die zuständige 
Denkmalbehörde zunächst eine Beurteilung der 
Denkmalverträglichkeit des beantragten Vorhabens 
vornimmt, ehe sie dann in einem zweiten Schritt die 
konservatorischen Belange und die mit diesen 
Die zuständige Denkmalbehörde hat sich intensiv mit 
den Belangen des Denkmalschutzes und den 
Auswirkungen der Planung hierauf auseinandergesetzt. 
Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass 
Unterschutzstellungsgründe für den Abschnitt 8 des 
Denkmals Äußerer Grüngürtel während des 
Bauleitplanverfahrens konkretisiert wurden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 78 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
konkurrierenden Interessen in einen „gerechten 
Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis“ bringt. 
Dies ist in den sehr kurzen Stellungnahmen der 
Denkmalbehörden im Abwägungsprozess nicht 
nachvollziehbar. Es kann auch nicht dargelegt 
werden, da eine umfassende Bewertung des 
Äußeren Grüngürtels nicht vorhanden ist. 
Der Konservator hat maßgeblich die Voraussetzungen 
für das Qualifizierungsverfahren des Leistungszentrums 
formuliert. 
1.1.4 Denkmalschutz 121 Haltung des Amts für Landschaftspflege 
und Grünflächen der Stadt Köln 
Es wird nach der schriftlichen Erklärung des Amts 
für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt 
Köln gefragt, in der steht, dass dieses Fachamt 
keine Bedenken gegen die Planung hat, die Eingriffe 
in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung 
vertretbar sind und in der Abwägung hinter den mit 
der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück 
tritt. 
Weiterhin wird angemerkt, dass die nicht-negative 
Stellungnahme des Stadtkonservators Dr. Werner 
sachlich nicht nachvollziehbar ist. Andere Experten 
vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege und 
Landschaftsschutz e.V. (RVDL) stellen hingegen die 
Bedeutung der Gleueler Wiese bzgl. des 
Denkmalschutzes heraus. 
Weiterhin wird ein Gutachten des Amts für 
Landschaftspflege und Grünfläche vermisst. 
Die zuständigen Fachstellen haben ihre Stellungnahmen 
abgegeben, die in der Abwägung berücksichtigt werden.  
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hat den 
Grünordnungsplan miterstellt und war so wesentlich an 
der Planung beteiligt. 
Der Stadtkonservator war intensiv an der Erstellung der 
Bauleitpläne beteiligt. So wurde es aus 
Denkmalschutzgründen erforderlich, die Ballfangzäune in 
der Höhe zu reduzieren, auf Banden und Werbungen im 
Bereich der neuen Trainingsplätze zu verzichtet und die 
Anordnung der Trainingsplätze in Bezug auf die zuerst 
angestrebte Campuslösung aufzugeben, so dass diese 
nun entlang der Militärringstraße im sogenannten 
Sportband errichtet werden sollen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 122 andere Stellungnahmen  X X Dem

Seite 79 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Es wird nach der das Vorhaben befürwortenden 
Stellungnahme der Gesellschaft für Gartenkunst und 
Landschaftskultur gefragt; insbesondere besteht hier 
das Interesse nach der Begründung für die 
Befürwortung. 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.4 Denkmalschutz 123 Informationsanfrage 
Es wird nach den Informationen gefragt, auf die auf 
der Seite: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-
koeln/planen-
bauen/bebauungsplaene/68457/index.html 
verwiesen wird: "In einem Gutachten werden „Kultur- 
und sonstige Sachgüter: Erläuterung des Denkmals 
“Äußerer Grüngürtel“ und vorhandener 
Bodendenkmäler, Beschreibung des Umgangs mit 
dem Denkmalschutz und Aufzeigen von 
Vermeidungsmaßnahmen“ beschrieben." Diese 
Informationen waren nicht zu finden. 
Die Stellungnehmer beziehen sich auf die 
Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt der Stadt 
Köln vom 26. Juni 2019. Dabei gehen die 
Stellungnehmer wohl fälschlicherweise davon aus, dass 
es sich um ein Gutachten handelt. In der 
Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass eine 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
durchgeführt worden ist und dass eine Vielzahl von Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, die in 
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. 
Darunter fallen auch die in der Stellungnahmen 
genannten Kultur- und sonstigen Sachgüter. Diese 
werden im Kapitel 7.4.7 der Begründung mit 
Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren ausführlich 
dargelegt.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.4 Denkmalschutz 124 Umsetzung des Vorhabens im Grüngürtel 
(Befürwortung)  
Der Grüngürtel ist nicht in Gefahr. Das geplante 
Vorhaben ist landschafts- und 
denkmalschutzverträglich. Die entsprechenden 
Vorgaben der Schutzvorschriften werden beachtet. 
Der Grüngürtel war immer als Gebiet angelegt, in 
dem Naturerlebnis, Erholung und Bewegung 
gleichberechtigt Platz finden. Schon bei der 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 80 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ursprungsplanung waren Sportplätze entlang des 
Militärrings vorgesehen, so dass das geplante 
Vorhaben nicht den ursprünglichen Plänen 
widerspricht. 
Viele sind der Meinung, dass sich die Schöpfer des 
Grüngürtels schon damals darüber klar waren, dass 
der 1. FC Köln in den Jahren wachsen und weitere 
Flächen benötigen werden würde, ansonsten hätte 
man damals schon die Ansiedlung des 1. FC Köln 
im Grüngürtel verhindern müssen. 
Es wird auch angenommen, dass Konrad Adenauer 
den Plänen zustimmen würde, da er sich stets für 
neue Entwicklungen stark gemacht hatte und stets 
das Wohl der Kölner mit einem erfolgreichen 1. FC 
Köln in der Bundesliga gewollt hat. 
1.1.4 Denkmalschutz 125 1. FC Köln Bestandteil des 
Denkmalschutzes (Befürwortung) 
Der 1. FC Köln mit seinen Sportanlagen ist 
Bestandteil des Denkmals. In dem vom geplanten 
Vorhaben betroffenen Bereich des heutigen 
RheinEnergieSportparks gibt es gemäß 
Denkmalschutzgesetz NRW einen rechtsverbindlich 
eingetragenen Denkmalschutz (Listeneintrag am 
01.07.1980, Nummer 314). Unter Denkmalschutz 
steht demnach hier, was 1980 in eben diesem 
Bereich des Äußeren Grüngürtels existent war und 
das war das auf dem Fundament des ehemaligen 
Fort VI b 1953 errichtete „Geißbockheim“ des 1948 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 81 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
durch Fusion zweier Kölner Fußballvereine (Kölner 
BC 01 und SpVgg Sülz 07) entstandenen 1. FC 
Kölns. 
Bei der Planung für den Grüngürtel hat man damals 
bereits den größten Fußballklub Kölns mit 
einbezogen. Man hat sich bewusst dafür 
entschieden, das Geißbockheim und damit das 
Trainingsgelände des Vereins in den Grüngürtel zu 
integrieren. 
1.1.4 Denkmalschutz 1051 Vorhaben unvereinbar mit Denkmalschutz 
und Landschaftsschutz  
Es wird angemerkt, dass die ausgewiesene 
Sondernutzungsfläche SO1 unzulässig ist und die 
entsprechenden Gebäude (Hochbautenkomplex und 
Greenkeeper-Gebäude) im denkmalgeschützten 
Landschaftsschutzgebiet nicht nur absolut fehl am 
Platz sind, sondern auch gegen geltenden Denkmal- 
und Landschaftsschutz verstoßen. Der 
Bebauungsplan stellt einen empfindlichen Eingriff in 
das Landschaftsschutzgebiet, in den Denkmalschutz 
und eine Bebauung eine unwiederbringliche 
Herabsetzung des Denkmalstatus dar. 
Die Bauleitpläne werden unter Berücksichtigung der 
Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes erstellt. 
Die Belange des Landschaftsschutzes wurden im 
Rahmen der Umweltprüfungen gemäß § 2 (4) BauGB 
untersucht und zum Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in die 
Abwägung eingestellt. Die Grenzen des 
Landschaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorhaben 
unberührt. 
1980 wurde der Äußere Grüngürtel unter Denkmalschutz 
gestellt. Die Planung ist nach der Auffassung der 
Unteren Denkmalbehörde, dem Stadtkonservator der 
Stadt Köln, mit den Belangen des fachlichen 
Denkmalschutzes vereinbar 
Darüber hinaus ist das Greenkeeper-Gebäude im 
Bereich des Franz-Kremer-Stadion bereits umgesetzt 
worden, um ein angemessenes Erscheinungsbild des 
Äußeren Grüngürtels zu ermöglichen. Die Gerätschaften 
des 1. FC Köln stehen so nicht mehr in der Landschaft. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 82 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Eine entsprechende Baugenehmigung wurde seitens der 
Stadt Köln erteilt.  
1.1.4 Denkmalschutz 1056 Nutzung Fort VI 
Wenn auch zahlreiche Sportplätze in den 1920er 
Jahren in Köln geplant und angelegt wurden, so 
sahen diese Sportbereiche und ihr Umfeld 
ursprünglich anders aus. Die Festungswerke 
wurden bewusst erhalten, um hier historische 
Bauten als Abwechslung im Grünen wie in einem 
Park zu besitzen. Diese konnten zudem als 
Unterkünfte für alle Sport treibenden Bürger genutzt 
werden. In den vergangenen Jahren ist durch die 
Nutzung eines Festungswerkes durch den 1. FC 
Köln bereits ein Festungswerk (Geißbockheim) des 
Äußeren Grüngürtels der Nutzung durch die 
Allgemeinheit entzogen und dann baulich stark 
verändert worden. Einen Neubau 
(Leistungszentrum) in Nachbarschaft dieses 
einstigen Festungswerkes zu errichten, wäre ein 
weiteres störendes Element in der geschaffenen 
Naturlandschaft des Grüngürtels mit seinen 
eingebetteten historischen Bauten. Zudem 
beeinträchtigt die Dichte der vorhandenen und 
geplanten Sportfelder in Nachbarschaft der Anlagen 
um das Geißbockheim die von Adenauer, 
Schumacher und Nußbaum gewollte freie 
Parklandschaft. In den Äußeren Grüngürtel wurden 
nur punktuell in etwa parallel zur Militärringstraße 
Sportstätten eingebettet und zusätzlich links- und 
rechtsrheinisch je ein Schwerpunkt für die 
Aus Sicht des Stadtkonservators und der Stadt Köln 
steht das geplante Leistungszentrum im Einklang mit 
Belangen des Denkmalschutzes. 
Die historische Struktur des Denkmals Äußerer 
Grüngürtel sah in dem Bereich stadtauswärts parallel 
zum Militärring immer einen auch durch Sportplätze und 
Sportanlagen geprägten Bereich vor, der sich von dem 
daran westlich angrenzenden Bereich mit offenen 
Wiesen und Teichen abhob. Die Planung steht daher in 
der Kontinuität des historischen Grüngürtels und 
„zerstört“ ihn nicht. 
Der Anregung, das Fort VI zu einem Leistungszentrum 
zu sanieren, wird nicht gefolgt. Dieses soll in seiner 
heutigen Form erhalten bleiben. Derzeit wird das Fort VI 
von einem Schülerruderverein genutzt. Darüber hinaus 
befindet sich das Fort VI auch nicht im RheinEnergie-
Sportpark. Aufgrund der Nutzung des Leistungszentrums 
durch mehrere Mannschaften muss das 
Leistungszentrum in unmittelbarer Entfernung zu den 
Trainingsplätzen sowie zum Geißbockheim liegen. Die 
vorhandenen Räumlichkeiten können darüber hinaus das 
für das Leistungszentrum notwendige Raumprogramm 
nicht aufnehmen. 
X X Das 
Sachargument 
wird teilweise zur 
Kenntnis 
genommen, 
teilweise wird 
dem 
Sachargument 
nicht gefolgt.

Seite 83 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sportnutzung gebildet: das Müngersdorfer Stadion 
(heute Rheinenergie-Stadion) im Linksrheinischen 
und der „Sportpark Merheimer Heide“ im 
Rechtsrheinischen. Die einzelnen für die 
Bevölkerung der jeweils benachbarten Stadtviertel 
nutzbaren Sporteinrichtungen entstanden zumeist 
auf ehemaligen Festungswerken (Forts und 
Zwischenwerken) oder in deren unmittelbarem 
Umfeld. Die Festungswerke konnten so als 
Unterkünfte, Sozialräume und Vereinsgaststätten 
genutzt werden. Diese weitsichtige Vorgehensweise 
trug erheblich dazu bei, langfristig den Erhalt der 
Festungsbauwerke zu sichern. Das nur gering 
genutzte und ansonsten zu sanierende Fort VI liegt 
in nicht allzu großer Entfernung von dem FC-
Bereich. Statt der Neubauten könnte das 
Festungswerk saniert werden und mit Sport- und 
Sozialräumen endlich wieder einer sinnvollen 
Nutzung im Sinne der einstigen Adenauer-
Schumacherschen Planung zugeführt werden. Statt 
der Neubauten bieten sich so tragfähige Konzepte 
an, die unter Berücksichtigung des 
Denkmalschutzes umsetzbare 
Nutzungsmöglichkeiten beinhalten. 
1.1.5 Landschaftsschutz 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
126 Landschaftsschutzgebiet 
Es wird die Berücksichtigung des 
Landschaftsschutzes gefordert / die Missachtung 
des Landschaftsschutzes (gemäß dem LNatSchG 
Der Landschaftsschutz wurde während der Planung 
beachtet. Das Plangebiet liegt nach dem 
Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet L17 
„Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbindende Grünzüge“. Die Festsetzung als 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 84 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
NRW, insbesondere § 26 und 28 des BNatSchG) 
befürchtet. 
Sind für die Ausweisung als 
Landschaftsschutzgebiet - wie im Fall der Gleueler 
Wiese gegeben - nicht nur eine, sondern gleich alle 
drei Alternativen des § 26 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 
BNatSchG einschlägig, so sind an die Aufhebung 
des Status als Landschaftsschutzgebiet besonders 
hohe Anforderungen zu stellen, jedenfalls deutlich 
höhere, als wenn nur eine der genannten 
Alternativen einschlägig wäre. 
Die gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW 
(LNatSchG NRW) dargestellten Entwicklungsziele 
für die Landschaft sollen bei allen behördlichen 
Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden 
gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Die 
rechtskräftigen Verbote für 
Landschaftsschutzgebiete setzen u. a. auch 
Folgendes fest: Verbot des Umbruchs von Grünland 
in eine andere Nutzung, die Errichtung von 
baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO 
NRW, Aufschütten oder Ausschachten oder 
Veränderungen der Bodengestalt auf andere Weise. 
Das Landschaftsschutzgebiet L 17 darf nicht 
(unwiederbringlich) zerstört/ verkleinert / bebaut 
werden bzw. dem Landschaftsschutzgebiet droht 
durch das geplante Vorhaben ein empfindlicher 
Eingriff (Flächenversiegelung, Errichtung von 
Bauten, Erhöhung des Bodenniveaus, Kunstrasen 
mit Mikroplastik, Veränderung der Klimafunktion des 
Landschaftsschutzgebiet erfolgte: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere 
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger 
Ausgleichsräume und wichtiger Verbindungselemente 
zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem 
Freiraum, 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des 
Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der 
vielgestaltigen Lebensräume des historischen 
Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen 
Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im 
Übergangsbereich zur freien Landschaft, 
 wegen der besonderen Bedeutung des großen 
Erholungsraumes für die stille, landschaftsbezogene und 
die aktive Erholung. 
Darüber hinaus beschränkt der Landschaftsplan die 
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung baulicher 
Anlagen. Als Entwicklungsziel für die Flächen werden der 
Erhalt und die Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen (Entwicklungsziel 2) formuliert. 
Die Belange des Landschaftsschutzgebietes wurden im 
Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB 
untersucht und bewertet und durch den Rat in die 
Abwägung eingestellt. Mit der vorliegenden 
Bauleitplanung werden Teilflächen des 
Landschaftsschutzgebietes überplant und einer anderen 
Nutzung zugeführt. Dadurch werden in diesem Teil des

Seite 85 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grüngürtels, Lärm- und Lichtemissionen, Eingriff in 
den Lebensraum von Flora, Fauna und des 
Menschen sowie in die Lebensqualität). Weder der 
Charakter des Landschaftsschutzgebietes darf 
verändert noch der besondere Schutzzweck (stille, 
landschaftsbezogene und aktive Erholung) 
missachtet werden. 
Landschaftsschutzgebiets die mit der 
Unterschutzstellung verfolgten Zwecke beeinträchtigt. 
Dem Entwicklungsziel 2 wird im Bereich der 
planbedingten Eingriffe nicht entsprochen. Dennoch sieht 
der Plangeber die planbedingten Eingriffe in das LSG zur 
Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele als 
gerechtfertigt an: 
Die biologische Vielfalt der Flächen im Geltungsbereich 
wird als gering eingestuft und die betroffenen 
Lebensräume sind im Äußeren Grüngürtel häufig 
anzutreffen (bezüglich der Qualität der Wiesenflächen 
wird auch auf die ausführlichen Beschreibungen im 
Grünordnungsplan und dem Umweltbericht verwiesen). 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit 
ca. 24 ha einen nur sehr geringen Teil der Gesamtfläche 
des Landschaftsschutzgebiets (ca. 1.570 ha). Eine 
Veränderung des Charakters des 
Landschaftsschutzgebiets insgesamt wird dadurch nicht 
befürchtet. Die Planung wurde zudem mit dem Ziel der 
Minimierung des Eingriffs angepasst (beispielsweise 
Erhalt der strukturreichen Waldsäume, 
Fassadenbegrünung der geplanten Funktionsgebäude, 
Anpassung der notwendigen Einzäunung). Vorhandene 
Wegebeziehungen bleiben erhalten. Soweit die Planung 
zu einer lokal begrenzten Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes und der Wegfall der Wiesenflächen zu 
einer erheblichen Veränderung der Erholungsnutzung für 
die betroffenen Flächen führen, werden diese 
Beeinträchtigungen zugunsten der Planungsziele und 
insbesondere aufgrund der verbleibenden

Seite 86 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erholungsflächen als hinnehmbar angesehen.  
Zudem werden die planbedingten Eingriffe in Natur und 
Landschaft kompensiert. Im Bebauungsplanverfahren 
wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Im Rahmen dessen 
wurde eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchgeführt. 
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, auch in Bezug 
auf den Landschaftsschutz, erfolgen möglichst ortsnah. 
So zum Beispiel die Entwicklung eines Feldgehölzes als 
Ergänzung bestehender Gehölzstrukturen und zur 
Intensivierung der landschaftlichen Einbindung des 
Grünzugs West in den bestehenden Siedlungsraum, die 
Pflanzung einer Obstbaumreihe als belebendes 
Landschaftselement im Grünzug West, die 
landschaftliche Einbindung des Parkplatzes an der 
Gleueler Straße oder die Renaturierung und Sanierung 
und damit Verbesserung des Landschaftsbildes des 
Parkplatzes an der Berrenrather Straße. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
127 Aufhebung Landschaftsschutz 
Der Grüngürtel steht unter Landschaftsschutz. Der 
Ausnahmetatbestand (§ 67 BNatSchG) des 
überwiegenden Interesses der Allgemeinheit liegt 
nicht vor. Der Landschaftsschutz darf nicht zum 
Schaden der Allgemeinheit (Luftqualität, 
Temperatur, Wasserhaushalt, Vegetation etc.) und 
für eine Minderheit (Bauvorhaben, 
Wirtschaftsunternehmen, Tradition) aufgehoben 
werden, auch nicht mit Begründung der 
Jugendförderung, da kein freier Zugang zu den 
Jugendfußballmannschaften des 1. FC Köln möglich 
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 87 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ist (nicht wie im Breitensport). Ausnahmen vom 
Landschaftsschutz sind weder zeitgemäß 
(Klimaschutz) noch für die Belange des 
kommerziellen Fußballs zu rechtfertigen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
128 Gewerbeansiedlung 
In einem Landschaftsschutzgebiet darf keine 
Gewerbeansiedlung (1. FC Köln  GmbH & Co KGaA 
ist eine Gesellschaftsform mit 
Gewinnerzielungsabsicht) erfolgen. 
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. Der 
Bebauungsplan lässt auch keine Gewerbeansiedlung zu, 
sondern weist Flächen für eine Sportnutzung aus. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
129 Landschaftsplan (allgemein) 
Das geplante Vorhaben verstößt gegen den 
Landschaftsplan (mehrere Verbotstatbestände der 
Ziffer 3.1.1 der allgemein textlichen Festsetzung). 
Der Landschaftsplan Köln verbietet die 
Versiegelung, Aufschüttung und Einfriedung in 
Landschaftsschutzgebieten sowie die Errichtung 
baulicher Anlagen in Landschaftsschutzgebieten. 
Ein Ausgleich der Eingriffe vor Ort ist nicht möglich. 
Bei dem geplanten Vorhaben handelt sich um nicht 
sehr kleinräumige Anpassungen und der 
Schutzzweck und das EntwickIungsziel (Erhaltung 
und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlangen) 
sind somit nicht nur geringfügig betroffen. Wenn 
auch die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes 
unverändert bleiben, wird doch massiv in das 
betroffene Gebiet zwischen Berrenrather Straße und 
Gleueler Straße eingegriffen. 
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 88 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
130 Landschaftsplan (speziell) 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält unter 
Ziffer 3.1.1 allgemeine textliche Festsetzungen für 
Landschaftsschutzgebiete, die für alle dort 
genannten Schutzgebiete gelten, somit auch für das 
Schutzgebiet L17 („Äußerer Grüngürtel Müngersdorf 
bis Marienburg und verbindende Grünzüge“). Das 
geplante Vorhaben verstößt gegen den 
Landschaftsplan (mehrere Verbotstatbestände der 
Ziffer 3.1.1, wie Nr. 1 (Bäume, Sträucher usw.), 2 
(wildlebende Tiere), 4 bis 7 (Versiegelungen, 
bauliche Anlagen, Aufschüttungen, Leitungen), 9 
(Werbeanlagen), 19 (Grünland)). Es trifft zwar zu, 
dass die Verbotstatbestände inhaltlich überwiegend 
auch im Zuge der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung berücksichtigt werden; allerdings 
kann der Eingriff vor Ort nicht ausgeglichen werden; 
vielmehr sind externe Ausgleichsmaßnahmen 
erforderlich. Diese ist für die Verbote des 
Landschaftsplans nicht berücksichtigungsfähig, da 
es auf den Erhalt der Funktionen des 
Landschaftsschutzgebietes selbst ankommt. § 20 
Abs. 4 LNatSchG NRW enthält die Regelung, dass 
bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines 
Landschaftsplans widersprechende Darstellungen 
und Festsetzungen desselben mit dem Inkrafttreten 
des Bebauungsplans außer Kraft treten, soweit der 
Träger der Landschaftsplanung im 
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan 
nicht widersprochen hat. Dies hat zur Folge, dass - 
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument Nr. 
126 – “Landschaftsschutzgebiet” verwiesen. 
Der Bebauungsplan ist aufgrund der die Belange des 
Landschaftsplans überwiegenden Ziele der Planung und 
der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 LNatSchG 
NRW vollzugsfähig. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 89 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sofern ein derartiger Widerspruch unterbleibt - die 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit 
Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht mehr gelten. 
Diese Regelung kann von vorn herein nur dann mit 
Naturschutzrecht in Einklang stehen, wenn - wie bei 
der rechtsförmlichen Aufhebung einer 
Rechtsverordnung - überwiegende sachliche 
Gründe die Zurückstellung der Naturschutzbelange 
rechtfertigen. Soll der Landschaftsschutz damit 
hinter gegenläufigen Planungsabsichten einer 
Gemeinde zurückstehen, so sind die Ziele der 
Bauleitplanung in den Blick zu nehmen und den 
betroffenen Belangen von Natur und Landschaft 
abwägend gegenüberzustellen. Dabei sind die Ziele 
der Gemeinde vorausschauend auch daraufhin zu 
beurteilen, ob der Planung rechtliche oder 
tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die ihre 
Realisierung auf Dauer oder unabsehbarer Zeit 
unmöglich machen. Die Aufhebung des 
Schutzgebietsstatus allein zu dem Zweck, den Weg 
für einen Bebauungsplan frei zu machen, der 
offensichtlich vollzugsunfähig und deshalb mit § 1 
Abs. 3 BauGB nicht vereinbar wäre, ist 
naturschutzrechtlich nicht erforderlich und damit 
rechtswidrig. Den Zweckzusammenhang zwischen 
der Entlassung aus dem Natur- und 
Landschaftsschutz und den Zielen der 
gemeindlichen Bauleitplanung darf nicht übersehen 
werden, (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 
4 CN 10.02, juris). Zwar folgt daraus, dass der 
Verordnungsgeber (hier die Kommune) nicht daran 
gehindert ist, die Grenzen eines festgesetzten

Seite 90 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Landschaftsschutzgebietes selbst zu ziehen, wenn 
die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung in 
diesem Teilbereich noch fortbestehen. Er ist befugt 
zu entscheiden, ob er den bestehenden 
Landschaftsschutz mit Rücksicht auf gegenläufige 
Planungsabsichten der Gemeinde aufheben will. 
Dabei hat er jedoch abwägend zu prüfen, ob die 
Preisgabe des Landschaftsschutzes mit 
naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist 
und der Landschaftsschutz Nutzungsinteressen 
weichen soll, die es nach ihrem Gewicht 
rechtfertigen, den bestehenden Schutz zugunsten 
einer anderen Nutzung aufzuheben. Dies ist 
insbesondere dann von Bedeutung, wenn die 
ursprüngliche Festsetzung großräumig erfolgte und 
sich eng an in Zusammenhang bebaute Ortsteile 
anschloss, da hier eine Konfliktlage gleichsam 
vorprogrammiert war (Bayerischer VGH, Urteil vom 
26.7.1994 - 9 N 92.024555, BeckRS 1994, 15436). 
An den genannten Anforderungen ändert auch 
nichts, wenn (wofür die Formulierung des § 20 Abs. 
4 LNatSchG NRW spricht) das 
Landschaftsschutzgebiet formal-rechtlich bestehen 
bleibt, aber im Plangebiet im Ergebnis funktionslos 
wird, weil die Ziele wegen Außerkraftsetzung der 
maßgeblichen Festsetzungen nicht mehr erreicht 
werden können. Die Abwägung muss hier daher 
zugunsten des Landschaftsschutzes ausfallen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
131 Landschaftsplan - Entwicklungsziel 6  
Die Vorgaben des Landschaftsplans werden 
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde der 
Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Dieser 
sieht für das Plangebiet lediglich das Entwicklungsziel 2 
X X Dem 
Sachargument

Seite 91 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
missachtet. 
Das Entwicklungsziel 6 des Landschaftsplans der 
Stadt Köln wird in 
der Flächennutzungsplanänderung und 
dem Bebauungsplanentwurf nicht berücksichtigt und 
der Ausgleich des geplanten Eingriffs soll nicht 
gemäß dem Entwicklungsziel 6 umgesetzt werden. 
Die Ausgleichsmaßnahmen werden nicht in den 
Abschnitten geplant, die im Entwicklungsziel 6 
genannt werden. Um negative Auswirkungen durch 
das geplante Vorhaben zu vermeiden, werden zu 
den einzelnen Umweltbelangen Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der 
Bauleitplanung benannt. Durch die geplante 
großflächige Flächennutzungsplanänderung und 
durch den Bebauungsplanentwurf über die 
Gesamtfläche von 24 ha werden wesentliche 
Teilbereiche, die das Entwicklungsziel 6 betreffen 
aus den Flächen des Landschaftsplans der Stadt 
Köln entnommen. Die entnommenen Flächen 
werden aufgrund der Planungsgestaltung keinen 
Beitrag zu den Entwicklungszielen 6 mehr leisten. 
Die Planung steht im Gegensatz zu dem Teilziel der 
kleinklimatischen Verbesserung bei dem 
insbesondere auch 
Bodenentsiegelungsmaßnahmen vorzunehmen 
sind. 
vor, nicht das Entwicklungsziel 6 (digitale Version vom 
28.04.1991). Dem dargestellten Entwicklungsziel 2 
„Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen“ wird im Bereich der planbedingten 
Eingriffe nicht entsprochen. Die Grünanlage Äußerer 
Grüngürtel bleibt als solches bestehen. Dem 
Entwicklungsziel wird unter anderem durch den Schutz 
der Waldsäume und Gehölze entsprochen. Die 
zweckgebundenen Anlagen werden durch Eingrünungen 
(Fassadenbegrünung) und Gehölzpflanzungen ergänzt 
und deren Auswirkungen auf die Landschaft auf ein 
unbedingt notwendiges Maß reduziert. Die 
Wegeverbindungen zu den angrenzenden Flächen des 
Äußeren Grüngürtels bleiben für die Öffentlichkeit 
nutzbar. Der von der Planung betroffene Teil des 
Landschaftsschutzgebiets macht einen nur sehr geringen 
Anteil der Gesamtfläche des Schutzgebiets aus. Die 
verbleibenden Beeinträchtigungen durch die 
Flächenumwandlung werden zugunsten der 
Planungsziele als hinnehmbar angesehen. 
wird nicht gefolgt. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
132 Naturschutz und BNatSchG 
Das Vorhaben widerspricht den Vorgaben des 
Die Anforderungen bezüglich des Natur- und 
Umweltschutzes im Rahmen des BNatSchG wurden 
durch die Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 92 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
BNatSchG. Der Naturschutz wird nicht 
(ausreichend) beachtet. 
Einige Einwender fordern die Hochstufung des 
Grüngürtels zum Naturschutzgebiet. 
Andere Einwender fordern die Priorisierung des 
Naturschutzes. 
Fußball darf keine Sonderrolle einnehmen. 
untersucht. Die Bewertungen des Landschaftsplanes 
wurden in der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB 
herangezogen. Eine Abwägung der Umweltbelange 
erfolgt im Rahmen des Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln. 
Insofern widerspricht die Planung nicht dem 
Bundesnaturschutzgesetz. Die Hochstufung des 
Grüngürtels zum Naturschutzgebiet ist nicht Gegenstand 
dieser Bauleitplanverfahren.  
genommen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
133 zukünftige Beachtung Schutzvorschriften 
Es wird nachgefragt, welche Bedeutung der 
Naturschutz für die Stadt Köln / den Rat jetzt und 
zukünftig hat. 
Der Naturschutz hat für die Stadt Köln eine hohe 
Bedeutung. Die Belange des Naturschutzes sind 
umfassend im Rahmen der Bauleitplanverfahren 
untersucht und in den Begründungen bzw. 
Umweltberichten detailliert dargelegt worden. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
134 Ablehnung anderer Vorhaben 
Es wird nachgefragt, warum andere Vorhaben (z. B. 
die Beleuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler 
Straße, Bolzplatz) aus Gründen des 
Landschaftsschutzgebietes abgelehnt wurden. 
Andere Vorhaben sind nicht Teil dieses Verfahrens. Bei 
Genehmigungen handelt es sich jeweils um 
Einzelfallentscheidungen, bei denen die vorliegenden 
Rahmenbedingungen zu prüfen und zu bewerten sind.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
135 Erweiterungsbauten aus Vorjahren 
Der 1. FC Köln hat in den vergangenen Jahren 
Erweiterungsbauten und Änderungen der 
Sportplätze (Versiegelung mit Kunstrasen) 
vorgenommen, deren erteilte Baugenehmigung nicht 
mit dem bestehenden Landschafts- und 
Denkmalschutz vereinbar ist. Einige Einwender 
bieten als Entgegenkommen den Verzicht auf den 
Im Rahmen der Eingriffsermittlung nach § 1a Abs. 3 
BauGB wurden aus der Vergangenheit stammende 
Kompensationsdefizite aufgegriffen und diese werden 
entsprechend ausgeglichen.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 93 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Rückbau dieser Bauten an. Andere Einwender 
fragen, ob die etwaigen Verstöße Konsequenzen 
hatten. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
136 Erhalt von Freiraumflächen 
Die Gleueler Wiese als Teil des Äußeren 
Grüngürtels ist ein bedeutender Freiraum, 
insbesondere im Sinne von Garten- und 
Parkanlagen und ist somit zu erhalten und zu 
entwickeln. Der LVR Fachbeitrag Kulturlandschaft 
zum Regionalplan Köln (2016) weist auf Seite 114 
darauf hin, dass neue Bauten und Anlagen 
hinsichtlich Lage, Art und Gestaltung Rücksicht auf 
diese besonderen landschaftlichen und kulturellen 
Werte zu nehmen haben. Es liegt in der 
Verantwortung des Rates und der Verwaltung der 
Stadt Köln den äußeren Grüngürtel im Sinne des § 2 
ROG als großräumige und übergreifende 
Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Die 
Freiräume sind in ihrer Bedeutung für 
funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die 
Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern 
oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Insofern 
sind die Umweltqualitätsziele des Entwicklungsziels 
6 des Landschaftsplans durchaus betroffen, wenn 
der Erhalt und die Entwicklung nicht Teil der 
Nullvariante sind, sondern die kontinuierliche 
Abwertung der übergreifenden Freiraumstruktur in 
kleinen Schritten, ein Bestandteil der Nullvariante 
ist. Die Nullvariante heißt für den Rat und die 
Verwaltung der Stadt Köln nicht, keine 
Die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen des 
Äußeren Grüngürtels weisen insbesondere eine große 
Bedeutung für die kontemplative Erholung und den 
Naturgenuss auf. Die Bedeutung der Gleueler Wiese als 
Freiraum wurde im Rahmen der Planung berücksichtigt 
und im Grünordnungsplan und im Umweltbericht 
dargestellt. Die Planung wurde mit dem Ziel einer 
minimaler Fernwirkung und Auswirkungen auf die 
umliegenden Flächen optimiert (z. B. Ausrichtung der 
Gebäude, Reduzierung der Zaunanlagen). 
Durch die Umsetzung der Planung werden keine 
Einschränkungen des bestehenden Wegenetzes 
erfolgen. Zudem sind unter anderem folgende 
Maßnahmen vorgesehen, die die Barrierewirkung der 
geplanten Trainingsplätze vermindern  
 Erhalt der Waldrandstrukturen,  
 Festsetzung eines ca. 43 m breiten 
Grünstreifens zwischen den Sportanlagen A1 und A2). 
Der Trainingsplatz 2 wird auf Anregung der Stadt Köln 
zurückgebaut. Den Flächen kommt aus 
denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund der Lage in 
der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den 
südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe 
Bedeutung zu. Der im Argument genannte umfangreiche 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 94 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verantwortung für den (ökologischen) Erhalt und die 
Entwicklung der Freiraumfläche Gleueler Wiese zu 
übernehmen. 
Die Planungen betreffen Flächen mit klimatischen 
und ökologischen Ausgleichsfunktionen. Nur durch 
die Erhaltung der Vernetzung können die im 
Landschaftsplan festgesetzte Zweckbestimmung 
erhalten und weiterentwickelt werden. Durch die 
Planung werden keine neuen Sportflächen 
geschaffen, sondern zum großen Teil Flächen 
getauscht. Damit sind diese nicht notwendigerweise 
auf dem Freiraum der Gleueler Wiese anzulegen, 
sondern können bedarfsdeckend auf den 
Bestandsflächen realisiert werden. Damit ist der 
begründete Ausnahmetatbestand nicht gegeben, 
dass diese Einrichtungen im Landschaftsplan mit 
besonderer Zielbindung (Entwicklungsziel 6) 
verwirklicht werden müssen. 
Flächentausch ist nicht vorgesehen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
137 Vorrang Naturdenkmal-, Landschaftsschutz 
oder Sportförderung 
Die Landesverfassung NRW nach Art. 18 der 
Landesverfassung NRW stehen sowohl die 
Denkmäler der Geschichte und Kultur, die 
Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz 
des Landes, der Gemeinden und 
Gemeindeverbänden (Abs. 2), als auch haben das 
Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und 
zu fördern (Abs. 3). Dies bedeutet, dass auf 
Landesebene NRW sowohl der Naturdenkmal- und 
Naturdenkmäler sind durch die Planung nicht betroffen. 
Die Planung berücksichtigt möglicherweise vorhandene 
Bodendenkmäler. Die Lage der Rigolen zur 
Entwässerung der neuen Trainingsflächen wird an 
mögliche Bodendenkmäler angepasst. Zudem ist die 
Gestaltung der Trainingsplätze in enger Abstimmung mit 
dem Stadtkonservator erfolgt. Die Planung wurde 
hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes 
angepasst und kann denkmalschutzkonform umgesetzt 
werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 95 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Landschaftsschutz, als auch die Sportförderung 
jeweils Verfassungsrang genießen. Allein anhand 
der Verfassung lässt sich demnach aber keine 
allgemein gültige abstrakte Gewichtung im Sinne 
der Höherwertigkeit des einen oder anderen 
Rechtsgutes erkennen. Dies hat zur Folge, dass die 
widerstreitenden Interessen jeweils im Einzelfall 
durch sog. praktische Konkordanz zu einem 
Ausgleich zu bringen sind. Soll dabei allerdings eine 
bereits länger bestehende Rechtsposition 
(Naturdenkmal- und Landschaftsschutz) durch das 
andere Rechtsanliegen (Sportförderung) zum 
Nachteil geändert bzw. aufgehoben werden, so 
kann es keinesfalls genügen, wenn beide 
Rechtgüter sich im Rahmen der Abwägung als 
lediglich gleichwertig herausstellen. Eine 
Gleichwertigkeit muss vielmehr zur Folge haben, 
dass es beim Status Quo verbleibt. Eine Änderung 
der bestehenden Rechtslage kann und darf 
hingegen nur dann erfolgen, wenn sich das neue 
Rechtsanliegen (Sportförderung) als im konkreten 
Fall deutlich und nicht lediglich geringfügig 
höherwertig gegenüber dem bislang geschützten 
Rechtsgut (Naturschutz) herausstellen würde. Dies 
ist aber, wie die folgenden Ausführungen noch 
zeigen werden, im konkreten Fall nicht gegeben. 
Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass 
das Interesse an der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks im Interesse der 
Sportförderung das Interesse am Erhalt der Gleueler 
Wiese als Naturdenkmal und 
Landschaftsschutzgebiet überwiegt. Soweit der 1. 
Weder aus Art. 18 der Landesverfassung NRW noch aus 
der Bestandssituation ergibt sich das Erfordernis, dass 
die durch den Bebauungsplan ermöglichte Sportnutzung 
vorrangig im Sinne einer Höherwertigkeit gegenüber dem 
Landschaftsschutz sein müsste. Vielmehr obliegt es dem 
Plangeber, die widerstreitenden Belange abzuwägen. 
Des Weiteren wird auf die Stellungnahme zum 
Sachargument Nr. 126 – “Landschaftsschutzgebiet” 
verwiesen.

Seite 96 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
FC Köln, der die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks durchführen möchte, 
neben der Sportförderung auch noch anderweitige 
Belange anführen sollte, wie etwa wirtschaftliche, 
ideelle oder sonstige Vereinsinteressen, welche mit 
der Sportförderung als solchen nicht unmittelbar 
etwas zu tun haben, müssen diese bei der 
Abwägung gänzlich außen vor bleiben, da derartige, 
rein privaten Belange, keinen Verfassungsrang nach 
der Landesverfassung NRW genießen und somit 
nicht in den Abwägungsprozess mit einfließen 
dürfen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
138 Nachfrage nach anderen Stellungnahmen 
Es wird nachgefragt, ob eine Stellungnahme der 
unteren Landschaftsbehörde vorliegt und wie die 
Stellungnahmen der zuständigen 
Landschaftsschutzbehörden aussehen. 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde gemäß 
§ 4 (2) BauGB unter anderem auch die Untere 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln beteiligt. Mit Datum 
vom 20.02.2019 ging eine Stellungnahme der Unteren 
Landschaftsbehörde (Amt 571) in der 
Sammelstellungnahme des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes (Amt 57) ein. In dieser 
Stellungnahme wird der Planung nicht grundsätzlich 
widersprochen. Es wird nur eine Begrenzung der 
Beleuchtung auf das unbedingt Erforderliche gefordert. 
Diese und sämtliche weitere Stellungnahmen der 
Landschaftsschutzbehörden liegen im Stadtplanungsamt 
zur Einsicht bereit.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
139 Brandschutz 
Es wird gefragt, ob für die Anlagen und Bauten der 
Brandschutz, aufgrund der besonderen Lage im 
Landschaftsschutzgebiet, beachtet und geprüft 
Der Brandschutz wurde bei der Planung entsprechend 
der bauordnungsrechtlichen Erfordernisse berücksichtigt. 
Auf Ebene der Baugenehmigung wird dieser Belang 
einer sinnvollen Lösung zugeführt. Besondere 
Anforderungen für Anlagen im Landschaftsschutzgebiet, 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 97 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wurde. die den Brandschutz betreffen, liegen nicht vor. 
1.1.5 
Landschaftsschutz 
140 Befürwortung 
Das Vorhaben wird befürwortet. 
Köln ist in erster Linie kein Naturschutzgebiet, 
sondern eine Stadt mit städtischen Grünanlagen. 
Die Pläne sind mit dem Denkmal- und 
Landschaftsschutz vereinbar. Die Eingriffe sind 
vertretbar. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
563 Privatisierung des öffentlichen Raums im 
Grüngürtel 
Der Grüngürtel war als Grünanlage für die breite 
Öffentlichkeit geplant. Die geplante Vorhabenfläche 
"gehörte" bisher allen Bürgern und soll durch das 
Vorhaben privatisiert werden. Die Bevölkerung 
würde hierdurch enteignet werden. Die 
Privatisierung des öffentlichen Raums im 
Grüngürtel, der der Erholung dienen soll, ist nicht im 
Sinne der Ursprungsplanung. 
Einige Einwender bezweifeln das öffentliche 
Interesse an dem geplanten Vorhaben. 
Wirtschaftliche Interessen / Fußballinteressen / 
Partikulärinteressen eines privaten Fußballvereins / 
Traditionen dürfen nicht über dem Interesse des 
Die Flächen für die geplanten Trainingsplätze stehen im 
Eigentum der Stadt Köln. Es ist vorgesehen, dass die 
Flächen auch weiterhin im Eigentum der Stadt Köln 
verbleiben, jedoch an den 1. FC Köln zur teilweisen 
Nutzung überlassen werden. Im Bebauungsplan werden 
die Flächen als „Flächen für Sportanlagen“ bzw. 
Sondergebiet gesichert. Die umliegenden Flächen 
werden als öffentliche Grünfläche gesichert und stehen 
somit auch zukünftig der Öffentlichkeit zur Verfügung.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Trainingsplätze 
auch dem organisierten Breitensport sowie dem 
sonstigen Vereins- und Schulsport zur Verfügung stehen 
sollen. Darüber hinaus werden öffentliche 
Kleinspielfelder geschaffen. Außerdem ist weiterhin eine 
öffentliche Durchwegung des Geländes gegeben Den 
öffentlichen Belange kommt in der Abwägung gegenüber 
den privaten Belangen nicht automatisch ein größeres 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 98 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Allgemeinwohls stehen. 
Ein Großteil der Kölner Bevölkerung würde durch 
das geplante Vorhaben von der Nutzung der Fläche 
ausgeschlossen werden. (Zugang wird nur für einen 
kleinen elitären Kreis gewährt werden.) Die 
eingezäunten Plätze, Gebäude und Parkplätze etc. 
würden ein Hindernis für die freie Zugänglichkeit für 
Menschen und Tiere darstellen. Es wird gefordert, 
dass die Stadt Köln das Wohl ihrer Bürger bei der 
Entscheidung berücksichtigt. 
Gewicht zu. Vielmehr sind gemäß § 1 Absatz 7 BauGB 
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander gerecht abzuwägen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
564 Privatwirtschaftliche Interessen 
Der Antragsteller ist die FC GmbH & Co. KGaA 
(nicht der 1. FC Köln e. V.) und somit ein privates, 
profitorientiertes Unternehmen, die den 1. FC Köln 
vertreibt und vermarktet. (Weiterhin ist bekannt, 
dass der 1. FC Köln einen ausländischen Investor 
sucht.) Wie jedes Unternehmen strebt auch dieses 
Unternehmen nach Vergrößerung und Stärkung der 
Marke. Hierfür möchte die Antragstellerin 
öffentlichen Raum im Grüngürtel beanspruchen, 
welches dem Grundgedanken des Grüngürtels, der 
für die Allgemeinheit angelegt worden ist, 
widerspricht. Weiterhin wurde der Grüngürtel auch 
nicht zur Förderung des kommerziellen Sports 
geschaffen. Insofern kann es auch nicht Aufgabe 
der Stadt sein, diesem kommerziellen Unternehmen 
Flächen des öffentlichen Raums zur privaten 
Nutzung zur Verfügung zu stellen. Das Profitstreben 
des 1. FC Kölns darf keines Falls über den 
Die geplanten Trainingsplätze werden insbesondere für 
die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln benötigt. 
So wird der 1. FC Köln e.V. die drei Trainingsplätze auf 
der Gleueler Wiese bauen und nutzen. Die restlichen 
Vorhaben werden von der 1. FC Köln KGaA errichtet. 
Ziel des 1. FC Köln ist es, die Ausbildung der 
vereinseigenen Nachwuchsmannschaften (Kinder, 
Jugendliche, junge Erwachsene) zu sichern. Für die 
Umsetzung des sportlichen Konzeptes des 1. FC Köln ist 
die Errichtung des Leistungszentrums und der geplanten 
Trainingsplätze unabdingbar und daher grundsätzlich 
sinnvoll.  
Einen ausländischen Investor sucht der 1. FC Köln nicht.  
Der Äußere Grüngürtel wird bei einer Umsetzung des 
Vorhabens größtenteils der Allgemeinheit zur Verfügung 
stehen. Auch das Plangebiet selbst wird weiterhin von 
der Öffentlichkeit genutzt werden, lediglich die Bereiche 
der drei neuen Trainingsplätze stehen der Öffentlichkeit 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 99 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Interessen der Gesamtbevölkerung stehen. Auch 
soll kein Präzedenzfall für eine Ungleichbehandlung 
von anderen Unternehmen geschaffen werden. 
Auch die Förderung des Jugendsports kann die 
Privatisierung von öffentlichen Flächen nicht 
rechtfertigen. Die emotionelle Bedeutung dieses 
Unternehmens für Köln kann und darf eine 
Bevorzugung nicht begründen. 
zukünftig bei Umsetzung der Pläne nicht mehr frei zur 
Verfügung. Diese können jedoch vom organisierten 
Breitensport sowie vom Vereins- und Schulsport genutzt 
werden. 
Seitens der Stadt Köln wird auch kein Präzedenzfall für 
eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen 
gesehen.  
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
565 zukünftige Eigentumsverhältnisse 
Es wird nachgefragt, ob die Stadt Köln beabsichtigt 
die Vorhabenfläche an den 1. FC Köln zu 
verpachten oder zu verkaufen. 
Die Flächen werden dem 1. FC Köln durch die Stadt Köln 
vermietet bzw. verpachtet.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
566 Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt 
Köln 
Die Vorhabenflächen verbleiben im Eigentum der 
Stadt Köln. Der 1. FC Köln wird diese lediglich 
mieten. 
Einige Einwender sprechen sich auch gegen den 
Verkauf dieser Flächen aus; lediglich befürworten 
einige Einwender die Verpachtung der Flächen 
(unter der Voraussetzung, dass der Stadt ein 
Kündigungsrecht eingeräumt wird). 
Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und 
werden dem 1. FC Köln vermietet bzw. verpachtet.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
567 Pachthöhe 
Es wird nachgefragt, wie hoch der Pachtzins für die 
(vorhandene und geplante) Fläche, die zur Nutzung 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand 
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen 
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und 
Erbbauzins, welcher von Vereinen und 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 100 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
durch den 1. FC Köln zur Verfügung steht / stehen 
wird, ist. Einige Einwender fordern auch die 
Offenlegung entsprechender Unterlagen / 
Informationen. 
Weiterhin wird gefragt, ob der Miet- bzw. Pachtpreis 
alle tatsächlichen Kosten, inklusive der Kosten der 
Umwelt- und Naturzerstörung berücksichtigt und für 
was die Stadt Köln die zusätzlichen 
Pachteinnahmen verwenden möchte. 
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Hier erfolgt 
demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. 
Wirtschaftsunternehmen in Köln. 
Die Kosten der erforderlichen naturschutzfachlichen 
Ausgleichsmaßnahmen werden vom 1. FC Köln 
aufgebracht. Die Verwendung der Pachteinnahmen der 
Stadt ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
568 ortsüblicher Mietzins 
Es wird nachgefragt, warum kein ortsüblicher 
Mietzins zur Anmietung der Vorhabenflächen 
gezahlt werden soll. 
Die Festsetzung des Miet- bzw. Erbbauzins für die bei 
der Umsetzung der Pläne genutzten Flächen erfolgt auf 
Grundlage der stadtweit erhobenen Miet- und 
Erbbauzinsen für Vereine und Wirtschaftsunternehmen. 
Diese sind von den Gremien des Rates der Stadt Köln 
beschlossen. Hier erfolgt demnach eine 
Gleichbehandlung aller Vereine bzw. 
Wirtschaftsunternehmen in Köln. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
569 Pacht und Gleichbehandlung 
Es wird angenommen, dass der Pachtzins für die 
durch den 1. FC Köln genutzten Flächen, dem der 
Kleingartenanlage entspricht. Diesbezüglich wird 
gefordert, dass bei gleicher Pacht auch gleiche 
Bedingungen (beispielsweise bzgl. des 
Lärmschutzes (Mittagsruhe)) gelten müssen. 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand 
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen 
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und 
Erbbauzins, welcher von Vereinen und 
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Die 
Lärmschutzmaßnahmen sind dabei unabhängig vom 
Miet- bzw. Erbbauzins zu sehen. Hier sind die 
gesetzlichen Vorgaben einschlägig. Demnach muss der 
1. FC Köln die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV 
einhalten.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 101 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
570 niedrige Pacht / billiges Bauland 
Es wird angenommen, dass der Pachtzins, der für 
die genutzten Flächen bezahlt werden muss, sehr 
niedrig ist bzw. sein wird. Manche Einwender gehen 
von 0,13 Cent pro Quadratmeter im Jahr aus. 
Der Bodenwert des Grüngürtels lässt sich nach 
Ansicht einiger Einwender nicht als Bodenrichtwert 
berechnen; er ist unbezahlbar. Ein Quadratmeter 
Bauland kostet laut Angaben von Einwendern in 
Sülz und Lindenthal 600 Euro. Für das geplante 
Bauvorhaben ergibt sich folglich ein Preis von über 
22.000.000 Euro. Diese Summe spart die 1. FC 
Köln GmbH & Co. KGaA bei Realisierung des 
Vorhabens im Grüngürtel ein. Ein Unternehmen, das 
bald die 200-Millionen-Euro Umsatzgrenze erreicht 
haben wird, dürfte somit zu Vorzugskonditionen in 
bester Lage bauen. 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand 
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen 
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und 
Erbbauzins, welcher von Vereinen und 
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. Bezüglich der 
Einwendung ist des Weiteren zu beachten, dass die 
Flächen nicht in das Eigentum des 1. FC Köln 
übergehen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
571 Bauland und Pachtzins 
Die Flächen des RheinEnergieSportparks sind von 
der Stadt Köln als Eigentümerin gemietet/gepachtet 
worden. Diese Flächen würden im Falle des 
Inkrafttretens des Bebauungsplanes teilweise als 
Baufläche gelten. Für Bauflächen gelten andere 
Miet- oder Pachtpreise. Hierzu wird nachgefragt, ob 
dem Betreiber des RheinEnergieSportparks dann 
dementsprechend zukünftig ein wesentlich höherer 
Miet- und Pachtpreis berechnet werden würde. 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand 
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen 
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und 
Erbbauzins, welcher von Vereinen und 
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 102 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
572 Unterschrift Pachtvertrag  
Es wird nachgefragt, wer seitens der Stadt Köln den 
Pachtvertrag namentlich unterzeichnet.  
Diese Frage ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich.   Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
573 Subventionierung 
Eine zur Verfügungstellung öffentlicher Flächen für 
ein privates Unternehmen entspricht dem 
Tatbestand der Subvention und verstößt somit 
gegen das Gesetz gegen “unlauteren Wettbewerb“. 
Hierdurch würde dem Verein beispielsweise mehr 
freie Mittel zur Bezahlung von Spielern mit hohen 
Gagen zur Verfügung stehen. Einzelne Spieler 
würden durch die erhebliche Zuwendungen 
(“Millionengagen“) profitieren, während die vielen 
Bürger auf die Flächen verzichten müssten. 
Eine Subventionierung des 1. FC Köln durch die Stadt 
Köln erfolgt nicht. Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins 
für die im Bestand genutzten Flächen sowie auch der 
geplanten Flächen richtet sich nach dem stadtweit 
üblichen Miet- und Erbbauzins, welcher von Vereinen 
und Wirtschaftsunternehmen zu zahlen ist. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
574 Steuereinnahmen 
Es wird nachgefragt, welche Steuereinnahmen der 
1. FC Köln für die Stadt generiert.  
Informationen bezüglich der Steuereinnahmen durch den 
1. FC Köln für die Stadt Köln sind, wie auch bei anderen 
privaten Unternehmen, nicht Gegenstand der 
Bauleitplanverfahren. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
575 Offenlage rechtlicher Struktur 
Es wird die Offenlage der rechtlichen Struktur der 1. 
FC Köln GmbH & Co. KGaA gefordert. 
Der 1. FC Köln e.V. ist alleiniger Gesellschafter der 1. FC 
Köln GmbH & Co. KGaA. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
576 Einflussmöglichkeiten der Stadt / Bürger 
Es wird nachgefragt, welche Möglichkeiten für die 
Stadt und die Bürger bestehen, um Einsicht in das 
Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co. 
Eine Einsicht in die Geschäftsverhältnisse der 1. FC Köln 
GmbH & Co. KGaA ist nicht Gegenstand der 
Bauleitplanverfahren.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 103 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
KGaA zu erhalten und die Aufsicht auszuüben. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
577 Aufsichtsrat 
Es wird nachgefragt, ob die Stadt im Aufsichtsrat der 
1. FC Köln GmbH & Co. KGaA vertreten ist. 
Die Besetzung von Gremien des 1. FC Köln ist nicht 
Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
578 Ablehnung 2008 
Es wird nachgefragt, warum die Erweiterung des 
Geißbockheims 2008 seitens der Bezirksvertretung 
abgelehnt wurde, aber die jetzige Planung 
unterstützt wird. 
Das Bauvorhaben des 1. FC Köln aus dem Jahr 2008 
steht in keinem Zusammenhang mit dem derzeitigen 
Planvorhaben. Für die Erweiterung im Jahre 2008 wurde 
auch kein Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die 
Zulässigkeit des Erweiterungsbaus erfolgte über das 
Baugenehmigungsverfahren. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
579 Nutzung Grüngürtel durch Kinder 
Durch die Privatisierung der Vorhabenfläche würden 
die Ausflüge von Kindergartenkindern zu 
der Gleueler Wiese nicht mehr möglich sein. Auch 
würde der Waldkindergarten in seiner Arbeit durch 
die Umsetzung des Vorhabens erheblich gestört 
werden. Ebenfalls kann in diesem Bereich des 
Grüngürtels der Sachunterricht für Grundschüler 
nicht mehr stattfinden. 
Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 
sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle 
erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die 
bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen 
weiterhin die verbliebenden 16 Spielstellen zur 
Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es 
sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im 
Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere 
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten 
genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die 
nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt 
werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig 
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt 
werden. Direkt angrenzend befinden sich die 
Spielflächen 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, 
Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass 
diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung 
liegt. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 104 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Richtung der Militärringstraße angeordnet, so dass 
zwischen Waldsaum und Trainingsplätzen ein größerer 
Wiesenstreifen unverändert verbleibt, welcher durch den 
Waldkindergarten genutzt wird. Darüber hinaus wurden 
zwischen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. u. a. 
vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sanitäranlagen 
mitnutzen dürfen und ihnen bei Schlechtwetterperioden 
nach Möglichkeit überdachte Räume durch den 1. FC 
Köln zur Verfügung gestellt werden. 
Für den Sachunterricht von Grundschülern stehen im 
direkten Umfeld ebenfalls weitere Grünflächen zur 
Verfügung. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
580 Kleinspielfelder 
Die Schaffung von wenigen Kleinspielfeldern zur 
Nutzung durch die Allgemeinheit kann den Wegfall 
des öffentlichen Raumes durch das geplante 
Vorhaben nicht kompensieren. 
Die Schaffung neuer Kleinspielfelder dient nicht als 
gleichwertiger Ersatz für den Entfall von Teilflächen des 
öffentlichen Raumes. Sie sollen das historisch 
vorgesehene Sportband stärken sowie die Maßgaben 
des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umsetzen, 
welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
Darüber hinaus können die Trainingsplätze vom 
organisierten Breitensport sowie vom weiteren Vereins- 
und Schulsport genutzt werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
581 Vorgehen bei anderen Vorhaben 
Die Genehmigung des Vorhabens würde dem sonst 
üblichen Vorgehen der Stadt Köln widersprechen, 
wenn öffentlicher Raum umgenutzt werden soll 
(beispielsweise den Wegfall von Parkplätzen für die 
Errichtung eines Radwegs). Solche Vorhaben 
werden mit der Begründung der "Wegnahme von 
Die Inanspruchnahme von öffentlichem Raum ist jeweils 
eine Einzelfallbetrachtung. Die genannten Beispiele sind 
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 105 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
öffentlicher Fläche für alle Bürger" durch die Stadt 
Köln abgelehnt. 
Im Jahr 2013 wurde dem DiscGolf Verein die 
Nutzung eines Areals im Grüngürtel für den Frisbee-
Sport abschlägig beschieden. Gleiches gilt für eine 
beleuchtete Joggingstrecke durch den Grüngürtel. 
Viele Einwender fordern die Gleichbehandlung aller 
Vorhaben. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
582 Gegenleistung des 1. FC Kölns 
Es wird nachgefragt, welche Gegenleistung der 1. 
FC Köln für die geplante Überlassung der Wiesen 
entrichten muss.  
Der 1. FC Köln kommt für die Kosten der externen 
Planungsleistungen (Gutachter etc.) auf. Der anfallende 
Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand genutzten 
Flächen sowie auch der geplanten Flächen richtet sich 
nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, 
welcher von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu 
zahlen ist. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
583 Einnahmen Stadt Köln 
Es wird nachgefragt, welche zusätzlichen 
Einnahmen die Stadt Köln durch die Vermietung der 
Flächen erzielen wird. Einige Einwender vermuten, 
dass die wirtschaftlichen Vorteile in private 
"Taschen" wandern werden. 
Die Stadt Köln wird den üblichen Miet- bzw. Erbbauzins 
erhalten. Weitere zusätzliche Einnahmen erhält die Stadt 
Köln nicht.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
584 Steuermittel 
Es wird angenommen, dass Steuermittel für einen 
privaten Verein verwendet werden.  
Die Maßnahmen zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks werden durch den 1. FC Köln 
finanziert. Steuergelder werden hierfür nicht in Anspruch 
genommen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 106 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
585 Beeinträchtigung Schäferei 
Durch die Privatisierung der Vorhabenfläche würde 
die Arbeitsgrundlage der Schäferei Bollenbach, 
deren Schafe auf den Wiesen des westlichen und 
südlichen Grüngürtels weiden, erheblich 
beeinträchtigt werden. Auch die Möglichkeit 
zwischen den auf unterschiedlichen Seiten des 
Militärrings gelegenen Wiesenbereichen zu 
wechseln, würde erheblich durch das Vorhaben 
erschwert werden. 
Die Schäferei wird durch die Umsetzung des Vorhabens 
nicht beeinträchtig. Im Äußeren Grüngürtel steht eine 
Vielzahl von Flächen für die Schafe zur Verfügung. 
Zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 besteht ein 
gut 46 m breiter Korridor, welcher auch zukünftig einen 
Wechsel auf die unterschiedlichen Seiten der 
Militärringstraße ermöglicht.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
586 Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für 
Verpachtung von öffentlichem Grund 
Das geplante Vorhaben dient den kommerziellen 
Interessen des Wirtschaftsbetriebes 1. FC Köln und 
erfüllt folglich nicht die für Verkäufe und 
Verpachtung von städtischem Grund und Boden 
geforderte Gemeinnützigkeit. 
Die Gemeinnützigkeit ist auch nicht durch den 
Aspekt der Jugendförderung gegeben, da nicht 
jeder Jugendlicher beim 1. FC Köln aktives Mitglied 
werden kann. 
Eine Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung dafür, 
dass einem Verein bzw. Unternehmen städtischer Grund 
verpachtet werden kann.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
587 Finanzierung 
Es wird gefragt, wer für die Finanzierung des 
Vorhabens und die Pflege- und 
Instandhaltungskosten (1. FC Köln, Stadt Köln oder 
der Steuerzahler) aufkommt. 
Die Finanzierung des Vorhabens sowie der Pflege- und 
Instandhaltungskosten erfolgt durch den 1. FC Köln. 
Öffentliche Zuschüsse bzw. Fördergelder wurden nicht 
beantragt.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 107 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Weiterhin wird nachgefragt, ob für das geplante 
Vorhaben öffentliche Zuschüsse oder Fördergelder 
beantragt werden. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
588 Erpressung 
Einige Einwender befürchten, dass der 1. FC Köln 
die Stadt Köln vor die Entscheidung stellt, entweder 
dem Vorhaben stattzugeben oder den kompletten 
Umzug des 1. FC Kölns an einen anderen Ort 
durchzuführen. Dieses wird teilweise als Erpressung 
angesehen, die eine Enteignung öffentlicher 
Flächen beinhaltet. 
Der 1. FC Köln ist mit dem Erweiterungswunsch des 
RheinEnergieSportparks an die Stadt Köln 
herangetreten. In förmlichen Bauleitplanverfahren 
wurden die notwendigen Verfahrensschritte durchgeführt. 
Hierbei besteht für den 1. FC Köln jedoch kein Anrecht 
auf einen Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss durch 
den Rat der Stadt Köln. Bei einem negativen Beschluss 
des Rates zu der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks obliegt es dem 1. FC Köln in 
seiner unternehmerischen Freiheit, ob er den Standort im 
RheinEnergieSportpark aufgibt und an einem anderen 
Ort sein Trainingsgelände errichtet oder wie er 
ansonsten den notwendigen Erweiterungsbedarf regelt. 
Ein Erpressungstatbestand liegt damit nicht vor. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
589 zukünftige Rechtsverhältnisse 
Es wird bemängelt, dass den Planunterlagen nicht 
zu entnehmen ist, welche Rechtsverhältnisse die 
Überlassung der Flächen an den 1. FC Köln regeln 
werden und wer der Vertragspartner der Stadt Köln 
ist (1. FußballClub Köln 01/07 e.V., 1. FC Köln 
GmbH & Co. KGaA oder ein sonstiger 
Rechtsträger). 
Der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan 
regelt ausschließlich die zukünftige Flächennutzung, 
formal nicht jedoch, welche Flächen wem überlassen 
werden. Die Flächen der Gleueler Wiese werden 
zukünftig  über das Sportamt durch einen Mietvertrag 
vom 1. FC Köln e.V. angemietet. Für das Grundstück für 
das Leistungszentrum wird die KGaA mit dem 
Liegenschaftsamt einen Erbpachtvertrag abschließen. 
Für die restlichen Flächen bestehen Miet- bzw. 
Erbpachtverträge, welche keiner Änderung bedürfen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 590 Sicherstellung Nutzungsmöglichkeit Plätze Auf Ebene der Bauleitpläne kann die geforderte 
Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten nicht erfolgen. Es 
 X Dem  Sachargum
ent wird teilweise

Seite 108 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
öffentlicher Fläche Es wird die Sicherstellung der Nutzungsmöglichkeit 
der neu errichteten Plätze durch Vereine und private 
Personen gefordert.  
wird jedoch über den städtebaulichen Vertrag  vereinbart, 
dass die Trainingsplätze auch durch den organisierten 
Breitensport sowie den Vereins- und Schulsport genutzt 
werden können. Die Organisation obliegt dabei dem 
Sportamt. An private Einzelpersonen sollen die 
Trainingsplätze jedoch nicht vergeben werden.  
gefolgt.  
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
591 zukünftige Nutzung / 
Rückbauverpflichtungen 
Es wird befürchtet, dass die zu schließenden 
Verträge zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt 
zur privatwirtschaftlichen Nutzung der 
Vorhabenflächen nicht dauerhaft nutzungsgebunden 
sind, so dass möglicherweise zukünftig mit anderen 
wirtschaftlichen Nutzungen zu rechnen sein könnte. 
Weiterhin wird nach möglichen 
Rückbauverpflichtungen des Bauherrn gefragt. 
Die zulässigen Nutzungen werden im Bebauungsplan 
geregelt. Andere Nutzungen sind demnach nicht 
zulässig. Eine Rückbauverpflichtung ist nicht 
vorgesehen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
592 Rechtsgrundlage Privatisierung 
Es wird nachgefragt, auf welcher Rechtsgrundlage 
die Privatisierung von öffentlichem Raum 
(Grüngürtel) möglich ist bzw. eine 
Sondergenehmigung für einen privaten Investor 
erteilt werden kann. 
Hierbei ist auch der bestehende Denkmal- und 
Landschaftsschutz zu berücksichtigen. 
Mit der Aufstellung der hier zu bewertenden Bauleitpläne 
soll das förmliche Recht gemäß den gesetzlichen 
Vorgaben für die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks geschaffen werden. Eine 
öffentliche Durchwegung des Geländes bleibt weiterhin 
erhalten. Ferner werden die drei neuen Trainingsplätze 
durch das Sportamt der Stadt Köln außerhalb der 
Trainingszeiten des 1. FC Köln dem Breiten- und 
Schulsport zur Verfügung gestellt. Der Denkmal- sowie 
der Landschaftsschutz wurde in den Planverfahren 
berücksichtigt.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 109 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
593 Grundbesitzverhältnisse 
Es wird nachgefragt, wie die 
Grundbesitzverhältnisse bzgl. der bisher genutzten 
Flächen des 1. FC Köln sind. 
Auch die bestehenden Flächen befinden sich im 
Eigentum der Stadt Köln und werden an den 1. FC Köln 
vermietet bzw. verpachtet.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
594 andere Grundstücke 
Der FC hat genug finanzielle Möglichkeiten, um 
zusätzliche, eigene Grundstücke außerhalb des 
Grüngürtels zu erwerben. 
Der 1. FC Köln verfolgt eine ganzheitliche Strategie, dass 
sämtliche sportliche Anlagen an einem Trainingsort 
gebündelt sein sollen. Die Synergieeffekte Sportliche 
Verzahnung, Kulturelle Bindung des Nachwuchses an 
Verein, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis 
als Faktor bei der Talentverpflichtung, die mit einer 
ganzheitlichen Strategie verfolgt werden, sind von der 
Bündelung der Funktionsbereiche abhängig und somit 
nicht dezentral erreichbar. Die schulische Ausbildung, die 
bei Nachwuchsspielern häufig noch nicht abgeschlossen 
ist, würde erschwert, da die Kooperationsschulen von 
unterschiedlichen Standorten angemessen erreichbar 
sein müssten. Darüber hinaus würden bei einem 
dezentralen Konzept in Summe mehr Flächen 
beansprucht, da an dezentralen Standorten jeweils auch 
mehr Parkplätze notwendig würden. Folglich käme es 
auch zu erheblich mehr KfZ-Verkehr. Ebenso bräuchte 
jeder dezentrale Standort eigene Funktionsgebäude für 
Umkleiden, Sanitäranlagen etc., so dass der 
Flächenverbrauch auch aus diesem Grund größer wäre. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
595 Freie Wahl des Orts der Umsetzung des 
Vorhabens 
Ein Unternehmen, wie der 1. FC Köln, kann sich 
seinen Standort und die Lage der Flächen, die es 
Der RheinEnergieSportpark ist seit Jahrzehnten der 
Standort des 1. FC Köln. Darüber hinaus sind die 
Planungen mit den Umwelt- und 
Denkmalschutzbelangen vereinbar. Bei einer 
Umsiedlung würden auch Freiflächen versiegelt. Ggf. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 110 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
kauft oder anmietet, auf dem freien Markt 
aussuchen. Es gibt keinen (zwingenden Grund), das 
Vorhaben in städtischen Naherholungsgebieten 
oder dem Kölner Grüngürtel umsetzen zu müssen.  
würde eine Umsiedlung auch zu einem insgesamt 
größeren Flächenverbrauch führen, da mit zusätzlichen 
Wege- bzw. Parkflächen zu rechnen wäre, welche im 
Äußeren Grüngürtel bereits vorhanden sind und auch 
zukünftig für die Öffentlichkeit benötigt würden. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
596 Erträge aus Trainingseinheiten 
Es wird gefragt, wie hoch die zu erwartenden 
Erträge, die der 1. FC Köln mit Trainerstunden für 
zahlende Teilnehmer auf der Gleueler 
Wiese erwirtschaften wird. 
Informationen bezüglich der Einnahmen durch den 1. FC 
Köln sind, wie auch bei anderen privaten Unternehmen, 
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Die Flächen 
dienen dazu, den Spielern des Nachwuchsbereichs des 
Vereins zeitgemäße Trainingsmöglichkeiten zu bieten. 
Es handelt sich dabei weitgehend um Mitglieder des 1. 
FC Köln. Bezahlte Trainerstunden an Vereinsfremde 
werden nicht geleistet. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
597 Wohnungen im Bereich des 
Geißbockheimes 
Es wird nach den Wohnungen im Geißbockheim 
gefragt. Hierzu besteht Informationsbedarf bzgl. der 
Anzahl der Wohnungen und wer diese nutzen darf.  
Im Bereich des Geißbockheims bestehen mit Ausnahme 
einer Hausmeisterwohnung keine Wohnungen. Das 
geplante Leistungszentrum sieht Einzelzimmer für die 
Lizenzspieler vor, in denen die Lizenzspieler in 
Ausnahmefällen, z. B. nach einer späten Rückkehr von 
einem Auswärtsspiel, übernachten können. Dabei 
handelt es sich aber nicht um Wohnungen im 
klassischen Sinne. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
598 keine öffentliche Mittel (Befürwortung) 
Der 1. FC Köln erhält für das geplante Vorhaben 
keine öffentlichen Mittel. 
Die Kosten werden bei einer Umsetzung des Vorhabens 
vom 1. FC Köln getragen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.6 Privatisierung 
öffentlicher Fläche 
599 finanzielle Aspekte (Befürwortung) 
Der 1. FC Köln stellt einen kaum zu 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 111 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
quantifizierenden, wesentlichen Wirtschaftsfaktor 
dar. Die dem Verein durch seine Größe 
zustehenden finanziellen Zuwendungen der Stadt 
werden regelmäßig für den Breitensport gespendet 
und auch die künftige teilweise Nutzung des 
RheinEnergieSportpark durch den Breitensport wird 
durch den 1. FC Köln finanziert. Der 1. FC Köln ist 
seit jeher bekannt für eine gute Jugendarbeit. 
Talentierte Jungen und Mädchen aus der Stadt und 
der Umgebung werden früh professionell auf Ihrem 
Weg begleitet. Dabei wird jedoch auch die 
schulische Bildung gefördert. Mit der geplanten 
Erweiterung soll sichergestellt werden, dass diese 
Förderung auch künftig auf professionellem Niveau 
im Kölner Stadtgebiet erfolgen kann. 
Der Verein wird keine öffentlichen Mittel für den Bau 
der Plätze erhalten. Die Vorhabenfläche wird 
lediglich angemietet und die Stadt Köln bleibt auch 
zukünftig Eigentümer dieser Flächen. 
Durch das geplante Vorhaben werden keine 
Individualinteressen beeinträchtigt. Der Grüngürtel 
wird nicht zubetoniert, sondern um eine Fläche 
erweitert, die allen zur Verfügung steht. 
  
genommen. 
1.1.7 Präzedenzfallwirkung 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
141 Präzedenzfallwirkung für weitere 
Vereinsstandorte/ Unternehmen 
Es besteht kein Anspruch auf Aufstellung von 
Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB).Der Rat der Stadt 
Köln  hat daher in jedem Einzelfall über die 
X X Dem 
Sachargument

Seite 112 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Präzedenzfallwirkung für weitere Vereinsstandorte/ 
Unternehmen/ Stadt (Wohnbebauung) Die 
Genehmigung des geplanten Vorhabens des 1. FC 
Kölns würde einen Präzedenzfall schaffen, der auch 
anderen die Möglichkeit zur Umsetzung von 
Vorhaben geben würde (Gleichheitsgrundsatz). Die 
Genehmigung würde weitere Begehrlichkeiten bei 
anderen potentiellen Vorhabenträgern schaffen. 
Weiterhin würde eine Genehmigung des geplanten 
Vorhabens eine Klagemöglichkeiten für andere 
potentielle Vorhabenträger schaffen. 
Es gäbe zukünftig auch keine Gründe mehr ein 
Vorhaben eines anderen Investors im Grüngürtel 
nicht zu genehmigen. 
städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes zu entscheiden. 
Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage zur 
Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwirkung des 
Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regional 
bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet 
liegt nicht vor. Zwar wurde am 04.04.2019 vom Rat der 
Stadt Köln der Sportentwicklungsplan beschlossen, 
dieser sagt allerdings nichts darüber aus, welche 
Sportstätte oder welcher Freiraum wo, warum, für wen 
gebaut oder sportlich genutzt werden soll. Aber er 
begründet u. a., dass Sportstätten und Bewegungs- und 
Freiräume qualitativ weiterentwickelt werden sollten und 
zeigt auch bespielhaft auf, wo und wie das geschehen 
kann. Bei den Beispielflächen ist der Rhein Energie-
Sportpark nicht enthalten. Es werden grundsätzliche 
Aussagen zur Entwicklung von Sportinfrastrukturen in 
Köln gemacht. Es wird aber keine Festlegung von 
Infrastrukturprojekten in einzelnen Stadtteilen 
vorgenommen.  
Der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung 
liegt derzeit in der Umwandlung von Tennenplätzen in 
Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist demnach im Regelfall 
die Überplanung bereits bestehender Sportanlagen.  
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte 
in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine 
vertiefende Untersuchung des Bestandes und der 
bestehenden Entwicklungsabsichten der 
Vereinssportstandorte zum einen im hier relevanten sog. 
wird nicht gefolgt.

Seite 113 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sportband des Äußeren Grüngürtels (Höninger Weg bis 
Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie zum 
anderen im rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel. 
Als Ergebnis dieser Präzedenzfalluntersuchung kann 
festgehalten werden, dass im rechtsrheinischen äußeren 
Grüngürtel zwar insbesondere mit dem FC Viktoria Köln 
(Saison 2019/20: 3. Bundesliga) und Bayer Leverkusen 
(Saison 2019/20: 1. Bundesliga) zwei Standorte von 
Fußballvereinen bestehen, welche ebenfalls im 
professionellen Bereich tätig sind und eine umfassende 
Nachwuchsförderung betreiben, jedoch sind die 
Voraussetzungen im Vergleich zu den Planungen des 1. 
FC Köln gänzlich anders. Mögliche Planungen von 
Viktoria Köln werden nach derzeitigem Kenntnisstand 
nicht im äußeren Grüngürtel verfolgt. Demnach ist derzeit 
kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu sehen. 
Da von Seiten des FC Viktoria Köln keine Planungen 
innerhalb des Sportparks Höhenberg bekannt sind, sind 
keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des 
Regionalplanes zu befürchten. Beim Trainingsgelände 
von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem Verein 
nur die Ergänzung von Trainingsplätzen vorgesehen. 
Dieses Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des 
Regionalplans. Zur Umsetzung der Planung ist 
vorgesehen, den Aufstellungsbeschluss von 2008 mit 
einer reduzierten Zielsetzung (u. a. Verzicht auf 
Drittligastadion) umzusetzen. Die 
Öffentlichkeitsbeteiligung hat Anfang des Jahres 2020 
stattgefunden. Der Bebauungsplan widerspricht nach 
Auffassung der Stadt nicht den Darstellungen des 
Regionalplanes und des planungsverbindlichen

Seite 114 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächennutzungsplans. 
Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheinischen 
Äußeren Grüngürtels weisen analog zu den Vereinen im 
linksrheinischen äußeren Grüngürtel keine Planungen 
auf, welche ein Planerfordernis begründen, so dass 
keine Flächennutzungsplanänderungs- bzw. 
Bebauungsplanverfahren notwendig werden. 
Somit haben weder im linksrheinischen noch im 
rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel ein bestehender 
Vereinssportstandort Erweiterungsabsichten bzw. -
möglichkeiten der Qualität, dass das Vorhaben des 1. FC 
Köln eine Präzedenzfallwirkung erzeugt. Geringfügige 
Erweiterungen anderer Vereine sind in Zukunft aber nicht 
auszuschließen. Für die dann erforderliche 
Zulässigkeitsprüfung wird das nun anstehende Vorhaben 
in Anbetracht seiner Größe und seiner 
verfahrensmäßigen Besonderheiten kein Präzedenzfall 
sein. 
Eine Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen ohne 
sportlichen Bezug sowie von Wohnnutzungen innerhalb 
des Äußeren Grüngürtels ist aufgrund der fehlenden 
Übereinstimmung mit den Zielen des Äußeren 
Grüngürtels nicht zu befürchten bzw. wäre nach den 
heutigen gültigen Gesetzen nicht genehmigungsfähig. 
Klagemöglichkeiten anderer potentieller Vorhabenträger 
außerhalb des Plangebiets scheiden aus Rechtsgründen 
aus. 
1.1.7 142 Gleichbehandlung andere Vereine (Sport im Im Rahmen der Prüfung der Präzedenzfallwirkung X X Dem

Seite 115 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Präzedenzfallwirkung Grüngürtel) 
Andere Vereine haben ebenfalls Platzmangel und 
entsprechende Ausbauwünsche, denen man bei 
einer Genehmigung des Vorhabens des 1. FC Kölns 
ebenfalls eine Genehmigung erteilen müsste 
(Gleichbehandlung, Präzedenzfall). 
wurden auch mögliche Ausbauwünsche bei anderen 
Vereinsstandorten untersucht. In dieser wird darauf 
hingewiesen, dass es Erweiterungen oder 
Erweiterungswünsche bei anderen Vereinen gibt. Der 
Verein DJK Südwest Köln hat während der hier zu 
behandelnden Bauleitplanverfahren den ehemaligen 
Tennenplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt. 
Zusätzlich besteht hier ein Beachvolleyballfeld. Weitere 
Vorhaben sind der Stadt Köln nicht bekannt.  
Des Weiteren ist eine Nutzung der neu geplanten 
Trainingsplätze des 1. FC Köln durch den organisierten 
Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport 
vorgesehen. So kann dem Platzmangel bei anderen 
Vereinen aus der Umgebung ebenfalls bei Bedarf 
geholfen werden. Entsprechende Regelungen erfolgen 
über das Sportamt der Stadt Köln. 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
143 weitere Wünsche des 1. FC Kölns 
Es besteht die Befürchtung, dass in Zukunft weitere 
Ausbauwünsche des 1. FC Kölns bestehen bzw. es 
besteht die Nachfrage, worauf sich die Annahme 
stützt, dass der 1. FC Köln nach diesem Projekt 
keinen Erweiterungsbedarf mehr anmelden wird. 
Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze 
sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine 
angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte 
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die 
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen 
Entwicklungen ab. Wichtig ist der Stadt Köln, dass keine 
sogenannte „Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln 
verfolgt wird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein 
Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere 
Erweiterungen werden nicht erwartet. Zur 
planungsrechtlichen Absicherung wird eine 
Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein 
Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der 
planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 116 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
begrenzt werden. Eine über die in diesen Bauleitplänen 
hinausgehende Entwicklung könnte nur über eine 
erneute Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
144 andere geschützte Grünanlagen sind auch 
angreifbar 
Durch die Genehmigung des Vorhabens würde ein 
Präzedenzfall geschaffen werden, der die künftige 
Handlungsfähigkeit einer klimafreundlicheren Grün- 
und Freiraumpolitik der Stadt in anderen Bereichen 
des Kölner Grünsystems beeinträchtigen würde. 
Dieser Präzedenzfall würde zudem den Schutz aller 
weiteren Grünflächen langfristig erschweren. Durch 
den Wegfall der Grünflächen würde die Stadt Köln 
schrittweise unattraktiver. Die Verantwortlichen der 
Stadt würden sich durch eine positive Entscheidung 
für das Vorhaben noch unglaubwürdiger machen. 
Es besteht kein Anspruch auf Aufstellung von 
Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB).Der Rat der Stadt 
Köln hat daher in jedem Einzelfall über die 
städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes zu entscheiden. Jeder Antrag wird 
unabhängig und ausführlich durch das Stadtplanungsamt 
bzw. die weiteren Fachämter (z. B. Umweltamt, Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen) unabhängig 
voneinander auf den jeweiligen Einzelfall fachlich geprüft.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
145 Schwund/ Ausverkauf/ Zerstörung 
Grüngürtel 
Durch die Genehmigung des geplanten Vorhabens 
wird ein Präzedenzfall geschaffen, der auf lange 
Sicht den Gesamtbestand (bis zum Totalverlust) des 
Grüngürtels gefährden kann, weil immer wieder 
“gute Argumente“ für eine Umnutzung/ Bebauung 
des Grüngürtels angeführt werden könnten. 
Weitere Zielabweichungsverfahren in demselben 
Grüngürtel werden nach Genehmigung dieses 
Ein Verlust des Grüngürtels wird nicht gesehen. So 
können gewerbliche Nutzungen bzw. Wohnnutzung im 
Grüngürtel nicht realisiert werden. Für sportliche 
Nutzungen hat die Präzedenzfalluntersuchung gezeigt, 
dass keine vergleichbaren Erweiterungsabsichten im 
Bereich der sportlichen Betätigung absehbar sind. 
Darüber hinaus befinden sich die Flächen des Äußeren 
Grüngürtels größtenteils in städtischer Hand, sodass die 
Stadt Köln eine negative Entwicklung verhindern kann. 
Ein Anspruch auf Zielabweichung besteht zudem nicht. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 117 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Vorhabens folgen. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
146 Privatisierung öffentlicher Raum 
Es wird ein Präzedenzfall durch die Genehmigung 
des geplanten Vorhabens geschaffen, der die 
Entziehung öffentlicher Flächen der Allgemeinheit 
beinhaltet, die dann nur noch einer Minderheit zur 
Verfügung stehen würden.  
Die Stadt Köln sieht keinen Präzedenzfall für einen 
generellen Entzug von öffentlichen Flächen für die 
Allgemeinheit. siehe auch Stellungnahmen zu den 
vorgenannten Sachargumenten. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
147 Präzedenzfall aufgrund vorherigem 
Vorhaben des 1. FC Kölns 
Es wird nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass 
nicht weitere Flächen zukünftig für den 1. FC Köln 
zur Verfügung gestellt werden (nach dem Motto: 
einmal Grüngürtel, immer Grüngürtel). Das jetzt 
geplante Vorhaben beruht schon auf dem 
Präzedenzfall aus der Vergangenheit. 
Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die 
hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene 
Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und 
Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat 
nachgewiesen, dass die dargestellten Maßnahmen die 
zukünftigen Entwicklungen abdecken und keine 
sogenannten „Salamitaktik“ verfolgt wird. So bestehen 
beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen 
Erweiterung in Form von zusätzlichen Mannschaften, 
dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg bzw. 
Misserfolg. Eine über die in diesen Bauleitplänen 
hinausgehende Entwicklung könnte nur über eine 
erneute Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
148 zweiter Präzedenzfall 
Die Planungen der zusätzlichen Gebäude des 1. FC 
Köln wären der zweite Präzedenzfall nach dem Bau 
der Rhein-Braun-Verwaltung im Äußeren 
Grüngürtel. 
Das Verwaltungsgebäude von der RheinBraun ist nicht 
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist auch nicht 
mit dem Verwaltungsgebäude von RheinBraun zu 
vergleichen, da es sich bei der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks ausschließlich um sportliche 
Nutzungen mit den notwendigen Infrastrukturen handelt 
(Sanitäranlagen, Umkleiden, technische 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 118 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Infrastrukturmaßnahmen).  
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
149 bestehendes Recht (Denkmalschutz) wird 
ausgehebelt 
Der Denkmalschutz wird ausgehebelt. Andere 
Vorhabenträger durften aus Gründen des 
Landschafts- und Denkmalschutzes nicht bauen; 
warum darf der private 1. FC Köln bauen? Wer 
garantiert den Bürgern, dass in Zukunft die 
Grünflächen ihrer Stadt trotz Denkmal- und 
Landschaftsschutz nicht weiter bebaut und 
versiegelt werden (nach Schaffung eines 
Präzedenzfalls durch Genehmigung des geplanten 
Vorhabens)? 
Jeder Antrag wird durch die untere Denkmalbehörde, in 
diesem Falle durch das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege, untersucht. Das Vorhaben des 1. FC 
Köln wurde von diesem untersucht und ist als 
denkmalverträglich eingestuft. Ihm stehen keine 
überwiegenden denkmalpflegerischen Belange 
entgegen. Der Träger der Landschaftsplanung, vertreten 
durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, 
hat im Rahmen der Erarbeitung des Grünordnungsplan 
intensiv an einer verträglichen Integration des Vorhabens 
in den Landschaftsraum mitgewirkt. Die Entscheidung 
über die Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln 
im Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschlusses. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
150 Verlässlichkeit bestehender 
Schutzvorschriften 
Es wird ein Präzedenzfall durch Änderung der 
Planvorgaben (Flächennutzungsplan) geschaffen. 
Dieser bedingt eine Aushebelung von geltenden 
schon beschlossenen Schutzvorschriften. Ein sich 
Verlassen auf bestehende Schutzvorschriften ist 
nicht mehr möglich. 
Das Planungsrecht sieht gemäß dem BauGB die 
Möglichkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes 
vor. Dies ist auch unabdingbar, um auf geänderte 
Planerfordernisse reagieren zu können. Für die 
Änderungen eines Flächennutzungsplanes ist demnach 
ein förmliches Verfahren erforderlich, über welches der 
Rat der Stadt Köln zu entscheiden hat.  
Des Weiteren hebelt die Flächennutzungsplanänderung 
nicht einfach eine beschlossene Schutzvorschrift 
(Landschaftsplan) aus. Auch hier sind gesetzliche 
Vorgaben zu beachten. So sieht es das Planungsrecht 
vor, dass gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten eines 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 119 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bebauungsplans außer Kraft treten, soweit der Träger 
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren 
während der Bauleitplanung nicht widersprochen hat.  
In den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren wurde 
das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der 
Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger 
Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Behörden 
nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken 
gegen die Planung erhoben, da die Planung in enger 
Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die 
Vorgaben des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: 
Impuls Köln“ befolgt werden. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
151 Historisches Flächengleichgewicht 
Durch den Präzedenzfall würde das historische 
Flächengleichgewicht (Grün-Sportplätze-
Kleingärten) aufgehoben, da Pläne nicht 
ausreichend detailliert aufgestellt worden sind.  
Auch bei den ersten Planungen zum Äußeren Grüngürtel 
waren teilweise Sportplätze auf der Gleueler Wiese 
vorgesehen. So erhielt der Großraum Äußerer 
Grüngürtel auf beiden Seiten des Militärrings durch die 
Planer (Adenauer, Schumacher, Nussbaum und Encke) 
eine konzeptionelle Gliederung: Zur Stadtseite liegen 
kleinteilige Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der 
stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit 
Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken 
durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, 
parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen 
und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem 
Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, 
anschließt. 
Seitens der Stadt Köln wird somit kein Präzedenzfall 
gesehen, der das von den Einwender/-in sogenannte 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 120 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
historische Flächengleichgewicht gefährdet.  
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
152 älteres Baugesuch des 1. FC Köln 
Um einen Präzedenzfall für zukünftige Investoren zu 
vermeiden, lehnte die Bezirksvertretung Lindenthal 
das Baugesuch des 1. FC Köln ab. Stattdessen 
appellierte die Bezirksvertretung an den Rat, dem 
Widerspruch des Beirates der Unteren 
Landschaftsbehörde zu folgen. Der Rat hielt diesen 
Widerspruch für unberechtigt und genehmigte das 
Vorhaben. 
Die Einwender/-in nehmen hier Bezug auf die 
Genehmigung des Verwaltungsgebäudes im Bereich des 
Geißbockheims aus dem Jahre 2008. Die 
RheinEnergieSportpark Genehmigung steht nicht im 
Zusammenhang mit der hiesigen Bauleitplanung. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
153 Kleingartenanlage 
Durch die Genehmigung weiterer Vorhaben im 
Grüngürtel, die sich auf den Präzedenzfall berufen, 
befürchten einige Einwender den Verlust ihres 
Kleingartens. 
Die Kleingärten liegen außerhalb des Geltungsbereichs 
der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. Eine 
positive Entscheidung für die 
Bauleitplanverfahren  RheinEnergieSportpark hat keine 
Änderung der planungsrechtlichen Situation für die 
Kleingärten zur Folge. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.7 
Präzedenzfallwirkung 
154 Präzedenzfall (Befürwortung) 
Durch die Ablehnung des Vorhabens würde ein 
Präzedenzfall für die "Umweltschützer" geschaffen, 
um zukünftig die Errichtung/ Veränderung weiterer 
Sportflächen im Grüngürtel zu verhindern. 
Hierzu ist anzumerken, dass aktuell keine weiteren 
Bauleitplanverfahren im Äußeren Grüngürtel vorgesehen 
bzw. auch nicht absehbar sind.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
155 zukünftige andere Bauvorhaben 
Es wird nachgefragt, ob in Zukunft im Äußeren 
Grüngürtel noch weiter gebaut werden darf (durch 
Im Äußeren Grüngürtel sind nach dem derzeitigen 
Planungsrecht nur Nutzungen zulässig, welche mit einer 
Grünfläche zu vereinbaren sind. Hierunter fallen unter 
bestimmten Voraussetzungen auch Sportanlagen. Die 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 121 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
den 1. FC Köln oder durch andere Vorhabenträger). Grenzen der Bebaubarkeit sind sehr eng. Wohngebäude 
bzw. gewerblich genutzte Gebäude (z. B. allgemeine 
Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete etc.) sind 
nicht zulässig. Eine Änderung des Planungsrechts ist 
nicht beabsichtigt. 
genommen. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
156 weitere Flächen 
Es wird nachgefragt, welche Gebiete in Zukunft 
noch vorgesehen sind, wenn die neuen Plätze nicht 
ausreichen. 
Es sind keine weiteren Flächen bzw. Gebiete 
vorgesehen. Der vorgelegte Masterplan 
RheinEnergieSportpark stellt das Gesamtkonzept für die 
künftige Nutzung dar und ist unter Berücksichtigung der 
künftig möglichen Anforderungsveränderungen erarbeitet 
worden. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
157 Imageschaden 
Es wird nachgefragt, wie die Stadt überprüft hat, 
welche Auswirkungen die Zerstörung des 
Grüngürtels durch Imageschäden/geringere 
Attraktivität auf die Ansiedlung von Arbeitgebern hat. 
Die Stadt Köln sieht in Folge der Planung keinen Verlust 
der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und somit auch 
keine negativen Auswirkungen auf die Ansiedlung von 
Unternehmen im Stadtgebiet. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
158 Großveranstaltungen 
Es wird nachgefragt, welche Großveranstaltungen 
vom 1. FC Köln im Grüngürtel geplant werden. 
Die Stellungnehmenden beziehen sich in den 
Stellungnahmen auf den Grüngürtel und legen nicht 
näher dar, ob der RheinEnergieSportpark bzw. andere 
Flächen (z. B. das Stadion) gemeint sind. Im 
RheinEnergieSportpark soll weiterhin in gewohntem 
Maße der Spiel- und Trainingsbetrieb des 1. FC Köln 
stattfinden. Zudem ist auch die Ausrichtung des jährlich 
stattfindenden GeißbockCups geplant. Über die bereits in 
den vergangen Jahren durchgeführten Veranstaltungen 
hinaus sind nach Auskunft des 1. FC Köln keine 
Großveranstaltungen vorgesehen.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 122 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Darüber hinaus wird es zukünftig auch weiterhin 
Veranstaltungen von dem privaten Gastronomiebetreiber 
beim Geißbockheim geben, dies ist aber unabhängig von 
den hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
159 Raupe Nimmersatt 
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft 
zusätzlichen Flächenbedarf haben wird und Stück 
für Stück mehr Teile des Grüngürtels beansprucht 
(Raupe Nimmersatt, Salamitaktik). Einige Einwender 
ergänzen, dass es Aussagen des 1. FC Köln in der 
Vergangenheit gegeben hat, dass es nach der 
letzten Erweiterung (in 2007) keine weiteren 
Erweiterungen (für die eigene Infrastruktur oder für 
die allgemeine Infrastruktur (Anschluss an ÖPNV, 
Parkplätze etc.)) folgen sollten. 
Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze 
sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine 
angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte 
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die 
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen 
Entwicklungen ab. Wichtig ist, dass keine sogenannten 
„Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln verfolgt wird, 
sondern im Rahmen dieser Verfahren ein 
Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere 
Erweiterungen werden nicht erwartet. Zur 
planungsrechtlichen Absicherung wird eine 
Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und ein 
Bebauungsplan aufgestellt. Hierdurch soll der 
planungsrechtliche Rahmen festgelegt und abschließend 
begrenzt werden. 
Bezüglich der Anmerkungen, dass 2007 seitens des 1. 
FC Köln Aussagen getroffen worden seien, dass keine 
weiteren Ergänzungen erfolgen soll, ist anzumerken, das 
aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des 
Fortschritts anderer Leistungszentren auch der 1. FC 
Köln ein modernes Leistungszentrum benötigt, welches 
den heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-) 
Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und 
funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC 
Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den 
Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 123 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln im Rahmen 
der Bauleitplanverfahren, ob die Erweiterungsabsichten 
des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark 
planungsrechtlich vorbereitet werden können. Insgesamt 
soll der Bebauungsplan somit abschließend die 
Entwicklungsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark 
regeln.  
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
160 Lückenschluss zwischen Geißbockheim 
und Stadion 
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft 
den Lückenschluss zwischen Geißbockheim und 
Stadion anstreben wird. 
Entsprechende Überlegungen liegen nicht vor. Darüber 
hinaus handelt es sich hier auch um städtische Flächen, 
für die aktuell kein Planungsrecht für Erweiterungen des 
1. FC Köln vorliegt.  
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
161 Minimallösung und zukünftige 
Entwicklungsoptionen 
Es wird angenommen, dass die jetzt beantragte 
Maßnahme nur die Minimallösung darstellt und bald 
schon nicht mehr ausreichend sein wird. Sinnvoll 
wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine Option an einem 
anderen Ort zu wählen, die auch zukünftige 
Entwicklungen des Vereins ermöglicht/ 
berücksichtigt. 
Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze 
sowie die hochbaulichen Anlagen weisen eine 
angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte 
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die 
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen 
Entwicklungen ab. Wichtig ist der Stadt Köln, dass keine 
sogenannten „Salamitaktik“ seitens des 1. FC Köln 
verfolgt wird, sondern im Rahmen dieser Verfahren ein 
Gesamtkonzept zur Umsetzung kommt. Weitere 
Erweiterungen werden nicht erwartet.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
162 Zukünftige Aufgabe des Standorts 
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln in Zukunft 
mehr Flächen benötigt, die nicht mehr im Grüngürtel 
zu verwirklichen sind und der 1. FC Köln das 
Geißbockheim (komplett oder in Teilen) aufgibt. Es 
Der Standort des RheinEnergieSportparks ist seit 
Jahrzehnten der Standort des 1. FC Köln. Er stellt 
sowohl für den Verein, wie auch für Bürgerinnen und 
Bürger einen wichtigen Ort dar. Der 1. FC Köln möchte 
daher bewusst an diesem Standort verbleiben. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 124 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
stellt sich die Frage, wie dann die Zukunft dieser 
aufgegebenen Flächen aussieht. 
Weiterhin wird nachgefragt, ob es möglich ist, die 
Flächen zu renaturieren. 
Es wird sich erkundigt, wer für die Rückbaukosten 
aufkommt. Die jetzt beantragten Flächen wären 
dann umsonst versiegelt worden (irreparabler 
Eingriff in die Natur). 
Es wird nachgefragt, ob es einen städtebaulichen 
Vertrag bzgl. der Regelungen zu den aufgegeben 
Plätzen gibt. 
Eine Rückbauverpflichtung seitens des 1. FC Köln 
besteht nicht. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages 
wird nun aber geregelt, dass der Trainingsplatz 2 durch 
den 1. FC Köln zu renaturieren ist.  
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
163 Abstieg / Insolvenz des 1. FC Kölns  
Es wird gefragt, was mit den Flächen geschieht, 
wenn der 1. FC Köln weiter in der Bundesliga 
absteigt oder insolvent wird. 
Der ermittelte Platzbedarf ist unabhängig von der 
Ligenzugehörigkeit des 1. FC Köln. So bestehen 
beispielsweise keine Bestrebungen einer quantitativen 
Änderung in Form von zusätzlichen bzw. weniger 
Mannschaften. Der 1. FC Köln sieht je U-Jahrgang (U8 
bis U21) genau eine Mannschaft unabhängig von der 
Lizenzmannschaft vor. Im Zuge einer derzeit nicht 
abzusehenden Insolvenz wäre der Umgang mit dem 
Trainingsgelände zu klären. Eine Rückbauverpflichtung 
besteht gemäß dem Mietvertrag nicht. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
164 Garantie für keine weiteren Ausbauten 
Es wird nachgefragt, ob es einen städtebaulichen 
Vertrag bzgl. der Beschränkung des Bestands des 
1. FC Kölns auf den jetzigen bzw. den jetzt 
geplanten Bestand an Flächen gibt. Eine weitere 
Es wird zwischen der Stadt und dem Verein ein 
städtebaulicher Vertrag u. a. zur Umsetzung 
naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen für die 
nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben 
geschlossen. Es sind keine weiteren Flächen bzw. 
Gebiete für eine Bebauung vorgesehen. Der vorgelegte 
Masterplan RheinEnergieSportpark stellt das 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 125 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bebauung soll hierdurch ausgeschlossen werden. 
Gibt es eine andere Art der Garantie, dass es zu 
keinen weiteren Ausbauplänen kommt? 
Gesamtkonzept für die künftige Nutzung dar und ist unter 
Berücksichtigung der künftig möglichen 
Anforderungsveränderungen erarbeitet worden. 
Mit dem hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren wird 
das Planungsrecht geschaffen. Sollten zukünftig darüber 
hinaus gehende Erweiterungen vorgesehen sein, wären 
für diese ebenfalls Bauleitplanverfahren sowie eine 
politische Zustimmung erforderlich. Insgesamt soll der 
Bebauungsplan somit abschließend die 
Entwicklungsmöglichkeiten im RheinEnergieSportpark 
regeln. 
1.1.8 Zukünftige 
Entwicklungen 
165 Kleingartenanlage 
Es wird nachgefragt, was zukünftig mit den 
Kleingartenanlagen geschieht, wenn der 1. FC Köln 
noch weitere Flächen beansprucht. 
Im Bereich der Kleingartenanlagen sind keine 
Änderungen, insbesondere keine 
Flächeninanspruchnahmen vorgesehen.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 Alternativenprüfung 
1.2 
Alternativenprüfung 
654 neue Alternativenprüfung 
Es wird eine erneute Alternativenprüfung gefordert, 
da sich die Rahmenbedingungen seit der letzten 
Alternativenprüfung geändert haben (z.B. 
Klimanotstand) und die vorliegende 
Alternativenprüfung fehlerhaft und unvollständig ist, 
beispielsweise in den folgenden Punkten: 
- Keine bzw. unzureichende Berücksichtigung der 
Umweltbelange.  
Die Ausrufung des Klimanotstandes führt nicht zu 
geänderten Rahmenbedingungen, fordert aber eine 
Beachtung des vom Menschen verursachten 
Klimawandels bei allen Entscheidungen. 
Maßnahmealternativen mit positiver oder zumindest der 
geringsten negativen Klimaauswirkung sollen bevorzugt 
geplant bzw. umgesetzt werden.  
Zu den einzelnen Punkten: 
 Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde mit 
Stand der Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB keine 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 126 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
- Fehlerhafte Bewertung des Denkmalschutzes.  
- Fehlerhafte Bewertung des Standortes in Marsdorf, 
da der Frischemarkt kleiner ausfallen wird. 
- Gegen die Standorte Marsdorf und Junkersdorf 
spricht, dass eine Frischluftschneise zerstört würde. 
Warum gilt dies nicht für die Gleueler Wiese?  
- Die Veränderungen in der Schullandschaft wurden 
bei der Bewertung nicht richtig berücksichtigt.  
- Die Bewertung der Anfahrt der Jugendlichen von 
der neuen Ernst-Simon-Gesamtschule zum Gelände 
ist fehlerhaft.  
- Die Ermittlung des Flächenbedarfs ist fehlerhaft.  
- Die weitere Entwicklungsmöglichkeiten werden 
nicht bewertet.  
- Keine Berücksichtigung der verkehrlichen 
Erschließung.  
- Keine Berücksichtigung des Klimagutachtens. 
Es wird darauf hingewiesen, dass auch der 
Rheinische Verein für Denkmalschutz und 
Landschaftspflege die unzureichende 
Alternativenprüfung moniert. 
Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Sie 
beschränkte sich auf wesentliche, funktionale Aspekte 
der Standorteignung. Zur Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB wurden im Rahmen des Umweltberichtes zur 
209. FNP Änderung die Alternativstandorte hinsichtlich 
deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren 
Eignung als Lebensraum für Tiere, die Bodengüte der 
Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet. 
Oberflächengewässer sind auf den betrachteten Flächen 
der Standortalternativen nicht direkt betroffen, sodass 
eine entsprechende Untersuchung dieses Schutzgutes 
entbehrlich war. 
 Im Zuge der Alternativenprüfung ist nicht jedes 
Fachthema detailliert abzuprüfen. Die Aspekte des 
Denkmalschutzes wurden im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren detailliert untersucht und mit dem 
Stadtkonservator abgestimmt. 
 Es sind keine Gründe oder Sachverhalte 
erkennbar, die eine neue Alternativenprüfung für den 
Standort Marsdorf erforderlich machen lassen. 
 Das Planvorhaben im Bereich des 
RheinEnergieSportparks wird hinsichtlich der 
Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich 
eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion 
durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe 
relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die 
Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der

Seite 127 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. 
 Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather 
Straße 488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter 
Militärring 96) wurden nach Erstellung der 
Alternativenprüfung aufgelöst und sind in eine 
gemeinsame Gesamtschule überführt worden. Die 
Schülerinnen und Schüler werden nun teilweise am 
Standort in Sülz (ehemalige Elsa-Brandström-
Realschule) bzw. am Standort in Müngersdorf 
(ehemalige Ernst-Simons-Realschule) unterrichtet. Die 
neue Gesamtschule hat den Status NRW-Sportschule 
übernommen. 
 
Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC 
Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium, 
dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem 
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die 
Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische 
Anbindung (insbesondere fußläufig)“ von Bedeutung 
sind. 
 
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von 
den oben genannten Schulen zu den Plangebieten 
RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.) 
dargestellt: 
  
 Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather 
Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.) 
 Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter

Seite 128 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Militärring: 6,3 km (RES)  / 6,2 km (Mars.) 
 Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km 
(Mars.) 
 Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) 
/ 7,8 km (Mars.) 
 Alfred-Müller-Armack Berufskolleg: 3,3 km (RES) 
/ 8,0 km (Mars.) 
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt 
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der 
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der 
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als 
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf. 
 
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die 
Alternativenprüfung im Rahmen des 
Flächennutzungsplanverfahrens zum 
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der 
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt 
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der 
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher 
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule 
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine 
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird. 
 
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe 
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird 
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt

Seite 129 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
bei durchschnittlich – 0 Punkte). 
 
Die veränderte Bewertung am Standort 
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten 
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort 
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die 
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über 
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 
Punkte). 
 
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. 
 Der Flächenbedarf entspricht dem heutigen 
Standort mit den zusätzlich geplanten Nutzungen. 
 Die seitens des 1. FC Köln geplanten 
Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen 
eine angemessene Größe auf, die auf eine dezidierte 
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Die 
dargestellten Maßnahmen decken die zukünftigen 
Entwicklungen ab. Der 1. FC Köln plant keine höhere 
Zahl seiner Jugendmannschaften (eine je Jahrgang), 
sodass mit einem weiteren Bedarf nicht zu rechnen ist.  
 Die generelle verkehrliche Erschließung ist an 
allen Standorten gegeben. Ausschlaggebend für die 
Kinder- und Jugendarbeit ist die Betrachtung der ÖPNV 
Anbindung, die an den einzelnen Standorten 
unterschiedlich ausgestaltet ist.

Seite 130 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
 Das Klimagutachten wurde rein für die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erstellt. 
Bezüglich der Berücksichtigung der Umweltbelange und 
somit auch auf das Klima wird auf den ersten 
Spiegelstrich verwiesen.  
Der Hinweis, dass der Rheinische Verein für 
Denkmalschutz und Landschaftspflege die 
Alternativenprüfung als unzureichend moniert, wird zur 
Kenntnis genommen.  
1.2 
Alternativenprüfung 
655 Bewertung: Zusammenarbeit mit Schulen 
Der Standort Gleueler Wiese wird gegenüber den 
damals von der Stadt geprüften Alternativstandorten 
als besonders geeignet befunden, weil die nahen 
Sportschulen, damals Realschule Elsa Brandström, 
Apostelgymnasium, Hildegard-von-Bingen-
Gymnasium, Müller-Armack Berufskolleg u.a. auch 
leistungssportlich orientierte Schüler, die beim 1. FC 
Köln spielen, aufnahmen. 
Abgesehen davon, dass diese Schulen für alle 
olympischen Sportarten als Sportschulen 
eingerichtet sind, ohne den Schwerpunkt Fußball, 
hat sich in der Schullandschaft rund um den 1. FC 
Köln einiges verändert: 
Das Apostelgymnasium ist aus dem Sportverbund 
ausgeschieden. Die Elsa Brandström Realschule 
läuft in den kommenden 5 Jahren aus, stattdessen 
werden die Jahrgänge 5-7 einer Gesamtschule am 
Standort von Elsa-Brandström und die Jahrgänge 8-
Die Elsa-Brandström-Realschule und die Ernst-Simons-
Realschule wurden in eine neue Gesamtschule 
überführt. Die Schülerinnen und Schüler werden 
demnächst jeweils teilweise an dem jeweiligen Standort 
untererrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status 
NRW-Sportschule übernommen.  
Neben den beiden Standorten der vorstehenden 
genannten neuen Gesamtschule bestehen seitens des 1. 
FC Köln noch Kooperationen mit dem 
Apostelgymnasium, dem Hildegard von Bingen 
Gymnasium sowie dem Alfred-Müller-Armack 
Berufskolleg, welche für die Gesamtbewertung des 
Kriteriums „e) Schulische Anbindung (insbesondere 
Fußläufig)“ von Bedeutung sind. Das Apostelgymnasium 
ist weiterhin Teil des Sportverbundes NRW-Sportschule 
Köln. 
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von 
den oben genannten Schulen zu den Plangebieten 
RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.) 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 131 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
13 am Standort Müngersdorf, Alter Militärring 
(ehemals dann Ernst-Simon-Realschule) geführt. 
D.h. in den Jahrgängen 8-13, wird die Mehrheit der 
Sportschüler in Müngersdorf ganztags zur Schule 
gehen. 
Es gilt neu zu bewerten, was genau für alle 
Sportschüler günstiger ist. Die Nähe zum 
RheinEnergieStadion, zur Sporthochschule Köln 
und zum Sportinternat in Müngersdorf könnte gute 
neue Trainingsmöglichkeiten sowie 
Betreuungsmöglichkeiten in Bezug auf einen 
Standort Marsdorf (erreichbar mit Linie 7) ergeben. 
Unabhängig von den eingetretenen Veränderungen 
ist bereits heute die Bewertung der 
Schulerreichbarkeit in Bezug auf die “Elsa-
Brandström-Realschule“ fehlerhaft. Das 
Sportinternat des 1 .FC Köln befindet sich in 
Müngersdorf und wird nur von 13 FC Spielern (vgl. 
Homepage 1. FC Köln) und nicht von 20 FC-
Spielern, wie der FC-Geschäftsführer während der 
Bürgeranhörung am 7.4.2016 erklärt hat, bewohnt. 
Die Jugendlichen besuchen unterschiedliche 
Schultypen (z.B. Gymnasien oder Berufskollegs) im 
Kölner Stadtgebiet, die vom RheinEnergieSportpark 
nur sehr umständlich (Apostel-Gymnasium) und vor 
allem nicht fußläufig zu erreichen sind. Letzt 
genannte Schule hat aber ebenso wie das in der 
Vorlage genannte Berufskolleg Lindenstraße eine 
direkte Straßenbahnverbindung zum Sportinternat 
dargestellt: 
 Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather 
Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.) 
 Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter 
Militärring: 6,3 km (RES)  / 6,2 km (Mars.) 
 Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km 
(Mars.) 
 Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) 
/ 7,8 km (Mars.) 
 Alfred-Müller-Armack Berufskolleg: 3,3 km (RES) 
/ 8,0 km (Mars.) 
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt 
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der 
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der 
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als 
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf.  
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die 
Alternativenprüfung im Rahmen des 
Flächennutzungsplanverfahrens zum 
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der 
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt 
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der 
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher 
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule 
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine

Seite 132 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und zum Alternativstandort Marsdorf. 
Es wird bezweifelt, dass die Lage des neuen 
Sportleistungszentrums für die Mehrzahl der Schüler 
in Köln gut erreichbar ist, da ein Schwerpunkt des 
Gesamtsportschultrainings in Müngersdorf liegt. 
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird.  
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe 
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird 
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt 
bei durchschnittlich – 0 Punkte). 
Die veränderte Bewertung am Standort 
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten 
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort 
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die 
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über 
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 
Punkte).  
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. 
Von den ca. 50 Plätzen des Sportinternats werden ca. 25 
Plätze für Sportlerinnen und Sportlern (Stand Januar 
2020) des 1. FC Köln vorgehalten. 
1.2 
Alternativenprüfung 
656 Trennung von Jugend- und Profibereich 
Die Suche nach Alternativstandorten für die jetzigen 
Pläne ging von einer Verlegung des gesamten FC 
aus dem Grüngürtel aus. U.a. wurde ein 
Flächenbedarf von 10-12 ha zugrunde gelegt, 
obwohl für die Erweiterung nur 3-4 benötigt werden. 
Die Alternativenprüfung wurde somit so gestaltet, 
dass keiner der Alternativstandorte für den FC in 
Der 1. FC Köln verfolgt eine ganzheitliche Strategie. In 
der Ausbildung von Nachwuchsspielern hin zu eigenen 
Profis sieht der Verein den einzigen strategischen 
Ansatz, um auch in den kommenden Jahren 
wettbewerbsfähig zu bleiben. Das strategische Konzept 
des 1. FC Köln, Trainingsmöglichkeiten an einem 
Standort zu bündeln, ist ein privater Belang, der im 
Rahmen der Abwägung gegenüber anderen privaten, 
insbesondere aber auch öffentlichen Belangen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 133 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Frage kam. Es gilt eine neue ernsthafte Überprüfung 
von Alternativstandorten durchzuführen, die auch 
eine Teilung zwischen der Jugend- und der 
Profiabteilung zulässt. Eine solche Trennung hätte 
den Vorteil, dass sich die Jugendlichen ohne Druck 
und ohne öffentliches Interesse entwickeln könnten. 
Mehrere erfolgreiche Fußballclubs, z.B. Bayer 
Leverkusen, FC Bayern, SC Freiburg arbeiten mit 
diesem Modell. So könnte die Jugendabteilung am 
Standort Geißbockheim bleiben und die 
Profiabteilung an einem neuen Standort in z.B. 
Marsdorf angesiedelt werden. Auch eine 
umgekehrte Aufteilung wäre denkbar. Da der 1. FC 
Köln bereits getrennte Trainingsräume zwischen 
Damen- (Köln-Widdersdorf) und Herrenbereich 
praktiziert, ist nicht ersichtlich, warum dies im 
Männerbereich nicht umgesetzt werden könnte. Das 
Geißbockheim könnte auch weiterhin für die 
Veranstaltungen des 1. FC Köln genutzt werden. Ein 
seitens des Vereins postulierter Imageverlust durch 
die Aufteilung der Trainingsaktivitäten ist somit nicht 
ersichtlich und bei anderen Vereinen, die diesen 
Weg gegangen sind, nicht erkennbar. 
abzuwägen ist. 
Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruktur 
entspricht nicht den strategischen Ansprüchen des 1. FC 
Köln. Dem entgegen wurden aber Standortalternativen 
für eine Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften 
geprüft. Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den 
Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterlagen zum 
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen 
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung 
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften 
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis 
und beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. 
1.2 
Alternativenprüfung 
657 Bewertung: Nicht ergebnisoffene 
Alternativenprüfung 
Die Durchführung der Standortuntersuchung erweist 
sich bei näherer Betrachtung als nicht 
ergebnisoffen. Bei der Aufstellung der 
Untersuchungskriterien und ihrer Gewichtung ist das 
Gemeinwohl gegenüber den Interessen des 1. FC 
Im Rahmen des 209. 
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens 
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende 
Alternativenprüfung durchgeführt. Zur öffentlichen 
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde diese 
Alternativenprüfung an die aktuellen Gegebenheiten 
angepasst. Die Standortalternativenprüfung kommt zu 
dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 134 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Köln nicht ausreichend bewertet worden. 
Stattdessen wird vorgebracht, dass die 
Untersuchung mangelhaft ist und alle anderen 
Standorte ab und der Standort Geißbockheim 
aufgewertet wurde. Die Bewertung der einzelnen 
Kriterien scheint nicht immer neutral durchgeführt 
worden zu sein, so dass der Eindruck entsteht, dass 
das Ergebnis der Standortuntersuchung bereits von 
vorneherein feststand. 
mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Während der 
Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte 
bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen 
Standorte mit weniger als zehn Punkten eindeutig 
dahinter. Der Standort RheinEnergieStadion wird 
aufgrund der nicht vorhandenen Flächenverfügbarkeit 
generell ausgeschlossen. 
Die Kriterien und Gewichtung der 
Standortalternativenprüfung ist im Vorfeld zwischen der 
Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt 
worden. Die Stadt Köln und die Bezirksregierung Köln 
handeln gemeinwohlorientiert und werden bei der 
Bewertung der Kriterien durch den Grundsatz des 
Gemeinwohls geleitet. Somit werden bei der Prüfung 
alternativer Standorte die sozialen, ökologischen und 
wirtschaftlichen Gesichtspunkte betrachtet und auf die 
geringsten Auswirkungen für das Gemeinwohl überprüft 
(zum Beispiel Flächenbedarf, Immissionsschutz, 
Anbindung ÖPNV, Wirkung für den Breitensport, 
Freizeitangebot für die Bürger der Stadt, et cetera). 
Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet zeigt, 
dass der RheinEnergieSportpark insbesondere bei den 
qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die 
insbesondere auch lagebezogene Aspekte einer 
nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche 
Vorteile aufweist. 
Klar nachteilig zeigt sich für den Standort 
RheinEnergieSportpark im Vergleich die Beurteilung der 
planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden

Seite 135 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Festlegungen im Regionalplan sowie dem 
Anpassungserfordernis des Flächennutzungsplans. 
Die Alternativenprüfung diente dazu, die Geeignetheit 
des beabsichtigten Standortes zu prüfen und neue und 
gegebenenfalls auch bessere Standorte zu finden. Die 
Annahme, dass diese Prüfung ausschließlich dazu 
diente, den Ausnahmefall im Sinne des Regionalplans für 
Erweiterungen im Äußeren Grüngürtel zu begründen, ist 
nicht korrekt. Darüber hinaus erfolgte im Rahmen der 
209. FNP-Änderung vorsorglich ein Antrag auf 
Zielabweichung. Mit Datum vom 07.05.2019 wurde das 
Zielabweichungsverfahren vom Regionalrat positiv 
beschieden, wodurch sichergestellt ist, dass das 
Vorhaben den Zielen des Regionalplanes nicht 
widerspricht. 
1.2 
Alternativenprüfung 
658 Marsdorf: Frischezentrum wird kleiner 
In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass der 
Standort Marsdorf im Regionalplan als Bereich für 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) 
dargestellt sei und einen möglichen 
Ausweichstandort für den Großmarkt darstelle. Die 
Verlagerung des Großmarktes sei eine wichtige 
Voraussetzung für die Realisierung der „Parkstadt 
Süd“, eines der wichtigsten aktuellen 
Stadtentwicklungsprojekte in Köln. Für die 
Inanspruchnahme durch das Leistungszentrum des 
1. FC Köln wäre eine Regionalplanänderung 
erforderlich. Aufgrund bekannter aktueller 
Entwicklungen ist es fraglich, ob der Großmarkt 
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- 
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB 
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- 
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres 
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen 
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf 
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der 
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen 
für derartige emittierende Nutzungen wie einen 
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das 
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt 
Köln an der Vorhaltung eines derartigen 
Flächenangebotes für derartige Betriebe. 
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf darüber hinaus 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 136 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nach Marsdorf ziehen wird und falls ja, ob er nicht 
deutlich kleiner ausfallen wird, als bislang 
angenommen. Da dort umfangreiche 
landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung 
stehen, die sich ggfs. durch Ankauf erweitern ließen, 
könnten sowohl Großmarkt als auch 
Trainingsgelände für den 1. FC Köln dort verwirklicht 
werden. Der Schutzstatus der dortigen Flächen ist 
nicht ansatzweise vergleichbar mit dem des 
Grüngürtels. Eine Regionalplanänderung wäre 
gerade dort leichter möglich, während sie im 
Grüngürtel unmöglich ist. Gerade weil im 
Grüngürten eine Regionalplanänderung nicht 
möglich ist, wird das Zielabweichungsverfahren für 
den Grüngürtel durchgeführt. Die negative 
Beurteilung des Standorts Marsdorf geschieht ganz 
offensichtlich absichtsvoll zur Bevorzugung des 
Standorts Grüngürtel gemäß dem Wunsch des 1. 
FC Kölns. 
Folgendes zu berücksichtigen: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden 
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach 
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen 
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. 
Voraussetzung ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den 
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss 
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende 
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines 
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet 
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im 
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als 
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive 
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist 
die Darstellung von Sonderbauflächen für das 
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum 
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von 
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha 
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die 
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum 
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als 
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich 
benötigt werden, dargestellt.  
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten 
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der 
Stadt Köln liegt nicht vor.

Seite 137 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung 
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. 
1.2 
Alternativenprüfung 
659 angedrohter Stadionneubau außerhalb von 
Köln 
Bei der Diskussion um die Stadionvergrößerung 
wurde seitens der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA 
der Neubau eines Stadions außerhalb der Stadt 
Köln angedroht. Im Gegensatz dazu soll nun der 
Bau des Leistungszentrums und der neuen 
Kunstrasenplätze nur im Grüngürtel möglich sein. 
Damit werden die Widersprüche in der 
Argumentation der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA 
offensichtlich. 
Die beiden Vorhaben „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark“ sowie „Vergrößerung 
RheinEnergieStadion“ stehen in keinem Zusammenhang 
und sind unabhängig voneinander zu bewerten.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
660 Stadionneubau mit Leistungszentrum 
Das neue Leistungszentrum sollte im 
Zusammenhang mit dem geplanten Stadionneubau 
betrachtet werden. Sollte ein neues Stadion gebaut 
werden, wäre es sinnvoll das neue 
Leistungszentrum direkt dort anzusiedeln. Alternativ 
könnte in diesem Fall auch das jetzige Stadion zu 
einem Leistungszentrum umgebaut werden, um 
dieses weiter nutzen zu können. 
Die beiden Vorhaben „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark“ sowie „Vergrößerung 
RheinEnergieStadion stehen in keinem Zusammenhang 
und sind unabhängig voneinander zu bewerten. Ein 
Stadionneubau ist aktuell nicht geplant und kann somit 
nicht betrachtet werden. 
Dabei ist zu beachten, dass sich das Leistungszentrum 
gemäß dem Konzept des 1. FC Köln bei den 
Trainingsplätzen und nicht beim Stadion befinden sollte, 
um Synergieeffekte beim Training zu erzielen. Die Spiele 
der Lizenzmannschaft sind davon unabhängig zu sehen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
661 Alternativstandort Marsdorf 
Es sollen alternative Orte für das Leistungszentrum 
Eine Analyse und Bewertung von Alternativstandorten für 
das Leistungszentrum des 1. FC Kölns ist bereits im 
X X Dem 
Sachargument

Seite 138 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und die neuen Sportplätze in Betracht gezogen 
werden, die hinsichtlich Denkmal- und 
Landschaftsschutz weniger problematisch und die 
hinsichtlich der Anbindung an den ÖPNV 
vorteilhafter sind. Insbesondere ist der Standort 
Marsdorf für die geplante Bebauung geeignet. Die 
gute Autobahnanbindung und die gute 
innerstädtische Straßenanbindung für die Fans und 
die Jugendspieler und/oder die Profis sowie die gute 
Anbindung an den ÖPNV sind Standortvorteile für 
Marsdorf. Darüber hinaus liegt dieser Standort 
näher an RheinEnergie-Stadion und es sind dort 
weitere Expansionsmöglichkeiten gegeben. 
Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsunternehmen ist, 
dürfen reine Kostenerwägungen keine Rolle im 
Rahmen der Abwägung spielen. Der 1. FC Köln hat 
genug finanzielle Möglichkeiten, die erforderlichen 
Flächen in Marsdorf zu erwerben. 
Verfahren durchgeführt worden. Die im Verfahren 
abgestimmten Alternativstandorte sind in der 
Begründung zur 209. Flächennutzungsplanänderung 
dokumentiert. Darin ist auch der Standort Marsdorf 
betrachtet, der insgesamt eine schlechtere Bewertung 
erhält. Kostenerwägungen des 1. FC Kölns haben bei 
der Bewertung keine Rolle gespielt. 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
662 keine Berücksichtigung von privaten 
Standorten 
Es wurden bei der Alternativenprüfung keine 
privaten Standorte berücksichtigt. Vor dem 
Hintergrund, dass die städtischen Flächen dem 1. 
FC Köln sehr günstig zur Verfügung gestellt werden, 
ist dies aus Sicht des 1. FC Köln nachvollziehbar. 
Da die Planungen jedoch dem Wirtschaftsbetrieb 1. 
FC Köln GmbH & Co. KGaA zu Gute kommen, wäre 
eine Berücksichtigung von privaten Flächen, auch 
Die Standortsuche alternativer, verfügbarer Flächen 
erfolgte gesamtstädtisch vor allem unter Beachtung ihrer 
planungsrechtlichen Situation sowie der erforderlichen 
Flächengröße für die Trainingsinfrastruktur. Da der 
gesamte Außenbereich der Stadt Köln als 
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ist eine Suche 
außerhalb wenig erfolgversprechend. 
Es wurden auch nicht-städtische Grundstücke geprüft. 
So ist z. B. die landwirtschaftlich genutzte Fläche 
Antoniusstraße in Köln-Urbach größtenteils in privaten 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 139 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wenn diese teurer wären, zwingend erforderlich. Händen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
663 kein zusätzlicher Bedarf 
Die derzeit bereits bestehenden Sportplätze im 
Bereich des Grüngürtels und insbesondere die des 
1. FC Kölns werden aktuell nicht ausreichend 
genutzt. Durch eine optimierte Belegung der 
vorhandenen Plätze, wäre ein Neubau von Plätzen 
überflüssig. Bei dieser Prüfung sollten auch die 
Sportplätze anderer Vereine am Standort und in der 
Bezirkssportanlage Nord berücksichtigt werden. Die 
Optimierung könnte durch eine konsequente 
Abstimmung zwischen den verschiedenen Vereinen 
sowie den im Umfeld beheimateten Schulen 
erfolgen. Außerdem wird die Rückführung auf G9 
die zeitliche Kompression des Unterrichts verringern 
und damit den Bedarf an Trainingsplätzen 
reduzieren, da die Schüler wieder früher 
Schulschluss haben werden. 
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass es 
verschiedene alternative Konzepte zur vorliegenden 
Planung gibt, z.B.: 
- Ausbau der vorhandenen Sportplätze im Bereich 
des Südstadions (gemeinsam mit Fortuna Köln),  
- Nutzung des RheinEnergie-Stadions als 
Trainingsfläche,  
- Nutzung und ggf. Umbau bereits vorhandener 
Ascheplätze in ca. 1 km Entfernung zum 
Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die 
hochbaulichen Anlagen weisen eine angemessene 
Größe auf, die auf eine dezidierte Bedarfsermittlung und 
Bewertung zurückgehen. Der 1. FC Köln hat 
nachgewiesen, dass nur durch den Ausbau der 
vorhandenen Kapazitäten das Leistungszentrum den 
Bedarfen entsprechen kann. Auch unter 
Berücksichtigung der Rückführung auf G9 ist die 
Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen erforderlich, 
um den Ansprüchen an ein leistungsorientiertes 
Nachwuchstraining gerecht zu werden. Eine 
ausreichende Kapazität anderer Sportanlagen zur 
Mitnutzung durch den 1.FC Köln ist nicht gegeben und 
die Ertüchtigung vorhandener Sportanlagen von Schulen 
in der Umgebung ist nicht zielführend. Dies widerspricht 
dem ganzheitlichen Konzept der Nachwuchsausbildung 
des 1. FC Köln. Zur Auslastung der genannten 
Trainingsplätze folgende Anmerkung: 
 Die Trainingsplätze im Bereich des Südstadions 
bzw. eine Erweiterung an diesem Standort für den 1. FC 
Köln sind nicht möglich, da die Trainingsplätze bzw. die 
Flächen von Fortuna Köln selbst benötigt werden. 
 Ein generelles Training im RheinEnergieStadion 
ist ebenfalls nicht möglich. Hier handelt es sich erstens 
nicht um eine Trainingsstätte. Des Weiteren würde der 
Rasen zu sehr beansprucht. 
 Der angesprochene Ascheplatz ist Teil der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 140 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Geißbockheim in nordwestlicher Richtung in direkter 
Nachbarschaft zum Fort VI,  
- Nutzung und ggf. Umbau eines vorhandenen 
Rasenplatzes in ca. 1,2 km Entfernung vom 
Geißbockheim in nordwestlicher Richtung, zwischen 
der Militärringstraße und “Haus am See“ und 
- Ertüchtigung der vorhandenen Sportanlagen der 
schulischen Einrichtungen in der Umgebung unter 
Erstellung eines kooperativen Nutzungskonzeptes. 
Es fehlt insgesamt an einer unabhängigen Analyse 
des tatsächlichen Bedarfs. Der Verweis auf die 
Schaffung zusätzlicher Kleinspielfelder für die 
Allgemeinheit wird kritisch gesehen, da diese neuen 
Kleinspielfelder nur einem kleinen Teil der 
derzeitigen Nutzer der Gleueler Wiese, nämlich 
jungen fußballaffinen Menschen aus der näheren 
Umgebung, zu Gute kommen. Alle übrigen 
derzeitigen Nutzer werden aus diesem Bereich 
vertrieben. 
Sportanlage am Eichenkreuz. Diese Sportanlagen wird 
von Breitensportvereinen (Blau Weiß Köln, DJK 
Südwest) genutzt.  
 Bei dem angesprochenen Rasenplatz beim Haus 
am See handelt es sich um die sogenannte Kampfbahn. 
Diese ist nicht mit einer Flutlichtanlage versehen. 
Aufgrund der direkten Nähe vom Decksteiner Weiher und 
der dort in diesem Bereich lebenden Wasserfledermaus 
kann dieser Trainingsplatz auch nicht mit einer 
Flutlichtanlage ausgestattet werden. In den 
Wintermonaten ist dieser Platz nur eingeschränkt 
bespielbar.  
Im Rahmen der Bauleitplanung hat sich der 1. FC Köln 
dazu bereit erklärt, die Trainingsplätze zu finanzieren und 
zu pflegen. Diese Plätze stehen nicht nur dem 1. FC 
Köln, sondern auch dem organisiertem Breitensport 
sowie dem Vereins- und dem Schulsport unter 
Organisation des Sportamtes zur Verfügung. Mit dem 
organisierten Breiten- bzw. dem Vereinssport sind auch 
andere Vereine gemeint, welche außerhalb der 
Trainingszeiten den 1. FC Köln die neuen 
Trainingsplätze nutzen können. 
Im Bereich der Fläche für Kleinspielfelder sind nach 
derzeitigem Planungsstand neben einem Kleinfußballfeld 
ein Geräte-/Fitnessparcours, eine Beachvolleyballanlage 
(drei Plätze) sowie ein Basket- und Streetballfeld 
vorgesehen. Eine konkrete Festlegung der Sportarten 
erfolgt aber in den nachgeordneten 
Genehmigungsverfahren. Hier werden also breite

Seite 141 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sportinteressierte Nutzerkreise angesprochen, die nicht 
nur auf junge, fußballaffine Menschen reduziert sind. 
Außerdem bietet die Konzentration des Sportes an 
diesem Standort eine Entlastung der Nutzung von 
Wiesenflächen an anderer Stelle. 
1.2 
Alternativenprüfung 
664 unzulässiger Flächentausch 
Drei Kunstrasenplätze und drei optionale 
Kleinspielfelder sollen auf der 8,5 ha großen 
Gleueler Wiese gebaut werden. Gleichzeitig werden 
drei bereits vorhandene Spielfelder durch die neue 
Planung aufgegeben. Somit wird ein unnötiger 
Flächentausch vorgenommen und die Planung 
entspricht nicht dem Grundsatz der 
flächensparenden Raumplanung. Sie bläht den 
Flächenbedarf unzulässig auf und verhindert eine 
objektive Prüfung der vorhandenen, verträglicheren 
Alternativen. 
Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks handelt 
es sich nicht um einen Flächentausch, sondern um eine 
notwendige Erweiterung zum Erhalt des 
Leistungszentrums an diesem Standort. Die 
vorhandenen Trainingsplätze (Trainingsplatz 2, 
Kunstrasenplatz) entsprechen nicht den heutigen 
Normgrößen und können nicht für ein vollwertiges 
Training genutzt werden. Darüber hinaus kommt 
einzelnen Flächen aufgrund der Lage in der Achse 
zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich 
angrenzenden Freiflächen eine hohe 
denkmalpflegerische Bedeutung zu. 
Die Aufgabe des Trainingsplatzes am „Haus am See“, 
die sogenannte Kampfbahn, ist nicht geplant. Der 
Grünordnungsplan sieht zwar vor, die den Platz 
umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht 
jedoch den Sportplatz selbst. Da die Laufbahn in den 
vergangenen Jahren nicht genutzt wurde, ist sie 
mittlerweile jedoch vollständig überwachsen und es 
konnte sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur 
entwickeln. Von der Umsetzung der Maßnahme wird 
deshalb abgesehen. Der Trainingsplatz ist in den 
Wintermonaten nur eingeschränkt nutzbar, da aufgrund 
der ansässigen Wasserfledermaus die Nachrüstung mit 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 142 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einer Flutlichtanlage nicht möglich ist. 
Der Trainingsplatz 4, der zurzeit als Kunstrasenplatz 
ausgeprägt ist, wird durch einen Naturrasenplatz ersetzt.  
1.2 
Alternativenprüfung 
665 Nullvariante 
Im Rahmen der Alternativenprüfung fehlt eine 
ausreichende Berücksichtigung der Nullvariante für 
den Bereich der Gleueler Wiese. D.h. es wird nicht 
berücksichtigt wie sich der Umweltzustand 
entwickeln würde, wenn der 1. FC Köln die drei 
Trainingsplätze und das Leistungszentrum nicht dort 
bauen würde. Beispielhaft wird die Auswirkung auf 
die Entwicklung des Jagdgebietes von 
Fledermäusen angeführt. 
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Nullvariante im 
Umweltbericht unter Punkt 8.1.2 beschrieben und 
geprüft. Im Zuge der Alternativenprüfung sind die 
Auswirkungen der Planung auf den jeweiligen Standort 
zu untersuchen. Die Prüfung einer Nullvariante ist nicht 
erforderlich. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
666 Planungsfehler wegen Frischezentrum 
Es ist ein grober Planungsfehler, über die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu 
entscheiden, ohne die Entscheidung zum 
Frischezentrum Marsdorf abzuwarten. 
Insbesondere, weil sich bei einer Aufgabe dieser 
Planung die Flächennutzungsplanung völlig anders 
darstellen würde. 
Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich 
getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht 
deckungsgleich. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
667 Komplettumzug des 1. FC Kölns 
In der geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP), Anlage 4, 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
(BauGB), wird die Situation am Geißbockheim als 
Die vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie die 
hochbaulichen Anlagen weisen auf eine dezidierte 
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehende, 
angemessene Größe auf. Der 1. FC Köln hat 
nachgewiesen, dass die dargestellten Maßnahmen die 
zukünftigen Entwicklungen abdecken und diese am 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 143 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nicht zeitgemäß, stark veraltet, dunkel, räumlich 
stark eingeschränkt und die vorhandenen 
Trainingsplätze für das Nachwuchstraining als 
ungenügend beschrieben. „Ein den Erfordernissen 
gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht 
möglich.“ (Zitat) Es ist zweifelhaft, ob auf dem 
beengten Raum, den das Gebiet um den 
Decksteiner Weiher nun einmal darstellt, überhaupt 
ein konkurrenzfähiges Trainingsgelände für die 
Profis und den Nachwuchs errichtet werden kann. 
Zumindest können bereits die jetzt geplanten 
Maßnahmen nur durch umfangreiche 
Sonderregelungen und durch das 
Zielabweichungsverfahren umgesetzt werden. 
Weitere Ausbaumaßnahmen, die zukünftig 
erforderlich würden, wären im Grüngürtel nicht mehr 
möglich. Will der Verein die marode, ungenügende 
und beengte Situation beenden, sollte er einen 
Schnitt machen und an anderer Stelle ein 
modernes, dem Stand der Technik angepasstes 
Leistungszentrum mit großzügigen 
Erweiterungsmöglichkeiten und guter 
Verkehrsanbindung errichten. Es wird daher der 
Umzug des gesamten Trainingszentrums an einen 
anderen Standort gefordert. Bereits heute findet ein 
Teil des Trainingsbetriebes des 1. FC Köln 
außerhalb des Areals am Geißbockheim statt 
(Damen- und Mädchenmannschaften trainieren in 
Widdersdorf). Auch hierfür könnte eine vollständige 
Umsiedlung Abhilfe schaffen. Auch andere 
Wirtschaftsunternehmen (Deutz AG, HDI-Gerling, 
die KÖLNER HAIE, der Verlag Dumont-Schauberg, 
Standort RheinEnergieSportpark umgesetzt werden 
können. Die sportlichen Nutzungen werden auch für den 
Breitensport an einem Standort gebündelt und entlasten 
somit z.B. andere Wiesenflächen. 
Auch für andere Standorte wurde gezeigt, dass teilweise 
Regionalplanänderungs- oder Zielabweichungserfahren 
notwendig würden.  
Eine Komplettverlagerung des gesamten 
Trainingsgeländes würde im Gegensatz zu einer 
Erweiterung des bestehenden Standorts eine erhöhte 
Flächeninanspruchnahme bedeuten, da nicht 
vorhandene Infrastruktur (Wege, Parkplätze, etc.) 
errichtet werden müsste. Diese bestehen am Standort 
RheinEnergieSportpark bereits und werden darüber 
hinaus von den Nutzerinnen und Nutzern der Grünfläche 
genutzt. Demnach könnten diese auch nicht komplett 
zurückgebaut und renaturiert werden. Insgesamt 
entstünde ein höherer Flächenbedarf für 
Komplettverlagerung und Beibehaltung der Infrastruktur 
für die Grünfläche. 
Ein Stadionneubau ist derzeit nicht vorgesehen.

Seite 144 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
RTL, die Brauereien Gaffel und Reissdorf u.v.a.m.) 
müssen entsprechende Umzüge bewerkstelligen, 
wenn die bisherige Lage keine Erweiterungen mehr 
zulässt. Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsbetrieb ist 
und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, sollte 
ein solcher Umzug auch vor diesem Hintergrund 
möglich sein. Im Rahmen der vollständigen 
Auslagerung der Trainingseinrichtungen an einen 
neuen Standort, könnte auch der Neubau eines 
Stadions in dessen Verbund berücksichtigt werden 
(z.B. in Marsdorf oder am Flughafengelände). 
1.2 
Alternativenprüfung 
668 Aufgabe der Planungen 
Der 1. FC Köln sollte auf die Ausbaupläne 
insgesamt verzichten. 
Der Ausbau des Trainingsgeländes für den Nachwuchs 
des 1. FC Kölns wird weiterhin verfolgt. Eine endgültige 
Abwägungsentscheidung wird durch den Rat der Stadt 
Köln zum Ende des Verfahrens durch den sogenannten 
Feststellungsbeschluss für das FNP-Verfahren sowie 
den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren 
getroffen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
669 Bewertung: Entfernung zu Schulen 
In einer Sitzungsvorlage schreibt die 
Bezirksregierung, dass aufgrund enger funktionaler 
Verflechtungen zu umliegenden Schulen alternative 
Standorte ausscheiden. Mit dieser einfachen 
Feststellung wird ohne weitere Abwägung und 
Begründung amtlich festgestellt, dass alternative 
Standorte alleine wegen einer Schulfrage bzw. eines 
angeblichen Anreiseproblems ausscheiden. Kölner 
Schüler müssen oft extrem lange Anreisezeiten auf 
sich nehmen, um eine passende Schulform oder oft 
Die enge Kooperation mit den Sportschulen ist über viele 
Jahre gewachsen und bewährt. Die Verwaltung 
unterstützt das Bestreben des 1. FC Köln, neben der 
sportlichen Entwicklung den Nachwuchsspielern auch 
eine bestmögliche schulische Ausbildung zu 
ermöglichen. Der Standort RheinEnergieSportpark ist 
nach dem Standort RheinEnergieStadion im Vergleich zu 
den anderen Alternativstandorten von allen 
Kooperationsschulen auch unter Berücksichtigung der 
angepassten Schulsituation ab dem Schuljahr 2019/2020 
am besten erreichbar. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt

Seite 145 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
auch nur einen vorhandenen Schulplatz zu 
bekommen. Natürlich sollten angehende Kölner 
Fußballprofis besser behandelt werden, denn das ist 
für den 1. FC und auch für das Image der Stadt Köln 
sehr wichtig. 
Der Nachwuchsstandort in Marsdorf hätte keine 
wesentlichen oder unzumutbaren Nachteile 
bezüglich der Erreichbarkeit und der Fahrzeiten von 
den Schulen zur Trainingsstätte. Die funktionale 
Verflechtung zu umliegenden Schulen wird 
zumindest nicht unzumutbar stark durch die 
unterschiedlich veränderten Fahrzeiten beeinflusst. 
Ein Vergleich der Fahrzeiten mit öffentlichen 
Verkehrsmitteln (Quelle: KVB-APP) und die 
Fahrzeiten mit dem Fahrrad (Quelle: Google Maps) 
zwischen 13 und 15 Uhr werktags zeigt, dass im 
Ergebnis der überwiegende Anteil der jungen 
Fußballspieler aller Jahrgänge, der auf das 
Apostelgymnasium und in die neue Gesamtschule 
geht, auch mit dem Standort Marsdorf keine 
zusätzliche Zeit verlieren würde. Für die Schüler der 
Jahrgänge 5, 6, 7, des Hildegard-von-Bingen-
Gymnasiums sowie des Müller-Armack 
Berufskolleg sollte ein Fahrdienst bereitgestellt 
werden. In welchem Umfang schon heute der 1. FC 
Fahrdienste leistet, ist uns nur unzureichend 
bekannt. Sie finden aber in einem nicht zu 
vernachlässigendem Umfang durch Eltern und den 
1. FC statt. Folglich ist zum Ausgleich vereinzelt 
auftretender, scheinbar unzumutbarer Zeiteinbußen 
Darüber hinaus ist die schulische Anbindung auch nur 
ein, wenn auch ein hohes Kriterium. Selbst wenn man 
das Kriterium komplett aus der Alternativenprüfung 
herausnehmen würde, wäre der Standort am 
RheinEnergieSportpark immer noch am höchsten 
bewertet. Sein Wert würde von 14,5 auf 12,5 fallen. Der 
Standort in Marsdorf läge weiterhin bei 9,5.  
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die 
Alternativenprüfung im Rahmen des 
Flächennutzungsplanverfahrens zum 
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der 
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt 
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der 
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher 
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule 
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine 
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird.  
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe 
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird 
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt 
bei durchschnittlich – 0 Punkte). 
Die veränderte Bewertung am Standort 
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten 
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort 
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die 
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über 
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5 
Punkte).

Seite 146 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
die stärkere Bereitstellung von Fahrdiensten aus 
dem umfangreichen PKW-Fuhrpark im Einzelfall 
oder bei kleineren Gruppen zur optimaleren 
Ausbildung der zukünftigen Fußballprofis für den 1. 
FC auch finanziell durchaus zumutbar. 
Darüber hinaus kommen von den ca. 200 
Jugendlichen, die beim 1. FC spielen, nur ca. 30% 
aus Köln. Die übrigen Spieler kommen aus 
umliegenden Ortschaften und werden durch FC-
Busse oder Eltern zum Training gefahren. 
Die Erreichbarkeit der Schulen ist also kein 
durchschlagendes Argument für die Ablehnung von 
Marsdorf als alternativer Standort. Im Gegenteil ist 
davon auszugehen, dass die Standortbewertung für 
Marsdorf in diesem Punkt positiver als für den 
geplanten Standort ausfallen müsste. 
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. 
1.2 
Alternativenprüfung 
670 Nutzung des RheinEnergie-Stadions nach 
Stadionneubau 
Es soll zukünftig auch ein neues Stadion gebaut 
werden. Dies könnte an einem neuen Standort 
außerhalb entstehen. Dann stünde das bisherige 
RheinEnergie-Stadion mit seinen Flächen 
hervorragend für ein neues Trainingszentrum zur 
Verfügung und die Anwohnerbelästigung durch die 
Stadionbesucher würde vermindert werden. 
Ein Stadionneubau ist derzeit nicht vorgesehen. 
Unabhängig davon würde es sich dabei um zwei 
planerisch und rechtlich getrennte Verfahren handeln.  
Ein generelles Training im RheinEnergieStadion ist nicht 
möglich. Hier handelt es sich erstens nicht um eine 
Trainingsstätte. Des Weiteren würde der Rasen zu sehr 
beansprucht. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt 
1.2 
Alternativenprüfung 
671 ÖPNV- und  Verkehrs-Anbindung 
Generell kann sich bei der 
Das Kriterium wurde aus Sicht der Stadt Köln 
sachgerecht bewertet. In der Begründung werden im 
X X Dem 
Sachargument

Seite 147 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Alternativstandortbewertung im Rahmen des 
“Begründungstexts zur FNP-Änderung mit 
Umweltbericht“ der Eindruck aufdrängen, dass eine 
Bewertung nicht neutral und ergebnisoffen erfolgte. 
Zum Beispiel ist nicht nachvollziehbar, warum bei 
der Bewertung der ÖPNV-Anbindung ein gutes 
Ergebnis für den RheinEnergieSportpark 
festgehalten wurde, wobei die nächste Haltestelle 
für Bahnlinien mit enger Taktung über einen 
Kilometer (ca. 1.300 m) entfernt liegt (Bahnlinie 18; 
näher gelegene Buslinie 978 nur mit halbstündiger 
Taktung bzw. abends ab 19 Uhr nur noch stündlich). 
Im Kriterienkatalog der Deutschen Gesellschaft für 
nachhaltiges Bauen (DGNB) findet ÖPNV-
Anbindung nur Berücksichtigung, wenn die 
Haltestelle maximal 350 m entfernt ist und die 
Taktung höchstens 20 Minuten beträgt. Ähnliche 
Kriterien (400 m, 20 Minuten) sind auch bei 
Abschlägen auf durch Bauvorhaben nach BauO 
NRW notwendigen Stellplatzzahlen üblich (vgl. 
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, 
Kultur und Sport v. 12.10.2000 bzw. VW). 
Es lässt sich feststellen, dass die ÖPNV-Anbindung 
nach den üblichen Kriterien keinesfalls als gut 
betrachtet werden kann. Vielmehr ist der 
vorliegende Fall in diesen Kriterien gar nicht erfasst 
und lässt sich im Umkehrschluss nur als sehr 
schlecht bewerten. Auch sind die 
Bewertungskriterien bzgl. der ÖPNV-Anbindung 
nicht konsistent. So werden gleiche Entfernungen zu 
Straßenbahnlinien mal als gut und mal als 
Kapitel 5.3 Alternativstandortbewertung in der Fußnote 4 
die entsprechenden Entfernungen zu den 
nächstgelegenen Haltestellen von Bahn- und Buslinien 
dargestellt. Hier zeigt sich, dass der Standort 
RheinEnergieStadion, insbesondere aufgrund der 
direkten Lage an einer Bahnhaltestelle, am besten 
abschneidet. Der Standort RheinEnergieSportpark 
(Bahnlinie 18, ca. 1,2 km, Buslinie 978 in unmittelbarer 
Nähe), der Standort Köln-Junkersdorf (Bahnlinie 7 ca. 
1,0 km, Buslinie 143 ca. 2,4 km) sowie der Standort 
Hürth (Bahnlinie 18 ca. 1,3 km, Buslinien 712 und 978 
ca. 0,3 km) weisen dabei eine untereinander 
vergleichbare Entfernung zu Haltestellen von Bahn- bzw. 
Buslinien auf und wurden sämtlich als gut bewertet. Die 
Stellungnehmer kritisieren für den Standort des 
RheinEnergieSportparks die Bewertung als gut und 
beziehen sich auf den Kriterienkatalogen von der 
Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) 
sowie auf den Runderlass des Ministeriums für 
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.10.2000 
(Abschläge auf durch Bauvorhaben nach BauO NRW 
notwendigen Stellplätzen). Der Runderlass spricht dabei 
beispielsweise von einer überdurchschnittlich guten 
Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel, wenn der 
Standort weniger als 400 Meter von einem ÖPNV-
Haltepunkt entfernt ist und der Haltpunkt werktags 
zwischen 6 und 19 Uhr von mindestens einer Linie des 
ÖPNV in einem Mindesttakt von 20 Minuten angefahren 
wird.  
Mit der Bushaltestelle der Linie 978 wird das erste 
Kriterium (Distanz) erfüllt. Die derzeitige Taktung der 
wird nicht gefolgt.

Seite 148 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
durchschnittlich bewertet. Eine Buslinie (978), die 
nur einmal stündlich bedient wird, wird als gut 
bewertet und in einem anderen Fall als nicht 
ausreichend benotet. Differenzen von 100-200 m bei 
der Anbindung an den ÖPNV führen zur Abwertung, 
obwohl eine um 100-200 m längere Wegstrecke für 
(jüngere) Sportler belanglos ist. 
Die Betrachtung der Verkehrssituation hinsichtlich 
Individualverkehr (Autoverkehr) bleibt hingegen 
vollständig aus, wobei bei der Errichtung eines NLZ 
durch die vorwiegend nicht volljährigen 
Nachwuchsspieler auch aus dem Kölner Umland mit 
einer nicht unerheblichen Zunahme von 
Individualverkehr durch Eltern, welche den 
Nachwuchs zum NLZ fahren, gerechnet werden 
muss. Schon heute stellt sich die Verkehrssituation 
im Bereich der Kreuzungen Militärringstraße/ 
Luxemburger Str. sowie Militärringstraße/ Dürener 
Str. gerade mit den Kreuzungspunkten des 
Bahnverkehrs als oftmals überlastet dar. Im 
“Begründungstext zur FNP-Änderung mit 
Umweltbericht“ wird bezüglich der vorhandenen 
Infrastruktur weiterhin angemerkt, dass es schon 
jetzt zeitweise zu Überlastungen im Rahmen der 
Parksituation entlang der Franz-Kremer-Allee 
kommt. Die Pläne zum NLZ werden zu einer 
weiteren Verschärfung führen. 
Linie 978 liegt in der Hauptverkehrszeit bei 30 Minuten. 
Das zweite Kriterium des Runderlasses (Taktung) wird 
hier nicht erfüllt, deshalb ist der Standort nicht 
überdurchschnittlich gut erschlossen. Die Bewertung 
„gut“ wird aber als sachgemäß angesehen. 
Auch der Vorwurf, dass gleiche Entfernungen zu 
Straßenbahnlinien mal als gut und mal als 
durchschnittlich bewertet werden, trifft nicht zu.  
Die betrachteten Standorte liegen in Bereichen, die im 
Bestand sehr gut mit dem Motorisierten Individualverkehr 
(MIV) zu erreichen sind. Diese generelle Erreichbarkeit 
ist ein Kriterium zur Auswahl der Alternativstandorte 
gewesen und wurde aus diesem Grund nicht in den 
Kriterienkatalog aufgenommen.  
Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
kommt es dort nur zu marginalen Verkehrszunahmen 
durch die Nutzer des 1. FC Köln (ca. 8 Kfz/24 h). Die 
zusätzlichen Fahrten durch die weiteren Nutzer 
(insbesondere Breitensport und Nutzer der 
Kleinspielfelder – ca. 212 Kfz/24 h) treten in der Regel 
außerhalb der Spitzenstunden auf, so dass keine 
wesentlichen Änderungen in Bezug auf die motorisierten 
Verkehre zu erwarten ist. Denn die Bestandsnutzung ist 
bereits im bestehenden Verkehrsnetz abgebildet. An 
allen anderen Standorten käme es zu deutlich mehr 
Neuverkehren, da dort momentan noch keine Verkehre 
durch den 1. FC Köln stattfinden. 
Wäre dieses Kriterium in die Alternativenprüfung 
eingestellt worden, wäre der RheinEnergieSportpark

Seite 149 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
insgesamt besser bewertet worden wäre, da hier nur 
unwesentliche Neuverkehre durch die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks entstehen. An anderen 
Standorten käme es aufgrund der Verlagerung jedoch zu 
einer wesentlichen Zunahme von Neuverkehren, welches 
diese Standorte abgewertet hätte. 
1.2 
Alternativenprüfung 
672 Umzug in ein Gewerbegebiet 
Der 1. FC Köln ist ein Wirtschaftsunternehmen. 
Wirtschaftsunternehmen werden nicht in 
Naherholungsgebieten sondern in Gewerbegebieten 
angesiedelt. 
Ausschlaggebend ist die Art der Nutzung einer Fläche, 
nicht die Betreiberform. Fußballplätze fallen nicht unter 
einen Gewerbe- und Industriebetrieb. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
673 Sanierung des vorhandenen 
Leistungszentrums 
Hätte der FC sein derzeitiges Leistungszentrum in 
den letzten 50 Jahren saniert, wäre kein Neubau 
nötig. 
Auch bei weiteren Sanierungen in der Vergangenheit 
würde der 1. FC Köln mehr Trainingsplätze sowie 
weiteren umbauten Raum benötigen, da sich die 
Anforderungen und Standards an ein modernes 
Leistungszentrum geändert haben. Der daraus 
resultierende Flächenbedarf ist im heutigen 
Geißbockheim nicht umsetzbar. Eine Prüfung hat 
ergeben, dass auch ein Umbau aufgrund der 
Denkmalbelange des Gebäudes bzw. wegen baulicher 
Gegebenheiten (Tageslicht, Deckenhöhe etc.) nicht 
möglich ist.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
674 Vermeidbarer Eingriff wegen alternativer 
Standorte 
Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-
Regelung) nach § 13ff. BNatSchG ist zumindest 
theoretisch das wichtigste Instrument zur 
Im Rahmen des 209. 
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens 
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende 
Alternativenprüfung durchgeführt. Die 
Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung 
der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Kriterien 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 150 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Durchsetzung des Naturschutzes beim Bauen. Die 
schöne Grundidee ist ein generelles 
Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. 
Mit dieser Eingriffsregelung sollen negative Folgen 
von Eingriffen in Natur und Landschaft, wenn 
möglich vermieden oder zumindest minimiert 
werden. Nicht vermeidbare Eingriffe sollen 
ausgeglichen werden. Bei der hier vorgesehenen 
Bebauung allerdings handelt es sich definitiv um 
einen vermeidbaren Eingriff, denn dieser wäre auch 
an anderer weniger klimaschädlichen Stelle möglich, 
wenn auch vom Unternehmen 1. FC Köln GmbH & 
Co. KGaA nicht gewünscht. 
und Gewichtung zu dem Resultat, dass der Standort 
RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der 
geeignetste ist. Die Eingriffsregelung wurde durch 
Heranziehung der Kriterien „Biotopqualität“, „Lebensraum 
Tierarten“ und „Bodengüte“ berücksichtigt. 
Grundsätzlich ist auch an den anderen Standorten ein 
Eingriff (und Ersatz bzw. Ausgleich) notwendig. 
Flächenmäßig dürfte der Eingriff an anderen Standorten 
sogar noch größer ausfallen, da bestehende 
Infrastrukturen (z. B. Parkplätze, Wege etc.) neu errichtet 
werden müssen. Der Vorteil zur 
Flächeninanspruchnahme am Standort 
RheinenergieSportpark ist der, dass diese Infrastrukturen 
dort bereits bestehen und zusätzlich von den 
Nutzerinnen und Nutzern der Grünanlage genutzt 
werden. 
Im Übrigen fordert das Vermeidungsprinzip auch keine 
Standortalternativenprüfung. 
1.2 
Alternativenprüfung 
675 unabhängiger Fachausschuss 
Es sind sehr wohl langfristige und nachhaltige 
Alternativen mit guten Entwicklungsmöglichkeiten zu 
Gunsten des 1. FC Köln möglich, sofern die 
Planungen einem unabhängigen neutralen 
Fachausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden. 
Oberste Priorität bei der Suche nach einem 
geeigneten Standort sollte die Anbindung an ein 
öffentliches Verkehrsnetz sein. Da insbesondere in 
der heutigen Zeit Umwelt- und Klimaschutz für die 
Im Rahmen des 209. 
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens 
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende 
Alternativenprüfung durchgeführt. Eine Übertragung der 
Alternativenprüfung an einen unabhängigen 
Fachausschuss ist nicht erforderlich, da die Prüfung nicht 
durch den 1. FC Köln sondern durch die Stadt Köln in 
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln erfolgte. Die 
Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung 
der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Kriterien 
und Gewichtung zu dem Resultat, dass der Standort 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 151 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bevölkerung Vorrang haben, ist eine mögliche 
Alternative zum geplanten Standort ohne weitere 
Verschwendung von weiteren Ressourcen im 
Landschaftsschutzgebiet die Suche einem 
unabhängigen Fachausschuss zu übertragen. 
RheinEnergieSportpark mit deutlichem Abstand der 
geeignetste ist.  
Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz stellt 
dabei ein Kriterium von vielen weiteren dar und wird für 
den Standort RheinEnergieSportpark positiv bewertet.  
1.2 
Alternativenprüfung 
676 Shuttle-Betrieb 
Warum wird ein ökologisch vertretbarer Shuttle-
Betrieb zu anderen Standtorten nicht genauer 
untersucht? Durch eine solche Lösung könnte die 
Anzahl der Trainingsplätze an anderer Stelle erhöht 
werden, ohne einen massiven Eingriff in Natur und 
Landschaft, Fauna und Flora sowie Boden- und 
Denkmalschutz vornehmen zu müssen. 
Bei einem Neubau von Sportplätzen würde auch an 
anderer Stelle ein Eingriff in Natur und Landschaft, 
Fauna und Flora sowie Boden- und ggf. Denkmalschutz 
erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanes konnte 
gezeigt werden, dass die Planung mit den genannten 
Themen in Einklang zu bringen ist.  
Ein Shuttle-Service ist im täglichen Trainingsbetrieb nicht 
sinnvoll, da die Nachwuchsspieler zum Teil auch 
kurzfristig an Trainingseinheiten anderer, höherer U-
Mannschaften teilnehmen. Darüber hinaus würde der 
eng getaktete Tagesablauf der Spieler noch weiter 
verengt.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
677 Ablehnung des großen Gebäudes 
Der Bau eines riesigen Leistungs- und 
Verwaltungsgebäude am denkmalgeschützten 
Standort wird abgelehnt. Das vorhandene Gebäude 
der RheinBraun zeigt die negativen Auswirkungen 
einer solchen Bebauung auf den Grüngürtel. 
Insbesondere für das Verwaltungsgebäude besteht 
an dieser Stelle kein Bedarf, da in Zeiten des 
Internets und von Datenfernübertragung ein 
Verwaltungsgebäude auch abseits der 
Die Planung sieht keine Errichtung eines 
Verwaltungsgebäudes vor. Im Leistungszentrum sind nur 
sportliche Nutzungen zulässig. Darüber hinaus erfolgt die 
Errichtung des Leistungszentrums in unmittelbarer Nähe 
zum Franz-Kremer-Stadion und zum heutigen 
Geißbockheim, um eine Zersiedelung des Äußeren 
Grüngürtels zu vermeiden.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 152 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Trainingsstätte stehen könnte. 
1.2 
Alternativenprüfung 
678 fehlende stadtplanerische Aspekte 
Die vorliegende Planung lässt stadtplanerische 
Aspekte vermissen, z.B.: 
- Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen 
oder ggf. der kompletten Vereinsstruktur in einer 
strukturschwachen Region, um dort die Anbindung 
an den öffentlichen Nahverkehr zu verbessern (z.B. 
Immendorf, Meschenich).  
- Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen in 
einer sozial- und strukturschwachen Region, um den 
Menschen dort die Gelegenheit zu geben, die neu 
entstandenen Trainingsmöglichkeiten zu nutzen. 
- Erweiterung der Planungen um eine 
Familienbegegnungsstätte oder eine 
Schwimmlehranstalt.  
- Nutzung von bereits für die Natur verloren 
Flächen.  
- Ansiedlung der neu geplanten Trainingsflächen in 
unmittelbarer Nähe eines Schulzentrums für 
weiterführende Schulen, um die Trainingsflächen 
optimal mit dem Schul- und Breitensport zu 
verzahnen. 
Generell ist es ein städtebauliches Ziel, die Anbindung 
an den öffentlichen Personennahverkehr in allen 
Stadtteilen von Köln zu verbessern. Dieses kann aber 
nicht die Aufgabe der Erweiterung der 
Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln sein. Darüber 
hinaus ist unabhängig von den hier zu behandelnden 
Bauleitplanverfahren eine Verlängerung der Stadtbahn 
vom Verteilerkreis über Rondorf nach Meschenich 
vorgesehen. Hiervor profitiert dann auch der Ortsteil 
Immendorf, da die neue Stadtbahnstrecke gut mit dem 
Bus zu erreichen sein wird.  
Die neu geplanten Trainingsplätze sollen zukünftig auch 
dem Organisierten Breitensport sowie dem Schul- und 
Vereinssport zur Verfügung stehen und zwar unabhängig 
von Einkommensschichten etc. Eine freie Nutzung der 
Trainingsplätze ist unabhängig vom Standort nicht 
vorgesehen.  
Generell sind die vorgeschlagenen Maßnahmen wie die 
Errichtung einer Schwimmlehranstalt und einer 
Familienbegegnungsstätte städtebaulich wünschenswert, 
sie sind allerdings nicht Teil dieser Planung innerhalb 
des RheinEnergieSportparks. Hier steht die Schaffung 
von neuen Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln im 
Vordergrund.  
Der Standort des RheinEnergieSportparks zeichnet sich 
gerade dadurch aus, dass auf eine bestehende 
Infrastruktur zurückgegriffen werden kann. So müssen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 153 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
beispielsweise keine neuen oberirdischen Stellplätze 
bzw. nur vereinzelt neue Wege errichtet werden.  
Generell sind Sportplätze in der Nähe von 
weiterführenden Schulen sinnvoll. Hier sind jedoch 
insbesondere die Immissionsgrenzwerte der 18. 
BImSchV zu beachten, welche teilweise in der Nähe von 
Schulen, welche oft unmittelbar in Wohngebieten liegen, 
nur eingeschränkt eingehalten werden können. 
Außerdem mangelt es in diesen Lagen auch regelmäßig 
an einem entsprechenden Platzangebot. 
1.2 
Alternativenprüfung 
679 Rückbau der Versiegelung 
Dem Verein kann ein anderer Standort mit 
minderem ökologischem Wert für einen 
Komplettumzug angeboten werden. Da es sich bei 
dem Verein um ein profitorientiertes Unternehmen 
handelt, ist ihm dies auch zuzumuten. Dazu sollte 
die Stadt Köln dem 1. FC Köln Flächen zuweisen, 
die derzeit bereits versiegelt sind. Im Gegenzug 
würde der 1. FC Köln verpflichtet werden, die derzeit 
im Grüngürtel bebauten Flächen zurückzubauen 
und versiegelten Flächen zu entsiegeln. Die alten 
Gebäude könnten der könnten der Bürgerschaft zur 
Nutzung zurückgegeben werden. Dabei könnten 
z.B. ein ökologisches Informations-, Schulungs- und 
Weiterbildungszentrum und/oder der 
Waldkindergarten im alten Geißbockheim 
angesiedelt werden. 
Den Standort am Geißbockheim und am Franz-Kremer-
Stadion wird der 1. FC Köln nicht aufgeben. Gegen einen 
Komplettumzug an einen Standort mit minderem 
ökologischem Wert spricht das Gebot der nachhaltigen 
Entwicklung und Nutzung vorhandener Ressourcen. Eine 
Erweiterung des RheinenergieSportparks sieht zwar 
einen Eingriff in Natur und Landschaft vor, dieser kann 
aber ausgeglichen werden.  
Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem 
Planungsziel, den RheinEnergieSportpark zu erweitern. 
Eine alternative Nutzung des Standortes 
RheinEnergieSportpark wird im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren nicht untersucht, auch, da hierzu 
kein politischer Auftrag vorliegt.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass die drei 
Trainingsplätze vom 1. FC Köln e. V. und somit von 
einem gemeinnützigen, d.h. von einem nicht 
profitorientiertem, Verein gebaut werden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 154 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.2 
Alternativenprüfung 
680 Verteilung des Angebots auf die Stadt 
Die Förderung des Profifußballs und der Sportart 
Fußball ist bereits heute räumlich auf den Kölner 
Westen konzentriert. Es wäre bedenkenswert auch 
den Bürgern aus den anderen Stadtbereichen die 
Möglichkeit zu geben, den Sportlern beim Training 
zuzuschauen. Im Zweifelsfall ist die Anreise eines 
kleinen Teams aus 11 Spielern nach Porz, Mülheim 
oder Riehl einfacher und ökologisch sinnvoller als 
die Anreise einer Vielzahl von Fans nach Köln-Sülz. 
Die Schaffung neuer Sportanlagen für Jugendliche 
ist richtig. Jedoch sind im geplanten Bereich bereits 
heute ausreichend viele Sportmöglichkeiten 
vorhanden. Dies gilt jedoch nicht in anderen 
Stadtteilen. So bringt die Errichtung und Öffnung 
von Kunstrasenplätzen auf der Gleueler Wiese 
einigen Leistungssportlern, aber nicht den 
Jugendlichen in weniger privilegierten Stadtteilen 
Vorteile. Es wäre also sinnvoll das 
Leistungszentrum dezentral an mehreren kleineren 
Standorten über das Stadtgebiet verteilt zu 
errichten. Diese dezentrale Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks in andere Veedel würde 
einen Zugewinn für die ganze Stadt bedeuten. 
Aufgrund der Urbanisierung wird die Stadt Köln in 
den nächsten Jahren immer weiter wachsen und es 
werden sich die Stadtgrenzen verschieben. Durch 
eine Verlagerung des FC-Sportparks in andere 
Stadtteile, welche eher Richtung Stadtrand liegen, 
würde man diese damit aufwerten. Damit würde der 
1. FC Köln für ein pulsierendes Leben in weiteren 
Die Planung sieht die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks mit den drei Trainingsplätzen 
für die Nachwuchsspieler des 1. FC Köln vor. Es ist nicht 
davon auszugehen, dass das Training der U-
Mannschaften zu einer hohen Anreise von Fans führt. 
Diese besuchen fast ausschließlich das Training der 
Lizenzmannschaft, ggf. noch das Training der U21.  
Des Weiteren stehen im Umfeld des 
Plangebietes  ausreichend Trainingsplätze zur 
Verfügung. Diese zeigt die Nachfrage nach 
Trainingsplätzen im Stadtbezirk von Lindenthal beim 
Sportamt und beim 1. FC Köln selbst. 
Der 1. FC Köln hat aus Sicht der Stadt Köln den 
Nachweis im Verfahren erbracht, dass er nicht über eine 
ausreichende Anzahl an Trainingsplätzen verfügt. Ein 
dezentrales Leistungszentrum entspricht nicht der 
Strategie des 1. FC Köln. Dieses basiert auf einer 
sportlichen Verzahnung sämtlicher Altersgruppen. 
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Kommune, für 
ausreichend Spiel- und Sportmöglichkeiten in den 
einzelnen Statdteilen zu sorgen. Der 1. FC Köln zeigt 
sein Engagement an seiner Wirkungsstätte und 
übernimmt die Pflege und Instandhaltung der 
Kleinspielfelder, die durch die Allgemeinheit genutzt 
werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 155 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Veedels sorgen und den FC-Zauber über die 
ganzen Stadt verteilen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
681 raumbedeutsame Sporteinrichtungen 
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind 
„raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche 
Anlagen geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, 
sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue 
raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der 
Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allgemeine 
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen angrenzend festzulegen. 
Ausnahmsweise können auch andere im Freiraum 
liegende Flächenpotenziale in Betracht kommen, 
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: 
- Brachflächen oder geeignete Ortsteile, 
- Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, 
- Berücksichtigung der Umweltbelange und 
- leistungsfähige und kurzwegige Anbindung. Diese 
Ausnahmen sind am Decksteiner Weiher nicht 
gegeben. 
Es ist nicht zu erkennen, warum es sich bei der 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks um eine 
Einrichtung handelt, die von der Sache her ihren 
Standort im Freiraum haben muss. Die geplanten 
Anlagen können auch im Bereiche für gewerbliche 
Der genannte Plansatz im 2019 geänderten LEP NRW 
hat folgenden Wortlaut: 
„6.6-2 Ziel Anforderungen für neue Standorte  
Neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend 
durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, 
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich 
neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, 
sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue Ferien- 
und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei 
unmittelbar anschließend an Allgemeinen 
Siedlungsbereichen festzulegen. Andere neue 
raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen 
geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und 
Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von 
beziehungsweise unmittelbar anschließend an 
Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für 
gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. 
Ausnahmsweise können für neue Standorte für andere 
neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche 
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und 
Tourismuseinrichtungen auch andere im Freiraum 
liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn: −es 
sich um Brachflächen (z. B. militärische 
Konversionsflächen) - sofern sie sich für eine solche 
bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete 
Ortsteile handelt und −vorrangige Freiraumfunktionen 
beachtet werden und −Belange des Naturschutzes und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 156 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und industrielle Nutzungen angesiedelt werden. Es 
gibt weder einen unmittelbar angrenzenden 
Siedlungsbereich (der nächstliegende ist mehrere 
Hundert Meter entfernt) noch werden die 
vorrangigen Freiraumfunktionen oder 
Umweltbelange (es gibt eine erhebliche Störung der 
wichtigen Kalt-/Frischluftproduktion) beachtet. 
der Landschaftspflege, des Boden- und 
Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des 
Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der 
Landschaft einschließlich des Orts- und 
Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt 
werden und −eine leistungsfähige, kurzwegige 
Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und 
an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität 
(insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher 
Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.“ 
Vorliegend handelt es sich nicht um einen „neuen 
Standort“ im Sinne der Festlegung, da bereits eine 
umfangreiche Nutzung für sportliche Zwecke existiert, die 
erweitert werden soll. Der Plangeber ist darüber hinaus 
der Auffassung, dass die Planung umwelt-, sozial- und 
zentrenverträglich ausgestaltet wurde. Der Anschluss an 
Allgemeine Siedlungsbereiche ist nicht unmittelbar, aber 
doch in kürzester Entfernung gegeben. Jedenfalls liegen 
die Voraussetzungen der im Plansatz geregelten 
Ausnahme vor. 
1.2 
Alternativenprüfung 
682 Bewertung Marsdorf 
In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird 
ausgeführt, dass insbesondere aus Gründen 
funktionaler Zusammenhänge mit umliegenden 
Schulen ein Alternativstandort nicht infrage kommt. 
Hier handelt es sich um eine unzulässige 
Verknappung der bereits unrichtigen Aussage der 
Begründung. Richtig ist, dass der alternative 
Standort Marsdorf besser abschneidet, da die um 
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu 
berücksichtigen: 
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- 
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB 
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- 
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres 
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen 
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf 
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 157 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
diesen Standort konkurrierende Verlagerung des 
Großmarktes noch nicht geklärt ist und der 
priorisierte Standort im Grüngürtel faktisch zunächst 
einmal nicht zur Verfügung steht. Erst das 
Zielabweichungsverfahren soll ja klären, ob dieser 
Standort überhaupt in Frage kommt. Die Eignung 
eines aus naturschutz- und denkmalrechtlichen 
Gründen nicht bebaubaren Areals (des Grüngürtels) 
kann nicht herbei argumentiert werden, in dem man 
eine Vielzahl ungeeigneter Alternativ-Standorte 
auswählt, deren Nichteignung akribisch nachweist 
und gleichzeitig den einzigen tatsächlich geeigneten 
Standort (Marsdorf) vorschnell diskreditiert, um auf 
diese Weise die Alternativlosigkeit des favorisierten 
Standorts im Grüngürtel durchzusetzen. Die 
angesprochenen und bewerteten funktionalen 
Zusammenhänge (Schulnähe) treffen im Übrigen 
inzwischen zumindest zum Teil nicht mehr zu. 
Im Übrigen gilt: Im Zweifel entscheidet geltendes 
Planungsrecht gegen Planänderung. 
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen 
für derartige emittierende Nutzungen wie einen 
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das 
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt 
Köln an der Vorhaltung eines derartigen 
Flächenangebotes für derartige Betriebe.      
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden 
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach 
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen 
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. 
Voraussetzung ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den 
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss 
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende 
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines 
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet 
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im 
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als 
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive 
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist 
die Darstellung von Sonderbauflächen für das 
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum 
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von 
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha 
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die 
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum 
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als 
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich

Seite 158 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
benötigt werden, dargestellt.  
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten 
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der 
Stadt Köln liegt nicht vor.  
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung 
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses.  
Unabhängig davon  konnte im Rahmen der hier zu 
bewertenden Bauleitplanverfahren geprüft werden, dass 
das geplante Vorhaben mit den naturschutz- und 
denkmalrechtlichen Belangen im Einklang steht. Im 
Rahmen der Alternativenprüfung hat sich der Standort 
RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig erwiesen. Die 
anderen Standorte weisen nicht die gleiche Eignung auf. 
Zu der Schulthematik wird auf die vorstehenden 
Abwägungspunkte verwiesen. Die Alternativenprüfung 
wurde an die geänderte Schullandschaft angepasst, 
trotzdem ist der Standort des RheinEnergieSportparks 
weiterhin als vorzugswürdig anzusehen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
683 Bewertung fehlende Alternativen 
„Ausnahmsweise kann ein Grünzug in Anspruch 
genommen werden, wenn für die 
siedlungsräumlichen Entwicklungen keine 
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs 
bestehen und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.“ 
Siedlungsräumliche Entwicklungen stehen hier nicht 
zur Diskussion, denn mit diesen meint der 
Die Einwender/ die Einwenderinnen beziehen sich mit 
der Aussage auf den Plansatz 7.1-5 LEP NRW. Dieser 
steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der 
regionale Grünzug im äußeren Grüngürtel durch eine 
siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen 
werden. Der Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe 
Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und 
Freizeitnutzung erhalten und entwickelt. Auch sind die 
Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 159 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gesetzgeber sicher keine Leistungszentren für 
Profisportler. „Alternativen außerhalb des 
betroffenen Grünzugs“ gibt es indessen sehr wohl, 
zumindest am Standort Marsdorf. Und schließlich: 
dass die „Funktionsfähigkeit (des Grünzugs) 
erhalten bleibt“, kann hier keinesfalls behauptet 
werden. Untersuchungen mehrerer beteiligter 
Naturschutzverbände haben den Nachweis 
erbracht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs 
eben nicht erhalten bliebe. Auch ist die zwingend 
erforderliche Zugänglichkeit zum Grünzug für 
Erholungssuchende durch eine Kette von 
Sportplätzen und Stadien mit wenigen Durchgängen 
nicht herstellbar. Somit kann hier keine 
Ausnahmegenehmigung erwirkt werden. 
Erhalt der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend 
gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt 
Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die 
Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, 
aber der Standort im RheinEnergieSportpark der 
geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen 
zum Teil starke Defizite bei einzelnen 
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für 
das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen 
(s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die 
Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt 
ebenfalls erhalten. Die Zugänglichkeit des Äußeren 
Grüngürtels wird durch die neuen Trainingsplätze nicht 
beeinträchtigt, da der vorhandene Weg im Bereich der 
Gleueler Wiese für die Öffentlichkeit weiter nutzbar 
bleibt. 
Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der 
Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von den 
Zielen des Regionalplans zuzulassen. Diesem Antrag 
wurde mit Entscheidung des Regionalrats vom 5.7.2019 
entsprochen. Eine Abweichung vom LEP NRW war nicht 
erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im 
Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen 
Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt 
werden. 
1.2 
Alternativenprüfung 
684 Bewertung Fußläufigkeit 
Nicht ausreichend beachtet und in der Matrix 
gewertet wird die neue Entwicklung im Bereich der 
Schulen. Einige der Jugendlichen, die im Trainings- 
Die Elsa-Brandström-Realschule (Berrenrather Straße 
488) sowie die Ernst-Simons-Realschule (Alter Militärring 
96) wurden nach Erstellung der Alternativenprüfung 
aufgelöst und sind in eine gemeinsame Gesamtschule 
überführt worden. Die Schülerinnen und Schüler werden 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 160 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und Leistungszentrum des 1 .FC Köln trainieren 
sollen, gehen zur neuen Gesamtsportschule Ernst 
Simon in Köln Müngersdorf. Hierbei handelt es sich 
um die Klassen 8 bis 13, die in Köln Müngersdorf 
unterrichtet werden. Am Standort Berrenrather 
Straße sind die Stufen 5-7 untergebracht. Damit ist 
die bisher so wesentliche Nähe von dieser Schule 
und dem Trainingsgelände weniger bedeutsam und 
muss anders gewichtet werden. Zudem ist das 
Apostelgymnasium nicht mehr bei der 
Sportförderung dabei. Das Kriterium e) Schulische 
Anbindung (insbesondere fußläufig) ist in der Matrix 
von 04.07.2019 wie in der Matrix aus 2015 immer 
noch für den RheinEnergieSportpark mit „2“ 
bewertet worden. Diese Bewertung kann keine 
Gültigkeit mehr haben, da insbesondere die 
Fußläufigkeit jetzt anders zu bewerten ist. Zudem 
widerspricht die Abbildung 21 in Anlage 4.5 des 
Verkehrsgutachtens diesem Kriterium deutlich. 
nun teilweise am Standortort in Sülz (ehemalige Elsa-
Brandström-Realschule) bzw. am Standort in 
Müngersdorf (ehemalige Ernst-Simons-Realschule) 
unterrichtet. Die neue Gesamtschule hat den Status 
NRW-Sportschule übernommen.  
Neben diesen Standorten bestehen seitens des 1. FC 
Köln noch Kooperationen mit dem Apostelgymnasium, 
dem Hildegard von Bingen Gymnasium sowie dem 
Alfred-Müller-Armack Berufskolleg, welche für die 
Gesamtbewertung des Kriteriums „e) Schulische 
Anbindung (insbesondere Fußläufig)“ von Bedeutung 
sind. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das 
Apostelgymnasium weiterhin Teil der NRW-Sportschule 
Köln ist. 
Nachstehend werden die ungefähren Entfernungen von 
den oben genannten Schulen zu den Plangebieten 
RheinEnergieSportpark (RES) und Marsdorf (Mars.) 
dargestellt: 
 Gesamtschule Lindenthal, Standort Berrenrather 
Straße: 0,8 km (RES) / 5,7 km (Mars.) 
 Gesamtschule Lindenthal, Standort Alter 
Militärring: 6,3 km (RES) / 6,2 km (Mars.) 
 Apostelgymnasium: 4,4 km (RES) / 5,5 km 
(Mars.) 
 Hildegard von Bingen Gymnasium: 2,9 km (RES) 
/ 7,8 km (Mars.)

Seite 161 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
 Alfred-Müller-Armack Beurfskolleg: 3,3 km (RES) 
/ 8,0 km (Mars.) 
Bei einer einfachen Summation der Entfernungen liegt 
der Standort RheinEnergieSportpark bei 17,7 km, der 
Standort Marsdorf bei 33,2 km. Dies zeigt, dass der 
Standort RheinEnergieSportpark auch weiterhin als 
besser zu bewerten ist, als der Standort Marsdorf.  
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die 
Alternativenprüfung im Rahmen des 
Flächennutzungsplanverfahrens zum 
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der 
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt 
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der 
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher 
berücksichtigten 0,8 km zur Elsa-Brandström-Realschule 
zurückgelegt werden müssen. Dies ist auch eine 
Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß zurückgelegt wird.  
Beim Standort Marsdorf ergäbe sich eine geringe 
Zunahme für einen Teil der Nachwuchsspieler von 5,7 
km auf 6,2 km. Durch diese geringe Zunahme wird 
jedoch keine veränderte Bewertung vorgenommen (bleibt 
bei durchschnittlich – 0 Punkte). 
Die veränderte Bewertung am Standort 
RheinEnergieSportpark führt zu einer geänderten 
Gesamtbewertung. Diese reduziert sich für den Standort 
RheinEnergieSportpark von 14,5 auf 13,5 Punkte. Die 
Gesamtbewertung liegt aber weiterhin noch deutlich über 
der Gesamtbewertung vom Standort Marsdorf (9,5

Seite 162 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Punkte).  
So weist der Standort RheinEnergieSportpark nun 13,5 
Punkte, gefolgt von den Standorten Marsdorf (9,5 
Punkte) und Immendorf (5,5 Punkte), auf. 
Die Fahrwege zwischen entfernteren Schulen und 
Trainingsgelände werden entweder durch einen 
Fahrdienst seitens des 1. FC Köln oder auch individuell 
(PKW / Rad / ÖPNV) zurückgelegt. Sowohl für den 
Fahrdienst, wie auch für die individuelle Fortbewegung 
spielt die Entfernung im eng getakteten Zeitplan der 
Nachwuchsspieler eine große Bedeutung.  
1.2 
Alternativenprüfung 
685 Bewertung Herkunft 
Die Abbildung 21 in Anlage 4.5 des 
Verkehrsgutachtens zeigt deutlich, dass die 
Herkunft der meisten Nutzer des 1. FC Köln im 
Westen Kölns (Braunsfeld / Junkersdorf) und des 
Rhein-Erftkreises (Frechen / Hürth) liegt. Damit 
haben die möglichen Alternativstandorte Marsdorf/ 
Müngersdorf/ Hürth für viele Nutzende einen Vorteil, 
da diese Alternativen in räumlicher Nähe zum 
Herkunftsort liegen. Dies wird in der 
Alternativprüfung nicht ausreichend gewichtet. Der 
1. FC Köln als Vorhabenträger muss nachweisen, 
welcher Standort aufgrund der Herkunft der 
Spielenden (Schulstandort und Wohnstandort) für 
welche Zahl von Nutzenden ein Angebot ist. Diese 
Darstellung fehlt und muss nachgeliefert werden. 
Der Einwender bezieht sich auf Abb. 31 (nicht 21 wie in 
der Stellungnahmen geschrieben) der Anlage 4.5 des 
Verkehrsgutachtens. Abb. 21 zeigt nämlich den Anteil 
des Stellplatzbedarfs je Nutzergruppe – Tag 3 am 
Parkplatz P4: Gleueler Straße. Abb. 31 zeigt den Anteil 
der Herkunft je Postleitzahlgebiet (%) und wurde auch in 
der Stellungnahme abgebildet.  
Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die 
Abbildung nicht rein die Herkunft der Nutzer des 1. FC 
Köln, sondern sämtlicher Nutzer der untersuchten 
Parkplätze abbildet. Dieses sind neben den 
Mitarbeitenden und Spielern bzw. Hol- und Bringdienste 
des 1. FC Köln auch die Besucherinnen und Besucher 
des Trainings (Fans) sowie auch die Besucherinnen und 
Besuchern des Äußeren Grüngürtel. Der Abbildung kann 
somit nicht die Herkunft der Nutzer des 1. FC Köln 
entnommen werden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 163 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Darüber hinaus ist im Nachwuchsbereich auch gar nicht 
der Wohnstandort von größter Bedeutung, sondern die 
Schule, da die Nachwuchsspieler direkt von der Schule 
zum Trainingsgelände kommen. Des Weiteren sind 
Wohnstandorte der Nachwuchsspieler immer eine 
Momentaufnahme. Eine Darstellung der Wohnstandorte 
ist somit nicht erforderlich und muss auch nicht 
nachgeliefert werden. 
1.2 
Alternativenprüfung 
686 Bewertung des Bestandes 
Das Hauptargument des 1. FC Köln für den Standort 
im Grüngürtel (und entsprechend hoch gewertet 
durch die Stadt Köln) ist die Nähe zum Bestand. Es 
wird damit argumentiert, dass im Grüngürtel der 1. 
FC Köln bereits über ein Vereinsheim, das 
sogenannte Geißbockheim, mit angrenzenden 
Sportanlagen verfügt. Diese Anlage soll nun 
erweitert werden. Die Betonung liegt auf 
„Erweiterung". Dieser Wunsch ist verständlich, aber 
dies rechtfertig in keiner Weise den Einbezug in eine 
Alternativenprüfung. Weil kein anderer Standort 
diesen Bezug haben und damit positiv bewertet 
werden kann, ist dies ein einseitig bevorzugendes 
Kriterium, welches nur durch einen Standort erreicht 
werden kann. Folglich kann hier nicht von einer 
Chancengleichheit gesprochen werden. 
Im Sinne der Nachhaltigkeit ist es erstrebenswert 
vorhandene und funktionstüchtige bauliche Anlagen 
anstelle einer Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch 
einen Beitrag zur flächensparenden 
Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme 
bislang unbebauter Flächen auf das mindestens 
erforderliche Maß reduziert wird. Daher ist es 
sachgerecht, das Kriterium in die Alternativenprüfung 
einzustellen.  
Die Kriterien und Gewichtung der 
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen 
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln 
abgestimmt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
687 Bewertung der Lärmauswirkungen 
Besonders im Immissionsschutz haben die 
Gutachten für Lärm und Klima deutliche Nachteile 
Im Rahmen der Alternativenprüfung mit Stand der 
Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB beschränkte sich die 
Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf wesentliche, 
funktionale Aspekte der Standorteignung. Zur Offenlage 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 164 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
des Standortes RheinEnergieSportpark 
herausgestellt. Die Lärmauswirkungen auf die 
Kleingärten und die angrenzende Wohnbebauung 
ist am Standort Marsdorf so nicht gegeben, da es 
sich hier um ein Gewerbegebiet mit deutlich 
anderen Lärmschutzwerten handelt. 
gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen des 
Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die 
Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen 
und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für 
Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren 
klimatische Funktion bewertet. Detaillierte Gutachten für 
jeden Standort waren auf Ebene der Alternativenprüfung 
nicht erforderlich. 
Als Ergebnis der Alternativenprüfung hat sich der 
Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig 
erwiesen. In Folge dessen wurden die 
Bauleitplanverfahren am Standort 
RheinEnergieSportpark weiter betrieben. Im Rahmen der 
Aufstellung der Bauleitpläne wurde der Nachweis 
erbracht, dass die durch die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks verursachte Sportlärm-
Zusatzbelastung durch die geplante Erweiterung der 
Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer Überschreitung 
der Immissionsrichtwerte an der Kleingartenanlage und 
der nächstgelegenen Wohnbebauung führt.  
An der Kleingartenanlage kommt es zu einer maximalen 
Erhöhung des Sportlärms um 3,4 dB. Durch eine 
Nutzung des Standorts Marsdorf wären möglicherweise 
Wohnnutzungen im Bereich Horbell und in Hürth-
Sielsdorf erstmalig von Sportlärm-Immissionen betroffen.  
1.2 
Alternativenprüfung 
689 Umbau des Sportplatzes 5 
Als eine Alternative zum geplanten Vorhaben könnte 
der bisherige Rasenplatz (Sportplatz 5) in einen 
Der Trainingsplatz 5 befindet sich im zukünftigen Bereich 
der Lizenzmannschaft. Diese benötigt zum Training 
Naturrasenplätze, da auf diesen auch die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 165 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kunstrasenplatz umgebaut werden. Ansonsten 
bleibt nur die Alternative, die bisherige 
Trainingsstätte des 1. FC Köln an einen anderen 
geeigneten Standort zu verlagern. 
Meisterschaftsspiele ausgetragen werden. 
1.2 
Alternativenprüfung 
690 Nutzung der Bestandsgebäude für 
sportliche Belange 
Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, 
Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die 
Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark 
veraltet, dunkel und räumlich sehr eingeschränkt. 
Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau 
im Bestand ist nicht möglich. Diesbezüglich stellt 
sich die Frage nach der Qualität der Vereinsführung. 
Hat letztere diese behaupteten Defizite nicht schon 
vor dem letzten Umbau 2007-2010 bemerkt? Statt 
die Sportbereiche zu modernisieren hat die 
Vereinsführung den Verwaltungs- und 
kommerziellen Teil des Clubhauses massiv 
ausgeweitet. Dieser überragt den Bereich für den 
Sport deutlich. Statt ein Konzept zu entwickeln, wie 
das Restaurant durch sein Angebot attraktiver für 
Gäste werden kann, sollen Tagungen finanziellen 
Erfolg bringen. Dafür wird Fläche vorgehalten, 
ebenso mehrere Hundert Quadratmeter Fläche für 
Verkauf und Lagerung von Fan-Artikeln, so dass 
jetzt u.a. Vorhängeschlösser und Vogelhäuser aus 
Plastik im Landschaftsschutzgebiet verkauft werden. 
Durch Auslagerung von vielen Fan-Artikeln, die in 
Shops in der Stadt oder im dem Internet verkauft 
werden können, durch Verlegung von 
Das Geißbockheim ist auf einem alten 
denkmalgeschützten Fort errichtet und ist in den 
Untergeschossen von meterdicken Wänden durchzogen, 
welche einen Innenumbau nicht möglich machen. 
Demnach sollen die bestehenden Räume bestmöglich für 
die Funktionsbereiche der Nachwuchsmannschaften der 
Jahrgänge U8 bis U14 genutzt werden. Aufgrund des 
bestehenden Denkmalschutzes ist ein grundsätzlicher 
Umbau für alle Mannschaften in dem erforderlichen Maß 
nicht möglich.  
Die Anforderungen an ein modernes Leistungszentrum 
haben sich im letzten Jahrzehnt stark verändert, da viele 
Mitkonkurrenten neue moderne Leistungszentren 
errichtet haben. Im Kampf um die Talente ist die 
Errichtung eines modernen Nachwuchsbereiches somit 
von großer Bedeutung.  
Auf der Ebene zwei des Geißbockheims befindet sich 
das Restaurant zum Geißbockheim, welches eine 
beliebte Anlaufstelle für Kölner Bürgerinnen und Bürger 
sowie Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels und 
des Decksteiner Weihers ist. Das Restaurant umfasst 
einen Speisesaal, einen Veranstaltungssaal sowie eine 
Außenterrasse mit Blick auf den Decksteiner Weiher. 
Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den 
Betreiber verpachtet und wird daher unabhängig vom 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 166 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verwaltungsräumen in Gewerberäume in der nahen 
Berrenrather Straße (was Dank der modernen 
Kommunikationsmittel und eines klugen 
Managements die Verwaltung nicht beeinträchtigen 
muss) könnte viel Sportfläche gewonnen werden. 
Auch auf die Tagungsräume könnte verzichtet 
werden, gibt es doch genügend Tagungsflächen 
außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Für 
Krafträume, Regenerationsbereich sind auch nicht 
besondere Raumhöhen erforderlich. Es spricht also 
einiges dafür, dass die Aussage: Umbau im Bestand 
ist nicht möglich, nicht zwingend ist. 
Verein betrieben. Aus städtebaulichen Gründen ist ein 
Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim 
RheinEnergieSportpark handelt es sich aufgrund der 
zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um 
einen Bereich, der von vielen Bürgerinnen und Bürgern 
besucht wird. Darüber hinaus bildet der 
RheinEnergieSportpark aufgrund der dort vorhandenen 
Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather 
Straße auch den Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele 
Nutzer des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen 
oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem 
„Haus am See“ (Bachemer Landstraße) sowie dem „Club 
Astoria“ (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant 
somit das langjährige Gerüst für die gastronomische 
Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des 
Äußeren Grüngürtels.  
Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung 
als Restaurant verfügt dieser Teil des Geißbockheims 
von 1953 über keine Eignung als sportliche 
Funktionsräume. Daher ist für diesen Bereich keine 
Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch 
nicht erstrebenswert. 
Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln 
befindet sich auf Ebene null des Geißbockheims. Die 
Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine 
Erhöhung der Deckenkonstruktion ist nicht möglich) 
sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die 
Verkaufsfläche verfügt daher über keine Eignung als 
sportlichen Funktionsraum. Für diesen Bereich ist daher

Seite 167 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich. 
1.2 
Alternativenprüfung 
691 Training bei anderen Vereinen 
Köln hat noch andere Vereine und die Jugendliche 
können so an vielen Orten in Köln dezentral 
trainieren. Eine Nutzung der Gleueler Wiese ist 
damit nicht erforderlich. 
In der Tat gibt es in Köln noch andere Vereine. Auch bei 
diesen Vereinen sind die Trainingskapazitäten in der 
Regel ausgelastet. Darüber hinaus verfolgt der 1. FC 
Köln den Ansatz, die Top-Talente der Region bereits von 
jungen Jahren an zu fördern und ihnen die bestmögliche 
Entwicklungsperspektive zu geben. Dieses ist bei einem 
dezentralen Training nicht möglich. Die Stadt Köln 
erachtet es daher als sinnvoll an, die geplante 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit u.a. der 
Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen auf der 
Gleueler Wieser weiter zu betreiben.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
692 Abriss altes Stadion 
Durch den Abriss des alten Stadions könnten in 
unmittelbarer Nähe zum RheinEnergie-Stadion drei 
neue Plätze gebaut werden. 
In der Stellungnahme wird nicht explizit aufgeführt, 
welches alte Stadion im Bereich des heutigen 
RheinEnergieStadions gemeint ist. Hier befinden sich 
u.a. die Ostkampfbahn, die Westkampfbahn, das 
NetCologneStadion der Deutschen Sporthochschule, das 
Radstadion und ein Stadion des ASV Köln. Sämtliche 
Stadion werden aktuell genutzt und stehen nicht für 
einen Bau von Trainingsplätzen zur Verfügung. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
693 Bau von nur 2 Trainingsplätze und davon 1 
Naturrasen 
Alternativ könnten am Geißbockheim 2 anstatt 3 
Trainingsplätzen gebaut werden, einer von den 
beiden Plätzen mit Naturgras und einer mit 
Kunststoffrasen und Korkeinstreumaterial. Da der 1 
FC Köln sowieso einen Platz für alle Fußballsportler 
zur Verfügung stellen wollte, könnte er den 
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein 
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die 
Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze 
entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein 
modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die 
unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes 
der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die 
geplante Anzahl von Trainingsplätzen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 168 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kompromiss akzeptieren. Es gibt in Köln zusätzlich 
genügend andere Plätze. Auch ein Stadionausbau 
für 65.000 Zuschauer wäre ein Kompromiss und 
bezahlbar. 
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um 
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. 
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie 
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im 
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und 
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den 
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem 
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem 
Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei 
Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus 
Sicht des Denkmalschutzes und des 
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen erforderlich, da die besondere 
Bauweise bei Kunstrasenplätzen eine 
landschaftsverträgliche Errichtung ermöglicht und den 
Eingriff in den Boden minimiert. So ist der Eingriff in den 
Boden bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum 
Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der 
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die 
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten 
werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem 
Denkmalschutz entgegen kommt. 
Des Weiteren ist anzumerken, dass der 1. FC Köln drei 
neue Trainingsplätze in den Nachmittagszeiten benötigt. 
Es wird somit nicht generell ein Trainingsplatz über den 
ganzen Tag für externe Fußballspieler zur Verfügung 
gestellt.  
Eine mögliche Erweiterung des RheinEnergieStadions ist 
nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.

Seite 169 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.2 
Alternativenprüfung 
695 Anzahl aktiver Spieler, die im direkten 
Umkreis wohnen 
Eine Begründung für die Auswahl des Standorts, so 
wie er hier in den Plänen dargestellt ist, ist die Nähe 
zu Köln und den Stadtteilen. Nicht ersichtlich sind 
die Information, wie viele aktive Spieler der 
Fußballabteilung der 1. FC tatsächlich schon bevor 
sie dem Verein beigetreten sind, in der Nähe 
(Abstand bis 8 km) der Gleueler Wiese gewohnt 
haben. 
Der Wohnort der Spielerinnen und Spieler ist kein 
Kriterium im Rahmen der Alternativenprüfung. Hier ist 
vielmehr die Nähe zu Schulen von Bedeutung.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
696 Kriterienauswahl 
Bei der Standortauswahl standen verschiedene 
Gelände zur Auswahl. Es ist nicht ersichtlich, wer 
die Kriterien zur Auswahl dieser Standorte festgelegt 
und wer schlussendlich die Auswahl getroffen hat. 
Waren dies unabhängige Experten, 
Verwaltungsangestellte der Stadt Köln oder der 1. 
FC Köln bzw. seine Gutachter? Waren bei der 
Auswahl des Standortes und bei der Festlegung der 
Kriterien auch Soziologen und Ökonomen 
eingebunden? Die Sachprüfung ist in jedem Fall 
Aufgabe der öffentlichen Hand und damit 
Aufgabe der Stadt Köln. 
Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte durch 
die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens im 
Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln nach 
funktionalen Gesichtspunkten. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
697 Bau einer Halle 
Alternativ zum Standort Gleueler Wiese könnten die 
Trainingsplätze in einer Halle in einem 
Industriegebiet errichtet werden. Dann wäre das 
Das Training in einer Halle ist keine Alternative zum 
Training auf einem Naturrasen- und/ oder 
Kunstrasenplatz und entsprich nicht den Ansprüchen an 
ein modernes Leistungszentrum für den 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 170 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Training auch 24 Stunden pro Tag und 365 Tage im 
Jahr möglich. 
Nachwuchsfußball.  
1.2 
Alternativenprüfung 
698 Fehlende Wirtschaftlichkeitsberechnungen 
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit 
des Ausbaus am RheinEnergieSportpark wird als 
“sehr gut“, die der anderen Standorte als 
“ungeeignet“ angegeben. Die Bewertung der 
anderen Standorte ist weder plausibel, noch ist sie 
nachvollziehbar. Erforderliche 
Wirtschaftlichkeitsberechnungen fehlen. 
Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Kriterium 
„Wirtschaftlichkeit“ ein beachtenswerter Belang, der  in 
der Planbegründung zum Flächennutzungsplan 
dargestellt wird. Die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus am 
RheinEnergieSportpark begründet sich dadurch, dass 
bereits eine bestehende Infrastruktur vorhanden ist und 
kein kompletter Neubau erfolgen muss. Die 
Wirtschaftlichkeit der anderen Standorte wird als schlecht 
(nicht als ungeeignet) bezeichnet, da an diesen 
Standorten alle Gebäude und Infrastrukturen neu 
errichtet hätten werden müssen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
699 Widerspruch zur Regionalplanung wegen 
vorhandener Alternativen 
Der Regionalplan mit seinen Festlegungen als 
Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft 
und der landschaftsorientierten Erholung sowie als 
regionaler Grünzug ist zum Schutz der Natur und 
zum Wohl der Bevölkerung bewusst aufgestellt 
worden. Nach Umsetzung der geplanten Bebauung 
können die Flächen diese Funktion nicht mehr 
ausfüllen. Die Auswirkungen der Eingriffe auf Natur 
und Umwelt sind höher einzustufen, als die 
vermeintlichen Vorteile für ein 
Wirtschaftsunternehmen. „Gemäß Plansatz 7.1-5 
LEP NRW sind Regionale Grundzüge als 
siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte 
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, 
Der Plansatz 7.1-5 LEP NRW steht der Planung nicht 
entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im 
äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe 
Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der 
Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche 
für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung 
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen 
der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der 
Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. 
Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln 
nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die 
Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, 
aber der Standort im RheinEnergieSportpark der 
geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen 
zum Teil starke Defizite bei einzelnen 
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für 
das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 171 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Biotopverbindungen und in ihren klimatischen und 
lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu 
entwickeln. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- 
und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer 
siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. 
Regionale Grünzüge dürfen durch 
siedlungsräumliche Entwicklung ausnahmsweise in 
Anspruch genommen werden, wenn für die 
siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen 
außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und 
die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten 
bleibt.“ Hierzu ist festzustellen, dass es 1. 
Alternativen zur vorgelegten Planung gibt, die nicht 
ausreichend und gleichwertig geprüft wurden. Diese 
Prüfung ist nachzuholen. 2. Die Funktionsfähigkeit 
des Grünzuges kann auf den Flächen eindeutig 
nicht mehr wahrgenommen werden. Die Planung ist 
demnach vollumfänglich abzulehnen. 
(s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die 
Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzuges bleibt 
ebenfalls erhalten. Der gegenteilige Nachweis ist aus 
Sicht der Stadt Köln von den Naturschutzverbänden nicht 
erfolgt. Ebenso bleibt die Zugänglichkeit, bis auf die 
Flächen für die zukünftigen Sportnutzungen selbst, auch 
unverändert erhalten. 
Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der 
Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von den 
Zielen des Regionalplans zuzulassen. Diesem Antrag 
wurde mit Entscheidung des Regionalrats vom 5.7.2019 
entsprochen. Eine Abweichung vom LEP NRW war nicht 
erforderlich, da die Regionalen Grünzüge im 
Regionalplan festgelegt werden und die sonstigen 
Anforderungen des Plansatzes 7.1-5 LEP NRW gewahrt 
werden. 
1.2 
Alternativenprüfung 
700 Prüfung interner Strukturen 
Es stellt sich die Frage, ob der 1. FC Köln nur durch 
den Ausbau der Trainingsmöglichkeiten seine 
sportlichen Ziele erreichen kann. Sind die 
Misserfolge wirklich ausschließlich auf mangelnde 
Trainingsmöglichkeiten zurückzuführen oder sollte 
man sich nicht lieber Gedanken machen, ob 
zunächst, vor den immensen Ausgaben aus den 
Vereinskassen, die inneren organisatorischen 
Strukturen überarbeitet und neu durchdacht werden 
sollten. Gibt es hierzu eine 
Organisationsbetrachtung durch eine unabhängige 
Die internen Strukturen des 1. FC Köln sind nicht 
Gegenstand dieser Bauleitplanung. Der 1. FC Köln hat 
unabhängig von sportlichen Erfolgen oder Misserfolgen 
nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf bei den 
Trainingsplätzen und des Leistungszentrums besteht. 
Die Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze 
entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein 
modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrums. Die 
unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes 
der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die 
geplante Anzahl von Trainingsplätzen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 172 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Unternehmensberatung und zu welchem Ergebnis 
ist diese gekommen? 
1.2 
Alternativenprüfung 
701 Überversorgung mit Sportstätten 
Kunstrasenplätze, die bei Nichtnutzung des 1. FC 
Kölns auch den Kölnern zur Verfügung stehen, sind 
nicht nötig. Der Grüngürtel hat auch so einen hohen 
Freizeit- und Erholungswert. Sportstätten, die im 
Grüngürtel beheimatet sein sollen, kann man 
ähnlich der Trimm-Dich-Pfade anlegen und bedürfen 
keiner Kunstrasenflächen. Für die Errichtung der 
drei Trainingsplätze werden Wiesenflächen, welche 
derzeit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, der 
öffentlichen Nutzung (überwiegend) entzogen. Der 
1. FC Köln hat sich zwar bereit erklärt vier 
öffentliche Kleinspielfelder zu errichten, um der 
Unterversorgung von Sport- und Spielangeboten im 
Äußeren Grüngürtel entgegen zu wirken. Es gibt 
jedoch in diesem Bereich zahlreiche Vereine mit 
eigenen Sportstätten, so dass bei genauer 
Betrachtung keine Unter- sondern eine 
Überversorgung in Bezug auf Sportstätten besteht. 
Im gesamten Gebiet der Stadt Köln fehlen 
Trainingsmöglichkeiten, so dass auch im Bereich des 
RheinEnergieSportparks nicht von einer Überversorgung 
gesprochen werden kann.  
Der Rat der Stadt Köln hat ein Gutachten zur 
Sportentwicklungsplanung aus dem Jahr 2017 in der 
Ratssitzung am 4. April 2019 zur Kenntnis genommen 
und als Handlungsleitfaden für die aktuellen und 
zukünftigen Herausforderungen von Sport und 
Bewegung in der Stadt Köln anerkannt. Unter anderem 
werden im dem Gutachten verstärkte Nutzung des 
öffentlichen Raums für Sport- und Bewegungsaktivitäten 
sowie neue niederschwellige Bewegungsangebote 
(Kleinspielfelder) gefordert. Die Kölner Sportvereine 
werden als wichtiger Partner der Stadt Köln angesehen.  
Betrachtet man den Sportentwicklungsplan als 
Handlungsleitlinie, die auch in Bauleitplanungen 
berücksichtigt werden müssen, stützt sich die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks auf die 
generellen Ziele dieses Konzeptes und fördert einerseits 
den Ausbau von Bewegungsangeboten, bündelt 
andererseits Funktionen an einem Standort und dient der 
Entlastung an anderer Stelle des äußeren Grüngürtels. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
702 Untersuchung des Erweiterungsbedarfs 
fehlt 
Im Bestand handelt es sich beim Trainingsplatz 5 um 
einen Zusatzplatz, welcher lediglich bei guter Witterung 
in einer angemessenen Nutzungsintensität durch 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 173 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Es fehlt eine belastbare Untersuchung welcher 
Erweiterungsbedarf tatsächlich vorhanden ist und 
wo dieser gedeckt werden kann. Es wird nicht 
dargelegt, ob der angegeben Bedarf nicht auch 
durch Umwandlung bestehender Flächen gedeckt 
werden könnte. Um jeder Mannschaft zu den 
Trainingszeiten einen eigenen Platz zuweisen zu 
können, werden nach Angaben des 1. FC Köln bei 
der Überbauung eines Platzes durch ein neues 
Leistungszentrum sowie der Rückbauverpflichtung 
des kleinen Trainingsplatzes 2 drei neue 
Trainingsplätze notwendig. Bei genauer Prüfung 
zeigt sich, dass derzeit nur für zwei Plätze 
Abendspielzeiten angegeben werden (Sportplatz 4 
und kleiner KuRa-Platz). Mehrfachbelegungen 
ergeben sich dabei nur, weil die Plätze 5 und 6 
überhaupt nicht genutzt werden. Anstatt aber die 
Plätze 5 und 6 umzubauen, sollen großflächig 
Neubauten auf der Gleueler Wiese entstehen. 
mehrere Mannschaften bespielt werden könnte. Der 
Trainingsplatz 6 ist eine Spielstätte, welche zusätzlich 
von der U21 zum Training genutzt wird.  
Zukünftig benötigt die Lizenzmannschaft weiterhin zwei 
Trainingsplätze. Diese sind auf den Plätzen 5 und 6 
angedacht. Diese Plätze können nicht von weiteren 
Mannschaften bespielt werden, um die 
Regenerationszeiten der Rasenplätze nicht zu 
gefährden. Die Mannschaften von U16 bis U21 
benötigen jeweils je Trainingseinheit einen eigenen Platz. 
Für die Mannschaften von der U8 bis zur U15 reicht ein 
halbes Spielfeld. Folgende Aufteilung ist aktuell 
angedacht, welche je nach Bedarf aber auch im 
Trainingsbetrieb angepasst bzw. geändert werden kann 
(keine verbindliche Festlegung, sondern nur Darstellung 
der möglichen Auslastung).  
 Trainingsplatz 1: U17 (17:3019:00 Uhr, Frauen 
(19:00-20:30 Uhr) 
 Trainingsplatz 2: Rückbau, demnach nicht mehr 
vorhanden 
 Trainingsplatz 3: FranzKremer-Stadion, kein 
Trainingsplatz 
 Trainingsplatz 4: U21 (1017:30 Uhr), U19 (17:30-
19:00 Uhr) 
 Trainingsplatz 5/6: Lizenzmannschaft 
 Trainingsplatz 7 (Neubau): U16 (17:3019:00

Seite 174 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Uhr), U17 Mädchen (19:00-20:30 Uhr) 
 Trainingsplatz 8 (Neubau): U10/U11 (16:0017:30 
Uhr), U12/U13 (17:30-19:00 Uhr) 
 Trainingsplatz 9 (Neubau): U8/U9 (16:0017:13 
Uhr), U14/U15 (17:30-19:00 Uhr). 
Im Zeitraum vom 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr sind demnach 
alle Plätze – mit Ausnahme der Plätze für die 
Lizenzmannschaft (s.o.) – belegt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
703 Verlegung Bürogebäude 
Wäre es nicht eine Möglichkeit, das erst 2007 
errichtete Bürogebäude an einem anderen, 
innerstädtischen Ort neu zu errichten und die 
dadurch frei gewordene Fläche als 
Leistungszentrum zu nutzen? Dann könnte das 
Franz-Kramer-Stadion unverändert bleiben. 
Änderungen im Franz-Kremer-Stadion sind nicht 
vorgesehen.  
Das Verwaltungsgebäude genießt unabhängig von den 
hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren mit der 
ausgeführten Nutzung Bestandsschutz. Darüber hinaus 
weist das Bürogebäude eine Fläche von 1.300 qm auf, 
das Leistungszentrum benötigt aber eine oberirdische 
Geschossfläche von 6.000 qm zzgl. Kellerräume. 
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgebäude von seiner 
Form (Länge und Breite) zu schmal, um die 
Nutzungsansprüche dort unterbringen zu können.  
Mit den Bauleitplanverfahren sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen 
werden, um zeitgemäße und professionelle 
Rahmenbedingungen für den 1. FC Köln zu ermöglichen. 
Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten 
Funktionen für die Mannschaften an einem Standort 
gebündelt werden können, um so Synergieeffekte 
(Sportliche Verzahnung, übergreifender Trainingsbetrieb, 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 175 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von 
Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, 
Freizeit- und Verpflegungsbereichen etc. durch die 
einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild 
vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung 
usw.) nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere der 
Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird. Diese 
Funktionen lassen sich in dem Verwaltungsgebäude aus 
räumlichen und technischen Gründen nicht erfüllen.  
1.2 
Alternativenprüfung 
704 Breitensport und Schulsport 
Der Nutzungsplan sieht vor, dass die Plätze nur vier 
Stunden pro Tag durch den 1. FC Köln genutzt 
werden. Die restliche Zeit sollen die Plätze Schulen 
und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. In den 
Planunterlagen ist jedoch nicht dargelegt, dass 
Schulen und Vereine diesen Bedarf z.B. beim 
Sportamt angemeldet hätten. Im Übrigen wäre diese 
Regelung bei den jetzt schon vorhandenen 
Sportplätzen auch schon möglich. Es wird 
nachgefragt, ob es diese Vereinbarung aktuell 
schon gibt. Die Nutzung des Sportleistungszentrums 
für den Schulsport wird für die meisten Schulen aus 
Entfernungsgründen kaum möglich sein. Für das 
Gesamtschulsporttraining existiert in Müngersdorf 
bereits ein Trainingszentrum. Die Argumentation, 
dass die Öffentlichkeit ebenfalls vom Bau der 
Kunstrasenplatze profitiert, weil die Plätze 
außerhalb der Benutzungszeiten des 1. FC Kölns 
Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze 
richten sich insbesondere bei den 
Nachwuchsmannschaften nach der schulischen 
Ausbildung. So findet das Training während der Schulzeit 
in der Regel erst am Nachmittag statt. Zweimal pro 
Woche wird für die Toptalente ein sogenanntes 
Frühtraining durchgeführt. Bezogen auf diese begrenzten 
Trainingszeiten und auf die Bespielbarkeit der Plätze 
reicht der Bestand an Trainingsplätzen nicht aus. 
Schule, Vereine bzw. der organisierte Breitensport haben 
beim Sportamt noch keinen detaillierten Bedarf 
angemeldet, da die Plätze noch nicht realisiert sind. Dem 
Sportamt ist aber bekannt, dass insbesondere für den 
organisierten Breitensport wie auch für den weiteren 
Vereinssport ein Bedarf an weiteren Sportplätzen 
besteht. So können im Bestand vom Sportamt bzw. vom 
1. FC Köln zahlreiche Anfragen anderer Vereine nicht 
bedient werden. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 176 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dem organisierten Breitensport zur Verfügung 
gestellt werden sollen, hält einer Überprüfung nicht 
stand, da die Trainingszeiten anderer Vereine i.d.R. 
mit den Benutzungszeitfenstern des 1 FC Köln 
(werktags zwischen 16 und 20 Uhr) kollidieren, so 
dass ein Mehrwert für die Öffentlichkeit kaum 
gegeben ist. 
Insbesondere der organisierte Breitensport, z. B. die 
bunte Liga, trägt ihre Spiele in den Abendstunden aus, in 
denen die Erweiterungsplätze des 
RheinEnergieSportparks vom 1. FC Köln nicht genutzt 
werden.  
1.2 
Alternativenprüfung 
705 Durchführung einer Bedarfsanalyse 
Nach der Durchführung einer umfassenden 
Bedarfsprüfung könnten folgende Maßnahmen 
umgesetzt werden: 
- Es könnten auf den vorhandenen Grünflächen der 
Gleueler Wiese vereinzelte Tore aufgestellt werden, 
solange die Wiesenfläche sonst unberührt bleibt. So 
wird es auch an anderen Orten in Köln gemacht, 
u.a. im Bereich der Universität. Dort stehen für die 
Allgemeinheit zugängliche Tore, die zur sportlichen 
Betätigung einladen. Hier könnte dann auch 
vereinzelt Fußballtraining stattfinden.  
- Allenfalls vorstellbar wäre eine Anlage von 
Naturrasenplätzen in der Höhenlage der 
vorhandenen Wiesen, mit auf die 
Naturschutzbelange abgestimmter Beleuchtung und 
ohne oder nur minimaler Einzäunung von geringer 
Höhe und maximaler Transparenz.  
- Reduzierung des Bedarfs auf maximal einen Platz 
anstelle von drei Plätzen, wobei nach Möglichkeit 
dafür bereits anderweitig genutzte Flächen (etwa 
Das vereinzelte Aufstellen von Toren auf einer 
Naturwiese entspricht nicht den Vorgaben eines 
Trainingsbetriebes eines organisierten Sportvereins, 
welcher auf den Leistungssport ausgerichtet ist.  
Die Errichtung von drei Kunstrasenplätzen ist 
erforderlich, um die angestrebte Nutzungsintensität zu 
ermöglichen. Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch 
aus, dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. 
Sie können im Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu 
ganztägig und zu allen Jahreszeiten bespielt werden. 
Neben den Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze 
auch dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- 
und dem Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur 
bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus 
Sicht des Denkmalschutzes und des 
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen förderlich, da besondere Bauweisen 
bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche 
Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden 
bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum 
Naturrasenplatz geringeren Umfangs möglich, das der 
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die 
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 177 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Autoparkplätze) und nicht die Gleueler Wiese 
genutzt werden sollte. 
werden, das der Landschaftsverträglichkeit und dem 
Denkmalschutz entgegen kommt. 
Die Beleuchtung wird so vorgesehen, dass diese die 
Baumkronen deutlich unterschreiten und auch so weit 
wie möglich auf die Trainingsplätze beschränkt wird.  
Die Ballfangzäune wurden bereits aus denkmalfachlichen 
Gründen von 6,0 m auf 4,0 m reduziert, obwohl dieses 
nicht der entsprechenden DIN-Norm entspricht. Eine 
weitere Reduzierung ist nicht möglich, um die Sicherheit 
der Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels vor 
umherfliegenden Bällen nicht zu gefährden.  
1.2 
Alternativenprüfung 
708 Alternatives Konzept 
Folgendes alternatives Konzept wäre möglich: 
1. Der 1. FC Köln e.V. bleibt als Traditionsverein, so 
wie die anderen im Äußeren Grüngürtel 
beheimateten Vereine, komplett im Grüngürtel. 
Dieses bedeutet, dass die Jugendmannschaften und 
die Frauenteams am Standort Geißbockheim 
verbleiben würden. Das bestehende 
Leistungszentrum würde für diesen Zweck 
modernisiert, aber nicht ausgebaut werden. Alle 
vorhandenen Plätze könnten weiter genutzt werden. 
Die Meisterschaftsspiele aller Abteilungen finden 
weiterhin im Franz-Kremer-Stadion statt. 
2. Die 1. FC Köln GmbH realisiert als kommerziell 
agierendes Unternehmen ein Hochleistungszentrum 
auf der "Grünen Wiese". Die Profis trainieren zu den 
Die Trennung der Trainingsinfrastruktur entspricht nicht 
der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Kölns sowie der 
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten 
Alternativenprüfung berücksichtigt. Die ergänzte 
Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und 
Bürgern den Beratungsunterlagen zum 
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen 
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung 
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften 
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis 
und beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 178 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
in der Presse angekündigten Terminen regelmäßig 
auch öffentlich auf den Plätzen zu Füßen des 
Geißbockheims (zum Beispiel ein- oder zweimal pro 
Woche). An den anderen Tagen stehen die 
betreffenden Plätze auch den anderen Abteilungen 
zur Verfügung (Jugend/ Frauen) oder werden 
geschont. 
3. Alle Jugend- und Frauenteams nutzen auch 
regelmäßig, zum Beispiel ein- bis zweimal pro 
Woche die Einrichtungen des Leistungszentrums mit 
seinen speziellen Funktionsräumen und -geräten. 
4. Eine neuartige reguläre Expressbuslinie würde 
beide Standorte miteinander verbinden. Die Linie 
würde von Klettenberg (Linie 18) bis Ehrenfeld (S-
Bahnhof Technologiepark) bzw. Lövenich (S-
Bahnhof) führen und auch das Gut Horbell / Beller 
Höfe als einen Halt zwischen Geißbockheim und 
Marsdorf mit einbeziehen. Zwischen beiden 
Standorten kann auch gelaufen oder geradelt 
werden (ca. 4-5 km-Strecke). 
1.2 
Alternativenprüfung 
709 Erhaltung historischer Sportstätten 
Der 1. FC Köln sollte sich bei der Erhaltung und 
erweiterten Nutzung vorhandener bisher wenig bzw. 
nicht genutzter historischer Sportanlagen im Kölner 
Stadtgebiet engagieren. Als Erstes sei hier die 
bereits in Pacht genommene 
"Eichenkreuzkampfbahn" als achte Spielfläche im 
Kontext des Geißbockheims zu nennen. Hierzu 
Die „Eichenkreuzkampfbahn“ ist nicht mit einer 
Flutlichtanlage versehen. Aufgrund der direkten Nähe 
vom Decksteiner Weiher und der dort in diesem Bereich 
lebenden Wasserfledermaus kann dieser Trainingsplatz 
auch nicht mit einer entsprechenden Anlage 
nachgerüstet werden. In der dunklen Jahreszeit kann 
dieser Platz somit nicht ab den späten 
Nachmittagsstunden genutzt werden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 179 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
müsste auch keine neue Gebäudestruktur erstellt 
werden. Vielmehr könnte die bestehende Struktur 
renoviert bzw. ausgetauscht und die Umzäunung in 
Stand gesetzt werden. Die Trainingseinheiten 
werden mit Ein- und Auslaufen (Waldlauf) von und 
zum Geißbockheim kombiniert. Als Zweites sei hier 
zu nennen die historische Anlage im Bereich der 
Pferderennbahn. Hier kann die älteste noch 
bestehende Großtribüne einer historischen 
"Kampfbahn" bestaunt werden. Diese gilt es zu 
restaurieren und das zugehörige Fußballfeld wieder 
herzurichten. Hier kann der 1. FC Köln sich 
gemeinsam mit der öffentlichen Hand engagieren 
und so eine neue alte, kleine aber feine und vor 
allem international vorzeigbare Fußballanlage 
entwickeln. Pecco Bauwens wurde hier einst zum 
wohl ersten Kölner Nationalspieler ausgebildet, die 
Tribüne diente als Filmkulisse für "Das Wunder von 
Bern". 
Die Pferderennbahn in Weidenpesch ist nicht mit der 
geplanten ganzheitlichen Trainingsstrategie des 1. FC 
Köln zu vereinbaren, da diese zu weit vom Plangebiet 
entfernt ist. 
1.2 
Alternativenprüfung 
710 Bewertung wegen Ausgleichsmaßnahmen 
Es stehen ausreichend Flächen in städtischem 
Besitz in der Nachbarschaft des geplanten 
Frischezentrums zur Verfügung. Die 
Bewertungsmatrix für die vergleichende 
Standortbewertung ist nicht nachvollziehbar und 
nicht ergebnisoffen durchgeführt worden. Der 
Standort Köln-Junkersdorf wurde bei den Kriterien 
b) Flächenbedarf und c) Flächenverfügbarkeit als 
ungeeignet bewertet. Dies wird in der Erläuterung 
zur Tabelle ausschließlich damit begründet, dass die 
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu 
berücksichtigen: 
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- 
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB 
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- 
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres 
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen 
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf 
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der 
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen 
für derartige emittierende Nutzungen wie einen 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 180 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vorhandenen Flächen sämtlich als ökologische 
Ausgleichsflächen für das Frischezentrum benötigt 
würden, die möglichst ortsnah zu realisieren seien. 
Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig, da 
Ausgleichsmaßnahmen häufig an anderer Stelle 
erfolgen müssen. Die im vorliegenden 
Bebauungsplanentwurf 63419/02 für die 
Inanspruchnahme des Grüngürtels vorgesehenen 
Ausgleichsmaßnahmen sollen zu 95% außerhalb 
des Plangebietes, z.B. in den Gemarkungen 
Lövenich und Longerich liegen. Die Einstufung als 
“nicht geeignet“ (jeweils 2 Minuspunkte in der 
Punktbewertung) ist daher falsch. 
Die weiterhin erwähnte Frischluftschneise würde 
durch die Anlage der Sportplätze nicht 
beeinträchtigt. Hochbauliche Anlagen sind, wie in 
der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich 
dargelegt, nur in sehr geringem Maße vorgesehen. 
Auch das Kriterium "Möglichkeit zur nachhaltigen 
Nutzung baulichen Bestandes“ kann nicht 
nachvollzogen werden. Wieso sollte der 1. FC Köln 
durch den Bau seiner neuen Anlage in Köln-
Junkersdorf an der nachhaltigen Nutzung seiner 
eigenen Gebäude und baulichen Anlagen am 
Geißbockheim gehindert werden? 
Das Kriterium "Image für die Stadt“ ist ebenfalls 
falsch bewertet. Sämtliche Anlagen des Vereins 
würden auch beim Standort Junkersdorf innerhalb 
des Stadtgebietes verbleiben. Einen Imagegewinn 
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das 
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt 
Köln an der Vorhaltung eines derartigen 
Flächenangebotes für derartige Betriebe.      
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden 
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach 
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen 
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. 
Voraussetzung ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den 
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss 
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende 
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines 
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet 
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im 
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als 
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive 
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist 
die Darstellung von Sonderbauflächen für das 
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum 
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von 
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha 
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die 
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum 
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als 
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich 
benötigt werden, dargestellt.  
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten

Seite 181 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
bei der Ausweitung im Grüngürtel hätte aufgrund der 
sehr privilegierten Lage höchstens der Verein selbst, 
allerdings auf Kosten der erholungssuchenden 
Bevölkerung. 
Auch der Bedarf für die vorgesehenen öffentlichen 
Kleinsportplätze wird nicht gesehen. Sollte dafür 
tatsächlich Bedarf bestehen, könnte die Stadt Köln 
eine solche Anlage planen, ohne die Umsetzung an 
das Vorhaben des 1.FC Köln zu binden. Der Nutzen 
für die Allgemeinheit steht hier in keinem Verhältnis 
zu dem damit verbundenen Verlust an Flächen für 
die "stille, landschaftsbezogene und aktive 
Erholung“ (Zitat Festsetzung 
Landschaftsschutzgebiet L 17 Äußerer 
Grüngürtel...), die wegen der “Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit des Landschaftsbildes“ als 
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt wurden. 
Voraussetzung für die ausnahmsweise 
Inanspruchnahme von Regionalen Grünzügen für 
siedlungsräumliche Entwicklungen ist das Fehlen 
eines alternativen Standortes. 
Die Bewertungsmatrix bedarf einer ergebnisoffenen, 
kritischen Überprüfung und Überarbeitung. 
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der 
Stadt Köln liegt nicht vor.  
Bezüglich der Frischluftschneise am Standort Marsdorf / 
Frischezentrum ist anzumerken, dass der Regionalplan 
das gesamte Gebiet als Bereich für gewerbliche und 
industrielle Nutzung (GIB) ausweist. Der aktuell 
wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als 
landwirtschaftliche Fläche, als Grünfläche und zum Teil 
als Gewerbliche Baufläche dar. Die geplante 191. FNP-
Änderung „Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf“ 
sieht gemäß dem Einleitungsbeschluss vom 07.05.2015 
die Darstellung als Sonderbaufläche und Grünfläche vor. 
In dem Bereich, welcher in der Alternativenprüfung 
untersucht worden ist, wird größtenteils gewerbliche 
Baufläche in Grünfläche geändert. Diese Grünfläche soll 
für das Frischezentrum als externe Ausgleichsfläche 
dienen.  
Im Vergleich zu den heutigen Darstellungen würde die 
Frischluftschneise also nicht schlechter gestellt, da 
derzeit hier ein GIB bzw. gewerbliche Bauflächen 
dargestellt sind und so auf den übergeordneten 
Planungen bereits Hochbaukörper in diesem Bereich 
vorbereitet werden. Im Vergleich zur geplanten 191. 
Änderung des FNP in diesem Bereich würde ein 
Trainingsstandort aber negative Auswirkungen 
hervorrufen, da die Ausgleichsflächen dort nicht realisiert 
werden könnten.  
Da das derzeitige Planungsrecht jedoch die gewerbliche 
Nutzung hier vorsieht, wird die Fußnote 2 zur

Seite 182 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Alternativstandortbewertung (Kapitel 5.3 der 
Flächennutzungsplanbegründung) angepasst. Der Satz 
der Fußnote 2: „Darüber hinaus ist von besonderer 
Bedeutung, dass es sich bei den Grünflächen im 
Plangebiet um eine stadtklimatisch bedeutsame 
Frischluftschneise handelt, welche zu erhalten und nicht 
durch hochbauliche Anlagen in Anspruch zu nehmen ist.“ 
entfällt ersatzlos. An der Bewertung ergeben sich jedoch 
keine Anpassungen, da dieses für die Bewertung bereits 
in der Vergangenheit nur von untergeordneter Relevanz 
war. Grund ist die GIB-Ausweisung im Regionalplan. 
Die Kriterien und Gewichtung der 
Standortalternativenprüfung ist im Vorfeld zwischen der 
Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmten 
worden sind. 
Die „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen 
Bestandes“ ist im Sinne der Nachhaltigkeit 
erstrebenswert. Deshalb sollen vorhandene und 
funktionstüchtige bauliche Anlagen anstelle einer 
Neuerrichtung an anderer Stelle genutzt werden. Dies 
leistet zusätzlich einen Beitrag zur flächensparenden 
Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme 
bislang unbebauter Flächen auf das mindestens 
erforderliche Maß reduziert wird. Darüber hinaus ist 
anzumerken, dass es sich bei der Immobilie um eine 
Spezialimmobilie handelt, für die es keinen wirklichen 
Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt, eine Umnutzung also 
schwierig sein wird. 
Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist auch für

Seite 183 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
das Image der Stadt wichtig. Das Image des. 1. FC Köln 
als bürgernaher Verein ist auch durch den zentralen 
bürgernahen Standort geprägt, da der 1. FC Köln eine 
Institution im und in Verbindung mit dem Äußeren 
Grüngürtel ist, die durch eine Erweiterung eine 
Attraktivitätssteigerung erreichen würde. Diese 
traditionelle Wirkung würde durch eine Verlagerung und 
einen Neubeginn an anderer Stelle nur sehr verzögert – 
wenn überhaupt – einsetzen. 
Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit 
sollen auf den Wiesenflächen, angrenzend an die drei 
neuen Trainingsplätze des 1. FC Kölns, aus 
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche 
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der 
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu 
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu 
stärken sowie die Maßgaben des neuen 
Sportentwicklungskonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, 
welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
Die Entscheidungsträger der Stadt Köln sehen die 
Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder als 
erforderlich an, um das Freizeitangebot an 
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass 
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen 
worden sind. 
Die Stadt Köln sieht den Verlust für die Allgemeinheit nur 
als unwesentlich an. Der RheinEnergieSportpark sowie 
der Äußere Grüngürtel stehen auch zukünftig der 
Öffentlichkeit zur Verfügung. Auch die Durchgängigkeit

Seite 184 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wird im RheinEnergieSportpark nicht verändert, einzig 
die Flächen für die Sportanlagen selbst sind zukünftig für 
die Öffentlichkeit nicht mehr frei zugänglich. Dies betrifft 
jedoch nur einen marginalen Teil des Äußeren 
Grüngürtels beziehungsweise des 
Landschaftsschutzgebietes L17. 
Eine ausnahmsweise zulässige Inanspruchnahme von 
Regionalen Grünzügen mit Verweis auf die Abwägung 
zum Thema Regionalplan ist gegeben.  
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung 
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. 
1.2 
Alternativenprüfung 
711 Ausbau aus Sportsicht nicht erforderlich 
Aus sportlichen Gründen sind die derzeitigen 
Ausbaupläne des 1. FC Köln im denkmal- und 
landschaftsgeschützten Kölner Grüngürtel 
überflüssig: 
Es bedarf nicht des Baus eines neuen künstlichen 
extra Berges für Steigungs- und Trainingsläufe der 
Mannschaft, denn es gibt genügend bereits 
vorhandene Alternativ-Berge wie z.B. auf den Jahn-
Wiesen hinter dem RheinEnergie-Stadion und dem 
Herkules-Berg im Media-Center. Die FC Spieler 
könnten mit gutem Beispiel vorangehen, und ihren 
Fans zeigen, was es heißt im Einklang mit der Natur 
und zum Erhalt unseres Welt-Klimas zu trainieren, 
ohne dass dafür Natur zerstört werden muss, und zu 
Die angesprochenen Steigungs- und Trainingsläufe auf 
dem künstlichen Hügel im Sanierungsbereich stellen eine 
einzelne Teileinheit während einer gesamten 
Trainingseinheit dar. Hier ist es nicht möglich, für diese 
kurze Teileinheit des Trainings zu den genannten 
Ausweichhügeln zu fahren, zu laufen etc.  
Dass die U17 in diesem Jahr Deutscher Meister wurde 
ist nicht Bebauungsplanrelevant.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 185 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
handeln, anstatt nur über Klimaschutz zu reden. 
Darüber hinaus wurde die U17 des 1. FC Köln unter 
den gegebenen Bedingungen in diesem Jahr 
Deutscher Meister. 
1.2 
Alternativenprüfung 
712 Umsiedelung der gesamten Trainingsstätte 
Es wird argumentiert, dass bei der Gestaltung des 
Grüngürtels durch die Landschaftsplaner Nussbaum 
und Encke immer auch Sportanlagen vorgesehen 
wurden. Die Sportanlagen waren aber immer 
landschaftsschonend eingebettet und nicht in dieser 
Massivität an einem Ort vorgesehen. Die Größe des 
Bundesligavereins erfordert anscheinend eine 
Vielzahl von Sportanlagen, die entsprechend dem 
ursprünglichen Konzept von Sportanlagen 
eingebettet in Grünanlagen nicht mehr ausgewogen 
realisiert werden können. Das Verhältnis von 
Sportanlagen und naturnahen Parkflächen gerät im 
Bereich des FC in ein Missverhältnis. Wäre ein 
weiterer Sportclub im Grüngürtel angesiedelt 
worden, wäre dieses Missverhältnis sicherlich ein 
Kriterium gewesen, an dieser Stelle im Grüngürtel 
die Sportanlagen nicht zu verdichten. Die 
Fortentwicklung von Sportanlagen im Grüngürtel 
widerspricht nicht dem ursprünglichen 
Gestaltungskonzept, darf aber auch nicht zu einem 
Ungleichgewicht der unterschiedlichen Belange 
führen. 
Auch das Neubauvorhaben zeigt, dass der 
Aus Sicht des Stadtkonservators gliedern sich die 
geplanten Erweiterungen in das Denkmal „Äußerer 
Grüngürtel“ und werden somit aus denkmalverträglich 
erachtet. Seitens der Stadt Köln wird kein Missverhältnis 
von der Anzahl von Sportplätzen zu bestehenden 
bleibenden Grünflächen gesehen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 186 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Fußballclub heutzutage Bedürfnisse hat, die nicht 
mehr vergleichbar sind mit der Anlage von 
Sportanlagen zur Entstehungszeit des Grüngürtels. 
Vergleichbar ist dies mit der Entwicklung in der 
Landwirtschaft, die zu dem Neubau von 
Aussiedlerhöfen geführt hat. Oder 
Gewerbestandorte, die nicht mehr in dicht bebauten 
Wohnbauflächen verbleiben konnten. 
Der geplante Neubau ist mit den bisherigen 
Vereinsheimen und Nebenanlagen für Sportstätten 
nicht vergleichbar. Nur die für die Sportstätten 
zwingend erforderlichen Nebenanlagen können bei 
einer Abwägung berücksichtigt werden. 
Die Eingriffe durch einen privaten Belang sind 
weitgehend zu minimieren, wenn öffentliche 
Belange betroffen sind. 
Auch wenn Sportanlagen Teil des Denkmals sind 
und eine Erweiterung denkbar, muss der Eingriff 
minimiert werden. Ein „Weiterbauen" des Denkmals 
gibt es nicht. 
Die Nähe zu bebauten Gebieten ermöglicht dem 
Verein, den Großteil seiner baulichen Anlagen in 
Lagen anzusiedeln, die dafür vorgesehen sind. 
Ist eine bauliche Erweiterung für den FC nur in dem 
geplanten Maße im Grüngürtel zwingend 
erforderlich, ist ein vollständiger Verbleib des 
Fußballclubs im Grüngürtel nicht mehr zulässig. Den 
Belangen des Naturschutzes und der

Seite 187 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Denkmalpflege könnte ansonsten nicht mehr im 
ausreichenden Maße Rechnung getragen werden. 
1.2 
Alternativenprüfung 
713 Bewertung: Image der Stadt Köln 
Auch die Ausführungen zur Standort-
Alternativenprüfung weisen erhebliche Fehler auf. 
Von einer Standort-Alternativenprüfung, die 
tatsächlich das Ziel hat, einen alternativen Standort 
zu finden und ergebnisoffen zu vergleichen, kann 
keine Rede sein. 
Bereits die Kriterien unter Ziffer IV. “Weitere 
Standortfaktoren“ auf Seite 27 Ziffer 5.3 
Alternativstandortbewertung der Begründung zur 
Änderung des Flächennutzungsplans sind 
unsachlich und daher nicht geeignet die Standorte 
neutral und ergebnisoffen miteinander zu 
vergleichen. 
Insbesondere das Kriterium “Image für die Stadt 
Köln“ ist unsachlich und der Willkür ausgesetzt. Wer 
definiert das Image der Stadt Köln? Bestimmt sich 
das Image der Stadt Köln an sportlichen, 
wirtschaftlichen oder umweltbezogenen 
Gesichtspunkten? Geht man beispielsweise von 
umweltbezogenen Gesichtspunkten aus, muss 
konstatiert werden, dass man der allgemeinen 
Bevölkerung in einem hoch nachgefragten Stadtteil 
wie Köln-Sülz ein Stück Grünfläche und damit 
Freizeitfläche entzieht. Insbesondere eine Fläche, 
die für die Sülzer Bevölkerung das Tor in den 
Die Kriterien und Gewichtung der 
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen 
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln 
abgestimmt. Dabei fließen die „weiteren 
Standortfaktoren“ in die Gesamtbewertung mit einem 
vergleichsweise geringeren Gewicht ein (Faktor 0,5). 
Dies resultiert aus dem regionalplanerischen Blickwinkel. 
Aus Sicht der Stadt Köln kommt den Aspekten eine 
erhebliche Bedeutung zu. 
Bei dem Kriterium "Image für die Stadt Köln“ handelt es 
sich nicht um ein willkürliches Kriterium. Insbesondere 
durch den Spielbetrieb der Lizenzmannschaft, aber auch 
aufgrund der Aktivität des Frauen- wie 
Nachwuchsbereichs besuchen Gäste die Stadt Köln. Für 
die Stadt Köln ist es daher von großer Bedeutung, dass 
sich sämtliche Einrichtungen des 1. FC Köln innerhalb 
des Kölner Stadtgebietes befinden; erfolgt eine 
Anbindung an vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln 
genutzte Standorte, ist dies im Sinne der Kontinuität 
besonders zu bewerten. Ein beliebter und erfolgreicher 
Fußballverein ist somit für das Image der Stadt wichtig. 
Das Image des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist 
auch durch den zentralen bürgernahen Standort geprägt. 
Diese traditionelle Wirkung würde durch eine 
Verlagerung und einen Neubeginn an anderer Stelle nur 
sehr verzögert – wenn überhaupt – einsetzen. 
Die umweltbezogenen Gesichtspunkte fließen nicht in die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 188 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Äußeren Grüngürtel darstellt. Unter diesem 
Gesichtspunkt müsste das Image der Stadt Köln 
leiden, gleichwohl sieht die Bewertung auf Seite 27 
unter Ziffer 5.3 “Alternativstandortbewertung“ für den 
sogenannten RheinEnergieSportpark ein “++“ vor, 
d.h. ein “sehr gut“. Die Stadt Köln hat folglich an die 
Definition “Image für die Stadt Köln“ andere 
Maßstäbe gesetzt. Fraglich ist welche. 
Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass die Stadt 
Köln andere Standorte im äußeren Grüngürtel - mit 
Ausnahmen der Flächen am sogenannten 
RheinEnergieStadion (welche sie aber direkt wieder 
mit Verweis auf das DFB-Leistungszentrum 
verworfen hat) geprüft hat. So ist beispielsweise in 
unmittelbarer Nähe des sogenannten 
Geißbockheims eine Fläche, die anders als die 
Gleueler Wiese, kein Tor der Sülzer Bevölkerung 
zum Äußeren Grüngürtel darstellt, vorhanden, die 
die Wünsche des 1. FC Köln ebenso erfüllen sollte. 
Es handelt sich um die Fläche, die sich südlich der 
Berrenrather Straße befindet und sonst durch die 
BAB 4, die Militärringstraße und die Gleisanlagen 
der Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) begrenzt ist. 
Diese Fläche wäre ebenso gut vom jetzigen 
Standort des 1. FC Köln zu erreichen. Die Fläche ist 
darüber hinaus bereits heute “verloren“, da die 
Gleisanlagen der KVB nur an der Ampelanlage 
Militärringstraße / Ecke Luxemburgerstraße 
gekreuzt werden können. Auch wäre diese Fläche 
für den Nachwuchs - der wohl überwiegend mit der 
KVB anreisen dürfte - besser, weil näher zu 
Bewertung des Images ein, sondern werden separat 
unter den naturräumlichen Faktoren im Umweltbericht 
zur FNP-Änderung unter Kapitel 9.5.9. behandelt. 
Der 1. FC Köln sah zuerst die Errichtung einer 
Campuslösung vor. Hier war eine Fläche nördlich der 
Berrenrather Straße für die Errichtung der drei neuen 
Trainingsplätze vorgesehen. Diese Planung entsprach 
jedoch nicht der ursprünglichen Gliederung des 
Grüngürtels, bei der sich die Sportplätze entlang der 
Militärringstraße befinden. Darüber hinaus liegt diese 
Fläche auch nicht mehr innerhalb des sogenannten 
Sportbandes. Diese Lösung konnte insbesondere aus 
Denkmalschutzgründen somit vom Stadtkonservator, wie 
aber auch vom Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen nicht mitgetragen werden.  
Die nun angesprochene Fläche befindet sich direkt 
südlich der Berrenrather Straße im direkten Anschluss an 
die für die Campuslösung benötigten Flächen. Die 
Argumentation gegen diese Fläche ist die gleiche wie bei 
der Campuslösung. Gleiches trifft auch für die 
Freiflächen südlich der Luxemburger Straße zu.

Seite 189 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erreichen. Dieser Standort würde auch den 
zukünftigen Druck auf den Parkplatz an der 
Militärringstraße / Ecke Gleueler Straße mindern. 
Ebenso würde die Gefahr gemindert, dass es zum 
“wilden Parken“ im Bereich des Wohngebiets 
südlich und westlich des Hermeskeiler Platzes in 
Köln-Sülz kommt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
714 Planungsrecht 
Planungsrecht (Regionalplan, Landschaftsplan, 
Flächennutzungsplan) kann bei den alternativen 
Standorten nicht ausschlaggebend für eine 
Abwertung oder Verwerfung sein, da durch das 
Zielabweichungsverfahren für den jetzigen Standort 
alle Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. 
Gleiches wäre aber auch für andere Standorte 
möglich. 
Das Kriterium „Planungsrecht“ stellt mit seinen 
Unterpunkten Regionalplan, Landschaftsplan und 
Flächennutzungsplan ein bedeutendes Kriterium dar. 
Dieses wird damit begründet, dass hier übergeordnete 
Vorgaben gemacht werden, welche seitens der Stadt 
Köln zu beachten sind. Selbstverständlich besteht die 
Möglichkeit, dass diese Pläne seitens der 
Entscheidungsgremien der Bezirksregierung Köln bzw. 
der Stadt Köln geändert werden können, jedoch ist hier 
die bestehende Situation zwingend in der 
Alternativenprüfung zu berücksichtigen.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass einzig der 
RheinEnergieSportpark sowie der Standort 
RheinEnergieStadion hier beim Regionalplan mit 
ungeeignet (--), beim Landschaftsplan mit schlecht (-) 
und beim Flächennutzungsplan mit durchschnittlich (o) 
bewertet werden. Alle anderen Standorte weisen beim 
Regional-, Landschafts- und Flächennutzungsplan sehr 
gute bzw. gute Bewertungen auf (Ausnahme Hürth mit 
durchschnittlichen Bewertungen bei Landschafts- und 
Flächennutzungsplan). Bei einem Entfall dieser Kriterien 
würde der Standort RheinEnergieSportpark in der 
Gesamtbewertung seinen schon deutlichen Vorsprung 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 190 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
noch weiter ausbauen. So würde der 
RheinEnergieSportpark unter Berücksichtigung der 
geänderten Bewertung der Schullandschaft sowie einem 
Entfall der Bewertung des Planungsrechts ein 
Gesamtwert von 18,0 erhalten (statt 13,5), der Standort 
Marsdorf nur noch von 3,5 (statt 9,5).  
1.2 
Alternativenprüfung 
715 Bewertung: Fehlerhafte Wertung der 
Faktoren 
Bereits in der Stellungnahme der Kreisgruppe Köln 
des BUND vom 1.4.2016 zur frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung 
nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks ist die mangelhafte 
Alternativenprüfung kritisiert worden. Die beiden 
entscheidenden Standortkriterien „qualitätswirksame 
und funktionale Standortfaktoren“ einerseits sowie 
das „Planungsrecht“ andererseits hätten angesichts 
der hohen Schutzwürdigkeit des Plangebietes 
zumindest gleichgewichtig behandelt werden 
müssen. Stattdessen gab es bei den 
„qualitätswirksamen und funktionalen 
Standortfaktoren“ sieben Unterpunkte mit jeweils 
maximal zwei Plus- oder Minuspunkten sowie zwei 
Unterpunkte mit jeweils einem Plus- oder 
Minuspunkt. Beim Standortkriterium „Planungsrecht“ 
dagegen nur zwei Unterpunkte mit jeweils maximal 
zwei Plus- oder Minuspunkten. Auch unter 
Berücksichtigung eines Gewichtungsfaktors von 1,5 
beim Kriterium „Planungsrecht“ wegen dessen 
großer Bedeutung, liegt kein Gleichgewicht vor. 
Die Kriterien und Gewichtung der 
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen 
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln 
abgestimmt und werden als sachgemäß angesehen. Das 
Planungsrecht wird aufgrund seiner Bedeutung mit 
einem Faktor von 1,5 am höchsten gewichtet und fließt 
somit am stärksten in die Beurteilung ein. Ein 
Gewichtungsfaktor von 3,0 für das Planungsrecht wäre 
nicht mehr sachgemäß. Auch die weiteren vorgetragenen 
Änderungen von Gewichtung und Kriterium stellen nur 
Rechenbeispiele der Einwender dar, sind aber unter 
einer sachgerechten Ermittlung nicht zu vertreten.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 191 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Würde ein doppelt so hoher Gewichtungsfaktor 3 
eingesetzt, läge Marsdorf mit einer Punktezahl von 
13:10 gegenüber dem RheinEnergieSportpark vorn. 
In der ursprünglichen Bewertung der 
Standortalternativenprüfung in Anlage 4 
(1997/2015), die auch der Entscheidung beim 
Zielabweichungsverfahren zugrunde lag, entfielen 
auf den RheinEnergieSportpark 13 und auf Marsdorf 
8,5 Punkte. In der bereits erwähnten nachträglichen 
Änderung der Anlage 4 wird offensichtlich auch auf 
unsere Kritik hin eine Änderung der 
Alternativenprüfung vorgenommen. Beim 
Standortkriterium „Planungsrecht“ gibt es nun einen 
neuen, dritten Unterpunkt „Landschaftsplan“, 
ebenfalls mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 und schon 
schrumpft der bisherige Vorsprung des 
RheinEnergieSportparks zusammen und die 
Punktezahl beträgt noch 11,5 zu 10. Nach 12.5 der 
Vorlage kann ein Alternativstandort keine 
„Möglichkeiten zur nachhaltigen Nutzung des 
baulichen Bestandes“ vorweisen. Werden die durch 
das Kriterium vergebenen 2 Punkte positiv für den 
RheinEnergieSportpark und als minus für Marsdorf 
herausgenommen, ergeben sich für den 
RheinEnergieSportpark 9,5 und 12 Punkte für den 
Standort Marsdorf. Ergänzt mit der Veränderung 
durch die realen Bewertungen aus der 
Flächenverfügbarkeit (12.4) ergibt dies weitere 4 
zusätzliche Punkte und somit eine Erhöhung auf 16 
Punkte. Noch mehr Punkte kommen aus 12.1, 12.2, 
12.3, 12.6, 12.7 und 12.8. In der Summe der 
Auflistung der Mängel bei der Alternativenprüfung

Seite 192 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und deren Bewertung ergibt sich kein Vorteil für den 
Standort RheinEnergieSportpark. Der Standort im 
Sport- und Gewerbepark Köln-Marsdorf ist der 
Wertungssieger. Es gibt also eine deutlich bessere 
Alternative zum Eingriff in den Äußeren Grüngürtel, 
in den Naturschutz, in den Denkmalschutz, zum 
Schutz des Klimas und der Umwelt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
716 Bewertung: Erholungswert 
Auch findet keine tragfähige, weil nicht 
nachvollziehbare Abwägung der für und gegen den 
Standort Gleueler Wiese streitenden Gründe statt. 
Auf den Seiten 59 und 60 heißt es unter Ziffer 612.9 
“Kontemplative Erholung / Extensive Naherholung“ 
lediglich, dass unter Berücksichtigung der 
Maßnahmen ein Eingriff in die kontemplative 
Erholung trotz der im GOP dargestellten großen 
Konfliktintensität als vertretbar eingestuft wird. Eine 
Abwägung der Interessen findet nicht statt. Eine 
Definition, wann ein Eingriff vertretbar ist und wann 
nicht, wird nicht gegeben. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren und hier 
insbesondere im Grünordnungsplan wurden die 
bestehenden Konflikte aufgeführt. Eine endgültige 
Abwägung zu sämtlichen dargestellten Konflikten erfolgt 
durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
717 Bewertung: Flächenverfügbarkeit, 
Aufteilung 
Wurde für das Bewertungskriterium 
"Flächenverfügbarkeit“ auch eine Trennung 
einzelner Bereiche des 1. FC Köln geprüft, wonach 
auch eine kleinere Fläche an einem anderen 
Standort oder an verschiedenen Standorten infrage 
kommen würde? Es gibt leider keinen alternativen 
Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll 
erachtet. Bei einer Teilverlagerung kann eine nachhaltige 
Nutzung und Entwicklung nicht sichergestellt werden. 
Denn eine Teilverlagerung insgesamt würde zu einer 
größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum 
Beispiel an einem Standort einer Teilverlagerung 
ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude errichtet 
werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem 
Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die Trennung 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 193 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Standort für den Grüngürtel - für den 1. FC Köln 
(selbst mit Unannehmlichkeiten) allerdings schon. 
Wären die Flächen am Grüngürtel aus baulichen 
oder anderen zwingenden Gründen nicht bebaubar, 
würde der 1. FC Köln dann nicht ausbauen? Oder 
gäbe es dann doch eine Alternative, die dem 1. FC 
Köln aber zu Lasten der Allgemeinheit hier nicht 
zugemutet werden soll? 
der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht der 
ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der 
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten 
Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die 
ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen 
und Bürgern den Beratungsunterlagen zum 
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen 
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung 
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften 
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis 
und beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. 
Die Alternativenprüfung kommt zusammenfassend zu 
dem Ergebnis, dass es andere Standorte für die Nutzung 
eines Trainingsgeländes des 1. FC Köln gibt, welche 
jedoch nicht die gleiche Eignung aufweisen. Hier hat sich 
der Standort RheinEnergieSportpark als vorzugswürdig 
erwiesen und soll demnach weiterverfolgt werden. 
1.2 
Alternativenprüfung 
718 Bewertung: Übernahme der Angaben des 
FC 
Gravierend und bezeichnend für den Entwurf der 
Änderung des Flächennutzungsplans ist es auch, 
dass die Stadt Köln sich die funktionalen 
Prüfkriterien des Wirtschaftsunternehmens 1. FC 
Köln zu Eigen macht und diese durch eine 
entsprechende Bewertung mit ausschlaggebend für 
Die Kriterien und Gewichtung der 
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen 
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln 
abgestimmt und werden als sachgemäß angesehen.  
Bei den funktionalen Standortfaktoren handelt es sich um 
den Flächenbedarf, die Flächenverfügbarkeit, die 
Eignung der Fläche, die schulische Anbindung, die 
Anbindung an das ÖPNV-Netz, den Immissionsschutz, 
X X Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.

Seite 194 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
die Änderungen sind. das gesunde sportliche Betätigungsumfeld und die 
Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes. 
Insbesondere zu den Punkten Flächenbedarf ist die 
Stadt Köln hier auf die Angaben des 1. FC Köln 
angewiesen. Der Flächenbedarf wurde vom 1. FC Köln 
ermittelt und im Anschluss durch die Stadt Köln auf 
Nachvollziehbarkeit geprüft. Dabei wurde der 1. FC Köln 
zusätzlich verpflichtet, den heutigen Trainingsplatz zu 
renaturieren. Der sich in der Planung widerspiegelnde 
Flächenbedarf wird als angemessen und erforderlich 
gesehen.  
1.2 
Alternativenprüfung 
720 Bewertung: wirtschaftliche Abwägung 
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen 
Vertretbarkeit hätte eine Kosten/Nutzen-Analyse 
erfolgen müssen, bei der die Kosten für die 
Bedienung zweier Standorte zum Budget des 
Vereins in ein Verhältnis gesetzt werden müssten. In 
der Saison 2016/2017 hat der 1. FC Köln 
Einnahmen in Höhe von etwa 88 Mio. € gehabt. 
Auch in der kommenden Saison dürfte sich das 
Budget in dieser Größenordnung bewegen. Die 
Mehrkosten zweier Standorte dürften da kaum ins 
Gewicht fallen, wären marginal und damit durchaus 
auch wirtschaftlich vertretbar. 
Das Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ ist im Rahmen der 
Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt 
entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte im 
Rahmen der Alternativenprüfung ein. Eine 
Kosten/Nutzen-Analyse war somit nicht erforderlich. Im 
Rahmen der Bauleitplanung ist dies hingegen ein 
beachtenswerter Belang, sodass eine Darstellung in der 
Planbegründung zum Flächennutzungsplan erfolgte. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
721 Bewertung: Gesundheit 
Warum der alternativ Standort Junkersdorf ein 
weniger gesundes sportliches Betätigungsumfeld 
aufweisen soll und damit abgewertet wird, wird nicht 
Der Standort als solcher erfährt durch die baulichen 
Erweiterungen und Ergänzungen keine 
Verschlechterung. Das Kriterium „gesundes sportliches 
Betätigungsumfeld“ ist dabei als Auswirkung des 
Umfeldes beziehungsweise der Umwelt auf das 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 195 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erläutert. Dabei wird das gesunde sportliche 
Betätigungsfeld gerade durch den geplanten 
Ausbau durch extrem ungesunde Plastifizierung von 
zehntausenden Quadratmetern beschädigt. 
Auch weitere Faktoren, mit denen die 
Stadtverwaltung den Standort 
RheinEnergieSportpark besonders heraushebt, sind 
fragwürdig: Angeblich wird das Freizeitangebot für 
die Bürger der Stadt Köln verbessert. Tatsächlich 
wird diese jedoch durch die geplante Erweiterung 
verringert. Die plastifizierte Fläche der Gleueler 
Wiese steht für Entspannungsübungen (z.B. Yoga) 
nicht mehr zur Verfügung. 
Alternativ zur geplanten Bebauung könnte die Stadt 
Köln das Freizeitangebot vergrößern, z.B. durch 
einen mit Phantasie gestalteten Spielplatz mit einer 
Natursteinkletteranlage, mit Geräten zu 
Gleichgewichtsübungen, mit einem 
Geschicklichkeitsparcour usw. 
Trainingsgelände definiert. Das Umfeld soll dabei 
möglichst keine negativen Auswirkungen auf die 
trainierenden Fußball-Mannschaften haben. Beim 
Standort Junkersdorf / Marsdorf Frischezentrum handelt 
es sich um einen gewerblich vorgeprägten Bereich, 
welcher sicherlich nicht die gleichen positiven 
Auswirkungen auf das sportliche Betätigungsumfeld 
aufweist wie der Äußere Grüngürtel.  
Im Bereich der Gleueler Wiese verbleiben einige 
Flächen, auf denen Yoga etc. ausgeübt werden kann. 
Darüber hinaus ist die Schaffung von vier 
Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit vorgesehen, 
welche u.a. nach derzeitigem Planungsstand einen 
Geräteparcours vorsehen. Die finale Ausgestaltung der 
öffentlichen Kleinspielfelder erfolgt durch den 
Sportausschuss der Stadt Köln. 
1.2 
Alternativenprüfung 
722 Bewertung: Ökologie und Klima 
Es ist nicht ersichtlich, ob das Thema 
„Klimanotstand“ zum Zeitpunkt der Selektion bereits 
ausreichend berücksichtigt wurde. Insgesamt fehlt 
eine ausreichende Bewertung von 
Umweltgesichtspunkten. 
Im Gegensatz dazu wird dem Anliegen des 1. FC 
Köln zur „Schaffung zeitgemäßer, professioneller 
Rahmenbedingungen für die Profi-Mannschaft" am 
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde mit Stand der 
Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB keine 
Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Sie 
beschränkte sich auf wesentliche, funktionale Aspekte 
der Standorteignung.  
Zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen 
des Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die 
Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen 
und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 196 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Traditionsstandort des Geißbockheims eine hohe 
Priorität für die Flächennutzungsplanänderung und 
die Aufstellung des B-Plans eingeräumt. Für den 
Ausbau am Traditionsstandort Geißbockheim sind 
die räumlichen Rahmenbedingungen für die 
Nachwuchsmannschaften stark gewichtet. 
Andererseits spielt bei der Bewertung der 
alternativen Standorte der Vergleich umwelt- und 
stadtklimatischer Kriterien keine große Rolle. Damit 
fehlen relevante Kriterien zugunsten eines 
nachhaltigeren Zukunftsstandortes, was einen 
groben Abwägungsfehler darstellt. Der Begründung 
der Stadt Köln zur Änderung des FNP ist zu 
entnehmen, dass man bei der Prüfung von 
Standortalternativen zu dem Schluss kam, dass 
der Gleueler Wiese unter allen geprüften Flächen 
der höchste Grad an Klimaaktivität zukommt. 
Die Bodenqualität wird unter den geprüften Flächen 
als einzige als besonders schutzwürdig angesehen 
und damit in die Stufe 3, die höchste der zur 
Verfügung stehenden Kategorien eingeordnet. 
Keine der alternativ geprüften Flächen weist einen 
höheren Biotopwert auf. Bei der Flächenbewertung 
nach Gewichtungsfaktoren wurden klimatische 
Funktionen der Flächen jedoch ebenso wenig 
berücksichtigt wie biotische und bodenkundliche 
Kriterien, wie auf Seite 76 der Begründung für die 
Änderung des Flächennutzungsplanes ausdrücklich 
festgehalten wird. 
Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren 
klimatische Funktion bewertet. Oberflächengewässer 
sind auf den betrachteten Flächen der 
Standortalternativen nicht direkt betroffen, sodass eine 
entsprechende Untersuchung dieses Schutzgutes 
entbehrlich war. Die tabellarische Darstellung zu den 
vorgenannten Schutzgütern ist auf Seite 77 im 
Umweltbericht zur Begründung der FNP-Änderung 
aufgeführt. 
 Unter dem Prüfaspekt der naturräumlichen Faktoren 
weist der Standort Nr. 5. Köln-Merkenich, Mohlenweg 
(Gewerbegebiet Köln-Langel) die geringste Betroffenheit 
biotischer und stadtklimatischer Qualitäten auf und wäre 
damit bei ausschließlicher Berücksichtigung dieser 
Aspekte als die geeignetste Standortalternative zu 
bewerten. Alle übrigen Standorte einschließlich des 
RheinEnergieSportparks weisen in der Summe 
untereinander ähnliche Qualitäten auf, so dass sich aus 
der Bewertung der geprüften Umweltbelange keine 
weitere Priorisierung der Standorte ergibt. 
Der Alternativstandort Nr. 5 Merkenich weist in anderen 
relevanten Prüfaspekten wie beispielsweise 
Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung (Vermeidung 
von verkehrsbedingten Immissionen) eine geringe 
Eignung auf und war bislang im städtebaulichen Ranking 
auf Rang 4 eingeordnet. Die neuerliche Überprüfung der 
Alternativstandorte hat ergeben, dass der Standort in der 
Zwischenzeit von gewerblichen Nutzungen in Anspruch 
genommen wurde, so dass die Flächenverfügbarkeit 
nicht mehr gegeben ist. Damit belegt der Standort nun

Seite 197 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
den Rang 5. Die hier geringer betroffenen biotischen und 
stadtklimatischen Qualitäten rechtfertigen in der 
Gesamtschau daher nicht eine Bevorzugung dieses 
Standortes gegenüber der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks, insbesondere auch, da hier, mit 
Ausnahme des Eingriffs in den Boden, die Minderung 
und der Ausgleich von Eingriffen gut bewältigbar sind. 
Eine detaillierte Bewertung in ökologischer Hinsicht 
erfolgt demnach anschließend für den am geeignetsten 
erscheinenden Standort im Rahmen der aufzustellenden 
Bauleitpläne. Im Rahmen der für den präferierten 
Standort erforderlichen Bauleitpläne wurden nun in 
Bezug auf den gewählten Standort die Umweltaspekte 
untersucht und sind in die Abwägungsunterlagen 
eingearbeitet. 
Die ergänzte Alternativenprüfung war Teil der Offenlage 
gemäß § 3 (2) BauGB. 
1.2 
Alternativenprüfung 
723 Bewertung: nachhaltige Nutzung 
Im Rahmen der Alternativstandortbewertung 
erschließt sich die Bewertungskategorie “Möglichkeit 
zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes“ nicht. 
Hier erhält der RheinEnergieSportpark als einziger 
Standort ein “sehr gut“, während alle anderen 
Standorte als ungeeignet eingestuft werden. Dieser 
Bewertungspunkt scheint lediglich auf eine positive 
Bewertung des Standorts RheinEnergieSportpark 
abzuzielen. Zudem wäre eine “nachhaltige Nutzung 
des Bestandes“ auch bei einer nicht untersuchten 
Bzgl. der „Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des 
baulichen Bestandes“ ist anzumerken, dass es im Sinne 
der Nachhaltigkeit erstrebenswert ist, vorhandene und 
funktionstüchtige bauliche Anlagen anstelle einer 
Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch einen Beitrag 
zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, da die 
Neuinanspruchnahme bislang unbebauter Flächen auf 
das mindestens erforderliche Maß reduziert wird. 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei der 
Immobilie um eine Spezialimmobilie handelt, für die es 
keinen wirklichen Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 198 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Trennung von Funktionsbereichen zu realisieren. 
Auch die unter 6.12.5 „Sparsamer Umgang mit 
Grund und Boden“ gemachten Aussagen sind 
irreführend und so nicht haltbar. Durch die 
Erweiterung des bestehenden Standortes könne die 
bestehende Infrastruktur genutzt werden. Dies ist ja 
bisher auch der Fall und durch die vom BUND 
vorgeschlagene Optimierung der vorhandenen 
Trainingsplätze auch für die Zukunft ohne jegliche 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks möglich. 
Bei einem Teilumzug des Jugendfußballbereichs 
würde die Errichtung von drei neuen 
Trainingsplätzen, der Kleinspielwiesen und der 
Funktionsgebäude im Landschaftsschutzgebiet 
Äußeren Grüngürtel entfallen und stattdessen mit 
Ausnahme der Kleinspielfelder auf der 
Gewerbefläche in Marsdorf errichtet. Auch der Bau 
des geplanten Leistungszentrums Fußball wäre 
dann überflüssig. Bei einem Totalumzug nach 
Marsdorf könnten alle vorhandenen und auch die 
bisher nicht oder kaum genutzten Trainingsplätze 
sowie das Franz-Kremer-Stadion rückgebaut und 
renaturiert und stattdessen ein platzsparendes und 
modernes Trainingszentrum errichtet werden. 
Bei einer Komplettverlagerung des Standortes bietet 
keine der untersuchten Standortalternativen die 
Möglichkeit, vorhandene und geeignete Anlagen weiter 
zu nutzen oder aufwerten zu können, sondern es ist ein 
vollständiger Neubau und damit eine neue 
Inanspruchnahme großer Flächen erforderlich. Die 
Nichtrealisierung der Planung (unabhängig vom 
Standort) ist keine in die Betrachtung einzustellende 
Option. 
Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll 
erachtet. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung 
eine nachhaltige Nutzung nicht sichergestellt. Des 
Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu einer 
größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum 
Beispiel an einem Standort einer Teilverlagerung 
ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude errichtet 
werden müssten. Diese Einrichtungen können an einem 
Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die Trennung 
der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht der 
ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der 
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten 
Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die 
ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen 
und Bürgern den Beratungsunterlagen zum 
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen 
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung 
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften 
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis 
und beschloss die Weiterführung der Planung zur

Seite 199 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. 
Der Bau eines neuen Leistungszentrums ist unabhängig 
vom Standort erforderlich, um die geforderten Nutzungen 
unterbringen zu können.  
1.2 
Alternativenprüfung 
724 geringe Pacht 
Für den 1. FC Köln gibt es im Kölner Grüngürtel 
versteckte Standortvorteile. Da das Gelände dem 
Verein auf Erbpacht zur Verfügung gestellt wird, 
muss dieser keine hohen Mietkosten oder 
Erwerbskosten tragen. Die Höhe der Pacht wird von 
der Stadt Köln mit Verweis auf einen privatrechtlich 
zustande gekommenen Vertrag geheim gehalten. 
Der 1. FC Köln wird hier aber entweder gar nichts 
oder einen sehr geringen Pachtzins bezahlen. Dies 
wäre auch ein Grund dafür, warum der 1. FC Köln 
einen zweiten Standort kategorisch verweigert. 
Würde die Stadt Köln eine für ein 
Wirtschaftsunternehmen adäquate Pacht für einen 
alternativen Standort z.B. in Marsdorf verlangen, 
könnten diese Einnahmen zur Förderung von sozial 
benachteiligten Kindern und Jugendlichen auch im 
sportlichen Bereich verwendet werden. 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand 
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen 
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und 
Erbbauzins, welche von Vereinen und 
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt 
demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine bzw. 
Wirtschaftsunternehmen in Köln. 
Der zu zahlende Miet- bzw. Erbbauzins ist kein 
Bestandteil der Alternativenprüfung.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
725 Fehlerhafte Entscheidungskriterien und 
Ungleichbehandlung 
Das Baudezernat der Stadt Köln stellt Erwägungen 
an und legt Entscheidungskriterien fest, wobei nicht 
Die Kriterien und Gewichtung der 
Standortalternativenprüfung wurden im Vorfeld zwischen 
der Stadt Köln und der Bezirksregierung Köln 
abgestimmt. Somit erfolgte keine Festlegung der 
Kriterien allein durch das Baudezernat der Stadt Köln.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 200 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ersichtlich ist, wieso diese aus der Sicht der Stadt 
Köln einbezogen werden müssen und dürfen. Dies 
gilt insbesondere für den Punkt „Qualitätswirksame 
Standortfaktoren/Bündelung aller sportlichen 
Aktivitäten an einem Standort.“ (S. 76) Es ist nicht 
die Aufgabe der Stadt Köln, darüber zu befinden, 
wie im Profifußball die besten sportlichen 
Ergebnisse erzielt werden können. Ob Jugendliche 
und Erwachsene am selben Standort trainieren oder 
ob Sportzentren in der Nähe eines bestimmten 
innerstädtischen Gymnasiums liegen, sagt über die 
sportliche Leistung der betroffenen Mannschaften 
nichts aus. Andere Fußballclubs, die sportlich 
entschieden erfolgreicher sind als der 1. FC Köln, 
haben sich in jüngerer Zeit für dezentrale Lösungen 
entschieden, allen voran der FC Bayern München. 
Es bleibt gänzlich undurchsichtig aus welchem 
sportlichen Sachverstand heraus das Baudezernat 
hier urteilt und inwiefern es die Aufgabe der Stadt 
Köln sein kann, welche in erster Linie die Interessen 
des Gemeinwesens im Auge behalten muss, in 
diesem Bereich Feststellungen zu treffen. 
Völlig im Dunkeln bleibt auch, aus welchen Gründen 
die Stadt Köln ausgerechnet im 
Landschaftsschutzgebiet vier öffentlichen 
Kleinspielfelder neben den geplanten neuen 
Trainingsplätzen des FC errichten und zusätzliche 
Flächen versiegeln möchte. Die Verwaltung hat sich 
nicht einmal zur Genehmigung einer von vielen 
Bürgern gewünschten beleuchteten Laufstrecke im 
Der 1. FC Köln als Antragsteller für die Planänderung hat 
in seiner Analyse nachvollziehbar dargestellt, welche 
zusätzlichen Bedarfe sich durch den Ausbau des 
RheinEnergieSportparks zu einem modernen 
Leistungszentrum ergeben. Diese Bedarfe wurden 
überprüft und die Bündelung der Trainingsinfrastruktur 
wird für sinnvoll erachtet. Weitere Auflagen, z.B. die 
Renaturierung eines Trainingsplatzes, wurden gefordert.  
Zu den Anmerkungen zu den Kleinspielfeldern ist zu 
erwidern, dass auf die öffentlichen Kleinspielfelder im 
Norden des Plangebietes nicht verzichtet wird. Als 
zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit soll die 
Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu 
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu 
stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes 
der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr 
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.  
Die Entscheidungsträger der Stadt Köln sahen die 
Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder als 
erforderlich an, um das Freizeitangebot an 
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass 
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen 
worden sind.  
Die Kleinspielfelder stehen zu jeder Tageszeit der 
Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung. 
Darüber hinaus sind vergleichbare Nutzungen im 
Äußeren Grüngürtel und somit im gleichen 
Landschaftsschutzgebiet auch schon mehrfach

Seite 201 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Stadtwald durchringen können. Ein Bolzplatz für alle 
Bürger im Stadtwald wurde aus 
Denkmalschutzgründen nicht genehmigt. Aus der 
Begründung: „Allerdings ist der Stadtwald durch den 
Landschaftsplan der Stadt Köln als Teil des 
Landschaftsschutzgebietes L 17, „Äußerer 
Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbundene Grünzüge“ geschützt. Somit ist der von 
dem Petenten beantragte Ausbau der Fläche 
"rechtlich nicht möglich, da der Stadtwald eine 
historische Parkanlage ist, die unter Denkmalschutz 
steht. Die Schutzbestimmungen stehen einem 
Ausbau als Bolzplatz mit Ballfangzäunen und festen 
Toren sowie der notwendigen Versiegelung der 
Fläche entgegen. Hierunter fallen auch die von dem 
Petenten angeführte Kunstrasenfläche und die 
Errichtung einer niedrigen Bande. Unabhängig 
hiervon kann die weite Wiesenfläche des 
Stadtwaldes ohne bauliche Einrichtungen zum 
Ballspielen oder Bolzen genutzt werden. 
Die bestehenden Spielplätze genießen 
Bestandsschutz, da sie vor der Einrichtung des 
Landschaftsschutzgebietes errichtet wurden 
(https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/voOO5O.asp?_kvonr=52428&search=1). 
Die im Zusammenhang mit dem Bolzplatz 
aufgeführte Begründung kann wortwörtlich auf die 
Errichtung der vier Kleinspielfelder bezogen werden, 
bei denen zusätzlich der quantitative Aspekt in 
Ansatz gebracht werden muss. Sie nehmen mehr 
Fläche ein als ein Bolzplatz. Zu allem Überfluss 
vorhanden.  
Die beleuchtete Laufstrecke und der genannte Bolzplatz 
sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. 
Dieses ist immer Einzelfallabhängig.  
Die hier geplanten Nutzungen liegen alle im sogenannten 
Sportband, sodass diese Nutzung hier als verträglich 
eingestuft wird.

Seite 202 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wären sie für die Öffentlichkeit nur verfügbar, 
„soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. 
FC Köln entgegenstehen.“ (S. 10 der Begründung 
für die Änderung des FNP). 
1.2 
Alternativenprüfung 
726 Bewertung qualitätswirksame und 
funktionale Standortfaktoren 
Aufschlussreich sind die Aussagen sowohl bei der 
209. Änderung des FNP als auch in der Begründung 
zum Bebauungsplanentwurf wegen der beiden 
Unterpunkte „Flächenbedarf“ und 
„Flächenverfügbarkeit“ beim Standortkriterium 
„qualitätswirksame und funktionale 
Standortfaktoren“, bei denen der 
RheinEnergieSportpark insgesamt plus 4 Punkte 
und Marsdorf minus 2 Punkte und damit eine große 
Differenz von 6 Punkten aufweisen. Die 
Gewerbegebietsfläche in Marsdorf sei für den 
Umzug des Großmarktes vorgesehen und die 
restliche Fläche dort reiche für die Errichtung eines 
Nachwuchszentrums für den 1. FC Köln und für die 
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vor Ort nicht 
aus. In der Beschlussvorlage 1905/2021 des 
Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln vom 
17.1.2003 wird eine Mindestflächengröße von 
insgesamt 30 ha genannt. 15,5 ha sind für ein 
Frischezentrum, 13,2 ha für das sogenannte affine 
Gewerbe wie Bananenreiferei, LKW-Waschanlagen, 
Großmarktdienstleister und 1 ha für sonstige 
Gewerbeflächen vorgesehen. 
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgendes zu 
berücksichtigen: 
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- 
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB 
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- 
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres 
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen 
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf 
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der 
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen 
für derartige emittierende Nutzungen wie einen 
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das 
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt 
Köln an der Vorhaltung eines derartigen 
Flächenangebotes für derartige Betriebe.      
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden 
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach 
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen 
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. 
Voraussetzung ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den 
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss 
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 203 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
In der gleichen Vorlage heißt es aber, dass moderne 
und besser zugeschnittene Großmärkte weniger 
Fläche benötigen. Nach Vergleichen im 
Bundesgebiet mit einem ähnlichen Einzugsbereich 
und Kundenkreis wie in Köln und unter 
Berücksichtigung erkennbarer Marktentwicklungen 
sei ein Areal von 16 ha ausreichend. Den 
Entscheidungsträgern in Köln dürfte die bisherige 
Überdimensionierung der Planung für ein 
Frischezentrum in Marsdorf bekannt sein. Zudem ist 
es fraglich, ob es zu einem Umzug des 
Großmarktes nach Marsdorf überhaupt kommen 
wird und dieser vor dem Hintergrund des EU-
Beihilferechts finanzierbar ist. Angesicht der 
flexibleren verschiedenen Konkurrenten verlieren 
Frischezentren und affines Gewerbe an Bedeutung. 
Für einen Gesamtumzug aus dem Äußeren 
Grüngürtel benötigt der 1. FC Köln eine Fläche von 
etwa 10,5 ha. Für ein neues Nachwuchszentrum 
sind maximal 4 ha zu veranschlagen. Flächenbedarf 
und -verfügbarkeit liegen somit vor und der 
Alternativstandort Marsdorf hätte statt minus 2 
Punkte plus 4 Punkte. Das Verhältnis lautet dann 16 
Punkte für Marsdorf und 11,5 Punkte für den 
RheinEnergieSportpark. 
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines 
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet 
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im 
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als 
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive 
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist 
die Darstellung von Sonderbauflächen für das 
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum 
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von 
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha 
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die 
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum 
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als 
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich 
benötigt werden, dargestellt.  
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten 
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der 
Stadt Köln liegt nicht vor.  
Die Stadt Köln hält darüber hinaus die Bündelung der 
Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. Der 
Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die 
Resultate einer Alternativstandortprüfung für eine 
"Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb 
des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und 
beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. Die 
Verwaltung setzt somit mit der hier zu bewertenden 
Bauleitplanung den politischen Beschluss vom

Seite 204 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
15.12.2016 um. 
1.2 
Alternativenprüfung 
727 Bewertung wegen Erhalt vorhandener 
Sportanlagen 
Die Prüfung der Standortalternativen aus dem Jahr 
2015 ist als überholt anzusehen, da durch den 
Erhalt von vorhandenen Sportplätzen im 
Planungsraum und den wahrscheinlichen Wegfall 
der Option der Kleinspielfelder (GOP) auch die 
Standorte mit kleiner Flächengröße in Betracht zu 
ziehen sind. Die Alternativstandortbewertung zeigt, 
dass die Umsetzung auch an alternativen 
Standorten mit geringeren Zielkonflikten möglich ist. 
Der Erhalt und die Ertüchtigung bestehender Sportplätze, 
die Erweiterung der Kapazitäten durch zusätzliche 
Trainingsfelder und die Errichtung weiterer 
Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit stellen das 
Gesamtkonzept des 1. FC Kölns für den Standort 
RheinenergieSportpark dar. Dieses Gesamtpaket ist im 
Rahmen der Alternativenprüfung an den verschiedenen 
Standorten auf ihre Eignung und Zielkonflikte geprüft 
worden. Der RheinEnergieSportpark konnte im Rahmen 
dieser Prüfung überzeugen. Eine Aufteilung der 
Trainingsplätze an unterschiedlichen Standorten 
entspricht nicht dem ganzheitlichen Konzept des 1. FC 
Kölns und stellt somit keine Alternative dar.  
Trotz der Empfehlung des Grünordnungsplanes, die 
Kleinspielfelder entfallen zu lassen, sollen diese errichtet 
werden und entsprechend damit dem 
Sportentwicklungsplan der Stadt Köln folgend. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
728 Nutzung von Räumen im RheinEnergie-
Stadion 
Bei der Suche nach einem Alternativstandort für das 
Leistungszentrum, ist die Möglichkeit der Nutzung 
der Flächen innerhalb des RheinEnergie-Stadions 
zu betrachten. Die Gebäude des Stadions werden 
vielfältig genutzt und ein Großteil der Nutzungen 
dort steht offensichtlich nicht unbedingt im 
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der 
sportlichen Nutzung (z.B. Räumlichkeiten des 
Im RheinEnergieStadion stehen keine Flächen zur 
Verfügung, welche Nutzungen des geplanten 
Leistungszentrums bzw. der Trainingsplätze aufnehmen 
können.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 205 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sportamtes der Stadt Köln). Die Planung entspricht 
nicht einer flächensparenden Siedlungsentwicklung, 
da die Neuinanspruchnahme bisher unbebauter 
Flächen nicht vermieden wird. 
1.2 
Alternativenprüfung 
730 Alternativstandorte: Verkehr 
Die Bereiche Marsdorf und Müngersdorf sind bereits 
sportlich durch das Landesleistungszentrum, die 
Sporthochschule, das RheinEnergie-Stadion, das 
Stadionbad, die Radstadion und die Playa 
erschlossen. Alle Einrichtungen sind 
verkehrstechnisch gut mit der KVB zu erreichen. 
Darüber hinaus stehen Parkplätze zur Verfügung. 
Auch die bereits bestehenden Kunstrasenplätze an 
der Dürener Str. Richtung Marsdorf bieten eine 
große Anzahl an Parkplätzen. 
In der durchgeführten Alternativenprüfung zeigte sich, 
dass die Standorte RheinEnergieStadion sowie Marsdorf 
in der Gesamtbetrachtung hinter dem Standort 
RheinEnergieSportpark liegen. Daher wird auch unter 
Kenntnis der an den Standorten bestehenden 
Einrichtungen an der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks festgehalten.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
731 Mitnutzung anderer Sportanlagen 
Im Umfeld von 1,5 km zum RheinEnergieSportpark 
gibt es 5 Fußballplätze: BC Efferen 1920 e.V. (2x), 
DJK Südwest 1920/27 e.V., SC Blau-Weiß 06 Köln 
(2x). Warum kann der 1. FC Köln nicht diese im 
Rahmen einer fairen Verteilung mit nutzen. Dies 
würde keinerlei zusätzlichen Flächen erfordern. 
Zusätzlich könnten Efferen und Blau-Weiß davon 
profitieren, da bisherige Ascheplätze in 
Kunstrasenplätze umgewandelt werden könnten. 
Ebenfalls bietet sich der Platz im Kölner Rugby Park 
an, den man genauso mit nutzen könnte. Es gibt 
bereits zentrale Sportbereiche im links- und 
In der Tat bestehen im Umfeld weitere Sport- bzw. 
Fußballplätze. Diese werden von den genannten 
Sportvereinen genutzt. Hierbei ist zu beachten, dass 
auch diese Vereine sich beim Nachwuchstraining an die 
Schulzeiten richten müssen, so dass diese Plätze in den 
Nachmittagsstunden voll ausgelastet sind. 
Darüber hinaus entspricht eine dezentrale 
Trainingsinfrastruktur nicht der ganzheitlichen Strategie 
des 1. FC Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 206 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
rechtsrheinischen Köln (RheinEnergie-Stadion und 
Merheimer Heide). Es ist keine weitere Verdichtung 
nötig. 
1.2 
Alternativenprüfung 
732 Verkehrsanbindung andernorts günstiger 
Selbst der FC hat in der diesjährigen 
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 
dargelegt, dass Marsdorf, Müngersdorf oder Hürth 
günstiger liegen als der Standort des 
Geißbockheims. Wieso wird der Grüngürtel 
weiterhin bevorzugt? 
Es ist nicht abzusehen, woher die Einwender/innen die 
Erkenntnis erlangen, dass die Standorte Marsdorf, 
Müngersdorf oder Hürth günstiger in Bezug auf die 
Verkehrsthematik liegen. Entsprechende Aussagen 
befinden sich weder im Verkehrsgutachten, noch in den 
Begründungen inklusive Umweltberichten zu den 
Bauleitplanverfahren.  
Bei der Ergänzung des RheinEnergieSportparks wären 
darüber hinaus die geringsten Anpassungen am heutigen 
Verkehrsnetz zu erwarten, da die überwiegenden 
Verkehre bereits im Bestand auftreten. Die gesamte 
Erweiterung inklusive der Kleinspielfelder führt zu einer 
Zunahme von nur 220 Kfz-Fahrten / 24 h. Diese sind bei 
den bestehenden Verkehrsmengen zu vernachlässigen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
734 Alternativfläche am Salzburger Weg 
Als eine potentielle Alternative wird die Nutzung des 
Areals im Bereich Salzburger Weg vorgeschlagen. 
Dort gibt es aktuell eine Fußballanlage mit zwei 
Kunstrasenflächen und ein Umkleidegebäude. Das 
gesamte Areal am Salzburger Weg könnte mit 
Fußballplätzen (Kunstrasen, Naturrasen und 
Kleinspielfelder) und dem Bau eines modernen 
Funktionsgebäudes verdichtet werden. Als Fläche 
steht eine große Rasenfläche auf dem eingezäunten 
Gelände „Salzburger Weg zur Verfügung". 
Im Bereich des Salzburger Wegs bestehen im Bestand 
folgende Sportbereiche: 
Gelände Sportamt Köln: 
 Zwei Kunstrasenplätze (Nutzung durch Borussia 
Hohenlind / Vorwärts Spoho)  
 Eine Fußballwiese (Umwandlung zu 
Kunstrasenplatz in Prüfung) 
Gelände Deutsche Sporthochschule Köln: 
 Ein Kunstrasenplatz Hockey 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 207 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Beidseitig angrenzend sind große Ackerflächen, die 
ggf. zur Bebauung erworben werden könnten. Auch 
längsseitig gibt es Flächen, die augenscheinlich mit 
weiteren Sportanlagen oder Hochbauten verdichtet 
werden könnten. Eine weitere Fläche böte der große 
Parkplatz am Salzburger Weg. Hier könnte ein 
Parkhaus mit Kunstrasenplätzen auf dem Dach 
errichtet werden. Am Tivoli in Aachen existieren 
solche Plätze auf einem Parkhaus und werden seit 
Jahren für den Trainings- und Spielbetrieb des NLZ 
der Alemannia Aachen genutzt. Selbstverständlich 
müssten die aktuell am Salzburger Weg 
trainierenden und spielenden Kölner Fußballvereine 
dort weiterhin ihren Vereinsbetrieb durchführen 
können. Vielleicht ließe sich dort ein einzigartiges 
Jugend-Fußball-Zentrum für den Breiten- und 
Leistungs- und Hochleistungs-Nachwuchsfußball 
errichten. Das wäre einzigartig in Deutschland und 
ein Vorzeigeprojekt für die Sportstadt Köln. 
 Ein Rasenplatz Fußball 
 Tennisplätze 
Diese Plätze sind stark ausgelastet. Insbesondere auf 
den Kunstrasenplätzen des Geländes vom Sportamt 
Köln bestehen werktags zwischen 14:30 Uhr bis 21:00 
Uhr (freitags von 16:30 Uhr bis 21:00 Uhr) keinerlei freie 
Nutzungszeiten mehr. Sie stehen also für eine 
anderweitige Nutzung nicht zur Verfügung.  
Die verbleibenden Wiesen bzw. Ackerflächen sind unter 
Berücksichtigung der für den Grünzug West vorgesehen 
Flächen nicht ausreichend groß, um das gesamte 
Trainingsgelände des 1. FC Köln aufzunehmen.  
Bautechnisch wäre ein Bau von Parkhäusern mit 
Trainingsplätzen auf dem Dach dieser Parkhäuser 
denkbar. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass diese 
Flächen direkt an ein Wohngebiet angrenzen, welches 
die bestehende Lärmproblematik deutlich verschärfen 
würde. Darüber hinaus ist der Parkplatz P6 im 
Regionalplan als Wohnbaureserve vorgesehen.  
1.2 
Alternativenprüfung 
735 Fehlende Prüfung fairer Sportförderung 
Diejenigen Argumente des 1. FC Köln, die nicht an 
sein bloßes Erweiterungsinteresse der bereits 
bestehenden (planungswidrigen) Vereinsanlage 
anknüpfen, sondern auf sonstige Gesichtspunkte 
abstellen, erweisen sich als so schwach, dass diese 
ein Zurücktreten des Naturschutzes gegenüber der 
Sportförderung nicht rechtfertigen können. So führt 
der 1. FC Köln als ein entscheidendes Argument die 
Aufgrund der Änderungen in der Schullandschaft wird die 
Alternativenprüfung im Rahmen des 
Flächennutzungsplanverfahrens zum 
Wirksamkeitsbeschluss noch einmal angepasst. Der 
Standort RheinEnergieSportpark wird von 2 auf 1 Punkt 
abgewertet, da von einem Teil der Nachwuchsspieler der 
neuen Gesamtschule zukünftig 6,3 km statt den bisher 
berücksichtigten zurückgelegt werden müssen. Dies ist 
auch eine Entfernung, welche nicht mehr zu Fuß 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 208 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Nähe des gewünschten Standortes zur neuen Ernst-
Simon-Sport-Gesamtschule (ehemals Elsa-
Brändström-Realschule) an der Berrenrather Straße 
an, von wo viele Sportschüler kämen, um beim 1. 
FC Köln zu trainieren. Ganz abgesehen davon, dass 
dieses Argument mittlerweile hinfällig ist, weil seit 
Umwandlung der ehemaligen Realschule in die 
neue Gesamtschule nur noch die 
Jahrgangsstufen 5-7 an der Berrenrather Straße 
unterrichtet werden, während die übrigen Jahrgänge 
am zweiten Standort der Gesamtschule in 
Müngersdorf ihren Unterricht haben, zeigt allein 
dies, wie hinfällig und wenig gewichtig das 
Argument von vornherein gewesen ist. 
Denn zum einen mögen zwar zahlreiche, keinesfalls 
jedoch alle Kinder und Jugendliche, die beim 1. FC 
Köln trainieren, diese Schule besuchen. Bei der 
Schule handelt es sich nicht um ein klassisches 
Sportinternat oder eine klassische Sportschule, bei 
der sämtliche Schüler nebenher Leistungssport, 
insbesondere Fußball, betreiben. Vielmehr haben 
lediglich einzelne Schüler eine Sonderstunde Sport 
(Sportschüler) und werden bei Bedarf zeitweise vom 
Unterricht freigestellt (was auch an allen anderen 
Schulen möglich wäre), während im Übrigen ein 
normaler Schulbetrieb stattfindet. Wie wenig eng 
jedoch die besagte Schule dem 1. FC Köln 
tatsächlich verbunden sein dürfte, zeigt sich darin, 
dass diese bei ihrer Entscheidung für den 
Zweitstandort in Müngersdorf die sich daraus 
ergebende größere Distanz zum 
zurückgelegt werden kann. 
Bzgl. der Anmerkung der Einwender/innen, dass es sich 
bei dem Kriterium Schulische Anbindung um ein 
hinfälliges und wenig gewichtiges Kriterium handelt, ist 
anzumerken, dass nicht alle Spielerinnen und Spieler die 
kooperierenden Sportschulen besuchen. Für den 1. FC 
Köln ist es jedoch von großer Bedeutung, diesen 
Sportverbund für die Eliteförderung nutzen zu können. 
Nur in diesen Schulen ist z.B. ein Morgentraining 
möglich, da die Schüler mehr Freiheiten haben. Von den 
Mannschaften der U15 bis U19 besuchen ca. ein Drittel 
diese Sportschulen. Diese Sportler erhalten aufgrund 
ihrer Veranlagungen ein besonderes Fördertraining. 
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass nicht 
alle Spieler eines Jahrgangs die Möglichkeit der Top-
Talent-Förderung erhalten können. Nur die Spieler der 
Top-Talent-Förderung können z. B. am Frühtraining 
teilnehmen, im Internat wohnen bzw. zur 
Geißbockakademie gehen. Um diese besondere 
Förderung den Top-Spielern zu ermöglichen, benötigt 
der 1. FC Köln die Kooperation und Nähe zu den 
Sportschulen.

Seite 209 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
RheinEnergieSportpark nicht als Problem oder 
Gegenargument angesehen hat. 
Des Weiteren mag zwar die bisherige Nähe der 
Schule zur Trainingsstätte für die letztlich nur 
wenigen, davon tatsächlich betroffenen Schüler sehr 
komfortabel und bequem gewesen sein. Ganz 
sicher kann allein diese Annehmlichkeit im 
konkreten Fall jedoch nicht als ausschlaggebendes 
Argument dienen. So sind gerade auch Kinder, die 
aus ganz anderen, entfernter gelegenen Stadtteilen 
Kölns kommen und dort andere Schulen besuchen, 
bei der Sportförderung in gleicher Weise zu 
berücksichtigen und zu fördern wie Kinder aus Köln 
Sülz und Umgebung. Wäre dies nicht der Fall, so 
würde dies zu einer Benachteiligung dieser Kinder 
führen und wäre nicht im Sinne der Sportförderung 
von Art. 18 Landesverfassung NRW, sondern würde 
dieser sogar entgegenlaufen. Schon von daher kann 
die räumliche Nähe einer einzelnen Schule, die 
gerade nicht Sportinternat ist und daher entfernter 
wohnenden Schülern nicht gleichermaßen 
offensteht, kein Argument sein. Im Sinne der fairen 
Sportförderung und Chancengleichheit aller Kinder 
im Stadtgebiet (und ggf. auch der angrenzenden 
Gemeinden) sollte vielmehr über anderweitige 
Lösungen nachgedacht werden. Hierzu sollte ein 
Standort ausgewählt werden, welcher optimal an 
den ÖPNV angebunden ist, was auf die Gleueler 
Wiese nicht zutrifft. Oder der 1. FC Köln könnte für 
besonders begabte und förderungswürdige Kinder 
beispielsweise einen kostenlosen "Shuttle" anbieten,

Seite 210 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der die Kinder bei Bedarf an ihrer Schule oder zu 
Hause abholt und zum Training bringt bzw. von dort 
wieder zurück bringt. Es wäre Sache des 1. FC Köln 
und nicht der Allgemeinheit die sich anbietenden 
und unter Umständen wesentlich nachhaltigeren 
Alternativen, sowohl im Sinne der Sportförderung, 
als auch des Naturschutzes, auszuloten und zu 
prüfen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
736 Abriss Radrennbahn 
Als kostengünstigere Alternative könnte die 
Radrennbahn abgerissen werden. Ein geplantes 
Gebäude (Länge 92 m, Breite 52 m, Höhe 8 m) 
kann in die Landschaftsstruktur und passend 
RheinEnergie-Stadion kostengünstiger, klima- und 
umweltneutral integriert werden. 
Bei der Erweiterung geht es nicht nur um die Errichtung 
des Gebäudes des Leistungszentrums, sondern auch um 
die Errichtung von drei neuen Trainingsplätzen. Darüber 
hinaus muss das Gebäude des Leistungszentrums in 
unmittelbarer Nähe zu den Trainingsplätzen liegen, da 
die Trainingseinheiten teilweise innerhalb des 
Leistungszentrums durchgeführt werden und davor oder 
danach die Nutzung eines Trainingsplatzes erforderlich 
ist. Dies wäre am Standort „Radrennbahn“ nicht 
umsetzbar.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
737 Nutzung des Hufeisengrundstücks als 
Flüchtlingsheim 
Beim Standort Marsdorf hat sich darüber hinaus 
bereits vor dem Beschluss der Gremien eine 
Änderung ergeben: Durch Vergabe des 
sogenannten Hufeisen-Grundstücks im 
rechtskräftigen Bebauungsplan „Toyotaallee“ ist 
dieses Gelände seit längerer Zeit für eine 
Flüchtlingsunterkunft an das Land NRW vertraglich 
für die angebliche Zeit von 5 Jahren vergeben 
worden, sodass weder die in der Abb. 5 (in der 
Für die Bewertung des Standortes in Marsdorf ist die 
temporäre Nutzung nicht von Bedeutung. Der Rat der 
Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den 
Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-
Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu 
verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als 
Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzung ist eine 
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde 
durch den Stadtentwicklungsausschuss der 
Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die 
vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 211 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Anlage 4, Seite 12) gezeigte Fläche nach altem 
gültigen Bebauungsplan noch die als Abb. 6 (Seite 
13) nach der noch nicht vollzogenen 191. FNP-
Änderung „Frischezentrum Marsdorf in Köln-
Junkersdorf“ gezeigte Fläche derzeit verfügbar sind. 
Weder der StEA (zur Sitzung am 03.12.2015) noch 
der Ausschuss Umwelt und Grün sind bei ihren 
Beschlussfassungen über diese Situation informiert 
worden. Die Bürger konnten sich „bereits“ beim 
Kölner Stadtanzeiger am 20.11.2015 über die 
Planungen zwischen der Stadt Köln und dem Land 
informieren („Asyl in Köln - Neue Unterkunft für 1500 
Flüchtlinge in Marsdorf geplant", Von Bettina 
Janecek 20.11.15, 18:02 Uhr). Das gesamte 
Gelände im noch nicht genehmigten Plangebiet 
„Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf“ steht 
aber für den eher wahrscheinlichen Fall einer 
Verlagerung des Frischezentrums an einen anderen 
Standort sogar vollständig zur Verfügung. Beide OB-
Kandidaten Reker wie auch Ott haben sich für einen 
anderen Standort als Marsdorf ausgesprochen und 
die Kooperationsvereinbarung zwischen CDU und 
Bündnis 90 / Die Grünen favorisiert ebenfalls einen 
anderen Standort. In jedem Fall soll aber das 
Frischezentrum nach neueren Erkenntnissen 
insgesamt kleiner als bisher geplant ausgeführt 
werden. Die bisher angedachten Flächen für das 
sogenannte Frischmarktaffine Gewerbe sind 
ohnehin viel zu groß bemessen. Damit könnten 
auch 10-12 ha für den Totalumzug oder eine 
Nachwuchs-Trainingseinrichtung des 1. FC von 3-4 
Spielfeldern und einem Infrastrukturgebäude auf 
Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Eine 
geänderte Beschlusslage liegt nicht vor, sodass der 
Standort in Marsdorf unabhängig von einer temporären 
Nutzung aktuell für das Frischezentrum vorgesehen ist.

Seite 212 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einer Fläche von ca. 3-4 ha im Norden dieser Fläche 
direkt an der Haltestelle der Linie 7 (Haus Vorst) mit 
fast ungenutzten P&R-Parkhaus zur Verfügung 
gestellt werden. Die genannten Flächen sind fast 
vollständig im städtischen Besitz. 
1.2 
Alternativenprüfung 
738 Frischezentrum ist deutlich 
überdimensioniert 
In Marsdorf gibt es genügend Flächen auch für eine 
Gesamtverlagerung des 1. FC Kölns. Die völlig 
überzogene Flächenplanung für das Frischezentrum 
sowie für das sogenannte affine Gewerbe 
(Großmarkt) kann überarbeitet werden. Ähnlich wie 
die Erweiterung des RheinEnergieSportparks soll es 
bald eine Offenlage zum Thema Frischezentrum in 
Marsdorf geben. Sowohl der Politik wie auch der 
Verwaltung ist bekannt, dass die bisher erstellten 
zwei Planungen für ein Frischezentrum 
überdimensioniert sind. Wenn es denn unter 
Beteiligung der Großmarkthändler einen Umzug 
geben sollte und dieser vor dem Hintergrund des 
EU-Beihilferechts überhaupt finanzierbar ist, so wird 
es in jedem Fall ein kleineres Frischezentrum 
geben. 
Das angedachte sogenannte affine Gewerbe 
(Bananenreiferei, LKW-Waschanlagen, 
Großmarktdienstleister etc.) wird nicht - oder nur in 
einem geringeren Umfang - nach Marsdorf kommen, 
weil auch das Frischezentrum - genau wie heute der 
Großmarkt - zunehmend an Bedeutung gegenüber 
Im Regionalplan ist die Fläche in Marsdorf als Gewerbe- 
und Industrie-Ansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. GIB 
sollen der Flächensicherung für emittierende Gewerbe- 
und Industrieansiedlungen dienen, die aufgrund ihres 
Emissionsverhaltens Abstände zu schutzwürdigen 
Nutzungen einhalten müssen. Die Flächen in Marsdorf 
eignen sich insbesondere aufgrund ihrer Lage in der 
Nähe von Autobahnen und abseits von Wohnnutzungen 
für derartige emittierende Nutzungen wie einen 
Großmarkt. Die Sicherung dieser Flächen für das 
emittierende Gewerbe entspricht dem Interesse der Stadt 
Köln an der Vorhaltung eines derartigen 
Flächenangebotes für derartige Betriebe.      
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf darüber hinaus 
Folgendes zu berücksichtigen: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden 
Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach 
Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen 
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. 
Voraussetzung ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den 
Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 213 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
den viel flexibleren Konkurrenten aller Art verliert. 
Das Gleiche gilt übrigens auch für die 
Wochenmärkte. Das Frischezentrum ist mit 15,5 ha 
(14,5 netto), das sogenannte affine Gewerbe mit 
13,2 ha (12,0 netto) und mit 1,0 ha sonstiger 
Gewerbefläche bisher geplant. 
Die geplante Ausgleichsfläche wird im Wesentlichen 
aus der Umwidmung einer bisher bestehenden, 
genehmigten und bereits kanalisierten 
Gewerbefläche (dem sogenannten Hufeisen-
Gelände) gewonnen. Die so entstehende 
Ausgleichfläche ist dann 5,5 ha groß. 
Der FC benötigt für einen Gesamtumzug 10,5 ha, 
der Aufbau eines Nachwuchstrainingszentrums 
beansprucht lediglich 3 bis 4 ha. Ein idealer 
Standort für beides wäre ein Teil der Flächen, die 
bislang für das Phantom des affinen Gewerbes und 
sonstiger Gewerbeflächen vorgesehen sind. Diese 
könnten idealerweise nördlich direkt parallel zur 
Stadtbahnlinie 7 mit der Haltestelle Haus Vorst und 
dem dortigen Park-and-Ride-Parkplatz vor der Tür 
genutzt werden. 
Als Bürger-Interessen-Gemeinschaft würden wir 
gerne ein Nachwuchs-Trainingszentrum des 1. FC 
in Marsdorf begrüßen, weil dann auch die 
klimatischen Auswirkungen für unseren Stadtteil 
aber auch für die Kernstadt günstiger sind. Es 
entstünden baumumstandene Trainingsplätze und 
ein kleiner Multifunktionsbau anstelle großer 
für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende 
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines 
Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet 
weist eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im 
wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als 
Gewerbefläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive 
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist 
die Darstellung von Sonderbauflächen für das 
Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum 
Frischezentrum, von gewerblichen Bauflächen sowie von 
Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 ha 
als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die 
darüber hinaus nicht direkt vom Frischezentrum 
benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als 
Grünflächen, welche für den ökologischen Ausgleich 
benötigt werden, dargestellt.  
Eine geänderte Sachlage aufgrund von geänderten 
Beschlüssen seitens der Entscheidungsgremien der 
Stadt Köln liegt nicht vor.  
Das Planverfahren für die Verlagerung des Großmarktes 
läuft noch. Die weiteren Entwicklungen sind daher derzeit 
nicht absehbar und sind auch nicht Gegenstand der hier 
zu bewertenden Bauleitplanverfahren. 
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprüfung 
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Festsetzungs- bzw. Satzungsbeschlusses.

Seite 214 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Dächer, Park- und Rangierplätze eines x-beliebigen 
Logistikunternehmens, das später diese Flächen 
anstelle des von der Stadt Köln erhofften 
großmarktaffinen Gewerbes belegen wird. Für die 
Notwendigkeit oder „Chancen“ der Ansiedlung von 
großmarktaffinem Gewerbe, falls denn die 
Umsiedlung des jetzigen Großmarktes als 
Frischezentrum überhaupt gelingt, sind völlig 
unsicher, teilweise unsinnig und in jedem Fall 
außerordentlich fragwürdig wie ein Blick auf ein Zitat 
des „aktuellen“ Beschlusses des 
Stadtentwicklungsausschusses aus dem Jahr 2015 
aus der Druckvorlage 1905/2012 belegt: „3.4 
Rahmenkonzept Sondergebiet Frischezentrum 
affine Nutzungen“ in unmittelbarer Nachbarschaft 
zur Entwicklungsfläche des Frischezentrums sind für 
Frischezentrum nahestehende Betriebe 
Ansiedlungsmöglichkeiten zu schaffen und 
vorzuhalten. Hierbei handelt es sich in erster Linie 
um Betriebe, die den Frischemarkt selbstnutzen, 
den Handels- und Marktbetrieb selbst unterstützen 
oder hiervon profitieren und mit entsprechenden 
Nutzungen ergänzen oder Standortvorteile von 
Marsdorf für die Warenverteilung ausnutzen wollen. 
Allgemein können hierunter alle Nutzungen 
subsumiert werden, die ein Frischezentrum beleben, 
ergänzen und bereichern bzw. einen Bezug zum 
Frischezentrum aufweisen können. Dazu zählen u.a. 
- Transportunternehmen, - Speditionen - evtl. 
Kühlhausbetriebe (ähnlich der bisher auf dem städt. 
Gelände ansässigen MUK), - Tiefkühlbetriebe (z.B. 
die auf dem aurelis Gelände vorhandene “Deutsche

Seite 215 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
See“), - Tankstelle mit Waschstraße für LKW - evtl. 
Autohof mit sanitären Einrichtungen für LKW-Fahrer, 
die ihre Ruhezeiten absolvieren müssen mit einer 
entsprechenden Anzahl von LKW-Parkplätzen. 
Damit könnte man auch vermeiden, dass 
“Dauerparker“ auf dem eigentlichen Frischezentrum 
Kunden und Lieferantenparkplätze blockieren, - 
Autowerkstätten, - Bananenreiferei, - 
Fruchtimporteure, - Convenience-Betriebe (da dort 
auch Produktion und nicht nur Umschlagstattfindet), 
- Lager - Garagen für z.B. Wochenmarkthändler, die 
dort ihre Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsstände bzw. -
anhänger unterstellen können. Evtl. könnten sich 
dort auch Bürodienstleistungsunternehmen wie 
Post, Bank, Steuerberater, Zoll ansiedeln. Ein 
Teilbereich der Flächen sollte jedoch auch für 
Erweiterungen, Ergänzungen, der im 
Frischezentrum positionierten bzw. angesiedelten 
Unternehmen vorgehalten werden.“ Unter Experten 
ist seit langem klar, dass diese von der Stadt Köln 
vorgeschlagenen „affinen“ Betriebe sich - wenn 
überhaupt dann nur geringfügig in Marsdorf 
ansiedeln werden, weil sie bereits an anderer Stelle 
vorhanden sind oder vor Ort gar nicht benötigt 
werden. 
Flächen für Erweiterungen und Ergänzungen für 
Großmarkthändler vorzusehen ist angesichts der 
derzeitigen und zukünftigen Entwicklungen in der 
Logistik im Lebensmittelbereich und beiden großen 
Lebensmittelkonzernen eine abenteuerliche 
städtische Prognose, die sich nicht bestätigen wird.

Seite 216 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Deshalb kann auch ohne jedes Problem ein 
Nachwuchstrainingsstandort von 3 bis 4 ha in 
Marsdorf angesiedelt werden ohne dass 
irgendwelche „affinen“ Betriebe ohne 
Flächenangebot in Marsdorf bleiben. Auch die 
Größenordnungen der bisher angedachten 
Frischezentrumvariationen sinken laut 1905/20 12, 
siehe Seite 2 ständig: Grundlage der stadtweiten 
Standortuntersuchung war zunächst die 
Beschlussvorlage zur Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 7.07.2003 zum 
Logistikzentrum Köln. Danach galt folgendes 
Flächenkonzept: - 20-25 ha Fläche für den zu 
verlagernden Großmarkt (Bestand inkl. 
Entwicklungsflächen - 5-10 ha Blumengroßmarkt – 5 
ha Fläche für einen “Fleischfrischemarkt“ ohne 
Schlachtung. Die vorgelegte Hauptuntersuchung 
ging somit von einer Mindestflächengröße von mind. 
30 ha aus. Die Gesamtkonzeption eines 
zukunftsorientierten bis dahin in der Bundesrepublik 
einmaligen Branchen-GVZ-Convenience mit 
Integration aller möglichen Synergiebetriebe und 
Convenience- und lebensmittelverträglichen 
Logistikern erforderte unter Berücksichtigung von 
Entwicklungspotentialen eine Flächengröße von 
insgesamt 50 ha. In der gleichen Grundvorlage 
1905/2021 heißt es auf Seite 3: „Ein moderner und 
besser zugeschnittener Großmarkt benötigt für 
seine logistischen internen Betriebsablaufe weniger 
Fläche als bestehende alte Traditionsbetriebe. 
Vergleiche mit anderen Großmärkten der neueren 
Generation im Bundesgebiet belegen, dass bei dem

Seite 217 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
für Köln geltenden Einzugsbereich/Kundenkreis im 
Bezug zu benachbarten Großmärkten und unter 
Berücksichtigung der oben beschriebenen heute 
erkennbaren Marktentwicklung ein Areal von 16 ha 
mit einer zentralen Großmarkthalle von 2 ha 
ausreichend ist. Die Handelsfläche einer zentralen 
Großmarkthalle beträgt heute im Inneren 7.500 m² 
und im Außentrakt 77.800 m² und wird auch 
zukünftig im Raumkonzept so beibehalten.“ 
Zwischenzeitlich hat es anfänglich Überlegungen 
über ein Frischezentrum für eine Bausumme von 
100 Millionen, später von nur 60 Millionen gegeben. 
Mittlerweile bevorzugen die Großmarkthändler (das 
sind die real existierenden Unternehmer in einem 
neuen Frischezentrum) eine Lösung in Form einer 
Genossenschaft und wollen z.B. eigene Lagerhallen 
auf Erbpachtgrundstücken errichten. Ein 
Planentwurf für diese neuen Überlegungen besteht 
nach der Kenntnis der Einwender bisher noch nicht. 
Ein Schwerpunkt des neuen Frischezentrums soll 
neuerdings auch auf der Vermarktung von Bio-
Produkten liegen. Das ist ein Bereich der auch von 
den großen Einzelhandelsketten massiv 
vorangetrieben wird. Die Konkurrenz zum jetzigen 
Großmarkt wird immer größer und sitzt in Bornheim, 
am Eifeltor, in Holland oder in der Nähe einer x-
beliebigen Autobahnabfahrt. Die hilfreiche 
Druckvorlage 1905/2015 sagt zu weiterer 
Konkurrenz auf Seite 4: „Das Frischezentrum in 
Köln Marsdorf grenzt sich von den benachbarten 
Großmärkten in Düsseldorf, Duisburg, Essen und 
Wuppertal ab und bedient die Metropolregion

Seite 218 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Köln/Bonn mit einem Einzugsbereich/Kundenkreis 
von circa 75-200 km Umkreis und einer 
Einwohnerzahl von circa 3,5 Millionen. Das 
Frankfurter Frischezentrum, eröffnet 2004, sollte mit 
seiner Gesamtflächengröße von 13,3 ha mit zwei 
Hallenkomplexen, d.h. eine 2,3 ha große 
Verkaufshalle und eine 7,65 ha großen Logistik- und 
Distributionshalle und eine Bürofläche von 2.400 m², 
bei allen weiteren Überlegungen der 
Standortentwicklung (auch bei der 
Verkehrsuntersuchung), Orientierungshilfe bieten. 
Wenn man jetzt die 23.000 m² große Verkaufshalle 
(300 m x 90 m) und die16.500 m² große Lagerhalle 
(288 m x 60 m) in Frankfurt mit der Kölner 
Großmarktsituation vergleicht, dann deckt der 
Großmarkt in Frankfurt einen Versorgungsbereich 
von 5 Millionen Menschen (Köln: 3.5 Millionen) ab. 
Damit wäre die notwendige 
Frischezentrumskapazität in Köln mit der Frankfurter 
Realität nur teilweise vergleichbar bis tendenziell 
deutlich/erheblich kleiner. Dennoch ist der 
Flächenbedarf in Köln von 15,5 ha deutlich, nämlich 
um 2,2 ha, größer. Damit ist die durch die Stadt Köln 
beanspruchte und noch zu beplanende Fläche für 
das Frischezentrum in Marsdorf deutlich zu groß. 
Folglich ist die noch vorhandene Fläche ein 
potentieller Alternativstandort für das geplante 
Vorhaben. 
1.2 
Alternativenprüfung 
739 Fehlende nachhaltige Planung 
Der Standort Marsdorf hätte mehrere Vorteile, weil 
Die Entfernungen von Marsdorf bzw. 
RheinEnergieSportpark zur neuen Gesamtschule 
Standort Alter Militärring (ab 8. Stufe) sind ähnlich. Der 
X X Dem 
Sachargument

Seite 219 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
er sowohl mit den höheren Klassen der Schule bzw. 
einem angegliederten Schulneubau, den die Stadt 
dringend benötigt, in einem Gemeinschaftsprojekt 
hätte verbunden werden können, was der Förderung 
des Jugendsports deutlich nachhaltiger und ohne 
lange Fahrwege entsprechen würde. Dies ist 
unverständlich und zeugt davon, dass nicht 
ganzheitlich vorgegangen wird. 
Wenn tatsächlich nachhaltig in der vorgesehenen 
Größenordnung im Jugendsport geplant wird, dann 
muss auch deutlich sein, dass dies weitere 
Verpflichtungen nach sich zieht. 
Wo sollen geeignete Jugendliche, die in ein 
Förderzentrum eingegliedert werden, wohnen und 
schlafen? 
Welche Schulplätze stehen zur Verfügung? 
In welchem Verhältnis stehen kommerzielle 
Nutzungen und Nutzungen im Breitensport? 
Zu all diesen Punkten fehlen begründete und klare 
Aussagen, so dass die bisher getroffenen 
Entscheidungen nicht weitreichend genug begründet 
wurden und Folgewirkungen auslösen könnten, die 
unabsehbar sind. In einem alternativen Gelände 
könnte eine ganzheitliche und umfassende, d.h. 
auch nachhaltige Lösung gefunden werden. Bevor 
die Maßnahme durchgesetzt wird, ist es notwendig, 
Alternativen zu prüfen und zur Entscheidung 
vorzulegen, damit nicht von vornherein das Denkmal 
Standort Marsdorf weist eine Entfernung von 6,2 km aus, 
der Standort RheinEnergieSportpark von 6,3 km. Zum 
Standort Berrenrather Straße (5. Bis 7. Klasse) zeigt sich 
der Standort RheinEnergieSportpark jedoch deutlich 
vorzugswürdig (0,8 km zu 5,7 km). Dies trifft auch auf die 
anderen Kooperationsschulen des 1. FC Köln zu.  
Schulneubauprojekte, welche noch nicht hinreichend 
gesichert sind, können bei der Alternativenprüfung 
selbstverständlich nicht berücksichtigt werden.  
Die Nachwuchsspieler des 1. FC Köln wohnen und 
schlafen nicht im Nachwuchsleistungszentrum, sondern 
zu Hause bei den Eltern bzw. im Sportinternat. Die zur 
Verfügung stehenden Schulen wurden umfangreich in 
den Planunterlagen dargestellt. Natürlich besuchen 
Spieler des 1. FC Köln auch andere Schulen, aber die 
genannten Schulen sind im Sportschulenverbund und 
nehmen mehr Rücksicht auf die Sportförderung der 
Spieler. Des Weiteren wurde umfangreich dargestellt, 
dass die Trainingsplätze dem 1. FC Köln zur Verfügung 
stehen und in den nicht vom 1. FC Köln benötigen Zeiten 
dem organisierten Breitensport sowie dem weiteren 
Vereins- und Schulsport zur Verfügung gestellt werden 
können.  
Eine ausreichende Alternativenprüfung wurde 
durchgeführt. Diese ist den Unterlagen zum 
Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu entnehmen.  
Darüber hinaus waren der Stadtkonservator und die 
Archäologische Bodendenkmalpflege kontinuierlich in der 
Planung einbezogen. Von ihnen wurden gegen die nun 
wird nicht gefolgt.

Seite 220 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Stadtwald beschädigt wird. Eine solche 
Beschädigung hätte weitreichende Folgen, die im 
bisherigen Verfahren nicht hinlänglich nach Breite 
und Umfang berücksichtigt wurden. 
Ein wesentlicher Klagegrund ist es schon, dass 
Alternativen nicht hinreichend überprüft und zur 
Auswahl gestellt wurden, wie es ansonsten in 
solchen Verfahren üblich ist. 
vorliegende Planung keine Bedenken erhoben.  
1.2 
Alternativenprüfung 
740 Fehlende Bewertung der 
Verkehrsanbindung 
Es ist davon auszugehen, dass sich das 
Besucheraufkommen, insbesondere bei 
Veranstaltungen, stark erhöhen wird. Da es für 
diesen Bereich des Grüngürtels keine belastbare 
ÖPNV-Anbindung gibt, ist auch mit einem hohen 
Aufkommen an Individualverkehr und einer damit 
zusammenhängenden verstärkten Umweltbelastung 
durch Abgasemissionen zu rechnen. 
Die zusätzlich geplanten 32 Parkplätze werden nicht 
ausreichen, um das Besucheraufkommen zu fassen. 
Somit muss befürchtet werden, dass der 
umliegende Wald zugeparkt wird und Anwohner 
unter der Zusatzbelastung durchfahrenden und 
parkenden Verkehr leiden werden. Bei der Nutzung 
eines alternativen Standortes, zum Beispiel in Köln 
Marsdorf, wäre eine deutlich bessere Anbindung 
gewährleistet. 
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurden zuerst die 
grundsätzlichen Kriterien untersucht, welcher Standort 
zukünftig für das Trainingsgelände des 1. FC Köln 
verfolgt werden soll. Aufgrund der im Vergleich zu 
anderen Nutzungen geringen Verkehrsmengen wurde 
die Verkehrliche Erschließung nicht als Kriterium in der 
Alternativenprüfung herangezogen.  
In der Detailuntersuchung im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks erfolgte im Anschluss eine 
Verkehrsuntersuchung. Hier konnte nachgewiesen 
werden, dass das Vorhaben nur zu einer unwesentlichen 
Erhöhung der Verkehre führt. Durch Nutzer des 1. FC 
Köln ist nur mit einer Erhöhung von 8 KfZ-Fahrten / 24 h 
zu rechnen. Hinzu kommen 212 weitere Kfz-Fahrten / 24 
h durch die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder bzw. 
durch die weiteren Nutzer der neuen Trainingsplätze. 
Diese Fahrten sind aufgrund der bestehenden 
Vorbelastung nur als marginal zu werten und werden 
darüber hinaus auch noch in der Regel nicht zu den 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 221 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Insgesamt werden das Leistungszentrum und die 
Kunstrasenflächen nicht nur mehr Auto- und 
Fahrradverkehr anziehen, sondern auch Pflege- und 
Instandhaltungsmaschinen. Die Wege zwischen, um 
und zu diesen Orten müssen errichtet bzw. 
verbreitert und befestigt werden. Die gesamte 
Umgebung wird dadurch beeinträchtigt. 
Das geplante Leistungszentrum des 1 .FC Köln wird 
eine Einrichtung für die ganze Region sein denn 
Nutzer wie Besucher werden aus der Stadtregion 
und deren Umland kommen. Dafür allerdings weist 
die vorliegende, offengelegte Planung keine 
ausreichende verkehrliche und soziale Infrastruktur 
aus. Eine solche wird allerdings dort auf gar keinen 
Fall klimaverträglich einzurichten sein. 
Die im aktuellen Lärmgutachten angesetzten 
Besucherzahlen sind maßlos untertrieben; ein 
Parkplatznachweis für diese privaten Nutzungen 
fehlt völlig; stattdessen sollen die wenigen 
vorhandenen Parkplätze des Grüngürtels in 
Anspruch genommen werden. Eine Erschließung 
durch den ÖPNV der Gesamtstadt und der Region 
fehlt vollkommen; sie wäre jedoch bei einem 
Großprojekt dieser Art unverzichtbar. Es gab und 
gibt Alternativstandorte, die dieses auch 
ermöglichen würden. 
Spitzenstunden auftreten.  
Im Vergleich zum Bestand sind auch keine weiteren 
Veranstaltungen geplant. Auch sind keine zusätzlichen 
Mannschaften des 1. FC Köln im Plangebiet vorgesehen. 
Eine wesentliche Erhöhung des Besucheraufkommens 
kann somit ausgeschlossen werden.  
Auch die Anbindung an den Standort 
RheinEnergieSportpark ist über die Militärringstraße 
sowie über die Berrenrather Straße und Gleueler Straße 
bereits im Bestand vorhanden und gelebte Praxis. 
Wesentliche Änderungen ergeben sich hier nicht. Der 
Standort Marsdorf hätte keine deutlich bessere 
Anbindung.  
Die bestehenden Wege im RheinEnergieSportpark 
können in ihren Breiten unverändert erhalten bleiben. 
Einzig muss ein neuer Weg zur Erschließung der neuen 
Trainingsplätze errichtet werden. Dieses wäre bei jedem 
anderen Standort aber ebenfalls notwendig.  
Wie im Verfahren nachgewiesen worden ist, reicht die 
bestehende Verkehrsinfrastruktur aus, um die Verkehre 
abwickeln zu können.  
Die Besucherzahlen im Lärmgutachten sind ausreichend 
angesetzt.  
Die baurechtlich für das Leistungszentrum notwendigen 
Stellplätze werden in einer Tiefgarage errichtet und 
nachgewiesen.

Seite 222 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Im Bereich der Berrenrather Straße wurde vom 1. FC 
Köln eine Bushaltestelle in Abstimmung mit den 
Verkehrsbetrieben errichtet.  
1.2 
Alternativenprüfung 
741 Marsdorf wäre nach dem Neubau keine 
Brachfläche mehr 
Der polemische Hinweis des 1. FC Köln zum 
Gelände in Marsdorf, dass man spielende Kinder 
nicht auf eine Brachfläche an der Autobahn 
schicken könne, ist nicht weiter beachtenswert, da 
es sich dort nach einem Ausbau als Trainings- und 
Sportgelände, ja eben nicht mehr um eine 
Brachfläche handelt würde. Diese wäre vielmehr 
aufgewertet und diese Fläche durch Ihre Lage eben 
auch gut insbesondere aus dem linksrheinischen 
Umland erreichbar. Da der 1. FC Köln selbst auch in 
unterschiedlichen Einheiten organisiert ist (Verein / 
Wirtschaftsunternehmen im Bereich Sport), sollte 
hier auch eine räumliche Trennung eines Teils der 
Trainingsanlagen mit vertretbarem Aufwand zu 
handhaben sein. 
Die Alternativenprüfung zeigt, dass der Standort 
RheinEnergieSportpark vorzugswürdig im Vergleich zum 
Standort Marsdorf und auch zu den anderen Standorten 
ist. Dies auch unabhängig von ggf. getätigten Aussagen.  
Eine räumliche Trennung entspricht nicht dem 
gesamtheitlichen Konzept des 1. FC Köln. Auch der 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschloss 
am 15.12.2016 die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort und sprach 
sich gegen eine Teilverlagerung aus. Die Verwaltung 
setzt somit mit der hier zu bewertenden Bauleitplanung 
den politischen Beschluss vom 15.12.2016 um.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
742 Umnutzung Ascheplatz 
Es sollen zwei Fußballplätze geschlossen und drei 
neue gebaut werden. Insgesamt entsteht daher nur 
ein neuer Platz. Warum wird dafür nicht der 
vorhandene Aschenplatz am Fort Deckstein 
umgebaut und genutzt? 
Die zwei Trainingsplätze, welche aufgegeben werden, 
haben nicht die notwendigen Normmaße. Einer der 
beiden Plätze bietet dann Raum für die Errichtung des 
Leistungszentrums, der andere wird aus 
Denkmalschutzgründen aufgegeben.  
Der genannte Trainingsplatz am Fort Deckstein steht 
einem benachbarten Verein für seine Trainingseinheiten 
zur Verfügung und steht somit nicht zur Nutzung durch 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 223 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
den 1. FC Köln bereit.  
1.2 
Alternativenprüfung 
743 Alternativfläche für den Frischemarkt 
Der Kaufhof will sein Logistik-Zentrum in Frechen 
aufgeben. Hier könnte der Großmarkt einziehen. 
Das Gebäude steht, es muss nur klimatechnisch 
umgerüstet werden. Anfahrtswege sind schon 
vorhanden. Dem 1. FC Köln kann das riesige Areal 
in Marsdorf komplett zur Verfügung gestellt werden 
und kann somit zusätzlich interessante Projekte wie 
z.B. ein Hotel realisieren. 
Die Beschlusslage sieht weiterhin vor, dass der 
Großmarkt am Standort Junkersdorf / Marsdorf 
umgesetzt werden soll.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
744 Belegungsplan 
Es wird zunächst eine sach- und fachgemäßen 
Überprüfung folgender Punkte gefordert: 
- Die Alternativenprüfung muss den Grundsatz der 
flächensparenden Raumplanung berücksichtigen. 
- Die Teilung des Trainingsbetriebes in Jugend- und 
Profibereich: Es liegt keine sportfachliche 
Stellungnahme von neutraler Seite vor, ob die vom 
1. FC Köln gewünschte räumliche Nähe von 
Jugend- und Profimannschaften notwendig ist. 
- Trennung von Trainings- und Spielstätten: Es ist 
nicht erkennbar, warum am Standort des 
Trainingszentrums weiterhin die Heimspiele der 
Damenmannschaft sowie der U21, U19 und U17 
Mannschaften stattfinden sollen. Die 
Profimannschaft führt ihre Heimspiele auch an 
Der Grundsatz des flächensparenden Bauens wurde 
insbesondere mit dem Kriterium i) Möglichkeiten zur 
nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes 
berücksichtigt.  
Die Bündelung der Trainingsinfrastruktur wird für sinnvoll 
erachtet. Darüber hinaus wäre bei einer Teilverlagerung 
eine nachhaltige Nutzung der bestehenden Infrastruktur 
im RheinEnergieSportpark nicht sichergestellt. Bei der 
Immobilie handelt es sich um eine Spezialimmobilie, für 
die es keinen wirklichen Nutzer- bzw. Käuferkreis gibt. 
Des Weiteren würde eine Teilverlagerung insgesamt zu 
einer größeren Flächeninanspruchnahme führen, da zum 
Beispiel mehrere Funktionsgebäude und weitere Wege 
errichtet werden müssten. Diese Einrichtungen können 
an einem Gesamtstandort mehrfach genutzt werden. Die 
Trennung der Trainingsinfrastruktur entspricht auch nicht 
der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln sowie der 
Gesamtplanung, wird aber in der ergänzten 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 224 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einem anderen Standort durch. Bei einer 
Verlagerung des Spielbetriebs der genannten 
Mannschaften an einen anderen Standort in Köln 
bestünde die Möglichkeit, anstelle des baulich 
ohnehin nicht attraktiven Franz-Kremer-Stadions 
(inkl. der Tribünen) zwei Trainingsplätze zu 
errichten, so dass hierfür nicht die Gleueler Wiese in 
Anspruch genommen werden muss.  
- Umbau oder Ersatzneubau des Franz-Kremer 
Stadions unter Einbeziehung des Raumbedarfs 
(Hochbau) des Leistungszentrums: Sollte es triftige 
Gründe für die Durchführung der Heimspiele der 
o.g. Mannschaften im RheinEnergieSportpark 
geben, ist zumindest eine Nutzungsänderung des 
Stadiongebäudes oder ein Ersatzneubau zu prüfen, 
der das benötigte Leistungszentrum beinhalten 
könnte. Wie aus der Begründung zum Bauvorhaben 
hervorgeht, liegen die Zuschauerzahlen im Franz-
Kremer-Stadion bei ca. 400, und es wird 
prognostisch auch nicht von einer Erhöhung der 
Zuschauerzahlen ausgegangen. Mit anderen 
Worten: Die Zuschaueranlagen des Franz-Kremer 
Stadions sind komplett überflüssig. Warum wird 
dann nicht darüber nachgedacht, das benötigte 
Leistungszentrum (Hochbau) anstelle der 
überflüssigen Zuschaueranlagen zu errichten? 
- Überbauung des vorhandenen Parkplatzes: Das 
vom 1. FC Köln benötigte neue Leistungszentrum 
(Hochbau) könnte auch ebenso gut auf der Fläche 
des jetzigen Parkplatzes errichtet werden, einschl. 
Alternativenprüfung trotzdem berücksichtigt. Die 
ergänzte Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen 
und Bürgern den Beratungsunterlagen zum 
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen 
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung 
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften 
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis 
und beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. Die 
Verwaltung setzt somit mit der hier zu bewertenden 
Bauleitplanung den politischen Beschluss vom 
15.12.2016 um. Dabei sind nicht die Spiele, sondern das 
Training von Bedeutung. So finden bereits im Bestand 
Spiele der Lizenzmannschaft sowie teilweise Spiele der 
U21, der Frauenmannschaften etc. an anderen Orten 
(z. B. RheinEnergieStadion, Südstadion) statt. Das 
Franz-Kremer-Stadion ist für den 1. FC Köln 
insbesondere für die U21 notwendig, um die 
Anforderungen des DFB für ein Regionalliga-Team 
erfüllen zu können. Hier ist ein Stadion mit mindestens 
2.500 Zuschauern erforderlich. Der Neubau eines nicht 
notwendigen neuen Stadion würde dem Grundsatz des 
flächensparenden Bauens widersprechen.  
Der Trainingsplatz, welche für das Leistungszentrum in 
Anspruch genommen wird, entspricht nicht den 
Normmaßen für einen Trainingsplatz. Hier handelt es 
sich um ein Kleintrainingsplatz, welcher nicht mit einem 
Trainingsplatz mit Normmaße gleichzusetzen ist. Aus

Seite 225 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einer Tiefgarage mit den benötigten Stellplätzen. 
Damit könnte der laut Konzept wegfallende 
Trainingsplatz erhalten bleiben, so dass hierfür kein 
Ersatztrainingsplatz auf der Gleueler 
Wiese erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass die in 
den Begründungen zum Bauvorhaben dargestellte 
Belegungsplanung der vorhandenen Trainingsplätze 
äußerst oberflächlich ist, so dass sich der konkrete 
Bedarf an Trainingszeiten bzw. Flächen nicht 
nachvollziehen lässt. Der 1. FC Köln muss einen 
Belegungsplan vorlegen, der alle Wochentage 
umfasst, um seinen Bedarf an Trainingsplätzen 
transparent und nachvollziehbar zu machen. 
In der Begründung nach §5 Absatz 5 
Baugesetzbuch (BauGB) v. 2.7.1 9, Seite 43-44 wird 
eine oberflächliche und ungenaue 
Belegungsdarstellung der sechs Sportplätze zzgl. 
Kleinspielfelder/ weitere Kleintrainingsflächen 
dargestellt, so dass ein Bedarf nicht nachvollziehbar 
zu prüfen ist (siehe folgende Anmerkungen a bis d). 
Die Belegungsdarstellung muss eine transparente 
und nachvollziehbare Darstellung, die auch die 
Belegungspläne/-zahlen/-zeiten und realen 
Doppelbelegungen der letzten Saison aufzeigt, 
enthalten. 
a) Z.T. werden 13 Nachwuchsmannschaften 
genannt, welche Mannschaften sind dieses. Es ist 
unklar, ob die U17, U19 Männer in den 
Nachwuchsmannschaften enthalten sind - dann 
diesem Grund bringt es auch keinen Vorteil, einen 
bestehenden Parkplatz mit dem Leistungszentrum zu 
überbauen. Es würde sogar zu einer größeren 
Sichtbarkeit des Leistungszentrums führen. Derzeit sieht 
die Planung vor, dieses im direkten Umfeld des Franz-
Kremer-Stadion anzusiedeln, welcher von eine starken 
Baumkulisse umgeben ist.  
Die Belegungspläne sind hinreichend in den Unterlagen 
eingearbeitet. Des Weiteren ist diesbezüglich 
anzumerken, dass sich diese auch immer den 
entsprechenden Anforderungen anpassen und nicht als 
statisch zu verstehen sind. Die Stadt Köln vertritt die 
Auffassung, dass die vom 1. FC Köln geplanten 
Trainingsplätze sowie die hochbaulichen Anlagen eine 
angemessene Größe aufweisen, die auf eine dezidierte 
Bedarfsermittlung und Bewertung zurückgehen. 
Nachstehend zu den einzelnen Punkten: 
1. Folgende Mannschaften trainieren im 
RheinEnergieSportpark: U8, U9, U10, U11, U12, U13, 
U14, U15, U16, U17, U19, U21, Lizenzmannschaft 
(insgesamt 13 männliche Mannschaften), Mädchen U17 
sowie Frauenmannschaft. Doppelungen werden nicht 
gesehen, auch wenn die U17 und U19 der Männer in den 
Nachwuchsmannschaften enthalten sind.  
2. Je nach Platzverhältnissen (z. B. Zustand des 
derzeitigen Zusatzplatzes 5) kann es zu Verschiebungen 
der Trainingsplätze kommen. Der generelle Bedarf wurde 
jedoch hinreichend dargelegt.  
3. Die U17 und die U19 müssen zeitgleich

Seite 226 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gäbe es Dopplungen. 
b) Die U17, U19 Männermannschaften und die 1. 
Frauenmannschaft trainieren an unterschiedlichen 
Orten (Platz 6, Platz 5 und Platz 4). Ähnliches ist bei 
der U21 zu beobachten. Wann und wie häufig wo 
trainiert wird, ist nicht ersichtlich und damit auch 
nicht der reale Trainingsbedarf. 
c) Wieso können zur Entzerrung der starken 
Belegzeiten von 17.30 h-19.00 h z.B. nicht die U17 
Männermannschaft ebenso wie die U17 
Frauenmannschaft ihr Training auf den nicht so 
stark belegten Zeitraum von 19.00-20.30 h 
verlegen? Falls die U17 gar nicht in der Zeit auf dem 
Platz 4 trainiert (siehe oben, Anmerkung b) könnte 
diese Zeit ja auch von der U19 o.a. wahrgenommen 
werden. 
d) Es wird beschrieben, dass der Rasenplatz 5 (u.a. 
Abschlusstraining der Lizenzmannschaft) abends 
keinen Spielbetrieb verträgt. Wäre der ebenfalls von 
der Lizenzmannschaft benutzte Hybridplatz 1 in den 
Abendstunden für Nachwuchsmannschaften oder 
U21 nutzbar? 
- Weiterhin ist aus der Begründung nach §5 Absatz 
5 Baugesetzbuch (BauGB) v. 2.7.19, Seite 45-46 
nicht erkennbar, wieso das Geißbockheim (aktuelles 
Leistungszentrum sowie Funktionsgebäude u.v.m.) 
nicht für die aktuellen Anforderungen ausreicht und 
warum es sowohl ein weiteres Leistungszentrum als 
auch zwei weitere Funktionsgebäude geben soll. 
trainieren, um eine Verzahnung der Trainingseinheiten 
sowie des Fahrdienstes gewährleisten zu können. 
4. Die Trainingsplätze der Lizenzmannschaft 
stehen den Mannschaften von U21 und tiefer sowie auch 
den Frauenmannschaften nicht zur Verfügung, da diese 
Rasenplätze ausreichende Regenerationszeiten 
benötigen.  
Die bestehenden Funktionsräume im heutigen 
Geißbockheim (z. B. Kabinen, Krafträume, 
Regenerationsbereich) für die Lizenz-Mannschaft und 
den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich 
stark eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht 
werdender Umbau im Bestand ist auch aufgrund des 
Denkmalschutzes nicht möglich.  
Nachstehend zu den einzelnen Punkten: 
1. Die Einwendung ist nicht ganz verständlich. 
Sollte der Einwender darauf abzielen, dass die 
Gastronomiebereiche teilweise für sportliche Zwecke 
genutzt werden könnte, ist dieses zu verneinen.  
2. Bautechnisch wäre es möglich, die Terrasse mit 
einem zu öffnenden Dach zu versehen. Der Stadt Köln 
erschließt sich jedoch nicht der Sinn dieser Frage im 
Zusammenhang mit der Erweiterung der sportlichen 
Möglichkeiten für den 1. FC Köln. Die 
Gastronomiebereiche können nicht für die sportlichen 
Zwecke des 1. FC Köln genutzt werden.  
Die Hausmeisterwohnung wird bewohnt. Sie weist keine

Seite 227 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Hierzu wird unter Berücksichtigung der 
Anmerkungen e-g) eine ebenso sach- und 
fachgemäße Überprüfung eingefordert: 
e) Es wird beschrieben, dass eine „entweder/oder-
Nutzung, sprich „Wechselnutzungen der Terrasse 
mit Gastronomie und Sälen“ vorliegt. Könnten die 
Bereiche in Multifunktionsbereiche abgeändert 
werden, so dass parallel beide Bereiche genutzt 
werden können? 
f) Könnte die Terrasse mit einem zu öffnendem 
Dach versehen werden, so dass „die 
Gastronomie/die Säle“ für einen anderen Bedarf zur 
Verfügung stehen? (Ist es korrekt die Fläche der 
Terrasse bei den Flächenangaben außen vor zu 
lassen?) 
g) Wie groß ist die angegebene 
Hausmeisterwohnung und wird diese bewohnt? 
Flächen auf, welche für die sportlichen Nutzungen 
herangezogen werden können.  
1.2 
Alternativenprüfung 
745 Fehlende Bewertung möglicher 
städtebaulicher Ziele 
Die Stadt Köln argumentiert, dass die Anzahl an 
Räumlichkeiten im Geißbockheim zu gering, die 
Räume zu klein bemessen und zahlreiche 
Räumlichkeiten ohne Tageslicht seien: „Die 
bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, 
Regenerationsbereiche, Aufenthaltsräume etc.) für 
den Nachwuchsbereich befinden sind größtenteils 
innerhalb der Mauerwerke des historischen Forts im 
Die Stadt Köln sieht es als städtebauliches Ziel an, die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung 
zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für 
die Lizenz-Mannschaft, die Frauenmannschaften und die 
Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. 
Diese müssen sich auch an die aktuellen Anforderungen 
anpassen können. Die Stadt Köln hat somit zuerst eine 
Alternativenprüfung durchgeführt, mit dem Ziel zu prüfen, 
ob der jetzige oder ein alternativer Standort hierfür 
heranzuziehen ist. Die Prüfung, welche in Abstimmung 
mit der Bezirksregierung Köln erfolgte, kam zu dem 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 228 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Geißbockheim. (...) Aufgrund der bis zu 1,5 m 
starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des 
Bestandes nicht möglich." Die Beschaffenheit der 
Räume war der Antragstellerin von Anfang an 
bekannt. Sie hat sie in diesem Wissen und in 
Kenntnis der Tatsache, dass sie in einem 
Landschaftsschutzgebiet liegen und dass ihren 
Expansionsbestrebungen daher Grenzen gesetzt 
sind, bezogen. Wenn nun die Ansprüche der 
Antragstellerin gestiegen sind, liegt in der 
Befriedigung ihrer Wünsche kein städtebauliches 
Ziel. Ein städtebauliches Ziel besteht vielmehr darin, 
unersetzliche Schätze wie den Grüngürtel, dessen 
Bewahrung durch Vorschriften des Landschafts- wie 
des Denkmalschutzes gewährleistet werden soll, zu 
erhalten. Gleichzeitig müssen auch für die Führung 
von Gewerbebetrieben geeignete Flächen zur 
Verfügung gestellt werden. Insbesondere fällt auf, 
dass die Stadt Köln dem 1. FC Köln kaum eigene 
Anstrengungen abverlangt. Jeder Bauherr, der 
Jahre nach dem Einzug die errichteten 
Räumlichkeiten als zu klein oder zu unkomfortabel 
empfindet, muss sich Gedanken darüber machen, 
ob er die alten Gebäude abreißen, umbauen oder 
verkaufen möchte und wie er dies finanzieren kann. 
Er kann nicht einfach einen Neubau auf einem 
Filetstück im Landschaftsschutzgebiet errichten. Der 
1. FC Köln möchte jedoch so verfahren. Nicht genug 
damit, ihm wird die Pacht für die „alten“ Flächen, auf 
denen das Geißbockheim und die bisherigen 
Anlagen stehen, durch die Stadt Köln nahezu 
geschenkt, obwohl der Grund und Boden der 
Ergebnis, dass der Standort RheinEnergieSportpark als 
vorzugswürdig anzusehen ist. Im anschließenden 
Bebauungsplanverfahren konnte der Nachweis erbracht 
werden, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben 
eingehalten werden und die Planung auch mit dem 
Denkmalschutz vereinbar ist. Dabei waren auch einige 
Anpassungen am Ursprungskonzept des 1. FC Köln 
notwendig (zum Beispiel Lage der Trainingsplätze, 
Einschränkung der Größe des Leistungszentrums, 
Anpassung der Höhen von Ballfangzäunen, Verzicht auf 
Banden und Werbung im Bereich der neuen 
Trainingsplätze).  
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im Bestand 
genutzten Flächen sowie auch der geplanten Flächen 
richtet sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und 
Erbbauzins, welche von Vereinen und 
Wirtschaftsunternehmen zu zahlen sind.

Seite 229 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Allgemeinheit gehört. Tragfähige Begründungen 
dafür, dass dem 1.FC Köln nicht zugemutet werden 
kann, Veränderungen der bisherigen Nutzungen 
vorzunehmen, fehlen. Es mag ja sein, dass das 
Fortmauerwerk einen größeren Umbau verhindert. 
Wenn die Räume im Geißbockheim aber für die 
Sportler zu klein sind, warum zieht dann nicht mit 
der Verwaltung dort ein oder sucht sich, wenn sie 
das nicht möchte, einen anderen Standort in Köln? 
Schließlich ist es für viele Betriebe und Sportvereine 
eine Selbstverständlichkeit, dass Produktion bzw. 
Sportbetrieb und Verwaltungstätigkeiten nicht am 
selben Ort stattfinden. Warum baut man nicht auf 
solche Weise freiwerdende Verwaltungsgebäude 
um oder reißt sie ggfls. ab und baut neu, wenn sich 
ein Umbau nicht lohnt? Solche Überlegungen sucht 
man in der Begründung der Stadt Köln vergeblich. 
Der Baudezernent führt, Bezug nehmend auf die 
Geschichte des Grüngürtels aus: “Die zivile Nutzung 
der militärisch geprägten Flächen und ihre 
Umwandlung in Volksparks und Schmuckgärten, 
Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt 
für eine grundlegende Modernisierung der 
städtischen Lebenswelt.“ 
1.2 
Alternativenprüfung 
746 IDEAL-Konzept 
Es wird ein echter visionärer Zukunftsentwurf, 
ähnlich der Vision des “Äußeren Grüngürtels“ 
gefordert. Dazu würde es zunächst einer 
systematischen sorgfältigen Erkundungsphase 
bedürfen. Danach wäre ein abgewogener 
Im Verfahren konnte der Nachweis erbracht werden, 
dass die notwendigen Flächen landschaftsschutz- und 
denkmalverträglich beim heutigen Trainingsgelände des 
1. FC Köln unterzubringen sind und auch keine 
anderweitigen gleichwertigen Alternativstandorte in Köln 
bestehen.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 230 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Entwicklungsplan mit schrittweisem Baufortschritt zu 
erstellen. Dafür wäre zunächst erst einmal die 
Kölner Bucht, zu beiden Seiten des Rheins, von 
oben anzuschauen und zu verstehen zu suchen, 
was die Eifel oder das Bergische Land, was die 
Auflösung von Bayer Leverkusen und was vom 
Flughafen Köln-Wahn zu halten ist. Diese 
systematisch-strukturale Vision kann dann jede 
politische Partei der Kölner Kommunalpolitik 
nachdrücklich aufnehmen und vertreten. Wie man 
es überall auf der Welt in ähnlichen 
Bedarfssituationen braucht. Damit die 
fußballbegeisterten Laien und Fans mal gezeigt 
bekommen, was alles möglich ist, sollten die FC-
Verantwortlichen ein IDEAL entwerfen und 
finanzieren. Welches wäre also das beste Fußball-
Paradies für die Erwerbsfußball-Welt in Köln? 
1.2 
Alternativenprüfung 
747 Kein Bedarf für weitere Fußballplätze 
Ein tatsächlicher Bedarf für weitere 
Trainingseinrichtung für den Fußball ist nicht 
ersichtlich. Vielmehr sollten bereits versiegelte 
Flächen durch Umnutzung für andere Sportarten 
bereitgestellt werden, die bisher unterrepräsentiert 
sind. Beispiele hierfür sind die sehr gut genutzten 
Beachvolleyballplätze und Skaterrampen am 
Rheinauhafen, Basketballfelder, z.B. am Deutzer 
Rheinufer oder Fitnessmöglichkeiten wie die auf 
Höhe des Gymnasiums Kreuzgasse im Inneren 
Grüngürtel oder die im Beethovenpark und am 
Decksteiner Weiher, die so gut wie keine 
Mit dem Sportentwicklungsplan versucht die Stadt Köln, 
unabhängig von den hier zu bewertenden 
Bauleitplanverfahren das Sportangebot in Köln zu 
verbessern. Unabhängig davon hat der 1. FC Köln aber 
nachgewiesen, dass er einen Erweiterungsbedarf seiner 
Trainingsmöglichkeiten benötigt, um mit den anderen 
Bundesligavereinen und deren 
Nachwuchsleistungszentren mithalten zu können.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 231 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Versiegelung der Grünflächen erzeugen. Davon 
sollte es deutlich mehr geben, über ganz Köln 
verteilt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
748 Alternativer Standort Richtung Eifeltor 
Denkbare Alternativen in fußläufiger Nähe zum 
Geißbockheim wurden gar nicht erst geprüft, obwohl 
im wahrsten Sinne naheliegend und groß 
genügende Flächen vorhanden sind. So besteht ein 
großes Areal zwischen den Eisenbahntrassen zum 
Güterbahnhof Köln Eifeltor, der Bundesautobahn 
A4, der Luxemburger-Str. mit begleitender 
Straßenbahntrasse und dem Militärring. Nimmt man 
nur die zusammenhängende freie Fläche nach 
Süden, so stehen bei großzügig bemessenen 
Randflächen mindestens 22 ha zur Verfügung. 
Nimmt man nur die Flächen nach Norden zwischen 
dem Kölner Rugbypark und dem Gelände des DJK 
Südwest Köln 1920/27 e.V. sind es 6,2 ha. somit 
allein ausreichend für 3 Fußballfelder in identischer 
Lage wie die Gleueler Wiese. Berücksichtigt man 
alles (ohne Rugbypark und dem Gelände des DJK 
Südwest Köln) sind 28-30 ha verfügbar. Sehr 
vorteilhaft ist, dass es sich durch die genannten 
begrenzenden Verkehrswege um ein von den 
Publikumsströmen ohnehin fast vollkommen 
abgeschnittenes Areal des Grüngürtels handelt. Der 
Durchgangsverkehr von Radlern, Spaziergängern 
etc. in die weiter östlich gelegenen Anteile des 
Grüngürtels mit dem Kalscheurer Weiher findet 
durch die einzige Verbindung durch die 
Der 1. FC Köln sah zuerst die Errichtung einer 
Campuslösung vor. Hier war eine Fläche nördlich der 
Berrenrather Straße für die Errichtung der drei neuen 
Trainingsplätze vorgesehen. Diese Planung entsprach 
jedoch nicht der ursprünglichen Gliederung des 
Grüngürtels, bei der sich die Sportplätze entlang der 
Militärringstraße befinden. Darüber hinaus liegt diese 
Fläche auch nicht mehr innerhalb des sogenannten 
Sportbandes. Diese Lösung konnte insbesondere aus 
Denkmalschutzgründen somit vom Stadtkonservator 
nicht mitgetragen werden.  
Die nun angesprochene Fläche befindet sich südlich des 
Plangebietes südlich der Luxemburger Straße und somit 
in direkter Nähe zum Standort Campuslösung (getrennt 
nur durch eine weitere Wiese zwischen Berrenrather und 
Luxemburger Straße). Die Gründe zur Ablehnung der 
Campuslösung sind auf die Flächen südlich der 
Luxemburger Straße übertragbar. Auch sieht das 
Entwicklungskonzept „Grüngürtel Impuls 2012“ hier keine 
Sportflächen vor. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 232 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bahnunterführung unter den Bahntrassen zum 
Güterbahnhof ohnehin notgedrungen ausschließlich 
am Militärring entlang statt. Natürlich ließen sich 
auch beide in angenehmer Lauf- und 
Aufwärmdistanz vom Geißbockheim gelegenen 
Areale (Marsdorf und oben skizziertes Areal) mit 
einer locker gestalteten Anlage, einem 
Leistungszentrum usw. gemeinsam in die bereits 
bestehende Bebauung am Geißbockheim einbinden 
und ließen sogar noch Platz für andere Vereine / 
Nutzungen zu. 
1.2 
Alternativenprüfung 
749 Alternativstandorte 
Es sollen Alternative Orte für das Leistungszentrum 
und die neuen Sportplätze in Betracht gezogen 
werden, die hinsichtlich Denkmal- und 
Landschaftsschutz weniger problematisch und die 
hinsichtlich der Anbindung an den ÖPNV 
vorteilhafter sind, z.B. 
- Freifläche in Chorweiler, 
- Areal in Marsdorf, 
- Flächen in Porz oder Wahn, 
- Butzweiler Hof, 
- Parkplatzflächen zwischen Dürener Str. und 
Stadion, 
- Flächen entlang der Frechener Stadtbahn, 
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden 
zehn Alternativstandorte zum RheinEnergieSportpark 
nach Kriterien ausgesucht, die sich zum einen aus den 
funktionsbedingten Anforderungen des Nutzers an den 
Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentlicher 
Belange ergeben. Diese Flächen wurden ausführlich in 
der Alternativenprüfung untersucht. Dabei ist es nicht 
sinnvoll, Flächen in die Untersuchung aufzunehmen, 
welche den funktionsbedingten Anforderungen des 
Nutzers nicht entsprechen. Daher wurde sich auf die 
nachstehenden zehn untersuchten Alternativstandorte 
plus dem bestehenden Standort beschränkt.  
Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln 
 RheinEnergieSportpark (bestehender Standort), 
Stadtbezirk Lindenthal 
 Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk 
Lindenthal 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 233 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
- ausbaufähige Fußballplätze in Müngersdorf, 
- Rheinwiesen, 
- Gewerbeflächen im Kölner Stadtgebiet, 
- Jahnwiesen, 
- Wiesen in Junkerdorf, 
- Flächen am Flughafengelände, 
- stillgelegte Bahnanlagen, 
- Ackerflächen Richtung Otto Maigler See, 
- Flächen in Hürth-Efferen, 
- Fläche zwischen Horbeller Str. und A4, 
- Flächen in Kalk, 
- Flächen in Mülheim, 
- Deutzer Hafengelände,  
- Lindenthaler Tierpark, 
- Fort VI, 
- Bereich zwischen Berrenrather Straße und 
Luxemburger Straße, 
- Flächen am RheinEnergie-Stadion, 
 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in 
Nachbarschaft zum Frischezentrum in KölnJunkersdorf, 
Stadtbezirk Lindenthal 
 Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der 
Giesdorfer Allee in KölnImmendorf, Stadtbezirk 
Rodenkirchen 
 Landwirtschaftlich genutzte Flächen am 
Mohlenweg in KölnMerkenich, Stadtbezirk Chorweiler 
 Landwirtschaftlich genutzte Fläche 
Antoniusstraße in KölnUrbach, Stadtbezirk Porz 
 Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der 
Rösrather Straße in KölnRath/Heumar, Stadtbezirk Kalk 
 Grünflächen am Herkenrathweg in KölnOstheim, 
Stadtbezirk Kalk 
 Gewerbegebiet südlich der SBahn in Köln- 
Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim 
Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln 
 Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldfläche 
in RösrathOberschönrath 
 Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener 
Straße in Hürth 
Ergänzend wurden diese Standorte auch auf ihre 
Eignung geprüft, nur die Trainingsinfrastruktur für die 
Nachwuchsmannschaften aufzunehmen. Die ergänzte

Seite 234 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
- Flächen an der Sporthochschule, 
- Stüttgenhof, 
- Flächen in Rodenkirchen-Godorf, 
- Flächen in Bickendorf, 
- Flächen in Ossendorf, 
-Flächen in Hürth und 
- Flächen in Frechen. 
Als Beispiel können die Kölner Haie dienen, die ihr 
neues Trainingsgelände im Außenbereich planen. 
Insbesondere ist der Standort Marsdorf für die 
geplante Bebauung geeignet. Die gute 
Autobahnanbindung und die gute innerstädtische 
Straßenanbindung für die Fans und die 
Jugendspieler und/oder die Profis sowie die gute 
Anbindung an den ÖPNV sind Standortvorteile für 
Marsdorf. Darüber hinaus liegt dieser Standort 
näher an RheinEnergie-Stadion und es sind dort 
weitere Expansionsmöglichkeiten gegeben. 
Da der 1. FC Köln ein Wirtschaftsunternehmen ist, 
dürfen reine Kostenerwägungen keine Rolle im 
Rahmen der Abwägung spielen. Der 1. FC Köln hat 
genug finanzielle Möglichkeiten, sich um 
zusätzliche, eigene Grundstücke außerhalb des 
Grüngürtels zu kümmern. 
Alternativenprüfung kann von den Bürgerinnen und 
Bürgern den Beratungsunterlagen zum 
Vorgabebeschluss zur 209. FNP-Änderung vom 
15.12.2016 (Vorlagen-Nr. 3209/2016) entnommen 
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm am 
15.12.2016 die Resultate der Alternativstandortprüfung 
für eine "Teilstandortlösung Nachwuchs-mannschaften 
außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis 
und beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. 
Nach dem Ergebnis wird dabei der Standort des 
RheinEnergieSportparks am besten bewertet. Bzgl. des 
Standortes Marsdorf wird auf die vorstehenden 
Abwägungspunkte verwiesen.  
Das Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ ist im Rahmen der 
Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt 
entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte im 
Rahmen der Alternativenprüfung ein. Im Rahmen der 
Bauleitplanung ist dies hingegen ein beachtenswerter 
Belang, so dass eine Darstellung in der Planbegründung 
zum Flächennutzungsplan erfolgte.

Seite 235 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.2 
Alternativenprüfung 
750 Befürwortung wegen Arbeitsweg 
Ein Umzug wird abgelehnt, da viele Mitarbeiter des 
1. FC Köln bewusst einen Wohnort unmittelbar an 
der Arbeitsstelle gewählt habe, um mit dem Fahrrad 
oder dem ÖPNV zur Arbeit zu gelangen. Die 
Mitarbeiter, die bisher auf ein Fahrzeug angewiesen 
sind, müssten bei einem Umzug weitere Wege 
zurücklegen. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
751 Befürwortung wegen Tradition 
Der 1. FC Köln ist traditionell im Grüngürtel 
beheimatet. Er ist Teil des Kölner Lebensgefühls 
und ein erheblicher Imagegewinn für die Stadt Köln. 
Er soll als Ganzes im Grüngürtel bleiben. Die 
Umweltaspekte und die möglichen Alternativen 
wurden in der Planung ausreichend berücksichtigt, 
so dass eine Auslagerung des Vereins oder eines 
Teils der Vereinsinfrastruktur abgelehnt wird. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
752 Befürwortung wegen Anfahrt der Kinder 
Die Verlegung des Leistungszentrums und der 
Kunstrasenplätze für den Jugendbereich z.B. nach 
Marsdorf wird abgelehnt, da dort die 
Trainingsbedingungen für die Kinder sowie die 
Anfahrt für die Kinder und die Fans unzumutbar 
sind. Darüber hinaus fehlt dort die notwendige 
Verzahnung zwischen Jugend- und Profibereich. 
Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Neuplanung 
an anderer Stelle derzeit nicht gesichert wäre. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 236 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1.2 
Alternativenprüfung 
753 Befürwortung wegen Flächenverbrauch 
Eine Verlegung des Leistungszentrums und der 
Kunstrasenplätze wird abgelehnt, da dies ebenfalls 
zu einer Versiegelung von Flächen führen würde. 
Da die bereits vorhandene Infrastruktur bei einer 
Verlegung nicht mehr genutzt werden könnte, wäre 
zu befürchten, dass der zusätzliche 
Flächenverbrauch sogar höher ausfallen würde, als 
bei Umsetzung der aktuellen Planung. Insgesamt 
wäre die Ökobilanz einer Verlegung auch wegen 
zusätzlicher Fahrwege schlechter als die der hier 
geplanten Erweiterung. Der Innenverdichtung im 
Stadtgebiet sollte Vorrang vor einer 
Außenverdichtung eingeräumt werden. Auch ist zu 
berücksichtigen, dass eine Neuplanung an anderer 
Stelle derzeit nicht gesichert wäre. Auch die im 
Vorfeld vorgeschlagenen Ausweichplätze zwischen 
Berrenrather Str. und Luxemburger Str. müssten 
doch die gleichen Auswirkungen auf das Klima (z.B. 
in Klettenberg) haben und befänden sich auch im 
denkmalgeschützten Grüngürtel. Widdersdorf stellt 
auf weitere Sicht ebenfalls keine Alternative dar. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
754 Befürwortung wegen Trainingskonzeption 
Die Pläne des 1. FC Köln sehen aus guten Gründen 
vor, auch in Zukunft die Nachwuchsmannschaften 
und die Profimannschaft im räumlichen 
Zusammenhang trainieren zu lassen. Die 
wechselseitige Befruchtung der Jugend- und der 
Lizenzabteilung ist Teil eines Gesamtkonzepts. Die 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 237 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erfolge der Jugend-, Frauen- und 
Lizenzmannschaften geben diesem Konzept Recht. 
Alternativvorschläge, die diese in der Autonomie des 
1. FC Kölns liegende Grundsatzentscheidung nicht 
berücksichtigen, sind nicht zielführend. 
1.2 
Alternativenprüfung 
755 Befürwortung wegen Gewerbe und 
Wohnraum 
Die wenigen noch freien Flächen Kölns werden für 
Gewerbe gebraucht oder für dringend benötigte 
neue Wohnungen. Es gibt in ganz Köln keine 
Fläche, die besser für die Pläne des 1. FC Köln 
geeignet ist als der Grüngürtel. Und der Grüngürtel 
würde trotzdem grün bleiben. Es werden keine 
Bäume gefällt und der FC wird als Ausgleich für die 
Wiesen an anderer Stelle zusätzliche Natur 
schaffen. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
756 Befürwortung und ökologische Aufwertung 
in Marsdorf 
Der 1. FC Köln könnte am Standort Marsdorf oder 
Junkersdorf eine Alternativfläche für die Bürger 
nutzbar machen. Dort könnte ein Wald mit 
Laufstrecke und Fitness-Pfad entstehen. Dies käme 
den dort lebenden Menschen unmittelbar zu Gute. 
Ein Wald mit Laufstrecke bzw. ein Fitness-Pfad sind am 
Standort Marsdorf bzw. in Junkersdorf nicht vorgesehen. 
Die Ausgleichsmaßnahmen befinden sich im Grünzug 
West, im Äußeren Grüngürtel sowie im Bereich des 
Bergheimer Hofes, beinhalten jedoch nicht die Anlage 
einer Laufstrecke oder eines Fitness-Pfades.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
757 Flächen, die für das Frischezentrum 
Marsdorf vorgesehen sind 
Die Einstufung des für das geplante Frischezentrum 
Die Alternativenprüfung hat gezeigt, dass der Standort 
RheinEnergieSportpark deutlich vorzugswürdig vor allen 
anderen untersuchten Standorten ist. Das Ergebnis 
spiegelt den Abgleich verschiedener Belange wieder. Im 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 238 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vorgesehenen Bereichs in Marsdorf als 
ungeeigneter Standort kann nicht nachvollzogen 
werden. Wenn dort als Hinderungsgrund angeführt 
wird, dass Flächen, die für den ökologischen 
Ausgleich des Eingriffs durch den Frischemarkt 
vorgesehen sind, in Anspruch genommen werden 
müssten, so steht dem gegenüber, dass am 
Standort Grüngürtel vorhandene landschaftlich und 
ökologisch wertvolle Flächen bebaut würden. Es ist 
sicher sinnvoller einen vermeidbaren Eingriff in 
wertvollen Bestand zu unterlassen und den in 
geringerem Umfang erforderlichen Ausgleich für 
einen Eingriff in landschaftlich weniger wertvolle 
Bereiche vorzunehmen und dafür ggf. auch in 
interkommunaler Zusammenarbeit Flächen 
außerhalb des Kölner Stadtgebiets zu nutzen. 
Rahmen der Alternativenprüfung wurde auch die 
Belange des Landschaftsplanes 
(Landschaftsschutzgebiet) und Regionalplan (Regionaler 
Grünzug) berücksichtigt. 
1.2 
Alternativenprüfung 
758 Entschädigung (Befürwortung) 
Es wird nachgefragt, wer den 1. FC Köln im Falle 
eines Komplett-Umzuges in ein Gewerbegebiet am 
Rand der Stadt in Marsdorf für erlittene und 
erhebliche Vermögensschäden entschädigt, die 
dadurch entsteht, dass vorhandene Infrastruktur 
aufgegeben werden müsste? 
Ein Komplettumzug ist nicht vorgesehen.  X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
759 Befürwortung wegen des Bestandsschutzes 
Der Ansicht einiger Einwender nach hat der 1. FC 
Köln an vielen der Flächen Eigentum oder aufgrund 
der Jahrzehnte langen Nutzung ein 
eigentumsähnliches Recht erworben. Auch die vom 
Der 1. FC Köln hat keine Eigentumspositionen an 
Grundstücken im Grüngürtel; die Rechtsposition des 
Vereins unterliegt als privater Belang der Abwägung mit 
sonstigen, insbesondere öffentlichen 
Belangen.  Entsprechende Alternativen bestünden, 
jedoch ist der Standort RheinEnergieSportpark 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 239 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ersten 1. FC Köln betriebenen Gewerbebetriebe 
ergeben eine entsprechende Rechtsposition. Aus 
einer solchen Position folgt ein Fortführungs- und 
Erweiterungsrecht jedenfalls dergestalt, dass die 
Erweiterungen ermöglicht werden sollten, wenn 
keine zwingenden anderen Rechte entgegenstehen. 
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass offenbar 
eine Alternative für das Vorhaben des 1. FC Köln 
nicht zur Verfügung steht. Entsprechende 
Überlegungen haben sich jedenfalls nicht realisieren 
lassen. 
entsprechend der Alternativenprüfung als deutlich 
vorzugswürdig zu betrachten.  
1.2 
Alternativenprüfung 
760 Befürwortung wegen zusätzlicher Kosten 
Eine Verlegung des Leistungszentrums und der 
Kunstrasenplätze wird abgelehnt, da am neuen 
Standort aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit von 
vorhandener Infrastruktur, die Kosten für die 
Allgemeinheit und den 1. FC Köln höher ausfallen 
würden. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
761 Befürwortung frühere Entscheidung 
Warum hat man nicht direkt von Anfang an gesagt, 
dass eine Erweiterung in den Grüngürtel hinein nicht 
gewünscht und unmöglich ist? Dann hätte sich der 
FC schon länger nach Alternativen umsehen 
können. 
Die Verwaltung der Stadt Köln empfiehlt dem Rat der 
Stadt Köln, am Standort RheinEnergieSportpark für die 
Erweiterung festzuhalten.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
1.2 
Alternativenprüfung 
1043 Vergleich Alternativstandorte und 
Grüngürtel 
Der Standort RheinEnergieStadion (Müngersdorf) wurde 
im Rahmen der Alternativenprüfung bei dem Kriterium f) 
Anbindung an den ÖPNV mit sehr gut (++) bewertet und 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 240 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ein Kriterium für die Alternativstandorte ist die 
Erforderlichkeit der Anbindung an das öffentliche 
Verkehrsnetz (aufgrund des komplexen 
Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch 
für die generelle Erreichbarkeit des 
Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der 
Erreichbarkeit für die Fans): Im Grüngürtel ist die 
ÖPNV-Anbindung trotz neuer Bushaltestelle der 
Buslinie 978 schlechter als in Müngersdorf, 
Junkersdorf oder Marsdorf. Warum wird dieses nicht 
berücksichtigt? 
somit besser als der Standort RheinEnergieSportpark, 
welcher mit gut (+) bewertet worden ist. 
Die gleiche gute (+) Wertung erhielt auch der Standort 
Marsdorf/Junkersdorf. Diese gleiche Bewertung ist auch 
gerechtfertigt. Der RheinEnergieSportpark liegt ca. 1,2 
km von der Linie 18 (Straßenbahn) entfernt, der Standort 
Marsdorf/Junkersdorf ca. 1,0 km von der Linie 7 
(Straßenbahn). Die Buslinie 978 hält direkt am 
RheinEnergieSportpark, beim Standort Junkersdorf / 
Marsdorf halten die Buslinien 143 sowie 173 in 2,4 km 
Entfernung, weisen dafür aber eine höhere Taktung auf. 
2 Bauliche Anlagen 
2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
507 neue Gebäude 
Etwaige neue Gebäude sollen ausschließlich 
unmittelbar um das Geißbockheim konzentriert 
werden. 
Das neue Leistungszentrum soll direkt angrenzend an 
das Franz-Kremer-Stadion und das Geißbockheim 
errichtet werden. Das Infrastrukturgebäude A4 wird nicht 
in diesem Komplex errichtet. Dieses muss sich in direkter 
Nähe zu den Trainingsplätzen A1 bis A3 befinden, da 
hier Umkleiden, Sanitäranlagen etc. für diese 
Trainingsplätze vorgesehen sind. Das 
Infrastrukturgebäude C1 ist ebenfalls nicht im direkten 
Umfeld des Geißbockheims, sondern im 
Modernisierungsbereich der bestehenden Sportflächen 
vorgesehen. Auch in diesem Bereich wird ein 
Infrastrukturgebäude benötigt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
508 Rückbau von nicht genehmigten Bauten in Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im 
 X Dem 
Sachargument

Seite 241 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der Vergangenheit 
Falls irgendetwas (Bauten etc.) nicht genehmigt war, 
möge der FC das auf seine Kosten zurückbauen 
und renaturieren. Zusätzlich sind hierfür 
Ausgleichszahlungen zu leisten. 
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser 
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den 
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen 
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu 
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus 
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit 
besteht, hat dies bei der Ermittlung des 
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und 
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. 
Im Grünordnungsplan wurde ermittelt, ob für bestehende 
Eingriffe die im maßgeblichen Errichtungszeitpunkt 
erforderlichen naturschutzrechtlichen 
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Der 
Bestand ist zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des 
Bebauungsplanes zu ermitteln. Hierbei ist zu 
berücksichtigen, dass Eingriffe vor und während der 
Dauer des Bauleitplanverfahrens hätten erfolgen können, 
ohne dass hierfür die Vorgaben der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung berücksichtigt 
worden wären. Würde der Bebauungsplan diese Eingriffe 
planungsrechtlich sichern, würde der Bebauungsplan 
unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft erlauben, 
ohne das hierfür eine entsprechende Ausgleichspflicht 
für die Eingriffe berücksichtigt worden wären. Darüber 
hinaus würden noch nicht ausgeglichene Eingriffe als 
Ausgangsbiotope für die Eingriffsberechnung zugrunde 
gelegt und nicht die Biotopsituation, die vor diesem 
ausgleichspflichtigen Eingriff vorzufinden war. Aus 
diesem Grund wurden diese im Plangebiet vorhandenen 
unzulässigerweise erfolgten Eingriffe mit in den 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 242 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich aufgenommen. In 
der Regel handelt es sich hier um Eingriffe, für die keine 
behördlichen Zulassungen vorliegen, bei denen aber die 
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
erforderlich gewesen wäre. Im Grünordnungsplan sind 
sämtliche Flächen ermittelt und dargestellt (u.a. Plan Nr. 
3 des GOP). 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
509 generell gegen Bebauung 
Es gibt Einsprüche gegen die folgenden Details des 
geplanten Vorhabens: 
- gegen die Erhöhung der Flächen um mehr als 
einen Meter, 
- gegen den Bau von Gebäuden, Überdachungen, 
Treppen, Rampen und Wegen, 
- gegen die Versiegelung der erhöhten Flächen 
durch Kunstrasen, asphaltierte Wege und Rampen, 
- gegen das Aufstellen von Lichtmasten, 
- gegen das Verlegen von Strom- Wasser- und 
Abwasserleitungen, 
- gegen das Installieren von Toiletten, Duschen und 
Kanalisation, 
- gegen das Aufstellen von Zäunen, Handläufen und 
Ähnlichem, 
- gegen das Aufstellen von Hinweisschildern und 
Die Stadt Köln schätzt den Äußeren Grüngürtel ebenfalls 
als ein hohes Gut ein, dessen Grünstruktur soweit wie 
möglich zu erhalten ist. Als grundsätzliche 
Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung 
für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des 
Grüngürtels beschloss der Rat der Stadt Köln in seiner 
Sitzung am 30.04.2013 das Entwicklungskonzept 
`Grüngürtel: Impuls Köln`. Auf Basis dieses Konzeptes 
plant die Stadt zusätzliche Sportplätze im Stadtgebiet 
von Köln zu errichten und im Bereich westlich der 
Militärringstraße das sogenannte Sportband zu 
realisieren. Dementsprechend sollen im Bereich des 
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze entwickelt 
werden. Zu den aufgeführten Punkten im Einzelnen: 
 Eine Erhöhung der Trainingsplätze von über 
einem Meter erfolgt nur in sehr geringen Teilen des 
Trainingsplatzes A1, da hier in einem Teilbereich eine 
Senke vorhanden ist. Die generelle geringfügige 
Erhöhung der Trainingsplätze erfolgt aufgrund 
bodendenkmalpflegerischer Belange.  
 Die geplanten Gebäude, Überdachungen, 
Treppen und Wege. sind erforderlich, um das Ziel der 
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 243 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Überwachungskameras und 
- gegen die Anlage von Parkplätzen. 
Errichtung eines modernen Nachwuchsleistungszentrum 
für den 1. FC Köln mit den dafür erforderlichen 
Aufbauten und Sportplätzen realisieren zu können. Die 
baulichen Maßnahmen werden auf das zur 
Zielerreichung erforderliche Maß beschränkt. 
 Eine Versiegelung der erhöhten Flächen durch 
Kunstrasen ist erforderlich, um die angestrebte 
Nutzungsintensität sicherstellen zu können. Bei einem 
Naturrasenbelag würden weitere neue Trainingsplätze 
erforderlich. Die geplanten Trainingsplätze benötigen 
darüber hinaus umlaufende Wege. Rampen werden in 
diesem Bereich nur mit einer äußerst geringen Neigung 
entstehen.  
 Auf Lichtmaste kann nicht verzichtet werden, da 
ansonsten in der dunklen Jahreszeit die Trainingsplätze 
nicht bespielt werden könnten. 
 Strom, Wasser- und Abwasserleitungen sind zur 
Umsetzung des Konzeptes zwingend erforderlich, 
ebenso die Errichtung von neuen Sanitäreinrichtungen 
im Bereich der neu geplanten Trainingsplätze A1 bis A3.  
 Auch auf das Aufstellen von Zäunen und 
Handläufen kann nicht verzichtet werden. Diese wurden 
jedoch auf ein notwendiges Minimum beschränkt.  
 Neue Hinweisschilder bzw. 
Überwachungskameras sind derzeit nicht vorgesehen.  
Die Errichtung neuer oberirdischer Stellplätze ist nicht 
vorgesehen. Einzig unterhalb des Leistungszentrums soll

Seite 244 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
eine neue Tiefgarage mit 32 Stellplätzen entstehen, was 
den Parkdruck von den vorhandenen Stellplatzanlagen 
nehmen und zu weniger Parksuchverkehren führen wird.  
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
510 DFB bewertet Anlage mit Bestnote 
Bei der aktuellen Zertifizierung wurde das 
Nachwuchs-/Leistungszentrum des 1. FC Köln 
erneut mit dem höchsten Ergebnis von der 
Deutschen Fußballliga DFL zertifiziert. Es erreichte 
das Nachwuchs-/Leistungszentrum in allen acht zu 
bewertenden Dimensionen das oberste Prädikat 
„exzellenter Level“. Warum soll dann ein neues 
Nachwuchszentrum gebaut werden?  
In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine 
Zertifizierung der Nachwuchsleistungszentren. Diese 
Zertifizierung wird durch ein unabhängiges Unternehmen 
durchgeführt, welches die Ausbildungsqualität anhand 
verschiedener Kriterien bemisst. Die zugrunde gelegten 
Kriterien sind vielfältig und beinhalten unter anderem 
sportliche Konzepte, personelle Ausstattung, 
Schulkonzepte sowie infrastrukturelle Voraussetzungen. 
Im Gesamtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend 
abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt 
infrastrukturelle Voraussetzungen mit 
überdurchschnittlichen Schwächen vermerkt worden. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
511 Möglichkeiten der baulichen Alternativen 
am Standort 
Es stellt sich die Frage, inwieweit die 
Räumlichkeiten des Geißbockheims nicht dafür 
hergerichtet/modernisiert werden können, 
beherbergen sie doch heute Verwaltung, Büros und 
Gastronomie nicht für den 1. FC Köln GmbH & Co 
KGaA, sondern für eine breite Öffentlichkeit. 
Der „Umbau“ der veralteten Kabinen wurde als 
„nicht möglich“ erachtet - wurde hier die Alternative 
Abriss und ein Neubau an bestehender Stelle 
betrachtet. 
Die bestehenden Anlagen - besonders im Bereich der 
Funktionsräume - werden heutigen Qualitätsstandards 
nicht mehr gerecht. Die Anforderungen an ein modernes 
und wettbewerbsfähiges Leistungszentrum sind durch 
Modernisierungen oder einen Umbau des Bestandes 
nicht erreichbar. Auch ein Neubau könnte bei einer 
vergleichbaren Größe zum Bestand nicht die 
notwendigen Flächen bieten. Zusätzlich würde ein 
Neubau am heutigen Standort des Geißbockheims aus 
Bodendenkmalgründen erschwert, da sich das heutige 
Geißbockheim auf beziehungsweise zum Teil in einem 
denkmalgeschützten Ford befindet, welches nicht 
abgerissen oder baulich verändert werden darf.  
Es wurde geprüft, ob die im Geißbockheim befindlichen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 245 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ist die Möglichkeit geprüft worden, auf selbiger 
Stelle ein neues Gebäude zu bauen, welches ggf. 
nur einen definitiv kleinen zusätzlichen Anteil des 
Parks in Anspruch nimmt (im Gegensatz zu dem 
geplanten „Trümmer“ von Leistungszentrum)? 
Was passiert mit den Gebäuden, sollte der FC sich 
doch entschließen einen anderen Standort zu 
wählen, weil ggf. der Standort doch nicht 
ausreichend ist? Ist der Bereich dann Baugebiet 
oder wird diese Fläche dann dem Grüngürtel wieder 
rückgeführt? 
Nutzungen wie zum Beispiel der Fan-Shop oder die 
Gastronomie für Nutzungen des Leistungszentrums 
herangezogen werden könnten. So ist beispielsweise 
aufgrund der Deckenhöhen und der bestehenden 
Verträge eine Verlagerung der Nutzungen jedoch nicht 
möglich. Auch wären die Flächen darüber hinaus in 
Summe auch nicht ausreichend groß. 
Sollte aus derzeit nicht absehbaren Gründen der 1. FC 
Köln die Flächen nicht benötigen, entsteht im Plangebiet 
kein klassisches Baugebiet für Wohnen oder gewerbliche 
Nutzungen. Der Bebauungsplan sieht hier die 
Festsetzung eines Sondergebietes „Leistungszentrum 
Fußball“ vor. Andere Nutzungen sind auf Grundlage 
dieses Bebauungsplanes nicht möglich. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
512 Umnutzung 
Es gibt heute schon diverse Verkaufsstellen für den 
Fanshop, Räumlichkeiten für die Fa. Infront Sports 
und Media AG u. ä., die nicht zwangsläufig am/im 
Geißbockheim angesiedelt sein müssen. Diese 
Flächen können umgenutzt werden, so dass die 
geplante Erweiterung entfallen könnte. 
Auch bei Aufgabe des Fanshops im Geißbockheim 
könnten in diesem Gebäude keine Nutzungen des 
geplanten Leistungszentrums realisiert werden. Die 
Flächen sind zur Unterbringung der geplanten Sporthalle 
zu klein. Die weiteren Nutzungen wie zum Beispiel die 
Umkleideräume, Sanitäranlagen, Fitnessbereiche, 
Trainerräume müssen für den reibungslosen 
Trainingsablauf unmittelbar im Leistungszentrum 
untergebracht werden, so dass keine Teilverlagerung 
möglich ist.  
Die Infront Sports und Medai AG nutzen Büros im 
RheinEnergieStadion und nicht mehr im Geißbockheim.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
513 Unterirdische Alternative 
Man kann die gewünschten Räumlichkeiten auch 
Bei dem Leistungszentrum handelt es sich um ein 
Gebäude, welches täglich von den Lizenz- und 
X X Dem 
Sachargument

Seite 246 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
unterirdisch bauen. Mit moderner Lüftungstechnik ist 
dies möglich. Das fehlende Tageslicht stellt auch 
kein Hindernis dar, da es sich schließlich nicht um 
Aufenthalts- oder Büroräume handelt. Es gäbe 
sogar die Möglichkeit, über Spiegelsysteme 
Tageslicht in die Räume zu leiten. Zudem könnte 
man dann auf der Decke wieder einen 
Kunstrasenplatz anlegen. 
Nachwuchsspielern über mehrere Stunden genutzt wird. 
Ein komplett unterirdisches Gebäude wäre somit nicht 
gesundheitsfördernd, entspräche nicht den 
Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und 
würde wohl durch die ASR-Richtlinie verboten werden. 
Des Weiteren würde dieses einen wesentlichen Eingriff 
in den Boden bedeuten.  
Die geplante Tiefgarage und die Trainingshalle sind 
jedoch unterirdisch vorgesehen.  
wird teilweise 
gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
514 negative Landschaftswirkung 
Der Bau eines riesigen Leistungs- und 
Verwaltungsgebäudes im Grüngürtel wird kritisiert 
und auf die negativen Erfahrungen aus der 
Vergangenheit hingewiesen. Der Klotz der 
Rheinenergie verschandelt seit langem den äußeren 
Grüngürtel. 
Zudem ist eine Bebauung durch ein sog. 
Leistungszentrum niemals im Grüngürtelkonzept 
vorgesehen gewesen. Alleine das Hauptgebäude 
hat eine Länge von 92 Metern und zerstört damit 
das Konzept der Gestaltung des Grüngürtels. 
Wahrscheinlich ist mit dem Vergleichsobjekt das 
Verwaltungsgebäude von Rheinbraun gemeint. Dieses 
Gebäude ist nicht Gegenstand dieser 
Bauleitplanverfahren. Das geplante Leistungszentrum 
wird deutlich kleiner ausfallen, als das genannte 
Vergleichsobjekt.  
Das Leistungszentrum ist in einem Bereich vorgesehen, 
in dem bereits im Bestand mehrere Hochbauten 
vorhanden sind (Franz-Kremer-Stadion, Geißbockheim).  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
515 Gebäude/ Fläche ist zu groß dimensioniert 
Der Neubau ist viel zu groß dimensioniert und wäre 
nach dem Bau der Rheinbraunverwaltung in 
Junkersdorf der zweite zerstörerische bauliche 
Eingriff in den Grüngürtel. 
Die geplante Größe des Leistungszentrums basiert auf 
einer dezidierten Bedarfsermittlung und Bewertung. Im 
Bebauungsplan wird die Geschossfläche auf 6.000 qm 
beschränkt, so dass kein Gebäude mit einer 
Geschossfläche von 8.700 qm entstehen kann. Die 
historischen Pläne des damaligen Kölner 
Oberbürgermeister Konrad Adenauer sahen keinen Bau 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 247 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ein Baukörper von 8700 qm mit 8 m Höhe entspricht 
einem Studentenwohnheim mit ca. 700 Wohnungen. 
Da wird jedem Laien klar, dass ein solcher Klotz im 
Grüngürtel massiv die grüne Lunge von Köln 
beeinträchtigen wird. 
Die FC-Pläne sind in ihren Dimensionen auf keinen 
Fall mit ursprünglichen Ideen Konrad Adenauers in 
Einklang zu bringen. 
eines Leistungszentrums vor. Aufbauend auf den 
fortgeschriebenen Planungen zum Äußeren Grüngürtel 
basiert das aktuelle Planungsziel auf dem 
Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls Köln` aus dem 
Jahr 2013 (siehe auch Stellungnahme der Veraltung, 
Sachargument 509). 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
516 Greenkeepergebäude schon errichtet? 
Es wird nachgefragt, ob das in den 
Planungsunterlagen erwähnte Gebäude für 
Greenkeeper nördlich des Franz-Krämer- Stadions 
nicht bereits gebaut worden ist. 
Im Bereich des Franz-Kremer-Stadions besteht ein 
Nebengebäude, welches den Greenkeepern zur 
Aufbewahrung von Geräten dient. Dieses Gebäude wird 
durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan 
gesichert. Nach Genehmigung durch die Stadt Köln war 
es dem 1. FC Köln so möglich, das Erscheinungsbild des 
Grüngürtels zu verbessern, da die Geräte nun an einem 
Ort gebündelt untergebracht werden können. 
(Anmerkung: Ein Greenkeeper ist eine Fachkraft für die 
Instandhaltung und Bewirtschaftung von 
Rasensportplätzen wie zum Beispiel für Fußball, Golf, 
Hockey und Polo). 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
517 keine baurechtlich korrekte Errichtung in 
der Vergangenheit 
Bereits das Geißbockheim wurde planungsrechtlich 
nicht genehmigt (nur baurechtlich). Die zahlreichen 
Erweiterungen wurden stets mit dem Bestand 
gerechtfertigt. Im Jahr 2007 sollte hiermit endlich 
Schluss sein. Es soll offengelegt werden, ob wirklich 
alle in den letzten Jahren vom FC vorgenommenen 
Das Geißbockheim wurde einschließlich der 
durchgeführten Erweiterungen und Modernisierungen 
baurechtlich genehmigt. Grundlage der Genehmigungen 
bildet der § 35 BauGB. Die jetzt beabsichtigte Errichtung 
des Leistungszentrums ist planungsbedürftig. Aus 
diesem Grunde wird der Bebauungsplan aufgestellt, mit 
dem für den RheinEnergieSportpark eine im 
Gesamtzusammenhang stehende planungsrechtliche 
Grundlage geschaffen werden soll, die auch den 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 248 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
zusätzlichen Bauten am Geißbockheim genehmigt 
waren oder ob es sich um Schwarzbauten handelt. 
Rahmen der zukünftigen Entwicklung ab- und begrenzt.  
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
518 Widersprüche und fehlende Angaben in den 
Planunterlagen 
Es sind Widersprüche zu den Aussagen Fläche in 
der Begründung des Bebauungsplanentwurfes zum 
neuen Leistungszentrum Fußball zu finden. Die 
Geschossflächengröße (genannt werden 6000 m2) 
bleibt undeutlich, denn sie wird real erheblich 
überschritten. Erhebliche Flächengrößen werden 
nicht mit berücksichtigt. 
Die Kubatur des Gebäudes wird nicht angegeben, 
lediglich wird die max. Höhe erwähnt. In jedem Fall 
handelt es sich um einen weiteren Hochbau neben 
dem Leistungszentrum. 
In der gesamten Konzeptdarstellung fehlt die 
Darstellung der Parkplätze und der Tiefgarage und 
der Kunstrasenflächen. Es findet durch dieses 
Gutachten eine Beschönigung der wahrhaftigen 
Pläne statt. 
Im Bebauungsplan wird das Leistungszentrum mit einer 
maximalen Geschossfläche von 6.000 qm festgesetzt. 
Diese maximale Geschossfläche darf innerhalb der 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche realisiert 
werden. Die überbaubare Grundstücksfläche weist eine 
Größe von 92,00m x 51,50 m = 4.738,00 m² aus. Würde 
diese Fläche mit einer baulich möglichen 
Zweigeschossigkeit (festgesetzte Gebäudehöhe von 62,5 
m über NHN ergibt circa 8,10 m über Gelände) 
multipliziert, ergäbe sich rechnerisch eine 
Geschossfläche von 9.476 qm. Diese fiktive maximale 
Geschossfläche wird aber durch die Festsetzung der 
Geschossfläche auf 6.000 qm gedeckelt. Mit der 
Ausweisung einer größeren überbaubaren 
Grundstücksfläche sollen im begrenzten Rahmen 
baulich-gestalterische Möglichkeiten geschaffen werden. 
Detailplanungen wie z.B. eine Ausgestaltung der 
Innenhöfe, bei denen derzeit Kunstrasenflächen 
vorgesehen sind, erfolgen im Rahmen der 
Baugenehmigung. 
Neue oberirdische Parkplätze sind nicht vorgesehen. 
Unterirdische Parkplätze sind innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Darüber 
hinaus wird im Bebauungsplan eine Fläche für die 
Tiefgaragenzufahrt zeichnerisch festgesetzt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 519 Angst vor Täuschung durch spätere Eine Umnutzung der geplanten Infrastrukturgebäude in 
Verwaltungsgebäude ist mit den getroffenen 
 X Dem 
Sachargument

Seite 249 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und Nebengebäude Umnutzung der Sanitäranlagen 
Die geplanten Bauten sind nicht realitätsgetreu in 
den Unterlagen dargestellt. So nehmen 
beispielsweise die Sanitäranlagen absurd viel Platz 
ein und die Vermutung liegt nahe, dass sie nach 
Bauende umfunktioniert werden sollen, etwa in 
Verwaltungsräume oder ähnliches. 
Festsetzungen planungsrechtlich nicht zulässig. Gemäß 
Festsetzungen sind insbesondere die Nutzungen 
Sanitäranlage, Kabine, Besprechung- und 
Aufenthaltsraum sowie Haustechnik und Kleinlager` 
zulässig. Die geplante Größe ergibt sich aufgrund der 
Anforderung, mehrere Umkleidekabinen für die 
unterschiedlichen Nachwuchs-Mannschaften anbieten zu 
können.  
wird nicht gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
520 Bau ist mit Denkmalschutz unvereinbar 
Völlig unvereinbar mit dem Denkmalschutz ist der 
Bau des riesigen Leistungszentrums. 
Aus der Sicht des Denkmalschutzes und eines 
Erholungsgebiets kann es nicht sein, dass mehrere 
neue Gebäude, insbesondere das riesige 
Leistungszentrum, errichtet werden sollen. 
Eine lange und hohe Torwartwand, ein Speedcage, 
ein Trainingshügel sind störende bauliche Elemente 
im Denkmal Grüngürtel. 
Die vom 1. FC geplante Anlage widerspricht dem 
Geist der Gründer dieser einmaligen Anlage, denn 
diese Plätze sind weder umwelt-, noch 
sozialverträglich und reduzieren den Erholungswert. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die 
Planung eng mit dem Stadtkonservator/ Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie mit dem 
Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische 
Bodendenkmalpflege und - denkmalschutz abge-stimmt. 
Die Umsetzung der Planung beruht auf dem Ziel, auf 
dem Areal eine im Einklang mit dem 
Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls Köln`stehende 
Planung realisieren zu können. Alle im Rahmen der 
Planung betroffenen Belange des Denkmalschutzes und 
der Denkmalpflege wurden hierbei von den 
entsprechenden Fachdienststellen überprüft und als 
denkmalverträglich bewertet. Um die 
denkmalpflegerischen Eingriffe so gering wie möglich zu 
halten, wurden darüber hinaus einzelne Maßgaben 
formuliert. So wurde zum Beispiel die Höhe der neu 
geplanten Ballfangzäune auf 4,0 m reduziert. Ebenso 
erfolgen im Bereich der neuen Trainingsplätze keine 
Banden, Werbeanlagen. Die Torwartwand, der 
Speedcage und der Trainingshügel befinden sich bereits 
in dem heute eingezäunten Bereich des 
Trainingsgeländes im RheinEnergieSportpark. Diese 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 250 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Anlage wird lediglich modernisiert.  
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
521 Umspannstation 
Es wird ein Störpotential durch den Betrieb der 
Umspannstation erwartet. 
Es ist vorgesehen, die Übergabestationen für Strom und 
Gas im Untergeschoss des Leistungszentrums 
unterzubringen, um ein Störpotenzial durch den Betrieb 
dieser Anlagen für die Nutzer des Äußeren Grüngürtels 
möglichst zu verhindern.  
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
522 schwerer Eingriff in 
Landschaftsschutzgebiet 
Gebäude, Trainingsplätze und Tiefgarage stellen 
einen schweren Eingriff in das 
Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel dar. 
Das Plangebiet liegt laut Landschaftsplan im 
Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel 
Müngersdorf bis Marienburg und verbindende 
Grünzüge“. Die Belange des Landschaftsschutzgebietes 
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) 
BauGB untersucht und durch den Rat in die Abwägung 
eingestellt. Die Bewertungen des Landschaftsplans 
wurden gemäß § 2 (4) BauGB in der Umweltprüfung 
betrachtet. Die Belange des Landschaftsschutzes 
werden im Bauleitplanverfahren behandelt und bewertet. 
Sieht jedoch ein Flächennutzungsplan, welcher jünger 
als der Landschaftsplan ist bzw. welcher nach 
Aufstellung des Landschaftsplanes geändert wird, eine 
bauliche Nutzung vor, treten die widersprechenden 
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans 
gemäß § 20 LNatSchG NRW außer Kraft, sobald der 
Bebauungsplan in Kraft tritt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
523 Beugung der Begrifflichkeiten zur 
Legitimation der Errichtung im Grüngürtel 
Bei den geplanten Gebäuden für die Greenkeeper, 
das Sanitärgebäude und das Infrastrukturgebäude 
handelt es sich um Hochbauten, die in einer 
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Sportanlagen 
sind die für den Sportbetrieb notwendigen 
Funktionsgebäude für unter anderem Sanitäranlagen, 
Kabine, Besprechung- und Aufenthaltsraum und 
Nebengebäude für zum Beispiel Lagerräume sowie 
Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 251 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grünanlage errichtet werden sollen. Diese Gebäude 
werden teilweise als Infrastrukturgebäude 
bezeichnet, weil nur dieser Begriff planungsrechtlich 
in einer Grünanlage möglich ist. Gedacht ist dabei 
aber an Gebäude für den Maschinenpark zur Pflege 
des Grüns und für das Personal. Im Vorhaben wird 
der Begriff "Infrastrukturgebäude" unrechtmäßig für 
die Sportanlagen erweitert. 
zulässig. Darüber hinaus sind technische 
Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel Wasserver- 
und entsorgung, Strom und Telekommunikation zulässig. 
Das Greenkeeper-Gebäude besteht bereits im Bereich 
des Franz-Kremer-Stadion und soll in seiner 
Nutzungsfunktion nicht verändert werden.  
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
524 Gegen Bebauung mit seinen Auswirkungen 
auf Grün, Klima und Umwelt 
Es kann doch nicht sein, dass wichtige Grünflächen 
durch das geplante Vorhaben zerstört und dort 
sogar Gebäude (Leistungszentrum) errichtet werden 
sollen. 
In dem kolossalen Ausmaß der geplanten 
Baumaßnahme: Funktionsgebäude, 
Leistungszentrum und Trainingsplätze auf 
der Gleueler Wiese wird eine erhebliche 
Umweltzerstörung gesehen. 
Es werden massive Auswirkungen auf Mensch, 
Umwelt und Natur erwartet, wenn das Vorhaben an 
anvisierter Stelle umgesetzt wird. 
Eine Erweiterung des RheinEnergieparks im Kölner 
Grüngürtel mit Bau von Sportplätzen und Gebäuden 
würde wichtigen Lebens-, Naherholungs- und 
Klimaräume vernichten. 
Die Stadt Köln schätzt den Grüngürtel als ein hohes Gut 
innerstädtischer Grünstruktur ein. Ziel der Kölner 
Stadtentwicklung ist es, im Bereich westlich der 
Militärringstraße das sogenannte Sportband zu 
realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem 
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum 
Entwicklungskonzept `Grüngürtel: Impuls 2012` 
nochmals bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich 
des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze sowie ein 
Leistungszentrum und weitere Infrastrukturgebäude 
errichtet sowie die bestehenden Sporteinrichtungen 
modernisiert werden.  
Die Auswirkungen auf den Menschen, die Umwelt und 
Natur wurden im Verfahren untersucht. Hierbei sind alle 
für die Umweltprüfung erforderlichen Gutachten erstellt 
worden. In der Umweltprüfung wurden alle 
Umweltbelange im erforderlichen Maße geprüft und im 
Umweltbericht ausreichend dargestellt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 252 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
525 Spätere Bauschäden durch Tiefbau 
Leistungszentrum: Die umliegenden Bäume könnten 
durch den Bau bis zum 10 m in den Untergrund 
geschädigt werden. Das Grundwasser muss beim 
Bau abgepumpt werden. Grundsätzlich ist ein Haus 
mit Keller Grundwasser gefährdet. Es können sich 
durch Schwingungen im Gebäude Risse bilden, wo 
dann Grundwasser eindringt. Ein solcher Schaden 
ist schwer zu beheben. 
Unter Beachtung entsprechender Schutzmaßnahmen 
kann die langfristige Standsicherheit und Vitalität der 
Bäume trotz des Baus des Leistungszentrums 
gewährleistet werden. 
Bei Errichtung des Gebäudes nach dem Stand der 
Technik ist nicht mit eindringendem Grundwasser zu 
rechnen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.  
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
526 Räumlichkeiten nicht ausreichend, Neubau 
notwendig (Befürwortung) 
Als das Geißbockheim errichtet wurde, war es eines 
der modernsten Vereinsheime im Fußball-
Deutschland. Leider ist es das heutzutage nicht 
mehr. (Die Lage des Geißbockheims ist mittlerweile 
ein Standortnachteil für den 1. FC Köln geworden.) 
Ein Nachwuchsleistungszentrum ist in der heutigen 
Zeit notwendig, wenn man nicht wie andere 
Traditionsvereine in der Versenkung verschwinden 
möchte. Dies kann nicht im Sinne der Kölner sein. 
Damit dieser Verein mit seinem besonderen Flair 
weiterhin Bestand haben kann, ist es wichtig, dass 
der Verein weiterhin konkurrenzfähig bleibt. Dies 
kann nur durch ein professionelles Trainingszentrum 
gewährleistet werden. In die bauliche Entwicklung 
des Trainingszentrums zu investieren bedeutet 
Zukunft. 
Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am 
vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu 
geben unter Beachtung der Grundsätze des 
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 253 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
527 Infrastruktur muss ausgebaut werden 
(Befürwortung) 
Der 1. FC Köln muss weiterhin konkurrenzfähig 
bleiben und infrastrukturell halbwegs mit den 
anderen Mannschaften der oberen Bundesliga 
mithalten. Jeder möchte den 1. FC Köln in der 
Bundesliga sehen und freut sich auf Talente die von 
Klein an alle Möglichkeiten beim 1. FC Köln 
durchlaufen. 
Hier am Geißbockheim trainieren sowohl die Profis, 
als auch der Nachwuchs. Um die Zukunft für diesen 
Verein zu sichern, ist eine Erweiterung des 
Leistungszentrums erforderlich. 
Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am 
vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu 
geben unter Beachtung der Grundsätze des 
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
528 Jugendförderung (Befürwortung) 
Der 1. FC Köln möchte diesen Platz stadtnah 
errichten, um seiner Jugendförderung einen guten 
Standort zu bieten. Generell besteht im Rahmen der 
Jugendförderpläne ein Recht auf u.a. geeignete 
sportliche Bildung für Jugendliche. Da hier ein 
Verein seine finanziellen Mittel und sein fachliches 
Know How zur Verfügung stellt, sollte man sich doch 
hier dem nicht entgegenstellen. 
Das junge Talente entwickelt werden müssen und 
dazu ein vernünftiger Ausbau bei einem Verein der 
oberen Bundesliga gemacht werden muss, liegt auf 
der Hand. 
Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, dem 1. FC Köln am 
vorhandenen Standort eine Entwicklungsperspektive zu 
geben unter Beachtung der Grundsätze des 
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 254 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
529 Erweiterung ja, aber maßvoll, mit 
Einschränkungen (Befürwortung) 
Der 1. FC Köln braucht eine maßvolle Erweiterung 
seines Trainingsgeländes, um ein 
wettbewerbsfähiger und fannaher Bundesligaclub 
mitten in der Stadt zu bleiben. 
Es wird gefragt, warum nicht zumindest 
Naturrasenplätze gebaut werden können oder auf 
den Bau weiterer Gebäude verzichtet wird. 
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen entspricht dem 
zugrunde liegenden Konzept, um die angedachten 
Nutzungsintensitäten umsetzen zu können. Bei 
Errichtung von Naturrasenplätzen wären weitere 
zusätzliche Trainingsplätze erforderlich, da diese der 
geplanten Nutzungsintensität nicht standhalten würden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
1053 Rückbau bereits vorhandener Bebauung 
Leistungszentren zur Sportförderung sind sinnvoll 
und der Wunsch danach ist nachvollziehbar. Sie 
müssen aber langfristig geplant und an Orten 
errichtet werden, wo sie zweckgemäß dimensioniert 
werden können. Dies wäre im 
Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel unter 
Berücksichtigung der Auflagen eines 
Landschaftsschutzgebietes von Anfang an nicht 
möglich gewesen. Die Genehmigungs- und 
Baugrundlagen für frühere Bauabschnitte und damit 
die Glaubwürdigkeit bisheriger Bauanträge ist sehr 
viel kritischer zu bewerten als offensichtlich bisher 
geschehen. Vermutlich wäre sogar die Frage zu 
stellen, ob frühere Bebauungsabschnitte, die ohne 
gebotene langfristige Planung und sorgfältige 
Interessensabwägungen durchgeführt wurden, 
zurückgebaut werden müssen. Insbesondere wenn 
diese nicht dem Zwecke des sportlichen Trainings, 
 X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 255 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sondern z.B. Verwaltungstätigkeiten dienen. 
2.1 Leistungszentrum 
und Nebengebäude 
1054 Alternative Gebäudegestaltung 
Anstelle eines Anbaus für das Verwaltungsgebäude 
wäre eine Aufstockung von vorhandenen Gebäuden 
oder der Überbau des vorhandenen Parkplatzes 
vorstellbar. Für einen angedachten Stadionausbau 
käme ebenfalls nur eine Aufstockung des 
vorhandenen Stadions in Frage. Alternativ könnte 
am Geißbockheim das ebenso angedachte 
Leistungszentrum auf einem der vorhandenen 
Trainingsplätze mit Flachdach errichtet werden. Das 
Flachdach könnte dann als Trainingsplatz konzipiert 
werden. Derzeit werden große Flächen für das 
ebenerdige Parken bereitgehalten Alternativ 
könnten dort Parkhäuser errichtet werden und die 
dann freiwerdenden Flächen als Baufläche dienen. 
 X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
600 Ablehnung Bau der Trainingsplätze 
Es wird der Bau der neuen Trainingsplätze 
(insbesondere in Form von Kunstrasenplätzen) 
abgelehnt. Erfolgreiches Arbeiten des Vereins ist 
auch mit den vorhandenen Möglichkeiten gegeben. 
Einige Einwender finden auch, dass eine 
ausreichende Kapazität an Trainingsplätzen in der 
Stadt Köln vorhanden ist. 
Der 1. FC Köln hat im Rahmen des Masterplans 
RheinEnergieSportpark nachgewiesen, dass ein 
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die 
heute bereits praktizierte Mehrfachbelegung durch die 
vielen Mannschaften auf den bestehenden 
Trainingsplätzen verursachen erhebliche 
Einschränkungen der Trainingsintensität und –qualität. 
Diese Situation entspricht nicht mehr den Anforderungen 
an ein modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. 
Die unterschiedlichen Anforderungen des 
Trainingsbetriebes der Nachwuchs- und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 256 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Lizenzmannschaften erfordern die geplante Anzahl von 
Trainingsplätzen.  
Mit Errichtung der drei neuen Sportplätze soll gleichzeitig 
ein bestehendes Kleinspielfeld (Kunstrasenfläche) 
entfallen und als Standort für das Leistungszentrum 
dienen. Ein zweiter bestehender Sportplatz soll 
zurückgebaut und renaturiert werden. 
Die Nutzung anderer Trainingsplätze in Köln ist nicht 
möglich, da sich auch hier die Trainings- und 
Nutzungszeiten bei den Nachwuchsmannschaften nach 
der schulischen Ausbildung richten. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
601 Ablehnung Kleinspielfelder 
Die Bereitstellung der Kleinspielfelder steht in 
keinem Verhältnis zu den notwendigen 
Gesamteingriffen im Grüngürtel. 
Einige Einwender lehnen den Bau der geplanten 
Kleinspielfelder ab, da es hierdurch zu weiterer 
Versiegelung von Flächen kommen würde. 
In den Augen einiger Einwender ist die Annahme 
der Kleinspielfelder durch die Allgemeinheit 
(Nutzung für den Breiten- und Freizeitsport) 
fragwürdig. Andere finden, dass hierdurch die Idee 
des Grüngürtels widersprochen wird, in dem man 
die Spielenden von den Wiesen herunter holt und 
auf Kleinspielfedern unterbringt. Ebenfalls wird die 
positive Auswirkung der Kleinspielfelder auf den 
Breitensport von einigen Einwendern bezweifelt. 
An der Planung der öffentlichen Kleinspielfelder im 
Norden des Plangebietes wird festgehalten. Als 
zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sind 
auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen 
Trainingsplätze vier öffentliche Kleinspielfelder geplant. 
Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder folgt den 
Maßgaben der Planung der Stadt Köln, das das 
Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten auf diesem Areal 
zu stärken. Ziel ist, das neue Sportkonzept der Stadt 
Köln umzusetzen, welches insgesamt mehr 
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.  
Aus diesen Gründen sind die Kleinspielfelder mit in den 
Bebauungsplan mit aufgenommen worden. Der 
Versiegelungsgrad ist auf das funktionell notwendige 
Maß beschränkt worden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 257 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Einige schlagen vor, anstelle der Kleinspielfelder die 
Gelder besser für neue Spielplätze, 
Bewegungsparcoure etc. zu verwenden. 
Weiterhin sehen einige Einwender den Bau der 
Kleinspielfelder als "Köder" für die Zustimmung des 
Stadtsportbundes zu den Plänen des 1. FC Kölns 
an. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
602 Modernisierung 
Es wird nachgefragt, ob eine Modernisierung der 
bestehenden Plätze nicht ausreichend ist. 
Es wird auf die Stellungnahme Sachargument Nummer 
600 verwiesen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
603 kleinere Trainingsplätze für Kinder- und 
Jugendmannschaften 
Es wird angenommen, dass die Trainingsplätze für 
die Kinder- und Jugendmannschaften kleiner 
gestaltet werden können. 
Der Anregung, die Trainingsplätze kleiner als die 
Normmaße zu gestalten, wird nicht gefolgt. Auch die 
Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften müssen 
die dargestellten Maße aufweisen, um ein 
ordnungsgemäßes Training durchführen zu können. 
Darüber hinaus sollen die Plätze auch unter anderem 
dem organisierten Breiten- und Vereinssport zur 
Verfügung gestellt werden, welche ebenfalls die 
dargestellten Maße benötigen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
604 Flächenverbrauch für neue Trainingsplätze 
Die Planung entspricht nicht dem Grundsatz der 
flächensparenden Raumplanung, da ein unnötiger 
Flächentausch (Bau von drei neuen 
Kunstrasenplätzen und neuen Kleinspielfeldern auf 
der 8,5 ha großen Gleueler Wiese bei gleichzeitiger 
Aufgabe von drei bereits vorhandenen Spielfelder) 
Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks handelt 
es sich nicht nur um einen Flächentausch, sondern um 
eine notwendige Erweiterung. Im Zuge der Erweiterung 
kommt es zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch, 
welche jedoch bei Umsetzung der Planung erforderlich 
wird. Der Flächenverbrauch wurde dabei auf ein 
Minimum begrenzt. 
Der Trainingsplatz 2 wird auf Anregung der Stadt Köln 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 258 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vorgenommen werden soll. 
Dieser unnötige Flächenverbrauch verhindert auch 
eine objektive Alternativenprüfung. 
zurückgebaut. Aus denkmalschutzrecht-lichen Gründen 
kommt der Fläche aufgrund der Lage in der Achse 
zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich 
angrenzenden Freiflächen eine hohe freiräumliche 
Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich bei dem 
Trainingsplatz 2 um einen Platz unterhalb der 
Normmaße, sodass dieser somit nur als Reserve dienen 
kann.  
Der bestehende Kunstrasenplatz, auf welchem das 
Leistungszentrum errichtet werden soll, ist ebenfalls ein 
Kleinspielfeld, welches nicht die Normgrößen eines 
Fußballfeldes aufweist.  
In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon 
ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der 
Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte 
Kampfbahn, aufgegeben werden soll. Der 
Grünordnungsplan (GOP) trifft hierzu die Aussage, die 
den Platz umgebende Laufbahn (Tennendecke) zu 
entfernen, nicht jedoch den Sportplatz selbst. Da die 
Tennendecke aufgrund der Nicht-Nutzung in den 
vergangenen Jahren vollständig überwachsen ist und 
sich eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem 
Laufbahnsubstrat gebildet hat, wird jedoch auf diese 
Maßnahme im Rahmen des Bebauungsplanes 
verzichtet.  
Gegebenenfalls könnte von den Einwendern und 
Einwenderinnen auch die Darstellung im GOP zum 
Trainingsplatz 4 missverstanden worden sein. Hier steht 
im Maßnahmenplan: „Rückbau eines

Seite 259 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch durch einen 
Naturrasenplatz ersetzt.  
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwei 
Trainingsfelder unterhalb des Normmaßes aufgegeben 
und durch drei Großspielfelder ersetzt werden sollen. Es 
handelt sich daher nicht um einen Flächentausch, 
sondern wie dargelegt um eine Erweiterung der 
Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC Köln sowie um eine 
Erweiterung der Sportmöglichkeiten für weitere Nutzer 
(Schul- und Sportvereine, organisierter Breitensport wie 
Bunte Liga etc.). 
Die Alternativenprüfung wurde nach objektiven 
Gesichtspunkten durchgeführt. Es wird zusätzlich auf die 
Stellungnahmen der Sachargumente unter dem 
Themenfeld 1.2 Alternativprüfung verwiesen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
605 Bestand an Trainingsplätzen ist 
ausreichend 
Es gibt einen ausreichenden Bestand an 
Trainingsplätzen in Köln. Auch im Grüngürtel sind 
zahlreiche Vereine angesiedelt, die dort ihre 
Sportstätten haben. 
Dem 1. FC Köln stehen in der Nähe des 
Geißbockheims 3 vollwertige Fußballplätze und das 
Franz-Kremer-Stadium zur Verfügung, außerdem 
kleinere Plätze z.B. für das Torwarttraining. 
Zusätzlich hat der 1. FC Köln noch einen weiteren 
Fußballplatz von der Stadt Köln gemietet (nördlich 
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein 
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die 
Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze 
entspricht nicht den gegenwärtigen Anforderungen an ein 
modernes, wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. Die 
unterschiedlichen Anforderungen des Trainingsbetriebes 
der Nachwuchs- und Lizenzmannschaften erfordern die 
geplante Anzahl von Trainingsplätzen.  
  
Bei dem Trainingsbetrieb der Nachwuchsmannschaften 
sind insbesondere auch die Schulzeiten der 
Nachwuchsspieler zu berücksichtigen. So können die 
Trainingseinheiten erst nach Schulschluss erfolgen. Es 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 260 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der Plätze von Verein Blau-Weiß). Die Ausbaupläne 
des 1. FC Köln sehen vor, dass das 
Leistungszentrum auf einem bestehenden 
Fußballplatz errichtet, der Platz am Decksteiner 
Weiher zurückgebaut und der vom 1. FC Köln 
gepachteten Rasenplatz nördlich vom Verein Blau-
Weiß nicht mehr genutzt werden soll. Netto würden 
mit den geplanten neuen Kunstrasenplätzen kein 
weiterer Trainingsplatz geschaffen werden. Der 1. 
FC Köln soll offenlegen, wie viele Stunden 
insgesamt die Plätze am Geißbockheim in den 
letzten Jahren tatsächlich bespielt wurden. Laut 
einer Aussage von Herrn Wehrle werden die neuen 
Plätze nur ca. 4 Stunden am Tag gebraucht. Diese 
geringe Nutzungsdauer sollte mit den vorhanden 
Plätzen abzudecken zu sein. Eine wirkliche 
Bedarfsanalyse liegt nicht vor. 
kommt somit nicht auf die Anzahl der Gesamtstunden an, 
sondern darauf dass in kurzer Zeit (Nachmittagsstunden) 
fast alle Mannschaften ihre Trainingseinheiten abhalten 
müssen.  
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahmen, 
Sachargumente Nummer 600, 603, 604 verwiesen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
606 Auslastung Trainingsplätze 
Die bestehenden Trainingsplätze sind der Ansicht 
nach einiger Einwender nicht ausgelastet. Es 
werden durch viele Einwender immer wieder nicht 
genutzte Plätze beobachtet. Der 1. FC Köln soll 
offenlegen, wie viele Stunden insgesamt die Plätze 
am Geißbockheim in den letzten Jahren tatsächlich 
bespielt wurden. 
Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainingsplätze 
richten sich insbesondere bei den 
Nachwuchsmannschaften nach der schulischen 
Ausbildung. Die bestehenden Naturrasenplätze und das 
Franz-Kremer-Stadion können aufgrund der geringeren 
Belastbarkeit nicht stärker für den Trainingsbetrieb 
genutzt werden. Mit Blick auf die Trainingszeiten und die 
Bespielbarkeit der Plätze sind die Trainingsplätze 
ausgelastet. Zum Teil teilen sich drei (teilweise sogar bis 
zu vier) Mannschaften zeitgleich einen Platz. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
607 Belegungsmanagement der Trainingsplätze 
Eine Mehrfachbelegungen bzw. ein optimales (Zeit-
Eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trainingsplätze 
findet derzeit statt, entspricht aber nicht den 
gegenwärtigen Trainingsanforderungen an ein modernes 
X X Dem 
Sachargument

Seite 261 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
)Management der Trainingsplätze (auch unter 
Einbeziehung des Vormittags) sollte für 
zufriedenstellende Trainingsbedingungen 
ausreichend sein. 
wettbewerbsfähiges Leistungszentrum. Die Trainings- 
und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten sich 
insbesondere bei den Nachwuchsmannschaften nach 
der schulischen Ausbildung, sodass in der Regel kein 
Vormittagstraining erfolgen kann. Außerhalb der 
Schulferien kann somit morgens kein 
Mannschaftstraining stattfinden. Teilweise wird für 
Toptalente ein Frühtraining durchgeführt, so dass einige 
Sportler auch zu diesen Zeiten (circa zweimal pro Woche 
für 90 min) die Trainingsplätze nutzen werden.  
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
608 Überbelegung Trainingsplätze auch nach 
Umsetzung des Vorhabens befürchtet 
Es wird angenommen, dass auch nach der 
Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht 
ausreichend Trainingsplätze vorhanden sind. Ein 
Anwerben weiterer Nachwuchsmannschaften wird 
die Überbelegung der Trainingsplätze verstärken. 
Mit der geplanten Anzahl von Trainingsplätzen kann 
sichergestellt werden, dass zukünftig ausreichende 
Trainingsmöglichkeiten bestehen. Für jede Altersklasse 
ist eine Mannschaft (also eine U10 Mannschaft, eine U14 
Mannschaft usw.) vorgesehen. Dies soll in Zukunft 
weiterhin der Fall sein. Eine weitere Mannschaft für eine 
Altersklasse wird nicht angestrebt, auch nicht bei einem 
großen sportlichen Erfolg der Lizenzabteilung wie zum 
Beispiel ein Einzug in die internationalen Wettbewerbe. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
609 Art des Oberflächenmaterials der geplanten 
Trainingsplätze 
Es wird gefragt, mit welchem Oberflächenmaterial 
die Trainingsplätze (Naturrasen, Kunstrasen oder 
Hybridrasen) gebaut werden sollen. 
Die Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese werden mit 
einem hochwertigen Kunstrasenbelag mit einer Sand-
/Korkverfüllung realisiert. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
610 umweltschädlicher Kunstrasen 
Die neuen Trainingsplätze sollen mit Kunstrasen 
(inkl. Füllmaterial (Granulateinstreumaterial) und 
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess 
bereits frühzeitig entschieden, auf Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom 
Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 262 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Unterbau) belegt werden, welcher umweltschädlich 
(Belastung von Boden, Luft und Grundwasser mit 
Mikroplastik) und gesundheitsgefährdend ist. Über 
die Beschaffenheit des Kunstrasen oder der Art des 
Füllmaterials werden in den Unterlagen keine 
genauen Angaben gemacht. 
Viele Einwender sind (im Gegensatz zur Darstellung 
in den Antragsunterlagen) der Meinung, dass durch 
Verwehung, Auswaschung, Abtrag des Mikroplastiks 
etc. die Umwelt (Boden, Luft und Grundwasser) sehr 
wohl belastet wird und es zu negativen 
Auswirkungen durch den Kunstrasen kommen 
könnte. Eine Reinigung des Abwassers/ 
Niederschlagwassers von den Kunstrasenflächen im 
Sedimentverfahren ist nicht geeignet um 
Mikroplastik aus dem Wasser zu entfernen. 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Füllmaterial 
und Mikroplastik, werden eventuell abgespülte 
Kunstrasenfasern aufgefangen. Die Absetzeinheiten 
werden regelmäßig kontrolliert und gereinigt. Das 
angefallene Material wird anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. Die geplanten 
Sedimentationsanlagen werden auch vom Umweltamt 
der Stadt Köln als geeignete Absetzanlagen zur 
Reinhaltung von Versickerungsanlagen bewertet. 
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich 
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch 
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen 
möglichen Materialaustrag zu verhindern. 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
611 EU-Verbot von Kunstrasen 
Die EU-Kommission hat die ECHA (Europäische 
Chemikalienagentur) beauftragt Maßnahmen zu 
entwickeln, um den Einsatz von Mikroplastik zu 
verhindern. Die ECHA empfiehlt ein Verbot der 
winzigen Plastikpartikel. Infolgedessen erwägt / 
plant die EU ein Verbot von Kunstrasenplätzen, da 
Ein generelles Verbot von Kunstrasenplätzen ist von der 
EU nicht geplant. Es gibt auch keine größeren 
Kommunen, die den Einsatz von Kunstrasenplätzen 
grundsätzlich verboten haben, wohl aber die 
Verwendung von Gummi als Einstreugranulat.  
Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht 
im Auftrag der Europäischen Union seit dem Frühjahr 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 263 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kunstrasen und das Granulateinstreu 
umweltgefährdend (Mikroplastik, Verunreinigung 
von Boden, Grundwasser und Luft) sind. Das Verbot 
soll nach derzeitigem Stand 2021 in Kraft treten. Am 
20. Mai 2019 warnte auch der Städte- und 
Gemeindebund NRW seine Mitglieder vor einem 
möglichen Verbot des Einsatzes von Mikroplastik als 
Füllstoff von Kunststoffrasenplätzen durch die EU-
Kommission. In einigen Bundesländern bzw. 
Städten/Kommunen ist die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen schon verboten bzw. wird die 
Errichtung von Kunstrasenplätzen nicht mehr 
gefördert wird. In diesem Zusammenhang wird die 
Sinnhaftigkeit der Errichtung solcher Plätze zum 
jetzigen Zeitpunkt bezweifelt. Ein potentieller 
Rückbau dieser Plätze, der mit erheblichen Kosten 
verbunden sein wird, ist nicht unwahrscheinlich. Wer 
für die Rückbaukosten aufkommen wird (FC oder 
Stadt Köln), ist nicht geklärt. 
2019 ein mögliches Verbot von 
Kunststoffeinstreugranulaten. Es gibt dazu seitens der 
ECHA bisher noch keine abschließende offizielle und 
verbindliche Stellungnahme. Mit einer Entscheidung 
eines eventuellen Verbotes von Einstreugranulaten ist 
aller Voraussicht nach auch nicht vor September 2021 zu 
rechnen ist. Bis dahin darf Kunststoffgranulat als 
Einstreugranulat in Kunstrasenplätzen ohne 
Einschränkung weiterverwendet werden. 
Der 1. FC Köln ist sich der besonderen Bedeutung der 
Thematik bewusst und hat sich deshalb bereits im 
laufenden Planungsprozess entschieden, auf 
Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und 
stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei 
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder 
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespülte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und können dann anschließend einer 
stofflichen Verwertung zugeführt werden. 
Ein Rückbau der Kunstrasenplätze nach der 
Entscheidung der ECHA steht nicht zu befürchten, da die 
ECHA nicht den Bau von Kunstrasenplätzen verbieten

Seite 264 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wird. Eine Rückbauverpflichtung besteht gemäß dem 
Mietvertrag nicht.  
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
612 Verbot von Kunstrasenplätzen durch die 
Stadt Köln 
Die Stadt wird aufgefordert, die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen zu verbieten. 
Ein grundsätzliches Verbot von Kunstrasenplätzen durch 
die Stadt ist nicht geplant, da durch die nachgewiesene 
höhere Belastbarkeit der Kunstrasenplätze die 
Belegungs- und Nutzungszeiten intensiviert werden 
können. Durch die optimierte Belegung dieser Plätze 
kann der Flächenverbrauch bei Sportanlagen deutlich 
reduziert werden. Das ist insbesondere in 
Ballungsräumen einer der großen Vorteile eines 
Kunstrasensystems. Es gibt keinen vergleichbaren 
Belag, der alle Vorteile eines Kunstrasens bei gleicher 
Belastung durch Sportaktivitäten erfüllt. Kunstrasenplätze 
zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei allen 
Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im 
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und 
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Bei einem 
Naturrasen geht man bei optimaler Pflege von ca. 600 
bis 800 Nutzungsstunden pro Jahr aus, beim Kunstrasen 
sind es bis zu 2.500 Stunden. Damit könnte ein 
Kunstrasenplatz rechnerisch 2,5 Naturrasenplätze 
ersetzen. Auch der Sportentwicklungsplan führt das 
Kunstrasenprogramm weiter.  
Die Stadt Köln hat sich bereits im letzten Jahr 
entschieden, alle neuen Kunstrasenplätze im Stadtgebiet 
nicht mehr mit Kunststoffgranulaten, sondern 
ausschließlich mit Kork zu verfüllen. Die Stadt Köln trägt 
damit bereits seit längerer Zeit zur Vermeidung von 
Mikroplastik beim Einsatz von Kunstrasenbelägen bei. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 265 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
613 Naturrasen anstelle von Kunstrasen 
Es wird nachgefragt, ob es nicht möglich ist, einen 
oder alle der neu geplanten Trainingsplätze mit 
Naturrasen anstelle von Kunstrasen zu versehen. 
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um 
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. 
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie 
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im 
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und 
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den 
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem 
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem 
Schulsport zur Verfügung stehen.  
Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des 
Weiteren wird aus Sicht des Denkmalschutzes und des 
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen befürwortet, da die besondere 
Bauweise bei Kunstrasenplätzen eine 
landschaftsverträgliche Errichtung ermöglicht (geringere 
Aufbauhöhe). Ferner kann beim Einsatz von Kunstrasen 
der Flächenverbrauch und somit der Eingriff in den 
Boden minimiert werden, da, wie zuvor beschrieben, die 
Kunstrasen intensiver genutzt werden können (bei einem 
Naturrasen geht man bei optimaler Pflege von ca. 600 
bis 800 Nutzungsstunden pro Jahr aus, beim Kunstrasen 
sind es bis zu 2.500 Stunden. Damit könnte ein 
Kunstrasenplatz rechnerisch 2,5 Naturrasenplätze 
ersetzen). 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
614 Hitze und Bespielbarkeit der 
Kunstrasenfelder 
Es wird befürchtet, dass die Kunstrasenfelder bei zu 
großer Hitze nicht mehr bespielt werden können. 
Kunstrasenbeläge erwärmen sich bei 
Sonneneinstrahlung stärker, als dies bei 
Naturrasenbelägen der Fall ist. Die 
Oberflächentemperatur führt aber selbst an extrem 
heißen Sommertagen nicht zu einer Unbespielbarkeit der 
Kunstrasenspielfelder. Selbstverständlich obliegt es den 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 266 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Trainerinnen und Trainern, ob bei sehr großer Hitze 
trainiert wird, dies ist aber nicht wesentlich abhängig von 
der Art des Rasenbelages. Auch in den letzten heißen 
Sommern wurde auf den bereits bestehenden 
Kunstrasenplätzen trainiert. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
615 kein Hybridrasen 
Hybrid-Rasen ist aufgrund seiner Kombination von 
natürlichem Rasen und Kunstfasern ökologisch 
problematisch und für die Umwelt durch die 
Kunststofffasern (Mikroplastik) bedenklich. 
Die Materialgestaltung der Trainingsplätze wird im 
Bebauungsplanverfahren bestimmt und entsprechend 
festgesetzt. Nach den derzeitigen Planungen sollen die 
Trainingsplätze auf der Gleueler Wiese mit Kunstrasen 
ausgestaltet werden. Gemäß den Festsetzungen sind 
hier aber auch Hybrid- bzw. Naturrasenplätze zulässig.  
Die bestehenden Sportplätze, die modernisiert werden 
sollen (Sportplätze C 1 – C 3), sind auch als Hybridplätze 
geplant und zulässig. Für diese Bereiche erfolgt keine 
Zulässigkeitsfestsetzung von Kunstrasen. 
In die Eingriffsbilanzierung wurde der jeweilige zulässige 
„worst case“ eingestellt.   
Eine direkte Umweltbelastung durch das verwendete 
Fasermaterial ist ausgeschlossen. Der verwendete 
Hybridrasen ist nicht umweltschädlich. Es gibt in der 
Praxis drei unterschiedliche Hybridrasensysteme. Das im 
RheinEnergieSportpark zum Einsatz kommende System 
zählt zu den sogenannten Stitching Systemen. Hierbei 
werden Kunstrasenfasern in einem Abstand von ca. 2 x 2 
cm mit mehreren Einzelbändchen je Stich in die bereits 
fertig eingebaute Rasentragschicht implantiert oder 
gesticht. Die Einstichtiefe beträgt ca. 18 cm. Der Einbau 
erfolgt mit Spezialmaschinen vor oder nach der Ansaat. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 267 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Das Stitching wirkt stabilisierend und statisch auf die 
Rasentragschicht. Die Oberfläche wird belastbarer, auch 
bei nassem und schlechtem Wetter, da anfallendes 
Oberflächenwasser entlang der Kunstrasenfasern sehr 
gut in die Dränschicht abgeleitet wird und die Oberfläche 
dauerhafter bespielbar bleibt. 
Der Rasenschnitt erfolgt über der Kunstrasenfaser, so 
dass es durch Pflege zu keinem Verlust von 
Fasermaterial kommen kann. Bei einer Erneuerung der 
Rasentragschicht und dem Stitching System wird das 
Fasermaterial des Hybridrasenstitchings vom Boden der 
Rasentrag- und Dränschicht getrennt und einer 
stofflichen Verwertung zugeführt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
616 Korkgranulat ist keine Alternative 
Die Verwendung von Korkgranulat als Alternative 
zum Kunststoffgranulat als Einstreumaterial für die 
Kunstrasenflächen ist ebenfalls bedenklich. Das 
Korkgranulat wird zur Verhinderung von 
Schimmelbildung mit chemischen Mitteln 
(Antimykotika) und Insektiziden behandelt, die auch 
als umweltschädlich gelten. Das Korkgranulat setzt 
diese giftigen Stoffe frei, so dass diese in die 
Umwelt gelangen können. 
Außerdem wird durch die Gewinnung von Kork der 
Natur wichtige Ressourcen entzogen. 
Bei der Herstellung und der Pflege sowie Unterhaltung 
von Kork als Füllmaterial in Kunstrasenplätzen kommen 
keine Fungizide gegen Schimmelbildung oder Insektizide 
zum Einsatz, da Kork gegenüber Schimmelbildung und 
Insekten nicht anfällig ist. Kork speichert selbst kein 
Wasser. Aufgrund der Bauweise und Konstruktion des 
Kunstrasenaufbaus gibt es für die Verwendung solcher 
chemischen Mittel keine Notwendigkeit, vielmehr ist der 
Einsatz auch verboten. 
Die Materialien eines Kunstrasensystems unterliegen 
des Weiteren einer strengen Kontrolle und müssen 
gemäß DIN 18035-7 Anhang A die dort aufgeführten 
Grenzwerte einhalten, in Verbindung mit der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 
Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des 
Wirkungspfads Boden – Grundwasser“. Die Überprüfung 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 268 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wird im Rahmen der Ausführung durch Probennahmen 
und Nachuntersuchung im Labor sichergestellt. 
Das Einstreugranulat Kork wird in Portugal durch das 
Schälen der Korkeichen aus den Abfallresten bei der 
Herstellung von Weinkorken hergestellt. Die Natur leidet 
durch die Herstellung des Korkgranulates nicht, da es 
sich um Plantagen handelt, die ausschließlich der 
Korkgewinnung dienen.  
Da Kork als Flaschenverschluss immer mehr an 
Bedeutung verliert und durch andere Materialien 
verdrängt wird, sind die Korkeichenwälder in Portugal 
und Spanien als Bestandteil der Kulturlandschaft 
gefährdet. Mit Kork als Einstreugranulat für 
Kunstrasensysteme gibt es nun einen neuen 
Absatzmarkt, der auf lange Sicht zu einem Erhalt dieser 
Kulturlandschaft beitragen könnte. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
617 Alternative Korkgranulat 
Als Alternativmaterial für das Kunststoffgranulat als 
Einstreumaterial kann (wahrscheinlich) auch 
Korkgranulat verwendet werden. Diese Alternative 
muss noch auf ihre Tragfähigkeit und Tauglichkeit 
untersucht werden, da Korkgranulat bröselig ist und 
bei Nässe aufquillt. 
Kork ist in Deutschland bereits seit vielen Jahren als 
Alternative zu Kunststoffgranulaten im Praxiseinsatz und 
hat sich bereits in der Anwendung bewährt. Die 
Tragfähigkeit spielt bei der Verwendung als Füllmaterial 
keine Rolle, da es innerhalb des Kunstrasensystems in 
Verbindung mit den anderen Bausteinen für den 
erforderlichen Kraftabbau und die Abdeckung der 
Sandschicht sorgen soll. Korkgranulate werden bei 
mechanischer Beanspruchung durch Stauchung 
möglicherweise kleiner, Kork wird aber nicht bröselig und 
quillt bei Nässe auch nicht auf. Diese Eigenschaften 
würden der verbreiteten Nutzung als Flaschenkorken 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 269 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
widersprechen.  
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
618 Gleichbehandlung 
Es wird die Gleichbehandlung aller Vereine beim 
Bau von Kunstrasenplätzen gefordert. Wenn andere 
Vereine einen Kunstrasenplatz errichten dürfen (wie 
beispielsweis DJK Südwest), dann darf dem 1. FC 
Köln die Errichtung nicht verboten werden. Wenn 
der Klimaschutz von den Kunstrasenplätzen 
abhängig gemacht wird, können zukünftig keine 
Sportplätze oder Sportanlagen mehr gebaut werden.  
entfällt  X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
619 Rasenheizungen 
Die Auswirkungen der geplanten Rasenheizungen 
auf die Umgebung wurden nicht ausreichend 
geprüft. 
Die Auswirkungen einer Rasenheizung sind zu 
vernachlässigen. Sie dienen lediglich dazu, Sportflächen 
bei Schnee und Frost bespielbar zu halten. Die Anlagen 
sind sehr träge, die Temperaturen an der 
Spielfeldoberfläche liegen im Betrieb nur leicht über dem 
Gefrierpunkt. Die Rasenheizung wird nur bei Bedarf in 
Betrieb genommen, ein regelmäßiger Einsatz bei Frost 
ist nicht vorgesehen. Negative Auswirkungen auf die 
Umgebung ergeben sich durch die sehr geringen 
Oberflächentemperaturen von maximal. 1-2 C° nicht. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
620 Pflege der Plätze für die Öffentlichkeit 
Es wird nachgefragt, wer für die Pflege der Plätze, 
die für die Öffentlichkeit errichtet werden sollen, 
verantwortlich ist und wer diese bezahlt. 
Die Pflege der Kleinspielfelder obliegt den Fachämtern, 
die Regelung ist nicht Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
621 Unfallgefahr 
Es wurde beobachtet, dass im Zusammenhang mit 
Die Pflege der Kunstrasenplätze ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. Der 1. FC Köln wird darauf 
hingewiesen, dass das Abstellen von Toren auf 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 270 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der Pflege der Kunstrasenflächen im öffentlichen 
Gehwegbereich Tore über einen längeren Zeitraum 
hinweg abgestellt worden sind, wodurch sich die 
Unfallgefahr erhöht hatte.  
öffentlichen Gehwegen nicht zulässig ist. Die Prüfung der 
öffentlichen Anlagen obliegt den zuständigen städtischen 
Fachämtern. 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
622 Vernichtung Gleueler Wiese 
Durch den Bau der Trainingsplätze werden 
Wiesenflächen, welche derzeit der Öffentlichkeit zur 
freien Nutzung zur Verfügung stehen, (durch 
Kunstrasen) versiegelt und der Allgemeinheit 
entzogen. 
Es ist richtig, dass die heutige Wiesenfläche zukünftig 
durch die geplanten Sportplätze und ein 
Funktionsgebäude überplant werden. Diese Eingriffe – 
wie zum Beispiel die Versiegelung der Flächen- stellen 
einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar; 
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen werden im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Die 
Erholungsnutzung für die breite Bevölkerung wird in 
diesem Bereich durch die Planung eingeschränkt.  
Ziel der Planung ist, den Jugendmannschaften des 1. FC 
Köln Trainingsplätze zur Verfügung zu stellen und im 
gleichen Zuge den Sportplatzmangel der Stadt Köln 
entgegenzutreten und den Bürgerinnen und Bürgern auf 
diesem Areal zukünftig nutzbare und moderne 
Sportflächen zur Verfügung zu stellen. So sollen die 
neuen Trainingsplätze außerhalb der Trainingszeiten des 
1. FC Köln dem organisierten Breitensport sowie dem 
weiteren Vereins- bzw. Schulsport zur Verfügung gestellt 
werden. Geregelt wird dies zwischen der Stadt Köln als 
Eigentümerin und dem 1. FC Köln über einen 
städtebaulichen Vertrag und einen abzuschließenden 
Mietvertrag. Darüber hinaus sind die geplanten 
Kleinspielfelder für jeden frei zugänglich. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 623 Lage Trainingsplätze Die Abstände zu Bäumen und Wegen sind in der 
Planung ausreichend berücksichtigt worden. Auch auf 
X X Dem 
Sachargument

Seite 271 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kleinspielfelder Es wird gefordert, die neuen Trainingsplätze mit 
einem gewissen Abstand zu Wegen und Bäumen zu 
errichten, so dass nicht das Gefühl der Enge / des 
Eingesperrtseins aufkommen kann. Es soll eine 
möglichst schonende Bebauung erfolgen, so dass 
die landschaftlichen Auswirkungen gering gehalten 
werden. 
eine möglichst denkmal- und landschaftsgerechte 
Einbindung der Sportflächen wurde großen Wert gelegt. 
Die Planung ist mit den entsprechenden Fachämtern 
abgestimmt. Die maximal zulässigen Höhen der 
Einfriedungen der Sportanlagen werden im 
Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen 
begrenzt. 
wird teilweise 
gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
624 Erhöhung der neuen Trainingsplätze 
Es wird angemerkt, dass durch die Erhöhung der 
neuen Trainingsplätze (1,35 m) ein Zuschauen des 
Trainings verhindert wird. Die Höherlegung wird 
Auswirkungen auf die Wasserversorgung der 
umliegenden Natur haben. Es besteht die Frage, wo 
die entsprechenden Versorgungsleitungen 
(Abwasser-, Wasser- und sonstige Leitungen) 
verlegt werden und wie der Aufbau der 
Kunstrasenflächen sein wird, wenn in den 
Untergrund (aufgrund der archäologischen 
Bodenfunde) nicht eingegriffen werden darf. 
Entsprechende Pläne (Schnitte, Darstellungen des 
Aufbaus, der Böschungen etc.) liegen nicht vor. 
Weiterhin befürchten einige Einwender, dass durch 
die Höherlegung die Barrierefreiheit (Errichtung von 
Stufen) auf den Wegen Richtung Weiher 
eingeschränkt wird. 
Es ist nicht richtig, dass die Trainingsplätze insgesamt 
um 1,35 m angehoben werden. Durch die Vorgaben der 
Bodendenkmalpflege darf in den Bereichen der Plätze 7 
(A 3) und 8 (A 2) um maximal 15 cm sowie Platz 9 (A 1) 
um 55 cm in den Boden eingegriffen werden. Dadurch 
ergibt sich aufbautechnisch für die Plätze 7 bis 8 eine 
mittlere Anhebung gegenüber dem Ursprungsgelände 
von nur 26 und 31 cm. Bei Platz 9 beträgt die mittlere 
Anhebung ebenfalls nur 38 cm. In der nordöstlichen 
Platzecke befindet sich aber eine Bodensenke, hier ist 
die Anhebung mit 1,35 m am höchsten, aber nur auf 
einen kleinen Teilbereich reduziert. Diese Anhebung ist 
im Planverfahren zum besseren Verständnis mit 
Schnitten und Perspektiven ausreichend dargestellt 
worden. Über Geländemodellierungen werden die 
Trainingsplätze in die Landschaft eingebunden. Ein 
Zuschauen ist zukünftig ohne Probleme möglich. 
Die Versorgungsleitungen liegen wie üblich im Boden. 
Wo tiefer in den Boden eingegriffen werden muss, 
werden die Erdbauarbeiten durch einen Archäologen 
begleitet. 
Die Anlage von Stufen ist nicht erforderlich und nicht 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 272 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vorgesehen. Stufen in den öffentlichen Wegeflächen 
wären auch nicht zulässig. Eine Barrierefreiheit ist somit 
weiterhin gegeben. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
625 Nutzung der neuen Plätze nicht durch 
Kinder- und Jugendmannschaften 
Es wird kritisiert, dass auf den neuen Plätzen nur die 
Senioren und die Jugend ab 17 trainieren sollen und 
nicht wie vom 1. FC Köln propagiert die Kinder- und 
Jugendmannschaften. 
Die neuen Trainingsplätze A1 bis A3 dienen allen 
Jugendmannschaften von der U8 bis zur U17 sowie der 
U17 der Mädchen und somit allen Mannschaften des 1. 
FC. Köln. Die Nutzung durch die Lizenzmannschaft ist 
hier nicht vorgesehen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
626 Förderung benachteiligter Stadtteile 
Es wird vorgeschlagen, die Fußballplätze über die 
Stadt verteilt zu bauen, so dass benachteiligte 
Stadtteile hiervon profitieren können und die Kinder 
und Jugendliche diese per Rad erreichen können. 
Bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks geht es 
insbesondere darum, bessere Trainingsmöglichkeiten für 
die Jugendabteilung des 1. FC Köln zu schaffen. Diese 
an unterschiedlichen Orten verteilt über das Stadtgebiet 
anzulegen, ist mit den Trainingskonzept des 1. FC Köln 
nicht zu vereinen. Dieses ganzheitliche 
Ausbildungskonzept sieht einen Schwerpunkt in der 
integralen Verbindung zwischen den 
Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und den 
Funktionsbereichen (Trainerteam, medizinische und 
pädagogische Betreuung). Ein wesentlicher Erfolgsfaktor 
stellt hier die räumliche Nähe zwischen der 
Lizenzabteilung und dem Nachwuchsbereich dar.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
627 Kosten für die Stadt Köln 
Es wird nachgefragt, welche Kosten durch die 
Bebauung im Grüngürtel für die Stadt Köln 
entstehen können. 
Der Stadt Köln entstehen bei einer Bebauung der für den 
1. FC Köln vorgesehenen Vorhaben keine Kosten, da die 
Baumaßnahme finanziell durch den 1. FC Köln getragen 
und übernommen wird. 
Für die vier geplanten öffentlichen Kleinspielfelder obliegt 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 273 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
die Planung, Realisierung und Finanzierung der Stadt 
Köln. Im Rahmen der Baugenehmigung sollen die 
Kleinfeldspielfelder eine möglichst geringe Ausstattung 
erhalten. Die Erschließung erfolgt über die vorhandene 
Wiese bzw. vorhandene Wege- eine zusätzliche 
Erschließung erfolgt nicht. 
Der Grünordnungsplan (GOP) nennt in Kapitel. 5.1.1 
„Kleinspielfelder“ den Betrag von insgesamt circa 
900.000 € zur Errichtung der vier öffentlichen 
Kleinspielfelder. Hinzu kommen noch Ausgleichkosten in 
Höhe von circa 90.000 €. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
628 Sicherstellung der Bereitstellung der Plätze 
für die Öffentlichkeit 
Es wird nachgefragt, wie die dauerhafte 
Bereitstellung der Plätze für die Öffentlichkeit 
gewährleistet werden kann. 
Einige Einwender bezweifeln, dass die 
Trainingsplätze außerhalb der Trainingszeiten der 
Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung gestellt 
werden (Risiko von Beschädigungen). Andere 
befürchten, dass die Zeiten, in denen die Plätze 
durch die Öffentlichkeit genutzt werden können, nur 
in den Randzeiten (vormittags oder spät abends) 
liegen, in denen die Öffentlichkeit diese nicht nutzen 
kann. 
Die Trainingsplätze werden nicht frei verfügbar für die 
Öffentlichkeit sein, sondern für den organisierten 
Breitensport sowie den weiteren Vereins- und 
Schulsport. Die Koordinierung der Trainingszeiten erfolgt 
dabei durch das Sportamt der Stadt Köln. 
Die geplanten Kleinspielfelder nördlich der Spielfelder 
sind für jeden frei zugänglich. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
629 Bedarf für Schulen fragwürdig 
Es wird von einigen Einwendern angezweifelt, dass 
Mit dem Angebot zur Nutzung der geplanten 
Trainingsplätze für den Schulsport wird dem Wunsch der 
X X Das 
Sachargument

Seite 274 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ein Bedarf für zusätzliche Trainingsplätze für 
Schulen besteht. 
Öffentlichkeit Rechnung getragen, dass die Sportflächen 
aus dem Sportband des Entwicklungskonzepts 
`Grüngürtel: Impuls Köln` auch der Bevölkerung zur 
Verfügung stehen. Die Nutzung der Trainingsplätze 
durch Schulen stellt ein Angebot dar. Die 
Bedarfsanmeldung und Koordinierung der 
Trainingszeiten erfolgt durch das Sportamt der Stadt 
Köln.  
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
630 Bauarbeiten 
Es wird befürchtet, dass während der Bauzeit große 
Teile im Bereich des Geißbockheims nicht betreten 
werden können/dürfen. 
Während der Bauzeit ist im direkten Umfeld sicherlich mit 
Einschränkungen der Erreichbarkeit zu rechnen. Diese 
Beschränkungen werden sich aber auf das direkte 
Umfeld begrenzen und somit nur einen sehr geringen 
Teil des Äußeren Grüngürtels in Anspruch nehmen. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
631 Informationsbedarf 
Es besteht der Informationsbedarf zu folgenden 
Punkten: wie sind die genauen Benutzungszeiten 
der Trainingsplätze geplant, wer sind die Benutzer 
der Trainingsplätze (andere Vereine, Schulen etc.), 
wird es Eventveranstaltungen geben, sind andere 
Nutzungen der Trainingsplätze vorgesehen. 
Die Trainingsplätze werden hauptsächlich vom 1. FC 
Köln (hier die Jugendmannschaften) genutzt. Weiterhin 
sollen die Plätze außerhalb der vom 1. FC Köln 
benötigten Zeiten dem organisierten Breitensport, sowie 
dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung stehen.  
Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln 
beanspruchen werktags in der Regel einen Zeitraum 
zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer 
Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte 
Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr durch den 
1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele 
kann es auch notwendig werden, einen neuen 
Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr 
dem 1. FC Köln zur Verfügung zu stellen. Für den 
Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in 
der Regel einen Platz zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 275 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 
Uhr. In den freien Stunden, insbesondere werktags am 
Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die Plätze 
durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport 
bzw. den Schulsport genutzt werden. 
Die Stadt Köln wird mit dem 1. FC Köln die 
Belegungszeiten über einen städtebaulichen Vertrag und 
einen Mietvertrag regeln. Im Übrigen wird über das 
Sportamt eine Bereitstellung für den organisierten 
Breitensport, den Vereins- sowie den Schulsport 
erfolgen. 
Im RheinEnergieSportpark werden vom 1. FC Köln keine 
neuen Events stattfinden. Die bereits in der 
Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen (zum 
Beispiel der jährlich stattfindende GeißbockCup) sind 
jedoch auch in Zukunft geplant.  
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
632 Zustimmung zum Bau der Trainingsplätze 
(Befürwortung) 
Es wird der Bau der neuen Trainingsplätze 
(insbesondere im Grüngürtel) befürwortet. Köln ist 
eine Sportstadt und soll es zukünftig auch bleiben. 
Beim Bau der Kunstrasenplätze werden alle 
Vorgaben der Stadt Köln berücksichtigt. Außerdem 
wird eine Drainage mit einer integrierten 
Abwasserreinigungsanlage eingebaut, die das 
Niederschlagswasser auffängt und abreinigt. 
Der negative Einfluss auf das Klima durch die 
Die aufgeführten Erläuterungen, insbesondere in Bezug 
auf 
 Köln als Sportstadt 
 die Beurteilung der Kunstrasenplätze, auch im 
Hinblick auf die Klimaauswirkung  
unterstützen die Argumentation der beiden 
Bauleitplanverfahren. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 276 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kunstrasenflächen wird sehr gering sein. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
633 Sportplätze für die Öffentlichkeit 
(Sportplatzmangel) (Befürwortung) 
Durch den Bau von Sportplätzen tragen die 
Ausbaupläne des 1. FC Kölns dazu bei, den 
Sportplatzmangel in Köln (ohne öffentliche Gelder) 
zu reduzieren. Die neuen Plätze sollen außerhalb 
der Trainingszeiten vom Breitensport oder von 
Schulen genutzt werden können. Weiterhin sollen 
mehrere (vier) Kleinspielfelder zur Nutzung durch 
die Allgemeinheit gebaut werden. In einer Stadt, die 
wie die gesamte Gesellschaft immer älter wird und 
in der sich viele Menschen nicht mehr genügend 
bewegen und in der Innenstadt kaum noch Platz für 
bolzende Kinder ist, nutzen diese Plätze der 
Bevölkerung. 
Die aufgeführten Erläuterungen, insbesondere in Bezug 
auf die Nutzung der Trainingsplätze und der öffentlichen 
Kleinspielfelder unterstützen die Argumentation der 
beiden Bauleitplanverfahren. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.  
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
634 Herstellung der Konkurrenzfähigkeit des 1. 
FC Kölns (Befürwortung) 
Um eine noch bessere und zukunftsfähigere 
Jugendarbeit (auch für Mädchen) zu ermöglichen, 
benötigt der Verein eine moderne Anlage (Plätze 
und sonstige Infrastruktur). Die geplanten neuen 
Trainingsplätze helfen dem 1. FC Köln 
konkurrenzfähig (bezogen auf andere 
Bundesligisten) zu bleiben. 
Die aufgeführten Argumente, insbesondere die 
Bedarfsgründe des 1. FC Köln, unterstützen die 
Argumentation der beiden Bauleitplanverfahren. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
2.2 Trainingsplätze / 635 Nutzung Plätze durch andere Das Sachargument unterstützt die Argumentation des 
Bebauungsplanes in Bezug auf die Mehrfachnutzung der 
 X Das 
Sachargument

Seite 277 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kleinspielfelder (Befürwortung) 
Die neuen Trainingsplätze können auch durch 
andere Vereine und Schulen genutzt werden.  
geplanten Trainingsplätze durch den 1. FC Köln, andere 
Vereine und Schulen. Die Stadt Köln wird mit dem 1. FC 
Köln die Belegungszeiten über einen städtebaulichen 
Vertrag und einen Mietvertrag regeln. Außerhalb dieser 
Zeiten wird werden über das Sportamt eine 
Bereitstellung für den organisierten Breitensport, den 
Vereins- sowie den Schulsport erfolgen. 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.2 Trainingsplätze / 
Kleinspielfelder 
1055 geringerer Platzbedarf aufgrund 
medizinischer Erkenntnisse 
Der 1. FC Köln hat die Ergebnisse der Forschung an 
der Sporthochschule Köln zur Kenntnis zu nehmen, 
die besagen, dass durch falsche und zu intensive 
Trainingsarbeit im Jugendbereich in den letzten 
Jahren insbesondere auf Kunstrasen, gehäuft 
Schambein- und Adduktorenverletzungen 
aufgetreten sind, die den heranwachsenden 
Spielern immer mehr gesundheitlich zu schaffen 
machen. (WDR 5, ‚Leonardo, das 
Wissenschaftsmagazin‘ vom 10.6.2016, Warum 
immer mehr Fußballer an Schambeinentzündungen 
leiden, 
podcast:http://wwwl.wdr.de/mediathek/aLldio/wdrS/
wdrS-leonardo/index.html). Hier ist zu überlegen, ob 
die Intensität der Platzbelegungen an diese 
Erkenntnisse angepasst werden kann und so der 
eigentliche Platzbedarf aufgrund verminderter, dem 
Alter entsprechenden Trainingsfrequenz geringer 
einzuschätzen wäre. 
 X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 278 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
530 Allgemein Zunahme von Verkehr und 
Erhöhung Parkplatzflächen 
Es wird befürchtet, dass es durch die Maßnahme 
(Leistungszentrum, Kunstrasenflächen usw.) und die 
vorhandenen Randbedingungen (schlechte ÖPNV-
Anbindung, Elterntaxi...) zu einer erheblichen 
Zunahme des Verkehrs (Fahrrad und Auto) sowie 
zur Schaffung neuer Parkplätze kommt.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Verkehrsgutachten durch das Ingenieurbüro `brenner 
BERNARD ingenieure`, Köln (24.05.2019) erstellt. Es 
wurden die Verkehrsentwicklung durch die geplanten 
Baumaßnahmen sowie die erforderlichen Maßnahmen 
untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, 
dass durch die Nutzung der geplanten Großspielfelder 
(organisierter Breitensport und Schulsport), durch die 
Nutzung der vier Kleinspielfelder (Öffentlichkeit) sowie in 
geringem Umfang durch die in das Leistungszentrum neu 
aufzunehmende GeißbockAkademie von Neuverkehren 
auszugehen ist.  
Das Vorhaben des 1. FC Köln führt nur zu einer geringen 
Zunahme des durch die geplanten Nutzungen 
ausgelösten Verkehrs, da keine quantitative Erweiterung 
der sportlichen Aktivitäten des 1. FC Köln geplant ist. 
Auch die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im 
RheinEnergieSportpark werden nicht zunehmen. (Der 1. 
FC Köln beabsichtigt, die derzeitige Mehrfachbelegung 
der Sportplätze zu entzerren und jeder Mannschaft einen 
eigenen Trainingsplatz zur Verfügung stellen. Es ist nicht 
geplant, neue Mannschaften in der jeweiligen 
Altersklasse (U) aufzustellen).  
Durch Nutzer des 1. FC Köln ist nur mit einer Erhöhung 
von 8 KfZ-Fahrten/ 24 h zu rechnen. Hinzu kommen 212 
weitere Kfz-Fahrten/ 24 h durch die Nutzer der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 279 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
öffentlichen Kleinspielfelder bzw. durch die weiteren 
Nutzer der neuen Trainingsplätze. Diese Fahrten sind 
aufgrund der bestehenden Vorbelastung nur als marginal 
zu werten und werden darüber hinaus auch noch in der 
Regel nicht zu den Spitzenstunden auftreten. Es konnte 
nachgewiesen werden, dass das Vorhaben somit nur zu 
einer geringen Erhöhung der Verkehre führt. Die 
zusätzlichen Verkehre entstehen, wie vorstehend 
dargestellt, fast ausschließlich durch die Nutzung der 
Trainingsplätze durch Vereinsfremde.  
Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen 
Belastungen im Umfeld ist durch die Zusatzverkehre 
keine nennenswerte Veränderung der Verkehrsqualität 
zu erwarten. Die zusätzlichen Verkehre finden zu 
überwiegenden Teilen außerhalb der Spitzenzeiten statt, 
so dass auch mit keinen negativen Auswirkungen auf die 
Leistungsfähigkeit des umliegenden Verkehrsnetzes 
bzw. des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.  
Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten im Regelfall 
aus. Für eine verbesserte Verteilung des Parkverkehrs 
wurden und werden verkehrliche Maßnahmen ergriffen. 
Zu diesen zählen die Verbesserung der 
Wegeverbindung, die Errichtung einer Bushaltestelle und 
Querungshilfe an der Berrenrather Straße sowie ein 
Verkehrsleitsystem. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
531 Negative Auswirkungen durch erhöhtes 
Verkehrsaufkommen und zusätzlichen 
Parkplatzflächen 
Fließender Verkehr 
Das Vorhaben führt laut Verkehrsgutachten insgesamt 
nur zu einer sehr geringen Verkehrszunahme, welche in 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise

Seite 280 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Auswirkungen Es wird kritisiert, dass es mit der Erweiterung des 
RheinEnergieSportpark und der damit verbundenen 
Erhöhung des Verkehrs und Erweiterung der 
Parkplatzflächen zu negativen Auswirkungen auf 
Mensch, Tier und Umgebung kommt. Zu diesen 
zählen u.a.: erhöhte Schadstoffbelastungen, 
persönliche Einschränkungen, Verminderung der 
Lebensqualität, Reduzierung der Grünflächen, 
erhöhte Umweltbelastung, Zunahme an Lärm und 
Luftverschmutzung, Erweiterung der Parkflächen, 
Erhöhung der Emissionen allg., Unruhe, 
Verkehrsverdichtung, Versiegelung von Flächen, 
Parkchaos und "wildes" Parken. 
der Regel auch außerhalb der Spitzenstunde stattfindet. 
Auch auf der Militärringstraße ist aufgrund der bereits 
bestehenden Belastung mit keiner zunehmenden 
Umweltbelastung durch ein erhöhtes 
Verkehrsaufkommen zu rechnen.  
Es wird auf die Stellungnahme zum Sachargument 
Nummer 530 verwiesen. 
Des Weiteren wurde vom 1. FC Köln eine neue 
Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße errichtet, um 
den RheinEnergieSportpark besser an das ÖPNV-Netz 
anzubinden. Demnach erfolgt bei Umsetzung der 
Planung keine nennenswerte zusätzliche Belastung der 
Umwelt durch den Verkehr. Durch das 
Verkehrsleitsystem können ebenfalls Parksuchverkehre 
verringert werden. 
Ruhender Verkehr (Stellplatzflächen) 
Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen 
vorhanden, die im Bebauungsplan über entsprechende 
Festsetzungen gesichert werden. Im näheren Umfeld des 
Plangebietes befinden sich drei weitere 
Stellplatzanlagen. Alle Parkplätze (bis auf die durch den 
1. FC angemieteten Stellplätze) stehen den Nutzenden 
der Trainingsanlagen und den Nutzern und Nutzerinnen 
des Grüngürtels zur Verfügung. 
Unterhalb des geplanten Leistungszentrums ist die 
Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzung des 
Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten 
etc.) geplant. In der Tiefgarage werden die erforderlichen 
gefolgt.

Seite 281 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Stellplätze für das Leistungszentrum nachgewiesen. 
Durch die Verlagerung von Stellplätzen von dem 
Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage werden 
zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz 
Geißbockheim frei. Parksuchverkehre können hierdurch 
minimiert werden. 
In dem festgesetzten Sondergebiet für das 
Leistungszentrum Fußball wird kein neuer oberirdischer 
Parkplatz ermöglicht. Im Bebauungsplan erfolgt daher 
die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets 
Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der 
Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tief-
garagen" zulässig sind.  
Zu den angesprochenen Umweltthemen wird auf die 
Stellungnahmen der Themenbereiche 3.4 Boden, 3.6 
Luft, 3.7 Klima, 3.8 Landschaftsbild sowie 3.10 
Lärmimmission verwiesen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
532 Verkehrssicherheit 
Es werden Bedenken geäußert, dass es durch die 
geplante Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den 
Verkehr (Parken auf dem Fahrradweg, mehr 
Verkehr etc.) zu gefährlichen Verkehrssituationen, 
wie z.B. Ausweichen von Fahrradfahrer auf die 
Gegenfahrbahn, gefährliche Überquerung stark 
frequentierter Straßen, Konfliktsituationen 
Fahrradfahrer und Anwohner und Fußgänger, 
kommen wird.  
Aufgrund der geringfügigen Verkehrszunahmen ist eine 
negative Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht 
zu befürchten Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme 
zum Sachargument Nummer 530 verwiesen. 
Durch das geplante Verkehrsleitsystem soll darüber 
hinaus der Parksuchverkehr gesteuert werden. Des 
Weiteren wurde im Zuge der Sofortmaßnahmen des 1. 
FC Köln eine Querungshilfe über die Berrenrather Straße 
geschaffen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 282 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
533 Gestaltung Zuwege 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuwege und 
Zufahrtswege nach den bisherigen Ausbauplänen 
an Wert hinsichtlich optischer und ökologischer 
Aspekte verlieren. Auch müssen diese Wege 
errichtet bzw. verbreitert, verdichtet oder befestigt 
werden, was die Umgebung komplett denaturiert 
und das natürliche Landschaftsbild zerstört.  
Eine Verbreiterung, Verdichtung oder Befestigung der 
bestehenden Wege ist nicht geplant. Einzig die Zufahrt 
von der Franz-Kremer-Allee zum geplanten 
Leistungszentrum wird umgestaltet, sodass an der Stelle 
der geplanten Zufahrt zukünftig auch Pkw-Verkehr 
stattfinden kann.  
Der neu anzulegende Weg zu den neuen 
Trainingsplätzen soll mit einer wassergebundenen Decke 
versehen werden und sich gestalterisch den 
vorhandenen Wegen im Äußeren Grüngürtel anpassen. 
Entsprechende Festsetzungen zum Ausbau 
(wassergebundene Wegedecke bzw. als harte 
Oberflächen) werden im Bebauungsplan getroffen. 
Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung 
dient dazu, innerhalb des denkmalge- schützten Äußeren 
Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes 
Erscheinungsbild zu sichern. 
Die getroffenen Festsetzungen zur 
Oberflächengestaltung der Wege führen dazu, dass die 
Auswirkungen für die Umwelt als vertretbar eingestuft 
werden.  
Zu den Themen wird zusätzlich auf die Stellungnahmen 
zu den  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
534 Benötigte Infrastruktur und Baustelle 
Es wird darauf hingewiesen, dass die geplante 
Maßnahme (Leistungszentrum, Kunstrasenflächen, 
etc.) Auswirkungen auf die Infrastruktur hat, die 
ebenfalls zu mehr Verkehr durch z.B. Pflege- und 
Während der Bauphase ist der Baustellenverkehr 
einzuplanen. Dieser Verkehr muss die rechtlichen 
Vorgaben einhalten. Bereits im Bestand werden im 
RheinEnergieSportpark durch den 1. FC Köln Pflege- 
und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, welche 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 283 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Instandhaltungsmaschinen, Baustellenfahrzeuge, 
zusätzliche Parkmöglichkeiten und Rettungswege 
führen wird. Dies wiederum würde zu zusätzlicher 
Versiegelung / Befestigung / Verbreiterung der 
Wege und Flächen mit der Auswirkung der 
Denaturierung und Zerstörung der Umgebung, der 
Freizeitfunktion, der Grünflächen, der 
Erholungsfunktion und des Ökosystems führen. 
auf die neuen Plätze ausgeweitet werden.  
Neue Stellplätze sind nur in der geplanten Tiefgarage 
des Leistungszentrums geplant. Es wird zusätzlich auf 
die Stellungnahme zum Sachargument Nummer 531 
verwiesen. 
Die Rettungsfahrzeuge nutzen im Einsatzfall die 
vorhandenen und geplanten Wege. Eigene Wege 
innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind nicht 
notwendig. Die umweltbedeutsamen Auswirkungen der 
Planung werden im Grünordnungsplan und im 
Umweltbericht dargestellt und hierauf bezogene 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im 
Bebauungsplan festgesetzt und im städtebaulichen 
Vertrag vereinbart. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
535 Stellplätze reichen weder im Bestand noch 
im Planfall 
Es wird darauf hingewiesen, dass es schon jetzt, im 
Bestand zu Überschreitungen der 
Stellplatzkapazitäten kommt und auch im Planfall 
die Stellplätze (rechnerisch) nicht ausreichen 
werden mit der Folgen des Wildparkens, negativen 
ökologischen Auswirkungen oder einer 
Verschärfung der Parksituation in den 
angrenzenden Wohngebieten (u. a. mit der Folge 
der Wertminderung der Häuser). Die vorhandenen 
Parkplätze sind bereits jetzt durch die privaten 
Nutzer des Grüngürtels zumindest an Feiertagen 
und am Wochenende sowie Abends überlastet. Ein 
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den 
regulären Planfall, also für Tage, an denen die U21 kein 
Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion 
veranstaltet, ergab, dass das Stellplatzangebot als 
ausreichend gewertet werden kann. Der planbedingte 
zusätzliche Stellplatzbedarf kann somit nachgewiesen 
werden. Bei selten stattfindenen Ereignissen, also bei 
Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar 
hohen Stellplatzbelegung, ist der 1. FC Köln bereits 
heute in der Lage, durch entsprechende Informationen 
und verkehrliche Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von 
Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. 
Die neue Tiefgarage unter dem geplanten 
Leistungszentrum deckt mit 32 Stellplätzen den nach der 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 284 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ausreichend großer Parkraum steht derzeit nicht zur 
Verfügung.  
BauO NRW erforderlichen Stellplatzbedarf für das 
geplante Leistungszentrum. Mit der Errichtung der 
Tiefgarage, die ausschließlich für die Nutzer des 
Leistungszentrums vorgesehen ist, wird eine 
Verbesserung der Stellplatzsituation am Parkplatz 
Geißbockheim erzielt, da das Leistungszentrum nur 
einen geringfügigen Mehrverkehrbedarf an Stellplätzen 
auslöst (8 Mehrfahrten). Es kann somit Verkehr des 
Parkplatzes am Geißbockheim in die Tiefgarage des 
Leistungszentrums verlagert werden. Die oberirdisch frei 
werdenden Kapazitäten können unter anderem durch die 
Neuverkehre des organisierten Breitensports, des 
Vereins- und Schulsports sowie des Freizeitsports 
genutzt werden. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
536 Auswirkungen des wilden Parkens 
Es wird kritisiert, dass das wilde Parken in den 
Grünflächen und entlang von Zufahrten und Straßen 
negativen Auswirkungen auf den Grüngürtel hat. Die 
Waldvegetation wird gestört, das Landschaftsbild 
wird beeinträchtigt, die Funktionen des Grüngürtels 
werden eingeschränkt und die Landschaft vermüllt. 
Mit der Anordnung der Steinblöcke beidseits der Franz-
Kremer-Allee als Sofortmaßnahme ist dort das 
Wildparken wirkungsvoll unterbunden worden. Darüber 
hinaus stellt das Wildparken eine Ordnungswidrigkeit 
dar, welche vom Ordnungsamt der Stadt Köln geahndet 
wird. Hier besteht kein Zusammenhang mit diesem 
Bebauungsplanverfahren.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
537 Verkehrs- und Parkplatzsituation der 
Kleingartenanlagen 
Es bestehen die Befürchtungen, dass sich die 
Parkplatzsituation für die Kleingartenanlagen durch 
zunehmende Stellplatzsuchende zusätzlich 
verschlechtert und dass der 1. FC Köln ein Interesse 
hat, den Parkplatz der Kleingartenanlage für sich zu 
Es ist nicht mit einer Verschlechterung der 
Parkplatzsituation für die Kleingartenanlage zu rechnen, 
da mit dem geplanten Vorhaben zusätzliche Stellplätze 
geschaffen werden. Die geplante Tiefgarage umfasst 32 
Pkw-Stellplätze, die nicht vollständig durch das 
Leistungszentrum benötigt werden, sodass zukünftig 
mehr oberirdische Stellplatzflächen für die Öffentlichkeit 
zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll die Auslastung der 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 285 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nutzen. Es wird angemerkt, dass schon heute 
unrechtmäßig an der Kleingartenanlage geparkt 
wird. 
bestehenden Parkplätze über ein Leitsystem besser 
verteilt werden. Der Breitensport wird die Trainingsplätze 
in der Regel außerhalb der Spitzenstunden benutzen, in 
denen ausreichend Stellplatzkapazitäten vorhanden sind. 
Dies wird zu einer zusätzlichen Entzerrung der 
Stellplatzsituation führen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
538 Verkehrs- und Parksituation bei 
Veranstaltungen 
Es wird kritisiert, dass insbesondere für 
Veranstaltungen im RheinEnergieSportpark kein 
ausreichendes Verkehrskonzept vorliegt bzw. die 
Betrachtung der Stellplatznachweise und des 
Verkehrs in den Gutachten unzureichend sind (An-
/Abfahrten, Parken, ÖPNV etc.) und dass der 1. FC 
Köln für ausreichend Stellplätze auf eigenem Grund 
für den erhöhten Bedarf bei Veranstaltungen zu 
sorgen hat. Für die regelmäßigen 
Großveranstaltungen müssen Zufahrten und 
Parkplätze neu errichtet werden. Ferner wird 
kritisiert, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, 
welche Art und Anzahl von Großveranstaltungen 
geplant sind und wie die Rettungs- und 
Zufahrtswege zu den neuen Plätzen geregelt sein 
werden. 
Zur Verkehrsentwicklung und zum 
Verkehrsgutachten  wird auf die Stellungnahmen zu den 
Sachargumenten Nummer 530, 531, 535 und 537 
verwiesen. 
Stellplatznachweis: 
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den 
regulären Planfall, ergab, dass das Stellplatzangebot für 
alle drei untersuchten Fälle (Fall 1: Werktag ohne 
öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmann-schaft, Fall 
2: Spielbetrieb nur von Nachwuchs-mannschaften: vier 
Heimspiele der U15, U17, U8 und U9, Fall 3: Werktag mit 
öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft) als 
ausreichend gewertet werden kann. Die aufgrund des 
geplanten Vorhabens notwendigen Stellplätze können 
somit nachgewiesen werden. 
Die Untersuchung kommt ferner zu dem Ergebnis, dass 
bei seltenen Ereignissen mit mehreren zeitgleichen 
Spielen der Nachwuchsmannschaften und eines Spiels 
der U21 im Franz-Kremer-Stadion, die Stellplatzkapazität 
des RheinEnergieSportparks zu einem bestimmten 
Zeitpunkt überschritten wird  
Die Erweiterungen des RheinEnergieSportparks führen 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 286 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
auch zukünftig zu keiner Erhöhung der seltenen 
Ereignisse. Die Parksituation bei den seltenen 
Ergebnissen besteht daher schon im Bestand im 
Zusammenhang mit der Nutzung des Franz-Kremer-
Stadions und ist nicht planbedingt. Die 
Verkehrsuntersuchung weist jedoch darauf hin, dass bei 
Veranstaltungen im Stadion (Meisterschaftsspiele der 
U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung) 
der 1. FC Köln bereits heute in der Lage ist, durch 
entsprechende Informationen und verkehrliche 
Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von Busshuttles; 
Verlegung in ein anderes Stadion), frühzeitig zu 
reagieren. Analog werden Veranstaltungen wie der 
jährlich einmal stattfindende GeißbockCup behandelt.  
Zu dem Thema Rettungs- und Zufahrtswege wird auf die 
Stellungnahme zum Sachargument Nummer 534 
verwiesen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
539 Ungeklärte verkehrstechnische  
Erschließung  
Es wird angemerkt, dass die verkehrstechnische 
Erschließung/ Verkehr und der ruhende Verkehr/ 
Parkplatzsituation völlig ungeklärt bzw. keine 
Aussagen diesbezüglich in den Unterlagen zu finden 
sind. 
Darüber hinaus ist nicht geklärt, wie die Park- und 
Verkehrssituation gelöst werden soll. 
Den Planunterlagen lag eine Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan „Erweiterung RheinEnergieSportpark, 
Köln-Sülz“ bei. Hier und ebenfalls in der Begründung 
wird ausführlich auf das Thema Verkehr inklusive der 
Stellplatzsituation eingegangen. Als Ergebnis kann 
festgehalten werden, dass die heutigen zuzüglich der 
zukünftig geringfügig erhöhten Verkehre über die heutige 
Infrastruktur zzgl. der neu geplanten Tiefgarage 
abgewickelt werden können. Die Verkehrssituation ist 
demnach nicht ungeklärt. 
Zur Verkehrsentwicklung und zum 
Verkehrsgutachten  wird auf die Stellungnahmen zu den 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 287 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sachargumenten Nummer 530, 531, 535, 537 und 538 
verwiesen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
540 bestehendes Verkehrs- und Parkkonzept 
mangelhaft 
Es wird angemerkt, dass das Verkehrs- bzw. 
Parkkonzept von nicht realistischen Zahlen, was die 
Zuschauerzahlen, die benötigten Parkplätze, die 
Verkehrszunahme, die zur Verfügung stehenden 
Parkplätze, die Öffentlichen Verkehrsmittel usw. 
ausgeht. Einige Einwender meinen, dass das 
Verkehrs- bzw. Parkkonzept nicht richtig durchdacht 
zu sein scheint. Andere finden, dass überhaupt kein 
nachhaltiges realistisches Verkehrs- oder 
Parkkonzept vorliegt. Auch wird kritisiert, dass das 
Konzept des 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA 
keinerlei Verbesserungsvorschläge hat, die auch nur 
annähernd das gegenwärtige und schon gar nicht 
das zukünftige Verkehrsaufkommen 
berücksichtigen. Die für die Maßnahme notwendige 
Verkehrsplanung ist unzumutbar.  
Die in der Verkehrsuntersuchung aufgeführten 
angegebenen Zuschauerzahlen beruhen auf einer 
detaillierten Datenerhebung. Diese wurde in die 
Verkehrsuntersuchung übernommen. 
Die Ermittlung des prognostizierten Neuverkehrs wurde 
auf Grundlage der von der Stadt Köln zur Verfügung 
gestellten Parametern sowie Parametren aus der 
Literatur (FGSV und HSVV) durchgeführt. 
Die Verkehrsuntersuchung wurde auf Grundlage von 
aktuellen Verkehrserhebungen an drei unterschiedlichen 
Tagen erstellt, um mehrere Fälle mit unterschiedlichen 
Spielbetrieben zu betrachten. Der an den drei Tagen 
jeweils ermittelte Stellplatzbedarf, soll den Bedarf des 
Bestandes realistisch widerspiegeln. 
Die verwendeten Zahlen wurden von der Stadt Köln 
geprüft und als plausibel angesehen.  
Des Weiteren wurden bereits während des 
Bauleitplanverfahrens sogenannte Sofortmaßnahmen 
umgesetzt (Errichtung Bushaltestelle, Setzen von 
Findlingen zur Verhinderung von Wildparken, 
Verkehrsleitsystem, Verbesserung 
Fußwegebeziehungen), um die Parksuchverkehre im 
Plangebiet zu verbessern. 
Die Ermittlung des planbedingten neuen 
Stellplatzbedarfs wurde auf Grundlage der BauO NRW 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 288 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
durchgeführt. Zu dem Thema wird auf die 
Stellungnahmen zu den Sachargumenten Nummern 530, 
531, 535, 537 verwiesen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
541 Denkmal- und Landschaftsschutz  
Es wird darauf hingewiesen, dass der 
Planungsentwurf mit all seinen baulichen und 
verkehrstechnischen Auswirkungen mit dem 
Landschafts- und Denkmalschutz des Grüngürtels 
nicht vereinbar ist. Eine weitere Versiegelung der 
Flächen wiederspricht auch dem Naturschutz. Es 
sollte abgewogen werden, in wieweit die durch den 
Verkehr entstehenden Abgasemissionen mit dem 
Landschaftsschutz vereinbar ist. 
Alle Belange des Denkmalschutzes und der 
Denkmalpflege, die im Rahmen der Planung betroffen 
sind, wurden durch den Stadtkonservator und weitere 
beteiligte Fachstellen, wie den Landschaftsverband 
Rheinland und die Archäologische Bodendenkmalpflege 
der Stadt Köln überprüft und als denkmalverträglich 
bewertet. Der Landschaftsschutz wurde ebenfalls in die 
Abwägung eingestellt. 
Zu den Themen wird zusätzlich auf die Stellungnahmen 
zu den Themenbereichen 1.1.4 Denkmalschutz und 1.1.5 
Landschaftsschutz sowie auf die Stellungnahmen zu den 
Themenbereichen 3.7 Luft und 3.7 Klima verwiesen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
542 Auswirkung schlechter ÖPNV-Anbindung 
Es wird darauf hingewiesen, dass der 
RheinEnergieSportpark lediglich über eine 
rudimentäre/ keine Anbindung an den öffentlichen 
Personennahverkehr verfügt, welche den 
Individualverkehr zusätzlich negativ begünstigt und 
u. a. Bodenversiegelungen für neue Parkplätze zur 
Folge hat. 
Die Bedarfsermittlung für den ÖPNV obliegt den 
Verkehrsbetrieben der Stadt Köln. Ein Bedarf für eine 
höhere Taktfrequenz oder Einsatz neuer Buslinien wurde 
nicht ermittelt, da hierzu kein Anlass bestand. Zur 
Verbesserung der ÖPNV-Anbindung des 
RheinEnergieSportparks wurde vom 1. FC Köln jedoch 
eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße 
errichtet . Hier verkehrt die Buslinie 978 in einem 30-
Minuten-Takt. 
Das Vorhaben erzeugt nur zu einem geringen Maße eine 
Zunahme des Verkehrs. Zur Entlastung der 
Stellplatzsituation wird die geplante Tiefgarage unter 
dem Leistungszentrum beitragen. Die Tiefgarage führt zu 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 289 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
keiner zusätzlichen Flächenversiegelung, da diese bis 
auf die Zufahrt komplett unter dem geplanten Gebäude 
errichtet wird.  
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
543 ÖPNV-Anbindung 
Es wird angemerkt, dass das Leistungszentrum nur 
über den Bus 978 (verkehrt an Wochentagen 
höchstens 2-mal pro Stunde) und die Gleueler 
Wiese über den Bus 146 Haltestelle Decksteiner 
Mühle an den ÖPNV angeschlossen sind. Es wird 
darauf hingewiesen, dass die neue Buslinie einen 
entsprechenden Takt vorweisen muss, um von den 
Nutzern als Alternative zum Auto wahrgenommen 
zu werden. Die derzeit einzige Buslinie löst das 
Problem des geringen ÖPNV-Anschlusses nicht, 
zumal sich die Haltestelle ca. 15 Minuten fußläufig 
von der geplanten Trainingsanlage entfernt befindet. 
Für die vom 1. FC Köln geplante intensive Nutzung 
der Trainingsflächen ist dies nicht ausreichend. Es 
wird bemängelt, dass eine Anbindung des hier in 
Rede stehenden Geländes an den öffentlichen 
Nahverkehr weder ausreichend vorhanden noch für 
die Zukunft eine Erweiterung geplant ist. 
Die Verkehrsbetriebe der Stadt Köln ermitteln den 
Linienbedarf und legen entsprechende  Taktfrequenzen 
fest. Mit der Errichtung der Bushaltestelle auf der 
Berrenrather Straße hat sich die ÖPNV-Verbindung 
bereits verbessert.  
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
544 Elektropendelbus 
Das Gelände soll über einen (Elektro-)Pendelbus an 
den ÖPNV angebunden werden, der eine 
ökologisch saubere Alternative ist. 
Die Einrichtung eines Elektropendelbusses ist derzeit 
von den Verkehrsbetrieben nicht geplant. Der 
bestehende Standort wird durch eine neue Bushaltestelle 
der Linie 978 durch den ÖPNV erschlossen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 290 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
545 Einschränkung öffentlicher Parkplätze 
durch den privaten 1. FC Köln 
Es wird angemerkt, dass die vorhandenen 
öffentlichen Parkplätze zusätzlich vom 1. FC Köln 
und seinen Besuchern frequentiert werden. Der 1. 
FC Köln vereinnahmt den öffentlichen Parkplatz vor 
dem FC-Heim und somit steht dieser der 
Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung. Die 
Parkplätze auf öffentlichem Grund dürfen nicht vom 
1. FC Köln vereinnahmt werden und schon gar nicht 
zu Lasten der Steuerzahler ausgebaut werden. 
Ferner wird gefragt, ob die zunehmende Menge 
Autos (die zum 1. FC Köln gehören bzw. den 1. FC 
Köln besuchen wollen) öffentlichen Parkraum zum 
Parken benutzen sollen. Durch die Nutzung 
öffentlicher Parkfläche durch den 1. FC Köln 
stünden nicht mehr ausreichend Parkplätze zur 
Verfügung, was eine Einschränkungen der Nutzung 
des Grüngürtels als Erholungsfläche für die 
Allgemeinheit zur Folge hätte. Auch die Schilder 
suggerieren, dass die Wanderer-Parkplätze FC-
Parkplätze wären. Eine eindeutigere Kennzeichnung 
als Wanderer-Parkplätze wird gewünscht. 
aut Verkehrsgutachten wurde für die Klein- und 
Großspielfelder (Nutzung durch die Öffentlichkeit und 
den sonstigen Vereins-, Breiten und Schulsport) für alle 
drei Planfälle ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von 41 
Pkw-Stellplätzen ermittelt. Dieser Bedarf kann komplett 
auf den bestehenden Stellplatzanlagen nachgewiesen 
werden. Der Breitensport wird dabei die Plätze in der 
Regel in Abendzeiten nutzen, in denen nur noch 
vereinzelt Stellplätze von Nutzern des 1. FC Köln in 
Anspruch genommen werden. 
Für das geplante Leistungszentrum wurde ein 
Stellplatzbedarf in Höhe von 32 Pkw-Stellplätzen 
ermittelt. Diese werden komplett in der Tiefgarage 
nachgewiesen. Da die Planung nur geringfügig 
Mehrverkehr auslösen wird, ist von einer Verlagerung 
des heute oberirdischen Parkens (speziell am Parkplatz 
Geißbockheim) in die geplante Tiefgarage auszugehen. 
So können zukünftig mehr oberirdische Stellplatzflächen 
für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 
Der Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten 
Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann 
nachgewiesen werden.  
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
546 Keine ausreichende Berücksichtigung von 
Parkplätzen und zusätzlichem Verkehr in 
der Planung 
Es wird bemängelt, dass durch die geplanten 
Stellplätze (z. B. in der Tiefgarage), zwar ein 
größerer Parkplatzbedarf gedeckt ist, dieser jedoch 
Die zum Bestand hinzukommenden 32 Stellplätze in der 
Tiefgarage werden Teile der Parkplatzverkehre des 1. 
FC Köln aufnehmen, sodass auf den bestehenden 
Parkplätzen mehr freie Parkplätze für Nutzer des 
organisiertem Breiten-, Vereins- bzw. Schulsport zur 
Verfügung stehen. Dadurch wird der Stellplatzbedarf für 
den regulären Planfall, also Tage, an denen die U21 kein 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 291 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
bei starken Besucherzahlen immer noch nicht 
ausreichend sein wird. Der zusätzliche Bedarf wurde 
in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. 
Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion 
veranstaltet, gedeckt.  
Der Planfall, in welchem die Spiele der U21 im Franz-
Kremer-Stadion stattfinden, wird als Sonderfall 
betrachtet, da dieser als seltenes Ereignis mit 17 
Veranstaltungen im Jahr vom regulären Spielbetrieb 
abweicht. Finden zeitgleich Spiele der 
Nachwuchsmannschaften sowie ein Spiel der U21 im 
Franz-Kremer-Stadion statt (Sonderfall), so kommt die 
Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sowohl bereits im 
Bestand als auch im Planfall die Stellplatzkapazität des 
RheinEnergieSportparks zu einem bestimmten Zeitpunkt 
überschritten wird.  
1. FC Köln ist bereits heute in der Lage, bei Spielen der 
U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung, 
durch entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz 
von Busshuttles; Verlegung in ein anderes Stadion) 
frühzeitig zu reagieren. Da die Baugenehmigung des 
Franz-Kremer-Stadions die Nutzung umliegender 
Parkplätze beim Spielbetrieb im Franz-Kremer-Stadion 
ausdrücklich gestattet, wird zum Ausgleich eines zu 
erwartenden Stellplatzdefizits ein Shuttle-Busverkehr zu 
weiteren Parkplätzen (zum Beispiel Parkplatz der REWE 
in Hürth) im Umfeld des Franz-Kremer-Stadions 
eingesetzt. 
Da die beschriebene Verkehrssituation bereits im 
Bestand an wenigen Tagen des Jahres als kritisch zu 
werten ist, ist die Stellplatzsituation nicht auf die im Zuge 
der Bauleitplanung geplante Baumaßnahme

Seite 292 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
zurückzuführen. Die verkehrlichen Auswirkungen durch 
die geplanten Baumaßnahmen verändern diese Situation 
nicht.  
Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen 
in Bezug auf die Großspielfelder, die Kleinspielfelder 
sowie das Leistungszentrum kann im Regelfall 
nachgewiesen werden. 
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zu den 
Sachargumenten Nummer 530 und 540 verwiesen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
547 Nachfragen zur Verkehrsplanung 
Es wird angefragt, wie, ob und wo neue Parkplätze 
(Fahrrad / Auto) geschaffen werden sollen bzw. wie 
der zunehmende Verkehr kanalisiert werden kann. 
Ferner wird gefragt, was mit einer Neuordnung der 
Parkplatzsituation auf den öffentlichen Parkplätzen 
rund um den RheinEnergieSportpark gemeint ist. 
Außerdem wird gefragt, ob alle infrastrukturellen 
Aspekte bei einer Genehmigung berücksichtigt 
werden, so dass keine Belastung für das 
Erholungsgebiet entstehen wird. 
Die notwendige und planbedingte verkehrliche 
Infrastruktur wird im Bebauungsplanverfahren geregelt. 
Unterhalb des geplanten Leistungszentrums soll eine 
Tiefgarage für die Nutzung des Leistungszentrums 
errichtet werden. Ziel ist, Teile der Parkplatzverkehre des 
1. FC Köln neu zu ordnen und diese in die Tiefgarage zu 
verlagern, sodass auf den bestehenden oberirdischen 
Parkplätzen mehr freie Parkplätze zur Verfügung stehen.  
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum 
Sachargument Nummer 540, 545 und 546 verwiesen. 
Detaillierte Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen 
in den nachgelagerten baurechtlichen 
Genehmigungsverfahren. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
548 Nachfrage zu Fahrradparkplätzen 
Es wird angefragt, ob und auf welchen Flächen es 
zusätzliche Fahrradparkplätze geben wird. 
Detaillierte Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen 
in den nachgelagerten baurechtlichen 
Genehmigungsverfahren. Hier sind die erforderlichen 
Fahrradstellplätze nachzuweisen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 293 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
549 Ausweisung Stellplätze 
Es wird darauf hingewiesen, dass im 
Bebauungsplan weder für den Altbestand noch für 
das geplante Vorhaben ausreichend Stellplätze auf 
eigenem Grund des Vorhabenträgers nachgewiesen 
werden. Es wird nach der Berechnung des 
Stellplatzbedarfs und die Verteilung der Stellplätze 
auf die fünf genannten Parkplätze sowie die 
Tiefgarage gefragt. Nach einer überschlägigen 
Einschätzung erscheint es nicht möglich, ohne die 
hier unzulässige Inanspruchnahme öffentlicher 
Stellplätze den neu erzeugten Bedarf zu erfüllen. 
Bei den fünf Parkplätzen P 1 bis P 5 handelt es sich 
um öffentliche Parkplätze, von denen sich lediglich 
auf P 3 vor dem Geißbockheim 55 Pkw-Stellplätze 
auf der Mietfläche des FC Köln befinden. Die drei 
außerhalb des Änderungsbereichs gelegenen 
Parkplätze sind für die Öffentlichkeit bestimmt. Dies 
schließt zwar nicht aus, dass sie auch durch 
Besucher des RheinEnergieSportparks genutzt 
werden dürfen, aber sie dürfen nicht bei der 
Berechnung des Stellplatzbedarfs in Ansatz 
gebracht werden. Es wird angenommen, dass keine 
weiteren Parkplätze im Grüngürtel (ohne eine 
Umweltverträglichkeitsprüfung) angelegt werden 
dürfen. 
In der Verkehrsuntersuchung ist die tatsächliche 
Stellplatzkapazität und -auslastung aufgrund der 
vorhandenen Nutzungen und Inanspruchnahmen 
ermittelt. Insgesamt befinden sich im Plangebiet zwei 
und im Umfeld des Plangebietes drei weitere 
Stellplatzanlagen mit insgesamt 370 Stellplätzen. Diese 
stehen -bis auf 55 durch den 1. FC auf dem Parkplatz am 
Geißbockheim angemietete Stellplätze-sowohl den 
Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen des 1. FC als 
auch der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die für den 
Bestand erhobene Stellplatzbilanz zeigt, dass im 
gesamten Betrachtungsraum (drei Erhebungstage) die 
fünf bestehenden Stellplatzanlagen zwar unterschiedlich 
stark frequentiert werden, es jedoch zu keiner Zeit zu 
einer Vollauslastung der vorhandenen PKW-Stellplätze 
kommt. Zur verbessertem Verkehrslenkung (zum 
Beispiel zur Vermeidung einer Überlastung des 
Parkplatzes am Geißbockheim) hat der 1. FC unter 
anderem ein dynamisches Verkehrsleitsystem installiert.  
Darauf aufbauend wurde der planbedingte, also neue 
Stellplatzbedarf anhand der BauO NRW ermittelt. 
Demnach sind aufgrund der Planung 41 zusätzliche Pkw-
Stellplätze für die Kleinspielfelder und Großspielfelder 
sowie 32 zusätzliche Pkw-Stellplätze für das 
Leistungszentrum (insgesamt 73 Pkw-Stellplätze) 
erforderlich. 
Unter der Annahme, dass die Tiefgarage zu einer 
Verlagerung des Parkplatzverhaltens und somit zu einer 
Entlastung der oberirdischen Stellplatzsituation führt, 
können die zukünftig benötigten Stellplätze insgesamt 
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 294 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
(Bestand und Planung) nachgewiesen werden. Der 
Nachweis erfolgt auf den bestehenden Stellplatzanlagen 
und der geplanten Tiefgarage. 
Fazit: Eine geringfügige zusätzliche Inanspruchnahme 
öffentlicher Stellplätze resultiert ausschließlich aus der 
Nutzung der geplanten Großspielfelder (organisierter 
Breitensport und Schulsport) sowie der Nutzung der 
Kleinspielfelder (Öffentlichkeit). Der zusätzliche 
Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen 
des RheinEnergieSportparks kann nachgewiesen 
werden. 
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahme zum 
Sachargument Nummer 530 verwiesen. 
Die geplante Tiefgarage wird im Bebauungsplan 
festgesetzt. Es ist nicht geplant, weitere oberirdische 
Parkplätze zu errichten. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
550 Nachweis Stellplatzangebot 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Begründung 
im Bebauungsplanentwurf nicht plausibel bzgl. des 
ausreichenden Nachweises des Stellplatzangebotes 
(Ist- und Planfall) ist. 
Für den regulären Planungsfall wird das 
Stellplatzangebot als ausreichend gewertet und der 
durch das geplante Vorhaben erforderliche 
zusätzliche Stellplatzbedarf wird als nachgewiesen 
eingestuft; dieses ist nicht nachvollziehbar. Es wird 
angemerkt, dass die vorgelegten Unterlagen und 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der 
Stellplatzbedarf für die Differenz der planbedingten 
Nutzungsänderungen ermittelt. Demnach sind insgesamt 
73 Pkw-Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen 
des RheinEnergieSportparks und der angrenzenden, der 
Öffentlichkeit zugänglichen Kleinspielfelder 
nachzuweisen. Hierzu wurde der Stellplatznachweis für 
den regulären Planfall (d. h. Tage an denen die U21 kein 
Meisterschaftsspiel im Franz-Kremer-Stadion bestreitet) 
für drei Tage mit jeweils unterschiedlichem 
Trainingsbetrieb ermittelt. 
Die Berechnung ergab, dass der zusätzliche 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 295 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Plänen hinsichtlich ihrer Aussagen zu 
ausreichenden Stellplätzen, der Verkehrssituation, 
der zu niedrigen Besucherzahlen und der ÖPNV-
Anbindung fehlerhaft sind bzw. nicht im 
ausreichenden Umfang berücksichtigt wurden. 
Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen 
des RheinEnergieSportparks nachgewiesen werden 
kann. Die Errichtung der Tiefgarage mit 32 Stellplätzen 
ist erforderlich, um den künftig erhöhten Stellplatzbedarf 
durch die Klein- und Großspielfelder im 
RheinEnergieSportpark decken zu können. Dies soll 
dadurch erreicht werden, dass der durch den 1. FC Köln 
induzierte ruhende Verkehr in die Tiefgarage verlagert 
wird und oberirdische Stellplatzflächen für die 
Öffentlichkeit frei werden. Dies wird in der Begründung 
unter Punkt 6.5 Stellplätze und Tiefgarage dargelegt. 
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahme zum 
Sachargument Nummer 530 verwiesen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
551 Überlastung Verkehrsinfrastruktur 
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um 
einen massiven Eingriff in die Verkehrssituation der 
Region rund um den RheinEnergieSportpark 
(Zufahrtsstraßen und Parkplätze, Militärring). Die 
Anlieger sind heute schon von wiederkehrenden, 
akuten Verkehrsproblemen betroffen. Die Situation 
wird sich nach Umsetzung des geplanten 
Vorhabens verschärfen. 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde das 
planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen für die 
Groß- und Kleinspielfelder und das Leistungszentrum 
ermittelt. Ergebnis der Untersuchung ist, dass es an 
einem Werktag zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen 
von 220Kfz/24h und an einem Samstag von 280Kfz/24h 
kommt. Hierbei ist durch die Nutzer des 1. FC Köln nur 
mit einer Erhöhung von 8 KfZ-Fahrten/ 24 h sowie durch 
die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder bzw. durch 
die weiteren Nutzer der neuen Trainingsplätze mit 220 
Kfz/24h zu rechnen. 
Auch in der Spitzenstunde, welche außerhalb der 
Spitzenstunde des angrenzenden Straßennetzes und 
des ermittelten Höhepunktes der Parkplatzbelegung liegt, 
ist mit keiner nennenswerten Veränderung der 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 296 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verkehrsqualität zu rechnen.  
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
552 Verteilung der Kosten 1. FC Köln und Stadt 
Köln 
Es wird angefragt, welche Kosten vom wem zu 
zahlen sind bzw. wer bereit ist, welche Kosten zu 
übernehmen. Dies betrifft die Themenbereiche: 
Beteiligung 1. FC Köln am öffentlichen Nahverkehr, 
Schaffung der Infrastruktur (Zufahrten und 
Parkplätze) zu Lasten der Stadt. Auch wird gefragt, 
ob Fördergelder für die Errichtung der öffentlichen 
Parkplätze gezahlt worden sind, da eine Nutzung 
der geförderten Parkplätze durch den  1. FC Köln 
dieser entgegenstehen kann. 
Sämtliche Kosten für die notwendigen Baumaßnahmen 
für die Errichtung des Leistungszentrums sowie der 
geplanten Trainingsplätze werden durch den 1. FC Köln 
getragen. Eine Kostenübernahme des 1. FC Köln am 
öffentlichen Nahverkehr erfolgt nicht. Die neue 
Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße wurde jedoch 
vom 1. FC Köln in Abstimmung mit den 
Verkehrsbetrieben errichtet und bezahlt. Neue öffentliche 
Parkplätze bzw. Zufahrten sind nicht erforderlich. 
Fördergelder wurden und werden nicht in Anspruch 
genommen.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
553 ökologischer Ausbau 
Es wird angemerkt, dass, sollte es zu einem Ausbau 
kommen, die Anbindung an den öffentlichen 
Nahverkehr und die Einrichtung von 
Fahrradparkplätzen Priorität vor dem Ausbau von 
Parkplatzflächen haben muss. Die 
Parkmöglichkeiten sollen so gering wie möglich 
gehalten werden, so dass ein erhöhtes 
Individualverkehrsaufkommen durch Besucher, 
Nutzer und Parker der FC-Anlage vermieden wird. 
Die Bedarfsermittlung für den Ausbau des ÖPNVs obliegt 
den Verkehrsbetrieben der Stadt Köln. Ein Bedarf für 
eine höhere Taktfrequenz oder Einsatz neuer Buslinien 
wurde nicht gemeldet. Um den RheinEnergieSportpark 
besser an das ÖPNV-Netz anzubinden, wurde vom 1. FC 
Köln jedoch eine neue Bushaltestelle auf der 
Berrenrather Straße errichtet und finanziert. Hier verkehrt 
die Buslinie 978 in einem 30-Minuten-Takt.  
Es werden keine neuen oberirdischen Stellplatzflächen 
entstehen. Geplant sind ausschließlich neue Stellplätze 
in der Tiefgarage unterhalb des geplanten 
Leistungszentrums. 
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes mit der 
Zweckbestimmung `Leistungszentrum Fußball` sind 
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 297 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Fahrradabstellplätze zulässig und können hier vom 
Vorhabenträger vorgesehen werden. Detaillierte 
Planungen für Fahrradabstellplätze erfolgen in den 
nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren. 
Hier sind die nach der BauO NRW erforderlichen 
Fahrradstellplätze nachzuweisen.  
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
554 Informationsbedarf 
Es wird festgestellt, dass zum Thema Verkehr 
grundsätzlich wenige Aussagen/ Angaben gemacht 
werden.  
In der Verkehrsuntersuchung wurde der ruhende Verkehr 
und das zusätzliche Verkehrsaufkommen abgeschätzt. 
Die in dem Gutachten ermittelte geringe 
Verkehrszunahme macht bei den umgebenden 
Verkehrsbelastungen keine wesentliche Mehrbelastung 
aus, sodass auf eine Leistungsfähigkeitsuntersuchung 
verrichtet werden konnte. Die Untersuchungsergebnisse 
wurden in der Begründung mit Umweltbericht dargestellt 
und im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
555 Flächenversiegelung für weiteren Parkraum  
Es wird angemerkt, dass die Schaffung neuer 
Parkplätze im Grüngürtel aufgrund des erhöhten 
Verkehrs, keine Option sein kann. Eine weitere 
Flächenversiegelung ist nicht hinnehmbar. 
Es sind keine neuen oberirdischen Parkplätze 
vorgesehen. Die geplanten 32 Stellplätze werden in der 
Tiefgarage realisiert. Somit kommt es zu keiner 
zusätzlichen Flächenversiegelung durch Stellplätze. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
556 Reduzierung Grünflächen für 
Infrastrukturflächen 
Es wird kritisiert, dass eventuell weitere 
Parkplatzflächen nach Realisierung des geplanten 
Vorhabens notwendig werden. Eine Verhinderung 
des Baus im Grüngürtel (Landschaftsschutzgebiet), 
welches eine Reduzierung von Grün- und 
Es sind keine neuen oberirdischen Parkplätze 
vorgesehen. Die geplanten 32 Stellplätze werden in der 
Tiefgarage realisiert. Somit kommt es zu keiner 
zusätzlichen Flächenversiegelung durch Stellplätze.  
Einen kausalen Zusammenhang zwischen weiterer 
Stellplatzflächen und der Realisierung bzw. einer 
möglichen Verhinderung des Vorhabens besteht nicht. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 298 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Waldflächen bedingt, ist dann nicht mehr zu 
verhindern. 
Außerdem ist zu erwarten, dass durch die 
Ausbaupläne weitere versiegelte Zuwege, Straßen 
und Parkplätze erforderlich werden und somit 
weitere Grünflächen für immer verloren gehen. 
Es ist keine weitere Versiegelung als das durch dieses 
Bebauungsplanverfahren geplante Vorhaben 
vorgesehen.  
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum 
Themenbereich 3.4 Boden verwiesen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
557 Verkehrsanbindung ist ausreichend 
(Befürwortung) 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verein in der 
Stadt verkehrstechnisch gut angebunden ist und 
erhalten und erweitert werden soll. Die öffentliche 
Anbindung ist gut und der 1. FC Köln hat schon eine 
neue Bushaltestelle, neue Fuß- und Radwege 
gebaut. 
Das Sachargument befürwortet die vorliegende Planung. X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
558 Parkplatzangebot alternativer Standort 
(Befürwortung) 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem 
alternativen Standort (beispielsweise in Marsdorf) 
problemlos ausreichend große Parkplatzflächen zur 
Verfügung gestellt werden könnten. Es aber auch 
zum mehr Individualverkehr durch Angestellte, 
Besucher und Trainierende kommen würde. 
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zum 
Themenbereich 1.2 Alternativprüfung verwiesen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
2.3.1 Verkehrliche 
Erschließung 
inklusive 
Auswirkungen 
1052 Zu erwartende Parkplatzprobleme 
Die mit der Erweiterung des Standorts 
RheinEnergie-Sportpark zu erwartenden 
zusätzlichen Parkplatzprobleme (aufgrund des zu 
Bei dem durch die Planung ermöglichten zusätzlichen 
Trainingsbetrieb ist nicht mit einer Zunahme der 
Besucherzahlen zu rechnen. Der 1. FC Köln 
beabsichtigt, die derzeitige Mehrfachbelegung der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 299 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erwartenden Anstiegs der Besucherzahlen) sind 
negativ zu bewerten. Das ist aber so nicht 
abgewogen worden. 
Sportplätze zu entzerren und jeder Mannschaft einen 
eigenen Trainingsplatz zur Verfügung stellen. Es ist nicht 
geplant, neue Mannschaften in der jeweiligen 
Altersklasse (U) aufzustellen. Die zusätzlichen Verkehre 
entstehen, wie vorstehend dargestellt, fast ausschließlich 
durch die Nutzung der Trainingsplätze durch 
Vereinsfremde.  
Zu dem Thema wird auch auf die Stellungnahmen zu den 
Sachargumenten 530 und 540 verwiesen. 
2.3.2 Technische Erschließung 
2.3.2 Technische 
Erschließung 
559 Darstellung Versorgungstrassen in den 
Antragsunterlagen 
Es wird bemängelt, dass in den Unterlagen die 
Versorgungstrassen (Ver- und 
Entsorgungsleitungen) nicht eindeutig dargestellt 
werden. 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes wird die 
Festsetzung einer Leitungstrasse nicht erforderlich, da 
Leitungstrassen in öffentlichen Grünflächen zulässig 
sind. Einer detaillierten Darstellung bedurfte es daher 
nicht. 
Für die Versorgung der neuen Anlagen sind im Übrigen 
im Erläuterungsbericht der „Planung der Ver- und 
Entsorgungsleitungen“ der brenner BERNARD GmbH, 
Köln die entsprechenden Versorgungsleitungstrasse 
definiert und in den Anlagen 1 und 2 (Lageplan 01 und 
02) gelb markiert. Die Verlegungstiefen sowie die 
Abstände zwischen den Versorgungsleitungen sind in 
einem Grabenprofil entwickelt und grafisch in den 
Lageplänen dargestellt. Die Darstellung erfolgte 
maßstäblich in 1:500. Einzelne Leitungen sind aufgrund 
des kleinen Maßstabes nicht dargestellt. Eine 
weitergehende Detaillierung wird in großen Maßstab bei 
eventueller Entwurfsplanung erfolgen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 300 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2.3.2 Technische 
Erschließung 
560 Eingriff in die Natur  
Es wird kritisiert, dass die Errichtung der neuen Ver- 
und  Entsorgungsleitungen inkl. der aufgrund der 
Höhenverhältnisse (Anhebung der 
Bodenoberfläche) notwendigen Pump- und 
Hebeanlage und der Kellerbauten  mit einem 
erheblichen Eingriff in die Natur verbunden ist.  
Die neuen Ver- und Entsorgungstrassen werden 
ausschließlich im bestehenden, parallel zur 
Militärringstraße laufenden Geh- und Radweg, quer zur 
Militärringstraße laufenden Waldweg zum Sülzer 
Wohngebiet verlegt. Verlegungstiefe ist max. 1,0 m 
jedoch aus Frostschutzgründen min 60 cm. Durch die 
Verlegung der Leitungstrassen werden keine Bäume 
verletzt. 
Es ist geplant, das Pumpwerk gemeinsam mit dem 
Leistungszentrum in der SO-Fläche zu errichten. Somit 
findet hierdurch kein erheblicher zusätzlicher Eingriff in 
den Boden statt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
2.3.2 Technische 
Erschließung 
561 erheblicher Erschließungsaufwand 
Es wird der erhebliche Aufwand für die Erschließung 
der neuen Anlagen kritisiert. 
Im Planungsgebiet befinden sich bereits die 
erforderlichen Versorgungsnetze. Diese Leitungen sind 
im Erläuterungsbericht der „Planung der Ver- und 
Entsorgungsleitungen“ der brenner BERNARD GmbH, 
Köln, Anlage 3 - Bestandsplan Kabel und Leitungen 
dargestellt. Die Versorgungstechnische Erschließung 
erfolgt über die umliegenden Leitungen. Laut Aussagen 
der RheinEnergie kann die Wasserversorgung der 
Neubauten – wie das bestehendes Geißbockheim - über 
die Militärringstraße durch einen neuen Anschluss 
wassertechnisch versorgt werden.  
Die Abwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt nach 
dem Trennungsprinzip. D. h. das Niederschlagswasser 
wird umweltfreundlich vor Ort dezentral versickert, das 
anfallende Schmutzwasser wird an die öffentliche 
Kanalisation in der Berrenrather Straße – wie das 
bestehendes Geißbockheim - durch ein geplantes 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 301 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Pumpwerk weitergeleitet.  
Die Machbarkeit und der Aufwand sind im Vorfeld 
zwischen Gutachter, RheinEnergie, StEB und Stadt Köln 
abgestimmt. Hierbei sind Erschließungsaufwendungen 
im vernünftigen Maße und Standard sowie im 
wirtschaftlichen Rahmen vorgesehen. 
2.3.2 Technische 
Erschließung 
562 archäologische Bodenfunde 
Nachfrage, wo die Ver- und Entsorgungsleitungen 
(Wasser, Abwasser, Strom etc.) und Rigolen verlegt 
werden, wenn aufgrund der archäologischen 
Bodenfunde nur 15 cm (30 cm) tief gebaut werden 
darf. 
Verlegungstiefe der Ver- und Entsorgungsleitungen ist 
max. 1,0 m jedoch aus Frostschutzgründen min 60 cm. 
In den v. g. Wegezügen, wo die neuen Ver- u. 
Entsorgungsleitungen geplant sind, sind bereits Ver- u. 
Entsorgungsleitungen vorhanden. Diese Leitungen sind 
in der Anlage 3 - Bestandsplan Kabel und Leitungen 
dargestellt. Dies deutet darauf hin, dass in diesen 
Bereichen keine archäologischen Bodenfunde vorhanden 
sind. Wenn archäologische Bodenfund trotz dieser 
Ortskenntnis betroffen werden, gibt es die Möglichkeit, 
die alternativen Trassen z. B. die Franz-Kremer-Allee zu 
nutzen.  
Die geplanten Rigolen der Spielfelder sind unter die 
neuen Spielfelder untergebracht. Die Spielfelder sind 72 
x 109 m groß. Im Falle einer Betroffenheit eines evt. 
Bodendenkmals können die Rigolen an eine beliebige 
Stelle des Spielfeldes verschoben werden. Die 
Errichtung der Trainingsplätze erfolgt unter 
bodendenkmalpflegerischer Begleitung. 
Die Rigole des Leistungszentrums wird gemeinsam mit 
dem Leistungszentrum sohlgleich und aneinander in der 
SO-Fläche errichtet, sodass der Eingriff in den Boden 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 302 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
minimal gehalten wird. Eine alternative Stelle außerhalb 
der SO-Fläche mit geringeren Eingriffen in den Boden 
gibt es in diesem Bereich nicht.  
3 Umwelt / Natur und Landschaft 
3.1 Allgemeine Aussagen 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
166 mangelhafte UVP / Umweltbericht 
Die UVP wird als mangelhaft angesehen, weil: 
- eine Darstellung, wie sich der Umweltzustand 
entwickeln würde, wenn das Vorhaben vollständig 
nicht umgesetzt werden würde (Nullvariante), fehlt 
(Die im Umweltbericht vorhandene Variante bezieht 
sich auf die vorhandenen planerischen Vorgaben 
und potentielle Baumaßnahmen.) 
- Die geplante Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks ist im Plangebiet 
zusammen mit der vorhandenen Infrastruktur des 
FC Köln als Gesamtvorhaben zu bewerten und 
unterliegt mit einer Fläche von über 140.000 m² der 
UVP-Pflicht. Fehlerhaft ist, dass der Gesamteingriff 
im Zuge einer Salamitaktik in nicht UVP-pflichtige 
kleine Eingriffe zerlegt wurde. Es wird der fehlende 
UVP-Bericht bemängelt. 
- Es wird bemängelt, dass auf eine UVP-Prüfung 
verzichtet wurde, da das geplante Vorhaben ein 
erhöhtes Interesse der Allgemeinheit bedingt. 
Der Zustand ohne Umsetzung der Planung (Nullvariante) 
ist unter Punkt 7.1.2 beschrieben 
Der Umweltzustand im Plangebiet würde sich gegenüber 
dem aktuellen Zustand voraussichtlich nicht verändern. 
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens würden sich die 
Wiesenflächen auch in Zukunft als regelmäßig gepflegte 
Grünfläche mit dem im Grünordnungsplan 
beschriebenen Arteninventar darstellen. Zusätzliche 
Nutzungen der Wiesenfläche wären in geringem Umfang 
möglich sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit 
einer Grünfläche zur extensiven Naherholung oder zu 
Sportzwecken stehen und den Schutzzielen und -
zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Die 
Sportflächen des 1. FC Köln würden weiterhin in der 
jetzigen Form genutzt werden. Aktuell rechtskräftige 
Bebauungspläne oder Darstellungen im 
Flächennutzungsplan stellen keine anderweitige 
Entwicklung der Flächen dar. Im Umweltbericht werden 
die Darstellungen des Ist-Zustandes und der Nullvariante 
daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst. 
Gemäß § 17 UVPG a.F. galt: Werden Bebauungspläne 
im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 a.F., insbesondere 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 303 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
- Die höhere Gesundheitsbelastung der 
Innenstadtbewohner infolge der Reduzierung der 
Klimaschutzfunktion durch die Bebauung wurde im 
Umweltbericht nicht untersucht. 
- Weiterhin wird gefordert, dass in der UVP die 
Auswirkung der Reduzierung der wichtigen 
Luftschneise für Köln (Grüngürtel) mit betrachtet 
werden soll. 
- Geplante „Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen", die bei Umsetzung des 
Vorhabens zu berücksichtigen sind, sind nicht 
ausreichend, um Störungen und Beeinträchtigungen 
der Fauna in Zukunft zu verhindern. Auch von den 
geplanten Kleinsportfeldern kann ein „erhebliches 
Störpotential“ ausgehen, das allen Zielvorgaben des 
Naturschutzes entgegensteht. 
- Es fehlt die Betrachtung der Auswirkung der 
Luftverschmutzung und der Gesundheitsbelastung 
(u.a. durch den Temperaturanstieg) durch das 
geplante Vorhaben. 
- Die Wärme- und Klimawirkung der Gebäude wird 
nicht beachtet (Temperatur und Luftströmung). 
bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, 
aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren 
als Umweltprüfung nach den Vorschriften des 
Baugesetzbuchs durchgeführt (dies entspricht auch der 
neuen Rechtslage, s. § 50 UVPG). Eine Umweltprüfung 
gemäß § 2 (4) BauGB wurde im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens durchgeführt und in einem 
Umweltbericht dargestellt.  
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas 
wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen 
Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens 
werden die klimatische Funktion des Äußeren 
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens 
auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert 
untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische 
Klima und damit verbundene Gesundheitsbelastungen 
können ausgeschlossen werden. Die klimatischen 
Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das 
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt. Das umweltmeteorologische Gutachten 
bewertet die Auswirkungen auf die Kaltluftbildung des 
Grüngürtels als unerheblich. Die Berechnungen zeigen, 
dass sich die Auswirkungen durch eine erhöhte 
Temperatur nur maximal ca. 250 m weit um das 
Plangebiet auswirken. Die Auswirkungen der geplanten 
Gebäude (Leistungszentrum, Infrastrukturgebäude) 
wurden hierbei ebenfalls berücksichtigt, Das Gutachten 
war Teil der öffentlichen Auslegung. 
Das faunistische Gutachten und die Artenschutzprüfung

Seite 304 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
kommen zu der Einschätzung, dass durch die 
Umsetzung der Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände vermieden werden.  
Im Umweltbericht ist beschrieben, dass durch den 
zusätzlichen Verkehr ein erhöhtes Aufkommen von 
Luftschadstoffen verursacht wird. Im Vergleich zum 
bestehenden Verkehr ist der Mehrverkehr als sehr gering 
zu bewerten. Änderungen der Luftgüte oder eine 
Überschreitung von Grenzwerten zu Luftschadstoffen 
wird durch die Planung nicht verursacht. Das bereits 
umgesetzte Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der 
Verkehrssituation wirkt sich zudem positiv auf den 
Verkehrsfluss und damit geringfügig auch auf die 
Luftqualität aus. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
167 Auswirkungen des Vorhabens  
Es wird nachgefragt, welche Auswirkungen das 
geplante Vorhaben auf die Natur, Umwelt und 
Anwohner (beispielsweise bezogen auf Klima, 
Grundwasser, Licht- und Lärmemissionen) haben 
wird. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgte eine 
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB. Die Ergebnisse 
wurden in einem Umweltbericht dokumentiert. Der 
Umweltbericht war Teil der öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht war bei 
diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit 
einsehbar. Generell kann festgehalten werden, dass in 
Bezug auf das Klima, das Grundwasser, die Licht- und 
Lärmemissionen sowie auch auf die übergeordneten 
Themen Natur, Umwelt und Anwohner keine 
Erkenntnisse vorliegen, welche zu einem Planungsstopp 
führen würde. Zu den hier aufgeführten Punkten gingen 
zahlreiche Einzelstellungnahmen ein, auf welche an 
diesem Punkt verwiesen wird.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 305 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
168 UVP - Zielkonflikte 
Der vorgelegte Umweltbericht trägt nicht dazu bei 
die Zielkonflikte zu lösen oder geeignete 
Vermeidungs-, Minderungs-, oder 
Ausgleichsmaßnahmen aufzuzeigen. 
Der Umweltbericht entspricht den aktuellen 
Anforderungen gemäß den §§ 1a, 1, 2 und der Anlage 1 
zum Baugesetzbuch (BauGB). Er zeigt zusammen mit 
den Grünordnungsplan (GOP) die Konflikte auf und stellt 
auch die Vermeidungs- bzw. Minderungs- bzw. die 
externen Ausgleichsmaßnahmen dar.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
169 Umweltschutz / Umweltverträglichkeit 
Es wird eine umweltverträgliche Umsetzung des 
Vorhabens gefordert. Die Entscheider dieses 
Projekts sollten sich ihrer Verantwortung bewusst 
sein. 
Die Regelungen im Bebauungsplan und städtebaulichen 
Vertrag zum Bebauungsplan bilden die Grundlage für 
eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens. So 
erfolgt beispielsweise die Anordnung der Trainingsplätze 
und des Leistungszentrums so, dass keine Bäume gefällt 
werden müssen. Ebenso erfolgt die Festsetzung einer 
Dachbegrünung beim Leistungszentrum. Sämtliche 
relevanten Umweltbelange wurden ermittelt und 
dargestellt und fließen somit in die Bewertung der 
Entscheidungsträger der Stadt Köln ein. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
170 Forderung der Einhaltung von gesetzlichen 
Vorgaben 
Es wird die Einhaltung der Anforderungen des 
Naturschutzes, des Klimaschutzes, des 
Artenschutzes, des Landschaftsschutzes und des 
Gewässer-/ Grundwasserschutzes gefordert. 
Die Anforderungen des Naturschutzes, des 
Klimaschutzes, des Artenschutzes, des 
Landschaftsschutzes und des Gewässer-/ 
Grundwasserschutzes wurden im Rahmen der 
Bauleitplanung untersucht. Hierbei wurde keine 
Erkenntnis erlangt, welche zu einem Planungsstopp 
führen würde. Zu den hier aufgeführten Punkten gingen 
zahlreiche Einzelstellungnahmen ein, auf welche an 
diesem Punkt verwiesen wird. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
171 ökologische Bewertung 
Es wird nachgefragt, ob und wer die ökologischen 
Folgen des Vorhabens beurteilt und ob dieser 
Die Liste der Gutachten und sonstigen umweltbezogenen 
Unterlagen, die zur ökologischen Bewertung der 
Umsetzung der Planung herangezogen wurden, ist im 
UB unter Punkt 7.6.1 „Referenzliste der Quellen” 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 306 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gutachter ein völlig unabhängiger und dem 1. FC 
Köln nicht zugeneigter Sachverständiger ist. 
aufgeführt. Diese Gutachten, sind, wie in der 
Bauleitplanung üblich, durch den Vorhabenträger 
beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten 
Kontrolle durch die jeweils fachlich zuständigen 
städtischen Dienststellen und den externen Trägern 
öffentlicher Belange.  Die Abwägungsentscheidung über 
die Gewichtung der öffentlichen (auch der 
umweltseitigen), der privaten und sonstigen Belange trifft 
der Rat der Stadt Köln. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
173 Ökosystem und biologische Vielfalt 
(allgemein) 
Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens 
wird ein signifikanter negativer Einfluss auf das 
(intakte) Ökosystem und das Klima angenommen/ 
befürchtet. Einige Einwender behaupten, dass die 
gesamte Fläche denaturiert wird. 
Manche Einwender befürchten sogar die Zerstörung 
des vorhandenen Ökosystems und der biologischen 
Vielfalt. 
Andere bemängeln die erhebliche 
unwiederbringliche Naturzerstörung durch das 
geplante Vorhaben und die Missachtung des 
Naturschutzes. 
Das wirkliche Ausmaß der Auswirkungen ist noch 
nicht abzusehen. 
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden 
im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und in 
einem Umweltbericht dargestellt. Die ökologische 
Funktion der Grünflächen im Bereich der Trainingsplätze 
geht bei Umsetzung der Planung verloren. Das Vorhaben 
soll aber möglichst umweltverträglich umgesetzt werden. 
So erfolgt beispielsweise die Anordnung der 
Trainingsplätze und des Leistungszentrums so, dass 
keine größeren Bäume gefällt werden müssen. Der durch 
das Vorhaben verursachte Eingriff in Natur und 
Landschaft wird im Rahmen eines Grünordnungsplans 
bewertet und durch geeignete Maßnahmen 
ausgeglichen. 
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des 
Vorhabens in Bezug auf das Klima kommt das 
umweltmeteorologische Gutachten zu dem Schluss, dass 
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf 
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben  und daher keine Auswirkungen auf 
die angrenzende Kleingärten, die Bebauung, die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 307 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
174 Ökosystem, Biotop 
Es wird der destruktive Eingriff in das intakte 
Ökosystem des Grüngürtels / (des Dauergrünlands) 
der Gleueler Wiese / des Biotops Gleueler 
Wiese befürchtet. Die Befürchtungen gehen von 
einer Schwächung des Systems bis zur 
Totalzerstörung aus. Der intakte Boden bietet 
Lebensraum für Flora und Fauna (hier werden 
zahlreiche geschützte und ungeschützte Tierarten 
genannt), speichert große Mengen des Klimagases 
CO2, reguliert den Wasserhaushalt und das 
Mikroklima und trägt zur Grundwasserbildung bei. 
Eine Kunstrasenfläche ist kein natürliches 
Ökosystem. Ohne intakte Ökosysteme ist ein 
Überleben auf der Erde nicht möglich. 
Einige Einwender fordern den Erhalt und den Schutz 
des Ökosystems. 
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden 
im Rahmen einer Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 
BauGB untersucht und in einem Umweltbericht gemäß 
Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Die ökologische 
Funktion der Grünflächen im Bereich der Trainingsplätze 
geht bei Umsetzung der Planung verloren. Die 
Regelungen im Bebauungsplan und städtebaulichen 
Vertrag zum Bebauungsplan bilden die Grundlage für 
eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens. So 
erfolgt beispielsweise die Anordnung der Trainingsplätze 
und des Leistungszentrums so, dass keine größeren 
Bäume gefällt werden müssen. Der durch das Vorhaben 
verursachte Eingriff in Natur und Landschaft wird im 
Rahmen eines Grünordnungsplans erfasst und bewertet 
und durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
175 Biotop 
Es wird angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, wann 
und wie die Kartierungen (gem. den Anforderungen 
der Kartieranleitungen des LANUV) durchgeführt 
worden sind. Obwohl es sich bei der Gleueler 
Wiese nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop 
handelt, wird angemerkt, dass in § 42 des 
LNatSchG NRW erläutert wird, welchen großen 
ökologischen Wert Wiesen haben und dass ihr 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein 
Grünordnungsplan aufgestellt. In diesem 
Zusammenhang erfolgten am 12.01.2015 durch das 
Landschaftsarchitekturbüro „Lill + Sparla“ und am 
04.05.2017 sowie am 12.06.2017 durch die Stadt Köln 
mehrere Biotopkartierungen. Die LANUV schlägt in ihrer 
„Methode Vegetationsaufnahme“, Aug. 2018, lediglich 
eine „Methode zur Erhebung der Vegetationsbestände“ 
für die flächenmäßige Erfassung von schutzwürdigen 
Lebensräumen oder Biotoptypen vor, nach dem 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 308 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Schutz und Erhalt ein Ziel des gesetzlichen Biotop- 
und Umweltschutzes ist. 
Verfahren Braun-Blanquet. Dieses Verfahren wurde auch 
bei der Erhebung des Vegetationsbestandes zur 
Bewertung der Gleueler Wiese zugrunde gelegt. Die 
LANUV hat in ihren Kartierungen die Gleueler Wiese 
nicht als schützenswerten Biotop aufgelistet. 
In Bezug auf den allgemeinen Schutz von Biotopen 
werden nach  §42 des LNatSchG NRW: „1. 
Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, 2. 
Magerwiesen und -weiden, 3. Halbtrockenrasen, 4. 
natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen, 5. 
Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4“ als 
„gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 
2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ genannt. Der 
festgestellte Vegetationsbestand auf der Gleueler 
Wiese zählt nicht dazu. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
176 Gesundheitsgefährdung 
Es wird eine Gesundheitsgefährdung durch die 
Umsetzung des Vorhabens (u.a. durch den Wegfall 
von Erholungsflächen und der Möglichkeit des 
Aufenthalts in Wald/ Grünflächen 
(Stressreduzierung), der Verschlechterung des 
Klimas, der Luft, der Zunahme von Stechmücken, 
die Krankheitserreger übertragen können etc.) 
befürchtet. In diesem Zusammenhang werden 
insbesondere die Personengruppen der Kinder und 
älteren Menschen sowie der Personen mit 
gesundheitlichen Vorbelastungen genannt. Einige 
Einwender fordern, dass die Gesundheit und das 
Allgemeinwohl prioritär behandelt werden soll. 
Mit der Planung gehen keine gesundheitsgefährdenden 
Auswirkungen einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit 
Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen Flächen 
der Bevölkerung weiterhin zur Verfügung.  
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die klimatischen 
Bedingungen wurden in einem Umweltmeteorologischen 
Gutachten untersucht und bewertet. Auswirkungen auf 
das gesamtstädtische Klima können demnach 
ausgeschlossen werden. Gesundheitsgefährdungen 
werden durch die Umsetzung der Planung nicht 
verursacht.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 309 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Andere sprechen das Recht auf körperliche 
Unversehrtheit und UNO-Kinderrechte an.  
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
177 Schutz während der Bauphase 
Es wird der Schutz der umgebenden Bäume, 
Wiesen, Tiere etc. vor Schäden durch Baufahrzeuge 
und die Bautätigkeit während der Bauphase 
gefordert. 
Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben 
zur Einrichtung und zum Betrieb von Baustellen zu 
beachten. Hierzu sieht das BauGB keine 
Regelungsmöglichkeiten im Bebauungsplan vor. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
178 Grünflächen 
Es wird der Erhalt von Grünflächen und teilweise 
auch die Erweiterung der Grünflächen gefordert. 
Grünflächen tragen zum gesundheitlichen 
Wohlbefinden bei, dienen der Erholung und 
Gesundheit, ermöglichen Naturerfahrungen, kühlen 
im Sommer die Umgebung, tragen zum 
Luftaustausch bei, sind Lebensraum für Flora und 
Fauna und erhöhen die Attraktivität sowie die 
Lebensqualität in der Stadt. 
Grünflächen dienen der CO2-Aufnahme und somit 
dem Klimaschutz. 
Der Grüngürtel kann nicht verlagert werden, der 
Sport hingegen schon. 
Die geplanten Trainingsplätze nehmen nur einen 
geringen Teil des Äußeren Grüngürtels in Anspruch. Der 
Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die 
Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerung 
weiterhin zur Verfügung. Die Wege des 
RheinEnergieSportparks bleiben ebenfalls weiterhin 
öffentlich zugänglich.   
Der Eingriff in die Grünflächen verpflichtet, einen 
gleichwertigen Ausgleich nach den gesetzlichen 
Vorgaben, u. a. im § 1a BauGB zu schaffen. Im Rahmen 
des Verfahrens wird ein ortsnaher Ausgleich für den 
Eingriff in die Grünflächen gesichert. Unter anderem wird 
durch den Rückbau eines Trainingsplatzes ein Ausgleich 
innerhalb des Plangebiets geschaffen. Darüber hinaus 
werden im Grünzug West, in Köln Longerich und im 
Äußeren Grüngürtel externe Ausgleichsmaßnahmen 
umgesetzt. 
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde eine 
Alternativstandortprüfung durchgeführt. Der 
Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die 
Resultate der Alternativstandortprüfung für eine 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 310 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
"Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb 
des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und 
beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort.  
Zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Rahmen 
des Umweltberichtes zur 209. FNP-Änderung die 
Alternativstandorte hinsichtlich deren Biotopstrukturen 
und daraus abgeleitet deren Eignung als Lebensraum für 
Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren 
klimatische Funktion bewertet.  
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
179 ökologischer Austausch zwischen 
Grünflächen 
Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens 
wird der wichtige ökologische Austausch zwischen 
den Kölner Grünflächen, durch Fragmentierung und 
Entzug von Fläche, behindert. 
Das Planungsgebiet vernetzt aktuell zahlreiche 
schutzwürdige Biotope. 
Durch den Erhalt der strukturreichen Randbereiche der 
Wiesenflächen und eines Wiesenstreifens zwischen den 
neuen Trainingsflächen mit einer Breite von mindestens 
46 m wird der Zerschneidungswirkung des Vorhabens 
entscheidend entgegen gewirkt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
180 Prioritätensetzung 
Es wird gefordert, dass die Belange der Umwelt/ 
Natur/ Menschen wichtiger sind als die Belange des 
Fußballs / des 1. FC Kölns. 
Der Schaden, der aus den geplanten Eingriffen in 
die Natur resultieren wird, darf nicht zu Lasten der 
Allgemeinheit gehen. (Die Politik sollte 
Die Belange der Umwelt, der Natur und der Menschen 
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a 
und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß 
§§ 1, 1a und 2 BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt 
werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die 
Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu 
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu den 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 311 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
diesbezüglich nicht nur Lippenbekenntnisse 
machen, wenden einige Einwender zusätzlich ein.) 
Es muss Verantwortung für zukünftige Generationen 
übernommen werden. 
Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima, 
Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf 
die  Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im 
Folgenden verwiesen.  
  
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
181 Vorbild im Bereich nachhaltiger 
Umweltplanung 
Die Stadt Köln wird aufgefordert nachhaltige 
Umweltplanung umzusetzen, um so ein Vorbild für 
andere Kommunen zu sein. 
Im Zuge der Bauleitplanverfahren wurden die 
gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Umweltplanung 
eingehalten. So wurden u. a. zahlreiche 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Darüber hinaus 
erhält das Leistungszentrum eine Dachbegrünung und 
die Infrastrukturgebäude eine Fassadenbegrünung.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
182 Ablehnung aus Umweltschutzgründen 
Aus Umweltschutzgründen ist das Vorhaben 
abzulehnen. Das Vorhaben wird von vielen 
Einwendern als umweltschädlich empfunden. Viele 
Einwender fragen sich auch, wie in der heutigen Zeit 
ein solches Projekt (gegenüber der Umwelt und dem 
Klima) zu verantworten ist. Die Bürger werden zum 
Schutz der Umwelt und des Klimas aufgerufen und 
befürchten die Konterkarierung ihrer Bemühungen 
durch die Umsetzung dieses Vorhabens. 
Die Belange der Umwelt, der Natur und der Menschen 
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a 
und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß 
§§ 1, 1a und 2 BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt 
werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die 
Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu 
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu den 
Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima, 
Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die 
Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden 
verwiesen.  
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 312 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
183 kurzfristige wirtschaftliche Vorteile 
Kurzfristige wirtschaftliche Vorteile sollten nicht über 
den Umweltschutz gestellt werden. Bei 
Nichtbeachtung würde dies zu einer kurzfristigen 
Nutzenmaximierung der Stadt Köln führen 
(Einnahmensteigerung und Erhöhung der 
Standortattraktivität) bei gleichzeitig langfristig 
steigenden Kosten durch die Folgen des verstärkten 
Klimawandels. 
Das BauGB verpflichtet die Kommunen, bei der 
Aufstellung von Bebauungsplänen alle öffentlichen, 
umweltseitigen, privaten und sonstigen Belange zu 
berücksichtigen. Die Abwägungsentscheidung über die 
Gewichtung dieser Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
Die Vorteile der Planung liegen in der Verbesserung des 
Angebots für die sportliche Betätigung. Diese bleibt nicht 
nur auf die Spieler des 1. FC Köln beschränkt. Durch die 
Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten 
Breitensport sowie den weiteren Vereins- und Schulsport 
verbessert sich das Angebot auch für weitere 
Bevölkerungsgruppen. Die öffentlichen Kleinspielfelder 
sind von jedermann zu nutzen. Wirtschaftliche Vorteile 
wurden bei deren Planung nicht berücksichtigt.  
Bezüglich des Klimas konnte der Nachweis geführt 
werden, dass die Auswirkungen auf das Plangebiet 
selbst und dessen unmittelbares Umfeld beschränkt und 
Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima 
ausgeschlossen werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
184 Lebensqualität und Erholung 
Es wird die Reduzierung der Lebensqualität der 
Kölner Bürger und die Reduzierung der Erholung im 
Grüngürtel durch die Umsetzung des geplanten 
Vorhabens befürchtet.  
Der Äußere Grüngürtel steht mit Ausnahme der für die 
Trainingsplätze benötigen Flächen der Bevölkerung zur 
Verfügung. Die Wege des RheinEnergieSportparks 
bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Im Rahmen der 
Errichtung der neuen Trainingsplätze sind sogenannte 
„soziale Ausgleichsmaßnahmen“ für den Breiten- und 
Freizeitsport vorgesehen. Dazu zählt die Errichtung von 
vier Kleinspielfeldern, um das Angebot verschiedener 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 313 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sportnutzungen auch für die Bevölkerung im Bereich der 
Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können die 
Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten 
des 1. FC Köln vom organisierten Breitensport sowie 
dem Vereins- und dem Schulsport unter Federführung 
des Sportamtes genutzt werden.  
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
185 Ökonomisierung der Natur 
Es wird kein Wirtschaftswachstum geben ohne die 
Natur zu opfern. Wenn die Natur vernichtet wird, 
darf es keine Kompromisse geben. Die Vernichtung 
der Schönheit und Natürlichkeit der Wiesen kann 
und darf nicht ökonomisiert werden. 
Die Umweltbelange wurden im Rahmen der 
Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB untersucht 
und im Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB 
dokumentiert. Hier konnte gezeigt werden, dass zwar 
Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt und Natur 
bestehen, diese jedoch auch nicht zu 
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. 
Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Klima, 
Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf die 
Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im Folgenden 
verwiesen. 
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
186 ökologischer Fußabdruck 
Es wird angemerkt, dass der ökologische 
Fußabdruck für die Erstellung der Spielfelder mit 
Kunstrasen zu groß ist. Es wird ein grüne 
Umweltplakette für die Gleueler Wiese gefordert. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
 X Das 
Sachargument 
hat keine 
Relevanz für 
Bauleitplan-
Verfahren.

Seite 314 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
187 Folgen für Kleingärten 
Es werden erhebliche negative Folgen für die 
Kleingärten befürchtet. U. a. wird befürchtet, dass 
der Verzehr der angebauten Früchte verboten 
werden kann. 
Seitens der Stadt Köln ergeben sich keine 
Anhaltspunkte, die ein Verbot für den Verzehr von in den 
Kleingärten angebauten Früchten erforderlich machen 
würde. Es konnte im Rahmen der Bauleitplanverfahren 
der Nachweis erbracht werden, dass es bei den 
Kleingartenanlagen zu keiner wesentlichen Änderung 
des Klimas kommt. Ebenso werden die 
Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV eingehalten. 
Auch Mikroplastik wird hier aufgrund der Nutzung der 
Trainingsplätze nicht anfallen, da der Eintrag von 
Kunstrasenabrieb in den Boden und das Grundwasser 
durch Auffangvorkehrungen vermieden wird.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
188 fehlende Begutachtung 
Die erhebliche Bauverdichtung in Köln steht im Gegensatz 
zum Grüngürtel. Bei Umsetzung des Vorhabens würde 
der Grüngürtel durch die geplante Bebauung und die 
vermehrte Nutzung mit Zu- und Abgängen sowie der 
erhöhten Lärmbelästigung Schaden nehmen, der sich 
auch auf die dahinter liegenden Stadtteile negativ 
auswirken würde. Eine entsprechende Begutachtung 
wurde nicht eingeholt. 
  
Im Rahmen der Bauleitplanungen wurden insbesondere 
folgende Gutachten erstellt: 
 Artenschutz 
 Schalltechnische Untersuchung 
 Umweltmeteorologisches Gutachten (Klima) 
 Verkehrsuntersuchung 
 Geotechnische Untersuchungen 
 Versickerungs- und 
Bodenschadstoffuntersuchungen 
 Ver- und Entsorgungsplanung 
 Archäologische Untersuchungen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 315 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
 Grünordnungsplan 
Dabei wurden neben der Betrachtung der Auswirkungen 
im direkten Plangebiet auch potentielle Auswirkungen auf 
das direkte Umfeld untersucht. Die jeweiligen 
Untersuchungsergebnisse sind in die Umweltprüfung und 
die Abwägung eingeflossen.  
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
189 Nachfrage zu Eingriffen in Natur und 
Landschaft 
Es wird nachgefragt, was genau der Eingriff in Natur 
und Landschaft beim Bau des Leistungszentrums, 
der Trainingsplätze und der Errichtung der 
Rasenheizung bedeutet. 
Durch den Bau der Trainingsplätze mit Kunstrasen 
kommt es insbesondere zu einer erstmaligen 
Versiegelung von Boden. Für das Leistungszentrum wird 
auf einen Standort zurückgegriffen, welcher bereits durch 
einen Kunstrasenplatz versiegelt ist. Die Umweltbelange 
wurden im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 1, 1a 
und 2 BauGB untersucht und im Umweltbericht gemäß 
Anlage 1 zum BauGB dokumentiert. Hier konnte gezeigt 
werden, dass zwar Auswirkungen insbesondere auf die 
Umwelt und Natur bestehen, diese jedoch auch nicht zu 
Verbotstatbeständen, beispielsweise gemäß §§ 44 ff 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen. Zu 
einzelnen Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, 
Klima, Emissionen etc. gemäß §§ 1, 1a BauGB wird auf 
die Abwägung zu den einzelnen Schutzgütern im 
Folgenden bzw. die Ausführungen in Begründung und 
Umweltbericht verwiesen.  
Die Auswirkungen einer Rasenheizung sind nur 
marginal, da diese ausschließlich bei kalten 
Temperaturen im Winter genutzt wird, um die 
Trainingsplätze frostfrei zu halten. Die maximale 
Oberflächentemperatur beträgt dann 1-2 Grad.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 316 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
190 Wildpinkeln 
Es wird befürchtet, dass das "wild" Pinkeln 
zunehmen wird. 
Für die Nutzer der Trainingsplätze stehen 
Infrastrukturgebäude mit Sanitäreinrichtungen zur 
Verfügung. Auch die Kinder des Waldkindergartens 
können zukünftig diese Sanitäreinrichtungen nutzen. Für 
die Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder werden in der 
Tat keine neuen Toiletten geschaffen. Die Nutzer werden 
jedoch ein vergleichbares Verhalten aufweisen, wie die 
bereits heute vorhandenen Nutzer wie Spaziergänger, 
Jogger, Hundeausführer, Picknicker etc.  
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
191 Stadtgrün-naturnah 
Köln ist eine der ersten Städte Deutschlands 
gewesen, die dem Label „Stadtgrün - naturnah“ 
beigetreten ist. Dieses Vorhaben der Zerstörung der 
Gleueler Wiese widerspricht den Anforderungen 
dieses Labels. 
„StadtGrün- naturnah“ bezieht sich nicht auf die Gleueler 
Wiese, sondern auf den allgemeinen Umgang mit dem 
Freiraum. 2019 erhielt die Stadt Köln die Zertifizierung 
des Labels „StadtGrün – naturnah“. Die Zertifizierung 
erfolgte u.a. aus drei Punkten:  
1. Zukünftig soll es in jedem Kölner Stadtteil einen 
„StadtNaturPark“ geben,  
2. Zu Schutz der Bienen hat die Stadt Köln mehr 
als 20 Flächen naturnah umgestaltet. So zum Beispiel im 
Kölner Zoo oder dem Nord- und Westfriedhof, wo 
Wildbienen und andere Insekten wertvolle Pollen, Nektar 
und Platz für ihre Nester finden. Mitmachaktionen und 
Informationsmaterialien sollen die Kölnerinnen und 
Kölner zudem anregen, eigene Maßnahmen zur 
Förderung von Wildbienen umzusetzen. 
3. Um den Spatz zu fördern, wurden zehn 
Schulhöfe spatzengerecht umgestaltet.  
Durch die Umplanung der Gleueler Wiese sind diese 
Punkte nicht gefährdet. Darüber hinaus werden im 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 317 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen auch die 
Bedingungen für Pflanzen und Tiere verbessert. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
192 Müllaufkommen 
Es wird die Erhöhung des Müllaufkommens (auch 
wilder Müll) kritisiert, der u. a. durch vermehrte 
Besucherzahlen und Eventereignisse verursacht 
wird. 
In diesem Zusammenhang wird weiter befürchtet, 
dass die Kosten für die Entsorgung steigen werden, 
für die die Bürger mit Steuergeldern oder erhöhten 
Müllgebühren aufkommen müssen. 
Es kommt zu keiner quantitativen Erweiterung der 
Nutzung durch den 1. FC Köln, sodass auch keine 
Erhöhung der Müllproduktion durch den 1. FC Köln 
verursacht wird. Die weiteren Nutzer der Trainingsplätze 
(Organisierter Breitensport, Vereins- und Schulsport) 
werden angehalten, ihre Plätze in einem ordentlichen 
Zustand zu halten. Für die öffentlichen Kleinspielfelder 
besteht die Gefahr einer größeren Vermüllung, wie an 
allen anderen vergleichbaren Sporteinrichtungen in 
Grünflächen. Eine Beseitigung des Mülls innerhalb der 
öffentlichen Grünflächen erfolgt über das 
Grünflächenamt. Generell besteht hier jedoch keine 
erhöhte Gefahr im Vergleich zu anderen öffentlichen 
Einrichtungen in Grünflächen. In den nachfolgenden 
Genehmigungsverfahren ist noch zu prüfen, welche 
Anzahl von Mülleimern im Plangebiet erforderlich sein 
wird. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
193 Verantwortung für Folgen 
Es wird nachgefragt, wer die Verantwortung für 
mögliche Folgeschäden bzw. für die Folgen für 
zukünftige Generationen übernimmt. 
Folgeschäden werden vermieden durch die 
Berücksichtigung von Verminderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen, die im Umweltbericht zu den 
einzelnen Umweltbelangen beschrieben sind. Sollten die 
geplanten Trainingsplätze bzw. Leistungszentrum in 
ferner Zukunft nicht mehr benötigt werden, wird ein 
umweltgerechter Rückbau erfolgen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
194 Natureingriff (Befürwortung) 
Es wird angenommen, dass der Eingriff in die Natur 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 318 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
überschaubar/ unerheblich ist. Das umzusetzende 
Konzept wird als umweltverträglich angesehen. Es 
wird der Umweltschutz beachtet. Außerdem ist der 
Eingriff in den Grüngürtel begrenzt und die 
Gesundheit wird durch den Bau von 
Sportmöglichkeiten gefördert. Ferner sind 
Ausgleichsmaßnahmen geplant. 
genommen. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
1044 Zerstörung Biotopstruktur 
Die prognostizierte Temperaturerhöhung von 3-5°C 
sowie die Auswirkungen durch den Spielbetrieb 
würden nach Ansicht der Einwender die 
Biotopstruktur bis in den Waldbereich hinein 
zerstören. Gutachterlich seien diese Auswirkungen 
jedoch bisher nicht untersucht worden. Auch gäbe 
es keine Untersuchung zu den Auswirkungen der 
Rasenheizungen auf die benachbarten Flächen und 
auf den Untergrund. 
 X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
1045 allg. Verhinderung von Auswirkungen durch 
die Fläche 
Nach Ansicht der Einwender ist der Erhalt der 
Gleueler Wiese von zentraler Bedeutung, um die 
nähere Umgebung vor bereits bestehenden Lärm-, 
Licht- und Luftschadstoff-Emissionen zu schützen. 
Zusätzlich dient die Fläche der Versorgung der 
Umgebung mit Frischluft und sorgt für Kühle. 
 X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.1 Allgemeine 
Aussagen 
1046 Baugesetzbuch Die Weiterentwicklung des bestehenden Standortes steht 
im Sinne einer flächensparenden Entwicklung, da die 
X X Dem 
Sachargument

Seite 319 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Nach §1 Abs. 5 BauGB ist die Bebauung und 
Versiegelung des Grüngürtels unter den Aspekten 
einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung 
nicht genehmigungsfähig. Die Planung widerspricht 
den umweltschützenden Anforderungen einer 
sozialgerechten Bodennutzung sowie dem 
Klimaschutz und dem Landschaftsbild. 
bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Somit 
stellt die Planung auch eine sinnvolle Bodennutzung dar. 
Die Belange des Klimaschutzes und des 
Landschaftsbildes werden in den Planunterlagen 
dargestellt und berücksichtigt. Es werden zudem 
Maßnahmen umgesetzt (Begrünung der geplanten 
Gebäude, Pflanzmaßnahmen), die zum Klimaschutz 
beitragen können. Darüber hinaus wurden im Rahmen 
der Alternativenprüfung auch die Umweltaspekte 
betrachtet. Die Alternativenprüfung kommt hier zu dem 
Ergebnis, dass die Bebauung der Gleueler Wiese im 
Vergleich zu den anderen untersuchten Standorten als 
städtebaulich vorzugswürdig zu betrachten ist. 
 Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / Artenschutz 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
195 allg. Verhinderung von Auswirkungen auf 
die Fläche 
Wiederholt wird gefordert, die Artenvielfalt (Flora, 
Fauna) und den Menschen umfassend vor den 
Folgen einer Reduzierung des natürlichen Umfeldes 
an der Gleueler Wiese zu schützen. Durch den 
Verzicht auf die baulichen Maßnahmen sollen auch 
zusätzliche Lärm-, Licht- und Luftschadstoff-
Immissionen auf die Fläche verhindert werden, da 
durch diese zusätzlichen Immissionen Tiere gestört 
und / oder vertrieben würden. Insgesamt sei es nach 
Bezüglich der Artenvielfalt ist diese auf den 
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen als gering 
anzusehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, 
Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien 
und verschiedenen Wirbellosen Gruppen wurde nur eine 
relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen 
gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und 
Fledermausarten wurden nur im Umfeld der 
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert. 
Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigem 
Kenntnisstand keine streng bzw. besonders geschützten 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 320 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ansicht der Einwender nicht hinnehmbar, dass 
Lebensraum für Tiere durch die Bebauung mit 
Gebäuden und Kunstrasenplätzen verloren geht. 
Pflanzen. 
Die Abwägungsentscheidung über die öffentlichen und 
die privaten Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
Insgesamt werden in der konkreten Planungssituation die 
mit der Planung verfolgten Ziele höher gewichtet als das 
Integritätsinteresse von Natur und Landschaft. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
196 Unabsehbare Folgen 
Folgen für Flora und Fauna sind nicht absehbar. 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden ein 
faunistisches Fachgutachten und eine 
Artenschutzrechtliche Prüfung erstellt., Im Rahmen 
dieses Gutachtens werden die Auswirkungen auf 
wildlebende Tierarten der Artengruppen Vögel, 
Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, sonstige Säugetiere, 
Tagfalter, Heuschrecken, Libellen, weitere Wirbellose 
prognostiziert und bewertet. Ebenso wurden die 
Auswirkungen auf die Pflanzen in einem 
Grünordnungsplan beschrieben und bewertet. Aufgrund 
der belastbaren Prognose aufgrund des vorgenannten 
Artenschutzgutachtens und des 
Grünordnungsplans  sind die Auswirkungen der Planung 
auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sehr gut 
vorhersehbar. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
197 Fragmentierung der Biotop-Vernetzung 
Das Planungsgebiet vernetzt derzeit zahlreiche 
schutzwürdige Biotope. Nach Ansicht der Einwender 
ist hierbei die Vernetzung dieser Biotope von 
zentraler Bedeutung und nicht die Entfernung von 
der nächstgelegenen Bebauung. Kritisiert wird, dass 
durch die vorgesehenen Baumaßnahmen die 
Die Errichtung des Leistungszentrums ist auf einem 
bereits bestehenden Kunstrasenplatz vorgesehen. Die 
neuen Trainingsplätze werden soweit wie möglich offen 
gestaltet. Im Verlauf des Bebauungsplan-Verfahrens 
unter Berücksichtigung der Gutachtenergebnisse wurden 
die Trainingsplätze A2 und A3 zusammengeschoben, um 
hier keine enge Durchwegung zwischen den 
Trainingsplätzen zu schaffen, welche der Gefahr der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 321 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Vernetzung der Biotope aufgehoben würde. Diese 
Barrierewirkung würde auch im Grünordnungsplan 
(S.73) eingeräumt, wonach es Tieren nicht mehr 
erlaubt sein würde, über die Gleueler Wiese zu 
anderen Quartieren zu wechseln. Zugleich wird 
angegeben, dass nach Ansicht der Einwender die 
biologische Vielfalt insbesondere im Plangebiet 
besonders hoch sei. 
Vermüllung etc. ausgesetzt wäre. Dafür wurde zwischen 
den Trainingsplätzen A1 und A2  ein Korridor von 
mindestens 46 m geplant, auf denen die Tiere wie im 
Bestand das Plangebiet ungehindert queren können. 
Demnach können Tiere weiterhin die Wiesen kreuzen, da 
keine Kompletteinzäunung des erweiterten 
Trainingsgeländes  vorgesehen ist. Zudem entstehen für 
die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine 
bzw. nur geringe Barriereeffekte. Die Ballfangzäune 
wurden im Verlauf des Bebauungsplan-Verfahrens von 
6,0 m auf 4,0 m reduziert, um den Denkmalbelangen zu 
entsprechen und den Eingriff in das Landschaftsbild zu 
minimieren. Diese Reduzierung wirkt sich auch positiv 
mindernd auf die Barriereeffekte für Vogel- und 
Fledermausarten aus. Insgesamt bleibt somit die 
Biotopvernetzung für die Tiere gewahrt. Für weitere 
Artengruppen empfiehlt das faunistische Fachgutachten 
den Erhalt von potenziellen Wanderkorridoren für nicht 
flugfähige Arten, so dass auch für sie die 
Biotopvernetzung gewahrt werden kann. Dieser 
Wanderkorridor ist mit dem o. g. Korridor zwischen den 
Trainingsplätzen A1 und A2 gegeben.  
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
198 Artenschutz allgemein 
Es wird kritisiert, dass eine Vielzahl von geschützten 
Tieren und Pflanzen auf dem beplanten Areal leben 
und durch die geplanten Maßnahmen gefährdet 
werden. Es wird seitens der Einwender die Frage 
gestellt, wer für die Kartierung und Prüfung dieser 
geschützten Arten z.B. auf der Roten Liste 
stehenden Arten verantwortlich ist. U.a. werden 
Die besonders und die streng geschützten Tierarten 
wurden im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens 
und der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch den 
Naturgutachter Oliver Tillmanns, Grevenbroich, ermittelt. 
Dies umfasste auch die auf der Roten Liste stehenden 
Arten. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen kommt der Gutachter zu der 
Einschätzung, dass keine artenschutzrechtlichen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 322 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dabei genannt: Vögel (insbesondere Adler, 
Baumfalke, Bussard, Ente, Iltis, Gans, Gimpel, 
Graureiher, Grauschnäpper, Habicht, Kleinspecht, 
Mäusebussard, Mehlschwalbe, Mittelspecht, 
Rauchschwalbe, Schwan, Sperber, Star, Turmfalke, 
Wacholderdrossel, Waldkauz, Waldohreule, 
Wasserhuhn und Weidenmeise); Fledermäuse 
(insbesondere Braunes/ Graues Langohr, Großer 
Abendsegler, Wasserfledermaus, 
Zwergfledermaus); sonstige Säugetiere 
(insbesondere Füchse, Kaninchen, Eichhörnchen, 
Wiesel, Siebenschläfer, Maulwürfe); sonstige Tiere 
(insbesondere Amphibien, Reptilien, 
Glühwürmchen, Libellen, Maikäfer, Tagfalter, 
Heuschrecken, Hornissen und sonstige Wirbellose). 
Verbotstatbestände gemäß §§44 ff BNatSchG vorliegen. 
 Eine Vegetationskartierung erfolgte im Rahmen der 
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Auf ein Vorkommen 
von Pflanzenarten der Roten Liste lagen vor den 
Erfassungen keinerlei Hinweise vor. Da die 
Eingriffsbereiche keine seltenen Biotoptypen darstellen, 
war nicht mit dem Vorkommen seltener oder gefährdeter 
Pflanzenarten zu rechnen. Auch im Rahmen der 
Vegetationskartierung gelangen keine Nachweise 
gefährdeter Pflanzenarten. Das Artenspektrum der 
Gefäßpflanzen ist gering, es konnten weder regional 
seltene noch landesweit gefährdete Arten beobachtet 
werden. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
199 fehlende oder unvollständige  
Artenschutzprüfung 
Es wird wiederholt kritisiert, dass keine oder eine 
unvollständige Artenschutzprüfung erfolgt sei. Diese 
Kritik bezieht sich sowohl auf den Artenschutz als 
Ganzes als auch auf einzelne Aspekte wie Störung 
von nachtaktiven Tieren durch Licht, Lärm und 
Umzäunungen sowie Insekten durch Licht. 
Zusätzlich wird bemängelt, dass die Ergebnisse der 
durchgeführten Kartierungen insbesondere bei den 
Fledermäusen im Widerspruch zu Erhebungen des 
BUND stünden und die Kartierungen nicht 
entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt 
wurden. Darüber hinaus fehlen Aussagen zur 
Auswirkung der Temperaturerhöhung im 
Aspekte wie Störung nachtaktiver Arten durch Licht, 
Lärm und Umzäunungen wurden im Faunistischen 
Fachgutachten und in der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung berücksichtigt und deren potenzielle 
Auswirkungen überprüft. Die Erhebung der Fledermäuse 
wurde im Rahmen von Detektorbegehungen 
durchgeführt. Da alle erfassten Tiere mittels Detektor 
eindeutig einer Art zuzuordnen waren, war eine 
Erhebung mittels Netzfang nicht notwendig. Zudem 
wurden alle erreichbaren Baumhöhlen und Spalten und 
somit potenzielle Quartiere auf eine Nutzung durch 
Fledermäuse mittels Endoskopkamera überprüft. Die 
Erhebung der Fledermausfauna entspricht somit 
durchaus dem aktuellen Stand der Technik. Vor dem 
Hintergrund anderer Wirkfaktoren wie z. B. dem direkten 
Flächenentzug im Planbereich sind Auswirkungen auf 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 323 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Planungsbereich auf die relevanten Arten und der 
Auswirkungen, die sich aus der Bauzeit ergeben. 
artenschutzrechtlich relevante Arten zu vernachlässigen. 
Die möglichen Auswirkungen der Bauzeit wurden im 
Artenschutzgutachten berücksichtigt.  
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
200 Artenschutzgutachten - Störpotenzial 
Es wird behauptet, dass die artenschutzrechtlichen 
Bewertungen fehlerhaft seien. Insbesondere wird 
kritisiert, dass durch den seinerzeit unrechtmäßigen 
Bau des Geißbockheims Fakten geschaffen wurden, 
deren Auswirkungen nun als Begründung für die 
fehlende Relevanz der gleichen Auswirkungen auf 
das neue Bauvorhaben dienen. Nach Ansicht der 
Einwender haben mehrere planungsrechtlich 
relevante Vogelarten ihre Brut- und Ruhestätten im 
relevanten Areal. Hinsichtlich der Störung dieser 
Arten argumentiere die Antragstellerin nun, dass 
durch die bereits vorhandenen baulichen 
Maßnahmen (die diese selbst herbeigeführt hat) 
diese Arten bereits Störungen unterliegen würden 
und daher weitere Störungen keinen wesentlichen 
Einfluss mehr hätten. Neben der Kritik an dieser 
Argumentationskette wird seitens der Einwender 
auch bestritten, dass es derzeit bereits ein 
nennenswertes Störpotenzial gebe, da die Fläche 
bisher im Wesentlichen durch Spaziergänger und 
Jogger genutzt werde. 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bewertung ist zu 
überprüfen, inwiefern die mit dem Vorhaben 
verbundenen Wirkungen zu Konflikten mit den im 
Wirkraum vorkommenden Arten führen. Hinsichtlich der 
Konflikteinschätzung sind die bestehenden 
Störwirkungen und die Anpassung von Tierindividuen an 
diese Störwirkungen zu berücksichtigen. In der 
Artenschutzprüfung werden deshalb die durch die 
Umsetzung der Planung zu erwartenden Störwirkungen 
vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen 
Störwirkungen im städtischen Umfeld überprüft. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
203 Umsiedlung 
Die Gleueler Wiese bildet den Lebensraum für viele 
Vogelarten, Hasen, Igel, Maulwürfe, Rehe und 
Die wenigen Tierarten, deren Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten direkt von der Realisierung der geplanten 
Vorhaben betroffen sind,  unterstehen nicht dem 
gesetzlichen Artenschutz. Sie können innerhalb kurzer 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 324 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
andere Tiere. Durch die geplante Versiegelung der 
Flächen durch Kunstrasen wird den Tieren der 
Lebensraum genommen. Sie finden keine Nahrung 
mehr, haben keine Flächen um ihre Höhlen oder 
andere Behausungen zu bauen. Es wird daher die 
Frage gestellt, was mit den Tieren passieren 
soll. Käme eine Umsiedlung der Wildtiere in Frage? 
Wenn ja, wohin? 
Zeit durch Ausweichen in die Umgebung die Verluste 
durch die Lebensraumbeanspruchung kompensieren. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
204 Tierweltbestand 
Es wird danach gefragt, ob es Untersuchungen gibt, 
die den Tierbestand dokumentieren und ob 
Maßnahmen getroffen wurden, um diesen Bestand 
auch nach Fertigstellung der Bebauung zu sichern. 
Die Auswirkungen auf die Artenvielfalt wurden im 
Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung durch einen Biologen 
untersucht. Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung waren im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB von der 
Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Folgende 
Maßnahmen wurden vom Gutachter ermittelt, um die 
Auswirkungen auf den Artenschutz zu minimieren: 
 Erhalt von strukturreichen Randbereichen der 
Wiesenflächen 
 Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen 
den Trainingsplätzen durchführenden Weges 
 Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht 
auf Tierarten 
 Verminderung der Auswirkungen von Gebäude 
und Wegebeleuchtung auf Tierarten 
 Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 325 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
von Sträuchern und Bäumen 
 Kontrolle auf aktuell genutzte Nester 
 Verrmeidung von Vogelschlag an 
Glaselementen. 
Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen 
werden im Bebauungsplan,  im städtebaulichen Vertrag 
zum Bebauungsplan sowie in den Baugenehmigungen 
gesichert und damit dauerhaft geregelt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
205 Anzahl Lebewesen im Boden 
Nach Aussage der Einwender leben in den ersten 
40 cm pro qm bis zu 1,6 Brd. Lebewesen im Boden. 
Der Erhalt dieser Bodenlebewesen sei erforderlich, 
um das Nahrungsangebot und damit die auf der 
Oberfläche lebenden Tiere, Insekten und Pflanzen 
zu schützen. Gleichzeitig müsse auch innerhalb der 
gesamten Nahrungskette (Bodenorganismen/ 
Insekten/ Kleinstsäuretiere/ Greifvögel und 
Raubtiere) darauf geachtet werden, dass diese nicht 
durch Verlust eines Kettengliedes dauerhaft gestört 
würde. Übergeordnet wird kritisiert, dass die 
Versiegelung von Flächen mit Kunstrasen alle im 
Boden lebenden Kleinstlebewesen abtötet. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher 
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen 
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Essentielle 
Nahrungshabitate von planungsrelevanten Vogelarten 
sind nicht betroffen. Im Rahmen der Kartierungen wurde 
auch dieser Wirkfaktor detailliert überprüft und es wurde 
festgestellt, dass die vom Vorhaben betroffenen Flächen 
keine für wildlebende Tierarten essentiell bedeutenden 
Nahrungsräume darstellen. Zu einer Verdrängung von 
wildlebenden Tierarten kommt es aufgrund der geplanten 
Bodenversiegelung diesbezüglich nicht. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
206 Bewegungseinschränkung 
Die geplanten baulichen Einrichtungen stellen nach 
Ansicht der Einwender Hindernisse für Tiere dar, um 
sich im Plangebiet frei bewegen zu können. Diese 
Für die im Plangebiet auftretenden Arten, die dem 
gesetzlichen Artenschutz unterliegen, stellen die 
geplanten Einrichtungen keine Hindernisse dar, da sie 
flugfähig und hochmobil sind (Vögel, Fledermäuse). Für 
den Großteil der weiteren Tierarten stellen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 326 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bewegungseinschränkung wird abgelehnt, da diese 
die genetische Vielfalt einschränkt sowie die 
Fortpflanzung insgesamt beeinträchtigt. Auf eine 
Umzäunung der Anlage sollte verzichtet werden. 
Umzäunungen aufgrund ihrer geringen Größe und teils 
Flugfähigkeit (Insekten) keine Hindernisse dar. Zudem 
wird für die nicht artenschutzrechtlich relevanten Arten, 
deren Mobilität aufgrund ihrer fehlenden Flugfähigkeit 
eingeschränkt ist, der Empfehlung des 
Grünordnungsplans gefolgt und ein Korridor zwischen 
den Trainingsplätzen A1 und A2 entlang des heutigen 
und zukünftigen Weges in einer Breite von gut 46 m im 
Bebauungsplan frei gehalten. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
207 Artenschutzrechtliche Aspekte 
Entgegen der Ausführungen in den 
Planungsunterlagen wird seitens der Einwender 
darauf verwiesen, dass es im Planungsbereich 
artenschutzrechtliche Konflikte gibt, die jedoch 
außer Betracht gelassen wurden. Es sei daher 
abwegig zu folgern, der Standort sei unter 
artenschutzrechtlichen Aspekten für die Erweiterung 
der Trainingsplätze und den Neubau des 
Leistungszentrums geeignet. Vielmehr wird kritisch 
angemerkt, dass dieser Aspekt erst im parallel 
verlaufenden Bebauungsplanverfahren betrachtet 
und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss 
von Verbotstatbeständen gemäß §44 BNatSchG 
sichergestellt werden solle. Wenn jedoch die 
Flächennutzungsplanänderung erst vollzogen sei, 
könne ohne weiteres der Bebauungsplanentwurf auf 
den Weg gebracht werden. Alleine aufgrund der 
Belange der Fauna sein der Entwurf des 
Flächennutzungsplanes abzulehnen. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher 
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen 
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Auf beiden 
Planungsebenen - Flächennutzungsplan und 
Bebauungsplan - steht der Artenschutz somit dem 
Vorhaben nicht entgegen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 327 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
208 biologische Vielfalt 
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes 
wird angeführt: „Es wird die großflächige 
Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen 
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr 
erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im 
Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer 
Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig 
anzutreffen. Die Wertigkeit der biologischen Vielfalt 
der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft. 
Die Umsetzung der Planung wird die Biologische 
Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger 
Minderungsmaßnahmen“. Seitens der Einwender 
wird die Bewertung der biologischen Vielfalt als 
"Mittel" in Zweifel gezogen. 
Die biologische Vielfalt umfasst die Anzahl und die 
Häufigkeit der im Plangebiet vorkommenden Tier- und 
Pflanzenarten. Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im 
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten 
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten 
Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Die 
pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen 
Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl 
ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf 
die biologische Vielfalt des Plangebietes ist die 
Einstufung „Mittel“ vor dem Hintergrund der Lage im 
städtischen Umfeld deshalb nachvollziehbar. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
209 Beeinflussung Artenvielfalt 
Da die geplanten Bauten extrem in die lokale 
Insektenvielfalt eingreifen werden, werden die im 
Planungsbereich beheimateten Insektenfresser (z.B. 
Kleinsäuger, Fledermäuse, Vögel) in angrenzende 
Bereiche ausweichen müssen. Dieses Ausweichen 
auf andere Gebiete führt zu verstärkter 
Nahrungskonkurrenz mit den dort ansässigen Tieren 
und damit zu im Vorfeld nicht abschätzbaren 
Wechselwirkungen. Die Artenvielfalt werde somit in 
Gebieten weit über die Bebauungsfläche hinaus 
beeinflusst. 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte 
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine 
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten 
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten 
Fledermäuse und Vögel keinen essentiellen 
Nahrungsraum darstellt. Konkurrenzsituationen zwischen 
im Plangebiet auftretenden Arten und ihren Artgenossen 
in den angrenzenden Bereichen sind deshalb und 
aufgrund der Nahrungsökologie und des Jagdverhaltens 
nicht vorstellbar. Eine Beeinflussung der Artenvielfalt 
„weit über die Bebauungsfläche hinaus“ kann deshalb 
ausgeschlossen werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 328 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
210 Grüngürtel als System 
Der Grüngürtel ist nach Auffassung der Einwender 
als System aufzufassen. Die einzelnen Wiesen 
stechen dabei durch eine immer seltener zu 
findende ortsspezifische Artenvielfalt heraus. 
Insbesondere die Gleueler Wiese habe 
diesbezüglich eine herausragende Bedeutung, da 
im umgebenden Bereich die dort vorliegende 
Kombination aus ökologischen Faktoren (Freifläche 
mit vereinzelten Bäumen in der vorliegenden 
Größenordnung; Lebensraum für Insekten, krautige 
Pflanzen und Gräser; hohe Bodenqualität mit 
ausgeprägter Humusschicht; enorme Biodiversität) 
kein zweites Mal zu finden sei. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im 
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten 
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten 
Tiergruppen als mittel eingestuft werden kann. Die 
pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen 
Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl 
ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf 
die biologische Vielfalt des Plangebietes kann deshalb s 
nicht von einer Fläche mit „enormer Biodiversität“ 
ausgegangen werden. Es existieren im Äußeren 
Grüngürtel weiterhin große Wiesenbereiche mit einer 
ähnlichen Struktur. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
211 Ökosystem Grüngürtel 
Der Grüngürtel bietet Tausenden von Insekten, 
Vögeln, Säugern und anderen Tieren einen 
Lebensraum. Nicht nur durch die Zerstörung der 
Grünflächen, sondern auch durch Licht- und 
Lärmemission wird dieses einzigartige Ökosystem 
auch im größeren Umkreis der betreffenden Flächen 
zerstört werden. Der Tierschutz ist in der BRD seit 
2002 im Grundgesetz verankert: „Der Staat schützt 
auch in Verantwortung für die künftigen 
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen 
und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen 
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach 
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die 
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher 
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen 
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Es werden 
zahlreiche Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen 
auf Tierarten mindern. Dadurch kommt es auch nicht zur 
Zerstörung eines einzigartigen Ökosystems im größeren 
Umkreis des Plangebietes. Zudem werden innerhalb und 
außerhalb des Plangebiets umfangreiche 
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Die Aufstellung 
des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des 
BauGB und berücksichtigt die dortigen Vorgaben zur 
Durchführung einer Umweltprüfung mit den 
erforderlichen Gutachten als Grundlage der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 329 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Zerstörung dieses Ökosystems wiederspricht somit 
unserem Grundgesetz. 
ratspolitischen Abwägungsentscheidung. Ein 
Widerspruch des Bebauungsplan-Entwurfes zum 
Grundgesetzt liegt nicht vor. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
212 biotische und bodenkundliche Bewertungen 
In der Begründung der Stadt Köln für die Änderung 
des FNP fehlen bei der Flächenbewertung biotische 
und bodenkundliche Kriterien. Auf Seite 60 heißt es: 
„Es konnten keine planungsrelevanten oder 
gefährdeten Insektenarten festgestellt werden. Die 
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm 
einzustufen, die Waldflächen haben für die Tiere 
kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen 
ist überwiegend auf die Freiflächen, also auf die 
Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet 
beschränkt, was auf die Habitatansprüche von 
Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. 
Diese fallen nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz.“ Nach Ansicht der Einwender ist die 
Aussage irreführend, da es sich bei den 
Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet um die 
zur Bebauung anstehende Gleueler Wiese handelt. 
Die Waldflächen, von denen im zitierten Absatz 
ebenfalls die Rede ist, sollen wie immer wieder 
beteuert wird, weder gefällt noch bebaut werden. 
Wieso werden sie also überhaupt genannt? Es 
handelt sich hier um eine ebenso inhaltslose wie 
suggestive Formulierung, durch welche die 
Bedeutung der Wiesenflächen heruntergespielt 
werden soll. Es wurde lediglich geprüft, ob Tiere 
betroffen sind, die unter den gesetzlichen 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl 
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als 
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein 
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des 
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der 
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. 
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, 
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten 
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als 
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug 
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich 
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit 
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. 
Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher 
Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die 
Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und 
Kleinstlebewesen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 330 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Artenschutz fallen. Das bedeutet aber nicht, dass 
die Überbauung eines Lebensraumes, der vielen 
Insekten und dazu zählen nicht nur Tagfalter und 
Heuschrecken, sondern auch Bienen, Hummeln, 
Wildbienen, überhaupt: Fluginsekten, Käfer, 
Spinnen usw. ohne Relevanz ist. Wer die 
Artenvielfalt der Insekten auf der Wiesenfläche 
bestreitet, möge nur einmal im Frühjahr über die 
blühende Gleueler Wiese gehen und die Vielzahl 
der Insekten beobachten. Insekten sind von größter 
Wichtigkeit für den Erhalt unserer Pflanzenwelt. „Bei 
der Erhebungen in 63 deutschen Schutzgebieten 
zwischen 1989 und 2016 ist ein Rückgang von 76 
Prozent (im Hochsommer bis zu 82 Prozent) der 
Fluginsekten Biomasse festgestellt worden. Die 
Verluste betreffen offenbar die meisten Arten, von 
Schmetterlingen, Bienen und Wespen bis zu Motten 
und anderen flugfähigen Arten, die praktisch 
ausnahmslos als Bestäuber von Wild- und 
Nutzpflanzen oder zumindest als Beutetiere für 
Vögel wichtig sind. Etwa 80 Prozent der 
Wildpflanzen sind abhängig von 
Insektenbestäubung, und 60 Prozent der Vögel in 
der heimischen Natur ernährt sich hauptsächlich von 
Insekten. Die Arbeit ist methodisch sauber und zeigt 
flächendeckend für eine große geografische Region 
Mitteleuropas einen massiven Biomasserückgang 
für Insekten. Es geht nicht darum, dass einzelne 
Insektenarten auf der Gleueler Wiese vom 
Aussterben bedroht sind. Es geht darum, dass 
unser Ökosystem bedroht ist und dass der Raubbau 
an Wiesenflächen zu immer weiterem

Seite 331 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Insektensterben führt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
213 faunistisches Fachgutachten 
Die umfangreichen und völlig unnatürlichen 
Kunstrasenplätze und Gebäude würden sich wie ein 
Riegel zwischen die stadteinwärts liegenden 
Kleingartenanlagen und den Decksteiner Weiher 
legen. Fraglos führt dies zu einer weiteren 
Verinselung der naturnahen Flächen des 
Grüngürtels, mit Barrierewirkungen und anderen 
negativen Folgen für viele Tierarten, die größere, 
zusammenhängende Habitate benötigen wie die 
Greifvögel, die zur Zeit wieder in erfreulich hohen 
Dichten im Äußeren Grüngürtel leben. Das 
faunistische Fachgutachten (von Dipl -Biol. Oliver 
Tillmans, erstellt im Auftrag des Ingenieurbüros 
Rietmann aus Königswinter) stellt korrekt fest, dass 
gerade die Greifvögel im Äußeren Grüngürtel 
mittlerweile eine hohe Störungstoleranz besitzen. 
Die Schlussfolgerung, dass die geplante Maßnahme 
keine negativen Auswirkungen auf diese Arten 
hätte, wird jedoch angezweifelt. Insbesondere wird 
bemängelt, dass folgende zu erwartende 
Wirkfaktoren nicht ausreichend berücksichtigt 
wurden: 
1. Indirekte Auswirkungen auf Vögel und 
Fledermäuse durch Verringerung des 
Nahrungsangebots: Es wird zugestimmt, dass die 
Gleueler Wiese nicht das hauptsächliche Jagdgebiet 
der im Gebiet ansässigen Greifvögel darstellt. Das 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte 
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine 
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten 
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten 
Fledermäuse und Vögel keinen essentiellen 
Nahrungsraum darstellt. 
Aufgrund der guten Flugfähigkeit von Greifvogelarten ist 
nicht absehbar, dass das Vorhaben Barrierewirkungen 
z.B. für den Mäusebussard mit sich bringt. 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte 
festgestellt werden, dass das Wildkaninchen vor allem im 
Randbereich der offenen Flächen und somit außerhalb 
des Plangebietes auftritt. Zu erheblichen Auswirkungen 
auf die Kaninchen-Population, die ohnehin erheblichen 
Schwankungen unterworfen ist, kann das Vorhaben 
deshalb nicht führen. 
Die geplante Ertüchtigung des RheinEnergieSportparks 
wird nicht zu einer erheblichen Verkehrszunahme führen. 
Eine Zunahme von „illegalem“ Parken am Militärring ist 
entsprechend nicht zu erwarten. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 332 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Faunistische Fachgutachten stellt damit zutreffend 
fest, dass die Mäusebussarde (mit mehreren 
Brutpaaren im Gebiet vertreten) v.a. "überfahrene 
Kleinsäuger und Kaninchen“ vom angrenzenden 
Militärring erbeuten. Gerade die Kaninchen 
benötigen aber zur Nahrungssuche neben den 
Wald- und Gehölzbeständen auch Offenland und 
Waldrandgebiete mit Gras zur Ernährung. Ein 
Rückgang des Nahrungsangebots gerade für die 
Mäusebussarde ist somit eindeutig zu erwarten, mit 
vorhersehbaren Folgen auf die Populationsdichte 
dieses Greifvogels. Inwieweit ähnliche 
Auswirkungen auf insektenfressende Vögel zu 
erwarten sind, da gerade die temporär von Schafen 
beweideten Wiesen eine wichtige Quelle für 
Fluginsekten darstellen, wird im Gutachten ebenfalls 
nicht ausreichend betrachtet. 
2. Auswirkungen durch zu erwartende illegal 
parkende Kraftfahrzeuge: Ohne Frage wird aufgrund 
der Baumaßnahme der Parkdruck im Umfeld der 
betroffenen Flächen zunehmen. Illegales Parken 
auch am Rande des Militärrings ist zu erwarten. 
Damit ist nicht gewährleistet, dass den Bussarden 
weiterhin noch erlaubt wird, in ausreichendem Maße 
“überfahrene Kleinsäuger und Kaninchen“ von der 
Straße aufzulesen.  
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
214 Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und 
Insektenvorkommen 
Insekten spielen eine entscheidende Rolle für die 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl 
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als 
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 333 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Funktionsfähigkeit vieler Ökosysteme. Sie tragen 
zur Vermehrung von Pflanzen sowie zur 
Fruchtbarkeit des Bodens bei. Der 
Weltbiodiversitätsrat weist daraufhin, dass die 
Bestäuber unter den Insekten einen wichtigen 
Beitrag zur Versorgung der Menschen mit 
Nahrungsmitteln leisten. Zu den Bestäubern zählen 
weltweit 20.000 verschiedene Arten von Wildbienen. 
Außer ihnen bestäuben auch viele 
Schmetterlingsarten, Fliegen, Motten, Käfer und 
Wespen. Neben diesen Insekten zählen auch einige 
Vögel und andere Tierarten zu den Bestäubern, ihre 
Bedeutung ist jedoch viel geringer. Bestäuber 
suchen Blütenpflanzen vor allem deshalb auf, weil 
ihnen Pollen und Nektar als Nahrung dienen. Einige 
Arten sind Spezialisten und auf ganz bestimmte 
Blütenpflanzen angewiesen. Andere sind 
Generalisten und ernähren sich von einer größeren 
Zahl verschiedener Pflanzenarten. Die Bestäuber 
spielen in der Natur eine zentrale Rolle für die 
Stabilität von Nahrungsketten. Denn Pflanzen 
dienen als Nahrung und Lebensraum für viele 
andere Tierarten auch für Säugetiere und Vögel. Im 
Untersuchungsbereich sind über 50 Vogelarten 
heimisch. Diesen sollte nicht die Nahrungsgrundlage 
entzogen werden. Im Ökosystem Wald werden rund 
80 Prozent aller Bäume und Sträucher von Insekten 
bestäubt. Dazu gehören Ahorn, Weißdorn, 
Rosskastanie, Weide, Vogelbeere und Linde. 
Allerdings tragen auch Ameisen zur Verbreitung der 
Pflanzen bei. Sie sammeln Samen und verteilen sie. 
Insekten regulieren im Wald aber auch Energie- und 
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des 
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der 
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch 
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf 
Insektenarten vermindern. 
Erhebliche Auswirkungen der über 50 Vogelarten durch 
das Vorhaben sind nach Faunistischem Fachgutachten 
und Artenschutzrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht 
abzusehen. 
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, 
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten 
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als 
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug 
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich 
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit 
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. 
Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher 
Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die 
Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und 
Kleinstlebewesen.

Seite 334 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Nährstoffflüsse. Viele Arten fressen Blätter und 
Nadeln. Das Pflanzenmaterial wird verdaut, der Kot 
gelangt auf den Boden und wird von 
Mikroorganismen weiterverarbeitet. Dadurch werden 
die Nährstoffe wieder verfügbar gemacht. Viele 
Insektenarten tragen auch zum Abbau von totem 
Holz bei. Sie zerkleinern Rinde und Holz und 
erleichtern so den Abbau durch Mikroorganismen. 
Zum Teil besiedeln Insekten auch geschwächte 
Bäume und können sie zum Absterben bringen. 
Insgesamt fördern sie damit den 
Gesundheitszustand des Waldes. Weiterhin 
verwerten Insekten Kot und Kadaver anderer 
Waldtiere. Insekten dienen wiederum als Nahrung 
für Vögel wie Spechte, Meisen oder Spatzen. Auch 
Mäuse, Frösche und Eidechsen fressen Insekten. 
Zudem fressen viele Insekten andere Insektenarten. 
Sie regulieren damit das Verhältnis der Arten und 
können dazu beitragen, das massenhafte Auftreten 
von Schädlingen zu verhindern. Die geplante 
Bebauung würde den Insekten den Lebensraum 
nehmen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
216 Planungsstopp wegen Verbotstatbeständen 
Es wird vorgebracht, dass die Auswirkungen auf die 
Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen der 
bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen 
seien; überdies sei die Planung nicht erforderlich 
i.S.v. § 1 Abs.3 BauGB, wenn seiner Verwirklichung 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.v.§ 44 
Abs. 1 BNatSchG entgegen stünden. Im 
Die öffentliche Auslegung der Fachgutachten, 
einschließlich des Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgte im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB. Das 
Gutachten bewertet das Vorhaben, unter 
Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher 
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen 
Artenschutz unterstehen, als zulässig. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 335 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grünordnungsplan werde eingeräumt, dass die 
Genehmigungsfähigkeit in Frage stehe. Entgegen 
der dann nachfolgenden Einschätzungen der 
Gutachter werde der Konflikt nicht durch die weiter 
genannten Maßnahmen derart entschärft, dass von 
einer Verlagerungsmöglichkeit der Konflikte geredet 
werden könne. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 
Abs. 1 BNatSchG stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 
Auf S. 16 ff. behandelt der GOP (Stand 26.06.2019 zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3,2 BauGB) den 
Biotopbestand im Plangebiet.  
Die Verlagerung der Konfliktlösung in das 
Baugenehmigungsverfahren (GOP, Anlagen 1 – 4, Seite 
18) ist möglich, da bereits auf der Bebauungsplan-Ebene 
Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgezeigt 
und gesichert werden. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
217 Ausgleichsflächen 
Die Reduzierung der Artenvielfalt sowie der 
biologischen Masse insgesamt wird kritisch 
gesehen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen 
reichen aus Sicht der Einwender nicht aus. Die 
Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit, der Lokation 
und der Menge an Ausweichflächen wird als 
ergebnisorientiert und nicht sachbezogen kritisiert. 
Der Umfang der Ausgleichsflächen sollte bezogen 
auf die einzelnen Lebensräume gleichwertig und 
gleichgroß sein. Jedoch wird auch vorgebracht, 
dass ein solcher Ausgleich aufgrund der 
besonderen Eigenschaften der einzelnen 
Biotopinseln tatsächlich nicht möglich sei. 
Aus artenschutzrechtlichen Gründen werden keine 
Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Wegen der geringen 
Bedeutung des Plangebietes für die dort auftretenden 
Tierarten und vorkommenden Pflanzen ist davon 
auszugehen, dass Art und Umfang von 
Ausgleichsflächen dazu geeignet sind, den 
artenschutzrechtlich nicht relevanten Arten in 
ausreichender Größe und Qualität als 
Ausgleichslebensraum dienen zu können. 
Im Grünordnungsplan wird aufgezeigt, dass durch das 
geplante Vorhaben insgesamt ein Eingriff von 500.910 
Biotopwertpunkten ausgelöst wird. Die 
naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen führen zu 
einem Ausgleich von 101,45 %, so dass ein vollständiger 
naturschutzrechtlicher Ausgleich umgesetzt wird. Nach 
der  naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es nicht 
erforderlich, dass sich Eingriffs- und Ausgleichsfläche 
von der Größe her entsprechen. Vielmehr kommt es 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 336 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
maßgeblich auf die Vergleichbarkeit der Flächen im 
Hinblick auf ihre Biotopwertigkeit an. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
218 Schutz von Wildtieren 
Es wird die Frage gestellt, wie die Wildtiere vor 
Störungen und Tötung geschützt werden sollen. 
Werden Tiere, die beim Bau oder im Betrieb der 
Anlage verletzt werden, seitens des 1. FC 
eingesammelt und fachgerecht versorgt? 
Im Faunistischen Fachgutachten inkl. 
artenschutzrechtlicher Prüfung werden verschiedene 
Maßnahmen zum Schutz sowohl der artenschutzrechtlich 
relevanten Arten als auch der weiteren vorkommenden 
Tierarten dargestellt. Diese sind:  
 Erhalt von strukturreichen Randbereichen der 
Wiesenflächen 
 Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen 
den Trainingsplätzen durchführenden Weges 
 Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht 
auf Tierarten 
 Verminderung der Auswirkungen von Gebäude 
und Wegebeleuchtung auf Tierarten 
 Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme 
von Sträuchern und Bäumen 
 Kontrolle auf aktuell genutzte Nester 
 Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen 
Durch ihre Berücksichtigung können Konflikte mit den 
Vorkommen der im Vorhabenbereich und in seinem 
Umfeld auftretenden Arten verhindert oder erheblich 
gemindert werden. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 337 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
219 Krötenwanderung 
Es wird eingewendet, dass die Krötenwanderung 
vom Decksteiner Weiher in die nahegelegenen 
Schrebergärten zum Großteil über die von den 
Bebauungsplänen betroffene Wiese erfolgt und 
damit artenschutzrechtliche Belange durch das 
geplante Vorhaben berührt würden. 
Im Untersuchungsraum konnte mit der Erdkröte nur eine 
Amphibienart nachgewiesen werden. Bei ihr handelt es 
sich um die bundes- und landesweit häufigste 
Amphibienart, die aufgrund ihrer geringen 
Lebensraumansprüche nicht gefährdet ist, so dass es 
sich hier um eine nicht artenschutzrechtlich relevante Art 
handelt. Die Art laicht mit einer mäßig großen Population 
im Decksteiner Weiher, nutzt aber vor allem die 
Gehölzbestände des Untersuchungsraums und des 
Plangebiets als Landhabitat. Aufgrund des Mangels an 
Deckung besitzen die vorhandenen Spielfelder und auch 
die Wiesenflächen keine bzw. nur eine geringe Eignung 
als Landhabitat. Insgesamt ist der Wert des 
Untersuchungsraums für Amphibien als gering 
einzustufen. Eine nächtliche Wanderung der Erdkröte 
über die Gleueler Wiese wurde vom Gutachter nicht 
beobachtet. Sollten dennoch einzelne Tiere die Gleueler 
Wiese zur Wanderung in die Kleingärten oder von dort 
zum Decksteiner Weiher nutzen, stellen die neuen 
Traningsplätze kein Hindernis dar. Zum einen ist der ca. 
46 m breite Korridor zwischen den Trainingsplätzen A 1 
und A2 ausreichend breit, zum anderen wird die 
Umzäunung der geplanten Trainingsplätze durchlässig 
ausgeführt (keine Bandenwerbung). 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
220 Maulwürfe 
Es wird nachgefragt, welche Auswirkungen das 
Vorhaben auf die Maulwürfe hat. 
Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung ist der Maulwurf durch 
das Vorhaben betroffen. Gefährdungen und 
Lebensraumverluste können durch Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen jedoch eingeschränkt werden, 
die z. B. die Biotopvernetzung für den Maulwurf erhalten. 
Der Maulwurf hat ein hohes Vorkommen und wird als 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 338 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nicht gefährdet eingestuft. Auswirkungen auf den 
Bestand des Maulwurfs sind daher auszuschließen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
221 Greifvögel 
Es wird dargelegt, dass die gesamte Nahrungskette 
von Bodenorganismen, über Insekten zu kleinen 
Säugetieren und Vögeln Nahrungsgrundlage für 
Greifvögel darstellt. Darüber hinaus stellt der 
Wechsel zwischen altem Baumbestand und freier 
Wiesenfläche einen optimalen Lebensraum für die 
Greifvögel dar. Dieser Lebensraum wird als 
gefährdet angesehen. 
Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung sind essentielle 
Nahrungshabitate von planungsrelevanten Vogelarten 
durch das Vorhaben nicht betroffen. Zwar brüten im 
Umfeld des Vorhabenbereiches Taggreifvögel und Eulen, 
die Wiesenflächen stellen aber für sie keinen 
bedeutenden Nahrungsraum dar. Der Habicht nutzt v.a. 
das östliche Umfeld des Vorhabenbereiches als 
Nahrungsraum, die im Umfeld des Vorhabenbereiches 
brütenden Mäusebussarde profitieren von Kollisionen 
von Tieren mit Fahrzeugen auf dem Militärring und jagen 
zudem im Offenland im weiteren Umfeld. Auch für Eulen 
wurde keine besondere Funktion der Wiesenflächen als 
Nahrungsraum festgestellt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
222 Insekten 
Es wird der Erhalt der Gleueler Wiese gefordert, um 
den Lebensraum für Insekten und Schmetterlinge zu 
erhalten. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl 
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als 
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein 
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des 
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der 
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch 
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf 
Insektenarten vermindern. 
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, 
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten 
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 339 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug 
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich 
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit 
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. 
Gleichzeitig wird hier die Entwicklung natürlicher 
Bodeneigenschaften bestärkt und damit auch die 
Lebensraumfunktion des Bodens für Klein- und 
Kleinstlebewesen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
223 Plageinsekten 
Es wird kritisiert, dass durch die geplanten 
Lichtemissionen Vögel und Fledermäuse vertrieben 
würden. Dies könnte auch zu einer Zunahme an 
Plageinsekten (z.B. Stechmücken) am Decksteiner 
Weiher führen. 
Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung dargestellten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen ist nicht abzusehen, dass Vögel 
oder Fledermäuse durch Lichtemissionen vertrieben 
würden. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass das 
Vorhaben Auswirkungen auf am Decksteiner Weiher 
jagende Tiere hätte, so dass der Bestand von 
„Plageinsekten“ zunehmen könnte. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
224 Fehlerhaftes Artenschutzgutachten 
(Fledermäuse) 
Das Gutachten "Faunistisches Fachgutachten und 
Artenschutzrechtliche Prüfung" ist nach Ansicht der 
Einwender unvollständig, da die Routen der 
betrachteten Fledermäuse nicht kartiert wurden und 
nur die Wegebereiche und nicht das gesamte 
Habitat berücksichtigt wurde. 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden zur 
Erhebung von Lebensräumen der Fledermausarten 
Detektorbegehungen durchgeführt, bei denen jagende 
Tiere sowie Tiere im Transferflug dokumentiert wurden. 
Aus der Lage der Nachweispunkte ergeben sich die 
Jagdgebiete und Flugrouten der festgestellten Arten. Es 
können somit Aussagen zur Quartiernutzung, zum 
Jagdverhalten und zu Flugwegen getroffen werden. Die 
Artenschutzrechtliche Prüfung ist somit auch bezüglich 
der Artengruppe der Fledermäuse als vollständig 
anzusehen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 225 Fledermäuse (Sonstiges) Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im 
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des 
X X Dem 
Sachargument

Seite 340 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Artenschutz Nach Ansicht der Einwender stelle der Wechsel 
zwischen altem Baumbestand und freier 
Wiesenfläche ein optimales Jagdgebiet für 
Fledermäuse dar. Mehrere Fledermausarten, die im 
Plangebiet beheimatet sind, seien mit 
unterschiedlichem Gefährdungsstatus auf der Roten 
Liste aufgeführt. Bau und Betrieb der baulichen 
Maßnahmen stören die geschützten 
Fledermausbestände in unzulässigem Maße. 
Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen 
der Detektor-Begehungen konnten vier Fledermausarten 
festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für 
Großen Abendsegler, Wasserfledermaus und 
Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine 
Langohrfledermaus festgestellt werden, die aufgrund der 
regionalen Seltenheit des Grauen Langohrs vermutlich 
dem häufigeren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die 
Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randbereichen 
der Wiesenflächen und in den umgebenden 
Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner 
Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von 
Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die 
Beleuchtung des Vorhabenbereichs (v. a. Flutlicht) wird 
nicht zu erheblichen Effekten führen, da die lichtscheue 
Wasserfledermaus nur in großer Entfernung jagt, die 
Langohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen 
werden konnte und Großer Abendsegler und 
Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. 
Ebenso führen die geplanten Ballfangzäune zu keinen 
negativen Auswirkungen. Grobe Materialien wie sie für 
Ballfangzäune genutzt werden (z.B. Gitterstäbe, 
Stahlelemente, Maschendraht etc.) können von 
Fledermäusen gut geortet und umflogen werden. 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
226 Fledermäuse (Lichtemissionen) 
Seitens der Einwender wird dargelegt, dass die 
Störung von Fledermäusen nach der europäischen 
Habitat Direktive (Conservation of Natural Habitats 
Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im 
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des 
Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen 
der Detektor-Begehungen konnten vier Fledermausarten 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 341 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
of Wild Flora and Fauna 1992/42/EEC) streng 
geschützt seien. Laut Verfügung Nr. 41 sei es eine 
Straftat Fledermäuse zu stören, wobei Störungen 
definiert seien als Beeinträchtigung der 
Überlebensfähigkeit, des Brütens und der 
Reproduktion, sowie Eingriffe, die die lokale 
Verbreitung und das Vorkommen der Arten 
einschränken. Die Einführung von Barriereeffekten 
durch künstliches Licht fällt nach Ansicht der 
Einwender nach den neuen wissenschaftlichen 
Erkenntnissen unter diese Definition. Die Entwürfe 
für den Bebauungsplan und die 
Flächennutzungsplanänderung zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks sind als Eingriffe in den 
Naturhaushalt einzustufen, die die lokale 
Verbreitung und das Vorkommen der vorhandenen 
Fledermausarten einschränken. Das Vorhaben sei 
daher unzulässig. 
festgestellt werden. Ein eindeutiger Nachweis gelang für 
Großen Abendsegler, Wasserfledermaus und 
Zwergfledermaus, zudem konnte einmalig eine 
Langohrfledermaus festgestellt werden, die aufgrund der 
regionalen Seltenheit des Grauen Langohrs vermutlich 
dem häufigeren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die 
Arten jagen nahezu ausschließlich in den Randbereichen 
der Wiesenflächen und in den umgebenden 
Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner 
Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von 
Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die 
Beleuchtung des Vorhabenbereichs, insbesondere durch 
Flutlicht, wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die 
lichtscheue Wasserfledermaus nur in großer Entfernung 
jagt, die Langohrfledermaus nur als Einzeltier 
nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler 
und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Das 
Vorhaben widerspricht somit weder den Vorgaben des 
Bundesnaturschutzgesetzes noch denen der FFH-
Richtlinie, auf die die Einwender sich beziehen und ist 
deshalb als zulässig einzustufen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
227 Fledermäuse (faunistisches Gutachten) 
Das faunistische Gutachten stellte für die im 
Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten, 
darunter auch planrelevante FFH- Arten, keine 
erheblichen Beeinträchtigungen fest, die zu 
erwarten wären. Der NABU kommt in seiner 
Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis. Dieser 
Sichtweise des NABU schließt sich IMMUN an. Der 
NABU geht auch ausführlich auf die Reaktionen der 
Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im 
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des 
Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Es wurden 
fünf Detektorbegehungen zwischen Anfang Mai und Mitte 
September durchgeführt. Zudem wurde im Frühjahr und 
Spätsommer jeweils eine Schwärmkontrolle vor 
potenziellen Quartierstandorten durchgeführt. Weiterhin 
erfolgte zur Wochenstubenzeit eine Kontrolle potenzieller 
Quartiere mittels Endoskopkamera. Somit wurden zur 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 342 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
unterschiedlichen Fledermausarten auf 
Lichtimmissionen ein. 
Die detaillierten Ausführungen des NABU 
werden noch um folgende Punkte ergänzt: 
Die Stichprobengröße der Fledermaus-Zählungen 
des faunistischen Gutachtens lag sehr niedrig. Es 
fand beispielsweise nur eine einmalige Kontrolle von 
potenziellen Quartieren statt und dies bezogen auf 
ein derart großes Plangebiet. Kommt hinzu, dass 
manche Fledermausarten gerne zwischen 
verschiedenen Wochenstuben wechseln. Bei einer 
derart stichprobenhaften Einzelkontrolle kann kein 
sicherer Nachweis von Jungenstuben, 
Zwischenquartieren oder Männchenquartieren 
erbracht werden. Vor allem der Nachweis der 
Jungenstuben ist jedoch planungsrelevant, 
insbesondere bei FFH-Arten. Die Methodik des 
Gutachtens reicht an dieser Stelle nicht aus, um 
100%tig abgesicherte Ergebnisse zu liefern. Der 
Gutachter räumt die oben beschriebene 
Unsicherheit und Möglichkeit auch selber ein und 
bewertet diese jedoch nicht nachvollziehbar wie 
folgt: Dennoch ist es aufgrund des häufigen 
Quartierwechsels von Fledermausarten möglich, 
dass im Untersuchungsraum und vereinzelt auch 
innerhalb des Vorhabenbereichs z.B. Männchen- 
oder Zwischenquartiere vorhanden sind (...). Da für 
keine Art ein Quartierverdacht vorliegt, wird auf die 
Lage potenzieller Quartiere im Untersuchungsraum 
Erfassung der Fledermausfauna allein acht Begehungen 
durchgeführt, was nicht einer „niedrigen 
Stichprobengröße“ entspricht. Vielmehr liegt die Anzahl 
der Begehungen über den Vorgaben des 
Landesumweltamtes für artenschutzrechtliche 
Untersuchungen. 
Mit zwei Schwärmkontrollen und einer Kontrolle mittels 
Endoskopkamera wurden drei Kontrollen potenzieller 
Quartiere durchgeführt. Der Wechsel von Tieren 
zwischen verschiedenen Quartieren wurde somit 
genauso berücksichtigt wie die potenziellen 
Wochenstuben (Kontrolle während der 
Wochenstubenzeit). Die Kontrolle mittels 
Endoskopkamera liefert zudem nicht nur Daten zur 
aktuellen Besetzung von Höhlen oder Spalten durch 
Individuen. Die potenziellen Quartiere wurden auch auf 
Spuren wie Urin, Talg oder Kot sowie Nahrungsreste von 
Fledermäusen überprüft, so dass Aussagen zur Nutzung 
potenzieller Quartiere über einen langen Zeitraum 
ermöglicht wurden. Dennoch konnten keine Hinweise auf 
eine Quartiernutzung festgestellt werden. Nur vorsorglich 
wird dennoch eine gelegentliche Nutzung von Quartieren 
nicht völlig ausgeschlossen. Die potenziellen Quartiere 
von Fledermausarten, für die keine Hinweise auf eine 
Nutzung vorliegen, dennoch weiter zu beschreiben bzw. 
diese in Karten darzustellen, ist artenschutzrechtlich 
nicht relevant.

Seite 343 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nicht weiter eingegangen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
228 Jagdhabitat Fledermaus 
Im Bebauungsplan-Entwurf (BE) wird im 
Umweltbericht die Gleueler Waldwiese als stark 
degenerierte Glatthaferwiese bezeichnet, die 
regelmäßig gemäht und durch Waldkindergarten, als 
Hundeauslaufwiese, zum Joggen und Spaziergehen 
genutzt wird. Dabei wird völlig verkannt, dass die 
Gleueler Wiese mit den angrenzenden Waldrändern 
ein geeignetes und regelmäßig frequentiertes 
Jagdhabitat für heimische streng geschützte 
Fledermäuse ist. Die Beeinträchtigung ihres 
Lebensraumes muss bei Bauvorhaben besonders 
berücksichtigt werden.  
Die Belange der verschiedenen Fledermausarten im 
Äußeren Grüngürtel wurden im Rahmen des 
Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Die Arten 
jagen aber nahezu ausschließlich in den Randbereichen 
der Wiesenflächen und in den umgebenden 
Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Decksteiner 
Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabitate von 
Fledermäusen sind deshalb nicht abzusehen. Auch die 
Beleuchtung des Vorhabenbereichs, insbesondere durch 
Flutlicht, wird nicht zu erheblichen Effekten führen, da die 
lichtscheue Wasserfledermaus nur in großer Entfernung 
jagt, die Langohrfledermaus nur als Einzeltier 
nachgewiesen werden konnte und Großer Abendsegler 
und Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. Somit 
kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung des 
Lebensraumes der kartierten Fledermausarten. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
229 Bienenwiesen 
Nach Ansicht der Einwender ist der Äußere 
Grüngürtel wichtig für Insekten, Vögel und 
Säugetiere. Anstelle einer Reduktion dieser Flächen 
wird das Anlegen von zusätzlichen Grünflächen und/ 
oder Bienenwiesenpflanzen gefordert, um die 
Bestände an Bienen und anderen Insekten zu 
erhöhen, die ihrerseits als Nahrungsgrundlage für 
weitere Arten dienen. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im 
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten 
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten 
Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Das 
Vorhaben führt somit nicht zu erheblichen 
Beeinträchtigungen von Bienen und anderen Insekten. 
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Bienen und 
andere Insekten, werden im Rahmen der Umsetzung der 
sogenannten Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 344 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
berücksichtigt. Als eine externe Ausgleichsmaßnahme 
werden im Grünzug West 4,7 ha extensive Fettwiesen 
angelegt im Bereich heute intensiv ackerbaulich 
genutzter Flächen. Damit entstehen neue Lebensräume 
für u. a. Insekten. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
230 keine ausreichende Berücksichtigung der 
Auswirkungen auf örtliche Tierwelt  
Die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die 
örtliche Tierwelt durch den Wegfall von Lebensraum 
und die Störungen durch Beleuchtung und 
Lärmbelastung werden in der Abwägung nicht 
ausreichend berücksichtigt wird. Grundsätzlich wird 
bemängelt, dass die Abwägung die negativen 
Auswirkungen für die Tiere auf der Fläche selbst, 
aber auch für die indirekt betroffenen angrenzenden 
Flächen und ihr Tierreich nicht ausreichend 
berücksichtigt. Insbesondere fehlt die Betrachtung 
der Nullvariante. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher 
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen 
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Der Wegfall von 
Lebensraum, Störungen durch Beleuchtung und 
Lärmbelastung werden bei der Prüfung berücksichtigt. Es 
werden Maßnahmen dargestellt, die die Auswirkungen 
auf Tierarten mindern. 
Die Beschreibung der Nullvariante erfolgt im 
Umweltbericht unter Punkt 7.1.2 Da der Bestand und die 
Nullvariante einander entsprechen, wurden diese beiden 
Punkte bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter im 
Umweltbericht zusammengefasst. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
231 Lebensraum Gleueler Wiese 
In den Unterlagen zum Planvorhaben wird 
aufgeführt: „Es wird die großflächige Umwandlung 
der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet, 
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen. Die 
betroffenen Lebensräume sind im Bereich des 
Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im 
Bezüglich der Artenvielfalt ist diese auf den 
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen als gering 
anzusehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, 
Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien 
und verschiedenen Wirbellosen Gruppen wurde nur eine 
relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen 
gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und 
Fledermausarten wurden nur im Umfeld der 
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert, 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 345 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die 
biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen 
als gering eingestuft (9.5.1.4 Biologische Vielfalt).” 
Dieser Aussage wird seitens der Einwender 
widersprochen: Durch die Bebauung der Gleueler 
Wiese werde ein artenreicher Lebensraum zerstört. 
Ebenso werde die Funktion als Lebensraum 
innerhalb eines wichtigen Habitatgefüges mit seinen 
Wechselwirkungen vernichtet (Habitat Wald, 
Waldrand, Wiese). Gerade diese 
Übergangslebensräume böten zahlreichen Tieren 
einen Lebensraum, da ein breites Habitatspektrum 
vorhanden sei. Der Lebensraum zahlreicher u.a. 
Greifvögel, geschützter Fledermausarten, Insekten, 
Kleinlebewesen und Mikroorganismen gehe 
verloren. Die Jagdgebiete der Vögel und 
Fledermäuse würden durch Ballfangzäune, Flutlicht 
und Flutlichtmasten unterbrochen. Das o.g. 
Planvorhaben widerspreche damit den Vorgaben 
der §§ 1, 2 und 44 Bundesnaturschutzgesetz. Der 
Wert des Grüngürtels und der Gleueler Wiese als 
Lebensraum für Pflanzen und Tiere überwiegt die 
Interessen des Antragstellers zur Erweiterung des 
FC Sportgeländes. 
regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer 
Artengruppen wurden nicht nachgewiesen. Das 
Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass es sich 
weder um einen artenreichen Lebensraum handelt, noch 
dass dieser für die auftretenden Tierarten vollständig 
zerstört würde. Das Vorhaben widerspricht nicht den 
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes.  
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der 
Stadt Köln. Im Rahmen dieser Abwägung werden die mit 
der Planung verfolgten Ziele (die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks hin zu einem modernen 
Fußball-Leistungszentrum sowie die Anlage der vier 
Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit) höher gewichtet als 
das Integritätsinteresse von Natur und Umwelt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
232 Entfall Brutstätten 
Bei den geplanten Vorhabenflächen handelt es sich 
weitgehend um Wiesenflächen. Allerdings kann 
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bäume 
im Zuge der anstehenden Maßnahmen gefällt 
werden müssen. Das faunistische Gutachten von 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im 
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Vogelarten 
vorkommen. Es ist nicht abzusehen, dass Brutstätten 
von Vogelarten entfallen werden. Sollte dies vereinzelt 
der Fall sein, würde es sich nur um ungefährdete Arten 
mit geringen Ansprüchen an ihre Lebensräume handeln, 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 346 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Oliver Tillmanns vorn 29.05.2019 stellt fest, dass 9 
verschiedene Vogelarten durch das Vorhaben in 
ihren Brutstätten gestört werden. Da durch die 
Maßnahmen die zur Verfügung stehenden 
Freiflächen sich verringern werden, kann für die 
entfallenden Brutstätten keine hinreichende 
Kompensation lokal geschaffen werden. 
die ohne Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf 
Gehölzbestände im näheren Umfeld ausweichen können.  
Im Rahmen der Bewältigung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung werden im Bereich des Grünzuges 
West 2007 m² Feldgehölze angelegt. Diese können, 
nach einer gewissen Entwicklungszeit, ebenfalls 
Habitatfunktionen für gehölzbewohnende Vogelarten 
übernehmen. 
Baumfällungen werden durch die Umsetzung der 
Planung nicht ausgelöst.  
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
233 Insekten als Nahrungsquelle 
Durch den Wegfall der Wiesen, fallen auch 
Nahrungsquellen an Nagetieren und Insekten für 
Vögel weg, die in diesem Gebiet nicht wieder zu 
ersetzen sind. Da hilft auch die Renaturierung eines 
bestehenden alten kleinen Spielfeldes nicht, zumal 
keine weiteren versiegelten Flächen renaturiert 
werden, also zusätzliche neue Wildwiesen 
entstehen. 
Vielmehr ist zu erwarten, dass auch der 
Vogelbestand in seiner Vielfalt schwindet und die 
Vögel sich neue Gebiete suchen müssen, die 
vermutlich schon von anderen Vögeln „besetzt“ sind 
und es zu Revierkonflikten kommen kann. Dies führt 
insgesamt zu einer Reduzierung des Bestandes 
dieser Arten. Auch der geplante Ausgleich durch 
eine Laubbaumneubepflanzung im ca. 12 km 
entfernten Köln-Longerich wird hier ad hoc keinen 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte 
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine 
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten 
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten 
Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt. 
Konkurrenzsituationen zwischen im Plangebiet 
auftretenden Arten und ihren Artgenossen in den 
angrenzenden Bereichen sind deshalb und aufgrund der 
Nahrungsökologie und des Jagdverhaltens nicht 
vorstellbar. Eine Reduzierung des Artenbestandes kann 
deshalb ausgeschlossen werden. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl 
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als 
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein 
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des 
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der 
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 347 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
neuen Lebensraum für diese Vogelarten bieten, 
ebenso wenig, wie die dort geplante 
Obstbaumreihe. Der Insektenbestand auf 
der Gleueler Wiese ist durch die Versiegelung 
unwiderruflich zerstört. Und in Zeiten des 
lnsektensterbens zählt jedes Tier. 
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf 
Insektenarten vermindern. 
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, 
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten 
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als 
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug 
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich 
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit 
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
234 Vorkommen verschiedener Arten 
In den Planunterlagen wird behauptet, dass sich 
andere als Laichhabitat geeignete Gewässer nicht 
im Umfeld des Vorhabenbereichs befinden, so dass 
auch das Auftreten im Landhabitat auszuschließen 
ist. Dieser Schluss ist fehlerhaft. Weitere Gewässer 
im östlichen Teil werden nicht berücksichtigt. Auch 
der Behauptung „Auch der Mauereidechse stehen 
weder im Vorhabenbereich noch in seinem Umfeld 
als geeigneter Lebensraum Felsen, Mauern, (...) zur 
Verfügung.“ wird widersprochen, da im westlichen 
Bereich des Vorhabens Mauern und Felsen 
vorhanden seien. Die spezifischen Erhebungen zu 
Vogel- und Fledermausarten sowie der Haselmaus 
erfolgten zwischen März und September 2015. Die 4 
Begehungen zur Suche nach Nestern zum direkten 
optischen Nachweis der Aktivitätsphase der Arten 
erfolgten zwischen Anfang April und Ende Juni 
2015. Im Rahmen der Querschnittserfassungen 
Neben den auf ihren Amphibienbestand untersuchten 
Gewässern weist der gesamte Untersuchungsraum keine 
weiteren Gewässer auf, die eine Eignung als 
Laichhabitat für Amphibienarten besitzen könnten. Somit 
wurden alle potenziellen Laichgewässer berücksichtigt. 
Für die Mauereidechse geeignete Mauern oder Felsen 
sind im Untersuchungsraum ebenfalls nicht ausgeprägt. 
Die Erhebungen wurden zwischen Frühjahr und Herbst 
2015 durchgeführt. Die faunistischen Daten sind somit 
etwa 4,5 Jahre alt. Nach nationaler Rechtsprechung 
können faunistische Daten mit einem Alter von 5-7 
Jahren noch als aktuell angesehen werden. Vor dem 
Hintergrund, dass sich bezüglich der Biotopstrukturen im 
Untersuchungsraum keine erheblichen Veränderungen 
ergeben haben, ist nicht davon auszugehen, dass sich 
seit den Erhebungen Veränderungen im Artenbestand 
ergeben haben. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 348 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erfolgte zudem im März 2015 einmalig eine Suche 
nach Nestern aus dem Vorjahr. Alle 
Untersuchungen liegen damit mehr als vier Jahre 
zurück und stellen nicht mehr den aktuellen Bestand 
dar. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
235 Zerschneidung von Teillebensräumen 
„Sollten einzelne Bäume oder Sträucher wider 
Erwarten entfernt werden müssen, könnte das 
Vorhaben zum Verlust von Teillebensräumen z.B. 
wild lebender Vogelarten oder der Haselmaus 
führen.“ / „Durch die notwendige Beleuchtung mittels 
Flutlicht sowie durch evtl. Beleuchtungen von 
Gebäuden und Wegen könnten aber auch für einige 
Fledermaus- und Vogelarten Barrierewirkungen 
entstehen. So wäre es möglich, dass die zum Teil 
starken Lichtquellen von Fledermäusen oder 
nachtaktiven Vogelarten (Eulen) gemieden werden 
und somit regelmäßig genutzte Flugwege zwischen 
Teillebensräumen nicht mehr nutzbar sind. Auch 
dieser Wirkpfad muss als potenzielle Zerschneidung 
von Teillebensräumen berücksichtigt werden.“ / „Die 
Brutplätze von Waldkauz und Waldohreule im 
zentralen und südlichen Untersuchungsraum liegen 
in einer Entfernung von etwa 60 m bzw. 80 m zum 
Vorhabenbereich. Brutvorkommen von 
Grauschnäpper und Weidenmeise (jeweils 3 
Revierzentren) wurden teils in einer Entfernung von 
nur 20 m bzw. 60 m zum Vorhabenbereich 
lokalisiert.“ Alleine auf Grund dieser in den 
Planunterlagen dargestellten Konflikte scheidet das 
Bei den hier dargestellten Textteilen des Faunistischen 
Fachbeitrages und der Artenschutzrechtlichen Prüfung 
handelt es sich nicht um Konfliktbeschreibungen, 
sondern um die Darstellung potenzieller 
vorhabensbedingter Wirkfaktoren, die erst später im 
Gutachten auf ihre tatsächlichen Auswirkungen überprüft 
werden.  
Auch die dem Gutachten entnommene Beschreibung der 
Entfernung von Brutplätzen zum Vorhabensbereich stellt 
keine Konfliktbeschreibung, sondern lediglich eine 
Bestandsbeschreibung dar. Im Rahmen der 
Konfliktanalyse wird deutlich, dass das Vorhaben weder 
für Waldkauz und Waldohreule noch für Grauschnäpper 
und Weidenmeise zu artenschutzrechtlich relevanten 
Beeinträchtigungen führt, so dass dieses als zulässig zu 
bewerten ist. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 349 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Vorhaben nach Ansicht der Einwender aus. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
236 keine schützenwerten Arten 
Es wird eingewendet, dass auf der beplanten Fläche 
aufgrund der Vergangenheit als militärisch genutzte 
Fläche keine Ansiedlung von schützenwerten Arten 
zu erwarten sei. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung führen nicht auf, dass 
aufgrund der Vergangenheit der Fläche keine Ansiedlung 
von schützenswerten Arten zu erwarten sei. Die 
Vorkommen von Arten werden im Rahmen der 
Bestandsbeschreibung konkret dargestellt. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
237 Neuansiedlung von Tieren 
Es wird kritisiert, dass sich die 
artenschutzrechtlichen Betrachtungen nur auf die 
derzeit nachweisbaren Arten beschränken. Es wird 
angemahnt, dass eine zukunftsorientierte 
Stadtökologie auch Raum für neu anzusiedelnde 
Tierarten bereithalten müsse. 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG regelt die artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände, die nur für die im Gebiet 
auftretenden Arten Anwendung finden können. Den 
Belangen der Stadtökologie, auch als Raum für 
anzusiedelnde Tierarten, wird durch umfangreiche 
Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
238 Nahrungsgrundlage für Vögel 
Die Beseitigung der Gleueler Wiese hätte negative 
Auswirkungen auf die in den umliegenden Bäumen 
lebenden Vögel, da diesen die Nahrungsgrundlage 
(Insekten) entzogen würde. 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte 
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine 
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten 
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten 
Vögel keinen essentiellen Nahrungsraum darstellt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
240 Daseinsberechtigung nicht geschützter 
Arten 
Es wird in den Planungsunterlagen behauptet, dass 
die betroffenen Lebensräume im Bereich des 
Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im 
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die 
biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen 
Die Artenvielfalt wurde im Rahmen umfangreicher 
faunistischer Erhebungen für verschiedene Artengruppen 
erfasst. Die Feststellung der Artenvielfalt erfolgt aufgrund 
der geringen Anzahl erfasster Arten unabhängig von 
deren gesetzlichem Schutzstatus. 
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebungen zeigen, 
dass Greifvogelarten, die in der freien Landschaft eine 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 350 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
als gering einzustufen sei. Dieser Argumentation 
wird seitens der Einwender widersprochen, da nach 
deren Ansicht auch nicht geschützte Arten eine 
Daseinsberechtigung hätten. Gerade in der 
unmittelbaren Umgebung von Großstädten mit ihren 
naturfernen Lebensbedingungen sei ein naturnaher 
Raum unabdingbar. Darüber hinaus würde in den 
Planungsunterlagen behauptet, dass die 
vorhandenen Tierarten bereits heute ein erhebliches 
Störungspotenzial tolerierten, ohne die Art der 
Störungen detailliert zu beschreiben. Es wird 
weiterhin kritisiert, dass von den geplanten 
Kleinspielfeldern ein zusätzliches Störpotenzial für 
die im Areal beheimateten Arten ausgehe und diese 
Auswirkungen nur unzureichend bis gar nicht 
bewertet wurden. 
hohe Fluchtdistanz besitzen, im Umfeld des Plangebietes 
eine außergewöhnliche Störungssensibilität aufweisen. 
Wie im Faunistischen Fachgutachten und in der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt, bezieht sich 
diese auf das Auftreten von Fahrzeugen und 
Fußgängern im Umfeld der Brutplätze an der 
Militärringstraße und an umliegenden Wegen. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung berücksichtigen die 
Gesamtheit von mit dem Vorhaben verbundenen 
Eingriffen. Auch das von den geplanten Kleinspielfeldern 
ausgehende Störpotenzial wird deshalb im Rahmen der 
Konfliktanalyse betrachtet. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
241 Folgen der Versiegelung 
Einer der schwerwiegenden Gründe, die zum 
drastischen Insektensterben beitragen, ist die 
Versiegelung von wertvollen Böden. In den letzten 
27 Jahren ist die Gesamtmasse der gezählten 
Insekten allein in Deutschland um 76% geschrumpft. 
Schmetterlinge, Käfer, Heuschrecken, Grillen und 
vor allem Schwebfliegen sind hiervon betroffen. Es 
wurden über 100 verschiedene Insekten auf dieser 
Wiese (mit Datum und Ortsangabe) fotografisch 
dokumentiert. Darunter waren auch Arten, wie das 
Sechsfleck-Widderchen (Zygaena filipendula), das 
in einigen Bundesländern bereits als gefährdet 
eingestuft wird. Das reichhaltige 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl 
von Insekten im gesamten Untersuchungsraum als 
gering eingestuft werden kann. Zudem besitzt ein 
Großteil der erfassten Arten nur außerhalb des 
Plangebietes Teillebensräume. Die Insektenvielfalt der 
Gleueler Wiese ist somit als gering einzustufen. Dennoch 
werden Maßnahmen dargestellt, die Auswirkungen auf 
Insektenarten vermindern. 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte 
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine 
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten 
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten 
Vögel und Fledermäuse keinen essentiellen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 351 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Insektenvorkommen dient vielen Tieren als 
Nahrungsgrundlage, wie z. B den 
planungsrelevanten Fledermäusen, aber auch 
anderen Tieren und Vögeln, wie den auch auf der 
Vorwarnstufe der Roten Liste genannten Staren. 
Nahrungsraum darstellt. 
Wildlebende Tierarten, die nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz fallen, wie die hier genannten Insekten, 
werden im Rahmen der Umsetzung der sogenannten 
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB berücksichtigt. Als 
eine externe Ausgleichsmaßnahme werden im Grünzug 
West 4,7 ha extensive Fettwiesen angelegt im Bereich 
heute intensiv ackerbaulich genutzter Flächen. Damit 
entstehen neue Lebensräume u. a. für Insekten. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
242 Auswirkungen auf Erhaltungszustand 
Der Erhaltungszustand einer Population einer Art 
darf sich nicht verschlechtern. Genau das geschieht 
jedoch bei dem Bauvorhaben. Durch die 
Flächenversiegelung der Wiese verlieren 
planungsrelevante Arten wir der Mäusebussard 
(Buteo buteo) ihr Nahrungshabitat. Sie sind auf 
Extensivgrünland bei der Jagd angewiesen. Als 
Artenschutzmaßnahme empfiehlt das LANUV 
deshalb die Entwicklung und Pflege von 
Extensivgrünland als Nahrungshabitat zur Sicherung 
des Bestandes. Die Gleueler Wiese ist ein solches 
Extensivgrünland. Die Aussage in den 
Planungsunterlagen, dass die Wiese für die 
planungsrelevante Art Mäusebussard keine Rolle 
spiele, da er die totgefahrenen Kaninchen vom 
Militärring fressen würde, ist nach Ansicht der 
Einwender nicht haltbar. Die Wiese wird von 
Mäusebussarden und deren Nachwuchs täglich zur 
Beutejagd genutzt. Somit liegt bei Bebauung der 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnte 
festgestellt werden, dass das Plangebiet keine 
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für Tierarten 
besitzt und es für die artenschutzrechtlich relevanten 
Vögel und auch für Mäusebussard und Sperber keinen 
essentiellen Nahrungsraum darstellt. Es ist deshalb 
auszuschließen, dass sich das Vorhaben auf 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten im Umfeld 
auswirkt und auch erhebliche Störungen der Arten durch 
den Entzug eines Teils ihrer Nahrungsräume sind nicht 
abzusehen.  
Für den ungefährdeten und weit verbreiteten 
Mäusebussard ist zudem nicht abzusehen, dass sich 
Störungen im Nahrungsraum auf die Lokalpopulation 
auswirken könnten oder dass sich der günstige 
Erhaltungszustand seiner Population gar verschlechtern 
würde.  
Generell werden die Trainingsplätze nicht um 1,35 m 
erhöht. Diese Erhöhung kommt nur in einem kleinen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 352 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Fläche eine erhebliche Störung vor, die den 
Erhaltungszustand der lokalen Population 
verschlechtert. Das Gleiche gilt für den Sperber 
(Accipiter nisus), der ebenfalls die Waldränder sowie 
die Hecken der angrenzenden Kleingartenanlagen 
als Jagdraum nutzt. Hecken, buchtige Waldränder 
mit Krautsaum und offene Waldlichtungen, wie sie 
teilweise auf der Gleueler Wiese noch zu finden 
sind, gewähren ihm freie Anflugmöglichkeiten. Zum 
Zeitpunkt des vorliegenden Gutachtens lag noch 
nicht die Information vor, dass das Gelände um 1,35 
m erhöht werden soll. Dieser Aspekt müsste 
nachträglich noch bearbeitet werden. 
Teilbereich des Trainingsplatzes A1 zum Tragen. Eine 
Erhöhung des Geländes führt zudem nicht zu einer 
weiteren Entwertung von Teillebensräumen der Arten 
Mäusebussard und Sperber. Im Rahmen der 
Konfliktbetrachtung wurde im Faunistischen Fachbeitrag 
und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung davon 
ausgegangen, dass die strukturarmen Wiesenflächen für 
den Mäusebussard nach Umsetzung des Vorhabens nur 
noch in den Randbereichen außerhalb des Plangebietes 
nutzbar sind. Eine Erhöhung des Geländes trägt nicht zur 
Änderung der Konflikteinschätzung bei. Für den Sperber, 
der nur als Nahrungsgast festgestellt wurde, stellen die 
offenen Bereiche der Wiesenfläche ohnehin kein 
potenzielles Jagdhabitat dar, da er aufgrund seiner 
Jagdstrategie deckungsreiche Bereiche präferiert. Auch 
für ihn stellt eine Erhöhung des Geländes keinen Konflikt 
dar, der über die Konfliktbetrachtung in der 
artenschutzrechtlichen Prüfung nicht schon abgedeckt 
wäre Weiterhin werden als externe 
Ausgleichsmaßnahmen im Grünzug West 4,7 ha 
extensive Fettwiesen und 2.007 m² Feldgehölze angelegt 
im Bereich heute intensiv ackerbaulich genutzter 
Flächen. Damit entstehen hier neue Nahrungshabitate 
für Greifvögel wie den Mäusebussard, Sperber, Habicht 
oder Falke. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
243 Flutlichtanlagen und Insekten 
Das Verhalten von Insekten an Lichtquellen, was mit 
einer Anlockung beginnt und mit ihrem Tod endet, 
wird als Staubsaugereffekt bezeichnet. 
Flutlichtanlagen wirken wie riesige 
Zum Schutz von Insekten werden sowohl bezüglich der 
Flutlichtbeleuchtung als auch weiterer künstlicher 
Lichtquellen umfangreiche Maßnahmen in der 
Artenschutzprüfung dargestellt, die dazu dienen, einen 
„Staubsaugereffekt“ zu vermeiden. Dadurch kann 
vermieden werden, dass die Inbetriebnahme der mit dem 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 353 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Insektenstaubsauger. Die Masseninvasion der 
Eulenfalter beim EM-Finale in Berlin 2016 wurde 
damals überregional pressebekannt. Thomas 
Schmitt (Direktor des Senckenberg Deutsches 
Entomologisches Institut) bestätigt die magnetische 
Anziehungskraft, die Flutlichtanlagen von 
Sportplätzen auf viele Insekten haben. Das Licht 
kann ein Massensterben auslösen. Im 
Zusammenhang des großen Insekten-Artensterbens 
darf der Einfluss von Lichtanlagen auf Sportanlagen, 
noch dazu, wenn die Flutlichter derart konzentriert 
nebeneinander stehen, nicht unbeachtet bleiben. 
Auch die ökologische Wertigkeit, die Insekten, 
sowohl als Pflanzenbestäuber als auch als Nahrung 
für die nachtaktiven Fledermäuse, darunter auch die 
FEH-Arten des Planungsgebiets (siehe Fauna- 
Kartierung aus der Offenlage), haben, wird durch 
den Staubsaugereffekt negativ beeinflusst. 
Für aquatische Wirbeltiere (Nahrung der 
Wasserfledermaus), deren Adulte nachts fliegen 
können (z.B. Eintagsfliegen und Köcherfliegen) sieht 
der Gutachter keine Gefahr mit der Begründung, 
dass nicht in deren Reproduktionsgewässer 
eingegriffen wird. Dabei wird nicht berücksichtigt, 
dass auch diese Arten von nahen Lichtanlagen stark 
angelockt werden und dass die geschlüpften 
Individuen durch solche Anflüge zum Flutlicht hin 
vom normalen Fortpflanzungsgeschehen abgelenkt 
werden könnten. Eine Distanz von 700 Meter wird 
problemlos zurückgelegt. Der Autor des Gutachtens 
Vorhaben verbundenen Lichtquellen zu 
Desorientierungen und Tötungen von Tieren in hoher 
Anzahl führt wie auch zu einer starken Lockwirkung. Bei 
den Maßnahmen handelt es sich überwiegend um 
Vorgaben für die Art der 
Beleuchtungsanlagen,  Strahlertypen, Filter, Art der 
Gehäuse, Leuchtmittel.  Eine Abpflanzung zur Minderung 
der Wirkung der geplanten Flutlichtanlage ist nicht 
zielführend und daher nicht vorgesehen. Die 
vorgenannten Maßnahmen zur Reduzierung der 
Anziehungskraft von Flutlichtanlagen und 
Wegebeleuchtung auf Insekten sind als 
Verminderungsmaßnahmen im städtebaulichen Vertrag 
aufgenommen.

Seite 354 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
räumt am Ende noch ein - Zitat: Für viele 
nachtaktive Insektenarten kann die Inbetriebnahme 
starker Lichtquellen, wie sie Flutlichter darstellen, zu 
Desorientierungen und Tötungen führen. Zudem 
haben die Lichtquellen eine starke Lockwirkung, so 
dass nicht nur die im unmittelbaren Umfeld des 
jeweiligen Flutlichtmasts auftretenden Individuen 
betroffen sind, sondern auch Tiere, die aus größerer 
Entfernung angelockt werden (GEIGER et al. 2007, 
TIROLER UMWELTANWALTSCHAFT 2009). 
Wegen der damit verbundenen hohen Anzahl von 
unmittelbar beeinträchtigten Individuen, sind die 
Auswirkungen des Lichts auf nachtaktive Wirbellose 
vielleicht als der bedeutendste mit dem Vorhaben 
verbundene Konflikt anzusehen. 
Ob die erhoffte ablenkende Wirkung durch eine 
abschirmende Anpflanzung später tatsächlich als 
ausreichende Kompensation gewertet werden kann, 
bleibt dato offen. Die beschriebene Pflanzanordnung 
erscheint uns von ungewisser Wirkung. Daher ist es 
dato fraglich, ob diese Maßnahme als 
Ablenkmanöver ausreicht, um Nachtinsekten vom 
Anflug auf die hohen Flutlichtanlagen abzuhalten. 
Laut wissenschaftlichen Hochrechnungen sterben in 
jeder Sommernacht in Deutschland ca. 1 Millionen 
Insekten durch und an Straßenlaternen. Wie mögen 
die Zahlen wohl für Flutlichtanlagen aussehen? 
3.2 Fauna / 244 Flutlichtanlagen und Zugvögel Auswirkungen der Flutlichtanlagen auf ziehende Vögel 
können aufgrund der bestehenden Lichtemissionen im 
X X Dem 
Sachargument

Seite 355 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Artenschutz Schlechte Sichtverhältnisse (Nachthimmel mit 
Wolken, Nebel oder Dunst) können eine 
Anlockwirkung von Zugvögeln durch starke 
Lichtquellen begünstigen und diese zum Kreisen 
über oder Notlanden auf ungünstigen Flächen 
einladen. Dies wurde zum Beispiel von Hormann bei 
2000 Kranichen im hessischen Ulrichstein an einer 
Burgruine beobachtet. 
In Nordamerika wird seit Jahrzehnten wiederholt 
über Massenkollisionen an beleuchteten Bauwerken 
berichtet, bei denen Tausende Vögel umkommen - 
und dies in nur einer Nacht. Die Zugvögel werden 
vom starken Licht angelockt, werden geblendet, 
reagieren orientierungslos und kollidieren mit 
Hindernissen nahe der Lichtquelle. 
Ornithologen der schweizerischen Vogelwarte 
Sempach stellten fest, dass schon schwache 
Lichtquellen mit nur 200 Watt Zugvögel deutlich 
irritieren und vom Kurs abbringen können (Bruderer 
et al. 1999). Auch desorientiertes Kreisen über 
solchen Lichtquellen und verwirrtes Umkehr-Fliegen 
wurde beobachtet. All dies verbraucht unnötig 
wertvolle Energiereserven eines Zugvogels und 
vermindert dessen Fitness. 
An anderen Orten werden starke Flutlichtanlagen 
bei Zugzeiten der Vögel konsequent ausgeschaltet. 
Diese Vermeidungsstrategie ist bei einem 
Leistungssportzentrum nicht zu erwarten. 
Ob die Kombination aus mehreren starken 
gesamten Stadtgebiet von Köln von vornherein 
ausgeschlossen werden, so dass der Wirkfaktor im 
Rahmen der Artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse nicht 
mehr betrachtet wird. 
wird nicht gefolgt.

Seite 356 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flutlichtern, Sportplätzen mit vielen Zäunen und 
dem Störfaktor von Menschen (Wildvögel zeigen 
hier Flucht- oder Vermeidungsreaktion) sowie die 
Nähe einer dunklen Wasseroberfläche (Weiher) bei 
nachtziehenden Zugvögeln nun zu Irritationen 
führen kann, bleibt offen. Jedenfalls hat horizontal 
abgestrahltes Licht die größte Fernwirkung und eine 
starke Anziehungskraft auf Vögel. Der Autor der 
Kartierung geht auf das Thema der 
Lichtverschmutzung und Schadwirkung auf 
Zugvögel nicht ein. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
245 Flutlichtlichtanlagen und Vögel 
Von den im Untersuchungsraum vorkommenden 58 
Vogelarten werden nach KIEL (2005) und MKULNV 
(2015) in Verbindung mit der aktuellen Roten Liste 
der gefährdeten Brutvögel (SUDMANN et al. 2011) 
19 Arten als planungsrelevant betrachtet. Der Autor 
der Kartierung geht auf das Thema der 
Lichtverschmutzung und einer gestörten circadianen 
Rhythmik und Fortpflanzung nicht ein. Es gibt 
zahlreiche wissenschaftliche Studien die belegen, 
dass nächtliche Beleuchtung den circadianen 
Rhythmus und das Brutverhalten von Vögeln stört 
(Kempenaers et aI. 2010; Partecke et al. 2005) etc. 
Berichtet wird über eine Vorverlegung der Brutzeit, 
die dann mit einem nicht stimmig abgepassten 
Nahrungsangebot negativ korreliert. Dies wiederum 
führt zu einer verminderten Fitness bei Adulten und 
Jungtieren. Beobachtet wurde auch, dass z.B. 
Rotkehlchen zu atypischen Nachtzeiten singen, 
Lichtemissionen können grundsätzlich zu Störungen von 
Vogelarten und atypischem Verhalten führen. Wie für das 
Rotkehlchen wären solche Verhaltensänderungen aber 
nur bei den häufigen nicht-planungsrelevanten 
Vogelarten zu erwarten, für die aufgrund ihres 
Erhaltungszustandes ohnehin nicht von einer 
Erheblichkeit der dadurch verursachten Störungen 
ausgegangen werden kann.  
Ein atypisches Verhalten ist aber auch für die häufigen 
nicht-planungsrelevanten Arten nicht abzusehen, da die 
Nutzung der Flutlichtanlagen auf den Abend bzw. in der 
dunklen Jahreszeit auch auf den Nachmittag beschränkt 
ist und auszuschließen ist, dass die Flutlichtanlagen 
während der Nacht Licht emittieren werden. Es besteht 
somit keine Vergleichbarkeit zu den von den Einwendern 
genannten Studien und den zu beobachtenden 
atypischen Verhaltensweisen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 357 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wenn eine Laterne in ihrem Revier steht. Dies macht 
Sie anfällig gegen nächtlich jagende Katzen, denn 
beim Reviersingen ist die Aufmerksamkeit der 
Singvögel supprimiert und der Fokus der Jäger ist 
dann ganz auf diesen allein singenden Vogel 
konzentriert. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
246 Lichtimmissionen und nachtaktive Tiere 
Allein die Lichtemissionen werden für die 
Stadtökologie zu einem nicht hinnehmbaren Verlust 
von wertvollen nächtlichen Naturräumen führen, die 
Biotope und Habitate für nachtaktive Wirbeltiere und 
Wirbellose darstellen. 
Nachtaktiv sind immerhin ca. 64 % aller 
Säugetierarten, ca. 20 % der Vogelarten, ca. 93 % 
aller Amphibienarten‚ fast 50 % aller Insektenarten, 
ca. 78 % aller Schmetterlingsarten, ca. 60 % aller 
Käferarten sowie 50 % aller Krebsarten und 5 % der 
Spinnenarten. 
Auch die tagaktiven Lebewesen sind von 
künstlichem Licht in der Nacht betroffen: z.B. 
Säugetiere (wie wir Menschen) durch die Störung 
des zirkadianen Rhythmus, Vögel zu Zugzeiten 
durch Desorientierung aufgrund künstlicher 
Lichtquellen wie Flutlichtanlagen. Selbst die 
tagaktiven Spinnenarten werden an Leuchtkörpern 
nachtaktiv, bauen ihre Netze um Leuchten herum 
und jagen somit Tag und Nacht. 
Der Wert nächtlicher Landschafträume auch 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden die 
Vorkommen nächtlich aktiver Säugetiere und Vogelarten 
überprüft. Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung kommen zu dem 
nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese Arten unter 
Berücksichtigung der Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen nicht relevant beeinträchtigt 
werden. 
Konflikte von weiteren nachtaktiven wirbellosen Arten 
werden auf Potenzialebene abgeschätzt. Auch für diese 
Arten stellt das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung nachvollziehbar dar, dass 
keine erheblichen Beeinträchtigungen nachtaktiver Arten 
zu erwarten sind, wenn die dargestellten Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden. In der 
Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) wird darüber hinaus 
kein Flutlicht benötigt. 
Bei den Minderungsmaßnahmen handelt es sich 
überwiegend um Vorgaben für die Art der 
Beleuchtungsanlagen, Strahlertypen, Filter, Art der 
Gehäuse, Leuchtmittel. Die vorgenannten Maßnahmen 
sind als Verminderungsmaßnahmen im städtebaulichen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 358 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
innerhalb von Großstädten und Metropolengebieten 
wurde in den vergangenen Jahren ausgiebig 
wissenschaftlich nachgewiesen und dokumentiert. 
In Anbetracht der bereits eingetretenen Verluste an 
Insektenarten und Insektenmasse sind die 
politischen Entscheidungsträger aufgefordert, das 
Vorsorgeprinzip im Rahmen des Naturschutzes 
proaktiv anzuwenden und die nächtliche Natur vor 
künstlichem Licht in der Nacht zu schützen. Und 
zwar auch dann, wenn das Instrument gesetzlicher 
Regelungen auf diesem Gebiet 
(Emissionsschutzgesetz, LAI-Richtlinie) weit hinter 
den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den 
praktischen Erfordernissen „hinterherhinken“. So 
hilft es bei der geplanten Erweiterung nicht, wenn 
man auf unzureichende Maßnahmen zur 
Reduzierung der Lichtverschmutzung verweist (z.B. 
Planflächenstrahler). 
Vertrag aufgenommen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
247 Inventarisierung Fauna der Gleueler Wiese 
Die Kreisgruppe Köln des BUND hat inzwischen 
eine Inventarisierung der Fauna der Gleueler Wiese 
vorgenommen. Von über 100 Arten liegen 
Fotoaufnahmen vor. 
Es ist anzunehmen, dass der Artenbestand der Gleueler 
Wiese über alle Artengruppen hinweg ermittelt deutlich 
über 100 Arten liegt. Im Rahmen der faunistischer 
Erhebungen für die Eingriffsbewertung ist es aber nicht 
Ziel, eine möglichst vollständige Artenliste aller 
Tiergruppen zu erstellen, sondern Tiergruppen zu 
untersuchen, die aufgrund der Erkenntnisse zu ihrer 
Ökologie, Verbreitung und Gefährdung als 
Indikatorgruppen genutzt werden können. Weitere 
Untersuchungen sind für die Eingriffsbewertung nicht 
erforderlich. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 359 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
248 Einfluss Versiegelung auf Baumbestand 
Der Bau der Kunstrasenplätze führt zu einer 
Versiegelung der Flächen und entgegen des 
Umweltberichts (Anlage 4 - Entwurf 
Flächennutzungsplanänderung) hat diese 
Versiegelung sehr wohl Einfluss auf den 
angrenzenden Baumbestand. Durch die Verdichtung 
der Flächen kann sich das sehr raumgreifende 
Wurzelwerk der umstehenden Bäume nicht mehr in 
der erforderlichen Gänze entfalten. Dadurch ist der 
Baum an sich gefährdet, da er sich über seine 
Wurzeln nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen 
versorgen kann, zumindest auf der, der verdichteten 
Fläche zugewandten Seite. Auf längere Sicht 
werden diese Bäume daher krank werden und sind 
Stürmen, extremen Hitzeperioden und 
Ungezieferbefall gegenüber sehr anfällig. Auch 
wenn es sich bei der Gleueler Wiese um eine 
Glatthaferwiese mit sogenanntem 
„Allerweltstierbestand“ handelt, so sind auch diese 
Bestände durchaus schützenswert, insbesondere im 
Hinblick auf das generell immer wieder diskutierte 
Artensterben. 
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass die Artenzahl 
der Gleueler Wiese als gering eingestuft werden kann. 
Zudem besitzt ein Großteil der erfassten Arten nur 
außerhalb des Plangebietes Teillebensräume. Die 
Artenvielfalt der Gleueler Wiese ist somit als gering 
einzustufen. Es werden Maßnahmen vorgesehen, die 
Auswirkungen auf alle Tierarten vermindern. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
249 Vögel und Lärm 
Aus Sicht der Einwender ist nicht schlüssig 
nachzuvollziehen, dass durch die gesteigerte 
Lärmbelastung von weiteren Spielfeldern die 
Vogelbestände (wie z. B. auch Greifvögel, Eulen 
etc.) nicht betroffen sind, da diese bereits jetzt große 
Das faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung stellen anhand der 
faunistischen Erfassungsergebnisse nachvollziehbar dar, 
dass die im Untersuchungsraum auftretenden Vogelarten 
durch Lärm- und Lichtemissionen nicht betroffen sind. 
Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die 
entsprechenden Individuen aufgrund der bestehenden 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 360 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Zugeständnisse an die Umgebung machen und 
einiges an Stressbelastungen in Kauf nehmen. 
Störwirkungen sich den intensiven Störwirkungen im 
städtischen Umfeld angepasst haben. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
250 Bodenaufschüttung 
Die Aufschüttung des Bodens für die 
Kunststoffrasenplätze vernichtet den Bodenbereich 
und damit die dort lebenden Kleinstlebewesen sowie 
im Boden lebende Tiere wie Maulwürfe. Es werden 
die an der Oberfläche lebenden Tiere (z.B. 
Fledermäuse, Insekten) gestört und/ oder 
vertrieben. Der Kunststoff stört das Ökosystem 
durch Absonderung von Mikroplastik und führt damit 
zur Vergiftung des Areals werden. Die 
Auswirkungen dieser Aufschüttung wurden nicht 
ausreichend untersucht. 
Für die im oder am Boden lebenden Tierarten wird im 
Bereich der Spielfelder von einem Lebensraumverlust 
ausgegangen. Die Aufschüttung von Boden führt nicht zu 
einer Veränderung dieser Einschätzung. 
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess 
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom 
Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
251 Lichtverschmutzung 
Seitens der Einwender wird die Lichtverschmutzung 
durch Flutlicht als ein wesentlicher Störfaktor für die 
Tiere im Planungsbereich angesehen. Dies betrifft 
insbesondere nachtaktive Arten (z.B. Fledermäuse, 
Igel) als auch Insekten. Durch die Störung und 
Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden die 
Auswirkungen der Lichtemissionen, welche die 
Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nutzung des 
Leistungszentrums und insbesondere die 
Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage und die 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 361 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Dezimierung dieser Arten würde die Nahrungskette 
auch anderer zum Teil artenschutzrechtlich 
relevanter Arten gestört. Auch Zugvögel sollen von 
den Auswirkungen durch Lichtemissionen negativ 
beeinflusst werden. 
Beleuchtung von Gebäuden und Wegen einbezieht 
untersucht. Für die planungsrelevanten Arten wird keine 
Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festgestellt. Für 
weitere Tierarten insbesondere für wirbellose nachtaktive 
Tierarten können erhebliche Beeinträchtigungen durch 
Lichtemissionen entstehen Diese sollen durch 
Minderungsmaßnahmen (empfohlene Strahlertypen, 
Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel)gemindert werden 
..Artenschutzrechtliche Verbotstabestände entstehen 
dadurch nicht, da die nachtaktiven Wirbellosen nicht dem 
speziellen Artenschutz unterliegen. Unter 
Berücksichtigung der beschriebenen 
Vermeidungsmaßnahmen kann die verbleibende 
Beeinträchtigung der Abwägungsentscheidung des 
Rates zugeführt werden. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
252 andere Vorhaben 
Einwender verweisen auf frühere Planungen 
(beleuchtete Laufstrecke) in näherer Umgebung des 
Plangebietes, die aufgrund der befürchteten 
negativen Auswirkungen von Lichtemissionen auf 
geschützte Arten untersagt wurden. Vor diesem 
Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, 
warum die nun vorliegende Planung keine solchen 
negativen Auswirkungen mit sich bringen sollte. 
Das faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zum hier vorliegenden 
Vorhaben können die möglichen Auswirkungen einer 
früheren Planung in Form einer beleuchteten Laufstrecke 
nicht überprüfen. Die aktuellen Untersuchungen kommen 
aber zum Ergebnis, dass die vorliegende Planung keine 
Auswirkungen mit sich bringt, die eine Zulässigkeit des 
Vorhabens ausschließen würde. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
253 keine Bedrohung von Arten (Befürwortung) 
Es wird vorgebracht, dass keine Arten durch den 
Bau und den Betrieb der Anlagen bedroht seien. 
Es ist davon auszugehen, dass durch das geplante 
Vorhaben Tiere betroffen sind, die die Gleueler Wiese als 
Lebensraum nutzen. Die Ergebnisse des faunistischen 
Gutachtens zeigen aber, dass durch die Realisierung des 
Vorhabens keine artenschutzrechtlichen 
X X Dem  Sachargum
ent wird nicht 
gefolgt.

Seite 362 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verbotstatbestände verletzt werden. 
3.2 Fauna / 
Artenschutz 
1042 fehlende Prüfung der FFH- und VS-
relevanten Tierarten 
Die mögliche Beeinträchtigung der nach der 
FFH- und VS -RL relevanten Tierarten wurde 
nicht geprüft. 
Die Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie die 
europäischen Vogelarten der VogelschutzRL gelten als 
„besonders bzw. streng geschützte Arten“. Im Rahmen 
des Bauleitplanverfahrens wurde ein „faunistisches 
Fachgutachten und die Artenschutzrechtliche Prüfung“ 
erarbeitet, welche während der öffentlichen Auslegung 
der Bauleitpläne von der Öffentlichkeit eingesehen 
werden konnte.. Im Rahmen dieses Gutachtens werden 
Maßnahmen festgelegt,  die Auswirkungen auf die Arten 
soweit reduzieren oder vollständig vermeiden, dass keine 
Verletzung der artenschutzrelevanten 
Verbotstatbestände  zu erwarten ist. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 
3.3 Pflanzen / Bäume 254 Schutz der Bäume 
Seitens der Einwender wird befürchtet, dass Bäume 
gefällt werden müssen. Es wird gefordert, den 
vorhandenen Baumbestand zu erhalten und 
Baumfällung grundsätzlich zu untersagen. 
Die Planung sieht keinen Eingriff in den Baumbestand 
vor. Das Leistungszentrum soll auf einem bestehenden 
Kunstrasenplatz errichtet werden. Die angrenzenden 
Baumkronen wurden vom Vermesser aufgenommen und 
bei der Planung berücksichtigt. Die geplanten 
Trainingsplätze wurden so angeordnet, dass für deren 
Errichtung ebenfalls der Baumbestand erhalten werden 
kann. Im Bebauungsplan erfolgt eine 
Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen 
Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die ökologische 
Funktion der Waldrandstreifen wird durch die Anlage der 
Sportplätze sowie der Errichtung des Leistungszentrums 
demnach nicht gefährdet. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 363 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.3 Pflanzen / Bäume 255 Schädigung von Wurzeln 
Es wird angemerkt, dass bereits ab der Bauphase 
einer solchen Baumaßnahme (Gebäude mit 
Tiefgarage, Kunstrasenplätze und weitere Gebäude) 
der Altbaumbestand nicht ausreichend geschützt 
werden könne. Die Gefahr sei groß, dass das 
Wurzelwerk durch die Baumaßnahme geschädigt 
würde und die Bäume letztendlich doch gefällt 
werden müssen, weil sie absterben oder nicht mehr 
sicher verankert sind. Auch ist nicht dargestellt, ob 
berücksichtigt wurde, dass im Rahmen von 
Baumaßnahmen die benötigte Fläche größer als die 
am Ende tatsächlich bebaute Fläche ist. 
Zwischen den geplanten Standorten für die 
Trainingsplätze sowie dem Wurzelwerk der Bäume 
befindet sich ein ausreichender Abstand. Nach 
derzeitigem Kenntnisstand werden die Bäume in ihrer 
Standfestigkeit nicht beeinträchtigt. Die einschlägigen 
Normen zum Baumschutz werden eingehalten. Auch 
während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben 
zu beachten.  
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 256 Spätere Baumfällungen 
Die Erfahrung zeigt, dass in Kürze nach der 
Fertigstellung von Kunstrasenplätzen umfangreiche 
„Verkehrssicherungsmaßnahmen“ durchgeführt 
werden müssen, um den betrieblichen 
Anforderungen einer Kunstrassenanlage gerecht zu 
werden. Dabei verursachen nahestehende Bäume 
höhere Reinigungskosten und durch Schatten von 
Bäumen wird eine unangenehm inhomogene 
Ausleuchtung der Plätze mit Tageslicht verursacht. 
Der Bauherr hat nach Maßgabe des 
Bebauungsplanentwurfs freie Hand, die Grünflächen 
nach seinen Maßgaben zu gestalten. 
Der Bebauungsplan-Entwurf sichert die vorhandenen 
Waldbereiche als Flächen mit Bindung für 
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von 
Gewässern gemäß § 1 Abs. 9 Nr. 25 BauGB.  
Die bestehenden Bäume im Umfeld der geplanten 
Trainingsplätze befinden sich sämtlich auf Grundstücken 
im Eigentum der Stadt Köln. Der 1. FC Köln ist demnach 
auf diesen Flächen nicht zugriffsberechtigt, so dass der 
1. FC Köln hier ohne eine Genehmigung durch die Stadt 
Köln keine Bäume fällen oder beschneiden darf. Der 1. 
FC Köln hat selbst für die Pflege der geplanten 
Trainingsplätze aufzukommen, dies beinhaltet auch die 
Entfernung eines Laubeintrages ohne die Fällung 
vorhandenen Bäume. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 364 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.3 Pflanzen / Bäume 257 Schutz von Einzelbäumen 
In den Unterlagen wird ausgeführt: „Im Plangebiet 
befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche 
aus Gründen des Erhalts des Landschaftsbilds und 
zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden 
(...). Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume 
sind art- und fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu 
erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle 
funktional zu ersetzen.“ Seitens der Einwender wird 
aus dieser Aussage gefolgert, dass Bäume infolge 
des Bauvorhabens doch entfallen könnten und dass 
auch ein Ersatz auch außerhalb des Geländes 
geschaffen werden könnte. 
Die Planung ist ohne Eingriffe in den Baumbestand 
angelegt, hierunter fallen selbstverständlich auch große 
Einzelbäume. Die ökologische Funktion der 
Waldrandstreifen wird durch die Anlage der Sportplätze 
sowie der Errichtung des Leistungszentrums nicht 
gefährdet. Im Bebauungsplan erfolgt eine 
Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen 
Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die 
Ersatzfestsetzung bei einem ggf. auftretenden Verlust 
erfolgt rein aus vorbeugenden Gründen, sollte ein nicht 
abzusehender Fall eintreten, dass doch ein Baum 
geschädigt wird bzw. sollte ein Baum aus Altersgründen 
bzw. durch Krankheiten absterben.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 258 Trockenstress 
Seitens der Einwender wird eine 
Temperaturerhöhung durch die 
Kunststoffrasenflächen von tagsüber 3 Grad und 
nachts 0,3 Grad befürchtet. Diese 
Temperaturerhöhung hält demnach auch das 
Umweltamt der Stadt Köln für signifikant. Diese 
führe bei den anliegenden Gehölzen zu 
Trockenstress und damit zum Zerfall der bisherigen 
Umwaldung der Gleueler Wiese. Viele Bäume und 
Sträucher würden gefährdet. Die in den 
Planunterlagen dokumentierte Aussage, dass für 
das Vorhaben keine Bäume gefällt werden müssten, 
ist demnach mittel- bis langfristig unzutreffend. In 
den Planunterlagen fehlen hierzu gutachterliche 
Die Exposition der vorhandenen Baumkronen durch 
Sonneneinstrahlung findet morgens nach Süd-West und 
abends nach Nord-Ost statt. Das Klimagutachten 
prognostiziert, dass die Erhöhung der Temperaturen auf 
den Spielfeldern in Richtung Baumbestand schnell 
abnimmt. Die Kronen der Bäume sind etwa 10-15 m von 
den Spielfeldrändern entfernt. Die Wärmebelastung 
nimmt zudem in der vertikalen Ausdehnung deutlich ab.  
Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in den 
angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten 
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 365 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Aussagen. 
3.3 Pflanzen / Bäume 259 Widerspruch zu privaten Schutzmaßnahmen 
Einwender sehen einen Widerspruch in der 
Aufforderung der Stadt Köln an jeden einzelnen 
Bürger Grünflächen und damit Lebensraum für Flora 
und Fauna im eigenen Einwirkungsbereich u.a. in 
Kleingartenanlagen zu schaffen und der 
gleichzeitigen Überplanung eines größeren 
Grünbereichs im Äußeren Grüngürtels. Mit dieser 
Überplanung würde ein Großteil der von den 
einzelnen Bürgern durchgeführten Verbesserungen 
wieder zu Nichte gemacht. 
Generell ist es das Ziel der Stadt Köln, öffentliche und 
private Grünbereiche zu fördern. Dabei muss aber auch 
die generelle Stadtentwicklung im Blick gehalten werden, 
so dass in einer Einzelfallentscheidung auch öffentliche 
bzw. private Grünflächen überplant werden können.  
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde eine 
Eingriffs-/ Ausgleichsermittlung erstellt. Die Umsetzung 
der daraus festgelegten Maßnahmen sorgt für einen 
ökologischen Ausgleich.  
Die von den Bürgern durchgeführten Verbesserungen z. 
B. in Kleingartenanlagen sind davon unberührt. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.3 Pflanzen / Bäume 261 Bundeswaldgesetz 
Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs 
enthält nach Ansicht der Einwender keine 
belastbare Aussage zur Abwägung beim Wald. Es 
liegen widersprüchliche Aussagen vor, inwieweit 
Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes durch die 
Planung in Anspruch genommen wird. Einerseits 
soll der Wald nicht unmittelbar durch die Planung 
berührt werden, andererseits wird der Waldbereich 
durch die Errichtung von Sportplätzen und 
Kleinspielfeldern einer anderen Nutzung zugeführt. 
Zusätzlich wird kritisch gesehen, dass im 
vorgelegten Grünordnungsplan nur noch einzelne 
Bäume bezeichnet werden, die erhalten werden 
sollen. Damit bliebe die Vorgehensweise mit allen 
nicht bezeichneten Bäumen unbestimmt und 
Wald im forstrechtlichen Sinne wird durch die Planung 
nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Insoweit wird 
der Einwand, es lägen widersprüchliche Aussagen vor, 
nicht geteilt. Der Baumbestand des Waldes im Bereich 
des Plangebietes wird als zu erhalten festgesetzt. Die 
Bäume befinden sich darüber hinaus im Eigentum der 
Stadt Köln. Sie werden forstwirtschaftlich bewirtschaftet 
bzw. vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
gepflegt. Einzelne „landschaftsbildprägende Bäume“ 
werden im Bebauungsplan darüber hinaus als „zu 
erhaltende“ Einzelbäume festgesetzt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 366 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
betriebsbedingen Fällungen würde ein Tor geöffnet. 
3.3 Pflanzen / Bäume 262 Nutzung der Wiesen zur Aufforstung 
entgegen Denkmalschutz 
Bei der Berücksichtigung anderer Planungen wurde 
die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen 
grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig 
wurde die Bepflanzung des Waldwiesenbereiches 
der Gleueler Wiese mit Bäumen aus Gründen des 
Denkmalschutzes nicht zugelassen. Im vorliegenden 
Umweltbericht wird davon ausgegangen, dass der 
Gehölzbestand erhalten bleibt. Zusätzlich sollen 
entgegen den üblichen Vorgaben laut dem 
Grünordnungsplan auf den verbleibenden 
Wiesenflächen Baumgruppen zum Ausgleich 
angepflanzt werden. 
In einer Abstimmung zwischen Denkmalbehörde und 
Grünflächenamt wurde ämterintern entschieden, dass 
eine Bepflanzung der Gleueler Wiese aus Gründen des 
Landschaftsbildes höher zu werten ist, als die Belange 
des Amtes für Denkmalpflege. Aus diesem Grund erfolgt 
nun die Festsetzung von anzupflanzenden 
Einzelbäumen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 263 Erhalt der Wiese und des Lebensraums 
Seitens der Einwender wird gefordert die Pflanzen 
auf den Gras- und Krautwiesen zu erhalten und 
damit deren Lebensraum zu erhalten. Die 
Vorgesehenen Kunstrasenplätze zerstören die 
vorhandene biologische Vielfalt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es werden über 4 ha 
neue Ausgleichsflächen ausgewiesen, auf denen Gras- 
und Wiesenflächen hergestellt werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 264 Gestufte Gehölzstrukturen 
Gerade die gestuften Gehölzstrukturen sind wichtige 
Bestandteile der bestehenden Biotope und machen 
das Landschaftsbild aus. Die gestuften 
Gehölzstrukturen mit Waldrandcharakter sind von 
Die Anregung wurde bei der Planung bereits 
berücksichtigt. Die bestehenden Gehölzstrukturen 
bleiben erhalten. Die Trainingsplätze, das 
Leistungszentrum sowie die Infrastrukturgebäude sind so 
angeordnet, dass keine Gehölzstrukturen abgängig sind.  
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 367 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
herausragender Bedeutung für die Biotopvielfalt und 
sind in Zeiten des Klimawandels geeignet, den 
Baumbestand vor Hitzeschäden zu schützen. Aus 
diesem Grund sind diese Gehölzstrukturen zu 
erhalten. 
3.3 Pflanzen / Bäume 265 Schutz des Baumbestandes für die Fauna 
Zum Schutz des ökologischen Gesamtsystems und 
von Insekten, Vögeln und kleineren Säugetieren 
sollte der Baumbestand geschützt und 
idealerweise weitere Bäume gepflanzt werden. 
Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht. 
Im Bebauungsplan erfolgen entsprechende 
Erhaltungsfestsetzungen.  
Es werden ausreichend neue Ausgleichsflächen 
ausgewiesen, auf denen Gehölzflächen hergestellt 
werden. Auch im Plangebiet selbst sind insgesamt 18 
neue Einzelbäume zu pflanzen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 266 Änderung Wasserverhältnisse 
Durch die Aufschüttung und Flächenversiegelung im 
Bereich der Kunstrasenplätze verringert sich die 
Fähigkeit dieser Fläche Regenwasser insbesondere 
bei Starkregenereignissen aufzunehmen. 
Gleichzeitig wird die Entwässerung dieser Flächen 
durch Drainagen reguliert. Dadurch wäre zu 
befürchten, dass die angrenzenden Bereiche 
weniger Wasser erhielten, was zu Trockenschäden 
an Wiesenpflanzen und Bäumen führen würde. 
Das gesammelte Oberflächenwasser wird in seitlichen 
Bodendrainagen versickert und somit dem 
Bodenwasserhaushalt zugeführt. Traufbereiche von 
Bäumen sind nicht betroffen. Die Gräser in den 
angrenzenden Wiesen haben nur einen sehr kleinen 
Wurzelbereich, sodass Beeinträchtigungen nicht zu 
erwarten sind.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 267 vernetzte Biotope 
Das Planungsgebiet vernetzt derzeit zahlreiche 
schutzwürdige Biotope. Nach Ansicht der Einwender 
ist hierbei die Vernetzung dieser Biotope von 
zentraler Bedeutung und nicht die Entfernung von 
In der Artenschutzprüfung ist dieser Aspekt ausreichend 
untersucht worden. Die Errichtung des 
Leistungszentrums ist auf einem bereits bestehenden 
Kunstrasenplatz vorgesehen. Die neuen Trainingsplätze 
werden soweit wie möglich offen gestaltet. i Im Verlauf 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 368 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der nächstgelegenen Bebauung. Kritisiert wird, dass 
durch die vorgesehenen Baumaßnahmen die 
Vernetzung der Biotope aufgehoben würde. Es 
würde damit zu einer Verdrängung von 
Pflanzenarten kommen. 
des Bebauungsplan-Verfahrens unter Berücksichtigung 
der Gutachtenergebnisse wurden die Trainingsplätze A2 
und A3 zusammengeschoben, um hier keine enge 
Gasse zwischen den Trainingsplätze zu schaffen, welche 
der Gefahr der Vermüllung etc. ausgesetzt wäre. Dafür 
wurde zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2  ein 
Korridor von mindestens 46 m geplant, auf denen die 
Tiere wie im Bestand das Plangebiet ungehindert queren 
können. Demnach können Tiere weiterhin die Wiesen 
kreuzen, da keine Kompletteinzäunung des erweiterten 
Trainingsgeländes etc. vorgesehen ist. Zudem entstehen 
für die hoch mobilen Vogel- und Fledermausarten keine 
bzw. nur geringe Barriereeffekte. Die Ballfangzäune 
wurden im lauf des Bebauungsplan-Verfahrens von 6,0 
m auf 4,0 m reduziert um den Denkmalbelangen zu 
entsprechen. Dieses wirkt sich auch positiv mindernd auf 
die Barriereeffekte für Vogel- und Fledermausarten aus. 
Insgesamt bleibt somit die Biotopvernetzung für die Tiere 
gewahrt. Für weitere Artengruppen empfiehlt das 
faunistische Fachgutachten den Erhalt von potenziellen 
Wanderkorridoren für nicht flugfähige Arten, so dass 
auch für sie die Biotopvernetzung gewahrt werden kann. 
Dieses ist mit dem o. g. Wanderkorridor zwischen den 
Trainingsplätzen A1 und A2 gegeben. 
Pflanzenarten der Gleueler Wiese werden durch die 
Umsetzung der Planung im Bereich der geplanten 
Eingriffe verdrängt. Im Rahmen der Umsetzung der 
Eingriffsregelung werden diese Eingriffe vollständig 
ausgeglichen.

Seite 369 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.3 Pflanzen / Bäume 268 keine Baumfällungen 
Es wird gefordert, dass für die Bauvorhaben keine 
Bäume gefällt werden sollen. 
Dieser Aspekt ist berücksichtigt. Die Planung sieht keine 
Fällung von Bäumen vor. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 269 Versiegelung und Filterwirkung 
Die Aufschüttung und Bebauung mit 
Kunstrasenplätzen wäre eine Versiegelung von 
ökologisch wertvollen Flächen innerhalb des 
Grüngürtels (Fettwiese). Die Funktion des in weiten 
Teilen die Stadt Köln umfassenden Grüngürtels sind 
die Klimaregulation und die Filterwirkung von 
Emissionen aus den nahegelegenen 
Verkehrswegen. Diese Funktionen werden als 
gefährdet angesehen. 
Der Oberboden bleibt unter der Versiegelung der 
Spielfelder A2 und A3 bis auf die obere 
Vegetationsschicht von 15 cm erhalten. Ein Abtrag von 
bis zu 40 cm ist beim Spielfeld A1 vorgesehen. Die 
Bodenfunktion ist bei Versiegelungen allerdings stark 
beeinträchtigt. Auf den externen Ausgleichsflächen wird 
durch Extensivierung oder durch Einbringen von 
Dauervegetation auf Ackerflächen die vorhandene 
Bodenfunktion erheblich verbessert. Außerdem ist die 
Entsiegelung von befestigten Oberflächen im Äußeren 
Grüngürtel durch die Entfernung einer Asphaltschicht 
eines vorhandenen Parkplatzes vorgesehen.  
Bzgl. der Klimaregulation trifft das 
Umweltmeteorologische Gutachten folgende Aussage: 
„Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens 
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf 
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im 
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer 
Bebauung gar nicht nachweisbar.“ 
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine 
potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen 
Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze (und durch 
das geplante Leistungszentrum) kann ausgeschlossen 
werden (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). 
„Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 370 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten 
Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein 
strahlungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Sülzer 
Bebauung auftreten könnte. In der 
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der 
Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der 
Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst 
gering und damit vernachlässigbar. 
Die Filterwirkung für verkehrsbedingte Emissionen bleibt 
durch die weiterhin bestehenden Waldbereiche und 
durch die neu zu pflanzenden Bäume weiter gesichert. 
3.3 Pflanzen / Bäume 270 ökol. Vielfalt der Waldwiese 
Die Einwender sehen die ökologische Vielfalt für 
Flora und Fauna auf der Gleueler Wiese als 
sogenannter Waldwiese in Gefahr. Der Grüngürtel 
besitzt mit seinen zusammenhängenden 
Grünflächen mit einem Wechsel von Wäldern, 
Baumreihen, offenen Wiesen und Weihern eine 
wertvolle Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt. 
Der so zusammenhängende Lebensraum würde 
weiter eingeschränkt. 
In dem Bereich der Gleueler Wiese, auf denen die 
Trainingsplätze vorgesehen sind, reduziert sich der 
Raum für Vielfalt von Flora und FaunaIm 
Bebauungsplan-Verfahren werden eine Vielzahl von 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie von 
externen Ausgleichsflächen festgelegt, die diese 
Einschränkung deutlich mindern und ausgleichen.  
Das Faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zeigen, dass im 
Plangebiet keine seltenen oder gefährdeten Arten 
vorkommen und die Artenzahl über alle untersuchten 
Tiergruppen als gering eingestuft werden kann. Die 
pflanzliche Vielfalt ist aufgrund der geringen 
Strukturvielfalt und deshalb auch niedrigen Artenzahl 
ebenfalls allenfalls als mäßig einzustufen. In Bezug auf 
die biologische Vielfalt des Plangebietes ist die 
Einstufung „Mittel“ vor dem Hintergrund der Lage im 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 371 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
städtischen Umfeld deshalb nachvollziehbar. 
3.3 Pflanzen / Bäume 271 Ausgleichsmaßnahmen vorhanden 
Es werden als Ausgleichsmaßnahme neue Bäume 
gepflanzt. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.3 Pflanzen / Bäume 272 Tiefgarage 
Durch den Bau des Leistungszentrums und der 
Tiefgarage mit dem damit verbundenen Eingriff in 
den Wasserhaushalt, ist der Baumbestand im 
angrenzenden Areal gefährdet. Unter Umständen 
müssten für den Bau der Tiefgarage oder der 
Zuwegung Bäume gefällt werden. 
Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht. 
Für den Bau des Leistungszentrums einschließlich der 
Tiefgarage,  Zuwegung und Zufahrt werden keine Bäume 
gefällt. Im Bebauungsplan erfolgt darüber hinaus eine 
Erhaltungsfestsetzung der baumbestandenen 
Waldflächen sowie von Einzelbäumen. Die Errichtung 
des Leistungszentrums mit Tiefgarage erfolgt im Bereich 
eines heute schon teilversiegelten Kunstrasenplatzes. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 273 Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich 
Es werden Bäume weichen müssen, in denen 
Lebensräume für Tiere, wie Fledermäuse und Vögel 
vorhanden sind. Insgesamt ist alter Baumbestand in 
der Stadt Köln selten und die Bäume an der 
Gleueler Wiese können bei fachgerechter Pflege 
diese Lücke füllen. Auch Wiesen gehören zu den 
gefährdeten Lebensräumen, die jedoch gemeinsam 
mit den Bäumen für Faktoren wie Abkühlung der 
Stadt, Ausgleich von Lichtemissionen und Ausgleich 
von Lärmemissionen verantwortlich sind. Es wird 
kritisiert, dass der Verlust dieser Bereiche nicht 
ausgleichbar sei, da in unmittelbarer Umgebung 
keine Ersatzflächen vorhanden seien. Ein Ausgleich 
außerhalb der Stadt Köln sei nicht zielführend, da 
Der vorhandene Baumbestand wird durch das Vorhaben 
nicht beansprucht. Somit sind hier auch keine 
Lebensräume von Tieren, wie Fledermäusen und Vögeln 
betroffen.  
Für die Flächeninanspruchnahme werden ausreichend 
externe Ausgleichsflächen geschaffen und nach der 
Berechnung nach dem Biotopbewertungsverfahren nach 
D. Ludwig, wird ein ökologischer Ausgleich von 100% 
erreicht. Die Ausgleichsflächen – darunter extensive 
Fettwiesen mit Feldgehölz - befinden sich auch sämtlich 
in der näheren Umgebung des Plangebietes 
(insbesondere Grünzug West) und somit innerhalb des 
Stadtgebietes von Köln. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 372 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
die o.g. Faktoren hiervon innerhalb der Stadt nicht 
profitieren würden. 
3.3 Pflanzen / Bäume 274 waldarme Kommune 
Im Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 wird 
festgestellt: „Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen 
Kommunen. Die Neuanlage der Sportplätze und 
Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht 
dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung 
verstärkt anzustreben. (...) Diese Erholungs-und 
Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden 
baumbestandenen Flächen wird durch die Planung 
berührt.“ In der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
wird behauptet, dass die wirtschaftliche Funktion 
eines Waldes in einer Stadt hinter dem Ziel der 
Errichtung von Sportstätten zurücktreten würde. 
Dem FC als privatem Verein solle also eine höhere 
Wertigkeit zugesprochen werden als dem Wald- und 
dem Baumbestand im Grüngürtel, der der gesamten 
Kölner Bevölkerung diene. Im Gegensatz dazu ist 
laut Regionalplan eine Waldvermehrung 
anzustreben. 
Auch die Bundespolitik unterstützt derzeit 
Maßnahmen zur Wiederaufforstung und damit 
Waldvermehrung. Auch wenn eine umfangreichere 
Aufforstung auf der Gleueler Wiese aus Gründen 
des Denkmalschutzes ausscheide, so bildet doch 
die Gesamtheit von Wald und Wiesen im Plangebiet 
ein geschlossenes ökologisches System. Eingriffe in 
Auch ohne die Planung kommt eine Waldvermehrung auf 
der Gleueler Wiese schon aus Gründen des 
Denkmalschutzes nicht in Betracht. Eingriffe in 
vorhandene Waldbestände erfolgen planbedingt nicht. Es 
werden ausreichend gebietsinterne 
Minderungsmaßnahmen festgesetzt und externe 
Ausgleichsflächen gesichert, deren Umfang nach der 
Berechnung im Biotopbewertungs-verfahren nach D. 
Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 
100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die 
vielfältigen Vegetationsformen werden durchaus 
komplexe Ökosysteme mit der Zeit entstehen. Ein Wald 
im Sinne des Bundeswaldgesetzes wird dabei nicht 
geschaffen. Ein Ausgleich im Sinne des 
Bundeswaldgesetzes ist auch nicht gefordert. 
Die externen Ausgleichsflächen dienen auch der 
Erholung. Sie liegen innerhalb des Kölner Stadtgebietes 
im Grünzug West (Köln-Junkersdorf) und in Longerich 
(Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren Grüngürtel. 
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 373 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dieses System würden auch den bereits 
vorhandenen Baumbestand gefährden und damit 
dem Ziel der Waldvermehrung diametral 
entgegenstehen. 
3.3 Pflanzen / Bäume 275 Waldbrand wegen Kunstrasen 
Durch die Aufheizung der Kunstrasenplätze steigt 
das Risiko von Waldbränden. 
Im Äußeren Grüngürtel befinden sich bereits mehrere 
Sportplätze, welche teilweise auch mit Kunstrasen 
versehen sind. Von diesen Plätzen gingen in der 
Vergangenheit keine Waldbrände aus. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 276 Waldbrand wegen Trockenheit 
Durch die Trockenlegung des Waldbereichs steigt 
das Risiko von Waldbränden. 
Generell ist bei den Bäumen in den angrenzenden 
Waldbereichen mit einer leichten Beeinträchtigung des 
Wasserhaushalts zu rechnen. Dies führt nach nicht zu 
einer erhöhten Waldbrandgefahr, da auch bei den 
anderen Sportplätzen im Bereich des Äußeren 
Grüngürtels keine erhöhte Waldbrandgefahr festgestellt 
werden konnte. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 277 Rasenheizung 
Die Auswirkungen der Rasenheizung auf die 
anliegenden Gehölze wurden nicht untersucht. 
Die Rasenheizung läuft nur im Winter und hält den 
Boden frostfrei. Die Umgebung wird nicht erwärmt, 
sodass keine Auswirkungen auf die Bäume bestehen.  
Bereits im Bestand befinden sich im Plangebiet mehrere 
Trainingsplätze mit einer Rasenheizung. Negative 
Auswirkungen auf die angrenzenden Gehölze sind auch 
hier nicht zu beobachten.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 278 Ausgleichsmaßnahmen 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht im erforderlichen 
Maße vorgesehen. Neue Bäume können nicht als 
Ersatz für gefällten alten Baubestand herangezogen 
werden. Insbesondere können einzelne 
Der vorhandene Baumbestand wird nicht beansprucht. 
Ein zusammenhängendes Waldstück wird nicht zerstört. 
Insbesondere aufgrund der Flächeninanspruchnahme 
der Gleueler Wiese werden allerdings ausreichend neue 
Ausgleichsflächen gesichert, auf denen auch 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 374 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ausgleichsmaßnahmen kein zusammenhängendes 
Waldstück ersetzen. 
Gehölzflächen hergestellt werden. 
3.3 Pflanzen / Bäume 279 ökologische Bauleitung 
Es wird die Einrichtung einer ökologischen 
Bauleitung gefordert, um sicherzustellen, dass 
während der Baumaßnahmen keine zusätzlichen 
Eingriffe in den Baumbestand und die übrige Flora 
erfolgen. 
Eine Umweltbaubegleitung bei der Durchführung der 
Baumaßnahmen ist vorgesehen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 280 Pflegemaßnahmen für Grünflächen 
Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, ob im 
Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen der 
öffentlichen Grünflächen ein häufiger Rückschnitt 
des Waldmantels erfolgen muss, da ansonsten die 
Vegetation in die Spielfelder hineinwächst. 
Die dauerhaften Pflegemaßnahmen unterliegen der Stadt 
Köln als Grundstückseigentümer. Rückschnitte von 
Baumkronen werden im Rahmen der üblichen Parkpflege 
erfolgen. Für die Herstellung der Spielfelder ist kein 
Kronenrückschnitt vorgesehen.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.3 Pflanzen / Bäume 281 mittlere biologische Vielfalt 
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes 
wird angeführt: „Es wird die großflächige 
Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen 
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr 
erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im 
Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer 
Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig 
anzutreffen. Die Wertigkeit der Biologischen Vielfalt 
der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft. 
Die Umsetzung der Planung wird die Biologische 
Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger 
Die biologische Vielfalt setzt sich aus der Eignung der 
Biotope als Lebensstätten für wildlebende Tierarten und 
der Biotopausstattung zusammen. 
Die ökologische Bewertung der Lebensräume wird durch 
örtliche Untersuchungen in einem Artenschutzgutachten 
und durch das Gutachten zum Grünordnungsplan 
ermittelt. In der Gesamtschau der Gutachtenergebnisse 
ergibt die Bewertung der biologische Vielfalt als „mittel“. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 375 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Minderungsmaßnahmen“. Seitens der Einwender 
wird die Bewertung der biologischen Vielfalt als 
mittel in Zweifel gezogen. 
3.3 Pflanzen / Bäume 282 Unterlassung der Maßnahme nach 
BNatSchG 
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist 
der Verursacher von Eingriffen in Natur und 
Landschaft verpflichtet, vermeidbare 
Beeinträchtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare 
Beeinträchtigungen hat der Verursacher durch 
Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege auszugleichen 
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen 
(Ersatzmaßnahmen). Dabei bestimmen Böden und 
deren Funktionen die Leistungs- und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entscheidend 
mit. Es wird nicht beachtet, dass die Eingriffe durch 
eine andere Standortwahl einfach zu vermeiden 
wären. 
In vorausgegangenen Standortuntersuchungen wurden 
verschiedene Standortvarianten untersucht und beurteilt. 
Die Aspekte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt 
und Beeinträchtigung der Bodenfunktionen wurden 
gegenüber anderen wichtigen Standortfaktoren 
gewichtet.  Auch an   Alternativstandorten wäre ein 
Eingriff in den Boden bzw. die biologische Vielfalt  erfolgt. 
Insbesondere auch deshalb, weil dort die heute im 
Äußeren Grüngürtel vorhandenen Gebäude und 
Trainingsplätze an einem anderen Standort hätten neu 
errichtet werden müssen 
-Im Übrigen fordert das Verminderungsprinzip keine 
Standortalternativenprüfung. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.3 Pflanzen / Bäume 283 Mängel im umweltmeteorologischen 
Gutachten 
Das Gutachten zu den Umweltmeteorologischen 
Auswirkungen des Büros Dr. Dütemeyer 
Umweltmeteorologie weißt inhaltliche Mängel und 
Fehler auf. Das Gutachten verwendet Daten über 
die Vegetation aus den Jahren 2014, 2015 und 
2008. Damals gab es noch keine signifikanten 
Trocken- und Hitzeschäden in diesen Waldgebieten 
Wesentliche Datenquelle für das Umweltmeteorologische 
Gutachten sind die Klimadaten aus Köln sowie die 
Beschaffenheit von Oberflächen (Böden, künstliche 
Oberflächen. Diese Daten sind aktuell. 
Darüber hinaus hat das umweltmeteorologische 
Gutachten  die zum Zeitpunkt der Erarbeitung aktuelle 
Vegetation berücksichtigt. Bei der Untersuchung der 
Kaltluftproduktion wurden die vorhandenen Waldflächen 
berücksichtigt. (Gutachten Kap. 4.2.2, Tab. 5 und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 376 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wie 2019. Dies ist an Hand von Satellitenbildern 
nachbeweisbar. Die Datengrundlage ist folglich 
veraltet und nicht mehr relevant. Damit sind alle 
Berechnungen und Folgerungen des Gutachtens 
unrealistisch. Denn die Größe der Waldbestände 
und deren Rolle als Kaltluftproduzenten sind eine 
der entscheidenden Kenngrößen. Das im Gutachten 
angewandte Extrem-Szenario, indem kein Wald 
vorhanden ist, ist in seiner Simulation unrealistisch. 
Die wegfallenden Waldflächen würden nicht 
automatisch zu Wiesenflächen, Ackerflächen oder 
sonstigen Freiflächen. Realistisch wäre eine 
Szenerie, dass zumindest eine Kraut- und 
Strauchschicht die Wälder ersetzen würde. Deren 
Kaltluftproduktionskapazität ist wiederum eine 
andere als die von Wiesen und/oder Ackerflächen. 
Diese wurde aber im Extrem-Szenario nicht erfasst 
und berechnet. Diese Extrem-Simulation ist viel zu 
allgemein gehalten, um Auswirkungen von 
Waldschäden aller Art zu berechnen und belastbare 
Aussagen zu tätigen. 
zugehörige Texterläuterung). Die anschließenden 
Betrachtungen ohne Waldflächen (Tab. 8) dienen der 
Verdeutlichung des quantitativen Beitrages des Waldes 
an der gesamten Kaltluftproduktion. 
Im Waldbereich um das Plangebiet herum kam es bisher 
aus Sicht der Stadt Köln zu keinem signifikanten 
Rückgang von Bäumen. Einzelne abgängige Bäume 
haben keinen Effekt auf die Ergebnisse des Gutachtens.  
Die Ermittlung von potenziellen Waldschäden aufgrund 
des Klimawandels entspricht nicht der vom Gesetzgeber 
geforderten Prüftiefe in einer Umweltprüfung zum 
Bebauungsplan-Verfahren. Die vom Gutachter getroffene 
Prognose ist ausreichend belastbar, um die 
Auswirkungen der Umsetzung des Vorhabens bewerten 
zu können. 
3.3 Pflanzen / Bäume 284 langsames Wachstum von Bäumen 
Als Kompensationsmaßnahme für die Versiegelung 
der Gleueler Wiese und der anderen dort geplanten 
Baumaßnahmen ist die Umwandlung von 
Ackerflächen (Fettwiesen) in naturnahe Wiesen und 
Feldgehölze und die Pflanzung einer 
Obstbaumreihe vorgesehen. Damit würde dort laut 
Umweltbericht durch externe Pflanzmaßnahmen die 
Grundlage für eine Steigerung der biologischen 
Die neu anzulegenden externen Ausgleichsflächen 
werden nicht mehr gedüngt, es wird vielmehr eine 
Aushagerung der Böden durch Entnahme von Biomasse 
stattfinden (Heugewinnung/Beweidung). Ein 
Pflegekonzept dazu wird bis zur Umsetzung noch 
erarbeitet werden, das diesen Aspekt berücksichtigt. 
Im Zuge der Sicherung der externen Ausgleichsflächen 
werden zusätzlich zur Anlage der Vegetationsflächen 
auch eine Fertigstellungs- und eine 5-jährige 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 377 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Vielfalt gelegt. Fettwiesen weisen eine hohe 
Stickstoffkonzentration auf. Junge Bäume würden 
hier zunächst gut und schnell wachsen; 
vorausgesetzt, sie würden in den ersten Jahren gut 
gewässert. Dieses schnelle Wachstum sei bei 
Bäumen jedoch nicht erstrebenswert, da für eine 
hohe Lebensdauer (> 100 Jahre) eines Baumes 
wichtig sei, dass dieser langsam wachse, um 
widerstandfähig gegen extreme Wetterlagen und 
Schädlingsbefall zu werden. Es fehlen in den 
Planunterlagen jedoch Angaben, wie zukünftig 
sichergestellt würde, dass die geplante 
Laubwaldbepflanzung auf der ehemaligen Fettwiese 
den natürlichen Bedürfnissen dieser Bäume gerecht 
werde und ein gesundes langsames Wachstum 
sichergestellt werden könne. Auch gebe es keine 
Angaben zur erforderlichen Pflege der 
Neuanpflanzungen z.B. in Bezug auf die in den 
ersten Jahren erforderliche Bewässerung. 
Entwicklungspflege festgelegt. Danach unterliegen die 
Flächen einer regelmäßigen Jahrespflege. 
3.3 Pflanzen / Bäume 1047 Bestäubung bei Dunkelheit 
Auch für die Flora des Landschaftsschutzgebiets 
LSG-5006-0023 stellt künstliches Licht einen 
Wirkfaktor dar. Bestäubung erfolgt nicht nur 
tagsüber, sondern auch nachtaktive Insekten 
erfüllen diese grundlegende Ökosystemleistung, die 
durch künstliche Beleuchtung gemindert wird. So 
konnte gezeigt werden, dass die nächtlichen 
Besuche der Pflanzen durch die Bestäuber im 
Vergleich zu dunklen Bereichen bei künstlicher 
Beleuchtung um 62% vermindert wurden (Knop et 
Die Nutzung der Flutlichtanlagen ist auf den Abend sowie 
in der dunklen Jahreszeit auf den Nachmittag 
beschränkt. Es ist auszuschließen, dass die 
Flutlichtanlagen während der Nacht Licht emittieren 
werden. Die genannte Publikation beschreibt den 
Rückgang der Bestäubung von Pflanzen bei einer 
nächtlichen Beleuchtung mit neutral weißem Licht mit 
4000 K. Dies ist mit der geplanten Situation im 
Plangebiet nicht zu vergleichen. Zum Schutz von 
Insekten werden sowohl bezüglich der 
Flutlichtbeleuchtung als auch weiterer künstlicher 
Lichtquellen umfangreiche Maßnahmen dargestellt, die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 378 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
al., 2017). Die Wirkung der nächtlichen Beleuchtung 
der geplanten Fußballplätze und Kleinspielfelder auf 
die Bestäubung der Pflanzen im Bereich des 
Bebauungsplans und dessen Umgebung bleibt im 
vorgelegten Umweltgutachten unberücksichtigt. 
dazu dienen, einen „Staubsaugereffekt“ zu vermeiden. 
Dadurch kann vermieden werden, dass die 
Inbetriebnahme der mit dem Vorhaben verbundenen 
Lichtquellen zu Desorientierungen und Tötungen von 
Tieren in hoher Anzahl führt wie auch zu einer starken 
Lockwirkung. Die Minderungsmaßnahmen sind in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
3.3 Pflanzen / Bäume 1048 Einfluss Versiegelung auf Baumbestand 
Der Bau der Kunstrasenplätze führt zu einer 
Versiegelung der Flächen und entgegen des 
Umweltberichts (Anlage 4 - Entwurf 
Flächennutzungsplanänderung) hat diese 
Versiegelung sehr wohl Einfluss auf den 
angrenzenden Baumbestand. Durch die Verdichtung 
der Flächen kann sich das sehr raumgreifende 
Wurzelwerk der umstehenden Bäume nicht mehr in 
der erforderlichen Gänze entfalten. Dadurch ist der 
Baum an sich gefährdet, da er sich über seine 
Wurzeln nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen 
versorgen kann, zumindest auf der, der verdichteten 
Fläche zugewandten Seite. Auf längere Sicht 
werden diese Bäume daher krank werden und sind 
Stürmen, extremen Hitzeperioden und 
Ungezieferbefall gegenüber sehr anfällig. 
Lediglich in einzelnen Spielfeldecken der Plätze A1 bis 
A3 kommt es zu einer Überschneidung mit der 
vorhandenen Baumkronenlinie und zu einem Eingriff in 
den Wurzelraum angrenzender Baumgruppen. In diesen 
Eingriffsbereichen kommt es nicht zu einer Versiegelung 
der Flächen, da der vorgesehene technische 
Sportplatzaufbau selbst wasserdurchlässig bleibt und die 
erforderliche statische Verdichtung im Sportplatzbau 
nicht vergleichbar mit der Verdichtung eines 
Straßenaufbaus ist. 
Auch ist der zulässige Eingriff von max. 15 cm 
Oberbodenabtrag so gering, dass hier keine 
wesentlichen Wurzeln zu erwarten sind. Bei der 
Umsetzung der Baumaßnahme werden durch eine 
ökologische Baubegleitung mittels Baumgutachter und 
unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen 
Regelungen zur Baustelleneinrichtung und zum 
Baustellenbetrieb Bäume und deren Wurzelbereiche 
geschont.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.4 Boden 
3.4 Boden 285 Versiegelung durch Kunstrasen Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch bei einem 
Naturrasen zu einem Eingriff in die Bodenfunktion von 
 X Dem 
Sachargument

Seite 379 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Die geplante Versiegelung der Flächen mit 
Kunstrasen führt gemeinsam mit der 
Geländeerhöhung dazu, dass Mikroplastik noch 
offensiver auf die umliegenden Böden verteilt wird 
und deren Oberflächenwasser belastet. Dies hat 
auch einen negativen Einfluss auf das 
Grundwasser. Durch die kontinuierlich erforderliche 
Pflege der Kunstrasenplätze wird der negative Effekt 
auf das Grundwasser verstärkt. 
Flächen kommt, da es sich hierbei um einen Sportrasen 
handelt, welcher mit einer Drainage zu versehen ist. Das 
Dränagesystem hat   eine Drängrabenlänge von ca. 1,2 
km je Trainingsplatz. 
Wegen der hier gegebenen besonderen Anforderungen 
der Bodendenkmalpflege darf aber in dem für die 
Kunstrasenspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm 
Oberboden abgetragen werden. Beim Trainingsplatz A1 
darf aufgrund der durchgeführten archäologischen 
Sachverhaltsermittlung der Abtrag des Oberbodens max. 
55 cm betragen. Dies erfordert einen anderen 
technischen Regelaufbau, da zum Schutz der 
Bodendenkmäler auf ein herkömmliches Dränagesystem 
verzichtet werden muss und die Kunstrasenplätze 
deshalb nicht wasserdurchlässig ausgeführt werden 
können. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine 
Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten 
entwässert und das anfallende und abgeleitete 
Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder dem 
Grundwasser zugeführt. 
Bezüglich der Eintragung von Mikroplastik auf die 
umliegenden Böden und in das Grundwasser ist 
anzumerken, dass sich der 1. FC Köln im laufenden 
Planungsprozess bereits entschieden hat, auf 
Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und 
stattdessen, wie auch vom Umweltamt der Stadt Köln bei 
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder 
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
wird nicht gefolgt.

Seite 380 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
3.4 Boden 286 Klimafunktion der Wiesen 
Bei einer Umsetzung der Planung wird die 
vorhandene Bodenstruktur für die geplanten 
Trainingsplätze, Kleinspielfelder, Funktionsgebäude, 
Leistungszentrum mit Tiefgarage und Wegen 
großflächig versiegelt. Der Boden kann seine 
natürliche Funktion zur Sicherung des 
Naturhaushalts, zur Bindung von CO2 sowie zum 
Ausgleich des Klimas in der Metropole Köln 
(Mikroklima) nicht mehr erfüllen. 
Die Beanspruchung des Bodens wird auf ein unbedingt 
notwendiges Maß beschränkt, trotzdem gehen die 
natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der geplanten 
Versiegelung dauerhaft verloren. Die Auswirkungen der 
Planung auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser 
wurden im Rahmen der Umweltprüfung untersucht und 
bewertet. Aussagen zu Boden- und Grundwasser werden 
werden im Umweltbericht unter den Punkten 7.5.3 und 
7.5.4.1 aufgeführt. Die Art und der Umfang des Eingriffs 
in den Naturhaushalt wurden ermittelt und beschrieben. 
Im Planverfahren werden umfangreiche Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen festgelegt (z. B. Gehölzpflanzungen, 
Begrünung der geplanten Gebäude, Umwandlung von 
Sportrasen in Naturrasen), die sich unter anderem auch 
positiv auf die Bindung von CO2 und die klimatischen 
Bedingungen im Plangebiet auswirken. Die Belange des 
Klimaschutzes und des Stadtklimas wurden zudem im 
Rahmen der Bauleitplanverfahren durch ein 
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Dieses 
Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die klimatischen 
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare 
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 381 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende 
Kleingärten, die Bebauung, die Innenstadt oder die 
Gesamtstadt zu erwarten sind.  
Die entsprechenden Unterlagen waren im Rahmen der 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB von der 
Öffentlichkeit einsehbar. 
3.4 Boden 287 Filterfunktion Boden 
Bei einer Umsetzung der Planung wird die 
vorhandene Bodenstruktur für die geplanten 
Trainingsplätze, Kleinspielfelder, Funktionsgebäude, 
Leistungszentrum mit Tiefgarage und Wege 
großflächig versiegelt. Der Boden kann seine 
natürliche Funktion als Filter- und Wasserspeicher 
nicht mehr erfüllen. Die Grundwasserbildung wird 
beeinträchtigt. 
Der Bodenwasserhaushalt wird im Bereich der 
versiegelten Flächen beeinträchtigt, ebenso die 
natürlichen Bodenfunktionen. Die Überprägung offener 
Bodenflächen wird auf ein für die Umsetzung der 
Planung absolut notwendiges Maß beschränkt.  
Die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung wird 
annähernd vollständig vermieden, indem das anfallende 
Niederschlagswasser über Rigolen versickert und damit 
dem Grundwasser wieder zugeführt wird. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.4 Boden 288 Schutz der Funktion des Bodens 
§ 1 des Bundesbodenschutzgesetzes bestimmt, 
dass die Funktionen des Bodens nachhaltig zu 
sichern ist. Hierzu sind schädliche 
Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge 
gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu 
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen 
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen 
sowie seiner Funktionen als Archiv der Natur- und 
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden 
werden. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde unter 
anderem ein geotechnischer Bericht zur 
Baugrunduntersuchung für die Errichtung der 
Kunstrasenplätze erarbeitet. Darüber hinaus wurde das 
Schutzgut Boden im Grünordnungsplan aufgegriffen und 
in der Umweltprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben 
geprüft und bewertet. 
Die Planung wurde an die Bodendenkmäler angepasst, 
so dass diese durch die Umsetzung der Planung nicht 
beeinträchtigt werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 382 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.4 Boden 289 schutzwürdiger Boden 
Die Gleueler Wiese wird seit über 100 Jahren nicht 
mehr bewirtschaftet. Daher konnte sich der Boden 
nach Ansicht der Einwender ungestört entwickeln. 
Der Boden im Plangebiet ist daher aufgrund seiner 
Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig 
(Klasse 4 und 5) eingestuft. Dementsprechend stuft 
der Grünordnungsplan die Konfliktintensität der 
Baumaßnahmen für das Schutzgut Boden als groß 
ein. Die Stadt Köln stellt darüber hinaus auf ihrer 
Internetseite übergeordnet fest, dass diese beiden 
Klassen als „Stadtklimatische Ausgleichsflächen“ in 
ihrer klimatischen Funktion erhalten bleiben sollen. 
Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde im Rahmen der 
Umweltprüfung berücksichtigt. Im Zuge des 
Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine 
Bodenuntersuchung im Bereich der geplanten 
Trainingsplätze durchgeführt. Diese zeigte, dass 
teilweise gestörte Bodenverhältnisse durch 
Auffüllungsmaterial vorliegen. Der Sachverhalt wird im 
Umweltbericht unter Punkt 7.5.3 erläutert. 
Die Überprägung der vorhandenen Bodenstrukturen wird 
auf ein für die Umsetzung der Planung unbedingt 
notwendiges Maß beschränkt. Insgesamt werden auf den 
Oberboden bezogen ca. 3,38 ha Oberboden beansprucht 
bzw. in seiner Funktion beeinträchtigt und 5,78 ha 
Dauervegetationsflächen neu geschaffen und ca. 475 qm 
entsiegelt und als Vegetationsfläche angelegt. Um 
weitere Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu 
vermeiden ist für die Durchführung der Baumaßnahmen 
eine bodenkundliche Baubegleitung vorgesehen. Die 
Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen führt 
zudem zu einer Verbesserung der örtlichen 
Bodenbeeinträchtigungen an anderer Stelle.  
Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion 
und -verlagerung im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich 
eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion 
durch die baulichen Anlagen haben nur sehr geringe 
relative Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die 
Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der 
Gesamtkaltluftproduktionsfläche des Äußeren 
Grüngürtels und vorgelagerter Ackerflächen äußerst 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 383 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gering ist.  
3.4 Boden 291 Bodenbildung 
Durch die Versiegelung der Flächen wird weitere 
Bodenbildung dauerhaft verhindert. 
Betroffen von der Beeinträchtigung sind gemäß 
Bodenuntersuchungen zum Teil Auffüllungen und zum 
Teil gewachsener Boden. Es ist richtig, dass im Bereich 
der versiegelten Flächen die Bodenbildung dauerhaft 
verhindert wird. Die Versiegelung von Fläche wurde 
daher im Rahmen der Planung auf ein unbedingt 
erforderliches Maß beschränkt. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.4 Boden 292 Bodenlebewesen 
Nach Aussage der Einwender leben in den ersten 
40 cm pro qm bis zu 1,6 Brd. Lebewesen im Boden. 
Der Erhalt dieser Bodenlebewesen sei erforderlich, 
um das Nahrungsangebot und damit die auf der 
Oberfläche lebenden Tiere, Insekten und Pflanzen 
zu schützen. Übergeordnet wird kritisiert, dass die 
Versiegelung von Flächen mit Kunstrasen alle im 
Boden lebenden Kleinstlebewesen abtötet. 
Die überplante Wiesenfläche stellt gemäß den Aussagen 
des Faunistischen Fachgutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung kein essentielles 
Nahrungshabitat für planungsrelevante Vögel oder 
Säugetiere dar. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ergibt 
sich aus der Umsetzung der Planung keine Zerstörung 
essentieller Nahrungshabitate. 
Darüber hinaus stellt der Boden unterhalb der 
Kunstrasenplätze weiterhin einen Lebensraum für Tiere 
dar. 
Im Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen und 
der Renaturierung des Sportplatzes 2 werden zudem 
Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
aufgewertet.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.4 Boden 293 irreversible Schädigung des Bodens 
Durch die Bearbeitung und Bebauung des Bodens 
wird der Boden verdichtet. Diese Verdichtung könne 
nach Ansicht der Einwender nicht mehr rückgängig 
gemacht werden. Der Boden wäre auch nach 
Die vorgesehene Nutzung der Flächen führt zu einer 
Verdichtung der Bodenoberfläche, welche als 
Gründungsebene für den Aufbau dient. Im Falle der 
Nutzungsaufgabe und des Rückbaus wären 
Auflockerungsmaßnahmen für die Bereiche mit 
Bodendenkmäler mit dem Amt für Bodendenkmalpflege 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 384 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
aufwändigem und kostspieligem Rückbau der 
Bebauungen nie wieder in der jetzigen 
Bodenstruktur rekonstruierbar. Häufig blieben Reste 
von Fremdstoffen (wie Beton- oder Asphaltbrocken, 
Kunststoffsplitter oder diverse Schadstoffe) im 
Boden zurück. Die Grundwasserbelastung und 
Schadstoff-Konzentration würden daher dauerhaft 
zunehmen. Eine neue Bodenfauna würde sich nur 
über längere Zeiträume ausbilden, so dass auch die 
natürliche Bodenfruchtbarkeit verzögert und in der 
Regel nicht in der vorherigen Qualität wieder 
herstellbar sei. 
abzustimmen, um vermutete Bodendenkmäler nicht zu 
beschädigen. In den Bereichen ohne Bodendenkmal 
müsste der Unterboden sorgfältig und fachgerecht 
gelockert werden und eine Rauigkeit hergestellt werden, 
die einen verzahnten Oberbodenauftrag ermöglicht. Der 
Boden kann sich anschließend regenerieren und über 
eine längere Entwicklungszeit wieder die natürlichen 
Bodenfunktionen übernehmen. 
3.4 Boden 294 Bewertung von Böden 
Durch das LANUV NRW werden Vorgaben zur 
Bewertung von Böden hinsichtlich ihrer 
ökologischen Qualität vorgegeben. Danach wird 
einer intensiv genutzten Rasenfläche der Wert 2 
zugeordnet. Denselben Wert vergibt die 
Stellungnahme der Stadtverwaltung für den mit 
Kunststofffäden durchzogenen und mit einer 
Rasenheizung versehenen Rasen (Hybrid). Diese 
Bewertung ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt hier an 
einer tatsächlich unabhängigen Begutachtung durch 
ein wissenschaftlich arbeitendes unabhängiges 
Institut ohne direkte wirtschaftliche Interessen. 
Die Bewertung des Hybridrasens mit 2 
Biotopwertpunkten im vorliegenden Grünordnungsplan 
zum Bebauungsplan bezieht sich auf die Wertigkeit der 
Pflanzengesellschaften, die indirekt im Zusammenhang 
mit Bodeneigenschaften stehen. 
Der in dem Sachargument genannte Wert von 2 für 
„intensiv genutzte Rasenfläche“ kann in den 
recherchierten Unterlagen der LANUV nicht 
nachvollzogen werden  Die in der Biotopbewertung nach 
Sporbeck genannten Werte beziehen sich nicht auf 
Böden als Kulturgut sondern auf 
„Lebensgemeinschaften“ 
(Biotope/Biozönosen/Vegetationstypen) an einem 
Standort. 
In der Broschüre des LANUV „Bodenfunktionen 
bewerten, schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen“, 
Düsseldorf 2007, wird die Anpflanzung von „Hecken und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 385 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Wald“ ausdrücklich als Ausgleichmaßnahme für die 
Beanspruchung von Böden genannt (S.36). Im 
Grünordnungsplan wird auch auf diese additive Funktion 
der Ausgleichflächen hingewiesen. Insgesamt werden 
auf den Oberboden bezogen ca. 3,38 ha Oberboden 
beansprucht bzw. in seiner Funktion beeinträchtigt und 
5,78 ha Dauervegetationsflächen neu geschaffen und ca. 
475 qm entsiegelt und als Vegetationsfläche angelegt. In 
den Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass 
für die Spielfelder A2 und A3 nur bis 15 cm Grasnarbe 
abgeschoben werden. Der darunter befindliche 
Oberboden bleibt erhalten. 
3.4 Boden 296 Widerspruch zu Privatinitiativen 
Im Leitfaden "Mehr Grün für ein besseres Klima in 
Köln - Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung 
privater Flächen“ empfiehlt die Stadt Köln auf Seite 
8 die Entsiegelung und Begrünung privater Flächen 
für ein besseres Stadtklima. Darüber hinaus ist die 
Stadt Köln bei der Versiegelung von Vorgärten und 
deren Umwandlung in Parkflächen insbesondere im 
Kölner Süden sehr restriktiv. Begründet wird dies mit 
der Änderung des Abflusses des 
Oberflächenwassers. 
Im Rahmen des Programms „Klimawandelgerechte 
Metropole Köln“ wurde das Förderprogramm „Grün 
hoch 3“ 
(https://www.stadtkoeln.de/service/produkte/20148/i
ndex.html) aufgelegt. Danach wird die Begrünung 
von Dach-, Fassaden- und Hofflächen in 
Die geplanten Gebäude (Leistungszentrum und 
Funktionsgebäude) werden mit einer Dachbegrünung 
gestaltet. Die geplanten Funktionsgebäude werden zu 
dem mit einer Fassadenbegrünung ausgestattet. Somit 
werden auch für die geplanten Hochbaukörper 
entsprechende Begrünungsmaßnahmen vorgesehen.  
Eine zusätzliche Versieglung stellt immer eine 
Einzelfallprüfung dar und kann nicht grundlegend damit 
abgewehrt werden, dass im Umfeld andere 
Begrünungsmaßnahmen z. B. durch Fördergelder 
gefördert werden. Auch in Zeiten des Klimawandels 
muss sich eine Stadt weiterentwickeln können. Durch die 
vorgenannten Begrünungsmaßnahmen der 
Hochbaukörper werden die Auswirkungen auf den 
Klimawandel jedoch reduziert. Darüber hinaus sind 
gerade in innenstädtischen Bereichen 
Entsiegelungsmaßnahmen von großer Bedeutung für 
das lokale Kleinklima, da hier im Gegensatz zum 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 386 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
bestimmten Stadtquartieren gefördert. Fördergelder 
können zum Beispiel für den Aufbau einer 
Vegetationsschicht, die Entfernung von 
versiegelnden Bodenbelägen, Rankhilfen oder 
bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme 
beantragt werden. Genau in dem Bereich, in dem 
eine Förderung für die Begrünung von Dächern 
sowie das Entfernen versiegelnder Bodenbeläge 
ausgeschrieben ist, soll in direkter Nähe eine 
zusätzliche Versiegelung von Grünflächen 
vorgenommen werden. 
Vor dem Hintergrund dieser Förderprojekte und 
Schutzmaßnahmen ist es nicht nachvollziehbar, 
dem 1. FC Köln von Seiten der Stadt Köln die 
Versiegelung des Areals der Gleueler Wiese zu 
gestatten. 
Äußeren Grüngürtel ein sehr hoher Versiegelungsgrad 
vorliegt.  
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der 
Stadt Köln. Hierbei wird den mit der Planung verfolgten 
Zielen der Entwicklung des RheinEnergieSportparks zu 
einem modernen Fußball-Leistungszentrum und der 
Anlage von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit 
gegenüber dem Integritätsinteresse von Natur und 
Umwelt der Vorrang eingeräumt. 
3.4 Boden 297 Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet befindet sich in der geplanten 
Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerks Hürth-
Efteren. Da die Neubildung von Grundwasser im 
Plangebiet stark beeinträchtigt wird, würde sich die 
zukünftige Trinkwasserversorgung verschlechtern. 
Das auf den zukünftig versiegelten Flächen anfallende 
Niederschlagswasser wird über eine 
Zwischenspeicherung in Rigolen vor Ort größtenteils 
versickert und dem Grundwasser wieder zugeführt. Von 
einer Verschlechterung der Trinkwasserversorgung bei 
Umsetzung der Planung ist nicht auszugehen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.4 Boden 298 Starkregenereignisse 
In der durch die Stadt Köln veröffentlichten 
Starkregengefahrenkarte sind gefährdete Flächen 
rund um die Fläche, welche versiegelt werden soll, 
ausgewiesen. Aus der Abwägung ist nicht 
In Anlage 5 zum  Erläuterungsbericht zu der Planung der 
Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des 
Plangebiets sind die Überflutungsflächen für die 
Ableitung von Niederschlagswasser aus einem 
Starkregenereignis dargestellt. 
In dem aktuellen Entwässerungskonzept wird dargestellt, 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 387 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ersichtlich, ob das Entwässerungskonzept der 
Fläche selbst sowie der angrenzenden Bereiche auf 
z.B. veränderte Abflussbeiwerte angepasst wurde. 
Im Gegensatz zu der geplanten Versiegelung, 
wirkt die bisher unversiegelte Gleueler Wiese bei 
Starkregenereignissen wie ein Schwamm. Sie 
entspricht damit dem Leitbild der Schwammstadt, 
das für die klimawandelangepasste 
Stadtentwicklung den Erhalt und den Ausbau von 
urbanen Versickerungsflächen vorsieht (Konzept 
Starkregen NRW, 2016). Im Sinne der Vorsorge 
müssen diese Aspekte im Rahmen des 
Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Eine 
Verschlechterung der lokalen Versickerung durch 
die Aufschüttung und Versiegelung für eine 
Bebauung mit Sportplätzen muss daher 
unterbleiben. 
dass die Starkregenwassermengen in vorgesehenen 
Spielfeldern zurückgehalten bzw. auf die öffentlichen 
Grünflächen / Verkehrsanlagen abgeleitet werden.. 
Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass 
innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit 
anfallendem Niederschlag bei Starkregenereignissen 
möglich ist.  
3.4 Boden 299 Flächentausch 
Drei Kunstrasenplätze und optional drei 
Kleinspielfelder sollen auf der ca. 8,5 ha großen 
Gleueler Wiese gebaut werden. Parallel sollen an 
anderer Stelle drei bestehende Spielfelder 
aufgegeben werden. Ein solcher Flächentausch ist 
nicht nur unnötig, sondern er entspricht nicht dem 
Grundsatz der flächensparenden Raumplanung. 
Zuerst in anzumerken, dass neben den drei 
Kunstrasenplätzen vier weitere Kleinspielfelder und nicht 
drei (wie in einer Stellungnahme dargelegt worden ist) 
errichtet werden sollen. Die Stellungnehmer wenden sich 
u.a. gegen die Erweiterung, da drei Sportplätze 
aufgegeben und dafür drei neue Sportplätze geschaffen 
werden sollen.  
Der Trainingsplatz 2 wird zurückgebaut. Den Flächen 
kommt aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund 
der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher 
und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe 
Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich hierbei 
nicht um einen Trainingsplatz mit Normgrößen, sondern 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 388 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
um einen deutlich kleinen Trainingsplatz, welcher 
aufgrund der bestehenden Größe nicht für ein 
vollwertiges, leistungsbezogenes Fußballtraining 
herangezogen werden kann. 
Der bestehende Kunstrasenplatz, auf welchem das 
Leistungszentrum errichtet werden soll, ist ebenfalls ein 
Spielfeld, welcher nicht die Normgrößen eines 
Fußballfeldes aufweist.  
In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon 
ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der 
Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte 
Kampfbahn aufgegeben werden soll. Dieser 
Trainingsplatz verfügt über kein Flutlicht und kann somit 
in der Winterzeit in den Spiel- und Trainingszeiten der 
Nachwuchsmannschaften nicht verwendet werden, was 
einem leistungsbezogenes, ganzjährigen Training 
entgegensteht. Ein Nachrüsten mit Flutlicht ist aufgrund 
der lichtscheuen Wasserfledermaus, die unmittelbar 
neben dem Trainingsplatz zu finden ist, hier 
nicht  sinnvoll. Hierzu ist anzumerken, dass der 
Grünordnungsplan vorschlägt, die den Platz umgebende 
Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den 
Sportplatz selbst. Da die Tennendecke aufgrund der 
Nicht-Nutzung in den vergangenen Jahren jedoch 
vollständig überwachsen ist und sich eine eigene 
funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat 
gebildet hat, wird auf diese Maßnahme jedoch verzichtet.  
Möglicherweise könnte von den Einwendern auch die 
Darstellung im GOP zum Trainingsplatz 4

Seite 389 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
missverstanden sein. Hier steht im Maßnahmenplan: 
„Rückbau eines Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch 
durch einen Naturrasenplatz ersetzt.  
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwei 
Trainingsfelder ohne erforderliche Normgrößen 
aufgegeben und durch drei Großspielfelder ersetzt 
werden sollen. Es handelt sich daher nicht um einen 
Flächentausch, sondern wie dargelegt um eine 
Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den 1. FC 
Köln sowie auch für die weiteren Nutzer (Schul- und 
Sportvereine, organisierter Breitensport wie Bunte Liga 
etc.).  
Grundsätzlich ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die 
Weiterentwicklung des bestehenden Standortes im Sinne 
einer flächensparenden Entwicklung steht, da die 
bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Bei einer 
Errichtung der neu geplanten Sportplätze an einem 
gänzlich anderen Ort wären so z. B. weitere Parkplätze, 
Wege, Zufahrten etc. erforderlich, auf welche an dem 
bestehenden Standort verzichtet werden können.  
3.4 Boden 300 Flächenverbrauch 
Während der letzten 60 Jahre hat sich die 
Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland mehr 
als verdoppelt. Im Jahr 2014 wurde täglich eine 
Fläche von 69 Hektar meist zulasten der 
Landwirtschaft und fruchtbarer Böden neu 
ausgewiesen. In NRW beträgt der Flächenverbrauch 
ca. 10 Hektar täglich. Ökologisch wertvolle Flächen 
Generell soll in der Tat der Flächenverbrauch in 
Deutschland und in NRW reduziert werden. Dies 
bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Flächen 
mehr verbraucht werden sollen. Dies würde größtenteils 
einem Stillstand in der Stadtentwicklung gleich kommen. 
Neue Bauvorhaben sind demnach immer im Einzelfall zu 
prüfen und die Umweltbelange zu bewerten, welches im 
vorliegenden Fall auch erfolgt ist.  Die 
Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 390 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden in Bauland sowie Standorte oder Trassen 
für Infrastrukturen wie Kläranlagen, Flugplätze, 
Straßen oder Bahnlinien umgewidmet. Die damit 
verbundenen negativen Umweltfolgen sowie 
schädliche städtebauliche, ökonomische und soziale 
Auswirkungen sind erheblich. Die Bundesregierung 
hat sich deshalb im Rahmen der Nationalen 
Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum 
Jahr 2020 die Neuinanspruchnahme von Flächen für 
Siedlungen und Verkehr auf 30 Hektar pro Tag zu 
verringern. Der mit geplanten Vorhaben verbundene 
Flächenverbrauch widerspricht den Maßgaben der 
Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 
öffentlichen und der privaten Belange trifft der Rat der 
Stadt Köln. Hierbei wird den mit der Planung verfolgten 
Zielen der Entwicklung des RheinEnergieSportparks zu 
einem modernen Fußball-Leistungszentrum und der 
Anlage von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit 
gegenüber dem Integritätsinteresse von Natur und 
Umwelt der Vorrang eingeräumt. 
3.4 Boden 301 Gesetzliche Vorgaben 
§ 1 LBodSchG schreibt u.a. einen sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden vor. § 2 Abs. 2 Nr. 2 
BBodSchG hebt in diesem Zusammenhang den 
besonders schutzwürdigen Boden hervor (Funktion 
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte) (s. auch 
§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG). Im § 1 
BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW geht es um die 
Sicherung und Entwicklung des Erholungswertes 
von Natur und Landschaft. Alle o.g. Gesetze sind 
auf den äußeren Grüngürtel anwendbar. 
Die dargelegten Gesetze wurden bei der Aufstellung der 
Bauleitpläne Im Rahmen der Umweltprüfung gemäß §§ 
1a, 1 und 2 BauGB berücksichtigt. Die Weiterentwicklung 
des bestehenden Standortes ist dabei im Sinne einer 
flächensparenden Entwicklung (sparsamer Umgang mit 
Grund und Boden) anzusehen, da die bestehende 
Infrastruktur genutzt werden kann. Bei einer Errichtung 
der neu geplanten Sportplätze, einschließlich des 
Leistungszentrums, an einem gänzlich anderen Ort 
wären so z. B. weitere Parkplätze, Wege, Zufahrten etc. 
erforderlich, auf welche an dem bestehenden Standort 
verzichtet werden kann. Auch der Belang der 
schutzwürdigen Böden und des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft wurde in den vorliegenden 
Planungsunterlagen wie dem Grünordnungsplan und den 
Bodenuntersuchungen berücksichtigt und in die 
Abwägung eingestellt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 391 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.4 Boden 302 Versiegelung von Ersatzflächen 
Aufgrund der weltweiten Nahrungsmittelknappheit 
sollte eine Versiegelung von Ackerflächen 
grundsätzlich untersagt werden. Aus diesem Grund 
wäre auch die Versiegelung von Ersatzflächen in 
Marsdorf abzulehnen, da dort Ackerflächen von der 
Versiegelung betroffen wären. 
Die Flächen für die externen Ausgleichsmaßnahmen in 
Köln-Marsdorf werden aktuell als Landwirtschaftliche 
Fläche genutzt. Für den Bereich sieht ein 
Planungskonzept, dessen Ursprünge bereits in den 
1970´er Jahren gelegt wurden, eine Umwidmung in den 
sogenannten „Grünzug West“ vor. Die externen 
Ausgleichsmaßnahmen sind daher als 
Entwicklungsmaßnahme für dieses Gesamtkonzept zu 
sehen. Diese Flächen werden durch Pflanzmaßnahmen 
ökologisch aufgewertet und nicht versiegelt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.4 Boden 303 Ausgleich unmöglich 
Als Ausgleichmaßnahme für die Errichtung der 
neuen Kunstrasenplätze und der Kleinfeldspielfelder 
ist u.a. vorgesehen drei derzeit vorhandene 
Sportplätze zurückzubauen und zu renaturieren. Der 
Umweltbericht weist klar darauf hin, dass es im Falle 
der Umsetzung der Planung kurz und mittelfristig 
nicht zu einem Ausgleich der entfallenen 
Bodenfunktionen kommen kann und somit ein 
Ausgleich mit der vorgelegten Planung defacto nicht 
stattfindet. Auch die Anlage von externen 
Ausgleichspflanzungen würde nur langfristig zu 
einer Erholung von Bodenstrukturen führen. 
Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, wieso im 
direkten räumlichen Zusammenhang Flächen 
bestehender Sportplätze renaturiert und bereits 
vorhandene naturnahe Flächen versiegelt werden 
sollen. 
Zuerst ist anzumerken, dass die Planung ausschließlich 
den Rückbau des Trainingsplatzes 2 sowie die 
Überbauung eines Kunstrasenplatzes durch das 
geplante Leistungszentrum vorsieht.  
Der Trainingsplatz 2 wird zurückgebaut. Den Flächen 
kommt aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufgrund 
der Lage in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher 
und den südöstlich angrenzenden Freiflächen eine hohe 
Bedeutung zu.  
Darüber hinaus handelt es sich bei beiden 
Trainingsplätzen nicht um  Trainingsplätz mit 
Normgrößen, sondern um deutlich kleinere 
Trainingsplätze, welche aufgrund der bestehenden 
Größe nicht für ein vollwertiges, leistungsbezogenes 
Fußballtraining herangezogen werden können. 
In den Stellungnahmen wird des Weiteren davon 
ausgegangen, dass als dritter Trainingsplatz der 
Trainingsplatz am „Haus am See“, die sogenannte 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 392 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kampfbahn aufgegeben werden soll. Dieser 
Trainingsplatz verfügt über kein Flutlicht und kann somit 
in der Winterzeit in den Spiel- und Trainingszeiten der 
Nachwuchsmannschaften nicht verwendet werden, was 
einem leistungsbezogenes, ganzjährigen Training 
entgegensteht. Ein Nachrüsten mit Flutlicht ist aufgrund 
der lichtscheuen Wasserfledermaus, die unmittelbar 
neben dem Trainingsplatz zu finden ist, hier nicht 
sinnvoll. Hierzu ist anzumerken, dass der 
Grünordnungsplan vorschlägt, die den Platz umgebende 
Laufbahn (Tennendecke) zu entfernen, nicht jedoch den 
Sportplatz selbst. Da die Tennendecke aufgrund der 
Nicht-Nutzung in den vergangenen Jahren jedoch 
vollständig überwachsen ist und sich eine eigene 
funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat 
gebildet hat, wird auf diese Maßnahme jedoch verzichtet. 
Möglicherweise könnte von den Einwendern die 
Darstellung im GOP zum Trainingsplatz 4 
missverstanden sein. Hier steht im Maßnahmenplan: 
„Rückbau eines Kunstrasenplatzes“. Dieser wird jedoch 
durch einen Naturrasenplatz ersetzt.  
Somit wird insgesamt ein Trainingsplatz renaturiert. In 
diesem Bereich kann somit ein Ausgleich der 
Belastungen für den Boden an dieser Stelle geschaffen 
werden.  
Insgesamt werden auf den Oberboden bezogen ca. 
3,38 ha Oberboden beansprucht bzw. in seiner Funktion 
beeinträchtigt und 5,78 ha Dauervegetationsflächen neu 
geschaffen und ca. 475 qm entsiegelt und als

Seite 393 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Vegetationsfläche angelegt. 
Insgesamt kommt es aber, wie insbesondere im 
Umweltbericht dargelegt, in der Tat zu einer vergrößerten 
Beanspruchung von Böden. In diesen Bereichen können 
die natürlichen Bodenfunktionen nicht aufrechterhalten 
werden.  
Generell ist jedoch anzumerken, dass durch die 
Erweiterung des bestehenden Standortes des 
RheinEnergieSportparks die bestehende Infrastruktur 
genutzt werden kann. Der Flächenbedarf für die 
Erweiterung wird dadurch gegenüber einer Neuplanung 
an einem anderen Ort erheblich verringert. 
Darüber hinaus wurden im Rahmen der 
Alternativenprüfung auch die Umweltaspekte betrachtet. 
Die Alternativenprüfung kommt hier zu dem Ergebnis, 
dass die Bebauung der Gleueler Wiese im Vergleich zu 
den anderen untersuchten Standorten als städtebaulich 
vorzugswürdig zu betrachten ist. 
3.4 Boden 304 Ungleichbehandlung Waldkindergarten 
Die Nutzung der Gleueler Wiese durch einen 
Waldkindergarten wird seit Jahren durch Auflagen 
der unteren Landschaftsbehörde erschwert. Ein 
wesentlicher Aspekt ist dabei die drohende 
Bodenverdichtung auf den Wiesen durch spielende 
Kinder innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. 
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, 
dass genau diese Flächen jetzt durch eine 
Die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde für den 
Waldkindergarten sind nicht Gegenstand dieser 
Bauleitplanverfahren. 
Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks wurden 
ein FNP-Änderungs- sowie ein Bebauungsplanverfahren 
durchgeführt. Im Rahmen dieser Verfahren wurden 
insbesondere ökologische Ausgleichsmaßnahmen 
verbindlich festgesetzt bzw. vertraglich gesichert, um die 
Eingriffe in den Boden und die weiteren Schutzgüter 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 394 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
komplette Bebauung verdichtet werden sollen. nach den gesetzlichen Vorgaben auszugleichen. 
3.4 Boden 305 Luftreinhalteplan 
Den Einwendern fehlt eine Aussage zu den 
Auswirkungen der Flächenversiegelung auf den 
Luftreinhalteplan für die Stadt Köln. 
Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rats vom 17.05.2008 über 
Luftqualität und saubere Luft für Europa und dem daraus 
in deutsches Recht umgesetzten fünften Teil des 
Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) hat die 
zuständige Behörde bei Überschreitung der festgelegten 
Immissionsgrenzwerte für luftverunreinigende Stoffe 
einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Der Umweltbericht 
zeigt unter Punkt 7.5.5.2 auf, dass bei Umsetzung der 
Planung keine Überschreitung der Grenzwerte von 
luftverunreinigenden Stoffen zu erwarten ist. Die 
geplante Neuversiegelung von Flächen führt zu keiner 
Überschreitung von Grenzwerten durch 
luftverunreinigende Stoffe. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.4 Boden 306 Versiegelung an anderer Stelle 
(Befürwortung) 
Dass die Versiegelung von Fläche von den 
Ausbaugegnern als Argument zum Schutz der 
Umwelt genannt wird, kann kaum überzeugen, da 
der Verein mindestens ebenso viel Fläche sonst an 
der Stelle des neuen Trainingsgeländes versiegeln 
müsste. Aufgrund der weltweiten 
Nahrungsmittelknappheit wäre es zudem nicht 
nachvollziehbar die fruchtbaren Ackerböden an der 
Alternativstelle zu versiegeln, um an der Gleueler 
Wiese die Versiegelung nicht für den Ackerbau 
nutzbarer Flächen zu verhindern. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 395 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.4 Boden 307 Klimafreundliche Umgestaltung 
(Befürwortung) 
Die geplante Umgestaltung der Flächen erfolge 
klimafreundlich. Des Weiteren werde das Versiegeln 
der Flächen kaum eine Auswirkung auf das 
Weltklima haben. In diesem Punkt sind Aspekte wie 
eine fahrradfreundliche Stadt, eine kostengünstige 
Nutzung der KVB viel wirksamer. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.  
3.4 Boden 308 angemessener Grünflächenausgleich 
(Befürwortung) 
Für die Versiegelung der Flächen erfolgt ein 
angemessener Grünflächenausgleich. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.  
3.5 Wasser / Grundwasser 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
309 geplante Versiegelung 
Durch die Versiegelung der Trainingsplätze mit 
Kunstrasen (und des Baus der Gebäude) findet 
keine natürliche Versickerung des Regenwassers 
mehr statt. Das Niederschlagswasser muss 
abgeleitet werden. Neue Grundwasserbildung wird 
hierdurch verhindert. Durch die erhöhten 
Oberflächentemperaturen der Kunstrasen-, 
Hybridrasen-, Sportrasen- und (ggf. begrünten) 
Dachflächen sowie der Bodenheizungen werden 
sich die Verdunstungsraten erhöhen. Durch die 
Erhöhung der Verdunstungsraten wird sich die 
Versickerungsmenge erheblich reduzieren. Das 
Der Kunstrasen wird gegenüber der jetzigen Wiese eine 
veränderte Versickerungs- sowie Verdunstungsleistung 
aufweisen.  
Der Kunstrasen wird über eine Flächendränage in 
Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das 
anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort über 
Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zugeführt.  
Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei anderen 
Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches Verfahren, 
das anfallende Oberflächenwasser wieder dem 
Grundwasser zuzuführen, da von einem 
Kunstrasensystem aufgrund der geplanten 
Reinigungsanlage keine schädlichen Einflüsse auf das 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 396 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Boden-Wasserverhältnis wird sich verändern, 
welches auch einen negativen Einfluss auf die 
örtliche Flora haben wird. Die Filterfunktion des 
Bodens wird durch die Versiegelung beeinträchtigt. 
Es wird befürchtet, dass insbesondere bei 
Starkregen der Abfluss nicht gewährleistet werden 
kann. 
Für den Wegfall der Versickerungsleistung der neu 
versiegelten Flächen wird ein entsprechender 
Ausgleich gefordert. 
zu versickernde Oberflächenwasser zu erwarten sind. 
Der Zustand des Bodenwasserhaushalts im Bereich der 
bestehenden Gehölze ist wesentlich vom 
Witterungsverlauf und vom Zustand des 
Bodenwasserspeichers abhängig.  Dieser zusätzliche 
Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar und 
messbar, da er von den situativen klimatischen 
Bedingungen abhängig ist. Der 1. FC Köln wird im 
Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dazu 
verpflichtet, bei anhaltenden Hitzeperioden in 
Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln, die 
an die Nordostseite der Kunstrasenplätze angrenzenden 
Bäume ausreichend zu wässern. Die zukünftig 
versickernde Niederschlagswassermenge reduziert sich 
geringfügig um den Betrag, der zukünftig von den 
geplanten Trainingsplätzen und den Dächern der 
Funktionsgebäude und des Leistungszentrums 
verdunstet. Diese Verdunstung trägt zur Abkühlung bei 
und vermindert so geringfügig die Erwärmung der Platz- 
und Dachoberflächen. Der Großteil des auf den 
Trainingsplätzen anfallenden Niederschlagswassers wird 
weiterhin dem natürlichen Bodenwasserkreislauf 
zugeführt. Auch das zukünftig verdunstende 
Niederschlagswasser steht weiterhin dem natürlichen 
Wasserkreislauf zur Verfügung, daher ist kein Ausgleich 
erforderlich. 
Ein Konzept zur Berücksichtigung von 
Starkregenereignissen wurde erstellt und zeigt, dass eine 
schadlose Rückhaltung und Ableitung von 
Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen möglich

Seite 397 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ist.  
Die Berechnung sowie die Maßnahmen zu 
Starkregenereignissen waren Teil der Unterlagen zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und 
waren bei diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit 
einsehbar und nachprüfbar. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
310 Gleueler Wiese 
Der intakte Boden der Gleueler Wiese reguliert den 
Wasserhaushalt und trägt zur Grundwasserbildung 
bei. 
Der 1. FC Köln plant auf der Gleueler Wiese die 
Errichtung von neuen Trainingsplätzen. Wie im 
vorstehenden Punkt dargestellt, werden Systeme 
(Rigolen - Versickerung) entwickelt, welche das 
Niederschlagswasser vor Ort versickern.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
311 Erhöhung der Trainingsplätze 
Die Planung sieht eine Erhöhung der 
Kunstrasenfelder um 1,35 m bei einer 
Böschungsneigung von 1:3 vor. Dies führt zu einer 
völlig anderen Bodenbewässerungsstruktur mit den 
entsprechenden Auswirkungen auf den 
Wasserhaushalt. Auch wird durch die Erhöhung das 
Regenwassers schneller ablaufen und in den 
umliegenden Bereichen zu Stauwasser und 
Überschwemmungen führen. 
Das auf den geplanten Trainingsflächen und dem 
Funktionsgebäuden A4 anfallende Niederschlagswasser 
wird über eine Zwischenspeicherung in Rigolen 
versickert und dem Grundwasser wieder zugeführt. Das 
auf den Böschungsflächen der erhöhten Trainingsplätze 
anfallende Niederschlagswasser wird über die 
angrenzenden Grünflächen versickert, was aufgrund der 
sehr geringen Flächengröße der Böschungen schadlos 
möglich ist. Die Gefahr von Überschwemmungen besteht 
nicht. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
312 Versickerung von Niederschlägen 
Auf versiegelten Flächen kann keine Versickerung 
von Niederschlägen stattfinden. Durch den 
Klimawandel wird es in Zukunft immer häufiger zu 
Starkregenereignissen kommen. Um 
Überschwemmungen (inkl. der Folgen von 
In Anlage 5 zur Planung der Versorgungs- und 
Entsorgungsleitungen wurden Flächen zur Rückhaltung 
und Ableitung von Niederschlagswasser bei einem 
Starkregenereignis dargestellt.  Eine Überflutung von 
Kellern, Tiefgaragen oder anderen unterirdischen 
Gebäudeteilen wird durch die Umsetzung der Planung 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 398 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vollgelaufenen Kellern, überlasteten Kanalisationen 
etc.) zu vermeiden, müssen entsprechende 
Retentionsflächen (wie Grünflächen) stadtnah 
angelegt werden. Mehr Grünflächen bedeutet mehr 
Schutz vor den Folgen von Niederschlägen. 
nicht ausgelöst.  
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
313 Grundwasserschutz 
Das Grundwasser und der Grundwasserhaushalt 
sowie der Boden-Wasserhaushalt müssen geschützt 
werden. Nach der vorliegenden Planung gehen ca. 
39.000 m² Versickerungsfläche verloren, welches 
eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung 
bedingt. Es wird auch befürchtet, dass sich der 
Grundwasserspiegel durch das geplante Vorhaben 
verändern wird. 
Die Versickerung des Niederschlagswassers der 
geplanten Trainingsplätze über Rigolen ist ein – wie bei 
anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - übliches 
Verfahren, das auf teilbefestigten Flächen anfallende 
Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser 
zuzuführen. Der Grundwasserstand unterliegt ganz 
wesentlich der jährlichen Verteilung von Niederschlag 
und Temperatur sowie den Entnahmemengen für Trink- 
und Brauchwasser. Einzelne Bauvorhaben haben keine 
Auswirkungen auf den Grundwasserstand und die 
Grundwassermenge. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
314 Trinkwasserschutz 
Der Trinkwasserschutz muss beachtet werden. 
Die Gleueler Wiese ist als Trinkwasserschutzgebiet 
(Hürth-Efferen, Schutzzone III B) für das 
Wasserwerk in Hürth vorgesehen. Folglich 
verstoßen die Pläne gegen das 
Landeswassergesetz und das 
Wasserhaushaltsgesetz. Innerhalb eines solchen 
Gebietes gelten besondere Bestimmungen, vor 
allem für Baumaßnahmen und für den Transport 
und den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen. 
Weiterhin ist es erforderlich, den gewachsenen 
Der Trinkwasserschutz wurde bei der Planung beachtet. 
In Deutschland unterliegen die Materialien eines 
Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen 
gemäß DIN 18035-7 Anhang A die dort aufgeführten 
Grenzwerte einhalten, in Verbindung mit der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 
Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur Beurteilung des 
Wirkungspfads Boden – Grundwasser“. 
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess 
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 399 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
(ursprünglichen) Boden als 
Grundwasserüberdeckung zu erhalten. Größere 
Eingriffe im Boden sind nicht erlaubt. 
Gemäß § 47 Wasserhaushaltsgesetz ist eine 
Verschlechterung des mengenmäßigen und 
chemischen Zustands des Grundwassers zu 
vermeiden. Dies bedeutet, dass größere 
Baumaßnahmen oder Materialien, die das 
Grundwasser negativ beeinflussen können oder der 
Verlust des gewachsenen Bodens bedingen, dort 
verboten sind. Weiterhin wird befürchtet, dass durch 
den Eintrag des Mikroplastiks in das Grundwasser 
das Trinkwasserreservoir zerstört wird. 
Nach der vorliegenden Planung gehen ca. 39.000 
m² Versickerungsfläche verloren. Daher soll nach 
der Begründung des Bebauungsplanentwurfs das 
Niederschlagswasser vor Ort über Rigolen mit 
Reinigungsanlagen versickert und dem 
Grundwasser zugeführt werden. 
Das Mikroplastik kann durch die vorgesehenen 
Reinigungsanlagen für Niederschlagswasser nicht 
entfernt werden und würden somit in das 
Grundwasser gelangen. 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Dies kann auf Anforderung des Umweltamtes durch Vor-
Ort-Messungen auch nach dem Bau durch 
Kontrollmessungen überprüft und überwacht werden. 
Alle verwendeten Materialien sowie Art und Weise der 
Rigolenanlage sind genehmigungspflichtig und werden 
vom Umweltamt der Stadt Köln geprüft und genehmigt. 
Das geplante Kunstrasensystem ist besonders abriebarm 
und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen 
auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende 
Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden 
soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch 
einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten 
gemessenen Grundwasserstand. 
Eine Gefährdung des geplanten 
Trinkwasserschutzgebietes in Hürth wird somit nicht 
gesehen. 
Der Betrieb der Anlagen berücksichtigt darüber hinaus 
die gesetzlichen Vorgaben des 
Wasserhaushaltsgesetztes. Die 
Bewirtschaftungsziele  nach § 47 WHG werden nicht 
beeinträchtigt, da das Niederschlagswasser über Rigolen

Seite 400 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dem Grundwasser zugeführt wird und der 
mengenmäßige Zustand des Grundwasser dadurch nicht 
reduziert wird. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
315 Eintrag Mikroplastik 
Es besteht eine Gefährdung des Grundwassers und 
des Trinkwassers durch den Eintrag von 
Mikroplastik, welches von den Kunstrasenplätzen 
stammt. 
Eine Untersuchung der Auswirkungen des 
Mikroplastiks auf das Grundwasser ist nicht 
ausreichend erfolgt. 
Bei der Verwendung von Korkpartikeln als 
Füllmaterial, die mit Fungiziden gegen 
Schimmelbildung behandelt werden, besteht 
zusätzlich die Gefahr der Kontamination des 
Grundwassers mit Fungiziden. 
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess 
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich 
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch 
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen 
möglichen Materialaustrag zu verhindern.  
Bei der Pflege von Kunstrasenplätzen kommen keine 
Fungizide und/oder Pestizide zum Einsatz. Aufgrund der 
Bauweise und Konstruktion gibt es für die Verwendung 
solcher Mittel keine Notwendigkeit, weiter ist der Einsatz 
verboten. 
Eine Gefährdung der Qualität des Grund- sowie des 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 401 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Trinkwassers besteht daher nicht. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
316 Pflege Kunstrasen 
Für die Pflege des Kunstrasens werden regelmäßig 
Fungizide und Pestizide eingesetzt, um ein 
biologisches Überwuchern des Kunstrasens zu 
verhindern. Diese Substanzen stellen eine Gefahr 
für die Gesundheit (krebserzeugend) dar und 
können das Grundwasser kontaminieren.  
Bei der Pflege von Kunstrasenplätzen kommen keine 
Fungizide und/oder Pestizide zum Einsatz. Aufgrund der 
Bauweise und Konstruktion gibt es für die Verwendung 
solcher Mittel keine Notwendigkeit, weiter ist der Einsatz 
verboten. 
Die Pflege des Grasbewuchses in den 
Spielfeldrandbereichen erfolgt ausschließlich 
mechanisch. 
Eine Gefahr für die Gesundheit sowie für das 
Grundwasser besteht somit nicht.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
317 Versickerungssysteme 
Die Entwässerung der versiegelten Flächen kann 
nicht DIN-konform erfolgen, da die vorhandenen 
Bodendenkmäler lediglich eine Abtragung des 
Oberbodens von 15 cm erlauben. Es muss daher 
auf ein Drainagesystem verzichtet werden; 
stattdessen soll eine Entwässerung über 
Flächendränagen und Rohrrigolen erfolgen. Es wird 
die Errichtung eines geeigneten 
Versickerungssystems für das Oberflächenwasser 
und die Verwendung von versickerungsfähigen 
Belägen gefordert. 
Die vorgesehene Entwässerung über eine 
Flächendränage ist in der DIN nicht geregelt, aber Stand 
der Technik. Bauweisen, die von der DIN abweichen und 
dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, sind 
ebenfalls genehmigungsfähig.  
Über die Flächendränage wird das anfallende 
Oberflächenwasser in Rohrrigolen geleitet, die gemäß 
ATV-DVWK-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von 
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) 
berechnet sind und in Köln bei allen Sportanlagen eine 
übliche Bauweise darstellen. Es handelt sich bei der 
geplanten Versickerung um ein geeignetes und in der 
Praxis erprobtes Versickerungssystem.  
Für die Versickerungsanlagen wird eine wasserrechtliche 
Erlaubnis bei der zuständigen Fachbehörde beantragt. 
Eine positive Vorabstimmung dazu hat bereits 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 402 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
stattgefunden. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
318 Bewässerung 
Die Benutzung von Grundwasser, das für die 
(künftige) öffentliche Wasserversorgung dient, ist 
gemäß § 37 Abs. 2 LWG zur Bewässerung der FC-
Sportrasenflächen nicht gestattet. Den Unterlagen 
zum Planvorhaben ist nicht zu entnehmen, ob die 
Bewässerung der Sportrasenflächen (Befeuchtung 
bei zu starker Sonneneinstrahlung, Herstellung der 
Bespielbarkeit) durch die öffentliche 
Wasserversorgung erfolgt oder ob hierfür 
Grundwasser durch eine Brunnenanlage genutzt 
wird. § 37 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) 
bestimmt: „Bei der Benutzung von Grundwasser, 
das für die derzeit bestehende oder künftige 
öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet 
ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung 
Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht 
überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit 
oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner 
etwas anderes erfordern. 
Im Zusammenhang mit der Bewässerung von 
Kunstrasenflächen wird auch gefragt, wie groß die 
Wassermenge ist, die zur Bewässerung notwendig 
ist und wie das zur Bewässerung verwendete 
Wasser aufgefangen und gereinigt (Belastung mit 
Mikroplastik) wird. 
Für die Kunstrasenplätze ist keine Beregnungs-
/Bewässerungsanlage vorgesehen. Die Kühlung der 
Spielfeldoberfläche erfolgt ausschließlich über die 
verwendeten Materialien, wie z.B. das Füllmaterial, sowie 
wasserhaltende Kunstrasenfasern. Eine Konkurrenz zur 
öffentlichen Wasserversorgung ist damit 
ausgeschlossen. 
Das auf der Sportanlage durch das Kunstrasensystem 
versickernde Wasser wird in besonderen 
Sedimentations- und Filteranlagen aufgefangen und 
gesammelt. Fremdbestandteile werden hier vor der 
Einleitung in die einzelnen Versickerungsanlagen 
wirkungsvoll herausgefiltert. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 403 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
319 Rohrrigole 
Es gab eine Nachfrage zur „Berechnung der 
Rohrrigole 3“. In Anlage 4.4 der Unterlagen steht 
„somit eine Flächenversickerung ist nicht möglich.“ 
Das bedeutet, dass eine Versickerung nur durch die 
Rigolen erfolgen wird. Welche Nachteile entstehen 
hierdurch für das Grundwasser?  
Im Gegensatz zu einer Flächenversickerung erfolgt die 
Versickerung über Rigolen nicht flächig. Das flächig 
anfallende Niederschlagswasser wird über Leitungen in 
die Rigolen geführt und dort versickert. 
Durch die Rigolen und die Reinigungsanlagen wird das 
anfallende Niederschlagswasser dem Grundwasser 
wieder zugeführt. Eine negative Beeinträchtigung des 
Grundwassers ist dadurch nicht anzunehmen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
320 Regenrückhaltebecken 
Den Beethovenpark als Rückhalte- und 
Auffangbecken für die Wassermassen bei 
Starkregenereignissen auszuweisen, ist aus 
ökologischer Sicht nicht ausreichend geprüft 
worden. Hierbei muss auch der Eintrag von 
Mikroplastik betrachtet werden. 
Auch der Beschluss des Rates der Stadt Köln den 
Äußeren Grüngürtel als Retentionsraum bei 
Hochwasserereignissen zu nutzen, ist konträr zum 
geplanten Vorhaben. 
Es ist nicht vorgesehen, den Beethovenpark als 
Rückhaltebecken auszuweisen. Bereits heute fließt 
aufgrund der Höhenlage Niederschlagswasser aus 
umliegenden Flächen in die Flächen des 
Beethovenparks. Lediglich das im Plangebiet bei einem 
Starkregenereignis anfallende Niederschlagswasser aus 
einer kleinen Teilfläche (Dachfläche des geplanten 
Leistungszentrums) wird zukünftig in den 
Beethovenparkabgeleitet werden. 
Das im überwiegenden Teil des Plangebiets anfallende 
Niederschlagswasser wird bei Starkregenereignissen 
innerhalb des Plangebiets, in den Wegeflächen 
nordöstlich der geplanten Trainingsflächen, 
zurückgehalten. 
Der Äußere Grüngürtel wird nicht als Retentionsraum 
vorgehalten. Bei einem seltenem Hochwasserereignis 
(200-jährliches Ereignis) kann es im rheinnahen Bereich 
des Äußeren Grüngürtels zur Überschwemmung 
kommen. Der Bereich des RheinEnergieSportparks und 
der Beethovenpark sind davon nicht betroffen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 404 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
321 Alternativen zu vollflächigen 
Versiegelungen 
Es wird vorgeschlagen anstelle einer vollflächigen 
Versiegelung Rasengittersteine zu verwenden, um 
eine Versickerung von Niederschlägen zu 
ermöglichen. 
Neue Wegeflächen werden durchlässig bzw. mit einer 
nachgeschalteten Versickerung des anfallenden 
Niederschlags hergerichtet. 
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
322 Bau 
Für die Errichtung der Tiefgarage muss eine tiefe 
Bohrung in den Untergrund gemacht werden, die 
massive Auswirkungen auf das Grundwasser haben 
soll. 
Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im 
weiteren Umkreis des Plangebiets erhoben. Der 
maximale Grundwasserstand liegt bei ca. 40,7 bzw. ca. 
41 m über NHN. Der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet beträgt damit > 10 m. Die Tiefgarage reicht 
somit nicht bis in das Grundwasser. Massive 
Auswirkungen auf das Grundwasser sind somit nicht zu 
erwarten. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
323 Abflussbeiwert 
Es wird nach der Veränderung des Abflussbeiwertes 
des Einzugsgebietes durch die geplante 
Versiegelung gefragt. 
Auf Ebene eines Angebotsbebauungsplans kann 
verfahrensgemäß keine abgeschlossene 
Entwässerungsplanung vorliegen. Trotzdem liegt ein 
vorläufiges Entwässerungskonzept bereits vor. Gemäß 
diesem Konzept wird gemäß Anlage 4.1 der 
"Technischen Erschließung" geplant, ca. 39.060 m² 
Fläche baulich zu verändern. Hinsichtlich der 
Niederschlagswasserentsorgung unter Betrachtung der 
Abflussbeiwerte einzelnen Teilflächen (Spielfelder, 
Dachflächen und zugehörige Nebenanlagen) entstehen 
ca. 17.069 m² undurchlässige, abflusswirksame Fläche. 
Dies entspricht ca. 44 % Versiegelungsgrad (der baulich 
veränderten Flächen). 
Die Niederschlagswässer des Bauvorhabens, die durch 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 405 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gemäß 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für 
das Land NRW – Landeswassergesetz (LWG – NRW) an 
erster Reihe vor Ort zu versickern. Das geplante Konzept 
entspricht v. g. Gesetzforderungen und die entstehenden 
Niederschlagswässer werden - wie im Bestand - 
fachtechnisch vor Ort ins Grundwasser versickert. 
3.5 Wasser / 
Grundwasser 
324 Befürwortung Vorhaben 
Das Grundwasser wird durch den Granulatbelag der 
Kunstrasenplätze (Mikroplastik) nicht gefährdet, da 
auf den Plätzen versickernder Niederschlag über ein 
Drainagesystem gefiltert werden soll, bevor es 
wieder dem Grundwasser zugeführt wird. Dem 
Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem 
Regionalplan wird somit entsprochen. 
Der 1. FC Köln hält sich an die Vorgaben des 
Umweltamtes. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.6 Luft 
3.6 Luft 325 saubere Luft 
Es wird kritisiert, dass jetzt bereits die Belastung mit 
Luftschadstoffen in der Stadt Köln zu hoch ist. 
Gleichzeitig wird durch die Versiegelung der 
Gleueler Wiese und die übrigen Baumaßnahmen die 
Filterfunktion der Grünfläche hinsichtlich z.B. 
Stickoxide, Staub, Feinstaub sowie deren Fähigkeit 
zur Bindung von CO2 und der Produktion von 
Sauerstoff reduziert. Zusätzlich wird sich der 
In Ballungsräumen ist der Straßenverkehr die 
bedeutendste Quelle von Luftschadstoffen. Im Rahmen 
des Planverfahrens wurde ein Maßnahmenkonzept zur 
Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Im 
Verhältnis zum auf den das Plangebiet umliegenden 
Straßen, der Gleueler Straße, der Berrenrather Straße 
und dem Militärring, bestehenden Verkehrs verursacht 
die Umsetzung der Planung demnach eine nur sehr 
geringe Zunahme des Verkehrs (zwischen 1,7 bis 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 406 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Autoverkehr in diesem Bereich erhöhen und damit 
zu einer weiteren Verschlechterung der 
Luftschadstoffsituation führen. Sind diese Einflüsse 
in den Luftreinhalteplan der Stadt Köln 
eingeflossen? 
maximal 3 %). Der Umweltbericht stellt unter Punkt 
7.5.5.2 dar, dass die Zunahme der Emission von 
Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung (z. B. 
durch motorisierten Verkehr, Heizungsanlagen)  als sehr 
gering einzustufen ist.  
Die Umsetzung der Planung verursacht keine 
Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV. 
Auf Ebene des Bebauungsplanes wurde eine 
Dachbegrünung für das Leistungszentrum und die 
Funktionsgebäude sowie eine Fassadenbegrünung für 
die Funktionsgebäude festgesetzt. Zudem erfolgt die 
Festsetzung von weiteren internen 
Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Pflanzung von mehreren 
Einzelbäumen im Bebauungsplangebiet) und 
umfangreichen externen Ausgleichsmaßnahmen. Diesen 
Ausgleichsmaßnahmen kommt auch eine Filterfunktion 
bzgl. der in der Stellungnahme genannten Emissionen 
zu.  Durch diese Festsetzungen sowie den Erhalt der 
Bäume wird unter anderem den nachteiligen 
Auswirkungen des Klimawandels entgegen gewirkt. 
Aufgrund der geringen Einflüsse des Vorhabens auf die 
Luftschadstoffe ist eine explizite Berücksichtigung des 
Vorhabens im Luftreinhalteplan nicht erforderlich. 
3.6 Luft 326 Luftreinhalteplan Luxemburger Straße 
Der Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln 
weist bereits jetzt Überschreitungen für den Bereich 
der Luxemburger Straße aus. Es wird nachgefragt, 
wie sich die bauliche Maßnahme auf die 
Die Stellungnahmen bezieht sich auf die 2. 
Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2019, der für die 
Messstelle an der Luxemburger Straße eine 
Überschreitung des Grenzwertes für Stickoxide (NOx) 
zwischen 2013 und 2017 aufweist. Im Umweltbericht 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 407 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Luftreinhaltung in diesem Bereich auswirken wird. wurde auf den Luftreinhalteplan von 2012 Bezug 
genommen, der keine Überschreitung auswies Der 
Umweltbericht wird diesbezüglich angepasst. Die 
Messstelle befindet sich ca. 2 Kilometer vom Plangebiet 
entfernt in einem dicht bebauten Bereich. Die 
Überschreitung dort ist bereits im Bestand vorhanden. 
Aufgrund der Entfernung zwischen Plangebiet und 
Messstelle sowie aufgrund der guten Durchlüftung im 
Äußeren Grüngürtel hat die Umsetzung der Planung 
keine Auswirkung auf die Luftqualität im Bereich der 
Messstelle in der Luxemburger Straße. 
3.6 Luft 327 Bebauungsplan aus 1983 
Im Bebauungsplan des Stadtteiles Alt-Sülz aus dem 
Jahre 1983 wird auf die schlechte Durchlüftung 
dieses Gebietes hingewiesen. Aus den 
Planunterlagen ist nicht ersichtlich wie sich die 
vorgesehene Bebauung auf diesen Aspekt auswirkt. 
Gemäß Klimagutachten ist aufgrund der ähnlichen 
Struktur von Kunstrasen und Naturrasen für die neuen 
Trainingsfelder von keinerlei Änderungen der 
Strömungsverhältnisse auszugehen. Das 
Funktionsgebäude im Bereich der neuen Trainingsfelder 
und das neue Leistungszentrum stellen 
Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit 
an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten 
um ca. 0,4 m/s reduzieren. Dieser Einfluss auf die 
Durchströmbarkeit des Plangebietes ist als sehr gering 
zu werten. Der Stadtteil Köln-Sülz ist nach der 
Umsetzung der Planung nicht von einer Veränderung der 
Durchlüftung betroffen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.6 Luft 328 Kaltluft 
Es wird kritisiert, dass durch die Versiegelung der 
Gleueler Wiese und die übrigen Baumaßnahmen die 
klimatische Funktion der Grünfläche reduziert wird. 
Damit reduziert sich insgesamt das potenzielle 
Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluftproduktion 
und -verlagerung im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbedenklich 
eingestuft. Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion 
durch die baulichen Anlagen hat nur sehr geringe 
Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 408 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kaltluftentstehungsgebiet, was den Erfordernissen 
aus dem anstehenden Klimawandel entgegensteht. 
Kunstrasen vorgesehenen Wiesen an der 
Gesamtkaltluftproduktionsfläche für die 
Frischluftversorgung der Stadtteile Köln-Sülz und Köln-
Lindenthal sehr gering ist. 
3.6 Luft 329 Kleingartenanlage 
Die Schadstoffbelastung in der Kleingartenanlage ist 
bereits heute durch den Einfluss der Autobahn A4 
hoch. Es wird nachgefragt, ob sich diese 
Schadstoffbelastung durch die geplanten 
Baumaßnahmen noch verschlechtern wird. 
In Ballungsräumen ist der Straßenverkehr die 
bedeutendste Quelle von Luftschadstoffen. Im Rahmen 
des Planverfahrens wurde ein Maßnahmenkonzept zur 
Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Im 
Verhältnis zum auf den das Plangebiet umliegenden 
Straßen, Gleueler Straße, Berrenrather Straße und 
Militärring, bestehenden Verkehrs verursacht die 
Umsetzung der Planung demnach eine nur sehr geringe 
Zunahme des Verkehrs (1,7 bis maximal 3%). Die 
Zunahme der Emission von Luftschadstoffen bei 
Durchführung der Planung (z. B. durch motorisierten 
Verkehr, Heizungsanlagen) ist als sehr gering 
einzustufen. Eine Erhöhung der Luftschadstoffbelastung 
im Bereich der Kleingartenanlage erfolgt nicht. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.6 Luft 330 Ausgleichsmaßnahme Dachbegrünung 
Die Dachbegrünung des neuen Leistungszentrums 
kann nicht als Ausgleichsmaßnahme angesetzt 
werden, da die Dachfläche viel zu gering ist und ein 
neu angelegter Garten keine vergleichbare 
ökologische Wirkung entfalten kann. Das bedeutet, 
dass die Klimaregulation, die Luftqualität, die 
Sauerstoffproduktion, die Wirkung als 
Schadstofffilter nicht vergleichbar sein kann. 
Es gelten die rechtlichen Vorschriften des § 1a Abs. 3 
Satz 1 BauGB insoweit, als dass die 
Vermeidungsmöglichkeiten eines Eingriffs in die 
städtebaulichen Abwägungen einzustellen sind. In 
diesem Zusammenhang sind auch Maßnahmen zu 
betrachten, die den Eingriff mindern. Diese können 
beispielsweise Maßnahmen zur Dachbegrünung sein. 
Dem Vermeidungsgebot der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung kann somit durch die Berücksichtigung 
dieser Maßnahmen entsprochen werden. 
Die Maßnahmen zur Dachbegrünung stellen 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 409 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Sinne der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dar. Weiterhin 
kann die Dachbegrünung der Minderung von 
Luftschadstoff-Immissionen, der Stärkung der 
biologischen Vielfalt, der Abkühlung und der Rückhaltung 
von Niederschlagswasser dienen. 
3.6 Luft 331 Luftschneise 
Die Bebauung durch das Leistungszentrum 
beeinträchtigt die Luftzirkulation über den Äußeren 
Grüngürtel. Die in Zeiten des Klimawandels für den 
städtischen Bereich erforderliche Luftschneise 
würde daher durch den Bau in unzulässiger Weise 
gestört. 
Das Funktionsgebäude im Bereich der neuen 
Trainingsplätze und das neue Leistungszentrum stellen 
Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit 
an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten 
um ca. 0,4 m/s reduzieren. Dieser Einfluss auf die 
Durchströmbarkeit des Plangebietes ist als sehr gering 
zu werten.  Die absolute Reduktion der Kaltluftproduktion 
durch die baulichen Anlagen hat nur sehr geringe 
Auswirkungen, da der Flächenanteil der für die 
Kunstrasenplätze vorgesehenen Wiesenfläche an der 
Gesamtkaltluftproduktionsfläche für die 
Frischluftversorgung der Stadtteile Köln-Sülz und Köln-
Lindenthal sehr gering ist. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.6 Luft 332 Mikroplastik 
Die geplante Versiegelung der Flächen mit 
Kunstrasen führt gemeinsam mit der 
Geländeerhöhung dazu, dass Mikroplastik noch 
offensiver in der Luft verteilt wird. 
Durch den Kunstrasenbelag und die teilweise 
erforderliche Geländeerhöhung kommt es nicht zu einer 
Verteilung von Mikroplastik durch die Luft. 
Der 1. FC Köln hat sich im Planungsprozess 
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu 
verzichten und stattdessen, wie bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 410 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
3.6 Luft 333 Widerspruch zu Privatinitiativen 
Im Leitfaden "Mehr Grün für ein besseres Klima in 
Köln - Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung 
privater Flächen“ empfiehlt die Stadt Köln auf Seite 
8 die Entsiegelung und Begrünung privater Flächen 
für ein besseres Stadtklima.  
Durch den Kunstrasenbelag und die teilweise 
erforderliche Geländeerhöhung kommt es nicht zu einer 
Verteilung von Mikroplastik durch die Luft. 
Der 1. FC Köln hat sich im Planungsprozess 
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu 
verzichten und stattdessen, wie bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.6 Luft 334 Bauphase Während der Bauphase ist mit einer temporären   Das

Seite 411 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Es wird befürchtet, dass es während der Bauphase 
zu erheblichen Schadstoffbelastungen durch 
Staubaufwirbelungen und Abgasen von 
Nutzfahrzeugen kommen wird. 
Zusatzbelastung durch den Baustellenverkehr zu 
rechnen. Diese nur vorübergehende Zusatzbelastung 
wird jedoch als zumutbar angesehen. Die gesetzlichen 
Vorgaben sind während der Bauphase zu beachten.  
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.6 Luft 335 Turiner Straße 
Durch die Bildung einer Hitzeinsel im Bereich der 
Gleueler Wiese besteht die Gefahr, dass sich die 
Temperatur im Bereich der Turiner Straße erhöht, 
wodurch die Schadstoffbelastung steigt und die 
erwartete Senkung des N0x-
Jahresmittelgrenzwertes von 40 µg/cbm 
Stickoxidbelastung gemäß Luftreinehalteplan nicht 
erreicht wird. Der Umweltbericht zum B-PIan 
untersucht diesen Zusammenhang nicht und ist 
deshalb fehlerhaft. 
Ein stringenter Zusammenhang zwischen einer 
Temperaturerhöhung und einer Erhöhung der 
Stickstoffdioxidbelastung durch den Kfz-Verkehr besteht 
nicht. 
Im Rahmen der Planung wurde ein 
Umweltmeteorologisches Gutachten erstellt. Demnach 
nimmt der prognostizierte Temperaturanstieg im Bereich 
der neuen Trainingsflächen mit zunehmender Entfernung 
sehr schnell ab (Auswirkungen in einem Umkreis von 
maximal 240 m nachweisbar). Auswirkungen auf 
umliegende Wohnnutzungen, und somit auch für den 
Bereich der Turiner Straße, werden nicht verursacht. 
Dieser Sachverhalt wird im Umweltbricht unter Punkt 
7.5.5.1 beschreiben und bewertet.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.6 Luft 336 Frischluft Bachemer Straße 
Wie wird sich die veränderte Frischlufterzeugung 
und -verteilung auf die Bachemer Straße 
auswirken? 
Auf größeren offenen Flächen ist die Durchlüftung 
gewährleistet. Gehölze und Gebäude stellen hingegen 
aerodynamische Strömungshindernisse dar, die zur 
Reduzierung der Durchlüftung führen. Da das Plangebiet 
von strömungsreduzierenden Gehölzbeständen 
umgeben ist, ist die räumliche Auswirkung der Planung 
gemäß umweltmeteorologischen Gutachten gering und 
wirkt sich nur in einem Umkreis von maximal 240 m aus.  
Die nächstgelegene Wohnbebauung auf der Bachemer 
Straße liegt gut 900 m entfernt. Im Bereich der Bachemer 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 412 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Straße ist entsprechend nicht mit einer Änderung der 
Frischluftversorgung zu rechnen.  
3.6 Luft 337 Reduzierung von Emissionen 
(Befürwortung) 
Die Belange der Umwelt könnten besser durch 
moderne Konzepte zur Verkehrsflussregelung, 
durch Tempolimits an kritischen Orten der Stadt, 
durch U-Bahn-Ausbau berücksichtigt werden. 
Dadurch könnten die durch den Verkehr 
verursachten Schadstoffemissionen deutlich 
reduziert werden. Die Auswirkungen durch den 
vorgesehenen Bau und Betrieb des 
Leistungszentrums und der Kunstrasenplätze ist für 
diesen Bereich hingegen vernachlässigbar. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.7 Klima 
3.7 Klima 338 Klimaschutz allgemein 
Der Klimaschutz muss beachtet werden. Das (Stadt-
)Klima muss verbessert werden. 
Der Klimawandel ist jedoch ein existenzielles 
Problem und bedroht unsere Lebenswelt. 
Klimaschutz ist in den Augen vieler Einwender 
wichtiger als die Interessen des 1. FC Köln. Das 
Vorhaben ist nicht mit dem Klimaschutz zu 
vereinbaren. § 1 a Abs. 5 BauGB sieht 
diesbezüglich bekanntlich vor, dass den 
Erfordernissen des Klimaschutzes durch 
Gemäß §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind neben 
vielen anderen Umweltbelangen die Auswirkungen einer 
Planung auf das Klima und die Emission zu untersuchen 
und zu bewerten. Die Ergebnisse sind in einem 
Umweltbericht gemäß der Anlage 1 zum BauGB 
dazustellen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt, Die 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der 
Planung auf das Klima und zur Emission (von 
Luftschadstoffen) sind im Umweltbericht unter den 
Punkten 2.5.5.1 und 2.5.5.2 aufgeführt.  
Im Rahmen der Umweltmeteorologischen Untersuchung 
wurde nachgewiesen, dass die Umsetzung der Planung 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 413 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen 
wirken, als auch solchen, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen ist. 
nur sehr geringe Auswirkungen auf das Stadtklima hat. 
Weiterhin sind im Bebauungsplan 
Minderungsmaßnahmen zum Umgang mit den 
Klimawandelfolgen „sommerliche Hitzebelastung“ und 
„zunehmende Starkregenereignisse“ ermittelt und 
gesichert worden.  
Weiterhin wird ermittelt und dargestellt, dass es durch die 
Umsetzung der Planung lediglich zu einer sehr geringen 
Zunahme von Emissionen aus Kfz-Verkehr und 
Wärmebereitstellung kommt.  
Insgesamt stehen der Planung die Belange des 
Umgangs mit den Klimawandelfolgen und dem 
Entgegenwirken des Klimawandels gemäß § 1a, Abs. 5 
nicht entgegen. 
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
3.7 Klima 339 Klimaschutz / Klimanotstand allgemein 
Da der Stadtrat der Stadt Köln (09.07.2019) den 
Klimanotstand ausgerufen hat, sind die Ziele des 
Klimaschutzes künftig „bei allen Entscheidungen 
grundsätzlich zu beachten". Alle zu realisierenden 
Maßnahmen sind demnach auf die Auswirkungen 
auf die Umwelt und Klimaschutz zu prüfen. 
Alternativen mit „positiver oder zumindest der 
geringsten negativen Klimaauswirkung" sollen 
bevorzugt geplant und umgesetzt werden. 
Gemäß den §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind 
neben vielen anderen Umweltbelangen die 
Auswirkungen einer Planung auf das Klima und die 
Emission zu untersuchen und zu bewerten. Die 
Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß der 
Anlage 1 zum BauGB dazustellen. Dies ist im 
vorliegenden Fall erfolgt, Die Beschreibung und 
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Klima 
und zur Emission (von Luftschadstoffen) sind im 
Umweltbericht unter den Punkten 7.5.5.1 und 7.5.5.2 
aufgeführt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 414 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Einwender fordern in diesem Zusammenhang, die 
Pläne des 1. FC Kölns noch einmal zu überdenken 
und den Klimaschutz bei diesem Bauvorhaben 
ernsthaft zu betrachten, zu analysieren und in die 
Entscheidung einfließen zu lassen. 
Andere Einwender meinen, dass im Zeichen des 
Klimaschutzes / zu Zeiten des Klimawandels solche 
Projekte anders umgesetzt bzw. abgelehnt werden 
müssen. Jeder kleiner Beitrag zum Klimaschutz 
würde zählen. Je eher dieser Beitrag geleistet wird, 
desto besser ist es für das Klima. Auch das 
Anliegen der Fridays for future-Bewegung soll bei 
der Entscheidung über das geplante Vorhaben 
berücksichtigt werden. 
Viele Einwender sehen einen Widerspruch zwischen 
dem Ausruf des Klimanotstandes und der 
Genehmigung der klimaschädlichen Versiegelung 
des Grüngürtels mit allen damit verbundenen 
negativen Auswirkungen. 
Im Zusammenhang mit dem Klimaschutz / 
Klimanotstand wird die Stadt aufgefordert die 
Verantwortung für zukünftige Generationen zu 
übernehmen. 
Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energie werden 
im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft.  
Insgesamt hat das geplante Vorhaben nur sehr geringen 
Auswirkungen auf den Klimaschutz. Die Umsetzung der 
Planung widerspricht nicht den Kölner Zielen zum 
Klimaschutz.  
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln. 
3.7 Klima 340 Handeln der Stadt Köln muss auf den 
Klimaschutz / gegen den Klimawandel 
ausgerichtet werden 
Es wird die Stadt Köln aufgefordert mehr für den 
Die Aufstellung von Bebauungsplänen dient der 
geordneten städtebaulichen Entwicklung im Stadtgebiet. 
Förderprogramme und Zielsetzungen zu bestimmten 
Umweltaspekten stehen neben der kommunalen 
Bauleitplanung und treten weder in Konkurrenz noch in 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 415 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Klimaschutz / für den Klimawandel zu tun. 
Es kann auch nicht sein, dass die Stadt auf der 
einen Seite Projekte für den Klimaschutz ("GRÜN 
hoch 3 Dächer! Fassaden! Höfe", "Mehr Grün für ein 
besseres Klima in Köln“, ,‚Klimaschritte" und 
„smartcitycolognego“, Wildblumenstreifen anlegen 
etc.) fördert und umsetzt, die Bevölkerung auffordert 
auch Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen 
(Entsiegelung von Flächen, Begrünung von 
Garagendächern, geringerer CO2-Verbrauch etc.) 
und gleichzeitig ein klimaschädliches Projekt 
genehmigen möchte. Weiterhin wird an die 
Mitgliedschaft der Stadt Köln im Klima-Bündnis der 
europäischen Städte und mit dem Beitritt zum 
Europäischen Bürgermeisterkonvent mit der 
Verpflichtung zu anspruchsvollen gesamtstädtischen 
Klimaschutzzielen und an das Pariser 
Klimaabkommen erinnert. 
Köln sollte eine Vorzeigemetropole werden und 
zeigen, wie man den Wandel gut gestaltet. 
Viele Einwender sind der Meinung, dass erhebliche 
weitere Anstrengungen erforderlich sind, damit das 
Ziel einer „Klimaneutralen Kommune 2050“ erreicht 
werden kann. Außerdem wird die Umsetzung des 
Klimaschutzkonzepts "KölnKlimaAkitv 2020-2030" 
gefordert. 
Schlussendlich wird die Stadt aufgefordert die 
Verantwortung für zukünftige Generationen zu 
übernehmen und ihren Beitrag zum Klimaschutz zu 
Widerspruch zu einer sachgerechten Bauleitplanung. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Umgangs mit 
den Klimawandelfolgen wurden im Rahmen der 
vorliegenden Umweltprüfung ermittelt und bewertet. Die 
Umsetzung der Planung widerspricht nicht den Kölner 
Zielen zum Klimaschutz. 
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.

Seite 416 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
leisten. 
3.7 Klima 341 andere Maßnahmen zur Verbesserung des 
Klimas 
Bei Umsetzung des Vorhabens werden durch den 
negativen Einfluss des Vorhabens auf das Klima alle 
anderen Bemühungen das Klima (Entsiegelung, 
Begrünung von Flachdächern, Reduzierung 
Silvesterfeuerwerk etc.) zu verbessern konterkariert. 
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass 
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf 
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf 
die angrenzenden Kleingärten (Auswirkungen sind nur 
an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren 
Umfang zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder 
die Gesamtstadt zu erwarten sind.  
Des Weiteren stehen die anderen Bemühungen zur 
Verbesserung des Klimas nicht in einem Widerspruch zu 
diesem Vorhaben. Auch bei Umsetzung des Vorhabens 
der Erweiterung des Trainingsgeländes des 1. FC Köln 
wurden klimaverbessernde Maßnahmen, z. B. 
Dachbegrünung des Leistungszentrums, 
Fassadenbegrünung der Infrastruktur sowie weitere 
interne und externe Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 342 Klimawandelgerechte Metropole  
Im Rahmen des Projekts "Klimawandelgerechte 
Metropole" konnte gezeigt werden, dass bis Mitte 
des Jahrhunderts die Hitzebelastung (speziell in der 
Innenstadt) und Starkniederschlagsereignisse in 
Köln deutlich zunehmen werden. Dies wird zu 
erhöhten Belastungen und Risiken für die 
Bewohner, die Umweltmedien, die Infrastruktur und 
das Stadtgrün führen. Ziel einer verantwortlichen 
Stadtentwicklung muss es deshalb sein, 
dezernatsübergreifend diese Belastungen 
Der im Fachbericht aufgezeigten Bedeutung des 
Grüngürtels, auch bezüglich der Vernetzung mit dem 
Freiland der Nachbargemeinden, steht dieses Vorhaben 
nicht entgegen. Das Umweltmeteorologische Gutachten 
trifft folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen 
des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld 
der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen 
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur 
im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Bebauung 
in Köln-Sülz gar nicht nachweisbar.“ 
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). Eine 
potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 417 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
beziehungsweise Risiken näher zu bestimmen, 
einen Gegensteuerungsprozess herzuleiten und die 
nicht abwendbaren Folgen des Klimawandels bei 
allen Investitionen zu berücksichtigen. 
Es wird eine klimatisch optimale Anlage von 
Grünflächen und Parks sowie eine 
vorausschauende und klimagerechte Stadtplanung 
empfohlen. 
Der Abschlussbericht "Klimawandelgerechte 
Metropole" spricht dem Grüngürtel eine besondere 
klimatische Funktion zu. Es wird auf die hohe 
Empfindlichkeit der von dieser Planung betroffenen 
Flächen bei nutzungsändernden Eingriffen, 
Versiegelung und Bebauungsverdichtungen 
hingewiesen und deren Erhalt als "Stadtklimatische 
Ausgleichsflächen" gefordert. 
Außerdem wird angesprochen, dass alle durch das 
Projekt "Klimawandelgerechte Metropole" 
ausgemachten Risiken durch die geplante 
Versiegelung von Flächen gefördert werden. 
Klimas durch die geplanten Kunstrasenplätze und das 
geplante Leistungszentrum kann ausgeschlossen 
werden (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). 
„Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der 
außerhalb des Plangebietes liegenden, weiten 
Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein 
strahlungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Bebauung 
von Köln-Sülz auftreten könnte. In der 
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der 
Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der 
Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst 
gering und damit vernachlässigbar.“ 
Die angesprochene Zunahme von sommerlicher Hitze in 
der Innenstadt wird durch die Umsetzung des Vorhabens 
nicht beeinflusst. Zur Minderung der prognostizierten 
sommerlichen Überwärmung hochverdichteter städtische 
Bereichen müssen dort Minderungsmaßnahmen 
vorgesehen werden, nicht am Stadtrand. 
3.7 Klima 343 Äußerer Grüngürtel / Gleueler Wiese 
allgemein 
Der äußere Grüngürtel ist wichtig für das 
Klima/Stadtklima und sorgt für Frischluftzufuhr in die 
umliegenden Stadtteile. Durch das Vorhaben wird 
das Klima/ Mikroklima negativ beeinflusst (ohne 
weitere Begründung). 
Die stadtklimatische Wohlfahrtsfunktion des Äußeren 
Grüngürtels wird durch die Umsetzung der Planung nicht 
reduziert. 
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass 
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf 
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf 
die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 418 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Es sollen weder Flächen für das Vorhaben im 
Grüngürtel versiegelt, noch Bäume gefällt werden. 
Der Grüngürtel soll unangetastet bleiben. 
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang 
zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die 
Gesamtstadt zu erwarten sind.  
Darüber hinaus sieht die Planung keine Fällung von 
Bäumen zur Umsetzung des Projektes vor.  
3.7 Klima 344 Klimasystem Grüngürtel 
Der Grüngürtel ist als Gesamtsystem konzipiert und 
angelegt worden. Er kann nur in der Gesamtheit 
seine Wirkung als Grünsystem für die Stadt (Grüne 
Lunge) funktionieren (Frischluftspeicher, 
Sauerstoffspeicher). 
Die Radialen der Grünzüge und des Rheins sind die 
zentralen Säulen für die Kaltluftströme aus den 
klimaaktiven Bereichen des äußeren Grüngürtels 
und des Umlands. Sie wirken der sich aufheizenden 
Stadt entgegen. Die Durchgängigkeit der grünen 
Radialen und der rheinangrenzenden Flächen ist 
maßgeblich für die notwendige Kühlung der 
hitzeintensiven Siedlungsflächen in der Stadt 
(Hitzeinseln). Mit der Herausnahme der Gleueler 
Wiese aus diesem Klimasystem durch die 
Errichtung der Trainingsplätze und der 
Funktionsgebäude (über den Kunstrasenflächen 
findet keine klimaerhebliche Verdunstung statt), wird 
das gesamte System erheblich geschwächt und in 
seiner Wirkmächtigkeit für die Stadt Köln reduziert. 
Kleine Veränderungen des Systems können an 
kritischen Punkten zu einem Ausfall der Funktion 
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass 
das Plangebiet aufgrund umliegender Wälder und 
Gehölze keine Ventilationsfunktion für 
stadteinwärtsgrichtete Kaltluftströme hat. Die 
Kaltluftzufuhr aus dem südlichen Umland bleibt davon 
unberührt. Die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben und daher 
keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten 
(Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im 
vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, 
die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt

Seite 419 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
führen. Ein solcher Kipppunkt ist auch bei minimalen 
Eingriffen in Systemen irgendwann zu erwarten. 
Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass 
die klimatischen Bedingungen von außen sich 
ändern werden. Dieses muss beachtet werden. 
Das Anlegen einer großen Hitzeinsel widerspricht 
eklatant der gebotenen 
Klimawandelanpassungsstrategie. Die Planung 
versiegelt wertvollste Böden (der u.a. große Mengen 
an Klimagas CO2 speichern kann) und verändert 
das Mikroklima (durch den Wegfall der 
Verdunstungskühle über den Kunstrasenflächen und 
anderen versiegelten Flächen) nicht nur im 
Planungsgebiet negativ, sondern vermindert auch 
die Frischluftzufuhr in den angrenzenden 
Stadtteilen. Durch die Schwächung der 
Kaltluftströme wird es saisonal zu einem stärkeren 
Aufheizen der benachbarten Stadtteile kommen. 
Die Bedeutung des Grünsystems im Kölner Westen 
wird auch durch den Wohnungsbau in bisher 
unbebauten klimawirksamen Freiflächen/Feldern in 
unmittelbarer Nähe, z.B. in Efferen/Hermülheim, 
Ecke Militärring/ Dürener Str., KVB Gelände am 
Hermeskeiler Platz etc. gesteigert. 
Auch die klimaausgleichende Funktion des 
Grüngürtels ist wegen dieser Verdichtung umso 
wichtiger. 
Eine Bebauung des Grüngürtels/Versiegelung des 
Grüngürtels/Fällen von Bäumen im Grüngürtel

Seite 420 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
würde das Klimasystem schwächen und muss 
(insbesondere in Zeiten des 
Klimawandels/Klimanotstandes) verhindert werden. 
3.7 Klima 345 Vorbild Parkstadt Süd 
Es wird gefordert, dass die Gründe für die 
Ausweitung des Inneren Grüngürtels als Parkstadt 
Süd (u. a. Vermeidung bzw. Reduzierung von 
Hitzeinseln in der Stadt, die Bedeutung von 
Frischluftschneisen für das Stadtklima und dem 
Schutz vor Folgen der Klimaerwärmung, wie zum 
Beispiel Starkregenereignissen) auch bei diesem 
Vorhaben für den Äußeren Grüngürtel berücksichtigt 
werden müssen. 
Die Planung zur „Parkstadt-Süd“ birgt die historische 
Situation, den seit seiner Herstellung unvollendeten 
Inneren Grüngürtel in naher Zukunft zu vervollständigen. 
Der Äußere Grüngürtel ist im linksrheinischen Köln seit 
vielen Jahrzenten vollständig hergestellt. Somit ist die 
Planung „Parkstadt-Süd“ mit dem vorliegenden 
Bebauungsplan-Verfahren nicht vergleichbar.  
Unabhängig davon wurden im vorliegenden 
Bebauungsplan im Rahmen der Umweltprüfung die 
Auswirkungen der Planung auf das Stadtklima geprüft 
und bewertet. Die Ergebnisse sind in einem 
Umweltbericht dargestellt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 346 Betroffenheit eigener Wohnort 
Die klimatischen Auswirkungen aufgrund des 
geplanten Vorhabens haben einen negativen 
Einfluss auf den Wohnort des Einwenders (in 
verschiedenen angrenzenden Stadtteilen wie 
Klettenberg, Sülz, Junkersdorf, Hürth oder 
Lindenthal), auf ein Wirtschaftsunternehmen 
(beispielsweise Tagungshotel) bzw. auf die 
Kleingartensiedlung (und hier auch auf das 
Wachstum der Pflanzen). Die Lebens- und 
Wohnqualität wird hierdurch in den betroffenen 
Bereichen sinken. 
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass 
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf 
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf 
die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an 
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang 
zu erwarten), die Bebauung im Nahbereich des 
Plangebietes, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu 
erwarten sind.  
So wurden für die Wohngebäude in den Stadtteilen 
Klettenberg, Sülz, Junkersdorf, Hürth oder Lindenthal 
keine Änderungen des Stadtklimas, hier der 
Temperaturentwicklung und der Durchlüftungermittelt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 421 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Der Gutachter behauptet, dass die neue 
Wärmeinsel keine Auswirkungen auf die Sülzer 
Bebauung oder die Kleingärten hat. Doch im 
Gutachten beschränkt der Gutachter seine 
Betrachtungen auf die Auswirkungen im Umfeld. 
Teilweise wird nach den genauen Auswirkungen 
(beispielsweise zu der zu erwartenden 
Temperaturerhöhung) am eigenen Wohnort gefragt. 
Einige Einwender fordern auch die Erstellung eines 
entsprechenden Gutachtens (mikro- und 
mesoklimatische Folgen). 
Dies trifft auch auf das angesprochene 
Wirtschaftsunternehmen zu. Die Auswirkungen auf die 
Kleingärten betreffen ausschließlich den Südrand und 
nur im vernachlässigbaren Umfang. Eine Ausdehnung 
des Untersuchungsgebietes der 
umweltmeteorologischen Untersuchung würde keine 
anderen Ergebnisse zeigen als die vorliegende 
Untersuchung. Die vorliegende umweltmeteorologische 
Untersuchung ist als Abwägungsgrundlage für das 
Bebauungsplan-Verfahren und die politischen 
Beschlussorgane ausreichend. 
3.7 Klima 347 Ausgleichsmaßnahmen 
Verschiedene Einwender bezweifeln, dass mit 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ein 
signifikanter Ausgleich erzielt werden kann, 
insbesondere wird der Ausgleich hierdurch nicht im 
betroffenen Bereich erfolgen. 
Das umweltmeteorologische Gutachten kommt zu dem 
Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens auf das Plangebiet und in 
abgeschwächter Form auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben.  
Die klimatischen Minderungsmaßnahmen im Plangebiet 
wie Dachbegrünung oder Baumpflanzungen mindern die 
Auswirkung der Planung auf das Stadtklima im 
Plangebiet selbst. Da außerhalb des Plangebietes nur 
geringfügige, nicht spürbare Auswirkungen festgestellt 
wurden, sind hierfür keine Ausgleichsmaßnahmen 
erforderlich.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 348 Auswirkungen auf Klima des 
Gesamtvorhabens / Teilvorhabens 
Die Schlussfolgerung des umweltmeteorologischen 
Gutachtens, dass es zu keinen nennenswerten 
Die Vorgehensweise, dass nur die Neuplanung und nicht 
der gesamte RheinEnergieSportpark bei der 
Veränderung im umweltmeteorologischen Gutachten 
betrachtet wird, entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die 
vorhandenen Trainingsplätze bzw. Baukörper sind 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 422 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
klimatischen Auswirkungen durch das Vorhaben 
kommt, wurde lediglich auf Basis der alleinigen 
Betrachtung der Vorhabenfläche und nicht auf Basis 
der gesamten FC-Fläche gezogen. Dieses ist an 
sich fehlerhaft. Viele kleine Änderungen mit vielen 
nicht nennenswerten klimatischen Auswirkungen 
führen in Summe zu einer nennenswerten 
klimatischen Auswirkung. 
teilweise seit Jahrzehnten vor Ort und sind längst 
„klimawirksam“. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die 
Auswirkungen der neu geschaffenen 
Planungsmöglichkeiten zu betrachten. Dies entspricht 
der üblichen Vorgehensweise bei der Aufstellungen von 
Bauleitplanverfahren. Dabei werden auch die 
Veränderungen im Plangebiet berücksichtigt 
beispielsweise Umwandlung des Trainingsplatzes 4 von 
Kunstrasen zu Hybrid, Bau des Leistungszentrums mit 
Dachbegrünung anstelle eines Kunstrasenplatzes. 
3.7 Klima 349 Temperaturerhöhung durch 
Kunstrasenflächen 
Durch die Umwandlung von Wiesenflächen in 
Kunstrasenflächen und durch die Versiegelung der 
Wiesen an sich ist mit einer Abschwächung des 
Kühlungseffekts (durch die Erhöhung der 
Oberflächentemperatur, Wegfall der 
Verdunstungskühle etc.) zu rechnen, welches einen 
negativen Einfluss auf die mikroklimatische Situation 
hat. 
Die prognostizierte Temperaturerhöhung durch die 
Umwandlung/Versiegelung der Wiesenflächen von 
tagsüber 3 Grad und nachts 0,3 Grad durch den 
Kunstrasen hält sogar das Umweltamt der Stadt 
Köln für signifikant. Andere Einwender sprechen von 
einer Temperaturerhöhung von bis zu 10 Grad in 
der Innenstadt. Die Erhöhung der Temperatur führt 
bei den anliegenden Gehölzen zu Trockenstress 
und damit zum Zerfall der bisherigen Umwaldung 
Es wird durch die Umsetzung des Vorhabens an sehr 
warmen Sommertagen tagsüber direkt auf den 
Spielfeldern zu einer Temperaturerhöhung von ca. 3,5 K. 
(> 26,8 °C im Vergleich zu ca. 23,3 °C im Ist-Zustand). 
Das Gutachten zeigt aber auch, dass die klimatischen 
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare 
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben 
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende 
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand 
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die 
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu 
erwarten sind. Temperaturerhöhungen in der Innenstadt 
werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Bereits 
bei den östlich angrenzenden Kleingartenanlagen liegt 
die Erhöhung bei nur noch maximal 0,4 K und ist somit 
kaum wahrnehmbar. Temperaturerhöhungen durch das 
Vorhaben von bis zu 10 Grad in der Innenstadt sind 
somit sicher auszuschließen. 
An den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen 
kann es zu einer geringfügigen Veränderung  des 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 423 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der Gleueler Wiese. Viele Bäume und Sträucher 
sowie das Biotop werden hierdurch gefährdet. Die 
Stadt wird sich aufheizen; das Klima geschädigt. 
Ebenso wird die menschliche Gesundheit hierunter 
leiden. 
Wasserhaushalts .kommen Diese hängt jedoch ganz 
wesentlich vom Witterungsverlauf und vom Zustand des 
Bodenwasserspeichers ab und ist im Rahmen eines 
Bebauungsplan-Verfahrens nicht zu prognostizieren. 
Gemäß BauGB ist die Untersuchungstiefe der 
Umweltprüfung an der Regelungstiefe des 
Bebauungsplanes zu orientieren. Wissenschaftliche 
Untersuchungen zu beispielsweise dem 
Bodenwasserhaushalt oder dem Verdunstungsverhalten 
von Bäumen sind nicht Bestandteil der Umweltprüfung.  
Die vorliegende umweltmeteorologische Untersuchung 
zum Stadtklima ist für die Vorbereitung der 
Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln 
ausreichend. 
Der 1. FC Köln wird im Rahmen eines städtebaulichen 
Vertrages dazu verpflichtet, bei anhaltenden 
Hitzeperioden in Abstimmung mit dem Grünflächenamt 
der Stadt Köln, die an die Nordostseite der 
Kunstrasenplätze angrenzenden Bäume ausreichend zu 
wässern, um einen durch die Kunstrasenplätze 
möglicherweise verursachten Trockenstress zu 
vermeiden. 
3.7 Klima 350 Grünflächen / Versiegelung von Böden 
Die vorhandenen Grünflächen (und auch der 
Baumbestand und die klimaaktiven Wiesen) müssen 
geschützt bzw. ausgebaut werden. Eine 
Versiegelung soll (insbesondere auch vor dem 
Hintergrund des Klimawandels) vermieden bzw. 
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt auf, dass 
das Plangebiet aufgrund umliegender Wälder und 
Gehölze keine Ventilationsfunktion für 
stadteinwärtsgerichtete Kaltluftströme hat. Die 
Kaltluftzufuhr aus dem weiteren Umland bleibt davon 
unberührt. Die klimatischen Auswirkungen des 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 424 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
verhindert werden; auch weil Köln eine waldarme 
Kommune mit einem geringen Grünflächenanteil ist. 
Der Begriff "klimaaktive Fläche" bezieht sich sowohl 
auf die thermischen wie auch auf die reliefbedingten 
Voraussetzungen des lokalen Luftaustauschs und 
damit auf das Gesamtsystem 
Kaltluftentstehungsgebiet /-Kaltluftabflussbahn bzw. 
Frischluftschneise. Die dadurch bewirkten 
Luftaustauschprozesse beruhen auf den meist 
nächtlichen Temperaturunterschieden benachbarter 
Räume. Gerade in Zeiten allgemeiner Erwärmung 
und deutlicher Klimaveränderungen (und dem 
Ausruf des Klimanotstandes) müssen klimaaktive 
Flächen entsiegelt und nicht weiter versiegelt 
werden. Die Versiegelung einer so großen 
Grünfläche hat negative klimatische Auswirkungen 
bis in die Innenstadt von Köln hinein. 
Da Pflanzenwachstum durch die geleistete 
Photosynthese das Klimagas CO2 bindet und 
Sauerstoff produziert, tragen Grünflächen 
maßgeblich zur Verbesserung des Stadtklimas und 
somit auch zur Gesundheit der Bevölkerung bei. 
Diese klimaaktiven Flächen (Wiese etc.) würde bei 
Versiegelung vollständig wegfallen und somit auch 
als Wasserspeicher (nicht nur bei Starkregen) und 
als kühlende Flächen bei Hitzewellen (durch 
Verdunstungskühle) ausfallen. 
Grünflächen sind im Sinne eines gesunden 
Stadtklimas zu erhalten, siehe auch „Leitfaden für 
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt und haben daher 
keine Auswirkungen auf die angrenzende Kleingärten 
(Auswirkungen sind nur an deren Südrand und nur im 
vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die Bebauung, 
die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu erwarten sind.  
  
In Waldflächen wird nicht eingegriffen, auch nicht in 
Flächen, die der Waldvermehrung dienen könnten.  
  
Im Bereich der geplanten externen Ausgleichsflächen 
werden neue Extensivwiesen und Feldgehölze angelegt, 
die den Wegfall der CO2-bindenden Wiese im Plangebiet 
kompensieren. Ein Teil der Gleueler Wiese bleibt zudem 
im Plangebiet erhalten.

Seite 425 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
klimaorientierte Kommunen in Bayern“, Zentrum 
Stadtnatur und Klimaanpassung (ZSK) der TUM. 
(Der abkühlende / kühlende Effekt der Wiesen 
(Gleueler Wiese) ist im Sommer sehr gut spürbar.) 
3.7 Klima 351 Kunstrasen 
Kunstrasen an sich hat eine klimaschädliche 
Auswirkung. Durch die Verlegung / Verwendung von 
Kunstrasen wird die bestehende Klimabilanz noch 
weiter verschlechtert werden. 
Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des 
Temperaturanstieges auf den Sportplatzflächen bei 
Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung. 
Das meteorologische Gutachten zeigt, dass die 
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das 
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben und somit für das Schutzgut Mensch 
keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 352 Kunstrasen- / Hybridrasensysteme  
Durch den Bau von Kunst- oder 
Hybridrasentrainingsplätzen erfährt die Umgebung 
gegenüber einem natürlichen Boden einen erhöhten 
Trocken- und Hitzestress durch die erhöhten 
Oberflächentemperaturen. Diese Rasenflächen sind 
so ausgelegt, dass weniger Oberflächenwasser 
oberflächennah gespeichert wird bzw. durch die 
zusätzlichen Rasenheizungen schneller verdunstet. 
Somit sind die Oberflächen von diesen 
Rasensystemen trockener als ein natürlicher Boden, 
so dass die Luftfeuchtigkeit in der Umgebung und 
die Kühlleistung des Gebietes abgesenkt werden 
würden. 
Das umweltmeteorologische Gutachten zeigt, dass es zu 
einer Erhöhung der Temperatur unmittelbar auf den 
geplanten Trainingsplätzen kommen wird. An sehr waren 
Sommertagen kommt es hier zu einer Zunahme von bis 
zu 3,5 K. Im Gesamtsystem des Äußeren Grüngürtels 
sowie der insbesondere westlich und südwestlich 
liegenden klimaaktiven Acker- und Freiflächen stellt die 
Erweiterungsfläche nur einen sehr geringen Anteil an 
den klimaaktiven Flächen im linksrheinischen Kölner 
Südwesten dar., Entsprechend zeigt das 
umweltmeteorologische Gutachten, dass durch die 
Umsetzung der Planung keine stadtklimatischen 
Auswirkungen auf die weitere Umgebung bestehen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 426 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.7 Klima 353 Temperaturerhöhung durch  
Kunstrasenflächen (Gutachten) 
Es wird nachgefragt, wer das Gutachten, in der die 
Temperaturerhöhung durch Kunstrasenflächen 
ermittelt wurde, in Auftrag gegeben hat. 
Das Gutachten wurde von der Stadt Köln im Rahmen der 
Aufstellung der Bauleitplanverfahren gefordert. Das Büro 
für Umweltmeteorologie, Dr. Dütemeyer, Essen, wurde 
vom Vorhabenträger beauftragt, der auch die. Kosten für 
das Gutachten trägt. Nach Erstellung des Gutachtens 
wurde dieses ausführlich durch die Stadt Köln geprüft 
und nach einer Überarbeitung zur Verwendung im 
Bebauungsplan-Verfahren freigegeben.  
X X Das 
Sachargument 
wird zu Kenntnis 
genommen. 
3.7 Klima 354 Untersuchung großräumiger 
Kaltluftverhältnisse 
Die Untersuchung der Auswirkungen auf das 
Mikroklima und die großräumigen 
Kaltluftverhältnisse ist nicht hinreichend erfolgt. 
Es ist laut umweltmeteorologischem Gutachten davon 
auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des 
Simulationsgebietes liegenden, weiten 
Landwirtschaftsflächen auf dem Gebiet der Städte 
Frechen und Hürth ein Kaltlufttransport in die  Bebauung 
von Köln-Sülz auftreten könnte. In der 
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der 
Anteil des Flächen, die in Trainingsplätze umgewandelt 
werden, an der Gesamtkaltluftproduktion noch geringer 
und damit vernachlässigbar. 
Des Weiteren beziehen sich die Untersuchungen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens - soweit nicht 
anders im Gutachten vermerkt - auf das Mikroklima. Das 
Umweltmeteorologische Gutachten trifft folgende 
Aussage: 
„Die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens 
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf 
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im 
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Bebauung in 
Köln-Sülz gar nicht nachweisbar.“ 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 427 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). 
3.7 Klima 355 Schutz von Kaltluftleitbahnen 
Das LANUV fordert in seinem Fachbeitrag "Klima" 
zur Erstellung des Regionalplans den Schutz von 
Kaltluftleitbahnen, da die Städte sich immer mehr 
aufheizen. 
Während der Regionalplan eine Maßstabsebene von 
1:50.000 bedient, wird der Bebauungsplan im Maßstab 
1:1.000 angelegt. Entsprechend sind die Aussagen zum 
Regionalplan übergeordnet und nicht ohne 
Detailbetrachtung auf die Ebene eines Bebauungsplan-
Verfahrens zu übertragen  
Zudem wird sich die nächtliche Kaltluftproduktion der 
Flächen gemäß Umweltmeteorologischem Gutachten 
zwar verringern, die Auswirkungen werden aber als 
relativ gering eingestuft, da der Flächenteil der 
überplanten Flächen an der 
Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. Die 
Kaltluftleitbahnen bleiben demnach bestehen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.7 Klima 356 Ökosystemdienstleistungen Naturraum 
Für den Naturraum ist die klimatisch moderierende 
Funktion von Relevanz. Nur durch den Erhalt dieser 
moderierenden Effekte im Zusammenspiel von 
Wald, Waldrand und Wiese kann der Naturraum 
optimale Ökosystemdienstleistungen für Flora, 
Fauna und Menschen erbringen. Ohne die 
Temperaturdifferenzen zwischen Wald, Waldrand 
und Wiese gehen wichtige ökologische Funktionen, 
wie Tau- und Nebelbildung etc. verloren. Diese 
fehlenden Funktionen werden den Hitze- und 
Trockenstress, der von den Kunstrasenflächen 
(auch Hybridrasenflächen) ausgeht, signifikant 
verstärken. 
Der Waldrand und auch die Waldflächen bleiben 
vollständig erhalten, auch wird weiterhin eine 
Temperaturdifferenz zwischen den Offenflächen mit den 
geplanten Trainingsplätzen und den angrenzenden 
Gehölzbeständen bestehen. Die geplanten 
Kunstrasenflächen haben zudem aufgrund ihrer Struktur 
eine Funktion als Taufänger. Die nächtliche 
Kaltluftproduktion der Flächen wird sich gemäß 
Umweltmeteorologischem Gutachten zwar verringern, 
die Auswirkungen werden aber als relativ gering 
eingestuft, da der Flächenteil der überplanten Flächen an 
der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 428 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.7 Klima 357 thermische Belastung durch 
Funktionsgebäude 
Es wird die mangelnde Berücksichtigung der 
thermischen Belastung durch die Funktionsgebäude 
kritisiert. Das Leistungszentrum wird vermutlich voll 
klimatisiert werden. Im Gebäude wird viel Wärme 
entstehen (Duschen, Abwärme der parkenden Autos 
etc.). 
Im umweltmeteorologischen Gutachten wurde nur das 
Klima im Außenbereich untersucht. Von den 
Funktionsgebäuden bzw. dem Leistungszentrum gehen 
normale Wärmeentwicklungen aus, wie von 
vergleichbaren Gebäuden. Da das BauGB keine 
Möglichkeit vorsieht, in Bebauungsplänen die klimatische 
oder andere Bedingungen in Gebäuden zu regeln, ist 
eine Untersuchung zum zukünftigen Innenraumklima der 
Funktionsgebäude oder des Leistungszentrums nicht 
erforderlich.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 358 grünes Leistungszentrum 
Der 1. FC wird aufgefordert, seine Pläne in der Form 
zu überarbeiten, dass ein klimafreundliches 
(klimaneutrales) Konzept entsteht - ein "grünes" 
Leistungszentrum, welches als Vorbild für alle 
anderen Vereine dienen kann. Der FC soll als 
Kölner Unternehmen die Verantwortung für unser 
Klima mittragen. 
Die genaue Planung des Leistungszentrums erfolgt in 
dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. 
Dabei wird das Leistungszentrum gemäß den Vorgaben 
der EnEV (Energieeinsparverordnung) errichtet. Darüber 
hinaus wird bereits auf der Ebene des Bebauungsplanes 
eine Dachbegrünung festgesetzt. 
 X Das 
Sachargument 
wird zu Kenntnis 
genommen. 
3.7 Klima 359 Gegenmaßnahmen zur Temperaturerhöhung 
Es wird gefragt, wie der Temperaturanstieg (in der 
Umgebung der versiegelten Flächen), der durch die 
versiegelten Kunstrasenflächen hervorgerufen wird, 
verhindert bzw. ausgeglichen werden kann. 
Das meteorologische Gutachten zeigt, dass die 
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das 
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben und somit für das Schutzgut Mensch 
keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden. 
Minderungsmaßnahmen gegen den prognostizierten 
Anstieg der Temperatur auf den geplanten 
Trainingsplätzen sind 18 neue Baumpflanzungen im 
Bereich der Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie 
die Anlage einer Dachbegrünung auf dem geplanten 
 X Das 
Sachargument 
wird zu Kenntnis 
genommen.

Seite 429 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Leistungszentrum. 
3.7 Klima 360 Verkehr 
Die Zunahme des Verkehrs durch das geplante 
Vorhaben (fehlender ÖPNV-Anschluss, Elterntaxi 
Jugendspieler etc.) hat beispielsweise durch 
erhöhten Ausstoß an klimaschädlichen Gasen auch 
einen negativen Einfluss auf das Klima. 
Durch die vom 1. FC Köln verursachten Verkehre kommt 
es zu keinen nennenswerten Verkehrszunahmen. So ist 
an Werktagen im Vergleich zur heutigen Situation 
insgesamt mit lediglich acht zusätzlichen Kfz/24h zu 
rechnen (durch Küchenpersonal und Pädagogen im 
Leistungszentrum). Am Wochenende sind keine 
zusätzlichen Verkehre durch den 1. FC Köln zu erwarten. 
Durch die Nutzung der Trainingsplätze durch den 
organisierten Breiten- sowie die Schul- und Vereinssport 
sowie durch die Nutzung der öffentlichen Kleinspielfelder 
ist an Werktagen mit weiteren 212 Kfz/24h (insgesamt 
also 220 Kfz/24) und an Samstagen mit 280 KfZ/24h zu 
rechnen. Gemessen an den bereits bestehenden 
verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld 
des Plangebietes bewegt sich die Zunahme des 
Verkehrs im Bereich von 1,7 bis 3%. Die dadurch 
ausgelöste Emission von luftfremden Stoffen ist 
vernachlässigbar gering. Des Weiteren ist dazu 
anzumerken, dass Teile dieser Verkehre bereits im 
Bestand an anderer Stelle in Köln schon bestehen, da ja 
z. T. Spiele der „Bunten Liga“ zukünftig im Bereich des 
erweiterten RheinEnergieSportparks ausgetragen 
werden, die heute an einer anderen Stelle in Köln 
stattfinden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 361 Einfluss auf umliegende Waldflächen 
Es fehlt die Untersuchung der Wechselwirkung 
zwischen der Umwandlung von klimastützenden 
Flächen in solche Flächen, die dies schwächen und 
Die Wechselwirkung ist aus den Ergebniskarten des 
umweltmeteorologischen Gutachtens direkt ersichtlich. 
Lediglich an den nördlich der Planflächen gelegenen 
Bäumen ist ein leichter Lufttemperaturanstieg zu 
verzeichnen. Die übrigen umliegenden Bäume, Gehölze 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 430 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
den umgebenden Waldflächen. Auch fehlt eine 
Aussage zu den Folgen des Vorhabens auf die 
Flora in diesem Bereich. 
und Wälder sind nicht betroffen. 
An den Bäumen in den angrenzenden Waldbereichen 
kann eine leichte Veränderung des Wasserhaushalts 
nicht ausgeschlossen werden. Diese Veränderung hängt 
jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom 
Zustand des Bodenwasserspeichers ab Eine 
weitergehende Klimasimulation geht über den 
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung für ein 
Bebauungsplan-Verfahren gemäß BauGB hinaus. 
3.7 Klima 362 Flutlichtanlagen 
Es kommt zu weiteren Wärmeemissionen durch den 
Betrieb der geplanten Flutlichtanlagen. 
Die Flutlichtanlage wird regelmäßig nicht zu Zeiten 
betrieben, an denen eine maximale Wärmebelastung 
vorliegen wird (beispielsweise mittags im Sommer). 
Zudem wird die Wärme nur punktuelle und nicht in 
Bodennähe emittiert. Daher sind die Wärmeemissionen 
der geplanten Flutlichtanlage als unerheblich im Hinblick 
auf das Klima zu bewerten. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 363 Rasenheizung 
Die klimatischen Auswirkungen der geplanten 
Rasenheizungen auf die Umgebung sind nicht 
geprüft worden. 
Rasenheizungen sind heute üblich im Sportstättenbau, 
um auch bei Bodenfrost bzw. Schnee- und Eis gute 
Trainingsverhältnisse sicherstellen zu können. Eine 
Rasenheizung kommt somit ausschließlich bei sehr 
kalten Temperaturen zum Tragen. Die optimale 
Wurzeltemperatur von ca. 12 °C kann mit Hilfe einer 
Rasenheizung auch bei Frost gut erzeugt werden. Die 
Spielfeldoberfläche besitzt dann aber selbst lediglich eine 
Temperatur von 1-2° C. Die Rasenheizung eines 
Kunstrasenplatzes dient wie beim Naturrasen der 
Sicherstellung des Spielbetriebes bei Eis/Frost sowie 
Schnee. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 431 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Negative Auswirkungen auf das städtische Klima 
ergeben sich durch diese geringen 
Oberflächentemperaturen nicht. 
3.7 Klima 364 Verstoß gegen Verordnungen zum 
Klimaschutz 
Die Pläne verstoßen gegen sämtliche Verordnungen 
zum Klimaschutz. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) und § 1a Abs. 5 
BauGB sind u. a. die Auswirkungen auf das Schutzgut 
Klima zu berücksichtigen. Daraus sowie aus anderen 
Verordnungen lässt sich jedoch keine Planungsschranke 
für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ableiten, 
wenn das Klima durch die Umsetzung eines 
Bebauungsplanes betroffen ist. Die Auswirkungen der 
Umsetzung eines Bebauungsplanes auf das Klima sind 
einzelfallspezifisch zu prüfen.  
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde eine 
umweltmeteorologische Untersuchung zu den 
stadtklimatischen Auswirkungen durchgeführt. Die 
Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht nach Anlage 
1 zum BauGB beschrieben und bewerten. 
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen und damit auch 
stadtklimatischen und klimaschützenden Belange, der 
privaten und sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt 
Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 365 Klimaschäden / Klimaverschlechterung 
Köln war bereits in den letzten Jahren stark von der 
Klimakrise betroffen. Als Stichpunkte seien die 
Starkregenereignisse, den historisch niedrigen 
Pegel des Rheins, sehr hohe 
Temperaturen/Temperaturrekorde, 
Die aufgezeigten Klimaereignisse in Köln stehen nicht im 
Zusammenhang mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks. i Es sich handelt dabei um 
Ergebnisse des weltweiten Klimawandels.  
Gemäß §§ 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind neben 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 432 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Temperaturanstiege, die Gesundheitsprobleme von 
Menschen (Ältere, Schwangere, Kinder etc.) oder 
die katastrophalen Dürreschäden in unseren 
Grünflächen genannt. Diese Klimakrise-Folgen 
werden zunehmen, da das Klima sich weiter 
verschlechtern wird (u. a. durch 
Temperaturerhöhung). Dies macht deutlich, dass bei 
Planvorhaben darauf zu achten ist, dass die 
Wärmebelastung durch den Klimawandel nicht 
durch ungünstige Flächennutzungsänderungen 
noch deutlich verstärkt wird. 
vielen anderen Umweltbelangen die Auswirkungen einer 
Planung auf das Klima zu untersuchen und zu bewerten. 
Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß der 
Anlage 1 zum BauGB dazustellen. Dies ist im 
vorliegenden Fall erfolgt, Die Beschreibung und 
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Klima 
sind im Umweltbericht unter den Punkten 
2.5.5.1  aufgeführt. 
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des 
Vorhabens kommt das umweltmeteorologische 
Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen 
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare 
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben 
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende 
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand 
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die 
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu 
erwarten sind.  
3.7 Klima 367 Senke im Bereich der Gleueler Wiese 
Es wird nach den klimatischen Auswirkungen der 
Erhöhung der Trainingsplätze gefragt. 
Die Senke im Bereich der Gleueler Wiese ist 
besonders klimaaktiv, im Sommer kühlend und im 
Winter wärmeabgebend. 
Die Senke betrifft nur einen sehr geringen Teil des 
geplanten Trainingsplatz A1 und somit einen noch 
kleineren Teil der Gesamtfläche. Durch die Erhöhung der 
Senke gehen aufgrund der Kleinteiligkeit dieser Fläche 
keine wesentlichen Auswirkungen auf das Klima aus.  
Auch mit der generellen geringfügigen Erhöhung der 
Trainingsplätze aufgrund der Bodendenkmalthematik 
gehen keine negativen Auswirkungen auf das Klima 
einher.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 368 Freisetzung / Speicherung CO2 Die Erstellung einer CO2-Bilanzierung der heutigen und   Das

Seite 433 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Während der Baumaßnahme wird auf mehreren 
Hektar die gesamte Humusschicht des Bodens 
abgetragen und damit das über Jahrzehnte im 
Humus durch natürliche Sukzession gespeicherte 
CO2 (soil organic carbon, SOC) der Gleueler Wiese 
freigesetzt. 
Hierzu werden auch folgende Fragen gestellt: 
- Welche Menge an CO2 wird aktuell durch die zu 
bebauende Fläche in organischem Material 
gespeichert und welche Menge an CO2 wird jährlich 
diesem Speicher aus der Kölner Stadtluft 
hinzugeführt? 
- Welche Ausgleichsflächen werden alternativ 
begrünt?- Ab welchem Jahr trägt die neu zu 
begrünende Fläche in gleicher Weise zur CO2-
Speicherung bei, wie das aktuell auf der zu 
bebauenden Fläche der Fall ist? 
- Welche Maßnahmen werden bis zum Erreichen 
dieser CO2-Speicherfähigkeit zusätzlich ergriffen? 
- Wie kann CO2 abgebaut werden? 
zukünftigen Vegetation überschreitet die erforderliche 
Prüftiefe einer Umweltprüfung in einem Bebauungsplan-
Verfahren deutlich. 
  
  
  
  
Im Bereich des „Grünzuges West“ 
werden  Extensivwiesen und randlich untergeordnet 
Feldgehölze angelegt in einer Größe von 5 ha. Nach 2 
Vegetationsperioden kann von einer ähnlichen CO2-
Speicherung ausgegangen werden wie bei der Gleueler 
Wiese. Weiterhin wird in Köln-Longerich auf 1,5 ha ein 
Laubmischwald mit Waldmantel hergestellt. Auch dieses 
Biotop wird CO2 aus der Atmosphäre aufnehmen und im 
Holz speichern. 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.7 Klima 369 CO2-Zertifikate 
Es wird gefragt, ob der 1. FC Köln plant CO2-
Zertifikate für die durch die Bebauung der Gleueler 
Wiese nicht mehr gespeicherten CO2- Mengen zu 
kaufen. 
Nein, der 1. FC Köln plant im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens keine CO2-Zertikate zu 
erwerben. Der 1. FC Köln plant jedoch außerhalb der 
Bauleitplanverfahren die Umstellung auf Ökostrom, 
wodurch der 1. FC Köln die entsprechenden Zertifikate 
erhält.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 434 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.7 Klima 370 Einwände Umweltamt 
Es wird nachgefragt, wie die Einwände des 
Umweltamts bzgl. der Beeinträchtigung des Klimas 
und des Umweltschutzes im Verfahren 
berücksichtigt werden. 
Das Umweltamt der Stadt Köln führte in seiner 
Stellungnahme vom 20.02.2019 folgende wesentliche 
Punkte auf: 
1.) Es wird befürchtet, dass die klimatischen Belastungen 
in der Stadt Köln verschärft werden (urbane Wärmeinsel, 
Extremwetterereignisse, negative Auswirkungen bei 
Verkleinerung des Äußeren Grüngürtels). Bei einem 
Festhalten an den Plänen wären die Eingriffe auf das 
erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.  
2.) Realisierung von reinen Rasenspielfeldern anstatt von 
Kunstrasenspielfeldern 
3.) Fraglich sei aus stadtklimatischer Sicht auch, ob die 
geplanten öffentlichen Kleinspielfelder nur im Grüngürtel 
realisiert werden können. 
Zu 1.) 
Das im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan 
erstellte umweltmeteorologische Gutachten kommt zu 
dem Schluss, dass die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens, auch die zu erwartenden 
Temperaturanstiege durch die zusätzliche Versiegelung, 
auf das unmittelbare Umfeld der betroffenen Flächen 
beschränkt bleiben. Negative Folgen für das Stadtklima 
können nicht abgeleitet werden.  
Der Umfang der Umwandlung der Wiesenflächen für die 
Erweiterung des 1. FC Köln ergibt sich aus der 
Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit des 
RheinEnergieSportparks. Die darüber hinaus geplanten 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 435 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
öffentlichen Kleinspielfelder sind erforderlich, um das 
historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die 
Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln 
umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im 
Stadtgebiet vorsieht. 
Zu 2.) 
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um 
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. 
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie 
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im 
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und 
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den 
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem 
organisierten Breitensport sowie dem Schulsport zur 
Verfügung stehen. Dies ist nur mit Kunstrasenplätzen 
umsetzbar. Des Weiteren kann die Aufbauhöhe eines 
Kunstrasenplatzes geringer gehalten werden als die 
eines Naturrasenplatzes, was der 
Landschaftsverträglichkeit entgegen kommt und vom 
Bodendenkmalschutz gefordert worden ist.  
Zu 3.) 
Auf die öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des 
Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches 
Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den 
Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen 
Trainingsplätze des 1. FC Köln aus 
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche 
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der 
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu

Seite 436 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu 
stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes 
der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr 
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
3.7 Klima 371 Koordinationsstelle Klimaschutz 
Es wird nachgefragt, wie die Koordinationsstelle für 
Klimaschutz mit welchen Maßnahmen zu dem 
geplanten Vorhaben steht. 
Die Koordinationsstelle Klimaschutz hat im Rahmen der 
Dienststellenbeteiligung gemäß §4 Abs. 2 keine 
Stellungnahme abgegeben. 
Die Koordinationsstelle Klimaschutz wird derzeit von 15 
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gebildet. 
Die letztendliche Entscheidung liegt hier, wie bei allen 
stadtrelevanten Themen, beim Rat der Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis. 
3.7 Klima 372 Neutralität des Gutachters des 
umweltmeteorologischen Gutachtens 
Es wird angezweifelt, dass es sich bei dem 
Gutachter des meteorologischen Gutachtens um 
einen neutralen Gutachter handelt, da es im Auftrag 
der Antragstellerin erstellt wurde, siehe auch DIN 
EN 16775. 
Bei dem Klimagutachter Dr. Dütemeyer handelt es sich 
um ein anerkanntes Fachbüro im Bereich der 
Umweltmeteorologische Beratung, Erfassung und 
Beurteilung. Dieser Gutachter, wie auch sämtliche 
anderen Gutachter sind, wie in der Bauleitplanung üblich, 
durch den Vorhabenträger beauftragt. Ungeachtet der 
Beauftragung erstellen die Gutachter unabhängige 
Gutachten. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten 
Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und den 
externen Trägern öffentlicher Belange.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 373 meteorologisches Gutachten: 
Untersuchungsgebiet 
Es wird folgende Kritik bzgl. des 
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: 
- Annahme einer zu kleinen Fläche bezogen auf den 
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des 
Vorhabens kommt das umweltmeteorologische 
Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen 
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare 
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben 
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende 
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 437 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bebauungsplanentwurf in Offenlage 
- Es fehlt die Betrachtung der Auswirkungen auf das 
gesamte Stadtklima, da Freiflächen auch regional 
einen Einfluss auf das Stadtklima haben. Das 
untersuchte Gebiet ist zu klein. Es sollte eine 
flächendeckende Simulation erstellt werden. 
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die 
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu 
erwarten sind. Die Festlegung der Größe der Spielfelder 
erfolgte unter der Maßgabe, dass deren klimatischen 
Auswirkungen in jedem Fall nur auf die nächste 
Umgebung beschränkt bleiben. Diese Bedingung ist 
sowohl für die im Gutachten verwendeten als für die 
neuen Flächengrößen gegeben. Dieses ist zulässig, weil 
die räumliche Größenordnung der klimatischen 
Auswirkungen des Vorhabens auf dem Raum- und 
Zeitmaßstab für atmosphärische Prozesse der 
Mikroskala zuzuordnen ist, wo die räumliche Reichweite 
von klimatischen Veränderungen auf die unmittelbare 
Umgebung beschränkt ist. Daher werden die gegenüber 
dem Gutachten aktuell größeren Flächen der Spielfelder 
nach Einschätzung des Fachgutachters zwar zu einer 
Ausdehnung des Wirkbereiches von einigen Metern im 
untergeordneten Umfang Richtung Kleingärten führen, 
jedoch sind aufgrund der entfernungsbedingten 
Abklingfunktion weder für die Kleingärten, den Stadtrand 
oder die Gesamtstadt nachteilige Auswirkungen zu 
erwarten.  
Eine gesamtstädtische bzw. mesoklimatische 
Untersuchung würde zu keinen anderen Ergebnissen 
führen als die vorliegende umweltmeteorologische 
Untersuchung und ist daher nicht erforderlich. 
3.7 Klima 374 meteorologisches Gutachten: 
Rechenmodell 
Es wird folgende Kritik bzgl. des 
Generell ist anzumerken, dass im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren die Abbildung der Wirklichkeit 
immer nur modellhaft erfolgen kann. Diese Modelle 
können somit immer nur ein Abbild der Realität 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 438 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert:- 
Das angewendete Modell im 
umweltmeteorologischen Gutachten ist stark 
vereinfachend.- Das verwendete Rechenmodell und 
die Bewertungen des Gutachtens sind für die 
Bewertung des Bebauungsplans und die FNP-
Änderung ungeeignet.- Das verwendete 
Berechnungsprogramm ENVI-met verfügt über 
keine Modelle für die klimameteorologische 
Berechnung von Kunstrasenflächen. Das dann 
verwendete Modell wurde nicht durch Messungen 
überprüft. Die verwendete Version (3.1) ist veraltet 
(Version 4.3 ist veröffentlicht). - Aus technischer und 
naturschutzfachlicher Betrachtungsweise müssen 
Rechenmodelle durch Messungen verifiziert sein 
und es müssen unterschiedliche Randbedingungen 
für die unterschiedlichen Bodentypen (Lehmboden, 
Sportrasen, Hybridrasen und Kunstrasen mit 
unterschiedlich ausgeführten Farbtönen und 
Füllmaterialien) angesetzt werden, um zu 
aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen. 
darstellen, sind aber hinreichend bestimmt, um die 
notwendige Genauigkeit zu erreichen.  
Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur 
entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit 
Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen 
Simulationsmodellen möglich. Dabei sind 
Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend 
und damit eher für relative Aussagen und weniger zur 
Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die 
Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse 
in der Regel plausibel sind.  
ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes 
Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer 
Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik 
den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche 
mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten 
Zeitpunkt berechnen und abbilden kann. Zur Zeit der 
Untersuchung war die Version 3.1 die aktuelle Version 
von ENVI-met. Die aktuelleren Versionen von ENVI-met 
(4.4.4 im Winter 2019/20) verwenden die gleiche 
Modellphysik, die jedoch nur stetig verfeinert wurde. 
Daher sind keine grundsätzlich anderen, sondern in der 
Darstellung präzisere Ergebnisse zu erwarten, die aber 
für die hier erforderliche Abwägung keinen zusätzlichen 
Erkenntnisgewinn brächten. Die Ergebnisse des 
Gutachtens sind weiterhin unter der Prämisse gültig, 
dass es sich um prognostische Ergebnisse aus einem, 
die Realität vereinfachenden, Modell handelt, die mit 
Verweis auf die wissenschaftliche Literatur plausibel 
sind. In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde

Seite 439 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen 
insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärische 
Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit 
plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung 
von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den 
Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten 
ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich, 
wie eingangs dargelegt. 
Die Merkmale der Böden wurden im Rahmen der 
vereinfachenden Bodenphysik des Modells vollständig 
nach Bodenart differenziert und räumlich erfasst. Diese 
Erfassung stellt eine ausreichende Genauigkeit dar, um 
wissenschaftlich fundierte Aussagen zu den klimatischen 
Effekten ableiten zu können. Generell wurde bei der 
Erfassung immer von dem klimatisch ungünstigsten Fall 
ausgegangen. Die Herleitung der thermophysikalischen 
Eigenschaften des Kunstrasens aus typischen 
Kunststoffen erfolgte in Zusammenarbeit mit der unteren 
Bodenschutzbehörde der Stadt Köln und erfüllt alle 
Anforderungen an die Modellphysik. 
3.7 Klima 375 meteorologisches Gutachten: Flächenarten 
Es wird folgende Kritik bzgl. des 
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: 
- Physikalisch unterschiedliche Flächenarten, die im 
Bebauungsplan vorkommen, können durch das 
Gutachten nicht differenziert werden. Das Gutachten 
muss auch um die Rasenart Kunstrasen mit 
Korkeinstreu ergänzt werden. 
Generell ist anzumerken, dass im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren die Abbildung der Wirklichkeit 
immer nur modellhaft erfolgen kann. Diese Modelle 
können somit immer nur ein Abbild der Realität 
darstellen, sind aber hinreichend bestimmt, um eine 
notwendige Genauigkeit zu erreichen. 
Simulationsmodelle sind konzeptbedingt immer 
vereinfachend und damit eher für relative Aussagen und 
weniger zur Ermittlung absoluter, korrekter Werte 
geeignet. Die im hiesigen Modell spezifizierbaren 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 440 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
- Durch den Bau von Kunst-, Hybrid- oder 
Sportrasensportplätzen erfährt die Umgebung 
gegenüber einem natürlichen Boden einen erhöhten 
Trocken- und Hitzestress. Das 
umweltmeteorologische Gutachten kann diese 
Zusammenhänge nicht differenzieren und ist somit 
ungeeignet Aussagen über vergleichende 
thermische Aussagen zu Kunst-, Hybrid- oder 
Sportrasensportplätzen und natürlichen Boden zu 
machen. 
- Kritik an den angenommenen 
Strömungsverhältnissen für Natur- und Kunstrasen: 
Aufgrund der ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu 
Naturrasen ist hiervon keinerlei Änderung der 
Strömungsverhältnisse auszugehen. Welche 
wissenschaftliche Untersuchung unterstützt die 
Behauptung einer ähnlichen Struktur des 
Kunstrasens zu Naturrasen? Welche Struktur ist 
gemeint? Dass beide Halme haben? Warum entfällt 
dann die Kaltluftproduktion bei Kunstrasen, wenn 
doch die Struktur ähnlich ist? 
- Die Annahme der (fast) Gleichheit der 
klimaphysikalischen Bodenfunktion (wie 
Wärmehaushalt und Verdunstung) aufgrund des 
gleichen Unterbaus bei Hybrid- und Sportrasen wird 
als fehlerhaft angesehen. 
Bodenphysikparameter werden für Kunstrasen im 
Gutachten hergeleitet. Auch diese Parameter sind 
modellbedingt vereinfacht. Erläuterungen hierzu sind im 
Gutachten enthalten. 
Wesentliche Unterschiede im Strömungsverhalten von 
Natur- und Kunstrasen gibt es nicht. Sie sind jedoch aus 
modellmethodischen Gründen hier erforderlich, wie im 
Bericht (Infokasten 2) erläutert: Im Modell ist die Struktur 
von Rasen nur über die Vegetation definierbar, die 
jedoch automatisch verdunstungsaktiv ist. Da der 
Kunstrasen jedoch keine pflanzenphysiologische 
Wirkung hat, wurde als Kompromiss schließlich auf das 
Auftragen einer Grasnarbe verzichtet. Dadurch verringert 
sich gegenüber einem natürlichen Rasen die 
aerodynamische Oberflächenrauigkeit, sodass über dem 
hier definierten Kunstrasen in unmittelbarer Bodennähe 
der Austausch (Wind) etwas höher ist. Es ist darauf 
hinzuweisen, dass die Anpassungen in den 
Auswirkungen auf einen räumlichen Bereich im 
Meterbereich beschränkt bleiben 
Die klimaphysikalischen Bodenfunktionen eines 
Hybridrasens sind mit denjenigen eines Sportrasens 
weitgehend identisch, da hierbei ein vorhandener 
Naturrasen lediglich durch Kunststoffelemente stabilisiert 
wird.  
Eine Anpassung des Gutachtens ist somit nicht 
erforderlich.  
3.7 Klima 376 meteorologisches Gutachten: Grundlagen Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur   Dem

Seite 441 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Insgesamt weißt das meteorologische Gutachten 
Mängel auf und muss überarbeitet werden. 
Die Genauigkeit der verwendeten Grundlagen 
verfälschen die Aussagen zur klimatischen Situation 
im Plangebiet und sind für Beantwortung 
planungsrelevanter Fragen ungeeignet im 
umweltmeteorologischen Gutachten. 
Auch fehlen Belege für die Auswirkungen. 
entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit 
Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen 
Simulationsmodellen möglich. Dabei sind 
Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend 
und damit eher für relative Aussagen und weniger zur 
Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die 
Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse 
in der Regel plausibel sind.  
ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes 
Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer 
Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik 
den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche 
mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten 
Zeitpunkt berechnen und abbilden kann.  
Die Ergebnisse des Modells sind unter der Prämisse 
gültig, dass es sich um prognostische Ergebnisse aus 
einem, die Realität vereinfachenden, Modell handelt, die 
mit Verweis auf die wissenschaftliche Literatur plausibel 
sind. In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde 
dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen 
insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärischen 
Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit 
plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung 
von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den 
Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten 
ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich. 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 377 meteorologisches Gutachten: Aussagen 
Es wird folgende Kritik bzgl. des 
Prognosen zu klimatischen Planzuständen sind nur 
entweder mittels Analogieschlussbetrachtung mit 
Plausibilitätsabschätzung oder mit numerischen 
X X Dem 
Sachargument

Seite 442 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: 
- Die Aussagen, die aus dem 
umweltmeteorologischen Gutachten abgeleitet 
werden, sind als rein spekulativ zu bewerten und 
lassen jede wissenschaftliche Grundlage vermissen. 
- Es wird behauptet, dass im Gutachten 
widersprüchliche, teilweise spekulative und auf 
beschönigende Ausnahmen beruhende Aussagen 
vorhanden sind (Beispiele: "Für die Kaltluft 
produzierenden Planflächen der Untersuchung ist zu 
vermuten, dass aufgrund ihrer geringen 
Hangneigung und Einbettung in die bewaldete 
Umgebung ein effektiver Kaltlufttransport nicht 
stattfinde." oder "Danach liege die Bedeutung des 
südwestlichen Grüngürtels in Köln darin begründet, 
dass die außerhalb des Simulationsgebietes in den 
weiten Landwirtschaftsflächen von Frechen und 
Hürth wahrscheinlich produzierte Kaltluft bei Sülz in 
die Kölner Bebauung eindringen könnte. In der 
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre allerdings der 
Anteil der hiesigen Planflächen zur 
Kaltluftproduktion wahrscheinlich relativ gering oder 
eventuell sogar vernachlässigbar. Die Untersuchung 
der großräumigen Kaltluftverhältnisse sei nicht 
Gegenstand der Arbeit."). 
Simulationsmodellen möglich. Dabei sind 
Simulationsmodelle konzeptbedingt immer vereinfachend 
und damit eher für relative Aussagen und weniger zur 
Ermittlung absoluter, korrekter Werte geeignet. Die 
Erfahrung zeigt jedoch, dass die Simulationsergebnisse 
in der Regel plausibel sind.  
ENVI-met ist ein dreidimensionales, gekoppeltes 
Strömungs-Energiebilanzmodell, das mittels numerischer 
Verfahren der Strömungsmechanik und Thermodynamik 
den atmosphärischen Zustand über einer Erdoberfläche 
mit konkreter Beschaffenheit zu einem definierten 
Zeitpunkt berechnen und abbilden kann. Publikationen 
zum Vergleich mit Messungen sind beim 
Programmentwickler abrufbar. 
In vielen wissenschaftlichen Publikationen wurde 
dargelegt, dass ENVI-met-Ergebnisse mit Messungen 
insofern vergleichbar sind, dass sie atmosphärischen 
Prozesse in der richtigen Größenordnung abbilden, damit 
plausibel sind und damit hinreichend genau die Erklärung 
von klimatischen Auswirkungen von Eingriffen in den 
Naturraum erlauben. Eine Prognose von exakten Daten 
ist aufgrund der Modellmethodik prinzipiell nicht möglich. 
Die im Konjunktiv formierten Aussagen stellen 
Sachverhalte zum lokalen und regionalen Klima (Kölner 
Bucht) des Untersuchungsraumes dar, die in der 
wissenschaftlichen Literatur bereits dokumentiert und 
daher mittels Analogieschluss und Plausibilitätsprüfung 
hier anwendbar sind.  
wird nicht gefolgt.

Seite 443 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.7 Klima 378 meteorologisches Gutachten: Warm- und 
Kaltluft 
Es wird folgende Kritik bzgl. des 
umweltmeteorologischen Gutachtens geäußert: 
- Es fehlt die Untersuchung der Gesamtbetrachtung 
der Wärmeentwicklung durch die Faktoren 
Wärmeinsel tagsüber und fehlende Abkühlung in der 
Nacht, die Auswirkungen auf die 
Mikroklimaerwärmung im Klimasystem hat. 
- Fraglich ist die Annahme im meteorologischen 
Gutachten, dass weniger Kaltluft produziert werden 
soll bei gleichbleibenden Strömungsverhältnissen. 
Wohin geht die in der zusätzlich erwärmten Luft 
enthaltene Energie? (Energieerhaltungssatz) 
Die Begriffe Kaltluft und Kaltluftproduktion sind im 
Gutachten in der Infobox 5 erläutert. Aufgrund 
unterschiedlicher Austauschprozesse während der Tag- 
und Nachthälften autochthoner Strahlungswetterlagen 
sind die Energiebilanzen für Tag und Nacht separat zu 
betrachten. Kaltluftproduktion beschreibt die nächtliche 
Abkühlung der dem Boden aufliegenden Luft durch den 
kühleren Boden aufgrund negativer Strahlungsbilanz bei 
fehlender atmosphärischer Gegenstrahlung. Der 
Kunstrasen kühlt aufgrund seiner Materialeigenschaften 
langsamer aus als natürlicher Boden, sodass der 
Kunstrasen zu einem gegebenen Zeitpunkt während der 
Nacht wärmer ist als natürlicher Boden. Die Luft über 
Kunstrasen wird daher nicht zusätzlich erwärmt, sondern 
kühlt weniger schnell aus. Die verbleibende Wärme der 
Luft wird turbulent verteilt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 379 meteorologisches Gutachten: thermische 
Behaglichkeit 
Im umweltmeteorologischen Gutachten wird die 
thermische Behaglichkeit anhand des objektiven 
PMV-Wertes nach VDI-Richtlinie 3787, Blatt 2 
bewertet. Die Objektivität wird bezweifelt, da es sich 
bei der thermischen Behaglichkeit um ein 
sogenanntes Klimasummenmaß handelt, welches 
aus der Kombination einzelner Variablen gebildet 
wird. Eine Zurückführung der Summengrößen auf 
die einzelnen Variablen ist nicht möglich und eine 
unterschiedliche Kombination von Variablen kann zu 
einem identischen Klimasummenmaß führen.  
Eine Zurückführung des PMV-Wertes auf die einzelnen 
Variablen ist nicht erforderlich. Alle für die Berechnung 
von PMV benötigten Einzelvariablen (Luft-temperatur 
und -feuchte, Windgeschwindigkeit und 
Strahlungstemperatur) werden durch das 
Simulationsmodell während der Simulation berechnet, 
sodass jeder zu einem konkreten Zeitpunkt und an einem 
konkreten Raumpunkt dargestellte PMV-Wert aus genau 
nur einer einzigen Kombination der Einzelvariablen 
berechnet wird. Die Einzelvariablen liegen als 
Simulationsergebnisse vor, wovon die Lufttemperatur 
und das Windfeld im Gutachten dargestellt sind. Die 
übrigen Variablen werden nicht separat dargestellt, weil 
sie für sich allein genommen keine Aussagen zur 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 444 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
thermischen Behaglichkeit erlauben. 
3.7 Klima 380 meteorologisches Gutachten: 
Dachbegrünung 
Es fehlt die Festschreibung der Dachbegrünung des 
Leistungszentrums bei der Umsetzung, da 
ansonsten diese Annahme im 
umweltmeteorologischen Gutachten nicht getroffen 
werden kann.  
Unter der textlichen Festsetzung Nr. 7.2 wird festgesetzt, 
dass die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des 
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 
„Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen 
von Funktionsgebäuden zu 100% extensiv zu begrünen 
sind. Des Weiteren werden weitere Vorgaben gemacht. 
Eine Sicherung der Umsetzung der Dachbegrünung ist 
also erfolgt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 381 meteorologisches Gutachten: Ergebnisse 
für andere Höhen 
Die Ergebnisse des umweltmeteorologischen 
Gutachtens sollen auch auf andere Höhen als die 
betrachtete Höhe von 1,8 m erweitert werden. 
Die betrachte Höhe entspricht den üblichen 
meteorologischen Konventionen zur Beschreibung des 
bodennahen Klimas. Es handelt sich um die Höhe, die 
Einfluss auf das menschliche Wohlbefinden hat. Eine 
Berechnung auf einer weiteren Höhe führt nicht zu einem 
bewertbaren Erkenntnisgewinn.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 382 meteorologisches Gutachten: verwendete 
Temperatur 
Die im meteorologischen Gutachten verwendete 
durchschnittliche Temperatur muss aufgrund der 
neueren klimatischen Entwicklungen nach oben 
angepasst werden. Sinnvoll wäre auch die 
Betrachtung bei einer Temperatur von 35°C (heißer 
Tag im Sommer). Ebenso sollte ein ausgetrockneter 
Boden berücksichtigt werden. 
Bei der Untersuchung stand die Bewertung der 
Wärmebelastung des Menschen während warm-heißer 
Witterung in Vordergrund. Es wurde ein sommerliches 
Lufttemperaturniveau gewählt, das für die wärmsten 
Stunden des Tages am Nachmittag die deutlichste 
Differenzierung des thermischen Komforts von 
„behaglich“ bis „sehr heiß“ in Abhängigkeit der 
Flächennutzung erlaubt, wie die Karten des 
Klimagutachtens zur Wärmebelastung zeigen.  
Eine Betrachtung eines höheren mittleren 
Lufttemperaturniveaus von 35°C im gesamten 
Untersuchungsgebiet würde bedeuten, dass überall im 
Untersuchungsgebiet hohe bis extrem hohe 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 445 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Wärmebelastungen auftreten, ungeachtet der 
Flächennutzung. Dieses würde dann z. B. auch für 
Schattenzonen, insbesondere in Wäldern, gelten. Eine 
weitere räumliche Differenzierung des thermischen 
Komforts wäre kaum noch möglich. Ferner würden die 
Lufttemperaturunterschiede zwischen den 
Kunstrasenflächen und der Umgebung relativ gesehen 
kleiner, da keine zusätzliche Aufheizung der 
Kunstrasenflächen stattfindet, welche ausschließlich über 
die Sonneneinstrahlung erfolgt. 
Bei der Annahme trockener Böden würden die 
räumlichen Lufttemperaturdifferenzen geringer werden, 
da sich trockene Böden aufgrund fehlender Verdunstung 
und der damit einhergehenden fehlenden 
Verdunstungskälte ähnlich stark aufheizen wie 
versiegelte Oberflächen. In diesem Fall sind zwischen 
den Kunstrasenflächen und den umliegenden 
Wiesenflächen nur sehr geringe bis keine 
Lufttemperaturunterschiede zu erwarten. 
3.7 Klima 383 Kaltluftabflussmodell 
Anstelle des sehr vereinfachten Kaltluftmodells, 
welches auf statische Analysen des Reliefs und der 
Landnutzung beruht, sollte das Kaltluftabflussmodell 
KLAM_21, ein vom Deutschen Wetterdienst (DWD) 
entwickeltes zweidimensionales, mathematisch-
physikalisches Simulationsmodell zur Berechnung 
von Kaltluftflüssen in orographisch gegliedertem 
Gelände für Fragen der Standort-, Stadt- und 
Regionalplanung- für die Beurteilung der 
Die lokalen Kaltluftprozesse werden mit dem 
verwendeten Modell ENVI-met untersucht. Das Modell 
hat ein bodenphysikalisches Modul, welches 
Bodenwärme- und Bodenfeuchteverhältnisse und –
transporte und deren Wirkung auf die Atmosphäre 
berechnet. Dadurch ist es präziser als Kaltluftmodelle, 
bei denen die Kaltluftproduktion für einzelne 
Landnutzungsarten bereits vordefiniert ist. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 446 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
klimatischen Veränderungen, angewendet werden. 
3.7 Klima 384 Befürwortung 
Das geplante Vorhaben stellt keine Bedrohung für 
das Klima dar. 
Die minimalen Veränderungen im Grüngürtel 
werden das Kleinklima in Köln und Umgebung nicht 
messbar stören oder verschlechtern. Laut des 
eingeholten Klimagutachtens wird sich bei 
Temperaturen von 30 Grad und mehr die Luft direkt 
über den Spielfeldern tagsüber um ca. drei Grad 
erhöhen. Allerdings ist das ein lokales Phänomen. 
Es wurde nachgewiesen, dass selbst bei 
ungünstigen Windverhältnissen diese Wärme schon 
auf dem nordöstlich der neuen 
Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch 
geringfügig feststellbar sein wird und es keine 
Auswirkungen auf die angrenzenden 
Siedlungsbereiche in Sülz, Klettenberg und 
Lindenthal geben wird. Eine Erwärmung ist auch 
nicht zu erkennen, da der seitlich vorhandene 
Baumbestand erhalten bleibt und zusätzliche 
Baumpflanzungen vorgesehen sind. 
Einige Einwender finden, dass der Autoverkehr, der 
durch einen alternativen Standort (Marsdorf) 
zusätzlich entstehen wird, das Klima mehr 
schädigen wird, als die Umsetzung des Vorhabens 
im Grüngürtel. 
Es werden Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument ist 
nicht 
planungsrelevant.

Seite 447 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Einige meinen, dass die geplanten 
Ausgleichsmaßnahmen sogar den Klimaschutz 
erhöhen. 
Außerdem befürchten einige Einwender, dass der 1. 
FC Köln zum Spielball für politische Spielchen in 
Sachen Klimaschutz benutzt wird. 
3.7 Klima 385 andere Klimaschutzmaßnahmen sinnvoller 
(Befürwortung) 
Ökologische Einwände erscheinen im derzeitigen 
Klima-Hype übermächtig, entstammen aber vielfach 
Eigeninteressen von Gruppen, nicht zuletzt auch 
von politischen Gruppierungen und Politikern vor 
Wahlen. 
Es muss eine ausgewogene und wirklich intelligente 
Lösung gefunden werden, wie der Klimawandel 
aufgehalten werden kann. Der sofortige Stopp des 
Ausbaus aufgrund des ausgerufenen 
Klimanotstandes greift nicht. 
Es wird von einigen Einwendern die Umsetzung von 
anderen Klimaschutzmaßnahmen, wie dem Bau des 
Radschnellwegs von Köln nach Frechen, das Verbot 
der Innenstadt für SUV, Änderungen der "Kölner 
Lichter" auf Laser-Technologie, Verbot der 
Sylvester-Böllerei, Begrünung von Dächern, 
moderne, den Verkehrsfluss regelnde Maßnahmen 
(z. B. intelligente Ampelsteuerungen), Tempolimits 
an kritischen Orten der Stadt, U-Bahn-Ausbau etc. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 448 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gefordert. 
3.7 Klima 386 Alternativer Standort und 
Klimaauswirkungen (Befürwortungen)  
Auch bei Umsetzung des Vorhabens an einem 
alternativen Standort gäbe es Auswirkungen auf das 
Klima. Das Trainingsgelände nach KöIn-Marsdorf zu 
verlagern wird keine merklichen Klimaschutzeffekte 
in Summe erzielen. Im Gegenteil würde das Klima 
durch den Bau von mehr Trainingsplätzen und dem 
zusätzlichen Verkehr (Fans, Spieler, Elterntaxis) 
zudem geschädigt werden. Es wird bezweifelt, dass 
eine Verlegung des Standortes um wenige 
Kilometer als geeignete Maßnahmen angeführt 
werden kann, um das Mikroklima in Köln deutlich zu 
verbessern. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument ist 
nicht 
planungsrelevant. 
3.7 Klima 1049 Frisch- und Kaltluftversorgung 
Nach Ansicht der Einwender ist die Flora des 
Äußeren Grüngürtel wichtig für die Versorgung der 
angrenzenden Wohnbereiche mit Frisch- und 
Kaltluft und dient damit der Verbesserung des 
Mikroklimas. Weiterhin speichert eine intakte 
Grünfläche Kohlendioxid. Diese Ökosystemleistung 
kann nur gewährleistet werden, wenn die Gleueler 
Wiese als Teil des Äußeren Grüngürtels 
unverändert erhalten bleibt. 
Das Klimagutachten beurteilt die klimatischen 
Auswirkungen der Spielfelder für den Südrand der 
nordöstlich angrenzenden Kleingärten als „marginal“. Für 
die Wohnbebauung werden keine negativen Einflüsse 
vorausgesagt. Die verringerte Ökosystemleistung wird 
durch umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen 
ausgeglichen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.7 Klima 1050 Kaltluftproduktion und Energieerhaltung Das Klimagutachten wurde nach wissenschaftlichen 
Erkenntnissen von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D. 
X X Dem 
Sachargument

Seite 449 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gutachterlich würde festgestellt, dass die Funktion 
der Wiesenfläche als Kaltluftproduktionsfläche im 
Bereich der Kunstrasenplätze, der Kleinspielfelder 
und der Funktionsgebäude entfiele. Gleichzeitig 
würde behauptet, dass sich die örtlichen 
Strömungsverhältnisse auf der Fläche durch den 
Wechsel von Natur- auf Kunstrasen durch die 
ähnliche Struktur nicht veränderten. Es wird 
kritisiert, dass nicht erkennbar ist, worauf sich die 
Aussage der ähnlichen Struktur gründet und dass 
kein wissenschaftlicher Beleg genannt wird. 
Gleichzeitig wird kritisiert, dass die Grundlagen der 
Physik in Bezug auf die Energieerhaltung nicht 
berücksichtigt wurden. Es fehle an einer 
Beschreibung, wohin die durch die fehlende 
Kaltluftproduktion der Fläche bei gleichbleibenden 
Strömungsverhältnissen zusätzlich 
entstehende Wärme abgeleitet wird. 
Dütemeyer erstellt. Danach wird durch die Umwandlung 
von natürlichen Wiesenflächen in Kunstrasenflächen für 
die Plätze A1 bis A3 und die Kleinspielfelder sowie durch 
die Errichtung der Gebäude Leistungszentrum und der 
beiden Infrastrukturgebäude eine absolute Reduktion der 
Kaltluftproduktion eintreten. Die relativen Auswirkungen 
werden jedoch als „gering“ eingestuft, da der 
Flächenanteil des Kunstrasens an der 
Gesamtkaltluftproduktionsfläche relativ klein ist und die 
Kunstrasenflächen ihrerseits wieder als 
Kaltluftproduktionsflächen wirken, die kühler sind, als 
die  Bebauung in Köln-Sülz. Da sich Kaltluft aufgrund 
ihrer relativen Schwere entlang der Bodenoberfläche 
bewegt und die Waldflächen als erhebliche 
Strömungshindernisse gelten, die den Transport von 
Kaltluft aus den umgewidmeten Planflächen in die 
Bebauung behindern, außerdem das 
Untersuchungsgebiet eine geringe Hangneigung 
aufweist, kann ein effektiver Kaltlufttransport nicht 
stattfinden. Den außerhalb des Bebauungsplangebietes 
liegenden weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und 
Hürths wird eine erheblich größere Bedeutung für den 
Kaltlufttransport in die Bebauung von Köln-Sülz 
beigemessen, sodass die Bedeutung der 
Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion 
noch geringer und damit als vernachlässigbar 
eingeschätzt wird. 
Das Klimagutachten stuft das Planvorhaben hinsichtlich 
Kaltluftproduktion und -verlagerung als unbedenklich ein. 
wird nicht gefolgt.

Seite 450 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.8 Landschaftsbild 
3.8 Landschaftsbild 387 Landschaftsbild allgemein 
Vorhaben (Planierung des Bodens, Erhöhung einer 
Teilfläche, Trainingsplätze allgemein, 
Leistungszentrum, Einzäunung, 
Infrastrukturgebäude, hohen Flutlichtmasten, 
Ballfangzäune etc.) zerstört das Landschaftsbild, die 
künstlerische Gestaltung der einmaligen Grünanlage 
und den optischen Genuss. Der Grüngürtel ist ein 
Alleinstellungsmerkmal. Der Charakter der 
Parklandschaft wird so in den Grundfesten gestört. 
Das Bild der Parklandschaft wird durch die Anlage der 
Einbauten verändert. Innerhalb von Parklandschaften 
können sich auch Sportanlagen befinden. Das 
ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke / 
Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im 
Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.8 Landschaftsbild 388 Sicht- und Blickbeziehungen 
Insbesondere das fabrikgroße Leistungszentrum 
und sonstige Hochbauten sind in der laubfreien 
Jahreszeit (also ca. das halbe Jahr über) noch vom 
anderen Ende des Decksteiner Weihers aus zu 
sehen. Die riesige FC-Anlage wäre bereits von 
weitem und aus allen Richtungen zu sehen und 
würde den das Kölner Stadtbild prägenden Äußeren 
Grüngürtel in seinem Erscheinungsbild absolut 
herunterstufen. 
Der großen Wiese zwischen Geißbockheim und 
Gleueler Straße kommt dabei wegen ihrer 
einmaligen Sichtachse eine besondere Bedeutung 
zu. 
Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen 
Anlagen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Das 
Gebäude des Leistungszentrums unterschreitet die 
umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der 
Höhe des Franz-Kremer-Stadions.  
Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der 
heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer-
Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine 
Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu 
wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des 
Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen 
Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit 
gebündelt an einem Ort.  
Darüber hinaus wird die Umzäunung der neuen 
Trainingsplätze mit niedrigen und transparenten Zäunen 
vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 451 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
kann. Werbebanner oder sonstige Banner werden durch 
die Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen. 
3.8 Landschaftsbild 389 Beeinträchtigung Erholungsfunktion und 
Gesundheit 
Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen 
diese dann der kontemplativen Erholung und für den 
Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung. Die negative 
Veränderung des Landschaftsbildes führt 
gleichzeitig auch zu einer Beeinträchtigung der 
Erholungsfunktion der Flächen. 
Es handelt sich um eine als ‚vereinbar‘ 
schöngeredete Todsünde gegen die Gesundheit der 
Kölner. 
Das Bild der Parklandschaft wird durch die Anlage der 
Einbauten verändert. Innerhalb von Parklandschaften 
können sich auch Sportanlagen befinden. Das 
ursprüngliche Konzept von Schumacher / Encke / 
Nussbaum sah für den Äußeren Grüngürtel auch im 
Bereich der Gleueler Wiese Sportanlagen vor. Die 
Funktion wird sich von kontemplative Erholung in aktive 
sportliche Tätigkeit ändern. Angrenzend sind weite 
Flächen im Äußeren Grüngürtel zur kontemplativen 
Erholung vorhanden. Die Nutzung der vier 
Kleinspielfelder trägt zur Steigerung der Gesundheit der 
Nutzer aus der Öffentlichkeit bei. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.8 Landschaftsbild 390 Sportgeräte verunstalten Landschaftsbild 
Einzelne Sportgeräte oder zusätzliche 
Wegeverbindungen in Freiflächen prägen den 
Eindruck der Landschaft und verändern das 
Landschaftsbild. Damit wird das Landschaftsbild 
verunstaltet. 
Innerhalb von Parklandschaften können sich auch 
Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von 
Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren 
Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese 
Sportanlagen vor. Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und 
zur Gestalt von Einbauten wurden in dem 
Bebauungplan  festgesetzt. Die Umzäunung der neuen 
Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten 
Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen 
werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind 
durch die Vorgaben des Bebauungsplans 
ausgeschlossen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.8 Landschaftsbild 391 Verschandelung 
Schon jetzt ist die Verschandelung durch die 
Bei dem Begriff „Verschandelung“ handelt es sich um 
eine subjektive Beurteilung, die außerhalb der objektiven 
 X Dem 
Sachargument

Seite 452 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vorhandenen FC-Anlagen grenzwertig. Beschreibungs- und Bewertungsebene der 
Umweltprüfung in einem Bebauungsplan-Verfahren liegt. 
So mag ein Anhänger des 1. FC Köln oder ein Besucher 
der Gastronomie im Geisbockheim diese Anlage als 
ästhetisch gelungen betrachten.  
wird nicht gefolgt. 
3.8 Landschaftsbild 392 aggressive Bebauung 
Die Einzäunung, die Erhöhung der 
Kunstrasenflächen um 1,35 m, das 
Infrastrukturgebäude, die hohen Flutlichtmasten und 
Ballfangzäune schaffen einen geschlossenen 
aggressiv wirkenden Raum. 
Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von 
Einbauten wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Die 
Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen 
und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche 
hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder 
sonstige Banner sind durch die Vorgaben des 
Bebauungsplans ausgeschlossen.  
Die Erhöhung der Kunstrasenfläche um 1,35 m betrifft 
nur einen kleinen Teilbereich des Trainingsplatzes A1 im 
Bereich der heutigen Senke im Plangebiet. Mit 
moderaten Geländemodellierungen werden die 
geplanten Sportplätze in das Landschaftsbild verträglich 
eingefügt. 
Das Infrastrukturgebäude A4 erhält eine 
Fassadenbegrünung zur besseren Einfügung in das 
Landschaftsbild. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.8 Landschaftsbild 393 Einschränkung Durchgang 
Für Spaziergänger bleibt nach der Planung 
gnädigerweise ein Durchgang zwischen diesem 
Kunstraum zum Decksteiner Weiher. 
Hohe Ballfangzäune zwingen durch „Schneisen" zu 
Umfangreiche Vorgaben zur Höhe und zur Gestalt von 
den Ballfangzäunen wurden gemacht. Die 
entsprechende DIN-Norm sieht dabei im Regelfall eine 
Höhe von 6,0 m vor. Aus Denkmalschutzgründen wurde 
diese jedoch auf 4,0 m reduziert. Das kommt auch dem 
Landschaftsbild zugute. Die Nord-Süd-Wegeverbindung 
hat zukünftig eine Breite von ca. 45 m. Die Böschungen 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 453 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gehen, wo vorher pure Natur war. 
Die Bebauung an sich stellt eine Blockade dar. 
sollen landschaftsbildverträglich flach ausgebildet 
werden. 
Auch die Umsetzung der Planung erhält die 
Durchlässigkeit im Plangebet, eine „Blockade“ wird nicht 
errichtet. 
3.8 Landschaftsbild 394 Erhalt Stadtbild 
Es wird der Erhalt des Grüngürtels in aktueller Form 
und Größe gefordert. Er ist als Naherholungsgebiet 
absolut wichtig für die Bewohner und das Stadtbild. 
Ein Eingriff an dieser Stelle würde das Stadtbild 
erheblich stören. 
Der Äußere Grüngürtel wird in seinem ganz 
überwiegenden Teil unverändert erhalten.  
Weiterhin wurden umfangreiche Vorgaben zur Höhe und 
zur Gestalt von Einbauten im Bebauungsplan 
festgesetzt. Die Nord-Süd-Wegeverbindung hat eine 
Breite von ca. 45 m. Die Böschungen sollen 
landschaftsbildverträglich flach ausgebildet werden. Die 
Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit niedrigen 
und transparenten Zäunen vorgesehen, durch welche 
hindurchgesehen werden kann. Werbebanner oder 
sonstige Banner sind durch die Vorgaben des 
Bebauungsplans ausgeschlossen. Durch diese Vorgaben 
werden die Auswirkungen der Planung auf das 
Landschaftsbild gemindert. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.8 Landschaftsbild 395 Zerstückelung, Fragmentierung der 
Landschaft 
Die bebauten Flächen verschandeln nicht nur die 
Natur, sondern sie zerstückeln sie geradezu. 
Das Vorhaben führt zu einer Fragmentierung der 
vorhandenen Landschaft. 
Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der 
heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer-
Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine 
Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu 
wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des 
Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen 
Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit 
gebündelt an einem Ort.  
Zukünftig liegen auch sämtliche Trainingsplätze im 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 454 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sogenannten Sportband entlang der Militärringstraße. 
Die Aufgabe des Trainingsplatzes 2 mit der Rückführung 
in den Äußeren Grüngürtel führt des Weiteren dazu, dass 
die zentrale Achse des Äußeren Grüngürtels hin zum 
Decksteiner Weiher gestärkt wird.  
Die vorgenannten Planungsüberlegungen wirken einer 
Zerstückelung bzw. Fragmentierung der vorhandenen 
Landschaft entgegen.  
3.8 Landschaftsbild 396 Gegen Veränderung des Charakters 
Viele Einwender sind gegen die komplette 
Veränderung des parkähnlichen Charakters durch 
das geplante Vorhaben. Der Charakter der 
Grünanlage würde zerstört werden. Das 
Landschaftsbild / Stadtbild würde empfindlich 
gestört werden.  
Innerhalb von Parklandschaften können sich auch 
Sportanlagen befinden. Das ursprüngliche Konzept von 
Schumacher / Encke / Nussbaum sah für den Äußeren 
Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese 
Sportanlagen vor. Die Veränderung des 
Landschaftsbildes im Plangebiet führen nicht zu einer 
Zerstörung der Grünanlage, da weitere Bereiche erhalten 
und durchlässig bleiben. Zur Minderung der Veränderung 
des Landschaftsbildes wurden umfangreiche Vorgaben 
zur Höhe und zur Gestalt von Einbauten Bebauungsplan 
festgesetzt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt 
3.8 Landschaftsbild 397 Symbiose Sport und Grün (Befürwortung) 
Trainingsgelände und Grüngürtel müssen sich 
miteinander verwurzeln. 
Es wird die behutsame Einbindung der geplanten 
Maßnahmen in die Landschaft gefordert. 
Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch die neuen 
Anlagen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Das 
Gebäude des Leistungszentrums unterschreitet die 
umliegenden Baumkronen und orientiert sich an der 
Höhe des Franz-Kremer-Stadions.  
Das geplante Leistungszentrum wurde im Bereich der 
heutigen bestehenden Hochbauten (Franz-Kremer-
Stadion, Geißbockheim) vorgesehen, um eine 
Zersiedlung des Äußeren Grüngürtel entgegen zu 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 455 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wirken. Sämtliche Hochbauten mit Ausnahme des 
Infrastrukturgebäudes A4 (dieses muss bei den neuen 
Trainingsplätzen vorgesehen werden) sind somit 
gebündelt an einem Ort.  
Darüber hinaus wird die Umzäunung der neuen 
Trainingsplätze mit niedrigen und transparenten Zäunen 
vorgesehen, durch welche hindurchgesehen werden 
kann. Werbebanner oder sonstige Banner werden durch 
die Festsetzungen ausgeschlossen. 
Weiterhin sind 18 neue Baumstandorte geplant. 
Mittels der vorgenannten Maßnahmen werden die 
Vorhaben  so behutsam wie möglich in die Landschaft 
eingebunden.  
3.8 Landschaftsbild 398 optische Verbesserung (Befürwortung)  
Durch den Bau des Leistungszentrums an die 
Randlage des Sportparks ergeben sich die Vorteile 
eines optischen Abschlusses zur 
Berrenrather Strasse hin und es würde sich kein 
optisch störendes Gebäude im Bereich des Franz-
Kremer-Stadions ergeben, so dass das Stadion 
auch weiterhin zum Beethovenpark offen bleiben 
würde. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.  
3.8 Landschaftsbild 399 Trainingsplätze verschandeln nicht, 
sondern halten Landschaftsbild grün 
(Befürwortung) 
Das Landschaftsbild wird durch die geplanten 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 456 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Baumaßnahmen nicht verschandelt, denn durch 
neue Fußball-Trainingsplätze entsteht keine graue 
Betonwüste, sondern das Landschaftsbild würde 
grün bleiben. 
3.8 Landschaftsbild 400 moderater, landschaftsverträglicher Eingriff 
(Befürwortung) 
Die Pläne greifen moderat/marginal in das 
Landschaftsbild ein. 
Der Charakter des Grüngürtels wird berücksichtigt. 
Der betroffene Bereich wird bei der Ausführung 
landschaftsverträglich angeglichen. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele. X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
3.9 Ausgleichsflächen 
3.9 Ausgleichsflächen 401 Alternative Ersatzflächen 
Der RVDL schlägt vor zu prüfen, inwieweit die 
geplanten Sportstätten und das Leistungszentrum 
auf diesen angedachten Ersatzflächen 
untergebracht werden können.   
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf 
Flächen im Grünzug West, im Bereich des Bergheimer 
Hofes sowie im Äußeren Grüngürtel.  
Bei einer Errichtung der Trainingsplätze an 
verschiedenen Standorten wäre das vom 1. FC Köln 
verfolgte Konzept einer Bündelung sämtlicher 
Trainingsplätze und des Leistungszentrums an einem Ort 
nicht umsetzbar. Darüber hinaus müsste auch bei einer 
Ansiedlung an diesen Flächen Ausgleichmaßnahmen 
getroffen werden. 
Des Weiteren soll im Bereich des Grünzuges West 
ebenfalls ein zusammenhängender hochwertiger 
Grünzug erstellt werden bzw. befindet sich bereits in 
Umsetzung. Die externen Ausgleichsflächen sind hier 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 457 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
auch nicht komplett zusammenhängend, sondern 
ergänzen die bereits getroffenen Maßnahmen.  
3.9 Ausgleichsflächen 402 Keine gleichwertigen Ersatzflächen / 
Kompensationsmaßnahmen vor Ort möglich 
Ökologischer Ausgleich durch eine „Ersatzfläche“ 
kann hierbei nicht geschaffen werden, weil diese 
aufgrund mangelnder freier Fläche nicht 
ortsgebunden sein kann. Gleichwertige 
Kompensationsmaßnahmen wie diese 
zusammenhängenden Grünflächen sind in Köln 
einzigartig und aufgrund der bestehenden 
Bebauung in dieser Stadt nicht mehr herstellbar. 
Die im Bebauungsplan-Verfahren ermittelten externen 
Ausgleichsmaßnahmen wurden so ortsnah wie möglich 
vorgesehen und befinden sich im Grünzug West, am 
Bergheimer Hof sowie im Äußeren Grüngürtel. 
Insbesondere im Grünzug West entsteht aktuell ebenfalls 
eine große zusammenhängende Grünfläche mit 
Anschluss an den Äußeren Grüngürtel. Hier wird unter 
anderem eine ca. 4,7 ha große Extensivwiese angelegt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.9 Ausgleichsflächen 403 keine ausreichenden 
Kompensationsmaßnahmen 
Die Ziele der Ausgleichsmaßnahmen des 
Bebauungsplanentwurfs gleichen entfallende 
Funktionen des Gebietes nicht aus. Insbesondere 
findet keine Entsiegelung von Flächen in einem 
signifikanten Ausmaß statt. Das Konfliktpotential 
wird in der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich 
nicht widergespiegelt. Der Ausgleich reicht nicht 
aus. Der Eingriff kann vor Ort nicht durch funktional 
ausgerichtete Ausgleichsmaßnahmen kompensiert 
werden, sodass sich auch nach deren Durchführung 
nichts an der Konfliktintensität ändere. Die 
erforderlichen Flächen, die für 
Kompensationsmaßnahmen geeignet sind gleichen 
die klimatischen Beeinträchtigungen vor Ort nicht 
Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Umfangs 
von Vermeidung, Minderung und Ausgleich von 
Eingriffen in den Naturhaushalt ist §1a BauGB. Die mit 
der Umsetzung der Planung einhergehenden Konflikte 
sind im Grünordnungsplan (GOP), der im 
Bebauungsplan-Verfahren erstellt wurde, detailliert 
aufgeführt und wurden in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 
numerisch berücksichtigt. Dazu wurde auf ein 
Biotopbewertungsverfahren auf der Grundlage von D. 
Ludwig zurückgegriffen, ein allgemein anerkanntes 
Verfahren. 
Zahlreiche Minderungsmaßnahmen im Plangebiet tragen 
dazu bei, Eingriffe und Konflikte direkt im Plangebiet zu 
mindern. Darüber besteht ein Kompensationsbedarf, der 
außerhalb des Plangebietes gedeckt werden muss. Die 
Verlagerung von Ausgleichsmaßnahmen an andere 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 458 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
aus. 
Die Rodung soll durch Aufforstung an anderer Stelle 
ausgeglichen werden und zwar zwischen 
Junkersdorf und der Autobahn. Dort soll ein Wald 
entstehen. Es ist doch zu fragen, ob die Menschen, 
die sich im Grüngürtel erholen sollen, jetzt zur 
Autobahn in den neuen Wald fahren. Davon 
abgesehen, dass die Bäume auch an diese Zeit 
brauchen, um zu wachsen. 
Stellen ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. Auch 
müssen Eingriffe wie z. B. eine Versiegelung nicht 
zwingend durch eine Entsiegelung ausgeglichen werden, 
hierzu können auch Maßnahmen anderer Art zur 
ökologischen Aufwertung herangezogen werden.  
Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird erreicht. Bei 
den externen Ausgleichsmaßnahmen steht die 
ökologische Aufwertung der vorhandenen 
Biozönosen/Flächen im Vordergrund. 
Eine Rodung ist nicht vorgesehen. Es findet kein Eingriff 
in den vorhandenen Baumbestand statt. Gleichwohl wird 
im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich auf 
einer Fläche von 7.333 m² ein Laubmischwald mit einem 
Waldmantel als externe Ausgleichsmaßnahme 
hergestellt.  
Die Erholungsfunktion des Grüngürtels wird durch die 
Anlage der Sportplätze nicht zerstört, die Funktion der 
Erholung ändert sich von „kontemplativ“ zu „aktiv“. Die 
verbleibende Beeinträchtigung der Erholungswirkung 
auch bei Durchführung der Maßnahmen zur 
Verringerung der Eingriffswirkung wird im 
Grünordnungsplan ebenfalls benannt. Für die Ermittlung 
des Wertes der Erholungsfunktion einer 
Landschaft/Parklandschaft gibt es nur verbal 
beschreibende Verfahren. Sie kann nicht gemessen 
werden. Die Erholungsfunktion auf den externen 
Ausgleichsflächen wird sich mit den Jahren und dem 
Aufwachsen der Gehölzbestände zunehmend 
verbessern und der kontemplativen Erholung dienen.

Seite 459 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.9 Ausgleichsflächen 404 Ausgleichsflächen stadtnah / im Grüngürtel 
Es wird Kritik an den geplanten Ausgleichsflächen 
geäußert. Noch weiter weg vom Stadtgebiet ist es 
wohl nicht möglich, Ackerflächen in 
sogenannte Biotope umzuwandeln. Die 
Ausgleichsflächen werden stadtnah benötigt, sonst 
machen sie selbst für einen naturwissenschaftlichen 
Laien keinen Sinn. 
Die Ausgleichsfläche muss in jedem Fall denselben 
Ansprüchen genügen und zwar ortsnah! Denn in der 
heutigen Zeit steht die Versorgung einer Großstadt 
mit Frischluft außer Diskussion. Irgendwo im 
weiteren Umkreis städtische Ackerflächen in 
naturnahe Wiesen mit Feldgehölzen und einer 
Obstbaumreihe umwandeln zu wollen, ist von 
zweifelhaftem Wert. Die Waldwiese liegt in der Nähe 
der Besiedelung, hier wird der Sauerstoff benötigt. 
Der Ersatz ist vor Ort niemals ausreichend, da der 
Ersatz an einem völlig anderen Standort 
stattfindet. Diese Ersatzflächen sind sicherlich 
wesentlich weiter von der besiedelten Fläche 
entfernt und können die Verinselungseffekte 
innerhalb des stadnahen Grüngürtels  nicht 
wettmachen. 
Es bringt dem linksrheinischen Köln nichts, wenn an 
irgendeiner anderen Stelle in Köln ein klima-
ökologischer Ausgleich geschaffen würde. 
Die Ausgleichsflächen befinden sich innerhalb des 
Stadtgebietes von Köln. Dabei stehen die externen 
Ausgleichsflächen innerhalb des Grünzugs West auch in 
einem direkten räumlichen Zusammenhang mit dem 
Äußeren Grüngürtel, da diese unmittelbar ineinander 
übergehen. Auch die externen Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Äußeren Grüngürtels befinden sich in 
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (Baumpflanzungen 
am Parkplatz an der Gleueler Straße und Maßnahmen 
im Bereich der Berrenrather Straße).  
Von der Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels werden 
durch die Anlage der Spielfelder auf den Gleueler Wiese 
ca. 0,4% in der Nutzung verändert, wobei diese dann 
immer noch Bestandteil des Äußeren Grüngürtels sind. 
Die angrenzenden Flächen stehen der Bevölkerung in 
der bisherigen Form unverändert zur Verfügung.  
Für die Ermittlung des Wertes der Erholungsfunktion 
einer Landschaft/Parklandschaft gibt es nur verbal 
beschreibende Verfahren, sie kann nicht gemessen 
werden. Die Erholungsfunktion auf den externen 
Ausgleichsflächen wird sich mit den Jahren und dem 
Aufwachsen der Gehölzbestände zunehmend 
verbessern und der kontemplativen Erholung dienen. 
Das Klimagutachten beurteilt die klimatischen 
Auswirkungen der geplanten Spielfelder A1 bis A3 nur für 
den Südrand der nordöstlich angrenzenden Kleingärten 
als „marginal“. Für die Wohnbebauung werden keine 
negativen Einflüsse vorausgesagt. Die verringerte 
Ökosystemleistung wird durch umfangreiche 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 460 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. 
3.9 Ausgleichsflächen 405 Ausgleichsflächen sind nicht vor Ort 
Dieser Ausgleich findet auch nicht vor Ort statt, 
sondern an anderer Stelle in Köln. Eine 
Ausgleichspflanzung irgendwo kann kein adäquater 
Ersatz sein. Die Ausgleichsmaßnahmen werden 
nicht in Sülz umgesetzt werden.  
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf dem 
Stadtgebiet Köln, auf Flächen im Grünzug West, welcher 
unmittelbar an den Äußeren Grüngürtel anschließt, im 
Bereich des Bergheimer Hofes in Longerich sowie im 
Äußeren Grüngürtel. Sie befinden sich bis auf die 
Flächen am Bergheimer Hof im gleichen Stadtbezirk wie 
das geplante Vorhaben: Lindenthal. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.9 Ausgleichsflächen 406 Informationsbedarf zu 
Ausgleichsmaßnahmen 
Welche Maßnahmen sind zur Umsiedlung von Tier 
und Pflanzen auf eben diese Flächen vorgesehen? 
Welche Ausgleichsflächen stellt die Stadt den 
Kölner*innen als Naherholungsgebiet zur 
Verfügung?  
An welcher Stelle schaffen Sie Ausgleich zu der 
Fläche, die bebaut werden soll? 
Wie viele Igel werden verletzt und getötet, würde die 
geplante Bebauung vollzogen, wo leben die Tiere, 
falls einzelne den Abriss überleben? 
Wollen Sie Ersatzflächen schaffen, das wäre dann 
angebracht, aber im gleichen Größenverhältnis. 
Wo wurde speziell die Grundwasserbildung, die 
CO2-Fixierung und Feinstaub und NOx-Bindung 
untersucht und wie sollen diese ausgeglichen 
Eine Umsiedlung von Tieren ist nichterforderlich. Das 
Gutachten zur Artenschutzprüfung zeigt umfangreiche 
Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Tierwelt und 
zum Erhalt der biologischen Vielfalt auf, die im 
Bebauungsplan festgesetzt, im städtebaulichen Vertrag 
vereinbart oder im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden.. 
Zusätzlich wird eine ökologische Bau-begleitung wird 
durchgeführt. Die gesetzlichen Vorgaben aus dem 
Bundesnaturschutzgesetz und europäischen Richtlinien 
zum Schutz von wildlebenden Tieren werden beachtet. 
In Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB 
wurden die geplanten Eingriffe in den Naturhaushalt mit 
einem anerkannten Biotopbewertungsverfahren bewertet 
und bilanziert. Anschließend wurden interme 
Minderungs- und externe Ausgleichsmaßnahmen 
definiert und planungsrechtlich gesichert, die einen 
vollständigen Ausgleich erbringen. Dieses Fachthema 
wurde im Rahmen des Grünordungsplanes (GOP) 
ausgearbeitet, der im Rahmen der 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3,2 BauGB öffentlich 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 461 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden? 
Wie soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 
ausgeglichen werden? 
Wieviel private Fläche wird zurückgegeben? 
ausgelegt wurde. 
Das gesammelte Oberflächenwasser der Spielfelder wird 
in seitlichen Bodendrainagen versickert und somit dem 
Bodenwasserhaushalt zugeführt.  
Da die durch die geplanten Kunstrasenfelder auf der 
Gleueler Wiese beanspruchte Fläche im Verhältnis zur 
Gesamtfläche des Äußeren Grüngürtels relativ klein ist, 
wurde nicht untersucht, inwiefern sich die CO2- 
Belastung, die Feinstaubbelastung sowie die NOx-
Bindung durch die Errichtung der Spielfelder für die 
Bevölkerung verändert. Der Anteil wird allerdings als 
sehr gering eingeschätzt. 
Das Landschaftsbild der Parklandschaft des Äußeren 
Grüngürtels wird sich im Bereich der Gleueler Wiese 
verändern. Zur Minderung der Auswirkungen auf das 
Landschaftsbild werden umfangreiche Vorgaben zur 
Höhe und zur Gestalt von Einbauten im 
Bebauungsplan  festgesetzt. Die Umzäunung der neuen 
Trainingsplätze ist mit niedrigen und transparenten 
Zäunen vorgesehen, durch welche hindurchgesehen 
werden kann. Werbebanner oder sonstige Banner sind 
ausgeschlossen  
Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens werden keine 
öffentlichen Flächen privatisiert. Entsprechend werden 
keine privaten Flächen an die Öffentlichkeit 
zurückgegeben.  
3.9 Ausgleichsflächen 407 Festlegung Ausgleichsmaßnahmen vor Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan-Verfahren 
werden umfangreiche externe Ausgleichsmaßnahmen 
 X Dem 
Sachargument

Seite 462 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erweiterung  
Standort und die Maßnahmen für 
Ausgleichsmaßnahmen sollten vor einer eventuellen 
Erweiterung festgelegt werden.  
dargestellt, die im Bebauungsplan  und über einen 
städtebaulichen Vertrag verbindlich gesichert werden. 
Der Grünordnungsplan und die Bebauungsplan-
Unterlagen wurden im Rahmen der 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
ausgelegt und waren damit für die Öffentlichkeit 
einsehbar. 
wird gefolgt. 
3.9 Ausgleichsflächen 408 fehlende / ungenaue Aussagen zu 
Ausgleichsmaßnahmen 
Es wird kritisiert, dass die Stadt Köln kein Konzept 
zum Ausgleich geschaffen hat. 
Die Angaben im Bebauungsplan sind viel zu 
ungenau, und lassen sich so nicht überprüfen. Es 
hört sich an, als ob ohnehin schon vorhandene oder 
geplante Grünflächen nun als Ausgleich verrechnet 
werden sollen. Genauere Pläne zu Ersatzflächen 
wurden auf den Internetseiten des 1. FC Köln nicht 
gefunden. 
Die aktuelle Planung zum Ausbau des 
RheinEnergieSportparks läuft diesen Bestrebungen 
zuwider, zumal keinerlei Ausgleich für den Eingriff 
vorgesehen ist. 
Im Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsplan-
Verfahren werden umfangreiche externe 
Ausgleichsmaßnahmen in Plänen dargestellt und 
beschrieben, die im Bebauungsplan und über einen 
städtebaulichen Vertrag verbindlich gesichert werden. Es 
wird ein vollständiger Ausgleich erreicht. Die 
Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner 
Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in 
Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren 
Grüngürtel. Alle Flächen sind parzellenscharf benannt, 
die Maßnahmen präzise im GOP und als Maßnahmen im 
Bebauungsplanentwurf beschrieben. Die Pläne lagen zur 
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus. 
Städtebauliches Ziel ist es, den Grünzug West zu 
vervollständigen. Hierfür liegt eine generelle Planung vor. 
Die Umsetzung der Planung sieht vor, durch die externen 
Ausgleichsflächen den Grünzug West weiter zu 
entwickeln. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.9 Ausgleichsflächen 409 Fehlerhafte Zuordnung der 
Ausgleichsflächen im FNP 
Fehlerhafte Zuordnung der Ausgleichs-
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur 
Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
gab es keine Anlage 7.Die Vermutung liegt nahe, dass 
die Anlage 7 der Vorlage des 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 463 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
/Kompensationsflächen: In der Anlage 7 zur FNP-
Änderung finden sich zwei Blätter mit Planskizzen 
und Luftaufnahmen für Ausgleichs- bzw. 
Kompensationsflächen. Diese beziehen sich nach 
dem Titel aber nicht auf die Erweiterung des 
RheinEnergieSportpark sondern sind wie folgt 
betitelt: „Flächen zur Kompensationsvorprüfung 
Stadionerweiterung / Umbau“. Wir begrüßen 
natürlich jede Stärkung des Grünzugs West, der in 
einer der beiden Planskizzen genannt und 
dargestellt wird. Hier hat die Verwaltung 
offensichtlich in die falsche Schublade des nächsten 
mit dem 1. FC Köln abgesprochenen Projekts 
gegriffen. Da die Verwaltung in die falsche 
Schublade gegriffen hat, können wir auch schon 
einmal hier unseren Widerspruch zu einem 
Stadionausbau auf 75.000 Zuschauer und 100.000 
Konzertbesucher ankündigen. 
Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 zum 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemeint ist, da dort eine 
Anlage 7 mit der entsprechend fehlerhaften Überschrift 
vorhanden ist. Als Überschrift hätte hier „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark“ stehen müssen. Bei der 
Darstellung handelt es sich allerdings auch nur um eine 
Vorprüfung von Flächen für Kompensationsleistungen. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden die Flächen 
für die externen Ausgleichsmaßnahmen detailliert 
ermittelt und in den Planungsunterlagen dargestellt.  
3.9 Ausgleichsflächen 410 Klimanotstand verpflichtet zu 
Ausgleichsmaßnahmen 
Vor dem Hintergrund des Klimanotstands sind alle 
Ausgleichsmaßnahmen als „Sowieso-Maßnahmen“ 
zu betrachten, die unabhängig von irgendwelchen 
Planungen nach Möglichkeit umzusetzen sind. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas 
wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen 
Gutachtens untersucht. Im Rahmen des Gutachtens 
werden die klimatische Funktion des Äußeren 
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens 
auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert 
untersucht. Auswirkungen auf das gesamtstädtische 
Klima können nach derzeitigem Erkenntnisstand 
ausgeschlossen werden. „Die klimatischen 
Auswirkungen des Planvorhabens bleiben auf das 
unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur 
an deren Südrand und nur im vernachlässigbaren 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 464 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Umfang sowie auf die vorhandene Bebauung in Köln-
Sülz gar nicht nachweisbar.“  
Bei den externen Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich 
darüber hinaus nicht um  Maßnahmen, die unabhängig 
von der vorliegenden Planung umzusetzen wären. Die 
geplanten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind 
ausschließlich im Rahmen der Anwendung der 
Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB entwickelt und 
gesichert worden. 
3.9 Ausgleichsflächen 411 Ausgleichsmaßnahmen (Befürwortung) 
Für ökologischen Ausgleich nach gesetzlichen 
Vorgaben ist gesorgt. Der Verein forstet im 
Stadtgebiet neu auf und dies bringt der Umwelt 
mehr als die Wiesen, da keine Bäume bei dem 
Umbau gefällt werden. Die geplanten 
Ausgleichmaßnahmen für die “Verdichtung“ des 
Bodens sind doch eine sinnvolle Ergänzung des 
Vorhabens. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele.  X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.  
3.9 Ausgleichsflächen 412 Neue Bewertung / Prüfung der 
Einschätzungen für Ausgleichsmaßnahmen 
Die Einschätzungen, was überhaupt eine 
ökologische Aufwertung ist und was nicht, stammen 
aus dem letzten Jahrhundert des letzten 
Jahrtausends und dürfte wissenschaftlich heute 
nicht mehr zu halten sein. Daher müsste vor einem 
solchen Eingriff zunächst die Bewertung auf den 
Prüfstand gestellt werden und dann anhand der 
Die Bewertung der Eingriffserheblichkeit und die 
Ermittlung des Umfangs des Ausgleichs wurden in einem 
eigenständigen Planwerk, dem Grünordnungsplan, 
ermittelt. Darin erfolgte die Berechnung des Eingriffs und 
des Ausgleichs im Biotopbewertungsverfahren nach D. 
Ludwig. Das Bewertungsverfahren ist allgemein 
anerkannt. Die ökologische Bewertung der Lebensräume 
wird durch örtliche Untersuchungen und durch den 
Grünordnungsplan belegt. Ein ökologischer Ausgleich 
von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 465 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
aktuellen Einschätzungen ausgeglichen werden. 
Die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen ist zu 
prüfen und von Experten bestätigen zu lassen. 
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Die  angewandte 
Bewertungsmethodik  entspricht dem allgemein fachlich 
anerkannten Standard. Neben der Anlage der 
Ausgleichsmaßnahmen ist auch eine langjährige Pflege 
der Biotope gesichert. Die Wirksamkeit der Maßnahmen 
lässt sich aus einer jahrzehntelangen Erfahrung mit der 
Umsetzung solcher Maßnahmen ableiten.  
3.9 Ausgleichsflächen 413 Frage nach Kosten für 
Ausgleichsmaßnahmen 
Es wird nachgefragt, wer die Kosten für die 
gesamten ökologischen „Kompensations- und 
Ausgleichsmaßnahmen“ trägt. 
Die Kostentragung für die Herstellung und langjährige 
Pflege der Ausgleichsmaßnahmen obliegt dem 
Vorhabenträger.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.9 Ausgleichsflächen 414 Kompensation von Nutzpflanzen der 
Ackerflächen, die als Ausgleichsflächen 
dienen 
Zählen die Interessen der 1. FC Köln GmbH & Co. 
KGaA mehr als die Lebensgrundlage der Landwirte, 
denen die Stadt Köln für die Gewinnung und 
Schönrechnung von Ausgleichsflächen langjährige 
Pachtverträge für hervorragendes Ackerland zu 
kündigen gedenkt? Wie wird der regionale Anbau 
von Nutzpflanzen kompensiert? 
Die Stadt Köln verfolgt unabhängig von der Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks mit der Entwicklung des 
Grünzugs West das Ziel, die Lebensqualität 
insbesondere in Weiden und Junkersdorf zu erhöhen. 
Der Grünzug West soll insgesamt eine Fläche von 85 ha 
aufweisen. Weit über 60 ha wurden bereits umgesetzt. 
Hier wurden bereits in der Vergangenheit externe 
Ausgleichsmaßnahmen aus anderen Städtebauprojekten 
in Köln umgesetzt.  Entsprechend dieser Zielsetzung 
weist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln im Bereich 
des Grünzuges West eine Vorrangfläche für Ausgleichs- 
und Grünmaßnahmen aus. An anderen Stellen im 
Stadtgebiet sind Vorrangflächen für die Landwirtschaft 
ausgewiesen, die hier eine langfristige Sicherung von 
landwirtschaftlich genutzten Flächen für den regionalen 
Anbau vorsieht. Der Rat der Stadt Köln räumt der 
Umsetzung des Ziels der Weiterentwicklung des 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 466 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grünzugs West im Rahmen der Abwägung Vorrang ein 
gegenüber dem Erhalt der dort befindlichen 
landwirtschaftlichen Nutzung. 
3.9 Ausgleichsflächen 415 Grundsätzliche Forderung von 
Kompensationsmaßnahmen 
Es werden transparente und angemessene 
Kompensationsmaßnahmen gefordert. 
Im Bebauungsplanverfahren werden umfangreiche 
externe Ausgleichsflächen verbindlich über einen 
städtebaulichen Vertrag gesichert, deren Umfang nach 
der Berechnungsmethode im Biotopbewertungsverfahren 
nach D. Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer 
Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-/ 
Ausgleichbilanzierung nachgewiesen.  
Die Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner 
Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in 
Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren 
Grüngürtel. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
3.9 Ausgleichsflächen 416 Zustimmung unter der Prämisse das 
Ausgleichsflächen geschaffen werden bzw. 
ein Ausgleich möglich ist 
Zu beachten ist natürlich, dass der FC 
Ausgleichflachen für die geplanten Plätze schafft - 
dann ist es für alle ein Riesengewinn! 
Gerne könnten zur Auflage neue Baumpflanzungen 
zum Ausgleich vorgenommen werden. 
Als eventuellen Ausgleich könnte man, unter 
finanzieller Beteiligung des FC, eine ökologische 
Ausweichfläche in Größe der neuen Sportplätze an 
einem anderen Ort schaffen. 
Im Bebauungsplanverfahren werden umfangreiche 
Ausgleichsmaßnahmen verbindlich über einen 
städtebaulichen Vertrag gesichert. Ein ökologischer 
Ausgleich von 100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Die 
Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Kölner 
Stadtgebietes im Grünzug West (Köln-Weiden) und in 
Longerich (Bereich Bergheimer Hof) und im Äußeren 
Grüngürtel. Auf eine Verzahnung der einzelnen 
vorgeschlagenen Vegetationstypen, wie Glatthafer-
Wiese, Obstbaumreihe, Sukzessionfläche, 
Gehölzpflanzung untereinander und mit dem 
vorhandenen Bestand wurde Wert gelegt. 
Ein Ersatz für ältere Bäume muss nicht geschaffen 
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 467 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Wenn man die gleiche Menge an geschlagen 
Bäumen an anderer Stelle in der Nähe wieder neu 
pflanzt wäre doch allen geholfen. Danach kann nach 
Abwägung des wirtschaftlichen Interesses zur 
Waldumwandlung für die Sportanlagen mit den 
Belangen der Allgemeinheit der Funktionsverlust 
durch Ausgleichsaufforstungen, ggf. auch in 
Verzahnung mit Flächen zur Entwicklung von 
Glatthaferwiesen, insbesondere auf den Flächen 
eA6 und eA7 auf 4 ha Fläche angemessen 
ausgeglichen werden. 
Ein gleichwertiger Ersatz älterer Bäume mit ihrer 
gleichermaßen ökologischen wie gestalterischen 
Funktion ist nicht möglich. Dies gilt in gleichem 
Maße für den die Gleueler Wiese umfassenden 
Baumbestand. 
werden, da  durch die Planung nicht in Gehölz- und 
Baumbestände eingegriffen wird. 
3.9 Ausgleichsflächen 417 keine Ausgleichsflächen / 
Ausgleichsmaßnahmen möglich  
Eine sinnvolle Ausgleichsfläche für die Versiegelung 
zu schaffen, wird in Zukunft nicht gesehen. Dies 
stellt zusätzliche Störfaktoren für Mensch und Natur 
dar, die durch nichts zu kompensieren wären. Ein 
Ausgleich ist nicht möglich, auch wenn er 
beschrieben wird. Es ist doch sehr zweifelhaft wie 
und wo das möglich sein könnte. Immerhin 
umfassen die Pläne des 1. FC Kölns den 
Pflanzenbestand und Ausgleichsflächen eines 
Areals von 36.000 qm. Für diesen wichtigen 
Landschaftsteil kann es keine Ersatzbepflanzung 
Der Oberboden bleibt unter der Versiegelung der 
Spielfelder A2 und A3 und den Kleinspielfeldern bis auf 
die obere Vegetationsschicht von 15 cm erhalten. Ein 
Abtrag von bis zu 40 cm ist beim Spielfeld A1 
vorgesehen. Die Bodenfunktion ist bei Versiegelungen 
allerdings stark beeinträchtigt. Auf den externen 
Ausgleichsflächen wird durch Extensivierung oder durch 
Einbringen von Dauervegetation auf Ackerflächen die 
vorhandene Bodenfunktion erheblich verbessert. 
Außerdem ist die Entsiegelung von befestigten 
Oberflächen im Äußeren Grüngürtel durch die 
Entfernung einer Asphaltschicht eines vorhandenen 
Parkplatzes vorgesehen. Ebenso wird der Sportplatz 2 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 468 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
geben. Der Verlust an naturnaher, unbefestigter 
Bodenstruktur ist immer negativ zu bewerten und in 
der Regel nur indirekt ausgleichbar. 
Auch ein Ausgleich ist nie ein Äquivalent für den 
Eingriff, da Biotope unwiderruflich zerstört werden. 
renaturiert. 
Als Ausgleich der Beeinträchtigung der Funktionen der 
oberirdischen Lebensbereiche (Biozönosen) werden 
zahlreiche Maßnahmen außerhalb des 
Bebauungsplangebietes festgesetzt, deren Umfang nach 
der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D. 
Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 
100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die 
geplanten vielfältigen Vegetationsformen werden 
durchaus komplexe Ökosysteme entstehen, wodurch die 
verringerte Ökosystemleistung durch den Eingriff im 
Äußeren Grüngürtel ausgeglichen wird.  
3.9 Ausgleichsflächen 418 Ausgleichsflächen für Bestandteile eines 
Denkmals rechtlich nicht möglich 
Die Investoren des 1. FC Köln wollen für den Eingriff 
Ersatzgrün schaffen. Es ist anzumerken, dass 
Ausgleichsflächen für Bestandteile eines Denkmals 
im Denkmalschutzgesetz des Landes NRW nicht 
vorgesehen sind, rechtlich also nicht möglich sind.  
Der Stadtkonservator, Amt für Denkmalpflege und 
Denkmalschutz, hat Auflagen zur Gestaltung der 
Ausbauten formuliert (transparente, niedrige Zäune und 
Ballfanggitter, keine Werbebanner, Höhe der Spielfelder), 
die in den Bebauungsplan-Entwurf übernommen wurden. 
Ein denkmalrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.9 Ausgleichsflächen 419 gesetzliche Verpflichtung zu 
Neupflanzungen 
Die Umwandlung von Wald in den Parkanlage 
fordert gemäß §43 Landesforstgesetz mind. 5 ha 
Neupflanzung an Wald an anderer Stelle. 
Durch die Planung wird keine Umwandlung von Wald im 
forstrechtlichen Sinne vorbereitet. Insbesondere ist die 
Gleueler Wiese, in die planbedingt eingegriffen wird, kein 
Wald i. S. v. § 2 Abs. 1 BWaldG (vgl. Kap. 6.12.4 der 
Bebauungsplanbegründung). Es ergibt sich daher aus 
forstrechtlichen Belangen keine Verpflichtung zur 
Ersatzaufforstung (vgl. § 39 Abs. 3 LFoG). Gleichwohl 
wird im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 469 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
auf einer Fläche von 7.333 m² ein Laubmischwald mit 
einem Waldmantel als externe Ausgleichsmaßnahme 
hergestellt., Funktionsverluste, die die Gleueler Wiese 
als vom Wald umgebene Grünfläche zukommt, werden 
im Zuge des geplanten Ausgleichs ersetzt. 
Funktionsverluste der an die Gleueler Wiese 
angrenzenden Waldflächen im Sinn der ökologischen 
Funktion des Waldes, soweit diese durch das BWaldG 
oder durch das LFoG NRW beschrieben sind und soweit 
diese nicht artenschutzrechtliche Belange 
betreffen, treten durch die Anlage der Spielfelder A1 bis 
A3 nicht auf. In den vorgenannten Gesetzen ist aber 
auch ausdrücklich die Sozial-/Erholungsfunktion des 
Waldes genannt. Sofern dieser Funktionsverlust auch 
gemeint ist, wurde in den entsprechenden Kapiteln im 
Grünordnungsplan zur Erholungsfunktion eine bleibende 
Beeinträchtigung festgestellt.  
3.9 Ausgleichsflächen 420 keine ausreichenden 
Ausgleichsmaßnahmen 
Was hat es mit Ausgleichsmaßnahmen zu tun, wenn 
eine Fläche von 20 Bolzplätzen auf natürlichem 
Grund zerstört wird, wenn 2 Plätze quasi als „ 
Brotsamen“ der Allgemeinheit wiedergegeben 
werden. 
Ist ein ökologischer Ausgleich, wie in der FC 
anstrebt, genug? Nein, eher müssen zu den bereits 
vorhandenen Flächen neue Flächen geschaffen 
Für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist 
neben dem Leistungszentrum auf einem bestehenden 
Kunstrasenplatz insbesondere die Errichtung von drei 
Trainingsplätzen inkl. eines Infrastrukturgebäudes 
erforderlich. Dabei wurden die Flächen auf ein Minimum 
beschränkt.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden dabei 
zahlreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
sowie zusätzliche externe Ausgleichsmaßnahmen 
ermittelt, welche über Festsetzungen bzw. den 
städtebaulichen Vertrag auch verbindlich gesichert 
werden. Ein Baustein dieser Maßnahmen ist der 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 470 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden. 
Warum wird die Renaturierung der Kampfbahn 
Deckstein als Ausgleichsfläche genannt? Sie ist 
bereits grün. 
Die vorgeschlagenen Ausgleichsflächen sind nicht 
ausreichend, da durch sie kein Ausgleich für die 
zerstörten Grüngürtelteile oder das heißere Klima 
geleistet wird. 
Die zum Ausgleich vorgeschlagenen Weiden sind 
kein Ersatz für die zerstörten, zusammenhängenden 
Grüngürtelanlagen und diese Lösung geht vor allem 
zu Lasten der örtlichen Bauern. 
Rückbau des sogenannten Trainingsplatzes 2, welcher 
zukünftig wieder der öffentlichen Nutzung zugeführt wird. 
Darüber hinaus wurde unter Beachtung der weiteren 
Minderungsmaßnahmen (z. B. Pflanzung von Bäumen, 
Dachbegrünung etc.) ein Eingriff von 500.910 
Biotopwertpunkten nach der Berechnung im 
Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt. Der 
Ausgleich erfolgt auf externen Ausgleichsflächen im 
Grünzug West, welcher unmittelbar an den Äußeren 
Grüngürtel anschließt, im Bereich des Bergheimer Hofes 
in Longerich sowie im Äußeren Grüngürtel. Sie befinden 
sich bis auf die Flächen am Bergheimer Hof im gleichen 
Stadtbezirk wie das geplante Vorhaben: Lindenthal. 
Insgesamt erfolgt ein naturschutzrechtlich vollständiger 
Ausgleich bzw. sogar eine geringfügige 
Überkompensation. Der naturschutzrechtliche Ausgleich 
beträgt 101,45 %.  
Diese Ausgleichsmaßnahmen sind auch in Bezug auf 
das Schutzgut Klima ausreichend, da im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens der Nachweis erfolgte, dass 
sich die Klimaauswirkungen nur auf das Plangebiet 
selbst bzw. das direkte Umfeld beziehen. Bereits an den 
angrenzenden Kleingartenanlagen sind die 
Auswirkungen nur noch als marginal zu bezeichnen 
(Zunahme von max. < 0,4 m K).  
Bei der Renaturierung der Kampfbahn werden im 
Grünordnungsplan die Entfernung der Umlaufbahnen um 
das Spielfeld und das Herstellen einer natürlichen 
Bodenfunktion vorgeschlagen. Aufgrund der Nicht-
Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen

Seite 471 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Jahren jedoch vollständig überwachsen, sodass sich hier 
eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem 
Laufbahnsubstrat gebildet hat, welche bei Umsetzung 
der Maßnahme beseitigt werden müsste. Wegen der 
nicht unerheblichen Kosten für die Entsorgung der 
Tennendecke und der im Verhältnis hierzu 
vergleichsweise geringen ökologischen Aufwertung, die 
eine Renaturierung der Kampfbahn erzielen würde, 
wurde dem Vorschlag des Grünordnungsplans nicht 
gefolgt, auch wenn diese Maßnahme die positivste 
Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich 
darstellen würde. 
Darüber hinaus bemängeln die Einwender, dass der 
Ausgleich vor allem zu Lasten der örtlichen Bauern geht. 
Mit der Entwicklung des Grünzugs West wird das Ziel 
verfolgt, die Lebensqualität insbesondere in Weiden und 
Junkersdorf zu erhöhen. Der Grünzug West soll 
insgesamt eine Fläche von 85 ha aufweisen. Weit über 
60 ha wurden bereits umgesetzt. Entsprechend dieser 
Zielsetzung weist der Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln im Bereich des Grünzuges West eine Vorrangfläche 
für Ausgleichs- und Grünmaßnahmen aus. An anderen 
Stellen im Stadtgebiet sind Vorrangflächen für die 
Landwirtschaft ausgewiesen, die hier eine langfristige 
Sicherung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für 
den regionalen Anbau vorsieht. 
Der Rat der Stadt Köln räumt der Umsetzung des Ziels 
der Weiterentwicklung des Grünzugs West im Rahmen 
der Abwägung Vorrang ein gegenüber dem Erhalt der

Seite 472 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dort befindlichen landwirtschaftlichen Nutzung. 
3.10 Lärmimmissionen 
3.10 
Lärmimmissionen 
421 Erhöhung Lärmimmissionen 
Es wird die Erhöhung der Lärmimmissionen durch 
den Betrieb der Trainingsplätze, die Nutzung der 
Kleinspielfelder durch die Allgemeinheit und den 
zusätzlich erzeugten Verkehr (in einem 
Landschaftsschutzgebiet) kritisiert. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine 
"Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende 
Geräuschemission und –immission durch die ADU 
cologne GmbH (Juni 2019) erstellt. Untersucht wurden 
der Sportlärm (Trainingsplätze sowie Leistungszentrum), 
der Freizeitlärm (öffentliche Kleinspielfelder) und der 
Straßenverkehrslärm. Ermittelt wurden die heutige 
Lärmsituation (z. B. Geißbockheim, Gaststätte, 
bestehende Trainingsplätze) und die zuküftige 
Lärmsituation nach Umsetzung der Planung. Die 
Lärmimmissionen aus Sport- und Freizeitlärm wurden für 
13 außerhalb des Plangebietes liegenden 
Immissionsorte berechnet, die die nächstgelegenen 
schutzwürdigen Nutzungen wie Kleingärten, 
Wohnbebauung und Altenheim) 
 Insgesamt kommt das Lärmgutachten zu dem Ergebnis, 
dass die durch die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung 
durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer 
erstmaligen Überschreitung der Richtwerte der 18. 
Bundesimmissionsschutz-Verordnung (Sportlärm) oder 
des Freizeitlärm-Erlasses führen wird. Dabei wird 
vorausgesetzt, dass die Sportanlagen tags innerhalb der 
morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h. 
werktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr und sonn- und 
feiertags zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr sowie zur 
Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht betrieben 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 473 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden. Weiterhin wird berücksichtigt, dass die 
Lärmemission der Haustechnik des geplanten 
Leistungszentrums im Sondergebiet begrenzt wird. 
Die Erhöhung der Immissionen des Sportlärms durch die 
Umsetzung der Planung betragen an der Mehrzahl der 
Immissionsorte nur 0,1 – 0,2 dB. Die höchsten 
Zunahmen werden an den beiden Immissionsorten an 
der vorhandenen Kleingartenanlage mit bis zu 3, 4 dB 
ermittelt. Auch hier wird der Immissionsrichtwert der 18. 
BImSchV deutlich eingehalten. 
  
Eine Erhöhung des Straßenverkehrslärms durch den 
planbedingten Zusatzverkehr der angrenzenden Straßen 
Gleueler Straße und Militärring fällt aufgrund der sehr 
geringen Verkehrszunahme bei einer gleichzeitigen 
hohen Auslastung nicht darstellbar gering aus. 
3.10 
Lärmimmissionen 
422 Ermittlung Lärmimmissionen 
Es wird nachgefragt, welche Lärmimmissionen in 
einem unter Landschaftsschutz stehendem Gebiet 
zu erwarten sind. 
Für Landschaftsschutzgebiete weisen die einschlägigen 
Regelwerke zur Ermittlung und Beurteilung von 
Lärmimmissionen keine Beurteilungswerte auf. Im Sinne 
des Bundesimmissionsschutzgesetzes schutzwürdige 
Bereich sind Stätten für den dauerhaften Aufenthalt von 
Menschen wie Wohnungen, Schulen, Kitas, 
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, 
Kleingartenanlagen oder Arbeitsstätten wie Büros. 
Solche Nutzungen befinden sich nicht im 
Landschaftsschutzgebiet. Entsprechend sind 
Immissionsorte im vorliegenden Lärmgutachten an den 
nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen außerhalb 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 474 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
des Plangebietes untersucht worden. 
Im Plangebiet konnten auch keine Tierarten festgestellt 
werden, die hochstörungsempfindlich gegenüber Lärm 
sind. Darüber hinaus kann an der Revierverteilung in der 
Umgebung des Plangebietes erkannt werden, dass sich 
die ansässigen Arten an die städtische Umgebung mit 
den Einflüssen von Lärm und Licht gut angepasst haben 
(hohe Störungstoleranz). So finden sich Brutstätten 
insbesondere in direkter Umgebung der Militärringstraße. 
3.10 
Lärmimmissionen 
423 Lärmbelästigung Kleingartenanlage 
Es wird die Lärmbelästigung der Kleingartenanlage 
kritisiert, welche die Nutzung und den Erholungswert 
der Kleingärten einschränken wird.  
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass es an den 
beiden Immissionsorten am Rand der Kleingartenanlage 
zu einer Erhöhung der Sportlärm-Immissionen im 
Tagzeitraum von 2,0 bzw. 3, 4 dB kommt. Da sich die 
Kleingärten innerhalb eines Gebietes ohne einen 
Bebauungsplan befinden, wurde auf die tatsächliche 
Schutzbedürftigkeit abgestellt. Unter Berücksichtigung 
der Vorbelastung der Kleingärten durch Verkehrslärm 
des nahen Militärrings und den Umstand, dass nachts 
dort nicht gewohnt werden darf, wurde ein 
Immissionsrichtwert für Mischgebiete (60 dB(A) tags) 
angesetzt und dem Gutachter vorgegeben. Dieser 
Immissionsrichtwert wird an den 3 Immissionsorten der 
Kleingartenanlage trotz der Zunahme um mehr als 10 
dB(A) unterschritten. Demnach wird keine Einschränkung 
für die Nutzung bzw. den Erholungswert in den 
Kleingärten gesehen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
424 Waldkindergarten 
Es wird durch die Nutzung der neuen Spielfelder zu 
Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks in 
Richtung Nordwesten liegt der Waldkindergarten 
zukünftig näher an den Trainingsplätzen, als dieses im 
 X Dem 
Sachargument

Seite 475 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erhöhten Lärmbelästigungen für die Kinder des 
Waldkindergartens kommen.  
Bestand der Fall ist. Es ist jedoch mit keinen 
wesentlichen Auswirkungen auf den Waldkindergarten zu 
rechnen. Dies wird damit begründet, dass die 
Hauptnutzungszeit der Trainingsplätze ab ca. 16 Uhr 
beginnt (Trainingszeiten richten sich nach den 
Schulzeiten der Kinder). Durch Frühtraining bzw. den 
weiteren Schul- bzw. Vereinssport können ggf. vereinzelt 
auch Belegungen der Trainingszeiten an Vormittagen 
oder über die Mittagszeit stattfinden, jedoch betrifft 
dieses nicht die überwiegende Zeit.  
Die Kinder des Waldkindergartens spielen an 
unterschiedlichsten Spielstellen im Äußeren Grüngürtel, 
sodass sie auch nicht regelmäßig den Immissionen 
ausgesetzt sind.  
Für die Orte, die nicht explizit als Immissionsorte 
betrachtet wurden, sind die jeweiligen Immissionen in 
den flächigen farbigen Lärmkarten im Anhang des 
Schalltechnischen Gutachtens dargestellt. Im Bereich 
des Wohnwagens des Waldkindergartens liegen die 
Beurteilungspegel gemäß 18. BImSchV bei ca. 57 dB(A) 
im Regelfall Die Erweiterung des RheinEnergieSportpark 
führt nur zu marginalen Änderungen des 
Beurteilungspegels am Waldkindergarten, die nicht als 
unzumutbar bewertet werden. 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
425 Berücksichtigung weiterer 
Lärmemissionsquellen 
Es wird die Berücksichtigung weiterer 
Lärmemissionsquellen (Autobahn, Straßenverkehr, 
Im Lärmgutachten wurden alle für die Beurteilung der 
Lärmimmissionen schalltechnisch relevanten 
Lärmemittenten und Ereignisse betrachtet. Auch jährliche 
Ereignisse (Events) wie der Geißbockcup wurden im 
Lärmgutachten berücksichtigt. Die Lärmberechnungen 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 476 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Fußballspiele an Sonn- und Feiertagen, zusätzlicher 
Verkehr, andere Events, Nebenanlagen 
(Umspannanlagen, Abwasseranlagen, Dachterrasse 
mit Restaurant) bei der Beurteilung der 
Lärmimmissionen gefordert. 
erfolgten für den Bestand (heutige Situation) und für die 
Veränderungen durch die Umsetzung der Planung. 
Weitere Lärmquellen sind nicht zu berücksichtigen. 
3.10 
Lärmimmissionen 
426 Auswirkungen Anhebung 
Geländeoberfläche 
Es wird die Vergrößerung der Lärmimmissionen 
(ungehinderte Schallausbreitung) durch die 
Erhöhung der Geländeoberfläche der Sportplätze 
angemerkt. 
Die Höhenlage der Emissionsquellen ist im 
Lärmgutachten berücksichtigt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
427 Lage Lärmmesspunkte 
Es wird die Lage der Lärmmesspunkte kritisiert, da 
durch die gewählte Lage keine ausreichende 
Berücksichtigung der Kleingartenanlage und der 
angrenzenden Straßen (Morbacher Str., 
Hochwaldstr., Ende Hermeskeiler Str.) erfolgt. Die 
Lärmmesspunkte, die dem Umweltgutachten der 
Stadt zugrunde liegen, sind zu weit weg von 
der Gleueler Wiese angebracht. 
Die Lärmimmissionen aus Sportanlagen, 
Leistungszentrum, Geissbockheim, Kleinspielfeldern und 
dem Straßenverkehr wurden im Rahmen der 
schalltechnischen Untersuchung für 13 Immissionsorte 
berechnet und nicht gemessen. Dies ist eine übliche 
Vorgehensweise in schalltechnischen Untersuchungen. 
Die Immissionsorte im Lärmgutachten wurden so 
gewählt, dass die dem Plangebiet am nächsten 
gelegenen schutzwürdigen Nutzungen gemäß 
Bundesimmissionsschutzgesetz Berücksichtigung finden. 
Mit der Auswahl von 13 Immissionsorten wurde eine 
ausreichend Anzahl von Aufpunkten festgelegt, um 
ausreichende belastbare Aussagen für die von der 
Planung durch Lärmimmissionen betroffenen Bereiche 
treffen zu können. 
An der Gleueler Wiese selbst befindet sich keine 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 477 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
schützenswerte Nutzung.  
3.10 
Lärmimmissionen 
428 Lärmbelästigung  
Es wird die Beeinträchtigung der Grüngürtelnutzer, 
der Kleingartenbenutzer, der umliegenden 
Wohnbebauung und der Fauna des Grüngürtels 
durch die Lärmimmissionen (Training und Spiele, 
lärmende und randalierende Fans, zusätzlicher 
Verkehr, Parkplatzsuche, Betrieb Kleinspielfelder, 
Events) kritisiert und auf die negativen Folgen u.a. 
für die Erholung und Gesundheit und die Fauna 
hingewiesen. 
Die Kleingärten haben Lärmschutzauflagen 
(Einhaltung von Ruhezeiten etc.), an die sich der 1. 
FC Köln (anscheinend) nicht halten muss. 
Die Naherholungsfunktion des Grüngürtels wird 
durch den zusätzlichen Lärm negativ beeinträchtigt. 
Die Stadt Köln sieht für die Grüngürtelnutzer keine 
wesentlichen Auswirkungen in Bezug auf die 
Lärmemissionen. Ein Wesen des Äußeren Grüngürtels 
ist die Anlage von Sportplätzen. Im Äußeren Grüngürtel 
befindet sich eine Vielzahl solcher Nutzungen mit den 
entsprechenden Lärmemissionen, so dass hier eine 
Ortsüblichkeit vorliegt.  
Die Lärmimmissionen wurden im Rahmen der 
schalltechnischen Untersuchung für 13 Immissionsorte 
berechnet und anhand der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 
beurteilt. Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit 
der Immissionsorte wurden dem Gutachter von der Stadt 
Köln vorgegeben.  
Drei Immissionsorte betreffen die Kleingartenanlage. Die 
Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die 
vorliegende Planung an allen Immissionsorten innerhalb 
der Kleingartenanlage eingehalten werden und deshalb 
keine Richtwertüberschreitungen aus schalltechnischer 
Sicht zu erwarten sind. Demnach wird keine 
Einschränkung für die Nutzung bzw. den Erholungswert 
in den Kleingärten gesehen. 
Des Weiteren konnte in der schalltechnischen 
Untersuchung nachgewiesen werden, dass die durch die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte 
Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht 
zu einer Überschreitung der Richtwerte führen. Zu den 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 478 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Richtwertüberschreitungen aus der Bestandnutzung wird 
auf die vorstehenden Abwägungspunkte verwiesen.  
Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen sind 
keine negativen Auswirkungen auf die Tiere durch die 
Neuplanung verursachte Lärmimmissionen zu 
befürchten. In der Artenschutzprüfung wurde als 
Wirkfaktor auch akustische Effekte (Verlärmung) 
betrachtet. Im Plangebiet konnten keine Tierarten 
festgestellt werden, die hochstörungsempfindlich 
gegenüber Lärm sind. Darüber hinaus kann an der 
Revierverteilung in der Umgebung des Plangebietes 
erkannt werden, dass sich die ansässigen Arten an die 
städtische Umgebung mit den Einflüssen von Lärm und 
Licht gut angepasst haben (hohe Störungstoleranz). So 
finden sich Brutstätten insbesondere in direkter 
Umgebung der Militärringstraße. 
Die Lärmschutzauflagen der Kleingartenanlage sind nicht 
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Diesbezüglich 
ist jedoch anzumerken, dass sich auch der 1. FC Köln 
mit dem Erweiterungsvorhaben an die gesetzlichen 
Regelungen und die Vorgaben zum Immissionsschutz 
hält. 
Auch jährliche Ereignisse (Events) wie der Geißbockcup 
wurden im Lärmgutachten berücksichtigt. Hier werden 
gemäß dem Gutachten die Immissionsrichtwerte der 18. 
BImSchV eingehalten.  
3.10 
Lärmimmissionen 
429 Überschreitung Immissionsrichtwert 
Laut Gutachten werden die Immissionsrichtwerte am 
Der Immissionsrichtwert wurde richtig angesetzt. Für die 
mittägliche und abendliche Ruhezeit liegt der Richtwert 
 X Dem 
Sachargument

Seite 479 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Immissionsort IO 11 (Max-Scheler-Str. 16) 
überschritten und an weiteren Orten (Morbacher 
Str., Max-Scheler-Str., Berrenrather Str. und ohne 
genaue Ortsangabe) wird eine Überschreitung 
befürchtet (Überschreitung allgemein, 
Überschreitung in Ruhezeiten, Überschreitung durch 
den Spielbetrieb). 
Die Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten im Bereich 
von Wohngebieten werden mit 50 dB(A) zu hoch 
angesetzt, korrekt wären 45 dB(A). 
Für die Berechnungen werden teilweise fehlerhafte 
Basisdaten verwendet (zu geringe 
Zuschaueranzahl, fehlende Berücksichtigung 
Lautsprecherdurchsagen (Impulszuschläge)). 
Es finden sich keine Ausführungen in den 
Unterlagen oder im Gutachten, wie mit der 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte 
umgegange werden soll. 
für Reine Wohngebiete bei 50 dB(A). In der 
morgendlichen Ruhezeit ist kein Betrieb vorgesehen.  
Die Zuschaueranzahl wurde jeweils korrekt angesetzt. 
(z.B. wurde für den maßgeblichen Emittenten im Bestand 
(Franz-Kremer-Stadion inkl. Lautsprecheranlage) 
folgende 3 Fälle untersucht: 5390 Zuschauer, 2500 
Zuschauer und 400 Zuschauer). Damit ist der 
genehmigte Zustand, der gemäß Verband 
sicherzustellende Fall und der in der Realität häufigste 
auftretende Fall behandelt worden. 
Die von den Einwendern angeführten Überschreitungen 
resultieren nicht durch die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks, sondern aus der Vorbelastung 
durch andere, außerhalb des Plangebietes liegende 
Sportanlagen.  
Am Immissionsort Max-Scheler-Straße 16 (IO 11) kommt 
es in Bezug auf den Sportanlagenlärm in der Tat zu einer 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. 
BImSchV um 2 dB. Dies ergibt sich allerdings bereits 
weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, 
außerhalb des Plangebietes liegende Sportemittenten 
und ist somit nicht der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks zuzuordnen. Die 
Zusatzbelastung aus dem Plangebiet stellt sich am IO 11 
als akustisch nicht wahrnehmbar (0,1 bis 0,2 dB) dar. 
Aufgrund der Vorbelastung wird eine Erhöhung des 
zumutbaren Immissionsrichtwertes im Sinne einer 
zulässigen Zwischenwertbildung um 2 dB für vertretbar 
angesehen.  
wird nicht gefolgt.

Seite 480 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Innerhalb der mittäglichen Ruhezeit kann es bei 
gleichzeitiger Vollauslastung aller Sportanlagen an den 
IO 11 und IO 4 (Morbacher Straße 2) zu einer 
Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 2 dB 
kommen. Die Überschreitung ergibt sich ebenfalls 
aufgrund der Vorbelastung und ist somit nicht 
planbedingt. Es handelt sich hier um Grundstücke im 
Randbereich der Wohngebiete im Übergang zum 
Außenbereich, die aufgrund ihrer Nähe zu stark 
befahrenen Straßen und den vorhandenen Sportanlagen 
vorbelastet sind.  
3.10 
Lärmimmissionen 
430 Auswirkungen anderer Lärmquellen 
Es wird die Erhöhung der Lärmimmissionen aus der 
Umgebung (fehlende Abschirmung des Lärms der 
Autobahn, anderer Straßen usw.) durch 
Veränderung der Oberfläche / des Baumbestands 
im Bereich der Gleueler Wiese befürchtet. 
Alle schalltechnisch relevanten Lärmquellen wurden im 
Lärmgutachten berücksichtigt, auch die Veränderung der 
Oberfläche im Bereich der geplanten Trainingsplätze. In 
den vorhandenen Baumbestand wird nicht eingegriffen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
431 Nutzungszeiten allgemein 
Es wird nachgefragt, ob die angegebenen 
Trainingszeiten bzgl. der Lärmimmissionen 
eingehalten werden oder in der übrigen Zeit andere 
Vereine auf den Flächen trainieren. Es sollte keine 
Fremd- / Untervermietung der Flächen erfolgen, 
welche den 1. FC Köln aus der Haftung zur 
Einhaltung der Lärmgrenzwerte herausnimmt 
(beispielsweise Konzerte oder Events). 
Die Festlegung der Nutzungszeiten der Trainingsplätze 
für den organisierten Breitensport sowie den Vereins- 
und Schulsport wird vom Sportamt der Stadt Köln in 
Abstimmung mit dem 1. FC organisiert. Eine Sicherung 
erfolgt vertraglich. Konzerte bzw. Events, abgesehen 
vom jährlich stattfindenden Geißbockcup sind t durch 
den 1. FC Köln nicht vorgesehen.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.10 432 Forderung des Schutzes vor Verlärmung der Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan  X Dem

Seite 481 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Lärmimmissionen direkte Umgebung 
Es wird der Schutz der angrenzenden 
Wohnbebauung und der Kleingartenanlage sowie 
des Grüngürtels (als Orte der Ruhe) vor zusätzlicher 
Verlärmung gefordert. Weiterhin soll zusätzlicher 
Lärm (Verbot Lautsprecherdurchsagen u. ä.) 
vermieden werden. 
hat gezeigt, dass keine Lärmschutzmaßnahmen 
erforderlich werden. Darüber hinaus erhalten die 
geplanten Trainingsplätze keine Lautsprecher. 
Lautsprecher sind ausschließlich im bestehenden Franz-
Kremer-Stadion vorhanden.  
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
433 Lärmquellen in der Bauzeit und bei der 
Pflege der Anlage 
Es wird die Lärm- und Abgasbelästigung während 
der Bauzeit (auch Schmutzbelastung) und durch die 
zusätzliche Pflege der Anlage für Mensch und Tier 
kritisiert. 
Während der Bauphase sind die gesetzlichen Vorgaben, 
auch in Bezug auf die Lärm- und Abgasbelästigung, zu 
beachten. Aufgrund der Abstände zwischen den 
geplanten Trainingsplätzen sowie den nächstgelegenen 
Immissionsorten können erhebliche Beeinträchtigungen 
durch Pflegemaßnahmen ausgeschlossen werden. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
434 Seniorenheim  
Gegenüber der Gleueler Wiese an der Decksteiner 
Mühle wird ein Seniorenheim erweitert, dessen 
Anwohner nicht durch die Anlagen des 1. FC Köln 
gestört werden möchten. 
Das Altenheim ist mit dem Immissionsort IO 1 in der 
schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden 
eingehalten. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.10 
Lärmimmissionen 
435 fehlerhafte Festlegung des 
Immissionsrichtwertes für die 
Kleingartenanlage 
Die Festlegung des Immissionsrichtwertes für die 
Kleingartenanlage durch deren Einstufung als 
Mischgebiet und nicht als allgemeines Wohngebiet 
ist fehlerhaft. 
Die Festlegung des Immissionsrichtwerts für 
Kleingartenanlagen erfolgt immer Einzelfallabhängig. Bei 
den Immissionsorten IO 8 bis IO 10 erfolgte nach 
Prüfung des Einzelfalls die Einstufung als Mischgebiet. 
Dies wird damit begründet, dass bei den vorhandenen 
Kleingärten nicht das Wohnen sondern die 
Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Darüber 
hinaus ist die Kleingartenanlage aufgrund ihrer Randlage 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 482 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
zum Militärring und den Sportanlagen im Grüngürtel 
lämvorbelastet, sodass die Zugrundelegung eines 
Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet angemessen 
ist. Die Immissionsprognose zeigt, dass die 
Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet 
auch an den drei Immissionsorten der Kleingartenanlage 
weitgehend eingehalten werden und nur im seltenen 
Falle der Vollauslastung mit Immissionsrichtwerten an 
einem Immissionsort (IO 8) oberhalb dieser Schwelle, 
aber unterhalb von 60 dB(A) zu rechnen ist. 
3.10 
Lärmimmissionen 
436 fehlerhafte Festlegung des 
Immissionsrichtwertes für das 
Seniorenheim 
Es wird die fehlerhafte Festlegung des 
Immissionsrichtwertes für das Seniorenheim durch 
Einstufung als Wohngebiet und nicht als 
Pflegeanstalt kritisiert. 
Bei dem Seniorenheim handelt es sich um das Haus 
Deckstein sowie um die Tagespflege Haus Deckstein.  
Beim Haus Deckstein bzw. der angeschlossenen 
Tagespflege handelt es sich um eine integrierte Wohn- 
und Pflegeanlage. Insgesamt befinden sich hier 80 
Einzelzimmer zum Wohnen sowie 19 Plätze in der 
Tagespflege (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30 
Uhr). Der Schwerpunkt liegt hier somit eindeutig im 
Bereich des Wohnens und nicht auf der Pflege, sodass 
die Einstufung als reines Wohngebiet anstatt als 
Pflegeanstalt den gesetzlichen Vorgaben entspricht.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
437 fehlerhafte Festlegung des 
Immissionsrichtwertes für den Grüngürtel 
Die Immissionsrichtwerte werden für das 
Geißbockheim durch Einstufung als Gewerbegebiet 
und nicht als Grünfläche fehlerhaft angenommen. 
Die 18. BImSchV sieht keinen Immissionsrichtwert für 
eine Grünfläche vor. Da es sich bei dem Geißbockheim 
im Äußeren Grüngürtel um eine gewerbliche Einrichtung 
des 1. FC Köln mit zusätzlicher Gastronomie handelt, 
erfolgt die Einstufung des Geißbockheimes analog eines 
Gewerbegebietes. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 438 fehlerhafte Rechtsgrundlage im Bei den öffentlichen Kleinspielfeldern handelt es sich um  X Dem

Seite 483 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Lärmimmissionen Lärmgutachten 
Es wird die Verwendung einer fehlerhaften 
Rechtsgrundlage im Lärmgutachten angemerkt. Die 
Kleinspielfelder sollen auch nach der 18. BImSchV 
und nicht nach der Freizeitrichtlinie lärmtechnisch 
beurteilt werden.  
öffentliche Nutzungen für den Freizeitsport. Diese sind 
daher gemäß dem Freizeitlärmerlass NRW zu 
berücksichtigen und fallen nicht unter die 18. BImSchV. 
Denkbar wären auf den Kleinspielfeldern Nutzungen wie 
Geräte-/Fitnessparcour, Beachvolleyballanlage, Basket- 
und Streetballfeld oder Kleinfußballfeld, welche der nicht 
organisierten Sport- und Freizeitnutzung zur Verfügung 
stehen. Damit unterscheiden sich diese Plätze in ihrer 
Größe, Ausgestaltung und Nutzung von Sportplätzen, die 
in aller Regel auf den organisierten und bestimmten 
Regeln unterliegenden Sportbetrieb ausgerichtet sind. 
Der Anregung wird somit nicht gefolgt.  
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
439 Datengrundlage im Lärmgutachten 
Es wird Kritik an der Datengrundlage des 
Lärmgutachtens (zu geringe Besucheranzahl bei 
Spielen, zu geringes Verkehrsaufkommen, 
Nichtbeachtung der Pflegearbeiten, 
Berücksichtigung von Impulszuschlägen 
beispielsweise für Lautsprecherdurchsagen) geübt. 
Weiterhin bestehen Nachfragen zu den 
verwendeten Daten im Gutachten (Höhe der 
Impulszuschläge) bzw. zu der Bewertung 
verschiedener Lärmquellen (Beschallungsanlage, 
Fans, Individualverkehr). 
Die Datengrundlage wurde entsprechend den 
Besucherzählungen des 1. FC Köln und des 
vorliegenden Verkehrsgutachtens und in der 
notwendigen Tiefe in die Untersuchung eingestellt. So 
wurde die Zuschaueranzahl jeweils korrekt angesetzt 
(z.B. wurden für den maßgeblichen Emittenten im 
Bestand, Franz-Kremer-Stadion inkl. 
Lautsprecheranlage, folgende 3 Fälle untersucht: 5390 
Zuschauer, 2500 Zuschauer und 400 Zuschauer). Damit 
ist der genehmigte Zustand, der gemäß Verband 
sicherzustellende Fall und der in der Realität häufigste 
auftretende Fall behandelt worden.  
Impulszuschläge wurden nach den Vorgaben der je nach 
Art der Emittenten (Lärm von Zuschauern, Rufe von 
Spieler, Schiedsrichterpfiffe, Lautsprecheranlage, 
Benutzung von Parkplätzen) anzuwenden Regelwerke 
berücksichtigt. Die Höhe der Impulszuschläge für 
Parkvorgänge ist in Tabelle 7-11 in der 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 484 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Schalltechnischen Untersuchung aufgeführt. Für die 
übrigen Lärmquelle wurden die Impulszuschläge bereits 
in der angesetzten Schallleistung mit berücksichtigt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
440 Forderung Beurteilung Lärmimmissionen an 
weiteren Orten 
Es wird die Beurteilung der Lärmimmissionen im 
Kleingartenbereich, in den benachbarten Stadtteilen 
(u. a. Lindenthal) und im Grüngürtel selbst im 
Lärmgutachten gefordert. Auch wird die 
lärmtechnische Beurteilung des neuen Wohnheims 
für Sportler gefordert. 
Es wird eine Einschränkung der Erholungsfunktion 
in den Kleingärten, in den Wohnbereichen und im 
Grüngürtel befürchtet. 
Die Kleingärten und die maßgeblichen benachbarten 
Wohngebäude bzw. sonstigen Gebäude (Altenheim) sind 
in der schalltechnischen Untersuchung eingestellt 
worden. Für den Grüngürtel selbst sieht die 18. BImSchV 
keinen Immissionsrichtwert vor, sodass hierfür keine 
Bewertung nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann.  
Die Planung sieht kein Wohnheim für Sportler vor. 
Richtig ist, dass Ruheräume für die Lizenzspieler 
geschaffen werden, in denen vereinzelt auch eine 
Übernachtung der Lizenzspieler erfolgen werden, wenn 
diese spät nachts von einem Auswärtsspiel 
zurückkehren. Hier werden keine Übernachtungen der 
Nachwuchsspieler erfolgen, wie das vermutlich in der 
Stellungnahme verstanden worden ist (Ruhebedürfnis 
von Minderjährigen vor 22:00 Uhr). Darüber hinaus 
wurden für das Leistungszentrum Lärmpegelbereiche 
festgesetzt, welche sicherstellen, dass der notwendige 
Lärmschutz aufgrund des Umgebungslärms gesichert 
wird.  
Eine wesentliche Einschränkung der Erholungsfunktion 
in den Kleingärten, in den Wohnbereichen sowie im 
Grüngürtel ergibt sich aus den Ergebnissen des 
Lärmgutachtens  nicht. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
441 Berücksichtigung EU- Im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurden an anderer 
Stelle im Stadtgebiet Kölns ruhige Gebiete ausgewiesen. 
X X Dem 
Sachargument

Seite 485 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Umgebungslärmrichtlinie 
Es wird die Berücksichtigung der EU-
Umgebungslärmrichtlinie gefordert. 
Schützenswert ruhige Gebiete sollen vor einer 
Lärmzunahme demnach bewahrt werden. 
Das Plangebiet und die Umgebung sind nicht als ruhiges 
Gebiet ausgewiesen. Allein durch den Straßenverkehr 
(BAB A4, Militärringstraße) liegt der zur Beurteilung 
heranzuziehende LDEN tags wesentlich höher als 55 
dB(A). 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
442 Informationsanfrage zur Nutzung der 
Trainingsplätze 
Es werden weitere Informationen zur Nutzung der 
Trainingsplätze (Art der Nutzung, Nutzungszeiten, 
Nutzung durch weitere Vereine, Nutzung für Events) 
angefragt. 
Die Trainingsplätze A1 bis A3 sollen zukünftig vom 1. FC 
Köln sowie vom organisiertem Breitensport sowie dem 
weiteren Vereins- und Schulsport genutzt werden. Eine 
Freizeitnutzung ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren erfolgt keine detaillierte Festlegung 
der Nutzungszeiten. Diese werden zukünftig vom 
Sportamt koordiniert.  
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann eine Nachtnutzung 
(22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sowie eine Nutzung in den 
morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h. 
werktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr und sonn- und 
feiertags zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr 
ausgeschlossen werden. 
Neben den jährlich bereits in der Vergangenheit 
stattfindenden Geißbockcups sind seitens des 1. FC Köln 
keine weiteren Events vorgesehen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.10 
Lärmimmissionen 
443 Lärmaktionspläne 
Es wird die Berücksichtigung von 
Lärmaktionsplänen (§ 47 d Abs. 6 in Verbindung mit 
§ 47 Abs. 6 BImSchG) gefordert. 
Die Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG dienen 
insbesondere zum Schutz vor Orte in der Nähe von 
Hauptverkehrsstraßen mit einem 
Verkehrsaufkommen  von über sechs Millionen Kfz pro 
Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit einem 
Verkehrskaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 486 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und in der Nähe der Großflughäfen. Sie sind somit 
überwiegend für den Verkehrslärm vorgesehen. 
Aufgrund der nur sehr geringfügigen Verkehrszunahme 
besteht keine Erfordernis zur Entwicklung von 
Maßnahmen im vorhandenen  Lärmaktionsplan der 
Bezirksregierung Köln aufgrund dieser 
Bauleitplanverfahren.  
3.10 
Lärmimmissionen 
444 Forderung eines neuen Gutachtens 
Es besteht die Forderung nach der Erstellung eines 
neuen Gutachtens durch ein unabhängiges 
Unternehmen. 
Bei der Firma ADU cologne GmbH handelt es sich um 
ein anerkanntes Fachbüro für die Erstellung von 
schalltechnischen Fachgutachten. Dieser Gutachter, wie 
auch sämtliche anderen Gutachter, sind, wie bei Städten 
und Gemeinden üblich, durch den Vorhabenträger 
beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer dezidierten 
Kontrolle durch die städtischen Dienststellen und die 
externen Trägern öffentlicher Belange.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
445 Wertverlust Eigentum 
Es wird ein Wertverlust des Eigentums aufgrund der 
Lärmimmissionen befürchtet.  
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung 
zeigen, dass die durch die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks verursachte Zusatzbelastung 
durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht zu einer 
Überschreitung der Richtwerte führen. Einzig bereits im 
Bestand vorhandene Überschreitungen bleiben erhalten. 
Auf die vorstehenden Abwägungspunkte wird 
diesbezüglich verwiesen. Des Weiteren liegt die 
nächstgelegene Wohnnutzung über 280 m entfernt, 
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Ein 
Wertverlust des Eigentums ist somit nicht zu erwarten. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.10 
Lärmimmissionen 
446 Forderung Lärmschutzmaßnahmen 
Zur Minimierung der Lärmimmissionen wird die 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Untersuchung 
haben gezeigt, dass keine Lärmschutzmaßnahmen wir 
Lärmschutzwände oder –wällen zur Einhaltung der 
 X Dem 
Sachargument

Seite 487 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Errichtung von Lärmschutzwänden und -wällen 
gefordert. 
gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Der Anregung 
wird somit nicht gefolgt.  
wird nicht gefolgt 
3.10 
Lärmimmissionen 
447 Ablehnung Schallschutz 
Es wird der Bau von Schallschutzwänden abgelehnt. 
Schallschutzwände sind nicht vorgesehen.  X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.10 
Lärmimmissionen 
448 Entschädigung für Lärmbelastung 
Es wird nach einer Entschädigung der Anwohner für 
die entstehende Lärmbelastung gefragt. 
Die zusätzliche Lärmbelastung aus Sport- und 
Freizeitlärm fällt nur gering aus. Die 18. BImSchV sieht, 
anders als die 16. BImSchV, keine 
Entschädigungsmöglichkeiten vor. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.10 
Lärmimmissionen 
449 Geringe Lärmbelastung 
Die Lärmbelästigung durch Stadionbetrieb ist gering 
und sollte nicht zur Ablehnung der 
Stadionerweiterung führen. 
Da es im Bereich des Geißbockheims schon jetzt zu 
Sportlärm kommt, werden keine zusätzlichen 
Bereiche mit Sportlärm belastet. 
Der geforderte Lärmschutz wird umgesetzt. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.10 
Lärmimmissionen 
450 Lärmbelastung Kleingartenanlage 
Die Lärmbelästigung der Kleingartenanlage durch 
den RheinEnergieSportpark ist kein 
Gegenargument, da sonst auch der Verkehr des 
Militärrings aufgrund seiner Lärmemissionen 
unterbunden werden müsste. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 488 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.11 Lichtimmissionen 
3.11 
Lichtimmissionen 
451 Kritik an Erhöhung Lichtimmissionen 
Durch den Betrieb der Flutlichtanlagen werden sich 
die Lichtemissionen und somit auch die 
Lichtimmissionen (u. a. durch Trainingsbetrieb und 
Events verursacht) vergrößern. Die 
Lichtverschmutzung wird insbesondere in den 
Abendstunden in der dunklen Jahreszeit zunehmen. 
Weitere Lichtemissionen werden durch den Betrieb 
der Beleuchtungen für die Zuwege, Parkplatzflächen 
und Gebäude entstehen. 
Insbesondere im Bereich der geplanten neuen 
Trainingsplätze wird sich die Lichtimmission erhöhen. 
Um die Auswirkungen der Beleuchtung auf die 
Umgebung zu minimieren werden umfangreiche 
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmittel, Filter und 
Gehäuse der Flutlichtstrahler und auch zur Gebäude- 
und Wegebeleuchtung gemacht. Die vorgeschlagenen 
Minderungsmaßnahmen werden vertraglich gesichert. 
Events sind auf der Gleueler Wiese, mit Ausnahme des 
bereits in den vergangenen Jahren durchgeführten 
Geißbockcups, nicht vorgesehen. Neben dem Training 
ist hier somit ausschließlich mit Fußballspielen bzw. –
Turnieren zu rechnen. 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der 
Trainingsbetrieb bzw. die sonstigen Nutzungen durch 
den organisierten Breiten- bzw. den Vereins- und 
Schulsport auf den neu geplanten Trainingsplätzen A1 
bis A3 nur bis maximal 22 Uhr vorgesehen ist, sodass in 
den Nachtzeit kein Betrieb der Fluchtlichtanlagen erfolgt. 
Die Beleuchtung des Weges zu den Trainingsplätzen 
bzw. zum Funktionsgebäude A4 wird ebenfalls nach 
Ende der Nutzung ausgeschaltet. 
 X Dem 
Sachargument 
wird  teilweise 
gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
452 Bewertung Lichtverschmutzung 
Es wird nachgefragt, ob die  Auswirkungen der 
Lichtverschmutzung auf die Tierwelt ausreichend 
untersucht worden ist. In diesem Zusammenhang 
wird auch angemerkt, dass die Auswirkungen des 
Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche 
faunistische Erhebungen durchgeführt und die 
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet 
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. 
Um Auswirkungen auf Arten zu verringern, werden 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 489 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flutlichts nicht abschätzbar sind.  Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und 
Gehäusen der Flutlichtstrahler gemacht und in einem 
städtebaulichen Vertrag gesichert. Auch zur Gebäude- 
und Wegebeleuchtung sieht das Gutachten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. 
3.11 
Lichtimmissionen 
453 Maßnahmen zur Vermeidung von 
Lichtabstrahlung und -verschmutzung 
Es wird nachgefragt, welche Maßnahmen ergriffen 
werden, um eine Lichtabstrahlung und 
Lichtverschmutzung der Naturräume und der 
Umgebung zu vermeiden. Die Nachbarschaft soll 
durch die Flutlichtanlagen nicht gestört werden. 
Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche 
faunistische Erhebungen durchgeführt und die 
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet 
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. 
Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden 
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und 
Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen 
Vertrag vereinbart. Auch zur Gebäude- und 
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen vor.  
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der 
Trainingsbetrieb bzw. die sonstigen Nutzungen durch 
den organisierten Breiten- bzw. den Vereins- und 
Schulsport auf den neu geplanten Trainingsplätzen A1 
bis A3 nur bis maximal 22 Uhr vorgesehen ist, sodass in 
den Nachtzeit kein Betrieb der Fluchtlichtanlagen erfolgt. 
Die neuen Flutlichtmasten bleiben unterhalb der Höhe 
der vorhandenen Baumkronen. Eine 
Beeinträchtigung  der benachbarten Wohngebiete wird 
ausgeschlossen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zu Kenntnis 
genommen. 
3.11 
Lichtimmissionen 
454 Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen 
Es wird eine Beeinträchtigung der angrenzenden 
Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den 
geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße 
 X Dem 
Sachargument

Seite 490 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Wohnnutzung durch die Beeinflussung des Schlafs, 
des Tag-/Nachtrhythmus oder der Gesundheit 
angenommen. Die Nutzung des Grüngürtels und der 
Kleingärten wird durch Blendung und Erhellung 
gestört. Bei der Pflanzen- und Tierwelt 
(beispielsweise Zugvögel, Greifvögel, Eulen und 
Fledermäuse) werden durch den Betrieb der 
Flutlichtanlage Störungen des Tag-/Nachtrhythmus, 
die Veränderung des Nahrungsangebots 
(nachtaktive Tiere) oder die Desorientierung und 
Tötung von Individuen befürchtet. Die 
Flutlichtbeleuchtung stellt auch eine Barriere für 
verschiedene Tierarten dar. Beispielsweise führen 
die geplanten Lichtemissionen zur Abwanderung 
von Vögeln und Fledermäusen, was wiederum zu 
einer Zunahme der Plageinsekten (Mücken u.ä.) 
führt. 
Einige Einwender fordern ein Umwelt-, natur- und 
tiergerechten Beleuchtungssystem. 
sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die 
nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, 
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Darüber 
hinaus befindet sich zwischen den geplanten 
Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer 
Baumbestand. Des Weiteren ist keine Nutzung der 
Trainingsplätze nach 22 Uhr vorgesehen. Negative 
Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind durch die 
geplante Beleuchtung nicht zu befürchten.  
Lichtemissionen können grundsätzlich zu Störungen von 
Vogelarten und atypischem Verhalten führen. Diese 
wären aber nur bei den häufigen nicht-
planungsrelevanten Vogelarten zu erwarten, für die 
aufgrund ihres Erhaltungszustandes ohnehin nicht von 
einer Erheblichkeit der dadurch verursachten Störungen 
ausgegangen werden kann.  
Ein atypisches Verhalten ist aber auch für die häufigen 
nicht-planungsrelevanten Arten nicht abzusehen, da die 
Nutzung der Flutlichtanlagen auf den Abend beschränkt 
ist und auszuschließen ist, dass die Flutlichtanlagen 
während der Nacht Licht emittieren werden.  
Auswirkungen der Flutlichtanlagen auf ziehende Vögel 
können aufgrund der bestehenden Lichtemissionen im 
gesamten Stadtgebiet von Köln von vornherein 
ausgeschlossen werden, so dass der Wirkfaktor im 
Rahmen der Artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse nicht 
mehr betrachtet wird. 
Nach den Ergebnissen der  Artenschutzrechtlichen 
Prüfung ist nicht abzusehen, dass Vögel oder 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 491 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Fledermäuse durch Lichtemissionen vertrieben würden. 
Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben 
Auswirkungen auf am Decksteiner Weiher jagende Tiere 
hätte, so dass der Bestand von „Plageinsekten“ 
zunehmen könnte. 
Der Forderung nach einem Umwelt-, natur- und 
tiergerechtem Beleuchtungssystem wird gefolgt. Um 
Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben 
zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen 
der Flutlichtstrahler gemacht. Auch zur Gebäude- und 
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen vor. Die vorgeschlagenen 
Minderungsmaßnahmen werden vertraglich gesichert. 
3.11 
Lichtimmissionen 
455 Langzeitstudie zu Auswirkungen der 
Lichtimmissionen auf 
Landschaftsschutzgebiete 
Es wird nachgefragt, ob es eine belastbare 
Langzeitstudie gibt, welche die Auswirkungen durch 
Flutlichtanlagen auf ein Landschaftsschutzgebiet 
begutachtet. 
Da sich das Artenspektrum von Schutzgebiet zu 
Schutzgebiet unterscheidet, können keine allgemeinen 
Aussagen getroffen werden. Im Rahmen des 
faunistischen Gutachtens inkl. Artenschutzprüfung 
erfolgte aber eine Bewertung der Licht- und 
Lärmimmissionen in Bezug auf die Tierwelt des 
Vorhabenbereichs und seines Umfeldes. Das Gutachten 
kommt zum Ergebnis, dass weder artenschutzrechtlich 
relevante Arten (z. B. Eulen, Fledermäuse) noch weitere 
Tierarten durch die Licht- und Lärmimmissionen in der 
Art betroffen sind, so dass keine Zugriffsverbote des § 44 
BNatSchG verletzt werden. Da die Bestandteile des 
Landschaftsschutzgebietes bzw. der Fläche im Umfeld 
des Vorhabenbereichs nicht beeinträchtigt werden, ist 
davon auszugehen, dass auch das 
Landschaftsschutzgebiet in artenschutzrechtlicher 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 492 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Hinsicht keine negativen Auswirkungen erfährt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
456 Sternenbeobachtung 
Durch die Lichtimmissionen werden die 
Sternenbeobachtung in der Volkssternwarte und im 
Grüngürtel gestört. 
Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu 
Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis 
22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung. 
In den Abendstunden, in den Wintermonaten ist von 
einer Beleuchtung ab ca. 16:00 Uhr auszugehen. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem 
Ballungsraum mit einer Vielzahl von 
Beleuchtungsquellen im Stadtgebiet, ist  eine dunkle 
Nachtlandschaft im Bereich des Äußeren 
Grüngürtels  auch ohne die Umsetzung des Vorhabens 
nur eingeschränkt gegeben. Eine gewisse 
Beeinträchtigung der abendlichen Naturbeobachtung im 
Bereich der Gleueler Wiese wird als vertretbar 
angesehen. Die Volkssternwarte in der Nikolausstraße in 
Köln-Sülz ist durch den Betrieb der geplanten 
Flutlichtanlage nicht betroffen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
457 Eingriff in Nachtlandschaft 
Als Lichtverschmutzung wird die Aufhellung der 
Nacht durch künstliches Licht bezeichnet. Die 
Lichtemissionen, die von den geplanten 
Flutlichtanlagen ausgehen werden, werden die 
Nächte im Grüngürtel verschwinden lassen. Diese 
erhebliche Lichtemission und der damit verbundene 
Verlust der natürlichen nächtlichen Dunkelheit 
werden ökologische Auswirkungen auf Mensch und 
Natur haben. 
Auch wird das nächtliche Landschaftsbild der 
Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu 
Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis 
22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung. 
In den Abendstunden, in den Wintermonaten ist von 
einer Beleuchtung ab ca. 16:00 Uhr auszugehen., Nach 
22.00 Uhr liegt im Bereich der Gleueler Wiese auch 
zukünftig eine weitgehend natürliche Belichtungssituation 
vor. Durch die vorhandenen Sportplätze mit 
Flutlichtanlagen im Plangebiet sowie angrenzend entlang 
des Militärrings ist bereits eine Vorbelastung hinsichtlich 
abendlicher künstlicher Beleuchtung gegeben. Andere 
Bereiche des Äußeren Grüngürtels bleiben von 
künstlichen Lichtquellen ausgenommen. Insofern bleibt 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 493 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gleueler Wiese gestört. Die Gleueler Wiese stellt für 
viele Kölner eine wertvolle, wohnortnahe Möglichkeit 
für nächtliche Naturbeobachtungen dar und 
ermöglicht eine direkte und unmittelbare Erfahrung 
des nächtlichen Sternenhimmels. Auch bietet diese 
„Insel der Dunkelheit“ für die Kölner eine Möglichkeit 
für Entspannung von den Lichtreizungen der Stadt- 
und Werbebeleuchtung. 
die Möglichkeit, im Äußeren Grüngürtel auch abendliche 
Naturbeobachtungen und eine Entspannung von 
Lichtreizungen zu erfahren, erhalten. 
3.11 
Lichtimmissionen 
458 Regelung der Beleuchtungsvorgaben im 
Bebauungsplan 
Es wird gefordert, dass die Regelung der 
Beleuchtungsvorgaben (Anzahl, Art der Strahler, 
Lichtstärke, Dauer) im Bebauungsplan und nicht in 
einem städtebaulichen Vertrag erfolgen soll. 
Die geforderten Festsetzungen von Anzahl und Art der 
Strahler sowie von Lichtstärke und Dauer überschreiten 
die Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes. 
Zur Sicherstellung dieser Maßnahmen wurde daher der 
städtebauliche Vertrag gewählt.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
459 keine natürliche Lichtquelle 
Es wird eine Beeinträchtigung der Flora und Fauna 
befürchtet, da es sich bei Flutlicht nicht um eine 
natürliche Lichtquelle handelt. 
Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche 
faunistische Erhebungen durchgeführt und die 
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet 
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. 
Um Auswirkungen auf Arten zu vermindern, werden 
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und 
Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen 
Vertrag gemacht. Auch zur Gebäude- und 
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen vor. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
460 Beschränkung der Lichtimmissionen 
Es wird die Beschränkung der Lichtimmissionen auf 
Insbesondere in der dunklen Jahreszeit ist ein Flutlicht 
zwingend erforderlich, da sich die Trainingszeiten der 
Jugendmannschaften nach den Schulzeiten richten. So 
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise

Seite 494 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
das Notwendigste bzw. der Verzicht auf Flutlicht 
gefordert. 
finden die meisten Trainingseinheiten erst ab 16 Uhr bis 
in den Abend, maximal bis 22 Uhr statt. Ohne eine 
Flutlichtanlage wäre die Nutzung der geplanten 
Trainingsplätze nur sehr eingeschränkt möglich, dies 
würde den Planungszielen zuwiderlaufen.  
Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt nur zu 
Zeiten, in denen diese auch genutzt werden (maximal bis 
22 Uhr). In den Nachtstunden erfolgt keine Beleuchtung. 
Dies wird auch im Bestand aktuell so gehandhabt und ist 
auch im Eigeninteresse der Nutzenden der 
Trainingsplätze, um Stromkosten zu reduzieren. 
gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
461 Untersuchung der Folgen der 
Lichtimmissionen auf Grüngürtel 
Es wird nachgefragt, ob es Untersuchungen gibt, 
wie sich die Tier- und Pflanzenwelt aufgrund der 
Lichtverschmutzung des Stadions, Geißbockheims 
und kleineren Spielfeldern im Grüngürtel verändert 
haben. 
Generelle Gutachten über die Auswirkungen der 
Flutlichtanlagen der Sportstadien, des Geißbockheims 
und von weiteren vorhandenen Spielfeldern im Äußeren 
Grüngürtel liegen nicht vor. Im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des RheinEnergie 
Sportparks wurden im Faunistischen Gutachten und in 
der Artenschutzrechtlichen Prüfung umfangreiche 
faunistische Erhebungen durchgeführt und die 
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet 
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. 
Anhand der hiermit gewonnenen Daten ist zu erkennen, 
dass auch potenziell lichtempfindliche Artengruppen im 
Plangebiet wie auch im Umfeld des Geißbockheims 
auftreten (Eulen, Fledermäuse). Die Arten meiden also 
die von Lichtemissionen betroffenen Bereiche nicht und 
sind aus dem Gebiet auch nicht abgewandert. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.11 462 keine Vereinbarkeit mit Landschafts- und Im Rahmen des Faunistischen Gutachtens und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche 
 X Dem 
Sachargument

Seite 495 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Lichtimmissionen Naturschutz  
Die Lichtimmissionen sind nicht mit dem 
bestehenden Landschaftsschutz und dem 
Naturschutz (BNatSchG) vereinbar. 
faunistische Erhebungen durchgeführt und die 
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet 
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. 
Um Auswirkungen auf Arten zu verhindern, werden 
Vorgaben zu Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und 
Gehäusen der Flutlichtstrahler in einem städtebaulichen 
Vertrag vereinbart. Auch zur Gebäude- und 
Wegebeleuchtung sieht das Gutachten Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen vor. Unter Berücksichtigung 
dieser Maßnahmen ist das Vorhaben aus landschafts-, 
natur- und artenschutzrechtlichen Aspekten zulässig und 
mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. 
wird nicht gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
463 Fragmentierung der Landschaft 
Es wird die Fragmentierung der Landschaft durch 
die Flutlichtanlagen kritisiert. 
Im Rahmen der faunistischen Erhebungen wurden die 
Vorkommen verschiedener Artengruppen untersucht. Auf 
Grundlage dieser Ergebnisse sind keine erheblichen 
Beeinträchtigungen für die betroffenen Tierarten 
abzusehen. Auch führt die Flutlichtbeleuchtung nicht zu 
einer Fragmentierung von Lebensräumen der Arten 
durch Zerschneidungs- oder Barrierewirkungen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
464 Gleichbehandlung verschiedener Vorhaben 
bei ökologischer Bewertung von 
Lichtimmissionen 
Vor einigen Jahren wurde eine geplante beleuchtete 
Joggingstrecke rund um den Decksteiner Weiher 
aus Landschaftsschutzgründen abgelehnt. Im 
Vordergrund hierbei standen umweltrechtliche 
Erwägungen, insbesondere die drohende 
Beeinträchtigung von nachtaktiven Vogelarten 
und Artenschutzgründe. Eine großflächige 
Die Prüfung und Bewertung einer früheren Planung für 
eine beleuchtete Wegstrecke um den Decksteiner 
Weiher ist nicht Gegenstand der vorliegenden 
Bauleitplanungsaufgaben. 
  
Das faunistische Fachgutachten und die 
Artenschutzrechtliche Prüfung zu den vorliegenden 
Bauleitplänen kommen zum Ergebnis, dass die 
Umsetzung der Erweiterung des 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 496 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Beleuchtung durch Flutlichtmasten dürfte eine 
wesentlich weitergehende Beeinträchtigung der 
heimischen Fauna und Flora und der Ökologie zur 
Folge haben. Warum erfolgt hier eine 
unterschiedliche Bewertung?  
Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es auch 
erforderlich, die vorgesehene Beleuchtung von 
Wegen und Gebäuden zu unterbinden. 
Die angedachte Akzeptanz der geplanten 
Beleuchtung der Spielfelder ist ein Beispiel für die 
willkürliche Bevorzugung des 1. FC Kölns. 
RheinEnergieSportparks keine Auswirkungen auslöst, 
die eine Zulässigkeit des Vorhabens ausschließen 
würde. 
3.11 
Lichtimmissionen 
465 Nachfrage zu Lichtemissionen 
Einige Einwender möchten wissen, wie groß die 
Lichtemissionen sind, die durch die Flutlichtanlage 
hervorgerufen werden (Lichtemissionswerte etc.). 
Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt keine Festlegung 
der exakten Lichtemissionswerte. Diese werden erst im 
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ermittelt.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.11 
Lichtimmissionen 
466 Stromverbrauch und Temperaturerhöhung 
Es wird der Stromverbrauch und die 
Temperaturerhöhung, die durch den Betrieb der 
Flutlichtanlage und der Wärmestrahler erzeugt 
werden, kritisiert. 
Wärmestrahler sind nicht vorgesehen. Der 
Stromverbrauch und die Wärmeabstrahlung der 
geplanten Flutlichtanlage unterliegen nicht den 
Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplan-
Verfahrens. 
 X Dem  Sachargum
ent wird nicht 
gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
467 Erhöhung der Flutlichtanlage 
Es wird nachgefragt, ob durch die Erhöhung der 
Trainingsplätze auch die Flutlichtanlage auf einem 
höheren Niveau errichtet wird. Durch die Erhöhung 
werden eine größere Blendwirkung, ein größerer 
Die Höhen der Flutlichtanlagen werden im 
Bebauungsplan begrenzt durch eine Festsetzung in 
Meter über NHN. Die Höhe richtet sich dabei nach der 
Höhenlage des Trainingsplatzes. Diesbezüglich ist 
anzumerken, dass sämtliche geplanten Flutlichtanlagen 
deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. 
 X Dem  Sachargum
ent wird nicht 
gefolgt.

Seite 497 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Lichtdom und das Absterben von Bäumen 
(Verbrennen vom Blattwerk) befürchtet. 
Die vorhandenen Bäume werden durch den Betrieb der 
geplanten Flutlichtanlagen nicht geschädigt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
468 Beleuchtungszeiten 
Es wird nachgefragt, zu welchen Zeiten die 
Beleuchtung erfolgen soll. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgt keine 
Regelung der Nutzungs- und Beleuchtungszeiten. Die 
Nutzungs- und damit auch die Beleuchtungszeiten 
werden zukünftig über das Sportamt koordiniert und 
werden nicht in der Nachtzeit (zwischen 22 Uhr und 6 
Uhr) liegen.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.11 
Lichtimmissionen 
469 Elektrosmog 
Durch die Flutlichtanlagen wird eine Belastung 
durch Elektrosmog hervorgerufen. 
Die Flutlichtanlagen werden nach den gesetzlichen 
Vorgaben erstellt, so dass keine negativen Auswirkungen 
in Bezug auf den Elektrosmog zu erwarten sind. 
 X Dem  Sachargum
ent wird nicht 
gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
470 Entschädigungsforderung 
Es wird nachgefragt, ob eine Entschädigung der 
Anwohner für die durch die Lichtimmissionen 
entstehende Belastung vorgesehen ist.  
Die geplante Flutlichtanlage wird gemäß dem Stand der 
Technik und unter Einhaltung der Vorgaben des 
Lichterlasses NRW erstellt und betrieben werden. Eine 
Entschädigungsmöglichkeit wird vom Gesetzgeber nicht 
vorgesehen. 
Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den 
geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße 
sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die 
nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, 
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. Darüber 
hinaus befindet sich zwischen den geplanten 
Trainingsplätzen sowie der Wohnnutzung ein großer 
Baumbestand. Des Weiteren ist keine Nutzung der 
Trainingsplätze nach 22 Uhr vorgesehen. Erheblich 
nachteilige Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind 
durch die geplante Beleuchtung nicht zu befürchten.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 498 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3.11 
Lichtimmissionen 
471 geplante Beleuchtungstechnik 
Es wird nach der Art und Bauweise der verwendeten 
Beleuchtung gefragt. 
Im faunistischen Fachgutachten und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung werden im Rahmen von 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Vorgaben für 
die Art der Flutlichtbeleuchtung gemacht, die sowohl die 
Verwendung von Planflächenstrahlern als auch die von 
UV-Filtern umfassen. Auch für die Wegebeleuchtung 
erfolgen Vorgaben, die Art und Weise der Beleuchtung 
sowie zu empfehlende Leuchtmittel umfassen. Die 
Sicherung dieser Maßnahmen erfolgt über einen 
städtebaulichen Vertrag.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.11 
Lichtimmissionen 
472 Art der Leuchttechnik 
Es wird die Verwendung von Planflächenstrahlern 
bzw. bodennahen Beleuchtungen und von UV-
Filtern gefordert. 
Im städtebaulichen Vertrag werden Vorgaben für die Art 
der Flutlichtbeleuchtung geregelt, die sowohl die 
Verwendung von Planflächenstrahlern als auch die von 
UV-Filtern umfassen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
473 Konflikt bei Anforderungen an 
Beleuchtungsstärke 
Es wird nachgefragt, wie der Konflikt zwischen den 
Forderungen der Beleuchtungsstärke des DFB und 
des Landschaftsschutzes gelöst werden kann. 
Im faunistischen Fachgutachten und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung werden im Rahmen von 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
Empfehlungen für die Art der Flutlichtbeleuchtung 
aufgezeigt, die im Rahmen des städtebaulichen 
Vertrages zum Bebauungsplan-Verfahren gesichert 
werden.,  Regelungen zur Beleuchtungsstärke können 
mangels Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan 
festgesetzt werden. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.11 
Lichtimmissionen 
474 Lichtimmissionsgutachten 
Es wurde kein Lichtimmissionsgutachten erstellt. 
Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von den 
geplanten Trainingsplätzen durch die Militärringstraße 
sowie die Kleingartenanlage getrennt. Die 
nächstgelegene Wohnnutzung liegt über 280 m entfernt, 
größtenteils beträgt der Abstand ca. 450 m. In Bezug auf 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 499 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
das Schutzgut Mensch können erheblich nachteilige 
Auswirkungen durch die Lichtimmissionen der geplanten 
Flutlichtanlage auf die vorhandene Wohnbebauung bzw. 
die Kleingartenanlage auch ohne Erstellung eines 
Lichtgutachtens ausgeschlossen werden.  
Im Rahmen des Faunistischen Fachbeitrages und der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden umfangreiche 
faunistische Erhebungen durchgeführt und die 
Auswirkungen der Lichtemissionen auf die im Plangebiet 
und in seinem Umfeld vorkommenden Arten überprüft. 
3.11 
Lichtimmissionen 
475 Beeinflussung Luftverkehr 
Es wird ein negativer Einflusses der 
Lichtimmissionen auf den Luftverkehr befürchtet. 
Auswirkungen der Planung auf die Sicherheit des 
Flugverkehrs sind aufgrund der großen Entfernung des 
Plangebietes zum Flughafen Köln Bonn und anderen 
Flugplätzen in der Umgebung Kölns nichtersichtlich. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.11 
Lichtimmissionen 
476 keine gravierenden Lichtimmissionen 
(Befürwortung) 
Die Lichtimmissionen durch Flutlicht werden nicht 
gravierend sein. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele.  X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.12 Grünordnungsplan 
3.12 
Grünordnungsplan 
477 Umweltbericht 
Es wird vorgebracht, dass der Bauleitplanentwurf 
nach §2a BauGB eine Begründung sowie einen 
Umweltbericht enthalten müsste. In Bezug auf den 
vorliegenden Bauleitplanentwurf wird kritisiert, dass 
die dem Umweltbericht beigefügten Unterlagen nicht 
den Stand der Planungen widerspiegeln, der dem 
Den Bauleitplanverfahren lag ein Grünordnungsplan mit 
Datum vom 28.06.2019 zugrunde. Dieser berücksichtigt 
die öffentlichen Kleinspielfelder, regt aber an, auf diese 
zu verzichten.  
  
Bezüglich der Unterlagen besteht keine 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 500 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Umweltbericht selbst zu Grunde lag. Widersprüchlichkeit. Der Grünordnungsplan (GOP) 
empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu 
verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden 
Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom 
GOP  favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder 
nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung 
zum Bebauungsplan zu entnehmen. Im Zuge der 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die 
Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den 
Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. 
3.12 
Grünordnungsplan 
478 Grünordnungsplan 
Mit Stand vom 07.03.2019 wurde ein 
Grünordnungsplan nachgereicht, der nun den 
aktuellen Stand der Planungen aufgreift. Der 
Grünordnungsplan widerspricht jedoch einem 
wesentlichen Planungsziel der Begründung zum 
Bauleitplanentwurf nach §5 Abs. 5 BauGB, indem 
die im Bauleitplanentwurf als notwendig erachteten 
Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit nur noch als 
Option genannt werden. Folgerichtig müsste der 
Bebauungsplan um den Bereich der Kleinspielfelder 
reduziert werden. 
Die Einwender beziehen sich auf einen veralteten Stand 
des Grünordnungsplans. Den Bauleitplanverfahren lag 
ein Grünordnungsplan mit Datum vom 28.06.2019 
zugrunde. Dieser berücksichtigt die öffentlichen 
Kleinspielfelder, regt aber an, auf diese zu verzichten.  
  
Bezüglich der Unterlagen besteht keine 
Widersprüchlichkeit. Der Grünordnungsplan (GOP) 
empfiehlt in der Tat auf die vier Kleinspielfelder zu 
verzichten. Der GOP hat dabei jedoch nur empfehlenden 
Charakter. Im Rahmen der Abwägung wurde dem vom 
GOP  favorisierten Verzicht auf die vier Kleinspielfelder 
nicht gefolgt. Dieses war und ist auch der Begründung 
zum Bebauungsplan zu entnehmen. Im Zuge der 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die 
Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den 
Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.12 479 Sportentwicklungsplanung Der Sportentwicklungsplan sieht nicht vor, dass es keine X X Dem

Seite 501 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grünordnungsplan Am 04.04.2019 hat der Rat der Stadt Köln den 
Sportentwicklungsplan einstimmig verabschiedet 
und die Verwaltung beauftragt diesen für die weitere 
Entwicklung von Sportstätten als Handlungsleitfaden 
heranzuziehen. Insbesondere das Thema 
Kunstrasenplätze wird im Rahmen des 
Sportentwicklungsplanes detailliert erörtert. Danach 
soll keine weitere Umwandlung von 
Naturrasenplätzen in Kunstrasenplätze mehr 
erfolgen. Nach dieser Vorgabe wäre die 
Umwandlung der 3,3 Hektar großen Grünanlage in 
Kunstrasenplätze nicht mit dem 
Sportentwicklungsplan vereinbar. 
Umwandlung mehr von Naturrasenplätze in 
Kunstrasenplätze geben soll. So wird auf Seite 91 des 
Sportentwicklungsplan, Stand Januar 2019, unter 
„Empfehlungen FF“ ausgeführt: „Das 
Kunstrasenplatzprogramm der Stadt Köln für die Kölner 
Sportvereine wird weitergeführt.“ Zwar handelt es sich 
dabei insbesondere um die Umwandlung von Tennen- zu 
Kunstrasenplätzen, aber es zeigt auch, dass der 
Sportentwicklungsplan weiterhin Kunstrasenplätze 
vorsieht. Aussagen zu einem Verzicht der Umwandlung 
von Natur- in Kunstrasen finden sich im 
Sportentwicklungsplan nicht. Ggf. leiten die 
Einwenderinnen und Einwender dies aus den Anlagen 
1_1_3 „Ergebnisse Austaktveranstaltung – Der Sport in 
Köln 2030: so sollte er sein!“ sowie 1.2 „Anregungen der 
Bevölkerung zu bewegungs- und sportbezogenen 
Maßnahmen“. Hier wird aufgeführt: „Fußball auf 
Rasenplätzen: gesünder, schöner, ökologisch 
verträglicher (Vgl.: zu Tennen-/ Kunstrasenplätzen)“. 
Diese Anregung ist jedoch anschließend nicht in den 
Sportentwicklungsplan eingeflossen.  
Das Vorhaben steht dem Sportentwicklungsplan also 
nicht entgegen.  
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.12 
Grünordnungsplan 
480 Verzicht auf Kleinspielfelder 
Der Bau der Kleinfeldspielfelder ist für die 
Erweiterung des Sportparks nicht erforderlich, stellt 
jedoch einen wesentlichen Eingriff in den 
Naturhaushalt dar. Im Grünordnungsplan wird daher 
auf Seite 86 empfohlen auf die Errichtung der 
Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf 
die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat 
dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen 
der Abwägung wurde dem vom GOP  favorisierten 
Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses 
war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan 
zu entnehmen. Im Zuge der Erweiterung des 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 502 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kleinspielfelder zu verzichten. Es wird kritisiert, dass 
dieser Empfehlung nicht gefolgt wird. 
RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als 
sinnvoll, auch das Sportangebot für den Freizeitsport im 
Äußeren Grüngürtel zu verbessern. 
3.12 
Grünordnungsplan 
481 Wesentlicher Eingriff in 
Landschaftsschutzgebiet 
Den Aussagen des Landschaftsplanes, dass es sich 
um kleinräumige Anpassungen handle und dass 
Schutzzweck sowie Entwicklungsziel der 
Grünanlage nur geringfügig betroffen seien, wird 
widersprochen. Auch wenn die Grenzen des 
Landschaftsschutzgebietes unverändert blieben, 
handelt es sich dennoch um einen massiven Eingriff 
in das Gebiet. 
Die Wiesenfläche der Gleueler Wiese wird zugunsten der 
Ziele der Planung zur Entwicklung der neuen 
Sportflächen überplant. Insgesamt umfasst der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans etwa 24 ha. 
Davon werden ca. 4,9 ha baulich überplant. Die 
überplanten Flächen stellen an der Gesamtfläche des 
Landschaftsschutzgebiets von ca. 1.570 ha damit mit 
0,3 % einen nur sehr geringen Anteil dar. Die 
Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets sowie das 
Entwicklungsziel werden damit auf einem nur geringen 
Flächenanteil des Schutzgebiets durch die Planung 
betroffen. Der überwiegende Teil des Schutzgebietes 
bleibt von der Planung vollständig unberührt. Durch 
zahlreiche festgesetzte Maßnahmen, wie beispielsweise 
die Anpassung der Lage der Trainingsplätze und der 
Funktionsgebäude, Gehölzpflanzungen, 
Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude oder die 
Renaturierung des Sportplatzes 2 werden die 
Auswirkungen des Vorhabens deutlich gemindert. Der 
dennoch verbleibende Eingriff wird in einem 
Grünordnungsplan beschrieben und bewertet und auf 
ortsnahen externen Flächen vollständig ausgeglichen. 
Die Festsetzungen des Landschaftsplans, die den 
Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs 
widersprechen, treten nach Rechtskraft des 
Bebauungsplanes gem. § 20(4) LNatSchG NRW außer 
Kraft, da der Träger der Landschaftsplanung der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 503 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Änderung des Flächennutzungsplans in dem dafür 
vorgesehenen Änderungsverfahren nicht widersprochen 
hat.  
3.12 
Grünordnungsplan 
482 Waldvermehrung 
Die vorgesehene Planung widerspricht dem Ziel der 
Regionalplanung zur Waldvermehrung in waldarmen 
Gebieten. Auch dem Ziel der Biotoperhaltung und -
vernetzung läuft die Planung entgegen. Die im 
Grünordnungsplan dargelegten 
Ausgleichmaßnahmen, d.h. die Pflanzmaßnahmen 
zur Umwandlung von artenarmen Ackerflächen in 
höherwertige Biotope an anderer Stelle stellen nur 
eine Reparatur dar. Diese wird nur erforderlich, da 
zuvor ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in 
die Natur vorgenommen wurde.  
Der offene Charakter der Gleueler Wiese ist aus 
Denkmalschutzgründen zu erhalten. Eine 
Waldvermehrung auf den Wiesenflächen scheidet daher 
unabhängig von der vorliegenden Planung aus.  
Im GOP werden auf Grundlage des 
Artenschutzgutachtens Vorschläge zum Erhalt der 
Biotopvernetzung gemacht, z.B. sind zwei je mindestens 
20 m breite Streifen Wiesenfläche zwischen den 
Spielfeldern A1 und A2 vorgesehen. 
Es werden als Ausgleich für den verbleibenden Eingriff 
ausreichend externe Ausgleichsflächen vorgeschlagen, 
deren Umfang nach der Berechnung im 
Biotopbewertungsverfahren nach D. Ludwig ermittelt 
wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 100% wird 
erreicht und in einer Eingriff-/Ausgleichbilanzierung 
nachgewiesen. Das Bewertungsverfahren ist allgemein 
anerkannt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.12 
Grünordnungsplan 
483 Stadtgrün - naturnah 
Es wird kritisiert, dass der Bau der Kunstrasenplätze 
dem Konzept "Stadtgrün – naturnah", welches das 
Grünflächenamt der Stadt Köln ausgerufen hat, 
widerspricht. 
Die Stadt Köln ist 2018 der bundesweiten Kampagne 
"Kommunen für biologische Vielfalt" beigetreten. Das 
Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt" hat die 
Stadt Köln für ihr Engagement für eine naturnahe 
Grünflächengestaltung, vor allem für die extensive Pflege 
von Wiesenflächen in öffentlichen Parks, im September 
2019 ausgezeichnet. Für die im Bebauungsplanentwurf 
vorgesehenen Ausgleichsflächen wird dieses Konzept 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 504 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
aufgenommen und weitergeführt. Alle Wiesenflächen 
sollen extensiv gepflegt werden. Die Anlage von 
Kunstrasenplätzen und Kleinspielfeldern steht nicht im 
Widerspruch zu diesem Programm. 
3.12 
Grünordnungsplan 
485 Fehlende Bewertung der klimatischen 
Einflüsse 
Es wird kritisiert, dass bei der Begutachtung der 
klimatischen Auswirkungen weder die 
Wechselwirkungen der unterschiedlichen 
Baumaßnahmen (große neue Baukörper, 
10.000ende Quadratmeter Kunststofffläche) noch 
der Einfluss des Wegfalls der Gleuer Wiese als 
Wasserspeicher und der Erhöhung der Temperatur 
berücksichtigt würden. Es wird befürchtet, dass der 
angrenzende bewaldete Bereich verstärkt 
austrocknet und dadurch ein zeitlich nachgelagertes 
Absterben von Bäumen erfolgen wird. Damit würde 
die Aussage, dass für die Baumaßnahme selbst 
keine Bäume gefällt werden müssten, konterkariert. 
Weiterhin wird die gutachterliche Aussage, dass die 
klimatischen Auswirkungen der Baumaßnahmen 
gering und ausschließlich lokal auf die 
umzuwandelnde Fläche und das direkte Umfeld 
beschränkt bleiben, bezweifelt. 
Das Klimagutachten von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D. 
Dütemeyer untersucht, die Kunstrasenflächen sowie die 
Bauvolumen für das Leistungszentrum und die beiden 
Funktionsgebäude hinsichtlich Kaltluftproduktion und -
verlagerung und stuft die Ergebnisse als unbedenklich 
ein. Die unterschiedlichen Bodeneigenschaften wurden 
ebenfalls berücksichtigt. 
Der angrenzende Baumbestand ist einer Exposition 
durch Sonneneinstrahlung morgens gegen den Süd-
Westrand und abends gegen den Nord-Ostrand 
ausgesetzt. Das Klimagutachten prognostiziert, dass die 
Erhöhung der Temperaturen auf den Spielfeldern in 
Richtung Baumbestand schnell abnimmt. Die Kronen der 
Bäume sind etwa 10-15m von den Spielfeldrändern 
entfernt.  
Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in den 
angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten 
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. Ob 
die Wärmezunahme zu einer Schädigung führt, hängt 
jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom 
Zustand des Bodenwasserspeichers ab. Dieser 
zusätzliche Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar 
und messbar, da er von den situativen klimatischen 
Bedingungen abhängig ist. Im Übrigen verlangt das 
BauGB im Zuge der Umweltprüfung keine 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 505 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wissenschaftlichen Detailuntersuchungen, die Prüftiefe 
hat sich an den üblichen Untersuchungsmethoden und 
den Regelungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan 
zu orientieren. 
3.12 
Grünordnungsplan 
486 Konflikt durch Temperaturerhöhung 
Die Stadtverwaltung der Stadt Köln stellt im 
Grünordnungsplan fest, dass sich durch die 
zukünftig fehlende Vegetationsdecke bei den 
Kunststoffrasenplätzen die klimatischen 
Bedingungen verschlechtern werden. Daraus ergibt 
sich nach Ansicht der Einwender ein Konflikt mit den 
Funktionen als Erholung und Sportnutzung. 
Gleichzeitig werden keine zielführenden 
Maßnahmen zur Verringerung des 
Temperaturanstiegs auf den Sportplatzflächen 
(Kunstrasen) bei Heißwetterlagen beschrieben. 
Die Untersuchung von Dipl. Geogr. Dr. rer. nat. D. 
Dütemeyer ergab, dass auf nicht wasserbesprenktem 
Kunstrasen die Lufttemperatur höher als auf 
unversiegelten, vegetationsbestandenen Flächen ist, 
solange dort die Böden gut wasserversorgt sind und 
durch Verdunstung zur Luftabkühlung beitragen können. 
Die Wärmebelastung durch die geplanten 
Kunstrasenflächen auf der Gleueler Wiese hat im Freien 
nur während der Tagstunden sehr warmer Sommertage 
aufgrund hoher Sonneneinstrahlung eine Relevanz. 
Bereits in kurzer Entfernung der Kunstrasenflächen geht 
die Wärmebelastung wieder deutlich zurück, sodass auf 
dem nördlich der neuen Spielfelder verlaufenden 
Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der 
Wärmebelastung feststellbar ist. Am Rand der 
Kleingärten ist eine Wärmebelastung kaum noch 
nachweisbar.  
Es entsteht somit keinen Konflikt mit den Funktionen als 
Erholung und Sportnutzung.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.12 
Grünordnungsplan 
487 Konflikt durch Einfluss des Baukörpers auf 
das Landschaftsbild 
Im Grünordnungsplan wird der neue Baukörper des 
Sportleistungszentrums als Eingriff in das 
Landschaftsbild mit großer Konfliktintensität 
Im Grünordnungsplan haben die Gutachter die 
Erheblichkeit der Konfliktintensität für den Eingriff in das 
Landschaftsbild beurteilt. Insgesamt wurden elf 
Einzelkonflikte in Bezug auf das Landschaftsbild 
festgestellt. Die Veränderung der Konfliktintensität wird 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 506 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dargestellt. Es wurde ein Fassadenwettbewerb 
durchgeführt, dessen Ergebnis in Verbindung mit 
der Renaturierung und Sanierung eines Parkplatzes 
an der Berrenrather Straße sowie der 
landschaftlichen Einbindung des Parkplatzes an der 
Gleuler Straße (Pflanzung von 8 Bäumen) zu einer 
Minimierung des Konfliktes führen soll. Es wird 
seitens der Einwender bestritten, dass die 
vorgesehenen Maßnahmen den Eingriff in das 
Landschaftsbild wesentlich verringern, d.h. nach 
deren Ansicht bliebe die Konfliktintensität weiterhin 
hoch. Zusätzlich wird kritisiert, dass im Rahmen der 
Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild in 
Bezug auf die Geschossflächen (6.000 m²) 
erhebliche Flächen nicht berücksichtigt wurden. 
im GOP differenziert betrachtet.  
Einer der elf Konflikte in Bezug auf das Landschaftsbild 
bezieht sich auf das Bauvorhaben „Leistungszentrum 
und Tiefgarage“. Dieses ruft neben den Konflikten zum 
Landschaftsbild auch noch Konflikte mit dem Belang 
„Erholung“ sowie dem „Naturschutz und 
Landschaftspflege“ hervor. Die Konfliktintensität des 
Leistungszentrums mit Tiefgarage wird zu Beginn der 
Erstellung des Grünordnungsplan im Januar 2017 mit 
„mittel“ bewertet. Nach Umsetzung der im GOP 
vorgeschlagenen Maßnahmen (u.a. Durchführung 
Fassadenwettbewerb, keine Fällung von Bäumen, 
Landschaftliche Einbindung des Gebäudes durch 
Dachbegrünung, landschaftsbildverbessernden 
Maßnahmen wie Pflanzung von Bäumen sowie 
Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der 
Berrenrather Straße) bleibt die Konfliktintensität bei dem 
Bauvorhaben Leistungszentrum und Tiefgarage 
unverändert auf „mittel“ (Seite 71, Kap. 3.3.2.1 des 
Grünordnungsplans). Die Konfliktintensität wurde 
demnach nicht verändert, wie die von den Einwendern 
dargestellt worden ist.  
Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus als maximale 
Geschossfläche 6.000 m² fest (siehe Planzeichnung: GF 
max.: 6.000 m²). Eine Überschreitung der 
Geschossfläche ist nicht zulässig, sodass dies die 
maximale Bebauung darstellt.  
3.12 488 Konflikt durch Geländemodellierungen Der Grünordnungsplan macht dezidierte Vorgaben für 
die Einbindung der Sportplätze in die Landschaft, auch 
 X Dem 
Sachargument

Seite 507 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grünordnungsplan Die bautechnischen Aufbauten für die Stabilisierung 
der Plätze müssen aufgetragen und zudem 
Geländemodellierungen vorgenommen werden. Zur 
Sicherung der Umsetzung des geplanten 
Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der 
Geländehöhe für einen Bereich zwischen 52,9 und 
54,4 m üNHN. Die vorgesehene Erhöhung der 
Geländeoberfläche beträgt somit 1,5 m. Es wird 
kritisiert, dass diese baulichen Veränderungen nicht 
mit den Vorgaben des Grünordnungsplanes in 
Einklang stünden und dieser Konflikt planerisch 
nicht beseitigt werden könne.  
für die Gestaltung der Übergänge der geplanten 
Spielfelder zum vorhandenen Bodenniveau. Diese 
werden als Vorgaben in den Bebauungsplanentwurf 
übernommen. Die Höhen der Spielfelder A1 bis A3 und 
der Kleinspielfelder sind begrenzt, die Böschungen sind 
ebenfalls begrenzt und sollen im Verhältnis 1:3 
ausgebildet werden. Darüber hinaus werden die 
Hochpunkt ausschließlich in der Platzmitte erreicht. Mit 
einem Walmdachgefälle fallen die Höhen zu den 
Platzrändern bereits ab. Dieses Sportplatzprofil ist für die 
Entwässerung der Trainingsplätze notwendig und stellt 
den Stand der Technik dar.  
Der von den Einwendern genannte Höhenbereich von 
52,9 m bis 54,4 m üNHN bezieht sich auf den Bereich 
der öffentlichen Grünfläche zwischen den 
Trainingsplätzen A1 und A2. Hier ist zu beachten, dass 
es sich größtenteils um Bestandshöhen im Bereich des 
Weges handelt. Wie in den Unterlagen zum 
Bebauungsplan dargestellt, kann aufgrund des 
Bodendenkmalschutzes der Boden nur in Teilbereichen 
abgetragen werden, sodass eine geringfügige Erhöhung 
der Trainingsplätze erforderlich ist. Im Vergleich zum 
Bestand ist ausschließlich im Bereich einer vorhandenen 
Bodensenke in einem kleinen Bereich des 
Trainingsplatzes A1 mit einer Erhöhung von ca. 1,35 m 
zu rechnen. In den übrigen Bereichen werden  die 
Geländeerhöhungen deutlich geringer ausfallen.  
wird nicht gefolgt. 
3.12 
Grünordnungsplan 
489 Konflikte mit dem Grünordnungsplan und 
fehlende Bilanzierungen und Bewertungen 
Im Grünordnungsplan werden Maßnahmen zur 
Verringerung der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild 
(u.a. Durchführung Fassadenwettbewerb für das 
X X Dem 
Sachargument

Seite 508 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Die Stadt Köln beschreibt nach Aussage der Kölner 
Rundschau vom 12.03.2019 56 mögliche 
Naturschutz-Konflikte durch die Ausdehnung des 1. 
FC Köln im Grüngürtel. Danach würden auch nach 
Umsetzung der Maßnahmen aus dem 
Grünordnungsplan 9 große Konflikte weiter 
bestehen. Neben diesen großen Konflikten werden 
im Grünordnungsplan auch weitere mittlere Konflikte 
beschrieben. Die mittleren und großen Konflikte 
beziehen sich auf die Bereiche Denkmalschutz, 
Landschaftsbild, Erholung, Tiere, Pflanzen und den 
Boden. Die Einwender können nicht nachvollziehen, 
warum trotz der verbleibenden Konflikte eine 
Umsetzung der geplanten Maßnahmen möglich ist. 
Darüber hinaus wird kritisiert, dass eine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung sowie ein Eingriffs-
/Ausgleichbewertung im Hinblick auf die Eingriffe in 
das Landschaftsbild nicht stattgefunden hat. 
Leistungszentrum, keine Fällung von Bäumen, 
Landschaftliche Einbindung des Gebäudes durch 
Dachbegrünung, landschaftsbildverbessernden 
Maßnahmen wie Pflanzung von Bäumen sowie 
Renaturierung und Sanierung des Planplatzes an der 
Berrenrather Straße, Reduzierung von Zaunhöhen, keine 
Werbeanlagen bei den neuen Trainingsplätzen) 
aufgezeigt und im Bebauungsplanentwurf übernommen. 
Die danach noch verbleibende Eingriffswirkung wird 
ebenfalls aufgezeigt. Es steht kein plausibles 
nummerisches Bewertungsverfahren für die 
Bauleitplanung zur Verfügung, nach dem eine 
Veränderung des (Park-/)Landschaftsbildes numerisch 
bewertet werden kann. Eine Bewertung z. B. der 
„Schönheit“ einer Landschaft entzieht sich der 
Objektivierbarkeit. Deshalb wurde hierbei nur verbal 
beschrieben. Je nach individueller Prägung wird die 
Veränderung der Erscheinung der (Park-/)Landschaft 
durch die geplanten Anlagen und Einbauten auch 
unterschiedlich empfunden. Innerhalb von 
Parklandschaften können sich z.B. auch Sportanlagen 
befinden. Das ursprüngliche Konzept von 
Schumacher/Encke/Nussbaum sah für den Äußeren 
Grüngürtel auch im Bereich der Gleueler Wiese 
Sportanlagen ausdrücklich vor. Auch der 
Ausbaustandard von Sportanlagen hat sich verändert. 
Dem wurde bei der Beurteilung Rechnung getragen. Bei 
den Einschätzungen wurde auch berücksichtigt, dass die 
Funktion der Parklandschaft sich im Bereich der Gleueler 
Wiese von kontemplative Erholung in aktive sportliche 
Tätigkeiten ändert.  
wird nicht gefolgt.

Seite 509 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Wie dargestellt verbleiben bei Umsetzung der Planung 
neun „große“ Konflikte. Eine Bewertung als „großer“ 
Konflikt bedeutet nicht, dass eine Planung nicht möglich 
ist. Verbleibende Konflikte werden für die 
Entscheidungsträger/innen dargestellt, um unter 
Kenntnis sämtlicher Auswirkungen eine fach- und 
sachgerechte Abwägung treffen zu können. Die Konflikte 
sind ausführlich im Grünordnungsplan sowie in den 
jeweiligen Begründungen mit Umweltbericht dargestellt. 
Die Abwägungsentscheidung über die Gewichtung der 
öffentlichen, der umweltseitigen, der privaten und 
sonstigen Belange trifft der Rat der Stadt Köln.  
3.12 
Grünordnungsplan 
490 Konflikteinstufung Grünordnungsplan 
Es wird gefragt, warum einzelne Konflikte im 
Gründordnungplan (GOP) ohne erkennbaren Grund 
von Groß in Mittel oder Gering bzw. von Mittel in 
Gering eingestuft werden. Die Einstufung erscheint 
als sehr willkürlich. 
Im Grünordnungsplan werden Maßnahmen genannt, die 
zur Verringerung der Eingriffswirkung in das 
Landschaftsbild führen. Sofern Maßnahmen in den 
Bebauungsplanentwurf übernommen wurden, führen 
diese zu einer Verringerung der Eingriffswirkung. Die 
danach noch verbleibende Eingriffswirkung wird auch 
genannt. In Bezug auf das Landschaftsbild wurden 
insgesamt elf Einzelkonflikte in Bezug auf das 
Landschaftsbild festgestellt. Dabei werden neun 
Einzelkonflikte als großer Konflikt dargestellt (zu Beginn 
der Erstellung des GOP wie auch aktuell). Nur bei zwei 
Einzelkonflikten in Bezug auf das Landschaftsbild ergab 
sich während des Verfahrens eine Veränderung der 
Bewertung. Dies betrifft die Einzelkonflikte La (10) 
Höhenfestsetzungen der Flutlichtmasten und La (11) 
Sicherung bestehender Zaunanlagen. Die zum Zeitpunkt 
des Beginns der Erstellung des GOP im Bebauungsplan 
vorgesehenen Festsetzungen hätten hier eine Erhöhung 
zum Bestand vorgesehen. Die Festsetzungen wurden 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 510 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nun so angepasst, dass die festgesetzten Höhen sich 
besser an dem Bestand orientieren, sodass bei diesen 
beiden Konflikten die Bewertung von „mittlere Konflikt“ 
auf „geringer Konflikt“ geändert werden konnte.  
Eine willkürliche Bewertung ist somit nicht erfolgt.  
3.13 Mikroplastik 
3.13 Mikroplastik 491 Gesundheit 
Mikroplastik ist gesundheits- und umweltschädlich. 
Die Folgen sind für Menschen (Nahrung 
(insbesondere auch Obst und Gemüse aus den 
Kleingärten), Trinkwasser, Gesundheit allg.), Flora 
(Nahrung, Nistbaumaterial) und Fauna (auch Obst 
und Gemüse) noch nicht ausreichend erforscht. 
Die jüngste Generation der künstlichen 
Bodenbeläge besteht aus nahezu grasartigen 
Polypropylen oder Polyethylen Fasern mit einem 
Sand-Gummi-Einstreugranulat, die auf einer 
Spezialunterlage befestigt sind. Nach Schätzungen 
sollen jedoch 95 Prozent des Füllmaterials der 
weltweit verlegten Kunstrasen aus PKW und LKW 
Altreifen bestehen. Diese Granulate bestehen aus 
Styrol, Butadien, Kautschuk (Styrene-Butadiene-
Rubber SBR), denen oft Weichmacheröle und Ruß 
beigefügt werden. Diese Öle können polyzyklische 
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten, 
von denen einige als krebserregend, Erbgut 
verändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend 
Die sogenannten SBR-Granulate (Styrene-Butadiene-
Rubber, Granulate aus PKW und LKW Altreifen) als 
Füllmaterialien von Kunstrasenplätzen stehen im 
Verdacht krebserregend zu sein. In Deutschland 
unterliegen diese Füllmaterialien einer strengen Kontrolle 
und müssen gemäß DIN 18035-7 Anhang A in 
Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 
„Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – 
Grundwasser“ die dort aufgeführten Grenzwerte 
einhalten, 
Um eine solche Gefahr von vornherein auszuschließen, 
ist die Verwendung von SBR-Gummi als Füllmaterial für 
die geplanten Kunstrasenspielfelder nicht vorgesehen. 
Stattdessen soll Kork oder ein vergleichbares 
Naturmaterial eingesetzt werden. Eine entsprechende 
Regelung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 511 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
eingestuft sind. PAK sind zudem langlebig und 
reichern sich in Organismen an. Andere Einwender 
verweisen auf die hormonelle Wirkung von 
Kunststoffen hin. 
3.13 Mikroplastik 492 Verteilung Mikroplastik  
Ein Füllmaterial für Kunstrasenplätze ist 
Kunststoffgranulat. Seit Januar 2019 stuft die 
europäische Chemikalienagentur ECHA das 
Granulat der Kunst- und Hybridrasenplätze als 
Mikroplastik ein. Die Wirkfaktoren Licht, UV-
Strahlung, mechanische Scherkräfte, hohe 
Temperaturen und Temperaturschwankungen 
begünstigen die Fragmentierung von Plastikteilchen 
(Kleber, Granulat und Halme etc.) im Kunst- (und 
Hybrid-)Rasen in immer kleinere Partikel bis hin zu 
Mikroplastik (< 5 mm) und Nanoplastik (< 100 nm). 
Aufgrund ihrer geringen Größe können sich die 
Plastikteilchen sowohl über Anhaftung an Kleidung 
und Schuhen, Ausschwemmung durch 
Niederschläge, als auch über Verwehung in der 
Umwelt verbreiten. Mikroplastikteilchen verteilen 
sich dementsprechend in die Umweltkompartimente 
Luft, Oberflächenwasser (bis zum Meer), Sedimente 
und Boden. Über diese Transportwege gelangen die 
Mikroplastikteilchen in die aquatischen und 
terrestrischen Ökosysteme. Eine Abreinigung in 
herkömmlichen Kläranlagen ist nicht möglich. Bei 
hohen Temperaturen kann es zu 
Geruchsbelastungen durch die Kunstrasensysteme 
kommen. Mikroplastik konnte auch schon in 
Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht 
diese Fragestellung im Auftrag der Europäischen Union 
seit dem Frühjahr 2019. 
Es gibt dazu seitens der ECHA bisher noch keine 
abschließende offizielle und verbindliche Stellungnahme. 
Mit einer Entscheidung eines eventuellen Verbotes von 
Einstreugranulaten ist aller Voraussicht nach auch nicht 
vor September 2021 zu rechnen. Bis dahin darf 
Kunststoffgranulat als Einstreugranulat in 
Kunstrasenplätzen ohne Einschränkung weiter 
verwendet werden. Weiter ist eine Einstufung von 
Kunststoffgranulaten als Mikroplastik nicht erst durch die 
ECHA erfolgt, da diese Füllmaterialien laut Definition 
auch bereits vorher schon zur Gruppe des Mikroplastiks 
zählten. 
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess 
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei 
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder 
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. Eine entsprechende 
Regelung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 512 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Nahrung und Trinkwasser nachgewiesen werden. 
Durch die Geländeerhöhung der Kunstrasenplätze 
wird das Mikroplastik noch offensiver auf die 
umliegenden Böden verteilt und das in einem 
Landschaftsschutzgebiet. Auch bei der 
Entsorgung/beim Rückbau der Kunstrasenplätze 
entsteht Mikroplastik, welches freigesetzt wird. 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich 
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch 
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen 
möglichen Materialaustrag zu verhindern. 
3.13 Mikroplastik 493 Schadstoffeintrag in Untergrund  
Die Behauptung, dass es durch die Versiegelung 
der Kunstrasenplätze zu keinem Eintrag von 
Schadstoffen in den Untergrund mehr kommen 
kann, ist fragwürdig, da die Plastikpartikel in der 
Umwelt (Verwehung, Ausschwemmung, Abtrag) 
verteilt werden. 
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess 
bereits entschieden, auf Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch bei 
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder 
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 513 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch 
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen 
möglichen Materialaustrag zu verhindern. 
3.13 Mikroplastik 494 Entsorgung Kunstrasen als Sondermüll 
Kunstrasenplätze haben eine relativ kurze 
Lebensdauer von 10 Jahren und müssen als 
Sondermüll entsorgt werden. 
Die Lebenserwartung eines Kunstrasensystems wird von 
den Herstellern heute mit 12 bis 15 Jahren angegeben. 
Dies sind realistische Zahlen, die sich auch in der Praxis 
der letzten Jahre bestätigt haben. 
Kunstrasen kann heute nach der Trennung aller 
Materialien, wie der Einstreugranulate Sand und Kork, 
der Rückenbeschichtung und dem Kunstrasen 
vollständig recycelt und in den unterschiedlichsten 
Bereichen wiederverwendet werden. Es gibt die 
entsprechenden Entsorgungswege und Firmen die sich 
auf die stoffliche Verwertung abgespielter 
Kunstrasenspielfelder spezialisiert haben. Bei einer 
Belagserneuerung in 12 bis 15 Jahren wird von Seiten 
des 1. FC Köln Wert darauf gelegt, dass der Kunstrasen 
den anerkannten Regeln der Technik entsprechend 
recycelt wird. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.13 Mikroplastik 495 Verbrauch Mikroplastik 
Für einen Kunstrasenplatz werden ca. 100 t 
Plastikgranulat (und Klebstoff) gebraucht. Jährlich 
müssen sie durch weitere 10 t je Platz aufgefüllt 
werden (Norwegische Umweltschutzbehörde 
Miljødirektoratet). Von Sportplätzen in Deutschland 
werden allein ca. 11.000 t Mikroplastik pro Jahr 
freigesetzt. Andere Schätzungen sagen, dass 
jährlich 4% des ausgebrachten Kunststoffs verloren 
Die genannten Zahlen sind in Fachkreisen sehr 
umstritten, zumal auf vielen Kunstrasenplätzen gar kein 
Granulat sondern nur Sand nachgranuliert wird. Bei der 
Neuanlage eines Platzes werden bei einer Verwendung 
von 4 kg/m² nur ca. 30 t Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial eingesetzt. Diese Menge entspricht einer in 
Deutschland in den letzten Jahren üblichen Bauweise. 
Aber auch wenn die Zahlen nur halb so hoch sein sollten, 
bleibt das Problem trotzdem das gleiche. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 514 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
geht (FIFA). 
Laut einer Studie des Frauenhofer Instituts sind 
Kunstrasenplätze die drittgrößte Quelle für 
Mikroplastik (in Deutschland). 
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung 
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld 
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu 
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
3.13 Mikroplastik 496 EU-Verbot für Kunstrasen 
Die EU erwägt ein Verbot von Kunstrasenplätzen / 
für den Einsatz von Mikroplastik als Füllstoff für die 
Kunstrasenplätze. Ggf. müssen dann die 
vorhandenen Plätze rückgebaut werden (mit 
erheblichen Kosten, deren Übernahme noch nicht 
geklärt ist). Kunstrasenplätze stehen nicht im 
Einklang mit den Zielen der EU zur Vermeidung von 
Mikroplastik in der Umwelt. 
Andere Städte in Deutschland haben den Bau von 
Kunstrasenplätzen bereits verboten. 
Ein generelles Verbot von Kunstrasenplätzen ist von der 
EU nicht geplant. Es gibt auch keine größeren 
Kommunen, die den Einsatz von Kunstrasenplätzen 
grundsätzlich verboten haben, wohl aber die 
Verwendung von Gummi als Einstreugranulat.  
Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) untersucht 
im Auftrag der Europäischen Union seit dem Frühjahr 
2019 ein mögliches Verbot von 
Kunststoffeinstreugranulaten. Es gibt dazu seitens der 
ECHA bisher noch keine abschließende offizielle und 
verbindliche Stellungnahme. Mit einer Entscheidung 
eines eventuellen Verbotes von Einstreugranulaten ist 
aller Voraussicht nach auch nicht vor September 2021 zu 
rechnen ist. Bis dahin darf Kunststoffgranulat als 
Einstreugranulat in Kunstrasenplätzen ohne 
Einschränkung weiter verwendet werden. 
Der 1. FC Köln ist sich der besonderen Bedeutung der 
Thematik bewusst und hat sich deshalb bereits im 
laufenden Planungsprozess entschieden, auf 
Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu verzichten und 
stattdessen, wie bei allen anderen Sportanlagen in Köln 
favorisiert, Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 515 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
neben Sand als Einstreugranulat einzusetzen. 
3.13 Mikroplastik 497 Gegenmaßnahmen 
Es sollen Maßnahmen zur Verhinderung der 
Verteilung durch Anhaftung, Ausschwemmung und 
Verwehung der Kunststoffpartikel/des Mikroplastiks 
in die Umgebung (Grüngürtel, Wohnbebauung, 
Kleingärten) errichtet werden. Der Nachweis der 
Funktionsfähigkeit dieser Systeme muss erbracht 
werden. 
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung 
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld 
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu 
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. 
An den Zugängen zu den Plätzen werden zusätzlich 
Sauberlaufzonen vorgesehen, so dass alle technisch 
sinnvollen Maßnahmen zum Einsatz kommen, um einen 
möglichen Materialaustrag zu verhindern. 
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
3.13 Mikroplastik 498 Trinkwassergefährdung 
Es wird befürchtet, dass das (geplante) 
Trinkwasserschutzgebiet in Hürth durch das 
Mikroplastik gefährdet ist.  
In Deutschland unterliegen die Materialien eines 
Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen 
gemäß DIN 18035-7 Anhang A, in Verbindung mit der 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
(BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur 
Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“ 
die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 516 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Dies kann auf Anforderung der zuständigen 
Überwachungsbehörde durch Vor-Ort-Messungen auch 
nach dem Bau durch Kontrollmessungen überprüft und 
überwacht werden. Alle verwendeten Materialien sowie 
Art und Funktion der Rigolenanlage müssen im Rahmen 
der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung 
geprüft werden. . 
Das geplante Kunstrasensystem ist besonders abriebarm 
und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen 
auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende 
Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden 
soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch 
einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten 
gemessenen Grundwasserstand. 
Eine Gefährdung des geplanten 
Trinkwasserschutzgebietes in Hürth wird somit nicht 
gesehen.  
3.13 Mikroplastik 499 Obst- und Gemüseanbau 
Es wird befürchtet, dass durch den 
Mikroplastikeintrag in die Umwelt (Boden und 
Grundwasser) auch das in den Kleingärten 
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung 
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld 
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu 
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 517 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
gezogene Gemüse und Obst belastet und nicht 
mehr zum Verzehr geeignet sein wird. 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, in 
Verbindung mit Sedimentationsanlagen und 
Absetzeinheiten für verloren gegangenes Mikroplastik, 
werden eventuell abgespielte Kunstrasenfasern 
aufgefangen und anschließend einer stofflichen 
Verwertung zugeführt. Weitere Absetzschächte folgen 
auf dem Weg zu den Kiesrigolen, in die das anfallende 
Oberflächenwasser zur Versickerung eingeleitet werden 
soll. Die Sohlen der Kiesrigolen haben dann selbst noch 
einen mindestens 1,0 m großen Abstand zum höchsten 
gemessenen Grundwasserstand. 
Eine Belastung für das in den angrenzenden Kleingärten 
erzeugte Obst und Gemüse wird nicht gesehen. 
3.13 Mikroplastik 500 Art des Kunstrasengranulats 
Es wird nachgefragt, wie der 1. FC Köln sicherstellt, 
dass die Kunstrasengranulate den europäischen 
Normen bezüglich der Inhaltsstoffe wie 
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen 
und anderen toxischen Inhaltsstoffen entsprechen. 
Wie arbeitet der 1. FC hier mit Herstellern 
zusammen, um solche Verunreinigungen 
auszuschließen? 
In Deutschland unterliegen die Materialien eines 
Kunstrasensystems einer strengen Kontrolle und müssen 
gemäß DIN 18035-7 Anhang A in Verbindung mit der 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
(BBodSchV) Anhang 2 Pkt. 3.1 „Prüfwerte zur 
Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser“ 
die dort aufgeführten Grenzwerte einhalten. 
Alle verwendeten Materialien sowie Art und Funktion der 
Rigolenanlage sind im Rahmen der Erteilung einer 
wasserrechtlichen Genehmigung zu prüfen. Das 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 518 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gibt es eine Überwachungsbehörde, die die 
Einhaltung der Umweltstandards sichert und die 
Macht hat, die weitere Nutzung der Flächen zu 
untersagen? 
städtische Umwelt- und Verbraucherschutzamt ist die 
überwachende Behörde, die die Verwendung bestimmter 
Materialien untersagen kann. 
Der 1. FC Köln ist sich seiner besonderen Verantwortung 
bewusst und hat sich deshalb bereits im Vorfeld 
entschieden, auf Kunststoffgranulat als Füllmaterial zu 
verzichten und stattdessen, wie auch bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
3.13 Mikroplastik 501 Ökobilanz 
Die Ökobilanz des Kunstrasens ist mit seiner 
geringen Lebensdauer von ca. 10 Jahren eher 
schlecht. Kunstrasen erfüllt keine zeitgemäßen 
Produkteigenschaften im Sinne einer Nachhaltigkeit 
(Materialgesundheit oder Kreislauffähigkeit). 
Die Lebenserwartung eines Kunstrasensystems wird von 
den Herstellern heute mit 12 bis 15 Jahren angegeben. 
Dies sind realistische Zahlen, die sich auch in der Praxis 
der letzten Jahre bestätigt haben. 
Kunstrasen kann heute nach der Trennung aller 
Materialien, wie der Einstreugranulate Sand und Kork, 
der Rückenbeschichtung und dem Kunstrasen 
vollständig recycelt und in den unterschiedlichsten 
Bereichen wiederverwendet werden. Es gibt die 
entsprechenden Entsorgungswege und Firmen die sich 
auf die stoffliche Verwertung abgespielter 
Kunstrasenspielfelder spezialisiert haben. Bei einer 
Belagserneuerung in 12 bis 15 Jahren wird von Seiten 
des 1. FC Köln Wert darauf gelegt, dass der Kunstrasen 
den anerkannten Regeln der Technik entsprechend 
recycelt und einer stofflichen Wiederverwendung 
zugeführt wird. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.13 Mikroplastik 502 Faunistisches Gutachten Der 1. FC Köln wird auf Kunststoffgranulat als  X Dem

Seite 519 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Im Faunistischen Gutachten wird nicht auf die 
Auswirkungen der Einträge von Mikroplastik in die 
Umwelt auf die Fauna untersucht. 
Füllmaterial verzichten und stattdessen, wie auch bei 
allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder 
ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einsetzen. 
Die Untersuchung von Auswirkungen von Mikroplastik 
auf wildlebende Tierarten überschreitet die Prüftiefe der 
vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Umweltprüfung 
in Bebauungsplan-Verfahren. 
Im Faunistischen Gutachten müssen keine weiteren 
Untersuchungen durchgeführt werden. 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
3.13 Mikroplastik 503 Hybridrasen 
Auch bei Hybridrasen wird Mikroplastik freigesetzt. 
Hybridrasen ist auch umweltschädlich. 
Eine direkte Umweltbelastung durch das verwendete 
Fasermaterial ist ausgeschlossen. 
Der verwendete Hybridrasen ist nicht umweltschädlich. 
Es gibt in der Praxis drei unterschiedliche 
Hybridrasensysteme. Das im RheinEnergieSportpark 
zum Einsatz kommende System zählt zu den 
sogenannten Stitching Systemen. Hierbei werden 
Kunstrasenfasern in einem Abstand von ca. 2 x 2 cm mit 
mehreren Einzelbändchen je Stich in die bereits fertig 
eingebaute Rasentragschicht implantiert oder gesticht. 
Die Einstichtiefe beträgt ca. 18 cm. Der Einbau erfolgt mit 
Spezialmaschinen vor oder nach der Ansaat. 
Das Stitching wirkt stabilisierend und statisch auf die 
Rasentragschicht. Die Oberfläche wird belastbarer, auch 
bei nassem und schlechtem Wetter, da anfallendes 
Oberflächenwasser entlang der Kunstrasenfasern sehr 
gut in die Dränschicht abgeleitet wird und die Oberfläche 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 520 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dauerhafter bespielbar bleibt. 
Der Rasenschnitt erfolgt über der Kunstrasenfaser, so 
dass es durch Pflege zu keinem Verlust von 
Fasermaterial kommen kann. 
Bei einer Erneuerung der Rasentragschicht und dem 
Stitching System wird das Fasermaterial des 
Hybridrasenstitchings vom Boden der Rasentrag- und 
Dränschicht getrennt und einer stofflichen Verwertung 
zugeführt. 
3.13 Mikroplastik 504 Reinigungsarbeiten 
Es wird nachgefragt, ob Reinigungsaktionen der 
sich verteilenden Kunststoffpartikel des Kunstrasens 
in den umliegenden Wald-, Wiesen-, und 
Wassergebieten vorgenommen werden müssen und 
wie hoch die Kosten für solche Reinigungsaktionen 
sind. 
Welche Maßnahmen hat der 1. FC Köln verbindlich 
zugesagt, um für eine gegebenenfalls notwendige 
Bodenreinigung und  Gewässerschutz zu sorgen 
und diese auch zu finanzieren. Wer überprüft die 
Funktion und Effektivität der Filtersysteme über den 
Zeitraum der Nutzung? Sind hier Rücklagen 
ausgewiesen, auf die die Stadt Köln Zugriff hat? 
In der Regel verteilt sich das verwendete 
Einstreugranulat durch unsachgemäße Pflege sowie 
durch Austrag durch die Sportler. 
Der 1. FC Köln setzt für die Pflege und Unterhaltung der 
Sportanlagen hochqualifizierte Greenkeeper ein, die sich 
an die Pflegeanleitungen der Hersteller halten. 
Der 1. FC Köln ist sich seiner Verantwortung bewusst 
und wird kein Kunststoffgranulat zur Verfüllung der 
Kunstrasenplätze einsetzen, sondern stattdessen, wie 
auch bei allen anderen Sportanlagen in Köln favorisiert, 
Kork oder ein vergleichbares Naturmaterial neben Sand 
als Einstreugranulat verwenden. 
Weiter ist das geplante Kunstrasensystem besonders 
abriebarm und strapazierfähig. Über umlaufende seitliche 
Entwässerungsrinnen im Übergang vom 
Kunstrasenspielfeld zu den Umgangswegen, wird das 
Mikroplastik eventuell abgespielter Kunstrasenfasern 
über Abläufe in ausreichend dimensionierten 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 521 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sedimentationsanlagen mit Absetzeinheiten 
aufgefangen. Diese Absetzspeicher werden regelmäßig 
geprüft und gereinigt. Die angefallenen Materialien sind 
dann einer geregelten Entsorgung oder stofflichen 
Verwertung zuzuführen. 
Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen regelt die 
Wasserrechtliche Erlaubnis. Eine behördliche 
Überprüfung findet dabei nur im Verdachtsfalle statt. Der 
1. FC Köln ist für die regelmäßigen Überprüfungen auf 
ausreichende Funktionsfähigkeit sowie Reinigung der 
Anlagen verantwortlich und haftbar. Spezielle Rücklagen 
des 1. FC Köln hierfür, auf die die Stadt Köln Zugriff 
hätte, sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich 
und auch nicht vorgesehen. 
3.13 Mikroplastik 505 Umwelt - Plastik allgemein 
Es wird zu viel Plastik verwendet. Der 
Plastikkonsum muss eingeschränkt werden. Es 
gelangen zu viele Kunststoffpartikel in die Umwelt. 
Die allgemeinen Aussagen zur Verwendung von Plastik 
betreffen nicht die konkreten Inhalte und Ziele des 
Bebauungsplans. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
3.13 Mikroplastik 506 Kunstrasen (Befürwortung)  
Es wird behauptet, dass das im Grundwasser 
gefundene Mikroplastik nicht von Kunstrasenflächen 
stammen kann, da die verwendeten Materialien auf 
den Plätzen viel größer als die gefundenen 
Mikroplastikpartikel waren. Der Eintrag von 
Mikroplastikpartikeln durch den Kunstrasen ist im 
Gegensatz zu dem Eintrag von Mikroplastik durch 
den Verkehr (u. a. Reifenabrieb) deutlich geringer. 
Das Sachargument unterstützt die Ziele des 
Bebauungsplans. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 522 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Der Verbrauch (Nachfüllmenge) pro Jahr an 
Kunststoffgranulat ist deutlich geringer als der 
zurzeit veröffentlichte mit 10% der Gesamtmenge. 
Die Umweltbelastung bei einem Kunstrasen 
neuester Generation (NFL4-Standard) ist gering. 
4 Verfahren / planerische Vorgaben 
4.1 Allgemeines Verfahren 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
849 keine Bürgerbeteiligung 
Es wird nachgefragt, warum es keine 
Bürgerbeteiligung gegeben hat. Dieses wäre auch 
online möglich gewesen. 
Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu einer 
freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim 
ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein 
Informationsabend bei der Bezirksvertretung Lindenthal 
statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in Form 
einer Abendveranstaltung. Im Anschluss konnten 
zusätzlich bis zum 28.04.2016 Stellungnahmen 
vorgebracht werden. Darüber hinaus fand am 26.08.2016 
ein Moderationsgespräch zwischen der Verwaltung der 
Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der Bürgerinitiative 
statt. Im weiteren Verfahren erfolgte im Zeitraum vom 
04.07. bis einschließlich 30.08.2019 eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der 
die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die 
Planunterlagen nehmen konnten und erneut die 
Gelegenheit hatten, ihre Anregungen zu äußern. Eine 
weitere Abendveranstaltung erfolgte während dieses 
Beteiligungsschrittes jedoch nicht mehr. Dies stellt auch 
die übliche Beteiligungsform in Köln für die 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB dar. Im 
Rahmen der formellen Beteiligungen gemäß § 3 (1) und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 523 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
3 (2) BauGB besteht immer die Möglichkeit, 
Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per 
mail einzubringen. Es wurden mehr 
Öffentlichkeitsveranstaltungen durchgeführt, als das 
Gesetz dies vorsieht. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
850 Zeitraum der Offenlegung 
Es ist zu prüfen, ob der Zeitraum der öffentlichen 
Auslegung zusammen mit der Erschwernis der 
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Ferienzeit, in 
Verbindung mit der Kenntnis der Kölner 
Stadtverwaltung über die Brisanz des Themas in der 
Öffentlichkeit und zusammen mit der 
Nichtbeachtung des eigenen Ratsbeschlusses 
hinsichtlich eines Offenlagezeitraums, als ein 
Verfahrensfehler gewertet werden kann. 
Da die Offenlegung des Flächennutzungsplanes im 
Wesentlichen in die Hauptferienzeit gefallen ist, wird 
eine Verlängerung des Zeitraumes zur Einreichung 
der Einwendungen beantragt. Der gewählte 
Zeitraum der Offenlegung in den Sommerferien 
macht den Eindruck auf möglichst wenige 
Einwendungen zu spekulieren. 
Die Offenlage für die Bauleitplanverfahren erfolgte im 
Zeitraum vom 04.07. bis einschließlich 30.08.2019 und 
damit insgesamt über einen Zeitraum von über 8 
Wochen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Monat. Das 
gesetzliche Maß wurde daher deutlich überschritten. 
Insgesamt drei Wochen lagen darüber hinaus auch 
außerhalb der Schulferien. 
Des Weiteren ist anzumerken, dass mehr als 7.000 
Stellungnahmen im gesamten Zeitraum eingegangen 
sind, sodass auch über die Sommerferien hinweg eine 
rege Beteiligung stattgefunden hat. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
851 Offenlage allgemein 
Die auf den Seiten der Stadt Köln und des 1. FC 
Köln veröffentlichten Informationen über die 
Erweiterung sind bisher unzureichend, lückenhaft, 
schwer verständlich. Auch wird angemerkt, dass die 
Die Entwürfe der Bauleitpläne lagen mit Begründungen 
(einschließlich Umweltberichten) sowie allen verfügbaren 
umweltrelevanten Stellungnahmen (insbesondere den 
erstellten Fachgutachten) öffentlich aus. Bürgerinnen und 
Bürger konnten sich im Stadtplanungsamt und über die 
Website der Stadt Köln informieren. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 524 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gutachten Fehler, Auslassungen und 
Ungereimtheiten aufweisen. Es gibt weder eine 
Darstellungen des geplanten Leistungszentrums, 
fast keine Darstellungen der aufgeschütteten 
eingezäunten flutlichtgesäumten Sportplätze, keine 
Vogelperspektive des gesamten Areals in plastisch 
verständlicher Form, keine Simulation des 
Vorhabens, keine oder nur lückenhafte 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechts sowie keine kurze 
zusammenfassende Beschreibung aller geplanten 
Maßnahmen und der verschiedenen Gutachten. 
Insbesondere wird vielfach kritisiert, dass die 
Höherlegung der Trainingsplätze aus den 
ausgelegten Unterlagen nicht zu erkennen sei. Ein 
Aktenplan war in den Unterlagen nicht zu finden, so 
dass das Auffinden der richtigen Zeichnungen 
unmöglich gemacht wurde. Auch würden manche 
Kapitelverweise (wie beispielsweise zum Thema 
Beleuchtungsanlagen) nicht zu finden sein. 
Bei der Überprüfung der jeweiligen 
Plandarstellungen innerhalb der Verfahrensschritte 
(Beschlussvorlagen, Beteiligungsverfahren, 
Umweltbericht, Zielabweichungsverfahren) fällt auf, 
dass die Plandarstellungen häufig geändert wurden. 
Diese jeweiligen Änderungen wurden nicht kenntlich 
gemacht und wurden auch nicht erläutert. 
Es waren in der Offenlage nicht alle Unterlagen zu 
Folgende Fachgutachten wurden erstellt, deren 
Ergebnisse im Umweltbericht allgemeinverständlich 
zusammengefasst wurden: 
 Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter 
 Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver 
Tillmanns, Grevenbroich 
 Grünordnungsplan: Lill + Sparla, Köln 
 Lärmgutachten: ADU cologne, Köln 
 Verkehrsgutachten: brenner BERNARD, Köln 
 Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr. 
Dütemeyer Umweltmeteorologie, Essen 
 Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, PS 
Landschaft, Köln 
 Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln 
 Geotechnischer Bericht zur 
Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln 
 Versickerungs- und 
Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster, 
Lindlar 
 Versickerungsuntersuchung geplanter 
Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar 
 Planung Ver- und Entsorgungsleitungen, brenner

Seite 525 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
jeder Zeit frei zugänglich. BERNARD, Köln 
Bauliche Anlagen sind durch Baufenster und maximale 
Gebäudehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Die 
Sportplatzplanung inklusive Geländemodellierung ist in 
den Bebauungsplan als Hinweis übernommen. Hier sind 
auch maximale Geländehöhen festgesetzt. 
Eine Dokumentation von Änderungen bis zum 
Offenlagebeschluss ist nicht erforderlich. Ziel der 
Beteiligungsverfahren ist die Weiterqualifizierung der 
Bauleitpläne, insoweit sind Änderungen der Bauleitpläne 
im Verfahren Teil des Prozesses. Die offengelegten 
Bauleitpläne sind Ergebnis der bis zu diesem Planstand 
erfolgten Anpassungen. 
Obwohl es sich um einen Angebotsbebauungsplan 
handelt, liegen ausreichende Visualisierungen des 
Vorhabens vor. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens 
wurde ein Fassadenwettbewerb für das 
Leistungszentrum und zwei Funktionsgebäude 
durchgeführt, um eine Qualitätssicherung zu 
gewährleisten. Ein Modell wurde dabei als nicht 
erforderlich angesehen. In einem 
Angebotsbebauungsplan ist es auch eher unüblich, dass 
Modelle etc. angefertigt werden.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
852 Kritik an der online-Version der Offenlage 
Die online gestellten Dokumente auf der Website 
der Stadt (https://www.stadt-koeln.de/leben-in-
koeln/planenbauen/bebauungsplaene/63685/index. 
html) sind zum Teil nicht lesbar (beispielsweise 
Im Rahmen der Offenlage konnten sich Bürgerinnen und 
Bürger während der Öffnungszeiten im 
Stadtplanungsamt und über die Website der Stadt Köln 
informieren. Die barrierefreie Zugänglichkeit der 
Dokumente wurde durch die Stadt Köln soweit wie 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 526 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bebauungsplan Entwurf Blatt 1 (pdf) gesamte 
Beschriftung ist nicht lesbar). Insofern ist der Bürger 
im Zuge des Offenlegungsverfahrens nicht 
hinreichend informiert worden. 
Weiterhin sind die im Rahmen der Offenlegung zur 
Verfügung gestellten Unterlagen teilweise unter 
einander widersprüchlich: So sieht der 
Bebauungsplan vier Kleinspielfelder neben den neu 
zu errichtenden 3 Trainingsplätzen vor, der 
Grünordnungsplan jedoch sieht vor, davon Abstand 
zu nehmen und auf deren Anlage zu verzichten. 
möglich gewährleistet. Auch waren die PDF-Dateien 
lesbar. Sollten sich bei Bürgerinnen und Bürgern 
trotzdem Probleme am heimischen Rechner mit der 
Lesbarkeit ergeben haben, lagen sämtliche Unterlagen 
auch im Stadtplanungsamt zur Einsehbarkeit aus.  
Bzgl. der Unterlagen besteht keine Widersprüchlichkeit. 
Der Grünordnungsplan (GOP) empfiehlt in der Tat auf 
die vier Kleinspielfelder zu verzichten. Der GOP hat 
dabei jedoch nur empfehlenden Charakter. Im Rahmen 
der Abwägung wurde dem vom GOP  favorisierten 
Verzicht auf die vier Kleinspielfelder nicht gefolgt. Dieses 
war und ist auch der Begründung zum Bebauungsplan 
zu entnehmen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
853 Umgang mit Einwendungen  
Es wird gefordert, dass sämtliche Einwendungen in 
voller Länge - anonymisiert und nummeriert - online 
gestellt werden, damit im Falle von Kürzungen der 
Originaltext eingesehen werden kann. Die korrekte 
Handhabung der Einwendungen ist deshalb so von 
Bedeutung, weil nicht nur die Einwendungen selbst, 
sondern eben auch der Umgang mit ihnen bei 
möglichen späteren rechtlichen 
Auseinandersetzungen eine Rolle spielen werden. 
Weiterhin wird gefragt, wer die Eingaben prüft, wie 
die genaue Aufgabenstellung diesbezüglich lautet 
(im Fall der externen Prüfung), wie sichergestellt 
wird, dass die Auswertung der Offenlage 
unvoreingenommen erfolgt und ob die 
Im Rahmen der Offenlage sind mehr als 7.000 
Stellungnahmen eingegangen, die auch aus 
Datenschutzgründen anonymisiert registriert wurden. 
Den Einwendern und Einwenderinnen wird gemäß § 3 
Absatz 2 Satz 5 BauGB die Einsicht in das Ergebnis der 
Abwägung ermöglicht. 
Auf Grund der großen Menge an Einwendungen ist eine 
zusammenfassende Darstellung der vorgetragenen 
Sachargumente in diesem Fall transparenter als eine 
Veröffentlichung aller Stellungnahmen. Die 
Veröffentlichung der Original-Stellungnahmen ist 
gesetzlich nicht vorgeschrieben, insoweit kann hier kein 
Formfehler vorliegen. Die Stadt Köln hat eine 
Beschlussvorlage erarbeitet, die alle vorgetragenen 
Sachargumente berücksichtigt und die wesentlichen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 527 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahmen vertraulich behandelt werden und 
der Vorhabenträger diese nicht bekommt. 
Die im frühzeitigen Verfahren erstellte Synopse mit 
den eingereichten Bedenken und Anregungen und 
der Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Köln 
zum o. g. Verfahren sind die Einwendungen 
stichwortartig, sehr verkürzt und generalisiert 
zusammengefasst worden. Es ist davon 
auszugehen, dass dies bei der o. g. öffentlichen 
Auslegung ebenso gehandhabt wird. Hierbei ist zu 
klären, ob dies ein Verfahrensfehler bei der 
Planaufstellung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB 
ist. Die Bedenken eines Einwenders in derart 
verkürzter Fassung kann das Anliegen des 
Einwenders nicht wiedergeben. Es werden 
hierdurch Einzel- oder Detailaspekte und 
Informationen zur Konkretisierung der eingereichten 
Bedenken verschwiegen und nicht berücksichtigt 
oder unzureichend berücksichtigt als Folge der 
Generalisierung als Einheitstext. Aufgrund nicht 
aufgeführter und somit fehlender Bestandteile der 
eingereichten Bedenken in der Synopse erfasst die 
Stellungnahme der Verwaltung nicht alle Aspekte 
der Einwendung und ist nicht ausreichend und 
möglicherweise fehlerhaft (Abwägungsdefizit infolge 
Nichtbeachtung des Gebots der gerechten 
Abwägung). Der Rat kann in seiner 
Beschlussfassung nicht alle Inhalte der 
Einwendungen berücksichtigen, da diese in der 
Synopse gar nicht enthalten sind. Dies kann zu 
einem Abwägungsfehler führen und somit zu einer 
Abwägungsgesichtspunkte darstellt.  
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente 
und Stellungnahmen wird im Rahmen des Satzungs- 
bzw. Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt 
Köln entschieden und das Ergebnis der 
Beschlussfassung veröffentlicht. Den 
Entscheidungsträgern liegen die Stellungnahmen im 
Zeitpunkt ihrer Entscheidung im vollen Wortlaut vor.

Seite 528 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
fehlerhaften Beschlussfassung des Rats der Stadt 
Köln infolge einer unvollständigen Vorlage, in der 
die Bestandteile der eingereichten Bedenken nicht 
aufgeführt werden. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
854 Stellungnahme zur eigenen Einwendung 
Es wird eine (ausführliche) Stellungnahme zur 
eigenen Einwendung erwartet. 
Den Einwendern und Einwenderinnen wird gemäß § 3 
Absatz 2 Satz 5 BauGB die Einsicht in das Ergebnis der 
Abwägung ermöglicht. Aufgrund der zahlreichen 
Einwendungen wird auf eine separate Antwort auf jede 
Stellungnahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben 
verzichtet. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
855 Abstimmung unter 1. FC Köln Fans 
Es wird die Idee des 1. FC Kölns kritisiert und 
abgelehnt, eine Abstimmung unter den 1. FC Köln 
Fans abzuhalten und sich dadurch die Gleueler 
Wiese per Volksentscheid aneignen zu können. 
Es gab keine  Abstimmung unter den Fans des 1. FC 
Köln über die geplante Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks. 
X X Das 
Sachargument  wi
rd zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
856 Einbeziehung der Kölner Bürger in das 
Vorhaben 
Es wird die Einbeziehung der Kölner Bürger in die 
Entscheidung über das geplante Vorhaben gefordert 
(ohne Einbeziehung von FC-Fans, die nicht Kölner 
sind). Einige Einwender erwarten eine Abstimmung 
der Bürger auf kommunaler Ebene. 
Andere finden, dass die Bürger schon viel früher am 
Prozess hätten beteiligt werden müssen. Wiederum 
andere möchten eine Bürgerbefragung unter allen 
Kölnern. 
Gemäß § 26 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist ein 
Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid 
nicht zulässig über den Satzungsbeschluss zur 
Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie über den 
Feststellungsbeschluss zur Änderung des 
Flächennutzungsplans einer Gemeinde.. 
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach 
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC 
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche 
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 529 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
RheinEnergieSportparks  im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Hierzu 
sind frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungen und 
Offenlagen zu beiden Bauleitplanverfahren durchgeführt 
worden. Bereits vorher wurden eine 
Informationsveranstaltung  sowie ein Informationsabend 
durchgeführt. Eine endgültige Entscheidung über die 
beiden Bauleitplanverfahren wird durch den Rat der 
Stadt Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren 
getroffen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
857 möglicher Einwenderkreis 
Es herrscht Unverständnis, weshalb 
Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben nicht 
ausschließlich Kölner Bürgern vorbehalten bleiben. 
Die Beteiligung an Bauleitplanverfahren steht gemäß  § 3 
Absatz 2 und 3 Baugesetzbuch der Öffentlichkeit, 
unabhängig vom Wohnort, offen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
858 Dauer des Verfahrens 
Es wird die Dauer des Verfahrens kritisiert (und eine 
zügige Fortführung des Verfahrens gefordert). 
Die Dauer von Bauleitplanverfahren ist von vielfältigen 
Faktoren abhängig. Gesetzlich geregelt sind lediglich die 
Mindestdauer der Beteiligungen gem. § 3 Absatz 2 bzw. 
§ 4 Absatz 2 BauGB. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
859 mangelnde Information der Öffentlichkeit 
Es wird die mangelnde öffentliche Information zu 
dem geplanten Vorhaben beklagt. Auch auf der FC-
Homepage wird nur sehr unzureichend informiert. 
Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu einer 
freiwilligen Informationsveranstaltung im Geißbockheim 
ein. Am 29.10.2015 fand darüber hinaus ein 
Informationsabend bei der Bezirksvertretung Lindenthal 
statt. Am 07.04.2016 erfolgte die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB. Im 
Anschluss konnten zusätzlich bis zum 28.04.2016 
Stellungnahmen vorgebracht werden. Darüber hinaus 
fand am 26.08.2016 ein Moderationsgespräch zwischen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 530 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln sowie der 
Bürgerinitiative statt. Im weiteren Verfahren erfolgte im 
Zeitraum vom 04.07. bis einschließlich 30.08.2019 eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB, bei der 
die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die 
Planunterlagen nehmen konnten und erneut die 
Gelegenheit hatten, ihre Anregungen zu äußern.  
Daher sieht die Stadt Köln keine mangelnde öffentliche 
Information. Da es sich hier um städtische Verfahren 
handelt, ist der 1. FC Köln auch nicht verpflichtet, auf 
seiner Homepage über das Verfahren zu informieren. 
Darüber hinaus waren hier bei wesentlichen 
Verfahrensschritten auch immer Informationen zu finden. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
860 fehlende Simulation 
Es ist unklar, wie genau die Bebauung des 
Grüngürtels aussehen soll. Kein Kölner Bürger hat 
bisher eine 1:1 Simulation der Bebauungsvorhaben 
gesehen, auch nicht der Regionalrat. Es wird 
gefordert, dass die Verantwortlichen die 
Zustimmung des Regionalrates erst gesetzlich 
durchführen lassen, wenn eine solche exakte 
Simulation vorliegt. 
Zuerst ist anzumerken, dass es sich hier um einen 
Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend 
schafft der Bebauungsplan den rechtlichen Rahmen, 
innerhalb dem der konkrete Ausbau des Vorhabens 
erfolgen wird. Der Bebauungsplan wurde jedoch mit 
einem starken Projektbezug erstellt. So liegen für die drei 
neuen Trainingsplätze Visualisierungen vor. Für die 
Entscheidung des Regionalrates ist die geforderte 
Simulation nicht zwingend erforderlich. Der Regionalrat 
hat das Zielabweichungsverfahren auch bereits positiv 
beschieden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
861 Einhaltung bestehender Rechte und 
Gesetze 
Es wird die Einhaltung von bestehenden Rechten 
und Gesetzen gefordert. Auch das Kartellrecht soll 
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter 
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, 
insbesondere den Regelungen des Baugesetzbuches. 
Es ist nicht erkennbar, dass Vorgaben des Kartellrechts 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 531 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
beachtet werden. Dieses gilt auch für den 
bestehenden Denkmal- und Landschaftsschutz im 
Grüngürtel, der auch nicht zum Schaden der 
Allgemeinheit für eine Minderheit aufgehoben 
werden darf. 
Eine Genehmigung der vorliegenden Planung 
seitens der Stadt Köln würde somit nicht nur auf 
zahlreichen formellen und materiellen Rechtsfehlern 
beruhen, sondern wäre auch als solche formell und 
materiell rechtswidrig. 
zu beachten sind. Die kritisierten formellen und 
materiellen Rechtsfehler werden nicht konkretisiert, so 
dass hierzu keine Stellungnahme erfolgen kann. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
862 fehlende UVP 
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein 
UVP-pflichtiges Planungsvorhaben. Da eine UVP 
derzeit nicht vorgesehen ist, ist das Planverfahren 
rechtsfehlerhaft. Die geplanten Eingriffe auf der 
betroffenen Fläche werden allgemein u. a. dadurch 
gerechtfertigt, dass die Fläche derzeit durch 
Sportanlagen geprägt sei. Dies führe zu einer 
eingeschränkten Erholungseignung infolge der 
vorhandenen Sportanlagen. 
Die derzeit in Anspruch genommene Fläche beträgt 
ca. 101 ha, neue Anlagen sind auf ca. 39 ha 
vorgesehen, somit soll die künftig für die sportliche 
Nutzung vorgesehene Fläche ca. 140 ha betragen. 
Derzeit sind die vorhandenen sportlichen Anlagen 
planungsrechtlich nicht abgedeckt. Einen 
Bestandsschutz für die mit gültigem Planungsrecht 
nicht in Einklang stehenden Nutzungen und 
Gemäß § 50 UVPG gilt: Werden Bebauungspläne im 
Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei 
Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, 
aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren 
als Umweltprüfung nach den Vorschriften des 
Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine Umweltprüfung 
gemäß § 2 Absatz 4 BauGB wurde im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens durchgeführt und in einem 
Umweltbericht dargestellt.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass neue Anlagen auf 
ca. 3 ha für die Trainingsplätze inkl. Wege und 
Infrastrukturgebäude und weiteren ca. 0,5 ha für die 
Kleinspielfelder benötigt werden und demnach keine 
Änderung auf 39 ha geplant ist.  
Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im 
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 532 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
rechtswidrig geschaffenen baulichen Einrichtungen 
existiert nicht. Eine nachträgliche Sanktionierung 
setzt voraus, dass man die Bestandseinrichtungen 
und die neu geplanten sportlichen Anlagen als 
Gesamteingriff betrachtet und bewertet. Das 
Zusammenwirken mit anderen vorhandenen oder 
zugelassenen Vorhaben in der Region ist zu 
würdigen. 
Die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit 
Bereiche des Grüngürtels offenbar rechtswidrig in 
Anspruch genommen wurden, soll nach der 
städtischen Planung dafür herhalten, dass nun 
zusätzliche Flächen in Anspruch genommen werden 
und diese Inanspruchnahme als geringfügige 
zusätzliche Nutzungserweiterung gerechtfertigt wird. 
Diese Strategie verstößt gegen EU-Recht, als dass 
sie einen Gesamteingriff im Wege einer Salamitaktik 
in nicht UVP-pflichtige kleine Eingriffe zerlegt. 
Die mögliche Beeinträchtigung nach der FFH- und 
VS-RL relevanter Tierarten wurde ebenfalls nicht 
geprüft. 
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den 
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen 
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu 
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus 
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit 
besteht, hat dies bei der Ermittlung des 
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und 
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. 
Dieser Aspekt wird ausführlich im Grünordnungsplan 
dargestellt und bei der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung 
beachtet.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden auch 
ein faunistisches Fachgutachten und eine 
artenschutzrechtliche Prüfung erstellt, die sich unter 
anderem auf Tierarten erstrecken, die nach der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie 
geschützt sind.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
863 Umweltverträglichkeitsuntersuchung für 
weitere Parkplätze 
Für (größere) Veranstaltungen auf dem FC-Gelände 
(Spiele der Frauen- und Nachwuchsmannschaften, 
der Geißbockcup, öffentliches Training der 
Bundesligaspieler, Veranstaltungen anderen 
Veranstalter, Feste und Feiern etc.) muss der 
Das Vorhaben führt nur zu einer äußerst geringen 
Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC Köln (8 
Kfz/24h), da es zu keiner quantitativen Erweiterung des 
Spiel- und Trainingsbetriebes des 1. FC Köln kommt. 
Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten aus. Zur 
Verbesserung der Stellplatzsituation wurden verkehrliche 
Maßnahmen ergriffen (Verbesserung der 
Wegeverbindung, Haltestelle und Querungshilfe an der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 533 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verein, wie jeder andere Bauherr auch, selber für 
ausreichende Autostellplätze auf seinem eigenen 
Grund sorgen. Dieser Punkt ist insofern wichtig, da 
angenommen wird, dass keine weiteren Parkplätze 
im Grüngürtel angelegt werden dürfen, ohne eine 
Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu 
müssen. 
Berrenrather Straße, Verkehrsleitsystem). Im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens konnte durch das 
Verkehrsgutachten der Nachweis erbracht werden, dass 
im Regelfall auch zukünftig ausreichend viele Stellplätze 
zur Verfügung stehen werden. 
Für Sonderveranstaltungen (z.B. jährlicher Geißbockcup) 
werden Sonderregelungen erforderlich (z. B. Shuttle-
Service von Parklätzen in der Umgebung).  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
864 schlechte Qualität der Beschlussvorlagen 
Es wird die Qualität der Beschlussvorlagen kritisiert. 
Im Verfahren wurde zudem eine wichtige 
Grundlage, ein Rechtsgutachten, mit den 
Unterlagen nicht versandt. 
Beim Dokument Anlage 4 (Begründungstext) 
handelt es sich nicht um die originale Anlage 4 der 
Beschlussvorlage 1997/2015, die in den 
Ausschüssen der Stadt Köln beraten wurde, 
sondern um ein abgeändertes Schriftstück. Die 
Änderungen sind nicht gekennzeichnet. Die 
Flächen, die im Zielabweichungsverfahren 
bezeichnet sind, stimmen in dem Ausmaß nicht mit 
den Flächen überein, auf die sich die 
Beschlussvorlagen 1997/2015 und 3209/2016 
beziehen und in den Ausschüssen der Stadt Köln 
beraten wurden. 
Die zeichnerische Darstellung und Begründung der 
209. FNP-Änderung ist ebenfalls abgeändert und in 
Die Beschlussvorlagen entsprechen dem Standard der 
Stadt Köln.  
Ein förmliches Rechtsgutachten wurde während der 
Bauleitplanverfahren nicht erstellt.  
Die Stellungnehmer beziehen sich mit der 
Beschlussvorlage 1997/2015 auf den Stand der 
frühzeitigen Beteiligung. Im Rahmen der Offenlage lag 
selbstverständlich der überarbeitete Stand der 
öffentlichen Auslegung bereit. Für die Offenlage ist kein 
förmlicher Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 
oder des Rates erforderlich. Mit Datum vom 19.12.2016 
hat der Stadtentwicklungsausschuss den sogenannten 
Vorgabenbeschluss gefasst, mit Vorgaben für die 
Verwaltung, wie das Verfahren weiterzuführen ist. Die 
Verwaltung hat im Anschluss die Unterlagen 
grundlegend angepasst. Diese Unterlagen waren dann 
Teil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB. Eine Kennzeichnung der Änderungen ist 
rechtlich auch nicht erforderlich. Da die Unterlagen 
grundlegend angepasst worden sind, wäre dies auch 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 534 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der vorliegenden Form nicht in den Ausschüssen 
des Rates der Stadt Köln beraten worden. 
nicht sachgemäß gewesen.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
865 Bedarf nicht nachvollziehbar 
Die Unabwendbarkeit dieses Vorgehens ist nicht 
schlüssig begründet. 
Der Bedarf für das geplante Vorhaben ist nicht 
nachvollziehbar. Auch attestiert der DFB dem 1. FC 
Köln schon jetzt eine ausgezeichnete Jugendarbeit 
(3 von 3 Sternen). 
ie Notwendigkeit der Erweiterungsabsichten wurde aus 
den Bedarfen des 1. FC Köln nachvollziehbar abgeleitet. 
Hierzu sind in einer Liste die Mannschaften und die 
Belegung der Plätze dargestellt. Diese können der 
Begründung zum Flächennutzungsplan entnommen 
werden. 
In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL eine 
Zertifizierung der Nachwuchsleistungszentren. Diese 
Zertifizierung wird durch ein unabhängiges Unternehmen 
durchgeführt, welche die Ausbildungsqualität anhand 
verschiedener Kriterien bemisst. Die zugrunde gelegten 
Kriterien sind vielfältig und beinhalten u. a. sportliche 
Konzepte, personelle Ausstattung, Schulkonzepte sowie 
auch infrastrukturelle Voraussetzungen. Im 
Gesamtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend 
abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt 
infrastrukturelle Voraussetzungen mit 
überdurchschnittlichen Schwächen vermerkt worden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
866 vorzeitiger Baubeginn 
Ein vorzeitiger Baubeginn (zum Schaffen von 
Fakten) wird abgelehnt. 
Eine Baugenehmigung vor Bekanntmachung des 
Satzungsbeschluss kann nur erteilt werden, wenn die 
Voraussetzungen des § 33 BauGB vorliegen. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
867 Neubau im Außenbereich gemäß §35 BauGB 
Bei dem Neubau des Großgebäudes des 
Leistungszentrums handelt es sich um einen 
Nach  dem Satzungsbeschluss für den qualifizierten 
Bebauungsplan ist das Plangebiet nicht mehr nach § 35 
BauGB, sondern nach § 30 BauGB zu werten. Mit 
Inkrafttreten des Bebauungsplans ist für das 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 535 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Neubau im Außenbereich gemäß §35 BauGB. Die 
Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist 
unter strengen Auflagen möglich. Gemäß §35 (1) ist 
ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange 
nicht entgegenstehen und die ausreichende 
Erschließung gesichert ist und auch dann nur, wenn 
die in der Norm aufgeführten Zweckbestimmungen 
gegeben sind. Die geplante Zweckbestimmung ist 
durch die Auflistung in §35 (1) nicht gedeckt. 
Gemäß §35 (2) können sonstige Vorhaben im 
Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung 
oder Benutzung öffentliche Belange nicht 
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
Die öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt 
werden dürfen, sind in §35 (3) präzisiert. Die 
Zulässigkeit des Bauvorhabens des 
Leistungszentrums im Außenbereich ist somit daran 
zu beurteilen, ob das Vorhaben die in §35 (3) 
genannten Belange beeinträchtigt. 
Vom geplanten Leistungszentrum ist in der im Plan 
festgesetzten vorgesehen Größe von einer 
erheblichen Beeinträchtigung der genannten 
Belange auszugehen. Auch die geplanten 
Sportanlagen mit hohen Flutlichtmasten 
haben aufgrund ihrer wesentlichen Veränderung 
und Eingriffe in den bestehenden Freiraums 
(einschließlich der Aufschüttungen und der 
geplanten Massivbauweise der Sportplätze) den 
Charakter einer baulichen Anlage, deren 
Zulässigkeit im Außenbereich regelmäßig unter 
Berücksichtigung von §35 (3) BauGB beurteilt wird. 
Leistungszentrum die Festsetzung eines Sondergebietes 
mit einem klar definierten Nutzungskatalog maßgebend. 
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um 
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. 
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie 
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im 
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und 
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den 
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem 
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem 
Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei 
Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus 
Sicht des Denkmalschutzes und des 
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen erforderlich, da besondere Bauweisen 
bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche 
Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden 
bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum 
Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der 
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die 
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten 
werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem 
Denkmalschutz entgegen kommt.

Seite 536 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Auch für diesen Teil der Planung ist von 
unzulässigen Beeinträchtigungen der genannten 
Belange auszugehen. 
Die Anforderungen an die Zulässigkeit des 
geplanten Bauvorhabens im Außenbereich sind 
damit nicht gegeben. Selbst wenn die Auffassung 
vertreten würde, das von den geplanten 
Baumaßnahmen die in §35 (3) BauBG genannten 
Belange nicht tangiert sind, was weder in der 
Unterlagen begründet ist noch nachvollziehbar 
wäre, ist §35 (6) BauGB zu beachten. Gem. §35 (6) 
sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen 
Vorhaben in einer flächensparenden, die 
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß 
begrenzenden und den Außenbereich schonenden 
Weise auszuführen. Die großflächige Versiegelung, 
die durch die neuen Kunstrasenplätze entsteht, 
widerspricht dieser Vorgabe diametral. Die 
Notwendigkeit, alle vorgesehenen Plätze als 
Kunstrasenplätze auszuführen ist aus den 
Unterlagen nicht erkennbar. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
868 Zweierlei Maß 
In der Vergangenheit wurden verschiedene Projekte 
(beleuchtete Joggingstecke im Grüngürtel, 
Straßenbeleuchtung Fußweg, Bolzplatz; 
Erweiterung Schule, Auflagen des 
Waldkindergartens etc.) mit der Begründung der 
Unvereinbarkeit mit Denkmal- und 
Landschaftsschutz durch die Stadt ablehnend 
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter 
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, 
insbesondere den Regelungen des BauGB. Hierbei wird 
auch der Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf andere 
gleichartige Vorhaben beachtet.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 537 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
beschieden, wohingegen das geplante Vorhaben 
möglicherweise genehmigt werden soll. 
Es drängt sich der Eindruck auf, dass bei der Stadt 
Köln mit zweierlei Maß gemessen wird und allein 
aufgrund des positiven Images des 1. FC Kölns 
dessen Belange mehr Berücksichtigung bei den 
zuständigen Stellen der Stadt Köln finden als 
Vorhaben von nicht so bekannten Antragstellern 
(Sonderbehandlung des 1. FC Kölns). Dies kann 
den Eindruck erzeugen, dass Entscheidungen 
aufgrund von “kölschen Klüngeleien“ getroffen 
werden. Es wird die Gleichbehandlung aller 
Vorhaben gefordert. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
869 Ungleichbehandlung 
Es besteht die Forderung nach einer unbedingten 
Gleichbehandlung aller beantragten Vorhaben. 
Diesbezüglich stellen viele Einwender die Frage, wie 
der Antrag beschieden werden würde, wenn nicht 
die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, sondern ein 
gemeinnütziger Verein (beispielsweise Tennis Club 
Deckstein e.V. oder SC Blau-Weiß 06 Köln e.V.) 
einen Antrag zur Bebauung des Grüngürtels 
(Tennishalle, Sportplatz oder Vereinsheim) stellen 
würden. 
Mit keiner akzeptablen Begründung können 
zukünftige Bauprojekte im Grüngürtel mehr 
untersagt werden, wenn der Bebauungsplan in 
diesem Fall im Sinne des 1. FC Kölns geändert 
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte 
in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln eine 
vertiefende Untersuchung des Bestandes und der 
bestehenden Entwicklungsabsichten der 
Vereinssportstandorte im sog. Sportband des Äußeren 
Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf, 
Aachener Straße) sowie im rechtsrheinischen Äußeren 
Grüngürtel. 
Im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel bestehen mit 
dem FC Viktoria Köln (Saison 2019/20: 3. Bundesliga) 
und Bayer Leverkusen (Saison 2019/20: 1. Bundesliga) 
zwei Standorte von Fußballvereinen, welche ebenfalls im 
professionellen Bereich tätig sind und eine umfassende 
Nachwuchsförderung betreiben. Allerdings sind weder im 
linksrheinischen noch im rechtsrheinischen Äußeren 
Grüngürtel Erweiterungsabsichten für einen bestehenden 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 538 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden würde (Präzedenzfall). Vereinssportstandort der Qualität bekannt, dass das 
Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwirkung 
erzeugt. Für Bayer 04 Leverkusen ist aktuell eine 
Bauleitplanung auf Kölner Stadtgebiet ebenfalls im 
Verfahren, jedoch ist diese quantitativ nicht mit der 
Erweiterung der RheinEnergieSportparks zu vergleichen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
870 nicht planungsrechtlich genehmigte Bauten 
Der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA hat bereits in 
den vergangenen Jahren Erweiterungsbauten 
vorgenommen, welche mit dem bestehenden 
Landschafts- und Denkmalschutz nicht vereinbar 
sind und die nur baurechtlich, nicht aber 
planungsrechtlich genehmigt wurden. Dieses soll 
sich nicht wiederholen. 
Eine bereits bestehende, unzulässig errichtete 
Bebauung im Umfang von 26.400 m² soll durch ein 
Zielabweichungsverfahren nachträglich legitimiert 
werden. Die nachträgliche Sanktionierung von 
Alteingriffen führt zu einem Verstoß gegen das 
Transparenzgebot des Staates und das Recht des 
Bürgers auf vollumfängliche Möglichkeit der 
Überprüfung staatlichen Verwaltungshandelns. 
Einige Einwender kritisieren, dass diese Bauten mit 
dem geplanten Vorhaben nachträglich legalisiert 
werden sollen. 
Andere Einwender schlagen als Entgegenkommen 
vor, dass bei diesem Verfahren auf einen Rückbau 
Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im 
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser 
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den 
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen 
des RheinEnergie Sportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu 
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus 
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit 
besteht, hat dies bei der Ermittlung des 
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und 
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen. 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der 
Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine langfristige 
planungsrechtliche Sicherung für die Entwicklung und 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgen.  
Ein Rückbau von Erweiterungsbauten beziehungsweise 
Anlagen ist daher nicht vorgesehen (lediglich der 
Trainingsplatz 2 wird insbesondere aus 
denkmalschutzbezogenen Gründen renaturiert). 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 539 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
verzichtet könnte. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
871 Errichtung Geißbockheim und Franz-
Kremer-Stadion 
Es wird nachgefragt, ob die bau- und 
ordnungsrechtliche Situation im Zusammenhang mit 
der Errichtung des Geißbockheims und des Franz-
Kremer-Stadions zu irgendeinem Zeitpunkt 
sorgfältig geprüft wurde und ob etwaige Verstöße 
bisher Konsequenzen hatten. 
Das Geißbockheim mit seinem Erweiterungsbau ist nicht 
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die 
vorhandenen Gebäude wurden auf der Grundlage von 
Bauanträgen genehmigt und legal umgesetzt. Das 
Geißbockheim liegt jedoch innerhalb des 
Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes. Der 
geänderte FNP sieht hier eine Sondergebietsfläche mit 
der Zweckbestimmung Clubhaus vor. Gemäß 
der  Zeichenerklärung sind hier nur bauliche Anlagen und 
Nutzungen, die sportlichen Zwecken dienen und mit 
ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang 
stehen, zulässig. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung 
und Gastronomie. Auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes wurde das Geißbockheim 
demnach mit weiteren Restriktionen belegt. Die 
vorhandene Nutzung genießt Bestandsschutz. 
X  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
872 Folgen des Klimanotstandes für das 
Verfahren 
Wie auch viele andere Städte in NRW hat die Stadt 
Köln den Klimanotstand ausgerufen. Dem 
Klimaschutz wurde im Entscheidungsverfahren 
bisher nicht die notwendige Priorität eingeräumt. 
Nach der Ausrufung des Klimanotstandes durch die 
Stadt Köln ist eine nochmalige und erweiterte 
Prüfung der Entscheidungsgrundlage für das 
geplante Vorhaben notwendig. Auch die 
Empfehlungen des Weißbuch Stadtnatur und des 10 
Punkte Plans zum Insektensterben, sowie die 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) 
sind die Erfordernisse des Klimaschutzes in der 
Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 
Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2 
Abs. 4 BauGB zu den Bauleitplanverfahren wurden die 
Belange des Klimaschutzes insofern untersucht und die 
Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas 
wurden fachlich im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Das 
Gutachten stellt die klimatische Funktion des Äußeren 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 540 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Einhaltung der Pariser Klimaziele sind nicht mit in 
die Bewertung einbezogen worden. 
In Anbetracht dessen, dass der Grüngürtel 
maßgeblich das Stadtklima beeinflusst und eine 
wichtige Kaltluftschneise bildet, ist eine 
Genehmigung des geplanten Vorhabens laut 
Ansicht einiger Einwender nicht möglich. Spätestens 
die Erklärung des Klimanotstands muss zum 
unmittelbaren Stopp jeglicher Planung der 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks im 
Grüngürtel führen. Andere Einwender fordern 
darüber hinaus den Rückbau der vorhandenen 
Versiegelungen. 
Außerdem wird ein unabhängiges Gutachten zu 
ökologischen, sozial-ökologischen sowie mikro- und 
mesoklimatischen Folgen sowohl im direkt 
betroffenen Gebiet rund um die Gleueler Wiese als 
auch in den angrenzenden Wohngebieten gefordert. 
Es wird kritisch angemerkt, dass der Ausruf des 
Klimanotstands kurz nach der Genehmigung des 
geplanten Vorhabens erfolgt ist. Dieses hat den 
Anschein von kölschem Klüngel. 
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvorhabens 
auf die klimatische Wohlfahrtswirkung detailliert dar. 
Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima können 
ausgeschlossen werden. Die klimatischen Auswirkungen 
des Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld 
der umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen 
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur 
im vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer 
Bebauung gar nicht nachweisbar. 
Der Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Klimanotstand 
steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den 
Bauleitplanverfahren. Eine Genehmigung der aufgrund 
der Bauleitpläne zulässigen Vorhaben ist noch nicht 
erfolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
873 Kritik an der politischen Beteiligung der 
Öffentlichkeit 
Es wird kritisiert, dass bei der ersten Beteiligung der 
Öffentlichkeit kein Verantwortlicher vom 
Denkmalschutz vor Ort war. 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde 
unabhängig von der Anwesenheit eines 
„Verantwortlichem vom Denkmalschutz“ über die 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich 
wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die 
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 541 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
unterrichtet. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
874 Aufforderung der Stadt Köln gegen das 
Vorhaben zu stimmen 
Die Stadt wird aufgefordert gegen das Vorhaben zu 
stimmen. 
Das Projekt mit seinen Folgen erscheint nicht zu 
Ende gedacht. 
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente 
wird im Rahmen des Satzungs- bzw. 
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln 
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung 
veröffentlicht. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
875 Druck auf die Stadt Köln 
Die Stadt soll sich nicht vom 1. FC Köln unter Druck 
setzten lassen. 
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente 
wird im Rahmen des Satzungs- bzw. 
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln 
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung 
veröffentlicht. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
876 Entscheidung bereits erfolgt 
Einige Einwender gehen davon aus, dass die 
Entscheidung über das geplante Vorhaben bereits 
erfolgt ist und das Vorhaben genehmigt wurde / 
wird. 
Es wird kritisiert, dass der Baudezernent dem 1. FC 
Köln zugesichert hat, dass der Bau im Oktober 
beginnen könnte. Durch diese Aussage wird die 
Entscheidung des Rates übergangen. Wie kann die 
Verwaltung Zusagen zu Baugenehmigungen 
geben oder diese in Aussicht stellen, wenn sie a) 
weiß, dass eine Mehrheit der Bevölkerung diese 
Pläne ablehnt und deswegen dagegen vorgeht, b) 
die rechtliche Lage völlig unklar ist, c) die Politik zu 
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente 
wird im Rahmen des Satzungs- bzw. 
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln 
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung 
veröffentlicht. 
Zusagen zu Baugenehmigungen wurden im Vorfeld nicht 
gemacht. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 542 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
entscheiden hat und d) sie sich somit selbst unter 
Druck setzt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
877 Profit / Gewinn 
Es wird der Profit, der aus der Verpachtung der 
Wiese gewonnen wird, angesprochen. 
Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und 
werden dem 1. FC Köln zur teilweisen Nutzung 
überlassen. Die Stadt Köln wird für die Vermietung bzw. 
Verpachtung der Flächen den in Köln üblichen Miet- bzw. 
Erbpachtzins erheben. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
878 Entscheidungsberücksichtigung 
Es soll bei der Entscheidung über das geplante 
Vorhaben eine neutrale, ergebnisoffene Abwägung 
der Gründe unter Berücksichtigung folgender 
Aspekte erfolgen: Umweltschutz, Klimaschutz, 
Interessen der Bürger (Erholung, Gesundheit, 
Einhaltung Bürgerrechte etc.), Entscheidung für die 
Zukunft, für die Kinder und kein Lobbyismus 
Das Interesse eines einzelnen Vereins / 
Wirtschaftsunternehmens darf nicht über das 
Interesse des Gemeinwohls gestellt werden. 
Es soll eine umfassende Prüfung aller Einwände 
und Gutachten erfolgen und nicht nur eine 
oberflächliche Prüfung, wie sie bisher anscheinend 
erfolgt ist. Auswirkungen des Vorhabens müssen 
vor der Entscheidung bekannt sein und nicht erst im 
Nachgang untersucht werden. 
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach 
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC 
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche 
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks  im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Eine 
endgültige Entscheidung wird durch den Rat der Stadt 
Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren 
getroffen. Hierbei werden alle für und gegen die Planung 
sprechenden Argumente gemäß § 1 Absatz 7 BauGB 
vom Rat in die Abwägung eingestellt und gerecht 
gegeneinander und untereinander abgewogen. 
Anhaltspunkte für eine Vorwegnahme der Abwägung 
aufgrund der Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln 
und der Stadt Köln über die Inhalte von Bebauungsplan 
und Flächennutzungsplan liegen nicht vor. 
Sämtliche Einwände und Gutachten wurden detailliert 
geprüft.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 543 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
879 Vorhaben ist Neubau und keine Erweiterung 
Irrtümlicherweise wird die Bebauung als Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks dargestellt, obwohl es 
sich um eine komplette Neuausrichtung mit 
Neubauplänen für den 1. FC Köln handelt und das 
unzulässiger Weise in einem 
Landschaftsschutzgebiet mit 
Denkmalschutzcharakter. 
Bei dem geplanten Umfang und dem Ausmaß der 
Erweiterung inkl. der noch nicht vorhandenen 
Tiefgarage ist diese Auslegung der Pläne falsch. 
Auch hier wird den Kölner Bürgern bewusst die 
Unwahrheit gesagt, weil es sich um eine 
Neuerrichtung in diesem Ausmaß handelt, erst recht 
wenn eine Erhöhung der geplanten 
Kunstrasenflächen stattfinden wird. 
Die Anzahl der trainierenden Mannschaften des 1. FC 
Köln im RheinEnergieSportpark wird nach Realisierung 
des Vorhabens nicht zunehmen. 
Insofern handelt es sich um eine Verbesserung bzw. 
Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den aktuellen 
Trainings- bzw. Spielbetrieb. Über den Umfang der 
geplanten Vorhaben ist die Öffentlichkeit im Rahmen der 
Bebauungsplanverfahren und darüber hinaus mit 
informellen Formaten (Website des 1. FC Köln, freiwillige 
Bürgerinformation) informiert worden. 
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein 
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der 
Bedarfsnachweis kann der Satzungs- sowie der 
Feststellungsbegründung entnommen werden. 
Die Belange des Denkmal- und Naturschutzes wurden 
ermittelt und in die Abwägung eingestellt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
880 Brandschutzaspekte 
Es wird nachgefragt, ob im Hinblick auf die 
besondere Lage der Anlagen und Gebäude am 
Geißbockheim im Landschaftsschutzgebiet 
Brandschutzaspekte (Erreichbarkeit der Plätze 
durch Feuerwehr, Stau auf dem Militärring) beachtet 
bzw. geprüft wurden. Auch stellt sich bei einem 
Brand der Kunstrasenflächen (Dioxinfreisetzung) die 
Frage, wie der 1. FC Köln als kommerzieller 
Betreiber der Anlage diesem Risiko mit einer 
eigenen Feuerwehr gerecht werden kann, dessen 
Bekämpfung nicht primär finanzielle Aufgabe der 
Im Rahmen des  Bebauungsplanverfahrens wurde die 
grundsätzliche Sicherstellung des Brand-schutzes, wie 
die Erreichbarkeit durch Feuer-wehrfahrzeuge, 
Löschwassermengen u. a. m., geprüft. Im Rahmen der 
nachgeordneten bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren werden die Belange des 
Brandschutzes zusätzlich verbindlich geregelt und ggf. 
bestimmte Auflagen seitens der Bauaufsichtsbehörde 
gemacht. 
Darüber hinaus befindet sich im Stadtgebiet von Köln 
bereits eine Vielzahl von Kunstrasenplätzen. Eine 
erhöhte Brandgefahr geht von diesen nicht aus. Auch 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 544 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
städtischen Feuerwehr sein dürfte. Zu dieser Frage 
sind ein entsprechendes Finanzierungsgutachten 
und entsprechende Rückstellungen erforderlich. 
hier wird seitens der Betreiber keine eigene Feuerwehr 
benötigt.   
Grundsätzlich können Kunstrasenplätze aus 
hochwertigem Kunststoff hergestellt werden, der nicht 
brennt, wohl aber schmilzt, wenn er mit Feuer oder 
heißen Gegenständen in Kontakt kommt.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
881 Verstoß gegen die Grundsätze der 
Bauleitplanung 
Die Planungen verstoßen gegen die in § 1 BauGB 
genannten Grundsätze der Bauleitplanung. 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind 
öffentliche und private Belange gegeneinander und 
untereinander gerecht abzuwägen. Diese 
Anforderungen wurden bei der Bewertung der hier 
vorliegenden Planung nicht erfüllt. Die Belange des 
privatwirtschaftlichen Unternehmens 1. FC Köln 
GmbH & Co. KGaA werden höher eingestuft als die 
Belange aus § 1 (5), (6), (7) und (11) BauGB. 
Die Planungen verstoßen nicht gegen die in § 1 BauGB 
genannten Grundsätze der Bauleitplanung. 
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente 
wird im Rahmen des Satzungs- bzw. 
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln 
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung 
veröffentlicht. Abwägung bedeutet in diesem 
Zusammenhang, dass der Rat der Stadt Köln alle für und 
gegen die Planung sprechenden Aspekte in den Blick 
nimmt und sich dann mit einer nachvollziehbaren 
Begründung für die Bevorzugung des einen Belangs und 
hiermit notwendigerweise einhergehend für die 
Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Hierbei 
kommt den öffentlichen Belangen nicht automatisch ein 
größeres Gewicht zu als den privaten Interessen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
882 Verstoß gegen UVPG Schutzgüter 
Die Planungen verstoßen erheblich gegen die im 
UVPG genannten Schutzgüter. 
Im Planungsentwurf sind maßgebliche Faktoren, wie 
die Gesundheit der Menschen, der Erhalt der 
Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums und der 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden 
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 
durchgeführt, in denen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und 
§ 1a BauGB genannten Belange des Umweltschutzes 
berücksichtigt wurden.  Die Ergebnisse der 
Umweltprüfungen wurden in den Umweltberichten zum 
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 545 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Schutz der Landschaft unzureichend berücksichtigt 
worden. 
dokumentiert. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
883 Beteiligung Träger öffentlicher Belange 
Es ist eine Beteiligung Träger öffentlicher Belange 
sowie betroffener Ämter durchzuführen. Dies ist 
bislang nicht erfolgt, daher sind die Grundlagen der 
bisherigen Planung unzureichend. 
Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 
4 Absatz 1 und  2 BauGB sowie der städtischen 
Dienststellen hat stattgefunden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
884 Abwägung wirtschaftliche Interessen und 
öffentliche Belange 
Es muss der Genehmigungserteilung eine 
nachvollziehbare Abwägung von privaten Interessen 
des Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln und der 
öffentlichen Belange der Stadt Köln und ihrer Bürger 
vorangehen. Das Interesse Einzelner darf nicht über 
den Belangen von Vielen stehen. 
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente 
wird im Rahmen des Satzungs- bzw. 
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln 
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung 
veröffentlicht. Abwägung bedeutet in diesem 
Zusammenhang, dass der Rat der Stadt Köln alle für und 
gegen die Planung sprechenden Aspekte in den Blick 
nimmt und sich dann mit einer nachvollziehbaren 
Begründung für die Bevorzugung des einen Belangs und 
hiermit notwendigerweise einhergehend für die 
Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Hierbei 
kommt den öffentlichen Belangen oder den Interessen 
Vieler nicht automatisch ein größeres Gewicht zu als den 
privaten Interessen eines Einzelnen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
885 Klüngel 
Es wird befürchtet, dass bei der Entscheidung über 
das geplante Vorhaben der Kölsche Klüngel 
"mitspielt". Diese Planung ist nicht im Sinne und 
zum Wohle der Mehrheit der Bürger dieser Stadt. 
Bei der Bearbeitung des Verfahrens ist für einige 
Über die sachgerechte Abwägung der Sachargumente 
wird im Rahmen des Satzungs- bzw. 
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln 
entschieden und das Ergebnis der Beschlussfassung 
veröffentlicht. 
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 546 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Einwender offensichtlich zu erkennen, dass hier 
starke Interessen mehrerer Funktionäre und 
Investoren vorhanden sind, die durch den „Klüngel“ 
aufrechterhalten bzw. unterstützt werden. 
Dieser Eindruck hat sich in der Folge bestätigt. Die 
Einwände, die von Bürgerinnen und Bürgern, von 
Verbänden wie dem BUND, dem NABU, dem RVDL 
u.a. vorgebracht wurden, sind sehr zahlreich. Trotz 
der hierbei vorgebrachten Bedenken wurde das 
Vorhaben unbeirrt weiter verfolgt und nicht mehr 
grundsätzlich in Frage gestellt. 
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC 
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche, 
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks  im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Es wurden 
alle für und gegen die Planung sprechenden Belange in 
die Abwägung durch den Rat eingestellt. Abwägung 
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich der Rat 
für die Bevorzugung des einen Belangs und hiermit 
notwendigerweise einhergehend für die Zurückstellung 
des anderen Belangs entscheidet. Hierbei kommt den 
öffentlichen Belangen oder den Interessen Vieler nicht 
automatisch ein größeres Gewicht zu als den privaten 
Interessen eines Einzelnen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
886 Abstimmung des Regionalrats über einen 
nicht gemeinsam abgestimmte 
Aufstellungsbeschluss 
Seit dem Aufstellungsbeschluss hat es eine Vielzahl 
von Änderungen des Plangebiets gegeben, die 
ebenso wenig wie manche textliche Änderung 
ausreichend kommuniziert und vor allem kenntlich 
gemacht worden sind. Das Planungsgebiet ist 
immer wieder erweitert worden, bis seine Größe 
ausreichte, um die baulichen Maßnahmen auf unter 
10% der Gesamtfläche zu drücken. Gleichzeitig ist 
das Geißbockheim mit fadenscheiniger Begründung 
aus dem B-Plan-Gebiet herausgenommen worden, 
um auch auf diese Weise dafür zu sorgen, dass die 
neuen bebauten Flächen die maximal zulässigen 
Eine Dokumentation von Änderungen bis zum 
Offenlagebeschluss ist nicht erforderlich. Ziel der 
Beteiligungsverfahren ist die Weiterqualifizierung der 
Bauleitpläne, insoweit sind Änderungen der Bauleitpläne 
im Verfahren Teil des Prozesses. Die offengelegten 
Bauleitpläne sind Ergebnis der bis zu diesem Zeitpunkt 
erfolgten planerischen Überlegungen. 
Der Zuschnitt der Geltungsbereiche von Bebauungsplan 
und Flächennutzungsplanänderung erfolgte nach 
planungsrechtlichen Kriterien, wie Planerfordernis und 
Konfliktbewältigung. Die Abgrenzung der 
Geltungsbereiche auf FNP-Ebene und Bebauungsplan-
Ebene ist unterschiedlich. Die Fläche des 
Geißbockheims wurde nicht ins Bebauungsplangebiet 
einbezogen, weil es insoweit keine baulichen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 547 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Werte unterschreiten. 
Der Regionalrat hat am 5. Juli 2019 über eine 
Beschlussvorlage abgestimmt, die in mehreren 
Aspekten nicht mehr dem gemeinsam 
abgestimmten Aufstellungsbeschluss entsprochen 
hat. Einen Hinweis diesbezüglich hat es auch nicht 
gegeben. 
Änderungsabsichten des 1. FC Köln gibt, für die eine 
Baugenehmigung erforderlich wäre und der Bestand 
aufgrund der hierfür vorliegenden Baugenehmigungen 
keiner zusätzlichen planungsrechtlichen Sicherung 
bedarf. Die Größe des Plangebietes spielt für die 
zulässige bauliche Ausnutzung keine Rolle. Im 
Bebauungsplan ist eine maximale Grundfläche bzw. 
Geschoßfläche für das Sondergebiet Leistungszentrum 
Fußball festgesetzt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
887 Planansatz steht dem 
Landesentwicklungsplan NRW entgegen 
(mangelhafte Alternativenprüfung) 
Es wird kritisiert, dass keine ausreichende 
Alternativenprüfung vorgenommen worden ist. 
Der Planansatz steht dem Landesentwicklungsplan 
Nordrhein-Westfalen (7.1-5 Ziel Grünzüge) 
entgegen, da nicht alle möglichen Alternativen 
geprüft worden sind, wie z. B. der Standort im 
Stadtteil Marsdorf. Die Auswahl dieses Standorts 
wurde mit den Stimmen der CDU, SPD und FDP 
Fraktionen abgelehnt. Allein diese 
Ratsentscheidung stellt den Planansatz in Frage. 
Um den Eingriff in das Grünsystem und den 
Denkmalschutz zu rechtfertigen, wird eine 
alternative Standortuntersuchung gemacht. Diese 
wurde schon 2015 massiv wegen ihrer Einseitigkeit 
kritisiert. Daran hat sich 2019 nichts geändert. Die 
Untersuchung ist mangelhaft und wertet alle 
Die Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung) hat durch 
das Zielabweichungsverfahren bestätigt, dass die 
geplante 209. FNP-Änderung den Zielen der 
Raumordnung nicht entgegensteht. 
Im Rahmen des 209. 
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens 
der Stadt Köln eine ergebnisoffene und umfassende 
Alternativenprüfung durchgeführt. Zur öffentlichen 
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde diese 
Alternativenprüfung an die aktuellen Gegebenheiten 
angepasst. Die Standortalternativenprüfung kommt zu 
dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark 
mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Während der 
Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte 
bei der Bewertung erzielen kann, liegen die übrigen 
Standorte mit weniger als zehn Punkten in folgender 
Reihenfolge eindeutig dahinter: Köln-Junkersdorf 
(Frischezentrum), Hürth, Köln- Immendorf, Köln-
Merkenich, Köln-Urbach. Der Standort 
RheinEnergieStadion wird aufgrund der nicht 
vorhandenen Flächenverfügbarkeit generell 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 548 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
anderen Standorte ab und den Standort 
Geißbockheim auf. Solange eine solche Suche und 
Prüfung zu Alternativen nicht transparent und 
nachvollziehbar stattgefunden hat, kann eine 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht diskutiert 
und beantragt werden. 
ausgeschlossen. 
Nach Erstellung der Alternativenprüfung gab es ab dem 
Schuljahr 2019/2020 eine geänderte Situation bei dem 
Kriterium „schulische Anbindung“. Aufgrund dieser 
Veränderung wird die Alternativenprüfung erneut 
angepasst, sodass das Kriterium Schulische Anbindung 
beim Standort RheinEnergieSportpark von 2 Punkten auf 
voraussichtlich einen Punkt abgewertet werden wird. 
Trotzdem weist insbesondere der auf Platz 2 rangierende 
Standort Marsdorf, auch unter Berücksichtigung der 
veränderten Schulsituation eine schlechtere Anbindung 
an die Schulen, mit denen der Verein zusammenarbeitet, 
auf und verfügt insoweit über keine vergleichbar gute 
funktionale Verflechtung. Auch in der Gesamtwertung 
bleibt der Standort RheinEnergieSportpark eindeutig die 
Vorzugsvariante.   
Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde – 
entgegen der erklärten Prämisse einer 
Gesamtstandortlösung durch den 1. FC Köln – die 
Alternativenprüfung ergänzt um eine Untersuchung von 
Standorten für eine Teilstandortlösung 
‚Nachwuchsmannschaften‘.Der 
Stadtentwicklungsausschuss nahm am 15.12.2016 die 
Resultate der Alternativstandortprüfung für eine 
"Teilstandortlösung Nachwuchsmannschaften außerhalb 
des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis und 
beschloss die Weiterführung der Planung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks als

Seite 549 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gesamtlösung am bestehenden Standort. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
888 Darstellung des Vorhabens bei der 
Bürgeranhörung 
Bei der Bürgeranhörung am 26. Juni 2019 sind die 
Eingriffe in die Belange der Bürger von Verwaltung 
und Politik beschönigend gering dargestellt worden. 
Bei der Informationsveranstaltung am 26. Juni 2019 
handelte es sich um eine Veranstaltung der Fraktion 
„Bündnis 90/Die Grünen“ und somit nicht um eine 
städtische Veranstaltung. Die Stadtverwaltung hatte hier 
keinen Einfluss auf die Präsentation und Darstellung von 
Ergebnissen. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
889 Konzept des nachhaltigen Bauens 
Es wird nachgefragt, ob das geplante Bauvorhaben 
zum Konzept des nachhaltigen Bauens passt.  
Das Leistungszentrum wird gemäß den Vorgaben der 
EnEV errichtet. Darüber hinaus erfolgt eine 
Dachbegrünung sowie bei den Infrastrukturgebäuden 
eine Fassadenbegrünung.  
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
890 Forderungen zum Thema Stadtplanung 
Es muss ein Umdenken in Stadtplanung und 
Stadtentwicklung erfolgen, um die bereits 
eingetretenen Verluste und den schleichenden 
Abbau der ökologischen Ressourcen in der Stadt 
Köln aufzuhalten. Ein städtebauliches Ziel besteht 
vielmehr darin, unersetzliche Schätze wie den 
Grüngürtel, dessen Bewahrung durch Vorschriften 
des Landschafts- wie des Denkmalschutzes 
gewährleistet werden soll, zu erhalten. 
Es wird eine bürgernahe, demokratische und 
umweltbewusste Stadtplanung ohne 
Fraktionszwang mit Rücksicht auf wirtschaftliche 
Aspekte zum Nutzen der Bürger gefordert. 
Die Stadt Köln unterstützt mit vielen Formaten eine 
nachhaltige Stadtentwicklung. 
Die Stadt Köln unterstützt auch die Initiative der Kölner 
Grün Stiftung durch den Masterplan Grüngürtel: Impuls 
2012, den Grüngürtel im Sinne des Landschafts- wie 
Denkmalschutzes zu bewahren und weiter zu entwickeln.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 891 Sonderbehandlung des 1. FC Kölns Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter 
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, 
X X Dem 
Sachargument

Seite 550 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verfahren Es wird die Sonderbehandlung / Privilegien des 1. 
FC Kölns kritisiert (Standort allgemein, viel Fläche 
im Grüngürtel, Ausnahmeregelungen etc.). Dem 1. 
FC Köln sind schon zu viele Zugeständnisse in der 
Vergangenheit gemacht worden. Einige 
Genehmigungen sind auch über bestehende 
Gesetze und Schutzvorschriften hinweg erfolgt. 
Egal in welcher Liga der 1. FC Köln gespielt hat und 
spielt, die wirtschaftliche und soziale Situation der 
Stadt und ihrer 1 Million Einwohner blieb und bleibt 
unverändert. In Listen zu den wichtigsten 100 
Unternehmen taucht die 1. FC Köln GmbH & Co. 
KGaA nicht auf. 
Auch der Fan-Kult und der Fanatismus dürfen nicht 
zu einer Sonderbehandlung führen. 
insbesondere den Regelungen des BauGB. 
Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen 
Planungen gewährleistet. 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
892 Recht auf körperliche Unversehrtheit 
Die Genehmigung und die Umsetzung der 
Bebauungsplanung im Bereich des 
RheinEnergieSportparks und der Gleueler 
Wiese würde das Recht auf Leben und körperliche 
Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz 
verletzen. 
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG wird nicht gesehen. 
Es sind  keine Erkenntnisse durch das Verfahren 
bekannt, dass das Recht auf Leben und körperliche 
Unversehrtheit verletzt sein könnte. Sämtliche 
rechtlichen Vorgaben werden eingehalten. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
893 Strafanzeige 
Im Fall der Genehmigung des Vorhabens wird 
beabsichtigt Strafanzeige wegen aller in Frage 
kommenden Delikte gegen alle verantwortlichen 
Amtsträger und Bediensteten der Stadt Köln sowie 
Sämtliche rechtlichen Vorgaben werden eingehalten. Es 
gibt keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes 
Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt 
Köln im Zusammenhang mit der Bauleitplanung zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 551 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
derjenigen im weiteren Verfahrensgang befassten 
Behörden zu stellen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
894 rechtliche Mittel  
Es wird angekündigt gegen die Ausbaupläne des 1. 
FC Kölns mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen. 
Hierdurch wird es zu erheblichen zeitlichen 
Verzögerungen beim Verfahren kommen. Auch wird 
eine Klage gegen das Amt für Stadtplanung erwägt. 
Im Falle einer Zustimmung zur Bebauung der 
Gleueler Wiese werden die Strafbestimmungen des 
§ 71 Bundesnaturschutzgesetz zum Tragen 
kommen. Nach dem Legalitätsprinzip aus § 152 II, 
170 1 der Strafprozessordnung (StPO) wird die 
Staatsanwaltschaft Ermittlungen bei einer 
entsprechenden Anzeige gegen Unbekannt 
aufnehmen müssen. 
Es wird die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags 
zur Überprüfung des Bebauungsplans (§ 47 VwGO) 
und einer Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) 
angesprochen. Hierzu werden auch Nachragen 
gestellt:  
 Darf der 1. FC Köln während des 
Normenkontrollantrags bereits mit vorbereitenden 
Bauarbeiten beginnen, in dem Glauben, dass er 
früher oder später ohnehin die Baugenehmigung 
erhalten wird (§ 33 BauGB)?   
 Ist es planungsrechtlich möglich, dass die 
Zu einem möglichen Normenkontrollverfahren ist 
anzumerken, dass der 1. FC Köln mit 
baugenehmigungspflichtigen Vorhaben einschließlich 
bauvorbereitender Maßnahmen erst beginnen darf, wenn 
er im Besitz einer Baugenehmigung ist. Diese könnte 
allerdings während eines Normenkontrollverfahrens 
erteilt werden, da die Normenkontrolle keine 
aufschiebende Wirkung hat.  
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist 
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer 
Baugenehmigung nicht § 35 BauGB, sondern § 30 
BauGB.  
Es gibt keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich 
relevantes Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 
der Stadt Köln im Zusammenhang mit der Bauleitplanung 
zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 552 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Stadt Köln innerhalb des Zeitraums eines 
Normenkontrollverfahrens, gemäß § 35 BauGB für 
Einzelelemente der geplanten Baumaßnahmen eine 
Genehmigung erteilen darf? 
Einige Einwender denken auch über zivilen 
Ungehorsam nach, falls das geplante Vorhaben 
genehmigt werden sollte. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
895 Vereinbarkeit mit europäischem und 
nationalem Wettbewerbsrecht 
Angesichts der irreparablen Schäden, die das 
Bauvorhaben hinterlassen wird, und möglicher 
Strafen für die Stadt Köln, wäre es wichtig vorab zu 
prüfen, inwieweit das Vorhaben mit europäischem 
und nationalem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. 
Durch die Bauleitplanverfahren entstehen keine Konflikte 
mit europäischem oder nationalem Wettbewerbsrecht. 
Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden Miet- bzw. 
Erbbauzinsen richten sich nach den allgemeinen 
Vorgaben der Stadt Köln für Vereine bzw. 
Wirtschaftsunternehmen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
896 rechtliche Verstöße 
Die Änderung des Flächennutzungsplans, der 
Bebauungsplan sowie die beabsichtigte 
Verpachtung an die FC GmbH & Co. KG verstoßen 
sowohl gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot 
gemäß Art. 107 AEUV, dem Durchführungsverbot 
des Art. 105 AEUV und ist der europäischen 
Kommission gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV zu melden. 
Vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der 
Kommission dürfen diese Beihilfen nicht gewährt 
werden. Das Durchführungsverbot gilt in der 
deutschen Rechtsordnung unmittelbar und stellt 
nach der gefestigten Rechtsprechung ein 
Durch die Bauleitplanverfahren entstehen keine Konflikte 
mit europäischem oder nationalem Wettbewerbsrecht. Es 
werden keine staatlichen Beihilfen geleistet. 
Schadenersatzansprüche von Konkurrenzunternehmen 
sind nichtersichtlich. 
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter 
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, 
insbesondere den Regelungen des BauGB. 
Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen 
Planungen gewährleistet. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 553 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Die 
oben aufgeführten Änderungen und die 
Verpachtung verstoßen auch gegen den 
grundrechtlich verankerten allgemeinen 
Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Stadt Köln und 
damit mittelbar die Bürger der Stadt Köln müssen 
daher mit erheblichen Kosten, insbesondere 
Schadensersatzansprüchen von 
Konkurrenzunternehmen rechnen. 
Schließlich wird durch die unzulässige Beihilfe auch 
der Handel unter Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die 
sog. Binnenmarktrelevanz ergibt sich bereits aus der 
wirtschaftlichen Tätigkeit in Form von Werbung, 
Vermarktung von Fernsehrecht und Merchandising 
sowie schließlich auch aus der Teilnahme am 
europäischen Transfermarkt (Siehe hierzu Bosman-
Urteil des EuGH v. 15.12.1995 fC-415/93), NM 
1996, 505 EuZW1996,82 NZA 1996,191 Rn. 73 
NVwZ 1996, 365 Ls.). 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
897 Gemeinnützigkeit 
Es wird angemerkt, dass der Antrag ganz oder 
teilweise auf Gemeinnützigkeit basiert, welcher der 
1. FC Köln als Unternehmen mit 
Gewinnerzielungsabsichten nicht haben kann. Auch 
handelt es sich bei dem Verein nicht um einen 
Verein des Breitensports, in dem jeder aktives 
Mitglied werden kann, sondern um einen privaten 
elitären Verein, der sich seine Mitglieder aussucht. 
Dieser Tatsache muss bei der Entscheidung, ob 
Der Antrag auf Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
durch den 1. FC Köln ist nicht auf Gemeinnützigkeit 
aufgebaut. Ziel ist es, die Trainingsbedingungen für den 
1. FC Köln zu verbessern. In den nicht benötigten Zeiten 
können die Plätze dann vom organisierten Breitensport 
sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport genutzt 
werden. 
Die Nachwuchsmannschaften sind durch den 
gemeinnützigen 1. FC Köln e.V. (U8 bis U16 sowie die 
Frauenmannschaften außer der 1. Damen) organisiert, 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 554 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
dem Unternehmen des 1. FC Kölns öffentlicher 
Raum zur Verfügung gestellt wird, berücksichtigt 
werden. 
Es wird gefordert, dass die Stadt den 
wirtschaftlichen Interessen an der Stelle Einhalt 
bietet, an der die Lebensqualität vieler Menschen 
eingeschränkt werden wird. 
die Lizenzmannschaft sowie die U17 bis U21) in der 1. 
FC Köln GmbH & Co. KGaA. 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks umfasst 
neben der Errichtung eines Leistungszentrums für die 
Nachwuchsmannschaften und die Lizenzmannschaft des 
1. FC Köln, die Herstellung neuer Trainingsplätze im 
Bereich der Gleueler Wiese, die auch anderen Vereinen 
bzw. der Öffentlichkeit außerhalb der Trainingszeiten des 
1. FC Köln zur Verfügung stehen. Die neu geplanten 
Trainingsplätze werden nicht durch die 
Lizenzmannschaft genutzt. Des Weiteren werden durch 
den Bebauungsplan vier, der Öffentlichkeit zugängliche, 
Kleinspielfelder festgesetzt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
898 Ausbau dient nicht Allgemeinwohl 
Der 1. FC Köln beruft sich darauf, dass der geplante 
Ausbau dem Allgemeinwohl dient. Einige Einwender 
sind der Meinung, dass nicht die Mehrheit der 
Kölner den Ausbau befürworten. 
Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine 
Verbesserung der Sportnutzung für die Allgemeinheit als 
Ausgleich für die Inanspruchnahme von Flächen durch 
den 1. FC Köln innerhalb des Sportbandes vor. Die 
geplanten Trainingsplätze können außerhalb der Spiel- 
und Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten 
Breitensport sowie dem Vereins- und dem Schulsport 
unter Federführung des Sportamtes genutzt werden. 
Zusätzlich verbessert die Errichtung von vier öffentlichen 
Kleinspielfeldern das Angebot für verschiedene 
Sportnutzungen auch für die Freizeitsporttreibenden im 
Bereich der Gleueler Wiese. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
899 Vermeidung von formalen Fehlern bei der 
Genehmigungserteilung 
Es werden die Entscheider des 
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter 
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, 
insbesondere den Regelungen des BauGB. Die 
nachgeordneten Genehmigungsverfahren erfolgen, nach 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 555 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Vorhabens aufgefordert, keine formellen Fehler bei 
der Genehmigung zu machen, so dass das 
Vorhaben auf dem Klageweg nachträglich nicht 
mehr scheitern kann. 
Rechtswirksamkeit der Bauleitplanverfahren, ebenfalls 
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
900 Sondernutzungsgebiet 
Jedes Sondernutzungsgebiet kann mit starken 
Auflagen versehen werden. In den Unterlagen 
finden sich keine Auflagen. 
Die Sondernutzungsgebiete müssen mit deutlichen 
Einschränkungen versehen werden, die nur eine 
sportliche Nutzung sowie eine Vereinsgastronomie 
erlauben. Damit kann auch die in diesem Umfang 
nicht zulässige Gastronomie oder Verwaltung auf 
ein rechtliches Maß zurückgeführt werden. 
ür das festgesetzte Sondergebiet Leistungszentrum 
Fußball sind sowohl Art als auch Maß der baulichen 
Nutzung detailliert geregelt. Insbesondere sind nur 
solche Nutzungen innerhalb der Gebäude zulässig, die in 
einem unmittelbaren Zusammenhang mit sportlichen 
Zwecken stehen. So sind in diesem Zusammenhang 
auch keine Verwaltungsgebäude bzw. Gastronomie für 
Auswärtige zulässig.  
Die Nutzungen im Geißbockheim, welches außerhalb 
des Plangebietes des Bebauungsplans liegt, genießen 
passiven Bestandsschutz aufgrund der hierfür erteilten 
Baugenehmigungen. Weitergehende Einschränkungen 
sind nicht vorgesehen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
901 Zustimmung durch Regionalrat 
Es ist zu prüfen, warum die Offenlage der Pläne 
bereits am 4. Juli 2019 begonnen hat, obwohl der 
Regionalrat erst am 5. Juli 2019 über das mögliche 
Zielabweichungsverfahren abzustimmen hatte. 
Wäre das Zielabweichungsverfahren abgelehnt 
worden, hätte die Offenlage keinen Sinn mehr 
ergeben. Wussten die Kölner Ratspolitiker und die 
Oberbürgermeisterin, dass der Regionalrat dem 
Zielabweichungsverfahren zustimmen würde? 
Wodurch kann man so ein Ergebnis mit Sicherheit 
Nach Durchführung und Auswertung der Stellungnahmen 
aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren fasste der 
Stadtentwicklungsausschuss am 15.12.2016 Beschluss 
über die weitere Ausarbeitung der Planentwürfe, Die 
Offenlage wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt bekannt 
gemacht und fand in der Zeit vom 4. Juli bis 30. August 
2019 statt. 
Das Zielabweichungsverfahren stellt ein im 
Raumordnungsgesetz verankertes formales Verfahren 
dar, mit dem es vor allem den planenden Kommunen 
möglich ist, von einem verbindlichen Ziel der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 556 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vorhersagen? Befand sich der Regionalrat durch die 
bereits laufende Offenlage unter Erfüllungsdruck für 
das Thema RheinEnergieSportpark? 
Weiterhin wird nachgefragt, ob der Regionalrat 
ausreichend Zeit hatte, um sich intensiv mit der 
Zielabweichung zu beschäftigen? Es war der 14. 
Punkt der Tagesordnung einer Sitzung am 
05.07.2019; die umfangreichen Unterlagen (Stand 
28.06.2019) wurden vermutlich erst wenige Tage 
vorher zugestellt. 
Einige Einwender wundern sich, warum der 
Regionalrat dem geplanten Vorhaben trotz der 
bekannten Bedenken überhaupt zugestimmt hat. 
Raumordnung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, 
dass die Abweichung unter raumordnerischen 
Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der 
Planung nicht berührt werden. 
Der Regionalrat ist durch die Beschlüsse der Gremien 
der Stadt Köln in seiner Entscheidung nicht gebunden. 
Die Verfahren können so unabhängig voneinander 
laufen.  
Die Belange des Regionalrates (ausreichende Prüfzeit 
etc.) sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
902 Planungsverfahren hätte nicht eingeleitet 
werden dürfen 
Das abgeleitete allgemein gesellschaftliche 
Interesse wird für konstruiert und juristisch nicht 
haltbar gehalten, so dass das Planungsverfahren 
(Bebauungsplan, Änderung des 
Flächennutzungsplans) gar nicht erst hätte 
eingeleitet werden dürfen. 
Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich 
westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband 
zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem 
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum 
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals 
bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des 
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet 
werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
903 keine gesicherte Genehmigung 
Die langjährige Planung und das langjährige 
Verfahren müssen nicht zwangsläufig in einer 
Genehmigung münden. Planungen und 
Ausführungen sind an veränderte 
Rahmenbedingungen auszurichten und ggf. 
Die Bauleitplanverfahren können abgeschlossen bzw. 
wirksam (FNP) / rechtsverbindlich (BP) werden, wenn 
durch den Rat der Stadt Köln der sogenannte 
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgt und der 
Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Soweit die Umsetzung der geplanten Vorhaben 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 557 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
anzupassen. Das Argument der FC GmbH & Co. 
KGaA, die Planung wäre schon seit mehreren 
Jahren abgeschlossen, hätte viel Geld gekostet und 
deshalb müsste sie auch genauso fortgesetzt 
werden, ist erschreckend naiv. Auch eine Abkehr 
vom Vorhaben ist zum jetzigen Zeitpunkt noch 
möglich. 
bauordnungsrechtlicher Genehmigungen bedarf, werden 
entsprechende Anträge gestellt und entsprechend den 
planungsrechtlichen Vorgaben und 
bauordnungsrechtlichen Regelungen beurteilt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
904 sofortige Ablehnung des Vorhabens schon 
zu Beginn des Verfahrens 
Es wird kritisiert, dass die Stadt Köln nicht schon zu 
Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen hat, 
dass dem Antrag des 1. FC Kölns aus 
verschiedenen Gründen (u. a. Denkmal- und 
Landschaftsschutz, Klimaschutz) nicht stattgegeben 
werden kann. 
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach 
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC 
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche 
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks  im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren haben sich darüber 
hinaus keine Punkte ergeben, welche zu einem 
Planungsstopp aufgrund des Denkmal- und 
Landschaftsschutz sowie des Klimaschutzes führen. Die 
gesetzlichen Vorgaben können eingehalten werden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
905 Abwarten der Entscheidung bzgl. des 
Frischezentrums Marsdorf 
Es ist ein grober Planungsfehler über die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu 
entscheiden, ohne die Entscheidung bzgl. des 
Frischezentrums Marsdorf abzuwarten. 
Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich 
getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht 
deckungsgleich. 
Im Zuge der Prüfung der Standortalternativen ist der 
Standort im Äußeren Grüngürtel als der beste Standort 
ermittelt worden.  
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
906 politisches Handeln 
Einige Bürger fühlen sich durch die 
Die Teile der Stellungnahme, die sich nicht explizit auf 
die Bauleitplanverfahren beziehen (z. B. 
  Das 
Sachargument

Seite 558 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Entscheidungsträger, die Politik und die Behandlung 
des Vorhabens nicht ernst genommen. Die 
Diskussionen und (potentiellen) Entscheidungen 
über bestehende juristische Zweifel hinweg und 
Ignoranz von politischen Entscheidungen 
(Ablehnung anderer Verfahren, Klimanotstand etc.) 
führt zu Unverständnis, Politikverdrossenheit etc. 
Die politischen Entscheidungen unter Einbeziehung 
der nächsten Wahlen zu treffen, wird von vielen 
Bürgern kritisiert und abgelehnt. Die 
Glaubwürdigkeit der Politik steht auf dem Spiel. 
Es wird das Misstrauen gegenüber den 
Entscheidungsgremien der Stadt Köln bekundet. 
Das Vorgehen widerspricht der politischen und 
gesellschaftlichen Übereinkunft Klimaschutzziele 
verfolgen zu wollen. 
Politikverdrossenheit, Misstrauen gegenüber den 
Entscheidungsgremien), sind nicht planungsrelevant. 
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach 
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC 
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche 
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks  im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. 
Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2 
Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanverfahren 
wurden auch die Belange des Klimaschutzes untersucht 
und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. 
(hier: politisches 
Handeln) wird zur 
Kenntnis 
genommen. Dem 
Sachargument 
Klimaschutz wird 
nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
907 Zweifel an der ergebnisoffenen Prüfung 
Es wird eine ergebnisoffene Prüfung angezweifelt. 
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfes 
wird erläutert, dass die Qualität des 
Sportanlagenangebots innerhalb des sogenannten 
RheinEnergieSportparks angepasst werden soll. Die 
Flächen, auf denen die neuen Fußballplätze 
errichtet werden sollen, befinden sich derzeit jedoch 
außerhalb des sogenannten 
RheinEnergieSportparks (befänden sie sich bereits 
innerhalb, würde keine Änderung des 
Flächennutzungsplans notwendig sein). 
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein 
Ausbaubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der 
Bedarfsnachweis kann der Begründung zur Offenlage 
gemäß § 3 (2) BauGB zur 209. Änderung des 
Flächennutzungsplanes entnommen werden. 
Die Bauleitplanverfahren verfolgen die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 559 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
908 keine Ausräumung Konfliktpunkte 
Als Voraussetzung zur Einleitung 
der Planänderungen ist ein 
Zielabweichungsverfahren durchgeführt worden, bei 
welchem kein spezifischer regionalplanbezogener 
Umweltbericht erstellt werden muss; bei einer 
Änderung des Regionalplans wäre ein 
Umweltbericht erforderlich gewesen. Aufgrund der 
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens 
ohne einen spezifischen regionalplanbezogenen 
Umweltbericht müssen alle umweltbezogenen und 
sonstigen Aspekte innerhalb des o. g. 
Planänderungsverfahrens objektiv abgeklärt 
werden. Die eingereichten Bedenken müssen 
vollständig aufgeführt und abgewogen werden. Das 
bedeutet, dass im Bauleitplanverfahren alle Konflikte 
aufzugreifen und innerhalb des Verfahrens zu lösen 
sind. Konflikte dürfen nicht allein deshalb 
ausgeklammert werden, weil sie z. B. in einem 
späteren Verfahren geregelt werden können. Auch 
absehbare Konflikte, die noch nicht Gegenstand der 
Planung sind, es aber zukünftig sein können, 
müssen in die Abwägung mit aufgenommen werden. 
Bei Planungsvorhaben ist nicht nur der momentane 
Zustand zu berücksichtigen, sondern es sind auch 
Prognosen über potentielle zukünftige (Landschafts-
)Entwicklungen und Schutzmaßnahmen zu treffen. 
Die Stadt Köln hat eine Bewertung aller 
Konfliktpunkte, die durch die geplante Bebauung für 
Fauna und Flora, Landschafts- und Denkmalschutz 
Das Zielabweichungsverfahren stellt ein im 
Raumordnungsgesetz verankertes formales Verfahren 
dar, mit dem es vor allem den planenden Kommunen 
möglich ist, von einem verbindlichen Ziel der 
Raumordnung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, 
dass die Abweichung unter raumordnerischen 
Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der 
Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus ist das 
Zielabweichungsverfahren nicht Gegenstand der hier zu 
bewertenden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung sowie 
Bebauungsplanaufstellung).  
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden 
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 
durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht 
dokumentiert wurden. Darüber hinaus wurde ein 
Grünordnungsplan erstellt. 
Die identifizierten Konflikte werden durch Vermeidungs-, 
Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen planerisch so 
weit wie möglich bewältigt. Die verbleibenden Konflikte 
sind im Grünordnungsplan dargestellt und somit Teil des 
Abwägungsmaterials. Der Umstand, dass einzelne 
Konflikte nicht vermieden werden können, stellt keine 
Planungsschranke dar. Vielmehr kann sich der Rat der 
Stadt Köln mit einer nachvollziehbaren Begründung dafür 
entscheiden, die aus der Umsetzung des 
Bebauungsplans resultierenden, Konflikte hinzunehmen, 
weil er der Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein 
größeres Gewicht einräumt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 560 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
entstehen, durchführen lassen. Von 47 
Konfliktpunkten, unterteilt in groß, mittel und gering, 
bleiben nach dem Maßnahmenplan immer noch 34 
Konflikte übrig. Davon bleiben 9 Konflikte groß und 
alle anderen bleiben mittel bis gering. Folglich sind 
die Pläne nicht maßvoll und nachhaltig. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
909 Ablehnung 2008 
2008 sollte das Geißbockheim erweitert werden. Die 
Bezirksvertretung Lindenthal lehnte diese, im 
Gegensatz zu den heute viel kleineren Bauplänen, 
ab. Der Rat hielt den Widerspruch 2008 für 
unberechtigt und genehmigte das Vorhaben. 
Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist nicht 
Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
910 fehlende vollständige 
Baugrunduntersuchung 
Die Antragsunterlagen sind unvollständig, da die 
Baugrunduntersuchung nur für die Fläche des 
Leistungszentrums durchgeführt worden ist und 
nicht für die gesamte zu bebauende Fläche. 
Für die baulich neu in Anspruch zu nehmenden Flächen 
sind folgende Bodenuntersuchungen durchgeführt 
worden: 
Durch das Büro Mull und Partner, Köln wurde ein 
geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung des 
geplanten Leistungszentrums erstellt. 
Durch das Büro PRO GEO Förster wurden 
Versickerungs- und Bodenschadstoffunter-suchungen für 
die Trainingsplätze sowie eine 
Versickerungsuntersuchung für die geplanten 
Kleinspielfelder erstellt. 
Weitere Bodenuntersuchungen waren nicht erforderlich. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 911 Folgen des langen Verfahrens Die Verwaltung handelt aufgrund politischer Beschlüsse. 
Diesem Auftrag wurde von der Verwaltung gefolgt, 
  Dem 
Sachargument

Seite 561 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Verfahren In den letzten Jahren sind viele wichtige Ämter und 
Mitarbeiter mit der Bearbeitung des Vorhabens des 
1. FC Kölns beschäftigt gewesen. Hierzu wird 
nachgefragt, ob hierdurch andere wichtige Projekte 
zurückgestellt werden mussten. Auch wird gefragt, 
wie hoch hierfür die Kosten waren. 
sodass Kapazitäten für dieses Projekt geschaffen 
worden sind. Parallel sind selbstverständlich auch 
weitere städtebauliche Verfahren betrieben worden.  
Der Stadt entstehen durch die Bauleitplanverfahren mit 
Ausnahme der üblichen Verwaltungskosten keine 
Kosten. Über die Höhe der Verwaltungskosten können 
keine Angaben gemacht werden. Sämtliche Kosten für 
die Gutachter etc. werden vom 1. FC Köln getragen. 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
912 nachhaltige städtebauliche Entwicklung 
Unter den Aspekten einer nachhaltigen 
städtebaulichen Entwicklung ist eine Bebauung und 
Versiegelung des Grüngürtels gemäß §1 (5) BauGB 
nicht genehmigungsfähig. Die Planung wiederspricht 
den umweltschützenden Anforderungen, einer 
sozialgerechten Bodennutzung sowie dem 
Klimaschutz und dem Landschaftsbild. 
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind 
die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung nach 
§ 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 
Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen gemäß § 2 
Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanverfahren 
wurden die Belange des Klimaschutzes insofern 
untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht 
dargestellt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
913 Missbrauch des 
Bürgerbeteiligungsverfahrens  
Das Bürgerbeteiligungsverfahren zum „Grüngürtel-
Impuls 2012“ wird für das geplante Vorhaben 
missbraucht. In diesem Bürgerbeteiligungsverfahren 
wurde das jetzt offengelegte Erweiterungsvorhaben 
eines privaten Unternehmens zu keinem Zeitpunkt 
in einer Weise thematisiert, aus der heute die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks abgeleitet 
werden könnte. Der notwendigen Änderung des 
Flächennutzungsplanes hat der Träger der 
Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich 
westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband 
zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem 
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum 
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals 
bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des 
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet 
werden. Ferner benennt das Entwicklungskonzept 
Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark 
sowie den 1. FC Köln als Teil der Parkkonzeption. 
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben 
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 562 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Landschaftsplanung im Verfahren nicht 
widersprochen und diese Unterlassung eines 
Widerspruches auch mit Übereinstimmung der 
Planung mit der damaligen Bürgerbeteiligung zum 
Impuls 2012 begründet. Diese Darstellung ist 
schlicht falsch und taugt als Begründung der 
Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 
Rechtfertigung des FC - Vorhabens nicht. Da die 
Verwaltung sich über das fehlerbehaftete 
Zustandekommen der Zustimmung des Trägers der 
Landschaftsplanung sehr wohl im Klaren sein muss, 
hat sie sich diese interessengesteuerte 
Fehlinterpretation der Bürgerbeteiligung zum 
„Grüngürtel Impuls 2012 über ein 
Zielabweichungsverfahren vom Regionalrat politisch 
legitimieren lassen. Ein durchschaubares 
Verwaltungsmanöver und ein Eingeständnis der 
Tatsache, dass eine wesentliche 
Verfahrensgrundlage falsch ist. Diese nachträgliche 
politische Legitimation heilt aber den eigentlichen 
Fehler, den Missbrauch eines 
Bürgerbeteiligungsverfahrens, nicht, untergräbt 
vollständig die Glaubwürdigkeit eines guten 
Bürgerbeteiligungsverfahrens zum Kölner 
Grüngürtel und ist ein Angriff auf den 
Landschaftsschutz in Köln. 
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln 
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung 
ebenfalls unberührt. Die untere Naturschutzbehörde 
(UNB) wurde  als Dienststelle der Stadt Köln in den 
beiden Bauleitplanverfahren beteiligt. Im Rahmen dieser 
Beteiligung wurden seitens der UNB Anregungen zur 
Beleuchtung gegeben und gefordert, diese auf das 
erforderliche Maß zu begrenzen. Die UNB hat im Zuge 
der genannten Dienststellenbeteiligung der Planung nicht 
widersprochen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
914 fehlender Hinweis zum Denkmalschutz 
Die Stadt Köln hat in ihren Anlagen zur Sachlage 
den Denkmalschutz nicht erwähnt. Dieses ist als 
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren in die Abwägung eingestellt 
worden. Ein eigenständiges Gutachten zu Fragen des 
Denkmalschutzes war nicht erforderlich. Aufgrund der 
Abstimmung mit dem Stadtkonservator wurden auch 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 563 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
schwerer Verfahrensfehler zu werten. Anpassungen an der Planung vorgenommen. So wurde 
beispielsweise die vom 1. FC Köln gewünschte Höhe der 
Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Ebenso 
wurde zu Beginn des Verfahrens die komplette Lage der 
Trainingsplätze anpasst (keine Campuslösung an der 
Berrenrather Straße).  
Die „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ basiert auf den 
ursprünglichen Konzeptionen des Äußeren Grüngürtels 
des von Konrad Adenauer engagierten Stadtbaumeisters 
Fritz Schumacher. Theodor Nussbaums Konzept, als 
Nachfolger von Fritz Encke, sah bereits neben den 
offenen Volkswiesen, auch die Anlage von Sportstätten 
vor. Diese Auffassung wird unter anderem vom LVR und 
vom Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege 
unterstützt. Die Anlage der Trainingsplätze parallel zum 
Decksteiner Weiher und zur Militärringstraße entspricht 
der ursprünglichen Planung Nussbaums aus den frühen 
Konzeptionen. Darüber hinaus entspricht das Konzept 
dem städtebaulichen Plan von Fritz Schumacher aus den 
Jahren von 1920 bis 1923, der in diesem Bereich die 
Anlage von Sportplätzen vorsah. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
915 Hinzuziehung eines neutralen Gutachters 
Es wird die Hinzuziehung eines neutralen 
Gutachters zur Gewährleistung der Glaubhaftigkeit 
der Gewichtung bzgl. der Alternativstandorte 
gefordert, da die Verwaltung als nicht neutral und 
befangen erscheint. 
m Rahmen des 209. 
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde seitens 
der Stadt Köln eine umfassende, ergebnisoffene, 
transparente und überprüfbare Alternativenprüfung 
durchgeführt. Der Anregung, einen neutralen Gutachter 
mit einer weiteren Alternativenprüfung zu beauftragen, 
wird somit nicht gefolgt.  
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 564 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
916 Berücksichtigung externer Effekte 
Es wird beantragt, dass bei der Entscheidung auch 
die externen Effekte mit zu berücksichtigen sind. Als 
externe Effekte werden in der Volkswirtschaft die 
unkompensierten Auswirkungen ökonomischer 
Entscheidungen auf Unbeteiligte, für die niemand 
einen Ausgleich erhält, bezeichnet. Durch die 
Privatisierung des öffentlichen Raumes würde es zu 
folgenden externen Effekten wie schlechtere Luft 
und Verringerung der Grünfläche kommen, wofür 
die Bürger keinen Ausgleich erhalten würden. In 
Zeiten der globalen Erderwärmung und des 
Klimanotstandes können Pläne zur Bebauung nur 
unter Berücksichtigung der externen Effekte 
getroffen werden. 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich 
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a 
BauGB bezeichneten Bestandteilen sind in der 
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt 
worden.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
917 fehlende ökologische Gesamtbewertung 
Eine ökologische Gesamtbewertung der 
Auswirkungen der weiteren Bebauungen und 
Bodenversiegelungen im Bereich des 1. FC Kölns 
auf das Klima, die Auswirkungen auf den 
Wasserhaushalt, den Pflanzenbewuchs, z.B. die 
Bäume fehlt vollständig. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden 
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 
durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht 
dokumentiert wurden. Darüber hinaus wurde ein 
Grünordnungsplan erstellt. 
Im Rahmen des Grünordnungsplanes zum 
Bebauungsplan wurde eine Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung erstellt. Diese führt zu einer 
rechnerisch naturschutzrechtlichen vollständigen 
Kompensation der Eingriffe. Des Weiteren enthält der 
Grünordnungsplan eine Auseinandersetzung mit 
sämtlichen Konflikten, die aufgrund der Realisierung des 
Vorhabens im Bereich des Naturhaushalts und des 
Landschaftsbildes zu erwarten sind, und Vorschläge für 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 565 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum 
Ausgleich dieser Konflikte. Das Klimagutachten kommt 
zu dem Ergebnis, dass keine wesentlichen 
Auswirkungen auf das Umfeld bzw. auf die Gesamtstadt 
zu erwarten sind. Bäume werden durch das Vorhaben 
nicht gefällt. Trotz der Entfernung ist an den Bäumen in 
den angrenzenden Waldbereichen mit einer leichten 
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen. Ob 
die Wärmezunahme zu einer Schädigung führt, hängt 
jedoch ganz wesentlich vom Witterungsverlauf und vom 
Zustand des Bodenwasserspeichers ab. Dieser 
zusätzliche Trockenstress ist nicht exakt prognostizierbar 
und messbar, da er von den situativen klimatischen 
Bedingungen abhängig ist. Das Grünflächenamt der 
Stadt Köln wird bei anhaltenden Hitzeperioden die an die 
Nordostseite der Kunstrasenplätze angrenzenden 
Bäume ausreichend wässern, um einen durch die 
Kunstrasenplätze möglicherweise verursachten 
zusätzlichen Trockenstress zu vermeiden. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
918 Bewertungsunterlagen für 
Entscheidungshilfen 
Die Stellungnahmen der Ämter waren teilweise 
konträr. Das Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen, dem Dezernat Bauen unterstellt, stellte 
den Wert der Wiese nicht dar. Das Umweltamt 
stellte den Wert der Wiese dar. Die eigentümliche 
Situation in Köln, dass ein Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen nicht dem 
Umweltamt zugeordnet ist und diese Stellungnahme 
mit eine Entscheidungshilfe für die Politik sein soll, 
Die Organisationsstruktur der Stadt Köln ist nicht 
Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen 
und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).  
Tatsächlich können konträre Belange für die Entwicklung 
einer Fläche vorliegen. Im Zuge von Grünordnungsplan 
und Umweltbericht sowie den dazugehörigen Gutachten 
sind alle erforderlichen Grundlagen und gegebenenfalls 
aufgeführte Konfliktpunkte ermittelt worden. Das 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 566 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
ist keine gute Entscheidungsgrundlage. Stadtplanungsamt hat zu den konkurrierenden 
Nutzungsabsichten einen Entscheidungsvorschlag 
erstellt, über den nunmehr abschließend vom Rat der 
Stadt Köln im Zuge der Abwägung aller widerstreitenden 
Interessen beschlossen werden soll. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
919 Gutachten zum Denkmalschutz 
Das Gutachten zum Denkmalschutz ist auf Basis 
nicht mehr aktueller Planungsdaten erstellt worden 
und muss aktualisiert werden. Die Höherlegung der 
Trainingsplätze wurde im Gutachten nicht 
berücksichtigt. Es wird die Erstellung eines neuen 
Gutachtens zum Denkmalschutz gefordert. 
Generell ist festzuhalten, dass ein eigenes 
Denkmalgutachten für das Baudenkmal „Äußerer 
Grüngürtel“ nicht erstellt wurde und grundsätzlich auch 
nicht erforderlich ist, da der Stadtkonservator fortlaufend 
in die Bauleitplanverfahren eingebunden war.  
Das Büro PS Landschaft, Köln hat eine 
Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, zur Untersuchung 
der Auswirkung der Erstellung der geplanten 
Trainingsplätze auf Bodendenkmale erstellt. Die 
geringfügige Höherlegung resultiert dabei aufgrund der 
bestehenden Bodendenkmalthematik. Es ist dabei zu 
beachten, dass nur in einem kleinen Teilbereich des 
Trainingsplatzes A1 eine Erhöhung um 1,35 m erfolgt. 
Ansonsten sind die Erhöhungen deutlich geringer.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
920 fehlende Gutachten  
Es wird die Erstellung von Gutachten zur 
Beurteilung der Auswirkungen der Bauphase auf die 
Erholungsmöglichkeiten, der Lärm- und 
Schmutzauswirkungen und der Belastung des 
Baumbestands durch das geplante Vorhaben 
gefordert. Auch sind die Stellungnahmen der 
anderen Ämter nur unzureichend bei der Beurteilung 
berücksichtigt worden. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden 
Umweltprüfungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 
durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht 
dokumentiert wurden. Während der Bauphase sind die 
gesetzlichen Vorgaben, auch auf Lärm- und 
Schmutzauswirkungen zu beachten. Auch die Bäume 
sind während der Bauphase gegen Beschädigung zu 
schützen. Eine Prüfung hierzu und die Festlegung 
geeigneter Vermeidungsmaßnahmen erfolgt im 
Baugenehmigungsverfahren. Auf der Ebene der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 567 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bauleitplanung war insoweit die Erstellung eines 
Gutachtens nicht erforderlich. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
921 Kritik am meteorologischen Gutachten 
Vor dem Hintergrund des „Klimanotstandes" ist die 
Datenlage aus dem meteorologischen Gutachten zu 
dünn, um planungsrelevante Aussagen treffen zu 
können. Der Klimawandel muss in einem seriösen 
meteorologischen Gutachten Berücksichtigung 
finden. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas 
wurden fachlich im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im 
Rahmen des Gutachtens wurden die klimatische 
Funktion des Äußeren Grüngürtels und die 
Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische 
Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen 
auf das gesamtstädtische Klima können ausgeschlossen 
werden. Die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf 
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im 
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer 
Bebauung gar nicht nachweisbar. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
922 Befangenheit / Interessenkonflikt eines 
Gutachters 
Bei einem Gutachter (Grüngürtel: Impuls 2012) liegt 
ein Interessenskonflikt bzw. der Verdacht auf 
Befangenheit vor. 
Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 der 
Kölner Grün Stiftung ist kein im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren erstelltes Gutachten. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
923 unzulässige Förderung des Profisports 
Die Förderung von Unternehmen im Bereich des 
Profisports ist unionsrechtlich grundsätzlich 
unzulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf 
begünstigende steuerliche Behandlung und 
begünstigende Grundstücksgeschäfte (vgl. 
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter 
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, 
insbesondere den Regelungen des BauGB. 
Insofern ist eine Gleichbehandlung von gleichartigen 
Planungen gewährleistet. Es gibt keine bevorzugte 
Behandlung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 568 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Europäische Kommission, Beschl. v.4.7.2016 - 
SA.41612). Nichts anderes kann im Hinblick auf 
eine bevorzugte Behandlung im Bauplanungs- und 
Baugenehmigungsverfahren gelten. Auch hierdurch 
wird der FC GmbH & Co. KGaA ein wirtschaftlicher 
Vorteil gewährt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
924 Parteien und 1. FC Köln 
Zu Beginn des Vorhabens hat sich der 1. FC Köln 
„Rückendeckung“ von CDU, SPD und FDP geholt. 
Die breite politische Unterstützung hat in der 
Verwaltung der Stadt Köln ihre Wirkung nicht 
verfehlt. In vorauseilendem Gehorsam wurde die 
massive Schädigung des Grüngürtels sozusagen als 
schon immer gewünscht durchgewinkt. Wer in der 
Verwaltung Kritik am Vorhaben öffentlich machte, 
bekam aus fadenscheinigen Gründen Redeverbot 
erteilt. Das Vorhaben war somit auf gutem Weg. 
Politik, Verwaltung und 1. FC Köln zogen 
gemeinsam an einem Strang. Wenn sich FDP, CDU 
und SPD hinter den 1. FC Köln stellen, darf man 
sich doch fragen, was sie dazu treibt. Denn ihre 
politischen Ausrichtungen sind zu verschieden, als 
das dieses der Grund sein könnte. 
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach 
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC 
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche 
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks  im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
925 Absprachen zwischen 1. FC Köln und der 
Stadt Köln 
Es wird nachgefragt, ob es schon bereits vor der 
ersten Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. überhaupt 
Absprachen zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt 
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener 
Verantwortung aufzustellen. Absprachen über das 
Ergebnis der Verfahren sind nicht zulässig und nicht 
erfolgt. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 569 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Köln gegeben hat. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
926 Legitimation des Vorhabens durch die 
Bürgerbeteiligung beim Projekt Grüngürtel: 
Impuls 2012 
Die Behauptung der Verwaltung und des 1. FC 
Kölns, dass durch die Bürgerbeteiligung am Impuls 
2012-Projekt die Umnutzung der Gleueler Wiese zu 
eingezäunten Vereinssportflächen - sozusagen 
basisdemokratisch - legitimiert worden sei, ist falsch. 
Diskussionen über z.B. das sogenannte Sportband, 
Erweiterungen der Sportanlagen in der Nähe des 
Geißbockheims, Abschirmung des Militärrings durch 
weitere Sportanlagen oder ähnliches sind mit den 
beteiligten Bürgern niemals geführt worden. 
Auch die zahlreichen Vorschläge, die sich mit den 
sogenannten Sportband, einer neuen Haltestelle der 
Linie 978 sowie den Zufahrtbeschränkungen zum 
Geißbockheim oder Maßnahmen gegen das 
Wildparken zwischen den Bäumen an der Franz-
Kremer-Allee beschäftigen, sind nicht besprochen 
worden. 
Ziel der Kölner Stadtentwicklung ist es, im Bereich 
westlich der Militärringstraße das sogenannte Sportband 
zu realisieren. Dieses Planungsziel wurde mit dem 
Beschluss des Rates der Stadt Köln zum 
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals 
bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich des 
RheinEnergieSportparks neue Sportplätze errichtet 
werden. Ferner benennt das Entwicklungskonzept 
Grüngürtel: Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark 
sowie den 1. FC Köln als Teil der Parkkonzeption. 
Im Dezember 2011 und im März 2012 fanden für drei 
Teilabschnitte des Äußeren Grüngürtels jeweils 
Werkstattgespräche statt, an denen Mitglieder des Rates 
und der Bezirksvertretungen, Vertreterinnen und 
Vertreter von Bürger-, Kultur-, Sport- und 
Naturschutzvereinen sowie interessierte Bürgerinnen und 
Bürger teilnahmen. 
Am 22. Mai 2012 wurden die Ergebnisse für den 
linksrheinischen Abschnitt des Äußeren Grüngürtels der 
Öffentlichkeit vorgestellt. 
Die Herstellung einer Haltestelle sowie 
Zufahrtbeschränkungen zum Geißbockheim oder 
Maßnahmen gegen das Wildparken sind nicht 
Gegenstand des Grüngürtel-Impuls 2012-Projektes, 
sondern sogenannte Sofortmaßnahmen, welche 
unabhängig von der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks zu einem verbesserten 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 570 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels im Bereich 
des RheinEnergieSportparks führen sollen.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
927 Appell an die Entscheidungsträger 
Die Stadt Köln wird aufgefordert, im Sinne des 
Gemeinwohls und einer zukunftsfähigen 
Stadtentwicklung verantwortungsbewusst eine 
Entscheidung zu treffen. Hierbei sollen auch soziale 
und ökologische (Umwelt, Klima) Aspekte 
berücksichtigt werden. Die Entscheidungsträger 
sollen auch an die Zukunft (an die Kinder und 
Enkelkinder) denken und eine lebenswerte 
Umwelt/Stadt zu hinterlassen. Die Bürger möchten 
mit ihren Sorgen und Bedenken von der Stadt Köln 
ernst genommen werden. Es sollen keine 
kurzfristigen Wirtschaftsinteressen / Sportinteressen 
bedient werden. 
Eine neutrale Abwägung der Gründe, die für und 
gegen eine Erweiterung des sogenannten 
RheinEnergieSportparks in Köln Sülz sprechen, ist 
jedenfalls nicht erkennbar. 
Die Politiker agieren nicht mehr im Sinne vom Volke 
gewählter und per Mandat beauftragte Vertreter. Sie 
sind viel zu sehr Lobbyisten geworden. 
Das Vertrauen in die etablierten Parteien ist massiv 
zerstört. Viele Einwender sind überzeugt, dass sich 
Stadtrat und Politik nicht zum Wohle der Bürger 
entscheiden, sondern von eigennützigen Interessen 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche 
und private Belange gegeneinander und untereinander 
gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB). 
Die Teile der Stellungnahme, die sich nicht explizit auf 
die Bauleitplanverfahren beziehen (z. B. Misstrauen 
gegenüber politischen Vertretern), betreffen nicht die 
Bauleitplanverfahren. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht 
gefolgt.Das 
Sachargument 
„Politikverdrossen
heit“ wird zur 
Kenntnis 
genommen.

Seite 571 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
geleitet werden. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
928 1. FC Köln ist ein Imageträger und 
Wirtschaftsfaktor 
Der 1. FC Köln ist ein Imageträger und 
Wirtschaftsfaktor für die Stadt Köln und bringt Geld 
in die Kassen der Stadt Köln (Pachtzins, 
Tourismuseinnahmen, Steuern etc.). 
Der 1. FC Köln hat mehr als 110.000 Mitglieder. 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche 
und private Belange gegeneinander und untereinander 
gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB). Zu 
berücksichtigen ist insoweit der 1. FC Köln als 
Imageträger und Wirtschaftsfaktor für die Stadt Köln und 
die Verbundenheit von Teilen der Bevölkerung mit 
diesem Verein. 
  Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
929 Politik Handlager der 
Wirtschaftsunternehmen 
Es wird befürchtet, dass sich die Stadt zum 
Handlager von Wirtschaftsunternehmen / des 1. FC 
Kölns machen könnte. 
Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
930 widersprüchliches Handeln der Stadt Köln 
Die Stadt Köln handelt widersprüchlich, in dem sie 
auf der einen Seite den Klimaschutz und 
Umweltschutz (Förderung Grüner Dächer, 
Blühstreifen etc.) fördert und auf der anderen Seite 
Naturflächen (Gleueler Wiese) versiegeln und 
bebauen lassen möchte. Flächenschutz (Flächen 
gegen Versiegelung schützen) ist auch 
Umweltschutz. Der im Sommer ausgerufene 
Klimanotstand soll beachtet werden. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas 
wurden fachlich im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. 
Im Rahmen des Grünordnungsplans zum 
Bebauungsplan wurde eine Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung erstellt. Durch die Umsetzung 
von Maßnahmen auf externen Ausgleichsflächen werden 
die Belange des Umweltschutzes auch in Bezug auf 
Eingriffe in den Boden verringert. Des Weiteren enthält 
der Grünordnungsplan eine Auseinandersetzung mit 
sämtlichen Konflikten, die aufgrund der Realisierung des 
Vorhabens im Bereich des Naturhaushalts und des 
Landschaftsbildes zu erwarten sind, und Vorschläge für 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 572 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum 
Ausgleich dieser Konflikte.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
931 Vorwurf gegen die Stadt 
Nach Durchsicht der ausgelegten Unterlagen 
entsteht der Eindruck, dass es der Stadtverwaltung 
nur darum geht, die Pläne des 1. FC Köln mit dem 
Ziel zu rechtfertigen, dem Antrag stattzugeben. Die 
Stadt vertritt im Wesentlichen die Argumente des 
Antragstellers und verfolgt seine Interessen.  
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener 
Verantwortung aufzustellen. Absprachen über das 
Ergebnis der Verfahren sind nicht zulässig und liegen im 
Hinblick auf die Erweiterung des RheinenergieSportparks 
auch nicht vor. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
932 keine Lösungsfindung mit allen betroffenen 
Nachbarn (Ablehnung) 
Es wird bezweifelt, dass der 1. FC Köln mit allen 
Nachbarn gesprochen und einvernehmliche 
Lösungen gefunden hat. Die Anwohner der 
Morbacher Straße und weitere Kölner sind nicht 
befragt worden. 
Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des 
RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1. 
FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertretern des 
Waldkindergartens, der Kleingartenvereine, des 
Schießstandes und der Ballonfahrer geführt. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
933 Forderung einer geheimen 
Einzelabstimmung im Rat der Stadt Köln 
Es wird die Abstimmung über die Planung im Rat 
der Stadt Köln in geheimer Einzelabstimmung ohne 
Fraktionszwang gefordert. 
Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
934 fehlende Abstimmungen zwischen den 
Behörden 
Einige Einwender nehmen an, dass sich das 
Stadtplanungsamt der Stadt Köln nicht mit dem 
Die Beschlussvorlagen für die Sitzungen politischer 
Gremien werden in Abstimmung mit allen Dienststellen 
erstellt.   
Eine Erwärmung um 3 Grad ist ausschließlich an heißen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 573 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Umweltamt der Stadt Köln abgestimmt hat. Eine 
Zustimmung zum Vorhaben, trotz des Ergebnisses 
des meteorologischen Gutachtens der Erwärmung 
um mehr als 3 Grad, ist fragwürdig. 
Tagen direkt auf den Trainingsplätzen zu erkennen. 
Bereits bei den Kleingartenanlagen ist eine Erwärmung 
nur noch marginal (< 0,4 K).  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
935 transparentes Abstimmungsverfahren 
zwischen Fachbehörden, Stadtverwaltung 
und 1. FC Köln 
Stadtverwaltung und 1. FC Köln betonen geradezu 
gebetsmühlenartig, dass alle Fragen des Natur- und 
Landschaftsschutzes im Zusammenhang mit der 
geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes 
bzw. Bebauungsplan-Entwurfes mit den zuständigen 
Fachbehörden einvernehmlich geklärt worden sind. 
Den bisherigen Auskünften ist nicht zu entnehmen, 
wann genau, in welcher Form, in welchem 
Planungsstadium, auf der Basis welcher Unterlagen 
und mit welcher Gesprächs- bzw. Prüfungsintensität 
dies erfolgt ist. Um die Aussagen der 
Stadtverwaltung und des Vereins, vor allem aber 
das Ergebnis in diesem Punkt verlässlich zu 
verifizieren, muss dieses Abstimmungsverfahren 
transparent gemacht werden. 
In den Bauleitplanverfahren zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks erfolgte eine zweistufige 
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB als frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit und gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im 
Rahmen der Offenlage der Planunterlagen, einschließlich 
aller Gutachten und umweltrelevanten Stellungnahmen. 
Darüber hinaus ist eine Darstellung der einzelnen 
Entscheidungsprozesse, die im Ergebnis in die Entwürfe 
von Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung 
führen, nicht angezeigt.  
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
936 Meinung der unteren Landschaftsbehörde 
Die untere Landschaftsbehörde hat sich gegen die 
Baupläne ausgesprochen. 
Die untere Naturschutzbehörde (UNB) wurde im Rahmen 
Beteiligung der Dienststellen der Stadt Köln beteiligt. Im 
Rahmen dieser Beteiligung wurden seitens der UNB 
Anregungen zur Beleuchtung gegeben und gefordert, 
diese auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Die UNB 
hat im Zuge der genannten Dienststellenbeteiligung der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 574 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Planung nicht widersprochen. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
937 alternative Umsetzung 
Es werden die Entscheidungsträger aufgefordert, 
sich um eine andere (alternative) Lösung unter 
Einbeziehung des 1. FC Kölns zu bemühen. Zum 
jetzigen Zeitpunkt kann der viel zu große Schaden, 
den die Umwandlung der Fläche bedeuten würde, 
noch verhindert werden ohne dass der 1. FC Köln 
auf eine positive Entwicklung verzichten müsste. 
Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde nach 
Vorlage entsprechender Planungen seitens des 1. FC 
Köln vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
am 03.12.2015 gefasst und damit eine grundsätzliche 
politische Mehrheit gefunden, die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks  im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren ergebnisoffen zu prüfen. Eine 
endgültige Entscheidung wird durch den Rat der Stadt 
Köln mit dem sogenannten Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss zum Abschluss der Verfahren 
getroffen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
938 Kritik am Auftraggeber der Gutachten 
Es wird kritisiert, dass die Antragstellerin die 
Gutachten selbst in Auftrag gegeben hat. Mehr 
Neutralität in diesem Punkt wäre wünschenswert. 
Alle Gutachten berücksichtigen im Wesentlichen nur 
die Interessen des 1. FC Kölns, nicht aber die der 
Bürger. 
Es ist üblich, Fachgutachten auf Kosten des 
Maßnahmenträgers erstellen zu lassen. Die Neutralität 
der Gutachten ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die 
Gutachten werden dezidiert durch die Fachämter der 
Stadt Köln geprüft und bei Bedarf werden 
Überarbeitungen gefordert und umgesetzt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
939 Naturschutzbeirat 
Ein Mitglied des Naturschutzbeirates der Stadt Köln 
ist fassungslos über die Vorgehensweise, dieses 
Projekt an diesem Gremium vorbei zu manövrieren. 
Das Mitglied kommt dadurch zu der Erkenntnis, 
dass der Naturschutzbeirat der Stadt Köln 
anscheinend doch nur eine Alibifunktion erfüllt. 
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben 
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln 
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung 
ebenfalls unberührt.  
Dem Beirat der Unteren Naturschutzbehörde wurde am 
18.03.2019 die Erkenntnisse aus dem Grünordnungsplan 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 575 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vorgestellt.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
940 kein Kunstrasen 
Das Vorhaben soll nicht mit Kunstrasenplätzen 
umgesetzt werden. 
Auch der Schwerpunkt der gesamtstädtischen 
Entwicklung liegt derzeit in der Umwandlung von 
Tennenplätzen in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist im 
Regelfall die Überplanung bereits bestehender 
Sportanlagen.  
Darüber hinaus ist im Bereich der Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen erforderlich, um die notwendige 
Intensität der Nutzung sowie die Denkmalbelange 
gewährleisten zu können.  
Die Errichtung von Kunstrasenplätzen ist erforderlich, um 
die angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. 
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie 
bei allen Wetterbedingungen nutzbar sind. Sie können im 
Gegensatz zu Naturrasenplätzen nahezu ganztägig und 
zu allen Jahreszeiten bespielt werden. Neben den 
Nutzern des 1. FC Köln sollen die Plätze auch dem 
organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und dem 
Schulsport zur Verfügung stehen. Dies ist nur bei 
Kunstrasenplätzen umsetzbar. Des Weiteren ist aus 
Sicht des Denkmalschutzes und des 
Bodendenkmalschutzes die Errichtung von 
Kunstrasenplätzen erforderlich, da besondere Bauweisen 
bei Kunstrasenplätzen eine landschaftsverträgliche 
Errichtung ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden 
bei Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum 
Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was der 
Bodendenkmalpflege zugutekommt. Ebenfalls kann die 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 576 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Aufbauhöhe eines Kunstrasenplatzes geringer gehalten 
werden, was der Landschaftsverträglichkeit und dem 
Denkmalschutz entgegen kommt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
941 keine persönliche Betroffenheit der Politiker 
Da viele Kölner Politiker im Kölner Umland wohnen 
und somit nicht direkt von den Auswirkungen der 
Planung betroffen sind, sind sie nicht geeignet, um 
über das Vorhaben zu entscheiden. 
Das Sachargument bezieht sich nicht auf Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
942 Anzahl Besucher im Franz-Kremer-Stadion 
Das Franz-Kremer-Stadion fasst 5.457 Plätze. Der 
1. FC Köln gibt an, dass aktuell lediglich eine nur 
geringe Teilauslastung des Stadions vorliegt. Durch 
die bewusst beabsichtige vermehrte Nutzung des 
Areals durch Jugendmannschaften wird diese 
Auslastung unweigerlich höher werden. 
Es wird gefordert, die maximale Anzahl Besucher 
auf die vom 1. FC Köln im Gutachten erwähnte Zahl 
von 1.000 Besuchern festzulegen. 
Die größte anzunehmende Veranstaltung bleibt ein Spiel 
der U21 des 1. FC Köln – derzeit in der Regionalliga. 
Bereits heute werden Spitzenbegegnungen (mit hohem 
Besucheraufkommen) möglichst in das 
RheinEnergieStadion verlegt. Entsprechende Aussagen 
befinden sich insbesondere im Verkehrsgutachten, 
welches im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 
3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit einsehbar und 
nachprüfbar war. 
Beim jährlich stattfindenden GeißbockCup wurde im Jahr 
2016 erstmals ein Busshuttle-Service ausgehend von 
einem in Hürth gelegenen Parkplatz zum 
RheinEnergieSportpark auf Kosten des 1. FC Köln 
angeboten, um die verkehrliche Belastung deutlich zu 
reduzieren. Auch diese Belange werden im 
Verkehrsgutachten abgebildet. 
Grundsätzlich sind keine Großveranstaltung weder durch 
den 1. FC Köln oder anderer Vereine im Plangebiet über 
das heute bestehende Maß hinaus vorgesehen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 577 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Die Errichtung neuer Trainingsplätze geht nicht mit einer 
Zunahme der Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln 
einher. Diese müssen sich zukünftig einen Platz nicht 
zeitgleich mit einer anderen Mannschaft teilen.  
Eine Begrenzung der Zuschauer im Franz-Kremer-
Stadion erfolgt somit nicht. Dieses genießt darüber 
hinaus auch mit seiner genehmigten Nutzung 
Bestandsschutz. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
943 Bau der Kleinspielfelder 
Es wird kritisiert, dass in den Antragsunterlagen 
nicht transparent beschrieben wird, dass die 
Kleinspielfelder durch die Stadt Köln und nicht durch 
den 1. FC Köln errichtet und bezahlt werden. 
Die Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder wird als 
erforderlich angesehen, um das Freizeitangebot an 
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass 
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen 
worden sind. Die Finanzierung und Herstellung erfolgt 
durch die Stadt Köln. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
944 Nachfrage nach verschiedenen 
Rechtsgrundlagen 
Es wird nach verschiedenen Rechtsgrundlagen zu 
folgenden Themen gefragt: 
prinzipielle Möglichkeit des Ausbau innerhalb des 
Grüngürtels, 
Änderung des bisherigen Allgemeinnutzen zu 
alleinigem Nutzen der zur Verfügung stehenden 
Grünflächen, 
keine weitere Berücksichtigung von alternativen 
Ausbauorten in der Planung und 
Die Durchführung der Bauleitplanverfahren erfolgt unter 
Einhaltung aller relevanten, rechtlichen Vorgaben, 
insbesondere den Regelungen des BauGB. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 578 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
die Möglichkeit der Einzäunung von Teilen des 
schützenswerten Grüngürtels. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
945 Aussetzung Bauplanung 
Es wird gefordert, dass die Bauplanung bis zu einer 
Klärung und Neujustierung der Systeme der 
Eingriffs-Ausgleichsregelung als auch der 
ökologischen Bewertung auszusetzen ist, da diese 
nur mangelhafte Instrumente sind (Beweis durch die 
Tatsache, dass die Größe der versiegelten Fläche in 
Deutschland täglich wächst).  
Die Methodik zur Erstellung der Eingriffs-
Ausgleichregelung entspricht dem von der 
Rechtsprechung anerkannten Standard für die Ermittlung 
und Bewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt sowie 
der in diesem Zusammenhang vorgesehenen 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen.  
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
946 Befürwortung des Vorhabens  
Das Planverfahren wurde ordnungsgemäß 
durchgeführt. Die Durchführung der Planungen 
erfolgte transparent. In den letzten vier Jahren sind 
Kompromisse zwischen der Stadtverwaltung, den 
Parteien und dem 1. FC Köln geschlossen worden. 
Sämtliche Gutachten in Bezug auf 
Umweltverträglichkeit, Klimaschutz, Artenschutz und 
Denkmalschutz kamen zu dem Ergebnis, dass ein 
Ausbau nicht im Widerspruch zu geltendem Recht 
steht. Das geplante Vorhaben entspricht den 
Vorstellungen der Gründer des Grüngürtels. Es 
gefährdet nicht das Grundwasser und es gehen 
durch Ausgleichsflächen keine Grünflächen 
verloren. 
Es sollen für das Vorhaben keine Bäume gefällt 
werden. Lediglich ca. 0,4% des Äußeren 
Das Sachargument gibt die maßgeblichen Inhalte der 
Bauleitplanverfahren wieder. 
Das Sachargument „Haltung der Oberbürgermeisterin“ 
bezieht sich nicht auf die Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
Die lange Verfahrensdauer ist auch der Komplexität der 
Bauleitplanverfahren sowie der stadtkölnischen Absicht 
nach Planungssicherheit geschuldet. 
  Dem 
Sachargument 
„Inhalte der 
Bauleitplanverfahr
en“ wird 
gefolgt.Das 
Sachargument 
„Haltung der 
Oberbürgermeiste
rin“ ist nicht 
planungsrelevant.
Das 
Sachargument 
„lange 
Verfahrensdauer“ 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 579 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Grüngürtels werden von dem Vorhaben des 1. FC 
Köln berührt. Insgesamt erscheint das FC Konzept 
als nicht übertrieben, sondern angemessen für das 
geplante Vorhaben zu sein. 
Diese Faktenlage, welche über Jahre hinweg 
herausgearbeitet wurde, sollte nun auch 
Anerkennung finden und das Vorhaben genehmigt 
werden. Es wird immer eine Minderheit von 
Menschen geben die entgegen der Faktenlage 
gegen etwas sind. Dies wird man nicht verhindern 
können. Der 1. FC Köln ist, was die Infrastruktur 
anbelangt, heute schon vom Profifußball abgehängt 
und die Stadt sollte dies nicht noch weiter 
ausbremsen. Der 1. FC Köln ist auch ein großer 
Wirtschaftsfaktor für die Stadt. Allerdings ist die 
Verlässlichkeit von Planungen in Zusammenarbeit 
mit der Stadt Köln fragwürdig. Wenn man sich als 
Bürger, Antragsteller, Firmenleiter, Steuerzahler, 
Verantwortlicher, schaffender Unternehmer auf 
Verwaltungs-Zusagen nicht verlassen kann und - 
nach Jahren und viel Vorarbeit und Kosten - keine 
Planungssicherheit erhält, um in einer sich ständig 
wandelnden Welt, weiterhin wettbewerbsfähig zu 
bleiben, ist das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit 
der Stadtverwaltung in einem Maße geschädigt, 
welches sämtlich zukünftig wichtigen 
Weichenstellungen von Anfang an unmöglich 
machen wird. 
Die Meinungsumkehr der Oberbürgermeisterin von 
der Befürwortung zur Ablehnung des Vorhabens ist

Seite 580 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sehr fragwürdig, wenn nicht sogar verwerflich. Nur 
weil im nächsten Jahr Wahlen stattfinden und die 
Oberbürgermeisterin für die Wiederwahl womöglich 
auf die Unterstützung der Grünen angewiesen sein 
wird, sollte man sich und seine Überzeugungen 
nicht selbst verraten. 
Letztendlich wird die lange Dauer des Verfahrens 
durch viele Einwender bemängelt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
947 Kritik an Kehrtwende aufgrund des 
Klimaschutzes (Befürwortung) 
Eine potenzielle Absage wegen klimatischer 
Bedenken, so gering die Auswirkungen auch sein 
mögen, hätte bereits bei Beginn des 
Planungsverfahrens deutlicher kommuniziert werden 
müssen, so dass auch eine Absage vertretbar 
gewesen wäre. 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) 
wurden die Erfordernisse des Klimaschutzes in der 
Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB  berücksichtigt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.1 Allgemeines 
Verfahren 
948 Lösungsfindung mit betroffenen Nachbarn 
(Befürwortung) 
Der 1. FC Köln hat mit allen betroffenen Nachbarn 
gesprochen und für alle sinnvolle Lösungen 
gefunden. 
Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des 
RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. Der 1. 
FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertretern des 
Waldkindergartens, der Kleingartenvereine, des 
Schießstandes und der Ballonfahrer geführt. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
949 Grünzug und Biotopverbund 
Der Entwurf für die FNP-Änderung fragmentiert das 
Landschaftsschutzgebiet LSG-5006-0023, den 
Es handelt sich bei dem im Flächennutzungsplan grün 
dargestellten Bereich um eine Grünfläche mit 
Sportplätzen, die wiederum Bestandteil einer größeren, 
zusammenhängenden Grünfläche ist. Auch innerhalb 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 581 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
überregionalen Grünzug und den Biotopverbund 
NRW. Die Darstellung des Änderungsgebiets im 
Entwurf der Flächennutzungsplanänderung als Teil 
der Grünfläche, d.h. grün unterlegt und mit 
Grünflächensignet, ist irreführend. Die großräumig 
versiegelten und gemäß Bebauungsplanentwurf mit 
technischen Anlagen versehenen Flächen sind 
charakteristisch für ein Firmengelände und erfüllen 
nicht die Ökosystemleistungen einer Grünfläche. 
einer Grünfläche kann es versiegelte Flächen geben und 
insofern steht die Darstellung des Flächennutzungsplans 
nicht der geplanten Flächennutzung entgegen. Zur 
Klarstellung, dass eine weitere Inanspruchnahme der 
Grünflächen durch Hochbauten nicht Planungsabsicht 
ist, werden die Flächen für das bestehende 
Geißbockheim und das geplante Leistungszentrum als 
Sonderbauflächen mit entsprechender 
Zweckbestimmung dargestellt. Eine Zerschneidung des 
LSG erfolgt durch die Planung nicht. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
950 Sportplatzsymbol: Unschärfe-Regelung 
Erwiderung des Stadtplanungsamtes auf eine 
Stellungnahme des Landesbüros der 
Naturschutzverbände vom 1.3.2019 (Seite 15): „Die 
Zweckbestimmung der Grünfläche erfolgt durch ein 
Sportplatzsymbol, das räumlich nicht zu verorten ist, 
sondern sich auf den gesamten Bereich zwischen 
Gleueler und Berrenrather Straße bezieht. Ob der 
Begriff Sportband aus dem Grüngürtel: Impuls 2012 
abgeleitet ist, ist für das Zielabweichungsverfahren 
nicht relevant. Der wirksame FNP enthält im Bereich 
des Äußeren Grüngürtels die Zweckbindung 
Sportplatz.“ Stattdessen wird die Position vertreten, 
dass sich das Sportplatzsymbol auf exakt jene Stelle 
bezieht, an der sich ein Sportplatz befindet. 
Keinesfalls kann daraus die Idee des Planverfassers 
interpretiert werden, den gesamten Bereich 
zwischen Gleueler und Berrenrather Straße mit 
Sportplätzen bestückt sehen zu wollen. In diesem 
Fall wäre der Plural „Sportplätze“ verwendet 
Offenbar befasst sich die Stellungnahme mit dem 
planungsverbindlichen Flächennutzungsplan vor der 
Änderung. Mit der 209. Änderung des 
Flächennutzungsplanes soll auch die 
Darstellungssystematik angepasst werden und im 
Änderungsbereich eine konkrete Verortung der 
Sportplätze und Sportanlagen innerhalb der 
großräumigen Grünfläche erfolgen. 
Unter diesem Gesichtspunkt stehen die zitierten 
Entscheidungen der beabsichtigten Darstellung nicht 
entgegen. In der Entscheidung des OVG NRW v. 
17.2.2016 ging es um den Verstoß einer Planung für 
einen Baumarkt gegen Ziele der Raumordnung, der 
teilweise außerhalb eines Allgemeinen 
Siedlungsbereichs und innerhalb eines Bereichs für den 
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten 
Erholung errichtet werden sollte. In der Entscheidung 
vom 28.9.2016 ging es um ein Möbelhaus, das teilweise 
innerhalb eines Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereichs geplant war. In beiden 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 582 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
worden. Die Handhabung der sogenannten 
Unschärfe-Regelung ist mittlerweile durch die 
Rechtsprechung hinreichend präzisiert worden. 
Demgemäß erlaubt das im Bereich der Gleueler 
Wiese nur an einer einzigen fest umrissenen Stelle 
verwendete Signet „Sportplatz“ keinesfalls die 
Interpretation, dass damit über einen etwa 1,5 km 
langen Streifen eine ununterbrochene Folge von 
Sportplätzen hergestellt werden darf. Siehe hierzu 
die Urteile des OVG NRW vom 17.2.2016 - 10 D 
42/09.NE sowie vom 7. Senat des OVG NRW - 7 D 
89/14.NE vom 28. September 2016 (Quelle: 
„Handreichung zu Ziel 2-3 des LEP NRW“, verfasst 
durch das Referat III B 1 „Landesentwicklung, 
Nationale und europäische Raumentwicklung, 
Freiraum“). 
Fällen nahm das OVG NRW an, dass der Verstoß 
beachtlich und nicht auf die planerische Unschärfe zu 
stützen sei. Die hier zu beurteilende Planung ist damit 
nicht zu vergleichen. Zum einen ist die Planung nach 
Auffassung der Stadt innerhalb der Darstellungen des 
Regionalplans kein Verstoß gegen Ziele der 
Raumordnung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB, zum anderen 
aber wäre ein etwaiger Zielverstoß durch die vorsorglich 
beantragte Zielabweichungsentscheidung der 
Bezirksregierung ausgeräumt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
951 Funktionsfähigkeit Grünzug 
Der Entwurf der FNP Änderung vermag nicht 
schlüssig darzustellen, dass die Funktionsfähigkeit 
des Grünzugs erhalten bleibt. 
Alle Ein- und Auswirkungen wurden ermittelt und 
bewertet und werden in der Begründung inkl. 
Umweltbericht dokumentiert. Es gibt keine Erkenntnisse, 
dass die Funktionsfähigkeit des Grüngürtels im 
erheblichen Umfang gestört wird. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
952 Keine Gewerbeansiedlung möglich 
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich 
ein Landschaftsschutzgebiet aus. Folglich ist dort 
keinerlei Gewerbeansiedlung möglich. Aufgrund der 
Gesellschaftsform des 1. FC Köln als eine GmbH & 
Co KGaA ist jedoch von einer 
Gewinnerzielungsabsicht und somit gewerblicher 
Nutzung auszugehen. Das durch den 1. FC Köln im 
Zuerst ist anzumerken, dass der 1. FC Köln e. V. und 
nicht die GmbH & Co. KGaA plant, die drei 
Trainingsplätze zu errichten. 
Darüber hinaus handelt es sich bei der 1. FC Köln GmbH 
& Co. KGaA im Hinblick auf seine Flächennutzung nicht 
um einen klassischen Gewerbebetrieb, wie sie z. B. vom 
produzierenden Gewerbe bekannt sind.  
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 583 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bauantrag vorgetragene Argument der 
Gemeinnützigkeit wird somit nichtig. Ebenso ist das 
Argument der gemeinnützigen Jugendförderung 
mehr als fraglich, denn es ist beim 1. FC Köln nicht, 
wie bei anderen Vereinen (z. B. SC Borussia 
Lindenthal-Hohenlind), möglich als Schüler/ 
Jugendlicher einfach aktives Mitglied zu werden, um 
dann in einer der Jugendmannschaften Fußball 
spielen zu können. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
953 Widerspruch zur Zielsetzung der 
Landesplanung 
Das Gebiet ist Teil eines regionalen Grünzugs. Die 
Änderung des Flächennutzungsplans widerspricht 
eindeutig der Zielsetzung der Landesplanung. Auch 
wenn die Bezirksregierung ein 
Zielabweichungsverfahren durchgeführt hat, bleiben 
die Vorgaben für einen regionalen Grünzug 
bedeutsam. 
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurde das 
Thema des regionalen Grünzuges erörtert. 
Zwischenzeitlich wurde das Zielabweichungsverfahren 
am 05.07.2019 positiv beschieden. Die Zielabweichung 
bewirkt, dass die erfassten Ziele im Regionalplan nicht 
mehr von der Bauleitplanung beachtet werden müssen. 
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des 
zusammenhängenden Grünsystems erfolgt über die 
Fachgutachten sowie der darauf aufbauenden 
Begründung, deren Bestandteil der Umweltbericht ist. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
954 Sonderfläche Geißbockheim (5.700 qm) 
Mit der Sondernutzungsfläche SO2 mit 5.700 qm 
Fläche soll „der nur teilweise planungsrechtlichen 
Absicherung der genehmigten Bestandsnutzung“ 
am besten gerecht werden (FNP-Änderung S. 48). 
Es handelt sich hier um das Gebäude namens 
Geißbockheim. „Insbesondere die Verwaltung, die 
derzeit mit der Gastronomie rund 60% der Fläche 
einnimmt, wird planungsrechtlich in der Zukunft nicht 
mehr in diesem Umfang zulässig sein.“ Das war sie 
Die Sondergebietsfläche weist im FNP die 
Zweckbestimmung „Clubhaus“ aus. Der im 
Parallelverfahren in Aufstellung befindliche 
Bebauungsplan umfasst das Grundstück des 
Geißbockheims nicht, da hier keine baulichen 
Veränderungen geplant sind. 
Die Darstelllungen im FNP dienen nicht der Legalisierung 
des Geißbockheims; hierfür liegen vielmehr 
bestandskräftige Baugenehmigungen vor. Die 
Darstellungen konkretisieren vielmehr den zulässigen 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 584 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
auch in der Vergangenheit nicht. Dieses soll nun 
„geheilt“ werden, sprich das Unzulässige soll nun 
zulässig gemacht werden. Zugleich werden keine 
engen Kriterien aufgestellt, wie zum Beispiel dem 
Verbot von Eventveranstaltungen in der 
Gastronomie und der alleinigen Zulässigkeit von 
Vereinsgastronomie. Jedes SO Gebiet kann mit 
starken Auflagen versehen werden. In den 
Unterlagen finden sich keine Auflagen. 
Nutzungszweck des „Clubhauses“. Siehe hierzu auch S. 
51 f der Begründung zur 209. Änderung des FNP. Die 
Zitierung kann auf S. 48 der Begründung nicht 
nachvollzogen werden.  
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
955 Störpotenzial der Kleinspielfelder 
Auch von den geplanten Kleinsportfeldern kann ein 
„erhebliches Störpotential" ausgehen, das allen 
Zielvorgaben des Naturschutzes entgegensteht. Die 
Folgen sind im Umweltbericht der Sitzungsvorlage 
zur 209. Änderung des FNP Erweiterung 
RheinEnergieSportpark nur unzureichend bis gar 
nicht bewertet. „Es wird die großflächige 
Umwandlung der vorhandenen Wiesenflächen 
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr 
erfüllen kann. Die betroffenen Lebensräume sind im 
Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer 
Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig 
anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret 
betroffenen Flächen als gering eingestuft.“ (9.5.1.4 
Biologische Vielfalt). Das Fehlen von 
Bechsteinfledermaus, Feldhamstern und Co. 
gestattet demnach die Versiegelung und Bebauung 
aller anderen Biotope. Jedoch haben auch die 
gewöhnlichen Tier- und Pflanzenarten eine 
Die Auswirkungen der Planungen sind, soweit sie für die 
Flächennutzungsplanebene relevant sind, beschrieben 
und bewertet wie zitiert. Eine weitergehende 
Sachverhaltsermittlung und Darstellung der betroffenen 
Belange fand im Bebauungsplanverfahren statt.  
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 585 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Daseinsberechtigung. Gerade in der unmittelbaren 
Umgebung von Großstädten mit ihren naturfernen 
Lebensbedingungen ist ein naturnaher Raum 
unabdingbar. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
956 Sportanlagen für alle Bürger 
Der Grüngürtel ist ein Erbe für alle Bürger Kölns und 
gehört der Öffentlichkeit. Zwar ist es richtig, dass 
von Beginn an Sportanlagen im Grüngürtel 
vorgesehen waren, allerdings waren dies 
Sportanlagen für alle und nicht exklusiv für einen 
kommerziellen Verein. Die FC-Pläne sind in ihren 
Dimensionen auf keinen Fall mit der ursprünglichen 
Idee des Grüngürtels in Einklang zu bringen. 
Der Grüngürtel wird auch nach einer Umsetzung der 
Planung für den Rhein Energie-Sportpark der 
Öffentlichkeit zugänglich sein. Bereits heute befinden 
sich im Grüngürtel Sportanlagen, die nicht für jede 
Bürgerin oder jeden Bürger zur Verfügung stehen. In 
einer Gesamtbewertung sind diese, nur für bestimmte 
Nutzerkreise vorgesehenen Flächen, in Bezug auf die 
Gesamtfläche untergeordnet. Die schon in den 
Ursprungsplänen vorgesehene Anlage von Sportplätzen 
und künstlichen Wasserflächen für eine sportliche 
Nutzung ging über die Planung von stark vereinzelten 
Sportplätzen hinaus. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
957 ökonomische Bewertung der Natur 
Flächennutzungspläne machen Sinn und sollten 
nicht beliebig individuellen Interessen angepasst 
werden. Es gilt nachhaltig die Lebensgrundlagen 
zukünftiger Generationen zu sichern. Wenn 
Verantwortliche ökonomische Interessen gegen 
ökologische Belange abzuwägen haben, sollten sie 
berücksichtigen, dass Natur einen Wert an sich hat, 
den es zu beachten gilt. Bei der ökonomischen 
Bewertung der Natur geht es nicht darum, Pflanzen 
und Tiere zu bepreisen, sondern vielmehr zu 
berücksichtigen, dass die vorhandenen Ressourcen 
nicht gratis zur Verfügung stehen, dass sie einen 
Es erfolgt keine beliebige Änderung des 
Flächennutzungsplanes, sondern es wird ein förmliches 
Verfahren durchgeführt, welches der Gesetzgeber 
explizit im BauGB vorsieht. Aus Sicht der Stadt Köln ist 
auch bei Änderung des FNP weiterhin eine nachhaltige 
Lebensgrundlage für zukünftige Generationen gegeben.  
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 586 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Wert an sich haben, den es bei der Entscheidung in 
die Waagschale zu werfen gilt. Der Wegfall von 
Ökosystemleistungen ist oft nur schwer und mit 
hohen Kosten auszugleichen. Kosten, die sich vor 
allem volkswirtschaftlich niederschlagen und von der 
Allgemeinheit zu tragen sind. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
958 Ablehnung FNP-Änderung 
Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht keine 
Bebauung des Grüngürtels vor. Eine Änderung des 
FNPs ist auch im Sinne des Klima-, Umwelt- und 
Artenschutzes abzulehnen. Insbesondere liegt keine 
Ausnahmesituation vor, die eine solche Änderung 
erforderlich machen würde. 
Der Flächennutzungsplan wies und weist im Äußeren 
Grüngürtel keine allgemeinen Baugebiete aus. Lediglich 
für das geplante Leistungszentrum sowie das 
bestehende „Clubhaus“ Geißbockheim“ ist jeweils eine 
Sonderbaufläche in sehr begrenztem Umfang dargestellt. 
Unabhängig von dieser Darstellung befinden sich 
innerhalb des äußeren Grüngürtels auch an anderen 
Stellen hochbauliche Anlagen, wie die historischen 
Fortifikationen bzw. Sportanlagen oder Ausfluglokale. Die 
umweltrelevanten Schutzgüter wurden eingehend im 
Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen 
Bauleitplanung untersucht. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
959 Präzedenzfall 
In den Unterlagen zur Änderung des 
Flächennutzungsplans wird eine klare Trennung 
zwischen den Interessen des 1. FC Köln e.V. und 
des Wirtschaftsbetriebes 1. FC Köln GmbH & Co. 
KGaA vermieden. Dadurch soll nicht deutlich 
werden, dass die Änderung des FNP den 
wirtschaftlichen Interessen der 1. FC Köln GmbH & 
Co. KGaA dient. Dies führt am Ende dazu, dass 
auch andere Wirtschaftsbetriebe Ansprüche auf 
Eine abschließende Trennung und Zuordnung der 
Flächen zwischen dem eingetragenen Verein und der 1. 
FC Köln GmbH & Co. KGaA ist mit bauleitplanerischen 
Mitteln nicht möglich. Jedes Bauleitplanverfahren 
unterliegt der Abwägung durch den Rat mit seinen 
Fachausschüssen. Es gibt kein Anrecht auf 
Bauleitplanung bzw. ein bestimmtes Ergebnis im 
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 587 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Teile des Grüngürtels erheben könnten. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
960 Sonderfläche Neubau (8.700 qm) 
Der Neubau mit diesen Ausmaßen (ca. 92 m Länge, 
52 m Breite, 8 m Höhe, Fläche 8.700 qm) passt 
nicht in eine Grünanlage. Deshalb wird hier eine 
Sondernutzungsfläche SO ausgewiesen. Diese 
Neubau ist viel zu groß dimensioniert und nach dem 
Bau der Rheinbraunverwaltung in Junkersdorf der 
zweite bauliche Eingriff in den Grüngürtel. 
Im Flächennutzungsplan ist die Ausweisung einer 
Sonderbaufläche „Leistungszentrum Fußball“ 
vorgesehen. Dieses wird im Bebauungsplan mit der 
geplanten Festsetzung eines Sondergebietes 
„Leistungszentrum Fußball" mit den entsprechenden 
überbaubaren Grundstücksflächen konkretisiert. Per 
Planeinschrieb im Bebauungsplan wird die Größe 
unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche 
auf eine Grundfläche von 4.500 qm sowie auf eine 
Geschossfläche von 6.000 qm beschränkt.  
Um eine verträgliche Gestaltung des Neubaus des 
Leistungszentrums im Umfeld sicher zu stellen wurde ein 
Qualifizierungsverfahren in Form eines 
Fassadenwettbewerbs durchgeführt. Im Vorfeld des 
qualifizierenden Verfahrens wurden die 
Gebäudedimensionen im Rahmen einer Bedarfsanalyse 
bestimmt und auf das funktional notwendige Maß 
begrenzt. Bei der Kubatur des Gebäudes wurde darauf 
geachtet, dass es sich möglichst verträglich in das 
Landschaftsbild einpasst. So wurde z. B der obere 
Gebäudeabschluss so gewählt, dass er unterhalb der 
Baumkronen der umliegenden Bäume liegt und das Dach 
des Franz-Kremer-Stadions nicht überragt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
961 Schaffung zeitgemäßer 
Rahmenbedingungen 
Es kann nicht Aufgabe der Kommune sein, die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Die Kommune kann die Rahmenbedingungen für die 
Errichtung von baulichen Anlagen schaffen. Hierbei ist es 
die Aufgabe von Kommunen, die städtebauliche Ordnung 
über Bauleitplanung herzustellen bzw. zu wahren und 
alle abwägungsrelevanten Belange einzustellen. Die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 588 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Schaffung zeitgemäßer und professioneller 
Rahmenbedingungen für die Mannschaften des 1. 
FC Köln vorzubereiten, wie dies mit den 
Flächennutzungsplanänderungen erfolgen soll, und 
dafür all das über Bord zu werfen, was in Zeiten der 
bedrohten Umwelt allgemeingültiger Konsens ist. 
Die vermeintlichen Synergieeffekte sollen die für die 
Allgemeinheit wichtigen Belange des Umwelt- und 
Klimaschutzes sowie der Erhalt von Fauna und 
Flora und des Denkmalschutzes im Äußeren 
Grüngürtel vorgezogen werden. Das ist weder 
vertretbar noch verantwortbar. 
angesprochenen Belange werden in der Begründung mit 
Umweltbericht behandelt und zusätzlich im Rahmen des 
vorliegenden Abwägungsvorschlags bewertet. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
962 historischer Kulturlandschaftsbereich 
Wie im Kölner Stadt Anzeiger vom 4. Juli 2019 
ausgeführt wird, ist die Wiesenlandschaft für die 
Gestaltung des Grüngürtels stilgebend. Sie ist als 
historischer Kulturlandschaftsbereich mit dem Ziel 
ausgewiesen das Kulturlandschaftsgefüge zu 
bewahren. 
Durch die Kunstrasenplätze, die Umzäunung und 
die Flutlichtmasten wird sich der Charakter des 
Grüngürtels komplett verändern. Die Veränderung 
wird noch in erheblichem Umfang durch das 
geplante Leistungszentrum, das in das 
Naturdenkmal hineingebaut werden soll, verstärkt. 
Bezeichnend ist auch, dass im Umweltbericht zum 
Flächennutzungsplan nicht auf die Belange des 
historischen Kulturlandschaftsbereichs eingegangen 
Der in der Stellungnahme angesprochene Aspekt bezieht 
sich offenbar auf den Fachbeitrag Kulturlandschaft zum 
Regionalplan des Landschaftsverbandes Rheinland. 
Dieser Fachbeitrag stellt  vor allem eine 
Informationsgrundlage dar, „auf deren Basis die Themen 
Kulturlandschaft und insbesondere Historische 
Kulturlandschaft in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags 
für die planerische Ebene der Regionalplanung 
aufgegriffen werden können, um im Regionalplan eine 
erhaltende Entwicklung von Kulturlandschaft zu 
gewährleisten und insbesondere historische 
Kulturlandschaftsbereiche zu erhalten.“ (vgl. Fachbeitrag 
2016 S. 12) 
Der Bereich des äußeren Grüngürtels wird darin in KLB 
335, S. 231 wie folgt aufgeführt: 
“Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch (Köln) Ausbau 1927-
29 nach Vorgaben des Generalbebauungsplans von Fritz 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 589 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wurde. Auch aus denkmalschutzrechtlichen 
Gründen ist der Flächennutzungsplan-Entwurf 
abzulehnen. 
Schumacher von 1919, im Verlauf des ehem. äußeren 
Rayons; Wald- und Wiesengürtel mit Sportstätten, 
Weihern, Volkspark- und Kleingartenanlagen sowie 
Resten der Forts.“ 
Die Planung widerspricht diesen Aussagen nicht; der 
Grüngürtel ist historisch unter anderem durch Sportplätze 
geprägt. Gleichwohl ist sich die Stadt des hohen 
Stellenwertes des fachlichen und städtebaulichen 
Denkmalschutzes bewusst und hat diese Aspekte, 
insbesondere in Form von Vorgaben des Konservators 
hinsichtlich der Höhe der Ballfangzäune, der Lage der 
Sportplätze und der Dimensionierung des 
Leistungszentrums berücksichtigt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
963 Frischezentrum Marsdorf 
Es ist ein grober Planungsfehler über die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks zu 
entscheiden ohne die Entscheidung Frischezentrum 
Marsdorf abzuwarten. Insbesondere da sich bei 
einer Aufgabe dieser Planung die 
Flächennutzungsplanungen völlig anders darstellen 
würden. 
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde der derzeit 
verfolgte Standort zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks als günstigster Standort 
ermittelt. Des Weiteren sind die Entscheidungsprozesse 
zum Frischezentrum separat zu bewerten. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
964 Formfehler Denkmalschutz 
Die Stadtverwaltung musste auf Nachfrage der BV 3 
vom 13.09.2015 einen schwerwiegenden Formfehler 
sowohl im FNP-Änderungsverfahren als auch in den 
Unterlagen zum Bebauungsplan zugeben. In der 
Anlage 11 zu den Vorlagen 1997/2015 und 
Die Einwender/-innen beziehen sich auf die 
Einleitungsunterlagen zum frühzeitigen 
Beteiligungsverfahren. Hier war das Thema 
Denkmalschutz in der Tat nicht ausreichend dargestellt. 
Dieses wurde zur Offenlage hin angepasst.  
Die Belange des Denkmalschutzes wurden nun in 
ausreichendem Maß in das Verfahren eingestellt. In der 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 590 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
2026/2015 antwortet die Verwaltung auf folgende 
Fragen wie folgt: „Nach den vorliegenden 
Unterlagen ist dieses Gebiet des Äußeren 
Grüngürtels keine historische Parkanlage, die unter 
Denkmalschutz steht? Wann ist diese Änderung 
erfolgt? Falls dieses Gebiet immer noch unter 
Denkmalschutz steht, warum wurde dies weder in 
den Unterlagen zum FNP-Änderung noch im B-Plan 
erwähnt? Stellungnahme der Verwaltung: Der 
gesamte Äußere Grüngürtel steht unter 
Denkmalschutz. Die versäumte Erwähnung des 
Themenfeldes „Denkmalschutz“ in den 
Begründungsdokumenten zu den vorliegenden 
Planungen - obwohl der Stadtkonservator die 
Planung von Beginn an befürwortend begleitet - wird 
zu entschuldigen gebeten." Neben der nicht 
annehmbaren Entschuldigung für das Versäumnis 
auch nur der Nennung des Denkmalschutz in beiden 
Entscheidungsunterlagen an die politischen 
Entscheidungsträger ist auch die mangelnde 
Aufklärung über den tatsächlichen Denkmalschutz, 
eingetragen in die Denkmalschutzliste unter der 
Nummer 314, scharf zu rügen und zu verurteilen. 
Die immer wieder - auch an anderer Stelle - von der 
Verwaltung verbreitete Information „Der gesamte 
Äußere Grüngürtel steht unter Denkmalschutz“ ist 
nach dem Wortlaut falsch, denn es liegt keine 
Eintragung des Grüngürtels als Denkmal in seiner 
Gesamtheit vor. Desto wichtiger ist der Wortlaut des 
Denkmals Nr. 314 als Begründung gegen die 
Durchführung der FNP-Änderung und die Einleitung 
des Bebauungsplanverfahrens. Die Meinung oder 
Begründung zum Flächennutzungsplan sind 
entsprechende Kapitel Denkmalschutz (Punkt 5.4) und 
Bodendenkmalschutz (Punkt 5.5) enthalten. Im Kapitel 
9.5.7 des Umweltberichtes werden die Kultur- und 
sonstigen Sachgüter beschrieben und bewertet. Sowohl 
die untere Denkmalbehörde, der Stadtkonservator, als 
auch die Bodendenkmalpflege waren in die Vorbereitung 
der Auslegungsunterlagen eingebunden, um die 
denkmalpflegerischen Belange einzustellen. Ein 
Verfahrensfehler liegt insofern nicht vor.

Seite 591 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
die Argumente des „die Planung von Beginn an 
befürwortenden“ Stadtkonservators kann man in den 
offiziellen Unterlagen der Stadt nicht nachlesen. 
Auch das kann nicht entschuldigt werden und ist im 
Verfahren zwingend nachzuholen und ist an sich ein 
grober Verfahrensfehler. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
966 Kleingartenanlage wird Mischgebiet 
Um die steigende Lärmbelastung planungsrechtlich 
durchsetzen zu können, sollen die Kleingärten im 
neuen Flächennutzungsplan zum Mischgebiet 
erklärt werden. Damit verlieren sie ihre Erholungs- 
und Ruhefunktion. Darüber hinaus wächst die 
Gefahr späterer Bebauungen im “Mischgebiet“. Die 
Kleingärten verlieren somit ihren Existenzschutz. 
Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren bezieht 
sich ausschließlich auf den gekennzeichneten 
Geltungsbereich und nicht darüber hinaus auf 
angrenzende Flächen. Um die Auswirkungen des 
Planvorhabens zu prüfen, wurde bei der 
Kleingartenanlage in Hinblick auf Belange des 
Immissionsschutzes der Immissionsrichtwert der TA 
Lärm vergleichbar einem Mischgebiet angenommen. 
Dabei wurden die Lärmvorbelastung der Anlage und ihre 
Lage im Übergangsbereich zu Sportanlagen 
berücksichtigt. Insofern handelt es sich um einen 
Bewertungsmaßstab und nicht um eine Änderung der 
Darstellung des Flächennutzungsplans.  
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
967 Klimaanalyse wird nicht berücksichtigt 
Für die Stadt Köln ist eine Klimaanalyse erstellt 
worden. Hierzu heißt es: „Dieses 
Stadtklimagutachten fließt bei Entscheidungen zur 
Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung und 
bei Umweltprüfungen ein.“ (vgl. www.stadt-
koeln.de). Das Stadtklimagutachten ist in diesem 
Verfahren nicht angemessen berücksichtigt worden. 
Die Klimaanalyse stellt eine Einschätzung auf 
gesamtstädtischer Ebene dar. Für die beiden 
Bauleitplanverfahren wurde ein Klimagutachten 
erarbeitet, dass in seiner Betrachtungstiefe über die 
Klimaanalyse hinausgeht. Somit wurde durch die Stadt 
Köln eine für dieses Verfahren angemessene 
Betrachtung der klimatischen Auswirkungen veranlasst. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 592 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
968 Schießstand 
Auf das vorhandene Konfliktpotenzial zwischen dem 
vorhandenen Schießstand und dem geplanten 
Funktionsgebäude A4 und den Sportplätzen A1-A3 
wird in keiner Weise eingegangen. Der Schießstand 
wird weder im FNP noch im B-PIan betrachtet. Das 
ist mangelhaft. 
Der Schießstand, der vollständig eingehaust ist, stellt 
kein Konfliktpotential zu dem Vorhaben der Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks dar. Es gibt weder eine 
nennenswerte verkehrliche Belastung durch die 
Nutzerinnen und Nutzer des Schießstands noch eine 
Lärmproblematik, die zu einer erheblichen Verschärfung 
der untersuchten Emissionen des 
RheinEnergieSportparks führen. Der Schießstand ist mit 
seinen Lärmemissionen berücksichtigt worden, stellt sich 
aber nicht als der Planung entgegenstehend dar. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
969 Sportband 
In den Beschlussunterlagen wird behauptet, dass im 
Flächennutzungsplan im Plangebiet bereits 
entsprechend der ursprünglichen Konzeption des 
Äußeren Grüngürtels ein Sportband zeichnerisch 
dargestellt sei. Beide Aspekte dieser Aussage sind 
falsch: im aktuellen FNP gibt es kein „Sportband“, 
innerhalb dessen beliebig Sportplätze vorgesehen 
oder möglich sind, sondern es sind einzelne, 
tatsächlich bereits vorhandene Sportplätze 
entsprechend eingezeichnet (z. B. der Sportplatz 
„Franz-Kremer-Stadion“). 
Bereits bestehende weitere Trainingsplätze des 1. 
FC Köln stellt der FNP bis heute jedoch nicht 
vollständig dar; im FNP gibt es diese nicht. Wurden 
diese weiteren Sportplätze bereits im Widerspruch 
zum FNP in der Vergangenheit illegal errichtet? 
Dient der Versuch gegenüber dem Regionalrat nun 
In der ursprünglichen Konzeption für den äußeren 
Grüngürtel waren Sportanlagen enthalten, die in einer 
Gesamtbetrachtung ein Sportband bildeten. Diese 
Konzeption verfolgte die Zielsetzung, auf 
unterschiedliche Art und Weise den Bürgerinnen und 
Bürgern Raum zur Naherholung zu bieten, auch in Form 
von sportlicher Betätigung.  
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weist innerhalb 
des äußeren Grüngürtels eine Reihe von Darstellungen 
(Signets) Sportplatz insbesondere zur Straße „Militärring“ 
gewandt auf. Eine Einzeldarstellung eines Signets ist 
nicht gleichbedeutend mit einem Sportplatz oder einer 
sportlichen Einrichtung. Es gab keine illegale Errichtung 
der Anlagen. Hierzu liegen Baugenehmigungen vor. Im 
Verfahren zur Baugenehmigung wurden die 
erforderlichen Dienststellen, wie z. B. Untere 
Denkmalbehörden oder Untere Naturschutzbehörden 
beteiligt. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 593 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
von einem in Wahrheit gar nicht vorhandenen 
„Sportband“ zu sprechen dazu, nicht nur die 
zusätzlich neu geplanten Kunstrasenplätze, sondern 
auch bereits vorhandene weiteren FC-Sportplätze 
zu legitimieren? 
Auch die Aussage, der Äußere Grüngürtel habe in 
seiner ursprünglichen Konzeption ein „Sportband“ 
vorgesehen, ist falsch. Nach Fertigstellung des 
Grüngürtels gab es keinerlei Planungen für weitere 
Sportplätze. Diese Planungen wurden von der Stadt 
erst mit Aufkommen des Wunsches des 1. FC Köln 
sich im Grüngürtel zu erweitern, mit dem 
„Entwicklungskonzeptes: Grüngürtel: Impuls Köln“ 
2012 aufgenommen. Die Handlungsempfehlungen 
und strategischen Überlegungen des Büro Albert 
Speer und Partner und die sogenannten Vorgaben 
im Grüngürtel: Impuls 2012 sind bestenfalls 
Leitlinien der Stadt Köln und planerische 
Gedankengänge, können aber nicht 
Entscheidungsgrundlage oder rechtliche 
Begründung für die Bezirksregierung und den 
Regionalrat über ein Zielabweichungsverfahren 
sein. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
970 Sportplätze dienen nicht der Erholung 
Im FNP steht zur Grünfläche folgende 
Beschreibung: Flächen, die insbesondere der 
Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und 
Landschaftsbildes dienen. Zu ihnen gehören zum 
Beispiel Parkanlagen, Sport-, Spiel-, Zelt- und 
Die neuen Trainingsplätze, sollen neben den 
Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln auch einer 
Vielzahl von unterschiedlichen Vereinen und 
Mannschaften zur Verfügung stehen, die die Stadt Köln 
interessierten Sportvereinen und Schulen sowie dem 
organisiertem Breitensport (z.B. Bunte Liga) zur 
Verfügung stellen wird. Somit ist eine Nutzung für eine 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 594 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Badeplätze, Dauerkleingärten und auch Friedhöfe. 
Die aufgeführten Sportplätze sind jedoch nicht auf 
diesen Fall anwendbar, da der erste Satz die 
Nutzung auf die Erholung beschränkt. Die dortigen 
Sportplätze werden nicht zur Erholung, sondern für 
den Leistungssport benutzt. 
Vielzahl unterschiedlicher Teams und Gruppen 
sichergestellt.  
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
971 Einengung der Nutzung auf Fußballspiele 
Erstmalig wird für alle Sportplätze zusätzlich je ein 
Signet „Sportplatz“ standortbezogen im 
Flächennutzungsplan dargestellt und über einen 
Text zweckbestimmt. Hierdurch wird verdeutlicht, 
dass es sich bei den Sportanlagen nur um 
Fußballplätze, nicht aber beispielsweise um Stadien 
mit umfangreichen hochbaulichen Anlagen handelt. 
Stattdessen wird die Position vertreten, dass durch 
die geplanten Bezeichnungen im FNP erstmalig eine 
genau spezifizierte Nutzung - nämlich 
Fußballspielen - festgesetzt wird. Dies widerspricht 
den ursprünglichen Absichten der Entwurfsverfasser 
und ist ein Affront gegen den Sport in seiner Vielfalt. 
Niemals hätten die Planer den Grüngürtel über 1,5 
km Länge einer einzigen Sportart zur Verfügung 
gestellt und noch dazu einem einzigen Verein. 
Es wird nach der Rechtfertigung gefragt, warum von 
den ursprünglichen Zielen des FNP abgewichenen 
wird und ein 1,5 km langes Grüngebiet dem 1. FC 
Köln überlassen werden soll, wobei dieses 
gleichzeitig allen anderen Vereinen untersagt wird, 
wie ja aus der Präzedenzfalluntersuchung 
Die Spezifizierung auf Fußballfelder erfolgt im Hinblick 
auf eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen, 
die zu den beiden Bauleitplanverfahren 
(Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan) 
erarbeitet wurden. Fußball erreicht eine große 
Breitenwirkung und es gibt viele unterschiedliche 
Gruppen und Teams, die sich zum Fußballspielen 
zusammenfinden. Die Sportplätze werden künftig nicht 
ausschließlich durch einen Verein genutzt, sondern 
können über die Stadt Köln auch dem organisiertem 
Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur 
Verfügung gestellt werden. Auch andere Sportarten sind 
im äußeren Grüngürtel vertreten, wie z. B. Tennis, Rugby 
oder Hockey. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 595 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
hervorgeht. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
972 Sportplatzsymbol: Kartenausschnitt 
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 05. Juli 
2019 seine Entscheidung auch auf Grund von 
Falschdarstellungen bzw. wahrheitswidrigen 
Interpretationen des bestehenden 
Flächennutzungsplans getroffen. Damit ist der 
Beschluss gerichtlich angreifbar bzw. eine 
Wiederholung der Abstimmung über den 
Ausnahmetatbestand muss mit korrigierten Vorlagen 
erfolgen, weil sonst ein auf dieser Grundlage 
erstellter veränderten Flächennutzungsplan nicht 
rechtkräftig sein bzw. gerichtlich angegriffen werden 
kann. Vor dieser Befassung im Regionalrat wurden 
mit Schreiben von Frau RBe Feldmann, Abt. 
Regionalentwicklung Braunkohle, vom 24. Januar 
2019 zehn „fachlich betroffene öffentliche Stellen“ 
zum eingeleiteten Zielabweichungsverfahren zu 
einer Stellungnahme aufgefordert. 
In der Anlage 3 dieses Schreibens (AZ 32/62.6-
1.03) wird folgende Falschaussage und 
Falschdarstellung gemacht: „Im aktuellen FNP wird 
das Plangebiet als öffentliche Grünfläche 
dargestellt. Entlang der Militärringstraße enthält 
diese Darstellung die Zweckbindung „Sportplatz“ die 
in regelmäßigen Abständen zwischen der Aachener 
Straße und der Bahnanlage südlich der 
Luxemburger Straße entsprechend der 
ursprünglichen planerischen Konzeption des 
Ob das Zielabweichungsverfahren fehlerhaft zu Stande 
gekommen ist, ist nicht Gegenstand dieser 
Bauleitplanverfahren. 
Klarstellend wird vorsorglich auf den dargestellten 
Sachverhalt nachfolgend eingegangen. Die Unterlagen in 
der Anlage 3 des Schreibens (32/62.6-1.03) zeigen die 
bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes von 
Köln. Der Ausschnitt wurde so gewählt, dass der 
gesamte Änderungsbereich sichtbar ist. Darüber hinaus 
werden nur geringfügig weitere Flächen dargestellt. Dies 
ist eine absolut übliche Vorgehensweise, die nicht die 
Verheimlichung anderer Darstellungen zum Ziel hat.. Bei 
einer Betrachtung der Darstellungen im Plangebiet sowie 
im weiteren Planumfeld zeigt sich, dass der FNP nicht für 
jeden bestehenden Sportplatz ein separates Signet 
„Sportplatz“ darstellt. So ist für den gesamten 
RheinEnergieSportpark nur ein Signet dargestellt. Auch 
bei der Sportanlage der DJK Südwest 1920/27 e.V. 
(nordwestlich des Höninger Weges) ist nur ein Signet 
„Sportplatz“ dargestellt, obwohl vor Ort zwei Sportplätze 
vorhanden sind. Das gleiche Bild zeigt sich bei den 
beiden Sportplätzen am Fort Deckstein (Fort VI). Auch 
hier wird nur ein Signet für zwei Sportplätze dargestellt. 
Das gleiche gilt für den  Bereich des 
RheinEnergieStadion, wo nicht für jeden Sportplatz die 
Darstellung eines Signets „Sportplatz“ erfolgt. 
Beispielhaft sind hier die Jahnwiesen zu nennen, bei 
denen ein Signet dargestellt ist, insgesamt aber bis zu 
zehn Spielfelder unterschiedlicher Größe bestehen. Bei 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 596 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Äußeren Grüngürtels als Sportband zeichnerisch 
dargestellt ist.“ Diese falsche amtliche Interpretation 
und Feststellung soll durch einen 
maßgeschneiderten Ausschnitt aus dem aktuellen 
Flächennutzungsplan bewiesen werden: Der 
Ausschnitt des FNPs endet an der letzten 
quadratischen Einbuchtung des Decksteiner 
Weihers, den Sportplätzen um das Geißbockheim 
und der Militärringstraße ohne das Gebiet bis zur 
Aachener Straße und den Bahnanlagen südlich der 
Luxemburger Straße abzubilden, sodass die 
nächsten bestehenden Sportplätze mit dazu 
gehörigem Sportplatz-Signet nicht dargestellt sind 
bzw. nicht sichtbar werden. Die restliche Gleueler 
Wiese, sowie die Gleueler Straße konnten oder 
sollten deshalb ebenfalls nicht dargestellt werden. 
Diese Ableitung aus dem geschickt gewählten 
Ausschnitt (mit handschraffiertem 
Verwaltungsanbau am Geißbockheim) ist völlig 
unrichtig und zu korrigieren, denn ein größerer 
Ausschnitt (Aachener Straße bis Luxemburger 
Straße) hätte bewiesen, dass nur bestehende 
Sportplätze entlang der Militärringstraße 
eingezeichnet und die Gleueler Wiese eindeutig nur 
mit dem Signets Parkanlage und Grünfläche 
beschriftet ist. 
Die Stadt Köln bietet unter „Suche im 
Flächennutzungsplan“ online eine beliebige 
Ausschnittauswahl an. Jeder existierende Sportplatz 
hat einzeln ein Signet „Sportplatz“. An der Gleueler 
Straße endet die Gleueler Wiese. Das Franz-
der sogenannten Westkampfbahn ist kein separates 
Sportplatzsignet dargestellt.  
Generell ist aus Sicht der Stadt Köln die Aussage richtig, 
dass aus dem FNP das sogenannte Sportband ablesbar 
ist. Der FNP stellt im Maßstab 1:25.000 die Grundzüge 
der Planung für die gesamte Stadt dar Der Lesbarkeit 
des Plans ist es geschuldet, dass daher nicht jeder 
vorhandene Sportplatz mit einer Signetdarstellung 
nachvollzogen wird. 
Bei der nun geplanten 209. Änderung des 
Flächennutzungsplans werden die 
Trainingseinrichtungen des 1. FC Köln nicht mehr als 
Sportplätze, sondern als Fläche für Sportanlagen mit der 
Zweckbestimmung Fußballplatz bzw. Fußballstadion 
dargestellt. Hiermit wird dem Umstand Rechnung 
getragen, dass es sich um eine Gesamtanlage handelt, 
welche über einen bzw. ein paar wenige Sportplätze 
hinausgeht. Darüber hinaus können mit der verfeinerten 
Darstellung die Auswirkungen der Planungen genauer 
betrachtet werden.  
Die vier geplanten öffentlichen Kleinspielfelder hingegen 
werden mit einem Signet mit der Zweckbestimmung 
Kleinspielfelder belegt. Der Struktur des FNP folgend 
erfolgt hier jedoch nicht die Festsetzung von vier Signets, 
sondern nur von einem.  
Das Clubhaus ist planungsrechtlich genehmigt worden. 
Im Zuge der FNP-Änderung sollen zum Schutz des 
Äußeren Grüngürtels nun die genehmigten und 
vorhandenen Nutzungen bewusst auf den passiven

Seite 597 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kremer-Stadion trägt auch ein Sportplatz-Signet. 
Alle bestehenden Trainingsplätze des 1. FC Köln 
sind im Flächennutzungsplan eingetragen, jedoch 
nicht mit einem Sportplatz-Signet. Offensichtlich ist 
niemals zuvor eine Änderung des 
Flächennutzungsplans für diese Trainingsplätze 
vorgenommen worden. Mit der angestrebten 209. 
Flächennutzungsplan-Änderung soll dieser Mangel 
behoben werden. Gleiches soll auch mit dem 
Geißbockheim und dem Trainingszentrum 
geschehen. Hier werden auch Baumaßnahmen der 
Vergangenheit, die ohne Flächennutzungsplan-
Änderung erfolgt sind, mit dem Mittel einer 
Sonderbau-Fläche (SO) legalisiert. 
Bestandsschutz gesetzt werden. Insbesondere die 
Verwaltung, die derzeit zusammen mit der Gastronomie 
knapp 60 % der Fläche einnimmt, wird planungsrechtlich 
in Zukunft nicht mehr in diesem Umfang zulässig sein. 
Dies ist  zum Schutz des Äußeren Grüngürtels und der 
betroffenen Umweltbelange städtebaulich gerechtfertigt. 
Der Bestandsschutz der genehmigten Nutzungen bleibt 
hiervon unberührt. Damit bleiben auch bauliche 
Veränderungen innerhalb des Geißbockheims zulässig, 
soweit sie die Frage nach der planungsrechtlichen 
Zulässigkeit nicht erneut aufwerfen (z.B. technische 
Anpassungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen 
wie z.B. Brandschutzanpassungen). 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
973 Einschränkung der Flächenverfügbarkeit für 
die Bevölkerung 
Das an das Erweiterungsgelände im Grüngürtel 
angrenzende Stadtgebiete Sülz gehört zu den 
Stadtvierteln mit hoher Bevölkerungsdichte (mit über 
7.000 Einwohnern pro Quadratmeter weit über dem 
Kölner Durchschnitt). Auch die Geburtenrate ist 
überdurchschnittlich. Freiflächen erfahren einen 
immer höheren Bevölkerungsdruck. Dadurch 
entsteht ein hoher Stressfaktor für alle, die hier 
leben (2017: über 36.000 Einwohner). 
Freiflächen, wie der Grüngürtel, bieten Raum, um 
sich von dem Stress zu erholen. Hier kann man in 
der Freizeit durchatmen und neue Kraft tanken. Das 
ist kein Luxus, sondern wichtig, damit alle 
Entsprechend der Einwendung wird die Einschätzung zu 
dem großen Naherholungspotential für die örtliche 
Bevölkerung geteilt. Die Wiesen, die mit den drei 
Fußballfeldern belegt werden, waren in der 
Vergangenheit nur eingeschränkt für alle Bürgerinnen 
und Bürger nutzbar, da die Wiesen z. B. seltener gemäht 
wurden, als in anderen Teilbereichen des äußeren 
Grüngürtels. Durch die Anlage von Sportplätzen wird es 
künftig ein Angebot für den organisierten Breiten- wie 
auch den weiteren Vereins- und Schulsport geben, die 
Flächen zu nutzen. Der 1. FC Köln wird zu Kernzeiten 
die Plätze belegen. Außerhalb dieser Zeiten wird über 
das Sportamt der Stadt Köln die Möglichkeit auch 
anderen Clubs eröffnet, diese Felder zu nutzen. Auch 
diese Nutzung stellt einen Teil eines 
Naherholungsangebotes dar. Mit den öffentlichen 
Kleinspielfeldern wird darüber hinaus ein weiteres 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 598 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Einwohner ihre Alltagsaufgaben erfüllen können: 
Arbeiten, zur Schule gehen, Studieren etc. Schon 
jetzt ist der Grüngürtel abends und am Wochenende 
sehr stark frequentiert, Tendenz steigend. Daher 
erscheint es unangemessen und nicht an einer 
lebenswerten Zukunft orientiert, die für die 
Bevölkerung frei zugängliche Fläche des 
Grüngürtels für einen Verein weiter einzuschränken. 
sportliches Erholungsangebot geschaffen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
974 Eingriff nicht ausgleichbar 
Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in ein 
Gesamtsystem, das für Stadtklima, 
Wasserwirtschaft, Bodenkunde, Denkmalpflege, 
Erhalt der Artenvielfalt und Naherholung so 
bedeutend ist, können mit den dargestellten 
Maßnahmen nicht als ausgeglichen angesehen 
werden. 
Zu den vorgetragenen Aspekten und Belangen wurden 
Untersuchungen und Gutachten erarbeitet, die die Ein- 
und Auswirkungen ermittelt und bewertet haben. In der 
Folge wurden, soweit erforderlich Maßnahmen 
entwickelt, die geeignet sind, die Eingriffe zu 
kompensieren. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
975 Parkplatz für Kleingartenanlage 
An der Militärringstraße befindet sich ein Parkplatz 
für die Kleingartenanlage, der für die Kleingärtner oft 
schon zu klein ist, weil Besucher des 1. FC Köln 
diesen auch nutzen. Der 1. FC Köln möchte diesen 
gerne für sich beanspruchen. Diese Überlegungen 
sind indiskutabel. Für Veranstaltungen auf dem FC-
Gelände muss der Verein, wie jeder andere Bauherr 
auch, selber für ausreichende Parkplätze sorgen. 
Dieser Punkt ist insofern bedeutsam, weil mit 
Sicherheit keine weiteren Parkplätze im Grüngürtel 
angelegt werden dürfen, ohne eine 
Im äußeren Grüngürtel gibt es mehrere Parkplatzflächen, 
die für die Nutzer zur Verfügung stehen. Mit dem 
Verfahren wird nicht eine Nutzung der öffentlich 
zugänglichen Parkplätze für nur einen Verein vorbereitet. 
Es wird die Zielsetzung verfolgt, die Parkplätze am 
Geißbockheim künftig im größeren Umfang für die Nutzer 
des Äußeren Grüngürtels, soweit es nicht um den 
gepachteten Bereich des 1. FC Köln geht, zur Verfügung 
zu stellen, da die derzeit reservierten Plätze künftig in 
einer Tiefgarage unterhalb des Leistungszentrums 
untergebracht werden sollen. Ergänzend sei noch auf die 
zwischenzeitlich errichtete Bushaltestelle sowie auf das 
Parkleitsystem hingewiesen. Weitere Parkplätze sollen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 599 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu 
müssen. Geradezu abenteuerlich wird die 
Begründung zur Änderung des FNPs mit der 
Behauptung: „Eine Umsetzung der Planung 
innerhalb des RheinEnergieSportparks führt nicht zu 
negativen Auswirkungen auf die verkehrlichen 
Belange, da mit der geplanten Erweiterung nur die 
für die Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße 
Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen 
verbunden ist.“ Es werden keine verkehrlichen 
Aussagen zu An- und Abfahrt sowie Parken 
getroffen, wenn es im RheinEnergieSportpark zu 
oben genannten Veranstaltungen kommt. Eine sehr 
ungenaue Betrachtung gibt es zu den U21 Spielen 
an Samstagen. 
im äußeren Grüngürtel, wie schon durch die Einwender/-
innen vermutet, nicht errichtet werden. Die verkehrlichen 
Auswirkungen auf das umgebende Straßennetz werden 
im Verkehrsgutachten ermittelt und bewertet. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
976 Nichtberücksichtigung der Ver- und 
Entsorgungsleitungen 
Die Darstellung der Versorgungstrassen ist in den 
Planunterlagen nicht eindeutig ausgewiesen. Dies 
lässt befürchten, dass bei der Bauausführung nicht 
ausgewiesene Flächen für Ver- und 
Entsorgungsleitungen in Anspruch genommen 
werden und dass dies zu einer weiteren Zerstörung 
bzw. Inanspruchnahme von Grünflächen führt. Der 
notwendige Ausgleich für die Inanspruchnahme von 
Flächen für Ver- und Entsorgungsleitungen ist in 
den Unterlagen nicht zu finden. 
Ver- und Entsorgungstrassen sind in einer öffentlichen 
Grünfläche zulässig und mussten somit weder im 
Flächennutzungsplan noch im Bebauungsplan dargestellt 
werden. Im Flächennutzungsplan werden meist nur 
übergeordnete Leitungen, wie z. B. Stromtrassen oder 
Hauptversorgungstrassen dargestellt. Durch 
Versorgungstrassen werden auch keine Grünflächen, wie 
von den Einwender/-in behauptet zerstört. Die negativen 
ökologischen Auswirkungen sind gering, da sie keinerlei 
Auswirkungen auf den Grundwasseranreicherung haben 
wie bei versiegelten Flächen und auch keine 
Einschränkungen auf die Flora, sofern Leitungen nicht 
durch bestockte Bereiche führen. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
977 Funktionsgebäude ist überflüssig Das neue Leistungszentrum ist für die Lizenzmannschaft 
und die älteren Nachwuchsmannschaften vorgesehen, 
X X Dem 
Sachargument

Seite 600 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächennutzungsplan Der neu zu bauende Hochbau „Funktionsgebäude“ 
ist überflüssig, da sich in unmittelbarer Nähe das 
geplante Nachwuchsleistungszentrum und das 
Geißbockheim befinden. 
die derzeitigen Räumlichkeiten im Geißbockheim für die 
jüngeren Nachwuchsmannschaften sowie für die 
Damenteams. Unabhängig von den dort vorhandenen 
Möglichkeiten ist auch die Errichtung der 
Funktionsgebäude erforderlich. Diese können direkt beim 
Training für Kurzbesprechungen genutzt werden. Ebenso 
ist es möglich, hier Sanitärräume aufzusuchen. Darüber 
hinaus ermöglicht das Infrastrukturgebäude A4 auch den 
Mannschaften des organisierten Breitensport bzw. des 
weiteren Vereins- oder Schulsport die Möglichkeit, 
Umkleideräume, Sanitäranlagen etc. zu nutzen.  
Die vorhandenen Räumlichkeiten im Geißbockheim 
bieten lediglich einen sehr niedrigen und nicht mehr 
zeitgemäßen Standard.  
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
978 Ergebnisse des Fassaden-Wettbewerbs 
fehlen 
Die Ergebnisse des durchgeführten Fassaden-
Wettbewerbs für das geplante 
Nachwuchsleistungszentrum sind in den Unterlagen 
nicht zu finden. Das ist intransparent. 
Die Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs sind nicht 
Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans 
bzw. der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Mit 
dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln 
und dem 1. FC Köln wird eine Vereinbarung getroffen, 
dass die Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens 
umzusetzen sind. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
979 Müllentsorgung wurde nicht berücksichtigt 
Die Müllentsorgung sowohl für das geplante 
Nachwuchsleistungszentrum als auch für das 
Funktionsgebäude A4 ist nicht ausreichend 
dargestellt und beschrieben, so dass zu befürchten 
ist, dass bei Umsetzung des Vorhabens weitere 
Flächen in Anspruch genommen werden. 
Die Müllentsorgung und damit verbunden die 
notwendigen Flächen werden im 
Baugenehmigungsverfahren geregelt. Gegenüber der 
heutigen Situation wird sich insoweit nichts ändern, da 
die derzeit vorhandene Nutzungen lediglich auf andere 
Gebäude und Anlagen verteilt werden. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 601 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
980 Sichtweise Stadt oder Vorhabenträger 
Bei allen Gutachten, die Teil der Offenlage sind, 
fehlt der Hinweis, ob die dort veröffentlichten 
Ergebnisse auch städtische Meinung sind oder ob 
sich in ihnen ausschließlich die Sichtweise des 
Vorhabenträgers widerspiegelt. 
Alle Gutachten und Fachplanungen wurden zu den 
Bauleitplanverfahren erarbeitet. Die Planungshoheit liegt 
beim Rat der Stadt Köln. Die Gutachten wurden nach 
den Vorgaben der städtischen Fachämter erstellt, von 
diesen begleitet und fanden im Rahmen des 
Umweltberichtes Eingang in die Begründungen der 
Bauleitplanverfahren. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
981 Greenkeeper-/ Sanitär-/ 
Infrastrukturgebäude 
Bei den Greenkeeper-/ Sanitär-/ 
Infrastrukturgebäude handelt es sich um 
Hochbauten in der Grünanlage, die aber in der 
Vorlage überhaupt nicht ausreichend beachtet 
werden. 375 qm benötigen die zwei neuen 
Sanitärgebäude mit 25 m x 15 m x 5 m (B x L x H); 
155 qm werden für den Neubau „Greenkeeper“ 
gebraucht. Die Gebäude werden teilweise als 
Infrastrukturgebäude bezeichnet, weil nur dieser 
Begriff planungsrechtlich in einer Grünanlage 
möglich ist. Gedacht ist dabei an Gebäude für den 
Maschinenpark zur Pflege des Grüns und für das 
Personal. Hier wird der Begriff erweitert für die 
Sportanlagen. 
Die Infrastrukturgebäude sind in den Unterlagen 
hinreichend dargestellt. Für die Infrastrukturgebäude A4 
und C1 erfolgt die Festsetzung einer Fläche für 
Sportanlage mit entsprechender überbaubarer 
Grundstücksfläche. Formal gesehen liegen sie somit 
nicht mehr in einer öffentlichen Grünfläche, sondern in 
einer Fläche für Sportanlagen.  
Gleiches gilt für das Greenkeeper-Gebäude. Dieses liegt 
innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung B. Im Zuge der Sofortmaßnahmen wurde 
das Gebäude bereits durch die Stadt Köln genehmigt 
und vom 1. FC Köln errichtet. Im 
Bebauungsplanverfahren wird dieses somit 
planungsrechtlich gesichert. 
Die Infrastrukturgebäude A4 und C1 sollen zukünftig 
insbesondere Sanitärbereiche und Umkleiden aufweisen. 
Ein weiteres Greenkeeper-Gebäude, neben dem bereits 
errichteten Gebäude beim Franz-Kremer-Stadion, ist 
seitens des 1. FC Köln nicht vorgesehen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
982 Privatisierung des öffentlichen Raumes 
Keines der vom FC und der Stadt gegebenen 
Der Rat der Stadt Köln entscheidet nach Vorlage aller 
Informationen über die Inhalte und Ergebnisse der 
X X Dem 
Sachargument

Seite 602 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächennutzungsplan Argumente kann davon überzeugen, dass diese 
Privatisierung öffentlichen Raums zugunsten eines 
gewinnorientierten Fußballclubs gerechtfertigt ist. 
Der Kölner Stadtrat und die Kölner 
Oberbürgermeisterin Henriette Reker wurden von 
allen Kölnern gewählt. Sie haben die Aufgabe sich 
für alle Kölner einzusetzen und zwischen 
widerstrebenden Interessen einen fairen Ausgleich 
nach demokratischen Prinzipien herbeizuführen. 
Bei den Ausbauplänen des 1. FC Köln, der 
behauptet „Der FC und Köln sind eine Einheit“, 
handelt es sich um eine Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung und Co. als 
Kommanditgesellschaft auf Aktien, also eine 
Kapitalgesellschaft. Diese ist vor allem dem eigenen 
Profit verpflichtet. 
Der Grüngürtel als Landschaftsschutzgebiet gehört 
allen Kölnern. 
Die Schwächen und Versäumnisse der Kölner 
Kommunalpolitik und der OB und ihrer Verwaltung 
vor den Lobbyinteressen einer Kapitalgesellschaft 
einzuknicken, wird nirgends so deutlich wie am 
Beispiel des Kölner Grüngürtels und den Plänen des 
1. FC Köln. 
Planverfahren. Entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB werden 
alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander 
und untereinander gerecht abgewogen. 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
983 Widerspruch zu den wesentlichen Zielen 
des FNP 
Das Vorhaben steht im Wesentlichen den Zielen des 
Die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung stehen 
den Zielen des Flächennutzungsplans nicht entgegen. Im 
Rahmen einer Sachverhaltsermittlung wurden die 
wesentlichen Auswirkungen untersucht und bewertet. 
X  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 603 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächennutzungsplanes für den Kölner Grüngürtel 
entgegen: 
- Das Vorhaben ist nicht geeignet, da es zu 
unverhältnismäßigen Beschränkungen öffentlicher 
Belange führt. 
- Das Vorhaben ist an dieser Stelle nicht 
erforderlich, weil Alternativflächen vorhanden sind. 
- Das Vorhaben ist in seiner Ausprägung nicht 
verhältnismäßig; der geplante Gebäudekomplex ist 
doppelt so groß wie die bereits vorhandene und 
schon erweiterte Grundfläche. 
- Das Vorhaben verursacht übermäßige Eingriffe in 
Umwelt-, Natur und Landschaftsschutz. 
Der Rat der Stadt Köln wägt die Ergebnisse ab und 
entscheidet.  
Zum Verfahren wurde eine Alternativenprüfung 
durchgeführt. Die Planung ist auf das funktional 
erforderliche Maß beschränkt, die Eingriffe sind gemäß 
der Eingriffsregelung auf Bebauungsplanebene ermittelt 
und ausgeglichen worden. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
984 Befürwortung 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks in 
Köln-Sülz soll möglichst schnell entsprechend der 
209. Änderung des Flächennutzungsplanes 
umgesetzt werden, da dies für den 1. FC Köln sehr 
wichtig ist, damit der 1. FC Köln in Zukunft sportlich 
auf höchster Ebene existieren kann. Der Standort 
dieser Anlage hat auf dem Gebiet der Stadt Köln 
inzwischen eine lange Tradition und das Gelände 
war immer schon für Trainingszwecke gedacht. 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
985 Flächenverbrauch 
Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie strebt als Ziel 
Die Planung zum RheinEnergieSportpark folgt insoweit 
dem flächenschonenden Umgang, als am bestehenden 
Standort eine Erweiterung mit zusätzlichen 
X X Dem 
Sachargument

Seite 604 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächennutzungsplan an Flächen für Siedlung und Verkehr soweit 
einzusparen, dass bis 2030 weniger als 30 Hektar 
Fläche pro Tag verbraucht werden. Die nationale 
Nachhaltigkeitsstrategie ist zwar ein politisches Ziel 
und rechtlich nicht verbindlich, dennoch wurde sie 
als Appell zum sparsamen und umsichtigen 
Umgang mit der Fläche in die Gesetzgebung 
eingebunden. Die geplante Änderung des 
Flächennutzungsplans ist alles andere als ein 
umsichtiger Umgang mit dem Schutzgut Fläche. 
Trainingsplätzen und einem Leistungszentrum 
durchgeführt wird. Insoweit werden die bestehenden 
Anlagen eingebunden. Ein Standortwechsel hätte in der 
Folge eine größere Flächeninanspruchnahme bedeutet, 
da nicht alle Anlagen am derzeitigen Standort 
zurückgebaut würden. Des Weiteren werden die 
Trainingsplätze nicht ausschließlich dem 1. FC Köln zur 
Verfügung stehen, sondern außerhalb der Kernzeiten 
auch dem organisiertem Breiten- sowie dem weiteren 
Vereins- und Schulsport. Hierüber wird das Sportamt der 
Stadt Köln entscheiden.  
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
986 Ausgleichflächen 
lm FNP 209 wurde als Argument gegen den 
Standort Marsdorf angeführt, dass der erforderliche 
ökologische Ausgleich nicht innerhalb des 
Plangebietes erfolgen kann. Da die Wiese am 
Decksteiner Weiher für den 1. FC Köln der optimale, 
ultimative und alternativlose Standort für die 
Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten ist, muss 
also auch die Eingriffs-Ausgleichsregelung innerhalb 
des Plangebiets möglich sein. Das wäre 
wünschenswert, da es sich bei den Grünflächen um 
eine stadtklimatisch bedeutsame Frischluftschneise 
handelt, welche zu erhalten und nicht durch bauliche 
Anlagen in Anspruch zu nehmen ist. Die 
Ausgleichsfläche muss in jedem Fall denselben 
Ansprüchen genügen - und zwar ortsnah. Denn in 
der heutigen Zeit steht die Versorgung einer 
Großstadt mit Frischluft außer Diskussion. Irgendwo 
im weiteren Umkreis städtische Ackerflächen in 
Innerhalb der Geltungsbereiche wurden Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen durchgeführt, um den 
Eingriff zu minimieren. So erfolgt beispielsweise die 
Renaturierung des Trainingsplatzes 2, eine 
Dachbegrünung beim Leistungszentrum und den 
Infrastrukturgebäuden, Fassadenbegrünung bei den 
Infrastrukturgebäuden sowie Erhalt bzw. Pflanzung von 
Bäumen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht 
ausreichend, den Eingriff komplett zu kompensieren. Aus 
diesem Grund werden externe Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehen. Diese liegen mit Ausnahme der 
Ausgleichsmaßnahme am Bergheimer Hof alle im 
Stadtbezirk Lindenthal. Größtenteils sind diese im 
Grünzug West vorgesehen, welcher im direkten 
Wirkgefüge mit dem Äußeren Grüngürtel steht. Auch im 
Äußeren Grüngürtel selbst sind externe 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Die gesetzlichen 
Vorgaben zum Ausgleich werden demnach eingehalten. 
Es erfolgt ein vollständiger naturschutzrechtlicher 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 605 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
naturnahe Wiesen mit Feldgehölzen und einer 
Obstbaumreihe umwandeln zu wollen, ist von 
zweifelhaftem Wert. Die Waldwiese liegt in der Nähe 
der Besiedelung, hier wird der Sauerstoff benötigt. 
Ausgleich.  
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
987 Verkehrs- und Parkplatzsituation 
Die Änderung des FNP wird wie folgt begründet: 
“Eine Umsetzung der Planung innerhalb des 
RheinEnergieSportparks führt nicht zu negativen 
Auswirkungen auf die verkehrlichen Belange, da mit 
der geplanten Erweiterung nur die für die 
Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße 
Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen 
verbunden ist.“ Es werden keine verkehrlichen 
Aussagen zu An- und Abfahrt sowie zum Parken 
getroffen, wenn es im RheinEnergieSportpark zu 
Veranstaltungen kommt. Leider ist es immer noch 
so, dass die Bevölkerung auch für kurze Strecken 
das Auto nutzt: Eltern-Taxis, Zuschauer, Besucher, 
Angehörige. Das Training der Fußballspieler aller 
Altersgruppen sowie die Spiele verursachen definitiv 
viel KFZ-Verkehr. Anhänger aus den umliegenden 
Kreisen kommen mit eigenem PKW. Das ist 
aufgrund der schlechten Anbindung des 
Geißbockheims durch den ÖPNV leider nicht anders 
möglich. Daran ändert auch die eine Haltestelle für 
den Bus 978 nichts. In Bezug auf Parkplätze heißt 
es: "(...) währenddessen die weiteren Parkplätze 
ausreichende Reserven aufweisen.“ Dieser 
Behauptung wird widersprochen. Zwar werden 32 
neue Auto-Stellplätze in der Tiefgarage im 
Durch die geplanten Vorhaben werden keine 
wesentlichen zusätzlichen Verkehre ausgelöst, da die 
Nutzung und der Umfang der Nutzung sich nicht 
verändern. Das im Planverfahren erarbeitete 
Verkehrsgutachten prognostiziert, dass es durch die 
Nutzungen des 1. FC Köln lediglich zu einer Zunahme 
von etwa 8 Kfz-Fahrten / 24 h kommen wird. Durch die 
weitere Nutzung der Trainingsplätze durch den 
organisierten Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und 
Schulsport sowie durch die öffentliche Nutzung der 
Kleinspielspielfelder wird es nach dieser Prognose zu 
einer weiteren Verkehrszunahme von etwa 212 Kfz-
Fahrten / 24 h kommen. Im Vergleich zur 
Verkehrsbelastung der Militärringstraße sind diese 
Verkehre deutlich untergeordnet und zu vernachlässigen.  
Im Leistungszentrum werden neue Tiefgaragenstellplätze 
geschaffen, die die oberirdische Parksituation 
dahingehend entlasten, dass mehr Parkplätze für die 
Besucher und Naherholungssuchenden zur Verfügung 
stehen. Ein weiterer Ausbau von Parkplätzen ist nicht 
vorgesehen und wäre nicht verhältnismäßig. Neben der 
Buslinie ist das Gelände auch über die in 700 m 
Entfernung liegende Stadtbahnhaltestelle 
„Klettenbergpark“ der Linie 18 angebunden. Durch die 
Umgestaltung der Franz-Kremer-Allee konnte das 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 606 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Leistungszentrum geschaffen, aber nur für die 
Leistungsspieler. Die weiteren Parkplätze P1-P5 
sind alle öffentlich und nicht in der alleinigen 
Zuständigkeit bzw. im Belegungsrecht des 1. FC 
Kölns. Dieser hat nur 55 Autoparkplätze auf dem P3 
direkt am Geißbockheim angemietet. Heute schon 
ist die Anzahl an Parkplätzen bei Veranstaltungen 
nicht ausreichend, was dazu führt, dass im Bereich 
des Grüngürtels wild geparkt wird. Die Findlinge, die 
laut 1. FC Köln das Wildparken im Grüngürtel nun 
verhindern, lösen das Problem nicht. Ein 
ausreichender Nachweis von Autostellplätzen liegt 
somit nicht vor. 
Parken in den Grünstreifen stark reduziert werden. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
988 Klimanotstand 
Nach der Presseerklärung des Presseamtes vom 9. 
Juli 2019 hat sich der Kölner Rat mit der Erklärung 
zum Klimanotstand nicht nur ausdrücklich zu den 
Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens bekannt, 
sondern neben verschiedenen zu forcierenden 
Programmen außerdem ein Instrumentarium für die 
Verwaltung eingeführt, mit der eine 
Klimafolgenabschätzung für alle relevanten Projekte 
und Ratsvorlagen verbindlich wird. Alternativen mit 
positiver der zumindest der geringsten negativen 
Klimaauswirkung sollen bevorzugt geplant und 
umgesetzt werden. Der Kölner Rat hat in diesem 
Zusammenhang ausgeführt, dass die Eindämmung 
des vom Menschen verursachten Klimawandels in 
der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzten 
und künftig bei allen Entscheidungen grundsätzlich 
Ein Klimagutachten wurde zu den Bauleitplanverfahren 
erstellt. Das Klimagutachten hat das Ergebnis, dass es 
kleinräumig zu Erwärmungen kommt, dass jedoch 
gesamtstädtisch keine negativen Folgen für das 
Stadtklima durch diese Erwärmungen im Bereich des 
RheinEnergieSportparks zu erwarten sind. Neben Klima 
sind auch weitere Belange in die Planung einzustellen 
und zu bewerten. Auf diesen Grundlagen konnte der 
Nachweis geführt werden, dass das Vorhaben mit den 
entsprechenden Maßnahmen zum Ausgleich umsetzbar 
ist. Durch die geplanten Vorhaben werden auch keine 
wesentlichen zusätzlichen Verkehre ausgelöst. Auf 
dieser Grundlage wird der Rat der Stadt Köln seine 
Entscheidung fällen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 607 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
zu beachten sein soll. Die neue 
Klimafolgenabschätzung soll für anstehende 
relevante Ausschuss- und Ratsentscheidungen 
eingeführt werden, die als fester Bestandteil 
kennzeichnet, inwieweit die anstehende Maßnahme 
oder das Projekt Auswirkungen auf die 
Nachhaltigkeit und den Klimaschutz hat. Bis jetzt 
enthalten Ratsvorlagen als feste Folgendarlegung 
lediglich finanzielle Aspekte. 
Die nur wenige Tage vor dem Beschluss des 
Klimanotstandes veröffentlichte Bekanntmachung 
zur Änderung des Flächennutzungsplans entspricht 
nicht diesen Zielen. Zu nennen sind in diesem 
Zusammenhang beispielsweise Landverbrauch, 
Veränderung des kleinräumigen Klimas, Eingriffe in 
Fauna und Flora oder zusätzliche Erzeugung von 
nicht klimafreundlichem Verkehr. Zeitgleich mit dem 
Beschluss über den Klimanotstand hätte daher der 
Stadtrat, wenn er seine eigenen Beschlüsse ernst 
nimmt, die Offenlage des Entwurfs der 
Flächennutzungsplanänderung zurücknehmen 
müssen. Dies wird vom Stadtrat erwartet. Hierfür ist 
es noch nicht zu spät. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
989 Fehlende Abwägung zwischen Naturschutz 
und Interessen des 1. FC Kölns 
lm Hinblick auf die Argumentation der Stadt Köln im 
Rahmen der Begründung der Änderung des 
Flächennutzugsplans nach § 5 Absatz 5 
Baugesetzbuch ist nicht ersichtlich, dass eine auch 
Eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange 
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln auf der Grundlage 
der vorliegenden Informationen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 608 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nur annähernd hinreichend sorgfältige und 
substantiierte Abwägung zwischen den Interessen 
der Allgemeinheit und des Naturschutzes auf der 
einen sowie den Wünschen des 1. FC Kölns auf der 
anderen Seite erfolgt ist. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
990 Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes 
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich 
ein Landschaftsschutzgebiet aus. Es ist nicht 
nachvollziehbar, dass ein Unternehmen mit seinen 
Individualinteressen ein historisch ausgewiesenes 
Schutzgebiet zum Kippen bringen kann. 
Landschaftsschutzgebiete haben das Ziel der 
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit 
und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der 
Naturgüter. Weiterhin werden Gebiete geschützt 
aufgrund der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder 
der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der 
Landschaft oder wegen ihrer besonderen 
Bedeutung für die Erholung (nach § 26 Abs. 1 
BNatSchG). 
Die Belange des Landschaftsschutzes in Gestalt der 
konkreten Verbote im Landschaftsschutzgebiet wurden 
im Rahmen der Bauleitplanverfahren betrachtet. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
991 Vergleich Alternativstandorte und 
Grüngürtel 
Gemäß den Kriterien des Flächennutzungsplans soll 
die Topografie der Alternativstandorte relativ eben 
sein, um die Trainingsplätze und weiteren 
Infrastruktureinrichtungen ohne große Veränderung 
Die Aufschüttung von 1,35 m betrifft nur einen sehr 
geringen Teil des Trainingsplatzes A1 (bestehende 
Senke) und kann landschaftsverträglich modelliert 
werden. Ansonsten ist die Erhöhung der Trainingsplätze 
deutlich geringer.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 609 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der natürlichen Geländeoberfläche errichten zu 
können: Im Grüngürtel wird die Wiesenfläche um 
1,35 m aufgeschüttet. Dieses bedeutet, dass die 
Topographie im Grüngürtel kein Kriterium ist. Dieses 
wird kritisiert. 
  
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
992 Beanspruchung öffentlicher Fläche 
Der Grüngürtel ist als Gesamtgrünzug zu 
betrachten. Eine Unterteilung in Sperrgebiete für 
den modernen Leistungssport ist nicht mit den 
Zielen des Landesentwicklungsplan und des 
bestehenden FNPs vereinbar. 
Im Falle des 1. FC Kölns handelt es sich um ein 
wirtschaftliches Großunternehmen, das für seine 
eigene Klientel öffentliche Fläche beansprucht. 
Ein mehrstöckiges Gebäude als Leistungszentrum 
für extrem hoch bezahlte Profisportler, 
Kunststoffplätze mit Zäunen und Flutlichtmasten 
passen gewiss nicht in das ursprüngliche Konzept 
von eingebetteten Sportanlagen für den 
Breitensport. Die vom 1. FC Köln geplante Anlage 
widerspricht dem Geist der Gründer dieser 
einmaligen Anlage, denn diese Plätze sind weder 
umwelt- noch sozialverträglich. 
Es ist ein extremer Eingriff in die Natur und 
verhindert die Erholung in einem großen Bereich 
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung steht der äußere 
Grüngürtel für eine Vielzahl von Nutzungen. Auch die 
Flächen, die von der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln 
genutzt werden, sind für die Bürgerinnen und Bürger in 
weiten Teilen begehbar und einsehbar. Das neue 
Leistungszentrum beansprucht auch keine zusätzlichen 
Flächen im derzeit noch nicht von Sportnutzungen 
belegten Bereich. Die geplanten Trainingsplätze werden 
nicht nur dem Verein, sondern auch dem organisierten 
Breiten- sowie dem weiteren Vereins- und Schulsport zur 
Verfügung stehen. Hierzu werden die Flächen zeitweise 
über das Sportamt für eine Nutzung zur Verfügung 
gestellt. Insofern steht die Planung nicht im Widerspruch 
zu den Zielen, die der Flächennutzungsplan verfolgt und 
auch nicht zu den ursprünglichen Absichten, die zur 
Herrichtung des äußeren Grüngürtels geführt haben. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 610 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
des Grüngürtels. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
993 Zugänglichkeit 
Laut FNP soll „für alle Grüngürtelnutzer 
(Besuchende, Joggende etc.) der 
RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine 
Belange des 1. FC Köln entgegenstehen, frei 
zugänglich bleiben. Die bestehenden 
Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit 
sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf 
öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, 
somit weiterhin ermöglicht werden. Diese Aussage 
wird angezweifelt: 
- Welche Belange können einer „freien 
Zugänglichkeit" entgegenstehen? 
- Wie will der FC den Zugang für wirklich alle 
sicherstellen? 
Schon in der jetzigen Form stellt das FC-Gelände 
ein Hindernis im Grüngürtel dar. Es besteht definitiv 
ein Widerspruch zum Plansatz dar, da die Flächen 
der Sportplätze, des Geißbockheims und des Franz-
Kremer-Stadions für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur 
eingeschränkt zugänglich sind. Die Zugänglichkeit 
ist aufgrund dieser bestehenden Anlagen bereits 
eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung auf 
36.000 qm stellt eine erhebliche Reduzierung der 
Bewegungsfreiheit von Joggern, Radlern, 
Wanderern, Spaziergängern etc. dar. Es kommt 
eindeutig zu einer Zerschneidung des 
Eine freie Zugänglichkeit bedeutet keine Begehbarkeit für 
jedermann an jeder Stelle und zu jedem Zeitpunkt. Die 
Flächen sind derzeit und zukünftig zu weiten Teilen 
einsehbar. Die Nutzung ist für andere Vereine aus 
Platzmangel derzeit nicht gegeben. Eine Barrierewirkung 
wird nicht gesehen, da das derzeit bestehende Gelände 
an mehreren Stellen für die Öffentlichkeit zugänglich ist. 
Es gibt derzeit keine zusammenhängende und nach 
außen hin eingezäunte Fläche. Die 
Flächeninanspruchnahme ist im Verhältnis des 
Grüngürtels als vertretbar zu bezeichnen, da es sich bei 
diesen Flächen auch nicht um intensiv genutzte Bereiche 
handelt. 
In Bezug auf die Ausdehnung wird keine Zerschneidung 
des Grünzuges, die den Zielen des Regionalplanes 
entgegensteht, gesehen. Die ökologischen Belange 
wurden ermittelt und bewertet und können somit in der 
Folge durch die politischen Gremien abgewogen werden. 
Die Aufschüttung von 1,35 m betrifft nur einen sehr 
geringen Teil des Trainingsplatzes A1 (bestehende 
Senke) und kann landschaftsverträglich modelliert 
werden. Ansonsten ist die Erhöhung der Trainingsplätze 
deutlich geringer.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 611 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
zusammenhängenden Erholungsraumes, eine 
Entwicklung, die dem Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 
entgegensteht. Ganz erheblich wird diese 
Einschneidung des natürlichen Grünzuges durch die 
angestrebte Egalisierung des Flächenprofils 
(Höherlegung einiger der Sportplätze um 1,35 m). 
Diese Einschränkung in einem der schönsten 
Bereiche des Grüngürtels ist laut Meinung einiger 
Einwender unzumutbar! 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
994 Fällung von Bäumen am Militärring 
In der derzeitigen und der beabsichtigten 
Darstellung „Änderung des Flächennutzungsplans" 
geht die rote Markierung bis an den Fuß-/Radweg 
des Militärrings. Das bedeutet, dass alle Bäume und 
Büsche auf dieser Seite entfernt werden sollen. 
Bisherige Aussage war, dass kein Baum gefällt wird. 
Die Darstellung in der „Änderung des 
Flächennutzungsplans“ widerspricht dem 
Versprechen eindeutig und ist so nicht vereinbart 
gewesen. 
Hinweis: Die Fähigkeit von Bäumen zur CO2-
Entsorgung ist vielleicht die bedeutendste, jedoch 
nicht die einzige Eigenschaft der Bäume, die einen 
Einfluss auf das Klima hat: Wenn die Bäume an 
einem heißen, sonnigen Tag bis zu 400 Liter 
Wasser verdunsten, erhöhen die Pflanzen die 
Luftfeuchtigkeit um bis zu zehn Prozent. Weil das 
Wasser beim Verdunsten Wärme verbraucht, 
können sie ihre Umgebung auf diese Weise um bis 
Die Darstellung einer Plangebietsgrenze bedeutet nicht 
die Inanspruchnahme von bestehenden Biotopstrukturen, 
wie z. B. mit Bäumen bestockter Flächen. Es wird auch 
weiter die Zielsetzung verfolgt, keine Bäume in Anspruch 
zu nehmen. 
Im Rahmen des Grünordnungsplans zum 
Bebauungsplan können die geplanten 
Pflanzmaßnahmen im Detail nachvollzogen werden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 612 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
zu drei Grad abkühlen. Außerdem wirken sie als 
effektive Staubfilter: Ein Baum mit einer Blattfläche 
von rund 1.600 Quadratmetern kann pro Jahr bis zu 
einer Tonne der kleinen Partikel aus der Luft holen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
995 Umwandlung von Flächen 
Daneben sollen im Zuge der Planung 
Verkehrsflächen in diesem Bereich des äußeren 
Grüngürtels ausgebaut und planungsrechtlich 
nunmehr als solche festgeschrieben werden. Wie in 
der jüngeren Vergangenheit bereits erfolgt 
(Erweiterung Geißbockheim) wurden derartige 
Flächen dem 1. FC Köln später mit dem Argument, 
dass es sich ja um keine Grünfläche mehr handelt, 
zur Verfügung gestellt. Ähnliches soll bereits jetzt 
mit der Umwandlung von Kunstrasenfläche in ein 
Leistungszentrum erfolgen. 
Durch die Planung erfolgt kein Ausbau von 
Verkehrsflächen. Für die geplanten Trainingsplätze 
werden Wege angelegt, so dass diese auch von den 
künftigen Nutzern erreicht werden können. Die Wege zu 
den Trainingsplätzen werden nicht für einen allgemeinen 
motorisierten Verkehr ausgebaut, sondern für eine 
fußläufige Erreichbarkeit. Nur für die Errichtung und 
Unterhaltung können Fahrzeuge der Stadt Köln bzw. des 
1. FC Köln im Bedarfsfall die Wege nutzen. Eine weitere, 
über die Planung hinausgehende bauliche Nutzung ist 
nicht vorgesehen. Im Rahmen des Bebauungsplanes 
wurden die Eingriffsmöglichkeiten  auf das erforderliche 
Maß reduziert und auf nur sehr geringe, für die 
Bauausführung notwendige, Spielräume begrenzt. 
Einzig die künftige Zufahrt zur Tiefgarage des 
Leistungszentrums muss für PKW-Verkehre ertüchtigt 
werden. Dabei wird jedoch auf die bestehenden Wege 
zurückgegriffen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
996 Wirkung klimatischer Veränderungen 
Klimatische Veränderungen durch bauliche 
Vorhaben müssen im Gesamtzusammenhang des 
Stadtgefüges gesehen und bewertet werden. Dies 
gilt auch für den Planungsraum Äußerer Grüngürtel: 
Diese klimatischen Veränderungen dürfen nicht 
Die klimatischen Auswirkungen wurden zu den 
Bauleitplänen vertiefend untersucht und bewertet. 
Bezüglich potenzieller negativer Auswirkungen des 
Vorhabens kommt das umweltmeteorologische 
Gutachten zu dem Schluss, dass die klimatischen 
Auswirkungen des Planvorhabens auf das unmittelbare 
Umfeld der umzuwidmenden Flächen beschränkt bleiben 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 613 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einfach abgewogen werden mit der Aussage, dass 
die angrenzenden Wohnbereiche nicht unmittelbar 
betroffen sind. So heißt es in der Begründung in der 
Anlage 4, S. 66: „Das in der Ausweisung als 
regionaler Grünzug formulierte Ziel des Erhalts der 
klimaökologischen Ausgleichsfunktion wird am 
Standort der FNP-Änderung nur kleinräumig 
gemindert, ohne dass dadurch angrenzende 
Siedlungsbereiche klimatisch beeinträchtig werden. 
Damit ist die Vereinbarkeit gegeben.“ Die 
klimatischen Veränderungen werden nicht ernst 
genommen mit der Begründung, es gebe das 
Bemühen die Eingriffe / ihre Auswirkungen im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch 
Ausgleichs- bzw. Klimaanpassungsmaßnahmen, 
wie z.B. durch Festsetzung von Dachbegrünung, 
Pflanzung (Anlage 2, S. 14 oben), zu „minimieren“. 
und daher keine Auswirkungen auf die angrenzende 
Kleingärten (Auswirkungen sind nur an deren Südrand 
und nur im vernachlässigbaren Umfang zu erwarten), die 
Bebauung, die Innenstadt oder die Gesamtstadt zu 
erwarten sind. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
997 Unzulässige Auswirkungen auf den 
Denkmalschutz 
Die Festsetzungen in der 
Flächennutzungsplanänderung und im 
Bebauungsplan tangieren den Denkmalschutz des 
Grüngürtels in maßgeblicher und damit unzulässiger 
Weise. Das Schutzgut „Kulturelles Erbe" ist 
maßgeblich beeinträchtigt. Es wird auf die Ziele der 
Planung des Äußeren Grüngürtels von Konrad 
Adenauer und seinen Planern, den Grüngürtel „als 
Schutz vor bauliche Durchwucherung und zur 
Schaffung von Lebensraum für die „Städter" 
umzusetzen, hingewiesen. Der durch die Planung 
Die Einschätzung einer unzumutbaren Einschränkung 
des Denkmalschutzes wird nicht geteilt. Im Vorfeld der 
Bauleitplanung wurden intensive Abstimmungen mit der 
Unteren Denkmalpflege und der unteren 
Bodendenkmalpflege geführt, die in der Folge auch zu 
Anpassungen von Festsetzungen im Bebauungsplan 
geführt haben. Auch unter städtebaulichen 
Gesichtspunkten widerspricht die Planung den Belangen 
des Denkmalschutzes nicht. 
Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für 
Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte 
sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. 
Da die jährlichen Nutzungsberechtigungen von der Stadt 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 614 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
tangierte Bereich der „Ballonwiesen“ bildet ein 
seltenes Beispiel einer „Tummelwiese“ als wichtiges 
Grundelement eines „Volksparks“ mit Freizeit- 
,Spiel-, Sport- und Tummelflächen (Hans 
Schumacher), hier in unmittelbarer Nachbarschaft 
zum Freizeitbereich des Decksteiner Weihers mit 
Haus am See, den Sportanlagen am Geißbockheim 
und der „Eichkreuzsportanlage“ (BIau-Weiß). Durch 
die geplante bauliche Veränderung wird die 
Ablesbarkeit und Nutzbarkeit des Denkmals in 
seinen Grundelementen gestört. 
nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und 
Ausweichmöglichkeiten in Köln-Westhoven (In der 
Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen 
(Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in 
Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a. 
noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, 
besteht kein Handlungsbedarf, einen Ersatz für den 
Verlust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen 
sind daher als vertretbar einzustufen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
998 Mangelhafte Begründungen im FNP 
Auch im Zuge der Klimawandelvorsorgestrategie 
kommt daher der Bewahrung des Grüngürtels und 
der beabsichtigten Fortführung etwa des inneren 
Grüngürtels eine hohe kompensatorische 
Bedeutung zu. Mit den beiden Bauleitplanverfahren 
209. Änderung des FNP und BP 6341 9/02 soll nun 
zugunsten des 1. FC Köln in erheblichem Maße in 
diesen Freiraum eingegriffen werden. Die 
Begründungen für beide Bauleitplanverfahren 
stellen maßgeblich auf die Belange des Sportclubs 
ab, eine kritische Auseinandersetzung mit den 
Belangen fehlt bzw. erscheint disproportional mit 
dem alleinigen Ziel der Überwindung dieser Belange 
berücksichtigt. Dies wird besonders deutlich anhand 
der Alternativenprüfung im Zuge des Umweltberichts 
für den FNP. Erstens wird dort nicht deutlich, warum 
nur die geprüften 11 Alternativen ins Auge gefasst 
und der Bewertung unterzogen wurden. Die 
Dem Eindruck, dass maßgeblich auf die Belange des 1. 
FC Köln  eingegangen wird, wird widersprochen. Über 
eine sorgfältige und umfängliche Sachstandsermittlung 
im Rahmen von Gutachten und Fachplanungen wurden 
sämtliche relevanten Aspekte betrachtet und bewertet. 
Zu den einzelnen angesprochenen Punkten, wie 
Alternativenprüfung und Vereinbarkeit der Planung im 
Hinblick auf den Klimanotstand wird auf die Abwägungen 
unter den Punkten 1.2 „Alternativenprüfung“ und 3.7 
„Klima“ verwiesen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 615 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Eingrenzung anhand der Faktoren (hier: Nähe zu 
Kooperationsstandorten des 1. FC Kölns, möglichst 
in fußläufiger Entfernung) stellt sicherlich ein 
Optimum aus der Sicht des 1. FC Kölns dar, kann 
aber nicht alleine die entgegenstehenden Belange 
überwinden. 
Auch der Ausschluss einer dezentralen Lösung wird 
damit begründet, dass sie "den strategischen des 1. 
FC Kölns nicht gerecht" würde. Zur Unterfütterung 
werden zwar Fahrtzeiten zu Trainingszeiten 
beschrieben, eine Darlegung, warum dies nicht 
anders organisiert werden könnte unterbleibt. 
Dieselbe Haltung zeigt sich in der 
Bewertungsmatrix, deren Fazit letztlich den 
Wunschstandort präferiert. Eine Matrix, welche zwar 
als raumordnerisch relevanten Belang auch das 
„Image der Stadt Köln" aufführt, aber auf eine 
Einstellung der negativen Auswirkungen durch den 
Eingriff in einen geschützten Grünzug in die 
Bewertung völlig verzichtet, könnte die Objektivität 
durchaus in Teilen abgesprochen werden. 
lm Übrigen ist die Einbettung von Sportanlagen in 
einen öffentlichen Grünzug zwar eine übliche und 
nicht zwingend beeinträchtigende Planung. Dies gilt 
für naturnahe klassische Sportanlagen, 
insbesondere, wenn Sie der Öffentlichkeit offen 
stehen und keine Barrierewirkung oder starke 
Einengung mit sich bringen. Die Planung, welche 
der FNP vorbereitet und der Bebauungsplan 
ermöglichen soll, stellt aber eine bauliche Kette

Seite 616 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
zwischen dem Decksteiner Weiher und der 
Militärringstraße dar, welche den Grünzug 
substanziell unterbricht. Gerade das geplante 
Sondergebiet für den Bau des Leistungszentrums 
ermöglicht einen massiven Bau, der weder mit der 
Eigenschaft des Grünzuges vereinbar ist, noch der 
Öffentlichkeit dient. 
Die Belegung von Grünflächen mit großflächigen 
Kunstrasenplätzen in diesem Umfang wirft auch die 
Frage auf, ob sie durch die Festsetzung als 
Grünfläche noch gedeckt sein kann. 
Vor dem Hintergrund der Beschlusslage des Rates 
zum Klimanotstand fehlen in beiden Verfahren zum 
aktuellen Verfahrenszeitpunkt eine 
Auseinandersetzung mit diesem Belang und die 
Einstellung des Prüfergebnisses in die 
Begründungen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
999 Neubewertung des Bebauungsverfahrens 
Es wird die Neubewertung des 
Bebauungsverfahrens hinsichtlich des ausgerufenen 
Klimanotstandes gefordert. 
Es wird weiterhin gefordert ein aktuelles 
Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen. Ziel 
muss es auch im Sinne der nachfolgenden 
Generationen sein, umweltverträgliche, ökologisch 
nachhaltige neue Lösungen für die Bedürfnisse des 
1. FC Kölns außerhalb des gesamten 
Grüngürtelbereichs zu finden. Wirtschaftliche 
Zu den Bauleitplanverfahren wurde eine differenzierte 
Untersuchung der klimatischen Auswirkungen mit dem 
Ergebnis durchgeführt, dass keine erheblichen 
Auswirkungen zu erwarten sind. Insofern wurde im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens dieser Belang 
umfänglich eingestellt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 617 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Interessen müssen in diesen Zeiten zurückstehen. 
Ansonsten wäre der Ausruf des Klimanotstandes in 
Köln nicht glaubwürdig. Der Klimanotstand muss 
auch in der Betrachtung bereits laufender 
Planungen berücksichtigt werden, da die mit ihm 
verfolgten Ziele, langfristig gesehen, genauso 
wichtig sind, wie zum Beispiel Anpassungen an sich 
ändernde Sicherheitsanforderungen bei 
Baumaßnahmen. Auch hier können laufende 
Arbeiten gestoppt werden, da sie den aktuell 
geltenden Anforderungen nicht mehr entsprechen. 
4.2 Anmerkungen 
zum 
Flächennutzungsplan 
1000 Festschreibung Nutzung 
Die Pläne enthalten keine konkreten Angaben zur 
Nutzung, insbesondere zu künftigen Nutzung der 
Sportplätze. Insoweit wäre es erforderlich die 
Nutzung durch den 1. FC Köln wie auch durch den 
Breiten- und/oder Schulsport sowie durch die übrige 
Öffentlichkeit festzuschreiben, um 
Beeinträchtigungen durch verkehrsrechtliche 
Auswirkungen zu vermeiden. 
Eine weitergehende Darstellung bzw. Festlegung ist auf 
der Flächennutzungsplanebene nicht möglich. Auch auf 
der Ebene des Bebauungsplanes wäre eine Festlegung 
für einen Verein aufgrund fehlender 
Ermächtigungsgrundlagen nicht möglich. Da das 
Sportamt über die Nutzung über diese städtischen 
Flächen entscheidet, ist auch sichergestellt, dass der 
angegebene Rahmen nicht verlassen wird. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1001 Legitimation des erfolgten und zukünftigen 
Ausbaus 
Es wird kritisiert, dass durch das beabsichtigte 
Vorgehen (z B. Geißbockheim zunächst außerhalb 
des Geltungsbereiches, neu aufgestellter 
Bebauungsplan, Ausweisung als Sondergebiet, 
Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbereiches 
des Bebauungsplans, da  im Geißbockheim keine 
bauleitplanerisch relevanten Änderungen 
beziehungsweise Anpassungen vorgesehen sind. Das 
Planungserfordernis ergibt sich unter anderem aus dem 
Planungsziel, den RheinEnergie-Sportpark um 
Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” sowie 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 618 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
mittels Spitzfindigkeiten Schritt für Schritt 
vorgenommene Legalisierung der geplanten 
Bebauung bzw. das Durchsetzen eines neuen 
Bebauungsplans, ...) und die Bezeichnungen im 
Bebauungsplan (z. B. Fläche für Sportanlagen, ...) 
weitere Grundstücksflächen des Grüngürtels für 
eine weitere Bebauung und die nicht genehmigten 
Errichtungen aus der Vergangenheit nachträglich 
legitimiert würden. 
um weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern und vier 
öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen.  
Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden im Einzelnen erfasst und 
bewertet. In Kenntnis dieser Ausgangssituation 
entschließt sich der Plangeber, den baulichen Bestand 
und die vorgesehenen Erweiterungen des 
RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu 
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus 
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit für 
Eingriffe in den Naturhaushalt nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht, hat dies 
bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs 
Berücksichtigung gefunden und wird durch diesen 
Bebauungsplan mit ausgeglichen. 
Das Geißbockheim liegt jedoch innerhalb des 
Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung. 
Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-Änderung als 
„SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des 
Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und 
Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und 
mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang 
stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und 
Gastronomie. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1002 Einbeziehung Geißbockheim in den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Es wird kritisiert, dass das Geißbockheim aus dem 
Das Geißbockheim ist Teil des RheinEnergieSportparks. 
Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem 
Planungsziel, den RheinEnergieSportpark unter anderem 
um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 619 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der 
Begründung, dass keine baulichen Änderungen 
stattfinden, ausgegrenzt wurde. Für das 
Geißbockheim besteht aktuell kein Planungsrecht 
und es ist somit auch weiterhin durch die Stadt Köln 
kein verbindliches Planungsrecht vorgesehen. 
Tatsächlich wird das Geißbockheim als ein 
Hauptargument benannt, warum sich das 
Leistungszentrum im Grüngürtel entwickeln soll. 
Es wird angemerkt, dass durch die Ausgrenzung die 
Vorgaben gemäß BauNVO umgangen werden und 
die Berechnung der möglichen Größe für das neu zu 
errichtende Leistungszentrum wesentlich größer 
ausfällt. Für eine mögliche spätere rechtliche 
Auseinandersetzung ist eine Prüfung auf Legalität 
des Vorgangs notwendig. 
Es wird gefordert, dass das „Clubheim“ in das 
Planverfahren und somit in den Abwägungsprozess 
der örtlichen Entwicklung mit einbezogen werde 
muss, um alle strukturellen und zukünftig zu 
erwartenden Nutzungen im Zusammenhang mit 
dem Leistungszentrum des 1. FC Köln darstellen 
und erfassen zu können. 
sowie um weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern 
und vier öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen. 
Der Anregung der Bezirksregierung Köln, das 
Geißbockheim mit in den Geltungsbereich der FNP-
Änderung aufzunehmen, wurde seitens der Stadt Köln 
gefolgt. Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-
Änderung als „SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des 
Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und 
Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und 
mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang 
stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und 
Gastronomie. 
Auf Bebauungsplanebene wurde das Geißbockheim 
jedoch nicht in den Geltungsbereich einbezogen, da 
dieses Bestandsschutz genießt und Änderungen für 
diesen Bereich nicht vorgesehen sind. Ein 
Planerfordernis wird auf Bebauungsplanebene 
ausschließlich für die künftig zusätzlich geplanten 
sportlich genutzten Bereiche gesehen. 
Durch die Nicht-Einbeziehung des Geißbockheims 
werden keine Vorgaben der BauNVO umgangen. Die 
Nicht-Einbeziehung des Geißbockheims hat auch keine 
Auswirkungen auf das zulässige Maß der baulichen 
Entwicklung des geplanten Leistungszentrums. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1003 Unvollständige und fehlerhafte Aufstellung 
des Bebauungsplans 
Unter Berücksichtigung sowohl des wirtschaftlichen 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind gemäß § 1 
Abs. 7 BauGB alle öffentlichen und privaten Belange 
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.  
Auch die Alternativenprüfung ist Teil der 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 620 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Nutzens des 1. FC Köln als auch der Belange aller 
weiteren Schutzziele wird festgestellt, dass die 
Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark“ in relevanten Punkten 
unvollständig oder gänzlich fehlerhaft ist. 
Zu den relevanten Punkten zählen beispielsweise 
die Prüfung und Wichtung von Alternativstandorten, 
die Darstellung von Rettungswegen und 
Rettungsflächen, die Berücksichtigung des 
Denkmalschutzes des Grüngürtels und des 
Städtebauprojekts, die fehlende Darstellung der 
Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs und der 
Müllentsorgung, die unzureichende 
Konfliktbewältigung mit dem Grünordnungsplan 
(Landschaftsbild), die Berücksichtigung des 
Schießstandes, die Berücksichtigung der 
Arealgröße in Abhängigkeit von den sportlichen 
Ambitionen des 1. FC Kölns etc. Die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht 
gegeben und folglich kann eine Genehmigung auf 
dieser Grundlage nicht positiv beschieden werden. 
Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln, 
welche endgültig zum Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss der beiden Bauleitpläne erfolgt.  
Die Umsetzung des Siegerentwurfes des durchgeführten 
Fassadenwettbewerbs wird über einen städtebaulichen 
Vertrag gesichert. 
Rettungswege und Müllentsorgungen werden im 
Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft, im 
Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden die 
Thematiken berücksichtigt.  
Die Konflikte mit dem Landschaftsbild werden 
insbesondere im Grünordnungsplan dargestellt und 
Maßnahmen zur Reduzierung des Konfliktes 
vorgeschlagen (z. B. Maßnahmen gegen das 
Falschparken im Bereich der Franz-Kremer-Allee, 
Reduzierung der Höhe der Ballfangzäune, Vorgaben für 
Flutlichtmasten, Unzulässigkeit von Werbung und 
Banden im Bereich der neuen Trainingsplätze). Die 
verbleibende Konfliktintensität ist Teil der Abwägung des 
Rates der Stadt Köln. 
Der Stadtkonservator war kontinuierlich in die Planung 
integriert und hat zu den nun vorliegenden Plänen keine 
Bedenken.  
Der Schießstand, der sich außerhalb des Plangebietes 
befindet, bleibt unverändert im Bestand erhalten. Er 
wurde im Lärmgutachten berücksichtigt.  
Auch die Größe der Entwicklung (Schaffung von drei

Seite 621 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
neuen Trainingsplätzen und Errichtung eines 
Leistungszentrums) ist aufgrund der sportlichen 
Anforderungen an die Trainingsbereiche und deren 
Ausstattung im Profi- und Jugendfußballbereich 
angemessen.  
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1004 Uneinheitliche Darstellungen im 
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan 
Es wird bemängelt, dass der Bebauungsplanentwurf 
nicht der Stellungnahme im Rahmen der 
frühzeitigen Dienststellenbeteiligung zur 209. 
Änderung des Flächennutzungsplans - Amt 67/11, 
hinsichtlich des Geltungsbereiches der vier 
Kleinspielfelder betreffend folgt. Gemäß der 
Stellungnahme kann der „Bereich“ der geplanten 
Kleinspielfelder öffentliche Grünfläche bleiben. 
Somit entspricht der Bebauungsplan nicht einer 
flächensparenden Ausgestaltung des 
Bebauungsplanentwurfs. Hier werden unnötig 
Flächen dem Landschaftsplan durch den 
Bebauungsplanentwurfs entzogen. 
Der Stellungnahme des Amts 67 folgend müsste 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 
aufgrund der vier Kleinspielfelder um ca. 100 m in 
süd-westlicher Richtung bis zum Trainingsplatz A1 
reduziert werden. 
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben 
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln 
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung 
ebenfalls unberührt. 
Federführendes Amt bei der Aufstellung von 
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ist das 
Stadtplanungsamt. Dieses koordiniert die Verfahren 
und  erstellt hinsichtlich der Behandlung konkurrierender 
Anforderungen städtischer Dienststellen einen 
Vorschlag, über den die Oberbürgermeisterin als Leiterin 
der Verwaltung entscheidet. Die abschließende 
Entscheidung über die Planinhalte trifft der Rat in dem 
Satzungs- bzw. Feststellungsbeschluss.  
Auf die vier öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des 
Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches 
Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den 
Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen 
Trainingsplätze des 1. FC Köln aus 
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche 
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der 
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu 
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu 
stärken sowie die Maßgaben der neuen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 622 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Sportentwicklungsplanung der Stadt Köln umzusetzen, 
welches mehr Kleinspielfelder für die Bevölkerung im 
Stadtgebiet vorsieht. 
Die vier geplanten Kleinspielfelder sind erforderlich, um 
das Freizeitangebot an Sportmöglichkeiten für jedermann 
im Stadtgebiet zu erweitern, sodass die Kleinspielfelder 
in dem Bebauungsplan beibehalten worden sind. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1006 Nutzungsregelungen für den Breiten- und 
Schulsport 
Es wird angemerkt, dass Angaben zur 
beabsichtigten Nutzung für den Breiten- und 
Schulsport mit Zahl der Nutzungen und der 
Nutzungszeiten mit klaren und eindeutigen 
Regelungen (z.B. keine Fremdvermietung der 
Sportplätze, Festlegung Bestand 2019 soll auf alle 
Zeit festgeschrieben werden, …) im Bebauungsplan 
fehlen und festgesetzt werden müssen. 
Nutzungszeiten und der Kreis der Nutzer von 
Sportanlagen können nicht im Bebauungsplan 
festgesetzt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage 
gibt. Die Nutzungszeiten der drei zusätzlichen 
Trainingsplätze und deren Nutzung durch den Schul- und 
Breitensport werden in dem städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan sowie in dem Mietvertrag über die 
Flächen zwischen der Stadt Köln und dem 1. FC Köln 
verbindlich geregelt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1007 Parken, Verkehr und ÖPNV 
Es wird kritisiert, dass im Bebauungsplan keine bzw. 
defizitäre Angaben zu der Parkplatzsituation und zu 
verkehrlichen Aussagen (z. B. dem zusätzlichem 
Verkehrsaufkommen, verursacht durch die 
zusätzlichen Nutzer, Veranstaltungen, Gastronomie, 
Verwaltungsnutzung..., An- und Abfahrt, ...) gemacht 
werden. 
Ferner fehlen Angaben zu Stellplatznachweisen 
(KFZ und Fahrrad) für den Altbestand (Franz-
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage 
gemäß § 3 (2) BauGB war das Verkehrsgutachten für die 
Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. Es wurde das 
aktuelle Stellplatzangebot und die aktuelle 
Stellplatznutzung untersucht. Für drei verschiedene 
Nutzungs-/Veranstaltungsszenarien wurden ganztägige 
Verkehrszählungen mit Nutzerbefragung durchgeführt. 
Nach der Neuordnung der Sportfelder ist keine 
Erweiterung der sportlichen Angebote geplant; 
Veränderungen der Stellplatznachfrage sind demnach 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 623 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kremer-Stadion, Müngersdorfer Stadion, Rhein-
Energie...) und für das neue Vorhaben auf eigenem 
Grund des Vorhabenträgers. 
Es wird bemängelt, dass für Veranstaltungen 
jeglicher Stellplatznachweis in den Unterlagen zur 
Offenlage fehlt und auch keine Berechnung des 
Verkehrsaufkommens vorhanden ist. Dies wird als 
Mangel in den Unterlagen zum Bebauungsplan 
angesehen. 
größtenteils nur durch die Verkehre der Kleinspielfelder 
sowie der Nutzung der Trainingsplätze durch den 
organisierten Breitensport sowie den Vereins- und 
Schulsport zu erwarten. Diese Verkehre treten 
überwiegend außerhalb der höchsten Auslastungen der 
Parkplatzsituation auf. Die neu geschaffene 
Bushaltestelle verbessert das Angebot, den Grüngürtel 
ohne Auto zu erreichen. 
Regelungen zu Fahrradstellplätzen erfolgen in den 
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.  
Der Stellplatznachweis für das neue Leistungszentrum 
kann in der geplanten Tiefgarage unter dem 
Leistungszentrum erbracht werden. Entsprechende 
Ausführungen befinden sich im Verkehrsgutachten.  
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1008 Oberflächenwasser beeinträchtigt Fuß- und 
Radverkehr 
Es wird kritisiert, dass schon jetzt in der Begründung 
zum Bebauungsplan mögliche Beeinträchtigungen 
von Fuß- und Radfahrern durch Starkregen und die 
daraus resultierender Anstauung der 
Oberflächenabflüsse im Plangebiet  geduldet 
werden. Dies wiederspricht den Zielen der Stadt 
Köln zur Stärkung des Radverkehrs. (Auch wird eine 
Gefahr durch Starkregen für die Tiefgarage und 
Kellergeschosse bewusst geduldet.) 
Das Thema Starkregen (Überflutungsnachweis für ein 
30jähriges Regenereignis) wurde im 
Entwässerungskonzept untersucht und entsprechende 
Vorschläge erarbeitet, welche in den nachgeordneten 
Genehmigungsverfahren zu detaillieren sind. Es wurde 
auf Bebauungsplanebene durch das Ingenieurbüro 
brenner BERNARD bereits der Nachweis geführt, dass 
private Belange durch das Vorhaben nicht stärker durch 
Starkregen betroffen sind. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1009 fehlende / unzureichende Planangaben 
Es wird kritisiert, dass aus den offengelegten Plänen 
Die Bauleitpläne werden entsprechend den Regelungen 
der PlanZVO erstellt. 
 X Dem 
Sachargument

Seite 624 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nicht alle Angaben klar erkennbar sind (z.B. 
Eindeutigkeit des Plangebietes, Darstellung der 
Versorgungstrassen, Anhebung der Gleueler 
Wiese um 1,40 m, Verlauf der Bebauungsgrenze 
des Projektes, Grenze der gepachteten 
Sportflächen, Lage des Leistungszentrums ...) bzw. 
nicht vorhanden sind (z. B. eindeutige 
Festsetzungen hinsichtlich Geometrie, Geh- und 
Fahrtrechten, Entfernungsangaben, festgelegte 
Bezugspunkte, ...). 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind geometrisch 
eindeutig. Darüber hinaus sind auch Geländehöhen 
festgesetzt. Dabei kommt es nur in einem kleinen 
Teilbereichs der Trainingsplatzes A1 zu einer Anhebung 
um 1,35 m in Bezug auf das aktuelle Gelände (aufgrund 
einer bestehenden Senke). Generell ist die Erhöhung 
deutlich geringer. Durch landschaftsverträgliche 
Minderungsnahmen kann der Höhenunterschied 
verträglicher gestaltet werden.  
Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind 
Leitungstrassen generell zulässig, so dass auf eine 
Festsetzung verzichtet werden konnte.  
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1010 fehlende oder falsche Gutachten, Analysen 
und Anforderungen 
Es wird kritisiert, dass diverse Anforderungen, 
Gutachten und bestehende Analysen (z. B. 
Klimaanalyse, Belange des Umweltschutzes und 
des Klimas, der Fauna, der Flora…) nicht 
angemessen in der Bebauungsplanung 
berücksichtigt bzw. die Voruntersuchungen (z. B. 
Umweltbericht, ...) zum Bebauungsplan fehlerhaft 
und nicht vollständig durchgeführt wurden. Ein 
Verkehrskonzept und ein Gutachten über den 
Denkmalschutz, eine UVP-Prüfung usw. liegen nicht 
vor. Bei allen Gutachten, die Teil der Offenlage sind, 
fehlt der Hinweis, ob die dort veröffentlichten 
Ergebnisse auch städtische Meinung sind oder, ob 
sich in ihnen ausschließlich die Sichtweise des 
Vorhabenträgers widerspiegelt. Anteilig wird 
In den Umweltberichten zu den Bauleitplänen werden die 
auf Grund der Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB 
ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes 
dargelegt. 
Es wurden folgende Gutachten erstellt, die im Rahmen 
der Offenlage öffentlich zugänglich waren:  
 Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter 
 Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver 
Tillmanns, Grevenbroich 
 Grünordnungsplan: Lill + Sparla, Köln 
 Lärmgutachten: ADU cologne, Köln 
 Verkehrsgutachten: brenner BERNARD, Köln 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 625 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
angemerkt, dass es sich hierbei um 
Verfahrensfehler handelt, und eine Berücksichtigung 
für eine ordentliche Abwägung dringend ergänzt / 
nachgeholt werden muss. 
 Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr. 
Dütemeyer Umweltmeteorologie, Essen 
 Denkmalbetrachtung Sportstättenbau, PS 
Landschaft, Köln 
 Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln 
 Geotechnischer Bericht zur 
Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln 
 Versickerungs und 
Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster, 
Lindlar 
 Versickerungsuntersuchung geplanter 
Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar 
 Planung Ver- und Entsorgungsleitungen, brenner 
BERNARD, Köln 
Die Gutachten wurden im Auftrag des 1. FC Köln,  nach 
Maßgaben der Stadt Köln erstellt.  
Die Gutachten unterliegen einer dezidierten Prüfung 
durch die städtischen Dienststellen und den externen 
Trägern öffentlicher Belange. Die Verfahrenshoheit 
obliegt der Stadt Köln. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1011 Verfahrensfehler: falsche Darstellung des 
Geltungsbereiches 
Es wird festgestellt, dass durch eine fehlerhafte 
Im Amtsblatt vom 16. März 2016, Seite 105 wurde der 
Geltungsbereich für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 
3 (1) BauGB dargestellt. Dieser weicht in der Tat 
geringfügig von dem Geltungsbereich für die öffentliche 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 626 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Darstellung des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplanes im Amtsblatt auf Seite 105, 
herausgegeben am 16. März 2016 der Stadt Köln, 
ein grober Verfahrensfehler vorliegt. Die Einleitung 
des Bebauungsplanverfahrens wird durch diese 
falsche Darstellung des Bebauungsplanbereichs im 
Amtsblatt, die im Widerspruch zu den 
Beschlussvorlagen 1997/2015 steht, ungültig und 
muss erneut durchgeführt werden. Es sollte 
zunächst eine korrigierte Form der kartographischen 
Beschreibung des städtebaulichen Plangebiets 
vorgelegt und veröffentlicht werden. 
Ferner werden nach den Konsequenzen hinsichtlich 
möglicher zu fällender, denkmalgeschützter Bäume 
aus der fehlerhaften Darstellung des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im 
Amtsblatt der Stadt Köln gefragt. 
Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ab. Es ist jedoch 
zulässig, den Geltungsbereich im Laufe des Verfahrens 
anzupassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
ist der Planurkunde zur öffentlichen Auslegung zu 
entnehmen. In der Bekanntmachung der öffentlichen 
Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vom 26. Juni 2019 
wurde der Geltungsbereich beschrieben (circa 24 ha 
großes Plangebiet innerhalb des Kölner Grüngürtels 
zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather 
Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher sowie der 
Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz). 
Die Anordnung der Trainingsplätze und des 
Leistungszentrums erfolgt so, dass keine Bäume gefällt 
werden müssen. Dies ist auch unabhängig vom 
Geltungsbereich des Bebauungsplans.  
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1012 Nicht ausreichende Veröffentlichung der 
Planinhalte 
Es wird kritisiert, dass die Bebauungspläne nicht 
ausreichend veröffentlicht wurden, so dass viele 
Bürgerinnen und Bürger in Unkenntnis der Pläne 
sind und nicht protestieren konnten. 
Die Bekanntmachung zu den jeweiligen formalen 
Verfahrensschritten erfolgte ortsüblich über das 
Amtsblatt der Stadt Köln (frühzeitige Beteiligung, 
Amtsblatt vom 16.03.2016, öffentliche Auslegung, 
Amtsblatt vom 26.06.2019). Darüber hinaus wurde in der 
Presse ausgiebig über das Verfahren berichtet.  
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind mehr als 
7.000 Stellungnahmen eingegangen. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1013 Forderungen des Waldkindergartens an den 
Bebauungsplan  
Zu 1.: Die Trainingsplätze müssen die Normmaße 
aufweisen, wurden während des Planverfahrens aber so 
weit wie möglich unter Berücksichtigung der Bäume und 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 627 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Um den bestehenden Standort des 
Waldkindergartens zu gewährleisten sollen 
verschiedene Auflagen in den Bebauungsplan 
aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um 
folgende Aspekte: 
1. Die Trainingsplätze sollen möglichst klein 
gehalten und möglichst weit in Richtung 
Militärringstr. positioniert werden. Damit sollen nach 
Möglichkeit wenigstens einige der Spielstätten 1-6 
des Waldkindergartens erhalten bleiben. 
2. Es darf keine Asphaltierung der von den 
Waldzwergen genutzten Wege und Trampelpfade 
stattfinden. Motorisierter Verkehr soll in vollem 
Umfang verboten bleiben (auch Elektromotoren). 
3. Während der Bauphase ist in der Zeit zwischen 8 
h und 15 h besondere Rücksicht auf die Kinder, die 
Mitarbeiter und den Kindergartenbetrieb zu nehmen. 
Staub und Lärm sind in dieser Zeit zu vermeiden. 
Die Baustelle ist über den Parkplatz an der Gleueler 
Straße zu erschließen. Der Waldparkplatz darf aus 
Sicherheitsgründen nicht von Baufahrzeugen 
genutzt werden (Rettungswege, Hol- und 
Bringverkehr). Die Bauphase ist nach Möglichkeit in 
den Kindergarten bzw. Schulferien zu realisieren. 
4. Dem Bebauungsplan ist ein vollumfängliches 
Erschließungskonzept beizulegen, das auf einen 
Ausbau von Parkflächen im Bereich des 
Waldparkplatzes verzichtet. 
Baumwurzeln in Richtung Militärringstraße verschoben. 
Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 
sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle 
erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die 
bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen 
weiterhin die verbleibenden 16 Spielstellen zur 
Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es 
sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im 
Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere 
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten 
genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die 
nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt 
werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig 
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt 
werden. Direkt angrenzend befinden sich die Spielfläche 
12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, 
Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass 
diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung 
liegt. 
Zu 2.: Die vorhandene Wegebreite und -beschaffenheit 
ist für die Erschließung ausreichend. Eine zusätzliche 
Ertüchtigung der bestehenden Wege für die 
Erschließung, die über die Sofortmaßnahmen (z.B. 
Teilasphaltierung der Fußwege) hinausgehen, ist nicht 
vorgesehen. Auf den vorhandenen Geh- und Radwegen 
wird auch kein motorisierter Verkehr zulässig sein. Diese 
werden neben Fußgängern und Radfahrern 
ausschließlich von Pflegefahrzeugen genutzt. Einzig im 
Bereich der Zufahrt zur geplanten Tiefgarage des 
Leistungszentrums erfolgt eine Anpassung. Hier werden 
zukünftig auf einem kurzen Teilstück Kfz-Verkehre

Seite 628 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
5. Lautsprecherdurchsagen sollen im Bereich der 
Gleueler Wiese untersagt bleiben. 
6. Eine Sondierung auf Kampfmittel sowie jegliche 
Bodenarbeiten sind außerhalb der Kindergartenzeit 
montags bis freitags von 8-15 Uhr durchzuführen. 
erforderlich. Diese sind jedoch in einem Bereich, welcher 
von den Waldzwergen nicht genutzt wird. Darüber hinaus 
werden zu den Trainingsplätzen A1 bis A3 sowie zum 
Funktionsgebäude A4 neue Wege mit 
wassergebundener Decke oder vergleichbaren 
Materialien errichtet.   
Zu 3.: Die Absicherungen der Baustellen erfolgt während 
der Bauphase nach den gesetzlichen Vorschriften. Es 
besteht die Zielsetzung, die vorhandenen Nutzungen 
weitestgehend nicht zu beeinträchtigen. 
Zu 4.: Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens, das im 
Rahmen der Offenlage öffentlich zugänglich war, wurden 
ein Erschließungskonzept und verkehrliche Maßnahmen 
entwickelt. Der Waldparkplatz ist als öffentlicher 
Parkplatz festgesetzt und wird nicht verändert. Neue 
Parkplätze werden ausschließlich unterhalb des 
Leistungszentrums in einer Tiefgarage errichtet.  
Zu 5.: Der Betrieb des Waldkindergartens wird durch 
Lautsprecherdurchsagen nicht gestört.  
Zu 6.: Die Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel 
erfolgt in Absprache mit dem 
Kampfmittelbeseitigungsdienst und dem Ordnungsamt 
der Stadt Köln. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1014 mangelhafte oder fehlende Konfliktlösung 
Es wird bemängelt, dass auch nach 
Berücksichtigung des Grünordnungsplans 
gravierende Konflikte im Bebauungsplan verbeiben. 
In den Umweltberichten zu den Bauleitplänen werden die 
auf Grund der Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB 
ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes 
dargelegt. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 629 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Zu den Konflikten zählen unter anderem Tiere, 
Pflanzen und der Boden. Zusätzlich liegt keine 
Konfliktbewältigung im Rahmen der Abwägung zum 
Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Eingriffe in 
das Landschaftsbild, Naturschutzkonflikte, Lärm und 
Verkehr, Konflikt zwischen Schießstand und dem 
geplanten Funktionsgebäude A4 und den 
Sportplätzen A1-A3 vor. 
Weiterhin ist die im GOP (Grünordnungsplan) 
vorgenommene Bewertung der Eingriffe und die 
Einordnung der Konflikte in die Kategorien groß, 
mittel und gering fragwürdig und erscheint willkürlich 
und nicht nachvollziehbar. 
Auch ist die Neubewertung von noch 2017 als hoch 
eingestuften Konflikten in 2019 als mittel bzw. gering 
nicht nachvollziehbar. 
Die Bauleitplanung soll bewältigungsbedürftige 
Konflikte nach Möglichkeit vermeiden bzw. diese gar 
nicht erst entstehen lassen, um sie abschließend 
durch Schutzauflagen oder andere Maßnahmen 
wieder abzumildern. Die Trennung von 
unverträglichen Nutzungen hat daher grundsätzlich 
einen Vorrang vor der Zusammenführung solcher 
Nutzungen. Dieser Grundsatz ist hier verletzt. 
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren alle öffentlichen und privaten 
Belange gegeneinander und untereinander gerecht 
abzuwägen. Die Abwägungsentscheidung des Rates der 
Stadt Köln erfolgt endgültig zum Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss der beiden Bauleitpläne. 
Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG ist 
berücksichtigt. 
Im Grünordnungsplan ist die Einordnung der Konflikte in 
die Kategorien groß, mittel und gering bei jedem 
einzelnen Konflikt nachvollziehbar begründet. Sofern 
einzelne Konflikte im Laufe der Erarbeitung des 
Grünordnungsplans in der Bewertung herabgestuft 
wurden, folgt dies aus der Entwicklung von 
Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, die 
bewirken, dass der jeweilige Konflikt in seiner Intensität 
abnimmt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1015 Widerspruch FNP mit Zielsetzung der 
Landesplanung 
Die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde ein 
zwischenzeitlich eingeleitetes Zielabweichungsverfahren 
am 05.07.2019 positiv beschieden. Somit entspricht die 
geplante 209. FNP-Änderung aus Sicht der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 630 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
erforderliche Änderung der Flächennutzung 
widerspricht zweifelsfrei der bisherigen Zielsetzung 
der Landesplanung. Der Schutz des Regionalplans 
wird dadurch aufgehoben. 
Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Köln) den 
Zielen der Raumordnung. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1016 Beschreibung entspricht nicht späterer 
Realität 
Es wird kritisiert, dass die Ausführungen des 
Bebauungsplanentwurfes nicht die später 
ausgeführten wahren Begebenheiten 
wiederspiegeln (Zugänglichkeit der Landschaft, 
Wegführung durch das Sportparkgelände, …). 
Die Stadt Köln schreibt im Bebauungsplan- Entwurf 
63419/02 „Die Zugänglichkeit der Landschaft für 
Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare 
Störungen durch Immissionen und durch 
Zerschneidung zusammenhängender 
Erholungsräume sind auszuschließen. Die 
Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des 
RheinEnergieSportparks weiterhin weitestgehend 
ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des 
Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen.“ 
Wenn die Gleueler Wiese für den 1. FC Köln 
versiegelt, mit Flutlichtern, Sanitäranlagen, 
zusätzlichen Gebäuden, Tiefgaragen, neuer 
Bushaltestelle, Parkplätzen etc. ausgestattet wird, 
kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die 
Zugänglichkeit der Landschaft für 
Erholungssuchende gesichert ist. Die 
freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die 
Die Zugänglichkeit des Äußeren Grüngürtels im Bereich 
des RheinEnergieSportparks wird durch den Erhalt des 
öffentlichen Wegenetzes nicht beeinträchtigt. 
Durch den Bebauungsplan wird die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks  unter anderem um 
Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball”, weitere 
Trainingsmöglichkeiten sowie vier neue Kleinspielfelder 
planungsrechtlich vorbereitet. Im Bebauungsplan werden 
neben Flächen für Sportanlagen und dem Sondergebiet 
„Leistungszentrum Fußball“, überwiegend öffentliche 
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
festgesetzt, die zusätzlich zu den vorhandenen Wegen 
öffentlich zugänglich bleiben. Die vier neuen 
Kleinspielfelder sind als öffentliche Grünfläche – 
Kleinspielfeld – festgesetzt und ebenfalls öffentlich 
zugänglich. Die bestehenden baumbestandenen Flächen 
werden als zu erhalten festgesetzt.  
Wie u.a. in der Begründung zum Bebauungsplan im 
Kapitel 4.2 sowie im Grünordnungsplan dargestellt, wird 
die freiraumgebundene Erholung berührt. Der Äußere 
Grüngürtel mit seinem vorhandenen und bestehenden 
bleibenden Wegesystem bietet jedoch ausreichend 
Ersatzflächen für die für die kontemplative Erholung 
entfallenden Flächen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird überwiegend 
nicht gefolgt.

Seite 631 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Erweiterung berührt, wird aber aufgrund der 
weitläufigen Wegeführung des Sportparkgeländes 
und der Alternativmöglichkeiten in unmittelbarer 
Nähe des Plangebietes nur im notwendigen Maß 
eingeschränkt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1017 Bebauungsplan ist nicht vereinbar mit 
Klimaschutz 
Es wird angemerkt, dass der Bebauungsplanentwurf 
nicht mit dem Klimaschutz / Klimanotstand und den 
daraus resultierenden Zielen (z. B. 
Waldvermehrung) der Stadt Köln vereinbar ist. 
Um eine erneute Prüfung, insbesondere der 
Alternativstandorte, wird gebeten. 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) 
BauGB sind die Erfordernisse des Klimaschutzes in der 
Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berück-
sichtigen. Im Rahmen der erstellten Umweltprüfungen 
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplan-
verfahren wurden die Belange des Klimaschutzes 
insofern untersucht und die Ergebnisse im Umwelt-
bericht dargestellt. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas 
wurden fachlich im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens untersucht. Im 
Rahmen des Gutachtens wurden die klimatische 
Funktion des Äußeren Grüngürtels und die 
Auswirkungen des Planvorhabens auf die klimatische 
Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswirkungen 
auf das gesamtstädtische Klima können ausgeschlossen 
werden. Die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen auf 
die Kleingärten sind nur an deren Südrand und nur im 
vernachlässigbaren Umfang sowie auf die Sülzer 
Bebauung gar nicht nachweisbar. 
Für die Realisierung der Planung kommt es zu keinem 
Gehölzverlust. Durch entsprechende Festsetzungen ist 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 632 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet gesichert. 
Darüber hinaus steht die Gleueler Wiese aus 
Denkmalschutzgründen für eine Waldvermehrung nicht 
zur Verfügung. 
Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll 
innerhalb des Äußeren Grüngürtels realisiert werden, da 
es sich ausweislich der im Zuge der 
Flächennutzungsplanänderung durchgeführten 
Alternativenstandortprüfung um die geeignetste Fläche 
für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC 
Köln handelt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1018 Kritik an Angaben innerhalb der 
Begründung zum Bebauungsplan 
Es wird festgestellt, dass Aussagen innerhalb der 
Begründung zum Bebauungsplan widersprüchlich 
(z. B. zur Größe des Leistungszentrums Fußball, 
Bezeichnungen der Spielfelder), ungenau (z. B. 
Ausgleichsflächen, Versiegelung der Wege, 
Rettungswege und Rettungsflächen ...) oder nicht 
nachvollziehbar (z. B. Steuereinnahmen der Stadt 
Köln, als Begründung für die Notwendigkeit neuer 
Fußballplätze für den Nachwuchs,...) sind. 
Ferner wird angemerkt, dass die Formulierungen im 
Begründungstext zum Bebauungsplan beschönigt 
und verharmlost bzw. zu Gunsten des 
Vorhabenträgers formuliert sind. 
Es  sind keine widersprüchlichen Aussagen innerhalb der 
Begründung vorhanden. So ist z. B. die überbaubare 
Grundstücksfläche mit einer Fläche von 51,5 m x 92,0 m 
festgesetzt. Rechnerisch ergibt sich somit eine Fläche 
von 4.738 m². Per Einschrieb erfolgt die Festsetzung, 
welche die maximale Grundfläche auf 4.500 m² 
beschränkt. Dies ist jedoch kein Widerspruch. Im 
Rahmen des Angebotsbebauungsplanes ergeben sich 
hier kleine Verschiebungsmöglichkeiten des Gebäudes. 
Die Größe ist aber auf 4.500 m² beschränkt.  
Die Bezeichnung der Spielfelder erfolgt entweder gemäß 
den Festsetzungen (A1, A2 usw.) oder gemäß der 
Abbildung 04, Seite 21 der Bebauungsplanbegründung 
(Stand öffentliche Auslegung – Sportplatz 1, 2, 3 usw.).  
Ungenaue Aussagen sind ebenfalls nicht in den 
Planunterlagen enthalten.  
Die Notwendigkeit der Errichtung der Trainingsplätze 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 633 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
wird nicht über zusätzliche Steuereinnahmen für die 
Stadt Köln begründet, sondern ausschließlich mit dem 
Erfordernis neuer Trainingsplätze für den 1. FC Köln 
sowie für den organisierten Breiten- sowie den weiteren 
Vereins- und Schulsport.  
Die Formulierungen in den Begründungen inkl. 
Umweltberichten sind nicht beschönigt oder 
verharmlosend, sondern stellen objektiv und neutral den 
ermittelten Sachverhalt dar.  
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1019 Fehlende textliche Festsetzungen im 
Bebauungsplan 
Es wird gefordert, dass wesentliche Vorgaben 
(Anforderungen hinsichtlich Nutzung und Pflege der 
Kunstrasenfelder neben dem sensiblen 
Landschaftsplangebiet, mobile Beleuchtung, 
verwendete Beläge, Verkehr, Bild- und 
Tonaufnahmen, Wildpinkeln, Nutzung von 
Lautsprecheransagen, Flutlicht, ökologische 
Baubegleitung für die gesamte Baumaßnahme, 
Nutzung in Abhängigkeit der Ligaangehörigkeit, 
Kriterien zur Nutzung Gastronomie und 
Eventveranstaltungen...) in den textlichen Teil des 
Bebauungsplanentwurfs mit aufgenommen werden 
müssen. 
Mögliche Inhalte des Bebauungsplans sind in § 9 BauGB 
abschließend geregelt. Zusätzliche Regelungen werden 
im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages getroffen, 
beispielsweise Maßnahmen zur Verminderung der 
Auswirkungen von Flutlicht. 
Die Abwägungsentscheidung erfolgt endgültig durch den 
Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1020 Kleinspielfelder 
Die Kleinspielfelder sind nach wie vor Bestandteil 
der Flächennutzungsplanänderung. Falls dieser für 
Auf die öffentlichen Kleinspielfelder im Norden des 
Plangebietes wird nicht verzichtet. Als zusätzliches 
Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den 
Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 634 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
das Bebauungsplanverfahren nicht ausreicht, muss 
auf dieser Ebene nachgebessert werden. Die Frage 
der Notwendigkeit der Kleinspielfelder ist auf der 
Ebene der Bauleitplanung im Dialog mit der 
Öffentlichkeit zu klären. Die Planung, die nunmehr in 
diesem Bebauungsplanentwurfs durch den Rat der 
Stadt Köln beschlossen werden soll, geht über die 
bisherige Beschlusslage des Rates und der 
Bezirksvertretung Lindenthal hinaus. Letztere 
forderte insbesondere die Fläche „moderater zu 
entwickeln“ und die Belange dieses sensiblen 
Bereiches zu berücksichtigen (Niederschrift BV 
1729/2016 vom 20.06.2016). 
Trainingsplätze des 1. FC Köln aus 
gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche 
Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der 
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu 
beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu 
stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes 
der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr 
Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
Die  Errichtung der vier geplanten Kleinspielfelder wird 
als erforderlich angesehen, um das Freizeitangebot an 
Sportmöglichkeiten im Stadtgebiet zu erweitern, sodass 
die Kleinspielfelder in den Bebauungsplan übernommen 
worden sind. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1021 Risiko der Gestaltungsfreiheit nach 
Bebauungsplan 
Wenn alle Einwendungen zur vorgelegten 
Bebauungsplanung abgewogen werden und dieser 
inkrafttritt, hat der 1. FC Köln Baurecht. Er kann 
somit das Vorhaben in der geplanten Form in einer 
reinen Ingenieurplanung ohne jeglichen 
gestalterischen Anspruch umsetzen, solange dies 
den Festsetzungen des Bebauungsplans genügt. 
Das vom 1. FC Köln vorgebrachte Argument, es 
handle sich „nur um Sportplätze, als eine reine 
Zweckfläche, was keiner gestalterischen 
Qualifizierung bedürfe, ist im Kontext der 
vielschichtigen öffentlichen Belange, die zu 
beachten sind, nicht nachvollziehbar. Auch eine 
Fabrik ist ein Zweckbau. Die Baukultur zeigt, dass 
Für das Leistungszentrum wie für die 
Infrastrukturgebäude wurde bereits ein 
Fassadenwettbewerb durchgeführt. Die Umsetzung des 
Siegerentwurfes des Fassadenwettbewerbs für das 
„Leistungszentrum Fußball“ wird über einen 
städtebaulichen Vertrag gesichert. Teil der Jury waren 
auch der Baudezernent, der Stadtkonservator sowie der 
Vorsitzende des Gestaltungsbeirats. 
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren in die Abwägung eingestellt 
worden. Ein eigenständiges Gutachten zu Fragen des 
Denkmalschutzes war nicht erforderlich. Aufgrund der 
Abstimmung mit dem Stadtkonservator wurden auch 
Anpassungen an der Planung vorgenommen. So wurde 
beispielsweise die vom 1. FC Köln gewünschte Höhe der 
Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Auch ist bei 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 635 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
auch für Zweckbauten gestalterische Ansprüche 
gelten. Mit Bauten der StEB für den 
Hochwasserschutz entlang des Rheins 
(Pumpwerke, Schutzmauer, Lagerstätten) hat die 
Stadt Köln gezeigt, dass ihr dies wichtig ist. Bauliche 
Eingriffe im Denkmal des Äußeren Grüngürtel 
verlangen grundsätzlich (und sogar unabhängig von 
den Planungen des 1. FC Kölns) eine gestalterische 
Qualifizierung z.B. in Gestalt eines 
Planungswettbewerb mit einer Jury, die die 
unterschiedlichen tangierten öffentlichen Belange 
qualifiziert abbildet. 
den Trainingsplätzen A1 bis A3 keine Bandenwerbung 
zulässig. Des Weiteren wurden für die Einfriedungen und 
Ballfangzäune sowie für Vorhaben im 
Modernisierungsbereich gestalterischer Festsetzungen 
getroffen. Die im Rahmen der Bauleitplanung gegebenen 
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Gestaltung 
werden - ergänzt durch den städtebaulichen Vertrag - 
genutzt. 
Darüber hinaus sind alle Flächen in öffentlicher Hand, 
sodass bereits aus Eigentumsrechten eine Abstimmung 
zwischen dem 1. FC Köln und der Stadt Köln stattfinden 
muss.  
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1022 Entwurf des Bebauungsplans ist als 
rechtswidrig einzustufen 
Es wird angemerkt, dass zu klären ist, ob die 
Aufstellung des Bebauungsplanes unter Umständen 
ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB darstellt. Bei 
dem Planvorhaben handelt es sich um eine 
Gefälligkeitsplanung, die vorwiegend dem privaten 
Interesse eines Sportunternehmens dient. Der 
Anlass für den Bebauungsplan beruht auf keinen 
städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 5 
und 6 BauGB. Bei einer möglichen späteren 
rechtlichen Auseinandersetzung wird ein Verstoß 
gegen § 1 Abs. 3 BauGB ein wichtiger zu klärender 
Aspekt sein. Eine weitere Verknappung 
zusammenhängender Grünflächen darf nicht ohne 
Not erfolgen. Es gibt Hinweise laut BUND, dass der 
Entwurf des Bebauungsplans als rechtswidrig 
Die städtebauliche Rechtfertigung der Bauleitplanung 
ergibt sich aus dem städtebaulichen Planungsziel, den 
RheinEnergieSportpark um Trainingsplätze, ein 
Leistungszentrum “Fußball” und weitere 
Trainingsmöglichkeiten zu erweitern und vier öffentliche 
Kleinspielfelder vorzusehen. § 1 Abs. 3 BauGB 
ermächtigt und verpflichtet die Gemeinde, die ihren 
städtebaulichen Ordnungsvorstellungen dienende 
Städtebaupolitik zu betreiben. Sie ist in diesem Sinne 
erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption 
der Gemeinde als erforderlich und gerechtfertigt 
angesehen werden kann. Dass dabei auch die 
Interessen Privater berücksichtigt werden oder den 
Anstoß für die 
Planung geben, nimmt der Planung nicht die 
städtebauliche Erforderlichkeit, wenn die Planung auch 
den gemeindlichen städtebaulichen 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 636 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
einzustufen ist. 
Die Planung konterkariert die Bestimmungen des § 
1a (5) BauGB. Die Aufstellung eines 
Sondernutzungsplanes ist unrechtmäßig. 
Ordnungsvorstellungen entspricht. 
Es entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt, 
das Trainingsgelände des 1. FC Köln am bisherigen 
Standort zu erhalten und zu erweitern und auszubauen. 
Dadurch werden gleichzeitig weitere Möglichkeiten 
stadtnaher Sportbetätigung nicht nur für den 1. FC Köln, 
sondern auch für Schulen, andere Vereine sowie den 
Breitensport geschaffen. 
Darüber hinaus hat sich der Rat der Stadt Köln 
verpflichtet, die Ziele des Entwicklungskonzeptes 
Grüngürtel: Impuls 2012 bei Entscheidungen im Rahmen 
der kommunalen Bauleitplanung zu beachten und zu 
sichern. Das hier beschriebene Sportband weist einen 
Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der 
Militärringstraße aus, auf dem mögliche neue 
Sportflächen konzentriert entstehen können und andere 
Bereiche dafür frei bleiben. Unter den Maßnahmen des 
Entwicklungskonzeptes wird die „Erweiterungsoption 
Sportflächen 1. FC Köln entlang der Militärringstraße“ 
aufgeführt. Neben dem Entwicklungskonzept Grüngürtel: 
Impuls 2012 ist das Sportband inhaltlich auch im 
Flächennutzungsplan ablesbar, da auch hier die 
Sportplatzsignets entlang der Militärringstraße dargestellt 
sind.  
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1023 Landschaftsschutz wird ausgehebelt und 
zukünftige Entwicklungen werden 
vereinfacht 
Der Bereich des geplanten Bebauungsplanes 
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben 
durch das Vorhaben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 
3.4-02 und 3.4-05 des Landschaftsplans der Stadt Köln 
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Planung 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 637 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
befindet sich innerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes Grüngürtel. Im Falle 
eines rechtskräftigen Bebauungsplans für die FC 
Sportanlage wäre die Grundlage geschaffen, den 
Bereich des Bebauungsplans aus dem 
Geltungsbereich des Landschaftsplanes und 
Landschaftsschutzes entfallen zu lassen. Im 
Bebauungsplan sollen die Flächen des Fußball-
Leistungszentrums als „Sonstiges Sondergebiet“ (§ 
11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung 
„Leistungszentrum Fußball“ dargestellt werden. Die 
restlichen Flächen sollen als „Flächen für 
Sportanlagen“ und „Öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und 
15 Baugesetzbuch - BauGB) dargestellt werden. 
Das Geißbockheim ist im Flächennutzungsplan 
Bestandteil des Planungsgebietes und wird dort als 
Sonderbaufläche dargestellt, jedoch wird die Fläche 
nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
integriert. Die Begründung ist, dass dort „keine 
baulichen Änderungen“ vorgesehen sind. Der 
Bereich des Geißbockheims soll zukünftig als 
Fläche gemäß § 35 BauGB (Bauen im 
Außenbereich) gelten. 
Die Bezeichnung „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß 
§ 11 BauNVO wird für Gebiete dargestellt, die ein 
Riesenausmaß umfassen, wie z. B. Gebiete für den 
Fremdenverkehr, Ladengebiete, Einkaufszentren, 
Handelsbetriebe, Messen, Kongresse, Hochschulen, 
Kliniken oder Hafengebiete. Die Rechtskraft des 
ebenfalls unberührt. 
Innerhalb der in der Flächennutzungsplan-Änderung als 
„SO 2 Clubhaus“ dargestellten Fläche des 
Geißbockheims sind nur bauliche Anlagen und 
Nutzungen zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und 
mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang 
stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und 
Gastronomie. 
Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbereiches 
des Bebauungsplans, da im Geißbockheim keine 
bauleitplanerisch relevanten Änderungen 
beziehungsweise Erweiterungen geplant sind. Der 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst (neben 
den vier öffentlichen Kleinspielfeldern) die rein sportlich 
genutzten Bereiche des RheinEnergieSportparks, da nur 
hier künftige zusätzliche Anpassungen vorgesehen sind. 
Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem 
Planungsziel, den RheinEnergieSportpark unter anderem 
um Trainingsplätze, ein Leistungszentrum “Fußball” und 
weitere Trainingsmöglichkeiten zu erweitern sowie vier 
öffentliche Kleinspielfelder vorzusehen. 
Auch innerhalb des dargestellten „SO1 Leistungszentrum 
Fußball“ sind nur bauliche Anlagen und Nutzungen 
zulässig, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen 
in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Im 
Bebauungsplan ist der Nutzungskatalog noch weiter 
konkretisiert. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben ist innerhalb des 
Bebauungsplans aufgrund der getroffenen

Seite 638 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bebauungsplanes für die FC Sportanlage würde 
bedeuten, dass auf dieser relativ einfach weitere 
Bauten gemäß § 30 BauGB „Zulässigkeit von 
Vorhaben im Geltungsbereich eines 
Bebauungsplanes“ möglich sind. Im Falle eines 
Wegzugs des Vereins FC Köln aufgrund erneuter zu 
geringer Kapazität der Anlage könnte eventuell 
sogar die Umwidmung der Gebäude z. B. als 
Sporthotel mit Tagungszentrum möglich sein. 
In der textlichen Begründung zur o. g. 
Bebauungsplan-Änderung steht unter Punkt 4.5 
Landschaftsplan folgendes: „Gemäß § 20 Abs. 4 
LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz NRW) 
treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplanes mit 
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, 
soweit der Träger der Landschaftsplanung im 
Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden 
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die 
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben 
unverändert. Das Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen der Stadt Köln hat keine Bedenken 
gegen die Planung erhoben. Wenn 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen 
des Landschaftsplanes beim Inkrafttreten eines 
Bebauungsplanes außer Kraft treten, können die 
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes und des 
Entwicklungszieles nicht unverändert bleiben, da die 
Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet und die 
Darstellung als Entwicklungsziel „Erhaltung“ - als 
widersprechende Festsetzung und Darstellung - für 
Festsetzungen zu beurteilen. Eine „Umwidmung der 
Gebäude“ zu einem Sporthotel mit Tagungszentrum ist 
nicht möglich. Dies gilt auch für das Geißbockheim. . Es 
ist nach wie vor nach § 35 BauGB zu beurteilen. 
Das Plangebiet ist weiterhin Bestandteil des 
Landschaftsplanes, lediglich widersprechende 
Darstellungen treten außer Kraft, sodass der 
Bebauungsplan insoweit Geltungsvorrang hat.

Seite 639 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
das Bebauungsplan-Gebiet entfallen (§ 20 Abs. 4 
LNatSchG NRW). 
Version 1: Ist es seitens der Stadt Köln vorgesehen, 
im Falle einer Rechtskraft des o. g. 
Bebauungsplanes die Gesamtfläche des 
RheinEnergieSportparks aus dem Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes und des 
Landschaftsschutzgebietes herauszunehmen? 
Somit würden für das gesamte 
Bebauungsplangebiet nur noch die Vorschriften des 
Baugesetzbuches gelten. Für zukünftige vom FC 
beantragte zusätzliche Baumaßnahmen oder 
Bauänderungen wäre somit nur eine 
Baugenehmigung der Stadt Köln erforderlich. 
Version 2: Ist es seitens der Stadt Köln vorgesehen, 
die im Bebauungsplan als „Flächen für 
Sportanlagen“ und „öffentliche Grünfläche“ 
dargestellten Bereiche im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes und des Landschaftsschutzes 
gemäß § 7 Abs. 2 LNatSchG NRW zu belassen? 
(siehe; § 7 Abs. 2 LNatSchG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 
Nr. 11,14-18,20, 24-26 BauGB). Für diese 
Sportanlagen- und Grünflächen würden die 
Vorgaben des LNatSchG NRW weiter gelten. Falls 
zukünftig weitere Baumaßnahmen des FC auf 
diesen Flächen beantragt werden sollten, wäre 
hierfür gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz eine 
Befreiung der unteren Naturschutzbehörde und die 
Beteiligung des Naturschutzbeirates notwendig.

Seite 640 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1024 allgemein gegen Entwurf des 
Bebauungsplans 
Einige Einwender sprechen sich gegen den 
Bebauungsplanentwurf aus (ohne weitere konkrete 
Begründung zu nennen). 
In den beiden Bauleitplanverfahren und deren integralen 
Bestandteilen wie Planzeichnungen, 
Erläuterung/Begründung, textlichen Festsetzungen, 
Umweltberichten ist ausführlich dargelegt, warum die 
Planung erfolgt und von welchen Auswirkungen, 
nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen 
werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind gemäß § 1 
Abs. 7 BauGB alle öffentlichen und privaten Belange 
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.  
Die Abwägungsentscheidung erfolgt endgültig durch den 
Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1025 Sofortmaßnahmen 
Sofortmaßnahmen außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens sind nach Anlage 2 
(2026/2015) teilweise vorab nicht zulässig: Es 
handelt sich bei den Erläuterungen zur Aufstellung 
des Bebauungsplanes laut Stadtverwaltung in der 
Anlage 2, Seite 18, um Maßnahmen, „welche auch 
ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes zulässig 
sind. Versteckt nach 5 „Projekten“ findet sich der 
Satz: „Darüber hinaus ist im RheinEnergieSportpark 
eine Sanierung des Franz-Kremer-Stadions 
angedacht.“ In der Anlage 3 
„Bebauungsplanentwurf“ sind jedoch die 
Zuschauerbereiche sowie die gesamte überdachte 
Tribüne blau umrahmt eingezeichnet. Die gleiche 
Änderungen am Franz-Kremer-Stadion sind nicht 
vorgesehen. Hier erfolgt lediglich eine planungsrechtliche 
Sicherung des Bestandes. Im Jahr 2015 wurden 
erforderliche Betonsanierungsarbeiten an der 
Außenfassade des Franz-Kremer-Stadion durchgeführt. 
Für diese Arbeiten war keine Baugenehmigung 
erforderlich. Da es sich um reine 
Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt hat war auch 
kein Antrag auf Genehmigung erforderlich. 
Die sogenannten Sofortmaßnahmen (u. a. ÖPNV- 
Verbesserung, Asphaltierung der Wege) wurden 
vorgenommen, um das Erscheinungsbild und die 
Erreichbarkeit des Grüngürtels zu verbessern.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 641 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
farbliche Hervorhebung findet sich beim 
„Leistungszentrum“, den zwei sogenannten 
„Infrastruktur-Gebäuden“ und dem „Greenkeeper-
Gebäude“. Wenn die sogenannte Sanierung des 
Franz-Kremer-Stadions auch bauliche Veränderung 
und/oder eine Veränderung der 
Zuschauerkapazitäten beinhaltet, dann muss dies in 
den neuen Bebauungsplan aufgenommen werden 
oder dieser muss später in einem erneuten 
Verfahren geändert werden. Dies ist deshalb 
notwendig, weil nur das „Leistungszentrum“ als SO-
Fläche ausgewiesen werden soll. Darüber hinaus 
kann eine „Sofortmaßnahme“, immer nur eine 
Sache betreffen, die sofort (also demnächst und 
schnell) erledigt werden kann. Wenn die Sanierung 
des Franz-Kremer-Stadions „angedacht“ ist, besteht 
wahrscheinlich schon eine planerische Idee oder die 
alte Bausubstanz erfordert dringend eine Sanierung. 
Wenn Um- oder Neubauten „angedacht“ sind, dann 
sind diese Maßnahmen, Absichten und Planungen 
im Rahmen eines Bebauungsplans festzulegen.  
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1026 Bebauungsplanverfahren - Baudezernat 
Das Bebauungsplanverfahren gehört 
verwaltungsrechtlich betrachtet zum Baudezernat. 
Natürlich sind sekundär auch andere Dezernate, 
bespielhaft das Umweltdezernat, betroffen und 
müssen zwingend angehört und eingebunden 
werden, jedoch sollte dies innerhalb der Verwaltung 
geschehen und nicht durch klare 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 642 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Gegenpositionierungen in Kölner Gazetten. 
Neben einer Verletzung des praktizierten 
Verhaltenskodex zwischen den Dezernaten, müssen 
auch die getätigten Äußerungen 
verwaltungsrechtlich betrachtet werden; es wird die 
Meinung kundgetan, dass einige Dezernate in 
rechtlichen Grauzonen handeln. In Zeiten von 
Polemisierung und Abkehr von tradierten 
Verhaltensweisen führen solche öffentlich 
ausgetragenen Diskussionen der Verwaltung zu 
keinem verbesserten Demokratieverständnis / zu 
keiner verbesserten Demokratiebeteiligung. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1027 Artenschutz 
Völlig abwegig ist die Schlussfolgerung, dass der 
Standort unter artenschutz-rechtlichen Aspekten für 
die Erweiterung der Trainingsplätze und den 
Neubau des Leistungszentrums geeignet ist. Dieser 
Nachweis kann nicht geführt werden. Wie die 
Stadtverwaltung selbst ausführt, soll erst im Zuge 
der Untersuchungs-Abschichtung das Schutzgut 
„Tiere“ vertiefend im Rahmen des parallel 
verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet 
und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss 
von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG 
sichergestellt werden. Es handelt sich daher um 
einen Beschwichtigungsversuch und auf ein 
Vertrösten auf den Bebauungsplan-Entwurf, um den 
Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans zu 
reifen. Wenn jedoch die 
Die Artenvielfalt ist auf den vorhabenbedingt 
beanspruchten Flächen als gering anzusehen. Im 
Rahmen der Erfassung von Vögeln, Fledermäusen, 
sonstigen Säugern, Amphibien, Reptilien und 
verschiedenen wirbellosen Gruppen wurde nur eine 
relativ geringe Anzahl von Arten erfasst. Die Vorkommen 
gefährdeter oder streng geschützter Vogel- und 
Fledermausarten wurden nur im Umfeld der 
vorhabenbedingt beanspruchten Flächen lokalisiert, 
regional oder landesweit gefährdete Arten weiterer 
Artengruppen wurden nicht nachgewiesen. Im Plangebiet 
befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
streng bzw. besonders geschützten Pflanzen. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung, die im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren erstellt wurde, bewertet die Planung 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen als zulässig. Im Zuge der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 643 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächennutzungsplanänderung erst vollzogen ist, 
kann ohne weiteres der Bebauungsplan-Entwurf auf 
den Weg gebracht werden. Alleine schon aufgrund 
der Belange der Fauna ist der Entwurf abzulehnen. 
Umsetzung der baulichen Maßnahmen sind die 
Vorgaben und Verbote des Artenschutzes zu beachten.  
Der Bebauungsplan muss gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus 
dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1028 Zustimmung Bebauungsplan 
(Befürwortung) 
Einige Einwender befürworten einen positiven 
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan, wobei 
teilweise die lange Dauer des Verfahrens bemängelt 
wird.  
Im Bebauungsplan-Entwurf und seinen integralen 
Bestandteilen wie Planzeichnung, Begründung, 
textlichen Festsetzungen und Umweltbericht ist 
ausführlich dargelegt, warum die Planung erfolgt. Ebenso 
gehen die Inhalte der Planung hieraus hervor. Darüber 
hinaus wird aufgeführt, von welchen Auswirkungen, 
nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen 
werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar. 
Die lange Verfahrensdauer hängt auch mit der 
Komplexheit und mit dem stadtkölnischen Wunsch nach 
möglichst hoher rechtlicher Sicherheit zusammen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.3 Anmerkungen 
zum Bebauungsplan 
1029 ausgewogener Bebauungsplanentwurf 
(Befürwortung) 
Der Bebauungsplanentwurf wird als sehr 
ausgewogen bewertet und der vorgesehene 
Interessenausgleich berücksichtigt die Belange der 
Bürger bzw. es wird angemerkt, dass die Belange 
(hier Naturschutzkonzept) berücksichtigt werden. 
De facto wird mit den Sporteinrichtungen nicht 
negativ in die Natur eingegriffen, lediglich erfolgt 
eine Umwidmung und Kompensation (an anderer 
Stelle), die gleichzeitig harmonisch in die 
bestehende Umwelt eingepasst wird. 
Im Bebauungsplan-Entwurf und seinen integralen 
Bestandteilen wie Planzeichnung, Begründung, 
textlichen Festsetzungen und Umweltbericht ist 
ausführlich dargelegt, warum die Planung erfolgt. Ebenso 
gehen die Inhalte der Planung hieraus hervor. Darüber 
hinaus wird aufgeführt, von welchen Auswirkungen, 
nachgewiesen anhand von Gutachten, ausgegangen 
werden kann. Die Planung ist städtebaulich vertretbar. 
  Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 644 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.4 Anmerkungen zum Zielabweichungsverfahren 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1030 unterschiedliche Planungsgrundlagen 
Es wird angemerkt, dass die Planungen im 
Bebauungsplan-Entwurf in vielen Bereichen über die 
Planungen, die im Zielabweichungsverfahren 
beschrieben wurden, hinausgehen. So wurden zum 
Beispiel die Umwandlungen von Sportrasenplätzen 
(C3) in Hybridrasen und die vorgesehenen 
Rasenheizungen in den Unterlagen zum 
Zielabweichungsverfahren nicht erwähnt. 
Die Festlegung der Art der Trainingsplätze ist für die 
übergeordneten Ziele des Regionalplanes, der im M 
1:50.000 ist, nicht von Bedeutung. Daher konnte auf eine 
entsprechende Behandlung im Rahmen des 
Zielabweichungsverfahrens verzichtet werden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1031 Zielabweichungsverfahren berücksichtigt 
nicht alle Vorgaben 
Der Sportentwicklungsplan ist nicht Bestandteil des 
Zielabweichungsverfahrens. Nach Aussage der 
Stadt Köln bezieht sich die Aussage nicht auf 
Neuplanungen. Diese Aussage trifft nicht zu und 
müsste durch die Stadt Köln richtig gestellt werden. 
Ein Zusammenhang mit dem Planverfahren ist nicht 
erkennbar. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1032 Zielabweichung wiederspricht Zielen des 
Regionalplans 
Es wird angemerkt, dass das 
Zielabweichungsverfahren dem Schutz der 
Landschaft und landschaftsorientierter Erholung, 
dem regionalen Grünzugschutz, dem 
Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz nach 
den Planungszielen des Regionalplans und damit 
Natur- und Klimaschutz wiederspricht (und folglich 
Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln hat in 
seiner Sitzung am 05.07.2019 das Einvernehmen zu der 
beantragten Zielabweichung für die geplante 209. FNP-
Änderung auf dem Gebiet der Stadt Köln erteilt.  
Das Zielabweichungsverfahren ist nicht Gegenstand der 
hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (Änderung des 
Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines 
Bebauungsplanes). 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 645 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
abgelehnt werden muss).  
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1033 Zielabweichungsverfahren: kein 
Regelverfahren zur Erlangung der 
Genehmigung 
Es wird kritisiert, dass ein Zielabweichungsverfahren 
nicht eine Ausnahme zur Regel und sie somit 
genehmigungsfähig machen kann. 
Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land 
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den 
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. 
In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß 
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im 
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans 
vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren beantragt, dem 
der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 
2019 zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine 
Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 
LPlG bestätigt. Die Voraussetzungen der Erteilung einer 
Zielabweichung sind im ROG und LPlG NRW aufgeführt 
und setzen eine Beurteilung des Einzelfalls voraus. 
Das Verfahren dient somit nicht dazu, eine Ausnahme 
zur Regel zu machen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1034 kein Zielabweichungsverfahren 
Einige Einwender sind gegen das 
Zielabweichungsverfahren. 
Das Zielabweichungsverfahren ist jedoch nicht 
Gegenstand der hier zu bewertenden 
Bauleitplanverfahren (Änderung des 
Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines 
Bebauungsplanes). Am 05. Juli 2019 hat der Regionalrat 
des Regierungsbezirks Köln als zuständiges Gremium 
dem Zielabweichungsverfahren zugestimmt.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1035 Aushebelung Denkmal-, Natur- und 
Umweltschutz 
Es wird kritisiert, dass durch die Durchführung des 
Zielabweichungsverfahrens der Denkmal-, Natur- 
Die Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land 
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den 
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. 
In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß 
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 646 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und Umweltschutz, sowie deren Vorgaben, 
ausgehebelt / ausgetrickst werden soll. Eine solche 
Sonderregelung für die Bebauung der Gleueler 
Wiese seitens der Stadt Köln (die stets Lebensart 
und Lebenswertheit betont), ist unvorstellbar. Die 
Stadt Köln hat den Klimanotstand ausgerufen. 
Gleichzeitig wird mit Hilfe eines 
Zielabweichungsverfahren versucht den doppelten 
Schutz für den Grüngürtel auszuhebeln. 
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein 
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 
zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine 
Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 
LPlG bestätigt. 
Das Zielabweichungsverfahren stellt einen im Gesetz 
verankerten Verfahrensweg dar und dient nicht der 
Aushebelung des Denkmal-, Natur- und Umweltschutzes, 
die weiterhin in der Planung zu beachten sind. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1036 Soziale und ökologische Grundsätze der 
Raumordnung  
Durch den Wegfall eines großen extensiv gepflegten 
Erholungsraums für die stille, landschaftsbezogene, 
sowie die aktive Erholung werden die sozialen und 
ökologischen Grundsätze der Raumordnung für den 
Grüngürtel beeinträchtigt. Maßgebliche Faktoren, 
wie die Gesundheit der Menschen, der Erhalt der 
Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums und der 
Schutz der Landschaft sind im Planungsentwurf 
unzureichend berücksichtigt. Stattdessen wird durch 
die zusätzlichen Gebäude, Kunstrasenflächen, 
Ballfangzäune und Flutlichtmasten der Grüngürtel 
fragmentiert mit Folgen für Klima und Ökosystem 
und Erholungsmöglichkeiten. 
Ausnahmsweise kann ein Grünzug in Anspruch 
genommen werden, wenn für die 
siedlungsräumlichen Entwicklungen keine 
m Bebauungsplanverfahren erfolgte der Nachweis, dass 
die klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens auf 
das unmittelbare Umfeld der umzuwidmenden Flächen 
beschränkt bleiben und daher keine Auswirkungen auf 
die angrenzende Kleingärten (Auswirkungen sind nur an 
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang 
zu erwarten), die Bebauung, die Innenstadt oder die 
Gesamtstadt zu erwarten sind.  
Des Weiteren konnte in der schalltechnischen 
Untersuchung nachgewiesen werden, dass die durch die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks verursachte 
Zusatzbelastung durch Nutzungen des 1. FC Köln nicht 
zu einer weiteren Überschreitung der Richtwerte führen. 
Auch treten keine artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände ein.  
Der Äußere Grüngürtel ist auch zukünftig frei begehbar, 
lediglich die Flächen für die eigentliche Sportnutzung 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 647 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs 
bestehen und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. 
Die mangelhafte Abwägung führt zu der 
unzureichenden Berücksichtigung maßgeblicher 
Faktoren, wie die Gesundheit der Menschen, der 
Erhalt der Artenvielfalt, der Schutz des Freiraums 
und der Schutz der Landschaft. 
stehen nicht mehr frei zugänglich zur Verfügung.  
Der Landschaftsschutz wurde während der Planung 
beachtet. Aus Sicht des Plangebers liegt kein 
Abwägungsmangel vor. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1037 Abwägung öffentlicher und privater Belange 
Voraussetzung für die beantragte Zielabweichung 
gemäß § 16 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist die 
Unberührtheit der Grundzüge der Planung sowie die 
Vertretbarkeit unter raumordnerischen Aspekten. 
Die untereinander und gegeneinander zu führende 
Abwägung unterschiedlicher öffentlicher und privater 
Belange, die gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch 
(BauGB) durch die Stadt Köln erfolgen muss, wird 
durch dieses Zielabweichungsverfahren nicht 
überprüft oder ersetzt. Dass die Stadt Köln bei der 
ganzen Angelegenheit selbst erhebliche rechtliche 
Zweifel bei der Bevorzugung des 
Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln GmbH & Co 
KGaA hat, wird dadurch deutlich, dass ein 
Zielabweichungsverfahren beantragt wurde und 
auch die relevanten Punkte hierfür benannt wurden 
(Waldbereich mit den Freiraumfunktionen 
„Regionaler Grünzug“, „Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierter Erholung“ sowie „Bereiche 
mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion“). 
ie Ziele des Landesentwicklungsplans für das Land 
Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans für den 
Regierungsbezirk Köln werden in der Planung beachtet. 
In Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Verstoß 
gegen Ziele des Regionalplans hat die Stadt Köln im 
Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplans ein 
Zielabweichungsverfahren beantragt, dem der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln am 5. Juli 2019 
zugestimmt hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine 
Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 
LPlG bestätigt. 
Seitens der Bezirksregierung wurde somit bestätigt, dass 
durch die Bauleitplanung die Grundzüge (Raum)Planung 
nicht berührt werden und sie unter raumordnerischen 
Aspekten als vertretbar angesehen wird.  
Die letztendliche Entscheidung über die 
Bauleitplanverfahren trifft der Rat der Stadt Köln im 
Rahmen des sogenannten Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschlusses. Dabei erfolgt die untereinander 
und gegeneinander zu führende Abwägung 
unterschiedlicher öffentlicher und privater Belange. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 648 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1038 rechtliche Voraussetzungen für 
Zielabweichungsverfahren 
Es wird darauf hingewiesen, dass ein förmliches 
Regionalplanänderungsverfahren mit einer 
großflächigen ASB-Darstellung, die an den 
vorhandenen Siedlungsraum angrenzen müsste, 
raumordnerisch weniger vertretbar ist, als die 
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens, bei 
dem die Ziele der Raumordnung beibehalten 
werden. Das Zielabweichungsverfahren ist daher 
das vertretbarste Instrument, bei größtmöglicher 
Sicherung der Ziele für Regionale Grünzüge das 
Vorhaben zu ermöglichen. Die Ziele der 
Raumordnung werden aber nicht beibehalten, 
sondern durch eine ursprünglich nie so vorgesehene 
Sperrung und ein großes Bauprojekt infrage gestellt. 
Es wird bezweifelt, ob das 
Zielabweichungsverfahren für diese Änderungen 
das angemessene Instrument ist. Anders als bei 
einer Regionalplanänderung ist für das 
Zielabweichungsverfahren kein Umweltbericht zu 
erstellen. Das mag als der leichtere Weg erschienen 
sein. 
Eine Regionalplanänderung ist nicht nur 
aufwändiger, sondern würde mit großer 
Wahrscheinlichkeit scheitern. Mit dem 
Zielabweichungsverfahren setzt sich die Stadt Köln 
über die Vorgaben des Regionalplanes hinweg. 
Ein Zieländerungsverfahren ist letzte Konsequenz 
Seitens der Stadt Köln wurde bei der Bezirksregierung 
ein Zielabweichungsverfahren beantragt. Dabei vertrat 
auch die Bezirksregierung Köln, dass das 
Zielabweichungsverfahren ausreichend und kein 
Regionalplanänderungsverfahren erforderlich ist.  
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat am 5. 
Juli 2019 dem Antrag auf Zielabweichung zugestimmt 
hat. Die Bezirksregierung Köln hat eine Anpassung an 
die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG bestätigt. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 649 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
bei dringenden und anders nicht zu lösenden 
Vorhaben von grundlegender Bedeutung. Es wird 
jedoch in Frage gestellt, ob es sich bei dem 
Sportplatzvorhaben tatsächlich um einen atypischen 
Einzelfall handelt, der aufgrund seiner Bedeutung 
nicht als Präzedenzfall herangezogen werden kann. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1039 planungsrechtliche Unzulässigkeiten 
Es wird argumentiert, dass schon die bisherige 
planungsrechtliche Unzulässigkeit nicht im 
Nachhinein durch ein Zielabweichungsverfahren 
geheilt werden kann. 
Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im 
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser 
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den 
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen 
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu 
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus 
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit 
besteht, hat dies bei der Ermittlung des 
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und 
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1040 keine Erfüllung der Zielvereinbarungen 
Das Ziel eine Waldvermehrung anzustreben wird mit 
der Umsetzung des Vorhabens nicht erfüllt, sondern 
steht im Widerspruch zu den Zielvereinbarungen. 
Auch ohne die Planung kommt eine Waldvermehrung auf 
der Gleueler Wiese schon aus Gründen des 
Denkmalschutzes nicht in Betracht. Eingriffe in 
vorhandene Waldbestände erfolgen planbedingt nicht. 
Die mit der Planung verfolgten Ziele werden höher 
gewichtet als das Integritätsinteresse der Natur im 
Eingriffsbereich. Es werden ausreichend externe 
Ausgleichsflächen vorgeschlagen, deren Umfang nach 
der Berechnung im Biotopbewertungsverfahren nach D. 
Ludwig ermittelt wurde. Ein ökologischer Ausgleich von 
100% wird erreicht und in einer Eingriff-
/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen. Durch die 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 650 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
vielfältigen Vegetationsformen werden durchaus 
komplexe Ökosysteme mit der Zeit entstehen. Ein Wald 
im Sinne des Bundeswaldgesetzes wird dabei nicht 
geschaffen. Ein Ausgleich im Sinne des 
Bundeswaldgesetzes ist auch nicht gefordert. 
4.4 Anmerkungen 
zum 
Zielabweichungs-
verfahren 
1041 Zielabweichungsverfahren war 
rechtsfehlerhaft 
Es wird angemerkt, dass bereits das 
Zielabweichungsverfahren rechtsfehlerhaft war. Die 
Kommentierung zum § 6 ROG schreibt eindeutig, 
dass eine Alternativenprüfung stattfinden muss und 
wenn es Alternativen gibt, müssen diese in 
Anspruch genommen werden, sogar dann, wenn 
diese Alternativen schlechter sind als die geplante 
Variante. Es wird kritisiert, dass diese 
Auseinandersetzung aber im Regionalrat gar nicht 
stattgefunden hat. Der Regionalrat hat weitere 
Unterlassungen zu vertreten, die das 
Zielabweichungsverfahren als inkorrekt erscheinen 
lassen: fehlende kritische Auseinandersetzung mit 
den Stellungnahmen des NABU und anderer 
staatlicher Stellen (u. a. Umweltamt der Stadt Köln). 
Inzwischen wird über die Medien verbreitet, dass die 
Stadtpolitik und die Stadtverwaltung dem Verein 
bereits vor langem eine Zusage zu den geplanten 
Bebauungen gegeben hat. Sollte dies tatsächlich 
der Fall sein, könnte von einem fairen und 
transparenten Verfahren nicht mehr die Rede sein 
und es wäre mit einem rechtssicheren 
Abwägungsprozess nicht mehr zu rechnen. Der 
Das Zielabweichungsverfahren ist nicht Gegenstand der 
hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren (Änderung des 
Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines 
Bebauungsplanes). 
Es ist aber anzumerken, dass eine Alternativenprüfung 
durchgeführt worden ist. Diese war auch Teil der 
Unterlagen des Zielabweichungsverfahrens.  
Die Stellungnahmen des NABU und der weiteren 
eingegangenen Stellungnahmen wurden im Zuge der 
Abwägung durch den Regionalrat berücksichtigt.  
Zusagen sind dem 1. FC Köln nicht gegeben worden. 
Auch wird es keine Zusagen geben, da die förmlichen 
Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und final der 
Rat der Stadt Köln über den Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss entscheiden wird. Eine Vorab-
Bindung des Rates ist gesetzlich verboten (§ 1 Abs. 3 
BauGB) 
Es ist rechtens, dass sich die Unterlagen von 
Zielabweichungsverfahren und 
Flächennutzungsplanverfahren unterscheiden. Auch 
müssen Änderungen dieser Dokumente nicht kenntlich 
gemacht werden. Es handelt sich hier um zwei 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 651 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Begründungstext zum Zielabweichungsverfahren 
wurde auch häufig geändert, ohne dies nach außen 
kenntlich zu machen. Das Dokument, das dem 
Regionalrat vorlag, stammt aus dem Frühjahr 2019. 
Am 5. Juli 2019 hat der Regionalrat aufgrund dieses 
Dokumentes entschieden. Am 2. Juli 2019 hat der 
Baudezernent ein abgewandeltes Dokument 
veröffentlicht als Grundlage für die am 4. Juli 2019 
beginnende Offenlage, aber die Änderungen nicht 
kenntlich gemacht und weder dem Regionalrat noch 
der Öffentlichkeit mitgeteilt. 
unabhängige Verfahren.  
5 Sonstige Anmerkungen 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
762 Stadtplanungsbüro Zimmermann 
Es wird nachgefragt, welche Geschäftsbeziehung 
die Stadt Köln zur Stadtplanung Zimmermann 
GmbH unterhält. 
Es besteht außer einer Datenschutzvereinbarung keine 
vertragliche Beziehung zwischen der Stadt Köln und der 
Stadtplanung Zimmermann GmbH. Die Stadtplanung 
Zimmermann GmbH wurde durch den 1. FC Köln zur 
Mitwirkung bei der Durchführung der Bauleitplanungen 
beauftragt. Die Stadtplanung Zimmermann GmbH 
arbeitet der Verwaltung der Stadt Köln zu. Dass ein 
externes Büro für die Mitwirkung der Erstellung der 
Unterlagen durch den Projektentwickler beauftragt und 
bezahlt wird, stellt eine übliche Praxis in den Städten und 
Gemeinden dar. Die Verfahrenshoheit liegt dabei 
uneingeschränkt bei der Stadt Köln. Sämtliche 
Entscheidungen werden abschließend durch den Rat der 
Stadt Köln getroffen. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
763 Anzahl Einwendungen 
Es wird nachgefragt, wie viele Einwendungen für 
Insgesamt gingen 7.147 Stellungnahmen ein. Dabei ist 
zu beachten, dass von mehreren Bürgerinnen und 
Bürgern mehrere Schreiben eingingen. Dabei sprachen 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 652 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und wie viele gegen das Vorhaben eingereicht 
worden sind. 
sich 2.395 Stellungnahmen für das Verfahren aus (ca. 
34 %). Dieses ist jedoch auch nicht von Belang, da im 
Rahmen der Abwägung auf die jeweiligen 
Sachargumente abzustellen ist, unabhängig davon, wie 
oft das Argument vorgetragen worden ist. 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
764 Kritik am online-Formular 
Es wird das online-Formular kritisiert. Formatierter 
Text wurde in der Formularverarbeitung der Stadt in 
einen unübersichtlichen Fließtext umgewandelt. Das 
Hochladen von Dateien war nicht möglich. Das 
Formular war nur schwer auffindbar. 
Auch mit Fließtext waren die Inhalte der Stellungnahmen 
lesbar. Für weitere Beteiligungsverfahren wird geprüft, ob 
durch Änderungen beim online-Formular die Anwendung 
bürgerfreundlicher gestaltet werden kann. Das Formular 
war auf der Homepage der Stadt Köln auffindbar. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
766 Imageschaden 
Es wird bei der Umsetzung des geplanten 
Vorhabens ein (großer) Imageschaden für die Stadt, 
ihre Verwaltung, aber auch für den 1. FC Köln 
befürchtet. 
Begründet wird der Imageverlust u. a. mit 
Versiegelung von kostbaren Grünflächen. 
Einige Einwender nehmen an, dass der 1. FC Köln 
schon jetzt keine positiven Imageeffekt für die Stadt 
Köln hat (Fan-Exzesse, Fahrstuhlmannschaft etc.). 
Es wird nachgefragt, inwieweit die Stadt für etwaige 
Ausfälle durch den Imageschaden (Handel und 
Tourismus) haftbar gemacht werden kann. 
Ein Imageschaden wird seitens der Verwaltung der Stadt 
Köln nicht gesehen. 
Sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung wie auch 
bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um 
Bauleitplanverfahren, welche nach den gesetzlichen 
Vorgaben durchgeführt werden. Zum Ende des 
Verfahrens wird der Rat der Stadt Köln über den 
Bebauungsplan und über die 
Flächennutzungsplanänderung entscheiden.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 767 Glaubwürdigkeit Politik Das Sachargument betrifft keine Inhalte der   Das 
Sachargument

Seite 653 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Anmerkungen Schon heute sind viele Menschen der Ansicht, dass 
Politik vor allem ihr Klientel bedient, sich immer 
mehr von den Bürgern entfernt und Entscheidungen 
nach politischem Kalkül und wirtschaftlichen 
Interessen trifft. Die Gleueler Wiese ist in den Augen 
einiger Einwender ein Prüfstein dafür, wie ernst die 
Kölner Politiker den Klimaschutz nehmen. Bereits 
2007 wurde das FC-Heim unter Protest vieler Kölner 
erweitert. Damals wurde versprochen, dass in 
Zukunft keine weiteren Bauten vorgenommen 
werden, die den Grüngürtel weiter zerstören 
würden. Dass diese Zusage nun in Frage steht, trägt 
nicht zur Glaubwürdigkeit der Politik bei. Eine Politik 
für einen Fußballverein und damit gegen die Bürger 
der Stadt, deren Erholungsbedürfnis und die 
gesundheitsrelevante Versorgung mit sauberem 
Trinkwasser und Frischluft liegt nicht im Interesse 
der Wähler. 
Bauleitplanverfahren. wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
768 Politikverdrossenheit (Ablehnung des 
Vorhabens) 
Es wird befürchtet, dass im Fall der Genehmigung 
des geplanten Vorhabens die bestehende 
Politikverdrossenheit noch verstärkt werden würde. 
Das Vertrauen in demokratische Prozesse auf 
kommunaler Basis würde hierdurch auch weiter 
erschüttert werden. Viele finden, dass die Interessen 
der Bürger der Umwelt / des Klimas höher als die 
Interessen der Wirtschaftsunternehmen bewertet 
werden müssen. 
Das Sachargument betrifft größtenteils keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
Hinsichtlich der Bewertung der Interessen der Bürger, die 
sich gegen das Vorhaben aussprechen, sowie der 
Umwelt/des Klimas gegenüber den Interessen des 1. FC 
Köln als Wirtschaftsunternehmen ist es nicht so, dass 
automatisch die öffentlichen Belange und die Belange 
Vieler schwerer wiegen als die privaten Belange 
Einzelner. Gemäß § 1 Absatz 7 BauGB sind die 
öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und 
untereinander gerecht abzuwägen, ohne dass einem 
bestimmten Belang ein  Vorrang eingeräumt wird. 
  Dem 
Sachargument 
wird hinsichtlich 
der Bewertung 
der 
unterschiedlichen 
Interessen nicht 
gefolgt. Im 
Übrigen wird das 
Sachargument 
zur Kenntnis 
genommen.

Seite 654 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Außerdem wird die Gefahr eines Rechtsruckes 
gesehen. 
Sollte die SPD und die CDU mit Mehrheit dem 
Verfahren zustimmen, sind beide Parteien bezogen 
auf den Beschluss des Klimanotstandes nicht mehr 
glaubwürdig und nicht mehr wählbar. Der Protest 
der Grünen bzgl. des Vorhabens ist nicht zu 
erkennen. Den Kölner Parteien wird unterstellt, dass 
sie nur noch an ihren eigenen Vorteil denken (u. a. 
nächstes Wahlergebnis). Indirekt würde durch die 
Befürwortung des Vorhabens die Ansicht verstärkt 
werden, dass in Köln der "Klüngel" immer noch sehr 
gut funktionieren würde. 
Ergebnisoffen wurde die Entscheidung bisher nur 
scheinbar geführt: Sitzen doch allein 5 Politiker und 
die Oberbürgermeisterin im Beirat des 1. FC Kölns, 
die als Lobbyisten des 1. FC Kölns auf ihre örtlichen 
Parteimitglieder in allen verantwortlichen Gremien 
einwirken können. 
Entscheidend bei der Zurücksetzung eines Belangs 
gegenüber einem anderen ist allein, ob es hierfür einen 
nachvollziehbaren Grund gibt. In den Begründungen zum 
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung 
sind die für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
sprechenden Gründe im Einzelnen plausibel dargelegt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
769 Kehrtwende der Oberbürgermeisterin 
Die öffentliche Debatte um das geplante Vorhaben 
ist für viele Einwender nicht nachzuvollziehen. Der 
plötzliche Meinungswechsel der 
Oberbürgermeisterin von der Befürwortung des 
Vorhabens zum Vorschlag der Umsetzung an einer 
anderen Örtlichkeit wird durch viele Einwender 
kritisiert. In den Augen vieler Einwender geht es der 
Oberbürgermeisterin nicht mehr um eine Prüfung 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 655 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
des Vorhabens im Sinne der Bürger sondern um 
ihren eigenen Machterhalt, indem sie sich mit ihrer 
Ablehnung die Stimmen von Bündnis 90 für die 
nächsten Wahlen erkauft. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
770 Redeverbot Behördenmitarbeiter 
Es wird angemerkt, dass die Oberbürgermeisterin 
einen ihrer Mitarbeiter (Umweltdezernent Herrn 
Rau) eine Redeverbot ("Maulkorb") erteilt hat, 
nachdem er sich kritisch und ablehnend zu dem 
Vorhaben geäußert hat. Dieses Redeverbot wird 
kritisiert, da es nicht im Sinne einer Demokratie ist. 
Wenn Bebauungspläne den Umweltbereich 
betreffen, muss ein Umweltdezernent dazu Stellung 
nehmen dürfen. Eine Beschneidung seines Rechts 
auf Meinungsäußerung wirkt beinahe wie ein 
Zugeständnis, dass die Planungen dort möglichst 
durchgewunken und die Widersprüche kleingehalten 
werden sollen.  
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
771 Bevorzugung Fußball 
Die geplante Erweiterung der Sportfläche würde die 
bereits heute schon bestehende Schieflage bei der 
Förderung der Sportarten verstärken. Der Vielfalt 
der sportlichen Interessen und Vereine wird durch 
die einseitige Fokussierung auf die Sportart Fußball 
(bei dem es sich um eine hauptsächlich 
männerdominierte Sportart handelt, welche Frauen 
und behinderte Menschen diskriminiert) ignoriert. 
Der 1. FC Köln ist im Jahre 2014 an die Stadt Köln mit 
dem Wunsch nach Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks herangetreten. Inhalt ist die 
Schaffung von neuen Trainingsplätzen für Fußball. 
Aufgrund dieses Antrages erfolgte nach dem 
Einleitungsbeschluss durch die politischen Gremien der 
Stadt Köln die Durchführung einer 
Flächennutzungsplanänderung wie auch eines 
Bebauungsplanverfahrens. Zum Ende der Verfahren wird 
der Rat der Stadt Köln,  über den Bebauungsplan und 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 656 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Andere Sportarten sollen gefördert werden. 
Fußball wird von einigen auch als ein Nährboden für 
Rassismus und Hooliganismus gesehen. Er ist auch 
ein Grund für die zunehmende Verrohung der 
Gesellschaft. 
Auch der Sportgigantismus wird als nicht mehr 
zeitgemäß angesehen. 
die Flächennutzungsplanänderung entscheiden.  
Die Bauleitplanverfahren sind unabhängig von weiteren 
Sportangeboten für andere Sportarten zu sehen. Des 
Weiteren ist anzumerken, dass die geplanten öffentlichen 
Kleinspielfelder neben einem Kleinfußballfeld auch 
andere Sportarten vorsehen sollen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
772 Versprechen der Stadt Köln keine weitere 
Verkleinerung des Grüngürtels mehr 
vorzunehmen 
Es wird angesprochen, dass die Stadt Köln ihren 
Bürgern nach den Genehmigungen des 
Verwaltungsgebäudes Rheinbraun und dem 
Vorhaben an der Dürener Straße versprochen hat, 
keine weitere Verkleinerung des Grüngürtels mehr 
vornehmen zu wollen. 
Die Vorhaben von Rheinbraun und Dürener Straße sind 
nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren.  
Die Abwägungsentscheidung zu den hier zu 
bewertenden Bauleitplanverfahren erfolgt durch den Rat 
der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
773 Neutralität der Entscheidungsträger 
Es wird nachgefragt, ob die Entscheidungsträger 
Fans oder Mitglieder des 1. FC Kölns sind oder 
Vorzüge (Dauerkarten, Stadiontickets, Einladungen 
in den VIP-Bereich etc.) vom 1. FC Köln bekommen. 
Auch wird gefragt, ob die Entscheidungsträger 
Teilhaber oder Aktionäre des Konstrukts "GmbH & 
Co. KG" des 1. FC Kölns sind. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. Die Entscheidung trifft der Rat der 
Stadt Köln als politisch souveränes Gremium im Sinne 
der kommunalen hoheitlichen Selbstverwaltung. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 774 keine Unterstützung der wirtschaftlichen Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von 
großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen 
X X Dem 
Sachargument

Seite 657 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Anmerkungen Interessen des 1. FC Kölns durch die Stadt 
Der Grund für das geplante Vorhaben liegt 
ausschließlich in der vermeintlichen Zukunfts- und 
Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Kölns. Die 
Unterstützung eines Unternehmens in diesem 
Ausmaß liegt nicht im Aufgabenbereich des 
Planungsamtes der Stadt Köln. 
Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image 
bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus 
wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, 
da neben den Steuereinnahmen anreisende Gästefans 
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. 
Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und 
Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere 
Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Über 
den Trainings- und Spielbetrieb der 
Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die 
neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem 
organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie dem 
Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet 
es demnach als sinnvoll, die Qualitäten des 
Sportanlagenangebotes innerhalb des 
RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderungen 
anzupassen. 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
775 Rügen der EU-Kommission 
Es wird auf die Rügen der EU-Kommission für die 
BRD bzgl. der Vernichtung von Wiesenflächen und 
des Schutzes von Naturräumen hingewiesen. 
Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen.    Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
776 Meinungsmache des 1. FC Kölns 
Viele Einwender finden die Meinungsmache des 1. 
FC Kölns bzw. den Aufruf an seine Fans für das 
Vorhaben zustimmen als beschämend. Bei der 
Kampagne des 1. FC Kölns ist zu hinterfragen, 
welche der FC-Mitglieder überhaupt als Anrainer 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 658 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
des Grüngürtels von den Plänen betroffen sind. 
Auch die Zusammenarbeit mit WDR 3 (Aktuelle 
Stunde, Berichterstattung über den Fanaufruf) wird 
kritisiert. Diese Manipulation der öffentlichen 
Meinungsbildung hat sich aber insofern als 
erfolgreich erwiesen, als dass viele Kölner Bürger 
bis heute glauben, dass das Vorhaben längst 
beschlossen und genehmigt sei. Auch die Stadt 
Köln scheint es nicht für nötig zu befinden, 
aufklärend zu informieren. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
777 Verzicht auf Vorhaben 
Mit dem Verzicht auf das geplante Vorhaben würde 
der 1. FC Köln ein positives Zeichen setzen (und 
auch Verwaltungskapazität für andere Aufgaben frei 
werden lassen). 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
778 1. FC Köln und der Grüngürtel 
Der 1. FC Köln argumentiert die Umsetzung des 
geplanten Vorhabens im Grüngürtel mit seiner 
"angestammten Heimat". Der Grüngürtel ist jedoch 
schon vor der Gründung des 1. FC Kölns 
geschaffen worden und hat somit ältere 
Erhaltungsrechte. 
Für den 1. FC Köln besteht aufgrund der „angestammten 
Heimat“ kein Anrecht auf eine Erweiterung. Eine 
planungsrechtliche Veränderung des Äußeren 
Grüngürtels ist denkbar, falls ein Vorhaben unter 
anderem mit dem Denkmalschutz des Äußeren 
Grüngürtels vereinbar ist. Dies ist im Sinne einer 
Güterabwägung aller öffentlicher und privater Interessen 
vom Rat der Stadt Köln zu entscheiden. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
779 Versprechen aus 2007 
An das in 2007 (oder 2008 oder 2009) gegebene 
Versprechen des 1. FC Kölns nach der Umsetzung 
des damaligen Vorhabens in Zukunft keine weiteren 
Aufgrund der geänderten Anforderungen und auch des 
Fortschritts anderer Leistungszentren benötigt auch der 
1. FC Köln ein modernes Leistungszentrum, welches den 
heutigen Ansprüchen entspricht. Auch ein (Profi-) 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 659 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Flächen zu überbauen, die nicht jetzt schon mit 
Hochbauten versehen sind, will sich weder die Stadt 
Köln noch der 1. FC Köln erinnern bzw. daran 
halten. Die Nichteinhaltung dieses Versprechens 
wird durch viele Einwender kritisiert. Einige 
Einwender fordern auch die entsprechende 
Durchsetzung durch die Stadt Köln. 
Sportverein unterliegt dem Wandel gesellschaftlicher und 
funktionaler Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC 
Köln ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit den 
Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt 
Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln mit den 
beiden Bauleitplanverfahren, ob die 
Erweiterungsabsichten des 1. FC Köln im 
RheinEnergieSportpark planungsrechtlich vorbereitet 
werden können. Zum Ende des Verfahrens werden alle 
öffentlichen und privaten Belange untereinander und 
gegeneinander vom Rat der Stadt Köln abgewogen. Als 
Ergebnis des Abwägungsprozesses kann der 
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. Dabei 
regelt der Bebauungsplan abschließend die zulässigen 
Vorhaben innerhalb des RheinEnergieSportparks. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
780 Kosten verursacht durch 1. FC Köln 
Es entstehen heute schon erhebliche Kosten für die 
Allgemeinheit / die Stadt, die der 1. FC Köln 
verursacht, wie die Kosten für Polizeieinsätze bei 
Fußballspielen, Verkehrskollaps bei Heimspielen, 
Kosten für die Müllentsorgung etc.). 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
781 Finanzierung und wirtschaftliche 
Überprüfung 
Es fehlt eine Darstellung der Sicherheit über die 
Finanzierung des Vorhabens durch den 1. FC Köln 
und eine wirtschaftliche Überprüfung dieser. 
Die Finanzierung des Projektes durch den 1. FC Köln ist 
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 660 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
782 kommerzielle Veranstaltungen 
Es wird gefordert, dass keine kommerziellen 
Veranstaltungen auf den Fußballplätzen erfolgen 
dürfen. 
Der 1. FC Köln plant lediglich die Veranstaltungen 
durchzuführen, welche bereits in der Vergangenheit 
erfolgt sind. Insbesondere ist hier der Geißbockcup zu 
nennen. Darüber hinaus erfolgt die Vergabe der 
Trainingsplätze an andere Vereine etc. über das 
Sportamt der Stadt Köln, sodass die Nutzung der 
Trainingsplätze durch das Sportamt bestimmt wird. 
Kommerzielle Veranstaltungen auf den geplanten 
Fußballplätzen sind nicht vorgesehen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
783 sinkende Grundstücks- und 
Immobilienpreise 
Es wird befürchtet, dass durch das geplante 
Vorhaben die Grundstücks- und Immobilienpreise im 
Wert sinken werden. 
Teilweise werden Entschädigungszahlungen im 
Millionenbereich gefordert und nachgefragt, wo man 
diese beantragen kann. 
Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt Köln und 
werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen. Der 
Öffentlichkeit entstehen durch die Planung keine 
finanziellen Einbußen. Auch sind aufgrund der Planung 
keine sinkenden Grundstücks- bzw. Immobilienpreise zu 
befürchten.  
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
784 Stadionkapazität, Tickets 
Es wird angemerkt, dass die Stadionkapazität zu 
klein ist und es somit fast unmöglich ist an Tickets 
für ein Fußballspiel zu kommen. Ein Ausbau des 
Stadions wird befürwortet. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. Das Rheinenergiestadion, im 
welchen die Lizenzmannschaft ihre Spiele austrägt, liegt 
nicht innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanänderung. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
785 Alternativnutzung der Gleueler Wiese 
Es wird gefordert, die Pläne des 1. FC Köln für die 
Nutzung der Gleueler Wiese als Baugrund für 
Trainings- und Sportanlagen abzulehnen und 
Die Abwägungsentscheidung zu den hier zu 
bewertenden Bauleitplanverfahren und somit zur 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks erfolgt durch 
den Rat der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 661 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
stattdessen die Errichtung eines großen Natur-
Spielplatzes zu prüfen und zu unterstützen, da in 
den umliegenden Stadtteilen viele Kinder wohnen 
und der Grüngürtel von vielen Kölnern als 
Naherholungsgebiet genutzt wird. 
Eine andere Nutzungsmöglichkeit wäre durch 
Umwandlung des 1. FC Köln Geländes in einen 
großen Sportpark gegeben. Auch könnte die Fläche 
dort für Unterricht im aktiven Umweltschutz genutzt 
oder für den sozialen Wohnungsbau verwendet 
werden. 
Das frei werdende Geld könnte auch zum Ausbau 
von (attraktiven) Grünflächen verwendet werden, die 
ggf. ein in Urlaub fahren überflüssig machen 
würden. 
Satzungsbeschluss. 
Die Bauleitplanung ermöglicht auch die Errichtung von 
vier Kleinspielfeldern, welche insbesondere von den 
Kindern und Jugendlichen der umliegenden Stadtteile 
genutzt werden können.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
786 Bestandsschutz 
Es wird angenommen, dass strenge Auflagen bzgl. 
des Bestandsschutzes des Äußeren Grüngürtels 
bestehen. 
Die denkmalrechtlichen Belange des Äußeren 
Grüngürtels wurden im Verfahren berücksichtigt. Einen 
generellen Bestandsvorrang in Form einer 
Unveränderbarkeit des Äußeren Grüngürtels gibt es 
nicht.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
787 Weltnatur- oder Weltkulturerbe 
Es wird nachgefragt, ob der Grüngürtel nicht unter 
einen noch stärkeren Schutz (Weltnatur- oder 
Weltkulturerbe) gestellt werden kann. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
788 Erweiterung Grüngürtel 
Es wird nachgefragt, warum der Grüngürtel im 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 662 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Norden noch nicht vollendet / erweitert worden ist. 
Dieses würde einen größeren Mehrwert bringen, als 
der Erhalt des Grüngürtels im Bereich des 
Vorhabens. 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
789 Bunker unterhalb der Gleueler Wiese 
Es wird nachgefragt, ob nicht unter der Gleueler 
Wiese noch ein Bunker mit Munition existiert, der 
zur Gefahr für Mensch und Tier werden könnte. 
Auch sind noch viele Blindgänger im Boden zu 
erwarten. 
Weiterhin sind in diesem Gebiet unterirdische 
Stollen (Einsturzgefahr) vorhanden. 
Im Zuge der Bauausführung sind die Kampfmittelbelange 
zu beachten. In den Bebauungsplan ist ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen worden.  
Für Teile der Wiesenflächen wurden bereits Ende 2018 
nach einer Luftbildauswertung Flächensondierungen des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung 
vor Ort durchgeführt. Dabei wurden bereits zwei Bomben 
gefunden, geborgen und entschärft. Die Auswertung und 
Flächensondierung der restlichen Wiesenflächen wird vor 
Aufnahme der Baumaßnahme erfolgen, da hier zurzeit 
kein Handlungsbedarf besteht. In den bisherigen 
Auswertungsunterlagen gibt es keine Hinweise auf 
Bunker oder Munitionslager. Die ehemalige Flak-Stellung 
ist hingegen bekannt. 
Bzgl. der unterirdischen Stollen erfolgte ein Austausch 
mit der Bodendenkmalpflege. Dabei ergaben sich keine 
Hinweise auf unterirdische Stollen im Bereich der 
Gleueler Wiese.  
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
790 Gesundheitskosten 
Es wird befürchtet, dass durch die Umsetzung des 
geplanten Vorhabens es zu neuen Kosten für das 
Gesundheitssystem (Entfall von Erholungsflächen, 
Lärmzunahme etc.) kommen wird.  
Es stehen im Äußeren Grüngürtel weiterhin 
ausreichende Grünflächen als Erholungsraum zur 
Verfügung. Darüber hinaus werden insbesondere durch 
die öffentlichen Kleinspielfelder neue Sportangebote 
geschaffen, welche der gesundheitlichen Betätigung der 
Bevölkerung zu Gute kommen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 663 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
791 Folgekosten 
Es wird nachgefragt, wer für die Folgekosten der 
Umweltschäden, die durch die Zerstörung des 
Ökosystems Grüngürtel entstehen würden, 
aufkommen wird. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden 
umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Diese 
sind vom 1. FC Köln zu finanzieren.  
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
792 öffentliche Toiletten 
Es wird die Errichtung öffentlicher Toiletten im 
Bereich des 1. FC Kölns gefordert, um das "wild" 
pinkeln zu vermeiden. 
Im Zusammenhang mit den Trainingsplätzen werden 
auch Infrastrukturgebäude errichtet, welche auch 
Sanitäranlagen beinhalten. Diese können sowohl von 
den Nutzern des 1. FC Köln wie aber auch von weiteren 
Nutzern der Trainingsplätze (organisierter Breitensport, 
Schul- und Vereinssport) genutzt werden. Zusätzlich 
werden die Einrichtungen auch dem Waldkindergarten 
zur Verfügung gestellt.  
Für die öffentlichen Kleinspielfelder erfolgt keine 
Errichtung von Toilettenanlagen. Dies entspricht auch 
dem üblichen Ausstattungsstandards der vergleichbaren 
Nutzungen im Äußeren Grüngürtel bzw. in öffentlichen 
Grünflächen.  
 X Dem 
Sachargument 
wird zum Teil 
gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
793 Projektverantwortlicher 
Es wird gefragt, wer der Hauptverantwortliche für 
dieses Projekt ist. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
794 Passantenaufkommen 
Es wird gefragt, wie hoch das Passantenaufkommen 
in Spitzenzeiten am Wochenende und an 
Wochentagen auf dem Zugangsweg, der durch die 
Wiese führt (Verlängerung der Hermeskeiler Straße) 
Das Aufkommen der Passanten auf dem Zugangsweg 
wurde nicht ermittelt. Eine solche Ermittlung ist auch 
nicht notwendig, da der Weg erhalten bleibt und 
zukünftig weiterhin genutzt werden kann.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 664 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und im Gelände rund um den Decksteiner Weiher 
ist. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
795 Herkunft des Stroms für die geplante 
Flutlichtanlage 
Für den Betrieb der Flutlichtanlage wird Strom 
benötigt, für den ein neues Umspannhäuschen 
gebaut werden muss. Hierzu besteht der 
Informationsbedarf bzgl. der Herkunft des Stroms. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
796 zukünftige Finanzierung fragwürdig 
Es wird befürchtet, dass sich der Verein aufgrund 
der eher mittelmäßigen Leistungen des 1. FC Kölns 
diese "Kaderschmiede" nicht langfristig leisten kann.  
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
797 Ablehnung aus Prinzip 
Es wird kritisiert, dass notwendige 
Infrastrukturmaßnahmen immer häufiger aus Prinzip 
abgelehnt werden oder Projekte am Ende nach 
langer Planungszeit letztendgültig doch abgelehnt 
werden. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
798 ungesundes Leistungszentrum 
Es wird ausgesagt, dass ein Leistungszentrum 
weder für die Sporttreibenden noch für die 
Zuschauenden (die meist rauchen und trinken und 
sich nicht bewegen) gesund ist, so dass 
sinnvollerweise auch alle Drogenumschlagplätze in 
den Bereich des Geißbockheims verlegt werden 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 665 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sollten. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
799 grüner Verein 
Der 1. FC Köln soll der erste grüne Verein Europas 
werden (ökologische und Umwelt / klimatisch 
sinnvoller Ausbau bzw. Verzicht auf Ausbau etc.). 
Dieses Verhalten soll er auch seinen jungen 
Spielern vermitteln. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
800 friedliches Miteinander mit der 
Nachbarschaft 
Es wird gefordert, dass der 1. FC Köln ein 
langfristiges friedliches Miteinander mit den 
Anwohnern anstreben sollte und somit sollte das 
geplante Vorhaben auch nicht umgesetzt werden. 
Der 1. FC Köln ist bestrebt, mit den Nachbarn ein gutes 
Verhältnis zu pflegen. So wurden zahlreiche Gespräche 
u. a. mit dem Waldkindergarten, dem 
Schießstandbetreibern, den Kleingärtnern etc. geführt. In 
den Bauleitplanverfahren konnte der Nachweis erbracht 
werden, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben in Bezug 
auf die Nachbarschaft (insbesondere Immissionsschutz) 
eingehalten werden. 
X X In Bezug auf die 
Anregung, das 
geplante 
Vorhaben nicht 
umzusetzen, wird 
dem 
Sachargument 
nicht gefolgt.Das 
Sachargument 
des friedlichen 
Miteinanders mit 
der 
Nachbarschaft 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
801 Standortvorteil 
Der Standortvorteil der wohnortnahen Grünflächen 
zur individuellen Sportertüchtigung sollte durch das 
geplante Vorhaben nicht dezimiert werden. 
Sämtliche Wege bleiben erhalten. In direkten Umfeld 
stehen weitere Wiesenflächen zur Verfügung. Im 
Plangebiet bzw. dessen Umfeld kann demnach weiterhin 
eine individuelle Sportertüchtigung erfolgen. Durch die 
geplanten öffentlichen Kleinspielfelder werden weitere 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 666 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sportliche Betätigungsfelder geschaffen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
802 Wettbewerbsfähigkeit des Vereins 
Die Wettbewerbsfähigkeit eines Vereins wird nicht 
durch die Größe der Trainingsanlage, sondern durch 
die Qualität der Vereins- und Spielerführung 
bestimmt. Das Prestige des FC hängt von der 
Leistung ab und ist nicht an einen Standort 
gebunden. 
Es wird vorgeschlagen, die inneren 
organisatorischen Strukturen zu untersuchen, 
idealerweise mit einer Organisationsbetrachtung 
durch eine unabhängige Unternehmensberatung. 
Neben der Vereins- und Spielerführung ist auch ein 
angemessener Bedarf an Trainingsmöglichkeiten wichtig 
für die Wettbewerbsfähigkeit eines leistungsorientierten 
Fußballvereins.  
Das Sachargument bzgl. der organisatorischen 
Strukturen betrifft keine Inhalte der Bauleitplanverfahren. 
  Dem 
Sachargument 
wird zum Teil 
nicht gefolgt, zum 
Teil wird das 
Sachargument 
zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
803 Verein und Gewinnorientierung 
Der 1. FC Köln (Verein) darf durch die 
Gewinnorientierung der Fußball-GmbH nicht in 
Mitleidenschaft gezogen werden. Die Verbesserung 
des Leistungsangebots für Jugendliche wird 
befürwortet, aber nur im Einklang mit den Zielen des 
Vereins. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. Es wird jedoch angemerkt, dass 
die drei Trainingsplätze durch den 1. FC Köln e.V. 
errichtet werden sollen. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
804 Nutznießer nicht aus der direkten 
Umgebung 
Die Nutznießer des Leistungszentrums kommen 
primär nicht aus dem direkten Einzugsgebiet des 
geplanten Standorts. Die Interessen der Nutznießer 
sind somit nicht zwingend deckungsgleich mit den 
Die Sportlerinnen und Sportler des 1. FC Köln wohnen in 
der Tat nicht zwingend im direkten Umfeld des 
Plangebietes. Dies ist bei jedem vergleichbaren  Planfall, 
der eine Neubebauung auf einer unbebauten Fläche 
vorsieht, der Fall.  Durch die beiden Bauleitplanverfahren 
soll ermöglicht werden, dass die geplanten Vorhaben 
genutzt werden, auch wenn die Nutzer nicht aus dem 
X X Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.

Seite 667 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Interessen der betroffenen Kölner Bürger. direkten Einzugsgebiet des Standortes kommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
805 Auftragsvergabe im Fall des Baus 
Mit dem Bau des Leistungszentrums sind auch 
interessante Aufträge verbunden. In diesem 
Zusammenhang wäre es für einige Einwender 
interessant zu erfahren, wie die Auftragsvergabe 
stattfinden wird und welche Unternehmen für die 
Umsetzung in Betracht kommen könnten. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
806 Bau des Geißbockheims 
Es wird nachgefragt, ob der damalige Bau des 
Geißbockheims überhaupt hätte genehmigt werden 
dürfen oder ob dieser Bau durch Klüngelei erreicht 
wurde. 
Für das Geißbockheim sowie auch für die Erweiterungen 
liegen rechtsgültige Baugenehmigungen vor.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
807 soziales Engagement des 1. FC Kölns 
Es wird befürchtet, dass der 1. FC Köln sein 
soziales Engagement bei Umzug / Teilumzug auch 
mit in das Umland verlegen wird. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
808 Folgen der Kommunalwahlen 
Falls bei den nächsten Kommunalwahlen die 
Grünen den Oberbürgermeister stellen sollten, kann 
es sein, dass das geplante Vorhaben mittendrin 
gestoppt werden wird. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 809 1. FC Köln kein seriöser Geschäftspartner Das Sachargument betrifft keine Inhalte der   Das 
Sachargument

Seite 668 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Anmerkungen Der 1. FC Köln ist kein seriöser Geschäftspartner, 
da er sich schon in der Vergangenheit nicht an 
Absprachen / Gesetze (Bandenwerbung, kein 
weiterer Ausbau, Denkmalschutz, 
Landschaftsschutz) gehalten hat. 
Der 1. FC Köln muss sich an die Regeln halten, die 
auch für alle Bürger gelten. 
Kurzfristige Gewinninteressen stehen beim 1. FC 
Köln im Vordergrund. Die erhebliche Fluktuation 
gerade der Führungspersonalien zeigt, wie 
unzuverlässig seine dauerhafte Planung sein muss 
und somit der Verein ist. 
Bauleitplanverfahren. wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
810 keine Genehmigung weiterer Bauvorhaben 
im Grüngürtel 
Es wird gefordert, dass weitere Bebauungspläne im 
Grüngürtel abgelehnt werden sollen, um den 
Bestand des Grüngürtels nicht noch weiter zu 
reduzieren. Auch soll der nichtgenehmigte Teil des 
1. FC Kölns rückgebaut und renaturiert werden bzw. 
alles rückgebaut werden, da es sich damals schon 
um eine falsche Standortentscheidung gehandelt 
hat.  
Der Stadt Köln sind keine weiteren Vorhaben im näheren 
Umfeld des RheinEnergieSportparks im Äußeren 
Grüngürtel bekannt. Sollten entsprechende Anträge 
eingehen, wäre zu prüfen, ob diese im Äußeren 
Grüngürtel zulässig wären und ob hierfür eine politische 
Mehrheit bestehen würde.  
Die Bestandssituation und die zugehörige 
Genehmigungslage wurden von der Stadt Köln im 
Einzelnen erfasst und bewertet. In Kenntnis dieser 
Ausgangssituation entschließt sich der Plangeber, den 
baulichen Bestand und die vorgesehenen Erweiterungen 
des RheinEnergieSportparks nach Maßgabe der 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans städtebaulich zu 
steuern. Soweit bei vorhandenen baulichen Anlagen aus 
der Vergangenheit ein rechtliches Ausgleichsdefizit 
besteht, hat dies bei der Ermittlung des 
X X Bezüglich 
weiterer 
Bebauungspläne 
im Äußeren 
Grüngürtel wird 
das 
Sachargument 
zur Kenntnis 
genommen.In 
Bezug auf die 
Frage 
der  Standortents
cheidung wird 
dem 
Sachargument 
nicht gefolgt.

Seite 669 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Kompensationsbedarfs Berücksichtigung gefunden und 
wird durch diesen Bebauungsplan mit ausgeglichen.  
Ein Rückbau von Anlagen ist somit nicht erforderlich. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
811 öffentliche Ausschreibung für die Bebauung 
der Gleueler Wiese 
Es wird eine öffentliche Ausschreibung gefordert, so 
dass dem meist- und bestbietenden der Zuschlag 
zur Bebauung der Gleueler Wiese erteilt wird. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
812 Presse / Nachrichten 
Es wird kritisiert, dass die Kölner Lokalpresse zu 
wenig und unzureichend zum geplanten Vorhaben 
berichtet. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
813 Umgang mit Infos der Bürgerinitiative 
(Befürwortung) 
Es wird der Umgang der Stadt Köln mit einer 
Bürgerinitiative kritisiert. Wie kann die Stadt Köln es 
tolerieren, dass sich eine Initiative durch öffentliche 
Stimmungsmache und Hetze in den Vordergrund 
drängt. Diese Initiative nennt nicht nur korrekte 
Fakten/Unwahrheiten, sie boykottiert auch jegliche 
konstruktive Diskussionen und manipuliert 
Erkenntnisse, um das Verhalten in ihre erwünschte 
Richtung zu steuern. Hierbei geht es um die reine 
Behinderung des geplanten Vorhabens und nicht 
wirklich um den Klimaschutz. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 670 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Der ökologische Nutzen der Vorhabenfläche, ist 
sehr gering. Die Möglichkeiten, die zur Bekämpfung 
der Klimakrise effektiver und nötiger wären, geraten 
durch diese unnötige und schon viel zu lange 
andauernde Debatte um den Ausbau in den 
Hintergrund. Kritisiert wird auch‚ dass die 
Oberbürgermeisterin bei dem Schaulaufen der 
Politiker um grüne Publikumspokale mitmacht. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
814 Verlockung zusätzlicher Gelder 
Es wird angemerkt, dass die Stadt Köln den 
Verlockungen widerstehen soll, mehr Geld in die 
Kassen durch das geplante Vorhaben zu 
bekommen. 
Die Flächen verbleiben im  Eigentum der Stadt Köln und 
werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlassen. 
  Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
815 Verhinderung des Verkaufs der Jahnwiese 
Es wird daran erinnert, dass bereits vor 7 Jahren ein 
Vorhaben des damaligen Oberbürgermeisters, die 
Jahnwiese an den DFB zu verkaufen, durch den 
Protest der Kölner Bevölkerung verhindert werden 
konnte. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
816 Einfluss auf Wahlverhalten 
Einige Einwender erwarten, dass die Entscheidung 
der Stadt Köln über dieses Vorhaben Einfluss auf 
das Wahlverhalten vieler Kölner bei der nächsten 
Wahl haben wird. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 817 Berücksichtigung Petition Die Petition gegen das Vorhaben wurde im Zuge der 
frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ins 
X X Dem 
Sachargument

Seite 671 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Anmerkungen Es wird nachgefragt, ob die Petition mit 17.000 
Unterschriften gegen das Ausbauvorhaben bei der 
weiteren Planung von der Stadtverwaltung und der 
Politik berücksichtigt worden ist. 
Verfahren eingebracht. Sie ist demnach Teil der 
Abwägungsmaterialien zum Verfahrensschritt gemäß § 3 
(1) BauGB und wurde so insbesondere im Zuge des 
sogenannten Vorgabebeschlusses durch den 
Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016 
bewertet.  
wird gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
818 vermehrter Hundekot 
Durch die geplante Erweiterung des 
RheinEnergieSportpark im äußeren Grüngürtel wird 
die Beeinträchtigung in anderen Bereichen des 
äußeren Grüngürtels (z.B. direkt am Decksteiner 
Weiher) durch Hundekot zunehmen, da sich die 
Auslaufflächen für Hundebesitzer reduzieren 
werden. Hierdurch kann es zu erhöhtem 
Konfliktpotential zwischen Hundebesitzern und 
anderen Nutzern des Grüngürtels kommen. 
Bei der Gleueler Wiese handelt es sich nicht um eine 
offizielle Hundefreilauffläche. Diese kann wie andere 
Flächen im Äußeren Grüngürtel mit dem angeleinten 
Hund genutzt werden. Die dort bestehenden Wege 
bleiben bestehen und können weiterhin genutzt wird. In 
der Tat stehen Teile der Wiesenflächen zukünftig nicht 
mehr zur Verfügung, jedoch befinden sich im Umfeld 
weitere zugängliche Wiesen. Der Hundekot ist 
unabhängig von den Bauleitplanverfahren in öffentlichen 
Grünflächen durch die Hundebesitzer zu entfernen.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
819 Kleingärten 
Es wird die Förderung, die Erhaltung und der Schutz 
der Kleingärten gefordert, welche 
landesverfassungsrechtlich in NRW abgesichert 
sind. 
Die Schrebergärten in Sülz, Lindenthal und 
Müngersdorf werden im neuen 
Flächennutzungsplan voraussichtlich zum 
Mischgebiet erklärt werden, so dass sie ihre 
Erholungs- und Ruhefunktion verlieren würden. 
Weiterhin würden die Gärten hierdurch ihren 
Die Kleingärten liegen außerhalb der Geltungsbereiche 
der Bauleitplanverfahren. Änderungen sind hier nicht 
vorgesehen.  
Eine Umwandlung der Flächen der Kleingärten in ein 
Mischgebiet ist nicht vorgesehen. Ggf. gehen die 
Einwender von der Umwandlung in ein Mischgebiet aus, 
da den Kleingartenanlagen im Lärmgutachten ein 
Schutzstatus analog eines Mischgebietes zugewiesen 
worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hier 
zukünftig ein Mischgebiet entsteht. Es bezieht sich rein 
auf den Immissionsschutz der Kleingartenanlage.  
X X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 672 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Existenzschutz verlieren und die Gefahr der 
späteren Bebauung als „Mischgebiet“ würde 
steigen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
820 Spaltung der Kölner Bürger 
Es wird kritisiert, dass der 1. FC Köln durch das 
geplante Vorhaben die Kölner in zwei Gruppen 
spaltet: eine Fan-Gruppe, die das Vorhaben 
befürwortet und eine Gruppe, die das Kölner 
kulturelle Erbe des Grüngürtels schützen möchte 
und gegen das Vorhaben ist. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
821 Forderung einer konstruktiven 
Zusammenarbeit der Stadt mit dem 1. FC 
Köln  
Wenn die Stadt bei diesem Vorhaben mit dem 
Verein positiv, unbürokratisch und konstruktiv 
zusammenarbeitet würde, hätte die Stadt eine gute 
Position dem 1. FC Köln noch Zugeständnisse 
abzuringen und des Gelände attraktiver und 
nutzbarer für die Bürger der Stadt zu gestalten. 
Auch wäre es gut, wenn sowohl der 1. FC Köln als 
auch die Stadt bei der Planung und bei der 
Genehmigung die Umweltaspekte des Vorhabens 
mit berücksichtigt. 
Der 1. FC Köln sowie die Verwaltung der Stadt Köln 
arbeiten bei den Bauleitplanverfahren konstruktiv 
zusammen. Auch wurde die Planung der Erweiterung 
aufgrund der Zusammenarbeit angepasst (z.B. keine 
Campuslösung, Größe des Leistungszentrums, Höhe 
von Ballfangzäunen, Umsetzung Sofortmaßnahmen etc.) 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
822 Behinderung des 1. FC Kölns bei der 
Antragsstellung (Befürwortung) 
Es wird kritisiert, dass dem 1. FC Köln bei dem 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis

Seite 673 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
geplanten Vorhaben viele "Steine" in den Weg 
gelegt werden. 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
823 Kritik am jetzigen Verhalten des 1. FC Kölns 
Es wird kritisiert, dass der 1. FC Köln sich jetzt 
schon so verhält, als wäre das geplante Vorhaben 
schon bereits genehmigt worden. An der 
Berrenrather Straße werden Betonfundamente, 
Elektrokabel für ein Parkleitsystem installiert (Der 1. 
FC Köln bedient sich dabei der öffentlichen 
Parkplätze.), Zuwege ausgebaut und kerngesunde 
Bäume an markanten Kreuzungen (Eingang Franz-
Kremer-Stadion / Geißbockheim) gefällt, um den 
Zugang mit schwerem Gerät zu ermöglichen. 
Die angesprochenen Maßnahmen sind unabhängig von 
den Bauleitplanverfahren zu sehen. Die Maßnahmen 
wurden erforderlich zur Umsetzung der sogenannten 
Sofortmaßnahmen, welche unabhängig von den 
Bauleitplanverfahren vom 1. FC Köln umgesetzt worden 
sind, um das Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels 
im Bereich des RheinEnergieSportparks zu verbessern. 
Die von der Stadt Köln genehmigten Sofortmaßnahmen 
sind auch erforderlich, wenn die Bauleitplanverfahren 
nicht positiv durch den Rat der Stadt Köln beschieden 
werden.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
824 Auswirkungen auf das Thema 
Abgaskonzentrationen 
Es wird angenommen, dass die Verwaltungsgerichte 
die Anstrengungen der Stadt, rechtlich akzeptable 
Abgaskonzentrationen erreichen zu wollen, 
angesichts des geplanten Vorhabens nicht mehr 
ernst nehmen oder für glaubhaft halten werden. 
Es ist nicht ersichtlich, warum die Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks bzgl. der Abgaskonzentrationen 
bei den Verwaltungsgerichten zu Problemen führen 
sollte. Mit dem Vorhaben ist eine nur sehr geringe 
Zunahme der Verkehre verbunden. Außerdem handelt es 
sich bei dem Bereich im Grüngürtel nicht um einen stark 
mit Luftschadstoffen belasteten Bereich. Die 
maßgeblichen Grenzwerte werden dort unterschritten. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
825 Haftungsstreitigkeiten im Fall der Bergung 
von archäologischen Funden 
Bei einer Bergung von archäologischen Funden 
unter den fertig gestellten Anlagen können Schäden 
entstehen, die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung 
nach sich ziehen könnten. 
Grundsätzlich erfordern alle über den Bestand 
hinausgehenden Bodeneingriffe für den Bau der 
Sportplatzanlagen, neuer Gebäude, Wege, 
Verkehrsflächen und Rigolen, Geländemodellierungen 
und für die Verlegung von Leitungen der technischen 
Infrastruktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen) 
archäologische Untersuchungen, die mit dem Römisch-
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 674 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Germanischen Museum/ Archäologische 
Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln 
abzustimmen sind. Dazu ist der Bauherr gesetzlich 
verpflichtet. Hierauf wird auf der Planurkunde 
hingewiesen. 
Entsprechende Regelungen erfolgen soweit erforderlich 
ergänzend in einem städtebaulichen Vertrag.  
Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde oder 
Befunde ist gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das 
Römisch-Germanische Museum/ Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu 
benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem 
Zustand zu belassen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
826 Ersatzpflanzungen aus anderen Vorhaben 
Die Stadt Köln hat bis heute keinen Nachweis dafür 
erbracht, dass sie in ausreichendem Umfang zu in 
der Vergangenheit erfolgten Neuversiegelung 
Ersatzpflanzungen vorgenommen hat; stattdessen 
wurden im Grüngürtel über die letzten Jahrzehnte 
mehr Bäume gefällt als nachgepflanzt. Auch in 
anderen Bereichen hat die Stadt Köln nicht den 
ausreichenden Nachweis über Ersatzpflanzungen in 
gleichem Umfang geleistet. Es wird gefordert die 
Ersatzpflanzungen detailliert und nachvollziehbar zu 
prüfen, Nachpflanzungen und Ausgleichsflächen zu 
kartographieren, aufzulisten und in ihrem Umfang 
genau zu beschreiben und der Öffentlichkeit zur 
Verfügung zu stellen. Ansonsten wäre der Nachweis 
Das Sachargument bezieht sich auf Ersatzpflanzungen, 
welche nicht im Zusammenhang mit den hier zu 
bewertetenden Bauleitplanverfahren stehen.  Das 
Sachargument betrifft somit keine Inhalte der hier zu 
bewertenden Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 675 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
nicht erbracht und könnte gerichtlich eingeklagt 
werden.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
827 Rückkehr zu einfachen Sportarten 
Große kommerziell geführte Sportveranstaltungen 
mit großer Gefolgschaft sind eine der vielen 
Vergnügungen, die unsere Gesellschaft angesichts 
des Klimawandels stark reduzieren muss. 
Weiterhin wird eine Rückbesinnung auf die 
einfachen Sportarten (Ballspielen, Laufen, Turnen, 
Schwimmen, Paddeln etc. in kleiner Besetzung mit 
persönlicher Beteiligung und ohne größere 
Gefolgschaft) aus Umweltgründen gefordert. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
828 Gesundheitsförderung, Inklusion und 
Integration  
Gesundheitsförderung, Inklusion und Integration 
funktioniert nirgendwo besser als in einem 
Sportverein. 
Das Sachargument wird zur Kenntnis genommen.   Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
829 Verbot von Außenwerbung 
Es wird gefordert, dass der 1. FC Köln keine 
Außenwerbung im denkmalgeschützten Bereich 
anbringen darf. 
Auf den neuen Trainingsplätzen werden Werbeanlagen 
über den Bebauungsplan ausgeschlossen. 
Werbeanlagen sind jedoch in den Bestandsbereichen 
gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
zulässig. Die Festsetzungen bilden hier den Bestand ab, 
welcher auch zukünftig in den Bestandsbereichen 
zulässig sein soll.  
 X Dem 
Sachargument 
wird teilweise 
gefolgt. 
5 Sonstige 830 Kündigung der Nutzungsrechte für Die Kündigung der Nutzungsrechte der Gleueler Wiese 
als Startplatz für Freiballonfahrer zum 01.01.2019 
 X Dem 
Sachargument

Seite 676 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Anmerkungen Freiluftballons 
Die Kündigung der Nutzungsrechte der Gleueler 
Wiese als Startplatz für Freiballonfahrer zum 
01.01.2019 ist in den Augen einiger Einwender 
unverständlich. Dieser Startplatz ist nur einer von 
fünf in Köln von der Landesluftfahrtbehörde 
freigegebenen Startplätzen. Dieser Startplatz hatte 
besondere Vorteile. Da Ballonfahrten abhängig von 
den Windrichtungen sind, lag dieser Platz von allen 
5 Plätzen windtechnisch hervorragend. Die 
Nutzungsrechte müssen nicht zwingend 
fortgeschrieben werden, aber es bestand kein 
zwingender Grund einer Kündigung in einem 
laufenden, eigentlich ergebnisoffenen Verfahren. Es 
wird gefragt, ob hier schon das Ergebnis der 
Entscheidung über das Vorhaben vorweg 
genommen wurde. Es handelt sich hier um ein 
eigenmächtiges Verhalten der Verwaltung, welches 
aufzeigt, dass die Verwaltung nicht ergebnisoffen 
handelt, sondern alle Maßnahmen unternimmt, um 
das Ziel des Bebauungsplans schon im Voraus 
umzusetzen. 
erfolgte außerhalb der hier zu bewertenden 
Bauleitplanverfahren. Es besteht kein Anrecht auf eine 
Verlängerung dieser Nutzungsrechte.  
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
831 Beauftragung unabhängiger Institute 
Es wird (zusammenhangslos) gefragt, warum die 
Stadtverwaltung bei einem solchen Großprojekt 
keine renommierten, unabhängigen Institute 
(Wuppertal/Freiburg pp) beauftragt. Dies wäre 
geboten, um einen Interessenkonflikt bei privaten 
Firmen auszuschließen, die zur Sicherung ihrer 
Sämtliche Gutachten etc. wurden unter entsprechenden 
Vorgaben von fachkundigen Büros erstellt. Sämtliche 
Unterlagen wurden von den Ämtern der Stadt Köln 
überprüft.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 677 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Existenz auf zukünftige Aufträge angewiesen sind. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
832 Ausgleichsmaßnahmen für andere 
Vorhaben 
In Sülz wurde in den letzten zehn Jahren eine 
Verdichtung der Bebauung und des Verkehrs 
vorgenommen, die bislang durch keinerlei 
Maßnahmen der Begrünung oder Baumpflanzung 
ausgeglichen wurde. 
Das Sachargument bezieht sich auf 
Ausgleichsmaßnahmen, welche nicht im Zusammenhang 
mit den hier zu bewertetenden Bauleitplanverfahren 
stehen. Das Sachargument betrifft somit keine Inhalte 
der hier zu bewertenden Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
833 Anzahl 1. FC Köln Fans 
Es wird gefragt, wie viel Prozent der Kölner 
Bevölkerung und des direkt betroffenen Umlandes 
1. FC Köln Fans sind. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
834 Kündigung Miet- / Pachtverhältnisse 
Einige Einwender fordern die Kündigung der Pacht- 
und Mietverhältnisse mit dem 1. FC Köln im Bereich 
von Grünflächen und die Renaturierung dieser 
Flächen auf Kosten des bisherigen Pächters / 
Mieters. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Bestehende Pacht- und 
Mietverhältnisse können nicht ohne weiteres gekündigt 
werden. Darüber hinaus ist es das planungsrechtliche 
Anliegen der Stadt Köln, den Standort 
RheinEnergieSportpark zu erhalten und dabei mit den 
notwendigen Erweiterungen zu versehen. 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
835 verbleibende Wiesenflächen 
Es wird gefordert, dass die verbleibenden Wiesen 
im Grüngürtel nicht zu Unzeiten gemäht werden 
sollen, damit sie nicht zu wertlosen Rasenflächen 
verkommen können. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 678 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
836 dezentrale Talentsichtung und -förderung 
Der 1. FC Köln sollte sich überlegen, ob nicht eine 
dezentrale Talentsichtung und Talentförderung in 
den Stadtteilen (wohnortnah für die Kinder) mehr 
Sinn macht als eine zentrale Talentsichtung. Die 
tatsächlichen Talente könnten an in den 
RheinEnergieSportpark geholt werden. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
837 Prostitution 
Laut der bisher bekannten Planung werden die 
Sportplätze ab 23:00 Uhr nicht mehr genutzt. Da 
das Gelände von der Militärringstraße aus nicht 
einsehbar sein wird, ist zu befürchten, dass sich auf 
dem Trainingsgelände die ehemals entlang der 
Militärring- und Brühler Landstraße anzutreffende 
Straßenprostitution neu dort ansiedeln wird. In 
diesem Fall steht zu befürchten, dass die morgens 
eintreffenden Jugendlichen und Erwachsenen durch 
den im Rahmen der Straßenprostitution anfallenden 
Unrat (z. B. gebrauchte Kondome) laufen müssen. 
Da viele Straßenprostituierte drogenabhängig sind, 
steht weiterhin zu befürchten, dass auch gebrauchte 
Spritzen herumliegen, was für die Sportler eine 
potentielle Gefahr darstellen würde. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sportplätze nur 
bis 22 Uhr genutzt werden sollen.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
838 diverse Forderungen 
Für den Fall der Inanspruchnahme bislang 
öffentlichen Besitzes wird gefordert im Gegenzug 
die ausnahmslose namentliche Nennung der 
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen wird 
vom 1. FC Köln ein Miet- bzw. Erbbauzins entsprechend 
den stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins erhoben, 
welche von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu 
zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehandlung 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 679 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Bezieher von Gehältern, Erstattungen und 
Sitzungsgeldern, Donationen und anderen 
Zuwendungen im Verwaltungs- und Aufsichtsrats 
der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA mit Angabe der 
Höhe (inkl. fortlaufender Veröffentlichung) öffentlich 
zu machen.  
Ferner werden für die Bürger der Stadt Köln 
Aufsichts- und Einflussmöglichkeiten auf das 
Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & Co. 
KGaA (z. B. über die Einhaltung maßvoller Gehälter 
und eventueller Boni) gefordert sowie diese zu 
überwachen und als Bürgerschaft von zukünftigen 
Gewinnen zu profitieren. 
aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. 
Die weiteren Forderungen, wie Aufsichts- und 
Einflussmöglichkeiten für die Bürger der Stadt Köln über 
das Geschäftsverfahren des 1. FC Köln betreffen keine 
Inhalte der Bauleitplanverfahren. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
839 Haltung Ausschuss Umwelt und Grün 
Es wird nach der Haltung des Ausschusses für 
"Umwelt und Grün" zu diesem Vorhaben gefragt. 
Der Ausschuss für Umwelt und Grün wurde im Rahmen 
des Vorgabenbeschlusses am 19.12.2016 beteiligt. Hier 
empfahl der Ausschuss für Umwelt und Grün das 
Planverfahren am Standort weiterzuführen, unterbreitete 
dabei aber Vorschläge zur Anpassung der Planung 
(insbesondere Rückbau des Trainingsplatzes 2). Das 
Protokoll ist dem Ratsinformationssystem der Stadt Köln 
zu entnehmen. 
Der Ausschuss für Umwelt und Grün wird im Rahmen 
des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses erneut 
beteiligt. Nach der Sitzung ist das Protokoll ebenfalls 
öffentlich im Internet einsehbar.  
Die finale Abwägungsentscheidung zu den hier zu 
bewertenden Bauleitplanverfahren erfolgt durch den Rat 
der Stadt Köln mit dem Feststellungs- bzw. 
X  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 680 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Satzungsbeschluss. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
840 Zusammensetzung des Planungsteams 
Es wird nachgefragt, warum zum Planungsteam 
kein Bodengutachter, kein Tragwerksplaner und 
nicht die M&P Ingenieurgesellschaft gehört hat. 
Im Bebauungsplanverfahren wurden Bodengutachten 
durch PRO GEO Förster sowie Mull und Partner, Köln 
(=M&P Ingenieurgesellschaft) erstellt. Insgesamt wurden 
nachstehende vier Gutachten erarbeitet: 
 Geotechnischer Bericht, Mull und Partner, Köln 
 Geotechnischer Bericht zur 
Baugrunduntersuchung, Mull und Partner, Köln 
 Versickerungs und 
Bodenschadstoffuntersuchungen, PRO GEO Förster, 
Lindlar 
 Versickerungsuntersuchung geplanter 
Kleinspielfelder, PRO GEO Förster, Lindlar 
Die Tragwerksplanung erfolgt erst in den 
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
841 unzureichende Planungstiefe im 
Erläuterungsbericht 
Zum Erläuterungsbericht wird nachgefragt, welche 
Planungstiefe im Bericht zur Planung der Ver- und 
Entsorgungsleitungen erfasst wird (Konzept, 
Machbarkeit- und Entwurfsplanung) und welche 
Planungsphasen schon abgeschlossen sind. Es wird 
befürchtet, dass aufgrund nicht ausreichender 
Planungstiefe in den nächsten Planungsschritten 
des Bauvorhabens zusätzliche Kosten entstehen 
Der Erläuterungsbericht zur Planung der Ver- und 
Entsorgungsleitungen stellt eine Konzeptplanung dar. 
Dieses Konzept legt die Hauptmerkmale des 
Bauvorhabens fest und stellt die Machbarkeit sicher. 
Weitere Detailplanungen werden in der dem 
Bauleitplanverfahren nachgeordneten Entwurfsplanung 
in detaillierten Abstimmungen mit den Fachplanern 
entwickelt und festgelegt. Dies stellt einen üblichen 
Verfahrensgang dar.  
Die Erschließungskosten sind vom Verursacher, sprich 
 X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 681 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
werden. hier vom 1. FC Köln, zu tragen.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
842 Stadtkonservator und Landeskonservator 
Die Haltung des Stadtkonservators und der 
Landeskonservatorin im Falle des Äußeren 
Grüngürtels / Gleueler Wiese wird in der Fachwelt 
überaus kritisch gesehen. Leider fehlt es auch in 
den Darstellungen der Stadtverwaltung und des 
Vereins zum denkmalrechtlichen Verfahren und der 
Art und Weise der Benehmensherstellung mit dem 
Stadtkonservator bzw. der Landeskonservatorin an 
Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Es sollte 
erkennbar sein, wann, vor allem bei welchem 
Verfahrensstand von wem und mit wem auf der 
Basis welcher Unterlagen welche Gespräche geführt 
und welche denkmalpflegerischen Ergebnisse dabei 
erzielt bzw. Vereinbarungen evtl. mit welchen 
konkreten Auflagen getroffen wurden. Diese 
Dokumentation ist zwingend erforderlich, um sich 
mit der Haltung des Stadtkonservators bzw. der 
Landeskonservatorin inhaltlich auseinandersetzen 
und diese ggf. auch verstehen zu können. 
Der Stadtkonservator war kontinuierlich in die Planung 
eingebunden. Im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß 
§ 4 (2) BauGB ging auch mit Datum vom 04.02.2019 
eine Stellungnahme ein. Im Nachgang erfolgten noch 
weitere Abstimmungsgespräche zwischen dem für die 
Bauleitplanung federführendem Stadtplanungsamt und 
dem Stadtkonservator.  
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
843 Waldkindergarten 
In dem durch die FC-Pläne betroffenen Gebiet 
befindet sich seit 19 Jahren ein Waldkindergarten 
des öffentlichen Rechts, in dem an fünf Tagen pro 
Woche etwa 40 Kinder sieben Stunden täglich von 
acht Pädagogen betreut werden. 
Die Auflagen und Regelungen, die  den 
Waldkindergarten betreffen, sind nicht Gegenstand 
dieser Bauleitplanverfahren. Diesbezüglich ist jedoch 
anzumerken, dass sich der 1. FC Köln auch bereits in 
der Vergangenheit dafür stark gemacht hat, dass der 
Waldkindergarten vor Ort verbleiben kann. Auch nun 
sieht der 1. FC Köln vor, dass der Waldkindergarten z.B. 
die Sanitäranlagen des Infrastrukturgebäudes zu den 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 682 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Als der Kindergarten gegründet wurde, befand sich 
der Treffpunkt mit Bauwagen auf der Anhöhe 
zwischen Decksteiner Weiher und Waldparkplatz. In 
einem Mahnbescheid wurde damals darauf 
hingewiesen, dass das Abstellen von Bauwagen 
gegen Auflagen des Landschaftsschutzes und des 
Denkmalschutzes verstößt. Die Abmahnung traf den 
Verein völlig überraschend, da zuvor für genau 
diesen Platz eine Genehmigung erteilt worden war. 
In einer gemeinsamen Anstrengung von Verwaltung 
und Politik und nicht zuletzt mit nachbarschaftlicher 
Hilfe des FC konnte der heutige Standort in 
unmittelbarer Nähe zum Waldparkplatz gefunden 
werden. In den letzten Jahren bot das besonders 
geschützte Gebiet eine Vielzahl von Vorteilen für 
den Kindergarten. Dabei hat sich der 
Waldkindergarten immer an die strengen Auflagen 
gehalten, die im Bereich Gleueler Wiese / 
Decksteiner Weiher für alle gelten. 
Es wird befürchtet, dass durch die geplante 
Bebauung ein Präzedenzfall geschaffen wird, der 
weitere Bebauungen im bislang geschützten Gebiet 
erleichtert. Durch steigendes Verkehrsaufkommen 
und damit einhergehenden steigenden 
Flächenverbrauch für den ruhenden Verkehr sowie 
einer zunehmenden, wo möglich motorisierten 
Nutzung der Wege, könnte der Waldcharakter im 
Umfeld des Decksteiner Weihers soweit leiden, dass 
der Standort für den Kindergarten nicht mehr 
attraktiv ist. 
Kindergartenzeiten mit nutzen kann.  
Die Befürchtungen zur Schaffung eines Präzedenzfall 
werden seitens der Stadt Köln nicht gesehen, 
entsprechende Erläuterungen sind der Begründung zum 
Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu entnehmen.  
Ebenso konnte der Nachweis erbracht werden, dass 
durch das Vorhaben keine nennenswerten Neuverkehre 
in Bezug auf die Verkehrsbelastung der Militärringstraße 
bestehen.  
Mit Ausnahme der geplanten Tiefgarage unterhalb des 
geplanten Leistungszentrums werden auch keine neuen 
Stellplätze errichtet.

Seite 683 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
844 Bauphase (Waldkindergarten) 
Der Waldkindergarten ist Spielort und Arbeitsplatz. 
Bereits in der Bauphase muss dieser Tatsache 
Rechnung getragen werden. Die Belastung durch 
Lärm und Schmutz muss auf ein Minimum reduziert 
werden. Die mögliche Gefährdung unserer Kinder 
durch Baustellenfahrzeuge ist komplett 
auszuschließen. Es kommt durchaus vor, dass sich 
die Kinder im erweiterten Umfeld des Kindergartens 
bis hin zur Gleueler Wiese bewegen. Da unser 
Kindergarten keinerlei Umzäunung hat, ist dies 
niemals gänzlich auszuschließen. Es wird für die 
Bauphase klar überprüfbare Auflagen, die den 
Kindergartenbetrieb Mo-Fr in der Zeit von 8-15 h 
schützt, gefordert. Die Bebauung soll nach 
Möglichkeit in den Kindergarten- bzw. Schulferien 
stattfinden. Da es gemäß Bebauungsplan-Entwurf 
konkrete Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen 
im Plangebiet gibt, sind die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes empfohlene 
Sondierung auf Kampfmittel sowie alle weiteren 
Bodeneingriffe außerhalb der Kindergarten 
Betriebszeit durchzuführen. 
Die Absicherungen der Baustellen erfolgt während der 
Bauphase nach den gesetzlichen Vorschriften, so dass 
eine Gefährdung nicht zu befürchten ist.  
Ebenso müssen die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der 
Lärmemissionen während der Bauphase eingehalten 
werden. 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren bestehen keine 
Regelungsmöglichkeiten bzgl. der Bauzeiten bzw. zu den 
Kampfmittelsondierungen.  
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
845 Bauphase – pädagogischer Aspekt 
(Waldkindergarten) 
Kinder erleben in einer Phase, in der sie sich für ihre 
Umgebung öffnen und alles beginnen aufzusaugen, 
was um sie herum geschieht, wie die Umwelt einer 
teilweisen Zerstörung durch die Bautätigkeiten des 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 684 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
1. FC Kölns ausgesetzt wird. Das macht es ungleich 
schwerer einen natursensiblen Blick zu fördern und 
Umweltbewusstsein zu schaffen. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
846 Betrieb des Waldkindergartens – 
Absprachen mit 1. FC Köln 
Konzepte und Abläufe des Waldkindergartens 
müssen bei Umsetzung des Vorhabens neu bedacht 
werden. Jede Veränderung kostet Kraft und stellt 
zusätzliche Herausforderungen an die 
ehrenamtlichen und professionellen Mitarbeiter. Das 
Konzept des Waldkindergartens kann nur unter 
bestimmten Voraussetzungen funktionieren, 
welches entscheidend von Details der Bebauung 
abhängt. Im Extremfall kann die Bebauung das 
Ende des Kindergartens bedeuten. Für die 
Weiterexistenz am jetzigen Standort muss eine 
Lösung gemeinsam mit dem 1. FC Köln, der 
Verwaltung und der Politik gefunden werden. In 
einem sehr positiven Gespräch mit dem 1. FC Köln 
zeigte sich die FC-Geschäftsleitung kooperativ und 
nachbarschaftlich und bot weitgehende 
Unterstützung an den Betrieb des 
Waldkindergartens aufrecht zu erhalten. Das 
Gespräch hat gezeigt, dass der Waldkindergarten 
nicht nur mit Einschränkungen rechnen muss, 
sondern auch von den Ausbauplänen des 1. FC 
Köln profitieren kann. Es besteht Einigkeit, dass der 
Waldkindergarten beim Detaillieren der Baupläne 
besondere Berücksichtigung findet. 
Die unter den Punkten 1 bis 5 genannten 
Vereinbarungen werden durch des 1. FC Köln umgesetzt 
bzw. sind in den Festsetzungen verankert. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 685 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Folgende Details wurden besprochen: 
1. Die Sportplätze werden so weit wie möglich in 
Richtung Militärringstraße platziert. An den 
Spielstellen der Waldzwerge wird möglichst viel 
Wiesenfläche frei gelassen. 
2. Es findet keine Asphaltierung der von den 
Waldzwergen genutzten Wege und Trampelpfade 
statt. 
3. Die neu entstehenden sanitären Einrichtungen 
können in der Zeit bis 15 h von den Waldzwergen 
mit genutzt werden. 
4. Beim Anschluss an die örtliche Stromversorgung 
wird ein Stromkasten (mit eigenem Zähler) für die 
Waldzwerge eingerichtet. Hierüber können die 
Waldzwerge in der dunklen Jahreszeit Heizung und 
Licht betreiben. Auch ein Wasserhahn mit eigenem 
Zähler wird den Waldzwergen zur Verfügung 
gestellt. 
5. An Sturmtagen können die Waldzwerge - nach 
Absprache - Zuflucht in der Turnhalle des 
Geißbockheims finden. 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
847 Betrieb des Waldkindergartens – Allgemeine 
Bedenken 
Durch eine Bebauung der angrenzenden Wiese 
fallen ein wesentlicher Teil der täglichen Spielorte 
für die Kinder weg. Zusätzlich wären die Kinder 
Der Waldkindergarten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 
sogenannte Spielstellen. Bis auf eine können alle 
erhalten werden. Der Waldkindergarten nutzt die 
bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen 
weiterhin die verbliebenden 16 Spielstellen zur 
Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 686 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
auch Belastungen und Gefahren ausgesetzt. Schon 
jetzt fahren „Greenkeeper“ des 1. FC Kölns mit für 
Spazierwege unverantwortlich hohen 
Geschwindigkeiten über die Waldwege rund um den 
Kindergarten. Dieser Verkehr würde sich enorm 
steigern. Durch die Nutzung der zusätzlichen 
Spielfelder kann es zu erhöhter Lärmbelästigung für 
die Kinder des Waldkindergartens, vor allem in 
deren mittäglichen Ruhepausen, kommen. 
Der Bauwagenplatz des Kindergartens würde sich 
nach der Umsetzung des Vorhabens eingezwängt 
zwischen meterhohen Zäunen der Sportanlagen und 
Parkplätzen befinden. 
sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im 
Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere 
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten 
genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die 
nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt 
werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig 
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt 
werden. Direkt angrenzend befinden sich die Spielfläche 
12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, 
Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass 
diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung 
liegt. Die Trainingsplätze werden soweit wie möglich in 
Richtung der Militärringstraße angeordnet, so dass 
zwischen Waldsaum und Trainingsplätze ein größerer 
Wiesenstreifen unverändert verbleibt, welcher durch den 
Waldkindergarten genutzt wird. Darüber hinaus wurden 
zwischen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. 
vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sanitäranlagen 
mitnutzen und ihnen bei Schlechtwetterperioden nach 
Möglichkeit überdachte Räume durch den 1. FC Köln zur 
Verfügung gestellt werden. 
Die Fahrten der Greenkeeper des 1. FC Köln sind 
zwingend erforderlich. Im Bebauungsplan werden daher 
entsprechende Fahrrechte für die Pflegefahrzeuge 
festgesetzt. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der 
Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, 
sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit den 
eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) 
kommt. Auch in der Vergangenheit wurden die 
vorhandenen Wege durch die Greenkeeper bereits 
genutzt. Der Stadt Köln sind des Weiteren auch keine

Seite 687 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Unfälle durch die Pflegefahrzeuge bekannt.  
Bezüglich der Befürchtung einer erhöhten 
Lärmbelästigung ist anzumerken, dass hier mit keinen 
wesentlichen Auswirkungen auf den Waldkindergarten zu 
rechnen ist. Dies wird damit begründet, dass die 
Hauptnutzungszeit der Trainingsplätze ab ca. 16 Uhr 
beginnt (Trainingszeiten richten sich nach den 
Schulzeiten der Kinder). Durch Frühtraining bzw. den 
weiteren Schul- bzw. Vereinssport können ggf. vereinzelt 
auch Belegungen der Trainingszeiten an Vormittagen 
oder über die Mittagszeit stattfinden, jedoch betrifft 
dieses nicht die überwiegende Zeit. Im Bereich des 
Wohnwagens des Waldkindergartens liegen die 
Beurteilungspegel gemäß 18. BImSchV bei ca. 57 dB(A) 
im Regelfall und bei knapp unter 60 dB(A) bei der fiktiven 
Annahme einer Vollauslastung des 
RheinEnergieSportparks (inklusive einem 
vollausgelastetem Franz-Kremer-Stadion mit 5.390 
Zuschauern). Hierzu ist auch anzumerken, dass es 
eigentlich nie vorkommt, dass ein Spiel im Franz-Kremer-
Stadion mit Vollauslastung während der 
Kindergartenzeiten stattfindet. Die Spiele finden in der 
Regel wochentags in den Abendstunden bzw. am 
Wochenende statt. Diese Beurteilungspegel gehen auf 
die vorhandene Vorbelastung zurück. Die Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks führt nur zu marginalen 
Änderungen des Beurteilungspegels, die nicht als 
unzumutbar gewertet werden.  
Bei der Errichtung der Trainingsplätze wird es nur an den 
Stirnseiten Ballfangzäune in einer Höhe von 4,0 m

Seite 688 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
geben. Ansonsten werden die Trainingsplätze mit einem 
Zaun in einer Höhe von 1,4 m umzäunt. Darüber hinaus 
befindet sich der Bauwagenplatz im Wald und nicht direkt 
an das Trainingsgelände angrenzend.  
5 Sonstige 
Anmerkungen 
848 Politikverdrossenheit (Befürwortung) 
Oberbürgermeisterin Reker hat sich mit der klaren 
Aussage, dass sie alles für die Umsetzung der 
Pläne tun werde, zur Wahl gestellt. Es wird bei 
Ablehnung des geplanten Vorhabens durch die 
Stadt Köln befürchtet, dass die Politikverdrossenheit 
verstärkt wird. Auch ist es nicht akzeptabel, wenn 
städtische Angestellte in führenden Positionen sich 
zu politisch motivierten Aussagen hinreißen lassen 
und dadurch einseitig Partei ergreifen. 
Das Sachargument betrifft keine Inhalte der 
Bauleitplanverfahren. 
  Das 
Sachargument wir
d zur Kenntnis 
genommen.  
6 TÖB (Träger öffentlicher Belange) 
6 TÖB 636 keine Anregungen / keine Bedenken 
Es gibt keine Anregungen zur Offenlage des 
Bauleitplanes. 
Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben 
bzw. es liegt keine Betroffenheit vor 
(Gasfernleitungen, verkehrlicher Bezug, 
städtebauliche und technische Kriminalprävention, 
Immissionsschutz etc.). 
(IHK Köln, GVG mbH Rhein-Erft, 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, 
Bezirksregierung Köln – Verkehrsdezernat, Polizei 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Die 
Sachargumente 
werden zur 
Kenntnis 
genommen.

Seite 689 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
NRW, Rhein-Erft-Kreis, Thyssengas GmbH, 
Stadtwerke Köln GmbH) 
  
6 TÖB 637 Umwandlung von Wald in die Nutzungsart 
Parkanlage 
Die Beibehaltung des Planzeichens „Parkanlage“ 
zielt auf die langfristige Gestaltung als Parkanlage 
ab, für die eine überwiegend an gartenbaulichen 
Gesichtspunkten orientierte Gestaltung 
kennzeichnend ist, die sich insbesondere in einer 
gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von 
Forstpflanzen mit Rasen-, Blumen- und 
Strauchflächen und darauf abzielenden 
Unterhaltungsmaßnahmen manifestiert. Insoweit 
führte die planerische „Widmung“ der Waldflächen 
als Parkanlage zu einer ausgleichspflichtigen 
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart. 
Aufgrund seiner konzentrierenden Wirkung nach § 
43 Landesforstgesetz wäre ein Ausgleich von 
derzeit bilanzierten mind. 5 ha Wald an anderer 
Stelle im Planverfahren herbeizuführen. 
(siehe auch Argument 419, Thema 3.9) 
Der Übertragung der Unterhaltung mit der 
dauerhaften Pflege der öffentlichen Grünflächen mit 
der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der 
Böschungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und 
A3 darf nicht an den Bauherrn erfolgen. Die 
Den Bedenken, dass die langfristige Behandlung der 
Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet 
ist, wird durch die Planung Rechnung getragen. Im 
Bebauungsplanentwurf werden die baumbestandenen 
Flächen als „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen 
und für die Erhaltung von Bäumen" Wald festgesetzt und 
in ihrem Bestand gesichert. Eine ausgleichspflichtige 
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart 
erfolgt somit nicht.  
Die Pflege der Böschungen zu den Trainingsplätzen A1 
bis A3 erfolgt durch den 1. FC Köln nach Maßgaben des 
Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen, da diese 
entsprechende Pflegegeräte vor Ort haben. Eine 
fachliche Pflege wird somit sichergestellt. Entsprechende 
Regelungen erfolgen im städtebaulichen Vertrag. 
 X Den 
Sachargumenten 
wird teilweise 
gefolgt.

Seite 690 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Böschungen haben eine wichtige Bedeutung für die 
angrenzenden Forststrukturen. Die 
Waldrandstrukturen haben einen wichtigen Einfluss 
auf die Waldökologie. Die Böschungen bilden einen 
wichtigen Hitze- und Frost- und 
Austrocknungsschutz für den Waldrand. Durch die 
gut ausgebildeten Waldrandstrukturen wird der 
Feuchtigkeitshaushalt des Forstes positiv 
beeinflusst. Die Waldrandstrukturen mit hohem 
Totholzanteil sind höchst Artenreich und müssen 
fachgerecht gepflegt werden. Die Übertragung der 
Unterhaltung mit der dauerhaften Pflege an den 
Bauherren ohne genaue Vorgaben ist nicht im Sinne 
des Erhalts der Böschungen und 
Waldrandstrukturen mit hohem Totholzanteil. Der 
Bauherr verfügt über keine 
Entscheidungskompetenz im Bereich der Biotop- 
und Landschaftspflege. Es ist abzusehen, dass 
beauftragte Firmen nicht sachgemäß durch den 
Bauherrn beauftragt und angeleitet werden. 
(Landesbetrieb Wald und Holz NRW) 
6 TÖB 638 Darstellung der Waldeigenschaft im 
Flächennutzungs- und Bebauungsplan 
Bei den sowohl im Entwurf des 
Flächennutzungsplans, als auch im Bebauungsplan 
als Parkanlage dargestellten Waldflächen zwischen 
den geplanten Sportanlagen und dem Decksteiner 
Weiher handelt es sich um Wald im Sinne des § 2 
Bundeswaldgesetz. Die Flächen sind tatsächlich mit 
Der Anregung, die Flächen im Flächennutzungsplan als 
Wald darzustellen oder festzusetzten, wird nicht gefolgt. 
Der gesamte Äußere Grüngürtel wird im 
Flächennutzungsplan nicht als Wald sondern als 
Grünfläche dargestellt. Eine Darstellung im 
Flächennutzungsplan als Wald würde daher dem 
Gesamt-FNP widersprechen.  
Den Bedenken, dass die langfristige Behandlung der 
X X Dem 
Sachargument 
wird nicht gefolgt.

Seite 691 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Forstpflanzen bestockt. Forstpflanzen sind alle zur 
Waldbildung fähigen Laub- und Nadelbaumarten 
einschließlich sogenannter Pionierbaumarten, 
gleichgültig ob in- oder ausländischer Herkunft. Auf 
die subjektive oder objektive Bestimmung einer 
Fläche zur Holzgewinnung oder Aufforstung kommt 
es dabei nicht an. Das gilt auch für öffentlich-
rechtliche Festsetzungen. 
Unter Wald ist die Vereinigung einer größeren 
Anzahl von Bäumen zu verstehen, die soziologische 
Einheiten bilden. Der Boden trägt eine dem 
jeweiligen Waldtyp arteigene Begleitflora. In seiner 
Gesamtheit stellt sich in der Fläche ein besonderes 
Waldklima ein, das sich vom Klima der 
angrenzenden Freiflächen durch veränderte Licht-, 
Wärme-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse 
unterscheidet. 
Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist auch 
der sogenannte Parkwald, da er alle oder 
wesentlichen Merkmale des Waldes aufweist, 
insbesondere - wie im vorliegenden Fall - den 
Flächencharakter. 
Die an das Plangebiet südwestlich angrenzenden 
Waldflächen zum Decksteiner Weiher weisen die 
Erholungsfunktion der Stufe I auf, d.h. die forstliche 
Bewirtschaftung wird von der Erholungsfunktion 
stark beeinflusst und bestimmt. Das 
Forsteinrichtungswerk der Stadt Köln trägt den 
vorgenannten Grundsätzen und der 
Fläche auf die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet 
ist, wird durch die Planung Rechnung getragen. Im 
Bebauungsplanentwurf werden die baumbestandenen 
Flächen als „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen 
und für die Erhaltung von Bäumen" festgesetzt und in 
ihrem Bestand gesichert. Die Festsetzung als Wald 
erfolgt nicht.

Seite 692 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Waldeigenschaft dieser Flächen vollumfänglich 
Rechnung. Auch der mit der Begründung nach §5 
(5) BauGB vorgelegte Umweltbericht zur Änderung 
des Flächennutzungsplans stellt in seinem Abschnitt 
9.5.1.2 (S. 58) unter Hinweis auf die Darstellung im 
Regionalplan die Waldeigenschaft der Flächen u. a. 
auch mit der Beschreibung Hochwald fest. Von 
daher sind die vorgenannten Flächen 
gemäß Planzeichenverordnung zum BauGB zur 
Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung 
des Planinhalts in der derzeit gültigen Fassung nicht 
als Grünfläche nach Ziff. 9 mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“, sondern mit dem 
Planzeichen nach Ziff. 12.2 „Flächen für Wald“ 
darzustellen. 
(Landesbetrieb Wald und Holz NRW) 
6 TÖB 639 Berücksichtigung des § 10 Standplätze für 
Abfallbehälter der Abfallsatzung der Stadt 
Köln 
Es wird um die Berücksichtigung des § 10 
Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung der 
Stadt Köln gebeten. 
(AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) 
Die Hinweise werden im Rahmen der 
Baugenehmigungsplanung berücksichtigt. Im Zuge der 
Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine 
separate Abfallentsorgung für Restmüll, blaue Tonne, 
gelbe Tonne und ggf. Altglas vorgesehen. Im 
vorliegenden Fall bieten sich die folgenden Alternativen 
an: 
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes 
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsanlage 
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch 
möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze 
entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu 
errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 693 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine 
gesonderte Abstimmung mit den 
Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz 
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errichtet, 
zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer 
von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ 
durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund 
der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS 
überschritten wird, sofern keine gesonderte Abstimmung 
mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum 
Fußball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, 
Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage 
errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit 
einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht 
herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte 
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln 
erforderlich. In der Regel wird eine Alternative ohne 
Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die 
Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt.  
Generell zeigt sich, dass die Festlegung der Details der 
Abfallentsorgung im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens möglich ist. Eine 
entsprechende Abstimmung mit den 
Abfallwirtschaftsbetrieben erfolgt im Rahmen der 
Baugenehmigungsplanung.

Seite 694 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Der auf den Trainingsplätzen anfallende Müll ist vom 1. 
FC Köln auf den Müllsammelplatz am Geißbockheim zu 
transportieren. Die Fahrzeuge der 
Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln müssen somit 
die Trainingsplätze nicht anfahren.  
6 TÖB 640 Beratungsangebot zur städtebaulichen 
Kriminalprävention  
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und 
neutrales Beratungsangebot zur Städtebaulichen 
Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv 
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit 
einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen 
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an. Beratungen dieser Art werden 
unter Berücksichtigung von Lage, 
Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer 
durchgeführt. Weitere Informationen sind unter 
www.polizei.nrw.de zu finden. 
(Polizei NRW) 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen 
6 TÖB 641 Leitungen der öffentlichen Energie- und 
Wasserversorgung 
Da im Plangebiet Leitungen der öffentlichen 
Energie- und Wasserversorgung verlaufen, wird 
darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls 
notwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für 
diese Leitungen mit der RheinEnergie AG (Zentrale 
Die Wasser- und Gasversorgungsleitungen können auch 
zukünftig in dem bestehenden Weg verbleiben. Im Zuge 
der Bauleitplanverfahren erfolgten bei der Erstellung des 
Erschließungsgutachtens bereits eine Leitungsabfrage 
sowie eine Abstimmung mit den entsprechenden 
Fachämtern. Die entsprechenden Erkenntnisse sind in 
das Gutachten eingeflossen. 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 695 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Leitungsauskunft) abzustimmen sind. Hierüber 
können auch aktuelle Kartenunterlagen angefordert 
werden. 
(Stadtwerke Köln GmbH) 
6 TÖB 642 ökologische Baubegleitung 
Es wird eine ökologische Baubegleitung für die 
gesamte Baumaßnahme (inkl. des 
Leistungszentrums) gefordert, anstelle der 
ökologischen Baubegleitung nur für eine Teilfläche 
(Kleinspielfelder). 
(Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und 
Landschaftskultur (DGGL) – Landesverband 
Rheinland) 
Für die gesamte Baumaßnahme wird es eine 
ökologische Baubegleitung geben. Eine verbindliche 
Regelung für die Baumaßnahmen des 1. FC Köln erfolgt 
im städtebaulichen Vertrag. 
 X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
6 TÖB 643 Zurücknahme Baugrenze 
Es wird die Zurücknahme der Baugrenze bis 
außerhalb des Kronentraufbereiches des östlich 
vorhandenen Baumbestands (Im Bereich des 
Sondergebietes Leistungszentrum) gefordert, so 
dass auch der Arbeitsbereich insbesondere bei der 
Erstellung der Baugrube der Tiefgarage außerhalb 
der Baumkronen und innerhalb der eingetragenen 
Baugrenze eingehalten werden kann. 
(Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst udn 
Landschaftskultur (DGGL) – Landesverband 
Rheinland) 
Die überbaubare Grundstücksfläche liegt im (süd-) 
östlichen Bereich des Leistungszentrums bereits 
außerhalb des Kronentraufbereichs.  
Gemäß dem derzeitigen Planungsstand kann es bei der 
Erstellung der Baugrube aufgrund der Festlegung des 
Baufeldes zu einem Eingriff in den Kronentraufbereich 
einzelner Bäume kommen. In diesem Falle ist jedoch im 
Zuge einer ökologischen Baubegleitung sicherzustellen, 
dass bei der Maßnahme der statisch wirksame 
Wurzelraum nicht betroffen ist und die Standsicherheit 
deshalb nicht akut beeinträchtigt wird. 
 X Den 
Sachargumenten 
wird nicht gefolgt.

Seite 696 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
6 TÖB 644 Baudenkmal 
Bei dem Äußeren Grüngürtel Abschnitt 8 handelt es 
sich um ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW. 
Der historische Kulturlandschaftsbereich Nr. 335 soll 
berücksichtigt werden. 
(LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland) 
Die Belange des Baudenkmals sind hinreichend in den 
Unterlagen eingearbeitet. Der Aspekt der historischen 
Kulturlandschaft wird in Kapitel 7.4.2 der Begründung 
inkl. Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren 
dargelegt. Die Ausführungen hierzu werden zum 
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss ergänzt. 
Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
widerspricht dem Ziel der Bewahrung des historischen 
Kulturlandschaftsbereichs Nr. 335 nicht. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
6 TÖB 645 Landesstraße L34 
Das Plangebiet grenzt im Nordosten an die freie 
Strecke der Landesstraße L 34, Abschnitt 3. 
Grundsätzliche Bedenken bestehen gegen das 
Vorhaben derzeit keine. Sollte sich allerdings zu 
einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das 
Vorhaben Auswirkungen auf die klassifizierte Straße 
hat, so gehen die Kosten für die entsprechenden 
Maßnahmen die notwendig werden, um die Qualität 
des rollenden Verkehrs auf der L 34 aufrecht zu 
erhalten, alleine zu Lasten des Vorhabenträgers. An 
das Land NRW können diesbezüglich keine 
Forderungen erhoben werden. Ggf. wird dann auch 
der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung 
notwendig, die durch die Stadt Köln anzufertigen ist. 
Dazu gehört dann auch eine abgeschlossene 
Planungsgrundlage, die ebenfalls vom 
Vorhabenträger aufzustellen sein und geprüft sowie 
genehmigt durch die Straßenbauverwaltung des 
Das Sachargument unterstützt die Planungsziele der 
Stadt Köln. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 697 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Landes NRW werden würde. 
(Landesbetrieb Straßen NRW) 
6 TÖB 646 Kampfmittel 
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem 
Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo 
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
(KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird 
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit 
erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten 
etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen 
empfohlen. Hierzu ist das Merkblatt des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu beachten. 
Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von 
Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der 
Gefahrenabwehr im Sinne des 
Ordnungsbehördengesetzes, die grundsätzlich den 
örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der 
Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine besondere 
Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land 
Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen 
Düsseldorf und Arnsberg einen 
Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Unterstützung 
der örtlichen Ordnungsbehörden. Der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst unterstützt die örtlich 
zuständigen Behörden mit seiner Fachkenntnis und 
Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits auf der 
Planurkunde.  
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 698 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
sucht, räumt und vernichtet gegebenenfalls nicht 
detonierte Kampfmittel. Die durch den staatlichen 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf ausgesprochenen Empfehlungen 
hinsichtlich des Umgangs mit konkreten oder 
möglichen Kampfmittelbelastungen von 
Grundstücken werden durch die Stadt Köln als 
örtliche Ordnungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen. 
Die Stadt Köln geht davon aus, dass den 
Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes 
hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen in Bezug 
auf mögliche und konkrete Kampfmittelbelastungen 
Folge geleistet wird. Für den Fall, dass den 
Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes nicht 
nachgekommen wird, behält sich das Amt für 
öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einleitung und 
Durchsetzung ordnungsrechtlicher 
Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich 
vor. 
(Kampfmittel – Stadt Köln / Bezirksregierung 
Düsseldorf) 
6 TÖB 647 Einhaltung der RASt 06  
Es wird bei der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen auf die 
Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. 
(Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB)) 
Im Zuge der Errichtung des geplanten 
Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung für 
Restmüll, blaue Tonne, gelbe Tonne und ggf. Altglas 
vorgesehen. Im vorliegenden Fall bieten sich die 
folgenden Alternativen an: 
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes 
 X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 699 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsanlage 
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch 
möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze 
entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu 
errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven 
und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine 
gesonderte Abstimmung mit den 
Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz 
Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errichtet, 
zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer 
von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ 
durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund 
der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS 
überschritten wird, sofern keine gesonderte Abstimmung 
mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.  
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum 
Fußball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, 
Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage 
errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit 
einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht 
herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte 
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln 
erforderlich. In der Regel wird eine Alternative ohne 
Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die 
Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt.  
Eine Anfahrt des Infrastrukturgebäudes A4 ist durch

Seite 700 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
öffentliche Verkehre nicht erforderlich. Ausschließlich die 
Pflegefahrzeuge des 1. FC Köln sowie 
Rettungsfahrzeuge müssen dieses Gebäude erreichen. 
Die Erreichbarkeit ist über die geplanten Wege gegeben.  
7 Zustimmung 
7 Zustimmung 648 allgemeine Befürwortung 
Es wird angeführt, dass der 1. FC Köln die 
Zustimmung für den Ausbau verdient hat und / oder 
braucht, da er sich sozial, wirtschaftlich und 
gesellschaftlich (Aushängeschild der Stadt Köln, 
vermittelt Traditionen, schafft neue Arbeitsplätze, ist 
ein Wirtschaftsfaktor in Köln, verbessert das 
Ansehen von Köln durch den Sportplatzbau, 
engagiert sich sozial und schafft sozialen 
Zusammenhalt, wertet das kulturelle Leben in Köln 
auf, schafft einen Kulturbeitrag, der Verein ist und 
schafft Lebensqualität, fördert die Gesundheit, steht 
für Integration, arbeitet eng mit der Stadt 
zusammen, engagiert sich ehrenamtlichen Bereich, 
gegen Rassismus, Tourismus und Industrie 
profitieren schon jetzt vom 1. FC Köln, Anführen der 
Stellungnahme des FC, politische Glaubwürdigkeit 
schwindet, Verhinderung des Ausbaus schadet dem 
Ansehen der Stadt, Stadt schmückt sich mit FC und 
muss jetzt mal etwas zurückgeben, ...) in der und für 
die Stadt und die Belange der Anwohner einbringt. 
Es besteht eine hohe Identifikation mit dem 1. FC 
Köln, die Stadt und der 1. FC Köln gehören 
Die aufgeführten Argumente, insbesondere die 
städtebaulichen Gründe und die Bedarfsgründe des 1. 
FC Köln, fassen die Argumentation der beiden 
Bauleitplanverfahren zusammen. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt.

Seite 701 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
untrennbar zusammen. 
7 Zustimmung 649 Befürwortung Ausbau/Erweiterung  
Es wird sich allgemein für die Erweiterung / den 
Anbau / den Ausbau der Trainingsplätze / des 
Standortes / des Leistungszentrums 
ausgesprochen.  
Die beiden Bauleitplanverfahren sehen die Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks vor.  
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
7 Zustimmung 650 Zukunftsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit 
des Vereins (Befürwortung) 
Es wird argumentiert, dass ohne den Ausbau der 1. 
FC Köln nicht zukunftsfähig und konkurrenzfähig ist 
sowie mit den übrigen Vereinen (auf Bundesliga-
Ebene) nicht mithalten kann. Für eine erfolgreiche 
Zukunft müssen die Jugendarbeit (als Zukunft des 
Vereins) und die Trainingsmöglichkeiten ausgebaut 
und erweitert werden. Hierfür ist der Ausbau der 
Infrastruktur, der Aufenthaltsräume, gute Trainer 
und Veranstaltungsorte notwendig. Andere Vereine 
haben diese Möglichkeiten und Infrastruktur bereits, 
so dass der 1. FC Köln diese dringend benötigt, um 
mithalten zu können. Die Zukunftsfähigkeit wird 
auch durch die Entwicklung und Ausbau der 
Jugendarbeit gewährleistet. 
Die beiden Bauleitplanverfahren sehen die 
städtebaulichen relevanten Aspekte wie beispielsweise 
Trainingsplätze, Leistungszentrum, technische 
Infrastruktur vor. 
X X Dem 
Sachargument 
wird gefolgt. 
7 Zustimmung 651 Förderung der Jugend/ Jugendarbeit 
(Befürwortung) 
Es wird angeführt, dass der 1. FC Köln als Verein 
einen wesentlichen Beitrag zur Jugendförderung 
Die Planung sieht unter anderem Fußballplätze und auch 
öffentlich zugängliche Kleinspielfelder vor, die sportlich 
Aktivitäten ermöglichen.  
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Seite 702 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
leistet und man davon gar nicht genug haben kann. 
Jeder junge Mensch, der sich mit Sport beschäftigt, 
macht etwas für Körper, Geist und Seele. Es 
werden Sozialkompetenz und soziale Netzwerke 
beim Vereinssport erzeugt. Doch dieser braucht 
auch Platz und Raum. Vereinssport fördert die 
Gesundheit der Kinder und Jugendlichen und holt 
sie von der Straße. 
7 Zustimmung 652 finanzielle Aspekte (Befürwortung) 
Es wird angeführt, dass ein unterlassener Ausbau 
Auswirkungen auf die Kosten und wirtschaftliche 
Interessen der Stadt und seiner Bewohner hat. 
Hierzu zählen Steuereinnahmen, die bei einem 
Wegzug des 1. FC Kölns aus Köln für die Stadt 
entfallen würden und Geld (monetäre Kaufkraft) der 
Besucher des FC´s in Kneipen, Geschäften, Hotels, 
usw. Auch der 1. FC Köln würde finanziellen 
Schaden nehmen durch die bereits getätigten 
Investitionen am Standort im Grüngürtel. Zusätzlich 
würde der Ausbau nicht mit öffentlichen Mitteln 
finanziert und im gleichen Rahmen könnten sogar 
noch weitere ökologische Projekte unterstützt 
werden. 
Weiter wird angeführt, dass es ein Ungleichgewicht 
bei der Bewertung von Projekten seitens der Stadt 
gibt: Wenn die Stadt Köln für den Ausbau von 
Schauspielhaus und Oper wahrscheinlich an die 600 
Millionen bezahlen kann, dann wären 200 Millionen 
für eine Stadionerweiterung Peanuts. Dabei muss 
Auch die aufgeführten finanziellen Aspekte spielen bei 
den beiden Bauleitplanverfahren eine Rolle, sowohl was 
die wirtschaftliche Bedeutung als auch die 
Imagebedeutung angeht.  
X X Dem 
Sachargument 
wird in Bezug auf 
Wirtschaftskraft 
und Image 
gefolgt.In Bezug 
auf den 
Projektvergleich  
wird das 
Sachargument 
zur Kenntnis 
genommen.

Seite 703 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
man bedenken, dass das Stadion pro Jahr weit 
mehr Besucher beherbergt als Schauspiel und Oper 
zusammen, die auch noch vom Steuerzahler 
subventioniert werden. 
7 Zustimmung 653 maßvolle Erweiterung (Befürwortung) 
Die maßvolle Erweiterung, wie sie vom 1. FC Köln 
geplant ist und vorgenommen werden soll, wird 
befürwortet. Der 1. FC Köln hat bei der Planung auf 
die Umwelt geachtet bzw. schont diese; es wird kein 
Wald abgeholzt, die vorgeschlagenen Maßnahmen 
entsprechen den Vorgaben der Stadt Köln. 
Es wird angeführt, dass gegebenenfalls weitere 
Zugeständnisse / Kompromisse seitens des 1. FC 
Kölns gemacht werden könnten, wie z.B. Korkbelag 
oder Naturrasen statt Kunstrasen, und grundsätzlich 
die Interessen und denkbaren Kompromisse bei 
einem Ausbau im Grüngürtel vernünftig 
gegeneinander abgewägt und geprüft werden 
sollten. Auch wird angeführt, dass das Stadium nicht 
täglich benutzt wird und wenn dann nur für wenige 
Stunden. Die Auswirkung auf die Nachbarschaft ist 
dementsprechend sehr gering. 
Die angeführten Umweltgesichtspunkte sind 
marginal und kaum geeignet, die Klimasituation 
auch nur annähernd zu verbessern, die Planung ist 
umsichtig und mit großer Sensibilität für ihre 
ökologischen und sozialen Wirkungen entwickelt 
worden. Die meisten, der von der Stadt Köln in ihren 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks ist auch 
unter Umweltgesichtspunkten verträglich. Es gibt keine 
planbedingten Baumfällungen. Die drei neuen 
Trainingsplätze sollen mit Kunstrasen errichtet werden. 
Während der Bauleitplanverfahren wurde ermittelt, dass 
die Ausgestaltung mit Kunstrasen aufgrund der Belange 
der Bodendenkmalpflege (geringerer Eingriff in den 
Boden) und der Nutzungsintensität (Nutzung durch den 
organisierten Breitensport sowie dem weiteren Vereins- 
und Schulsport) erforderlich ist. Zukünftig soll ein 
Naturrasen nur im Modernisierungsbereich vorhanden 
sein, da die Lizenzmannschaft auf einem 
Naturrasenplatz trainieren muss, da die Bundesligaspiele 
ebenfalls auf Naturrasen stattfinden.  
Der 1. FC Köln hat sich im laufenden Planungsprozess 
bereits frühzeitig entschieden, auf Kunststoffgranulat als 
Füllmaterial zu verzichten und stattdessen, wie auch vom 
Umweltamt der Stadt Köln bei allen anderen 
Sportanlagen in Köln favorisiert, Kork oder ein 
vergleichbares Naturmaterial neben Sand als 
Einstreugranulat einzusetzen. 
X X Mit Ausnahme 
des 
vorgeschlagenen 
Naturrasens wird 
dem 
Sachargument 
gefolgt.

Seite 704 von 704 Stand: 07.04.20, 15:03:46 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
diversen Planungen konkret benannten Ziele und 
Schranken wurden beachtet.

Anlage 10 Auszug Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020

6629 Zeichen

Anlage 10 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
 
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de  
Datum: 09.06.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Umwelt und Grün vom 04.06.2020  
öffentlich 
4.1.9 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, 
Köln-Sülz  
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz  
Hier: Feststellungsbeschluss 
1087/2020 
4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan 63419/02  
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 
1072/2020 
TOP 4.1.9 und 4.1.10 werden zusammen behandelt. 
SB Herr Becker spricht sich namens der SPD-Fraktion für eine Zustimmung zu bei-
den Beschlussvorlagen aus. 
RM Frau Schlömer bemerkt, dass die Sportplätze auf den Gleueler Wiesen deutlich 
höher, teilweise mit einem Höhenunterschied von 1,30 m bis 1,40 m, angelegt wer-
den sollen. Hier müsse allein schon aus Sicherheitsgründen eine Aufschüttung erfol-
gen, was einen größeren Flächenverbrauch zur Folge habe. Dieser Flächenver-
brauch werde jedoch nicht schlüssig dargestellt. Sie fragt, ob bei den klimatischen 
Auswirkungen berücksichtigt worden sei, dass die Fläche des gesamten Bauvorha-
bens deutlich größer sei, als drei Netto-Fußballfelder. Auch bitte sie um eine dreid i-
mensionale Visualisierung, um sich das gesamte „Bauwerk“ besser vorstellen zu 
können. 
RM Herr Detjen kündigt für die Fraktion Die Linke an, beide Vorlagen abzulehnen, im 
Rat einen Änderungsantrag einzubringen und dem FC eine attraktive Alternativfläche 
am Salzburger Weg anzubieten. Eine Lösung des Problems sei nur über einen ein-
vernehmlichen Weg zu erreichen.

SB Herr Dr. Albach betont, für die FDP-Fraktion sei wichtig, dass die Jugendmann-
schaften da trainieren können, wo sie ihre „Vorbilder“, die Profis, treffen können. 
Auch sei wichtig, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, die abgedeckt werden 
müssen. Bei den Aufstockungen handle es sich nur um Einebnungen, die nicht we-
sentlich seien. Hinsichtlich einer Entscheidung zu den Beschlussvorlagen schließe er 
sich Herrn Becker an. 
RM Herr Brust äußert, dass die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, ähnlich wie die 
Fraktion Die Linke, die Bebauung der Gleueler Wiesen ablehnt. Man müsse einen 
Kompromiss mit dem FC anstreben. Eine Bürgerinitiative habe zusammen mit eini-
gen prominenten Kölnern den Vorschlag gemacht, den FC in Marsdorf anzusiedeln. 
Andererseits solle dort auch das Frischezentrum angesiedelt werden, allerdings nicht 
mehr ganz so groß, wie ursprünglich geplant. Um sicher zu gehen, ob eine Ansied-
lung von beiden Einrichtungen möglich ist, bittet Herr Brust um eine Darstellung, wie 
groß der Flächenbedarf für beide Vorhaben ist. 
Dann sei aufgefallen, dass in der Begründung zum B-Plan (Anlage 6) ein Grünord-
nungsplan erwähnt wird. Dieser sei im Beirat der Unteren Naturschutzbehörde be-
handelt und abgelehnt worden. Herr Brust fragt, was diese Ablehnung bedeute, wes-
halb der Grünordnungsplan sich nicht in den ihm vorliegenden Unterlagen befinde 
und bittet, diesen auch der Politik zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe man 
eine Reihe weiterer Fragen der Schriftführung zu Protokoll gegeben und bitte, diese 
bis zur nächsten Sitzung zu beantworten (s. nachfolgend) 
SE Frau Dr. Mikecz gibt folgendes schriftlich zu Protokoll:  
Als Sachkundige Einwohnerin ist mir TOP 4.1.9 erst kurzfristig zur Kenntnis gekom-
men. In Anbetracht der Tragweite des Vorhabens, siehe Bürgerbeteiligung mit 7.000 
! Eingaben und des Umfangs der Unterlagen ist die Zeit für die Vorbereitung unan-
gemessen = zu kurz. 
Frau Dr. Mikecz stellt folgende Fragen: 
KLIMAGUTACHTEN 
Im Gutachten steht auf (Seite 8): 
Die größte Änderung betrifft die Schaffung neuer Spielfelder auf der nordwestlich 
gelegenen Wiese (vgl. Abb. 4). Die geplanten … Plätze .. sowie … Kleinspielflächen 
sind zusammen 2,6 ha groß. Da hierbei die Wiese durch Kunstrasen ersetzt wird, 
sind in diesem Gebietsausschnitt die größten klimatischen Änderungen zu erwarten. 
Dieses betrifft insbesondere die bodennahe Lufttemperatur sowie die strahlungs-
nächtliche Kaltluftproduktion. 
In der Tat sind es aber 3,2922 ha nach den Plänen. 
Siehe Stellungnahme NABU, Seite 10 
Das Klimagutachten geht folglich von weniger Fläche aus. 
Wieviel ha Kunstrasen Fläche werden tatsächlich auf der Gleueler Wiese ange-
legt?  
Wenn die Kunstrasenflächen incl. Kleinspielfelder nun größer werden sollen 
als im Klimagutachten berücksichtigt, stellt das Klimagutachten immer noch 
den "worst case" dar oder ist mit größeren klimatischen Auswirkungen zu 
rechnen?

GRÜNORDNUNGSPLAN 
Der Grünordnungsplan wurde im Beirat der UNB beraten. 
Warum nicht im Ausschuss Umwelt und Grün? 
Auch hier das Flächenproblem: Geht auch der Grünordnungsplan auch von 2,6 
anstatt 3,2922 ha aus? 
In der Begründung zum B-Plan (Anl. 6, 48) werden die Ausgleichsmaßnahmen be-
handelt. Diese verteilen sich auf verschiedene Flächen. Der alternative Standort in 
Marsdorf wird aber mit der Begründung abgewertet, dass für das geplante Frische-
zentrum eine zusammenhängende Ausgleichsfläche notwendig vorgehalten werden 
müsse. Warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen? 
Der Grünordnungsplan wurde in der Sitzung des Beirates nicht zustimmend zur 
Kenntnis genommen. Entstehen dadurch Folgen? Wo liegt das genaue öffentliche 
Interesse? 
RM Frau Welcker betont, die CDU-Fraktion wolle die Vorlagen im nächsten Rat ent-
scheiden. Daher müssten die Fragen so kurzfristig beantwortet werden, dass eine 
Entscheidung in der nächsten Ratssitzung möglich ist.  
Nach einer kurzen Klärung über das weitere Verfahren schlägt RM Herr Brust vor, 
die Vorlagen ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verweisen und die Ver-
waltung zu bitten, die Fragen bis zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zu 
beantworten. 
Hierüber herrscht im Ausschuss Einmütigkeit. 
Beschluss: 
Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage 1087/2020 ohne 
Votum in die weiteren Gremien. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD- und FDP-Fraktion bei Enthaltung der 
Fraktion Die Linke. 
4.1.10 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan 63419/02  
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 
1072/2020 
Beschluss: 
Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage 1072//2020 ohne 
Votum in die weiteren Gremien. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD- und FDP-Fraktion bei Enthaltung der 
Fraktion Die Linke.

Anlage 2 Bisherige Darstellung - Flächennutzungsplan

533 Zeichen

W
 
 
 
 
 
W
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 2
- bisherige Darstellung -
209. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz
1:7.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Änderungsbereiche
Alteneinrichtung
Dauerkleingärten
Grünfläche
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kirche
Parkanlage
Post
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sportplatz
Umspannwerk
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Wohnbaufläche

Anlage 5 Darstellung der vorgetragenen Anregungen

534786 Zeichen

ANLAGE 5 
 Seite 1 
Darstellung der zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks“ in Köln - Sülz zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 im Rahmen der frühzeiti gen 
Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen   
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 07.04.2016 bis 28.04.2016 sind 507 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern bzw.  Institutio-
nen eingegangen. Einige Stellungnahmen wurden von einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben, so dass sich insgesamt ca. 
43.000 Bürgerinnen und Bürger am Verfahren beteiligt bzw. eine Online -Petition für bzw. gegen das Projekt unterschrieben haben. Zum Teil gin-
gen von einem Stellungsnehmer mehrer e Schreiben ein, diese wurden bei der oben genannten Anzahl als eine gemeinsame Stellungnahme ge-
wertet. Zum Teil gingen von unterschiedlichen Bürgerinnen und Bürgern die gleichen Stellungnahmen ein. Diese werden unter ein er laufenden 
Nummer geführt, um Dop plungen zu vermeiden, so dass in den nachfolgenden Kommentierungen die laufenden Nummern von 1 bis 481 aufge-
führt werden. 
 
Die Niederschrift der Informationsveranstaltung am 07. April 2016 in Köln-Sülz im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist als Anlage 2 der Vorlage 
beigefügt. Die hier vorgetragenen Argumente sind grundsätzlich auch in den Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen 
worden.   
 
Allgemeines 
Zu diesem Dokument wurden die eingegangenen Schreiben mit Namen und Anschrift des Absenders gesondert erfasst und fortlaufend numme-
riert. Eine Zuordnung der laufenden Nummern zu den Absendern ist daher gewährleistet.  
 
Nachfolgend werden die in den Stellungnahmen angesprochenen Themenkomplexe zusammengefasst dargestellt und fachlich kommentiert. Hier-
bei wird darauf hingewiesen, in welchen Stellungnahmen jeweils die aufgeführten Punkte angesprochen wurden. Die eingegangenen  Stellung-
nahmen werden in folgende Themenkomplexe gegliedert:

ANLAGE 5 
 Seite 2 
Themenkomplexe und Inhaltsverzeichnis: 
 Standort ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............. 4 
1.1 Äußerer Grüngürtel ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 4 
1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 4 
1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels ................................ ................................ ................................ ................................ .........................18 
1.1.3 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .......................45 
1.1.4 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...................51 
1.1.5 Landschaftsschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..............68 
1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche ................................ ................................ ................................ ................................ ........................77 
1.1.7 Präzedenzfallwirkung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..........94 
1.1.8 Zukünftige Entwicklungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ . 103 
1.2 Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................. 107 
1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ........................ 107 
1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 116 
1.2.3 Alternative Standorte ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........ 122 
 Bauliche Anlagen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............................ 144 
2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 144 
2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder ................................ ................................ ................................ ................................ ............................. 162 
2.3 Erschließung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............................ 180 
2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen ................................ ................................ ................................ .......................... 180 
2.3.2 Technische Erschließung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 200 
 Umwelt/Natur und Landschaft ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ......... 201 
3.1 Allgemeine Aussagen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .............. 201 
3.2 Fauna / Artenschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................. 210 
3.3 Pflanzen / Bäume ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 218

ANLAGE 5 
 Seite 3 
3.4 Boden ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...... 221 
3.5 Wasser / Grundwasser ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............ 226 
3.6 Luft ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .......... 232 
3.7 Klima ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 235 
3.8 Landschaftsbild ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........................ 242 
3.9 Ausgleichsflächen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 245 
3.10 Lärmimmissionen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 251 
3.11 Lichtimmissionen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 257 
 Verfahren/planerische Vorgaben ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ..... 262 
4.1 Allgemeines Verfahren ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............. 262 
4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ................................ ................ 284 
4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ ................................ ......................... 290 
 Sonstige Anmerkungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................... 297

ANLAGE 5 
 Seite 4 
 Standort 
1.1 Äußerer Grüngürtel 
1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ 
Der Themenkomplex 1.1.1 Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angespro-
chen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie fol gt zusam-
mengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
5, 79, 159 Ausweisung des Sportbandes zu Gunsten des 
Vereinssports hat mit der ursprünglichen Nutzung 
als Sportflächen für die Bevölkerung nicht mehr 
viel zu tun. 
Das Sportband weist einen Bereich parallel zum 
Decksteiner Weiher und der Militärringstraße aus, 
auf dem mögliche neue Sportflächen konzentriert 
entstehen können und andere Bereiche dafür frei 
bleiben. Das Sportband weist keine expliziten 
Flächen für den Vereins- bzw. Freizeitsport aus. 
Die Sportflächensignets des Entwicklungskonzep-
tes Grüngürtel: Impuls 2012 differenzieren somit 
nicht zwischen verschiedenen Nutzungen. Ferner 
benennt das Entwicklungskonzept Grüngürtel: 
Impuls 2012 den RheinEnergieSportpark sowie 
den 1. FC Köln von Beginn an als Teil der Park-
konzeption. Darüber hinaus sollen die geplanten 
Trainingsplätze auch für die Vereine in der Um-
gebung unter Berücksichtigung der Trainingszei-
ten des 1. FC Köln sowie für den organisierten 
Breitensport und ggf. dem Schulsport zur Verfü-
gung stehen. Die Organisation erfolgt über das 
Sportamt. Um die Sportmöglichkeiten für die Be-
X X 1.

ANLAGE 5 
 Seite 5 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
völkerung weiter zu verbessern, bietet der 1. FC 
Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern für 
die ausschließliche Nutzung durch die Öffentlich-
keit an. 
20, 79 Um der Bezeichnung Sportband und dem Ent-
wicklungskonzept gerecht zu werden, sollte für 
andere Sportnutzungen/Vereine auch genügend 
Fläche zur Verfügung stehen.  
 
Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine 
Verbesserung der Sportnutzung für die Allge-
meinheit als Ausgleich für den Entzug der be-
troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. 
Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel-
dern, um das Angebot verschiedener Sportnut-
zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der 
Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können 
die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und 
Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten 
Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe-
derführung des Sportamtes genutzt werden.  
 
Unabhängig davon ist die Bereitstellung von Flä-
chen für andere Vereine oder Sportnutzungen ist 
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren. Dar-
über hinaus befinden sich im sogenannten Sport-
band neben dem RheinEnergieSportpark bereits 
folgende Sportplätze (von Süd nach Nord): 
- Fußballplatz der DJK Südwest Köln (Unte-
rer Komarweg / Militärring) 
- Rugbyplatz des ASV Köln – Bundesstütz-
punkt Damen (Luxemburger Str. / Militär-
ring) 
- Fußballplätze der Bezirkssportanlage Fort 
Deckstein - Hauptnutzung durch Blau-
X X 2.

ANLAGE 5 
 Seite 6 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Weiß Köln sowie teilweise DJK Südwest  
- Sportpark Müngersdorf mit Jahnwiese, 
Vorwiese, West- und Ostkampfbahn 
(Fußball, Schwimmen, Radfahren, Leicht-
athletik, Tennis, Hockey) 
Demnach stehen anderen Vereinen und auch 
anderen Sportarten ebenfalls Flächen innerhalb 
des Sportbandes zur Verfügung. 
20, 445, 453 Umwandlung in Sportanlage führt zu einem un-
ausgeglichenen Verhältnis der Sportnutzung in-
nerhalb des Sportbandes zugunsten des Fußballs 
(Fußballband). 
Das Sportband weist keine Differenzierung von 
Sportplätzen auf. Wie dem vorstehenden Punkt 
zu entnehmen ist, befinden sich im Sportband 
neben dem Fußball auch weitere Sportanlagen 
für Rugby, Schwimmen, Radfahren, Leichtathle-
tik, Tennis und Hockey. In der Tat befinden sich 
auch weitere Fußballplätze (u.a. auch das Rhein-
EnergieStadion) im sogenannten Sportband.  
 
Des Weiteren bietet der 1. FC Köln an, vier Klein-
spielfeldern für unterschiedliche sportliche Nut-
zungen zu errichten. Hier wären beispielsweise 
auch ein Basketballplatz, ein Beachvolleyballplatz 
etc. möglich. Eine Abstimmung bzgl. der Klein-
spielfelder mit dem Sportamt der Stadt Köln steht 
noch aus. Diese Kleinspielfelder würden demnach 
zu einer weiteren Vielseitigkeit des Sportangebo-
tes beitragen. Darüber hinaus wäre es auch 
denkbar, die geplanten Trainingsplätze anderen 
Sportarten im Rahmen des organisierten Breiten-
sports zur Verfügung zu stellen, wenn eine Nut-
zungsmöglichkeit mit den vorhandenen Anlagen 
X X 3.

ANLAGE 5 
 Seite 7 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
besteht. Damit wird ein ausgeglichenes Verhältnis 
zwischen den verschiedenen Sportarten gewahrt. 
24,  Das Entwicklungskonzept legt fest, dass Erweite-
rungen innerhalb des Sportbandes Sportvereinen, 
nicht einem Profiverein dienen sollen. 
 
Die geplanten Trainingsplätze werden insbeson-
dere für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln 
benötigt. Hier findet kein Profisport statt. Wie der 
Stellungnehmer darlegt, weist das Entwicklungs-
konzept Grüngürtel: Impuls 2012 mögliche neue 
Sportflächen für alle Sportvereine, also auch für 
den 1. FC Köln aus. Darüber hinaus benennt das 
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 die 
„Erweiterungsoption Spielfeldflächen 1. FC Köln 
entlang der Militärring Str.“ explizit in den Maß-
nahmen für die Weiterentwicklung. Die Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks widerspricht 
dem Entwicklungskonzept nicht.  
X X 4.  
151 Die privatwirtschaftliche Nutzung widerspricht der 
intendierten, öffentlichen Nutzung des Sportban-
des. 
Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine 
Verbesserung der Sportnutzung für die Allge-
meinheit als Ausgleich für den Entzug der be-
troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. 
Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel-
dern, um das Angebot verschiedener Sportnut-
zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der 
Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können 
die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und 
Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten 
Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe-
derführung des Sportamtes genutzt werden. 
X X 5.  
20, 422, 423 Als Teilbereich des Sportbandes sollten die Wie-
senflächen von Bebauung, Einfriedung und Ver-
siegelung freigehalten werden. 
Die Wiesenflächen innerhalb des Sportbandes 
werden durch die Sportflächensignets, die auf 
den betroffenen Wiesenflächen dargestellt sind, 
X X 6.

ANLAGE 5 
 Seite 8 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
bewusst als mögliche neue Sportflächen ausge-
wiesen. Die Gestaltung der geplanten Sportplätze 
(Fangnetze, notwendige Einzäunungen) wird im 
Bebauungsplan im weiteren Verfahren abgewo-
gen und festgesetzt. Die neuen Sportplätze sollen 
als Kunstrasenplätze hergestellt werden. Der Bau 
des Leistungszentrums erfolgt außerhalb der von 
den Stellungnehmern angesprochenen Wiese auf 
einem bestehenden Kunstrasenplatz. Darüber 
hinaus bleiben das Wegenetz und die umliegen-
den Bäume erhalten. Der Anregung, dass die 
Wiesenflächen frei von Bebauung, Einfriedung 
und Versiegelung gehalten werden, wird dem-
nach nicht gefolgt.  
20, 313 Darstellung, dass es innerhalb des Sportbandes 
ausreichend Nutzungsmöglichkeiten für den Fuß-
ballsport gäbe. 
Die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten innerhalb 
des Sportbandes sind für die Anforderungen des 
1. FC Kölns nicht ausreichend, um die Nach-
wuchsmannschaften zu fördern und auszubilden. 
Die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit des 
1. FC Köln, in Bezug auf die Ausbildung der 
Nachwuchsspieler ist nur durch eine qualitative 
Erweiterung der Anlagen erzielbar. Die Anforde-
rungen an ein modernes und wettbewerbsfähiges 
Leistungszentrum sind durch Modernisierungen 
des Bestandes nicht erreichbar. Es gibt keinen 
ausreichenden Bestand an Trainingsplätzen, so-
dass eine verlässliche Trainingsplanung nicht 
möglich ist. Die Trainingsmöglichkeiten der 
Nachwuchsmannschaften sind aufgrund der zu-
sätzlichen schulischen Ausbildung begrenzt. Die 
X X 7.

ANLAGE 5 
 Seite 9 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Mehrfachbelegung der bestehenden Trainings-
plätze entspricht nicht mehr den gegenwärtigen 
Anforderungen.  
 
Darüber hinaus wurde in den vorstehenden Punk-
ten bereits dargelegt, dass das Sportband im Be-
stand weitere Sportarten neben dem Fußball be-
inhaltet. Durch die Errichtung der Kleinspielfelder 
könnten weitere Sportangebote geschaffen wer-
den. 
476 Nachfrage, wo in der ursprünglichen planerischen 
Konzeption des Äußeren Grüngürtels ein Sport-
band definiert wird. 
Der Begriff des Sportbandes hat sich in Bezug auf 
den Masterplan Grüngürtel: Impuls 2012 entwi-
ckelt. Dieses weist durch Sportflächensignets 
mögliche neue Sportflächen parallel zum Deck-
steiner Weiher und zur Militärringstraße aus. Ne-
ben dem Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 
2012 ist das Sportband inhaltlich auch im Flä-
chennutzungsplan ablesbar, da auch hier die 
Sportplatzsignets entlang der Militärringstraße 
dargestellt sind. Des Weiteren ist anzumerken, 
dass der Landschaftsplan Sportanlagen privile-
giert.  
 
In den Planungen des linksrheinischen Äußeren 
Wald- und Wiesengürtel aus dem Jahre 1930 
waren auf den Wiesen  bereits zum Teil schon bis 
zu sieben Sportplätze vorgesehen, welche an-
schließend jedoch nicht umgesetzt worden sind. 
Diese waren Anlass, das Sportband zu entwi-
ckeln. Die ursprüngliche Konzeption des Äußeren 
X X 8.

ANLAGE 5 
 Seite 10 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Grüngürtels sah insofern schon eine vielfältige 
Nutzung der Fläche zur Naherholung und sportli-
chen Aktivitäten vor.  
386 Nachfrage, ob sich das Sportband lückenlos 
schließen bzw. beliebig ausdehnen darf 
Im Rahmen des Entwicklungskonzeptes „Grün-
gürtel: Impuls 2012“ wird der Bereich parallel zum 
Decksteiner Weiher und der Militärringstraße als 
Sportband bezeichnet. Hier werden Entwick-
lungsmöglichkeiten für neue Sportflächen gese-
hen. Das Entwicklungskonzept differenziert dabei 
nicht zwischen Vereins- bzw. Freizeitsport bzw. 
verschiedenen Sportarten. 
Die konkrete Entwicklung neuer Sportplätze in-
nerhalb des Sportbandes muss jeweils planungs-
rechtlich vorbereitet und bauordnungsrechtlich 
genehmigt werden. Im Fall der hier geplanten 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks sind zur 
Umsetzung der Planung die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes erforderlich. 
 
Eine lückenlose oder beliebige Ausdehnung ist 
nicht vorgesehen. Die Planungen werden in Ab-
stimmung mit den unterschiedlichen Fachämtern 
entwickelt.  
X X 9.  
75, 79, 89, 219, 
363, 416, 422, 423, 
444 
Kritisiert, dass das Vorhaben der „Charta Äußerer 
Grüngürtel“ widerspricht. 
Die „Charta für den Äußeren Grüngürtel“ bezieht 
sich auf das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: 
Impuls 2012“: „Im Bewusstsein ihrer Verantwor-
tung für die Erhaltung des Überlieferten und als 
Zukunftsperspektive für die nachfolgenden Gene-
rationen erklärt der Rat der Stadt Köln, den Äuße-
ren Grüngürtel langfristig sichern und entspre-
chend der vorliegenden Gesamtkonzeption weiter 
X X 10.

ANLAGE 5 
 Seite 11 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
entwickeln zu wollen. Der Rat bekräftigt seine 
Absicht, die im Entwicklungskonzept ‚Äußerer 
Grüngürtel‘ formulierten Ziele im Rahmen der 
kommunalen Bauleitplanung planerisch zu si-
chern, diese Ziele allfälligen Genehmigungen von 
Bau- und Entwicklungsvorhaben zu Grunde zu 
legen und die aufgeführten Maßnahmen im Rah-
men der finanziellen Möglichkeiten schrittweise zu 
realisieren.“ (Charta für den Äußeren Grüngürtel 
der Stadt Köln, in: http://www.stadt-
koeln.de/mediaasset/content/pdf67/charta_gruen
guertel.pdf, zuletzt abgerufen am 11.10.2016) 
 
Im Rahmen des für den Äußeren Grüngürtel erar-
beiteten Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Im-
puls 2012“ werden Entwicklungsmöglichkeiten für 
neue Sportflächen im sogenannten Sportband im 
Bereich parallel zum Decksteiner Weiher und der 
Militärringstraße gesehen. Die geplante Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks liegt innerhalb 
des als Sportband bezeichneten Bereichs. 
 
Insofern widerspricht das Vorhaben nicht der 
Charta für den Äußeren Grüngürtel. 
24, 220, 378 Die Stellungnehmer stellen dar, dass das Konzept 
eine Handlungsempfehlung ist, so dass kein An-
spruch auf den Satz „Bei Erweiterungsbedarf von 
Sportvereinen“ besteht. 
Wie die Stellungnehmer richtigerweise darlegen, 
ist das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 
2012 eine Handlungsempfehlung. Der Grüngürtel 
Impuls dient als Arbeitsgrundlage, die der Umset-
zung von Maßnahmen und der Entscheidungsfin-
dung zu Grunde gelegt werden kann. Der 1. FC 
Köln kann keinen Anspruch auf den Satz „Bei 
Erweiterungsbedarf von Sportvereinen“ erheben. 
X X 11.

ANLAGE 5 
 Seite 12 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Diese Aussage stützt lediglich die Realisierung 
der Erweiterungen des 1. FC Köln innerhalb des 
Äußeren Grüngürtels. Die Genehmigung des 
Vorhabens wird im rechtmäßigen Verfahren der 
Stadt Köln überprüft. Zum Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss erfolgt eine sachgerechte 
Abwägung über sämtliche abwägungserheblichen 
Belange durch den Rat der Stadt Köln.  
33, 220, 378 Aussagen des Konzeptes sind nicht rechtsver-
bindlich und daher nicht als Argumente verwend-
bar. 
 
Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver-
wiesen. 
X X 12.  
220 Bei allen Veränderungen haben nach dem Grün-
gürtel: Impuls 2012 gartenkünstlerische Belange 
Vorrang. 
Das Ziel der Erhaltung und Sicherung des Grün-
gürtels ist mit dem Beschluss des Entwicklungs-
konzeptes Grüngürtel: Impuls 2012 durch den Rat 
der Stadt Köln bekräftigt worden. Im Rahmen der 
Trägerbeteiligung nach § 4 (1) BauGB wurden  
keine Bedenken bezüglich der gartenkünstleri-
schen Belange geäußert: Das Vorhaben orientie-
re sich eng am Entwicklungskonzept Grüngürtel: 
Impuls 2012. Auch denkmalpflegerische Beden-
ken wurden nicht geäußert.  
Darüber hinaus ist anzumerken, dass garten-
künstlerischen Belangen nicht ein genereller Vor-
rang gewährt wird.  
X X 13.  
24, 33, 409 Kritisiert, dass das Vorhaben RheinEnergieSport-
park im Konzept und bei der Konzeptentwicklung 
nicht erwähnt wird. 
Das Vorhaben „Erweiterung des RheinEnergie-
Sportparks“ war nicht Gegenstand der Planungen 
im Rahmen des Entwicklungskonzeptes Grüngür-
tel: Impuls 2012. Aus diesem Grund steht die 
Planung des RheinEnergieSportparks nicht im 
X X 14.

ANLAGE 5 
 Seite 13 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Fokus des Entwicklungskonzeptes. Dennoch 
werden im Grüngürtel: Impuls 2012 der Rhein-
EnergieSportpark sowie der 1. FC Köln von Be-
ginn an als Teil der Parkkonzeption benannt. Im 
Rahmen der Maßnahmen für die Weiterentwick-
lung des Grüngürtel Impuls wird die „Erweite-
rungsoption Sportflächen 1. FC Köln entlang der 
Militärringstraße“ explizit aufgeführt. 
24, 409 Vermutung, dass das Konzept auf das Vorhaben 
des 1. FC Köln, welches der Stadt seit 2010 be-
kannt ist abgestimmt wurde. 
Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 
2012 wurde entwickelt, um den langfristigen Er-
halt und die Weiterentwicklung des Äußeren 
Grüngürtels zu sichern. Die geplante Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks war nicht Gegen-
stand der Planung. Darüber hinaus trat der 1. FC 
Köln erst im Jahr 2014 an die Verwaltung der 
Stadt Köln mit den hier zu behandelnden Erweite-
rungsabsichten heran. 
X X 15.  
142, 159, 454 Aussagen und Ziele des Entwicklungskonzeptes 
Grüngürtel: Impuls 2012 sollten beachtet werden. 
Die Empfehlungen des Entwicklungskonzeptes 
Grüngürtel: Impuls 2012 werden beachtet. Die 
Sportflächensignets auf den von der Planung be-
troffenen Wiesenflächen weisen diese bewusst 
als mögliche neue Sportflächen aus. Darüber 
hinaus benennt der Grüngürtel Impuls: 2012 den 
RheinEnergieSportpark sowie den 1. FC Köln von 
Beginn an als Teil der Parkkonzeption. Unter den 
Maßnahmen des Entwicklungskonzeptes wird die 
„Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC Köln ent-
lang der Militärringstraße“ aufgeführt. Auf Grund-
lage eines Beschlusses hat sich der Rat der Stadt 
Köln verpflichtet die Ziele des Entwicklungskon-
X X 16.

ANLAGE 5 
 Seite 14 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
zeptes bei Entscheidungen im Rahmen der kom-
munalen Bauleitplanung zu beachten und zu si-
chern. 
 
272 Nachfrage, welche konkreten Aussagen der Mas-
terplan „Grüngürtel Impuls: 2012“ zu den betroffe-
nen Flächen und seiner Inanspruchnahme trifft. 
Der Grüngürtel: Impuls 2012 setzt für den Bereich 
parallel zwischen dem Decksteiner Weiher und 
der Militärringstraße Sportflächensignets fest. 
Diese weisen die betroffenen Wiesenflächen als 
mögliche neue Sportflächen aus. Die genaue Art 
der Nutzung dieser Sportflächen ist nicht festge-
setzt bzw. dargestellt. Sonstige Aussagen bezüg-
lich der Nutzung oder Gestaltung dieser Flächen 
werden ebenfalls nicht genannt. Im Rahmen der 
Maßnahmen für die Weiterentwicklung des Äuße-
ren Grüngürtels nennt der Masterplan für diesen 
Bereich die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. 
FC Köln entlang der Militärringstraße“.  
X X 17.  
152 Nachfrage, welche Visionen das Entwicklungs-
konzept verfolgt.  
Maßgabe für das den Äußeren Grüngürtel erar-
beitete Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 
2012“ war, der historischen Vision folgend den 
Grüngürtel zu schließen und sich an der Geomet-
rie des Kreises zu orientieren. Der Rat der Stadt 
Köln erklärt in der „Charta für den Äußeren Grün-
gürtel“, den Äußeren Grüngürtel langfristig si-
chern und entsprechend der vorliegenden Ge-
samtkonzeption entwickeln zu wollen. 
 
Die geplante Erweiterung des RheinEnergie-
Sportparks liegt innerhalb des als Sportband be-
zeichneten Bereichs parallel zum Decksteiner 
Weiher und der Militärringstraße. Hier werden 
X X 18.

ANLAGE 5 
 Seite 15 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Entwicklungsmöglichkeiten für neue Sportplätze 
gesehen. 
450, 454 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem Masterplan 
vereinbar ist. 
Das Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 
2012 weist für die betroffenen Wiesenflächen 
Sportflächensignets aus, welche diese als mögli-
che neue Sportflächen kennzeichnen. Die Sport-
flächensignets weisen den Flächen keine be-
stimmte Nutzung zu, sodass die Realisierung 
neuer Trainingsplätze auf diesen Flächen nicht 
dem Masterplan widerspricht. Darüber hinaus 
wird unter den Maßnahmen des Grüngürtel Im-
puls die „Erweiterungsoption Sportflächen 1. FC 
Köln entlang der Militärringstraße“ explizit aufge-
führt. Die Planung orientiert sich eng an den 
Handlungsempfehlungen des Masterplans. 
X X 19.  
152 Nachfrage, wie die Stadt gewährleistet, dass das 
Entwicklungskonzept mit dem Regionalplan, dem 
Landschaftsplan und dem Denkmalschutz über-
einstimmt.  
 
Die Beteiligungsverfahren sind formalisiert. Die 
Regionalplanungsbehörde als übergeordnete 
Planungsbehörde wird nach § 34 Landespla-
nungsgesetz (LPlG) beteiligt. Die untere Land-
schaftsbehörde und der Stadtkonservator werden 
im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Land-
schaftsbeirat wird im Rahmen der Beteiligung der 
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, also im wei-
teren Verfahren, beteiligt. Zu den Sofortmaßnah-
men ist der Landschaftsbeirat bereits beteiligt 
worden. 
X X 20.  
439 Denkmalpflegerische Belange werden im Master-
plan vernachlässigt.  
Die denkmalgeschützten Teilbereiche des Äuße-
ren Grüngürtels sollen gemäß der Charta Äußerer 
Grüngürtel des Masterplans Grüngürtel: Impuls 
X X 21.

ANLAGE 5 
 Seite 16 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
2012 beachtet werden. Die Achtung des Denk-
mals wurde bewusst der Charta hinzugefügt. 
Darüber hinaus werden Denkmalbelange im 
Rahmen von Planungen immer durch das Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege untersucht. 
Der Masterplan ist nicht maßgeblich für die Wah-
rung des Denkmalschutzes. Bzgl. des Themas 
Denkmalschutz für auf den Themenkomplex 1.1.4 
verwiesen. 
386 Nachfrage, ob die historischen Zielsetzungen, 
Landschafts- und Denkmalschutz sowie die 
Spenden durch BürgerInnen durch die Stiftung 
Grün bürgernah vertreten und verantwortet wer-
den. 
Der Umgang der Stiftung Grün mit den Belangen 
des Äußeren Grüngürtels sowie der Verwaltung 
von Spendengeldern ist nicht Gegenstand der 
Bauleitplanverfahren.  
  22.  
386 Forderung einer öffentlichen Stellungnahme der 
Stiftung Grün zu der Erweiterung privatisierter 
Sportanlagen im Grüngürtel. 
 
Die Grünstiftung und das Entwicklungskonzept 
Grüngürtel: Impuls 2012 muss getrennt gesehen 
werden. Das Entwicklungskonzept ist ein Plan-
werk von Verwaltung, Politikern und Bürgern. Im 
Rahmen dieses Verfahrens wurden mit Prof. 
Aufmkolk acht Workshops mit den Bürgern ver-
anstaltet. 
Die Kölner Grünstiftung hat kein Votum bzw. eine 
Stellungnahme zu Planungen gegeben und wird 
es auch nicht tun, weil sie sich üblicherweise bei 
politischen Stellungnahmen zurückhält. Die Grün-
stiftung hat die Veröffentlichung des Konzeptes 
übernommen. Auf der Internetseite der Grünstif-
tung sind fast alle Versammlungen, Präsentatio-
nen etc. dokumentiert, darüber hinaus wurde ein 
X X 23.

ANLAGE 5 
 Seite 17 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 
(fachliche Kommentierung)  
FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Buch über das Konzept herausgegeben.  
152 Nachfrage, wofür die vergangenen Investitionen 
der Kölner Grünstiftung gGmbH und des Grünflä-
chenamtes Köln ausgegeben worden sind. 
Die Verwaltung von Geldern der Kölner Grünstif-
tung gGmbH und des Grünflächenamtes Köln 
sind nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren.  
  24.  
152 Nachfrage, welche Gegenleistung die Grünstif-
tung gGmbH für die Investitionen von der Stadt 
erhalten hat. 
 
Die Nachfrage bezieht sich nicht auf einen Ge-
genstand der Bauleitplanverfahren. 
  25.

ANLAGE 5 
 Seite 18 
1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels 
 
Der Themenkomplex 1.1.2 Erhalt des Äußeren Grüngürtels  wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla-
nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
2, 4, 8, 9, 11, 12, 
13, 14, 15, 17, 18, 
19, 23, 24, 27, 30, 
31, 35, 37, 42, 43, 
46, 55, 57, 58, 59, 
64, 69, 74, 76, 79, 
80, 82, 87, 89, 91, 
93, 94, 96, 101, 
106, 108, 109, 110, 
111, 116, 117, 122, 
123, 124, 127, 130, 
131, 136, 138, 141, 
142, 145, 147, 148, 
152, 154, 155, 159, 
160, 161, 163, 166, 
170, 174, 183, 187, 
190, 191, 193, 196, 
199, 201, 202, 203, 
204, 207, 208, 210, 
212, 214, 217, 221, 
222, 223, 224, 232, 
244, 245, 246, 248, 
251, 252, 254, 258, 
262, 263, 267, 269, 
Erhalt der Nutzung / Naherholung im Äußeren 
Grüngürtel für die Öffentlichkeit 
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Naher-
holungs- oder die Nutzungsfunktion im Äußeren 
Grüngürtel sind nicht zu erwarten. Derzeit werden 
die betroffenen Flächen nur in geringem Maße für 
Erholungszwecke oder sportliche Aktivitäten (Bal-
lonfahrer) durch die Öffentlichkeit bzw. durch den 
Waldkindergarten genutzt, da im direkten Umfeld 
geeignetere Flächen vorhanden sind. Die Wege 
des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin 
öffentlich zugänglich.  
 
Im Rahmen der Errichtung der neuen Trainings-
plätze sind sogenannte „soziale Ausgleichsmaß-
nahmen“ für den Breiten- und Freizeitsport vorge-
sehen.  
Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel-
dern, um das Angebot verschiedener Sportnut-
zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der 
Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können 
die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und 
Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten 
Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe-
derführung des Sportamtes genutzt werden. 
Die Verbesserung der Trainingssituation des 
X X 26.

ANLAGE 5 
 Seite 19 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
272, 273, 278, 279, 
281, 282, 284, 291, 
301, 304, 307, 308, 
311, 315, 322, 324, 
325, 335, 338, 342, 
346, 347, 351, 355, 
359, 361, 363, 366, 
367, 370, 374, 375, 
377, 381, 386, 389, 
390, 391, 392, 396, 
397, 400, 401, 402, 
403, 408, 410, 417, 
418, 419, 420, 422, 
423, 430, 431, 433, 
436, 440, 442, 443, 
444, 452, 454, 455, 
463, 464, 466, 467, 
468, 469, 472, 475, 
478, 480, 482 
1. FC Köln (hier: der 1.  FC Köln e.V.) war der 
Anlass für die Planung. Auch wenn beabsichtigt 
ist, dass der 1. FC Köln die Trainingsplätze errich-
tet und pflegt, wird die Organisation der Belegung 
durch das Sportamt der Stadt Köln erfolgen. Hier-
bei wird dem 1. FC Köln e.V. ein Nutzungsrecht in 
den Nachmittagszeiten eingeräumt. Außerhalb 
dieser Zeiten können die Flächen für den Schul-
sport oder den organisierten Breitensport genutzt 
werden.  
  
476 Nachfrage, wie die Verwaltung die aktuelle Nut-
zung der zu bebauenden Flächen (für geplante 
neue Sportplätze und das geplante Leistungszent-
rum) überprüft hat.  
 
Für die Flächen, die in Anspruch genommen wer-
den sollen, wurden wiederholte Ortsbesichtigun-
gen durchgeführt und eine entsprechende Akten-
recherche übernommen. Darüber hinaus konnte 
aufgrund des Bewuchses der Wiese festgestellt 
werden, dass keine intensive Nutzung auf diesen 
Flächen stattfindet. Bei den Flächen für die ge-
planten neuen Sportplätze handelt es sich um 
eine öffentliche Grünfläche, welche durch eine 
Wiese geprägt wird. Teile der Wiese werden 
durch einen Ballonfahrverein genutzt, welche eine 
X X 27.

ANLAGE 5 
 Seite 20 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Nutzungserlaubnis erhalten, welche jährlich er-
neuert werden muss. Für die Ballonfahrer gibt es 
Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadt-
gebietes. Weitere offizielle Nutzungen für diese 
Flächen bestehen nicht. Der Waldkindergarten 
nutzt darüber hinaus eine sogenannte Spielstelle 
in diesem Bereich. Diese ist jedoch planungs-
rechtlich nicht gesichert, soll aber gleichwohl er-
halten bleiben.  
135 Nachfrage, ob die Verwaltung eine unabhängige 
Prüfung über die derzeitige Nutzung der Wiese 
durch die einzelnen Geschlechter und Altersgrup-
pen durchführt. 
 
Eine Prüfung der Nutzung der betroffenen Flä-
chen differenziert nach Geschlechtern und Alters-
gruppen ist nicht erfolgt. Eine diesbezügliche Un-
tersuchung wird nicht als erforderlich angesehen. 
Bei der Wiese handelt es sich um eine öffentliche 
Grünfläche, welche derzeit von der Öffentlichkeit 
unabhängig von Alter und Geschlecht als Erho-
lungsfläche genutzt werden kann. Der Belang, 
dass bei Umsetzung der Planung diese Fläche 
nicht mehr der Öffentlichkeit allgemein zur Erho-
lung zur Verfügung stehen würde, wird in der Ab-
wägung durch den Rat zum Feststellungs- bzw. 
Satzungsbeschluss berücksichtigt.  
X X 28.  
152 Nachfrage, welche Erhaltungsmaßnahmen des 
Äußeren Grüngürtels seit 1991 ergriffen wurden. 
Bereits umgesetzte, laufende bzw. geplante Er-
haltungsmaßnahmen des Äußeren Grüngürtels 
sind für die Bauleitplanverfahren nicht von Rele-
vanz. 
„Aus der Erkenntnis heraus, dass die Bestände 
dringend gepflegt werden müssen, um einen 
stabilen Waldbestand zu entwickeln, wurde von 
der Forstabteilung des Grünflächenamtes ein 
X X 29.

ANLAGE 5 
 Seite 21 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Pflegeplan erstellt und vom Ausschuss Land-
schaftspflege und Grünflächen beschlossen, der 
beginnend in 1986 eine Erstdurchforstung aller 
Bestände innerhalb von zehn Jahren vorsah. […] 
Bis 1997 wurde die gesamte Fläche des links-
rheinischen Äußeren Grüngürtels einmal durch-
forstet. Die weiteren Durchforstungen werden im 
Abstand von 5 bis 10 Jahren durchgeführt.“ 
(Quelle: http://www.stadt-koeln.de/leben-in-
koeln/freizeit-natur-sport/wald/zustand-des-
waldes, zuletzt abgerufen am 06.1.2016) 
152 Nachfrage, welche Erhaltungsmaßnahmen des 
Äußeren Grüngürtels sich in Planung / Umsetzung 
befinden. 
Der 1. FC Köln hat für die Eingriffe in den Äuße-
ren Grüngürtels ökologische Ausgleichsmaßnah-
men nach den gesetzlichen Vorgaben zu gewähr-
leisten. Diese sind im weiteren Verfahren noch zu 
ermitteln. 
X X 30.  
4, 40 Keine Errichtung von Gebäuden im Äußeren 
Grüngürtel, welche nicht der Öffentlichkeit zur 
Verfügung stehen.  
 
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Anregung nicht 
zu folgen. Die Errichtung des Leistungszentrums 
ist für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes 
des 1. FC Köln erforderlich und daher grundsätz-
lich auch an dem geplanten Standort sinnvoll. Die 
Errichtung des Leistungszentrums soll auf einem 
bestehenden Kunstrasenplatz unmittelbar neben 
dem Franz-Kremer-Stadion erfolgen. Diese Flä-
che wird bereits derzeit durch den 1. FC Köln 
genutzt und ist nicht für die Öffentlichkeit zugäng-
lich. Das Greenkeepergebäude ist erforderlich, 
um eine Unterbringungsmöglichkeit für die Geräte 
der Rasenpflege zu schaffen, damit diese nicht 
ungesichert im Grüngürtel stehen. Bei den beiden 
X X 31.

ANLAGE 5 
 Seite 22 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
weiteren Infrastrukturgebäuden handelt es sich 
um Umkleideräume, Sanitäranlagen etc. Diese 
sind für die geplante Nutzung ebenfalls erforder-
lich und stehen auch den anderen Nutzern der 
Großspielfelder sowie dem Waldkindergarten zur 
Verfügung.  
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst. 
18, 19, 20, 22, 23, 
28, 32, 34, 35, 41, 
63, 65, 68, 70, 75, 
76, 83, 89, 117, 
122, 127, 131, 136, 
140, 154, 156, 162, 
167, 175, 178, 183, 
198, 209, 215, 225, 
227, 230, 239, 251, 
265, 266, 268, 283, 
291, 299, 300, 304, 
306, 308, 309, 325, 
334, 336, 339, 346, 
347, 356, 359, 361, 
369, 379, 401, 406, 
410, 426, 437, 441, 
444, 450, 476, 477, 
479 
Keine Erweiterungen zu Lasten der Allgemeinheit. 
Flächen sollen der gesamten Bevölkerung zu Gu-
te kommen. 
Eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur ist aus 
sportfachlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Alterna-
tivstandorte stehen nichts zur Verfügung. Aus 
diesem Grund wird die Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks weiter verfolgt. Die geplanten 
Trainingsplätze (< 1 ha je Trainingsplatz) nehmen 
nur einen geringen Teil des Äußeren Grüngürtels 
(> 800 ha) in Anspruch. Darüber hinaus ist der 
Äußere Grüngürtel auch für die Anlage von 
Sportplätzen vorgesehen, welche durch Vereine 
genutzt werden. Der Allgemeinheit stünden auch 
nach Umsetzung des Vorhabens noch ausrei-
chend Flächen zur Verfügung, welche zur Erho-
lung genutzt werden können. Weiterhin werden 
die vorhandenen Wegeverbindungen sämtlich 
erhalten, so dass diese weiterhin für Spaziergän-
ge, Joggen, Radfahren etc. genutzt werden kön-
nen.   
 
X X 32.

ANLAGE 5 
 Seite 23 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Des Weiteren sieht das Konzept die Errichtung 
von vier Kleinspielfeldern für die ausschließlich 
öffentliche Nutzung vor, welches das sportliche 
Angebot im Äußeren Grüngürtel für die Bürgerin-
nen und Bürger erweitert. Zudem werden die 
Großspielfelder außerhalb der Spiel- und Trai-
ningszeiten des 1. FC Köln vom organisierten 
Breitensport und ggf. dem Schulsport koordiniert 
über das Sportamt der Stadt Köln genutzt. 
Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme 
insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
107, 376 Es findet kein Gedränge auf den Wiesen und We-
gen statt, sodass die Fläche gut zur Verfügung 
gestellt werden kann. 
 
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. X X 33.  
95, 151, 349 Nachfrage, wer die Einzäunung der zweiten Wie-
se vor dem Geißbockheim genehmigt hat. 
 
Die Genehmigung der Einzäunung der Trainings-
lätze vor dem Geißbockheim erfolgte auf Grund-
lage der Landebauordnung NRW durch die ge-
nehmigende Behörde (Bauordnungsamt) der 
Stadt Köln erfolgt. 
  34.  
349, 445 Nachfrage, auf welcher Rechtsrundlage die Ge-
nehmigung der Einzäunung der zweiten Wiese 
am Geißbockheim erfolgte und ob eine Abwägung 
der öffentlichen Belange stattgefunden hat. 
 
Die Genehmigung der Einzäunung der Trainings-
lätze vor dem Geißbockheim ist durch die ge-
nehmigende Behörde (Bauordnungsamt) der 
Stadt Köln erfolgt. Die Genehmigungsbehörde hat 
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch 
den Belang der Einzäunung in die Überlegungen 
einbezogen. Die niedrige Umzäunung dient dem 
Schutz des Sportplatzes.  
  35.

ANLAGE 5 
 Seite 24 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
328 Nachfrage, wie die Bewegungsfreiheit sicherge-
stellt werden soll. 
Die Flächen des Äußeren Grüngürtels befinden 
sich im Eigentum der Stadt Köln. Demnach ist es 
nicht zulässig, dass der 1. FC Köln bzw. eine wei-
tere dritte Person ohne Zustimmung der Stadt 
Köln Änderungen an der bestehenden Situation 
vornimmt. Im Bebauungsplan werden u. a. die 
öffentlichen Wegeverbindungen als öffentliche 
Grünfläche festgesetzt. Somit sind diese der Öf-
fentlichkeit weiterhin unverändert zugänglich. Ei-
ne zusätzliche Sicherung ist nicht erforderlich. 
 X 36.  
337 Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und 
Park/Decksteiner Weiher sollte nicht beeinträch-
tigt werden.  
Die Durchlässigkeit zwischen dem Stadtteil und 
dem Äußeren Grüngürtel bleibt gewahrt. Das 
Wegenetz des RheinEnergieSportpark bleibt er-
halten und ist weiterhin öffentlich zugänglich.  
 X 37.  
407, 439 Das Vorhaben widerspricht der Verbindung des 
Inneren mit dem Äußeren Grüngürtel. 
Die Verbindung des Äußeren mit dem Inneren 
Grüngürtel wird durch das Planvorhaben nicht 
beeinträchtigt. Bestehende Wege und Verbindun-
gen bleiben von der Planung unberührt. Die We-
ge des RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin 
öffentlich zugänglich. 
X X 38.  
51, 79, 151, 159, 
176, 210, 228, 334, 
349, 377, 378, 465, 
476 
Nachfrage, welchen Mehrnutzen sich Verwaltung 
und Rat für die BürgerInnen durch die Umnutzung 
der Grüngürtelfläche erhoffen. 
 
Die Realisierung des Vorhabens führt zu einer 
Verbesserung der Situation für den organisierten 
Breitensport. Die Errichtung der vier Kleinspielfel-
der im Zuge der Planung für die alleinige Nutzung 
der Bevölkerung würde einen weiteren Mehrwert 
für den Freizeitsport bedeuten. Diesbezüglich 
würde die Umnutzung der Grüngürtelfläche auch 
der Bevölkerung zu Gute kommen. 
X X 39.  
79 Nachfrage einer begründeten Einschätzung des 
Nutzens für den 1. FC Köln im Vergleich zum 
Die Errichtung der Trainingsplätze auf den betref-
fenden Wiesenflächen ist für die Umsetzung der 
X X 40.

ANLAGE 5 
 Seite 25 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Nutzen der BürgerInnen. ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln und in 
diesem Zusammenhang für die Gewährleistung 
der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere im Rah-
men der Nachwuchsausbildung von großer Be-
deutung. 
Die Planungen des 1. FC Köln sehen auch eine 
Verbesserung der Sportnutzung für die Allge-
meinheit als Ausgleich für den Entzug der be-
troffenen Flächen innerhalb des Sportbandes vor. 
Dazu zählt die Errichtung von vier Kleinspielfel-
dern, um das Angebot verschiedener Sportnut-
zungen auch für die Bevölkerung im Bereich der 
Gleueler Wiese zu verbessern. Zudem können 
die Großspielfelder außerhalb der Spiel- und 
Trainingszeiten des 1. FC Köln vom organisierten 
Breitensport und ggf. dem Schulsport unter Fe-
derführung des Sportamtes genutzt werden.  
Im Vergleich dazu konnte bisher keine intensive 
Nutzung der Flächen für Erholung oder Sport 
durch die Bevölkerung nachgewiesen werden. 
Eine Einschränkung der Laufwege für Jogger und 
Spaziergänger erfolgt nicht, da das Wegenetz von 
der Planung unberührt bleibt.  
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst.. 
Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel-
lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung

ANLAGE 5 
 Seite 26 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen  
in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
20, 86, 89, 150, 445 Tägliche Nutzungszeiten als Sportanlage unver-
hältnismäßig zu Nutzungszeiten als öffentlich ge-
nutzte Fläche. 
Ausgeprägte Nutzungszeiten der betroffenen 
Grünflächen durch die Öffentlichkeit konnten 
durch die Verwaltung der Stadt Köln nicht festge-
stellt werden. Von Erholungssuchenden und als 
Spiel- und Fußballwiese werden die Wiesenflä-
chen am Standort kaum genutzt, da im direkten 
Umfeld geeignetere Flächen zur Verfügung ste-
hen. Die Nutzung durch Jogger und Spaziergän-
ger wird durch den Erhalt und die öffentliche Zu-
gänglichkeit des Wegenetzes nicht beeinträchtigt. 
Für die Ballonfahrer gibt es Startwiesen im und 
außerhalb des Kölner Stadtgebietes. Die Wege 
des RheinEnergieSportparks können weiterhin 
ganztägig genutzt werden. Der Waldkindergarten 
nutzt darüber hin die bestehende Spielstelle nicht 
täglich (was aber möglich wäre). Es stehen wei-
terhin 16 weitere Spielstellen zur Verfügung. 
X X 41.  
20, 24, 79, 138, 
167, 214, 220, 265, 
269, 282, 286, 296, 
299, 368, 378, 442 
Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche in ein 
monofunktional genutztes und geschlossenes 
Areal ist keine sachgerechte Abwägung. 
Teile der öffentlichen Grünfläche sollen in Folge 
der Bauleitplanung anders genutzt werden. Damit 
erfolgt keine Umwandlung einer öffentlichen 
Grünfläche in ein monofunktional genutztes und 
geschlossenes Areal. Die vorliegende Planung 
unterliegt erheblichen Einschränkungen in Bezug 
auf Größenordnung, Durchlässigkeit, Ausgestal-
tung u.a.m. Die ursprünglich im Rahmen des 
Masterplan 1. FC vorgestellte Planung wurde 
mehrfach minimiert und modifiziert. Die Verwal-
tung empfiehlt den politischen Beschlussgremien 
X X 42.

ANLAGE 5 
 Seite 27 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
nunmehr ein Konzept, das weiter verfolgt werden 
soll.  
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst.. 
Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel-
lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung 
eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen  
in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
Eine Abwägung in Bezug auf die Umwandlung 
der bestehenden Flächen liegt verfahrensgemäß 
noch nicht vor. Der Rat der Stadt Köln nimmt die 
Abwägung sämtlicher Interessen zum sogenann-
ten Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss vor. In 
die Abwägung fließen sowohl die Stellungnahmen 
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und 
der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wie auch die 
Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung §§ 3 
(2) und 4 (2) BauGB, welche noch durchgeführt 
werden müssen, ein.  
5 Kritisiert, dass abgetrennte Sportanlagen nicht 
von der Bevölkerung genutzt werden dürfen. 
Die Trainingsplätze werden dem organisierten 
Breitensport sowie ggf. dem Schulsport außerhalb 
des Spiel- und Trainingsbetriebes des 1. FC Köln 
zur Verfügung gestellt. Die Trainings- bzw. 
Spielmöglichkeiten des organisierten Breiten-
sports, des Schulsports bzw. des 1. FC Köln wer-
den durch das Sportamt koordiniert. Dabei ist 
X X 43.

ANLAGE 5 
 Seite 28 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
eine zeitweise ausschließliche Nutzung der Plätze 
durch den 1. FC Köln nur insbesondere in den 
Nachmittagszeiten ab 16 Uhr erforderlich, um die 
Ziele des Projektes zu verwirklichen. 
3, 9, 14, 16, 17, 27, 
30, 34, 35, 40, 41, 
47, 62, 63, 72, 89, 
97, 108, 111, 112, 
113, 114, 122, 131, 
142, 145, 154, 199, 
204, 205, 234, 253, 
273, 279, 286, 290, 
343, 363, 377, 411, 
431, 480 
Forderung nach dem Erhalt von Grünflächen.  Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nur teil-
weise zu folgen. Die Erweiterungsflächen nehmen 
eine Fläche von kleiner 0,4 % des Äußeren Grün-
gürtels ein. Der Eingriff des 1. FC Köln in die 
Grünflächen verpflichtet diesen, einen gleichwer-
tigen Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben 
zu schaffen. Im Rahmen einer Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung werden das Leistungs-
zentrum, die Trainingsplätze und auch die Klein-
spielfelder mit einbezogen. Im Rahmen des Ver-
fahrens wird ein ortsnaher Ausgleich für den Ein-
griff in die Grünflächen angestrebt. Zusammen-
fassend hält die Stadt Köln die Bündelung der 
Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. Aus diesem 
Grund wird die Erweiterung des RheinEnergie-
Sportparks weiter verfolgt. 
 
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch Erwei-
terung der Kölner Grüngürtel in Planung (z. B. 
Parkstadt Süd) sind und das Entwicklungskonzept 
Grüngürtel: Impuls 2012 auch Erweiterungen vor-
schlägt. 
X X 44.

ANLAGE 5 
 Seite 29 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 
13, 27, 28, 43, 57, 
84, 89, 91, 94, 118, 
122, 124, 140, 223, 
229, 278, 286, 301, 
307, 311, 329, 347, 
351, 363, 377, 380, 
391, 398, 401, 408, 
424, 437, 443, 444, 
452, 459, 469, 471 
Bevölkerungszunahme und dichte Bebauung in 
Köln erfordert den Erhalt der Grünflächen. 
Die Stadt Köln teilt die Einschätzung der Stel-
lungnehmer, dass der Erhalt von Grünflächen in 
einer weiter wachsenden Großstadt wichtig und 
das Kölner Grünsystem ein wertvolles und schüt-
zenswertes Gut ist. Im Rahmen der Bauleitplan-
verfahren zur planungsrechtlichen Vorbereitung 
der Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
werden alle, insbesondere konkurrierende Belan-
ge in die Abwägung eingestellt und gegeneinan-
der und untereinander gerecht abgewogen. 
Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trai-
ningsmöglichkeiten an einem Standort zu bün-
deln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der 
Abwägung gegenüber anderen privaten, insbe-
sondere aber auch öffentlichen Belangen abzu-
wägen ist. Wie im vorstehenden Punkt aufgeführt, 
hält die Stadt Köln eine Bündelung der Trai-
ningsinfrastruktur für sinnvoll. Alternativstandorte 
sowie dezentrale Standortalternativen wurden 
geprüft, wobei der Standort RheinEnergieSport-
park aufgrund eines abgestimmten Kriterienkata-
logs als bester Standort bewertet wurde. Aus die-
sen Gründen wird die Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks weiter verfolgt. 
 
Für die durch die Erweiterung notwendigen Ein-
griffe in die Grünflächen werden im weiteren Ver-
fahren nach den gesetzlichen Vorgaben die öko-
logischen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Auch 
X X 45.

ANLAGE 5 
 Seite 30 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
unter dem Aspekt einer Bevölkerungszunahme 
bzw. einer dichteren Bebauung sollen seitens der 
Stadt Köln die beiden Bauleitplanverfahren fortge-
führt werden.  
 
Es stehen auch weiter ausreichend Grünflächen 
zur Verfügung. Auch die geplanten Großspielfel-
der dienen der Bevölkerung, da sie dem organi-
sierten Breitensport sowie ggf. dem Schulsport 
zur Verfügung gestellt werden. 
 
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
 
Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch Erwei-
terung der Kölner Grüngürtel in Planung (z. B. 
Parkstadt Süd) sind und das Entwicklungskonzept 
Grüngürtel: Impuls 2012 auch Erweiterungen vor-
schlägt. 
 
107, 188, 376, 415 Fläche im Verhältnis zum gesamten Grüngürtel 
sehr gering.  
 
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Erwei-
terungsflächen nehmen eine Fläche von kleiner 
0,4 % des Äußeren Grüngürtels ein. 
X X 46.  
152 Nachfrage, wie viel Grünfläche (m²/Kopf) im Ver-
gleich der Jahre 1929, 1980 und 2015 der Kölner 
Öffentlichkeit zur freien Nutzung zur Verfügung 
stand. 
 
Die Zahlen lassen sich nicht exakt ermitteln, da 
auch Gebietsreformen und Eingemeindungen 
stattgefunden haben. Grundsätzlich hat sich das 
Flächenverhältnis von rund 200 qkm Siedlungs-
flächen und 200 qkm Flächen, die dem Freiraum 
  47.

ANLAGE 5 
 Seite 31 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
zuzuordnen sind, seit Bestehen des Kölner Stadt-
gebietes nicht wesentlich geändert. 
31, 34, 84, 127, 
140, 363, 391 
Grüngürtel ist Anreiz, die umliegenden Stadtteile 
als Wohnort auszuwählen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Äuße-
re Grüngürtel einen Anreiz, die umliegenden 
Stadtteile als Wohnort auszuwählen, darstellt. Die 
Plangeberin sieht diesen Anreiz nicht als gefähr-
det an. Auch nach einer möglichen Umsetzung 
des Vorhabens stehenden die weit überwiegen-
den Flächen des Äußeren Grüngürtels der Allge-
meinheit als Erholungsflächen zur Verfügung. Wie 
dem gesamten Themenkomplex 3 dieser Kom-
mentierung zu entnehmen ist, würden durch eine 
Umsetzung des Projektes keine Umweltauswir-
kungen hervorgerufen (z.B. zu starke Lärm- oder 
Lichtimmissionen), welche zu einer Belastung der 
angrenzenden Wohngebiete führt.  
 
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
X X 48.  
159, 164, 176, 386, 
456, 475 
Die Attraktivität/Freizeitwert des Grüngürtels wird 
beeinträchtigt. 
Der bestehende Baumbestand wird erhalten, so-
dass sich die neuen baulichen Anlagen, unter 
anderem aufgrund der Gebäudehöhe in das 
Landschaftsbild einfügen. Eine Verminderung der 
Attraktivität des Äußeren Grüngürtels und des 
Landschaftsbildes sind demnach nicht zu befürch-
ten.  
X X 49.

ANLAGE 5 
 Seite 32 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 
Ebenso wird der Freizeitwert des Äußeren Grün-
gürtels durch die Planung nur geringfügig beein-
trächtigt. Einzig die bestehenden Wiesenflächen, 
welche durch die geplanten Trainingsplätze be-
legt würden, stünden in dieser Form der Allge-
meinheit nicht mehr zur Verfügung. Im direkten 
Umfeld befinden sich jedoch weitere Wiesenflä-
chen. Beeinträchtigungen des Wegenetzes erfol-
gen ebenfalls nicht. Darüber hinaus stünden bei 
Umsetzung des Projektes die geplanten Trai-
ningsplätze dem organisierten Breitensport und 
ggf. dem Schulsport sowie die Kleinspielfelder der 
Öffentlichkeit zur Verfügung, so dass in diesem 
Belang der Freizeitwert sogar erhöht würde.  
476 Nachfrage, wie die Erhöhung der Attraktivität 
durch die Bebauung mit Kunstrasenplätzen und 
dem Leistungszentrum belegt wird. 
Das vorliegende Konzept sieht neben der Errich-
tung eines Leistungszentrums und neuen Trai-
ningsplätzen für den 1. FC Köln ebenfalls die Er-
richtung von vier Kleinspielfeldern vor. Diese wä-
ren bei Umsetzung des Konzeptes ausschließlich 
für die Öffentlichkeit bestimmt und würden die 
Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Grüngürtels 
erhöhen. Ebenso können die Trainingsplätze 
durch den organisierten Breitensport sowie ggf. 
durch den Schulsport genutzt werden. Bei der 
Bunten Liga beispielsweise müssen derzeit bei 
schlechten Witterungsbedingungen etc. zum Teil 
Spiele abgesagt werden. Auch diese Situation 
würde sich verbessern.  
X X 50.  
218, 331, 404, 405 Attraktivität des Grüngürtels steht in unmittelbarer Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 51.

ANLAGE 5 
 Seite 33 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Verbindung mit dem Geißbockheim und darf nicht 
getrennt werden.  
Das Konzept sieht den Erhalt des Geißbockheims 
vor.  
42, 89, 146, 202, 
241, 258 
Erhalt der öffentlichen Grünflächen hat einen ho-
hen Stellenwert für die Gesundheit der (ärmeren) 
Bevölkerung.  
Der hohe Stellwert der öffentlichen Grünflächen 
für die Gesundheit der Bevölkerung wird von der 
Stadt Köln ebenfalls gesehen. Mit der Planung 
gehen keine gesundheitsgefährdenden Auswir-
kungen einher. Der Äußere Grüngürtel steht mit 
Ausnahme der für die Trainingsplätze benötigen 
Flächen der Bevölkerungen, unabhängig ihrer 
finanziellen Möglichkeiten, zur Verfügung. Der 
Eingriff in den Äußeren Grüngürtel ist in Bezug 
auf den gesamten Grüngürtel bei unter 0,4 %. 
 
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
X X 52.  
127, 176, 202, 359, 
401, 402, 426 
Erhalt des Grüngürtels ist insbesondere für Kinder 
wichtig.  
Mit der Planung gehen keine negativen Auswir-
kungen für Kinder einher. Der Äußere Grüngürtel 
steht mit Ausnahme der für die Trainingsplätze 
benötigen Flächen der Bevölkerungen und somit 
auch den Kindern zur Verfügung. Die geplanten 
Kleinspielfelder stellen darüber hinaus insbeson-
dere für Jugendliche einen Gewinn dar, da hier in 
diesem Bereich neue Möglichkeiten für die sport-
liche Betätigung geschaffen werden (z. B. Beach-
volleyball, Basketball etc.). 
 
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
X X 53.

ANLAGE 5 
 Seite 34 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
10, 15, 19, 21, 39, 
76, 79, 129, 150, 
239, 434 
Nachfrage/Unverständnis, warum die Pläne des 1. 
FC Köln den Erhalt des Grüngürtels überwiegen. 
Die Planung „Erweiterung RheinEnergieSport-
park“ nimmt nur einen geringen Teil (< 1 ha je 
Trainingsplatz) des Äußeren Grüngürtels (> 800 
ha) in Anspruch (< 0,4 %). Darüber hinaus steht 
die Planung der Erweiterung des RheinEnergie-
Sportparks auch im Einklang mit dem Entwick-
lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012, welches in 
diesem Bereich Erweiterungsmöglichkeiten für 
den 1. FC Köln vorsieht. Die widerstreitenden 
Belange werden zum Feststellungs- bzw. Sat-
zungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in 
die Abwägung eingestellt.  
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
X X 54.  
17, 19, 23, 24, 43, 
46, 101, 103, 124, 
142, 151, 159, 176, 
206, 211, 221, 265, 
311, 317, 329, 378, 
385 
Keine Förderung des Breitensports durch die Flä-
chen des 1. FC Köln. 
Der 1. FC Köln hat sich im Rahmen des Bebau-
ungsplanes dazu bereit erklärt, die geplanten 
Trainingsplätze außerhalb der Spiel- und Trai-
ningszeiten des 1. FC Köln auch dem organisier-
ten Breitensport (z. B. Bunte Liga) sowie ggf. dem 
Schulsport zur Verfügung zu stellen. Die Organi-
sation wird über das Sportamt der Stadt Köln er-
folgen. Darüber hinaus hat sich der 1. FC Köln 
dazu bereit erklärt, vier Kleinspielfelder für die 
ausschließlich öffentliche Nutzung zu errichten. 
Die vier Kleinspielfelder würden zu einer Verbes-
serung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten 
X X 55.

ANLAGE 5 
 Seite 35 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
beitragen. Das Vorhaben würde demnach auch 
der Förderung des Breitensports dienen.  
334 Nachfrage, warum der Breitensport durch die 
Stadt Köln nicht so gefördert wird.  
 
Die allgemeine Förderung des Breitensports 
durch die Stadt Köln ist nicht Gegenstand der 
Bauleitplanverfahren. Die Stadt Köln vergibt aber 
beispielsweise Jugendbeihilfen an sämtliche 
Sportvereine, welche den Breitensport fördern. 
Der 1. FC Köln verzichtet seit Jahren auf diese 
ihm eigentlich zustehende Leistung, welche dann 
dem Breitensport wieder zu Gute kommt.  
  56.  
210 Profisport sollte nicht mit dem Angebot für den 
Breitensport vermischt werden.  
 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
umfasst neben der Errichtung eines Leistungs-
zentrums für die Jugendmannschaften und die 
Profimannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung 
neuer Kunstrasenplätze und von vier Kleinspiel-
feldern im Bereich der Gleueler Wiesen, die auch 
anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit zur Ver-
fügung stehen. Seitens der Stadt Köln wird es 
ausdrücklich begrüßt, dass die geplanten Trai-
ningsplätze zukünftig auch durch den Breitensport 
(z. B. Bunte Liga) genutzt werden können. So 
kann die geplante Infrastruktur zu einer Verbesse-
rung für die Situation im Breitensport führen, ohne 
an andere Stelle weitere Trainingsplätze errichten 
zu müssen. 
Sportliche Strategie des 1. FC Köln ist, alle sport-
lichen Funktionsbereiche an einem Standort zu 
bündeln. Die Stadt Köln hält eine Bündelung der 
Trainingsinfrastruktur für sinnvoll. 
 
X X 57.  
34, 211 Anmerkung, dass andere Förderer des Breiten- Mögliche Auflagen für andere Förderer des Brei-   58.

ANLAGE 5 
 Seite 36 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
sports immer neue Auflagen bekommen (bei-
spielsweise Auflagen für den Sportverein DJK-
Südwest im Zusammenhang mit Erweiterungspla-
nungen) 
tensports sind nicht Gegenstand der hier zu be-
trachtenden Bauleitplanverfahren. Darüber hinaus 
erhalten die anderen Sportvereine eine Jugend-
beihilfe, welche aufgrund des Verzichtes des 1. 
FC Köln höher ausfällt.  
135 Nachfrage, welche Pläne der 1. FC Köln hat, um 
den Breitensport zu fördern, da Fußball fast ein 
reiner Männersport ist und bis jetzt nur 2 Damen-
mannschaften auf den Flächen des 1. FC Köln 
trainieren. 
 
Der gender-Aspekt ist bei der geplanten Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks insbesondere 
dadurch berücksichtigt, dass: 
 die vier geplanten Kleinspielfelder der Öf-
fentlichkeit und somit gleichermaßen den 
Mädchen und Jungen bzw. Frauen und 
Männern zur Verfügung stehen und 
- die geplanten Trainingsplätze nicht nur vom 1. 
FC Köln sondern auch von anderen Vereinen 
genutzt werden können, welche sowohl Mäd-
chen- und Jungenmannschaften bzw. Frauen- 
und Herrenmannschaften ansprechen kön-
nen.  
Ziel der geplanten Erweiterung des RheinEner-
gieSportparks ist es, die Trainingsinfrastruktur 
des 1. FC Köln am bestehenden Standort zu er-
weitern, um den gestiegenen Anforderungen des 
modernen Fußballsports für den Profi- wie den 
leistungsbezogenen Nachwuchsbereich nach zu 
kommen und insbesondere im Wettbewerb um 
Nachwuchstalente konkurrenzfähig zu sein und 
zu bleiben. Hiervon profitieren überwiegend, aber 
nicht nur Jungen bzw. Männer. Insgesamt 15 
Mannschaften nutzen die Trainingsmöglichkeiten 
X X 59.

ANLAGE 5 
 Seite 37 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
im RheinEnergieSportpark: Neben den Nach-
wuchsmannschaften der Jungen (in den Alters-
gruppen U8 bis U19 und U21) und der Profi-
mannschaft der Herren nutzen auch das U17-
Mädchenteam und die 1. Frauenmannschaft die 
Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSport-
park. Die 1. Frauenmannschaft des 1. FC Köln 
spielt in der 2. Bundesliga Süd. Die 2. Frauen-
mannschaft spielt in der Regionalliga West. Das 
Training und die Spiele der Frauenmannschaften 
finden im Franz-Kremer-Stadion statt 
104, 376, 462 Befürwortet, dass die Bereitstellung der Flächen 
für den Breitensport nicht selbstverständlich ist. 
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 60.  
404, 405, 414, 415, 
447, 462 
Bereitstellung der Trainingsplätze fördert den 
Breiten- und Jugendsport sowie die Gesundheit 
von Kindern. 
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen X X 61.  
75, 79, 80 Nachfrage, ob gemeinnützige Vereine für den 
Breitensport und Jugendarbeit im Grüngürtel 
gleichbehandelt werden. 
Sämtliche gemeinnützige Vereine erfahren durch 
die Stadt Köln eine Gleichbehandlung.  
X X 62.  
298 Sportplätze und vereinsbetriebener Sport gehören 
in den Grüngürtel. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 63.  
24, 79 Kritisiert, dass der Ballonfahrt eine zentrale Flä-
che entzogen wird. 
Die Flächen werden durch die Stadt Köln jährlich 
an die Ballonfahrer verpachtet. Die Verpachtung 
der betroffenen Flächen erfolgt durch die Stadt 
Köln. Es wird geprüft, ob das von der Planung 
nicht betroffene Reststück der Fläche weiterhin 
von den Ballonfahrern als Startwiese genutzt 
werden kann und genutzt werden möchte. Neben 
dieser Möglichkeit gibt es darüber hinaus weitere 
Startwiesen im und außerhalb des Kölner Stadt-
X X 64.

ANLAGE 5 
 Seite 38 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
gebietes.  
79 Auch unabhängig der aktiven Nutzungsmöglich-
keiten stellt das Areal ein schützenswertes Gebiet 
dar. 
Die Schutzgüter des von der Planung betroffenen 
Areals werden im Rahmen der Umweltprüfung 
nach § 2 (4) BauGB von unabhängigen Gutach-
tern untersucht. Die Ergebnisse der Umweltprü-
fung werden im Rahmen der Abwägung durch 
den Rat der Stadt Köln zum sogenannten Fest-
stellungs- bzw. Satzungsbeschluss berücksichtigt. 
 
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
X X 65.  
159, 223 Forderung nach dem Erhalt der Ost- und West-
hälfte der Gleueler Wiese.  
 
Die Stellungnehmer gehen nicht gezielt darauf 
ein, welche Teile der Ost- bzw. der Westhälfte der 
Gleueler Wiese erhalten werden sollen. 
Die Stadt teilt die Einschätzung der Stellungneh-
mer, dass der Erhalt von Grünflächen in einer 
weiter wachsenden Großstadt wichtig und das 
Kölner Grünsystem ein wertvolles und schüt-
zenswertes Gut ist. Im Rahmen der Bauleitplan-
verfahren zur planungsrechtlichen Vorbereitung 
der Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
werden alle, insbesondere konkurrierende Belan-
ge in die Abwägung eingestellt und gegeneinan-
der und untereinander gerecht abgewogen. 
 
Eine Bündelung der Trainingsinfrastruktur ist aus 
sportfachlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Aus 
diesem Grund wird die Erweiterung des Rhein-
X X 66.

ANLAGE 5 
 Seite 39 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
EnergieSportparks weiter verfolgt. An einer Inan-
spruchnahme der Wiese wird daher festgehalten.  
 
Die Verwaltung empfiehlt der Stellungnahme in-
soweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht.  
18, 24, 27, 30, 32, 
35, 48, 57, 59, 62, 
78, 87, 89, 97, 116, 
122, 123, 141, 142, 
166, 191, 215, 216, 
249, 288, 291, 292, 
318, 341, 402, 411, 
437, 439, 448, 451, 
453 
Das Vorhaben widerspricht grundsätzlich den 
Plänen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum 
und Encke. 
Bei dieser Einwendung zielen die Stellungnehmer 
auf den Denkmal- und Landschaftsschutz ab.  
Die „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ basiert 
auf den ursprünglichen Konzeptionen des Äuße-
ren Grüngürtels des von Konrad Adenauer enga-
gierten Stadtbaumeisters Fritz Schumacher. The-
odor Nussbaums Konzept, als Nachfolger von 
Fritz Encke, sah bereits neben den offenen 
Volkswiesen, auch die Anlage von Sportstätten 
vor. Diese Auffassung wird unter anderem vom 
LVR und vom Amt für Denkmalschutz und Denk-
malpflege unterstützt. Die Anlage der Trainings-
plätze parallel zum Decksteiner Weiher und zur 
Militärring Str. entsprechen der ursprünglichen 
Planung Nussbaums aus den frühen Konzeptio-
nen. Ein erheblicher Widerspruch zu den Planun-
gen von Adenauer, Schumacher, Nussbaum und 
Encke kann nicht nachvollzogen werden. Darüber 
hinaus entspricht das Konzept dem städtebauli-
chen Plan von Fritz Schumacher aus den Jahren 
von 1920 bis 1923, der in diesem Bereich die 
Anlage von Sportplätzen vorsah.  
X X 67.  
2, 5, 24, 116, 121, Pläne von Adenauer und Schumacher sahen zwar Zu den Zeiten von Adenauer und Schumacher X X 68.

ANLAGE 5 
 Seite 40 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
141, 152, 159, 224, 
238, 252, 265, 290, 
349, 353, 361, 407, 
409, 429, 439, 451, 
453, 463 
Sportnutzung, nicht aber die Nutzung durch einen 
finanzkräftigen Sportverein vor. 
war eine Entwicklung der heute vorliegenden 
Vereinsstrukturen, insbesondere im Profifußball 
nicht abzusehen. Die Pläne sahen jedoch bereits 
die Anlage von Sportplätzen vor. Einer Nutzung 
dieser Sportplätze durch einen Profifußballverein 
stehen die Pläne nicht entgegen. Zum Teil wur-
den auf den Gleueler Wiesen bis zu sieben Trai-
ningsplätzen dargestellt. Die grundlegenden 
Überlegungen für Sportplätze an diesem Standort 
bestehen also seit fast 100 Jahren. Darüber hin-
aus werden die geplanten Trainingsplätze insbe-
sondere durch die Jugendmannschaften des 1. 
FC Köln e.V. bespielt. Ebenso hat sich der 1. FC 
Köln dazu bereit erklärt, dem organisierten Brei-
tensport sowie ggf. dem Schulsport die Plätze in 
Absprache mit dem Sportamt der Stadt Köln zur 
Verfügung zu stellen. 
142 Der letzte Plan Nussbaums enthält auch keine 
Sportplätze mehr. 
Der letzte Plan von Theodor Nussbaum stammt 
aus dem Jahr 1930 nach Fertigstellung des be-
treffenden Abschnitts des Äußeren Grüngürtels. 
Dieser Plan weist in der Tat keine Sportplätze 
mehr auf. Die Planung des 1. FC Köln berufen 
sich jedoch auf die frühen Konzeptionen der 
1920er Jahre und die Ausgestaltung des Äußeren 
Grüngürtels zwischen 1927 und 1929. Nuss-
baums frühe Konzeptionen sahen neben den of-
fenen Volkswiesen auch die Anlage von Sport-
stätten vor. Darüber hinaus wurde im Entwick-
lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 ein soge-
nanntes Sportband entwickelt, welches als 
X X 69.

ANLAGE 5 
 Seite 41 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
„Grüngürtelverträglich“ angesehen wird. Die vor-
liegenden Planungen orientieren sich an diesem 
Entwicklungskonzept. 
107, 303, 414 Vorhaben fußt auf den ursprünglichen Plänen von 
Nussbaum und Adenauer. 
 
Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge-
nommen. 
X X 70.  
38, 105, 107, 188, 
218 
Umsetzung des Projektes bietet Chance die ur-
sprünglich vorgesehene sportliche Nutzung der 
1920er Jahre im Grüngürtel zu erreichen. 
 
Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge-
nommen. 
X X 71.  
142, 361 Es gibt bereits die in den 20er Jahren vorgesehe-
nen links- und rechtsrheinischen Sportbereiche, 
das Stadion und die Merheimer Heide, die Ver-
dichtung eines weiteren Standortes war nicht vor-
gesehen. 
 
Wie der Stellungnehmer darlegt, wurden die vom 
Stellungnehmer genannten Sportbereiche reali-
siert. Die ursprüngliche Konzeption von Fritz 
Schumacher der 1920er Jahre sah jedoch auch 
im Bereich des Planvorhabens ein Sportstätten-
band vor. Auch Theodor Nussbaum wies in die-
sem Bereich potenzielle Sportstätten aus. Dies-
bezüglich entspricht die Realisierung an diesem 
Standort den Planungen der 1920er Jahren. 
Maßnahmen im Bereich der Gleueler Wiese wer-
den in den ursprünglichen Plänen nicht ausge-
schlossen. 
X X 72.  
152, 220, 226, 238, 
340, 349, 407, 409, 
448, 453 
Die Argumentation auf die Pläne der 1930er Jahre 
zu stützen ist, nicht schlüssig.  
Die Argumentation bezüglich der „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark“ im Äußeren Grüngürtel 
bezieht sich nicht ausschließlich auf die Pläne der 
1930er bzw. auch 1920er Jahre. Die Planung des 
1. FC Köln stützt sich insbesondere auf das Ent-
wicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012. Hier 
werden explizit Erweiterungsoptionen für Spielfel-
der des 1. FC Köln aufgeführt.  
X X 73.

ANLAGE 5 
 Seite 42 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
282 Nachfrage, wo man sich darüber informieren 
kann, dass das Projekt die Vorstellung Adenauers 
widerspiegelt. 
 
Informationen zu Planungen aus dem frühen 20. 
Jahrhundert sind beim Amt für Denkmalschutz 
und Denkmalpflege zu erhalten.  
  74.  
141, 142, 361, 407, 
439 
Die offene Volkswiese war als Gegensatz zu den 
Waldflächen als Freifläche geplant. 
Neben den offenen Volkswiesen sah Theodor 
Nussbaums Konzept, als Nachfolger von Fritz 
Encke auch die Anlage von Sportstätten vor. Fritz 
Schumacher sah in seiner städtebaulichen Pla-
nung von 1920 bis 1923 ebenfalls die Anlage ei-
nes Sportstättenbandes vor. In der Tat waren 
jedoch in den Plänen der 1930er Jahre keine 
Sportstätten vorhanden. Planungen unterliegen 
jeweils dem Wandel der Zeit. Spätestens mit dem 
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 
sind für den Bereich der Gleueler Wiesen wieder 
Erweiterungsflächen für Trainingsplätze vorgese-
hen.  
X X 75.  
5, 9, 15, 23, 24, 27, 
29, 62, 87, 89, 113, 
122, 138, 142, 173, 
237, 283, 292, 444 
Widerspricht den Standortbedingungen/Historie 
des Grüngürtels. Standort ist für Erweiterungen 
unangemessen. 
Die Standortbedingungen in diesem Bereich des 
Äußeren Grüngürtels widersprechen dem Vorha-
ben nicht. Auf Grundlage der historischen Pla-
nungen wurde der Bereich zwischen Decksteiner 
Weiher und Militärring Str. offen gestaltet. In den 
Konzeptionen der 1920er Jahre sahen Fritz 
Schumacher und Theodor Nussbaum auf diesen 
Wiesenflächen Sportstätten vor. Eine Realisie-
rung des Vorhabens ist auf den betroffenen Wie-
senflächen ohne Eingriff in den Baumbestand 
möglich. 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
X X 76.

ANLAGE 5 
 Seite 43 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst.. 
Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel-
lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung 
eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen  
in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
24, 35, 79, 142 Das Vorhaben widerspricht der siedlungsräumli-
chen Gliederung des Grüngürtels. 
 
Die ursprüngliche Konzeption des Äußeren Grün-
gürtels sieht eine siedlungsräumliche Gliederung 
einer von der Stadtmitte zum Stadtrand sich auf-
lockernden Bebauung vor. Der als Landschafts- 
und Erholungsraum vorgesehene Äußere Grün-
gürtel umfasst auch Bereiche für Kleingartenanla-
gen in der Nähe zum Siedlungsbereich, Funkti-
onsinseln im Bereich der vorhandenen Festungs-
bauten (beispielsweise für sportliche Nutzungen) 
sowie offene Wiesenflächen (für „Luft- und Licht-
bäder“), eingebettet in Waldflächen. Die Anord-
nung von Sportplätzen in einem Sportband paral-
lel zur Militärringstraße fügt sich in dieses Kon-
zept nach Aussage des Stadtkonservators ein. 
Andere vom 1. FC Köln bevorzugte Standorte 
innerhalb des Äußeren Grüngürtels wurden aus 
diesen Gründen vom Stadtkonservator abgelehnt. 
X X 77.  
9 Erläutert, dass der heutige Fritz-Encke-Volkspark 
bereits in den 50er Jahren als Spekulationsobjekt 
verkauft wurde und um 30 % verkleinert und dass 
dort heute Wohnhäuser stehen. Befürchtet das-
selbe für den Äußeren Grüngürtel. 
 
Die Entwicklungen des Fritz-Encke-Volkspark seit 
den 1950er Jahren sind nicht Teil dieser Bauleit-
planverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens erfolgen Festsetzungen, welche nur 
eine Bebauung durch Sportplätze, das Leistungs-
zentrum sowie die untergeordneten Infrastruktur-
 X 78.

ANLAGE 5 
 Seite 44 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
anlagen vorsieht. Die Flächen stehen ferner im 
Eigentum der Stand Köln, so dass auch nur diese 
einen Verkauf veranlassen kann. 
238, 443 Unverständnis, auf welcher Rechtsgrundlage be-
reits der RWE-Konzern (Verwaltungsgebäude 
RheinBraun) im Grüngürtel bauen konnte. Unver-
ständnis, wieso dem 1. FC Köln dasselbe Recht 
zugestanden wird. 
Beide Vorhaben wurden und werden auf der 
Grundlage geltenden Bau- und Umweltrechtes 
beurteilt und sach- und fachgerecht abgewogen. 
  79.

ANLAGE 5 
 Seite 45 
1.1.3 Regionalplan 
Der Themenkomplex 1.1.3 Regionalplan  wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
5, 24, 33, 81, 87, 
101, 128, 220, 243, 
296, 354, 393, 409 
Maßnahmen im Bereich des Äußeren Grüngürtels 
widersprechen dem Regionalplan, der Ausnahme-
fall ist nicht begründbar. 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der 
Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als 
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert 
wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen 
"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte 
Erholung" sowie "Regionaler Grünzug". Für die 
"Regionalen Grünzüge" formuliert der Regional-
plan für den Regierungsbezirk Köln folgende Zie-
le: 
- Regionale Grünzüge sind als wesentliche Be-
standteile des regionalen Freiflächensystems 
im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktio-
nen insbesondere in den Verdichtungsgebie-
ten gegen die Inanspruchnahme für Sied-
lungszwecke besonders zu schützen (...) 
- Regionale Grünzüge sollen die siedlungs-
räumliche Gliederung, den klimaökologischen 
Ausgleich, die Biotoperhaltung und -
vernetzung sowie die freiraumgebundene Er-
holung sichern. (…) Neue Planungen und 
Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funkti-
onen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In 
begründeten Ausnahmefällen können Einrich-
tungen der Infrastruktur und Nutzungen, die 
von der Sache her ihren Standort im Freiraum 
X X 80.

ANLAGE 5 
 Seite 46 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
haben und nicht außerhalb des Regionalen 
Grünzugs verwirklicht werden können, auch in 
Regionalen Grünzügen unter Beachtung der 
entsprechenden Ziele vorgesehen werden. 
Um die Voraussetzungen für die Realisierung der 
beabsichtigten Planung am Standort zu schaffen, 
ist eine differenzierte Prüfung der Voraussetzun-
gen eines Ausnahmetatbestandes erforderlich. 
Dies bedeutet für diese Vorhaben im Einzelnen: 
- eine umfassende Alternativstandortprüfung 
- Erläuterungen der Entwicklungen der Planung 
aus einer gesamthaften planerischen und 
funktionalen Konzeption für den Äußeren 
Grüngürtel der Stadt Köln 
- den Ausschluss der Präzedenzfallwirkung des 
Vorhabens für weitere Vereinssportstandorte 
in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem 
Kölner Stadtgebiet 
- die Darlegung einer differenzierten Bedarfs-
begründung 
Diese ausführliche Prüfung der Voraussetzungen 
eines Ausnahmetatbestandes in Bezug auf den 
Regionalplan hat in Abstimmung mit der Bezirks-
regierung Köln stattgefunden und ist in der Be-
gründung zum Flächennutzungsplan dokumen-
tiert. Im Rahmen dieser Prüfung wird der Aus-
nahmetatbestand begründet. Darüber hinaus ist 
die landesplanerische Anfrage für die Änderung 
des Flächennutzungsplans auf Grundlage des 
Regionalplans nach § 34 Landesplanungsgesetz

ANLAGE 5 
 Seite 47 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
(LPIG) positiv beschieden worden. Aufgrund der 
Änderung des Geltungsbereiches der Flächen-
nutzungsplanänderung muss die landesplaneri-
sche Anfrage gemäß § 34 LPlG formal erneut 
gestellt werden. Eine Übereinstimmung mit den 
Zielen der Raumordnung wurde aber auch bei 
dem geänderten Geltungsbereich in Aussicht ge-
stellt.  
393 Nachfrage, mit welcher Begründung eine Aus-
nahme gemäß des Regionalplans gemacht wird. 
Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbe-
standes in enger Abstimmung mit der Bezirksre-
gierung Köln ist die Verwaltung der Stadt Köln zu 
dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem 
Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ 
um eine Maßnahme der Infrastruktur handelt. Der 
Ausnahmetatbestand wurde im Rahmen einer 
Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahme-
tatbestandes in Abstimmung mit der Bezirksregie-
rung Köln ermittelt und begründet. Bzgl. der lan-
desplanerischen Anfrage gemäß § 34 LPlG wird 
auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. 
X X 81.  
152 Nachfrage, warum der Regionalplan in der Pla-
nung unberücksichtigt bleibt. 
Der Regionalplan wird in der Planung berücksich-
tigt. Die landesplanerische Anfrage für die Ände-
rung des Flächennutzungsplans auf Grundlage 
des Regionalplans ist nach § 34 LPIG durch die 
Bezirksregierung Köln positiv beschieden worden. 
Bzgl. der Prüfung des Ausnahmetatbestandes 
wird auf die erste Kommentierung dieses The-
menkomplexes verwiesen. 
X X 82.  
33, 101, 354, 429, 
443 
Kritisiert, dass es sich weder um eine Maßnahme 
der Infrastruktur noch um eine Nutzung, die nicht 
Nach einer Überprüfung des Ausnahmetatbe-
standes in enger Abstimmung mit der Bezirksre-
X X 83.

ANLAGE 5 
 Seite 48 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
außerhalb eines Regionalen Grünzugs verwirk-
licht werden kann, handelt. 
gierung Köln ist die Verwaltung der Stadt Köln zu 
dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem 
Vorhaben „Erweiterung RheinEnergieSportpark“ 
um eine Maßnahme der Infrastruktur handelt. Der 
Ausnahmetatbestand wurde umfassend überprüft 
und begründet. Eine ausführliche Dokumentation 
der einzelnen Prüfinhalte sowie der Resultate 
liegt vor. Eine Begründung nach § 5 (5) BauGB 
zur beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung 
ist dem Flächennutzungsplan beigefügt.  
33 Vorschrift des Regionalplans kann auch nicht 
durch die Genehmigung des RP Köln außer Kraft 
gesetzt werden. 
Nach § 34 LPIG ist die Regionalplanungsbehör-
de, in diesem Fall die Bezirksregierung Köln, für 
die Überprüfung der Bauleitplanung im Sinne des 
Regionalplans zuständig. Auf dieser Grundlage ist 
die Bezirksregierung bemächtigt, zu entscheiden, 
ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt oder nicht. 
Vorschriften des Regionalplans werden nicht au-
ßer Kraft gesetzt.  
X X 84.  
87 Nachfrage, warum das Projekt trotzdem realisiert 
werden soll, obwohl die Bewertung des Planungs-
rechts (Regionalplan, FNP) im Rahmen der Alter-
nativenprüfung schlecht ist. 
Bei der Alternativenprüfung wurden neben dem 
Planungsrecht verschiedene Faktoren untersucht. 
Trotz der negativen Bewertung des Planungs-
rechts, insbesondere auf Grundlage des Regio-
nalplans am Standort RheinEnergieSportpark, 
haben die weiteren Kriterienbewertungen dazu 
geführt, dass der Standort RheinEnergieSport-
park als am besten geeignet angesehen wird. 
Darüber hinaus kann ein Ausnahmetatbestand im 
Sinne des Regionalplans begründet werden. So-
mit liegt bei dem Standort RheinEnergieSportpark 
kein sogenanntes „KO-Kriterium“ vor. 
X X 85.

ANLAGE 5 
 Seite 49 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
135 Nachfrage, ob überprüft wurde, welche Auswir-
kungen die Änderung des Regionalplans auf die 
Geschlechter hat. 
Eine Änderung des Regionalplanes ist nicht vor-
gesehen. Die Bezirksregierung Köln sieht auf-
grund der vorliegenden Einzelfallprüfung den 
Ausnahmetatbestand als gegeben an, so dass 
der Regionalplan der Umsetzung des Projektes 
nicht entgegensteht. Negative Auswirkungen in 
Bezug auf die Geschlechter bzw. die Altersgrup-
pen werden nicht gesehen, da der Erholungsraum 
„Äußerer Grüngürtel“ grundsätzlich der Öffentlich-
keit uneingeschränkt zur Verfügung steht. Im Be-
reich der geplanten neuen Sportplätze ist nur eine 
zeitweise nutzerbezogene Beschränkung geplant, 
die Kleinspielfelder stehen dem Breitensport un-
eingeschränkt zur Verfügung. Der gender-Aspekt 
ist bei der geplanten Erweiterung des RheinEner-
gieSportparks insbesondere dadurch berücksich-
tigt, dass: 
 die vier geplanten Kleinspielfelder der Öffent-
lichkeit und somit gleichermaßen den Mäd-
chen und Jungen bzw. Frauen und Männern 
zur Verfügung stehen und 
 die geplanten Trainingsplätze nicht nur vom 1. 
FC Köln sondern auch von anderen Vereinen 
genutzt werden können, welche sowohl Mäd-
chen- und Jungenmannschaften bzw. Frauen- 
und Herrenmannschaften ansprechen kön-
nen.  
Ziel der geplanten Erweiterung des RheinEner-
gieSportparks ist es, die Trainingsinfrastruktur 
des 1. FC Köln am bestehenden Standort zu er-
weitern, um den gestiegenen Anforderungen des 
X X 86.

ANLAGE 5 
 Seite 50 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
modernen Fußballsports für den Profi- wie den 
leistungsbezogenen Nachwuchsbereich nach zu 
kommen und insbesondere im Wettbewerb um 
Nachwuchstalente konkurrenzfähig zu sein und 
zu bleiben. Hiervon profitieren überwiegend, aber 
nicht nur Jungen bzw. Männer. Insgesamt 15 
Mannschaften nutzen die Trainingsmöglichkeiten 
im RheinEnergieSportpark: Neben den Nach-
wuchsmannschaften der Jungen (in den Alters-
gruppen U8 bis U19 und U21) und der Profi-
mannschaft der Herren nutzen auch das U17-
Mädchenteam und die 1. Frauenmannschaft die 
Trainingsmöglichkeiten im RheinEnergieSport-
park. Die 1. Frauenmannschaft des 1. FC Köln 
spielt in der 2. Bundesliga Süd. Die 2. Frauen-
mannschaft spielt in der Regionalliga West. Das 
Training und die Spiele der Frauenmannschaften 
finden im Franz-Kremer-Stadion statt. 
135 Vertritt die Auffassung, dass die Änderung des 
Regionalplans sich negativ auf die Geschlechter 
und Altersgruppen ausgewirkt hat. 
Eine Änderung des Regionalplans ist nicht vorge-
sehen. Im Weiteren wird auf den vorstehenden 
Abwägungspunkt verwiesen.  
X X 87.

ANLAGE 5 
 Seite 51 
1.1.4 Denkmalschutz 
Der Themenkomplex 1.1.4 Denkmalschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
1, 2, 3 ,5, 6, 11, 12, 
13, 14, 16, 23, 24, 
28, 30, 35, 41, 46, 
47, 50, 52, 53, 55, 
57, 58, 62, 63, 68, 
69, 71, 72, 75, 76, 
78, 80, 89, 90, 111, 
114, 115, 116, 117, 
121, 122, 123, 126, 
139, 140, 141, 142, 
146, 148, 149, 152, 
155, 158, 161, 163, 
173, 174, 175, 178, 
179, 181, 183, 184, 
185, 190,193, 198, 
201, 205, 209, 210, 
212, 223, 225, 229, 
230, 235, 236, 237, 
238, 239, 240, 241, 
243, 244, 246, 248, 
251, 253, 259, 261, 
262, 265, 269, 270, 
273, 276, 277, 278, 
283, 284, 288, 289, 
290, 291, 294, 300, 
Bestehender Denkmalschutz des Äußeren Grün-
gürtels ist zu berücksichtigen, keine Zerstörung 
des Denkmals. 
Der Belange des Denkmalschutzes des Äußeren 
Grüngürtels werden in der Planung berücksichtigt 
und gewahrt. Das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege bzw. der Stadtkonservator ist kon-
tinuierlich in die Planung eingebunden. Diese 
halten das vorgelegte Konzept für denkmalver-
träglich, da die geplante Erweiterung auf den ur-
sprünglichen Planungen des Stadtbaumeisters 
Fritz Schumachers fußt. Eine formale Stellung-
nahme des Amt für Denkmalschutz und Denk-
malpflege bzw. des Stadtkonservators erfolgte im 
Rahmen von § 4 (1) BauGB. Darüber hinaus hat 
das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des 
LVR ebenfalls keine Bedenken bezüglich des 
Vorhabens, da eine Störung des Denkmals Grün-
gürtel durch die Errichtung der Sportanlagen ent-
lang des Militärrings nicht zu befürchten ist. Ge-
mäß § 4 (2) BauGB haben das Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege und das Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland des LVR sowie an-
dere Behörden und Träger öffentlicher Belange 
erneut die Möglichkeiten Eingaben bezüglich des 
Denkmalschutzes einzugeben.  
X X 88.

ANLAGE 5 
 Seite 52 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
306, 307, 313, 315, 
319, 322, 325, 327, 
333, 335, 336, 340, 
345, 346, 347, 349, 
354, 357, 361, 362, 
363, 364, 365, 367, 
371, 373, 378, 382, 
384, 385, 386, 389, 
391, 392, 396, 397, 
407, 410, 413, 422, 
423, 426, 432, 437, 
439, 440, 442, 443, 
450, 451, 452, 454, 
455, 458, 463, 468, 
479 
105, 107, 188, 462 Erweiterung des Trainingsgeländes ist land-
schafts- und denkmalschutzverträglich. 
 
Die Stellungnahme wird positiv zur Kenntnis ge-
nommen. Es wird auf die vorstehende Kommen-
tierung verwiesen. 
X X 89.  
24, 32, 44, 75, 79, 
83, 152, 175, 240, 
248, 252, 260, 341, 
363, 423, 434 
Nachfrage, warum andere Vorhaben wie z.B. der 
Bolzplatz im Stadtwald aus Gründen des Denk-
malschutzes untersagt wurden. 
Es handelt sich – wie auch beim hier diskutierten 
Vorhaben – um Einzelfall-Entscheidungen, die 
sich einem direkten Vergleich entziehen. 
  90.  
31, 39, 43, 53, 67, 
68, 71, 76, 88, 94, 
118, 148, 165, 171, 
175, 184, 193, 194, 
221, 228, 248, 278, 
312, 330, 334, 349, 
358, 361, 368, 393, 
394, 396, 398, 416, 
Nachfrage, wie der Denkmalschutz in Bezug auf 
das Vorhaben aufgehoben/geändert werden kann 
Es erfolgt keine Aufhebung oder Änderung des 
Denkmalschutzes. Das Vorhaben wurde durch 
das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege 
überprüft und als denkmalverträglich bewertet. 
Nach wie vor ist das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege kontinuierlich in das weitere Ver-
fahren eingebunden. Im Rahmen der Behörden- 
und Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
X X 91.

ANLAGE 5 
 Seite 53 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
465, 472, 473, 477 wurde auch das Amt für Denkmalpflege im Rhein-
land des LVR beteiligt. Nach diesem stehen 
ebenfalls keine Belange des Denkmalschutzes 
entgegen dem Vorhaben des 1. FC Köln. Das 
Amt für Denkmalpflege im Rheinland des LVR 
sieht keine Störung des Denkmals. Gemäß § 4 
(2) BauGB haben das Amt für Denkmalschutz 
und Denkmalpflege und das Amt für Denkmal-
pflege im Rheinland des LVR sowie andere Be-
hörden und Träger öffentlicher Belange erneut die 
Möglichkeiten Eingaben bezüglich des Denkmal-
schutzes einzugeben. 
 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst.. 
393 Nachfrage, welche Anlagen des Grüngürtels ge-
nau unter Denkmalschutz stehen. 
Die genauen Anlagen, des betroffenen Abschnitts 
des Äußeren Grüngürtels, die unter Denkmal-
schutz stehen, werden in der Denkmalliste der 
Stadt Köln unter der Nummer 314 aufgeführt. Zu 
den Anlagen gehören unter anderem Teile der 
Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwi-
schenwerk VIb und die Sportanlagen.  
X X 92.  
360 Aussagen von Herrn Wehrle, dass aus Gründen 
des Denkmalschutzes nichts innerhalb des Geiß-
bockheims verändert werden darf und der Eingriff 
in das denkmalgeschützte Landschaftsschutzge-
biet widersprechen sich. 
Seitens der Stadt Köln wird kein Widerspruch 
zwischen den Aussagen und der damit verbunde-
nen denkmalschutzrechtlichen Bewertung gese-
hen. Das Geißbockheim steht auf den Fundamen-
ten des Fort VI b. Das Fort steht unter Denkmal-
  93.

ANLAGE 5 
 Seite 54 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schutz. Ein Umbau des Gebäudes Geißbockheim 
unter Berücksichtigung der heutigen Anforderun-
gen an ein modernes Leistungszentrum kann 
nicht denkmalverträglich erfolgen. Insbesondere 
lassen die teilweise meterdicken Mauern des 
Forts, welche denkmalgeschützt sind, keinen 
Umbau zu.  
 
Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch das 
Vorhaben wird aus Sicht des Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege bzw. des Stadtkonser-
vators als denkmalverträglich eingestuft. Der 
Stadtkonservator stellt dar, dass die Ausgestal-
tung des Äußeren Grüngürtels auf Planungen des 
Stadtbaumeisters Fritz Schumacher fußt. Die ei-
gentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte 
nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung 
des Kölner Gartenamts, Theodor Nussbaum. Das 
von Nussbaum zugrunde gelegte Konzept für den 
Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches 
soziales Grünflächenprogramm ausgerichtet, das 
neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasser-
flächen und insbesondere weite, offene Volkswie-
sen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jewei-
ligen Platzanlagen, die in großen Abständen von-
einander angesiedelt wurden (z. B. Postsportver-
einsanlage am Fort IV, Sportpark Müngersdorf, 
Geißbockheim, Golfclub Marienburg). Die Lage 
der geplanten Sportplätze parallel zur Militärring-
straße entspricht dabei mehr dem ursprünglichen

ANLAGE 5 
 Seite 55 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Gedanken, als eine Anlage der Sportplätze süd-
westlich des Geißbockheims entlang der Berren-
rather Straße. Generell ist aus Sicht des Stadt-
konservators eine Zweigeschossigkeit der neu zu 
errichtenden Gebäude denkbar. Kunstrasenplätze 
stellen aus Sicht des Stadtkonservators ebenfalls 
keinen Verstoß gegen die Denkmalschutzaufla-
gen und keine irreversiblen Eingriffe dar. Insofern 
steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sport-
anlagen des 1. FC Köln keine denkmalpflegeri-
schen Belange entgegen.  
413 Nachfrage, ob es bereits vor der Öffentlichkeitsbe-
teiligung Absprachen zwischen dem Management 
des 1. FC Köln und Herr Dr. Werner gegeben hat. 
Der Stadtkonservator Herr Dr. Werner wurde sei-
tens der Verwaltung bereits vor der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Denkmalverträglich-
keit des Vorhabens angefragt. Darüber hinaus 
erfolgte eine Beteiligung des Stadtkonservators 
im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) 
BauGB. Dies stellt jedoch einen üblichen Verwal-
tungsvorgang dar, da bei einer Einstufung des 
Vorhabens als denkmalunverträglich an anderen 
Lösungen hätte weiter gearbeitet werden müssen. 
Verbindliche Zusagen seitens des Stadtkonserva-
tors gegenüber dem Management des 1. FC Köln 
wurden nicht erteilt. Verfahrensgemäß fanden 
jedoch im Vorfeld auch Abstimmungsgespräche 
zwischen Verwaltung, Stadtkonservator und dem 
1. FC Köln statt. So wurde zum Beispiel der ur-
sprüngliche Gedanke, die Trainingsplätze süd-
westlich des Geißbockheims entlang der Berren-
rather Straße zu errichten, verworfen, da dieses 
X X 94.

ANLAGE 5 
 Seite 56 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
nicht mehr dem ursprünglichen Gedanken der 
Planungen des Äußeren Grüngürtels entsprach 
und als nicht denkmalverträglich eingestuft wurde.  
123, 407 Nachfrage, welche Prüfungen von welchen Beauf-
tragten zum Thema Denkmal- und Naturschutz 
stattgefunden haben. 
Das Vorhaben wurde durch den Stadtkonserva-
tor/ Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege 
überprüft und als denkmalverträglich bewertet. 
Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im 
Rheinland des LVR im Rahmen von § 4 (1) 
BauGB eine Stellungnahme bezüglich des Vor-
habens abgegeben. In dieser werden keine Be-
denken in Bezug auf die Planung und den Denk-
malschutz geäußert. Nach § 21 (4) Denkmal-
schutzgesetz (DschG) treffen die untere und obe-
re Denkmalbehörde ihre Entscheidungen im Be-
nehmen mit dem Landschaftsverband. Im Rah-
men von § 4 (2) BauGB besteht erneut die Mög-
lichkeit, Stellungnahmen bezüglich des Denkmal-
schutzes einzugeben. Die Prüfung des Natur-
schutzes erfolgte ebenfalls im Rahmen des Betei-
ligungsverfahrens gemäß § 4 (1) BauGB durch 
die untere Landschaftsbehörde. Verfahrensge-
mäß lagen zum Stand der § 4 (1) – Beteiligung 
noch nicht alle naturschutzrelevanten Unterlagen 
vor. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB bzw. der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB 
erfolgt eine erneute Bewertung in Bezug auf die 
Naturschutzbelange. Als Gutachter für Umweltbe-
lange wurde das Büro Rietmann Ingenieurbüro für 
Garten- und Landschaftsbau beauftragt. 
X X 95.  
272 Nachfrage, welche Auffassung die obere Denk- Die obere Denkmalschutzbehörde, die Bezirksre- X X 96.

ANLAGE 5 
 Seite 57 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
malbehörde vertritt.  gierung Köln, wurde im Rahmen der Trägerbetei-
ligung gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. In diesem 
Verfahrensschritt ging keine Stellungnahme ein. 
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
werden die Bezirksregierung Köln und somit auch 
die obere Denkmalschutzbehörde erneut beteiligt. 
Grundsätzlich ist nach § 21 (1) DSchG der Voll-
zug des DSchG Aufgabe der unteren Denkmal-
behörde. Die obere Denkmalbehörde überprüft 
die denkmalrechtlichen Entscheidungen der Städ-
te und Gemeinden in begründeten Fällen.  
307, 397, 426, 466 Nachfrage, welche Funktion der Stadtkonservator 
hat und in wessen Auftrag er handelt. 
Der Stadtkonservator handelt im Rahmen des 
Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege der 
Stadt Köln. Zu den Aufgaben des Stadtkonserva-
tors zählen der Schutz und die Pflege von oberir-
dischen Baudenkmälern, der Baudenkmalschutz, 
die Baudenkmalpflege und die wissenschaftliche 
Bauforschung sowie die Organisation des Tags 
des offenen Denkmals. Aufgaben und Service 
des Stadtkonservators, Amt für Denkmalschutz 
und Denkmalpflege können auf der Internetseite 
der Stadt Köln nachgelesen werde.  
X X 97.  
152, 272 Nachfrage, welche Stellungnahme der Stadtkon-
servator abgegeben hat. 
Der Stadtkonservator hat eine Stellungnahme im 
Rahmen von § 4 (1) BauGB abgegeben. Das Amt 
für Denkmalschutz und Denkmalpflege ist konti-
nuierlich in die Planung eingebunden. Des Weite-
ren hat er das vorgelegte Konzept als denkmal-
verträglich eingestuft. Die Lage der geplanten 
Sportplätze entspricht mehr dem ursprünglichen 
Gedanken der Entwicklung als eine Anlage der 
X X 98.

ANLAGE 5 
 Seite 58 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Sportplätze südwestlich des Geißbockheims. 
Auch werden in Teilen Schwarzdecken der Wege 
mitgetragen. Auch stellt die Errichtung von Kunst-
rasenplätzen keinen Verstoß gegen die Denkmal-
schutzauflagen dar. 
Der Bereich des Leistungszentrums wird – nicht 
zuletzt auf Anregung des Stadtkonservators – im 
weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Dimensio-
nierung auf die am Standort notwendigen Sport-
nutzungen hin überprüft und die Baukubatur da-
raufhin angepasst. 
152, 465 Nachfrage, warum der Stadtkonservator das Kon-
zept nicht im Vorfeld abgewiesen hat.  
Das Vorhaben wurde nicht abgewiesen, da die-
ses nach Auffassung des Stadtkonservators 
denkmalverträglich ist. Die Planungen zur Erwei-
terung des RheinEnergieSportparks wurden be-
züglich des Denkmalschutzes durch das Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 
Dem Planvorhaben stehen nach dem Stadtkon-
servator keine denkmalpflegerische Belange ent-
gegen.  
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst.. 
X X 99.  
152 Nachfrage, mit wem sich der Stadtkonservator 
bzgl. des Vorhabens abgestimmt hat.  
Der Stadtkonservator als Vertreter der unteren 
Landschaftsbehörde (Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege) trifft seine Entscheidung gemäß § 
21 (4) DschG in Benehmen mit dem Landschafts-
verband. Das Amt für Denkmalpflege im Rhein-
X X 100.

ANLAGE 5 
 Seite 59 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
land des LVR hat keine Bedenken bezüglich des 
Vorhabens, da eine Störung des Denkmals Grün-
gürtel durch die Errichtung der Sportanlagen ent-
lang des Militärrings nicht zu befürchten ist. 
33, 101, 152, 159, 
220, 243, 354, 409, 
425, 448 
Kritisiert, dass es keinerlei Angaben zum Denk-
malschutz gibt. 
Die Angaben zum Denkmalschutz werden in den 
überarbeiteten Unterlagen ergänzt.  
X X 101.  
24, 33, 112, 409 Es liegt ein Verfahrensfehler vor, da das Rechts-
institut Denkmalschutz fehlt. 
Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege 
wurde im Rahmen der Behörden- und Trägerbe-
teiligung gemäß § 4 (1) BauGB am Verfahren 
beteiligt. Ein Verfahrensfehler ist demnach nicht 
gegeben. Die Angaben zum Denkmalschutz wer-
den im weiteren Verfahren ergänzt. 
X X 102.  
439 Auseinandersetzung mit dem Denkmalschutz im 
gesamten Planungsprozess ist unzureichend, da 
gartendenkmalpflegerische Belange nicht ausrei-
chend aufgearbeitet wurden.  
Alle Belange des Denkmalschutzes und der 
Denkmalpflege die im Rahmen der Planung be-
troffen sind, wurden durch den Stadtkonservator 
überprüft und als denkmalverträglich bewertet. 
Die Unterlagen werden zur Offenlage hin ergänzt. 
X X 103.  
439 Forderung einer wissenschaftlichen Aufarbeitung 
des Gartendenkmals in seinen verschiedenen 
Zeitschichten, seiner Ursprungsidee und den er-
folgten Planungen seit 1945, die eine Abwägung 
der Belange des Denkmalschutzes ermöglicht.  
 
Die Unterlagen werden zur Offenlage gemäß § 3 
(2) BauGB um das Thema Denkmal erweitert. 
Eine wissenschaftliche Aufarbeitung ist jedoch 
nicht erforderlich. Es wird auf den Wissensstand 
des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege 
zurückgegriffen.  
X X 104.  
33, 59, 90, 142, 407 Denkmalschutz bezieht sich auf die Planungen 
von 1980 und nicht auf die Planungen von 1930, 
aus diesem Grund stehen die bereits 1930 einge-
zeichneten Sportanlagen nicht unter Denkmal-
schutz. 
Der Äußere Grüngürtel wurde in der Tat 1980 
unter Denkmalschutz gestellt. Zu diesem Zeit-
punkt waren auf den Gleueler Wiesen keine 
Sportplätze vorhanden.  
 
Der Denkmalschutz stellt jedoch keinen stati-
X X 105.

ANLAGE 5 
 Seite 60 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schen, unveränderbaren Zustand dar, sondern 
muss sich an die jeweiligen Gegebenheiten an-
passen. Zur Erhaltung eines Denkmals muss sich 
dieses auch weiterentwickeln können. Es muss 
dabei zu begründen sein, warum eine Planung 
denkmalverträglich ist. Wie den vorstehenden 
Punkten bereits zu entnehmen ist, wurde seitens 
des Stadtkonservators die vorliegende Planung 
als denkmalverträglich eingestuft, auch wenn bei 
Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels auf 
den Gleueler Wiesen keine Trainingsplätze vor-
handen waren. 
51, 60, 79 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem § 9 DSchG 
vereinbar ist. 
Die Belange des Denkmalschutzes gemäß § 9 
DSchG) wurden durch das Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege überprüft. Das Vorha-
ben ist nach dem Stadtkonservator denkmalver-
träglich. Ihm stehen keine denkmalpflegerische 
Belange entgegen. Es wird auf die vorstehende 
Kommentierung verwiesen.  
 
Darüber hinaus hat das Amt für Denkmalpflege im 
Rheinland des LVR im Rahmen von § 4 (1) 
BauGB eine Stellungnahme bezüglich des Vor-
habens abgegeben. In dieser werden keine Be-
denken in Bezug auf die Planung und den Denk-
malschutz geäußert. 
 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
X X 106.

ANLAGE 5 
 Seite 61 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst. 
33, 142, 429 Der Denkmalschutz Nr. 314 steht der Änderung 
des FNP und der Erstellung des B-Plan entgegen. 
Eine Einschränkung der Änderung des Flächen-
nutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungs-
planes aufgrund des Denkmalschutzes Nummer 
314 ist nicht erforderlich. Die Belange des Denk-
malschutzes der unter der Nummer 314 in der 
Denkmalliste eingetragenen Anlagen wurden 
durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmal-
pflege überprüft. Das Vorhaben ist nach dem 
Stadtkonservator denkmalverträglich. Ihm stehen 
keine denkmalpflegerische Belange entgegen. 
 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst. 
X X 107.  
179, 218 Der 1. FC Köln mit seinen Sportanlagen ist Be-
standteil des Denkmals.  
Seit 1948 nutzt der 1. FC Köln die ehemalige 
Kehlkaserne und angrenzende Flächen zu sport-
lichen Zwecken. 
X X 108.  
282 Nachfrage, wo man sich darüber informieren 
kann, dass das Projekt mit dem Denkmalschutz 
vereinbar ist und den Gesetzen entsprechen. 
  
Auskünfte zum Denkmalschutz können beim Amt 
für Denkmalschutz und Denkmalpflege unter Lei-
tung des Stadtkonservators Herr Dr. Werner ein-
geholt werden. 
X X 109.  
33 Kritisiert, dass die Information der Verwaltung 
„Der gesamte Äußere Grüngürtel steht unter 
Denkmalschutz“ falsch ist, da keine Eintragung 
des Grüngürtels als Denkmal in seiner Gesamtheit 
vorliegt.  
Der Äußerer Grüngürtel als Ganzes wird nicht in 
der Denkmalliste geführt. Mit seiner Aussage, 
dass der „gesamte Äußere Grüngürtel unter 
Denkmalschutz steht“ bezieht sich der Stadtkon-
servator auf die verschiedenen Anlagen sowie 
X X 110.

ANLAGE 5 
 Seite 62 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
das Bodendenkmal, die den gesamten Äußeren 
Grüngürtel umfassen. Die genauen Anlagen, des 
betroffenen Abschnitts des Äußeren Grüngürtels, 
die unter Denkmalschutz stehen, werden in der 
Denkmalliste unter der Nummer 314 aufgeführt. 
Zu den Anlagen gehören unter anderem die Ver-
teidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die 
Sportanlagen. Die Offenlageunterlagen zum 
Thema Denkmal werden angepasst. 
33 Kritisiert, dass die Stadt Köln den Satz „Die Teil-
bereiche, die als Denkmal eingetragen sind, wer-
den mit Achtsamkeit betrachtet“ der Charta Äuße-
rer Grüngürtel auf ihrer Homepage nicht angibt. 
Die Stadt Köln wird dies überprüfen und, wenn 
erforderlich, nachbessern. 
  111.  
35, 142, 159, 336, 
354, 439 
Kritisiert, dass für das denkmalgeschützte Gar-
tenbaukunstwerk keine Ausgleichmöglichkeiten 
vorgesehen werden. Ausgleichsflächen für Be-
standteile eines Denkmales sind im Denkmal-
schutzgesetz des Landes NRW nicht vorgesehen, 
also rechtlich nicht zulässig. 
Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz-
ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam-
menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs-
maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege untersucht und als 
denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt kein 
negativer Eingriff ins Denkmal vor. 
X X 112.  
142 Ersatz der ursprünglichen Materialien durch 
Kunstrasen wird als Minderung des Denkmalwer-
tes gesehen. 
Die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze auf 
das Denkmal wurden im Rahmen der Planung 
vom Stadtkonservator untersucht und als denk-
malverträglich eingestuft. Die Kunstrasenplätze 
stellen keinen Verstoß gegen Denkmalschutzauf-
lagen dar. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen 
im Rahmen der Planung stehen keine denkmal-
pflegerische Belange entgegen.  
 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits 
X X 113.

ANLAGE 5 
 Seite 63 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
im Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasen-
plätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die 
ebenfalls als denkmalverträglich eingestuft wer-
den. 
336 Nachfrage, wie die Stadt der Minderung des 
Denkmalwertes entgegentreten will.  
 
Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz-
ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam-
menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs-
maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege untersucht und als 
denkmalverträglich bewertet. Demnach liegt kein 
negativer Eingriff ins Denkmal vor. 
X X 114.  
142, 261, 336, 391 Denkmalschutz sollte den Äußeren Grüngürtel vor 
Einnahme durch Einzelinteressen schützen. 
 
Der Eingriff in die Bereiche des denkmalgeschütz-
ten Äußeren Grüngürtel und in diesem Zusam-
menhang auch die Bedeutung von Ausgleichs-
maßnahmen wurde durch das Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege untersucht und als 
denkmalverträglich bewertet. Demnach l 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst. 
X X 115.  
310, 348 Nachfrage, ob der Grüngürtel als Weltkultur- oder 
Weltnaturerbe besser geschützt wäre. 
Der Äußere Grüngürtel wird nicht als Weltkultur- 
oder Weltnaturerbe geführt. Demnach können 
keine Erkenntnisse über entsprechende Schutz-
eintragung vorliegen. Eine Bewertung, welche 
Maßnahmen bei einer entsprechenden Eintra-
gung zulässig werden, kann demnach nicht erfol-
gen. 
X X 116.  
152 Nachfrage, mit welchen Maßnahmen der Denk- Das Vorhaben ist nach dem Amt für Denkmal- X X 117.

ANLAGE 5 
 Seite 64 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
mal- und Landschaftsschutz erhalten und weiter-
entwickelt werden soll. 
schutz und Denkmalpflege denkmalverträglich. 
Insbesondere die durchgeführten bzw. noch 
durchzuführenden Sofortmaßnahmen führen zu 
einer Ordnung des RheinEnergieSportparks und 
somit auch des Denkmals Äußerer Grüngürtel. 
Die Belange des Landschaftsschutzes werden im 
Rahmen der strategischen Umweltprüfung gemäß 
§ 2 (4) BauGB untersucht. Zur Wahrung des 
Landschaftsschutzes werden auf Grundlage einer 
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, die im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wird, 
durch den 1. FC Köln Ausgleichsmaßnahmen für 
den Eingriff getroffen. Es wird ein Landschafts-
pflegerischer Fachbeitrag erstellt. Diesbezüglich 
wird der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich be-
stimmt, der das Leistungszentrum, die Sportplät-
ze sowie die Kleinspielfelder umfasst. 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst. 
378 Nachfrage, welche Bedeutung der Denkmal- und 
Naturschutz in Zukunft für den Rat hat.  
 
Der Denkmalschutz ist bei jedem Verfahren, bei 
dem ein geschütztes Denkmal betroffen sein 
könnte, zu bewerten und bei der Abwägung zu 
berücksichtigen. Dieses ist jeweils vom entspre-
chenden Einzelfall abhängig.  
X X 118.  
16 Wunsch nach Entwicklung eines langfristigen 
Masterplans zum Erhalt des Denkmals. 
 Als Masterplan für die Entwicklung des Äußeren 
Grüngürtels wurde der Grüngürtel: Impuls 2020 
erarbeitet und vom Rat der Stadt Köln beschlos-
  119.

ANLAGE 5 
 Seite 65 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
sen. 
9 Kritisiert, dass es keinen nachhaltigen Plan für 
den zukünftigen Erhalt des Denkmals Grüngürtel 
gibt. 
Die Anfertigung eines nachhaltigen Entwicklungs-
planes zum Erhalt des Denkmals Äußerer Grün-
gürtel ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfah-
ren. 
  120.  
344 Nachfrage, wie die Stadtverwaltung das Vorhaben 
hinsichtlich des Denkmalschutzes und der Tatsa-
che, dass der Grüngürtel einem großen Teil der 
Bevölkerung entzogen wird, bewertet. 
 
Der Stadtkonservator vom Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege hat das Vorhaben als 
denkmalverträglich bewertet.  
 
Bzgl. des Entzugs des Grüngürtels für die Öffent-
lichkeit ist anzumerken, dass nur ein sehr gerin-
ger Teil von unter 0,4 % des gesamten Äußeren 
Grüngürtel durch die neu geplanten Trainings-
plätze in Anspruch genommen wird und der Öf-
fentlichkeit nicht mehr zur freien Verfügung steht. 
Die Abwägung der öffentlichen Belange, wie auch 
der Entzug der Fläche für die öffentliche Nutzung 
erfolgt durch den Rat der Stadt Köln zum Fest-
stellungs- bzw. Satzungsbeschluss. 
 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst. 
 
Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel-
lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung 
eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen  
in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
X X 121.

ANLAGE 5 
 Seite 66 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
89 1. FC Köln muss seinen Bildungsauftrag wahr-
nehmen, nicht durch die Zerstörung eines Denk-
mals. 
Das Planvorhaben des 1. FC Köln führt zu keiner 
Zerstörung des Denkmals. Die Belange des 
Denkmalschutzes wurden durch das Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege umfassend 
untersucht. Die Belange des Denkmalschutzes 
werden durch das Vorhaben nicht negativ betrof-
fen. 
X X 122.  
171 Merkt an, dass Vermieter bei jeder Bauarbeit in 
seinem unter Denkmalschutz stehenden Haus 
strenge Vorschriften bekommen, aber auf einer 
wichtigen Grünfläche einfach gebaut wird. 
 
Eine Bewertung, warum die angesprochenen 
Vermieter bei einem unter Denkmalschutzstehen-
den Haus strengen Vorgaben unterliegen, ist 
nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. 
Hierbei handelt es sich jeweils um eine Einzelfall-
betrachtung.  
 
Für den hier zu betrachtende Vorhaben hat der 
Stadtkonservator das Vorhaben als denkmalver-
träglich eingestuft. Aber auch dem 1. FC Köln 
wurden Auflagen gemacht , so konnten z. B. auf-
grund denkmalpflegerischer Belange der vom 1. 
FC Köln präferierte Entwicklungsstandort der 
Trainingsplätze an der Berrenrather Straße nicht 
umgesetzt werden.  
X X 123.  
269 Kritisiert, dass ein denkmalgeschütztes Haus Dü-
rener Str./Stadtwald sowie der angehörige Baum-
bestand zu Gunsten von Containern für Flüchtlin-
ge eliminiert wurden. Denkmalschutz wird nicht 
beachtet.  
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, 
sie ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant. Hier-
bei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallbe-
trachtung. Die Belange des Denkmalschutzes 
werden bei der hier zu betrachteten Planung ge-
wahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 
  124.  
236 Weist darauf hin, dass jeder, der ein denkmalge- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen,   125.

ANLAGE 5 
 Seite 67 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schütztes Haus besitzt, um die strengen Auflagen 
bei Veränderungen (z.B. nur ein anderer Anstrich) 
weiß. Dies wird hier nicht beachtet. 
 
sie ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant. Hier-
bei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallbe-
trachtung. Die Belange des Denkmalschutzes 
werden bei der hier zu betrachteten Planung ge-
wahrt. Das Vorhaben wurde durch das Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft. 
277 Kritisiert den Umgang mit dem Denkmalschutz. 
Aufhebung des Denkmalschutzes zu Gunsten 
einer Villa im Stadtwald und dem Neubau einer 
Kindertagesstätte in der Neuenhöfer Allee in Köln 
Sülz. 
 
Bei den vom Stellungnehmer dargelegten Pla-
nungen handelt es sich jeweils um Einzelfallbe-
trachtungen. Diese sind nicht bebauungsplanrele-
vant. Die Belange des Denkmalschutzes werden 
bei der hier zu betrachteten Planung gewahrt. 
Das Vorhaben wurde durch das Amt für Denk-
malschutz und Denkmalpflege überprüft. 
  126.  
451 Der Stellungnehmer weist darauf hin, dass bei ihm 
im Ort (Martfeld) in denkmalgeschützte Gebäude 
keine Veluxfenster eingebaut werden dürfen und 
unterstützt diese Regelung. 
 
Es handelt sich um eine Einzelfallbetrachtung. 
Diese ist nicht bebauungsplanrelevant. Die Be-
lange des Denkmalschutzes werden bei der hier 
zu betrachteten Planung gewahrt. Das Vorhaben 
wurde durch das Amt für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege überprüft. 
  127.

ANLAGE 5 
 Seite 68 
1.1.5 Landschaftsschutz 
Der Themenkomplex 1.1.5 Landschaftsschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten 
Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
2, 3, 5, 7, 11, 12, 
14, 19, 20, 21, 23, 
28, 32, 33, 35, 41, 
42, 44, 47, 50, 53, 
57, 63, 65, 66, 69, 
70, 75, 77, 78, 80, 
83, 86, 89, 91, 94, 
98, 100, 101, 103, 
104, 114, 117, 123, 
124, 126, 136, 139, 
141, 142, 146, 148, 
149, 155, 161, 173, 
174, 178, 193, 197, 
198, 208, 209, 210, 
212, 215, 223, 232, 
233, 239, 241, 245, 
251, 259, 270, 273, 
274, 276, 290, 295, 
309, 312, 313, 320, 
325, 333, 335, 336, 
347, 354, 357, 359, 
361, 363, 364, 367, 
371, 373, 380, 382, 
384, 385, 391, 392, 
396, 401, 409, 411, 
Berücksichtigung des Landschaftsschutzes, Keine 
Zerstörung des Landschaftsschutzgebietes 
Der Landschaftsschutz wird während der Planung 
beachtet. Das Plangebiet liegt nach dem Land-
schaftsplan im Landschaftsschutzgebiet L17 „Äu-
ßerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbindende Grünzüge“. Die Festsetzung als 
Landschaftsschutzgebiet erfolgte: 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung stadtklimatisch und öko-
logisch wichtiger Ausgleichsräume und wichti-
ger Verbindungselemente zur Vernetzung des 
bebauten Bereichs mit dem Freiraum, 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
des Landschaftsbildes, insbesondere durch 
Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume 
des historischen Landschaftsparks und durch 
Er-haltung von stadtnahen Resten der bäuerli-
chen Kulturlandschaft im Übergangsbereich 
zur freien Landschaft, 
- wegen der besonderen Bedeutung des großen 
Erholungsraumes für die stille, landschaftsbe-
zogene und die aktive Erholung. 
Darüber hinaus beschränkt der Landschaftsplan 
die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung 
baulicher Anlagen. Die Belange des Landschafts-
X X 128.

ANLAGE 5 
 Seite 69 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
417, 427, 429, 440, 
441, 443, 452, 455, 
465, 468, 469, 471, 
477, 479, 480 
schutzes werden über die Bauleitplanung sicher-
gestellt: Sieht ein Flächennutzungsplan, welcher 
jünger als der Landschaftsplan ist bzw. nach Auf-
stellung des Landschaftsplanes geändert wird, 
eine bauliche Nutzung vor, tritt der Landschafts-
plan gemäß § 29 LG NRW in diesem Bereich 
außer Kraft, sobald der Bebauungsplan oder eine 
Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in 
Kraft tritt. Die Belange des Landschaftsschutzge-
bietes werden im Rahmen der Umweltprüfung 
gemäß § 2 (4) BauGB untersucht und durch den 
Rat in die Abwägung eingestellt. Die Bewertun-
gen des Landschaftsplans werden gemäß § 2 (4) 
BauGB in der Umweltprüfung herangezogen. Des 
Weiteren erfordert die Änderung des Land-
schaftsplanes gemäß § 17 LG NRW eine Um-
weltprüfung. Die Grenzen des Landschafts-
schutzgebietes bleiben durch das Vorhaben un-
berührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 3.4-05 
außerhalb des Plangebietes bleiben von der Pla-
nung ebenfalls unberührt. Das Bebauungsplan-
verfahren sieht die Erstellung eines landesplane-
rischen Fachbeitrags vor. Im Rahmen dieses wird 
eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung durchge-
führt. Die Ausgleichsmaßnahmen, auch in Bezug 
auf den Landschaftsschutz sollen möglichst orts-
nah erfolgen. 
 
Der Bereich des Leistungszentrums wird darüber 
hinaus im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner

ANLAGE 5 
 Seite 70 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Dimensionierung auf die am Standort notwendi-
gen Sportnutzungen hin überprüft und die Bauku-
batur daraufhin angepasst. 
Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, der Stel-
lungnahme insoweit zu folgen, als die Planung 
eine Reduzierung der geplanten Trainingsflächen  
in Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorsieht. 
17, 30, 43, 60, 71, 
79, 129, 148, 194, 
235, 330, 334, 358, 
394, 398, 399, 416, 
429, 446, 456, 472 
Nachfrage, wie es möglich ist, in einem Land-
schaftsschutzgebiet ein solches Vorhaben in Be-
tracht zu ziehen bzw. Darstellung, dass das Vor-
haben dem Landschaftsschutzgebiet widerspricht  
Die Realisierung des Projektes erfolgt unter Be-
rücksichtigung des Landschaftsschutzes. Die Be-
lange des Landschaftsschutzes werden im Rah-
men der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB 
untersucht und zum Feststellungs- bzw. Sat-
zungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln in 
die Abwägung eingestellt. Die Grenzen des Land-
schaftsschutzgebietes bleiben durch das Vorha-
ben unberührt. Die Pflegemaßnahmen 3.4-02 und 
3.4-05 außerhalb des Plangebietes bleiben von 
der Planung ebenfalls unberührt. Das Bauleitpla-
nungsverfahren sieht die Erstellung eines landes-
planerischen Fachbeitrags vor. Im Rahmen die-
ses wird eine Eingriffs- Ausgleichbilanzierung 
durchgeführt. Die Ausgleichsmaßnahmen auch in 
Bezug auf den Landschaftsschutz sollen mög-
lichst ortsnah erfolgen. 
Es erfolgte bereits im Vorfeld eine deutliche Mi-
nimierung sowie Modifizierung der Planungen des 
1. FC Köln. Die Verwaltung empfiehlt im weiteren 
Verfahren, weitere Modifizierungen vorzunehmen 
(s. Beschlussfassung). 
X X 129.  
17, 24, 83, 124, Nachfrage, warum andere Vorhaben (z.B. die Be- Andere Anträge von Vorhaben stehen in keinem X X 130.

ANLAGE 5 
 Seite 71 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
132, 141, 148, 175, 
197, 214, 239, 240, 
265, 313, 363, 364, 
371, 434, 435, 449 
leuchtungsanlage Deckstein bis Hermelskeiler 
Straße) aus Gründen des Landschaftsschutzge-
bietes abgelehnt wurden. 
Zusammenhang mit der Planung des 1. FC Köln. 
Die Planung des 1. FC Köln richtet sich nach den 
gesetzlichen Vorgaben. Der 1. FC Köln ist mit 
einer Erweiterungsabsicht an die Verwaltung der 
Stadt Köln herangetreten. Daraufhin wurde in 
Abstimmung zwischen der Verwaltung und dem 
1. FC Köln der Masterplan zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks angepasst, um das Kon-
zept auch für die Verwaltung der Stadt Köln als 
vorbehaltlich der weiteren Verfahrensschritte 
grundsätzlich tragfähig zu gestalten. Die Politik 
hat zur Umsetzung dieses Konzeptes anschlie-
ßend den Einleitungs- bzw. Aufstellungsbe-
schluss gefasst und in dessen Anschluss die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Trä-
gerbeteiligung durchgeführt. Die Belange des 
Landschaftsschutzes werden im Verfahren von 
unabhängigen Gutachtern untersucht und zum 
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss durch den 
Rat der Stadt Köln in die Abwägung eingestellt. 
 
473 Nachfrage, ob Landschaftsschutzgebiet nicht be-
deutet, dass keine Flächenversiegelung stattfin-
den darf.  
Wie dem ersten Punkt dieses Themenkomplexes 
zu entnehmen ist, tritt, wenn ein geänderter Flä-
chennutzungsplan eine bauliche Nutzung vor-
sieht, der Landschaftsplan gemäß § 29 LG NRW 
in diesem Bereich außer Kraft, sobald der Bebau-
ungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 
Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die Belange des 
Landschaftsschutzes werden über die Bauleitpla-
nung gewahrt.   
X X 131.

ANLAGE 5 
 Seite 72 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 
Die angesprochene zusätzliche Versiegelung wird 
Teil der Abwägung durch den Rat der Stadt Köln 
im Rahmen des Feststellungs- bzw. Satzungsbe-
schlusses. 
51, 103 Nachfrage, wie ein vom Land NRW ausgewiese-
nes Landschaftsschutzgebiet von einer unterge-
ordneten (auch RP Köln) kommunalen Behörde 
außer Kraft gesetzt werden kann. Bezieht sich auf 
den Grundsatz „Landesrecht vor kommunalen 
Recht“. 
Das Landschaftsschutzgebiet wurde nicht durch 
das Land LRW ausgewiesen. Das hier betroffene 
Landschaftsschutzgebiet L17 ist Teil des Land-
schaftsplanes Köln vom 28.04.1991. Dieser 
Landschaftsplan wurde am 06.12.1990 durch den 
Rat der Stadt Köln aufgrund des § 16 (2) Satz 1 
des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes 
und zur Entwicklung der Landschaft (Land-
schaftsgesetz -LG-) beschlossen. Der Land-
schaftsplan wird durch die Höhere Landschafts-
behörde der Bezirksregierung Köln genehmigt. 
Die Stadt Köln hat die planungsrechtliche Befug-
nis, den Landschaftsplan im Rahmen der Bauleit-
planung zu ändern. 
X X 132.  
386 Nachfrage, ob die Gesetzeslagen, den Land-
schafts- und Denkmalschutz betreffend, ausrei-
chend durch die untere Landschaftsbehörde und 
den Beirat vertreten werden. 
 
Die untere Landschaftsbehörde (ULB) wurde im 
Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung 
gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Die ULB reichte 
jedoch keine Stellungnahme ein. Im Rahmen der 
Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird die ULB 
erneut an den Bauleitplanverfahren beteiligt. Die 
Beteiligung des Landschaftsbeirates erfolgt noch. 
X X 133.  
20 Flächen im Landschaftsschutzgebiet sollten 
grundsätzlich als nicht verfügbar bewertet werden. 
 
Wie der ersten Kommentierung zu diesem The-
menkomplex zu entnehmen ist, sehen die gesetz-
lichen Regelungen Möglichkeiten vor, dass der 
Landschaftsplan im Rahmen der Flächennut-
X X 134.

ANLAGE 5 
 Seite 73 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
zungsplan- und Bebauungsplanverfahren geän-
dert wird. Es wird auf die genannte Kommentie-
rung verwiesen. 
23 Nachfrage, ob der Stadt Köln bewusst sei, dass 
Landesrecht gebrochen wird, nachdem es im 
Landesgesetz geregelt ist, dass es gerade keine 
Ausnahmen der Grüngürtelbebauung seit 1980 
geben darf.  
  
Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen 
werden. Im Landesgesetz sind keine Regelungen 
zu einer Grüngürtelbebauung seit 1980 enthalten. 
1980 wurde der Äußere Grüngürtel unter Denk-
malschutz gestellt. Die Planung ist nach der Unte-
ren Denkmalbehörde, dem Stadtkonservator der 
Stadt Köln und der Denkmalbehörde, dem LVR 
mit den Belangen des Denkmalschutzes verein-
bar. Auch die Belange des Landschaftsschutzes 
werden gewahrt (siehe die erste Kommentierung 
dieses Themenkomplexes). 
X X 135.  
220, 243 Außerkraftsetzen des Landschaftsplans / Vorha-
ben widerspricht dem LG NRW 
Sieht ein Flächennutzungsplan, welcher jünger 
als der Landschaftsplan ist bzw. nach Aufstellung 
des Landschaftsplanes geändert wird, eine bauli-
che Nutzung vor, tritt der Landschaftsplan gemäß 
§ 29 LG NRW in diesem Bereich außer Kraft so-
bald der Bebauungsplan oder eine Satzung nach 
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Kraft tritt. Die 
Belange des Landschaftsschutzgebietes werden 
im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) 
BauGB untersucht und durch den Rat in die Ab-
wägung eingestellt. Die Belange des Land-
schaftsschutzes werden über die Bauleitplanung 
gewahrt. 
X X 136.  
23 Nachfrage, ob es seitens der Stadt klar ist das der 
Masterplan des 1. FC Köln einen größeren Um-
fang hat als die planerische Vorgabe des Land-
Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen 
werden. Der Landschaftsplan bzw. das Land-
schaftsschutzgebiet L17 beinhaltet auch die 
X X 137.

ANLAGE 5 
 Seite 74 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schaftsplanes der Stadt Köln. Insbesondere wür-
de ein Teil der Kleingartenanlage an der Militär-
ringstraße erfasst. Es sollte ausgeschlossen wer-
den, dass bauliche Maßnahmen jenseits des Mili-
tärrings bzw. Eingriffe in die Kleingartenanlage 
erfolgen.  
 
Kleingartenanlagen nordöstlich der Kleingarten-
anlagen. Änderungen in diesem Bereich sind je-
doch nicht vorgesehen und wurden auch nicht 
vorgestellt. Der auf der frühzeitigen Bürgerbeteili-
gung am 07.04.2016 gezeigte Masterplan stellt 
die Umgebung des RheinEnergieSportparks zwar 
mit dar, Änderungsvorschläge für diese Bereiche 
erfolgten aber nicht und sind auch nicht vorgese-
hen. Die Geltungsbereiche der Bauleitpläne bein-
halten die Kleingartenanlagen explizit nicht, so 
dass hier auch keine Änderungen planungsrecht-
lich vorbereitet werden. 
103 Widerspricht dem Bundesnaturschutzgesetz Die Anforderungen bezüglich des Natur- und 
Umweltschutzes im Rahmen des BNatSchG wer-
den durch die Umweltprüfung gemäß § 2 (4) 
BauGB untersucht, und die Zulässigkeit wird ge-
prüft. Die Bewertungen des Landschaftsplanes 
werden in der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) 
BauGB herangezogen. Eine Abwägung der Um-
weltbelange erfolgt im Rahmen des Feststellungs- 
bzw. Satzungsbeschlusses durch den Rat der 
Stadt Köln. Insofern widerspricht die Planung 
nicht dem Bundesnaturschutzgesetz. 
X X 138.  
386 Nachfrage, ob das Kölner Amt für Landschafts-
pflege und Grünflächen seine Verantwortung 
wahrt. 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünfläche 
hat im Rahmen von § 4 (1) BauGB Stellung zur 
vorgesehenen Planung bezogen. Das Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen hat grund-
sätzlich keine Bedenken zu den Bauleitplanver-
fahren, da eine enge Abstimmung mit dem Amt 
für Landschaftspflege sowie eine Orientierung am 
X X 139.

ANLAGE 5 
 Seite 75 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Entwicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 
stattgefunden hat. Im Weiteren wurden die Be-
lange in die Bauleitplanverfahren eingestellt, so-
dass diese von den Fachbehörden und der Öf-
fentlichkeit nachvollzogen werden können.  
132 Keine Genehmigung des Neubaus auf dem 
Grundstück Dürener Str. 283 (ehemaliges Wohn-
haus des Gartenbaudirektors) seitens des Lie-
genschaftsamtes aufgrund des Landschafts-
schutzgebietes im Jahr 2013. 
 
Der angesprochene Vorgang betrifft das vorlie-
gende Verfahren nicht. Die Gründe, die damals 
zu einer Ablehnung geführt haben, müssen für 
das vorliegende Verfahren bereits deswegen 
nicht relevant sein, da die Belange des Land-
schaftsschutzes nun über die Bauleitplanung ge-
wahrt werden. 
  140.  
132 Ebenfalls im Jahr 2013 geplante Errichtung einer 
Einrichtung für Jugendliche im „Grünen Haus“ 
(Gebäude des Grünflächenamtes) an der Brühler 
Straße. Ablehnung der städtischen Bauaufsicht 
aufgrund des bestehenden Bauverbots im Land-
schaftsschutzgebiet des Äußeren Grüngürtels. 
 
Auch hierbei handelt es sich um ein Vorhaben 
außerhalb der Geltungsbereiche der Bauleitplan-
verfahren und ist daher nicht relevant für die hier 
zu betrachteten Verfahren. Die Gründe, die da-
mals zu einer Ablehnung geführt haben, müssen 
für das vorliegende Verfahren bereits deswegen 
nicht relevant sein, da die Belange des Land-
schaftsschutzes nun über die Bauleitplanung ge-
wahrt werden. 
  141.  
197 Weist darauf hin, dass im Jahr 2015 ein Flücht-
lingsheim an der Dürener Str. nicht errichtet wur-
de, weil der erforderliche Grünrückschnitt in der 
Vogelbrutperiode im Landschaftsschutzgebiet in 
der Zeit von April bis Ende September nicht vor-
genommen werden darf. 
 
Auch bei diesem Grundstück handelt es sich um 
ein Vorhaben außerhalb der Geltungsbereiche 
der Bauleitplanverfahren und ist daher ebenfalls 
nicht relevant für die hier zu betrachteten Verfah-
ren. Dazu ist auf die vorigen Punkte zu verwei-
sen. Der Grünrückschnitt wurde ferner wegen der 
Nichtvereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Be-
langen versagt. Diese stehen dem Projekt aber 
nach derzeitigem Stand nicht entgegen.  
  142.

ANLAGE 5 
 Seite 76 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
250 Treffpunkt des Waldkindergartens mit Bauwagen 
befand sich zunächst auf Anhöhe Decksteiner 
Weiher und Waldparkplatz. Mahnbescheid erfolg-
te aufgrund des Verstoßes gegen den Land-
schaftsschutz durch das Abstellen eines Bauwa-
gens. 
 
Bewertungen zu ordnungsbehördlichen Verfü-
gungen aus dem Bereich Landschaftsschutz sind 
nicht Inhalt dieses Verfahrens. 
  143.

ANLAGE 5 
 Seite 77 
1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche 
Der Themenkomplex 1.1.6 Privatisierung öffentlicher Fläche  wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla-
nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
1, 15, 24, 87, 97, 
124, 141, 225, 310, 
361, 463, 470 
Protest gegen die Privatisierung von öffentlichen 
Flächen. Flächen sollen im Besitz der Stadt Köln 
verbleiben und nur verpachtet werden.  
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die 
hier aufgeführten Bürgerinnen und Bürger gegen 
die Privatisierung von öffentlichen Flächen aus-
sprechen und dass die Flächen im Besitz der 
Stadt Köln verbleiben sollen. Dieser Anregung 
wird gefolgt. Die Flächen verbleiben im Eigentum 
der Stadt Köln und werden anschließend an den 
1. FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen. 
Der allgemeinen öffentlichen Nutzung werden die 
für die Trainingsplätze notwendigen Flächen je-
doch entzogen. 
 X 144.  
473 Nachfrage, ob öffentliche Flächen einfach privati-
siert werden können. 
 
Die Flächen für die geplanten Trainingsplätze 
stehen im Eigentum der Stadt Köln. Es ist vorge-
sehen, dass die Flächen auch weiterhin im Eigen-
tum der Stadt Köln verbleiben, jedoch an den 1. 
FC Köln zur teilweisen Nutzung überlassen wer-
den. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese 
Flächen im Bebauungsplan als private Grünflä-
chen festgesetzt werden. Hierzu ist anzumerken, 
dass auch Flächen im städtischen Eigentum als 
private Flächen festgesetzt werden können.  
Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme 
insoweit zu folgen, als die Planung eine Reduzie-
rung der geplanten Trainingsflächen  in Bezug auf 
den Einleitungsbeschluss vorsieht. Der Rat der 
X X 145.

ANLAGE 5 
 Seite 78 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Stadt Köln wird im Rahmen des Satzungsbe-
schlusses unter Kenntnisnahme sämtlicher Be-
lange entscheiden, ob die derzeit von der Öffent-
lichkeit frei zugänglichen Flächen durch den 1. FC 
Köln als Trainingsplätze genutzt werden können. 
383 Nachfrage, ob das Grundstück nach der Durch-
führung privat, öffentlich oder halböffentlich ist. 
Bezogen auf die Eigentumslage bleibt das 
Grundstück öffentlich, da die Flächen weiterhin 
der Stadt Köln gehören und lediglich dem 1. FC 
Köln zur Nutzung überlassen werden. Bezogen 
auf die Nutzungsmöglichkeiten werden die Flä-
chen voraussichtlich teilweise öffentlich, teilweise 
privat sein. Die Trainingsplätze werden überwie-
gend nicht öffentlich zugänglich sein, daher wird 
im weiteren Verfahren geprüft, ob die Flächen der 
Trainingsplätze als private Grünflächen ausge-
wiesen werden. 
 X 146.  
152 Nachfrage, welche Flächenanteile des Grüngür-
tels seit 1980 zu Gunsten öffentlicher wie privater 
Nutzer und Unternehmen entzogen wurden.  
 
Der Stadt Köln liegt keine Bilanz vor. Seit 1975 ist 
die Kompensation eines Eingriffes in Natur und 
Landschaft nach Landschaftsgesetz NW und 
Bundesnaturschutzgesetz rechtlich bindend. Es 
ist daher davon auszugehen, dass, falls erhebli-
che Eingriffe stattgefunden haben, diese entspre-
chend ausgeglichen wurden.  
 X 147.  
463 Heute bestehende organisierte soziale Nutzungen 
werden durch die Privatisierung gefährdet.  
In den Bauleitplanverfahren wurden mit den um-
liegenden sozialen Nutzungen Gespräche ge-
führt. Die Belange des Waldkindergartens werden 
durch die Planung nicht wesentlich berührt. Es 
wurden eine Absprache und Einigung mit dem 
Waldkindergarten getroffen. Die Nutzung der 
Wiese durch die Ballonfahrer wird stark einge-
X X 148.

ANLAGE 5 
 Seite 79 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schränkt. Diese erhalten auf den öffentlichen 
Grünflächen jedoch nur eine jährliche Starter-
laubnis, auf die kein Anrecht besteht. 
344 Nachfrage, wie der „Gaststatus“ im Zusammen-
hang mit dem 1. FC Köln und Grüngürtel definiert 
ist.  
 
 
Der „Gaststatus“ ist nicht allgemein definiert. 
Hiermit soll lediglich bildlich ausgedrückt werden, 
dass der 1. FC Köln sich seiner besonderen Lage 
im Grüngürtel bewusst ist. Der 1. FC Köln hat die 
Flächen nur gepachtet bzw. werden die Flächen 
dem Verein zur Nutzung überlassen. 
 X 149.  
188 Merkt an, dass die Flächen Eigentum der Stadt 
bleiben. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  X 150.  
10, 151 Nachfrage, ob die Stadt mit der Privatisierung 
irgendwelche Verpflichtung finanzieller oder nicht-
finanzieller Natur eingeht.  
Die Stadt Köln geht mit der Bereitstellung der 
Flächen keine Verpflichtungen in finanzieller oder 
nicht-finanzieller Hinsicht ein. Die betroffenen 
Flächen werden nicht privatisiert und bleiben im 
Eigentum der Stadt Köln. Alle Kosten des Vorha-
bens werden vom 1. FC Köln getragen.  
 
Die Stadt Köln wird für die Vermietung bzw. Ver-
pachtung der Flächen den in Köln üblichen Miet- 
bzw. Erbpachtzins erheben. 
 X 151.  
129 Nachfrage, warum die Öffentlichkeit für die Priva-
tisierung nicht angemessen finanziell entschädigt 
wird. 
Die Flächen verbleiben im Besitz der Stadt Köln 
und werden dem 1. FC Köln zur Nutzung überlas-
sen. Der Öffentlichkeit entstehen durch die Pla-
nung keine finanziellen Einbußen. Darüber hinaus 
werden durch die Errichtung der Kleinspielfelder 
neue Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit 
geschaffen, welche den Teilverlust der Wiesen-
flächen als sogenannter „sozialer Ausgleich“ mi-
nimieren soll. Des Weiteren stehen im direkten 
 X 152.

ANLAGE 5 
 Seite 80 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Umfeld zahlreiche weitere Wiesenflächen zur 
Verfügung, welche von der Öffentlichkeit genutzt 
werden können. Der Umfang der „Privatisierung“ 
ist daher gering. Ein weiterer, finanzieller Aus-
gleich ist gesetzlich nicht vorgehen. 
56, 159 Nachfrage, welchen Ausgleich zum alleinigen 
Nutzungsrecht und Minderung des Denkmalwerts 
der 1. FC Köln für die Öffentlichkeit leisten will. 
 
Für den Entzug der Flächen für die öffentliche 
Nutzung errichtet der 1. FC Köln vier Kleinspiel-
felder, um das Angebot der Nutzungen insbeson-
dere des Freizeitsports zu verbessern. Darüber 
hinaus können die Großspielfelder außerhalb der 
Nutzungszeiten des 1. FC Köln vom organisierten 
Breitensport und dem Schulsport genutzt werden. 
Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver-
wiesen.  
 
Der Denkmalwert wird nicht gemindert, da das 
Vorhaben nach der Einschätzung des Amts für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege denkmalver-
träglich ist.  
 X 153.  
9, 13,14, 15, 16, 17, 
19, 23, 35, 39, 46, 
57, 58, 65, 71, 75, 
76, 87, 89, 103, 
109, 116, 122, 124, 
141, 142, 146, 149, 
152, 164, 173, 175, 
178, 181, 183, 184, 
185, 186, 194, 203, 
208, 209, 211, 223, 
227, 230, 232, 234, 
Privatwirtschaftliche Interessen des Wirtschafts-
unternehmens stehen im Vordergrund. 
Die geplanten Trainingsplätze werden insbeson-
dere für die Jugendmannschaften des 1. FC Köln 
benötigt. Ziel des 1. FC Köln ist es, ohne finanz-
kräftige Investoren die Wettbewerbsfähigkeit des 
Vereins in Bezug auf die Ausbildung der Nach-
wuchsmannschaften zu sichern.  
 
Für die Umsetzung des sportlichen Konzeptes 
des 1. FC Köln ist die Errichtung des Leistungs-
zentrums und der geplanten Trainingsplätze un-
abdingbar und daher grundsätzlich sinnvoll ist. 
X X 154.

ANLAGE 5 
 Seite 81 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
235, 238, 240, 243, 
245, 253, 260, 265, 
268, 277, 282, 296, 
299, 309, 312, 317, 
319, 333, 334, 340, 
349, 353, 358, 359, 
361, 363, 377, 378, 
383, 384, 387, 388, 
400, 401, 407, 413, 
416, 423, 429, 437, 
441, 442, 443, 450, 
453, 459, 464, 466, 
468, 477, 479 
Die Stadt Köln verfolgt somit das Ziel, dem 1. FC 
Köln Erweiterungsmöglichkeiten zu geben. Dabei 
sind selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben 
zu beachten und externe Ausgleichsmaßnahmen 
umzusetzen. Zum Satzungsbeschluss wird der 
Rat der Stadt Köln unter Kenntnisnahme sämtli-
cher Anregungen und Belange entscheiden, ob 
der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan 
bzw. der Feststellungsbeschluss für die FNP-
Änderung erfolgen und das Vorhaben planungs-
rechtlich umgesetzt werden wird. 
21, 30, 32, 41, 46, 
51, 56, 58, 60, 61, 
63, 67, 68, 69, 73, 
76, 78, 79, 86, 87, 
97, 103, 116, 117, 
118, 121, 126, 129, 
130, 139, 141, 150, 
151, 152, 161, 162, 
163, 181, 187, 198, 
216, 228, 239, 240, 
245, 248, 251, 259, 
265, 269, 270, 275, 
278, 279, 282, 290, 
302, 307, 308, 316, 
330, 336, 349, 356, 
361, 364, 371, 377, 
378, 387, 391, 395, 
Nachfrage/Unverständnis warum privatwirtschaft-
liche Interessen eines Vereins Vorrang vor den 
Interessen der Allgemeinheit haben. 
Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver-
wiesen. Eine abschließende Abwägung der ge-
samten Belange, einschließlich der öffentlichen 
Belange hat noch nicht stattgefunden. Eingaben 
der Öffentlichkeit konnten im Rahmen der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) 
BauGB eingegeben werden. Eine erneute Einga-
be kann im Rahmen von § 3 (2) BauGB erfolgen. 
Die Interessen der Öffentlichkeit werden nach den 
gesetzlichen Vorgaben beachtet, sodass von ei-
nem Vorrang privatwirtschaftlicher Interessen 
nicht die Rede sein kann.  
Die Verwaltung empfiehlt den beschlussfassen-
den Gremien, ein Konzept weiter zu verfolgen 
Eine Abwägung von sämtlichen Interessen erfolgt 
durch den Rat der Stadt Köln zum sogenannten 
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss. Eine 
 X 155.

ANLAGE 5 
 Seite 82 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
396, 397, 413, 416, 
422, 423, 426, 443, 
444, 448, 452, 457, 
465, 467, 480 
endgültige Entscheidung bezüglich des Vorha-
bens besteht derzeit somit nicht. 
141, 361 Kritisiert, dass in der öffentlichen Wahrnehmung 
der gemeinnützige 1. FC Köln 01/07 e.V. mit der 
1. FC Köln GmbH & Co. KGaA gleichgesetzt wird. 
 
Die Jugendmannschaften sind durch den ge-
meinnützigen 1. FC Köln e.V. organisiert, die Pro-
fimanschaft in der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. 
 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
umfasst neben der Errichtung eines Leistungs-
zentrums für die Jugendmannschaften und die 
Profimannschaft des 1. FC Köln, die Herstellung 
neuer Trainingsplätze und von vier Kleinspielfel-
dern im Bereich der Gleueler Wiesen, die auch 
anderen Vereinen bzw. der Öffentlichkeit zur Ver-
fügung stehen. Die geplanten Trainingsplätze 
werden nicht durch die Profimannschaft genutzt. 
X X 156.  
165 Nachfrage, unter welchen Voraussetzungen ein 
kommerzieller Verein ein solches Vorhaben 
durchsetzen kann. 
Für die Umsetzung des Vorhabens muss unab-
hängig von der Form des Projektträgers Pla-
nungsrecht geschaffen werden, da dieses derzeit 
für die Erweiterungsabsichten nicht besteht. Da-
her werden derzeit ein Flächennutzungs-
planänderungs- sowie ein Bebauungsplanverfah-
ren durchgeführt. Sollten diese durch den Rat der 
Stadt Köln beschlossen werden, wird zur Umset-
zung der Planung anschließend eine Baugeneh-
migung benötigt. 
X X 157.  
210, 311, 364, 378, 
420, 422, 423 
Wirtschaftliche Aspekte, die mit diesem Projekt 
zusammenhängen, sollen transparenter darge-
stellt werden.  
Die Kosten für eine mögliche Errichtung der Trai-
ningsplätze und des Leistungszentrums inkl. aller 
Nebenanlagen etc. werden, falls die Bauleitpläne 
X X 158.

ANLAGE 5 
 Seite 83 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
beschlossen und die nachfolgenden Baugeneh-
migungen erteilt werden, komplett vom 1. FC Köln 
übernommen. Die Pflege und der Unterhalt wer-
den ebenfalls durch den 1. FC Köln getragen. Wie 
bei anderen privaten Bauvorhaben auch, entste-
hen der öffentlichen Hand keine Kosten.  
Der bei Umsetzung der Pläne anfallende Miet- 
bzw. Erbbauzins ist stadtweit gleich und auch von 
anderen Wirtschaftsunternehmen und Vereinen 
zu zahlen. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe-
handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter-
nehmen in Köln.  
Die Kosten, welche durch die beauftragen Büros 
anfallen, werden durch den 1. FC Köln getragen. 
Seitens der Plangeberin stellt das Verfahren so-
mit auch in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspek-
te ein transparentes Verfahren nach den üblichen 
Vorgaben dar. 
282 Nachfrage, welche Umsätze durch die Erweite-
rung erwartet werden.  
In der Stellungnahme wird nicht erläutert, ob Um-
sätze für den 1. FC Köln oder für die Stadt Köln 
gemeint sind. Die Stadt Köln erhält für die Nut-
zung der Flächen durch den 1. FC Köln die 
stadtweit üblichen Miet- bzw. Erbbauzinsen. Das 
Vorhaben dient ausschließlich dazu, die Trai-
ningssituation für die Jugendmannschaften des 1. 
FC Köln zu verbessern. 
 X 159.  
152 Nachfrage, welche Mindereinnahmen der Stadt 
Köln durch das Vorhaben entstehen. 
Der Stadt Köln entstehen durch das Planvorha-
ben keine Mindereinnahmen. Die Stadt Köln geht 
keine finanziellen Verpflichtungen bezüglich des 
Vorhabens ein. Die Flächen werden dem 1. FC 
 X 160.

ANLAGE 5 
 Seite 84 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Köln rechtsgültig vermietet bzw. verpachtet. Die 
Einnahmen aus der Vermietung bzw. Verpach-
tung werden sich in Abhängigkeit der tatsächli-
chen Größe der Flächen erhöhen. 
165, 260, 349, 378 Nachfrage, wie hoch die Pacht für die bestehen-
den Flächen ist. 
 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im 
Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem 
stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche 
von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu 
zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe-
handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter-
nehmen in Köln. 
 X 161.  
10, 76, 151, 211, 
265, 307, 349, 364, 
378, 397, 413, 426 
Nachfrage, zu welchen Miet-/Pachtpreisen die 
neuen Flächen überlassen werden sollen. 
 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die bei 
der Umsetzung der Pläne genutzten Flächen wird 
sich nach dem stadtweit üblichen Miet- und Erb-
bauzins richten, welche von Vereinen und Wirt-
schaftsunternehmen zu zahlen sind. Hier erfolgt 
demnach eine Gleichbehandlung aller Vereine 
bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. 
 X 162.  
344, 426 Nachfrage, ob es stimmt, dass der 1. FC Köln 16 
Cent/m² / 13 Cent/m² für das Gelände bezahlen 
soll. 
 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im 
Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem 
stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche 
von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu 
zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe-
handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter-
nehmen in Köln. 
 X 163.  
265 Nachfrage, wie hoch der Erbbaurechtzins ist. 
 
Der anfallende Miet- bzw. Erbbauzins für die im 
Bestand genutzten Flächen richtet sich nach dem 
stadtweit üblichen Miet- und Erbbauzins, welche 
von Vereinen und Wirtschaftsunternehmen zu 
zahlen sind. Hier erfolgt demnach eine Gleichbe-
 X 164.

ANLAGE 5 
 Seite 85 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
handlung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunter-
nehmen in Köln. 
10, 129 Nachfrage, welche Maßstäbe für die Bemessung 
des Miet- bzw. Pachtzinses herangezogen wer-
den, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, 
dass unter anderem Bauland in erstklassiger Lage 
zur Verfügung stehen wird. 
 
Die Trainingsplätze werden dem 1. FC Köln e.V. 
zugeordnet, da diese durch die Jugendlichen des 
Vereins genutzt werden. Für diese Bereiche wür-
de bei Umsetzung der Pläne demnach der übliche 
Mietzins für Vereine erhoben. Das Leistungszent-
rum würde der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA 
zugeordnet, so dass hier der Erbbauzins für Wirt-
schaftsunternehmen angesetzt würde. 
 X 165.  
152 Nachfrage, wieso kein ortsüblicher Mietzins erho-
ben wird.  
 
Die Festsetzung des Miet- bzw. Erbbauzins für 
die bei der Umsetzung der Pläne genutzten Flä-
chen erfolgt auf Grundlage der stadtweit erhobe-
nen Miet- und Erbbauzinsen für Vereine und Wirt-
schaftsunternehmen. Diese sind von den Gremi-
en des Rates der Stadt Köln beschlossen. Hier 
erfolgt demnach eine Gleichbehandlung aller 
Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen in Köln. 
 X 166.  
152 Nachfrage, welche ortsübliche Miete der 1. FC 
Köln am Standort Marsdorf bezahlen müsste. 
 
Auch bei den Flächen in Marsdorf handelt es sich 
um städtische Flächen. Bei Umsetzung der Pläne 
an diesem Standort wäre zu prüfen, ob die Flä-
chen an den 1. FC Köln veräußert würden. An-
sonsten würden bei einer Erbpachtlösung die 
gleichen Erbbauzinsen anfallen, wie am Standort 
RheinEnergieSportpark.  
X X 167.  
165, 260 Nachfrage, wie lange der Pachtvertrag nach einer 
durchgeführten Bebauung Bestand haben würde. 
 
Ein städtebaulicher Vertrag, der diesen Punkt 
regeln würde, liegt noch nicht vor. Die bestehen-
den Erbpachtverträge des 1. FC Köln haben eine 
Laufzeit bis zum Jahre 2054. 
 X 168.  
51, 260 Nachfrage, wie lange der Erbpachtvertrag mit Die Erbpachtverträge des 1. FC Köln haben eine  X 169.

ANLAGE 5 
 Seite 86 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
dem 1. FC Köln noch läuft und was danach mit 
den freigewordenen Flächen passiert. 
 
Laufzeit bis zum Jahre 2054. Es ist noch keine 
Entscheidung getroffen, was nach dieser verein-
barten Pachtzeit erfolgen wird. 
378 Nachfrage, wer von Seite der Stadt den Pachtver-
trag unterzeichnet. 
Die Pachtverträge wurden seitens der Stadt durch 
die zuständigen Behörden unterzeichnet. 
  170.  
51, 151, 344 Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage die Ver-
waltung die Auskunft über die Höhe des jährlichen 
Pachtzinses verweigert. 
  
Die Auskunftsverweigerung fußt auf dem Schutz 
des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses; Anga-
ben zu wirtschaftlichen oder / und finanziellen 
Grundlagen werden in Akten, die nach dem In-
formationsfreiheitsgesetz durch den Bürger im 
Bauleitplanverfahren eingesehen werden dürfen, 
geschwärzt. 
  171.  
232 Als Wirtschaftsunternehmen sollte der 1. FC Köln 
einen angemessenen Preis zahlen. 
Die Trainingsplätze werden dem 1. FC Köln e.V. 
zugeordnet, da diese durch die Jugendlichen des 
Vereins genutzt werden. Für diese Bereiche wür-
de bei Umsetzung der Pläne demnach der übliche 
Mietzins für Vereine erhoben. Das Leistungszent-
rum würde der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA 
zugeordnet, so dass hier der Erbbauzins für Wirt-
schaftsunternehmen angesetzt würde. Ob diese 
Sätze angemessen sind, ist nicht in diesen Ver-
fahren zu entscheiden.  
 X 172.  
211 Nachfrage, wie viel Pacht der 1. FC Köln für den 
Rasenplatz von SC Blau-Weiß 06 und den Raum 
Fort Deckstein bezahlt. 
 
Der anfallende Mietzins für die im Bestand ge-
nutzten Flächen richtet sich nach dem stadtweit 
üblichen Mietzins, welcher von Vereinen zu zah-
len ist. Hier erfolgt demnach eine Gleichbehand-
lung aller Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen 
in Köln. Im Fort Deckstein hat der 1. FC Köln kei-
ne Räumlichkeiten angemietet. 
  173.  
25, 49 Merkt an, dass staatliche Beihilfen an Profivereine Es werden keine staatlichen Beihilfen geleistet.   174.

ANLAGE 5 
 Seite 87 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
nicht zulässig sind und fragt nach, wie die Bereit-
stellung von Flächen ausnahmslos für die 1. FC 
Köln GmbH & Co. KGaA und der avisierte Miet-
zins mit europäischem und nationalem Wettbe-
werbsrecht vereinbar sind. 
Die bei Umsetzung der Pläne zu erhebenden 
Miet- bzw. Erbbauzinsen richten sich nach den 
allgemeinen Vorgaben der Stadt Köln für Vereine 
bzw. Wirtschaftsunternehmen.  
364 Nachfrage, ob sofern monatliche Zahlungen vor-
gesehen sind, diese zweckgebunden sind oder ob 
über diese Mittel zweckfrei verfügt werden kann. 
 
Ein städtebaulicher Vertrag, der diesen Punkt 
regeln würde, liegt noch nicht vor. 
  175.  
307, 413 Nachfrage, ob der 1. FC Köln Sonderkonditionen 
von der Stadt erhält. 
Der 1. FC Köln erhält keine Sonderkonditionen 
von der Stadt Köln. Die bei Umsetzung der Pläne 
zu erhebenden Miet- bzw. Erbbauzinsen richten 
sich nach den allgemeinen Vorgaben der Stadt 
Köln für Vereine bzw. Wirtschaftsunternehmen. 
Darüber hinaus verzichtet der 1. FC Köln seit Jah-
ren zu Gunsten der Stadt Köln auf die ihm gesetz-
lich zustehende Jugendförderung. 
  176.  
152, 265 1. FC Köln hat keinen Anspruch auf Subventionie-
rung durch die Stadt.  
Eine Subventionierung des 1. FC Köln durch die 
Stadt Köln erfolgt nicht. Wie vorstehend darge-
stellt, würde bei Umsetzung der Pläne der in der 
Stadt Köln übliche Erbbau-/Erbpachtzins erhoben. 
  177.  
188, 350 1. FC Köln erhält für den Bau keine öffentlichen 
Mittel.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Wie die Stellungnehmer richtigerweise darstellen, 
werden die Kosten bei einer Umsetzung des Vor-
habens vom 1. FC Köln getragen. 
 X 178.  
310, 348 Nachfrage, ob die Stadt unabhängige Finanzie-
rungsmöglichkeiten z.B. aus dem Bürgerhaushalt 
geprüft hat. 
 
Alle Kosten des Vorhabens werden durch den 1. 
FC Köln getragen. Finanzierungsmöglichkeiten 
aus dem Bürgerhaushalt werden demnach nicht 
vorgesehen. 
 X 179.  
151, 378 Nachfrage, welche Steuereinnahmen die 1. FC Informationen bezüglich der Steuereinnahmen  X 180.

ANLAGE 5 
 Seite 88 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Köln GmbH & Co. KGaA für die Stadt generiert.  durch 1. FC Köln für die Stadt Köln sind, wie auch 
bei anderen privaten Unternehmen, nicht Gegen-
stand der Bauleitplanverfahren. 
10 Nachfrage, ob die Verträge mit dem 1. FC Köln 
offengelegt werden. 
Eine Offenlage der Verträge ist nicht Gegenstand 
der öffentlichen Bauleitplanverfahren. 
  181.  
378 Bitte um Offenlage der rechtlichen Struktur der 1. 
FC Köln GmbH & Co. KGaA für die Öffentlichkeit.  
 
Der 1. FC Köln e.V. ist alleiniger Gesellschafter 
der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA.  
  182.  
378 Nachfrage, welche Einflussmöglichkeiten für die 
Stadt und die BürgerInnnen besteht, Einsicht in 
das Geschäftsverhalten der 1. FC Köln GmbH & 
Co. KGaA zu erhalten und Aufsicht auszuüben.  
 
Spezielle Einsichtnahmen bzw. Einflussmöglich-
keiten auf das Geschäftsverhalten des 1. FC Köln 
werden für die Stadt bzw. die Bürgerinnen und 
Bürger durch die Bauleitplanverfahren nicht er-
möglicht. Die Souveränität des 1. FC Köln wird 
durch die Bauleitplanverfahren demnach nicht 
eingeschränkt. 
  183.  
378 Nachfrage, ob die Stadt im Aufsichtsrat der 1. FC 
Köln GmbH & Co. KGaA vertreten ist. 
Die Besetzung des Aufsichtsrats ist nicht Gegen-
stand der Bauleitplanverfahren. 
  184.  
265 Die Stadt verzichtet auf 1 Mill. € Erbpacht, wohin-
gegen der 1. FC Köln nur auf rund 180.000 € Ju-
gendbeihilfe verzichtet. Sie stellt die Rechnung 
auf, dass bei einer Förderung von 12,95 € pro 
Jugendlichen bei ca. 500 Jugendlichen ein Betrag 
von ca. 6.000 € zustande käme. 
 
Diese Stellungnahme, in welchem Bezug die 
Stadt auf 1 Millionen € Erbpacht verzichtet kann 
nicht nachvollzogen werden. Dem 1. FC Köln 
steht für sämtliche jugendlichen Mitglieder der in 
der Stadt Köln übliche Jugendbeihilfesatz zur 
Verfügung. Aufgrund der großen Anzahl an Mit-
glieder stünden dem 1. FC Köln ca. 180.000 € 
jährlich zu. Auf die Zahlung dieses Beitrages wird 
verzichtet, so dass sich der Jugendbeihilfesatz für 
die anderen Kölner Vereine erhöht. Diesbezüglich 
ist auch anzumerken, dass Sportvereine in Köln 
und damit auch der 1. FC Köln für Mitglieder Zah-
lungen leisten müssen.  
  185.

ANLAGE 5 
 Seite 89 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
15, 60, 141, 220, 
340 
Nachfrage, warum die Erweiterung des Geiß-
bockheims 2008 seitens der Bezirksvertretung 
abgelehnt wurde, aber die jetzige Planung unter-
stützt wird. 
Das Bauvorhaben des 1. FC Köln aus dem Jahr 
2008 steht in keinem Zusammenhang mit dem 
derzeitigen Planvorhaben. Für die Erweiterung im 
Jahre 2008 wurde auch kein Bauleitplanverfahren 
durchgeführt. Die Zulässigkeit des Erweiterungs-
baus erfolgte über das Baugenehmigungsverfah-
ren.  
 
Die BV Lindenthal ist frei in ihren Entscheidun-
gen. Darüber hinaus wurde mit den bisher erfolg-
ten Einleitungs- und Aufstellungsbeschlüssen 
lediglich beschlossen, mit der Bearbeitung der 
Bauleitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des 
Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten 
Belange untereinander und gegeneinander von 
den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb-
nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel-
lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. 
X X 186.  
33, 85, 90, 101, 
141, 156, 265, 278, 
296, 336, 340, 354, 
361, 364, 393, 424, 
442 
Der 1. FC Köln habe bereits im Jahr 
2007/2008/2009/2010 zukünftige Erweiterungen 
nicht beabsichtigt und somit ausgeschlossen. 
 
Aufgrund der geänderten Anforderungen und 
auch des Fortschritts anderer Leistungszentren 
benötigt auch der 1. FC Köln ein modernes Leis-
tungszentrum, welches den heutigen Ansprüchen 
entspricht. Auch ein (Profi-) Sportverein unterliegt 
dem Wandel gesellschaftlicher und funktionaler 
Ansprüche und Notwendigkeiten. Der 1. FC Köln 
ist Ende des Jahres 2014 an die Stadt Köln mit 
den Erweiterungsabsichten herangetreten. Statt 
Einzelgenehmigungen prüft die Stadt Köln derzeit 
mit den beiden Bauleitplanverfahren, ob die Er-
weiterungsabsichten des 1. FC Köln im Rhein-
X X 187.

ANLAGE 5 
 Seite 90 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
EnergieSportpark planungsrechtlich vorbereitet 
werden können. Mit den bisher erfolgten Einlei-
tungs- und Aufstellungsbeschlüssen wurde ledig-
lich beschlossen, mit der Bearbeitung der Bau-
leitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des 
Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten 
Belange untereinander und gegeneinander von 
den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb-
nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel-
lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. 
33 Aufforderung der Veröffentlichung des schriftli-
chen Zugeständnisses des 1. FC Köln aus dem 
Jahr 2007, dass in Zukunft keine weitere Fläche 
überbaut werden soll. 
 
Im Jahr 2007 wurden keine Erweiterungsabsich-
ten über die Erweiterung des Geißbockheims 
hinaus seitens des 1. FC Köln gegenüber der 
Stadt Köln kommuniziert. In der Stadtplanung 
bzw. bei Unternehmen stellt es einen üblich Vor-
gang dar, dass sich Anforderungen ändern. Aus 
diesem Grund erfolgt nun die Aufstellung der bei-
den Bauleitplanverfahren, um die geänderten 
Anforderungen planungsrechtlich vorzubereiten.  
 
Ein städtebaulicher Vertrag oder vergleichbares, 
welche den RheinEnergieSportpark auf den Be-
stand beschränkt, besteht nicht. Die Bauleitplan-
verfahren dienen dazu, sämtliche öffentlichen und 
privaten Belange untereinander und gegeneinan-
der abzuwägen. Der Rat der Stadt Köln wird ab-
schließend über die Pläne entscheiden. 
X X 188.  
120, 128, 181 Nachfrage, warum das Wirtschaftsunternehmen 1. 
FC Köln  GmbH & Co. KGaA nicht auf privaten 
Flächen baut 
Der RheinEnergieSportpark stellt nach dem der-
zeitigen Kenntnisstand die beste Standortvariante 
dar. Im Rahmen der Alternativenprüfung erfolgte 
X X 189.

ANLAGE 5 
 Seite 91 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 auch die Betrachtung von Standorten, welche 
(überwiegend) in privater Hand sind. Der Rat der 
Stadt Köln wird im Rahmen des Feststellungs- 
bzw. Satzungsbeschlusses entscheiden, ob die 
Pläne im RheinEnergieSportpark verwirklicht 
werden können.  
 
Darüber hinaus werden die Sportplätze durch den 
gemeinnützigen 1. FC Köln e.V. errichtet.  
20 Nicht nachgewiesen, dass private Flächen tat-
sächlich nicht verfügbar sind 
 
Im Rahmen der Alternativenprüfung erfolgte auch 
die Betrachtung von Standorten, welche (über-
wiegend) in privater Hand sind. 
  190.  
181, 395 Nachfrage, warum die stadteigene Gesellschaft 
modernestadt, die Grundstücke in Köln vermark-
tet, nicht tätig wird 
 
Die moderne stadt ist die Stadtentwicklungsge-
sellschaft der Stadtwerke Köln GmbH und der 
Stadt Köln. Der Bau von Sportplätzen oder die 
Verlagerung von Sportanlagen gehört nicht zu 
ihrem Geschäftsbereich. 
  191.  
344 Nachfrage, ob die Aussage des Geschäftsführers 
des 1. FC Köln im Rahmen der Bürgerbeteiligung 
stimmt, dass der 1. FC Köln eigentlich kleiner pla-
nen wollte, aber von der Verwaltung aufgefordert 
wurde, größer zu planen. Sie erkundigt sich, wel-
che namentliche Person diese Aussage getroffen 
hätte und wie die Bürgermeisterin zu diesem Vor-
gang steht.  
 
Die Aussage, dass der 1. FC Köln kleiner planen 
wollte, aber von der Verwaltung zu einer größeren 
Planung aufgefordert wurde, wurde auf der früh-
zeitigen Bürgerbeteiligung nicht getroffen. Ggf. 
handelt es sich hier um ein Missverständnis. Sei-
tens der Verwaltung wurde an den 1. FC Köln die 
Forderung gestellt, dass keine sogenannte „Sa-
lamitaktik“ verfolgt werden soll, sondern dass mit 
der Aufstellung des Bebauungsplanes die nach 
derzeitigem Kenntnisstand bestehenden Entwick-
lungsabsichten vollumfänglich abgedeckt werden. 
Die Stadt Köln möchte damit vermeiden, dass der 
1. FC Köln kurzfristig mit einem erneuten Erweite-
X X 192.

ANLAGE 5 
 Seite 92 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
rungswunsch an die Stadt Köln herantritt. Eine 
Aufforderung, dass der 1. FC Köln größer planen 
soll als notwendig, kann daraus nicht abgeleitet 
werden. 
79, 141, 476 Errichtung der Kleinspielfelder für die Öffentlich-
keit auf Flächen die bereits der Öffentlichkeit zu-
gänglich sind, trifft auf Unverständnis. Nachfrage 
ob die Bereitstellung öffentlicher Flächen nicht 
Aufgabe der Stadtverwaltung wäre. 
 
Die Errichtung der vier Kleinspielfelder durch den 
1. FC Köln verfolgt das Ziel, die öffentlichen sport-
lichen Nutzungsmöglichkeiten der Bevölkerung zu 
verbessern. Die Flächen werden ausschließlich 
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die 
Kleinspielfelder stellen somit ein Angebot eines 
„sozialen Ausgleichs“ des 1. FC Köln an die Öf-
fentlichkeit dar, das Angebot an Sportfeldern zu 
verbessern, ohne dass eine Finanzierung durch 
die Stadt Köln erfolgen muss. Die Errichtung der-
artiger Kleinspielfelder ist dabei nicht die originäre 
Aufgabe der Stadt.  
X X 193.  
445 Nachfrage, welche Auflagen dem 1. FC Köln für 
die Nutzung des städtischen Gebiets in und um 
das Geißbockheim gemacht wurden.  
 
Dem 1. FC Köln wurden bestimmte Auflagen ge-
macht (keine Lagerung von feuergefährlichen 
Stoffen bzw. von Stoffen, welche die Allgemein-
heit belästigen könnten, Sicherung eines ord-
nungsgemäßen Zustandes der Mietfläche, Ver-
kehrssicherheitspflicht, Reinigungs- und Streu-
pflicht an den angrenzenden öffentlichen Straßen 
bzw. Wegen, keine Veränderungen der Mietfläche 
ohne Genehmigung durch die Stadt, Anbringung 
von Reklameschildern oder Benutzung der Ein-
friedigung zu Reklamezwecken nur mit Zustim-
mung der Stadt), die vom 1. FC Köln eingehalten 
werden. 
  194.  
220 Nachfrage, wer die Nutzung der Franz-Kremer- Eine Privatisierung der Franz-Kremer-Allee ist  X 195.

ANLAGE 5 
 Seite 93 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Allee bestimmt, wenn diese privatisiert ist. nicht vorgesehen. 
265 Nachfrage, ob ausgeschlossen werden kann, 
dass Gewinne privatisiert und Verluste vergesell-
schaftet werden.  
 
Ja, dies kann ausgeschlossen werden.    196.  
434 Nachfrage, ob der 1. FC Köln bei dem Vorhaben 
berechtigt ist, Investoren hinzuzuziehen.   
 
Die Souveränität des 1. FC Köln wird nicht einge-
schränkt. Die Finanzierung des Projektes durch 
den 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleit-
planverfahren. 
  197.  
434 Nachfrage, dass wenn Investoren am Vorhaben 
beteiligt wären, der Ausbau auch den Ansprüchen 
dieser gerecht werden müsste. 
 
Die Souveränität des 1. FC Köln wird nicht einge-
schränkt. Die Finanzierung des Projektes durch 
den 1. FC Köln ist nicht Gegenstand der Bauleit-
planverfahren. 
  198.

ANLAGE 5 
 Seite 94 
1.1.7 Präzedenzfallwirkung 
Der Themenkomplex 1.1.7 Präzedenzfallwirkung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten 
Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
5,14, 24, 32, 35, 57, 
58, 60, 69, 71, 77, 
79, 83, 87, 90, 115, 
117, 122, 141, 142, 
148, 159, 168, 175, 
178, 181, 191, 194, 
209, 211, 214, 220, 
225, 228, 240, 248, 
250, 265, 271, 278, 
282, 283, 296, 299, 
307, 310, 311, 316, 
317, 330, 345, 346, 
348, 349, 361, 377, 
386, 400, 406, 407, 
413, 417, 422, 429, 
441, 453, 472, 476, 
479 
Präzedenzfallwirkung für weitere Vereinsstandor-
te/Unternehmen 
Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage 
zur Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwir-
kung des Vorhabens für weitere Vereinsportstan-
dorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf 
dem Kölner Stadtgebiet liegt nicht vor. Der 
Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung 
liegt derzeit in der Umwandlung von Tennenplät-
zen in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist dem-
nach im Regelfall die Überplanung bereits beste-
hender Sportanlagen. Im Rahmen des Flächen-
nutzungsplanverfahrens erfolgte in Abstimmung 
mit der Bezirksregierung Köln eine vertiefende 
Untersuchung des Bestandes und der bestehen-
den Entwicklungsabsichten der Vereinssportstan-
dorte zum einen im hier relevanten sog. Sport-
band des Äußeren Grüngürtels (Höninger Weg 
bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) 
sowie zum anderen im rechtsrheinischen äußeren 
Grüngürtel.  
 
Als Ergebnis dieser Präzedenzfalluntersuchung 
kann festgehalten werden, dass im rechtsrheini-
schen äußeren Grüngürtel zwar insbesondere mit 
dem FC Viktoria Köln (Regionalliga, 4. Liga) und 
Bayer Leverkusen (1. Bundesliga) zwei Standorte 
X X 199.

ANLAGE 5 
 Seite 95 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
von Fußballvereinen bestehen, welche ebenfalls 
im Profi- bzw. semiprofessionellen Bereich tätig 
sind und eine umfassende Nachwuchsförderung 
betreiben, jedoch sind die Voraussetzungen im 
Vergleich zu den Planungen des 1. FC Köln gänz-
lich anders. Mögliche Planungen von Viktoria 
Köln werden nicht im äußeren Grüngürtel verfolgt. 
Demnach ist derzeit kein Planerfordernis gemäß 
§ 1 Abs. 3 BauGB zu sehen. Da von Seiten des 
FC Viktoria Köln keine Planungen innerhalb des 
Sportparks Höhenberg bekannt sind, sind keine 
negativen Auswirkungen auf die Ziele des Regio-
nalplanes zu befürchten. Beim Trainingsgelände 
von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem 
Verein nur die Ergänzung von Trainingsplätzen 
vorgesehen. Dieses Vorhaben steht im Einklang 
mit den Zielen des Regionalplans. Zur Umsetzung 
der Planung ist vorgesehen, den Aufstellungsbe-
schluss von 2008 mit einer reduzierten Zielset-
zung (Verzicht auf Drittligastadion) umzusetzen. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird kein Flä-
chennutzungsplanverfahren notwendig. 
 
Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheini-
schen äußeren Grüngürtels weisen analog zu den 
Vereinen im linksrheinischen äußeren Grüngürtel 
keine Planungen auf, welche ein Planerfordernis 
begründen, so dass keine Flächennutzungs-
planänderungs- bzw. Bebauungsplanverfahren 
notwendig werden.

ANLAGE 5 
 Seite 96 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 
Somit haben weder im linksrheinischen noch im 
rechtsrheinischen äußeren Grüngürtel ein beste-
hender Vereinssportstandort Erweiterungsabsich-
ten bzw. -möglichkeiten der Qualität, dass das 
Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwir-
kung erzeugt. Geringfügige Erweiterungen sind in 
Zukunft aber nicht auszuschließen. Für die dann 
erforderliche Zulässigkeitsprüfung wird das nun 
anstehende Vorhaben in Anbetracht seiner Größe 
und seiner verfahrensmäßigen Besonderheiten 
kein Präzedenzfall sein.  
 
Eine Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen 
ohne sportlichen Bezug innerhalb des Äußeren 
Grüngürtels ist aufgrund der fehlenden Überein-
stimmung mit den Zielen des Äußeren Grüngür-
tels nicht zu befürchten bzw. wäre nach den heu-
tigen gültigen Gesetzen kaum genehmigungsfä-
hig. 
4, 35, 59, 83, 85, 
116, 140, 141, 156, 
159, 182, 306, 321, 
361, 363, 364, 368, 
387, 393, 422 
Befürchtung, dass in Zukunft weitere Ausbauwün-
sche bestehen bzw. Nachfrage, worauf sich die 
Annahme stützt, dass der 1. FC Köln nach diesem 
Projekt keinen Erweiterungsbedarf mehr anmel-
det. 
Die seitens des 1. FC Köln geplanten Trainings-
plätze sowie die hochbaulichen Anlagen weisen 
eine angemessene Größe auf, die auf eine dezi-
dierte Bedarfsermittlung und Bewertung zurück-
gehen. DDie dargestellten Maßnahmen decken 
die zukünftigen Entwicklungen ab. Wichtig ist der 
Verwaltung, dass keine sogenannten „Salamitak-
tik“ seitens des 1. FC Köln verfolgtwird, sondern 
im Rahmen dieser Verfahren ein Gesamtkonzept 
zur Umsetzung kommt. Weitere Erweiterungen 
X X 200.

ANLAGE 5 
 Seite 97 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
werden nicht erwartet. So bestehen beispielswei-
se keine Bestrebungen einer quantitativen Erwei-
terung in Form von zusätzlichen Mannschaften, 
dies auch unabhängig vom sportlichen Erfolg 
bzw. Misserfolg. Zur planungsrechtlichen Absi-
cherung wird eine Flächennutzungsplanänderung 
durchgeführt und ein Bebauungsplan aufgestellt. 
Hierdurch soll der planungsrechtliche Rahmen 
festgelegt und abschließend begrenzt werden. 
265 Nachfrage, wie sichergestellt werden soll, dass 
der 1. FC Köln keine weiteren Flächen- und Nut-
zungsansprüche geltend macht.  
 
Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver-
wiesen. Wie vorstehend dargestellt, ist sind je-
doch keine weiteren Ausbauwünsche ersichtlich. 
Sollte der 1. FC Köln wider Erwarten in Zukunft 
erneut Erweiterungen realisieren wollen, wäre 
diese nur über eine erneute Änderung und An-
passung der planungsrechtlichen Grundlagen 
möglich, die nicht gegen den Willen der Stadt 
realisiert werden könnten. 
X X 201.  
5, 24, 220 Ausbau des RheinEnergieStadions und des Hö-
henberger Sportparks können drängender wer-
den. 
In der Beschlussvorlage 209. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lin-
denthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark in Köln-Sülz“ werden die derzeitigen 
Entwicklungen der Vereinsstandorte differenziert 
untersucht. Darin werden auch mögliche Aus-
bauwünsche bei den Vereinsstandorten themati-
siert. Es wird darauf hingewiesen, dass am 
RheinEnergieStadion keine Erweiterungen der 
Sportflächen geplant sind. Am Standort Höhen-
berger Sportpark sind innerhalb des Sportparks 
geringfügig zulässige Erweiterungen möglich. 
X X 202.

ANLAGE 5 
 Seite 98 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Erweiterungen die im Verhältnis zu dem Planvor-
haben des 1. FC Köln stehen, sind derzeit nicht 
geplant. 
 
Unabhängig hiervon ist einer Erweiterung des 
eigentlichen RheinEnergieStadions zu sehen. 
Eine evtl. Erweiterung dieses Stadions ist nicht 
Teil dieser hier zu betrachtenden Bauleitpläne. 
Für eine Erweiterung der Kapazität des Rhein-
EnergieStadion wären eigenständige Bauleitplan- 
bzw. Genehmigungsplanungen erforderlich. Dar-
über hinaus ist zu erwähnen, dass das Rhein-
EnergieStadion im Eigentum der Kölner Sportstät-
ten GmbH, einer städtischen Tochter, steht und 
der 1. FC Köln das Stadion lediglich anmietet. 
Erweiterungsabsichten müssten demnach von 
Seiten der Kölner Sportstätten GmbH angestrengt 
werden. 
220, 476 Die Behauptung, dass es keine Ausbauwünsche 
bei anderen Vereinen gäbe, ist falsch. Die DJK 
Südwest Köln würde beispielsweise einen zweiten 
Kunstrasenplatz benötigen.  
Im Rahmen der Präzedenzfallwirkung werden 
auch mögliche Ausbauwünsche bei anderen Ver-
einsstandorten untersucht. In dieser wird darauf 
hingewiesen, dass es Erweiterungen oder Erwei-
terungswünsche bei anderen Vereinen gibt. Der 
Verein DJK Südwest Köln ist derzeit den allge-
meinen Entwicklungen in Köln folgend in intensi-
ven Vorbereitungen zur Umwandlung des dorti-
gen Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz. Des 
Weiteren soll ein Mini-Spielfeld mit Kunstrasen 
errichtet werden. Weitere Vorhaben sind der 
Stadt Köln nicht bekannt. Ggf. wäre auch eine 
X X 203.

ANLAGE 5 
 Seite 99 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Nutzung der neu geplanten Trainingsplätze denk-
bar. Entsprechende Regelungen könnten über 
das Sportamt der Stadt Köln und in Abstimmung 
mit dem 1. FC Köln koordiniert werden. Im Übri-
gen wird auf die erste Kommentierung dieses 
Themenkomplexes verwiesen. 
265 Nachfrage, welche Anträge von anderen Interes-
senten vorliegen. 
Im Kapitel 5.1.2.2 „Untersuchung der möglichen 
Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere 
Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen 
Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet“ der Be-
schlussvorlage zur 209. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal 
Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark 
in Köln-Sülz“ sind die Entwicklungsabsicht ande-
rer Sportvereine dargelegt. Folgende Änderungs-
wünsche sind der Stadt Köln bekannt: 
- Die DJK Südwest ist derzeit den allgemeinen 
Entwicklungen in Köln folgend in intensiven 
Vorbereitungen zur Umwandlung des dortigen 
Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz. Die-
se Baumaßnahme wird gerade umgesetzt. 
Des Weiteren soll ein Mini-Spielfeld mit Kunst-
rasen errichtet werden. 
- Der ASV Köln strebt an seiner Sportanlage 
die Umwandlung des dortigen Rasenplatzes 
in ein Kunstrasenfeld an. 
- Wie die DJK Südwest strebt auch Blau-Weiß 
Köln die Umwandlung eines Tennenplatzes in 
einen Kunstrasenplatz an. Diese Baumaß-
nahme wird gerade umgesetzt. 
X X 204.

ANLAGE 5 
 Seite 100 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
- Innerhalb des Sportparks Müngersdorf sind 
keine Veränderungen bei den Sportflächen 
geplant. An der Junkersdorfer Straße ist je-
doch die Errichtung einer Dreifachhalle in Pla-
nung. 
- Innerhalb des Höhenberger Sportparks gibt es 
Überlegungen, den Tennenplatz der DJK 
Siegfried Kalk im Norden ebenfalls in einen 
Kunstrasenplatz umzuwandeln. Darüber hin-
ausgehende Erweiterungsüberlegungen sind 
dem Sportamt der Stadt Köln nicht bekannt. 
Nach Kenntnisstand des Sportamtes hatte der 
FC Viktoria Köln über einen Stadionbau an ei-
nem nicht näher definierten Standort nachge-
dacht. Ort und Zeitpunkt der Planung sind 
beim Sportamt jedoch nicht bekannt. 
- Die derzeitigen Planungen für das Jugend-
fußball-Zentrum Kurtekotten sehen die pla-
nungsrechtliche Sicherung und die Ergänzung 
um zwei Trainingsplätze sowie einem Klein-
feld und einer kleinen Umkleide vor. 
Darüber hinaus bestehen seitens Fortuna Köln 
Überlegungen, den Sportpark Süd mit einer neu-
en Halle, einem neuen Trainingsplatz und einem 
neuen Jugendförderzentrum zu erweitern. 
10, 17, 53, 282, 
316, 426, 434 
Nachfrage, ob die Stadt bei ähnlichen Anträgen 
bereit ist, die Bereitstellung weiterer Flächen des 
Grüngürtels zu erwägen. 
Derzeit liegen der Stadt keine weiteren Erweite-
rungsabsichten anderer Vereine in dem vom 1. 
FC Köln geplanten Ausmaß vor. Bei entspre-
chenden Anträgen, von denen derzeit jedoch 
nicht ausgegangen werden kann, wären in sepa-
X X 205.

ANLAGE 5 
 Seite 101 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
raten Verfahren die Zulässigkeit der jeweiligen 
Vorhaben sowie die politische Zustimmung zu 
prüfen. 
10, 17, 24, 79, 87, 
122, 142, 148, 151, 
152, 159, 191, 265, 
282, 291, 294, 307, 
310, 317, 330, 336, 
340, 407, 422 
Nachfrage, wie die Stadt Ablehnung anderer An-
träge begründen/sicherstellen will. 
Bei entsprechenden Anträgen anderer Vereine, 
von denen derzeit jedoch nicht ausgegangen 
werden kann, wären in separaten Verfahren die 
Zulässigkeit der jeweiligen Vorhaben sowie die 
politische Zustimmung zu prüfen. 
X X 206.  
10, 282, 377, 386 Nachfrage, wie die Stadt garantieren will, dass 
zukünftig keine weiteren Flächen zur Verfügung 
gestellt werden. 
Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die 
vom 1. FC Köln geplanten Trainingsplätze sowie 
die hochbaulichen Anlagen eine angemessene 
Größe aufweisen, die auf eine dezidierte Be-
darfsermittlung und Bewertung zurückgehen. Der 
1. FC Köln hat nachgewiesen, dass die darge-
stellten Maßnahmen die zukünftigen Entwicklun-
gen abdecken und keine sogenannten „Sala-
mitaktik“ vom 1. FC Köln verfolgt wird. So beste-
hen beispielsweise keine Bestrebungen einer 
quantitativen Erweiterung in Form von zusätzli-
chen Mannschaften, dies auch unabhängig vom 
sportlichen Erfolg bzw. Misserfolg. Darüber hin-
aus könnte eine über die in diesen Bauleitplänen 
hinausgehende Entwicklung nur über eine erneu-
te Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen.  
X X 207.  
14, 24, 35, 122, 
142, 240, 330, 429 
Kritisiert, dass Anträge zur Ansiedlung in anderen 
denkmalgeschützten oder zu schützenden Grün-
anlagen nicht abgewiesen werden können. 
Jeder Antrag wird unabhängig und ausführlich 
durch die untere Denkmalbehörde, in diesem Fal-
le durch das Amt für Denkmalschutz und Land-
schaftspflege, untersucht. Das Vorhaben des 1. 
FC Köln wurde von diesem untersucht und ist als 
X X 208.

ANLAGE 5 
 Seite 102 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
denkmalverträglich einzustufen. Ihm stehen keine 
denkmalpflegerischen Belange entgegen. Die 
letztendliche Entscheidung über die Bauleitplan-
verfahren trifft der Rat der Stadt Köln im Rahmen 
des sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungs-
beschlusses.  
265, 282, 294, 312, 
353, 424 
Nachfrage/Unverständnis, mit welcher Begrün-
dung ähnliche kleinere Anträge abgelehnt wurden.  
Die Anträge für andere Bauvorhaben sind nicht 
Gegenstand der Bauleitplanverfahren.  
  209.  
296 Nachfrage, wie die Präzedenzfallwirkung für z. B. 
Kitas mit Platzmangel geprüft wurde.  
Diese wurde nicht geprüft. Falls für eine KiTa Er-
weiterungsflächen erforderlich werden, wird dies 
im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Bau- und 
Landschaftsrecht entschieden. 
  210.

ANLAGE 5 
 Seite 103 
1.1.8 Zukünftige Entwicklungen 
Der Themenkomplex 1.1.8 Zukünftige Entwicklungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrele-
vanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
393 Nachfrage, wie die Anlage „Flächen zur Kompen-
sationsvorprüfung Stadionerweiterung/Umbau“ 
des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen 
einzuordnen ist. Nachfrage, ob es sich dabei be-
reits um neue Pläne des 1. FC Köln handelt.  
 
Es ist kein Zusammenhang mit der Erweiterungs-
planung des RheinEnergieSportparks dem 1. FC 
Köln gegeben. Inhalt war die Prüfung, inwieweit 
es Möglichkeiten geben könnte, Flächen um das 
Stadion für Großveranstaltungen zu nutzen.  
  211.  
6 Anforderung oder Veröffentlichung eines Zu-
kunftskonzeptes des 1. FC Köln für die Flächen-
entwicklung. 
Der vorgelegte Masterplan vom 1. FC Köln stellt 
das langfristige Zukunftskonzept für die Flächen-
entwicklung des 1. FC Köln dar. Ein weiterer Flä-
chenbedarf wird nicht gesehen. 
X X 212.  
24 Nachfrage, inwieweit die Aussage, dass sich die 
bestehende Nutzung der Anlagen nicht ändert, in 
Zukunft Bestand hat. 
In Zukunft sind keine quantitativen Erweiterungen 
der Trainingsinfrastruktur am Standort Rhein-
EnergieSportpark d.h. keine Erweiterungen mit 
mehr Flächenbedarf, vorgesehen. Der vorgelegte 
Masterplan als Grundlage der Planung spiegelt 
des heutigen und künftigen Entwicklungsbedarf 
am Standort wieder.   
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Flächen 
im städtischen Besitz bleiben. Eine Nutzungsän-
derung wäre demnach nur in Abstimmung mit der 
Stadt Köln möglich. 
X X 213.  
152, 328, 393 Nachfrage, wie sich das Gesamtkonzept der Stadt 
Köln für den Grüngürtel darstellt. 
Für die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels 
besteht das Entwicklungskonzept: Grüngürtel: 
Impuls 2012. Der Rat der Stadt Köln hat das Kon-
zept als grundsätzliche Handlungsempfehlung für 
X X 214.

ANLAGE 5 
 Seite 104 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
die Entwicklung des Äußeren Grüngürtels be-
schlossen.  
473 Nachfrage, ob in Zukunft im Äußeren Grüngürtel 
gebaut werden darf.  
Im Äußeren Grüngürtel sind nach dem derzeitigen 
Planungsrecht nur Nutzungen zulässig, welche 
mit einer Grünfläche zu vereinbaren sind. Hierun-
ter fallen unter bestimmten Voraussetzungen 
auch Sportanlagen. Die Grenzen der Bebaubar-
keit sind sehr eng. Wohngebäude bzw. gewerb-
lich genutzte Gebäude (z. B. allgemeine Wohn-
gebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete etc.) sind 
nicht zulässig. Eine Änderung des Planungs-
rechts ist nicht beabsichtigt. 
X X 215.  
10 Nachfrage, ob es grundsätzlich Planungen / Vor-
stellungen der Stadt gibt, in welchem Umfang zu-
künftig Flächen bei ähnlichen Anträgen überlas-
sen werden können. 
 
Derzeit liegen keine weiteren Planungen bzw. 
Anträge für Entwicklungen im Grüngürtel vor. 
Sollten Anträge mit für den Äußeren Grüngürtel 
generell verträglichen Nutzungen eingereicht 
werden, wäre über diese in separaten Verfahren 
zu entscheiden. Grundsätzliche Planungen und 
Vorstellungen der Stadt Köln gibt es nicht. 
X X 216.  
43, 85 Nachfrage, welche Gebiete in Zukunft noch vor-
gesehen sind, wenn die neuen Plätze nicht aus-
reichen. 
 
Es sind keine weiteren Flächen bzw. Gebiete vor-
gesehen. Der vorgelegte Masterplan RheinEner-
gieSportpark stellt das Gesamtkonzept für die 
künftige Nutzung dar und ist unter Berücksichti-
gung der künftig möglichen Anforderungsverän-
derungen erarbeitet worden.  
X X 217.  
90, 112, 230 Es stehen in Zukunft weitere Eingriffe des Äuße-
ren Grüngürtels an, wie der Tunnelbau der Linie 
18, sodass vermeidbare Eingriffe wie das geplan-
te Projekt vermieden werden müssen. 
 
Ggf. weitere anstehende Eingriffe in den Grüngür-
tel sind nicht Teil dieser Bauleitplanverfahren. 
Diese sind in separaten Verfahren auch auf ihre 
landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit zu be-
werten.  
X X 218.

ANLAGE 5 
 Seite 105 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
148 Nachfrage, welche rechtlichen Mittel dem Bürge-
rInnen zur Verfügung stehen, wenn das Vorhaben 
dennoch realisiert wird. 
Wird der Bebauungsplan veröffentlicht, besteht 
für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, 
einen Normenkontrollantrag zu stellen, und den 
Bebauungsplan überprüfen zu lassen (§ 47 Ver-
waltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ferner kann 
gegen eine zur Umsetzung des Vorhabens erteil-
te Baugenehmigung grundsätzlich eine Anfech-
tungsklage erhoben werden (§ 42 VwGO). Beide 
Rechtsmittel unterliegen weiteren Zulässigkeits-
anforderungen.  
X X 219.  
340, 387 Nachfrage, wie die Stadt überprüft hat, welche 
Auswirkungen die Zerstörung des Grüngürtels 
durch Imageschäden/geringere Attraktivität auf 
die Ansiedlung von Arbeitgebern hat.  
Die Stadt Köln sieht in Folge der Planung keinen 
Verlust der Attraktivität des Äußeren Grüngürtels 
und somit auch keine negativen Auswirkungen 
auf die Ansiedlung von Unternehmen im Stadtge-
biet. 
X X 220.  
265 Nachfrage, ob Spiele am Geißbockheim in Zu-
kunft öfter stattfinden, ob es hierfür ein Sicher-
heitskonzept gibt und von wem die Kosten für die 
Polizeieinsätze getragen werden.  
Eine Änderung der Anzahl der Spiele am Geiß-
bockheim ist nicht vorgesehen. Ebenso sind auf-
grund der geplanten Änderungen keine Anpas-
sungen am Sicherheitskonzept notwendig. Die 
Kosten für mögliche Polizeieinsätze richten sich 
nach den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht 
Gegenstand der Bauleitplanverfahren.  
  221.  
152 Nachfrage, welche Maßnahmen die Stadtverwal-
tung zur Korruptionsprävention im Zusammen-
hang mit dem Äußeren Grüngürtel ergriffen hat.  
Wie bei jedem Bauleitplanverfahren üblich, sind 
die Grundlagen der Antikorruptionsrichtlinie zu 
beachten. 
X X 222.  
79 Nachfrage, ob der 1. FC Köln die Erweiterung der 
Gastronomie und Ausweitung des Verkaufs von 
Merchandising-Artikeln plant. 
Ausweitungen in den Bereichen der Gastronomie 
und des Fan-Shops sind nicht geplant und sollen 
durch das Planungsrecht auch nicht vorbereitet 
werden. Die Planung umfasst ausschließlich das 
Ziel einer qualitativen Verbesserung des beste-
 X 223.

ANLAGE 5 
 Seite 106 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
henden Trainingsbetriebes. 
363, 444 Nachfrage, welche Großveranstaltungen vom 1. 
FC Köln im Grüngürtel geplant werden.  
 
[Die Stellungnehmer beziehen sich in den Stel-
lungnahmen auf den Grüngürtel und legen nicht 
näher da, ob der RheinEnergieSportpark bzw. 
andere Flächen (z. B. das Stadion) gemeint sind. 
Die Stadt Köln bezieht sich im nachstehenden 
Text auf das Plangebiet der Bauleitpläne. Ferner 
ist unklar, was mit Großveranstaltung gemeint ist.]  
Im RheinEnergieSportpark soll jedenfalls weiter-
hin in gewohntem Maße der Spiel- und Trainings-
betrieb des 1. FC Köln stattfinden. Zudem ist 
auch die Ausrichtung des jährlich stattfindenden 
GeißbockCups geplant. Über die bereits in den 
vergangen Jahren durchgeführten Veranstaltun-
gen hinaus sind nach Auskunft des 1. FC Köln 
keine weiteren Veranstaltungen vorgesehen.  
X X 224.  
265 Nachfrage, wie sonstige Großveranstaltungen 
ausgeschlossen werden sollen. 
Die Planung zur Erweiterung des RheinEnergie-
Sportparks schafft keine Infrastruktureinrichtun-
gen, die für Großveranstaltungen geeignet sind. 
Die zusätzlichen Plätze eignen sich nicht für 
Großveranstaltungen. Das Leistungszentrum ist 
ebenfalls für größere Veranstaltungen ungeeig-
net. Grundsätzlich ist die Frage der Zulässigkeit 
von Großveranstaltung im Grüngürtel nicht Ge-
genstand dieses Bauleitplanverfahrens.  
X X 225.

ANLAGE 5 
 Seite 107 
1.2 Alternativenprüfung 
1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung 
Der Themenkomplex 1.2.1 Allgemeine Alternativenprüfung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla-
nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
5, 20, 23, 24, 33, 
69, 79, 132, 141, 
151, 210, 220, 243, 
252, 265, 275, 312, 
354, 361, 413, 422, 
423, 437, 439, 440, 
443, 444, 458 
Mangelhafte, nicht ergebnisoffene Alternativen-
prüfung  
Im Rahmen des 209. Flächennutzungsplanände-
rungsverfahrens wurde seitens der Stadt Köln 
eine ergebnisoffene und umfassende Alterna-
tivenprüfung durchgeführt.  
 
Die Standortalternativenprüfung kommt unter An-
wendung der mit der Bezirksregierung Köln abge-
stimmten Kriterien und Gewichtung zu dem Re-
sultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark 
mit deutlichem Abstand der geeignetste ist. Bei 
der Bewertung wurde das Kriterium der Wirt-
schaftlichkeit nicht herangezogen, da dieses kein 
städtebauliches Kriterium darstellt. Dieses Ergeb-
nis zeigt sich in gleicher Weise selbst, wenn die 
sog. "weiteren Faktoren" (Image für die Stadt 
Köln, Freizeitangebot Bürger Stadt Köln, Wirkung 
Breitensport) außer Acht gelassen werden. Wäh-
rend der Standort RheinEnergieSportpark mehr 
als zehn Punkte bei der Bewertung erzielen kann, 
liegen die übrigen Standorte mit weniger als zehn 
Punkten in folgender Reihenfolge eindeutig dahin-
ter: Köln-Junkersdorf (Frischezentrum), Köln-
X X 226.

ANLAGE 5 
 Seite 108 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Immendorf, Köln-Merkenich, Hürth, Köln-Urbach. 
Der Standort RheinEnergieStadion wird aufgrund 
der nicht vorhandenen Flächenverfügbarkeit ge-
nerell ausgeschlossen. 
 
Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet 
zeigt sich, dass der RheinEnergieSportpark ins-
besondere bei den qualitätswirksamen und funk-
tionalen Kriterien, die insbesondere auch lagebe-
zogene Aspekte einer nachhaltigen Raument-
wicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. 
16 Punkte hier stehen Bewertungsergebnissen 
von fünf und weniger Punkten für andere Flächen 
gegenüber. 
 
Klar nachteilig zeigt sich für den Standort Rhein-
EnergieSportpark im Vergleich die Beurteilung 
der planungsrechtlichen Situation aufgrund der 
bestehenden Festlegungen im Regionalplan so-
wie dem Anpassungserfordernis des Flächennut-
zungsplans. 
 
Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti-
gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird 
– entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt-
standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter-
nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu-
chung von Standorten für eine Teilstandortlösung 
‚Nachwuchsmannschaften‘.

ANLAGE 5 
 Seite 109 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den 
Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla-
gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den 
Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 
(2) BauGB entnommen werden. 
272, 283 Nachfrage, ob und durch wen die Alternativstand-
orte eingehend geprüft wurden 
Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte 
durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens 
im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln.  
X X 227.  
265 Nachfrage, wie mit der fehlerhaften Alternativen-
prüfung seitens der Stadt umgegangen wird  
 
Die Alternativenprüfung wird durch die Stadt Köln 
als Trägerin des Verfahrens nicht als fehlerhaft 
angesehen.  
Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti-
gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird 
– entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt-
standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter-
nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu-
chung von Standorten für eine Teilstandortlösung 
‚Nachwuchsmannschaften‘. 
Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den 
Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla-
gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den 
Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 
(2) BauGB entnommen werden. 
 
X X 228.  
6, 24, 125, 265, 
274, 312, 439 
Forderung einer neuen, unabhängigen Alterna-
tivenprüfung 
Die Prüfung der Standortalternativen erfolgte un-
abhängig durch die Stadt Köln als Trägerin des 
Verfahrens.  
Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti-
gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird 
X X 229.

ANLAGE 5 
 Seite 110 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
– entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt-
standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter-
nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu-
chung von Standorten für eine Teilstandortlösung 
‚Nachwuchsmannschaften‘. 
Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den 
Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla-
gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den 
Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 
(2) BauGB entnommen werden. 
 
151 Forderung der Offenlegung des Verfassers der 
Alternativenprüfung 
Die Standortsuche und -prüfung zum Erweite-
rungsgelände des 1. FC Köln ist im Einverneh-
men mit der Bezirksregierung Köln nach funktio-
nalen Gesichtspunkten erfolgt.  
Ihre Inhalte sind mit den Unterlagen zur Frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich gemacht. 
Aufgrund der Stellungnahmen aus der frühzeiti-
gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wird 
– entgegen der erklärten Prämisse einer Gesamt-
standortlösung durch den 1. FC Köln – die Alter-
nativenprüfung ergänzt werden um eine Untersu-
chung von Standorten für eine Teilstandortlösung 
‚Nachwuchsmannschaften‘. 
Die ergänzte Alternativenprüfung kann von den 
Bürgerinnen und Bürgern den Beratungsunterla-
gen zum Vorgabebeschluss sowie zukünftig den 
Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 
(2) BauGB entnommen werden. 
X X 230.

ANLAGE 5 
 Seite 111 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
  
272, 291, 349, 420, 
434, 439 
Nachfrage, nach den Gründen für die Ablehnung 
alternativer Standorte 
Die Bewertung der Standorte kann in der Be-
schlussvorlage 209. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal 
Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark 
Köln-Sülz“ nachvollzogen werden. Darüber hin-
aus können die zusammengefassten Ergebnisse 
der ersten Kommentierung dieses Themenkom-
plexes entnommen werden. 
X X 231.  
20 Auswahlverfahren sollten durch Grundstücksmak-
ler unterstützt werden 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Suche und 
Prüfung  alternativer Standorte wird seitens der 
Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens unabhän-
gig und unter Nutzung ihrer Orts- und Planungs-
rechtskenntnisse durchgeführt.  
X X 232.  
20 Es sollten in einem größeren Umfang Flächen 
(private Flächen, außerhalb des Landschafts-
schutzgebietes) untersucht werden 
 
Die Standortsuche alternativer, verfügbarer Flä-
chen erfolgte gesamtstädtisch vor allem unter 
Beachtung ihrer planungsrechtlichen Situation 
sowie der erforderlichen Flächengröße für die 
Trainingsinfrastruktur.  
Da der gesamte Außenbereich der Stadt Köln als 
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ist eine 
Suche außerhalb wenig erfolgversprechend.  
X X 233.  
33 Alternativenprüfung hat lediglich den Zweck, den 
Ausnahmefall im Sinne des Regionalplans für 
Erweiterungen im Äußeren Grüngürtel zu begrün-
den 
Die Alternativenprüfung diente dazu, die Geeig-
netheit des beabsichtigten Standortes zu prüfen 
und neue und gegebenenfalls auch bessere 
Standorte zu finden. Die Annahme, dass diese 
Prüfung ausschließlich dazu diente, den Aus-
nahmefall im Sinne des Regionalplans für Erwei-
terungen im Äußeren Grüngürtel zu begründen ist 
X X 234.

ANLAGE 5 
 Seite 112 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
nicht korrekt. 
33, 86, 101, 132, 
176, 240, 409 
Kritisiert, dass Alternativenprüfung auf den Stand-
ort RheinEnergieSportpark zugeschnitten ist 
Die Alternativenprüfung wurde ergebnisoffen an-
hand von Kriterien vorgenommen, die die funktio-
nalen und planerischen Anforderungen an den 
Standort  Die Kriterien wurden nicht auf den 
Standort RheinEnergieSportpark zu geschnitten.  
X X 235.  
56, 122, 151 Nachfrage, welche Auswahlkriterien angelegt 
wurden, um Alternativstandorte zu finden 
 
Folgende Kriterien wurden bei der Alternativsta-
ndortuntersuchung angewendet: 
 
I. Qualitätswirksame Standortfaktoren  
a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen 
Strategie 
 
II. Funktionale Standortfaktoren 
b) Flächenbedarf (10 - 12 ha) 
c) Flächenverfügbarkeit 
d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) 
e) Schulische Anbindung 
f) Anbindung an das ÖPNV-Netz 
g) Immissionsschutz 
h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld 
i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Be-
standes 
 
III. Planungsrecht 
j) Regionalplan 
k) Flächennutzungsplan 
 
IV. Weitere Standortfaktoren 
l) Image für die Stadt Köln 
X X 236.

ANLAGE 5 
 Seite 113 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
m) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln 
n) Wirkung Breitensport Stadt Köln 
 
V. Wirtschaftlichkeit 
o) Wirtschaftliche Vertretbarkeit 
 
Dabei wurden die Kriterien unterschiedlich ge-
wichtet. So floss die Wirtschaftlichkeit z. B. gar 
nicht in die städtebauliche Beurteilung ein. 
265 Nachfrage, warum die Öffentlichkeit nicht mit in 
die Alternativenprüfung einbezogen wurde  
 
Die Alternativenprüfung ist Teil der Planungsun-
terlagen und wurde zum Einleitungsbeschluss 
bzw. zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  im 
Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt. So ist 
die Alternativenprüfung Teil der Vorlage zur 209. 
FNP-Änderung und konnte im Rahmen der Betei-
ligung gemäß § 3 (1) BauGB von der Öffentlich-
keit bewertet werden. Ebenso konnten in diesem 
Verfahrensschritt Anregungen vorgebracht wer-
den. Aufgrund der vorgetragenen Anregungen 
wird die Alternativenprüfung um die Prüfung von 
Standorten für eine Teilstandortlösung ergänzt. 
Die ergänzte Alternativenprüfung kann durch die 
Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gemäß 
§ 3 (2) BauGB erneut geprüft werden.  
X X 237.  
79, 141, 361 Vor- und Nachteile für BürgerInnen und den 
Grüngürtel wurden nicht ausreichend in die Prü-
fung einbezogen 
 
Die Alternativenprüfung untersucht die Belange 
der Bürgerinnen und Bürger z. B. unter den Krite-
rienpunkten „IV. Weitere Standortfaktoren“. Der 
Äußere Grüngürtel fließt bei der Bewertung zum 
Thema III. Planungsrecht mit in die Bewertung 
ein. Der Rat der Stadt Köln wird zum Feststel-
X X 238.

ANLAGE 5 
 Seite 114 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
lungs- bzw. Satzungsbeschluss abschließend 
über die Alternativenprüfung im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens unter Kenntnisnahme 
sämtlicher Stellungnahmen entscheiden.  
120, 445 Nachfrage, warum bei der Alternativenprüfung nur 
städtische Grundstücke überprüft wurden 
Es wurden auch nicht-städtische Grundstücke 
geprüft. So ist z. B. die landwirtschaftlich genutzte 
Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach größten-
teils in privaten Händen.  
X X 239.  
128 Ein Vergleich der Standorte in Hinblick auf ihre 
klimatischen Auswirkungen findet nicht statt 
Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde keine 
Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchge-
führt. Sie beschränkte sich auf wesentliche, funk-
tionale Aspekte der Standorteignung. Eine Bewer-
tung in ökologischer Hinsicht erfolgt anschließend 
für den am geeignetsten erscheinenden Standort 
im Rahmen der aufzustellenden Bauleitpläne. Im 
Rahmen der für den präferierten Standort erfor-
derlichen Bauleitpläne sind nun in Bezug auf den 
gewählten Standort die Umweltaspekte zu unter-
suchen und in die Abwägung einzustellen.  
X X 240.  
132 Stadtplanerische, baurechtliche und ökologische 
Gegebenheiten werden nicht ausreichend unter-
sucht  
 
Bezüglich der ökologischen Gegebenheiten wird 
auf die vorstehende Kommentierung verwiesen. 
Bei der Alternativenprüfung wurden stadtplaneri-
sche (z. B. Eignung der Fläche, Immissions-
schutz) und baurechtliche Belange (z. B. Regio-
nalplan, Flächennutzungsplan) mit eingestellt.  
X X 241.  
150, 159 Nachfrage, warum es keine Kategorie gibt, welche 
die denkmalschutzrechtlichen Belange mit einbe-
zieht 
Die Aspekte des Denkmalschutzes werden für 
den präferierten Standort im Rahmen der Bauleit-
planverfahren detailliert berücksichtigt.  
X X 242.  
21, 141 Nachfrage, wie der immaterielle Wert des Grün-
gürtels in die Bewertung eingeflossen ist 
Die immateriellen Werte sind – ebenso wie die 
materiellen Werte – Teil der sach- und fachge-
X X 243.

ANLAGE 5 
 Seite 115 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 rechten Abwägung, welche zum Feststellungs- 
bzw.- Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt 
Köln erfolgt. In die Alternativenprüfung fließen sie 
mittelbar über die bestehenden planungsrechtli-
chen Vorgaben (Regionalplan) mit ein.  
220 Planungsfehler, da die Entscheidung über das 
Frischezentrum in Marsdorf noch nicht getroffen 
wurde  
Es handelt sich um zwei planerisch und rechtlich 
getrennte Verfahren. Die Standorte sind nicht 
deckungsgleich. 
X X 244.

ANLAGE 5 
 Seite 116 
1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung 
Der Themenkomplex 1.2.2 Gewichtung bei der Alternativenprüfung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die 
planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
5, 20, 24, 132, 141, 
151, 220, 296, 391, 
409 
 
Allgemeines Unverständnis hinsichtlich der Ge-
wichtung / Bewertung bei der Alternativenprüfung 
 
Anm.: zum Teil wurde in den Stellungnahmen auf ein-
zelne Gewichtungen eingegangen. Diese finden sich 
dann in den nachfolgenden Punkten.  
Die Gewichtung der einzelnen Kriterien wird in 
der Beschlussvorlage zur 209. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lin-
denthal Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark Köln-Sülz“ transparent dargestellt. 
Ebenso erfolgt eine transparente Darstellung des 
Ergebnisses.  
X X 245.  
24, 296 Angemessene Gewichtung hätte zu einem ande-
ren Standort geführt 
 
Eine andere Gewichtung von Kriterien hätte zu 
einem anderen Ergebnis führen können. Die Ge-
wichtung der Kriterien erfolgte nach fachlicher 
Kenntnis und Einschätzung und in Abstimmung 
mit der Bezirksregierung Köln. Die Bestimmung 
der Kriterien und deren Gewichtung wurden im 
Vorfeld der Untersuchung von der Stadtverwal-
tung in Abstimmung mit der Bezirksregierung, die 
auch als obere Verwaltungsbehörde die Alterna-
tivenprüfung im Rahmen der Genehmigung des 
Flächennutzungsplanes nachvollzieht, festgelegt. 
Folgende Kriterien wurden bei der Alternativsta-
ndortuntersuchung angewendet: 
 
I. Qualitätswirksame Standortfaktoren  
a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen 
Strategie 
 
X X 246.

ANLAGE 5 
 Seite 117 
II. Funktionale Standortfaktoren 
b) Flächenbedarf (10 - 12 ha) 
c) Flächenverfügbarkeit 
d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) 
e) Schulische Anbindung 
f) Anbindung an das ÖPNV-Netz 
g) Immissionsschutz 
h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld 
i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Be-
standes 
 
III. Planungsrecht 
j) Regionalplan 
k) Flächennutzungsplan 
 
IV. Weitere Standortfaktoren 
l) Image für die Stadt Köln 
m) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln 
n) Wirkung Breitensport Stadt Köln 
 
V. Wirtschaftlichkeit 
o) Wirtschaftliche Vertretbarkeit 
 
Dabei wurden die Kriterien unterschiedlich ge-
wichtet. So floss die Wirtschaftlichkeit z. B. gar 
nicht in die städtebauliche Beurteilung ein.  
5, 24, 176, 220 Planungsrecht muss höheren Faktor bekommen Das Planungsrecht wird aufgrund seiner Bedeu-
tung mit einem Faktor von 1,5 am höchsten ge-
wichtet und fließt somit am stärksten in die Beur-
teilung ein.  
X X 247.  
24 Weitere Standortfaktoren werden zu stark gewich-
tet 
Die weiteren Standortfaktoren werden mit einem 
Faktor von 0,5 bereits am geringsten (mit Aus-
X X 248.

ANLAGE 5 
 Seite 118 
nahme der Wirtschaftlichkeit, welche mit dem 
Faktor 0 gar nicht in die Bewertung einfließt, da 
es sich um keinen städtebaulichen Belang han-
delt) gewichtet.  
24, 56, 79, 101, 
176, 344                     
Unklarheit warum Imagefaktor (Image für die 
Stadt Köln) am bestehenden Standort höher ist 
als an den alternativen Standorten 
Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist 
auch für das Image der Stadt wichtig. Das Image 
des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch 
durch den zentralen bürgernahen Standort ge-
prägt. Diese traditionelle Wirkung würde durch 
eine Verlagerung und einen Neubeginn an ande-
rer Stelle nur sehr verzögert – wenn überhaupt – 
einsetzen. 
X X 249.  
476 Nachfrage, wieso die Wirkung für den Breiten-
sport als positiv bewertet wird  
Obwohl die neuen Trainingsplätze im RheinEner-
gieSportpark durch den 1. FC Köln errichtet, fi-
nanziert und gepflegt würden, würde die Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks nicht nur dem 
Kinder- und Jugendfußball des 1. FC Köln dienen, 
sondern auch dem organisierten Breitensport und 
ggf. dem Schulsport, da diese die Plätze ebenfalls 
nutzen könnten (organisiert durch das Sportamt 
der Stadt Köln). Des Weiteren werden vier Klein-
spielfelder geplant, die allen sportlich Interessier-
ten Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung ste-
hen. Bei den Standorten außerhalb des Rhein-
EnergieSportparks bestehen derzeit mit Ausnah-
me des RheinEnergieStadions keine ergänzen-
den Breitensportangebote. Beim RheinEnergie-
Sportpark sind Wiesenflächen vorhanden, welche 
durch Freizeitfußballer genutzt werden. Ebenso 
finden im Äußeren Grüngürtel Lauftreffs etc. statt. 
Somit kann dort eine positive Wirkung durch den 
Trainingsbetrieb auf den Breitensport erzielt wer-
X X 250.

ANLAGE 5 
 Seite 119 
den. Beim RheinEnergieStadion würden zentrale 
Flächen dem Breitensport (z. B. der "Bunten Liga" 
aber auch weiteren Breitensportnutzungen) ent-
zogen. Dieses kann durch eine öffentliche Zu-
gänglichkeit des Trainingsgeländes nicht ausge-
glichen werden. Die weiteren Standorte liegen 
außerhalb von integrierten Sportlagen. Somit er-
folgt dort, bis auf die extra für das Training anrei-
senden Fans, keine positive Wirkung für den Brei-
tensport. 
56, 220 Schulische Anbindung am Standort RheinEner-
gieSportpark mit doppelter positiver Bewertung ist 
unverhältnismäßig gut bewertet 
Die enge Kooperation mit den Sportschulen ist 
über viele Jahre gewachsen und bewährt. Inso-
fern ist eine hohe Gewichtung gerechtfertigt. Die 
Verwaltung unterstützt das Bestreben des 1. FC 
Köln, neben der sportlichen Entwicklung den Ju-
gendlichen auch eine bestmögliche schulische 
Ausbildung zu ermöglichen. Der Standort Rhein-
EnergieSportpark ist neben dem Standort Rhein-
EnergieStadion im Vergleich zu den anderen Al-
ternativstandorten von allen Kooperationsschulen 
am besten erreichbar.  
X X 251.  
56 Nachfrage, wieso der Standort RheinEnergie-
Sportpark beim Faktor Freizeitangebot zweimal 
positiv bewertet wurde 
Der Standort RheinEnergieSportpark weist mit 
dem bestehenden Äußeren Grüngürtel ein großes 
Freizeitangebot im Bestand auf. Dieses Angebot 
wird durch die Nutzung des 1. FC Köln ergänzt, 
so dass eine optimale Verbindung zwischen den 
verschiedenen Freizeitnutzungen besteht. Die 
vorgesehenen Kleinspielfelder führen zu einer 
Verbesserung des Freizeitangebotes, ebenso wie 
die Möglichkeit, dass die geplanten Trainingsplät-
ze durch den organisierten Breitensport und ggf. 
den Schulsport genutzt werden können. Das Frei-
X X 252.

ANLAGE 5 
 Seite 120 
zeitangebot am RheinEnergieStadion besteht zu 
einem Großteil aus der eigentlichen Nutzung der 
Vorwiesen bzw. der Jahnwiesen. Diese stark fre-
quentierte Nutzung würde mit einer Realisierung 
des hier geplanten Vorhabens komplett entfallen. 
Dieses kann durch die weiteren Freizeitnutzungen 
innerhalb des Äußeren Grüngürtels nicht kom-
pensiert werden, so dass eine stark negative Be-
wertung erfolgt. Die weiteren Standorte liegen 
abseits im Stadtgebiet, hier findet im Bestand 
keine Freizeitnutzung der Kölner Öffentlichkeit 
statt. Demnach besteht keine Verbindungsmög-
lichkeit zwischen sonstiger Freizeitnutzung und 
dem Trainingsbetrieb des 1. FC Köln. Beim 
Standort Köln-Merkenich bestünde im Zuge der 
bestehenden Rheinwege die Möglichkeit, ein inte-
ressanteres Wegekonzept für die Bürger/innen zu 
erstellen, so dass dieser Standort bei diesem Kri-
terium durchschnittlich bewertet wird. 
79 Nachfrage, warum Argumente des 1. FC Köln 
stärker gewichtet werden als z. B. die der Ballon-
fahrer (Ballonfahrer werden auch einen weiteren 
Weg zum nächsten Landeplatz haben) 
Die Vorgaben und Ausweichmöglichkeiten der 
Ballonfahrer sind wesentlich standortflexibler als 
die des 1. FC Köln. Ferner sind die Nutzungs-
rechte des 1. FC Köln umfangreicher und langfris-
tiger: Es geht jeweils um  
städtische Flächen. Die Ballonfahrer mieten diese 
jährlich an. Ein Anrecht auf Anmietung besteht 
seitens der Ballonfahrer nicht. Demgegenüber 
sind die Nutzungsverträge mit dem 1. FC Köln 
langfristig angelegt.  
X X 253.  
176, 191, 386 Kriterium der ÖPNV-Anbindung muss vor dem 
Hintergrund der Betroffenen (bes. der Jugend-
mannschaften) bewertet werden 
Das Kriterium wurde aus Sicht der Stadt Köln 
sachgerecht bewertet. Die Bewertung des ÖPNV-
Netzes erfolgte dabei insbesondere aus Sicht der 
X X 254.

ANLAGE 5 
 Seite 121 
 Jugendmannschaften.  
176 Nachfrage, wieso das Kriterium „gesundes sportli-
ches Umfeld“ für den RheinEnergieSportpark 
verwendet wird, da die Bebauung doch eine Qua-
litätsverschlechterung zur Folge hat 
Der Standort als solcher erfährt durch die bauli-
chen Erweiterungen und Ergänzungen keine Ver-
schlechterung. Das Kriterium „gesundes sportli-
ches Betätigungsumfeld“ ist dabei als Auswirkung 
des Umfeldes beziehungsweise der Umwelt auf 
das Trainingsgelände definiert. Das Umfeld soll 
dabei möglichst keine negativen Auswirkungen 
auf die Mannschaften haben. 
X X 255.  
176 Unverständnis, warum eine sehr gute „Möglichkeit 
zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes“ be-
steht, auch bei Nichtrealisierung des Projektes 
könnte dieser nachhaltig genutzt werden 
Bei einer Komplettverlagerung des Standortes 
bietet keine der untersuchten Standortalternativen 
die Möglichkeit, vorhandene und geeignete Anla-
gen weiternutzen oder aufwerten zu können, son-
dern es ist ein vollständiger Neubau und damit 
eine neue Inanspruchnahme großer Flächen er-
forderlich. Die Nichtrealisierung der Planung (un-
abhängig vom Standort) ist keine in die Betrach-
tung einzustellende Option.  
X X 256.

ANLAGE 5 
 Seite 122 
1.2.3 Alternative Standorte 
Der Themenkomplex 1.2.3 Alternative Standorte wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten 
Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
2, 23, 134, 170, 
210, 220 
 
Alternative Fläche der großen Wiese zwischen 
Berrenrather Str. und Luxemburger Straße (am 
Ende des Weihers) bzw. Kritik, dass nicht erklärt 
wurde, warum die Fläche an der Berrenrather Str. 
ungeeignet ist. 
 
Es ist zu vermuten, dass als alternative Flächen 
sowohl die Wiesenflächen des Äußeren Grüngür-
tels östlich des Decksteiner Weihers / nordwest-
lich der Berrenrather Straße sowie auch südöst-
lich der Berrenrather Straße vorgeschlagen wer-
den. Die Flächen nordwestlich der Berrenrather 
Straße wurden als alternative Sportplatzflächen 
diskutiert (z.B. am Informationsabend der Be-
zirksvertretung am 29.10.2015, Masterplan Cam-
pus). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass 
die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur 
Militärringstraße in größerem Maße dem ur-
sprünglichen Gedanken zur Gliederung des Äu-
ßeren Grüngürtels entspricht, als eine Anlage der 
Sportplätze südwestlich des Geißbockheims ent-
lang der Berrenrather Straße in Richtung Deck-
steiner Weiher. Auch Herr Prof. Aufmkolk, ver-
antwortlich für das Entwicklungskonzept Grüngür-
tel: Impuls 2012 sprach sich genauso wie der 
Stadtkonservator gegen eine Bebauung der Flä-
chen nordwestlich der Berrenrather Straße aus. 
Diese liegen nicht im sogenannten Sportband und 
entsprechen auch nicht der ursprünglichen Lage 
der von Nussbaum geplanten Sportplätze. Die 
gleichen Argumente können auch für die Wiesen-
X X 257.

ANLAGE 5 
 Seite 123 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
flächen südöstlich der Berrenrather Straße her-
angezogen werden, so dass der Anregung, diese 
beiden alternativen Standorte zu untersuchen 
bzw. heranzuziehen, nicht gefolgt wird.  
4, 24, 32, 33, 35, 
43, 59, 71, 84, 89, 
124, 163, 183, 209, 
211, 279, 306, 316, 
393, 442, 472, 479 
 
Alternativstandort „Marsdorf/Junkersdorf“ geeig-
net: 
 bei einer Bewertung nach anderen Krite-
rien bzw. einer anderen Gewichtung der 
Kriterien 
 i. S. der Umsetzung der sportlichen Stra-
tegie des FC 
 bei Aufgabe der Planung „Frischezentrum“ 
am Standort Marsdorf/Junkersdorf 
 unter Berücksichtigung planungsrechtli-
cher Restriktionen (Standort Marsdorf: kein 
Regionaler Grünzug, kein Landschafts-
schutz, kein Denkmalschutz) 
 aufgrund einer sehr guten ÖPNV-
Anbindung (Stadtbahn) 
Die Analyse und Bewertung der im Verfahren 
abgestimmten Alternativstandorte ist in der Be-
gründung zur 209. Flächennutzungsplanänderung 
– Stand: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – 
dokumentiert. 
 
Grundsätzlich eignet sich der untersuchte Stand-
ort in Junkersdorf/Marsdorf sehr gut hinsichtlich 
der Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen 
Strategie, der Eignung der Fläche selbst und der 
Gewährleistung des Immissionsschutzes gegen-
über empfindlichen, vorhandenen Nutzungen. In 
Abstimmung mit der Bez.-Reg. Köln sei der 
Standort in Bezug auf die Entwicklung des 1. FC 
Köln aber als negativ anzusehen, da in diesem 
Bereich im Regionalplan ein Bereich für Gewerbe 
und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. Diese Flä-
chen sind für die Entwicklung von Gewerbe- und 
Industrie und nicht durch einen Sportverein in 
Anspruch zu nehmen. Als gut werden bewertet: 
die Anbindung an das ÖPNV-Netz, ein gesundes, 
sportliches Betätigungsumfeld, die planungsrecht-
liche Situation gemäß FNP und das Image des 
Standortes für die Stadt Köln. Als schlecht wer-
den bewertet: die Größe der tatsächlich plane-
risch noch zugänglichen Fläche (siehe unten), die 
X X 258.

ANLAGE 5 
 Seite 124 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Flächenverfügbarkeit, die Eignung der Fläche als 
Freizeitangebot für Kölner Bürger bzw. als Ange-
bot für den Breitensport. Die schulische Anbin-
dung ist im Vergleich zum RheinEnergieSportpark 
als deutlich schlechter und nur noch als durch-
schnittlich anzusehen. Durch eine Verlagerung 
des RheinEnergieSportparks an den Standort 
Junkersdorf/Marsdorf entfiele die Möglichkeit zur 
nachhaltigen Nutzung vorhandener Sportplätze 
und –anlagen. 
 
Grundsätzlich ist zum Standort Marsdorf Folgen-
des zu berücksichtigen: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
13.12.2007 den Beschluss gefasst, den beste-
henden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum 
Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im 
Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezent-
rum zu etablieren. Voraussetzung ist eine Ände-
rung des Flächennutzungsplanes sowie des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 
wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss 
der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung 
gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche 
Grundlage der Realisierung eines Frischezent-
rums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist 
eine Größe von 54,6 ha auf, davon sind im wirk-
samen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbe-
fläche und 46,0 ha als Grünfläche inklusive 
Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Än-

ANLAGE 5 
 Seite 125 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
derung ist die Darstellung von Sonderbauflächen 
für das Frischezentrum sowie für affine Nutzun-
gen zum Frischezentrum, von gewerblichen Bau-
flächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Da-
bei werden nur noch 2,3 ha als arrondierende 
Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hin-
aus nicht direkt vom Frischezentrum benötigten 
Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, 
welche für den ökologischen Ausgleich benötigt 
werden, dargestellt. Die Flächen befinden sich 
fast ausschließlich in städtischem Eigentum. Die 
Realisierung des hier betrachteten Vorhabens, 
vorbehaltlich seiner Realisierbarkeit vor dem Hin-
tergrund der örtlichen Verkehrs- und Immissions-
belastung, setzt die Möglichkeit zur teilweisen 
Inanspruchnahme der für den Ausgleich vorgese-
henen Grünflächen voraus. Eine solche Inan-
spruchnahme widerspräche der planerischen Ab-
sicht, den ökologischen Ausgleich für das geplan-
te Frischezentrum möglichst ortsnah zu realisie-
ren, da nicht ausreichend Ausgleichsflächen ver-
blieben (im Einzelnen: Ausgleichsbedarf = ca. 18 
ha, Grünfläche = ca. 26 ha, Flächenbedarf Leis-
tungszentrum = 10 – 12 ha). Andernfalls – bei 
Ausgleichsrealisierung für das Frischezentrum vor 
Ort – weisen die verbleibenden Flächen keine 
ausreichende Größe für die Belange des geplan-
ten Leistungszentrums inkl. angegliederter Anla-
gen auf. Der erforderliche ökologische Ausgleich 
für das Vorhaben des 1. FC Kölns müsste zudem

ANLAGE 5 
 Seite 126 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
in jedem Fall außerhalb des Plangebietes erfol-
gen. 
 
Eine endgültige Bewertung der Alternativenprü-
fung erfolgt durch den Rat der Stadt Köln im 
Rahmen des Festsetzungs- bzw. Satzungsbe-
schlusses.  
89, 178, 209, 417, 
441, 479 
Standort in Marsdorf ist zukunftsfähig ohne räum-
liche Einschränkungen  
Der Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe 
Flächenverfügbarkeit für das Vorhaben. Gleich-
zeitig müsste der ökologische Ausgleich für das 
Vorhaben außerhalb des Plangebiets an anderer 
Stelle erfolgen. Darüber hinaus weist dieser 
Standortvorschlag keine bessere oder geeignete-
re Standortgunst auf als der vorhandene Standort 
RheinEnergieSportpark. 
X X 259.  
178, 409 Standort in Marsdorf reicht für die Jugendarbeit 
aus 
Die schulische Anbindung, die für die Nach-
wuchsmannschaften von zentraler Bedeutung ist, 
ist am Standort Köln-Marsdorf nicht ausreichend 
(Vorlage Nr. 1997/2015 209 FNP Anlage 4 Pkt. 
5.1.1.2). Darüber hinaus wird eine Gesamtlösung 
angestrebt. Eine Auslagerung einzelner Funktio-
nen entspricht nicht dem Betriebskonzept. 
X X 260.  
330 Nachfrage, warum Marsdorf schlechter bewertet 
wurde als der Grüngürtel 
Der Standort Marsdorf bedeutet eine zu geringe 
Flächenverfügbarkeit für das Vorhaben. Gleich-
zeitig müsste der ökologische Ausgleich für das 
Vorhaben außerhalb des Plangebiets an anderer 
Stelle erfolgen. Darüber hinaus weist dieser 
Standortvorschlag keine bessere oder geeignete-
re Standortgunst auf als der vorhandene Standort 
RheinEnergieSportpark. 
X X 261.

ANLAGE 5 
 Seite 127 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 
476 Nachfrage, warum das gesunde sportliche Betäti-
gungsfeld in Marsdorf trotz Kindereinrichtungen 
als schlecht eingeschätzt wird 
Das gesunde sportliche Betätigungsumfeld wurde 
am Standort Marsdorf als gut und nicht als 
schlecht bewertet.  
X X 262.  
60, 132 
 
Grundsätzlich Alternativstandorte in Marsdorf prü-
fen bzw. Nachfrage, ob es Alternativflächen in 
Marsdorf gibt und warum sie dem 1.FC Köln nicht 
zugewiesen werden 
 
Ein Standort in Köln-Marsdorf wurde im Rahmen 
der Alternativenprüfung umfassend untersucht. 
Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen des 
Frischezentrums am Standort Marsdorf bedeutet 
eine zu geringe Flächenverfügbarkeit für das Vor-
haben. Gleichzeitig müsste der ökologische Aus-
gleich für das Vorhaben außerhalb des Plange-
biets an anderer Stelle erfolgen. Gründe für die 
bessere Bewertung des Standortes RheinEner-
gieSportpark im Vergleich zum Standort Marsdorf 
und die Bewertung im Rahmen der Alternativen-
prüfung sind in der Beschlussvorlage zur Ände-
rung 209. Änderung des Flächennutzungsplanes 
im Stadtbezirk 3, Köln-Lindenthal dargestellt. 
Grundsätzlich ist die Standortsuche im Einver-
nehmen mit der Bezirksregierung Köln erfolgt. 
X X 263.  
33, 409 „Hufeisengrundstück“ im BP Toyota-Allee am 
Standort Marsdorf derzeit nicht verfügbar, da es 
an das Land NRW als Flüchtlingsunterkunft ver-
traglich vergeben wurde. Kritisiert, dass weder der 
Stadtentwicklungsausschuss noch der Ausschuss 
für Umwelt und Grün bei ihren Beschlussfassun-
gen über diese Situation informiert worden sind.  
Das Land Nordrhein-Westfalen wird am angege-
benen Standort in Marsdorf keine Flüchtlingsun-
terkunft bauen. Derzeit prüft die Verwaltung, ob 
auf der sogenannten Hufeisenfläche eine städti-
sche Flüchtlingsunterkunft, zeitlich begrenzt bis 
zur Realisierung des Frischezentrums, vorgese-
hen werden soll. Diese Überlegungen orientieren 
sich am FNP-Änderungs- und Bebauungsplanver-
fahren zum Frischezentrum Marsdorf. Sie stehen 
in keiner Verbindung zu diesem Planverfahren. 
X X 264.

ANLAGE 5 
 Seite 128 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde darüber 
informiert. 
33, 71, 409 Auch wenn das Frischezentrum in Marsdorf er-
richtet wird, gibt es ausreichend Flächen für das 
Vorhaben des 1.FC Köln bzw. falls das Frische-
zentrum an einem anderen Standort errichtet wird, 
sind die Flächen auf jeden Fall groß genug. Die 
Anbindung an den ÖPNV und ein P&R-Parkhaus 
sind ebenfalls vorhanden. 
 
Im Regionalplan ist die Fläche als Gewerbe- und 
Industrie-Ansiedlungsbereich dargestellt. Eine 
Ansiedlung von Sportflächen in diesem Bereich 
ist regionalplanerisch nicht vorgesehen.  
X X 265.  
310, 348, 472 
 
Das für das Frischzentrum geplante Gebiet steht 
für eine Bebauung frei  
Nach dem Beschluss des Rates und des Stadt-
entwicklungsausschusses soll das Vorhaben wei-
terhin am Standort Marsdorf realisiert werden. 
X X 266.  
436 Argument, dass ein Sportpark nicht in ein Indust-
riegebiet passt, ist nicht nachvollziehbar 
Der Standort Marsdorf wurde in Bezug auf den 
Regionalplan in der Vorlage zum Einleitungsbe-
schluss als positiv bewertet, da der Standort nicht 
im Regionalen Grünzug liegt. In Abstimmung mit 
der Bez.-Reg. Köln sei der Standort in Bezug auf 
die Entwicklung des 1. FC Köln aber als negativ 
anzusehen, da in diesem Bereich ein Bereich für 
Gewerbe und Industrie (GIB) ausgewiesen ist. 
Diese Flächen sind für die Entwicklung von Ge-
werbe- und Industrie und nicht durch einen Sport-
verein in Anspruch zu nehmen, weil auch für ge-
werbliche und industrielle Nutzungen zur Siche-
rung der Wirtschaftskraft der Stadt Köln ausrei-
chend Flächen zur Verfügung stehen müssen. 
Fußballplätze fallen nicht unter einen Gewerbe- 
und Industriebetrieb. Dies trifft auch noch auf an-
X X 267.

ANLAGE 5 
 Seite 129 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
dere Standorte zu. Die Bewertung wurde entspre-
chend angepasst.  
148 Unverständnis, dass ausgeschlossen wird, dass 
die Jugendmannschaften nicht am Rand eines 
Industriegebietes trainieren können 
Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver-
wiesen 
X X 268.  
94, 310, 348, 349, 
373, 414, 434, 473 
Nachfrage, welche Alternativen die Stadt Köln 
vorschlägt bzw. Nachfrage, welche Alternativen 
überprüft wurden 
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln 
wurden zehn Alternativstandorte plus der Stand-
ort RheinEnergieSportpark selbst untersucht. 
Dieses waren: 
 
Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln 
1. RheinEnergieSportpark (bestehender Stand-
ort), Stadtbezirk Lindenthal 
2. Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk Lin-
denthal 
3. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbar-
schaft zum Frischezentrum in Köln-Junkersdorf, 
Stadtbezirk Lindenthal 
4. Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der 
Giesdorfer Allee in Köln-Immendorf, Stadtbezirk 
Rodenkirchen 
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Moh-
lenweg in Köln-Merkenich, Stadtbezirk Chorweiler 
6. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antonius-
straße in Köln-Urbach, Stadtbezirk Porz 
7. Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der 
Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar, Stadtbe-
zirk Kalk 
8. Grünflächen am Herkenrathweg in Köln-
Ostheim, Stadtbezirk Kalk 
X X 269.

ANLAGE 5 
 Seite 130 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
9. Gewerbegebiet südlich der S-Bahn in Köln-
Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim 
 
Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln 
10. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldflä-
che in Rösrath-Oberschönrath 
11. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener 
Straße in Hürth 
Ergänzend wurden diese Standorte auch auf ihre 
Eignung geprüft, nur die Trainingsinfrastruktur für 
die Nachwuchsmannschaften aufzunehmen. 
235 Alternativstandort: ungenutzte Gewerbeflächen In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln 
wurden zehn Alternativstandorte nach Kriterien 
ausgesucht, die sich zum einen aus den funkti-
onsbedingten Anforderungen des Nutzers an den 
Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentli-
cher Belange ergeben. Grundsätzlich sollen keine 
gewerblichen Flächen für Anlagen sportlicher 
Zwecke in Anspruch genommen werden. Die Be-
wertung wurde entsprechend angepasst. 
 
X X 270.  
144, 148, 311, 329, 
346, 444 
Nachfrage, warum der 1. FC Köln nicht auf einer 
Gewerbefläche baut bzw. es sollten dem 1. FC 
Köln solche Flächen angeboten werden 
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln 
wurden zehn Alternativstandorte nach Kriterien 
ausgesucht, die sich zum einen aus den funkti-
onsbedingten Anforderungen des Nutzers an den 
Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentli-
cher Belange ergeben. Grundsätzlich sollen keine 
gewerblichen Flächen für Anlagen sportlicher 
Zwecke in Anspruch genommen werden. Die Be-
wertung wurde entsprechend angepasst. 
X X 271.

ANLAGE 5 
 Seite 131 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
  
9, 23, 24, 33, 52, 
56, 63, 70, 71, 86, 
148, 151, 156, 182, 
236, 240, 282, 283  
Alternative Standorte wurden nicht richtig in Be-
tracht gezogen. Sie wurden so gewählt, dass sie 
von Anfang an nicht in Betracht kamen.  
Die Alternativstandortsuche und -prüfung erfolgte 
durch die Stadt Köln als Trägerin des Verfahrens 
im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln. 
Der Vorwurf, dass eine einseitig ausgelegte Prü-
fung stattgefunden hätte wird zurückgewiesen. 
Die Prüfung ist transparent darstellt. Aufgrund der 
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Be-
teiligung erfolgt eine Ergänzung der Alternativen-
prüfung für eine Teilstandortlösung, auch wenn 
diese Strategie vom 1. FC Köln nicht verfolgt wird. 
X X 272.  
70, 150, 220, 243, 
354, 388, 409 
Kritisiert, dass die benötigte Fläche viel zu groß 
angegeben wurde, sodass Alternativstandorte von 
Beginn an zu klein waren 
Der 1. FC Köln musste gegenüber der Stadt Köln 
seinen Flächenbedarf explizit und begründet 
nachweisen. Der Flächenbedarf gründet sich auf 
die notwendigen Struktureinrichtungen (Neubau 
von drei Sportplätzen, Leistungszentrum, Park-
plätze/Wege etc.) zur Bündelung aller Funktions-
bereiche, um die ganzheitliche Strategie des 1. 
FC Köln umzusetzen. 
X X 273.  
33 Kritisiert, dass von den elf Standorten von Anfang 
an nur vier Standorte den Anforderungen des Pro-
jektes entsprachen 
Durch die bestehende Knappheit entsprechend 
großer Flächen in Köln konnten keine weiteren, 
umsetzungsfähige Alternativstandorte ermittelt 
werden. Die Standorte in Köln-Dellbrück, Köln-
Rath/Heumar, Köln-Ostheim und in Rösrath-
Oberschönrath sind mit max. 5,3 ha deutlich zu 
klein für eine mögliche Ansiedlung der notwendi-
gen Infrastruktureinrichtungen für das gesamte 
Trainingsgelände des 1. FC Köln. Daher wurden 
diese aus der vertiefenden Betrachtung heraus-
genommen. Von den verbleibenden sieben 
X X 274.

ANLAGE 5 
 Seite 132 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Standorten wurden weitere zwei Standorte nach-
träglich ausgeschieden: der Standort RheinEner-
gieStadion aufgrund fehlender Flächenverfügbar-
keit und der Standort Hürth aufgrund seiner Lage 
außerhalb von Köln. Im Ergebnis wurden fünf 
Alternativstandorte (einschließlich RheinEnergie-
Sportpark) im Detail bewertet. 
33 Kritisiert, dass von den elf Alternativstandorten 
einer der RheinEnergieSportpark selbst ist 
Der RheinEnergieSportpark muss als bestehen-
der und potenzieller Standort ebenfalls im Rah-
men der Alternativenprüfung untersucht werden, 
um einen angemessenen Vergleich aller Möglich-
keiten zu gewährleisten. 
X X 275.  
448 Nachfrage, ob den Alternativstandorten auch 
Baumaßnahmen zur Vorteilsgenerierung geneh-
migt wurden, wie dieses beim RheinEnergie-
Sportpark mit den asphaltierten zuführenden We-
gen, flankieren Parkbuchten, ein Stromverteiler-
haus, ÖNPV-Verbesserung etc. der Fall war 
Die sogenannten Sofortmaßnahmen (u. a. ÖPNV-
Verbesserung, Asphaltierung der Wege) wurden 
vorgenommen, um das Erscheinungsbild und die 
Erreichbarkeit des Grüngürtels zu verbessern. 
Diese Maßnahmen wurden seitens der Stadt Köln 
dem 1. FC Köln unabhängig von den Bauleitplan-
verfahren auferlegt und dienen der Verbesserung 
der bestehenden Situation, insbesondere hin-
sichtlich des ruhenden Verkehrs. Sie werden un-
abhängig vom geplanten Vorhaben „Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks“ durchgeführt. An 
den Alternativstandorten bestand kein Bedarf, 
Maßnahmen vorzusehen. 
X X 276.  
12, 16, 20, 24, 33, 
34, 35, 49, 87, 91, 
114, 121, 124, 139, 
141, 142, 148, 156, 
171, 173, 175, 192, 
Es gibt bessere Standorte, die auch (zukünftige) 
Erweiterungen zulassen. Ein alternativer Standort 
wäre aus Sicht der Stellungnehmer ein Gewinn für 
Alle. 
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln 
wurden zehn Alternativstandorte zum RheinEner-
gieSportpark nach Kriterien ausgesucht, die sich 
zum einen aus den funktionsbedingten Anforde-
rungen des Nutzers an den Standort sowie zum 
X X 277.

ANLAGE 5 
 Seite 133 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
198, 210, 233, 246, 
253, 276, 283, 284, 
293, 300, 324, 332, 
359, 361, 367, 374, 
389, 401, 407, 436, 
453, 472 
 
anderen aus Sicht öffentlicher Belange ergeben. 
Nach derzeitigem Ergebnis wird dabei der Stand-
ort des RheinEnergieSportparks am besten Be-
wertet. Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung erfolgt eine Ergän-
zung der Alternativenprüfung für Teilstandortlö-
sungen, auch wenn diese Strategie vom 1. FC 
Köln nicht verfolgt wird. 
344, 399 Präsentation der Alternativstandorte und der Al-
ternativenprüfung durch die Stadt war unverständ-
lich 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei zwei 
Stellungnehmern die Präsentation der Alternativ-
standorte als unverständlich angesehen worden 
ist. Die Alternativenprüfung ist in den öffentlichen 
Unterlagen zur 209. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal 
Arbeitstitel: „Erweiterung RheinEnergieSportpark 
Köln-Sülz“ zu entnehmen. Die Verwaltung steht 
den Bürgerinnen und Bürgern für Fragen zur Ver-
fügung. 
X X 278.  
24 Erweiterung am bestehenden Standort erhöht 
Lärm- und Lichtimmissionen angrenzender Nut-
zungen (insbesondere in der Kleingartenanlage); 
an anderen Standorten kann die Beeinträchtigung 
angrenzender, schützenswerter Nutzungen aus-
geschlossen werden 
Das Kriterium „Immissionsschutz“ ist in der Be-
wertung der Alternativstandorte berücksichtigt. 
Die städtebauliche Verträglichkeit der geplanten 
mit vorhandenen Nutzungen wird im weiteren 
Verfahren im Rahmen der Umweltprüfung geprüft. 
Grundsätzlich ist die Standortsuche nach Alterna-
tivstandorten im Einvernehmen mit der Bezirksre-
gierung Köln nach Kriterien erfolgt, die sich zum 
einen aus den funktionsbedingten Anforderungen 
des Nutzers an den Standort sowie zum anderen 
aus Sicht öffentlicher Belange ergeben. Bei der 
Betrachtung von alternativen Standorten wurden 
X X 279.

ANLAGE 5 
 Seite 134 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Flächen, welche innerhalb von Wohngebieten 
liegen, a priori aufgrund der mit der Nutzung ein-
hergehenden Emissionen (Sportlärm und andie-
nender Verkehr) ausgeschlossen.  
197 Wenn der 1.FC Köln einen alternativen Standort 
wählt, könnte das bisherige Vereinsgelände wie-
der der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wer-
den  
Das Planungserfordernis ergibt sich aus dem 
Planungsziel, den RheinEnergieSportpark zu er-
weitern. Eine alternative Nutzung des Standortes 
RheinEnergieSportpark wird im Rahmen der Bau-
leitplanverfahren nicht untersucht. 
X X 280.  
15, 35, 126, 141, 
176, 311, 361, 388, 
391 
Alternativen (bes. der Standort in Marsdorf) müs-
sen unter Berücksichtigung aktueller Geschehnis-
se erneut geprüft werden 
Aus Sicht der Stadt Köln sind keine Gründe oder 
Sachverhalte erkennbar, die eine neue Alterna-
tivenprüfung für den Standort Marsdorf erforder-
lich machen lassen. 
 
X X 281.  
21, 33, 101, 142, 
177, 189, 296, 391, 
409, 424, 435, 442, 
477 
Vorschlag/Nachfrage nach einer dezentralen Lö-
sung 
- Nutzung vorhandener Trainingsmöglichkei-
ten (kein zentrales Leistungszentrum) 
- Neuer Standort für Erweiterungen (nicht al-
ternativlos) 
Es erfolgt ergänzend eine Prüfung von Alternativ-
standorten für eine Teilstandortlösung Nach-
wuchsmannschaften. Diesbezüglich ist jedoch 
anzumerken, dass eine räumlich dezentralisierte 
Trainingsinfrastruktur nicht den Ansprüchen des 
1. FC Köln entspricht.  
X X 282.  
24, 33, 52, 58, 79, 
84, 85, 89, 101, 
111, 142, 151, 220, 
265, 307, 321, 364, 
384, 407, 413, 422, 
423, 429, 476 
Bedarf einer Bündelung aller sportlichen Funkti-
onsbereiche, Nachwuchsmannschaften und Ver-
waltung an einem Ort ist unklar, bei anderen Bun-
desligavereinen ist dies auch nicht notwendig 
Die Strategie des 1.FC Köln grenzt sich bewusst 
von den Strategien anderer Bundesligavereine 
ab, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu blei-
ben. Das strategische Konzept des 1. FC Köln, 
Trainingsmöglichkeiten an einem Standort zu 
bündeln, ist ein privater Belang, der im Rahmen 
der Abwägung gegenüber anderen privaten, ins-
besondere aber auch öffentlichen Belangen ab-
zuwägen ist. 
X X 283.  
79 Nachfrage, um welche Synergieeffekte es sich bei Die Synergieeffekte Sportliche Verzahnung, Kul- X X 284.

ANLAGE 5 
 Seite 135 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
einer Bündelung der Nutzung handelt und wieso 
diese nicht dezentral an einem anderen Standort 
erzielt werden können 
turelle Bindung des Nachwuchses an Verein, Pro-
fis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als 
Faktor bei der Talentverpflichtung, die mit einer 
ganzheitlichen Strategie verfolgt werden, sind von 
der Bündelung der Funktionsbereiche abhängig 
und somit nicht dezentral erreichbar. Die schuli-
sche Ausbildung, die auch Jungprofis häufig noch 
nicht abgeschlossen haben, würde erschwert, da 
die Kooperationsschulen von unterschiedlichen 
Standorten angemessen erreichbar sein müssten.  
 
Darüber hinaus würden bei einem dezentralen 
Konzept in Summe mehr Flächen beansprucht, 
da an dezentralen Standorten jeweils auch Park-
plätze notwendig würden. Ebenso bräuchte jeder 
dezentrale Standort eigene Funktionsgebäude für 
Umkleiden, Sanitäranlagen etc. 
445 Für das Argument der Synergieeffekte gibt es 
keine belastbare Begründung  
Das strategische Konzept des 1. FC Köln, Trai-
ningsmöglichkeiten an einem Standort zu bün-
deln, ist ein privater Belang, der im Rahmen der 
Abwägung gegenüber anderen privaten, insbe-
sondere aber auch öffentlichen Belangen abzu-
wägen ist. Es wird auf die vorstehende Kommen-
tierung verwiesen.  
X X 285.  
86, 179, 183, 415 Nachvollziehbar, dass das Unternehmen 1. FC 
Köln seine Infrastruktur an einem Standort ver-
wirklichen will 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.   286.  
218, 331, 404, 438 Befürchtung, dass wenn dem Vorhaben nicht 
stattgegeben wird der 1. FC Köln den Standort 
aufgibt 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.   287.

ANLAGE 5 
 Seite 136 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
220 Spiele der Frauenmannschaft finden im Südstadi-
on statt. Dezentrale Nutzung ist also bereits heute 
ohne Imageschaden möglich   
Es ist zutreffend, dass Spiele der Frauenmann-
schaft in der Saison 2015/16 im Südstadion aus-
getragen worden sind. Die Spiele der Damen-
mannschaft wurden während der Zugehörigkeit 
zur 1. Frauen-Bundesliga ins Südstadion verlegt, 
um den Anforderungen des DFB gerecht zu wer-
den. Seit dieser Saison 2016/17 spielen die Frau-
en nach dem Abstieg wieder im RheinEnergie-
Sportpark und dort meist im Franz-Kremer-
Stadion. Ebenso finden die Spiele der Profis und 
zum Teil die zuschauerintensiven Spiele der U21 
im RheinEnergieStadion statt. Für die Meister-
schaftsspiele werden seitens des DFB bzw. der 
DFL Anforderungen an die Austragungsstätte 
gestellt. So ist das Franz-Kremer-Stadion nicht 
tauglich für die Profimannschaft. Die Bündelung 
der Funktionen bezieht sich demnach auf die 
Trainingsinfrastruktur. Hierbei entspricht eine de-
zentrale Struktur nicht der ganzheitlichen Strate-
gie des 1. FC Köln sowie der Gesamtplanung.  
X X 288.  
252, 296, 409, 429, 
445 
Argument, die (jugendlichen) Spieler können nur 
im Umfeld des Geißbockheims trainieren, ist nicht 
tragfähig 
Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruk-
tur entspricht nicht den strategischen Ansprüchen 
des 1. FC Köln. Dem entgegen werden aber 
Standortalternativen für eine Teilstandortlösung 
Nachwuchsmannschaften geprüft. 
X X 289.  
84, 85 Überprüfung von Entwicklungspotentialen am 
Standort durch Verlegung von Büroflächen aus 
Geißbockheim, Nutzung von Flächen unter den 
Tribünen des Fritz-Kremer-Stadions, Nutzung 
gewerblicher Flächen für Sportnutzungen prüfen 
Das Geißbockheim ist nicht Teil der Bauleitplan-
verfahren, da sich der Geltungsbereich rein auf 
die sportlichen Bereich bezieht. Selbst bei einer 
Verlagerung von Büroflächen könnten die freige-
wordenen Flächen nicht für Erweiterungsflächen 
X X 290.

ANLAGE 5 
 Seite 137 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
für die sportlichen Nutzungen herangezogen wer-
den. Im Bereich der Tribünen des Franz-Kremer-
Stadion stehen ebenfalls keine Flächen zur Ver-
fügung.  
 
Die Inanspruchnahme gewerblicher Flächen für 
Sportnutzung wurde ausgeschlossen, da ein 
Mangel an gewerblichen Flächen (insbesondere 
für produzierendes Gewerbe) auf Kölner Stadtge-
biet besteht.  
53, 321, 425 Bitte um Prüfung der Möglichkeit, die Standorte 
des Profisports, Hobbysports und Breitensports zu 
trennen 
Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruk-
tur entspricht nicht den strategischen Ansprüchen 
des 1. FC Köln. Dem entgegen werden aber 
Standortalternativen für eine Teilstandortlösung 
Nachwuchsmannschaften geprüft. 
X X 291.  
56 Nachfrage, warum es keine gemeindeübergrei-
fende Standortwahl mit an Köln angrenzende 
Gemeinden gibt 
In der Alternativenprüfung wurde ein Standort in 
Hürth sowie ein Standort in Rösrath untersucht.  
X X 292.  
144, 240, 303, 417, 
424, 435, 476 
Vorschlag einer vereinsübergreifenden Zusam-
menarbeit und Auslastung bereits vorhandener 
Anlagen 
 
Im Rahmen der Bauleitplanung hat sich der 1. FC 
Köln bereit erklärt, die Trainingsplätze zu finanzie-
ren und zu pflegen. Diese Plätze stehen nicht nur 
dem 1. FC Köln, sondern auch dem organisiertem 
Breitensport bzw. ggf. dem Schulsport unter Or-
ganisation des Sportamtes zur Verfügung. Mit 
dem organisierten Breitsport sind auch andere 
Vereine gemeint, welche außerhalb der Trai-
ningszeiten den 1. FC Köln die neuen Trainings-
plätze nutzen können.  
X X 293.  
151 Nachfrage, warum die Flächen entlang der Bahn-
gleise, die von der Bevölkerung nicht überquert 
Die Stadt Köln geht davon aus, dass die Wiesen-
flächen westlich des Tennenplatzes der DJK 
X X 294.

ANLAGE 5 
 Seite 138 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
werden können, nicht in Betracht gezogen wurden  Südwest Köln gemeint sind. Diese Plätze liegen 
ebenfalls im Äußeren Grüngürtel um somit im 
gleichen Landschaftsschutzgebiet L17 und unter-
liegen ebenfalls dem Denkmalschutz. Das Ent-
wicklungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 sieht 
hier jedoch kein Sportband vor, ebenso sahen die 
Pläne von Nussbaum hier keine Sportplätze vor. 
Aus diesen Gründen werden diese Wiesen eben-
so wie die Flächen nordwestlich der Berrenrather 
Straße nicht zur Planung herangezogen. 
24 Räumliche Nähe zum 1. FC Köln-Hauptzentrum 
ist auch beim Standort in Hürth gegeben 
In Bezug auf den Immissionsschutz sowie wegen 
der Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des 
Bestandes im RheinEnergieSportpark weist der 
Standort deutliche Defizite auf; ebenso bei der 
Bewertung der weiteren Standortfaktoren. Die 
schulische Anbindung sowie die Anbindung an 
das ÖPNV-Netz sind dagegen gut, was insbe-
sondere der räumlichen Nähe zum RheinEner-
gieSportpark geschuldet ist.  
 
Die Nachbargemeinde Hürth hat auf Nachfrage 
geantwortet, der Standort sei für eine eigene ge-
werbliche Nutzung vorgesehen. Die Nähe zu be-
nachbarten Wohnbebauung schließt zudem eine 
Sportnutzung aus. 
X X 295.  
220, 391, 409, 422, 
423 
Nicht nachvollziehbar, dass der Standort Hürth 
ausscheidet weil er nicht zum Stadtgebiet gehört  
Der 1. FC Köln ist ein großer Imageträger für die 
Stadt Köln. Insbesondere durch den Spielbetrieb 
der Profiabteilung, aber auch aufgrund der Aktivi-
tät des Frauen- wie Nachwuchsbereichs besu-
chen Gäste die Stadt Köln. Es ist es daher von 
X X 296.

ANLAGE 5 
 Seite 139 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
großer Bedeutung, dass sich sämtliche Einrich-
tungen des 1. FC Köln innerhalb des Kölner 
Stadtgebietes befinden; erfolgt eine Anbindung an 
vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln ge-
nutzte Standorte, ist dies im Sinne der Kontinuität 
besonders zu bewerten.  
 
179, 188, 376, 415 Bestehender Standort hat große Bedeutung für 
den Traditionsverein 1. FC Köln 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 297.  
89, 90, 124, 141, 
176, 220, 252, 265, 
282, 296, 361, 387, 
422, 423 
Imagefaktor der Stadt und des 1.FC Köln wird 
stärker durch die Zerstörung des Grüngürtels be-
schädigt, als durch einen alternativen Standort 
 
Bei Umsetzung der Planung würden weniger als 
0,4 % des Äußeren Grüngürtels in Anspruch ge-
nommen. Darüber sieht der Stadtkonservator 
keine negativen Auswirkungen in Bezug auf den 
Denkmalschutz. Auch bei Umsetzung der Pla-
nung würde der Äußere Grüngürtel weiterhin po-
sitiv für das Image der Stadt Köln sein.  
X X 298.  
344, 476 Nachfrage, welche Gutachten/Informationen es zu 
der Behauptung gibt, das Trainingsgelände au-
ßerhalb der Stadtgrenzen zu errichten, führe zu 
einem Imageschaden.  
Ein beliebter und erfolgreicher Fußballverein ist 
auch für das Image der Stadt wichtig. Das Image 
des. 1. FC Köln als bürgernaher Verein ist auch 
durch den zentralen bürgernahen Standort ge-
prägt, da der 1. FC Köln eine Institution im und in 
Verbindung mit dem Äußeren Grüngürtel ist, die 
durch eine Erweiterung eine Attraktivitätssteige-
rung erreichen würde. Diese traditionelle Wirkung 
würde durch eine Verlagerung und einen Neube-
ginn an anderer Stelle nur sehr verzögert – wenn 
überhaupt – einsetzen. Ein diesbezügliches Gut-
achten liegt nicht vor. 
X X 299.  
213, 313, 407 Neubauten sollen auf dem Gelände rund um das 
RheinEnergieStadion errichtet werden 
Der Standort RheinEnergieStadion bietet eine 
unzureichende Flächenverfügbarkeit. Die Jahn-
X X 300.

ANLAGE 5 
 Seite 140 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
wiesen und nördlichen Vorwiesen sind zentrale 
Flächen für den Breitensport. Darüber hinaus 
besteht nur ein geringer Abstand zur nächsten 
Wohnbebauung. Der Anregung wird demnach 
nicht gefolgt. 
52, 84, 86 Alternative Trainingsflächen im Bereich Haltestelle 
Stüttgenweg 
Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations-
schulen wurden die für die Komplettverlagerung 
ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung 
geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen-
plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu-
nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er-
reichbarkeit der Schule respektive der Trainings-
anlagen in akzeptabler Zeit. 
  301.  
70, 89 Vorschlag einer Trainingsanlage im Rechtsrheini-
schen, da auch Kinder aus dem Rechtsrheini-
schen beim 1. FC Köln trainieren  
 
Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations-
schulen wurden die für die Komplettverlagerung 
ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung 
geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen-
plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu-
nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er-
reichbarkeit der Schule respektive der Trainings-
anlagen in akzeptabler Zeit. 
  302.  
86 Vorschlag der Nutzung der freistehenden Rad-
rennbahn in Nähe zum RheinEnergieSportpark 
Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über-
prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner 
mangelnden Größe oder insbesondere auch auf-
grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als 
Alternativstandort in die Standortprüfungen (für 
die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) 
eingestellt werden kann.  
 
  303.  
89, 200, 402 Anmerkung, dass es hinter der Autobahn in der Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über-   304.

ANLAGE 5 
 Seite 141 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Nähe der Hunderennanlage genügend Platz für 
Trainingsplätze gibt 
prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner 
mangelnden Größe oder insbesondere auch auf-
grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als 
Alternativstandort in die Standortprüfungen (für 
die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) 
eingestellt werden kann.  
 
310, 409, 417 
 
Nachfrage, warum die alternative Fläche Toyota 
Allee/A4/Emmy-Noether-Str./KVB-Gleise nicht 
betrachtet wurde 
Der Standort liegt im Bereich eines Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiches nach Regional-
plan. Eine Sportnutzung entspricht nicht den lan-
desplanerischen Zielen für ein GIB. Marsdorf 
wurde in der Bewertung der Alternativstandorte 
berücksichtigt, allerdings nicht die angesprochene 
Fläche, die im wirksamen Flächennutzungsplan 
als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. In 
der geplanten 191. Flächennutzungs-
planänderung soll die Fläche in SO – Frischezent-
rum-affine Gewerbe geändert werden.  
X X 305.  
150 Nachfrage, warum die Alternativen Dürener Str., 
Ecke Marsdorfer Str. und Dürener Str. östlich der 
A4 nicht betrachtet wurden 
Der Standort liegt im Bereich eines Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiches nach Regional-
plan.  
X X 306.  
165 Nachfrage, ob das Vorhaben nicht auf den Fel-
dern neben der A4 realisierbar ist  
Der Standort wurde auf seine Geeignetheit über-
prüft mit dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner 
mangelnden Größe oder insbesondere auch auf-
grund bestehender Nutzungsbindungen nicht als 
Alternativstandort in die Standortprüfungen (für 
die Teilstandort- wie auch eine Gesamtlösung) 
eingestellt werden kann.  
 
X X 307.  
156 Genügend freie Fläche auf dem ehemaligen Ka-
sernengelände Köln-Porz-Westhoven mit gutem 
Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations-
schulen wurden die für die Komplettverlagerung 
X X 308.

ANLAGE 5 
 Seite 142 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Anschluss zur Linie 7 
 
ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung 
geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen-
plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu-
nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er-
reichbarkeit der Schule respektive der Trainings-
anlagen in akzeptabler Zeit. 
310 Nachfrage, warum das Gelände zwischen 
Geestemünder Str./Neusser Str., Landstr./A1und 
Industrie Str. nicht geprüft wurde  
 
Aufgrund der Verknüpfung mit den Kooperations-
schulen wurden die für die Komplettverlagerung 
ausgewählten Standorte auch auf ihre Eignung 
geprüft, nur die Verlagerung von drei Kunstrasen-
plätzen für den Kinder- und Jugendfußball aufzu-
nehmen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Er-
reichbarkeit der Schule respektive der Trainings-
anlagen in akzeptabler Zeit. 
  309.  
107  Merkt an, dass jede Alternative auch einen Eingriff 
in Grünflächen erfordert 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. X X 310.  
24 Kritisiert, dass der bestehende Standort höheren 
Freizeitwert aufweist als die anderen alternativen 
Standorte 
Die Freizeitnutzung und das Freizeitangebot am 
bestehenden Standort werden durch den 1.FC 
Köln unterstützt und gestärkt. Die anderen Stand-
orte weisen im Bestand in der Regel keine bzw. 
nur sehr geringe Freizeitnutzung durch die Bürger 
auf. Die Verlagerung des Standortes würde zu 
einem Verlust des Freizeitangebots (Besuch Trai-
ningsbetrieb) führen. Es kann angenommen wer-
den, dass die Wiesenflächen, auf denen die Trai-
ningsplätze realisiert werden sollen, nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand nur wenig durch die 
Öffentlichkeit genutzt werden, die Planung nur 
geringfügige Einschränkung der heutigen Nut-
zung begründet und damit die freiraumgebundene 
X X 311.

ANLAGE 5 
 Seite 143 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Erholung am Standort in nur unwesentlichem 
Maße beeinträchtigt wird. Durch das Angebot von 
Kleinspielfeldern würde das Freizeitangebot für 
die Öffentlichkeit erweitert. 
286 Gelände soll außerhalb der dichten Wohnbebau-
ung errichtet werden  
Aufgrund der Emissionen und dem Druck auf dem 
Kölner Wohnungsmarkt wurden Alternativstandor-
te in Wohngebieten bereits zu Beginn ausge-
schlossen. Der Standort RheinEnergieSportpark 
liegt in einer Entfernung von 200m zur nächsten 
Wohnbebauung. Die neu geplanten Trainings-
plätze liegen weiter von der Wohnbebauung ent-
fernt als die bestehenden Trainingsplätze.  
X X 312.  
424 Nachfrage, ob überprüft wurde, aus welchen Ge-
bieten die meisten Spieler kommen  
Eine Erhebung der Wohnstandorte der Spieler ist 
eine Momentaufnahme, die sich sehr schnell wie-
der ändern kann. In der Bewertung der Alternativ-
standorte ist als Kriterium die schulische Anbin-
dung eingestellt worden. 
X X 313.

ANLAGE 5 
 Seite 144 
 Bauliche Anlagen  
2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude 
Der Themenkomplex 2.1 Leistungszentrum und Nebengebäude wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla-
nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
1, 13, 142 Konzentration baulicher Anlagen im Bereich des 
Geißbockheims  
Die Planungen sehen eine Konzentration der bau-
lichen Anlagen im Bereich des Geißbockheims / 
Franz-Kremer-Stadion vor. Damit wird eine Ver-
teilung von Anlagen und Hochbauten im Bereich 
des Äußeren Grüngürtels verhindert. Durch die 
Ergänzung des Leistungszentrums entsteht keine 
Verdichtung, die das Erscheinungsbild des Äuße-
ren Grüngürtels zugunsten eines Baugebietes 
einschränkt. Weitere kleinere Funktionsgebäude 
(Umkleiden etc.) sind im Bereich der Trainings-
plätze vorgesehen. 
X X 1.  
152 Gesetzeswidrig errichtete Bauten im Grüngürtel 
sollen rückgebaut werden 
 
Die bestehenden Bauten bzw. Anlagen im Rhein-
EnergieSportpark wurden ohne Änderung des 
Flächennutzungsplans bzw. Aufstellung eines 
Bebauungsplanes rechtmäßig errichtet. Mit der 
Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der 
Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine lang-
fristige planungsrechtliche Sicherung für die Ent-
wicklung des RheinEnergieSportparks erfolgen. 
Ein Rückbau von Anlagen ist daher nicht vorge-
sehen. 
 X 2.  
36, 37, 41, 50, 62, Grundsätzliche Ablehnung der Erweiterung, Be- Kenntnisnahme. Die Stadt Köln schätzt den X X 3.

ANLAGE 5 
 Seite 145 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
65, 71, 78, 83, 89, 
90, 96, 99, 102, 108, 
113, 118, 121, 125, 
137, 140, 141, 142, 
156, 157, 158, 159, 
161, 164, 172, 174, 
185, 195, 210, 212, 
222, 225, 227, 231, 
241, 245, 247, 264, 
265, 273, 279, 287, 
295, 306, 307, 318, 
346, 347, 362, 378, 
390, 398, 402, 409, 
419, 430, 432, 442, 
443, 460, 474 
bauung und Versiegelung (Zäune, Flutlicht etc.) Grüngürtel ebenfalls als ein hohes Gut ein. Dem-
gegenüber steht jedoch auch die Notwendigkeit 
der Errichtung von zusätzlichen Sportplätzen im 
Stadtgebiet von Köln. Ziel der Kölner Stadtent-
wicklung ist es, im Bereich westlich der Militär-
ringstraße das sogenannte Sportband zu realisie-
ren. Dieses Planungsziel wurde mit dem Be-
schluss des Rates der Stadt Köln zum Entwick-
lungskonzept Grüngürtel: Impuls 2012 nochmals 
bekräftigt. Dementsprechend sollen im Bereich 
des RheinEnergieSportparks neue Sportplätze 
errichtet werden. 
10 Anlagen der Sportanlage werden von der DFL als 
erstklassig bewertet 
 
In regelmäßigen Abständen beauftragt die DFL 
eine Zertifizierung der Nachwuchsleistungszen-
tren. Diese Zertifizierung wird durch ein unabhän-
giges Unternehmen durchgeführt, welche die 
Ausbildungsqualität anhand verschiedener Krite-
rien bemisst. Die zugrunde gelegten Kriterien sind 
vielfältig und beinhalten u. a. sportliche Konzepte, 
personelle Ausstattung, Schulkonzepte sowie 
auch infrastrukturelle Voraussetzungen. Im Ge-
samtergebnis hat der 1. FC Köln hervorragend 
abgeschnitten, allerdings ist der Kriterienpunkt 
infrastrukturelle Voraussetzungen mit überdurch-
schnittlichen Schwächen vermerkt worden. 
X X 4.  
104, 105, 179, 188, 
218, 350, 415, 438 
Stellt dar, dass die bestehenden Räumlichkeiten 
nicht mehr den heutigen Anforderungen eines 
Kenntnisnahme. Die Stadt Köln teilt diese Mei-
nung der Bürgerinnen und Bürger. 
X X 5.

ANLAGE 5 
 Seite 146 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
professionellen Bundesligisten entsprechen 
104, 218, 257, 323, 
350, 372, 376, 405, 
415, 438 
Umgestaltung der heutigen Infrastruktur ist drin-
gend notwendig und wird unterstützt 
 
Kenntnisnahme. Die Stadt Köln teilt diese Mei-
nung der Bürgerinnen und Bürger. 
X X 6.  
52, 79, 189, 221, 
272, 452 
Nachfrage, ob der Bestand nicht effektiver genutzt 
oder aufgewertet werden kann 
Die bestehenden Anlagen - besonders im Bereich 
der Funktionsräume - werden heutigen Standards 
nicht mehr gerecht. Die Anforderungen an ein 
modernes und wettbewerbsfähiges Leistungs-
zentrum sind durch Modernisierungen oder einen 
Umbau des Bestandes nicht erreichbar. Darüber 
hinaus gibt es keinen ausreichenden Bestand an 
Trainingsplätzen, sodass durch eine gleichzeitige 
Mehrfachnutzung mehrerer Mannschaften eines 
Platzes kein optimales Training möglich ist. Die 
zeitgleiche Mehrfachbelegung der bestehenden 
Trainingsplätze entspricht nicht mehr den gegen-
wärtigen Anforderungen. Die Anforderungen des 
Trainingsbetriebes der Nachwuchsmannschaften 
und der Profimannschaft erfordert die geplante 
Anzahl von Trainingsplätzen. 
X X 7.  
10, 79, 124, 143, 
159, 272, 303, 312, 
353 
Nachfrage, wie die Stadt geprüft hat, dass der 
Ausbau der Kapazitäten des 1. FC Köln erforder-
lich ist 
 
Der 1. FC Köln hat der Verwaltung der Stadt Köln 
die bestehende Situation innerhalb des Geiß-
bockheims sowie der Trainingsplansituation erläu-
tert. Darüber hinaus haben Besichtigungen des 
Plangebietes durch die Vertreter der Stadt Köln 
stattgefunden. Ergänzend wurden die Belegungs-
pläne und die räumlichen Notwendigkeiten für die 
Aktiven beschrieben. 
X X 8.  
24, 176, 220 Bedarfsanalyse weist Schwächen auf Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Be-
darfsanalyse aus Sicht der Stellungnehmer 
X X 9.

ANLAGE 5 
 Seite 147 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Schwächen aufweist. Diese werden jedoch nicht 
näher erläutert. Der 1. FC Köln hat nachgewie-
sen, dass ein Ausbaubedarf besteht. Die Be-
darfsanalyse weist somit aus Sicht der Plangebe-
rin keine Schwächen auf.  
452 Aktueller Bestand wie der 1. FC Köln-Fanshop 
könnten umgenutzt werden  
 
Bei einer Aufgabe des Fanshops innerhalb des 
Geißbockheims könnten in diesem Bereich keine 
notwendigen Nutzungen für das geplante Leis-
tungszentrum realisiert werden. Die Flächen sind 
zur Unterbringung der vorgesehenen Sporthalle 
zu klein. Die weiteren Nutzungen, wie Umkleide-
räume, Sanitäranlagen, Fitnessbereiche, Trainer-
räume etc. müssen unmittelbar im Leistungszent-
rum untergebracht werden, so dass keine Teilver-
lagerung stattfinden könnte. Darüber hinaus be-
findet sich der Fanshop außerhalb des Plange-
biets. Die dort vorhandenen Nutzungen genießen 
Bestandsschutz.  
X X 10.  
296, 445 Überprüfung, ob nicht ein Trainingsplatz auf dem 
Dach des Leistungszentrums möglich wäre 
 
Die maximale Grundfläche des Leistungszent-
rums wurde auf 4.500 m², die Geschossfläche auf 
6.000 m² begrenzt, um die Auswirkungen auf den 
Grüngürtel zu minimieren. Ein Trainingsplatz be-
nötigt eine Fläche von ca. 8.000 m². Daher kann 
allein aufgrund des Flächenbedarfs kein Trai-
ningsplatz auf dem Dach des Leistungszentrums 
errichtet werden. 
 X 11.  
282 Nachfrage, wie viele Mitglieder und Nachwuchs-
spieler in Zukunft die Erweiterungen nutzen wer-
den 
 
Die Anzahl der heutigen Nutzer seitens des 1. FC 
Köln bleibt bei einer Erweiterung unverändert. Die 
Anzahl der Mannschaften (15 Mannschaften: U8, 
U9, U10, U11, U12, U13, U14, U15, U16, U17, 
 X 12.

ANLAGE 5 
 Seite 148 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
U19, U 21, Profimannschaft, U17 Mädchen und 
Frauenmannschaft) bleibt auch in Zukunft unver-
ändert. 
220 Bei einer Teilverlagerung des Sportbetriebes 
könnten die bestehenden baulichen Anlagen sehr 
wohl nachhaltig genutzt werden  
Die Stadt Köln hält die Bündelung der Trai-
ningsinfrastruktur für sinnvoll. Darüber hinaus 
wäre bei einer Teilverlagerung eine nachhaltige 
Nutzung nicht sichergestellt. Des Weiteren würde 
eine Teilverlagerung insgesamt zu einer größeren 
Flächeninanspruchnahme führen, da zum Bei-
spiel an einem Standort einer Teilverlagerung 
ebenfalls Parkplätze und Funktionsgebäude er-
richtet werden müssten. Diese Einrichtungen 
können an einem Gesamtstandort mehrfach ge-
nutzt werden.  
X X 13.  
24 Neubau des Leistungszentrums wird abgelehnt 
 
Die Stadt Köln beurteilt die Errichtung des Leis-
tungszentrums für die Umsetzung des sportlichen 
Konzeptes des 1. FC Köln als notwendig und 
sinnvoll. 
X X 14.  
282 Nachfrage, ob die Mitglieder des 1. FC Köln nicht 
im Leistungszentrum am RheinEnergieStadion 
trainieren dürfen 
 
Am RheinEnergieStadion besteht ein Sportinter-
nat, welches von mehreren Sportarten, auch vom 
1. FC Köln, genutzt wird. Darüber hinaus hat der 
1. FC Köln nachgewiesen, dass dort für den 1. FC 
Köln keine ausreichenden Kapazitäten für die 
Anforderungen an ein professionelles Training 
eines Bundesligisten verfügbar sind.  
 X 15.  
313 Neubau könnte unterirdisch erfolgen 
 
Der Wunsch, den Neubau des Leistungszentrums 
unterirdisch zu errichten, wird zur Kenntnis ge-
nommen. Der Anregung wird jedoch nicht gefolgt, 
da die Nutzungen natürliches Tageslicht benöti-
gen. Darüber hinaus wird im Bebauungsplanver-
X X 16.

ANLAGE 5 
 Seite 149 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
fahren die Höhe des Leistungszentrums begrenzt, 
so dass hier nur ein Gebäude errichtet werden 
kann, welches die Höhe der Tribüne des Franz-
Kremer-Stadions aufnimmt. Die Auswirkungen auf 
das Landschaftsbild werden somit verringert. 
142, 159, 220 Anstelle eines Neubaus könnte das Fort VI als 
neues Leistungszentrum saniert werden  
Der Anregung, das Fort VI zu einem Leistungs-
zentrum zu sanieren, wird nicht gefolgt. Dieses 
soll in seiner heutigen Form erhalten bleiben. 
Derzeit wird das Fort VI von der Elsa-Brandström-
Realschule sowie von einem Schülerruderverein 
genutzt. Darüber hinaus befindet sich das Fort VI 
auch nicht im RheinEnergieSportpark. Aufgrund 
der Nutzung des Leistungszentrums durch meh-
rere Mannschaften muss das Leistungszentrum in 
unmittelbarer Entfernung zu den Trainingsplätzen 
sowie zum Geißbockheim liegen. Die vorhande-
nen Räumlichkeiten können darüber hinaus das 
für das Leistungszentrum notwendige Raumpro-
gramm nicht aufnehmen.  
X X 17.  
265 Nachfrage, wieviel qm des Forts VI zu welchem 
Preis angemietet wurden 
Der 1. FC Köln hat keine Flächen im Fort VI an-
gemietet. 
X X 18.  
265 Nachfrage, wie das Fort VI genutzt wird 
 
Die Elsa-Brandström-Realschule hat als Elite-
schule des Sports Flächen angemietet. Diese 
Schule nutzt die Flächen für Seminare, Gruppen-
arbeiten etc. Darüber hinaus werden Räumlich-
keiten des Fort VI durch einen Schülerruderverein 
genutzt. 
X X 19.  
84 Vorschlag, dass wenn das Franz-Kremer Stadion 
erneuert wird, dort neue Trainingsräume entste-
hen könnten 
Im Bestand können baulich bedingt keine neuen 
Trainingsräume entstehen. Es ist nicht geplant, 
das Franz-Kremer-Stadion zu erneuern, da die-
X X 20.

ANLAGE 5 
 Seite 150 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
ses als erhaltenswerter Bau eingestuft wird. 
363 Nachfrage, ob der Stadt bereits ein Bauantrag für 
die Sanierung des Franz-Kremer-Stadions vorliegt  
Im vergangenen Jahr (2015) wurden erforderliche 
Betonsanierungsarbeiten an der Außenfassade 
des Franz-Kremer-Stadion durchgeführt. Für die-
se Arbeiten war keine Baugenehmigung erforder-
lich, da es sich um reine Instandhaltungsmaß-
nahmen gehandelt hat war auch kein Antrag auf 
Genehmigung erforderlich. 
  21.  
282 Bau des Leistungszentrums auf einem der beste-
henden Plätze wäre noch akzeptabel, nicht jedoch 
die Bebauung einer ganzen Wiese 
Die angesprochene Wiese soll zukünftig je nach 
Beschluss der politischen Gremien der Stadt Köln 
durch zwei bzw. drei neue Trainingsplätze und 
vier Kleinspielfelder genutzt werden. Der 1. FC 
Köln hat nachgewiesen, dass ein Ausbaubedarf 
besteht und hält an der generellen Bebauung der 
Trainingsplätze auf der Wiese fest. 
 X 22.  
135 Nachfrage, wie das Leistungszentrum den An-
sprüchen aller Spieler und Spielerinnen gerecht 
werden soll 
Das Leistungszentrum ist für Nachwuchsmann-
schaften und die Profiabteilung vorgesehen. De-
tailplanungen bezüglich des Gebäudes liegen 
verfahrensbedingt noch nicht vor. 
 X 23.  
20, 99, 141, 142, 
159, 164, 212, 224, 
247, 361, 411, 417, 
439, 442, 445 
Standort des Baukörpers greift zu sehr in Frei-
raum ein, bildet sichtbare und physische Barriere 
Das Gebäude des Leistungszentrums unter-
schreitet die umliegenden Baumkronen und orien-
tiert sich an der Höhe der Tribüne des Franz-
Kremer-Stadions. Darüber hinaus wird das Leis-
tungszentrum auf einen bestehenden Kunstra-
senplatz geplant, welche bereits im Bestand ein-
gezäunt ist, sodass keine neuen Barrieren ge-
schaffen werden. Die Flächen und Wege des 
RheinEnergieSportparks bleiben weiterhin öffent-
lich zugänglich. Das bestehende Wegenetz des 
Äußeren Grüngürtels bleibt erhalten. Zwischen 
 X 24.

ANLAGE 5 
 Seite 151 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
den geplanten Trainingsplätzen soll keine Ab-
grenzung realisiert werden. Die Plangeberin hält 
somit an dem Standort für den Baukörper des 
Leistungszentrums fest. 
20, 445 Baukörper Leistungszentrum sollte parallel zum 
Militärring unmittelbar an den bestehenden Fuß-
ballplätzen 4, 5 und 6 angeordnet werden, um 
Baukörper in Sportanlage zu integrieren und die 
Sicht- und Blickachsen im Umfeld des Franz-
Kremer-Stadions nicht zu verstellen 
Das Gebäude des Leistungszentrums wird be-
wusst auf einem der bestehenden Kunstrasen-
plätze realisiert um den Eingriff in die Grünflächen 
gering zu halten. Der Baukörper unterschreitet die 
umliegenden Baumkronen und orientiert sich an 
der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-
Stadions. Die Errichtung des Leistungszentrums 
an den bestehenden Fußballplätzen 4, 5 und 6 
würde zu einem erheblichen Eingriff in den vor-
handenen Baumbestand führen. Bereits im Be-
stand bestehen hier aufgrund des Franz-Kremer-
Stadions, des bestehenden Trainingsplatzes und 
der intensiven Eingrünung durch Waldflächen 
keine übergeordneten Sichtachsen. Aus den vor-
stehend genannten Gründungen wird der Anre-
gung demnach nicht gefolgt. 
 X 25.  
303 Ein Abrücken des Baukörpers vom Weg würde 
gestalterisch auch der Wegeverbindung zu Gute 
kommen  
 
Das Baufeld für das Leistungszentrum ist auf dem 
bestehenden Kunstrasenplatz vorgesehen. Vor-
handene Wegeverbindungen werden dadurch 
nicht tangiert, da sie in Lage und Ausdehnung 
erhalten bleiben. 
X X 26.  
49, 52 Nachfrage, ob nicht die Möglichkeit besteht auf 
dem 1. FC Köln Parkplatz eine Sporthalle und 
Tiefgarage zu errichten, um Eingriff in die Grün-
flächen zu vermeiden 
 
Der Bau des Leistungszentrums ist auf einem der 
bestehenden Kunstrasenplätze vorgesehen, so-
dass ein zusätzlicher Eingriff in die Grünfläche 
vermieden wird. Bei einem Bau der Sporthalle auf 
einem bestehenden Parkplatz würden diese Park-
X X 27.

ANLAGE 5 
 Seite 152 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
flächen auch der Öffentlichkeit der Nutzung ent-
zogen. Des Weiteren würde ein Leistungszentrum 
auf dem bestehenden Parkplatz im Zusammen-
hang mit dem Geißbockheim eine massive Ge-
bäudeachse zu den heutigen Freibereichen des 
Äußeren Grüngürtels bilden. Dies stünde im Wi-
derspruch zu den Zielen des Äußeren Grüngür-
tels. Der Bau einer reinen Tiefgarage unterhalb 
des Parkplatzes würde zu zusätzlichem Verkehr 
in diesem Bereich bzw. zu Bewirtschaftungskos-
ten führen. Darüber hinaus besteht keine ausrei-
chende Nachfrage für eine reine Tiefgarage für 
die Öffentlichkeit. 
142 Bauliche Anlagen wirken dem Erhalt der Fes-
tungsbauwerke entgegen 
 
Seitens der Plangeberin kann nicht erkannt wer-
den, warum die Errichtung von baulichen Anlagen 
(Leistungszentrum, Trainingsplätze) dem Erhalt 
der Festungsbauwerke entgegenwirken. Die Fes-
tungsbauwerke sind von diesen Maßnahmen 
nicht betroffen. Auch der Umgebungsschutz der 
Denkmäler ist nicht betroffen. 
 X 28.  
23, 118 Nachfrage, ob bauliche Maßnahmen jenseits des 
Militärrings in Bezug auf die Kleingartenanlage 
ausgeschlossen werden können  
Die Flächen der Kleingartenanlage liegen außer-
halb des Geltungsbereiches des Bebauungspla-
nes (und auch außerhalb des Geltungsbereiches 
des FNP) und sind aus diesem Grund nicht Ge-
genstand der Planung. Bauliche Maßnahmen im 
Zusammenhang mit der Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks können in diesem Bereich 
ausgeschlossen werden. 
  29.  
24 Die in den Planungsunterlagen festgelegten „En-
ge Grenzen“ werden deutlich überschritten 
In Kapitel 5.1.1 der Vorlage zur FNP-Änderung 
wird aufgeführt: „Der RheinEnergieSportpark be-
X X 30.

ANLAGE 5 
 Seite 153 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
findet sich im äußeren Grüngürtel der Stadt Köln, 
dem regionalplanerisch die Funktion eines Regio-
nalen Grünzugs zukommt. Innerhalb dessen ist 
die Einrichtung von Infrastruktur und Nutzungen 
ausnahmsweise nur in sehr engen Grenzen mög-
lich.“ Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt 
die Festsetzung, dass die neuen Gebäude eine 
gesamte Grundfläche von 5.663 m² zulassen. 
Daraus ergibt sich eine Überbauung des Äußeren 
Grüngürtels von ca. 0,07 %. Die Prüfung der regi-
onalplanerischen Voraussetzungen erfolgte in 
Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde, 
der Bezirksregierung Köln. Diesbezüglich wurde 
auch das Einhalten der hochbaulichen Maßnah-
men in engen Grenzen überprüft und als zulässig 
bewertet. 
159, 313 Die Infrastrukturgebäude erscheinen überdimen-
sioniert 
 
Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die 
vom 1. FC Köln geplanten Infrastrukturgebäude 
eine angemessene Größe aufweisen, die auf eine 
dezidierte Bedarfsermittlung und Bewertung zu-
rückgehen. Im weiteren Verfahren wird jedoch der 
Bereich des Leistungszentrums nochmals hin-
sichtlich seiner Dimensionierung auf die am 
Standort notwendigen Sportnutzungen überprüft 
und die Baukubatur ggf. angepasst. 
  
 X 31.  
303 Bedenken wegen des Maßes der baulichen Nut-
zung. Überbaubare max. Gebäudegrundfläche ist 
fast deckungsgleich mit der Sportplatzfläche  
 
In der Tat ist die maximale überbaubare Grund-
stücksfläche fast deckungsgleich mit der Sport-
platzfläche. Allerdings beschränkt sich die zuläs-
sige Grundfläche in den Festsetzungen auf 4.500 
X X 32.

ANLAGE 5 
 Seite 154 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
qm, also einer geringeren Fläche als die darge-
stellte überbaubare Fläche von ca. 4.750 m² und 
wird somit weiter beschränkt. Hiermit sollen im 
Rahmen des Angebotsbebauungsplanes Entwick-
lungsmöglichkeiten geschaffen werden, ohne 
dadurch negative Auswirkungen hervorzurufen, 
da die Grundfläche auf die genannte Zahl be-
schränkt ist. Diese Festsetzung begründet sich 
auf den vom 1. FC Köln schlüssig dargelegten 
Anforderungen für ein funktionales Leistungszent-
rum. Die Plangeberin hält daher an den Maßen 
der baulichen Nutzungen fest.  
159 Nachfrage, welche Anlagen und Nutzungen in den 
Infrastrukturgebäuden untergebracht werden sol-
len 
Die geplanten Infrastrukturgebäude dienen als 
Funktionsgebäude. Ein Gebäude wird den 
Greenkeepern beispielsweise für die Lagerung 
der Geräte für die Rasenpflege zur Verfügung 
gestellt. Die weiteren Infrastrukturräume dienen 
als Umkleiden, Materialräume und beinhalten 
Sanitäranlagen.  
 X 33.  
14 Hochbaumaßnahmen sind als ökologische Bauten 
vorzusehen 
Verfahrensbedingt liegen noch keine Detailpla-
nungen bezüglich der Gebäude vor.  
Im Weiteren wird geprüft, welche geeigneten 
Festsetzungen zur ökologischen Ausgestaltung 
der Bauten im Rahmen der Bebauungsplanung 
getroffen werden können. Es besteht die Absicht, 
mindestens 60 % der Dachflächen des geplanten 
Leistungszentrums extensiv zu begrünen. 
 X 34.  
159 Forderung der größtmöglichen Einschränkung der 
Baumasse, insbesondere der Höhe 
Die Höhe des Leistungszentrums orientiert sich 
an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-
Stadions. Diese Höhe wird nicht überschritten. 
 X 35.

ANLAGE 5 
 Seite 155 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Durch die im Bebauungsplan angegebene Höhe 
von 62,5 m ü NHN, die überbaubare Grund-
stücksfläche von 92 m x 51,5 m sowie die zuläs-
sige Grund- und Geschossfläche ist die Baumas-
se genau festgesetzt. Die vorgeschlagenen Fest-
setzungen stellen eine angemessene Größe für 
ein funktionales Leistungszentrum dar. 
122, 311, 329 Befürchtung, dass versiegelte Fläche irgendwann 
für Bebauung genutzt wird 
 
Nach einer ggf. erfolgten Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes und Umsetzung dieser Planung gel-
ten die geplanten Trainingsplätze als versiegelte 
Flächen. Eine Überbauung dieser Flächen mittels 
Hochbauten wird nach dem vorgesehenen Be-
bauungsplan nicht zulässig sein.  
 X 36.  
159 Vorgesehene Höhe für die geplante Baumasse 
wird als zu hoch angesehen 
Die Höhe des Leistungszentrums orientiert sich 
an der Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-
Stadions und wird als angemessen für ein funkti-
onales Leistungszentrum angesehen. Damit liegt 
die maximale Gebäudehöhe deutlich unterhalb 
der Baumkronen, so dass das Landschaftsbild 
bezogen auf den Äußeren Grüngürtel nicht nach-
teilig beeinträchtigt wird. Die Plangeberin hält 
somit an der vorgeschlagenen Höhe fest. 
 X 37.  
24 Höhe des Maß der baulichen Nutzung wird durch 
Technikaufbauten überschritten, übersteigt dann 
Baumwipfel 
Gemäß den geplanten Festsetzungen ist vorge-
sehen, dass die Technikaufbauten die max. Ge-
bäudehöhe um bis zu 2,5 m überschreiten dürfen, 
wenn sie vom Rand der baulich zugeordneten 
Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie 
sie selbst hoch sind. Die sich dann ergebende 
Höhe liegt immer noch deutlich unterhalb der 
Baumkronen, da die Baumkronen die Tribüne des 
 X 38.

ANLAGE 5 
 Seite 156 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Franz-Kremer-Stadions um ca. 15 Meter deutlich 
überschreiten.  
24 Keine Möglichkeiten der Dachbegrünung, da sich 
auf den Dächern die Technikanlagen befinden 
und möglicherweise Photovoltaikpanelen ange-
bracht werden 
Es dürfen nach dem derzeitigen Stand der Pla-
nung maximal 10% der Dachfläche des Leis-
tungszentrums durch Technikaufbauten überbaut 
werden.  
Verfahrensbedingt liegen noch keine Detailpla-
nungen bezüglich der Gebäude vor.  
Im Weiteren wird geprüft, welche geeigneten 
Festsetzungen zur ökologischen Ausgestaltung 
der Bauten im Rahmen der Bebauungsplanung 
getroffen werden können. Es besteht die Absicht, 
mindestens 60 % der Dachflächen des geplanten 
Leistungszentrums extensiv zu begrünen. 
Der Anteil der mit Dachbegrünung zu versehen-
den Bereiche darf sich in der Tat durch Photovol-
taikanlagen um die Flächen, welche durch diese 
Anlagen genutzt werden, reduzieren. Photovolta-
ikanlagen dienen auch dem Schutz des Klimas 
und werden daher ebenfalls als sinnvoll angese-
hen.  
 X 39.  
141, 361, 420 Nachfrage, wie die Auftragsvergabe im Rahmen 
des Baus des Leistungszentrums stattfindet und 
welche Unternehmen hier in Betracht gezogen 
werden 
Nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfah-
rens. Die Auftragsvergabe im Rahmen des Baus 
des Leistungszentrum erfolgt in den dem Bebau-
ungsplanverfahren nachgeordneten Verfahren.  
  40.  
23 Grundstücke am Beethovenpark werden durch die 
Bebauung an Wert verlieren 
 
Der Beethovenpark grenzt nordöstlich der Militär-
ringstraße an den RheinEnergieSportpark an. 
Klimatische Veränderungen aufgrund der Planung 
sind bereits an der Grenze der Kleingartenanlage 
nicht mehr mess- bzw. spürbar. Darüber hinaus 
X X 41.

ANLAGE 5 
 Seite 157 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
werden im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens ökologische Ausgleichsmaßnahmen ermit-
telt, welche den Eingriff ausgleichen werden. Auf-
grund der Entfernung der nächstgelegenen 
Wohnbebauung ist nicht davon auszugehen, dass 
die in dem Bebauungsplanverfahren vorgesehe-
nen Maßnahmen ökonomische Standortnachteile 
für die Grundstücke auf sonstige Weise bewirken. 
23 Simulation der Anlagen auf einem Foto des 1. FC 
Köln sei fehlerhaft, da sie mit einer einfachen  
Zaunanlage und auch ohne nennenswerte Be-
leuchtung oder gar Flutlichtanlagen dargestellten 
worden seien. Eine Simulation der geplanten Ge-
bäude erfolgte nicht.  
 
Auf Folie 9 der auf der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung vom 1. FC Köln vorgetragenen 
Präsentation erfolgte eine Simulation der Trai-
ningsplätze. Diese zeigen die geplante niedrige 
Umzäunung der Sportplätze. Darüber hinaus 
wurden dort ebenfalls die Ballfangzäune hinter 
den Toren sowie die notwendigen Beleuchtungs-
anlagen dargestellt. Die Beleuchtungsanlagen 
orientieren sich dabei an den vorhandenen Anla-
gen der Trainingsplätze. Bei den Trainingsplätzen 
erfolgt keine Stadionbeleuchtung, wie sie beim 
Franz-Kremer-Stadion vorhanden ist.  
Von den geplanten Gebäuden, hier insbesondere 
des Leistungszentrums, erfolgte in der Tat keine 
Darstellung. Verfahrensgemäß liegt hier noch 
keine detaillierte Planung der Gebäude vor. Eine 
detaillierte Planung der hochbaulichen Anlagen 
erfolgt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes.  
 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie über 
Festsetzungen die Gestaltung verbindlich gere-
gelt werden kann. 
 X 42.

ANLAGE 5 
 Seite 158 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
250 Gefährdung der Kinder des Waldkindergartens 
während der Bauphase 
Die Absicherungen der Baustellen erfolgt wäh-
rend der Bauphase nach den gesetzlichen Vor-
schriften, so dass eine Gefährdung nicht zu be-
fürchten ist. 
  43.  
250 Bebauung sollte nach Möglichkeit während der 
Kindergarten- und Schulferien stattfinden 
Die Bauzeiten sind nicht Gegenstand der Bauleit-
planverfahren. Die Anregung wird in den nachge-
ordneten Verfahren geprüft. 
  44.  
43, 76, 283, 296, 
307, 354, 356, 397, 
413, 426, 437, 448 
Unverständnis, warum es schon Bauaktivitäten 
gibt, obwohl das Vorhaben noch in „in einer ganz 
frühen Entwicklungsphase ist“ bzw. Nachfrage, 
warum es bereits Vorarbeiten zum Projekt gibt, 
obwohl es noch keinen rechtsgültigen Beschluss 
zur Umsetzung gibt 
 
Während des Verfahrens wurden lediglich soge-
nannte Sofortmaßnahmen umgesetzt, welche der 
1. FC Köln durchgeführt hat, um die Erreichbar-
keit des RheinEnergieSportparks sowie dessen 
Erscheinungsbild zu verbessern. Dabei handelt 
es sich um eine Aufwertung der Wege, um die 
Errichtung einer Bushaltestelle sowie die Errich-
tung eines Greenkeeper-Gebäudes. Durch das 
Greenkeeper-Gebäude wird sichergestellt, dass 
die Geräte nicht frei innerhalb des Grüngürtels 
abgestellt werden. Die Wegeaufwertung erfolgte 
ausschließlich im Bereich des Geißbockheims bis 
hin zum Waldparkplatz, da sich dort bei Regener-
eignissen aufgrund von Fahrbewegungen oft 
Wasserkuhlen etc. gebildet haben und die Wege, 
insbesondere durch Fußgänger, nicht gut genutzt 
werden konnten. Sämtliche Maßnahmen sind mit 
den zuständigen Fachbehörden im Vorfeld abge-
stimmt und im Rahmen von Bauanträgen nach 
sorgfältiger Prüfung genehmigt worden. 
  45.  
448 Nachfrage, ob die laufenden Baumaßnahmen der 
Beseitigung von Ausschlusskriterien des Standor-
tes RheinEnergieSportpark dienen 
Die Maßnahmen dienen nicht der Beseitigung von 
Ausschlusskriterien. Die vorstehend genannten 
Maßnahmen dienen dazu, das Erscheinungsbild 
X X 46.

ANLAGE 5 
 Seite 159 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 und die Funktionalität des Äußeren Grüngürtels 
im Bereich der Bestandsanlagen zu verbessern.  
75, 76 Nachfrage, ob Baumaßnahmen, welche die Er-
weiterung betreffen, bereits in Angriff genommen 
wurden 
 
Für die Trainingsplätze, das Leistungszentrum 
bzw. die Infrastrukturgebäude wurden noch keine 
Baumaßnahmen in Angriff genommen. Dies wäre 
auch nicht zulässig. Derartige Baumaßnahmen 
können erst nach Abschluss des Bebauungsplan-
verfahrens und des Baugenehmigungsverfahrens 
getroffen werden. Eine Ausnahme bildet das 
Greenkeeper-Gebäude als sogenannte Sofort-
maßnahme. Nach Genehmigung durch die Stadt 
Köln ist es dem 1. FC Köln möglich, das Erschei-
nungsbild des Grüngürtels zu verbessern, da die 
Geräte der Greenkeeper nun an einem Ort ge-
bündelt untergebracht werden können. 
 X 
 
47.  
265 Nachfrage, ob es weitere Anträge für kurzfristige 
Baumaßnahmen gibt 
Derzeit liegen keine weiteren Anträge vor. Es ist 
aber vorgesehen, ein sogenanntes Verkehrsleit-
system zu installieren. 
 X 48.  
363 Nachfrage, welche Baumaßnahmen bereits ge-
nehmigt wurden  
 
Eine Genehmigung für das Leistungszentrum, die 
Trainingsplätze sowie die Infrastrukturgebäude 
(mit Ausnahme des Greenkeeper-Gebäudes) liegt 
verfahrensgemäß noch nicht vor. Für das 
Greenkeepergebäude liegt bereits eine Bauge-
nehmigung vor, diese wurde auch bereits umge-
setzt. 
 X 49.  
296 Nachfrage, welche Baumaßnahmen und Erweite-
rungen es bisher am Geißbockheim gab 
 
Es wurden bisher lediglich parallel zum Verfahren 
sogenannte Sofortmaßnahmen umgesetzt. Dabei 
handelt es sich um eine Aufwertung der Wege, 
um die Errichtung einer Bushaltestelle sowie die 
Errichtung eines Greenkeepergebäudes. 
 X 50.

ANLAGE 5 
 Seite 160 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
152 Nachfrage, ob für alle bestehenden Bauten eine 
Baugenehmigung vorliegt 
Alle bestehenden Bauten sind auf Grundlage von 
Genehmigungen errichtet worden. 
 X 51.  
265 Nachfrage, ob es die jüngsten Baumaßnahmen 
ohne die Erweiterungspläne des 1. FC Köln über-
haupt gäbe 
 
Auch ohne Erweiterungsmaßnahmen wären die 
durchgeführten Maßnahmen umgesetzt worden, 
da der 1. FC Köln von der Verwaltung der Stadt 
Köln aufgefordert worden ist, den RheinEnergie-
Sportpark besser zu ordnen. 
 X 52.  
283 Nachfrage, ob die Baumaßnahmen bereits durch 
Steuergelder bezahlt werden  
 
Die Maßnahmen wurden durch den 1. FC Köln 
finanziert. Steuergelder wurden nicht in Anspruch 
genommen. 
 X 53.  
24, 80, 90, 101, 296, 
313, 363, 371, 397, 
426, 444 
Die erteilte Baugenehmigung für das Greenkee-
pergebäude vor der Aufstellung des B-Plans, lässt 
an der Ergebnisoffenheit des Verfahrens zweifeln 
Die Genehmigung des Greenkeepergebäudes 
erfolgte unabhängig von dem Bebauungsplan im 
Rahmen der sogenannten Sofortmaßnahmen, um 
das Erscheinungsbild des Grüngürtels im Bereich 
des RheinEnergieSportparks zu verbessern. Das 
Bebauungsplanverfahren wird ergebnisoffen bis 
zu einer abschließenden Entscheidung der politi-
schen Gremien weitergeführt. 
 X 54.  
24 Greenkeepergebäude ist Bestandteil des B-Plans 
und kann nicht in einer Einzelfallbetrachtung her-
ausgenommen werden 
 
Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge-
bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch 
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach 
den gesetzlichen Vorgaben erteilt. 
 X 55.  
142 Nachfrage, welche Behörden wie und mit wel-
chem Ergebnis im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens für das Greenkeepergebäude beteiligt 
wurden 
Bisher erteilte Einzelgenehmigungen sind nicht 
Inhalt des Verfahrens und unterliegen darüber 
hinaus datenschutzrechtlichen Bedingungen. 
Baugenehmigungen werden durch die Bauauf-
sicht erteilt.  
 X 56.  
142 Nachfrage, ob die Baumaßnahme des Greenkee-
pergebäude in den Grenzen des geplanten 
RheinEnergieSportparks liegt 
Ja, das Greenkeepergebäude liegt innerhalb der 
Grenzen des geplanten RheinEnergieSportparks 
 X 57.

ANLAGE 5 
 Seite 161 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
24, 33, 76 Erteilung der Baugenehmigung für das 
Greenkeepergebäude wird als eindeutiger Pla-
nungs- und Verfahrensfehler angemerkt 
Auf die vorstehende Kommentierung zum 
Greenkeepergebäude wird verwiesen. 
 X 58.  
76, 142, 283, 397, 
426 
Nachfrage, ob das Greenkeepergebäude ohne 
rechtliche Grundlage gebaut wird, ob eine Bauge-
nehmigung vorliegt und wann diese erteilt wurde 
Das Greenkeepergebäude ist auf Basis einer 
Baugenehmigung vom 16. November 2015, erteilt 
durch die Bauaufsicht der Stadt Köln, errichtet 
worden.  
 X 59.  
142, 426 Nachfrage, ob eine Abwägung mit den Belangen 
des Denkmal- und Naturschutzes bei der Errich-
tung des Greenkeeper-Gebäudes stattgefunden 
hat 
 
Das Greenkeepergebäude wurde im direkten Be-
reich des Franz-Kremer-Stadion innerhalb der 
dort bestehenden Zäune errichtet. Die gesetzli-
chen Vorgaben bzgl. Denkmal- und Naturschutz 
wurden gewahrt; beide unteren Ordnungsbehör-
den wurden zur Prüfung der Bauantragsunterla-
gen beteiligt; es gab keine Einwände. 
 X 60.  
142 Nachfrage, ob ggf. das Benehmen gem. § 9 
DSchG NRW bzgl. des Greenkeepergebäudes 
hergestellt wurde  
Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge-
bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch 
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach 
den gesetzlichen Vorgaben erteilt. 
  61.  
142 Nachfrage, wie die Stellungnahmen der zuständi-
gen Fachämter zu dem Verfahren des Greenkee-
pergebäudes lauten 
 
Eine Baugenehmigung für das Greenkeeperge-
bäude wurde seitens der Bauverwaltung auch 
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens nach 
den gesetzlichen Vorgaben erteilt. 
  62.  
159 Nachfrage, wie die Höhe und Grundfläche des 
Gebäudes sind 
 
Die Bruttogeschossfläche beträgt 138 Quadrat-
meter. Die Höhe von Boden bis zu Oberkante 
beträgt 4 Meter. 
  63.

ANLAGE 5 
 Seite 162 
2.2 Trainingsplätze / Kleinspielfelder 
Der Themenkomplex 2.2 Trainingsplätze/Kleinspielfelder wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsre-
levanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
1, 14, 20, 128, 265, 
272 
Naturrasen statt Kunstrasen errichten bzw. Nach-
frage, ob die Anlage von Kunstrasen statt Natur-
rasen zwingend notwendig ist  
 
 
Die Ausgestaltung der Sportplätze befindet sich 
noch in Abstimmung. Die Stadt hält die Errichtung 
von Kunstrasenplätzen für erforderlich, um die 
angestrebte Nutzungsintensität zu ermöglichen. 
Kunstrasenplätze zeichnen sich dadurch aus, 
dass sie bei allen Wetterbedingungen nutzbar 
sind. Sie können im Gegensatz zu Naturrasen-
plätzen nahezu ganztägig und zu allen Jahreszei-
ten bespielt werden. Neben den Nutzern des 1. 
FC Köln sollen die Plätze auch dem organisierten 
Breitensport sowie ggf. dem Schulsport zur Ver-
fügung stehen. Dies ist nur bei Kunstrasenplätzen 
umsetzbar. Des Weiteren ist aus Sicht des 
Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschut-
zes die Errichtung von Kunstrasenplätzen förder-
lich, da besondere Bauweisen bei Kunstrasen-
plätzen eine landschaftsverträgliche Errichtung 
ermöglichen. So ist der Eingriff in den Boden bei 
Kunstrasenplätzen in einem im Vergleich zum 
Naturrasenplatz geringeren Umfang möglich, was 
der Bodendenkmalpflege zugute kommt. Eben-
falls kann die Aufbauhöhe eines Kunstrasenplat-
zes geringer gehalten werden, was der Land-
 X 64.

ANLAGE 5 
 Seite 163 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schaftsverträglichkeit und dem Denkmalschutz 
entgegen kommt.  
14 Bestehende Kunstrasenplätze sollen in natürliche 
Rasenplätze umgewandelt werden 
 
Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent-
sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver-
fahren noch zu bestimmen. 
 X 65.  
103, 128, 445 Weist auf eine gesundheitsschädigende Wirkung 
von Kunstrasen hin  
Im Rahmen einer Untersuchung „Ökobilanz für 
den Vergleich der Umweltauswirkungen von Na-
tur- und Kunstrasenspielfeldern“ werden auch die 
möglichen Auswirkungen von Kunstrasen auf die 
menschliche Gesundheit thematisiert.  
 X 66.  
128 Weist darauf hin, dass bei höheren Temperaturen 
eine Nutzung der Kunstrasenplätze aufgrund zu 
hoher Temperaturen durch das Gesundheitsamt 
untersagt werden kann 
Die Nutzung der Trainingsplätze erfolgt in Ver-
antwortung der jeweiligen Nutzungsberechtigten. 
Das Thema ist nicht bebauungsplanrelevant. 
  67.  
128 Die Gesundheitsqualität auf Naturrasen trainieren 
zu dürfen, sollte auch den Jugendmannschaften 
zustehen 
 
Nach heutigem Wissensstand geht im Allgemei-
nen keine Gesundheitsgefährdung von Kunstra-
sen aus Die heutige Generation von Kunstrasen-
plätzen führt aufgrund der gleichmäßigeren Ober-
flächenbeschaffenheit sogar zu einer Minimierung 
der Verletzungsgefahr, so dass Kunstrasenplät-
zen insoweit vorteilhafter sind. 
 X 68.  
103 Forderung der Anfertigung eines Gutachtens, 
welches die Gesundheitsgefährdung durch Kunst-
rasen beinhaltet 
Im Rahmen einer Untersuchung „Ökobilanz für 
den Vergleich der Umweltauswirkungen von Na-
tur- und Kunstrasenspielfeldern“ werden auch die 
möglichen Auswirkungen von Kunstrasen auf die 
menschliche Gesundheit thematisiert.  
 X 69.  
5 Erhalt beider bestehender Kunstrasenplätze und 
somit Verzicht auf den Bau des Leistungszent-
rums auf einem dieser Kunstrasenplätze, da der 
Platz für den Trainingsbetrieb benötigt wird 
Die Errichtung des Leistungszentrums soll auf 
dem bestehenden Kunstrasenplatz südöstlich des 
Franz-Kremer-Stadions erfolgen, um die bauli-
chen Anlagen zu bündeln, ohne dass eine Ver-
 X 70.

ANLAGE 5 
 Seite 164 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 dichtung entstünde, die das Erscheinungsbild des 
Äußeren Grüngürtels zugunsten eines Baugebie-
tes aufgäbe. 
5, 10 Umwandlung bestehender Sportplätze in Kunstra-
senplätze 
Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent-
sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver-
fahren noch zu bestimmen. 
 X 71.  
159 Nachfrage, wie die Umwandlung der bestehenden 
Naturrasenplätze in Kunstrasenplätze bewertet 
wird 
 
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfah-
rens erfolgt eine Eingriffs-/Ausgleichsermittlung. 
Diese wird die geplanten Arten der Trainingsplät-
ze berücksichtigen. 
 X 72.  
425 Nachfrage, ob die Verwendung von Kunstrasen 
ausgeschlossen werden kann 
 
Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent-
sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver-
fahren noch zu bestimmen. Nach der derzeitigen 
Planungen sollen die Trainingsplätze mit Kunstra-
sen ausgestaltet werden. 
 X 73.  
14, 265 Hybridrasen ist abzulehnen Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent-
sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver-
fahren noch zu bestimmen. Nach der derzeitigen 
Planungen sollen die Trainingsplätze mit Kunstra-
sen ausgestaltet werden. 
 X 74.  
256 Verwendung von Hybridrasen Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent-
sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver-
fahren noch zu bestimmen. Hybridrasen ist nicht 
unbedingt eine Alternative zu Kunstrasen, da 
Hybridrasen nicht die Nutzungsintensitäten wie 
ein Kunstrasen ermöglicht. Ein Hybridrasen ist 
somit nicht als eine Zwischenform zwischen Na-
tur- und Kunstrasen zu verstehen, sondern eher 
als eine Sonderform von Naturrasen. 
 X 75.  
296 Nachfrage, ob es neben Kunstrasen noch andere In der modernen Trainingsgestaltung besteht ge-  X 76.

ANLAGE 5 
 Seite 165 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Materialien zur Gestaltung der Plätze gibt nerell die Möglichkeit der Errichtung von Natur-, 
Hybrid- (Kombination aus Kunst- und Naturrasen 
als Sonderform eines Naturrasens) und Kunstra-
senplätzen. Weitere Alternativen sind nicht be-
kannt. 
181, 395 Nachhaltige Möglichkeit einer Mischung von Na-
turrasen und Kunstrasen wie im Wembley Stadion 
 
Die Ausgestaltung der Trainingsplätze sowie ent-
sprechende Festsetzungen sind im weiteren Ver-
fahren noch zu bestimmen. 
 
Im Wembley Stadion (London) kommt ein soge-
nannter Hybridrasen zum Einsatz. Hier finden 
jedoch keine täglichen Trainingseinheiten statt, so 
dass die Nutzbarkeit dieses Platzes nicht mit ei-
nem Trainingsplatz, welcher mehrere Stunden am 
Tag genutzt wird, vergleichbar ist. Ein Hybridra-
sen (Kombination auf Natur- und Kunstrasen) ist 
für die Trainingsplätze nicht unbedingt eine Alter-
native zu Kunstrasen ist, da Hybridrasen nicht die 
Nutzungsintensitäten wie ein Kunstrasen ermög-
licht. Ein Hybridrasen ist somit nicht als eine Zwi-
schenform zwischen Natur- und Kunstrasen zu 
verstehen, sondern eher als eine Sonderform von 
Naturrasen. 
 X 77.  
49 Nachfrage, warum kein Gutachten in Auftrag ge-
geben wurde, welches lediglich 3 bis 4 Plätze be-
rücksichtigt  
Drei bis vier Trainingsplätze entsprechen nicht 
dem Bedarf des 1. FC Köln. Aus diesem Grund 
gibt es kein Gutachten, welches eine geringere 
Anzahl an Trainingsplätzen begutachtet. Im Vor-
feld wurde eine Bedarfsermittlung durchgeführt 
und mit den verschiedenen Fachdienststellen 
abgestimmt.  
 X 78.

ANLAGE 5 
 Seite 166 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
6 Bei einem Ausbau der Sportplätze muss dafür 
Sorge getragen werden, dass unwiderruflich die 
Anzahl der Sportplätze auf 0 bis max. 3 Plätze 
beschränkt ist. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird 
eine Festlegung der zulässigen neuen Sportplät-
ze erfolgen. Es obliegt der politischen Entschei-
dung, in welchem Umfang und in welcher Ausge-
staltung dem 1. FC Köln Erweiterungsflächen für 
zwei oder drei Kunstrasenplätze überlassen wer-
den. 
 X 79.  
38 Bau der 3 Kunstrasenplätze ist aus Sicht des Pla-
nungsrechtes abwägungsfehlerfrei möglich 
Kenntnisnahme. Die Anzahl der geplanten Trai-
ningsplätze ist im weiteren Verfahren durch die 
politischen Gremien noch zu bestimmen.  
 X 80.  
1, 256, 312, 337 Nutzung der Trainingsplätze durch andere Verei-
ne. Vergabe der Zeiten durch die Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln als Eigentümer der Plätze wird mit 
dem 1. FC Köln die Belegung regeln. Außerhalb 
dieser Zeiten wird über das Sportamt eine Bereit-
stellung für den organisierten Breitensport erfol-
gen.  
 X 81.  
404 Den Nachwuchsmannschaften muss es möglich 
sein, einen geregelten Trainingsablauf durchfüh-
ren zu können  
Kenntnisnahme  X 82.  
476 Nachfrage, welche Uhrzeit in Bezug auf den Trai-
ningsbeginn stimmt (Nach Belegung der Trai-
ningsplätze: 16 Uhr, nach Infomaterial 1. FC Köln: 
14 Uhr) 
 
Von Seiten des 1. FC Köln wird eine Kerntrai-
ningszeit zwischen 16.00 bis 19.30 Uhr ange-
strebt. Dieser Zeitraum kann jedoch im Jahresver-
lauf (z.B. Ferienzeiten) variieren. Die Nutzungs-
zeiten werden mit dem Sportamt noch verbindlich 
geregelt.  
 X 83.  
340 Nachfrage, wie die Stadt die dauerhafte Bereit-
stellung für die Öffentlichkeit garantieren will 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird 
zwischen der Stadt Köln, die auch Eigentümer der 
Flächen ist, und dem 1. FC Köln ein städtebauli-
cher Vertrag geschlossen. Dieser wird Regelun-
gen bzgl. der Nutzung durch den 1. FC Köln und 
den organisierten Breitensport bzw. ggf. dem 
 X 84.

ANLAGE 5 
 Seite 167 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Schulsport enthalten. Die Organisation erfolgt 
anschließend durch das Sportamt der Stadt Köln. 
43, 79 Nachfrage, ob und wann welche bisherigen und 
geplanten Trainingsplätze dem Breitensport zur 
Verfügung stehen 
 
Der 1. FC Köln hat sich im Verfahren bereit er-
klärt, die neu zu errichtenden Trainingsplätze 
nach Verfügbarkeit (in der Regel werktags mor-
gens, werktags ab 19.30 Uhr und am Wochenen-
de außerhalb des Spielbetriebs des 1. FC Köln) 
auch anderen Vereinen bzw. dem organisierten 
Breitensport und ggf. dem Schulsport zur Verfü-
gung zu stellen. Die Organisation erfolgt über das 
Sportamt der Stadt Köln.  
 X 85.  
194, 328, 371 Nachfrage, ob es bindende Auflagen zur Nut-
zungsart- und Dauer der Trainingsplätze gibt  
 
Bindende Auflagen zur Nutzungsart- und Dauer 
des Trainings sind derzeit nicht vorgesehen. Die 
Nutzungszeiten, auch die des organsierten Brei-
tensports, werden mit dem Sportamt noch ver-
bindlich geregelt.  
 X 86.  
1, 5, 14, 86, 105, 
159, 188, 256, 312, 
337 
Zugänglichkeit der Flächen für die Bevölkerung, in 
Zeiten ohne Übungsbetrieb 
Entlang und zwischen den Trainingsplätzen kann 
die Öffentlichkeit während und außerhalb der 
Trainingszeiten immer entlang gehen. Die eigent-
lichen Trainingsplätze werden hiervon innerhalb 
der Trainingszeiten wie bislang ausgenommen. 
Außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln 
sollen die Trainingsplätze dem organisierten Brei-
tensport sowie ggf. dem Schulsport unter Feder-
führung des Sportamtes zur Verfügung stehen. 
 X 87.  
30 Kritisiert, dass die bestehenden Trainingsplätze 
des 1. FC Köln der Öffentlichkeit auch nicht zur 
Verfügung stehen 
 
Die bestehenden Trainingsplätze bestehen zu 
einem Teil aus Naturrasenplätzen. Diese sind 
bereits durch die Mannschaften des 1. FC Köln 
stark beansprucht und erfordern einen hohen 
Pflegeaufwand. Weitere Nutzer können diese 
  88.

ANLAGE 5 
 Seite 168 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Plätze nicht verkraften. Für die bestehenden 
Kunstrasenplätze besteht aufgrund der Platz-
knappheit bereits eine große Auslastung. 
90, 442 Öffentlichkeit/andere Vereine haben nichts von 
einer Nutzung, da die Zeiten ab z. B. 21 Uhr nicht 
mehr nutzbar sind. 
Die geplanten Trainingsplätze sollen außerhalb 
der benötigten Trainingszeiten für den 1. FC Köln 
dem organisierten Breitensport sowie ggf. dem 
Schulsport zur Verfügung stehen. Ein Bebau-
ungsplan sieht keine Regelungsmöglichkeiten 
vor, die Zeiten festzusetzen. Es ist aber erkenn-
bar, dass Zeiten zur Verfügung stehen werden. 
So können z. B. am Wochenende die Trainings-
plätze z. B. durch die „Bunte Liga“ genutzt wer-
den, ebenso in den Abendstunden. Zum Teil ste-
hen die Trainingsplätze auch früher als 21 Uhr zur 
Verfügung. Die Trainingskernzeit geht in der Re-
gel bis ca. 19:30 Uhr. Aufgrund des geplanten 
Flutlichts ist auch eine Nutzung während der 
Dunkelheit möglich. 
  89.  
30, 86, 102 Vermutung, dass die Anlagen und Wege des 1. 
FC Köln sowie die Kleinspielfelder nicht von ande-
ren Teams/Öffentlichkeit genutzt werden dürfen 
Die Wege des RheinEnergieSportparks bleiben 
weiterhin öffentlich zugänglich. Das bestehende 
Wegenetz des Äußeren Grüngürtels bleibt erhal-
ten. Zwischen den Trainingsplätzen soll keine 
Abgrenzung realisiert werden. Darüber hinaus 
werden öffentliche Wegeverbindungen im Bebau-
ungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
Somit sind diese der Öffentlichkeit zugänglich. 
Die Flächen befinden sich darüber hinaus im Ei-
gentum der Stadt Köln. Die Kleinspielfelder wer-
den seitens des 1. FC Köln nicht benötigt und 
werden rein für die öffentliche Nutzung errichtet. 
 X 90.

ANLAGE 5 
 Seite 169 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Bzgl. der Nutzung der geplanten Trainingsplätze 
wird auf die oben stehenden Punkte verwiesen.  
215, 441 Zugänglichkeit der Flächen in Zeiten ohne 
Übungsbetrieb hat keinen Nutzen für die Bevölke-
rung, die kein Fußball spielt 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Zu-
gänglichkeit keinen Nutzen für die Bevölkerung 
hat, welche kein Fußball spielt. Diesbezüglich ist 
anzumerken, dass sämtliche bestehenden Wege-
beziehungen im RheinEnergieSportpark erhalten 
bleiben. Es besteht keine übermäßige Einschrän-
kung für Spaziergänger, Jogger, Radfahrer etc. 
Darüber hinaus stehen im direkten Umfeld weite-
re Wiesenflächen zur Verfügung. Außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens kann durch das Sport-
amt der Stadt Köln geprüft werden, ob die Trai-
ningsplätze auch für andere Sportarten nutzbar 
wären.  
 X 91.  
256 Reservierung einer der Plätze für die 100 %-ige 
Nutzung durch den Breitensport 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Ziel der Planung 
ist es, die Trainingsbedingungen des 1. FC Köln 
zu verbessern. Daher müssen die Plätze insbe-
sondere dem Verein zur Verfügung stehen. Au-
ßerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln sollen 
die Plätze dem organisierten Breitensport und 
ggf. dem Schulsport unter Federführung des 
Sportamtes zur Verfügung stehen. 
 X 92.  
445 Kritisiert, dass die Trainingsbesuche als Freizeit-
beschäftigung für die Kölner Bevölkerung nach 
Umzug der Profiabteilung auf die Plätze 5 und 6, 
nicht mehr wie bisher möglich sein werden  
 
Bereits unter den jetzigen planungsrechtlichen 
Vorgaben ist es dem 1. FC Köln möglich, dass die 
Profiabteilung auf den Plätzen 5 und 6 trainieren 
könnte. Eine diesbezügliche Steuerung über-
schreitet die Regelungsmöglichkeiten eines Be-
bauungsplanes. Ziel des 1. FC Köln ist es aber, 
weiterhin ein „öffentlicher“ Verein zu sein. Das 
 X 93.

ANLAGE 5 
 Seite 170 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Gelände des RheinEnergieSportparks wird auch 
zukünftig weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfü-
gung stehen. 
5, 10, 24, 78, 79, 87, 
89, 143, 189, 211, 
220, 221, 240, 282, 
340, 362, 371 
Es gibt einen ausreichenden Bestand an Trai-
ningsplätzen 
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus-
baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Die 
Mehrfachbelegung der bestehenden Trainings-
plätze entspricht nicht den gegenwärtigen Anfor-
derungen an ein modernes, wettbewerbsfähiges 
Leistungszentrums. Die unterschiedlichen Anfor-
derungen des Trainingsbetriebes der Jugend- und 
Profimannschaften erfordern die geplante Anzahl 
von Trainingsplätzen. 
 X 94.  
139, 193, 220, 221, 
240, 282, 283, 314, 
315, 334, 362, 466 
Bestehende Trainingsplätze werden nur selten 
ausgelastet 
Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainings-
plätze richten sich insbesondere bei den Ju-
gendmannschaften nach der schulischen Ausbil-
dung. Die bestehenden Naturrasenplätze und das 
Franz-Kremer-Stadion können aufgrund der ge-
ringeren Nutzungsintensität nicht stärker für den 
Trainingsbetrieb genutzt werden. In Bezug auf die 
Trainingszeiten und die Bespielbarkeit der Plätze 
sind die Trainingsplätze ausgelastet. Zum Teil 
teilen sich drei (teilweise sogar bis zu vier) Mann-
schaften zeitgleich einen Platz. 
 X 95.  
159, 193, 314, 340, 
353 
Überprüfung, ob die Anzahl der geplanten Plätze 
wirklich erforderlich ist 
 
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus-
baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. Der 
Bedarfsnachweis kann der Beschlussvorlage Nr. 
1997/2015 zur 209. Änderung des Flächennut-
zungsplanes entnommen werden.  
 
Die Anzahl der geplanten Trainingsplätze ist im 
 X 96.

ANLAGE 5 
 Seite 171 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
weiteren Verfahren durch die politischen Gremien 
noch zu bestimmen. 
240, 310, 348, 424 Nachfrage, ob die Stadt die Trainingspläne auf 
Effizienz hin untersucht hat 
Der 1. FC Köln hat nachgewiesen, dass ein Aus-
baubedarf bei den Trainingsplätzen besteht. 
 X 97.  
220, 248, 265, 282, 
307, 310, 314, 334, 
348, 424 
Nachfrage, wie hoch die tatsächliche Auslastung 
der bestehenden Plätze ist bzw. Nachfrage, wel-
che detaillierte Begründung der Stadt für den Be-
darf zusätzlicher Plätze vorliegt bzw. Kritik, dass 
die Höhe der Auslastung der bestehenden Plätze 
nicht belegt / fragwürdig ist.  
 
Die gegenwärtige Belegung der Sportplätze ist in 
der Beschlussvorlage Nr. 1997/2015 zur 209. 
Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadt-
bezirk 3, Köln Lindenthal dargestellt. So wird bei-
spielsweise der Platz 4 von 16:00 Uhr bis 17:30 
Uhr durch die U10 und U11 und von 17:30 Uhr 
bis 19:00 Uhr durch die U14/U15, U16/U17/U19 
zeitgleich genutzt. Ebenso wird in der Vorlage 
aufgeführt, welcher Platzbedarf für den 1. FC 
Köln besteht. 
 X 98.  
5, 24, 79, 143, 144, 
282, 296, 312, 314 
Mehrfachbelegungen/optimales Management der 
Trainingsplätze reicht für zufriedenstellende Trai-
ningsbedingungen 
Eine Mehrfachbelegung der bestehenden Trai-
ningsplätze entspricht nicht den gegenwärtigen 
Trainingsanforderungen an ein modernes wett-
bewerbsfähiges Leistungszentrum. Die Trainings- 
und Nutzungszeiten der Trainingsplätze richten 
sich insbesondere bei den Jugendmannschaften 
nach der schulischen Ausbildung. 
 X 99.  
314, 417 Änderung der Ascheplätze von SC Blau-Weiß 06 
in Kunstrasenplätze sollte genutzt werden  
 
Die Umwandlung des Ascheplatzes in Kunstrasen 
von Blau Weiß Köln ist nicht Gegenstand des 
Bauleitplanungsverfahrens. Die Nutzungsberech-
tigung obliegt bei diesem Platz dem SC Blau-
Weiß 06 und nicht dem 1. FC Köln. Für eine gesi-
cherte Trainingsplanung kann dieser Platz daher 
nicht herangezogen werden. 
 X 100.  
314, 417 Der Rasenplatz Nähe Haus am See steht noch 
frei  
Der Rasenplatz in der Nähe vom Haus am See 
verfügt über kein Flutlicht. Daher ist dieser in vie-
 X 101.

ANLAGE 5 
 Seite 172 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 len Monaten des Jahres für ein Training in den 
Abendstunden nicht nutzbar. Da jedoch das Trai-
ning in der Regel erst spätnachmittags beginnt, 
kann dieser Platz nicht in eine durchgängige, re-
guläre Trainingsplanung einbezogen werden. Ob 
ein Flutlicht in diesem Bereich errichtet werden 
kann, kann aus artenschutzrechtlichen Gründen 
derzeit nicht abschließend bewertet werden. Der 
bestehende Naturrasenplatz in der Nähe zum 
Haus am See wird bei der Abwägung der Anzahl 
der Trainingsplätze durch die politischen Gremien 
berücksichtigt. 
282 Nachfrage, warum einer der Plätze nicht mehr 
bespielt wird. Dieser sei in der Planung auch grau 
hinterlegt.  
Aus der Stellungnahme geht nicht eindeutig her-
vor, welcher Trainingsplatz angesprochen wird. 
Den Unterlagen von Einleitungs- bzw. Aufstel-
lungsbeschluss ist kein grau hinterlegter Platz auf 
einem Plan zu entnehmen. Ebenso wurde in der 
Informationsveranstaltung der frühzeitigen Betei-
ligung ein solcher Plan nicht gezeigt. Es werden 
alle vorhandenen Plätze bespielt. Es könnte sein, 
dass die Stellungnahme auf den aktuell beste-
henden Kunstrasenplatz direkt neben dem Franz-
Kremer-Stadion abzielt. Dieser Platz existiert im 
Status Quo, würde im Planfall jedoch entfallen, da 
auf dieser Fläche das Leistungszentrum errichtet 
werden soll. 
 X 102.  
296 Nachfrage, ob ein Szenario geprüft wurde, wenn 
der Platzbedarf des 1. FC Köln sinkt 
 
Es ist nicht ersichtlich, warum der Platzbedarf für 
die Jugendmannschaften zukünftig sinken sollte. 
Der 1. FC Köln hat sich so aufgestellt, dass für 
jede Altersklasse eine Mannschaft (also eine U10 
 X 103.

ANLAGE 5 
 Seite 173 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Mannschaft, eine U14 Mannschaft usw.) vorge-
sehen ist. Dies soll in Zukunft weiterhin der Fall 
sein und ist auch unabhängig von der LigenZuge-
hörigkeit der Profimannschaft zu sehen.  
87, 156, 189 Jugendmannschaften können auch auf bestehen-
den Plätzen trainieren  
Die Trainings- und Nutzungszeiten der Trainings-
plätze richten sich insbesondere bei den Ju-
gendmannschaften nach der schulischen Ausbil-
dung. Bezogen auf diese begrenzten Trainings-
zeiten und auf die Bespielbarkeit der Plätze reicht 
der Bestand an Trainingsplätzen nicht aus. Dar-
über hinaus entspricht eine Mehrfachbelegung 
der bestehenden Trainingsplätze nicht den ge-
genwärtigen Anforderungen des 1. FC Köln. Die 
unterschiedlichen Anforderungen des Trainings-
betriebes der Jugend- und Profimannschaften 
erfordern die geplante Anzahl von Trainingsplät-
zen. 
X X 104.  
445 Verdrängung der Jugendmannschaften auf die 
Plätze 7 bis 9, während die Profimannschaften auf 
den Plätzen 5 bis 6 trainieren, vergrößert die Ent-
fernung zu den Profimannschaften  
Das Thema, welche Mannschaft auf welchem 
Platz trainiert, überschreitet die Regelungsmög-
lichkeiten des Bebauungsplanes. Darüber hinaus 
wird auch weiterhin das Geißbockheim bzw. auch 
das geplante Leistungszentrum Anlaufpunkt so-
wohl für die Profiabteilung wie die Jugendmann-
schaften sein.  
 X 105.  
128 Die Trainingsplätze für die Jugendmannschaften 
könnten kleiner gestaltet werden  
 
Auch die Trainingsplätze für die Jugendmann-
schaften müssen die dargestellten Maße aufwei-
sen, um ein ordnungsgemäßes Training durchfüh-
ren zu können. Darüber hinaus sollen die Plätze 
auch dem organisierten Breitensport zur Verfü-
gung gestellt werden, welche ebenfalls die darge-
 X 106.

ANLAGE 5 
 Seite 174 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
stellten Maße benötigen. Der Anregung die Trai-
ningsplätze kleiner zu gestalten wird daher nicht 
gefolgt.  
250 Größe der Plätze sollte im unteren Drittel der übli-
chen Feldmaße liegen 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Größe der 
Plätze soll sich an den professionellen Standard-
maßen 105 Meter x 68 Meter orientieren. 
 X 107.  
143, 189, 211, 311, 
329 
Andere Vereine mit wesentlich mehr (Jugend-) 
Mannschaften kommen auch mit deutlich weniger 
Platzkapazitäten aus 
 
Der Bedarf des 1. FC Köln orientiert sich nach 
Ansicht der Stadt Köln an dem eines professionel-
len Bundesligisten. Der Bedarf eines Vereins des 
Breitensports ist hier nicht anzuwenden.  
X X 108.  
104, 105, 179 Anzahl der geplanten Trainingsplätze reicht nicht 
aus 
 
Mit der geplanten Anzahl von Trainingsplätzen 
(die Anzahl der neuen Plätze auf der Gleueler 
Wiese ist durch die politischen Gremien der Stadt 
Köln noch zu bestimmen) kann auch nach Ansicht 
der Stadt Köln sichergestellt werden, dass ausrei-
chende Trainingsmöglichkeiten auch zukünftig 
bestehen. Für jede Altersklasse ist eine Mann-
schaft (also eine U10 Mannschaft, eine U14 
Mannschaft usw.) vorgesehen. Dies soll in Zu-
kunft weiterhin der Fall sein. Eine zweite Mann-
schaft für eine Altersklasse wird nicht, auch nicht 
bei einem großen sportlichen Erfolg der Profiab-
teilung wie z. B. ein Einzug in die internationalen 
Wettbewerbe, angestrebt. 
 X 109.  
45 Nachfrage, ob der Rasenplatz zwischen L34 und 
Bachemer Landstraße vom 1. FC Köln gemie-
tet/gepachtet ist und wenn ja, warum er nicht mit 
in die Planung einbezogen ist. Nachfrage, ob der 
Platz der DJK Südwest in Zukunft zur Verfügung 
steht oder von den BürgerInnen genutzt werden 
Dieser Platz steht dem 1. FC Köln per Miet-
/Pachtvertrag zur Verfügung. Bereits heute er-
möglich der 1. FC Köln eine Mitnutzung dieses 
Platzes an den Verein Blau Weiß Köln. Der Natur-
rasenplatz besitzt jedoch kein Flutlicht, so dass 
dieser insbesondere in der dunklen Jahreszeit 
X X 110.

ANLAGE 5 
 Seite 175 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
kann 
 
nicht für den Trainingsbetrieb herangezogen wer-
den kann.  
211 Nachfrage, warum dem SC Blau-Weiß 06 der Ra-
senplatz zu Gunsten des 1. FC Köln entzogen 
wurde und wie in welchem Maße dieser in Zukunft 
von der Allgemeinheit genutzt werden kann 
Dieser Platz steht dem 1. FC Köln per Miet-
/Pachtvertrag zur Verfügung. Bereits heute er-
möglich der 1. FC Köln eine Mitnutzung dieses 
Platzes an den Verein Blau Weiß Köln.  
X X 111.  
187 Nachfrage, warum nicht mehr Plätze für die All-
gemeinheit errichtet werden  
 
Die Stadt Köln muss die Mittel für öffentliche 
Sportplätze gezielt über die gesamte Stadt ein-
setzen. Derzeit ist es der Stadt Köln nicht mög-
lich, eine Vielzahl von neuen Plätzen für die All-
gemeinheit zu errichten. 
 X 112.  
250 Freiflächen zwischen den Trainingsplätzen sollten 
möglichst groß gehalten werden 
 
Die Flächen zwischen den Trainingsplätzen wer-
den größtmöglich freigehalten. Es soll ausschließ-
lich eine Umzäunung der eigentlichen Plätze er-
folgen. 
 X 113.  
1, 20, 80, 113, 118, 
137 
Verzicht auf Flutlicht Die Stadt Köln ist der Ansicht, dass eine Flutlicht-
anlage nicht ausgeschlossen werden sollte. Eine 
Beleuchtungsanlage ist für den Trainingsbetrieb 
in den Wintermonaten zwingend erforderlich. Sie 
dient auch einer längeren Nutzbarkeit durch den 
organisierten Breitensport.  
 X 114.  
159 Die Beleuchtungsdauer mit Flutlicht soll auf die 
Trainingszeiten begrenzt werden 
Es wird angestrebt, dies im Baugenehmigungs-
verfahren zu regeln. Bereits aus Kostengründen 
wird sich die Beleuchtungsdauer der Flutlichtmas-
ten auf die Zeiten des Trainings des 1. FC Köln, 
aber auch auf die Zeiten des organisierten Brei-
tensports beschränken.  
 X 115.  
297, 476 Nachfrage, wann mit Flutlicht zu rechnen ist, da 
die Plätze außerhalb der Trainingszeiten von an-
deren Gruppen genutzt werden sollen  
Eine Beleuchtung durch Flutlicht erfolgt während 
der Trainingszeiten der Mannschaften vom 1. FC 
Köln sowie für die Zeiten des organisierten Brei-
 X 116.

ANLAGE 5 
 Seite 176 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 tensports. Die Nutzungsmöglichkeiten des orga-
nisierten Breitensports werden durch das Sport-
amt geregelt. Des Weiteren ist anzumerken, dass 
die Flutlichtmasten nur die Trainingsplätze be-
leuchten. Eine Beleuchtung der angrenzenden 
Gebiete soll so weit wie möglich vermieden wer-
den. 
15 Nachfrage, warum riesige Flutlichtanlagen gebaut 
werden dürfen 
Eine Realisierung des Vorhabens ist nur durch 
den Bau einer Beleuchtungsanlage möglich. Eine 
Beleuchtungsanlage ist für den Trainingsbetrieb 
in den Wintermonaten notwendig. Dabei werden 
sich die Flutlichtmasten an den bereits bestehen-
den Masten der Trainingsplätze in RheinEnergie-
Sportpark orientieren. Diese sind nicht zu ver-
wechseln mit den Flutlichtanlagen des Franz-
Kremer-Stadions. Die für die Trainingsplätze ge-
planten Flutlichtanlagen werden die vorhandenen 
Baumkronen, wie auch bereits die bestehenden 
Flutlichtanlagen der Trainingsplätze, unterschrei-
ten. 
 X 117.  
211, 476 Nachfrage, warum der Bau von Flutlichtanlagen 
genehmigt wurde, obwohl dies für die Plätze 1 
und 2 abgelehnt wurde 
 
Eine Genehmigung von Flutlichtanlagen ist noch 
nicht erfolgt, da sich derzeit der Bebauungsplan 
noch die Aufstellung befindet. Daran anschlie-
ßend erfolgt im Baugenehmigungsverfahren die 
detaillierte Ausarbeitung des Bauantrages, in dem 
über eine Genehmigung endgültig seitens der 
Bauaufsicht entschieden wird. Der Trainingsplatz 
1 besitzt darüber hinaus Flutlichtmasten. Der 
Trainingsplatz 2 besitzt keine Flutlichtmasten. 
Dieser Platz dient den Profis als Ausweichplatz 
 X 118.

ANLAGE 5 
 Seite 177 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
und wird in der Regel auch in den Wintermonaten 
zu Zeiten genutzt, in der Tageslicht vorhanden ist. 
56, 181, 297, 344, 
395 
Nachfrage, wie Höhe der Beleuchtungsanlage 
eingehalten werden soll 
 
Detailplanungen zur Beleuchtungsanlage liegen 
noch nicht vor. Die Flutlichtmasten werden sich 
dabei jedoch an den bereits bestehenden Masten 
der Trainingsplätze in RheinEnergieSportpark 
orientieren und somit die bestehenden Baumkro-
nen nicht überschreiten. 
 X 119.  
297 Nachfrage, was die Kriterien für die Feststellung 
einer Einschränkung des Spielbetriebs sind, die 
ggf. die Höhe der Flutlichtlange über Baumwipfel-
niveau erforderlich machen 
Es wird auf die vorstehende Kommentierung ver-
wiesen. Beleuchtungsanlagen über die Baumkro-
nen hinaus sind nicht geplant. 
 X 120.  
344 Es ist nicht möglich bei einer so geringen Höhe 
der Flutlichtanlage zu spielen, sodass die Höhe 
der Flutlichtanlage von vorneherein höher ausfal-
len wird 
 
Die bestehenden Trainingsplätze sind ebenfalls 
mit Flutlichtmasten ausgestattet. Diese unter-
schreiten die Baumkronen deutlich. Größere Flut-
lichtmasten werden dort nicht benötigt, so dass 
kein Grund ersichtlich ist, warum eine entspre-
chende Beleuchtung bei den Trainingsplätzen 
nicht möglich sein soll. 
 X 121.  
344 Nachfrage, ob der 1. FC Köln plant, bereits zu 
Beginn des Verfahrens die Flutlichtmasten höher 
als geplant zu errichten  
 
Eine Erhöhung von Flutlichtmasten ist nicht vor-
gesehen. Die Flutlichtmasten sollen sich an den 
bestehenden Masten der vorhandenen Trainings-
plätze orientieren. 
 X 122.  
297 Nachfrage, welche Anforderungen an die Platzbe-
leuchtung hinsichtlich der Abstrahlcharakteristik, 
der spektralen Intensitätsverteilung sowie der zu 
erzielenden Beleuchtungsstärke gestellt werden  
Detaillierte Planungen bzgl. der Flutlichtmasten 
liegen verfahrensgemäß noch nicht vor. Im Rah-
men des weiteren Verfahrens sind hier genauere 
Maßnahmen zu bestimmen.  
 X 123.  
14, 89, 140, 159, 
298 
Verzicht auf Werbemaßnahmen Bei den neu geplanten Sportplätzen sind keine 
Werbemaßnahmen geplant und sollen auch über 
die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausge-
 X 124.

ANLAGE 5 
 Seite 178 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schlossen werden.  
150 Nachfrage, warum den Trainingsplätzen südlich 
des Vereinsheims Zäune und Bandenwerbung 
erlaubt sind, wenn dies für die Gleueler Wiese 
nicht erlaubt werden soll 
 
Die bestehenden Plätze genießen in ihrer Ausge-
staltung Bestandsschutz. Die Platzeinfriedungen 
der neuen Plätze sollen durch entsprechende 
Bebauungsplan-Festsetzungen so weit wie mög-
lich transparent gestaltet werden, so dass hier 
seitens der Stadt Köln keine neuen Werbeanla-
gen zulässig werden sollen.  
 X 125.  
445 Nachfrage, wie der langfristige Sichtschutz durch 
den Bewuchs von Efeu wie bei den Plätzen 4 bis 
6 bei den neuen Plätzen 7 bis 9 verhindert werden 
soll 
 
Die neuen Trainingsplätze sollen nur mit einem 
niedrigen Zaun umgeben werden, welche ein un-
erlaubtes Betreten der Plätze verhindert soll. Sol-
che Zäune bieten in der Regel keine guten 
Wachstumsbedingungen für Efeu. Darüber hinaus 
würde es die Aufgabe des 1. FC Köln sein, die 
Trainingsplätze mit den umlaufenden Zäunen in 
einem guten Zustand zu halten.  
 X 126.  
159 Bei einer Drehung der Trainingsplätze um 90° 
würde ein geringerer Anteil der Gleueler Wiese in 
Anspruch genommen werden 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Dieser Ansatz 
wurde im Verfahren überprüft und als nicht geeig-
net bewertet. Dieser Ansatz wäre nur durch eine 
hohe Reduktion des Baumbestandes realisierbar. 
 X 127.  
250 Plätze sollten möglichst weit in Richtung der Mili-
tärringstraße verlagert werden, damit an der dem 
Grüngürtel zugewandten Seite ein möglichst brei-
ter Streifen Wiese frei bleibt  
 
Der Anregung wird gefolgt. Die Trainingsplätze 
werden möglichst weit zur Militärringstraße ange-
ordnet. Ziel dieser geplanten Festsetzung ist es, 
einen möglichst breiten Streifen zwischen den 
geplanten Trainingsplätzen und dem Waldsaum 
zu erhalten. Hiermit sollen auch die Spielräume 
des Waldkindergartens größtmöglich geschützt 
werden.  
 X 128.  
78, 141, 178, 317 Lehnt Kleinspielfelder ab  
 
Kenntnisnahme. Im weiteren Verfahren ist abzu-
stimmen, ob die Kleinspielfelder errichtet werden 
 X 129.

ANLAGE 5 
 Seite 179 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
sollen oder auf sie verzichtet werden soll. Es 
handelt sich dabei um ein Angebot an die Öffent-
lichkeit, welches auch im Sinne des Grüngürtel-
Impulses ist und deshalb im Weiteren geprüft 
wird.  
211 Nachfrage, ob die Kleinspielfelder nicht besser im 
Zentrum von Sülz liegen sollten 
 
Im Zentrum von Sülz bestehen keine Flächen, auf 
denen die vier Kleinspielfelder errichtet werden 
könnten. Darüber hinaus kann durch die Klein-
spielfelder im Sportband auch die sportliche Nut-
zung des Grüngürtels durch die Öffentlichkeit 
gestärkt werden. 
 X 130.  
272 Nachfrage, ob die Bevölkerung die Kleinspielfel-
der wirklich nutzen möchte 
Die vier Kleinspielfelder stellen ein Angebot des 
1. FC Köln für die Verbesserung des Breiten- und 
Freizeitsports dar. Wenn kein Bedarf einer Nut-
zung der Kleinspielfelder seitens der Bevölkerung 
besteht, sollten diese nicht realisiert werden. Als 
Alternative wäre auch die intensivere Pflege der 
Wiesenfläche möglich. Entsprechende Abstim-
mungen sind im weiteren Verfahren vorzuneh-
men.  
 X 131.  
296, 310, 348 Nachfrage, wie der Bedarf für die Kleinspielfelder 
ermittelt wurde 
Eine Bedarfsermittlung in Bezug auf die Klein-
spielfelder hat nicht stattgefunden. Die vier Klein-
spielfelder stellen ein Angebot des 1. FC Köln für 
die Verbesserung des nicht organisierten Breiten- 
und Freizeitsport dar. Es handelt sich dabei um 
ein Angebot an die Öffentlichkeit, welches auch 
im Sinne des Grüngürtel-Impulses ist und deshalb 
im Weiteren geprüft wird. 
 X 132.

ANLAGE 5 
 Seite 180 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Verkehrliche Erschließung inklusive Auswirkungen 
Der Themenkomplex 2.3.1 Verkehrliche Erschließung inkl. Auswirkungen  wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angespro-
chen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusam-
mengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
4, 20, 24, 35, 45, 56, 
89, 121, 122, 128, 
141, 175, 186, 210, 
220, 246, 250, 317, 
361, 392, 412, 417, 
424, 425, 449, 466, 
469 
Befürchtung der Zunahme von neuem Verkehr 
bzw. neuen Stellplätzen 
Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver-
kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner 
quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. 
Die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im 
RheinEnergieSportpark werden auch im Planfall 
nicht zunehmen. Derzeit reichen die Stellplatzka-
pazitäten aus. Für eine verbesserte Verteilung 
des Parkverkehrs wurden und werden verkehrli-
che Maßnahmen ergriffen. Zu diesen zählen die 
Verbesserung der Wegeverbindung, die Errich-
tung einer Bushaltestelle und Querungshilfe an 
der Berrenrather Str. sowie ein Verkehrsleitsys-
tem. Die Verkehrsentwicklung und die Maßnah-
men werden im Rahmen eines Verkehrsgutach-
tens untersucht. Durch die angebotene Nut-
zungsmöglichkeit durch den organisierten Brei-
tensport bzw. auch durch die breite Öffentlichkeit 
bei den Kleinspielfeldern ist jedoch damit zu 
rechnen, dass weitere Nutzer, nicht jedoch Per-
sonen des 1. FC Köln, den RheinEnergieSport-
park mit dem Auto anfahren werden. Dieser Ver-
kehr wird jedoch zu überwiegenden Teilen außer-
X X 133.

ANLAGE 5 
 Seite 181 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
halb der Spitzenzeiten stattfinden, so dass mit 
keinen negativen Auswirkungen auf die Leis-
tungsfähigkeit des umliegenden Verkehrsnetzes 
bzw. des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist. Zum 
Teil wird es sich bei den zukünftigen Nutzern 
auch um Personen handeln, welche bereits heute 
Flächen im Umfeld des RheinEnergieSportparks 
nutzten, zum Teil werden jedoch durch die öffent-
liche Nutzung neue Personengruppen anzutreffen 
sein. Das Verkehrsgutachten lag zum Zeitpunkt 
der frühzeitigen Beteiligung noch nicht vor. Im 
Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB ist 
das Verkehrsgutachten für die Öffentlichkeit ein-
sehbar und nachprüfbar. 
42, 86, 161 Kritisiert, dass zunehmender Verkehr auch zu 
einer größeren Belastung der Umwelt führt 
Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver-
kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner 
quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. 
Die Anzahl der Mannschaften des 1. FC Köln im 
RheinEnergieSportpark werden auch im Planfall 
nicht zunehmen. Diesbezüglich ist eine zuneh-
mende Umweltbelastung durch ein erhöhtes Ver-
kehrsaufkommen auszuschließen. Der Verkehr 
des organisierten Breitensports, welche zukünftig 
die Großspielfelder nach den Maßgaben des 
Sportamtes nutzen dürfen sowie die Nutzer der 
Kleinspielfelder, führen nur zu einer geringfügigen 
Erhöhung des Verkehrs. Zum Teil findet hier aber 
auch nur eine Verlagerung von anderen Standor-
ten statt. Des Weiteren wurde vom 1. FC Köln 
eine neue Bushaltestelle auf der Berrenrather 
X X 134.

ANLAGE 5 
 Seite 182 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Straße errichtet, um den RheinEnergieSportpark 
besser an das ÖPNV-Netz anzubinden. Dies führt 
gerade bei den Jugendspielern auch zu einer 
Reduzierung des Verkehrs, da diese z. T. nicht 
mehr von den Eltern zum Training gebracht und 
wieder abgeholt werden. Demnach erfolgt bei 
einer möglichen Umsetzung der Planung keine 
nennenswerte zusätzliche Belastung der Umwelt 
durch den Verkehr.  
20, 24 Befürchtung des Straßenneubaus Das Erschließungskonzept und die verkehrlichen 
Maßnahmen im Rahmen des Verkehrsgutachtens 
sehen keinen Straßenneubau vor. Die Erschlie-
ßung des Leistungszentrums soll über die beste-
hende Franz-Kremer-Allee erfolgen. Die Erschlie-
ßung der geplanten Großspielfelder und der 
Kleinspielfelder erfolgt über die bestehenden 
Parkplätze an der Militärringstraße / Gleueler 
Straße. Aufgrund der Sofortmaßnahmen ist davon 
auszugehen, dass z. B. das Wildparken im Be-
reich der Frenz-Kremer-Allee zukünftig unterbun-
den werden kann, so dass die Waldbereiche nicht 
mehr so stark durch den Parkverkehr betroffen 
sind. Zur Erschließung der geplanten Trainings-
plätze durch Fußgänger werden neue Zuwegun-
gen benötigt. Die hiervon ausgehenden Beein-
trächtigungen sind jedoch gering, da hier Fuß- 
bzw. Radwege analog der Bestandswege im Äu-
ßeren Grüngürtel erfolgen sollen. Eine Erschlie-
ßung der Trainingsplätze für den motorisierten 
Verkehr ist nicht vorgesehen.  
 X 135.

ANLAGE 5 
 Seite 183 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
20, 219 Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit  Aufgrund der nur marginalen Verkehrszunahmen 
durch den zulässigen organisierten Breitensport 
bzw. der Kleinspielfelder ist eine negative Beein-
trächtigung der Verkehrssicherheit nicht zu be-
fürchten. Durch das geplante Verkehrsleitsystem 
soll darüber hinaus auch der Parksuchverkehr 
vermieden werden. 
 X 136.  
453 Nachfrage, ob es ein Konzept zur Verkehrssi-
cherheit gibt 
Belange der Verkehrssicherheit werden in ver-
kehrlichen Planungsvorhaben generell berück-
sichtigt und wurden deshalb auch hier mit unter-
sucht. Da die qualitative Verbesserung der Sport-
anlagen nicht verbunden ist mit einer Zunahme 
von Mannschaften, Sportlern und Besuchern 
werden sich die daraus resultierenden verkehrli-
chen Belastungen nicht negativ verändern. Es 
kann durch die bereits realisierten und vorgese-
henen verkehrlichen Maßnahmen sogar von einer 
Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs 
durch die Personen des 1. FC Köln ausgegangen 
werden. Das im Aufbau befindliche Verkehrsleit-
system sowie die neue Bushaltestelle an der Ber-
renrather Straße führen zu einer verkehrlichen 
Beruhigung im Umfeld des RheinEnergieSport-
parks, da durch den neuen ÖPNV-Anschluss der 
Verkehr im Allgemeinen reduziert bzw. durch das 
Verkehrsleitsystem der Parksuchverkehr mini-
miert werden kann. Die Straßengeometrie der 
Franz-Kremer-Straße bleibt unverändert. Bisher 
sind im RheinEnergieSportpark keine unfallträch-
tigen Konflikte aufgetreten, was auch zukünftig 
 X 137.

ANLAGE 5 
 Seite 184 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
nicht zu erwarten ist. 
20, 250 Kritisiert den Verlust des bestehenden Wald- und 
Wege-Charakters 
Der Wald- und Wegecharakter des RheinEner-
gieSportparks bleibt bestehen. Die bestehenden 
Wegebeziehungen und Wege des Grüngürtels 
bleiben erhalten und werden nicht verändert. Die 
bereits durchgeführten Maßnahmen im Bereich 
des Geißbockheims bis zum Waldparkplatz soll-
ten einer besseren Fußwegeanbindung auch bei 
schlechtem Wetter dienen, so dass der Wald-
parkplatz besser genutzt werden kann. 
 X 138.  
250 Auf eine weitere Asphaltierung der Wege soll ver-
zichtet werden 
Eine weitere Asphaltierung von Wegen im Rhein-
EnergieSportpark ist nicht vorgesehen. 
 X 139.  
151, 265, 283, 349 Nachfrage, wer die Befestigung der Wege (u.a. 
vom Parkplatz zum Franz-Kremer-Stadion) ge-
nehmigt hat  
 
Die Befestigung der Wege erfolgte auf Basis einer 
Genehmigung unter Einbeziehung entsprechen-
der Gremien und verschiedener Fachämter der 
Verwaltung der Stadt Köln. Das Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt erteilte letztlich am 
24.08.2015 eine Befreiung gemäß § 67 Bun-
desnaturschutzgesetz, nachdem der Beirat bei 
der unteren Landschaftsbehörde im Rahmen ei-
ner ordentlichen Sitzung am 20.04.2015 und im 
Nachgang zu einem Ortstermin am 04.05.2016 
diesem Vorhaben zugestimmt hat. 
  140.  
20, 207, 230 Verkehr soll aus Grüngürtel herausgehalten wer-
den 
Es wird kein Verkehr in den Äußeren Grüngürtel 
geleitet. Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme 
des Verkehrs durch den 1. FC Köln, da es zu kei-
ner quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln 
kommt. Darüber hinaus werden keine neuen 
Straßen im Äußeren Grüngürtel gebaut. Es wer-
den lediglich neue Zuwegungen für Fußgänger zu 
 X 141.

ANLAGE 5 
 Seite 185 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
den neuen Trainingsplätzen errichtet.  
 
Der organisierte Breitensport bzw. die Nutzer der 
Kleinspielfelder werden zum Teil mit dem Auto 
anfahren. Bereits heute kommen öffentliche Nut-
zer des Grüngürtels zur Freizeiterholung mit dem 
Auto, um dort zu joggen, spazieren zu gehen etc. 
Diese geringfügige Zunahme des öffentlichen 
Verkehrs wird von der Plangeberin in Kauf ge-
nommen, da hierdurch auch die Nutzung und 
Erlebbarkeit des Grüngürtels verbessert wird.  
250 Motorisierter Verkehr soll auf den von den Wald-
zwergen genutzten Wegen verboten werden  
Der Waldkindergarten bleibt von der Planung un-
berührt. Für die Öffentlichkeit befahrbare Wege 
bestehen in diesem Bereich nicht bzw. sind auch 
nicht vorgesehen. Pflegefahrzeuge dürfen, wie in 
öffentlichen Grünflächen allgemein üblich, die 
bestehenden Wege nutzen. 
 X 142.  
24, 80, 86, 89, 99, 
128, 220, 250, 317, 
328, 349, 422, 423, 
453, 469 
Kritisiert, dass bereits heute temporäre Überlas-
tungen der Parkplätze/Straßen und wildes Parken 
im Äußeren Grüngürtel nicht geregelt ist 
Um die bestehenden Probleme wie die temporäre 
Überlastung und das Wildparken zu verbessern 
gibt es bereits Sofortmaßnahmen. Zu diesen zäh-
len die Verbesserung der Fußwegverbindung vom 
„Waldparkplatz“ zum „Parkplatz Geißbockheim“, 
die Installation eines dynamischen Verkehrsleit-
systems am RheinEnergieSportpark, die Errich-
tung einer Bushaltestelle am RheinEnergieSport-
park (inkl. Querungshilfe), der Schutz und die 
Renaturierung der Seitenstreifen der Franz-
Kremer-Allee sowie die Optimierung der Parkplät-
ze und der Parkplatzzufahrten. Darüber hinaus 
wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens ein 
 X 143.

ANLAGE 5 
 Seite 186 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Erschließungskonzept und verkehrliche Maß-
nahmen entwickelt.  
33, 128 Kritisiert, dass wildes Parken die Entwicklung des 
Grünbestandes gefährdet 
Wildes Parken wird im Rahmen des Erschlie-
ßungskonzepts und der verkehrlichen (Sofort-) 
Maßnahmen in Zukunft unterbunden. Dadurch 
wird der Grünbestand längerfristig geschützt. 
 X 144.  
453 Nachfrage, ob es ein stadtplanerisches Gutachten 
zu der bestehenden Parksituation gibt  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird 
ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen der 
Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB ist das Ver-
kehrsgutachten für die Öffentlichkeit einsehbar 
und nachprüfbar. Es wurde das aktuelle Stell-
platzangebot und die aktuelle Stellplatznutzung 
untersucht. Für drei Nutzungs-
/Veranstaltungsszenarien wurden ganztägige 
Verkehrszählungen mit Nutzerbefragung durchge-
führt. Nach der Neuordnung der Sportfelder ist 
keine Erweiterung der sportlichen Angebote ge-
plant; Veränderungen der Stellplatznachfrage 
sind demnach nicht zu erwarten. Die neu ge-
schaffene Bushaltestelle verbessert das Angebot, 
den Grüngürtel ohne Auto zu erreichen und wird 
zu einer Reduzierung des motorisierten Individu-
alverkehrs beitragen. 
 X 145.  
89, 154, 453 Spaziergänger haben bereits jetzt kaum eine Da-
seinsberechtigung, da Besucher des 1. FC Köln 
die Spazier- und Radwege mit ihren Pkws befah-
ren 
Bei der dargestellten Situation handelt es sich um 
sogenanntes Wildparken. Wildparken stellt eine 
Ordnungswidrigkeit dar. Regelungen bzw. Ord-
nungswidrigkeiten überschreiten die Regelungs-
möglichkeiten des Bebauungsplanes. Durch die 
geplanten Sofortmaßmaßnahmen (Verbesserung 
der Wegeverbindung, die Errichtung einer Bushal-
 X 146.

ANLAGE 5 
 Seite 187 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
testelle und Querungshilfe an der Berrenrather 
Str. sowie ein Verkehrsleitsystem) soll die Park-
platzsituation verbessert und das Wildparken ein-
gedämmt werden. Dies kommt insbesondere 
auch den Spaziergängern zu Gute. Das Wildpar-
ken entlang der Franz-Kremer-Allee wird durch 
Einbauten (Poller und Baumstämme) am Fahr-
bahnrand unterbunden. Fuß- und Radwege durf-
ten bisher und auch zukünftig nicht befahren wer-
den. Diese Wege sind abgepollert.  
169, 219 Kritisiert die Verkehrsbelastung und Parkplatzsi-
tuation der Kleingartenanlage 
Durch das Erschließungskonzept und die verkehr-
lichen Maßnahmen/Sofortmaßnahmen kommt es 
zu einer Verbesserung und einer Regulierung der 
Verkehrs- und Stellplatzsituation im gesamten 
Umfeld. Direkte Änderungen an der Parkplatzsi-
tuation der Kleingartengartenanlage werden 
durch den Bebauungsplan nicht vorbereitet und 
sind auch nicht Teil des Bebauungsplanverfah-
rens. Die Nutzung der Trainingsplätze durch den 
organisierten Breitensport erfolgt in der Regel 
außerhalb der Spitzenzeiten. Daher ist davon 
auszugehen, dass zu den Nutzungszeiten ausrei-
chende Stellplätze im Bereich des RheinEnergie-
Sportparks zur Verfügung stehen. 
 X 147.  
23, 363, 444 Nachfrage zu den Plänen: gibt es eine Verkleine-
rung der Kleingartensiedlung zugunsten von 
Stellplätzen 
Die Kleingartenanlagen östlich der Militärringstra-
ße sind nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. 
Änderungen in diesem Bereich sind somit nicht 
vorgesehen. Die Errichtung von Stellplätzen auf 
Flächen der Kleingartenanlage für den Rhein-
EnergieSportpark ist somit nicht zu befürchten.  
  148.

ANLAGE 5 
 Seite 188 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
24, 128, 476  Aussagen, dass der Verkehr nicht zunimmt da die 
Nutzung gleich bleibt und Nutzung der Sportanla-
ge durch die Bunte Liga sowie Ausbau der Attrak-
tivität widersprechen sich 
Eine Zunahme des Verkehrs durch den 1. FC 
Köln kann ausgeschlossen werden, da es zu kei-
ner quantitativen Erweiterung der Nutzung 
kommt. Durch die Nutzung der Trainingsplätze 
durch den organisierten Breitensport sowie durch 
die Nutzung der Kleinspielfelder erfolgen gering-
fügige Zunahmen des Verkehrs. Die Auswirkun-
gen der Zunahme des Verkehrs durch den orga-
nisierten Breitensport werden im Verkehrsgutach-
ten untersucht. 
 X 149.  
24, 79, Nachfrage, welche Aussagen bezüglich des Ver-
kehrs stimmen und wie diese belegt werden 
Detaillierte Informationen bezüglich des Verkehrs 
können dem Verkehrsgutachten entnommen wer-
den, welches im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung gemäß § 3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit 
einsehbar und nachprüfbar ist. 
 X 150.  
45, 63, 86, 79 Nachfrage, wie im Vorfeld belegt werden kann, 
dass es zu keiner Zunahme des Verkehrs kommt 
Die Planung bezieht sich lediglich auf eine quali-
tative Erweiterung des RheinEnergieSportparks. 
Eine quantitative Erweiterung des 1. FC Köln ist 
nicht Gegenstand der Planung, sodass bereits zu 
Beginn der Planung eine Zunahme des Verkehrs 
durch die Nutzung des 1. FC Köln ausgeschlos-
sen werden kann. Bzgl. der geringfügigen Zu-
nahme des Verkehrs durch den organisierten 
Breitensport bzw. durch die Nutzer der Kleinspiel-
felder wird auf die vorstehende Kommentierung 
verwiesen. 
 X 151.  
148, 272, 371, 420 Nachfrage, wie die Stadt die zukünftige Verkehrs-
entwicklung bewertet/untersucht hat  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er-
folgt, wie oben bereits dargestellt, die Erstellung 
eines Verkehrsgutachtens, welches im Rahmen 
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB 
 X 152.

ANLAGE 5 
 Seite 189 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar 
ist. 
21, 43, 79, 123, 194, 
219, 220, 282, 317, 
328, 330, 349, 363, 
425, 444, 449, 453 
Nachfrage, welche Konzepte es zur (umweltver-
träglichen) Verkehrsregelung/Parkraum gibt 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens werden ein 
Erschließungskonzept und verkehrliche Maß-
nahmen entwickelt. Die verkehrlichen Maßnah-
men umfassen die Verbesserung der Wegever-
bindung, die bereits realisierte Errichtung einer 
Bushaltestelle und einer Querungshilfe an der 
Berrenrather Str. und ein Verkehrsleitsystem. 
Eine öffentliche Auslegung des Verkehrsgutach-
tens erfolgt gemäß § 3 (2) BauGB. Darüber hin-
aus gibt es bereits Sofortmaßnahmen, die die 
Verbesserung der Fußwegverbindung vom 
„Waldparkplatz“ zum „Parkplatz Geißbockheim“, 
die Installation eines dynamischen Verkehrsleit-
systems am RheinEnergieSportpark, die Errich-
tung einer Bushaltestelle am RheinEnergieSport-
park (inkl. Querungshilfe), den Schutz und die 
Renaturierung der Seitenstreifen der Franz-
Kremer-Allee sowie die Optimierung der Parkplät-
ze und der Parkplatzzufahrten umfassen.  
 X 153.  
24 Forderung von konkreten Aussagen und Lö-
sungsvorschlägen für den (ruhenden) Autoverkehr 
im B-Plan 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wer-
den auch verkehrliche Aspekte, wie z. B. die 
Parksituation im Rahmen des Verkehrsgutach-
tens geprüft. Im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung gemäß § 3 (2) BauGB sind die Ergebnisse 
für die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. 
 X 154.  
20 Fehlende Angaben zum ruhenden Verkehr sollten 
im B-Plan zumindest textlich ergänzt werden 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird das 
Thema „ruhender Verkehr“ ergänzt werden. 
 X 155.  
453 Nachfrage, wie die Folgen der zunehmenden Ver- Der Bebauungsplan behandelt eine definierte  X 156.

ANLAGE 5 
 Seite 190 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
kehrsdichte im Zusammenhang mit der steigen-
den Einwohnerzahl Kölns in das Bauvorhaben mit 
einbezogen worden sind  
 
Fläche im Kölner Stadtgebiet. Eventuelle Verän-
derungen der Einwohnerzahlen dürften für diesen 
kleinräumigen Teilbereich des Stadtgebietes kei-
ne oder nur geringe Auswirkungen haben. Hier ist 
planungsmethodisch ausschließlich der nut-
zungsgenerierte Ziel- und Quellverkehr relevante 
Planungsgröße. 
363, 444 Nachfrage, welche Pläne es hinsichtlich des Ver-
kehrs in Bezug auf Großveranstaltungen gibt 
Die größte anzunehmende Veranstaltung bleibt 
ein Spiel der U21 des 1. FC Köln – derzeit in der 
Regionalliga. Bereits heute werden Spitzenbe-
gegnungen (mit hohem Besucheraufkommen) 
möglichst in das RheinEnergieStadion verlegt. 
Beim jährlich stattfindenden GeißbockCup wurde 
im Jahr 2016 erstmals ein Busshuttle-Service 
ausgehend von einem in Hürth gelegenen Park-
platz zum RheinEnergieSportpark auf Kosten des 
1. FC Köln angeboten, um die verkehrliche Belas-
tung deutlich zu reduzieren. Grundsätzlich sind 
keine Großveranstaltung weder durch den 1. FC 
Köln oder anderer Vereine im Plangebiet über 
das heute bestehende Maß hinaus vorgesehen. 
 X 157.  
45, 80, 128, 178, 
210 
Kritisiert, dass keine Aussagen zum Verkehrsauf-
kommen/Parkplätzen getroffen werden 
Aussagen zum Verkehrsaufkommen und zu 
Parkplatzkapazitäten und -konzepten werden im 
Rahmen des Verkehrsgutachtens getroffen. Die-
ses lag zu dem Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch 
nicht vor. Die Aussagen werden in den Offenla-
geunterlagen ergänzt. 
 X 158.  
363, 444 Nachfrage, welche Flächen im Bereich der Franz-
Kremer-Allee gemeint sind, in Bezug auf die 
Hierbei handelt es sich um die geplante Zufahrt 
zum geplanten Leistungszentrum, welche über 
 X 159.

ANLAGE 5 
 Seite 191 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Überprüfung weiterer Flächen für die Festlegung 
als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung  
einen bereits existierenden Weg erfolgen soll. Im 
weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese Zufahrt 
unter Umständen als Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung festzulegen ist. Im Bestand 
befindet sich hier bereits ein Fuß- bzw. Radweg. 
24 Befürchtung, dass durch die Aussage „wird ge-
prüft ob weitere Flächen…als Verkehrsflächen 
besonderer Zweckbestimmungen festzusetzen 
sind“ ein weiterer Straßenbau im Grüngürtel ohne 
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt 
 
Bis zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind 
sämtliche abwägungserheblichen Punkte abzuar-
beiten. Hierzu gehört auch die Festsetzung, wel-
che Flächen als Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung festgesetzt werden. Im Rah-
men der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB wird die 
Öffentlichkeit erneut im Verfahren beteiligt. 
 X 160.  
265, 328 Nachfrage, ob es kostenpflichtige oder kostenfreie 
Parkplätze geben wird  
Es ist keine kostenpflichtige Bewirtschaftung der 
Parkplätze oder eine Begrenzung der Parkdauer 
vorgesehen. 
 X 161.  
250, 303, 388 Forderung eines Erschließungs- und Verkehrs-
konzept 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens, welches zur 
frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB 
Zeitpunkt noch nicht vorlag, werden ein Erschlie-
ßungskonzept und verkehrliche Maßnahmen ent-
wickelt. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB kann die Öffentlichkeit diesen Punkt somit 
einsehen und bewerten. 
 X 162.  
181 Absichtserklärungen bezüglich der Parkraumkon-
zepte sind nicht mit dem Denkmalschutz, FNP 
oder Landschaftsschutz vereinbar 
 
Das Vorhaben wurde und wird auch weiterhin mit 
allen planungsrelevanten Fachämtern und Gre-
mien abgestimmt. Eine Unvereinbarkeit mit dem 
Denkmalschutz, dem Flächennutzungsplan sowie 
dem Landschaftsschutz wurden dabei nicht vor-
getragen. Es sind keine neuen und zusätzlichen 
Parkplatzflächen im Bereich des RheinEnergie-
Sportparks vorgesehen. Die Nutzbarkeit der drei 
 X 163.

ANLAGE 5 
 Seite 192 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
vorhandenen Parkplätze wird durch Markierung 
und ein Verkehrsleitsystem verbessert.  
24, 56, 90, 141, 175, 
176, 189, 386 
ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort ist 
unzureichend, nicht gut wie in der Bewertung 
Für die Verbesserung der ÖPNV-Anbindung am 
bestehenden Standort wurde die Errichtung einer 
Bushaltestelle der REVG Buslinie 978 am Rhein-
EnergieSportpark inklusive einer Querungshilfe 
realisiert. REVG und KVB stellen bei verbesserter 
Nachfrage dieses neuen ÖV-Angebotes eine 
Taktverdichtung in Aussicht. Darüber hinaus ist 
die Linie 18 in ca. 10 Minuten fußläufig zu errei-
chen. Die Anbindung an den ÖPNV ist somit nicht 
als optimal, aber als gut zu bewerten. 
 X 164.  
425 Nachfrage, ob die ÖPNV-Anbindung am beste-
henden Standort verbessert werden kann  
Die ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort 
wurde bereits verbessert. Für die Verbesserung 
der ÖPNV-Anbindung am bestehenden Standort 
wurde die Errichtung einer Bushaltestelle der 
REVG Buslinie 978 am RheinEnergieSportpark 
inklusive einer Querungshilfe realisiert. Darüber 
hinausgehende Konzepte liegen derzeit nicht vor. 
 X 165.  
210, 303 Verkehrliche Erschließung des Leistungszentrums 
ist nicht gesichert und kann in Zukunft kaum gesi-
chert werden  
Die verkehrliche Erschließung des Leistungszent-
rums ist gesichert und erfolgt über die Franz-
Kremer-Allee. Eine Erschließung über die Militär-
ringstraße ist nicht geplant. 
 X 166.  
303 Nachfrage, ob die vorhandene Wegebreite und –
beschaffenheit für eine Erschließung ausreicht  
Die vorhandene Wegebreite und -beschaffenheit 
ist für die Erschließung ausreichend. Eine zusätz-
liche Ertüchtigung der bestehenden Wege für die 
Erschließung, die über die Sofortmaßnahmen 
(z.B. Teilasphaltierung der Fußwege) hinausge-
hen ist nicht vorgesehen. Die heute durch Wild-
parker genutzten Seitenräume der Franz-Kremer-
 X 167.

ANLAGE 5 
 Seite 193 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Allee werden durch Einbauten gesichert und re-
naturiert. 
303 Bedenken, dass es zu Konflikten durch eine Ver-
mischung von Erschließung und querenden Fuß- 
und Radwegen im Park kommt  
Das Vorhaben führt nicht zu einer Zunahme des 
Verkehrs durch die Nutzung des 1. FC Köln, da 
es zu keiner quantitativen Erweiterung des 1. FC 
Köln kommt, so dass Konflikte durch eine Vermi-
schung von Erschließung und Fuß- und Radwe-
gen ausgeschlossen werden können. Die Spieler 
des organisierten Breitensports bzw. Nutzer der 
Kleinspielfelder können die bestehenden Park-
plätze nutzen. Für den Fall, dass unter dem Leis-
tungszentrum eine Tiefgarage für die Spieler und 
Spielerinnen des 1. FC Köln errichtet wird, muss 
ein Fuß- bzw. Radweg gekreuzt werden. Auf-
grund der Gegebenheiten vor Ort sind hier jedoch 
nur geringe Geschwindigkeiten möglich. Eine 
negative Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 
wird seitens der Stadt Köln nicht gesehen. 
 X 168.  
141, 175, 361 Die neu eingerichtete Buslinie muss einen gewis-
sen Takt haben um als Alternative zum Auto Be-
stand zu haben 
Eine Taktverdichtung kann im Bauleitplanverfah-
ren nicht geregelt werden. Bei einer stärkeren 
Nachfrage der Buslinie 978 besteht nach dem 
Linienbetreiber REVG die Möglichkeit einer ganz-
tägigen oder auf bestimmte Tageszeitbereichen 
begrenzte Taktverdichtung. 
  169.  
313 Es sollte ein Elektropendelbus zur Verbindung der 
Linien 1 und 18 eingerichtet werden  
Die Einrichtung eines Elektropendelbusses kann 
im Bauleitplanverfahren nicht geregelt werden. 
Der bestehende Standort wird durch eine neue 
Bushaltestelle der Linie 978 durch den ÖPNV 
erschlossen. Die Einrichtung eines Elektropen-
delbusses außerhalb des Bebauungsplanverfah-
  170.

ANLAGE 5 
 Seite 194 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
rens ist nicht angedacht.  
20 Anmerkung, dass durch die Anordnung des Bau-
körpers parallel zum Militärring eine direkte Er-
schließung vom Militärring aus möglich wäre 
Eine Errichtung des Leistungszentrums entlang 
der Militärring Straße ist nicht geplant. Hierdurch 
würde in den Baumbestand eingegriffen. Darüber 
hinaus sollen weitere Anbindungen an die Militär-
ringstraße im Bereich des RheinEnergieSport-
parks vermieden werden, um die Leichtigkeit des 
Verkehrs dort nicht einzuschränken. Die Erschlie-
ßung des Leistungszentrums erfolgt über die 
Franz-Kremer-Allee. Die bestehenden Wege wer-
den genutzt und ein Straßenneubau vermieden. 
 X 171.  
159 Nachfrage, wie gewährleistet wird, dass nach dem 
Ausbau noch genügend öffentlicher Parkraum zur 
Verfügung steht 
Die Parkplätze die in den Planungsunterlagen 
benannt wurden, bleiben öffentlich nutzbar. Der 
sogenannte Waldparkplatz und der Parkplatz an 
der Berrenrather Straße sind im Gesamten als 
öffentliche Parkplätze festgeschrieben. Dies soll 
auch so bleiben. Der Parkplatz am Geißbockheim 
ist zu ca. 60 Prozent dem 1. FC Köln zugeschrie-
ben. Die übrigen 40 Prozent sind als öffentlicher 
Parkplatz festgeschrieben. Auch dieser Zustand 
soll unverändert bleiben. Demnach ändert sich 
der Parkraum aus Sicht der Öffentlichkeit nicht. 
 X 172.  
328 Nachfrage, ob der Parkplatz an der Gleueler Str. 
auch weiterhin kostenlos und jederzeit nutzbar ist  
Eine Bewirtschaftung des Parkplatzes Gleueler 
Str. oder eine Begrenzung der Parkdauer ist nicht 
vorgesehen. 
  173.  
45 Nachfrage, ob geplant ist den öffentlichen Park-
platz Gleueler Str. zu den Trainings- und Spielzei-
ten für die BürgerInnen zu sperren 
Eine Sperrung des Parkplatzes ist nicht vorgese-
hen.  
 
  174.  
220 Nachfrage, ob geplant ist für das Personal des 1. 
FC Köln kostenlos Parkplätze auf dem Parkplatz 
Bei ca. 60 % der Flächen des Parkplatzes am 
Geißbockheim handelt es sich um Pachtfläche 
  175.

ANLAGE 5 
 Seite 195 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
am Geißbockheim vorzubehalten des 1. FC Köln. Dieser Bereich soll auch in Zu-
kunft der privaten Nutzung des 1. FC Köln zur 
Verfügung stehen. Die übrige Fläche des Park-
platzes Geißbockheim ist weiterhin für die Öffent-
lichkeit nutzbar. 
45 Nachfrage wie sich die Verkehrssituation darstellt, 
wenn der 1. FC Köln ein Heimspiel hat 
 
Die Profimannschaft des 1. FC Köln tritt im 
RheinEnergieStadion an, nicht im RheinEnergie-
Sportpark / Franz-Kremer-Stadion. Zuschauerin-
tensive Spiele der U21 werden, wie bereits in der 
Vergangenheit praktiziert, möglichst in das 
RheinEnergieStadion verlegt. Für die sonstigen 
Spiele sind in der Regel die bestehenden Stell-
plätze ausreichend. Spiele der Profimannschaft 
des 1. FC Köln im RheinEnergieStadion haben 
keinen gravierenden Einfluss auf die Verkehrssi-
tuation im RheinEnergieSportpark. 
 X 176.  
79, 211 Nachfrage, warum sich ein Waldparkplatz (Park-
platz Militärring Str.) im Plangebiet befindet und 
inwieweit diese Fläche mittelfristig dem 1. FC Köln 
zur Verfügung stehen wird 
Der Parkplatz Militärringstraße liegt innerhalb des 
RheinEnergieSportparks und ist somit Teil des 
Plangebiets. Bei diesem Parkplatz handelt es sich 
um einen öffentlichen Parkplatz. Änderungen sind 
nicht vorgesehen. 
 X 177.  
211 Nachfrage, ob die Parkplätze Gleueler Straße und 
Berrenrather Straße zu den Ausbauplänen gehö-
ren, da sie in Anlage 2 genannt wurden  
Änderungen an den Parkplätzen Gleueler Straße 
bzw. Berrenrather Straße sind mit Ausnahme des 
geplanten Verkehrsleitsystems nicht vorgesehen. 
Da die Parkplätze jedoch in unmittelbarer Nach-
barschaft zum RheinEnergieSportpark liegen, 
sind sie Teil der Beratungsunterlagen. 
 X 178.  
151, 349, 445,  453 Nachfrage, auf welcher rechtlichen Grundlage 
dem 1. FC Köln die private Nutzung des Parkplat-
zes Militärring Str. zugesprochen wurde 
Dem 1. FC Köln ist keine private Nutzung des 
Parkplatzes Militärringstraße zugesprochen. Hier 
handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz. 
 X 179.

ANLAGE 5 
 Seite 196 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Wie auf öffentlichen Parkplätzen üblich, dürfen 
hier auch Mitarbeiter, Besucher des 1. FC Köln 
einen Parkplatz in Anspruch nehmen. 
250 Errichtung eines Parkhauses auf dem Parkplatz 
Militärring Str. würde das Ende des Waldkinder-
gartens bedeuten  
Eine Errichtung eines Parkhauses auf dem Park-
platz Militärringstraße ist nicht vorgesehen und 
wird durch das Bebauungsplanverfahren auch 
nicht ermöglicht. 
 X 180.  
79 Nachfrage, ob eine mögliche Tiefgarage bewirt-
schaftet werden soll und somit wirtschaftliche Inte-
ressen in den Vordergrund rücken 
 
Die Errichtung einer Tiefgarage würde möglich-
erweise ausschließlich für die Nutzung durch den 
1. FC Köln zur Verfügung stehen und wäre dem-
nach nicht für die Öffentlichkeit vorgesehen. Im 
weiteren Verfahren ist eine Abstimmung bzgl. der 
Errichtung einer Tiefgarage erforderlich.  
 X 181.  
79 Bewirtschaftete Tiefgarage würde Verschlechte-
rung der Parksituation für die Bevölkerung bedeu-
ten 
Die Errichtung einer Tiefgarage würde möglich-
erweise ausschließlich für die Nutzung durch den 
1. FC Köln zur Verfügung stehen. Durch die Nut-
zung einer Tiefgarage durch den 1. FC Köln wür-
de ggf. eine geringere oberirdische Beanspru-
chung der Parkkapazitäten durch den 1. FC Köln 
erfolgen. Ein Rückbau von öffentlichen Stellplät-
zen ist nicht vorgesehen, so dass eine Ver-
schlechterung der Parkplatzsituation für die All-
gemeinheit ausgeschlossen werden kann. 
 X 182.  
99 Anmerkung, dass lediglich eine Tiefgarage für das 
Verkehrsaufkommen nicht ausreichen wird 
Das Vorhaben führt zu keiner Zunahme des Ver-
kehrs durch den 1. FC Köln, da es zu keiner 
quantitativen Erweiterung des 1. FC Köln kommt. 
Derzeit reichen die Stellplatzkapazitäten aus; für 
eine verbesserte Auslastung dieser werden ver-
kehrliche Maßnahmen ergriffen (Verbesserung 
der Wegeverbindung, Haltestelle und Querungs-
 X 183.

ANLAGE 5 
 Seite 197 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
hilfe an der Berrenrather Str., Verkehrsleitsystem 
beim Parkplatz Geißbockheim). 
317, 361, 425 Nachfrage/Befürchtung, dass noch ein Park-
haus/Tiefgarage gebaut wird  
Die Errichtung eines Parkhauses ist nicht vorge-
sehen. Die geplanten Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes lassen dieses auch nicht zu. Unter-
halb des Leistungszentrums ist die Errichtung 
einer Tiefgarage denkbar, welche möglicherweise 
ausschließlich dem 1. FC Köln zur Verfügung 
stehen würde. Weitere Tiefgaragen sind nicht 
vorgesehen. 
 X 184.  
476 Nachfrage, wo Parkplätze gebaut werden sollen, 
wenn keine Tiefgarage realisiert wird  
Es sind keine weiteren zusätzlichen öffentlichen 
Parkplätze vorgesehen. Gemäß dem Verkehrs-
gutachten reichen die Stellplatzkapazitäten aus. 
In den Spitzenzeiten erfolgt keine Zunahme des 
Verkehrs, da durch das Vorhaben des 1. FC Köln 
kein weiterer Verkehr induziert wird und die Spie-
ler des organisierten Breitensports in der Regel 
nicht zu den Verkehrsspitzenzeiten die Plätze 
nutzen werden. 
 X 185.  
210 Ausbau der Fahrradabstellplätze im Bereich 
Geißbockheim und Gleueler Str. 
 
Anzahl und Standort erforderlicher Fahrradabstel-
lanlagen werden im Baugenehmigungsverfahren 
festgelegt. Im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens ist zu prüfen, ob diesbezügliche Aussa-
gen erforderlich werden. 
 X 186.  
89 Ausbau des ÖPNV zur besseren Anbindung von 
Alternativstandorten 
Eine Verbesserung der ÖPNV-Anbindung von 
Alternativstandorten ist nicht Teil dieses Bauleit-
planverfahrens. Für den Standort am RheinEner-
gieSportpark ist bereits eine Verbesserung durch 
die Errichtung einer neuen Bushaltestelle erfolgt. 
 X 187.  
119, 412 Forderung von leisen Fahrbahnbelägen, Ver- Der Masterplan sieht keine neuen Verkehrswege   188.

ANLAGE 5 
 Seite 198 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
kehrsflussinitiierung und Geschwindigkeitsredu-
zierungen  
vor. Die Erschließung erfolgt über die Franz-
Kremer-Allee. Eine Neugestaltung der Oberflä-
chen ist nicht vorgesehen. Bisher sind im Rhein-
EnergieSportpark keine unfallträchtigen Konflikte 
aufgetreten, was auch zukünftig nicht zu erwarten 
ist, so dass keine Änderung der bestehenden 
Geschwindigkeitsregelungen vorgesehen ist. 
191, 449 Nachfrage, wie in Zukunft mit dem Besucherver-
kehr besonders während des Umbaus der Kreu-
zung Luxemburger Str./Militärring umgegangen 
werden soll 
 
Der Umbau der Kreuzung Luxemburger 
Str./Militärring ist nicht Gegenstand dieses Bau-
leitplanungsverfahrens. Der RheinEnergieSport-
park bleibt während der Bauzeit von der Berren-
rather Straße aus anfahrbar. 
  189.  
191 Nachfrage, ob die Verkehrsplanungsabteilung mit 
in die Planung einbezogen wurde 
 
Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik wurde 
und wird im Verfahren in die Planung mit einbe-
zogen. 
  190.  
210 Eine Ausdehnung des Sportbereichs in Richtung 
Berrenrather Str. und Luxemburger Str. würde die 
Nutzung des anstehenden Tunnelausbaus der 
Linie 18 bei Errichtung einer neuen Haltestelle 
ermöglichen 
 
Eine Ausdehnung des Sportbereiches in Richtung 
Berrenrather Straße / Luxemburger Straße wäre 
nur durch eine Inanspruchnahme von Waldflä-
chen möglich. Ein Eingriff in den Baumbestand 
des Äußeren Grüngürtels soll vermieden werden. 
Der  Tunnelbau der Linie 18 ist nicht Gegenstand 
des Bauleitplanungsverfahrens. Die bestehende 
Haltestelle der Linie 18 Klettenbergpark liegt ca. 
1,2 km vom Geißbockheim entfernt. 
 X 191.  
250 Der Parkplatz Militärring Str. sollte während der 
Bauphase aus Sicherheitsgründen (Waldzwerge) 
nicht von Baufahrzeugen genutzt werden. Bau-
stellenfahrzeuge sollen über den Parkplatz Gleue-
ler Str. anfahren. 
Die Absicherungen der Baustellen erfolgt wäh-
rend der Bauphase nach den gesetzlichen Vor-
schriften. Es besteht die Zielsetzung, die vorhan-
denen Nutzungen weitestgehend nicht zu beein-
trächtigen.  
  192.  
297 Nachfrage, ob eine Beleuchtung des Parkplatzes Änderungen beim Parkplatz Gleueler Straße sind  X 193.

ANLAGE 5 
 Seite 199 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Gleueler Str. geplant ist und wie die Lichtplanung 
inkl. Betriebszeiten aussieht 
nicht vorgesehen. 
297 Nachfrage, wie die Parkplätze und Wege (zusätz-
lich) beleuchtet werden  
Änderungen in Bezug auf die Beleuchtung sind 
an Parkplatzflächen bzw. Wegen nicht vorgese-
hen. 
 X 194.  
297 Nachfrage, ob die Parkflächen/Wege wie gehabt 
ohne Nachtschaltung oder -absenkung beleuchtet 
werden  
Änderungen in Bezug auf die Beleuchtung sind 
an Parkplatzflächen bzw. Wegen nicht vorgese-
hen. 
 X 195.  
425 Nachfrage, ob es Verkehrszählungen an ver-
gleichbaren Leistungszentren anderer Bundes-
ligavereine gibt  
 
Derartige Zählungen wurden vereinzelt durchge-
führt, erlauben aber nur bedingt Vergleichbarkeit, 
da die Leistungszentren unterschiedlich struktu-
riert sind. 
 X 196.

ANLAGE 5 
 Seite 200 
2.3.2 Technische Erschließung 
Der Themenkomplex 2.3.2 Technische Erschließung wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrele-
vanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
303 Nachfrage, wie das Geißbockheim im Rahmen 
des Leitungswesens wie Zu- und Abwasser er-
schlossen ist bzw. zukünftig erschlossen werden 
soll  
 
Im Status Quo ist das Geißbockheim samt Franz-
Kremer-Stadion durch separate Leitungswege für 
Strom, Telekommunikation, Frischwasser und 
Abwasser erschlossen. Inwieweit die geplante 
Erweiterung auf dieses bestehende Leistungsnetz 
zurückgreifen kann, wird im weiteren Verfahren 
durch ein Erschließungskonzept geprüft.  
 
 X 197.

ANLAGE 5 
 Seite 201 
 Umwelt/Natur und Landschaft 
3.1 Allgemeine Aussagen 
Der Themenkomplex 3.1 Allgemeine Aussagen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten 
Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
19, 125 Nachfrage, in wieweit es eine Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVP) bei der Planung des Vorha-
bens gibt 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird keine 
UVP sondern eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) 
BauGB durchgeführt. Die Umweltprüfung nach § 
2 (4) BauGB lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB 
noch nicht vor. Der Umweltbericht wird im Rah-
men von § 2a BauGB als Begründung zum Bau-
leitplanentwurf hinzugefügt. Die öffentliche Ausle-
gung der Fachgutachten erfolgt im Rahmen von § 
3 (2) BauGB. Die Umweltprüfung ist bei diesem 
Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. 
X X 1.  
19, 265 Nachfrage, welche Auswirkungen bei der UVP 
festgestellt wurden 
Wie im vorstehenden Punkt dargestellt erfolgt im 
weiteren Verfahren eine Umweltprüfung gemäß § 
2 (4) BauGB. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bür-
gerbeteiligung lagen zu einzelnen Themen (z. B. 
Klima, Artenschutz, Verkehr) nur erste Erkennt-
nisse vor. Diese werden im weiteren Verfahren 
weiter ausgearbeitet. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht dokumentiert. Der Umwelt-
bericht wird Teil der öffentlichen Auslegung ge-
mäß § 3 (2) BauGB. Der Umweltbericht ist bei 
diesem Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit 
X X 2.

ANLAGE 5 
 Seite 202 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
einsehbar.  
393 Nachfrage, warum das Vorhaben schon weit fort-
geschritten ist, obwohl keine UVP vorliegt 
Das Bebauungsplanverfahren befindet sich am 
Beginn, nicht am Ende des Verfahrens. Im Rah-
men der Bauleitplanverfahren wird keine UVP 
sondern eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) 
BauGB durchgeführt. Verfahrensgemäß liegen 
zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 
gemäß § 3 (1) BauGB noch keine fertigen Gut-
achten vor, so dass eine Umweltprüfung noch 
nicht abgeschlossen sein kann.  
X X 3.  
265 Nachfrage, was Umweltverträglichkeit genau 
ausmacht  
 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird keine 
Umweltverträglichkeitsprüfung sondern eine Um-
weltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. 
Hierin werden die voraussichtlich erheblichen 
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und 
bewertet. Sie bilden die Grundlage für die weitere 
Abwägung. 
X X 4.  
210 Auswirkungen auf ökologische Belange wurden 
bis jetzt nicht ausreichend überprüft 
Die Auswirkungen auf die ökologischen Belange 
werden im Rahmen der Umweltprüfung unter-
sucht. Die Ergebnisse werden in einem Umwelt-
bericht dokumentiert. Der Umweltbericht wird Teil 
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB. 
Der Umweltbericht ist bei diesem Verfahrens-
schritt von der Öffentlichkeit einsehbar. 
X X 5.  
63, 76, 79, 265, 377 Nachfrage, wie die Stadt Köln die Verträglichkeit 
des Eingriffes begründet/gewährleistet 
 
Im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgt eine 
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Bereits jetzt ist 
absehbar, dass externe Ausgleichsmaßnahmen 
erforderlich werden, diese sind im weiteren Ver-
fahren detailliert zu ermitteln. Mit diesen Maß-
nahmen wird der notwendige Ausgleich für das 
X X 6.

ANLAGE 5 
 Seite 203 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Vorhaben sichergestellt. Daneben werden auch 
andere Schutzgüter wie z.B. Boden, Klima und 
Tiere betrachtet. Auch hierfür werden, falls erfor-
derlich, Minderungsmaßnahmen und Aus-
gleichsmaßnahmen ermittelt und festgesetzt bzw. 
verbindlich geregelt. 
265 Nachfrage, wie die Forderungen im Rahmen des 
Licht- und Lärmimmissionsschutzes, Arten- und 
Klimaschutz gerechtfertigt werden  
Im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) 
BauGB werden die Belange der Licht- und Lärm-
immissionen sowie des Arten- und Klimaschutzes 
untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht 
dargestellt.  
X X 7.  
105, 188 Das Konzept ist nachhaltig Kenntnisnahme X X 8.  
337 Forderung einer umweltverträglichen Umsetzung 
des Vorhabens  
Das Vorhaben soll im größtmöglichen Maße um-
weltverträglich umgesetzt werden. So erfolgt die 
Anordnung der Trainingsplätze und des Leis-
tungszentrums so, dass keine Bäume gefällt wer-
den müssen. Ebenso wird die Festsetzung einer 
Dachbegrünung beim Leistungszentrum erfolgen. 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob weitere 
Möglichkeiten zu einer umweltverträglichen Um-
setzung erfolgen können.  
X X 9.  
76, 397, 426 Merkt an, dass andere Leistungssportvereine 
auch ökologisch verträgliche Lösungen gefunden 
haben 
Kenntnisnahme 
 
X X 10.  
38 Ökologischer Eingriff ist nicht so erheblich wie bei 
anderen Projekten 
Kenntnisnahme 
 
X X 11.  
112, 445 Weist auf den anfallenden Plastikmüll nach Ab-
nutzung der Kunstrasenplätze hin 
 
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch das 
Öko-Institut e. V. ein Gutachten zur Ökobilanz 
von Natur- und Kunstrasenspielfeldern erarbeitet, 
welches auch die Entsorgung der Materialien 
 X 12.

ANLAGE 5 
 Seite 204 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
nach Ablauf der Lebenszeit berücksichtigt. Die 
entsprechenden Materialien von heutigen Kunst-
rasensystemen (nicht der mineralische Unter-
grund) sind sogar vollkommen recyclingfähig.  
171 Kritisiert die Erhöhung des Müllbefalls  Es kommt zu keiner quantitativen Erweiterung der 
Nutzung durch den 1. FC Köln, sodass auch kei-
ne Erhöhung der Müllproduktion durch den 1. FC 
Köln verursacht wird.  
 X 13.  
24 Kritisiert, dass Kleingartenanlagen zwar als Im-
missionsort erwähnt, aber nicht weiter erörtert 
werden 
Im weiteren Verfahren wird u. a. ein Lärm- und 
Klimagutachten erstellt. Diese werden die Klein-
gartenanlagen berücksichtigen.  
 X 14.  
220, 387 „Leitbild Köln 2020“ steht im Widerspruch zu dem 
Vorhaben. Im Kapitel „Attraktive Stadtgestaltung“ 
wird aufgeführt: „Köln pflegt und entwickelt sein 
Grünsystem in vernetzter Form, in wahrnehmba-
rer Größe und Qualität weiter.  
Die Stellungnehmer beziehen sich auf die Leit-
bildbroschüre aus dem Jahre 2003. Auf Seite 35 
wird dort wird der zitierte Satz abgebildet. Die 
Stadt Köln sieht keinen Widerspruch zum Leitbild 
Köln 2020. Die Planung ist mit einer lediglich ge-
ringfügigen Einschränkung der Nutzung des Äu-
ßeren Grüngürtels verbunden. Vorhandene We-
gebeziehungen bleiben erhalten und auch die 
vorhandenen Gehölze werden bei Umsetzung der 
Planung berücksichtigt. Insgesamt werden Flä-
chen kleiner als 0,4 % des Äußere Grüngürtels 
durch die Neuplanung beansprucht, darüber hin-
aus handelt es sich hierbei Größtenteils um 
Sportplätze, welche in der Regel innerhalb von 
Grünflächen untergebracht werden. Darüber hin-
aus bestehen seitens der Stadt Köln unabhängig 
von diesen Bauleitplanverfahren Ansätze die Köl-
ner Grüngürtel an anderer Stelle zu vergrößern 
bzw. besser zu vernetzten (z. B. Parkstadt Süd) 
  15.

ANLAGE 5 
 Seite 205 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas werden im Rahmen dieser Bauleitplanver-
fahren im Rahmen des Umweltmeteorologischen 
Gutachtens untersucht. Das Fachgutachten lag 
zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch nicht vor. 
Das Gutachten wird im Rahmen von § 3 (2) 
BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gut-
achtens werden die klimatische Funktion des Äu-
ßeren Grüngürtels und die Auswirkungen des 
Planvorhabens auf die klimatische Wohlfahrtswir-
kung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das 
gesamtstädtische Klima können nach dem derzei-
tigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Die 
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens 
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu-
widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen 
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand 
und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf 
die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar. 
103 Befürchtung von zunehmenden Umweltkatastro-
phen durch die Zerstörung der Umwelt 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas werden im Rahmen des Umweltmeteoro-
logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut-
achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht vor und wird im Rah-
men von § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Im 
Rahmen des Gutachtens werden die klimatische 
Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Aus-
X X 16.

ANLAGE 5 
 Seite 206 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
wirkungen des Planvorhabens auf die klimatische 
Wohlfahrtswirkung detailliert untersucht. Auswir-
kungen auf das gesamtstädtische Klima können 
nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlos-
sen werden. Die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um-
feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. 
265, 334 Umwelt- und Naturschutzverbände, Experten und 
ökologisch bewusste BürgerInnen warnen vor den 
Folgen der geplanten Erweiterungen 
Die voraussichtlichen Auswirkungen auf die 
Schutzgüter bei Umsetzung der Planung werden 
nach § 2 (4) BauGB im Rahmen einer Umweltprü-
fung ermittelt, beschrieben und bewertet. 
X X 17.  
76, 265 Nachfrage, wer die Verantwortung für mögliche 
Folgeschäden übernimmt 
 
Die Verantwortlichkeiten für mögliche Folgeschä-
den werden bei dem städtebaulichen Verfahren 
auf der politischen Ebene berücksichtigt. Es wird 
nicht davon ausgegangen, dass Folgeschäden zu 
erwarten sind. Soweit hiermit die Auswirkungen 
der Planung gemeint sind, werden diese in das 
Verfahren eingestellt und durch die politischen 
Gremien abgewogen. 
X X 18.  
159 Ersatz durch Kleinspielfelder stellt weitere Dena-
turierung dar 
Die Kleinspielfelder stellen ein Angebot des 1. FC 
Köln an die Öffentlichkeit dar. Auch die Eingriffe, 
welche durch die Herstellung von Ersatzspielflä-
chen (Kleinspielfeldern) entstehen werden im 
Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
berücksichtigt. 
 X 19.  
397, 426, 445 Nachfrage, wie die ökologische Funktion gewähr-
leistet werden soll  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird 
eine Umweltprüfung, eine Eingriffs-/ Ausgleichbi-
lanzierung und ein Artenschutzrechtliches Gut-
achten aufgestellt. Hierhin werden notwendige 
Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
X X 20.

ANLAGE 5 
 Seite 207 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
formuliert. Darüber hinaus werden die Schutzgü-
ter gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB im Rahmen der 
Umweltprüfung untersucht.  
112, 122 Fordert den Erhalt und Ausbau der Vernetzung 
von Frei-, Wald und Wasserflächen im Grüngürtel 
um den ökologischen Wert langfristig zu erhalten 
Durch die Realisierung des Vorhabens werden 
keine Einschränkungen des Wegenetzes erfol-
gen. Alle bestehenden Wegebeziehungen bleiben 
erhalten. Auf Grundlage einer Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung die im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens durchgeführt wird, wer-
den durch den 1. FC Köln Ausgleichsmaßnahmen 
für den Eingriff getroffen. Es wird ein landschafts-
pflegerischer Fachbeitrag erstellt. Diesbezüglich 
wird der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich, um-
fassend das Leistungszentrum, die Sportplätze 
sowie die Kleinspielfelder bestimmt. Des Weiteren 
wird darauf hingewiesen, dass bei einer Umset-
zung der Planung, die Biotopvernetzung nicht 
gestört würde.  
  21.  
142 Weist auf die ökologischen Probleme durch ab-
grenzende Bereiche in Bezug auf den Decksteiner 
Tennisplatz hin 
Die Bauleitplanverfahren zur „Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks“ stehen in keinem Zu-
sammenhang zum Decksteiner Tennisplatz. Im 
Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und 
der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden die 
Auswirkungen auf die Lebensraumvernetzung 
und –verbund untersucht. Das Gutachten bewer-
tet das Vorhaben, unter Berücksichtigung von 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aus 
artenschutzrechtlicher Sicht und den Tierarten, 
die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, 
als zulässig. Eine Bewertung der Tennisanlage in 
  22.

ANLAGE 5 
 Seite 208 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Hinblick auf Umweltaspekte erfolgt nicht in die-
sem Verfahren im Sinne einer Gesamtbetrach-
tung. 
159 Nachfrage, wie mit den Höhenunterschieden der 
Gleueler Wiesen verfahren wird  
Die südöstliche Grenze des Parkplatzes an der 
Gleueler Straße weist eine Höhe von ca. 55,40m 
ü NHN auf. Bis zum bestehenden Weg, welcher 
über die Gleueler Wiesen hin zur Brücke über die 
Militärringstraße führen, fällt die Höhe auf einer 
Länge von ca. 340 m um ca. 1,20 m auf eine Hö-
he von 53,20 m ü NHN. In Richtung Südosten 
steigt die bestehende Gelände dann wieder um 
ca. 40 cm an und anschließend wieder geringfü-
gig niedriger werden. Die bestehenden geringfü-
gigen Höhenunterschiede stellen demnach bei 
der Umsetzung des Vorhabens keinen relevanten 
Punkt dar.  
 X 23.  
42 Nachfrage, ob Folgen und Kosten der Folgen der 
Versiegelung, wie Feuerwehreinsätze bei vollge-
laufenen Kellern in Folge von Starkregen, bei der 
Planung mit einberechnet wurden  
 
Das von den Stellungnehmern formulierte Thema 
Starkregen stellt eine generelle Folge des Klima-
wandels dar und wird nicht durch die Planungen 
im RheinEnergieSportpark ausgelöst. Durch die 
Festsetzung einer Dachbegründung sowie dem 
Erhalt der Bäume sollen den nachteiligen Auswir-
kungen des Klimawandels entgegen gewirkt wer-
den. 
 X 24.  
112, 349 Kritisiert die öffentliche Förderung von Kunstrasen 
durch die Stadt ohne Berücksichtigung ökologi-
scher Belange 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die öffent-
liche Förderung von Kunstrasen durch die Stadt 
kritisiert wird. Im Rahmen der hier zu betrachten-
den Bauleitplanverfahren wird gemäß § 2 (4) 
BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Hierin 
werden die voraussichtlich erheblichen Umwelt-
  25.

ANLAGE 5 
 Seite 209 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
auswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet 
und somit die Belange des Umweltschutzes ent-
sprechend berücksichtigt. 
303, 439 Umweltbericht sollte um eine Prüfung ergänzt 
werden, welche die ökologische Bilanz eines Na-
turrasenplatzes im Verhältnis zu einem Kunstra-
senplatz begutachtet 
 
Zur Ökobilanz von Natur- und Kunstrasen liegt 
eine Untersuchung vom Öko-Institut e. V. vor. 
Hierin wird der Naturrasen aus Umweltsicht be-
vorzugt. Bezogen auf die Flächeninanspruch-
nahme ist jedoch der Kunstrasen deutlich besser 
einzustufen, da dieser intensiver bespielt werden 
kann und somit weniger Fläche in Anspruch ge-
nommen werden muss als mit Naturrasen. Die 
Ergebnisse der genannten Untersuchungen wer-
den im Rahmen der Umweltprüfung berücksich-
tigt. 
  26.

ANLAGE 5 
 Seite 210 
3.2 Fauna / Artenschutz 
Der Themenkomplex 3.2 Fauna/Artenschutz wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
89, 111, 112, 121, 
123, 124, 141, 202, 
208, 210, 214, 221, 
229, 232, 233, 251, 
265, 272, 273, 276, 
315, 325, 361, 369, 
393, 411, 412, 433, 
442 
Schutz von Flora, Fauna und Mensch, Artenviel-
falt soll erhalten werden  
Die Auswirkungen der Planung auf Flora, Fauna 
und Mensch werden im Rahmen der Umweltprü-
fung untersucht. Der Entwurf des Umweltberichts 
nach § 2 (4) BauGB lag bei der frühzeitigen Betei-
ligung noch nicht vor. Der Umweltbericht wird im 
Rahmen von § 2a BauGB als Begründung zum 
Bauleitplanentwurf hinzugefügt. Die öffentliche 
Auslegung der Fachgutachten, einschließlich des 
Faunistischen Fachgutachtens und der Arten-
schutzrechtlichen Prüfung erfolgt im Rahmen von 
§ 3 (2) BauGB. Das Gutachten bewertet nach 
derzeitigem Kenntnisstand das Vorhaben, unter 
Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtlicher 
Sicht und den Tierarten, die nicht dem speziellen 
Artenschutz unterstehen, als zulässig. Die Unter-
lagen sind bei diesem Verfahrensschritt von der 
Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. 
 
Bzgl. der Artenvielfalt ist diese auf den vorhaben-
bedingt beanspruchten Flächen als gering anzu-
sehen. Im Rahmen der Erfassung von Vögeln, 
Fledermäusen, sonstigen Säugern, Amphibien, 
Reptilien und verschiedenen Wirbellosen-
X X 27.

ANLAGE 5 
 Seite 211 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Gruppen wurde nur eine relativ geringe Anzahl 
von Arten erfasst. Die Vorkommen gefährdeter 
oder streng geschützter Vogel- und Fledermaus-
arten wurden nur im Umfeld der vorhabenbedingt 
beanspruchten Flächen lokalisiert, regional oder 
landesweit gefährdete Arten weiterer Artengrup-
pen wurden nicht nachgewiesen. 
 
Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigem 
Kenntnisstand keine streng bzw. besonders ge-
schützten Pflanzen. 
15, 39, 83, 122, 125, 
127, 399, 456 
Folgen für Flora und Fauna sind nicht absehbar  Bzgl. der Auswirkungen für Flora und Fauna wird 
auf die vorstehenden Kommentierung verwiesen. 
Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein 
faunistisches Fachgutachten erstellt, welches 
neben den dem speziellen Artenschutz unterlie-
genden Arten auch eine Erfassung und Konflikt-
betrachtung weiterer Artengruppen beinhaltet 
(Amphibien, Reptilien, sonstige Säugetiere, Tag-
falter, Heuschrecken, Libellen, weitere Wirbello-
se).  
X X 28.  
24, 35, 79, 112, 142, 
159, 411 
Kritisiert, dass die Sicherung des Biotoperhalts 
und -vernetzung nicht gewährleistet werden kann 
Die Errichtung des Leistungszentrums ist auf ei-
nem bereits bestehenden Kunstrasenplatz vorge-
sehen. Die neuen Trainingsplätze werden soweit 
wie möglich offen gestaltet. Demnach können 
Tiere zum Beispiel weiterhin die Wiesen kreuzen, 
da keine Kompletteinzäunung des Geländes etc. 
vorgesehen ist. Zudem entstehen für die hoch 
mobilen Vogel- und Fledermausarten keine Barri-
ereeffekte, so dass die Biotopvernetzung für sie 
X X 29.

ANLAGE 5 
 Seite 212 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
gewahrt wird. Für weitere Artengruppen empfiehlt 
das faunistische Fachgutachten den Erhalt von 
potenziellen Wanderkorridoren für nicht flugfähige 
Arten, so dass auch für sie die Biotopvernetzung 
gewahrt werden kann. 
411 Merkt an, dass das Gebiet ein Jagdgebiet für Fle-
dermäuse ist 
Die Belange der verschiedenen Fledermausarten 
im Äußeren Grüngürtel werden im Rahmen des 
Faunistischen Fachgutachtens und der Arten-
schutzrechtlichen Prüfung untersucht. Im Rahmen 
der Detektor-Begehungen konnten 4 Fleder-
mausarten festgestellt werden. Ein eindeutiger 
Nachweis gelang für Großen Abendsegler, Was-
serfledermaus und Zwergfledermaus, zudem 
konnte einmalig eine Langohrfledermaus festge-
stellt werden, die aufgrund der regionalen Selten-
heit des Grauen Langohrs vermutlich dem häufi-
geren Braunen Langohr zuzuordnen ist. Die Arten 
jagen nahezu ausschließlich in den Randberei-
chen der Wiesenflächen und in den umgebenden 
Gehölzflächen, die Wasserfledermaus am Deck-
steiner Weiher. Auswirkungen auf die Jagdhabita-
te von Fledermäusen sind deshalb nicht abzuse-
hen. Auch die Beleuchtung des Vorhabensbe-
reichs (v.a. Flutlicht) wird nicht zu erheblichen 
Effekten führen, da die lichtscheue Wasserfle-
dermaus nur in großer Entfernung jagt, die Lang-
ohrfledermaus nur als Einzeltier nachgewiesen 
werden konnte und Großer Abendsegler und 
Zwergfledermaus keine Lichtquellen meiden. 
Ebenso führen die geplanten Ballfangzäune zu 
X X 30.

ANLAGE 5 
 Seite 213 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
keinen negativen Auswirkungen. Grobe Materia-
lien wie sie für Ballfangzäune genutzt werden 
(z.B. Gitterstäbe, Stahlelemente, Maschendraht 
etc.) können von Fledermäusen gut geortet und 
umflogen werden.  
282, 340 Nachfrage, welche Maßnahmen der 1. FC Köln 
zum Schutz der Wildtiere ergreift 
 
Im Faunistischen Fachgutachten inkl. arten-
schutzrechtlicher Prüfung werden verschiedene 
Maßnahmen zum Schutz sowohl der artenschutz-
rechtlich relevanten Arten als auch der weiteren 
vorkommenden Tierarten dargestellt. Diese sind: 
- Erhalt von strukturreichen Randbereichen 
der Wiesenflächen 
- Erhalt von Wiesenstreifen entlang des 
zwischen den Trainingsplätzen durchfüh-
renden Weges 
- Verminderung der Auswirkungen von Flut-
licht auf Tierarten 
- Verminderung der Auswirkungen von Ge-
bäude- und Wegebeleuchtung auf Tierar-
ten 
Durch ihre Berücksichtigung können Konflikte mit 
den Vorkommen der im Vorhabenbereich und in 
seinem Umfeld auftretenden Arten verhindert o-
der erheblich gemindert werden. Im weiteren Ver-
fahren sind die oben genannten Maßnahmen zu 
berücksichtigen und in die Unterlagen einzuarbei-
ten.  
X X 31.  
282 Nachfrage, ob und von wem Wildtiere unter Um-
ständen umgesiedelt werden  
Eine Umsiedlung bestimmter Arten ist vom Gut-
achter im Rahmen des Faunistischen Fachgut-
achtens und der Artenschutzrechtlichen Prüfung 
X X 32.

ANLAGE 5 
 Seite 214 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
als nicht notwendig bewertet worden, so dass 
eine Umsiedlung nicht vorgesehen ist. Die weni-
gen direkt betroffenen Arten unterstehen nicht 
dem speziellen artenschutzrechtlichen Schutz, 
der eine Umsiedlung notwendig machen würde. 
Sie können innerhalb kurzer Zeit die Verluste 
durch die Lebensraumbeanspruchung kompen-
sieren. 
76, 133, 193, 297, 
397, 422, 423, 426 
Nachfrage, ob der Erhalt der Artenvielfalt durch 
einen Sachverständigen überprüft wurde 
Die Auswirkungen auf die Artenvielfalt wurden im 
Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens und 
der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch einen 
Biologen untersucht. Das Faunistische Fachgut-
achten und die Artenschutzrechtlichen Prüfung 
lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung noch nicht vor. Die öffentliche Ausle-
gung des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von 
§ 3 (2) BauGB. Die Unterlagen sind bei diesem 
Verfahrensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar 
und nachprüfbar.  
X X 33.  
112 Nahrungsangebot der Arten würde erheblich ein-
geschränkt werden und diese langfristig verdrän-
gen 
Das Faunistische Fachgutachten und die Arten-
schutzrechtliche Prüfung bewerten das Vorhaben, 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen, aus artenschutzrechtli-
cher Sicht und den Tierarten, die nicht dem spe-
ziellen Artenschutz unterstehen, als zulässig. Es-
sentielle Nahrungshabitate von planungsrelevan-
ten Vogelarten sind nicht betroffen. Im Rahmen 
der Kartierungen wurde auch dieser Wirkfaktor 
detailliert überprüft und es wurde festgestellt, 
dass die vom Vorhaben betroffenen Flächen kei-
X X 34.

ANLAGE 5 
 Seite 215 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
ne für Arten essentiell bedeutenden Nahrungs-
räume darstellen. Zu einer Verdrängung von Ar-
ten kommt es deshalb diesbezüglich nicht. 
133 Nachfrage, wie und durch wen überprüft wurde, 
welche Pflanzenarten und Insekten auf der roten 
Liste stehen 
Planungsrelevante Tierarten wurden im Rahmen 
des Faunistischen Fachgutachtens und der Ar-
tenschutzrechtlichen Prüfung durch den Natur-
gutachter Oliver Tillmanns, Grevenbroich, ermit-
telt. Insektenarten der Roten Liste konnten im 
Rahmen dieser faunistischen Erfassungen nicht 
festgestellt werden. Auf ein Vorkommen von 
Pflanzenarten der Roten Liste lagen vor den Er-
fassungen keinerlei Hinweise vor. Da die Ein-
griffsbereiche keine seltenen Biotoptypen darstel-
len, war nicht mit dem Vorkommen seltener oder 
gefährdeter Pflanzenarten zu rechnen. Auch im 
Rahmen der faunistischen Erfassungen gelangen 
keine Nachweise gefährdeter Pflanzenarten. Das 
Artenspektrum der Gefäßpflanzen ist gering, es 
konnten weder regional seltene noch landesweit 
gefährdete Arten beobachtet werden. 
X X 35.  
296, 456  Nachfrage, welche Auswirkungen das Vorhaben 
auf die Maulwürfe hat 
Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten 
und der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist der 
Maulwurf durch das Vorhaben betroffen. Gefähr-
dungen und Lebensraumverluste können durch 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen je-
doch eingeschränkt werden, die z.B. die Bio-
topvernetzung für den Maulwurf erhalten. Der 
Maulwurf hat ein hohes Vorkommen und wird als 
nicht gefährdet eingestuft. Auswirkungen auf den 
Bestand des Maulwurfs sind daher auszuschlie-
X X 36.

ANLAGE 5 
 Seite 216 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
ßen.  
133, 411 Nachfrage, ob die Bedeutung des Bestandes an 
kleinen Säugetieren auf den Wiesen für die Er-
nährung der Greifvögel geklärt wurde 
Auf Grundlage des Faunistischen Fachgutachten 
und der Artenschutzrechtliche Prüfung sind es-
sentielle Nahrungshabitate von planungsrelevan-
ten Vogelarten durch das Vorhaben nicht betrof-
fen. Zwar brüten im Umfeld des Vorhabenberei-
ches Taggreifvögel und Eulen, die Wiesenflächen 
stellen aber für sie keinen bedeutenden Nah-
rungsraum dar. Der Habicht nutzt v.a. das östli-
che Umfeld des Vorhabenbereiches als Nah-
rungsraum, die im Umfeld des Vorhabenberei-
ches brütenden Mäusebussarde profitieren von 
Kollisionen von Tieren mit Fahrzeugen auf dem 
Militärring und jagen zudem im Offenland im wei-
teren Umfeld. Auch für Eulen wurde keine beson-
dere Funktion der Wiesenflächen als Nahrungs-
raum festgestellt. 
X X 37.  
112 Bemängelung einer fehlenden Artenschutzprüfung  Das Faunistische Fachgutachten und die Arten-
schutzrechtliche Prüfung lag im Rahmen der früh-
zeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB 
noch nicht vor. Die öffentliche Auslegung des 
Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 (2) 
BauGB. Die Unterlagen sind bei diesem Verfah-
rensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. 
X X 38.  
133, 214, 297 Nachfrage, ob geprüft wurde, welche Auswirkun-
gen die Flutlichtanlage auf die Fauna hat 
Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens 
und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden 
die Auswirkungen der Lichtemissionen, welche 
die Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nut-
zung des Leistungszentrums und insbesondere 
die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage 
X X 39.

ANLAGE 5 
 Seite 217 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
und die Beleuchtung von Gebäuden und Wegen 
einbezieht untersucht. Für die planungsrelevanten 
Arten wird nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Beeinträchtigung durch Lichtemissionen festge-
stellt. Für weitere Tierarten insbesondere für 
nachtaktive Tierarten könnten Beeinträchtigungen 
durch Lichtemissionen entstehen, welche durch 
Minderungsmaßnahmen (empfohlene Strahlerty-
pen, Filter, Art der Gehäuse, Leuchtmittel), aber 
vermindert werden können. Deshalb stuft das 
Gutachten die negativen Effekte des Flutlichts 
und weiterer Lichtquellen im Vergleich zu den 
zahlreichen im Stadtgebiet bestehenden Licht-
quellen als gering ein.

ANLAGE 5 
 Seite 218 
3.3 Pflanzen / Bäume 
Der Themenkomplex 3.3 Pflanzen/Bäume wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
71, 79, 92, 112, 193, 
303, 336 
Befürchtung, eines enormen Eingriffes/Schadens 
des Baumbestands 
Die Planung sieht keinen Eingriff in den Baumbe-
stand vor. Das Leistungszentrum soll auf einem 
bestehenden Kunstrasenplatz errichtet werden. 
Die angrenzenden Baumkronen wurden vom 
Vermesser aufgenommen und bei der Planung 
berücksichtigt. Die geplanten Trainingsplätze 
wurden so angeordnet, dass für deren Errichtung 
ebenfalls der Baumbestand erhalten werden 
kann. Die ökologische Funktion der Waldrand-
streifen wird durch die Anlage der Sportplätze 
sowie der Errichtung des Leistungszentrums 
demnach nicht gefährdet. 
 X 40.  
92 Nachfrage, ob das Ausheben der Fußballfelder 
das Wurzelwerk der Bäume und damit ihre Stand-
festigkeit beeinträchtigt  
 
Zwischen den geplanten Standorten für die Trai-
ningsplätze sowie Wurzelwerken der Bäume be-
findet sich ein ausreichender Abstand. Nach der-
zeitigem Kenntnisstand werden die Bäume in 
ihrer Standfestigkeit demnach nicht beeinträchtigt. 
 X 41.  
336, 397, 426 Nachfrage, wie Baumfällungen ausgeschlossen 
werden können, wo die schlechte Verträglichkeit 
der Kunstrasenplätze bei Eintrag auf Laub be-
nachbarter Bäume umstritten ist 
 
Die bestehenden Bäume im Umfeld der geplanten 
Trainingsplätze befinden sich sämtlich auf Grund-
stücken im Eigentum der Stadt Köln. Der 1. FC 
Köln ist demnach auf diesen Flächen nicht zu-
griffsberechtig, so dass der 1. FC Köln hier ohne 
eine Genehmigung durch die Stadt Köln keine 
Bäume fällen darf. Der 1. FC Köln hat selbst für 
 X 42.

ANLAGE 5 
 Seite 219 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
die Pflege der geplanten Trainingsplätze aufzu-
kommen, dies beinhaltet auch die Entfernung 
eines Laubeintrages.  
337 Forderung des Erhalts der großen Einzelbäume Der Anregung wird gefolgt. Die Planung ist ohne 
Eingriffe in den Baumbestand angelegt, hierunter 
fallen selbstverständlich auch große Einzelbäu-
me. Die ökologische Funktion der Waldrandstrei-
fen wird durch die Anlage der Sportplätze sowie 
der Errichtung des Leistungszentrums nicht ge-
fährdet. 
 X 43.  
215, 417 Argumentation, dass keine Bäume gefällt werden 
ist absurd, da dort keine Bäume stehen  
 
Seitens des 1. FC Köln bzw. auch seitens Bürge-
rinnen und Bürger wurden unterschiedliche Vari-
anten vorgetragen, wo das Leistungszentrum 
bzw. die Trainingsplätze errichtet werden könnten 
bzw. sollten. Diese sahen zum Teil auch Standor-
te vor, welche eine Fällung von Bäumen notwen-
dig gemacht hätte. Zum Schutz der Bäume im 
Äußeren Grüngürtel wurden daher Standorte ge-
wählt, welche frei von Baumbeständen sind.  
 X 44.  
386 Nachfrage, ob die FSC-Zertifizierung des Kölner 
Stadtwaldes eine Einschränkung erfahren könnte  
Die Waldflächen werden durch die vorliegende 
Planung nicht in Anspruch genommen. Der Lan-
desbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeiti-
gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Im Rahmen der 
Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Lan-
desbetrieb erneut beteiligt. 
 X 45.  
386 Nachfrage, ob die Auflagen des Forstgesetzes 
NRW weiterhin erfüllt werden  
Die Waldflächen werden durch die vorliegende 
Planung nicht in Anspruch genommen. Der Lan-
desbetrieb Wald und Holz wurde bei der frühzeiti-
gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
  46.

ANLAGE 5 
 Seite 220 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Im Rahmen der 
Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der Lan-
desbetrieb erneut beteiligt. 
386 Forderung, nach öffentlicher Stellungnahme der 
Forst-Betriebsleitung  
 
Der Landesbetrieb Wald und Holz wurde bei der 
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. In sei-
nem Schreiben vom 09.10.2015 teilt der Landes-
betrieb mit, dass gemäß der vorliegenden Planun-
terlagen die Waldflächen nicht direkt in Anspruch 
genommen werden. Der Erhalt der Waldrandstrei-
fen ist gemäß dem Schreiben zu sichern. Im 
Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
wird der Landesbetrieb erneut beteiligt.  
 X 47.

ANLAGE 5 
 Seite 221 
3.4 Boden 
Der Themenkomplex 3.4 Boden wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus 
dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
20, 21, 24, 30, 33, 
42, 46, 47, 52, 57, 
60, 71, 89, 96, 103, 
115, 118, 128, 142, 
181, 240, 398 
Kritisiert die Versiegelung durch Kunstrasen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch bei 
einem Naturrasen zu einer Versieglung bzw. ei-
nem Eingriff in die Bodenfunktion von Flächen 
kommt, da es sich hierbei um einen Sportrasen 
handelt, welcher mit einer Drainage zu versehen 
ist.  
 
Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasen die Ober-
fläche nicht mehr als ein Naturrasen auch, da 
Kunstrasensysteme in der Regel wasserdurchläs-
sig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Was-
serdurchlässigkeit legt die DIN 18035-3:2007.06 
(Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für 
Natur- als auch Kunstrasen einen Abflussbeiwert 
von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge 
des anfallenden Niederschlages an, die insge-
samt über die Oberfläche entwässern. Beide Ra-
senbeläge entwässern demnach 30% über die 
Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert 
über das jeweilige Rasensystem. Für das versi-
ckernde Wasser sind in Abhängigkeit der Bau-
grundbeschaffenheit Dränagen erforderlich, die 
das Regenwasser dann gezielt der Versicke-
 X 48.

ANLAGE 5 
 Seite 222 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
rungsanlage zuführen. Das Dränagesystem, mit 
einer Drängrabenlänge von ca. 1,2 km je Groß-
spielfeld, besteht aus Saugern mit einem Abstand 
von ca. 5,00 bis 7,00 m, quer zum Gefälle verlegt 
und dem Sammler, der das anfallende Wasser 
aus den Saugern aufnimmt und Richtung Rigole 
weiterleitet. 
 
Wegen der hier gegebenen besonderen Anforde-
rungen der Bodendenkmalpflege darf aber in dem 
für die Kunstrasenspielfelder vorgesehenen Be-
reich max. 15 cm Oberboden abgetragen werden. 
Dies erfordert einen anderen technischen Rege-
laufbau, da zum Schutz der Bodendenkmäler auf 
ein herkömmliches Dränagesystem verzichtet 
werden muss und die Kunstrasenplätze deshalb 
nicht wasserdurchlässig ausgeführt werden kön-
nen. Der Kunstrasen wird stattdessen über eine 
Flächendränage in Richtung der Platzlängsseiten 
entwässert und das anfallende und abgeleitete 
Regenwasser wird dort über Rohrrigolen wieder 
dem Grundwasser zugeführt. 
 
Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei 
anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - 
übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen-
wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da 
bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen-
den Regenereignisses über die Fläche versickern 
kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um

ANLAGE 5 
 Seite 223 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die 
für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist 
für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen 
des identischen Abflussbeiwertes gleich und es 
kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge 
Wasser zur Versickerung. 
 
Darüber hinaus wäre aus Sicht der Denkmalpfle-
ge ein Kunstrasensystem im Vergleich zum Natur-
rasen sogar ‚landschaftsverträglicher‘ zu realisie-
ren, da ein Naturrasen grundsätzlich einen ande-
ren technischen Aufbau erfordert. Der Regelauf-
bau für einen Naturrasen (ungefähre Aufbauhöhe 
gegenüber dem vorhandenen Geländeniveau von 
ca. 78 cm) wäre im Plangebiet im Vergleich zu 
einem speziellen Kunstrasensystem (ungefähre 
Aufbauhöhe gegenüber dem vorhandenen Ge-
ländeniveau von ca. 23 cm) um ca. 55 cm höher, 
da wegen des gewünschten Wurzelraumes der 
Rasengräser, sowie des für das Rasenwachstum 
erforderlichen Wasserspeichers und der notwen-
digen Dränage andere Voraussetzungen als bei 
einem Kunstrasen zu erfüllen sind. 
 
Die natürliche Bodenfunktion wird demnach bei 
beiden Platzarten beeinträchtigt.  
142, 336 Aus Gründen der Versiegelung wurde ein ähnli-
ches Vorhaben im Bereich Zentralmensa am  
Alphons-Silbermann-Weg aufgegeben. 
Dieser Hinweis ist nicht Gegenstand dieser Bau-
leitplanverfahren. Bei der Genehmigung handelt 
es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, bei 
denen jeweils die vorliegenden Rahmenbedin-
 X 49.

ANLAGE 5 
 Seite 224 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
gungen zu prüfen und zu bewerten sind. Die 
Rahmenbedingungen bei dem genannten Vorha-
ben sind nicht vergleichbar mit den Bedingungen 
der hier zu betrachteten Bauleitplanverfahren.  
20, 35, 103, 112, 
122, 124, 132, 214, 
272, 286, 363, 377, 
411, 422, 423, 428, 
444 
Merkt an, dass Wiesenflächen eine wichtige klima-
tische, boden- und grundwasserschützende Funk-
tion übernehmen 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas werden im Rahmen dieser Bauleitplanver-
fahren durch ein Umweltmeteorologischen Gut-
achtens untersucht. Aussagen zu Boden- und 
Grundwasser werden im Rahmen der Umweltprü-
fung vorgenommen. Die Art und der Umfang des 
Eingriffs werden ermittelt und beschrieben. Die 
entsprechenden Unterlagen lagen zum Zeitpunkt 
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB 
verfahrensgemäß noch nicht vor. Die Unterlagen 
sind im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar. 
 X 50.  
132, 428 Versiegelung bedeutet auch Veränderung des 
Wasserhaushaltes. Verringerung der Filterfunktion 
des Bodens. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde 
ein Geotechnischer Bericht zur Baugrunderkun-
dung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen 
erarbeitet. Gemäß diesem Bericht ist eine schad-
lose Versickerung der von den Kunstrasenflächen 
abfließenden Niederschlagswasserabflüsse mit 
Zwischenspeicherung in einer Versickerungsan-
lage und einer verzögerten Abgabe in den Unter-
grund im Untersuchungsbereich möglich. Der Be-
richt ist im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB von der Öffentlichkeit einsehbar und 
nachprüfbar. 
Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasen die Ober-
fläche nicht mehr als ein Naturrasen auch, da 
 X 51.

ANLAGE 5 
 Seite 225 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Kunstrasensysteme in der Regel wasserdurchläs-
sig aufgebaut werden. Im Hinblick auf die Was-
serdurchlässigkeit legt die DIN 18035-3:2007.06 
(Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) sowohl für 
Natur- als auch Kunstrasen einen Abflussbeiwert 
von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt die Menge 
des anfallenden Niederschlages an, die insge-
samt über die Oberfläche entwässern. Beide Ra-
senbeläge entwässern demnach 30% über die 
Oberfläche und 70% verdunstet oder versickert 
über das jeweilige Rasensystem. Es ist richtig, 
dass eine Versickerung über die belebte Boden-
zone eine sehr hohe Filterwirkung auf die Was-
serreinhaltung hat. Die Versickerung über Rigolen 
ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner 
Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende 
Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser 
zuzuführen, da von einem Kunstrasensystem kei-
ne schädlichen Einflüsse auf das zu versickernde 
Oberflächenwasser zu erwarten sind.

ANLAGE 5 
 Seite 226 
3.5 Wasser / Grundwasser 
Wasser / Grundwasser Der Themenkomplex 3.5 Wasser/Grundwasser wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die 
planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
159 Nachfrage, ob alle Kunstrasenplätze unversiegelt 
erstellt/umgewandelt werden um Versickerungsflä-
che beizubehalten 
Eine detaillierte Planung der Kunstrasenplätze 
liegt noch nicht vor. Gemäß des Geotechnischen 
Berichts zur Baugrunderkundung für die Errich-
tung von Kunstrasenplätzen ist nach derzeitigem 
Kenntnisstand eine schadlose Versickerung der 
von den Kunstrasenflächen abfließenden Nieder-
schlagswasserabflüsse mit Zwischenspeicherung 
in einer Versickerungsanlage und einer verzöger-
ten Abgabe in den Untergrund im Untersu-
chungsbereich möglich. 
 
Wegen der besonderen Anforderungen der Bo-
dendenkmalpflege darf in dem für die Kunstra-
senspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm 
Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert 
einen anderen technischen Regelaufbau, da zum 
Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli-
ches Dränagesystem verzichtet werden muss und 
die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch-
lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen 
wird stattdessen über eine Flächendränage in 
Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das 
anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort 
über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge-
 X 52.

ANLAGE 5 
 Seite 227 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
führt. 
Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei 
anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - 
übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen-
wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da 
bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen-
den Regenereignisses über die Fläche versickern 
kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um 
einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die 
für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist 
für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen 
des identischen Abflussbeiwertes gleich und es 
kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge 
Wasser zur Versickerung. 
476 Nachfrage, wie die Auswirkungen auf die Grund-
wasserbildung der zu bebauenden Flächen ist  
 
Es ist vorgesehen, die Niederschlagswasser der 
geplanten Trainingsplätze über eine Zwischen-
speicherung in einer Versickerungsanlage und 
einer verzögerten Abgabe in den Untergrund zu 
versickern. Negative Auswirkungen auf die 
Grundwasserbildung sind daher nicht zu befürch-
ten. Die Versickerung des Niederschlagswassers 
des Leistungszentrums wird im weiteren Verfah-
ren noch überprüft.  
 
Die Versickerung von Sportplätzen über Rigolen 
ist ein – wie bei anderen Sportanlagen im Kölner 
Stadtgebiet - übliches Verfahren, das anfallende 
Oberflächenwasser wieder dem Grundwasser 
zuzuführen, da bei allen Sportbelägen nicht 100% 
des anfallenden Regenereignisses über die Flä-
 X 53.

ANLAGE 5 
 Seite 228 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
che versickern kann. Dabei spielt es keine Rolle, 
ob es sich um einen Naturrasen- oder Kunstrasen 
handelt. Die für die Versickerung notwendige Ri-
golengröße ist für Naturrasen- und Kunstrasenflä-
chen wegen des identischen Abflussbeiwertes 
gleich und es kommt bei beiden Systemen die 
gleiche Menge Wasser zur Versickerung. Auch 
sind von einem Kunstrasensystem keine schädli-
chen Einflüsse auf das zu versickernde Oberflä-
chenwasser zu erwarten. 
 
Nach einem Umbau der Trainingsplätze würde die 
gleiche Menge Wasser zur Versickerung gebracht 
und für die Grundwasserneubildung zur Verfü-
gung stehen. 
97, 142, 443 Kritisiert den Verlust an Versickerungsfläche Der Kritikpunkt wird zu Kenntnis genommen. Eine 
direkte Versickerung des gesamten Nieder-
schlagswasser über die geplanten Kunstrasen-
plätze ist nicht möglich. Gemäß dem Geotechni-
schen Bericht zur Baugrunderkundung für die 
Errichtung von Kunstrasenplätzen ist nach derzei-
tigem Kenntnisstand eine schadlose Versickerung 
der von den Kunstrasenflächen abfließenden Nie-
derschlagswasserabflüsse mit Zwischenspeiche-
rung in einer Versickerungsanlage und einer ver-
zögerten Abgabe in den Untergrund im Untersu-
chungsbereich möglich, so dass keine negativen 
Auswirkungen in Bezug auf die Versickerung der 
Niederschlagswassers bestehen.  
Wegen der besonderen Anforderungen der Bo-
 X 54.

ANLAGE 5 
 Seite 229 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
dendenkmalpflege darf in dem für die Kunstra-
senspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 cm 
Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert 
einen anderen technischen Regelaufbau, da zum 
Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli-
ches Dränagesystem verzichtet werden muss und 
die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch-
lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen 
wird stattdessen über eine Flächendränage in 
Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das 
anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort 
über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge-
führt. 
 
Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei 
anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - 
übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen-
wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da 
bei allen Sportbelägen nicht 100% des anfallen-
den Regenereignisses über die Fläche versickern 
kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um 
einen Naturrasen- oder Kunstrasen handelt. Die 
für die Versickerung notwendige Rigolengröße ist 
für Naturrasen- und Kunstrasenflächen wegen 
des gleichen Abflussbeiwertes gleich und es 
kommt bei beiden Systemen die gleiche Menge 
Wasser zur Versickerung. Auch sind von einem 
Kunstrasensystem keine schädlichen Einflüsse 
auf das zu versickernde Oberflächenwasser zu 
erwarten.

ANLAGE 5 
 Seite 230 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
132, 428 Versiegelung bedeutet auch Veränderung des Was-
serhaushaltes. Verringerung der Filterfunktion des 
Bodens. 
Grundsätzlich versiegelt ein Kunstrasenplatz die 
Oberfläche nicht mehr als ein Naturrasenplatz 
auch, da Kunstrasensysteme in der Regel was-
serdurchlässig aufgebaut werden. Im Hinblick auf 
die Wasserdurchlässigkeit legt die DIN 18035-
3:2007.06 (Sportplätze - Teil 3: Entwässerung) 
sowohl für Natur- als auch Kunstrasen einen Ab-
flussbeiwert von 0,3 fest. Der Abflussbeiwert gibt 
die Menge des anfallenden Niederschlages an, 
die insgesamt über die Oberfläche entwässern. 
Beide Rasenbeläge entwässern demnach 30% 
über die Oberfläche und 70% verdunstet oder 
versickert über das jeweilige Rasensystem. 
 
Wegen der besonderen Anforderungen der Bo-
dendenkmalpflege darf aber in dem für die Kunst-
rasenspielfelder vorgesehenen Bereich max. 15 
cm Oberboden abgetragen werden. Dies erfordert 
einen anderen technischen Regelaufbau, da zum 
Schutz der Bodendenkmäler auf ein herkömmli-
ches Dränagesystem verzichtet werden muss und 
die Kunstrasenplätze deshalb nicht wasserdurch-
lässig ausgeführt werden können. Der Kunstrasen 
wird stattdessen über eine Flächendränage in 
Richtung der Platzlängsseiten entwässert und das 
anfallende und abgeleitete Regenwasser wird dort 
über Rohrrigolen wieder dem Grundwasser zuge-
führt. 
Es ist richtig, dass eine Versickerung über die 
belebte Bodenzone eine sehr hohe Filterwirkung 
 X 55.

ANLAGE 5 
 Seite 231 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
auf die Wasserreinhaltung hat. 
 
Die Versickerung über Rigolen ist ein – wie bei 
anderen Sportanlagen im Kölner Stadtgebiet - 
übliches Verfahren, das anfallende Oberflächen-
wasser wieder dem Grundwasser zuzuführen, da 
von einem Kunstrasensystem keine schädlichen 
Einflüsse auf das zu versickernde Oberflächen-
wasser zu erwarten sind. 
336 Nachfrage, welche Stellungnahme der 1. FC Köln zu 
der Verringerung der Versickerung und Verdunstung 
durch die Flächenversiegelung abgegeben hat 
 
Der 1. FC Köln plant die Errichtung von neuen 
Trainingsplätzen sowie eines neuen Leistungs-
zentrums auf einem vorhandenen Kunstrasen-
platz. Wie in den vorstehenden Punkten darge-
stellt, werden Systeme (Rigolen - Versickerung) 
entwickelt, welche das Niederschlagswasser vor 
Ort versickern. Die Flächenversieglung wird in der 
Eingriffs-/ Ausgleichsberechnung nach den ge-
setzlichen Vorgaben berücksichtigt. Die Berech-
nung sowie die Maßnahmen werden Teil der Un-
terlagen zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und 
sind bei diesem Verfahrensschritt von der Öffent-
lichkeit einsehbar und nachprüfbar. 
 X 56.

ANLAGE 5 
 Seite 232 
3.6 Luft 
Der Themenkomplex 3.6 Luft wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus 
dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
9, 24 Anmerkung, dass das Land NRW und somit die 
Stadt Köln wegen nicht eingehaltener Luftreinhal-
teplanung verklagt wurde 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Es handelt sich dabei um eine allgemeine Anre-
gung, welche nicht bebauungsplanrelevant ist.  
  57.  
265 Kritisiert, dass die Stadt Köln seit 2010 die 
Grenzwerte für Stickoxide nicht einhält und den-
noch mehr Flächen versiegeln will 
 
Die Hauptquellen von Stickstoffoxiden sind Ver-
brennungsmotoren und Feuerungsanlagen für 
Kohle, Öl, Gas, Holz und Abfälle. In Ballungsge-
bieten ist der Straßenverkehr die bedeutendste 
Stickstoffoxid-Quelle. Durch die Trainingsplätze 
erfolgt somit keine Zunahme der Stickoxide. Das 
Leistungszentrum erhält zwar eine Heizungsanla-
ge, diese ist aber bei Betrachtung des Stadtgebie-
tes von Köln in Bezug auf die Grenzwerte für 
Stickoxide nicht relevant. Die Planung führt dabei 
auch nur zu einer marginalen Zunahme des Ver-
kehrs durch die Personen des organisierten Brei-
tensports. Eine Verschärfung der Stickoxidbelas-
tung ist durch das Vorhaben somit nicht zu erwar-
ten. Für die Versieglungen der Flächen sind im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ökologi-
sche Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln. 
 X 58.  
20, 112, 220, 240 Kritisiert den Verlust eines Kaltluftentstehungsge-
biet im Übergangsbereich zur verdichteten Wohn-
bebauung 
Das Planvorhaben wird hinsichtlich der Kaltluft-
produktion und -verlagerung im Rahmen des 
Umweltmeteorologischen Gutachtens als unbe-
denklich eingestuft. Die absolute Reduktion der 
 X 59.

ANLAGE 5 
 Seite 233 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Kaltluftproduktion durch die baulichen Anlagen 
haben nur sehr geringe relative Auswirkungen, da 
der Flächenanteil der für die Kunstrasen vorgese-
henen Wiesen an der Gesamtkaltluftproduktions-
fläche sehr klein ist. 
160, 307, 397, 413, 
426 
Weist auf die Bedeutung der Grünflächen für die 
Luftzirkulation in der Kölner Tiefebene hin 
Die Luftzirkulation wird durch das Vorhaben nicht 
beeinträchtigt. Das Planvorhaben wird hinsichtlich 
der Kaltluftproduktion und -verlagerung im Rah-
men des Umweltmeteorologischen Gutachtens 
als unbedenklich eingestuft. Die absolute Reduk-
tion der Kaltluftproduktion durch die baulichen 
Anlagen haben nur sehr geringe relative Auswir-
kungen, da der Flächenanteil der für die Kunstra-
sen vorgesehenen Wiesen an der Gesamtkaltluft-
produktionsfläche sehr klein ist. Auch auf versie-
gelten Flächen wird der Luftaustausch gewähr-
leistet. Wälder, Baumgruppen und Gebäude stel-
len jedoch aerodynamische Hindernisse dar, wel-
che die Durchlüftung in Bodennähe verringern. 
Aufgrund der Einbettung der baulichen Anlagen 
innerhalb des Waldgebietes stellen die geplanten 
Anlagen kein zusätzliches aerodynamisches Hin-
dernis dar. Bezüglich der Kaltluftversorgung aus 
dem weiteren Umland ist davon auszugehen, 
dass unter Einbeziehung der außerhalb des 
Plangebietes liegenden, weiten Landwirtschafts-
flächen Frechens und Hürths eine Strömung in 
die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der 
Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings 
der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an 
 X 60.

ANLAGE 5 
 Seite 234 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
der Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – 
äußerst gering und damit vernachlässigbar. 
477 Schwefeldioxid kann durch Kunst- und Hybridra-
sen nicht absorbiert werden  
Im Vergleich von Kunstrasen und Naturrasen im 
Rahmen des Gutachtens Ökobilanz für den Ver-
gleich der Umweltauswirkungen von Natur- und 
Kunstrasenspielfeldern bestehen nur geringfügige 
Unterschiede in Bezug auf den SO2-Austrag. 
Bzgl. der Absorption ist anzumerken, dass die 
Trockendeposition (Ablagerung von Luftschad-
stoffen auf der Erdoberfläche) aufgrund der aero-
dynamischen Rauigkeitsstruktur mit derjenigen 
von Gras vergleichbar ist. Bei Nassdeposition 
(Stoffeinträge über Regenwasser-Sammler) er-
folgt eine Auswaschung von der Oberfläche. Un-
abhängig davon werden laut LANUV in Köln die 
SO2-Grenzwerte seit langem deutlich unterschrit-
ten. Sie erreichen in den letzten Jahren weniger 
als 1/10 der Grenzwerte. Laut UBA sind heute 
durch SO2 verursachte Gesundheitsprobleme in 
Deutschland nicht mehr zu befürchten. 
  61.

ANLAGE 5 
 Seite 235 
3.7 Klima 
Der Themenkomplex 3.7 Klima wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Einzelthemen aus 
dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
12, 15, 20, 35, 41, 
42, 47, 57, 60, 63, 
89, 94, 97, 111, 112, 
121, 126, 142, 145, 
148, 205, 208, 215, 
311, 313, 329, 338, 
369, 411, 422, 423, 
442, 443, 453, 465, 
471, 472, 477 
Luft- und Klimaschutz/Stadtklima (inkl. Fein-
staubwerte) müssen berücksichtigt werden. Grün-
gürtel ist die „Grüne Lunge“ der Stadt. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas werden untersucht und berücksichtigt. Die-
se werden im Rahmen des Umweltmeteorologi-
schen Gutachtens untersucht. Das Fachgutachten 
lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteili-
gung noch nicht vor. Die öffentliche Auslegung 
des Fachgutachtens erfolgt im Rahmen von § 3 
(2) BauGB. Das Gutachten ist bei diesem Verfah-
rensschritt von der Öffentlichkeit einsehbar. Die 
Stadt Köln teilt die Einschätzung, dass der Äuße-
re Grüngürtel für das Stadtklima eine große Be-
deutung hat.  
X X 62.  
422, 423 Nachfrage, wie sich das Mikro- und Makroklima 
verändern werden 
Die Veränderungen bezüglich des Mikro- und 
Makroklimas werden im Rahmen des Umweltme-
teorologischen Gutachtens untersucht. Das Um-
weltmeteorologische Gutachten trifft folgende 
Aussage: „Die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um-
feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. 
Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an 
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren 
Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht 
nachweisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutach-
ten Pkt. 4.3). Eine potenzielle Verschlechterung 
X X 63.

ANLAGE 5 
 Seite 236 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
des gesamtstädtischen Klimas durch die geplan-
ten Kunstrasenplätze kann ausgeschlossen wer-
den (Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 
4.3). Diese Aussagen beziehen sich auch auf das 
geplante Leistungszentrum.  
463 Auswirkungen auf das Mikroklima wurden nicht 
hinreichend überprüft  
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß 
§ 3 (1) BauGB lag ein Klimagutachten noch nicht 
vor. Die anschließend durchgeführten Untersu-
chungen des Umweltmeteorologischen Gutach-
tens beziehen sich wenn nicht anders im Gutach-
ten vermerkt auf das Mikroklima. Das Umweltme-
teorologische Gutachten trifft folgende Aussage: 
„Die klimatischen Auswirkungen des Planvorha-
bens bleiben auf das unmittelbare Umfeld der 
umzuwidmenden Flächen beschränkt. Auswir-
kungen auf die Kleingärten sind nur an deren 
Südrand und nur im vernachlässigbaren Umfang 
sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht nach-
weisbar.“ (Umweltmeteorologisches Gutachten 
Pkt. 4.3). 
X X 64.  
35, 79, 185, 220 Klimaökologischer Ausgleich wird verhindert Der klimaökologische Ausgleich wird durch das 
Vorhaben nicht erheblich eingeschränkt. Im Rah-
men des Umweltmeteorologischen Gutachtens 
wird das Vorhaben hinsichtlich der Kaltluftproduk-
tion und -verlagerung als unbedenklich eingestuft. 
Die relativen Auswirkungen auf die Kaltluftproduk-
tion sind als gering einzustufen. Auch auf versie-
gelten Flächen wird der Luftaustausch gewähr-
leistet. Wälder, Baumgruppen und Gebäude stel-
len jedoch aerodynamische Hindernisse dar, wel-
X X 65.

ANLAGE 5 
 Seite 237 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
che die Durchlüftung in Bodennähe verringern. 
Aufgrund der Einbettung der baulichen Anlagen 
innerhalb des Waldgebietes stellen diese kein 
zusätzliches aerodynamisches Hindernis dar 
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). 
Bezüglich der Kaltluftversorgung aus dem weite-
ren Umland ist davon auszugehen, dass unter 
Einbeziehung der außerhalb des Plangebietes 
liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Fre-
chens und Hürths eine Strömung in die Sülzer 
Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolu-
menstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil 
der hiesigen Umwidmungsflächen an der Ge-
samtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äu-
ßerst gering und damit vernachlässigbar.  
 
Für das Gebäude des Leistungszentrums werden 
mindernde Maßnahmen, wie z. B. Dachbegrü-
nung vorgesehen und im Bebauungsplan festge-
setzt.  
220 Merkt an, dass der „Abschlussbericht Klimawan-
delgerechte Metropole Köln Fachbericht 50“ dem 
Grüngürtel eine besondere klimatische Funktion 
zuspricht 
Der im Fachbericht aufgezeigten Bedeutung des 
Grüngürtels, auch bezüglich der Vernetzung mit 
dem Freiland der Nachbargemeinden, steht die-
ses Vorhaben nicht entgegen. Das Umweltmeteo-
rologische Gutachten trifft folgende Aussage: „Die 
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens 
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu-
widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen 
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand 
und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf 
X X 66.

ANLAGE 5 
 Seite 238 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ 
(Umweltmeteorologisches Gutachten Pkt. 4.3). 
Eine potenzielle Verschlechterung des gesamt-
städtischen Klimas durch die geplanten Kunstra-
senplätze (und durch das geplante Leistungszent-
rum) kann ausgeschlossen werden (Umweltmete-
orologisches Gutachten Pkt. 4.3). „Es ist davon 
auszugehen, dass unter Einbeziehung der außer-
halb des Plangebietes liegenden, weiten Land-
wirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strah-
lungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Sülzer 
Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolu-
menstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil 
der hiesigen Umwidmungsflächen an der Ge-
samtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äu-
ßerst gering und damit vernachlässigbar.  
 
88, 95 Nachfrage, wie das Vorhaben mit dem „Leitbild 
Köln 2020“, welches dem Grüngürtel eine wichtige 
klimatische Funktion zuweist, zusammen passt 
Im „Leitbild Köln 2020“ werden keine Hinweise auf 
den Äußeren Grüngürtel bzw. einem Zusammen-
hang mit dem Klima aufgeführt. Das Umweltme-
teorologische Gutachten trifft bzgl. des Klimas 
folgende Aussage: „Die klimatischen Auswirkun-
gen des Planvorhabens bleiben auf das unmittel-
bare Umfeld der umzuwidmenden Flächen be-
schränkt. Auswirkungen auf die Kleingärten sind 
nur an deren Südrand und nur im vernachlässig-
baren Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar 
nicht nachweisbar.“ Eine potenzielle Verschlech-
terung des gesamtstädtischen Klimas durch die 
geplanten Kunstrasenplätze (und durch das ge-
X X 67.

ANLAGE 5 
 Seite 239 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
plante Leistungszentrum) kann ausgeschlossen 
werden. 
20 Zum Erhalt der Klimafunktion und Sicherstellung 
gesunder Wohnverhältnisse sollten die Flächen 
zwischen Gleueler Str. und Franz-Kremer-Stadion 
frei von Bebauung und Versiegelung gehalten 
werden 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Klimafunkti-
on des Äußeren Grüngürtels als auch die gesun-
den Wohnverhältnisse werden durch eine Bebau-
ung nicht eingeschränkt. Diesbezüglich führt das 
Umweltmeteorologische Gutachten aus: „Die kli-
matischen Auswirkungen des Planvorhabens 
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu-
widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen 
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand 
und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf 
die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“  
X X 68.  
26, 128, 265, 291 Nachfrage, ob ein klimatologisches Fachgutach-
ten vorliegt, das dieses Bauvorhaben explizit als 
klimaverträglich erklärt 
Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde ein 
Umweltmeteorologisches Gutachten erstellt. Die 
Belange des Klimaschutzes und des Stadtklimas 
wurden im Rahmen des Umweltmeteorologischen 
Gutachtens untersucht. Das Gutachten weist 
nach, dass das Bauvorhaben klimaverträglich ist.  
X X 69.  
265 Nachfrage, wer die Klimatische-Behaglichkeits-
Untersuchung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung erstellt hat.  
 
Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
gezeigten Folien wurden durch das Fachbüro „Dr. 
Dütemeyer Umweltmeteorologie“, Essen erstellt. 
Die Ergebnisse und Folien wurden im Vorfeld der 
Veranstaltung mit den Fachbehörden abgestimmt. 
X X 70.  
265 Nachfrage, ob neben der auf der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitbeteiligung gezeigten klimatologischen 
Untersuchung weitere aussagekräftige Untersu-
chungen vorliegen, welche der Öffentlichkeit vor-
enthalten werden 
Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
wurden erste Ergebnisse aus dem Umweltmeteo-
rologischen Gutachten präsentiert. Diese werden 
im weiteren Verfahren weiter ausgearbeitet und in 
einem Gutachten dokumentiert. Im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ist 
X X 71.

ANLAGE 5 
 Seite 240 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
das Gutachten – ebenso wie weitere wesentliche, 
der Stadt bis dahin vorliegende umweltbezogene 
Stellungnahmen – von der Öffentlichkeit einseh-
bar. 
26 Nachfrage, welche Bedeutung das Landschafts-
schutzgebiet L17 und damit die „Gleueler Wiese“ 
für das Stadtklima hat 
Der Äußere Grüngürtel und diesbezüglich die 
Gleueler Wiese „zählt zu den Flächen mit klimati-
scher Wohlfahrtswirkung, die während aus-
tauscharmer, d. h. windschwacher Witterungsbe-
dingungen bei geeigneter südwestlicher Anströ-
mung zu Verbesserung des Klimas in bebauten 
Bereich beitragen könnten“. Die Belange des Kli-
maschutzes und des Stadtklimas werden im 
Rahmen des Umweltmeteorologischen Gutach-
tens untersucht.  
X X 72.  
26 Nachfrage, ob im Bereich „Gleueler Wiese“ durch 
den Bau von drei Kunstrasenplätzen und Funkti-
onsbauten ein Bereich mit Klimaausgleichfunktion 
versiegelt wird 
Der Äußere Grüngürtel und diesbezüglich die 
Gleueler Wiese „zählt zu den Flächen mit klimati-
scher Wohlfahrtswirkung, die während aus-
tauscharmer, d. h. windschwacher Witterungsbe-
dingungen bei geeigneter südwestlicher Anströ-
mung zu Verbesserung des Klimas in bebauten 
Bereich beitragen könnten“ (Umweltmeteorologi-
sches Gutachten Pkt. 2.1). Dementsprechend 
wird ein Bereich mit einer klimatischen Funktion 
gegebenenfalls durch Trainingsplätze überplant. 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas wurden jedoch im Rahmen des Umweltme-
teorologischen Gutachtens untersucht. Im Rah-
men dieses Gutachtens werden die klimatische 
Funktion des Äußeren Grüngürtels und die Aus-
wirkungen des Planvorhabens, einschließlich der 
X X 73.

ANLAGE 5 
 Seite 241 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Auswirkungen durch die Realisierung von Kunst-
rasenplätzen auf die klimatische Wohlfahrtswir-
kung detailliert untersucht. Auswirkungen auf das 
gesamtstädtische Klima können nach derzeitigem 
Erkenntnisstand ausgeschlossen werden.  
26 Nachfrage, ob ein Fachgutachten über die Lang-
zeitauswirkungen von Kunstrasenflächen und 
Hybridrasenflächen auf das Klima und den Natur-
haushalt vorliegt 
 
Langzeitstudien bzgl. der Auswirkungen von 
Kunst- bzw. Hybridrasen auf das Klima und den 
Naturhaushalt sind der Plangeberin nicht bekannt. 
Auch eine entsprechende Recherche durch den 
beteiligten Klimagutachter erbrachten keine 
Fundstellen. 
X X 74.  
132 Überprüfung der Klimaauswirkungen durch Ver-
siegelung ist mangelhaft 
Verfahrensgemäß lag bei der Erstellung der Bera-
tungsunterlagen zum Aufstellungs- bzw. Offenla-
gebeschluss kein abgestimmtes Klimagutachten 
vor. Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 (1) BauGB wurden erste Ergebnisse 
einer durchgeführten Untersuchung präsentiert. 
Diese Untersuchung wird bis zur Offenlage fort-
geschrieben und in einem Umweltmeteorologi-
schen Gutachten dokumentiert. Die Ergebnisse 
werden in die Begründung und den Umweltbericht 
einfließen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterlagen von 
der Öffentlichkeit einsehbar. 
X X 75.  
20, 35, 103, 112, 
122, 124, 132, 214, 
272, 286, 363, 377, 
411, 422, 423, 428, 
444 
Merkt an, dass Wiesenflächen eine wichtige kli-
matische, boden- und grundwasserschützende 
Funktion übernehmen 
Kenntnisnahme X X 76.

ANLAGE 5 
 Seite 242 
3.8 Landschaftsbild 
Der Themenkomplex 3.8 Landschaftsbild wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
24, 35, 47, 59, 76, 
93, 101, 111, 117, 
121, 139, 140, 141, 
142, 146, 159, 160, 
161, 223, 225, 226, 
247, 265, 280, 288, 
291, 297, 307, 310, 
324, 348, 359, 361, 
365, 368, 377, 378, 
387, 396, 397, 400, 
401, 407, 413, 421, 
426, 437, 439, 449, 
475 
Vorhaben zerstört das Landschaftsbild und die 
künstlerische Gestaltung der einmaligen Grünan-
lage. Ist ein Alleinstellungsmerkmal. 
Das Plangebiet wird durch das vorhandene Geiß-
bockheim, das Franz-Kremer-Stadion und weitere 
Sportplätze sowie die umgebenden weitläufigen 
Grünflächen mit Wegen und Straßen geprägt. 
Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim 
durch ein modernes Leistungszentrum südöstlich 
des bestehenden Gebäudes ergänzt. Es ist die 
Errichtung von zwei bzw. drei zusätzlichen Trai-
ningsplätzen (es obliegt der politischen Entschei-
dung, in welchem Umfang dem 1. FC Köln Erwei-
terungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplät-
ze überlassen werden) nordwestlich im Plange-
biet vorgesehen. Die zusätzlichen Trainingsplätze 
werden eingezäunt und mit Lichtanlagen ausge-
stattet. Darüber hinaus sind vier Kleinspielfelder 
geplant. Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand weitestgehend zu erhalten, so dass 
eine gute Eingrünung des neuen Leistungszent-
rums und der neuen Sportplätze vorhanden sein 
wird. Des Weiteren werden die geplanten Anla-
gen (Leistungszentrum, Flutlichtmasten der Trai-
ningsplätze) die Baumkronen deutlich unter-
schreiten.  
 X 77.

ANLAGE 5 
 Seite 243 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 
Zusammenfassend erfährt das Landschaftsbild 
eineVeränderung. Diese Veränderung des Land-
schaftsbildes wird in Kauf genommen, da die Be-
lange der Weiterentwicklung des RheinEnergie-
Sportparks höher gewichtet werden als die Beein-
trächtigung des Landschaftsbildes. Die Gewich-
tung erfolgt auch u. a. deshalb, da durch die Ein-
fügung des Vorhabens in die Umgebung bzw. die 
Unterschreitung der Baumkronen das Vorhaben 
nur in direkter Umgebung sichtbar, nicht jedoch 
aus weiterer Entfernung sichtbar ist. Der südwest-
liche Abschnitt des Äußeren Grüngürtels mit sei-
nem Landschaftsbild wird durch die geplanten 
Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. 
 
Die Anmerkungen zur künstlerischen Gestaltung 
werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Ein 
Anrecht auf Erhalt des Status Quo besteht jedoch 
nicht. Der Stadtkonservator hat die Masterpla-
nung als denkmalverträglich eingestuft. 
20, 24, 33, 35, 214, 
247, 368 
Kritisiert die Beeinträchtigung der Sicht- und 
Blickbeziehungen 
Die Sicht- und Blickbeziehungen werden durch 
die neuen Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. 
Das Gebäude des Leistungszentrums unter-
schreitet die umliegenden Baumkronen und orien-
tiert sich an der Höhe des Franz-Kremer-
Stadions, sodass keine Barrieren geschaffen 
werden. Darüber hinaus werden die baulichen 
Anlagen an einem Standort gebündelt, so dass 
für die hochbaulichen Anlagen keine freien Wie-
 X 78.

ANLAGE 5 
 Seite 244 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
sen etc. in Anspruch genommen werden. Die 
Umzäunung der neuen Trainingsplätze ist mit 
niedrigen und transparenten Zäunen vorgesehen, 
durch welche hindurchgesehen werden kann. 
Werbebanner oder sonstige Banner sollen durch 
die Planung ausgeschlossen werden.

ANLAGE 5 
 Seite 245 
3.9 Ausgleichsflächen 
Der Themenkomplex 3.9 Ausgleichsflächen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
2, 80, 317, 358 Nachfrage, wo die vom 1. FC Köln anvisierten 
Ausgleichsflächen für die Bürger/Innen sein könn-
ten. Nachfrage, warum der 1. FC Köln nicht selbst 
dort hin geht.  
Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und 
Ausgleichsflächen befinden sich noch in Abstim-
mung. Die Ausgleichsmaßnahmen werden Be-
standteil der der Unterlagen zur Offenlage gemäß 
§ 3 (2) BauGB und sind bei diesem Verfahrens-
schritte von der Öffentlichkeit einsehbar. 
 
Bei einer Errichtung der Trainingsplätze an ver-
schiedenen Standorten wäre das vom 1. FC Köln 
verfolgte Konzept einer Bündelung sämtlicher 
Trainingsplätze und des Leistungszentrums an 
einem Ort nicht umsetzbar. 
 X 79.  
9, 90 Anmerkung, dass es in diesem Gebiet keine Aus-
gleichsmaßnahmen mehr geben kann 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel-
lungnehmer keine Möglichkeiten für Ausgleichs-
maßnahmen sehen. Die ökologischen Aus-
gleichsmaßnahmen und Ausgleichsflächen befin-
den sich, wie im vorstehenden Punkt dargelegt, 
noch in Abstimmung. Im weiteren Verfahren wer-
den diese Maßnahmen konkretisiert. Ziel ist die, 
die Ausgleichsmaßnahmen möglichst ortsnah 
umzusetzen.  
 X 80.  
14, 76, 79, 159, 307, 
365, 377, 397, 398, 
407, 413, 426, 441, 
Ausgleichsmaßnahmen können Eingriffe in Natur 
und Landschaft nicht kompensieren. Ganzheit des 
Grüngürtels wird zerstört. 
Auf Grundlage einer noch zu erarbeitenden Ein-
griffs-/Ausgleichsbilanzierung werden im weiteren 
Verfahren die Ausgleichsmaßnahmen berechnet, 
 X 81.

ANLAGE 5 
 Seite 246 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
476 welche für die Eingriffe als ökologischer Aus-
gleich erforderlich sind. Hierbei werden die ge-
setzlichen Vorgaben beachtet.  
20 Eingriffe in Baumbestand können ausgeglichen 
werden. Eingriffe in Wiesenflächen nicht, diese 
sind als Kaltluftentstehungsgebiet klimatisch hö-
her einzustufen. 
 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro-
logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut-
achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch 
nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB 
öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens 
werden die klimatische Funktion des Äußeren 
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor-
habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung 
detailliert untersucht. Die relativen Auswirkungen 
auf die Kaltluftproduktion werden nach derzeiti-
gem Erkenntnisstand als gering eingestuft. „Somit 
ist das Planvorhaben hinsichtlich Kaltluftprodukti-
on und- verlagerung als unbedenklich einzustu-
fen.“  
 X 82.  
279 Es müssen nachhaltige Grünflächen in Nähe des 
Wohnraums geschaffen werden, nicht Ausgleichs-
flächen, die weit von diesem entfernt liegen 
Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin-
den sich noch in Abstimmung und werden im wei-
teren Bebauungsplanverfahren ermittelt.  
 X 83.  
59 Kritisiert, dass mögliche Ausgleichsflächen ir-
gendwo liegen werden  
Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin-
den sich noch in Abstimmung und werden im wei-
teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Diese 
sollen jedoch möglichst ortsnah geschaffen wer-
den. 
 X 84.  
21 Nachfrage, wie die Ausgleichsflächen gestaltet 
werden sollen 
Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin-
den sich noch in Abstimmung und werden im wei-
teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. Insofern 
 X 85.

ANLAGE 5 
 Seite 247 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
lassen sich noch keine Aussagen zu Art und Um-
fang der Kompensation treffen. 
24, 56, 60, 63, 76, 
79, 102, 310, 348, 
349, 360, 364, 397, 
398, 426, 434, 444, 
465 
Nachfrage, welche Ausgleichsmaßnahmen/Wo 
von der Verwaltung vorgegeben werden  
Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin-
den sich noch in Abstimmung und werden im wei-
teren Bebauungsplanverfahren ermittelt. 
 X 86.  
371 Nachfrage, wo eine mögl. Ausgleichsfläche in 
Sülz oder Lindenthal sein könnte, die noch nicht 
als Grün- oder Wiesenfläche ausgewiesen ist 
Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin-
den sich noch in Abstimmung und werden im wei-
teren Bebauungsplanverfahren ermittelt.  
 X 87.  
179 Frühzeitige Klärung der Ausgleichsmaßnahmen 
würde zu einer Befriedung der Debatte beitragen 
 
Eine Prüfung der Ausgleichsmaßnahme bis Bei-
spielsweise zur frühzeitigen Beteiligung ist nicht 
zweckmäßig, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht 
feststeht, welche Festsetzungen für die Berech-
nung heranzuziehen sind.  
 X 88.  
24, 59, 71, 80, 112, 
128, 181, 256, 265, 
377, 444 
Kritisiert die fehlenden/ungenauen Aussagen zu 
Ausgleichsmaßnahmen/klimaökologischen Aus-
gleich  
Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen befin-
den sich noch in Abstimmung und werden im wei-
teren Bebauungsplanverfahren ermittelt.  
 X 89.  
476 Nachfrage, wie die CO2-Fixierung, Feinstaub- und 
NOx-Bindung vor Ort ausgeglichen werden soll  
Es wird im weiteren Verfahren untersucht, ob 
Maßnahmen festgesetzt werden können, um dem 
Klimawandel entgegenzuwirken (Minderung der 
Emission von sogenannten Klimagasen) oder um 
der Anpassung an den Klimawandel (Begrü-
nung/Durchlüftung) zu dienen. 
 X 90.  
26 Nachfrage, ob eine Möglichkeit gesehen wird, 
stadtklimatische Nachteile durch Ausgleichsmaß-
nahmen an anderer Stelle zu beheben 
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro-
logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut-
achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch 
nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB 
 X 91.

ANLAGE 5 
 Seite 248 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens 
werden die klimatische Funktion des Äußeren 
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor-
habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung 
detailliert untersucht. Auswirkungen auf das ge-
samtstädtische Klima können ausgeschlossen 
werden. „Die klimatischen Auswirkungen des 
Planvorhabens bleiben auf das unmittelbare Um-
feld der umzuwidmenden Flächen beschränkt. 
Auswirkungen auf die Kleingärten sind nur an 
deren Südrand und nur im vernachlässigbaren 
Umfang sowie auf die Sülzer Bebauung gar nicht 
nachweisbar.“ 
79 Nachfrage, ob die Kleinspielfelder der Flächen-
ausgleich sind 
Die Kleinspielfelder stellen keine ökologischen 
Ausgleichsflächen dar. Im Gegenteil, die Klein-
spielfelder führen bei einer Umsetzung zu einem 
weiteren ökologischen Eingriff, welcher an einer 
anderen Stelle auszugleichen ist. Die Kleinspiel-
felder stellen ein Angebot des 1.FC Köln für die 
Nutzung durch die Öffentlichkeit in Form eines 
„sozialen Ausgleichsfläche“ für die entfallenden 
Nutzungsmöglichkeiten auf den Gleueler Wiesen 
dar. 
 X 92.  
101 Kritisiert, dass Ausgleichsflächen einer geplanten 
Stadionerweiterung dienen 
Die geplante Erweiterung des RheinEnergie-
Sportparks ist völlig unabhängig vom RheinEner-
gieStadion zu sehen. Demnach besteht auch be-
züglich Ausgleichsflächen keinerlei Zusammen-
hang. 
 X 93.  
128 Merkt an, dass nach dem Klimaschutzabkommen 
von Paris und den Vorgaben aus dem Klima-
Die Belange des Klimaschutzes und des Stadt-
klimas wurden im Rahmen des Umweltmeteoro-
X X 94.

ANLAGE 5 
 Seite 249 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schutzplan NRW vor der Durchführung klima-
schädigender Baumaßnahmen ein Ausgleich ge-
schaffen werden muss 
 
logischen Gutachtens untersucht. Das Fachgut-
achten lag zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch 
nicht vor und wird im Rahmen von § 3 (2) BauGB 
öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des Gutachtens 
werden die klimatische Funktion des Äußeren 
Grüngürtels und die Auswirkungen des Planvor-
habens auf die klimatische Wohlfahrtswirkung 
detailliert untersucht. Auswirkungen auf das ge-
samtstädtische Klima können nach derzeitigem 
Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. „Die 
klimatischen Auswirkungen des Planvorhabens 
bleiben auf das unmittelbare Umfeld der umzu-
widmenden Flächen beschränkt. Auswirkungen 
auf die Kleingärten sind nur an deren Südrand 
und nur im vernachlässigbaren Umfang sowie auf 
die Sülzer Bebauung gar nicht nachweisbar.“ 
188, 372, 404, 438 Der 1. FC Köln sorgt für einen ökologischen Aus-
gleich, daher werden die Eingriffe nicht als negativ 
angesehen 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel-
lungnehmer den Eingriff als nicht negativ anse-
hen.  
 X 95.  
203 Hoffnung, dass das Stück Natur erhalten bleibt 
und nicht an den 1. FC Köln verloren geht, denn 
die weniger als 20 % der Wiese als „Entschädi-
gung“ sei nicht ausreichend 
Die Anregung der Bürgerin wird seitens der Plan-
geberin dahingehend so verstanden, dass für sie 
ein Erhalt der Gleueler Wiesen von unter 20 % 
nicht ausreichend ist. Im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens erfolgt die Berechnung von 
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Die Maß-
nahmen befinden sich noch in Abstimmung und 
werden im weiteren Bebauungsplanverfahren 
ermittelt. Es obliegt der politischen Entscheidung, 
in welchem Umfang dem 1. FC Köln Erweite-
 X 96.

ANLAGE 5 
 Seite 250 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
rungsflächen für zwei oder drei Kunstrasenplätze 
überlassen werden. Je nach Beschluss der politi-
schen Gremien werden ggf. weitere Flächen der 
Gleueler Wiesen nicht in Anspruch genommen.  
349 Nachfrage, ob dem Waldkindergarten Ausgleichs-
flächen zur Verfügung gestellt werden sollen  
Bei der Bewertung von Ausgleichsflächen für den 
Waldkindergarten handelt es sich nicht um ökolo-
gische Ausgleichsflächen. Der Waldkindergarten 
nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte 
Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten 
werden. Die Trainingsplätze werden soweit wie 
möglich in Richtung der Militärringstraße ange-
ordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trai-
ningsplätze ein größerer Wiesenstreifen unverän-
dert verbleibt, welcher durch den Waldkindergar-
ten genutzt wird. Darüber hinaus wurden zwi-
schen dem 1. FC Köln und den Waldzwerge e.V. 
vereinbart, dass die Waldzwerge e.V. die Sani-
täranlagen mitnutzen durch und ihnen bei 
Schlechtwetterperioden nach Möglichkeit über-
dachte Räume durch den 1. FC Köln zur Verfü-
gung gestellt werden. 
 X 97.

ANLAGE 5 
 Seite 251 
3.10 Lärmimmissionen 
Der Themenkomplex 3.10 Lärmimmissionen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
23, 35, 57, 64, 66, 
89, 96, 131, 161, 
164, 170, 202, 208, 
219, 254, 265, 271, 
297, 309, 386, 390, 
411, 412, 420, 430, 
432, 442, 450, 454, 
468 
Kritisiert die Vergrößerung der Licht- und Lärm-
immissionen  
Die Auswirkungen der Lärmimmissionen durch 
die geplanten Sportplätze auf das Umfeld werden 
im weiteren Verfahren detailliert durch ein detail-
liertes Lärmgutachten untersucht. Die Ergebnisse 
werden, wie auch die Erkenntnisse zu 
Lichtimmissionen, in der Begründung und dem 
Umweltbericht dargelegt und auf dieser Basis ggf. 
entsprechende Festsetzungen getroffen. Ein spe-
zielles Lichtgutachten wird nicht erstellt, da im 
Rahmen des Artenschutzgutachtens der Nach-
weis erbracht wird, dass bei Umsetzung von ent-
sprechenden Maßnahmen keine negativen Aus-
wirkungen auf lichtempfindliche Arten erfolgen. Im 
Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB 
sind die Unterlagen von der Öffentlichkeit einseh-
bar.  
 X 98.  
24, 463 Bemängelung eines fehlenden Lärmgutachtens Verfahrensgemäß lag zum Zeitpunkt der frühzeiti-
gen Beteiligung noch kein Lärmgutachten vor. Im 
Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein Lärm-
gutachten erstellt. Im Rahmen der Offenlage ge-
mäß § 3 (2) BauGB ist das Gutachten von der 
Öffentlichkeit einsehbar. 
 X 99.  
448 Nachfrage, welches Ergebnis hinsichtlich der 
Lärmimmissionen in einem denkmalgeschützten 
Verfahrensgemäß lag zum Zeitpunkt der frühzeiti-
gen Beteiligung noch kein Lärmgutachten vor. 
 X 100.

ANLAGE 5 
 Seite 252 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
und unter Landschaftsschutz stehenden Gebiet, 
nach welchen Kriterien, ermittelt wurde 
Dieses wird im weiteren Verfahren erstellt. Dabei 
werden die Themen Denkmalschutz und Land-
schaftsschutz im Rahmen des Lärmgutachtens 
nicht untersucht. Diese Themen werden in der 
Umweltprüfung bearbeitet. Für das Lärmgutach-
ten werden folgende Kriterien untersucht: Die 
Lärmimmissionen werden für zehn Immissionsor-
te berechnet und anhand der zugrunde zulegen-
den Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. 
BImSchV) beurteilt. Die Immissionsorte und Ge-
bietsempfindlichkeit der Immissionsorte werden 
dabei dem Gutachter von der Stadt Köln vorge-
geben. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass 
die Richtwerte für die vorliegende Planung an 
allen Immissionsorten eingehalten werden und 
deshalb keine Richtwertüberschreitungen aus 
schalltechnischer Sicht zu erwarten sind. 
 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind auch keine 
negativen Auswirkungen auf die Tiere durch die 
Neuplanung zu befürchten. In der Artenschutzprü-
fung wurde als Wirkfaktor auch akustische Effekte 
(Verlärmung) betrachtet. Im Plangebiet konnten 
keine Tierarten festgestellt werden, hochstö-
rungsempfindlich gegenüber Lärm sind. Darüber 
hinaus kann an der Revierverteilung in der Um-
gebung des Plangebietes erkannt werden, dass 
sich die ansässigen Arten an die städtische Um-
gebung mit den Einflüssen von Lärm und Licht gut 
angepasst haben (hohe Störungstoleranz). So

ANLAGE 5 
 Seite 253 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
finden sich Brutstätten insbesondere in direkter 
Umgebung der Militärringstraße.  
119 Forderung von Lärmschutzwänden Die Lärmimmissionen werden nach derzeitigem 
Kenntnisstand für zehn Immissionsorte berechnet 
und anhand der Sportanlagenlärmschutzverord-
nung (18. BImSchV) beurteilt. Die Errichtung einer 
Lärmschutzwand ist zur Einhaltung der Richtwerte 
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig, 
weil die Richtwerte an allen Immissionsorten 
mach dem derzeitigem Kenntnisstand bereits oh-
ne Lärmschutzwände eingehalten werden. An-
merkung: Wegen der flächigen Abstrahlung der 
Sportflächen und der Entfernung zwischen Sport-
flächen und den Immissionsorten liefert eine 
Lärmschutzwand mit üblicher Höhe keine nen-
nenswerte Lärmminderung. Außerdem wäre der 
Erhalt von Bäumen etc. zu berücksichtigen 
 X 101.  
208 Merkt an, dass durch das Abholzen der gesund-
heitlich schädliche Lärm der A4 zunehmen würde, 
welche durch Lärmschutzwände zu beheben wä-
re. Dabei bliebe die Schadstoffbelastung trotz der 
Lärmschutzwände bestehen  
 
Eine Fällung von Bäumen ist nicht vorgesehen. 
Sowohl das Leistungszentrum wie auch die 
Sportplätze sind so geplant, dass dieses ohne die 
Fällung von Bäumen erfolgen kann. Eine negative 
Änderung in Bezug auf den Verkehrslärm der 
Autobahn A4 besteht somit nicht. Darüber hinaus 
ist anzumerken, dass durch das Planvorhaben 
keine relevante Schadstoffbelastung zu erwarten 
ist.  
 X 102.  
24 Kritisiert, dass Nutzungszeiten der Sportanlage 
und somit die Lärmimmissionen nicht eindeutig 
festgelegt sind 
Im Lärmgutachten werden realistische Annahmen 
für die zukünftigen Nutzungszeiten berücksichtigt. 
Ggf. könnten Nutzungszeiten über einen städte-
baulichen Vertrag geregelt werden könnten. Des 
 X 103.

ANLAGE 5 
 Seite 254 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Weiteren ist anzumerken, dass der organisierte 
Breitensport und ggf. der Schulsport die Plätze 
nach den Maßgaben des Sportamtes der Stadt 
Köln nutzen können. Seitens der Stadt Köln be-
stehen hier demnach Regelungsmöglichkeiten bei 
der Organisation der Trainingsplatzbelegung un-
ter Berücksichtigung des Lärmaspektes.  
219 Nachfrage, ob die angegebenen Trainingszeiten 
bzgl. der Lärmimmission eingehalten werden oder 
in der übrigen Zeit andere Vereine auf den Flä-
chen trainieren 
Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissi-
onsorte berechnet und anhand der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. 
Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit 
der Immissionsorte wurde dem Gutachter von der 
Stadt Köln vorgegeben. Es werden die vorgese-
henen Nutzungszeiten durch den FC und zulässi-
ge andere Nutzer berücksichtigt. Die Ergebnisse 
zeigen, dass die Immissionsrichtwerte für die vor-
liegende Planung an allen Immissionsorten ein-
gehalten werden und deshalb keine Richtwert-
überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu 
erwarten sind. 
 X 104.  
122, 219, 225 Kritisiert die Lärmbelästigung der Kleingartenan-
lage 
Die Lärmimmissionen werden für zehn Immissi-
onsorte berechnet und anhand der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. 
Die Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit 
der Immissionsorte wurden dem Gutachter von 
der Stadt Köln vorgegeben. Drei Immissionsorte 
betreffen die Kleingartenanlage. Die bisherigen 
Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für die 
vorliegende Planung an allen Immissionsorten 
eingehalten werden und deshalb keine Richtwert-
 X 105.

ANLAGE 5 
 Seite 255 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu 
erwarten sind. 
107 Lärmbelästigung durch den RheinEnergieSport-
park bei der Kleingartenanlage ist kein Argument, 
da sonst auch der Verkehr des Militärrings unter-
bunden werden müsste 
Kenntnisnahme  X 106.  
101 Kritisiert einen Verfahrensfehler, da die Gutachten 
zur Licht- und Lärmimmission sich nur auf die 
Nutzung durch den 1.FC Köln und nicht auf den 
Breitensport beziehen 
 
Die Gutachten bzw. Aussagen zu den Licht- und 
Lärmimmissionen, welche in den bisherigen Un-
terlagen bzw. bei der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung vorlagen, stellen verfahrensgemäß 
einen ersten Entwurf dar. Der Einfluss des orga-
nisierten Breitensports wird in das Lärmgutachten 
sowie in der Begründung und im Umweltbericht 
ergänzt.  
 X 107.  
42, 124, 265 Kritisiert die Lärm- und Abgasbelästigung wäh-
rend der Bauzeit und durch die zusätzliche Pflege 
der Anlage 
Während der Bauphase sind die gesetzlichen 
Vorgaben, auch in Bezug auf die Lärm- und Ab-
gasbelästigung, zu beachten. Aufgrund der Ab-
stände zwischen den geplanten Trainingsplätzen 
sowie den nächstgelegenen Immissionsorten 
können erhebliche Beeinträchtigungen durch 
Pflegemaßnahmen ausgeschlossen werden. 
  108.  
57 Gegenüber der Gleueler Wiese an der Deckstei-
ner Mühle wird ein Seniorenheim erweitert, des-
sen Anwohner nicht durch die Anlagen des 1. FC 
Köln gestört werden möchten. 
 
Das Seniorenwohnheim wird im Rahmen des 
Lärmgutachtens als eigener Immissionsort be-
rücksichtigt. Die Lärmimmissionen werden nach 
derzeitigem Kenntnisstand für zehn Immissionsor-
te berechnet und anhand der Sportanlagenlärm-
schutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Die 
Immissionsorte und Gebietsempfindlichkeit der 
Immissionsorte wurden dem Gutachter von der 
Stadt Köln vorgegeben. Ein Immissionsort liegt an 
 X 109.

ANLAGE 5 
 Seite 256 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
den Fassaden des Seniorenheims. Die derzeiti-
gen Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte für 
die vorliegende Planung an allen Immissionsorten 
eingehalten werden und deshalb keine Richtwert-
überschreitungen aus schalltechnischer Sicht zu 
erwarten sind.

ANLAGE 5 
 Seite 257 
3.11 Lichtimmissionen 
Der Themenkomplex 3.11 Lichtimmissionen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten Ein-
zelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
23, 35, 57, 64, 66, 
89, 96, 131, 161, 
164, 170, 202, 208, 
219, 254, 265, 271, 
297, 309, 386, 390, 
411, 412, 420, 430, 
432, 442, 450, 454, 
468 
Kritisiert die Vergrößerung der Licht- und Lärm-
immissionen  
Die Lichtimmissionen werden sich auf die Trai-
ningsplätze selbst sowie die direkte Umgebung 
beschränken. Die Lichtmasten werden unterhalb 
der bestehenden Baumkronen liegen, sie orien-
tieren sich an den Höhen der bestehenden Be-
leuchtungsmasten der heutigen Trainingsplätze. 
Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. 
Artenschutzprüfung erfolgt im weiteren Verfahren 
eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen 
in Bezug auf die Tierwelt. Das Gutachten kommt 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen zum Ergebnis, dass 
weder artenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. 
Eulen, Fledermäuse) noch weitere Tierarten 
durch die Licht- und Lärmimmissionen negativ 
betroffen sind. Bzgl. der Lärmimmissionen wird 
auf die Kommentierung unter dem Themenkom-
plex 3.10 Lärm verwiesen.  
 X 110.  
297 Nachfrage, ob es städtische Richtlinien für den 
Einsatz von künstlichen Licht in Naturräumen gibt 
und welche Regelungen diese beinhalten 
 
Auf Grundlage der Licht-Richtlinie hat das Um-
weltministerium den Erlass „Lichtimmissionen, 
Messung, Beurteilung und Verminderung“ vom 
11.12.2014 herausgegeben. 
 X 111.  
297, 425, 449 Nachfrage, wie und mit welchen Kriterien die 
Lichtverschmutzung und ihre Auswirkungen fach-
Im Rahmen des Faunistischen Fachgutachtens 
und der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden 
 X 112.

ANLAGE 5 
 Seite 258 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
lich bewertet wurden die Auswirkungen der Lichtemissionen, welche 
die Bauarbeiten, den Trainingsbetrieb, die Nut-
zung des Leistungszentrums und insbesondere 
die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage 
und die Beleuchtung von Gebäuden und Wegen 
einbezieht untersucht. Für die planungsrelevan-
ten Arten wird keine Beeinträchtigung durch 
Lichtemissionen festgestellt. Für weitere Tierar-
ten insbesondere für nachtaktive Tierarten könn-
ten Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen 
entstehen (z. B. zeigen einige Fledermausarten 
wie z.B. Langohrfledermäuse ein Meideverhalten 
gegenüber starken Lichtquellen, während viele 
nachtaktive Insektenarten von 
Lichtquellen angezogen werden), welche durch 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z. B. 
Planflächenstrahler, UV-Sperrfilter) aber vermie-
den werden können. Deshalb stuft das Gutachten 
die negativen Effekte des Flutlichts und weiterer 
Lichtquellen im Vergleich zu den zahlreichen im 
Stadtgebiet bestehenden Lichtquellen als gering 
ein. 
43, 46, 297 Nachfrage, welche Maßnahmen ergriffen werden, 
um eine Lichtabstrahlung und Lichtverschmutzung 
der Naturräume zu vermeiden 
 
Eine Verminderung der Auswirkungen von Flut-
licht auf Tierarten wird durch die Empfehlungen 
im faunistischen Fachbeitrag inkl. artenschutz-
rechtlicher Prüfung erreicht. Um Auswirkungen 
auf Arten zu verhindern, werden Vorgaben zu 
Strahlertypen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäu-
sen der Flutlichtstrahler gemacht. Auch zur Ge-
bäude- und Wegebeleuchtung sieht das Gutach-
 X 113.

ANLAGE 5 
 Seite 259 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
vor. 
14, 23, 24, 33, 46, 
57, 89, 112, 164, 
191, 193, 250, 337, 
402 
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnut-
zung und Tierwelt durch Flutlichtanlage, Forde-
rung eines Umwelt-, natur- und tiergerechten Be-
leuchtungssystems 
 
Im Rahmen des faunistischen Fachbeitrags inkl. 
Artenschutzprüfung erfolgt im weiteren Verfahren 
eine Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen 
in Bezug auf die Tierwelt. Das Gutachten kommt 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen (Vorgaben zu Strahler-
typen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der 
Flutlichtstrahler) zum Ergebnis, dass weder ar-
tenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, 
Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die 
Licht- und Lärmimmissionen betroffen sind. 
 
Die nächstgelegenen Wohnnutzungen sind von 
den geplanten Trainingsplätzen durch die Militär-
ringstraße sowie die Kleingartenanlagen ge-
trennt. Die nächstgelegene Wohnnutzung liegt 
über 280 m entfernt, größtenteils beträgt der Ab-
stand über 450 m. Darüber hinaus befindet sich 
zwischen den geplanten Trainingsplätzen sowie 
der Wohnnutzung ein großer Baumbestand. Ne-
gative Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind 
durch die geplanten Flutlichtmasten somit nicht 
zu befürchten.  
 X 114.  
24 Im Text des B-Plans fehlen Aussagen zur 
Lichtimmission 
 
Das Thema Licht wird in die Begründung sowie 
den Umweltbericht ergänzt. Im Rahmen der Of-
fenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind die Unterla-
gen für die Öffentlichkeit einsehbar und nach-
prüfbar. 
 X 115.

ANLAGE 5 
 Seite 260 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
449 Nachfrage, ob es eine belastbare Langzeitstudie 
gibt, welche die Auswirkungen durch Flutlichtan-
lagen auf ein Landschaftsschutzgebiet begutach-
tet. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet selbst kann durch 
den Einsatz von Flutlicht nicht beeinträchtigt wer-
den, sondern die darin vorkommenden Arten. Da 
sich das Artenspektrum von Schutzgebiet zu 
Schutzgebiet unterscheidet, können keine allge-
meinen Aussagen getroffen werden. Im Rahmen 
des faunistischen Fachbeitrags inkl. Artenschutz-
prüfung erfolgt im weiteren Verfahren aber eine 
Bewertung der Licht- und Lärmimmissionen in 
Bezug auf die Tierwelt des Vorhabenbereichs 
und seines Umfeldes. Das Gutachten kommt 
unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen (Vorgaben zu Strahler-
typen, Leuchtmitteln, Filtern und Gehäusen der 
Flutlichtstrahler) zum Ergebnis, dass weder ar-
tenschutzrechtlich relevante Arten (z.B. Eulen, 
Fledermäuse) noch weitere Tierarten durch die 
Licht- und Lärmimmissionen betroffen sind. Da 
die Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes 
bzw. der Fläche im Umfeld des Vorhabenbe-
reichs nicht beeinträchtigt werden, ist davon aus-
zugehen, dass auch das Landschaftsschutzge-
biet keine negativen Auswirkungen erfährt. 
 X 116.  
260 Nachfrage, wie eine beleuchtete Joggingstrecke 
ökologisch anders zu bewerten ist als beleuchtete 
Fußballplätze  
 
Eine allgemeine Aussage ist dazu nicht möglich. 
Die Auswirkungen einer Beleuchtung hängen 
immer von den auftretenden Arten und den be-
stehenden Vorbelastungen ab. Im Fall der be-
leuchteten Fußballplätze (vorliegendes Vorha-
ben) wurde festgestellt, dass lichtmeidende Fle-
dermausarten nur sporadisch auftreten oder nur 
 X 117.

ANLAGE 5 
 Seite 261 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
den Decksteiner Weiher als Jagdlebensraum 
nutzen. Die vorkommenden Individuen der Eu-
lenarten scheinen sich an die bestehenden 
Lichtimmissionen der im Bestand vorhandenen 
Flutlichtanlagen gewöhnt zu haben, so dass sie 
teils in Nähe von starken Lichtquellen brüten. Für 
das vorliegende Vorhaben sind deshalb keine 
erheblichen ökologischen Folgen auf die Tierwelt 
abzusehen.  
146, 148, 297, 425 Kritisiert den Eingriff in die Nachtlandschaft 
 
Eine Beleuchtung der Trainingsplätze erfolgt 
selbstverständlich nur zu Zeiten, in denen die 
Trainingsplätze genutzt werden. In den Nacht-
stunden (ca. ab 21/22 Uhr) erfolgen keine Nut-
zung der Trainingsplätze und somit auch keine 
Beleuchtung dieser Plätze. In den Wintermonaten 
ist sicherlich davon auszugehen, dass eine Be-
leuchtung ab ca. 16 Uhr erfolgen wird. Zu diesen 
Zeiten ist aufgrund der städtischen Lage jedoch 
mit einer Vielzahl von Beleuchtungsquellen im 
Stadtgebiet zu rechnen, so dass eine dunkle 
Nachtlandschaft innerhalb des Siedlungsraumes 
von Köln auch ohne die Umsetzung des Vorha-
bens nicht gegeben ist.  
 X 118.  
101 Kritisiert einen Verfahrensfehler, da die Gutachten 
zur Licht- und Lärmimmissionen sich nur auf die 
Nutzung durch den 1.FC Köln und nicht auf den 
Breitensport beziehen 
Die Unterlagen werden in Bezug auf Licht- und 
Lärmimmissionen um den organisierten Breiten-
sport bzw. die Nutzungsdauer ergänzt.  
 X 119.

ANLAGE 5 
 Seite 262 
 
 Verfahren/planerische Vorgaben 
4.1 Allgemeines Verfahren 
Der Themenkomplex 4.1 Allgemeines Verfahren wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten 
Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
2, 42, 78, 87, 283, 
394 
Nachfrage, warum es bereits Zusagen der Politik 
gibt, bevor die Bürger/innen befragt worden sind. 
 
Zusagen seitens der Politik wurden nicht getrof-
fen. In der Sitzung am 03.12.2015 fasste der 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln den 
Einleitungsbeschluss für die 209. FNP-Änderung, 
den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungs-
planes sowie den Beschluss zur Durchführung 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die 
beiden genannten Verfahren. Diese Beschlüsse 
stellen jedoch nur den Beginn des Verfahrens dar 
und signalisieren, dass das Vorhaben in den 
Grundzügen für die Mehrheit der Beschlussgre-
mien denkbar ist. Eine endgültige Zusage zur 
Umsetzung des Verfahrens besteht hierdurch 
nicht. Die Verwaltung wird dadurch lediglich be-
auftragt, mit den gesetzlich vorgegebenen Ver-
fahrensschritten zu beginnen und die notwendi-
gen Unterlagen zu erarbeiten. Eine endgültige 
Abwägungsentscheidung wird durch den Rat der 
Stadt Köln erst zum Ende des Verfahrens durch 
den sogenannten Feststellungsbeschluss für das 
FNP-Verfahren sowie den Satzungsbeschluss für 
X X 1.

ANLAGE 5 
 Seite 263 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
das Bebauungsplanverfahren getroffen.  
387, 461 Eindruck, dass den einseitigen Forderungen des 
1.FC Köln bereits stattgegeben wurde 
 
Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, 
besteht derzeit lediglich ein Einleitungs- bzw. 
Aufstellungsbeschluss. Eine endgültige Entschei-
dung über das Vorhaben sowie bei Umsetzung 
auch der Ausgestaltung des Vorhabens besteht 
nicht.  
X X 2.  
75, 76, 87, 101, 124, 
129, 135, 141, 148, 
151, 152, 153, 158, 
161, 166, 181, 198, 
211, 220, 228, 229, 
236, 242, 245, 265, 
278, 279, 283, 307, 
316, 317, 321, 344, 
349, 352, 354, 356, 
361, 363, 387, 394, 
395, 397, 409, 413, 
422, 423, 426, 435, 
436, 448, 453 
Stellt die Neutralität und Arbeitsweise der Verwal-
tung und Politik in Frage. Bürgerinteressen wer-
den nicht vertreten. 
Das Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung dient insbesondere dazu, die Anregun-
gen der Bürgerinnen und Bürger aufzunehmen. 
Darüber hinaus erfolgt im weiteren Verfahren 
noch die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB, bei 
der die Bürgerinnen und Bürger erneut eine Stel-
lungnahme abgeben können. Zum Feststellungs- 
bzw. Satzungsbeschluss erfolgt eine sachgerech-
te Abwägung über sämtliche abwägungserhebli-
chen Belange durch den Rat der Stadt Köln. 
Hierbei werden auch die Anregungen der Bürger-
interessen in die Abwägung eingestellt. 
X X 3.  
448 Kritik, dass keine schlüssige Abfolge der einzel-
nen Planungsschritte stattgefunden hat 
 
Die Planungsschritte richten sich nach den ge-
setzlichen Vorgaben. Der 1. FC Köln ist mit einer 
Erweiterungsabsicht an die Verwaltung der Stadt 
Köln herangetreten. Daraufhin wurde in Abstim-
mung zwischen der Verwaltung und dem 1. FC 
Köln der Masterplan zur Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks angepasst, um das Konzept 
auch für die Verwaltung der Stadt Köln tragfähig 
zu gestalten. Die Politik hat zur Umsetzung die-
ses Konzeptes anschließend den Einleitungs- 
X X 4.

ANLAGE 5 
 Seite 264 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
bzw. Aufstellungsbeschluss gefasst und in des-
sen Anschluss die frühzeitige Öffentlichkeitsbetei-
ligung sowie Trägerbeteiligung durchgeführt. Wie 
bei der Stadt Köln üblich stehen als nächster Ver-
fahrensschritt der kombinierte Vorgaben- und 
Offenlagebeschluss an, in dessen Folge sich eine 
erneute Trägerbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
und die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB an-
schließt. Anschließend werden alle abwägungs-
erheblichen öffentlichen und privaten Belange 
untereinander und gegeneinander von den politi-
schen Gremien abgewogen. Als Ergebnis des 
Abwägungsprozesses kann der Feststellungs- 
bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. Diese Abfolge 
der Verfahrensschritte stellt das normale Vorge-
hen der Stadt Köln für FNP- bzw. Bebauungs-
planverfahren da. Eine unschlüssige Abfolge 
kann daher nicht nachvollzogen werden.  
282 Nachfrage, ob es noch weitere politische Ent-
scheidungsträger gibt, die als Ansprechpartner 
agieren 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wur-
den bisher der Stadtentwicklungsausschuss, der 
Ausschuss für Umwelt und Grün, die Bezirksver-
tretung Lindenthal sowie der Sportausschuss 
beteiligt. Der Feststellungs- bzw. Satzungsbe-
schluss ist dem Rat der Stadt Köln vorbehalten. 
X X 5.  
282 Nachfrage, ob man sein Anliegen bzgl. des Pro-
jektes auch direkt an Frau Reker richten kann 
Es ist möglich, Anliegen an Frau Oberbürger-
meisterin Reker zu richten. Das Verfahren sah 
u. a. die Eingabe von schriftlichen Stellungnah-
men bis zum 28. April 2016 an die Bezirksbür-
germeisterin, Frau Blömer-Frerker, vor. Zum Teil 
wurde in diesem Rahmen auch Stellungnahmen 
X X 6.

ANLAGE 5 
 Seite 265 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
an Frau Oberbürgermeisterin Reker gesendet, 
welche in das Verfahren eingestellt worden sind. 
Darüber hinaus hat Frau Oberbürgermeisterin 
Reker zu einem moderierten Gespräch eingela-
den, bei welchem Vertreterinnen und Vertreter 
der Bürgerinitiative die Möglichkeit gegeben wor-
den ist, ihren Standpunkt Frau Reker persönlich 
darzulegen. Darüber hinaus werden die Vorlagen 
an den Rat von Frau Oberbürgermeisterin Reker 
geprüft und dem Rat der Stadt Köln zur Ent-
scheidung vorgelegt.  
152, 181, 220, 245, 
254, 259, 387, 397 
Kritisiert die fehlende objektive Abgrenzung städ-
tischer Aufgaben von partikularen Wirtschaftsinte-
ressen einzelner Unternehmen  
 
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche 
und sonstige Nutzung der Grundstücke in der 
Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzube-
reiten und zu leiten. Im Bauleitplanverfahren trifft 
der Rat der Stadt Köln eine gerechte Abwägung 
von öffentlichen und privaten Belangen unterei-
nander und gegeneinander, so dass dieser Kri-
tikpunkt nicht nachvollzogen werden kann.  
X X 7.  
151, 181, 265 Nachfrage, nach welchen objektiven Kriterien die 
Verwaltung und der Rat die Entscheidung für das 
Projekt getroffen hat. 
 
Wie weiter oben stehend in diesem Themenkom-
plex bereits dargestellt, besteht derzeit lediglich 
ein Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss. Eine 
auf städtebaulichen Belangen beruhende endgül-
tige Entscheidung trifft der Rat der Stadt Köln erst 
am Ende der Bauleitplanverfahren.  
X X 8.  
116, 129, 148, 181, 
211, 283, 427  
Eindruck wird erweckt, dass die Stadt alles dafür 
tut, um das Projekt zu realisieren 
Die Verwaltung ist von den politischen Gremien 
mit dem Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss 
dazu beauftragt worden, die Bauleitplanverfahren 
zu bearbeiten. Im weiteren Verfahren sind die 
weiteren Beschlüsse des Stadtentwicklungsaus-
X X 9.

ANLAGE 5 
 Seite 266 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
schusses bzw. des Rates zu beachten.  
152, 307, 334, 344, 
349, 409, 413, 444 
Nachfrage/Vermutung, ob/dass es bereits vor der 
ersten Öffentlichkeitsbeteiligung interne Abspra-
chen und Zusicherungen gegeben hat, die als 
verbindlich gelten. 
 
Gemäß § 1 (3) Satz 2 BauGB besteht kein An-
spruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Ein 
Anspruch kann auch nicht durch einen Vertrag 
begründet werden. Verbindliche Zusicherungen 
bzw. interne Absprachen können daher nicht vor-
liegen.  
  10.  
151, 265 Nachfrage, welche Contra-Argumente die Verwal-
tung gegen das Ausbauvorhaben hat 
Die Verwaltung ist an die Beschlüsse des Stadt-
entwicklungsausschusses bzw. des Stadtrates 
gebunden. Somit setzt die Verwaltung die Vorga-
ben dieser Gremien um. Die Argumente der Ver-
waltung sind in den Begründungen des Flächen-
nutzungsplanänderungsverfahrens sowie des 
Bebauungsplanverfahrens dargestellt. In Ergän-
zung wird auf den Beschlussvorschlag der Ver-
waltung zur Verkleinerung der Maßnahme ver-
wiesen. 
  11.  
151, 152, 251 Nachfrage, welche Gelder/Vergünstigungen in der 
Vergangenheit/Gegenwart die Parteien und 
Ratsmitglieder durch den 1.FC Köln erhalten ha-
ben 
Die Parteien und Ratsmitglieder sind der Antikor-
ruptionsrichtlinie verpflichtet; insofern erübrigt 
sich eine Stellungnahme.. 
  12.  
112, 124, 220, 243, 
354, 363 
Weist auf den Kooperationsvertrag der CDU und 
den Grünen hin  
Die Stellungnehmer gehen darauf ein, dass in 
dem Kooperationsvertrag in Zeile 716 ff aufge-
führt ist, dass eine Bebauung von hochwertigen 
ökologischen Flächen, wie ausgewiesene Natur-
schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestand-
teile und Naturdenkmäler, sowie von bestehen-
den Friedhofsflächen abgelehnt werden. Der Ko-
  13.

ANLAGE 5 
 Seite 267 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
operationsvertrag stellt dabei eine politische Ent-
scheidung außerhalb des Planverfahrens dar.  
265, 340 Nachfrage, welche Beziehung die Stadt zur 
Stadtplanung Zimmermann GmbH hat  
Es besteht keine vertragliche Beziehung zwi-
schen der Stadt Köln und der Stadtplanung Zim-
mermann GmbH. Die Stadtplanung Zimmermann 
GmbH wurde durch den 1. FC Köln zur Mitwir-
kung bei der Durchführung der Bauleitplanungen 
beauftragt. Die Stadtplanung Zimmermann 
GmbH arbeitet der Verwaltung der Stadt Köln zu. 
Dass ein externes Büro für die Mitwirkung der 
Erstellung der Unterlagen durch den Projektent-
wickler beauftragt und bezahlt wird, stellt eine 
übliche Praxis in den Städten und Gemeinden 
dar. Die Verfahrenshoheit liegt dabei uneinge-
schränkt bei der Stadt Köln. Sämtliche Entschei-
dungen werden abschließend durch den Rat der 
Stadt Köln getroffen. 
  14.  
340 Wenn eine administrative Einheit der Stadt Köln 
ebenfalls Dienste der Stadtplanung Zimmermann 
GmbH in Anspruch nimmt, läge ein Interessen-
konflikt vor  
Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren besteht 
keine vertragliche Beziehung zwischen der Stadt 
Köln und der Stadtplanung Zimmermann GmbH. 
  15.  
363 Nachfrage, warum die schriftlichen Eingaben vom 
selben Planungsbüro gesichtet werden, welches 
auch den B-Plan des 1.FC Köln erstellt hat. 
 
Die schriftlichen Eingaben sind Teil des Flächen-
nutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahrens. Die 
Stadtplanung Zimmermann GmbH ist durch den 
1. FC Köln beauftragt, die Abwägungsunterlagen 
zusammenzutragen und vorzubereiten.. Die Ver-
fahrenshoheit liegt bei der Stadt Köln. Seitens der 
Verwaltung werden die Eingaben gesichtet, ge-
prüft und bewertet. In Zusammenarbeit mit der 
Stadtplanung Zimmermann GmbH werden die 
  16.

ANLAGE 5 
 Seite 268 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
bewerteten Eingaben in das Verfahren einge-
stellt.  
132 Nachfrage, ob das Vorhaben von der Bauaufsicht 
geprüft wurde 
 
Im Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 (1) 
und § 4 (2) BauGB wird auch das Bauaufsichts-
amt bei der Aufstellung der Bauleitpläne beteiligt.  
X X 17.  
94, 151, 211, 265, 
453 
Nachfrage, welche(r) und ob unabhängige(r) Gut-
achter hinzugezogen wurde(n) bzw. ob eine Bera-
tung mit externen und unabhängigen Fachleuten 
zum Thema Umweltschutz, Artenschutz, Stadt- 
und Verkehrsplanung sowie Klimaschutz stattge-
funden haben 
Verfahrensgemäß lagen bis zur frühzeitigen Be-
teiligung gemäß § 3 (1) BauGB noch keine fertig-
gestellten Gutachten vor. Zum derzeitigen Ver-
fahrensstand ist vorgesehen folgende Gutachten 
durchzuführen: 
 
- Umweltprüfung: Büro Rietmann, Königswinter 
- Artenschutzgutachten: Naturgutachten Oliver 
Tillmanns, Grevenbroich 
- Landschaftsplanung: Lill + Sparla, Köln 
- Lärmgutachten: ADU cologne, Köln 
- Verkehrsgutachten: beplan Aachen GmbH / 
BfU Aachen GmbH, Aachen 
- Umweltmeteorologisches Gutachten: Dr. Dü-
temeyer Umweltmeteorologie, Essen 
 
Sämtliche Gutachter sind, wie bei Städten und 
Gemeinde üblich, durch den 1. FC Köln nach 
Maßgabe der Stadt Köln für das Untersuchungs-
profil beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer 
dezidierten Prüfung durch die städtischen Dienst-
stellen und den externen Trägern öffentlicher 
Belange. Die Verfahrenshoheit obliegt also auch 
hier der Stadt Köln. Sämtliche Gutachten werden 
zur Offenlage in die Begründung und den Um-
X X 18.

ANLAGE 5 
 Seite 269 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
weltbericht eingearbeitet und werden auch Teil 
der Offenlageunterlagen. Diese sind somit in die-
sem Verfahrensschritt der Öffentlichkeit zugäng-
lich. 
282 Nachfrage, warum die Flächen, wenn es sich 
nicht um ein ausschließlich natur- und denkmal-
geschütztes Gebiet handelt, nicht öffentlich zur 
Bebauung ausgeschrieben wurde  
 
Die Flächen sind nicht öffentlich zur Bebauung 
ausgeschrieben, da als Anlass der Planung der 
Masterplan des 1. FC Köln mit seinem Ziel, eine 
zeitgemäße Trainingssituation herzustellen, zu 
sehen ist. Der Flächennutzungsplan hat die pla-
nungsrechtliche Vorgabe „Grünfläche mit Signet 
Sportplatz/Sportanlage“, in der neben Grünflä-
chen nur Sportplätze bzw. sportaffine Nutzungen 
zulässig sind.  
X X 19.  
285, 305, 307, 319, 
326, 363, 374, 375, 
382, 401, 416, 422, 
423, 453, 457 
 
Es wird eine Bürgerbeteiligung/offener Diskurs 
erwartet 
Bereits am 01.09.2015 lud der 1. FC Köln zu ei-
ner freiwilligen Informationsveranstaltung im 
Geißbockheim ein. Am 29.10.2015 fand darüber 
hinaus ein Informationsabend bei der Bezirksver-
tretung Lindenthal statt. Am 07.04.2016 erfolgte 
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 
3 (1) BauGB. Darüber hinaus fand am 
26.08.2016 ein Moderationsgespräch zwischen 
der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC Köln 
sowie der Bürgerinitiative statt. Demnach wurden 
deutlich mehr Öffentlichkeitsveranstaltungen 
durchgeführt, als das Gesetz dies vorsieht. Des 
Weiteren erfolgt im weiteren Verfahrensverlauf 
noch eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
(2) BauGB, bei der die Bürgerinnen und Bürger 
erneut die Gelegenheit haben, ihre Anregungen 
zu äußern. 
X X 20.

ANLAGE 5 
 Seite 270 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
6, 33, 63, 135, 265 Möglichkeiten der (frühzeitigen) Bürgerbeteiligun-
gen waren nicht ausreichend 
Es wird auf die vorstehende Kommentierung 
verwiesen.  
X X 21.  
79, 383 Vorhaben soll durch Bürgerentscheid beschlossen 
werden 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Verwaltung 
sieht die Aufstellung eines geregelten Flächen-
nutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahrens vor. Im 
Rahmen dieses Verfahrens kann die Öffentlich-
keit Anregungen vortragen, über welche der Rat 
der Stadt Köln abzuwägen hat.  
X X 22.  
373, 382 Nachfrage, ob und wann Bürgergespräche ge-
plant sind  
In der Vergangenheit fanden bereits folgende 
Termine statt:  
- 01.09.2015: freiwillige Informationsveranstal-
tung des 1. FC Köln 
- 29.10.2015 Informationsabend der Bezirksver-
tretung Lindenthal satt.  
- 07.04.2016 frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili-
gung gemäß § 3 (1) BauGB.  
- 26.08.2016 Moderationsgespräch zwischen 
der Verwaltung der Stadt Köln, dem 1. FC 
Köln sowie der Bürgerinitiative  
Des Weiteren folgt noch die Offenlage gemäß § 3 
(2) BauGB. Der genaue Zeitpunkt steht jedoch 
noch nicht fest.  
X X 23.  
221 Nachfrage, warum keine Bürgerbefragung stattge-
funden hat 
Informationsmöglichkeiten bezüglich des Vorha-
bens und eine Beteiligung bestehen im Rahmen 
des Bauleitplanungsverfahrens. Auf die vorste-
henden Beteiligungsformen wird verwiesen. 
X X 24.  
171 Kritisiert, dass entgegen der Behauptung des 
1.FC Köln keine Befragung der Anwohner stattge-
funden hat  
 
Eine Befragung direkter Nachbarn im Umfeld des 
RheinEnergieSportparks hat nicht stattgefunden. 
Der 1. FC Köln hat jedoch Gespräche mit Vertre-
tern des Waldkindergartens, der Kleingartenver-
X X 25.

ANLAGE 5 
 Seite 271 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
eine, des Schießstandes und der Ballonfahrer 
geführt.  
188 Mit den betroffenen Nachbarn, z.B. den Kleingärt-
nern wurde gesprochen und eine Lösung gefun-
den 
 
Kenntnisnahme X X 26.  
453 Widerspruch, dass es eine Einigung mit den an-
sässigen Vereinen gibt, sich diese aber eindeutig 
gegen eine Bebauung aussprechen  
 
Wie oben aufgeführt, wurden mit den im Rhein-
EnergieSportpark ansässigen oder direkt angren-
zenden Institutionen gesprochen. Hier konnte 
größtenteils ein Einvernehmen hergestellt wer-
den. Selbstverständlich ist hiermit nicht gemeint, 
dass z. B. jeder Nutzer der Kleingartenanlage 
das Projekt befürwortet bzw. diesem zumindest 
neutral entgegensteht. So konnte aber z. B. mit 
dem Waldkindergarten abgestimmt werden, dass 
sie z. B. die neuen Sanitäranlagen mitnutzen 
dürfen und dass ihrer Spielräume weitestgehend 
erhalten werden.  
X X 27.  
71, 76, 80, 90, 101, 
112, 124, 128, 141, 
151, 175, 255, 283, 
353, 361, 371, 383, 
416, 422, 423, 453 
Das Verfahren ist nicht transparent Wie oben dargestellt, fanden sogar über die ge-
setzlichen Vorgaben hinaus gehende Informatio-
nen und Beteiligung statt.  
X X 28.  
188, 462 Das Verfahren war frühzeitig transparent Kenntnisnahme 
 
X X 29.  
6, 31, 63, 69 Forderung eines neuen/transparenten Verfahrens, 
bei dem alle Beteiligten von Beginn an mit einbe-
zogen werden 
 
Der Anregung, ein neues Verfahren zu starten 
wird nicht gefolgt. Die Bauleitplanverfahren wur-
den und werden auch in Zukunft transparent ge-
staltet. Als nächster öffentlicher Verfahrensschritt 
steht die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) 
X X 30.

ANLAGE 5 
 Seite 272 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
BauGB an.  
296, 476 Verwaltungsvorlagen sind unvollständig und feh-
lerhaft 
 
Die Verwaltungsvorlagen lagen zum Stand der 
frühzeitigen Beteiligung in dem notwendigen 
Rahmen vor. Es ist verfahrenstechnische Praxis, 
Gutachten im weiteren Verfahren zu präzisieren, 
damit zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB voll-
ständige und vertiefte Untersuchungen vorliegen.  
X X 31.  
476 Nachfrage, warum der Rasenplatz am Fort VI 
nicht in den Verwaltungsvorlagen vermerkt ist 
  
Der Rasenplatz am Fort VI wird in der Begrün-
dung zur FNP-Änderung im Kapitel 5.1.2.2 bei 
der Bestandsuntersuchung der Vereinssportstan-
dorte im Äußeren Grüngürtel aufgeführt. Da keine 
Änderungen in diesem Bereich vorgesehen sind, 
wurden diese Plätze nicht in den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes aufgenommen. 
X X 32.  
101 Kritisiert, dass mit fehlerhaften Angaben, Plänen 
und Darstellungen gearbeitet wurde 
 
In der Stellungnahme wird nicht näher erläutert, 
welche Angaben, Pläne und Darstellungen aus 
Sicht der Stellungnehmerin fehlerhaft sein sollen. 
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser 
Eingabe ist daher nicht möglich. Die entspre-
chenden Dokumente zur frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung entsprechen den gesetzlichen 
Vorgaben und beinhalten verfahrensgemäß noch 
nicht sämtliche Angaben (z. B. Gutachten, detail-
lierte Festsetzungen etc.) 
X X 33.  
265 Nachfrage, ob nicht hinterlegte Behauptungen der 
Beschlussvorlagen geprüft wurden  
 
Die aus Sicht der Stellungnehmerin nicht hinter-
legten Behauptungen wurden nicht näher erläu-
tert. Die Beschlussvorlagen stellen ein Dokument 
der Verwaltung dar. Die dort dargestellten Anga-
ben des 1. FC Köln wurden seitens der Verwal-
tung überprüft und als nachvollziehbar gewertet.  
X X 34.

ANLAGE 5 
 Seite 273 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
112, 386 Bisher hat keine Befragung der unteren Land-
schaftsbehörde stattgefunden 
Die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde 
erfolgte im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß 
§ 4 (1) BauGB. Die Untere Landschaftsbehörde 
wird im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB erneut am Verfahren beteiligt.  
X X 35.  
353 Verfahren ist fragwürdig, da für das Konzept im 
Vorfeld der Landschaftsverband und die Oberbe-
hörde der Denkmalpflege befragt wurde, obwohl 
dies im Normalfall erst nach Fertigstellung des B-
Plans erfolgt 
 
Die Beteiligung des Landschaftsverbandes und 
der Oberbehörde der Denkmalpflege erfolgte im 
Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 (1) 
BauGB. Eine Beteiligung nach Rechtskraft des 
Bebauungsplans wäre nicht sachgerecht; die 
Beratungsunterlagen werden den Fachbehörden 
erneut zur Beratung und Stellungnahme vorge-
legt.  
X X 36.  
6 Forderung der Übernahme der Kosten für die 
Gutachten und Machbarkeitsstudien durch den 
1.FC Köln  
Der Stadt entstehen durch die Bauleitplanverfah-
ren mit Ausnahme der üblichen Verwaltungskos-
ten keine Kosten. Sämtliche Kosten für die Gut-
achter etc. werden vom 1. FC Köln getragen.  
X X 37.  
265 Nachfrage, ob es Belege über die Kostenüber-
nahme des 1. FC Köln für die Baumaßnahmen 
seit ca. 9 Monaten gibt  
 
Sämtliche bisher durchgeführten Maßnahmen, z. 
B: Greenkeepergebäude, Wegesanierung, Bus-
haltestelle wurden nach den entsprechenden 
Genehmigungen durch den 1. FC Köln durchge-
führt und auch bezahlt. Für die Stadt Köln fielen 
somit für die Umsetzung dieser Maßnahmen kei-
ne Kosten an, so dass bei der Stadt Köln auch 
keine Belege vorliegen können. Da es sich um 
Baumaßnahmen außerhalb des Bebauungsplan-
verfahrens handelt, sind diese für das Verfahren 
irrelevant.  
X X 38.  
135 Verwaltung ist für eine Gender- und altersgerech-
te Nutzung der neu bebauten Flächen verantwort-
Im Rahmen der Bauleitplanung sind u.a. „die un-
terschiedlichen Auswirkungen (der Planung) auf 
X X 39.

ANLAGE 5 
 Seite 274 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
lich 
 
Frauen und Männer“ zu berücksichtigen (vgl. § 1 
Abs. 6 Nr. 3 BauGB)l. Der Bebauungsplan berei-
tet die Nutzung der Flächen für Trainingsplätze 
vor, welche hauptsächlich durch die Jugendlichen 
des 1. FC Köln sowie durch den organisierten 
Breitensport genutzt werden sollen. Eine Festle-
gung in Bezug auf Gender- und Altersstrukturen 
erfolgt über den Bebauungsplan nicht. Neben 
den verschiedenen Jungen- und Herrenmann-
schaften hat der 1. FC Köln vier Mädchenteams 
sowie zwei Frauenmannschaft. Die vier geplan-
ten Kleinspielfelder stehen der Öffentlichkeit und 
somit gleichermaßen Mädchen und Jungen be-
ziehungsweise Damen und Herren zur Verfü-
gung. Die geplanten Trainingsplätze können nicht 
nur vom 1. FC Köln sondern auch von anderen 
Vereinen genutzt werden, welche sowohl Mäd-
chen und Jungenmannschaften beziehungsweise 
Frauen- und Herrenmannschaften ansprechen 
können. 
20 Nur ein städtebauliches Konzept bei frühzeitiger 
Bürgerbeteiligung vorzulegen widerspricht § 3 (1) 
BauGB 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ent-
spricht es sowohl den gesetzlichen Vorgaben als 
auch dem Standard der Stadt Köln, dass nur ein 
städtebauliches Konzept erläutert wird. Dieses 
wird auch durch § 3 (1) BauGB („allgemeine Ziele 
und Zwecke der Planung“) abgedeckt. Im Rah-
men der frühzeitigen Beteiligung können sogar 
verfahrensgemäß noch keine abgeschlossenen 
Unterlagen vorliegen, da die Anregungen der 
Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden und 
X X 40.

ANLAGE 5 
 Seite 275 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
ggf. in der Planung berücksichtig werden sollen. 
Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren wurden 
bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 
07.04.2016 jedoch über das städtebauliche Kon-
zept hinaus ein erster Entwurf der geplanten 
FNP-Änderung sowie ein erster Entwurf des Be-
bauungsplanes gezeigt. Andere Entwürfe und 
inhaltliche Ansätze, zum Beispiel die sogenannte 
Campus-Lösung sind vorgestellt und besprochen 
worden. Andere planerische Konzepte, zum Bei-
spiel die von der Bürgerschaft vorgeschlagene 
Verkleinerung, Verlagerung oder Aufgabe der 
Trainingsplätze sowie deren alternative Ausge-
staltung in Kunstrasen, Hybridrasen oder Natur-
rasen stellen sich voneinander unterscheidende 
Lösungen dar, so dass kein Widerspruch zu den 
Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauGB besteht. 
353 Nachfrage, ob die Bürgerbeteiligung am 07.04. 
eine Informationsveranstaltung nach einer der 
beiden Paragraphen § 3 oder § 13 BauGB war 
 
Es handelt sich um die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB. Darauf wur-
de sowohl in der Einladung wie auch in der 
PowerPoint Präsentation hingewiesen. Ein Ver-
fahren gemäß § 13 bzw. § 13 a BauGB findet 
nicht statt. 
X X 41.  
388 Kritisiert, dass bei der Bürgerbeteiligung keine 
Lokalpolitiker vertreten waren  
Die frühzeitige Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) 
BauGB soll den Bürgerinnen und Bürgern dienen, 
ihre Anregungen zum Verfahren vorzutragen. Die 
Vertreter der politischen Gremien erörtern die 
Planung sowie die Anregungen der Bürgerinnen 
und Bürger in öffentlichen Sitzungen. Darüber 
hinaus waren bei der frühzeitigen Bürgerbeteili-
X X 42.

ANLAGE 5 
 Seite 276 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
gung Vertreter der Bezirksvertretung im Publi-
kum, ohne sich zu Wort zu melden. Geleitet wur-
de die Veranstaltung von der Bezirksbürgermeis-
terin Frau Blömer-Frerker.  
344 Nachfrage, ob die Stadtverwaltung sich durch die 
(unübliche) Reservierung der ersten Platzreihen 
bei der Bürgerbeteiligung bewusst von den Bür-
gernInnen abgrenzen wollte 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 
wurden circa die Hälfte der ersten beiden Sitzrei-
hen durch die Verwaltung, den 1. FC Köln und 
die Fachgutachter belegt. Hiermit sollte sicherge-
stellt werden, dass bei entsprechenden Nachfra-
gen die jeweiligen Vertreter schnell die Präsenta-
tionsmöglichkeiten bzw. Mikrofone nutzen könn-
ten. Es handelt sich daher um rein organisatori-
sche Gründe. Darüber hinaus stand circa die 
Hälfte der Plätze in den ersten Reihen auch den 
Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Eine 
Abgrenzung von den Bürgerinnen und Bürger 
sollte dadurch nicht erfolgen.  
  43.  
24, 28, 35, 42, 69, 
75, 101, 146, 148, 
176, 210, 220, 243, 
265, 354, 445 
Abwägung zwischen Interessen des Vorhabens 
und anderen Interessen fehlt gänzlich/nicht aus-
reichend. Forderung einer neuen Abwägung. 
 
Eine Abwägung zwischen den widerstreitenden 
öffentlichen und privaten Interessen kann verfah-
rensgemäß noch nicht vorliegen. Der Rat der 
Stadt Köln nimmt die abschließende Abwägung 
sämtlicher Interessen zum sogenannten Feststel-
lungs- bzw. Satzungsbeschluss vor. In die Abwä-
gung fließen sowohl die Stellungnahmen der 
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und der 
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß 4 (1) BauGB wie auch die Stel-
lungnahmen der öffentlichen Auslegung §§ 3 (2) 
und 4 (2) BauGB, welche noch durchgeführt wer-
den müssen, ein.   
  44.

ANLAGE 5 
 Seite 277 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
152, 240, 265, 279, 
296, 361 
Belange der BürgerInnen wurden bei der Bürger-
anhörung beschönigend gering dargestellt 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei eini-
gen Bürgerinnen und Bürgern der Eindruck er-
weckt wurde, dass die Belange der Bürgeranhö-
rung beschönigend gering dargestellt worden 
seien. Die Verwaltung sowie die Fachgutachter 
haben die Anregungen soweit ergänzend erläu-
tert oder Fragen beantwortet. Die vorgetragenen 
Anregungen wurden in einer Niederschrift festge-
halten und werden in die Abwägung durch den 
Rat der Stadt Köln eingestellt.  
X X 45.  
453 Nachfrage, warum das Protokoll der Bürgeranhö-
rung vom 07.04. nicht innerhalb der Frist für Ein-
wände zugänglich war  
Eine Auswertung der großen Anzahl an Stellung-
nahmen und Wortmeldungen war nicht innerhalb 
dieses Zeitraumes möglich und ist darüber hin-
aus auch nicht üblich. Über das Ratsinformati-
onssystem der Stadt Köln kann die Niederschrift, 
wenn sie den politischen Vertretern zur Beratung 
vorgelegt wird, eingesehen werden.  
X X 46.  
265 Kritisiert, dass die Ergebnisse der ökologischen 
Gutachten den BürgerInnen vor den Eingaben 
zugänglich sein sollten 
 
Bei der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) 
BauGB handelt es sich, wie der Name schon 
sagt, um eine frühzeitige Beteiligung. Im Regelfall 
liegen zu diesem Verfahrensstand noch keine 
abgeschlossenen Gutachten vor, bzw. wurde mit 
diesen noch gar nicht begonnen. Aufgrund der 
sich bereits im Vorfeld abzeichnenden Themen-
felder wurden in diesem Verfahren bereits im 
Vorfeld erste Untersuchungen durchgeführt, so 
dass erste Ergebnisse bei der frühzeitigen Betei-
ligung vorlagen, welche aber noch nicht in ferti-
gen Gutachten dokumentiert waren. Sämtliche 
Gutachten werden Teil der öffentlichen Ausle-
X X 47.

ANLAGE 5 
 Seite 278 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
gung gemäß § 3 (2) BauGB und werden somit zu 
diesem noch ausstehenden Verfahrensschritt für 
die Öffentlichkeit einsehbar und nachprüfbar. 
152 Nachfrage, wo und wann das Protokoll zu den 
Einwendungen und Antworten eingesehen wer-
den kann 
 
Die Niederschrift zur frühzeitigen Bürgerbeteili-
gung gemäß § 3 (1) BauGB wird Teil der Bera-
tungsunterlage für den sogenannten Vorgabebe-
schluss. Dieser kann im Ratsinformationssystem 
der Stadt Köln von den Bürgerinnen und Bürgern 
im Vorfeld der Sitzung eingesehen sehen.  
X X 48.  
151, 236, 307, 349, 
377, 378, 413, 416 
Unzureichende und einseitige Information der 
BürgerInnen über die Argumentation durch die 
Presse und den 1.FC Köln 
Pressemitteilungen sind nicht Teil der Bauleit-
planverfahren. Darüber hinaus ist die Presse frei 
in der Berichterstattung.  
  49.  
124 Nachfrage, warum der 22.4. als Einsendeschluss 
eines Widerspruchs in der öffentlichen Presse 
bekannt gegeben wird, aber über die Fristverlän-
gerung nur ein kleiner Anteil der Bevölkerung in-
formiert wird 
 
Im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 
(1) BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Köln der 
22.04.2016 als Frist für die Eingaben genannt. 
Diese Frist erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Die 
Frist wurde anschließend durch die Bezirksbür-
germeisterin Frau Blömer-Frerker auf den 
28.04.2016 verlängert. Dieses wurde sowohl in 
den ausliegenden Flyern sowie in dem Vortrag 
dargestellt.  
 
Darüber hinaus erhalten die Bürgerinnen und 
Bürger im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB erneut die Möglichkeit eine Stellungnah-
me einzureichen.  
X X 50.  
282 Nachfrage, warum die Frist für die Einwände der 
Bürger bis zum 24.04. befristet ist 
Verfahrensgemäß ist die frühzeitige Beteiligung 
zeitlich zu begrenzen, damit eine Auswertung der 
Stellungnahmen erfolgen kann, über welche die 
politischen Gremien anschließend entscheiden 
X X 51.

ANLAGE 5 
 Seite 279 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
können. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB gibt es erneut die Möglichkeit Stellung-
nahmen einzugeben. Auch dieser Zeitrahmen 
wird eine Begrenzung gemäß den gesetzlichen 
Vorgaben (mindestens ein Monat Beteiligungs-
zeit) erhalten. 
282, 382 Nachfrage, ob es ein Datum für die endgültige 
Entscheidung zur Umsetzung des Projektes gibt   
 
Die Bauleitplanverfahren werden, sofern sie nicht 
vorher eingestellt werden, formal durch den Fest-
stellungs- bzw. Satzungsbeschluss abgeschlos-
sen. Derzeit steht ein Datum für diese Beschlüs-
se nicht fest. Zuvor sind noch der kombinierte 
Vorgaben- und Offenlagebeschluss zu beschlie-
ßen sowie die Beteiligungen gemäß § 4 (2) 
BauGB und § 3 (2) BauGB durchzuführen.  
X X 52.  
168 Nachfrage, wie die Stadt Köln zu der Bürgerinitia-
tive steht  
Die Stadt Köln begrüßt es ausdrücklich, wenn 
sich Bürgerinnen und Bürger mit der Entwicklung 
der Stadt befassen und sich in den Beteiligungs-
verfahren zu Wort melden. Die Berücksichtigung 
der jeweiligen Stellungnahmen der Bürgerinitiati-
ve erfolgt im Rahmen der Abwägung durch die 
politischen Gremien.  
X X 53.  
284 Merkt an, dass die Gegenpetition vom 1. FC Köln 
hauptsächlich von Nicht-Kölnern unterschrieben 
wird, weil der Aufruf eine verzerrte Darstellung der 
Fakten hervorbringt 
Kenntnisnahme X X 54.  
181 Nachfrage, warum kein dreidimensionales Modell 
des Vorhabens erstellt wurde 
 
Es liegen Visualisierungen des Vorhabens vor. 
Diese sind aus Sicht der Verwaltung ausrei-
chend. Ein Vorhabenentwurf für das Leistungs-
zentrum steht noch aus. Es ist beabsichtigt, ein 
konkurrierendes Verfahren zur Qualitätssiche-
X X 55.

ANLAGE 5 
 Seite 280 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
rung durchzuführen. Ob hierfür ein Modell erfor-
derlich wird, wird im Rahmen der Vorbereitung 
entschieden. Die Verwaltung befürwortet die Er-
arbeitung eines Modells. .  
255, 476 Bemängelt das Verschweigen der erteilten Bau-
genehmigung im Rahmen der Bürgeranhörung 
 
Herr Wehrle erwähnte in seinem Vortrag, dass 
das Greenkeeper-Häuschen genehmigt ist. Bei 
dieser Maßnahme handelt es sich um eine soge-
nannte Sofortmaßnahme, für welche auch ohne 
den aufzustellenden Bebauungsplan eine Bau-
genehmigung erteilt werden konnte.  
  56.  
76, 150, 307, 397, 
413, 426 
Nachfrage, warum das Vorhaben im Sinne der 
Allgemeinheit nicht direkt von der Stadt abgelehnt 
worden ist 
 
Der 1. FC Köln ist mit dem Ansinnen der Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks an die Stadt 
Köln herangetreten. Somit besteht für die Stadt 
Köln Anlass zu prüfen, ob dieses Ansinnen eine 
politische Mehrheit findet. Aus diesem Grund 
wurden seitens der Verwaltung Unterlagen für 
einen Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss 
erarbeitet. Diese wurden vom dem Stadtentwick-
lungsausschuss der Stadt Köln am 03.12.2015 
gefasst, so dass das Verfahren ergebnisoffen 
weitergeführt werden kann. Im Bauleitplanverfah-
ren werden alle Belange untereinander und ge-
geneinander abgewogen. Eine endgültige Ent-
scheidung wird durch den Rat der Stadt Köln mit 
dem sogenannten Feststellungs- bzw. Satzungs-
beschluss zum Abschluss der Verfahren getrof-
fen, sofern das Verfahren nicht vorher eingestellt 
wird.  
  57.  
76, 109, 129, 397, 
470 
Merkt an, dass es die Aufgabe der Stadtverwal-
tung und Politik ist, eine für alle vertretbare Lö-
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens 
der Einwender angemerkt wird, dass eine für alle 
X X 58.

ANLAGE 5 
 Seite 281 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
sung zu finden. 
 
vertretbare Lösung gefunden werden muss. Die 
Bauleitplanverfahren dienen der Abwägung sämt-
licher Belange, so dass der Rat der Stadt Köln 
abschließend entscheiden wird, ob und in wel-
cher Form das Vorhaben umzusetzen ist. 
90 Forderung eines Sportplanungskonzeptes mit 
detaillierter Bedarfs- und Machbarkeitsplanung für 
Sportstätten, bevor man den Grüngürtel bebaut   
 
Der Anregung ein Sportplanungskonzept mit de-
taillierten Bedarfs- und Machbarkeitsplanungen 
für Sportstätten aufzustellen, wird aufgrund feh-
lender Haushaltsmittel zur Kenntnis genommen. 
Der Grüngürtelimpuls 2012 als Masterplan stellt 
die künftige Nutzung des Grüngürtels dar und 
hier unter Anderem auch die Fortsetzung des 
Sportbandes. 
  59.  
124, 210, 437 Nutzung der PowerPoint Vorlage der Stadt Köln 
durch den 1.FC Köln lässt an der Ergebnisoffen-
heit des Verfahrens zweifeln 
 
Bei der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) 
BauGB handelt es sich um eine städtische Ver-
anstaltung, so dass die PowerPoint Vorlage der 
Stadt Köln verwendet worden ist. Die Inhalte des 
Vortrages, welche durch den 1. FC Köln vorge-
tragen worden sein, wurden im Vorfeld intensiv 
diskutiert und untereinander abgestimmt. Ab-
schließend wird der Rat der Stadt Köln über die 
Bauleitpläne entscheiden.  
X X 60.  
124, 445 Nachfrage, wen der 1.FC Köln als Vorhabenträger 
umfasst  
 
Das Leistungszentrum soll durch den 1. FC Köln 
GmbH & Co. KGaA errichtet werden. Die Trai-
ningsplätze sind für den 1. FC Köln 01/07 e. V. 
vorgesehen. 
  61.  
399 Liebe zum Fußball ist kein stichhaltiges Argument 
 
Das hier aufgeführte Argument wird auch nicht 
als wesentliches Argument vorgetragen.  
  62.  
129 Nachfrage, inwieweit nach den Protestaktionen 
ein Umdenken seitens Rat und Verwaltung einge-
Das Angebot von Frau Oberbürgermeisterin Re-
ker zu einem moderierten Gespräch wurde von 
  63.

ANLAGE 5 
 Seite 282 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
setzt hat 
 
der Bürgerinitiative und dem 1. FC Köln ange-
nommen. Dieses moderierte Gespräch ist außer-
halb der formellen Bauleitplanverfahren erfolgt. 
Die Ausschüsse des Rates werden im weiteren 
Verfahren die Vorgaben für die Bauleitplanung 
formulieren. 
 
151, 152, 228 Nachfrage, wie die Gegenpositionen in den Ent-
scheidungsprozess eingebunden werden sollen 
 
Die politischen Gremien nehmen die vorgetrage-
nen Anregungen und Stellungnahmen zur Kennt-
nis und erörtern im Rahmen der Abwägung alle 
Belange, ob und, wenn ja, inwieweit diesen ge-
folgt werden soll.   
X X 64.  
132 Gewerbliche Bauvorhaben im Außenbereich, wie 
der Grüngürtel, sind nach § 35 BauGB nur zuläs-
sig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenste-
hen (weist auf ein abgelehntes Bauvorhaben aus 
Gründen des Landschaftsschutzes im Saarland 
hin) 
 
Nach einem ggf. erfolgten Satzungsbeschluss für 
den qualifizierten Bebauungsplan ist das Plange-
biet nicht mehr nach § 35 BauGB zu werten. 
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans wäre bei 
dem derzeitigen Bebauungsplanentwurf für das 
Leistungszentrum die Festsetzung eines Sonder-
gebietes mit einer klar definierten Nutzung maß-
gebend.  
X X 65.  
353 Grüngürtel ist kein Außenbereich nach § 35 
BauGB  
 
Für das Plangebebiet besteht derzeit kein rechts-
kräftiger Bebauungsplan. Des Weiteren handelt 
es sich um keinen im Zusammenhang bebauten 
Ortsteil, so dass das Plangebiet derzeit als Au-
ßenbereich gemäß § 35 BauGB zu werten ist.  
X X 66.  
337 Aufgrund der baukulturellen Bedeutung des 
Grüngürtels sollte das Bauvorhaben Gegenstand 
eines landschaftsarchitektonischen Planungs-
wettbewerbs sein 
 
Der Anregung einen landschaftsarchitektoni-
schen Planungswettbewerb durchzuführen wird 
zumindest für die vorliegenden Bauleitplanverfah-
ren nicht gefolgt. Die im Bebauungsplan als öf-
fentliche Grünflächen vorgesehenen Bereiche 
X X 67.

ANLAGE 5 
 Seite 283 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
sind weiterhin im Eigentum der Stadt Köln, so 
dass hier die Gestaltungsvorgaben der Stadt 
Köln als Grundstückseigentümerin zu berücksich-
tigen sind. Derzeit wird geprüft, ob zur Qualitäts-
sicherung ein konkurrierendes Verfahren für das 
Leistungszentrum durchgeführt wird.

ANLAGE 5 
 Seite 284 
4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 
Der Themenkomplex 4.2 Anmerkungen zum Flächennutzungsplan wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die 
planungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
409 Erstellung eines FNP und B-Plan für den gesam-
ten bisherigen Nutzungsbereichs des 1.FC Köln 
 
Die Bauleitpläne verfolgen das Ziel, für die rein 
sportlich genutzten Bereiche des RheinEnergie-
Sportparks ein verbindliches Planungsrecht zu 
schaffen. Hierfür sind eine FNP-Änderung sowie 
die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorgese-
hen. Das Verwaltungsgebäude / Geißbockheim 
wird dabei nicht Teil der Bauleitplanverfahren, da 
dieses Bestandsschutz genießt und Änderungen 
für diesen Bereich nicht vorgesehen sind. Ein 
Planerfordernis wird somit ausschließlich für die 
sportlich genutzten Bereiche gesehen.  
 
Der Geltungsbereich der Flächennutzungs-
planänderung wird an die Plangebietsgrenze des 
Bebauungsplans angepasst.  
X X 68.  
33 Anmerkung, dass es im Rahmen der Änderung 
des FNP zu prüfen gilt, ob die drei neuen Trai-
ningsplätze sowie das Umkleide- und Duschhaus 
nicht außerhalb des Grüngürtels gebaut werden 
können 
 
Im Rahmen des Änderungsverfahrens für den 
Flächennutzungsplan erfolgt eine Alternativen-
prüfung. Dabei sieht die Alternativenprüfung vor, 
dass sämtliche Standorte an einem Standort ge-
bündelt werden sollen. Die vorliegende Alterna-
tivenprüfung bewertet den Standort am Rhein-
EnergieSportpark als am besten geeigneten 
Standort. Die Alternativenprüfung ist Teil der Ab-
wägungsentscheidung des Rates der Stadt Köln, 
X  69.

ANLAGE 5 
 Seite 285 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
welche endgültig zum Feststellungs- bzw. Sat-
zungsbeschluss der beiden Bauleitpläne erfolgt.  
348 Nachfrage, ob die Änderung des FNP gesetzes-
konform ist 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist 
noch nicht entschieden. Im Rahmen des Ände-
rungsverfahrens wurde die landesplanerische 
Anfrage für die Änderung des Flächennutzungs-
plans nach § 34 LPIG positiv beschieden. 
X  70.  
33, 101 Änderung des FNP in der vorgeschlagenen Form 
kann auf Grund der bestehenden Rechtsvorschrif-
ten/des Regionalplans nicht durchgeführt werden 
und muss abgelehnt werden 
 
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde die 
landesplanerische Anfrage für die Änderung des 
Flächennutzungsplans nach § 34 LPIG positiv 
beschieden. Somit entspricht die geplante 209. 
FNP-Änderung aus Sicht der Genehmigungsbe-
hörde (Bezirksregierung Köln) den Zielen der 
Raumordnung. 
X  71.  
33 Bezirksregierung Köln hat keinen Ermessungs-
spielraum bei der Änderung des FNP, wenn der 
1.FC Köln nur den bestehenden Standort als „Al-
ternative“ akzeptiert. 
Die Meinung der Stellungnehmer wird zur Kennt-
nis genommen. Die Bezirksregierung hat im 
Rahmen der noch ausstehenden Genehmi-
gungsprüfung über die Änderung des FNP eine 
Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 2 BauGB 
vorzunehmen. Im Rahmen der der bereits erfolg-
ten landesplanerischen Abstimmung mit der Be-
zirksregierung Köln erfolgte die Durchführung 
einer Alternativenprüfung. Diese kommt zu dem 
Ergebnis, dass der Standort am RheinEnergie-
Sportpark am besten geeignet ist. Die Genehmi-
gungsbehörde hat bestätigt, dass die geplante 
209. FNP-Änderung den Zielen der Raumord-
nung entspricht.  
X  72.  
445 Unverständnis, warum das Geißbockheim im FNP 
ausgespart wurde  
Das Geißbockheim genießt Bestandsschutz. Am 
Geißbockheim werden keine Veränderungen 
X  73.

ANLAGE 5 
 Seite 286 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
durchgeführt, so dass dieses nicht im Geltungs-
bereich des Flächennutzungsplans liegt. Der Gel-
tungsbereich bezieht sich rein auf die sportlich 
genutzten Bereiche. Darüber hinaus ist auch ab-
sehbar keine Änderung des Geißbockheimes 
geplant, so dass kein Planerfordernis gesehen 
wird.  
33 Bemängelt die falsche Zuordnung der Ausgleichs-
flächen in der Anlage 7 zur FNP-Änderung. 
 
Bei Anlage 7 zur FNP-Änderung handelt es sich 
um die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage 
der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Vorfeld 
der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses 
am 03.09.2015 zu den Vorlagen Nr. 1997/2015 
und 2026/2015. Hier werden allererste Ideen für 
mögliche Ausgleichsflächen dargelegt. Diese 
sind im weiteren Bebauungsplanverfahren detail-
liert festzulegen. Bis zur öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 (2) BauGB muss diese Festlegung 
erfolgen.  
X X 74.  
89 Es soll nur dort gebaut werden, wo Bauland aus-
gewiesen ist. 
 
Um sicher zu stellen, dass nur eingeschränkt 
Gebäude errichtet werden, werden die beiden 
Bauleitplanverfahren durchgeführt. Es besteht 
weiter die Zielsetzung, den äußeren Grüngürtel 
weitestgehend von einer Bebauung frei zu halten.  
X X 75.  
79 Nachfrage, ob das Vorhaben nicht ein Siedlungs-
zweck ist und die Flächeninanspruchnahme somit 
zu Gunsten der landschaftsorientierten Erholung 
abzulehnen ist 
 
Die gegensätzlichen Ansprüche einer land-
schaftsorientierten Erholung und der Nutzung 
durch Trainingsplätze für einen Fußballverein, 
welche dem organisierten Breitensport ebenfalls 
zur Verfügung stehen, sind im weiteren Verfah-
ren durch die politischen Gremien gegeneinander 
abzuwägen. Die landschaftsorientierte Erholung 
X  76.

ANLAGE 5 
 Seite 287 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
wird durch die Planung jedoch nicht übermäßig 
eingeschränkt. Sämtliche bestehende Wegebe-
ziehungen bleiben erhalten, ebenso kann weiter-
hin entlang der zukünftigen Trainingsplätze ent-
lang gegangen werden. Die eigentlichen Platzflä-
chen werden jedoch für die Erholung entzogen. 
Derzeit werden diese jedoch nur gering genutzt. 
Darüber hinaus steht im Äußeren Grüngürtel wei-
terhin eine Vielzahl von Flächen für die Erholung 
zur Verfügung. Die Trainingsplätze werden dar-
über hinaus dem organisierten Breitensport zur 
Verfügung gestellt. Die Platzbelegung wird dabei 
vom Sportamt der Stadt Köln organisiert. Dem-
nach kommen diese Flächen auch dem Breiten-
sport zugute.  
89 Die Sportplatzsignets sind in ihrer Wirksamkeit 
ungültig, da sich die FNP-Änderung für das Pro-
jekt nicht auf die Sportplatznutzung der Gleueler 
Wiese, sondern auf die Installation eines SO-
Gebiets für das Leistungszentrum bezieht 
Das Leistungszentrum Fußball wird durch eine 
Perlenschnurlinie von der öffentlichen Grünfläche 
abgegrenzt. Zulässig sind Flächen mit Nutzungen 
zu sportlichen Zwecken.  
X  77.  
89 Spricht sich gegen eine Ausweisung der land-
schaftsgeschützten Fläche in ein SO-Gebiet aus. 
Ein Sondergebiet wird für die betroffenen Flä-
chen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes 
nicht dargestellt, es erfolgt eine sogenannte 
Punktdarstellung für das Leistungszentrum. Die 
Belange des Landschaftsschutzes werden im 
Rahmen der Abwägung beurteilt.  
X  78.  
95 Nachfrage, wie trotz des Landschafts- und Denk-
malschutz so massiv in den FNP eingegriffen 
werden kann. 
 
Bei einem Flächennutzungsplan handelt es sich 
um einen vorbereitenden Bauleitplan, aus wel-
cher sich die Bebauungspläne entwickeln müs-
sen. Änderungen in Planwerke sind durch ein 
X  79.

ANLAGE 5 
 Seite 288 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
geregeltes Verfahren, wie hier das derzeit ge-
plante FNP-Änderungsverfahren möglich. Bezüg-
lich der Themen Landschafts- und Denkmal-
schutz wird auf die entsprechenden Themen-
komplexe verwiesen. 
101 Kritisiert, dass die Flächenangabe von 10 bis 
12 ha bedeutet, dass der ganze 1.FC Köln um-
zieht 
Eine dezentrale Trainingsinfrastruktur entspricht 
nicht der ganzheitlichen Strategie des 1. FC Köln 
sowie der Gesamtplanung, wird aber in der Alter-
nativenprüfung berücksichtigt. Die Verwaltung 
prüft derzeit darüber hinaus, inwieweit im Rah-
men einer Teilstandortprüfung ob auch Teilflä-
chen verlegt werden können. 
X  80.  
296 Nachfrage, ob es Bauten oder Anlagen im Bereich 
des Geißbockheims gibt, die rechtlich angreifbar 
sind und durch die Änderung des FNP bzw. B-
Plan legitimiert werden sollen 
 
Die bestehenden Bauten bzw. Anlagen im 
RheinEnergieSportpark genießen auch ohne 
Flächennutzungsplanänderung bzw. Aufstellung 
eines Bebauungsplanes Bestandsschutz. Neben 
der Planungsrechtschaffung für das geplante 
Leistungszentrum und die Trainingsplätze ist es 
auch Ziel, die bestehenden Anlagen planungs-
rechtlich zu sichern. Mit der Änderung des Flä-
chennutzungsplanes bzw. der Aufstellung des 
Bebauungsplanes soll eine langfristige planungs-
rechtliche Sicherung für die Entwicklung des 
RheinEnergieSportparks erfolgen. 
X X 81.  
445 Wegen der geplanten Umwandlung der Plätze 1 
und 2 in Kunstrasenplätze ist eine Änderung des 
FNP unabdingbar  
Der Flächennutzungsplan stellt einen vorberei-
tenden Bauleitplan dar, durch welchen die Art der 
Nutzung (Grünfläche, Wohnbaufläche, gewerbli-
che Fläche etc.) in den Grundzügen geregelt 
wird. Für das Plangebiet sieht der Flächennut-
zungsplan die Darstellung einer Grünfläche dar. 
X  82.

ANLAGE 5 
 Seite 289 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Innerhalb von Grünflächen sind auch Kunstra-
senplätze zulässig. Regelungen bzgl. der Platzar-
ten überschreiten die Regelungsmöglichkeiten 
eines Flächennutzungsplanes. Auch an anderen 
Stellen im Kölner Stadtgebiet und im Äußeren 
Grüngürtel werden vorhandene Sportplätze in 
Kunstrasenplätze umgewandelt ohne dass es 
eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens 
bedarf. 
 
445 Verwendung von Sportplatzsignets ist falsch, da 
es sich fast ausschließlich um eine fußballerische 
Nutzung handelt  
 
Das Signet „Sportplatz“ steht im Flächennut-
zungsplan für sämtliche Sportplätze. Dabei müs-
sen nicht nur Sportplätze geschaffen werden, die 
vielen unterschiedliche Sportarten dienen kön-
nen; hier ist auch die Errichtung von Sportplätzen 
einer Sportart, in diesem Fall Fußball, zulässig. 
X  83.

ANLAGE 5 
 Seite 290 
4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan 
Der Themenkomplex 4.3 Anmerkungen zum Bebauungsplan  wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die pla-
nungsrelevanten Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
24, 159 Kritisiert, dass es im Textteil keine Längen- und 
Breitenangaben zu den vier Gebäuden gibt 
 
Längen- und Breitenangaben zu den geplanten 
Gebäuden werden in der Planzeichnung verbind-
lich geregelt. Eine doppelte Festsetzung in den 
textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich.  
 X 84.  
24 Nachfrage, warum maximale Gebäudehöhe vom 
Leistungszentrum und den Nebengebäuden nicht 
mit Aussagen im Textteil festgelegt werden. 
 
Die maximalen Gebäudehöhen werden in der 
Planzeichnung verbindlich geregelt. Eine doppel-
te Festsetzung in den textlichen Festsetzungen 
ist nicht erforderlich. 
 X 85.  
378 Die Angabe von 0,4 % Flächenanteil für die Ge-
samtheit der Planungen im gesamten Grüngürtel 
ist in Hinblick auf Begleitmaßnahmen wie Park-
raum viel zu niedrig angesetzt 
 
Der Äußere Grüngürtel umfasst 800 Hektar Land, 
also 8 Millionen Quadratmeter. Da Fußballplätze 
nicht beliebig groß sind, sind am konkreten 
Standort zu Gunsten des 1. FC Köln etwa drei 
Hektar für die neuen Sportplätze im Sinne des 
Konzepts im Grüngürtel Impuls vorgesehen. Die 
auf der frühzeitigen Beteiligungen getätigte Aus-
sage, dass weniger als 0,4 % der Gesamtfläche 
des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genom-
men werden bezieht sich somit auf die neu ge-
nutzten Flächen. Der gesamte RheinEnergie-
Sportpark nimmt insgesamt einen größeren Pro-
zentsatz ein. Begleitende Maßnahmen wie neuer 
öffentlicher Parkraum gehen mit der Planung 
jedoch nicht einher. Für die Inanspruchnahme 
neuer Flächen ist die getätigte Aussage von 0,4 
 X 86.

ANLAGE 5 
 Seite 291 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
% in Bezug auf den gesamten Äußeren Grüngür-
tel somit richtig.  
24 Es wird bezweifelt, dass die Grundstücksflächen 
gesichert sind und nicht weitere Erweiterungen 
erfolgen (Verweis auf Erweiterungen des Ein-
kaufszentrums Weiden) 
 
Das Bauleitverfahren dient der planerischen 
Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung 
innerhalb des Geltungsbereiches. Eine darüber 
hinausgehende Entwicklung wäre nur mit einem 
erneuten Bebauungsplanverfahren möglich, wel-
ches derzeit nicht angestrebt wird.  
 X 87.  
220 Maße des geplanten Leistungszentrums sind un-
genau dargestellt 
 
Für das geplante Leistungszentrum wird in der 
Planzeichnung eine überbaubare Grundstücks-
fläche mit einer Größe von 92,0 m x 52,5 m fest-
gesetzt. Innerhalb dieser Fläche dürfte nach 
Rechtskraft des Bebauungsplanes ein Gebäude 
mit einer Grundfläche von 4.500 m² und einer 
Geschossfläche von 6.000 m² errichtet werden. 
Eine ungenaue Darstellung kann seitens der 
Plangeberin nicht erkannt werden.  
 X 88.  
20, 445 Geißbockheim sollte mit in B-Plan einbezogen 
werden, da es Teil des Leistungszentrums ist und 
zur Begründung mit herangezogen wird 
 
Das Geißbockheim ist nicht Teil des Geltungsbe-
reiches des Bebauungsplanes. Für das Geiß-
bockheim sind keine Änderungen vorgesehen, 
bzw. sollen auch keine Änderungen vorbereitet 
werden. Es besteht somit kein Planerfordernis für 
diesen Bereich des RheinEnergieSportparks. 
Das Gebäude genießt Bestandsschutz. Der Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die 
rein sportlich genutzten Bereiche des Rhein-
EnergieSportparks, da nur hier Anpassungen 
vorgesehen sind. 
 X 89.  
445 Das Plangebiet als öffentliche Grünfläche darzu-
stellen ist falsch  
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob Teile der 
Flächen als private Grünflächen dargestellt wer-
 X 90.

ANLAGE 5 
 Seite 292 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
den.  
 
20, 445 Öffentliche Grünfläche suggeriert Nutzungsmög-
lichkeit für die Öffentlichkeit 
 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob Teile der 
Flächen als private Grünflächen dargestellt wer-
den. 
 X 91.  
20 Um den Charakter „Öffentliche Grünfläche“ beizu-
behalten sollte die Festsetzung „Sportanlage“ im 
B-Plan durch die Festsetzung „Fläche für den 
Gemeinbedarf für Sport und Spiel“ ergänzt wer-
den 
 
Der Anregung, eine Fläche für den Gemeinbedarf 
festzusetzen, wird nicht gefolgt. Die geplanten 
Trainingsplätze sollen hauptsächlich der Nutzung 
des 1. FC Köln dienen. Der 1. FC Köln verpflich-
tet sich darüber hinaus, die neu geplanten Plätze 
auch dem organisierten Breitensport zur Verfü-
gung zu stellen. Diese gestattete Nutzung erfüllt 
jedoch nicht die Anforderungen an eine Gemein-
bedarfsfläche.  
 X 92.  
303 Die bisher im gesamten B-Plan für die Fläche 
ausgewiesene Nutzung „Öffentliche Grünanlage 
Zweckbestimmung: Sportanlage“ sollte differen-
zierter dargestellt werden. Umgebende Fläche 
sollte als „Öffentliche Grünfläche Zweckbestim-
mung: Parkanlage“ dargestellt werden, um pla-
nungsrechtlich stärker berücksichtigt zu werden.  
Im weiteren Verfahren sind die Zweckbestim-
mung und die Bezeichnung von öffentlichen und 
privaten Grünflächen näher zu differenzieren.  
 X 93.  
303, 439 Öffentliche Wegverbindungen und bedeutsame 
Grünverbindungen müssen planungsrechtlich 
gesichert werden  
 
Öffentliche Wegeverbindungen sind im Bebau-
ungsplan Bestandteil der öffentlichen Grünflä-
chen. Somit sind diese der Öffentlichkeit zugäng-
lich. Eine darüber hinaus gehende Sicherung ist 
nicht erforderlich. Die Flächen befinden sich dar-
über hinaus im Eigentum der Stadt Köln. 
 X 94.  
20 Fußballplätze 4, 5 und 6 sollen in das SO „Leis-
tungszentrum Fußball“ mit einbezogen werden, da 
sie nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen 
Der Anregung, die Fußballplätze 4, 5 und 6 dem 
SO „Leistungszentrum Fußball“ zuzuordnen wird 
nicht gefolgt. Das Baugebiet soll sich ausschließ-
 X 95.

ANLAGE 5 
 Seite 293 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
 lich auf das Leistungszentrum beziehen. Es sol-
len mit Ausnahme der Fläche für das Leistungs-
zentrum dem 1. FC Köln keine weiteren Bauge-
biete ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen 
die Plätze außerhalb der Trainingszeiten des 1. 
FC Köln dem organisiertem Breitensport zur Ver-
fügung stehen. 
 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob diese 
Fläche als private Grünfläche festgesetzt wird.  
24 Fehlen von Darstellungen/Abwägungen im B-Plan 
sind Planungsmangel 
 
Verfahrensgemäß lagen zur frühzeitigen Beteili-
gung noch nicht sämtliche Gutachten vor. Eben-
so erfolgt eine Überarbeitung der Festsetzungen. 
Eine Abwägung über die eingegangenen Punkte 
erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses 
durch den Rat der Stadt Köln.  
 X 96.  
24 Das Plangebiet für den B-Plan ist viel zu groß 
gefasst, um das Flächenverhältnis des SO „Leis-
tungszentrum“ klein zu halten 
 
Die Festlegung des Geltungsbereiches gründet 
sich auf das Planerfordernis. Ziel ist es, für sämt-
liche sportlich genutzten Bereiche des Rhein-
EnergieSportparks eine abschließende Festset-
zung zu treffen. Die Festlegung des Geltungsbe-
reiches ist somit unabhängig zum Verhältnis zwi-
schen SO und Grünfläche.  
 X 97.  
445 Plangebiet im FNP ist widersprüchlich zum Plan-
gebiet im B-Plan 
 
Die Plangebiete zwischen Flächennutzungsplan 
und Bebauungsplan müssen nicht identisch sein. 
Entscheidend ist immer das Planerfordernis. Auf-
grund der Stellungnahmen im Rahmen der früh-
zeitigen Beteiligung erfolgt jedoch eine Anpas-
sung der Geltungsbereiche der beiden Verfahren. 
X X 98.  
33 Da der FNP ungültig ist, muss auch die Aufstel- Es ist nicht nachvollziehbar, warum der FNP un- X X 99.

ANLAGE 5 
 Seite 294 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
lung eines B-Plans abgelehnt werden gültig sein soll. Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
33, 101, 159, 240 
243, 354, 409 
Kritisiert Verfahrensfehler des B-Plans durch fal-
sche Darstellung des Geltungsbereiches des Be-
bauungsplanes im Amtsblatt, Seite 105 vom 
16.03.2015 und mangelhafter Planzeichnung 
 
Im Amtsblatt vom 16. März 2015, Seite 105 wur-
de in der Tat ein leicht abweichender Geltungs-
bereich gezeigt. Dieser zeigt u.a. die Bereiche 
neben den Sportplätzen 1 und 2 innerhalb des 
Geltungsbereiches. Diese Variante stellt eine 
veraltete Version des Geltungsbereiches dar. Die 
Anstoßwirkung für die Bekanntmachung der Öf-
fentlichkeitbeteiligung ist hiervon jedoch nicht 
negativ betroffen. Darüber hinaus ist eine Ände-
rung des Geltungsbereichs innerhalb eines Bau-
leitplanverfahrens zulässig, sie muss zum Ab-
schluss des Verfahrens mit Satzungsbeschluss 
jedoch geregelt sein.. 
 X 100.  
33 Wenn bauliche Veränderungen am Franz-Kremer-
Stadion geplant sind, müssen diese in einem 
neuen B-Plan festgesetzt werden 
 
Änderungen am Franz-Kremer-Stadion sind nicht 
vorgesehen. Da das Franz-Kremer-Stadion sich 
jedoch unmittelbar angrenzend an das geplante 
Leistungszentrum befindet, wird dieses in den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes über-
nommen, um die gegenseitigen Auswirkungen 
einstellen zu können. Hier erfolgt lediglich eine 
planungsrechtliche Sicherung des Bestandes.  
 
 X 101.  
439 Anbindung und Erschließung der Erweiterungsflä-
chen, Infrastrukturgebäude und des SO Leis-
tungszentrum fehlen oder sind unzureichend dar-
gestellt 
Die Erschließung der Sportplätze sowie der Inf-
rastrukturgebäude erfolgt über die bestehenden 
Parkplätze und von dort über Fußwege. Das 
Leistungszentrum wird über die Franz-Kremer-
Allee erschlossen. Die Erschließung des Leis-
tungszentrums über die Franz-Kremer-Allee ist 
 X 102.

ANLAGE 5 
 Seite 295 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
im Bebauungsplan dargestellt.  
303 Unklar, wie die Festsetzung „Erschließungsstra-
ße“ mit den Erläuterungen zum B-Plan unter den 
in Pkt. 8 aufgeführten Sofortmaßnahmen „Projekt 
3: Schutz & Renaturierung der Franz-Kremer-
Allee“ zusammenpasst 
Mit der Renaturierung der Franz-Kremer-Allee 
sind nicht die gesamte Straße, sondern nur deren 
Randbereiche gemeint. Bei der Überarbeitung 
der Begründung erfolgt eine sprachliche Anpas-
sung. 
 X 103.  
112, 220 Die Ausweisung als SO-Gebiet ist nicht nachvoll-
ziehbar 
 
Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEner-
gieSportpark soll für den Bereich des Leistungs-
zentrums ein Sonstiges Sondergebiet gemäß 
§ 11 BauNVO festgesetzt werden. Die Festset-
zung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt 
aufgrund der Eigenschaft des Leistungszentrums 
als hochbauliche Anlage. Da Planungsziel die 
Ermöglichung der Errichtung einer solchen Anla-
ge ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet als 
für die Bebauung vorgesehene Fläche festzuset-
zen. Als Zweckbestimmung erfolgt die Festset-
zung, dass das Sondergebiet ausschließlich der 
Errichtung eines Leistungszentrums Fußball 
dient. 
 
 X 104.  
140 Die Änderung des B-Plans ist ein ökologischer 
und ökonomischer Standortnachteil für die Wohn-
bevölkerung  
 
Bzgl. der ökologischen Auswirkungen wird auf 
den Themenkomplex Umwelt/Natur und Land-
schaft verwiesen. In unmittelbarer Umgebung 
befinden sich jedoch keine Wohngebäude. Klima-
tische Veränderungen sind bereits an der Grenze 
der Kleingartenanlage nicht mehr mess- bzw. 
spürbar. Darüber hinaus werden im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ökologische Aus-
gleichsmaßnahmen ermittelt, welche den Eingriff 
 X 105.

ANLAGE 5 
 Seite 296 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
ausgleichen werden. Aufgrund der Entfernung 
der nächstgelegenen Wohnbebauung ist von 
ökonomischen Standortnachteile nicht auszuge-
hen. Diese sind auch nicht Bestandteil des Be-
bauungsplanverfahrens.  
303 Im Text als auch in der Planzeichnung ist auf das 
Denkmal „Äußerer Grüngürtel“ hinzuweisen  
 
Der Anregung wird gefolgt.   X 106.  
353 Unverständnis, warum ohne B-Plan ein gewerbli-
ches Gebäude des 1.FC Köln im Grüngürtel steht 
und bereits erweitert wurde 
 
Das Geißbockheim mit seinem Erweiterungsbau 
ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfah-
rens. Die vorhandenen Gebäude wurden auf der 
Grundlage von Bauanträgen genehmigt und legal 
umgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
 X 107.  
439 Die Integration des Denkmalschutzes im B-Plan 
ist unzureichend  
 
Das Thema Denkmalschutz wird in den Planun-
terlagen ergänzt.  
 X 108.

ANLAGE 5 
 Seite 297 
 Sonstige Anmerkungen 
Der Themenkomplex 5. Sonstige Anmerkungen wurde in den unter Lfd. Nr. genannten Stellungnahmen angesprochen. Die planungsrelevanten 
Einzelthemen aus dem Themenkomplex, die in den Stellungnahmen vorgetragen wurden, werden wie folgt zusammengefasst: 
 
 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
21, 34, 104, 107, 
179, 257, 282, 323, 
337, 350, 372, 405, 
414, 447, 462 
 
Engagement des 1. FC Köln für Kinder und Sport 
wird begrüßt 
Kenntnisnahme X X 1.  
76, 83, 92, 156, 
159, 170, 189, 209, 
284, 364, 393, 397 
 
Grundsätzliche Erweiterungswünsche des 1. FC 
Köln sind nachvollziehbar und werden geteilt 
Kenntnisnahme X X 2.  
105, 107, 179, 188, 
331, 438 
Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln muss ge-
währleistet bleiben, wofür eine Erweiterung not-
wendig ist 
 
Kenntnisnahme X X 3.  
180 Bürgerinitiative argumentiert mit falschen Anga-
ben und gefährdet somit künftige Investitionen in 
Köln 
 
Kenntnisnahme. Es erfolgt jedoch in dieser Stel-
lungnahme keine Darstellungen, welche Anga-
ben seitens der Bürgerinitiative falsch dargestellt 
sein sollen. 
X X 4.  
180 Gegenpetition für das Vorhaben hat deutlich mehr 
Befürworter als die Bürgerinitiative 
 
Kenntnisnahme. Mit Datum vom 19.09.2016 
weist die Petition gegen das Vorhaben (Keine 
Landschaftszerstörung im Kölner Grüngürtel, ca. 
6 ha, für neue Sportplätze des 1. FC Köln) 
17.128 Unterstützer, die Petition für das Vorha-
ben (Für eine Zukunft am Geißbockheim – Haltet 
den 1. FC Köln im Grüngürtel) 33.482 Unterstüt-
X X 5.

ANLAGE 5 
 Seite 298 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
zer auf.  
337 Mit Hinblick auf die Bereitstellung von Flächen für 
Fortuna Köln in der Parkstadt, sollten die Belange 
des 1. FC Köln gleich behandelt werden, zumal 
die Einschnürung des Inneren Grüngürtels durch 
die Fortuna für den öffentlichen Grünzug gravie-
render sind, als die Anlagen des FC. 
Kenntnisnahme X X 6.  
372 Der 1. FC Köln als größter Verein Kölns sollte 
diese Fläche erhalten 
Kenntnisnahme X X 7.  
24, 220, 311, 329, 
476 
Andere Sportvereine hätten einen höheren An-
spruch auf Erweiterungen 
Der 1. FC Köln ist mit seinen Erweiterungsab-
sichten an die Stadt Köln herangetreten mit der 
Bitte um Prüfung, ob diese verwirklich werden 
können. Aus diesem Grund wurde von den politi-
schen Gremien der Stadt Köln ein Einleitungs- 
bzw. Aufstellungsbeschluss für ein Änderungs-
verfahren für den Flächennutzungsplan und ein 
Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan 
gefasst werden. Sollten andere Vereine ebenfalls 
ein Erweiterungsvorhaben anstreben, müssten 
diese in separaten Verfahren geprüft werden. 
X X 8.  
404 Vorhaben ist ein Stimulus für die Kölner Bauwirt-
schaft  
Kenntnisnahme X X 9.  
368, 456 Relation zwischen neuen Kunstrasen für den 
1. FC Köln und der Wanderungspflicht für den 
Waldkindergarten (die Kinder dürfen sich nicht an 
allen 5 Tagen in der Woche an ihrem Bauwagen-
platz aufhalten) ist unverhältnismäßig und unver-
ständlich  
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stel-
lungnehmer keine angemessene Relation zwi-
schen Auflagen für den Waldkindergarten und 
der Neuversiegelung von Flächen sehen. Dies-
bezüglich ist anzumerken, dass bei Umsetzung 
der Pläne des 1. FC Köln seitens des Vereins 
Maßnahmen zu treffen wären, welche den Ein-
griff ökologisch ausgleichen würden (ökologische 
 X 10.

ANLAGE 5 
 Seite 299 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Ausgleichsmaßnahmen). Die Auflagen des 
Waldkindergartens sind darüber hinaus nicht 
Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens  
334 Nachfrage, wie die Interessen der Kinder, die 
nicht im 1. FC Köln organisiert sind, berücksichtigt 
werden  
 
Die Kinder, welche nicht in den Mannschaften 
des 1. FC Köln spielen, können den Äußeren 
Grüngürtel wie im Bestand auch für die Erholung 
(Joggen, Spazieren, Spielen etc.) nutzen. Selbst-
verständlich würden bei Umsetzung der Pläne 
die entsprechenden Wiesenflächen nicht mehr 
zur Verfügung stehen. Im direkten Umfeld stehen 
jedoch ausreichende weitere Wiesenflächen zur 
Verfügung. Darüber hinaus sieht das Konzept die 
Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor, welche 
uneingeschränkt und in freier Inanspruchnahme 
durch die Öffentlichkeit genutzt werden können. 
Selbstverständlich dürfen diese Kleinspielfelder 
auch durch Kinder und Jugendliche genutzt wer-
den, die nicht im 1. FC Köln organisiert sind 
 X 11.  
61, 68, 69, 73, 220, 
250, 386 
Sieht die Existenz des Waldkindergartens in Ge-
fahr bzw. Befürchtung, dass nach der Bebauung 
der Standort für den Waldkindergarten nicht mehr 
attraktiv ist  
Zwischen den Waldzwergen und dem 1. FC Köln 
wurden Gespräche geführt. Der Waldkindergar-
ten nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte 
Spielstellen. Bis auf eine können alle erhalten 
werden. Die Trainingsplätze werden soweit wie 
möglich in Richtung der Militärringstraße ange-
ordnet, so dass zwischen Waldsaum und Trai-
ningsplätze ein größerer Wiesenstreifen unver-
ändert verbleibt, welcher durch den Waldkinder-
garten genutzt wird. Darüber hinaus bestehen 
zwischen den Waldzwergen und dem 1. FC Köln 
Vereinbarungen, so dass die Sanitäranlagen von 
 X 12.

ANLAGE 5 
 Seite 300 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
den Kindern genutzt werden können ober bei 
Bedarf bei Schlechtwetterbedingungen überdach-
te Räume des 1. FC Köln nutzen können. Die 
Regelung ist nicht Bestandteil des Bebauungs-
planverfahrens. Eine Gefahr für die Existenz für 
den Waldkindergarten besteht somit nicht.  
250 Kritisiert, dass nach der Bebauung einige Spiel-
stellen des Kindergartens nicht mehr genutzt wer-
den können 
Wie dem vorstehenden Punkt zu entnehmen ist, 
kann aufgrund der angestrebten Planung nur 
eine von insgesamt 17 sogenannten Spielstellen 
nicht erhalten werden. Dem vorstehenden Punkt 
sind darüber hinaus aber auch Verbesserungen 
der Situation für den Kindergarten zu entnehmen.  
 X 13.  
386 Nachfrage, ob der frühpädagogische Bildungsauf-
trag in NRW mit seiner gut 20 jährigen Tradition in 
Köln wahrgenommen und unterstützt wird 
 
Ein frühpädagogischer Bildungsauftrag wird 
durch die angestrebte Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks nicht in Frage gestellt, stellt 
jedoch kein Bebauungsplanrelevantes Thema 
dar. Auch der Waldkindergarten im direkten Um-
feld der Planung ist durch die Planung nicht ge-
fährdet. 
  14.  
220 Das Argument, dass das Training der Nach-
wuchs- und der Frauenmannschaften als Wirkung 
von Publikumsmagneten einen Mehrwert für die 
Bevölkerung schafft ist Unsinn  
Auch das Training der Nachwuchs- und Frauen-
mannschaften wird insbesondere durch Freunde 
und Familie besucht. Selbstverständlich stellt die 
Profimannschaft den mit Abstand größten Publi-
kumsmagnet dar.  
 X 15.  
142, 184, 185, 238, 
407 
Vorhaben ist nicht im Sinne der Kulturstadt Köln 
bzw. Kritik an dem Umgang des kulturellen und 
historischen Erbes von Köln (z. B: Stadtarchiv, 
Diebstahl in den Depots der Museen) 
 
In Bezug auf das Thema Denkmalschutz wird auf 
den Themenkomplex 1.1.4 verwiesen. Die allge-
meinen Äußerungen zum generellen Umgang mit 
Kulturgütern wie dem Stadtarchiv, Diebstahl in 
den Depots der Museen werden zur Kenntnis 
genommen, sind aber nicht Gegenstand dieses 
 X 16.

ANLAGE 5 
 Seite 301 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Bebauungsplanverfahrens.  
219 Vereinsleben des Kleingartenvereins wird erheb-
lich beeinträchtigt 
Das Vereinsleben der beiden angrenzenden 
Kleingartenvereine wird nicht eingeschränkt. Es 
ist keine quantitative Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks im Bereich der Kleingartenan-
lagen vorgesehen.  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er-
folgt darüber hinaus auch eine Betrachtung der 
Lärmimmissionen. Bei Umsetzung der Planung 
werden die entsprechenden Beurteilungspegel 
der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung) eingehalten. Ebenso weist das Klima-
gutachten nach, dass bei einer Errichtung von 
drei neuen Kunstrasenplätzen und des Leis-
tungszentrums es keinen spürbaren Anstieg der 
Temperatur im Bereich der Kleingartenanlagen 
gibt.  
 
Ebenso sind keine negativen Auswirkungen auf 
die Stellplatzsituation zu rechnen, da durch den 
1. FC Köln keine neuen Verkehre induziert wür-
den. Die zusätzlichen Verkehre des organisierten 
Breitensports sind nur geringfügig und treten in 
der Regel nicht zu den Spitzenzeiten auf.  
 
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Kleingar-
tenanlage ist somit bei Umsetzung der Pläne 
nicht zu befürchten.  
 X 17.  
265 Nachfrage, wieviel die Jugendbeihilfe für welche Der 1. FC Köln verzichtet seit Jahren auf seinen   18.

ANLAGE 5 
 Seite 302 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Anzahl an Jugendlichen im Jahr 2015 betrug 
 
Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Jugend-
beihilfe in Höhe von ungefähr 180.000 € zu 
Gunsten aller anderen anspruchsberechtigten 
Kölner Sportvereine, so dass sich die quotale 
Förderung der verbleibenden Anspruchsberech-
tigen erhöht. Darüber hinaus zahlt der 1. FC Köln 
einen jährlichen Beitrag von ungefähr 70.000 € 
an Sportbeihilfe. 
 
265, 340 Nachfrage, wie die angefallenen Kosten für Per-
sonal und Material der Verwaltung seit Beginn der 
Abstimmungen vor ca. 1,5 Jahren verrechnet 
werden. Nachfrage, ob es einen Gebührenbe-
scheid gibt  
 
 
Sämtliche Gutachter sind, wie bei Städten und 
Gemeinde üblich, durch den 1. FC Köln nach 
Maßgabe der Stadt Köln für das Untersuchungs-
profil beauftragt. Die Gutachten unterliegen einer 
dezidierten Kontrolle durch die städtischen 
Dienststellen und den externen Trägern öffentli-
cher Belange. Die Verfahrenshoheit obliegt also 
auch hier der Stadt Köln.  
Die Verwaltungskosten für die Verfahren, z. B. für 
die Arbeitszeit der Verwaltungsmitarbeiter und 
Materialkosten werden, wie auch in den anderen 
Verfahren der Stadt Köln, nicht auf den Projekt-
träger, hier den 1. FC Köln, umgelegt. Darunter 
fallen selbstverständlich nicht die Kosten für Prä-
sentationspläne etc.; diese werden vom Projekt-
träger finanziert.  
X X 19.  
265, 340 Nachfrage, wie die Stadt die Zahlungsverpflich-
tung des 1. FC Köln auch im Falle eines Abstiegs 
sicherstellen will 
 
Das Leistungszentrum sowie die Trainingsplätze 
würden bei Umsetzung der Pläne durch den 1. 
FC Köln finanziert. Der Stadt entstünden hier-
durch keine Kosten. Der Erbbauzins, welche 
 X 20.

ANLAGE 5 
 Seite 303 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
Vereine, also e. V., zu zahlen haben, ist stadtweit 
gleich ebenso der Erbbauzins, der von Wirt-
schaftsunternehmen zu zahlen ist. Diese Kosten 
sind unabhängig von der Ligenzugehörigkeit des 
1. FC Köln und können auch im Falle eines Ab-
stieges vom 1. FC Köln getragen werden. 
132 Fragt, ob ein Bauantrag für das Verwaltungsge-
bäude erteilt wurde und ob dieses Verfahrens 
rechtmäßig war. Kritisiert, dass Errichtung mehre-
re Neubauten sowie mehrere Fußballfelder eine 
große Fläche betreffen würde. Diesbezüglich er-
folgt die Nachfrage, ob der Bauantrag von der 
Bauaufsicht geprüft wurde, dieser hätte als 
rechtswidrig abgelehnt werden müssen. Klagen, 
welche die Erweiterung des RheinEnergieSport-
park nach sich zieht, bedeuten hohe Kosten für 
die Stadt Köln 
Für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes 
wurde eine rechtmäßige Baugenehmigung erteilt. 
Bauanträge für die geplanten Erweiterungen im 
RheinEnergieSportpark (Leistungszentrum, Trai-
ningsplätze) wurden bisher nicht eingereicht, da 
zuerst durch den Bebauungsplan Planungsrecht 
geschaffen werden muss. Daher konnte über 
Bauanträge nicht entschieden werden. Es wird 
zur Kenntnis genommen, dass eventuelle Klagen 
Kosten für die Stadt Köln bedeuten.  
 X 21.  
437 Nachfrage, welche Maßnahmen für den Image-
schaden getroffen werden sollen, welche infolge 
der Durchsetzung eines solchen mit „Gschmäkle 
behafteten“ Projektes erleiden würde. 
 
Sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung 
wie auch bei dem Bebauungsplanverfahren han-
delt es sich um Bauleitplanverfahren, welche 
nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt 
werden. Zum Ende des Verfahrens wird der Rat 
der Stadt Köln entscheiden, ob der Bebauungs-
plan zur Rechtskraft bzw. die Flächennutzungs-
planänderung zur Anwendung gebracht werden 
soll.  
X X 22.  
282 Nachfrage, ob es Statistiken im Rahmen der Ju-
gendarbeit gibt, die belegen dass das Projekt 
notwendig ist 
 
Die Notwendigkeit der Erweiterungsabsichten 
wurde aus den Bedarfen des 1. FC Köln abgelei-
tet. Hierzu sind in einer Liste die Mannschaften 
und die Belegung der Plätze dargestellt. Diese 
X X 23.

ANLAGE 5 
 Seite 304 
Lfd. Nr.  Zusammengefasste Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Stell. 
Nr. 
können der Begründung zum Flächennutzungs-
plan entnommen werden. 
2 Nachfrage, warum die BV Lindenthal für die Pläne 
war. Diese solle doch die Interessen der Bürge-
rInnen vertreten 
 
Die BV Lindenthal ist frei in ihren Entscheidun-
gen. Darüber hinaus wurde mit den bisher erfolg-
ten Einleitungs- und Aufstellungsbeschlüssen 
lediglich beschlossen, mit der Bearbeitung der 
Bauleitplanverfahren zu beginnen. Zum Ende des 
Verfahrens werden alle öffentlichen und privaten 
Belange untereinander und gegeneinander von 
den politischen Gremien abgewogen. Als Ergeb-
nis des Abwägungsprozesses kann der Feststel-
lungs- bzw. Satzungsbeschluss erfolgen. 
X X 24.  
142 Der Stellungnehmer hat seiner Stellungnahme, 
ein Schreiben des LVR – Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland, die Vorlage 3738/2015 der Stadt 
Köln und die Open Petition beigefügt. Das LVR 
weist keine Bedenken bezüglich des Vorhabens 
auf. Das Vorhaben basiert nach der Stellungnah-
me des LVR auf der historischen Gesamtkonzep-
tion. Die Vorlage 3738/2015 bezieht sich auf die 
Aussagen des Stadtkonservators, der das Vorha-
ben als denkmalverträglich einstuft. Die Open 
Petition spricht sich für einen Erhalt des Grüngür-
tels aus. 
Kenntnisnahme   25.

Beschlussvorlage Rat

15049 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Renn Az 
Vorlagen-Nummer 
 1087/2020 
Freigabedatum 
11.05.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz 
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz 
Hier: Feststellungsbeschluss 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9. 
2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
Alternative 
 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 209. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5-9 nicht. 
2. stellt die 209. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in 
Köln-Sülz mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung nicht 
fest. 
3. beauftragt die Verwaltung, mit dem 1. FC Köln einen alternativen Standort für den Sportpark zu 
entwickeln. Es ist auch die Variante einer Teil-Verlagerung, beispielsweise des Profibereiches o-
der des Jugend- und Breitensportbereiches (z. B. in Mardsdorf) zu prüfen. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.06.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 
Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020 
Sportausschuss 15.06.2020 
Rat 18.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Erklärung 
Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen, 
fallen durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Verände-
rung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen 
(Klimawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen 
Kontext spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind im Umweltbericht im Kapitel „Klima und Luft“ 
aufgeführt (Anlage 4 Begründung). 
 
 
 
Erläuterung 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport-
park in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit gleichem Datum wurde der Auf-
stellungsbeschluss und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungs-
plan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz gefasst.  
 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche darge-
stellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die 
Zweckbestimmung Sportplatz. Vorgesehen ist die Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet 
"Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" 
sowie mit der Zweckbestimmung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sport-
platz" und Signet "Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder". 
 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe-
zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu-
kunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSport-
parks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhande-
nen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchs-
mannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. 
Mit der 209. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge-
schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des geplanten Leistungszent-
rums, den Umbau sowie die Erweiterung der Sportplätze sowie die Anlage von vier Kleinspielfeldern 
zu konkretisieren. 
 
Begründung der Alternative: 
 
Innerhalb des Äußeren Grüngürtels soll die ruhige, kontemplative Erholungsnutzung für ruhesuchen-
de Bürgerinnen und Bürger erhalten und gestärkt werden. Da im Falle der Realisierung des Haupt-
vorschlages auch der mit der Erholungsnutzung verbundene Naturgenuss für diesen Teil des Äuße-
ren Grüngürtels dauerhaft verloren ginge, soll das an dieser Stelle formulierte Entwicklungsziel Nr. 2 
des Landschaftsplanes konsequent umgesetzt werden. Dieses sieht für das hier von der Planung 
betroffene Landschaftsschutzgebiet L17 – Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver-
bindende Grünzüge – explizit den „Erhalt und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ durch

3 
weitestgehende Beibehaltung des Bestandes vor, welches nur durch den Verzicht auf eine bauliche 
Umnutzung der Gleueler Wiese erreicht werden kann. 
In Abhängigkeit von dem noch zu findenden Alternativstandort und dessen städtebaulicher Ausgestal-
tung oder einer teilweisen Verlagerung des Leistungszentrums ist auf der Ebene des Flächennut-
zungsplans für den Standort RheinEnergieSportpark mit modifizierten Planunterlagen ab Offenlage 
und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Verfahren zur 209. Änderung des Flächennut-
zungsplans fortzuführen. Für den Alternativstandort sind abhängig von der Darstellung des Flächen-
nutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und gegebenenfalls ein Verfah-
ren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Bei einer Teilverlagerung könnte bei-
spielsweise das Leistungszentrum im RheinEnergieSportpark ausgebaut, die geplanten Sportplätze 
Gleueler Wiese aber an einem anderen Standort (beispielsweise in Marsdorf) realisiert werden.  
 
Verfahrensverlauf 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. 
 
Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan-
Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.04.2016 bis 
28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 
07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belan-
ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt.  
 
Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen 
wurden – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Am 
15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung 
der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen.  
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im 
Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung 
Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde ohne Bedenken beantwortet. 
 
Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regional-
plan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den über-
lagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und landschafts-
orientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen festgelegt 
ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Entscheidung, die 
überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksregierung mit der Bit-
te zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die geplante Änderung 
des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den 
Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wurden durch die Bezirksre-
gierung keine Bedenken erklärt. 
 
Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu ei-
ner erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des 
Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und des Geißbockheims als 
Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt.  
 
Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 
Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln vor-
sorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der Be-
zirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans beantragt. 
 
Das Zielabweichungsverfahren wurde durch die Bezirksregierung Köln durchgeführt und dem Regio-
nalrat in seiner 21. Sitzung am 05.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Der Regionalrat erteilte sein 
Einvernehmen zur geplanten 209. Änderung des FNP der Stadt Köln, so dass die Bezirksregierung

4 
Köln am 08.07.2019 schriftlich die Anpassungszustimmung nach § 34 LPlG erklärte. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
fand vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 für beide Bauleitplan-Verfahren statt. Im Nachgang der einge-
gangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planung.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 16.05.2019 darüber informiert, dass die Offenlagen der 
beiden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung) parallel miteinander circa ab 
Mitte Juni 2019 durchgeführt werden sollen, so dass die jeweiligen Offenlagen vor den Sommerferien 
beendet sein können. Dieser zeitliche Rahmen der Offenlage wurde korrigiert auf die Zeit vom 4. Juli 
bis 30. August 2019 (einschließlich). Grund hierfür waren zusätzlich zu treffende finale Abstimmungen 
zwischen Verwaltung und dem Vorhabenträger. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt Nr. 25 der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt vom 04.07.2019 bis einschließlich zum 30.08.2019 durchgeführt. 
 
Im Rahmen der Offenlage gingen über 7.100 fristgerecht eingereichte und knapp 100 außerhalb der 
Offenlage eingegangene Stellungnahmen ein. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen 
Stellungnahmen ist den Anlagen 9.1 und 9.2 zu entnehmen. 
 
Im Ergebnis wurden im Rahmen der Offenlage die folgenden Sachverhalte vorgetragen, die zu einer 
redaktionellen Änderung der Begründung mit Umweltbericht an den folgenden Textstellen führten: 
 
Änderungen in der Schullandschaft nach der Offenlage führten zu einer Aktualisierung des Kapitels 
5.1.I e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schulische 
Anbindung) und des Kapitels 5.2 Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEner-
gieSportpark. In der Folge wurde der RheinEnergieSportpark in der Bewertung der Alternativstandor-
te im Punkt schulische Anbindung von 2 auf einen Punkt abgewertet. Das Ranking der Standorte 
wurde durch diese Änderung nicht verändert. 
 
Das Ergebnis des positiv beschiedenen Zielabweichungsverfahrens mit Beschluss des Regionalrates 
in seiner 21. Sitzung vom 05.07.2019 wird in Kapitel 4.2 Regionalplan am Ende ergänzt. Die Erklä-
rung der Bezirksregierung Köln zur Anpassung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans an die 
Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG führte nicht zu einer Änderung der Bewertung des Standor-
tes RheinEnergieSportpark. 
 
Vorberatungen 
Beschluss über die Einleitung der 209. Änderung des Flächennutzungsplans Arbeitstitel "Erweiterung 
RheinEnergie-Sportpark" Vorlage Nr. 1997/2015 
StEA      03.12.2015 
BV 3 (Lindenthal)    09.11.2015 
Sportauschuss    05.11.2015 
Ausschuss für Umwelt und Grün  20.10.2015 
StEA      03.09.2015 
 
Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
in Köln-Sülz     07.04.2016 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Im Zeitraum     07.04.2016 bis 28.04.2016 
 
Mitteilung über das Ergebnis der Frühzeitgen Öffentlichkeitsbeteiligung, Stellungnahme der BV 3 
(Lindenthal) Vorlage Nr. 2187/2016 
BV 3 (Lindenthal)    23.06.2016 
 
Vorgabenbeschluss Vorlage Nr. 3209/2016 
Ausschuss für Umwelt und Grün  19.12.2016 
Sportausschuss    19.12.2016 
StEA      15.12.2016

5 
 
Mitteilung über die Absicht der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung 
RheinEnergieSportpark" Vorlage Nr. 1558/2019 
StEA      16.05.2019 
 
Mitteilung der Offenlage der 209. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark" Vorlage Nr. 2332/2019 
BV 3      23.09.2019 
StEA      04.07.2019 
 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Im Zeitraum     04.07.2019 bis 30.08.2019 (einschließlich) 
 
 
 
Anlagen 
0 Begründung der Dringlichkeit 
1 Lage des Änderungsbereiches 
2 Bestehende Darstellungen des Flächennutzungsplans 
3 Beabsichtigte Darstellungen des Flächennutzungsplans 
4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 
5 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men 
 aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 
6 Niederschrift Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
7 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men  
 aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 
8 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men  
 aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch  
9.1 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnah-
men aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
9.2 Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweite-
rung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der 
Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch

Anlage 1 Änderungsbereich - Flächennutzungsplan

366 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
209. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz
- Änderungsbereich -
¯
Änderungsbereich
1:20.000M.:

Anlage 9.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage

2995 Zeichen

Seite 1 von 2 Stand: 14.04.20, 14:03:46 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Erweiterung 
RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Offenlage 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.07.2019 bis zum 30.08.2019 durchgeführt. Außerhalb dieses Zeitraumes der Offenlage sind 83 
Stellungnahmen verfristet eingegangen. In diesen 83 verfristeten Stellungnahmen wurden 184 unterschiedliche Sachargumente ermittelt. 183 
dieser Sachargumente waren bereits in den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen enthalten und sind entsprechend der Anlage 9.1 
behandelt worden. Ein zusätzliches Sachargument konnte ermittelt werden. 
 
In den verfristet eingegangenen Stellungnahmen sind im Grundsatz die gleichen Themenbereich vorgetragen worden wie in den fristgerecht 
eingegangenen Stellungnahmen mit den untenstehenden Ausnahmen: 
 
Hinweis: Die folgende Tabelle ist identisch zu der Anlage 5.2 der Beschlussvorlage 1072/2020 mit dem Arbeitstitel “Erweiterung 
RheinEnergieSportpark” in Köln-Sülz. 
 
 
In den verfristeten Stellungnahmen ist im Vergleich mit den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen ein weiteres Sachargument 
vorgetragen worden: 
 SA-Nr.:1057:    Angabe Einreichungsfrist ohne Angabe der Zeitzone 
 
Im Vergleich mit den fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sind in den verfristet eingegangenen Stellungnahmen folgende 
Themenbereiche nicht vorgetragen worden: 
 Themenbereich Nr. 3.12  
entsprechend des 
Inhaltsverzeichnisses 
von Anlage 9.1:  Grünordnungsplan 
ANLAGE 9.2

Seite 2 von 2 Stand: 14.04.20, 14:03:46 
 
 Themenbereich Nr. 4.2  
entsprechend des 
Inhaltsverzeichnisses 
von Anlage 9.1:  Anmerkungen zum Flächennutzungsplan 
 Themenbereich Nr.6 
entsprechend des  
Inhaltsverzeichnisses 
von Anlage 9.1 :  TÖB/Träger öffentlicher Belange 
 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
 
 
Für das verfristet eingegangene Sachargument-Nr. 1057 ist die Stellungnahme der Verwaltung sowie die Entscheidung durch den Rat der 
untenstehenden Tabelle zu entnehmen. 
Themenbereich Nr. Sachargument Stellungnahme  FNP BP Entscheidung 
durch den Rat 
5 Sonstige 
Anmerkungen 
1057 Angabe Einreichungsfrist ohne Angabe der 
Zeitzone 
Auf den Informationsseiten im Internet fehlte der 
Hinweis auf die Zeitzone bei der Angabe der 
Einreichungsfrist 
Die explizite Angabe der Zeitzone bei der Nennung der 
Beteiligungsfrist ist nicht notwendig. Aus der ortsüblichen 
Bekanntgabe von Zeit und Ort der Offenlage wird der 
maßgebliche Zeitraum eindeutig bestimmt. 
X X Das 
Sachargument 
wird zur Kenntnis 
genommen.

Anlage 8

11574 Zeichen

ANLAGE 8 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 209. Flächennutzungsplanänderung –Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-
Sülz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 18.12.2018 bis zum 
01.02.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat für Kriminalprävention und Opferschutz 
 Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme  
2 Zweckverband Südlicher Randkanal 
 Keine Bedenken  Kenntnisnahme  
3 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
 Keine grundsätzlichen Bedenken. 
Die Inhalte werden in der Beteiligung zu dem zugehöri-
gen B-Plan 63419/02 benannt.  
 
Kenntnisnahme  
4 Stadtverwaltung Hürth, Planungsamt 
 Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme  
5. Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung 
 Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme  
6. Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
 Es bestehen erhebliche Bedenken. Der Flächennut-
zungsplan weist mit seiner 209. Änderung ca. 5 ha 
Kenntnisnahme 
 
Dem Bedenken, dass die langfristige Behandlung der Fläche auf 
die Gestaltung einer Parkanlage ausgerichtet ist, wird Rechnung

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wald, die im Forsteinrichtungswerk der Stadt Köln auch 
so dargestellt sind, als Parkanlage aus. Die gleichen 
Flächen werden im Bebauungsplan 63419/02 ebenfalls 
als Parkanlage dargestellt. Die langfristige Behandlung 
der Flächen ist also auf die Gestaltung einer Parkanlage 
ausgerichtet. Wenn die Planungen in dieser Form um-
gesetzt werden, erfolgt somit eine Waldumwandlung, für 
die mindestens 5 ha Wald an anderer Stelle aufgeforstet 
werden müssen. Entsprechende Flächen sind dann im 
weiteren Verfahren darzustellen, zusätzlich zu den 
schon geplanten externen Ausgleichsflächen. 
 
Gegen die Gestaltung dieser externen Ausgleichsflä-
chen bestehen ebenfalls Bedenken. 
 
 
Die für den Bau neuer Sportanlagen vorgesehenen Flä-
chen sind im Regionalplan als Wald vermerkt. Die zu 
bebauenden Areale sind nicht bestockt. Aufgrund der zu 
erwartenden intensiven Nutzung der Sportanlagen sind 
jedoch erhebliche negative Auswirkungen auf die Erho-
lungsfunktion der angrenzenden Wälder zu erwarten 
(etwa 16 ha). Die für die Bevölkerung so wichtige stille 
Erholung wird dort während des Sportbetriebes kaum 
noch möglich sein. 
 
 
 
 
Die Bedenken können ausgeräumt werden, indem der 
Funktionsverlust durch Aufforstungen an anderer Stelle 
kompensiert wird. Hierzu eignen sich vor allem die Flä-
chen der externen Ausgleichsmaßnahmen EA 6 und EA 
7. Mit ca. 4 ha entspricht dies einer Aufforstungsfläche 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
getragen. Im Bebauungsplanentwurf werden die baumbestande-
nen Flächen als Wald festgesetzt und in ihrem Bestand gesichert. 
Im Rahmen des Flächennutzungsplans wird diese kleinräumige 
Nutzungsdifferenzierung nicht nachvollzogen, da sie der Maß-
stäblichkeit und bisherigen Systematik nicht entspricht. 
 
 
 
 
 
 
 
Da durch die Errichtung der Sportplätze keine Bäume entfallen 
und die baumbestandenen Flächen bauplanungsrechtlich gesi-
chert werden, besteht kein zusätzlicher Bedarf an externen Aus-
gleichsflächen. 
 
Die Flächen sind im Regionalplan als „Waldbereiche“ festgelegt. 
Der Wald ist hier nach Maßgaben des Regionalplans zu erhalten. 
Die zu bebauenden Areale sind nicht bestockt; hier besteht kein 
Wiederspruch. Da es sich bei der Stadt Köln jedoch um eine 
waldarme Kommune handelt, ist eine Waldvermehrung verstärkt 
anzustreben. Die Neuanlegung der Sportplätze auf der Wiesen-
fläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße wi-
derspricht diesem allgemeinen Ziel des Regionalplans. Zugleich 
wird die Erholungsfunktion eingeschränkt. Ob die Planung damit 
mit dem Plansatz im Einklang steht, kann nicht mit letzter Sicher-
heit gesagt werden. Das am 12.07.2018 beantragte Zielabwei-
chungsverfahren erstreckt sich u.a. auf diesen Plansatz. 
 
entfällt, da vorerst kein Bedarf (s.o.)

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
von ca. einem Viertel der von der Sportanlage beein-
trächtigten Waldfläche und ist daher angemessen. Zwi-
schen Junkersdorf und der Autobahn wird dann ein 
Wald entstehen, der zum einen für die Junkersdorfer 
Bevölkerung gut erreichbar ist und der zum anderen in 
einigen Jahren Lärm- und Sichtschutz gegenüber der 
Autobahn gewährleistet. Wie in der Begründung zum 
Bebauungsplanentwurf richtig festgestellt, ist das Stadt-
gebiet Köln als waldarm einzustufen. Mit der dargestell-
ten Aufforstung (EA 6 und 7) kann sowohl der reale 
Waldanteil erhöht, als auch der planerische Verlust an 
Waldfläche im Regionalplan nahezu vollständig kom-
pensiert werden. 
7 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 Die Industrie- und Handelskammer sieht die Belange der 
Wirtschaft durch diese Planung nicht berührt.  
Kenntnisnahme  
8 Stadtverwaltung Wesseling 
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  
9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  
10 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV 
 Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme  
11 Rhein-Erft-Kreis 
11.1 
 
 
11.2 
Untere Naturschutzbehörde: 
Aus Sicht der UNB bestehen keine Bedenken. 
 
Kreisplanung: 
 
Kenntnisnahme

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11.3 
 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Planung in-
nerhalb des im REGIOGRÜN-Konzept ausgewiesenen 
Südwest-Korridors befindet. Die vielfältigen Freiraum-
funktionen sind zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Untere Bodenschutzbehörde: 
Die Untere Bodenschutzbehörde ist von der Bauleitpla-
nung nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die FNP-Änderung wurde mit dem Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen abgestimmt, das maßgeblich der Erstellung des 
REGIOGRÜN-Konzept beteiligt war und an der Umsetzung arbei-
tet.  
 
Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird 
durch die zusätzliche (Teil-)Versiegelung (Leistungszentrum, 
Trainingsplätze, Wege) nur geringfügig tangiert. 
Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da 
die Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden 
sind. Zudem erfolgen auf Ebene des parallel in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplanes Festsetzungen zu Ausgleichsmaß-
nahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. 
Die freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweite-
rung berührt, unterliegt aber aufgrund der weitgehenden Zugäng-
lichkeit des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten 
nur geringen Einschränkungen. Hierbei ist auch zu beachten, 
dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb von Regionalen 
Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier 
ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels das sog. „Sport-
band“ berücksichtigt worden ist.  
Ein Eingriff in den regionalplanerisch ausgewiesenen Waldbe-
reich liegt lediglich im Hinblick auf das Waldmehrungspotential 
vor, da der Wiesenbereich nach Umsetzung der Planung nicht 
mehr für eine Aufforstung zur Verfügung steht. Die Fällung von 
Bäumen ist voraussichtlich entbehrlich. Aufgrund denkmalpflege-
rischer Anforderungen unterlagen die Wiesenbereiche ohnehin 
besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufforstung nicht von 
vornherein zulässig war. 
Die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für Erholungssuchen-
de bleibt – soweit nicht legitime Interessen des 1. FC Köln an 
einem ungestörten Trainingsbetrieb entgegenstehen – erhalten.

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11.4 
 
 
11.5 
Untere Immissionsschutzbehörde: 
Keine Bedenken 
 
Untere Wasserbehörde: 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
12 Landschaftsverband Rheinland – Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege 
 Aus der Fachsicht der Kulturlandschaftspflege ist zu 
überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kultur-
landschaftlichen Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Re-
gionalplan Köln (2016) ausgewiesenen historischen Kul-
turlandschaftsbereiche ergeben. Dies ist im vorliegen-
den Umweltbericht nicht erfolgt und muss zur Vermei-
dung von Abwägungsfehlern nachgeholt werden. 
 
Betroffen ist der Kulturlandschaftsbereich Regionalplan 
Köln 335 „Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch". Kultur-
landschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im 
Rahmen der Regionalplanung ist eine erhaltende Kultur-
landschaftsentwicklung, insbesondere das Bewahren 
des Kulturlandschaftsgefüges. Es bestehen Bedenken, 
dass dieses Gefüge durch die Planungen gestört wird 
und sich dadurch eine Veränderung des historischen 
Gefüges des Äußeren Grüngürtels in Lindenthal ergibt. 
Ja Eine entsprechende Darstellung wird unter Punkt 8.5.7 Kultur- 
und sonstige Sachgüter in den Umweltbericht aufgenommen. 
 
 
 
 
 
Gemäß den Aussagen im Fachbeitrag zur Bedeutung der Kultur-
landschaftsbereiche (KLB) wird dem denkmalpflegerischen Be-
langen in der Abwägung ein ausreichendes Gewicht gegeben. 
Der KLB wird erhalten, eine unvereinbare Nutzung wird gerade 
nicht vorgesehen. 
Das für den KLB Nr. 335 aufgeführte Ziel Nr. 3 wird insofern be-
rücksichtigt, als gestaltete Strukturen erhalten bleiben wie Wege, 
Freiflächen und Waldstücke. Mit der geplanten Sportnutzung wird 
die kontinuierliche Nutzung gesichert und nachhaltig entwickelt. 
Entsprechend kann unterstellt werden, dass das historische Ge-
füge des Äußeren Grüngürtels in Lindenthal erhalten bleibt. 
13 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege 
 Es wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Um-
weltbericht bislang keine Berücksichtigung des histori-
schen Kulturlandschaftsbereichs Nr. 335 erfolgt ist. Die-
ser ist jedoch ebenfalls einzubringen, um eine sachge-
rechte Abwägung zu gewährleisten. 
Ja Siehe Stellungnahme12 
14 Landschaftsverband Rheinland – Kaufm. Immobilienmanagement, Haushalt, Gebäudeservice 
 Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des Kenntnisnahme

- 6 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
LVR, somit keine Bedenken  
15 Stadtwerke Köln GmbH – Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft 
 Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme  
16 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
 Die eingegangene Stellungnahme betrifft den Bebau-
ungsplan. 
Kenntnisnahme  
17 Stadt Pulheim 
 Die Stadt verzichtet auf die Abgabe einer Stellungnah-
me. 
 
Kenntnisnahme  
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
 
Bezirksregierung Köln 
- Höhere Landschaftsbehörde Köln 
- Dezernat 35.4 – Denkmalschutz 
- Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei  
Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Stadtverwaltung Frechen 
 
 
Stand 18.04.2019

Beratungsverlauf (5)

25.05.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 1.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
28.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.06.2020 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
15.06.2020 Sportausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2020 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1087/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
29.05.2020
Erstellt
07.04.2020 14:07