V/1120/2019
Grundsteuerreform
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Berichtsvorlage
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V/1120/2019 V/1120/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Grundsteuerreform Beratungsfolge 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 11.12.2019 Rat Bericht Bericht: Mit diesem Bericht wird der Rat der Stadt Münster über die Entwicklung im Verfahrensstand der Grundsteuerreform und deren Auswirkungen für die Stadt Münster in den Folgejahren ab dem Jahr 2020, mit dem Stand per 14.11.2019 informiert. Hintergrund Der Bundesfinanzhof hatte in seinen Urteilen vom 30.06.2010 entschieden, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen. G e- gen diese Entscheidung war nachfolgend Verfassungsbeschwerde erhoben worden, der mit Urteil vom 10.04.2018 stattgegeben worden war. Der Gesetzgeber wurde damit aufgefordert, die Bewe r- tungsgesetze verfassungskonform zu gestalten. Mit der höchstrichterlichen Entscheidung hatte er nun bis zum 31.12.2019 eine Frist erhalten, verfassungskonforme Regelungen zu schaffen. Stand des Gesetzgebungsverfahrens Nach diversen Beratungen hatte der Bundesfinanzminister schließlich ein Reformmodell in die Res- sortabstimmung im Bundeskabinett eingebracht, wonach es dann am 27. Juni 2019 im Bundestag beraten wurde. Dieses Modell sah von vorneherein eine werteabhängige Bewertung der Steuerobjek- te vor und wurde vom Bundestag nach verschiedenen, durchaus strittigen Auseinandersetzun gen zwischen den Parteien, am 18. Oktober 2019 angenommen. Schließlich hat dann der Bundesrat am 08. November 2019 dem Reformpaket zugestimmt. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen werden nun über die Bundesregierung dem Bu n- despräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet wer- den. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 01. Amt für Finanzen und Beteiligungen 12.11.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Greiwing Telefon: 492-2229 Greiwing@stadt- muenster.de - 2 - V/1120/2019 Januar 2020 keine Hindernisse mehr im Weg. Hiernach dürfen die bisherigen verfassun gswidrigen Regelungen für weitere fünf Jahre ab Verkündung, längstens bis zum 31. Dezember 2024 Anwe n- dung finden. Demzufolge darf die Grundsteuer bis Ende 2024 wie bisher erhoben werden. Eckpunkte des beschlossenen Gesetzespaktes Das neue Gesetz hat als Bewertungsziel den Wert der Grundstücke samt der aufstehenden Gebäude (das sog. Werteabhängige Modell). Zusammen mit dem Gesetzentwurf entwickelte das Bundesf i- nanzministerium ebenfalls noch einen Referentenentwurf für die Einführung einer „Grundsteuer C “. Ziel dieser Grundsteuer C ist es, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt baureife Grundst ü- cke durch Möglichkeiten der Anlegung eines erhöhten Hebesatzes besser zu mobilisieren. Neu au f- genommen in den Gesetzesentwurf wurde die von einigen Bundesländ ern geforderte Öffnungskla u- sel, bei der den Ländern die Möglichkeit länderspezifischer Regelungen eingeräumt wird. Drei Kernaussagen der Neuregelung: Das grundsteuerliche Bewertungsverfahren ist wertabhängig. Zentrale Größe für die Bewertung des Grundes und Bodens ist der Bodenrichtwert. Die Bewertung von bebauten Grundstücken wird durch Art und den Umfang der Bebauung bestimmt und als Bewertungsmethode kommt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Anwendung. Für gemischt genutzte Grundstücke sowie Ge schäftsgrundstücke soll ein vereinfachtes Sachwertverfahren angewendet werden. Das land - und forstwirtschaftliche Vermögen wird nach einem standardisierten, ertrag s- wertorientierten Verfahren bewertet. Änderung des Grundgesetzes zur Verankerung einer Länderöffnungsklausel zwecks optionaler Abweichungsgesetzgebung. Möglichkeit der Einführung einer Grundsteuer C auf baureife Grundstücke. Es gilt weiterhin das dreistufige Ermittlungsverfahren: 1. Feststellung des Grundsteuerwerts 2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter 3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen als Steuergläubiger Die Bewertung der Objekte soll dabei weiterhin in Unterscheidung von bebauten oder unbebauten Grundstücken erfolgen und nach Art und den Umfang der Bebau ung bestimmt werden. Für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke soll ein vereinfachtes Sachwertverfahren ang e- wendet werden, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sollen in einem standardisierten, ertrag s- wertorientierten Verfahren bew ertet werden. Insgesamt sollen die Bewertungsverfahren vereinfacht werden. Weiteres Vorgehen Das rechtzeitige Inkrafttreten der Neuregelungen zum 01. Januar 2020 sichert der Stadt Müns- ter die wichtige kommunale Steuerquelle der Grundsteuer i.H.v . 62 Mio. Euro langfristig. Die sog. "Jahresbescheide", mit denen die Grundsteuern jährlich erhoben werden, können auf Grundlage der bisherigen Bewertungen rechtzeitig zum Jahresanfang 2020 verschickt werden. Stichtag der ersten Hauptfeststellungen nach den geänd erten gesetzlichen Regelungen ist der 1. J a- nuar 2022. Ob diese Hauptfeststellungen nach dem Bundesmodell oder nach einem durch die Lä n- deröffnungsklausel ermöglichtem, eigenen Modell des Landes Nordrhein Westfalen erfolgen werden, bleibt vorerst abzuwarten. Anders als einige andere Bundesländer, die angekündigt haben, eigene Grundsteuer-Modelle vorzulegen oder sich nach dem Bundesmodell zu richten, hat das Land NRW - 3 - V/1120/2019 diesbezüglich bislang noch keine offiziellen Äußerungen getätigt. Schon deshalb können konkret e Auswirkungen für die Stadt Münster bis dato nicht beziffert werden; hier müssen die Entscheidungen des Landes und nachfolgenden Bewertungen der Finanzämter abgewartet werden. So bleibt der Stadt Münster gegenwärtig nur, die Forderung des Deutschen Städ tetages nach einer vollständigen Digitalisierung der Datenaustauschprozesse zu unterstützen und die erforderlichen Pro- zesse hausintern (IT) und extern (Finanzämter) abzustimmen und engmaschig zu begleiten. Über den dafür erforderlichen Personalbedarf wird gesondert berichtet werden. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1120/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.11.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37