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V/1120/2019

Grundsteuerreform

Vorlagen 14.11.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 38

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

6183 Zeichen

V/1120/2019 
V/1120/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Grundsteuerreform 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 
   11.12.2019 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Mit diesem Bericht wird der Rat der Stadt Münster über die Entwicklung im Verfahrensstand der 
Grundsteuerreform und deren Auswirkungen für die Stadt Münster in den Folgejahren ab dem Jahr 
2020, mit dem Stand per 14.11.2019 informiert. 
 
Hintergrund 
 
Der Bundesfinanzhof hatte in seinen Urteilen vom 30.06.2010 entschieden, dass die Vorschriften 
über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen. G e-
gen diese Entscheidung war nachfolgend Verfassungsbeschwerde erhoben worden, der mit Urteil 
vom 10.04.2018 stattgegeben worden war. Der Gesetzgeber wurde damit aufgefordert, die Bewe r-
tungsgesetze verfassungskonform zu gestalten. Mit der höchstrichterlichen Entscheidung hatte er nun 
bis zum 31.12.2019 eine Frist erhalten, verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.  
 
Stand des Gesetzgebungsverfahrens 
 
Nach diversen Beratungen hatte der Bundesfinanzminister schließlich ein Reformmodell in  die Res-
sortabstimmung im Bundeskabinett eingebracht, wonach es dann am 27. Juni 2019 im Bundestag 
beraten wurde. Dieses Modell sah von vorneherein eine werteabhängige Bewertung der Steuerobjek-
te vor und wurde vom Bundestag nach verschiedenen, durchaus strittigen Auseinandersetzun gen 
zwischen den Parteien, am 18. Oktober 2019 angenommen.  
 
Schließlich hat dann der Bundesrat am 08. November 2019 dem Reformpaket zugestimmt.  
 
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen werden nun über die Bundesregierung dem Bu n-
despräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet wer-
den. 
 
Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 01. 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
12.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Greiwing 
Telefon: 492-2229 
Greiwing@stadt-
muenster.de

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V/1120/2019 
Januar 2020 keine Hindernisse mehr im Weg. Hiernach dürfen die bisherigen verfassun gswidrigen 
Regelungen für weitere fünf Jahre ab Verkündung, längstens bis zum 31. Dezember 2024 Anwe n-
dung finden.  
 
Demzufolge darf die Grundsteuer bis Ende 2024 wie bisher erhoben werden.  
 
Eckpunkte des beschlossenen Gesetzespaktes 
 
Das neue Gesetz hat als Bewertungsziel den Wert der Grundstücke samt der aufstehenden Gebäude 
(das sog. Werteabhängige Modell). Zusammen mit dem Gesetzentwurf entwickelte das Bundesf i-
nanzministerium ebenfalls noch einen Referentenentwurf für die Einführung einer „Grundsteuer C “.  
Ziel dieser Grundsteuer C ist es, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt baureife Grundst ü-
cke durch Möglichkeiten der Anlegung eines erhöhten Hebesatzes besser zu mobilisieren. Neu au f-
genommen in den Gesetzesentwurf wurde die von einigen Bundesländ ern geforderte Öffnungskla u-
sel, bei der den Ländern die Möglichkeit länderspezifischer Regelungen eingeräumt wird.  
 
Drei Kernaussagen der Neuregelung: 
 
 Das grundsteuerliche Bewertungsverfahren ist wertabhängig. 
 Zentrale Größe für die Bewertung des Grundes und Bodens ist der Bodenrichtwert. 
 Die Bewertung von bebauten Grundstücken wird durch Art und den Umfang der Bebauung 
bestimmt und als Bewertungsmethode kommt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur 
Anwendung. 
 Für gemischt genutzte Grundstücke sowie Ge schäftsgrundstücke soll ein vereinfachtes 
Sachwertverfahren angewendet werden. 
 Das land - und forstwirtschaftliche Vermögen wird nach einem standardisierten, ertrag s-
wertorientierten Verfahren bewertet.  
 Änderung des Grundgesetzes zur Verankerung einer Länderöffnungsklausel zwecks optionaler 
Abweichungsgesetzgebung. 
 Möglichkeit der Einführung einer Grundsteuer C auf baureife Grundstücke. 
 
Es gilt weiterhin das dreistufige Ermittlungsverfahren: 
 
1. Feststellung des Grundsteuerwerts 
2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter 
3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen als Steuergläubiger 
 
Die Bewertung der Objekte soll dabei weiterhin in Unterscheidung von bebauten oder unbebauten 
Grundstücken erfolgen und nach Art und den Umfang der Bebau ung bestimmt werden. Für gemischt 
genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke soll ein vereinfachtes Sachwertverfahren ang e-
wendet werden, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sollen in einem standardisierten, ertrag s-
wertorientierten Verfahren bew ertet werden. Insgesamt sollen die Bewertungsverfahren vereinfacht 
werden.  
 
Weiteres Vorgehen 
 
Das rechtzeitige Inkrafttreten der Neuregelungen zum 01. Januar 2020 sichert der Stadt Müns-
ter die wichtige kommunale Steuerquelle der Grundsteuer i.H.v . 62 Mio. Euro langfristig. Die 
sog. "Jahresbescheide", mit denen die Grundsteuern jährlich erhoben werden, können auf 
Grundlage der bisherigen Bewertungen rechtzeitig zum Jahresanfang 2020 verschickt werden. 
 
Stichtag der ersten Hauptfeststellungen nach den geänd erten gesetzlichen Regelungen ist der 1. J a-
nuar 2022. Ob diese Hauptfeststellungen nach dem Bundesmodell oder nach einem durch die Lä n-
deröffnungsklausel ermöglichtem, eigenen Modell des Landes Nordrhein Westfalen erfolgen werden, 
bleibt vorerst abzuwarten.  Anders als einige andere Bundesländer, die angekündigt haben, eigene 
Grundsteuer-Modelle vorzulegen oder sich nach dem Bundesmodell zu richten, hat das Land NRW

- 3 - 
V/1120/2019 
diesbezüglich bislang noch keine offiziellen Äußerungen getätigt. Schon deshalb können konkret e  
Auswirkungen für die Stadt Münster bis dato nicht beziffert werden; hier müssen die Entscheidungen 
des Landes und nachfolgenden Bewertungen der Finanzämter abgewartet werden. 
 
So bleibt der Stadt Münster gegenwärtig nur, die Forderung des Deutschen Städ tetages nach einer 
vollständigen Digitalisierung der Datenaustauschprozesse zu unterstützen und die erforderlichen Pro-
zesse hausintern (IT) und extern (Finanzämter) abzustimmen und engmaschig zu begleiten. Über den 
dafür erforderlichen Personalbedarf wird gesondert berichtet werden.  
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 33 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 38 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1120/2019
Typ
Vorlagen
Datum
14.11.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37