V/0533/2006
10. Änderung FNP - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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Beschlussvorlage
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V/0533/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Drei Eichen im Stadtteil Handorf 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird der nachfolgenden Stellungnahme zur 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut- zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Drei Eichen im Stadtteil Handorf nicht ge- folgt: 1.1 Der Anregung, auf die Überplanung eines Waldstückes am Nordrand des Plangebietes zu verzichten (Anlage 1, Punkt 1). 2. Der Entwurf der 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Drei Eichen im Stadtteil Handorf wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: 1. Der vom Rat der Stadt Münster am 15.02.2006 aufgestellte Entwurf zur 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes hat vom 06.03.2006 bis zum 06.04.2006 öffent- lich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel- lungnahmen eingereicht, über die entsprechend dem Beschlussvorschlag 1.1 Beschluss ge- fasst werden soll. Vorlagen-Nr.: V/0533/2006 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit/Herr Husmann Ruf: 492 61 11 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 14.07.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0533/2006 2. Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen treten bei der Änderung des Flä- chennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstel- lung und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver- fahren dieser Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Aus dem Beteiligungsverfahren zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem Rat der Stadt Münster als dem Träger der Landschaftsplanung bekannt, dass die Änderung des Landschaftsplanes Nr. 1 „Werse“ erforderlich ist und die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 anzupassen sind (vergleiche auch Stellung- nahmen in der Anlage 2). Am 15.02.2006 hat der Rat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße beschlossen, dessen Aufstel- lungsverfahren parallel zum Verfahren zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes durch- geführt worden ist. Mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 492 treten die widerspre- chenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 1 „Werse“ außer Kraft. 3. Da der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung nicht geändert werden soll, kann somit der abschließende Beschluss zur 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungspla- nes erfolgen (Beschlussvorschlag 2). Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen und der Vorlage zum Sat- zungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 (V/0555/2006) entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Änderungserfordernis für Festsetzungen eines geltenden Landschaftsplanes aufgrund der Neu- darstellung einer Siedlungsfläche 3. Begründung 4. Plan
V-0533-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 533/2006 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsp lanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Ost, Stadtteil Handorf für den Bereich Drei Eichen Zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 10. Än derung des fortgeschriebenen Flächennut- zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Hando rf – Drei Eichen wurden folgende Stel- lungnahmen abgegeben: 1. Die Interessengemeinschaft „Rettet den Wald“ wen det sich in einer Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NW (Nr. 40/2005) gegen die Überplan ung eines Waldstücks am Nord- rand des Plangebietes, südlich Immelmannstraße, im Rahmen des Verfahrens zur 10. Ände- rung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. Mit Schreiben vom 05.07.2005 hatte die Verwaltung d er Interessengemeinschaft mitgeteilt, dass die Verwaltung die Anregung gem. § 24 GO NW Nr . 40/2005 als vorab eingegangene Anregung zur 10. Änderung des FNP im Rahmen der zum Zeitpunkt der Einreichung noch ausstehenden Offenlegung wertet. Stellungnahme der Verwaltung Bereits im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplan (FNP) war eine Anregung zur Darstellung der Waldparzelle als Wohnbaufläche vorgetragen worden. Der Rat der Stadt Münster war dieser Anregung in se iner Sitzung am 16.07.2003 im Grund- satz gefolgt und hatte eine entsprechende Änderung des FNP im Rahmen des anstehenden, parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49 2 durchzuführenden FNP- Ände- rungsverfahrens (10. Änderung) mit folgender Begrün dung in Aussicht gestellt (Vorlage 325/2003, Anlage 1, S. 11): Der Anregung wird im Grundsatz gefolgt. Die Umwandlungserklärung des staatlichen Forstamtes liegt vor. Die Umsetzung der Anregung erfordert zunächst die erneute Offenlegung. Deshalb erfolgt die Fort- setzung des Verfahrens als separates Änderungsverfa hren parallel zu dem ge- planten vorhabenbezogenen B-Plan für die Wohnbebauung. Vor der Realisierung ist der geltende Landschaftspl an Nr. 1 „Werse“ rechtskräftig zu ändern. Die vom Anreger der Waldumwandlung vorgeschlagenen Flächen für die notwendige Er- satzaufforstung westlich der Dorbaumstraße und nörd lich der Straße Drei Eichen werden vom Forstamt Münster begrüßt; die Ersatzaufforstung hat nach Angaben des Forstamtes Münster im Flächengrößenverhältnis 1:2 zu erfolgen. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 „Handorf – Drei Eichen“, der im Parallelverfahren zur 10. Änderung des fortgesch riebenen FNP aufgestellt wird, sieht im Nordosten des Plangebietes, südlich Immelmannstraße , die Überplanung von bestehenden Wald- bzw. Freiflächen vor, die im wirksamen FNP al s Wald dargestellt sind. Hier sollen ü- berwiegend teilweise großzügig geschnittene Einzelh ausgrundstücke entstehen, auf denen der bestehende wertvollere Baumbestand weitgehend e rhalten werden soll. Weiter sieht der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 92 die Erhaltung wertvoller Wallhe- cken- und Baumbestände vor durch die Festsetzung „E rhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern“ für Einzelbäume sowie für zusammen- hängende Flächen am Nordrand des Plangebietes. Auße rdem werden Teilflächen der bishe- rigen Waldfläche durch eine öffentliche Grünfläche als Bestandteil eines geplanten, zentralen Grünzuges festgesetzt und damit erhalten. Teile die ses Grünzuges werden auch im Rahmen der 10. Änderung des FNP neu als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darge- stellt. Die Gesamtabwägung zur Betroffenheit der Umweltbela nge im Rahmen der vorliegenden Planung (s. auch Kap. 5.1 “Eingriffe in Natur und Landschaft“ der Begründung zur 10. Ände- 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes STELLUNGNAHMEN / Seite 2 rung des FNP) kommt zudem zu der Einschätzung, dass selbst im Falle der Nichtumwand- lung (und damit eines Erhalts der im FNP wirksam da rgestellten Waldfläche) die Auswirkun- gen der südlich angrenzend heranrückenden Planungen dazu führen werden, langfristig den Erhalt der Waldflächen in Frage zu stellen: Die Inanspruchnahme der Restwaldbestände sowie des geschützten Biotops einer Restheidefläche im Norden des Plangebietes durch di e Umwidmung zu einer Wohnbaufläche stellt einen erheblichen Eingriff dar , der erst durch die 10. Ände- rung des wirksam fortgeschriebenen FNP ermöglicht w ird. Aber selbst bei einem Erhalt des Restwaldes und der Restheide käme es dur ch die von Süden heranrü- ckende, geplante Wohnbebauung auch zu einer zunehme nden Beeinträchtigung der Flächen durch Nutzungsdruck und Störungsintensi tät. Aus diesen Gründen sind auch unter ökologischen Gesichtspunkten die Um widmung der Fläche ver- tretbar und eine gleichartige Kompensation durch z. B. eine entsprechende Auf- forstung auf ungestörten Flächen im Umfeld des Plangebietes sinnvoll. Bei der dafür notwendigen Ersatzaufforstung soll de r Forderung des Forstamtes Münster nach einem Ausgleich im Flächengrößenverhäl tnis 1:2 entsprochen wer- den. Dieser Ausgleich wird außerhalb des Änderungsb ereiches erfolgen. Der Suchraum erstreckt sich über den Raum Handorf – Dor baum, so dass eine Kom- pensation im Umfeld des Eingriffs angestrebt wird. Die genannten Maßnahmen sowie die mögliche Notwendigkeit weiterer Kompensation werden im weiteren Ver- fahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauu ngsplanes Nr. 492 konkre- tisiert. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1). 2. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Mü nster, bemängelt, dass die forstbe- hördlichen Belange im Hinblick auf die Wallheckensi tuation im Plangebiet nicht behandelt worden sind. Stellungnahme der Verwaltung Der wirksame FNP stellt aus Gründen der Maßstäblich keit die bestehenden Wallhecken im Plangebiet mit einer Ausnahme nicht dar; nur die ca . 45 m lange Wallhecke südlich Immel- mannstraße ist als Bestandteil der bestehenden Wald fläche im FNP als Fläche für Wald wirksam dargestellt. Die Begründung zur Fortschreib ung des FNP führt im Teil A zur Dar- stellung bzw. Nicht-Darstellung von Waldflächen grundsätzlich aus: Eine Vielzahl von bestehenden Waldflächen (Kleinstw aldflächen) wird bzw. ist aus Gründen der parzellenunscharfen Darstellung bzw. de r Maßstäblichkeit der Dar- stellungen nicht im FNP der Stadt Münster dargestel lt. Diese Waldflächen werden in der Regel überwiegend als „Flächen für die Landw irtschaft“ (…) dargestellt. (…) Bei künftigen Planungen, z.B. bei der Aufstellung v on Bebauungsplänen oder bei anderen fachgesetzlichen Einzelplanungen, werden da nn die im FNP der Stadt Münster nicht dargestellten, aber tatsächlich vorha ndenen Waldflächen im Einzel- fall zu berücksichtigen sein. Damit stellt sich die Sachlage hinsichtlich der Ber ücksichtigung von bestehenden Wallhe- cken im Plangebiet im wirksamen FNP als auch im Ent wurf zur 10. Änderung des FNP als identisch dar. Eine Beschlussfassung zur Anregung erübrigt sich daher. Die konkreten Regelungen zur Berücksichtigung der W allheckensituation erfolgen im Verfah- ren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs planes Nr. 492, der parallel zur 10. Änderung des FNP aufgestellt wird. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
V-0533-2006-Anlage-3-Begründung.pdf
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 533/2006 – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 1 B e g r ü n d u n g zur 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Drei Eichen im Stadtteil Handorf Inhalt: 1. Planungsanlass und Planungsziele................ .................................................................. 2 2. Änderungsbereich ................................ ............................................................................ 3 3. Änderungsinhalte................................ .............................................................................. 3 3.1 Wohnbauflächen................................. .............................................................................. 3 3.2 Gemischte Bauflächen ........................... .......................................................................... 4 3.3 Flächen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf. .......................................................... 5 3.3.1 Zweckbestimmung – Jugendheim – ............... .................................................................. 5 3.3.2 Zweckbestimmung – Kindergarten – ............. ................................................................... 5 3.4 Verkehrsflächen – Hauptverkehrsstraße – ........ ............................................................... 5 3.5 Flächen für die Ver- und Entsorgung – Regenrück haltebecken –.................................... 5 3.6 Grünflächen .................................... .................................................................................. 5 3.6.1 Zweckbestimmung – Parkanlage – ............... ................................................................... 5 3.6.2 Zweckbestimmung – Spielbereich A – (Spielplat z) .......................................................... 5 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB.................................. 6 4.1 Rahmen der Umweltprüfung....................... ...................................................................... 6 4.2 Kurzdarstellung der Planung .................... ........................................................................ 6 4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes ............................................. 6 4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose .................................. 7 4.4.1 Menschen ..................................... .................................................................................... 7 4.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt.... ....................................................................... 8 4.4.3 Boden ........................................ ..................................................................................... 11 4.4.4 Wasser ....................................... .................................................................................... 12 4.4.5 Klima / Luft................................. ..................................................................................... 13 4.4.6 Orts- und Landschaftsbild.................... ........................................................................... 13 4.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........... .................................................................... 14 4.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter............. .................................................................. 14 4.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen........................ 14 4.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) ............................................. 14 4.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten............. ................................................................ 15 4.7 Überwachung (Monitoring) ....................... ...................................................................... 15 4.8 Zusammenfassung ................................ ......................................................................... 15 5. Gesamtabwägung .................................. ........................................................................ 16 5.1 Eingriffe in Natur und Landschaft .............. ..................................................................... 16 5.2 Altlasten ...................................... .................................................................................... 16 5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........ ......................................................... 16 – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 2 1. Planungsanlass und Planungsziele Der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan (F NP) stellt im Süden des Ortsteils Han- dorf – Dorbaum, südlich der Immelmannstraße, eine F läche für Wald dar, die nahezu vollstän- dig von Wohnbauflächen eingefasst ist. Bereits im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des FNP war eine Anregung zur Dar- stellung dieser Waldparzelle als Wohnbaufläche vorg etragen worden. Der Rat der Stadt Müns- ter war dieser Anregung in seiner Sitzung am 16.07. 2003 im Grundsatz gefolgt (vgl. Vorlage 325/2003, Anlage 1, S. 11) und hatte eine entsprech ende Änderung des FNP im Rahmen des anstehenden, parallel zum Bebauungsplan Nr. 492 dur chzuführenden, nun vorliegenden Ver- fahrens zur 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP mit folgender Begründung in Aussicht gestellt: Der Anregung wird im Grundsatz gefolgt. Die Umwandlungserklärung des staatlichen Forstamtes liegt vor. Die Umsetzung der Anregung erfordert zunächst die erneute Offenle gung. Deshalb erfolgt die Fort- setzung des Verfahrens als separates Änderungsverfa hren parallel zu dem geplan- ten vorhabenbezogenen B-Plan für die Wohnbebauung. Vor der Realisierung ist der geltende Landschaftspl an Nr. 1 „Werse“ rechtskräftig zu ändern. Die vom Anreger vorgeschlagenen Flächen für die not wendige Ersatzaufforstung westlich der Dorbaumstraße und nördlich der Straße Drei Eichen w ird vom Forstamt Münster begrüßt; die Ersatzaufforstung hat nach Angaben des Forstamtes M ünster im Flächengrößenverhältnis 1 : 2 zu erfolgen. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes N r. 492: Handorf – Drei Eichen / Dor- baumstraße / Lützowstraße, der im Parallelverfahren zur 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP aufgestellt wird, sieht im Nordosten des Plange bietes, südlich Immelmannstraße, die Ü- berplanung von bestehenden Wald- bzw. Freiflächen v or, die im wirksamen FNP als Wald dar- gestellt sind. Hier sollen überwiegend teilweise gr oßzügig geschnittene Einzelhausgrundstücke entstehen, auf denen der bestehende wertvollere Bau mbestand weitgehend erhalten werden soll. Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungspl anes und dem vorhabenbezogenen Be- bauungsplan Nr. 492 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Erschließung neuer Wohnbauflächen für ca. 250 W ohneinheiten zu ermöglichen. Hierdurch soll ein weiteres Zusammenwachsen der Ortsteile Han dorf – Dorf und Dorbaum erreicht wer- den. Gleichzeitig soll die Realisierung eines Leben smitteleinzelhandelsbetriebs (Discounter) im Bereich der Dorbaumstraße mit max. 900 m² Verkaufsf läche und ca. 100 Stellplätzen ermög- licht werden, um die öffentliche Nahversorgung weit er zu verbessern. Durch die geplante Reali- sierung der nordwärts verlängerten Hobbeltstraße mi t abschließendem Kreisverkehr im Bereich der Verknüpfung mit der Dorbaumstraße und der ausge bauten Straße Drei Eichen wird sicher- gestellt, dass das neue Baugebiet Drei Eichen eine optimale verkehrliche Anbindung erhält. Neben der Umwidmung der Waldfläche in eine Wohnbauf läche sind folgende wesentliche Än- derungen vorgesehen: • Neudarstellung einer gemischten Baufläche westlich der Dorbaumstraße, • Verlegung eines Regenrückhaltebeckens, • Neudarstellung einer Grünfläche, Zweckbestimmung - Parkanlage -, • Neudarstellung einer Grünfläche, Zweckbestimmung - Spielbereich A -, • Neudarstellung von Standorten für einen Kindergart en bzw. ein Jugendheim, • Anpassung der Trasse des Straßenzugs Hobbeltstraße - Drei Eichen entsprechend der aktuell vorliegenden Planung. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 3 Landschaftsplan Werse Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 1 „Werse“. Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B VerwG) vom 21.10.1999 darf ein FNP keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaft sschutzverordnung bzw. den Schutzzwe- cken eines Landschaftsschutzgebietes (LSG) oder son stigen Satzungen, z.B. einem Land- schaftsplan (LP), widersprechen; anderenfalls wäre die Genehmigung des FNP gem. § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvorschriften zu versagen. Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP m üssen daher für den Geltungsbereich des neuen Wohngebietes die Zielaussagen des Landschaftsplanes zurückgenommen werden. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden abschließenden Beschluss zur 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes wird der Ra t auch den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumst raße / Lützowstraße als Satzung be- schließen, dessen Aufstellungsverfahren parallel zu m Verfahren zur 10. Änderung des Flä- chennutzungsplanes durchgeführt wurde. Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfale n treten bei der Änderung des Flächen- nutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschafts planes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In- Kraft-Treten des entsprechenden Be- bauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dieser Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Der Rat der Stadt Münster, der zugleich Träger der Bauleitplanung als auch Träger der Land- schaftsplanung ist, wird den abschließenden Beschlu ss zur 10. Änderung des fortgeschriebe- nen Flächennutzungsplanes beschließen • in Kenntnis der Stellungnahmen des Landschaftsbeir ates sowie der Unteren Land- schaftsbehörde aus dem Beteiligungsverfahren zur 10 . Änderung des Flächennut- zungsplanes und • in Kenntnis, dass die Änderung des Landschaftsplan es Nr. 1 „Werse“ erforderlich ist und die widersprechenden Darstellungen und Festsetzunge n des Landschaftsplanes im Zu- sammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogene n Bebauungsplanes Nr. 492 an- zupassen sind. 2. Änderungsbereich Die Änderung des Flächennutzungsplanes erstreckt si ch im Stadtteil Handorf auf den Bereich Drei Eichen und überplant das Gebiet zwischen Immel mannstraße, Lützowstraße, Lammerbach und Dorbaumstraße. 3. Änderungsinhalte 3.1 Wohnbauflächen Entsprechend der vom Rat im Grundsatz gefolgten Anr egung zur Umwandlung einer Fläche für Wald wird diese Fläche neu im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Bei der dafür notwendigen Ersatzaufforstung soll der Forderung des Forstamtes Münster nach einem Ausgleich im Flä- chengrößenverhältnis 1:2 entsprochen werden. Dieser Ausgleich wird außerhalb des Ände- rungsbereichs erfolgen. Der Suchraum erstreckt sich über den Raum Handorf – Dorbaum, so dass eine Kompensation im Umfeld des Eingriffs ange strebt wird. Die genannten Maßnahmen sowie die mögliche Notwendigkeit weiterer Kompensat ionen werden im weiteren Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 konkretisiert. Standort für Lebensmitteleinzelhandel Durch die vorliegenden Bauleitplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Erschließung neuer Wohnba uflächen für ca. 250 Wohneinheiten zu ermöglichen. Gleichzeitig soll die Realisierung ein es Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs (Dis- – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 4 counter) im Bereich der Dorbaumstraße mit max. 900 m² Verkaufsfläche und bis zu 100 Stell- plätzen ermöglicht werden, um die öffentliche Nahve rsorgung vor allem im Ortsteil Dorbaum weiter zu verbessern. Das vom Rat der Stadt Münster am 26.05.2004 beschlo ssene Einzelhandelskonzept Münster – Leitlinien der räumlichen Entwicklung – (Vorlage 89/2004) greift die aktuell defizitäre Nah ver- sorgungssituation in Handorf – Dorbaum auf: Insgesa mt bescheinigt das Einzelhandelskonzept Münster der Einzelhandelslandschaft in Münster im Hinblick auf die vorhandene wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen und Stadtbezirkszentren eine besondere Qualität: Das weitgehend flächendeckende Netz wohnortnaher Gr undversorgungsangebote stellt somit einen wichtigen Aspekt der Lebensqualität in Münster dar. Das Versorgungsnetz hat jedoch auch einige „Lücken“ . Immerhin leben in Münster knapp 50.000 Menschen außerhalb eines fußläufig err eichbaren Grundversor- gungsstandorts (Einzugsbereich 700 m), der untersch iedliche Angebote der Grund- versorgung und mindestens 350 m² Verkaufsflächenang ebot bietet. So gibt es bei- spielsweise in Häger, Handorf – Dorbaum oder Angelmodde – Dorf keine nen- nenswerten Versorgungsangebote … Das Einzelhandelskonzept Münster enthält ein räumliches Standortkonzept für die Einzelhan- delsentwicklung in Münster ; insgesamt wurden 6 Standorttypen (A bis F) für di e Steuerung und Verortung der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung in Münster entwickelt. Der Standorttyp D Geschäftslage der Grundversorgung ergänzt dabei das Versorgungsnetz der Zentren (Sta nd- orttypen A bis C) in den Wohnsiedlungsgebieten. An der Sicherung und moderaten Entwicklung dieser Standorte des Typs D besteht ein raum-funkti onal und versorgungsstrukturell begründ- bares Interesse. Die Geschäftslagen der Grundversor gung sind städtebaulich integriert gele- gene Nahversorgungsstandorte, die in ihrer Versorgu ngsbedeutung direkt unterhalb der Kate- gorie der Stadtteilzentren anzusiedeln sind. Sie di enen der Versorgung der im Umfeld lebenden Bevölkerung und haben Ergänzungsfunktion zu den Sta dtteilzentren. Sie liefern wertvolle Bei- träge zur Sicherung eines möglichst flächendeckende n Systems fußläufig erreichbarer Versor- gungsstandorte. Der Bestand zeichnet sich durch eine kleinteilige Angebotsstruktur aus. Das Einzelhandelskonzept Münster weist am südlichen Ortsrand von Handorf – Dorbaum einen Standort des Typs D als Planungsziel aus, um das do rt bestehende Nahversorgungsdefizit ab- zubauen. 3.2 Gemischte Bauflächen Westlich der Dorbaumstraße befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung (Dorbaumstraße Nr. 89); dieser Betrieb liegt innerh alb der im wirksam fortgeschriebenen FNP dargestellten Wohnbaufläche. Für den Betrieb wurde von der Landwirtschaftskammer Nord- rhein-Westfalen ein Geruchsgutachten erstellt. Im R ahmen dieses Gutachtens wurde geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang weiterhin Tierhaltung betrieben werden kann, ohne dass es zu maßgeblichen Beeinträchtigungen für die im Umfeld g eplante Wohnbebauung kommt. Der Be- trieb hält zurzeit Mastschweine, Legehennen und Mas thähnchen in mehreren Stallungen. Zur Einhaltung der Richtwerte nach der Geruchsimmission srichtlinie (GIRL) ist es erforderlich, die bestehende Tierhaltung auf ein mit der geplanten be nachbarten Wohnnutzung verträgliches Maß abzustocken. Möglich ist demnach zukünftig eine Bodenhaltung von maximal 500 Lege- hennen bzw. alternativ von 220 Legehennen zuzüglich ca. 70 Masthähnchen. Der Eigentümer hat sich gegenüber dem Vorhabenträger vertraglich v erpflichtet, die Tierhaltung entsprechend den vorgenannten Vorgaben zu reduzieren. Erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Ge- ruchsbelästigungen sind daher nicht zu erwarten. Er gänzend wurde in den Begründungstext zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492 vorsorg lich ein Hinweis aufgenommen, dass zeitweilig auftretende Geruchsimmissionen nicht auszuschließen sind. Die gutachterlich mit der geplanten benachbarten Wo hnnutzung verträgliche sowie vertraglich zwischen Vorhabenträger und Betriebsinhaber vereinbarte zukünftige Tierhaltung des Betriebes ist aber nicht vereinbar mit der Ausweisung der Flä che als Wohngebiet. Daher wird dieser Be- – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 5 reich des Betriebes mit der Änderung des FNP neu al s gemischte Baufläche dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. 3.3 Flächen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf 3.3.1 Zweckbestimmung – Jugendheim – Innerhalb des geplanten Baugebietes Drei Eichen ist auch die Errichtung eines Jugendheims vorgesehen. Im Entwurf zur 10. Änderung des fortges chriebenen FNP wird der vorgesehene Standort durch das entsprechende Planzeichen innerhalb der Wohnbaufläche dargestellt. 3.3.2 Zweckbestimmung – Kindergarten – Auch ist innerhalb des geplanten Baugebietes Drei E ichen die Errichtung eines 4-Gruppen-Kin- dergartens vorgesehen. Im Entwurf zur 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP wird der vor- gesehene Standort durch das entsprechende Planzeich en innerhalb der Wohnbaufläche dar- gestellt. 3.4 Verkehrsflächen – Hauptverkehrsstraße – Die bereits im wirksamen FNP dargestellte Trasse de s Straßenzuges Hobbeltstraße - Drei Ei- chen (K 16) wurde im Zuge der vorbereitenden Planun gen für das Baugebiet Drei Eichen ver- ändert. Die aktuelle Planung wird nun entsprechend angepasst im FNP dargestellt. 3.5 Flächen für die Ver- und Entsorgung – Regenrück haltebecken – Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der im Zu ge der Fortschreibung des FNP im Süden von Dorbaum neu dargestellten Wohnbaufläche enthält der wirksam fortgeschriebene FNP süd- lich der Immelmannstraße, östlich Dorbaumstraße, ei nen Standort für ein zusätzlich notwendig werdendes Regenrückhaltebecken. Die konkreten Planu ngen für das Baugebiet Drei Eichen haben dazu geführt, dass der zukünftige Standort de s Regenrückhaltebeckens südlich der Straße Drei Eichen und östlich der nordwärts verlän gerten Hobbeltstraße liegen wird. Ent- sprechend der aktuellen Planung werden nun die Darstellungen des FNP angepasst. 3.6 Grünflächen 3.6.1 Zweckbestimmung – Parkanlage – Innerhalb des geplanten Baugebietes Drei Eichen sie ht der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 die Anlage einer zentralen öffentlichen Grünfläche in Nord-Süd- Richtung vor, die Fuß- und Radwegeverbindungen aufn ehmen wird. Diese Grünverbindung setzt sich – außerhalb des Plangebietes – nach Nord en bis zum Baugebiet Willingrott / Am Ker- kamp und nach Süden in Richtung Sportzentrum Handorf fo rt. Der geplante öffentliche Grünzug soll durch sein Wegenetz auch gleichzeitig die einz elnen geplanten Wohnquartiere untereinan- der verbinden. Innerhalb der Grünanlage sollen auch Spielplatzbereiche sowie Kommunikation- sorte geschaffen werden. Im Entwurf zur 10. Änderung des FNP wird der geplan te Grünzug entsprechend als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage innerhalb der Wohnbaufläche zwischen Immelmann- straße im Norden und Drei Eichen im Süden neu dargestellt. 3.6.2 Zweckbestimmung – Spielbereich A – (Spielplat z) Ein geplanter Bolzplatz (A-Bereich) soll im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 in Verbindung mit einer Mehrzweckfläche innerhalb einer öffentlichen Grünfläche östlich der verlängerten Hobbeltstraße und südlich der Stra ße Drei Eichen angelegt werden. Südlich angrenzend befindet sich der Standort für das geplante Regenrückhaltebecken. Im Entwurf zur 10. Änderung des FNP wird der geplan te Bolzplatz-Standort innerhalb einer Grünfläche mit dem entsprechenden Planzeichen neu dargestellt. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 6 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 4.1 Rahmen der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches in der aktuelle n Fassung erstellt worden. Die Umwelt- prüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und aufgr und von Geländeerhebungen durchge- führt. Zusätzlich wurden die im Rahmen des in Aufst ellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 492 erarbeiteten Gutachten zu den Themen Verkehr, L ärm, Versickerung sowie Tiere und Pflanzen berücksichtigt. Diese Datenlage ist hinrei chend, um die notwendige Abschätzung der Umweltfolgen durch die Planung vornehmen zu können. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan es Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße /Lützowstraße erfolgt im Parallelverf ahren nach § 8 BauGB. Eine gesonderte Umweltprüfung wird durchgeführt und ein Umweltberic ht als Bestandteil der Begründung er- stellt. 4.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächenn utzungsplanes wird die Umsetzung einer Wohnbebauung zwischen den Ortsteilen Handorf und Dorbaum vorbereitet. Der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan st ellt für den Änderungsbereich bereits im Wesentlichen Wohnbauflächen dar. Im Nordosten ist eine Waldfläche als lang gestrecktes Band südlich entlang der bestehenden Wohnbebauung an der Immelmannstraße dargestellt. Im Nordwesten ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Neben den bereits vorhandenen Ver- kehrsflächen Dorbaumstraße und Lützowstraße ist die Verlängerung der Hobbeltstraße be- rücksichtigt. Südlich der Verkehrsfläche „Verlänger ung der Hobbeltstraße“ sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzu ngsplanes sieht eine geringfügige Ver- schiebung der Trasse der verlängerten Hobbeltstraße in östliche Richtung vor. Südlich dieser Fläche ist ein Teil der ursprünglich dargestellten Fläche für die Landwirtschaft als Bereich für die Anlage einer Grünfläche als Spielplatz vorgeseh en. Weiter findet eine Verlagerung des o. g. Regenrückhaltebeckens in diesen Bereich statt. Als wesentliche Änderung ist der Verzicht auf die D arstellung einer Fläche für Wald im Bereich der vorhandenen Restwaldbestände im Norden des Ände rungsbereichs festzustellen. Statt die- ser Fläche werden nun eine Wohnbaufläche sowie eine die Wohnbaufläche in Nord-Süd-Rich- tung querende Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. 4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetze n und Fachplänen festgelegten und für den Änderungsbereich bedeutsamen Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür wurden neben den Vorschriften des Baugesetzbuches die Fachgesetze un d -pläne berücksichtigt, die gemäß BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7g insbesondere zu berücksichtigen sind. Die Art, wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ergibt s ich aus der nachfolgenden Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen, die in der Abwägung be- rücksichtigt werden. Fachgesetze Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen so wie DIN 18005: Die entsprechenden Verordnungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zum Lärmschutz und zur Luftreinhal- tung sind bei den Schutzgütern Mensch und Klima/Luft berücksichtigt. Bundesnaturschutzgesetz sowie Landschaftsgesetz NR W: Es erfolgen eine Darstellung des derzeitigen Zustands von Natur und Landschaft im Än derungsbereich und Umgebung sowie eine Prognose der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter. Bundesbodenschutzgesetz sowie Baugesetzbuch (Boden schutzklausel): Die Prüfung grund- sätzlich alternativer Standorte und die Auswirkunge n auf die Bodenfunktionen werden unter dem Schutzgut Boden dargelegt. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 7 Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz: Die Oberflächengewässer und das Grundwasser werden bei den Schutzgütern Wasser und aufgrund der Biotopfunktion im Ka- pitel Pflanzen und Tiere behandelt. Fachplanungen und Schutzausweisungen Der seit 1987 rechtskräftige Landschaftsplan „Werse “ weist das Plangebiet vollständig als un- bebauten Außenbereich aus. Als zentrales Entwicklun gsziel ist die Erhaltung einer mit natürli- chen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft genannt. Ein Flächennutzungsplan darf keine Darstellungen en thalten, die einer Landschaftsschutzver- ordnung bzw. den Schutzzwecken eines Landschaftssch utzgebietes (LSG) oder einem Land- schaftsplan (LP) widersprechen. Deshalb hat der Rat der Stadt Münster als Träger der Land- schaftsplanung in der kreisfreien Stadt Münster mit seinem Beschluss zu Beschlussvorschlag Nr. 2 der Vorlage Nr. 325/2003 in Kenntnis der jewe iligen Stellungnahmen des Landschaftsbei- rats und der Unteren Landschaftsbehörde erklärt, dass für die in der Anlage 2 zu dieser Vorlage aufgeführten, im Rahmen der Fortschreibung des Fläc hennutzungsplanes neu darzustellenden Siedlungsflächenausweisungen – darunter die neuen W ohnbauflächen am südlichen und west- lichen Ortsrand der Ortslage Dorbaum – die zurzeit noch entgegenstehenden Festsetzungen der jeweils geltenden Landschaftspläne durch die Au fstellung von aus den neuen Flä- chennutzungsplandarstellungen jeweils noch zu entwi ckelnden Bebauungsplänen aufgehoben werden. Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfale n treten bei der Änderung des Flächen- nutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschafts planes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In- Kraft-Treten des entsprechenden Be- bauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dieser Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Das Bearbeitungsgebiet befindet sich nicht innerhal b geschützter Gebiete. Es sind keine FFH- oder Natura 2000-Gebiete von der Planung betroffen. Direkte Auswirkungen auf ein benach- bartes Landschaftsschutzgebiet im Westen und das nä chstliegende Naturschutzgebiet im Os- ten können ausgeschlossen werden. Eine Heiderestfläche entlang der nördlichen Plangre nze ist unter der Nummer BK-341100 als schützenswertes Biotop erfasst und im Landschaftsplan zum Schutz festgesetzt. 4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist- Zustands der Umwelt und der bisherigen Darstellunge n im fortgeschriebenen Flächennut- zungsplan. Die potenziellen Auswirkungen des mit Abschluss des Änderungsverfahrens vorliegenden Flä- chennutzungsplanes werden in Bezug auf den tatsächl ichen Bestand bewertet. Darüber hinaus wird dargestellt, in welcher Intensität die 10. Änd erung des wirksamen Flächennutzungsplanes eine weitere Erhöhung oder aber auch eine Vermeidun g der bereits möglichen Eingriffssituation bedeutet. Geeignete grundsätzliche Vermeidungs-, Minderungs- und mögliche Ausgleichsmaßnahmen (für Eingriffe in Natur und Landschaft) werden in d en jeweiligen Kapiteln genannt. Zu konkreten Maßnahmenbeschreibungen sei an dieser Stelle auf di e Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße /Lützowstraße verwiesen. Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst , wie Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind. 4.4.1 Menschen Derzeitige Umweltsituation Bestand Der Änderungsbereich wird zwar aktuell im Wesentlic hen landwirtschaftlich genutzt, der wirk- same Flächennutzungsplan sieht hier aber bereits gr oßflächig eine Wohnentwicklung vor. Be- stehende Wohnnutzung ist im Norden des Änderungsber eichs sowie an der Dorbaumstraße – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 8 und nördlich der Straße Drei Eichen bereits vorhand en. Südlich der Wohnbebauung an der Im- melmannstraße befinden sich ausgeprägte Gehölzbestä nde und Heiderestflächen. Westlich der Dorbaumstraße liegt der Hof Nientiedt mit Schweine- und Geflügelzucht. Westlich an den Änderungsbereich schließt sich die freie Landschaft an und nördlich liegt der Siedlungsraum Dorbaum mit dichter Siedlungsstruktur und vorherrschenden Mehrfamilienhäu- sern. Im Osten grenzt das Plangebiet an Grabeland, weiter östlich schließen sich die freie Landschaft und der Truppenübungsplatz Handorf an. I m Süden liegt der Siedlungsraum Han- dorf, der hier ebenfalls durch Ein- und Mehrfamilienhäuser geprägt wird. Das Plangebiet dient zurzeit im Wesentlichen der Ku rzerholung für Bewohner aus den nördlich und südlich liegenden Wohngebieten. Diese konzentri ert sich auf unreglementierte Pfade in- nerhalb des nördlich liegenden Waldbestandes von de r Immelmannstraße aus sowie auf den landwirtschaftlichen Weg Drei Eichen als Querverbin dung zwischen der Dorbaumstraße und der Lützowstraße. Darstellungen im wirksam fortgeschriebenen Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan stellt im Wesentli chen Wohnbauflächen sowie im Süden landwirtschaftliche Flächen dar. Im Norden liegt ei ne Fläche für Wald. Die geplante Verlänge- rung der Hobbeltstraße ist dargestellt. Auswirkungen der Planung Auswirkungen auf den realen Bestand Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes wird umgewandelt in Wohnnutzung. Der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb Nientiedt wi rd durch die unmittelbar angrenzende Aus- weisung von Wohnbauflächen in seiner Entwicklung ei ngeschränkt; zwischen dem Betrieb und dem Vorhabenträger wurden dies bezogen entsprechende vertragliche Regelungen vereinbart. Mit den Darstellungen im wirksamen FNP verbunden is t eine Veränderung der Lärmimmissi- onssituation, durch die entsprechende Festsetzungen hinsichtlich des Lärmschutzes im Rah- men des Bebauungsplanes erforderlich werden. Auswirkungen durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Fläch en südlich der Straße Drei Eichen kann in dem bisher dargestellten Umfang nicht aufrechterhal ten bleiben und wird durch eine Grünfläche für die Zwecke Spielbereich A (Bolzplatz) sowie Regenrückhaltung ersetzt. Durch die Überplanung des Waldes kann dessen Naherh olungsfunktion nicht aufrechterhalten bleiben. Mit der Einordnung einer zentralen Grünflä che wird jedoch das Angebot für die Erho- lungs- und Freizeitnutzung gestärkt. Zudem besteht die Möglichkeit der Einordnung einer att- raktiven Rad- und Gehwegverbindung zwischen den Siedlungsteilen Dorbaum und Handorf. Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes führt in sofern zu einer Optimierung der Pla- nungsziele in Bezug auf das Schutzgut Mensch . 4.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Derzeitige Umweltsituation Bestand Das Spektrum der Biotoptypen ist durch die Lage zwi schen den beiden Ortsteilen Handorf und Dorbaum im Übergang zur freien Landschaft als landw irtschaftliche Nutzfläche mit eingebette- ten Wallhecken, Baumreihen und Restwaldbeständen ge prägt. Als die Landschaft prägende Strukturen mit hoher ökologischer Wertigkeit sind d ie Restwaldbestände im Norden des Ände- rungsbereichs zu nennen. Südlich der vorhandenen Be bauung entlang der Immelmannstraße liegt eine Gehölzfläche, in der eine Eichen-Wallhec ke entlang der Immelmannstraße sowie wei- tere einzeln bestehende Eichen und Buchen von hoher Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind. Die Wallhecke entlang der Immelmannstraße ist als gesetzlich ge- schütztes Landschaftselement von besonderer Bedeutung. Zwischen den Gehölzbeständen liegt ein ca. 0,4 ha g roßer, sandig-trockener Standort mit Be- senginster als vorherrschender Strauchart. Die Fläc he ist unter der Nummer BK-341100 als schützenswertes Biotop erfasst, das über den Landsc haftsplan geschützt ist. Als Vorbelastun- – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 9 gen sind der hohe Nutzungsdruck sowie die Eutrophie rung durch Gartenabfälle und die an- grenzende landwirtschaftliche Nutzung zu nennen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Ge hölzstreifen unterschiedlicher Ausprä- gung und differenzierter Gehölzarten. Zentral im Pl angebiet liegt ein landschaftsprägender Baumbestand mit Eichen und vereinzelten Buchen, der jedoch stellenweise eine deutliche Ver- greisung einzelner Gehölze erkennen lässt. Der Gehö lzstreifen ist ebenfalls ein als Wallhecke gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil. Südlich von Hof Nientiedt liegt ein ca. 150 m² groß er Tümpel, der zur Dorbaumstraße durch ei- nen dichten Strauchriegel ergänzt wird. Das Gewässe r ist ca. 160 cm tief und hat eine nur mä- ßig ausgebildete Ufervegetation. Eine dichte Decke aus Wasserlinsen zeigt einen hohen Nähr- stoffreichtum an. Im südlichen Bereich wird das Plangebiet durch den Lammerbach gequert. Das Gewässer mit einer Fließrichtung zur westlich gelegenen Werse is t auf einer ca. 800 m langen Strecke östlich des Plangebietes verrohrt. Zwischen der Lützowstraße und der Hobbeltstraße ist der Bach offen in einem ca. 2,5 m tiefen Einschnitt geführt und we ist hier eine dichte Ufervegetation auf. Es sind nur mäßig beeinträchtige Gewässersohlen und bedingt naturnahe Uferbereiche vorhanden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wurden v ertiefende Untersuchungen zur Fauna des Änderungsbereichs mit folgenden wesentlichen Ergebnissen durchgeführt: Es finden sich in den Restwaldbeständen im Norden v iele Höhlenbrüter wie Meisen, Baumläu- fer, Kleiber und Buntspecht. Über den Getreidefläch en führen Rauch- und Mehlschwalben ihre Jagdflüge aus. Der Gehölzstreifen im Zentrum des Pl angebietes bietet typischen Offenland- brütern wie Dorngrasmücke und Goldammer einen Lebensraum. Hinzu kommen Arten, die auch im benachbarten Siedlungsbereich brüten. Das Gebiet zählt weiter zum Nahrungsrevier von Grünspecht, Schleiereule und Sperber, die innerhalb des Europarechts als streng geschützte Arten genannt sind. Von den 26 vorkommenden Brutvog elarten stehen vier Arten auf der regio- nalen Roten Liste NRW. Es sind im Gebiet vier Fledermausarten über das ges amte Plangebiet verteilt mit einer Kon- zentration an den Gehölzrändern nachgewiesen worden . Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pi- pistrellus) wird auf der Roten Liste NRW als zurzei t ungefährdete, aber von Naturschutzmaß- nahmen abhängige Art eingestuft. Sie ist die häufig ste Fledermausart in Westfalen und im Münsterland praktisch überall anzutreffen. Im Plang ebiet wurden mehrere Individuen dieser äu- ßerst anpassungsfähigen Art nachgewiesen. Der auf der Roten Liste als gefährdete, wandernde A rt benannte Große Abendsegler (Nyctalus noctula) nutzt das Gebiet vor allem als Jagdrevier. Die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) wird als gefährdete Art in d er Roten Liste ge- führt und konnte im Plangebiet mehrfach nachgewiese n werden. Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus, die sowohl die Woc henstuben als auch die Winterquartiere in Gebäuden bezieht. Sie jagt bis zu einer Entfernu ng von 6 km über Wiesen und Gehölz- strukturen. Mit Fundstellen sowohl am Wald als auch am Hof Nientiedt ist davon auszugehen, dass das Plangebiet als Lebens- und Jagdraum genutzt wird. Mit einem kurzen Kontakt wurde eine nicht näher zu bestimmende Art der Gattung Myotis an- getroffen. Diese Art scheint das Plangebiet praktisch nicht zu nutzen. Die vorliegenden Funde kennzeichnen die ökologische Bedeutung des Plangebietes vor allem als Jagdrevier für die Fledermäuse. Für im Gebiet vorkommende Amphibien wie dem Kammmol ch ist nach Aussage des NABU ne- ben dem Gewässer südlich Hof Nientiedt auch der Bau mbestand südlich Dorbaum als Über- winterungsquartier von möglicher Bedeutung. Im Rahm en der Ortsbegehungen konnte jedoch entgegen der Funde vergangener Jahre aktuell keine Molchart nachwiesen werden. Der eigent- liche Lebensraum der Molche liegt jedoch im Natursc hutzgebiet „Handorfer Feuchtgebiet“. Im Kleingewässer südlich von Hof Nientiedt waren des w eiteren Wasser- und Laubfrösche anzu- treffen. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 10 Unter dem Aspekt des Biotopverbunds ist vor allem d er gesamte Biotopkomplex aus Freifläche und Gehölzbestand von Bedeutung. Sowohl der Waldbes tand im Norden als auch die Baum- reihe im Zentrum des Plangebietes sind in ihrer Flä chenausdehnung zu gering, um ohne die begleitenden Freiflächen einen umfassenden Biotopve rbund in der vorhandenen Qualität ge- währleisten zu können. Die landschaftsökologische Bedeutung und die gute A usstattung mit ökologischen Strukturen werden durch das im Landschaftsplan „Werse“ genannt e Ziel der Erhaltung einer mit natürli- chen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft unterstrichen. Darstellungen im wirksam fortgeschriebenen Flächennutzungsplan Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan weist die schützenswerten Biotope im Norden als Fläche für Wald aus. Die übrigen Bereiche sind als Wohnbauflächen oder Flächen für Land- wirtschaft dargestellt. Auswirkungen der Planung Auswirkungen auf den realen Bestand Der Waldbestand im Norden wird durch die geplante W ohnbebauung in Anspruch genommen. Um die Eingriffsintensität in den Gehölzbestand zu mindern, wird ein Großteil der älteren, land- schaftsprägenden Eichen mit hohem Stammdurchmesser im Rahmen der verbindlichen Bau- leitplanung erhalten und in die Planung integriert. Insgesamt kann der Eingriff nicht vermieden oder innerhalb des Plangebietes kompensiert werden und ist durch geeignete Ersatzmaßnah- men auszugleichen. Zwischen den beiden Gehölzbeständen befindet sich d ie als geschütztes Biotop im Biotopka- taster NRW aufgeführte Restheidefläche. Mit einer b ereits im Bestand zunehmenden Verbu- schung bei hohem Nutzungsdruck durch die nördlich l iegenden Wohngebiete ist von einer wei- teren Beeinträchtigung durch das geplante Wohngebie t auszugehen. Ein reiner Erhalt der Flä- che ohne weitergehende Pflege und Schutz vor Nutzun g und Vermüllung kann das Ziel der Un- terschutzstellung nicht gewährleisten. Bei gleichze itiger Inanspruchnahme der angrenzenden Gehölzflächen ist die Fläche zu klein, um als funkt ionierende Heidefläche entwickelt zu werden. Aus diesem Grunde wird auf einen Erhalt der Fläche verzichtet und eine gleichwertige Kom- pensation außerhalb des Plangebietes angestrebt. Mit dem Umbau der Dorbaumstraße im Bereich des gepl anten Kreisverkehrs und der Verlänge- rung der Hobbeltstraße werden in geringem Umfang Ge hölzstreifen in Anspruch genommen. Die nicht zu vermeidenden Eingriffe sind jedoch von untergeordneter Bedeutung in Bezug auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen . Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der landwir tschaftlichen Flächen durch umfang- reiche Versiegelung gehen durch den Eingriff in den Gehölzbestand Jagdgebiete der Zwerg- und Breitflügelfledermaus verloren. Dieser Eingriff kann durch die Anlage der Privatgärten und vor allem der zentralen Grünfläche gemindert, jedoch nicht vollständig kompensiert werden. Die vorliegende Planung wird vor allem die Offenlan dbrüter wie Dorngrasmücke und Goldam- mer verdrängen. Einige Arten wie Buchfink, Singdros sel oder Kohl- und Blaumeise, die derzeit das Gehölz als Lebensraum nutzen, werden in den gep lanten Hausgärten und den zentralen Grünzug ausweichen können. Für eine dritte Gruppe, die Höhlenbrüter wie Baumläufer, Kleiber oder Buntspecht, sind im Besonderen die weitgehend störungsfreien Altbäume mit hohem Totholzanteil von Bedeutung. Es ist jedoch zu vermu ten, dass aufgrund der hohen Störungsin- tensität auch bei einem Erhalt dieser Bäume die Höhlenbrüter verdrängt werden. Die Eingriffe in die Avifauna können nicht in ausreichendem Maß inne rhalb des Plangebietes vermieden wer- den. Da insgesamt jedoch kein auffällig hohes Arten inventar oder eine erhöhte Anzahl an Rote Liste-Arten nachgewiesen werden konnten, ist der Ei ngriff in die Vogelwelt als ausgleichbar zu bewerten. Mit der vollständigen Überbauung des Stillgewässers südlich des Hofes Nientiedt wird ein aktu- elles Amphibienbiotop in Anspruch genommen. Da das Gewässer bereits zunehmend durch die umliegenden Nutzungen beeinträchtigt wird und der L aubfrosch als Bewohner des Gewässers außerordentlich wanderungsfreudig ist, kann der Ein griff in das Gewässer durch die Anlage hochwertiger Ersatzgewässer kompensiert werden. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 11 Durch die im wirksamen FNP dargestellte Wohnbaufläc he wird ein im Bestand vorhandener landschaftlicher Korridor in West-Ost-Richtung zwis chen den Siedlungsteilen Dorbaum und Handorf weitestgehend geschlossen. Neben der Beeint rächtigung des Biotopverbundes für Amphibien ist auch die Barrierewirkung für sonstige Tierarten zu nennen. Der Eingriff kann zum einen durch die Umsetzung der „Blauen Richtlinie“ b ei der Querung des Lammerbachs aber auch durch den Erhalt der zentralen Wallhecke gemindert werden. Auswirkungen durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Die oben genannten Auswirkungen auf die geschützten oder schützenswerten Biotopstrukturen im Norden werden erst mit der 10. Änderung des fort geschriebenen Flächennutzungsplanes ermöglicht. Hier sind geeignete Minderungs- und Aus gleichsmaßnahmen in der verbindlichen Bauleitplanung zu nennen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann berei ts die Anordnung einer zentralen Grün- fläche als Minderungsmaßnahme innerhalb des Änderun gsbereichs gewertet werden. Es wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung darüber hinaus favorisiert, in hohem Umfang wertvolle Einzelgehölze des Bestandes zu erhalten. Auch durch Vermeidung und Minderung verbleibt durch die Inanspruchnahme ein erheblicher Eingriff, der nicht innerhalb des geplanten Änderun gsbereichs kompensiert werden kann. Eine Umsetzung der Kompensation ist in der verbindlichen Bauleitplanung nachzuweisen. Grundsätzlich werden im Flächennutzungsplan der Sta dt Münster in ausreichendem Umfang Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu r Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als potenziell geeignete Kompensationsflächen dargestellt. 4.4.3 Boden Derzeitige Umweltsituation Bestand Die Böden des Änderungsbereichs bestehen im Norden aus Podsolen, die zum Osten eine ver- stärkte Vergleyung aufzeigen. Südlich der zentralen Baum-/Wallhecke schließt sich ein Braun- erde-Pseudogley an, der stellenweise als reine Brau nerde auftritt. Die Niederung am Lammer- bach ist als echter Gley ausgebildet. Die Sandböden des Podsols im Nordwesten des Plange- bietes sind als schutzwürdige Böden ausgewiesen (Bi otopentwicklungspotenzial). Insgesamt weisen die Böden des Plangebietes eine mittlere Ertragszahl zwischen 30 und 50 auf. Die Pufferfunktion und somit die Möglichkeit der Bö den, das Grundwasser gegen Schadstoff- eintrag zu schützen, wird als gering bis mittel ein geschätzt. In Analogie zur möglichen Schad- stoffabsorption weisen die Böden des Plangebietes e benfalls ein nur geringes Potenzial der Nährstoffspeicherung auf, wobei der Podsol gegenübe r der Braunerde geringere Werte zeigt. Bei einem geringen Grundwasserstand und einer guten Versickerungsfähigkeit der oberen Bo- denhorizonte ist nur eine geringe Wasserrückhaltung im Bodengefüge gegeben. Hinweise zu Altlasten sind nicht bekannt. Es wird j edoch darauf hingewiesen, dass im Plange- biet Bombentrichter im Luftbild erkennbar sind, der en Art der Verfüllung zurzeit nicht bekannt ist. Darstellungen im wirksam fortgeschriebenen Flächennutzungsplan Der vorliegende Flächennutzungsplan stellt im Wesen tlichen Wohnbauflächen sowie im Süden Flächen für die Landwirtschaft dar. Im Norden liegt eine Fläche für Wald. Auswirkungen der Planung Auswirkungen auf den realen Bestand Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der zu- sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtu ng sowie andere Maßnahmen zur In- nenentwicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel). Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (Umwidmungssperrklausel). – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 12 Weder der Gebietsentwicklungsplan noch der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan zeigen für den Stadtteil Handorf noch Siedlungsrese rven auf, die alternativ zu der vorliegenden Planung als zusätzliche Wohnbaufläche entwickelt we rden könnten. Wohnraumverdichtungen im Innenbereich sind bereits realisiert oder in Vorbereitung; sie allein könnten auch nicht den er- forderlichen Wohnflächenbedarf decken. Auswirkungen durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Die umfangreiche Flächenversiegelung wird bereits d urch die Darstellungen im wirksamen Flä- chennutzungsplan ermöglicht. Zur Kompensation gelte n sinngemäß die Ausführungen unter Punkt 4.4.2. Die Flächenversiegelung durch die Umwi dmung des Waldes kann durch die Auf- wertung der Bodenfunktionen in der geplanten zentra len Grünfläche kompensiert werden. Die Anlage der Grünflächen für Regenrückhaltung und den Bolzplatz haben ebenso wenig weitere Flächenversiegelungen zur Folge wie die Verlagerung der Trasse der verlängerten Hob- beltstraße. 4.4.4 Wasser Derzeitige Umweltsituation Bestand Als Oberflächengewässer sind im Plangebiet der Lamm erbach im Süden sowie das Stillgewäs- ser südlich Hof Nientiedt zu nennen. Der Lammerbach mit einer Fließrichtung zur westlich gelegenen Werse ist auf einer ca. 800 m langen Strecke östlich des Plangebietes verrohrt. Z wischen der Lützowstraße und der Hob- beltstraße ist der Bach offen in einem ca. 2,5 m ti efen Einschnitt geführt und weist hier mäßig beeinträchtige Gewässersohlen und bedingt naturnahe Uferbereiche mit dichter Vegetation auf. Westlich der Hobbeltstraße wird der Lammerbach zum Teil verrohrt weitergeführt. Die Gewäs- sergüte liegt bei II-III (kritisch belastet). Für d as Gewässer ist kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Das Grundwasser wurde bei Versickerungsversuchen im März 2004 bei Tiefen von 1,0 bis 2,2 m unter Geländeoberkante angetroffen. Die Grundwass ergleichen folgen im Wesentlichen der Geländeprofilierung und es ist mit einem Grundwasse rstrom sowohl zum Lammerbach als auch in nordwestliche Richtung zu rechnen. Die Grundwass erneubildungsraten sind im Bereich des Podsol und des Gley – Podsol mit Werten von 300-360 mm/a hoch, nehmen jedoch in Richtung des Lammerbachs deutlich ab und weisen dort Werte v on 100 mm/a auf. Nördlich außerhalb des Änderungsbereichs schließt sich eine Trinkwasse rschutzzone 3 an. Trotz einer hohen Ver- sickerungsfähigkeit der oberen Bodenschichten ist n ur in Teilbereichen eine Versickerung an- fallenden Niederschlags möglich, da in weiten Teile n der Grundwasserflurabstand zu gering ist. In den Bereichen des Gley – Podsol und der Braunerd en entlang des Lammerbachs nimmt die Versickerungsfähigkeit des Bodens deutlich ab. Darstellungen im wirksam fortgeschriebenen Flächennutzungsplan Neben den Darstellungen zur geplanten Flächennutzun g, die bereits unter dem Schutzgut Bo- den beschrieben sind, stellt der FNP die Verlängerung der Hobbeltstraße mit einer Querung des Lammerbachs dar. Das Regenrückhaltebecken (RRB) liegt im Norden des Plangebietes. Auswirkungen der Planung Auswirkungen auf den realen Bestand Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 492 wird es durch die anlagebedingte Teil- und Vollversiegelung von Boden zu einer verringerten Gr undwasserneubildung kommen. Nach An- gaben des Bodengutachtens ist nur zum Teil eine Ver sickerung als Verminderungsmaßnahme möglich. Der größte Teil des anfallenden Niederschl ags wird dem geplanten Regen- rückhaltebecken im Südosten des Plangebietes zugeführt, dort gedrosselt und zeitlich verzögert in den Lammerbach als Vorfluter abgeleitet. Die Fol ge ist eine Reduzierung der natürlichen In- filtration bei gleichzeitiger Erhöhung der Durchflu ssmenge des Lammerbachs. Von weiteren bau- oder betriebsbedingten Gefährdungen des Grund- oder Oberflächenwassers durch die Planung ist nicht auszugehen. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 13 Auswirkungen durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Durch die 10. Änderung des fortgeschriebenen Fläche nnutzungsplanes sind keine weiterge- henden Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Die Verlagerung des RRB bei gleich bleibender Einzugsgröße wird keine geänderten Auswirkungen zur Folge haben. 4.4.5 Klima / Luft Derzeitige Umweltsituation Bestand Die Flächen des Änderungsbereichs sind nicht Bestan dteil von großräumigen klimaökologi- schen Ausgleichsräumen oder Belüftungskorridoren in nerhalb des Stadtgebietes Münster. Kleinräumig gesehen hat die Waldfläche eine klimati sche Ausgleichsfunktion. Die Fläche des Änderungsbereichs weist eine siedlungsraumtypische Hintergrundbelastung durch Hausbrand und Kleingewerbe des umliegenden Siedlungsraumes au f. Bei einem insgesamt ländlichen Ge- biet ist die autochthone Gesamtbelastung durch Luft schadstoffe jedoch als gering zu bewerten. Belastungen der Luft durch Kfz-Verkehr, im Besonder en durch Kohlenwasserstoffe und Stick- oxide, sind in nur geringem Maße durch die Dorbaums traße und die Lützowstraße vorhanden. Belastungen durch Ruß durch lokale Emittenten sind nicht gegeben. Darstellungen im wirksam fortgeschriebenen Flächennutzungsplan In Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft sind die bereits wirksam bestehende Darstellung der Wohnbauflächen und die Anpassung der Verkehrsflächen zu nennen. Auswirkungen der Planung Auswirkungen auf den realen Bestand Die Veränderungen des Mikroklimas durch die anlageb edingte Erhöhung der Versiegelung sind aufgrund des bioklimatisch unproblematischen Raumes nachrangig. Auswirkungen auf die be- stehende Bebauung können ausgeschlossen werden. Die anlagebedingte Zunahme von Luft- schadstoffen ist mit der Anlage von Wohnhäusern unt ergeordnet. Ebenso ist aufgrund der ge- ringen Gebäudehöhen und bei einer Vermeidung von ko mplexen Gebäuderiegeln von keinen wesentlichen Auswirkungen auf die lokalen Windverhältnisse auszugehen. Insgesamt ist mit keinen erheblichen Auswirkungen a uf das Schutzgut Klima und Luft zu rech- nen. Auswirkungen durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Die 10. Änderung wird keine wesentlichen Änderungen zur Folge haben. Der Eingriff in den Wald als klimatischer Ausgleichsraum kann durch die Aufwertung der lokalklimatischen Funkti- onen durch die geplante zentrale Grünfläche kompensiert werden. 4.4.6 Orts- und Landschaftsbild Derzeitige Umweltsituation Bestand Der gesamte Landschaftsraum stellt einen typischen Ausschnitt der münsterländischen Park- landschaft dar. Es handelt sich um einen mittelmäßi g strukturierten, mäßig bzw. gering relie- fierten und zum großen Teil landwirtschaftlich genu tzten Raum, der durch Hecken und Einzel- bäume sowie Baumreihen gegliedert wird. Der Raum weist insgesamt eine mittlere Eigenart und Strukturvielfalt auf. Von erhöhter Bedeu- tung sind alle älteren Einzelbäume und Baumreihen, die als typisch für das Münsterland anzu- sprechen sind und denen daher eine erhöhte Eigenart zukommt. Sämtliche Gehölzgruppen stel- len gliedernde und belebende Strukturen dar, denen je nach Geschlossenheit und Höhe zu- sätzlich eine abschirmende Funktion zukommt. Darstellungen im wirksam fortgeschriebenen Flächennutzungsplan In Bezug auf das Schutzgut Landschaft sind die wirksamen Darstellungen der Wohnbaufläche n und der Fläche für Wald hervorzuheben. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 14 Auswirkungen der Planung Auswirkungen durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Die Inanspruchnahme des Waldes stellt eine deutlich e Beeinträchtigung des Schutzgutes Land- schaftsbild dar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese s Landschaftselement mit der Lage innerhalb einer Siedlungsfläche an Bedeutung für di e landschaftliche Wahrnehmung verlieren wird. Durch die geplante Grünfläche werden neue Sic htbezüge und Landschaftselemente ent- wickelt, so dass die Eingriffe auf der Ebene des Flächennutzungsplanes kompensierbar sind. 4.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung Baudenkmale, auf die die Vorgaben des Denkmalschutz gesetzes anzuwenden wären, kommen im Änderungsbereich nicht vor. Bodendenkmale sind i m Änderungsbereich bislang ebenfalls nicht bekannt. Da die Uferterrassen der Werse in de r Frühzeit jedoch zu den bevorzugten Sied- lungsplätzen gehörten, müssen sie grundsätzlich als archäologisch hoch-sensible Bereiche gel- ten. Bei Bodeneingriffen ist im Änderungsbereich da her stets mit dem Auftreten von Funden und der Entdeckung von Bodendenkmalen zu rechnen. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler entdeckt werden , ist dies ist der Stadt Münster oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Muse um für Archäologie / Amt für Boden- denkmalpflege, Münster, anzuzeigen und die Fundstelle ist unverändert zu erhalten. 4.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter Die Wechselwirkungen werden indirekt über die besch riebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Mit entscheidungsrelevanten Wechselwir- kungen zwischen den Schutzgütern ist nicht zu rechnen. 4.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Eingr iffsvermeidung bzw. zur Eingriffsverrin- gerung sowie des externen Ausgleichs bleiben bei Pl anungen wie der vorliegenden de facto durch den realen Verlust von Lebens- und Teillebens räumen, von offenporigen und versicke- rungsfähigen Bodenflächen in Folge von Flächenversi egelungen irreversible Beeinträchtigun- gen des Naturhaushalts bestehen. Der Verlust innerh alb des Schutzgutes Boden kann nicht durch Vermehrung ersetzt, sondern nur durch eine Au fwertung des Bodens an anderer Stelle kompensiert werden. Durch die 10. Änderung des fortgeschriebenen Fläche nnutzungsplanes werden die Inan- spruchnahme eines standortgerechten Restwaldes und einer im Zusammenhang stehenden, geschützten Heidefläche bzw. der Eingriff in diese Flächen ermöglicht. Die im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung du rchzuführende Ermittlung der Beeinträch- tigung von Natur und Landschaft und die zum Ausglei ch erforderlichen Kompensationsmaß- nahmen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplan ung in einem landschaftspflegerischen Fachgutachten nach dem Münsteraner Modell zu erarbeiten. Grundsätzlich stehen innerhalb des Planwerkes Fläch ennutzungsplan ausreichend Flächen zur Kompensation der Eingriffe zur Verfügung. 4.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) Es ist davon auszugehen, dass ohne die Gesamtplanun g für den Änderungsbereich die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen weite r betrieben würde und damit der Umweltzu- stand weitgehend so erhalten bliebe, wie für die einzelnen Schutzgüter beschrieben. Eine Verbesserung des ökologischen Zustands der Res theidefläche und der angrenzenden Restwaldflächen ist aufgrund des hohen Nutzungsdruc ks und weiterer Eutrophierung bei gerin- ger Flächengröße nicht zu erwarten. In Bezug auf die 10. Änderung des FNP ist zu berück sichtigen, dass bei einem Erhalt des Wal- des aufgrund der südlich angrenzend geplanten Wohnb aufläche eine isolierte Lage entstehen und der Nutzungsdruck zunehmen würde. Dadurch würde n die Funktionen des Waldes als Le- bensraum und innerhalb des Biotopverbunds beeinträchtigt. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 15 4.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Die im wirksamen Flächennutzungsplan bereits darges tellte Wohnbaufläche, die in der 10. Än- derung des FNP beibehalten wird, ist nicht Gegensta nd der Umweltprüfung. Es ist vielmehr darzustellen, ob es zu der mit der Änderung ermögli chten Inanspruchnahme des Waldes Alter- nativen gibt. Bereits im Rahmen der Fortschreibung des Flächennut zungsplanes war eine Anregung zur Darstellung der Waldparzelle als Wohnbaufläche vorg etragen worden. Der Rat der Stadt Müns- ter war dieser Anregung in seiner Sitzung am 16.07. 2003 im Grundsatz gefolgt und hatte eine entsprechende Änderung des FNP im Rahmen des ansteh enden, parallel zum Bebauungsplan Nr. 492 durchzuführenden FNP-Änderungsverfahren mit folgender Begründung in Aussicht ge- stellt: „Die Umwandlungserklärung des staatlichen Forstamte s liegt vor. Die Umsetzung der Anregung erfordert zunächst die erneute Offenle gung [der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes]. Deshalb erfolgt die Festset zung des Verfahrens als sepa- rates Änderungsverfahrens parallel zu dem geplanten vorhabenbezogenen B-Plan für die Wohnbebauung.“ Weder der Gebietsentwicklungsplan noch der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan zeigen für den Stadtteil Handorf noch Siedlungsrese rven auf, die alternativ zu der Waldfläche als zusätzliche Wohnbaufläche im Rahmen der 10. Änd erung des FNP dargestellt werden könnten. 4.7 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirk ungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbe sondere unvorhergesehene, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lag e zu sein, geeignete Maßnahmen zur Ab- hilfe zu ergreifen. Mit erhöhter Detailschärfe im Rahmen der verbindlic hen Bauleitplanung sind innerhalb einer Umweltprüfung die konkreten Eingriffe zu prüfen und Möglichkeiten der Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich zu erarbeiten. Auf Grundlage dies er Maßnahmen sind Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Monitoring darzulegen. Grundsätzlich findet eine Überprüfung der Umweltaus wirkungen in Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes statt. 4.8 Zusammenfassung Mit der 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächenn utzungsplanes für den Bereich Drei Ei- chen in Handorf werden die Vorraussetzungen geschaf fen, die bereits mögliche Erschließung eines ca. 20 ha großen Wohngebietes durch Umwidmung einer Fläche für Wald und gleichzeitig der Einordnung einer umfangreichen Grünfläche an ak tuelle Planungsergebnisse im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan es Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße anzupassen. Neben den Wallhecken als geschützte Landschaftsbest andteile ist eine Restheidefläche im Norden des Plangebietes als geschütztes Biotop erfa sst. Angrenzend befinden sich Restwald- bestände, die trotz bestehender Vorbelastungen eine hohe Bedeutung für die Tier- und Pflan- zenwelt besitzen. Die Inanspruchnahme der Restwaldbestände im Norden stellt einen erheblich Eingriff dar, der erst durch die 10. Änderung des fortgeschriebenen F lächennutzungsplanes ermöglicht wird. Aber durch die geplante, südlich angrenzende Wohnbe bauung käme es auch bei einem Erhalt der hochwertigen Biotope zu einer zunehmenden Beein trächtigung durch Nutzungsdruck und Störungsintensität. Aus diesen Gründen ist unter ök ologischen Gesichtspunkten eine gleichar- tige Kompensation der Inanspruchnahme auf ungestört en Flächen im Umfeld des Plangebietes sinnvoll. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 16 Bereits im Rahmen der Fortschreibung des Flächennut zungsplanes war eine Anregung zur Darstellung der Waldparzelle als Wohnbaufläche vorg etragen worden, welcher der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 16.07.2003 im Gr undsatz folgte. Weder der Gebietsent- wicklungsplan noch der wirksam fortgeschriebene Flä chennutzungsplan zeigen für den Stadtteil Handorf noch Siedlungsreserven auf, die alternativ zu der Waldfläche als zusätzliche Wohn- baufläche im Rahmen der 10. Änderung des FNP dargestellt werden könnte. Grundsätzlich werden im Flächennutzungsplan der Sta dt Münster in ausreichendem Umfang Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft als geeignete Ausgleichsflächen dargestellt. 5. Gesamtabwägung 5.1 Eingriffe in Natur und Landschaft Die Inanspruchnahme der Restwaldbestände sowie des geschützten Biotops einer Restheide- fläche im Norden des Plangebietes durch die Umwidmu ng zu einer Wohnbaufläche stellt einen erheblichen Eingriff dar, der erst durch die 10. Än derung des wirksam fortgeschriebenen FNP ermöglicht wird. Aber selbst bei einem Erhalt des Restwaldes und der Restheide käme es durch die von Süden heranrückende, geplante Wohnbebauung auch zu einer zunehmenden Beein- trächtigung der Flächen durch Nutzungsdruck und Stö rungsintensität. Aus diesen Gründen sind auch unter ökologischen Gesichtspunkten die Umwidmu ng der Fläche vertretbar und eine gleichartige Kompensation durch z.B. eine entsprech ende Aufforstung auf ungestörten Flächen im Umfeld des Plangebietes sinnvoll. Bei der dafür notwendigen Ersatzaufforstung soll de r Forderung des Forstamtes Münster nach einem Ausgleich im Flächengrößenverhältnis 1:2 ents prochen werden. Dieser Ausgleich wird außerhalb des Änderungsbereichs erfolgen. Der Suchr aum erstreckt sich über den Raum Han- dorf – Dorbaum, so dass eine Kompensation im Umfeld des Eingriffs angestrebt wird. Die ge- nannten Maßnahmen sowie die mögliche Notwendigkeit weiterer Kompensation werden im wei- teren Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes Nr. 492 konkre- tisiert. 5.2 Altlasten Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umwe ltgefährdenden Stoffen belastet sind , gekennzeichnet werden. Im Plangebiet sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Damit sind diesbezüglich im weiteren Verfahren keine Komplikationen zu erwarten. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass im P langebiet im Luftbild Bombentrichter er- kennbar sind, deren Art der Verfüllung zurzeit nicht bekannt ist. 5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den R egierungsbezirk Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Wohnsiedlungsbereich dar. Mit Schreiben vom 22.11.2004 hat die Bezirksregieru ng Münster mitgeteilt, dass gegen die Ü- berplanung einer Fläche für Wald durch eine Wohnbau fläche keine Bedenken bestehen; eine landesplanerische Zustimmung wird in Aussicht geste llt, wenn im FNP für den geplanten Ein- zelhandel eine Sonderbaufläche dargestellt wird. Zu m damaligen Zeitpunkt war noch die Er- richtung von großflächigem Einzelhandel (Lebensmitt eldiscounter + SB-Lebensmittel-Markt u. a.) mit ca. 2.000 m² Verkauffläche (VKF) im Baugebi et Drei Eichen an der Dorbaumstraße ge- plant. Die aktuell geplante Errichtung eines Lebensmittele inzelhandelsbetriebs (Discounter) an der Dorbaumstraße mit max. 900 m² VKF und ca. 100 Stell plätzen ist mit der Darstellung einer Wohnbaufläche vereinbar. Die geplante 10. Änderung des Flächennutzungsplanes steht damit in Einklang mit den landes- planerischen Vorgaben. Mit Schreiben vom 18.10.2005 hat die Bezirksregierung Münster mit- geteilt, dass gegen den Entwurf zur 10. Änderung de s Flächennutzungsplanes keine landes- planerischen Bedenken erhoben werden. – 10. Änderung des fortgeschriebenen FNP – BEGRÜNDUNG / Seite 17 Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur 10. Änder ung des fortgeschriebenen Flächennut- zungsplanes ersichtlich. Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsp lanes werden die Grundzüge des wirk- samen Flächennutzungsplanes nicht verändert. Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ a bschließend be- schlossenen 10. Änderung des fortgeschriebenen Fläc hennutzungspla- nes. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
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9 Anlage 4 zur Vor- lage Nr. 533/2006 Bisherige Darstellun :&Pfentlicher Interessen Neue Darstellung fr Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Flächen für den Gemeinbedarf E34 ‚Jugendheim E& Kindergarten Flächen für Ver- und Entsorgung @ Regenrück- haltebecken Grünflächen Parkanlage 8 Spielbereich A Wasserflächen Flächen für die Landwirtschaft Flächen für Wald Hauptverkehrsstraße Richtfunk * Amt für _ | E/ Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung Plan zur 10. Änderung des fortge- schriebenen Flächennutzungsplanes N — Stand: 15.08.2005 M.: 1:15.000
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 533/2006 ÄNDERUNGSERFORDERNIS LANDSCHAFTSPLAN / Seite 1 Änderungserfordernis für Festsetzungen eines gelten den Landschaftsplanes (Landschaftsplan Nr. 1 „Werse“) aufgrund der Neudarstellung einer Siedlungsfläche im Rahmen der 10. Änderung des fortgeschriebenen Fl ächennutzungsplanes der Stadt Münster, im Stadtbezirk Ost, Stadtteil Handorf für den Bereich Drei Eichen hier: Festsetzung von Entwicklungszielen Darstellung der Fläche Der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Süden des Ortsteils Handorf – Dorbaum, südlich der Immelmannstraße, eine Fläche für Wald dar, die nahezu vollständig von Wohnbauflächen eingefasst ist. Die 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzu ngsplanes sieht die Überplanung des Waldes und die Darstellung einer neuen Wohnbaufläche südlich der Immelmannstraße vor , nördlich bzw. südlich angrenzend an wirksam dargestellte Wohnbauflächen. Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde Mit Schreiben vom 26.09.2005 hat die Untere Landsch aftsbehörde mitgeteilt, dass der Rat der Stadt Münster, der in der kreisfreien Stadt Münster zugleich Träger der Landschaftsplanung ist, die geplante Umwidmung einer Waldfläche in eine Woh nbaufläche bereits im Zuge des Verfah- rens zur Fortschreibung des FNP in seiner Sitzung a m 16.07.2003 im Grundsatz beschlossen hat. Mit seinem Beschluss zur Vorlage 325/2003 hat der Rat ebenso der damit verbundenen er- forderlichen Änderung des Landschaftsplanes Werse im Grundsatz zugestimmt. Begründung, zugleich auch städtebauliche Begründung für die vom Landschaftsplan abwei- chende Darstellung im FNP Auf der Grundlage des wirksam fortgeschriebenen FNP im Zusammenhang mit der 10. Ände- rung des FNP sollen mit dem vorhabenbezogenen Bebau ungsplan Nr. 492 „Handorf – Drei Ei- chen“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Erschließung neu- er Wohnbauflächen für ca. 250 Wohneinheiten zu ermö glichen. Hierdurch soll ein weiteres Zu- sammenwachsen der Ortsteile Handorf – Dorf und Dorbaum erreicht werden. Der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Süden des Ortsteils Handorf – Dorbaum, südlich der Immelmannstraße, eine Fläche für Wald dar, die nahezu vollständig von Wohnbauflächen eingefasst ist. Die neu dargestellte Wohnbaufläche ist im Sinne einer Sied- lungsarrondierung städtebaulich sinnvoll. Die Neuda rstellung der geplanten Wohnbaufläche entspricht den Zielen der Gebietsentwicklungsplanung (GEP). Bereits im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des FNP war eine Anregung zur Darstel- lung dieser Waldparzelle als Wohnbaufläche vorgetra gen worden. Der Rat der Stadt Münster war dieser Anregung in seiner Sitzung am 16.07.2003 im Grundsatz gefolgt (vgl. Vorlage 325/2003, Anlage 1, S. 11) und hatte eine entsprech ende Änderung des FNP im Rahmen des anstehenden, parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492 durchzuführenden, nun vorliegenden Verfahrens zur 10. Änderung des fortge schriebenen FNP mit folgender Begrün- dung in Aussicht gestellt: Der Anregung wird im Grundsatz gefolgt. Die Umwandlungserklärung des staatlichen Forstamtes liegt vor. Die Umsetzung der An- regung erfordert zunächst die erneute Offenlegung. Deshalb erfolgt die Fortsetzung des Verfahrens als separates Änderungsverfahren parallel zu dem geplanten vorhabenbezo- genen B-Plan für die Wohnbebauung. Vor der Realisierung ist der geltende Landschaftspl an Nr. 1 „Werse“ rechtskräftig zu än- dern. 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes ÄNDERUNGSERFORDERNIS LANDSCHAFTSPLAN / Seite 2 Die Inanspruchnahme der Restwaldbestände sowie des geschützten Biotops einer Restheide- fläche im Norden des Plangebietes durch die Umwidmu ng zu einer Wohnbaufläche stellt einen erheblichen Eingriff dar, der erst durch die 10. Än derung des wirksam fortgeschriebenen FNP ermöglicht wird. Aber selbst bei einem Erhalt des Restwaldes und der Restheide käme es durch die von Süden heranrückende, geplante Wohnbebauung auch zu einer zunehmenden Beein- trächtigung der Flächen durch Nutzungsdruck und Stö rungsintensität. Aus diesen Gründen sind auch unter ökologischen Gesichtspunkten die Umwidmu ng der Fläche vertretbar und eine gleichartige Kompensation durch z.B. eine entsprech ende Aufforstung auf ungestörten Flächen im Umfeld des Plangebietes sinnvoll. Die vom Anreger vorgeschlagenen Flächen für die not wendige Ersatzaufforstung westlich der Dorbaumstraße und nördlich der Straße Drei Eichen w erden vom Forstamt Münster begrüßt; die Ersatzaufforstung hat nach Angaben des Forstamt es Münster im Flächengrößenverhältnis 1:2 zu erfolgen. Dieser Ausgleich wird außerhalb de s Änderungsbereichs erfolgen. Der Such- raum erstreckt sich über den Raum Handorf – Dorbaum , so dass eine Kompensation im Umfeld des Eingriffs angestrebt wird. Die genannten Maßnah men sowie die mögliche Notwendigkeit weiterer Kompensation werden im weiteren Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 konkretisiert. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes N r. 492 „Handorf – Drei Eichen“, der im Parallelverfahren zur 10. Änderung des fortgesch riebenen FNP aufgestellt wird, sieht im Nordosten des Plangebietes, südlich Immelmannstraße , die Überplanung von bestehenden Wald- bzw. Freiflächen vor, die im wirksamen FNP al s Wald dargestellt sind. Hier sollen über- wiegend teilweise großzügig geschnittene Einzelhaus grundstücke entstehen, auf denen der be- stehende wertvollere Baumbestand weitgehend erhalten werden soll. Stellungnahme des Landschaftsbeirates Mit Schreiben vom 25.10.2005 hat die Untere Landsch aftsbehörde mitgeteilt, dass sich der Landschaftsbeirat in seiner Sitzung am 28.09.2005 mit der Thematik befasst hat. Auszug aus dem Protokoll: Herr Stoldt erläuterte den Bebauungsplan-Entwurf Nr . 492 „Handorf – Baugebiet Drei Ei- chen“. Nach eingehender Diskussion stellte der Beir at mit 5 Ja- Stimmen, 3 Nein- Stimmen und 3 Enthaltungen die Forderung auf, dass die im B ebauungsplan von Ost nach West ver- laufende Gehölzstruktur westlich der Dorbaumstraße durch die geplante Bebauung bis an den freien Landschaftsraum fortgeführt werden soll. Diese (Gehölzstruktur) soll Anschluss an eine Ortsrandeingrünung erhalten. Mit Bedauern nahm der Beirat auch zur Kenntnis, dass – entgegen seinen Bedenken im Zuge des Verfahrens zur Fortschreibung des FNP – eine Wohnbebauung westlich der Dorbaumstraße erfolgen so ll. Daher wird zudem eine hinrei- chende Gestaltung des Ortsrands für erforderlich gehalten. … Zum Thema „Umwandlung des Waldes“ hat sich der Beirat nicht im Detail geäußert.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Immelmannstraße
- Dorbaumstraße
- Lützowstraße
- Hobbeltstraße
- Willingrott
- Drei Eichen
- Lammerbach
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0533/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 10.07.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37