V/0591/2015
Taxiordnung für die von der Stadt Münser zugelassenen Taxen
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Vorlage Nr. 591-2015, Anlage
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Anlage 1 zur Vorlage V/0591/2015 Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen Auf Grund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeför derungsgesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11. Mai 1993 (GVBl.II/93, [Nr.32], S.218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2010 (GVBl.II/10 , [Nr. 94]) hat der Rat der Stadt Münster am 16.09.2015 folgende Verordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen. § 2 Grundregeln (1) Die für die Beförderung mit Taxen verantwortlic hen Personen (Unternehmer/-innen und Fahrer/-innen) tragen dafür Sorge, dass sowohl die allgemeinen Grundregel n für die Teilnahme am Straßenverkehr als auch die besonderen Anforderungen und die Sorgfalt für eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung beachtet werden. (2) Insbesondere die Taxi Fahrenden bemühen sich, d en Erwartungen der Fahrgäste in eine kundenorientie rte Dienstleistung gerecht zu werden. § 3 Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Die Fahrzeuge sind sauber zu halten. Fahrzeugsc häden sind unverzüglich zu beheben. (2) Gegenstände, die für den Dienstbetrieb nicht er forderlich sind, dürfen nicht mitgeführt werden. § 4 Verhalten des Fahrpersonals (1) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten. (2) Funktechnische Anlagen, Telefone und die Fahrze ugausstattung (z. B. Radio, Schiebedach und die Fen ster) dürfen vom Taxi Fahrenden während der Beförderung nur so bedient werden, dass die Fahrgäste nicht beläs- tigt werden. (3) Taxi Fahrende haben jederzeit Wechselgeld in Hö he von mindestens 50,-- € mitzuführen. (4) Die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätz e ist untersagt. (5) Taxi Fahrende sind verpflichtet, insbesondere b ehinderten Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck zu leisten. Sie haben auch die Durchführung weitere r Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Beförderung erforderlich sind (z. B. Gurtanlegen), sicherzustel - len. § 5 Fahrerausweis (1) Taxi Fahrende sind verpflichtet, an einer für d en Fahrgast gut sichtbaren Stelle im Fahrzeug ein S child mit einem Lichtbild sowie dem Vor- und Familiennamen (Fahrerausweis) anzubringen. (2) Der Fahrerausweis wird gegen Gebühr von der Sta dt Münster -Ordnungsamt- erteilt. Taxi Fahrende sin d verpflichtet, für die Erteilung des Fahrerausweises ein aktuelles Lichtbild vorzulegen. (3) Der Fahrerausweis ist so lange gültig, wie dem Inhaber oder der Inhaberin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe- förderung erteilt ist. Taxi Fahrende sind unverzügl ich zur Rückgabe des Fahrerausweises verpflichtet, wenn ihnen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unanfechtbar oder vollziehbar entzogen wurde. Anlage 1 zur Vorlage V/0591/2015 § 6 Bereithalten Taxen dürfen nur an behördlich bestimmten Taxenstän den, die mit Verkehrszeichen 229 (Taxenstand) StVO ge- kennzeichnet sind, bereitgehalten werden. § 7 Ordnung auf Taxenständen Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch soforti- ges Nachrücken zu schließen. § 8 Beförderungspflicht (1) Die Beförderungspflicht (§ 22 des Personenbeför derungsgesetzes) umfasst die gegebenenfalls erforde rliche Hilfeleistung für Fahrgäste beim Ein- und Aussteige n sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck und die M it- nahme von Haustieren, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit der Beförderung gefährdet wird. (2) Dem Fahrgast steht am Taxenstand die Wahl des T axis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem a nde- ren als dem an erster Stelle stehenden Taxi beförde rt zu werden, ist diesem die sofortige Abfahrt zu e rmögli- chen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. § 9 Nutzung von Bussonderspuren (1) Ein durch Verkehrszeichen 245 (Linienomnibusse) StVO gekennzeichneter Sonderfahrstreifen, der durch das Schild "Taxi frei" auch für Taxen freigegeben wurde, ist besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu nutzen. (2) Taxi Fahrende dürfen in der Bussonderspur keine Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. § 10 Mitführpflichten Im Taxi ist der Text dieser Verordnung in der gülti gen Fassung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Ver langen Einsicht zu gewähren. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d es Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsät zlich oder fahrlässig als Taxi Fahrender den Vorschriften dieser Verordnung über 1. die Beschaffenheit der Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Sat z 1) 2. das Mitführen von Gegenständen (§ 3 Abs. 2) 3. das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen (§ 4 Abs. 1) 4. das Bedienen von Funkanlagen, Telefonen und Fahr zeugausstattung (§ 4 Abs. 2) 5. das Mitführen von Wechselgeld (§ 4 Abs. 3) 6. die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze ( § 4 Abs. 4) 7. die Pflicht zur Hilfeleistung (§ 4 Abs. 5) 8. das Anbringen des Fahrerausweises (§ 5 Abs. 1) 9. die Rückgabe des Fahrerausweises (§ 5 Abs. 3 Sat z 2) 10. das Bereithalten (§ 6) 11. das Aufstellen und Nachrücken auf Taxenständen (§ 7) 12. die Nutzung von Busspuren (§ 9 Abs. 2) 13. die Mitführpflichten (§ 10) zuwider handelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d es Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer v or- sätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder Unternehmerin der Vorschrift dieser Verordnung über 1. die Beseitigung von Fahrzeugschäden (§ 3 Abs. 1 Satz 2) 2. die Beförderungspflicht (§ 8) zuwider handelt. (3) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 d es Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht. Anlage 1 zur Vorlage V/0591/2015 § 12 In Kraft treten, außer Kraft treten Diese Verordnung tritt am 01. 01.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0591/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen - Neubekanntmachung - Beratungsfolge 27.08.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government Vorberatung 09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.09.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 1. Begründung Die bisherige Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 17.03.2005 (Amtsblatt 2005 S. 39) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft (§ 12 Taxiordnung). Die Taxiordnung hat sich als normative Grundlage für ordnungsbehördliche Maßnahmen und zur Verbesserung der Qualität im Taxengewerbe bewährt und dient insbesondere auch dem städt i- schen Service- und Ordnungsdienst als einfach anzuwendende und verlässliche Rechtsgrundlage. Die Verwaltung schlägt daher Beschluss und Neubekanntmachung der Taxiordnung in der b isheri- gen Fassung ohne Änderungen vor. Der Text der Verordnung wurde auf eine geschlechtergerech- te Sprache umgestellt. Die Beförderungsentgelte im Verkehr mit Taxen werden von der Taxiordnung nicht berührt. Vorlagen-Nr.: V/0591/2015 Auskunft erteilt: Herr Recker Ruf: 492-3266 E-Mail: Recker@stadt-muenster.de Datum: 12.08.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0591/2015 2. Anhörungsverfahren Die Entwurfsfassung der Taxiordnung wurde dem Taxiverband NRW e.V., dem Verband des priva- ten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nord rhein-Westfalen e.V. (VSPV), der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Münster (IHK) und der Gewerkschaft ver.di zur Stellungnahme zugeleitet. Zusätzlich wurde die Taxiruf Münster GmbH beteiligt, die neben der Taxi -Zentrale Münster Taxifahrten in Münster vermittelt. Die Beteiligten erhoben keine Bedenken gegen die g e- plante Neubekanntmachung der Taxiordnung. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0591/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.08.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37