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V/0591/2015

Taxiordnung für die von der Stadt Münser zugelassenen Taxen

Vorlagen 11.08.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.09.2015, TOP 16

Vorlage Nr. 591-2015, Anlage

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Beschlussvorlage

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Vorlage Nr. 591-2015, Anlage

6229 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0591/2015 
Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen  
 
 
 Auf Grund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeför derungsgesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691) in  
der zur Zeit gültigen Fassung und des § 4 Nr. 2 der  Verordnung über die zuständigen Behörden und über die 
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach  dem Personenbeförderungsgesetz vom 11. Mai 
1993 (GVBl.II/93, [Nr.32], S.218), zuletzt geändert  durch Verordnung vom 20. Dezember 2010 (GVBl.II/10 , 
[Nr. 94]) hat der Rat der Stadt Münster am 16.09.2015 folgende Verordnung beschlossen: 
 
§ 1 
Geltungsbereich 
 
Diese Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen. 
 
§ 2 
Grundregeln 
 
(1) Die für die Beförderung mit Taxen verantwortlic hen Personen (Unternehmer/-innen und Fahrer/-innen) tragen 
dafür Sorge, dass sowohl die allgemeinen Grundregel n für die Teilnahme am Straßenverkehr als auch die 
besonderen Anforderungen und die Sorgfalt für eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung beachtet 
werden. 
 
(2) Insbesondere die Taxi Fahrenden bemühen sich, d en Erwartungen der Fahrgäste in eine kundenorientie rte 
Dienstleistung gerecht zu werden. 
 
§ 3 
Beschaffenheit der Fahrzeuge 
 
(1) Die Fahrzeuge sind sauber zu halten. Fahrzeugsc häden sind unverzüglich zu beheben. 
 
(2) Gegenstände, die für den Dienstbetrieb nicht er forderlich sind, dürfen nicht mitgeführt werden. 
 
§ 4 
Verhalten des Fahrpersonals 
 
(1) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten. 
 
(2) Funktechnische Anlagen, Telefone und die Fahrze ugausstattung (z. B. Radio, Schiebedach und die Fen ster) 
dürfen vom Taxi Fahrenden während der Beförderung nur so bedient werden, dass die Fahrgäste nicht beläs- 
tigt werden. 
 
(3) Taxi Fahrende haben jederzeit Wechselgeld in Hö he von mindestens 50,-- € mitzuführen. 
 
(4) Die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätz e ist untersagt. 
 
(5) Taxi Fahrende sind verpflichtet, insbesondere b ehinderten Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und 
Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck zu leisten. Sie haben auch die Durchführung weitere r 
Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Beförderung erforderlich sind (z. B. Gurtanlegen), sicherzustel - 
len. 
 
§ 5 
Fahrerausweis 
 
(1) Taxi Fahrende sind verpflichtet, an einer für d en Fahrgast gut sichtbaren Stelle im Fahrzeug ein S child mit 
einem Lichtbild sowie dem Vor- und Familiennamen (Fahrerausweis) anzubringen.  
 
(2) Der Fahrerausweis wird gegen Gebühr von der Sta dt Münster -Ordnungsamt- erteilt. Taxi Fahrende sin d 
verpflichtet, für die Erteilung des Fahrerausweises ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.  
 
(3) Der Fahrerausweis ist so lange gültig, wie dem Inhaber oder der Inhaberin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe- 
förderung erteilt ist. Taxi Fahrende sind unverzügl ich zur Rückgabe des Fahrerausweises verpflichtet, wenn 
ihnen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unanfechtbar oder vollziehbar entzogen wurde.

Anlage 1 zur Vorlage V/0591/2015 
 
 
§ 6 
Bereithalten 
 
Taxen dürfen nur an behördlich bestimmten Taxenstän den, die mit Verkehrszeichen 229 (Taxenstand) StVO ge- 
kennzeichnet sind, bereitgehalten werden. 
§ 7 
Ordnung auf Taxenständen 
 
Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch  soforti- 
ges Nachrücken zu schließen. 
§ 8 
Beförderungspflicht 
 
(1) Die Beförderungspflicht (§ 22 des Personenbeför derungsgesetzes) umfasst die gegebenenfalls erforde rliche 
Hilfeleistung für Fahrgäste beim Ein- und Aussteige n sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck und die M it- 
nahme von Haustieren, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit der Beförderung gefährdet wird. 
 
(2) Dem Fahrgast steht am Taxenstand die Wahl des T axis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem a nde- 
ren als dem an erster Stelle stehenden Taxi beförde rt zu werden, ist diesem die sofortige Abfahrt zu e rmögli- 
chen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. 
 
§ 9 
Nutzung von Bussonderspuren 
 
(1) Ein durch Verkehrszeichen 245 (Linienomnibusse)  StVO gekennzeichneter Sonderfahrstreifen, der durch das 
Schild "Taxi frei" auch für Taxen freigegeben wurde, ist besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu nutzen. 
 
(2) Taxi Fahrende dürfen in der Bussonderspur keine  Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 
 
§ 10 
Mitführpflichten 
 
Im Taxi ist der Text dieser Verordnung in der gülti gen Fassung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Ver langen 
Einsicht zu gewähren.  
 
§ 11 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d es Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsät zlich 
oder fahrlässig als Taxi Fahrender den Vorschriften dieser Verordnung über 
1. die Beschaffenheit der Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Sat z 1) 
2. das Mitführen von Gegenständen (§ 3 Abs. 2) 
3. das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen (§ 4 Abs. 1) 
4. das Bedienen von Funkanlagen, Telefonen und Fahr zeugausstattung (§ 4 Abs. 2) 
5. das Mitführen von Wechselgeld (§ 4 Abs. 3) 
6. die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze  ( § 4 Abs. 4) 
7. die Pflicht zur Hilfeleistung (§ 4 Abs. 5) 
8. das Anbringen des Fahrerausweises (§ 5 Abs. 1) 
9. die Rückgabe des Fahrerausweises (§ 5 Abs. 3 Sat z 2) 
10. das Bereithalten (§ 6) 
11. das Aufstellen und Nachrücken auf Taxenständen (§ 7) 
12. die Nutzung von Busspuren (§ 9 Abs. 2) 
13. die Mitführpflichten (§ 10) 
 zuwider handelt. 
 
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d es Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer v or- 
sätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder Unternehmerin der Vorschrift dieser Verordnung über 
1. die Beseitigung von Fahrzeugschäden (§ 3 Abs. 1 Satz 2) 
2. die Beförderungspflicht (§ 8) 
 zuwider handelt. 
 
(3) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 d es Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße 
bis zu 5.000,-- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht.

Anlage 1 zur Vorlage V/0591/2015 
 
 
§ 12 
In Kraft treten, außer Kraft treten 
 
Diese  Verordnung tritt am 01. 01.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Beschlussvorlage

2182 Zeichen

V/0591/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen 
- Neubekanntmachung - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.08.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government
 Vorberatung 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.09.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
1.  Begründung  
 
Die bisherige Taxiordnung  für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 17.03.2005  
(Amtsblatt 2005 S. 39) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft (§ 12 Taxiordnung). 
 
Die Taxiordnung hat sich als normative Grundlage für ordnungsbehördliche Maßnahmen und zur 
Verbesserung der Qualität im Taxengewerbe bewährt und dient insbesondere auch dem städt i-
schen Service- und Ordnungsdienst als einfach anzuwendende und verlässliche Rechtsgrundlage. 
Die Verwaltung schlägt daher Beschluss und Neubekanntmachung der Taxiordnung in der b isheri-
gen Fassung ohne Änderungen vor. Der Text der Verordnung wurde auf eine geschlechtergerech-
te Sprache umgestellt. 
 
Die Beförderungsentgelte im Verkehr mit Taxen werden von der  Taxiordnung nicht berührt. 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0591/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Recker 
Ruf: 
492-3266 
E-Mail: 
Recker@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.08.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0591/2015 
 
2.  Anhörungsverfahren 
 
Die Entwurfsfassung der Taxiordnung wurde dem Taxiverband NRW e.V., dem Verband des priva-
ten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nord rhein-Westfalen e.V. (VSPV), der  Industrie- und 
Handelskammer Nord Westfalen Münster (IHK) und der  Gewerkschaft ver.di zur Stellungnahme 
zugeleitet. Zusätzlich wurde die Taxiruf Münster GmbH beteiligt, die  neben der Taxi -Zentrale 
Münster Taxifahrten in Münster vermittelt. Die  Beteiligten erhoben keine Bedenken gegen die g e-
plante Neubekanntmachung der Taxiordnung. 
 
I.V. 
 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage

Beratungsverlauf (3)

27.08.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2015 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0591/2015
Typ
Vorlagen
Datum
11.08.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37