V/0842/2009
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0842-2009-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0842/2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 519: Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Zur Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wurden die nachfolgenden Stellungnahmen vor- getragen: 1. Ein Eingeber ist Anwohner der Wielandstraße. Seine Eingabe umfasst folgende Themen- komplexe: a) Es wird bemängelt, dass das Grundstück Meesenstiege Nr. 74, das im Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzt ist, nicht in das Plankonzept mit einbezogen wurde. Dadurch werde die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzeption nicht konsequent umgesetzt. b) Ebenso wird bemängelt, dass der planerische Umgang mit der ehemaligen Hofstelle Meesenstiege 56/58 inkonsequent sei. Durch die Überplanung der nicht denkmalge- schützten Nebengebäude erscheine das unter Denkmalschutz stehende, verbleibende Hauptgebäude als fragwürdiger Torso. Vor diesem Hintergrund wird die mögliche Al- ternative eine „Translozierung“ angeregt. c) Der Eingeber kritisiert das der Bebauung zugrundeliegende Lärmschutzkonzept. Zu- nächst wird angeführt, ohne dies näher zu begründen, dass die zu erwartenden Ver- kehrsmengen höher angesetzt werden müssten, als dies im vorliegenden Lärmgutach- ten der Fall sei. Angesichts der zu erwartenden Verkehrsmengen sei es zwingend er- forderlich, Maßnahmen des aktiven Immi ssionsschutzes (Lärmschutzwand) den Vor- rang gegenüber passiven Maßnahmen einzuräumen. Besonders kritisch sei zu bewer- ten, dass die geplante erste Häuserzeile entlang der Meesenstiege als „Lärmblocker“ für die dahinter liegenden Flächen konzipiert sei. Dem gegenüber wird angeregt, ent- lang der Meesenstiege einen ca. 30 bis 40 m breiten unbebauten Immissionsschutz- streifen auszuweisen. d) Der Eingeber bemängelt eine unzureichende Ermittlung etwaiger Anspruchsvorausset- zungen auf passiven Lärmschutz gem. 16. BImSchV für die Bestandsbebauung in der Wielandstraße. Dies ergäbe sich schon allein daraus, dass die geplante Quer- schnittsaufteilung, insbesondere im Einmündungsbereich Meesenstiege/Wielandstraße im Planentwurf nicht vollständig wiedergegeben sei. So sei aus den Planunterlagen nicht ersichtlich, ob die geplanten Bushaltestellen an der Meesenstiege sowie die Linksabbiegerspur in Höhe Wielandstraße bei den Prognoserechnungen im Lärmgut- achten berücksichtigt worden seien. e) Der Eingeber befürchtet eine Verschlechterung der Verkehrs- und Immissionssituation im Einmündungsbereich Meesenstiege / Wielandstraße. Bereits heute sei ein Linksab- biegen aus der Wielandstraße mit längeren Wartezeiten verbunden, die durch den ge- planten Ausbau zu einer Kreuzung sich weiter verlängern würden. Aus Sicht des Ein- gebers sollten als sinnvolle Abhilfemaßnahmen ein Einbau von Flüsterasphalt auf der Meesenstiege von der Amelsbürener Straße bis zur Hünenburg, eine Erschließung des geplanten Wohngebietes nur von der (vorhandenen) nördlichen Zufahrt sowie eine Schließung der Einmündung Wielandstraße geprüft werden. f) Das geplante (Bus-) Haltestellenpaar an der Meesenstiege in Höhe Wielandstraße sei nicht erforderlich. Durch die bereits vorhandenen Haltestellen Amelsbürener Straße und An der Alten Kirche, die nur ca. 700 m voneinander entfernt seien, sei das Bauge- biet für den ÖPNV bereits ausreichend erschlossen (max. Wegeentfernung ca. 500 m). STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Stellungnahme der Verwaltung: zu a) Die Nichteinbeziehung des angesprochenen Grundstücks war bereits eine Rahmenbe- dingung der Auslobung zum städtebaulichen Wettbewerb. Wenngleich dieser Umstand planerisch nicht befriedigt, so entspricht dies dem ausdrücklichen Wunsch des Eigen- tümers. Vor diesem Hintergrund wäre auch durch eine Überplanung dieser Fläche kei- ne Perspektive für eine zeitnahe Planrealisierung erkennbar gewesen. zu b) Die angesprochenen Nebengebäude besitzen keine Denkmaleigenschaft, da sie jün- geren Datums sind und mehrfach erweitert und verändert wurden. Die im Bebauungs- plan festgesetzten Baufenster, die an das Denkmal anschließen, berücksichtigen die Belange des Denkmalschutzes. Die Anordnung der Baufenster und die Vorgaben zur Höhe, Dachform und Firstrichtung entsprechen einer Hofsituation. Mit einer modernen, angepassten Architektur wird das Baudenkmal nicht beeinträchtigt, da gewährleistet ist, dass auf den historischen Maßstab Bezug genommen werden kann. Die angeregte „Gebäudeverlagerung“ wäre demgegenüber mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar, da der Denkmalwert eines Hauses unmittelbar auch an den originalen Standort gebunden ist. zu c) Die der Lärmschutzuntersuchung zugrunde liegenden Prognosewerte (Zeithorizont 2020) basieren auf einem externen Gutachten (IVV Aachen). Es besteht objektiv kein Anlass, diese Ausgangsdatenbasis in Frage zu stellen. Dem Eingeber ist zuzustimmen, dass aus Sicht eines optimalen Immissionsschutzes zunächst der Grundsatz „aktive Maßnahmen gehen passiven Maßnahmen vor“ gilt. In der Begründung zum Bebau- ungsplan ist ausführlich dargelegt, dass unter den gegebenen Verhältnissen aus ge- wichtigen städtebaulichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Erwägungen von die- sem Grundsatz abgewichen wird. Die Belange des Immissionsschutzes sind jedoch durch ein abgestuftes Konzept von passi ven Maßnahmen (Festsetzung von Lärmpe- gelbereichen, Festsetzung von Schallschutzgrundrissen etc.) in einem im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung angemessen Gewicht berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang ist eine schalloptimierte Gebäudeanordnung ein anerkanntes und auch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstandendes Planungsinstrument. Der angeregte Immissionsschutzstreifen wäre städtebaulich nicht zu begründen und würde darüber hinaus die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme in Frage stellen. zu d) Der geplante Ausbau der Meesenstiege ist im vorliegenden Lärmschutzgutachten in vollem Umfang berücksichtigt worden. Bei dem vorgesehnen Einbau einer Abbiege- spur in der Meesenstiege in Höhe Wielandstraße handelt es sich um einen erheblichen baulichen Eingriff. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Anwendung der 16. Bun- desimmissionsschutzverordnung. Dem gegenüber ist nach den einschlägigen Bestim- mungen der Bau von Bushaltestellen nicht als erheblicher baulicher Eingriff zu werten. Busbuchten sind gem. 16 BImSchV insoweit bei der Berechnung der Lärmpegel nicht gesondert zu berücksichtigen. Allerdings wird der Busverkehr auf den Fahrbahnen als Teil der Gesamtverkehrsmenge (LKW-Anteil) entsprechend berücksichtigt. Das vorlie- gende Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Ausbaumaß- nahmen in der Meesenstiege trotz der steigenden Verkehrsmenge auch für die nächst- gelegenen Wohnhäuser (Wielandstraße 115 und 121) keine zusätzlichen Pegelerhö- hungen zur Folge haben. Dieser Umstand ist der abbiegespurbedingten Verschiebung des äußeren (Haupt)- Fahrstreifens nach Westen geschuldet. Nach den Bestimmun- gen der 16. BImSchV ist wegen der nicht vorliegenden Pegelerhöhung um mind. 3 db(A) ein rechtlicher Anspruch auf (passiven) Schallschutz nicht gegeben. zu e) Die Befürchtungen des Eingebers hinsichtlich eines problematischen Verkehrsflusses aus der Wielandstraße in die Meesenstiege sind nicht unbegründet. STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen sind jedoch entweder nicht tragfähig (Er- schließung des Wohngebietes nur von Norden, Sperrung der Wielandstraße) oder in Relation zwischen Aufwand und Positivwirkung unverhältnismäßig (Einbau von Flüs- terasphalt zwischen Einmündung Amelsbürener Straße und Einmündung Hünenburg). Bei einer Verkehrsbelastung von ca. 10000 Kfz pro Tag in der Straße Meesenstiege im Bestand sowie mit der Prognosebelastung von ca. 10800 Kfz pro Tag für das Progno- sejahr 2020 kann die Bestandsbelastung der Wielandstraße und der Neuverkehr durch das Neubaugebiet an der geplanten vorfahrtsgeregelten Kreuzung abgewickelt wer- den. In Spitzenstunden und bei ungünstigen Pulkverteilungen im Zuge der Mee- senstiege können dabei zeitweise bei den Linksabbiegern der Nebenrichtung längere Wartezeiten auftreten. Eine ausreichend leistungsfähige und verkehrssichere Erschlie- ßung des Neubaugebietes und der Bestandsanbindung Wielandstraße ist durch den vorfahrtsgeregelten geplanten Ausbau gegeben. Es ist jedoch im Rahmen der Bauge- bietsrealisierung vorgesehen, die Entwicklung der Verkehrssituation im Kreuzungsbe- reich Wielandstraße weiter zu beobachten und Vorsorge für einen späteren Einbau ei- ner Lichtzeichensignalanlage durch die Verlegung von Leerrohren zu treffen. zu f) Um eine optimale Anbindung des Plangebietes an den öffentlichen Personennahver- kehr zu gewährleisten, werden in Höhe der Wielandstraße Bushaltestellen eingerichtet. Mit dieser Maßnahme wird eine für alle zusammen hängenden Siedlungsbereiche mit mehr als 300 Einwohnern im Stadtgebiet eine einheitlich geltende optimale Erschlie- ßungsqualität mit einem Haltestellenradius von ca. 300 m sichergestellt. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.6). 2. Zwei weitere Anlieger der Wielandstraße regen an, die zu erwartende Immissionsbelastung für die Bestandsbebauung östlich der Meesenstiege bei der Planung stärker als bisher zu berücksichtigen. Angesichts der in unmittelbarer Nachbarschaft der Einwendergrundstücke geplanten Bushaltestelle sei es nicht nachvollziehbar, warum hier kein Anspruch auf Lärm- schutz gem. 16. Bundesimmissionsschutzverordnung bestehe. Als ergänzende Lärmminde- rungsmaßnahmen werden der Einbau von Flüsterasphalt, die Sperrung der Wielandstraße sowie der Einbau von Verkehrsberuhigungsm aßnahmen in der Meesenstiege angeregt. Schließlich bitten die Eingeber um Auskunft darüber, ob und wann Lärmmessungen stattge- funden haben und inwieweit bei den Prognoserechnungen Lärmsteigerungen in Folge von Winterbereifung sowie regennasser Fahrbahn berücksichtigt wurden. Stellungnahme der Verwaltung: Zu der Thematik der „Anspruchsvoraussetzungen“ sowie zu den angeregten Minderungs- maßnahmen „Sperrung der Wielandstraße / Einbau von Flüsterasphalt“ wurde bereits unter Punkt 1 d) bzw. 1 e) Stellung genommen. Die Meesenstiege gehört zum Vorbehaltsnetz der Stadt Münster. Auf diesen Straßen gilt in der Regel Tempo 50 km/h. Vor diesem Hintergrund sind hier keine spezifischen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen vorgesehen, die im Übrigen auch nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens seien können. Da die von Ver- kehrswegen ausgehenden Lärmbelastungen grundsätzlich zu berechnen sind, haben auch keine Lärmmessungen stattgefunden. Die einschlägigen Berechungsverfahren berücksichti- gen weder eine regennasse Fahrbahn noch eine spezielle Fahrzeugbereifung. Beschlussvorschlag: Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.4, 1.5, 1.7). STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 3. Von einem weiteren Anlieger der Wielandstraße wird angeregt, zur allgemeinen Verbesse- rung des Verkehrsflusses den Kreuzungsbereich Wielandstraße / Meesenstiege als Kreis- verkehr auszubilden. Stellungnahme der Verwaltung: Ein Kreisverkehr besitzt insbesondere dann Vorteile, wenn die sich kreuzenden Verkehrs- ströme annährend gleich stark ausgebildet sind. Dies ist vorliegend im Verhältnis Wieland- straße / Meesenstiege nicht der Fall. Der Bau eines auch kostenmäßig aufwendigen Kreis- verkehrs ist insoweit verkehrsplanerisch nicht erforderlich. Außerdem wäre für eine Realisie- rung ein Eingriff in angrenzende Privatgärten notwendig. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.8). 4. Ein Eingeber merkt an, dass ein Bedarf für eine Wohnbauentwicklung in dem angestrebten Umfang nicht erkennbar sei. Zudem sei der mit der Baugebietsentwicklung verbundene massive Eingriff in Flora und Fauna nur unzureichend ausgeglichen. Auch sei die soziale Inf- rastrukturausstattung (Schulen, Kindergärten) nicht ausreichend. Weiterhin sei das Plange- biet nicht ausreichend auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg unter- sucht. Infolge des neuen Baugebietes stehe zu befürchten, dass weitere Grundwasserab- senkungen eintreten werden. Stellungnahme der Verwaltung: Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich schon seit Jahren Wohnbaufläche dar. Mit der bauleitplanerischen Flächenaktivierung soll einem anhaltenden Bedarf sowie dem Leitbild einer „wachsenden Mittelstadt“ Rechnung getragen werden. Es ist ein stark durchgrüntes Wohngebiet geplant, in dem wertvolle Gehölzbestände durch eine Ausweisung als öffentliche Grünfläche in einem Gesamtumfang von ca. 2,1 ha dauerhaft gesichert wer- den. Außerhalb des Plangebietes werden Ausgleichsflächen in einer Größe von insgesamt 3,1 ha bereit gestellt. Der rechnerische ermittelte Eingriff in Natur und Landschaft wird damit vollständig kompensiert. Die sozialen Infrastrukturkapazitäten sind ausreichend dimensio- niert. So ist im Plangebiet ein zusätzlicher Kindergartenstandort vorgesehen, dessen Reali- sierung durch Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger gesichert ist. Allerdings sind für die Versorgung mit Grundschulangeboten (Ludgerusschule) für die nächsten Jahre Kapazi- tätsengpässe nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Vorhabenträger gegenüber der Stadt verpflichtet, die jährliche Vermarktungsrate an Baugrundstücken der ak- tuellen Schulversorgungssituation anzupassen. Dem Vorhabenträger liegt eine „Freigabeer- klärung“ des Kampfmittelräumdienstes (Bezirksregierung) vor, die beinhaltet, dass auf Grundlage der durchgeführten Recherchen eine Gefährdung durch Kampfmittel nicht er- kennbar ist. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde ist infolge der geplanten Bebau- ung und der damit einhergehenden Versiegelung wegen der bestehenden geologischen Verhältnisse mit großräumigen und tieferreichenden Grundwasserabsenkungen nicht zu rechnen. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.9- 1.13). STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 4
Beschlussvorlage
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V/0842/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519: Hiltrup - Westlich Meesenstiege / Milingheide 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 21.01.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 28.01.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 03.02.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 519: Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide nicht gefolgt: 1.1 Der Kritik an der Nichteinbeziehung des Grundstücks Meesenstiege Nr. 74 in das Plan- konzept (Anlage 1, Punkt 1 a). 1.2 Dem Einwand gegen den planerischen Umgang mit der ehemaligen Hofstelle Mee- senstiege 56/58 (Anlage 1, Punkt 1 b). 1.3 Der Beanstandung des der Bebauung zugrundeliegenden Lärmschutzkonzeptes (Anlage 1, Punkt 1 c). 1.4 Der Bemängelung einer unzureichenden Ermittlung etwaiger Anspruchsvoraussetzungen auf passiven Lärmschutz gemäß BImSchV für die Bestandsbebauung (Anlage 1, Punkte 1 d und 2). 1.5 Der Befürchtung einer Verschlechterung der Verkehrs- und Immissionssituation im Ein- mündungsbereich Meesenstiege / Wielandstraße und der Forderung nach geeigneten Abhilfemaßnahmen (Anlage 1, Punkte 1 e und 2). 1.6 Der Einschätzung, die geplanten Bushaltestellen in Höhe der Wielandstraße seien nicht erforderlich (Anlage 1, Punkt 1 f). 1.7 Der Forderung nach Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Meesenstiege (Anlage 1, Punkt 2). 1.8 Der Anregung, den Kreuzungsbereich Wielandstraße / Meesenstiege als Kreisverkehr auszubilden (Anlage 1, Punkt 3). 1.9 Der Verneinung eines Bedarfes für eine Wohnbauentwicklung in dem angestrebten Um- fang (Anlage 1, Punkt 4). Vorlagen-Nr.: V/0842/2009 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 22.12.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0842/2009 1.10 Dem Vorwurf des mangelnden Ausgleichs für den massiven Eingriff in Flora und Fauna (Anlage 1, Punkt 4). 1.11 Der Ansicht, die soziale Infrastrukturausstattung sei nicht ausreichend (Anlage 1, Punkt 4). 1.12 Der Besorgnis über eine unzureichende Untersuchung auf Kampfmittel aus dem 2. Welt- krieg (Anlage 1, Punkt 4). 1.13 Der Befürchtung von Grundwasserabsenkungen infolge des neuen Baugebietes (Anlage 1, Punkt 4). 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 519: Hiltrup – Westlich Mee- senstiege / Milingheide wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519 wird ebenfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 519 treten die beiden Be- bauungspläne HI 8: Hiltrup-West und VBP 4: Hiltrup – Ortsteilzentrum Hiltrup-West (westlich der Meesenstiege), soweit sie vom neuen Plan überlagert werden, teilweise außer Kraft. II. Kosten/Folgekosten Der Stadt Münster entstehen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Kosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 519 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Vorhabenträger übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entsprechend dem Durchführungsvertrag. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 30.09.2009 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes Nr. 519 beschlossen. Der Entwurf des Planes hat vom 19.10. bis zum 19.11.2009 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den oben stehenden Beschlussvorschlä- gen Beschluss gefasst werden soll. 2. Der Plan soll aufgrund der Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt werden. Somit kann auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 519 überlagert die Gel- tungsbereiche der Bebauungspläne HI 8: Hiltrup-West sowie VBP 4: Hiltrup – Ortsteilzentrum Hiltrup-West (westlich der Meesenstiege). In den Überlagerungsbereichen soll der vorhaben- bezogene Bebauungsplan Nr. 519 an die Stelle des alten Rechts treten und zur neuen pla- nungsrechtlichen Grundlage werden. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen der Bebau- ungspläne HI 8 und VBP 4 können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0842-2009-Anlage-2-Begründung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0842/2009 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519: Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen................................................................................................................. 2 2. Geltungsbereich............................................................................................................................... ..................... 2 3. Planungsrechtliche Situation............................................................................................................................... .. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen........................................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation..................................................................................................................... 2 5. Planungsziele............................................................................................................................... ......................... 3 6. Inhalte des Bebauungsplans............................................................................................................................... .. 4 6.1 Grundzüge der Planung............................................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung........................................................................................................ 4 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 4 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe........................................................................................................ 5 6.2.3 Bauweise und Bauform................................................................................................................... 6 6.2.4 Firstrichtung, Dachform .................................................................................................................. 6 6.2.5 Material, Farbgebung...................................................................................................................... 7 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen.............................................................................................................. 7 6.2.7 Begrünung, Einfriedigung ............................................................................................................... 7 6.2.8 Werbeanlagen ............................................................................................................................... .8 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................................. 8 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur......................................................................................... 9 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ....................................................................................................... 10 6.6 Grünflächen / Begrünung......................................................................................................................... 10 6.6.1 Öffentliche Grünflächen................................................................................................................ 10 6.6.2 Private Grünflächen...................................................................................................................... 10 6.6.3 Wald ............................................................................................................................... .............. 10 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote................................................................................................... 10 6.6.5 Ausgleichsflächen......................................................................................................................... 11 6.7 Immissionsschutz............................................................................................................................... ...... 11 6.8 Altlasten / Altstandorte............................................................................................................................. 12 6.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................................... 13 7. Flächenbilanz............................................................................................................................... ....................... 13 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB.................................................................. 14 8.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 14 8.2 Kurzdarstellung der Planung.................................................................................................................... 15 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................................... 15 8.3.1 Fachgesetze............................................................................................................................... .. 15 8.3.2 Fachplanungen und Schutzausweisungen ................................................................................... 16 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose........................................................... 17 8.4.1 Menschen............................................................................................................................... ...... 17 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt....................................................................................... 22 8.4.3 Boden ............................................................................................................................... ............ 26 8.4.4 Wasser ............................................................................................................................... .......... 27 8.4.5 Klima / Luft............................................................................................................................... ..... 28 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild............................................................................................................. 29 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter.............................................................................................. 29 8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ............................................................................................. 30 8.5 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.................................................. 30 8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................................... 32 8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten....................................................................................................... 32 8.8 Überwachung (Monitoring)...................................................................................................................... 33 8.9 Zusammenfassung ............................................................................................................................... ... 33 9. Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen...................................................... 34 STADT MUNSTER Begründung / Seite 1 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der Stadtteil Hiltrup ist ein bevorzugter Wohnstandort in Münster. Zur Weiterentwicklung des Stadtteils eignet sich als größeres zusammenhängendes Areal eine im Südwesten des Stadt- teils gelegene, ca. 17 Hektar große und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche westlich der Meesenstiege und südlich des Einkaufzentrums. Die Wohn+Stadtbau GmbH als städtische Wohnungsgesellschaft beabsichtigt, das im fortge- schriebenen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesene Gebiet zu entwi- ckeln und lobte zur Erlangung eines qualitätvollen städtebaulichen Konzeptes im Jahr 2008 ei- nen Wettbewerb aus. Im Mai 2008 wurde der Entwurf des Büros 3pass (Köln) von den Archi- tekt/innen und Stadtplaner/innen Gerhild Burkhart, Joachim Koob und Judith Kusch mit dem ersten Preis ausgezeichnet. Auf dieser Grundlage soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 519 erstreckt sich auf den Bereich westlich der Meesenstiege, südwestlich des Einkaufzentrums sowie des öffentlichen Spielplatzes und östlich des Waldgebietes Milingheide. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup: Flur 5; Flurstücke 88, 957, 961, 962, 963, 991; Teile der Flurstücke 990 und 992. Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 519 sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen dargestellt. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als ‚Wohnbauflä- che’ dar. Der Bebauungsplan ist damit gem. § 8 (2) BauGB aus den Darstellungen des Flä- chennutzungsplans entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Für das Plangebiet besteht qualifiziertes Planungsrecht durch den Bebauungsplan HI 8, der hier Grünfläche (Sportplatz) bzw. Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Diese planerischen Ziel- setzungen sind mit der Darstellung im wirksamen FNP als überholt anzusehen. Auch im nord- östlichen Teilbereich ragt eine Teilfläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VBP 4 in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 519 hinein. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 519 tritt ein Teilbereich des Bebauungsplans HI 8 und ein Teilbereich des Bebauungsplanes VBP 4, soweit er von dem neuen Bebauungsplan überlagert wird, außer Kraft. 4. Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung Der Stadtteil Hiltrup mit seinen Bereichen Mitte, Ost und West hat insgesamt ca. 25.000 Ein- wohner, davon hat der Bereich Hiltrup-West heute ca. 8800 Einwohner. Die Lage im Süden Münsters mit einer guten Erreichbarkeit der Innenstadt hat die kontinuierliche Entwicklung Hiltrups von einem dörflich geprägten Ort, zu einem überwiegend dem Wohnen dienenden STADT MUNSTER Begründung / Seite 2 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Stadtteil, mit nicht unerheblichen Anteil gewerblicher und industrieller Nutzung, begünstigt. Seit den 1950er Jahren wuchs Hiltrup hauptsächlich durch Wohngebietsausweisungen nördlich und westlich des Ortskerns, wobei der Dortmund-Ems-Kanal im Süden nach wie vor eine stadträum- liche Grenze bildet. Die Realisierung einer Wohnbebauung im Plangebiet führt im Westen des Stadtteils zu einer Arrondierung des insgesamt kompakten Siedlungskörpers. Das Plangebiet wird von landwirtschaftlicher Nutzfläche, zwei ehemaligen Hofstellen, der in Ost-West-Richtung verlaufenden Hecke sowie von den in der landwirtschaftlichen Nutzfläche befindlichen Gräben mit Heckenbestand geprägt. Die östlich angrenzende Kreisstraße K 42 „Meesenstiege“ sowie die westlich angrenzende Waldfläche „Milingheide“ bestimmen darüber hinaus die visuelle Prägung. Nutzungsstruktur im Plangebiet Das Plangebiet wird zurzeit hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt. Die Hofstellen an der Meesenstiege Nr. 56/58 und Nr. 74 haben ihre Funktion als Bewirtschafter der landwirtschaftli- chen Flächen weitgehend verloren. Die Hofstellen umfassen heute jeweils ein eingeschossiges Wohngebäude, Nebenanlagen und gärtnerisch genutzte Flächen. Nordöstlich im Plangebiet, nördlich der geplanten Gemeinbedarfsfläche und neben dem vor- handenen Einkaufszentrum befindet sich ein öffentlicher Spielplatz mit Bolzplatz. Nutzungsstruktur im näheren Umfeld Das nähere Umfeld des Plangebiets ist im Norden und Westen hauptsächlich durch freie Kultur- landschaft gekennzeichnet, in der die forstwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Darüber hinaus befindet sich ca. 150 m nördlich des Plangebiets das Wohngebiet „Böttcherstraße“. Nordöstlich liegt das Einkaufszentrum, welches die Bewohner des Stadtbereiches Hiltrup-West mit Gütern des täglichen Bedarfes versorgt. Nördlich davon trennt eine Kleingartenanlage die städtebauli- chen Funktionsbereiche Wohnen und Einkaufen. Östlich der Meesenstiege, die das Plangebiet im Osten abgrenzt, liegt der Ortsteil Hiltrup-West, in dem Ein- und Mehrfamilienhäuser seit den 70er Jahren das städtebauliche Bild prägen. Eine Grundschule und eine Kindertagesstätte tragen zur Versorgung dieses Stadtteilbereichs bei. Im Süden des näheren Umfeldes liegt die Straßenkreuzung Meesenstiege / Amelsbürener Straße. Über diesen Knotenpunkt ist das Plangebiet mit dem Zentrum Hiltrups verkehrsmäßig verbunden. 5. Planungsziele Basierend auf dem prämierten Entwurf des Büros 3pass (Köln) soll ein Wohngebiet mit Einzel- und Doppelhäusern, sowie in begrenztem Umfang mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern ent- stehen. Außerdem sind Gruppenbaumaßnahmen für gemeinschaftliches Wohnen angedacht. Insgesamt sind ca. 260 WE geplant. Die den Entwurf auszeichnende charakteristische innere Erschließung des Quartiers über Wohnhöfe, die sich untereinander, zu öffentlichen Flächen und zur Landschaft hin mit soge- nannten „A-HAs“ abgrenzen, soll das städtebauliche Leitmotiv des neuen Quartiers bilden. Zusammen mit der Planung des neuen Wohngebiets ist die bauleitplanerische Integration und Neuordnung der ehemaligen Hofstelle an der Meesenstiege, soweit mit denkmalpflegerischen Belangen vereinbar, beabsichtigt. Das bestehende Einkaufszentrum soll eine Ergänzung mit wohngebietsverträglicher, gewerbli- cher Nutzung und kleinteiligem Einzelhandel in begrenztem Umfang erhalten. STADT MUNSTER Begründung / Seite 3 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind die Fest- setzungen bezüglich • des inneren Erschließungskonzeptes • der überbaubaren Grundstücksflächen, • der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur, Fassadenmaterial und Dach- form, • der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen werden gem. § 4 Baunutzungsverordnung als Allgemeine Wohngebiete aus- gewiesen, da die vorgesehenen baulichen Strukturen ganz überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch den Straßenverkehr auf der nahege- legenen Kreisstraße (Meesenstiege) wäre die Ausweisung eines Reinen Wohngebietes prob- lematisch. Um die zulässigen Nutzungen entsprechend der vorhabenbezogenen Planung hin- reichend zu konkretisieren, wird ergänzend bestimmt, dass nur Vorhaben zulässig sind, zu de- ren Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (TF 1.1). Das vorhandene Einkaufszentrum deckt den Bedarf der erforderlichen, zentralen Nahversor- gung des Stadtteils Hiltrup-West. Eine deutliche Vergrößerung der Verkaufsfläche für weitere, zentrenrelevante Sortimente würde den zentralen Versorgungsschwerpunkt in Hiltrup-Mitte schwächen. Daher ist Im Baufeld 5. nur eingeschränkt kleinteiliger Einzelhandel zur unschädli- chen Ergänzung, bzw. Abrundung des Angebotes zulässig (s. TF 1.2). Die geplante Kindertagesstätte ist innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeindebedarf pla- nungsrechtlich abgesichert. Die außerdem zulässige Errichtung von Wohngebäuden in intrigier- ter oder nachbarschaftlicher Form ermöglicht Spielraum für flexible Nutzungskonzepte. Für die Gemeinbedarfsfläche gelten nicht die differenzierten Gestaltungsvorschriften wie für die Allge- meinen Wohngebiete. Das eröffnet Spielraum für Sonderbauformen. Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahlen orientiert sich an den Obergrenzen der Baunutzungsverordnung und entspricht der üblichen Grundstücksausnutzung in der Umge- bung. In vielen Fällen kann die zulässige Grundflächenzahl nicht erreicht werden, weil die Be- baubarkeit durch die Baufelder begrenzt wird. Somit entfällt eine unnötig differenzierte Einzel- festsetzung in Abhängigkeit zu den jeweiligen Grundstücksgrößen und es wird zusätzlich dem Ziel Rechnung getragen, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet nur in einem städtebaulich verträglichem Maß zu verdichten. In den Baufeldern 1-11 (außer 2.1 und 7.) wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, in den Baufeldern 2.1 und 7. eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. STADT MUNSTER Begründung / Seite 4 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide In den Baufeldern 1-11 (außer 2.1, 5., 6.1 und 7.) wird vor dem Hintergrund der zwingend zwei zulässigen Vollgeschosse eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8, für die eingeschossige Bebauung in den Baufeldern 2.1 und 7. von 0,5 und für die dreigeschossige Bebauung in den Baufeldern 5. und 6.1 von 1,2 festgesetzt (s. FT). Bei den meisten Wohngebäuden ist es möglich, Stellplätze in direkter Gebäudenähe und damit in der Regel auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Wo dies, wie im Falle der Reihen- hausbebauung an der Meesenstiege und der Mehrfamilienhausbebauung im Nordwesten, nicht möglich ist, können die außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen als Flächenanteil der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden (s. TF 1.5). Damit wird bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine kalkulatorische Benachteiligung jener Grundstückseigentümer vermieden, bei denen Stellplatzfläche und Grundstücksfläche räumlich auseinander fallen. 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen lässt Baufenster entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich die konzeptionellen Grund- züge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts widerspiegeln. Die für das städtebauli- che Konzept wichtige bauliche Fassung der Wohnhöfe, zusammen mit den die Baufelder (Cluster, Schollen) umfassenden A-HAs als Einfriedigung, findet in der Positionierung der Bau- fenster seinen Ausdruck. Andererseits ermöglichen die festgesetzten Baufenster eine gewisse Variabilität in der exakten Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. Auf eine Festsetzung des Baufensters für die Gemeinbedarfsfläche (Kita und Wohnungen) wird verzichtet, um eine flexible Nutzung durch Lage und Stellung der Gebäude zu erreichen. Die hier bestehenden Schallschutzanforderungen (Nähe Bolzplatz) müssen selbstverständlich be- rücksichtigt werden. Zahl der Vollgeschosse Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwingend eins (I) in den Baufeldern 2.1 und 7. und zwingend zwei (II) in den übrigen Baufeldern (außer 5. und 6.1) ergibt sich aus der Ab- sicht, ein Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhausbebauung zu realisieren und dem preis- gekrönten Wettbewerbsentwurf Rechnung zu tragen. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit sind Stadthäuser mit praktikabler Raumaufteilung und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das Landschaftsbild in der Ortsrandlage beeinträchtigen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinaus maximal ein weiteres Geschoss unter Einhal- tung bestimmter Flächenbeschränkungen zulässig ist (TF 1.4.). Damit ergibt sich eine größere, gewollte Variationsbreite hinsichtlich der möglichen Gebäudekubaturen, ohne das generelle städtebauliche Konzept zu beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund der schon weitgehend feststehenden Gebäudeplanung für das Baufeld Nr. 5. wurde dieses von den vorstehenden Bestimmungen ausgenommen. Hier ist eine drei- bzw. viergeschossige Bebauung mit Flachdach ohne zusätzliches Geschoss festgesetzt (s. FT). Bauhöhen Die Festsetzung der Gebäudehöhen in allen Baufeldern erfolgt in Abhängigkeit von der Zahl der Vollgeschosse (einschl. Dachgeschoss), differenziert nach Trauf- und Firsthöhen (s. TF 1.6 und FT). Mit der Festsetzung der Gebäudehöhen auf maximal 9,5 m für die eingeschossigen Gebäude, 11,5 m für die zweigeschossigen Gebäude und 14 m für die dreigeschossigen Ge- bäude wird der Höhenentwicklung der Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gege- ben, damit die mit dem städtebaulichen Konzept begründete formale Homogenität gewahrt STADT MUNSTER Begründung / Seite 5 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide bleibt und keine für die Ortsrandlage unangemessene Höhenentwicklung entstehen kann. Die festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen mit Ausnahme des Baufeldes Nr. 5. die Möglich- keit der Ausbildung jeweils maximal eines zusätzlichen Geschosses. Die festgesetzten Trauf- höhen berücksichtigen die für den Nutzungszweck erforderlichen Geschosshöhen sowie einen zusätzlichen Spielraum für einen möglichen Sockel- oder Gesimsbereich. 6.2.3 Bauweise und Bauform Außer für die Baufelder 5. und 6.1 gilt die offene Bauweise (o). Der Bereich für die dreige- schossigen Mehrfamilienhäuser (Baufeld 6.1) und für das Gebäude mit Mischnutzung (Baufeld 5.), wird aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Ausformung als geschlossene Bauweise (g) festgesetzt (s. FT). Aus Gründen der Förderung der beabsichtigten Einfamilienhausbebauung und der Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte, wird (außer in den Bau- feldern 5., 6.1 und 6.2) die Anzahl der möglichen Wohneinheiten pro Gebäudeeinheit auf maximal eine beschränkt (s. TF 1.3). Eine Ausnahme gilt für eine der Hauptwohnung unterge- ordnete Einliegerwohnung je Hauseinheit. Mit dieser Beschränkung soll auch einer möglichen Überlastung des öffentlichen Verkehrsraums durch den fahrenden und ruhenden Verkehr vor- gebeugt werden. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde lie- genden städtebaulichen Konzepts eine wichtige Rolle. So stellt die überwiegende „Giebelstän- digkeit“ der Einfamilienhäuser eine wichtige städtebauliche Betonung des Straßenraums dar. Hinzu kommt, dass die Stellung und Ausrichtung der Gebäude auch die räumliche Ausformung der Wohnhöfe stark bestimmt. Eine Hauptfirstrichtung wird für die Satteldachgebäude in den Baufeldern 2.1, 2.2, und 10.1, überwiegend 10.2 (giebelständig), 2.3, 7., 10.3 und teilw. 10.2 festgesetzt. In allen anderen Baufeldern, in denen Pult- bzw. Flachdachhäuser zulässig sind, soll die Stellung der Gebäude im Sinne einer „Giebelständigkeit“ durch den zur Erschließungs- seite hin unzulässigen Rücksprung des Dachgeschosses unterstützt werden (TF 2.5). Um die Zahl der Geschosse oberhalb des letzten Vollgeschosses zu begrenzen, ist nur ein zu- sätzliches Geschoss zulässig (s. TF 1.4). Der dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zeigt klare, einfache Formen von Gebäuden, einschließlich ihrer Dächer. Deshalb sind nur die zeitgemäßen, klassi- schen Dachformen, wie das Satteldach, das Pultdach und das Flachdach als zulässige Dach- formen festgesetzt, wobei der zunehmend gewünschte Flachdachtyp dominiert. Mit dieser kla- ren Festsetzung sind Sonderformen, wie Krüppelwalm- und Mansarddächer, Walm- und Zeltdä- cher ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund einer in ihren Grundfiguren möglichst klar formulier- ten Dachlandschaft in Korrespondenz mit der festgesetzten homogenen Höhenentwicklung im Plangebiet und einer die Nachbarbebauung möglichst wenig beeinträchtigenden Dachausfor- mung sind Nebengiebel und Dachaufbauten in ihren Abmessungen und ihrer Anzahl be- grenzt, soweit sie überhaupt zugelassen sind (Baufelder 2.1 und 7.). Von der Unzulässigkeit von Dachaufbauten sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie generell ausgenommen (s. TF 2.4). Die in der Einfachheit und Klarheit der Baukörper definierte Besonderheit des städtebaulichen Entwurfes trägt dazu bei, dem Wohngebiet eine eigenständige Identität zu geben. Um dieses Ziel zu unterstützen, wird die Zulässigkeit von Dachüberständen weitgehend ausge- schlossen (s. TF 2.2). STADT MUNSTER Begründung / Seite 6 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 6.2.5 Material, Farbgebung Das für Doppelhäuser und Hausgruppen (Reihenhäuser) festgesetzte Angleichungsgebot (s. TF 2.1) dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-funktionalen Zu- sammenhang auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck bringen. Die um die öffentlichen und privaten Plätze gruppierten Gebäude sollen durch Einheitlichkeit des Außenwandmaterials den raumbildenden Charakter einer „Hofbildung“ unterstreichen. So- weit konsequent möglich, sollen alle Gebäude um ihren jeweiligen Platz herum, entweder über- wiegend mit Klinkerfassaden oder Putzfassaden versehen werden. Diese „materiellen Raum- einheiten“ sind im Plan durch die Festsetzung von rötlichen bzw. farblosen Baufenstern darge- stellt (s. TF 2.6). 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken und zur Freihaltung bzw. einheitlichen Gestaltung der den öffentli- chen Raum prägenden Vorgartenzone sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig (s. TF 1.7). Über diese privaten Stellplätze hinaus, sind im öffentlichen Straßenraum Besucherstellplätze in einer Größenordnung von ca. 30% der geplanten Hauseinheiten nachgewiesen. Die Errichtung von Nebenanlagen wird zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung der den öffentlichen Raum prägenden Vorgar- tenzone reglementiert. Die festgesetzte Größenbeschränkung von rechnerisch 20,7 cbm (9,0 qm x 2,3 m) umbauten Raum wird für die Bereiche außerhalb der zur Straße gelegenen Vorgär- ten, ergänzt um eine Festsetzung der Anlagenhöhe auf maximal 2,3 m, für ausreichend erach- tet. Die Nebenanlagen müssen einen Abstand zu den öffentlichen Flächen von min. 0,5 m ha- ben, um eine Eingrünung der Abstandsflächen zu ermöglichen. Anlagen für Fahrräder und Müll- tonnen können in den Vorgärten untergebracht werden (s. TF 1.9). 6.2.7 Begrünung, Einfriedigung Straßen- bzw. Platzbäume sind ein wichtiges räumliches Gestaltungsmittel mit gliedernden und ökologischen Funktionen. Innerhalb der öffentlichen- und privaten Verkehrsflächen sind, in der Regel verbunden mit der Darstellung von Stellplätzen, entsprechende Baumpflanzungen fest- gesetzt. Sie geben den Straßen und Plätzen einen eigenständigen Charakter mit Aufenthalts- qualitäten. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Entwurfskonzept ist geprägt durch die sogenann- ten „A-HAs“. In Anlehnung an das klassisches Gestaltungsmittel der Gartenkunst erzeugen sie, in Stein errichtet, den harten, äußeren Rand der jeweiligen Baufelder, Schollen oder Wohnhöfe. Mindestens 0,4 m hoch und 0,4 m breit bilden sie den Abschluss der Grundstücke nach außen, jedoch nicht untereinander. Unmittelbar vor und auf den „A-HAs“ sind weitere Einfriedigungen unzulässig, um ihre gestalterische Wirkung nicht zu verunklaren. Die mit entwurfsbestimmenden „A-HAs“ sind nur sinnvoll umsetzbar, wenn sie vom Vorha- benträger im baulichen Zusammenhang mit der Baugebietserschließung als „Vorleistung“ ein- heitlich angelegt werden. Die textl. Festsetzungen erhalten einen entsprechenden Hinweis ( TF 3.2). Näheres ist im Durchführungsvertrag zu regeln. Grundstückseinfriedungen untereinander und zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen hin, jedoch außerhalb der „A-Has“, sind, -außer für Abschirmungen in Terrassenbereichen-, bis zu STADT MUNSTER Begründung / Seite 7 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide einer Höhe von max. 1,20 m zulässig, um di e Qualität von Raumöffnungen zu gewährleisten und die Freiflächen- und Gebäudewahrnehmbarkeit weitgehend sicher zu stellen (s. TF 2.7). Im Übergang bzw. zum Randbereich des Baugebiet es zur Meesenstiege hin, sind im Zusam- menhang mit den festgesetzten Flächen für Stellplätze, Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. Hier wird nicht nur eine Eingrünung der Stellplatzanlagen und Erschließungsflächen, sondern auch ein gewisser Sichtschutz als Abschirmung zur Kreisstraße Meesenstiege hin bewirkt (s. TF 1.8). 6.2.8 Werbeanlagen Es ist städtebaulich sinnvoll in Baufeld 5., im Zusammenhang mit der eingeschränkten Entwick- lungsmöglichkeit von Einzelhandel in diesem Baufeld (siehe Punkt 6.2.1), über die Regelungen der BauO NRW hinausgehende Bestimmungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen zu treffen. Um sie gestalterisch einzubinden, werden sie in ihrer Größenordnung beschränkt und dürfen nur am Gebäude angebracht werden (s. TF 2.8). 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Äußere Erschließung Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die Meesenstiege. Diese wird teilweise ausgebaut, um ihrer Erschließungsfunktion gerecht zu werden. Sie erhält im Geltungsbereich des Bebauungsplans, im Bereich der neuen Kreuzung Wielandstraße / Meesenstiege eine zu- sätzliche Abbiegespur, sowie von einen auf der westlichen Seite durchgängig geführten Fuß- und Radweg von 2,50 m Breite. Die Meesenstiege wird derzeit am Tag mit ca. 10.000 Kfz/T belastet. Durch die geplante Wohn- bebauung wird die Belastung ansteigen. Die Prognose 2020 sagt eine Verkehrsbelastung von ca. 10.800 Kfz/T voraus. Die nördliche Zu- und Abfahrt in das neue Wohngebiet, am Einkaufs- zentrum vorbei, erfordert eine Signalschaltung. Neue Bushaltestellen im Bereich der Wieland- straße erfordern auf beiden Straßenseiten Einbuchtungen (Busbuchten) mit Aufstellflächen. Leistungsfähigkeitsberechnungen haben ergeben, dass dieses Verkehrsaufkommen ohne wei- tere bauliche Veränderungen an der Meesenstiege abgewickelt werden kann. Innere Erschließung Von den beiden Anbindungen an die Meesenstiege aus, führen zwei Wohnstraßen nach Wes- ten in das neue Wohngebiet hinein. Der nördliche Wohnweg führt über die vorhandene Er- schließungsstraße des Einkaufszentrums, an der alten Eiche vorbei, und erschließt die nördli- chen Baufelder. Die südliche Wohnstraße erschließt, über den Verkehrsknotenpunkt an der Wielandstraße die südlichen Baufelder. Die südliche Wohnstraße macht in der Mitte des Plan- gebietes einen 90° Knick um das bebaute Grundstück außerhalb des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes herum, um auch die südlichsten Wohngrundstücke zu erschließen. Beide Wohn- straßen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie anbaufrei sind, d. h. dass sie Grundstücke nicht direkt erschließen, sondern nur über die Wohnwege innerhalb der Wohnhöfe bzw. Schollen. Im Bereich des 90° Knicks der südlichen Wohnstraße, in der Mitte des Plangebietes, ist eine Straßenverbindung zwischen der nördlichen und südlichen Wohnstraße vorgesehen, um auch in „Notfällen“ (Sperrung einer der beiden Hauptzufahrten) die Erreichbarkeit aller Grundstücke sicherzustellen. Ein Grünstreifen mit Bäumen trennt hier Fahrbahn von Fuß- und Radweg. Da- durch setzt sich diese Verbindung gestalterisch von der nördlichen Wohnstraße ab. Die Verkehrsfläche beider Wohnstraßen hat eine Breite von 5,50 m bis 7,50 m. Die südliche Wohnstraße hat zusätzlich in ihrem ersten Abschnitt einen 2 m breiten Streifen mit Längspark- plätzen für Besucher und mit Baumscheiben für Straßenbäume. STADT MUNSTER Begründung / Seite 8 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Von den öffentlichen Wohnstraßen erschließen öffentliche Wohnwege die von den „A-Has“ umgrenzten Wohnhöfe. Die Wohnwege haben eine Breite von 5,25 m und sind als Mischver- kehrsfläche geplant. Die Wohnhöfe sind von ihrer Dimensionierung her so ausgelegt, dass drei- achsige Rettungs- und Müllfahrzeuge dort fahren und wenn nötig wenden können. In den drei Wohnhöfen der Baufelder 8.1 – 8.5, in der Mitte des Baugebietes, sind die privaten Verkehrsflächen mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt. Es besteht bei diesen Größenordnungen von Baufeldern mit max. 11 WE kei- ne Notwendigkeit für eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche. Das gleiche gilt für einige kurze Stiche, als Sackgassen der Wohnwege in den übrigen Wohnöfen. Auch sie sind als GFL/AE-Flächen festgesetzt. Separate Fuß- und Radwege begleiten die erhaltenswerten Grünzonen der vorhandenen He- ckenstrukturen. So entstehen Ost-West und Nord-Südverbindungen, quer durch das Wohnge- biet, bis in den umliegenden Waldbereich hinein. Sie erschließen die KITA mit Bolzplatz im Norden und den öffentlichen Spielplatz im Zentrum des Plangebietes. Der vorhandene Weg im Nordosten, nördlich des Einkaufszentrums, welcher den vorhandenen Spielplatz erschließt, wird südlich der ost-west-verlaufenden großen Wallhecke weitergeführt und, wie die anderen er- wähnten Fuß- und Radwege, Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche. ÖPNV Hiltrup verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr . Das Plangebiet wird durch die geplanten Bushaltestellen in Höhe der Wielandstraße, auf der Mee- senstiege zusätzlich angebunden. Die maximale Entfernung vom äußersten Grundstück zur nächsten Haltestelle beträgt dann ca. 550 m. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Entwässerung Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanallei- tungsnetzen (Trennsystem). Eine zu errichtende Schmutzwasserpumpanlage im Nordwesten des Plangebietes sorgt für die sichere Entwässerung des neuen Wohngebietes. Aufgrund des relativ hohen Grundwasserstandes und der nur schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Die Hö- henentwicklung im Plangebiet nimmt von Nordenosten nach Südenwesten kontinuierlich ab, so dass ein natürlicher Ablauf des anfallenden Regenwassers gesichert ist. Es ist eine zentrale Regenrückhaltung notwendig. Die Regenrückhaltung ist, vor der Einleitung in den Getterbach, durch ein zu errichtendes Rückhaltebecken sichergestellt. Die festgesetzte Fläche für das Regenrückhaltebecken hat eine Gesamtgröße (einschließlich Böschungen und Waldrand) von ca. 7.200 qm. Betriebstechnisch wird es über den südwestlichen Fuß- und Radweg erschlossen. Energieversorgung Eine zentral im Plangebiet festgesetzte Trafo-Station zur Stromversorgung ist erforderlich. Für die Baufelder im Nordwesten ist eine Ener gieversorgung mit Erdwärmepumpen vorgesehen, ansonsten erfolgt die Versorgung mit Erdgas. Versorgungseinrichtungen Ein wohnungsnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs ist sichergestellt. Ein Lebensmit- telmarkt, ein Discounter und andere Läden sowie Dienstleister, befinden sich im Einkaufszent- rum außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in unmittelbarer Nähe zu dem neu- STADT MUNSTER Begründung / Seite 9 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide en Wohngebiet. Mit dem zusätzlichen Angebot von kleinteiligen Verkaufsflächen im Baufeld 5. wird die Nahversorgung optimiert, ohne strukturunverträgliche Effekte für die Marktallee be- fürchten zu müssen. Darüber hinaus verfügt Hiltrup über weitere Versorgungseinrichtungen, vor allem in der Ortsmitte. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Eine Kindertageseinrichtung (KITA) ist als neue, zweizügige Einrichtung für den Gemeinbedarf im Plangebiet vorgesehen. In Hiltrup-West besteht zwar eine gut ausgebaute soziale Infrastruk- tur mit Schule und Kindertagesstätte. Der Zuwachs von ca. 260 Wohneinheiten durch diese Planung erfordert jedoch eine zusätzliche Kindertageseinrichtung im Plangebiet. Der vorgese- hene Standort ist als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Um flexible Nutzungskonzepte um- setzen zu können, ist hier zusätzlich auch Wohnnutzung zugelassen. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Die öffentlichen Grünflächen nehmen die vorhandene Struktur von erhaltenswerten Hecken und Gräben auf, werden teilweise nach Norden und Süden erweitert, schließen die begleitenden Fuß- und Radwege mit ein und gliedern den vorhandenen Spielbereich Kategorie A) mit Bolz- platz im Norden und den im Zentrum des Plangebietes geplanten Spielplatz (Kategorie B/C). Den Bedürfnissen der Bewohner nach Naherholung und Bewegung werden der nahe Waldbe- reich Milingheide und die bestehenden wie geplanten Fuß- und Radwege gerecht. 6.6.2 Private Grünflächen Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der ehemaligen Hofstelle, Meesenstiege 74, eine private Grünfläche fest. Eine Eingliederung des Grundstücks in die vorhabenbezogene Planung wurde von den Eigentümern nicht gewünscht. Die Nutzung im Bestand ist geschützt, jedoch ohne bauliche Entwicklung und Erweiterung, da es kein Bauland ist. Das Grundstück kann nach wie vor nur über die Meesenstiege erschlossen werden. Desweiteren ist am südlichen Plange- bietsrand ein ca. 10,0 m breiter Streifen zum Waldrand hin als private Grünfläche festgesetzt. 6.6.3 Wald Innerhalb des Plangebietes sind keine Flächen als „Wald“ festgesetzt. Westlich und südwestlich des Plangebiets befindet sich angrenzend ein ca. 20 ha großer Wald- bereich. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster der Baufelder 10.1 nähern sich dem Waldrand (Mitte des Grabens) auf höchstens ca. 30 m. Das Baufeld 11. 1 rückt bis auf 1 5 m an den Waldrand heran. Dieser geringe Abstand ergibt sich aus der Ausrichtung des Baukörpers entlang der Meesenstiege. Diese Baukörperstellung ist aus Gründen eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich. 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Die Stellplatzanlagen der nordöstlichen Grundstücke sind den Festsetzungen entsprechend (Baufeld 5. innerhalb und 6.1 im Randbereich) mit Baumanpflanzungen zu versehen, um die Fläche grüngestalterisch aufzuwerten. Darüber hinaus sind im Randbereich der privaten Stell- platzanlagen, innerhalb des Baufeldes 5. und zur Meesenstiege hin in den Baufeldern 8.5 und 11.1, Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt ( TF 1.8). (siehe auch Punkt 6.2.7). Die Pflanzge- botsflächen dienen in erster Linie der räumlichen Trennung der Stellplatzflächen von den öffent- lichen Straßenverkehrsflächen. Die Festsetzung von Erhaltungsgeboten ist im Plangebiet nicht vorgesehen. STADT MUNSTER Begründung / Seite 10 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 6.6.5 Ausgleichsflächen Die mit der Realisierung des Bebauungsplanes verbundene Umgestaltung des Landschafts- raumes, der Verlust von vorhandenen Biotopstrukturen und die Überbauung und Versiegelung von bisher offenporigen, versickerungsfähigen Bodenflächen stellen gem. Bundesnaturschutz- gesetz und Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen nachhaltige und nicht unerhebliche Eingrif- fe in Natur und Landschaft dar, die soweit als möglich zu minimieren bzw. auszugleichen sind. Nähere Ausführungen finden sich unter Punkt 8.4 (Umweltbericht). Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird in dem zwischen der Stadt und dem Vorha- benträger abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. 6.7 Immissionsschutz Zur Beurteilung der Immissionssituation im Plangebiet wurde ein entsprechendes Gutachten er- stellt (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge, Juli 2009). Die Untersuchung umfasst die Em- missionsquellen Verkehrslärm, Gewerbelärm und Freizeitlärm. Verkehrslärm Die gutachterliche Untersuchung umfasst zum Thema Verkehrslärm im Wesentlichen folgende Fragestellungen: - Welche Auswirkungen infolge des Verkehrslärms ergeben sich für die gepl. Bebauung und wie ist ein ausreichendes Schutzniveau sicherzustellen? - Wie hoch ist die projektbedingte Lärmpegelsteigerung auf der Meesenstiege? - Welche Zusatzbelastungen ergeben sich für die Bestandsbebauung, östlich Meesenstie- ge und in wie weit besteht Anspruch auf (passiven) Lärmschutz gem. 16.BImSchVO? Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass für die geplante Bebauung entlang der Meesenstiege die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 45/55 dB(A) durchgängig und z. T. deutlich überschritten werden. Der vorhabenbezogene Verkehr bedingt hierbei max. eine Pe- gelsteigerung von 0,4 dB (A). Insoweit ergibt sich die Gesamtbelastung ganz wesentlich aus der bestehenden Vorbelastungssituation. Um durch aktiven Lärmschutz einen Vollschutz (Einhaltung der Orientierungswerte über alle Geschosse) der geplanten Wohnbebauung erzielen zu können, wären bei II+DG-geschossiger Bebauung 8,0 m hohe und bei III+DG geschossiger Bebauung 10,0 m hohe Lärmschutzwände entlang der Meesenstiege erforderlich. Diese Option ist weder unter städtebaulichen noch wirt- schaftlichen Gesichtspunkten vertretbar, zumal durch die Bestandsbebauung (Meesenstiege Nr. 56/58) eine lückenlose Schutzmöglichkeit ohnehin nicht besteht. Als Investitionskosten für eine insgesamt ca. 340 m lange Lärmschutzwand, die einen Vollschutz gewährleistet, ermittelt der Gutachter einen Betrag von 912.000,- €. Vor diesem Hintergrund soll durch Festsetzungen zum passiven Lärmschutz (Festsetzung von Lärmpegelbereichen) verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden (s.TF 1.10). Ein ausreichender Schutz der Innenräume / Gartenbereiche entlang der Meesenstiege soll vor diesem Hintergrund durch eine konsequente Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäudekörper sicher- gestellt werden, die eine Anordnung der Gartenbereiche durchgängig auf der schallabgewand- ten Gebäudeseite ermöglicht. Die Schutzkonzeption wird ergänzt durch eine Festsetzung von Schallschutzgrundrissen für die erste Gebäudereihe entlang der Meesenstiege, die eine Ausrichtung von Schlafräumen ohne STADT MUNSTER Begründung / Seite 11 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide schallgedämmte Lüftungen sowie offene Wohnfreiflächen, wie Balkone, Logien und Terassen zur Meesenstiege hin untersagt (s. TF 1.11). Desweiteren wurde untersucht, welche Auswirkungen sich für die Bestandsbebauung östlich der Meesenstiege ergeben. Infolge der Reflexionsauswirkungen an den neuen Baukörpern er- geben sich Pegelsteigerungen um max. 0,9 dB(A), zusammen mit den Erhöhungen durch die zusätzlichen Verkehrsbelastungen mithin eine Gesamterhöhung von max. 1,3 dB(A). Diese Er- höhung ist auch mit Blick auf die bestehende Vorbelastung lärmtechnisch unkritisch, da die von der Rechtsprechung formulierten Schwellenwerte (70/60 dB(A)) in keinem Fall erreicht werden. Außerdem war zu prüfen, in wie weit durch die vorgesehenen (Bau-) Maßnahmen in der Mee- senstiege Anspruchsvoraussetzungen auf Lär mschutzmaßnahmen gem. 16. BImSchVO dem Grunde nach gegeben sind. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Gebäude Rilkeweg Nr. 35 und 37 vorliegen. Gewerbelärm Es ist zu untersuchen, ob in Folge des vorhandenen Nahversorgungszentrums schädliche Um- welteinwirkungen für die geplante Wohnbebauung zu erwarten stehen. Die gutachterliche Ein- schätzung kommt zu dem Ergebnis, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA- Lärm für die benachbarte Bebauung ohne Berücksichtigung aktiver bzw. passiver Lärmschutz- maßnahmen gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund sind planerische Vor- kehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm voraussichtlich nicht erforderlich. Freizeitlärm Die Immissionssituation des vorhandenen Bolzplatzes und der Fläche für Streetball auf dem Spielplatz Typ A, im Nordosten des Plangebietes, wurde auf Grundlage der 18. BimSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) gutachterlich beurteilt. Die Fläche für Boule ist lärmtech- nisch hier nicht weiter zu berücksichtigen. Bei freier Schallausbreitung ist mit Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte zu rechnen. Um bei der zugrunde gelegten zweigeschossigen Bebauung die Einhaltung der Im- missionsrichtwerte gem. 18. BimSchVO vollständig zu gewährleisten, wäre eine Wandhöhe von 4,40 m über Spielfeldniveau erforderlich. Eine derartige Wandhöhe ist als städtebaulich unver- träglich zu bewerten. Vor diesem Hintergrund wird ein reduzierter Schutzmaßstab in der Weise definiert, dass ein Vollschutz nur für die Erdgeschosszonen angestrebt wird. Das führt zu einer Reduzierung der erforderlichen Wandhöhe auf 3,20 m. Im B-Plan ist eine entsprechende Lärm- schutzwand (H = 3,20 m) festgesetzt. Ergänzend werden für die angrenzenden Gebäude schalloptimierte Grundrissgestaltungen für die Obergeschosse empfohlen (s. Hinweis Pkt. 3.5). 6.8 Altlasten / Altstandorte Im Planbereich befinden sich fünf verfüllte Bombentrichter. Im Juli 2009 wurden im Bereich von vier Bombentrichtern Rammkernsondierungen zur Erkundung der Art der Verfüllung durchge- führt. Ein Bombentrichter konnte noch nicht untersucht werden, da er sich auf Privatgrundstück befindet. Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 09.07.2009 wurden zwar an 4 Stellen Hinweise auf lo- kale Umlagerungen gefunden, Fremdpartikel konnten jedoch nur in Form winziger Bauschutt- spuren festgestellt werden. Sofern bei den Erdarbeiten dennoch verunreinigtes Erdreich angetroffen wird, ist die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu benachrichtigen. Ein ent- sprechender Hinweis ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 3.4 gegeben. STADT MUNSTER Begründung / Seite 12 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Weitere Hinweise auf Altlasten / Altstandorte bestehen nicht. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Bodendenkmale Am nördlichen Rande des Plangebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW (siehe nähere Ausfüh- rungen unter Punkt 8.4.7). Da die genaue Lage, Ausdehnung und Erhaltungsstand des Boden- denkmals beim derzeitigen Kenntnisstand nicht sicher einzuschätzen sind, wird das Boden- denkmal im Bebauungsplan nicht in seiner Umgrenz ung, sondern lediglich durch Symbol in sei- ner ungefähren Lage nachrichtlich übernommen. Baudenkmale Das Hauptgebäude Meesenstiege Nr. 58 ist in der Denkmalliste der Stadt als Baudenkmal ein- getragen. Es handelt sich um ein ehem. Kötterhaus (einfaches Bauernhaus) aus dem Jahre 1824. Dieses Baudenkmal ist im Bebauungsplan als „Denkmal“ (D) nachrichtlich übernommen worden. Den Umgang mit dem Baudenkmal regelt das Denkmalschutzgesetz. 7. Flächenbilanz Flächenbilanz Bebauungsplan Nr. 519 - Hiltrup – „Westlich Meesenstiege / Milingheide“ Stand: 25.03.2009 STADT MUNSTER Begründung / Seite 13 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Plangebiet insgesamt 17,35 ha 100 % davon private Grünfläche 1,40 ha 8 % davon bestehende Straßenverkehrsflächen 1,22 ha 7 % davon vorhandene öffentliche Grünfläche (Bolzplatz) 0,30 ha 2 % davon Bruttobauland 14,43 ha 83 % Bruttobauland 14,43 ha 100 % davon öffentliche Grünfläche 1,60 ha 11 % davon Ausgleichsfläche (Feuchtwiese) 0,19 ha 1 % davon Straßenverkehrsfläche (geplant) 2,10 ha 14 % davon Gemeinbedarfsfläche 0,37 ha 3 % davon Flächen für Versorgung (RRB) 0,72 ha 5 % davon Nettowohnbauland 9,45 ha 66 % Nettowohnbauland 9,45 ha 100 % davon private Verkehrsflächen (GFL) 0,30 ha 3 % davon private Grünfläche 0,14 ha 1 % davon Pflanzgebotsflächen 0,10 ha 1 % davon Nettobauflächen 9,05 ha 95 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung erstellt worden. Die Umwelt- prüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf Grund von Geländeerhebungen durchge- führt. Zusätzlich wurden folgende Gutachten beauftragt und zur Beurteilung der Umweltauswir- kungen herangezogen: - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 519 „Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide“, Ing. Ges. nts mbH, 2009 - Vermessung des Landschaftsbestandes, Skutta, Münster, Oktober 2008 - Bodengutachten, igb; Gley & John GbR, Münster, März 2009 STADT MUNSTER Begründung / Seite 14 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide - Ergänzende Bodenuntersuchung möglicher Bombentrichter, igb; Gley & John GbR, Müns- ter, Juli 2009 - Faunistisches Gutachten zur Erfassung der Vögel, Amphibien und Fledermäuse, Büro für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung, Osnabrück, 2009 - Verkehrsuntersuchung zur Bauleitplanung Hiltrup-Meesenstiege, Stadt Münster - Stadt- planungsamt, 2009 - Beurteilung der Immissionssituation gemäß DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau, Lärmschutz Altenberge, Juli 2009 - Technische Ausbauplanung (Vorabzug) Regenrückhaltebecken, IB Blankennagel, Juli 2009 Diese Datenlage ist hinreichend, um die notwendige Abschätzung der Umweltfolgen durch die Planung vornehmen zu können. 8.2 Kurzdarstellung der Planung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 519 „Hiltrup - Westlich Meesenstiege / Milingheide“ verfolgt das Ziel, an der Meesenstiege im Ortsteil Hiltrup die Erschließung neuer Wohnbauflä- chen zu ermöglichen und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17,35ha. Das Plangebiet liegt im Westen des Stadtgebietes im Ortsteil Hiltrup, nördlich der Amelsbürener Straße, und wird von der Kreisstraße 42 (Meesenstiege) im Osten, den Flächen des vorhande- nen Nahversorgungszentrums und Agrarflächen im Norden und den Waldflächen der Milinghei- de im Osten und Süden begrenzt. Es sollen ca. 260 Wohnungseinheiten in verschiedenen Wohnformen in einzelnen, durch Stützelemente (AHA’s) betonten Wohnhöfen bzw. Quartieren entstehen. Das vorhandene Einkaufszentrum an der Meesenstiege erfährt nach Süden hin eine maßvolle Erweiterung mit kleinteiligem Einzelhandel, Dienstleistungsbetrieben und Wohnungen. Eine Kindertagesstätte im Norden neben einem vorhandenen Spiel- und Bolzplatz und ein neu- er Spielplatz in der Mitte des Baugebietes ergänzen das Versorgungsangebot. Durch einen vorhandenen sowie einen neu anzulegenden Anknüpfungspunkt wird die innere Erschließung des Wohngebietes an die Meesenstiege (K 42) angebunden. Das Plangebiet wird in der aktuellen Nutzung von der Landwirtschaft bestimmt. Es handelt sich hier um intensiv als Ackerflächen genutzte Bereiche. Vorhandene, das Plangebiet strukturie- rende Baumhecken werden ebenso wie eine unter Schutz stehende Feuchtwiese in das städte- bauliche Konzept integriert. Mit den Maßnahmen ist die Versiegelung und Inanspruchnahme bisher weitgehend unversie- gelter Flächen verbunden. Die Netto-Neuversiegelung der Wohn- und Verkehrsflächen wurde mit rund 6,2 ha ermittelt. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür wurden die Fachge- setze und -pläne berücksichtigt, die gemäß BauGB insbesondere zu berücksichtigen sind. Die Art, wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der nach- folgenden Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswir- kungen, die in der Abwägung berücksichtigt werden. 8.3.1 Fachgesetze Folgende Zielaussagen der wesentlichen Fachgesetze sind im vorliegenden Planfall relevant: STADT MUNSTER Begründung / Seite 15 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide - Baugesetzbuch: Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne - Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen sowie DIN 18005: Schutz des Men- schen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kul- tur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen - Im vorliegenden Umweltbericht werden die entsprechenden Verordnungen des Bundes- immissionsschutzgesetzes zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung bei den Schutzgütern Mensch und Klima/Luft berücksichtigt. - Bundesnaturschutzgesetz sowie Landschaftsgesetz NRW: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwor- tung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schüt- zen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen. - Im vorliegenden Umweltbericht erfolgt eine Darstellung des derzeitigen Zustands von Na- tur und Landschaft im Plangebiet und der Umgebung sowie eine Prognose der Auswir- kungen der Planung auf die Schutzgüter. Notwendige Kompensationsmaßnahmen wer- den benannt. - Bundesbodenschutzgesetz sowie Baugesetzbuch (Bodenschutzklausel): langfristiger Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt - Die Prüfung grundsätzlich alternativer Standorte wird im Umweltbericht zum Flächennut- zungsplan dargelegt und nicht weiter verfolgt. Die Auswirkungen auf die Bodenfunktionen werden unter dem Schutzgut Boden dargelegt. - Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz: Sicherung der Gewässer als Bestand- teil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirt- schaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchti- gung ihrer ökologischen Funktionen. - Die Oberflächengewässer und das Grundwasser werden im vorliegenden Umweltbericht bei den Schutzgütern Wasser und aufgrund der Biotopfunktion im Kapitel Pflanzen und Tiere behandelt. 8.3.2 Fachplanungen und Schutzausweisungen Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet östlich der Meesenstiege bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des im Verfahren befindlichen Landschaftsplanes IV „Davert und Hohe Ward“. Die Westgrenze des Planungsgebietes ist durch die Grenze des 1971 festgesetzten Landschaftsschutzgebietes „Vennheide“ definiert. Eine Änderung der Abgrenzun- gen des LSG ist nicht notwendig. Es sind keine FFH-, Natura2000-, oder Naturschutzgebiete von der Planung betroffen. Naturdenkmale sind ebenfalls nicht betroffen. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine nach § 62 Landschaftsgesetz geschützte Feuchtwiese, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erhalten wird. Im Umkreis des Planes befindet sich das Stadtbiotop Nr. 0.085.3 (Gebüsch und Hecken in der Theodor-Storm- Straße) östlich der Meesenstiege. Zu betonen ist auch die Bedeutung der Waldbereiche inner- halb des LSG, die in ihrer Gesamtheit wesentlich zu einer Vernetzung des Landschaftsraumes von Münster. Im Planwerk „Grünordnung Münster“ (Grünsystem Freiraumkonzept Vorrangflächen zur Frei- raumsicherung mit Stand Fortschreibung 2005) ist das zu bebauende Gebiet am Grünzug STADT MUNSTER Begründung / Seite 16 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Vennheide – Davert als Siedlungsbereich ausgewiesen. Die nördliche Plangebietsgrenze bildet den Abschluss einer nördlich angrenzenden Grünverbindung in Ost-West-Richtung, die im Be- sonderen der Vernetzung der innerörtlichen Grün- und Erholungswege von Hiltrup-Mitte mit der freien Landschaft (hier der Milingheide) dient. 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist- Zustands der Umwelt sowie der potentiellen Auswirkungen des geplanten Wohngebietes. Ge- eignete Vermeidungs-, Verringerungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen (für Eingriffe in Natur und Landschaft) werden in den jeweiligen Kapiteln genannt. Die erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen werden in einem gesonderten Kapitel zusammengefasst. Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind. 8.4.1 Menschen Derzeitige Umweltsituation Heutige Nutzung des Plangebietes und der Umgebung Der Stadtteil Hiltrup mit seinen Bereichen Mitte, Ost und West hat insgesamt ca. 25.000 Ein- wohner, davon hat der Bereich Hiltrup-West heute ca. 8.800 Einwohner. Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie zwei eingestreute Resthöfe an der Meesenstiege geprägt. Die nächste Wohnbebauung grenzt unmittelbar hinter der Meesenstiege im Osten des Plangebietes an. Die übrigen Randbereiche sind landschaftlich geprägt. Im Nordosten der Planung liegt ein Einkaufszentrum mit hoher Kundenfrequentierung. Erholung Westlich des Einkaufzentrums an der Meesenstiege befindet sich ein eingezäunter Spiel- und Bolzplatz mit asphaltiertem Streetballfeld, Bolzplatz mit Toren, Sandplatz und überdachten Auf- enthaltsmöglichkeiten. Insgesamt wird die Fl äche von einer umfangreichen, modellierten Sport- rasenfläche dominiert. Der Bereich ist über Wege nördlich und südlich des Einkaufszentrums an die östlich liegende Wohnbebauung angebunden. Entlang der Meesenstiege (K 42) sind zum Teil beidseitig kombinierte Geh- und Radwege vor- handen, welche die Radverbindung Amelsbüren / Hiltrup Südost zur Hünenburg darstellen. Das Planungsgebiet selbst ist nicht für die Freizeitnutzung erschlossen, denn die vorhandenen Feldwege dienen lediglich der Erschließung der einzelnen Flurstücke. Wege durch den Pla- nungsbereich in Richtung der Milingheide sind nicht vorhanden. Insofern ist der Raum nicht für die landschaftsbezogene Erholung geeignet, sondern als visueller Ergänzungsraum einzustu- fen. Das an das Plangebiet angrenzende Waldgebiet der Milingheide dient im Wesentlichen der Kurzerholung aus den westlich und weiter nördlich liegenden Wohngebieten. Vorbelastung durch Lärmimmissionen Das Plangebiet ist Immissionsbelastungen durch den Verkehr auf der Landesstraße L 885 (Amelsbürener Straße) im Süden und unmittelbar auf der K 42 (Meesenstiege) ausgesetzt. Maßgeblich ist hier vor allem die Verkehrsstärke von ca. 10.000 Kfz/24h auf der Meesenstiege, die im Bestand zu einer Lärmbelastung von 64 dB(A) tags / 56 dB(A) nachts führt. Die Orientie- rungswerte der DIN 18005 werden somit um bis zu 8,7 bzw. 10,7 dB(A) überschritten. STADT MUNSTER Begründung / Seite 17 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Weiter ist das Plangebiet Lärmbelastungen durch das Einkaufszentrum im Nordwesten des Plangebiets ausgesetzt. Der Kundenparkplatz und der Mitarbeiterparkplatz für den Verbrau- chermarkt/Discounter sind ebenerdig angeordnet und verfügen über rd. 180 Stellplätze für Kun- den und rd. 40 Stellplätze für Mitarbeiter. Die Zufahrt zum Parkplatz erfolgt über die südliche Erschließungsstraße des Plangebietes. Die Anlieferung des Verbrauchermarktes kann ebenso wie die vorgenannten Parkplätze vom Planungsgebiet aus eingesehen werden, d.h. es besteht eine freie und ungehinderte Schallausbreitung zum Planungsgebiet hin. Auch der im Plangebiet liegende Spiel- und Sportplatz ist als relevante Lärmquelle als Vorbe- lastung des Plangebiets zu nennen. Vorbelastung durch Luftschadstoffe Das Umweltkataster gibt für das gesamte Plangebiet jährliche Schadstoffkonzentrationen der planungsrelevanten Luftschadstoffe wie beispielsweise Kohlenmonoxid, Benzol und Schwefel- dioxid an, die deutlich unterhalb der Grenzwerte der 22. bzw. 23 BImSchV sowie der EU- Grenzwerte liegen. Auch die Konzentration der Feinstaubpartikel mit 7,954 μg / m 3 liegt deutlich unter dem Grenzwert von 40 μg / m3. Die Belastung des Plangebietes ist zentral durch die Lage am Rand eines Siedlungsgebietes mit grundsätzlich erhöhter Schadstoffkonzentration durch Verkehr, Gewerbe und Hausbrand bedingt. Die durch den Verkehr der Meesenstiege erzeugten Schadstoffe sind als gering anzusetzen und begründen nur untergeordnet die allgemeine Schadstoffkonzentration. Für den landschaftlich geprägten Bereich am Rande der Siedlungslage ist trotz der Verkehrsbe- lastung der Meesenstiege somit eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Auswirkungen der Planung Nutzungsänderungen Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen kann mit der Umsetzung der Planung nicht aufrechterhalten bleiben und wird durch eine Wohnnutzung ersetzt. Auswirkungen durch geänderte Nutzungen der ausgebauten und ergänzten Verkehrswege werden unter Lärmim- missionen betrachtet. Die Inanspruchnahme der Biotopstrukturen des Plangebietes durch die vorgesehene Nutzungsänderung wird unter dem Schutzgut Tiere und Pflanzen bewertet. Aus- wirkungen auf das Umfeld sind nicht zu erwarten. Erholung Mit der Überbauung der bisherigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsflächen wird ein neuer Sied- lungsbereich mit eigenem Charakter geschaffen. Die einzelnen Teilbereiche der neuen Sied- lung werden durch den Erhalt der Gehölzreihen an der Meesenstiege bzw. durch die Auswei- sung von öffentlichen Grünflächen in Nord-Süd und Ost-West Richtung als eigenständige Quar- tiere wahrgenommen werden und sind von den umliegenden Flächen abgegrenzt. In die Grün- strukturen der Quartiersgrenzen werden Erholungswege integriert, die das gesamte Plangebiet in sich und mit dem Umfeld vernetzen. Über diese Erholungswege wird auch das im Planwerk „Grünordnung Münster“ definierte Ziel einer Vernetzung der innerörtlichen Grün- und Erho- lungswege von Hiltrup-Mitte mit der freien Landschaft (hier der Milingheide) entlang der nördli- chen Plangebietsgrenze realisiert. Auch in südliche Richtung findet eine Verbindung der inner- örtlichen Erholungswege mit dem Waldgebiet statt. Der im Plangebiet vorhandene Bolz- und Spielplatz bleibt erhalten und wird durch einen weiteren Spielplatz im Zentrum der Wohnge- bietsentwicklung ergänzt. Insgesamt ist von einer durch die Planung gesteigerten Erholungsqualität auszugehen. STADT MUNSTER Begründung / Seite 18 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Lärmimmissionen Verkehrslärm Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine Zunahme des Verkehrs im angrenzenden Straßen- netz verbunden. Die zu erwartende Verkehrsbelastung aus dem Neubaugebiet wurde durch das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung im März 2009 mit der Aufstellung der „Verkehrsuntersuchung Hiltrup – westlich Meesenstiege / Milingheide“ ermittelt. Neben der vorliegenden Planung sind hier auch parallele Planungsvorhaben wie beispielsweise der Bau des Hansa-Business-Parks oder die Anbindung der verlängerten Hansestraße an die Autobahn A 1 zu berücksichtigen, die insgesamt zu veränderten Verkehrsströmen im gesamten Straßen- netz von Hiltrup führen werden. Zusammenfassend kommt die Prognose zu der Einschätzung, dass der Verkehr auf der Meesenstiege im Prognosejahr 2020 zwischen 10.600 und 11.100 Kfz/24h betragen wird. Gemäß der DIN 18005 sind bei der Ausweisung von Wohnbauflächen als allgemeine Wohnge- biete schalltechnische Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu berück- sichtigen. Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Plangebietes oder der betreffenden Baufläche verbunde- ne Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Das Lärmschutzgutachten ermittelt für die geplanten Gebäude im Nahbereich der K 42 - Mee- senstiege an der östlichen Fassadenseite Beurteilungspegel von bis zu 65 bis 69 dB(A) tags und 57 bis 61 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung. Damit beträgt die Überschreitung der Orientierungswerte bis zu 14 dB(A) tags und 16 dB(A) nachts. An den untersuchten Immissi- onsorten der geplanten Bauflächen innerhalb des Geltungsbereiches ist somit festzustellen, dass sowohl tags als auch nachts deutliche Überschreitungen gegeben sind. Mit dem Ziel, die Orientierungswerte der DIN 18005 einzuhalten, wurde die Möglichkeit des ak- tiven Lärmschutzes bei der Planaufstellung geprüft. Bedingt durch die Unterbrechungen im Be- reich der Anbindungspunkte des Plangebietes und der privaten Liegenschaften lässt die Er- schließung des Plangebietes keinen durchgehenden aktiven Lärmschutz zu. Durch die beiden Liegenschaften mit Bestandschutz und direkter Anbindung an die Meesenstiege sowie der An- bindung des Plangebietes an die Meesenstiege verbleiben Öffnungen im Zuge einer möglichen Lärmschutzeinrichtung. Damit können die gemäß RLS-90 notwendigen Überstandslängen nicht realisiert werden. Es könnten somit die Lärmschutzeinrichtungen nur U-förmig um die geplanten Baufenster (6.1, 8.5 und 11.1) angeordnet werden. Für den effektivsten Schutz der geplanten Bebauung wurde der Standort der Lärmschutzeinrichtung unmittelbar an der Meesenstiege be- rücksichtigt. In Verbindung mit den Platzverhältnissen im Zuge der Meesenstiege kommen als mögliche Lärmschutzeinrichtung nur Lärmschut zwände in Frage. Mit der Anordnung einer 10,0 m hohen Lärmschutzwand über der Fahrbahnoberfläche der Meesenstiege ist an der gepl. Be- bauung im Plangebiet bei möglicher 4-geschossiger Bauweise die Einhaltung bzw. Unterschrei- tung der maßgebenden Orientierungswerte innerhalb beider Beurteilungszeiträume gewährleis- tet. Bei 3-geschossiger Bauweise reduziert sich die notwendige Höhe der Lärmschutzwand um 2,0 m auf eine Gesamthöhe von 8,0 m über Fahrbahnniveau der K 42. Maßgebend für die Di- mensionierung ist die gewünschte Einhaltung des Orientierungswertes im Beurteilungszeitraum Nacht. Soweit nur der Orientierungswert am Tage eingehalten werden soll, reduzieren sich die oben genannten Wandhöhen um 1,0 m und der Orientierungswert in der Nacht wird dann noch um 2 dB(A) überschritten. Die Anordnung einer Lärmschutzeinrichtung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Anforde- rungen an eine zumutbare Wohn- bzw. Schlafruhe im Gebäude durch Maßnahmen des passi- ven Schallschutzes und/oder durch Grundrissgestaltung gewährleistet sind und im „Lärm- schatten“ gelegene Bereiche noch angemessenen Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die jeden- falls dort Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulässt. Die STADT MUNSTER Begründung / Seite 19 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide städtebauliche Planung sieht die Gartenbereiche grundsätzlich auf der dem Lärm abgewandten Gebäudeseite vor. Die Bautiefen lassen grundsätzlich Grundrissgestaltungen wie oben be- schrieben zu. Aufgrund städtebaulicher, technischer und wirtschaftlicher Überlegungen ist ein aktiver Lärmschutz in dem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Einhaltung gesunder Lebens- verhältnisse innerhalb der geplanten Gebäude ist somit über die Festlegung von Lärmpegelbe- reichen sowie Schallschutzgrundrissen und der daraus resultierenden Erfordernis passiver Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Freiflächen in Richtung der Meesenstiege sind deutlichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Die Aufenthaltsbereiche innerhalb der Privatgärten können im Lärmschatten der Gebäude angeordnet werden. Bei Berücksichtigung der Verkehrsstärke von 10.000 Kfz/24h – ohne Neubaugebiet - im Zuge der Meesenstiege ist festzustellen, dass die Lärmbelastung an der vorhandenen Wohnbebau- ung zwischen der Amelsbürener Straße und der Straße An der alten Kirche um maximal 0,4 dB(A) erhöht wird. Bedingt durch Reflexionen an den neuen Baukörpern im Plangebiet be- trägt die Erhöhung der zu erwartenden Lärmbelastung durch das Vorhaben an der vorhande- nen Bebauung maximal 0,9 dB(A). Erst eine Erhöhung der Lärmbelastung von mind. 2,1 dB(A) wäre als wesentliche Änderung anzusehen. Die zusätzliche Verkehrsbelastung ist daher unkri- tisch, was jedoch im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass bereits eine hohe Vorbelas- tung der Anlieger auch ohne Planung vorliegt. Mit dem Umbau und der Erweiterung der Kreuzungspunkte durch Ergänzung einer Ampelanla- ge am Kreuzungspunkt zum Einkaufszentrum sowie einer Linksabbiegespur an der südlichen Zufahrt in das geplante Wohngebiet ist geplant, den Verkehrsfluss auf der Meesenstiege zu er- höhen und Verkehrsgefährdungen zu reduzieren. Für die vorhandene Bebauung im Einwir- kungsbereich dieser beiden Ausbaumaßnahmen ist in Anwendung der 16. BImSchV zu prüfen, inwieweit das Kriterium der wesentlichen Änderung erfüllt ist und damit dem Grunde nach ein Anspruch auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen und auf Entschädigung des Außen- wohnbereiches, soweit eine verbleibende Beeinträchtigung durch Verkehrslärm gegeben ist, besteht. Das lärmtechnische Gutachten zeigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Ge- bäude Rilkeweg Nr. 35 und 37 im Bereich der nördlichen Anbindung vorliegen. Ob passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude erforderlich sind, kann erst durch eine Einzelobjektprü- fung gemäß der 24. BImSchV festgestellt werden. Im Bereich der südlichen Anbindung des Plangebietes und der damit verbundenen baulichen Änderung der Meesenstiege ist die wesentliche Änderung nicht nachzuweisen. Damit ist auch kein Anspruch auf Durchführung von Lärmschutzmaßnamen gegeben. Gewerbelärm Nördlich des Plangebietes befindet sich bereits im Bestand ein Einkaufs- und Dienstleitungs- zentrum, dass innerhalb des Plangebietes geringfügig erweitert wird. Die zurzeit vorhandenen Stellplatzkapazitäten erhöhen sich von 218 um 74 auf zukünftig 292 Stellplätze. Ausgehend von der Stellplatzanzahl und der Geschäftsstruktur wird durch den Einzelhandel der Kundenverkehr von 1.200 Kfz-Fahrten pro Tag um 480 auf zukünftig 1.680 Kfz-Fahrten pro Tag erhöht. Die An- lieferung erfolgt über bis zu 6 Lkw pro Tag mit entsprechender Be- und Entladung über Anliefer- rampen und zum großen Teil Rollcontainer. Wie auch schon beim bestehenden Einzelhandels- zentrum findet die Anlieferung nur tagsüber statt. Eine Anlieferung in der Nachtruhe von 22.00 – 6.00 Uhr ist ausgeschlossen. Das Lärmschutzgutachten berücksichtigt jedoch auch einen ge- ringen Anteil der Anlieferung als so genannte Frühanlieferung in der Zeit der Morgenruhe von 6.00 – 7.00 Uhr. Es ist insgesamt von einer grundsätzlichen Anlieferung über Sattelschlepper auszugehen. STADT MUNSTER Begründung / Seite 20 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Aufgrund des vorhandenen Einkaufszentrums sowie einer untergeordneten Ergänzung im Sü- den desselben ist die Verträglichkeit dieses Gewerbebetriebes mit der geplanten Bebauung gemäß TA Lärm zu prüfen. Das Lärmschutzgutachten macht deutlich, dass mit dem Ausschluss einer Anlieferung zur Nachtzeit und einer Leerung der Parkplätze bis 22.00 Uhr keine Lärmbe- einträchtigung zu erwarten sind. Die in Verbindung mit dem “ruhenden Verkehr“ (Parkplatz) und den anliefernden Lkw der Gewerbebetriebe inkl. der Entladevorgänge verursachten Lärmbelas- tungen wurden für den Geltungsbereich mit 55 dB(A) tags als maximale Lärmbelastung ermit- telt. Der Orientierungswert, der mit 55 dB(A) tags berücksichtigt wurde, ist damit nicht über- schritten. Die Anordnung von Lärmschutzeinrichtungen zum Schutz des Plangebietes ist damit nicht zu bedenken. Freizeitlärm Der vorhandene Spiel- und Bolzplatz im Norden des Plangebietes bietet neben der sportlichen Aktivität auch die Möglichkeit des Treffens und der Kommunikation vorrangig im Bereich der überdachten Sitzgruppe. Planungsrelevant sind somit im Besonderen die beim Fußball und Streetball auftretenden Geräusche. Von den Nutzern mitgebrachte tragbare Musikwiedergabe- geräte sind je nach Einsatz mehr oder weniger belästigend. Ihre Berücksichtigung in schall- technischen Prognosen ist jedoch nicht praktikabel. Sollten diesbezüglich Beschwerden auftre- ten, muss ggf. nachträglich durch entsprechende Vorschriften (z.B. Beschilderung) auf der An- lage Abhilfe geschaffen werden. Die Geräusche aus dem An- und Abfahrverkehr haben im Normalfall nur einen untergeordneten Einfluss auf das Gesamtgeräusch, da die Anlagen vor- wiegend zu Fuß oder mit dem Rad erreichbar sind und zumeist jugendlichen Nutzern häufig keine eigenen motorisierten Fahrzeuge besitzen. Durch den vorhandenen Bolzplatz kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den anliegenden, geplanten Wohngebäuden kommen. Da die Ballspielflächen nur tags zwi- schen 06.00 - 22.00 Uhr betrieben werden, beschränkt sich die vorliegende Beurteilung gemäß 18. BImSchV auf den Zeitraum Tag. Das Lärmschutzgutachten ermittelt für die angrenzende Wohngebietsfläche Werte von 57 dB(A) und für die Gemeinbedarfsfläche 60 dB(A), die damit oberhalb der Orientierungs- und Richtwerte der einschlägigen lärmtechnischen Regelwerke für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber bzw. 50 dB(A) in den Ruhezeiten) liegen. Durch den Bau einer Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 4,40 m über der Spielebene könnte die potentielle Beeinträchtigung soweit gemindert werden, dass nur ab einer Bauhöhe über 2 Vollgeschossen Lärmüberschreitungen auftreten könnten. Mit einer geplanten Lärm- schutzwand in einer Höhe von 3,2 m können in den Garten- und Erdgeschosszonen WA-Werte an allen Orten eingehalten werden; Überschreitungen verbleiben nur in den Obergeschossen (1.OG und DG). Allerdings können hier die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete eingehalten werden. Im Bebauungsplan werden für die Obergeschosse schalloptimierte Grundrisse empfoh- len. Luftschadstoffe Bei der aufgezeigten Verkehrsbelastung der Meesenstiege sowie der geplanten Baustruktur ist bei guter Durchlüftungssituation nicht mit Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe zu rechnen. Überschlägige Abschätzungen ergeben gemäß Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit NRW (APUG: LANUV 2004) bei offener Bebauung und guter Durchlüftung erst oberhalb von ca. 16.000 Kfz/24h mögliche Grenzwertüberschreitungen. Etwaige Schadstoffkonzentrationen im Straßenraum nehmen zudem mit Ausnahme v on NO2 mit zunehmendem Abstand zur Straße rasch ab (vgl. Merkblatt für Luftverunreinigungen an Straßen, MLuS-02). Die Belastung der Luftschadstoffe wird auch bei Umsetzung der Planung der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entsprechen und es gehen von dem Vorhaben keine relevanten Beeinträchtigun- gen aus. STADT MUNSTER Begründung / Seite 21 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Grundlage der Darstellung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist die im Rahmen der Erarbei- tung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags durchgeführte Erfassung der Biotoptypen, an- hand derer Rückschlüsse auf die Artenzusammensetzung und die Bedeutung der Lebensräume gezogen werden können. Darüber hinaus wurde ein faunistisches Gutachten mit dem Schwer- punkt Vögel, Amphibien und Fledermäuse erarbeitet, dessen Ergebnisse berücksichtigt wurden. Derzeitige Umweltsituation Biotope und Pflanzen Das Plangebiet wird in der aktuellen Nutzung von der Landwirtschaft bestimmt. Es handelt sich hier um intensiv als Ackerflächen genutzte Bereiche. Eine Mähwiese im Süden des Plangebie- tes leitet zu der Feuchtwiese und zu den Waldbereichen über. Nordwestlich der Einmündung der Wielandstraße in die Meesenstiege befindet sich eine Privatfläche, die durch eine Obstwie- se und Gartenbereiche charakterisiert ist. Nach einer sich im Süden anschließenden Ackerflä- che ist eine weitere Privatfläche (Hofstelle Prinz) vorhanden. Diese ist ebenfalls durch eine Obstwiese, ein größeres Stillgewässer und Pferdekoppeln gekennzeichnet. An die Flächen des Versorgungszentrums im Norden des Plangebietes grenzt im Westen eine Spielfläche mit Bolz- platz, verschiedenen Sportgeräten und Rasenbereichen an. Die Agrarflächen sind von einzel- nen Hecken, vorwiegend aus Schlehen, Holunder und Wildrosen, durchzogen und gegliedert bzw. nach Norden abgegrenzt. Abschnittsweise weisen die Hecken im Plangebiet Eichen, Wei- den und Pappeln als Überhälter auf. Die nördliche Gehölzreihe ist als Baumhecke zu bezeich- nen (Eichen, Ahorn). Auch zur Meesenstiege werden die Flächen durch eine lückige Hecke be- grenzt. Nach Norden grenzen weitere Agrarbereiche an das Plangebiet, im Süden und Westen grenzt das Waldgebiet Milingheide an den Planbereich an. Es sind keine FFH-, Natura2000-, oder Naturschutzgebiete von der Planung betroffen. Natur- denkmale sind ebenfalls nicht betroffen. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine nach § 62 Landschaftsgesetz geschützte Feuchtwiese, die durch die Festsetzungen des Be- bauungsplanes erhalten wird. Tiere und Biotopverbund Insgesamt stellen die Biotoptypen des Planungsraumes vor allem landwirtschaftliche Nutzflä- chen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität dar. Ergänzt und strukturiert werden diese Flä- chen von den Gehölzreihen. Aufgrund der Biotopstruktur und der intensiven Nutzung ist das Plangebiet hauptsächlich durch Siedlungsrandarten und Kulturfolger besiedelt. Die faunisti- schen Untersuchungen zu den Vögeln, Amphibien und Fledermäusen bestätigen diese grund- sätzliche Einschätzung aufgrund der Biotopausstattung. Nach den vorgenommenen Untersu- chungen zur Fauna sind jedoch auch streng und besonders geschützte Arten im Vorhabensge- biet vorhanden. Für Amphibien ist das Gelände von eher untergeordneter Bedeutung. Streng geschützte Am- phibien und Reptilien wurden nicht gefunden. Bergmolch, Teichmolch, Erdkröte und Grünfrosch konnten in den Gewässern -vorwiegend außerhalb des Planungsbereiches- bestätigt werden. Die Nachweise von Berg- und Teichmolch beschränken sich auf den südlich angrenzenden Waldbereich. Einzelne Exemplare der Erdkröte und des Grünfrosches wurden diffus wandernd im Planungsbereich festgestellt. Da die Gewässer im Wald und die Gräben im Plangebiet zum Teil bereits Anfang Mai austrocknen, war eine erfolgreiche Larvenentwicklung nicht möglich. Die Gewässer dienen demnach nicht als Fortpflanzungshabitate. Im Plangebiet wurden 42 Vogelarten bestätigt. Sechs dieser Arten werden als so genannte „planungsrelevante Arten“ bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Tiere, bei denen eine arten- STADT MUNSTER Begründung / Seite 22 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide schutzrechtliche Prüfung nach § 42 und § 19 Abs. 3 BNatSchG im Rahmen des Landschafts- pflegerischen Fachbeitrages durchgeführt wurde. Der Kleinspecht, Mittelspecht und Waldkauz konnten in den angrenzenden Waldgebieten bes- tätigt werden, wobei der Kleinspecht nur im Nordwesten und der Mittelspecht mit zwei Paaren im Südwesten und Nordwesten angetroffen wurde. Der Grünspecht wurde im südwestlichen Bruchwaldrest angetroffen, eine Nutzung des Planungsgebietes konnte nicht bestätigt werden. Der Waldkauz lebt hier in der Kulturlandschaft vorwiegend in den Altholzbeständen der südlich angrenzenden Laub- und Mischwälder. Das Planungsgebiet wurde nur randlich bejagt, zu den Beutetieren gehören vor allem Wühlmäuse und Waldmausarten, aber auch Vögel und Amphi- bien. Aufgrund seiner großen Vielseitigkeit und Anpassungsfähigkeit in Bezug auf Ernährung und Brutplatzwahl ist der Waldkauz zurzeit landesweit nicht gefährdet. Der Mäusebussard wur- de als Nahrungsgast kartiert. Auf dem Gelände Meesenstiege Nr. 57 befindet sich eine in 2008 aufgehängte Steinkauzröhre, die in 2009 bebrütet wurde. Auf diesem Gelände wurde ab Mai mehrfach ein Steinkauzpärchen beobachtet. Am 28.05.2009 wurden bei der Höhlenüberprüfung drei junge Steinkäuze festgestellt. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streu- obstgärten bevorzugt. Entsprechend der Landschaftsstruktur mit den zum Teil alten Gebäuden und den angrenzenden Waldbeständen wurden sechs Fledermausarten gefunden. Da die Terminkette des Planver- fahrens eine abschließende Untersuchung der Fledermäuse zur Paarungszeit im August nicht zuließ, erfolgt hier bezüglich dieser Artengruppe eine Abschätzung mit angenommener höchster Betroffenheit des Lebensraumes („worst case - Diskussion“). Es handelt sich mit der Zwergfle- dermaus und der Breitflügelfledermaus um typi sche Gebäudearten, die hier in der halboffenen Landschaft über den Grünlandflächen mit Gehölzstrukturen und Waldrändern jagen und ihre Quartiere (Winter-, Sommer- und Wochenquartiere) regelmäßig an / in Gebäuden haben. Im Besonderen die mit dem Wald oder der Siedlung verbundenen Nord - Süd orientierten Hecken werden als Jagdgebiet von Zwergfledermäusen und einzelnen Breitflügelfledermäusen genutzt. Die weiteren isolierten Hecken ohne Wald- / Siedlungsverbindung wurden fast gar nicht bejagt. Am westlichen Waldrand konnte der Kleine Abendsegler als Waldart jagend nachgewiesen werden. Die weiteren Arten (Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Braunes Langohr) wurden hauptsächlich im angrenzenden Waldrandbereich nachgewiesen. Hinweise auf regel- mäßige Einflüge in das Planungsgebiet ergaben sich nicht. Unter dem Aspekt des großräumigen Biotopverbundes ist das Gelände von untergeordneter Funktion, da es sich randlich an dem Siedlungsbereich des Ortsteiles Hiltrup befindet und im Norden, Osten und in geringerem Umfang im Süden von bebauten Bereichen umfasst wird. Ei- ne übergeordnete Brücken- und Vernetzungsfunktion ansonsten getrennter Lebensräume wird nicht durch das Plangebiet übernommen. Gleichwohl ist das Plangebiet in sich gut vernetzt und weist einen hohen Verbund der einzelnen Biotoptypen innerhalb des Plangebietes sowie zu den angrenzenden Lebensräumen auf. Hier sind im Besonderen die, das Plangebiet querenden Baumhecken zu nennen. Forst Das Plangebiet grenzt an die Waldflächen der Milingheide und erfasst aufgrund der Zuschnitte der Flurstücke den Waldrand im Westen des Plangebietes. Zu betonen ist die Bedeutung der Waldbereiche innerhalb des LSG (siehe Kapitel 8.3.2), die in ihrer Gesamtheit wesentlich zu ei- ner Vernetzung des Stadtgebietes beitragen. STADT MUNSTER Begründung / Seite 23 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Auswirkungen der Planung Biotope Mit der Realisierung des Bebauungsplanes kommt es zu einer flächenmäßig umfangreichen In- anspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen mit einer eingeschränkten ökologischen Be- deutung. Um Eingriffe in die Gehölzstrukturen sowie den Waldrand der Milingheide auszuschließen, wur- de mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster der minimale Abstand baulicher Anlagen und Erdbewegungen zu Gehölzbeständen als Grenzlinie fixiert. Auch wenn die Planung weitestgehend die abgestimmte Grenze berücksichtigt, müssen mit der Anlage der Erschließungsstraßen die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baumhecken an zwei Stellen ge- quert werden und es kommt in diesen Bereichen zu Eingriffen in den Gehölzbestand. Die Ge- hölze im Bereich der ost-westlich verlaufenden Entwässerungsgräben werden nahezu vollstän- dig in Anspruch genommen. Während die nördlich liegenden Biotope zukünftig durch private Gartenbereiche überbaut werden, findet die südliche Vegetationsstruktur Berücksichtigung in- nerhalb einer geplanten öffentlichen Grünverbindung finden. Im Westen des Geltungsbereiches weist der Bebauungsplan Flächen zur Wasserwirtschaft (hier: Regenrückhaltung) aus. Die Flächen umfassen auch den Waldrand sowie eine dem Wald vorgelagerte Wallhecke. Sowohl über den Hinweis 3.3 des Bebauungsplanes als auch über die vorliegenden Vorentwürfe der technischen Planung des Regenrückhaltebeckens wird deutlich, dass es dokumentierter und technisch machbarer Planungswille ist, das Regenrückhaltebecken inklusive der erforderlichen Nebenwege und Anlagen außerhalb der abgestimmten Gehölzgren- ze zu realisieren. Während der Bauphase ist über einen fachkundigen Schutz der Gehölze sichergestellt, dass keine ungewollten Schädigungen erfolgen. Eine schleichende Reduzierung bzw. Schädigung der Gehölzstrukturen durch die geplanten Anliegergärten kann jedoch nur bedingt reglementiert und planerisch vermieden werden. Die angrenzende Feuchtwiese wird ebenfalls durch einen ortsfesten Zaun geschützt, so dass sie in ihrem Bestand und dem Erhalt der bestehenden Qualität, die zu einer Unterschutzstellung gemäß § 62 LG NRW geführt hat, gesichert ist. Durch die Überbauung einer zurzeit drainierten landwirtschaftlichen Fläche wird mit einer zukünftig geschlossenen Ableitung des Regenwas- sers der Wasserhaushalt auch im Bereich der Feuchtwiese geändert. Es ist aufgrund der an- grenzenden, tiefen Gartengrundstücke, dem südlich liegenden Wald und dem insgesamt durch Staunässe geprägten Boden nicht davon auszugehen, dass die Feuchtwiese insgesamt durch den geänderten Wasserhaushalt in ihrem Bestand gefährdet ist. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich die Artenzusammensetzung geringfügig verschieben kann, womit jedoch keine Beein- trächtigung der ökologischen Qualität der Fläche verbunden sein muss. Die Planung sieht den Ausbau der Zufahrtsbereiche in das Plangebiet südlich des Einzelhan- delszentrums sowie in Verlängerung der Wielandstraße vor. Weiter ist eine Ergänzung des westlich der Meesenstiege verlaufenden Radwegs geplant. Durch eine an den Gehölzbestand angepasste Trassenführung wird eine Beeinträchtigung der Gehölze im Wurzelbereich bereits vom Grundsatz minimiert. Bei einem sach- und fachkundigen Ausbau unter Berücksichtigung der RAS-LP4 kann der Schutz der Gehölze in der Umsetzung der Planung sichergestellt wer- den. Dies betrifft im Besonderen auch eine bestehende Eiche südwestlich des Parkplatzes des Einkaufszentrums. Hier wird ergänzend zur fachkundigen Bauausführung die Begleitung der Tiefbauarbeiten durch einen fachkundigen Baumpfleger empfohlen. Unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Gesamtgebietes und mit dem Ziel ei- ner angemessenen Verdichtung wird die Obstwiese westlich der Hoflage Meesenstiege 56/58 vollständig in Anspruch genommen. Der Verlust dieses Biotops stellt im Bestand einen erhebli- STADT MUNSTER Begründung / Seite 24 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide chen Eingriff dar. Berücksichtigt man jedoch, dass dieses Biotop zukünftig innerhalb eines um- bauten Siedlungsraumes liegen würde und dann eine nur reduzierte ökologische Wertigkeit be- säße, ist eine Inanspruchnahme dieser Fläche einer Wohngebietsentwicklung am weiteren Siedlungsrand vorzuziehen. Auch wenn die Planung das Ziel verfolgt, die vorhandenen Gehölzstrukturen weitestgehend zu erhalten und in die Planung einzubinden, bleibt festzuhalten, dass durch das veränderte Umfeld dieser Biotope deren Wertigkeit reduziert wird und die Teilhabitate insgesamt verändert werden. Tiere und Biotopverbund Im Zusammenhang mit der Errichtung der Baukörper wird die Jagdraumbedeutung der mit den Siedlungsraum und / oder dem Wald verbundenen Hecken für die Fledermäuse gemindert. Durch das geplante Regenrückhaltebecken und den Erhalt der Feuchtwiese im Südwesten des Planungsraumes entsteht jedoch ein breiter Pufferstreifen, innerhalb dessen die Habitatfunktion durch die herabgesetzte Nutzungsintensität gegenüber der zurzeit intensiven landwirtschaftli- chen Nutzung verbessert wird. Durch struktur- und blütenreiche Bepflanzungen der Privatgärten wird die Bedeutung als Jagdraum der Fledermäuse langfristig erhalten. Die für die Fledermäuse bedeutenden Hecken werden nicht beseitigt. Deren Bedeutung als potentielles Paarungshabitat wird nicht erheblich beeinträchtigt, da die Bebauung nicht direkt an die Traufe der Hecken heran rückt. Die geplanten unbefestigten Wege werden nicht beleuchtet. Mit der Planung von zwei Anbindungen des Wohngebietes an die Waldwege der Milingheide ist von einer Verminderung der Störungsarmut der Waldhabitate in einem geringen Umfang aus- zugehen. Die verminderte Störungsintensität im Bereich des Regenrückhaltebeckens und der Feuchtwiese, ebenso die abgerückte Lage der Baukörper am südlichen Plangebietsrand ist po- sitiv für den nur randlich im Planungsgebiet jagenden Waldkauz einzustufen. Die Inanspruchnahme der Obstwiese und die Umbauung mit Siedlungsbereichen bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung des kartierten Steinkauzpärchens. Um die Attraktivität des Gebie- tes für die betroffenen Steinkäuze als Teilhabitat nicht komplett zu mindern, werden an der nördlichen Grenzhecke vor Beginn der Baumaßnahmen Steinkauzhöhlen angebracht. Die An- gebotsplanung dient zum einen der Schaffung von Ausweichquartieren während der Baumaß- nahmen und zum anderen als Rückzugsraum bei Störungen durch die Anwohner. In Abstim- mung mit den Ortskundigen des NABU werden in weiteren geeigneten Flächen im Umkreis von Hiltrup Höhlen aufgehängt, um insgesamt den guten Erhaltungszustand der Population des Steinkauzes in Münsters Süden weiter zu verbessern. Forst Durch die Planung entstehen keine großflächigen Eingriffe in den Waldbestand. Lediglich im Bereich der Anbindung des Regenrückhaltebeckens an den nordwestlich liegenden Vorfluter sowie durch die Verbindung der beiden Grünverbindungen an das Waldgebiet werden einzelne, im Trassenbereich stehende Gehölze entnommen werden müssen. Insgesamt führt die Planung zu einer erhöhten Störungsintensität des Waldhabitats. Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Realisierung der Planung einhergehenden Verluste und Beeinträchtigungen von Biotopstrukturen und Teillebensräumen sowie der Über- bauung von bisher offenen Böden stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz dar. Die Ermittlung des Eingriffs erfolgt innerhalb eines eigenständigen landschaftspflegerischen Fachbeitrages auf Grundlage des „Münsteraner Modells“. Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit mit STADT MUNSTER Begründung / Seite 25 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide der ökologischen Wertigkeit der Planung führt zu einem Kompensationsdefizit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die für den Bebauungsplan benötigte Kompensation wird auf drei Teilflächen innerhalb des Stadtgebietes von Münster realisiert. Kompens ationsflächen in direktem Raumbezug zum Ort des Eingriffs standen nicht zur Verfügung. Die Kompensationsflächen sind vollständig Bestand- teil bereits konzipierter Maßnahmenkonzepte, deren Umsetzung bereits vorbereitet ist. Auf fol- genden Flächen sind Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, deren Umsetzung über einen Städtebaulichen Vertrag gesichert sind: - Flurstück 71, Flur 234, Gemarkung Münster (Maßnahmenfläche: 10.977 m2) - Flurstück 17, Flur 15 der Gemarkung Albachten (Maßnahmenfläche: 19.438 m2) - Flurstück 36, Flur 24, Gemarkung Amelsbüren (Maßnahmenfläche: 10.118 m2) Die v. g. Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers, bzw. der Stadt Münster. Im Abgleich des Kompensationsdefizits innerhalb des Eingriffsraums mit der Wertsteigerung auf den Kompensationsflächen ist festzustellen, dass der Eingriff vollständig ausgeglichen wird (Ausgleich 100 %). 8.4.3 Boden Derzeitige Umweltsituation Im Münsterschen Kreidebecken werden die Bruchschollen des Grundgebirges von bis zu 2.000 m mächtigen Schichtpaketen kreidezeitlicher Sedimente überlagert. Bei den Oberkreide- Sedimenten handelt es sich hauptsächlich um Kalk- und Mergelgesteine, die z. T. von quart- ären Lockersedimenten überdeckt sind. Die natürlicherweise anstehenden Böden des Bearbeitungsgebietes bestehen hauptsächlich aus der Bodeneinheit des typischen Pseudogleyes. Im südwestlichen Bereich, entlang der Grenze zur Milingheide, steht ein schmaler Streifen eines Podsol - Pseudogleyes an. Die Böden weisen eine mittlere Ertragszahl um 60 (Podsol – Pseudogley 45) auf. Es handelt sich um gut landwirtschaftlich nutzbare Böden, eine Schutzwürdigkeit wird ihnen jedoch nicht zugewiesen. Die Böden werden vom Umweltkataster Münster „mittel“ bezüglich der Filter- und Pufferfunktion eingestuft. Auch der Nährstoffhaushalt ist als „mittel“ zu bezeichnen. Die Speicher- und Regler- funktion der Böden bezüglich des Wasserhaushaltes wird als gering bezeichnet. Die Böden des Plangebietes sowie der Untergrund lassen keine verzögerungsfreie Versicke- rung zu. Für das Plangebiet existieren keine eingetragenen Altlastenflächen. Auf den Hinweis des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz sind im Juli 2009 auf Luftbildern erkennbare Bombentrichter unter umweltrelevanten Gesichtspunkten untersucht und die Notwendigkeit einer Analyse der Bodenverfüllung auf die Parameter PAK, MKW, Schwermetalle zzgl. Arsen und Cyanide geprüft worden. Die zur Verfüllung der Bombentrichter umgelagerten Bodenmassen setzten sich jedoch aus Lehmen oder Oberböden zusammen. Fremdpartikel konnten nur in Form winziger Bau- schuttspuren festgestellt werden, die jedoch auch mit der Bewirtschaftung der Flächen in Zu- sammenhang gebracht werden können. Aufgrund der insgesamt eher organoleptisch unauffällig einzustufenden Gemenge, wurde auf weiterführende chemische Analysen verzichtet. Eine alt- lastenrelevante Verfüllung der Bombentrichter ist nicht gegeben. STADT MUNSTER Begründung / Seite 26 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Auswirkungen der Planung Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der zu- sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenent- wicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel). Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (Umwidmungssperrklausel). Die generelle Notwendig- keit des Nachweises weiterer Wohnflächen in Hiltrup wird in der Begründung zum Flächennut- zungsplan dargelegt. Diesbezüglich wird auf diese Ausführungen verwiesen. Über den Bau der Häuser sowie deren Erschließung kommt es über die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen hinaus im Be sonderen zu einer umfangreichen Bodenversie- gelung. Im Bestand beschränkt sich die Versiegelung auf die beiden Hofstellen sowie die Mee- senstiege einschließlich der Anbindung des Einzelhandelkomplexes und umfasst einen Anteil von ca. 4 % der Gesamtfläche. Bei vollständiger Umsetzung der Planung werden über die Ge- bäude und Verkehrsflächen Bereiche von bis zu 45 % des Plangebietes versiegelt. Es wird hierbei neben den dargestellten Verkehrsflächen auch die über die Grundflächenzahl definierte Ausnutzung der Grundstücke berücksichtigt. Mit der Versiegelung des Bodens geht ein Verlust biotischer aktiver Böden und potentieller Lebensräume einher. Die Planung sieht vor, das Gebiet in einzelne Quartiere zu gliedern, die durch eine bis zu 40 cm hohe Geländekante zu den öffentlichen Haupterschließungen abgesetzt werden. Da durch die Anlage der befestigten Flächen sowie der Gebäude umfangreiche Bodenumlagerungen erfol- gen werden, ist mit der Herstellung der Geländekanten kein darüber hinaus gehender Eingriff verbunden. Unter Beachtung des Bodenschutzes im Rahmen der Bauausführung können Be- einträchtigungen durch Bodenumlagerungen vermieden werden. Das Bodenmanagement ist vor Ausführung mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Insgesamt ist der Eingriff in das Schutzgut Boden trotz der Vermeidungsmaßnahmen als erheb- lich einzuschätzen. 8.4.4 Wasser Derzeitige Umweltsituation Oberflächengewässer An der Nordgrenze des Planungsbereiches verläuft das Fließgewässer Nr. 82000, welches in den Getterbach (Nr. 3268000) entwässert. Es handelt sich um einen regelmäßig geräumten, ca. 1 – 1,5 m unterhalb der Geländeoberfläche liegenden Graben mit Trapezprofil und Sohlenbrei- ten von 0,5 – 1,50 m. Innerhalb des Geländes liegen zudem vier Entwässerungsgräben (ca. 0,8 – 1,5 m breit), die zur Abführung des Oberflächen- und Schichtenwässer angelegt wurden. Die Gräben sind abschnittsweise von Gehölzen beschattet. In den offenen Bereichen ist durch die Lage innerhalb der Ackerflächen die Eutrophierung offensichtlich. Grundwasser Entsprechend den aufliegenden Böden und dem anstehenden Geschiebelehm /-mergel ist die Grundwasserneubildungsrate mit weniger als 200 mm als gering anzusehen. Das Grundwasser ist in dem Geschiebelehm /-mergelbereich regelmäßig bei Tiefen > 2 m unter Geländeoberkan- te an zu treffen. Durch die Bodenuntersuchung wurde jedoch aufgrund starker Niederschläge bereits in einer Tiefe von 0,7 – 1,2 m unter Gelände stellenweise auftretendes Schichtenwasser festgestellt. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist als gering bis mittel zu bezeichnen. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes. Eine besondere STADT MUNSTER Begründung / Seite 27 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Funktion im Landschaftswasserhaushalt mit dem Entwicklungspotential wassergeprägter Bio- toptypen ist nicht gegeben. Auswirkungen der Planung Oberflächengewässer Innerhalb des Plangebietes sind keine natürlichen, klassifizierten Gewässer vorhanden. Das Fließgewässer Nr. 82000 im Nordwesten wird als Vorfluter genutzt, womit jedoch keine nen- nenswerten baulichen Eingriffe verbunden sind. Die Einleitung wird gedrosselt erfolgen, so dass eine eingriffsrelevante Veränderung des Wasserhaushalts vermieden wird. Die Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebietes verlieren mit der Aufgabe der landwirt- schaftlichen Nutzung ihre Bedeutung. Die beiden, das Plangebiet ost-westlich querenden Grä- ben ohne Baumstruktur werden überbaut. Grundwasser Bei einem Grundwasserflurabstand kleiner 2 m ist, sofern Kellerbauten vorgesehen sind, von einem baubedingten, zeitlich befristeten Eingriff durch Wasserhaltungsmaßnahmen in das Grundwasser auszugehen. Durch die anlagebedingte Teil- und Vollversiegelung von Boden kommt es zu geringfügigen Eingriffen in die Grundwasserneubildung, die jedoch aufgrund der allgemeinen Bodendichte bereits im Bestand als gering anzusetzen ist. Nach Angaben des Bo- dengutachtens ist keine Versickerung möglich. Der größte Teil des anfallenden Niederschlages wird dem geplanten Regenrückhaltebecken im Westen des Plangebietes zugeführt und dort gedrosselt und zeitlich verzögert in den Vorfluter abgeleitet. Die Folge ist eine Reduzierung der natürlichen Infiltration bei gleichzeitiger Erhöhung der Durchflussmenge des Gewässers. Von weiteren bau- oder betriebsbedingten Gefährdungen des Grund- oder Oberflächenwassers durch die Planung ist nicht auszugehen. Insgesamt stellt vor allem die veränderte Grundwas- serneubildung durch Bodenversiegelung einen Eingriff in das Schutzgut Wasser dar. Mit der Lage außerhalb eines Grundwassereinzugsgebietes auf lehmigen Substraten ist dieser Eingriff jedoch insgesamt von geringerer Bedeutung 8.4.5 Klima / Luft Derzeitige Umweltsituation Die zu beplanende Fläche liegt am Rande des Belüftungskorridors, der den Luftaustausch zwi- schen dem inneren Stadtgebiet und dem umgebenden Freiland sichert bzw. verbessert. Als Kaltluftentstehungsgebiet oder -leitbahn fungiert die Fläche nicht. Sie ist jedoch als Randbe- reich des klimaökologischen Ausgleichsraumes zu bezeichnen und trägt insoweit zur Minderung der städtischen Wärmeinsel bei. Die Fläche ist kaum durch Hausbrand und Kleingewerbe der umliegenden Siedlungsräume vor- belastet. Bei der insgesamt eher im Übergang von ländlichen Gebieten zu städtischen Berei- chen liegenden Fläche ist die autochtone Gesamtbelastung durch Luftschadstoffe als gering zu bewerten. Belastungen der Luft durch Kfz-Verkehr, im Besonderen durch Kohlenwasserstoffe und Stickoxide, sind in geringem Maße durch die Meesenstiege und die Amelsbürener Straße vorhanden. Belastungen durch lokale Emittenten sind nicht gegeben. Auswirkungen der Planung Die Veränderungen des Mikroklimas durch anlagebedingte Erhöhung der Versiegelung sind aufgrund des bioklimatisch unproblematischen Raumes nachrangig. Auch wenn anhand der geplanten Erhöhung des Versiegelungsgrades theoretisch Temperaturerhöhungen von ca. 1- 2° C auftreten können, werden diese durch die Lage im Landschaftsraum bei geringer Flächen- STADT MUNSTER Begründung / Seite 28 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide ausdehnung praktisch nicht wahrnehmbar sein. Auswirkungen auf die bestehende Bebauung können ausgeschlossen werden. Die anlagebedingte Zunahme von Luftschadstoffen ist mit der Anlage von Wohnhäusern untergeordnet. Ebenso ist aufgrund der geringen Gebäudehöhen und der Vermeidung von komplexen Gebäuderiegeln von keinen wesentlichen Auswirkungen auf die lokalen Windverhältnisse auszugehen. Die Funktion und Qualität des Belüftungskorridors ist bereits durch die nördlich liegenden Wohngebiete eingeschränkt und wird darüber hinaus nicht weiter beeinträchtigt. Bei einem insgesamt gut durchlüfteten Raum und dem Fehlen von dichten Straßenschluchten ist bei der unter dem Schutzgut Mensch genannten Zunahme des Verkehrs nicht mit grenzwer- tigen Schadstoff- und Feinstaubbelastungen zu rechnen. Eine aktive Solarenergienutzung ist möglich und wird in der weiteren Planung bewusst geför- dert. Teile des Planungsgebietes werden nicht an das Gasnetz angeschlossen, so dass die Heizleistung nur über Wärmepumpen und Solarenergie realisiert werden kann. Die Einhaltung von Wärmedämmstandards gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird gewährleistet. Insgesamt ist mit keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft zu rech- nen. 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild Derzeitige Umweltsituation Der gesamte Planungsraum stellt einen typischen Ausschnitt der münsterländischen Parkland- schaft dar. Es handelt sich um einen kleinräumig reich strukturierten, mäßig reliefierten, zum großen Teil landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum, der durch Gehölzreihen mit Überhältern gegliedert und außerhalb des Planungsgebietes durch Waldbereiche und Gehölzreihen be- grenzt wird. Sämtliche Gehölzstrukturen stellen gliedernde oder belebende Strukturen dar, de- nen je nach Geschlossenheit und Höhe zusätzlich eine abschirmende Funktion zukommt. Auswirkungen der Planung Mit der Planung ist die vollständige Überbauung eines aktuell gut strukturierten siedlungsnahen Landschaftsraumes verbunden. Auch wenn die, die Landschaft prägenden Hecken erhalten bleiben bzw. ergänzt werden, geht der Charakter eines offenen Landschaftsraumes verloren. Es werden neue Sichtbezüge innerhalb eines neuen Siedlungsbereiches mit eigenem Charak- ter geschaffen. Die einzelnen Teilbereiche der neuen Siedlung werden durch den Erhalt der Gehölzreihen an der Meesenstiege bzw. durch die Ausweisung von öffentlichen Grünflächen in Nord-Süd und Ost-West Richtung als eigenständige Quartiere wahrgenommen werden und sind von den umliegenden Flächen abgegrenzt. Insgesamt beschränkt sich die Änderung des Orts- und Landschaftsbildes jedoch auf den un- mittelbaren Bereich des Plangebietes. Visuelle oder andere Beeinträchtigungen der angrenzen- den freien Landschaft sind nicht gegeben. 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Derzeitige Umweltsituation Auf der nördlich der Hofanlage Prinz befindlichen Privatfläche (Meesenstiege 56/58) befindet sich ein Baudenkmal, welches nach Denkmalschutzgesetz geschützt ist. Am nördlichen Rande des Plangebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalsc hutzgesetzes NW. Die zum Haus Herding, dem befestigten und gräftenbewehrten Haus der Ritter von Hiltrup (12./13. Jahrhundert), gehö- rende Ziegelei wird urkundlich zum ersten Mal 1498 genannt. Die urkundliche Erwähnung STADT MUNSTER Begründung / Seite 29 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide macht deutlich, dass es sich bei der Ziegelei nicht um eine einfache Feldbrandstation gehandelt hat, sondern um eine feste Einrichtung, die über einen längeren Zeitraum Bestand hatte. Zie- gelbruch und Fehlbrände, die bei Begehungen Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts geborgen wurden, legen nahe, dass noch substanzielle Reste der Anlage vorhanden sind. Darüber hinaus deuten Lesefunde darauf hin, dass das Gelände in vorgeschichtlicher Zeit be- gangen oder anderweitig genutzt worden ist. Genaue Lage, Ausdehnung und Erhaltungszustand des Bodendenkmals sind beim derzeitigen Kenntnisstand nicht sicher einzuschätzen. Es muss daher eine Prospektion des Geländes zur Klärung der Sachlage erfolgen, die im Vorfeld der Realisierung des Bebauungsplanes durchge- führt werden muss. Zuständig dafür ist der Vorhabenträger. Durch entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag wird die Prospektion in ihrer Erforderlichkeit und in der Art ihrer Aus- führung rechtlich abgesichert. Bodendenkmäler gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) sind nach § 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Münster einzutragen. Mit der Eintragung in die Denkmal- liste unterliegen sie den Bestimmungen des DSchG, insbesondere den §§ 9 und 12, die festle- gen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde be- darf. Als Sachgüter sind der vorhandene Spiel- und Bolzplatz sowie die landwirtschaftlichen Nutzflä- chen zu berücksichtigenden. Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Flächennutzungsplan be- reits als Wohnbaufläche dargestellt. Auswirkungen der Planung Das Baudenkmal bleibt erhalten und ist im Bebauungsplan als „Denkmal“ (D) nachrichtlich übernommen worden. Den Umgang mit dem Baudenkmal regelt das Denkmalschutzgesetz. Bei der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen in größerem Umfang Flächen zur Veränderung an. Es werden wesentliche Eingriffe in den Boden erfolgen, die zu ei- ner Beeinträchtigung und Teilzerstörung der im Boden verborgenen Denkmalsubstanz führen, die aller Voraussicht nach noch substanziell erhalten ist. Es ist daher zu gewährleisten, dass sämtliche Baumaßnahmen und alle Bodeneingriffe archäologisch begleitet werden. Art und Um- fang der archäologischen Begleitung legt die Städtische Denkmalbehörde im Benehmen mit der LWL-Archäologie für Westfalen fest. Mit einer angemessenen archäologischen Begleitung des Vorhabens, die eine Ausgrabung im Vorfeld jedweder Bautätigkeit einschließen kann, können die negativen Auswirkungen auf die Bodendenkmäler abgemindert werden. 8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Als Wechselwirkung ist hier z. B. die Ver- änderung der Grundwasserneubildungsrate auf Grund der Bodenversiegelung zu nennen. Als entscheidungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind die Abhängig- keiten zwischen Regenwasserbehandlung und Erhalt der Feuchtwiese sowie zwischen Maß- nahmen des Lärmschutzes und der Wohnqualität und des Landschaftsbildes zu nennen (siehe auch Kapitel 8.7). 8.5 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche zu verstehen, die auch unter Be- rücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und zum Aus- gleich die Umwelt beeinträchtigen. STADT MUNSTER Begründung / Seite 30 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ist in der nachfolgenden Ta- belle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind verbleibende, erheb- lich nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen. Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit Lärmbelastung der vorhandenen Wohnbe- bauung durch Verkehrslärm aufgrund der Verkehrserhöhung unerheblich Lärmbelastung der vorhandenen Wohnbe- bauung durch Verkehrslärm aufgrund von Umbaumaßnahmen wenig erheblich Lärmbelastung der geplanten Wohnbe- bauung durch Verkehrslärm erheblich Lärmbelastung der geplanten Wohnbe- bauung durch Gewerbelärm unerheblich Lärmbelastung der geplanten Wohnbe- bauung durch Freizeitlärm wenig erheblich Mensch Änderung der Erholungsnutzung positiv Eingriffe in Natur und Landschaft werden minimiert, verbleibende Beeinträchtigun- gen werden kompensiert wenig erheblich Pflanzen und Tiere Betroffenheit besonders und streng ge- schützter Arten; erhebliche Beeinträchti- gungen werden kompensiert erheblich Boden Inanspruchnahme von Ackerböden, Flä- chenverbrauch am Siedlungsrand erheblich Wasser Verminderte, lokal wirksame Grundwas- serneubildungsrate wenig erheblich Klima / Luft Keine erheblichen klimatischen oder luft- hygienischen Auswirkungen unerheblich Landschaft Keine sensiblen Landschaftsräume betrof- fen; räumlich eng begrenzte visuelle Aus- wirkungen wenig erheblich Geringe bzw. vermeidbare Auswirkungen auf vorhandene Kulturgüter unerheblich Kultur- und Sachgüter Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen wenig erheblich STADT MUNSTER Begründung / Seite 31 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide STADT MUNSTER Begründung / Seite 32 von 35 Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit Wechselwirkungen Keine besonders zu berücksichtigenden Wechselwirkungen unerheblich Tabelle 2: Umweltauswirkungen 8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Es ist davon auszugehen, dass ohne die Planung die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen weiter betrieben würde und damit der Umweltzustand wie für die einzelnen Schutzgüter be- schrieben weitgehend erhalten bliebe. Eine Verbesserung des ökologischen Zustandes der Feuchtwiese und der angrenzenden Wald- flächen sowie der querenden Baumhecken ist aufgrund des hohen Nutzungsdruckes und weite- rer Eutrophierung bei geringer Flächengröße nicht zu erwarten. 8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Generelle räumliche Alternativen zum geplanten Wohnstandort in Hiltrup sind im Rahmen der Fortführung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster geprüft und abgewogen worden. Auf dieser Basis sind im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes in Betracht kommende Varianten zur Innengestaltung des Plankonzeptes, auch im Hinblick auf mögliche Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, geprüft worden. Die Erschließung des Gebietes und die Lage der einzelnen Wohnquartiere wurden dahingehend optimiert, dass die Zufahrten und Erschlie- ßungen durch die Baumhecke auf ein Minimum reduziert wurden und in der Lage landschafts- prägende Bäume berücksichtigt werden. Die nördliche Hauptzufahrt in das Quartier wurde in seiner Lage auf die markante Eiche südwestlich des vorhandenen Einkaufszentrums ange- passt. Im Rahmen der Planaufstellung wurde vor Ort ein Mindestabstand zu den Baumhecken sowie dem Waldrand festgelegt. Detailliert wurde im Gelände zwischen wirtschaftlicher Ausnutzung des Plangebietes, notwendigen Mindestabständen zu den Gehölzen sowie gewünschter Flexibi- lität in der weiteren Gestaltung der Grünverbindungen abgewogen. Im Ergebnis dessen fand die gezogene Grenze maximaler Ausdehnung der Wohngebietsentwicklung Berücksichtigung im Planentwurf. Unter Kapitel 8.4.1 wurden die prognostizierten Lärmimmissionen auf die geplante Bebauung beschrieben und Möglichkeiten des aktiven und pa ssiven Lärmschutzes erläutert. Die Möglich- keiten, die Lärmüberschreitungen im Bereich des Bolzplatzes durch aktiven Lärmschutz zu ver- ringern, sind insofern beschränkt, als das eine größere Höhe als die vorgesehene, städtebau- lich als nicht verträglich anzusehen ist. Darüber hinaus würde der Nutzwert der Gebäude durch eine deutlich mehr als 3,2 m hohe Lärmschutzeinrichtung stark eingeschränkt. Die atmosphäri- sche und optische Einbindung des Baugebietes in die Umgebung würde beeinträchtigt. Im Be- reich entlang der K 42 – Meesenstiege wurden zugunsten der Festlegung von Lärmpegelberei- chen (d.h. passiver Lärmschutz) auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) verzich- tet. Wie ausgeführt, könnte ein aktiver Lärmschutz nur bei den neu geplanten Wohnbauflächen innerhalb des Geltungsbereiches unter hohen Aufwendungen bei gleichzeitiger Einschränkung der Wohnqualität und des Landschaftsbildes realisiert werden. Insgesamt wurde somit in der vorliegenden Planung aus vorrangig städtebaulichen Gründen dem passiven Lärmschutz Vor- rang gegenüber aktiven Lärmschutzmaßnahmen eingeräumt. Intensiv wurde im Rahmen der Planaufstellung über die Möglichkeiten der Regenrückhaltung diskutiert und Alternativen gegeneinander abgewogen. Grundsätzlich wurde die Regenrückhal- tung innerhalb des Plangebietes gegenüber einer Einrichtung auf Fremdgrundstücken außer- Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide halb des Geltungsbereiches planerisch der Vorzug gegeben. Die Möglichkeit, die vorhandenen Grabensysteme einschließlich der Feuchtbereiche am Waldrand auszubauen und zu einer de- zentralen Regenwasserrückhaltung zu nutzen, wurde aus Gründen der aufwendigen Unterhal- tung und der damit verbundenen hohen Folgekosten nicht weiter verfolgt. Auch in Bezug auf die Ausformung des Regenrückhaltebeckens wurden diverse Geometrien geprüft, um einen größt- möglichen Konsens zwischen technischen Anforderungen, ökologischer Wertigkeit in direkter Nähe zum Waldrand sowie Anforderungen optimierter Unterhaltung zu ermöglichen. 8.8 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh- rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteili- ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die im Folgenden genannten Maßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Erhebliche Umweltauswirkungen der Planung entstehen durch den Eingriff in Natur und Land- schaft. Die Anlage, Gestaltung, Pflege und Entwicklung der Ausgleichsflächen ist in Zusam- menarbeit mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster als Untere Land- schaftsbehörde zu realisieren. Durch die Detailschärfe der vorliegenden Planung und die in Auftrag gegebenen Fachgutachten bestehen gegenwärtig nur geringe Prognoseunsicherheiten. Wie unter Kapitel 8.4.2 beschrie- ben wird in den Wasserhaushalt des Gesamtgebietes eingegriffen. Inwieweit dieser Eingriff zu einer negativen Verschiebung der Artenzusammensetzung der Feuchtwiese führen wird, ist ak- tuell nicht abschließend zu prognostizieren. Die Pflege und somit die Beobachtung der Feucht- wiese erfolgt durch bzw. in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster als Untere Landschaftsbehörde. Auch die Akzeptanz der vorzusehenen Stein- kauzhöhlen erfolgt durch bzw. in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster als Untere Landschaftsbehörde. Bezüglich unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Bebauungsplanes ist gemäß BauGB vorgesehen, dass die Behörden die Kommune über ihre diesbezüglichen Erkenntnisse informieren. 8.9 Zusammenfassung Der Bebauungsplan Nr. 519 „Hiltrup, westlich Meesenstiege / Milingheide“ verfolgt das Ziel, an der Meesenstiege im Ortsteil Hiltrup die Erschließung neuer Wohnbauflächen zu ermöglichen und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17,4 ha. Der gesamte Planungsraum stellt einen typischen Ausschnitt der münsterländischen Parkland- schaft dar. Es handelt sich um einen kleinräumig reich strukturierten, mäßig reliefierten, zum großen Teil landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum, der durch Gehölzreihen mit Überhältern gegliedert und außerhalb des Planungsgebietes durch Waldbereiche und Gehölzreihen be- grenzt wird. Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und be- wertet diese umweltfachlich. Der mit der Planung einhergehende unvermeidliche Eingriff in Na- tur und Landschaft, insbesondere die Neuversiegelung von rd. 6,2 ha, wird durch Ausgleichs- maßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vollständig kompensiert. Zur Minimierung des Eingriffs werden wertvolle Biotopstrukturen wie der Wald- rand, die Feuchtwiese und die das Plangebiet querenden Baumhecken in die Planung einge- bunden und erhalten. STADT MUNSTER Begründung / Seite 33 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Mit der Realisierung der Planung kommt es zu veränderten Verkehrsbelastungen auf der K 42 (Meesenstiege), die jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anlieger haben. Durch den Umbau der Kreuzungspunkte besteht für zwei Grundstücke Anspruch auf passive Schutzmaß- nahmen. Die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter können in erforderlichem Umfang vermieden oder gemindert werden. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen entstehen durch die Neuversiegelung und den damit verbundenen Verlust von Lebensräumen sowie offenporigen Bodenflächen, die landwirtschaft- lich nutzbar sind. Die über die Orientierungswerte der DIN 18005 hinausgehenden, erheblichen Belastungen der zukünftigen Anwohner an der K 42 können durch passiven Lärmschutz gemindert werden. Es verbleiben im Außenraum, insbesondere entlang der Meesenstiege jedoch deutliche Über- schreitungen der Orientierungswerte. 9. Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Mit der Planung wird das generelle Ziel verfolgt, im Sinne einer bedarfsgerechten Weiterent- wicklung des Stadtteils Hiltrup, attraktiven Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten, insbe- sondere für Familien bereitzustellen. Damit wird auch ein Beitrag zur Reduzierung einer Ab- wanderung von münsteraner Bevölkerung ins Umland geleistet. Mit der angestrebten städtebaulichen Qualität wird ein Wohnquartier in unverwechselbarer Ausprägung entstehen, die eine Identifikation der Bewohner mit ihrem neuen Lebensumfeld för- dern soll. Außerdem sollen Möglichkeiten für gemeinschaftlich orientierte Wohnformen angebo- ten werden und Aspekte der Nachhaltigkeit (z. B. Energieversorgung über Erdwärmepumpen) unterstützt werden. Die v. g. nachteiligen, verbleibenden Umweltauswirkungen sind insoweit im Rahmen einer Gesamtabwägung hinnehmbar. Auf der Grundlage des zwischen Vorhabenträger und Stadt abzuschließenden Durchführungs- vertrages wird das Vorhaben in Bauabschnitten umgesetzt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, in Rückkopplung mit der Stadt die Vermarktung von Bauobjekten und Grundstücken in zeitlicher Hinsicht so zu steuern, dass eine Überlastung der Grundschulversorgung (Ludgerusschule) vermieden wird. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be- lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh- rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl- kerungsgruppen erkennen lassen. Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken. Nachteilige Auswirkungen in sozia- ler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder- lich. STADT MUNSTER Begründung / Seite 34 von 35 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu- dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be- schlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519: Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Münster, den __________ Lewe Oberbürgermeister STADT MUNSTER Begründung / Seite 35 von 35
V-0842-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0842/2009 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519: Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Alle Baufelder im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden als Allgemeines Wohn- gebiet festgesetzt. Vorhaben, die dieser Nutzungsart entsprechen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom __________ verpflichtet hat (§ 12 (3a) BauGB). 1.2 Einzelhandel ist nur im Baufeld mit der Kennziffer 5. zulässig. Die Gesamtverkaufsfläche darf 900 m², pro Betrieb 300 m² nicht überschreiten. 1.3 Außer in den Baufeldern mit den Kennziffern 5., 6.1 und 6.2, die für Mehrfamilienhausbe- bauung vorgesehen sind, ist nur eine Wohnung pro Hauseinheit zulässig. Ausnahmswei- se ist zusätzlich eine Einliegerwohnung zulässig, wenn sie in ihrer Größe der Hauptwoh- nung untergeordnet ist (§ 31 (1) BauGB). 1.4 Über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist (außer im Baufeld 5.) maximal ein weite- res Geschoss zulässig, wenn die Grundfläche dieses Geschosses nicht mehr als 2/3 (3/4 bei Satteldächern) der Fläche des darunter liegenden Geschosse beträgt. In den Baufeldern 2.1 und 7. und in den Baufeldern mit der Festsetzung FD (Flachdach) darf dieses Geschoss ausnahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die festgesetzte GFZ nicht überschritten wird (§ 31 (1) BauGB). 1.5 Bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21a (2) BauNVO). 1.6 Die festgesetzten Traufhöhen sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Sie gelten nicht für Dach- geschosse. Bezugspunkt aller Höhenangaben ist die Oberkante der jeweils zugeordneten Erschlie- ßungsstraße. (§ 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO) 1.7 Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind nur innerhalb überbauba- rer Flächen und auf den entsprechend festgesetzten Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). In Anpassung an das Hauptgebäude kann der genaue Standort abweichend von der fest- gesetzten Fläche in den vorderen oder hinteren Grundstücksbereich verschoben werden. Sofern nichts Anderes festgesetzt, ist jedoch bei Garagen ein vorderer Abstand von min- destens 5,0 m (Garagenvorfläche) und ein seitlicher Abstand von mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 1.8 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen, sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern vollflächig zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. Im Bereich der privaten Stellplatzanlagen ist je angefangene 6 Stellplätze ein großkroni- ger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 (1) 25 BauGB). 1.9 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen, ausgenommen Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder, nur außerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Die Grundflä- che darf max. 9,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,30 m betragen. Zu den öffentli- Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide chen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten (§ 23 (5) BauNVO). 1.10 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NW das re- sultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 einhalten (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.11 Die Gebäude auf den Baufeldern der ersten Gebäudereihe entlang der Meesenstiege (Lärmpegelbereiche IV und V) dürfen keine Schlafräume aufweisen, die Fensteröffnungen mit Ausrichtung zur Meesenstiege haben (Schallschutzgrundrisse). Ausnahmsweise sind Schlafräume mit Ausrichtung zur Meesenstiege zulässig, wenn schallgedämmte Lüftungen vorgesehen werden. Außerdem sind an den Fassaden mit Ausrichtung zur Meesenstiege offene Wohnfreiflä- chen, wie Balkone, Loggien oder Terrassen unzulässig (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem Dachüberstand (dort, wo zulässig), gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 2.2 Ortgang- und Dachüberstände sind nur in den Baufeldern mit den Kennziffern 2.1 und 7. zulässig. Außerdem sind in den mit FD (Flachdach) festgesetzten Baugebieten Dachüberstände zulässig, wenn sie die jeweilige Gebäudegrundfläche nicht überschreiten. 2.3 Als Dachform sind nur Flachdächer, Pultdächer sowie Satteldächer gemäß Festset- zungstableau (FT) zulässig. 2.4 Dachaufbauten sowie Nebengiebel sind nur in den Baufeldern mit den Kennziffern 2.1 und 7. zulässig, wenn sie nicht länger als 4,0 m sind und zwischen zwei Gauben, zu den Ortgängen und zum First ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Die Gesamt- länge aller Dachaufbauten darf 50% der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Darüber hinaus sind in allen Baugebieten Ausnahmen für Anlagen zur aktiven Solarener- gienutzung zulässig. 2.5 In den Baufeldern (außer Baufeld 5.) mit der Festsetzung FD ist das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinaus zulässige, weitere Geschoss (vergleiche TF 1.4) auf der der Erschließungsseite zugewandten Gebäudeseite bündig (ohne Rücksprung) mit der Außenwand des darunter liegenden Geschosses zu errichten. 2.6 Alle Gebäude sind entsprechend der zeichnerischen Festsetzung (Weiß- bzw. Rotdarstel- lung) jeweils zu mindestens 60% der jeweiligen Fassadenseite (ohne Fenster und Türen) als Putzbauten in heller Farbgebung, bzw. Klinkerbauten in anthrazitfarbener bis roter und rotbrauner Farbgebung zu errichten. 2.7 Grundstückseinfriedungen sind im Bereich des Vorgartens – zwischen den Erschlie- ßungsflächen und der vorderen Baugrenze – sowie entlang der Grenzen zu den öffentli- chen Grünflächen, nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze bzw. den A-HAs zugewandten Eingrünung von min. 0,30 m Tiefe zulässig. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Im Bereich der A-HAs sind vorgenannte Grundstückseinfriedigungen nur hinter, nicht auf den A-HAs zulässig. 2.8 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung (Baufeld 5.) zulässig und wenn sie auf der Gebäudefassade angebracht sind. Außenwerbung als unbeleuchtete Schriftzüge oder Einzelbuchstaben dürfen eine Höhe von 1,50 m und eine Fläche von 5 m² nicht über- schreiten. Selbstleuchtende Werbeanlagen in beweglicher, veränderbarer oder reflektie- render Form sind unzulässig. 3. Hinweise 3.1 Im gesamten Plangebiet können bei Bodeneingriffen archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG)). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 A-HAs sind eine besondere Art von Grundstückseinfriedigungen, die an den im Plan ge- kennzeichneten Stellen durch den Vorhabenträger in einheitlicher Dimension (mindestens 0,4 m Breite und Höhe), in einheitlichem Steinmaterial (z. B. Trockenmauern oder Gabio- nen) und in rechteckiger Form (Quader) ohne Abstand zu den öffentlichen Flächen errich- tet werden. 3.3 Innerhalb der Fläche für die Wasserwirtschaft ist der Verlauf der „Baumkronengrenze“ dargestellt. Zum Schutz des Waldrandes sind in dem Bereich westlich bzw. südwestlich dieser Linie Abgrabungen und bauliche Anlagen jeglicher Art zu vermeiden. 3.4 Sofern bei Erdarbeiten verunreinigtes Erdreich angetroffen wird, ist die Untere Boden- schutzbehörde im Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster zu benach- richtigen. 3.5 Für die Wohngebäude im Einwirkungsbereich des vorhandenen Ballspielplatzes (Ge- meinbedarfsfläche und Teile der Baufelder 2.1 und 2.2) wird hinsichtlich der Grundriss- gestaltung der Obergeschosse empfohlen, Aufenthaltsräume mit Tagesnutzung der Schallquelle abgewandt anzuordnen und stattdessen Aufenthaltsräume, die überwiegend dem Schlafen dienen, in Richtung Ballspielplatz zu orientieren 3.6 Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver- einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3
V-0842-2009-Anlage-4-Planverkleinerung
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GFL AE GFL AE GFL AE GSt Lärmschutzwand H = 3,20 m Lärm schutzwand H = 3,20 m GSt D GFL AE GFL AE Ga Ga 6.1 7. 5. 6.1 6.1 6.3 6.3 8.5 Ga Ga G GFL AE GFL AE GFL AE 8.1 St St Ga Ga Ga Ga 8.2 8.2 8.2 8.3 Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga St St GSt Ga 11.1 10.1 10.2 10.1 10.3 9.1 Ga 9.3 9.2 9.1 9.2 Ga Ga Ga 3.1 Ga GFL AE Ga 3.2 3.3 GFL AE 4.1 4.2 4.3 4.4 Ga Ga St St St 4.3 4.4 Ga 2.1 2.3 Ga Ga Ga Ga Ga 1.1 1.1 Ga 1.1 1.1 1.2 6.1 Ga St St Ga Ga St St St St St St St St Ga St St St St St St St St St St St St Ga St 4.2 Ga Ga Ga Ga GSt Ga Ga Ga St St St Ga 2.3 2.3 2.2 8.4 GFL AE Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Einzelhandel mi t m ax. 900 qm VKF, pro Betrieb ma x. 300 VKF 6.2 6.2 Ga Ga 8.5 St St St St St GFL AE GFL AE Ga Ga GFL AE 2.2 St Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga 3.3 Ga Ga StØ= 0,9 m KØ= 17,0 m II zulässige Nutzungen: - Kindertageseinrichtung - W ohngebäude und W ohnungen Ga St St St St Ga 6.4 GRZ 0,3 Gebäudehöhe m ax. 9,50 m A B/C 11.1 St St St St St St St St St St St GSt BD LE 10.1 Ga 10.1 Ga Ga Ga Ga GFL AE 10.2 Ga GFL AE 10.1 Ga Ga Ga Ga Ga Ga St Ga St Ga Ga St St Grünstreifen P P P P P P P P P P P P P P P P Br 863 38 39 734 I 31 888 887 587 112 35 Rückertstraße 30a I 902 28 I 603 602 601 26 I 24 I 600 741 I 599 19a 19 610 I I 609 I 7 592 598 597 596 III 6 III 615 II 1b II 3 II 1122 4 1883 830 Turnhalle II I Fußweg I 948 II II 33 830 II 18 831 II 31 II 29 II 27 25 22 I 20a I 20 I 18 I 16 I 14a I 14 I I I 5 10 II 593 12 595 4 594 2 III 368 213 1a 5204 I 1884 I 2a 2b I I 1886 Kindertagesstätte II 43 II 14 II 16 41 II 12 II 11 823 Rilkeweg II 8 II 10 731 732 832 II 23 21 III 19 730 II 6 790 4 III II 17 Rückertstraße 15 III III III 13 12a 7 III 476 475 5 372 III II II 370 3 III III 1 371 91 Radweg 95 I 93 12 1885 I 11 II 163 I Kindergarten Spielplatz II 949 29 27 25 II II 33 31 II I II I 697 696 I I 694 II I 695 II 13 II 15 II 708 709 II 7 767 670 671 II 1b II II 1 968 969 123 4 IV III 2 W ielandstraße 477 II 15 II II 17 474 473 II 21 II 19 II 23 13 11 472 471 II 29 35 Wielandstraße 41 37 39 31 III 33 667 668 666 664 669 97 I I 99 9 Jugendfreizeitheim II 35 I II I37 692 693 705 703 701 21 II 19 II 17 704 707 706 2a 464 465 469 466 467 468 II 9 3 II 5 7 479 II II 480 481 II 51 49 482 II II II 43 483 45 484 I61 I63 65 896 897 886 101 I 103 I IV 54a Geh- und Radweg K 42 Meesenstiege 691 699 II 700 702 II 23 766 II 9 120 II 5 3 1a 119 II 10 II 12 Flur 5 460 461 462 463 II 459 II 458 456 457 486 490 487 488 489 47 491 492 493 II 494 II II 496 495 II 55 II 53 67 I I 54b III 122 121 8 II III 635 6IV 117 325 326 327 328 329 330 331 332 II 119 II II 121 323 324 344 Wielandstraße 497 498 343 103 105 341 342 II II II 109 II 107 340 338 339 89 91 354 355 356 357 II 353 II 652 653 I Radweg 654 I75 658 352 69 I73 I71 656 I71a 657 I 77a II 77 788 105 I 105a 107 789 III Geh- und Radweg 975 54 987 962 Geh- und Radweg 963 I 56 58 I 322 113 II 115 II 111 II 334 336 337 335 95 93 II 97 II 99 II II 348 349 350 351 87 II 660 786 662 661 663 Radweg 362 787 180 I II 985 K 42 Meesenstiege 101 346 347 II Geh- und Radweg I 83 II 359 85 II 375 Grünanlage 361 33 363 364 993 992 961 88 W eg 957 74 II 190 II W eg 1458 991 1457 Weg Weg Weg 1 8 IV III 8 8 980 889 982 1441 932 931 920 925 478 690 821 967 470 665 698 111 485 333 108 650 651 990 345 358 35 32 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0842/2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Planverkleinerung / ohne Maßstab ST ADT M TÜNS ER
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (14)
- Bebauungsplan Nr. 519 (amtlicher Umring) amtlich
- Wielandstraße 115
- Amelsbürener Straße
- Böttcherstraße
- Marktallee
- Hansestraße
- Rilkeweg
- An der Alten Kirche
- Theodor-Storm-Straße
- Rückertstraße 30a
- Meesenstiege 56
- Haus Herding
- Hünenburg
- Hohe Ward
Bebauungsplan Nr. 519
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Westlich Meesenstiege / Milingheide
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0842/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.12.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37