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V/0842/2009

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 17.12.2009

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V-0842-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0842-2009-Anlage-2-Begründung

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Ansehen

V-0842-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0842-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0842-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

14777 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0842/2009 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
 und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 519: 
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide  
Zur Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wurden die nachfolgenden Stellungnahmen vor-
getragen:  
1. Ein Eingeber ist Anwohner der Wielandstraße. Seine Eingabe umfasst folgende Themen-
komplexe:  
a) Es wird bemängelt, dass das Grundstück Meesenstiege Nr. 74, das im Bebauungsplan 
als private Grünfläche festgesetzt ist, nicht in das Plankonzept mit einbezogen wurde. 
Dadurch werde die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzeption 
nicht konsequent umgesetzt.  
b) Ebenso wird bemängelt, dass der planerische Umgang mit der ehemaligen Hofstelle 
Meesenstiege 56/58 inkonsequent sei. Durch die Überplanung der nicht denkmalge-
schützten Nebengebäude erscheine das unter Denkmalschutz stehende, verbleibende 
Hauptgebäude als fragwürdiger Torso. Vor diesem Hintergrund wird die mögliche Al-
ternative eine „Translozierung“ angeregt.  
c) Der Eingeber kritisiert das der Bebauung zugrundeliegende Lärmschutzkonzept. Zu-
nächst wird angeführt, ohne dies näher zu begründen, dass die zu erwartenden Ver-
kehrsmengen höher angesetzt werden müssten, als dies im vorliegenden Lärmgutach-
ten der Fall sei. Angesichts der zu erwartenden Verkehrsmengen sei es zwingend er-
forderlich, Maßnahmen des aktiven Immi ssionsschutzes (Lärmschutzwand) den Vor-
rang gegenüber passiven Maßnahmen einzuräumen.  Besonders kritisch sei zu bewer-
ten, dass die geplante erste Häuserzeile entlang der Meesenstiege als „Lärmblocker“ 
für die dahinter liegenden Flächen konzipiert sei. Dem gegenüber wird angeregt, ent-
lang der Meesenstiege einen ca. 30 bis 40 m breiten unbebauten Immissionsschutz-
streifen auszuweisen.  
d) Der Eingeber bemängelt eine unzureichende Ermittlung etwaiger Anspruchsvorausset-
zungen auf passiven Lärmschutz gem. 16. BImSchV für die Bestandsbebauung in der 
Wielandstraße. Dies ergäbe sich schon allein daraus, dass die geplante Quer-
schnittsaufteilung, insbesondere im Einmündungsbereich Meesenstiege/Wielandstraße 
im Planentwurf nicht vollständig wiedergegeben sei. So sei aus den Planunterlagen 
nicht ersichtlich, ob die geplanten Bushaltestellen an der Meesenstiege sowie die 
Linksabbiegerspur in Höhe Wielandstraße bei den Prognoserechnungen im Lärmgut-
achten berücksichtigt worden seien.  
e) Der Eingeber befürchtet eine Verschlechterung der Verkehrs- und Immissionssituation 
im Einmündungsbereich Meesenstiege / Wielandstraße. Bereits heute sei ein Linksab-
biegen aus der Wielandstraße mit längeren Wartezeiten verbunden, die durch den ge-
planten Ausbau zu einer Kreuzung sich weiter verlängern würden. Aus Sicht des Ein-
gebers sollten als sinnvolle Abhilfemaßnahmen ein Einbau von Flüsterasphalt auf der 
Meesenstiege von der Amelsbürener Straße bis zur Hünenburg, eine Erschließung des 
geplanten Wohngebietes nur von der (vorhandenen) nördlichen Zufahrt sowie eine 
Schließung der Einmündung Wielandstraße geprüft werden.  
f) Das geplante (Bus-) Haltestellenpaar an der Meesenstiege in Höhe Wielandstraße sei 
nicht erforderlich. Durch die bereits vorhandenen Haltestellen Amelsbürener Straße 
und An der Alten Kirche, die nur ca. 700 m voneinander entfernt seien, sei das Bauge-
biet für den ÖPNV bereits ausreichend erschlossen (max. Wegeentfernung ca. 500 m).  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
zu a) Die Nichteinbeziehung des angesprochenen Grundstücks war bereits eine Rahmenbe-
dingung der Auslobung zum städtebaulichen Wettbewerb. Wenngleich dieser Umstand 
planerisch nicht befriedigt, so entspricht dies dem ausdrücklichen Wunsch des Eigen-
tümers. Vor diesem Hintergrund wäre auch durch eine Überplanung dieser Fläche kei-
ne Perspektive für eine zeitnahe Planrealisierung erkennbar gewesen.  
zu b) Die angesprochenen  Nebengebäude besitzen keine Denkmaleigenschaft, da sie jün-
geren Datums sind und mehrfach erweitert und verändert wurden. Die im Bebauungs-
plan festgesetzten Baufenster, die an das Denkmal anschließen, berücksichtigen die 
Belange des Denkmalschutzes. Die Anordnung der Baufenster und die Vorgaben zur 
Höhe, Dachform und Firstrichtung entsprechen einer Hofsituation. Mit einer modernen, 
angepassten Architektur wird das Baudenkmal nicht beeinträchtigt, da gewährleistet 
ist, dass auf den historischen Maßstab Bezug genommen werden kann. Die angeregte 
„Gebäudeverlagerung“ wäre demgegenüber mit den Belangen des Denkmalschutzes 
nicht vereinbar, da der Denkmalwert eines Hauses unmittelbar auch an den originalen 
Standort gebunden ist.  
zu c) Die der Lärmschutzuntersuchung zugrunde liegenden Prognosewerte (Zeithorizont 
2020) basieren auf einem externen Gutachten (IVV Aachen). Es besteht objektiv kein 
Anlass, diese Ausgangsdatenbasis in Frage zu stellen. Dem Eingeber ist zuzustimmen, 
dass aus Sicht eines optimalen Immissionsschutzes zunächst der Grundsatz „aktive 
Maßnahmen gehen passiven Maßnahmen vor“ gilt. In der Begründung zum Bebau-
ungsplan ist ausführlich dargelegt, dass unter den gegebenen Verhältnissen aus ge-
wichtigen städtebaulichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Erwägungen von die-
sem Grundsatz abgewichen wird. Die Belange des Immissionsschutzes sind jedoch 
durch ein abgestuftes Konzept von passi ven Maßnahmen (Festsetzung von Lärmpe-
gelbereichen, Festsetzung von Schallschutzgrundrissen etc.) in einem im Rahmen der 
vorzunehmenden Gesamtabwägung angemessen Gewicht berücksichtigt worden. In 
diesem Zusammenhang ist eine schalloptimierte Gebäudeanordnung ein anerkanntes 
und auch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstandendes Planungsinstrument. Der 
angeregte Immissionsschutzstreifen wäre städtebaulich nicht zu begründen und würde 
darüber hinaus die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme in Frage stellen.  
zu d) Der geplante Ausbau der Meesenstiege ist im vorliegenden Lärmschutzgutachten in 
vollem Umfang berücksichtigt worden. Bei dem vorgesehnen Einbau einer Abbiege-
spur in der Meesenstiege in Höhe Wielandstraße handelt es sich um einen erheblichen 
baulichen Eingriff. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Anwendung der 16. Bun-
desimmissionsschutzverordnung. Dem gegenüber ist nach den einschlägigen Bestim-
mungen der Bau von Bushaltestellen nicht als erheblicher baulicher Eingriff zu werten. 
Busbuchten sind gem. 16 BImSchV insoweit bei der Berechnung der Lärmpegel nicht 
gesondert zu berücksichtigen. Allerdings wird der Busverkehr auf den Fahrbahnen als 
Teil der Gesamtverkehrsmenge (LKW-Anteil) entsprechend berücksichtigt. Das vorlie-
gende Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Ausbaumaß-
nahmen in der Meesenstiege trotz der steigenden Verkehrsmenge auch für die nächst-
gelegenen Wohnhäuser (Wielandstraße 115 und 121) keine zusätzlichen Pegelerhö-
hungen zur Folge haben. Dieser Umstand ist der abbiegespurbedingten Verschiebung 
des äußeren (Haupt)- Fahrstreifens nach Westen geschuldet. Nach den Bestimmun-
gen der 16. BImSchV ist wegen der nicht vorliegenden Pegelerhöhung um mind. 3 
db(A) ein rechtlicher Anspruch auf (passiven) Schallschutz nicht gegeben.  
zu e) Die Befürchtungen des Eingebers hinsichtlich eines problematischen Verkehrsflusses 
aus der Wielandstraße in die Meesenstiege sind nicht unbegründet.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
 
Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen sind jedoch entweder nicht tragfähig (Er-
schließung des Wohngebietes nur von Norden, Sperrung der Wielandstraße) oder in 
Relation zwischen Aufwand und Positivwirkung unverhältnismäßig (Einbau von Flüs-
terasphalt zwischen Einmündung Amelsbürener Straße und Einmündung Hünenburg). 
Bei einer Verkehrsbelastung von ca. 10000 Kfz pro Tag in der Straße Meesenstiege im 
Bestand sowie mit der Prognosebelastung von ca. 10800 Kfz pro Tag für das Progno-
sejahr 2020 kann die Bestandsbelastung der Wielandstraße und der Neuverkehr durch 
das Neubaugebiet an der geplanten vorfahrtsgeregelten Kreuzung abgewickelt wer-
den. In Spitzenstunden und bei ungünstigen Pulkverteilungen im Zuge der Mee-
senstiege können dabei zeitweise bei den Linksabbiegern der Nebenrichtung längere 
Wartezeiten auftreten. Eine ausreichend leistungsfähige und verkehrssichere Erschlie-
ßung des Neubaugebietes und der Bestandsanbindung Wielandstraße ist durch den 
vorfahrtsgeregelten geplanten Ausbau gegeben. Es ist jedoch im Rahmen der Bauge-
bietsrealisierung vorgesehen, die Entwicklung der Verkehrssituation im Kreuzungsbe-
reich Wielandstraße weiter zu beobachten und Vorsorge für einen späteren Einbau ei-
ner Lichtzeichensignalanlage durch die Verlegung von Leerrohren zu treffen.  
zu f) Um eine optimale Anbindung des Plangebietes an den öffentlichen Personennahver-
kehr zu gewährleisten, werden in Höhe der Wielandstraße Bushaltestellen eingerichtet. 
Mit dieser Maßnahme wird eine für alle zusammen hängenden Siedlungsbereiche mit 
mehr als 300 Einwohnern im Stadtgebiet eine einheitlich geltende optimale Erschlie-
ßungsqualität mit einem Haltestellenradius von ca. 300 m sichergestellt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.1 bis 
1.6).  
2. Zwei weitere Anlieger der Wielandstraße regen an, die zu erwartende Immissionsbelastung 
für die Bestandsbebauung östlich der Meesenstiege bei der Planung stärker als bisher zu 
berücksichtigen. Angesichts der in unmittelbarer Nachbarschaft der Einwendergrundstücke 
geplanten Bushaltestelle sei es nicht nachvollziehbar, warum hier kein Anspruch auf Lärm-
schutz gem. 16. Bundesimmissionsschutzverordnung bestehe. Als ergänzende Lärmminde-
rungsmaßnahmen werden der Einbau von Flüsterasphalt, die Sperrung der Wielandstraße 
sowie der Einbau von Verkehrsberuhigungsm aßnahmen in der Meesenstiege angeregt. 
Schließlich bitten die Eingeber um Auskunft darüber, ob und wann Lärmmessungen stattge-
funden haben und inwieweit bei den Prognoserechnungen Lärmsteigerungen in Folge von 
Winterbereifung sowie regennasser Fahrbahn berücksichtigt wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zu der Thematik der „Anspruchsvoraussetzungen“ sowie zu den angeregten Minderungs-
maßnahmen „Sperrung der Wielandstraße / Einbau von Flüsterasphalt“ wurde bereits unter 
Punkt 1 d) bzw. 1 e) Stellung genommen. Die Meesenstiege gehört zum Vorbehaltsnetz der 
Stadt Münster. Auf diesen Straßen gilt in der Regel Tempo 50 km/h. Vor diesem Hintergrund 
sind hier keine spezifischen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen vorgesehen, die im Übrigen 
auch nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens seien können. Da die von Ver-
kehrswegen ausgehenden Lärmbelastungen grundsätzlich zu berechnen sind, haben auch 
keine Lärmmessungen stattgefunden. Die einschlägigen Berechungsverfahren berücksichti-
gen weder eine regennasse Fahrbahn noch eine spezielle Fahrzeugbereifung.  
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.4, 1.5, 
1.7).  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
 
3. Von einem weiteren Anlieger der Wielandstraße wird angeregt, zur allgemeinen Verbesse-
rung des Verkehrsflusses den Kreuzungsbereich Wielandstraße / Meesenstiege als Kreis-
verkehr auszubilden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Ein Kreisverkehr besitzt insbesondere dann Vorteile, wenn die sich kreuzenden Verkehrs-
ströme annährend gleich stark ausgebildet sind. Dies ist vorliegend im Verhältnis Wieland-
straße / Meesenstiege nicht der Fall. Der Bau eines auch kostenmäßig aufwendigen Kreis-
verkehrs ist insoweit verkehrsplanerisch nicht erforderlich. Außerdem wäre für eine Realisie-
rung ein Eingriff in angrenzende Privatgärten notwendig.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.8).  
4. Ein Eingeber merkt an, dass ein Bedarf für eine Wohnbauentwicklung in dem angestrebten 
Umfang nicht erkennbar sei. Zudem sei der mit der Baugebietsentwicklung verbundene 
massive Eingriff in Flora und Fauna nur unzureichend ausgeglichen. Auch sei die soziale Inf-
rastrukturausstattung (Schulen, Kindergärten) nicht ausreichend. Weiterhin sei das Plange-
biet nicht ausreichend auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg unter-
sucht. Infolge des neuen Baugebietes stehe zu befürchten, dass weitere Grundwasserab-
senkungen eintreten werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich schon seit Jahren Wohnbaufläche 
dar. Mit der bauleitplanerischen Flächenaktivierung soll einem anhaltenden Bedarf sowie 
dem Leitbild einer „wachsenden Mittelstadt“ Rechnung getragen werden. Es ist ein stark 
durchgrüntes Wohngebiet geplant, in dem wertvolle Gehölzbestände durch eine Ausweisung 
als öffentliche Grünfläche in einem Gesamtumfang von ca. 2,1 ha dauerhaft gesichert wer-
den. Außerhalb des Plangebietes werden Ausgleichsflächen in einer Größe von insgesamt 
3,1 ha bereit gestellt. Der rechnerische ermittelte Eingriff in Natur und Landschaft wird damit 
vollständig kompensiert. Die sozialen Infrastrukturkapazitäten sind ausreichend dimensio-
niert. So ist im Plangebiet ein zusätzlicher Kindergartenstandort vorgesehen, dessen Reali-
sierung durch Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger gesichert ist. Allerdings sind für 
die Versorgung mit Grundschulangeboten (Ludgerusschule) für die nächsten Jahre Kapazi-
tätsengpässe nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Vorhabenträger 
gegenüber der Stadt verpflichtet, die jährliche Vermarktungsrate an Baugrundstücken der ak-
tuellen Schulversorgungssituation anzupassen. Dem Vorhabenträger liegt eine „Freigabeer-
klärung“ des Kampfmittelräumdienstes (Bezirksregierung) vor, die beinhaltet, dass auf 
Grundlage der durchgeführten Recherchen eine Gefährdung durch Kampfmittel nicht er-
kennbar ist. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde ist infolge der geplanten Bebau-
ung und der damit einhergehenden Versiegelung wegen der bestehenden geologischen 
Verhältnisse mit großräumigen und tieferreichenden Grundwasserabsenkungen nicht zu 
rechnen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.9-
1.13).  
 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 4

Beschlussvorlage

4953 Zeichen

V/0842/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519: Hiltrup - Westlich Meesenstiege / Milingheide 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.01.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
28.01.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
03.02.2010 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Nr. 519: Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide nicht gefolgt: 
1.1 Der Kritik an der Nichteinbeziehung des Grundstücks Meesenstiege Nr. 74 in das Plan-
konzept (Anlage 1, Punkt 1 a).  
1.2 Dem Einwand gegen den planerischen Umgang mit der ehemaligen Hofstelle Mee-
senstiege 56/58 (Anlage 1, Punkt 1 b).  
1.3 Der Beanstandung des der Bebauung zugrundeliegenden Lärmschutzkonzeptes (Anlage 
1, Punkt 1 c).  
1.4 Der Bemängelung einer unzureichenden Ermittlung etwaiger Anspruchsvoraussetzungen 
auf passiven Lärmschutz gemäß BImSchV für die Bestandsbebauung (Anlage 1, Punkte 1 
d und 2).  
1.5 Der Befürchtung einer Verschlechterung der Verkehrs- und Immissionssituation im Ein-
mündungsbereich Meesenstiege / Wielandstraße und der Forderung nach geeigneten 
Abhilfemaßnahmen (Anlage 1, Punkte 1 e und 2).  
1.6 Der Einschätzung, die geplanten Bushaltestellen in Höhe der Wielandstraße seien nicht 
erforderlich (Anlage 1, Punkt 1 f).  
1.7 Der Forderung nach Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Meesenstiege (Anlage 1, 
Punkt 2).  
1.8 Der Anregung, den Kreuzungsbereich Wielandstraße / Meesenstiege als Kreisverkehr 
auszubilden (Anlage 1, Punkt 3).  
1.9 Der Verneinung eines Bedarfes für eine Wohnbauentwicklung in dem angestrebten Um-
fang (Anlage 1, Punkt 4).  
Vorlagen-Nr.: 
V/0842/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.12.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0842/2009 
1.10 Dem Vorwurf des mangelnden Ausgleichs für den massiven Eingriff in Flora und Fauna 
(Anlage 1, Punkt 4).  
1.11 Der Ansicht, die soziale Infrastrukturausstattung sei nicht ausreichend (Anlage 1, Punkt 
4).  
1.12 Der Besorgnis über eine unzureichende Untersuchung auf Kampfmittel aus dem 2. Welt-
krieg (Anlage 1, Punkt 4). 
1.13 Der Befürchtung von Grundwasserabsenkungen infolge des neuen Baugebietes (Anlage 
1, Punkt 4). 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 519: Hiltrup – Westlich Mee-
senstiege / Milingheide wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und §§ 
7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen.  
Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519 wird 
ebenfalls beschlossen. 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 519 treten die beiden Be-
bauungspläne HI 8: Hiltrup-West und VBP 4: Hiltrup – Ortsteilzentrum Hiltrup-West (westlich der 
Meesenstiege), soweit sie vom neuen Plan überlagert werden, teilweise außer Kraft. 
II. Kosten/Folgekosten 
Der Stadt Münster entstehen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Kosten. Der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 519 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Der 
Vorhabenträger übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entsprechend dem 
Durchführungsvertrag.  
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 30.09.2009 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 519 beschlossen. Der Entwurf des Planes hat vom 19.10. bis zum 
19.11.2009 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten 
Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den oben stehenden Beschlussvorschlä-
gen Beschluss gefasst werden soll. 
2. Der Plan soll aufgrund der Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt werden. Somit 
kann auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519 gefasst 
werden (Beschlussvorschlag 2). 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 519 überlagert die Gel-
tungsbereiche der Bebauungspläne HI 8: Hiltrup-West sowie VBP 4: Hiltrup – Ortsteilzentrum 
Hiltrup-West (westlich der Meesenstiege). In den Überlagerungsbereichen soll der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan Nr. 519 an die Stelle des alten Rechts treten und zur neuen pla-
nungsrechtlichen Grundlage werden. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen der Bebau-
ungspläne HI 8 und VBP 4 können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I. V.  
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung 
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0842-2009-Anlage-2-Begründung

123342 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0842/2009 
 
Begründung 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519:  
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen................................................................................................................. 2 
2. Geltungsbereich............................................................................................................................... ..................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation............................................................................................................................... .. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen........................................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation..................................................................................................................... 2 
5. Planungsziele............................................................................................................................... ......................... 3 
6. Inhalte des Bebauungsplans............................................................................................................................... .. 4 
6.1 Grundzüge der Planung............................................................................................................................. 4 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung........................................................................................................ 4 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 4 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe........................................................................................................ 5 
6.2.3 Bauweise und Bauform................................................................................................................... 6 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform .................................................................................................................. 6 
6.2.5 Material, Farbgebung...................................................................................................................... 7 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen.............................................................................................................. 7 
6.2.7 Begrünung, Einfriedigung ............................................................................................................... 7 
6.2.8 Werbeanlagen ............................................................................................................................... .8  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................................. 8 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur......................................................................................... 9 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ....................................................................................................... 10 
6.6 Grünflächen / Begrünung......................................................................................................................... 10 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen................................................................................................................ 10 
6.6.2 Private Grünflächen...................................................................................................................... 10 
6.6.3 Wald ............................................................................................................................... .............. 10 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote................................................................................................... 10 
6.6.5 Ausgleichsflächen......................................................................................................................... 11 
6.7 Immissionsschutz............................................................................................................................... ...... 11 
6.8 Altlasten / Altstandorte............................................................................................................................. 12 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................................... 13 
7. Flächenbilanz............................................................................................................................... ....................... 13 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB.................................................................. 14 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 14 
8.2 Kurzdarstellung der Planung.................................................................................................................... 15 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................................... 15 
8.3.1 Fachgesetze............................................................................................................................... .. 15 
8.3.2 Fachplanungen und Schutzausweisungen ................................................................................... 16 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose........................................................... 17 
8.4.1 Menschen............................................................................................................................... ...... 17 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt....................................................................................... 22 
8.4.3 Boden ............................................................................................................................... ............ 26 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................... .......... 27 
8.4.5 Klima / Luft............................................................................................................................... ..... 28 
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild............................................................................................................. 29 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter.............................................................................................. 29 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ............................................................................................. 30 
8.5 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.................................................. 30 
8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................................... 32 
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten....................................................................................................... 32 
8.8 Überwachung  (Monitoring)...................................................................................................................... 33 
8.9 Zusammenfassung ............................................................................................................................... ... 33 
9. Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen...................................................... 34 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 1 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Stadtteil Hiltrup ist ein bevorzugter Wohnstandort in Münster. Zur Weiterentwicklung des 
Stadtteils eignet sich als größeres zusammenhängendes Areal eine im Südwesten des Stadt-
teils gelegene, ca. 17 Hektar große und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche westlich der 
Meesenstiege und südlich des Einkaufzentrums. 
Die Wohn+Stadtbau GmbH als städtische Wohnungsgesellschaft beabsichtigt, das im fortge-
schriebenen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesene Gebiet zu entwi-
ckeln und lobte zur Erlangung eines qualitätvollen städtebaulichen Konzeptes im Jahr 2008 ei-
nen Wettbewerb aus. Im Mai 2008 wurde der Entwurf des Büros 3pass (Köln) von den Archi-
tekt/innen und Stadtplaner/innen Gerhild Burkhart, Joachim Koob und Judith Kusch mit dem 
ersten Preis ausgezeichnet. Auf dieser Grundlage soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan 
aufgestellt werden. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 519 erstreckt sich auf den Bereich westlich der 
Meesenstiege, südwestlich des Einkaufzentrums sowie des öffentlichen Spielplatzes und östlich 
des Waldgebietes Milingheide. 
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Hiltrup: Flur 5;  
Flurstücke 88, 957, 961, 962, 963, 991; Teile der Flurstücke 990 und 992. 
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 519 sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen dargestellt. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als ‚Wohnbauflä-
che’ dar. Der Bebauungsplan ist damit gem. § 8 (2) BauGB aus den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans entwickelt. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Für das Plangebiet besteht qualifiziertes Planungsrecht durch den Bebauungsplan HI 8, der hier 
Grünfläche (Sportplatz) bzw. Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Diese planerischen Ziel-
setzungen sind mit der Darstellung im wirksamen FNP als überholt anzusehen. Auch im nord-
östlichen Teilbereich ragt eine Teilfläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VBP 4 in 
den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 519 hinein. Mit der Rechtskraft des 
Bebauungsplans Nr. 519 tritt ein Teilbereich des Bebauungsplans HI 8 und ein Teilbereich des 
Bebauungsplanes VBP 4, soweit er von dem neuen Bebauungsplan überlagert wird, außer 
Kraft. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Der Stadtteil Hiltrup mit seinen Bereichen Mitte, Ost und West hat insgesamt ca. 25.000 Ein-
wohner, davon hat der Bereich Hiltrup-West heute ca. 8800 Einwohner. Die Lage im Süden 
Münsters mit einer guten Erreichbarkeit der Innenstadt hat die kontinuierliche Entwicklung 
Hiltrups von einem dörflich geprägten Ort, zu einem überwiegend dem Wohnen dienenden 
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Stadtteil, mit nicht unerheblichen Anteil gewerblicher und industrieller Nutzung, begünstigt. Seit 
den 1950er Jahren wuchs Hiltrup hauptsächlich durch Wohngebietsausweisungen nördlich und 
westlich des Ortskerns, wobei der Dortmund-Ems-Kanal im Süden nach wie vor eine stadträum-
liche Grenze bildet. Die Realisierung einer Wohnbebauung im Plangebiet führt im Westen des 
Stadtteils zu einer Arrondierung des insgesamt kompakten Siedlungskörpers. 
Das Plangebiet wird von landwirtschaftlicher Nutzfläche, zwei ehemaligen Hofstellen, der in 
Ost-West-Richtung verlaufenden Hecke sowie von den in der landwirtschaftlichen Nutzfläche 
befindlichen Gräben mit Heckenbestand geprägt. Die östlich angrenzende Kreisstraße K 42 
„Meesenstiege“ sowie die westlich angrenzende Waldfläche „Milingheide“ bestimmen darüber 
hinaus die visuelle Prägung. 
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Das Plangebiet wird zurzeit hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt. Die Hofstellen an der 
Meesenstiege Nr. 56/58 und Nr. 74 haben ihre Funktion als Bewirtschafter der landwirtschaftli-
chen Flächen weitgehend verloren. Die Hofstellen umfassen heute jeweils ein eingeschossiges 
Wohngebäude, Nebenanlagen und gärtnerisch genutzte Flächen.  
Nordöstlich im Plangebiet, nördlich der geplanten Gemeinbedarfsfläche und neben dem vor-
handenen Einkaufszentrum befindet sich ein öffentlicher Spielplatz mit Bolzplatz.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Das nähere Umfeld des Plangebiets ist im Norden und Westen hauptsächlich durch freie Kultur-
landschaft gekennzeichnet, in der die forstwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Darüber hinaus 
befindet sich ca. 150 m nördlich des Plangebiets das Wohngebiet „Böttcherstraße“. Nordöstlich 
liegt das Einkaufszentrum, welches die Bewohner des Stadtbereiches Hiltrup-West  mit Gütern 
des täglichen Bedarfes versorgt. Nördlich davon trennt eine Kleingartenanlage die städtebauli-
chen Funktionsbereiche Wohnen und Einkaufen.  
Östlich der Meesenstiege, die das Plangebiet im Osten abgrenzt, liegt der Ortsteil Hiltrup-West, 
in dem Ein- und Mehrfamilienhäuser seit den 70er Jahren das städtebauliche Bild prägen. Eine 
Grundschule und eine Kindertagesstätte tragen zur Versorgung dieses Stadtteilbereichs bei.  
Im Süden des näheren Umfeldes liegt die Straßenkreuzung Meesenstiege / Amelsbürener 
Straße. Über diesen Knotenpunkt ist das Plangebiet mit dem Zentrum Hiltrups verkehrsmäßig 
verbunden.  
5. Planungsziele 
Basierend auf dem prämierten Entwurf des Büros 3pass (Köln) soll ein Wohngebiet mit Einzel- 
und Doppelhäusern, sowie in begrenztem Umfang mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern ent-
stehen. Außerdem sind Gruppenbaumaßnahmen für gemeinschaftliches Wohnen angedacht. 
Insgesamt sind ca. 260 WE geplant.  
Die den Entwurf auszeichnende charakteristische innere Erschließung des Quartiers über 
Wohnhöfe, die sich untereinander, zu öffentlichen Flächen und zur Landschaft hin mit soge-
nannten „A-HAs“ abgrenzen, soll das städtebauliche Leitmotiv des neuen Quartiers bilden. 
Zusammen mit der Planung des neuen Wohngebiets ist die bauleitplanerische Integration und 
Neuordnung der ehemaligen Hofstelle an der Meesenstiege, soweit mit denkmalpflegerischen 
Belangen vereinbar, beabsichtigt. 
Das bestehende Einkaufszentrum soll eine Ergänzung mit wohngebietsverträglicher, gewerbli-
cher Nutzung und kleinteiligem Einzelhandel in begrenztem Umfang erhalten.  
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6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele 
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind die Fest-
setzungen bezüglich 
• des inneren Erschließungskonzeptes 
• der überbaubaren Grundstücksflächen,  
• der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur, Fassadenmaterial und Dach-
form, 
• der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs 
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Die Bauflächen werden gem. § 4 Baunutzungsverordnung als Allgemeine Wohngebiete aus-
gewiesen, da die vorgesehenen baulichen Strukturen ganz überwiegend dem Wohnen dienen 
sollen. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch den Straßenverkehr auf der nahege-
legenen Kreisstraße (Meesenstiege) wäre die Ausweisung eines Reinen Wohngebietes prob-
lematisch. Um die zulässigen Nutzungen entsprechend der vorhabenbezogenen Planung hin-
reichend zu konkretisieren, wird ergänzend bestimmt, dass nur Vorhaben zulässig sind, zu de-
ren Realisierung sich der Vorhabenträger  im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (TF 1.1). 
Das vorhandene Einkaufszentrum deckt den Bedarf der erforderlichen, zentralen Nahversor-
gung des Stadtteils Hiltrup-West. Eine deutliche Vergrößerung der Verkaufsfläche für weitere, 
zentrenrelevante Sortimente würde den zentralen Versorgungsschwerpunkt in Hiltrup-Mitte 
schwächen. Daher ist Im Baufeld 5. nur eingeschränkt kleinteiliger Einzelhandel zur unschädli-
chen Ergänzung, bzw. Abrundung des Angebotes zulässig (s. TF 1.2).  
Die geplante Kindertagesstätte ist innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeindebedarf pla-
nungsrechtlich abgesichert. Die außerdem zulässige Errichtung von Wohngebäuden in intrigier-
ter oder nachbarschaftlicher Form ermöglicht Spielraum für flexible Nutzungskonzepte. Für die 
Gemeinbedarfsfläche gelten nicht die differenzierten Gestaltungsvorschriften wie für die Allge-
meinen Wohngebiete. Das eröffnet Spielraum für Sonderbauformen.  
Maß der baulichen Nutzung 
Die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahlen orientiert sich an den Obergrenzen 
der Baunutzungsverordnung und entspricht der üblichen Grundstücksausnutzung in der Umge-
bung. In vielen Fällen kann die zulässige Grundflächenzahl nicht erreicht werden, weil die Be-
baubarkeit durch die Baufelder begrenzt wird. Somit entfällt eine unnötig differenzierte Einzel-
festsetzung in Abhängigkeit zu den jeweiligen Grundstücksgrößen und es wird zusätzlich dem 
Ziel Rechnung getragen, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet nur in 
einem städtebaulich verträglichem Maß zu verdichten.  
In den Baufeldern 1-11 (außer 2.1 und 7.) wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4,  in den 
Baufeldern 2.1 und 7. eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt.  
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In den Baufeldern 1-11 (außer 2.1, 5., 6.1 und 7.) wird vor dem Hintergrund der zwingend zwei 
zulässigen Vollgeschosse eine Geschossflächenzahl (GFZ)  von 0,8, für die eingeschossige 
Bebauung in den Baufeldern 2.1 und 7. von 0,5 und für die dreigeschossige Bebauung in den 
Baufeldern 5. und 6.1 von 1,2 festgesetzt (s. FT). 
Bei den meisten Wohngebäuden ist es möglich, Stellplätze in direkter Gebäudenähe und damit 
in der Regel auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Wo dies, wie im Falle der Reihen-
hausbebauung an der Meesenstiege und der Mehrfamilienhausbebauung im Nordwesten, nicht 
möglich ist, können die außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen 
als Flächenanteil der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden (s. TF 1.5). Damit wird bei der 
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine kalkulatorische Benachteiligung jener 
Grundstückseigentümer vermieden, bei denen Stellplatzfläche und Grundstücksfläche räumlich 
auseinander fallen. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen lässt Baufenster 
entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich die konzeptionellen Grund-
züge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts widerspiegeln. Die für das städtebauli-
che Konzept wichtige bauliche Fassung der Wohnhöfe, zusammen mit den die Baufelder 
(Cluster, Schollen) umfassenden A-HAs als Einfriedigung, findet in der Positionierung der Bau-
fenster seinen Ausdruck. Andererseits ermöglichen die festgesetzten Baufenster eine gewisse 
Variabilität in der exakten Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. 
Auf eine Festsetzung des Baufensters für die Gemeinbedarfsfläche (Kita und Wohnungen) wird 
verzichtet, um eine flexible Nutzung durch Lage und Stellung der Gebäude zu erreichen. Die 
hier bestehenden Schallschutzanforderungen (Nähe Bolzplatz) müssen selbstverständlich be-
rücksichtigt werden.  
Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwingend eins (I) in den Baufeldern 2.1 und 7. 
und zwingend zwei (II)  in den übrigen Baufeldern (außer 5. und 6.1)  ergibt sich aus der Ab-
sicht, ein Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhausbebauung zu realisieren und dem preis-
gekrönten Wettbewerbsentwurf Rechnung zu tragen. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit 
sind Stadthäuser mit praktikabler Raumaufteilung und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das 
Landschaftsbild in der Ortsrandlage beeinträchtigen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass über 
die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinaus maximal ein weiteres Geschoss unter Einhal-
tung bestimmter Flächenbeschränkungen zulässig ist (TF 1.4.). Damit ergibt sich eine größere, 
gewollte Variationsbreite hinsichtlich der möglichen Gebäudekubaturen, ohne das generelle 
städtebauliche Konzept zu beeinträchtigen.  
Vor dem Hintergrund der schon weitgehend feststehenden Gebäudeplanung für das Baufeld Nr. 
5. wurde dieses von den vorstehenden Bestimmungen ausgenommen. Hier ist eine drei- bzw. 
viergeschossige Bebauung mit Flachdach ohne zusätzliches Geschoss festgesetzt (s. FT).  
Bauhöhen 
Die Festsetzung der Gebäudehöhen in allen Baufeldern erfolgt in Abhängigkeit von der Zahl 
der Vollgeschosse (einschl. Dachgeschoss), differenziert nach Trauf- und Firsthöhen (s. TF 1.6 
und FT). Mit der Festsetzung der Gebäudehöhen auf maximal 9,5 m für die eingeschossigen 
Gebäude, 11,5 m für die zweigeschossigen Gebäude und 14 m für die dreigeschossigen Ge-
bäude wird der Höhenentwicklung der Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gege-
ben, damit die mit dem städtebaulichen Konzept begründete formale Homogenität gewahrt 
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bleibt und keine für die Ortsrandlage unangemessene Höhenentwicklung entstehen kann. Die 
festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen mit Ausnahme des Baufeldes Nr. 5. die Möglich-
keit der Ausbildung jeweils maximal eines zusätzlichen Geschosses. Die festgesetzten Trauf-
höhen berücksichtigen die für den Nutzungszweck erforderlichen Geschosshöhen sowie einen 
zusätzlichen Spielraum für einen möglichen Sockel- oder Gesimsbereich.  
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Außer für die Baufelder 5. und 6.1 gilt die  offene Bauweise (o).  Der Bereich für die dreige-
schossigen Mehrfamilienhäuser (Baufeld 6.1) und für das Gebäude mit Mischnutzung (Baufeld 
5.), wird aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Ausformung als geschlossene Bauweise 
(g) festgesetzt (s. FT).  
Aus Gründen der Förderung der beabsichtigten Einfamilienhausbebauung und der Realisierung 
einer ortstypischen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte, wird (außer in den Bau-
feldern 5., 6.1 und 6.2) die Anzahl der möglichen Wohneinheiten  pro Gebäudeeinheit auf 
maximal eine beschränkt (s. TF 1.3). Eine Ausnahme gilt für eine der Hauptwohnung unterge-
ordnete Einliegerwohnung je Hauseinheit. Mit dieser Beschränkung soll auch einer möglichen 
Überlastung des öffentlichen Verkehrsraums durch den fahrenden und ruhenden Verkehr vor-
gebeugt werden. 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde lie-
genden städtebaulichen Konzepts eine wichtige Rolle. So stellt die überwiegende „Giebelstän-
digkeit“ der Einfamilienhäuser eine wichtige städtebauliche Betonung des Straßenraums dar. 
Hinzu kommt, dass die Stellung und Ausrichtung der Gebäude auch die räumliche Ausformung 
der Wohnhöfe stark bestimmt. Eine Hauptfirstrichtung wird für die Satteldachgebäude in den 
Baufeldern 2.1, 2.2, und 10.1, überwiegend 10.2 (giebelständig), 2.3, 7., 10.3 und teilw. 10.2 
festgesetzt. In allen anderen Baufeldern, in denen Pult- bzw. Flachdachhäuser zulässig sind, 
soll die Stellung der Gebäude im Sinne einer „Giebelständigkeit“ durch den zur Erschließungs-
seite hin unzulässigen Rücksprung des Dachgeschosses unterstützt werden (TF 2.5).  
Um die Zahl der Geschosse oberhalb des letzten Vollgeschosses zu begrenzen, ist nur ein zu-
sätzliches Geschoss zulässig (s. TF 1.4).  
Der dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zeigt klare, einfache 
Formen von Gebäuden, einschließlich ihrer Dächer. Deshalb sind nur die zeitgemäßen, klassi-
schen Dachformen, wie das Satteldach, das Pultdach und das Flachdach als zulässige Dach-
formen festgesetzt, wobei der zunehmend gewünschte Flachdachtyp dominiert. Mit dieser kla-
ren Festsetzung sind Sonderformen, wie Krüppelwalm- und Mansarddächer, Walm- und Zeltdä-
cher ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund einer in ihren Grundfiguren möglichst klar formulier-
ten Dachlandschaft in Korrespondenz mit der festgesetzten homogenen Höhenentwicklung im 
Plangebiet und einer die Nachbarbebauung möglichst wenig beeinträchtigenden Dachausfor-
mung sind Nebengiebel und Dachaufbauten  in ihren Abmessungen und ihrer Anzahl be-
grenzt, soweit sie überhaupt zugelassen sind (Baufelder 2.1 und 7.). Von der Unzulässigkeit 
von Dachaufbauten sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie generell ausgenommen (s. TF 
2.4).  
Die in der Einfachheit und Klarheit der Baukörper definierte Besonderheit des städtebaulichen 
Entwurfes trägt dazu bei, dem Wohngebiet eine eigenständige Identität zu geben. 
Um dieses Ziel zu unterstützen, wird die Zulässigkeit von Dachüberständen weitgehend ausge-
schlossen (s. TF 2.2). 
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6.2.5 Material, Farbgebung 
Das für Doppelhäuser und Hausgruppen (Reihenhäuser) festgesetzte Angleichungsgebot (s. TF 
2.1) dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-funktionalen Zu-
sammenhang auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck bringen. 
Die um die öffentlichen und privaten Plätze gruppierten Gebäude sollen durch Einheitlichkeit 
des Außenwandmaterials den raumbildenden Charakter einer „Hofbildung“ unterstreichen. So-
weit konsequent möglich, sollen alle Gebäude um ihren jeweiligen Platz herum, entweder über-
wiegend mit Klinkerfassaden oder Putzfassaden versehen werden. Diese „materiellen Raum-
einheiten“ sind im Plan durch die Festsetzung von rötlichen bzw. farblosen Baufenstern darge-
stellt (s. TF 2.6).  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung von Stellplätzen und Garagen 
auf den Baugrundstücken und zur Freihaltung bzw. einheitlichen Gestaltung der den öffentli-
chen Raum prägenden Vorgartenzone sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur 
innerhalb der überbaubaren Flächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig (s. TF 
1.7).  
Über diese privaten Stellplätze hinaus, sind im öffentlichen Straßenraum Besucherstellplätze in 
einer Größenordnung von ca. 30% der geplanten Hauseinheiten nachgewiesen. 
Die Errichtung von Nebenanlagen wird zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen 
Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung der den öffentlichen Raum prägenden Vorgar-
tenzone reglementiert. Die festgesetzte Größenbeschränkung von rechnerisch 20,7 cbm (9,0 
qm x 2,3 m) umbauten Raum wird für die Bereiche außerhalb der zur Straße gelegenen Vorgär-
ten, ergänzt um eine Festsetzung der Anlagenhöhe auf maximal 2,3 m, für ausreichend erach-
tet. Die Nebenanlagen müssen einen Abstand zu den öffentlichen Flächen von min. 0,5 m ha-
ben, um eine Eingrünung der Abstandsflächen zu ermöglichen. Anlagen für Fahrräder und Müll-
tonnen können in den Vorgärten untergebracht werden (s. TF 1.9).  
6.2.7 Begrünung, Einfriedigung 
Straßen- bzw. Platzbäume sind ein wichtiges räumliches Gestaltungsmittel mit gliedernden und 
ökologischen Funktionen. Innerhalb der öffentlichen- und privaten Verkehrsflächen sind, in der 
Regel verbunden mit der Darstellung von Stellplätzen, entsprechende Baumpflanzungen fest-
gesetzt. Sie geben den Straßen und Plätzen einen eigenständigen Charakter mit Aufenthalts-
qualitäten.  
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Entwurfskonzept ist geprägt durch die sogenann-
ten „A-HAs“. In Anlehnung an das klassisches Gestaltungsmittel der Gartenkunst erzeugen sie, 
in Stein errichtet, den harten, äußeren Rand der jeweiligen Baufelder, Schollen oder Wohnhöfe. 
Mindestens 0,4 m hoch und 0,4 m breit bilden sie den Abschluss der Grundstücke nach außen, 
jedoch nicht untereinander. Unmittelbar vor und auf den „A-HAs“ sind weitere Einfriedigungen 
unzulässig, um ihre gestalterische Wirkung nicht zu verunklaren.  
Die mit entwurfsbestimmenden „A-HAs“ sind nur sinnvoll umsetzbar, wenn sie vom Vorha-
benträger im baulichen Zusammenhang mit der Baugebietserschließung als „Vorleistung“ ein-
heitlich angelegt werden. Die textl. Festsetzungen erhalten einen entsprechenden Hinweis ( TF 
3.2). Näheres ist im Durchführungsvertrag zu regeln. 
Grundstückseinfriedungen untereinander und zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen hin,  
jedoch außerhalb der „A-Has“, sind, -außer für Abschirmungen in Terrassenbereichen-, bis zu 
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einer Höhe von max. 1,20 m zulässig, um di e Qualität von Raumöffnungen zu gewährleisten 
und die Freiflächen- und Gebäudewahrnehmbarkeit weitgehend sicher zu stellen (s. TF 2.7). 
Im Übergang bzw. zum Randbereich des Baugebiet es zur Meesenstiege hin, sind im Zusam-
menhang mit den festgesetzten Flächen für Stellplätze, Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. 
Hier wird nicht nur eine Eingrünung der Stellplatzanlagen und Erschließungsflächen, sondern 
auch ein gewisser Sichtschutz als Abschirmung zur Kreisstraße Meesenstiege hin bewirkt (s. 
TF 1.8).  
6.2.8 Werbeanlagen 
Es ist städtebaulich sinnvoll in Baufeld 5., im Zusammenhang  mit der eingeschränkten Entwick-
lungsmöglichkeit von Einzelhandel in diesem Baufeld (siehe Punkt 6.2.1), über die Regelungen 
der BauO NRW hinausgehende Bestimmungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen zu treffen. 
Um sie gestalterisch einzubinden, werden sie in ihrer Größenordnung beschränkt und dürfen 
nur am Gebäude angebracht werden (s. TF 2.8).  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Äußere Erschließung 
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die Meesenstiege. Diese wird teilweise 
ausgebaut, um ihrer Erschließungsfunktion gerecht zu werden. Sie erhält im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans, im Bereich der neuen Kreuzung Wielandstraße / Meesenstiege  eine zu-
sätzliche  Abbiegespur, sowie von einen auf der westlichen Seite durchgängig geführten Fuß- 
und Radweg von 2,50 m Breite.  
Die Meesenstiege wird derzeit am Tag mit ca. 10.000 Kfz/T belastet. Durch die geplante Wohn-
bebauung wird die Belastung ansteigen. Die Prognose 2020 sagt eine Verkehrsbelastung von 
ca. 10.800 Kfz/T voraus. Die nördliche Zu- und Abfahrt in das neue Wohngebiet, am Einkaufs-
zentrum vorbei, erfordert eine Signalschaltung. Neue Bushaltestellen im Bereich der Wieland-
straße erfordern auf beiden Straßenseiten Einbuchtungen (Busbuchten) mit Aufstellflächen. 
Leistungsfähigkeitsberechnungen haben ergeben, dass dieses Verkehrsaufkommen ohne wei-
tere bauliche Veränderungen an der Meesenstiege abgewickelt werden kann.  
Innere Erschließung 
Von den beiden Anbindungen an die Meesenstiege aus, führen zwei Wohnstraßen nach Wes-
ten in das neue Wohngebiet hinein. Der nördliche Wohnweg führt über die vorhandene Er-
schließungsstraße des Einkaufszentrums, an der alten Eiche vorbei, und erschließt die nördli-
chen Baufelder. Die südliche Wohnstraße erschließt, über den Verkehrsknotenpunkt an der 
Wielandstraße  die südlichen Baufelder. Die südliche Wohnstraße macht in der Mitte des Plan-
gebietes einen 90° Knick um das bebaute Grundstück außerhalb des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes herum, um auch die südlichsten Wohngrundstücke zu erschließen. Beide Wohn-
straßen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie anbaufrei sind, d. h. dass sie Grundstücke nicht 
direkt erschließen, sondern nur über die Wohnwege innerhalb der Wohnhöfe bzw. Schollen.  
Im Bereich des 90° Knicks der südlichen Wohnstraße, in der Mitte des Plangebietes, ist eine 
Straßenverbindung zwischen der nördlichen und südlichen Wohnstraße vorgesehen, um auch 
in „Notfällen“ (Sperrung einer der beiden Hauptzufahrten) die Erreichbarkeit aller Grundstücke 
sicherzustellen. Ein Grünstreifen mit Bäumen trennt hier Fahrbahn von Fuß- und Radweg. Da-
durch setzt sich diese Verbindung gestalterisch von der nördlichen Wohnstraße ab.  
Die Verkehrsfläche beider Wohnstraßen hat eine Breite von 5,50 m bis 7,50 m. Die südliche 
Wohnstraße hat zusätzlich in ihrem ersten Abschnitt einen 2 m breiten Streifen mit Längspark-
plätzen für Besucher und mit Baumscheiben für Straßenbäume.  
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Von den öffentlichen Wohnstraßen erschließen öffentliche Wohnwege die von den  „A-Has“ 
umgrenzten Wohnhöfe. Die Wohnwege haben eine Breite von 5,25 m und sind als Mischver-
kehrsfläche geplant. Die Wohnhöfe sind von ihrer Dimensionierung her so ausgelegt, dass drei-
achsige Rettungs- und Müllfahrzeuge dort fahren und wenn nötig wenden können. 
In den drei Wohnhöfen der Baufelder 8.1 – 8.5, in der Mitte des Baugebietes, sind die privaten 
Verkehrsflächen mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungsträger 
(GFL/AE) belegt. Es besteht bei diesen Größenordnungen von Baufeldern mit max. 11 WE kei-
ne Notwendigkeit für eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche. Das gleiche gilt für einige 
kurze Stiche, als Sackgassen der Wohnwege in den übrigen Wohnöfen. Auch sie sind als 
GFL/AE-Flächen festgesetzt.  
Separate Fuß- und Radwege  begleiten die erhaltenswerten Grünzonen  der vorhandenen He-
ckenstrukturen. So entstehen Ost-West und Nord-Südverbindungen, quer durch das Wohnge-
biet, bis in den umliegenden Waldbereich hinein. Sie erschließen die KITA mit Bolzplatz im 
Norden und den öffentlichen Spielplatz im Zentrum des Plangebietes. Der vorhandene Weg im 
Nordosten, nördlich des Einkaufszentrums, welcher den vorhandenen Spielplatz erschließt, wird 
südlich der ost-west-verlaufenden großen Wallhecke weitergeführt und, wie die anderen er-
wähnten Fuß- und Radwege, Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche.  
ÖPNV 
Hiltrup verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr . Das 
Plangebiet wird durch die geplanten Bushaltestellen in Höhe der Wielandstraße, auf der Mee-
senstiege zusätzlich angebunden. Die maximale Entfernung vom äußersten Grundstück zur 
nächsten Haltestelle beträgt dann ca. 550 m.  
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanallei-
tungsnetzen (Trennsystem). Eine zu errichtende Schmutzwasserpumpanlage im Nordwesten 
des Plangebietes  sorgt für die sichere Entwässerung des neuen Wohngebietes.  
Aufgrund des relativ hohen Grundwasserstandes und der nur schwach wasserdurchlässigen 
Bodenbeschaffenheit ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Die Hö-
henentwicklung im Plangebiet nimmt von Nordenosten nach Südenwesten kontinuierlich ab, so 
dass ein natürlicher Ablauf des anfallenden Regenwassers gesichert ist. Es ist eine zentrale 
Regenrückhaltung notwendig.  
Die Regenrückhaltung ist, vor der Einleitung in den Getterbach, durch ein zu errichtendes 
Rückhaltebecken sichergestellt. Die festgesetzte Fläche für das Regenrückhaltebecken hat eine 
Gesamtgröße (einschließlich Böschungen und Waldrand) von ca. 7.200 qm. Betriebstechnisch 
wird es über den südwestlichen Fuß- und Radweg erschlossen.  
Energieversorgung 
Eine zentral im Plangebiet festgesetzte Trafo-Station zur Stromversorgung ist erforderlich. Für 
die Baufelder im Nordwesten ist eine Ener gieversorgung mit Erdwärmepumpen vorgesehen, 
ansonsten erfolgt die Versorgung mit Erdgas.  
Versorgungseinrichtungen 
Ein wohnungsnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs ist sichergestellt. Ein Lebensmit-
telmarkt, ein Discounter und andere Läden sowie Dienstleister, befinden sich im Einkaufszent-
rum außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in unmittelbarer Nähe zu dem neu-
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en Wohngebiet. Mit dem zusätzlichen Angebot von kleinteiligen Verkaufsflächen im Baufeld 5. 
wird die Nahversorgung optimiert, ohne strukturunverträgliche Effekte für die Marktallee be-
fürchten zu müssen. Darüber hinaus verfügt Hiltrup über weitere Versorgungseinrichtungen, vor 
allem in der Ortsmitte.  
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
Eine Kindertageseinrichtung (KITA) ist als neue, zweizügige Einrichtung für den Gemeinbedarf 
im Plangebiet vorgesehen. In Hiltrup-West besteht zwar eine gut ausgebaute soziale Infrastruk-
tur mit Schule und Kindertagesstätte. Der Zuwachs von ca. 260 Wohneinheiten durch diese 
Planung erfordert jedoch eine zusätzliche Kindertageseinrichtung im Plangebiet. Der vorgese-
hene Standort ist als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Um flexible Nutzungskonzepte um-
setzen zu können, ist hier zusätzlich auch Wohnnutzung zugelassen.  
6.6 Grünflächen / Begrünung 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
Die öffentlichen Grünflächen nehmen die vorhandene Struktur von erhaltenswerten Hecken und 
Gräben auf, werden teilweise nach Norden und Süden erweitert, schließen die begleitenden 
Fuß- und Radwege mit ein und gliedern den vorhandenen Spielbereich Kategorie A) mit Bolz-
platz im Norden und den im Zentrum des Plangebietes geplanten Spielplatz (Kategorie B/C). 
Den Bedürfnissen der Bewohner nach Naherholung und Bewegung werden der nahe Waldbe-
reich Milingheide und die bestehenden wie geplanten Fuß- und Radwege gerecht.  
6.6.2 Private Grünflächen 
Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der ehemaligen Hofstelle, Meesenstiege 74, eine 
private Grünfläche fest. Eine Eingliederung des Grundstücks in die vorhabenbezogene Planung 
wurde von den Eigentümern nicht gewünscht. Die Nutzung im Bestand ist geschützt, jedoch 
ohne bauliche Entwicklung und Erweiterung, da es kein Bauland ist. Das Grundstück kann nach 
wie vor nur über die Meesenstiege erschlossen werden. Desweiteren ist am südlichen Plange-
bietsrand ein ca. 10,0 m breiter Streifen zum Waldrand hin als private Grünfläche festgesetzt.  
6.6.3 Wald  
Innerhalb des Plangebietes sind keine Flächen als „Wald“ festgesetzt.  
Westlich und südwestlich des Plangebiets befindet sich angrenzend ein ca. 20 ha großer Wald-
bereich. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster der Baufelder 10.1 nähern sich dem 
Waldrand (Mitte des Grabens) auf höchstens ca. 30 m. Das Baufeld 11. 1 rückt bis auf 1 5 m an 
den Waldrand heran. Dieser geringe Abstand ergibt sich aus der Ausrichtung des Baukörpers 
entlang der Meesenstiege. Diese Baukörperstellung ist aus Gründen eines ausreichenden 
Lärmschutzes erforderlich.  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Die Stellplatzanlagen  der nordöstlichen Grundstücke sind den Festsetzungen entsprechend 
(Baufeld 5. innerhalb und 6.1 im Randbereich) mit Baumanpflanzungen zu versehen, um die 
Fläche grüngestalterisch aufzuwerten. Darüber hinaus sind im Randbereich der privaten Stell-
platzanlagen, innerhalb des Baufeldes 5. und zur Meesenstiege hin in den Baufeldern 8.5 und  
11.1, Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt ( TF 1.8). (siehe auch Punkt 6.2.7). Die Pflanzge-
botsflächen dienen in erster Linie der räumlichen Trennung der Stellplatzflächen von den öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen.  
Die Festsetzung von  Erhaltungsgeboten ist im Plangebiet nicht vorgesehen.  
STADT MUNSTER Begründung / Seite 10 von 35

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6.6.5 Ausgleichsflächen 
Die mit der Realisierung des Bebauungsplanes verbundene Umgestaltung des Landschafts-
raumes, der Verlust von vorhandenen Biotopstrukturen und die Überbauung und Versiegelung 
von bisher offenporigen, versickerungsfähigen Bodenflächen stellen gem. Bundesnaturschutz-
gesetz und Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen nachhaltige und nicht unerhebliche Eingrif-
fe in Natur und Landschaft dar, die soweit als möglich zu minimieren bzw. auszugleichen sind.  
Nähere Ausführungen finden sich unter Punkt 8.4 (Umweltbericht).  
Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird in dem zwischen der Stadt und dem Vorha-
benträger abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt.  
6.7 Immissionsschutz 
Zur Beurteilung der Immissionssituation im Plangebiet wurde ein entsprechendes Gutachten er-
stellt (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge, Juli 2009). Die Untersuchung umfasst die Em-
missionsquellen Verkehrslärm, Gewerbelärm und Freizeitlärm.  
Verkehrslärm 
Die gutachterliche Untersuchung umfasst zum Thema Verkehrslärm im Wesentlichen folgende 
Fragestellungen:  
- Welche Auswirkungen infolge des Verkehrslärms ergeben sich für die gepl. Bebauung 
und wie ist ein ausreichendes Schutzniveau sicherzustellen?  
- Wie hoch ist die projektbedingte Lärmpegelsteigerung auf der Meesenstiege?  
- Welche Zusatzbelastungen ergeben sich für die Bestandsbebauung, östlich Meesenstie-
ge und in wie weit besteht Anspruch auf (passiven) Lärmschutz gem. 16.BImSchVO?  
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass für die geplante Bebauung entlang der Meesenstiege 
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 45/55 dB(A) durchgängig und z. T. 
deutlich überschritten werden. Der vorhabenbezogene Verkehr bedingt hierbei max. eine Pe-
gelsteigerung von 0,4 dB (A). Insoweit ergibt sich die Gesamtbelastung ganz wesentlich aus der 
bestehenden Vorbelastungssituation.  
Um durch aktiven Lärmschutz einen Vollschutz (Einhaltung der Orientierungswerte über alle 
Geschosse) der geplanten Wohnbebauung erzielen zu können, wären bei II+DG-geschossiger 
Bebauung 8,0 m hohe und bei III+DG geschossiger Bebauung 10,0 m hohe Lärmschutzwände 
entlang der Meesenstiege erforderlich. Diese Option ist weder unter städtebaulichen noch wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten vertretbar, zumal durch die Bestandsbebauung (Meesenstiege 
Nr. 56/58) eine lückenlose Schutzmöglichkeit ohnehin nicht besteht. Als Investitionskosten für 
eine insgesamt ca. 340 m lange Lärmschutzwand, die einen Vollschutz gewährleistet, ermittelt 
der Gutachter einen Betrag von 912.000,- €.  
Vor diesem Hintergrund soll durch Festsetzungen zum passiven Lärmschutz (Festsetzung von 
Lärmpegelbereichen) verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden (s.TF 1.10). 
Ein ausreichender Schutz der Innenräume / Gartenbereiche entlang der Meesenstiege soll vor 
diesem Hintergrund durch eine konsequente Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäudekörper sicher-
gestellt werden, die eine Anordnung der Gartenbereiche durchgängig auf der schallabgewand-
ten Gebäudeseite ermöglicht.  
Die Schutzkonzeption wird ergänzt durch eine Festsetzung von Schallschutzgrundrissen für die 
erste Gebäudereihe entlang der Meesenstiege, die eine Ausrichtung von Schlafräumen ohne 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 11 von 35

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schallgedämmte Lüftungen sowie offene Wohnfreiflächen, wie Balkone, Logien und Terassen 
zur Meesenstiege hin untersagt (s. TF 1.11).  
Desweiteren wurde untersucht, welche Auswirkungen sich für die Bestandsbebauung östlich 
der Meesenstiege ergeben. Infolge der Reflexionsauswirkungen an den neuen Baukörpern er-
geben sich Pegelsteigerungen um max. 0,9 dB(A), zusammen mit den Erhöhungen durch die 
zusätzlichen Verkehrsbelastungen mithin  eine Gesamterhöhung von max. 1,3 dB(A). Diese Er-
höhung ist auch mit Blick auf die bestehende Vorbelastung lärmtechnisch unkritisch, da die von 
der Rechtsprechung formulierten Schwellenwerte (70/60 dB(A)) in keinem Fall erreicht werden.  
Außerdem war zu prüfen, in wie weit durch die vorgesehenen (Bau-) Maßnahmen in der Mee-
senstiege Anspruchsvoraussetzungen auf Lär mschutzmaßnahmen gem. 16. BImSchVO dem 
Grunde nach gegeben sind. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden 
Voraussetzungen  für die Gebäude Rilkeweg Nr. 35 und 37 vorliegen.  
Gewerbelärm 
Es ist zu untersuchen, ob in Folge des vorhandenen Nahversorgungszentrums schädliche Um-
welteinwirkungen für die geplante Wohnbebauung zu erwarten stehen. Die gutachterliche Ein-
schätzung kommt zu dem Ergebnis, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA-
Lärm für die benachbarte Bebauung ohne Berücksichtigung aktiver bzw. passiver Lärmschutz-
maßnahmen gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund sind planerische Vor-
kehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm voraussichtlich nicht erforderlich.  
Freizeitlärm 
Die Immissionssituation des vorhandenen Bolzplatzes und der Fläche für Streetball auf dem 
Spielplatz Typ A, im Nordosten des Plangebietes, wurde auf Grundlage der 18. BimSchV 
(Sportanlagenlärmschutzverordnung) gutachterlich beurteilt. Die Fläche für Boule ist lärmtech-
nisch hier nicht weiter zu berücksichtigen.  
Bei freier Schallausbreitung ist mit Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte zu 
rechnen. Um bei der zugrunde gelegten zweigeschossigen Bebauung die Einhaltung der Im-
missionsrichtwerte gem. 18. BimSchVO vollständig zu gewährleisten, wäre eine Wandhöhe von 
4,40 m über Spielfeldniveau erforderlich. Eine derartige Wandhöhe ist als städtebaulich unver-
träglich zu bewerten. Vor diesem Hintergrund wird ein reduzierter Schutzmaßstab in der Weise 
definiert, dass ein Vollschutz nur für die Erdgeschosszonen angestrebt wird. Das führt zu einer 
Reduzierung der erforderlichen Wandhöhe auf 3,20 m. Im B-Plan ist eine entsprechende Lärm-
schutzwand (H = 3,20 m) festgesetzt. Ergänzend werden für die angrenzenden Gebäude 
schalloptimierte Grundrissgestaltungen für die Obergeschosse empfohlen (s. Hinweis Pkt. 3.5).  
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Im Planbereich befinden sich fünf verfüllte Bombentrichter. Im Juli 2009 wurden im Bereich von 
vier Bombentrichtern Rammkernsondierungen zur Erkundung der Art der Verfüllung durchge-
führt. Ein Bombentrichter konnte noch nicht untersucht werden, da er sich auf Privatgrundstück 
befindet. 
Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 09.07.2009 wurden zwar an 4 Stellen Hinweise auf lo-
kale Umlagerungen gefunden, Fremdpartikel konnten jedoch nur in Form winziger Bauschutt-
spuren festgestellt werden. 
Sofern bei den Erdarbeiten dennoch verunreinigtes Erdreich angetroffen wird, ist die Untere 
Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu benachrichtigen. Ein ent-
sprechender Hinweis ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 3.4 gegeben.  
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Weitere Hinweise auf Altlasten / Altstandorte bestehen nicht.  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale 
Am nördlichen Rande des Plangebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW (siehe nähere Ausfüh-
rungen unter Punkt 8.4.7). Da die genaue Lage, Ausdehnung und Erhaltungsstand des Boden-
denkmals beim derzeitigen Kenntnisstand nicht sicher einzuschätzen sind, wird das Boden-
denkmal im Bebauungsplan nicht in seiner Umgrenz ung, sondern lediglich durch Symbol in sei-
ner ungefähren Lage nachrichtlich übernommen.  
Baudenkmale 
Das Hauptgebäude Meesenstiege Nr. 58 ist in der Denkmalliste der Stadt als Baudenkmal ein-
getragen. Es handelt sich um ein ehem. Kötterhaus (einfaches Bauernhaus) aus dem Jahre 
1824. Dieses Baudenkmal ist im Bebauungsplan als „Denkmal“ (D) nachrichtlich übernommen 
worden. Den Umgang mit dem Baudenkmal regelt das Denkmalschutzgesetz.   
7. Flächenbilanz 
Flächenbilanz Bebauungsplan Nr. 519 - Hiltrup – „Westlich Meesenstiege / Milingheide“  
Stand: 25.03.2009 
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Plangebiet insgesamt 17,35 ha 100 % 
davon private Grünfläche 1,40 ha 8 % 
davon bestehende Straßenverkehrsflächen 1,22 ha 7 % 
davon vorhandene öffentliche Grünfläche (Bolzplatz) 0,30 ha 2 % 
davon Bruttobauland 14,43 ha 83 % 
Bruttobauland 14,43 ha 100 % 
davon öffentliche Grünfläche 1,60 ha 11 % 
davon Ausgleichsfläche (Feuchtwiese) 0,19 ha 1 % 
davon Straßenverkehrsfläche (geplant) 2,10 ha 14 % 
davon Gemeinbedarfsfläche 0,37 ha 3 % 
davon Flächen für Versorgung (RRB) 0,72 ha 5 % 
davon Nettowohnbauland 9,45 ha 66 % 
Nettowohnbauland 9,45 ha 100 % 
davon private Verkehrsflächen (GFL) 0,30 ha 3 % 
davon private Grünfläche 0,14 ha 1 % 
davon Pflanzgebotsflächen 0,10 ha 1 % 
davon Nettobauflächen 9,05 ha 95 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung erstellt worden. Die Umwelt-
prüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf Grund von Geländeerhebungen durchge-
führt. Zusätzlich wurden folgende Gutachten beauftragt und zur Beurteilung der Umweltauswir-
kungen herangezogen: 
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 519 „Hiltrup – Westlich 
Meesenstiege / Milingheide“, Ing. Ges. nts mbH, 2009 
- Vermessung des Landschaftsbestandes, Skutta, Münster, Oktober 2008 
- Bodengutachten, igb; Gley & John GbR, Münster, März 2009  
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- Ergänzende Bodenuntersuchung möglicher Bombentrichter, igb; Gley & John GbR, Müns-
ter, Juli 2009 
- Faunistisches Gutachten zur Erfassung der Vögel, Amphibien und Fledermäuse, Büro für 
angewandte Ökologie und Landschaftsplanung, Osnabrück, 2009 
- Verkehrsuntersuchung zur Bauleitplanung Hiltrup-Meesenstiege, Stadt Münster - Stadt-
planungsamt, 2009 
- Beurteilung der Immissionssituation gemäß DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau, 
Lärmschutz Altenberge, Juli 2009 
- Technische Ausbauplanung (Vorabzug) Regenrückhaltebecken, IB Blankennagel, Juli 
2009 
Diese Datenlage ist hinreichend, um die notwendige Abschätzung der Umweltfolgen durch die 
Planung vornehmen zu können.  
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 519 „Hiltrup - Westlich Meesenstiege / Milingheide“ 
verfolgt das Ziel, an der Meesenstiege im Ortsteil Hiltrup die Erschließung neuer Wohnbauflä-
chen zu ermöglichen und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17,35ha.  
Das Plangebiet liegt im Westen des Stadtgebietes im Ortsteil Hiltrup, nördlich der Amelsbürener 
Straße, und wird von der Kreisstraße 42 (Meesenstiege) im Osten, den Flächen des vorhande-
nen Nahversorgungszentrums und Agrarflächen im Norden und den Waldflächen der Milinghei-
de im Osten und Süden begrenzt. Es sollen ca. 260 Wohnungseinheiten in verschiedenen 
Wohnformen in einzelnen, durch Stützelemente (AHA’s) betonten Wohnhöfen bzw. Quartieren 
entstehen. Das vorhandene Einkaufszentrum an der Meesenstiege erfährt nach Süden hin eine 
maßvolle Erweiterung mit kleinteiligem Einzelhandel, Dienstleistungsbetrieben und Wohnungen. 
Eine Kindertagesstätte im Norden neben einem vorhandenen Spiel- und Bolzplatz und ein neu-
er Spielplatz in der Mitte des Baugebietes ergänzen das Versorgungsangebot. Durch einen 
vorhandenen sowie einen neu anzulegenden Anknüpfungspunkt wird die innere Erschließung 
des Wohngebietes an die Meesenstiege (K 42) angebunden. 
Das Plangebiet wird in der aktuellen Nutzung von der Landwirtschaft bestimmt. Es handelt sich 
hier um intensiv als Ackerflächen genutzte Bereiche. Vorhandene, das Plangebiet strukturie-
rende Baumhecken werden ebenso wie eine unter Schutz stehende Feuchtwiese in das städte-
bauliche Konzept integriert.  
Mit den Maßnahmen ist die Versiegelung und Inanspruchnahme bisher weitgehend unversie-
gelter Flächen verbunden. Die Netto-Neuversiegelung der Wohn- und Verkehrsflächen wurde 
mit rund 6,2 ha ermittelt. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für 
den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür wurden die Fachge-
setze und -pläne berücksichtigt, die gemäß BauGB insbesondere zu berücksichtigen sind. Die 
Art, wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der nach-
folgenden Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswir-
kungen, die in der Abwägung berücksichtigt werden.  
8.3.1 Fachgesetze 
Folgende Zielaussagen der wesentlichen Fachgesetze sind im vorliegenden Planfall relevant: 
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- Baugesetzbuch: Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung 
der Bauleitpläne  
- Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen sowie DIN 18005: Schutz des Men-
schen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kul-
tur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich 
des Entstehens von Immissionen 
- Im vorliegenden Umweltbericht werden die entsprechenden Verordnungen des Bundes-
immissionsschutzgesetzes zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung bei den Schutzgütern 
Mensch und Klima/Luft berücksichtigt.  
- Bundesnaturschutzgesetz sowie Landschaftsgesetz NRW: Natur und Landschaft sind auf 
Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwor-
tung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schüt-
zen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen. 
- Im vorliegenden Umweltbericht erfolgt eine Darstellung des derzeitigen Zustands von Na-
tur und Landschaft im Plangebiet und der Umgebung sowie eine Prognose der Auswir-
kungen der Planung auf die Schutzgüter. Notwendige Kompensationsmaßnahmen wer-
den benannt. 
- Bundesbodenschutzgesetz sowie Baugesetzbuch (Bodenschutzklausel): langfristiger 
Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt 
- Die Prüfung grundsätzlich alternativer Standorte wird im Umweltbericht zum Flächennut-
zungsplan dargelegt und nicht weiter verfolgt. Die Auswirkungen auf die Bodenfunktionen 
werden unter dem Schutzgut Boden dargelegt. 
- Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz: Sicherung der Gewässer als Bestand-
teil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirt-
schaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchti-
gung ihrer ökologischen Funktionen. 
- Die Oberflächengewässer und das Grundwasser werden im vorliegenden Umweltbericht 
bei den Schutzgütern Wasser und aufgrund der Biotopfunktion im Kapitel Pflanzen und 
Tiere behandelt.  
8.3.2 Fachplanungen und Schutzausweisungen 
Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet östlich der Meesenstiege bereits 
als Wohnbaufläche dargestellt.  
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des im Verfahren befindlichen Landschaftsplanes IV 
„Davert und Hohe Ward“. Die Westgrenze des Planungsgebietes ist durch die Grenze des 1971 
festgesetzten Landschaftsschutzgebietes „Vennheide“ definiert. Eine Änderung der Abgrenzun-
gen des LSG ist nicht notwendig. Es sind keine FFH-, Natura2000-, oder Naturschutzgebiete 
von der Planung betroffen. Naturdenkmale sind ebenfalls nicht betroffen. 
Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine nach § 62 Landschaftsgesetz geschützte 
Feuchtwiese, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erhalten wird. Im Umkreis des 
Planes befindet sich das Stadtbiotop Nr. 0.085.3 (Gebüsch und Hecken in der Theodor-Storm-
Straße) östlich der Meesenstiege. Zu betonen ist auch die Bedeutung der Waldbereiche inner-
halb des LSG, die in ihrer Gesamtheit wesentlich zu einer Vernetzung des Landschaftsraumes 
von Münster. 
Im Planwerk „Grünordnung Münster“ (Grünsystem Freiraumkonzept Vorrangflächen zur Frei-
raumsicherung mit Stand Fortschreibung 2005) ist das zu bebauende Gebiet am Grünzug 
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Vennheide – Davert als Siedlungsbereich ausgewiesen. Die nördliche Plangebietsgrenze bildet 
den Abschluss einer nördlich angrenzenden Grünverbindung in Ost-West-Richtung, die im Be-
sonderen der Vernetzung der innerörtlichen Grün- und Erholungswege von Hiltrup-Mitte mit der 
freien Landschaft (hier der Milingheide) dient. 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist-
Zustands der Umwelt sowie der potentiellen Auswirkungen des geplanten Wohngebietes. Ge-
eignete Vermeidungs-, Verringerungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen (für Eingriffe in Natur und 
Landschaft) werden in den jeweiligen Kapiteln genannt. Die erheblichen nachteiligen Umwelt-
auswirkungen werden in einem gesonderten Kapitel zusammengefasst.  
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind.  
8.4.1 Menschen 
Derzeitige Umweltsituation 
Heutige Nutzung des Plangebietes und der Umgebung
 
Der Stadtteil Hiltrup mit seinen Bereichen Mitte, Ost und West hat insgesamt ca. 25.000 Ein-
wohner, davon hat der Bereich Hiltrup-West heute ca. 8.800 Einwohner. Die aktuelle Nutzung 
des Plangebietes wird durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie zwei eingestreute 
Resthöfe an der Meesenstiege geprägt. Die nächste Wohnbebauung grenzt unmittelbar hinter 
der Meesenstiege im Osten des Plangebietes an. Die übrigen Randbereiche sind landschaftlich 
geprägt. Im Nordosten der Planung liegt ein Einkaufszentrum mit hoher Kundenfrequentierung. 
Erholung
 
Westlich des Einkaufzentrums an der Meesenstiege befindet sich ein eingezäunter Spiel- und 
Bolzplatz mit asphaltiertem Streetballfeld, Bolzplatz mit Toren, Sandplatz und überdachten Auf-
enthaltsmöglichkeiten. Insgesamt wird die Fl äche von einer umfangreichen, modellierten Sport-
rasenfläche dominiert. Der Bereich ist über Wege nördlich und südlich des Einkaufszentrums an 
die östlich liegende Wohnbebauung angebunden. 
Entlang der Meesenstiege (K 42) sind zum Teil beidseitig kombinierte Geh- und Radwege vor-
handen, welche die Radverbindung Amelsbüren / Hiltrup Südost zur Hünenburg darstellen. Das 
Planungsgebiet selbst ist nicht für die Freizeitnutzung erschlossen, denn die vorhandenen 
Feldwege dienen lediglich der Erschließung der einzelnen Flurstücke. Wege durch den Pla-
nungsbereich in Richtung der Milingheide sind nicht vorhanden. Insofern ist der Raum nicht für 
die landschaftsbezogene Erholung geeignet, sondern als visueller Ergänzungsraum einzustu-
fen. 
Das an das Plangebiet angrenzende Waldgebiet der Milingheide dient im Wesentlichen der 
Kurzerholung aus den westlich und weiter nördlich liegenden Wohngebieten.  
Vorbelastung durch Lärmimmissionen
 
Das Plangebiet ist Immissionsbelastungen durch den Verkehr auf der Landesstraße L 885  
(Amelsbürener Straße) im Süden und unmittelbar auf der K 42 (Meesenstiege) ausgesetzt. 
Maßgeblich ist hier vor allem die Verkehrsstärke von ca. 10.000 Kfz/24h auf der Meesenstiege, 
die im Bestand zu einer Lärmbelastung von 64 dB(A) tags / 56 dB(A) nachts führt. Die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 werden somit um bis zu  8,7 bzw. 10,7 dB(A) überschritten.  
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Weiter ist das Plangebiet Lärmbelastungen durch das Einkaufszentrum im Nordwesten des 
Plangebiets ausgesetzt. Der Kundenparkplatz und der Mitarbeiterparkplatz für den Verbrau-
chermarkt/Discounter sind ebenerdig angeordnet und verfügen über rd. 180 Stellplätze für Kun-
den und rd. 40 Stellplätze für Mitarbeiter. Die Zufahrt zum Parkplatz erfolgt über die südliche 
Erschließungsstraße des Plangebietes. Die Anlieferung des Verbrauchermarktes kann ebenso 
wie die vorgenannten Parkplätze vom Planungsgebiet aus eingesehen werden, d.h. es besteht 
eine freie und ungehinderte Schallausbreitung zum Planungsgebiet hin.  
Auch der im Plangebiet liegende Spiel- und Sportplatz ist als relevante Lärmquelle als Vorbe-
lastung des Plangebiets zu nennen.  
Vorbelastung durch Luftschadstoffe
 
Das Umweltkataster gibt für das gesamte Plangebiet jährliche Schadstoffkonzentrationen der 
planungsrelevanten Luftschadstoffe wie beispielsweise Kohlenmonoxid, Benzol und Schwefel-
dioxid an, die deutlich unterhalb der Grenzwerte der 22. bzw. 23 BImSchV sowie der EU-
Grenzwerte liegen. Auch die Konzentration der Feinstaubpartikel mit 7,954 μg / m
3 liegt deutlich 
unter dem Grenzwert von 40 μg / m3. Die Belastung des Plangebietes ist zentral durch die Lage 
am Rand eines Siedlungsgebietes mit grundsätzlich erhöhter Schadstoffkonzentration durch 
Verkehr, Gewerbe und Hausbrand bedingt. Die durch den Verkehr der Meesenstiege erzeugten 
Schadstoffe sind als gering anzusetzen und begründen nur untergeordnet die allgemeine 
Schadstoffkonzentration.  
Für den landschaftlich geprägten Bereich am Rande der Siedlungslage ist trotz der Verkehrsbe-
lastung der Meesenstiege somit eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. 
Auswirkungen der Planung 
Nutzungsänderungen
 
Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen kann mit der Umsetzung der Planung 
nicht aufrechterhalten bleiben und wird durch eine Wohnnutzung ersetzt. Auswirkungen durch 
geänderte Nutzungen der ausgebauten und ergänzten Verkehrswege werden unter Lärmim-
missionen betrachtet. Die Inanspruchnahme der Biotopstrukturen des Plangebietes durch die 
vorgesehene Nutzungsänderung wird unter dem Schutzgut Tiere und Pflanzen bewertet. Aus-
wirkungen auf das Umfeld sind nicht zu erwarten. 
Erholung
 
Mit der Überbauung der bisherigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsflächen wird ein neuer Sied-
lungsbereich mit eigenem Charakter geschaffen. Die einzelnen Teilbereiche der neuen Sied-
lung werden durch den Erhalt der Gehölzreihen an der Meesenstiege bzw. durch die Auswei-
sung von öffentlichen Grünflächen in Nord-Süd und Ost-West Richtung als eigenständige Quar-
tiere wahrgenommen werden und sind von den umliegenden Flächen abgegrenzt. In die Grün-
strukturen der Quartiersgrenzen werden Erholungswege integriert, die das gesamte Plangebiet 
in sich und mit dem Umfeld vernetzen. Über diese Erholungswege wird auch das im Planwerk 
„Grünordnung Münster“ definierte Ziel einer Vernetzung der innerörtlichen Grün- und Erho-
lungswege von Hiltrup-Mitte mit der freien Landschaft (hier der Milingheide) entlang der nördli-
chen Plangebietsgrenze realisiert. Auch in südliche Richtung findet eine Verbindung der inner-
örtlichen Erholungswege mit dem Waldgebiet statt. Der im Plangebiet vorhandene Bolz- und 
Spielplatz bleibt erhalten und wird durch einen weiteren Spielplatz im Zentrum der Wohnge-
bietsentwicklung ergänzt. 
Insgesamt ist von einer durch die Planung gesteigerten Erholungsqualität auszugehen. 
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Lärmimmissionen 
Verkehrslärm 
Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine Zunahme des Verkehrs im angrenzenden Straßen-
netz verbunden. Die zu erwartende Verkehrsbelastung aus dem Neubaugebiet wurde durch das 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung im März 2009 mit der Aufstellung 
der „Verkehrsuntersuchung Hiltrup – westlich Meesenstiege / Milingheide“ ermittelt. Neben der 
vorliegenden Planung sind hier auch parallele Planungsvorhaben wie beispielsweise der Bau 
des Hansa-Business-Parks oder die Anbindung der verlängerten Hansestraße an die Autobahn 
A 1 zu berücksichtigen, die insgesamt zu veränderten Verkehrsströmen im gesamten Straßen-
netz von Hiltrup führen werden. Zusammenfassend kommt die Prognose zu der Einschätzung, 
dass der Verkehr auf der Meesenstiege im Prognosejahr 2020 zwischen 10.600 und 11.100 
Kfz/24h betragen wird. 
Gemäß der DIN 18005 sind bei der Ausweisung von Wohnbauflächen als allgemeine Wohnge-
biete schalltechnische Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu berück-
sichtigen. Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte ist wünschenswert, um 
die mit der Eigenart des betreffenden Plangebietes oder der betreffenden Baufläche verbunde-
ne Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen.  
Das Lärmschutzgutachten ermittelt für die geplanten Gebäude im Nahbereich der K 42 - Mee-
senstiege an der östlichen Fassadenseite Beurteilungspegel von bis zu 65 bis 69 dB(A) tags 
und 57 bis 61 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung. Damit beträgt die Überschreitung der 
Orientierungswerte bis zu 14 dB(A) tags und 16 dB(A) nachts. An den untersuchten Immissi-
onsorten der geplanten Bauflächen innerhalb des Geltungsbereiches ist somit festzustellen, 
dass sowohl tags als auch nachts deutliche Überschreitungen gegeben sind.  
Mit dem Ziel, die Orientierungswerte der DIN 18005 einzuhalten, wurde die Möglichkeit des ak-
tiven Lärmschutzes bei der Planaufstellung geprüft. Bedingt durch die Unterbrechungen im Be-
reich der Anbindungspunkte des Plangebietes und der privaten Liegenschaften lässt die Er-
schließung des Plangebietes keinen durchgehenden aktiven Lärmschutz zu. Durch die beiden 
Liegenschaften mit Bestandschutz und direkter Anbindung an die Meesenstiege sowie der An-
bindung des Plangebietes an die Meesenstiege verbleiben Öffnungen im Zuge einer möglichen 
Lärmschutzeinrichtung. Damit können die gemäß RLS-90 notwendigen Überstandslängen nicht 
realisiert werden. Es könnten somit die Lärmschutzeinrichtungen nur U-förmig um die geplanten 
Baufenster (6.1, 8.5 und 11.1) angeordnet werden. Für den effektivsten Schutz der geplanten 
Bebauung wurde der Standort der Lärmschutzeinrichtung unmittelbar an der Meesenstiege be-
rücksichtigt. In Verbindung mit den Platzverhältnissen im Zuge der Meesenstiege kommen als 
mögliche Lärmschutzeinrichtung nur Lärmschut zwände in Frage. Mit der Anordnung einer 10,0 
m hohen Lärmschutzwand über der Fahrbahnoberfläche der Meesenstiege ist an der gepl. Be-
bauung im Plangebiet bei möglicher 4-geschossiger Bauweise die Einhaltung bzw. Unterschrei-
tung der maßgebenden Orientierungswerte innerhalb beider Beurteilungszeiträume gewährleis-
tet. Bei 3-geschossiger Bauweise reduziert sich die notwendige Höhe der Lärmschutzwand um 
2,0 m auf eine Gesamthöhe von 8,0 m über Fahrbahnniveau der K  42. Maßgebend für die Di-
mensionierung ist die gewünschte Einhaltung des Orientierungswertes im Beurteilungszeitraum 
Nacht. Soweit nur der Orientierungswert am Tage eingehalten werden soll, reduzieren sich die 
oben genannten Wandhöhen um 1,0 m und der Orientierungswert in der Nacht wird dann noch 
um 2 dB(A) überschritten.  
Die Anordnung einer Lärmschutzeinrichtung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Anforde-
rungen an eine zumutbare Wohn- bzw. Schlafruhe im Gebäude durch Maßnahmen des passi-
ven Schallschutzes und/oder durch Grundrissgestaltung gewährleistet sind und im „Lärm-
schatten“ gelegene Bereiche noch angemessenen Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die jeden-
falls dort Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulässt. Die 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 19 von 35

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Verkehrsplanung
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städtebauliche Planung sieht die Gartenbereiche grundsätzlich auf der dem Lärm abgewandten 
Gebäudeseite vor. Die Bautiefen lassen grundsätzlich Grundrissgestaltungen wie oben be-
schrieben zu. Aufgrund städtebaulicher, technischer und wirtschaftlicher Überlegungen ist ein 
aktiver Lärmschutz in dem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Einhaltung gesunder Lebens-
verhältnisse innerhalb der geplanten Gebäude ist somit über die Festlegung von Lärmpegelbe-
reichen sowie Schallschutzgrundrissen und der daraus resultierenden Erfordernis passiver 
Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Freiflächen in Richtung der Meesenstiege sind 
deutlichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Die Aufenthaltsbereiche innerhalb der Privatgärten 
können im Lärmschatten der Gebäude angeordnet werden.  
Bei Berücksichtigung der Verkehrsstärke von 10.000 Kfz/24h – ohne Neubaugebiet - im Zuge 
der Meesenstiege ist festzustellen, dass die Lärmbelastung an der vorhandenen Wohnbebau-
ung zwischen der Amelsbürener Straße und der Straße An der alten Kirche um maximal 
0,4 dB(A) erhöht wird. Bedingt durch Reflexionen an den neuen Baukörpern im Plangebiet be-
trägt die Erhöhung der zu erwartenden Lärmbelastung durch das Vorhaben an der vorhande-
nen Bebauung maximal 0,9 dB(A). Erst eine Erhöhung der Lärmbelastung von mind. 2,1 dB(A) 
wäre als wesentliche Änderung anzusehen. Die zusätzliche Verkehrsbelastung ist daher unkri-
tisch, was jedoch im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass bereits eine hohe Vorbelas-
tung der Anlieger auch ohne Planung vorliegt. 
Mit dem Umbau und der Erweiterung der Kreuzungspunkte durch Ergänzung einer Ampelanla-
ge am Kreuzungspunkt zum Einkaufszentrum sowie einer Linksabbiegespur an der südlichen 
Zufahrt in das geplante Wohngebiet ist geplant, den Verkehrsfluss auf der Meesenstiege zu er-
höhen und Verkehrsgefährdungen zu reduzieren. Für die vorhandene Bebauung im Einwir-
kungsbereich dieser beiden Ausbaumaßnahmen ist in Anwendung der 16. BImSchV zu prüfen, 
inwieweit das Kriterium der wesentlichen Änderung erfüllt ist und damit dem Grunde nach ein 
Anspruch auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen und auf Entschädigung des Außen-
wohnbereiches, soweit eine verbleibende Beeinträchtigung durch Verkehrslärm gegeben ist, 
besteht.  
Das lärmtechnische Gutachten zeigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Ge-
bäude Rilkeweg Nr. 35 und 37 im Bereich der nördlichen Anbindung vorliegen. Ob passive 
Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude erforderlich sind,  kann erst durch eine Einzelobjektprü-
fung gemäß der 24. BImSchV festgestellt werden.  
Im Bereich der südlichen Anbindung des Plangebietes und der damit verbundenen baulichen 
Änderung der Meesenstiege ist die wesentliche Änderung nicht nachzuweisen. Damit ist auch 
kein Anspruch auf Durchführung von Lärmschutzmaßnamen gegeben.  
Gewerbelärm 
Nördlich des Plangebietes befindet sich bereits im Bestand ein Einkaufs- und Dienstleitungs-
zentrum, dass innerhalb des Plangebietes geringfügig erweitert wird. Die zurzeit vorhandenen 
Stellplatzkapazitäten erhöhen sich von 218 um 74 auf zukünftig 292 Stellplätze. Ausgehend von 
der Stellplatzanzahl und der Geschäftsstruktur wird durch den Einzelhandel der Kundenverkehr 
von 1.200 Kfz-Fahrten pro Tag um 480 auf zukünftig 1.680 Kfz-Fahrten pro Tag erhöht. Die An-
lieferung erfolgt über bis zu 6 Lkw pro Tag mit entsprechender Be- und Entladung über Anliefer-
rampen und zum großen Teil Rollcontainer. Wie auch schon beim bestehenden Einzelhandels-
zentrum findet die Anlieferung nur tagsüber statt. Eine Anlieferung in der Nachtruhe von 22.00 – 
6.00 Uhr ist ausgeschlossen. Das Lärmschutzgutachten berücksichtigt jedoch auch einen ge-
ringen Anteil der Anlieferung als so genannte Frühanlieferung in der Zeit der Morgenruhe von 
6.00 – 7.00 Uhr. Es ist insgesamt von einer grundsätzlichen Anlieferung über Sattelschlepper 
auszugehen. 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 20 von 35

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Aufgrund des vorhandenen Einkaufszentrums sowie einer untergeordneten Ergänzung im Sü-
den desselben ist die Verträglichkeit dieses Gewerbebetriebes mit der geplanten Bebauung 
gemäß TA Lärm zu prüfen. Das Lärmschutzgutachten macht deutlich, dass mit dem Ausschluss 
einer Anlieferung zur Nachtzeit und einer Leerung der Parkplätze bis 22.00 Uhr keine Lärmbe-
einträchtigung zu erwarten sind. Die in Verbindung mit dem “ruhenden Verkehr“ (Parkplatz) und 
den anliefernden Lkw der Gewerbebetriebe inkl. der Entladevorgänge verursachten Lärmbelas-
tungen wurden für den Geltungsbereich mit  55 dB(A) tags als maximale Lärmbelastung ermit-
telt.  Der Orientierungswert, der mit 55 dB(A) tags berücksichtigt wurde, ist damit nicht über-
schritten. Die Anordnung von Lärmschutzeinrichtungen zum Schutz des Plangebietes ist damit 
nicht zu bedenken.  
Freizeitlärm 
Der vorhandene Spiel- und Bolzplatz im Norden des Plangebietes bietet neben der sportlichen 
Aktivität auch die Möglichkeit des Treffens und der Kommunikation vorrangig im Bereich der 
überdachten Sitzgruppe. Planungsrelevant sind somit im Besonderen die beim Fußball und 
Streetball auftretenden Geräusche. Von den Nutzern mitgebrachte tragbare Musikwiedergabe-
geräte sind je nach Einsatz mehr oder weniger belästigend. Ihre Berücksichtigung in schall-
technischen Prognosen ist jedoch nicht praktikabel. Sollten diesbezüglich Beschwerden auftre-
ten, muss ggf. nachträglich durch entsprechende Vorschriften (z.B. Beschilderung) auf der An-
lage Abhilfe geschaffen werden. Die Geräusche aus dem An- und Abfahrverkehr haben im 
Normalfall nur einen untergeordneten Einfluss auf das Gesamtgeräusch, da die Anlagen vor-
wiegend zu Fuß oder mit dem Rad erreichbar sind und zumeist jugendlichen Nutzern häufig 
keine eigenen motorisierten Fahrzeuge besitzen.  
Durch den vorhandenen Bolzplatz kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an 
den anliegenden, geplanten Wohngebäuden kommen. Da die Ballspielflächen nur tags zwi-
schen 06.00 - 22.00 Uhr betrieben werden, beschränkt sich die vorliegende Beurteilung gemäß 
18. BImSchV auf den Zeitraum Tag. Das Lärmschutzgutachten ermittelt für die angrenzende 
Wohngebietsfläche Werte von 57 dB(A) und für die Gemeinbedarfsfläche 60 dB(A), die damit 
oberhalb der Orientierungs- und Richtwerte der einschlägigen lärmtechnischen Regelwerke für 
allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber bzw. 50 dB(A) in den Ruhezeiten) liegen. 
Durch den Bau einer Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 4,40 m über der Spielebene 
könnte die potentielle Beeinträchtigung soweit gemindert werden, dass nur ab einer Bauhöhe 
über 2 Vollgeschossen Lärmüberschreitungen auftreten könnten. Mit einer geplanten Lärm-
schutzwand in einer Höhe von 3,2 m können in den Garten- und Erdgeschosszonen WA-Werte 
an allen Orten eingehalten werden; Überschreitungen verbleiben nur in den Obergeschossen 
(1.OG und DG). Allerdings können hier die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete eingehalten 
werden. Im Bebauungsplan werden für die Obergeschosse schalloptimierte Grundrisse empfoh-
len.  
Luftschadstoffe
 
Bei der aufgezeigten Verkehrsbelastung der Meesenstiege sowie der geplanten Baustruktur ist 
bei guter Durchlüftungssituation nicht mit Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe zu rechnen. 
Überschlägige Abschätzungen ergeben gemäß Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit 
NRW (APUG: LANUV 2004) bei offener Bebauung und guter Durchlüftung erst oberhalb von ca. 
16.000 Kfz/24h mögliche Grenzwertüberschreitungen. Etwaige Schadstoffkonzentrationen im 
Straßenraum nehmen zudem mit Ausnahme v on NO2 mit zunehmendem Abstand zur Straße 
rasch ab (vgl. Merkblatt für Luftverunreinigungen an Straßen, MLuS-02). Die Belastung der 
Luftschadstoffe wird auch bei Umsetzung der Planung der allgemeinen Hintergrundbelastung 
von Münster entsprechen und es gehen von dem Vorhaben keine relevanten Beeinträchtigun-
gen aus. 
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8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Grundlage der Darstellung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist die im Rahmen der Erarbei-
tung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags durchgeführte Erfassung der Biotoptypen, an-
hand derer Rückschlüsse auf die Artenzusammensetzung und die Bedeutung der Lebensräume 
gezogen werden können. Darüber hinaus wurde ein faunistisches Gutachten mit dem Schwer-
punkt Vögel, Amphibien und Fledermäuse erarbeitet, dessen Ergebnisse berücksichtigt wurden.  
Derzeitige Umweltsituation 
Biotope und Pflanzen
 
Das Plangebiet wird in der aktuellen Nutzung von der Landwirtschaft bestimmt. Es handelt sich 
hier um intensiv als Ackerflächen genutzte Bereiche. Eine Mähwiese im Süden des Plangebie-
tes leitet zu der Feuchtwiese und zu den Waldbereichen über. Nordwestlich der Einmündung 
der Wielandstraße in die Meesenstiege befindet sich eine Privatfläche, die durch eine Obstwie-
se und Gartenbereiche charakterisiert ist. Nach einer sich im Süden anschließenden Ackerflä-
che ist eine weitere Privatfläche (Hofstelle Prinz) vorhanden. Diese ist ebenfalls durch eine 
Obstwiese, ein größeres Stillgewässer und Pferdekoppeln gekennzeichnet. An die Flächen des 
Versorgungszentrums im Norden des Plangebietes grenzt im Westen eine Spielfläche mit Bolz-
platz, verschiedenen Sportgeräten und Rasenbereichen an. Die Agrarflächen sind von einzel-
nen Hecken, vorwiegend aus Schlehen, Holunder und Wildrosen, durchzogen und gegliedert 
bzw. nach Norden abgegrenzt. Abschnittsweise weisen die Hecken im Plangebiet Eichen, Wei-
den und Pappeln als Überhälter auf. Die nördliche Gehölzreihe ist als Baumhecke zu bezeich-
nen (Eichen, Ahorn). Auch zur Meesenstiege werden die Flächen durch eine lückige Hecke be-
grenzt. Nach Norden grenzen weitere Agrarbereiche an das Plangebiet, im Süden und Westen 
grenzt das Waldgebiet Milingheide an den Planbereich an.  
Es sind keine FFH-, Natura2000-, oder Naturschutzgebiete von der Planung betroffen. Natur-
denkmale sind ebenfalls nicht betroffen. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine 
nach § 62 Landschaftsgesetz geschützte Feuchtwiese, die durch die Festsetzungen des Be-
bauungsplanes erhalten wird.  
Tiere und Biotopverbund
 
Insgesamt stellen die Biotoptypen des Planungsraumes vor allem landwirtschaftliche Nutzflä-
chen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität dar. Ergänzt und strukturiert werden diese Flä-
chen von den Gehölzreihen. Aufgrund der Biotopstruktur und der intensiven Nutzung ist das 
Plangebiet hauptsächlich durch Siedlungsrandarten und Kulturfolger besiedelt. Die faunisti-
schen Untersuchungen zu den Vögeln, Amphibien und Fledermäusen bestätigen diese grund-
sätzliche Einschätzung aufgrund der Biotopausstattung. Nach den vorgenommenen Untersu-
chungen zur Fauna sind jedoch auch streng und besonders geschützte Arten im Vorhabensge-
biet vorhanden.  
Für Amphibien ist das Gelände von eher untergeordneter Bedeutung. Streng geschützte Am-
phibien und Reptilien wurden nicht gefunden. Bergmolch, Teichmolch, Erdkröte und Grünfrosch 
konnten in den Gewässern -vorwiegend außerhalb des Planungsbereiches- bestätigt werden. 
Die Nachweise von Berg- und Teichmolch beschränken sich auf den südlich angrenzenden 
Waldbereich. Einzelne Exemplare der Erdkröte und des Grünfrosches wurden diffus wandernd 
im Planungsbereich festgestellt. Da die Gewässer im Wald und die Gräben im Plangebiet zum 
Teil bereits Anfang Mai austrocknen, war eine erfolgreiche Larvenentwicklung nicht möglich. 
Die Gewässer dienen demnach nicht als Fortpflanzungshabitate.  
Im Plangebiet wurden 42 Vogelarten  bestätigt. Sechs dieser Arten werden als so genannte 
„planungsrelevante Arten“ bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Tiere, bei denen eine arten-
STADT MUNSTER Begründung / Seite 22 von 35

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schutzrechtliche Prüfung nach § 42 und § 19 Abs. 3 BNatSchG im Rahmen des Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrages durchgeführt wurde.  
Der Kleinspecht, Mittelspecht und Waldkauz konnten in den angrenzenden Waldgebieten bes-
tätigt werden, wobei der Kleinspecht nur im Nordwesten und der Mittelspecht mit zwei Paaren 
im Südwesten und Nordwesten angetroffen wurde. Der Grünspecht wurde im südwestlichen 
Bruchwaldrest angetroffen, eine Nutzung des Planungsgebietes konnte nicht bestätigt werden. 
Der Waldkauz lebt hier in der Kulturlandschaft vorwiegend in den Altholzbeständen der südlich 
angrenzenden Laub- und Mischwälder. Das Planungsgebiet wurde nur randlich bejagt, zu den 
Beutetieren gehören vor allem Wühlmäuse und Waldmausarten, aber auch Vögel und Amphi-
bien. Aufgrund seiner großen Vielseitigkeit und Anpassungsfähigkeit in Bezug auf Ernährung 
und Brutplatzwahl ist der Waldkauz zurzeit landesweit nicht gefährdet. Der Mäusebussard wur-
de als Nahrungsgast kartiert. Auf dem Gelände Meesenstiege Nr. 57 befindet sich eine in 2008 
aufgehängte Steinkauzröhre, die in 2009 bebrütet wurde. Auf diesem Gelände wurde ab Mai 
mehrfach ein Steinkauzpärchen beobachtet. Am 28.05.2009 wurden bei der Höhlenüberprüfung 
drei junge Steinkäuze festgestellt. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streu-
obstgärten bevorzugt. 
Entsprechend der Landschaftsstruktur mit den zum Teil alten Gebäuden und den angrenzenden 
Waldbeständen wurden sechs Fledermausarten gefunden.  Da die Terminkette des Planver-
fahrens eine abschließende Untersuchung der Fledermäuse zur Paarungszeit im August nicht 
zuließ, erfolgt hier bezüglich dieser Artengruppe eine Abschätzung mit angenommener höchster 
Betroffenheit des Lebensraumes („worst case - Diskussion“). Es handelt sich mit der Zwergfle-
dermaus und der Breitflügelfledermaus um typi sche Gebäudearten, die hier in der halboffenen 
Landschaft über den Grünlandflächen mit Gehölzstrukturen und Waldrändern jagen und ihre 
Quartiere (Winter-, Sommer- und Wochenquartiere) regelmäßig an / in Gebäuden haben. Im 
Besonderen die mit dem Wald oder der Siedlung verbundenen Nord - Süd orientierten Hecken 
werden als Jagdgebiet von Zwergfledermäusen und einzelnen Breitflügelfledermäusen genutzt. 
Die weiteren isolierten Hecken ohne Wald- / Siedlungsverbindung wurden fast gar nicht bejagt. 
Am westlichen Waldrand konnte der Kleine Abendsegler als Waldart jagend nachgewiesen 
werden. Die weiteren Arten (Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Braunes Langohr) 
wurden hauptsächlich im angrenzenden Waldrandbereich nachgewiesen. Hinweise auf regel-
mäßige Einflüge in das Planungsgebiet ergaben sich nicht.  
Unter dem Aspekt des großräumigen Biotopverbundes ist das Gelände von untergeordneter 
Funktion, da es sich randlich an dem Siedlungsbereich des Ortsteiles Hiltrup befindet und im 
Norden, Osten und in geringerem Umfang im Süden von bebauten Bereichen umfasst wird. Ei-
ne übergeordnete Brücken- und Vernetzungsfunktion ansonsten getrennter Lebensräume wird 
nicht durch das Plangebiet übernommen. Gleichwohl ist das Plangebiet in sich gut vernetzt und 
weist einen hohen Verbund der einzelnen Biotoptypen innerhalb des Plangebietes sowie zu den 
angrenzenden Lebensräumen auf. Hier sind im Besonderen die, das Plangebiet querenden 
Baumhecken zu nennen. 
Forst
 
Das Plangebiet grenzt an die Waldflächen der Milingheide und erfasst aufgrund der Zuschnitte 
der Flurstücke den Waldrand im Westen des Plangebietes. Zu betonen ist die Bedeutung der 
Waldbereiche innerhalb des LSG (siehe Kapitel 8.3.2), die in ihrer Gesamtheit wesentlich zu ei-
ner Vernetzung des Stadtgebietes beitragen. 
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Auswirkungen der Planung 
Biotope 
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes kommt es zu einer flächenmäßig umfangreichen In-
anspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen mit einer eingeschränkten ökologischen Be-
deutung.  
Um Eingriffe in die Gehölzstrukturen sowie den Waldrand der Milingheide auszuschließen, wur-
de mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster der minimale Abstand 
baulicher Anlagen und Erdbewegungen zu Gehölzbeständen als Grenzlinie fixiert. Auch wenn 
die Planung weitestgehend die abgestimmte Grenze berücksichtigt, müssen mit der Anlage der 
Erschließungsstraßen die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baumhecken an zwei Stellen ge-
quert werden und es kommt in diesen Bereichen zu Eingriffen in den Gehölzbestand. Die Ge-
hölze im Bereich der ost-westlich verlaufenden Entwässerungsgräben werden nahezu vollstän-
dig in Anspruch genommen. Während die nördlich liegenden Biotope zukünftig durch private 
Gartenbereiche überbaut werden, findet die südliche Vegetationsstruktur Berücksichtigung in-
nerhalb einer geplanten öffentlichen Grünverbindung finden.  
Im Westen des Geltungsbereiches weist der Bebauungsplan Flächen zur Wasserwirtschaft 
(hier: Regenrückhaltung) aus. Die Flächen umfassen auch den Waldrand sowie eine dem Wald 
vorgelagerte Wallhecke. Sowohl über den Hinweis 3.3 des Bebauungsplanes als auch über die 
vorliegenden Vorentwürfe der technischen Planung des Regenrückhaltebeckens wird deutlich, 
dass es dokumentierter und technisch machbarer Planungswille ist, das Regenrückhaltebecken 
inklusive der erforderlichen Nebenwege und Anlagen außerhalb der abgestimmten Gehölzgren-
ze zu realisieren.  
Während der Bauphase ist über einen fachkundigen Schutz der Gehölze sichergestellt, dass 
keine ungewollten Schädigungen erfolgen. Eine schleichende Reduzierung bzw. Schädigung 
der Gehölzstrukturen durch die geplanten Anliegergärten kann jedoch nur bedingt reglementiert 
und planerisch vermieden werden.  
Die angrenzende Feuchtwiese wird ebenfalls durch einen ortsfesten Zaun geschützt, so dass 
sie in ihrem Bestand und dem Erhalt der bestehenden Qualität, die zu einer Unterschutzstellung 
gemäß § 62 LG NRW geführt hat, gesichert ist. Durch die Überbauung einer zurzeit drainierten 
landwirtschaftlichen Fläche wird mit einer zukünftig geschlossenen Ableitung des Regenwas-
sers  der Wasserhaushalt auch im Bereich der Feuchtwiese geändert. Es ist aufgrund der an-
grenzenden, tiefen Gartengrundstücke, dem südlich liegenden Wald und dem insgesamt durch 
Staunässe geprägten Boden nicht davon auszugehen, dass die Feuchtwiese insgesamt durch 
den geänderten Wasserhaushalt in ihrem Bestand gefährdet ist. Es ist jedoch anzunehmen, 
dass sich die Artenzusammensetzung geringfügig verschieben kann, womit jedoch keine Beein-
trächtigung der ökologischen Qualität der Fläche verbunden sein muss. 
Die Planung sieht den Ausbau der Zufahrtsbereiche in das Plangebiet südlich des Einzelhan-
delszentrums sowie in Verlängerung der Wielandstraße vor. Weiter ist eine Ergänzung des 
westlich der Meesenstiege verlaufenden Radwegs geplant. Durch eine an den Gehölzbestand 
angepasste Trassenführung wird eine Beeinträchtigung der Gehölze im Wurzelbereich bereits 
vom Grundsatz minimiert. Bei einem sach- und fachkundigen Ausbau unter Berücksichtigung 
der RAS-LP4 kann der Schutz der Gehölze in der Umsetzung der Planung sichergestellt wer-
den. Dies betrifft im Besonderen auch eine bestehende Eiche südwestlich des Parkplatzes des 
Einkaufszentrums. Hier wird ergänzend zur fachkundigen Bauausführung die Begleitung der 
Tiefbauarbeiten durch einen fachkundigen Baumpfleger empfohlen. 
Unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Gesamtgebietes und mit dem Ziel ei-
ner angemessenen Verdichtung wird die Obstwiese westlich der Hoflage Meesenstiege 56/58 
vollständig in Anspruch genommen. Der Verlust dieses Biotops stellt im Bestand einen erhebli-
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chen Eingriff dar. Berücksichtigt man jedoch, dass dieses Biotop zukünftig innerhalb eines um-
bauten Siedlungsraumes liegen würde und dann eine nur reduzierte ökologische Wertigkeit be-
säße, ist eine Inanspruchnahme dieser Fläche einer Wohngebietsentwicklung am weiteren 
Siedlungsrand vorzuziehen. 
Auch wenn die Planung das Ziel verfolgt, die vorhandenen Gehölzstrukturen weitestgehend zu 
erhalten und in die Planung einzubinden, bleibt festzuhalten, dass durch das veränderte Umfeld 
dieser Biotope deren Wertigkeit reduziert wird und die Teilhabitate insgesamt verändert werden. 
Tiere und Biotopverbund
 
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Baukörper wird die Jagdraumbedeutung der mit den 
Siedlungsraum und / oder dem Wald verbundenen Hecken für die Fledermäuse gemindert. 
Durch das geplante Regenrückhaltebecken und den Erhalt der Feuchtwiese im Südwesten des 
Planungsraumes entsteht jedoch ein breiter Pufferstreifen, innerhalb dessen die Habitatfunktion 
durch die herabgesetzte Nutzungsintensität gegenüber der zurzeit intensiven landwirtschaftli-
chen Nutzung verbessert wird. Durch struktur- und blütenreiche Bepflanzungen der Privatgärten 
wird die Bedeutung als Jagdraum der Fledermäuse langfristig erhalten. Die für die Fledermäuse 
bedeutenden Hecken werden nicht beseitigt. Deren Bedeutung als potentielles Paarungshabitat 
wird nicht erheblich beeinträchtigt, da die Bebauung nicht direkt an die Traufe der Hecken heran 
rückt. Die geplanten unbefestigten Wege werden nicht beleuchtet.  
Mit der Planung von zwei Anbindungen des Wohngebietes an die Waldwege der Milingheide ist 
von einer Verminderung der Störungsarmut der Waldhabitate in einem geringen Umfang aus-
zugehen.  Die verminderte Störungsintensität im Bereich des Regenrückhaltebeckens und der 
Feuchtwiese, ebenso die abgerückte Lage der Baukörper am südlichen Plangebietsrand ist po-
sitiv für den nur randlich im Planungsgebiet jagenden Waldkauz einzustufen.  
Die Inanspruchnahme der Obstwiese und die Umbauung mit Siedlungsbereichen bedeutet eine 
erhebliche Beeinträchtigung des kartierten Steinkauzpärchens. Um die Attraktivität des Gebie-
tes für die betroffenen Steinkäuze als Teilhabitat nicht komplett zu mindern, werden an der 
nördlichen Grenzhecke vor Beginn der Baumaßnahmen Steinkauzhöhlen angebracht. Die An-
gebotsplanung dient zum einen der Schaffung von Ausweichquartieren während der Baumaß-
nahmen und zum anderen als Rückzugsraum bei Störungen durch die Anwohner. In Abstim-
mung mit den Ortskundigen des NABU werden in weiteren geeigneten Flächen im Umkreis von 
Hiltrup Höhlen aufgehängt, um insgesamt den guten Erhaltungszustand der Population des 
Steinkauzes in Münsters Süden weiter zu verbessern.  
Forst
 
Durch die Planung entstehen keine großflächigen Eingriffe in den Waldbestand. Lediglich im 
Bereich der Anbindung des Regenrückhaltebeckens an den nordwestlich liegenden Vorfluter 
sowie durch die Verbindung der beiden Grünverbindungen an das Waldgebiet werden einzelne, 
im Trassenbereich stehende Gehölze entnommen werden müssen. 
Insgesamt führt die Planung zu einer erhöhten Störungsintensität des Waldhabitats. 
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft  
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Realisierung der Planung einhergehenden 
Verluste und Beeinträchtigungen von Biotopstrukturen und Teillebensräumen sowie der Über-
bauung von bisher offenen Böden stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur 
und Landschaft gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz dar. Die Ermittlung des Eingriffs erfolgt 
innerhalb eines eigenständigen landschaftspflegerischen Fachbeitrages auf Grundlage des 
„Münsteraner Modells“. Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit mit 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 25 von 35

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der ökologischen Wertigkeit der Planung führt zu einem Kompensationsdefizit innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.  
Die für den Bebauungsplan benötigte Kompensation wird auf drei Teilflächen innerhalb des 
Stadtgebietes von Münster realisiert. Kompens ationsflächen in direktem Raumbezug zum Ort 
des Eingriffs standen nicht zur Verfügung. Die Kompensationsflächen sind vollständig Bestand-
teil bereits konzipierter Maßnahmenkonzepte, deren Umsetzung bereits vorbereitet ist. Auf fol-
genden Flächen sind Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, deren Umsetzung über einen 
Städtebaulichen Vertrag gesichert sind: 
- Flurstück 71, Flur 234, Gemarkung Münster (Maßnahmenfläche: 10.977 m2) 
- Flurstück 17, Flur 15 der Gemarkung Albachten (Maßnahmenfläche: 19.438 m2)  
- Flurstück 36, Flur 24, Gemarkung Amelsbüren (Maßnahmenfläche: 10.118 m2) 
Die v. g. Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers, bzw. der Stadt Münster.  
Im Abgleich des Kompensationsdefizits innerhalb des Eingriffsraums mit der Wertsteigerung auf 
den Kompensationsflächen ist festzustellen, dass der Eingriff vollständig ausgeglichen wird 
(Ausgleich 100 %). 
8.4.3 Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Im Münsterschen Kreidebecken werden die Bruchschollen des Grundgebirges von bis zu 
2.000 m mächtigen Schichtpaketen kreidezeitlicher Sedimente überlagert. Bei den Oberkreide-
Sedimenten handelt es sich hauptsächlich um Kalk- und Mergelgesteine, die z. T. von quart-
ären Lockersedimenten überdeckt sind. 
Die natürlicherweise anstehenden Böden des Bearbeitungsgebietes bestehen hauptsächlich 
aus der Bodeneinheit des typischen Pseudogleyes. Im südwestlichen Bereich, entlang der 
Grenze zur Milingheide, steht ein schmaler Streifen eines Podsol - Pseudogleyes an. Die Böden 
weisen eine mittlere Ertragszahl um 60 (Podsol – Pseudogley 45) auf. Es handelt sich um gut 
landwirtschaftlich nutzbare Böden, eine Schutzwürdigkeit wird ihnen jedoch nicht zugewiesen. 
Die Böden werden vom Umweltkataster Münster „mittel“ bezüglich der Filter- und Pufferfunktion 
eingestuft. Auch der Nährstoffhaushalt ist als „mittel“ zu bezeichnen. Die Speicher- und Regler-
funktion der Böden bezüglich des Wasserhaushaltes wird als gering bezeichnet.  
Die Böden des Plangebietes sowie der Untergrund lassen keine verzögerungsfreie Versicke-
rung zu. 
Für das Plangebiet existieren keine eingetragenen Altlastenflächen. Auf den Hinweis des Amtes 
für Grünflächen und Umweltschutz sind im Juli 2009 auf Luftbildern erkennbare Bombentrichter 
unter umweltrelevanten Gesichtspunkten untersucht und die Notwendigkeit einer Analyse der 
Bodenverfüllung auf die Parameter PAK, MKW, Schwermetalle zzgl. Arsen und Cyanide geprüft 
worden. Die zur Verfüllung der Bombentrichter umgelagerten Bodenmassen setzten sich jedoch 
aus Lehmen oder Oberböden zusammen. Fremdpartikel konnten nur in Form winziger Bau-
schuttspuren festgestellt werden, die jedoch auch mit der Bewirtschaftung der Flächen in Zu-
sammenhang gebracht werden können. Aufgrund der insgesamt eher organoleptisch unauffällig 
einzustufenden Gemenge, wurde auf weiterführende chemische Analysen verzichtet. Eine alt-
lastenrelevante Verfüllung der Bombentrichter ist nicht gegeben. 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 26 von 35

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Auswirkungen der Planung 
Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. 
Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der zu-
sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenent-
wicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel). Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im 
notwendigen Umfang umgenutzt werden (Umwidmungssperrklausel). Die generelle Notwendig-
keit des Nachweises weiterer Wohnflächen in Hiltrup wird in der Begründung zum Flächennut-
zungsplan dargelegt. Diesbezüglich wird auf diese Ausführungen verwiesen.  
Über den Bau der Häuser sowie deren Erschließung kommt es über die Inanspruchnahme von 
landwirtschaftlichen Nutzflächen hinaus im Be sonderen zu einer umfangreichen Bodenversie-
gelung. Im Bestand beschränkt sich die Versiegelung auf die beiden Hofstellen sowie die Mee-
senstiege einschließlich der Anbindung des Einzelhandelkomplexes und umfasst einen Anteil 
von ca. 4 % der Gesamtfläche. Bei vollständiger Umsetzung der Planung werden über die Ge-
bäude und Verkehrsflächen Bereiche von bis zu 45 % des Plangebietes versiegelt. Es wird 
hierbei neben den dargestellten Verkehrsflächen auch die über die Grundflächenzahl definierte 
Ausnutzung der Grundstücke berücksichtigt. Mit der Versiegelung des Bodens geht ein Verlust 
biotischer aktiver Böden und potentieller Lebensräume einher. 
Die Planung sieht vor, das Gebiet in einzelne Quartiere zu gliedern, die durch eine bis zu 40 cm 
hohe Geländekante zu den öffentlichen Haupterschließungen abgesetzt werden. Da durch die 
Anlage der befestigten Flächen sowie der Gebäude umfangreiche Bodenumlagerungen erfol-
gen werden, ist mit der Herstellung der Geländekanten kein darüber hinaus gehender Eingriff 
verbunden. Unter Beachtung des Bodenschutzes im Rahmen der Bauausführung können Be-
einträchtigungen durch Bodenumlagerungen vermieden werden. Das Bodenmanagement ist 
vor Ausführung mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. 
Insgesamt ist der Eingriff in das Schutzgut Boden trotz der Vermeidungsmaßnahmen als erheb-
lich einzuschätzen.  
8.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Oberflächengewässer
 
An der Nordgrenze des Planungsbereiches verläuft das Fließgewässer Nr. 82000, welches in 
den Getterbach (Nr. 3268000) entwässert. Es handelt sich um einen regelmäßig geräumten, ca. 
1 – 1,5 m unterhalb der Geländeoberfläche liegenden Graben mit Trapezprofil und Sohlenbrei-
ten von 0,5 – 1,50 m. Innerhalb des Geländes liegen zudem vier Entwässerungsgräben (ca. 0,8 
– 1,5 m breit), die zur Abführung des Oberflächen- und Schichtenwässer angelegt wurden. Die 
Gräben sind abschnittsweise von Gehölzen beschattet. In den offenen Bereichen ist durch die 
Lage innerhalb der Ackerflächen die Eutrophierung offensichtlich.  
Grundwasser
 
Entsprechend den aufliegenden Böden und dem anstehenden Geschiebelehm /-mergel ist die 
Grundwasserneubildungsrate mit weniger als 200 mm als gering anzusehen. Das Grundwasser 
ist in dem Geschiebelehm /-mergelbereich regelmäßig bei Tiefen > 2 m unter Geländeoberkan-
te an zu treffen. Durch die Bodenuntersuchung wurde jedoch aufgrund starker Niederschläge 
bereits in einer Tiefe von 0,7 – 1,2 m unter Gelände stellenweise auftretendes Schichtenwasser 
festgestellt. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist als gering bis mittel zu 
bezeichnen. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes. Eine besondere 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 27 von 35

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Funktion im Landschaftswasserhaushalt mit dem Entwicklungspotential wassergeprägter Bio-
toptypen ist nicht gegeben.  
Auswirkungen der Planung 
Oberflächengewässer 
Innerhalb des Plangebietes sind keine natürlichen, klassifizierten Gewässer vorhanden. Das 
Fließgewässer Nr. 82000 im Nordwesten wird als Vorfluter genutzt, womit jedoch keine nen-
nenswerten baulichen Eingriffe verbunden sind. Die Einleitung wird gedrosselt erfolgen, so dass 
eine eingriffsrelevante Veränderung des Wasserhaushalts vermieden wird. 
Die Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebietes verlieren mit der Aufgabe der landwirt-
schaftlichen Nutzung ihre Bedeutung. Die beiden, das Plangebiet ost-westlich querenden Grä-
ben ohne Baumstruktur werden überbaut. 
Grundwasser
 
Bei einem Grundwasserflurabstand kleiner 2 m ist, sofern Kellerbauten vorgesehen sind, von 
einem baubedingten, zeitlich befristeten Eingriff durch Wasserhaltungsmaßnahmen in das 
Grundwasser auszugehen. Durch die anlagebedingte Teil- und Vollversiegelung von Boden 
kommt es zu geringfügigen Eingriffen in die Grundwasserneubildung, die jedoch aufgrund der 
allgemeinen Bodendichte bereits im Bestand als gering anzusetzen ist. Nach Angaben des Bo-
dengutachtens ist keine Versickerung möglich. Der größte Teil des anfallenden Niederschlages 
wird dem geplanten Regenrückhaltebecken im Westen des Plangebietes zugeführt und dort 
gedrosselt und zeitlich verzögert in den Vorfluter abgeleitet. Die Folge ist eine Reduzierung der 
natürlichen Infiltration bei gleichzeitiger Erhöhung der Durchflussmenge des Gewässers. Von 
weiteren bau- oder betriebsbedingten Gefährdungen des Grund- oder Oberflächenwassers 
durch die Planung ist nicht auszugehen. Insgesamt stellt vor allem die veränderte Grundwas-
serneubildung durch Bodenversiegelung einen Eingriff in das Schutzgut Wasser dar. Mit der 
Lage außerhalb eines Grundwassereinzugsgebietes auf lehmigen Substraten ist dieser Eingriff  
jedoch insgesamt von geringerer Bedeutung 
8.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation 
Die zu beplanende Fläche liegt am Rande des Belüftungskorridors, der den Luftaustausch zwi-
schen dem inneren Stadtgebiet und dem umgebenden Freiland sichert bzw. verbessert. Als 
Kaltluftentstehungsgebiet oder -leitbahn fungiert die Fläche nicht. Sie ist jedoch als Randbe-
reich des klimaökologischen Ausgleichsraumes zu bezeichnen und trägt insoweit zur Minderung 
der städtischen Wärmeinsel bei.  
Die Fläche ist kaum durch Hausbrand und Kleingewerbe der umliegenden Siedlungsräume vor-
belastet. Bei der insgesamt eher im Übergang von ländlichen Gebieten zu städtischen Berei-
chen liegenden Fläche ist die autochtone Gesamtbelastung durch Luftschadstoffe als gering zu 
bewerten. Belastungen der Luft durch Kfz-Verkehr, im Besonderen durch Kohlenwasserstoffe 
und Stickoxide, sind in geringem Maße durch die Meesenstiege und die Amelsbürener Straße 
vorhanden. Belastungen durch lokale Emittenten sind nicht gegeben.  
Auswirkungen der Planung 
Die Veränderungen des Mikroklimas durch anlagebedingte Erhöhung der Versiegelung sind 
aufgrund des bioklimatisch unproblematischen Raumes nachrangig. Auch wenn anhand der 
geplanten Erhöhung des Versiegelungsgrades theoretisch Temperaturerhöhungen von ca. 1-
2° C auftreten können, werden diese durch die Lage im Landschaftsraum bei geringer Flächen-
STADT MUNSTER Begründung / Seite 28 von 35

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ausdehnung praktisch nicht wahrnehmbar sein. Auswirkungen auf die bestehende Bebauung 
können ausgeschlossen werden. Die anlagebedingte Zunahme von Luftschadstoffen ist mit der 
Anlage von Wohnhäusern untergeordnet. Ebenso ist aufgrund der geringen Gebäudehöhen und 
der Vermeidung von komplexen Gebäuderiegeln von keinen wesentlichen Auswirkungen auf 
die lokalen Windverhältnisse auszugehen. Die Funktion und Qualität des Belüftungskorridors ist 
bereits durch die nördlich liegenden Wohngebiete eingeschränkt und wird darüber hinaus nicht 
weiter beeinträchtigt. 
Bei einem insgesamt gut durchlüfteten Raum  und dem Fehlen von dichten Straßenschluchten 
ist bei der unter dem Schutzgut Mensch genannten Zunahme des Verkehrs nicht mit grenzwer-
tigen Schadstoff- und Feinstaubbelastungen zu rechnen. 
Eine aktive Solarenergienutzung ist möglich und wird in der weiteren Planung bewusst geför-
dert. Teile des Planungsgebietes werden nicht an das Gasnetz angeschlossen, so dass die 
Heizleistung nur über Wärmepumpen und Solarenergie realisiert werden kann. Die Einhaltung 
von Wärmedämmstandards gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird gewährleistet.  
Insgesamt ist mit keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft zu rech-
nen. 
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 
Derzeitige Umweltsituation 
Der gesamte Planungsraum stellt einen typischen Ausschnitt der münsterländischen Parkland-
schaft dar. Es handelt sich um einen kleinräumig reich strukturierten, mäßig reliefierten, zum 
großen Teil landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum, der durch Gehölzreihen mit Überhältern 
gegliedert und außerhalb des Planungsgebietes durch Waldbereiche und Gehölzreihen be-
grenzt wird. Sämtliche Gehölzstrukturen stellen gliedernde oder belebende Strukturen dar, de-
nen je nach Geschlossenheit und Höhe zusätzlich eine abschirmende Funktion zukommt. 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Planung ist die vollständige Überbauung eines aktuell gut strukturierten siedlungsnahen 
Landschaftsraumes verbunden. Auch wenn die, die Landschaft prägenden Hecken erhalten 
bleiben bzw. ergänzt werden, geht der Charakter eines offenen Landschaftsraumes verloren. 
Es werden neue Sichtbezüge innerhalb eines neuen Siedlungsbereiches mit eigenem Charak-
ter geschaffen. Die einzelnen Teilbereiche der neuen Siedlung werden durch den Erhalt der 
Gehölzreihen an der Meesenstiege bzw. durch die Ausweisung von öffentlichen Grünflächen in 
Nord-Süd und Ost-West Richtung als eigenständige Quartiere wahrgenommen werden und sind 
von den umliegenden Flächen abgegrenzt.  
Insgesamt beschränkt sich die Änderung des Orts- und Landschaftsbildes jedoch auf den un-
mittelbaren Bereich des Plangebietes. Visuelle oder andere Beeinträchtigungen der angrenzen-
den freien Landschaft sind nicht gegeben. 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation 
Auf der nördlich der Hofanlage Prinz befindlichen Privatfläche (Meesenstiege 56/58) befindet 
sich ein Baudenkmal, welches nach Denkmalschutzgesetz geschützt ist.  
Am nördlichen Rande des Plangebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalsc hutzgesetzes NW. Die zum Haus Herding, 
dem befestigten und gräftenbewehrten Haus der Ritter von Hiltrup (12./13. Jahrhundert), gehö-
rende Ziegelei wird urkundlich zum ersten Mal 1498 genannt. Die urkundliche Erwähnung 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 29 von 35

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macht deutlich, dass es sich bei der Ziegelei nicht um eine einfache Feldbrandstation gehandelt 
hat, sondern um eine feste Einrichtung, die über einen längeren Zeitraum Bestand hatte. Zie-
gelbruch und Fehlbrände, die bei Begehungen Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts 
geborgen wurden, legen nahe, dass noch substanzielle Reste der Anlage vorhanden sind.  
Darüber hinaus deuten Lesefunde darauf hin, dass das Gelände in vorgeschichtlicher Zeit be-
gangen oder anderweitig genutzt worden ist. 
Genaue Lage, Ausdehnung und Erhaltungszustand des Bodendenkmals sind beim derzeitigen 
Kenntnisstand nicht sicher einzuschätzen. Es muss daher eine Prospektion des Geländes zur 
Klärung der Sachlage erfolgen, die im Vorfeld der Realisierung des Bebauungsplanes durchge-
führt werden muss. Zuständig dafür ist der Vorhabenträger. Durch entsprechende Regelungen 
im Durchführungsvertrag wird die Prospektion in ihrer Erforderlichkeit und in der Art ihrer Aus-
führung rechtlich abgesichert.  
Bodendenkmäler gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) sind nach § 
3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Münster einzutragen. Mit der Eintragung in die Denkmal-
liste unterliegen sie den Bestimmungen des DSchG, insbesondere den §§ 9 und 12, die festle-
gen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde be-
darf.  
Als Sachgüter sind der vorhandene Spiel- und Bolzplatz sowie die landwirtschaftlichen Nutzflä-
chen zu berücksichtigenden. Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Flächennutzungsplan be-
reits als Wohnbaufläche dargestellt. 
Auswirkungen der Planung 
Das Baudenkmal bleibt erhalten und ist im Bebauungsplan als „Denkmal“ (D) nachrichtlich  
übernommen worden. Den Umgang mit dem Baudenkmal regelt das Denkmalschutzgesetz.  
Bei der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen in größerem Umfang 
Flächen zur Veränderung an. Es werden wesentliche Eingriffe in den Boden erfolgen, die zu ei-
ner Beeinträchtigung und Teilzerstörung der im Boden verborgenen Denkmalsubstanz führen, 
die aller Voraussicht nach noch substanziell erhalten ist. Es ist daher zu gewährleisten, dass 
sämtliche Baumaßnahmen und alle Bodeneingriffe archäologisch begleitet werden. Art und Um-
fang der archäologischen Begleitung legt die Städtische Denkmalbehörde im Benehmen mit der 
LWL-Archäologie für Westfalen fest. Mit einer angemessenen archäologischen Begleitung des 
Vorhabens, die eine Ausgrabung im Vorfeld jedweder Bautätigkeit einschließen kann, können 
die negativen Auswirkungen auf die Bodendenkmäler abgemindert werden. 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Als Wechselwirkung ist hier z. B. die Ver-
änderung der Grundwasserneubildungsrate auf Grund der Bodenversiegelung zu nennen.  
Als entscheidungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind die Abhängig-
keiten zwischen Regenwasserbehandlung und Erhalt der Feuchtwiese sowie zwischen Maß-
nahmen des Lärmschutzes und der Wohnqualität und des Landschaftsbildes zu nennen (siehe 
auch Kapitel 8.7). 
8.5 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche zu verstehen, die auch unter Be-
rücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und zum Aus-
gleich die Umwelt beeinträchtigen. 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 30 von 35

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Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ist in der nachfolgenden Ta-
belle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind verbleibende, erheb-
lich nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen.  
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit 
Lärmbelastung der vorhandenen Wohnbe-
bauung durch Verkehrslärm aufgrund der 
Verkehrserhöhung 
unerheblich  
Lärmbelastung der vorhandenen Wohnbe-
bauung durch Verkehrslärm aufgrund von 
Umbaumaßnahmen  
wenig erheblich 
Lärmbelastung der geplanten Wohnbe-
bauung durch Verkehrslärm  
erheblich 
Lärmbelastung der geplanten Wohnbe-
bauung durch Gewerbelärm 
unerheblich 
Lärmbelastung der geplanten Wohnbe-
bauung durch Freizeitlärm 
wenig erheblich 
Mensch 
Änderung der Erholungsnutzung positiv 
Eingriffe in Natur und Landschaft werden 
minimiert, verbleibende Beeinträchtigun-
gen werden kompensiert  
wenig erheblich 
Pflanzen und Tiere 
Betroffenheit besonders und streng ge-
schützter Arten; erhebliche Beeinträchti-
gungen werden kompensiert 
erheblich 
Boden Inanspruchnahme von Ackerböden, Flä-
chenverbrauch am Siedlungsrand 
erheblich 
Wasser Verminderte, lokal wirksame Grundwas-
serneubildungsrate 
wenig erheblich 
Klima / Luft Keine erheblichen klimatischen oder luft-
hygienischen Auswirkungen 
unerheblich 
Landschaft Keine sensiblen Landschaftsräume betrof-
fen; räumlich eng begrenzte visuelle Aus-
wirkungen 
wenig erheblich 
Geringe bzw. vermeidbare Auswirkungen 
auf vorhandene Kulturgüter 
unerheblich 
Kultur- und  
Sachgüter 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher 
Nutzflächen 
wenig erheblich 
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Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit 
Wechselwirkungen Keine besonders zu berücksichtigenden 
Wechselwirkungen 
unerheblich 
Tabelle 2: Umweltauswirkungen 
8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Es ist davon auszugehen, dass ohne die Planung die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen 
weiter betrieben würde und damit der Umweltzustand wie für die einzelnen Schutzgüter be-
schrieben weitgehend erhalten bliebe. 
Eine Verbesserung des ökologischen Zustandes der Feuchtwiese und der angrenzenden Wald-
flächen sowie der querenden Baumhecken ist aufgrund des hohen Nutzungsdruckes und weite-
rer Eutrophierung bei geringer Flächengröße nicht zu erwarten.  
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Generelle räumliche Alternativen zum geplanten Wohnstandort in Hiltrup sind im Rahmen der 
Fortführung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster geprüft und abgewogen worden.  
Auf dieser Basis sind im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes in Betracht kommende 
Varianten zur Innengestaltung des Plankonzeptes, auch im Hinblick auf mögliche Vermeidungs- 
und Verringerungsmaßnahmen, geprüft worden. Die Erschließung des Gebietes und die Lage 
der einzelnen Wohnquartiere wurden dahingehend optimiert, dass die Zufahrten und Erschlie-
ßungen durch die Baumhecke auf ein Minimum reduziert wurden und in der Lage landschafts-
prägende Bäume berücksichtigt werden. Die nördliche Hauptzufahrt in das Quartier wurde in 
seiner Lage auf die markante Eiche südwestlich des vorhandenen Einkaufszentrums ange-
passt.  
Im Rahmen der Planaufstellung wurde vor Ort ein Mindestabstand zu den Baumhecken sowie 
dem Waldrand festgelegt. Detailliert wurde im Gelände zwischen wirtschaftlicher Ausnutzung 
des Plangebietes, notwendigen Mindestabständen zu den Gehölzen sowie gewünschter Flexibi-
lität in der weiteren Gestaltung der Grünverbindungen abgewogen. Im Ergebnis dessen fand die 
gezogene Grenze maximaler Ausdehnung der Wohngebietsentwicklung Berücksichtigung im 
Planentwurf. 
Unter Kapitel 8.4.1 wurden die prognostizierten Lärmimmissionen auf die geplante Bebauung 
beschrieben und Möglichkeiten des aktiven und pa ssiven Lärmschutzes erläutert. Die Möglich-
keiten, die Lärmüberschreitungen im Bereich des Bolzplatzes durch aktiven Lärmschutz zu ver-
ringern, sind insofern beschränkt, als das eine größere Höhe als die vorgesehene, städtebau-
lich als nicht verträglich anzusehen ist. Darüber hinaus würde der Nutzwert der Gebäude durch 
eine deutlich mehr als 3,2 m hohe Lärmschutzeinrichtung stark eingeschränkt. Die atmosphäri-
sche und optische Einbindung des Baugebietes in die Umgebung würde beeinträchtigt. Im Be-
reich entlang der K 42 – Meesenstiege wurden zugunsten der Festlegung von Lärmpegelberei-
chen (d.h. passiver Lärmschutz) auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) verzich-
tet. Wie ausgeführt, könnte ein aktiver Lärmschutz nur bei den neu geplanten Wohnbauflächen 
innerhalb des Geltungsbereiches unter hohen Aufwendungen bei gleichzeitiger Einschränkung 
der Wohnqualität und des Landschaftsbildes realisiert werden. Insgesamt wurde somit in der 
vorliegenden Planung aus vorrangig städtebaulichen Gründen dem passiven Lärmschutz Vor-
rang gegenüber aktiven Lärmschutzmaßnahmen eingeräumt. 
Intensiv wurde im Rahmen der Planaufstellung über die Möglichkeiten der Regenrückhaltung 
diskutiert und Alternativen gegeneinander abgewogen. Grundsätzlich wurde die Regenrückhal-
tung innerhalb des Plangebietes gegenüber einer Einrichtung auf Fremdgrundstücken außer-

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halb des Geltungsbereiches planerisch der Vorzug gegeben. Die Möglichkeit, die vorhandenen 
Grabensysteme einschließlich der Feuchtbereiche am Waldrand auszubauen und zu einer de-
zentralen Regenwasserrückhaltung zu nutzen, wurde aus Gründen der aufwendigen Unterhal-
tung und der damit verbundenen hohen Folgekosten nicht weiter verfolgt. Auch in Bezug auf die 
Ausformung des Regenrückhaltebeckens wurden diverse Geometrien geprüft, um einen größt-
möglichen Konsens zwischen technischen Anforderungen, ökologischer Wertigkeit in direkter 
Nähe zum Waldrand sowie Anforderungen optimierter Unterhaltung zu ermöglichen. 
8.8 Überwachung  (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteili-
ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur 
Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die im Folgenden genannten Maßnahmen sowie die 
Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. 
Erhebliche Umweltauswirkungen der Planung entstehen durch den Eingriff in Natur und Land-
schaft. Die Anlage, Gestaltung, Pflege und Entwicklung der Ausgleichsflächen ist in Zusam-
menarbeit mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster als Untere Land-
schaftsbehörde zu realisieren.  
Durch die Detailschärfe der vorliegenden Planung und die in Auftrag gegebenen Fachgutachten 
bestehen gegenwärtig nur geringe Prognoseunsicherheiten. Wie unter Kapitel 8.4.2 beschrie-
ben wird in den Wasserhaushalt des Gesamtgebietes eingegriffen. Inwieweit dieser Eingriff zu 
einer negativen Verschiebung der Artenzusammensetzung der Feuchtwiese führen wird, ist ak-
tuell nicht abschließend zu prognostizieren. Die Pflege und somit die Beobachtung der Feucht-
wiese erfolgt durch bzw. in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der 
Stadt Münster als Untere Landschaftsbehörde. Auch die Akzeptanz der vorzusehenen Stein-
kauzhöhlen erfolgt durch bzw. in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
der Stadt Münster als Untere Landschaftsbehörde. 
Bezüglich unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung 
des Bebauungsplanes ist gemäß BauGB vorgesehen, dass die Behörden die Kommune über 
ihre diesbezüglichen Erkenntnisse informieren.  
8.9 Zusammenfassung 
Der Bebauungsplan Nr. 519 „Hiltrup, westlich Meesenstiege / Milingheide“ verfolgt das Ziel, an 
der Meesenstiege im Ortsteil Hiltrup die Erschließung neuer Wohnbauflächen zu ermöglichen 
und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17,4 ha.  
Der gesamte Planungsraum stellt einen typischen Ausschnitt der münsterländischen Parkland-
schaft dar. Es handelt sich um einen kleinräumig reich strukturierten, mäßig reliefierten, zum 
großen Teil landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum, der durch Gehölzreihen mit Überhältern 
gegliedert und außerhalb des Planungsgebietes durch Waldbereiche und Gehölzreihen be-
grenzt wird.  
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und be-
wertet diese umweltfachlich. Der mit der Planung einhergehende unvermeidliche Eingriff in Na-
tur und Landschaft, insbesondere die Neuversiegelung von rd. 6,2 ha, wird durch Ausgleichs-
maßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vollständig 
kompensiert. Zur Minimierung des Eingriffs werden wertvolle Biotopstrukturen wie der Wald-
rand, die Feuchtwiese und die das Plangebiet querenden Baumhecken in die Planung einge-
bunden und erhalten. 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 33 von 35

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Mit der Realisierung der Planung kommt es zu veränderten Verkehrsbelastungen auf der K 42 
(Meesenstiege), die jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anlieger haben. Durch den 
Umbau der Kreuzungspunkte besteht für zwei Grundstücke Anspruch auf passive Schutzmaß-
nahmen.  
Die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter können in erforderlichem Umfang vermieden 
oder gemindert werden. 
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen entstehen durch die Neuversiegelung und den damit 
verbundenen Verlust von Lebensräumen sowie offenporigen Bodenflächen, die landwirtschaft-
lich nutzbar sind.  
Die über die Orientierungswerte der DIN 18005 hinausgehenden, erheblichen Belastungen der 
zukünftigen Anwohner an der K 42 können durch passiven Lärmschutz gemindert werden. Es 
verbleiben im Außenraum, insbesondere entlang der Meesenstiege jedoch deutliche Über-
schreitungen der Orientierungswerte. 
9. Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Mit der Planung wird das generelle Ziel verfolgt, im Sinne einer bedarfsgerechten Weiterent-
wicklung des Stadtteils Hiltrup, attraktiven Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten, insbe-
sondere für Familien bereitzustellen. Damit wird auch ein Beitrag zur Reduzierung einer Ab-
wanderung von münsteraner Bevölkerung ins Umland geleistet.  
Mit der angestrebten städtebaulichen Qualität wird ein Wohnquartier in unverwechselbarer 
Ausprägung entstehen, die eine Identifikation der Bewohner mit ihrem neuen Lebensumfeld för-
dern soll. Außerdem sollen Möglichkeiten für gemeinschaftlich orientierte Wohnformen angebo-
ten werden und Aspekte der Nachhaltigkeit (z. B. Energieversorgung über Erdwärmepumpen) 
unterstützt werden. Die v. g. nachteiligen, verbleibenden Umweltauswirkungen sind insoweit im 
Rahmen einer Gesamtabwägung hinnehmbar.  
Auf der Grundlage des zwischen Vorhabenträger und Stadt abzuschließenden Durchführungs-
vertrages wird das Vorhaben in Bauabschnitten umgesetzt.  
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, in Rückkopplung mit der Stadt 
die Vermarktung von Bauobjekten und Grundstücken in zeitlicher Hinsicht so zu steuern, dass 
eine Überlastung der Grundschulversorgung (Ludgerusschule) vermieden wird.  
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen. 
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken. Nachteilige Auswirkungen in sozia-
ler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder-
lich. 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 34 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 
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Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu-
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519:  
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
Münster, den __________ 
 
 
 
Lewe 
Oberbürgermeister 
STADT MUNSTER Begründung / Seite 35 von 35

V-0842-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9194 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0842/2009 
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 519:  
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Alle Baufelder im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden als Allgemeines Wohn-
gebiet festgesetzt. Vorhaben, die dieser Nutzungsart entsprechen, sind nur dann zulässig, 
wenn es sich um Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im 
Durchführungsvertrag vom __________ verpflichtet hat (§ 12 (3a) BauGB). 
1.2 Einzelhandel ist nur im Baufeld  mit der Kennziffer 5. zulässig. Die Gesamtverkaufsfläche 
darf 900 m², pro Betrieb 300 m² nicht überschreiten.  
1.3 Außer in den Baufeldern mit den Kennziffern 5., 6.1 und 6.2, die für Mehrfamilienhausbe-
bauung vorgesehen sind, ist nur eine Wohnung pro Hauseinheit zulässig. Ausnahmswei-
se ist zusätzlich eine Einliegerwohnung zulässig, wenn sie in ihrer Größe der Hauptwoh-
nung untergeordnet ist (§ 31 (1) BauGB). 
1.4 Über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist (außer im Baufeld 5.) maximal ein weite-
res Geschoss zulässig, wenn die Grundfläche dieses Geschosses nicht mehr als 2/3 (3/4 
bei Satteldächern) der Fläche des darunter liegenden Geschosse beträgt. 
In den Baufeldern 2.1 und 7. und in den Baufeldern mit der Festsetzung FD (Flachdach) 
darf dieses Geschoss ausnahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die festgesetzte GFZ 
nicht überschritten wird (§ 31 (1) BauGB). 
1.5 Bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächen sind zugehörige Flächenanteile von 
Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, mitzurechnen  
(§ 19 (4) und § 21a (2) BauNVO). 
1.6 Die festgesetzten Traufhöhen sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Sie gelten nicht für Dach-
geschosse.  
Bezugspunkt aller Höhenangaben ist die Oberkante der jeweils zugeordneten Erschlie-
ßungsstraße. (§ 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO) 
1.7 Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind nur innerhalb überbauba-
rer Flächen und auf den entsprechend festgesetzten Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 
In Anpassung an das Hauptgebäude kann der genaue Standort abweichend von der fest-
gesetzten Fläche in den vorderen oder hinteren Grundstücksbereich verschoben werden. 
Sofern nichts Anderes festgesetzt, ist jedoch bei Garagen ein vorderer Abstand von min-
destens 5,0 m (Garagenvorfläche) und ein seitlicher Abstand von mindestens 0,5 m zur 
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 
1.8 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen, sind mit standortgerechten Bäumen und 
Sträuchern vollflächig zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen.  
Im Bereich der privaten Stellplatzanlagen ist je angefangene 6 Stellplätze ein großkroni-
ger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Je Baum 
ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 (1) 25 BauGB). 
1.9 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind  Nebenanlagen, ausgenommen Anlagen für 
Mülltonnen und Fahrräder, nur außerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Die Grundflä-
che darf max. 9,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,30 m betragen. Zu den öffentli-
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 
Hiltrup – Westlich Meesenstiege / Milingheide 
 
chen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten (§ 23 (5) 
BauNVO). 
1.10 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung oder 
Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NW das re-
sultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen 
nach DIN 4109 einhalten (§ 9 (1) 24 BauGB). 
1.11 Die Gebäude auf den Baufeldern der ersten Gebäudereihe entlang der Meesenstiege 
(Lärmpegelbereiche IV und V) dürfen keine Schlafräume aufweisen, die Fensteröffnungen 
mit Ausrichtung zur Meesenstiege haben (Schallschutzgrundrisse).  
Ausnahmsweise sind Schlafräume mit Ausrichtung zur Meesenstiege zulässig, wenn 
schallgedämmte Lüftungen vorgesehen werden. 
Außerdem sind an den Fassaden mit Ausrichtung zur Meesenstiege offene Wohnfreiflä-
chen, wie Balkone, Loggien oder Terrassen unzulässig (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer 
und hinterer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem Dachüberstand (dort, 
wo zulässig), gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 
2.2 Ortgang- und Dachüberstände sind nur in den Baufeldern mit den Kennziffern 2.1 und 7. 
zulässig.  
Außerdem sind in den mit FD (Flachdach) festgesetzten Baugebieten Dachüberstände 
zulässig, wenn sie die jeweilige Gebäudegrundfläche nicht überschreiten.  
2.3 Als Dachform sind nur Flachdächer, Pultdächer sowie Satteldächer gemäß Festset-
zungstableau (FT) zulässig. 
2.4 Dachaufbauten sowie Nebengiebel sind nur in den Baufeldern mit den Kennziffern 2.1 
und 7. zulässig, wenn sie nicht länger als 4,0 m sind und zwischen zwei Gauben, zu den 
Ortgängen und zum First ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Die Gesamt-
länge aller Dachaufbauten darf 50% der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. 
Darüber hinaus sind in allen Baugebieten Ausnahmen für Anlagen zur aktiven Solarener-
gienutzung zulässig.  
2.5 In den Baufeldern (außer Baufeld 5.) mit der Festsetzung FD ist das über die festgesetzte 
Zahl der Vollgeschosse hinaus zulässige, weitere Geschoss (vergleiche TF 1.4) auf der 
der Erschließungsseite zugewandten Gebäudeseite bündig (ohne Rücksprung) mit der 
Außenwand des darunter liegenden Geschosses zu errichten. 
2.6 Alle Gebäude sind entsprechend der zeichnerischen Festsetzung (Weiß- bzw. Rotdarstel-
lung) jeweils zu mindestens 60% der jeweiligen Fassadenseite (ohne Fenster und Türen) 
als Putzbauten in heller Farbgebung, bzw. Klinkerbauten in anthrazitfarbener bis roter und 
rotbrauner Farbgebung  zu errichten.  
2.7 Grundstückseinfriedungen sind im Bereich des Vorgartens – zwischen den Erschlie-
ßungsflächen und der vorderen Baugrenze – sowie entlang der Grenzen zu den öffentli-
chen Grünflächen, nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze bzw. den A-HAs 
zugewandten Eingrünung von min. 0,30 m Tiefe zulässig.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3

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Verkehrsplanung
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Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m 
nicht überschreiten. Im Bereich der A-HAs sind vorgenannte Grundstückseinfriedigungen 
nur hinter, nicht auf den A-HAs zulässig.  
2.8 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung (Baufeld 5.) zulässig und wenn sie auf 
der Gebäudefassade angebracht sind. Außenwerbung als unbeleuchtete Schriftzüge oder 
Einzelbuchstaben dürfen eine Höhe von 1,50 m und eine Fläche von 5 m² nicht über-
schreiten. Selbstleuchtende Werbeanlagen in beweglicher, veränderbarer oder reflektie-
render Form sind unzulässig. 
3. Hinweise 
3.1 Im gesamten Plangebiet können bei Bodeneingriffen archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmalen 
ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches 
Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 
Denkmalschutzgesetz (DSchG)). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 
DSchG).  
3.2 A-HAs sind eine besondere Art von Grundstückseinfriedigungen, die an den im Plan ge-
kennzeichneten Stellen durch den Vorhabenträger in einheitlicher Dimension (mindestens 
0,4 m Breite und Höhe), in einheitlichem Steinmaterial (z. B. Trockenmauern oder Gabio-
nen) und in rechteckiger Form (Quader) ohne Abstand zu den öffentlichen Flächen errich-
tet werden.  
3.3 Innerhalb der Fläche für die Wasserwirtschaft ist der Verlauf der „Baumkronengrenze“ 
dargestellt. Zum Schutz des Waldrandes sind in dem Bereich westlich bzw. südwestlich 
dieser Linie Abgrabungen und bauliche Anlagen jeglicher Art zu vermeiden.  
3.4 Sofern bei Erdarbeiten verunreinigtes Erdreich angetroffen wird, ist die Untere Boden-
schutzbehörde im Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster zu benach-
richtigen. 
3.5 Für die Wohngebäude im Einwirkungsbereich des vorhandenen Ballspielplatzes (Ge-
meinbedarfsfläche und Teile der Baufelder 2.1 und 2.2) wird hinsichtlich der Grundriss-
gestaltung der Obergeschosse empfohlen, Aufenthaltsräume mit Tagesnutzung der 
Schallquelle abgewandt anzuordnen und stattdessen Aufenthaltsräume, die überwiegend 
dem Schlafen dienen, in Richtung Ballspielplatz zu orientieren 
3.6 Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag). 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3

V-0842-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

4163 Zeichen

GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
GSt 
Lärmschutzwand H = 3,20 m 
Lärm
schutzwand H = 3,20 m 
GSt 
D
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
Ga 
Ga 
6.1 
7. 
5. 
6.1 
6.1 
6.3 6.3 
8.5 
Ga 
Ga 
G
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
8.1 
St 
St 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
8.2 
8.2 8.2 
8.3 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
St 
St 
GSt 
Ga 
11.1 
10.1 
10.2 
10.1 
10.3 
9.1 
Ga 
9.3 
9.2 
9.1 
9.2 
Ga 
Ga Ga 
3.1 
Ga 
GFL 
 AE 
Ga 
3.2 
3.3 
GFL 
 AE 
4.1 
4.2 
4.3 
4.4 
Ga 
Ga 
St St St 
4.3 
4.4 
Ga 
2.1 
2.3 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
1.1 
1.1 
Ga 
1.1 
1.1 
1.2 6.1 
Ga 
St St 
Ga 
Ga 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
Ga 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St St St 
Ga St 
4.2 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
St 
St 
St 
Ga 
2.3 
2.3 
2.2 
8.4 
GFL 
 AE 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Einzelhandel 
mi
t m
ax. 
900 qm
 VKF, 
pro Betrieb 
ma
x. 300 VKF 
6.2 
6.2 
Ga 
Ga 
8.5 
St 
St 
St St 
St 
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
Ga 
Ga 
GFL 
 AE 
2.2 
St 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
3.3 
Ga 
Ga 
StØ= 0,9 m 
KØ= 17,0 m 
II zulässige Nutzungen: 
- Kindertageseinrichtung 
- W
ohngebäude und W
ohnungen 
Ga 
St St St St 
Ga 
6.4 
GRZ 0,3 Gebäudehöhe m
ax. 9,50 m 
A
B/C 
11.1 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
GSt 
BD 
LE 
10.1 
Ga 10.1 
Ga 
Ga Ga 
Ga 
GFL 
 AE 
10.2 
Ga GFL 
 AE 
10.1 Ga 
Ga 
Ga Ga 
Ga 
Ga 
St Ga St 
Ga 
Ga 
St 
St 
 Grünstreifen 
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
Br 
863 
38 
39 
734 
I 31 
888 
887 
587 
112 
35 
Rückertstraße 
30a I
902 
28 
I
603 
602 
601 
26 
I
24 
I
600 
741 
I
599 
19a 
19 
610 
I
I
609 
I
7
592 
598 
597 
596 
III 
6 III 
615 
II 1b 
II 
3
II 
1122 
4
1883 
830 
Turnhalle 
II I
Fußweg 
I
948 
II 
II 
33 
830 
II 
18 
831 
II 
31 
II 
29 
II 
27 
25 
22 
I
20a 
I
20 
I
18 
I
16 
I
14a 
I
14 
I I
I
5
10 
II
593 
12 595 
4
594 
2 III 
368 
213 
1a 
5204 
I
1884 
I
2a 
2b 
I
I
1886 
Kindertagesstätte 
II 43 
II 
14 
II 
16 
41 
II 
12 
II 
11 
823 
Rilkeweg 
II 
8
II 
10 
731 732 
832 
II 
23 
21 
III 
19 
730 
II 
6
790 
4
III 
II 
17 
Rückertstraße 
15 
III III 
III 
13 
12a 
7
III 
476 
475 
5
372 
III 
II 
II 
370 
3
III 
III 
1
371 
91 
Radweg 
95 
I
93 
12 
1885 
I
11 
II 
163 I
Kindergarten 
Spielplatz 
II 
949 29 
27 
25 
II 
II 33 
31 
II 
I
II I
697 
696 
I
I
694 
II I
695 II 13 
II 15 
II 
708 
709 
II 
7
767 
670 
671 
II 
1b 
II 
II 
1
968 969 
123 
4
IV 
III 
2
W
ielandstraße 
477 
II 
15 
II II 
17 
474 
473 
II 
21 
II 
19 
II 
23 
13 
11 
472 
471 
II 
29 
35 
Wielandstraße 
41 37 39 
31 
III 
33 
667 
668 
666 
664 
669 
97 I
I
99 
9
Jugendfreizeitheim 
II 35 
I
II 
I37 
692 
693 
705 703 
701 21 
II 19 
II 17 
704 
707 706 
2a 
464 
465 
469 
466 
467 
468 II 
9 3
II 
5
7
479 
II II 480 
481 
II 
51 49 
482 
II 
II 
II 
43 
483 
45 484 
I61 
I63 
65 
896 897 
886 
101 I
103 I
IV 54a 
Geh- und Radweg 
K 42  Meesenstiege 
691 
699 
II 
700 
702 
II 23 
766 
II 
9
120 
II 
5
3
1a 
119 
II 
10 
II 
12 
Flur 5 
460 
461 
462 
463 
II 
459 
II 
458 
456 
457 
486 
490 
487 
488 
489 
47 
491 
492 
493 
II 494 
II II 
496 
495 
II 
55 
II 
53 
67 
I
I
54b III 
122 
121 
8
II 
III 
635 
6IV 
117 
325 
326 
327 
328 
329 
330 
331 
332 
II 119 
II 
II 121 
323 324 
344 
Wielandstraße 
497 
498 
343 
103 
105 
341 
342 
II 
II 
II 109 
II 107 
340 
338 
339 89 
91 
354 
355 
356 
357 
II 
353 
II 
652 
653 
I
Radweg 
654 
I75 
658 
352 
69 I73 
I71 
656 
I71a 
657 
I
77a 
II 
77 
788 
105 I
105a 
107 
789 
III 
Geh- und Radweg 
975 
54 
987 
962 
Geh- und Radweg 
963 
I
56 
58 
I
322 
113 
II 115 
II 111 
II 
334 
336 337 
335 
95 
93 
II 97 
II 99 
II 
II 
348 
349 
350 
351 
87 
II 
660 
786 
662 
661 
663 
Radweg 
362 
787 
180 
I
II 
985 
K 42  Meesenstiege 101 
346 347 II 
Geh- und Radweg 
I
83 
II 
359 
85 
II 
375 
Grünanlage 
361 
33 
363 
364 
993 
992 
961 
88 
W
eg 
957 
74 
II 190 
II 
W
eg 
1458 
991 
1457 
Weg 
Weg 
Weg 
1
8
IV 
III 
8
8
980 
889 
982 
1441 
932 
931 
920 
925 
478 
690 
821 
967 
470 
665 
698 
111 
485 
333 
108 
650 651 
990 
345 
358 
35 
32 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0842/2009 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 519 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Planverkleinerung / ohne Maßstab ST ADT M TÜNS ER

Beratungsverlauf (4)

21.01.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.01.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2010 Hauptausschuss
TOP 11.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2010 Rat
TOP 14.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Bebauungsplan Nr. 519 (amtlicher Umring) amtlich
  • Wielandstraße 115
  • Amelsbürener Straße
  • Böttcherstraße
  • Marktallee
  • Hansestraße
  • Rilkeweg
  • An der Alten Kirche
  • Theodor-Storm-Straße
  • Rückertstraße 30a
  • Meesenstiege 56
  • Haus Herding
  • Hünenburg
  • Hohe Ward

Bebauungsplan Nr. 519

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Westlich Meesenstiege / Milingheide

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0842/2009
Typ
Vorlagen
Datum
17.12.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37