V/0340/2025
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der Stadt Bochum über die zentrale Entscheidung der eingeschränkten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktigeranwärte
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Beschlussvorlage
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V/0340/2025 V/0340/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der Stadt Bochum über die zentrale Entscheidung der eingeschränkten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktigeranwärtern im sektoralen Bereich der Logopädie Beratungsfolge 11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 02.07.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Übertragung der Entscheidung über die eingeschränkte (sektorale) Heilpraktikererlaubnis und über die Durchführung der zugehörigen Kenntnisüberprüfungen im Bereich der Logopädie auf die Stadt Bochum auf Grundlage des beigefügten Entwurfs der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung (Anlage 1) wird zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten für die Übertragung der Aufgabe auf die Stadt Bochum. Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden und in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegten Gebühren stehen der Stadt Bochum für die entstehenden Aufwendungen in voller Höhe zu. Begründung: Gemäß dem „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (Heilprakti- kergesetz) und der entsprechenden Durchführungsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer die Heil- kunde ausüben will, „ohne als Arzt bestallt zu sein“. Dies gilt sowohl für die allgemeine Heilpraktiker- erlaubnis als auch für auf einzelne Fachgebiete eingeschränkte (sekt orale) Heilpraktikererlaubnisse. Zuständige Behörden sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörde. Die Stadt Bochum hat angeboten, die Kenntnisprüfungen und Erlaubniserteilungen für den Bereich Gesundheits- und Veterinäramt 15.05.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Pietsch Telefon: 492-5372 PietschI@stadt-muenster.de - 2 - V/0340/2025 der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis im Bereich Logopädie zentral auch für andere Städte und Kreise durchzuführen. 12 Städte und Kreise haben bislang ihre Bereitschaft geäußert, sich an dieser Kooperation zu beteiligen. Die Stadt Bochum hat dazu den Entwurf einer öffentlich -rechtlichen Ver- einbarung (ÖRV) erstellt und den beteiligten Städten und Kreisen zur Beschlussfassung und Unter- zeichnung zugeleitet (s. Anlage). Vergleichbare öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, an denen Münster bereits beteiligt ist, gibt es für die allgemeine Heilpraktikererlaubnis und die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich Psychotherapie (ÖRV mit dem Kreis Recklinghausen) sowie für die eingeschränkte Heilpraktikerer- laubnis für den Bereich Physiotherapie (ÖRV mit der Stadt Düsseldorf). Die entscheidenden Gründe für die Bündelung dieser spezifischen Kenntnisprüfungen und Erlaub- niserteilungen sind zum einen die dadurch mögliche höhere Bearbeitungsroutine und die effiziente Bereitstellung der erforderlichen Spezialkenntnisse sowie zum anderen die Gewährleistung von ein- heitlichen Prüfungs- und Qualitätsmaßstäben. Diese Argumente gelten auch für die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Logo- pädie. Hierzu werden in Münster nur vereinzelte Anträge erwartet. Daher führt die Übertra gung der Zuständigkeit auf die Stadt Bochum verbunden mit dem Recht der Gebührenerhebung zu keinem spürbaren Einnahmeverlust für Münster. Demgegenüber wäre der Aufbau und das Vorhalten der für die Durchführung der Kenntnisprüfungen und Erlaubniserteilungen nötigen spezifischen Prüfungs- strukturen und Fachkenntnisse unwirtschaftlich. Die Bundesrichtlinie zur Heilpraktikerüberprüfung vom 07.12.2017 empfiehlt ebenfalls eine Zentrali- sierung der Überprüfung auf wenige Stellen pro Bundesland, um landeseinheitlich gleiche Regelun- gen zu erreichen. Für den Abschluss der übersandten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist die Zustimmung durch den Rat erforderlich. Rechtsgrundlage für die ÖRV ist das „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit“ (vgl. § 1, 23ff GkG NRW). Die Stadt Bochum hat mitgeteilt, dass der beigefügte Entwurf der ÖRV be- reits von der örtlich zuständigen Bezirksregierung Arnsberg genehmigt wurde. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentral e Entscheidung der eingeschränk ten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwär- tern im sektoralen Bereich der Logopädie
Anlage A
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Anlage A zur V/0340/2025 Kurzüberblick Mit der Vorlage wird die Zustimmung des Rates zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verein- barung zwischen der Stadt Münster und der Stadt Bochum über die zentrale Entscheidung der eingeschränkten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktigeranwärtern im sektoralen Bereich der Logopädie eingeholt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel und Zielerreichung: Die entscheidenden Gründe für die Bündelung dieser spezifischen Kenntnisprüfungen und Er- laubniserteilungen sind zum einen die dadurch mögliche höhere Bearbeitungsroutine und die ef- fiziente Bereitstellung der erforderlichen Spezialkenntnisse sowie zum anderen die Gewährleis- tung von einheitlichen Prüfungs- und Qualitätsmaßstäben. Zudem wird dadurch der Aufbau und das Vorhalten der für die Durchführung der Kenntnisprüfungen und Erlaubniserteilungen nötigen spezifischen Prüfungsstrukturen und Fachkenntnisse in Münster vermieden. Finanzierung Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2025 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2026 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gem. § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe i.V.m. der ersten Druchführungsverord- nung zum Heilberufegesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Kenntnisüber- prüfung und Erlaubniserteilung der Antragsverfahren nach dem Heilberufegesetz. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine unmittelbare Relevanz.
Anlage 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
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Anlage 1 zur V/0340/2025 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale Entscheidung der eingeschränk- ten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern im sektoralen Bereich der Logopädie Gemäß §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW, S.621) wird zwischen der Stadt Bo- chum und den Städten Bielefeld, Dortmund, Hagen, Münster, Schwelm sowie den Kreisen Borken, Siegen-Wittgenstein, Steinfurt, Soest, Unna und Warendorf folgende öffentlich-recht- liche Vereinbarung über die Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Logopädie geschlossen: § 1 (1) Die Stadt Bochum übernimmt die Aufgabe der Abwicklung der Antragsverfahren auf Er- teilung der sektoralen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Logo- pädie (einschließlich Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der je- weils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Aus- übung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung in ihre Zuständigkeit. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgabe ge- hen von den anderen Beteiligten auf die Stadt Bochum über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GKG). Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. (2) Diese Regelung gilt ebenso für alle in § 1 Abs. 1 genannten Anträge, die bei den Beteilig- ten bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgelegen haben. Diese werden der Stadt Bochum nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt. (3) Sonstige Zuständigkeiten auf Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit in anderen sektoralen Bereichen als dem der Logopädie nach den in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt. Diese verbleiben, sofern keine andere Zuständigkeit geregelt ist, grundsätzlich in der Zuständigkeit der an dieser Vereinbarung Beteiligten. (4) Weitere Kommunen können dieser Vereinbarung nach Genehmigung durch die zustän- dige Aufsichtsbehörde beitreten. § 2 (1) Die Stadt Bochum verpflichtet sich, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der vor- genannten Zwecke notwendigen personellen sowie materiellen Ressourcen zu gewähr- leisten. § 3 (1) Die gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-West- falen (GV. NRW. S. 490) vom 08.08.2023 in der jeweils geltenden Fassung für die vorge- nannten Zwecke zu zahlenden Verwaltungsgebühren werden von der Stadt Bochum er- hoben und stehen dieser als Ausgleich für die entstandenen Verwaltungskosten in voller Höhe zu. § 4 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den jeweiligen Be- teiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich zum 31. Dezember jeden Jahres gekündigt werden. § 5 (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen und Überein- kommen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. § 6 Diese Vereinbarung tritt gemäß § 24 Absatz 4 GkG NRW am Tage nach ihrer Bekanntma- chung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Unterschrift Stadt Bochum Unterschrift Stadt Münster
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0340/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.05.2025
- Erstellt
- 13.05.2025 09:59