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V/0340/2025

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der Stadt Bochum über die zentrale Entscheidung der eingeschränkten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktigeranwärte

Vorlagen 13.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2025, TOP 54

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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Beschlussvorlage

4650 Zeichen

V/0340/2025 
V/0340/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der Stadt 
Bochum über die zentrale Entscheidung der eingeschränkten Erlaubniserteilung und die zentrale 
Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktigeranwärtern im sektoralen Bereich der 
Logopädie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   02.07.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Übertragung der Entscheidung über die eingeschränkte (sektorale) Heilpraktikererlaubnis und 
über die Durchführung  der zugehörigen Kenntnisüberprüfungen im Bereich der Logopädie auf die 
Stadt Bochum auf Grundlage des beigefügten Entwurfs der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung 
(Anlage 1) wird zugestimmt.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten für die Übertragung der Aufgabe auf die Stadt Bochum. Die im Rahmen 
der Aufgabenerledigung anfallenden und in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen festgelegten Gebühren stehen der Stadt Bochum für die entstehenden 
Aufwendungen in voller Höhe zu.  
 
 
Begründung: 
Gemäß dem „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (Heilprakti-
kergesetz) und der entsprechenden Durchführungsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer die Heil-
kunde ausüben will, „ohne als Arzt bestallt zu sein“. Dies gilt sowohl für die allgemeine Heilpraktiker-
erlaubnis als auch für auf einzelne Fachgebiete eingeschränkte (sekt orale) Heilpraktikererlaubnisse. 
Zuständige Behörden sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörde. 
 
Die Stadt Bochum hat angeboten, die Kenntnisprüfungen und Erlaubniserteilungen für den Bereich 
Gesundheits- und 
Veterinäramt 
 
15.05.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Pietsch 
Telefon: 492-5372 
PietschI@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0340/2025 
der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis im Bereich Logopädie zentral auch für andere Städte und 
Kreise durchzuführen. 12 Städte und Kreise haben bislang ihre Bereitschaft geäußert, sich an dieser 
Kooperation zu beteiligen. Die Stadt Bochum hat dazu den Entwurf einer öffentlich -rechtlichen Ver-
einbarung (ÖRV) erstellt und den beteiligten Städten und Kreisen zur Beschlussfassung und Unter-
zeichnung zugeleitet (s. Anlage).  
 
Vergleichbare öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, an denen Münster bereits beteiligt ist, gibt es für 
die allgemeine Heilpraktikererlaubnis und die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich 
Psychotherapie (ÖRV mit dem Kreis Recklinghausen) sowie für die eingeschränkte Heilpraktikerer-
laubnis für den Bereich Physiotherapie (ÖRV mit der Stadt Düsseldorf).  
 
Die entscheidenden Gründe für die Bündelung dieser spezifischen Kenntnisprüfungen und Erlaub-
niserteilungen sind zum einen die dadurch mögliche höhere Bearbeitungsroutine und die effiziente 
Bereitstellung der erforderlichen Spezialkenntnisse sowie zum anderen die Gewährleistung von ein-
heitlichen Prüfungs- und Qualitätsmaßstäben.  
 
Diese Argumente gelten auch für die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Logo-
pädie. Hierzu werden in Münster nur vereinzelte Anträge erwartet. Daher führt die Übertra gung der 
Zuständigkeit auf die Stadt Bochum verbunden mit dem Recht der Gebührenerhebung zu keinem 
spürbaren Einnahmeverlust für Münster. Demgegenüber wäre der Aufbau und das Vorhalten der für 
die Durchführung der Kenntnisprüfungen und Erlaubniserteilungen  nötigen spezifischen Prüfungs-
strukturen und Fachkenntnisse unwirtschaftlich. 
 
Die Bundesrichtlinie zur Heilpraktikerüberprüfung vom 07.12.2017 empfiehlt ebenfalls eine Zentrali-
sierung der Überprüfung auf wenige Stellen pro Bundesland, um landeseinheitlich  gleiche Regelun-
gen zu erreichen. 
 
Für den Abschluss der übersandten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist die Zustimmung durch den 
Rat erforderlich. Rechtsgrundlage für die ÖRV ist das „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit“ 
(vgl. § 1, 23ff GkG NRW). Die Stadt Bochum hat mitgeteilt, dass der beigefügte Entwurf der ÖRV be-
reits von der örtlich zuständigen Bezirksregierung Arnsberg genehmigt wurde. 
 
 
 
In Vertretung 
  
gez.   
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentral e Entscheidung der eingeschränk ten 
Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwär-
tern im sektoralen Bereich der Logopädie

Anlage A

2012 Zeichen

Anlage A zur V/0340/2025 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage wird die Zustimmung des Rates zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verein-
barung zwischen der Stadt Münster und der Stadt Bochum über die zentrale Entscheidung der 
eingeschränkten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen 
von Heilpraktigeranwärtern im sektoralen Bereich der Logopädie eingeholt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel und Zielerreichung:  
Die entscheidenden Gründe für die Bündelung dieser spezifischen Kenntnisprüfungen und Er-
laubniserteilungen sind zum einen die dadurch mögliche höhere Bearbeitungsroutine und die ef-
fiziente Bereitstellung der erforderlichen Spezialkenntnisse sowie zum anderen die Gewährleis-
tung von einheitlichen Prüfungs- und Qualitätsmaßstäben. Zudem wird dadurch der Aufbau und 
das Vorhalten der für die Durchführung der Kenntnisprüfungen und Erlaubniserteilungen nötigen 
spezifischen Prüfungsstrukturen und Fachkenntnisse in Münster vermieden. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2025 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2026 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gem. § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe i.V.m. der ersten Druchführungsverord-
nung zum Heilberufegesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Kenntnisüber-
prüfung und Erlaubniserteilung der Antragsverfahren nach dem Heilberufegesetz. Es handelt sich 
um eine Pflichtaufgabe. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen  
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine unmittelbare Relevanz.

Anlage 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

4039 Zeichen

Anlage 1 zur V/0340/2025 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale Entscheidung der eingeschränk-
ten Erlaubniserteilung und die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von 
Heilpraktikeranwärtern im sektoralen Bereich der Logopädie 
 
 
Gemäß §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW, S.621) wird zwischen der Stadt Bo-
chum und den Städten Bielefeld, Dortmund, Hagen, Münster, Schwelm sowie den Kreisen 
Borken, Siegen-Wittgenstein, Steinfurt, Soest, Unna und Warendorf folgende öffentlich-recht-
liche Vereinbarung über die Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der 
Logopädie geschlossen: 
 
§ 1 
(1) Die Stadt Bochum übernimmt die Aufgabe der Abwicklung der Antragsverfahren auf Er-
teilung der sektoralen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Logo-
pädie (einschließlich Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der 
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe 
(Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der je-
weils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Aus-
übung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 
(Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten 
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde 
ohne Bestallung vom 18.02.1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden 
Fassung in ihre Zuständigkeit. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgabe ge-
hen von den anderen Beteiligten auf die Stadt Bochum über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GKG). 
Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. 
 
(2) Diese Regelung gilt ebenso für alle in § 1 Abs. 1 genannten Anträge, die bei den Beteilig-
ten bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgelegen haben. Diese werden der 
Stadt Bochum nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt. 
 
(3) Sonstige Zuständigkeiten auf Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung heilkundlicher 
Tätigkeit in anderen sektoralen Bereichen als dem der Logopädie nach den in § 1 Abs. 1 
genannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt. Diese verbleiben, 
sofern keine andere Zuständigkeit geregelt ist, grundsätzlich in der Zuständigkeit der an 
dieser Vereinbarung Beteiligten. 
 
(4) Weitere Kommunen können dieser Vereinbarung nach Genehmigung durch die zustän-
dige Aufsichtsbehörde beitreten.  
§ 2 
(1) Die Stadt Bochum verpflichtet sich, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der vor-
genannten Zwecke notwendigen personellen sowie materiellen Ressourcen zu gewähr-
leisten. 
§ 3 
(1) Die gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-West-
falen (GV. NRW. S. 490) vom 08.08.2023 in der jeweils geltenden Fassung für die vorge-
nannten Zwecke zu zahlenden Verwaltungsgebühren werden von der Stadt Bochum er-
hoben und stehen dieser als Ausgleich für die entstandenen Verwaltungskosten in voller 
Höhe zu.

§ 4 
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den jeweiligen Be-
teiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich zum 31. Dezember 
jeden Jahres gekündigt werden. 
§ 5 
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam werden, so berührt dies nicht die 
Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen und Überein-
kommen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch 
eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt.  
 
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind 
vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. 
§ 6 
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 24 Absatz 4 GkG NRW am Tage nach ihrer Bekanntma-
chung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft.  
 
 
 
 
Unterschrift Stadt Bochum 
 
 
Unterschrift Stadt Münster

Beratungsverlauf (3)

11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2025 Hauptausschuss
TOP 53 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2025 Rat
TOP 54 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0340/2025
Typ
Vorlagen
Datum
13.05.2025
Erstellt
13.05.2025 09:59