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Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Richtwerte für die angemessenen Bedarfe für Unterkunft 2024
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Sammeldokument öffentlich
25634 Zeichen
Mitteilungsvorlage
öffentlich
242322
Die Oberbürgermeisterin
—
—
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Richtwerte
für die angemessenen Bedarfe für Unterkunft 2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
23.01.2025 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
20.02.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit erhält das sogenannte
Schlüssige Konzept 2024 zur Kenntnis. Mit diesem werden die Herleitung der
aktuellen Richtwerte für die angemessenen Aufwendungen für die Bedarfe für
Unterkunft erläutert und diese veröffentlicht. Das Konzept und die Richtwerte
sind auf der Internetseite der Stadt Bonn unter https://www.bonn.de/themen-
entdecken/soziales-gesellschaft/angemessene-miethoehen-in-bonn.php
veröffentlicht.
Erstmalig wurde mit dem schlüssigen Konzept 2024 ergänzend zum üblichen
Verfahren das sogenannte iterative Verfahren angewandt. Hiermit wird
sichergestellt, dass am aktuellen Bonner Wohnungsmarkt in jeder
Wohnungsgrößenkategorie eine nennenswerte Anzahl von Wohnungen
(mindestens jede dritte angebotene Wohnung) zur jeweiligen
Angemessenheitsmiete verfügbar ist.
Die neuen Bonner Richtwerte liegen weitestgehend oberhalb derjenigen Städte
in NRW, die neben Bonn sowohl im Bedarfs- als auch im Preisniveau klar
herausstechen, nämlich Düsseldorf, Köln und Münster. Auch die Richtwerte
aller Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises werden von den Bonner Richtwerten
übertroffen.
Würde man statt über das schlüssige Konzept selbst ermittelter Richtwerte wie
im Gesetz (§ 22c Abs. 1 SGB II) zugelassen hilfsweise die monatlichen
Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes für 2025
berücksichtigen, lägen diese Werte deutlich unter den neuen Richtwerten.
Selbst bei Hinzurechnung eines 10%-Sicherheitsaufschlags liegen die neuen
Richtwerte in den Wohnungsgrößenklassen 2-7 Personen darüber. Nur im
Bereich der 1-Personenhaushalte würde der Wert um insgesamt ca. 4 €
unterschritten (wobei in dieser Haushaltsgrößenklasse 46,9% aller
Angebotsmieten innerhalb des Richtwerts liegen und eine Richtwerterhöhung
daher nicht geboten ist).
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Seite 2
—
—
Anlage/n
1 Konzept-zur-Ermittlung-der-Richtwerte-fuer-die-Bedarfe-fuer-Unterkunft
(öffentlich)
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Bundesstadt Bonn im Dezember 2024
Amt für Soziales und Wohnen
Bedarfe für Unterkunft
Konzept zur Ermittlung des Richtwertes
Inhalt:
1. Einleitung ............................................................................................................. 2
2. Produkttheorie und angemessene Wohnfläche ................................................... 2
3. Vergleichsraum ................................................................................................... 3
4. Angemessene Ausstattung der Wohnung ........................................................... 4
5. Mindestgrößen .................................................................................................... 5
6. Werte der Nettokaltmiete ..................................................................................... 6
7. Datenquellen und tatsächliche Verfügbarkeit ...................................................... 8
8. Angemessene Betriebskosten ........................................................................... 10
9. Übersicht der ermittelten Beträge ...................................................................... 14
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2
1. Einleitung
Bedarfe für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner-
kannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs.1, Satz 1 SGB II).
Die Bestimmung der Angemessenheit erfolgt in mehreren Schritten. Sie ist zu-
nächst abstrakt anhand eines Richtwerts festzustellen, bevor die konkrete An-
gemessenheit unter Berücksichtigung des Einzelfalles ermittelt werden kann.1
Bei der Ermittlung des Richtwertes sind diverse Vorgaben zu beachten, di e
sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung
ergeben. Der Aufbau dieses Konzepts orientiert sich an diesen Vorgaben und
stellt die Herleitung der einzelnen Schritte in den jeweils folgenden Kapiteln
dar.
2. Produkttheorie und angemessene Wohnfläche
Der zu ermittelnde Richtwert stellt das Produkt aus jeweils maximal angemes-
sener Wohnfläche und angemessenem Mietpreis dar. Da es im Ergebnis nur
auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann von ei-
nem Faktor zu Gunsten oder Lasten des anderen abgewichen werden (Pro-
dukttheorie):2
Richtwert =Wohnfläche*Quadratmeterpreis
Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist – unabhängig von der
Anzahl der Zimmer – nur die Quadratmeterzahl „pro Kopf“, also entsprechend
der Haushaltsgröße, zu berücksichtigen.3
1 Vgl. Arbeitshilfe „Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.I“, 6. Auflage,
Stand: 1. September 2013, S. 14.
2 Vgl. stRspr BSG z.B. v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, RdNr. 20; BSG v. 25.04.2018, B 14 AS
14/17 R, RdNr. 16 3 Vgl. BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, RdNr 16
³ Vgl. BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, RdNr. 16
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3
Die Bemessung erfolgt anhand der geltenden landesrechtlichen Vorschriften
für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau 4 und ergibt als jeweilige
Höchstgrenze für einen
1-Personen-Haushalt 50 m²,
2-Personen-Haushalt 65 m²,
3-Personen-Haushalt 80 m²
und für jede weitere Person jeweils 15 m² mehr.5
3. Vergleichsraum
Für die Herleitung einer angemessenen Referenzmiete ist zunächst das Be-
stimmen eines maßgebenden Vergleichsraumes erforderlich. Dieser be-
schreibt ein ausreichend großes Gebiet, das aufgrund der räumlichen Nähe,
Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Be-
reich bildet. Einerseits soll das Einzugsgebiet hinreichend bestimmt und ein-
grenzbar sein; andererseits soll vermieden werden, dass durch ein Heraus-
greifen „preiswerter Brennpunktgebiete“ die Referenzmiete beeinflusst wird.
Hilfebedürftige sollen die Möglichkeit haben, auch außerhalb solcher Stadtteile
eine Wohnung anzumieten.6
Da der öffentliche Nahverkehr in Bonn auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns
von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet ist 7, wird das
gesamte Stadtgebiet Bonn als Vergleichsraum zu Grunde gelegt.8 Das grund-
sätzliche Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Um-
feld ist im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostensenkung zu prüfen.
4 Vgl. stRspr BSG zB. v. 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, RdNr 18; BSG v. 25.04.2018, B 14 AS
14/17 R, RdNr 17
5 Vgl. Ziffer 8.2 der WNB zu § 18 Abs. 3 WFNG NRW.
6 Vgl. BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, RdNr 18.
7 Ebenda.
8 Vgl. stRspr BSG zur zulässigen Zugrundelegung des gesamten Stadtgebiets als Vergleichs-
raum im Fall von Großstädten: BSG v. 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr 24.
Einzelbeispiele: BSG v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, RdNr 21f., indem bspw. da s gesamte
Stadtgebiet München (1,3 Mio. Einwohner) als Vergleichsraum zu Grunde gelegt wird; vg l.
auch BSG v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R: dort wird das gesamte Stadtgebiet Berli n als Ver-
gleichsraum bejaht.
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4
4. Angemessene Ausstattung der Wohnung
Eine Wohnung gilt dann als angemessen, wenn sie nach Ausstattung , Lage
und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und kei-
nen gehobenen Wohnstandard aufweist („bescheidener Zuschnitt“9). Sie muss
daher im unteren Segment des Vergleichsmaßstabs liegen, wobei es auch hier
nicht auf die Angemessenheit einzelner wertbildender Faktoren, sondern d es
Produktes (= der Gesamtbelastung) ankommt.10
Diese Anforderung wird bei einer Berechnung der Vergleichsmiete im Bonn er
Mietspiegel 2024 durch die Auswahl von Gebäude- und Wohnungsmerkmalen
mit den jeweiligen Zu- und Abschlägen, welche die obere Grenze der einfa-
chen Ausstattungsklasse für Wohnungen bilden, berücksichtigt. Diesem Woh-
nungstyp gehören ungefähr 46 % des Bonner Wohnungsmarktes, wie er durch
den Bonner Mietspiegel beschrieben wird, an.
Der Mietspiegel unterscheidet vier Lagen von „einfach“ bis „sehr gut“. Während
der einfachen Wohnlage lediglich 5,1 % der Erhebungen zuzuordnen sind, fal-
len 46,6% der erhobenen Wohnungen unter die mittlere Wohnlage. Um si-
cherzustellen, dass die Berechnung auf einer repräsentativen Datenbasis er-
folgt und die tatsächliche Verfügbarkeit in ausreichendem Umfang gegebe n
ist, wird daher der oberste Punktwert der mittleren Wohnlage (11 Punkte) z u
Grunde gelegt – obwohl dieser über den einfachen Wohnstandard hinausgeht.
Da sich sowohl die Ausstattung als auch die Wohnlage nicht zwingend nur im
untersten, sondern im unteren Bereich zu bewegen hat 11, ist durch die Aus-
wahl der Ausstattungskriterien sowie der mittleren Lage der notwendige u nd
erforderliche Spielraum im Hinblick auf die Anwendung der Produkttheorie er-
öffnet.12
9 S. BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, RdNr 28.
10 Vgl. BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, RdNr 15 oder BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R,
RdNr 20.
11 Vgl. SG DU v. 23.04.2008, S 27 AS 154/07, Ziffer 2. Vgl. auch BSG v. 10.09.2013, B4 A S 77/12,
RdNr 21
12 Vgl. SG DU v. 23.04.2008, S 27 AS 154/07, Ziffer 2.
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5
Eine Beschränkung auf bestimmte Baualtersklassen ist grundsätzlich nicht zu-
lässig, auch wenn Neubauten in der Regel einen höheren Ausstattungsgrad
besitzen, als Hilfeempfängern im Sinne des § 22 SGB II zugebilligt wird.13 Da-
her wird der Faktor „Baujahr“ in der Berechnung nach Mietspiegel nicht be -
rücksichtigt.
Der Bonner Mietspiegel 2024 ist auf der Grundlage einer repräsentativen
Stichprobe nicht preisgebundener Wohnungen in Bonn entstanden un d nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Zur Sicherstellung einer
soliden Datengrundlage erfolgte eine repräsentative Umfrage unter mehr als
2.500 Bonner Mieter*innen und Vermieter*innen, die im Rahmen der gesetzli-
chen Verpflichtung Auskünfte über das Mietverhältnis und über die Merkma le
ihrer Mietwohnung gegeben haben.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat den qualifizierten Bonner Mietspiegel 2024
am 12. November 2024 beschlossen und die Interessenvertreter*innen der
Mieter*innen und die der Vermieter*innen haben den Mietspiegel 2024 als
qualifizierten Mietspiegel anerkannt. Er ist ab dem 1. Dezember 2024 als qua-
lifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB für das Bonner Stadtgebiet gültig14.
5. Mindestgrößen
Während die Wohnflächenobergrenzen durch die konsequente Anwen dung
der Produkttheorie vollständig entfallen, werden die Mindestgrößen, die a uch
in der bisherigen Regelung in den kommunalen Ergänzungen bzw. der Dienst-
anweisung angegeben wurden, als Orientierung beibehalten. Sie dienen a ls
Anhaltspunkt im Hinblick auf eine dauerhafte Wohnraumversorgung sowie zur
Vermeidung einer möglichen Überbelegung und sollten daher von den woh-
13 Vgl. BSG v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr 23 und BSG v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10
R, RdNr. 28
14 Vgl. Bonner Mietspiegel 2024 und Dokumentation hierzu: https://www.bonn.de/themen-ent-
decken/soziales-gesellschaft/mietspiegel.php
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6
nungssuchenden Haushalten nicht unterschritten werden. Der Umkehr-
schluss, dass bspw. ein Haushalt mit 4 Personen ab einer bereits vorhandenen
Wohnfläche von 66,5 m² angemessen mit Wohnraum versorgt ist, ist nicht zu-
lässig, da diese Beurteilung regelmäßig eine Einzelfallprüfung voraussetzt.
Die Werte sind aus den derzeit geltenden Wohnraumförderbestimmungen für
Nordrhein-Westfalen hergeleitet, die als Untergrenze für einen Alleinstehen-
den eine Wohnung mit 35 m² als förderfähig ansehen. 15 Dies entspricht 70 %
der für geförderten Wohnraum geltenden Obergrenze für einen Alleinst ehen-
den in Höhe von 50 m², die mit jeder weiteren Person um jeweils 15 m² steigt.
Aus der analogen Anwendung ergibt sich die Erhöhung der Mindestgröße um
jeweils 70 % dieser 15 m², folglich 10,5 m².
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Wohnraum für eine Person im
Einzelfall auch unter 35 m² geeignet und zumutbar sein kann und ein solches
Angebot auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich vorherrscht, wird im aktuelle n
Konzept auch Wohnraum einbezogen, der eine Größe von mindestens 16 m²
aufweist.
Damit wird zudem der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 16 gefolgt,
wonach auch solcher Wohnraum berücksichtigt werden kann, der auf dem re-
gionalen Wohnungsmarkt in nicht unerheblicher Anzahl vorhanden ist. Dass
dieser Wohnraum in einer Universitätsstadt wie Bonn in erheblicher Zahl auch
außerhalb von Studentenheimen vorhanden ist, wird dadurch belegt, dass der
qualifizierte Mietspiegel 2024 aufgrund repräsentativer und valider Daten für
nicht preisgebundene kleine Wohnungen ab 16 m² Aussagen zur ortsüblichen
Miete treffen kann.
Die einzelnen Werte sind in der Übersicht in Kapitel 9 dargestellt.
6. Werte der Nettokaltmiete
Die Vergleichsmietenberechnung nach Mietspiegel 2024 ergibt unter Berück-
sichtigung der Basismieten der jeweiligen Wohnflächenobergrenze, des
Wohnlagenpunktwerts 11,0 (Zuschlag 1,26 €), des Einflusses von Gebäude-
15 Vgl. FRL öff. Wohnen NRW 2024, 2.4.6, Ziff. 3
16 Vgl. BSG vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, RdNr 25.
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7
und Wohnwertmerkmalen (in Summe 0,00 €/m²) sowie der Nichtberücksichti-
gung des Baujahres (Zu/Abschlag 0,00 €) zunächst folgende Werte17:
Personenzahl Ausgangswohnfläche
(m²)
Preis/ m² (€) Grundmiete (€)
1 50 9,46 € 473,00 €
2 65 8,99 € 584,35 €
3 80 8,81 € 704,80 €
4 95 8,73 € 829,35 €
5 110 8,66 € 952,60 €
6 125 8,56 € 1.070,00 €
7 140 8,41 € 1.177,40 €
8 155 8,18 € 1.267,90 €
Durch die Differenzierung der Mietpreise je m² in den einzelnen Haushaltsgrö-
ßen wird unter anderem dem Umstand Rechnung getragen, dass kleiner e
Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tendenziell teurer (je m²) sind.
Gleichwohl der Mietspiegel durch die Erhebungsmethode und den –zeitraum
nur Mieten widerspiegelt, die innerhalb der letzten sechs Jahre vereinbart oder
- von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen - geändert worden sind18, so
ist für einen angespannten Wohnungsmarkt wie Bonn, der sich bisher durch
steigende Mieten auszeichnete, anzunehmen, dass ältere Bestandsmieten un-
terhalb des Mietniveaus nach Mietspiegel und somit innerhalb des jeweiligen
Richtwerts liegen.
Die Dokumentation des Verfahrens zum qualifizierten Mietspiegel 2024 (Re-
gressionsmietspiegel) wird auf der Homepage der Bundesstadt Bonn kosten-
los zur Verfügung gestellt. Weitere Hinweise dazu enthält der entsprechend e
Internetauftritt zum Thema „Mietspiegel“19.
17 Berechnung nach Formel: Basismiete + Zuschlag/kein Zuschlag Baujahr + Zuschlag Wohnlage
+ Zu-/Abschlag Einfluss Gebäude- und Wohnungsmerkmale = ortsübliche Vergleichsmiete
18 §§ 558 Abs. 2, 560 BGB
19 Vgl. https://www.bonn.de/themen-entdecken/soziales-gesellschaft/mietspiegel.php
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8
7. Datenquellen und tatsächliche Verfügbarkeit
Liegt ein qualifizierter Mietspiegel gem. § 558d BGB vor, ist dieser jeder ande-
ren Quelle (eigene Berechnungen, Mietdatenbanken, Befragungen von Woh-
nungsunternehmen, Heranziehung von Wohngeldfällen) grundsätzlich vo rzu-
ziehen.20 In diesem qualifizierten Verfahren wird auch die Einhaltung mathe-
matisch-statistischer Grundsätze gewährleistet. Da dieser jedoch in erster Li-
nie darauf ausgerichtet ist, das Funktionieren des Marktes freifinanzierter Miet-
wohnungen zu gewährleisten, ist im Rahmen der BfU zusätzlich Wohnraum zu
berücksichtigen, der zu diesem Zweck vermietet wird (öffentlich geförderter
Wohnraum).21
Um eine Aussage über die Höhe der Grundmieten in öffentlich geförderten
Wohnungen treffen zu können, wurde auf die Daten der Bestands- und Nut-
zungskontrolle zurückgegriffen.
Die durchschnittliche Grundmiete bei geförderten Wohnungen, die im Zeitraum
von Juli 2023 bis Juni 2024neu belegt wurden, liegt bei 6,13 €/m². Eine Diffe-
renz zwischen Bestands- und Angebotsmieten existiert aufgrund der förder-
rechtlichen Vorgaben bei Kosten- und Bewilligungsmieten nicht.
Das Mietniveau der hier nicht abgefragten weiteren geförderten Objekte im
Stadtgebiet ist vergleichbar und umfasst einen Bestand von ca. 10.000 Woh-
nungen22.
Selbst die seit 2024 für Bonn erhöhte Bewilligungsmiete bei Neubaute n von
7,85 €/m²23 (Einkommensgruppe A) liegt weiterhin im angemessenen Rahmen
(vgl. Tabellenwerte unter Punkt 6).
20 Vgl. BSG v. 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, RdNr 7.
21 Vgl. BSG v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, RdNr 22.
22 Stand: 31.12.2022 (Vgl. Wohnungsmarktbericht der Statistikstelle der Stadt Bonn 2023, S. 34,
Ziff. 5.1: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?7--anlagenHeaderPanel-attachmentsLi st-
0-attachment-link&VOLFDNR=2015890&refresh=false)
23 Vgl. Ziff. 2.3.2.1 Nr. 3 FRL öff. Wohnen NRW 2024: https://www.mhkbd.nrw/system/files/me-
dia/document/file/2024-04-02-mhkbd-final-frl-off-wohnen-2024.pdf
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9
Um die Berechnung der Richtwerte auf eine hinreichend repräsentative Datenbasis
zu stellen und die Verfügbarkeit angemessener Wohnungen zu prüfen , wurde dar-
über hinaus auf die Daten der städtischen Wohnungsmarktbeobachtung (die Woh-
nungen aus allen Standards berücksichtigt) zurückgegriffen und es wurden rund
5.600 Wohngeldfälle aus dem Zeitraum 01.07.2023 – 30.06.2024 ausgewertet.
Eine Berechnung der Statistikstelle Bonn auf Grundlage der VALUE- Immobilie n-
marktdatenbank kommt unter Einbeziehung von Wohnungen ab 16 m ² hinsichtlich
der tatsächlichen Verfügbarkeit für das Jahr 2023 zunächst zu folgendem Ergebnis:
Um sicherzustellen, dass in jeder Wohnungsgrößenkategorie eine nennenswerte
Anzahl von Wohnungen24 zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze verfügbar ist, wur-
den die in der vorstehenden Tabelle rot markierten Grenzwerte für die Hausha lts-
größen 2,6,7 u. 8 Personen in einem zweiten Schritt iterativ soweit erhöht25, bis eine
Verfügbarkeitsquote von mindestens einem Drittel der angebotenen Wohnungen er-
reicht ist (s. nachfolgende Abbildung).
24 Zur Frage der ausreichenden Verfügbarkeit kostenangemessenen Wohnraums vgl. BSG, Urteil
vom 3. September 2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr.29; LSG Sachsen, Urteil vom 05.02.2024, L 10 AS
449/21, unter 5.
25 Zur Zulässigkeit des iterativen Verfahrens vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, RdNr.
27; BSG Urteil vom 05. August 2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr.37
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10
Durch eine regelmäßige Wohnungsmarktbeobachtung der Abteilung Wohne n des
Amtes für Soziales und Wohnen wird die Angebotslage durch Internetauswertungen
ständig überprüft, sodass nicht nur die tatsächliche Verfügbarkeit angemessene r
Wohnungen auf dem Bonner Wohnungsmarkt – insbesondere in den stark nachge-
fragten Segmenten – sichergestellt, sondern auch ausreichend Spielraum bei den
wertbildenden Faktoren gegeben ist.
Die Summe aus Grundmiete und maximal angemessenen Betriebskosten, d ie na-
hezu alle möglichen Kostenarten umschließt, die in dem bestimmten Obj ekt nicht
zwingend vorliegen bzw. umgelegt werden müssen, erhöht diesen Spielraum und die
Versorgungsmöglichkeiten zusätzlich.
8. Angemessene Betriebskosten
Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten (m it Aus-
nahme der Heizkosten) zu bestimmen und in den Richtwert mit einzubeziehen.26
26 Vgl. BSG v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 33f.
Seite 12 von 16
11
Die Mietspiegelerhebung in Bonn für das Jahr 2024 ergibt je nach Wohnungsgröße
und ohne Berücksichtigung von Heizkosten und Warmwasserbereitung einen Be -
trag für die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten in Höhe von 2,82 €/m² (s.
Tabelle).
Die durchschnittlichen kalten Betriebskosten nach dem Betriebskostenspiegel d es
Deutschen Mieterbundes aus der Datenerfassung 2023/2024 liegen sowohl für die
gesamte Bundesrepublik (1,86 €/m²) als auch für NRW (2,06 €/m²) unter dem Wert
des Bonner Mietspiegels 2024 (2,82 €/m²):
Vergleich Betriebskostenspiegel
Betriebskostenspie-
gel des Deutschen
Mieterbunds für
Deutschland
- Datenerfassung
2023/2024
Betriebskostenspie-
gel des Deutschen
Mieterbunds für
NRW - Datenerfas-
sung
2023/2024
Mietspie-
gel 2024
Grundsteuer 0,17 0,22 0,34
(Kalt)Wasser
0,27
0,30
0,21
Schmutzwasser 0,27
Niederschlagswasser 0,06
Straßenreinigung 0,03 0,04 0,03
Müllbeseitigung 0,14 0,18 0,19
Hauswart 0,35 0,31 0,27
Gebäudereinigung 0,20 0,21 0,26
Ungezieferbekämpfung - - 0,17
Gartenpflege 0,13 0,16 0,18
Allgemeinstrom / Beleuch-
tung
0,05 0,05 0,06
Aufzug 0,18 0,19 0,26
Versicherungen 0,24 0,29 0,29
Schornsteinfeger 0,03 0,03 0,06
Winterdienst - - 0,05
Wartungskosten - - 0,06
sonst. Betriebsk. 0,07 0,08 0,06
Summe (€/m²) 1,86 2,06 2,82
Seite 13 von 16
12
Hinsichtlich der Betriebskosten für Antennen- und Breitbandanlagen hat sich
eine Änderung ergeben: Mit Auslaufen der Übergangsregelung nach § 2 Num-
mer 15 der Betriebskostenverordnung zum 30. Juni 2024 dürfen die K osten
privater Verteilanlagen für Antennenanlagen und Breitbandkabel nicht mehr im
Rahmen der Betriebskosten auf die angeschlossenen Wohnungen, bzw. a uf
die Mietenden umgelegt werden. Das hat zur Folge, dass diese Kosten nich t
mehr Bestandteil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind und so-
mit auch nicht mehr über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung abgede ckt
werden.27
Da sich die Zusammensetzung der einzelnen Werte oftmals aus kommunalen
Abgaben (wie beispielsweise Grundsteuer, Abfallbeseitigung, Wasserver- und
–entsorgung, Straßenreinigung) ergibt, liegt für die Beurteilung der Angemes-
senheit der Rückgriff auf die (höheren) Werte des Bonner Mietspiegels nahe.
Auch lokale Entwicklungen bei den einzelnen Betriebskostenarten (z.B.
Grundsteuer-Hebesätze) unterliegen einer ständigen Beobachtung und wer-
den bei deutlichen Abweichungen durch eine zeitnahe Fortschreibung der
Richtwerte berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnflächen (vgl. Kap. 2) erge-
ben sich pro Kopf folgende absolute Betriebskostenbeträge:
Personenzahl Betriebskostenbetrag
1 141,00 €
2 183,30 €
3 225,60 €
4 267,90 €
5 310,20 €
6 352,50 €
7 394,80 €
8 437,10 €
27 Vgl. § 2 Nr.15 lit. a) u. b) BetrKV
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13
Diese Beträge werden zu den jeweiligen Werten der Grundmiete addiert un d
ergeben im folgenden Kapitel die tatsächlich zu berücksichtigenden Richtwerte
in Form der Bruttokaltmiete. In einem weiteren Schritt wurde die Grenzwerte
der Bruttokaltmiete für die Haushaltsgrößenklassen 2,6,7 u. 8 Personen wie
dargestellt iterativ erhöht (vgl. unter Ziff. 7). Die vom Bundessozialgericht fa-
vorisierte28 Ausgestaltung des Richtwerts in Form einer Bruttokaltmiete erhöht
zudem den Spielraum für Wohnungssuchende, da wiederum z.B. eine höhere
Grundmiete durch niedrige Betriebskosten ausgeglichen werden kann.
Um zu vermeiden, dass hohe Betriebskosten, die zu einer Unangemessenheit
der Wohnung führen, durch zu niedrig angesetzte Abschlagszahlungen in die
Abrechnung verschoben werden, soll neben den oben genannten Obergren -
zen darauf geachtet werden, dass ein bestimmter Quadratmeterpreis an kalten
Betriebskosten nicht unterschritten wird.
Dieser Betrag berücksichtigt nur die zwingend vorkommenden Betriebskosten-
arten (d.h. Grundbesitzabgaben und Versicherungen) und ergibt einen M in-
destbetrag in Höhe von 1,39 € pro m² und Monat.
Wird dieser Betrag unterschritten oder bestehen Zweifel an der realistischen
Festsetzung der Vorauszahlung, kann die Zustimmung zur Anmietung der
Wohnung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller schlüssig nachweist, aus
welchen Gründen die Betriebskostenvorauszahlung so niedrig ist, z.B. durch
die Vorjahresabrechnung.
28 vgl. BSG, Urteil v. 05.08.2021, Az. B4 AS 82/20 R, Rdnr. 18
Seite 15 von 16
14
9. Übersicht der ermittelten Beträge
Personenzahl Orientierung:
Mindestgröße
(m²)
Grundmiete Maximal kalte
Betriebskosten
Bruttokaltmiete
(aufgerundet)
1 35* 473,00 € 141,00 € 614,00 €
2 45,5 584,35 € 183,30 € 784,00 €**
3 56,0 704,80 € 225,60 € 931,00 €
4 66,5 829,35 € 267,90 € 1.098,00 €
5 77,0 952,60 € 310,20 € 1.263,00 €
6 87,5 1.070,00 € 352,50 € 1.453,00 €**
7 98,0 1.177,40 € 394,80 € 1.645,00 €**
8 108,5 1.267,90 € 437,10 € 1.838,00 €**
- Mindestbetrag kalte Betriebskosten: 1,39 €/ m²/ Monat –
*unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ist eine Abweichung
bis zu einer Wohnungsgröße von mind. 16 m² möglich - vgl. unter Ziff. 5
**die Grenzwerte wurden wie dargestellt iterativ erhöht - vgl. unter Ziff. 7
gez. Ramos
Amtsleiterin
Amt für Soziales und Wohnen (50)
Dezember 2024
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Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Im Gesetz
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 242322
- Typ
- Mitteilungsvorlage
- Datum
- 14.01.2025
- Erstellt
- 08.02.2026 04:40