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V/0665/2012

Wahlplakatierung

Vorlagen 30.08.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2012, TOP 9

Beschlussvorlage

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Vorlage Nr. 0665-2012 Anlage

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Beschlussvorlage

6061 Zeichen

V/0665/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahlplakatierung 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
07.11.2012   Hauptausschuss                                                                                       Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Wahlplakatierung im Stadtgebiet wird über die vorhandenen rechtlichen Bestimmungen hinaus 
nicht geregelt.  
 
Begründung: 
 
1. Auf Grund des Antrages der Ratsgruppe UWG/ÖDP an den Rat Nr. A -R/0020/2012 vom 
26.4.2012 beschloss der Hauptausschuss zur Vorlage V/0417/2012 am 27.6.2012: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, 
 
 die rechtlichen Rahmenbedingungen für verbindliche Plakatierungsregeln und die 
Möglichkeiten für ein sog. „Wahlkampfabkommen“ unter Berücksichtigung der hierfür 
notwendigen Ressourcen und der Kosten-Nutzen-Relation darzustellen und 
 die Möglichkeiten für eine für die Parteien kostenlose gemeinsame Großplakatierung 
im Stadtgebiet aufzuzeigen und über deren Kosten zu berichten. 
 
  2. Bericht und Handlungsoptionen werden im Ausschuss f ür Personal, Recht und Ordnung b e-
raten und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. 
 
2. Seit dem Jahr 1981 gab es, gestützt auf einen Erlass des Innenministeriums vom 29.06.1979,  
Vereinbarungen über die Durchführung der Wahlwerbung in der Stadt Münster anlässl ich der 
verschiedensten Wahlen. Allen Parteien, die sich dieser Wahlwerbevereinbarung angeschlossen 
hatten, standen für  Wahlplakatierung insgesamt zwischen 55 und 62 Anschlagtafeln in der Gr ö-
ße von 7,20 m x 2,60 m (sogenannte Wesselmänner) zum kostenlosen  plakatieren von DIN-A 0 
Plakaten zur Verfügung. Die Tafeln wurden durch die damalige Deutsche Städte Reklame 
GmbH (DSR) im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung an ausgesuchten Stellen aufgestellt. 
Der Anschlag der Plakate wurde ausschließlich von der DSR vorgenommen. Die vorgehaltenen 
Flächen für die Parteien auf den Tafeln richteten sich nach der Reihenfolge der Parteien auf den 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0665/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Schulze-Werner 
Ruf: 
492 32 00 
E-Mail: 
SchuWe@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.08.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0665/2012 
jeweiligen Stimmzetteln. Jeder Partei wurde auf den Tafeln eine Werbefläche von maximal  2 x 
DIN-A 0 Hochformat zur Verfügung gestellt. Als Ausgleich für die Aufwendungen wurde der DSR 
gestattet, die Plakatwände nach dem Wahltermin für einen Zeitraum von sechs Wochen für 
kommerzielle Werbung zu nutzen. Darüber hinaus wurde den Parteien eingeräumt, zusätzliche 
Plakate bis zum Format DIN-A 0 in vorher festgelegten Straßenzügen an Laternen aufzuhängen. 
Ziel dieser Maßnahme war es, eine Plakatierung in den Wohnquartieren und innerhalb des Pr o-
menadenrings weitgehend auszuschließen.  
 
Beginnend mit der Kommunalwahl 1999 kam es immer wiede r zu Irritationen zwischen den b e-
teiligten Parteien, die letztlich dazu führten, dass im Hinblick auf die Landtagswahl im Mai 2000 
ein überparteiliches Abkommen über die Wahlwerbung nicht mehr zustande kam. Im Vorfeld der 
Kommunalwahl im September 2004 wur de nochmals eine Vereinbarung über die Wahlwerbung 
von acht Parteien bzw. Trägern von Wahlvorschlägen unterschrieben. Nicht unterschrieben wur-
de das Abkommen von Bündnis 90/Die Grünen - GAL, von der Ökologisch-Demokratischen Par-
tei - ÖDP - und der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands. Zu späteren Wahlen kam eine 
Vereinbarung zwischen den sich beteiligenden Parteien nicht mehr zustande.  
 
3. Die rechtlichen  Rahmenbedingungen  für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von 
Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein -Westfalen gibt der 
gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung und des 
Innenministeriums  v. 8.8.2003  (Anlage) für die Verwaltung bindend vor. Danach ist Wahlwe r-
bung im Stadtgebiet grundsätzlich nur aus Gründen der Gefahrenabwehr eingeschränkt. An der 
Wahl teilnehmende Parteien können sich jedoch im Wege einer sog. „Good -Will-Erklärung“ in 
rechtlich unverbindlicher Weise darauf verständigen (sog. „Wahlkampfabkommen“),  die Mö g-
lichkeiten des Erlasses nicht voll auszuschöpfen. 
 
4. In der Praxis sind die jeweils wahlbezogenen, freiwilligen Vereinbarungen kritisch zu hinterfr a-
gen, da von den Parteien und ihren Wahlhelfern die vereinbarten Regelungen häufig nicht ei n-
gehalten wurden. Dies führte in der Vergangenheit nicht selten zu gegenseitigen Vorwürfen, in 
deren Folge die Verwaltung jeweils eine Vermittlerposition einnehmen musste. Die Überw a-
chung der Vereinbarungen der Parteien als freiwillige, zusätzliche Aufgabe und die Durchfü h-
rung von Moderationsterminen erforderten verwaltungsseitig  erhebliche Personalressourcen, 
die jedoch nicht konkret beziffert werden können. 
 
Bei der Landtagswahl 2012 wurden seitens der Stadt Münster insgesamt  rund 70 Großplakate 
im öffentlichen Verkehrsraum und auf städtischen Privatflächen genehmigt. Unter Berücksicht i-
gung dieser Größenordnung  ergeben sich nach einer aktuellen Marktrecherche allein für 
Großplakate incl. Lieferung, Aufstellung und Beklebung  bei einer Aufstelldauer von 6 Wochen 
Kosten von mindestens 368,00 € netto pro Großplakat, insgesamt  23.660 € netto. Dieser B e-
trag zuzüglich Mehrwertsteuer (= 28155,40 €) wäre im Rahmen eines herkömmlichen „Wah l-
kampfabkommens“ von der Stadt Münster zu tragen. 
 
Fazit: 
Einem rechtlich unverbindlichen s og. Wahlkampfabkommen mit allen aus der Vergangenheit b e-
kannten Unzuträglichkeiten stünde ein erheblicher finanzieller Aufwand der Stadt gegenüber. Vor 
dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation lässt sich die Übernahme dieser zusätzlichen, fre i-
willigen Aufgabe durch die Stadt nicht rechtfertigen. Die Parteien sind hierdurch nicht gehindert ,  
untereinander und ohne Beteiligung der Stadt Absprachen im Hinblick auf die Wahlwerbung zu 
treffen. 
 
I. V. 
 
gez. 
Heuer 
Stadtrat

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V/0665/2012

Vorlage Nr. 0665-2012 Anlage

4889 Zeichen

Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0665/2012 
 
 
Gliederungsnummer 922  
 
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen,  
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden  
in Nordrhein-Westfalen  
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung  
– III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 –  
v. 8.8.2003  
1 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- ist der Betrieb von Lautsprechern, 
nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO auch die Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb 
geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr 
gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch 
innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften 
nicht in solcher Weise gestört werden. 
Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Abs. 2 Satz l StVO für Lautsprecher- und 
Plakatwerbung  
1.1 
aus Anlass von Europa-,Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie  
1.2 
zur 
 Vorbereitung oder Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden 
nach Artikel 67a, 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei 
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130/SGV. NRW. 1111)  
die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den 
Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass einer Volksinitiative, eines 
Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden.  
2 
Abweichend von § 33 Abs. l Nr. l StVO darf  
2.1 
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.1 während der letzten 4 Wochen vor der Wahl, außer am 
Wahltag selbst, ( vgl. § 10 Abs. 3 Landes-Immissionschutzgesetz (LImschG - SG 
V. NRW. 7121) 
sowie  
2.2 
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.2 
2.2.1  
bei Volksinitiativen vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 4 i.V. 
mit § 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§ 4 i.V. mit §§ 12 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG), 
2.2.2 
bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 11 
Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs-
 oder Nachfrist (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 
Abs. 2 VIVBVEG) und 
2.2.3  
bei Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor 
dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag selbst (§ 25 VIVBVEG) 
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden: 
- Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss 
insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) 
sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 
bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 
Uhr.

- Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen 
so kurz wie möglich zu halten. 
3 
Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf 
3.1 
Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag 
 
3.2 
Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb 
geschlossener Ortschaften  
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden: 
- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor 
Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. 
- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der 
Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder 
deren Wirkung beeinträchtigen. Auf §33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen. 
- Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen 
Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese 
Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils 
nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können. 
4 
Die Ausnahmegenehmigungen nach Nrn. 1 bis 3 werden unter dem Vorbe 
halt des jederzeitigen 
Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die Bezirksregierungen zuständig.  
5 
Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die Gemeinden zur 
Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind (vgl. §§ 8, 9 
Bundesfernstraßengesetz (FStrG - BGBl. III 911-1), §§ 18,19, 25 bis 28 Straßen- und 
Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW - SGV. NRW. 91)), wird gebeten, 
entsprechend zu verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner 
gebeten, von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren abzusehen. 
6 
Der Gem. RdErl. v. 29.6.1979 –SMBl.NRW. 922- wird aufgehoben. 
MBl. NRW. 2003 S. 1010

Beratungsverlauf (3)

23.10.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0665/2012
Typ
Vorlagen
Datum
30.08.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37