V/0665/2012
Wahlplakatierung
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Beschlussvorlage
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V/0665/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Wahlplakatierung Beratungsfolge 23.10.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 07.11.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Wahlplakatierung im Stadtgebiet wird über die vorhandenen rechtlichen Bestimmungen hinaus nicht geregelt. Begründung: 1. Auf Grund des Antrages der Ratsgruppe UWG/ÖDP an den Rat Nr. A -R/0020/2012 vom 26.4.2012 beschloss der Hauptausschuss zur Vorlage V/0417/2012 am 27.6.2012: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für verbindliche Plakatierungsregeln und die Möglichkeiten für ein sog. „Wahlkampfabkommen“ unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Ressourcen und der Kosten-Nutzen-Relation darzustellen und die Möglichkeiten für eine für die Parteien kostenlose gemeinsame Großplakatierung im Stadtgebiet aufzuzeigen und über deren Kosten zu berichten. 2. Bericht und Handlungsoptionen werden im Ausschuss f ür Personal, Recht und Ordnung b e- raten und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. 2. Seit dem Jahr 1981 gab es, gestützt auf einen Erlass des Innenministeriums vom 29.06.1979, Vereinbarungen über die Durchführung der Wahlwerbung in der Stadt Münster anlässl ich der verschiedensten Wahlen. Allen Parteien, die sich dieser Wahlwerbevereinbarung angeschlossen hatten, standen für Wahlplakatierung insgesamt zwischen 55 und 62 Anschlagtafeln in der Gr ö- ße von 7,20 m x 2,60 m (sogenannte Wesselmänner) zum kostenlosen plakatieren von DIN-A 0 Plakaten zur Verfügung. Die Tafeln wurden durch die damalige Deutsche Städte Reklame GmbH (DSR) im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung an ausgesuchten Stellen aufgestellt. Der Anschlag der Plakate wurde ausschließlich von der DSR vorgenommen. Die vorgehaltenen Flächen für die Parteien auf den Tafeln richteten sich nach der Reihenfolge der Parteien auf den Vorlagen-Nr.: V/0665/2012 Auskunft erteilt: Herr Schulze-Werner Ruf: 492 32 00 E-Mail: SchuWe@stadt-muenster.de Datum: 27.08.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0665/2012 jeweiligen Stimmzetteln. Jeder Partei wurde auf den Tafeln eine Werbefläche von maximal 2 x DIN-A 0 Hochformat zur Verfügung gestellt. Als Ausgleich für die Aufwendungen wurde der DSR gestattet, die Plakatwände nach dem Wahltermin für einen Zeitraum von sechs Wochen für kommerzielle Werbung zu nutzen. Darüber hinaus wurde den Parteien eingeräumt, zusätzliche Plakate bis zum Format DIN-A 0 in vorher festgelegten Straßenzügen an Laternen aufzuhängen. Ziel dieser Maßnahme war es, eine Plakatierung in den Wohnquartieren und innerhalb des Pr o- menadenrings weitgehend auszuschließen. Beginnend mit der Kommunalwahl 1999 kam es immer wiede r zu Irritationen zwischen den b e- teiligten Parteien, die letztlich dazu führten, dass im Hinblick auf die Landtagswahl im Mai 2000 ein überparteiliches Abkommen über die Wahlwerbung nicht mehr zustande kam. Im Vorfeld der Kommunalwahl im September 2004 wur de nochmals eine Vereinbarung über die Wahlwerbung von acht Parteien bzw. Trägern von Wahlvorschlägen unterschrieben. Nicht unterschrieben wur- de das Abkommen von Bündnis 90/Die Grünen - GAL, von der Ökologisch-Demokratischen Par- tei - ÖDP - und der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands. Zu späteren Wahlen kam eine Vereinbarung zwischen den sich beteiligenden Parteien nicht mehr zustande. 3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein -Westfalen gibt der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung und des Innenministeriums v. 8.8.2003 (Anlage) für die Verwaltung bindend vor. Danach ist Wahlwe r- bung im Stadtgebiet grundsätzlich nur aus Gründen der Gefahrenabwehr eingeschränkt. An der Wahl teilnehmende Parteien können sich jedoch im Wege einer sog. „Good -Will-Erklärung“ in rechtlich unverbindlicher Weise darauf verständigen (sog. „Wahlkampfabkommen“), die Mö g- lichkeiten des Erlasses nicht voll auszuschöpfen. 4. In der Praxis sind die jeweils wahlbezogenen, freiwilligen Vereinbarungen kritisch zu hinterfr a- gen, da von den Parteien und ihren Wahlhelfern die vereinbarten Regelungen häufig nicht ei n- gehalten wurden. Dies führte in der Vergangenheit nicht selten zu gegenseitigen Vorwürfen, in deren Folge die Verwaltung jeweils eine Vermittlerposition einnehmen musste. Die Überw a- chung der Vereinbarungen der Parteien als freiwillige, zusätzliche Aufgabe und die Durchfü h- rung von Moderationsterminen erforderten verwaltungsseitig erhebliche Personalressourcen, die jedoch nicht konkret beziffert werden können. Bei der Landtagswahl 2012 wurden seitens der Stadt Münster insgesamt rund 70 Großplakate im öffentlichen Verkehrsraum und auf städtischen Privatflächen genehmigt. Unter Berücksicht i- gung dieser Größenordnung ergeben sich nach einer aktuellen Marktrecherche allein für Großplakate incl. Lieferung, Aufstellung und Beklebung bei einer Aufstelldauer von 6 Wochen Kosten von mindestens 368,00 € netto pro Großplakat, insgesamt 23.660 € netto. Dieser B e- trag zuzüglich Mehrwertsteuer (= 28155,40 €) wäre im Rahmen eines herkömmlichen „Wah l- kampfabkommens“ von der Stadt Münster zu tragen. Fazit: Einem rechtlich unverbindlichen s og. Wahlkampfabkommen mit allen aus der Vergangenheit b e- kannten Unzuträglichkeiten stünde ein erheblicher finanzieller Aufwand der Stadt gegenüber. Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation lässt sich die Übernahme dieser zusätzlichen, fre i- willigen Aufgabe durch die Stadt nicht rechtfertigen. Die Parteien sind hierdurch nicht gehindert , untereinander und ohne Beteiligung der Stadt Absprachen im Hinblick auf die Wahlwerbung zu treffen. I. V. gez. Heuer Stadtrat - 3 - V/0665/2012
Vorlage Nr. 0665-2012 Anlage
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0665/2012 Gliederungsnummer 922 Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003 1 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- ist der Betrieb von Lautsprechern, nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO auch die Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Abs. 2 Satz l StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung 1.1 aus Anlass von Europa-,Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie 1.2 zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Artikel 67a, 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130/SGV. NRW. 1111) die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden. 2 Abweichend von § 33 Abs. l Nr. l StVO darf 2.1 Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.1 während der letzten 4 Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, ( vgl. § 10 Abs. 3 Landes-Immissionschutzgesetz (LImschG - SG V. NRW. 7121) sowie 2.2 Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.2 2.2.1 bei Volksinitiativen vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 4 i.V. mit § 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§ 4 i.V. mit §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG), 2.2.2 bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG) und 2.2.3 bei Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag selbst (§ 25 VIVBVEG) unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden: - Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. - Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten. 3 Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf 3.1 Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag 3.2 Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden: - Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. - Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf §33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen. - Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können. 4 Die Ausnahmegenehmigungen nach Nrn. 1 bis 3 werden unter dem Vorbe halt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die Bezirksregierungen zuständig. 5 Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die Gemeinden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind (vgl. §§ 8, 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG - BGBl. III 911-1), §§ 18,19, 25 bis 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW - SGV. NRW. 91)), wird gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren abzusehen. 6 Der Gem. RdErl. v. 29.6.1979 –SMBl.NRW. 922- wird aufgehoben. MBl. NRW. 2003 S. 1010
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0665/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.08.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37